<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>gvbl_bayern_1912</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Gesetz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.
1912.

(Nr.  1  bis  einschließlich  Nr.  88.)

 

 

München.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        III

übersicht  der  Zeitfolge

der  im  Gesetz  und  Verordèônungsblatt  für  das  Königreich  S3apvern

im  Jahre  1012

veröffentlichten  Gesetze,  Verordnungen  u..w.

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  -  Blattes
1911.
11.  Dezember)  Bekanntmachung,  die  Besorgung  des  gerichtlichen  ·
Hinterlegungswesens  durch  die  K.  Bank  betr.  3  17.
28.  —1  Bekanntmachung,  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisen-3
  bahn-Verkehrsordnung  betr.  1  4

l

30.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschrei-"
  bungen  auf  den  Inhaber  durch  die  W

l

 

gemeinde  Selb  betr.  1  4
30.  —  Bekanntmachung,  Eingemeindung  von  Forsten—

ried  nach  München  betr.  «  1  5.
31.  —  Königliche  Verordnung  über  die  Oberberufungs-  1

1912.  kommission  1  #  1—4.

3.  Januar  Bekanntmachung  über  die  Ein  fuhr  von  Schlacht

rind  vieh,  Schlachtschafen  und  Sclacht.

schweinen  aus  Österreich-Ungarn  1  5
3.  —  Bekanntmachung,  die  Untersuchung  ausländischer

Weine  betr.  3  1  6
3.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen

  auf  den  Inhaber  durch  die  Vereins-  "

«  bank  in  Nürnberg  betr.  1  6.

8.  —  Bekanntmachung,  das  Pfandverleih=  und  Pfand-  s

vermittlungsgewerbe  betr.  3  18.
4“.  —  Königliche  Verordnung  über  den  amtsärztlichen

Dienst  bei  den  Distriktsverwaltungsbe-  «

hörden  und  den  Gerichten  2  7—14.
9.  —  Königliche  Verordnung  über  die  Meldepflicht  der

Arzte  und  Zahnärzte  2  15.

 

1*
        <pb n="4" />
        IV

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  .  des  Seiten
rc.  Blattees
1912.
10.  Januar  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayerische
Landwirtschaftsbank  in  München  betr.  3  18.
11.  —  Bekanntmachung  über  den  Vollzug  der  Reichsversicherungsordnung
  im  Bereiche  der  Verkehrsverwaltung
  3  18—19.
13.  —  Bekanntmachung,  die  Borstände  der  Anwaltskammern
  betr.  1  21—24.
17.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Anderung
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  4  24—26.
24.  —  Königliche  Verordnung,  die  Verleihung  und  Führung
  von  Hoftiteln  betr.  11  51—59.
31.  —  Bekanntmachung  über  die  Ein  fuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlacht-  «
schweinen  aus  Osterreich-Ungarn  3  27.
4.  Februar  Bekanntmachung,  die  Eisenbahnbau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.  6  29.
8.  —  Bekanntmachung,  Prinzregent  Luitpold-Wohltätigkeitsstiftung
  in  Fall  betr.  1  6  30.
13.  —  Bekanntmachung,  die  K.  Bayerischen  Post-  und
Telegraphenanstalten  betr.  7  31  —34.
—  Besetzung  der  Disziplinargerichte  für  nicht.  6
richterliche  Beamte  s  7  34  38
14.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschrei-  "
bungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  München  betr.  I  9  43.
—  Bekanntmachung,  die  Ernennung  des  ersten  Präsidenten
  der  Kammer  der  Reichsräte  betr.  9  44.
19.  Februar  Bekanntmachung,  die  Einberufung  des  Landtags  betr.  8  a41I1I.
22.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichserb—
schaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  betr.  10  45—49.
23.  —  Königliche  Verordnung,  Gebühren  für  die  Verleihung
  des  Königlichen  Hoftitels  betr.  11  59—60.
24.  —  Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  des  K.  Landesversicherungsamts
  betr.  10  50.
        <pb n="5" />
        Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
rc.  Blattes
1912.  ·
25.  Februar  Bekanntmachung,  Auflösung  einer  Forstdienststelle
  betr.  10  50.
28.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlacht-  »
schweinen  aus  Osterreich-Ungarn  12  61.
28.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Anderung
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsord-  1  1
nung  12  62—63.
28.  —  Bekanntmachung,  die  Notariatskammern  betr.  13  74—76.
2.  März  Bekanntmachung  über  den  Geschäftsgang  und  das
Verfahren  des  K.  B.  Landesversicherungs-  «
amts  s  13  65—74.
41.  —  Bekanntmachung,  Verzeichnis  der  den  Militär-  1
anwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungs-  #
scheins  im  bayer.  Staatsdienst  vorbehal-  1
tenen  Stellen  betr.  «  15  I89—-132.
8.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschrei-I
  bungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.  Landwirtschaftsbank
  in  München  betr.  16  135.
99.  —  Oberpolizeiliche  Vorschriften  über  Zelluloidbetriebe  .
unrd  Zelluloidlager  14  77—88.
16.  —  Bekanntmachung,  die  Wahl  der  Landtagskom=  1
missäre  bei  der  Direktion  der  K.  B.  Staats-  "
#  schuldenverwaltung  betr.  16  136.
18.  —  Gesetz  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets
für  die  Jahre  1912  und  1913  16  133—135
20.  —  Bekanntmachung,  die  Ausführungsbestimmungen  6
zum  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909  1
betr.  19  145—332.
21  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschrei-  «
bungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Pfälz.  Hypothekenbank
  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  betr.  21  339.
23.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,
  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Österreich-Ungarn  17  137.
        <pb n="6" />
        VI

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  #  Blattes
1912.  .
27.  März  Königliche  Verordnung,  den  Vollzug  der  Gewerbeordnung
  betr.  18  141—142.
27.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Hausarbeit-  i
.  gesetzes  betr.  18  143.
28.  —  Bestätigungsurkunde,  das  Familienfideikommiß  Neu-Egling
  der  Ritter  von  Poschinger-Campl
  hausen  betr.  29  609—620.
29.  —  Königliche  Verordnung  über  den  Eichdienst  20  333338.
30.  —  Bekanntmachung,  den  Allgemeinen  Unterstüt-  1
1  zungsverein  für  die  Hinterlassenen  der
K.  B.  Staatsdiener  und  die  hiermit  verbuni
  dene  Töchterkasse  betr.  21  340.
30.  —  Bekanntmachung,  Ubergangsbestimmungen  für
die  Neueichung  von  Meßgeräten  betr.  21  342.
1.  April  Biekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes
  vom  15.  Juli  1909  betr.  21  340—34
1.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschrei-  6
bungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.  Hypotheken=
  und  Wechselbank  in  München  betr.  21  341.
1.  —  Gesetz,  betr.  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung
  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
  vom  1.  April  1911  bis  31.  März  1912  23  353  —361.
4.  —1  Bekanntmachung  über  die  Ausübung  von  Nebenämtern
  oder  Nebengeschäften  durch  Beamte  22  343  —351.
6.  —  Bekanntmachung,  die  Erhebung  der  Hausiersteuern
für  1912  betr.  22  352.
7.  —  Königliche  Verordnung  über  die  Gebühren  der
Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor  dem  Landesversicherungsamte
  24  363—  364.
9.  —  Bekanntmachung,  Vollzug  der  Reichsversiche
rungsordnung  betr.  23  :362
10.  —  Bekanntmachung,  die  den  Militäranwärtern  ufw.
im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  betr.  23  367—391.
13.  —  Bekanntmachung,  die  abgekürzten  Maß=  und  Gewichtsbezeichnungen
  betr.  21  364—366.
        <pb n="7" />
        VII

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1912.
16.  April  Bekanntmachung  zum  Mannschafts-Verforgungs-Gesetz
  1906,  hier  die  Quittungsbücher  für
Invalide  und  Rentenempfänger  34  643—6353.
18.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Anderung
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  26  394—396.
19.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Nürnberg  betr.  26  396.
20.  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung
  des  Landtags  betr.  26  393—394.
21.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige
Organisation  von  Forstdienststellen  betr.  3  26  396.
21.  —  Königliche  Verordnung  über  den  Vollzug  des  Vieh-  6
seuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  und  des
bayer.  Ausführungsgesetzes  hierzu  vom
13.  August  1910  23  401—  403
24.  —  Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  des  K.  Lan-  #
desversicherungsamts  betr.  «  27  397.
27.  —1  Bekanntmachung  über  den  Vollzug  des  Viehseuchengesetzes
  vom  26.  Juni  1909  und  des  bayerischen
  Ausführungsgesetzes  hierzu  vom
13.  August  1910  28  403  —607.
27.  —  Bekanntmachung,  Anderung  der  Militär-Transportordnung
  betr.  30  623.
29.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.  Handelsbank
  in  München  betr.  30  623  —624.
1.  Mai  Bekanntmachung,  die  Nacherhebung  und  Erstat-  6
tung  von  Zöllen,  Reichssteuern,  Gebühren,  ·
Right-br-undsonstigenAbgabenvergüsj
tungen  betr.  31  625-627.
2.  —  Gesetz  über  die  Aufnahme  von  Kreisanlehen  30  621—623.
12.  —  Bekanntmachung,  Verminderung  der  katholischen
Wochenfeiertage  betr.  31  627.
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  .  Blattes
1912.
18.  Mai  Bekanntmachung,  Errichtung  einer  gemeindlichen
Untersuchungsanstalt  für  Nahrungs=  und  1
Genußmittel  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  betr.  1  33  635—636.
19.  —  #  Bekanntmachung  über  die  Zusammensetzung  des  I
K.  B.  Prüfungsausschusses  für  den  höheren
Baudienst  32  629—632.
20.  —  Bekanntmachung  über  das  Viehseuchenübereinkommen
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Osterreich-Ungarn  32  632.
20.  —  Bekanntmachung,  die  Grundsätze  für  die  Besetzung
der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern
des  Anstellungsscheins  vom  20.  Juni  1907  betr.  32  633—634.
20.  —  Bekanntmachung,  Ermächtigung  des  Konsulats
in  Constantza  zur  Zurückstellung  militärpflichtiger
  Deutscher  betr.  37  663.
21.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschrei-  l
bungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Kreisgemeinde
  Oberfranken  betr.  32  634.
24.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Neben-#
  eisenbahnen  Bayerns  betr.  #  33  636—641.
25.  —  1  Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige
Organisation  von  Forstdienststellen  betr.  33  642.
28.  —  Bekanntmachung,  die  Errichtung  von  Eisenbahniinspektionen
  betr.  33  642.
1.  Juni  Bekanntmachung  über  die  Zulassung  von  Meß-1
  gerät  en  zur  Eichung  34  654.
4.  —  Bekanntmachung,  die  Verwaltung  und  den  Betrieb
I  der  K.  Verkehrsanstalten  betr.  33  656.
12.  —  Hönigliche  Verordnung  über  den  Verkauf  von
WValderzeugnissen  I  37  661  662.
13.  —  Kreisanlehengesetz  35  655—  656.
15.  —1  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzungund  Anderungder
36  657—660.

Anlage  Czur  Eisenbahn-Verkehrsordnung

l
        <pb n="9" />
        IX

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  l  des  Seiten
2c.  Blattes
1912.
18.  Juni  Königliche  Verordnung,  betr.  die  Gewerbeaufsichtsbeamten
  37  662—  663.
2  —  Bekanntmachung,  Vollzug  des  Börsengesetzes  betr.  I  37  663—664.
21.  —  Bekanntmachungen  über  den  Vollzug  des  Schlacht  «
vieh-  und  Fleischbeschaugesetzes  I  41  675—677.
26.  —  Bekanntmachung,  die  Errichtung  von  Eisenbahn-1
  inspektionen  betr.  »  39  669.
26.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.  "  39  669—  670.
26.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.
Vereinsbank  in  München  betr.  39  670.
26.  —  Königliche  Verordnung,  die  Bildung  eines  Landes-Fremdenverkehrsrates
  für  Bayern  beir.  40  673—674.
27.  —  Gesetz  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets
  für  die  Jahre  1912  und  1913  38  665—  668.
28.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich
  Bayern  vom  27.  März  1900  betr.  39  670—671.
2.  Juli  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Rindern
6  und  Ziegen  aus  der  Schweiz  39  671.
2.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.  40  674.
3.  —  Biekanntmachung,  Anderung  der  Landwehrbezirks-1
  einteilung  betr.  39  671  —672.
11.  —  Bekanntmachung  über  die  Beförderung  von  Roh-1
  petroleum  und  dessen  Destillationspro-  l
;dukteuiuKasten-(Tauk-)SchiffenaufdekI  ;
-  Donau  innerhalb  des  bayerischen  Staats-  ·
gebiets  12  679.
11.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreivoungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Bayer.  Han-E
  delsbank  in  München  betr.  6  42  680.
13.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  Anlage  C
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  r  42  680.
        <pb n="10" />
        Datum

des  Gesetzes

2c.

Inhalt

Seiten

 

1912.
15.  Juli
17.  —

20.  —
21.

27.  —

!*2—

.August

t
l

20.

20.  —

Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  19.  Januar  1889  betr.

Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  des  K.  Landesversicherungsamts

  betr.

Gesetz,  das  Staatsschuldbuch  beir.
Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung

  des  Landtags  betr.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Vorbedingungen

  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst
  betr.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  Anderung  der

Bekanntmachung,  betr.  die  Vorbedingungen  für.

den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst

Bekanntmachung,  die  Anderung  des  Verzeichnisses
  der  den  Militäranwärtern  und  Inhabern
  des  Anstellungsscheins  im  bayerischen
Staatsdienste  vorbehaltenen  Stellen  betr.

Bekanntmachung  über  das  Viehseuchenübereinkommen
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Osterreich-Ungarn

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte

Bekanntmachung,  den  Allgemeinen  Unterstützungsverein
  für  die  Hinterlassenen  der  K.  B  Staatsdiener
  und  die  mit  ihm  verbundene  Töchterkassc
  betr.

Bekanntmachung  über  die  Dienstkleidung  des
Straßen=  und  Flußausfsichtspersonals  der
Straßen=  und  Flußbauämter  und  der  Sektionen
  für  Wildbachverbauungen,  dann  der
Maschinisten  der  Bauämter,  der  Magazinsaufseher
  und  Brunnwärter

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Marktgemeinde
  Mitterteich  betr.

41

43

44

43

45

47

17

48

46

47

48

18

683—684.

682.
684—694.

681  —682.

 

695—700.

703—719.

719—720.

 

721  —722.

701—702.

720.
        <pb n="11" />
        Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
rc.  Blattes
1912.
22.  August  Bekanntmachung,  die  Grundsätze  für  die  Besetzung
  der  mittleren,  Kanzlei-und  Unterbeamtenstellen
  mit  Militäranwärtern  und
l  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vom
I  20.  Juni  1907  betr.  48  724—725.
23.  —  Abschied  über  die  Verhandlungen  der  Land-Kkete
  des  Königreichs  für  1912  49  727—846.
24.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Militär-=Transport-Ordnung
  30  847.
24.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  des  Militär-.
  tarifs  für  Eisenbahnen  50  848.
4.  September  Königliche  Verordnung,  die  Prüfungsordnung  für
das  Lehramt  an  den  höheren  Lehranstalten  1
bberr.  32  851—892.
5.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Rindern
und  Ziegen  aus  der  Schweiz  31  849.
8.  —  FKoöniglich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung
  des  Landtags  betr.  1  33  893—894.
11.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschrei-·
  bungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Pfälzische
HOHyypothekenbank  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  betr.  54  896.
12.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Süddeutsche
  Bodenkreditbank  in  München  betr.  34  897.
13.  —  Bekanntmachung,  das  Verzeichnis  der  Vermittelungsbehörden
  (Anlage  H.  (zu  §  16]  der
Anstellungsgrundsätze  für  Miilitäranwärter
  usw.  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden
  vom  20.  Juni  1907)  beir.  54  897—898.
19.  —  Gesetz,  betr.  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung
  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
  vom  1.  April  1912  bis  31.  März  1913  55  899  -910.
21.  —  Königliche  Verordnung,  die  Amtsanwaltschaft  betr.  34  895  —896.
244.  —  Kirchengemeindeordnung  56  911-972.
25.  —  Gesetz  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Bud—
gets  für  die  Jahre  1912  und  1913  37  973  975.

)4
        <pb n="12" />
        XII

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1912.  «
26.  September  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Be—  6  J
triebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.  i  58  977.
30.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  §  18  der  Rechts-  l
anwaltsordnung  betr.  I  58  977—978.
1.  Oktober  Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  des  Wasserwirtschaftsrats
  betr.  58  978.
3.  —  Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  des  K.  Lan-  "
6  desversicherungsamts  betr.  E  59  90980.
4.  —  Biekanntmachung,  die  allgemeinen  Versicherungs-  1
bedingungen  der  Landeshagelversicherungsanstalt
  betr.  59  980—982.
7.  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlänge-  #
rung  des  Landtags  betr.  39  979—980.
11.  —  Gesetz  über  das  Lotteriespiel  60  983—987.
11.  —  Bekanntmachung,  Erneuerungen  der  Meldungen  7
der  in  den  Bewerberverzeichnissen  der  Behörden
  aufgeführten  Militäranwärter  und
Inhaber  des  Anstellungsscheins  betr.  60  988.
15.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Rindern
und  Ziegen  aus  der  Schweiz  61  989.
15.  —  Bekanntmachung,  die  Ergänzung  und  Anderung
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordl
  nung  betr.  62  991—993.
15.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich
  Bayern  vom  27.  März  1900  betr.  62  993—994.
16.  —  Bekanntmachung,  die  Errichtung  von  Eisenbahninspektionen
  betr.  62  994.
16.  —  Bekanntmachung,  die  Errichtung  und  den  Betrieb
von  Privattelegraphen,  Nebentelegraphen  z
und  besonderen  Telegraphen  betr.  62  995—996.
17.  Bekanntmachung,  die  Einberufung  der  Landräte
betr.  61  990.
19.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzugder  Kirchengemeindeordnung
  betr  (Allgemeine  Vollzugsvorschriften)  63  1071—1079.
        <pb n="13" />
        XIII

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1912.  r
20.  Oktober  Königliche  Verordnung  über  die  Wahlen  der  ortskirnchlichen
  Vertretungskörper  (Kirchenwahl-  ·
ordnung)  ·  63  997—1012.
20.  —  Bekanntmachung,  Formblätter  für  die  Wahlen  s
der  ortskirchlichen  Vertretungskörper  betr.  63  1013—1070.
22.  —1  Bekanntmachung,  die  Eisen  bahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  beir.  64  1082.
22.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation
  von  Forstdienststellen  betr.  70  1160.
24.  —  Bekanntmachung  über  den  Vollzug  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte  im  Bereiche
der  Verkehrsverwaltung  64  1082.
26.  —  Kreisanlehengesetz  64  1081—1082.
26.  —  Gesetz  zur  Abänderung  der  bayerischen  Heimat-  1
und  Armengesetzgebung  63  1083—1084.
29.  —  Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Vertagung  6
des  Landtags  betr.  —  65  1034.
30.  —  Bekanntmachung,  die  Normalstatute  für  Orts-  #
vieh=  und  für  Pferdever  sicherungsvereine  S
betr.  66  1085—1118.
30.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Rindern  ·
und  Ziegen  aus  der  Schweiz  67  f1119.
31.  —  Abschied  über  die  Verhandlungen  des  Landrats
von  Mittelfranken  in  der  außerordent.
lichen  Tagung  vom  20.  September  1912  betr.  70  13138.
31.  —  Bekanntmachung  über  den  Vollzug  des  Schlacht-  #
vieh=  und  Fleischbeschaugesetzes  75  1216—1217.
2.  November  Finanzgesetz  für  die  Jahre  1912  und  1913  68  1121—1133.
2.  —  Aus  führungsgesetz  zur  Reichsversicherungsordnung
  #  69  1135—1155.
2.  —  Kreisanlehengesetz  «  70  1157—1158.
4.  —  Bekanntmachung  über  die  Anderung  der  Landwehrbezirkseinteilung
  72  1167—1168.
5  —  Urkunde  über  die  Prinzessin  Rupprecht-Stif-  «
tung  70  1159.
        <pb n="14" />
        XIV

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1912.
5.  November  Gesetz  über  den  Kriegszustand  71  1161—1165
7.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Pfälzische  1
Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  72  110369.
8.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Rindern
und  Ziegen  aus  der  Schweiz  71  11565.
10.  —  Bekanntmachung,  Zuteilung  der  Gemeinden  Kohlgrub
  und  Saulgrub  zum  Bezirksamte
Garmisch  betr.  73  1201.
13.  —  Bekanntmachung  der  Lehranstalten,  die  zur  Ausstellung
  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung
für  den  einjährig-freiwilligen  Militär-  .
dienst  berechtigt  sind  72  1169—1200.
16.  —  Königliche  Verordnung,  die  Errichtung  eines  neuen  .
Straßen=  und  Flußbauamts  betr.  74  1207—1208.
17.  —  Königliche  Verordnung,  die  Errichtung  neuer
Kulturbauämter  betr.  74  1208—1209.
18.  —  Bekanntmachung,  Auflösungund  anderweitige  Organisation
  von  Forstdienststellen  betr.  73  1202.
18.  —  Bekanntmachung,  die  Verzeichnisse  der  den  Mili-  l
täranwärtern  usw.  bei  den  Kommunalbehörden
  usw.  vorbehaltenen  Stellen  betr.  74  1210—1213.
19.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  s
Reich  vom  20.  März  1900  betr.  J73  12202—120s.
19.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich
  Bayern  vom  27.  März  1900  betr.  73  1204—1205.
20.  —  Bekanntmachung,  Anderung  der  Bezeichnung  der
K.  Musikschule  in  Würzburg  betr.  3  74  12s14.
20.  —1  Bekanntmachung,  Errichtung  eines  K.  Neubauamts  6  1
für  die  Regulierung  der  Pegnitz  in  Nürnberg  6
betr.  74  1214.
21.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.  75  1217.
        <pb n="15" />
        XV

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2.  Blattes
#1912.  6
21.  November  Bekanntmachung,  Vollzug  des  Ausführungsgesetzes
  zur  RVO.,  hier  die  Amtsdauer  der
.  Vorstandsmitglieder  der  landwirtschaftlichen
  Berufsgenossenschaften  betr.  77  1236.
22.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Bad  Tölz  betr.  1  76  122t.
23.  —1  Bekanntmachung,  Anderung  der  Gemeindebezirke
Rosenheim  und  Westerndorf  betr.  76  1224.
25.  —  Königliche  Verordnung,  den  K.  Bayerischen  Staatsanzeiger
  betr.  75  1215—1216.
25.  —  Bekanntmachung,  die  K.  B.  Post=  und  Telegraphenanstalten
  betr.  76  1225—1226.
26.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.  76  1227
27.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Be
triebsordnung  für  die  Haupt=  und  Neben--eisenbahnen
  Bayerns  betr.  76  1227.
28.  —  Königliche  Verordnung  über  den  Obermedizinalausschuß
  und  die  Kreismedizinalausschüsse  76  1219  —1224.
2  3.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Anderung
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrs-,
ordnung  78  1245.
30.  —  Bekanntmachung,  die  Errichtung  der  Oberversicherungsämter
  betr.  77  1229—1231.
30  —  Bekanntmachung,  die  Errichtung  der  Versicherungsämter
  betr.  77  1232  —1235.
30.  —1  Bekanntmachung,  die  landwirtschaftlichen  Be-  1
rufsgenossenschaften  betr.  77  1235—1236.
2.  Dezember  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den  Vollzug  des
Beamtengesetzes  betr.  78  1237—1242cq
5.  —  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Rindern
und  Ziegen  aus  der  Schweiz  6  78  1246.
        <pb n="16" />
        XVI

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  6  #  Blattes
1912.
5.  Dezember  Bekanntmachung,  den  K.  B.  Prüfungsausschuß  1
für  den  höheren  Baudienst  betr.  1  79  12247.
5.  —  Bekanntmachung,  den  Staatsvertrag  zur  Regelung
  der  Lotterieverhältnisse  zwischen
Bayern,  Württemberg  und  Baden  einerseits
und  Preußen  andererseits  betr.  1  80  1249—1261.
7.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt-  und  Neben-  6
eisenbahnen  Bayerns  betr.  79  .  1248.
12.  —1  Bekanntmachung,  die  Übernahme  der  Regent-  6
schaft  und  die  Einberufung  des  Landtags  betr.  81  1263—1264.
12.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  betr.  die  Landes-  —
trauer  82  1265—1267.
12.  —1  Königlich  Allerhöchste  Bekanntmachung,  betr.  die
Landestrauer  für  Seine  Königliche  Hoheit
Prinz  Luitpold  von  Bayern  1  82  1267—1268.
14.  —  Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  durch  die  Stadtgemeinde
  Günzburg  betr.  83  1269.
16.  —  Bekanntmachung,  Eingemeindung  von  Lechhausen
6  und  Hochzoll  nach  Augsburg  betr.  83  1270.
16.  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  be-—
  sonderen  Oberversicherungsamts  für  die
Betriebe  der  K.  B.  Verkehrsverwaltung  81  1273—1275.
17.  —  Bekanntmachung  über  die  Amtsdauer  der  nichtständigen
  Mitglieder  des  K.  Landesver-·
  sicherungsamts  84  1275.
17.  —  1  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  §  1716  Abs.  III
der  Reichsversicherungsordnung  84  1276—1278.
17.  —  Bekanntmachung,  die  Errichtung  eines  Knapps
  schafts-Oberversicherungsamts  betr.  85  1279—1281.
18.  —1  Bekanntmachung  über  den  Schutz  des  Apollofalters  83  1270—1271.
18.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  der  Reichsver-1
  sicherungsordnung  im  Bereiche  der  Verkehrsr
  verwaltung  84  1273.
        <pb n="17" />
        XVII

 

 

 

Datum  Nummer  #
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
ꝛc.  Blattes
1912.
20.  Dezember  Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  1913  88  1271.
20.  —  .  Königliche  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des
v  Gesetzes  vom  20.  Juli  1912,  das  Staatsschuldbuch
  betr.  1  86  1283—1284.
21  Bekanntmachung,  das  Gesetz  über  das  Staats-  1
schuldbuch  betr.  86  1284—1296
24.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Wechselstempelgesetzes
  betr.  86  1296.
24.  —  Bekanntmachung,  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene
  betr.  88  1309.
28.  —  Oberpolizeiliche  Vorschriften  über  die  Feuerbestattung  87  1297—1299.
28.  —  Bekanntmachung  über  die  Feuerbestattung  87  1299—130.
31.  —  Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  Anderungen  der
Verwaltungsordnung  für  die  Verkehrsanstalten
  vom  18.  Dezember  1906  betr.  88  1307  -  1308.
31.  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  20.  März  1900  betr.  I  88  1309—1310.
31.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  König
reich  Bayern  vom  27.  März  1900  betr.  #  88  1811—1312.
        <pb n="18" />
        <pb n="19" />
        eh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  1.

München,  den  5.  Januar  1912.

 

 

 

 

 

Inhalt:
Nönigliche  Verordnung  vom  31.  Dezember  1911  über  die  Oberberufungskommission.  —  Bekanntmachung
vom  28.  Dezember  1911,  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn  Verkehrsordnuung  betreffend.  —  Bekanntmachung

  vom  230.  Dezember  1911,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
Bekanntmachung  vom  30.  Dezember  1911,  Eingemeindung  von  Forstenried  nach  Munchen  betreffend.  —
Bekauntmachung  vom  3.  Jannar  1912  über  die  Einfuhr  von  Schlachtri:  dvieh.  Schlachtschafen  und  Schlacht.

schweinen  aus  Osterreich-lungarn.  —  Bekanutm  achn  ng  vom  3.  Jannar  1912,  die  Umersuchung  ausländischer
Weine  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  3.  Jannuar  1912,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den

Inhaber  betreffend.

 

 

Nr.  31444.
Königliche  Verordnung  über  die  Oberberufungskommission.

Im  Uumen  Geiner  Rlajestät  des  Königs.

Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Vayern,

Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Art.  61  Abs.  VII  des  Einkommensteuer
Gesetzes  vom  14.  Angust  1910  zu  verordnen,  was  folgt:
        <pb n="20" />
        8S1.

1  Die  ständigen  Mitglieder  der  Oberberufungskommission  einschließlich  des  Vorsitzenden,
dann  der  Schriftführer  sowie  etwaige  Stellvertreter  für  die  ständigen  Mitglieder  und  den
Schriftführer  werden  vom  Staatsministerium  der  Finanzen,  soweit  veranlaßt  im  Benehmen
mit  den  beteiligten  anderen  Staatsministerien,  ernannt.

II  Das  Amt  eines  ständigen  Mitglieds  und  des  Schriftführers  sowie  ihrer  Stellvertreter
bildet  ein  Nebenamt.

Ill  Zum  Vorsitzenden  und  zum  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  wird  ein  Beamter  der  Finanzverwaltung
  ernannt.
§  2.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  setzt  auf  Grund  der  Anzeigen  über  die  Wahlen
der  nichtständigen  Mitglieder  die  Reihenfolge  fest,  in  der  die  nichtständigen  Mitglieder  zu
den  Sitzungen  einzuberufen  sind.

§  3.

Der  Vorsitzende  veranlaßt  das  Erforderliche  wegen  einer  etwaigen  Zuziehung  der  Sachreferenten

  der  Ministerien  (Art.  61  Abs.  IV  des  Eink  t  es.)

84.

Der  Vorsitzende  bestimmt  den  Zeitpunkt  der  Sitzungen  und  wer  von  den  ständigen
Mitgliedern  oder  deren  Stellvertretern  an  den  Sitzungen  teilzunehmen  hat.  Er  beruft  die
nichtständigen  Mitglieder  in  der  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  festgesetzten  Reihen—
folge  zu  den  Sitzungen  ein.  Wenn  das  einberufene  nichtständige  Mitglied  verhindert  ist,
beruft  der  Vorsitzende  das  in  der  Reihenfolge  nächste  nichtständige  Mitglied  oder  ein  Hilfsmitglied
  ein.

§  5.

1  Der  Vorsitzende  trifft  die  Verfügungen  über  die  Vorbereitung  und  Verteilung  der  Geschäfte;
  er  bestimmt,  wer  von  den  ständigen  Mitgliedern  oder  deren  Stellvertretern  über  die
Beschwerde  Bericht  zu  erstatten  hat.  Der  Vorsitzende  verständigt  den  Steuerpflichtigen  von
dem  Zeitpunkte  der  Sitzung.

II  Der  Vorsitzende  trifft  die  Verfügungen,  die  zur  Leitung  und  zum  geordneten  Fortgange
der  Verhandlungen  nötig  sind.  Über  Anträge,  die  der  Steuerpflichtige  oder  sein  Bevollmächtigter
  in  dieser  Richtung  während  der  Sitzung  stellt,  entscheidet  auf  Verlangen  des
Antragstellers  die  Oberberufungskommission.

III  Bei  der  Beratung  und  Abstimmung  dürfen  der  Stenerpflichtige  und  sein  Bevollmächtigter
  nicht  anwesend  sein.
        <pb n="21" />
        86.
Die  Verhandlung  kann  zunächst  auf  die  Frage  beschränkt  werden,  ob  die  Beschwerde
formell  zulässig  ist  oder  nicht.

87.

Zur  Vervollständigung  der  Akten  können  Ergänzungen  und  Erhebungen  von  der  Oberberufungskommission
  beschlossen  und  auch  vor  der  Sitzung  von  dem  Vorsitzenden  veranlaßt
werden.  Das  Staatsministerium  der  Finanzen  verfügt  das  hiernach  Erforderliche.

88.

Auf  die  Abstimmung  und  Entscheidung  finden  die  Art.  42  Abs.  III  bis  VII,
55  Abs.  VII,  58  Abs.  II  des  Eink  St  Ges.  entsprechende  Anwendung.  Zunnächst  stimmt
der  Berichterstatter,  zuletzt  der  Vorsitzende  ab.  Die  Reihenfolge  der  Abstimmung  im  übrigen
richtet  sich  nach  dem  Lebensalter;  das  jüngere  Mitglied  stimmt  zuerst.

89.

Über  die  Verhandlungen  der  Oberberufungskommission  wird  eine  Niederschrift  aufgenommen.


10.

!  Die  Entscheidungen  sind  mit  Gründen  zu  versehen  und  müssen  einen  Ausspruch  im
Kostenpunkt  enthalten.

11  Die  Ausfertigungen  der  Entscheidungen  werden  mit  der  Uberschrift:  „Im  Namen
Seiner  Majestät  des  Königs“  versehen  und  vom  Vorsitzenden  unterzeichnet.

II!  Die  Zustellung  der  Entscheidungen  erfolgt  durch  Vermittlung  des  Staatsministeriums
der  Finanzen.

111.

Die  Gebühren  für  die  Entscheidungen  der  Oberberufungskommission  bemessen  sich  nach
den  im  Gebührengesetze  für  die  Ministerien  vorgesehenen  Sätzen.

12.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  weitere  zur  Ausführung  dieser
        <pb n="22" />
        4

Verordnung  erforderliche  Anordnungen  und  Verfügungen  wegen  Besorgung  der  Bureau—
geschäfte  der  Oberberufungskommission  zu  treffen.

München,  den  31.  Dezember  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Gayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  u.  Pfaff.  Dr.  o.  Grettreich.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Moser.

Nr.  0/Vot.
Bekanntmachung,  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  geändert:

1.  Im  §  3  wird  im  vorletzten  Satze  des  Abs.  (3)  hinter  „Kleinvieh“  eingeschaltet
„,  auch  solches  in  Käfigen,  “;

2.  im  §  6  werden  im  zweiten  und  dritten  Satze  des  Abs.  (1)  die  Worte  „in  Viehzügen“
  gestrichen.

München,  den  28.  Dezember  1911.

v.  Frauendorfer.

Nr.  3015é0  11.
Bekanutmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Selb  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von  500  000  #
(fünfhunderttausend  Mark)  und  zwar  Stücke  zu  2000,  1  000,  500  und  200  JN  in  den
Verkehr  bringe.  ·

München,  den  30.  Dezember  1911.

J.  A.

Ministerialrat  Heule.
        <pb n="23" />
        Nr.  1.  5
Nr.  3113/3.
Bekanntmachung,  Eingemeindung  von  Forstenried  nach  München  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.
Im  Namen  Seiner  Mofestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  allergnädigst  geruht,  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1912  die
Abtrennung  der  Gemeinde  Forstenried  von  dem  Bezirksamt  und  dem  Landrentamte
München  und  ihre  Zuteilung  zu  dem  Distriktsverwaltungsbezirke  der  Stadt  München
und  den  Stadtrentämtern  München  zu  verfügen.

Im  Anschluß  hieran  wird  auf  Grund  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung  Art.  4
Abs.  II  im  Einverständnisse  mit  den  übrigen  beteiligten  Staatsministerien  zur  gleichzeitigen
Einverleibung  der  Gemeinde  Forstenried  in  die  Stadtgemeinde  München  die  Genehmigung
  erteilt.

München,  den  30.  Dezember  1911.
Dr.  v.  Brettreich.

Nr.  416a  1.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  ÖOsterreich-Ungarn.

#.  Staatsministerium  des  Innern.

Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  den  ungarischen  Sperrgebieten  Nr.  70,  65,  39,  10  und  aus  den  österreichischen
Sperrgebieten  Nr.  XIV.,  VII,  XLII,  XVIII.  XXXVII,.  XLI,  XXXNVI,  XLIII,  XXN,
XXXVIII,.  V.  XXVI,  XXX.  XXII.  XXXI  (Bekanntmachungen  vom  25.  Jannuar,
15.  Februar,  30.  Mai,  21.  Juni,  14.  Juli,  1.  Angust,  20.  September,  13.  Oktober,
17.  November,  12.  Dezember  1911  —  GVBl.  S.  32,  106,  741,  952,  1002,  1014,
1057,  1074,  1146,  1260  —)  wird  aufgehoben.

München,  den  3.  Januar  1912.

J.  A.
Ministertalrat  Denle.
        <pb n="24" />
        6

Nr.  5315  b/131.

Bekanntmachung,  die  Untersuchung  ausländischer  Weine  betreffend.
fl.  Staatsministerien  der  Instiz,  des  Innern  beider  Abteilungen  und  der  Finanzen.

Unter  Aufhebung  der  Ministerialbekanntmachung  vom  16.  November  1909
(GVBl.  S.  846)  wird  bestimmt:
Für  die  Untersuchungen  ausländischer  Traubenmaischen,  Traubenmoste  und  Weine

nach  den  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zu  §  14  des  Weingesetzes  vom
9.  Juli  1909,  RG#Bl.  S.  549

7.  April  1909  (Reichskanzlerbekanntmachung  vom  —  945)  und  nach  §  7
17.  Juli  1909  333

20.  Juli  1910  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  —)  ist

 

 

 

der  Weinzollordnung  vom  107

je  nach  dem  Umfange  der  Untersuchung  eine  Gebühr  von  8—12  K  zu  entrichten.
Die  neue  Gebührenfestsetzung  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  dieser  Bekanntmachung
  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  in  Kraft.

München,  den  3.  Januar  1912.

J.  A.
Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfaff.  Staatsrat  v.  Krazeisen.

Nr.  7031  àa  6.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

1

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Vereinsbank  in  Nürnberg  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen
  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den  Inhaber  lautende,  in  Stücke
zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  A  eingeteilte  Schuldverschreibungen  in  den
Verkehr  zu  bringen:

1.  eine  Serie  (XXXVIII)  4%  iger  Bodenkreditobligationen  (Hypothekenpfandbriefe)
im  Betrage  von  10  Millionen  Mark  unter  Ausschluß  der  Verlosung  und  Kündigung
  bis  zum  Jahre  1921,

2.  eine  weitere  vom  1.  April  1912  ab  auszugebende  Serie  (XXXIX)  gleicher
Obligationen  im  Betrage  von  20  Millionen  Mark  unter  Ausschluß  der  Verlosung
  und  Kündigung  bis  zum  Jahre  1922.

München,  den  3.  Jannar  1912.
J.  A.

Staatsrat  v.  Krazeisen.
        <pb n="25" />
        eseh  und  Verurhunngs-guct

für  das

Königreich  Vayern.

 

Nr.  2.

München,  den  10.  Januar  1912.
Inhalt:

#Nönigliche  Verordnung  vom  9.  Januar  1912  über  den  amtsärztlichen  Dienst  bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden
  und  den  Gerichten.  —  Königliche  Verordnung  vom  9.  Jannar  1912  über  die  Meldepflicht  der
Arzte  und  Zahnärzte.  —  Hofdienst-Nachrichten.

 

 

 

Königliche  Verordnung  über  den  amtsärztlichen  Dienst  bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden
und  den  Gerichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
TZuitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Koöniglicher  Prinz  von  Sayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen,  was  folgt:

8  1.  Allgemeine
Der  amtsärztliche  Dienst  wird  bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden  von  den  Bezirks-  Vorschriften.
ärzten,  bei  den  Landgerichten  von  den  Landgerichtsärzten,  bei  den  Amtsgerichten  von  den
Landgerichtsärzten  oder  den  Bezirksärzten  versehen.
3
        <pb n="26" />
        Anstellung

und  Verwendung
  im  amtsärztlichen


Dienste.

II  Bei  den  Amtsgerichten,  an  deren  Sitz  weder  ein  Landgerichtsarzt  noch  ein  Bezirksarzt
aufgestellt  ist,  kann  zur  Wahrnehmung  der  nach  der  Hausordnung  für  die  Gerichtsgefängnisse
dem  Gefängnisarzte  obliegenden  Dienstgeschäfte  ein  anderer  Arzt  in  widerruflicher  Weise
bestellt  und  verpflichtet  werden.  Diesem  Arzte  kann  auch  die  Besorgung  von  Geschäften
des  amtsärztlichen  Dienstes  bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden  in  widerruflicher  Weise
übertragen  werden.

III  Im  Falle  eines  besonderen  Bedürfnisses  kann  ein  Arzt  mit  festem  Bezuge  zur  Besorgung
  von  Geschäften  des  amtsärztlichen  Dienstes  abgeordnet  werden.

IV  Die  Bezirksärzte  und  die  nach  Abs.  II  oder  III  bestellten  Arzte  haben  auch  in  den
zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte  gehörigen  Strafsachen  auf  Ersuchen  der  staatsanwaltschaftlichen
  oder  gerichtlichen  Behörden  amtsärztlichen  Dienst  zu  leisten.

§  2.

1  In  der  Regel  wird  bei  jeder  Distriktsverwaltungsbehörde  ein  Bezirksarzt,  bei  jedem
Landgericht  ein  Landgerichtsarzt  aufgestellt.

II  Ausnahmsweise  kann  ein  Bezirksarzt  bei  mehreren  Distriktsverwaltungsbehörden  aufgestellt
  und  der  Landgerichtsarzt  zugleich  mit  der  Wahrnehmung  des  amtsärztlichen  Dienstes
bei  einer  Distriktsverwaltungsbehörde  betraut  werden.

II!  Bei  Bedarf  werden  bei  einer  Distriktsverwaltungsbehörde  mehrere  Bezirksärzte  oder  bei
einem  Landgerichte  mehrere  Landgerichtsärzte  aufgestellt  oder  den  Bezirksärzten  und  Landgerichtsärzten
  Hilfsärzte  beigegeben.

17  Die  Zuständigkeit  mehrerer  Bezirksärzte  bei  einer  Distriktsverwaltungsbehörde  oder
mehrerer  Landgerichtsärzte  bei  einem  Landgerichte,  ferner  der  Dienst  der  Hilfsärzte  wird  von
der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  in  einer  Dienstordnung  geregelt.

§  3.

1  Voraussetzung  für  die  Anstellung  als  Amtsarzt  oder  als  Hilfsarzt  eines  Amtsarztes,
ferner  für  die  Bestellung  zur  Wahrnehmung  von  Geschäften  des  amtsärztlichen  Dienstes  nach
§  1  Abs.  II  oder  III  ist:

1.  die  erfolgreiche  Ablegung  der  Prüfung  für  den  ärztlichen  Staatsdienst  nach  der

.  7.  November  1908
K.  Verordnung  vom  6.  Februar  1876  oder  der  K.  Verordnung  vom  1½  Fannar  1910,

2.  die  Erfüllung  der  zum  Nachweis  entsprechender  Fortbildung  nach  dem  Bestehen
dieser  Prüfung  von  dem  Staatsministerium  des  Innern  im  Benehmen  mit  dem
Staatsministerium  der  Justiz  vorgeschriebenen  Bedingungen.
        <pb n="27" />
        Nr.  2.  9

1  Bei  der  Bestellung  eines  Arztes  zur  Wahrnehmung  von  Geschäften  des  amtsärztlichen
Dienstes  nach  §  1  Abs.  II  oder  III  können  die  beteiligten  Staatsministerien  von  den  Vorschriften
  im  Abs.  I  Ausnahmen  zulassen.

1I  Die  Arzte,  welche  die  Prüfung  für  den  ärztlichen  Staatsdienst  bestanden  haben
und  eine  Anstellung  als  Amtsarzt  anstreben,  sind  nach  näherer  Bestimmung  der  Staatsministerien
  des  Innern  und  der  Justiz  zu  gualifizieren.

84.

1  Die  Bezirksärzte  werden  auf  Vorschlag  des  Staatsministeriums  des  Innern,  die  Landgerichtsärzte
  auf  gemeinschaftlichen  Vorschlag  der  Staatsministerien  des  Innern  und  der
Justiz  ernannt.

II  Die  Hilfsärzte  der  Bezirksärzte  werden  von  dem  Staatsministerium  des  Innern,  jene
der  Landgerichtsärzte  von  dem  Staatsministerium  des  Innern  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium
  der  Justiz  aufgestellt.

im  Die  Bestellung  von  Arzten  zur  Wahrnehmung  der  nach  der  Hausordnung  für  die
Gerichtsgefängnisse  dem  Gefängnisarzt  obliegenden  Dienstgeschäfte  erfolgt  durch  den  Oberstaatsanwalt
  am  Oberlandesgericht  im  Benehmen  mit  der  Regierung  Kammer  des  Innern,
die  Verpflichtung  durch  den  Vorstand  des  Amtsgerichts  gemäß  8  8  Abs.  III  und  IV  der
K.  Verordnung  vom  10.  Dezember  1908  über  den  Vollzug  des  Beamtengesetzes.  Die
lbertragung  von  Geschäften  des  amtsärztlichen  Dienstes  bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden
  an  solche  Arzte  obliegt  dem  Staatsministerium  des  Innern,  die  Übertragung  in
dringenden  Einzelfällen  den  Distriktsverwaltungsbehörden.

IV  Die  Abordnung  von  Arzten  nach  §  1  Abs.  III  steht  dem  Staatsministerium  des
Innern  zu.  Das  Dienstverhältnis  dieser  Arzte  wird  von  dem  Staatsministerium  des  Innern
im  Benehmen  mit  den  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  von  Fall  zu  Fall
geregelt.

8  5.  Dienstaufsicht.

Die  Dienstaufsicht  über  die  Amtsärzte  und  ihre  Hilfsärzte  wird  von  der  Regierung,
Kammer  des  Innern,  die  Dienstaufsicht  über  die  nach  §  1  Abs.  II  oder  III  bestellten  Arzte
bezüglich  des  gefängnisärztlichen  Dienstes  bei  den  Amtsgerichten  von  dem  Oberstaatsanwalt
am  Oberlandesgerichte,  bezüglich  ihres  übrigen  Dienstes  von  der  Regierung,  Kammer  des
Innern,  geübt.

86.  Vertretung

Amtsärzte  haben  sich  bei  Beurlaubung,  bei  Erkrankung  und  bei  sonstiger  Verhinderung  und  Verwesung.


in  Notfällen  gegenseitig  zu  vertreten  und  erledigte  amtsärztliche  Stellen  zu  verwesen.  Im  *-•
3*
        <pb n="28" />
        10

übrigen  wird  die  Vertretung  und  Verwesung,  insbesondere  auch  die  Reihenfolge,  in  der
Amtsärzte  hiezu  berufen  sind,  ferner  die  Vergütung  für  die  Vertretung  und  Verwesung  und
die  Deckung  sonstiger  hierauf  erwachsender  Kosten  von  den  beteiligten  Staatsministerien  geregelt.

Dienstbezeich-  .  8  7
nung,  Dienst-  "
kleidung.  1  Die  Bezirksärzte  führen  die  Dienstbezeichnung  „K.  Bezirksarzt  des  K.  Bezirksamts  N.,

der  Stadt  N.,  des  K.  Bezirksamts  und  der  Stadt  N.“,  je  nachdem  sie  bei  einem  Bezirksamt,
  einem  kreisunmittelbaren  Stadtmagistrat  (der  Polizeidirektion  München)  oder  zugleich
bei  einem  Bezirksamt  und  einem  kreisunmittelbaren  Stadtmagistrat  aufgestellt  sind,  die  Landgerichtsärzte
  die  Dienstbezeichnung  „K.  Landgerichtsarzt  des  K.  Landgerichts  N.“,  die  Hilfsärzte
  der  Bezirksärzte  bei  der  Polizeidirektion  München  die  Dienstbezeichnung  „K.  Polizeiarzt“
  und  die  übrigen  Hilfsarzte  die  Dienstbezeichnung  „Assistent  des  K.  Bezirksarztes
dees  der  ..  I(,  „des  K.  Landgerichtsarztes  des  .

II  Die  Amtsärzte  führen  ein  ihrer  Dienstbezeichnung  entsprechendes  Dienstsiegel.

III  Die  mit  der  Wahrnehmung  des  amtsärztlichen  Dienstes  bei  einer  Distriktsverwaltungsbehörde
  betrauten  Landgerichtsärzte  führen  bei  Ausübung  dieses  Dienstes  die  den  Bezirksärzten
  zukommende  Dienstbezeichnung  mit  Dienstsiegel.

IV  Die  bisherigen  Vorschriften  über  die  Dienstkleidung  der  Bezirksärzte  und  Landgerichtsärzte
  bleiben  aufrecht  erhalten.

Dienstesaufgaben

  des  Be-  88.

zirksarztes.  1  «  ,  »,  ,  ,

Der  Bezirksarzt  hat  sich  mit  den  allgemeinen  Gesundheitsverhältnissen  seines  Dienst—

bezirkes  vertraut  zu  machen,  besonders  die  in  Betracht  kommenden,  der  Aufsicht  der  Distrikts—
verwaltungs-  oder  Gemeindebehörden  unterstehenden  Anstalten,  Betriebe  und  Einrichtungen
von  Zeit  zu  Zeit  zu  besichtigen,  auf  die  Bevölkerung  aufklärend  und  belehrend  einzuwirken,
Maßnahmen  zur  Abstellung  von  Mängeln  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Gesundheitswesens
  vorzuschlagen  und  Einrichtungen  zu  dessen  Förderung  anzuregen.  Er  hat  die
Gemeinden  seines  Bezirks  in  angemessenen  Zwischenräumen  zu  bereisen  und  für  den  dienstlichen
  Verkehr  mit  den  Bezirksangehörigen  Sprechstunden  und  bei  Bedarf  auch  auswärtige
Amtstage  abzuhalten.

II  Die  wesentlichsten  Dienstesaufgaben  des  Bezirksarztes  bestehen  im  einzelnen:
1.  in  der  selbständigen  Erledigung  von  Verwaltungsgeschäften;
2.  in  der  Beratung  und  Unterstützung  der  Distriktsverwaltungs=  und  Gemeindebehörden
  auf  dem  Gebiete  des  Gesundheitswesens,  insbesondere  bei  der  Uberwachung
  des  Vollzugs  der  einschlägigen  Vorschriften;
        <pb n="29" />
        Nr.  2.  11

3.  in  der  Beratung  und  Unterstützung  sonstiger  öffentlicher  Behörden  und  Beamten
auf  dem  Gebiete  des  Gesundheitswesens  nach  den  hierüber  bestehenden  besonderen
Vorschriften;

4.  in  der  Ausstellung  von  amtsärztlichen  Zeugnissen,  Gutachten  und  Bescheinigungen
in  Fällen,  in  denen  die  Beibringung  solcher  Zeugnisse,  Gutachten  oder  Bescheinigungen
  vorgeschrieben  ist;

5.  in  der  Wahrnehmung  des  amtsärztlichen  Dienstes  bei  den  Amtsgerichten  seines
Bezirkes,  soweit  der  Dienst  nicht  von  dem  Landgerichtsarzte  oder  einem  anderen
Arzte  versehen  wird;

6.  in  der  Vornahme  der  öffentlichen  Impfung,  soweit  hierfür  nicht  ein  anderer  Arzt
vom  Staatsministerium  des  Innern  als  öffentlicher  Impfarzt  bestellt  ist;

7.  in  der  Vornahme  ärztlicher  Untersuchungen  an  Stelle  des  Militärarztes  nach
den  hierüber  bestehenden  besonderen  Vorschriften;

8.  in  der  Leistung  ärztlicher  Hilfe  in  Notfällen.

III  Der  Bezirksarzt  hat  sich  bei  Erledigung  seiner  Dienstesaufgaben  in  steter  Fühlung
mit  der  Distriktsverwaltungsbehörde,  soweit  deren  Geschäftskreis  berührt  ist,  zu  halten.

IV  Die  näheren  Vorschriften  über  die  Dienstesaufgaben  werden  von  dem  Staatsministerium
des  Innern  im  Benehmen  mit  den  beteiligten  Staatsministerien  erlassen.  Dem  Staatsministerium
  des  Innern  bleibt  auch  vorbehalten,  im  Benehmen  mit  den  beteiligten  Staatsministerien
  die  Dienstesaufgaben  zu  erweitern.

§  9.  Zu
1  ...  «§8Avi.11,1.
Zur  selbständigen  Erledigung  werden  dem  Bezirksarzt  überwiesen:  Selbständig
1.  die  Überwachung  der  Hilfspersonen  im  Gesundheitswesen  in  Bezug  auf  die  zu  erledigende
technische  Seite  ihrer  Berufsausübung;  Verwaltungsfte.


2.  die  Musterung  der  Apotheken  und  des  Geschäftsbetriebs  von  Personen,  die  dem  geschafte

freien  Verkehr  überlassene  Arzneimittel  gewerbsmäßig  feilhalten,  und  von  Personen,
die  zur  gewerbsmäßigen  Zubereitung  oder  Feilhaltung  von  Giften  berechtigt  sind;

3.  die  Überwachung  der  Personen,  die  ohne  entsprechende  staatliche  Anerkennung  die
Heilkunde  bei  Menschen  gewerbsmäßig  ausüben,  in  Bezug  auf  die  technische  Seite
der  Gewerbeausübung;

4.  die  gesundheitliche  Uberwachung  der  Pflegekinder,  Gebrechlichen  und  Geisteskranken,
die  nicht  in  öffentlichen  Anstalten  untergebracht  sind;

5.  die  Ermittlungen  und  vorläufigen  unverschieblichen  Anordnungen  zur  Bekämpfung
übertragbarer  Krankheiten.
        <pb n="30" />
        Zu

§8  Abs.  II,  5.

Dienstesaufgaben
  des
Landgerichtsarztes.


Dienstesaufgaben
  des
Hilfsarztes.

Ortliche  Zuständigkeit.


12

I  Der  Bezirksarzt  hat  sich,  wenn  seine  im  Bereiche  dieser  Aufgaben  gegebenen
Anordnungen  nicht  befolgt  werden  oder  wenn  er  besondere  Mißstände  wahrnimmt,  an  die
Distriktsverwaltungsbehörde  zu  wenden,  welche  die  weiter  gebotenen  Maßnahmen  treffen  wird.
Der  Distriktsverwaltungsbehörde  ist  es  unbenommen,  sich  an  der  Musterung  der  in  2
bezeichneten  Geschäfte  zu  beteiligen;  ebenso  bleibt  ihre  allgemeine  polizeiliche  Zuständigkeit
bezüglich  der  Uberwachung  der  in  1,  3  und  4  bezeichneten  Personen  unberührt.

III  Dem  Staatsministerium  des  Innern  bleibt  vorbehalten,  dem  Bezirksarzt  im  Benehmen  mit
den  beteiligten  Staatsministerien  weitere  Dienstgeschäfte  zur  selbständigen  Erledigung  zuzuweisen.

8  10.

Der  amtsärztliche  Dienst  des  Bezirksarztes  bei  dem  Amtsgerichte  umfaßt  die  Abgabe
von  Gutachten  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  gehörigen  Rechtsangelegenheiten,
die  Mitwirkung  bei  der  gerichtlichen  Untersuchung  von  Leichen,  die  gesundheitliche  Überwachung
  der  Amtsgerichtsgefängnisse  seines  Dienstbezirks  und  die  sonstigen  nach  der  Hausordnung
  für  die  Gerichtsgefängnisse  dem  Gefängnisarzt  obliegenden  Leistungen,  soweit  der
Dienst  nicht  von  dem  Landgerichtsarzt  oder  einem  anderen  Arzte  versehen  wird.

§  11.

Die  Dienstesaufgaben  des  Landgerichtsarztes  bestehen  in  der  Abgabe  von  Gutachten
in  den  zur  Zuständigkeit  des  Landgerichts  und  des  Amtsgerichts  seines  Dienstsitzes  gehörenden
Rechtsangelegenheiten,  in  der  Mitwirkung  bei  der  gerichtlichen  Untersuchung  von  Leichen,  in
der  gesundheitlichen  Uberwachung  der  Gefängnisse  des  Landgerichts  uud  des  Amtsgerichts
seines  Dienstsitzes  und  in  den  sonstigen  nach  der  Hausordnung  für  die  Gerichtsgefängnisse
dem  Gefängnisarzt  obliegenden  Leistungen,  soweit  hierfür  nicht  ein  anderer  Arzt  bestellt  ist.
Dem  Staatsministerium  des  Innern  bleibt  vorbehalten,  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium
  der  Justiz  nähere  Vorschriften  über  die  Dienstesaufgaben  des  Landgerichtsarztes
zu  erlassen  und  die  Dienstesaufgaben  zu  erweitern.

§  12.
Die  Dienstesaufgaben  des  Hilfsarztes  werden  durch  seine  Dienstordnung,  im  übrigen
durch  die  Anordnungen  des  Amtsarztes,  dem  er  beigegeben  ist,  bestimmt.

8  13.

Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Amtsärzte  und  ihrer  Hilfsärzte  erstreckt  sich,  soweit  nichts
anderes  bestimmt  ist,  auf  den  Amtsbezirk  der  Behörden,  für  die  sie  aufgestellt  sind.
Die  örtliche  Zuständigkeit  der  nach  §  1  Abs.  II  oder  III  bestellten  Arzte  in  der  Besorgung
von  Geschäften  des  amtsärztlichen  Dienstes  bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden  bestimmt
sich  nach  der  Anordnung  des  Staatsministeriums  des  Innern.
        <pb n="31" />
        N..  2.  13

§  14.  Vergütung  für
einzelne  amts.

1  Die  Vergütung  für  die  Erledigung  der  in  §§  1  Abs.  IV.,  8  bis  12  bezeich=  ierzztliche
neten  Dienstgeschäfte  bemißt  sich  bei  den  Amtsärzten  und  ihren  Hilfsärzten  im  all-Dienstleistun-V„

  17.  November  1902„  „  »  .,..  gen.
gemeinen  nach  der  K.  Verordnung  vom  —.  August  1910  über  die  Gebühren  für  ärztliche

Dienstleistungen  bei  Behörden,  bei  den  Hilfsärzten  aber  nur  soweit,  als  nichts  anderes
in  der  Entschließung  über  ihre  Anstellung  oder  in  ihrer  Dienstordnung  vorgeschrieben
wird.  Doch  wird  bei  den  unter  §  8  Abs.  II,  1  oder  2  fallenden  Dienstgeschäften  eine
Gebühr  für  die  Verrichtung  nicht  gewährt,  auch  wenn  die  Kosten  nicht  vom  Staate,  einer
Gemeinde  oder  einer  Wohltätigkeitsstiftung  zu  tragen  sind.

I  Die  Bezahlung  der  nach  §  1  Abs.  II  bestellten  Arzte  wird  bezüglich  des  gefängnisärztlichen
  Dienstes  von  dem  Staatsministerium  der  Justiz  im  Benehmen  mit  den  Staatsministerien
  des  Innern  und  der  Finanzen,  bezüglich  des  amtsärztlichen  Dienstes  bei  den
Distriktsverwaltungsbehörden  von  dem  Staatsministerium  des  Innern  im  Benehmen  mit
dem  Staatsministerium  der  Finanzen  geregelt.  Soweit  eine  solche  Regelung  nicht  getroffen  wird,
insbesondere  bei  vorübergehender  Übertragung  von  Geschäften  des  amtsärztlichen  Dienstes
bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden  in  dringenden  Einzelfällen  bemißt  sich  die  Vergütung

nach  §  8  Abs.  I  der  K.  Verordnung  vom  —.  werme  7.
II  Die  Bezahlung  der  nach  §  1  Abs.  III  abgeordneten  Arzte  wird  von  dem  Staatsministerium
  des  Innern  im  Benehmen  mit  den  Staatsministerien  der  Justiz  und  der

Finanzen  bestimmt.

 

§  15.  Ausübung  der

!  Die  Ausübung  der  Privatpraxis  ist  den  Amtsärzten  und  ihren  Hilfsärzten  und  den  Privatpraris.
nach  §  1  Abs.  II  oder  III  bestellten  Arzten  nur  soweit  gestattet,  als  sie  mit  der  gewissenhaften
  Erfüllung  ihrer  Dienstesaufgaben  vereinbar  ist;  soweit  die  Ausübung  der  Privatpraxis
  gestattet  ist,  dürfen  die  Amtsärzte  und  ihre  Hilfsärzte  auch  außergerichtliche  Gutachten
als  Sachverständige  ohne  besondere  Erlaubnis  abgeben.
I1  Zur  Übernahme  der  Stelle  eines  Krankenhausarztes  oder  eines  Kassenarztes  bedürfen
die  Amtsärzte  und  ihre  Hilfsärzte  der  Genehmigung  der  Dienstaufsichtsbehörde;  die  Genehmigung
  ist  widerruflich.
II!  Den  Hilfsärzten  kann  die  Ausübung  der  Privatpraxis  sowie  die  Abgabe  außergerichtlicher
  Gutachten  in  der  Dienstordnung  untersagt  werden.

8  16.  Übergangs=Vorschriften.


Die  nach  §  7  oder  8  der  K.  Verordnung  vom  3.  September  1879,  betreffend  den  orschriften
ärztlichen  Dienst  bei  den  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden  aufgestellten  Stellvertreter  des
        <pb n="32" />
        Schlußbestimmungen.


14

Bezirksarztes  gelten  als  zur  Wahrnehmung  des  gefängnisärztlichen  Dienstes  bei  den  Amtsgerichten
  bestellte  Arzte  im  Sinne  des  §  1  Abs.  II  und  des  §  4  Abs.  III  dieser  Verordnung.
  Sie  behalten  die  übrigen  ihnen  übertragenen  Geschäfte  des  amtsärztlichen  Dienstes
einschließlich  der  öffentlichen  Impfung,  solange  nicht  von  den  beteiligten  Staatsministerien
eine  Anderung  verfügt  wird.  Ebenso  beziehen  sie  ihre  bisherige  Vergütung  fort,  bis  von
den  beteiligten  Staatsministerien  gemäß  §  14  Abs.  II  eine  andere  Regelung  getroffen  wird.

8  17..

1Die  Verordnung  tritt  am  15.  Januar  1912  in  Kraft,  der  87  mit  der  Einschränkung,
daß  der  Gebrauch  der  bisherigen  Dienstsiegel  bis  zur  ihrer  Abnützung  gestattet  bleibt.

II  Mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  werden  die  Ziffer  2  Abs.  2  und  3  der  Höchst-Landesherrlichen
  Verordnung  vom  28.  Oktober  1803,  die  Bestimmung  und  Besoldung  der  Landgerichtsärzte
  betreffend,  (Reg.  Bl.  S.  912),  die  Ziffer  2b  der  Allerhöchsten  Entschließung
vom  24.  April  1806  (Reg.  Bl.  S.  165),  die  §§  69  bis  77  der  Apothekenordnung  vom
27.  Januar  1842  (Reg.  Bl.  S.  257),  die  K.  Verordnung  vom  3.  September  1879  über
den  ärztlichen  Dienst  bei  den  Gerichts=  und  Verwaltungsbehörden  (GVBl.  S.  1081),  die
K.  Verordnung  vom  21.  Juli  1884  über  die  Vergütung  für  die  gefängnisärztliche  Tätigkeit
der  bezirksärztlichen  Stellvertreter  (G  WBl.  S.  223)  unbeschadet  des  §  16,  der  §  3  Abs.  1
der  K.  Verordnung  vom  17.  Dezember  1899  über  den  Vollzug  des  Impfgesetzes  (GVl.
S.  1049),  sowie  alle  sonst  entgegenstehenden  Vorschriften  aufgehoben.

l  Das  Staatsministerium  des  Innern  hat  im  Benehmen  mit  den  beteiligten  Staatsministerien
  die  erforderlichen  Vollzugsvorschriften  zu  erlassen.

München,  den  9.  Januar  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Gayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Miltuer.  Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Kahr.
        <pb n="33" />
        Nr.  2.  15

Königliche  Verordnung  über  die  Meldepflicht  der  Arzte  und  Zahnärzte.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpoll!,

##n  Gottes  Guaden  Aniglicher  prim  von  Hayern,

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Art.  128  des  Polizeistrafgesetzbuchs
vom  26.  Dezember  1871  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.

Arzte  und  Zahnärzte,  die  sich  in  Bayern  zur  Berufsausübung,  wenn  auch  nur
vorübergehend  niederlassen,  haben  sich  binnen  14  Tagen  nach  der  Niederlassung  bei  der
Distriktsverwaltungsbehörde  des  Niederlassungsorts,  in  München  bei  der  Polizeidirektion,
und  bei  dem  zuständigen  Bezirksarzte  persönlich  anzumelden  und  sich  hierbei  über  die
Approbation  nach  §  29  der  Gewerbeordnung  und  bei  Führung  des  Doktor=  oder  eines
ähnlichen  Titels  über  die  Berechtigung  hiezu.  auszuweisen.

§  2.
Arzte  und  Zahnärzte,  die  in  Bayern  den  Beruf  ausüben,  haben  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  des  Niederlassungsorts,  in  München  der  Polizeidirektion,  einen  Wechsel  des
Wohnortes  vor  der  Anderung  mündlich  oder  schriftlich  anzuzeigen.

§  3.
Die  K.  Verordnung  vom  11.  August  1873,  die  Ausübung  der  Heilkunde  betreffend,
wird  aufgehoben.

München,  den  9.  Januar  1912.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General--Sekretär:
Ministerialrat  v.  Kahr.
4
        <pb n="34" />
        16
Bofdienst  Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  Allerhöchst  bewogen  gefunden,

unterm  4.  Dezember  1911  mit  Wirkung
ab  1.  Januar  1912

den  Aushilfsdiener  Johann  Arbinger
zum  K.  Bureaudiener  in  etatsmäßiger  Weise
zu  ernennen,

die  K.  Kammermusiker  Johann  Neupert
und  Albert  Meichelt  sen.  auf  ihr  Ansuchen
wegen  nachgewiesener  Dienstunfähigkeit  in  den
dauernden  Ruhestand  zu  versetzen  und  ihnen
unter  Anerkennung  der  Dienstleistung  den
Verdienstorden  vom  heiligen  Michael  IV.  Klasse
allergnädigst  zu  verleihen,

den  K.  Hofmusiker  Adolf  Ganser  wegen
nachgewiesener  Dienstunfähigkeit  in  den  dauernden
  Ruhestand  zu  versetzen,

 

die  Hofmusik-Aspiranten  Ludwig  Seiling
und  Josef  Schmid  II  und  den  Obeisten
Hermann  Fehse  zu  K.  Hofmusikern  in  etatsmäßiger
  Eigenschaft  zu  ernennen;

unterm  30.  Dezember  1911  den  Oberleutnant
  im  K.  Infanterie-Leib-Regiment
Erich  Freiherrn  von  Reitzenstein  und
den  Leutnant  im  K.  1.  Feld-Artillerie-Regiment
  Max  Freiherrn  von  Sartor
auf  Gansheim  auf  ihr  alleruntertänigstes
Ansuchen  zu  K.  Kammerjunkern  zu  ernennen;


unterm  31.  Dezember  1911  mit  Wirkung
ab  1.  Jannar  1912

den  K.  Kammermusiker  Michael  Steiger
auf  sein  Ansuchen  wegen  nachgewiesener  Dienstunfähigkeit

  in  den  dauernden  Ruhestand  zu

versetzen  und  ihm  unter  Anerkennung  seiner
Dienstleistung  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  IV.  Klasse  allergnädigst  zu  verleihen.
        <pb n="35" />
        T

    

rseh  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  3
München,  den  13.  Januar  1912.
Jughalt:

Bekanutmachung  vom  11.  Dezember  1911,  die  Besorgung  des  gerichtlichen  Hinterlegungswesens  durch  die
K.  Bank  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  8.  Januar  1912,  das  Pfandleih-  und  Pfandvermittlungsgewerbe
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  10.  Januar  1912,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf

u:un  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  11.  Januar  1912  über  den  Vollzug  der  Reichsversicherungsordnung
  im  Bereiche  der  Verkehrsverwaltung.  —  Hoftitel-Verleihung.  —  Ordens-Verleihungen.

 

 

 

 

 

 

Nr.  506  16.

Bekanntmachung,  die  Besorgung  des  gerichtlichen  Hinterlegungswesens  durch  die  K.  Bank
betreffend.

f.  Staatsministerium  der  Justiz.
4#  Staatsministerium  der  Finanzen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  28.  Dezember  1899  Nr.  42086
(GVBl.  S.  1249,  JIMl.  S.  1115,  FMl.  1900  S.  65)  wird  hiermit  der  K.  Bank
die  Besorgung  des  gerichtlichen  Hinterlegungswesens  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts
Pirmasens  vom  1.  Januar  1912  an  übertragen.

München,  den  11.  Dezember  1911.

J.  V.
Dr.  v.  Miltner.  Staatsrat  v.  Pausch.
        <pb n="36" />
        18
Bekanntmachung,  das  Pfandverleih=  und  Pfandvermittlungsgewerbe  betreffend.
fl.  Slaatminsterium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.

I.  In  §  22  der  Bekanntmachung  vom  11.  Februar  1911,  das  Pfandleihgewerbe
betreffend,  (GV  Bl.  S.  83)  wird  der  2.  Absatz  aufgehoben.

II.  In  §  4  Absatz  1  der  Bekanntmachung  vom  11.  Februar  1911,  das  Pfandvermittlungsgewerbe
  betreffend,  (GVBl.  S.  94)  werden  die  Worte  „Pfandscheine  bei  der
Ortspolizeibehörde,“  gestrichen:  Absatz  2  und  3  werden  aufgehoben.

Ferner  werden  in  der  Anlage  Muster  1  (Pfandbuch)  zu  letzterer  Bekanntmachung  die
Spalte  14  und  die  Worte  „Tag  der  Bevollmächtigung  nach  §  4  Abs.  2,  dann“  in
Spalte  22  gestrichen.

München,  den  8.  Januar  1912.

Dr.  Graf  v.  Podewils.

 

—  —  —

Nr.  7010a  17.
Bekanntmachun  g,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
##  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Landwirtschaftsbank,  e.  G.  m.  b.  H.  in  München,  wurde  die  Genehmigung
  erteilt,  nachstehende,  auf  den  Inhaber  lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,
1000,  500,  200  und  100  —X  eingeteilte  Schuldverschreibungen  in  den  Verkehr  zu  bringen:
eine  weitere  Serie  (VI)  verlosbarer  und  zu  4%  verzinslicher  Schuldbriefe  für  Gemeindedarlehen
  (Kommunalobligationen)  im  Gesamtbetrage  von  fünf  Millionen  Mark.

München,  den  10.  Januar  1912.

J.  A.
Staatsrat  v.  Arczeisen.

Nr.  8/Wvo.

Bekanntmachung  über  den  Vollzug  der  Reichsversicherungsordnung  im  Bereiche  der  Verkehrsverwaltung.


K.  Staatsministerien  des  JInnern  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  des  §  112  der  RVO.  werden  hinsichtlich  der  im  Betriebe  der  K.  B.  Ver-
        <pb n="37" />
        Nr.  3.  19

kehrsanstalten  beschäftigten  und  bei  der  Arbeiterpensionskasse  der  K.  B.  Verkehrsanstalten
versicherten  Personen  dem  Vorstande  dieser  Arbeiterpensionskasse  ab  1.  Januar  1912  folgende

Aufgaben  des  Versicherungsamts  übertragen:

1.  Entscheidung  über  Anträge  auf  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  (8  1240  RVO.,
8  2  Ziffer  4  der  Satzung  der  Arbeiterpensionskasse),

2.  Widerruf  der  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  (8  1241  RVO.,  8  2
Ziffer  4  der  Satzung  der  Arbeiterpensionskasse),

3.  Entscheidung  bei  Streit  über  Beitragsleistung,  wenn  er  nicht  bei  der  Rentenfestsetzung
  hervortritt,  (§  14599  RVO.,  8§9  Ziffer  1  der  Satzung  der  Arbeiterpensionskasse).


München,  den  11.  Januar  1912.

v.  Srauendorfer.

Boftitel  Verleihung.

Im  Namen  Seine#r  Majestät  des  Knigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  4.  Januar  1912  allergnädigst  bewogen
gefunden,  dem  Bankier  Dr.  Albert  Wassermann
  in  Bamberg  in  seiner  Eigenschaft  als
Mitinhaber  des  Bankhauses  A.  E.  Wassermann
  in  Bamberg  den  Titel  „K.  Hofbankier“
zu  verleihen.

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Mönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
nachstehende  Ordensauszeichnungen  zu  verleihen:



Dr.  v.  Brettreich.

—  —  —  ——  —  —„  —  —

I.  das  Großkreuz  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone:

dem  Staatsrat  i.  o.  D.  und  Staatsminister
der  Justiz  Dr.  Ferdinand  Ritter  von
Miltner;  «

II.  das  Großkreuz  des  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael:

dem  Staatsrat  i.  o.  D.  und  Staatsminister

des  Innern  Dr.  Friedrich  Ritter  von  Brettreich;



III.  den  Verdienstorden  vom  heiligen
Michael  II.  Klasse:

dem  Staatsrat  i.  o.  D.  und  Ministerialdirektor
  im  K.  Staatsministerium  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  Joseph
Georg  Ritter  von  Steiner;
        <pb n="38" />
        20

IV.  das  Ehrenkreuz  des  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael:

dem  Vorsitzenden  des  Vorstandes  der  Anwaltskammer
  München,  lebenslänglichen  Reichsrat,
  Justizrat  Friedrich  Haas;

unterm  31.  Dezember  1911  dem  K.  Hofsekretär
  und  Vorstand  der  Hofkasse,  Geheimen
Rat  Ludwig  Ritter  von  Klug  in  Rücksicht
auf  seine  seit  50  Jahren  mit  Treue  und
Eifer  geleisteten  Dienste  das  Ehrenkreuz  des
Ludwigsordens.

Druckfehlerberichtigung.
In  Nr.  84  vom  24.  Dezember  1911  Seite  1369  Zeile  8  von  unten  üÜbberschrift  vor

8s8  ist  §  111  in  §  110  zu  ändern.
        <pb n="39" />
        eseh  und  LL

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  4.

München,  den  22.  Jannuar  1912.
In  halt:

Bekanntmachung  vom  18.  Januar  1912,  die  Vorstände  der  Anwaltskammern  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  17.  Januar  1912,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  —
Hofdienst-Nachrichten.  —  Ordens-Verleihungen.

.

—  —

 

 

 

Nr.  1602.
Bekanntmachung,  die  Vorstände  der  Anwaltskammern  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Justiz.

Die  nach  den  §§  44,  46  der  Rechtsanwaltsordnung  vollzogenen  jüngsten  Wahlen
haben  folgenden  Personalstand  der  Vorstände  der  Anwaltskammern  ergeben:

I.  Vorstand  der  Anwaltskammer  München:
die  Rechtsanwälte

Justizrat  Dr.  Karl  Buhmann  in  München,  Vorsitzender,

Justizrat  Karl  Eckert,  K.  Advokat  in  München,  stellvertretender  Vorsitzender,
Justizrat  Dr.  Wilhelm  Zimmermann  in  Mühnchen,  Schriftführer,
Justizrat  Dr.  Karl  Eisenberger  in  München,  stellvertretender  Schriftführer,


—

6
        <pb n="40" />
        22

d

—
—IILLIIIE

11.
12.
13.

Dr.  Max  Friedländer  in  München,

Justizrat  Karl  Halm,  K.  Advokat  in  Deggendorf,
Justizrat  Dr.  Felix  Herzfelder  in  München,
Justizrat  Joseph  Langesee,  K.  Advokat  in  Passau,
Franz  Freiherr  von  Lobkowitz  in  Tölz,

Justizrat  Roderich  Mayr  I  in  München,
Ludwig  Niller  in  Rosenheim,

.Albert  Obermeier  in  München,

Justizrat  Hubert  Pfannenstiel  in  Straubing,

Justizrat  Ferdinand  Putz  in  München,
Kaspar  Wölfl  in  Landshut.

II.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Zweibrücken:
die  Rechtsanwälte

Geheimer  Justizrat  Heinrich  Gießen,  K.  Advokat-Anwalt  in  Zweibrücken,
Vorsitzender,

Justizrat  Karl  Merckle,  K.  Advokat-Anwalt  in  Frankenthal,  stellvertretender
Vorsitzender,

Justizrat  Karl  Schuler  in  Zweibrücken,  Schriftführer,

Justizrat  Eugen  Hessert  in  Zweibrücken,  stellvertretender  Schriftführer,
Balthasar  Berg,  K.  Advokat-Anwalt  in  Landau,

Justizrat  David  Frenckel,  K.  Advokat-Anwalt  in  Kaiserslautern,
Justizrat  August  Grill  in  Neustadt  a.  H.,

Wilhelm  Heußler  in  Pirmasens,

Justizrat  Hermann  Hörner  in  Keiserslautern,

Justizrat  Albert  Mayer  in  Ludwigshafen  a.  Rh.,

Justizrat  Wilhelm  Ney,  K.  Advokat-Anwalt  in  Landau,

Justizrat  Karl  Schweickert  in  Frankenthal,

Adolf  Spatz  in  Speyer.

III.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Bamberg:
die  Rechtsanwälte

mJustizrat  Michael  Dietz  in  Bamberg,  Vorsitzender,

Christian  Meisner  in  Würzburg,  stellvertretender  Vorsitzender,
Dr.  Joseph  Schmitt  in  Bamberg,  Schriftführer,
        <pb n="41" />
        Nr.  4.

—  —

*  8  —

—S  2

23

Dr.  Christian  Langheinrich  in  Bayreuth,  stellvertretender  Schriftführer,
Justizrat  Otto  Bauer  in  Schweinfurt,

Justizrat  Michael  Buhlheller,  K.  Advokat  in  Schweinfurt,

Justizrat  Dr.  Ignaz  Freudenthal  in  Würzburg,

Eduard  Meister  in  Kitzingen,

Justizrat  Dr.  Johann  Baptist  Scheick  in  Bamberg,

Franz  Stadelmayer  in  Aschaffenburg,

Karl  Ströbel  in  Hof.

IV.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Nürnberg:
die  Rechtsanwälte

.Geheimer  Justizrat  Oskar  Vollhardt,  K.  Advokat  in  Nürnberg,  Vorsitzender,



Justizrat  Oskar  Bernhold  in  Regensburg,  stellvertretender  Vorsitzender,
Justizrat  Dr.  Sigmund  Held  in  Nürnberg,  Schriftführer,

Justizrat  Leonhard  Frankenburger  in  Nürnberg,  stellvertretender  Schriftführer,


Justizrat  Leonhard  Dorsch  in  Fürth,

Dr.  Michael  Erlanger  in  Nüruberg,

Justizrat  Max  Fleißner  in  Amberg,

Dr.  Karl  Geiershöfer  in  Nürnberg,

Justizrat  Ferdinand  von  Grafenstein  in  Weiden,

.  Dr.  Ludwig  Graumann  in  Nürnberg,
Hans  Hacker  in  Neumarkt  i.  O.,

.  Reinhard  Hartwig  in  Ansbach,
Justizrat  Emil  Josephthal  in  Nürnberg,
mJustizrat  Dr.  Karl  Schmidt  in  Fürth,

.  Oskar  Zilcher  in  Nürnberg.

V.  Vorstand  der  Anwaltskammer  Augsburg:
die  Rechtsanwälte

Justizrat  Max  Weigl  in  Augsburg,  Vorsitzender,

Hermann  Sand  in  Augsburg,  stellvertretender  Vorsitzender,
Arnold  Ohler  in  Augsburg,  Schriftführer,

Wilhelm  Pollitz  in  Augsburg,  stellvertretender  Schriftführer,
        <pb n="42" />
        24

5.  Justizrat  Joseph  Fischer  in  Nördlingen,

6.  Walter  Frommel  in  Augsburg,

7.  Justizrat  Otto  Gessele  in  Memmingen,

8.  Justizrat  Martin  Heichlinger  in  Kempten,

9.  Karl  Käppel  in  Eichstätt,

10.  Franz  Reinhold  in  Augsburg,

11.  Friedrich  Rottenhöfer  in  Augsburg,

12.  Justizrat  Bernhard  Wurzer  in  Neuburg  a.  D.,
13.  Dr.  Albert  Zimmermann  in  Kaufbeuren.

München,  den  13.  Januar  1912.

 

J.  A.
Staatsrat  Dr.  v.  Benle.
Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


##.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  ergänzt  und  geändert:
Nr.  Ia.  Sprengstoffe.
1.  Bingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.
1.  Gruppe.  a)  Ammoniaksfalpetersprengstoffe.

Hinter  dem  mit  „Ammon-Nobelit  1“  beginnenden  Absatz  wird  eingeschaltet:

Ammon-Nobelit  mit  den  angehängten  Buchstaben  A,  B,  C  usw.
(Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,  anorganischen  Salzen  —
z.  B.  Alkalichloriden,  -carbonaten,  silikaten,  -sulfaten,  phosphaten  —,  von
Oxalaten  der  alkalischen  Erden,  aromatischen  Nitroverbindungen,  unter  denen
jedoch  Trinitroverbindungen  nur  bis  5  Prozent  der  Gesamtmenge  vorhanden
sein  dürfen,  von  höchstens  4  Prozent  mit  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin,
  auch  mit  Zusatz  von  Glyzerin,  und  von  höchstens  5  Prozent  Alkalinitraten).


In  dem  mit  „Gelatine-Astralit“  beginnenden  Absatz  wird  der  Schluß  gefaßt:
höchstens  2  Prozent  Kollodiumwolle,  von  Pflanzenmehlen  und  von  Nitroverbindungen
  der  aromatischen  Reihe,  wie  Mononitronaphthalin  oder  Nitrotoluolen
  —  hiervon  höchstens  4  Prozent  Trinitrotoluol  —,  auch  mit  Zusatz
von  Kohlenwasserstoffen).
        <pb n="43" />
        Der  Eingang  des  mit  „Lignosit  1“  beginnenden  Absatzes  wird  gefaßt:

Lignosit  I,  Gesteins=  oder  Wetter-Lignosit  I,  auch  mit  den  angehängten
  Buchstaben  A,  B,  C  usw.  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter
  ..  .  usw.  wie  bisher).

Der  mit  „Wetter-Romperite“  beginnende  Absatz  wird  gefaßt:

Wetter-Romperite  und  Gesteins-Romperite,  auch  mit  den  angehängten
  Buchstaben  A,  B,  Cusw.  (Gemenge  von  mindestens  54  Prozent
Ammoniaksalpeter,  höchstens  15  Prozent  Trinitrotoluol,  von  Pflanzenmehl,
von  höchstens  10  Prozent  Kalisalpeter,  von  Harz,  Kochsalz,  Magnesit  und
Salmiak,  auch  mit  Zusatz  von  höchstens  4  Prozent  gelatiniertem  Nitroglyzerin).

1  Gruppe.  b)  Organische  Nitrokörper.

Unter  e  wird  in  der  mit  „Trinitrotoluol“  beginnenden  Vorschrift  hinter  „(Plastrotyl),“
nachgetragen:

ferner  sogenanntes  flüssiges  Trinitrotoluol  (ein  bei  gewöhnlicher  Temperatur
flüssiges  neutrales  Gemisch  nitrierter  Toluole)  und  plastisches  Trinitrotoluol
  (ein  plastisches  Gemenge  von  kristallinischem  und  flüssigem  Trinitrotoluol
  mit  einem  Gehalte  von  höchstens  0,5  Prozent  Kollodiumwolle),

2.  Gruppe.  b)  Chlorat=  und  Perchloratsprengstoffe.

Vor  dem  mit  „Helit“"  beginnenden  Absatz  wird  eingeschaltet:
Helagon  (Gemenge  von  höchstens  10  Prozent  Kaliumperchlorat,  höchstens
5  Prozent  Zinkaluminium,  von  aromatischen  Nitroverbindungen  —  darunter
höchstens  20  Prozent  des  Gesamtgemenges  an  Trinitroverbindungen  —,  von
neutralen  Salpeterarten,  ausgenommen  Kali=  und  Barytsalpeter,  auch  mit
Zusatz  von  Getreide=  oder  Kartoffelmehl  oder  ähnlichen  Kohlenstoffträgern
sowie  von  neutralen,  die  Gefährlichkeit  nicht  erhöhenden  Salzen).
Vor  dem  mit  „Perilit“  beginnenden  Absatz  wird  eingefügt:
Peragon  (Gemenge  von  höchstens  60  Prozent  Kaliumperchlorat,  höchstens
4  Prozent  Zinkaluminium,  von  aromatischen  Nitroverbindungen  —  darunter
höchstens  6  Prozent  des  Gesamtgemenges  an  Trinitroverbindungen  —,  von
neutralen  Salpeterarten,  ausgenommen  Kali=  und  Barytsalpeter,  auch  mit
Zusatz  von  Getreide=  oder  Kartoffelmehl  oder  ähnlichen  Kohlenstoffträgern
sowie  von  neutralen,  die  Gefährlichkeit  nicht  erhöhenden  Salzen).
        <pb n="44" />
        26

11.  Befoͤrderungsvorschriften.

A.  Verpackung.

1.  Gruppe  der  Sprengmittel.

In  Ziffer  2  Abs.  (1)  wird  am  Ende  hinzugefügt:

Das  sogenannte  flüssige  Trinitrotoluol  darf  außer  in  starke,  dichte,  sicher
verschlossene  Holzbehälter  auch  in  eiserne  Behälter  verpackt  sein;  diese  müssen
einen  völlig  dichten  Verschluß  haben,  der  im  Falle  eines  Brandes  dem  Drucke
der  im  Innern  des  Behälters  sich  entwickelnden  Gase  nachpgibt.

Nr.  V.  Atzende  Stoffe.
In  Ziffer  6  der  Eingangsbestimmung  wird  gestrichen:

Benzoylchlorid

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  17.  Januar  1912.

v.  Frauendorfer.

Hofdiens  Nachrichten.

In  Namen  Leiner  Majestät  des  fänigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  13.  Januar  1912  den  K.  und
K.  Osterreichischen  Kämmerer  und  Guts—
besitzr  Othmar  Grafen  von  Ueberacker
und  den  K.  Kammerjunker  und  Regierungs—
assessor  im  K.  Staatsministerium  des  Innern
Karl  Freiherrn  von  Imhoff  zu  K.  Käm—
merern  und  den  Leutnant  im  K.  1.  Schweren
Reiter-Regiment  Karl  Grafen  von  Moy
zum  K.  Kammerjunker,  sämtliche  auf  ihr
alleruntertänigstes  Ansuchen,  zu  ernennen.

Ordens-Verleihungen.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  1.  Dezember  1911

allergnädigst  bewogen  gefunden,  zu  Mitgliedern
des  K.  Maximiliansordens  zu  ernennen:

I.  im  Gebiete  der  Wissenschaft:

den  K.  Geheimen  Hofrat,  ordentlichen  Universitätsprofessor
  Dr.  Aurel  Voß  in  München,

den  K.  Geheimen  Hofrat,  ordentlichen
Universitätsprofessor  Dr.  Karl  Ritter  von
Goebel  in  München,

den  K.  Sächsischen  Geheimen  Rat,  ordentlichen
  Universitätsprofessor  Dr.  Ewald  Hering
in  Leipzig,

II.  im  Gebiete  der  Kunst:

den  Professor  an  der  Großherzoglich  Badischen
Akademie  der  bildenden  Künste  in  Karlsruhe
Gustav  Schönleber,

den  Maler  und  Bildhauer  Fritz  Böhle
in  Frankfurt  a.  M.,

den  K.  Professor,  Architekten  Emanuel
Ritter  von  Seidl  in  München,

den  Professor  an  der  K.  Akademie  der
bildenden  Künste  in  München  Angelo  Jank,

den  Schriftsteller  Dr.  Gerhard  Hauptmann
  in  Agnetendorf  im  Riesengebirge.
        <pb n="45" />
        Geseh-und  Verudunzsgut

für  das

Königreich  BVayern.

Nr.  5.

München,  den  3.  Februar  1912.

 

—  —

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  31.  Januar  1912  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Osterreich-Ungarn.  —  Allerhöchste  Bewilligung  zur  Namensänderung.

 

 

Nr.  416à  19.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  den  österreichischen  Sperrgebieten  Nr.  XVI,  XXXIV,.  XXXV,  XXIX,  XXXII,
XXVIII  und  XXXIII  (Bekanntmachungen  vom  29.  August,  13.  Oktober,  17.  November,
12.  Dezember  1911  —  GVBl.  S.  1047,  1074,  1146,  1260  —)  wird  aufgehoben.

München,  den  31.  Januar  1912.
J.  A.

Ministerialrat  Henle.
        <pb n="46" />
        28

Allerhöchste  Bewilligung  zur  Namensänderung.


Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Rönigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinznitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
mittels  Urkunde  vom  13.  Januar  1912,

den  K.  Kämmerer  und  Oberregierungsrat  bei
der  K.  Regierung  von  Unterfranken  und
Aschaffenburg,  Fideikommißbesitzer  Hubert  Freiherrn
  von  Gumppenberg-Pöttmeß-Oberbrennberg
  seinem  Ansuchen  entsprechend
  die  Bewilligung  zu  erteilen,  der  Rechte
Dritter  unbeschadet,  sich  von  nun  an  „Freiherr
  von  Gumppenberg-Peuerbach“
nennen  und  schreiben  zu  dürfen.

Berichtigung.
In  Nr.  38  vom  10.  Juni  1911  Seite  788  Beile  S  von  unten  ist  Tartarus  depuratus

in  Tartarus  stibiatus  zu  ändern.

Notiz.
Titelblätter  und  Inhaltsverzeichnisse  des  Gesetz-,  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1911

selangten  am  20.  Jannar  1912  zur  Ausgabe.
        <pb n="47" />
        eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  6.

Mülnchen,  den  12.  Februar  1912.

Iunhalt:

Bekanntmachung  vom  4.  Februar  1912,  die  Eisenbahn-Bau-  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  8.  Februar  1912,  Prinzregent  Luitpold  Wohltätigkeitsstiftung

  in  Fall  betreffend.

 

 

 

 

 

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau-  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  8.  Februar  1912  zur  Eröffnung  kommende  Teilstrecke  Fischach—
Langenneufnach  der  Bahnlinie  von  Gessertshausen  nach  Ettringen  finden  die  in  der
Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung
  vom  13.  April  1905  —  GVl.  1905  S.  251—)  enthaltenen  Bestimmungen

  für  Nebenbahnen  Anwendung.
München,  den  4.  Februar  1912.

v.  FKranendorser.
        <pb n="48" />
        30

Nr.  3635/2.
Bekanntmachung,  Prinzregent  Luitpold  Wohltätigkeitsstiftung  in  Fall  betreffend.
4.  Staatsministerinm  des  Innern.

Im  Namen  GSeiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  allergnädigst  zu  bestimmen  geruht,  daß  die  Urkunde  vom  7.  Dezember
  1910  über  die  Prinzregent  Luitpold  Wohltätigkeitsstiftung  in  Fall  (GVl.  1910
S.  1124/5  durch  folgende  Bestimmungen  ergänzt  werde:

1.  In  §  4  Ziff.  I  ist  hinter  Abs.  1  folgender  Absatz  2  einzuschalten:

Kann  dieses  Anteilsverhältnis  in  einem  der  drei  Forstamtsbezirke  mangels
der  erforderlichen  Kinderzahl  nicht  eingehalten  werden,  so  sind  für  das  betreffende
Jahr  die  Anteile  der  anderen  Forstamtsbezirke  entsprechend  zu  erhöhen.

2.  In  §  4  Ziff.  II  ist  als  2.  Abs.  anzufügen:

Die  Bestimmung  in  Ziff.  I,  Abs.  2  findet  gleichmäßige  Anwendung.

München,  den  8.  Februar  1912.
J.  A.

Staatsrat  v.  frazeisen.
        <pb n="49" />
        tz  und  Verordnungsfür

  das

Fönigreich  Bayern.

Nr.  7.

München,  den  17.  Februar  1912.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  13.  Februar  1912,  die  K.  Bayerischen  Post=  und  Telegraphenanstalten  betreffend.  —
Besetzung  der  Dissziplinargerichte  für  nichtrichterliche  Beamte.  —  Allerhöchste  Genehmigung,  die  Wahl  einer
Hofdame  Ihrer  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  der  Prinzessin  Isabella  Maria,  Gemahlin  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Georg  von  Bayern  betreffend.  —  Staatsdienst-  FNachrichten.  —  Allerhöchste
Bewilligung  zur  Namens  und  Wappenvereinigung.

 

 

 

 

 

Nr.  23/153.

Bekanntmachung,  die  K.  Bayerischen  Post=  und  Telegraphenanstalten  betreffend.
fl.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

In  dem  Stand  der  K.  Bayerischen  Post=  und  Telegraphenanstalten  sind  die  im
solgenden  aufgeführten  Anderungen  eingetreten.

München,  den  13.  Februar  1912.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  Erhr.  v.  Schachy.

10
        <pb n="50" />
        32

I.  Neueinrichtungen.
a)  Postanstalten.

Oberpostdirektionsbezirk  Bamberg:

1

1

7F

Landshut:

München:
Nürnberg:
Regensburg:
Speyer:
Würzburg:

Langenbach  (Oberfranken),  Reichenbach  b.  Teuschnitz,
Schwarzenhammer  und  St.  Johannis;

Mittich,  Thalhausen  (Oberbayern)  und  Waldhausen
(Oberbayern)

Höllriegelskreuth;

Elbersroth;

Petolzhofen,  Wackersdorf  und  Walhallastraße;
Haardt  (Pfalz),  Hinterweidenthal  und  Hochdorf  (Pfalz);
Leidersbach.

b)  Telegraphenanstalten.
Oberpostdirektionsbezirk  Augsburg:

Bamberg:

Landshut:

Ammerfeld,  Bergheim  b.  Wittislingen,  Blossenau,
Bocksberg,  Daiting,  Deisenhausen,  Deuringen,  Emersacker,
  Eurishofen,  Gunzesrieder-Säge,  Hellengerst,
Hirschdorf,  Hollenbach  b.  Aichach,  Ingstetten  (Bayern),
Kleinweiler-Hofen,  Laugna,  Mittelberg  b.  Oy,  Obermaiselstein,
  Ottacker,  Pflugdorf,  Radegundis,  Rechtis,
Rögling,  Rothkreuz  (Algäu),  Rückholz,  Schorn,  Waltenhofen
  b.  Füssen,  Warching,  Wehringen,  Wiedmar,
Wildberg  b.  Görisried  und  Wildenroth;

Busbach,  Döllnitz  (Bayern),  Doos  (Oberfranken),
Gösmes,  Heinersreuth  b.  Bayreuth,  Hochstahl,  Kirchenpingarten,
  Limmersdorf,  Neuengrün,  Neureuth  b.
Creußen,  Neustädtlein  a.  Forst,  Ramsenthal,  Schnaid,
Schönfeld  b.  Hollfeld,  Stappenbach,  Tiefenpölz,  Unterwaiz,
  Wölkendorf,  Wolfersgrün  und  Wurlitz;
Bernried  b.  Metten,  Fürholz,  Grafling,  Haag  b.
Freising,  Haarbach  b.  Vilsbiburg,  Haberskirchen,
Haining  (Oberbayern),  Johannesbrunn,  Kirn  (Niederbayern),
  Kröhstorf,  Lohkirchen,  Maitenbeth,  Margarethenthann,
  Mietraching  (Niederbayern),  Moos  b.
Langenisarhofen,  Münchham,  Nöham,  Obergessenbach,
Oberkreuzberg,  Otterskirchen,  Racherting,  Reischach,
        <pb n="51" />
        Nr.  7.

Oberpostdirektionsbezirk  München:

„  Nürnberg:

„  Regensburg:
„  Speyer:

„  Würzburg:

33

Rohrstetten,  Roßbach  b.  Arnstorf,  Steinberg  (Niederbayern),
  Thalberg,  Türkenfeld  (Niederbayern),  Unteriglbach,
  Unterrohrbach,  Walburgskirchen,  Weichs
(Niederbayern),  Wildthurn,  Zangberg  und  Zell  b.
Eggenfelden;

Enzelhausen,  Euernbach,  Hetten,  Neuaubing,  Straß
b.  Teisendorf,  Unterpfaffenhofen-Germering,  Uttenhofen
  (Oberbayern),  Vagen  und  Vierkirchen;

Baudenbach,  Buxheim  (Mittelfranken),  Demantsfürth,
Egweil,  Elbersroth,  Meinheim,  Nassenfels,  Neudorf
(Mittelfranken),  Oberhöchstädt  b.  Dachsbach,  Rauschenberg
  (Bayern),  Reinhardshofen,  Schönberg  b.  Lauf,
Unterampfrach,  Unterkönigshofen,  Weinsfeld  und  Wellheim;


Demling,  Oberbibrach,  Neukirchen  b.  Schwandorf,
Pilmersreuth  a.  Straße,  Roggenstein,  Tremmersdorf,
Tröbes,  Weihern,  Wolferszell,  Wondreb;

Althornbach,  Beeden,  Blankenborn,  Bledesbach,  Bruchhof
  (Pfalz),  Dackenheim,  Darstein,  Ehweiler,  Eßweiler,
  Frohnhofen  (Pfalz),  Haschbach  b.  Theisbergstegen,
  Herrheimweyher,  Kerzenheim,  Kleinfischlingen,
Krähenberg,  Langenberg  (Pfalz),  Ludwigsthal  b.
Mittelbexbach,  Ludwigsthal  b.  Pirmasens,  Obersülzen,
Reichsthal  (Pfalz),  Roschbach,  Rosenthalerhof,  Salzwoog,
  Schellweiler,  Schönborn  (Pfalz),  Spirkelbach,
Stahlberg,  Völkersweiler  und  Wörsbach;

Brücken  (Unterfranken),  Dampfach,  Falsbrunn,  Garstadt,
  Geusfeld,  Hausen  b.  Schonungen,  Hergolshausen,
  Junkersdorf  b.  Rügheim,  Kerbfeld,  Kloster
St.  Ludwig,  Lebenhan,  Machtilshausen,  Mainsondheim,
  Manau,  Ostheim  (Unterfranken),  Soden  (Bayern),
Theinheim,  Unfinden,  Untererthal,  Versbach,  Windshausen

  (Bayern)  und  Wustviel.
10“
        <pb n="52" />
        34

II.  Aufhebungen.
a)  Postanstalten.
Oberpostdirektionsbezirk  Augsburg:  Bahyerdilling;

„  Bamberg:  Kaiserhammer  und  Schüttersmühle;
„  Landshut:  Möding;
„  Speyer:  Hohenecken  und  Kaltenbach.

b)  Telegraphenanstalten.
Oberpostdirektionsbezirk  Augsburg:  Bayerdilling,  Nellenbruck  und  Pfeiffermühle;

„  Bamberg:  Schüttersmühle;

„  Landshut:  Möding  und  Mödlsbach;
„  München:  Wurzhütte  a.  Spitzingsee;
„  Speyer:  Hohenecken.

 

Besetzung  der  Dißhziplinargerichte  für  nichtrichterliche  Beamte.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  am  9.  Februar  1912  mit
sofortiger  Wirksamkeit  bei  dem  Disziplinarhof  und  bei  den  Disziplinarkammern  für  nichtrichterliche
  Beamte  die  nachbezeichneten  Beamten  zu  Mitgliedern  und  stellvertretenden  Mitgliedern
  auf  die  Dauer  des  von  ihnen  bekleideten  Hauptamts  zu  ernennen:

I.  bei  dem  Disziplinarhofe  für  nichtrichterliche  Beamte

1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Königlichen  Hauses  und
des  Außern

zu  stellvertretenden  Mitgliedern:  den  Geheimen  Registrator  im  Staatsministerium

  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  Ernst  Müller,

den  Regierungsregistrator  in  diesem  Staatsministerium  Alfred  Bischoff;

2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz
zu  stellvertretenden  Mitgliedern:  den  Direktor  am  Landgerichte  München  1
Karl  Aschenbrenner,  den  Gerichtsvollzieher  Nikolaus  Schoedel  in
München;

3.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Finanzen
zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Revisionsoberaufseher  Joseph  Stadler
in  München;
        <pb n="53" />
        Nr.  7.  35

4.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
a)  zum  Mitgliede:  den  Regierungsrat  der  Eisenbahndirektion  München
Johann  Hertl,
b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Oberlokomotivführer  der  Betriebswerkstätte
  I  München  Friedrich  Löffler;
5.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Kriegsministeriums
zum  Mitgliede:  den  Intendanturrat  der  Intendantur  I.  Armee-Korps
Dr.  Oskar  Koch;

II.  bei  der  Disziplinarkammer  München
1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz
a)  zu  Mitgliedern:  den  Direktor  am  Landgerichte  München  II  Lorenz  Arnold
und  den  Direktor  des  Zuchthauses  Straubing  Franz  Kohl,
b)  zu  stellvertretenden  Mitgliedern:  den  II.  Staatsanwalt  bei  dem  Landgerichte
München  I  Dr.  Karl  Haß,  den  Gefängnisverwalter  im  Gerichtsgefängnis
am  Neudeck  in  München  Franz  Bußmann;

2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern
zu  Mitgliedern:  den  Regierungs=  und  Medizinalrat  der  Regierung  von
Niederbayern,  Kammer  des  Innern,  Dr.  Heinrich  Neidhardt,  den
Regierungs=  und  Baurat  der  Regierung  von  Niederbayern,  Kammer  des
Innern,  Friedrich  Moroff;

3.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten

a)  zum  Mitgliede:  den  Postverwalter  Max  Scharrer  in  München,

b)  zu  stellvertretenden  Mitgliedern:  den  Oberpostinspektor  der  Oberpostdirektion
München  Hans  Müller,  den  Oberpostrat,  Vorstand  des  Postamts
München  2,  Johann  Nepomuk  Hebensperger,  den  Wagenwärter  der
Wagenmeisterei  München-Laim  Hermann  Selk,  den  Briefträger  Martin
Hornung  in  München;

4.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Kriegsministeriums
zum  Mitgliede:  den  Proviantamtsdirektor,  Vorstand  des  Proviantamts
München,  Rechnungsrat  Karl  Hoster;
III.  bei  der  Disziplinarkammer  Zweibrücken
1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz

a)  zum  Mitgliede:  den  Direktor  am  Landgerichte  Zweibrücken  Wilhelm  Plauth,

b)  zu  stellvertretenden  Mitgliedern:  den  stellvertretenden  Direktor  bei  dem
Landgerichte  Zweibrücken  Anton  Bachl,  den  II.  Staatsanwalt  bei  dem
        <pb n="54" />
        36

Landgerichte  Zweibrücken  Georg  Bauer,  den  Gefängnisverwalter  Gustav
Pfiffer  in  Zweibrücken;

2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern
zum  Mitgliede:  den  Regierungs-  und  Veterinärrat  der  Regierung  der  Pfalz,
Kammer  des  Innern,  Dr.  Ernst  Nopitsch;

3.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen-  und
Schulangelegenheiten
zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Gymnasiallehrer  am  humanistischen
Gymnasium  in  Speyer  Dr.  Konrad  Engelhardt;

4.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Finanzen
a)  zu  Mitgliedern:  den  Oberzollinspektor,  Vorstand  des  Hauptzollamts  Landau  i.  Pf.,
Heinrich  Beck,  den  Regierungsrat,  Vorstand  des  Rentamts  Kaiserslautern,
Jakob  Dreyer,
b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Rentamtssekretär  Karl  Frohn  in
Ludwigshafen  a.  Rh.;
5.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
zu  stellvertretenden  Mitgliedern:  den  Rangiermeister  der  Bahnhofverwaltung
I.  Klasse  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  Daniel  Emmert,  den  Wagenwärter
der  Betriebswerkstätte  Ludwigshafen  a.  Rh.  Philipp  Käppler;

6.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Kriegsministeriums
a)  zum  Mitgliede:  den  Garnisonverwaltungs-Oberinspektor,  Vorstand  der
Garnisonverwaltung  Zweibrücken,  Leonhard  Gender,
b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Militär-Bauamtmann,  Vorstand  des
Militärbauamts  Landau  II,  Florenz  Kaiser;

IV.  bei  der  Disziplinarkammer  Bamberg

1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz
a)  zum  Mitgliede:  den  Direktor  am  Landgerichte  Bamberg,  Otto  Acker,
b)  zu  stellvertretenden  Mitgliedern:  den  Direktor  am  Landgerichte  Bamberg
Karl  Stadelmayer,  den  II.  Staatsanwalt  bei  dem  Landgerichte  Bamberg
Dr.  Heinrich  Teicher;
2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern
a)  zum  Mitgliede:  den  Oberregierungsrat  der  Regierung  von  Unterfranken  und
Aschaffenburg  Hubert  Freiherrn  von  Gumppenberg-Peuerbach,
b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Bauführer  des  Straßen=  und  Flußbauamts
  Bamberg  Andreas  Schuberth;
        <pb n="55" />
        Nr.  7.  37

3.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten
zu  Mitgliedern:  den  Gymnasialrektor  am  Alten  Gymnasium  in  Bamberg
Dr.  Anton  Reiter,  den  Konrektor  am  Alten  Gymnasium  in  Bamberg
Dr.  Karl  Neff;

4.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Finanzen
zum  Mitgliede:  den  Rentamtmann,  Vorstand  des  Landrentamts  Bamberg,
Franz  Braunhofer;
5.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
a)  zum  Mitgliede:  den  Eisenbahnsekretär  der  Bahnstation  Bamberg  Joseph
Schönauer,
b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Eisenbahnsekretär  der  Güterstation
Bamberg  Sebastian  Butterhof;

V.  bei  der  Disziplinarkammer  Nürnberg
1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz

à)  zum  Mitgliede:  den  Obersekretär  am  Oberlandesgerichte  Nürnberg,  Kanzleirat
  Joseph  Reitz,

b)  zu  stellvertretenden  Mitgliedern:  den  Direktor  am  Landgerichte  Nürnberg
Heinrich  Cnopf,  den  Gefängnisverwalter  bei  den  Gerichtsgefängnissen  in
Nürnberg  Heinrich  Witte;

2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten
zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Seminarlehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt
  in  Eichstätt  Johann  Lang;

3.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Finanzen
zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Forstmeister  Franz  Schuster  in  Roding;
4.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
a)  zu  Mitgliedern:  den  Eisenbahnsekretär  der  Bahnstation  Nürnberg  Hauptbahnhof
  Johann  Wolf,  den  Zugführer  der  Bahnstation  Nürnberg  Hauptbahnhof
  Matthäus  Küffner,
b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Lokomotivführer  der  Betriebswerkstätte
Nürnberg  Hauptbahnhof  Johann  Martin  Christian  Reiß,

VI.  bei  der  Disziplinarkammer  Augsburg
1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz
à)  zum  Mitgliede:  den  Direktor  am  Landgericht  Augsburg  Max  Hoffmann,
        <pb n="56" />
        38

b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Hausverwalter  bei  dem  Zuchthause

Kaisheim  Alois  Gmelch;

2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern

zum  stellvertretenden  Mitgliede:

den  Brandversicherungsinspektor,  Oberinspektor

  Joseph  Schnegg  in  Augsburg;
3.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und

Schulangelegenheiten

à)  zum  Mitgliede:  den  Seminarlehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Lauingen,
Johann  Stephan  Rauschmayr,

b)  zu  stellvertretenden  Mitgliedern:  den  Rektor  der  Realschule  in  Memmingen,
Studienrat  Theodor  Hildenbrand,  den  Landwirtschaftslehrer,  Okonomierat
  Ernst  Lehmann  in  Lauingen;

4.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Finanzen

zum  stellvertretenden  Mitgliede:

Karl  Neidert;

den  Kassier  der  Filialbank  Augsburg

5.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
a)  zum  Mitgliede:  den  Eisenbahnsekretär  der  Eisenbahndirektion  Augsburg

Heinrich  Schmidt,

b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Eisenbahnsekretär  der  Eisenbahndirektion
Augsburg  Karl  Otto  Eyring;
6.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Kriegsministeriums
zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Intendanturrat  der  Intendantur  des
I.  Armee-Korps  Julius  Rexroth.

 

Allerhöchste  Genehmigung,

die  Wahl  einer  Hofdame  Ihrer  Kaiserlichen  und  Königlichen

  Hoheit  der  Prinzessin  Jsabella  Maria,

Gemahlin  Seiner  Köntglichen  hoheit  des  prinzen
Georg  von  Sayern,  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Mänigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  unterm  14.  Januar  1912  der  von
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Prinzen  Georg
von  Bayern  getroffenen  Wahl  der  Gräfin

Ida  von  Spreti,  als  Hofdame  Ihrer
Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  der
Prinzessin  Isabella  Maria  die  Allerhöchste
Genehmigung  zu  erteilen  geruht.

Staatsdienst-Nachrichten.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Allerhöchst  Sich  bewogen  gefunden,
        <pb n="57" />
        Nr.  7.

unterm  10.  Februar  1912  den  Staatsrat
i.  o.  D.  und  Staatsminister  des  Königlichen
Hauses  und  des  Außern  Dr.  Grafen  von
Podewils-Dürniz  seiner  Bitte  entsprechend
von  der  Leitung  dieses  Ministeriums  unter
wärmster  Anerkennung  seiner  ausgezeichneten,
treuen  und  mit  seltener  Hingebung  geleisteten
hervorragenden  Dienste  und  unter  Verleihung
des  Hausritterordens  vom  heiligen  Hubertus
zu  entheben  und  ihn  unter  Einreihung  in  die
Zahl  der  Staatsräte  i.  a.  o.  D.  und  unter
Belassung  des  Titels  und  Ranges  eines
K.  Staatsministers  in  den  Ruhestand  zu
versetzen;

den  K.  Kämmerer,  lebenslänglichen  Reichsrat
der  Krone  Bayern,  Geheimen  Rat  und  Universitätsprofessor
  Dr.  Georg  Freiherrn  von  Hertling
  zum  Staatsrate  i.  o.  D.  und  Staatsminister
  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern
zu  ernennen;

unterm  12.  Februar  1912
J.

1.  den  Staatsrat  i.  o.  D.  und  Staatsminister
  der  Justiz  Dr.  Ferdinand  Ritter
von  Miltner,

2.  den  Staatsrat  i.  o.  D.  und  Staatsminister
  des  Innern  Dr.  Friedrich  Ritter
von  Brettreich,

3.  den  Staatsrat  i.  o.  D.  und  Staatsminister
  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  Dr.  Anton  Ritter

von  Wehner,
4.  den  Staatsrat  i.  o.  D.  und  Staatsminister

  der  Finanzen  Dr.  Hermann  Ritter

von  Pfaff,

39

5.  den  Staatsrat  i.  o.  D.  und  Staatsminister
  für  Verkehrsangelegenheiten  Heinrich
Ritter  von  Frauendorfer

ihrer  Bitte  entsprechend  von  der  Leitung  dieser
Ministerien  unter  wärmster  Anerkennung  ihrer
ausgezeichneten,  treuen  und  mit  aufopfernder  "
Hingebung  geleisteten  Dienste  zu  entheben  und
sie  unter  Einreihung  in  die  Zahl  der  Staatsräte
im  außerordentlichen  Dienste  in  den  Ruhestand
zu  versetzen;

II.

1.  den  lebenslänglichen  Reichsrat  der  Krone
Bayern,  Präsidenten  des  Obersten  Landesgerichts,
  Heinrich  Ritter  von  Thelemann
zum  Staatsrat  i.  o.  D.  und  Staatsminister
der  Justiz,

2.  den  K.  Kämmerer,  lebenslänglichen  Reichsrat
  der  Krone  Bayern,  Dr.  Max  Freiherrn
von  Soden-Fraunhofen  zum  Staatsrat
i.  o.  D.  und  Staatsminister  des  Innern,

3.  den  Ministerialrat  im  Staatsministerium
des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  Dr.  Eugen  Ritter  von  Knilling  zum
Staatsrat  i.  o.  D.  und  Staatsminister  des
Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,

4.  den  Staatsrat  i.  o.  D.  und  Kronanwalt
Georg  Ritter  von  Breunig  zum  Staatsminister
  der  Finanzen,

5.  den  Präsidenten  der  Eisenbahndirektion
Nürnberg  Lorenz  Ritter  von  Seidlein  zum
Staatsrat  i.  o.  D.  und  Staatsminister  für
Verkehrsangelegenheiten
zu  ernennen.

11
        <pb n="58" />
        40

Allerhöchste  Bewilligung  zur  Namensund
  Wappenvereinigung.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  K#nigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
mittels  Urkunde  vom  20.  Januar  1912  dem

K.  Preußischen  Oberstleutnant  a.  D.  Eugen
von  Haniel  als  bayerischem  Staatsangehörigen
  die  nachgesuchte  Bewilligung  zu
erteilen,  der  Rechte  Dritter  unbeschadet,  sich
mit  seinen  rechtmäßigen  Nachkommen  künftighin
„von  Haniel-Niethammer“  zu  nennen
und  zu  schreiben  und  das  von  Hanielfsche
Wappen  mit  dem  freiherrlich  von  Niethammer'schen
  vereinigt  zu  führen.
        <pb n="59" />
        Gesetzund  Vererdungs-#uutt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  8.

München,  den  19.  Februar  1912.
*-“  IJInhalt#:

Bekanntmachung  vom  19.  Februar  1912,  die  Einberufung  des  Landtags  betreffend.

 

 

Bekannimachung,  die  Einberufung  des  Landtags  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Cuitpold,

um  Gottes  Enaden  Fänisitcher  Prin;  von  Layern,

Roent.

Wir  haben  beschlossen,  den  Landtag  auf
Dienstag,  den  27.  Februar  1912

einzuberufen.
12
        <pb n="60" />
        42

Wir  befehlen  den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  alle  aus  ihrem  Kreise
berufenen  Abgeordneten  für  die  zweite  Kammer  sogleich  unter  Mitteilung  eines  Abdruckes
dieser  öffentlichen  Ausschreibung  aufzufordern,  sich  rechtzeitig  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt
einzufinden.

Ort  und  Stunde  der  Eröffnung  sowie  die  Formen,  unter  denen  sie  stattfindet,  werden
bei  der  Anmeldung  bekanntgegeben  werden.

Berchtesgaden,  den  19.  Februar  1912.

Luitpold,

Prinz  von  #Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Freiherr  v.  Hertling.  Dr.  Freiherr  v.  Soden-Frannhofen.  v.  Ahelemann.  v.  Lreunig.
v.  Seidlein.  Dr.  v.  KAuilling.  Staatsrat  v.  Schoch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Kahr.
        <pb n="61" />
        eseh  und  Verurdunngs-glat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  9.

München,  den  22.  Februar  1912.

 

 

 

 

 

 

 

Inhal  t:
Bekanntmachung  vom  14.  Februar  1912,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung,  die  Ernennung  des  ersten  Präsidenten  der  Kammer  der  Reichsräte  betreffend.  —  Staatsdienst-Nachrichten.

  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

Nr.  3015“C0  1.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
München  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
15000000  Mark  (Fünfzehn  Millionen  Mark)  und  zwar  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,
500,  200  und  100  .x  in  den  Verkehr  bringe.

München,  den  14.  Februar  1912.

J.  A.
Ministerialrat  Henle.

13
        <pb n="62" />
        44

Nr.  3536  a  1.
Bekanntmachung,  die  Ernennung  des  ersten  Präsidenten  der  Kammer  der  Reichsräte  betreffend.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Sich  unterm  19.  Februar  1912  allergnädigst  bewogen  gefunden,  in
Rücksicht  auf  Art.  1  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852,  die  Ernennung  des  ersten  Präsidenten
der  Kammer  der  Reichsräte  betreffend,  den  Standesherrn  und  erblichen  Reichsrat  Karl  Ernst
Grafen  Fugger  von  Glött  für  die  Dauer  des  auf  den  27.  Februar  1912  einberufenen

Landtages  als  ersten  Präsidenten  der  Kammer  der  Reichsräte  zu  ernennen.

Staatsdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  17.  Februar  1912
Allerhöchst  bewogen  gefunden,

1.  den  Staatsrat  im  ordentlichen  Dienst
und  Kriegsminister,  K.  Kämmerer,  Generaloberst
  und  Generaladjutanten  Karl  Grafen
von  Horn  seiner  Bitte  entsprechend  von
der  Leitung  des  Kriegsministeriums  zu  entheben
  und  ihm  unter  Einreihung  in  die  Zahl
der  Staatsräte  im  außerordentlichen  Dienst
und  unter  huldvollster  Anerkennung  der  hervorragenden
  Verdienste  ganz  besonders  während
seines  Wirkens  als  Kriegsminister,  den  Hausritterorden
  vom  heiligen  Hubertus  zu  verleihen;


2.  den  General  der  Kavallerie  und  Kommandierenden
  General  III.  Armeekorps  Otto
Freiherrn  Kreß  von  Kressenstein  zum

Staatsrat  im  ordentlichen  Dienst  und  Kriegsminister
  zu  ernennen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.
Der  Adels-Matrikel  wurden  einverleibt  für
ihre  Person  als  Inhaber  des  Verdienstordens

der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
am  10.  Februar  1912:

der  Ministerialdirektor  im  K.  Staatsministerium
  des  Innern  und  Vorstand  der
K.  Obersten  Baubehörde  Richard  Ritter  von
Reverdy  sub  Lit.  R,  Fol.  75,  Akt  Nr.  3114,

der  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium
der  Finanzen  Andreas  Ritter  von  Stöckle
sub  Lit.  S,  Fol.  167,  Akt  Nr.  3114,

der  Senatspräsident  des  Bayerischen  Senates
beim  Reichsmilitärgericht  Dr.  Gottlob  Ritter
von  Weigel  in  Berlin  sub  Lit.  W,  Fol.  69,
Akt  Nr.  3114.
        <pb n="63" />
        eseh  und  Verrdunzshut

Königreich  Bayern.

 

Nr.  10.

München,  den  28.  Februar  1912.
In  halt:  *

Bekanntmachung  vom  22.  Februar  1912,  den  Vollzug  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.
  —  Bekanntmachung  vom  24.  Februar  1912,  die  Zusammensetzung  des  K.  Landesversicherungsamts
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  25.  Februar  1912,  Auflösung  einer  Forstdienststelle  betreffend.  —
Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

 

 

 

 

 

——...  !—  —

 

 

 

 

Nr.  5567.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  betreffend.
Kl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Auf  Grund  des  §  10  Abs.  7  und  des  §  33  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats  zum  Reichs-Erbschaftssteuergesetze  (Bundesratsbeschluß  vom  8.  April  1911,
GBBl.  S.  289)  werden  mit  Wirkung  vom  1.  April  1912  an  nachstehende  Vorschriften  erlassen:

1.  An  Stelle  der  Erbschaftssteuerhauptlisten  und  Erbschaftssteuernachtragslisten  A  und  B
(88  10  und  33  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Reichs-Erbschaftssteuergesetz)
  ist  für  jedes  der  beiden  Halbjahre  des  Reichsrechnungsjahrs  eine  Erbschaftssteuerliste
  nach  dem  anliegenden  Muster  zu  führen.

2.  In  die  Steuerliste  sind  die  in  dem  Halbjahr  eingetretenen  Erbfälle  und  angefallenen
Schenkungen  einzutragen,  soweit  sie  bis  zum  Abschlusse  der  Liste  dem  Rentamte  bekannt

geworden  sind.  Einzutragen  sind  auch  die  Erbfälle  und  Schenkungen,  bei  denen  ein  ein-14
        <pb n="64" />
        46

gestelltes  Steuerermittelungs-  oder  Erhebungsverfahren  wieder  aufzunehmen  ist,  sowie  die
Erbfälle  und  Schenkungen,  die  in  die  Überwachungsliste  aufgenommen  worden  sind,  wenn
der  Grund  der  Aussetzung  der  Erbschaftssteuererhebung  weggefallen  ist.

3.  Steuerpflichtige  Erbfälle  und  Schenkungen,  die  nicht  bis  zum  Abschlusse  der  Erbschaftssteuerliste
  durch  Einzahlung  der  Steuer,  durch  erwiesene  Uneinbringlichkeit  einzelner
oder  sämtlicher  Steuerbeträge  oder  durch  Sicherheitsleistung  in  den  Fällen  der  §§  21  bis  23,  26
des  Gesetzes  vollständig  erledigt  sind,  sind  in  die  nächste  laufende  Erbschaftsstenerliste  zu
übertragen.  Das  gleiche  gilt  von  Erbfällen  und  Schenkungen,  welche  dem  Rentamte  zu
spät  bekannt  geworden  sind,  um  in  die  Erbschaftssteuerliste  des  Halbjahrs,  in  dem  der
Erblasser  gestorben  ist  oder  die  Schenkung  erfolgt  ist,  ausgenommen  zu  werden.

4.  Die  Erbschaftssteuerliste  ist  nach  Ablauf  des  Halbjahrs,  auf  das  sie  lautet,  noch
9  Monate  für  die  Aufnahme  und  Erledigung  der  Steuerfälle  offen  zu  halten.

5.  Nach  Ablauf  der  Frist  ist  die  Erbschaftssteuerliste  abzuschließen  und  mit  einer
Bescheinigung  des  Amtsvorstandes  zu  versehen,  daß  sämtliche  in  die  Erbschaftssteuerliste
einzutragenden  Steuerfälle  ausgenommen  und  daß  diejenigen  der  eingetragenen  Steuerfälle,
die  bis  zum  Abschlusse  der  Liste  unerledigt  geblieben  sind,  in  die  nächste  laufende  Erbschaftssteuerliste
  übertragen  worden  sind.

6.  Die  Regierungsfinanzkammern  werden  ermächtigt,  für  einzelne  Rentämter  anzuordnen,
  daß  an  Stelle  der  halbjährigen  Erbschaftssteuerlisten  für  das  ganze  Rechnungsjahr
nur  eine  Erbschaftssteuerliste  geführt  wird.

München,  den  22.  Februar  1912.

v.  Breunig.
        <pb n="65" />
        Kr.  10.

47

Rentamt

 

—
"

1

#

D

Erbschaftsstenerliste

betreffend

den  Erwerb  von  Todeswegen  und  Schenkungen  unter  Lebenden

für  das  te  Halbjahr  des  Rechnungsjahrs  19

 

Anleitung  zum  Gebrauche.
Die  Spalten  1  bis  7  sind  sofort  auszufüllen,  die  Spalten  8  bis  11  und  13  erst  nach  vollständiger  Erledigung  des

Erbfalls  oder  der  Schenkung.
In  Spalte  8  ist  anzugeben,  ob  gesetzliche  Erbfolge  stattgefunden  hat  oder  ob  der  Erwerb  auf  einer  Schenkung  oder

Verfügung  von  Todeswegen  beruht  unter  näherer  Bezeichnung  der  letzteren.
Die  Spalte  9  ist  zu  streichen,  wenn  der  Gesamtbetrag  des  Nachlasses  oder  der  Schenkung  nicht  zur  Ermittelung

gekommen  ist.
Die  Spalte  10  ist  mit  dem  Vermerke  „steuerfrei“  auszufüllen,  wenn  sich  auf  Grund  der  Ermittelungen  die  Steuerfreiheit

  ergeben  hat.  Sie  ist  zu  streichen,  wenn  ein  steuerpflichtiger  Erwerb  zunächst  nicht  vorliegt  und  die  über

wachung  des  Erbfalls  oder  der  Schenkung  erfolgt.
Im  Falle  der  Pauschversteuerung  unterbleibt  die  Ausfüllung  der  Spalte  9.  In  Spalte  14  ist  ein  entsprechender

Vermerk  unter  Bezeichnung  der  Entscheidung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  zu  machen,  durch  welche  die  Pausch

versteuerung  genehmigt  worden  ist.
Beim  Abschluß  der  Steuerliste  sind  hinsichtlich  der  unerledigten  Erbfälle  und  Schenkungen  nur  die  Spalten  12  und  14

ausiufüllen.
        <pb n="66" />
        48

 

 

 

Nummer
Nr.
des  der
Lfd.  Verzeich-  vorher-Nr.
  der  sder  nisses  ehen-Toten=
  Toten-  Wr  Steuerliste
  beiliste  kungen  liste
unter
Lebenden
1  2  3  4  5

Bei  einem  Erwerbe  von  Todeswegen:

Name,  Stand  und  Wohnort

desta
des  Erblassers  Todestag

Bei  Schenkungen  unter  Lebenden:

Name,  Stand  und  Wobnort
##)  des  Schenkers
b)  des  Beschenkten

Tag
der  Schenkung

6  7

Angabe
des
Erwerbsgrundes
        <pb n="67" />
        Nr.  10.

 

Gesamtbetrag
des
ermittelten
Nachlasses
oder
der  Schenkung

Mark
0

 

 

 

Der  Der
Erbfall  Erbfall
Gesamtbetrag  oder  die  oder  die
Schenkung;  Schenkung
der  wird  in  der  ist  in  eine
Über-  spätere
gezahlten  wachungs=  Steuerliste
Steuer  liste  überweitergeführt
  nommen
unter  unter
Nr.  Nr.
Mark  IPf.
10  11  12

Der
Steuerbetrag
ist
eingetragen
in  das
Sollbuch
unter
Nr.

Grund,  warum  der  Erbfall
„oder  die  Schenkung  noch  nicht  vollständig
erledigt  ist.

Hinweis  auf  etwaige  Erinnerungen.

Sonstige  Bemerkungen.

 

13

 

 

 

 

 

 

15
        <pb n="68" />
        50

Nr.  131b  5.
Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  des  K.  Landesversicherungsamts  betreffend.
f#.  Staatsministerium  des  Junern.

Im  MNamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  mit  Wirkung  vom  1.  März  1912  ab

1.  den  K.  Staatsminister  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  und
Staatsrat  i.  o.  D.  Dr.  Eugen  von  Knilling  seinem  alleruntertänigsten  Ansuchen
  entsprechend  von  dem  Nebenamt  eines  ständigen  Mitglieds  des  K.  Landesversicherungsamts
  unter  wohlgefälliger  Anerkennung  der  in  diesem  Nebenamte
geleisteten  ersprießlichen  Dienste  zu  entheben,

2.  zum  ständigen  Mitgliede  des  K.  Landesversicherungsamts  den  K.  Oberregierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
Richard  Hendschel  zu  ernennen.

München,  den  24.  Februar  1912.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

—  –  —- 



Nr.  5992.
Bekanntmachung,  Auflösung  einer  Forstdienststelle  betreffend.

##.Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  22.  Februar  1912  anzuordnen
geruht,  daß  beginnend  vom  1.  März  1912  die  Forstamtsassessorstelle  beim  Forstamt  Anzing
aufgelöst  werde.

München,  den  25.  Februar  1912.
v.  Preunig.

föniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

 

offizianten  Karl  Huber  und  dem  K.  OHoflakaien
  Adolf  Kolb  die  Bewilligung  zur
Annahme  und  zum  Tragen  der  ihnen  von

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  15.  Februar  1912
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  K.  Hof-Seiner

  Majestät  dem  König  von  Großbritannien
  und  Irland  verliehenen  silbernen
Medaille  des  K.  Großbritannischen  Königin
Viktoria-Ordens  zu  erteilen.
        <pb n="69" />
        Grseh-und  Verardunngst

für  das

Königreich  Vayern.

Nr.  11.

München,  den  29.  Februar  1912.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  24.  Januar  1912,  die  Verleihung  und  Führung  von  Hoftiteln  betreffend.  —

Königliche  Verordnung  vom  23.  Februar  1912,  Gebühren  für  die  Verleihung  des  Königlichen  Hoftitels
betreffend.

Königliche  Verordnung,  die  Verleihung  und  Führung  von  Hoftiteln  betreffend.

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Känigs.
1  litpol  J,

von  Gottes  Gnaden  Königlichet  Prinz  von  Zayern,

Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  unter  Aufhebung  der  bisherigen  Bestimmungen  zu  verordnen,
  was  folgt:

1.  Abschnitt.
Der  Königlich  Bayerische  Hoftitel.
A.  Allgemeines.  Zuständigkieit  und  Verfabren.
§  1.
1  Den  Königlichen  Hoftitel  verleihen  Wir  als  persönliche  Auszeichnung  an  Gewerbetreibende

  unter  den  in  §8  5  ff.  bezeichneten  Voraussetzungen  entweder  in  der  Form  des
16
        <pb n="70" />
        52

„eigentlichen  Hoftitels“  (z.  B.  Hofbuchhändler)  oder  in  der  Form  des  „Hoflieferantentitels“.
Beide  Formen  werden  nicht  nebeneinander  verliehen.

.  Die  Verleihung  erfolgt  regelmäßig  nur  auf  Ansuchen.  In  dem  Gesuche  hat  der
Bewerber  seine  persönlichen,  geschäftlichen  und  finanziellen  Verhältnisse  kurz  darzulegen.
Das  Gesuch  ist  von  dem  Bewerber  eigenhändig  zu  unterzeichnen  und  beim  Obersthofmeisterstab
einzureichen.  Die  Einsendung  von  Warenproben  ist  nicht  gestattet.

§  2.
Die  zuständige  Hofstelle  in  allen  Hoftitelangelegenheiten  ist  der  Obersthofmeisterstab.
Ihm  obliegt  namentlich  die  oberste  Aufsicht  über  die  Hoftitelführung,  die  Behandlung  der
Hoftitelgesuche  und  die  Antragstellung  an  Uns.

§  3.

Über  die  persönlichen  und  geschäftlichen  Verhältnisse  der  Bewerber  hat  der  Obersthofmeisterstab
  polizeiliche,  kaufmännische  und  sonst  erforderliche  Erkundigungen  einzuziehen.

I  Vor  der  Antragstellung  an  Uns  ist  die  Hoftitelkommission  mit  ihrem  Gutachten
zu  hören.

II  Die  Hoftitelkommission  tritt  regelmäßig  alljährlich  einmal  zusammen  und  wird  gebildet
  aus:  «

1.  dem  Chef  des  Obersthofmeisterstabes  oder  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden,

2.  dem  Referenten  des  Obersthofmeisterstabes  für  das  Hoftitelwesen,

3.  dem  Vorstande  der  Gewerbeabteilung  des  Staatsministeriums  des  Königlichen
Hauses  und  des  Außern  oder  dessen  Stellvertreter,

4.  dem  Polizeipräsidenten  oder  dessen  Stellvertreter,

5.  dem  Oberbürgermeister  der  Haupt=  und  Residenzstadt  München  oder  dessen  Stellvertreter,
  «

6.  dem  ersten  Vorsitzenden  des  Polytechnischen  Vereins  in  München  oder  dessen
Stellvertreter.

V  An  der  Beratung  über  die  den  Geschäftskreis  des  Obersthofmarschallstabes,  des  Oberststallmeisterstabes
  und  der  Generalintendanz  der  Hoftheater  und  der  Hofmusik  berührenden
Hoftitelgesuche  können  die  zuständigen  Stabschefs  mit  Stimmrecht  teilnehmen.

VDie  Hoftitelkommission  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  drei  der  in  Abs#.  III
Ziff.  1—6  bezeichneten  Mitglieder  anwesend  sind.  Die  Beschlüsse  werden  mit  einfacher
Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den
Ausschlag.
        <pb n="71" />
        Nr.  11.  53

!  Der  Obersthofmeisterstab  ist  bei  seinen  Anträgen  an  das  Gutachten  der  Hoftitelkommission
  nicht  gebunden.  Die  Niederschrift  über  die  Beratung  der  Kommission  ist  Uns

vorzulegen.
84.

1  Die  Hoftitelverleihungen  sind  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  zu  veröffentlichen.
II  Den  Beliehenen  wird  ein  vom  Obersthofmeisterstab  auszufertigendes  Dekret  zugestellt.
Vor  der  Zustellung  des  Dekretes  ist  die  Führung  des  Hoftitels  nicht  gestattet.

B.  Verleihungsgrunesfätze.
8  5.

1  Der  Königliche  Hoftitel  wird  nur  an  selbständige  Gewerbetreibende  für  einen  bestimmten
Gewerbebetrieb  verliehen.  Sind  an  einem  Gewerbebetriebe  mehrere  Inhaber  beteiligt,  so
wird  der  Hoftitel  in  der  Regel  nur  den  geschäftsführenden  Inhabern  verliehen.

An  Pächter  und  an  juristische  Personen  (Aktiengesellschaften,  Gesellschaften  mit  beschränkter
  Haftung,  Genossenschaften  usw.)  sowie  an  deren  Vertreter  und  Angestellte  wird
der  Hoftitel  grundsätzlich  nicht  verliehen.

III  An  ein  geschäftsführendes  Mitglied  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  kann
der  Hoftitel  ausnahmsweise  verliehen  werden,  wenn  eine  Familiengründung  vorliegt  und
der  Bewerber  als  früherer  Inhaber  des  in  die  Gesellschaftssorm  umgewandelten  Geschäfts
14  Ziff.  3)  im  Zeitpunkte  der  Gesellschaftsgründung  schon  im  Besitze  des  Hoftitels
gewesen  ist.

uy  Wir  behalten  Uns  vor,  einzelne  Klassen  von  Gewerbetreibenden  von  der  Hoftitelverleihung
  grundsätzlich  auszunehmen,  andere  Klassen  mit  dem  Hoftitel  nur  dann  auszuzeichnen,
  wenn  ein  förmliches  Anstellungs=  oder  Dienstverhältnis  zum  Königlichen  Hofe
gegeben  ist.

86.

!  Die  Voraussetzungen  für  die  Verleihung  des  Königlichen  Hoftitels  sind:
1.  Der  Gesuchsteller  muß
a)  die  bayerische  Staatsangehörigkeit  besitzen  (§  7),
b)  das  30.  Lebensjahr  vollendet  haben  und  seit  mindestens  6  Jahren  Inhaber
oder  Leiter  des  Geschäftes  sein,
I)  tadellosen  Leumund,  einwandfreie  Vermögens-,  Kredit=  und  Familienverhältnisse
besitzen  und  königstreuer  Gesinnung  sein.
2.  Das  Geschäft  muß  an  sich  erstklassig  sein,  unter  den  gleichartigen  Geschäften  am
Platz  oder  in  der  Umgebung  eine  hervorragende  Stellung  einnehmen  und  die  Gewähr  für

eine  günstige  Fortentwickelung  bieten.
16*
        <pb n="72" />
        54

II  Sofern  es  sich  um  einen  künstlerischen  oder  wissenschaftlichen  Beruf  handelt,  dürfen
die  Leistungen  nicht  bloß  auf  technischer  oder  mechanischer  Fertigkeit  beruhen.

IIIAn  Handwerker  wird  der  Hoftitel  regelmäßig  nur  verliehen,  wenn  sie  zur  Führung
des  Meistertitels  berechtigt  sind  und  anerkannt  vorzügliche  oder  kunstgewerblich  bedeutende
Erzeugnisse  selbst  herstellen.

IV  Die  Lieferung  von  Waren  an  den  Königlichen  Hof  ist  nicht  Voraussetzung  der  Hoftitelverleihung.


87.

1  Bewerbern,  die  in  Bayern  ansässig  sind,  aber  die  bayerische  Staatsangehörigkeit  nicht
besitzen,  wird  der  Königliche  Hoftitel  bei  sonst  gegebenen  Voraussetzungen  erst  nach  Erwerbung
der  bayerischen  Staatsangehörigkeit  verliehen.

II  Einem  Bewerber,  der  nicht  in  Bayern  ansässig  ist,  wird  der  Hoftitel  bei  sonst
gegebenen  Voraussetzungen  regelmäßig  nur  verliehen,  wenn  hierzu  eine  besondere  Veranlassung
besteht,  der  Bewerber  den  Hoftitel  seines  eigenen  Landesherrn  bereits  besitzt  und  von  seiten
der  Regierung  seines  Aufenthaltsstaates  gegen  die  Verleihung  und  Führung  des  Hoftitels
keine  Erinnerung  besteht.  Der  Obersthofmeisterstab  hat  vor  der  Antragstellung  an  Uns
durch  Vermittelung  des  Staatsministeriums  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern
erforderlichenfalls  eine  Anfrage  hierwegen  an  die  zuständige  fremde  Regierung  zu  richten.

)

Abgewiesene  Hoftitelgesuche  sollen  Uns  vor  Ablauf  von  drei  Jahren  nicht  wieder
unterbreitet  werden.

C.  Hoftitelführ  ung.
§  9.

1  Der  Königliche  Hoftitel  darf  nur  mit  dem  im  Verleihungsdekrete  vorgeschriebenen
Wortlaute  geführt  werden.  Mit  einem  anderen  als  dem  in  diesem  Dekrete  bezeichneten
Gewerbebetriebe  darf  er  nicht  in  Verbindung  gebracht  werden.

I!  Der  Beliehene  ist  auch  berechtigt,  den  Hoftitel  der  im  Dekrete  genannten  Firma
beizufügen.  Hierbei  darf  der  eigentliche  Hoftitel  nicht  bloß  in  der  die  Person  des  Beliehenen
  (z.  B.  Hofbäcker),  sondern  auch  in  der  das  Geschäft  bezeichnenden  Form  (z.  B.
Hofbäckerei)  geführt  werden.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  bei  Vorhandensein  mehrerer
Firmeninhaber  nur  einem  der  Hoftitel  verliehen  ist.

II!  Der  Hoflieferantentitel  darf  der  Firma  nur  beigefügt  werden,  wenn  sämtliche  geschäftsführende
  Inhaber  im  Besitze  dieses  Titels  sind.
        <pb n="73" />
        Nr.  11.  55

10.

1  Bei  Anderung  des  Geschäftszweigs  oder  der  Firma  und  bei  Verlegung  des  Geschäfts
an  einen  anderen  Ort  (§  14  Ziff.  1)  ist  das  Recht  zur  Weiterführung  des  Hoftitels
von  der  Erlaubnis  des  Obersthofmeisterstabes  abhängig.

II  Für  eine  selbständige  vom  Hauptgeschäfte  getrennt  geführte  Zweigniederlassung  darf
der  Hoftitel  nur  auf  Grund  besonderer  Verleihung  geführt  werden.

ul  Stellt  die  Zweigniederlassung  nur  einen  dem  Hauoptgeschäfte  gleichartigen,  von  diesem
aus  geleiteten  und  von  ihm  abhängigen  Nebenbetrieb  dar,  so  kann  der  Obersthofmeisterstab
die  Erlaubnis  zur  Führung  des  Hoftitels  für  die  Zweigniederlassung  erteilen,  wenn  die
besonderen  örtlichen  Verhältnisse  zu  Bedenken  keinen  Anlaß  geben.

§  11.

1  Mit  dem  Königlichen  Hoftitel  ist  das  Recht  verbunden,  das  große  Königliche  Wappen
mit  Mantel  und  Ordensketten,  wie  es  dem  Verleihungsdekrete  vorgedruckt  ist,  in  der  Firma
zu  führen.  Jede  andere  Wappenform  ist  untersagt.

II  Die  Verwendung  des  Königlichen  Wappens  auf  Siegeln,  Siegel=  oder  Verschlußmarken,
Stempeln,  Briefumschlägen,  Visitenkarten,  Livreeknöpfen  und  dergl.  ist  verboten.

12.

Eine  Anwartschaft  auf  Arbeiten  oder  Lieferungen  für  den  Königlichen  Hof  wird  durch
die  Verleihung  des  Königlichen  Hoftitels  nicht  begründet.

D.  Erlöschen  des  Königlichen  Hoftitels.
§  13.
1  Die  Verleihung  des  Hoftitels  ist  widerruflich.
II  Sofern  ein  Anlaß  zur  Entziehung  des  Hoftitels  gegeben  scheint,  hat  Uns  der  Obersthofmeisterstab
  Bericht  zu  erstatten.

Der  Hoftitel  erlischt:

1.  bei  der  Anderung  des  Geschäftszweigs  oder  der  Firma  und  bei  Verlegung  des
Geschäfts  an  einen  anderen  Ort,  wenn  die  in  §  10  Abs.  1  vorgeschriebene
Erlaubnis  versagt  wird  oder  der  Hoftitelinhaber  es  unterlassen  hat,  um  die
Erlaubnis  innerhalb  eines  Monats  nach  eingetretener  Anderung  nachzusuchen,

2.  mit  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens,

3.  mit  dem  Ubergang  des  Geschäfts  an  eine  juristische  Person,

8  14.
        <pb n="74" />
        56

mit  der  Veräußerung  oder  der  Aufgabe  des  Geschäfts,
mit  dem  Ausscheiden  des  Berechtigten  aus  der  Firma,
mit  der  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,
mit  dem  Tode  des  Berechtigten.

S  „

§  15.

1  Geschäftsteilhaber  und  Geschäftsnachfolger  des  Berechtigten  dürfen  den  Hoftitel  für
ihre  Person  nur  auf  Grund  besonderer  Verleihung  führen.

I.  Geben  die  persönlichen  und  geschäftlichen  Verhältnisse  zu  Bedenken  keinen  Anlaß,  so
kann  der  Obersthofmeisterstab  gestatten,  daß  der  Geschäftsnachfolger  den  Hoftitel  seines  Vorgängers
  bis  zur  Allerhöchsten  Bescheidung  seines  Verleihungsgesuches  in  der  bisherigen  Firma
einstweilen  weiterführt.  —

III  Sind  einzelne  Voraussetzungen  für  die  Verleihung  des  Hoftitels  an  den  Geschäftsnachfolger
  noch  nicht  gegeben,  so  kann  das  Hoftitelgesuch,  sofern  dies  durch  besondere  Gründe
gerechtfertigt  ist,  vorerst  zurückgestellt  und  dem  Bewerber  die  einstweilige  Weiterführung  des
Hoftitels  seines  Vorgängers  in  der  bisherigen  Firma  gestattet  werden.  Die  Zurückstellung
wird  von  Uns  verfügt.

§  16.

1  Im  Falle  des  Widerrufs  oder  des  Erlöschens  des  Hoftitels  sind  die  Hoftitelabzeichen
und  alle  damit  versehenen  Drucksachen  (Ankündigungen,  Preislisten,  Geschäftsbriefe,
Empfehlungen,  Rechnungen,  Packungen  und  dgl.)  alsbald  zu  beseitigen.

II  In  besonderen  Fällen  kann  der  Obersthofmeisterstab  auf  Ansuchen  zur  unauffälligen
Beseitigung  der  Abzeichen  und  zum  allmählichen  Aufbrauche  der  im  Zeitpunkte  des  Erlöschens
noch  vorhandenen  mit  dem  Hoftitel  und  Wappen  versehenen  Drucksachen  eine  angemessene
Frist  gewähren.

§  17.

1  Nach  dem  Erlöschen  des  Hoftitels  verbleiben  die  Verleihungsdekrete  den  Beliehenen
oder  ihren  Hinterbliebenen.

II!  Die  Beliehenen  und  deren  Hinterbliebene  sind  gehalten,  dem  Obersthofmeisterstabe  den
Eintritt  einer  Tatsache  anzuzeigen,  die  das  Erlöschen  des  Hoftitels  zur  Folge  hat.

2.  Abschnitt.
Der  Bayerische  Prinzen-Hoftitel.
8  18.
1  Die  volljährigen,  eine  eigene  Hofhaltung  führenden  männlichen  und  weiblichen  Mit—
glieder  des  Königlichen  Hauses  —  Königliche  und  Herzogliche  Linie  —  haben  das  Rechtt,
Hoftitel  an  Gewerbetreibende  zu  verleihen  (Prinzen-Hoftitel).
        <pb n="75" />
        Nr.  11.  57

I  Auf  die  Verleihung  und  Führung  der  Prinzen-Hoftitel  finden  die  Bestimmungen  des
1.  Abschnittes  mit  den  aus  den  §§  19—28  sich  ergebenden  Anderungen  sinngemäße
Anwendung.

8  19.

1Die  Hoftitelgesuche  sind  bei  den  zuständigen  Hofmarschallämtern  oder  Adjutanturen
einzureichen.  Diese  haben  über  die  persönlichen  und  geschäftlichen  Verhältnisse  der  Gesuchsteller
  polizeiliche  Erkundigungen  einzuziehen  und  die  Verhandlungen  sodann  dem  Obersthofmeisterstab
  unter  Mitteilung  darüber  vorzulegen,  ob  die  Verleihung  des  eigentlichen  Hoftitels
oder  des  Hoflieferantentitels  beabsichtigt  ist.

II  Der  Obersthofmeisterstab  hat  zu  prüfen,  ob  die  Voraussetzungen  zur  Verleihung  des
Hostitels  gegeben  sind,  und  Unsere  Willensmeinung  einzuholen.  Vor  Erteilung  Unserer
Zustimmung  darf  ein  Prinzen-Hoftitel  nicht  verliehen  werden.

U  Über  die  Verleihung  wird  durch  das  zuständige  Hofmarschallamt  oder  die  Adjutantur
ein  Dekret  ausgefertigt,  von  welchem  dem  Obersthofmeisterstab  eine  Abschrift  zuzustellen  ist.

V  Eine  Veröffentlichung  der  Verleihung  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  erfolgt  nicht.

8  20.
1Die  Voraussetzungen  für  die  Verleihung  des  Prinzen-Hoftitels  sind  im  allgemeinen  folgende:
1.  Der  Gesuchsteller  muß
a)  die  Voraussetzungen  des  §  6  Abs.  I  Ziff.  1  erfüllen,
b)  in  der  Regel  längere  Zeit  zufriedenstellende  Lieferungen  oder  Leistungen  für
den  betreffenden  Hof  ausgeführt  haben.
2.  Das  Geschäft  muß  eine  günstige  Weiterentwickelung  deutlich  erkennen  lassen.
II  Für  künstlerische  und  wissenschaftliche  Berufe  und  für  Handwerker  gilt  §  6  Abs.  II
und  III.
§  21.

1  Bei  Bewerbern,  die  nicht  in  Bayern  ansässig  sind,  ist  der  Hoftitel  ihres  eigenen
Landesherrn  (§  7  Abs.  U)  nicht  Voraussetzung  für  die  Verleihung  eines  Prinzen-Hoftitels.
n  Der  Obersthofmeisterstab  hat  vor  Erholung  Unserer  Willensmeinung  durch  Vermittelung
  des  Staatsministeriums  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  erforderlichenfalls
die  in  §  7  Abs.  II  bezeichnete  Vorfrage  an  die  zuständige  fremde  Regierung  zu  richten.

8  22.

Einem  Bewerber,  der  mit  einem  Gesuch  um  Verleihung  des  Königlichen  Hoftitels
abgewiesen  worden  ist,  darf  ein  Prinzen-Hoftitel  in  der  Regel  erst  nach  Umfluß  von  drei
Jahren  von  der  erfolgten  Abweisung  an  verliehen  werden.
        <pb n="76" />
        58

23.

Der  Prinzen-Hoftitel  darf  nur  in  einer  Form  verliehen  und  geführt  werden,  welche
die  Person  des  Verleihers  bestimmt  zum  Ausdrucke  bringt  (z.  B.  Hoflieferant  S.  K.  H.  des
Prinzen  von  Bayern,  Hofphotograph  S.  K.  H.  des  Herzogss  in  Bayern).

8  24.

Die  dem  Obersthofmeisterstab  in  den  §§  10,  15  und  16  übertragenen  Bewilligungen
werden  durch  die  zuständigen  Hofmarschallämter  und  Adjutanturen  erteilt.  An  diese  ist
auch  die  in  S§  17  Abs.  II  vorgeschriebene  Anzeige  zu  erstatten.

8  26.

An  die  Stelle  des  Königlichen  Wappens  tritt  das  in  der  Allerhöchsten  Verordnung
vom  18.  Oktober  1836  (RegBl.  S.  889)  beschriebene  Wappen  der  Königlichen  Prinzen

von  Bayern.
§  26.

Wir  behalten  Uns  vor,  die  Zurücknahme  eines  Prinzen-Hoftitels  zu  verfügen.

§  27.
Prinzen-Hoftitel  erlöschen  auch  mit  der  Thronbesteigung  des  Verleihers.

§  28.

Prinzen-Hoftitel  dürfen  nach  dem  Tode  des  Verleihers  nur  unter  Beifügung  des
Wortes  „Weiland“  fortgeführt  werden.

3.  Abschnitt.

Künstlertitel.
8  29.

1  Die  Titel  „Königlicher  Kammervirtuose“,  „Königlicher  Kammersänger“,  „Königlicher
Kammermusiker“,  „Königlicher  Hofopernsänger“,  „Königlicher  Hofschauspieler“  und  „König—
licher  Hofballettsolotänzer“  sind  keine  Hoftitel  im  Sinne  dieser  Verordnung.

u  Wir  verleihen  sie  in  der  Regel  nur  an  solche  Künstler,  die  in  einem  Anstellungs—
oder  Vertragsverhältnisse  zum  Königlichen  Hofe  stehen  oder  gestanden  sind.

III  Die  Verleihungsanträge  hat  Uns  die  Generalintendanz  der  Hoftheater  und  der  Hofmusik
  nach  den  für  die  Amts=  und  Ehrentitel  des  Königlichen  Hofes  jeweils  bestehenden
Grundsätzen  zu  unterbreiten.
        <pb n="77" />
        Nr.  11.  59

§  30.
1  Die  Titel  „Königlicher  Hofpianist“,  „Königlicher  Hof-..  virtuose“  und  dgl.  verleihen
Wir  bei  besonderem  Anlaß  an  anuerkannt  tüchtige  Künstler.
II  Die  Verleihungsanträge  sind  Uns  vom  Obersthofmeisterstab  im  Benehmen  mit  der

Generalintendanz  der  Hoftheater  und  der  Hofmusik  zu  unterbreiten.  Im  übrigen  finden
die  §§  2,  4,  6  Abs.  II,  9  Abs.  I,  13  sinngemäße  Anwendung.

N31.

1!  Die  in  §  18  bezeichneten  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  sind  nur  zur  Verleihung
der  in  §  30  genannten  Künstlertitel  berechtigt.  Die  §§  19  Abs.  II—IV,  23,  26—28
sinden  sinngemäße  Anwendung.

Bor  Einholung  Unserer  Willensmeinung  (8  19  Abl.  II)  hat  der  Obersthofmeisterstab
die  Generalintendanz  der  Hoftheater  und  der  Hofmusik  mit  ihrem  Gutachten  zu  hören.

München,  den  24.  Januar  1912.

Luitpold,

Prinz  von  SLSayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

 

Nr.  4845.

Königliche  Verordnung,  Gebühren  für  die  Verleihung  des  Königlichen  Hoftitels  betreffend.

Im  MNamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Zlitpoll!,

un  GEottes  Gnaden  Königlicher  prinz  von  Layern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Art.  240  Abs.  2  des  Gebührengesetzes
in  der  Fassung  vom  13.  Juli  1910  (GWVBl.  S.  311)  unter  Aufhebung  der  Verordnung
vom  16.  April  1894,  Gebühren  für  Verleihung  des  Hoftitels  betreffend  (GVBl.  S.  149)

zu  verordnen,  was  folgt:
17
        <pb n="78" />
        60

§  1.

Die  Gebühr  für  die  Verleihung  des  Königlichen  Hoftitels  an  Gewerbetreibende  beträgt
300  bis  3000  Mark.

Die  Höhe  der  Gebühr  wird  von  Uns  im  Einzelfalle  nach  der  Größe  und  Bedeutung
des  Geschäfts  des  Pflichtigen  und  seiner  Leistungsfähigkeit  sowie  nach  der  Bedeutung  des
Hoftitels  für  das  Geschäft  bemessen.

§  2.

Wir  behalten  Uns  vor,  bei  Kleingewerbetreibenden  und  Handwerkern  die  Gebühr  des
8  1  bis  auf  50  Mark  zu  ermäßigen  oder  ganz  zu  erlassen,  bei  Großbetrieben  oder  ausländischen
  Unternehmungen  bis  zum  Betrage  von  15000  Mark  zu  erhöhen.

§  3.

Von  den  Gebühren  fließt  ein  Drittel  in  die  Königliche  Hofkasse,  ein  Drittel  an  die
Prinzregent  Luitpold-Wohlfahrtsanstalt  für  Beamte  und  Lohnarbeiter  des  Königlichen  Hofes.
Der  Rest  fließt  zur  Hälfte  an  die  Wittelsbacher  Landesstiftung  zur  Förderung  des  bayerischen
Handwerks  in  Studt  und  Land,  zur  anderen  Hälfte  in  die  Staatskasse.

Berchtesgaden  den  23.  Februar  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

J.  V.

v.  Grennig.  Staatsrat  v.  Lößl.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  v.  Moser.
        <pb n="79" />
        esetz  und  Verorduuigs  Plaull

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  12.

München,  den  2.  März  1912.

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1912  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Osterreich-Ungarn.  —  Bekanntmachung  vom  28  Februar  1912,  betreffend  Ergänzung

und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  —  Staatsdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihung.  —
Prädikats-Verleihung.

 

 

Nr.  416  à  33.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  dem  ungarischen  Sperrgebiete  Nr.  64  sowie  aus  den  österreichischen  Sperrgebieten
Nr.  VIII,  XII,  XIII,  XVII  und  1  (Bekanntmachungen  vom  15.  Februar,  21.  Juni,
13.  Oktober  und  12.  Dezember  1911  —  G#Wl.  S.  106,  942,  1074,  1260  —)  wird
aufgehoben.

München,  den  28.  Februar  1912.
J.  A.

Ministerialrat  Benle.
18
        <pb n="80" />
        62
Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


fl.  Staatsmiuisterium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt  ergänzt  und  geändert:

Nr.  Ia.  Sprengstoffe.
1.  Eingangebestimmungen.  A.  Sprengmittel.

a)  In  der  1.  Gruppe  a)  Ammoniaksalpetersprengstoffe  wird  der  mit
„Ammon-Nobelit  mit  den  angehängten  Buchstaben  A,  B,  C  usw.“  beginnende
Absatz  gefaßt:

Ammon-Nobelit  mit  den  angehängten  Buchstaben  A,  B,  C  usw.
(Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,  Alkalichloriden,-karbonaten,
silikaten,  -sulfaten,  „phosphaten  und  ähnlichen  die  Gefahr  nicht  erhöhenden
Salzen,  von  aromatischen  Nitroverbindungen  usw.  wie  bisher);  ,

hinterdemmit,,Wetter-GehlingeritmitdenangehängtenZahlenI,IIundIlI«
beginnenden  Absatz  eingefügt:

Wetter-Gehlingerit  mit  den  angehängten  Zahlen  IIa  und  II
(Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehl  und  höchstens  6  Prozent
Trinitrotoluol,  auch  mit  Zusatz  von  Barytsalpeter);  ,

die  Fassung  der  mit  „Westfalit  und  Westfalit  A“,  mit  „Gesteins-Westfalit  B“
und  mit  „Gesteins-Westfalit  C“  beginnenden  Absätze,  wie  folgt,  geändert:

Westfalit  und  Westfalit  A  (Gemenge  von  Salpeter,  Harzen,  Naphthalin
und  rohen  Teerölen,  auch  mit  Zusatz  von  Lacken  und  Firnissen,  von
Aluminium  oder  Schwermetallegierungen  des  Aluminiums  und  von  höchstens
3  Prozent  Kaliumbichromat).

Gesteins-Westfalit  B  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Dinitrobenzol  von
Aluminiumpulver  oder  Schwermetallegierungen  des  Aluminiums).

Gesteins-Westfalit  C  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Dinitrotoluol  und
von  Aluminiumpulver  oder  Schwermetallegierungen  des  Aluminiums).
        <pb n="81" />
        Nr.  12.

63

b)  In  der  2.  Gruppe  b)  Chlorat=  und  Perchloratsprengstoffe  wird  vor
dem  mit  „Peragon“  beginnenden  Absatz  eingeschaltet:
Miedziankit  1  (Gemenge  von  Kaliumchlorat  und  höchstens  10  Prozent
Leuchtpetroleum  mit  einem  Flammpunkt  von  mindestens  30  0h.

c)  In  der  3.  Gruppe  c)  Chlorat=  und  Perchloratstoffe  wird  hinter  dem
mit  „Permonite“  beginnenden  Absatz  nachgetragen:

Permonit,  sogenanntes  englisches,  (Gemenge  von  höchstens  33  Prozent

Kaliumperchlorat,  von  Ammoniaksalpeter,  Holzmehl  und  anderen  Mehlen,

von  höchstens  12  Prozent  Trinitrotoluol  und  höchstens  4  Prozent  gelatiniertem

Nitroglyzerin).

2.  Beförderungsvorschriften.  A.  Verpackung.

Unter  2.  Gruppe  der  Sprengmittel  Ziffer  2  Chlorat=  und  Perchloratsprengstoffe  b)  wird
am  Ende  des  zweiten  Satzes  im  Abs.  (1)  hinter  den  Worten  „2½  kg  Gewicht  vereinigt

sein“  eingeschaltet

z  bei  Miedziankit  1  darf  anstatt  des  paraffinierten  (zeresinierten)  Uberzugs  oder
anstatt  des  paraffinierten  (zeresinierten)  Umschlags  eine  Umhüllung  aus  gut

geleimtem  Papier  treten.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  28.  Februar  1912.

v.  Seidlein.

 

———  —

Staatsdienst-Nachricht.

In  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  26.  Februar  1912  Allerhöchst
  bewogen  gefunden,  den  Ministerialrat
und  Kronanwalt  im  K.  Staatsministerium
der  Finanzen,  Geheimen  Rat  Dr.  Karl  Ritter
von  Günder  zum  Staatsrat  im  ordentlichen
Dienste  zu  ernennen.

Ordens-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  21.  Februar  1912
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kämmerer,
  Vorsitzenden  im  Ministerrat  und  Staatsminister
  des  Königlichen  Hauses  und  des
Außern,  Dr.  Georg  Freiherrn  von  Hertling
den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
I.  Klasse  zu  verleihen.
        <pb n="82" />
        64
Prädikats-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Hänigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  unterm  18.  Dezember  1911
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kämmerer
  und  Hofmarschall  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Prinzen  Leopold  von  Bayern,
Obersten  Emanuel  Freiherrn  von  Perfall
das  Prädikat  „Exzellenz“  zu  verleihen.
        <pb n="83" />
        Pfeh  und  Mrardungs-guat

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  13.

München,  den  4.  März  1912.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  2.  März  1912  über  den  Geschäftsgang  und  das  Verfahren  des  K.  B.  Landesversicherungsamts.
  —  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1912,  die  Notariatskammern  betreffend.

 

Bekanntmachung  über  den  Geschäftsgang  und  das  Verfahren  des  K.  B.  Landesversicherungsamts.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Allerhöchster  Ermächtigung  wird  auf  Grund  des  §  109  der  Reichsversicherungsordnung

  über  den  Geschäftsgang  und  das  Verfahren  des  K.  B.  Landesversicherungsamts
Folgendes  bestimmt:

1.  Allgemeine  Vorschriften.

1.

Der  Präsident  leitet  und  beaufsichtigt  den  gesamten  Dienst,  führt  die  innere  Verwaltung
  des  Amtes  und  verteilt  die  Geschäfte.  Er  ernennt  auch  die  Beauftragten  des  Amtes.

§  2.

Der  Präsident  bestimmt,  abgesehen  von  den  Sachen,  die  der  Beschlußsenat  entscheidet,
die  Beschluß=  und  Aufsichtssachen,  die  er  endgültig  zeichnen  will.  Er  führt,  unbeschadet
des  §  9  Abs.  1  in  der  Regel  im  Beschlußsenate,  wie  in  den  Gesamtsitzungen  den  Vorsitz
und  kann  auch  in  sonstigen  Sitzungen,  vorbehaltlich  der  §§  6  ff.,  den  Vorsitz  übernehmen.

19
        <pb n="84" />
        Vertretung  des  Präsidenten.

83.
Der  Präsident  wird  bei  Behinderung  von  den  hauptamtlichen  Mitgliedern  nach  der
Reihenfolge  des  Dienstranges  vertreten.

Nichtständige  Mitglieder.
84.
Die  nichtständigen  Mitglieder  und  ihre  Stellvertreter  werden  vom  Präsidenten  des

Landesversicherungsamts  oder  von  dem  Vorsitzenden  des  Senats,  bei  dem  sie  zum  erstenmal
Dienst  leisten,  auf  die  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  Pflichten  durch  Handschlag  verpflichtet.

Senate.
§  5.
Im  Landesversicherungsamte  werden  mindestens  zwei  Spruchsenate  und  mindestens  ein
Beschlußsenat  gebildet.
Das  Nähere  bestimmt  der  Präsident.

Spruchsenate.
§  6.
Den  Vorsitz  in  den  Spruchsenaten  führen  vorbehaltlich  des  §  2  die  Senatspräsidenten
oder  ihre  hauptamtlichen  Stellvertreter.  Das  Nähere  bestimmt  der  Präsident.

§  7.

Der  Präsident  bestimmt  im  voraus,  in  welchen  Senaten  die  einzelnen  ständigen
Mitglieder  sowie  die  nichtständigen  Mitglieder  und  die  richterlichen  Beisitzer  an  den  Spruchsitzungen
  teilnehmen.

Im  übrigen  verteilt  der  Senatsvorsitzende  die  Geschäfte  innerhalb  des  Senats;  er
trifft  auch  die  wegen  des  Fortgangs  des  Verfahrens  erforderlichen  Verfügungen  und  zeichnet
sie  im  Entwurf  und  in  der  Reinschrift.  Er  bestimmt  ferner  im  einzelnen  Falle,  wieweit
in  Abweichung  von  der  nach  Abs.  1  getroffenen  Bestimmung  zu  den  Verhandlungen  der
Spruchsenate  in  Angelegenheiten  der  Unfallversicherung  in  den  Fällen  der  §§  1703,  1705,
1706,  1736,  1740  der  Reichsversicherungsordnung  andere  Arbeitgeber  und  Versicherte

zuziehen  sind.
zuzuziehen  si  Verstärkte  Senate.

§  8.
Der  verstärkte  Senat  besteht  aus  dem  Präsidenten  des  Landesversicherungsamts  als
Vorsitzenden,  den  beiden  Senatspräsidenten,  einem  vom  verweisenden  Senate  bezeichneten
        <pb n="85" />
        Nr.  13.  67

und  einem  weiteren  ständigen  Mitgliede,  ferner  zwei  richterlichen  Beamten,  zwei  Arbeitgebern
und  zwei  Versicherten.

Die  zwei  weiteren  ständigen  Mitglieder  und  die  richterlichen  Beamten  werden  vom
Präsidenten  im  voraus  für  das  Geschäftsjahr  bestimmt.

Beschlußsenate.

§  9.

Den  Vorsitz  im  Beschlußsenate  führt  in  der  Regel  der  Präsident,  bei  seiner  Behinderung
sein  Stellvertreter.

Die  Mitglieder  des  Beschlußsenats  und  ihre  Stellvertreter  werden  im  voraus  durch
den  Präsidenten  bestimmt.  Die  Zuteilung  kann  für  die  verschiedenen  Aufgaben  des  Beschlußsenats
  insbesondere  für  die  Versicherungszweige  gesondert  erfolgen.  Sind  die  in  der  Sache
bestellten  Berichterstatter  und  Mitberichterstatter  nicht  schon  Mitglieder  des  Beschlußsenats,
so  sind  auch  sie  zu  den  Entscheidungen  zuzuziehen.  Stets  zuzuziehen  ist  das  Mitglied,  das
nach  §  1781  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  die  Verhandlung  im  Beschlußsenate
beantragt  hat.

Der  Präsident  bestimmt  in  jedem  einzelnen  Falle  über  die  Vertretung  verhinderter
nichtständiger  Mitglieder  aus  den  Kreisen  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten.

Kommen  Versicherungsträger  aus  mehr  als  einem  Bereiche  der  Unfallversicherung  in
Frage,  so  gilt  §  7  Abs.  II  entsprechend.

Beschlußsachen.
10.

Beschlußsachen,  die  nicht  im  Beschlußsenate  zu  entscheiden  sind,  werden  von  Mitgliedern
als  Berichterstattern  bearbeitet  und  von  dem  Präsidenten  oder  dem  von  ihm  ermächtigten
Beamten  endgültig  gezeichnet.

Gesamtsitzungen.
11.

Wichtige  Angelegenheiten,  insbesondere  zweifelhafte  Rechtsfragen,  können  auf  Anordnung
des  Präsidenten  in  nichtöffentlichen  Gesamtsitzungen  erörtert  werden.

Den  Vorsitz  in  den  Gesamtsitzungen  führt  der  Präsident.

Werden  in  den  Sitzungen  Fragen  verhandelt,  die  später  in  Spruch=  oder  Beschlußsenaten
  zu  entscheiden  sind,  so  bindet  die  Stellungnahme  in  der  Sitzung  nicht  für  die  Abstimmung

  im  Senate.
19°
        <pb n="86" />
        68

8  12.

Zur  Teilnahme  an  den  Gesamtsitzungen  sind  einzuladen:

a)  die  ständigen  Mitglieder;

b)  die  als  nichtständige  Mitglieder  gewählten  Arbeitgeber  und  Versicherten,  die  in
München  oder  seiner  näheren  Umgebung  wohnen  oder  am  Sitzungstag  in  München
anwesend  sein  werden;

c)  vier  vom  Präsidenten  bestimmte  richterliche  Beamte.

Ist  ein  zur  Sitzung  eingeladener  Arbeitgeber  oder  Versicherter  an  der  Teilnahme  verhindert
  und  teilt  er  dies  dem  Präsidenten  rechtzeitig  mit,  so  ist  ein  stellvertretendes  Mitglied
der  entsprechenden  Art  einzuladen,  das  in  München  anwesend  ist  oder  in  München  oder  seiner
näheren  Umgebung  wohnt.

Können  die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  nicht  in  gleicher  Zahl  zugezogen

  werden,  so  scheiden  von  der  stärkeren  Vertretergruppe  die  dem  Dienstalter  nach  jüngsten
aus,  bis  beide  Gruppen  gleich  stark  sind.  "

Bei  der  Einladung  ist  die  Tagesordnung  mitzuteilen.

8  13.

In  sämtlichen  Sitzungen  leitet  der  Vorsitzende  die  Verhandlung,  Beratung  und  Abstimmung.
Für  den  mündlichen  Vortrag  in  der  Sitzung  werden  Berichterstatter  ernannt.

8  14.

Bei  der  Abstimmung  entscheidet  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  der
Vorsitzende  den  Ausschlag.

Die  Stimmen  werden  in  nachstehender  Reihenfolge  abgegeben:
vom  Berichterstatter,
vom  Mitberichterstatter,
von  den  Versicherten,
von  den  Arbeitgebern,
von  den  richterlichen  Beamten,
von  den  ständigen  Mitgliedern,
vom  Vorsitzenden.

In  der  3.  und  4.  Gruppe  richtet  sich  die  Reihenfolge  der  Abstimmung  nach  dem
Lebensalter,  in  der  5.  und  6.  nach  dem  Dienstalter  im  Landesversicherungsamte,  bei
gleichem  Dienstalter  nach  dem  Lebensalter;  der  jüngere  stimmt  zuerst.

Durch  Abstimmung  wird  auch  entschieden,  wenn  Zweifel  über  den  Gegenstand,  die
Fassung  oder  die  Reihenfolge  der  Frage  oder  über  das  Ergebnis  der  Abstimmung  entstehen.

—
        <pb n="87" />
        Nr.  13.  69

Kein  Mitglied  des  Senats  darf  die  Abstimmung  über  eine  Frage  verweigern,  weil
es  bei  der  Abstimmung  über  eine  vorhergegangene  Frage  in  der  Minderheit  geblieben  ist.

Zuziehung  nichtständiger  Mitglieder.
15.

Die  nichtständigen  Mitglieder  sollen  mindestens  eine  Woche  vor  der  Sitzung  einberufen
werden.  Die  Einberufung  darf  nur  aus  zwingenden  Gründen  abgelehnt  werden;  diese
sind  auf  Verlangen  glaubhaft  zu  machen.

II.  Verfahren.

a)  Spruchsachen.
16.

Die  Entscheidung  des  Landesversicherungsamts  in  Spruchsachen  ist  unbeschadet  des
§  129  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  beim  Landesversicherungsamte  schriftlich  zu
beantragen.  Der  Schriftsatz  soll  den  Anspruch  bezeichnen,  einen  bestimmten  Antrag  enthalten
und,  wenn  es  sich  um  ein  Rechtsmittel  handelt,  die  Gründe  für  seine-  Einlegung  angeben.
Die  Rekursschrift  soll  auch  etwa  neu  vorzubringende  Tatsachen  und  Beweismittel  anführen,
die  Revisionsschrift  die  Gesichtspunkte,  aus  denen  sich  die  Nichtanwendung  oder  die  unrichtige
Anwendung  des  bestehenden  Rechtes  oder  ein  Verstoß  wider  den  klaren  Inhalt  der  Akten
oder  wesentliche  Mängel  des  Verfahrens  ergeben.

Von  den  Schriftsätzen  ist  für  jeden  Beteiligten  eine  Abschrift  beizufügen.

Der  Versicherungsträger,  das  Versicherungsamt  und  das  Oberversicherungsamt  haben
dem  Landesversicherungsamte  die  Vorverhandlungen  einzureichen.  Sie  umfassen  die  sämtlichen
auf  den  Anspruch  sich  beziehenden  Schriftstücke  einschließlich  jener,  die  sich  in  Vorakten
befinden  oder  im  Laufe  des  Verfahrens  neu  entstehen.  Das  Oberversicherungsamt  hat,
wenn  eine  von  ihm  getroffene  Entscheidung  angefochten  wird,  auch  eine  Abschrift  der  Entscheidung
  bei  Übersendung  der  Akten  beizufügen.

.  17.

Das  Landesversicherungsamt  teilt  die  Abschrift  des  Antrags  dem  Gegner  zur  Einreichung
  einer  Gegenschrift  binnen  einer  bestimmten,  in  der  Regel  auf  2  Wochen  zu  bemessenden
  Frist  mit.  In  besonderen  Fällen  kann  hiervon  abgesehen  werden.  Der  Gegmr
wird  zugleich  davon  verständigt,  daß  auch  verhandelt  und  entschieden  werden  kann,  wenn
die  Gegenschrift  nicht  innerhalb  der  gesetzten  Frist  eingeht.  Die  Frist  kann  auf  Antrag
verlängert  werden.  Die  Gegenschrift  sowie  weitere  Schriftsätze,  falls  sie  neue  und  wesent-
        <pb n="88" />
        70

liche  Anführungen  enthalten,  stellt  das  Landesversicherungsamt  gleichfalls  dem  Gegner  zu.
Ist  ein  Versicherungsträger  beigeladen,  so  werden  die  Schriftsätze  auch  diesem  in  Abschrift
mitgeteilt  und  seine  Erklärungen  den  Beteiligten  übermittelt.

18.

Die  Schriftsätze  müssen  von  den  Beteiligten  selbst  oder  ihren  gesetzlichen  Vertretern
oder  ihren  Bevollmächtigten  unterzeichnet  sein.  Die  Vollmacht  muß  schriftlich  erteilt  werden.
Ehegatten,  Verwandte  oder  Verschwägerte  der  aufsteigenden  Linie  und  volljährige  Verwandte
oder  Verschwägerte  der  absteigenden  Linie  können  auch  ohne  den  Nachweis  einer  Vollmacht

zur  Vertretung  zugelassen  werden.
§  19.

Von  dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Spruchsenate  werden  die
Beteiligten  durch  eingeschriebenen  Brief  oder  gegen  Postzustellungsurkunde  mit  dem  Bemerken
in  Kenntnis  gesetzt,  daß  auch  im  Falle  ihres  Ausbleibens  verhandelt  und  entschieden  werden
kann.  Hält  der  Senat  das  persönliche  Erscheinen  eines  Beteiligten  für  angezeigt,  so  ist
diesem  zu  eröffnen,  daß  aus  dem  Nichterscheinen  ungünstige  Schlüsse  gezogen  werden  können.

§  13  Abs.  2  ist  anzuwenden.

8  20.

Die  Verhandlung  beginnt  nach  dem  Aufruf  der  Sache  mit  der  Darstellung  des  Sachverhalts
  durch  einen  Berichterstatter.  Die  erschienenen  Beteiligten  sind  zu  hören.  Der  Vorsitzende
  hat  jedem  Mitgliede  des  Senats  auf  Verlangen  zu  gestatten,  Fragen  zu  stellen.

§  21.

Über  die  Verhandlung  hat  ein  vereidigter  Schriftführer  eine  Niederschrift  aufzunehmen.
Der  Gang  der  Verhandlung  ist  nur  im  allgemeinen  anzugeben.  Aufzunehmen  sind  Anerkenntnisse,
  Verzichtleistungen  und  Vergleiche  sowie  die  Formel  der  Urteile.  Ferner  sollen
auch  die  Anträge  und  erheblichen  Erklärungen  der  Beteiligten  ausgenommen  werden,  soweit
sie  von  den  Anträgen  und  Erklärungen  in  den  Schriftsätzen  abweichen.

Die  Niederschrift  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  zu  vollziehen.

8  22.

Die  vom  Senate  wegen  Ungebühr  in  öffentlicher  Sitzung  festgesetzten  Ordnungsstrafen,
die  gegen  Zeugen  und  Sachyverständige  festgesetzten  Geldstrafen  und  die  einem  Beteiligten
nach  §  1802  der  Reichsversicherungsordnung  auferlegten  besonderen  Verfahrenskosten  werden
wie  Gemeindeabgaben  beigetrieben.  Sie  fließen  in  die  Staatskasse.
        <pb n="89" />
        Nr.  13.  71

8  28.

Die  Beratung  und  Beschlußfassung  schließen  sich  unmittelbar  an  die  mündliche  Ver—
handlung  an.  Sie  sind  nicht  öffentlich.

Außer  den  zur  Entscheidung  Berufenen  und  dem  Schriftführer  dürfen  nur  die  beim
Landesversicherungsamte  beschäftigten  Personen  zugegen  sein,  denen  der  Präsident  die  Anwesenheit
  zu  ihrer  Ausbildung  gestattet  hat.

§  24.

Der  Senat  entscheidet  innerhalb  der  erhobenen  Ansprüche  nach  freiem  Ermessen.

Bei  Entscheidungen  auf  Grund  einer  Verhandlung  dürfen  nur  Mitglieder  mitwirken,
die  an  der  Verhandlung  teilgenommen  haben.

§  #25.

Hält  einer  der  Berichterstatter  die  Erörterung  einer  grundsätzlichen  Frage  in  einer
Gesamtsitzung  für  angezeigt,  so  hat  er  die  Frage  unter  Darlegung  seiner  Rechtsauffassung
näher  zu  bezeichnen.  Der  Vorsitzende  des  Senats  legt  hierauf  die  Sache  mit  seinem  eigenen
Gutachten  dem  Präsidenten  vor.  Sprechen  sich  beide  Gutachten  für  die  Erörterung  in  einer
Gesamtsitzung  aus,  so  beraumt  der  Präsident  die  Gesamtsitzung  an;  andernfalls  kann  er
auch  die  Entscheidung  dem  Spruchsenat  überlassen.

ä26.

Will  ein  Senat  in  einer  grundsätzlichen  Rechtsfrage  von  der  Entscheidung  eines  anderen
Senats  des  Landesversicherungsamts  abweichen,  so  hat  er  die  Sache  unter  Begründung  seiner
Rechtsauffassung  an  den  verstärkten  Senat  des  Landesversicherungsamts  zu  verweisen.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  ein  Senat  von  der  Entscheidung  des  verstärkten  Senats  selbst  abweichen  will.

§  27.

Will  ein  Senat  in  einer  grundsätzlichen  Rechtsfrage  von  einer  amtlich  veröffentlichten
Entscheidung  des  Reichsversicherungsamts  abweichen,  so  hat  er  die  Sache  vor  der  Verweisung
an  den  großen  Senat  des  Reichsversicherungsamts  unter  Begründung  seiner  Rechtsauffassung
dem  Präsidenten  des  Landesversicherungsamts  vorzulegen.  Dieser  kann  die  Sache  zunächst
an  den  verstärkten  Senat  oder  in  eine  Gesamtsitzung  verweisen.

8  28.

Die  Entscheidung  des  Spruchsenats  wird  öffentlich  verkündet,  auch  wenn  die  Offentlichkeit
der  Verhandlung  ausgeschlossen  war.
        <pb n="90" />
        72

Die  Verkündung  kann  auf  eine  spätere  Sitzung  vertagt  werden;  diese  soll  in  der  Regel
binnen  einer  Woche  stattfinden.

Wird  die  Verkündung  der  Gründe  für  angemessen  gehalten,  so  geschieht  sie  durch  Ver—
lesung  der  Urteilsgründe  oder  durch  mündliche  Mitteilung  ihres  wesentlichen  Inhalts.

8  29.

Die  Urteile  der  Spruchsenate  werden  mit  Gründen  versehen  und  in  der  Urschrift  von
dem  Vorsitzenden,  dem  Berichterstatter  und  dem  Mitberichterstatter  unterschrieben.  Ist  der
Vorsitzende  oder  ein  Berichterstatter  verhindert,  so  hat  für  ihn  ein  anderes  rechtskundiges
Mitglied  des  Senats,  das  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt  hat,  zu  unterschreiben.

8  30.

Im  Eingange  des  Urteils  sind  der  Tag  der  Entscheidung  und  die  Mitglieder  des
Senats,  die  an  ihr  teilgenommen  haben,  anzugeben.

Die  Ausfertigungen  werden  mit  der  Überschrift  versehen:

„Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs“.

Sie  enthalten  neben  dem  Siegel  des  Landesversicherungsamts  die  Schlußformel:

„Urkundlich  unter  Siegel  und  Unterschrift.  Das  K.  B.  Landesversicherungsamt“.

Die  nähere  Bezeichnung  des  Spruchsenats  kann  beigefügt  werden.

Die  Ausfertigung  vollzieht  der  Vorsitzende,  bei  seiner  Behinderung  das  dienstälteste
hauptamtliche  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  das  dienstälteste  ständige  rechtskundige  Mitglied
des  Landesversicherungsamts,  das  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt  hat.

8  31.

Dem  Oberversicherungsamte,  dessen  Entscheidung  angefochten  war,  ist  eine  Urteilsabschrift
zu  erteilen.

b)  Beschlußsachen.
8  32.
Für  die  Eingaben  in  Beschlußsachen  gelten  §  16  Abs.  1  und  §  18  entsprechend.

8  33.

Ist  der  Vorsitzende  des  Senats  mit  dem  Berichterstatter  darüber  einig,  daß  die
Beschwerde  unzulässig  oder  verspätet  eingelegt  ist,  so  kann  er  sie  ohne  Verhandlung  im
Senate  verwerfen.  Der  Antragsteller  kann  binnen  einer  Woche  nach  Zustellung  der  Ver—
fügung  die  Entscheidung  des  Beschlußsenats  anrufen;  die  Verfügung  muß  darauf  hinweisen.
        <pb n="91" />
        Nr.  13.  73

g  34.

Soweit  in  einer  Beschlußsache  vor  dem  Beschlußsenate  zu  verhandeln  ist,  kann  der
Vorsitzende  des  Beschlußsenats  beim  Vorliegen  besonderer  Verhältnisse  die  mündliche  Verhandlung
  der  Sache  anordnen.

Dies  muß  geschehen,  wenn  der  Senat  es  beschließt  oder  wenn  in  den  Fällen  der
88  24  Abs.  3,  107  mit  95,  705,  978  der  Reichsversicherungsordnung  ein  Beteiligter
es  beantragt.

Im  übrigen  gelten  für  das  Verfahren  vor  dem  Beschlußsenate  die  §§  19  Abs.  1
20  bis  25,  29  bis  31  entsprechend.

Ergibt  sich  bei  der  Abstimmung  des  Beschlußsenats  Stimmengleichheit,  so  gibt  der
Vorsitzende  den  Ausschlag.

§  35.
Wegen  der  außergerichtlichen  Kosten  der  Beteiligten  ist  §  1670  der  Reichsversicherungsordnung

  entsprechend  anzuwenden.
§  36.

Die  Ausfertigungen  und  Reinschriften  ergehen  unter  der  Unterschrift  „Das  K.  B.  Landesversicherungsamt“.


III.  Schlußvorschriften.
§  37.

Für  die  Geschäftssprache  vor  dem  Landesversicherungsamte  gelten  die  §§  186  bis  193
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechend.  Schriftstücke,  die  nicht  in  deutscher  Sprache  abgefaßt
  find,  brauchen  nicht  berücksichtigt  zu  werden.

8  38.

Borladungen  und  sonstige  nur  dem  Geschäftsbetriebe  dienende  vordruckmäßige  Schreiben
werden  durch  die  Unterschrift  eines  dazu  bestimmten  Beamten  und  unter  Beifügung  des
Siegels  des  Landesversicherungsamts  beglaubigt.

Das  Landesversicherungsamt  führt  zwei  Siegel;  ein  größeres  für  die  förmlichen  Aus—
sertigungen  der  Urteile  und  der  abschließenden  Entscheidungen  der  Beschlußsenate  sowie  ein
klleineres  für  den  sonstigen  Gebrauch.

§  39.

Am  Schlusse  jedes  Jahres  hat  das  Landesversicherungsamt  dem  Staatsministerium  des

Innern  einen  Geschäftsbericht  einzureichen.
20
        <pb n="92" />
        74

8  40.

Diese  Verordnung  tritt  für  die  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung  sofort,  für
die  anderen  Zweige  der  Reichsversicherung  an  den  Tagen  in  Kraft,  von  denen  an  für  diese
die  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung  über  das  Verfahren  in  Kraft  gesetzt  werden.

An  denselben  Tagen  treten  für  die  einzelnen  Zweige  der  Reichsversicherung  die  Bekanntmachung
  über  die  Formen  des  Verfahrens  und  den  Geschäftsgang  beim  Landesversicherungsamte
  vom  28.  Dezember  1900  sowie  die  ergänzenden  Bekanntmachungen  vom  29.  Januar  1907
und  vom  18.  Juni  1910  außer  Wirksamkeit.

München,  den  2.  März  1912.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

Nr.  7761.
Bekanntmachung,  die  Notariatskammern  betreffend.

#.  Staatsministerium  der  Instiz.

Die  Neuwahlen  für  die  Jahre  1912  bis  1914  haben  folgenden  Personalstand  der
Notariatskammern  ergeben:

I.  Notariatskammer  München

die  K.  Notare

Justizrat  Peter  Osenstätter  in  München,  Vorsitzender,

Justizrat  Joseph  Hellmaier  in  München,  stellvertretender  Vorsitzender,
Dr.  Wilhelm  Dennler  in  München,  Schriftführer,

Justizrat  Ludwig  Hunglingex  in  Passau,  stellvertretender  Schriftführer,
Justizrat  Rudolf  Baumann  in  Freising,

Justizrat  Otto  von  Finster  in  Deggendorf,

Justizrat  Friedrich  Heimer  in  Rosenheim,

Emil  Bauschinger  in  Landshut,

Friedrich  Stautner  in  Straubing.

So  P

II.  Notariatskammer  Zweibrücken

die  K.  Notare  ·
1.  Justizrat  Theodor  Krieger  in  Edenkoben,  Vorsitzender,
Justizrat  Karl  Schleip  in  Zweibrücken,  stellvertretender  Vorsitzender,
3.  Justizrat  Friedrich  Mahla  in  Bad  Dürkheim,  Schriftführer,

do
        <pb n="93" />
        Nr.  13.

%  e

S—

S  S  J  —

1—

75

Justizrat  Ernst  Wiest  in  Waldmohr,  stellvertretender  Schriftführer,
Justizrat  Max  Forthuber  in  Speyer,

Justizrat  Karl  Friedrich  Lintz  in  Landau,

Justizrat  Otto  Nössel  in  Zweibrücken,

Justizrat  Wilhelm  Weil  in  Obermoschel,

Dr.  Adolf  Mayer  in  Keiserslautern.

III.  Notariatskammer  Bamberg

die  K.  Notare

Justizrat  Johann  Häusner  in  Aschaffenburg,  Vorsitzender,
Friedrich  Thiel  in  Bayreuth,  stellvertretender  Vorsitzender,
Aquilin  Mauter  in  Würzburg,  Schriftführer,

Ludwig  Lehner  in  Schweinfurt,  stellvertretender  Schriftführer,
Michael  Bub  in  Würzburg,

Ferdinand  Götzelmann  in  #ichtenfels,

Julius  Richter  in  Bamberg,

Adolf  Straßer  in  Bamberg,

Ludwig  Weidhofer  in  Ochsenfurt.

IV.  Notariatskammer  Nürnberg

die  K.  Notare

Justizrat  Joseph  Fanbel  in  Nürnberg,  Vorsitzender,

Justizrat  Otto  Stett  in  Nürnberg,  stellvertretender  Vorsitzender,
Justizrat  Ferdinand  Kreß  in  Nürnberg,  Schriftführer,

Franz  Marschall  in  Regensburg,  stellvertretender  Schriftführer,
Justizrat  Max  Deininger  in  Fürth,

Justizrat  Joseph  Jung  in  Rothenburg  o.  T.,

Justizrat  Bernhard  Ramge  in  Wassertrüdingen,

Ferdinand  Hennecke  in  Roth,

Ernst  Rühl  in  Weiden.

V.  Notariatskammer  Augsburg
die  K.  Notare

Justizrat  Korbinian  Daimer  in  Eichstätt,  Vorsitzender,

Dionys  Mayr  in  Augsburg,  stellvertretender  Vorsitzender,
        <pb n="94" />
        76

Julius  Regnier  in  Aichach,  Schriftführer,

Justizrat  Karl  Eggerking  in  Augsburg,  stellvertretender  Schriftführer,
Justizrat  Ludwig  Kuchenbauer  in  Kempten,

Justizrat  Klemens  Mayr  in  Günzburg,

Justizrat  Joseph  Wenninger  in  Pfaffenhofen,

Heinrich  Schieder  in  Oettingen,

Friedrich  Wöckel  in  Memmingen.

München,  den  28.  Februar  1912.

v.  Thelemann.
        <pb n="95" />
        Gestt  und  Verorhunngsgut

für  das

Königreich  Vayern.

 

 

Nr.  14.

Münuchen,  den  14.  März  1912.

Inhalt:
Oberpolizeiliche  Vorschriften  vom  9.  März  1912  über  Zelluloidbetriebe  und  Zelluloidlager.

Oberpolizeiliche  Vorschriften  über  Zelluloidbetriebe  und
Zelluloidlager.

K.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Anßhern,  sowie  des  Innern.

Auf  Grund  des  8§  120e,  §  147  Abs.  1  Ziff.  4  und  §  150  a  der  Gewerbeordnung
und  des  Art.  156  Ziff.  2  des  Pol.  St.  G.  B.  werden  die  nachstehenden  Oberpolizeilichen
Vorschriften  erlassen:

 

 

 

 

I.  Allgemeines.
§  1.  Begriffs-Als

  Zelluloid  im  Sinne  dieser  Vorschriften  sind  solche  brennbare  Stoffe  anzusehen,  betimmungen.
die  aus  nitrierter  Zellulose  oder  chemisch  ähnlichen  Stoffen  und  aus  Kampfer  oder  anderen
Zusatzmitteln  mit  oder  ohne  Beigabe  von  Füll=  und  Färbstoffen  bestehen.  Als  Zelluloid
gelten  hiernach  auch  die  im  Handel  unter  der  Bezeichnung  Zellhorn,  Tylonit  oder  dergl.
vorkommenden  Stoffe.

II  Zelluloidwaren  sind  diejenigen  Waren,  die  ganz  oder  zum  Teil  aus  Zelluloid  hergestellt

  sind.
21
        <pb n="96" />
        Anzeigepflicht.

Betriebsräume
  (Lage).

Ausgänge.

Türen.

78

§  2.

1  Die  Gewerbetreibenden,  die  sich  mit  der  Be=  oder  Verarbeitung  von  Zelluloid  befassen
wollen,  haben  hiervon  vor  dem  Beginn  des  Betriebes  der  Distriktspolizeibehörde,  in  München
dem  Stadtmagistrat,  Anzeige  zu  erstatten.  Die  gleiche  Anzeige  haben  innerhalb  14  Tagen
vom  Erlaß  dieser  Vorschriften  ab  diejenigen  Gewerbetreibenden  zu  erstatten,  welche  zur  Zeit
sich  mit  der  Be=  oder  Verarbeitung  von  Zelluloid  befassen.

I1  Diese  Anzeigen  sind  ohne  Verzug  dem  zuständigen  Gewerberat  zu  übermitteln.

II.  Vorschriften  für  Anlagen  zur  Herstellung  von  Zelluloidwaren,  in  deren  Betriebsräumen

drei  oder  mehr  Gehilfen,  Lehrlinge  oder  sonstige  Arbeiter  beschäftigt  oder  mehr  als

50  kg  Zelluloid  gleichzeitig  be=  oder  verarbeitet  oder  (einschließlich  des  Rohmaterials,
der  Erzeugnisse  und  des  Abfalls)  aufbewahrt  werden.

§  3.

!  Die  Räume,  in  denen  Zelluloid  be=  oder  verarbeitet  wird,  dürfen  sich  unter  ebensolchen
  Räumen  oder  unter  anderen  bewohnten  oder  zum  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen
bestimmten  Räumen  nur  dann  befinden,  wenn  jedes  höher  liegende  Geschoß  wenigstens
einen  gesicherten  Rückzugsweg  besitzt,  der  bei  einem  Brand  in  einer  Zelluloid-Betriebsstätte
nicht  gefährdet  werden  kann.  Als  solcher  Rückzugsweg  gilt  auch  eine  im  Freien  an  allen
Geschoßen  vorbeiführende  Nottreppe.

II  In  neuen  Betriebsstätten  dürfen  die  Räume,  in  denen  Zelluloid  be=  oder  verarbeitet
wird,  nicht  unter  Wohnungen  eingerichtet  werden.  "

*

1  Jeder  Betriebsraum  muß  mit  mindestens  zwei  nach  verschiedenen  Seiten  gelegenen
Ausgängen  versehen  sein,  von  denen  aus  man  entweder  ins  Freie  oder  zu  einer  feuersicheren
  Treppe  in  einem  massiven  und  rauchsicher  abgeschlossenen  Treppenhause  gelangen
kann.  Die  Ausgänge  sind  mit  deutlich  sichtbarer  Aufschrift  zu  kennzeichnen.

II  Räume,  die  im  gleichen  Gebäude  neben  den  Betriebsstätten  liegen  und  zum  dauernden
Aufenthalt  von  Menschen  bestimmt  sind,  müssen  wenigstens  mit  einem  Rückzugswege,  der
bei  einem  Brande  in  den  Betriebsstätten  nicht  gefährdet  werden  kann,  versehen  sein;  sie
müssen  von  den  Betriebsstätten  durch  eine  massive,  mindestens  einen  Stein  starke,  öffnungslose,
  beiderseits  verputzte  Wand  getrennt  sein.

§  5.
1  Alle  Arbeitsräume  sind  mit  unverbrennlichen,  nach  außen  aufschlagenden,  während  des
Betriebs  unversperrten  und  selbsttätig  schließenden  Türen  zu  versehen;  bei  derzeit  bereits
bestehenden  Anlagen  werden  ebensolche  feuersichere  Türen  zugelassen.
        <pb n="97" />
        Nr.  14.  79
86.

1  Die  Arbeitsräume  müssen  massive  Umfassungswände  und  eine  unverbrennliche  Decke
befitzen;  bei  derzeit  bereits  bestehenden  Anlagen  werden  feuersichere  Decken  zugelassen.  Die
Innenwände  müssen  glatt  verputzt  sein  und  sollen  keinen  Vorsprung  aufweisen.  Vorkommende
  Ecken  und  einspringende  Winkel  sind  abzurunden.

u.  In  Arbeitsräumen,  in  denen  beträchtliche  Mengen  von  Zelluloidstaub  auftreten,  sind
außerdem  die  Wände  bis  zu  einer  Höhe  von  2  m  über  dem  Fußboden  mit  einem  waschbaren
  mineralischen  Anstrich  zu  versehen.

§  7.
1  Die  Fußböden  müssen  glatt  und  fugenfrei,  sowie  leicht  waschbar  sein  und  sind  während
der  Arbeitszeit  durch  öfteres  Bespritzen  feucht  zu  halten.
II  Sie  müssen  täglich  durch  feuchtes  Aufwischen  gereinigt  werden.

6.

1  Die  Arbeitsräume  müssen  auf  jede  Person  mindestens  10  chm  Luftraum  und
mindestens  3  qm  Bodenfläche  bieten;  in  Räumen,  in  denen  die  Be=  oder  Verarbeitung
unter  Erhitzung  des  Materials  oder  unter  Erzeugung  feiner  Abfälle  (Staub,  Spähne  usw.)
geschieht,  muß  der  auf  eine  Person  entfallende  Luftraum  mindestens  15  chm  betragen.

II  Die  Größe  der  gesamten  Fensterfläche  muß  mindestens  15%%  der  Bodenfläche
und  40%  der  Fensterwand  betragen.  Vorbehaltlich  des  §  9  müssen  die  Fenster  der
Arbeitsräume  große  Scheiben  von  dünnem  Glase  besitzen,  möglichst  bis  zur  Decke  reichen
und  in  ihrem  oberen  Teil  durch  eine  vom  Fußboden  aus  stellbare  Lüftungsklappe  geöffnet
werden  können.  Die  Arbeitsräume  müssen  überdies,  wenn  erforderlich,  mit  künstlichen
Bentilationsvorrichtungen  versehen  sein;  Dämpfe  von  Azeton,  Amylazetat,  Essigsäure  usw,
sowie  Wasserdämpfe  sind  wirksam  abzuführen.

111  Die  Treppenhäuser  müssen  wirksam  gelüftet  werden  können;  sie  sind  im  höchsten  Punkt
mit  einer  von  unten  zu  öffnenden  Luftklappe  zu  versehen,  deren  Offnung  mindestens  ½  um
groß  ist  und  mindestens  5%  der  Bodenfläche  des  Treppenhauses  beträgt.

§  9.

1  Fenster  und  ähnliche  Offnungen  der  Arbeitsräume,  aus  denen  im  Falle  eines  Brandes
Stichflammen  heraustreten  können,  sollen  nicht  auf  solche  Gänge,  Stiegen,  Vorplätze  u.  dergl.
münden,  die  dem  Verkehr  im  Gebäude  dienen  und  im  Falle  der  Gefahr  notwendige  Fluchtwege
  darstellen;  ebenso  sollen  derartige  Fenster  und  Offnungen  nicht  gegen  enge  Gassen

oder  kleine  Höfe  gelegen  sein,  wenn  durch  die  heraustretenden  Stichflammen  Personen  oder
217

Wände.

Fußböden.

Luftraum
und  Lüftung,
Fenster.
        <pb n="98" />
        Verkehrswege.

Löscheimer.

Beheizung.

80

gegenüberliegende  Gebäude  gefährdet  werden  können.  Ist  die  Anbringung  solcher  Fenster
oder  Offnungen  nicht  zu  vermeiden,  so  müssen  sie  mit  Drahtglas  in  eisernem  Rahmen
ohne  Verkittung  oder  mit  Elektroglas  oder  mit  ähnlichem  feuersicherem  Glas  verschlossen  sein.

§  10.

1  Die  sämtlichen  Verkehrswege,  sowohl  innerhalb  wie  außerhalb  der  Arbeitsräume,  dürfen
nicht  verstellt,  sondern  müssen  unter  allen  Umständen  frei  gehalten  werden.

II  In  jedem  Arbeitsraum  müssen  zu  den  Ausgangstüren  Hauptgänge  von  mindestens  1,20  m
nutzbarer  Breite  freigelassen  werden.  Die  von  den  einzelnen  Arbeitsplätzen  zu  den  Hauptgängen
  führenden  Verkehrswege  müssen  genügend  breit  und  auch  im  Falle  der  Feuersgefahr
leicht  und  sicher  benützbar  sein.

II!  In  den  Arbeitsräumen  dürfen  nur  die  für  den  Betrieb  unbedingt  notwendigen  Werkseinrichtungen
  untergebracht  werden;  diese  müssen  so  aufgestellt  sein,  daß  der  Verkehr  in  den
Arbeitsräumen  nicht  gehindert  wird.

I7  Alle  Maschinen  und  sonstigen  Betriebseinrichtungen,  insbesondere  jene,  auf  welchen  sich
leicht  Staub  anlegen  kann,  müssen  zum  Zwecke  der  Reinigung  leicht  zugänglich  sein.

§  11.

!  An  allen  Arbeitstischen,  an  denen  Zelluloid  be=  oder  verarbeitet  wird,  müssen  mit  Wasser
gefüllte  Löscheimer  bereit  stehen;  auf  jede  Arbeitsstelle  hat  ein  Löscheimer  zu  kommen.  Einige  mit
Wasser  gefüllte  Löscheimer  müssen  sich  auch  in  unmittelbarer  Nähe  der  Ausgänge  befinden.

v.  Weitergehende  Anordnungen  bleiben  gemäß  §  28  vorbehalten.

§  12.

1  Die  Betriebsräume  einschließlich  der  Trockenräume  dürfen  nur  erwärmt  werden  auf
zentralem  Wege  durch  Dampf  oder  Wasser  oder  durch  Kachelöfen,  die  innerhalb  der  Betriebsräume
  von  metallenen  Außenteilen  frei  sind  und  von  außen  geheizt  werden.  Auch  Trockenöfen
  dürfen  in  Betriebsräumen  nur  dann  vorhanden  sein,  wenn  sie  auf  zentralem  Wege  oder
von  außen  geheizt  werden.

II  Die  Heizkörper,  Heizrohre  und  Ofen  müssen  durch  abnehmbare  Schutzgitter,  engmaschige
Drahtnetze  oder  dgl.  vor  einer  unmittelbaren  Berührung  mit  Zelluloid-Abfällen  geschützt  sein;
sie  müssen  so  gestaltet  und  angeordnet  sein,  daß  Zelluloidwaren  nicht  mit  ihnen  in  Berührung
kommen  und  nicht  auf  ihnen  gelagert  werden  können,  und  daß  jede  Reinigung  leicht  und
sicher  vorgenommen  werden  kann.  Die  Heiz=  und  Dampfrohre  sind  so  zu  verlegen,  daß  sie
mindestens  20  cm  vom  Fußboden  entfernt  bleiben.

III  Heizkörper,  Heizrohre  und  Ofen  sowie  ihre  Schutzgitter  müssen  von  Staub  freigehalten
werden.
        <pb n="99" />
        Nr.  14.  81

§  13.  Beleuchtung.

1  Eine  künstliche  Beleuchtung  der  Arbeitsräume  hat  mittelst  elektrischer,  durch  Draht  gegen
Zerschlagen  geschützter  Glühlampen,  zu  geschehen;  es  sind  nur  Glühlampen  zulässig,  die  im
lustleeren  Raum  brennen;  die  Leitungen  müssen  eine  wasserdichte  Isolierhülle  haben,  deren
Beschaffenheit  der  verwendeten  Spannung  entspricht;  sie  sind  in  Rohren  oder  als  armierte
Bleikabel  zu  verlegen;  Mehrfachleitungen  sind  unzulässig;  Schalttafeln,  Sicherungen,  Kontakte,
Elektrizitätsmesser  sind  außerhalb  der  Arbeitsräume  oder  in  feuersicher  abschließenden  Schutzkästen
  unterzubringen.  In  Räumen,  in  denen  die  Be=  oder  Verarbeitung  des  Zelluloids
unter  Erzeugung  feiner  Abfälle  (Staub,  Späne  2c.)  geschieht,  müssen  außerdem  die  Glühlampen
  mit  Überglocken  versehen  sein,  die  auch  die  Fassung  dicht  umschließen,  und  sämtliche
Ein=  und  Ausschalter  außerhalb  der  Arbeitsräume  oder  in  feuersicher  abschließenden  Schutzkästen
  untergebracht  werden.

I.  Wo  keine  Elektrizität  zur  Verfügung  steht,  werden  Gasglühlichtlampen  zugelassen,  wenn
sie  mindestens  1  m  von  der  Arbeitsstelle  entfernt,  fest  und  sicher  angebracht  und  mit  einem
Glimmerzylinder,  ferner  einem  Schutzteller  gegen  auffliegende  Späne,  herabfallende  Glasstücke
  u.  dgl.,  sowie  mit  einem  Blacker  versehen  sind.  Für  das  Anzünden  der  Lampen  dürfen
nur  elektrische  Anzünder  oder  Platin-Zündstoffe  benützt  werden.

I  Die  Verwendung  anderer  Lichtquellen  ist  zulässig,  wenn  die  Beleuchtung  von  außen
geschieht  und  die  Flammen  durch  eingemauerte  Glasscheiben  von  mindestens  8  mm  Dicke
von  den  Innenräumen  vollständig  abgeschlossen  werden.

IV  Zur  vorübergehenden  Beleuchtung  dürfen  nur  zuverlässige  Sicherheitslampen  verwendet
werden.

§  14.  Elektrische
Für  elektrische  Anlagen  sind  im  übrigen  die  vom  Verbande  deutscher  Elektrotechniker  Anlagen.
aufgestellten  Sicherheits-Vorschriften  und  Normalien  unter  besonderer  Berücksichtigung  der
Vorschriften  für  feuergefährliche  Betriebsstätten  und  Lagerräume  maßgebend.

§  15.  Sägen,
1  Das  Sägen,  Fräsen,  Drehen  und  Schleifen  des  Zelluloids  muß  unter  andauerndem  n]nrs

Auftropfen  von  Wasser  geschehen;  diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  Arbeiten,  bei
denen  das  Auftropfen  von  Wasser  aus  technischen  Gründen  unzulässig  ist,  ferner  auf  Schleifarbeiten,
  bei  denen  Tuchschwabbeln  unter  Gebrauch  von  feuchten  Schleifmitteln  verwendet
werden.
8  16.  Schleifen
In  Ränmen,  in  denen  der  Betrieb  zur  Bildung  von  Zelluloid-Staub  oder  sonstigen?n  Verkeug.
feinen  Zelluloid-Abfällen  führt,  dürfen  Werkzeuge  auf  trockenem  Weg  nicht  geschliffen  werden.
        <pb n="100" />
        82

Prägepressen.  8  17.
1  Die  Prägepressen  dürfen  nur  mit  Dampf  oder  auf  elektrischem  Wege  geheizt  werden.
II  Der  Gebrauch  von  direkt  geheizten  Pressen  ist  nur  dann  gestattet,  wenn  die  Pressen  mit
Schutzblechen  zur  Verhütung  des  Herausschlagens  von  Flammen  versehen  sind;  falls  die
Pressen  unmittelbar  von  Tischflächen  umgeben  sind,  müssen  sie  auch  mit  einem  Blechmantel
ausgestattet  werden.  Die  Anhäufung  von  Material  in  der  Nähe  der  Pressen  ist  verboten.

Feuer  §  18.
und  Licht.  1  Es  ist  verboten,  die  Arbeits=  und  Lagerräume  mit  offenem  Licht  zu  betreten  und  in
ihnen  zu  rauchen.  Personen,  welche  diese  Räume  betreten,  dürfen  Zündhölzer  oder  sonstiges
Feuerzeug  nicht  bei  sich  führen.

I  Diese  Verbote  sind  auf  beiden  Seiten  aller  Türen  anzuschlagen.

III  Werden  Zelluloidwaren  für  den  Versand  in  hölzernen  Kisten  mit  Zinkeinsätzen  verpackt,
  so  darf  das  Löten  und  Entlöten  von  Deckel  und  Einsatz  nur  mittels  eines  mäßig
erwärmten  Lötkolbens  (nicht  mit  Lötlampen)  und  nur  unter  Zuhilfenahme  einer  feuersicheren
Unterlage  (z.  B.  Albestpappe  oder  durch  Tränken  feuersicher  gemachter  Pappe)  bewirkt  werden.
Es  muß  von  einer  mit  dem  Löten  und  Entlöten  und  der  Leichtentzündlichkeit  des  Zelluloids
vertrauten  Person  und  tunlichst  im  Freien  vorgenommen  werden.

Auf-  §  19.
bewahrung  1  Rohmaterial  darf  nur  in  der  Menge  des  Tagesbedarfs  und  fertige  Waren  dürfen  nur
von  Material,  ,  »  ,  ,
und  Abfällen  in  der  Menge  der  Tageserzeugung  in  den  Arbeitsräumen  vorhanden  sein;  Zwischenprodukte
in  Arbeits=  dürfen  in  den  Arbeitsräumen  nur  in  solchen  Mengen  belassen  werden,  als  durch  das  unabraumen.
  weisliche  Bedürfnis  des  Betriebs  erfordert  wird;  größere  Mengen  müssen  in  besonderen
Lagerräumen  aufbewahrt  werden.
I!  Kleine  Zelluloidabfälle  (Drehspäne,  Sägemehl  usw.),  die  an  Maschinen  oder  bei  der
Handarbeit  entstehen,  sind  in  Blechbehältern  aufzusammeln  und  täglich,  im  Bedarfsfalle
mehrere  Male,  in  feuersichere  Behälter,  die  in  einem  feuersicheren  Lagerraume  ihren  Standort
  haben,  zu  entleeren.
III  Die  in  der  K.  Verordnung  vom  9.  Juni  1902  benannten  leicht  entzündlichen  flüssigen
Stoffe  sind  dieser  Verordnung  entsprechend  aufzubewahren  und  müssen  sich  in  dicht  verschlossenen

Blechgefäßen  befinden,  sobald  die  Menge  ¼  Liter  übersteigt.

Anweisung  §  20.
der  Arbeiter.  1  Alle  Arbeiter  sind  durch  Anschlag  über  die  Gefahren  des  Zelluloids  zu  unterrichten
und  anzuweisen,  den  Arbeitsraum  beim  Entstehen  eines  Brandes  wegen  der  Giftigkeit  der
        <pb n="101" />
        Nr.  14.  83

Verbrennungsgase  sofort  zu  verlassen,  wenn  die  Benutzung  von  Wasser  nicht  das  sofortige
Löschen  zur  Folge  hat.  Ihre  Kleidungsstücke,  die  bei  der  schnellen  Rettung  etwa  verloren
gehen  könnten,  sind  vom  Unternehmer  gegen  Feuerschaden  zu  versichern;  daß  dies  geschehen,
ist  in  dem  Anschlag  hervorzuheben.

II  In  jedem  Betriebe  muß  entweder  der  Arbeitgeber  oder  eine  sonstige  Person  mit  der
Anstellung  von  Wiederbelebungsversuchen  vermittels  künstlicher  Atmung  vertraut  sein.)

II  Gewerbetreibende,  die  Hausarbeiter  beschäftigen,  haben  diese  bei  der  Übertragung  der
Arbeit  über  deren  Gefahren  schriftlich  zu  unterrichten.

III.  Vorschriften  für  Anlagen  zur  Herstellung  von  Zelluloidwaren,  in  deren  Betriebsräumen
  weniger  als  3  Gehilfen,  Lehrlinge  oder  sonstige  Arbeiter  beschäftigt  und  weniger
als  50  kg  Zelluloid  gleichzeitig  be=  oder  verarbeitet  oder  (einschließlich  des  Rohmaterials,
der  Fertigprodukte  und  des  Abfalls)  aufbewahrt  werden.
§  21.
1  Jeder  Arbeitsraum  muß  mindestens  zwei  Ausgänge  haben,  deren  Türen  nach  außen
aufschlagen.
I1  Die  Arbeitsräume  müssen  auf  jede  Person  mindesteus  10  chm  Luftraum  bieten  und  mit
reichlicher  natürlicher  Lüftung  versehen  sein.
III!  Die  Fußböden  sind  während  der  Arbeitszeit  durch  öfteres  Bespritzen  feucht  zu  halten
und  müssen  täglich  durch  feuchtes  Aufwischen  gereinigt  werden.  "

§  22.
Die  §§  11  (Löscheimer),  12  (Beheizung),  13  (Beleuchtung),  14  (Elektrische  Anlagen),
16  (Schleifen  von  Werkzeugen),  17  (Prägepressen),  18  (Feuer  und  Licht),  19  (Aufbewahrung
von  Material  und  Abfällen),  20  (Anweisung  der  Arbeiter)  finden  Anwendung.

IV.  Vorschriften  für  gewerbliche  Anlagen  anderer  Art,  die  nur  nebenher  Zelluloid  verarbeiten
  und  aufbewahren.
§  23.

1  Auf  Anlagen,  die  als  Rohmaterial,  fertiges  Produkt  und  Abfall  nicht  mehr  als  10  kg
Zelluloid  im  Betrieb  haben,  finden  lediglich  die  §  11  (Löscheimer)  und  18  (Feuer  und  Licht)
Anwendung.

I  Auf  die  übrigen  Anlagen  finden,  je  nachdem  ob  sie  mehr  oder  nicht  mehr  als  50  kg
Zelluloid  gleichzeitig  im  Betrieb  haben,  die  Bestimmungen  unter  II  oder  III  Anwendung.

*)  Anmerkung.  Bei  Vergiftung  durch  Brandgase  ist  die  Anstellung  von  Wiederbelebungsversuchen  und
ihre  Fortsetzung  bis  zum  Erscheinen  des  Arzts  unerläßlich.  In  größeren  Betrieben  empfiehlt  sich  die  Bereitstellung
von  Sauerstoffapparaten.
        <pb n="102" />
        Offene
Verkaufsstellen.


Zelluloid—
lager.

A###

Ausnahmen.

Bestehende
Anlagen.

84

V.  Vorschriften  für  offene  Verkaufsstellen.
8  24.

Im  Betrieb  offener  Verkaufsstellen  müssen  Zelluloidwaren  vor  Entzündung  geschützt
und  in  ausreichender  Entfernung  von  Ofen,  offenem  Licht  und  von  leicht  brennbaren  Stoffen,
wie  z.  B.  Weingeist,  Ather,  Spiritus,  Benzin,  sowie  von  Feuerwerkskörpern  gelagert  werden.

VI.  Zelluloidlager.
§  25.

1  Zelluloidlager  (für  Rohstoffe  und  Abfälle,  sowie  für  halbfertige  und  fertige  Waren)
der  Betriebe,  in  denen  Zelluloid  hergestellt  oder  be=  oder  verarbeitet  wird,  unterliegen  den
Vorschriften  der  Anlage.

11  Die  Lager  von  Zelluloidwaren  in  Handelsbetrieben  unterliegen  den  Vorschriften  der
Anlage  unter  B,  wenn  sie  mehr  als  2000  kg  Zelluloid  enthalten,  unter  C,  wenn  sie  mehr
als  20  000  kg  Zelluloid  enthalten.  Sind  bei  kleineren  Lagern  in  Handelsbetrieben  besondere
Sicherheitsvorkehrungen  erforderlich,  so  bleibt  deren  Anordnung  im  einzelnen  Fall  der  Distriktspolizeibehörde,
  in  München  dem  Stadtmagistrat,  vorbehalten.

VII.  Schlußbestimmungen.
8  26.

Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  sind  ermächtigt,  beim  Vorliegen  besonderer
Verhältnisse,  soweit  es  ohne  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  und  der  Sicherheit  der
Arbeiter  geschehen  kann,  Ausnahmen  von  einzelnen  Bestimmungen  dieser  Vorschriften  zuzulassen.

8  27.

1  Diese  Vorschriften  finden  auch  auf  die  zur  Zeit  bestehenden  Anlagen  und  Betriebe
(Fabriken,  Werkstätten,  Verkaufsstellen,  Lager)  Anwendung.

II1  Zur  Beseitigung  der  hiernach  etwa  bestehenden  Mängel  sind  den  Beteiligten  von  den
Distriktspolizeibehörden,  in  München  dem  Stadtmagistrat,  angemessene  Fristen  zu  gewähren.

III  Wenn  die  Anwendung  einzelner  Bestimmungen  auf  bestehende  Anlagen  und  Betriebe
mit  Rücksicht  auf  deren  Lage  oder  bauliche  Beschaffenheit  mit  besonderen  Schwierigkeiten
oder  mit  unverhältnismäßigen  Kosten  verbunden  wäre,  so  können  die  Distriktsverwaltungsbehörden
  von  solchen  Bestimmungen  unter  Anordnung  der  im  Interesse  der  öffentlichen
Sicherheit  gebotenen  Auflagen  entbinden.
        <pb n="103" />
        Nr.  14.  85

8  28.  Vorbehalt
Diese  Vorschriften  stehen  weitergehenden  Anordnungen  der  Distriktspolizeibehörden  im  “*
Wege  der  Verfügung  für  einzelne  Anlagen  nach  Maßgabe  der  §§  120  a  und  120d  der
Gewerbeordnung,  insbesondere  in  Bezug  auf  die  Löschvorrichtungen,  nicht  entgegen.

§  29.

Der  §  2  dieser  Vorschriften  tritt  sofort  in  Kraft;  im  übrigen  treten  die  Vorschriften
am  1.  Mai  1912  in  Kraft.

Inkrafttreten.

München,  den  9.  März  1912.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Frannhosen.
        <pb n="104" />
        86

Anlage.

Bestimmungen  für  Zelluloidlager

(Nohstoffe  und  Abfälle,  halbferrige  und  ferrige  Varen)  der  Berriebe,
in  denen  Felluloid  hergestellr  oder  be=  oder  verarbeitrer  wird.

A.  Bestimmungen  für  die  Lagerung  von  weniger  als  50  kg  Zelluloid.

Die  Lagerräume  müssen  von  den  Betriebsstätten  durch  feuersichere  Wände  und  feuersichere,
  selbstschließende  Türen  getrennt  sein,  dürfen  keine  Innen-Heizung  und  keine  andere
als  Tag-,  Außen=  oder  elektrische  Beleuchtung  besitzen  und  nicht  in  unmittelbarer  Nähe
eines  Ausganges  liegen.

Unter  Arbeits=  oder  bewohnten  Räumen  dürfen  die  Lagerräume  sich  nur  dann  befinden,
wenn  sie  eine  feuersichere  Decke  haben.

Die  Türen  der  Lagerräume  müssen  mit  der  Aufschrift  „Zelluloidlager“  versehen  sein.
Der  Distriktspolizeibehörde,  in  München  dem  Stadtmagistrat,  bleibt  vorbehalten,  im  einzelnen
  Fall  besondere  Sicherheitsvorkehrungen  vorzuschreiben,  wenn  solche  erforderlich  sind.

B.  Bestimmungen  für  die  Lagerung  von  50  kg  bis  20  000  kg  Zelluloid.
I.  Lagerung  in  Gebäuden,  die  noch  anderen  Bweckhen  dienen.
AA.  Allgemeine  Bestimmungen.

Die  Lagerung  darf  nur  in  Gebäuden  mit  massiven  Wänden  erfolgen.

Die  Lagerung  in  Gebäuden,  die  auch  noch  Wohnzwecken  dienen,  ist  verboten.
Nachbargebäude  müssen  von  dem  Gebäude,  in  dem  die  Lagerung  stattfindet,  entweder
durch  eine  Backstein-Brandmauer  oder  durch  einen  gemäß  §  47  der  Bauordnung  von
der  Baupolizeibehörde  festzusetzenden  Abstand  getrennt  sein.

4.  Jedes  Gebäunde  muß,  wenn  es  nicht  gesichert  ist,  mit  einem  Bilitzableiter  versehen
werden,  der  jährlich  einmal  durch  einen  Sachverständigen  zu  prüfen  ist.

R

BB.  Lagerung  von  Rohmaterial  und  Abfällen.

1.  Rohmaterial  und  Abfälle  dürfen  nur  im  Keller  und  entweder  im  obersten  Stockwerke
oder  im  Dachgeschoß  gelagert  werden.  In  den  Mittelgeschoßen  ist  die  Lagerung  von
Rohzelluloid  und  von  Abfällen  verboten.

2.  In  einem  und  demselben  Gebäude  dürfen  Abfälle  im  Gewicht  von  höchstens  1500  kg
gelagert  werden.
        <pb n="105" />
        Nr.  14.  87

3.

4.

10.

II.
12.

13.

Im  Keller  darf  die  Gesamtmenge  des  lagernden  Zelluloids  einschließlich  der  Abfälle,
halbfertiger  und  fertiger  Waren  die  Menge  von  2000  kg  nicht  überschreiten.

Im  bobersten  Stockwerk  oder  im  Dachgeschoß  darf  die  Gesamtmenge  des  lagernden
Zelluloids  einschließlich  der  Abfälle,  halbfertiger  und  fertiger  Waren  die  Menge  von
20  000  kg  nicht  überschreiten.  Enthält  das  Gebäude  Zelluloidlager  auch  im  Keller
und  in  Zwischengeschoßen  (COC),  so  verringert  sich  die  zulässige  Höchstmenge  um  das
im  Keller  und  in  den  Zwischengeschoßen  lagernde  Gewicht.

Bei  Lagerung  im  obersten  Stockwerk  oder  im  Dachgeschoß  darf  sich  über  dem  Geschoß
des  Lagerraumes  kein  Arbeitsraum  befinden.

Die  Umfassungswände  des  Lagerraums  sind  in  der  Regel  mindestens  25  cm  stark

massiv  herzustellen.  Enthalten  sie  Schornsteine,  so  muß  die  dem  Lagerraume  zugewendete
Wange  25  em  stark  sein.  Schornsteinöffnungen  dürfen  nicht  in  den  Raum  führen.
Die  Decke  des  Lagerraums  ist  unverbrennlich  herzustellen.  Im  Dachgeschoß  werden
feuersichere,  aus  schlecht  Wärme  leitenden  Stoffen  hergestellte  Decken  zugelassen.

Der  Fußboden  des  Lagerraums  ist  unverbrennlich  herzustellen,  wenn  die  Decke  darunter
nicht  unverbrennlich  ist.

Die  Türen  des  Lagerraums  sind  unverbrennlich,  nach  außen  aufschlagend  und  selbsttätig
  zufallend  einzurichten;  sie  sind  mit  der  Aufschrift  „Zelluloidlager“  zu  versehen.

Ein  Lagerraum  im  obersten  Stockwerk  oder  im  Dachgeschoß  muß  einen  besonderen  feuersicheren
Zugang  von  einem  massiven  Treppenhause  und  einen  weiteren  Rückzugsweg  besitzen.
Andere  Räume,  die  in  demselben  Geschoß  wie  die  Lagerräume  oder  in  einem
darüber  befindlichen  Geschoß  liegen,  müssen  wenigstens  einen  Rückzugsweg  haben,  der
durch  einen  Brand  in  den  Zelluloidlagerräumen  nicht  gefährdet  werden  kann.
Der  Lagerraum  muß  mit  wirksamen  Entlüftungsvorrichtungen  versehen  sein.
Die  Beleuchtung  darf  nur  durch  Tageslicht,  feuersicher  abgeschlossene  Außenbeleuchtung
oder  elektrische  Glühlampen,  die  im  luftleeren  Raum  brennen,  erfolgen.  Die  Glühlampen
müssen  mit  dichtschließenden  Uberglocken,  die  auch  die  Fassung  dicht  einschließen,  versehen  sein.
Der  Lagerraum  darf  keine  Heizanlagen  besitzen.  Alle  durch  ihn  hindurchführenden
Rohrleitungen,  die  zeitweilig  erwärmt  werden,  müssen  durch  Drahtnetze  oder  dgl.  so
geschützt  sein,  daß  keine  Gegenstände  in  geringerer  Entfernung  als  50  cm  davon  gelagert
werden  können.  Elektrische  Leitungen  müssen  eine  wasserdichte  Isolierhülle  haben,  deren
Beschaffenheit  der  verwendeten  Spannung  entspricht;  sie  sind  in  Rohren  oder  als
armierte  Bleikabel  zu  verlegen.  Mehrfachleitungen  sind  unzulässig.  Schalter,  Sicherungen,
Elektrizitätsmesser,  Kontakte  u.  dergl.  sind  außerhalb  dieser  Räume  oder  in  feuersicher
abschließenden  Schutzkästen  unterzubringen.  Im  übrigen  gelten  für  die  elektrischen
Einrichtungen  in  diesen  Räumen  die  vom  Verbande  Deutscher  Elektrotechniker  heraus-
        <pb n="106" />
        88

gegebenen  Sicherheitsvorschriften  und  Normalien,  insbesondere  die  Vorschriften  für
feuergefährliche  Betriebsstätten  und  Lagerräume.

CC.  Lagerung  von  halbfertigen  und  von  fertigen  Waren.

1.  Halbfertige  Waren,  deren  Aufbewahrung  in  den  Arbeitsräumen  nicht  durch  das  unabweisliche
  Bedürfnis  des  Betriebs  erfordert  wird  (§  19  der  Oberpol.  Vorschriften)  sowie
fertige  Waren  müssen  entweder  in  den  Lagerräumen  für  Rohmaterial  und  Abfälle  oder
in  besonderen  Lagerräumen  aufbewahrt  werden,  die  sich  in  den  Geschoßen  zwischen
Keller  und  Dachgeschoß  befinden  dürfen.

2.  Für  die  besonderen  Lagerräume  für  halbfertige  und  für  fertige  Waren  gelten  nachstehende
  Vorschriften:

a)  in  den  Lagerräumen  darf  eine  Be=  oder  Verarbeitung  von  Zelluloid  nicht  vorgenommen
  werden;

b)  mehr  als  500  kg  Zelluloid-Waren  dürfen  in  einem  und  demselben  Lagerraume
nicht  gelagert  werden;

I)  die  Lagerräume  müssen  von  den  übrigen  Räumen  durch  feuersichere  Wände  getrennt
sein  und  müssen  mindestens  2  Ausgänge  mit  unverbrennlichen,  nach  außen  aufschlagenden
  und  selbsttätig  schließenden  Türen  besitzen;  bei  derzeit  bestehenden
Anlagen  werden  ebensolche  feuersichere  Türen  zugelassen;

d)  die  Türen  müssen  mit  der  Aufschrift  „Zelluloidlager“  versehen  sein;

e)  im  übrigen  finden  auf  diese  Lagerräume  die  Bestimmungen  unter  BB  7  und  8,
11—13  entsprechende  Anwendung.

II.  Lagerung  in  Gebäuden,  die  nur  diesem  ZBweck  dienen.

Die  Lagerung  darf  nur  in  Gebäuden  mit  massiven  Wänden  erfolgen.

Bei  Neubauten  muß  jedes  Lagergebäude  mindestens  10m  von  anderen  Gebäuden
entfernt  bleiben.  Ein  Lagergebäude  darf  höchstens  aus  Keller-,  Erd=  und  Dachgeschoß
bestehen  und  muß  mindestens  2  ins  Freie  führende  Ausgänge  besitzen.

Jedes  Lagergebände  muß,  wenn  es  nicht  bereits  gesichert  ist,  mit  einem  Blitzableiter
versehen  werden,  der  jährlich  einmal  durch  einen  Sachverständigen  zu  prüfen  ist.

In  einem  Gebäude  dürfen  nicht  mehr  als  im  ganzen  20  000  kg  Zelluloid  gelagert  werden.

C.  Lagerung  von  mehr  als  20  000  kg  Zelluloid.
Für  die  Lagerung  von  mehr  als  20  000  kg  Zelluloid  werden  der  Distriktspolizeibehörde,
  in  München  dem  Stadtmagistrat,  besondere  Vorschriften  vorbehalten.
Gewerbetreibende,  welche  ein  Zelluloidlager  von  diesem  Umfang  errichten  wollen,  haben
vor  dem  Beginn  des  Lagerbetriebs  der  zuständigen  Distriktspolizeibehörde,  in  München  dem
Stadtmagistrat,  Anzeige  zu  erstatten.
        <pb n="107" />
        89

Gesetzund  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

 

Nr.  15.

München,  den  16.  März  1912.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  4.  März  1912,  Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins
  im  bayer.  Staatsdienst  vorbehaltenen  Stellen.

—

——41

Nr.  1632  à  S.

Bekanntmachung,  Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins
im  bayer.  Staatsdienst  vorbehaltenen  Stellen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  K.  Slaatsministerium

der  Instiz,  K.  Staatsministerium  des  Innern,  #.  Staatsministerium  des  Innern  für

tirchen-  und  Schulangelegenheiten,  K.  Staatsministerinm  der  Finanzen,  üfl.  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten,  K.  flriegsministerium.

Unter  Beziehung  auf  §  7  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzleiund
  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  und
Inhabern  des  Anstellungsscheins  (GVBl.  1907  S.  689)  wird  das  Verzeichnis  der  den
Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  im  bayer.  Staatsdienst  vorbehaltenen
Stellen  bekanntgegeben,  das  von  jetzt  ab  an  die  Stelle  des  auf  Seite  531—553  des
GVBl.  von  1903  veröffentlichten  Verzeichnisses  tritt.

München,  den  4.  März  1912.

Dr.  Erhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  BPreunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Kinilling.  Frhr.  v.  Kreß.
23
        <pb n="108" />
        90

Verzeichnis

der

den  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  im  bayerischen  Staatgdienste
  vorbehaltenen  Stellen.

Anmerkungen.
1.  Die  in  dem  Verzeichnis  aufgeführten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  usw.  ausschließlich  vorbehalten,  sofern
bei  den  einzelnen  etwas  anderes  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist.

2.  Die  mit  einem  s  bezeichneten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  usw.  nur  im  Wege  des  Aufrückens  oder  der  Beförderung
  zugänglich.

3.  Gehaltsklassen  13  mit  30  der  Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen  Zivilstaatsbeamten  (unter  Berücksichtigung  der
Anfangs=  und  Endgehalte  geordnet).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Klasse  Steigende  Gehalte:
der  1.—3.  vom  4.  vom  7.  vom  10  vom  13.  vom  16.  vom  19.]  vom  22.  vom  25.
Gehaltsordnung  Dienstjahre
ô  1  416  1
13  4  200  4600  50000  5400  5800  6000
14  3  0O00  3300  3600  3900  4200  4500  4  800
15  2  400  2700  3000|3300  3600  3900  4200  4500  4  800
16  2  400  2700  3000|]  3300  3600  3900  4200
17  1  80002  100  2  400  2700  3000  3  300  3  600
18  2250  2  400  255ö0  2700  2850  8000  3  150
19  2100  2250  2400  2550  2700  2  850  3000
20  1  910  2100  2250  2400  2550  2  700  2  850
21  1  800  1950  2100  2250  2  400  25502700  l
22  1  800  1900  2000  2100  2200  2300  2  400
23  1  500  1650  1  800  1950  2100  2250  2400
24  1  700  1  800  1  900  2000  2100  2200  2  300
25  1500  1600  1  700  1  800  1900  2000  2  100
26  1  200  1  350  1  500  1  650  1  800  1  950  2100
27  1  400  1  500  1  600  1  700  1  800°  1900  2000
28  1  300  1  400  1  500  1600  1  700  1  800  1  900
29  1  200  1300  1  400  15000  1600  1700  1  800
30  1  200  1250  1  300  1  400  1  500  1  600  1  700
        <pb n="109" />
        Nr.  15.

91

 

Bezeichnung  der  Stellen

 

Gehaltsklasse

 

Angabe,
in  welchem  Umfange
die  nicht  ausschließlich
vorbehaltenen  Stellen
mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des
Anstellungsscheins
zu  besetzen  sind

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  find,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

 

 

Bemerkungen

 

I1.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.

1.  Staatsministerium.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*Geheime  Rechnungskommissäre,
*Geheime  Sekretäre,

*  Geheime  Registratoren,

*  Sekretäre,

*  Registratoren,

*Kanzlei=  und  Registratur-Assistenten.

Unterbeamte.
Boten  und  Diener.

2.  Geheimes  Haus=  und  Staatsarchiv.
Unterbeamte.
Boten  und  Diener.

3.  Arbeitermuseum.
Unterbeamte.
Maschinist.

4.  Bergbehörden.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*  Sekretär  und  Registrator  des  Oberbergamts,



Kartographen  der  Geognostischen  Untersuchung,



Kanzlei=  und  Registratur-Assistenten  des

Oberbergamts,

Kanzleiassistenten  beiden  Berginspektionen.

Unterbeamte.
Boten  und  Diener  des  Oberbergamts,

Boten  und  Diener  der  Gedognostischen

Untersuchung.

 

21

25

22

17
17

23
26

25
25

 

zu  einem  Dritteil.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

t  d  des
Kgl.  Hauses  und  des
Außern.

 

Staatsministerium  des
Kgl.  Hauses  und  des
Außern.

Staatsministerium  des
Kgl.  Hauses  und  des
Außern.

Oberbergamt  zu
Mürnchen.

 

 

 

 

23-·
        <pb n="110" />
        Bezeichnung  der  Stellen

 

Gehaltsklasse

Angabe,
in  welchem  Umfange
die  nicht  ausschließlich
vorbehaltenen  Stellen
mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des
Anstellungsscheins
zu  besetzen  sind

 

 

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

selbst  ist,

 

Bemerkungen

 

II.  Staatsministerium  der  Justiz.

1.  Staatsministerium.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*  Geheimer  Rechnungskommissär,

*  Geheime  Sekretäre,

*  Geheime  Registratoren,

*  Sekretäre,

Registratoren,

*  Druckereiwerkmeister,
*Obermaschinisten,

Kanzlei=  und  Registratur-Assistenten,
*  Baupaliere.

Unterbeamte.

Boten  und  Diener,
Steindrucker,

*  Maschinisten,
Heizer.

2.  Gerichte  und  Staatsanwaltschaften.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*  Kanzleiexpeditoren,
Gerichtsvollzieher,

*  Sekretariatsassistenten  bei  dem  Obersten
Landesgericht  und  der  Generalstaatsanwaltschaft,


*  Sekretariatsassistenten  der  Oberlandesgerichte
  und  Oberstaatsanwaltschaften,

Sekretariatsassistenten  der  Landgerichte,

Amtsgerichte  und  Staatsanwaltschaften,
Gerichtsschreibergehilfen  bei  den  Landund
  Amtsgerichten.

Unterbeamte.

*  Maschinisten,

Steindrucker  bei  den  Gerichten,
*Boten  bei  dem  Obersten  Landesgericht,
Boten  bei  den  Oberlandesgerichten,

 

18
21
21
23
26

22
25
22
25

 

zu  einem  Dritteil.

Hälfte.

zu  einem  Dritteil.

zur  Helfte.

zur  Hälfte.

 

 

Justizministerium.

 

Justizministerium.
        <pb n="111" />
        Nr.  15.  93
Angabe,
in  welchem  Umfange  Bezeichnung
die  nicht  ausschließlich  der  Behörden,  an  welche  die
.  ,  .
Bezeichnung  der  Stellen  sortäsnen.  *  Bewerbungen  zu  richten  sind,,  Bemerkun  gen

Gehaltsklasse

und  Inhabern  des
Anstellungsscheins
zu  besetzen  sind

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

 

Heizer  bei  den  Gerichtsgebäuden,
Gerichtsvollzieher  in  Strassachen,
Landgerichtsboten,
Amtsgerichtsdiener.

3.  Gerichtsgefängnisse.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*Gefängnisverwalter.

Unterbeamte.

Maschinisten,

'Oberausfseher,

Gefängniswärter  bei  den  Amtsgerichten,
Heizer,

Aufseher.

1.  Strafanstalten.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

Buchhalter,

*  Hausverwalter,

Haupallere,

*  Landwirtschaftliche  Assistenten,
Kanzlei=  und  Rechnungsassistenten.

Unterbeamte.
*  Maschinisten,
*Werkführer,
*Oberkrankenwärter,
*  Lüchenmeister,
*Waschmeister,
*Oberaufseher,
*Werkaufseher,
Küchenaufseher,
*Waschaufseher,
*Gartenaufseher,
Aufseher,
Ständige  Hilfsausseher.
Schlußbemerkung:

Solange  die  Stellen  der  Gerichtssekretäre  den  geprüfter

 

 

27
25
28

zur  Hälfte.

n  zu  einem  Dritteil.
zur  Hälfte.

 

 

Justizministerium.

Justizministerium.

 

Justizministerium.

 

 

1  Rechtspraktikanten  zugänglich  sind,  ist  der  Zutritt  hiczu

den  Militäranwärtern  an  sich  verschlossen.  Es  können  jedoch  besonders  gut  gualifizierte  Militäranwärter  in  besonderen  Ausmühm-fällen
  zu  den  Prüfungen  für  das  Gerichtsschreiberamt  zugelassen  werden.
        <pb n="112" />
        94

 

Bezeichnung  der  Stellen

 

Gehaltsklasse

Angabe,
in  welchem  Umfange
die  nicht  ausschließlich
vorbehaltenen  Stellen
it  Militäranwärtern
und  Inhabern  des
Anstellungsscheins
zu  besetzen  sind

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

 

Bemerkungen

 

III.  Staatsministerium  des  Innern.

I.  Allgemeine  innere  Verwaltung.
1.  Staatsministerium.

Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*Geheime  Rechnungskommissäre,

*  Geheime  Sekretäre,

*  Geheime  Registratoren,

*  Sekretäre,

Registratoren,

Kanzlei=  und  Registratur-Assistenten.

Unterbeamte.
*  Boten  und  Diener.

2.  Statistisches  Landesamt.

Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*Obersekretär,
*Sekretäre,.
Kanzlei=  und  Rechnungs-Assistenten.

Unterbeamte.
Bote  und  Diener.

3.  Verwaltungsgerichtshof.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

'Registrator,
*Kanzlei=  und  Registratur-Assistenten.

Unterbeamte.
*  Boten  und  Diener.

4.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,
(einschließlich  der  land-und  forstwirtschaftlichen
  Berufsgenossenschaften).
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*Rechnungskommissäre,
*  Präsidialsekretäre,

 

13

18
13
14

21

21

14
17
23

25

16
21

22

14
14

zu  einem  Dritteil.

Hälfte.

Hälfte.

zur  Hälfte.

 

zur  Hälfte.

 

Staatsministerium  des
Innern.

 

Staatsministerium  des
7  Innern.

Statist.  Landesamt.

Staatsministerium  des
Innern.

1  Staatsministerium  des
Irnnern.
        <pb n="113" />
        Nr.  15.  95
·  Angabe,
in  welchem  Umfange  Bezeichnung
S  die  sechtausschcteßl  der  Bchörden,  an  kesiche
·  ,  Hvokeaenentcenewerunenzuritentn,
Bezeichnung  der  Stellen  2  mit  Militäranwärtern  wenn  es  sücht  die  BehördeBemerkungen
S  und  Inhabern  des  sselbst  ist,  bei  welcher  die
S  Anstellungsscheins  Anstellung  gewünscht  wird
zu  besetzen  sind
*  Rechnungsrevisoren,  17
Regierungssekretäre,  17
(Regierungsregistratoren,  17Sur  Hälfte.
Kanzlei=  und  Registratur-Assistenten.  23  Staatsministerium  des
nnern.
Unterbeamte.  J
Boten  und  Diener,  25
Steindrucker.  25
5.  Polizeidirektion  München
(einschließlich  Zentralpolizeiblatt).
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Kassier,  14
*Obersekretäre,  16  ...
kVezirszkommjssstre,  16  Staatsministerium  des
Sicherheitskommissäre,  16  Hälste  Innern.
Polizeisekretäre,  17  Kür  «
Polizeiassistenten,  23
*Arrestverwalter,  21
Rottmeister.  21
Unterbeamte.  Polizeidirektion.
Boten  und  Diener  (einschl.  Arrestwärter),5
Steindrucker,  25  .--Schutzmänner
  ),  25  N6b0,  rchm  ne
Bote  und  Diener  der  Schutzmannschaft.  25  zes  Siuen  den  Vacht
ster  und  des  Rendanten
bP
6.  Bezirksämter.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Bezirksamtssekretäre,  17

Bezirksamtsassistenten.

Unterbeamte.
Bezirksamtsdiener,
Arrestwärter  am  Schubgefängnis  in
Nürnberg.

 

26

28
28

Jzur  Hälfte.

 

 

Staatsministerium  des
FInnern.
        <pb n="114" />
        96

 

 

 

 

 

 

 

Augabe,
#n  welchem  Umfange  Bezeichnung
die  Fackrhiesete  dr  #  -  Silchena
:  K  lvor  tenen  Stellen  Bewerbungen  zu  richten  sind,
Bezeichnung  der  Stellen  2  dar  hstenen  vatellen  wenn  es  nichs  die  Behörde  Bemerkungen
lUnunnd  Inhabern  des  selbst  ist,  bei  welcher  die
Aüstellungsscheins  Unstellung  gewünscht  wird
zu  besetzen  sind  "
7.  Maß=  und  Gewichtspolizei.
Mittlere  Beamte.
Eichmeister.  —  udrei  Vierteilen.Staatsministerium
des  Innern.
Unterbeamte.
II.  Landesarchive.
1.  Allgemeines  Reichsarchiv.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
WTechniker  der  Roöckl'schen  Metallgußerfindung,
  19
»Kanzleiassistenten.  21  zur  Hälfte.
Reichsarchiv.
Unterbeamte.
Boten  und  Diener.  25
2.  Kreisarchive.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Kanzleiassistenten.  23zur  Hälfte.
Unterbeamte.  Reichsarchiv.
Diener.  28
III.  Staatsbauverwaltung.
1.  Oberste  Baubehörde.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*Geheime  Rechnungskommissäre,  13  .  -.
*Geheime  Sekretäre,  13  zu  einem  Dritteil.
*  Sekretäre  14
*  «  zur  Hälfte.
„Registratoren.  1  Staatsministerium  »
auführer,  .  des  Innern  )  Die  Stelle  der  Baz
Bauassistentent),  21  8  zu  einem  Dritteil.  «  assisrenten  kann  nur  im
Hilfstechniker,  —  chcang  h  e-*Kanzlei=
  und  Registratur-Assistenten,  21/  hur  Hälfte.  erreicht  werden.
*Bauzeichner.  21  zu  einem  Dritteil.
        <pb n="115" />
        Nr.  15.  97
Angabe,
in  welchem  Umfange  Bezeichnung
„Ddie  zeshenssülsfels  der  Bchörden,  an  wlsbene
:  zsvorbehaltenen  Stellen  Bewerbungen  zu  richten  sind,
Bezeichnung  der  Stellen  mit  Militäranwärtern  wenn  es  nuichk  die  Behörde  Bemerkungen
und  Inhabern  des  selbst  ist,  bei  welcher  die
5  Arstellungsscheins  Anstellung  gewünscht  wird
zu  besetzen  sind
Unterbeamte.
*Boten  und  Diener.  21  Staatsministerium
des  Innern.
2.  Hydrotechnisches  Bureau.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*Sekretäre,  17  zur  Hälfte.
Bauführer,  17  u  einem  Dritteil.  m
Kanzlei=  und  Zeichnungs-Assistenten.  iien  Staatsministerium
bes  Innern.
Unterbeamte.
Bote  und  Diener.  25
3.  Kreisbauverwaltung.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Technische  Rechnungskommissäre,  14  Staatsministeri
Banassiftenten!),  21  ;  ss  aatsministerium  1/)  Wie  bei  den  Bau-Ufstechniker,
  heinem  Dritteil.  des  Innern.  asisenten  vat  der  Oberuzeichner.
  21
Unterbeamte.
1.  Banämter  und  Sektionen  für  Wildbachverbaunng.

Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Bauführer,  17
Bauassistenten!),  214A  u  einem  Dritteil.
Hilfstechniker,  —
*Bauzeichner,  21
*Offizianten,  21
i-  ·  -  .  2  ·  --·
såatslelistsgZetchnungussistrmmggzurHcklf"·  Staatsministerium»Di»ksk«2.».«.
mei  25  .  des  Innern.  mähbige  Anstellung  er:
ölußaufseher?.  Lasrallt  ue  Goe
haltsordnung  und  dem
Unter  b  eamte.  Tirel,  eines  Flutaus=-Maschinifte
  22  guisi
Hausmeister  des  Glaspalastes,  25
Diener,  28

 

 

 

 

 

24
        <pb n="116" />
        98

 

 

Angabe,
jjin  welchem  Umfange  Bezeichnung
„Die  Lichausschefels  dr  Behörden,  an  ascree
.  Unorbcatenenteenewerungenzuritenm,
Bezeichnung  der  Stellen  2  mit  Militäranwärtern  wenn  es  nicht  die  Behörde  Bemerkungen
Und  Inhabern  des  selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellungsscheins  Anstellung  gewünscht  wird
zu  besetzen  sind
Straßenwärter,  30
Schleusenwärter,  30  Reai  g
Donaumooswegmacher,  30  ###ee,  ammern
Brunnwärter,  30  es  Innern.
Ländeplatz=  und  Magazinsausseher.  30
5.  Kulturbaudienst.
a)  bei  den  Regierungen.
Mittlere  Beamte.
*Kulturbauführer.  17%  zu  einem  Dritteil.]  Staatsministerium  des
Innern.

Unterbeamte.

b)  bei  den  Kulturbauämtern.

Mittlere  Beamte.
Kulturbauführer,
Bauassistenten!½),
Hilfstechniker,
*  Banzeichner,
Kanzlei=  und  Zeichnungs-Assistenten.

Unterbeamte.

—.

IV.  Etat  für  Gesundheit.
1.  Zentralimpfanstalt.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

Unterbeamte.
Diener.
2.  Untersuchungsaustalten  für  Nahrungsund
  Genußmittel.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Kanzleiassistenten.

Unterbeamte.
Diener.

 

17
21

21
26

28

26

28

l

zu  einem  Dritteil.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

 

Staatsministerium  des
Innern.

 

Staatsministerium  des
Innern.

Staatsministerium  des
Innern.

 

1)  Wie  bei  den  Bauassistenten
  bei  der  Obersten
  Baubehörde.
        <pb n="117" />
        Nr.  15.  99
Angabe,
in  welchem  Umfange  Bezeichnung
die  nicht  ausschließlich  der  Behörden,  an  welche  die
Bezeichnun  g  der  Stellen  vorbehaltenen  Stellen  Bewerbungen  zu  richten  sind,  Bemerkungen

Gehaltsklasse

mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des

Anstellungsscheins
zu  besetzen  sind

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

 

3.  Bakteriologische  Untersuchungsanstalten.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

Unterbeamte.

*  Präparatoren,
Diener.

V.  Volizeiverwaltung.
1.  Gendarmerie.

Unterbeamte.

Gendarmen½),
Bote  und  Diener  beim  Korpskommando,
Diener  bei  den  Gendarmerieabteilungen.

2.  Arbeitshäuser  und  Staatserziehungsanstalten.


Mittlere  und  Kanzleibeamte.

WBuchhalter,

(Baupaliere,

*Hausverwalter,

Kanzlei=  und  Rechnungs-Assistenten.

Unterbeamte.

Maschinisten,
Küchenmeister,
Waschmeister,
*Oberkrankenwärter,
*Oberaufseher,
*  Werkaufseher,
"*Küchenaufseher,
Waschaufseher,
*Gartenaufseher,
Ausseher,
Ständige  Hilfsaufseher.

 

21
28

28
25
28

 

zur  Hälfte.
zu  einem  Dritteil.

zur  Hälfte.

Staateministerium  des
Innern.

Gend.-Korps-Kommando.



Regierungen,  Kammern
des  Innern.

 

 

 

1)  Die  Gendarmen
haben  in  den  Stellen
der  Wachimeister,  Oberwachtmeister,
  Stabsoberwachtmeister
  und  des
Rendanten  Aufrückungssiellen

  (K.  V.  vom
21.  XII.  OS  —  (GBl.
E.  1185  §  15).

24°
        <pb n="118" />
        100

 

 

 

 

 

Angabe,
S  lin  weldeht  Umfange  Bezeichnung
„Die  zishhansshiiäh  der  Behörden,  an  zürlchezüre
.  K  lv  altenen  Stellen  Bewerbungen  zu  richten  sind,
Bezeichnung  der  Stellen  2  mmi  Militäranwärtern  wenn  es  hichs  die  Behörde  Bemerkungen
und  Inhabern  des  selbst  ist,  bei  welcher  die
Arstellungsscheins  Anstellung  gewünscht  wird
zu  besetzen  sind
VI.  Landesversicherungsamt.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Sekretäre,  17  1  Staatsministerium  des
Registratoren,  17  zur  Hälfte.  Innern.
Kanzlei=  und  Registratur-Assistenten.  23  Landesversicherungsamt.

Unterbeamte.
Bote  und  Diener.  25  Landesversicherungsamt.

VII.  TCandwirtschaft.
1.  Agrikulturbotanische  Anskalt.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
7*  Sekretäre.  174  ur  Hälfte.
1  Staatsministerium  des
Unterbeamte.  Innern.
Bote  und  Diener.  25
2.  Moorkulturanstalt.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*Kulturbauführer,  17  zueinem  Dritteil.
*Sekretäre.  170  ur  Hälfte
Kanzleiassistenten.  23  "  Staatsministerium  des
Unterbeamte.  Innern.
Bote  und  Diener,  ·  25
Kulturaufseher.  25
3.  Flurbereinigungskommission.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
WKassier,  16  n„
(Sekretäre,.  17/zur  Hälfte.
*Kulturbauführer,  17  zu  einem  Dritteil.
Kanzlei=  und  Rechnungs-Assistenten,  23  n„  ...
Kanzlei=  und  Rechnungsgehilfen.  —  zur  Hälfte.  Staatsministerium  des
Innern.
Unterbeamte.
Boten  und  Diener,  25
Messungsgehilfen.  28
        <pb n="119" />
        Nr.  15.  101

 

Angabe,
in  welchem  Umfange  Bezeichnung
die  wichttansschlieluich  dr  Behörden,  an  aerlchene
vorbehaltenen  Stellen  Bewerbungen  zu  richten  sind,
mit  Militäranwärtern  wenn  es  nicht  die  Behörde  Bemerkungen
und  Inhabern  des  selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellungsscheins  Anstellung  gewünscht  wird

zu  besetzen  sind

Bezeichnung  der  Stellen

Gehaltsklasse

 

4.  Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  Wein=  und
Obstbau  in  Neustadt  a/H.

Mittlere  und  Kanzleibeamte.

 

Unterbeamte.
Gehilfe  für  Weinbau,  Küferei=  und  Kellerhirschafke
  22  Staatsministerium  des
Laboratoriumsdiener.  30  Innern.

5.  Anstalt  für  Bienenzucht  in  Erlangen.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

Unterbeamte.  4  »
Diener.  28  Anstalt  für  Bienenzucht.

6.  Gestütsanstalten.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.  «
*Hauptkassier,  13  zu  einem  Dritteil.

*Gestütsrendant  in  Zweibrücken,  16  Staatsministerium  des
*  Sekretär  der  Landgestütsverwaltung,  17)  Innern.
*Oberaufseher,  21
Kanzlei=  und  Registratur-Assistenten  der
Landgestütsverwaltung.  23
Unterbeamte.  *
Bote  und  Diener  der  Landgestütsverwal-  Landgestütsverwaltung.
tung,  25
Ausfseher,  25
Gestütsschmiede,  25
Gestütswärter.  30

 

VIII.  Stenographisches  Institut.

Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*  Sekretäre.  17  ur  Hälfte.  Staatsministerium  des
Unterbeamte.  Innern.
        <pb n="120" />
        102

 

 

 

 

 

 

 

 

Angabe,
in  welchem  Umfange  Bezeichnung
S  die  dtnetlie  dr  Behörden,  an  anstees
.  -  vorbehaltenen  Stellen  Bewerbungen  zu  richten  sind,
Bezeichnung  der  Stellen  2  mit  Militäranwärternwenn  es  nicht  die  Behörde  Bemerkungen
und  Inhabern  des  selbst  ist,  bei  welcher  die
Alnstellungsscheins  Anstellung  gewünscht  wird
zu  besetzen  sind
IX.  Versicherungskammer.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
'Oberbuchhalter,  13zu  einem  Dritteil.  Staatsministerium
Rechnungskommissäre,  14  zur  Hälfte.  des  Innern.
otechnische  Sekretäre,  16  u  einem  Dritteil.

.Sekretäre,  17  zur  Hälfte.  *
technische  Assistenten),  21%  u  einem  Dritteil.  nisched  segnelede  nsch-Kanzlei=
  und  Buchhaltungs-Asistenten,  23zur  Hälfte.  Versicherungsk  munm  Turehgange  r
technische  Gehilfen.  —  zu  einem  Dritteil.  Versicherungskammer.  ene  de  eniden

Unterbeamte.
Boten  und  Diener.  25
X.  Wafsserversorgungsbureau.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Rechnungskommissäre,  14%  zur  Hälfte.
*Oberbauführer,  14  zu  einem  Dritteil.  1  ...
*Sekretäre,  17  zur  Hälfte.  Staatsministerium
Bauführer,  17  u  einem  Dritteil  des  Innern.  „  Die  Stelle  d
Bauassistenten?),  21½¼3  "  Balewißemet  kaun  ur
Hilfstechniker,  —  Wieasserversorgungs-  gs  Sochte  r
einem  Dritteil.  bureau.  niker  erreicht  werden.
*  Bauzeichner,  21  Staatsministerium
des  Innern.
Kanzlei=  und  Zeichnungs-Assistenten.  23  zur  Hälfte.  Wasserversorgungsbureau.

Unterbeamte.
Bote  und  Diener.  25  Wasserversorgungsbureau.

XI.  Oberpflegamt  des  Julius-Hospitals
zu  Würzburg.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*  Rentamtsverwalter,  13zZu  einem  Dritteil.
Inspektor  der  Hausverwaltung,  14  ...
»Rentamtskontrolleur,  16  banzsenuster  um
Rechnungsrevisor,  17bur  Hälfte.  «
«Registrator,  17
*Oberpflegamtssekretär,  17
        <pb n="121" />
        Nr.  15.  103

 

Angabe,

in  welchem  Umfange  Bezeichnung
die  nicht  ausschließlich  der  Behörden,  an  welche  die
vorbehaltenen  Stellen  Bewerbungen  zu  richten  sind,
mit  Militäranwärtern  wenn  es  nicht  die  Behörde
und  Inhabern  des  selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellungsscheins  Anstellung  gewünscht  wird
zu  besetzen  sind

Bemerkungen

Bezeichnung  der  Stellen

Gehaltsklasse

 

Kanzlei=  und  Hausverwaltungs--Assisten- 



 

ten.  23  Regierung  von  Unter-Un
  terbeamte.  #  franken  u.  Tschaffen-Rentamtsdiener,
  25  burg,  Kammer  des
Oberpflegamtsdiener,  25  Innern.
Waldaufseher.  30

XII.  Abministration  der  allgemeinen
Stiftungen  in  Bayrenth.

Mittlere  und  Kanzleibeamte:

(Administrator,  14  ..  Staatsministerium  des
Sekretär  17  n  zur  Hälfte.  r  Innern.
Unterbeamte.
Amtsdiener.  28  Regierung  von  Ober-«
  franken,  Kammer  des
XIII.  Hospitalstiftungs  ·  Administra-  Innern.
tion  in  Scheßlitz.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Administrator.  177  ur  Hälfte.  Staatsministerium  des
Innern.

Unterbeamte.

 

 

 

 

IV.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.

1.  Staatsministerium.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

 

*Geheime  Rechnungskommissäre,  13

*Geheime  Sekretäre,  13  zu  einem  Dritteil.

*Geheime  Registratoren,  13

Sekretäre,.  14  !  Staatsministerium  des

Registratoren,  14  zur  Hälfte.  Innern  für  Kir-(Kanzlei=

  und  Registraturassistenten.  21  I  chen-  und  Schulan-·

  gelegenheiten.

Unterbeamte.

»Boten  und  »Diener  (einschl.  Portier  und

 

 

 

 

Heizer).  21  I
        <pb n="122" />
        104

 

Bezeichnung  der  Stellen

Gehaltsklasse

Angabe,
in  welchem  Umfang.
die  nicht  ausschließlich
vorbehaltenen  Stellen
mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des
Anstellungsscheins
zu  besetzen  sind

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

2.  Landesuniversitäten.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*  Quästoren,

*Verwalter  der  Universitätskliniken,

*  Kanzleisekretäre,

Registratoren,

Kassesekretäre,

*  Bibliotheksekretäre,

*7  Bauführer,

Werkmeister,

Fecht=  und  Reitlehrer,

Kanzlei-,  Kasse=  und  Registraturassistenten.


Unterbeamte.

Mechaniker,

*  Präparatoren,

*  Maschinisten,

*Oberdiener,

*  Hausmeister,

Pedelle,

Diener  I.  Ordnung,

Boten  und  Diener  der  Universitätsbibliotheken,


Diener  II.  Ordnung  (einschließlich  des
nichtetatsmäßigen,  jedoch  ausschließlich
des  im  Dienstbotenverhältnisse  stehenden
Personals).

3.  Technische  Hochschule.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

HKassier,

*Kanzleisekretäre,

Kassesekretär,

Registrator,

*Werkmeister,

*  Zeichner,

Kanzlei-,  Kasse=  und  Registraturassistenten.


 

28

zur  Hälfte.

 

zu  einem  Dritteil.
zur  Hälfte.

zur  Hälfle.

zu  einem  Dritteil.
#b0  Hälfte.

zu  einem  Dritteil.

 

zur  Hälfte.

Die  betreffende  Universität.


 

Der  Senat  der  Technischen
  Hochschule.
        <pb n="123" />
        Nr.  15  105
Angabe,
in  welchem  Umfange  Bezeichnung
die  nicht  ausschließlich  dr  Behörden,  an  welche  die
v  t  t  Bew  icht
Bezeichnung  der  Stellen  verbehaltenen  Sielen  Vewerbungen  zu  ichten  fudemerkungen

Gehaltsklasse

und  Inhabern  des
Anstellungsscheins
zu  besetzen  sind

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

 

Unterbeamie.

Mechaniker,

*  Präparatoren,

*  Maschinisten,

Oberdiener,

*Dausmeister,

Diener  I.  Ordnung,

Diener  II.  Ordnung  (einschließlich  des
nichtetatsmäßigen,  jedoch  ausschließlich
des  im  Dienstbvotenverhältnisse  stehenden
Personals).

4.  Lyzeen  zu  Bamberg,  Dillingen  und
Regensburg.

Unterbeamte.
Pedelle  und  Diener.

5.  Humanistische  und  Realgymnasien.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

Kassier  der  Gymnasien  in  Nürnberg,
*Offizianten.

Unterbeamte.
Pedelle  (einschließlich  des  nichtetatsmäßigen,
  jedoch  ausschließlich  des  im
Dienstbotenverhältnisse  stehenden  Personals).


6.  Oberrealschulen.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*Offizianten.

Unterbeamte.

Pedelle  und  Diener  (einschließlich  des
nichtetatsmäßigen,  jedoch  ausschließlich
des  im  Dienstbotenverhältnisse  stehenden
Personals).

 

28

25

16
21

25

21

25
28

I  zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

 

Der  Senat  der  Technischen
  Hochschule.

 

Das  Rektorat  des  betreffenden
  Lyzeums.

Die  betreffende  Regierung,
  Kammer  des
Innern.

 

 

25
        <pb n="124" />
        106

 

 

 

 

 

Angabe,
j#in  welchem  Umfange  Bezeichnung
aienchlausschehee  dr  rern=  an  welche  die
pHvorbehalteuen  Stellen-Be
Bezeichnung  der  Stellen  2  mit  Militäranwärtern  vewerbungen  3u  kichten  nnd,  Bemerkungen
und  Inhabern  des  selbst  ist,  bei  welcher  die
AnstellungsscheinsAnstellung  gewünscht  wird
zu  besetzen  sind
7.  Progymnasien,  Lateinschulen,  Realschulen,
  Fachschulen  (wie  Kreisbauschulen,
Maschinenbauschulen  u.  a.)  landwirtschaftliche
  Mittelschulen  und  Kreisackerbauschulen.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Kassier  und  Sekretär  der  Kreisbauschule
Kaiserslautern,  17
*Werkmeister,  19  #ur  Hälfte.
*Offizianten  an  den  Realschulen,  21
Kanzleiassistenten.  23  die  berreffende  Rege..  —
ie  betreffende  Regie-  ienr
Unterbeamte.  rung,  Kammer  des
Mechaniker,  21  Innern.  kdan  derrh  Ves-Pedelle,
  Hausmeister,  25  schränkt  ist.
Diener  und  Heizer  (einschließlich  des
nichtetatsmäßigen,  jedoch  ausschließlich
des  im  Dienstbotenverhältnisse  stehenden
Personals).  28
8.  Technikum  in  Nürnberg.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Kassier  und  Sekretär,  16
Werkmeister,  19  zur  Hälfte.
Kanzleiassistent.  23
Unterbeamte.  Direktion  des  Techni-Mechaniker,
  21  kums  in  Nürnberg.
Pedelle  und  Diener  (einschließlich  des
nichtetatsmäßigen,  jedoch  ausschließlich
des  im  Dienstbotenverhältnisse  stehenden
Personals)  25  1!
9.  Banschule  mit  Gewerbelehrerinstitut
in  München.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*Kassier  und  Sekretär,  16

*  Werkmeister.

Unterbeamte.
Mechaniker,

 

19

21

zur  Hälfte

 

 

Direktion  der  Bauschule
mit  Gewerbelehrerinstitut
  in  München.
        <pb n="125" />
        Nr.  15.

107

 

Bezeichnung  der  Stellen

Gehaltsklasse

Angabe,
in  welchem  Umfange
die  nicht  ausschließlich
vorbehaltenen  Stellen
mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des
Anstellungsscheins
zu  besetzen  sind

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

Pedelle  und  Diener  (einschließlich  des
nichtetatsmäßigen,  jedoch  ausschließlich
des  im  Dienstbotenverhältnisse  stehenden
Personals).

10.  Vollständige  Lehrerbildungsanstalten,

Schullehrerseminare  und  Präparandenschulen

  einschl.  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt
  in  München.

Unterbeamte.
Pedelle  (einschließlich  des  nichtetatsmäßi-,

  jedoch  ausschließlich  des  im  Diensthotenderhallnisse
  stehenden  Personals).

11.  Zeuntralturnlehrerbildungsanstalt.
Unterbeamte.
Hausmeister.

12.  Fenerwache  für  die  wissenschaftlichen
und  lKumstsammlungen  des  Staates  in
Mürchen.

Unterbeamte.

Feuerwächter.

13.  Akademie  der  Wissenschaften.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

Kassier,

*Kanzleisekretär,

Kassesekretär,  .

»Technischer  Offiziant  bei  der  Kommission
für  internationale  Erdmessung.

Unterbeamte.

*Hansmeister,
iener  I.  Ordnung,
Diener  II.  Ordnung.

 

25

25

25

14
17
17

21

22
25

128

l
ler  Hälfte.

 

Direktion  der  Bauschule
mit  Gewerbelehrerinstitut
  in  München.

Die  betreffende  Regierung,
  Kammer  des
Innern.

Zentralturnlehrerbildungsanstalt.


K.  Landbauamt
München.

Akademie  der  Wissenschaften.


 

 

25“
        <pb n="126" />
        108

 

 

 

 

 

Angabe,
E  in  welchem  Umfange  Bezeichnung  »
die  nichtaausschtieölich  der  Behörden,  an  welche  die
beteichnung  der  Stellenn#L#
2  und  Inhabern  des  selbst  ist,  bei  welcher  die
Arnstellungsscheins  Anstellung  gewünscht  wird
zu  besetzen  sind
14.  Meteorologische  Zentralstation.
Mittlere  nund  Kanzleibeamte.
*  Sekretäre,  17  #  zur  Hälfte
Kanzlei=  und  #  .  2  "
anzlei=  und  Registraturassistent  3  Meteorologische  Zen—
Unterbeamte.  tralstation.
Boten  und  Diener.  25  1
15.  Generalkonservatorium  der  wissenschaftlichen
  Sammlungen  des  Staates.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*Kanzleisekretär,  17
*Werkmeister,  19  zur  Hälfte.
*Offiziant.  21
Unterbeamte.
Meheratoren,  21  Generalkonservatorium
„Mas  chinisten  22  der  wissenschaftliausmeister,
  22  en  Stammlungen
Lauen  I1  Ordnung,  25  es  Staates.
Diener  II.  Ordnung  (einschließlich  des
nichtetatsmäßigen,  jedoch  ausschließlich
des  im  Dienstbotenverhältnisse  stehenden
Personals)y.  28
16.  Hof=  und  Staatsbibliothek.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*  Bibliotheksekretäre,  17  ,
Kanzleiassistent.  23  )zur  Hälfte.
Die  Direktion  der  Hof-»
  Unterbeamte.  und  Staatsbiblio-*Hausmeister,
  22  thek.
*Oberdiener,  22
Boten  und  Diener  (einschließlich  Heizer)h.
17.  Bibliothek  in  Bamberg.
Unterbeamte.
Diener.  28  Regierung  von  Ober- 



 

franken,  Kammer

 

des  Innern.
        <pb n="127" />
        Nr.  15.  109
Angabe,
T  lin  welchem  Umfange  Bezeichnung
„Die  w  7  der  Behörden,  an  Kel4hezge
.  ·-«v  altenen  Stellen  Bewerbungen  zu  richten  sind,
ipelchnung  ber  Stellen3  sseesernener  ve  de  -id  Berrewoe
—  n  nhabe  e
5  ur—  Anstellung  gewünscht  wird
18.  Akademie  der  bildenden  Künste.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Kanzlei=  und  Kassesekretär.  17  hur  Hälfte.
Unterbeamte.  Akodemie  der  bildenden
„Dausmeister,  22  Künste.
Diener  I.  Ordnung,  25
Diener  II.  Ordnung.  28
19.  Gemäldegalerien.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Kanzlei=  und  Registraturassistent  in
München.  v  23  zur  Hlfte.

Unterbeamte.  Direktionderstaatlichen
Oberaufseher,  22  Galerien.
*Hausmeister,  22

Diener  und  Ausfseher.  25
20.  Graphische  Sammlung.

Unterbeamte.

Präparator,  21  Direkton  der  Graphi-Diener
  und  Ausseher.  25  schen  Sammlung.
21.  Kunstgewerbeschulen  in  München  und
Nürnberg.

Mittlere  und  Kanzleibeamte.

Kassiere  und  Sekretäre,  16  „
.  älfte.
lechniker.  19  zur  Hälfte  Direktion  der  betreffen-Unterbeamte.
  see  Kunsigemerbe,

Pedelle  und  Diener.  25
        <pb n="128" />
        110

 

Bezeichnung  der  Stellen

Gehaltsklasse

Angabe,
in  welchem  Umfange
die  nicht  ausschließlich
vorbehaltenen  Stellen
mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des
Anstellungsscheins
zu  besetzen  sind

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

22.  Bayerisches  Nationalmusenm.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
WKassier  und  Sekretär.

Unterbeamte.

*Oberaufseher,
*  Hausmeister,
Diener  und  Aufseher.

23.  Generalkonservatorium  der  Kunstdenkmale
  und  Altertümer  Bayerus.

Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*Werkmeister,
Kanzlei=  und  Registraturassistenten.

Unterbeamte.

*  Präparatoren,
*  Hausmeister,
Diener.

24.  Ruhmeshalle.
Unterbeamte.
Oberaufseher,
Ausseher.
25.  Walhalla.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
»Verwalter.

Unterbeamte.
Aufseher.

26.  Alademie  der  Tonkunst  in  München.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

Kassier  und  Sekretär,
Kanzlei=  und  Kasseassistent.

 

22
22
25

19
23

21

25

25
28

17

28

14
23

zur  Hälfte.

)zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

Fzur  Hälfte.

Direktion  des  Bayerischen
  Nationalmuseums.


 

Generalkonservatorium
der  Kunstdenkmale
und  Altertümer
Bayerns.

 

bayern,  Kammer  des

Regierung  von  Ober-Innern.


Regierung  der  Oberpfalz
  und  von  Regensburg,
  Kammer
des  Innern.

 

 

Ademie  der  Tonkunst
in  München.
        <pb n="129" />
        Nr.  16.  111
Angabe,
in  welchett  Umfange  Bezeichnung
S  die  nicht-ausschließlich  der  Behördi,  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen  2  norTbaltenen  Steren,  dewerrungen  u  i  rusßndBemerkungen
-  und  Inhabern  des  selbst  ist,  bei  welcher  die
rntellungsscheins  Anstellung  gewünscht  wird
zu  besetzen  find
Unterbeamte.
*Hausmeister,  22
Diener  I.  Ordnung,  25  widen  ver  Tonkumg
Diener  II.  Ordnung.  28  «
27.  Musikschule  in  Würzburg.
Unterbeamte.

Diener.  28  Regierung  von  Unterfranken
  und  Aschaffenburg,
  Kammer  des

28.  Hebammenschulen  in  München  und  Innern.

amberg.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Kanzlei=  und  Redgistraturassistent  in
München.  23  ur  Hälfte.  Die  betreffende  Regierung,
  Kammer  des
Unterbeamte.  Innern
Diener.  28  ·
29.  Tierärztliche  Hochschule  in  München.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*Kassier  und  Sekretär,  14

*Kanzleisekretär,  17  #1zur  Hälfte.

'Werkmeister.  19

Unterbeamte.
Direktion  der  Tierärzt-*Hausmeister,
  22  .
Diener  I.  Ordnung,  25  1  lichen  Hochschule.
Diener  II.  Ordnung  (einschließlich  des
nicht  etatsmäßigen,  jedoch  ausschließlich
des  im  Dienstbotenverhältnisse  stehenden
Personals).  28
30.  Biologische  zessichstati  für  Fischerei
Unterbeamte.  ½*
Diener.  25  Biologische  Versuchs- 



 

 

station  für  Fischerei
in  München.
        <pb n="130" />
        112

 

 

 

 

 

Angabe,
Rin  welchemm  Umfange  Bezeichnung
Die  nicht  ausschtiehlich  der  Schörden,  an  welche  die
S  lvorbehaltene  ellen  Bewerbungen  zu  richten  sind,
Bezeichnung  der  Stellen  2  mit  Militäranwartern  wenn  es  ichl  die  Behörde  Bemerkungen
uund  Inhabern  des  selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellungsscheins  Anstellung  gewünscht  wird
zu  besetzen  sind
31.  Akademie  für  Landwirtschaft  und
Brauerei  in  Weihenstephan  nebst  den  mit
ihr  verbundenen  Instituten  und  Betrieben.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Kassier,  14
*Kassesekretär,  17  z|
Kanzlei-,  Kasse=  und  Registraturassisten-  6  Hälfte.
ten.  23  “½  Z
Direktion  der  Akademie
Unterbeamte.  für  Landwirtschaft
Diener  I.  Ordnung.  26  und  Brauerei  in
Diener  II.  Ordnung  (einschließlich  des  eihenstephan.
nichtetatsmäßigen,  jedoch  ausschließlich
des  im  Dienstbotenverhältnisse  stehenden
Personals).  28
32.  Oberkonsistorium.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*  Rechnungskommissär,  13  Su  einem  Dritteil
Registrator,  16  ül
Kanzlei=  und  Registraturassistenten.  21/  zur  Hälfte.
Oberkonsistorium.
Unterbeamte.
*Boten  und  Diener.  22
33.  Konsistorium  in  Speyer  und  Kreiskonsistorien
  in  Ansbach  und  Bayreuth.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
'Rechnungskommissäre,  14
*  Sekretäre,  17  älft
„Registratoren,  17/  ur  Hälfte.
Kanzlei=  und  Registraturassistenten.  23  Das  betreffende  Konsistorium.

Unterbeamte.
Boten  und  Diener.  25
        <pb n="131" />
        Nr.  15.  113
Angabe,
in  welchem  Umfange  Bezeichnung
die  nicht  ausschließlich  der  Behörden  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen  vorbshaltenen  Slellen  Bewerbungen  zu  richten  sind,  Bemerkungen

Gehaltsklasse

und  Inhabern  des
Anstellungsscheins
zu  besetzen  sind

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

 

34.  Maximilianenm  in  München,  Adeliges
Inlianum  in  Würzburg,  Max-Joseph-Stift
in  München  und  sonstige  unter  staatlicher  Leitung
  stehende  Erziehungsinstitute;  Höhere
Weibliche  Bildungsanstalt  in  Aschaffenburg;
Zentral-Blinden=  und  Zentral-Taubstummeninstitut;
  Zentralanstalt  für  Erziehung
und  Bilbung  krüppelhafter  Kinder.

Unterbeamte.
Hausmeister,
Speisemeister,
Pföriner,
Diener  (ausschließlich  des  im  Dienstbotenverhältnisse
  stehenden  Personals).

35.  Stiftungsämter  in  Aschaffenburg  und

Pürzburg  und  Stiftun  W  ahministrationen
in  Abtg,  Autbac  amberg,  Freystadt
und  München.

Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*  Stiftungsadministratoren  in  Ansbach  und
München,

"Stiftungsadministratoren  in  Altötting  und
Bamberg,

Stiftungskassiere  in  Aschaffenburg  und
Würzburg,

*  Siftungsadministrator  in  Freystadt,

*Konurolleur  in  Aschaffenburg  und  Würzburg,

*Sekreäre  in  Ansbach  und  München,
*Sekretär  in  Altötting  und  Bamberg,
*Offiziante##n  Aschaffenburg  und  Würzburg.
Kanzleiassisteten  in  Aschaffenburg  und

Würzburg,
Kanzleigehilse  in  Aschaffenburg.

13
4)
14
(0)
14
(5)
16
(6)
16
(6)
16
(6)

(7)
21
(8)

(9)
26

 

(11)

 

zu  einem  Dritteil.

zur  Hälfte.

 

 

Der  Vorstand  des  Maximilianeums,
  die  Direktion  des
Max--Joseph-Stiftes  und
die  Direktorate  der  übrigen
Erziegungsinstitute  sowie

der  Höheren  Weiblichen
Bildungsanstalt  in  Aschaffenburg,
  dann  die  Inspektion
  der  betr.  Zentralanstalt

Die  betreffende  Regierung,
  Kammer  des
Innern.

 

 

In
dem  im  Dienstbotenverhältnisse
  stehenden
Personal  der  betreffenden
  Anstalt  von  mindestens
  zwölfjähriger
Dienstzeit.

Konkurrenz  mit

Die  eingeklammerten
Zahlen  in  Spalte  2  bezeichnen
  die  der  angegebenen
  Klasse  der  Gehaltsordnung
  für  die
etatsmäßigen  Staatsbeamten
  entsprechende
Klasse  der  Gehaltsordnung
  für  die  etatsmäßigen
  Sttftungsbeamten.

26
        <pb n="132" />
        114

 

Bezeichnung  der  Stellen

Gehaltsklasse

Angabe,
in  welchem  Umfange
die  nicht  ausschließlich
vorbehaltenen  Stellen
mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des
Anstellungsscheins
zu  besetzen  sind

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde

selbst  ist,

bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

Unterbeamte.

Amtsdiener  in  Aschaffenburg,  München
und  Würzburg,
Amtsdiener  in  Ansbach  und  Bamberg,

Forst=  und  Gutsaufseher  beim  Stiftungsamt
  Aschaffenburg.

36.  Administration  der  Allgemeinen  Protestantischen
  Pfarrunterstützungsanstalten  zu
Nürnberg.

Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*Administrator,

*  Sekretär,
*Buchhalter,
Kanzleiassistent,

Nichtetatsmäßige  Amtsgehilfen.
Unterbeamte.
Amtsdiener.

 

25
(10)
28
(12)
(13)

13
(4)
16
(0)
21
()
23
2

28
(12)

 

zu  einem  Dritteil.

zur  Hälfte.

 

 

Innern.

 

tischen
Nürnberg.

 

V.  Staatsministerium  der  Finanzen.

I.  Allgemeine  Finanzverwaltung.

1.  Staatsministerium.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*Geheime  Rechnungskommissäre,
*Geheime  Sekretäre,

*Geheime  Registratoren,

*  Sekretäre,

Registratoren,

'Inspektor  der  Lithographischen  Anstalt,
*Kanzleiassistenten,
Registraturassistenten.

Unterbeamte.

*Boten  und  Diener,
*  teindrucker.

 

 

zu  einem  Dritteil.

zur  Hälfte.

 

Staatsministerium
der  Finanzen.

 

Die  betreffende  Regierung,
  Kammer  des

Administration  der  Allgemeinen

  Protestan
Pfarrunterstützungsanstalten
  zu

 

 

Wie  in  Ziffer  35.
        <pb n="133" />
        Nr.  15.  115
Angabe,
in  welchem  Umfange  Bezeichnung
„Die  zinht  ausschlieblich  der  Behörden,  an  wilche  die
·  «vorealtencntcllcnBewerbungenzurijtcnin,
Bezeichnung  der  Stellen  2  mit  Militäranwärtern  wenn  es  nicht  die  Behörde  Bemerkungen
und  Inhabern  des  selbst  ist,  bei  welcher  die
5  Anstellungsscheins!  Anstellung  gewünscht  wird
zu  besetzen  sind
2.  Oberster  Rechnungshof.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*  Sekretär,  16

Registrator,  16  ..

Kanzleiassistenten,  21  zur  Hälfte.

Registraturassistenten.  21  Staatsministerium

Unterbeamte.
*Boten  und  Diener.

3.  Rechnungskammer.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*Sekretäre,
Registratoren,
Kanzlei=  und  Registraturassistenten.

Unterbeamte.
Boten  und  Diener.

4.  Zeutralstaatskasse.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Sekretäre.

Unterbeamte.
*Geldzähler.

5.  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*Steuerrechnungskommissäre  der  Regierung
  der  Pfalz,  Kammer  der  Finanzen,

*  Präsidialsekretäre,

Regierungssekretäre,

„Regierungsregistratoren,

Kanzlei=  und  Registraturassistenten.

Unterbeamte.

Boten  und  Diener,
Steindrucker.

 

22

25

17

22

14
14
17
17
23

25
25

 

%  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

zur  Hälfte.

 

 

der  Finanzen.

 

Staatsministerium
der  Finanzen.

 

Staatsministerium
|  der  Finanzen.

Staatsministerium
der  Finanzen.

 

 

26“
        <pb n="134" />
        116

 

Angabe,

 

 

Rin  welchem  Umfange  Bezeichnung
S  die  kechbansschcseruich  ’r  Dehörden,  an  *:3
«  «vorc11euenteenewerungenzurienm,
Bezeichnung  der  Stellen  2  mit  Militäranwärtern  wenn  es  nicht  die  Behörde  Bemerkungen
unund  Inhabern  des  selbst  ist,  bei  welcher  die
Ausstellungsscheins  Anstellung  gewünscht  wird
zu  besetzen  sind
6.  Kreiskassen.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*  Sekretäre.  17  hur  Hälfte.
unterb  t  Staatsministerium
nterbeamte.  der  Finanzen.
Boten  und  Diener.  25
7.  Rentämter.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*  Rentamtssekretäre,  17  Staatsministerium
zur  Hälfte.  der  Finanzen.
*  Steuer=  und  Gemeindeeinnehmer,  —  Regierung  der  Pfalz
Rentamtsassistenten.  26
Staatsministerium
Unterbeamte.  der  Finanzen.
Steuerboten  und  Rentamtsdiener.  25
8.  Messungsämter.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Offizianten,  21
„  zur  Hälfte.
Zeichnungsassistenten.  26  .  Staatsministerium
Unterbeamte.  der  Finanzen.
Messungsgehilfen.  28
II.  Katasterbureau.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Kassier,  14
*  Inspektor  der  Lithographischen  Anstalt,
Kassekontrolleur,  16
*Revisoren,  16  si-*Sekretäre,.
  17  zur  Hälfte.  Säaasnen  nerun
PRegistratoren,  17  "
*  Katastergraveure,  17
*  Druckereiwerkmeister,  19
Assistenten.  23
        <pb n="135" />
        Nr.  15.  117
Angabe,
in  welchem  Umfange  Bezeichnung
die  nicht  ausschlirbich  dr  Behörden,  an  welche  die
Bezeichnung  der  Stellen  acs“–+ä]  [ü„v

Gehaltsklasse

und  Inhabern  des
Anstellungsscheins
zu  besetzen  sind

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

 

Unterbeamte.

*  Maschinisten,
Boten  und  Diener,
Steindrucker,
Buchbinder,
Messungsgehilfen.

III.  Verwaltung  der  Zölle  und
indirekten  Steuern.

Mittlere  und  Kanzleibeamte.

Präsidialsekretär  der  Generaldirektion,
Materialverwalter  der  Generaldirektion,
*  Steuerverwalter.

·  3

en,  der  Generaldirektion,
E  5  Z„
Fuehsficnm  der  Hauptzollämter,
Steuerrevisoren,

*  Zolleinnehmer,
Kanzleiassistenten,
Registraturassistenten,
*Kanzleiassistenten,  .
*Registraturassistenten,

der  Generaldirekton,


der  Hauptzollämter.



Unterbeamte.

*  Hasenmeister,
*  Boten  und  Diener  der  Generaldirektion,
*Oberaufseher,
Grenzaufseher.

IV.  Verwaltung  der  Berg-,  Hüttenund
  Halzwerke.

Mittlere  und  Kanzleibeamte.

Direktorialsekretär  der  Generaldirektion,
(Rechnungskommissäre  der  Generaldirektion,


Kasfeiere,

 

14

14
14

zur  Hälfte.

 

1  zu  wei  Dritteilen.

1  zur  Hälfte.

zu  drei  Vierteilen.

1  zu  drei  Vierteilen.

l
zur  Hälfte.

 

l

 

Staatsministerium  der
Finanzen.

Staatsministerium  der
Finanzen.

Generaldirektion  der
Zölle  und  indirekten
Steuern.

 

Generaldirektion  der
Zölle  und  indirekten
Steuern.

1  Staatsministerium  der
Finanzen.

 

Bezüglich  der  Zuweisung
  von  weiteren  Stellen
im  Zolldienste  bleibt
Eneschließung  vorbehalten.
        <pb n="136" />
        118

 

 

 

 

 

 

·  Angabe,
Slin  welcen  Umfange  Bezeichnung
die  kötihansscheeä.  voer  Behörden-  an  röbchüs
orbehaltenen  ellenBewerbungen  zu  n  sind,
Bezeichnung  der  Stellen  2  mit  Militäranwärtern  wenn  es  hücht  de  Behörde  Bemerkungen
S  und  Inhabern  des  selbst  ist,  bei  welcher  die
AUAnstellungsscheins  Anstellung  gewünscht  wird
zu  besetzen  sind
*  Materialverwalter,  14  ...
Sekretäre,  17  Staatsministerium  der
(Registratoren,  17|  Bzur  Hälfte.  Finanzen.
Banzeichner,  21
Kanzlei=  und  Registraturassistenten.  23
Unterbeamte.  Generaldirektion  der
Aufseher,  soweit  für  sie  nicht  eine  besondere  Berg-,  Hütten=  und
technische  Vorbildung  gefordert  wird.  25  Salzwerke.
Boten  und  Diener  der  Generaldirektion,?5
Diener  der  Berg-,  Hütten=  und  Salinenämter.
  28
V.  Staatsschuldenverwaltung.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*Rechnungskommissäre,  14
*  Sekretäre,  17  elft
„Registratoren,  17  ur  pälfte.  Staatsministerium  d
Kanzlei=  und  Registraturassistenten.  23  #da  ministerium  der
Finanzen.
Unterbeamte.
Boten  und  Diener.  25
VI.  Hauptmünzamt.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Kassier,  13
*Kassekontrolleur,  16zur  Hälfte.
*  Sekretäre.  17  Staatsministerium  der
Finanzen.
Unterbeamte.
Boten  und  Diener.  25
VII.  Jorstverwaltung.
1.  Ministerialforstabteilung.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*Kartographen.  16  zur  Hälfte.
Staatsministerium  der
Unterbeamte.  Finanzen.
*  teindrucker.  22
        <pb n="137" />
        Nr.  15  119
Angabe,
jssin  welchem  Umfange  Bezeichnung
die  sshasschii  der  Behörden,  an  bshegre
·  orbehaltenen  ellen  ewerbungen  zu  richten  sind,
Bezeichnung  der  Stellen  2  mit  Militäranwärtern  wenn  es  uchs  die  Behörde  Bemerkungen
und  Inhabern  des  selbst  ist,  bei  welcher  die
AnstellungsscheinsAnstellung  gewünscht  wird
zu  besetzen  find
2.  Regierungen,  Kammern  der  Forsten.
Unterbeamte.
Boten  und  Diener  25  Staatsministerium
der  Finanzen.
3.  Forstämter.
Unterbeamte.
Vollbeschäftigte  Waldwärter.  30  Die  betreffende  Regierung,
  Kammer  der
1  Forsten.
4.  Forstliche  Versuchsanstalt  zu  München.
Unterbeamte.
*Präparator,  21  Staatsministerium  der
Boten  und  Diener.  25  Finanzen.
VIII.  Z-#de  Betri  ebe  des  Staates.
1.  Hofbräuamt.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*Inspektor  des  Hofbräuamts,  13
(Flaschenfüllereiverwalter,  14
Sekretäre,  17  „
WMaterialverwalter,  iz  aut  Hälfte.  Staatsministerium  der
Okonomieverwalter,  17  Finangen
Baupalier.  21  «
Unterbeamte.
Boten  und  Diener.  25
2.  Weingut  in  Unterfranken.
Unterbeamte.
Weinbergsgärtner,  25  Staatsministerium  der
Weinbergsausseher.  30  Finanzen.
3.  Hoffischerei  auf  dem  Chiemsee.
Unterbeamte.
Seewart.  25  Staatsministerium  der

 

 

 

Finanzen.
        <pb n="138" />
        120

 

 

 

 

Angabe,
S  lin  welchem  Umfange  Bezeichnung
S  sdie  35  der  Behörden,  an  W1
.  Hvoreaenenteensewerunenuriennh  .
Bezeichnung  der  Stellen  2  mit  Militäranwärtern  wenn  es  nicht  die  BehördeBemerkungen
vund  Inhabern  des  selbst  ist,  bei  welcher  die
pnstellungsscheins  Anstellung  gewünscht  wird
·  zu  besetzen  sind
4.  Badverwaltungen.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Kassiere,  16
Sekretäre,  is  dur  Hälfte.
Kanzleiassistenten.  23  Staatsministerium
dber  Finanzen.
Unterbeamte.
Maschinisten.  22
5.  Ubrige  besondere  Betriebe  des  Staates.
Unterbeamte.
Brunnwärter,  30  n.  Staatsministerium
Kanalwärter.  30  der  Finanzen.
IX.  K.  Bank  in  Nürnberg.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*  Präsidialsekretär,  14
*  Sekretäre,  17  zur  Hälfte.
Kanzleiassistenten.  23
Bankdirektion
•  Unterbeamte.  #  Nürnberg.
Direktionsdiener,  22  «
Geldzähler,  22
Maschinisten,  22
Heizer  und  Hausdiener.  27

VI.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

1.  Staatsministerium.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*Geheime  Sekretäre,
*  Geheime  Registratoren,
*Kanzlei=  und  Registraturassistenten.

Unterbeamte.

*  Boten  und  Diener,
Steindrucker.

 

 

13
21

21
22

 

 

)zu  einem  Dritteil.
zur  Hälfte.

 

 

 

Staatsministerium  für
Verkehrsangelegenheiten.
        <pb n="139" />
        Nr.  15.  121
Angabe,
in  welchem  Umfange  Bezeichnung
ät  —
.  .  vor  a
Bezeichnung  der  Stellen  7  mit  Militäranwärtern  wenn  es  hichs  die  Behörd-  Bemerkungen
S  und  Inhabern  des  selbst  ist,  bei  welcher  die
SAnstellungsscheins  Anstellung  gewünscht  wird
zu  besetzen  sind
2.  Verkehrsanstalten.
Staatseisenbahnen,  Bodenseedampfschifffahrt,
  Dampfschiffahrt  auf  dem  Ammersee
und  Schiffahrt  auf  der  Amper,  Kettenschleppschiffahrt
  auf  dem  Main,  Ludwig-Donau-Main-Kanal,
  Frankenthaler  Kanal.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*Oberbahnverwalter,  13
Bahnverwalter,  14  .  Dritteil
Technische  Eisenbahnsekretäre,  16  du  einem  Vrutteil.
»Oberbahnmeister,
Eisenbahnsekretäre,  1
*Oberstationsmeister,  18  zur  Hälfte.
*Bahnmeister,  18zu  einem  Dritteil.
"Oberrangiermeister,  18
Technische  Oberassistenten  im  bautechnischen
  und  im  messungstechnischen  Dienst,  18zur  Hälfte.
Oberwagenmeister,  18  zu  einem  Dritteil.
Kanzlisten,  19
(Oberpackmeister,  19
Kapitäne  der  Bodenseedampfschiffahrt,  19zu  zwei  Dritteilen.
Zeichner  im  bautechnischen  und  im  messungstechnischen
  Dienst,  211  zur  Hälfte.  Personalamt  der
wen8Z  en  21  Setaatseisenbahnen  in
Lagenmeister  21  zu  einem  Dritteil.  München.
Kapitäne  der  staatlichen  Schiffahrt  auf  *-dem
  Ammersee  und  auf  der  Amper,  21  ½  zuzwei  Dritteilen.
*Schiffsführer,  21
»Stationsmeister,  22  zur  Hälfte.
Ländemeister,  22  zuzwei  Dritteilen
FKanalmeister,  22
Bureauassistenten,  23
*Magazinsassistenten,  23  "
Stationsausseher,  25  zur  Hälfte.
Kanzleigehilfen,  26
Magazinsgehilfen.  26
Unterbeamte.
Geldzähler,  22
Maschinisten,  22

 

 

 

 

 

27
        <pb n="140" />
        122

 

 

 

Angabe,
fin  welchem  Umfange  Bezeichnung  #
demeheelekete  Ir  Beherden,  an  welchdt
Bezeichnung  der  Stellen  2  mit  Militäranwärtern  wenn  es  hücht  die  Behörde  Bemerkungen
und  Inhabern  des  selbst  ist,  bei  welcher  die
«  S  Anstellungsscheins  Anstellung  gewünscht  wird
zu  besetzen  sind
*Rangiermeister,  22
»Turmwärter,  22
*Packmeister,  24
*Wagenwärter,  124  zu  einem  Dritteil.
*Steuermänner,  24  zu  zwei  Dritteilen.
*Direktionsdiener,  25
*  Zugspackmeister,  25
Packer  im  Stationsdienst,  25
#Schaffner,  25
Lokomotivheizer,  )  25  „Ausnahmlich  der
Fahrkartendrucker,  25  Wsbrber  zum  Voromo-Steindrucker,
  25
Weichensteller,  25
Vorarbeiter  im  Rangierdienst,  25
Vorarbeiter  im  Bahnunterhaltungsdienst,  25
Schsebeleer,  Personalamnt  der
Packer  im  Fahrdienst,  27  Staatseisenbahnenin
Wagenwärtergehilfen  (fachhandwerks-  nchen.
kundig),  27  einem  Dritteil.
Wagenwärtergehilfen  (nicht  fachhandwerkskundig),
  27
Portiers,  27
Stationsdiener,  27
Bahnsteigschaffner,  27
Maschinenwärter,  27  Die  Sien
»Streckenwärter,?)  27  sucheshhe  Stellen  er
Blockwärter  *  Biererten  ended
Matrosen.  3  zu  zwei  Dritteilen.  gine  th  der  Anftellung
Bureaudiener,  2
Kanalaufseher,  28
Schleusenwärter,  30
Bahnwärter,  30
Schrankenwärter.  30
Posten  und  Telegraphen.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*Oberpostverwalter,  13
*Postverwalter,  14  izu  einem  Dritteil.  Personalamt  wrrbroe
Technische  Postsekretäre,  16  ,  in  chen  p
Postsekretäre,  171  zur  Hälfte.  ·
        <pb n="141" />
        Nr.  15.  —  123
Angabe,
in  welchem  Umfange  Bezeichnung
Die  WnW  der  Bchörden,  an  wien  die
.  »Ur-krameneensewerunenurienn,
Bezeichnung  der  Stellen  S  mit  Militäranwärtern  wenn  es  uch-  die  Behördeemerkungen
und  Inhabern  des  selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellungsscheins  Anstellung  gewünscht  wird
zu  besetzen  sind
Postexpeditoren,  18
*Oberwerkführer,  18  I
*Werkstätteleiter,  19  |/#zu  einem  Dritteil.
*Obermaschinisten,  19  !
*Oberassistenten,  19
Kanzlisten,  19
Bauzeichner,  211  ur  Hälfte.
Kanzlei=  und  Bureauassistenten,  23
Postadjunkten,  23
Diätare  im  Banzeichnerdienst.  —  BZur  Hälfte.
Unterbeamte.
"Oberschaffner,  21
„Oberpackmeister,  21  zur  Hälfte.  Personalamt  der  Posten
Oberbriefträger,  21  und  Telegraphen  in
Werkführer  22  München.

a)  im  leitungstechnischen  Dienst,

b)  im  apparatentechnischen  Dienst,  zu  je  einem  Dritteil.

c)  im  Motorpostdienst,  6
Maschinisten,  22  t  a  beg,
Geldzähler,  22  tungsdiener.
(Fahrpostschaffner,  24
*7  ¾7  1,  Haste  e  een  hin

riefträger,  iffner  #  der
„Direktionsdiener,  25  Ritsiranmertere  kön

Schoffner,)  274  zur  Hälfte.  Perhöle  ,,ine  h
Beleuchtungsdiener,  27  Beuberbungen  vorliegen.
Heizer,  27  2)  Vor  is
Bureaudiener,  28  *  eorlelorabsseofer.
Postboten.  29  zu  drei  Vierteilen.  handwerkes.

 

 

 

 

 

27“
        <pb n="142" />
        124

 

Bezeichnung  der  Stellen

 

Angabe,
in  welchem  Umfange
die  nicht  ausschließlich
vorbehaltenen  Stellen
mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des
Anstellungsscheins
zu  besetzen  sind

 

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

selbst  ist,

 

Bemerkungen

 

VII.  Kriegsministerium.

1.  Kriegsministerium.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*  Geheime  exped.  Sekretäre  !),
*  Geheime  Registratoren),
*Geheimer  Kanzleivorsteher,
*Geheime  Kanzleisekretäre,
Kalkulatoren  3),
Bausekretäre,
*Werkmeister.

Unterbeamte.

Drucker  (Oberdrucker),
'  Pförtner!),
Kanzleidiener.

2.  Militärkassenwesen.
a)  Generalmilitärkasse.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*Generalkriegszahlmeister,
*Kontrolleur,
*ensionszahlmeister,
(Kassier  der  Pensionskasse,
*Erster  Buchhalter,

Buchhalter,

Kanzlisten.

Unterbeamte.

HKassendiener.

b)  Korpszahlungsstellen.
Mittlere  Beamte.
*Rendanten,
Buchhalter.
Unterbeamte.
Kassendiener.

 

zu  einem  Dritteil.

 

 

Kriegsministerium.

 

Kriegsministerium.

|  Kriegsministerium.

Kriegsministerium.

Kriegsministerium.

„Kriegsministerium.

 

1)  Vorrückungestellen
für  Oberintendantursekretäre
  und  Intendantursekretäre.


(Vgl.  Ziffer  3  Aumerkung
  1.)

2)  Ein  Teil  der  Stellen
der  Geheimen  Registratoren
  ist  den  Oberintendantur=
  und  Intendautursekretären
  vorbehalten,
  die  die  Qualisikation
zum  Expedienten  besitzen.

2)  Soweit  es  die  Verwendung
  im  Hilfsreferatsdienst
  des  Eriegsministeriums
  erforderlich
macht,  werden  in  Kalkulatorenstellen
  auch  besonders
  geeignete  Intendantursekretäre
  berufen.

4)  Die  Pförtner  werden
  aus  der  Zahl  der
Kanzleidiener  im  Kriegsministerium
  entnommen
        <pb n="143" />
        Nr.  15.  125
Angabe,
in  welchem  Umfange  Bezeichnung
die  nicht  ausschließlich  der  Behörden,  an  welche  die
Z  3  .
Bezeichnung  der  Stellen  vorhihaltenen  Stellen  Bewerbungen  zu  richten  ind  Bemerkungen

und  Inhabern  des
Unstellungsscheins
zu  besetzen  sind

wenn  es  nicht  die  Behörde

selbst  ist,

bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

 

3.  Militärintendanturen.

Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*Oberintendantursekretäre,
Intendantursekretäre  ),
Oberintendanturregistratoren,
Intendanturregistratoren,
Kanzlisten,
Intendanturdiätare  7.

Unterbeamte.
Bureaudiener.

4.  Militärgerichtsstellen  der  höheren
erichtsbarkeit.

Mittlere  Beamte.
(Militärgerichtsschreiber  bei  den  kommandierenden
  Generalen  (Oberkriegsgerichtssekretäre),

Militärgerichtsschreiber  bei  den  Divisionskommandeuren
  usw.  (Kriegsgerichtssekretäre),
Militärgerichtsschreibergehilsen  (Militärgerichtsassistenten).


Unterbeamte.
Militärgerichtsboten.

5.  Bayer.  Militärbevollmächtigter  in  Berlin.
Mittlere  Beamte.
*'Geheimer  expedierender  Sekretär?).

6.  Generalstab  und  Vermessungswesen.

Mittlere  und  Kanzleibeamte.

Rendant,

"Kanzleisekretär  und  Registrator,
*Topographen,

Kanzlisten,

Lithograph,

'Werkmeister,
Lithographendiüätare,
Topographendiätare.

 

zu  fünf  Sechsteln.

 

Kriegsministerium.

 

Kriegsministerium.

 

Kriegsministerium.

Kriegsministerium.

1  Kriegsministerium.

Topogr.  Bureau.
Kriegsministerium.

Topogr.  Bureau.

Kriegsministerium.

 

1)  Soweit  sie  nicht  aus
Zahlmeisteraspiranten
ergänzt  werden.

2)  Vorrückungsstelle
für  Oberintendantursekretäre
  und  Intendantursekretäre
  (vgl.  Ziff.  3
Anmerkung  1)).
        <pb n="144" />
        126

 

Bezeichnung  der  Stellen

Angabe,
in  welchem  Umfange
die  nicht  ausschließlich
vorbehaltenen  Stellen
mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des
Anstellungsscheins
zu  besetzen  sind

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

Unterbeamte.

Kartendrucker,
Kanzleidiener,
Aufseher  beim  Armeemuseum.

7.  Inspektion  des  Ingenieurkorps  und  der
Festungen.

Mittlere  Beamte.
*  Geheimer  expedierender  Sekretär  1).

8.  Naturalverpflegung.
Mittlere  Beamte.

*  Proviantamtsdirektoren,
*  Proviantmeister,
Proviantamtsinspektoren.

Unterbeamte.

Mühlenmeister,
Backmeister,
*Magazinoberaufseher,
Maschinisten  und  Heizer,
Magazinaufseher,
Bureaudiener.

9.  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Truppen.
Mittlere  Beamte.

*  Bekleidungsamtsrendanten,
Bekleidungsamtsinspektoren.

Unterbeamte.

Maschinisten  und  Heizer,
Packmeister,

Lagerdiener,
Bureaudiener,

Pförtner,

Hausdiener,
Nachtwächter.

 

Topogr.  Bureau.
n  Kriegsministerium.

Kriegsministerium.

)  Kriegsministerium.

Kriegsministerium.

D  Kriegsministerium.

Kriegsministerium.

 

 

1)  Vorrückungsstelle
für  Oberintendantursekretäre
  und  Intendantursekretäre
  (vgl.  Ziff.  3
Anmerkung  1).
        <pb n="145" />
        Nr.  15.  127
Augabe,
in  welchem  Umfange  Bezeichnung
die  bigtthehch  vr  Behörden,  an  t
vorbehaltenen  Stellen  Bewerbungen  zu  richten  sind,
Bezeichnung  der  Stellen  mit  Militäranwärtern  wenn  es  nicht  die  Behörde  Bemerkungen

und  Inhabern  des
Anstellungsscheins
zu  besetzen  find

selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

 

10.  Garnisonverwaltungs=  und  Serviswesen.
Mittlere  Beamte.

Garnisonverwaltungs-Direktoren,
(Garnisonverwaltungs-Oberinspektoren,
Garnisonverwaltungs-Inspektoren.

Unterbeamte.
Hausmeister  im  Kriegsministerium,)
Kasernenwärter,
Galdwärter,
Maschinisten  und  Heizer,
Hausmeister  für  das  Armeemuseumsgebäude,
Außeretatmäßige  Maschinisten  und  Heizer.

11.  Militärbauwesen.
Mittlere  Beamte.

Intendantur-Bausekretäre,
Militär-Bausekretäre,
Militär-Bauregistratoren,

Diätarische  Bautechniker.  (Militär-Bausekretariatsdiätare),


Dütarische  Bauschreiber.  (Militär-Bauregistraturdiätuiare),


Hilfstechniker.

Unterbeamte.
Ständige  Bauboten.

12.  Militärmedizinalwesen.
Mittlere  Beamte.

'Lazarettverwaltungs-Direktoren,
Lazarettoberinspektoren,
Lazarettinspektoren.

Unterbeamte.

Hausdiener,

Maschinisten  und  Heizer,

Operationsdiener  und  Hauswart  bei  der
Militärärztlichen  Akademie.

1  zu  einem  Dritteil.

zu  einem  Dritteil.

zu  einem  Dritteil.

 

 

Kriegsministerium.

Kriegsministerium.

 

Kriegsministerium.

Intendantur,  in  deren
Geschäftsbereich  der
Bewerber  verwendet
zu  werden  wünscht.

Intendantur,  in  deren
Geschäftsbereich  der
Bewerber  verwendet
zu  werden  wünscht.

Kriegsministerium.

Kriegsministerium.

 

1)  Der  Hausmeister
im  Kriegsministerium
wird  aus  der  Zahl  der
Kasernenwärter  entnommen.


Der  jewellige  Bedarf
an  Hausdienern  im
Kriegsministerium  wird
aus  den  Kasernenwärtern
gedeckt.

Die  Stellen  der  Bautechuiker
  und  der  Bauschreiber
  sind  nicht  etatmäßig
  und  die  Stelleninhaber
  nicht  penfionsberechtigt.


Die  Hilfstechniker
ählen  zu  den  unter

rt.  25  des  Beamtenesetzes

  fallenden  Peronen.


Die  Stellen  der  Bauboten
  sind  nicht  etatmäßig
  und  die  Stelleninhaber
  nicht  penfionsberechtigt.
        <pb n="146" />
        128

 

Bezeichnung  der  Stellen

Angabe,
in  welchem  Umfange
die  nicht  ausschließlich
vorbehaltenen  Stellen
mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des
Anstellungsscheins
zu  besetzen  sind

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

13.  Remontedepots.
Mittlere  Beamte.

Remontedepotinspektoren  für  den  Kassen=  usw.

Verkehr.
Unterbeamte.

Maschinisten  und  Heizer,

Futtermeister,

Waldwärter,

Außeretatmäßige  Maschinisten  und  Heizer.

14.  Militärerziehungs=  und  Bildungswesen.

a)  Inspektion  der  Militärbildungsanstalten.


Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*  Rendant,
Inspektoren,
Kanzlist,

*Maschinenmeister.

Unterbeamte.

Maschinisten  und  Heizer,
Bureau=  und  Hausdiener.

b)  Kriegsakademie.

Kanzleibeamte.
Kanzlist.

Unterbeamte.
Bureau=  und  Hausdiener.

T)  Artillerie-  und  Ingenieurschule.
Kanzleibeamte.

Kanzlist.
Unterbeamte.

Bureau=  und  Hausdiener.

 

Kriegsministerium.

I

Kriegsministerium.

"

Kriegsministerium.

Kriegsministerium.
Inspektion  der  Militär-=Bildungs-Anstalten.


Kriegsministerium.

Kriegsakademie.

Kriegsministerium.

Artillerie=  und  Inge- 



nieurschule.
        <pb n="147" />
        Nr.  15.

 

Bezeichnung  der  Stellen

Angabe,
in  welchem  Umfange
die  nicht  ausschließlich
vorbehaltenen  Stellen
mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des
Anstellungsscheins
zu  besetzen  sind

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

d)  Kriegsschule.
Unterbeamte.

Pförtner.

o)  Kadettenkorps.
Kanzleibeamte.
Kanzlist.

Kompagnieverwalter.
Kompagnieverwalter,

Unterbeamte.

Pförtner,
Aufwärter.

)Anterofstzierschule  mit  Vorschule.

Unterbeamte.
Kasernenwärter.

g6)  Militärlehrschmiede.
Unterbeamte.
Außeretatmäßiger  Hausmeister.

15.  Militärgefängniswesen.
Mittlere  Beamte.

Rendant.
16.  Feldzeugmeisterei.
Mittlere  Beamte.
Registrator.

 

 

Kriegsschule.

Kriegsministerium.

Inspektion  der  Militär-Bildungs-Anstalten.


Kadettenkorps.

Kriegsministerium.

Inspektion  der  Kaval-=lerie.


Kriegsministerium.

Feldzeugmeisterei.

 

1)  Gehören  zu  den
Personen  des  Soldaten.
standes  (Feldwebel).

28
        <pb n="148" />
        130

 

Bezeichnung  der  Stellen

Angabe,
in  welchem  Umfange
die  nicht  ausschließlich
vorbehaltenen  Stellen
mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des
Anstellungsscheins
zu  besetzen  sind

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

17.  Technische  Institute.
a)  Artilleriewerkstätten.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*Obermeister,

Meister,

Technische  Assistenten,
Außeretatmäßige  Meister.
Revisoren,)

Techniker,!)
Verwaltungsschreiber,)
Kanzleischreiber.)

Unterbeamte.

Pförtner,
Hausdiener,
Nachtwächter.

b)  Geschützgießerei  und  Geschoßfabrik.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
*Obermeister,
*  Meister,
Außeretatmäßige  Meister.
Revisoren,))
Techniker,)
Verwaltungsschreiber,#)
Kanzleischreiber.:)

Unterbeamte.

Pförtner,
Hausdiener,
Nachtwächter.

Jßc)  Hauptlaboratorium.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*Obermeister,
*Meister,
Außeretatmäßige  Meister.

 

 

Kriegsministerium.

 

Artilleriewerkstätten.

Feldzeugmeisterei.

1  Kriegsministerium.

Geschützgießerei  und
Geschoßfabrik.

 

Feldzeugmeisterei.

Kriegsministerium.

 

1)  Die  Stellen  der
Revisoren,  Techniker,
Verwaltungsschreiber
und  Kanzleischreiber  bei
den  technischen  Instituten
  find  nicht  etatmäßig
und  die  Stelleninhaber
nicht  pensionsberechtigt.
Die  Stelleninhaber  zählen
  zu  den  unter  Art.  25
des  Beamtengesetzes  fallenden
  Personen.
        <pb n="149" />
        Nr.  15.

131

 

Bezeichnung  der  Stellen

Angabe,

und  Inhabern  des
Anstellungsscheins
zu  besetzen  sind

in  welchem  Umfange
die  nicht  ausschließlich
vorbehaltenen  Stellen
mit  Militäranwärtern

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

Revisoren,!)

Techniker,#)
Berwaltungsschreiber,  #
Kanzleischreiber.!)

Unterbeamte.

Pförtner,
Hausdiener,

Nachtwächter.
d)  Pulverfabrik.

MNittlere  und  Kanzleibeamte.

"Obermeister,

(Meister,

Tußeretatmäßige  Meister.
Techniker,#1)
VBerwaltungsschreiber,)
Kanzleischreiber.!)

Unterbeamte.

Pförtner,
Hausdiener.

o)  Gewehrfabrik.

Nittlere  und  Kanzleibeamte.

*1.  Revisionsbeamte,
Revisionsbeamte,
(Meister,
Außeretatmäßige  Meister.
Hilfsrevisoren  ?,
Techniker  2),
Verwaltungsschreiber  ?,
Kanzleischreiber  .

Unterbeamte.
Pförtner,
Hausdiener,
Nachtwächter.

 

Hauptlaboratorium.

#  Feldzeugmeisterei.

Kriegsministerium.

Pulverfabrilk

Feldzeugmeisterei.

Kriegsministerium.

Gewehrfabrik.

#  Feldzeugmeisterei.

 

1)  Die  Stellen  der
Revisoren,  Techniker,
Verwaltungsschreiber
und  Kanzleischreiber  bei
den  technischen  Instituten
  sind  nicht  etatmäßig
und  die  Stelleninhaber
nicht  pensionsberechtigt.
Die  Stelleninhaber  zählen
  zu  den  unter  Art.  25
des  Beamtengesetzes  fallenden
  Personen.

sde  Stellen  der
Hilfsrevisoren,  Techniker,
  Verwaltungsschreiber
  und  Kanzleischreiber
bei  den  technischen  Instituten
  sind  nicht  etatmäßig
  und  die  Stelleninhaber
  nicht  pensionsberechtigt.
  Die  Stelleninhaber
  zählen  zu  den
unter  Art.  25  des  Beamtengeseyes
  sallenden
Personen.
        <pb n="150" />
        132

 

Bezeichnung  der  Stellen

Angabe,
in  welchem  Umfange
die  nicht  ausschließlich
vorbehaltenen  Stellen
mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des
Anstellungsscheins
zu  besetzen  sind

selbst  ist,

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

18.  Gendarmerie-Korpskommando.
Mittlere  Beamte.
Rendant  ½).

Allgemein.
Unterbeamte?).

Kopisten,  Lohuschreiber,  Hilfsschreiber,  Aufseher
  (Magazin-,  Haus-,  Bau-,  Maschinenund
  andere  Aufseher),

Diener  und  Boten,

Heizer  und  Hausknechte,

Pförtner,  Türsteher,  Wächter  und  Wärter
(Straßen-,  Brücken-,  Magazin-,  Nachtund
  andere  Wächter  und  Wärter),

Zeichner,  Gärtner  (Festungsgärtner  bei  der
Fortifikation  Ingolstadt),  Küster,

Wasch=  und  Werkmeister.

 

 

 

Kriegsministerium.

An  diejenige  Behörde,
bei  welcher  der  Militäranwärter
  in  Tätigkeit
  zu  treten  wünscht.

 

1)  Die  Stelle  ist  vor-—
  durch  Beförung

  geeigneter,  im
Rechnungswesen  verwendeter
  Stabsoberwachtmeister
  zu  beseten.

#  )  Insoweit  diese  Stellen
  aus  Sachausgaben
beftrieren  werden,  oder,
insosern  sie  nicht  bei  den
unter  Ziff.  1  mit  17  be-Eichneten
  Behörden.

erwaltungen  usw.  bereits
  belonders  aufgeführt
  sind.
        <pb n="151" />
        8  9

    

rsetz  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  16.

München,  den  20.  März  1912.
Inhalt:

Gesetz  vom  18.  März  1912  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1912  und  1913.
Bekanntmachung  vom  8.  März  1912,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  16.  März  1912,  die  Wahl  der  Landtagskommissäre  bei  der  Direktion  der
K.  Bayer.  Staatsschuldenverwaltung  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.

 

Gesetz  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1912  und  1913.
Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Koniglicher  Pring  Uon  Bayern,
Negent.

Wir  haben  in  Bezug  auf  die  vorläufige  Bestreitung  der  Ausgaben  des  Staates  und
ihre  Deckung  im  ersten  Halbjahr  1912  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und
Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen

und  verordnen,  was  folgt:
Artikel  1.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  bis  zur  endgültigen  Festsetzung  des  Budgets
der  Jahre  1912  und  1913  die  zur  Fortführung  des  Staatshaushalts  notwendigen  ordentlichen
  Ausgaben  bis  zur  Höhe  der  Willigungen  des  Budgets  der  Jahre  1910  und  1911

nach  Bedarf  bestreiten  zu  lassen.
29
        <pb n="152" />
        134

Ferner  wird  die  Staatsregierung  ermächtigt,  die  im  Entwurfe  des  ordentlichen  Budgets
der  Jahre  1912  und  1913  aufrecht  erhaltenen  freiwilligen  Leistungen  des  Staates  bis
zur  Höhe  der  für  ein  Jahr  der  Finanzperiode  1910  und  1911  bewilligten  Summen  nach
Bedarf  bestreiten  zu  lassen.  «

Gleichzeitig  werden  die  für  das  Jahr  1912  bereits  bestrittenen  ordentlichen  Ausgaben
und  freiwilligen  Leistungen  des  Staates  (Abs.  1,  2)  nachträglich  genehmigt.

Artikel  2.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  dem  Staatsminister  der  Justiz
zur  Fortführung  des  Neubaues  eines  Amtsgerichtsgebäudes  in  Hammelburg  für  Rechnung
des  hierfür  im  ordentlichen  Budget  der  Jahre  1912  und  1913  vorgesehenen  Restbedarfs
die  Summe  von  25000  M  und  zur  Fortführung  des  Neubaues  eines  Zentraljustizgebäudes
  in  Nürnberg  für  Rechnung  der  hierfür  im  außerordentlichen  Budget  der  Jahre  1912
und  1913  vorgesehenen  dritten  Rate  die  Summe  von  400  000  —,  dem  Staatsminister
des  Innern  zur  Vollendung  des  Neubaues  für  die  beiden  Bauämter  in  Kaiserslautern  den
hierfür  im  ordentlichen  Budget  der  Jahre  1912  und  1913  vorgesehenen  Restbedarf  zu
48000  —  und  dem  Staatsminister  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
zur  Fortführung  der  Neubauten  für  die  Universitätsbibliothek  in  Erlangen  und  für  das
Maximilians=  und  das  Realgymnasium  in  München  für  Rechnung  der  hierfür  im  außerordentlichen
  Budget  der  Jahre  1912  und  1913  vorgesehenen  Restbeträge  die  Summe  von
1  000  000  &amp;amp;  zur  Verfügung  zu  stellen.

Ferner  wird  der  Staatsminister  der  Finanzen  ermächtigt,  dem  Staatsminister  des
Innern  zur  Fortführung  der  auf  Grund  früherer  Willigungen  in  Angriff  genommenen
Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten  auf  Rechnung  des  hierfür  im  ordentlichen  Budget
der  Jahre  1912  und  1913  vorgesehenen  Bedarfs  die  Summe  von  700  000  —  und
außerdem  zur  Fortführung  der  Wasserbauten  den  im  außerordentlichen  Budget  der
Jahre  1912  und  1913  hierfür  vorgesehenen  Bedarf  von  15000000  —M  zur  Verfügung
  zu  stellen.

Zur  Deckung  der  dem  außerordentlichen  Budget  zur  Last  fallenden  Summe  zu  im
ganzen  16  400  000  MK  ist  im  Bedarfsfall  ein  Allgemeines  Staatsanlehen  aufzunehmen.

Artikel  3.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  die  Einkommensteuer,  die  Gewerbsteuer,
  die  Kapitalrentensteuer,  die  Grundsteuer  und  die  Haussteuer  vorläufig  mit  der  Hälfte
der  Normalsteuer  nach  dem  Einkommensteuergesetze,  dem  Gewerbsteuergesetz  und  dem  Kapitalrentensteuergesetze
  vom  14.  August  1910,  dann  dem  Grundsteuergesetz  und  dem  Haus-
        <pb n="153" />
        Nr.  16.  135

steuergesetz  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  14.  August  1910,  betreffend  die  Anderung

der  Gesetze  über  die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer,  zu  erheben.  1
Die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ist  nach  dem  Gesetze  vom

10.  März  1879  ..  .  .  ..
W»DMMM1897mitetnemumzweiundzwanngvomHunderierhohten  Betrage  zu  erheben.

Artikel  4.

Hinsichtlich  der  Höchstsätze  der  Tarife  für  den  Transport  auf  den  Staatseisenbahnen
und  der  Kanalgebühren  für  den  Ludwig-Donau-Main-Kanal  bleiben  die  Bestimmungen  in
8§  3  des  Finanzgesetzes  vom  14.  August  1910  bis  zum  30.  Juni  1912  in  Geltung.

Gegeben  zu  München,  den  18.  März  1912.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Leidlein.
Dr.  v.  Kuilling.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
Nr.  7010  a  4.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Landwirtschaftsbank,  e.  G.  m.  b.  H.  in  München  wurde  die  Genehmigung
  erteilt,  nachstehende,  auf  den  Inhaber  lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,
1000,  500,  200  und  100  —X  eingeteilte  Schuldverschreibungen  in  den  Verkehr  zu  bringen:
eine  weitere  (XVII.)  Serie  verlosbarer,  zu  4%  verzinslicher  Hypothekenpfandbriefe  im

Gesamtbetrage  von  zehn  Millionen  Mark.
München,  den  8.  März  1912.
J.  A.

Ministerialrat  v.  #raun.
        <pb n="154" />
        136

Bekanntmachung,  die  Wahl  der  Landtagskommissäre  bei  der  Direktion  der  K.  Bayer.  Staatsschuldenverwaltung
  betreffend.

Gemäß  den  Bestimmungen  Titel  VII  §  14  der  Verfassungsurkunde  und  Artikel  35
des  Gesetzes  vom  19.  Januar  1872,  den  Geschäftsgang  des  Landtags  betreffend,  sind
von  den  Kammern  des  gegenwärtigen  Landtags  nachgenannte  Mitglieder  derselben  zu  Landtagskommissären
  bei  der  Direktion  der  K.  Staatsschuldenverwaltung  gewählt  worden:

I.  von  der  Kammer  der  Reichsräte:

Herr  Reichsrat  Ritter  und  Edler  von  Maffei  zum  Kommissäre  und
Herr  Reichsrat  Ritter  von  Pflaum  zu  dessen  Stellvertreter,
II.  von  der  Kammer  der  Abgeordneten:
Herr  Abgeordneter  Lerno  zum  Kommissäre  und
Herr  Abgeordneter  Schön  zu  dessen  Stellvertreter.
Die  vorstehenden  Wahlen  werden  in  Hinsicht  auf  die  Mitunterzeichnung  der  Staatsschuldurkunden
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

München,  den  16.  März  1912.

Direktion  der  K.  BPayer.  Staatsschuldenverwaltung.
v.  Schamberg.

 

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  8.  Februar  1912  dem  K.  Kämmerer,
  Staatsrat  i.  a.  o.  D.,  außerordentlichen

  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
am  K.  und  K.  Osterreichisch-Ungarischen  Hofe,
Heinrich  Freiherrn  Tucher  von  Simmelsdorf
  in  Wien  das  Großkrenz  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael  und

unterm  2.  März  1912  dem  K.  Oberbereiter
  Max  Sedlmayer  das  Luitpoldkreuz
zu  verleihen.
        <pb n="155" />
        Psetz  und  VererdungsKuat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  17.

München,  den  27.  März  1912.

 

Inhalt#:

Bekanntmachung  vom  23.  März  1912  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh.  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
  aus  Osterreich-Ungarn.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Hoftitel-Verleihungen.

Nr.  416  à  47.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  Osterreich-Ungarn.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schlachtrindern,  Schlachtschafen  und  Schlachtschweinen
aus  den  österreichischen  Sperrgebieten  Nr.  III,  IV,  VI  und  IX  (Bekanntmachungen  vom
1.,  29.  August  und  20.  September  1911  —  GVl.  S.  1014,  1047,  1057  —)
wird  aufgehoben.

München,  den  23.  März  1912.

J.  U.
Ministerialrat  v.  Braun.
30
        <pb n="156" />
        138
Hofdienst  Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  22.  März  1912  den  K.  Kammerjunker,
  Hauptmann  und  Adjutanten  bei  der
IV.  Armee-Inspektion  Otto  Freiherrn  von
Berchem  und  den  K.  Kammerjunker  und

 

Hoftite  Verleihungen.

Legationssekretär  I.  Klasse  im  Staatsministerium
  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern
Paul  Freiherrn  von  Stengel  zu  K.  Kämmerern,
  den  Oberleutnant  im  K.  8.  Infanterie-Regiment
  Rudolf  Freiherrn  von  Reitzenstein
zum  K.  Kammerjunker  und  den  Regierungsakzessisten
  und  Leutnant  der  Reserve  des
K.  21.  Infanterie-Regiments  Dr.  jur.  Ernst
Ritter  und  Edlen  von  Paschwitz  zum  K.  Hofjunker,
  sämtliche  auf  ihr  alleruntertänigstes
Ansuchen,  zu  ernennen.

 

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  11.  März  1912  allergnädigst  bewogen
gefunden,  die  im  nachstehenden  Verzeichnis  aufgeführten  Hoftitel  zu  verleihen:

 

 

 

 

Nr.  Name  und  Gewerbe  Wohnort  Hoftitel

1Brandl  Otto,  Inhaber  der  Firma  Josef  München  Hoflieferant
Röckl,  Seifenfabrik

2  Brandstetter  Sebastian,  Metzgermeister  „  „

3  Halbreiter  Luise,  Teilhaberin  der  Firma  „  Hofmusikalien-Otto
  Halbreiter,  Musikalienhandlung  händlerin

444  Hartmann  Karl,  Dampfwaschanstalts-  „  Hoflieferant
besitzer

5  Koch  Adolf,  Teilhaber  der  Firma  Fr.  Ant.  „  «
Prantl,  Papierwarengeschäft

6Landauer  Otto,  Leo  und  Franz,  Inhaber  „  Hoflieferanten
der  Firma  Otto  Landauer,  Geschäftshaus
  für  Damenmoden

7  Lehner  Martin,  Inhaber  der  Firma  „  Hoflieferant
Keller  &amp;amp;  Lehner,  Musikinstrumentenfabrik
        <pb n="157" />
        Nr.  17.  139
Nr.  Name  und  Gewerbe  Wohnort  Hoftitel
8  Leyrer  Cosmas,  Ziseleur  und  Goldschmied  München  Hofziseleur
9  Noll  Friedrich  Wilhelm,  Pflastermeister  „  Hospflastermeister
10  Schrödl  Heinrich,  Inhaber  der  Firma  „  Hoflieferant
S.  Hübschmann'schen  Buchdruckerei  (E.
Lindner's  Nachf.)
11#Steinberger  Ludwig,  Teilhaber  der  Firma  „  „
J.  Steinberger,  Pelzwarenhandlung
12  Würth  Albert,  Teilhaber  der  Firma  „  Hofwaschanstalt
August  Würth,  chemische  Waschanstalt
und  Färberei
13Schwabe  Paul  Friedrich,  Inhaber  der  „  Hoflieferant
Firmen  „Pelzhaus  Bayer.  Löwe“  und
Adolf  Fleischmann,  Pelzwarenhandlung
14Bader  Ludwig,  Zigarrenimportgeschäfts-  „  „
inhaber
15  Huber  Josef,  Inhaber  der  Firma  Andreas  „  Hofuhrenfabrikant
Huber,  Uhrenfabrik,  K.  Hoflieferant
16  Beißbarth  Hermann##und  Daniel,  In-  „  Hoflieferanten
haber  der  Firma  Gebrüder  Beißbarth,
Motorfahrzeug=  und  Wagenbaufabrik
17Schober  Josef,  Dekorationsmaler  „  Hofdekorationsmaler
18  Storz  Adam,  Inhaber  der  Firma  Adam  „  Hoflieferant
Storz  vorm.  Georg  Übelacker,  Messerfabrikant

19  Reichel  Dr.  Wilhelm,  Teilhaber  der  Augsburg  Hofbuchdrucker
Firma  Gebrüder  Reichel,  Buchdruckerei
20  Erbig  Wilhelm,  Inhaber  der  Firma  Bamberg  Hofkonditor
B.  Wenglein,  Konditorei
21oSchmidt  Johann,  Inhaber  der  Firma  „  Hoflieferant

 

J.  M.  Braun,  Papier=  und  Schreibwarenhandlung
  und  mechanische  Papierwarenfabrik
        <pb n="158" />
        140

 

 

Nr.  Name  und  Gewerbe  Wohnort  Hoftitel
22Fraunholz  Iosef,  Metzgermeister  Dillingen  Hoflieferant
23Fink  Leonhard,  Metzgermeister  Garmisch  „
24Hager  Georg,  Charkutier  Hof  „
25  Hold  Max,  Gamaschenfabrikant,  Weiß-  Immenstadt  „
und  Wollwarengeschäftsinhaber
26  Kayser  Hermann,  Buchdruckereibesitzer  Kaiserslautern  Hofbuchdrucker
27  Lindner  Otto,  Eisen-,  Stahl=  und  Bad  Kissingen  Hoflieferant
Metallwarengeschäftsinhaber
28  Nees  Adam,  Juwelier  „  „
29  Beul  Bruno,  Inhaber  der  Firma  Wil-  Nürnberg  „
helm  Gevekoht,  Delikatessengeschäft
30Eisenbeiß  Hans  Wilhelm,  K.  Hofliefe-  „  Hofkonditor
rant,  Inhaber  der  Firma  J.  C.  Eisenbeiß,
  Konditorei
31/Metzger  Heinrich,  Inhaber  der  Firma  „  Hof-Lebkuchen=  und
F.  G.  Metzger,  G.  m.  b.  H.,  Leb-  Schokoladefabrikant
kuchen-Schokoladefabrik
32  Greiner  Georg,  Inhaber  der  Firma  Schrobenhausen  Hoflieferant
Karl  Pöllath,  Münz=  und  Prägeanstalt
33  Laredo  Jenny,  Teilhaberin  der  Firma  Würzburg  Hoflieferantin
Josef  Laredo,  Kunstgewerbe=  und  Luxuswarengeschäft

34  Kiedt  Karl,  Geigenbauer  „  Hoflieferant
35  Seligsberger  Simon  und  Sigmund,  „  Hoflieferanten
Inhaber  der  Firma  S.  Seligsberger
Wwe.,  Möbelausstattungsmagazin  und
Antiquitätenhandlung
36Wacker  Franz,  Photograph  Aschaffenburg  Hofphotograph
37  Verle  Anton,  Inhaber  der  Firma  K.  Ger-  Metz  Hoflieferant

 

bes,  Dampfbäckerei  und  Konditorei
        <pb n="159" />
        Geseh=  und  Verurdungsuat!

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  18.

München,  den  28.  März  1912.

 

Inhalt:
Königliche  Verordnung  vom  27.  März  1912,  den  Vollzug  der  Gewerbeordnung  betreffend.  —  Bekanntmachung

  vom  27.  März  1912,  den  Vollzug  des  Hausarbeitgesetzes  betreffend.  —  Staatsdienst-Nachricht.  —
Ordens-Verleihung.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

Königliche  Verordnung,  den  Vollzug  der  Gewerbeordnung  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tuitpold.

von  Gottes  Gnaden  Zöniglicher  Prinz  von  Hayern,
Negent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Anderung
der  §S  114  a,  120,  120e,  134,  139b,  139h,  146,  146  a,  147,  150,  154  a  der
Gewerbeordnung,  vom  27.  Dezember  1911  zu  verordnen,  was  folgt:

I.  Die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  29.  März  1892,  den  Vollzug  der  Reichsgewerbeordnung
  betreffend,  (GVl.  1892  Seite  61  ff.)  finden  mit  nachstehenden  Anderungen
entsprechende  Anwendung.

31
        <pb n="160" />
        142

1.  8  44  erhält  folgende  Fassung:

Zu  88  120a  bis  c,  1204d  Absatz  1,  120f  Absatz  2  und  1398.

Die  in  §  1204  Absatz  1,  §  120f  Absatz  2  und  §  1398  der  Gewerbeordnung
vorgesehenen  Verfügungen  werden  von  den  Distriktsverwaltungsbehörden,  in  München,  soweit
es  sich  um  die  bauliche  Einrichtung  der  Arbeits=  und  Geschäftsräume  handelt,  von  der
Lokalbaukommission,  ferner  soweit  Maßnahmen  zum  Schutze  jugendlicher  Arbeiter  in  Betrieben
mit  mindestens  zehn  Arbeitern  (Abschnitt  IV  des  Titels  VII  der  Gewerbeordnung)  und  in
den  diesen  gemäß  §  154  der  Gewerbeordnung  gleichgestellten  Betrieben  in  Frage  kommen,
von  der  Polizeidirektion  und  im  übrigen  vom  Magistrate  erlassen.

2.  8  45  erhält  folgende  Fassung:

Zu  88  114c,  120e  Absatz  2,  120f  Absatz  1.

Die  Landeszentralbehörde  im  Sinne  der  §§  114e,  120e  Absatz  2,  120f  Absatz  1
der  Gewerbeordnung  ist  das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.

Als  Polizeibehörden  im  Sinne  der  §§  114c,  120e  Absatz  2  und  120f  Absatz  1
sind  die  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  zuständig.

Die  Polizeiverordnungen  werden  als  oberpolizeiliche  Vorschriften  vom  Staatsministerium
des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  oder  mit  dessen  Ermächtigung  von  den  Kreisregierungen,
  Kammern  des  Innern,  erlassen.

II.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  April  1912  in  Kraft.

München,  den  27.  März  1912.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.
        <pb n="161" />
        Nr.  18.  143

Nr.  7261  II.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Hausarbeitgesetzes  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.

Auf  Grund  des  §  26  des  Hausarbeitgesetzes  vom  20.  Dezember  1911  (RGBl.
S.  976)  wird  Nachstehendes  bekannt  gemacht:

§  1.
Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  5  Abs.  3  und  des  §  9  Abs.  3  des
Hausarbeitgesetzes  ist  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern.

§  2.

Polizeibehörde  im  Sinne  des  §  5  Abs.  1,  §  6  Abs.  1,  §  7  Abs.  1  und  2  des
Hausarbeitgesetzes  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  München  die  K.  Polizeidirektion
und,  soweit  es  sich  um  die  bauliche  Einrichtung  der  Betriebsstätten  handelt,  die  Lokalbaukommission.


Polizeibehörde  im  Sinne  des  §  10  Abs.  3,  des  §  14  und  des  §  16  des  Hausarbeitgesetzes
  ist  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern.

8  3.

Als  Ortspolizeibehörde  im  Sinne  der  88  12  und  13  des  Hausarbeitgesetzes  ist  in
München  die  K.  Polizeidirektion  zuständig.

München,  den  27.  März  1912.

Dr.  Frhr.  v.  Dertling.

 

Staatsdienst-Machricht.  Verwendung  in  diesem  Ministerium  zum

«  Staatsrat  im  ordentlichen  Dienste  zu  ernennen.
Im  Namen  Keiner  Moajestät  des  Hönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit-  Ordens-Verleihung.
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  25.  März  1912  Aller-  Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
höchst  bewogen  gefunden,  den  Generalmajor  Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitund
  Abteilungschef  im  K.  Kriegsministerium  pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
Otto  von  Stetten  für  die  Dauer  seiner  haben  Sich  unterm  1.  März  1912  aller-
        <pb n="162" />
        144

gnädigst  bewogen  gefunden,  dem  Kapellmeister
des  Theaters  am  Gärtnerplatz,  Karl  Horak
in  München  den  Verdienstorden  vom  Hl.  Michael
IV.  Klasse  zu  verleihen.
Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.
Der  Adels-Matrikel  wurden  einverleibt:
am  16.  März  1912  der  K.  Geheime  Hofrat

  und  ordentliche  Professor  an  der  K.  Universität
  in  Würzburg  Dr.  Karl  Ritter  von  Heß
für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse
  Lit.  H,  Fol.  113,  Akt  Nr.  6531,

am  20.  März  1912  der  Privatier  Karl
Ludwig  von  Schönau  in  München  in  erblicher
  Weise  bei  der  Adels-Klasse  Lit.  8,
Fol.  177,  Akt  Nr.  5809.
        <pb n="163" />
        seh=  und  Verarhunschut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  19.

München,  den  30.  März  1912.

 

 

 

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  20.  März  1912,  die  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909
betreffend.
Nr.  7259.

Bekanntmachung,  die  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909
betreffend.

Kl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Der  Bundesrat  hat  laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  Februar  1912
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1912  Seite  35)  beschlossen,
1.  den  nachstehend  abgedruckten  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze
vom  15.  Juli  1909  die  Zustimmung  zu  erteilen,

2.  zu  bestimmen,  daß  diese  Ausführungsbestimmungen  mit  dem  1.  April  1912  in
Kraft  treten.

München,  den  20.  März  1912.

v.  Breunig.
32
        <pb n="164" />
        Amtsstellen.

146

Abdruck.

Ausführungsbestimmungen
zum

Reichsstempelgesetze  vom  13.  Juli  1000.

Allgemeines.

§  1.

(1)  Die  Erhebung  der  Stempelabgaben,  die  im  Gesetz  und  in  den  Ausführungsbestimmungen
  vorgeschriebenen  Abstempelungen  sowie  der  Verkauf  von  Stempelzeichen  erfolgen,
soweit  nachstehend  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  durch  die  von  den  Landesregierungen
hierzu  bestimmten  Amtsstellen.

(2)  Die  Amtsstellen  sind  von  den  Landesregierungen  öffentlich  bekanntzumachen,  soweit
dies  nicht  schon  früher  geschehen  ist.  «

(3)  Veränderungen  im  Bestand  oder  in  den  Befugnissen  der  Abstempelungsstellen
werden  dem  Reichskanzler  mitgeteilt  und  von  diesem  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  veröffentlicht.

§  2.

(1)  Für  die  Abstempelung  ausländischer  Wertpapiere  sind  nur  die  nachbezeichneten
Steuerstellen  zuständig:  die  Hauptzollämter  Berlin  Börse,  Breslau  Nord,  Cöln  Apostelnkloster,
  Frankfurt  a.  M.,  die  Kreiskasse  von  Oberbayern  in  München,  das  Stempelamt  in
Nürnberg,  die  Hauptzollämter  Dresden  II  und  Leipzig  II,  die  Hauptsteuerämter  in  Stuttgart,
  Karlsruhe,  Mannheim  und  Darmstadt,  das  Hauptzollamt  Kaiserstraße  in  Bremen,
das  Stempelkontor  in  Hamburg  und  das  Hauptzollamt  in  Straßburg  i.  E.

(2)  Eine  Abstempelung  inländischer  und  ausländischer  Genußscheine  (Anmerkung  zur
Tarifnummer  1  und  2  Abs.  2)  erfolgt  nur  bei  den  Abstempelungsstellen  zu  Berlin,
Frankfurt  a.  M.,  München,  Dresden,  Mannheim,  Hamburg  und  Straßburg  i.  E.
        <pb n="165" />
        Nr.  19.  147

I.  Aktien,  Anteilscheine,  Kuxe,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,  Genußscheine,  Gewinnanteilschein=
  und  Zinsbogen.

Zum  §  1  des  Gesetzes.
§  3.

Die  zu  versteuernden  Wertpapiere  sind  mit  einer  nach  den  anliegenden  Mustern  1  1.  Anmeldung
oder  2  doppelt  ausgefertigten,  von  dem  Anmelder  unterzeichneten  und  mit  genauer  Angabe  von
seines  Standes  und  Wohnorts  versehenen  Anmeldung  einer  zuständigen  Steuerstelle  vor-  Wertpapieren.
zulegen.  Lose  oder  von  den  Wertpapieren  getrennte  Zinsscheine  usw.  sind  nicht  mitvor
zulegen.  In  der  Anmeldung  sind  die  Wertpapiere  nach  Gattung  (Aktie,  Interimsschein  «
zu  solcher,  Kuxschein,  Schuldverschreibung  usw.)  und  Benennung  sowie  nach  Reihe,  Buchstabe
  und  Nummer  geordnet  aufzuführen.

§  4.

(1)  Nach  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Steuerstelle  den  Abgabebetrag  fest  und  2.  Steuerzieht
  ihn  ein.  «  festsetzung.

(2)  Bei  ausländischen  Wertpapieren,  in  denen  der  Nennwert  in  fremder  und  deutscher
Währung  angegeben  ist,  wird  die  Abgabe  nach  der  deutschen  Währung  berechnet;  ist  der
Neunwert  nicht  in  deutscher  Währung  angegeben,  so  wird  er  unter  Zugrundelegung  der
fremden  Währung,  und  falls  mehrere  fremde  Währungen  angegeben  sind,  der  höchstgültigen
fremden  Währung  umgerechnet").

(3)  Die  Wertpapiere  sind  erst  abzustempeln,  nachdem  die  Abgabe  gegen  —  endgültige  3.  Steuerentrichtung.


 

*)  Bei  den  nachstehend  bezeichneten  fremden  Währungen  sind  bis  auf  weiteres  die  dabei  bemerkten  Mittelwerte
  für  die  Umrechnung  festgesetzt:

1  Pfund  Sterling....  .......  —  20,40  M,
1  Frank,  Lira,  Peseta  (Gold),  Löu,  finnische  Mark  —  0,80,
1  österreichischer  Gulden  (Gold)..  ......  —  2,00,
1  «  «(Währung).............  -1,7o»
Iöstmeichifchiunqarischemone.............  -0,w»
lGuldenholländifcherWährung..............  -1,7o,,
jikandinaviichestmne.................  -—-:1,m,,
laltetGolbrubel..................  —  3,20  „
1  Rubel

1  alter  Kreditrubel  1  .  4  .  —  2,  16
1  türkischer  Piaster  —  0,tu  „
1  Peso  (Godhgnm)))  —  40  „
1  Dollar..w  .....  —  4,20,
1  mexikanischer  Golddollen  —  2/10  „
1  alter  japanischer  Goldoadadadaa  —  4%½#  „
1  japanischenen  #  2,10  „
1  deutsch-ostafrikanische  oder  indische  Rpprhie  —  15  „

327
        <pb n="166" />
        4.  Aufgeld.

5.  Von
bergrechtlichen
(Gewerkschaften
  ausgeschriebene

Einzahlungen.

148

oder  vorläufige  —  Qnittung  eingezahlt  oder  hinterlegt  worden  ist.  Die  Hinterlegung
tritt  ein,  wenn  die  Abstempelung  der  Papiere  am  Tage  der  Einzahlung  der  Steuer  nicht
mehr  bewirkt  oder  beendet  werden  kann.  Jede  Quittung  muß,  um  gültig  zu  sein,  den
Tag  der  Buchung  der  Steuer  und  die  Nummer  des  Einnahme=  oder  Anmeldungsbuchs,
unter  welcher  die  Buchung  erfolgt  ist,  enthalten  und  von  zwei  Beamten  vollzogen  sein.
Die  endgültige  Quittung  ist  auf  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung  zu  schreiben.

(4)  Kann  die  Abstempelung  nicht  sofort  vorgenommen  werden,  so  ist  dem  Überbringer
die  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung,  mit  Empfangsbescheinigung  versehen,  zurückzugeben.

(5)  Nach  der  Abstempelung  werden  dem  Anmelder  die  Wertpapiere  gegen  Rückgabe
der  Empfangsbescheinigung  und  der  vorläufigen  Quittung,  welche  als  Belege  bei  der
Steuerstelle  verbleiben,  und  die  mit  endgültiger  Quittung  versehene  Ausfertigung  der
Anmeldung  ausgehändigt.

§  5.

(1)  Werden  Wertpapiere  der  unter  Nr.  1  a  und  b  des  Tarifs  angegebenen  Art  zu
einem  höheren  als  dem  Neunbetrag  ausgegeben,  so  ist  in  der  Anmeldung  (§  3)  auch  der
Betrag  anzugeben,  zu  welchem  die  Ausgabe  der  Papiere  stattfindet.  Bei  Interimsscheinen
ist  der  Betrag  der  Einzahlung  zuzüglich  des  den  Neunwert  überschreitenden  Betrags  anzugeben.

(2)  Der  Steuerstelle  sind  auf  Verlangen  die  Urkunden  und  Schriftstücke  vorzulegen,
aus  denen  sich  der  Ausgabebetrag  ergibt.

§  6.

(1)  Kann  in  dem  Falle  des  §  5  der  Betrag,  zu  welchem  das  Wertpapier  ausgegeben
wird,  zur  Zeit  der  Anmeldung  zur  Versteuerung  noch  nicht  angegeben  werden,  so  ist  die
Abstempelung  vorzunehmen,  wenn  der  Anmelder  sich  in  der  Anmeldung  verpflichtet,  binnen
einer  von  ihm  zu  bezeichnenden  Frist,  spätestens  binnen  vierzehn  Tagen  nach  der  Ausgabe
der  Wertpapiere,  eine  Nachtragsanmeldung  vorzulegen  und  den  danach  geschuldeten  Betrag
zu  entrichten.

(2)  Ob  und  in  welcher  Höhe  von  dem  Anmelder  eine  Sicherheit  zu  bestellen  ist,
entscheidet  die  Steuerstelle.  Die  Art  der  Sicherheitsleistung  bestimmt  sich  nach  §  15.

(3)  Die  Steuerstelle  quittiert  auf  einer  Ausfertigung  der  Nachtragsanmeldung  über
die  Zahlung;  einer  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Wertpapiere  bedarf  es  nicht.

(14)  Die  Steuerstelle  hat  die  Einhaltung  der  Verpflichtung  zur  Einreichung  einer  Nachtragsanmeldung
  (Abs.  1)  zu  überwachen.

87.

Werden  von  einer  bergrechtlichen  Gewerkschaft  Einzahlungen  (Beiträge,  Zubußen)  ausgeschrieben,
  so  hat  der  Vorstand  (Repräsentant,  Grubenvorstand)  spätestens  zwei  Wochen
        <pb n="167" />
        Nr.  19.  149

nach  Ablauf  der  für  die  Einzahlung  bestimmten  Frist  und,  soweit  die  Zahlung  zu  diesem
Zeitpunkt  nicht  eingegangen  ist,  in  Ansehung  der  späteren  Zahlungen  spätestens  zwei
Wochen  nach  dem  Eingang  der  Zahlung  eine  Anzeige  zu  erstatten,  welche  insbesondere  die
Summe  der  Einzahlungen,  den  Fälligkeitstag  und  den  Beschluß,  auf  Grund  dessen  die
Ausschreibung  erfolgt,  enthalten  muß.  Falls  eine  Freilassung  von  der  Steuer  nicht
beansprucht  wird,  ist  die  Anzeige  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Die  Steuerstelle
setzt  den  Abgabebetrag  fest,  zieht  ihn  ein  und  gibt  die  zweite  Ausfertigung  der  Anzeige  mit
Quittung  versehen  zurück.
88.

(1)  Falls  eine  Steuerbefreiung  in  Anspruch  genommen  wird,  ist  die  Anzeige  an  die
Direktivbehörde  zu  erstatten  und  darin  zugleich  der  Nachweis  zu  führen,  daß  oder  inwieweit
die  ausgeschriebenen  Beträge  gemäß  Tarifnummer  1d  Abs.  2  steuerfrei  sind.

(2)  Der  Direktivbehörde  ist  jede  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen.  Auf  Verlangen
sind  ihr  auch  die  Bücher  und  sonstigen  Schriftstücke  der  Gewerkschaft  (Verhandlungen  der
Gewerkenversammlung,  Verwaltungsrechnungen  usw.)  vorzulegen.  Sie  entscheidet  über  den
Antrag  auf  Steuerbefreiung,  setzt  den  Abgabebetrag  fest  und  veranlaßt  dessen  Einziehung.

(3)  Kann  über  die  Steuerpflichtigkeit  der  Einzahlungen  erst  später  entschieden  werden,
so  bestimmt  die  Direktivbehörde,  ob  und  in  welcher  Höhe  Sicherheit  zu  bestellen  ist.

(4)  Der  Vorlegung  von  Kupxscheinen  bedarf  es  nicht.

§  9.

In  Zweifelsfällen  hat  auf  Ersuchen  der  Direktivbehörde  die  zuständige  Bergbehörde
ihr  vorgelegte  Fragen  gutachtlich  zu  beantworten  oder  der  Direktivbehörde  geeignete  Sachverständige
  namhaft  zu  machen.

8  10.

(1)  Die  Abstempelung  erfolgt  mittels  Maschine  durch  Aufdrücken  des  Reichsstempels

auf  die  Vorderseite  des  Wertpapiers.  Bei  inländischen  Papieren  wird  ein  Flachstempel,

bei  ausländischen  ein  Prägestempel  angewendet.“)

*7)  Die  nach  den  „Ausnahmen"  zu  Tarifnummer  1  und  2  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881  abgestempelten
ausländischen  Wertpapiere  haben  einen  Stempelaufdruck  erhalten,  welcher  in  einem  von  einem  Kreise  umgebenen
Vierpaß  die  deultsche  Kaiserkrone  sowie  ein  Band  mit  Angabe  des  Steuersatzes  von  10  Pfennig  oder  50  Pfennig
zeigt  und  dessen  Einfassung  die  Aufschrift  „Reichs-Stempel-Abgabe“  und  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden
Abstempelungsstelle  trägt  (Ziffer  2c  Abs.  2  der  Ausführungsvorschriften  vom  7.  Juli  1881).

Die  Abstempelung  der  inländischen  Wertpapiere  und  der  nicht  nach  den  „Ausnahmen“  versteuerten  ausländischen
  Wertpapiere  erfolgte  mittels  eines  Stempels,  welcher  in  einem  verzierten,  aufrechtstehenden  Rechteck  bestand,
  auf  welchem  sich  der  Reichsadler,  um  denselben  in  kreisrunder  Einfassung  die  Aufschrift  „Reichs-Stempel-=Abgabe“
  sowie  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden  Abstempelungsstelle  befand  (Ziffer  22  Abs.  3  der  Ausführungsvorschriften
  vom  7.  Juli  1881).  Durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  Januar  1883

 

 

6.  Abstempelung.
        <pb n="168" />
        160

(2)  Der  Flachstempel  ist  kreisrund  mit  einem  Durchmesser  von  31  mm  und  trägt  in
der  zwischen  zwei  Linien  laufenden  Umschrift  die  Bezeichnung:  REICHS-STEMPEL-AB-GABE
  VERSTEUERT;  das  Mittelfeld  ist  ausgefüllt  durch  einen  nur  in  Umrißlinien
gezeichneten  Reichsadler,  unter  welchem  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden  Abstempelungsstelle
  sich  befindet.

(3)  Der  Prägestempel  ist  nebenstehend  abgebildet.  Die  hellen
Stellen  der  Abbildung  sind  im  Stempelbilde  farblos  und  erhaben,
während  die  dunklen  Stellen  den  farbig  gedruckten  Grund  darstellen.
Der  Stempel  zeigt  in  der  Mitte  das  nach  links  sehende  Brustbild
der  Germania  mit  Kaiserkrone  und  Eichenkranz,  auf  beiden  Seiten
und  unten  durch  gerade  Linien,  oben  durch  eine  geschwungene  Linie
begrenzt  und  auf  beiden  Seiten  von  einfachem  Linienschmuck  umgeben.
Oberhalb  des  Kopfes  stehen  in  einem  geschwungenem  Bande  die  Worte:
REICHS-STEMPEL-ABGABE.  Unter  dem  Kopfe  zeigt  sich  Tag,
Monat  und  Jahr  der  Abstempelung,  darunter  die  Unterscheidungsnummer  der  Abstempelungsstelle.


(4)  Der  Stempelaufdruck  ist  auf  der  Vorderseite  des  Papiers  an  einer  Stelle  anzubringen,
  an  welcher  wesentliche  Angaben  der  Urkunde,  wie  Ausstellungstag,  Reihe  und
Nummer  des  Stückes,  durch  den  Abdruck  nicht  verdeckt  werden,  auch  der  Abdruck  bei
etwaigem  Zusammenfalten  des  Papiers  nicht  geknickt  wird.  Soweit  diese  Voraussetzungen

 

 

(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  8)  wurde  ein  neuer  Stempel  eingeführt,  der  außer  den  vorgedachten  Merkmalen
  auf  einem  gebogenen  Bande  die  Angabe  des  Steuersatzes  von  5,  2  oder  1  vom  Tausend  enthielt.

Ein  kreisrunder  Stempel  mit  Angabe  der  Steuersätze,  der  im  übrigen  der  oben  im  Abs.  2  gegebenen
Beschreibung  entsprach,  ist  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  11.  Juni  1887  (Zentralblatt  S.  159)
eingeführt  worden,  die  Abstempelung  der  Wertpapiere  konnte  indessen  auch  mit  dem  in  der  Bekanntmachung  vom
5.  Januar  1883  bezeichneten  Stempel  vorgenommen  werden.  Die  Steuersätze,  zu  welchen  die  Abstempelung  zu  erfolgen
  hatte,  waren  bis  zum  Inkrafttreten  des  Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April  1894:  5,  2  und  1  vom  Tausend;
später  1½  und  1  vom  Hundert,  6,  5,  4,  2  und  1  vom  Tausend,  5  Mark,  3  Mark  und  50  Pfennig,  nach  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1900:  2  und  2½  vom  Hundert,  1½  Mark,  6  vom  Tausend,  1  vom  Hundert,
50  Pfennig,  15  Mark,  20  Mark,  2  vom  Tausend.  Das  Gesetz  vom  3.  Juni  1906  hat  die  Sätze  des  Gesetzes  vom
14.  Juni  1900  unverändert  gelassen.

Der  Prägestempel  für  ausländische  Wertpapiere  ist  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  31.  Oktober
  1908  (Zentralblatt  S.  468)  vom  1.  Juli  1909  ab  eingeführt.  Bis  dahin  waren  für  in=  und  ausländische
Wertpapiere  Flachstempel  des  gleichen  Musters  in  Gebrauch.

Gemäß  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  9.  April  1891  (Zentralblatt  S.  74)  ist  der  Stempelaufdruck
  auf  die  Stücke

1.  der  4½  prozentigen  inneren  argentinischen  Anleihe  vom  Jahre  1888,

2.  der  4⅛  prozentigen  äußeren  argentinischen  Anleihe  vom  Jahre  1888  und

3.  der  Buenos--Aires-Stadtanleihe  vom  Jahre  1888
vorübergehend  nicht  mit  roter,  sondern  mit  blauer  Farbe  bewirkt;  auch  die  Stücke  Nr.  1  bis  54  714  der  4prozentigen
  Anleihe  der  Kaiserlich  Ottomanischen  Regierung  von  1908  sind  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  vom
23.  Dezember  1909  mit  blauer  Farbe  abgestempelt  worden.
        <pb n="169" />
        Nr.  19.  151

für  die  linke  obere  Ecke  der  Vorderseite  zutreffen,  ist  der  Stempelabdruck  an  dieser  Stelle
anzubringen.
§  11.

(1)  Auf  Antrag  und  auf  Kosten  des  Anmelders  können  die  Wertpapiere  durch  die
Reichsdruckerei  abgestempelt  werden.  Der  Antrag  ist  in  der  Anmeldung  (8§  3)  zu  stellen.
Die  Steuerstelle  zieht  den  Abgabebetrag  und  einen  die  Kosten  der  Abstempelung  deckenden
Borschuß  von  dem  Anmelder  ein  und  ersucht  unter  Beifügung  einer  nach  §  4  mit  Ouittung
über  Abgabe  und  Vorschuß  versehenen  Ausfertigung  der  Anmeldung  die  Reichsdruckerei  um
Abstempelung  der  Wertpapiere.  Der  Antragsteller  hat  für  die  Einsendung  der  Wertpapiere
an  die  Reichsdruckerei  zu  sorgen  und  empfängt  sie  von  dort  unmittelbar  zurück.  Hin=  und
Rücksendung  erfolgen  auf  seine  Gefahr  und  Kosten.

(2)  Der  Steuerstelle  erteilt  die  Reichsdruckerei  eine  Bescheinigung,  daß  die  Abstempelung
  in  ÜUbereinstimmung  mit  der  zurückzusendenden  Anmeldung  erfolgt  ist,  unter  Benachrichtigung
  von  dem  Betrage  der  Kosten  der  Abstempelung.  Die  Steuerstelle  nimmt  diese
Bescheinigung  zu  den  Belegen,  rechnet  mit  dem  Antragsteller  über  den  Vorschuß  unter  Rückzahlung
  des  etwaigen  Überschusses  ab  und  gibt  ihm  eine  mit  Quittung  (8  4)  versehene
Ausfertigung  der  Anmeldung  zurück.

(3)  Ersieht  die  Reichsdruckerei  aus  der  übersandten  Quittung,  daß  der  Vorschuß  die
Kosten  nicht  deckt,  so  hat  sie  die  Steuerstelle  hiervon  alsbald  und  vor  der  Rücksendung  der
abgestempelten  Wertpapiere  zwecks  unverzüglicher  Einziehung  des  fehlenden  Betrags  zu
benachrichtigen.

§  12.

(1)  Nach  jeder  Einzahlung  auf  die  in  den  Tarifnummern  1  bis  3  bezeichneten  Wertpapiere
  sind  die  Interimsscheine  nach  den  vorstehenden  Vorschriften  zur  Abstempelung  vorzulegen.
  Diese  erfolgt  nach  den  gleichen  Bestimmungen  wie  die  Abstempelung  der  vollgezahlten  Wertpapiere
  und  mit  dem  gleichen  Stempel  (§  10)  bei  dem  Quittungsvermerk  über  die  jeweilige
Einzahlung;  dabei  ist  zugleich  der  Ort,  bei  inländischen  Wertpapieren  auch  die  Zeit  der
Abgabenerhebung  mittels  eines  Stempels  ersichtlich  zu  machen.

(2)  Der  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Interimsscheine  bedarf  es  nicht,
wenn  bei  Vorlegung  der  Interimsscheine  die  volle  tarifmäßige  Abgabe  für  die  vollgezahlten
Stücke  im  voraus  entrichtet  worden  ist.  In  Fällen  derartiger  Vorauszahlungen  der  Steuer
sind  die  Interimsscheine  über  dem  Reichsstempelabdrucke  mit  folgendem  Vermerke  zu  versehen:

Vollzahlung  ist  vorausbesteuert.
den  ten  19

(Amtsbezeichnung,  Unterschrift  und  Amtsstempelabdruck  der  abstempelnden  Steuerstelle.)
        <pb n="170" />
        7.  Anrechnung

bereits
entrichteter
Stempelabgabe.



152

8  13.

(1)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung,  wenn  eine  nicht
vollgezahlte  Aktie  oder  ein  nicht  vollgezahlter  Anteilschein  zur  teilweisen  Versteuerung  angemeldet
  wird.

(2)  Die  rechtzeitige  Anmeldung  und  Versteuerung  der  späteren  Einzahlungen  ist  von
der  Steuerstelle  zu  überwachen.  Spätere  Anmeldungen  sind  bei  derselben  Steuerstelle  einzureichen,
  bei  welcher  die  erste  Anmeldung  erfolgt  ist.

(3)  Der  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Aktien  und  Anteilscheine  bedarf

es  nicht.

Zum  Abs.  2  der  Spalte  4  der  Tarifnummern  1  und  2.
§  14.

(1)  Für  die  zur  Versteuerung  angemeldeten  Wertpapiere  ist  der  volle  tarifmäßige  Betrag
der  Stempelabgabe  von  der  Steuerstelle  auch  dann  zu  berechnen  und  festzustellen,  wenn  schon
für  die  Interimsscheine  eine  Reichsstempelabgabe  entrichtet  worden  ist.  Die  Anrechnung  des
versteuerten,  d.  i.  des  durch  die  gezahlte  Steuersumme  gedeckten  Betrags  der  Interimsscheine
auf  den  Betrag  der  endgültigen  Stücke  ist  in  der  Anmeldung  zu  beantragen  und  hierbei
der  Betrag  der  einzelnen  auf  die  Interimsscheine  geleisteten  Einzahlungen  und  der  dafür
entrichteten  Abgaben  sowie  der  Ort  und  die  Zeit  der  Steuererhebungen  anzugeben;  auch  sind
die  abgestempelten  Interimsscheine  mit  den  abzustempelnden  Wertpapieren  vorzulegen.  Ist
die  Anrechnung  zulässig,  so  erfolgt  die  Einzahlung  des  für  die  Aktien  usw.  etwa  noch  zu
erlegenden  Abgabebetrags,  die  Quittungsleistung  und  die  Abstempelung  der  Papiere  nach  den
Bestimmungen  der  §§  4,  10,  11.  Auf  der  Anmeldung  (8  3)  hat  die  Steuerstelle  den
noch  zu  versteuernden  Betrag  der  einzelnen  Stücke  sowie  die  dafür  zu  erhebende  Abgabe
ersichtlich  zu  machen.

(2)  Die  gleiche  Art  der  Steuerberechnung  findet  bei  den  späteren  Einzahlungen  auf
nicht  vollgezahlte  Aktien  und  Anteilscheine  statt.

(3)  Auf  den  Interimsscheinen  sind  vor  deren  Rückgabe  die  Stempelzeichen  durch  Ausschneiden
  oder  Durchlochen  zu  vernichten.  Nach  Ermessen  der  Steuerstelle  kann  die  Vernichtung
  auch  in  anderer  sichernder  Art  erfolgen  oder  nach  Umständen  ganz  unterbleiben;
was  in  dieser  Beziehung  veranlaßt  ist,  wird  auf  der  Anmeldung  vermerkt.

(4)  Unter  den  von  der  Steuerstelle  vorzuschreibenden  Bedingungen  dürfen  die  abgestempelten
Interimsscheine  zur  Feststellung  des  anzurechnenden  versteuerten  Betrags  und  zur  Vernichtung
der  Stempelzeichen  auch  vor  der  Vorlegung  der  abzustempelnden  endgültigen  Stücke  vorgelegt
  werden.
        <pb n="171" />
        Nr.  19.  153

§  15.

(1)  Soweit  die  Interimsscheine  nicht  spätestens  gleichzeitig  mit  den  abzustempelnden
Aktien  usw.  vorgelegt  werden  können,  darf  der  Anmelder,  unter  Angabe  des  auf  die  Interimsscheine
  eingezahlten  Betrags  und  der  entrichteten  Steuer,  sich  die  Vorlegung  der  abgestempelten
Interimsscheine  zum  Zwecke  der  Anrechnung  des  versteuerten  Betrags  in  der  Anmeldung
vorbehalten.  Die  Steuer  für  denjenigen  Betrag,  dessen  Anrechnung  in  Anspruch  genommen
wird,  ist  zu  hinterlegen  oder  sicherzustellen.  Die  Sicherstellung  erfolgt  durch  Niederlegung
kurshabender  inländischer  Wertpapiere  oder  durch  Verpfändung  von  Reichs=  oder  Staatsschuldbuchforderungen.
  Schuldverschreibungen  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  und  Reichsund
  Staatsschuldbuchforderungen  werden  zum  Nennwert,  bei  niedrigerem  Kurse  zum  Kurswert,
  sonstige  Wertpapiere  der  bezeichneten  Art  in  Höhe  des  bei  der  Reichsbank  beleihbaren
Teilbetrags  als  Sicherheit  angenommen.  Den  Papieren  sind  die  Zinsscheine  und  die  Anweisungen
  zu  deren  Abhebung  beizufügen;  es  steht  jedoch  dem  Anmelder  frei,  die  innerhalb
des  ersten  Jahres  fälligen  Zinsscheine  zurückzubehalten.  Die  Steuerstelle  hat  auf  der  dem
Anmelder  zurückzugebenden  Ausfertigung  der  Anmeldung  unter  Bezugnahme  auf  den  Vorbehalt
  die  Hinterlegung  oder  Sicherstellung  zu  bescheinigen  und  einen  entsprechenden  Vermerk
im  Anmeldungsbuche  zu  machen,  im  übrigen  aber  nach  der  Bestimmung  im  ersten  Absatz
des  §  14  zu  verfahren.  Die  Interimsscheine  müssen  innerhalb  eines  Jahres  nach  der
Rückgabe  der  abgestempelten  Aktien  usp,  den  Tag  der  Rückgabe  nicht  mitgerechnet,  bei  der
Steuerstelle  vorgelegt  werden.  Aus  besonderen  Gründen  kann  die  Steuerstelle  eine  Verlängerung
  dieser  Frist  bewilligen.  Bei  der  Vorlegung  der  Interimsscheine  hat  der  Anmelder
den  Betrag  der  einzelnen  auf  die  letzteren  geleisteten  Einzahlungen  und  der  dafür  entrichteten
Abgaben  sowie  den  Ort  und  die  Zeit  der  Steuererhebungen  anzugeben,  auch  die  oben  bezeichnete
  Ausfertigung  der  Anmeldung  mitbeizufügen.  Ist  die  Anrechnung  zulässig,  so  hat
die  Steuerstelle  wegen  der  etwaigen  Vernichtung  der  Stempelzeichen  auf  den  Interimsscheinen
  (§  14  Abs.  3)  und  wegen  Rückgabe  des  hinterlegten  Steuerbetrags  oder  der
bestellten  Sicherheit  das  Weitere  zu  veranlassen,  insbesondere  auch  die  zugestandene  Anrechnung
  auf  der  mitvorgelegten  und  zurückzugebenden  Ausfertigung  der  Anmeldung  sowie
auf  der  als  Beleg  bei  der  Steuerstelle  verbliebenen  Ausfertigung  und  im  Anmeldungsbuche
zu  vermerken.  Nach  Ablauf  der  Frist  ist  der  rückständige,  durch  Anrechnung  nicht  getilgte
Teil  der  Steuer  einzuziehen.

(2)  Soweit  infolge  der  früheren  Art  der  Abstempelung  aus  den  auf  den  Interimsscheinen
  befindlichen  Steuerstempeln  der  Ort  und  die  Zeit  der  Abgabenerhebung  nicht  ersichtlich
sind,  ist  deren  Angabe  durch  den  Anmelder  nicht  erforderlich.  Auf  Verlangen  der  Steuerstelle
sind  indessen  vor  Bewilligung  der  Anrechnung  die  Quittungen  über  die  Steuerentrichtung
beizubringen.

33
        <pb n="172" />
        1564

Zur  Tarifnummer  1,  Befreiung.
§  16.

8.  Steuerfreie  (1)  Inländische  Aktiengesellschaften,  welche  für  die  von  ihnen  auszugebenden  Wertpapiere

Aktien.  oder,  sofern  solche  nicht  ausgegeben  werden,  für  den  Betrag  der  Einlagen  auf  das  Grundkapital

  (vgl.  §  20)  die  Befreiung  vom  Aktienstempel  in  Anspruch  nehmen  wollen,  haben

einen  hierauf  gerichteten  Antrag  bei  der  Direktivbehörde  zu  stellen,  in  deren  Bezirke  sie  ihren

Sitz  haben,  und  hierbei  den  Nachweis,  daß  die  Voraussetzungen  der  Befreiungsvorschrift  zur
Tarifnummer  1  vorliegen,  zu  erbringen.

(2)  Soweit  die  Befreiung  von  einem  Beschlusse  des  Bundesrats,  durch  welchen  die
ausschließliche  Gemeinnützigkeit  der  Zwecke  der  Gesellschaft  anerkannt  wird,  abhängt,  läßt  die
Direktivbehörde  den  Antrag  mit  ihrem  Gutachten  versehen  durch  Vermittelung  der  obersten
Landesfinanzbehörde  an  den  Bundesrat  gelangen.

(3)  Auf  Grund  des  Beschlusses  des  Bundesrats  oder,  soweit  es  eines  solchen  nicht
bedarf,  auf  Grund  der  von  ihr  vorgenommenen  Prüfung  des  Antrags  hat  die  Direktivbehörde
das  Weitere  wegen  der  Abstempelung  der  Aktien  usw.  zu  veranlassen.  Zur  Abstempelung
ist  ein  Stempel  zu  benutzen,  welcher  in  Größe  und  Zeichnung  dem  im  §  10  beschriebenen
Flachstempel  entspricht,  jedoch  statt  der  Umschrift  „REILCHS-STEMPEL-ABGABE  VER-STEUERT“
  die  Bezeichnung  „STEMPELFREI“  trägt.

(4)  Der  Aufdruck  des  Reichsstempels  kann  durch  die  Reichsdruckerei  erfolgen.  Die
Bestimmungen  des  §  11  finden  Anwendung.

Zum  §  3  des  Gesetzes.
8  17.

9.  Vorläufige  Die  im  §  3  Abs.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen  (vorläufigen  Anmeldungen)
Anmeldung.  sind  nach  dem  anliegenden  Muster  3  an  diejenige  Abstempelungsstelle  zu  erstatten,  in  deren
M#te2—  Bezirke  der  Aussteller  seinen  Sitz  hat.  Diese  hat  die  Versteuerung  zu  überwachen.  Es  ist
—  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Wertpapiere  demnächst  bei  einer  anderen  Steuerstelle  versteuert

werden;  in  diesem  Falle  hat  die  Steuerstelle,  welche  die  Abstempelung  bewirkt,  derjenigen
Steuerstelle,  bei  welcher  die  vorläufige  Anmeldung  eingereicht  ist,  von  der  Versteuerung  Nachricht
zu  geben.
Zum  8  5  Abs.  1  des  Gesetzes.
§  18.

10.  Abgaben-  (1)  Für  die  vor  dem  1.  August  1909  ausgegebenen  oder  mit  dem  Reichsstempel  vert
  zhchung.  sehenen  inländischen  und  für  die  mit  dem  Reichsstempel  versehenen  ausländischen  Wertpapiere
von  rarmt  ist,  falls  die  nach  den  bisherigen  Vorschriften  dafür  fällige  Steuer  entrichtet  ist,  ein  weiterer

änderungen.
        <pb n="173" />
        Nr.  19.  155

Stempel  nicht  zu  erheben.  Für  die  Interimsscheine  gilt  dies  bezüglich  der  vor  dem
1.  August  1909  nach  bisheriger  Vorschrift  versteuerten  oder  steuerfrei  gebliebenen  Beträge.

(2)  Wird  beansprucht,  daß  für  nach  dem  31.  Juli  1909  ausgegebene  inländische
Aktien  usw.,  auf  welche  vor  dem  1.  August  1909  Einzahlungen  stattgefunden  haben,  die

Stempelabgabe  nach  dem  Gesetze  vom  15.  Juli  1909  nur  für  die  vom  1.  August  1909  ab

geleisteten  Einzahlungen  erhoben  werde,  so  sind  in  der  Anmeldung  der  Aktien  usw.  zur  Versteuerung
  (§  3)  außer  dem  Neunwert  der  einzelnen  Stücke  auch  der  Betrag  und  die  Zeit
der  darauf  geleisteten  Einzahlungen  anzugeben  und  zugleich  die  Beweise  für  diese  Angaben
beizubringen.  «  «

(3)  Die  Direktivbehörde  bestimmt  die  Höhe  der  zu  versteuernden  Einzahlungen  und  der
Abgabe.

(4)  Wegen  der  Quittung  über  die  Abgabe,  der  Abstempelung  und  der  Rückgabe  der
abgestempelten  Aktien  finden  die  Bestimmungen  der  88  4,  10,  11  sinngemäße  Anwendung.

(5)  Ist  der  Interimsschein  bereits  vor  dem  1.  August  1909  vollgezahlt  und  ist  über
einen  Abgabebetrag  nicht  zu  quittieren,  so  ist  dies  in  der  zurückzugebenden  Ausfertigung  der
Anmeldung  zu  bescheinigen.

Zum  §  5  Abs.  2  des  Gesetzes.
§  19.

(1)  Wird  für  Wertpapiere  der  in  der  Tarifnummer  1  bis  3  bezeichneten  Art  auf  Grund
des  §  5  Abs.  2  des  Gesetzes  völlige  oder  teilweise  Befreiung  von  der  Stempelabgabe  beansprucht,
so  ist  in  der  Anmeldung  (8  3)  der  Sachverhalt  anzugeben  und  überdies  der  Beweis  zu  führen,
daß  die  Wertpapiere  in  der  Tat  nur  zum  Zwecke  des  Umtausches  ohne  Veränderung  des  durch
die  zurückzuziehenden  Stücke  beurkundeten  Rechtsverhältnisses  ausgestellt  und  die  zurückzuziehenden
Stücke  vorschriftsmäßig  versteuert  oder  steuerfrei  sind.

(2)  Ist  der  Beweis  erbracht,  so  verfügt  die  Direktivbehörde  Abstempelung  der  neuen

Stütkke  ohne  Abgabenerhebung.  In  Fällen  besonderen  Bedürfnisses  kann  sich  die  Direktivbehörde
  auf  die  Feststellung  der  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  unter  denen  der  steuerfreie
Umtausch  zulässig  ist,  beschränken  und  die  Prüfung,  ob  den  Erfordernissen  hinsichtlich  der
vorgelegten  einzelnen  Stücke  genügt  ist,  sowie  die  Verfügung  der  abgabefreien  Abstempelung
der  ihr  untergeordneten  Behörde  übertragen.  Die  Verfügung  wird  Beleg  zum  Anmeldebuche.
Wegen  der  Vorlegung  der  eingezogenen  Stücke  und  der  Vernichtung  der  darauf  etwa  befindlichen
  Stempelzeichen  finden  die  Bestimmungen  der  §§  14,  15,  wegen  der  Anmeldung  und
Abstempelung  die  Bestimmungen  der  §§  3  ff.  sinngemäße  Anwendung.  In  den  Fällen,  in
denen  wegen  Uberganges  eines  Kuxes  auf  einen  neuen  Inhaber  an  Stelle  des  bisherigen,

auf  Namen  lautenden  Kupxscheins  ein  gleichlautender,  jedoch  auf  den  Namen  des  neuen

11.  Stenerfreier

Umtausch.
        <pb n="174" />
        12.  Versteuerung

  von

Einlagen  auf
das  Aktienkapital.


er  .

156

Inhabers  ausgestellter  Kuxschein  zur  Stempelung  vorgelegt  wird,  hat  diejenige  Steuerstelle,
welcher  die  Abstempelung  obliegt,  zugleich  darüber  zu  befinden,  ob  die  Abstempelung  ohne
Abgabenerhebung  zu  bewirken  ist.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Fall,  daß  an  Stelle  eines
Kuxscheines  mehrere  neue  oder  an  Stelle  mehrerer  Kuxscheine  ein  neuer  oder  mehrere  neue
ausgestellt  werden.

Zu  den  88  6,  7  des  Gesetzes.
8  20.

(1)  Die  ohne  Ausgabe  von  Aktienurkunden  auf  das  Grundkapital  geleisteten  Einlagen
sind  unter  Verwendung  von  Vordrucken  nach  dem  Muster  4  zur  Versteuerung  anzumelden.
Die  Anmeldung  ist  in  doppelter  Ausfertigung  bei  derjenigen  zur  Abstempelung  von  Wert—
papieren  zuständigen  Steuerstelle  einzureichen,  in  deren  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.

(2)  Die  Steuerstelle  prüft,  soweit  erforderlich  durch  Einsicht  der  Handelsregisterakten,
die  Angaben  der  Anmeldung  auf  ihre  Richtigkeit,  setzt  den  Abgabebetrag  fest  und  zieht  ihn
ein.  Über  die  Einzahlung  ist  ein  Empfangsbekenntnis  auszustellen,  welches  der  Bestimmung
des  §  4  Abs.  3  entsprechen  muß  und  auf  eine  der  beiden  Ausfertigungen  der  Anmeldung
zu  schreiben  ist.

§  21.

Der  Berechnung  der  Abgabe  ist  der  Betrag  der  einzelnen  auf  das  Grundkapital  geleisteten

  Einlagen  zugrunde  zu  legen.
§  22.

(1)  Erfolgen  die  Einlagen  nicht  sofort  zum  vollen  Betrage,  so  sind  die  einzelnen  Teileinzahlungen
  spätestens  zwei  Wochen  nach  Ablauf  der  für  die  Einzahlung  bestimmten  Frist
nach  Maßgabe  des  §  20  anzumelden.  Bei  Anmeldung  der  späteren  Einzahlungen  sind  als

Nachweis  für  die  vorausgegangenen  Teilversteuerungen  die  mit  Empfangsbekenntnis  versehenen

Anmeldungen  der  früheren  Teileinzahlungen  vorzulegen.

(2)  Die  rechtzeitige  Anmeldung  und  Versteuerung  der  späteren  Einzahlungen  ist  von
der  Steuerstelle  zu  überwachen.

(3)  Der  Gesellschaft  steht  es  frei,  bei  Anmeldung  der  ersten  Teileinzahlung  die  tarifmäßige
  Abgabe  für  die  volleingezahlten  Einlagen  im  voraus  zu  entrichten.  In  diesem  Falle
bedarf  es  der  Anmeldung  der  späteren  Einzahlungen  nicht.

8  23.

Werden  nachträglich  Aktienurkunden  ausgegeben,  so  ist  auf  deren  Versteuerung  8  14
sinngemäß  anzuwenden.  An  Stelle  der  abgestempelten  Interimsscheine  sind  die  mit  Empfangsbekenntnis
  versehenen  Versteuerungsanmeldungen  vorzulegen.
        <pb n="175" />
        Nr.  19.  157

Zur  Tarifnummer  3·A  und  zu  den  8§§  8  bis  10  des  Gesetzes.
8  24.

(1)  Die  in  Tarifnummer  3A  bezeichnete  Stempelabgabe  ist  zu  entrichten,  bevor  die
Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen  von  inländischen  Wertpapieren  ausgegeben  werden,  bei
ausländischen  Wertpapieren,  bevor  die  Ausgabe  der  Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen  im
Inland  erfolgt.

(2)  Bei  der  ersten  Ausgabe  ausländischer  Wertpapiere  gelten  die  zugehörigen  Gewinnanteilschein=
  und  Zinsbogen  als  im  Ausland  ausgegeben,  wenn  die  Papiere  an  einem  Orte
des  Auslandes  ausgestellt  sind;  liegt  der  Ausstellungsort  im  Inland,  so  gelten  die  Bogen
im  Zweifel  als  im  Inland  ausgegeben.  Werden  die  Bogen  zur  Erneuerung  abgelaufener
Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  ausgereicht,  so  gelten  sie  nur  dann  als  im  Inland  ausgegeben,
  wenn  sie  daselbst  von  dem  Aussteller  oder  dessen  mit  der  Ausgabe  beauftragten
Vertreter  unmittelbar  an  den  Bezugsberechtigten  oder  dessen  Beauftragten  ausgehändigt  werden.

8  26.

Auf  die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  sind  die  Strafvorschriften  des  82  Abs.  1,2,
auf  die  gesamtschuldnerische  Haftung  für  die  Abgabe  im  Falle  der  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht
  die  Vorschrift  des  §  2  Abs.  3  des  Gesetzes  entsprechend  anzuwenden.

8  26.

Die  dem  Reichsstempel  unterworfenen  Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen  sowie  die  zu
solchen  Bogen  gehörigen  Gewinnanteilscheine  und  Zinsscheine  unterliegen  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).  Auch  ist  von  den  auf

die  Gewinnanteilscheine  oder  Zinsscheine  selbst  gesetzten  Ubertragungsvermerken  (Indossamenten,
Zessionen  usw.)  eine  Abgabe  nicht  zu  entrichten.

§  27.

Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen,  welche  lediglich  zum  Zwecke  des  Umtausches,  d.  h.
zur  Erneuerung  der  Urkunde  ohne  Veränderung  des  ursprünglichen  Rechtsverhältnisses,  ausgestellt
  worden  sind,  bleiben  steuerfrei,  wenn  die  zum  Umtausch  gelangenden  Bogen  ordnungsmäßig
  versteuert  oder  steuerfrei  sind  und  den  im  §  28  Abs.  3  bezeichneten  Kontrollvorschriften
genügt  ist.

§  28.

(1)  Werden  ohne  eine  Erneuerung  der  Wertpapierurkunde  die  neuen  Gewinnanteilscheinund

  Zinsbogen  zur  Erneuerung  von  noch  nicht  abgelaufenen  Bogen  ausgegeben,  so  ist  die

13.  Versteuerung

von  Gewinnanteilschein-


Zinsbogen.
        <pb n="176" />
        D.
M##

158

Steuer  von  den  neuen  Bogen  nur  verhältnismäßig  für  die  Zeit  zu  erheben,  für  die  die  neuen
Bogen  über  die  Laufzeit  der  alten  Bogen  hinaus  Geltung  haben.

(2)  Die  Bestimmung  des  Abs.  1  ist  auch  anzuwenden,  wenn  die  neuen  Bogen  im
Zusammenhange  mit  einer  Erneuerung  der  Wertpapierurkunden  ausgegeben  werden  und  diese
nach  §  5  Abs.  2  des  Gesetzes  steuerfrei  sind.  Sind  die  neuen  Wertpapierurkunden  zum
Teil  steuerpflichtig,  so  ermäßigt  sich  die  im  Satz  1  bezeichnete  Abgabe  zu  einem  entsprechenden
  Bruchteil.

(3)  Wird  die  völlige  oder  teilweise  Befreiung  von  der  Stempelabgabe  in  Anspruch
genommen,  so  ist  nach  §  19  zu  verfahren.

8§  29.

(1)  Umfassen  die  vor  dem  1.  August  1909  zu  einem  Wertpapier  ausgegebenen
Gewinnanteilschein=  oder  Zinsbogen  zusammen  einen  Zeitraum  von  weniger  als  zehn  Jahren,
so  ist  die  Stempelabgabe  von  den  nächsten  nach  dem  31.  Juli  1909  zur  Erneuerung
ausgegebenen  Bogen  entsprechend  zu  kürzen  und  die  Erhebung  des  hiernach  verbleibenden
Steuerbetrags  bis  nach  Ablauf  der  zehn  Jahre  auszusetzen.

(2)  Für  Renten=  und  Schuldverschreibungen,  welche  bei  ihrer  ersten  Ausgabe  mit
Zinsbogen  für  einen  kürzeren  als  zehnjährigen  Zeitraum  versehen  worden  sind,  weil  sie
nach  den  bestehenden  geschäftlichen  Einrichtungen  des  Ausstellers  nur  nach  und  nach  in
Verkehr  gesetzt  werden  können,  tritt  die  in  Abs.  1  bezeichnete  Kürzung  der  Stempelabgabe
auch  dann  ein,  wenn  die  erste  Ausgabe  nach  dem  31.  Juli  1909  erfolgt  ist.  Der  verbleibende
  Steuerbetrag  ist  vor  Ausgabe  der  zur  Erneuerung  der  alten  Bogen  ausgefertigten
neuen  Bogen  zu  entrichten.

(3)  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Voraussetzung  des  Abs.  2  beim  Aussteller
vorliegt,  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.  Die  Vergünstigung  des  Abs.  2  tritt  nur
ein,  wenn  sich  der  Aussteller  der  Renten=  und  Schuldverschreibungen  den  von  dieser  zu
erlassenden  Uberwachungsvorschriften  unterwirft.

§  30.

Für  Zinsbogen,  welche  infolge  Ablaufs  der  für  die  Anleihe  vorgesehenen  Tilgungsfrist
  nur  mit  Zinsscheinen  für  einen  kürzeren  als  zehnjährigen  Zeitraum  haben  versehen
werden  können,  ist  die  Stempelabgabe  nach  dem  Verhältnis  der  wirklichen  Geltungsdauer
der  Bogen  zu  einem  zehnjährigen  Geltungszeitraume  zu  ermäßigen.

§  31.
Die  zu  versteuernden  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  sind  einer  zur  Abstempelung
von  inländischen  Wertpapieren  befugten  Steuerstelle  (§  1)  mit  einer  doppelt  ausgefertigten
Anmeldung  nach  Muster  5  vorzulegen.
        <pb n="177" />
        Nr.  19.  159

#32.

Auf  die  Berechnung,  Festsetzung  und  Erhebung  der  Abgabe  sind  die  Bestimmungen  des
§  4  anzuwenden.  Der  der  Steuerberechnung  zugrunde  zu  legende  Nennwert  von  Rentenverschreibungen
  ist  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  in  Spalte  4  Abs.  3  der  Tarifnummer  2
zu  ermitteln.  ·

§33.

Die  Urkunden  sind  mittels  Maschine  durch  Aufdrücken  des  in  8  70  beschriebenen
Reichsstempels  mit  der  Umschrift  „VERSTEUERT“  auf  die  Vorderseite  des  Erneuerungsscheins,
  oder,  sofern  ein  solcher  nicht  ausgegeben  ist,  auf  die  Vorderseite  des  zuletzt  fällig
werdenden  Gewinnanteilscheins  oder  Zinsscheins  jedes  Bogens  abzustempeln.  Die  Vorschrift
im  §  10  Abst.  4  ist,  soweit  möglich,  entsprechend  anzuwenden.

8  34.

(1)  Auf  Antrag  und  auf  Kosten  des  Anmelders  können  die  Gewinnanteilschein-  und
Zinsbogen  gemäß  §  11  durch  die  Reichsdruckerei  abgestempelt  werden.

(2)  Mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  kann  ferner  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  unter  den  erforderlichen  Bedingungen  und  Sicherheitsmaßregeln  auch  zuverlässigen
Privatdruckereien,  welche  sich  mit  dem  Drucke  von  Wertpapieren  befassen,  gestattet  werden,
die  bei  ihnen  gedruckten  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  auf  Antrag  und  auf  Kosten
des  Anmelders  mit  dem  Reichsstempel  zu  versehen.  Die  Abstempelung  ist  in  der  Anmeldung
zur  Versteuerung  bei  der  Steuerstelle  zu  beantragen,  in  deren  Bezirke  die  Druckerei  liegt.

§  35.

(1)  Wird  infolge  der  Leistung  weiterer  Einzahlungen  auf  nicht  vollgezahlte  Wertpapiere
eine  weitere  Abgabe  für  die  ausgegebenen  Gewinnanteilscheinbogen  fällig,  so  ist  sie  auf
Grund  einer  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichenden  Anmeldung  nach  Muster  6  zu  ent-  uster
richten.  Die  Einreichung  hat  binnen  14  Tagen  nach  dem  Ablauf  der  für  die  Einzahlung  6*  %
ausgeschriebenen  Frist  und  für  die  bis  dahin  nicht  eingegangenen  Zahlungen  spätestens
14  Tage  nach  dem  Eingang  der  Einzahlungen  zu  erfolgen.

(2)  Die  weiteren  Einzahlungen  sind  bei  derselben  Steuerstelle  zur  Versteuerung  anzumelden,
  welche  die  Abstempelung  und  Versteuerung  der  Gewinnanteilscheinbogen  bewirkt  hat.

Der  Vorlegung  der  bereits  abgestempelten  Urkunden  bedarf  es  nicht.

(3)  Es  ist  zulässig,  bei  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Gewinnanteilscheinbogen  die
volle  tarifmäßige  Abgabe  nach  Maßgabe  des  Neunwerts  der  vollgezahlten  Stücke  im  voraus
zu  entrichten.  Sofern  dies  nicht  geschieht,  hat  die  Steuerstelle  die  Erhebung  der  weiteren
Abgabe  für  den  Fall  weiterer  Einzahlungen  auf  die  Wertpapiere  zu  überwachen.
        <pb n="178" />
        160

g  36.

Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen,  die  nach  den  Befreiungsvorschriften  unter  2,  3
der  Tarifnummer  3  A  von  der  Stempelabgabe  befreit  sind,  sind  zur  steuerfreien  Abstempelung
bei  der  Steuerstelle  anzumelden,  durch  welche  die  Stücke,  für  welche  die  Bogen  ausgegeben
werden,  abzustempeln  sind  oder  abgestempelt  worden  sind.  Die  steuerfreie  Abstempelung  geschieht
durch  Aufdruck  des  im  §  70  beschriebenen  Stempels  mit  der  Umschrift  „STEMPELFREI.
Im  übrigen  sind  die  Bestimmungen  der  §8  33,  34  anzuwenden.

§  37.

(1)  Wird  Stundung  der  Abgabe  gemäß  §  9  Abs  1  des  Gesetzes  begehrt,  so  ist
dies  spätestens  mit  der  Anmeldung  bei  der  Steuerstelle  besonders  schriftlich  zu  beantragen.
Der  Antrag  muß  die  begehrte  Stundungsfrist,  die  Gründe  des  Stundungsgesuchs  und,
falls  eine  Anmeldung  nach  §  31  noch  nicht  vorliegt,  die  zur  Berechnung  der  Steuer  nötigen
Angaben  enthalten.  Etwaige  Beweismittel  für  das  Vorhandensein  der  gesetzlichen  Voraussetzungen
  der  Stundung  sind  beizufügen.

(2)  Die  Steuerstelle  reicht  den  Antrag  und,  falls  die  Stundung  erst  bei  Einreichung
der  Versteuerungsanmeldung  beantragt  ist,  eine  Abschrift  dieser  Anmeldung  und  der  Steuerfestsetzung
  mit  einer  gutachtlichen  Außerung  insbesondere  darüber,  ob  und  welche  Sicherheitsleistung
  im  Falle  der  Gewährung  der  Stundung  zu  fordern  ist,  der  Direktivbehörde  ein.
Diese  läßt  den  Antrag  nebst  den  Verhandlungen  mit  ihrem  Gutachten  durch  Vermittelung
der  obersten  Landesfinanzbehörde  zur  Entscheidung  an  den  Bundesrat  gelangen.

(3)  Die  Abstempelung  und  Wiederaushändigung  der  eingereichten  Bogen  kann  vor  der
Entscheidung  des  Bundesrats  erfolgen,  wenn  volle  Sicherheit  für  die  Abgabe  geleistet  ist.  Die
Grundsätze,  nach  denen  die  Sicherheit  zu  leisten  ist,  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

(4)  Dem  Bundesrate  bleibt  vorbehalten,  beim  Vorliegen  der  sonstigen  Voraussetzungen,
aus  Billigkeitsrücksichten  auch  inländischen  Ausstellern  von  Renten=  und  Schuldverschreibungen
Stundung  der  Abgabe  für  in  der  Zeit  bis  zum  1.  Oktober  1914  ausgegebene  neue  Zinsscheinbogen
  in  dem  gesetzlichen  Umfang  zu  gewähren.

§  38.

(1)  Wird  eine  Kürzung  der  Abgabe  auf  Grund  von  §  9  Abs.  2  des  Gesetzes
beansprucht,  so  ist  das  Sachverhältnis  in  der  Anmeldung  (88  31,  35)  anzugeben  und
nachzuweisen,  daß  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Kürzung  gegeben  sind.

(2)  Ist  der  Beweis  erbracht,  so  setzt  die  Direktivbehörde  den  Betrag,  bis  auf  den  die
Abgabe  gekürzt  wird,  fest  und  verfügt  die  Abstempelung  gegen  Zahlung  dieses  Betrags.
Die  Verfügung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.
        <pb n="179" />
        Nr.  19.  161

§  39.

(1)  Inländische  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  die  keine
Gewinnanteilscheine  ausgeben,  haben  binnen  drei  Monaten  nach  der  Eintragung  der  Gesellschaft
  oder  der  Eintragung  der  Erhöhung  des  Grundkapitals  in  das  Handelsregister  bei
derjienigen  zur  Abstempelung  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  zuständigen  Steuerstelle,
  in  deren  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  eine  vorläufige  Anmeldung  einzureichen.
  Die  Anmeldung  muß  enthalten:  den  Zeitpunkt  der  Eintragungen,  den  Betrag
der  Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital,  im  Falle  der  Erhöhung  des  Grundkapitals
  auch  den  Betrag  der  weiteren  Einlagen,  ferner,  soweit  die  Einlagen  nicht  voll
gezahlt  sind,  den  Betrag  und  den  Zeitpunkt  der  Einzahlungen.  Zu  der  Anmeldung  kann
das  Muster  7  benutzt  werden.

(2)  Auf  Grund  der  vorläufigen  Anmeldungen  hat  die  Steuerstelle  die  nach  §  10  des
Gesetzes  vorgeschriebene  Anmeldung  und  Versteuerung  zu  überwachen,  die  Gesellschaft  nötigenfalls
  spätestens  zwei  Wochen  vor  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  an  die  Pflicht  zur  Einreichung
der  Anmeldung  zu  erinnern  und  im  Falle  fruchtlosen  Ablaufs  der  Frist  das  weiter  Erforderliche
  zu  veranlassen.

8  40.

(1)  Die  endgültige  Anmeldung  und  die  Versteuerung  hat,  vorbehaltlich  der  Vorschrift
des  Abs.  5,  erstmalig  binnen  drei  Monaten  nach  Ablauf  desjenigen  zehnjährigen  Zeitraums,
der  sich  —  gerechnet  von  dem  Zeitpunkt  der  Eintragung  der  Gesellschaft  oder  der  Erhöhung
des  Grundkapitals  ins  Handelsregister  —  nach  dem  1.  August  1909  vollendet,  und  weiter
je  in  den  ersten  drei  Monaten  der  folgenden  zehnjährigen  Abschnitte  bei  der  im  §  39
Abs.  1  bezeichneten  Steuerstelle  zu  erfolgen.  Die  Anmeldung  ist  nach  Muster  7  in  uster
doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  —
(2)  Sind  die  Einlagen  nicht  voll  gezahlt,  so  sind  die  Bestimmungen  des  §  35
Abs.  1,  3  entsprechend  anzuwenden.  Die  weiteren  Einzahlungen  sind  nach  Muster  8  zur  Nuster
Besteuerung  anzumelden.  —
(3)  Für  die  Berechnung  der  Abgabe  ist  der  Betrag  der  einzelnen  auf  das  Grundkapital
  geleisteten  Einlagen  maßgebend.
(4)  Auf  die  weitere  Behandlung  der  Anmeldung,  auf  die  Erhebung  und  Stundung
der  Abgabe  finden  die  Bestimmungen  der  §§  31  ff.  Anwendung.
()  Werden  in  der  Zeit,  für  welche  die  Abgabe  entrichtet  ist,  nachträglich  Gewinnanteilscheinbogen
  ausgegeben,  so  wird  auf  die  von  den  Gewinnanteilscheinbogen  zu  entrichtende
Abgabe  die  früher  entrichtete  Abgabe  verhältnismäßig  angerechnet.  Geht  die  Gesellschaft
innerhalb  des  ersten  in  Abs.  1  bezeichneten  zehnjährigen  Zeitraums  zur  Ausgabe  von  Bogen
        <pb n="180" />
        1.  Steuerentrichtung

bei

Kostgeschäften.

2.  Arbitragegeschäfte.


162

über,  so  wird  die  Abgabe  von  diesen  nur  insoweit  erhoben,  als  ihre  Geltungsdauer  über
diesen  Zeitraum  hinausreicht.
§  41.

(1)  Die  Direktivbehörden  sind  ermächtigt,  auf  Antrag  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen,
  die  zur  Erneuerung  von  vor  dem  1.  (2.)  Januar  1910  abgelaufenen  Gewinnanteilscheinbogen
  oder  Zinsbogen  bis  zum  31.  Juli  1909  zur  Ausgabe  vom  Aussteller  bereitgestellt,
aber  nicht  abgehoben  sind,  von  der  Stempelabgabe  freizulassen.

(2)  Wegen  der  Behandlung  der  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen,  die  vor  dem
1.  August  1909  zur  Erneuerung  von  nach  dem  31.  Juli  1909  ablaufenden  Bogen  ausgegeben
  worden  sind,  bewendet  es  bei  den  hierfür  getroffenen  Maßnahmen.

II.  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.
Zur  Tarifnummer  4  a,  Ermäßigung.
§  4.

Bei  Kostgeschäften  über  die  in  der  Tarifnummer  4  a  Ziffer  1,  3  und  4  bezeichneten
Gegenstände  ist  zu  den  Schlußnoten  nur  der  nach  dem  Abs.  4  der  Ermäßigungsvorschrift
zur  Tarifnummer  4  ermäßigte  Stempel  zu  verwenden.  Die  Schlußnote  ist  mit  dem  Vermerke
  „Kostgeschäft“  zu  versehen.

§  43.

(1)  Die  im  Arbitrierverkehr  abgeschlossenen  Geschäfte  sind  zunächst  zum  vollen  Betrage
zu  versteuern.

(2)  Der  zuviel  verwendete  Stempel  wird  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
dem  Arbitrierenden  auf  Antrag  erstattet.

(3)  Ist  im  Arbitrierverkehr  ein  Geschäft  als  Kostgeschäft  abgeschlossen,  für  welches  die
Abgabe  nur  zur  Hälfte  der  tarifmäßigen  Sätze  entrichtet  ist,  so  beträgt  die  Erstattung  bei
Geschäften  über  Gegenstände  der  Tarifnummer  4  a  Ziffer  1  und  4  ¼0  vom  Tausend,  bei
Geschäften  über  Gegenstände  der  Tarifnummer  4  àa  Ziffer  3  /40  vom  Tausend.

8  44.

(1)  Wer  von  der  Steuerermäßigung  für  Arbitragegeschäfte  Gebrauch  machen  will,  hat
über  die  von  ihm  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerermäßigung  abzuschließenden  derartigen  Geschäfte
nach  den  nachstehenden  Bestimmungen  Buch  zu  führen  und  auf  Erfordern  dieses  Buch  sowie
alle  darauf  bezüglichen  Schriftstücke  (Schlußnoten,  Briefe,  Depeschen  usw.)  der  Direktiv—
behörde  einzureichen  oder  den  von  ihr  abgeordneten  Beamten  zur  Einsicht  vorzulegen.  Bei
Einsichtnahme  der  bezeichneten  Schriftstücke  ist  das  Augenmerk  insbesondere  auch  darauf  zu
        <pb n="181" />
        Nr.  19.  163

richten,  daß  die  als  Kostgeschäfte  abgeschlossenen  und  zum  ermäßigten  Satze  für  Kostgeschäfte
versteuerten  Geschäfte  in  dem  Auszug  aus  dem  Arbitragebuch  als  solche  bezeichnet  sind.

(2)  In  das  Arbitragebuch,  welches  mindestens  die  in  dem  Muster  10  vorgesehenen
Spalten  enthalten  muß,  sind  die  einander  gegenüberstehenden  Geschäfte  unter  derselben  fortlaufenden
  Nummer  einzutragen.

(3)  Einmalige  halbmonatige  Verlängerungen  von  Arbitragegeschäften,  über  welche  eine
Schlußnote  nicht  ausgestellt  wird,  d.  h.  Verlängerungen  von  der  einen  bis  zu  der  anderen
der  mehreren  im  Laufe  eines  Monats  an  der  betreffenden  Börse  stattfindenden  Liquidationen,
sind  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  nachrichtlich  aufzuführen.

(4)  Der  Antrag  auf  Erstattung  des  zuviel  verwendeten  Stempels  ist  nach  dem  anliegenden
Muster  9  in  zwei  Ausfertigungen  bei  der  Direktiobehörde  für  je  einen  Kalendermonat  bis  M
zum  10.  des  auf  die  Ausstellung  der  Schlußnote  folgenden  Monats  einzureichen.  Die  —
Direktivbehörde  kann  auch  später  eingehende  Erstattungsanträge  berücksichtigen,  wenn  die
Verspätung  der  Einreichung  auf  entschuldbaren  Ursachen  beruht.

(5)  Der  beizufügende  Auszug  aus  dem  Arbitragebuch  ist  nach  dem  anliegenden  Muster  10  Nuster  l
in  zwei  Abteilungen  aufzustellen,  von  denen  die  erste  Abteilung  die  Geschäfte  im  Arbitrier—
verkehr  mit  dem  Ausland,  die  zweite  Abteilung  die  Geschäfte  im  Arbitrierverkehr  zwischen
inländischen  Börsenplätzen  enthält.  Geschäfte,  die  als  Kostgeschäfte  abgeschlossen  sind,  sind
in  der  Spalte  für  Bemerkungen  als  solche  kenntlich  zu  machen.  Bei  Berechnung  der  zu
erstattenden  Stempelbeträge  (Spalte  12,  12a)  sind  die  Pfennigbeträge  nur  insoweit,  als
sie  durch  fünf  teilbar  sind,  unter  Weglassung  der  überschießenden  Pfennige  in  Ansatz  zu  bringen.

(6)  Auf  Verlangen  der  Direktivbehörde  ist  ferner  der  Nachweis  zu  führen,  daß  die  den
Gegenstand  der  Arbitrage  bildenden  Wertpapiere  an  den  in  Betracht  kommenden  Plätzen,  an
welchen  sie  gekauft  oder  verkauft  sind,  börsenmäßig  gehandelt  und  notiert  werden.  Seweit  bei
der  Direktivbehörde  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  Angaben  nicht  bestehen,  ist  der  beanspruchte
  Betrag  zur  Zahlung  anzuweisen.  Der  Stempel  für  etwaige  zu  Unrecht  unversteuert
gebliebene  Verlängerungen  von  Geschäften  ist  nachzufordern.

(7)  In  den  Fällen,  für  welche  das  Vorliegen  einer  Metaverbindung  behauptet  wird,
hat  der  Arbitrierende  diese  Tatsache  auf  Erfordern  durch  Vorlegung  des  Vertrags  über  den
Abschluß  der  Verbindung  und  des  Schriftwechsels  über  das  betreffende  einzelne  Geschäft  nachzuweisen.

Zur  Tarifnummer  45b.
§  45.

Für  welche  Waren  an  den  einzelnen  inländischen  Börsen  Terminpreise  oder  Preise  für  3.  Börsenplätze

»  »  ,  .  .  ..  mit
Zeitgeschäfte  notiert  werden,  wird  von  den  Landesregierungen  nach  Anhörung  der  betreffenden  Terminhandel

Handelsvorstände  festgestellt  und  öffentlich  bekannt  gemacht  sowie  dem  Reichskanzler  zur  Ver=  in  Waren.
347
        <pb n="182" />
        4.  Fassung
der
Schlußnoten.

5.  Stempel--zeichen.


M.

164

öffentlichung  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  mitgeteilt.  Diese  Bekanntmachungen
haben  sich  lediglich  auf  die  Gattung  oder  Unterart  der  betreffenden  Ware,  nicht  aber  auch
auf  deren  Qualität  zu  erstrecken.

Zu  den  8§§  15,  16,  91,  92  des  Gesetzes.
§  46.  1
(1)  Die  Schlußnoten  sind  in  deutscher  Sprache  und,  sofern  es  sich  nicht  um  Geschäfte
über  ausländische  Werte  handelt,  in  Reichswährung  auszustellen.  Der  Wert  des  Gegenstandes

  des  Geschäfts  ist  stets  in  Reichswährung  anzugeben.
(2)  In  den  Schlußnoten  dürfen  Auskratzungen  nicht  vorgenommen  werden.

§  47.

(1)  Zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  4  angeordneten  Abgabe  werden  Stempelmarken
  und  gestempelte  Vordrucke  zu  Schlußnoten  zum  Preise  des  darauf  angegebenen
Steuerbetrags  zum  Verkaufe  gestellt.

(2)  Die  Stempelmarken  sind  24  mm  hoch  und  61  mm  breit;  sie  haben,  soweit  sie
über  Pfennigbeträge  lanten,  einen  bläulichen,  soweit  sie  über  Markbeträge  lauten,  einen
gelblichen  Untergrund,  welcher  rechts  und  links  den  Reichsadler  und  in  der  Mitte  ein
Schild  mit  der  Inschrift  „REICHSSTEMPEL-ABGABE“  zeigt;  eine  Lochreihe  macht  die
Marke  in  zwei  gleiche  Teile  zerlegbar,  von  denen  jeder  auf  dem  oberen  Rande  die
Wertbezeichnung  und  an  den  äußeren  beiden  Ecken  die  Zahl  der  Pfennige  oder  Mark,
auf  welche  die  Marke  lantet,  ferner  den  Vordruck  „den“  für  das  Datum  der  Verwendung
in  rotem  Aufdruck  und  außerdem  die  fortlaufende  Nummer  der  Marke  enthält.  Die  Marken
für  Warengeschäfte  (Tarifnummer  4b)  tragen  außerdem  in  schwarzem  Aufdruck  den  Buchstaben
„W".  Die  Marken  für  Geschäfte  nach  Tarifnummer  4aà  lauten  auf  Steuerbeträge  von
5,  10,  20,  30,  40,  50,  60,  80,  90  Pfennig,  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,  15,
20,  30,  50,  100  und  500  Mark;  diejenigen  für  Geschäfte  nach  Tarifnummer  4b  auf
Steuerbeträge  von  20,  40,  60,  80  Pfennig,  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,  15,  20,
30,  50,  100  und  500  Mark.

(3)  Die  gestempelten  Vordrucke  zu  Schlußnoten  entsprechen  dem  Muster  11.  Sie
sind  entweder

1.  mit  einem  Stempelaufdrucke  versehen,  welcher  dem  Muster  der  Stempelmarken
gleicht,  indessen  das  Wort  „den“  und  die  fortlaufende  Nummer  nicht  enthält,  oder
2.  von  der  Steuerstelle  dadurch  herzustellen,  daß  vorrätig  zu  haltende  ungestempelte
Vordrucke  des  Musters  11  durch  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  dem  verlangten
  Betrage  gestempelt  werden;  die  Marken  sind  hierbei  von  der  Steuerstelle
        <pb n="183" />
        Nr.  19.  165

in  ungeteiltem  Zustand  auf  der  auf  dem  Vordruck  bezeichneten  Stelle,  soweit  diese
aber  ausreichenden  Raum  nicht  darbietet,  auf  einer  freien  Stelle  in  der  Art  aufzukleben,
  daß  bei  der  späteren  Trennung  der  beiden  Teile  der  Schlußnote  je  eine
Hälfte  der  Marke  auf  jedem  dieser  Teile  sich  befindet,  und  sodann  durch  mindestens
je  einen  über  die  Marke  übergreifenden  Aufdruck  des  Amtsstempels  in  schwarzer
Farbe  sowie  durch  Eintragung  des  Tages  der  Abstempelung  auf  jeder  Hälfte  der
Marke  zu  entwerten.

(4)  Die  vorstehend  zu  Ziffer  1  bezeichneten  Vordrucke  tragen  auf  jedem  ihrer  beiden
Teile  die  gleiche  fortlaufende  Nummer.

(5)  Mit  Stempelaufdruck  versehene  Vordrucke  werden  nur  für  Geschäfte  nach  Tarifnummer
  4  à  und  zwar  zum  Steuerbetrag  von  20,  30,  40,  60,  80,  90  Pfennig,  1  und
2  Mark  zum  Verkaufe  gestellt;  unter  Verwendung  von  Marken  gestempelte  Vordrucke  können
zu  jedem  Steuerbetrage  von  den  Steuerstellen  hergestellt  und  verabfolgt  werden.

8  48.

(1)  Von  den  Steuerstellen  werden  ferner  ungestempelte  Vordrucke  des  Musters  11  ausgegeben,
  für  die  der  Betrag  der  Herstellungskosten  als  Preis  erhoben  werden  darf.  Die  Verwendung
  von  Stempelmarken  auf  diesen  seitens  der  Steuerpflichtigen  ist  in  folgender  Weise
zu  bewirken.

(2)  Die  Marken  sind,  soweit  die  dafür  bestimmte  Stelle  Raum  darbietet,  auf  dieser,
im  übrigen  an  einer  beliebigen  Stelle  in  der  Art  aufzukleben,  daß  je  eine  Hälfte  jeder  Marke
auf  jedem  der  beiden  Teile  des  Vordrucks  sich  befindet;  die  auf  dem  einen  dieser  Teile
befindlichen  halben  Marken  müssen  also  die  gleichen  fortlaufenden  Nummern  enthalten,  wie  die  auf
dem  anderen  Teile  befindlichen;  die  Marken  dürfen  vor  der  Aufklebung  geteilt  werden.  In
jeder  Markenhälfte  ist  der  Tag  der  Verwendung,  und  zwar  der  Tag  und  das  Jahr  mit
arabischen  Ziffern,  der  Monat  mit  Buchstaben  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten  Stelle
niederzuschreiben.  Allgemein  übliche  und  verständliche  Abkürzungen  der  Monatsbezeichnung
mit  Buchstaben  sowie  die  Weglassung  der  beiden  ersten  Zahlen  der  Jahresbezeichnung  sind
zulässig  (z.  B.  29.  Oktbr.  11,  15.  Sept.  13).  Auch  ist  es  gestattet,  dem  Verwendungsvermerke
  die  Firma  oder  den  Namen  des  Verwendenden  ganz  oder  teilweise  hinzuzufügen.

(3)  Der  Tag  der  Verwendung  ist  in  deutlichen  Schriftzeichen,  ohne  jede  Auskratzung,
Durchstreichung  oder  Überschreibung,  und  zwar  —  abgesehen  von  der  im  folgenden  Absatz
nachgelassenen  Ausnahme  —  stets  mit  Tinte  niederzuschreiben.

(4)  Es  ist  zulässig,  den  vorgeschriebenen  Entwertungsvermerk  ganz  oder  teilweise  mittels
der  Schreibmaschine  oder  durch  Stempelaufdruck  herzustellen.  In  diesem  Falle  braucht  der
Bermerk  nicht  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten  Stelle  zu  stehen;  er  muß  aber  in

6.  Markenverwendung

auf  ungestempelten

Schlußnotenvordrucken.
        <pb n="184" />
        166

seinem  ganzen  Umfang  (Monatsbezeichnung,  Tages=  und  Jahreszahl  mit  den  zulässigen
Abkürzungen)  vollständig  auf  jede  einzelne  halbe  Marke  gesetzt  werden.

(5)  Falls  Stempelzeichen,  die  für  Geschäfte  der  Tarifnummer  4  a  bestimmt  sind,  für
Geschäfte  der  Tarifnummer  4  b  verwendet  werden  oder  umgekehrt,  ist  der  Stempel  nicht
nochmals  einzuziehen,  auch  ein  Strafverfahren  wegen  Stempelhinterziehung  nicht  einzuleiten.

*  49.

(1)  Es  ist  zulässig,  andere  als  die  von  den  Steuerstellen  zum  Verkaufe  gestellten  Vordrucke
  zu  Schlußnoten  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  zu  benutzen,  vorausgesetzt,  daß  sie
dem  Muster  11  entsprechend  aus  zwei  demnächst  zu  trennenden  gleichen  Teilen  bestehen,  und
daß  jeder  dieser  Teile  einen  Vordruck  mindestens  für  die  Angabe  des  Namens  und  des
Wohnorts  des  Vermittlers  und  der  Vertragschließenden,  des  Gegenstandes  und  der  Bedingungen
des  Geschäfts,  insbesondere  des  Preises,  sowie  der  Zeit  der  Lieferung  enthält;  insofern  die
Vordrucke  nicht  in  der  nachstehend  bezeichneten  Weise  zur  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei
gelangen,  müssen  sie  ferner  an  dem  oberen  Teile  der  Vorderseite  einen  über  beide  Teile
greifenden  Aufdruck  haben,  durch  den  die  für  die  Aufnahme  der  Marke  bestimmte  Stelle
bezeichnet  wird.  Die  Vordrucke  können  amtlich  gestempelt  oder  von  dem  Aussteller  der  Schlußnote
  mit  Stempelmarken  versehen  werden.

(2)  Die  amtliche  Stempelung  erfolgt  nach  dem  Antrag  der  Beteiligten  durch  Aufdruck
des  im  §  47  Abs.  3  unter  1  bezeichneten  Stempels  und  einer  für  beide  Teile  des  Vordrucks
  gleichen  fortlaufenden  Nummer  durch  die  Reichsdruckerei,  und  zwar  auf  Kosten  des
Antragstellers.

(3)  Die  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei  erfolgt  nur,  wenn  mindestens  je  hundert
Vordrucke  zu  demselben  Steuerbetrage  gestempelt  werden  sollen;  die  Vordrucke  sind  in  glattem
Zustand  (nicht  aufgerollt)  unter  Beifügung  eines  überschüssigen  Stückes  für  je  zwanzig  Stück
(als  Ersatz  für  etwaige  Abgänge  bei  der  Abstempelung)  und  unter  Hinterlegung  des  Steuerbetrags

  mit  einer  doppelt  aufzustellenden  Anmeldung  nach  dem  Muster  12  der  Stererstelle

u  „  X  –
M
—

vorzulegen.  Die  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung  erhält  der  Antragsteller,  nachdem  sie  mit
der  Quittung  über  den  Empfang  der  Vordrucke  und  des  Steuerbetrags  versehen  worden  ist,
zurück.  Die  Steuerstelle  veranlaßt  die  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei,  welche  letztere
die  gestempelten  und  die  nicht  verdorbenen  überschüssigen  Vordrucke  unter  Bescheinigung  der
erfolgten  Vernichtung  der  verdorbenen  Stücke  und  unter  Mitteilung  der  entstandenen  Kosten
an  die  erstere  zurücksendet.  Die  Steuerstelle  erstattet  der  Reichsdruckerei  die  Kosten  und
händigt  die  gestempelten  und  die  überschüssigen  ungestempelten  Stücke,  nachdem  sie  sich  auch
ihrerseits  von  der  richtigen  Stempelung  der  ersteren  überzeugt  hat,  dem  Antragsteller  unter
Einziehung  der  verauslagten  Kosten  aus;  über  den  Rückempfang  läßt  sie  sich  auf  der  bei
        <pb n="185" />
        Nr.  19.  167

ihr  zurückgebliebenen  Ausfertigung  der  Anmeldung  Quittung  geben.  Postsendungen  zwischen
den  Steuerstellen  und  der  Reichsdruckerei,  welche  die  Abstempelung  derartiger  Vordrucke  durch
die  Reichsdruckerei  betreffen,  sind  mit  dem  Vermerke  „Reichsdienstsache“  zu  versehen  und
portofrei.

(4)  Die  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  den  Vordrucken  seitens  der  Aussteller  der
Schlußnoten  ist  nach  Maßgabe  der  im  §  48  getroffenen  Bestimmungen  zu  bewirken.

§  50.

Die  Verwendung  von  Stempelmarken  auf  gestempelten  Vordrucken  zur  Ergänzung  7.  Markeneines

  fehlenden  Betrags  ist  zulässig  und  gleichfalls  nach  den  Bestimmungen  im  §  48  zu  verwendung

.  auf
bewirken.  gestempelten

§  51.  Vordrucken.

Wenn  im  Falle  des  §  16  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes  auf  einer  zu  niedrig  versteuerten  8.  Nach-Schlußnote
  der  fehlende  Stempelbetrag  nachträglich  zu  verwenden  ist,  so  sind  die  erforderlichen  ineung  58
Marken  von  dem  zur  Entrichtung  dieses  Betrags  Verpflichteten  in  ungeteiltem  Zustand  an  stempels.
einer  beliebigen  Stelle  der  Schlußnote  aufzukleben  und  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im
§  48  zu  entwerten;  insbesondere  ist  der  Tag  der  Verwendung  der  Marken  auf  jeder  Hälfte

in  der  vorgeschriebenen  Weise  einzutragen.

§  52.

Stempelzeichen,  die  aus  gestempelten  Vordrucken  abgetrennt  sind,  dürfen  zur  Entrichtung  9.  Aus  Vorder

  Abgabe  nicht  verwendet  werden.  drucken  Kbr
§  53.

pelzeichen.

Bei  Geschäften,  für  welche  die  Abgabe  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten  ist  (§  12  10.  Schluß-Abs.

  2  des  Gesetzes),  bedarf  es  der  Zusendung  der  Hälfte  der  Schlußnote  an  den  aus-  noten  über

ländischen  Vertragschließenden  nicht.  Unterbleibt  die  Zusendung,  so  hat  der  inländische  Vertrag=  geschäfte.
schließende  beide  Hälften  der  Schlußnote  in  der  vorgeschriebenen  Weise  gestempelt  ungeteilt
aufzubewahren.  Die  nicht  beschriebene  Hälfte  der  Schlußnote  ist  zu  durchstreichen.  Wird
die  eine  Hälfte  der  Schlußnote  dem  ausländischen  Vertragschließenden  zugesandt,  so  ist  die

Marke  in  ungeteiltem  Zustand  auf  der  im  Inland  verbleibenden  Schlußnotenhälfte  aufzukleben.

Zum  8  16  Abs.  3  des  Gesetzes.
§  54.

Über  Anträge  auf  Erstattung  der  Abgabe  im  Falle  des  §  16  Abs.  3  des  Gesetzes  11.  Erstattung
entscheidet  die  Direktivbehörde  desjenigen  Bezirkes,  in  welchem  der  Antragsteller  zur  Zeit  nachgebrachten
der  Entrichtung  der  Abgabe  seinen  Wohnort  oder  seinen  Aufenthaltsort  gehabt  hat.  Die  Stempels.
Erstattung  ist  auf  beiden  Teilen  der  Schlußnote  zu  vermerken.
        <pb n="186" />
        168

Zum  §  17  Abs.  1  des  Gesegzes.
§  55.

12.  Schluß-  Umfaßt  eine  Schlußnote  Geschäfte  über  mehrere  Gegenstände,  so  ist  eine  Zusammenwaen
  iünn  fassung  der  Wertbeträge  zum  Zwecke  der  Steuerberechnung  nur  insoweit  zulässig,  als  die

Geschäfte.  Gegenstände  dem  gleichen  Steuersatz  unterliegen.

Zum  8§  17  Abs.  3  des  Gesetzes.
§  56.

13.  Schluß-  Schlußnoten  über  Kauf=  und  Rückkaufgeschäfte  (Report-,  Deport-,  Kostgeschäfte),  welche
zue  uber  Mengen  von  Waren  zum  Gegenstande  haben,  sind,  sofern  die  Vergünstigung  des  §  17
Abs.  3  des  Gesetzes  in  Anspruch  genommen  wird,  mit  dem  Vermerke  „Kostgeschäft“  zu

versehen.
Zum  §  18  des  Gesetzes.
§  57.
14.  Stempel-  Die  im  8§  18  des  Gesetzes  angeordnete  weitere  Abgabe  ist  durch  Verwendung  von

rdenu  Stempelmarken  auf  besonderen  Stempelergänzungsscheinen  zu  entrichten,  welche  nach  Anleitung
des  Musters  13  für  jeden  Tag,  an  welchem  Geschäfte  der  vorbezeichneten  Art  abgeschlossen
s—  sind,  auszustellen  sind.  In  die  Ergänzungsscheine  ist  einerseits  je  eines  der  zusatzsteuerpflichtigen
  An=  und  Verkaufsgeschäfte  aufzunehmen,  anderseits  sind  darin  die  durch  dieses
gedeckten  Ver=  und  Ankaufsgeschäfte  anzugeben,  auch  ist  ferner  bei  jedem  einzelnen  Geschäfte

der  Betrag  des  Zusatzstempels  zu  vermerken.

§58.

(1)  Die  Ausstellung  des  Ergänzungsscheins  und  die  Verwendung  der  erforderlichen
Marken  hat  spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses  zu  geschehen.
Die  beiden  Markenhälften  sind  ungeteilt  aufzukleben  und  gemäß  §  48  zu  entwerten.

(2)  Die  Ergänzungsscheine  sind  wie  die  Schlußnoten  (§  20  des  Gesetzes)  aufzubewahren
und  mit  einer  fortlaufenden  Nummer  zu  versehen.  In  den  Geschäftsbüchern  des  Kommissionärs
sind  die  in  vorstehender  Weise  erledigten  Geschäfte  besonders  zu  kennzeichnen.

(3)  An  Stelle  der  Ausfüllung  des  Ergänzungsscheins  in  der  in  dem  Muster  13  vorgesehenen
  Weise  kann  die  Verweisung  auf  eine  besonders  geführte,  die  erforderlichen  Angaben
enthaltende  Liste  oder  ein  entsprechend  geführtes  Buch  treten.

(4)  Es  ist  dem  Kommissionär  ferner  gestattet,  statt  einen  Ergänzungsschein  auszufertigen,
den  Zusatzstempel  (und  zwar  beide  Markenhälften)  auf  der  von  ihm  zurückbehaltenen  Hälfte
des  Schlußscheins  über  das  Abwickelungsgeschäft  zu  verwenden.
        <pb n="187" />
        Nr.  19.  169

Zum  8  21  des  Gesetzes.
§  59.

(1)  Die  Abstempelung  der  Vertragsurkunde  erfolgt  seitens  der  Steuerstelle  durch  Ver=  15.  Verwendung
  von  Stempelmarken.  Die  Stempelmarken  sind  in  ungeteiltem  Zustand  tunlichst  seenn  *
auf  der  ersten  Seite  der  Urkunde  aufzukleben  und  durch  Eintragung  des  Tages  der  Ver=  urkunden.
wendung  und  Aufdruck  des  Amtsstempels  der  im  §  47  Abs.  3  unter  2  vorgeschriebenen
Weise  zu  entwerten.  Ist  die  Vertragsurkunde  in  mehreren  Urschriften  ausgestellt,  so  ist
von  der  Steuerstelle  auf  dem  zweiten  Stücke  und  auf  den  etwaigen  weiteren  Stücken  mit
Unterschrift  und  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels  zu  vermerken,  welcher  Stempelbetrag
zu  der  ersten  Urschrift  verwendet  ist.

(2)  Bei  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen  Verträgen,  deren  Unterschriften  den
Vertragschließenden  nicht  ausgehändigt  werden,  sind  der  Steuerstelle  die  Ausfertigungen

vorzulegen.
Zum  §  22  des  Gesetzes.
§  60.

(1)  Über  Geschäfte,  für  welche  eine  rechtzeitige  Berechnung  der  Steuer  nicht  möglich  16.  Aussetzung
ist,  weil  der  Wert  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  auch  nicht  nach  seinem  höchstmöglichen  s—
Betrage  (§  13  Abs.  1  des  Gesetzes)  berechnet  werden  kann,  ist  gleichwohl  nach  Maßgabe
der  8§  15  und  16  des  Gesetzes  eine  Schlußnote  auszustellen,  auf  jedem  der  beiden  Teile
aber  zu  vermerken,  daß  die  Besteuerung  so  lange  ausgesetzt  bleibt,  bis  die  Steuerberechnung
möglich  wird.  Abschrift  der  Schlußnote  einschließlich  dieses  Vermerkes  ist  gleichzeitig  der
Direktivbehörde  zu  übersenden.  Sobald  die  Berechnung  der  Steuer  möglich  ist,  hat  deren
Entrichtung  nach  Maßgabe  der  §§  15  und  16  des  Gesetzes  unter  Ausstellung  einer  neuen
Schlußnote,  in  welcher  auf  die  erstausgestellte  Schlußnote  Bezug  zu  nehmen  ist,  zu  erfolgen.
Die  Direktiobehörde  ist  berechtigt,  sich  die  rechtzeitige  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  nachweisen
  zu  lassen.

(2)  Handelt  es  sich  in  einem  solchen  Falle  um  ein  Geschäft,  das  nach  §  21  des
Gesetzes  unter  steueramtlicher  Abstempelung  der  beiderseits  unterschriebenen  Vertragsurkunde
zu  versteuern  ist,  so  hat  gleichwohl  die  Vorlegung  der  Vertragsurkunde  bei  der  Steuerstelle
nach  Maßgabe  der  bezeichneten  Vorschrift  zu  erfolgen;  die  Steuerstelle  vermerkt  auf  der
Urkunde  oder  auf  den  mehreren  Stücken  mit  Unterschrift  und  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels,
  daß  die  Erhebung  der  Stempelabgabe  wegen  zeitiger  Unmöglichkeit  der  Berechnung
ausgesetzt  sei,  und  behält  Abschrift  der  Urkunde  oder  mindestens  der  für  die  Steuerfestsetzung
wesentlichen  Teile  der  Urkunde  zurück.  Sobald  die  Berechnung  der  Steuer  möglich  wird,
hat  die  anderweite  Vorlegung  der  Vertragsurkunde  zur  Abstempelung  bei  einer  Haursstele
        <pb n="188" />
        170

nach  der  Vorschrift  im  8  21  des  Gesetzes  zu  erfolgen;  falls  mehrere  Urschriften  bestehen,
genügt  die  Vorlegung  einer  von  ihnen.  Die  erstbezeichnete  Steuerstelle  überwacht  in
geeigneter  Weise  die  rechtzeitige  Erfüllung  dieser  Verpflichtung.

(3)  Im  Sinne  der  88  16,  16,  21  des  Gesetzes  gilt  der  Tag,  an  welchem  die
Steuerberechnung  ausführbar  geworden  ist,  als  Tag  des  Geschäftsabschlusses.

(4)  Die  Direktivbehörde  oder  im  Falle  des  Abs.  2  die  Steuerstelle  kann,  wenn  die
Berechnung  eines  Teiles  der  zu  entrichtenden  Abgabe  möglich  ist,  die  Entrichtung  dieses
Teiles  anordnen.

§  61.
17.  Ausnahme-  (1)  Ist  das  Geschäft  zwischen  Vertragschließenden,  welche  sich  nicht  an  demselben
elen  sur  ie  Orte  befinden,  durch  briefliche  oder  telegraphische  Annahmeerklärung  zustande  gekommen,  so
der  beträgt  die  Frist  zur  Ausstellung  der  Schlußnote
Schlußnoten.  1.  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichteten  (§  14  Abs.  1  und
§  15  des  Gesetzes)  zehn  Tage,
2.  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  in  zweiter  Reihe  Verpflichteten  drei  Wochen.

(2)  Die  Frist  beginnt  für  den  die  Annahmeerklärung  abgebenden  Teil  am  Tage  nach
der  Abgabe  der  Annahmeerklärung,  für  den  die  Annahmeerklärung  empfangenden  Teil  am
Tage  nach  dem  Eingang  dieser  Erklärung,  und  zwar  auch  im  Falle  einer  brieflichen
Bestätigung  der  telegraphischen  Annahmeerklärung  nach  dem  Eingang  der  letzteren.

(3)  Bei  Geschäften  über  Wertpapiere,  welche  zum  Liquidationskurs  abgeschlossen  sind,
beträgt  die  Frist  zur  Ausstellung  der  Schlußnote,  auch  abgesehen  von  den  Fällen  des  ersten
Absatzes,  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichteten  zehn  Tage  und  für
den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  in  zweiter  Reihe  Verpflichteten  drei  Wochen.  Die  Frist
beginnt  mit  dem  Tage  nach  dem  Geschäftsabschlusse.

(4)  Hat  jemand  Geschäfte  während  eines  zeitweiligen  Aufenthalts  im  Ausland  dortselbst
  abgeschlossen  (§  12  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes)  oder  vermittelt,  so  beginnt  der  Lauf
der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  festgesetzten  Fristen  für  ihn  erst  mit  dem  Tage  nach  seiner
Rückkehr  in  das  Inland;  die  Frist  für  die  im  Inland  befindlichen  Steuerpflichtigen  wird
hierdurch  nicht  geändert.

§  62.  6

Wenn  bei  Erledigung  einer  An=  oder  Verkaufskommission  mehrere  an  verschiedenen
Orten  befindliche  Niederlassungen  derselben  Unternehmung  in  der  Weise  beteiligt  sind,  daß
die  eine  Niederlassung  den  Auftrag  der  Kommittenten  entgegennimmt  und  die  Schlußnote
über  das  Abwickelungsgeschäft  mit  dem  Kommittenten  ausstellt,  während  die  Ausführung
des  An=  oder  Verkaufs  durch  die  andere  Niederlassung  erfolgt,  so  ist  die  Schlußnote  über
das  Abwickelungsgeschäft  spätestens  am  ersten  Werktag  nach  dem  Eintreffen  der  schriftlichen
Mitteilung  über  die  Ausführung  des  Geschäfts  auszustellen.
        <pb n="189" />
        Nr.  19.  171

III.  Spiel  und  Wette.
Zur  Tarifnummer  5.
§  63.

(1)  Bei  Berechnung  der  Abgabe  von  Lotterielosen  sind  alle  für  den  Erwerb  eines  1.  Berechnung
Loses  an  den  Unternehmer  oder  dessen  Beauftragte  zu  leistenden  Zahlungen  zum  Preise  der  Abgabe.
des  Loses  zu  rechnen,  insbesondere  auch  die  sogenannten  Schreibgebühren,  Kollektionsgebühren
  u.  a.  m.  Bei  Privatlotterien  gehört  hierher  auch  der  dem  Käufer  etwa  gesondert  in
Rechnung  gestellte  Betrag  der  Stempelabgabe.  Um  bei  inländischen  Privatlotterien  die
Versteuerung  des  auf  die  Stempelabgabe  entfallenden  Betrags  auszuschließen,  sind  bei  Berechnung
  der  Abgabe  nur  ⅝  des  Gesamtpreises  zugrunde  zu  legen.  Bei  der  Versteuerung
der  beim  Totalisator  gemachten  Spieleinlagen  (vgl.  §  67)  wird  diese  Art  der  Berechnung
nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  die  Abgabe  nach  Ziffer  III  der  Ausführungsbestimmungen
zum  Gesetze  vom  4.  Juli  1905  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  6.  April  1906,
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  531)  bis  auf  weiteres  zur  Hälfte  unerhoben  zu
bleiben  hat.

(2)  Bei  inländischen  Losen  ist  die  Stempelabgabe  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  derart
festzustellen,  daß  ein  sich  bei  Berechnung  der  Gesamtabgabe  ergebender  Betrag  von  weniger
als  5  Pfennig  außer  Ansatz  bleibt,  höhere  Pfennigbeträge  aber  nur,  soweit  sie  durch  5  ohne
Rest  teilbar  sind,  unter  Weglassung  der  überschießenden  Pfennige  erhoben  werden.

(3)  Bei  Ausspielungen  mit  Gewinnziehungen  nach  Klassen  (Klassenlotterien)  ist  die
Stempelabgabe  für  solche  Lose,  welche  zu  einer  der  folgenden  Klassen  nicht  rechtzeitig
erneuert  werden  und  somit  verfallen,  von  dem  Gesamtpreise  der  Lose,  einschließlich  des  für
die  Vorklassen  planmäßig  zu  zahlenden  Preises,  zu  berechnen  und  einzuziehen.

Zu  den  8§8  28  bis  32  des  Gesetzes.
§  64.

(1)  Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  oder  Ausspielungen  veranstalten  will,  bei  welchen  2.  Anmeldung
der  Gesamtpreis  der  Lose  die  Summe  von  100  Mark  übersteigt,  hat  der  zuständigen  und  Steuer-Steuerstelle
  spätestens  am  dreißigsten  Tage  nach  dem  Empfange  der  obrigkeitlichen  Erlaub-  entrichtung.
nis  —  auf  Verlangen  der  Behörde  nach  Muster  14  —  schriftlich  anzumelden:  Vustr  7

Namen,  Gewerbe  und  Wohnung  des  Unternehmers,  die  planmäßige  Anzahl  (die  —
Nummern)  und  den  planmäßigen  Preis  der  Lose,

den  Zeitpunkt  von  welchem  ab  mit  dem  Vertriebe  der  Lose  begonnen  werden  soll,

die  Gegenstände,  die  Zeit  und  den  Ort  der  Ausspielung,

die  Namen  und  Wohnungen  der  unmittelbar  von  dem  Unternehmer  mit  dem

Vertriebe  der  Lose  betrauten  Personen.
35“
        <pb n="190" />
        3.  Totalisator.

172

(2)  Der  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichenden  Anmeldung  ist  als  Anlage  eine
amtlich  beglaubigte  Ausfertigung  des  obrigkeitlich  genehmigten  Planes  der  Lotterie  oder
Ausspielung  anzuschließen.  -

(3)  Mit  der  Anmeldung  oder  spätestens  mit  der  Vorlegung  der  Lose  zur  Stempelung
ist  die  Abgabe  für  die  gesamte  planmäßige  Anzahl  der  Lose  einzuzahlen.  Wird  Stundung
der  Abgabe  bis  nach  dem  Beginne  des  Vertriebs  der  Lose  gegen  Sicherstellung  des  Abgabebetrags
  oder  ohne  solche  beansprucht,  so  ist  der  Antrag  mit  der  Anmeldung  vorzulegen.

(4)  Kann  die  Abstempelung  am  Tage  der  Einzahlung  der  Abgabe  nicht  mehr  bewirkt
oder  beendet  werden,  so  ist  den  Bestimmungen  des  §  4  Abs.  3  bis  5  entsprechend  zu
verfahren.

§  65.

Bei  solchen  Lotterien  oder  Ausspielungen,  bei  welchen  nach  der  obrigkeitlichen  Erlaubnis
nicht  von  vornherein  eine  bestimmte  planmäßige  Anzahl  von  Losen  festgesetzt,  dem  Unternehmer
  vielmehr  nur  gestattet  ist,  Lose  bis  zu  einer  gewissen  Höchstzahl  auszugeben,  dürfen
die  Lose  nach  Bedarf  versteuert  werden.  Für  die  Anmeldung  des  ersten  Teiles  der  auszugebenden
  Lose  gelten  die  Bestimmungen  des  §  64  Abs.  1,  2.  Weitere  Lose  sind  mit
besonderer  Anmeldung  vorzulegen,  in  welcher  unter  Angabe  der  Zahl  und  der  Nummern
der  Lose  auf  die  erste  Anmeldung  Bezug  zu  nehmen  ist.

8  66.

Ist  in  dem  Preise  für  das  Los  oder  den  Spielausweis  zugleich  in  ungetrennter  Summe
die  Vergütung  für  sonstige  Leistungen  enthalten,  so  hat  der  Unternehmer  in  der  Anmeldung
anzugeben  und  auf  Erfordern  nachzuweisen,  welcher  Betrag  oder  Teilbetrag  den  Preis  für
die  Teilnahme  an  der  Verlosung  oder  Ausspielung  darstellt.  Gleiches  gilt  in  den  Fällen,
in  welchen  eine  Aushändigung  besonderer  Lose  oder  Spielausweise  nicht  stattfindet,  sondern
die  Bescheinigung  über  die  geleistete  Vergütung  (Eintrittskarte  usw.)  zugleich  als  Los  oder
Spielausweis  dient.  Der  auf  die  Lose  oder  Spielausweise  zu  rechnende  Betrag  darf  nicht
geringer  sein  als  der  Wert  der  Gewinne.  Wird  die  Angabe  von  dem  Unternehmer  überhaupt
  nicht  oder  nicht  in  befriedigender  Weise  gemacht,  so  steht  es  der  Steuerstelle  frei,  den
auf  die  Lose  oder  Spieleinlagen  zu  rechnenden  Betrag  nach  eigenem  Ermessen  festzusetzen.

§  67.

(1)  Im  Betriebe  der  Totalisatoren  bei  öffentlich  veranstalteten  Pferderennen  wird  von
der  Vorlegung  eines  bestimmten  Lotterieplans  (§  64  Abs.  2)  abgesehen  und  gestattet,  daß
die  Bescheinigungen  (Totalisatortickets)  über  die  Einsätze  auf  die  am  Rennen  beteiligten
Pferde  nach  Bedarf  versteuert  werden.  Die  Veranstalter  der  Ausspielungen  dürfen  nur
        <pb n="191" />
        Nr.  19.  173

versteuerte  Ausweise  über  Einsätze  ausgeben  und  nur  solche  auf  den  Rennplätzen  in  Ge—
wahrsam  halten.

(2)  Auf  Antrag  der  Totalisatorverwaltung  kann  die  Abgabe  bis  zum  Schlusse  des
jeweiligen  Rennens  gestundet  werden.  In  diesem  Falle  unterbleibt  die  Abstempelung  der
Spielausweise;  auch  kann  nach  näherer  Bestimmung  der  Direktiobehörde  von  Erteilung  von
Ausweisen  über  auswärtige  Wettaufträge  abgesehen  werden.  Die  Abgabe  ist  von  dem  am
Schlusse  des  Rennens  sich  ergebenden  Gesamtertrage  der  Einsätze  abzüglich  des  auf  die
Stempelabgabe  entfallenden  Betrags  (§  63)  zu  entrichten.  Zu  letzterem  Zwecke  hat  die
Totalisatorverwaltung  an  dem  auf  den  Schluß  des  Rennens  folgenden  Tage  einen  den
Spielumsatz  ergebenden  Auszug  ihrer  Bücher  der  zuständigen  Steuerstelle  mitzuteilen  und
den  sich  danach  ergebenden  Stempelbetrag  einzuzahlen,  auf  Erfordern  auch  die  bezüglichen
Bücher  und  Listen  der  Steuerstelle  zur  Einsicht  vorzulegen.

(3)  Von  Zeit  zu  Zeit  ist  der  Betrieb  des  Totalisators  im  Stempelinteresse  einer
Prüfung  zu  unterziehen.

§  68.

Wird  Befreiung  von  der  Abgabe  beansprucht,  so  ist  mit  der  Anmeldung  der  Nachweis  4.  Abgabenzu
  führen,  daß  der  Erlös  des  Unternehmens  zu  ausschließlich  mildtätigen  Zwecken  verwendet  befreiung.
werden  wird.  Uber  die  Anwendbarkeit  der  Befreiung  und  insbesondere  über  die  Frage,  ob
ein  ausschließlich  mildtätiger  Zweck  vorliegt,  entscheidet  die  Direktivbehörde.  Sie  ist  auch
ermächtigt,  die  Abgabe  in  solchen  Fällen  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  erlassen,  in  welchen
die  Befreiung  nicht  rechtzeitig  mit  der  Anmeldung  in  Anspruch  genommen  ist.

8  69.

(1)  Die  Behörde,  welche  die  obrigkeitliche  Erlaubnis  zur  Veranstaltung  einer  öffentlichen  5.  Mitteilung
Lotterie  oder  Ausspielung  erteilt,  hat  hiervon  ohne  Verzug  der  zur  Erhebung  der  Abgabe  der  korfgeeifür
  die  Lose  zuständigen  Steuerstelle  unter  Bezeichnung  des  Unternehmens  und  seines  Zweckes,  Erlaubnis.
des  Namens  und  der  Wohnung  des  Unternehmers  und  des  Zeitpunkts,  an  welchem  dem
letzteren  die  obrigkeitliche  Erlaubnis  behändigt  worden  ist,  schriftlich  Mitteilung  zu  machen.

(2)  Auf  Grund  dieser  Mitteilung  hat  die  Steuerstelle  sogleich  nach  Ablauf  der  im
§  64  für  die  Anmeldung  vorgeschriebenen  Frist  wegen  Feststellung  und  Beitreibung  der
Abgabe  sowie  nach  Umständen  wegen  der  Verhinderung  des  Losabsatzes  und  Einleitung  des
Strafverfahrens  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

8  70.

(1)  Nachdem  der  Abgabebetrag  festgestellt,  gebucht  und  entweder  eingezahlt  oder  ge-  6.  Abstundet,
  oder  nachdem  die  Stempelfreiheit  der  Lose  von  der  zuständigen  Behörde  anerkannt  stempelung.
        <pb n="192" />
        7.  Ausspielungen

  auf
Jahrmärkten

usw.

8.  Tombola.

174

worden  ist,  werden  die  Lose  durch  die  zuständige  Steuerstelle  mittels  Stempelaufdrucks  abgestempelt.
  Der  Stempel  ist  von  runder  Form.  Er  führt  den  Reichsadler  und  enthält
über  diesem  die  Aufschrift  „VERSTEUERT“  ober  „STEMPELFREI“,  darunter  das
Unterscheidungszeichen  der  Abstempelungsstelle.  Die  Lose  oder  Spielausweise  sind  in  einer
solchen  Form  und  Beschaffenheit  herzustellen,  daß  sie  sich  zur  Abstempelung  eignen.

(2)  Die  Bestimmung  des  §  34  Abs.  2  ist  auf  die  Abstempelung  von  Losen  durch
zuverlässige  Privatdruckereien,  die  sich  mit  der  Herstellung  von  Losen  befassen,  entsprechend
anzuwenden.

(3)  Ungestempelte  Lose  dürfen  —  abgesehen  von  den  Ausspielungen  im  Betrage  von
nicht  mehr  als  100  Mark  —  nicht  ausgegeben  werden.  Nach  näherer  Vorschrift  der  obersten
Landesfinanzbehörde  kann  indessen  bei  den  unter  obrigkeitlicher  Aufsicht  stattfindenden  Warenverlosungen
  von  der  Abstempelung  der  Lose  abgesehen  werden,  wenn  mit  Rücksicht  auf  die
Zahl  und  den  Preis  der  Lose  die  Abstempelung  unverhältnismäßige  Mühewaltung  verursachen
  würde.

(4)  Die  abgestempelten  Lose  werden  gegen  Empfangsbescheinigung  auf  der  einen  Ausfertigung
  der  Anmeldung  zurückgegeben.  Diese  wird  nebst  ihren  Anlagen  (§  64)  Beleg
zum  Anmeldungsbuche.  Die  andere  wird  mit  einer  Bescheinigung  über  Entrichtung  und
Buchung  der  Abgabe  oder  über  die  Steuerfreiheit  versehen  und  als  Ausweis  mit  den  abgestempelten
  Losen  zurückgegeben.  Wenn  Stundung  der  Abgabe  bewilligt  ist,  darf  die  Genehmigung
  zum  Beginne  des  Losabsatzes  vor  Entrichtung  der  Abgabe  erst  nach  Abstempelung

der  Lose  ausgehändigt  werden.
§  71.

(1)  Der  Abgabe  nach  der  Tarifnummer  5  unterliegen  auch  diejenigen  Spielausweise,
welche  bei  den  auf  Jahrmärkten  und  bei  Gelegenheit  von  Volksbelustigungen  üblichen  öffentlichen
  Ausspielungen  ausgegeben  werden,  sofern  der  Gesamtpreis  der  Spielausweise  jeder
einzelnen  der  hintereinanderfolgenden  Ausspielungen  mehr  als  100  Mark  beträgt.

(2)  In  der  Quittung  über  die  für  derartige  Spielausweise  entrichtete  Stempelabgabe
sind  die  versteuerten  Spielausweise  nach  Reihenbezeichnung  und  Nummern  anzugeben.  Wird
die  Abgabe  gestundet,  so  ist  hierüber  eine  Bescheinigung  zu  erteilen,  in  welcher  gleichfalls
die  Nummern  und  nach  Umständen  die  Reihenbezeichnung  der  Spielausweise  ersichtlich  zu
machen  sind.

§  72.

Bei  öffentlichen  Ausspielungen,  bei  welchen  die  Spielteilnehmer  gegen  Entrichtung  des
Einsatzes  Papierröllchen  oder  dergleichen  Gegenstände  ausgehändigt  erhalten,  deren  Beschaffenheit
unmittelbar  über  Gewinn  oder  Verlust  entscheidet,  sind  die  Papierröllchen  usw.  als  Ausweise
über  Spieleinlagen  im  Sinne  der  Nummer  5  des  Tarifs  anzusehen.  Von  der  Abstempelung
        <pb n="193" />
        Nr.  19.  175

dieser  Ausweise  kann  Abstand  genommen  werden,  wenn  sie  unverhältnismäßige  Mühewaltung
verursachen  würde.
8  73.

Offentliche  Ausspielungen,  bei  welchen  den  Spielteilnehmern  keinerlei  Ausweise  aus-  9.  Ausgehändigt
  werden,  unterliegen  der  Abgabe  bis  auf  weiteres  nur,  sofern  die  Gewinne  ganz  Aesungen
oder  teilweise  in  barem  Gelde  bestehen.  Der  Betrag  der  Steuer  ist  bei  der  Anmeldung  ausweise.

einzuzahlen;  auf  letztere  findet  die  Bestimmung  im  §  64  sinngemäße  Anwendung.

8  .

Nummerlisten,  welche  bei  öffentlich  veranstalteten  Ausspielungen  von  Gegenständen  zur  10.  Nummer-Beifügung
  der  Namen  der  Spieler  unter  Erhebung  des  entsprechenden  Beteiligungsbetrags  listen.
vom  Spielunternehmer  in  Umlauf  gesetzt  werden,  sind  als  Spielausweise  nicht  anzusehen.

Zum  8§  30  des  Gesetzes.
§  75.

Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt,  in  welchen  Fällen  und  unter  welchen  Be=  11.  Stundung.
dingungen  die  Genehmigung  zum  Absatz  der  Lose  vor  der  Entrichtung  der  Abgabe  gegen
Sicherstellung  der  letzteren  oder  ohne  solche  erteilt,  oder  sonst  die  Abgabe  gestundet  werden  kann.

Zu  den  §§  31  und  32  des  Gesetzes.
8  76.

Ausländische  Lose  und  Ausweise  über  Spiel=  oder  Wetteinlagen  sind  der  zuständigen  12.  Aus-Steuerstelle
  mit  einer  nach  dem  anliegenden  Muster  15  doppelt  auszustellenden  Anmeldung  zu
unter  Einzahlung  des  Abgabebetrags  innerhalb  der  im  §  31  des  Gesetzes  bezeichneten  Frist  ausweise.

zur  Abstempelung  vorzulegen.  Wegen  der  Buchung  der  Abgabe,  der  Belege  und  wegen  der  #

*

st

Abstempelung  der  Lose  gelten  die  Bestimmungen  im  8  70.  Stundung  der  Steuer  findet
nicht  statt.
Zum  §  34  des  Gesetzes.
§  77.

(1)  Für  unabgesetzt  gebliebene  Lose  usw.  einer  zustande  gekommenen  Ausspielung  wird  18.  Erstattung
die  Stempelabgabe  nicht  erstattet.  Wird  indessen  der  Lotterieplan  geändert  und  werden  hierbei  —
die  unabgesetzten  Lose  oder  ein  Teil  davon  von  der  Verlosung  ausgeschlossen  und  der  Gesamt-  «
wert  der  Gewinne  dementsprechend  ermäßigt,  so  kann  die  Steuer  für  die  von  der  Verlosung
ausgeschlossenen  Lose  erstattet  werden.  Unterbleibt  bei  einer  Lotterie  die  Ziehung,  so  kann

die  Steuer  von  den  unabgesetzt  gebliebenen  oder  vom  Veranstalter  zurückerworbenen  Losen
        <pb n="194" />
        14.  Staatslotterien.


1.  Stempelmarken.


176

ganz  oder  teilweise  erstattet  werden.  In  den  Fällen  der  Sätze  2,  3  bedarf  die  Erstattung
der  Steuer  der  Genehmigung  der  Direktivbehörde.

(2)  Das  Gleiche  gilt  von  der  Steuer  für  Wettausweise,  wenn  ein  Rennen  usw.,  für
welches  die  Wette  abgeschlossen  ist,  nicht  zustande  kommt.  Dies  ist  beispielsweise  auch  dann
der  Fall,  wenn  das  Pferd,  auf  das  die  Wette  sich  bezieht,  an  dem  Rennen  nicht  teilnimmt.

Zum  §  35  des  Gesetzes.
§  78.

Die  Verwaltungen  der  Staatslotterien  haben  spätestens  am  fünfzehnten  Tage  nach
Ablauf  der  Ziehung  jeder  Klasse  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  unter  Benutzung  eines
von  diesem  vorzuschreibenden  Musters  die  Zahl  der  abgesetzten  Lose  und  den  Preis  der
Lose  (§  63)  anzuzeigen.  Die  Anzeigen  sind  vorbehaltlich  anderweiter  Vereinbarung  doppelt
zu  erstatten.  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  setzt  die  zu  entrichtende  Steuer  fest.

IV.  Frachturkunden.
Zur  Tarifnummer  6  und  zu  den  §8§  37  bis  45  des  Gesetzes.
§  79.

(1)  Zur  Entrichtung  der  in  Tarifnummer  6  bezeichneten  Abgabe  werden  Stempelmarken
  zum  Werte  von  5,  10,  20,  25,  30,  40,  50,  75  Pfennig,  1,  2,  5  und  10  Mark
zum  Verkaufe  gestellt.

(2)  Die  Marken  haben  eine  Länge  von  38  und  eine  Breite  von  20  Millimeter.
Sämtliche  Wertarten  zeigen  in  einem  von  einem  Perlenrand  umgebenen  Kreise  einen  bei  den
Markwerten  nach  links,  bei  den  Pfennigwerten  nach  rechts  sehenden  Merkurkopf,  die  Aufschrift
„DEUTSCHES  REICH“,  „FRACHTSTEMPEL“,  die  Wertbezeichnung  und  auf  guillochiertem
  Grunde  am  unteren  Rande  den  Vordruck  „den“  für  den  Tag  der  Verwendung.
Die  Marken  zu  5  Pfennig  sind  schokoladebraun,  diejenigen  zu  10  Pfennig  rot,  zu  20  Pfennig
blau,  zu  25  Pfennig  orange,  zu  30  Pfennig  braun,  zu  40  Pfennig  schiefergrau,  zu
50  Pfennig  violett,  zu  75  Pfennig  grün,  zu  1  Mark  grün  und  rot,  zu  2  Mark  blau
und  gelb,  zu  5  Mark  rot  und  orange,  zu  10  Mark  violett  und  grau.

(3)  Die  Entwertung  erfolgt  in  der  Weise,  daß  auf  jeder  Marke  Tag,  Monat  und
Jahr  der  Verwendung  entsprechend  den  Bestimmungen  im  §  48  eingetragen  werden.  Außerhalb
  des  Eisenbahnfrachtverkehrs  darf  die  Marke  außerdem  mit  einem  fünfeckigen  Sterne
dergestalt  durchlocht  werden,  daß  der  Stern  den  Kopf  der  Marke  trifft,  die  wesentlichen
Merkmale  der  Marke  und  insbesondere  den  Entwertungsvermerk  aber  unverletzt  läßt.  Bei
        <pb n="195" />
        Nr.  19.  177

Frachtbriefen  im  inländischen  Eisenbahnverkehr  genügt  die  Entwertung  durch  den  Tagesstempel
  der  Versand=  oder  Empfangsstation.  ·

(4)  Die  Dienststellen  der  vom  Reiche  oder  den  Bundesstaaten  betriebenen  Eisenbahnunternehmungen
  haben  die  Stempelmarken,  welche  sie  auf  Grund  des  §  37  Abs.  2  des
Gesetzes  zu  Frachturkunden  zu  verwenden  haben,  bei  Verkaufsstellen  desjenigen  Bundesstaats
anzukaufen,  in  dessen  Gebiete  sie  gelegen  sind.  Den  beteiligten  Bundesstaaten  bleibt  es
unbenommen,  anderweite  Vereinbarung  untereinander  zu  treffen;  die  Vereinbarung  ist  dem
Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.

§  80.

(1)  Soweit  bisher  von  den  Steuerstellen  auf  Antrag  Vordrucke  zu  Schiffsfrachturkunden  2.  Gestempelte
der  in  Tatifnummer  6a,  b  bezeichneten  Art  gegen  Einzahlung  des  Betrags  mit  einem  Vordrucke.
Stempelaufdruck  in  Höhe  von  10  Pfennig  oder  1  Mark  versehen  worden  sind,  ist  dies
auch  weiterhin  zulässig.  Die  Anmeldung  zur  Abstempelung  erfolgt  unter  Benutzung  des
Musters  12.

(2)  Die  diesem  Zwecke  dienenden  Druckstempel  haben  eine  ausgezackte  Form.  In  der
Mitte  befindet  sich  ein  Kreis  mit  einem  Merkurkopf  im  Umriß.  Bei  dem  Stempel  zu
1  Mark  blickt  der  Kopf  nach  links,  bei  demjenigen  zu  10  Pfennig  nach  rechts  wie  bei  den
gleichwertigen  Marken.  UÜber  dem  Merkurkopf  befindet  sich  die  Kaiserkrone,  darunter  die
Aufschrift  DEUTSCHER  FRACHTSTEMPEL“  und  die  Unterscheidungsnummer,  zu
beiden  Seiten  die  Wertbezeichnung.  Die  Größe  des  Stempels  zu  1  Mark  beträgt  38,
diejenige  des  Stempels  zu  10  Pfennig  25  mm  in  der  Höhe.  —-(3)

  In  weiterem  als  dem  vorbezeichneten  Umfang  werden  gestempelte  Vordrucke  nicht

hergestellt.
i

Werden  begleitete,  auf  Militärfahrschein  aufgegebene  Militärgut=  und  Militärtiersendungen  3.  Nachträgvon
  den  Fahrkartenausgaben  oder  Gepäckabfertigungen  unter  Frachtstundung  abgefertigt,  so  liche  Stemdelbraucht
  der  Stempel  erst  bei  der  Frachtberechnung  durch  die  Eisenbahnverkehrskontrollen  nach  erwendung.
Ablauf  des  Monats,  in  dem  die  Beförderung  stattgefunden  hat,  verwendet  zu  werden.

§  82.

(1)  Von  mehreren  über  denselben  Frachtvertrag  lautenden  Urkunden  ist  nur  eine  stempel=  4.  Ausstellung
pflichtig.  Im  Seefrachtverkehr  ist  bei  im  Inland  ausgestellten  Urkunden  diejenige  Abschrift  iies
oder  Ausfertigung  stempelpflichtig,  welche  der  Ablader  dem  Reeder  aushändigt,  bei  im  Fracht-Ansland
  ausgestellten  Urkunden  diejenige  Ausfertigung,  welche  der  Empfänger  bei  der  Ab=  urkunden.
lieferung  der  Sendung  ausgehändigt  erhält  (Frachtbrief),  oder  die  von  ihm  behufs  Auslieferung
  der  Sendung  vorgelegt  wird  (Konnossement).

36
        <pb n="196" />
        178

(2)  Statt  an  den  Reeder  kann  die  Aushändigung  der  Urkunde  auch  an  dessen  Vertreter
erfolgen.

(3)  Statt  der  Abschrift  oder  Ausfertigung  der  Frachturkunde  kann  in  den  Fällen  der
Tarifnummer  6  a„,  b  auch  ein  Auszug  daraus  ausgehändigt  werden,  sofern  dieser  mindestens
den  Namen  des  Schiffes,  des  Schiffers,  Abladers  und  Empfängers,  den  Abladungs=  und
Löschungshafen,  den  Ort  und  Tag  der  Ausstellung  sowie  Menge  und  Merkzeichen  der  zur
Versendung  gelangenden  Güter  und  eine  allgemeine  Bezeichnung  des  Inhalts  enthält.

8  83.

Erfolgt  die  Beförderung  von  Gütern  zum  Teil  im  Landverkehr,  zum  Teil  im  Schiffsverkehr,
  so  ist,  soweit  für  letzteren  die  Ausstellung  einer  Frachturkunde  der  im  Tarif  bezeichneten
  Art  vorgeschrieben  ist,  eine  solche  spätestens  vor  der  Abladung  der  Güter  auszuhändigen.


§  84.
5.  Auf-  Die  Aufbewahrung  der  abgabepflichtigen  Schriftstücke  (§  40  des  Gesetzes)  liegt  bei
wahrung.  inländischen  Seefrachturkunden  dem  Reeder  oder  dessen  Vertreter,  bei  ausländischen  Urkunden
urkunden.  dieser  Art  demjenigen  ob,  welchem  sie  bei  Ablieferung  oder  Empfangnahme  der  Sendung
ausgehändigt  werden.  Nach  näherer  Bestimmung  der  Direktivbehörde  kann  auch  bei  ausländischen
  Seefrachturkunden  die  Aufbewahrung  durch  den  Reeder  oder  dessen  Vertreter

zugelassen  werden.

§  85.

(1)  Im  Schiffsverkehr  der  in  Tarifnummer  6t  bezeichneten  Art  ist  bei  im  Inland
ausgestellten  Ladescheinen  der  Frachturkundenstempel  zu  einer  Ausfertigung  oder  Abschrift  des
Ladescheins  zu  verwenden,  die  von  dem  zur  Aufbewahrung  der  Urkunde  Verpflichteten  zurückzubehalten
  und,  falls  er  nicht  selbst  der  Aussteller  ist,  ihm  auszuhändigen  ist.

(2)  Zur  Aufbewahrung  der  zu  versteuernden  Ausfertigung  oder  Abschrift  des  Ladescheins
  ist  verpflichtet,

1.  wenn  der  Frachtführer  eine  ständige  Geschäftsniederlassung  im  Inland  hat,  dieser;
andernfalls
2.  wenn  der  Frachtvertrag  durch  einen  gewerbsmäßigen  Vermittler  (Prokureur,
genossenschaftliche  Vereinigung  von  Schiffern  usw.)  abgeschlossen  ist,  der  Vermittler;

3.  in  den  übrigen  Fällen  der  Absender  der  Sendung.

(3)  Sind  bei  Vermittelung  eines  Frachtvertrags  ein  Prokureur  und  eine  Genossenschaft
der  zu  2  genannten  Art  beteiligt,  so  liegt  die  Pflicht  zur  Aufbewahrung  der  Urkunde  der
Genossenschaft  ob.
        <pb n="197" />
        Nr.  19.  179

8  86.

(1)  Bei  im  Ausland  aufgestellten  Ladescheinen  liegt  die  Verpflichtung  zur  Aufbewahrung,
wenn  der  Frachtführer  eine  ständige  Geschäftsniederlassung  im  Inland  hat  und  der  Ladeschein
bei  Ablieferung  der  Sendung  dem  Frachtführer  auszuhändigen  ist,  diesem,  andernfalls  dem
Empfänger  der  Sendung  ob.

(2)  Ist  hiernach  der  Empfänger  zur  Aufbewahrung  verpflichtet  und  ist  der  Ladeschein
von  ihm  bei  Empfangnahme  der  Sendung  dem  Frachtführer  auszuhändigen,  so  hat  er  die
Stempelabgabe  zu  einer  zurückzubehaltenden  Abschrift  des  Ladescheins  zu  verwenden.

87.

(1)  Die  Aufbewahrung  der  Ausfertigung  oder  Abschrift  des  Ladescheins,  zu  welchem
die  Stempelabgabe  zu  entrichten  ist,  hat,  sofern  die  Urkunde  im  Inland  ausgestellt  ist,  an
dem  Orte  zu  erfolgen,  an  welchem  die  Beförderung  beginnt,  sofern  sie  im  Ausland  ausgestellt
  ift,  an  dem  Orte,  an  welchem  die  Beförderung  endigt.

(2)  Hat  der  Aufbewahrungspflichtige  an  dem  Orte,  an  dem  hiernach  die  Urkunde  aufzubewahren
  ist,  weder  einen  Wohnsitz  noch  eine  Geschäftsniederlassung,  so  ist  die  Aufbewahrung
bei  der  diesem  Orte  nächstgelegenen  Geschäftsniederlassung  und  in  Ermangelung  einer  solchen
am  Wohnsitz  des  Aufbewahrungspflichtigen  zu  bewirken.

§  8.

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bestimmungen
der  §§  85,  86  anzuordnen,  sofern  andere  Einrichtungen  bestehen,  nach  denen  die  Prüfung
der  Stempelentrichtung  an  dem  im  §  87  bestimmten  Orte  zuverlässig  erfolgen  kann.

8  89.

Die  Schriftstücke,  von  welchen  die  Abgabe  nach  Tarifnummer  6  a,  b,  c  zu  entrichten
ist,  sind  der  Zeitfolge  nach  geordnet  während  der  Dauer  eines  Jahres  aufzubewahren.

8  90.

Ist  der  Stempel  zu  einer  von  mehreren  Ausfertigungen  des  Ladescheins  oder  zu  einer
Abschrift  des  Ladescheins  verwendet,  so  soll  zu  den  übrigen  Ausfertigungen  oder  zur  Urschrift
ein  vom  Stempelpflichtigen  mit  seinem  Namen  zu  versehender  Vermerk  über  die  erfolgte

Stempelverwendung  gebracht  werden.
36*
        <pb n="198" />
        180

§  91.

6.  Stempel-  (1)  Die  Direktiobehörden  sind  ermächtigt,  auf  Antrag  Erlaß  des  Frachturkundenstempels
Filchbtaus“  zu  gewähren,  wenn  infolge  von  Betriebsunfällen  oder  infolge  von  Versehen  des  Frachtführers
rücksichten.  oder  seiner  Angestellten  die  Beförderung  auf  die  ursprüngliche  Frachturkunde  nachweislich
überhaupt  nicht  oder  nicht  nach  Maßgabe  der  Frachturkunde  ausgeführt,  und  wenn  infolge
hiervon  auf  die  Frachturkunde  eine  Fracht  nicht  erhoben  oder  die  erhobene  Fracht  erstattet
worden  ist.  1
(2)  Im  Falle  der  Ausstellung  einer  neuen  oder  einer  weiteren  Frachturkunde  ist  die
Stempelabgabe  für  diejenige  Frachturkunde  zu  erlassen,  welche  frachtfrei  gestellt  worden  ist.
(3)  Ist  die  Freistellung  von  der  Fracht  nur  zum  Teil  erfolgt,  so  ist  die  Stempelabgabe
  bis  auf  den  der  ermäßigten  Fracht  entsprechenden  Betrag  zu  erlassen.

V.  Personenfahrkarten.
Zur  Tarifnummer  7.
§  92.
1.  Zusatz-  (1)  Soweit  der  in  eine  Zusatzkarte,  die  zur  Fahrt  in  einer  höheren  Fahrklasse  berechtigt,
karten.  eingerechnete  Stempelbetrag  hinter  dem  für  die  Zusatzkarte  gesetzlich  zu  entrichtenden  Stempelbetrage
  zurückbleibt  und  mithin  der  volle  Betrag  der  tarifmäßigen  Stempelabgabe  von  dem
Reisenden  mit  dem  Preise  der  von  ihm  gelösten  Karte  nicht  voll  eingezogen  wird,  ist  der
fehlende  Betrag  von  der  Eisenbahnverwaltung  der  Reichskasse  zu  vergüten.

(2)  Die  Abrechnung  über  die  hiernach  erforderlichen  Ergänzungsstempelbeträge  erfolgt
durch  diejenige  Abrechnungsstelle  (§  94  Abs.  2),  in  deren  Verwaltungsbezirke  die  Zusatzkarten
ausgegeben  worden  sind.  Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  Vorkehrungen  dahin  zu  treffen,
daß  die  Fahrkarten-Ausgabestellen  die  für  die  Stempelberechnung  erforderlichen  Unterlagen

den  Abrechnungsstellen  mitteilen.
8  93.

2.  Unzulässige  Es  ist  unzulässig,  an  Reisende  bei  der  Abfertigung  an  Stelle  einer  Fahrkarte  höherer
mnnertsen  Klasse  zwei  Fahrkarten  niedrigerer  Fahrklassen  oder  an  Stelle  einer  Fahrkarte  für  die  ganze
zu  durchfahrende  Strecke  zwei  oder  mehrere  steuerfreie  Fahrkarten  für  aufeinanderfolgende
Teilstrecken  auszugeben,  sofern  letzterenfalls  diese  Teilstrecken  zusammen  einen  steuerpflichtigen

Betrag  ergeben.
Zum  8  47  des  Gesetzes.
§  94.
3.  Abrechnung  (1)  Die  Verwaltungen  der  Eisenbahnen  und  Dampfschiffslinien,  welche  vom  Reiche
der  staatlichen  oder  einem  Bundesstaate  betrieben  werden,  haben  auf  die  von  ihnen  zu  entrichtende  Stempel-Verkehrs-

  %  ,  .  .
anstaekkm  abgabe  für  jeden  Kalendermonat  bis  zum  10.  des  folgenden  Monats  an  die  zuständige
        <pb n="199" />
        Nr.  19.  181

Steuerstelle  eine  Abschlagszahlung  zu  leisten,  deren  Höhe  der  im  gleichen  Monat  des  Vorjahrs
tatsächlich  aufgekommenen  Stempeleinnahme  zu  entsprechen  hat.  Bei  neuen  Eisenbahnen  und
Dampfschiffslinien  ist  für  die  einzelnen  Monate  des  ersten  Jahres  eine  Abschlagszahlung
nach  Maßgabe  des  mutmaßlichen  Verkehrs  zu  leisten.

(2)  Von  den  Abrechnungsstellen  (Verkehrskontrollen)  der  bezeichneten  Verwaltungen  sind
zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  Nachweisungen  nach  Muster  16  aufzustellen.  Die  Nach-  Quster,
weifungen  haben  den  für  die  Abrechnung  über  die  Fahrgeldeinnahme  vorgeschriebenen  Zeitraum  6
zu  umfassen  und  sind  binnen  einer  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  festzusetzenden  Frist
der  von  ihr  zu  bestimmenden  Steuerstelle  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen.  Sofern  zu
dem  Verwaltungsbereich  einer  Abrechnungsstelle  Fahrkarten-Ausgabestellen  gehören,  die  in
einem  anderen  Bundesstaate  sich  befinden,  ist  hinsichtlich  der  bei  letzteren  verkauften  Fahrkarten
für  jeden  der  in  Betracht  kommenden  Bundesstaaten  eine  besondere  Nachweisung  aufzustellen
und  der  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  des  betreffenden  Staates  zu  bestimmenden
Steuerstelle  zur  Festsetzung  und  Einziehung  des  Steuerbetrags  einzureichen.  Den  beteiligten
Bundesstaaten  bleibt  es  unbenommen,  zur  Vereinfachung  des  Abrechnungsverfahrens  anderweite
Bereinbarung  untereinander  zu  treffen;  von  der  Vereinbarung  ist  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  Mitteilung  zu  machen.

(3)  Bei  zusammenstellbaren  Fahrscheinheften  und  bei  Streckenfahrscheinen  der  Unternehmer
  (Reisebureaus  usw.)  ist  für  die  Steuerberechnung  von  den  Ausgabestellen  ein  besonderer
  Auszug  zu  fertigen  und  der  Abrechnungsstelle  einzureichen,  für  dessen  Richtigkeit
die  ausgebende  Verwaltung  der  Steuerverwaltung  gegenüber  verantwortlich  ist.  Wegen
der  im  Ausland  ausgegebenen  Fahrtausweise  dieser  Art  findet  die  Bestimmung  des  §  101
Anwendung.

(4)  Die  Stempelbeträge  für  zusammenstellbare  Fahrscheinhefte  usw.  sowie  die  Ergänzungssteuerbeträge
  für  Zusatzkarten  sind  in  der  Nachweisung  besonders  aufzuführen  und
zu  belegen.

9  95.

Die  im  §  94  Abs.  2  bezeichnete  Steuerstelle  prüft  die  Nachweisung,  stellt  in
beiden  Ausfertigungen  die  Stempelabgabe  fest  und  trifft  wegen  ihrer  Erhebung  die  nötige
Anordnung.  Bleibt  die  Abschlagszahlung  hinter  dem  festgestellten  Betrage  zurück,  so
ist  der  fehlende  Betrag  nachzuerheben,  im  umgekehrten  Falle  der  sich  ergebende  Mehrbetrag
bei  der  nächsten  Abschlagszahlung  anzurechnen.  Die  eine  Ausfertigung  der  Nachweisung
wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche,  die  andere  wird  mit  Empfangsbekenntnis  zurückgegeben.
        <pb n="200" />
        182

Zum  8  48  des  Gesetzes.
§  96.

4.  Private  Die  abzustempelnden  Fahrkarten  sind  einer  zur  Abstempelung  von  otterielosen  zucnrrelrs.

  ständigen  Steuerstelle  mit  einer  Anmeldung  nach  Muster  12  in  doppelter  Ausfertigung  eina)

  Voraus=  zureichen.  Die  Fahrkarten  sind  in  den  Spalten  4  bis  6  der  Anmeldung  getrennt  nach  den

bekelrane  verschiedenen  Fahrstrecken  oder  Fahrpreisen  und  unter  Angabe  der  Reihenbezeichnung  und  der

ausweise.  fortlaufenden  Nummern,  nach  Stückzahl,  nach  Wagenklasse  und  dem  Fahrpreis  —  abzüglich  des
in  diesem  einbegriffenen  Stempelbetrags  —  anzumelden.  Nachdem  die  Steuerstelle  die  Anmeldung
  geprüft,  insbesondere  sich  von  der  Richtigkeit  der  Eintragung  überzeugt  hat,  trägt  sie
in  Spalte  7  den  Steuersatz  und  in  Spalte  8  den  Abgabebetrag  ein,  berechnet  und  erhebt  sodann
den  Gesamtbetrag  der  Stempelsteuer.  Die  Bestimmung  des  §  64  Abs.  4  findet  entsprechende
  Anwendung.  Hierauf  werden  die  Fahrkarten  auf  der  Vorderseite  mittels  des
zur  Versteuerung  von  Lotterielosen  dienenden  Stempels  mit  der  Umschrift  „VERSTEUERT“
(ogl.  §  70  Abs.  1)  abgestempelt  und  dem  Anmelder  nebst  einer  mit  Empfangsbekenntnis
zu  versehenden  Ausfertigung  der  Anmeldung  zurückgegeben.  Der  Rückempfang  der  Fahrkarten
  ist  von  dem  Anmelder  in  Spalte  9  der  bei  der  Steuerstelle  verbleibenden  Ausfertigung
  der  Anmeldung  anzuerkennen.

§  97.

Den  gestempelten  Fahrkarten  ist  durch  die  Ausgabestelle  beim  Verkaufe  der  Tag  der
Ausgabe  deutlich  und  dauerhaft  aufzudrucken,  wozu  Farbedruckstempel  oder  auch  Abstempelungsvorrichtungen
  zulässig  sind,  welche  den  Ausgabetag  einschneiden  oder  ausstanzen.
Außerdem  sind  die  Karten  mit  Ausnahme  der  Zeitkarten  durch  Lochung,  Abtrennen  einer
Ecke  oder  dergleichen  zu  entwerten,  so  daß  eine  wiederholte  Verwendung  derselben  Fahrkarten

  ausgeschlossen  ist.
§  98.

b)  Ver-  (1)  Auf  Antrag  kann  statt  der  Abstempelung  die  Verwendung  von  Stempelmarken
wendung  von  zugelassen  werden.  Zur  Entscheidung  ist  die  oberste  Landesfinanzbehörde  desjenigen  Bundes-Stempel--



  staats  zuständig,  in  dessen  Gebiete  der  Betrieb  des  Unternehmens  stattfindet.

(2)  Die  Fahrkartenstempelmarken  sind  einschließlich  der  vorspringenden  Ecken  18  mm
hoch  und  22  mm  breit,  sie  tragen  am  oberen  Rande  die  Worte  „DEUTSCHES  REICH“,
am  unteren  Rande  die  Bezeichnung  „FAHRKARTENSTENMPEL“.  Das  Mittelfeld
enthält  links  den  Reichsadler  und  rechts  auf  guillochiertem  Untergrunde  die  Wertangabe  in
schwarzem  Aufdruck.  Die  Marken  lauten  auf  Steuerbeträge  von  5,  10,  20,  40,  60,
80,  90  Pfennig,  1,0—1,#0—1,600—1,0  —2,00—2,0—2,0—3,60—4,00—5,%  und  8)%°  Mark.
Das  Papier  ist  bei  den  Werten  zu  5,  10,  20,  40,  60  und  80  Pfennig  bläulich,  bei
        <pb n="201" />
        Nr.  19.  183

den  Werten  zu  90  Pfennig,  1/5—1/0—1,0—1,  und  2),,°0  Mark  rötlich,  bei  den  Werten
zu  2,0—2,—3,60—4„00—5,%%  und  8„00  Mark  weiß;  der  Aufdruck  ist  bei  den  Werten  zu
5  und  90  Pfennig  und  2/0  Mark  rot,  bei  den  Werten  zu  10  Pfennig,  1//%  und  2,70  Mark
blau,  bei  den  Werten  zu  20  Pfennig,  1,40  und  3,60  Mark  grün,  bei  den  Werten  zu
40  Pfennig,  1,60  und  4,00  Mark  gelbbraun,  bei  den  Werten  zu  60  Pfennig,  1,50  und
5,0  Mark  violett,  bei  den  Werten  zu  80  Pfennig  und  2)00  und  8,00  Mark  orange.  Die
Fahrkartenstempelmarken  gelangen  bei  den  mit  dem  Absatz  der  Stempelmarken  nach  §  1
beauftragten  Amtsstellen  zum  Verkaufe.

(3)  Die  Stempelmarken  sind  auf  der  Rückseite  der  Fahrkarten  aufzukleben  und  durch
Aufdruck  des  Ausgabetags  und  durch  Lochung  usw.  nach  der  Vorschrift  des  §  97  zu
entwerten.

§6  99.

(1)  Bei  Sonderfahrten,  für  deren  Benutzung  Fahrkarten  an  die  einzelnen  Teilnehmer
von  der  Eisenbahn=  oder  Dannsschiffahrtsverwaltung  nicht  ausgegeben  werden,  ist  die
Stempelabgabe  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §  100  vor  Ausführung  der  Fahrt  bar
zu  entrichten.  Die  Direktivbehörde  kann  unter  den  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln
genehmigen,  daß  die  Abgabe  binnen  drei  Tagen  nach  Ausführung  der  einzelnen  Fahrt  oder
daß  für  die  in  einem  Monat  ausgeführten  Fahrten  die  Abgabe  nach  Ablauf  des  Monats,
spätestens  bis  zum  fünften  des  folgenden  Monats  entrichtet  wird.

(2)  Die  Verkehrsanstalt  hat  der  zuständigen  Steuerstelle  eine  Anmeldung  in  doppelter
Ausfertigung  einzureichen,  die  den  Tag  und  das  Ziel  der  Fahrt,  den  Besteller,  den  Gesamtbeförderungspreis
  und  den  Steuerbetrag  zu  bezeichnen  hat.

(3)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Anmeldung,  stellt  in  beiden  Ausfertigungen  den  Steuerbetrag
  fest  und  vereinnahmt  ihn.  Die  eine  Ausfertigung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche,
  die  andere  wird  mit  Empfangsbekenntnis  zurückgegeben.

Zum  8§  49  des  Gesetzes.

8  100.

(1)  Auf  Antrag  kann  den  im  §  48  des  Gesetzes  bezeichneten  Verkehrsanstalten  von
der  obersten  Landesfinanzbehörde  gestattet  werden,  vorbehaltlich  der  sich  aus  den  nachstehenden
Bestimmungen  ergebenden  Anderungen,  den  Fahrkartenstempel  im  Wege  des  für  Reichs=  und
Staatsanstalten  vorgeschriebenen  Verfahrens  (§§  94,  95)  zu  entrichten.  Zur  Entscheidung
ist  die  oberste  Landesfinanzbehörde  desjenigen  Bundesstaates  zuständig,  in  dessen  Gebiete
der  Betrieb  des  Unternehmens  stattfindet.  Erstreckt  sich  der  Betrieb  über  die  Gebiete
mehrerer  Bundesstaaten,  so  sind  die  obersten  Landesfinanzbehörden  für  diejenigen  Fahrkarten-()

  Steuerentrichtung



für  Sonderfahrten.


d)  Abrechnungs-
        <pb n="202" />
        gwht  -

i
,-.-


  zuständig,  welche  in  ihrem  Gebiete  liegen.  Die  Erlaubnis  ist  vorbehaltlich
jederzeitigen  Widerrufs  und  unter  folgenden  besonderen  Maßgaben  zu  erteilen:

1.  Auf  die  monatlich  zu  entrichtende  Steuersumme  ist  bis  zum  10.  des  folgenden

Monats  unter  Einreichung  einer  Anmeldung  nach  Muster  17  in  doppelter  Ausfertigung
  eine  Abschlagszahlung  zu  leisten,  welche  der  Festsetzung  durch  die  von  der
obersten  Landesfinanzbehörde  bestimmte  Steuerstelle  unterliegt  und  bei  der  Abrechnung
  für  diesen  Monat  angerechnet  wird.  Die  Abschlagssumme  ist  in  annähernder
  Höhe  der  zur  Ablieferung  kommenden  Stempelabgabe  zu  bemessen.  In
der  Regel  wird  sie  nach  dem  Verkehr  im  gleichen  Monat  des  Vorjahrs,  bei  erheblichen
  Berkehrsschwankungen  nach  dem  durchschnittlichen  Verkehre  des  Monats
während  der  drei  vorhergehenden  Jahre  veranschlagt.  Es  ist  jedoch  zulässig,  zur
Abrundung  und  zur  tunlichsten  Vermeidung  von  Uberhebungen  die  Abschlagssumme
bis  zu  10  vom  Hundert  des  nach  vorstehenden  Gesichtspunkten  ermittelten  Betrags
niedriger  festzusetzen.

Den  Nachweisungen  (8§  94)  sind  die  Zusammenstellungen  der  Fahrkarten-Ausgabestellen

  über  den  Fahrkartenverkauf  zur  Einsicht  beizufügen.  Diese  werden  nach
Vergleichung  mit  der  Nachweisung  gegen  Empfangsbescheinigung  zurückgegeben.

Der  Antragsteller  hat  seine  Buchführung  und  diejenige  der  Fahrkarten-Ausgabestellen,

  insbesondere  deren  monatliche  Aufstellungen  über  den  Fahrkartenverkauf
nach  Anordnung  der  zuständigen  Direktivbehörde  derart  einzurichten,  daß  daraus
die  Prüfung  der  Versteuerungsnachweisungen  ohne  Schwierigkeiten  möglich  ist.

Der  Antragsteller  hat  sich  schriftlich  zu  verpflichten,  für  jede  Personenbeförderung  gegen

Entgelt  eine  Fahrkarte  auszugeben,  die  über  die  ganze  Strecke  lautet,  für  welche  die
Beförderung  übernommen  wird.  Die  Fahrkarten  sind  für  jede  Sorte  mit  einer
Reihenbezeichnung  und  innerhalb  jeder  Reihe  mit  fortlaufender  Nummer  zu  bedrucken.

Der  Antragsteller  hat  sich  ferner  schriftlich  zu  verpflichten,  für  jeden  Fall,  in  welchem

a)  über  einen  Fahrpreis  in  stempelpflichtiger  Höhe  entweder  gar  keine  oder
keine  der  Bestimmung  unter  4  entsprechende  Fahrkarte  ausgegeben,
b)  eine  bereits  einmal  verwendete  Fahrkarte  von  neuem  ausgegeben  oder  als
Fahrtausweis  zugelassen,
c)  eine  stempelpflichtige  Fahrkarte  in  der  Versteuerungsnachweisung  des  Ausgabemonats
  nicht  verrechnet,  oder
d)  der  Vorschrift  im  §  97  Satz  2  zuwidergehandelt  wird,
eine  von  der  Direktivbehörde  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  festzusetzende  Vertragsstrafe
  bis  zu  einhundert  Mark,  unabhängig  von  der  daneben  etwa  verwirkten
gesetzlichen  Strafe  zu  zahlen.
        <pb n="203" />
        Nr.  19.  185

(2)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses
unter  Anordnung  von  Überwachungsmaßnahmen  Ausnahmen  von  den  Bedingungen  im  Abfk.  1
Nr.  1  bis  4  zuzulassen,  unbeschadet  der  Einziehung  der  nach  den  Grundsätzen  in  Nr.  1  zu
bemessenden  Abschlagszahlungen.

(3)  Die  im  §  48  des  Gesetzes  genannten  Eisenbahnverwaltungen  sind  gehalten,  der
zuständigen  Direktivbehörde  auf  Verlangen  alle  Vorschriften  über  die  Höhe  und  Anwendung
der  Personenfahrpreise  und  über  die  Verrechnung  der  Einnahmen  aus  der  Personenbeförderung
in  der  nötigen  Zahl  von  Abdrucken  mitzuteilen;  im  Falle  etwaiger  Anderungen  hat  dies
zu  geschehen,  ehe  sie  in  Kraft  gesetzt  werden.

Zum  §  50  des  Gesetzes.
8  101.

(1)  Die  Abführung  der  Abgabe  von  Eisenbahnfahrkarten,  die  im  Ausland  nach  deutschen  5.  Im  Aus-Stationen
  oder  über  deutsche  Strecken  ausgegeben  werden,  erfolgt,  falls  die  Verkehrsabrechnung  slinp
von  einer  deutschen  Eisenbahnverwaltung  gefertigt  wird,  durch  diese,  andernfalls  durch  die  Fahrtgeschäftsführende
  oder  berichterstattende  inländische  Eisenbahnverwaltung  des  Tarifverbandes,  ausweise.
im  Vereinsreiseverkehr  durch  die  Königliche  Eisenbahndirektion  Berlin  als  geschäftsführende  a)  Eisenbahn-Verwaltung
  des  Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen.  Für  die  Entrichtung  der  Abgabe  fahrkarten
sind  bei  Fahrkarten  nach  deutschen  Bestimmungsstationen  die  Endverwaltungen,  sonst  die  im
ersten  Satze  bezeichneten  Eisenbahnverwaltungen  verantwortlich.  "

(2)  Die  Erhebung  der  Abgabe  findet  in  dem  für  den  Inlandsverkehr  geordneten  Ver—
fahren  statt.

(3)  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  ist  ermächtigt,  Abweichungen  zuzulassen.

8  102.

Im  Ausland  ausgegebene  Dampfschiffsfahrkarten,  welche  zu  Fahrten  im  Inland  be=  b)  Dampfrechtigen,
  unterliegen  der  Abstempelung  und  Vorausbesteuerung.  Statt  im  Wege  der  Ab=  schiffsstempelung
  kann  die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  auch  durch  Entwertung  von  Stempel-  fahrkarten.
marken  (§  98)  erfolgen.

§  103.

(1)  Inländischen  Dampfschiffahrtsgesellschaften,  welche  für  den  Inlandsverkehr  zur
Steuerentrichtung  nach  §  100  zugelassen  sind,  ist  diese  Form  der  Versteuerung  auch  hinsichtlich
  der  im  Ausland  ausgegebenen  stempelpflichtigen  Fahrkarten  zu  gestatten.

(2)  Die  im  Ausland  ausgegebenen  Dampfschiffahrtsscheine  des  Vereinsreiseverkehrs  für
deutsche  Strecken  sind  bei  Erhebung  und  Abführung  der  Abgabe  wie  die  Eisenbahnfahrscheine

des  Vereinsreiseverkehrs  zu  behandeln.
37
        <pb n="204" />
        186

(3)  Größere  ausländische  Dampfschiffahrtsgesellschaften,  welche  regelmäßige  Fahrten
nach  dem  Inland  unterhalten,  können  auf  Antrag  von  der  Direktiobehörde  des  von  ihren
Schiffen  zunächst  berührten  inländischen  Gebiets  zur  Steuerentrichtung  nach  §  100  zugelassen
werden,  sofern  sie  einen  im  Inland  ansässigen  Vertreter  bestellen  und  bei  einer  inländischen
Steuerstelle  eine  Sicherheit  für  Stempelabgabe  und  etwa  gegen  sie  oder  ihre  Angestellten
zu  verhängende  Strafen  in  Höhe  von  mindestens  der  Hälfte  des  durchschnittlich  jährlich  zu
entrichtenden  Steuerbetrags  hinterlegen.

§  104.

6.  Bezeichnung  Jeder  Dampfschiffsfahrkarte,  welche  zur  Zurücklegung  einer  teilweise  im  Inland,  teilrlänes
  chen  weise  im  Ausland  belegenen  Strecke  berechtigt,  ist  der  Fahrpreisanteil  für  die  Inlandsstrecke

Fahrpreis=  zugleich  mit  der  Stempelabgabe  in  einer  Summe  in  deutscher  Währung  aufzudrucken.

anteils  auf

Damysschiffs-  Zum  8§  53  des  Gesetzes.
fahrkarten.
105.

7.  Erstattung  (1)  Die  Erstattung  der  Stempelabgabe  im  Falle  des  §  53  des  Gesetzes  erfolgt  an
des  Fahr-  die  Eisenbahnverwaltungen  und  Dampfschiffahrsunternehmungen  gegen  den  Nachweis,  daß
stempels.  dem  Reisenden  der  volle  Betrag  des  Fahrpreises  einschließlich  des  ihm  etwa  in  Rechnung

gestellten  Stempels  zurückgewährt  worden  ist.

(2)  Fahrkarten,  für  welche  die  Erstattung  in  dem  vorbezeichneten  Umfang  stattgefunden
hat,  sind  von  den  die  Stempelabgabe  im  Abrechnungsweg  entrichtenden  Verkehrsanstalten  in
der  Nachweisung  Muster  16  in  Abgang  zu  stellen.

(3)  Auf  Verlangen  der  Steuerstelle  sind  die  Fahrkarten,  für  welche  der  Fahrpreis
zurückgewährt  ist,  und  die  Belege,  auf  Grund  deren  die  Erstattung  des  Fahrpreises

einschließlich  des  Stempels  genehmigt  worden  ist,  beizufügen.

8  106.

(1)  Andere  als  die  im  8  105  Abs.  2  bezeichneten  Anstalten  haben  für  die  von  ihnen
im  voraus  versteuerten  Fahrkarten,  für  welche  sie  den  gesamten  Fahrpreis  nebst  Stempel
zurückgewährt  haben,  die  Erstattung  des  Stempels  durch  Einreichung  einer  Nachweisung
ger—  nach  Muster  18  zu  beantragen,  in  welcher  die  in  Betracht  kommenden  Fahrscheine,  nach
W  Fahrklassen  und  Preisstaffeln  geordnet,  aufzuführen  sind.  Die  Erstattung  kann  von  der
Direktiobehörde  auch  dann  genehmigt  werden,  wenn  im  voraus  versteuerte  Fahrtausweise,

welche  sich  zu  einer  späteren  Verwendung  nicht  eignen,  unabgesetzt  geblieben  sind.
(2)  Gleichzeitig  mit  dem  Antrag  sind  die  Fahrkarten  und  die  über  die  Erstattung  des

Fahrpreises  sowie  über  die  sonstigen  in  Betracht  kommenden  Umstände  lautenden  Belege  der
        <pb n="205" />
        Nr.  19.  187

Steuerstelle  ohne  besondere  Aufforderung  vorzulegen.  Die  Fahrkarten,  für  welche  die  Erstattungsfähigkeit
  anerkannt  worden  ist,  sind  zu  vernichten.  Die  Erstattung  findet  soweit
möglich  durch  Anrechnung  auf  die  Stempelabgabe  für  abzustempelnde  Fahrkarten  statt.

8  107.

Wenn  Fahrtausweise  auf  andere  Personen  oder  Strecken  unentgeltlich  umgeschrieben  8.  Umoder
  an  Stelle  bereits  gelöster  Zeitkarten  neue  Ausweise  ausgestellt  werden,  die  entweder  E
als  Ersatz  für  verloren  gegangene  Karten  dienen  oder  auf  einen  anderen  als  den  bisherigen  Fahrt-Inhaber
  lauten  oder  für  eine  andere  Strecke  gültig  sind,  so  ist  eine  nochmalige  Entrichtung  ausweisen.
der  Fahrkartensteuer  nicht  erforderlich.  Auf  den  neu  ausgefertigten  Karten  ist  handschriftlich
oder  durch  Stempelaufdruck  zu  vermerken,  daß  es  sich  um  Ersatzkarten  oder  Umschreibungskarten

  handelt  und  daß  die  Fahrkartensteuer  zu  den  ersten  Ausfertigungen  erhoben  worden  ist.

VI.  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.

Zur  Tarifnummer  8  und  zu  den  88§  56  bis  65  des  Gesetzes  sowie  zum
Gesetze  vom  18.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  210).

Allgemeine  Bestimmungen.

108.

(1)  Die  zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  der  in  Tarifnummer  Za  bezeichneten  Art  1.  Amtsstellen.
zuständigen  Steuerstellen  werden  durch  die  Landesregierungen  bestimmt  und  unter  Angabe
ihrer  Geschäftsbezirke  öffentlich  bekannt  gemacht.

(2)  Zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für  ausländische  Kraftfahrzeuge  sind  sämtliche
Grenzzollämter  sowie  diejenigen  im  Innern  des  Reichsgebiets  belegenen  Steuerstellen  zuständig,
welche  von  den  Landesregierungen  dazu  ermächtigt  sind.  Für  Grenzstrecken,  auf  denen  die
Reichsgrenze  mit  der  Zollgrenze  nicht  zusammenfällt,  werden  die  zuständigen  Steuerstellen
von  den  Landesregierungen  bestimmt.

(3)  Ein  Verzeichnis  der  im  Innern  des  Reichsgebiets  belegenen  Steuerstellen  und  etwa
später  eintretende  Anderungen  sind  dem  Reichskanzler  zur  Veröffentlichung  im  Zentralblatt

für  das  Deutsche  Reich  mitzuteilen.
8§  109.

(1)  Als  Kraftfahrzeuge  im  Sinne  des  §  56  des  Gesetzes  gelten  Wagen  oder  Fahr=  2.  Begriffsräder,
  die  durch  Maschinenkraft  bewegt  werden,  ohne  an  Bahngleise  gebunden  zu  sein;  als  re  -
Krafträder  gelten  Fahrzeuge,  die  vom  Sattel  aus  gefahren  werden  und  auf  nicht  mehr  als  zerge.
drei  Rädern  laufen,  wenn  ihr  Eigengewicht  ohne  Betriebsstoffe  (bei  elektrischem  Antrieb  ohne
Akkumulatoren)  150  kg  nicht  übersteigt.  r

7  *
        <pb n="206" />
        3.  Berechnung

188

(2)  Bei  der  Nachprüfung  des  Eigengewichts  des  Fahrzeugs  sind  Abweichungen  von
den  Angaben  auf  dem  Schilde  des  Fahrzeugs  insoweit  zulässig,  als  sie  durch  die  Mitführung
der  Vorräte  an  Betriebsstoffen  (Benzin,  Ol,  Karbid,  Kühlwasser  usw.)  bedingt  werden.
Die  Nachprüfung  hat  durch  Wägung  des  ganzen  Fahrzeugs  zu  erfolgen.

8  110.
(1)  Bei  Kraftwagen  der  in  Tarifnummer  8  a  bezeichneten  Art  hat  die  Steuerstelle  in

der  Steuer.  der  Regel  die  aus  der  Zulassungsbescheinigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  (8  112)

4.  Lösung  der
Erlaubniskarte
  bei  der
erstmaligen

Einstellung
des  Kraftfahrzeugs.


ersichtliche  Nutzleistung“)  des  Fahrzeugs  (Zahl  der  Pferdekräfte)  der  Steuerberechnung  zugrunde
zu  legen.

(2)  Wird  für  Kraftwagen  ausländischer  Besitzer  die  Lösung  einer  Inlandskarte  beantragt
  (§  132  Abs.  3,  4),  so  sind  für  die  Steuerberechnung  die  Angaben  des  Heimatsstaats
  maßgebend  (§§  5,  10  der  Verordnung  über  den  internationalen  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen
  vom  21.  April  1910  —  Reichs-Gesetzdl.  S.  640  —).

Inländische  Kraftfahrzeuge.
111.

(1)  Wenn  ein  Kraftfahrzeug,  für  welches  eine  versteuerte  Erlaubniskarte  nach  Tarifnummer
  Za  zu  lösen  ist,  zur  Personenbeförderung  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  in

 

*)  Anweisung  über  die  Prüfung  von  Kraftfahrzeugen  Ziffer  VIII  (Anlage  A  zur  Verordnung  über  den
Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom  3.  Februar  1910  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  389  —):

Bei  Angabe  der  Steuerleistung  ist  die  Nutzleistung  des  Fahrzeugs  maßgebend.  Die  Berechnung  erfolgt  bei
Viertakt-Verbrennungsmaschinen  normaler  Bauart  nach  der  Formel  N—  0,  i  .  d2  8,  worin  X  die  Leistung
in  Pferdestärken,  i  die  Zahl  der  Zylinder,  d  den  Durchmesser  der  Zylinder  in  cm,  s  den  Kolbenhub  in  m  bedeutet.

Für  Elektromobile  ist  die  Nutzleistung  neuer  Fahrzeuge  durch  eine  zweistündige  Dauerbelastung  des  Motors
im  Versuchsraum  zu  ermitteln,  wobei  die  nach  den  „Normalien  für  die  Bewertung  und  Prüfung  von  elektrischen
Maschinen  und  Transformatoren“  des  Verbandes  deutscher  Elektrotechniker  ermittelte  Temperaturzunahme  der
Wickelungen  die  im  §  19  daselbst  angegebenen  Grenzen  weder  überschreiten  noch  um  mehr  als  8  unterschreiten
darf.  Von  der  hiernach  ermittelten,  dem  Motor  in  Watt  zugeführten  Leistung  sind  bei  Radnabenmotoren  10%,
bei  Motoren  mit  Vorgelege  30%  in  Abzug  zu  bringen,  so  daß  sich  die  anzugebende  Nutzleistung  des  Wagens
berechnet:  zu  N  in  PS  =  n.7  Leistungen  Watt  worin  n  die  Zahl  der  Motoren,  7  den  den  obigen  Abzügen
entsprechenden  Wirkungsgrad  bedeuten,  also  0,6  bzw.  0)7.

Bei  bereits  im  Gebrauch  befindlichen  Elektromobilen  sind  in  der  Regel  die  bisherigen  Angaben,  bei  ausländischen
  Fahrzeugen  die  des  Heimatszertifikats  maßgebend.  Im  Zweifelsfall  ist  die  Nutzleistung  jedes  Motors
zu  2,5  PS  anzunehmen.

Für  Dampfmaschinen  wird  mit  Rücksicht  auf  die  große  Verschiedenheit  der  Konstruktionen  und  Dampfspannungen
  davon  Abstand  genommen,  eine  Formel  anzugeben,  desgleichen  für  Zweitakt-Verbrennungsmaschinen  und
für  Viertakt-Verbrennungsmaschinen  anormaler  Bauart,  z.  B.  solche  mit  gegenläufigen  Kolben  (System  Gobron-Brillic).
  Der  Prüfer  hat  bei  solchen  Fahrzeugen  nach  sachverständigem  Ermessen  die  Leistung  zu  bestimmen.  Falls
ein  Bremszeugnis  über  die  Normalleistung  des  Motors  vorliegt,  sind  für  Getriebeverluste  25%  in  Abzug  zu  bringen;
der  so  berechnete  Wert  ist  als  Nutzleistung  des  Fahrzeugs  zu  bezeichnen.
        <pb n="207" />
        Nr.  19.  189

Gebrauch  genommen  werden  soll,  ist  dies  mit  dem  Antrag  auf  Ausstellung  der  Erlaubniskarte
  der  zuständigen  Steuerstelle  schriftlich  anzumelden.

(2)  Zuständig  ist  die  Steuerstelle,  in  deren  Geschäftsbezirke  der  Steuerpflichtige  wohnt
oder  in  Ermangelung  eines  Wohnorts  sich  aufhält.

(3)  Zur  Anmeldung  des  Kraftfahrzeugs  und  zur  Lösung  der  Erlaubniskarte  ist  der
Eigenbesitzer  des  Kraftfahrzeugs  verpflichtet.

(4)  Die  Anmeldung  ist  innerhalb  der  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  vorgeschriebenen
  Frist  oder,  sofern  eine  solche  Frist  nicht  vorgeschrieben  ist,  spätestens  am  dritten
Tage  vor  der  beabsichtigten  Ingebrauchnahme  zu  bewirken.

(5)  Die  Anmeldung  hat  nach  anliegendem  Muster  19  zu  erfolgen.  Vordrucke  hierfür  Aug  a
sind  von  der  Steuerstelle  unentgeltlich  zu  beziehen.  —

(6)  Die  Anmeldung  kann  mit  dem  Antrag  auf  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs  zum
Verkehre  bei  der  nach  §  5  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom
3.  Februar  1910  (Reichs-Gesetztdl.  S.  389)  zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörde
eingereicht  werden.

§  112.

(1)  Der  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  hat  in  jedem  Falle  die  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs
  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  vorauszugehen.

(2)  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  teilt  die  Zulassungsbescheinigung  alsbald  nach  der
Ausfertigung  zusammen  mit  der  bei  ihr  nach  §  111  Abs.  6  eingegangenen  Anmeldung  der
Steuerstelle  mit,  diese  prüft  die  Anmeldung  durch  Vergleichung  mit  der  Zulassungsbescheinigung
auf  ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit.  Ergeben  sich  hierbei  Beanstandungen  oder  hat  die
Steuerstelle  Anlaß  zu  Zweifeln  an  der  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit  der  der  Zulassungsbescheinigung
  zugrunde  liegenden  Angaben  des  Steuerpflichtigen,  so  sind  die  Bedenken  durch
Benehmen  mit  der  höheren  Verwaltungsbehörde  aufzuklären;  auch  ist  die  Steuerstelle  berechtigt,
sich  das  Kraftfahrzeug  vorführen  zu  lassen.

(3)  Demnächst  trägt  die  Steuerstelle  die  Anmeldung  in  das  Anmeldungsbuch
(Muster  32)  ein.

§  113.

(1)  Die  Steuerstelle  setzt  die  Stempelabgabe  auf  der  Anmeldung  fest  und  fertigt  eine
Erlaubniskarte  (Steuerkarte)  für  das  Fahrzeug  nach  Muster  20  aus,  ohne  den  Vordruck  Dusterg
für  die  Gültigkeitsdauer  auszufüllen.  *

(2)  Die  Steuerkarte  ist  aus  grauem  Schreibleinenersatz  in  der  Größe  von  10,5:  15,#  cm
hergestellt.  Sie  besitzt  einen  über  die  ganze  Fläche  gehenden  Untergrund,  der  in  einem
wagerecht  schraffierten  Oval  einen  Reichsadler  zeigt.  Das  Oval  hat  eine  Höhe  von  6  cm
und  eine  Breite  von  4,8  cm.
        <pb n="208" />
        190

(3)  Die  Vordrucke  zu  den  Erlaubniskarten  werden  in  der  Reichsdruckerei  hergestellt
und  sind  durch  die  Landesregierungen  gegen  Erstattung  der  Herstellungskosten  von  dort  zu
beziehen.  Die  Preise  werden  vom  Reichsschatzamt  festgestellt.  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt
Vordrucke  zu  den  Erlaubniskarten  nur  denjenigen  Steuerstellen,  welche  ihr  von  den  Regierungen
als  berechtigt  zum  unmittelbaren  Bezuge  bezeichnet  sind.

(4)  Eine  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  der  Erlaubniskarte  findet  nicht  statt.

(5)  Die  Steuerkarte  ist  auf  ein  Jahr  auszustellen,  falls  nicht  die  Ausstellung  einer
Viermonatskarte  ausdrücklich  beantragt  wird.  Diesem  Antrag  ist  auch  bei  verspäteter  oder
unterlassener  Anmeldung  zu  entsprechen.

8  114.

(1)  Die  Steuerstelle  fordert  den  Antragsteller  auf,  den  festgestellten  Steuerbetrag  binnen
einer  kurz  zu  bemessenden  Frist  an  sie  einzuzahlen.

(2)  Gleichzeitig  übersendet  sie  unter  Zurückbehaltung  der  Anmeldung  den  Zulassungsantrag
  nebst  den  verbleibenden  Anlagen,  die  Zulassungsbescheinigung  sowie  die  ausgefertigte
Steuerkarte  an  die  Polizeibehörde  des  Ortes,  an  welchem  das  Kraftfahrzeug  in  Betrieb
gesetzt  werden  soll.  Sie  ersucht  zugleich,  die  Steuerkarte  nach  Ausfüllung  des  Vordrucks
für  die  Gültigkeitsdauer  dem  Antragsteller  auszuhändigen,  nachdem  der  Nachweis  der  Zahlung
der  Stempelabgabe  erbracht  ist.  Als  Beginn  der  Gültigkeitsdauer  ist  der  Tag  der  Aushändigung
  der  Karte  einzutragen,  soweit  im  8  115  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist.
Die  Dauer  ist  je  nach  dem  Ersuchen  der  Steuerstelle  auf  einen  einjährigen  oder  viermonatigen
  Zeitraum  zu  bemessen  und  im  Vordruck  zu  vermerken.

(3)  Über  die  Abgabenentrichtung  hat  die  Steuerstelle  dem  Antragsteller  Quittung  zu
erteilen;  diese  hat  zu  enthalten  Namen  und  Wohnort  des  Einzahlers,  Ausstellungstag  und
Nummer  der  Steuerkarte,  die  Nummer  des  polizeilichen  Kennzeichens,  den  gezahlten  Betrag
und  die  Buchungsnummern.  Der  Abgabenbetrag  ist  im  Einnahmebuche  (Muster  31)  zu
vereinnahmen.

(4)  Von  der  Ausfüllung  und  Aushändigung  der  Steuerkarte  gibt  die  Polizeibehörde  der
Steuerstelle  unter  Angabe  des  Tages  der  Aushändigung  Nachricht.  Letztere  wird  Beleg  zur
Bezirksliste  (§  116),  nachdem  die  Steuerstelle  die  Eintragungen  in  diese  vervollständigt  und
die  Gültigkeitsdauer  der  Karte  auf  der  Anmeldung  (Spalte  23)  vermerkt  hat.

115.

(1)  Bei  verspäteter  oder  unterlassener  Lösung  einer  Steuerkarte  ist  der  Geltungsbeginn
der  Karte  durch  die  Steuerstelle  auf  den  Zeitpunkt  der  unbefugten  ersten  Ingebrauchnahme
des  Fahrzeugs  anzusetzen.
        <pb n="209" />
        Nr.  19.  191

(2)  Ist  zur  Zeit  der  Nachholung  der  Abgabe  das  Fahrzeug  nicht  mehr  in  Gebrauch,
so  ist  die  Steuer  ohne  Ausstellung  einer  Steuerkarte  nachzuerheben.

(83)  Ist  das  Fahrzeug  zwar  noch  im  Gebrauch,  liegt  aber  der  Zeitpunkt  der  unbefugten
ersten  Ingebrauchnahme  über  ein  Jahr  zurück,  so  ist  für  das  abgeschlossene  Jahr  der  Steuerbetrag
  nur  zu  vereinnahmen  und  für  das  laufende  Jahr  eine  Steuerkarte  auszustellen,  als
deren  Geltungsbeginn  der  erste  Tag  dieses  Jahres  anzusetzen  ist.

(4)  Befindet  sich  der  Steuerpflichtige  im  Besitz  einer  Steuerkarte  und  wird  ihm  nachgewiesen,
  daß  er  bereits  vor  deren  Geltungsbeginn  das  Fahrzeug  unbefugt  in  Gebrauch
gehabt  hat,  so  ist  ihm  eine  Steuerkarte  mit  Geltungsbeginn  vom  Tage  der  ersten  Ingebrauchnahme
  zu  erteilen.  Auf  den  für  diese  Karte  nachgeforderten  Jahresbetrag  ist  gegen  Rückgabe
der  bereits  gelösten  Steuerkarte  der  auf  diese  entrichtete  Steuerbetrag  anzurechnen.

§  116.
Über  die  erteilten  Erlaubniskarten  wird  von  jeder  Steuerstelle  eine  Bezirksliste  nach  dem  5.  Bezirksliste.

Muster  21  geführt.

(1)  Treten  bei  einem  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  zugelassenen  6.  Anderungen
Kraftfahrzeug  Anderungen  in  der  Person  oder  dem  Wohnort  des  Eigenbesitzers,  in  der  E
Betriebsart  oder  der  Zweckbestimmung,  in  der  Anzahl  der  Pferdekräfte  sowie  in  der  polizei=  befindlichen
lichen  Kennzeichnung  ein,  so  haben  die  höheren  Verwaltungsbehörden  hiervon  der  nach  §  111  Kraftfahrzuständigen
  Steuerstelle  schriftlich  Mitteilung  zu  machen.  Der  Mitteilung  ist  die  berichtigte  zeugen-Zulassungsbescheinigung
  oder,  falls  eine  erneute  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs  erforderlich
war,  die  neue  Zulassungsbescheinigung  beizufügen.  Der  Beifügung  der  Zulassungsbescheinigung
bedarf  es  nicht,  wenn  lediglich  eine  Anderung  im  Wohnort  des  Eigenbesitzers  vorliegt.

(2)  Die  gleiche  Mitteilung  hat  zu  erfolgen,  wenn  ein  Kraftfahrzeug  zum  Verkehr  auf
öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  nicht  mehr  verwendet  wird.  Der  Beifügung  der  Zulassungsbescheinigung
  bedarf  es  hier  nicht.

(3)  Die  Steuerstelle  trägt  die  Anderungen  in  die  Bezirksliste  (§  116)  ein  und  übersendet
  die  Zulassungsbescheinigung  entsprechend  dem  Ersuchen  der  höheren  Verwaltungsbehörde
an  den  Eigenbesitzer  oder  die  zuständige  Polizeibehörde.

(4)  Betrifft  die  Anderung  Umstände,  welche  zwar  die  Steuerpflicht  nicht  berühren,  aber
für  die  Feststellung  der  Nämlichkeit  des  Fahrzeugs  von  Bedeutung  sind,  so  ist  der  Steuerpflichtige
  zur  Vorlegung  der  Erlaubniskarte  zu  veranlassen,  und  es  ist  die  Anderung  in  dieser
zu  vermerken.

(5)  Soweit  durch  die  Anderung  eine  weitere  Steuerpflicht  für  das  Kraftfahrzeug  entfällt
(Erwerb  durch  einen  Fuhrwerksbesitzer  zur  gewerbsmäßigen  Personenbeförderung,  Verwandlung
        <pb n="210" />
        192

in  ein  Lastkraftfahrzeug,  Untergang  oder  Außerbetriebsetzung  des  Fahrzeugs),  ist,  sofern  nicht
eine  Umschreibung  der  Erlaubniskarte  infolge  Einstellung  eines  anderen  Kraftfahrzeugs  für
den  bisherigen  Besitzer  erfolgt  (8  119),  der  Eintrag  in  der  Bezirksliste  nach  Ablauf  der
Gültigkeitsdauer  der  Karte  zu  löschen.
(6)  Verlegt  der  Eigenbesitzer  eines  Kraftfahrzeugs  seinen  Wohnort
a)  in  den  Bezirk  einer  anderen  Steuerstelle,  aber  innerhalb  des  Bereichs  der  höheren
Verwaltungsbehörde  oder

b)  in  den  Bezirk  einer  anderen  höheren  Verwaltungsbehörde,
so  hat  die  für  den  neuen  Wohnort  zuständige  Steuerstelle  den  Steuerpflichtigen  zur  Vorlegung
der  Erlaubniskarte  zu  veranlassen  und  im  Falle  zu  a  die  Anderung  auf  der  Steuerkarte  zu
vermerken,  im  Falle  zu  b  die  Steuerkarte  umzuschreiben.  Sie  hat  ferner  von  der  Verlegung
des  Wohnorts  und  der  Eintragung  in  ihre  Bezirksliste  der  ursprünglichen  Steuerstelle  Kenntnis
zu  geben,  worauf  diese  die  Eintragung  in  ihrer  eigenen  Bezirksliste  löscht.

118.

Wird  ein  Lastkraftfahrzeug  in  ein  Personenkraftfahrzeug  umgewandelt  oder  entfällt  bei
einem  der  gewerbsmäßigen  Personenbeförderung  dienenden  Kraftfahrzeuge  die  Voraussetzung
für  die  Steuerfreiheit,  so  finden  die  Vorschriften  für  die  erstmalige  Einstellung  eines  Personenkraftfahrzeugs
  (§§  111  bis  115)  entsprechende  Anwendung.

119.

(1)  Stellt  der  Steuerpflichtige  während  der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte  an  Stelle
des  bisherigen  ein  anderes  Kraftfahrzeug  ein  (§59  Abs.  2  des  Gesetzes),  so  ist  er  zu  dessen
Anmeldung  gemäß  §  111  auch  dann  verpflichtet,  wenn  eine  weitere  Stempelentrichtung  nicht
einzutreten  hat.  Die  Umschreibung  der  Karte  hat  unter  Bezugnahme  auf  die  frühere  Karte
durch  die  Erteilung  einer  neuen  Erlaubniskarte  für  den  Rest  der  Gültigkeitsdauer  zu  erfolgen.
Die  frühere  Karte  ist  einzuziehen  und  der  Anmeldung  anzuschließen.

(2)  Wird  bei  Lösung  einer  Jahreskarte  sofort  erklärt,  daß  für  die  ersten  4  Monate  des
Steuerjahrs  ein  höher  zu  versteuerndes  Fahrzeug  benutzt  wird,  so  ist  für  jedes  Fahrzeug  eine
besondere  Steuerkarte  auszustellen  und  auf  der  Jahreskarte  die  gleichzeitige  Ausstellung  der
Viermonatskarte  für  das  höher  zu  versteuernde  Fahrzeug  unter  Angabe  der  Nummer  der
Bezirksliste  zu  vermerken.

§  120.

(1)  Im  Falle  der  Veräußerung  (Verkauf,  Tausch,  Schenkung)  des  Kraftfahrzeugs  während
der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte  ist  auf  Antrag  an  Stelle  der  bisherigen  Karte  für
den  Rest  ihrer  Gültigkeitsdauer  eine  neue  Karte  auf  den  Namen  des  Erwerbers  ohne  Ein-
        <pb n="211" />
        Nr.  19.  193

ziehung  einer  Abgabe  auszustellen.  Dem  Erwerb  infolge  Veräußerung  ist  im  Sinne  dieser
Bestimmung  der  Erwerb  von  Todes  wegen  gleichzustellen.

(2)  Der  Antrag  ist  schriftlich  mit  einer  Anmeldung  nach  Muster  19  unter  Vorlegung
der  Erlaubniskarte,  deren  Umschreibung  begehrt  wird,  bei  der  für  den  Wohn=  oder  Aufenthaltsort
  des  Erwerbers  zuständigen  Steuerstelle  einzureichen.  Die  letztere  hat,  wenn  die
ursprüngliche  Erlaubniskarte  von  einer  anderen  Steuerstelle  ausgestellt  war,  diese  von  der
Umschreibung  zu  benachrichtigen.

§  121.

(1)  In  den  Fällen  der  §§  119,  120  kann  die  Anmeldung  mit  dem  Antrag  auf
Zulassung  des  Kraftfahrzeugs  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  verbunden  werden.  Die
Borschriften  der  §§  111  bis  115  finden  entsprechende  Anwendung.  Ist  eine  Abgabe  nicht
zu  entrichten,  so  ist  die  neue  Erlaubniskarte  nebst  dem  Zulassungsantrag  und  Anlagen  der
zuständigen  Polizeibehörde  zur  weiteren  Veranlassung  und  mit  dem  Ersuchen  um  Aushändigung
der  Karte  zu  übersenden.

(2)  Wird  an  Stelle  der  bisherigen  Karte  für  den  Rest  ihrer  Gültigkeitsdauer  eine  neue
Karte  ausgestellt,  so  ist  die  bisherige  Karte  einzuziehen  und  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche
zu  nehmen.

(3)  Soweit  nach  der  Mitteilung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  die  Neuausstellung
oder  die  Umschreibung  einer  Erlaubniskarte  zu  erfolgen  hat  und  ein  entsprechender  Antrag
vom  Steuerpflichtigen  nicht  inzwischen  gestellt  worden  ist,  hat  die  Steuerstelle  das  weiter
Erforderliche,  gegebenenfalls  auch  wegen  Einleitung  des  Strafverfahrens,  zu  veranlassen.

122.

(1)  Für  im  Gebrauch  befindliche  Kraftfahrzeuge  ist,  soweit  durch  die  Landesregierung  7.  Erneuerung
nicht  eine  andere  Frist  vorgeschrieben  ist,  spätestens  am  dritten  Tage  vor  Ablauf  der  der  eriaubnut-Gültigkeitsdauer
  der  alten  die  Ausstellung  einer  neuen  Erlaubniskarte  bei  der  Steuerstelle  lauf  der  Güldurch
  Einreichung  einer  Anmeldung  nach  Muster  19  zu  beantragen.  Beizufügen  sind  die  tigkeitsdauer.
bisherige  Erlaubniskarte  und  die  Zulassungsbescheinigung,  aus  der  inzwischen  etwa  eingetretene
Anderungen  des  Kraftfahrzeugs  zu  entnehmen  sind.

(2)  Besteht  kein  Zweifel,  daß  die  in  den  vorgelegten  Urkunden  enthaltenen  Angaben
auf  das  Kraftfahrzeug  noch  zutreffen,  so  sind  diese  der  Steuerberechnung  und  der  Ausstellung
der  neuen  Karte  zugrunde  zu  legen.  Andernfalls  ist  eine  Prüfung  der  Anmeldung  durch
Benehmen  mit  der  höheren  Verwaltungsbehörde  vorzunehmen;  auch  ist  die  Steuerstelle  berechtigt,
  sich  das  Kraftfahrzeug  vorführen  zu  lassen.

(3)  Nach  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Steuerstelle  die  Stempelabgabe  fest  und
erteilt  nach  deren  Einzahlung  eine  Erlaubniskarte  (Steuerkarte)  nach  Muster  20.  Die

38
        <pb n="212" />
        8.  Lösung
einer  be—
sonderen  Erlaubniskarte

durch  den
Mieter  usw.
des  Kraftfahrzeugs.


194

Bestimmung  im  §  113  Abs.  5  findet  entsprechende  Anwendung.  Die  Geltungsdauer  der
neuen  Karte  ist  von  dem  Ablauf  der  bisherigen  Karte  zu  berechnen,  wenn  in  diesem  Zeitpunkt
  eine  Unterbrechung  des  Gebrauchs  des  Fahrzeugs  nicht  erfolgt  ist.

(4)  In  Fällen,  in  denen  zwischen  dem  Antrag  auf  Erneuerung  der  alten  und  Verabfolgung
  der  neuen  Steuerkarte  das  Fahrzeug  benutzt  werden  soll,  kann  von  der  vorherigen
Einreichung  der  alten  Karte  und  der  Zulassungsbescheinigung  zunächst  abgesehen  werden;
der  Antragsteller  ist  jedoch  anzuhalten,  alsbald  die  alte  Karte  abzuliefern  und  die  Zulassungsbescheinigung
  vorzulegen.

§  123.

(1)  Die  Steuerstelle  hat  die  Erneuerung  der  Erlaubniskarten  durch  die  Bezirksliste
(§  116)  zu  überwachen.

(2)  Hat  bis  zum  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer  einer  Erlaubniskarte  der  Steuerpflichtige
die  Erneuerung  nicht  beantragt,  so  ist  er,  soweit  nicht  die  Bestimmung  des  §  117  Abk.  5
Platz  greift,  mit  kurzer  Frist  hieran  zu  erinnern,  nötigenfalls  unter  der  Androhung,  daß,
vorbehaltlich  der  Einleitung  des  Strafverfahrens,  bei  Nichterneuerung  der  Erlaubniskarte  die
Einziehung  der  Zulassungsbescheinigung  und  des  Kennzeichens  bei  der  zuständigen  höheren
Verwaltungsbehörde  beantragt  werde.  Die  Erinnerung  ist  mit  der  Aufforderung  zu  verbinden,
  der  Steuerstelle  Mitteilung  zu  machen,  falls  das  Fahrzeug  von  dem  Steuerpflichtigen
nicht  mehr  gebraucht  wird  oder  der  Steuerpflicht  nicht  mehr  unterliegt.

(3)  Erledigt  sich  hiernach  innerhalb  der  gesetzten  Frist  die  Ausstellung  einer  neuen  Karte
nicht  und  wird  auch  nicht  der  Antrag  auf  Erneuerung  der  Erlaubniskarte  gestellt,  so  ersucht
die  Steuerstelle  die  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde,  die  Zulassungsbescheinigung  und
das  Kennzeichen  einzuziehen  oder,  sofern  die  Einziehung  des  Kennzeichens  nicht  zulässig  ist,
den  Dienststempel  auf  diesem  augenfällig  zu  vernichten.  Nach  Eingang  einer  Mitteilung
über  die  Ausführung  des  Ersuchens  wird  die  Eintragung  in  der  Bezirksliste  gelöscht.

(4)  Auf  die  verspätete  oder  unterlassene  Erneuerung  der  Steuerkarten  finden  die
Bestimmungen  im  §  115  entsprechende  Anwendung.

8  124.

(1)  Ist  dem  Eigenbesitzer  gegenüber  ein  anderer  zum  Besitze  des  Kraftfahrzeugs  infolge
Ermietung  oder  aus  einem  anderen  Rechtsgrund  zum  Gebrauch  auf  Zeit  berechtigt,  so  ist
für  diese  Zeit  der  andere  zur  Anmeldung  und  Lösung  der  Erlaubniskarte  für  seine  Person
verpflichtet,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  für  den  Eigenbesitzer  für  den  gleichen  Zeitraum  bereits
eine  Erlaubniskarte  ausgestellt  ist  oder  nicht.  Die  Verpflichtung  des  anderen  fällt  weg,
wenn  ihm  das  Kraftfahrzeug  nur  zum  vorübergehenden  Gebrauch  unentgeltlich  überlassen
worden  und  die  Abgabe  für  die  Ingebrauchnahme  des  Fahrzeugs  bereits  anderweit  entrichtet  ist.
        <pb n="213" />
        Nr.  19.  195

(2)  Auf  die  Anmeldung  sowie  die  Entrichtung  der  Abgabe  und  die  Ausstellung  der
Erlaubniskarte  finden  die  Bestimmungen  im  §  122  entsprechende  Anwendung.  Der  Anmeldung
  ist  die  dem  Eigenbesitzer  erteilte  Zulassungsbescheinigung  beizufügen.

125.

An  Stelle  verlorener  oder  unbrauchbar  gewordener  Steuerkarten  können  ohne  nochmalige  9.  Ersatzkarten.
Erhebung  einer  Abgabe  Ersatzkarten  für  die  Gültigkeitsdauer  der  alten  Karte  ausgestellt
werden.  Die  neu  ausgefertigte  Karte  ist  als  Ersatzkarte  zu  bezeichnen.  Der  Antrag  ist
bei  der  zuständigen  Steuerstelle  schriftlich  anzubringen,  welche  die  Erteilung  der  Ersatzkarte
in  der  Bezirksliste  bei  der  ursprünglichen  Eintragung  vermerkt.

Ansländische  Kraftfahrzeuge.
l  126.

(1)  Die  Stempelabgabe  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge,  welche  zur  Personen=  10.  Steuersatz.
beförderung  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  bestimmt  sind,  beträgt,  sofern  der  Besitzer
weder  im  Inland  wohnt  noch  sich  daselbst  dauernd  aufhält,  bei  vorübergehender  Benutzung
des  Kraftfahrzeugs  im  Inland:
1.  für  Krafträder  während  eines  Aufenthalts  von  nicht  mehr  als  30  Tagen  im

Jahre  .  .3Mark,
2.  für  Kraftwagen  währende  eines  Aufenthalts  von  einem  Tage  3  „
von  2  bis  zu  höchstens  5  Tagen  im  Jahrer  8  „
von  mehr  als  5  bis  zu  höchstens  15  Tagen  im  Jahre  15  „
von  mehr  als  15  bis  zu  höchstens  30  Tagen  im  Jahre  25  „
von  mehr  als  30  bis  zu  höchstens  60  Tagen  im  Jahre  40  „
von  mehr  als  60  bis  zu  höchstens  90  Tagen  im  Jahre  50  „

(2)  Die  Tage  des  inländischen  Aufenthalts  brauchen  nicht  unmittelbar  aufeinander
zu  folgen.

(3)  Bei  mehr  als  neunzigtägigem  Aufenthalt  und  für  Krafträder  bei  mehr  als  dreißigtägigem
  Aufenthalt  ist  eine  Karte  der  in  Tarifnummer  8a  bezeichneten  Art  zu  lösen.

(4)  Für  jedes  Fahrzeug  ist  eine  besondere  Erlaubniskarte  zu  lösen.

8  127.

(1)  Wird  in  einem  benachbarten  fremden  Staate  eine  Kraftfahrzeugsteuer  für  Rechnung  11.  Steuer—
des  Staates  erhoben,  so  ist  von  den  Grenzbewohnern  dieses  Staates,  welche  dort  nachweislich  ermäßigung

bereits  eine  Jahresabgabe  für  dasselbe  Kraftfahrzeug  gezahlt  haben,  die  Stempelabgabe  für  —
eine  Jahreskarte  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten.  benachbarter

38  Staaten.
        <pb n="214" />
        196

(2)  Soweit  auch  in  dem  anderen  Staate  von  ausländischen  Kraftfahrzeugbesitzern  eine
Steuer  erhoben  wird,  findet  die  vorbezeichnete  Erleichterung  nur  im  Falle  der  Gegenseitigkeit
Anwendung.

(3)  Für  den  Begriff  der  Grenzbewohner  sind  die  Bestimmungen  des  mit  dem  Nachbar—
staat  abgeschlossenen  Zoll=  und  Handelsvertrags  maßgebend.  Sind  solche  nicht  vorhanden,
so  gelten  als  Grenzbewohner  diejenigen,  welche  nicht  weiter  als  10  km  von  der  Grenze
entfernt  wohnen.

(4)  Auf  der  Steuerkarte  ist  neben  der  Angabe  des  gezahlten  Stempelbetrags  der  Grund
der  Steuerermäßigung  durch  den  Vermerk  „Grenzbewohner“  ersichtlich  zu  machen.

(5)  Ist  die  Ansässigkeit  des  Antragstellers  im  Grenzbezirke  des  Nachbarstaats  nicht
amtskundig,  so  darf  die  Anwendung  der  ermäßigten  Sätze  nur  erfolgen,  wenn  der  Antragsteller
  durch  eine  ortspolizeiliche  Bescheinigung  nachweist,  daß  er  im  Grenzbezirke  wohnt.

128.

12.  Steuer-  (1)  Bei  Benutzung  von  öffentlichen  Wegen,  welche  die  einzige  oder  die  gegebene  Verrelnnen

  bindung  zwischen  verschiedenen  Orten  des  Auslandes  bilden  und  das  Reichsgebiet  auf  kurzen

verkehr  auf  Strecken  durchschneiden,  kann  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  obersten  Landesfinanzkurzen

  behörde  im  Falle  des  örtlichen  Bedürfnisses  und  unter  Anordnung  der  erforderlichen  Sicherungsn-

  maßnahmen  von  der  Erhebung  der  Stempelabgabe  für  ausländische  Kraftfahrzeuge  abgesehen

Grenzgebicts.  werden,  sofern  die  im  Inland  gelegene  Strecke  ohne  Abweichung  und  willkürlichen  Aufenthalt
zurückgelegt  wird.

(2)  Die  Befreiung  von  der  Abgabe  darf  nur  zugelassen  werden,  falls  nach  den  örtlichen

Verhältnissen  oder  nach  den  getroffenen  Sicherungsmaßnahmen  ein  Mißbrauch  nicht  zu

besorgen  ist.

129.
183.  Lösung  Die  Verpflichtung  zur  Lösung  der  Erlaubniskarte  und  zur  Entrichtung  der  Abgabe
der  eraub-  liegt  demjenigen  ob,  der  das  Fahrzeug  im  Inland  in  Gebrauch  nimmt.

130.

(1)  Die  Anmeldung  zur  Versteuerung  ist  bei  Kraftfahrzeugen,  die  aus  dem  Ausland
mit  eigener  Triebkraft  eingehen,  alsbald  nach  dem  Grenzübertritt,  im  übrigen  vor  der
Ingebrauchnahme  des  Fahrzeugs  im  Inland  bei  der  nächstgelegenen  zuständigen  Steuerstelle
(§  108  Abs.  2)  zu  bewirken.
        <pb n="215" />
        Nr.  19.  197

(2)  Die  Anmeldung  kann  mündlich  erfolgen  und  hat  zu  enthalten:

a)  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Steuerpflichtigen,

b)  die  Bezeichnung  des  Kraftfahrzeugs  nach  den  für  die  Erhebung  der  Abgabe  und
für  die  Festhaltung  der  Nämlichkeit  wesentlichen  Merkmalen,

c)  den  Zeitraum,  für  welchen  die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  gewünscht  wird.

Die  Angaben  sind  nach  Prüfung  im  Anmeldungsbuche  —  soweit  für  sie  eine  besondere
Spalte  nicht  vorgesehen  ist,  in  der  Bemerkungsspalte  —  einzutragen.  Die  Prüfung  der
Anmeldung  hat  sich  auf  den  Augenschein  des  Fahrzeugs  und  auf  die  Einsicht  derjenigen
Urkunden  zu  beschränken,  auf  Grund  deren  die  polizeiliche  Zulassung  des  Fahrzeugs  erfolgt
(§§  5,  10  der  Verordnung  über  den  internationalen  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom
21.  April  1910,  Reichs-Gesetzbl.  S.  640).

(3)  Die  Erteilung  der  Erlaubniskarte  hat  in  Verbindung  mit  der  gleichzeitig  durch
die  Steuerstelle  erfolgenden  polizeilichen  Zulassung  und  —  soweit  es  erforderlich  ist  —
Kennzeichnung  des  Fahrzeugs  vor  sich  zu  gehen.  Daß  und  für  welchen  Zeitraum  eine
Erlaubniskarte  ausgestellt  worden  ist,  ist  auf  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Urkunden  zu  vermerken.
  Ein  Gleiches  hat  bei  der  wiederholten  Ausstellung  oder  Verlängerung  einer
Erlaubniskarte  (§  132)  zu  geschehen.

131.

(1)  Die  Steuerstelle  setzt  die  Stempelabgabe  fest  und  erteilt  über  ihre  Zahlung  eine
mit  Quittung  versehene  Erlaubniskarte  nach  dem  Muster  22.  Die  Karte  ist  von  grüner
Farbe,  in  Buchform  hergestellt  und  enthält  6  mit  schwarz-weiß-roter  Seide  geheftete  Blätter.
Stoff,  Blattgröße  und  Untergrund  sind  die  gleichen  wie  bei  den  Steuerkarten  für  das  Inland.
  Die  Enden  des  Heftfadens  sind  so  lang,  daß  sie  an  einer  geeigneten  Stelle  der
Außenseiten  durch  Siegelmarken  oder  in  anderer  geeigneter  Weise  befestigt  werden  können.
Im  Bedürfnisfalle  sind  weitere  Blätter  mit  dem  Vordruck  für  Ein=  und  Ausgangsbescheinigungen
  der  Erlaubniskarte  anzuheften.  Daß  und  in  welchem  Umfang  dies  geschehen,  ist
auf  der  Karte  zu  vermerken.

(2)  Erlaubniskarten,  bei  denen  einzelne  der  für  die  Ein=  und  Ausgangsbescheinigungen
bestimmten  Blätter  fehlen,  verlieren  ihre  Gültigkeit  zur  Weiterbenutzung,  sofern  sich  nicht
zweifelsfrei  ergibt,  daß  die  fehlenden  Blätter  keine  amtlichen  Einträge  enthalten  haben.

(3)  Wird  für  einen  Kraftwagen  eine  Erlaubniskarte  mit  eintägiger  Gültigkeit  beantragt,
  so  ist  die  Karte  nach  dem  Muster  23  auszustellen.  Die  Karte  ist  von  roter  Farbe,
besteht  aus  einem  Blatt  und  entspricht  in  dem  Stoffe,  der  Blattgröße  und  dem  Untergrunde
  den  Steuerkarten  für  das  Inland.

5
        <pb n="216" />
        198

8  132.

14.  Wieder-  (1)  Die  wiederholte  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  für  Kraftwagen  ist  zulässig,  es

shaite  iuan  sei  denn,  daß  durch  die  Benutzung  der  Karte  die  Zahl  von  insgesamt  90  Aufenthalts-Verlängerung

  tagen  im  Jahre  überschritten  werden  würde.

von  Erlaub-  (2)  Der  Steuerpflichtige  ist  unter  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Voraussetzung  berechtigt,

mskarten.  an  Stelle  der  bisherigen  Erlaubniskarte  die  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  von  längerer
Gültigkeitsdauer  mit  der  Maßgabe  zu  beantragen,  daß  die  nach  der  bisherigen  Karte  im
Inland  zugebrachten  Tage  abzuschreiben  sind  und  der  durch  Zahlung  oder  Anrechnung  entrichtete
  Abgabebetrag  anzurechnen  ist.  Der  Antrag  ist  bei  einer  nach  §  108  Abs.  2  zuständigen
  Steuerstelle  zu  stellen  und  nur  innerhalb  des  in  der  ursprünglichen  Karte  bezeichneten
  Jahreszeitraums  zulässig.  Für  die  Anmeldung,  die  mündlich  erfolgen  kann,  gelten
die  Vorschriften  im  §  130  Abs.  2.

(3)  Soll  der  Aufenthalt  innerhalb  des  in  der  bisherigen  Erlaubniskarte  festgesetzten
Jahreszeitraums  bei  Krafträdern  auf  mehr  als  dreißig  Tage,  bei  Kraftwagen  auf  mehr
als  neunzig  Tage  verlängert  werden,  so  ist  auf  die  Abgabe  für  die  nach  Tarifnummer  S
zu  lösende  Erlaubniskarte  der  auf  die  bisherige  Karte  entrichtete  Stempelbetrag  anzurechnen;
in  diesem  Falle  ist  die  Gültigkeitsdauer  von  dem  ersten  Tage  an  zu  berechnen,  der  auf
Grund  der  ursprünglichen  Karte  im  Inland  verbracht  ist.  Bei  Aushändigung  der  neuen
Karte  ist  die  bisherige  Karte  einzuziehen  und  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  zu  nehmen.
(4)  Dem  Steuerpflichtigen  steht  frei,  an  Stelle  einer  Erlaubniskarte  der  im  §  131

bezeichneten  Art  sogleich  eine  Inlandskarte  nach  Tarifnummer  Ba  zu  lösen.

133.

Bei  Umschreibung  einer  Erlaubniskarte  in  den  Fällen  der  §§  119,  120  sind  die
nach  der  früheren  Karte  im  Inland  zugebrachten  Aufenthaltstage  in  der  neuen  Karte
abzuschreiben.

§  134.

15.  Aus-  (1)  Der  Antrag  auf  Ausstellung  einer  Inlandskarte  in  den  Fällen  des  §  132
stellung  von  Abs.  3,  4  ist  bei  der  nächsten  zur  Erteilung  von  Inlandskarten  zuständigen  Steuerstelle
WJ—“  (§  108  Abs.  1)  anzubringen.  Soll  oder  kann  die  Inlandskarte  erst  nach  Eintritt  des
Kraftfahrzeugs  in  das  Reichsgebiet  gelöst  werden  und  ist  die  zuständige  Steuerstelle  nicht
zugleich  die  Grenzzollstelle,  so  hat  die  Anmeldung  auch  bei  der  Grenzgollstelle  zu  erfolgen.
Die  Grenzzollstelle  ist  befugt,  die  Hinterlegung  einer  der  Stempelabgabe  für  eine  Karte
mit  neunzigtägiger  Gültigkeit  entsprechenden  Sicherheit  zu  fordern.  Sie  hat  über  die  Anmeldung
  und  die  Sicherheitsleistung  eine  Bescheinigung  zu  erteilen,  welche  innerhalb  der
        <pb n="217" />
        Nr.  19.  199

darin  bezeichneten  Frist  bis  zur  Lösung  der  Inlandskarte  als  Ausweis  gilt.  Die  Sicherheitsleistung
  ist  gegen  Vorweis  der  gelösten  Inlandskarte  zurückzugeben.

(2)  Auf  die  Anmeldung,  die  Prüfung  und  die  Kennzeichnung  des  Fahrzeugs  sowie
die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  finden  die  Bestimmungen  in  §  122  Absl.  1,  3,  §  130
Abs.  2  letzter  Satz,  Abs.  3  sinngemäße  Anwendung.

135.

(1)  Wird  die  Grenze  während  der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte  mehrfach  über-.16.  Vorlegung
schritten,  so  ist  die  Karte  bei  jedem  Grenzübertritte  zur  Bescheinigung  des  Einganges  oder  moiPlss
Ausganges  dem  Grenzzollamte  vorzulegen.  Die  Eingangsbescheinigung  hat  gleichzeitig  bei  Grenz-Kraftfahrzeugen
  mit  einem  internationalen  Fahrtausweise  das  Nationalitätszeichen  und  das  übertritte.
im  Fahrtausweis  angegebene  heimatliche  Kennzeichen  und  bei  Kraftfahrzeugen  ohne  einen
internationalen  Fahrtausweis  das  von  der  Steuerstelle  zugeteilte  polizeiliche  Kennzeichen  zu
enthalten  (§§  5,  10  der  Verordnung  über  den  internationalen  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen
  vom  21.  April  1910).  In  die  Ausgangsbescheinigung  ist  außerdem  in  der  dafür
vorgesehenen  Spalte  die  Anzahl  der  in  den  inländischen  Aufenthalt  einzurechnenden  Tage
aufzunehmen.  Jeder  Kalendertag,  auch  wenn  er  nur  teilweis  im  Inland  zugebracht  ist,
ist  als  ein  Tag  des  Aufenthalts  im  Inland  zu  rechnen.  Der  Grenzübertritt  braucht  nicht
immer  bei  demselben  Amte  zu  geschehen.

(2)  Unterbleibt  die  Vorlegung  der  Erlaubniskarte  beim  Ausgang,  so  ist  als  im  Inland
  zugebracht  der  ganze  Zeitraum  anzusehen,  der  seit  dem  Tage  des  zuletzt  bescheinigten
Einganges  bis  zur  freiwilligen  Meldung  dieser  Unterlassung  oder  bis  zur  anderweiten  Entdeckung
  verflossen  ist.  Weist  der  Inhaber  der  Erlaubniskarte  durch  Eingangsbescheinigung
der  gegenüberliegenden  fremdstaatlichen  Zollstelle  oder  auf  andere  Weise  einwandfrei  nach,
daß  der  Wiederausgang  zu  einem  früheren  Zeitpunkt  erfolgt  ist,  so  ist  für  die  Berechnung
des  im  Inland  zugebrachten  Zeitraums  dieser  Zeitpunkt  maßgebend.

8  136.

(1)  In  die  Zeit  des  inländischen  Aufenthalts  sind  bei  Beobachtung  der  vorgeschriebenen
Sicherungsmaßregeln  die  Tage  nicht  einzurechnen,  während  deren  ein  ausländisches  Kraftfahrzeug
nachweislich  sich  zum  Zwecke  der  Ausbesserung  in  einer  inländischen  Gewerbeanstalt  befunden
hat  oder  auf  einer  öffentlichen  Ausstellung  im  Inland  zur  Schau  gestellt  worden  ist.  Der
Tag  der  Aufnahme  in  die  Gewerbeanstalt  oder  in  die  Ausstellung  und  der  Tag  des  Rückempfanges
  sind  als  Tage  inländischen  Aufenthalts  anzusehen,  wenn  an  diesem  Tage  eine

steuerpflichtige  Benutzung  des  Fahrzeugs  stattgefunden  hat.
        <pb n="218" />
        200

(2)  Als  eine  solche  ist  die  Fahrt  von  der  Grenze  zur  Gewerbeanstalt  oder  Ausstellung
und  die  Rückfahrt  nicht  anzusehen,  wenn  sie  vom  Führer  allein  unternommen  wird  und
lediglich  dem  Zwecke  dient,  das  Fahrzeug  der  Gewerbeanstalt  oder  Ausstellung  zuzuführen
oder  von  dort  aus  über  die  Grenze  zurückzufahren.

(3)  Falls  sich  das  Fahrzeug  nachweislich  nur  zu  den  in  Abs.  1,  2  bezeichneten  Zwecken
im  Inland  befindet,  tritt  eine  Steuerpflicht  nicht  ein.

(4)  Über  die  vorzuschreibenden  Sicherungsmaßnahmen  trifft  die  für  die  Grenzeingangsstelle
  zuständige  oberste  Landesfinanzbehörde  und,  wenn  das  Kraftfahrzeug  sich  bereits  im
Inland  befunden  hat,  die  oberste  Landesfinanzbehörde  Bestimmung,  in  deren  Verwaltungsbereiche
  die  Gewerbeanstalt  oder  der  Ausstellungsort  liegt.  Es  kann  insbesondere  angeordnet
werden,  daß  für  den  Fall  des  Einganges  unter  Benutzung  der  Triebkraft  des  Fahrzeugs
der  Eintritt  in  das  Reichsgebiet  von  der  Hinterlegung  des  Abgabebetrags  abhängig  gemacht

  wird.
Besondere  Fälle.

137.

Soll  ein  im  Inland  erworbenes,  zum  Verkehr  noch  nicht  zugelassenes  Kraftfahrzeug
mit  eigener  Triebkraft  in  das  Ausland  zum  dauernden  Verbleib  verbracht  werden,  so  ist
die  Anmeldung  schriftlich  nach  Muster  19  bei  der  nächsten  zur  Erteilung  von  Erlaubnis-=karten
  für  Kraftfahrzeuge  ousländischer  Besitzer  zuständigen  Steuerstelle  im  Innern  anzubringen.
  Die  Anmeldung  kann  mit  dem  nach  §  14  der  Verordnung  vom  21.  April  1910
erforderlichen  Antrag  bei  der  zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörde  eingereicht  werden.
Die  Erlaubniskarte  (§  131)  wird  gleichzeitig  mit  der  durch  die  Steuerstelle  erfolgenden
polizeilichen  Kennzeichnung  des  Fahrzeugs  erteilt.

8  138.

(1)  Werden  Kraftfahrzeuge  solcher  Personen,  die  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden
Aufenthalt  im  Reichsgebiete  haben,  mit  eigener  Triebkraft  aus  dem  Ausland  zum  dauernden
Verbleib  in  das  Inland  eingeführt,  so  hat  zunächst  eine  vorläufige  Anmeldung  des  Fahrzeugs
  bei  der  Grenzzollstelle  zu  erfolgen.  Die  Bestimmungen  im  8  134  Abs.  1,  Satz  3
und  4  finden  Anwendung.

(2)  Die  endgültige  Anmeldung  des  Kraftfahrzeugs  und  die  Lösung  der  Inlandskarte
findet  bei  der  für  den  Wohnort  des  Eigenbesitzers  zuständigen  Steuerstelle  im  Innern  statt.
Die  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  kann  nur  in  der  Art  erfolgen,  daß  der  Anfang  der
Gültigkeitsdauer  von  dem  Tage  des  Grenzübertritts  an  gerechnet  wird.  Das  Verfahren
richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  in  den  88  111  bis  114.  Von  der  Aushändigung  der
Inlandskarte  ist  die  Grenzzollstelle  in  Kenntnis  zu  setzen,  worauf  diese  die  Sicherheit  zurückgibt.
        <pb n="219" />
        Nr.  19.  201

VII.  Vergütungen.
Zur  Tarifnummer  9  und  zu  den  8§§  66  bis  69  des  Gesetzes.
139.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  9  bezeichneten  Abgube  1.  Form  der
wird  erfüllt  durch  Zahlung  des  Abgabebetrags  an  die  zuständige  Steuerstelle  bei  Einreichung  —
der  im  §  140  bezeichneten  Aufstellung.  Zuständig  ist  die  Steuerstelle,  in  deren  Bezirke  die  «
Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.

8  140.

(1)  Über  die  von  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesell=  2.  Aufstellung
schaften  mit  beschränkter  Haftung  gewährten  Vergütungen  der  in  Tarifnummer  9  bezeichneten  Ver  gewahrte
Art  ist  bei  Aufstellung  der  Jahresbilanz  eine  besondere  Aufstellung  nach  dem  Muster  24  «
anzufertigen  und  spätestens  am  10.  Tage  nach  der  Genehmigung  der  Jahresbilanz  durch  er  -
die  Generalversammlung,  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  spätestens  am  10.  Tage
nach  der  Feststellung  der  Jahresbilanz  durch  die  Gesellschafter  der  zuständigen  Steuerstelle
in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Sind  Vergütungen  irgend  welcher  Art  nicht  gewährt
worden,  so  ist  eine  Fehlanzeige  zu  erstatten.

(2)  Die  Einreichung  hat  bei  Aktiengesellschaften  durch  den  Vorstand,  bei  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  durch  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  bei  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  durch  die  Geschäftsführer  zu  erfolgen.

(3)  Die  Aufstellung  ist  am  Schlusse  von  den  zu  ihrer  Einreichung  verpflichteten
Personen  unter  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  darin  gemachten
Angaben  zu  unterschreiben.

§  141.

Die  Aufstellung  hat  den  Zeitraum  des  Geschäftsjahrs  zu  umfassen,  für  welches  die
Jahresbilanz  aufgestellt  ist.  Sie  hat  mithin,  soweit  die  Vergütungen  in  einem  Anteil  am
Jahresgewinne  bestehen,  die  aus  der  Verteilung  des  Jahresgewinns  dieses  Geschäftsjahrs
fließenden  Vergütungen  und  die  übrigen  Vergütungen  insoweit  zu  umfassen,  als  sie  im
Laufe  dieses  Geschäftsjahrs  gezahlt  worden  sind.

8  142.

Vergütungen,  welche  nicht  in  barem  Gelde  oder  in  kurshabenden  Wertpapieren  bestehen,  3.Wertangabe.
sind  in  Geld  zu  veranschlagen  und  zu  dem  veranschlagten  Betrag  unter  Erläuterung  des
Sachverhalts,  insbesondere  unter  Angabe  der  Schätzungsgrundlagen,  in  die  Aufstellung

einzusetzen.
39
        <pb n="220" />
        202

8  143.

4.  Festsetzung  (1)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Aufstellung  und  stellt,  wenn  eine  Stempelabgabe  zu
——  erheben  ist,  den  Stempelbetrag  fest  und  vereinnahmt  ihn.  Ist  die  Aufstellung  steuerfrei,
Abgabe.  weil  die  Summe  der  sämtlichen  an  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  geleisteten  Vergütungen
nicht  mehr  als  6000  Mark  ausmacht,  so  ist  dies  in  der  Aufstellung  zu  bestätigen.
(2)  Der  Steuerstelle  sind  die  zur  Prüfung  der  Aufstellung  erforderlichen  Unterlagen
(Statuten,  Jahresbilanz,  Geschäftsberichte,  Generalversammlungsprotokolle  usw.)  auf  Verlangen
  vorzulegen.
(3)  Eine  mit  Feststellungs=  und  Empfangsbekenntnis  oder  Befreiungsvermerk  versehene
Ausfertigung  der  Aufstellung  ist  zurückzugeben.  Die  zweite  Ausfertigung  wird  Beleg  zum

Anmeldungsbuche.
§  144.

5.  Über-  (1)  Der  rechtzeitige  Eingang  der  Aufstellungen  ist  von  der  Steuerstelle  durch  eine  Liste
wachungsliste  nach  dem  Muster  25  zu  überwachen.  In  diese  Liste  sind  sämtliche  Aktiengesellschaften,
“  20—  Kommanditgesellschaften  auf  Mtien  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  aufzunehmen,
–  die  im  Bezirke  der  Steuerstelle  ihren  Sitz  haben.  Zweigniederlassungen  sind  nicht  einzutragen.

(2)  In  welcher  Weise  die  Steuerstelle  von  den  in  ihrem  Bezirke  bestehenden  Gesellschaften
  Kenntnis  erhält,  ist  von  der  Landesregierung  zu  bestimmen.

(3)  Ist  binnen  sechs  Monaten  nach  Abschluß  des  Geschäftsjahrs  einer  der  im  Verzeichnis
  eingetragenen  Gesellschaften  bei  der  Steuerstelle  eine  Aufstellung  nicht  eingegangen,
so  hat  diese  die  Gesellschaft  zur  Einreichung  der  Aufstellung  aufzufordern.

VIII.  Schecks.
Zur  Tarifnummer  10  und  zu  den  88§  70  bis  77  des  Gesetzes.
§  145.

1.  Abstempe-  Ein  Verkauf  amtlich  gestempelter  Vordrucke  zu  Schecks  oder  den  ihnen  gleichgestellten

lung  von  :  ·
Vordrucken.  Quittungen  finden  nicht  statt.

8  146.
(1)  Auf  Antrag  werden  Vordrucke  der  im  §  145  bezeichneten  Art  gegen  Entrichtung
der  Abgabe  amtlich  mit  dem  Reichsstempel  versehen.
(2)  Die  Vordrucke  sind  lose  und  nicht  gerollt  unter  Einzahlung  des  Steuerbetrags
einer  zur  Abstempelung  von  inländischen  Wertpapieren  befugten  Steuerstelle  (§  1)  mit  einer
doppelt  ausgefertigten  Anmeldung  nach  Muster  12  zur  Abstempelung  vorzulegen.
        <pb n="221" />
        Nr.  19.  203

(3)  Zu  Büchern  (Blöcken)  vereinigte  Vordrucke  sind  zur  amtlichen  Abstempelung  auch
ohne  Lösung  der  Verbindung  zuzulassen,  wenn  die  Abstempelung  nach  dem  Ermessen  der
Steuerstelle  mit  deren  Gerätschaften  ohne  besondere  Schwierigkeiten  oder  unverhältnismäßigen
Zeitaufwand  ausführbar  ist.

(4)  Nach  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Steuerstelle  den  Abgabebetrag  fest,  zieht
ihn  ein,  stempelt  die  Vordrucke  auf  der  Vorderseite  durch  Aufdrücken  des  im  §  70  Abs.  1
beschriebenen  Reichsstempels  mit  der  Umschrift  „VERSTEUERT“  ab  und  gibt  sie  dem
Anmelder  nebst  einer  mit  Empfangsbekenntnis  zu  versehenden  Ausfertigung  der  Anmeldung
zrück.  Den  Rückempfang  der  abgestempelten  Vordrucke  hat  der  Anmelder  in  Spalte  9
der  bei  der  Steuerstelle  verbleibenden  Ausfertigung  der  Anmeldung  anzuerkennen.

(5)  Kann  die  Abstempelung  am  Tage  der  Einzahlung  der  Abgabe  nicht  mehr  bewirkt
oder  beendet  werden,  so  ist  den  Bestimmungen  des  §  4  Abs.  3  bis  5  entsprechend  zu
verfahren.

§  147.

(1)  Auf  Antrag  und  auf  Kosten  des  Steuerpflichtigen  wird  der  Aufdruck  des  im  §  70
bezeichneten  Reichsstempels  auf  die  Vordrucke  durch  die  Reichsdruckerei  bewirkt.  Hierbei  finden
die  Vorschriften  des  §  49  mit  folgender  Maßgabe  entsprechende  Anwendung.  Die  Vordrucke
find  einzeln,  streisfen=  oder  bogenweise  in  einer  Stückzahl  von  mindestens  tausend  Vordrucken
einzureichen.  Es  ist  erwünscht,  daß  die  Vorlegung  der  Vordrucke  zur  Abstempelung  vor
Aufdruck  der  Nummerbezeichnung  der  Stücke  erfolgt.  Werden  die  Vordrucke  numeriert  vorgelegt,
  so  dürfen  wenigstens  die  überschüssigen  Stücke  für  Abgänge  bei  der  Abstempelung
eine  Nummerbezeichnung  nicht  tragen.  Die  zum  Ersatze  der  bei  der  Abstempelung  verdorbenen
Vordrucke  abgestempelten  Vordrucke  mit  den  ausgefallenen  Nummern  bedrucken  zu  lassen,  ist
Sache  des  Antragstellers.  Die  verdorbenen  Vordrucke  werden  nach  Auslochung  des  Reichsstempels
  mit  zurückgegeben.

(2)  Die  Bestimmung  des  §  34  Abs.  2  ist  auf  die  Abstempelung  von  Vordrucken  zu
Schecks  und  den  ihnen  gleichgestellten  Quittungen  durch  zuverlässige  Privatdruckereien,  welche
sich  mit  der  Herstellung  derartiger  Vordrucke  befassen,  entsprechend  anzuwenden.

148.

Für  die  Entrichtung  der  Abgabe  zu  nicht  gestempelten  Schecks  und  Quittungen  werden  2.  Marken-Stempelmarken
  zum  Preise  des  Steuerbetrags  von  10  Pf.  zum  Verkaufe  gestellt.  verwendung.

8  149.  8.  Beschrei-Die

  Scheckstempelmarke  ist  25½  mm  hoch  und  22  mm  breit.  Sie  ist  in  grüner  Farbe  bung  der

„  .  .  .  .  ,  «  Scheckstempel.

auf  Wasserzeichenpapier  gedruckt.  Innerhalb  eines  mit  weißen  Verzierungen  auf  farbigem  markte.
39°
        <pb n="222" />
        1.  Form  der
Abgabenentrichtung.


204

Grunde  versehenen  Rändchens  trägt  die  Marke  im  oberen  Teile  auf  einem  nach  unten  zu
ausgeschweiften  farbigen  Schilde  in  weißer  Schrift  die  Worte  DEUTSCEES  REICE.
In  der  Mitte  der  Marke  ist  die  Wertbezeichnung  10  PF.  in  kräftiger  farbiger  Schrift  auf
einem  länglichrunden,  querliegenden  und  mit  zarten,  hellen  Linien  bedeckten  Felde  angebracht.
Dieses  Feld  wird  oben  und  unten  bogenförmig  von  weißen  Bändern  umfaßt.  Auf  dem
oberen  Bande  steht  in  farbiger  Schrift  8SCHECK-,  auf  dem  unteren  STEMPEL.  Darunter
ist  der  Fuß  des  Schildes  sichtbar.  Der  übrige  Raum  der  Marke  ist  durch  zartes  Rankenwerk
  ausgefüllt.
§  150.

(1)  Die  Stempelmarke  ist  bei  Schecks  auf  der  Vorder=  oder  Rückseite,  bei  Quittungen
auf  der  das  Empfangsbekenntnis  enthaltenden  Seite  an  einer  beliebigen  Stelle  aufzukleben
und  durch  Überschreiben  mit  Tinte  zu  entwerten.

(2)  Die  Entwertung  muß  entweder  in  der  Weise  geschehen,  daß  die  Schrift  oder  Unterschrift
  der  Urkunde  über  die  Marke  von  einem  Rande  zum  entgegengesetzten  Rande  hinweggeführt
  wird,  oder  dadurch,  daß  Tag,  Monat  und  Jahr  der  Verwendung  der  Marke  auf
dieser  niedergeschrieben  werden.  In  letzterem  Falle  ist  es  gestattet,  dem  Entwertungsvermerke
die  Firma  oder  den  Namen  des  Verwendenden  ganz  oder  teilweise  hinzuzufügen.  Die  auf
die  Marke  gesetzten  Schriftzeichen  müssen  leserlich  sein  und  dürfen  keinerlei  Auskratzung,
Durchstreichung  oder  Uberschreibung  aufweisen.  Allgemein  übliche  und  verständliche  Abkürzungen
  sind  zulässig.

(3)  Die  Entwertung  durch  Eintragung  des  Tages  der  Entwertung  kann  ganz  oder
teilweise  mit  der  Schreibmaschine  oder  durch  Stempelaufdruck  hergestellt  werden;  der  Entwertungsvermerk
  muß  alsdann  in  seinem  ganzen  Umfang  (Monatsbezeichnung,  Tages=  und
Jahreszahl)  auf  die  Stempelmarke  selbst  gesetzt  werden.

151.

Ist  statt  der  Scheckstempelmarke  (§  148)  eine  ungebrauchte  gültige  deutsche  Wechselstempelmarke
  verwendet  worden,  so  ist  der  Stempel  nicht  nochmals  einzuziehen,  auch  ein
Strafverfahren  nicht  einzuleiten.

IX.  Grundstücksübertragungen.
Zur  Tarifnummer  11  und  zu  den  §§  80  bis  85  des  Gesetzes.
§  152.

(1)  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  11  bezeichneten  Abgabe
wird  erfüllt  durch  Verwendung  von  Stempelzeichen,  deren  Entwertung
        <pb n="223" />
        Nr.  19.  205

a)  bei  den  von  Behörden  oder  Beamten  aufgenommenen  Verhandlungen  und  Beurkundungen
  durch  diese,
b)  in  den  übrigen  Fällen  (bei  privatschriftlichen  und  im  Ausland  errichteten  Urkunden)
durch  eine  zuständige  Steuerstelle
zu  erfolgen  hat.

(2)  Die  Landesregierung  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  anordnen,  daß  die  Abgabe  nicht  durch  Verwendung  von  Stempelzeichen,  sondern
im  Wege  der  Barzahlung  erhoben  wird.

(3)  Die  Landesregierung  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  anordnen,  daß  die  Abgabe,  welche  von  gerichtlichen  Urkunden  sowie  von  den  den
Gerichten  vorgelegten  außergerichtlichen  Urkunden  zu  erheben  ist,  nach  den  für  Gerichtsgebühren
geltenden  Verschriften  eingezogen  wird.

(4)  Zu  den  Beamten  im  Sinne  des  Abschnitts  IX  gehören  auch  die  Notare.

1353.

Zur  Entrichtung  der  Abgabe  werden  Stempelmarken  (Grundstücksstempelmarken)  und
Stempelbogen  zum  Preise  des  darauf  angegebenen  Steuerbetrags  durch  die  Steuerstellen
ausgegeben.

154.

(1)  Die  Grundstücksstempelmarken  dürfen  nur  bei  Abgabebeträgen  bis  zu  1000  Mark
einschließlich  verwendet  werden.

(2)  Sie  lauten  über  Wertbeträge  von  10,  20,  40,  50  Pfennig,  1,  1½,  2,  2½
3,  4,  5,  10,  15,  20,  25,  50,  100,  200,  300,  400  und  500  Mark.

(3)  Die  Grundstücksstempelmarken  bestehen  aus  drei  in  Bild  und  Druckausführung
voneinander  verschiedenen  Gruppen.

(4)  Die  Marken  der  ersten  Gruppe  umfassen  die  Werte  von  10  bis  50  Pfennig,  sind  in  einfarbigem
  Buchdruck  ausgeführt  und  haben  folgende  Farbentönungen:  10  Pfennig  rot,  20  Pfennig
blau,  40  Pfennig  olive,  50  Pfennig  braun.  Sie  sind  einschließlich  der  gezähnten  weißen  Ränder
38,,  mm  hoch  und  30  mm  breit.  Das  Mittelfeld  zeigt  auf  getöntem  Grunde  einen  nach  rechts
blickenden  weiblichen  Idealkopf  in  Seitenansicht  mit  einem  Eichenkranz  im  Haar.  In  dem  oberen
Neude  befindet  sich  die  Inschrift  „DEUTSCHES  RETCH  hell  auf  dunklem  Grunde.  Zu  beiden
Seiten  wird  das  Mittelfeld  durch  leicht  geschweifte  Leisten  begrenzt,  die  im  oberen  Teile  dunkle
Ornamente  auf  weißem  Grunde,  im  unteren  Teile  die  Wertziffer  auf  punktiertem  Grunde
tragen.  Darnnter  folgt  in  der  ganzen  Breite  der  Marke  ein  leicht  guillochiertes  Feld,  an

2.  Stempelzeichen.


a)  Stempelmarken.
        <pb n="224" />
        b)  Stempelbogen.


206

das  sich  als  untere  Begrenzung  das  Wort  „GRUNDSTUCKSSTEMPEL“„,  dunkel  auf
hellem  Grunde,  anschließt.

(5)  Die  Marken  der  zweiten  Gruppe  umfassen  die  Werte  von  1  bis  5  Mark,  sind  in
zweifarbigem  Buchdruck  ausgeführt  und  unterscheiden  sich  durch  folgende  Farbentönungen:
1  Mark  braun,  1½  Mark  grün,  2  Mark  violett,  2½  Mark  rot,  3  Mark  blau,  4  Mark
graugrün,  5  Mark  silbergrau.  Sie  sind  ebenfalls  38,,  mm  hoch  und  30  mm  breit.  Das
Mittelfeld  zeigt  das  Brustbild  einer  mit  Kaiserkrone  und  Eichenkranz  geschmückten  Germania
in  Vollansicht  auf  dunklem  Grunde.  Hinter  dem  Kopfe  wird  ein  fliegender  Adler  sichtbar.
Der  obere  Rand  trägt  die  Inschrift  „DEUTSCHES  REILCH“  hell  auf  dunklem  Grunde.
In  den  unteren  beiden  Ecken  des  Mittelfeldes  befinden  sich  zwei  quadratische  Felder  mit  der
Wertziffer,  welche  dunkel  auf  hell  punktiertem  Grunde  steht.  Zwischen  diesen  beiden  Feldern
ist  das  Wort  „MARK“  in  heller  Schrift  auf  dunklem  Grunde  als  schmales  Band  angebracht.
Darunter  folgt  in  der  ganzen  Breite  der  Marke  ein  leicht  guillochiertes  Feld,  an  das  sich
als  untere  Begrenzung  das  Wort  „CRUNDSTUCKSSTEMPEL“,  bunkel  auf  hellem  Grunde,
anschließt.  Die  Marken  sind  auf  den  beiden  Längsseiten  mit  einer  feinen  Einfassung  versehen.

(6)  Die  Marken  der  dritten  Gruppe  umfassen  die  Werte  von  10  bis  500  Mark,  sind
in  Kupferdruck  ausgeführt  und  haben  folgende  Farbentönungen:  10  Mark  rot,  15  Mark
blau,  20  Mark  braun,  25  Mark  gelbbraun,  50  Mark  grün,  100  Mark  rotviolett,  200  Mark
rot,  300  Mark  blau,  400  Mark  braun,  500  Mark  blauviolett.  Sie  sind  einschließlich  der
gezähnten  weißen  Ränder  etwa  50  mm  hoch  und  30  mm  breit.  Das  Mittelfeld  zeigt  in
ovalem  Rahmen  auf  dunklem  Grunde  das  Brustbild  einer  nach  links  blickenden,  mit  Kaiserkrone
und  Eichenkranz  geschmückten  Germania  in  Seitenansicht.  Der  Raum  neben  dem  ovalen
Rahmen  ist  mit  Eichenlaub  gefüllt.  Der  obere  Rand  trägt  die  Inschrift  „DEUTSCHES
REICH“  hell  auf  dunklem  Grunde.  Zu  beiden  Seiten  unterhalb  des  Rahmens,  zum  Teil
in  das  Oval  hineinragend,  befinden  sich  zwei  rechteckige  Felder  mit  der  dunklen  Wertziffer
auf  hellem  Grunde.  Dazwischen  ist  das  Wort  „MARK“,  hell  auf  dunklem  Grunde,  angebracht.
  Darunter  folgt  in  der  ganzen  Breite  der  Marke  ein  leicht  guillochiertes  Feld,  an
das  sich  als  untere  Begrenzung  das  Wort  „CRUNDSTUCKSSTEMPEL“,  bunkel  auf
hellem  Grunde,  anschließt.  «

155.

(1)  Über  Abgabebeträge  von  mehr  als  1000  Mark  werden  Stempelbogen  ausgefertigt.
Die  Ausfertigung  ist  schriftlich  bei  einer  zuständigen  Steuerstelle  zu  beantragen.  Der  Antrag
hat  den  Wertbetrag  in  Buchstaben  zu  enthalten.

(2)  Die  Stempelbogen  tragen  den  Vordruck:
        <pb n="225" />
        Nr.  19.  207

 

Wr.  —  —  —

Guͤltig  uͤber  M—  —  pf.  Stempel
buchstäblich-(Ort,

  Tag,  Monat.
Jahr  in  Buchstaben)

(Ausgabestelle)

—
r

(Umerschriften)

(3)  Die  Bogengröße  des  Stempelpapiers  beträgt  21:33  cm  (Reichsformat).  Auf  der
ersten  Seite  des  Bogens  befindet  sich  links  oben  ein  runder  Stempel  von  32  mm  Durchmesser
  mit  einem  nach  links  blickenden,  mit  Kaiserkrone  und  Eichenlaub  geschmückten  Germaniakopf
in  Seitenansicht  auf  dunklem  Grunde.  Darüber  stehen  die  Worte  „DEUTSCHES  REICH“
und  darunter  das  Wort  „GCRUNDSTUCKSSTEMPEL“.  Stempel  und  Schrift  sind  in
Buchdruck  in  schwarzer  Farbe  auf  bräunlich  guillochiertem  Untergrunde  gedruckt.  Unter  diesem
ist  ein  Trockenstempel  in  runder  Form  mit  35  mm  Durchmesser  angebracht,  den  Reichsadler
mit  Perlrand  auf  weißem  Grunde  darstellend.  Rechts  von  beiden  Stempeln  befindet  sich
der  Vordruck  auf  bräunlich  guillochiertem  Grunde.

(4)  Nach  Einzahlung  des  Wertbetrags  ist  der  Vordruck  vom  ersten  Kassenbeamten  auszufüllen
  und  gegenzuzeichnen  und,  nach  Eintragung  der  Nummer  des  Kontrollbuchs  gemäß
§  204,  vom  Amtsvorstand  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels  zu  unterzeichnen.

(5)  Die  Übersendung  des  Stempelbogens  geschieht  auf  Kosten  des  Antragstellers.  Wird
die  Ausfertigung  bei  einer  unzuständigen  Steuerstelle  beantragt,  so  hat  diese  den  Antrag  an
die  nächste  zuständige  Steuerstelle  zur  Erledigung  weiterzugeben.

8  166.

(1)  Die  Stempelzeichen  sind  zur  Urschrift  zu  verwenden.  Auf  jeder  Ausfertigung  oder  3.  Allgemeine
Abschrift  der  Urkunde  ist  von  der  zur  Entwertung  der  Stempelzeichen  verpflichteten  Stelle  Korfhrifen
durch  eigenhändige  Unterschrift  zu  bescheinigen,  welcher  Stempelbetrag  zur  Urschrift  verwendet  ist.  wendung  von

(2)  Läßt  sich  der  erforderliche  Stempelbetrag  nicht  ohne  weiteres  aus  der  Urkunde  Stempelberechnen,

  so  ist  mit  der  Kostenberechnung  eine  kurze  Stempelberechnung  zu  verbinden.  zeichen.
        <pb n="226" />
        208

8  157.

4.  Verwen-  (1)  Die  Marken  sind  tunlichst  auf  der  ersten  Seite  aufzukleben.  Sie  müssen  mit
chung  unr  der  ganzen  Rückseite  auf  der  Unterlage  haften  und  dürfen  die  Schrift  nicht  verdecken.
von  Stempel-Zwischen  mehreren  Marken  muß  ein  so  großer  Zwischenraum  gelassen  werden,  daß  der

marken.  Name  des  entwertenden  Beamten  seitwärts  auf  das  Papier  übergreifen  kann;  bei  unter-Wa)
  Durch  Be-einander  aufgeklebten  Marken  muß  der  Zwischenraum  so  groß  sein,  daß  der  Stempelabdruck

borden  oder  auf  der  unteren  Marke  die  obere  Marke  nicht  berührt.

 

 

 

Beamte.

(2)  In  jeder  einzelnen  Marke  muß  der  Tag  der  Verwendung,  und  zwar  der  Tag
und  das  Jahr  mit  arabischen  Ziffern,  der  Monat  mit  Buchstaben  und  ferner  die  Geschäftsnummer
  oder  die  Nummer  des  Notariatsregisters  ohne  jede  Auskratzung,  Durchstreichung
oder  Uberschreibung  in  dem  hierzu  bestimmten  hellen  Felde  im  unteren  Teile  der  Marke
niedergeschrieben  werden.  Darüber  sind  der  Ort  der  Verwendung  und  der  Name  des  entwertenden
  Beamten  dergestalt  eigenhändig  niederzuschreiben,  daß  der  Vermerk  auf  das  die
Marke  umgebende  Papier  nach  beiden  Seiten  übergreift.  Allgemein  übliche  und  verständliche
Abkürzungen  der  Monatsbezeichnung  sowie  die  Weglassung  der  beiden  ersten  Zahlen  der
Jahresbezeichnung  sind  zulässig  (z.  B.  statt  10.  Januar  1912:  10.  Jan.  12.).

(3)  Außerdem  haben  die  ein  Amtssiegel  führenden
Behörden  und  Beamten  jede  einzelne  Marke  mit  einem  „
mit  schwarzer  Stempelfarbe  herzustellenden  Abdruck  des
Amtsstempels  dergestalt  zu  versehen,  daß  der  Abdruck  den
oberen  mit  dem  Entwertungsvermerke  nicht  versehenen  Teil
der  Marke  bedeckt  und  auf  das  umgebende  Papier  übergreift.  222
Zur  Veranschaulichung  dient  nebenstehendes  Beispiel:  —  1

b)  Durch  die  (4)  Die  Steuerstellen  haben  die  Stempelmarken  ohne  -

Steuerstelen.  Zwischenräume  neben  oder  untereinander  aufzukleben.  Auf  jeder  einzelnen  Marke  ist  der
amtliche  Schwarzstempel  mehrmals  so  abzudrucken,  daß  die  Abdrucke  den  größeren  Teil  der
einzelnen  Marke  bedecken  und  auf  das  umgebende  Papier  oben  und  seitwärts  übergreifen.
Die  Stempelabdrucke  müssen  deutlich  und  erkennbar  sein  und  besonders  die  Bezeichnung  und
den  Ort  der  Amtsstelle  klar  ersehen  lassen.

(5).  Außerdem  haben  die  Steuerstellen  auf  jeder  Urkunde  mit  Amtsstempel,  Datum
(der  Monat  in  Buchstaben)  und  Unterschrift  zu  vermerken,  welcher  Stempelbetrag  in  Marken
entwertet  worden  ist.

Tc)  Ergänzende  (6)  Im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  können  die  Landes-Be.

  regierungen  zur  Sicherung  der  ordnungsmäßigen  Verwendung  der  Stempelzeichen  ergänzende

stimmungen  .
der  Landes.  Bestimmungen  erlassen.

regierungen.
        <pb n="227" />
        Nr.  19.  209

8  168.

Die  Stempelbogen  sind  mit  den  zu  versteuernden  Urkunden  durch  Zusammenheften  und  5.  Verwendung
Einsiegeln  der  Fadenenden  in  der  Weise  zu  verbinden,  wie  dies  bei  der  Besiegelung  gericht-  s
licher  Urkunden  geschieht.  Ferner  sind  die  Stempelbogen  mit  einem  Entwertungsvermerke  Stempelzu
  versehen,  der  die  Bezeichnung  des  beurkundeten  Geschäfts,  den  Tag  der  Urkunde  sowie  bogen.

die  Namen  der  Urkundenaussteller  enthält,  z.  B.:

Entwertet  zu  dem  am  1.  Oktober  1912  zwischen  dem
.........................................................  ..zu.-....
undbemzu-......................·..·.
geschlossenen  Kaufvertrag  über  das  Grundstück

Berlin,  den  8.  Oktober  eintausendneunhundertzwölf.

Amtsstelle.
Amtsstempel.  Unterschrift.

159.

(1)  Sofern  eine  Verwendung  von  Stempelzeichen  nicht  stattfindet,  ist  der  Betrag  der  6.  Erhebung
Abgabe  und  deren  Entrichtung  von  den  zur  Festsetzung  und  Entgegennahme  der  Steuer  der  Abgabe
zuständigen  Behörden  und  Beamten  auf  der  Urschrift  und  auf  einer  etwaigen  Abschrift  oder  walenn  von
Ausfertigung  der  Urkunde  zu  bescheinigen.  Die  Bescheinigung  ist  mit  Orts=  und  Zeit=  Stempelangabe
  zu  versehen  und  unterschriftlich  zu  vollziehen.  zeichen.

(2)  Im  Falle  der  Einziehung  der  Abgabe  mit  den  Gerichtskosten  kann  durch  die  2)  Stempelverwendungs-



  nachgelassen  werden,  daß  der  angesetzte  Betrag  auf  der  Urschrift,  Abschrift  vermerk.
oder  Ausfertigung  der  Urkunde  nur  vermerkt  wird.
(3)  Läßt  sich  der  erforderliche  Abgabebetrag  nicht  ohne  weiteres  aus  der  Urkunde

berechnen,  so  ist  mit  der  Bescheinigung  oder  mit  der  Kostenberechnung  eine  kurze  Stempelberechnung
  zu  verbinden.

8  160.

(1)  Im  Falle  des  §  159  Abs.  1  haben  die  Behörden  und  Beamten  die  bei  ihnen  b)  Einziehung
innerhalb  eines  Monats  eingegangenen  Stempelbeträge  bis  zum  10.  des  folgenden  Monats  bersentege
an  eine  von  der  Landesregierung  zu  bestimmende  Steuerstelle  abzuführen  und  durch  besondere  urkunden.
Nachweisung  von  denjenigen  Verhandlungen  und  Beurkundungen  Mitteilung  zu  machen,
auf  die  sich  die  abzuführenden  Beträge  beziehen.  Sind  in  einem  Monat  keine  Abgabebeträge
  abzuführen,  so  haben  die  Gerichte  und  Notare  die  Steuerstelle  hiervon  zu  benachrichtigen.


40
        <pb n="228" />
        210

(2)  Die  Nachweisungen  sind  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen  und  mit  der  Be—
W.Ar  scheinigung  der  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  zu  versehen.  Für  sie  dienen  die  Muster  26,  27.
(3)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Nachweisung,  vereinnahmt  den  Steuerbetrag,  nimmt
die  eine  Ausfertigung  oder  die  Fehlanzeige  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuch  und  sendet  die
andere  —  mit  Empfangsbestätigung  und  Angabe  der  Buchungsnummer  versehen  —  zurück.
(4)  Die  Landesregierung  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  für  die  Nachweisung  und  Ablieferung  des  Stempels  abweichende  Vorschriften
treffen,  insbesondere  anordnen,  daß  die  für  die  Landesabgabe  von  Grundstücksübertragungen

geltenden  Bestimmungen  zur  Anwendung  gelangen.
O)  Einziehung  (5)  Im  Falle  der  Einziehung  der  Abgabe  mit  den  Gerichtskosten  kann  die  Abführung
air  den,  der  bis  zum  Monatsschluß  eingegangenen  Stempelbeträge  mittels  einer  von  der  Landesregierung
  vorzuschreibenden  Benachrichtigung  erfolgen;  die  Steuerstelle  vereinnahmt  alsdann

kosten.

"  den  Monatsgesamtbetrag  (einschließlich  des  Betrags,  für  den  Belege  über  Erstattungen  statt
baren  Geldes  abgeliefert  werden,)  nach  Eintragung  in  das  Anmeldungsbuch  und  nach  Bestätigung
  des  Empfanges  und  nimmt  die  Benachrichtigung  oder  die  Fehlanzeige  als  Beleg
zum  Anmeldungsbuche.

§  161.
7.  Ver-  (1)  Auf  die  Versteuerung  privatschriftlicher  Urkunden  finden  die  §§  152  bis  160

Lenkrun  pon  entsprechende  Anwendung.  Sind  Stempelzeichen  nicht  zu  verwenden  und  hat  die  Entund
  im  Aus-richtung  der  Steuer  unmittelbar  an  eine  zuständige  Steuerstelle  zu  erfolgen,  so  ist  dieser
land  errichteter  die  steuerpflichtige  Urkunde  in  Urschrift  und  Abschrift  vorzulegen.  Die  Abschrift  kann  sich
Urkunden,  auf  den  für  die  Besteuerung  wesentlichen  Teil  der  Urkunde  beschränken.  Nach  Festsetzung
und  Einzahlung  des  Abgabebetrags  wird  die  Urschrift  —  mit  dem  im  §  159  Abs.  1
vorgeschriebenen  Stempelverwendungsvermerke  versehen  —  zurückgegeben  und  die  Abschrift

als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  genommen.

(2)  Ist  der  steuerpflichtige  Rechtsvorgang  im  Ausland  beurkundet,  so  ist  die  Versteuerung
  binnen  zweier  Wochen  nach  dem  Zeitpunkt  zu  bewirken,  in  welchem  die  Urkunde
in  das  Inland  gelangt  ist.

8  1632.
8.  Feststellung  (1)  Ist  die  Grundstücksübertragung  von  der  Abgabe  befreit,  so  ist  dies  unter  Hin—
der  Steuer=  weis  auf  die  gesetzlichen  Vorschriften,  durch  welche  die  Steuerfreiheit  bedingt  ist,  auf  der
freiheit  Urschrift,  Abschrift,  Ausfertigung  usw.  der  Urkunde  ersichtlich  zu  machen.  Der  Vermerk
ist  mit  Orts-  und  Zeitangabe  sowie  mit  dem  Amtsstempel  zu  versehen  und  unterschriftlich
zu  vollziehen.

(2)  Außerdem  sind  die  für  die  Steuerfreiheit  maßgebenden  Tatumstände  und,  sofern

die  Befreiungsvorschriften  am  Schlusse  der  Tarifnummer  11  in  Frage  kommen,  der  Antrag
        <pb n="229" />
        Nr.  19.  211

auf  Befreiung  von  der  Abgabe  in  die  Verhandlung  aufzunehmen.  Von  der  Erhebung  der
Abgabe  ist  nur  abzusehen,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Steuerfreiheit  überzeugend
dargetan  sind.

(3)  Der  Antrag  auf  Befreiung  und  die  Bescheinigung  der  ihm  zugrunde  liegenden
Tatsachen  können  bis  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nachgeholt  werden.  Diese  Schriftstücke
sind  tunlichst  bei  den  Akten  aufzubewahren.  Nach  diesem  Zeitpunkt  ist  der  Steuerpflichtige

auf  den  Erstattungsweg  zu  verweisen.
§  163.

(1)  Wird  die  Entgegennahme  der  Auflassung  oder  die  Eintragung  des  neuen  Eigen=  9.  Sichertümers
  im  Grundbuch  von  einer  vorgängigen  Sicherheitsleistung  für  den  Abgabebetrag  ellne  ur
abhängig  gemacht  (§  85  Abs.  3  des  Gesetzes),  so  bestimmt  das  Grundbuchamt  die  Höhe  versteuerung.
der  Sicherheit  und  veranlaßt  das  Weitere  wegen  der  Sicherstellung.  Ist  eine  stempelpflichtige,
  nicht  oder  nicht  hinreichend  versteuerte  Urkunde  vorgelegt,  so  ist  sie  unter  Angabe
der  etwa  geforderten  und  geleisteten  Sicherheit  der  Steuerstelle  des  Bezirkes  zu  übersenden,
die  den  Abgabebetrag  einzieht,  die  Stempelzeichen  entwertet  oder  die  Barentrichtung  der
Abgabe  auf  der  Urkunde  vermerkt  und  die  Urkunde  sodann  dem  Grundbuchamte  wieder
zugehen  läßt,  das  wegen  Rückgabe  der  zur  Deckung  des  Abgabebetrags  nicht  erforderlich
oder  nicht  verwendbar  gewesenen  Sicherheit  das  Weitere  veranlaßt.

(2)  Die  Bestimmung  des  §  152  Abs.  3,  wonach  bei  gerichtlichen  oder  den  Gerichten
vorgelegten  außergerichtlichen  Urkunden  die  Abgabe  mit  den  Gerichtskosten  eingezogen  werden

kann,  bleibt  unberührt.
8§  164.

(1)  Wird  die  Abgabe  nicht  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  entrichtet,  so  ist  die  zwangs=  10.  Zwangsweise
  Einziehung  der  Steuer  gemäß  §  85  Abs.  2  des  Gesetzes  zu  veranlassen.  Soweit  zwent  Fudie
  Abgabe  durch  Verwendung  von  Stempelzeichen  zu  entrichten  ist,  haben  Behörden  und  Steuer.
Beamte,  die  zur  zwangsweisen  Einziehung  von  Geldern  nicht  befugt  sind,  den  Antrag  auf
zwangsweise  Einziehung  des  Stempels  für  jeden  steuerpflichtigen  Rechtsvorgang  besonders
der  Steuerstelle  ihres  Bezirkes  einzureichen.  In  dem  Antrag  sind,  falls  nicht  eine  Abschrift
der  Urkunde  beigefügt  wird,  außer  dem  Hauptschuldner  sämtliche  Personen  zu  benennen,
denen  nach  dem  Gesetze  die  Zahlung  der  Abgabe  obliegt.  Beigetriebene  Stempelbeträge  hat
die  Steuerstelle  der  ersuchenden  Amtsstelle  oder  dem  Notar  in  entwerteten  Stempelzeichen
zu  übersenden,  die  der  zu  versteuernden  Urkunde  anzuheften  sind.

(2)  Bei  Barentrichtung  der  Abgabe  ist  der  Antrag  auf  zwangsweise  Einziehung,  für
jeden  steuerpflichtigen  Rechtsvorgang  besonders,  unter  Benutzung  der  Muster  26,  27  in
doppelter  Ausfertigung  der  Steuerstelle  einzureichen,  die  alsdann  das  Weitere  veranlaßt  und
die  eine  Ausfertigung  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  nimmt,  die  andere  —  mit  Em-«

  40
        <pb n="230" />
        11.  Ermittelung
  des
steuerpflichtigen
  Betrags
  (Preis
und  Wert).

212

pfangsbestätigung  oder  Niederschlagungsbescheinigung  versehen  —  zurückgibt.  Die  Landesregierung
  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  für  die  Überweisung
  zur  zwangsweisen  Einziehung  abweichende  Vorschriften  treffen,  insbesondere  anordnen,
daß  die  für  die  Landesabgabe  von  Grundstücksübertragungen  geltenden  Bestimmungen  anzuwenden
  sind.

(3)  Wird  die  Uneinziehbarkeit  der  Abgabe  durch  fruchtlose  Zwangsvollstreckung  festgestellt,
  und  erscheint  ein  vertretbares  Verschulden  eines  Beamten  ausgeschlossen,  so  sind  die
Direktivbehörden  befugt,  die  Abgabe  niederzuschlagen.  Die  Niederschlagung  ist  von  der  nach
§  152  zur  Versteuerung  zuständigen  Stelle  unter  Vorlegung  der  erforderlichen  Nachweise

zu  beantragen.
Zum  8  87  des  Gesetzes.

§  165.

(1)  Die  Behörden  und  Beamten  sind  verpflichtet,  in  allen  Fällen,  in  denen  sich  der
Preis  oder  Wert  des  Gegenstandes  nicht  aus  den  mit  den  Parteien  ausgenommenen  Verhandlungen
  von  selbst  ergibt,  die  Parteien  darüber  zu  vernehmen  und  die  Erklärungen  in
die  Verhandlung  aufzunehmen  sowie  die  sonst  zur  Beurteilung  der  Höhe  des  Stempels  erforderlichen
  Angaben  zu  beschaffen.

(2)  Haben  die  Behörden  oder  Beamten  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  für  die
Preis=  oder  Wertbemessung  gemachten  Angaben,  bleibt  insbesondere  der  als  Kaufpreis  beurkundete
  Betrag  erheblich  hinter  dem  Werte  des  Gegenstandes  zurück,  so  haben  sie  der  im
§  167  Abs.  1  bezeichneten  Stelle  unter  Übersendung  einer  Ausfertigung  der  Verhandlung
zur  Veranlassung  des  Weiteren  Mitteilung  zu  machen.

(3)  Ist  in  einer  Urkunde  die  Übertragung  von  unbeweglichen  und  anderen  Gegenständen
  ohne  Angabe  der  Einzelpreise  oder  -werte  verabredet,  so  sind  diese  auf  der  Urkunde
zu  vermerken,  sofern  dies  von  einem  der  Aussteller  verlangt  wird  und  die  Frist  zur
Entrichtung  der  Abgabe  (§  83  des  Gesetzes)  noch  nicht  abgelaufen  ist.  Andernfalls  wird
der  Gesamtpreis  oder  -wert  der  Berechnung  der  Abgabe  zugrunde  gelegt,  unbeschadet  des
Rechtes  des  Steuerpflichtigen  auf  Erstattung  des  überhobenen  Betrags.

8  166.

Die  Landesregierungen  können  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  bestimmen,  ob  und  inwieweit  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  die  Versteuerung
nach  dem  Werte  des  Gegenstandes  zu  erfolgen  hat,  für  die  Ermittelung  des  Wertes  die
landesgesetzlichen  Vorschriften  auch  hinsichtlich  der  Reichsabgabe  Anwendung  finden  sollen.
Ebenso  bleibt  ihnen  vorbehalten,  wegen  einer  allgemeinen  Nachprüfung  des  Wertes  der
veräußerten  Gegenstände  Bestimmung  zu  treffen.
        <pb n="231" />
        Nr.  19.  213

167.

(1)  Bestimmt  sich  der  Preis  oder  Wert  des  Gegenstandes  nach  dem  Eintritt  späterer  12.  Aussetzung
Ereignisse  oder  läßt  er  sich  zur  Zeit  der  Beurkundung  aus  einem  anderen  Grunde  auch  nur  8  —m  ung.
annähernd  nicht  bemessen,  so  haben  die  Behörden  und  Beamten,  falls  sie  es  nicht  vorziehen,
die  nächträgliche  Versteuerung  selbständig  ohne  Mitwirkung  der  Steuerstellen  vorzunehmen,
innerhalb  der  Frist  zur  Entrichtung  der  Abgabe  (§  83  des  Gesetzes)  der  Steuerstelle  des
Bezirkes  oder  nach  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  einer  anderen  Amtsstelle
unter  Mitteilung  einer  Ausfertigung  der  Verhandlung  von  dem  Sachverhalte  Kenntnis  zu
geben.  Die  Überweisung  des  Überwachungsfalls  ist  von  der  überweisenden  Stelle  auf  der
Urschrift  zu  vermerken.

(2)  Die  überwachende  Stelle  trägt  den  Fall  nach  Prüfung  des  Sachverhalts  in  eine

Überwachungsliste  nach  Muster  28  ein.  Sie  bescheinigt  der  überweisenden  Stelle  den  Ein-  Wle
gang  der  Überweisung  unter  Mitteilung  der  Nummer  in  der  Überwachungsliste  und  veranlaßt  «
das  Weitere  wegem  der  Uberwachung  und  der  späteren  Einziehung  des  Abgabebetrags.
Soweit  die  Entrichtung  der  Abgabe  durch  Verwendung  von  Stempelzeichen  geschieht,  ist  der
eingezahlte  Betrag  in  Stempelzeichen  zu  entwerten  und  sind  die  entwerteten  Stempelzeichen
zu  den  Akten  der  Steuerstelle  zu  nehmen.  Die  Zahlung  ist  der  überweisenden  Stelle  mitzuteilen;
  die  Mitteilung  ist  als  Beleg  zur  Urschrift  zu  nehmen.

(3)  Wird  nach  Abs.  1  die  Aussetzung  der  Versteuerung  privatschriftlicher  oder  im
Ausland  errichteter  Urkunden  erforderlich,  so  haben  die  Steuerstellen  ihre  Überwachung
einzuleiten.  «

8  168.

Ist  die  Rechtswirksamkeit  eines  Rechtsgeschäfts  von  der  Genehmigung  oder  von  dem  13.  Der  Ge-Beitritt

  einer  Behörde  oder  eines  Dritten  abhängig,  so  bestimmt  die  Landesregierung  die  nehmügung

oder  des  Beijenigen
  Amtsstellen,  die  den  Stempel  zu  verwenden  oder  die  Abgabe  zu  vereinnahmen  haben.  tritts  eines

Dritten  be-Hürfende

Zum  §  79  des  Gesetzes.  Rechts-169.
  geschäfte.
Die  Abgabe  ist  auf  Antrag  zu  erstatten:  14.Erstattung.

a)  wenn  ein  beurkundeter  Rechtsvorgang  nichtig  oder  infolge  einer  Anfechtung  als  a)  Aus  Rechtsvon
  Anfang  an  nichtig  anzufehen  ist,  gründen.
b)  wenn  ein  Zuschlagsbeschluß  aufgehoben  ist,
e)  wenn  nach  Zahlung  der  Abgabe  zu  d  der  Tarifnummer  11  eine  Urkunde  über
das  der  Veräußerung  zugrunde  liegende  Rechtsgeschäft  vorgelegt  wird  (Tarifnummer
  11  d  Abs.  3).  Ist  die  Urkunde  nicht  ordnungsmäßig  versteuert,  so  ist
        <pb n="232" />
        214

der  zu  erstattende  Betrag  auf  den  zu  der  Urkunde  erforderlichen  Stempel  zu

verrechnen,
d)  im  Falle  des  §  173  Abs.  2  Satz  2.

8  170.

b)  Aus  Erstattung  kann  ferner  auf  Antrag  angeordnet  werden,  wenn  die  Ausführung  des
Billigkeits-  Rechtsgeschäfts  unterblieben  oder  ein  Geschäft  auf  Grund  der  Wandlung  rückgängig  gemacht

rücssichten.  ist  und  Billigkeitsgründe  vorliegen.
§  171.

Im  Falle  des  §  169  zu  a  und  im  Falle  des  §  170  erfolgt  die  Erstattung  unter
Vorbehalt  der  Wiedereinziehung  des  Stempels  von  demjenigen  Vertragsschließenden,  der  bei
der  Beurkundung  des  Geschäfts  von  den  die  Nichtigkeit  bedingenden  Umständen  Kenntnis
gehabt  oder  die  unterbliebene  Ausführung  des  Geschäfts  oder  die  Wandlung  verschuldet  hat.
Liegen  beim  Antragsteller  diese  Voraussetzungen  vor,  so  ist  das  Erstattungsgesuch  abzulehnen.

8  172.

e)  Verfahren.  (1)  Über  Anträge  auf  Erstattung  nach  §§  169,  170  entscheidet  die  Direktivbehörde
und  sofern  die  Abgabe  vom  Grundbuchamt  erhoben  ist,  vorbehaltlich  anderweiter  Bestimmung
der  Landesregierung,  die  diesem  übergeordnete  Behörde.  Dem  Erstattungsantrag  ist  nur
stattzugeben,  wenn  er  innerhalb  zweier  Jahre  nach  der  Entrichtung  der  Abgabe  angebracht
worden  ist.  Wird  der  Antrag  auf  Tatsachen  gestützt,  die  erst  nach  der  Zahlung  oder  Beitreibung
  der  Abgabe  eingetreten  sind,  so  beginnt  die  zweijährige  Frist  mit  dem  Tage,  an  dem
der  Antragsteller  von  diesen  Tatsachen  Kenntnis  erhalten  hat.

(2)  Die  Erstattung  ist  auf  der  Urkunde  und  den  im  Erstattungsverfahren  vorgelegten
Ausfertigungen  und  Abschriften  zu  vermerken.
(3)  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

§  173.

15.  Abgaben-  (1)  Wird  die  Anrechnung  des  für  eine  Auflassung  oder  Umschreibung  entrichteten

anrechnung.  Stempels  auf  denjenigen  Abgabebetrag  verlangt,  welcher  zu  einer  später  errichteten  Urkunde
über  das  der  Auflassung  zugrunde  liegende  Veräußerungsgeschäft  erforderlich  ist,  so  ist  die
Erfüllung  der  Stempelpflicht  hinsichtlich  der  Auflassung  oder  Umschreibung  der  zur  Versteuerung
  der  später  errichteten  Veräußerungsurkunde  zuständigen  Stelle  nachzuweisen.

(2)  Ergibt  die  Prüfung,  daß  das  beurkundete  Rechtsgeschäft  mit  dem  der  Auflassung
oder  Umschreibung  zugrunde  liegenden  übereinstimmt,  so  ist  der  für  die  Auflassung  oder
Umschreibung  gezahlte  Stempel  auf  den  Stempel  der  später  errichteten  Urkunde  anzurechnen.
        <pb n="233" />
        Nr.  19.  215

Ist  der  Auflassungs=  oder  Umschreibungsstempel  geringer  als  der  Urkundenstempel,  so  ist
der  Mehrbetrag  nachzuerheben,  ist  er  höher,  so  ist  der  Unterschied  auf  Antrag  zu  erstatten
(6  169  zu  d).

(s3)  Der  angerechnete  Betrag  ist  auf  der  Urschrift  und  jeder  Ausfertigung  oder  Abschrift
der  später  errichteten  Veräußerungsurkunde  von  der  nach  §  152  zuständigen  Stelle  zu
bescheinigen.

Zum  8§  89  des  Gesetzes.
§  174.

Die  im  §  89  des  Gesetzes  bezeichnete  Abgabe  ist  jährlich  im  voraus  an  die  zuständige  16.  Besteue-Steuerstelle
  zu  entrichten.  Zuständig  ist  diejenige  Steuerstelle,  in  deren  Bezirke  die  im  rung  des  ge-§
  175  Abs.  1  bezeichnete  Behörde  gelegen  ist.  Für  diejenigen  Grundstücke,  die  am  —3
1.  Oktober  1909  bereits  gebunden  waren,  ist  die  Abgabe  am  1.  Oktober  jeden  Jahres  à)  Form  der
zu  zahlen.  Wird  ein  Grundstück  der  Bindung  nach  dem  1.  Oktober  1909  unterworfen,  Abgabenso
  ist  zunächst  der  Teilbetrag  der  Steuer,  der  auf  die  Zeit  von  der  rechtswirksamen  Bindung  entrichtung.
des  Grundstücks  bis  zum  nächstfolgenden  1.  Oktober  entfällt,  festzustellen  und  zu  erheben.

Die  weitere  Erhebung  geschieht  jährlich  am  1.  Oktober.

175.

(1)  Die  zur  Festsetzung  der  Abgabe  zuständigen  Behörden  werden  von  der  Landes-b)  Festsetzung
regierung  bestimmt.  der  Abgabe.
(2)  Die  Behörden  haben  den  Wert  der  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  gebundenen
steuerpflichtigen  Grundstücke  gemäß  dem  Stande  vom  1.  Oktober  1909,  den  Wert  der  übrigen
alsbald  nach  ihrer  Bindung  —  und  in  beiden  Fällen  späterhin  fortlaufend  von  30  zu
30  Jahren  —  nach  den  für  die  Reichserbschaftssteuer  geltenden  Vorschriften  zu  ermitteln
und  danach  die  jährliche  Abgabe  zu  berechnen.

§  176.

(1)  Nach  Berechnung  der  Abgabe  ist  ein  Steuerbescheid  zu  erteilen  und  dem  Zahlungspflichtigen
  zuzustellen.
(2)  Der  Steuerbescheid  hat  zu  enthalten:
die  Bezeichnung  aller  gebundenen  Grundstücke,
die  Feststellung  des  Wertes  der  steuerpflichtigen  Grundstücke,
die  Berechnung  und  den  Betrag  der  jährlich  zu  zahlenden  Abgabe,
die  Anweisung  zu  ihrer  Entrichtung  an  die  zu  bezeichnende  Steuerstelle  innerhalb
einer  zu  bestimmenden  Frist  nach  Maßgabe  des  §  174.
        <pb n="234" />
        216

Statt  der  Aufführung  der  einzelnen  Grundstücke  genügt  die  Verweisung  auf  die  Angabe  der
Grundstücke  in  einem  Grundbuchhefte,  sofern  ein  solches  für  die  gebundenen  Grundstücke  eines
Inhabers  besonders  geführt  ist.

(3)  Auf  Erstattungsanträge  finden  die  Vorschriften  des  8  172  Abs.  1  Anwendung.

8  177.

e)  Erhebung  Gleichzeitig  mit  der  Zustellung  des  Steuerbescheids  an  den  Zahlungspflichtigen  hat  die

der  Abgabe.  Behörde,  welche  die  Abgabe  festgesetzt  hat,  Abschrift  des  Steuerbescheids  in  doppelter  Ausfertigung
  der  für  ihren  Sitz  zuständigen  Steuerstelle  zu  übersenden,  die  alsdann  wegen  Einziehung
  der  jährlichen  Abgabebeträge  das  Weitere  veranlaßt.

8  178.

d)  über-  (1)  Der  rechtzeitige  Eingang  der  jährlichen  Abgabe  ist  von  der  Steuerstelle  durch  eine
s—-  Überwachungsliste  nach  dem  Muster  29  zu  überwachen.

(2)  Nach  Vereinnahmung  der  ersten  Zahlung  wird  die  eine  Ausfertigung  des  Steuerms—

  bescheids  Beleg  zum  Anmeldungsbuche,  die  andere  Beleg  für  die  Überwachungsliste.

(3)  Bei  der  Vereinnahmung  der  weiteren  Jahresbeträge  ist  eine  Eintragung  in  das
Anmeldungsbuch  nicht  erforderlich.  Im  Einnahmebuch  ist  jedoch  in  der  Bemerkungsspalte
das  Jahr  der  Fälligkeit  der  Abgabe  z.  B.  „Abgabe  für  1912  (4.  Zahlung)“  anzugeben.

(4)  Von  dem  Eingang  der  letzten  Jahresabgabe  innerhalb  eines  dreißigjährigen  Veranlagungsabschnitts
  ist  derjenigen  Behörde,  von  der  der  Steuerbescheid  erlassen  ist,  Mitteilung

zu  machen.
8§  179.
e)  Bestands-  (1)  Die  Besitzer  von  Grundstücken,  von  denen  die  im  §  89  des  Gesetzes  vorgesehene
—7:1  Abgabe  zu  entrichten  ist,  haben  der  zuständigen  Behörde  (§  175  Abs.  1)  die  Übernahme
des  Besitzes  und  jede  Anderung  in  dem  Bestande  der  der  Bindung  unterworfenen  Grundstücke
  binnen  3  Monaten  von  der  Besitzübernahme  oder  vom  Eintritt  der  Anderung  ab
gerechnet  anzuzeigen.  Soweit  eine  Beaufsichtigung  des  gebundenen  Grundbesitzes  erfolgt,
liegen  auch  den  Aufsichtsbehörden  die  gleichen  Pflichten  zur  Mitteilung  ob.
(2)  Die  zur  Festsetzung  der  Abgabe  zuständige  Behörde  hat  die  Steuerstelle  von  jeder
Anderung  in  der  Person  des  Besitzers  zu  benachrichtigen.

Zu  §  90  des  Gesetzes  und  Anmerkung  zu  Tarifnummer  11.
§  180.

17.  Zuschlag  Der  Zuschlag  von  einhundert  vom  Hundert  wird  in  der  Weise  erhoben,  daß  die  Abwoninsungen

  gabe  gleich  von  vornherein  mit  ⅜8  vom  Hundert  berechnet  wird.
        <pb n="235" />
        Nr.  19.  217

X.  Allgemeine  Bestimmungen.
Zum  8  91  des  Gesetzes.
181.

Stempelmarken  und  amtlich  gestempelte  Vordrucke  des  Musters  11  können,  wenn  sie  1.  Umtausch
unbeschädigt  sind,  bei  den  von  den  Landesregierungen  bestimmten  Amtsstellen  gegen  Marken  von  Stempeloder
  Vordrucke  zu  anderen  Wertbeträgen  oder  für  andere  Geschäfte  umgetauscht  werden.  seichen.
In  der  Regel  werden  für  Marken  nur  Marken,  für  Vordrucke  nur  Vordrucke  in  Umtausch
abgegeben.  Statt  der  Verabfolgung  gestempelter  Vordrucke  können  eigene  Vordrucke  des
Antragstellers  unentgeltlich  abgestempelt  werden.  Eine  bare  Herauszahlung  findet  nur  in
besonderen  Ausnahmefällen  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  statt.

8  182.

(1)  Verdorbene  Stempelzeichen  sowie  Stempelmarken,  mit  denen  demnächst  verdorbene  2.  Ersatz
Schriftstücke  versehen  sind,  werden  von  den  Amtsstellen  unentgeltlich  ersetzt,  wenn  von  den  zurane
Stempelzeichen  oder  Schriftstücken  noch  kein  oder  doch  kein  solcher  Gebrauch  gemacht  worden  Stempelist,
  daß  demgegenüber  durch  den  Ersatz  das  Stempelinteresse  gefährdet  ist.  Eine  bare  Heraus=  zeichen.
zahlung  findet  nicht  statt.

(2)  Der  Ersatz  ist  bei  der  Amtsstelle  des  Bezirkes  schriftlich  oder  mündlich  zu  beantragen.
  Die  verdorbenen  Stempelzeichen  und  Schriftstücke  sind  mit  vorzulegen.

(3)  Der  Ersatz  kann  abgelehnt  werden,  wenn  verdorbene  gestempelte  Scheckvordrucke
im  Werte  von  zusammen  weniger  als  einer  Mark,  sonstige  vordorbene  Stempelzeichen  im
Werte  von  zusammen  weniger  als  drei  Mark  vorgelegt  werden  oder  wenn  seit  dem  Zeitpunkt,
  zu  welchem  der  Schaden  dem  Berechtigten  bekannt  geworden  ist,  mehr  als  drei  Monate
verflossen  sind.  Für  verdorbene  gestempelte  Scheckvordrucke,  die  von  den  Scheckkunden  an
den  Ausgeber  der  Vordrucke  zurückgeliefert  werden,  kann  der  Antrag  auf  Ersatz  auch  von
diesem  gestellt  werden.

(4)  In  der  Regel  werden  für  verdorbene  Marken  nur  Marken,  für  verdorbene  Stempelbogen

  nur  Stempelbogen,  für  verdorbene  Vordrucke  nur  Vordrucke  unentgeltlich  verabfolgt.
Statt  der  Verabfolgung  gestempelter  Vordrucke  können  Vordrucke  auch  unentgeltlich  abgestempelt
werden.  Die  einzelnen  Stücke  sind  möglichst  in  den  vom  Antragsteller  gewünschten  Wertbeträgen
  zu  gewähren.  Für  gestempelte  Schlußnotenvordrucke  in  größeren  Mengen  kann
nach  der  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  Ersatz  der  Herstellungskosten  gesordert
  werden.

(5)  Ein  Ersatz  des  Stempels  auf  verdorbenen  Wertpapieren  und  verdorbenen  Gewinnanteilschein=
  und  Zinsbogen  erfolgt  im  Wege  des  steuerfreien  Umtausches  nach  6.  19.

1
        <pb n="236" />
        3.  Erstattung
überhobener

Stempelabgaben.


4.  Erstattung
aus  Billigkeits-





218

(6)  Etwaige  Portokosten  trägt  der  Antragsteller.
(7)  Die  Stempelzeichen,  für  die  Ersatz  gewährt  ist,  werden  bei  einer  von  der  Direktivbehörde
  zu  bestimmenden  Amtsstelle  in  Gegenwart  zweier  Beamten  vernichtet.

183.

(1)  Für  vor  dem  Gebrauch  unverwendbar  gewordene  amtlich  abgestempelte  Vordrucke
zu  Schecks  oder  Quittungen  kann  gegen  deren  Einlieferung  die  Ausgabe  von  Scheckstempelmarken
  zu  dem  entsprechenden  Steuerbetrag  oder  die  Abstempelung  von  anderen  gleichartigen
Vordrucken  und,  wenn  die  weitere  Verwendung  gleichartiger  Vordrucke  nachweislich  ausgeschlossen
  ist,  Barerstattung  beansprucht  werden.  Über  Anträge  auf  Barerstattung  entscheidet
die  Direktivbehörde.  Der  Steuerwert  der  gleichzeitig  eingelieferten  Vordrucke  muß  mindestens
eine  Mark  betragen.

(2)  Dem  Antragsteller  steht  es  frei,  vor  der  Einlieferung  die  Vordrucke  mittels  Durchlochung
  für  den  Gebrauch  untauglich  zu  machen.  Die  eingelieferten  Vordrucke  sind  gemäß
§  182  Abs.  7  amtlich  zu  vernichten.

§  184.

Für  vernichtete  und  abhanden  gekommene  gestempelte  Scheckvordrucke  kann  auf  Antrag
von  der  Direktiobehörde  unentgeltlicher  Ersatz  (§  182)  angeordnet  werden,  wenn  die  Vernichtung
  einwandfrei  nachgewiesen  und  gegen  eine  Verwendung  der  abhanden  gekommenen
Vordrucke  Sicherheit  gegeben  ist.

§  185.

(1)  Über  Anträge  auf  Erstattung  zu  Unrecht  entrichteter  Stempelabgaben  entscheidet
die  Direktivbehörde.

(2)  Die  Erstattung  ist  nicht  deshalb  zu  versagen,  weil  der  Antrag  bei  einer  nicht
zuständigen  Steuerbehörde  oder,  soweit  für  die  vorläufige  Erstattung  etwa  eine  Eisenbahnbehörde
  für  zuständig  erklärt  ist,  bei  dieser  oder  im  Falle  der  Tarifnummer  11  bei  den
mit  der  Aufnahme  der  Verhandlung  oder  Beurkundung  befaßt  gewesenen  Behörden  oder
Beamten  gestellt  wird.

§  186.

Die  Direktiobehörden  sind  ermächtigt,  auf  Antrag  die  Stempelabgabe  von  Wertpapieren
sowie  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  der  Verstenerung
  zu  erstatten,  wenn  die  Wertpapiere,  Gewinnanteilscheinbogen  oder  Zinsbogen
nachweislich  nicht  zur  Ausgabe  gelangt  sind  und  die  Papiere  oder  Bogen  entweder  unter
amtlicher  Aufsicht  vernichtet  werden  oder  ihre  früher  erfolgte  Vernichtung  einwandfrei  nachgewiesen
  wird.
        <pb n="237" />
        Nr.  19.  219

Zum  §  92  des  Gesetzes.
8  187.

Die  Bestimmung  des  §  92  des  Gesetzes,  wonach  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise
verwendete  Stempelmarken  als  nicht  verwendet  anzusehen  sind,  soll  nicht  eine  Doppelversteuerung
  zur  Folge  haben,  sondern  es  soll  dadurch  nur  der  Tatbestand  einer  nach  dem
Gesetze  mit  Strafe  bedrohten  Zuwiderhandlung  festgestellt  werden.  Abgesehen  von  der  etwa
erforderlich  werdenden  Einleitung  des  Strafverfahrens  bedarf  es  daher  nur  einer  nachträglichen
Entwertung  der  Stempelmarke  durch  Aufdruck  des  Amtsstempels  der  Steuerbehörde,  falls
die  Urkunde  vorliegt  oder  ohne  weiteres  zu  erlangen  ist.  Die  Beibringung  neuer  Stempelmarken
  ist  nur  dann  zu  fordern,  wenn  eine  Entwertung  überhaupt  unterblieben  und  die
Urkunde  nicht  ohne  weiteres  zu  erlangen  ist,  oder  wenn  aus  der  unrichtigen  Art  der  Entwertung
  der  Stempelmarken,  z.  B.  aus  der  unrichtigen  Zeitangabe,  die  Möglichkeit  sich
ergibt,  daß  die  Marken  schon  früher  zu  einer  anderen  Urkunde  gebraucht  worden  sind.  Doch
steht  es  in  jedem  Falle  der  unrichtigen  Entwertung  einer  Marke  dem  späteren  Inhaber  der
Urkunde  frei,  um  sich  und  seine  Nachmänner  vor  den  Folgen  dieser  Eutwertung  zu  schützen,
eine  neue  Marke  vorschriftsmäßig  zu  verwenden.

Zu  den  88§  99,  100  des  Gesetzes.
§  188.

(1)  Die  Beamten  zur  Prüfung  des  Reichsstempelwesens  werden  von  den  Landesregierungen  5.  Stempelbestimmt.
  Ihre  Ernennung  und  die  ihnen  zugewiesenen  Geschäftsbezirke  sind  öffentlich  bekannt  prüfung.
zu  machen,  soweit  dies  nicht  schon  früher  geschehen  ist.  a)  Krüfungs

(2)  Zu  Prüfungsbeamten  sind  tunlichst  höhere  Beamte  zu  bestellen  (ordentliche  Prüfungs=  «
beamte).  Die  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  bei  Rennwettbetrieben  (Tarif-Nr.  5)  sowie
nach  den  Tarifnummern  6,  7,  10  kann  den  Bezirksoberkontrolleuren  oder  Beamten  gleichen
oder  höheren  Ranges  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung  übertragen  werden  (besondere  Prüfungsbeamte).
  Den  Prüfungsbeamten  können  nach  näherer  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  andere  geeignete  Beamte  zur  Unterstützung  beigegeben  werden.

189.

(1)  Die  Reichsbank  und  ihre  Stellen  unterliegen  der  Prüfung  durch  die  Landesbeamten  b)  Besondere
nicht.  Die  Beachtung  des  Stempelgesetzes  wird  durch  Bankbeamte  nach  näherer  Anordnung  Vorschriften
des  Reichsbankdirektoriums  überwacht.  für  inelne

(2)  Die  Entrichtung  des  Personenfahrkartenstempels  und  des  Frachturkundenstempels  im  pflichtige

Eisenbahn=  und  Dampfschiffahrtsbetriebe  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  wird  durch  Beamte  Stellen.
417
        <pb n="238" />
        220

dieser  Betriebe  nachgeprüft.  Wegen  der  im  Ausland  ausgegebenen  Fahrkarten  hat  die  in
8  101  Abs.  1  bezeichnete  inländische  Eisenbahnverwaltung  die  Prüfung  zu  übernehmen.  Die
allgemeinen  Anordnungen  über  das  Prüfungsverfahren  werden  nach  Zustimmung  des  Reichskanzlers
  (Reichsschatzamts)  von  den  Landesregierungen,  im  Bereiche  der  Reichs-Eisenbahnen
vom  Reichsamt  für  die  Verwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen  erlassen.  Über  die  Behandlung
grundsätzlicher  Fragen  des  Stempelrechts,  die  noch  nicht  allgemein  entschieden  sind,  haben  die
Verkehrsverwaltungen  vor  weiterer  dienstlicher  Anweisung  die  Entscheidung  der  zuständigen
Landesfinanzverwaltung  einzuholen.  In  den  hiernach  erlassenen  Anweisungen  ist  auf  das
Einverständnis  der  Steuerverwaltung  Bezug  zu  nehmen.

(3)  Die  ordentlichen  Prüfungsbeamten  haben  sich  mindestens  einmal  im  Laufe  von
drei  Jahren  bei  den  in  ihrem  Bezirke  befindlichen  Direktionen  der  in  Abs.  2  bezeichneten
Verwaltungen  und  bei  deren  Abrechnungsstellen  von  der  Handhabung  der  den  Personenfahrkarten=
  und  Frachturkundenstempel  betreffenden  Vorschriften,  insbesondere  von  der  Berechnungsweise
  und  den  etwa  dabei  eingetretenen  Anderungen  zu  überzeugen.  Zu  diesem  Zwecke  sind
ihnen  die  ergangenen  Tarife  und  sonstigen  Vorschriften  sowie  die  Akten,  Bücher  (Register)
und  Schriftstücke  der  bezeichneten  Stellen,  soweit  erforderlich,  zugänglich  zu  machen.  Hat
eine  Prüfung  stattgefunden,  so  ist  in  dem  Jahresberichte  deren  Ergebnis  mitzuteilen.

190.

(1)  Bei  privaten  Verkehrsanstalten  ist  die  Entrichtung  des  Fahrkartenstempels,  sofern
die  Anstalten  zu  dem  für  staatliche  Betriebe  vorgeschriebenen  Abrechnungsverfahren  zugelassen
sind,  durch  die  Prüfungsbeamten  ausschließlich  bei  den  Abrechnungsstellen  (Verkehrskontrollen)
nachzuprüfen.  Der  Prüfungsbeamte  ist  befugt,  die  Prüfung  am  Sitze  der  Abrechnungsstelle
auch  dann  vorzunehmen,  wenn  die  Abrechnungsstelle  außerhalb  des  Bundesstaats  liegt,  in  dem  das
Unternehmen  betrieben  wird.  Die  Bundesstaaten  können  vereinbaren,  daß  die  Abrechnungsstelle
ausschließlich  durch  den  Prüfungsbeamten  desjenigen  Bundesstaats  geprüft  wird,  in  welchem
sie  ihren  Sitz  hat.

(2)  Sind  die  Fahrkarten  abzustempeln  oder  Stempelmarken  zu  verwenden,  so  geschieht
die  Prüfung  bei  den  Fahrkartenausgabestellen,  nötigenfalls  auch  im  Anschluß  an  die  von  den
Betriebsüberwachungsbeamten  beim  Zu=  und  Abgang  der  Reisenden  ausgeübte  Fahrkartenkontrolle;
  an  Stelle  dieser  Prüfung  kann  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  eine  fortlaufende
  ÜUberwachung  durch  die  Behörden  treten,  denen  die  Betriebsüberwachung  obliegt.

(3)  Die  Entrichtung  des  Frachturkundenstempels  ist  bei  den  Güterabfertigungsstellen
der  privaten  Verkehrsanstalten,  im  Schiffsverkehr  erforderlichenfalls  auf  dem  Schiffe  selbst
nachzuprüfen.
        <pb n="239" />
        Nr.  19.  221

8  191.

(1)  Die  prüfungspflichtigen  Stellen  hat  die  Direktiobehörde  ermitteln  zu  lassen  und  c)  Ermittelung
dem  Prüfungsbeamten  mitzuteilen.  Sie  kann  die  Ermittelung  diesem  selbst  auftragen.  run  en

(2)  Über  die  im  Geschäftsbezirke  vorhandenen  Stellen,  die  einer  regelmäßigen  Prüfung  Stellen.
unterliegen,  hat  der  Prüfungsbeamte  ein  Verzeichnis  zu  führen.  Bei  jeder  Stelle  ist  darin
vorzutragen,  binnen  welcher  Frist  die  Stempelprüfungen  stattzufinden  haben,  und  in  einer
für  jedes  Jahr  anzulegenden  besonderen  Längsspalte  fortlaufend  zu  vermerken,  ob  und  wann
eine  Stempelprüfung  stattgefunden  hat.  Von  Zu=  und  Abgängen  im  Stande  der  zu
prüfenden  Stellen  ist  in  der  Bemerkungsspalte  der  Zeitpunkt  ihres  Eintritts,  bei  weggefallenen
  Stellen  außerdem  kurz  der  Grund  des  Wegfalls  anzugeben.  In  einem  Anhang
sind  diejenigen  Aktiengesellschaften  des  Bezirkes  aufzuführen,  welche  Befreiung  vom  Aktienstempel
  genießen.

§  192.

(1)  Die  der  Prüfung  in  bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  4  und  10  a)  Fristen  für
unterliegenden  Stellen  sind  regelmäßig  mindestens  einmal  im  Laufe  von  drei  Jahren  der  die  Stempel-Prüfung
  zu  unterwerfen.  Die  Direktiobehörde  kann  die  Frist  auf  fünf  Jahre  ausdehnen,  prufung.
wenn  im  Geschäftsbetriebe  der  Stelle  abgabepflichtige  Schriftstücke  oder  Geschäfte  nur  in
geringem  Umfang  oder  nur  solche  von  einfacher  Natur  vorkommen.

(2)  Rennwettbetriebe  sind  mindestens  einmal  jährlich,  bei  Rennvereinen,  die  nicht  mehr
als  einen  Renntag  mit  Rennwettbetrieb  jährlich  veranstalteu,  mindestens  einmal  binnen
drei  Jahren  zu  prüfen.

(3)  Stellen,  welche  hinsichtlich  der  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  6  oder  7
der  Stempelprüfung  durch  Prüfungsbeamte  unterliegen  (§  188  Abs.  2,  §  190),  sind
mindestens  einmal  jährlich,  private  Verkehrsanstalten,  die  zum  Abrechnungsverfahren  zugelassen
  sind,  mindestens  alle  zwei  Jahre  einer  Prüfung  zu  unterziehen.  Für  die  Prüfung
des  Frachturkundenstempels  im  Schiffsverkehr  kann  die  Direktivbehörde  auf  Antrag  die
Prüfungsfrist  bis  auf  fünf  Jahre  verlängern.  In  diesem  Falle  muß  sich  der  Antragsteller
schriftlich  verpflichten,  die  Frachturkunden  während  eines  der  verlängerten  Prüfungsfrist  entsprechenden
  Zeitraums  aufzubewahren  und  zur  Prüfung  vorzulegen.  Der  Antrag  ist  abzulehnen,
  wenn  durch  die  Fristverlängerung  das  Prüfungsgeschäft  ungebührlich  erschwert
werden  würde.

§  193.

(1)  Die  Prüfungsbeamten  haben  die  prüfungspflichtigen  Stellen  innerhalb  des  dafür  e)  Grundsätze

festgesetzten  Zeitraums  der  Prüfung  zu  unterziehen.  Etwaige  Uberschreitungen  der  Fristen  ore  Stemr
sind  im  Jahresberichte  (§  196  Abs.  1)  kurz  zu  begründen.  fung.
        <pb n="240" />
        222

(2)  Dem  Ermessen  des  Prüfungsbeamten  bleibt  überlassen,  ob  er  die  Prüfung  vorher
anmelden  will.  Dies  hat  insbesondere  zu  geschehen,  wenn  zu  befürchten  ist,  daß  ohne
vorgängige  Anmeldung  die  beabsichtigte  Prüfung  nicht  vorgenommen  werden  kann.  «

(3)  Der  Prüfungsbeamte  hat  sich  der  zu  prüfenden  Stelle  gegenüber  auf  Verlangen
als  Stempelprüfungsbeamter  durch  eine  mit  Amtsstempel=  oder  Siegelabdruck  versehene  Ausfertigung
  des  ihm  erteilten  allgemeinen  oder  besonderen  Prüfungsauftrags  auszuweisen.
Beamte  des  äußeren  Dienstes  in  Dienstkleidung  bedürfen  des  Ausweises  nicht.

(4)  Dem  Prüfungsbeamten  ist  ein  angemessener  Raum  oder  Arbeitsplatz  zur  Erledigung
seiner  Obliegenheiten  zur  Verfügung  zu  stellen.

(5)  Die  prüfungspflichtige  Stelle  hat  dem  Prüfungsbeamten  die  von  ihm  zum  Zwecke
der  Prüfung  gewünschten  Urkunden,  Belege  und  sonstigen  Schriftstücke  sowie  die  Geschäftsbücher
  zur  Einsicht  vorzulegen  und  ihm  die  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen.  Durch  die
Prüfungstätigkeit  darf  im  Eisenbahn=  und  Dampfschiffahrtsbetriebe  die  Wahrnehmung  des
Stationsdienstes,  der  Personen=  und  Güterabfertigung  nicht  gehindert,  auch  die  Abfahrt
eines  Zuges  oder  Schiffes  nicht  verzögert  werden.

(6)  Totalisatorverwaltungen  haben  bei  Verlust  der  im  §  67  Abs.  2  vorgesehenen
Vergünstigungen  den  Prüfungsbeamten  jederzeit  kostenfreien  und  ungehinderten  Zutritt  zu
allen  Rennen  und  zwar  sowohl  zum  Totalisator  als  auch  zu  den  Plätzen  der  Zuschauer
zu  gewähren.  ·

8  194.

(1)  Zweck  der  Prüfung  ist,  den  Eingang  der  gesetzlich  geschuldeten  Abgabe  durch
planmäßige  Nachprüfung  der  Stempelentrichtung  und  in  geeigneten  Fällen  durch  Aufklärung
der  Beteiligten  über  vorgekommene  Irrtümer  bei  Anwendung  des  Gesetzes  zu  sichern.

(2)  Die  Prüfungsbeamten  haben  sich  bei  den  Prüfungen  selbständig  davon  zu  über—
zeugen,  ob  die  geschuldeten  Stempelbeträge  entrichtet,  die  vorgefundenen  Stempelzeichen  echt,
vorschriftsmäßig  entwertet  und  nicht  mißbräuchlich  wiederholt  verwendet  sind,  sowie  ob  auch
im  übrigen  den  Vorschriften  des  Gesetzes  und  der  Ausführungsbestimmungen  gemäß  verfahren
wird.  Zu  diesem  Zwecke  haben  sie  sich  über  die  für  die  Abgabenentrichtung  in  Betracht
kommenden  Verhältnisse  der  ihrer  Aufsicht  unterstellten  Betriebe  tunlichst  zuverlässig  und  ein—
gehend  zu  unterrichten,  u.  a.  auch  den  Veröffentlichungen  der  Tagesblätter,  den  Jahresbilanzen,
  Geschäftsberichten  sowie  den  Satzungen  von  Aktiengesellschaften  usw.,  den  Eintragungen
ins  Handelsregister  (z.  B.  über  Gründung  von  Aktiengesellschaften  oder  Erhöhungen  des
Grundkapitals,  über  Veränderungen  des  Gegenstandes  des  Unternehmens  oder  anderer  Voraussetzungen
  der  Stempelfreiheit  von  Aktien)  Beachtung  zu  schenken.

(3)  Bei  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  nach  den  Tarifnummern  4  und  6  ist  insbesondere
  das  Augenmerk  auch  darauf  zu  richten,  daß  in  allen  Fällen,  in  denen  im  Gesetze
        <pb n="241" />
        Nr.  19.  223

die  Ausstellung  von  Schlußnoten  und  Frachturkunden  vorgeschrieben  ist,  gehörig  verstempelte
Schlußnoten  und  Frachturkunden  ausgestellt  sind,  daß  im  Falle  des  8  18  des  Gesetzes  den
Vorschriften  wegen  Entrichtung  des  zusätzlichen  Stempels  entsprochen  ist  und  daß  die  Ver—
günstigung  des  §  17  Abs.  2,  3  des  Gesetzes  nicht  zu  Unrecht  in  Anspruch  genommen  wird.
Daneben  ist  festzustellen,  ob  auch  den  sonstigen  Vorschriften,  z.  B.  wegen  Form  der  Schlußnoten
  und  des  Zeitpunkts  ihrer  Ausstellung,  entsprochen  wird.  Soveit  die  Einsicht  der
Schlußnoten  und  Frachturkunden  zur  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  nicht  ausreicht  oder
solche  Urkunden  bei  der  Stelle  nicht  vorhanden  zu  sein  brauchen,  ist  die  Einsicht  des  Schriftwechsels,
  der  Belege  und  sonstigen  Schriftstücke  sowie  der  Geschäftsbücher  erforderlich.  Hinsichtlich
  des  Eisenbahnfrachtstempels  findet  jedoch  die  Prüfung  nach  den  Frachtkarten  und  den
amtlichen  Büchern  oder  Listen,  in  welchen  die  Frachtbeträge  einzeln  nachgewiesen  werden,  nur
statt,  sofern  der  Betrag  des  verwendeten  Stempels  aus  diesen  ersichtlich  ist.

(4)  Bei  der  Prüfung  des  Totalisatorbetriebs  wird  neben  der  richtigen  Versteuerung  der
Spielumsätze  soweit  tunlich  auch  zu  überwachen  sein,  ob  den  Voraussetzungen  für  die  Steuerbegünstigung
  (vgl.  Ziffer  III  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze  vom  4.  Juli  1905  —
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1906  S.  531  —)  dauernd  genügt  wird.  Außerdem
ist  der  Ermittelung  und  Unterdrückung  etwaiger  verbotener  Wettunternehmungen  Aufmerksamkeit
  zuzuwenden.

(5)  Bei  den  hinsichtlich  des  Fahrkartenstempels  zu  prüfenden  Betrieben  ist  darauf  zu
sehen,  ob  der  Verkehr  den  bewirkten  Versteuerungen  im  Abrechnungswege,  durch  Abstempelung
oder  Markenverwendung  entspricht  sowie  ob  zu  den  einzelnen  Fahrkartensorten  die  richtigen
Stempelbeträge  verwendet  sind  und  die  Vorschriften  wegen  Ausgabe  und  Entwertung  der
Fahrkarten  beachtet  werden.  Bei  den  Abrechnungsstellen  ist  insbesondere  nachzuprüfen,  ob
die  ausgegebenen  stempelpflichtigen  Fahrtausweise  und  die  wegen  Erstattung  des  Stempels
in  Abgang  zu  stellenden  Fahrkarten  nach  Zahl,  Art  und  Steuersatz  richtig  in  die  Versteuerungsnachweisungen
  eingetragen  worden  sind.  Auch  ist  nachzuprüfen,  ob  bezüglich  der
Fahrkarten,  zu  welchen  der  Stempel  erstattet  wurde,  die  Voraussetzungen  der  Erstattungsfähigkeit
  vorliegen  sowie  ob  nicht  etwa  Karten  von  neuem  ausgegeben  oder  als  Fahrtausweise
  zugelassen  sind.

(6)  Gelegentlich  der  in  Landesstempelsachen  vorzunehmenden  Prüfungen  ist  u.  a.  im
Falle  der  Neuerrichtung  von  Aktiengesellschaften  oder  im  Falle  der  Erhöhung  des  Grundkapitals
bestehender  Aktiengesellschaften  zu  prüfen,  ob  für  die  Ausgabe  der  Aktien  der  Schlußnotenstempel
  entrichtet  und  ob  der  Aktienstempel  vorschriftsmäßig  unter  Mitberücksichtigung  des
Betrags  berechnet  ist,  um  den  die  Aktien  höher,  als  der  Neunwert  lautet,  ausgegeben  sind.
Bei  der  Prüfung  von  Gewerkschaften  ist  festzustellen,  ob  ausgeschriebene  Zubußen  ordnungsmäßig
  zur  Versteuerung  angemeldet  sind.  Auch  ist  bei  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesell-
        <pb n="242" />
        f)  Aufzeich-224



schaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  die  Richtigkeit  der  Auf—
stellungen  über  die  Höhe  der  den  Aufsichtsratsmitgliedern  gewährten  Vergütungen  zu  prüfen.
Bei  den  Gerichten,  Notaren  und  sonstigen  zur  Verwendung  des  Grundstücksstempels  (Tarifnummer
  11)  verpflichteten  Behörden  oder  Beamten  ist  insbesondere  bei  Prüfung  der  Landesabgabe
  auch  die  Entrichtung  der  Reichsabgabe  mit  zu  prüfen;  die  Prüfung  hat  nach  den
für  die  Landesabgabe  erlassenen  Vorschriften  zu  erfolgen.

(7)  Wie  eingehend  zur  Erreichung  ihres  Zweckes  eine  Prüfung  zu  gestalten  ist,  bleibt
dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Prüfungsbeamten  überlassen.  Neue  Stellen  sind  wiederholt
einer  eingehenderen  Prüfung  zu  unterziehen.  Wo  nach  den  Erfahrungen  des  Prüfungsbeamten
der  gute  Wille,  den  bestehenden  Vorschriften  gemäß  zu  verfahren,  und  zugleich  die  hierzu
erforderliche  Sorgfalt  und  Sachkenntnis  vorausgesetzt  werden  können,  sind  Stichproben  zulässig.

§  195.
(1)  ÜUber  den  Verlauf  der  Prüfung  ist  eine  von  dem  Prüfungspflichtigen  nicht  mit

nung  über  die  zu  unterschreibende  Aufzeichnung  zu  machen.  Die  Aufzeichnung  muß  den  Tag  der  Prüfung

Stempel.
prüfung.

8)  Erledigung

der  Erinnerungen.


und  den  Zeitraum  angeben,  auf  welchen  sich  die  Prüfung  erstreckt  hat.  Die  Erinnerungen
sind  unter  Bezeichnung  der  zu  beanstandenden  Schriftstücke  mit  Angabe  der  Gründe  der
Beanstandung  und  zutreffendenfalls  der  Vorschriften,  gegen  welche  verstoßen  ist,  und  unter
Berechnung  des  nachzubringenden  Stempelbetrags  niederzuschreiben.

(2)  Wird  eine  Erinnerung  von  der  geprüften  Stelle  anerkannt,  so  können  fehlende
oder  unzureichend  verwendete  Stempelmarken  in  Gegenwart  des  Prüfungsbeamten  sofort
nachverwendet  und  nicht  oder  unzureichend  entwertete  Marken,  ohne  daß  es  der  Beibringung
neuer  Marken  bedarf,  vom  Prüfungsbeamten  entwertet  werden,  sofern  die  Erinnerung  ohne
grundsätzliche  Bedeutung  und  kein  Anlaß  zu  strafrechtlichem  Einschreiten  gegeben  ist.  In
der  Aufzeichnung  sind  die  so  erledigten  Erinnerungen  ohne  nähere  Angabe  der  Gründe  der
Beanstandung  lediglich  summarisch  mit  dem  nachgebrachten  Gesamt-Stempelbetrag  aufzuführen.

(3)  Das  Verfahren  zur  weiteren  Verfolgung  der  nicht  kurzer  Hand  erledigten  Erinnerungen,
  insbesondere  wegen  Nacherhebung  der  Fehlbeträge  und  wegen  etwaiger  Einleitung
  eines  Strafverfahrens,  wird,  soweit  nachstehend  nichts  anderes  bestimmt  ist,  durch
die  oberste  Landesfinanzbehörde  geordnet.  Sind  Erinnerungen  von  einem  besonderen  Prüfungsbeamten
  (§  188  Abs.  2)  ausgestellt,  so  ist  sowohl  diesem  wie  zur  Berücksichtigung  bei  Aufstellung
  des  Jahresberichts  dem  ordentlichen  Prüfungsbeamten  von  der  Art  der  Erledigung
Kenntnis  zu  geben.

(4)  Von  den  einer  Beantwortung  bedürfenden  Erinnerungen  ist  der  geprüften  Stelle
eine  Abschrift  mit  dem  Ersuchen  zuzufertigen,  zu  den  anerkannten  Erinnerungen  die
geschuldeten  Fehlbeträge  nachzubringen.
        <pb n="243" />
        Nr.  19.  225

(6)  Fehlbeträge  der  in  Tarifnummer  4,  6,  10  und,  soweit  die  Abgabenentrichtung
in  Stempelzeichen  zu  erfolgen  hat,  auch  der  in  Tarifnummer  7,  11  bezeichneten  Art  sind
in  den  diesen  Tarifnummern  entsprechenden  Stempelzeichen  einzufordern  und  zu  den  Akten
zu  entwerten.  Der  geprüften  Stelle  ist  von  dem  Eingang  der  beigebrachten  Stempelzeichen
und  von  der  Erledigung  der  Erinnerung  Kenntnis  zu  geben.

(6)  Ist  bei  der  Prüfung  ein  unversteuertes  Wertpapier  vorgefunden  worden,  so  ist
dessen  Abstempelung  herbeizuführen.

(1)  Bei  jeder  einzelnen  Erinnerung  ist  in  der  Aufzeichnung  nach  ihrer  Erledigung
zu  vermerken,  wann  und  in  welcher  Weise  sich  die  Erinnerung  erledigt  hat.  Nachdem
sämtliche  Erinnerungen  sich  erledigt  haben,  ist  auf  der  ersten  Seite  der  Aufzeichnung  deren
vollständige  Erledigung  vom  Prüfungsbeamten  zu  bescheinigen.

(8)  Die  Prüfungsbeamten  haben  Stempelhinterziehungen  und,  in  geeignet  erscheinenden
  Fällen,  vorgekommene  Ordnungswidrigkeiten  nach  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  bei  der  Direktivbehörde  oder  bei  der  zur  Führung  des  Strafverfahrens  zuständigen
Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.  Dem  Prüfungsbeamten  ist  von  der  ergangenen  Entscheidung
  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  Kenntnis  zu  geben.

8  186.

(1)  Alljährlich  erstatten  die  ordentlichen  Prüfungsbeamten  (§  188  Abs.  2)  der  Direktivbehörde
  einen  Bericht  über  die  Ausführung  der  Stempelprüfung  innerhalb  ihres  Geschäftsbezirkes
  während  des  abgelaufenen  Rechnungsjahrs.  Der  Bericht  muß  insbesondere
ersehen  lassen:

a)  den  Umfang  des  Geschäftsbezirkes  unter  Angabe  etwa  im  Berichtsjahr  vorgekommener
  Veränderungen.  Soweit  eine  Veränderung  nicht  eingetreten  ist,
genügt  die  Bezugnahme  auf  die  Angabe  eines  früheren  Jahresberichts;

b)  die  während  des  Berichtsjahrs  etwa  eingetretenen  Zu=  und  Abgänge  an  Prüfungsstellen
  unter  Erläuterung  der  Abgänge  sowie  unter  Beifügung  einer  Angabe
darüber,  welche  Prüfungsstellen  von  dem  Berichterstatter  selbst  zu  prüfen  sind
und  welche  der  Prüfung  durch  besondere  Prüfungsbeamte  (vgl.  §  188  Abs.  2)
unterliegen;

c)  den  Stand  des  Prüfungsgeschäfts  unter  Angabe  der  Gesamtzahl  der  während
des  Geschäftsjahrs  in  den  einzelnen  Abteilungen  einer  Prüfung  unterzogenen
Stellen  und  der  Gesamtzahl  derjenigen,  welche  einer  Prüfung  zu  unterziehen
waren.  Etwa  rückständig  gebliebene  Stellen  sind  unter  Angabe  der  Gründe,
aus  welchen  die  rechtzeitige  Vornahme  der  fälligen  Prüfung  untunlich  war,
anzugeben;

42

h)  Strafanträge.


i)  Jahres
bericht.
        <pb n="244" />
        k)  Aufbewahrung

der  Prüfungsverhand-



6.  Mitwirkung
bei  Beaufsichtigung

  der

Stempel--entrichtung

durch  Zollund

  Steuerbeamte.


226

d)  bemerkenswerte  Wahrnehmungen  in  bezug  auf  das  Reichsstempelgesetz  und  dessen
Ausführung,  über  Umgehungen  der  Stempelpflicht  usw.;
e)  Anregungen  und  Vorschläge  zur  Verbesserung  der  bestehenden  Vorschriften.

(2)  Als  Anlage  ist  dem  Berichte  beizufügen  eine  Übersicht  nach  Muster  30  über  die
nach  dem  Gesetze  der  Prüfung  in  bezug  auf  die  Entrichtung  der  Stempxelabgabe  unterliegenden
  Stellen  sowie  über  die  Ergebnisse  der  Prüfung.

(3)  Der  Bericht  und  die  Ubersicht  haben  sich  auf  alle,  einer  regelmäßigen  Prüfung
unterliegenden  Stellen  des  Geschäftsbezirkes  zu  erstrecken.  Soweit  Prüfungen  von  anderen
Beamten  vorgenommen  worden  sind  (vgl.  §  188  Abs.  2),  sind  die  für  die  Berichterstattung
und  die  Aufstellung  der  Übersicht  erforderlichen  Angaben  hinsichtlich  der  ihrer  Aufsicht  unterstehenden
  Betriebe  und  die  Ergebnisse  der  von  ihnen  vorgenommenen  Prüfungen  dem  nach
Abs.  1  mit  der  Berichterstattung  beauftragten  Beamten  zur  Verwertung  bei  letzterer  alsbald
nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs  nach  näherer  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
zu  übermitteln.

(4)  Die  Berichte  nebst  Ubersichten  sind  der  Direktivbehörde  in  zwei  Ausfertigungen
einzureichen,  von  welchen  je  eine  für  den  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  bestimmt  ist.  Nach
Eingang  sämtlicher  Jahresberichte  und  Übersichten  des  Verwaltungsgebiets  sind  die  für  den
Reichskanzler  bestimmten  Ausfertigungen  an  diesen  bis  zum  1.  Oktober  des  folgenden
Rechnungsjahrs  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  unter  Hinzufügung  ihrer  Stellungnahme
  zu  den  Berichten  mitzuteilen.

(5)  Auf  jedesmaliges  besonderes  Ersuchen  sind  dem  Reichskanzler  die  Aufzeichnungen
über  die  abgehaltenen  Stempelprüfungen  sowie  die  Verhandlungen  und  Entscheidungen  über
die  Erledigung  der  gezogenen  Erinnerungen  seitens  der  Landesregierungen  zur  Kenntnisnahme
  mitzuteilen.

(56)  Die  erledigten  Prüfungsverhandlungen  sind  nach  näherer  Anordnung  der  obersten
Landesfinanzbehörden  aufzubewahren.  Wenn  Prüfungsverhandlungen  oder  Akten,  in  welchen
sich  solche  befinden,  vernichtet  oder  verkauft  werden  sollen,  was  nicht  früher  als  10  Jahre
nach  Ablauf  des  Prüfungsjahrs  geschehen  darf,  so  sind  die  etwa  darin  enthaltenen  Stempelzeichen
  (vgl.  5§  195  Abs.  5)  vorher  auszuschneiden  und  unter  amtlicher  Aussicht  zu  vernichten.
  Die  Vernichtung  ist  in  einer  über  den  Vorgang  aufzunehmenden  Verhandlung
von  den  beteiligten  Beamten  zu  bescheinigen.

Zu  den  88  63,  101  des  Gesetzes.

§  197.
(1)  Die  im  §  101  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Verpflichtung,  bei  Uberwachung  der
vorschriftsmäßigen  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben  mitzuwirken,  trifft  vor  allem  auch
        <pb n="245" />
        Nr.  19.  227

die  Beamten  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung,  und  zwar  auch  insoweit,  als  sie  nicht  mit
der  Stempelprüfung  besonders  beauftragt  sind.

(2)  Insbesondere  haben  die  Abfertigungsbeamten  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung  darauf
zu  achten,  ob  die  ihnen  vorgelegten  Frachturkunden,  soweit  sie  nach  den  bestehenden  Vorschriften
mit  Stempelzeichen  bereits  versehen  sein  müssen  oder  tatsächlich  bereits  mit  solchen  versehen
sind,  vorschriftsmäßig  versteuert  sind.

(3)  Zur  Prüfung  der  Entrichtung  der  Stempelabgabe  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge
  haben  sich  die  Zoll=  und  Steueraufsichtsbeamten  in  Kenntnis  von  den  in  ihrem
Dienstbezirke  gehaltenen  Kraftfahrzeugen  und  deren  Eigentümern  und  Führern  zu  erhalten
und  sich  darüber  zu  vergewissern,  ob  hinsichtlich  dieser  Kraftfahrzeuge  der  Steuerpflicht  genügt
ist,  sowie  ob  nicht  von  Kraftfahrzeugen  unter  dem  Vorgeben,  daß  es  sich  um  eine  steuerfreie
Ingebrauchnahme  handele,  ein  die  Stempelpflicht  begründender  Gebrauch  gemacht  wird.  Soweit
  die  Erfüllung  der  Steuerpflicht  nicht  durch  Einsicht  der  Versteuerungsanmeldungen  usw.
bei  den  Steuerstellen  festgestellt  werden  kann,  sowie  hinsichtlich  der  in  ihrem  Dienstbezirke
verkehrenden  Kraftfahrzeuge  nicht  daselbst  ansässiger  Besitzer  haben  die  Aufsichtsbeamten,  vor
allem  im  Grenzbezirke,  die  Prüfung  in  der  im  §  63  des  Gesetzes  vorgezeichneten  Weise  zu
bewirken.

(4)  Daneben  haben  die  Aufsichtsbeamten,  soweit  es  sich  um  andere  als  die  im  §  47
des  Gesetzes  bezeichneten  Verkehrsanstalten  handelt,  auch  auf  die  Befolgung  der  wegen  Erhebung
  des  Fahrkartenstempels  erlassenen  Vorschriften  zu  achten.

Zum  §  102  des  Gesetzes.
§  198.

Wenn  im  Laufe  eines  Verwaltungsstrafverfahrens  die  kaufmännischen  Geschäftsformen  7.  Zuziehung
zu  Zweifeln  in  betreff  der  Beurteilung  des  Sachverhältnisses  Anlaß  geben  oder  für  die  An-  zon  Gach
wendung  der  Tarifnummer  4b  Zweifel  darüber  bestehen,  ob  das  Geschäft  als  ein  solches  «
anzusehen  ist,  das  unter  Zugrundelegung  der  Usancen  einer  Börse  abgeschlossen  ist,  oder  ob
es  sich  um  börsenmäßig  gehandelte  Waren  handelt,  so  sind  über  die  zweifelhaften  Fragen
geeignete  Sachverständige  zu  hören.  In  Bezirken,  für  welche  Handelsvorstände  bestehen,
haben  diese  der  Steuerbehörde  für  die  verschiedenen  Geschäftszweige  Sachverständige  zu  bezeichnen.

XI.  Erhebung  und  Verrechnung  der  Abgaben.
199.

(1)  Jede  zur  Erhebung  von  Stempelabgaben  ermächtigte  Steuerstelle  hat  über  die  bei  1.  Einnahmeihr

  eingezahlten  oder  gemäß  §  9  Abs.  1  des  Gesetzes  gestundeten  Abgaben  dieser  Art  ein  buch.
427
        <pb n="246" />
        228

besonderes  Einnahmebuch  zu  führen,  dessen  Einrichtung  die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt.
gohe  N  Das  anliegende  Muster  31  dient  dabei  als  Vorbild.  Wenn  eine  Steuerstelle  nicht  zur
—  Erhebung  der  Stempelabgabe  ohne  Einschränkung  befugt  ist,  braucht  das  Einnahmebuch  den
Vordruck  nur  für  diejenigen  Erhebungen  zu  enthalten,  zu  welchen  sie  ermächtigt  ist.  Soweit
eine  Stundung  der  Abgabe  nach  den  §§  75,  209  erfolgt,  können  dem  Vordruck  die  zum
gesonderten  Nachweis  der  gestundeten  Beträge  erforderlichen  Spalten  hinzugefügt  werden.
(2)  Amtsstellen,  welche  nur  mit  dem  Verkaufe  von  Stempelmarken  und  abgestempelten
Vordrucken  oder  mit  der  Abstempelung  von  Vertragsurkunden  (§  21  des  Gesetzes)  beauftragt
sind,  können  die  Einnahme  dafür  nach  der  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
auch  in  anderen  Büchern  nachweisen.  Auf  diese  finden  die  im  §205  Abs.  2,  3  getroffenen
Anordnungen  keine  Anwendung.
§  200.
2.  Anmel-  Als  Vor=  und  Gegenbuch  zum  Einnahmebuch  ist  von  den  zur  Erhebung  von  Stempeldungsbuch,
  abgaben  befugten  Steuerstellen,  mit  Ausnahme  der  im  §  199  Abs.  2  genannten,  ein  An-—is
  meldungsbuch  zu  führen,  für  welches  das  Muster  32  als  Vorbild  dient.  In  dieses  sind
—  alle  zur  Entrichtung  der  Abgabe  sowie  zur  Vornahme  steuerpflichtiger  oder  steuerfreier
Abstempelungen  vorgeschriebenen  Anmeldungen  oder  sonstigen  Nachweise  (vgl.  Ziffer  1  der
Anleitung  zu  Muster  32)  sofort  nach  Eingang  einzutragen,  mit  alleiniger  Ausnahme  der
vorläufigen  Anmeldungen  nach  Muster  3  und  7.  Durch  dieses  Buch  ist  einerseits  die
Entrichtung  der  Abgabe  in  allen  Fällen,  abgesehen  von  dem  bloßen  Verkaufe  vorrätig
gehaltener  Wertzeichen,  festzuhalten  und  anderseits  die  Stempelung  derjenigen  Wertpapiere
und  Lose,  welche  von  der  Stempelabgabe  befreit  sind,  jedoch  mit  einem  Stempelabdrucke
versehen  werden  müssen,  und  die  richtige  Berechnung  von  Vergütungen,  für  welche  nach
Tarifnummer  9  Abs.  2  Steuerfreiheit  beansprucht  wird,  zu  überwachen.

8  201.

3.  Merkbuch.  (1)  Die  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  für  inländische  Wertpapiere  und  die  zur
Versteuerung  von  Einzahlungen  der  in  Tarifnummer  1d  Abs.  2  bezeichneten  Art  ermächtigten
Steuerstellen  führen  außerdem  ein  Merkbuch  über  diejenigen  Anzeigen,  welche  nach  §  3  des
Gesetzes  und  den  88§  6  und  17  dieser  Bestimmungen  zu  erstatten  sind.  In  das  Buch,

F#e#  33—  für  welches  Muster  33  als  Vorbild  dient,  sind  auch  diejenigen  vorläufigen  Anmeldungen

*  einzutragen,  die  von  den  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  gemäß
§  7  letzter  Satz  des  Gesetzes  zu  bewirken  sind.

(2)  Im  Merkbuch  ist  unter  entsprechender  Anderung  des  Vordrucks  eine  besondere
Abteilung  anzulegen  zur  Ausführung  der  in  §  39  Abs.  2  vorgeschriebenen  Überwachung
der  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  3  A  von  den  im  §  10  des  Gesetzes

bezeichneten  Gesellschaften.
        <pb n="247" />
        Nr.  19.  229

8  202.

(1)  Von  den  Steuerstellen,  welche  Stempelmarken,  Stempelbogen  und  gestempelte  Vor=  4.  Stempeldrucke
  zu  verkaufen  haben,  ist  über  die  Einnahme  und  Ausgabe  der  Stempelzeichen  ein  zeichenbuch.
besonderes  Stempelzeichenbuch  zu  führen,  dessen  Einrichtung  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  bestimmt  wird.

(2)  In  dem  Buche  wird  auch  unter  Benennung  der  Empfänger  die  Ausgabe  der  Stempelzeichen
  nachgewiesen,  für  welche  ein  Wertbetrag  nicht  zu  erheben  ist.

(3)  -Die  zum  Umtausch  zurückgegebenen  gestempelten  Schlußnotenvordrucke  und  Stempelmarken
  sind,  bevor  sie  vereinnahmt  werden,  auf  ihre  Echtheit  und  Unversehrtheit  zu  prüfen.

8  203.

(1)  Vordrucke  zu  Stempelbogen  (§  155  Abs.  2)  sind  wie  Stempelzeichen  sogleich  beim  5.  Buchmäßige
Empfang  im  Stempelzeichenbuch  zu  buchen  und  bleiben  im  Gewahrsam  der  Steuerstelle.  „Oehundlung,
(2)  Wird  die  Ausfertigung  eines  Stempelbogens  schriftlich  beantragt  und  der  Wert=  zu  Stempelbetrag
  bar  eingezahlt,  so  ist  die  Einzahlung  als  Erlös  aus  Stempelbogen  im  Einnahmes-bogen  und  der
:  '  Stempelbuche
  nachzuweisen.  ·  bogen.
(3)  Nach  Ausfertigung  des  Stempelbogens  ist  der  Vordruck  im  Stempelzeichenbuche
vom  Bestand  abzuschreiben  und  in  diesem  die  Ausfertigung  des  Bogens  unter  Angabe  der

Nummer  und  des  Geldbetrags  gleichzeitig  zu  buchen.

8  204.

(1)  Von  einem  an  der  Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  ist  über  die  Ausfertigung  6.  Kontrollvon
  Stempelbogen  für  jedes  Rechnungsjahr  ein  Kontrollbuch  nach  Anleitung  des  Musters  34  biuch.
zu  führen.  Die  Nummer  des  Kontrollbuchs  ist  von  ihm  auf  dem  Stempelbogen  und  dem  ur  5
Antrag  anzugeben.  —

(2)  Die  Anträge  auf  Ausfertigung  eines  Stempelbogens  sind  nach  der  Reihenfolge
der  Nummern  zu  heften  und  bis  zum  Schlusse  des  Vierteljahrs  bei  dem  Kontrollbuch  aufzubewahren.

  Demnächst  werden  sie  Beleg  zum  Einnahmebuche.

8  205.

(1)  Die  in  den  §§  199,  200  bezeichneten  Bücher  werden  nach  Ablauf  jedes  Viertel=  7.  Prüfung
jahrs  abgeschlossen  und  mit  den  dazu  gehörigen  Belegen  an  die  Direktivbehörde  zur  Prüfung  uUnd  Aufde-.
  «  ,  ·  ,  ,»,  ,  wahrung  der
eingereicht.  Auf  die  Erledigung  der  Erinnerungen  sind  die  für  die  Zollverwaltung  erteilten  Bücher.
Vorschriften  sinngemäß  anzuwenden.

(2)  Die  Einnahme=  und  Anmeldungsbücher  und  die  dazu  gehörigen  Belege,  soweit  sie

Einnahmen  und  Anmeldungen  zu  den  Tarifnummern  1  bis  3  A  enthalten,  dürfen  nicht
        <pb n="248" />
        8.  Herstellung

230

vernichtet  werden.  Die  Bücher  und  Belege  sind  geordnet  derart  aufzubewahren,  daß  sie
gegen  Feuersgefahr,  Beschädigungen  usw.  geschützt  sind  und  jederzeit  unverzüglich  eingesehen
werden  können.  Die  näheren  Anordnungen  erläßt  die  Direktivbehörde.

(3)  Zur  Herbeiführung  und  Sicherung  der  gleichmäßigen  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes
  in  allen  Bundesstaaten  werden  die  Landesregierungen  auf  Ersuchen  des  Reichskanzlers
  (Reichsschatzamts)  von  Zeit  zu  Zeit  einige  bei  den  Direktivbehörden  bereits  geprüfte
Bücher  mit  den  Belegen  mitteilen.  Ergeben  sich  bei  deren  Einsicht  Bedenken,  so  trifft  die
Landesregierung  die  zur  Erledigung  erforderlichen  Anordnungen  und  gibt  zugleich  dem  Reichskanzler
  (Reichsschatzamt)  von  dem  Verfügten  Kenntnis.

(4)  Das  Merkbuch  verbleibt  bei  den  Steuerstellen;  es  ist  dauernd  und  sicher  aufzubewahren.


§  206.

(1)  Die  Stempelmarken,  die  Vordrucke  zu  Stempelbogen  und  die  von  den  Steuerder

  Stempel=  stellen  zu  verkaufenden  gestempelten  und  ungestempelten  Schlußnotenvordrucke  werden  durch

zeichen.

9.  Lieferung
amtlicher
Stempel.

die  Reichsdruckerei  hergestellt  und  sind  von  ihr  zum  Herstellungspreise  zu  beziehen.  Der
Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  stellt  den  Bezugspreis  fest.

(2)  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  nur  denjenigen  Amtsstellen  Stempelzeichen,  welche
ihr  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  als  zum  unmittelbaren  Bezuge  berechtigt  bezeichnet
werden.  Die  letzteren  erhalten  vierteljährlich  von  der  Reichsdruckerei  eine  mit  den  gquittierten
Lieferscheinen  belegte  Rechnung  über  die  von  ihnen  zu  erstattenden  Herstellungskosten.  Sie
lassen  den  Betrag  der  Rechnung  an  die  Reichsdruckereikasse  entweder  unmittelbar  oder  durch
Vermittelung  der  Reichshauptkasse  zahlen.

(3)  Privatpersonen  erhalten  von  der  Reichsdruckerei  weder  Stempelzeichen  noch  ungestempelte
  Vordrucke.

(4)  Die  Kosten  der  auf  den  Antrag  von  Steuerpflichtigen  bei  der  Reichsdruckerei
bewirkten  Abstempelung  von  Wertpapieren,  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  sowie  von
Vordrucken  werden  von  der  Reichsdruckerei  in  jedem  einzelnen  Falle  derjenigen  Steuerstelle
in  Rechnung  gestellt,  welche  die  Abstempelung  bestellt  hat.  Für  die  sofortige  Begleichung
dieser  Rechnungen  haben  die  Steuerstellen  Sorge  zu  tragen.

8  207.

(1)  Die  Prägestempelmaschinen  sowie  die  von  den  Steuerstellen  zur  Ausführung  der
vorgeschriebenen  Abstempelungen  zu  verwendenden  Stempel  liefert  für  Rechnung  der  obersten
Landesfinanzbehörden  die  Reichsdruckerei.  Die  Stempel  jeder  Steuerstelle  erhalten  als
Unterscheidungszeichen  eine  besondere  Nummer,  welche  nicht  veröffentlicht  wird.  Die  Unterscheidungsnummern
  werden  den  obersten  Landesfinanzbehörden  von  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  mitgeteilt.
        <pb n="249" />
        Nr.  19.  231

(2)  Die  Abstempelungen  sind  durch  die  Kassenbeamten  der  Steuerstelle  zu  beauf—
sichtigen.  Die  Kassenbeamten  haben  die  Stempel,  solange  diese  nicht  benutzt  werden,  und
das  Zählwerk  der  Prägestempelmaschinen,  solange  es  nicht  zu  Reinigungszwecken  usw.  frei—
gegeben  werden  muß,  mindestens  jedoch  während  der  Dauer  der  Benutzung  der  Maschine
unter  amtlichem  Verschlusse  zu  halten.

(83)  Die  Aufsicht  der  Kassenbeamten  (Abs.  2)  hat  sich  auch  darauf  zu  erstrecken,  daß
der  Prägestempel  vor  Beginn  der  Abstempelung  auf  den  richtigen  Tag  (zu  vergleichen
§  10  Abfs.  3)  eingestellt  wird  und  daß  nur  zur  Abstempelung  angemeldete  Wertpapiere  usw.
abgestempelt  werden.  Zu  letzterem  Zwecke  ist  bei  Prägestempelmaschinen  der  Stand  des
Zählwerkes  vor  Beginn  und  nach  Beendigung  der  Abstempelung  festzustellen  und  mit  der
Anzahl  der  zur  Abstempelung  angemeldeten  Papiere  zu  vergleichen.

8  208.

Alle  bei  den  Steuerstellen  eingehenden  Anmeldungen  zur  Entrichtung  der  Stempel=  10.  Behandabgabe
  usw.  sind  mit  dem  Tage  des  Einganges,  der  Nummer  des  Anmeldungsbuchs  und  lung  der  Aneinem
  deutlichen  Abdruck  des  gewöhnlichen  Amtsstempels  der  Hebestelle  zu  versehen.  Die  weltungen.
Anmeldungen  und  sonstigen  Anzeigen,  welche  in  das  Anmeldungsbuch  (§  200)  einzutragen
sind,  sind  nach  den  Nummern  dieses  Buches  zu  ordnen  und  ihm  als  Belege  beizufügen.

209.

Die  Genehmigung  zum  Beginne  des  Absatzes  von  Lotterielosen  vor  der  Entrichtung  11.  Stundung
der  Abgabe  (8§  30  des  Gesetzes)  und  sonstige  Stundungen  der  Abgabe  von  Lotterielosen  des  Lotteriel8.


erfolgen  auf  Gefahr  und,  soweit  die  Stundung  für  länger  als  neun  Monate  bewilligt  ist,  stempels
für  Rechnung  der  Landesregierungen.
8  210.
(1)  Die  abgabenfreie  Abstempelung  von  Ersatzstücken  (§§  182  bis  184)  ist  nur  12.  Buchung
durch  das  Anmeldungsbuch  (§  200)  nachzuweisen.  Erstarhungen

(2)  Als  Ersatz  für  verdorbene  gestempelte  Vordrucke  und  Stempelmarken  zu  verabsolgende
  Stempelzeichen  sind  lediglich  im  Stempelzeichenbuche  (§  202)  abzuschreiben.

8  211.

Die  für  Arbitragegeschäfte  zurückgezahlten  Beträge  sind  in  den  Kassenbüchern  gesondert
von  den  sonstigen  Erstattungen,  und  zwar  getrennt  nach  Erstattungen  im  Arbitrierverkehr
mit  dem  Ausland  und  im  Arbitrierverkehr  zwischen  inländischen  Börsenplätzen  nachzuweisen.
        <pb n="250" />
        232

8  212.

13.  Verwal-  Die  Verwaltungskostenvergütung  von  zwei  vom  Hundert  (§  105  des  Gesetzes)  ist

iun  e  von  der  Roh-Solleinnahme  nach  den  Einnahmebüchern  einschließlich  der  Nacherhebungen  und
abzüglich  der  Erstattungen  zu  berechnen.  Neben  dieser  Vergütung  dürfen  Prozeßkosten  und
Prozeßzinsen  aus  Stempelprozessen  dem  Reiche  nicht  aufgerechnet  werden.

213.

14.  Abgaben-  Das  Ergebnis  der  auf  Grund  der  Anzeigen  der  Lotterieverwaltungen  (§  78)  erfolgenentrichtung
  den  Feststellungen  teilt  der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  in  jedem  einzelnen  Falle  der
lotterien.  Landesregierung  unter  Beifügung  einer  der  beiden  von  der  Lotterieverwaltung  einzureichenden
Anzeigen  zur  Berücksichtigung  bei  der  Feststellung  der  monatlich  an  die  Reichskasse  abzuliefernden

  Einnahmen  mit.

XII.  Schlußbestimmungen.
8  214.

Anderungs-  (1)  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  wird  ermächtigt,  die  vorstehenden  Bestimmungen,

arugns  soweit  sie  die  Form  der  Erhebung  der  Stempelabgaben,  insbesondere  auch  die  Anfertigung

kanzlers.  der  Stempel  und  Stempelzeichen  sowie  die  Herstellung  und  den  Vertrieb  gestempelter  Vordrucke,
  die  Anmeldung  und  die  Abstempelung  von  Wertpapieren,  Urkunden  und  Vordrucken
und  die  Buchführung  betreffen,  nach  Bedürfnis  abzuändern  oder  zu  ergänzen.

(2)  Im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  können  die  obersten
Landesfinanzbehörden  die  in  §  44  Abs.  4,  §  54,  §  106  Abs.  1,  §§  169,  184  den
Direktivbehörden  zugewiesenen  Geschäfte  und  Entschließungen  sowie  in  den  Fällen  der  Tarifnummern
  4,  6,  10,  11  die  Befugnis  zur  Entscheidung  über  Anträge  auf  Erstattung  zu
Unrecht  entrichteter  Stempelabgaben  (§  185)  auf  Behörden  übertragen,  die  den  Direktivbehörden
  untergeordnet  sind.
        <pb n="251" />
        Nr.  19.

233
Muster  1.
(Ausführungsbestimmungen  §  3.)
Eingegangen  den  tten  19  .
Jä.»..............-  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck.)

Anmeldung

zur
Versteuerung  und  zur  Abstempelung  von  inländischen  Wertpapieren  nach  dem
Reichsstempelgesetze.
TD...  Unterzeichnete  beantrag  die  Abstempelung  der  beifolgenden,  umstehend  näher  bezeichneten
Wertpapiere  und  damit  einverstanden,  daß  dem  Überbringer  der  unten  ausgefertigten  Empfangsbescheinigung

  gegen  deren  Aushändigung  die  abgestempelten  Wertpapiere  zurückgegeben  werden,  sowie  daß  die
Stenerstelle  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  UÜberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zwar  berechtigt,
aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

Vor-  und  Zuname.

(Des  Anmelders
Wohnort  und  Wohnung.)

 

Empfangsbescheinigung.

 

Die  umstehend  verzeichneten  Wertpapiere  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und  werden  nach
erfolgter  Abstempelung  dem  Uberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt  werden.  Die  Steuerstelle
behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Uberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zu  prüfen,  ist
iedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

(Amtsbezeichnung,  Unterschriften  und  Amtsstempelabdruck  der  Steuerstelle.)

43
        <pb n="252" />
        234

T

 

Laufende



Nummer


Name,  Stand
und
Wohnort
des
Anmelders

Der  Wertpapiere

 

 

Gattung
(Benennung)
und
Emittent

3

Stück
zahl

Bezeichnung  nach

 

 

„laufen-Reihe
  Buch
stabe  Nummern

5  6  7

Ort

Tag

der  Ausfertigung

 

Nennwert


10

Betrag,
zu
welchem
die
Ausgabe
erfolgt

11
        <pb n="253" />
        Nr.  19.  235
nirsteuern  Es  wird  Ab  «  Nähere
Eakbe:  SBetras  uf  Es  sind  noch  Gesamt.  4iEingemagen  Begründung

der  den  Betrag  gabebefreiung  in  di
a)  der  volle  b  zu  erheben  betrag  beansprucht:  in  die  der  Angaben
Teunwert  von  Abga  e  (Sp.  12)  für  jedes  der  a)  für  wievielsstatistische  in  den  Spalten
vder  für  jedes  id  Stüc  Abgabe  Stück  „Nochweisungs,  14  und  17
br  der  Betrag  Stück  anzurechnen  6  b)  aus  welchen  Nr  sowie  sonstige
von  Grunde?  «·  Bemerkungen
4  4  MA  M  ⁊
12  13  14  15  16  17  18  19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

437
        <pb n="254" />
        <pb n="255" />
        237

Rr.  19.
Muster  2.
(Ausführungsbestimmungen  §  3.)
Eingegangen  den  ten  ........  19  .
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck.)
Aumeldung
zur
Versteuerung  und  zur  Abstempelung  von  ausländischen  Wertpapieren  nach  dem
Reichsstempelgesetze.
D.  Unterzeichnete  beantrag  die  Abstempelung  der  beifolgenden,  umstehend  näher  bezeichneten
Wertpapiere  und  damit  einverstanden,  daß  dem  Uberbringer  der  unten  ausgefertigten  Empfangsbescheinigung

  gegen  deren  Aushändigung  die  abgestempelten  Wertpapiere  zurückgegeben  werden,  sowie  daß
die  Steuerstelle  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  Überbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zwar  berechtigt,

aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.
„,  den  ten  19.

Vor-=  und  Zuname.

(Des  Anmelders
Wohnort  und  Wohnung.)

 

Empfangsbescheinigung.

—  ——  —  —  —  —

Die  umstehend  verzeichneten  Wertpapiere  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und  werden

nach  erfolgter  Abstempelung  dem  Überbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt  werden.  Die
Steuerstelle  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Überbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zu

prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

(Amtsbezeichnung,  Unterschriften  und  Amtsstempelabdruck  der  Steuerstelle.)
        <pb n="256" />
        238

 

 

Name,  Stand  Der  Wertpapiere

 

Lau- 



und
end  i
fende  Wohnort  Gattung  Bezeichnung  nach  Ort  Tag
Num-  des  (Benennung)  Stückmer
  und  zahl  .  Buch-laufenden  der
Anmelders  Emittent  Reihe  stabe  Nummern  Ausfertigung

 

 

1  2  3  4  9  9  7  .-
        <pb n="257" />
        239

 

 

Zu  versteuern  ist

 

 

Neunwert  a)  der  volle  Neunwert  Auf  den  Es  sind  Eindes
  einzelnen  Stückes  be  gioder  U  AbgabeBetrag  ich  zu  Gesamt=  HLetragen
Leine  Einzahlung  von  betrag  (Spalte  13)  erheben  betrag  in  die
nach  aus-  nach  nach  aus-  nach  für  jedes  kommen  für  jedes  bera  steistische  Bemerkungen
-.  dentscher  deutscheerr  StückF  in  An-  Stück  Abgabe  Nachländischer!
  Währun  ländischer  Währun  rechnung  weisung
Währung  ahrung  Währung  ahrung
i½  4  -  4  4  -  Bl.,Nr.
10  11  12  13  14  15  16  17  18  19

 

 

 

 

 

 

 

––  —  ..
        <pb n="258" />
        240

(Ausführungsbestimmungen  §  17.)
Eingegangen  den  ten  19
Nr.  des  Merkbuchs.
(Amtsstempelabdruck.)

Vorläufige  Anmeldung

(§  3  des  Reichsstempelgesetzes)
über  die  beabsichtigte

Ausgabe  stempelpflichtiger  inländischer  Wertpapiere,
Einforderung  weiterer  Zahlungen  auf  solche,

 

 

Der  Wertpapiere,  Die  Zeichnung  —

 

 

 

 

..  Es  soll  ·  Die
auf  welche  sich  die  Anmeldung  oder  Einzahlung
in  Spalte  6—10  bezieht,  erfolgen  die  soll  erfolgen  Ausgabe
Des  Anmelders  a)  Auflegu  1Ö0OV7-7n  —  der
-  .  a)  Auflegung  ·
Name  Reihe,  zur  Zeich-  uf  an  Wert
Gattung  Buch-  nung  sorde-  welchen  bei  ween  Bemerkungen
un  und  Stück=  stabe  Nenn-  Bibernahne  zurenn-  Tagen  welchen  rrlac.
Wohnort  Bezeich=  zahl!  und  wert  Gründer  ahlunln  bis  zu  deutschen  Betrage
nung  Num-  )  freihändige  9  welchem  Stellen?  9
mern  Veräuße--  von  Tage  —2  von
4  rung  M  MA
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11
s
        <pb n="259" />
        Nr.  19.  241

Muster  4.
(Ausführungsbestimmungen  §  20.)

Eingegangen  den  ten  19

Nr.  des  Anmeldungsbuchs.

Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck.)

NAnmeldung

zur

Entrichtung  des  Aktienstempels  von  inländischen  Aktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien,  welche  Aktien  oder  Aktienanteilscheine  (Interimsscheine)  nicht  ausgegeben  haben.

Dii.  unterzeichnete
in
meldet  aus  Anlaß
a)  Eintragung,
b)  der  Eintragung  der  Erhöhung  Grundkapitals

ins  Handelsregister  die  umstehend  bezeichneten  Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital,  über
welche  Aktien  oder  Aktienanteilscheine  (Interimsscheine)  nicht  ausgegeben  sind,

a)  zur  Versteuerung,

b)  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabenbefreiung
hiermit  an.

 

 

5  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

(Firma.)
(Unterschriften.)

44
        <pb n="260" />
        242

 

 

Laufende

Nummer



 

Anmeldung

 

 

Firma  und  Sitz
der
Gesellschaft

Das  Grundkapital

—  die  Erhöhung  des  Grund—

beträgt  mit  einer
im  1  aus  Einlage
ganzen  wieviel  auf  jede
3  Aktien.  Aktie  von
vif.  —  vf.
3  41  5

 

kapitals  —
verteilt  sich

 

 

Tag  der  Ein.]Wird  Eingezahlt
tragung  der  Abgabe-  ist  uaf
Gesellschaft,  befreiungjede  Aktie
oder  der  be.  a)  die  volle
Kapitall.  ansprucht  Einlage
erhöhung  und  aus  b)  der  Beins
  Handelsswelchem  trag  von
register  Grunde
6  7  8

iisl7

 

Auf  den  Anträge  und

Betrag  in  Bemerkungen
Spalte  8  des

sind  anzu.Anmelders,
rechnen  insbesondere
bereits  zu  den

versteuerte  Spalten  7,
AMA  IPf.  8  und  9

9  10

 

 

 

II

+¾A
        <pb n="261" />
        Nr.  19.  243

 

 

 

 

 

 

Steuerfestsetzung
Das  Grundkapital  in  Der  Betrag  in  Spalte  8  Betrag  der
Spalte  3  bleibt  steuerfrei  ist  für  jede  Aktie  Ab=  zu  erhebenden  Reichs-  Eina)
  zufolge  Bundes-  d  I  stempelabgabe  getragen
.  lratsbeschluß  vom  urch  poch  zu  ga-  !**„  in  die  Bemerkungen
in  Höhe  2  frühere  Ver-  für  die  statistische
der  Prot.steuerung  versteuern  ben-  .  -iiusvon
  b)  nach  der  Be-  gedeckt  einzelne  famt  Nachfreiungsvorschrfi
  1½  saAktie  gesamt  #  weisung
für  Eisenbahn-  in  Höhe  von  4
A9#.  unternehmungen  Pf.  “A  pi.s  v.  H.  “4  ppji.  APi.Bl.Nr.  F  I
11  12  13  14  15  16  197  18  19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

44
        <pb n="262" />
        <pb n="263" />
        Nr.  19.  245

Muster  8S.
(Ausführungsbestimmungen  8  31.)
Eingegangen  den  ten  19
NVNrr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nrr.  des  Einnahmebuchs.

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

—

 

 

(Amtsstempelabdruck.)

Anumeldung

zur

Versteuerung  und  zur  Abstempelung  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  nach  dem

Reichsstempelgesetze.
—  beantrag  —  unter  Beifügung  der  zugehörigen  Wertpapiere  —
die  Abstempelung  der  beifolgenden,  umstehend  näher  bezeichneten  Gewinnanteilscheinbogen  —  Zinsbogen
  —  und  damit  einverstanden,  daß  dem  Uberbringer  der  unten  ausgefertigten  Empfangsbescheinigung

  gegen  deren  Aushändigung  nach  Abstempelung  die  Bogen  —  und  beigefügten  Wertpapiere
  —  zurückgegeben  werden,  sowie  daß  die  Steuerstelle  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  Über—
bringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

Vor=  und  Zuname.

(Des  Anmelders  .  Wohnort  und  Wohnung.)

 

Empfungsbescheinigung.

Die  umstehend  verzeichneten  Gewinnanteilscheinbogen  —  Zinsbogen  —  und  die  zugehörigen
Wertpapiere  —  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und  werden  nach  erfolgter  Abstempelung
dem  Uberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt  werden.  Die  Steuerstelle  behält  sich
das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Überbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zu  prüfen,  ist  jedoch
zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

(Amtsbezeichnung,  Unterschriften  und  Amtsstempelabdruck  der  Steuerstelle.)
        <pb n="264" />
        Lau—

 

 

 

 

Der  Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

Anmeldung.
Die  Bogen
—  berechtigen
Eingezahlt  zum  Anträge
Empfange
lan-  Nenn  ist  für  des  Gewinn-  und
«  wert  j  antei  —
Buch=  fende  das  Stück  ger  Zinsen  —  Bemerkungen
I  SkUkeinBettag·VeIIk711-»  des
stabe  Num-  für  die  Zeit
der  das  von  (Tag,  onat.  Anmelders
—  Jahr)
Stück  von  —  bis
7'7  8  9  10  n  12

Name  #
fende  und  StückGattung  Ort  H
und
Num.]  Wohnort  zahl  /(Venen-  Tag
mer  des  rnr  nung)  der  Reihe
Bogen  d  us-Anmelders
  un  ferti.
1  2  3  4  5  6
        <pb n="265" />
        Nr.  19.  247
Steuerfestsetzung.
Der  Dem  Von  dem  Für  den
Abgabe-  necden  in  Zeitraum  ges
Stück)  berechnung  S  z  Abgabebetrag  in  Spalte  16  in  Sp.  11  Gesamtist
  sind  somit  hetrag
zahl  zu  Grunde  Steuer  tensort  5  für  der  Bemerder
  zu  legen  satz  en  „  gabe-  treten  hinzu  find  das  Stück  Abgabe  kungen-)
ein  Betrag  betrag  nach  Tarif-  abzusetzen  zu  entrichten  5
Bogen  für  das  für  das  nummer  3  A,  nach  §9  desSp.  16.118  (Sp.  13—21)
Stück  von  Stück  von  Sp.  4  Gesetzes  —  Sp.  20)
4  M.  Bebutel  Zehntel  A  +  *“  M
13  14  15  16  17  18  21  22  23

 

 

 

 

 

6  über  Umrechnungen  aus  ausländischer  in  deutsche  Währung  ist  hier  erläuternder  Vermerk  zu  machen.

 

 

1

 

 

19  20
1  "

*

 

i
        <pb n="266" />
        <pb n="267" />
        Nr.  19.  249

Mauster  6.
(Ausführungsbestimmungen  3  35.)
Eingegangen  den  —.....................·........  19..........
Nrr.  .......  des  —
Nr.  des  Eirnnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck.)

Anmeldung

zur

Entrichtung  einer  weiteren  Abgabe  von  Gewinnanteilscheinbogen  bei  weiteren  Einzahlungen
auf  den  Nennwert  der  Stücke.

!

D.  .  ..  Unterzeichnete  melde  unmseitig  eine  weitere  Einzahlung  auf  Aktien  —  Aktienanteilscheine
  —  Reichsbankanteilscheine  —  Anteilscheine  von  Kolonialgesellschaften  —  Anteilscheine
von  den  Kolonialgesellschaften  gleichgestellten  Gesellschaften  —  zum  Zwecke  der  Erhebung  der
Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  3A  des  Reichsstempelgesetzes  an.

Vor-  und  Zuname.

(Des  Anmelders
Wohnort  und  Wohnung.)

 

 

F  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

45
        <pb n="268" />
        260

—  ——

Anneldnng.

—  —

 

 

 

Auf  jedes  Stück

 

Für  die  frühere

 

 

 

Der  Wertpapiere  (Skimehiung)
—  —  ist  its  .  i  ie  ä
*  Name  Stüc-  Ort  ist  eine  iß  **  Abgabe  nach  *
und  Gattung  weitere  frühere  Tarifnummer  3  A
Num-  Wohnort  zahl  *  und  lau=  Nenn-  Ein  Ver-  entrichtet  Bemermer
  d  der  Tas  Nie,  Buch-  fende  wert  Feerung  für  den  ul  eag.  kungen
38  nennung)  der  Reihe  zahlung  zeit-Bogen
  „  stabe  Num-  für  das  .  der  i  Jahr)  des  An-Anmelders
  und  Aus  geleistet  Betragaum  Numm
„X  ferti-  mer  Stück  ¾l  ier  melders
Emittent  von  von  von  —  sdes  Eingung
  bis.)  nahme-4
  buchs
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10  11  12  13  14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i

 

 

 

 

 

*  Hier  ist  der  ganze  Zeitraum  einzutragen,  für  welchen  die  ausgegebenen  Gewinnanteilscheine  ausgestellt  sind.
        <pb n="269" />
        Nr.  19.  251
Stenerfestsetzung.
D  d  Von  d  »  Von  dem
Die  Der  8  8  em  Bon  dem  Fut  den  Betrag  in
ausgegebenen  Abgabe--  etrag  «--.—-  eitraum  Sp.  24  find
*“m  Genn-  r  in  Sp.  111  Abgabebetrag  in  Sp.  19  in  Sp.  12  *  di  Gesamt-Stück-anteilscheinbogen
  rechnung  entspricht  würden  für  den  Zeitraum'l  wären  PVerhältnie  betrag  der  Bezahl.
  berechtigen  zur  ist  zu  Steuer  in  in  Sp.  12  somit  fürdes  Zeit-  mer-Erhebung
  des  Grunde  zu  hinzutreten  abzusetzen  das  Stück  raums  in  Abgabe
der  auf  die  weitere  legen  ein  sasz  Abgabe-hinzutreten  abzusetze  zu  Sp.  16  zu.Sp.  15  kun—
Bogen  Einzahlung  Betrag  für  betrag  für|nach  Tarif  3  A,  sein  nach  §  9  entrichten-dem  geit-  gen?
entfallenden  das  Stück  das  Stücksp.  des  Gesetzes  (Sp.  190  raum  in  X  25)
Gewinnanteils  von  von  1  1  21  Sp.  12  nur
von  —  bis  Zehn  Zehn-  —  Sp.  23)  zu  erheben
!**-.  5telelln  4  4
15  16  17  1=  19  20  1  21  22  2;  24  25  2  27
6

 

—–.-  ——  —  —  —

6  )  über  Umrechnungen  aus  ausländischer  in  deutsche  Währung  ist  hier  erläuternder  Vermerk  zu  machen.
45

 

 

 

6
l

 

i
        <pb n="270" />
        <pb n="271" />
        Nr.  19.  253

(Ausführungsbestimmungen  §5  39,  40.)
Eingegangen  den  ten  19
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck.)

Anmeldung

zur

Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  3  A  von  inländischen  Aktiengesellschaften
oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  welche  Gewinnanteilscheine  nicht  ausgeben.

D  Unterzeichnete  leg  die  umseitige  Anmeldung  zum  Zwecke  der  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe
  nach  Tarifnummer  3  A  des  Reichsstempelgesetzes  vor.

,  den  ten  19

Vor=  und  Zuname.

(Des  Anmelders  (Wohnort  und  Wohnung.)
        <pb n="272" />
        264

 

 

 

 

 

 

Aumeldung.
Das  Grundkapital  Ein-  Die
Lau-  —  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  —  l  gezahlt  t  Antra
nd  verteilt  ist  auf  entrichtung  ntrage
fende  Firma  und  Sitz  riei  sich  Eintragung  in  f  hat  zu  und
Num-  beträgt  mit  einer  jede  ,  —
der  etrãg  à)  «  erfolgen.  Bemerkungen
mer  im  auf  Einlage  ber  Gesellschaft,  Aktie  für  die  Zeit  9
Gesellschaft  auf  ani  ein  (Tag,  des
ganzen  wieviel  jede  Aktie  E  Betrag  Vonat.  Anmelders
«  s  s-Altien
  von  w  don  von  —  bis
A  M  4
1  2  3  4  5  6  7  8  9
        <pb n="273" />
        Nr.  19.  255
Stenersestsetzung.
.  Dem
Vgaa  jn  Von  dem  Abgab  Für  jed
nung  p.  10  on  dem  Abgabe-  ede
ist  zu  Grunde  St  entspricht  betrag  in  Sp.  12  Einlage  Gesamtbetrag
zu  legen  für  euer-  ·  sind  abzusetzen  sind  somit
jede  Einlage  san  Rbgabe  nach  §  V  des  Ge-  zu  —  w  Bemerkungen
ein  Betrag  für  ges.  setzes  entrichten  «  «
von  Einlage
von
46  Ziöntel  4  4
10  11  12  13  14  15  16  17
        <pb n="274" />
        <pb n="275" />
        Nr.  19.  257

Muster  8.
(Ausführungsbestimmungen  §  40.)

Eingegangen  den  –  19..

Nrr.  des  Anmeldungsbuchs.

Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Entssienpelabbrue.  )

Anmeldung

Entrichtung  einer  weiteren  Abgabe  nach  Tarifnummer  3  A  des  Reichsstempelgesetzes  bei  weiteren
Einzahlungen  auf  die  Einlagen  inländischer  Aktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien,  welche  Gewinnanteilscheine  nicht  ausgeben.

D  .........  Unterzetchnete.melde....umseitigeineweitereEinzahlungaufdieEinlagenaufdag
in  Aktien  zerlegte  Grundkapital  der  .  Gesellschat.
zuzu.1  zum  Zwecke  der  Erhebung  einer  weiteren  Abgabe  nach  Tarifnummer  3A

Vor-  und  Zuname.
(Des  Anmelders  1  Wohnort  und  Wohnung.)

46
        <pb n="276" />
        258

 

 

 

 

 

 

 

Anumeldung.
Das  Grundkapital  Auf  jede  Aktie  ist  Für  die  frühereDie
„„  Tag  der  Einzahlung  weitere
Lau-  l“*  esene  des  Eintragung  6  r-  eistaie  Ein-.
  rundkapitals  —
fende  Firma  p  a)  der  Geselll  eine  rürch-  Tarifnummer  g  Anträge
Num—  und  Sitz  schaft,  weitere  frühere  A  entrichtet  nimmt  und  Bedr
  4  verteilt  sich  b)  der  Ein-  Ver-  U  innerhalb#merkungen
mer  beträgt  ..  Kapital-  stene.  für  den  n(az,  des  Zeite-Gesellschaft
  ·  npiteiner  .  zahlung  rung  zeit-  Monat.,  raums
im  auf  Einlate  erhöhungen  geleistet  gedeckt  Jahr)  (Sp.h)  am  melders
wieviel  auf  je  el  ins  Handels-  ein  Be  raum  Nummer  Gewinn
ganzen  Aktie  register  von  trag  von  von  —  des  Ein.  teil
Aktien  von  «  nahme-  von—bis
A  4  4  4  bis  buchs
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10  11  12
        <pb n="277" />
        Nr.  19.  259
Steuer  festsetzung.
d  t
Der  Abgabe-  Dem  Betrag  Von  dem  Abgabe-  Für  *  !
berechnung  in  Sp.  13  betrag  in  Sp.  15  Iden  Zeitraum  p.  „  Gesamt-.
  .  ..  ..  .  dem  Verhältnis
ist  zu  Grunde  entspricht  würden  für  den  in  Sp.  9  des  Zeitraums  in  betrag  der
zu  legen  für  Steuer-  ein  Abgabe=  Zeitraum  in  Sp.  9  wären  somit  Abgabe  .
»  »  »  »  ·  Sp.  11  zu  dem  Bemerkungen
jebde  Einlage  satz  betrag  für  abzusetzen  sein  zu  entrichten  zeitraum  in  Sp.  (Sp.  4
ein  Betrag  jede  Einlage  nach  §  9  des  (Sp.  15  gei  *  X  Sp.  19)
nur  zu  erheben  für
von  von  Gesetzes  —  Sp.  17)
jede  Einlage
#  #  Zehutel  4  4  4  *
13  14  15  16  17  18  19  20  21

 

 

 

 

 

 

f

 

 

 

 

46*
        <pb n="278" />
        <pb n="279" />
        Nr.  19.

JAnsfertigung.

Antra

de  zu
auf  Erstattung  von  Stempel  für
Arbitragegeschäfte  für  den  Monat

(Der  Erstattungsantrag  ist  in
doppelter,  der  Auszug  aus  dem
Arbitragebuch  in  einfacher  Ausfertigung
  für  je  einen  Kalendermonat
  bis  zum  10.  des  folgenden
Monats  einzureichen.)

–
——

An

261
Muster  9.
(Ausführungsbestimmungen  §  44.)

.  den.

Dee.  überreiche
in  der  Anlage  einen  Auszug  aus  Arbitragebuche  für  den
Monat  ...  19  ,  inden  die  Richtigkeit  der
darin  enthaltenen  Angaben  bescheinige  .

Auf  Grund  dieses  Auszugs  beantrage  gemäß  Tarifnummer
  4  a  des  Reichsstempelgesetzes  die  Erstattung  eines  Stempelbetrags
  d0do2  Mark  Pfennig.
        <pb n="280" />
        262

D.  -  zu
wird  angewiesen,  den  umstehend  bezeichneten  Betrag  an  Reichsstempelabgaben-Ermäßigung  in  Höhe  von
Mark  Pfennig,  in  Worten  Mark  Pfennig,  an  d
Antragsteller  gegen  Quittung  zu  zahlen.
,  den.  19.
Vorstehenden  Betrag  von  .Mark  Pfennig,  in  Worten
Mark  Pfennig,  habe  von  d.
zu...........  gezahlt  erhalten.

den  19.
        <pb n="281" />
        Nr.  19.  263

Muster  10.
(Ausführungsbestimmungen  3  44.)

 

Auszug

aus

dem  Arbitragebuche.
        <pb n="282" />
        264

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Wert
Steuer-  Aab-  Zuer--
  PitiekrtName  öfts-  «
Num-  Tag  alish  *  0  Ver-  (Sp.  6)  sstattenm
  des  Ddesdes  Num.wen=  wird  der  Beer
  Geschäfts-  Gegenstand  Gegen-  Ge--  NMeti-  mer  detS  gedeckt
des  elcha  des  Neunwert  Kurs  standes  chäfts-  sten  der  eter  durch  den  Stem-s  mer-Arbi-
  ab-  .-  des  Ge-  .  Stem-Wert  des  pel-  kun-Geschäfts
  —  ab-  falls  Schluß.  Gegentrage-
  schlusses  schäfts  schlus.Meta  note  pel  geschäfts  be-  gen
buchs  nicht  über  s  in  Höhe  trage-)
r  ses  geschäft  liie
Wäh-  (in  (in
Monat  Tag  rung  1000  A)  4  Pf.  1000  A)  MA  Pf.
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  117)  12  18
’i  A.  Arbitrierverkehr
7972  gekauft
17/%16  Ungarische  Kr.  356  00098  —  Wien  Ottaviosl  —  ——  —  ——  —
Kronenrente  Schme:d
1  i
2  Juli  17  BbBaltimore-  8  10  000409  46  herlin  —  250  1380  46  5  75
ORO-EIsen  f10000s79  46  herlin  –  251|380  46  5  75
bahn-  Altens  5000%09  28  er  —.9o  23  2  85
*  5  900  109  23  Herlin  —  253  6  690  26  85
gekauft
3  —  Heicehsbank-  A  s000166,756  5  herlin  —  316  55  5  —  60
anteilscheine  H
verkauft
4  Jul  26ussesche  Kôöl.  700  0009  219  Berln  —  420  80  279  16  40
Noten  ult.
August
gekauft
5  Juli  27  Sallzmore--  s  50001109  23  erlin  —  576  5  23  15Kos/.-Ohio-
  Eisen-  ge
dalin-  Alctien  sche#
gekauft
6  Juli  MLombarden  20000  28,90  118  Wien  —  51777|70  95  115
Zusammen720
B.  Arbitrierverkehr  zwischen
#
1  Jull  27  Canada-Pa-  5  1020001175  750  Frantk#  —  507  225—  750  #3
cific-  Eisen-  furt
bahn-  Alctien  a.  M.

 

*)  Falls  der  Betrag  in  Spalte  4a  nicht  niedriger  ist  als  in  Spalte  4,  ist  Spalte  11  gemäß  Spalte  6  auszufüllen,
andernfalls  ist  Spalte  11  aus  Spalte  4  a  und  5  zu  berechnen.
**)  Bei  Geschäften  gemäß  Nr.  4  a  1  und  4a  4  des  Tarifs  3/40  v.  T.,  bei  Geschäften  gemäß  Nr.  4  a  3  des  Tarifs  3/40  v.  T.
des  Betrags  in  Spalte  11;  bei  Kostgeschäften  in  ersterem  Falle  1/10,  in  letzterem  Falle  /0  v.  T.
        <pb n="283" />
        N.  19.  265
Der  Wert
Steuer-  d  E--  Zuer
ichtiger  öfts  v
Num-  Tag  pllichtig  8  OrtName  Ver-(Sp.  6a)  stattenur
  1S  ert  desdes  des  Num-  wen.  wird  5  Ve—
Gegenstand  Gegen-  Ge-  NMeti-  mer  gedeckt  er  ·
Hishi-ab-  .  des  Ge-  s  Stem.  Wert  desel.  kun-Geschäfts
  ..  ab-falls  Schluß-  Gegentrage.dchlusses
  schäfts  pel  äfts  be.  gen
icht  über  schlus.Meta,  geschäfts
buchs  nicht  über  ..  mHohetragsM
sesgeschast  WT
Wäh-  (in  (in
Monat  Tag  rung  1000  4)  A  Pf.1000A)  A  Pf.
la  2a  Za  4a  Ba  6a  7a  8a  9a  10a  1la*)  12a  1834
nit  dem  Ausland.
1912  verkauft
1  Julii6UngarischeKr.  35  00095,  50  30  Berln  —  159596—  30  25
Kronenrente
verkauft
2  JIuli  18  Baltimore-  3  32000011141,50  —  Lon.W.  ——|—  —  —-Okiæsüens
  donBlydens
Mit-Mes-  atein
c  Co.
verkauft
3  Iuli  22  Reiclhabank-  M  800011661/8  —  Am-  Lan  Kol.  —  —  —  —  —23N7.
antrilocherne  ster.  ch#  Co.  Sonndam
  tag.
gekauft
4ülur?  AuszahlungK  700  0OOO270Fr.  —  Paris  —  —  —  —  —
Petersburg  yFür
ult.  Auquot  100
Rbl.
verkauft
—.—  29  Baltimore-  8  5  000  177,50  24  Lon-  —  56760  24  ——i
———  don  Sonnban-4####n
  tag.
verkauft
6  JIuli  27  ombarcken  4  10000  62  berlin  —  5398  62  7  75
Ju20omda  teers  6  000|29,60  37  erlin  —  570110  37  4  60
Susammen  17  60
n  Daru  Spalle  7)47.20
Oberhauptsẽ  vo
inlaͤndischen  Boͤrsenplätzen.
verkauft
1  Juli  29  Canada-Pa-  8  102000175,  80  754Berlia  —  588  22620  98  .
%c###l-Eisen-  Sonnbahn-A4####
  tag.

 

v.  T.  des  Betrags  in  Spalte  11a;  bei  Kostgeschäft

6%  Falls  der  Betrag  in  Spalte  4  nicht  niedriger  ist  als  in  Spalte  4a,  ist  Spalte  11  a  gemäß  Spalte  6  a  auszufüllen,
andernfalls  ist  Spalte  11  a  aus  Spalte  4  und  5a  zu  berechnen.

—

1

r“
1

%%

47

VBei  Geschäften  gemäß  Nr.  4a  1  und  4a  4  des  Tarifs  3/40  v.  T.,  bei  Geschäften  nach  Nr.  4  a  3  des  Tarifs  “
en  in  ersterem  Falle  ½,  in  letzterem  Falle  2/40  v.  T
        <pb n="284" />
        <pb n="285" />
        Schlußnote  Nr.

,  den  19

Von

in

in

Gegenstand  des  Geschäfts:
Lieferungstermin:

Preis  oder  Kurs:

Wert  des  Gegenstandes:

Sonstige  Bemerkungen:

Vermittelt  durch:

Raum

Schlußnote  Nr.

,  den

Von

für  die  Verwiendung  von  in

Stempel  marken

Lnse.—

An

Gegenstand  des  Geschäfts:
Lieferungstermin:

Preis  oder  Kurs:

Wert  des  Gegenstandes:

Sonstige  Bemerkungen:

Vermittelt  durch:

S.

(Ausführungsbestimmungen  §  47.)

Nr.  19.

Muster  11.

267
        <pb n="286" />
        268

Eingegangen  den  ten

19

Muster  12.

 

 

 

 

 

 

Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §8  49,  80,  96,  146.)
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck.)
zur
Abstempelung  von  Vordrucken.
Es  sollen  abgestempelt  werden:
Lau-  Name  Stener
fende  und  Wohnort  4  Nummern  zum  "
Num.  des  durch  Stück-  Irt  oder  Abgaben-  betrag  Bemerkungen
welche  zahl  sonstige  betrage
mer  Anmelders  Siel-  #  Bezeichnung  vonje
der  Vordrucke  oder  Fahrkarten  44  4
1  2  3  4  5  6s8  7  8  9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Den  Rückempfang  der  abgestempelten

„  den

Vordrucke  bescheinigt
        <pb n="287" />
        Nr.  19.

Muster  13.

 

269

(Ausführungsbestimmungen  §  57.)

Stempelergünzungsschein  Ar.

über

&amp;amp;  100  000,—  ½%  Hozze  Stadlanleihe,  Kurs  969h,

Von  C.  B.  Müller
in  Posen
K&amp;amp;  100  000  Wert  4  95  000

Zusatz.
stempel
(1  des
Tarifsatzes)


 

 

 

—t'

9  50

 

 

 

 

 

4½  G.  Schulse  in  Breslau
MA  10000
A.  Kauf  in  Berlin
AM  6000
J.  Knorr  in  Stettin
20  000
K.  Lauff  in  Leipze
2500
K.  Lampe  m  Cosu
K.  77500
F.  TLmode  in  Lauban
4  30  000
Th.  Lastiꝗ  in  Breslau
4  5

4.  Aloll  zn  Berlen.
*—

100  000

Stempelmarken  zum  Betrage  von  19,30  M.

 

 

 

19  ..

Zusatzstempel



(12  des

Tarifsatzes)



Wert  A  50500  1  —
WPert  4  4750  —  6560
Wer'  ∆&amp;amp;  19  000  1  1890
Wert  2375  —  830
Wert  4  16  625  17
Wert  MA.  28  500  2  50
000  Wert  4750  —  560
Wert  9500  11—
M  9  80
        <pb n="288" />
        <pb n="289" />
        Nr.  19.

 

271
Eingegangen  den  ten  .  19  Muster  14.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  64.)
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck.)

Anmeldung

zur

BVersteuerung  —  Abstempelung  —  inländischer  Lotterielose  —  Spielausweise.
(Tarifnummer  5  des  Reichsstempelgesetzes.)

TD.—  Unterzeichnete  melde  unter  UÜberreichung  einer  amtlich  beglaubigten  Ausfertigung
des  obrigkeitlich  genehmigten  Planes  der  Lotterie  —  Ausspielung  —  umseitig  näher  bezeichnete  Lotterielose

—  Spielausweise  —  zur  Versteuerung  —  Abstempelung  —  an  und  erklär..  sich  damit  einverstanden,
daß  dem  UÜberbringer  der  unten  ausgefertigten  Empfangsbescheinigung  gegen  deren  Aushändigung  die
abgestempelten  Lotterielose  —  Spielausweise  —  zurückgegeben  werden,  sowie  daß  die  Steuerstelle  zur

Prüfung  der  Legitimation  des  Uberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zwar  berechtigt,  aber  nicht
verpflichtet  sein  soll.

Vor=  und  Zuname.
9
(Des  Anmelders  Wohnort  und  Wohnung.)

 

Empfangsbescheinigung.

Die  umstehend  verzeichneten  Lotterielose  —  Spielausweise  —  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle
Aergeben  und  werden  nach  der  Abstempelung  dem  Überbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt

werden.  Die  Steuerstelle  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Überbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
  zu  prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

(Amtsbezeichnung,  Unterschriften  und  Amtsstempelabdruck  der  Steuerstelle.)
        <pb n="290" />
        272

 

 

Anmeldung.

 

Der  auszugebenden  Lose  —  Spiel—

 

 

 

 

Gegenstande

mit
Wertangabe


 

Der

Ausspielung

Zeit  Ort

 

11

Mit  dem
Vertriebe
der  Lose

wird
begon—


nen
am

ist
beauf—

tragt

 

12  13

8.

p

(Sp.

Erläuterungen
des  An-Wird

  außer  dem  Preise
noch  ein  weiterer
Entaelt  für  das  Los,  3.
B.  Schreib=  oder  Kollektionsgebühren.
  Ste  nerzuschlag

  oder  dgl.,  erhob
  n?  Wieviel  für
das  Los?

Wird  mit  dem  Losepreise
  zugleich  in  ungekrennter
  Summe  eine
Vergütung  für  sonftige
Leistungen,  z.  B.  Eintrittsgeld
  zu  Vergnũnungen,
  Ausstellungen
oder  dgl.,  erhoben  ?

Wie  hoch  ist  der  Gesamtpreis?


Wie  verteilt  sich  dieser
auf  Losevrein  und  soustige
  Leistung?

 

14

 

ausweise  —
Des
Unternehmers
Lfde.
Name,
Nr  Gewerbe,
Be-  Num  Einzel-  Gesamt-Wohnort
  Reihe  Anzahl  6  s
(Wohnungennung  mern  prei  prei
—  A  Pf.  A  Pi.
1  2  3  4  5  6  7  8
·  I
i  ·
        <pb n="291" />
        Nr.  19.  273
Steuerfestsetzung

E  ****d
—  Spvi  ise  —  ..a  ie  Abmelders

  Der  Lose  —  Spielausweise  Die  obrigkeit=  stempelung
Der  Steuer-  liche  Er-  der  Lose  er-#
  steuer-  freibeit  laubisfoigt  oder  u
..  der
3.  B.  wegen  Bewilli-  s  der  Loe  Lotterie  stnd  genomgung

  von  Steuer-  steuer-  Teill„Steuer-  ist  (Aus-  halb?
freiheit,  zeitweiser  betrag  nehmigt  spielung)  b)  Ist  die  Ab.
Stundung  der  Ab—  Be-  Anzahl  pflichtiger  Gesamt.ttdes  betrag  urch  ist  erteilt  zabe  gestunnz
  -  et,  gegen
gabe  u.  dgl.  unter  zeichnung  Einzel-  preis  Gesamt-  fügung  durch  wel,heicher-Darlegung
  der  preises  de  Ver-  heit?  Wo  ist
Gründe  preis  »·""""  fügung  diese  nachgebeträgt
  vor  de..  .  .  .  ..  wiesen?
Nr.  vom  .  .  ..  c)  Sonstige.
—..———  ANr.
15  16  1#  18  19  20  21  22  23  24
        <pb n="292" />
        274

Eingegangen  den

Muster  18.

 

(Ausführungsbestimmungen  §5  76.)

 

 

 

 

 

Nr.  dpes  Anmeldungsbuchs.
Nrier.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck.)
zur
Versteuerung  ausländischer  Lotterielose.
(Tarifnummer  5  des  Reichsstempelgesetzes.)
Der  einzelnen  Lose  Des  Lotterie-  b
Name  ·  Abgabe-Lau.Tag
  und  Preis  einschl.  unternehmers  Zeit  der  betrag
fende  der  Schreibgeld  usw.  Wohnsitz,  nähere  Ziehung  a)  im  einzelles  Bemer-Wohnort
  An-  .  Bezeichnung,
Num-  Anmel-  in  der  nen  und  kungen
des  ahl  auch  Name  und
mer  dung  Anmelders  z  fremder  deutscher  Wohnort  des  Lose  h)im  ganzen
Währung  Unternehmers  1
1  2  3  4  7  8  9  10

 

5  68
        <pb n="293" />
        Nr.  19.

 

275
Muster  16.
(Ausführungsbestimmungen  §§  94,  100.)
Eingegangen  den  ten  ..........  ............  19
Nr..  des  Anmeldungsbuchs.
(Amtsstempelabdruck.)

nNachweisung

über  die  von  d

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

...................................................  zu
zu  versteuernden  Fahrkarten
u  den  Monat  19
für  das  te  Vierteljahr  19
Für  Fahrtausweise  aller  Art  Für
E-  Bezeichnung  Sondegůge  Im
der  Bemerkungen
ganzen  g
Num-  Fahrkartenausgabestellen.  Klasse  II.  Klasse  III.  Klasse  G
mer
A  Pf.  M  P’.  4  Pf.  4  Pfl  Pf9.
zusammen
dazu:
für  zusammenstellbare
Fahrscheine  laut  Anlage
für  Zusatzkarten  laut  Aulage
zusammen
davon  ab:
für  erstattete  Stempelabgaben  auf  Grund  des  §  53  des  Gesezs
bleiben
Hierauf  find  abschlägig  gezahlt
im  Monat  laut  Nr.  des  Einnahmebuchs
bleiben  zu  zahlen
„  „  erstattteen

 

 

 

 

Daß  in  die  vorstehende  Zusammenstellung  die  Ergebnisse  der  Aufstellungen  der  Fahrkartenausgabestellen
  für  den  bezeichneten  Abrechnungszeitraum  richtig  übernommen  sind,  bescheinigt

den  ten  19  .
(Amtsbezeichnung)
(Amtsstempelabdruck.)  .
(Unterschrift)

487
        <pb n="294" />
        276

Eestsetzung  der  Stempelabgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungszeitraum  abzuliefernde  Ge- 



 

samtbetrag  an  Fahrkartenstempel  festgestellt  worden  zu  .  .  ...  ....  ...  AM  Pf.
Darauf  sind  laut  vorgelegten  Quittungen  anzurechnen  Stschlagesahlungen
vom  ten  19  Nr  des  Einnahmebuchs  für  den  Monat  19  A  P.f.
vom  ten  19  Nr.  „  „  ««»  .19  »
vom  ten  19  Nr.  „  „  „  „  19  „  „
zusammen  A  Pf.
zahlen
Es  bleiben  somit  zu  erstatten  .......................  ««.Pf.
......  ,den  ten  19.
(Amtsbezeichnung)

(Unterschrift)

Empfangsbekenntnis.

Vorstehender  Betrag  von  .  4  Pf.,  in  Worten
Mark  Vf  .  ist  heute  gezahlt  und  unter  Nr.  des  Einnahmebuchs  vereinnahmt
  worden.

t,  den  ten  19

(Amtsbezeichnung)

(Amtsstempelabdruck.)
(Unterschrift)

Erstattungsbescheinigung.
Vorstehender  Betrag  0voNX  :X:⅛::  :  .  #Pö.,  in  Worten

Mark  DFF.  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  d  Monat  #19
—  Nr.  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden

(Amtsbezeichnung  der  Abrechnungsstelle)
(Unterschrift)
        <pb n="295" />
        277

 

 

Nr.  19.
Eingegangen  den  ten  19  Muster  17.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungebestimmungen  §  100.)
(Amtsstempelabdruck.)
Anmeldung
d.......·......·..........................  zu
zur  Entrichtung  einer  Abschlagszahlung  auf  Fahrkartenstempel
für  den  Monat  .............·........  19  .
F—"  Nach  Maßgabe  des  Verkehrs  auf  der  von  uns  betriebenen
war  an  Fahrkartenstempel  zu  entrichten
S  für  den  gleichen  Monat  19  *  Pf.
S  »s-  »  »  19  "2"""""  1½
»  »  »  »  19  K§  °  #  !!Vo  77’
2
S  also  im  Durchschnitt  der  letzten  3  Jahre  8  vvvo  ....  4+.  Pf.  —  ..  .  .  .  .  .  .  —**“*
D.  unterzeichnte  erbietet  sich,  für  den  Monat.  19.
2  eine  Abschlagszahlung  von  .  Pf.  zu  leisten.
S
den  .  .  trn.  19
(Firmayyygggg.
S#  (Unterschritt);  ........

 

 

Festsetzung  einer  Abschlagszahlung  und  Quittung.
durchschnittlichen  Verkehrs  im  gleichen  Monat  der  letzten  3  Jahre  wird

 

Unter  Zugrundelegung  des  Verkehrs  im  gleichen  Monat  des  Vorjahrs
die  oben  angemeldete  Abschlagszahlung  festgesetzt  auf  A  Pf.,  in
Worenn  í  Mark  .  .  ..  Pf.
Dieser  Beirag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  ....  vereinnahmt.
........·...........................  ,den.....-...  ket;.............-.....·.....·..·.......  19
(Amtsbezeichnung)
(Unterschriftttt);  ..  .-..

(Amtsstempelabdruck.)
        <pb n="296" />
        <pb n="297" />
        Nr.  19.
Eingegangen  den  tzten  .  19
Beleg  zu  ntn.  des  Anmeldungsbuchs.

(Amtsstempelabdruck.)

279

Muster  18.
(Ausführungsbestimmungen  §  106.)

 

nachweisung

über  die  von  d

zurückgewährten  Beträge  an  Fahrkartenstempel

für  das

Hierbei
Stück  versteuerte  Fahrkarten,
für  die  der  volle  Fahrpreis  einschließlich  des  den  Reisenden
in  Nechnung  gestellten  Stempels  zurückgewährt  worden  ist,
nebst  Heften  Belege,)
die  zu  einer  späteren  Verwendung  ungeeignet  und  daher
nnabgesetzt  geblieben  find,  nebst  Heften  Belege-).

 

°*)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

Vernichtungsbescheinigung.
Nach  Prüfung  und  Fesistellung  der  Erstattungsfähigkeit

  sind  von  den  nebenbezeichneten  Fahrkarten
  Stück  durch  vernichtet
worden.
,  den  ten  19

(Amts-  (Amtsbezeichnung)
stempelabdruck.)
  (Unterschrift)

Empfangsbescheinigung.

Von  den  nebenstehend  bezeichneten  Schriftstücken
habe  ich
Stück  versteuerte  Fahrkarten,

Hefte  Belege,

zurückempfangen.
        <pb n="298" />
        280

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.
Der  bolle  fahrpreis  wurde  einschlteglich  Die  erstattungsfähige  Stempelabgabe
*  zu  folgenden  bersteuerten  Fahrkarten:  Steuerf  beträgt
ende  euersatz
Num-  Es  sind  unabgesetzt  geblieben  die  fol-  Bemerkungen.
genden,  zu  einer  späteren  Verwendung  im  im
mer  ungeeigneten  versteuerten  Fahrkarten:  ineel.
Sorte  Fahr-  Fahrpreis  Stückzahl  s  ganzen
klasse  z  *  r*  Pf.  #  DPf.
1  2  3  4  5  6  7  8  9
#  I  I
I
i  !
I  *  «
-  I
:
I  I  ·  I  T
I  .
I  s
I
II  -  «
·  E  .
I  .
i  Zusammen  I
I  ?
III  I
I  i  l
Die  Richtigkeit  bescheinigt
den  ....  ten.  19

fähige  Betrag  wird  danach  festgestellt  zu

(Firmaoa)  ....

(Unterschrift)

Festsetzung  des  zu  erstattenden  Stempelbetrags.
Die  vorstehende  Nachweisung  ist  rechnerisch  und  nach  den  vorgelegten  Belegen  geprüft  worden.  Der  erstattungs-(Amtsstempelabdruck.)



MA  Pf.,  in  Worten:
        <pb n="299" />
        Nr.  19.

 

281
.  .  Muster  19.
Eingegangen  den  ten  19  (Ausführungsbestimmungen  88§  111,
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  119,  120,  122,  124,  134,  137.)
(Amtsstempelabdruck.)

Anmeldung  eines  Kraftfahrzeugs
zum  Zwecke  der

Erteilung  einer  Erlaubniskarte  zur  Personenbeförderung  auf  öffentlichen
Wegen  und  Plätzen

aus  Anlaß
a)  der  erstmaligen  Einstellung  eines  Kraftfahrzeugs,
b)  des  Ersatzes  eines  Kraftfahrzeugs  durch  ein  anderes,
Pc)  des  Ablaufs  der  Giltigkeitsdauer  einer  erteilten  Erlaubniskarte,
d)  der  Umschreibung  einer  Erlaubniskarte  auf  eine  andere  Person,
e)  der  steuerpflichtigen  Ingebrauchnahme  des  Kraftfahrzeugs  durch  den  Mieter  usw.,

f)  der  Ausstellung  oder  Verlängerung  einer  Erlaubniskarte  für  ein  ausländisches  Kraftfahrzeug
gemäß  §  134,

8)  der  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  für  ein  ausländisches  Kraftfahrzeug  gemäß  §  137.

«  Anleitung.
1.  Nicht  Zutreffendes  ist  in  dem  obigen  Vordruck  zu  streichen.

2.  Die  Spalten  1  bis  9  umstehend  sind  vom  Anmelder  auszufüllen  (zu  g,  soweit  §  130  der  Ausführungsbestimmungen
es  vorschreibt).  -

3.  Die  Anmeldung  ist  unter  der  Eintragung  in  den  Spalten  1  bis  9  mit  Orts=  und  Zeitangabe  zu  versehen  und  vom
Anmelder  zu  unterschreiben.
49
        <pb n="300" />
        282

 

 

m
—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmeldung  des  Steuerpflichtigen.  Ergebnisse
Des  Anmelders  Beschreibung  des  Kraftfahrzeugs  Beschrei
Lau  6  Anträge:

VerhälteArt  Herstellungs-  Nutz-  a)  in  bezug  auf  Art  Herstellungsfende

  ,Name,  Stand  nis  zum  (Kraft.  firma,  Fa#  Art  leistung  Eigen.]Nie  Gültigkeits.  Kraft=  firma,  Faund

  Fahrzeug  wa  en  brriknummer  der  des  .  dauer  der  be.  wagen  briknummer

Num-  (Eigen-  9  des  Fahr-  Fahr-  a  antragten  Er-  9  des  Fahrmer

  Wohnort  beter  o  gestells  und  Kraft-  zou9t,  in  wicht  laubniskarte,  ar  Q  ettls  und

traße,  Nr.  oder  aft-  mmer  ell  erde-  aft-·  Nummer
(Straße,  Nr.  Mieter)d)  des  Motors  cu  kräften  v  b)  andere  rad)  des  Motors
8
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11
        <pb n="301" />
        Nr.  19.  283
der  Prüfung  der  Anmeldung,  Abgabenberechnung.  Die  Erlaubniskarte  ist
bung  des  Kraftfahrzeugs  Es  sind  zu  erheben  Der
„  5  ——.-t.*--sß  Betrag  in  erteilt  unter  „
Nu.  a)  volizeiliches  fürdie  Pferde.  ins.  S.19..der  aus.  e
;  Kennzeichen  kräfte  (Sp.13)  .  Bezirksliste  ge.  mer-Art
  der  leistung  Eigen-  Grund.  gesamt  ist  nach-  "  »  k
des  Fahr-  ·  b)  Ausstellungs-  .  Sp.  16  gewiesen)  abgesandt  an  hän-  kungen
Kraft-  :  gewicht  tag  und  Num-betrag  im  ein-  zu  ·  .  die  Polizeibe-  digt
auelle  zeugs  in  mer  der  Zu-  l  am-  „J  im  Ein-  hörde  in.  .  .  am
VPferde-  lassungsbe-  zeinen  men  Sp.  18  nahmebuch  am
kräften  16  scheinigung  K%  4  5%  34“  unter  Nr.
12  13  14  15  166  17  18  19  20  21  22  23

 

 

 

 

––  —  —„  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

49
        <pb n="302" />
        <pb n="303" />
        *  285

Muster  20.

(Ausführungsbestimmungen
Ss  113,  122,  124,  134)

 

(Vorderseite.)

 

Steuer  karte

gültig  auf  die  Zett  von  —  19  big  19

ausgestellt  für

 

zu  dem  nachstehend  beschriebenen  Kraftfahrzeuge:

 

 

 

Art  des  Fahrzeugs.

Follzelliches  Merstelkungsilems.  Fabrit-  Art  der  Natzichchang  1

 

 

—rrr  Kraftauelle  n.  ——..————.————
und  Nummer  des  Wotors
in  Zuc  taben:

 

 

 

 

 

Diese  Stauerkarte  Ist  bel  der  Benutzung  des  Fahrreugs  auf  öffentilchen  Wegen  und  Pläitzen  stets
mitzuführen  und  den  Zoll-  und  Steuelbenmten  sowie  den  Pollzelbeamten  auf  Verlangen  vorzuzelgen.

Zur  Beachtung  :  Soltestens  am  2.  TVae  vor  Ablauf  der  Gulilgkeltsdauer  der  Steuerkarte  ist  für  den  Fall  der  Welter-(Maoht

  Tutreftendes  ist  zu  etreichen.)

benutzung  des  Kraftfahrreugs  von  dem  Elgenbesiltzer  die  Ausstellung  eliner  neuen  Steuerkarte  zu
beantragen.

(Rückseite.)

Für  das  vorseitig  beschriebene  Kraftfahrzeug  Iist  auf  die  Gultigkeltsdauer  dieser  Karte

die  Reichsstempelabgabe  mi  .Pl.,

chstaben  *  Nark  Pi.
entrichtet  worden.
—  Diese  Steuerkarte  tritt  an  Stelle  der  Steuerkarte  Nr.  der  Bezirksliste
  de  in  —  Eine  Abgabe  war

hierbei  nicht  zu  erheben.  —

„den  ten  19

 

Nr.  der  Bezirksliste.

«  Amtsi

  tempel  Steuerstelle)
r  de-  Anmeldungsbucht##:  abdruck.  3
15  Einnahmebuchs.  ·

...........  (Unterschriften)
U#rilest  der  Elgenbesitzer  das  Kraftfahrzeug  auf  Zelt  einem  anderen  zu  Besltz.  20  hut  auf
Zur  Beachtung:  dlese  Ielt  auch  der  andere  für  selne  Person  elne  Steuerkarte  zu  lösen,  sofern  es  slch  miohmn  biess
um  elne  unentgeltippe  Uberlassung  zum  vordbergehenden  Gebrauch  handelt.  -
        <pb n="304" />
        <pb n="305" />
        Nr.  19.  287

Muster  21.
(Ausführungsbestimmungen  §  116.)

 

der  im  Bezirkddkke.  zu

ausgegebenen  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.

Abteilung  A  für  inländische  Kraftfahrzeuge:  Abteilung  B  für  ausländische  Kraftfahrzeuge:
a)  Krafträder,  a)  Krafträder,
b)  Kraftwagen.  b)  Kraftwagen.

 

Zu  löschende  Eintragungen  sind  in  der  Liste  rot  zu  durchstreichen.
        <pb n="306" />
        288

 

 

8

S  Tag

z

c  der

3  Eintragung
S.  .  .
ä

1  2

 

 

Des  Inhabers  der  Erlaubniskarte

1

Beschreibung  des  Kraftfahrzeugs

 

VBVerhältnis
Name,  Stand,  1  zum
t  Fahrzeus
Wohnor  (Eigenbesitzer
(Straße,  Nr.)  6  oder
Mieter)

3

 

 

 

 

Herstellungs-  Nutzfirma,
  Fabrik.  Art  der  leistung
Eigennummer
  des  Kraft-  des  Fahr-Fahrgestells
  zeugs  in  gewicht
und  Nummer  quelle  Pferdedes
  Motors  kräften  x*
—  -  —  I
5  Z  6  8

 

 

 

 

1m
l  7
3
l
        <pb n="307" />
        Nr.  19.

 

 

Keunzeichnung  des

inländischen
Kraftfsahrzeugs

 

ausländischen

 

a)  Polizeiliches  Kennzeichen,

bl)  TAusstellungstag  und
Nummer  der  Zulassungsbescheinigung,


Aushändigung  des  Kennzeichens
  durch  die  Polizeibehörde

  in

 

a)  Polizeiliches  Kennzeichen
oder

b)  Heimatliches  Lunnzeichen
und  Nationalitätszeichen

Die  Erlaubniskarte  für
qgausländische

inländische

Kraftfahrzeuge  ist

Bemerkungen

 

 

10

a)  ausgestellt  ausgestellt  (z.  B.  über  Erneuerung  der
für  r  Zeit  *r•  Erlaubniskarte  und  Löschungen.)
von  a)  für.  Tage
bis  b)  für  die  Zeit
b)  ausgehändigt  von
am  bis
11  12  13

 

 

 

 

50
        <pb n="308" />
        <pb n="309" />
        Nr.  19.  291

Muster  22.

(Ausführungsbestimmungen  §  131
Abs.  1,  §  137.)

 

(Seite  1.)

Steuerkarte

———  —  —  Aufoenthaltstage  im  Inland  während  der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zen  vo  ——  1—9  bis  zum  19

 

 

 

 

 

 

ausgestellt  für

zu  dem  nachstehend  beschriebenen  Kraftfahrzeuge:

(Art  des  Fahrrzeugs,  Kraftauelttnnngnnnn.
(esondere  Kennzelchen:  Herstellungsflirma  und  Fabelknummer,  Plerdekriäfte,  Elgengewicht)

Diese  Steuerkarte  ist  bei  der  Benutzung  des  Fahrreugs  auf  öffentilchen  Wegen  und  Piiätzen  stets

2  8  htu  mitzufehren  und  den  Zoll-  und  Steuerbeamten  sowie  den  Pollzelbensmten  auf  Verlangen  vorzzuur

  Beachiung:  igen.  8l6°f  muss  bel  jedem  Gronxlbertritte  zur  Beschelalgung  des  Eln-  oder  Ausgunges  dem
Grenzzollamt  vorgelegt  wercen.

(Seite  2.)

 

Für  das  vorseitig  beschriebene  Kraftfahrzeug  ist  auf  die  Gultigkeitsdauer  dieser  Karte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

die  Reichsstempelabgabe  mit  M.  —  58  uchwiabemn,—  Wrark
3  und  die  Gebühr  für  die  Zuteilung  des  polizellichen  Kennzeichens  mit.  M.  —
sR.  Mark  entrichtet  worden.
*  Diese  Steuer  karte  tritt  an  Stelle  der  Steuerkarte  Nr.  der  Bezirksllste
"  ddssdee.  ½
2  mit  Gultigkeitsdauer  für—  Aufenthaltstage.
Unter  Anrechnung  der  für  letztere  Karte  entrichteten  Beträge  sind  M.—
z  i  öschstabens—  NHNark  —  Reichsstempelabgabe  un  N

—  chstabe:HAark  Gebühr  für  das  polizeiliche  Kennzeichen

  nacherhoben  worden.

–  .  den  19.
Nr.  der  Bezirksliste.  Ant
renver  GEteuerstelle)
Nr.  des  Einnahmebuchs.  tomper.
(Unterschriften)

507
        <pb n="310" />
        292

(Seite  3.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Helmatllches  Kenn-  Helmatliches  Kenn-  U#bertrag:
zelchen  u.  Matlonall-  zelchen  u.  Matlonall-Eingegpangen
  titszelchen:  Ausgegangen  Elnpegangen  tätszelchen:  Aunsgegangen  zam
am  E  am  am  am
oder  pollxelllches  oder  pollxzelliches  9#
19  Konnæslchen:·  14  i9  Kennzeichen:  1
¾“l  :  1
#imasllehne  8  Feimasiio  A
Zelchen  u.  Natlonall-  2e  en  u.  Nationall-Einpegangen
  täterelchen:  Ausgegangen  Eingegangen  tliareichen:  Ausgegangen
am  GzEm  Am  ...........................  am
oder  pollzelllches  oder  pollzelllches  ·
19  Kennzeichen:  1  19  Kennzeichen:  196
Zusammen  Zusammen
(Seite  4ff.)
Helmatllches  Kenn-  «  .  solmstllchoslconw  «  .
:sscssssu.nstsoasu-  """"9«  :sscmuu.ssucu-Is—  NUM-Elngogangon
  tliszeichen:  Ausgegangen  zam  Elngegangen  titsreichen:  Ausgegangen  zan
a  a
an  am  T#era  an:.  am  Nt
oder  pollzelllches  o  oder  pollzelllches  -
1  Kennzelchen:  19.  19  Kennxzeichen:  19
Helmatllches  Kenn-  Heimatliches  Kenn-Zeichen
  u.  Matlonall--  Zelchen  u.  Nationall-Eingegangen
  tätszeichen:  Ausgegangen  Elngegangen  tätsxelchen:  Ausgegangen
am  ....  am  am  .-..........  am
oder  pollæzelliches  oder  pollzelllches
19  ennzeichen:  19  .  i8  ennzeichen:  is
Zusammen  Zusammen
        <pb n="311" />
        Nr.  19.  293

Muster  23.

(Ausführungsbestimmungen  §  131
Abs.  3,  §  137.)

 

(Vorderseite.)

 

Steuerkarte

“  19..#

 

 

 

1

 

l

 

 

 

 

gültig  für  den  —  ——

zu  dem  nachstehend  beschriebenen  Kraftwagen

nn

(det  der  Kraftquelle,  Herstellungsflrma  und  Fabriklnummer,  Pferdekräfte,  Elgengewicht):.

für

Die  Reichsstempelabgabe  ist  mit  3  M.  und  die  Gebühr  für  die  Zuteilung  des  Kennzeichens

 

mit  2  M.  entrichtet  worden.  ,
Nr.  der  Bezirksliste.  :  Amts-·
stempol.

Xr.  des  Einnahmebuchs.

ont  Zutrofieondas  let  zu  atrelchen.)

Diese  Steuerkarte  ist  bei  der  Benutzung  das  Kraftwagens  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  stets  mitzufuhren
zur  Beachtung:  und  den  Zoll-  und  Steuerbeamten  sowie  den  Pollzelbeamten  auf  Verlaoffon“  vorzuzelgen.  Sie  muse  bel  jedem
Grenzöüberteite  zur  Bescheilnigung  des  Ein-  oder  Ausganges  dem  Grenzzollamt  vorgelent  wercen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Rückseite.)
4tlichss  4#x  #G#neliches  *
zelchen  u.  Matlonall--  reichen  u.  Matlionall-——
  tätazelchen:  Ausgegangen  Eingegangen  tätszeichen:  Ausgegangen
Aam  am  am  .....................  am
oder  pollzelllches  oder  pollzeillches
10  Kennzeichen:  %  9  Kennzeichen:  0
Amatliche  *  anliehe  A
n  u.  Matlonall-  æelehen  u.  Nationali  ·
———  tätsreichen:  Ausgegangen  Elngegangen  tätarelchen:  Ausgeçanges
—  ...  .........  ........  .m  am  ...................  .m
Ist-polizeiliches  oder  poliæelllenes
%  Kennzeichen:  1  1.  Kennreichen:  1½
        <pb n="312" />
        <pb n="313" />
        Nr.  19.  295
Muster  24.

 

Eingegangen  den  tten  19  (Ausführungsbestimmungen  §  140.)
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
(Amtsstempelabdruck.)

Aufstellung

über  sämtliche  den  bei  ihr  zur  UÜberwachung  der  Geschäftsführung  bestellten  Personen  (Mitgliedern

  des  Aufsfichtsrats)  für  das  Geschäftsjahr  vom  ten  19
bis  ten.  19  gewährte  Vergütungen.
*)  Die  Jahresversammlung  fand  statt  19

 

Die  Jahresbilanz  wurde  festgestellt

 

*)  Bemerkung.  Die  Aufstellung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  der  tatsächlich  gewährten
Bergütung  spätestens  am  10.  Tage  nach  der  Genehmigung  der  Jahresbilanz  durch  die  Generalversammlung,  bei  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  spätestens  am  10.  Tage  nach  der  Feststellung  der  Jahresbilanz  durch  die  Gesellschafter  der
zuständigen  Steuerstelle  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.
        <pb n="314" />
        296

 

 

Den  zur  überwachung  der  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  bestellten  Personen  (Mit-  Rei
gliedern  des  Aufsichtsrats)  sind  für  den  Zeitraum  des  vorseitig  bezeichneten  Geschäfts-  einbetr  ag
jahrs  folgende  Vergütungen  gewährt  worden:  4  W

Laufende
Nummer

1

 

A.  an  festen  Lezügen.

1  Gehälter

2  andere  feste  Bezüge,  nämlich:
B.  an  hiusichtlich  ihrer  Döhe  nicht  feststehenden  Hezügen.  l

1  Gewinnbeteiligung,..............  v.H.desvonderGeneralversammlnngzu..-.........·-....
...........................  festgesetzten  Reingewinns  «
2  andere  nicht  feststehende  Bezüge,  nämlich:

a.  an  Tagegeldern.
Es  wurden  gewährt

 

 

Tagegelder  zum  Satze  von  M
fü...  Tage  .  -..............  »H»»·»»  Pf.
Tagegelder  zum  Satze  ov  46
—  Tage  .  .-.............  »...-.·...  ,,
usw.
zusammen  für  Tage  .  ..  —  i
Abzusetzen  sind  die  darin  enthaltenen  «
steuerfreien  Beträge,  und  zwar:  »
a)  Tagegelder  bis  zur  böhe  von
50  g  qg  ......  A  Pf.  I
b)  von  Tagegeldern  zu  boheren
Sätzen  je  50  für.  Tage  .  .  .  ..  „  „
zusamhmhen  44  Pf.

bleiben  hier  einzusetzen.

b.  an  Reisegeldern.
Es  sind  im  ganzen  gewährt  an

........  PersonensürEinzelreisen  JPf
Davon  sind  abzusctzen  die  baren
Auslagen  mit  .  ..  ....,,

 

bleibenhiereinzufetzen.

(-.ansonstigenVergütungen,nämlich:

 

stempelgesetze  beträgt  somit

 

 

I
Die  Gesamtsumme  aller  Vergütungen  nach  Nummer  9  des  Tarifs  zum  Neichs-  6

Unter  Bescheinigung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  dieser  Aufstellung  wird  der  darin  nachgewiesene  Gesamtreinbetrag
  der  Vergütungen  hiermit  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  angemeldet.

Der  persönlich  haftende.  Gesellschafter  —  die  Geschäftsführer)

Der  Vorstand.  (Die

(Unterschriften)
        <pb n="315" />
        Nr.  19.  297

Feststellung  der  Stempelabgabe  und  Quittungs).

Nach  der  vorstehenden  Aufstellung  hat  die  Gesamtsumme  der  den  zur  Überwachung  der  Geschäftsvom
  ten  19

 

führung  bestellten  Personen  für  das  Geschäftsjahr  5–  —  10—  gewährten  Vergütungen
—.  Pf.  betragen.

—  Eine  Abgabe  ist  hiernach  nicht  zu  entrichten.  —

—  Die  Stempelabgabe  nach  dem  Satze  von  8  v.  H.  berechnet  sich  afßf  ——  .  Pf.  —

—  Die  Hälfte  des  5  000  .  übersteigenden  Betrags  der  Gesamtvergütungen

  beträgt....  .-  A  Pf.  —
Die  Stempelabgabe  wird  hiernach  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  ...  ...  *—--  Pf.,
in  Buchstaben  í  í  í  Mark  Pf
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  9r.  vereinnahmt.
..................................  ,dent-e-1319
(Amtöbezelchnung)....·-...-....  -.............--............  .
(Unterschritt);
(Amtsstempelabdruck.

 

—  4  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.  51
        <pb n="316" />
        <pb n="317" />
        Nr.  19.  299

Muster  25.
(Ausführungsbestimmungen  §  144.)

über  die  von  den  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  nach  §  66  des  Reichsstempelgesetzes  einzureichenden  Aufstellungen  wegen  der
den  Mitgliedern  des  Aufsichtsrats  gewährten  Vergütungen.

—.......——

Dieses  Buch  enthält  Biällätter,
vwelche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterreichneten
  belegten  Schnur  durclhæogen  Sind.  Geführt  von

—  —  19.  Sigm-)--.-.........·..........-...........  -
(Dienststenung)««
(Name)  .-(Dienststellung.

Anleitung.

1.  Die  Liste  ist  fortlaufend  zu  führen  und  dauernd  bei  der  Hebestelle  aufzubewahren.
2  Für  die  Eintragung  jeder  einzelnen  Gesellschaft  ist  eine  Seite  bestimmt.  Zweigniederlassungen  sind  nicht
einzutragen.
3.  Bei  Auflösung  einer  Gesellschaft  ist  die  Eintragung  mit  roter  Tinte  zu  durchstreichen.
4.  Die  Berwendung  vou  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.

51“
        <pb n="318" />
        300

 

 

 

a)  Das  Geschäftsjahr
  läuft

Die  Aufstellung
über  die  gewährten  Vergütungen

 

Lau-  Firma  und  Sitz  vom  bis  ist  eingereicht
fende  b  ·  i-  Nummer  des
der  )Die  Genehmi  für  das
Num  -  gung  oder  Fest..Geschäfts-  .
mer  Gesellschaft  stellung  der  jahr  am  AnmellI  Ein-Jahresbilanz
  er-  vom  dungs-=  nahmefolgt
  im  Monat  bis  buchs  buchs
1  2  8  4  5  6  7

Bemerkungen

(z.  B.  über  Erinnerung
  an  die  Einreichung
  der  Aufstellung,
  Löschung  der
Gesellschaft  usw.
        <pb n="319" />
        Nr.  19.  301

Eingegangen  den  tten  19  Muster  26.
Beleg  zu  Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestinnnungen  8  160.)
(Amtsstempelabdruck)

 

Nachweisung  der  Grundstüchsübertragungen

(Tarifnummer  11  a  bis  c  des  Reichsstempelgesetzes)

für  den
        <pb n="320" />
        302

 

 

 

 

5  Bezeichnung  der  Urkunde.  (Kauf-,

D####  Tauschvertrag,  Zuschlagsbeschluß

Lau-  zeichen  3mn  Wo  rni  Bezeichnung  Gesellschaftsvertrag  usw.),  "

*-  Tag  der  und  Wohnort  des  )  wesentlicher  Inhalt  der  Urkunde.

fende  des  soweit  er  für  die  Stempelberech=Num.

  sNummer  Beur.  Zahlungspfichti  Grundftücks  nung  in  Betracht  kommt  (Kaufdes

  kundung  ahlungspflichtigen  oder  der  preis,  Tauschwerte,  ausbedungene

mer  .  a)  des  Veräußerers,  Leistungen,  vorbehaltene  Nutzun-Notariats-=

  d)  des  Erwerbers  Berechtigung  gen,  Wert  der  Gegenleistungen,
Registers  de  erber  Meistgebot,  Entgelt  usw.)

——.  —  J  c)  Stempelberechnung.

1  2  3  4  5  Z
        <pb n="321" />
        Nr.  19.  303
Betrag  des  Stempels  Die  Zahlung
des
rq  Stempels  Bemerkungen
*  T  Z  ist  erfolgt
im  einzelnen  3  im  ganzen  am
EIIEIIIIEIIE  *1“  7--7
  8  9  10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Nachweisung  wird  hiermit  bescheinigt.

Datum,  Bezeichnung  der  Behörde  usw.
Unterschrift.
        <pb n="322" />
        <pb n="323" />
        Nr.  19.  305

Eingegangen  den  ten  19  .  Muster  27.
Beleg  zu  Nr.  .  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §&amp;amp;  160.)
(Amtsstempelabdruck.)

 

Nachweisung  der  Grundstücksübertragungen
(Auflassungen)

(Tarifnummer  11d  des  Reichsstempelgesetzes)

für  den

52
        <pb n="324" />
        306

 

 

 

Lau-  Tag  Bezeichnung  Bei  der
fende  Akten-  der  des  Name,  Stand  und  Wohnort  Auflassung

Num-  zeichen  Ein-  aufgelassenen  .  angegebener
mer  tragung  Grundstücks  des  Veräußerers  des  Erwerbers  Grundstückswert

 

 

fi.

 

—.

 

—  —  —  —  —
        <pb n="325" />
        Nr.  19.  307

 

 

—  Ô  —

a)  Grundsteuerreinertrag,

 

b)  Gebäudesteuernutzungswert,  Betr  «
(«I  lcsläk  Itwckbspkcis  und  Er-  Betrag  des  Stempels  g#ben

werbsjahr,
d)  Feuerversicherungssumme,  D  *  Bemerkungen
e,  Tarwert.  im  im  ist  afang

(Die  Angaben  sind  nur  zu  „  am

machen,  soweit  sie  sich  aus  einzelnen  ganzen

dem  Grundbuch  ergeben.)  4  Pf..  4  Pf.

6  —  .

 

 

 

#  1
Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Nachweisung  wird  hiermit  bescheinigt.
Datum,  Bezeichnung  der  Behörde  usw
Unterschrift.
52*
        <pb n="326" />
        <pb n="327" />
        Nr.  19.  309

Muster  28.
(Ausführungsbestimmungen  §  167.)

 

Uberwachungsliste

für

Grundstücksstempel,  deren  Erhebung  wegen  Unbestimmtheit  des  Preises  oder  Wertes  des  Gegenstandes
zunächst  ausgesetzt  ist.

Dieses  Buch  enthält.  .  Blätter,
welche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterteichnelen
  belegten  Schnur  durchæogen  Sind.  Geführt  von
"  den  —ten  m———--N  19.  (Nameennnnn
(Dienststellung)  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
(Nameeen  .  .  .  .  .  .  .  ..
(Dienststellung

 

lanfenden  De#  aon  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit  fork-
        <pb n="328" />
        310

 

 

 

 

Bezeichnung
Lau-  Name,.
Tag  Tag  der  Urkunde  (Form  der  Stand  und  Wohnor:
fende  der  der  Urkunde  und
Num-  Art  des  beurkundeten  er
Eintragun  Beurkundun

mer  Mragung  6  Geschäfts)  Steuerpflichtigen

1—  2  —  ——  ——  —  ——
        <pb n="329" />
        Nr.  19.  311
Preis  oder  Wert  Es  ist  Sicherheit  Der  Stempel  ist  Betrag  der
des  geleistet  erhobenen  Stempel-  Bemerkungen
Gegenstandes  in  Höhe  von  fällig  eingezahlt  abgabe
am
f.  if  4———  m—
6  7  8  9  10  11
        <pb n="330" />
        <pb n="331" />
        Nr.  19.  313

Muster  29.
(Ausführungsbestimmungen  §  178.)

Uberwachungsliste,
betreffend
die  Zahlung  der  Reichsstempelabgabe  für  gebundenen  Grundbesigz.

Dieses  Buch  enthälllt.  Blätter,

uelcke  von  einer  mit  dem  Sicegel  des  Unterteickneten
  belegten  Scknur  durclisogen  Sind.

........  -,denten19

(Name)

(Dienststellung)

Anleitung.
1.  Die  überwachungsliste  ist  fortlaufend  zu  führen  und  dauernd  bei  der  Steuerstelle  aufzubewahren.
2.  Für  die  Eintragung  jedes  einzelnen  Steuerfalls  sind  2  Seiten  bestimmt.
3.  Nach  vollständiger  Erledigung  des  Steuerfalls  ist  die  Eintragung  mit  roter  Tinte  zu  durchstreichen.
4.  Für  jede  einzelne  Eintragung  ist  ein  mit  der  Eintragungsnummer  zu  versehendes  Belegheft  anzulegen,  in  das
rbescheid  sowie  die  sonstigen  entstehenden  Verhandlungen  und  Schriftstücke  aufzunehmen  find.

#  5.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit
Vortlaufenden  Blattzahlen  handelt
53

der  Steue
        <pb n="332" />
        314

 

 

 

5nr  Die  Die
6  etrag
welchs  Vereit.  Bezeichnun  Name,  der  jährlichen  Abgabe  Mahnung
Lau-  festgesetzt  hat,  czeichnuns  Stand  und  Wohnort  Abgabe,  wird  zur
fende  b)  des  gebundenen  des  fälig  Zahlung
u  Attenz.ichen  Grundbesitzes  Zahlungspflichtigen  und  Monat  im  ist  erfolgt
Datum  zene  t  Jahre  ant
des  Steuerbescheids  alligte  4r#  .
1  2  3  J  5  6  «
a)  a)  19  ——  —
»  .-!  Pf.19«·-–
  ’  19002
—  —  —  —  —  19  E
by  1  —
b)
1—
—  —.19
——
Z0)
19  —  —  —  —  —–  —
19  19  m
19  E
199
119.
19
19.
19
        <pb n="333" />
        Nr.  19.

 

 

Die  Jahresabgabe

 

 

Die  Jahresabgabe

 

ist  eingezahlt  und  gebucht  *—  Manen  ist  eingezahlt  und  gebucht
im  Einnahme  wird  im  Ei
"  zur  im  Einnahmebuch
  fällig  Zahlung  buch  Bemer  kungen
«  im  ist  erfolgt  am
ierr  1  mit  Jahre  am  unter  mit
5  *  r.  4
8  9  12  13  14  15  16

 

 

1  100  1
si
—  —
19
19
229
19
19

 

 

 

 

 

 

19

 

19

 

 

 

19

 

 

19

19

19

—  —  ——  ——

19

 

 

Seite.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

üÜlbertrag.
I  —  —
*-  —  —
—
—  —.  l

537
        <pb n="334" />
        <pb n="335" />
        Nr.  19.  317

Muster  30.

Bundesstaat:  ....  (Ausführungsbestimmungen  §  196.)

Direktivbehörde:
Bezirk:

 

Ubersicht

über

die  nach  dem  Reichsstempelgesetze  der  Prüfung  in  bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  unterliegenden
Stellen  und  die  Ergebnisse  dieser  Prüfung  für  das  Rechnungsjahr  19

Anleitung.

1.  In  der  übersicht  sind  alle  im  Geschäftsbezirke  vorhandenen  Stellen  zu  berücksichtigen.

2.  Bei  solchen  Stellen,  bei  welchen  die  Prüfung  im  Berichtsjahr  zwar  begonnen,  aber  noch  nicht  beendet  ist,  ist
das  Ergebnis  der  Prüfung  (Spalte  4  ff.)  im  nächsten  Jahre  nachzuweisen.  Die  Prüfung  gilt  erst  mit  der  Aufzeichnung
über  das  Ergebnis  als  beendet.

3.  Sofern  in  der  einen  oder  anderen  Abteilung  oder  Unterabteilung  Eintragungen  nicht  zu  machen  sind,  ist
ausdrücklich  unter  der  Abteilungsüberschrift  zu  vermerken,  daß  Stellen  dieser  Art  im  Bezirke  nicht  vorhanden  sind.

4.  Stellen,  welche  unter  verschiedene  Abteilungen  oder  Unterabteilungen  fallen,  sind  in  jeder  besonders  zu
berücksichtigen.  »

5.  Bei  den  Eintragungen  unter  Abteilung  E  bleiben  die  Spalten  1  bis  3  unausgefüllt.

6.  Spalte  10  dient  zur  Aufnahme  der  ohne  Gelderhebung  vom  Soll  (Spalte  8)  abzusetzenden  Beträge.  Dahin
gehören  insbesondere  Beträge,  die  unbeitreiblich  sind  oder  deren  Nachforderung  sich  als  ungerechtfertigt  erwiesen  hat  oder
die  von  einer  übergeordneten  Behörde  oder  vom  Bundesrate  niedergeschlagen  oder  erlassen  sind  sowie  solche,  welche  etwa
beim  Ubergang  einer  Stelle  in  einen  anderen  Bezirk  dahin  zu  überweisen  sind.  Die  Eintragung  ist  in  Spalte  13  zu  erläutern.

7.  Die  Zahlenangaben  sind  aufzurechnen;  die  Aufrechnung  ist  als  richtig  zu  bescheinigen.

8.  Die  Übersicht  ist  am  Schlusse  unter  Angabe  des  Tages  der  Aufstellung  vom  Prüfungsbeamten  unterschriftlich
zu  vollziehen.
        <pb n="336" />
        318

 

gahl  Ergebnisse  der  während  des

Zahl  Zahl  der  im  Berichts-  Berichtsjahrs  vorgenommenen

 

der  einer  regelmäßigen  der  Stellen,  bei  denen  eine  sahr  einer  Prüfungen
l  .-Prüfung
  stattzufinden  hat  »  Zahl  Zahl!  Betrag  der

Prüfung  unterliegenden  „  «  Prüfung  der  nachgeforderten
einmal  binnen  Jahren  -  der  Rei

Stellen  unterzogenen  ,  Straf-  eichsstempel-Stell

  Erinne  -·  an-  abgabe
1  #  -  8  4  5  en  rungen  1  träge  4  Pf.
1  2  3  4  5  6

 

#
.  ·
i
A.  Stellen,  welche  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  4  und  10
der  Beaufsichtigung  unterliegen:
a)  nach  Tarifnummer  4a  und  10;
b)  nur  nach  Tarifnummer  4  a;
(c)  nur  nach  Tarifnummer  4b;
d)  nur  nach  Tarifnummer  10.
l  E  :

 

 

 

t  i
B.  Stellen,  welche  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnum—
mer  5  der  Beaufsichtigung  unterliegen.

C.  Stellen,  welche  die  Beförderung  von  Gütern  (Tarifnummer  6)  gewerbsmäßig  betreiben
oder  vermitteln:  .
a)nachTarifnummer6ii,h;

b)  nach  Tarifnummer  6°½;

c)  nach  Tarifnummer  611.
1  "

"  a

D.  Stellen,  welche  die  Beförderung  von  Personen  (Tarifnummer  7)  gewerbsmäßig  betreiben
oder  vermitteln:
a)  nach  Tarifnummer  7;
b)  nach  Tarifnummer  7b.  6
s  I
si
i
Stempelnachforderungen,  die  sich  bei  den  Prüfungen  im  Landesstempelinteresse  oder  sonst
aus  besonderer  Veranlassung  (§  100  Abs.  4  des  Gesetzes)  ergeben  haben.
1  «  "  I
        <pb n="337" />
        Nr.  19.  319
Seoellbettrag]  Dovon  sind  während  des  Berichtsjass
Rückständig  der  insgesamt  erledigt  tojah  Am  Scluss
aus  nachzu-  durch  Ein-  "  es
Vorjahren  bringenden  zahlung  »  Geschäfts-(Sp.
  12  der  Stempel-  oder  Nach-  "%  durch  überhaupt  jahrs  Bemerkungen
vorjährigen  abgabe  obrinfung,  Löschung  (Sp.  9+  10  blieben.
II  bersicht)  (Spalte  6+  7)empelzeich  en  .  unerledigt
I  I
-.-Ls.z-—E:ks—s-.!-«Vs.--.-.-i-.-3L--.«..I-Pi··.-iss»ijsj.—.  —  —
1  8  9  10  ·  11  12  13
        <pb n="338" />
        <pb n="339" />
        Nr.  19.  321

Wuster  31,
(Ausführungsbestimmungen  8  199.)

GEinnahmebuch

über  das  Aufkommen  an  Reichsstempelabgabe

für  das
Viertel  des  Rechnungsjahrs  19
Dieses  Buch  enthält  ...  Blätter,  Geführt  vor
cuelche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unter-  ecn
æeickneten  belegten  Schnur  durchsogen  Sind.  ame:n.  —
(Dienststellungg

—528W  den  #.  19

(Name)

(Dienststellung)

Anleitung.

1.  Die  Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  von  Stempelbogen  (Spalte  30)  sind  in  den  Spalten  4,  5  und  30  einzeln
aufzuführen.

2.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufenden
  Blattzahlen  handelt.  54
        <pb n="340" />
        322

 

 

Betrag  der  Einnahme
III.  Für  Kauf=  und  sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

e  bbbê  6  u  nschaffungegeschãfte
Des  nen-  n-  In  ·  -·  Für
..  Ausländische  .
3  bie  Ubgabe  nung  länbische  Uus-  Bergwerks-  licche  Renten"  In-  Bewinn-Entrichten-
  der  usw.  ländisch  anteilscheine  nund  und  Schulo-  ländische  Zu-  anteil-  über  üe
Ein-  Aktien-  nach  Nr.  10  S  uld.  poerschren  ungen  „Renten-  i  sam-  schein-  Wert-  er  Zuden
  ver-  lagenund  In]  des  Tarifs  verschrei  owie  1  und  men  und  Waren  sammen
5  es  Tarif  Interims-  Ge=  Schuld-  .  papiere  «
Jque,  kauften  au  terims-  bungen  scheine  nach  ver:  nachins-  r  nachach
——6  solche  scheine  sowie  nuß-  schrei.  Nr.  110  nach
Stand  und  Reichs-  und  In-  ——  Nr.  ogen  Nr.  40  Nr.  4
"  r  *  st  terims-  nach  terims-  scheine  bungen  biz  3¼  ach  Nr.  4%  des  des
O  Wohnort  stempel-  ccheine  Nr.  16  am  50“  cheine  #  mach-  des.Nr.  3z#4/bes  .
—  zeschen!  nach  zesten  berage"  nach  r.  —*  2e  tpM3  r.  KFaoriis  Tarifs
IHE  Nr.  #1a.des  Sa#e  **  Nr.  3al  des  des  Tn  Tarisedes  Tariss
-  "  -  Tarifs  5•  1obt  Ü  Tariss  »
:-*

1  4  5  6  7  8  9  10  1½2  1  1  5  1i  18.  (  1  V

 

MNNTN□

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

«-l
        <pb n="341" />
        Nr.  19.

323

 

 

an  Reichsstempelabgabe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Fũ  iel  .  .  VII.  X.  –  "6
IV.  nettrrli  und  V.  VI  II.  VIII.X  X.  Für  Grundstücksstempel.  Davon  sind
—–  ——  Für  .  —  —  —  —  —
Inländische  —  Für  IN  Nach  Ins-  Die
4  Er-  .  Nach  Nr.  11  des  esamt
nach  Nr.  öa  ·  FUthuh-.  scheckd  arifs  «§b9«  guqch  gestundes
  Tarifs  Ö(  Zu-  Für  er.  Für  und  d.  Ges.)  Nr.  1  beten
—  —  —  —“  z  I#s#  "  .%
"  Aus-  Fracht  sonen-  Krt  Ver  diesen  1.  D.  C.  (l.  bis  11  nach  Beträge  Bemerdlän-,
  sam-r-  fahr  artenhü.  gleich-  (Harab  "  Zu-  des.  39  5  i
„ische  men  kunden  defür  tungenee.  «  ssam-  Tarifs  sin  t
·  dische  karten  gestellte  füh-  i  Summe  ein--  des  ange-  ungen
We  t.  von  nach  Kraft-  nach  .  rung  —4:  „  men  #  .  k
t  nach  Pri-  6  nachfahr.  Quit-  gewmäß  Grund.  der  ge  Ge=  schrieben
einsätze  andere  Nr.  5b  vat.  Nr.  Nr.  7541  uge  Nr.  9  tungen  Stem-  Stem-  *  152  Jebun-  nfds  Wbalten  zahlt  setzes  in
bei  des  esr-  des  des  nan)  des  nach  pel=  pel.  Abs.2,  denen  empen  19,  23  ge-Plerde=
  Tarifsrien  TariseTaris  Nr.  8  Tariss  Nr.  10  narken  bogen  8  und  Grund  emlbis  28  stundet
rennen  9•„  des  »  der  besit#  und  33)
.  Tarifs  Ausf.  .  I
Tarifs  Best.  «
«-«I.«  IJC’«».»  .»·-k-—.»»-»»—L—Je-sp-Lkai-.--·.«—.-q.«T.«  —
IIIIILIILILRVEIIIIIIIIE

 

 

—  —  —  —

—  —  —

—

 

 

 

 

I
I
I

 

I
i
I

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

545
        <pb n="342" />
        <pb n="343" />
        Nr.  19.  325

Muster  32.
(Ausführungsbestimmungen  §  200.)

 

Anmeldungsbuch

des

–  munts  zu
Über

die  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben
für  das  ...  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19  .

—-——---———

DieieöBuchenthält.---.-.--....-  Blätter,  Geführt  von
welcte  von  einer  mit  den  Siegel  des  Unter-  «
MMMØCZCFWIFchMyciizwÆwngixd.  (Name)  —
(Dienststellungg
...................  ,dent:—kl9
Game)
(Dieuftstellung)
Anleitung.

1.  In  das  Anmelbungsbuch  sind  einzutragen:
a)  Anmeldungen  zur  Abstempelung  inländischer  Wertpapiere  —  Muster  1  —  einschließlich  der  Nachtragsanmeldungen  nach  8  6  der  Ausflührungsbestimmungen;

b)  Anmeldungen  zur  Abstempelung  ausländischer  Wertyopiere  —  Muster  2  —;
5  Anmeltunzen  zur  Versteuerung  von  Einlagen  auf  inländische  Aktien  —  Muster  4  —;
d)  Anzeigen  bergrechtlicher  Gewerkschaften  über  Ausschreibung  von  Einzahlungen
1.  nach  §9  7  der  Ausführungsbestimmungen,
1.  nach  §  8  daselbft;
e)  Anmeldungen  zur  Abstempelung  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  —  Muster  5  —;
)  Anmeldungen  zur  Entrichtung  einer  weiteren  Abgabe  von  Gewinnanteilscheinbogen  —  Muster  ——
8)  Anmeldungen  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  3  A  von  Gesellschaften,  welche  Gewinnanteilscheine  nicht  ausgeben  —

ster  7  —:
b)  Anw#eldumgen  zur  Entrichtung  einer  weiteren  Abgabe  nach  Tarlsnummer  3  A  von  Gesellschaften,  welche  Gewinnanteilscheine  nicht  ausgeben
—  Muster  8  —;
1)  Anmeldungen  zur  Abstempelung  von
n  kund
2.  Vordbru  zu  Seefrachturkunden  .
8.  Farkarten  34  Muster  15  —:
4.  Vordrucken  zu  Schecks  und  diesen  gleichgestellten  Quittungen
k)  Buchauszüge  zur  Entrichtung  des  Stempels  von  Spielumsätzen  —  §  67  der  Ausführungsbestimmungen  —;
1I)  Anmeldungen  zur  Abstempelung  inländischer  Lotterielose  —  Mufter  14  —;
,)  Anmelbungen  zur  Abstempelung  auständischer  Lotterielose  —  Muster  15  —;
n)  Anmeldungen  zur  Entrichtung  einer  Abschlagszahlung  auf  Fahrkartenstempel  —  Mufter  17  —;i
0)  Nachweisungen  zur  Erhebung  des  Fahrkartenstempels  —  Muster  16  —;
Anmeldbungen  zur  Entrichtung  des  Stempels  von  Kraftfahrzeugen  —  Muster  19  —;
1)  usstellungen  zur  Entrichtung  des  Stempels  von  Bergütungen  —  Muster  94  —;
r)  Na  weisunßen  der  Lrundstücksübertrogungen  und  Auflassungen  —  Muster  26  und  27  —;
I)  Benachr  ungen  über  Einziehung  des  Grundstücksstempels  mit  den  Gerichtskoften  —  §  160  Abs.  5  der  Ausführungsbestimmungen  —;:
t)  Steuerbescheide  zur  Erhebung  der  Abgabe  von  gebundenem  Grundbesitz  —  8  177  der  Ausführungsbestimmungen  —.

2.  Dieses  Buch  umfaßt  den  Zeitraum  eines  Vierteljahrs  und  ist  Rleichseitig  mit  dem  Einnahmebuch  abzuschließen  mit  der  Maßgabe,  daß  in  das
Anmeldungsbuch  für  das  lezte  Viertel  des  Rechnungsjahrs  nach  dem  81.  März  neu  eingehende  Anmeldungen  nicht  mehr  einzutragen  find.

#.  Alle  beim  Abschluß  des  Buches  noch  nicht  erledigten  Anmeldungen  und  Nachweisungen  sind  unter  Beibehaltung  der  Nummern,  welche  fle  im
al:ien  Buche  erhalten  haben,  in  das  Anmeldungsbuch  für  das  folgende  Vierteljahr  zu  übertragen.  Die  Richtigkeit  der  Uebertragung  hat  der  Kassenprüfungs.
beamte  zu  bescheinigen.  —  Ist  bei  der  Abgabe  einer  Anmeldung  vorauszusehen,  daß  die  Abstempelung  der  dazu  gehörigen  Wertpaptere  ufw.  bis  zum  A#bschluß
  5*P  e  nicht,-  E  werden  kann,  so  steht  es  der  Steuerstelle  frei,  die  Eintragung  der  Anmeldung  in  das  Anmeldungsbuch  für  das  folgende

##eeteljahr  sosort  zu  rken.
4.  In  der  Spalie  10  siud  die  Papiere  nach  Gattung,  Nenn=  und  Beleihungswert  näher  zu  bezeichnen,  welche  zur  Sicherstellung  der  Abgabe  an- 



#nemmen  n.
5.  Nach  dem  Abschluß  wird  das  Anmeldungsbuch  nebst  Belegen  mit  dem  Sinabmebuch  an  die  Direktivbehörde  zur  Prüfung  eingesandt.
6.  Die  Berwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  feftgebundene  Bücher  mit  fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.
        <pb n="344" />
        Laufende  Nummer

 

 

 

Tag  Des  Gegenstand
der  Anmelders  der
An-  sName,  Stand
mel-  und  Anmeldung  nach
dung  Wohnort
Stcc-  Art
2  3  4  5

 

Die  vorgelegten
Papiere
wurden  nach  Abstempelung
  bei
a)  der  Amtsstelle
b)  der  Reichsdruckerei

zurückgegeben
am

 

Betrag
der

Reichsstempel.

abgabe

L

 

Der
Betrag
Sp.  7  ist
nachgewiesen

im  Einnahme-

  unter
Nr.

Vermerk
über
anderweite

Erledigung

der  Anmeldung


9

Bemerkungen

ginelonder  über  Abenbung
  und  Rückenpfang
abzustempelnder  Papiere,
Vordrucke  usw.  über  Hinterlegung,
  Buchung  und
Rückgabe  von  Sicherheiren
und  Kostenvorschüssen)
        <pb n="345" />
        Nr.  19.  327

Muster  33.
(Ausführungsbestimmungen  §  201.)

 

Merkbuch

des
amts  zu
über

Anmeldungen,  auf  Grund  welcher  die  Entrichtung  eines  später  fällig  werdenden  Reichsstempelbetrags
zu  überwachen  ist.

Dieses  Buch  enthält  Bilätter,  Geführt  von
muiesche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Untereeiclneten
  belegten  Seknur  durclkhaæogen  Sind.  ame)
(Dienststellung)
,  den  ten  19
(Name)
(Dienststellung)
Anleitung.

1  Dieses  Buch  wird  fortlaufend  geführt  und  verbleibt  mit  den  dazu  gehörigen  Anzeigen  bei  der  Steuerstelle.
2.  Die  Nummer  der  Eintragungen  beginnt  in  jedem  neuen  Rechnungsjahre  mit  Eins.

n3.  Die  Verwendung  von  Schum  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  um  festgebundene  Bü  ·  ,
lanfenden  Blattzahlen  handelt.  f  ch  sich  fest  ene  Bücher  mit  fort
        <pb n="346" />
        328

 

 

Laufende

Nummer

Name  und  Wohnort
des
Anmelders

Gegenstand
der

Anmeldung
        <pb n="347" />
        Nr.  19.  329
Nennwert  Betrag,  Die  Anmeldung  der
der  Stücke  bezw.  wel  bei  in-  Wertpapiere,  Ein-  ç  Bemerkungen,
Stück-  Betrag  z  e  arten.  lagen  oder  Einzah-  ummer  insbesondere  bezüglich
der  Einlagen  oder  lungen  zur  Ver-  etwa  unterbliebener
zahl  der  zu  letstenden  Anteilscheinen  usw.  steuerung  ist  erfolgt  Anmeldungs-  Ausgabe  der
Einzahlung  die  Ausgabe  erfolgt  am  .  bei  der  buchs  W  „
Steuerstelle  z.  ertpapiere
Fif.  —imm
5  6  7  8  9  10

 

 

 

 

 

 

55
        <pb n="348" />
        <pb n="349" />
        Nr.  19.  331

 

Muster  34.
(Ausführungsbestimmungen  §  204.)
Antsstelle
Kontrollbuch
über  die
Ausfertigung  von  Stempelbogen  für  das  Rechnungsjahr  19
Dieses  Buch  enthält  .  Blätter,
welche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterreiclineten
  belegten  Schnur  durchsogen  Sinad.  Geführt  von
,„  den  ten  19  (Name)
(Name:  (Dienststellungg
(Dienststellung)
Anleitung.

1.  Das  Kontrollbuch  ist  fortlaufend  bis  zum  Jahresschluß  aufzurechnen.  Außerdem  sind  an  den  Vierteljahrsschlüssen
  und  bei  sonstigen  Abschlüssen  die  entsprechenden  Summen  zu  bilden.

2.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.
        <pb n="350" />
        332

 

 

 

 

Tag  Lau-  Des  Käufers
der  Aus—  fende  Geldbetrag  Bemerkungen
fertigung  Nummer
  Name  Wohnort  4  Pf.
I  -
!  E
!  i
i  I
!
l
i
        <pb n="351" />
        Gesetund  Verarhunugsglat

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  20.

München,  den  30.  März  1912.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  29.  März  1912  über  den  Eichdienst.

 

 

 

 

 

 

 

Königliche  Verordnung  über  den  Eichdienst.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Kuitpold!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen  auf  Grund  des  §  23  Abs.  II,  dann  des  §  16  Abs.  II
und  des  §  18  Abs.  III  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  zu  verordnen,  was  folgt:

I.  Normal-Eichungskommission.
SI.

Die  Normal-Eichungskommission  ist  eine  dem  Staatsministerium  des  Innern  unter—

geordnete  Zentralstelle.  Sie  hat  ihren  Sitz  in  München.
56
        <pb n="352" />
        334

8  2.

Der  Normal-Eichungskommission  obliegt  außer  den  Aufgaben,  die  ihr  die  Maß=  und
Gewichtsordnung  zuweist,  die  technische  Leitung  sowie  die  technische  Beaufsichtigung  des
gesamten  Eichdienstes.

Das  Staatsministerium  des  Innern  kann  der  Normal-Eichungskommission  weitere
Aufgaben  übertragen.

§  3.

Die  Normal-Eichungskommission  wird  mit  einem  Direktor  und  der  erforderlichen
Anzahl  von  technischen  Mitgliedern  besetzt;  auch  wird  ihr  das  nötige  Hilfspersonal  beigegeben.

Den  Direktor  bestimmt  das  Staatsministerium  des  Innern;  es  ernennt  auch  die
technischen  Mitglieder  und  das  ständige  Hilfspersonal.  Der  Direktor  ist  den  Beamten  des
Staatsministeriums  des  Innern  zu  entnehmen.  Als  Stellvertreter  des  Direktors  bestimmt
das  Staatsministerium  des  Innern  ein  Kommissionsmitglied.

Das  nichtständige  Hilfspersonal  nimmt  der  Direktor  auf.

Die  Bezüge  der  technischen  Mitglieder  und  des  ständigen  Hilfspersonals  setzt  das
Staatsministerium  des  Innern  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen,
die  des  nichtständigen  Hilfspersonals  setzt  der  Direktor  fest.

§  4.
Die  Leitung  der  Geschäfte  steht  dem  Direktor  zu.  Dieser  hat  in  allen  wichtigeren
Fragen  die  Beschlußfassung  der  Kommission  herbeizuführen.

§  5.
Die  Normal-Eichungskommission  führt  ein  Dienstsiegel  mit  dem  Königlichen  Wappen
und  der  Umschrift  „K.  Bayer.  Normal-Eichungskommission“.

II.  Staatliche  Eichämter.

§  6.
Die  Bezirke  und  die  Sitze  der  Eichämter  bestimmt  das  Staatsministerium  des  Innern.
Im  Bedarfsfalle  kann  das  Staatsministerium  des  Innern  Nebenstellen  der  Eichämter
errichten.  Die  Nebenstelle  führt  die  Bezeichnung  „Abfertigungsstelle  des  K.  Bayer.  Eichamts
  N.“.  Das  Staatsministerium  des  Innern  kann  die  Geschäftstätigkeit  der  Eichämter
auf  besondere  Zweige  des  Eichwesens  beschränken  (Präzisionseichämter,  Gaseichämter,  Faßeichämter).
        <pb n="353" />
        Nr.  20.  335

§  7.
Den  Eichämtern  obliegt  die  vorschriftsmäßige  Prüfung  und  Stempelung  der  Meßgeräte
  (Neu=  und  Nacheichung).
Zur  Nacheichung  ist  ausschließlich  das  Eichamt  zuständig,  in  dessen  Bezirke  sich  die
Meßgeräte  im  eichpflichtigen  Verkehr  befinden.

§  8.
Zur  Durchführung  der  gesetzlichen  Nacheichung  der  dem  eichpflichtigen  Verkehr  dienenden
Meßgeräte  findet  in  jedem  Eichamtsbezirk  alljährlich  eine  Bereisung  der  Gemeinden  statt.

§  9.

Die  Normal-Eichungskommission  rüstet  die  Eichämter  mit  den  erforderlichen  Gebrauchsnormalen,
  Kontrollnormalen,  Prüfungsmitteln,  Prüfungshilfsmitteln,  Stempel=  und  Jahreszeichen
  sowie  Dienstsiegeln  aus.

Als  Dienstsiegel  führen  die  Eichämter  das  Herzschild  des  Königlichen  Wappens  mit
der  Krone,  umgeben  von  einem  Lorbeer=  und  einem  Palmzweig  und  von  der  Unschrift
„K.  Bayer.  Eichamt  N.“  oder  „K.  Bayer.  Gaseichamt  N.“  oder  „K.  Bayer.  Präzisionseichamt
  N.“  oder  „K.  Bayer.  Faßeichamt  N.“.

8  10.

Die  Eichämter  stehen  in  Bezug  auf  den  technischen  Teil  ihrer  Geschäftsführung  unter
der  unmittelbaren  Leitung  und  Aufsicht  der  Normal-Eichungskommission,  im  übrigen  unter
der  Aufsicht  der  Distriktsverwaltungsbehörden,  in  München  des  Stadtmagistrats.

8  11.

Ihre  gesamte  Geschäftsführung  ist  von  der  Normal-Eichungskommission  in  angemessenen
Zwischenräumen  zu  prüfen.  Die  Normal-Eichungskommission  bescheidet  das  Prüfungsergebnis,
  soweit  veranlaßt  im  Benehmen  mit  der  Regierung,  Kammern  des  Innern  und  der

Finanzen.
5  12.
Die  Eichämter  werden  mit  Eichmeistern  besetzt.  Deren  Ernennung,  Versetzung  und

Amtsenthebung  erfolgt  durch  das  Staatsministerium  des  Innern.  Die  Eichmeister  führen
zu  ihrem  Amtstitel  die  Bezeichnung  „Königlich".
        <pb n="354" />
        336

8  13.

Zum  Eichmeister  soll  nur  ernannt  werden,  wer

1.  das  40.  Lebensjahr  nicht  überschritten,

2.  die  Prüfung  für  den  Eichdienst  mit  Erfolg  abgelegt,

3.  nach  der  Prüfung  einen  Vorbereitungsdienst  bei  einem  größeren  Eichamte  mit

Erfolg  abgeleistet  hat.
Zum  Gas=  oder  Präzisionseichmeister  soll  nur  ernannt  werden,  wer  die  besonderen
Prüfungen  hierfür  mit  Erfolg  abgelegt  hat.

14.

Die  Vorschriften  über  die  Einrichtung  der  Prüfungen  und  des  Vorbereitungsdienstes
erläßt  das  Staatsministerium  des  Innern.

15.

Die  Eichmeister  tragen  als  Dienstzeichen  eine  Schirmmütze  von  dunkelblauem  Tuche
mit  dem  gekrönten  Löwen  ohne  Szepter  und  Schwert  in  Goldstickerei.

8  16.

Die  Amtstage  und  Amtsstunden  für  die  Eichämter  und  Abfertigungsstellen  setzen  die

Distriktsverwaltungsbehörden  fest.
§  17.

Im  Benehmen  mit  der  Normal-Eichungskommission  ordnet  die  Regierung,  Kammer
des  Innern,  die  Stellvertretung  eines  Eichmeisters  oder  die  Verwesung  eines  Eichamts  an,
bestimmt  den  Stellvertreter  oder  Amtsverweser  und  regelt  dessen  Besoldung.  Die  Eichmeister
  sind  zur  Übernahme  von  Stellvertretungen  und  Amtsverwesungen  verpflichtet.

18.

Die  Eichmeister  dürfen  Gehilfen  beschäftigen.

Zur  selbständigen  Vornahme  von  Eichgeschäften  dürfen  nur  Gehilfen  verwendet  werden,
welche  die  Prüfung  für  den  Eichdienst  mit  Erfolg  abgelegt  haben.  Die  Aufnahme  solcher
Gehilfen  sowie  die  Festsetzung  ihrer  Bezüge  bedarf  der  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer
des  Innern.

Die  Aufnahme  ungeprüfter  ständiger  Gehilfen  sowie  die  Festsetzung  ihrer  Bezüge
bedarf  der  Genehmigung  der  Distriktsverwaltungsbehörde.

Die  Genehmigungen  nach  Abs.  II  und  III  werden  im  Benehmen  mit  der  Normal-Eichungskommission
  und  nur  in  widerruflicher  Weise  erteilt.
        <pb n="355" />
        Nr.  20.  337

8S  19.

Die  Zuschläge  zu  den  Eich-  und  Nacheichungsgebühren,  die  Vergütungen  für  die
Berichtigungsarbeiten,  die  Gebühren  für  das  Aufbringen  einer  vorgeschriebenen  Bezeichnung
und  der  Ersatz  der  Reise-  und  Transportkosten  verbleiben  dem  Eichmeister  unverkürzt.

Von  den  übrigen  beim  Eichamt  anfallenden  Gebühren  erhält  der  Eichmeister  drei
Viertel  als  Besoldung.  Den  Rest  der  Gebühren  erhält  die  Gemeinde  oder  die  Distriktsgemeinde,
  wenn  sie  die  Bestreitung  des  gesamten  sächlichen  Bedarfs  des  Eichamts  übernimmt.

Das  Staatsministerium  des  Innern  kann  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium
der  Finanzen  bestimmen,  daß  von  den  Gebühren  nach  Abs.  II  ein  Anteil  vorweg  an  den
Pensionsverein  der  bayerischen  Eichmeister  abzuführen  ist,  sowie  daß  Eichmeister,  deren  Reineinkommen
  nach  Abs.  II  den  Betrag  von  5000  M  übersteigt,  außerdem  eine  besondere
Abgabe  an  diesen  Verein  zu  entrichten  haben.

Einer  Gemeinde  oder  Distriktsgemeinde,  die  bisher  von  den  Gebühren  für  Faßeichungen
  mehr  als  ein  Viertel  bezogen  hat,  kann  das  Staatsministerium  des  Innern  auf
Antrag  auch  einen  höheren  Anteil  unter  Kürzung  des  Anteils  des  Eichmeisters  widerruflich
zuweisen.

III.  Gemeindliche  Faßeichämter.
§  20.

Den  Gemeinden,  die  eigene  Faßeichämter  besitzen,  kann  das  Staatsministerium  des
Innern  die  Beibehaltung  in  widerruflicher  Weise  gestatten.  Die  Genehmigung  darf  nur
im  Falle  des  Bedürfnisses  erfolgen.  Sie  setzt  voraus,  daß  die  Gemeinde  den  gesamten
persönlichen  und  sächlichen  Bedarf  des  Faßeichamts  übernimmt.  Als  gemeindlicher  Faßeichmeister
  darf  nur  eine  hierzu  vollkommen  befähigte  Persönlichkeit  aufgestellt  werden.

§  21.

Gemeindliche  Faßeichämter  haben  in  Bezug  auf  die  Neu=  und  Nacheichung  der  Fässer
die  gleichen  Befugnisse  wie  die  staatlichen  Eichämter.  Ihr  Wirkungskreis  ist  auf  den
Gemeindebezirk  beschränkt.

§  22.

Die  Aufstellung  der  gemeindlichen  Faßeichmeister  sowie  die  Festsetzung  ihrer  Bezüge
bedarf  der  Genehmigung  der  Staatsaufsichtsbehörde,  die  der  Gemeinde  zunächst  vorgesetzt
ist;  diese  Genehmigung  wird  im  Benehmen  mit  der  Normal-Eichungskommission  erteilt.

§  23.
Auf  die  Geschäftsführung  der  gemeindlichen  Faßeichämter  finden  die  Vorschriften  für
die  staatlichen  Eichämter  entsprechende  Anwendung.  In  Bezug  auf  den  technischen  Teil  der
57
        <pb n="356" />
        338

Geschäftsführung  stehen  die  gemeindlichen  Faßeichämter  unter  der  unmittelbaren  Aufsicht  der

Normal-Eichungskommission.  "
IV.  Gebühren.

g  24.

Soweit  die  Festsetzung  der  Gebühren  der  Landesregierung  zukommt,  erfolgt  sie  durch
die  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Diese  erlassen  auch  die  Vorschriften
über  die  Einhebung  und  Verrechnung  der  Gebühren.

V.  Polizeiliche  siberwachung  des  eichpflichtigen  Verkehrs.
§  25.
Die  Ortspolizeibehörden  haben  die  im  öffentlichen  Verkehr  befindlichen  Meßgeräte
jährlich  mindestens  einmal  zu  mustern.
VI.  Schlußvorschriften.
§  26.
Das  Staatsministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung  betraut.
Es  ist  ermächtigt,  in  einzelnen  Fällen  aus  wichtigen  Gründen  Abweichungen  hiervon  zuzulassen.
§  27.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1912  in  Kraft.
Gleichzeitig  treten  die  Verordnungen  vom  23.  November  1869.  (GVl.  1883  S.  64)

27.  Januar  1883
und  vom  2.  Mai  1872  (RBl.  S.  1250)  sowie  alle  übrigen  entgegenstehenden  Vorschriften

außer  Wirksamkeit.
München,  den  29.  März  1912.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

 

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Breunig.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General--Sekretär:
v.  Kahr,
Geheimer  Rat.
        <pb n="357" />
        339

useh=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  21.

München,  den  5.  April  1912.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  21.  März  1912,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —

Bekanntmachung  vom  30.  März  1912,  den  Allgemeinen  Unterstützungsverein  für  die  Hinterlassenen  der

K.  B.  Staatsdiener  und  die  hiermit  verbundene  Töchterkasse  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom

1.  April  1912,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli  1909  betreffend.  —  Bekanntmachung

vom  1.  April  1912,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung

—  8  März  1912,  Ubergangsbestimmungen  für  die  Neueichung  von  Meßgeräten  betreffend.  —  Hofdienstricht.


 

 

 

Nr.  7029a4.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fStaatsministerium  des  Innern.

Der  Pfälzischen  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  wurde  die  Genehmigung
erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den
Inhaber  lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  JX  eingeteilte
Schuldverschreibungen  in  den  Verkehr  zu  bringen:

10  000  000  KK,  4%  ige,  bis  zum  1.  Jannuar  1922  nicht  rückzahlbare  Hypothekenpfandbriefe
  (Serie  65).

München,  den  21.  März  1912.
J.  A.

Ministerialrat  v.  Braun.
58
        <pb n="358" />
        340

Nr.  9775.

Bekanntmachung,  den  Allgemeinen  Unterstützungsverein  für  die  Hinterlassenen  der  K.  B.  Staatsdiener
  und  die  hiermit  verbundene  Töchterkasse  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  RKönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchstem  Signate  vom  29.  März  1912  auf  Grund  des
Beschlusses  der  XXII.  ordentlichen  Generalversammlung  des  Allgemeinen  Unterstützungsvereins
  für  die  Hinterlassenen  der  K.  B.  Staatsdiener  und  der  mit  ihm  verbundenen
Töchterkasse  vom  24.  März  1912  allergnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß  §  30  der
Vereinssatzungen  vom  30.  Dezember  1908  nachstehende  Fassung  erhält:

„Der  zu  leistende  Beitrag  besteht  für  jedes  ordentliche  Mitglied  vom
1.  April  1912  an  in  jährlich  36  4“.  s

München,  den  30.  März  1912.

«  v.srruuig.

 

 

Nr.  9863.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli  1909  betreffend.
K.  Staatsministerien  der  Instiz,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Mit  Bezug  auf  die  unterm  20.  März  1912  (GVBl.  S.  145)  bekanntgegebenen
Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909
wird  nachstehendes  verfügt:

1.  Die  Regierungsfinanzkammern  werden  ermächtigt,  den  Beginn  des  Losabsatzes  vor
der  Entrichtung  der  Abgabe  zu  gestatten  sowie  die  Abgabe  zu  stunden  (8  75  der  Ausf.=Best.),
  wenn

a)  ein  inländisches  Unternehmen  in  Frage  steht,  dessen  Zustandekommen  durch  die
sofortige  Entrichtung  der  Abgabe  gefährdet  würde,

b)  jede  Verlustgefahr  durch  Hinterlegung  mündelsicherer  Wertpapiere  oder  entsprechende
Bürgschaftsleistung  eines  einwandfreien  größeren  Bankinstituts  ausgeschlossen  ist.

Die  Stundung  der  Abgabe  darf  auf  nicht  länger  als  9  Monate,  keinenfalls  über
den  Ziehungstag  hinaus  erfolgen.

Die  gestundeten  Abgabenbeträge  sind  erst  nach  erfolgter  Einzahlung  einnahmlich  zu
buchen  und  an  die  Reichskasse  zur  Abführung  zu  bringen  (§  209  der  Ausf.-Best.).

2.  Nach  dem  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  ergangenen
§  2  der  Verordnung  vom  17.  Oktober  1909  (GVBl.  S.  729)  erfolgt  der  Ansatz,  die
Einhebung  und  Beitreibung  der  bei  den  Notaren,  den  Gerichten  und  den  Grundbuchämtern
        <pb n="359" />
        Nr.  21.  341

anfallenden  Reichsstempelabgaben  von  Grundstücksübertragungen  (Tarifnummer  11a  bis  d
des  Reichsstempelgesetzes)  nach  denselben  Vorschriften,  wie  der  Ansatz,  die  Einhebung  und
Beitreibung  der  Landesgebühren.  Der  Ansatz,  die  Einhebung  und  Beitreibung  der  Abgabe
in  den  übrigen  Fällen  obliegt  den  Rentämtern.  Diese  Regelung  hat  durch  die  nunmehrigen
Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  eine  Anderung  nicht  erfahren  (§  152  Abs.  2,
§  160  Abs.  4,  §  164  Abs.  2  Satz  2  der  Ausf.-Best.).  Der  Ansatz,  die  Erhebung  und
Beitreibung  des  Grundstücksübertragungsstempels  bemißt  sich  daher  auch  für  die  Folge  nach
dem  §  2  der  erwähnten  Verordnung  sowie  nach  den  auf  Grund  des  §  6  der  gleichen
Verordnung  erlassenen  Ministerialvorschriften.

Die  Verwendung  von  Grundstücksstempelmarken  und  Grundstücksstempelbogen  findet
nicht  statt.

3.  In  den  Fällen  des  §  168  der  Ausführungsbestimmungen  finden  die  Vorschriften
des  §  167  ebenda  entsprechende  Anwendung.

4.  Wird  Ersatz  für  verdorbene  Stempelzeichen  oder  für  Stempelmarken  beansprucht,
mit  denen  demnächst  verdorbene  Schriftstücke  versehen  sind  (§  182  der  Ausf.-Best.),  so  ist
der  Ersatz  bei  der  Regierungsfinanzkammer  des  Bezirks  anzumelden.  Die  Regierungsfinanzkammer
  entscheidet  über  den  Anspruch  und  ersucht  gegebenenfalls  die  Oberpostdirektion,  die
Erstattung  zu  veranlassen.

München,  den  1.  April  1912.

J.  A.
v.  Thelemann.  v.  Seidlein.  v.  Pausch.

 

Nr.  7020  àA  1.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

##  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München  wurde  die  Genehmigung
erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den
Inhaber  lautende  4%  ige  unverlosbare  Hypothekenpfandbriefe  in  den  Verkehr  zu  bringen:

 

 

1  000  Stücke  Lit.  GG  à  5000  +M  Nr.  8601—  9  600  =  5000000  „,
2000  „  „  HH  à  2000  c  „  45001—  47000  =  4000000  s,
9000  „  „  JJ  à  1000  A  „  94001—  103.000  =  9000000  „,
10000  „  „  KK  d4  500  &amp;amp;  „  70001  —  80000  =  5000  000  ,
7000  „  „  LL  à  200  +&amp;amp;  „  80  001—  87000  =  1400000  □,
6000  „  „  MM  A  100  &amp;amp;  „  70001—  76000  =  600000  -,
35000  Stücke  Summe  25000000  JT.

München,  den  1.  April  1912.
J.  A

Ministerialrat  v.  Braun.
        <pb n="360" />
        342
Nr.  400.

Bekanntmachung,  Ubergangsbestimmungen  für  die  Neueichung  von  Meßgeräten  betreffend.

Auf  Grund  des  §  25  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908
(Rel.  S.  349)  erläßt  die  Normal-Eichungskommission  die  nachstehenden  Übergangsbestimmungen:


1.  Noch  nicht  geeichte  Meßgeräte,  die  den  Vorschriften  der  am  1.  April  1912  in
Kraft  tretenden  Eichordnung  vom  8.  November  1911  oder  der  dazu  erlassenen
Instruktion  vom  27.  November  1911  in  bezug  auf  Material,  Gestalt,  Einrichtung
  oder  Bezeichnung  nicht  entsprechen,  wohl  aber  in  den  bezeichneten  Punkten
nach  den  vor  dem  1.  April  1912  geltenden  Vorschriften  zulässig  sind,  werden
noch  bis  zum  31.  Dezember  1913  zur  ersten  Neueichung  zugelassen.

2.  Bereits  geeichte  Meßgeräte  der  in  Nr.  1  bezeichneten  Art  werden  noch  bis  zum
31.  Dezember  1921  zur  Wiederholung  der  Neueichung  zugelassen.

3.  Bei  Förderwagen  und  Fördergefäßen,  die  bereits  im  Betriebe  verwendet  sind,
beträgt  die  Fehlergrenze  für  die  Neueichung  bis  zum  31.  Dezember  1912
½%  des  Raumgehalts.

4.  Vorstehende  Vorschriften  treten  zugleich  mit  der  Maß=  und  Gewichtsordnung
vom  30.  Mai  1908  in  Kraft.

München,  den  30.  März  1912.

K.  Normal-Eichungskommission.
Neubert.

 

Hofdienst-Machricht.  unterm  29.  März  1912  den  Legations-=sekretär
  I.  Klasse  bei  der  Gesandtschaft  am

K.  und  K.  Osterreichisch-Ungarischen  Hofe
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.  und  Hauptmann  der  Reserve  des  K.  2.  Dan
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  Artillerie-Regiments  August  Friedrich  Grafen
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  von  Luxburg  auf  sein  alleruntertänigstes
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  Ansuchen  zum  K.  Kämmerer  zu  ernennen.
        <pb n="361" />
        Gesch  und  Verorduuigs  Blul

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  22.

München,  den  10.  April  1912.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  4.  April  1912  über  die  Ausübung  von  Nebenämtern  oder  Nebengeschäften  durch  Beamte.
—  Bekanntmachung  vom  6.  April  1912,  die  Erhebung  der  Hausiersteuern  für  1912  betreffend.  —
Hofdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihung.

 

Nr.  3600.
Bekanntmachung  über  die  Ausübung  von  Nebenämtern  oder  Nebengeschäften  durch  Beamte.

4.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  #.  Staatsministerinm

der  Justiz,  #.  Staatsministerium  des  Innern,  ti.  Staatsministerinm  des  Innern  für

Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  t.  Staatsministerium  der  Finanzen,  4l.  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten,  K.  Kriegsministerium.

Zum  Vollzuge  des  Artikel  18  des  Beamtengesetzes  wird  nachstehendes  verfügt:

1.

1.  Nach  dem  Artikel  18  Abs.  1  des  Beamtengesetzes  darf  der  Beamte  ein  Nebenamt
oder  Nebengeschäft  nur  übernehmen,  soweit  dies  mit  der  gewissenhaften  Erfüllung  seiner
Pflichten  und  mit  der  Achtung,  die  sein  Beruf  erfordert,  vereinbar  ist.

2  Damit  ist  dem  Beamten  grundsätzlich  die  Ausübung  jedes  Nebenamts  oder  Nebengeschäfts
  untersagt,  durch  das  die  entsprechende  Erfüllung  seiner  Dienstesaufgabe  oder  sein
Ansehen  beeinträchtigt  wird,  gleichviel  ob  mit  dem  Nebenamt  oder  Nebengeschäft  gine  Ent-
        <pb n="362" />
        344

lohnung  verbunden  ist  oder  nicht.  Gegebenenfalls  ist  dem  Beamten  von  Aufsichts  wegen
die  Ansübung  des  Nebenamts  oder  Nebengeschäfts  zu  untersagen.  Es  ist  nicht  notwendig,
daß  das  Verbot  sofort  bei  der  übernahme  des  Nebenamts  oder  Nebengeschäfts  ausgesprochen
  wird;  das  Verbot  kann  auch  in  jedem  späteren  Zeitpunkt  erfolgen,  wenn  die
nachteiligen  Nückwirkungen  auf  die  entsprechende  Erfüllung  der  Dienstesaufgabe  oder  auf
das  Ansehen  des  Beamten  erst  nachträglich  sich  zeigen.

2.

Um  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  die  erforderliche  Kontrolle  zu  ermöglichen,  ist  in
dem  Artikel  18  Abs.  2,  3  des  Beamtengesetzes  den  Beamten  für  gewisse  Nebenämter  oder
Nebengeschäfte  teils  eine  Anzeigepflicht  teils  die  Einholung  der  Erlaubnis  auferlegt.

3.

1  Die  Anzeige  an  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  ist  durch  den  Abs.  2  des  Artikel  18

vorgeschrieben,  wenn  ein  Beamter
à)  ein  nicht  mit  einer  Entlohnung  verbundenes  Nebenamt  im  Dienste  des  Reichs
oder  eines  anderen  Bundesstaats  oder

b)  eine  ehrenamtliche  Stellung  in  den  Verwaltungsorganen  einer  Gemeinde,  Anstalt,
Stiftung,  Kasse,  Religions=  oder  Kirchengesellschaft,  Erwerbsgesellschaft  oder
Genossenschaft  oder

c)  das  Amt  eines  Schiedsrichters,  Testamentsvollstreckers,  Vormundes,  Pflegers,
Beistandes  oder  eine  andere  Verwaltung  fremder  Angelegenheiten  übernimmt.

à  Die  Anzeige  genügt  in  allen  diesen  Fällen  nur  dann,  wenn  mit  der  Ausübung  der
Tätigkeit  keine  Entlohnung  verbunden  ist.  Wird  hierfür  irgend  eine  Vergütung  gewährt,
so  bedarf  die  Übernahme  der  Tätigkeit  nach  dem  Artikel  18  Abs.  3  Ziff.  2  des  Beamtengesetzes
  der  Erlaubnis.

3  Als  vorgesetzte  Dienstbehörde,  an  welche  die  Anzeige  zu  erstatten  ist,  gilt,  soweit  das
zuständige  Ministerium  nichts  anderes  bestimmt,

a)  für  die  Beamten,  die  bei  einem  Ministerium,  einer  Zentral=  oder  einer  Mittelstelle
  verwendet  sind,  das  Ministerium  oder  der  Vorstand  der  Zentral=  oder  der
Mittelstelle,

b)  für  die  Beamten,  die  bei  einer  äußeren  Behörde  verwendet  sind,  für  die  Einzelbeamten
  und  ihre  Nebenbeamten  die  dieser  Behörde  oder  dem  Einzelbeamten  vorgesetzte
  Zentral=  oder  Mittelstelle,

)  für  das  Lehrpersonal  der  humanistischen  und  der  realistischen  Mittelschulen  das
Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.
        <pb n="363" />
        Nr.  22.  345

*Die  Anzeige  ist,  soweit  dies  nach  Lage  der  Verhältnisse  möglich  ist,  vor  der  Übernahme
  des  Nebenamts  oder  Nebengeschäfts  zu  erstatten.

Die  zuständige  Dienstbehörde  hat  auf  Grund  der  Anzeige  zu  prüfen,  ob  gegen  die
Übernahme  oder  Fortführung  des  Nebenamts  oder  Nebengeschäfts  ein  Bedenken  im  Sinne
des  Artikel  18  Abs.  1  des  Beamtengesetzes  obwaltet  oder  nicht.  Verneinendenfalls  bedarf
es  keiner  weiteren  Verfügung.  Besteht  ein  Bedenken,  so  ist  dieses  dem  Beamten  schriftlich
mitzuteilen  und  ihm  die  Übernahme  oder  Fortführung  des  Nebenamts  oder  Nebengeschäfts
zu  untersagen.  ·

4.

1  Die  Erlaubnis  der  zuständigen  Dienstbehörde  ist  nach  dem  Artikel  18  Abs.  3  des
Beamtengesetzes  erforderlich:

a)  zum  Betrieb  eines  Gewerbes  im  Sinne  der  Reichsgewerbeordnung  und  zwar  auch
dann,  wenn  es  von  der  Ehefrau  oder  von  einer  anderen  dem  Hausstande  des
Beamten  angehörenden  Person  betrieben  wird;

b)  zur  Übernahme  eines  Nebenamts  oder  Nebengeschäfts,  womit  eine  Entlohnung
verbunden  ist;

I)  zur  Beteiligung  an  der  Errichtung  einer  auf  Gewinn  gerichteten  Gesellschaft  als
Gründer  oder  zum  Eintritt  in  den  Vorstand,  Aussichtsrat  oder  Verwaltungsrat
einer  solchen  Gesellschaft.  Als  eine  auf  Gewinn  gerichtete  Gesellschaft  gilt  eine
Genossenschaft  nicht,  deren  Tätigkeit  auf  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  beschränkt  ist.

Die  Erlaubnis  kann  jederzeit  zurückgenommen  werden.

2  In  den  Fällen  der  Ziff.  4  Abs.  1,  c  darf  nach  dem  Abs.  4  des  Artikel  18  des
Beamtengesetzes  die  Erlaubnis  nur  erteilt  werden,  wenn  mit  der  Tätigkeit  weder  unmittelbar
noch  mittelbar  ein  Gewinn  oder  eine  Entlohnung  verbunden  ist.

à  Die  Zuständigkeit  zur  Erteilung  der  Erlaubnis  bemißt  sich  nach  der  Anordnung  in
Ziff.  3  Abs.  3  dieser  Bekanntmachung.

4  Um  die  Erlaubnis  hat  der  Beamte  vor  der  Ubernahme  des  Nebenamts  oder  Nebengeschäfts
  nachzusuchen.

à  -Die  zuständige  Dienstbehörde  hat  zu  würdigen,  ob  gegen  die  Erteilung  der  Erlaubnis
ein  Bedenken  besteht,  und  die  Erlaubnis  durch  schriftliche  Verfügung  zu  erteilen  oder  zu
versagen.  Im  Falle  der  Versagung  der  Erlaubnis  sind  in  der  schriftlichen  Eröffnung  die
Gründe  kurz  anzugeben.

6.  Die  Erlaubnis  ist  zurückzunehmen,  wenn  sich  nachträglich  herausstellt,  daß  die  Ausübung
  des  Nebenamts  oder  Nebengeschäfts  den  dienstlichen  Interessen  oder  dem  Ansehen

des  Beamten  widerstreitet.
597
        <pb n="364" />
        346

5.

1  Nach  dem  Artikel  18  Abs.  3  Ziff.  1  des  Beamtengesetzes  ist  die  Erlaubnis  zum
Betrieb  eines  Gewerbes  nur  notwendig,  soweit  die  Ausübung  eines  Gewerbes  im  Sinne
der  Reichsgewerbeordnung  in  Frage  kommt.  In  diesem  Falle  ist  jedoch  die  Erlaubnis
auch  dann  notwendig,  wenn  das  Gewerbe  von  der  Ehefrau  oder  von  einer  anderen  dem
Hausstande  des  Beamten  angehörenden  Person  betrieben  wird.

2  Leitender  Grundsatz  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  muß  im  Hinblick  auf  den
Artikel  18  Abs.  1  des  Beamtengesetzes  sein,  daß  durch  die  Ausübung  des  Gewerbes  weder
die  gewissenhafte  Erfüllung  der  dienstlichen  Pflichten  des  Beamten  und  die  Achtung,  die  der
Beruf  erfordert,  beeinträchtigt  noch  den  berufsmäßigen  Gewerbetreibenden  eine  unbillige
Benachteiligung  in  ihrem  Erwerbe,  namentlich  nicht  durch  eine  etwaige  Preisunterbietung
oder  einen  ähnlichen  unbilligen  Wettbewerb,  zugefügt  wird.

3  Soweit  eine  auf  Erwerb  gerichtete  Tätigkeit  in  Frage  kommt,  die  den  Beamten
selbst  regelmäßig  während  der  für  die  Erfüllung  seiner  Dienstaufgabe  bestimmten  Zeit  in
Anspruch  nehmen  würde,  ist  die  Erlaubnis  grundsätzlich  zu  versagen.

*Soweit  nur  vereinzelte  Erwerbsakte  eines  Beamten  in  Frage  kommen,  ist  im
einzelnen  Falle  zu  würdigen,  ob  und  wieweit  dem  Beamten  die  Erlaubnis  erteilt  werden
kann.  Die  Erlaubnis  ist  auch  in  diesem  Falle  regelmäßig  zu  versagen,  wenn  die  dienstlichen
  Pflichten  oder  das  Ansehen  des  Beamten  geschädigt  würden  oder  den  berufsmäßigen
Gewerbetreibenden  eine  unbillige  Benachteiligung  in  ihrem  Erwerbe  zugefügt  würde.  Die
Frage,  ob  eine  derartige  Benachteiligung  zu  befürchten  ist,  ist  unter  Berücksichtigung  der
örtlichen  Verhältnisse  zu  würdigen.  Im  übrigen  ist  bei  der  Würdigung  der  Gesuche  auf
die  Einkommens=  und  Familienverhältnisse  —  starke  Familie,  ungünstige  wirtschaftliche  Lage
infolge  von  Krankheit  und  dgl.  —  und  auf  sonstige  besondere  Verhältnisse  des  Beamten
Rücksicht  zu  nehmen.

à  Wird  das  Gewerbe  von  der  Ehefrau  eines  Beamten  oder  von  einer  anderen  dem
Hausstande  des  Beamten  angehörenden  Person  betrieben,  so  ist  eine  weniger
strenge  Auffassung  zulässig;  jedoch  ist  auch  hier  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  würdigen,  ob
die  Ausübung  eines  Gewerbebetriebs  mit  der  dienstlichen  Stellung  des  Beamten  und  mit
der  Achtung,  die  sein  Beruf  erfordert,  sich  verträgt  und  ob  hierdurch  nach  den  örtlichen
Verhältnissen  nicht  den  berufsmäßigen  Gewerbetreibenden  eine  unbillige  Benachteiligung  in
ihrem  Erwerbe  zugefügt  wird.

6  Für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zur  gewerbsmäßigen  Ausübung  der  Musik
durch  Beamte  sind  außer  den  vorstehend  angeführten  Gesichtspunkten  nachstehende  besondere
Bestimmungen  zu  beachten:
        <pb n="365" />
        Nr.  22.  347

a)  Die  Erlaubnis  zur  Mitwirkung  bei  musikalischen  Veranstaltungen  gegen  Bezahlung
darf  nur  erteilt  werden,  wenn  der  Beamte  sich  nicht  regelmäßig,  sondern  nur
aushilfsweise  und  vorübergehend  hieran  beteiligt  und  wenn  glaubhaft  gemacht  ist,
daß  die  Musikkapelle,  bei  der  der  Beamte  mitwirken  soll,  ihren  Bedarf  an  den
erforderlichen  geeigneten  Kräften  nicht  anderwärts  decken  kann.  Außerdem  ist  auf
die  Art  der  Veranstaltung  besonders  zu  achten.

b)  Die  Mitwirkung  darf  nur  in  der  dienstfreien  Zeit  stattfinden  und  nie  in  einer
Weise  ausgedehnt  werden,  daß  dadurch  die  entsprechende  Erfüllung  der  dienstlichen
Obliegenheiten  beeinträchtigt  wird.  Dienstbefreiung  zum  Zwecke  dieser  Mitwirkung
ist  grundsätzlich  ausgeschlossen.

c)  Die  Erteilung  der  Erlaubnis  steht  dem  Vorstande  der  Stelle  oder  Behörde  zu,
bei  der  der  Beamte  verwendet  ist;  im  übrigen  bemißt  sich  die  Zuständigkeit  nach
Ziff.  3  Abs.  3  dieser  Bekanntmachung.

d)  Die  unmittelbaren  Dienstvorgesetzten  haben  darüber  zu  wachen,  daß  die  Erlaubnis
nicht  mißbraucht  wird.  Bei  Zuwiderhandlungen  kann  dem  Beamten  die  Erlaubnis
zur  Mitwirkung  bei  musikalischen  Veranstaltungen  gegen  Bezahlung  dauernd

entzogen  werden.
6

1.  Nach  dem  Artikel  18  Abs.  3  Ziff.  2  des  Beamtengesetzes  ist  ferner  die  Erlaubnis
zur  Ubernahme  jedes  Nebenamts  oder  Nebengeschäfts  erforderlich,  womit  eine  Entlohnung
verbunden  ist.

:  Als  Entlohnung  in  diesem  Sinne  gelten  nicht  bloß  fortlaufende  oder  in  bestimmten
Zeiträumen  sich  wiederholende  sondern  auch  einmalige  oder  in  unregelmäßigen  Zwischenräumen
  wiederkehrende  Vergütungen.  Für  den  Begriff  der  Entlohnung  in  diesem  Sinne
ist  es  auch  gleichgültig,  ob  sie  in  barem  Gelde  oder  in  anderen,  geldwerten  Leistungen  besteht.

7.

1  Der  Begriff  der  „Gesellschaft"  im  Sinne  des  Artikel  18  Abs.  3  Ziff.  3  des
Beamtengesetzes  (vgl.  Ziff.  4  Abs.  1,  c  dieser  Bekanntmachung)  ist  ebenso  wie  der  Begriff
der  „Erwerbsgesellschaft"  im  Sinne  des  Artikel  18  Abs.  2  Ziff.  2  des  Beamtengesetzes  im
weitesten  Sinne  aufzufassen.  Es  fallen  daher  hierunter  alle  Gesellschaften,  deren  Tätigkeit
auf  Erwerb  oder  Gewinn  gerichtet  ist,  gleichviel  ob  dies  der  alleinige  Zweck  oder  nur  ein
Nebenzweck  ist.  Die  Vorschrift  gilt  ebensowohl  für  Gesellschaften  im  Sinne  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  wie  für  alle  Arten  von  Gesellschaften  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs  (offene
Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien,  stille  Gesellschaften),  nicht  minder  aber  auch  für  die  Gesellschaften  mit  be-
        <pb n="366" />
        348

schränkter  Haftung,  die  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit  2c.  und  schließlich  auch  für
Genossenschaften,  deren  Tätigkeit  sich  nicht  auf  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  beschränkt.

2  In  allen  diesen  Fällen  darf  die  Erlaubnis  nur  erteilt  werden,  wenn  der  Beamte  keinen
von  den  Betriebsergebnissen  unabhängigen  besonderen  Gewinn  als  Gründer,  keinen  sogenannten
Gründerlohn,  erhält  und  wenn  auch  mit  der  Tätigkeit  als  Vorstand,  Aufsichtsrat  oder  Ver—
waltungsrat  weder  unmittelbar  noch  mittelbar  ein  Gewinn  oder  eine  Entlohnung  verbunden
ist.  Ein  Gewinn  oder  eine  Entlohnung  in  diesem  Sinne  liegt  nicht  vor,  wenn  der  Beamte
lediglich  infolge  seiner  Kapitalsbeteiligung  an  der  Gesellschaft  —  z.  B.  als  Aktionär  durch
seinen  Dividendenbezug  —  einen  Vermögensvorteil  genießt;  in  diesem  Falle  darf  daher  die
Erlaubnis  zur  Beteiligung  als  Gründer  oder  zum  Eintritt  in  den  Vorstand,  Aussichtsrat
oder  Verwaltungsrat  erteilt  werden,  wenn  im  übrigen  die  Voraussetzungen  des  Artikel  18
Abs.  1  des  Beamtengesetzes  erfüllt  sind.

à  Zur  Beteiligung  an  einer  Genossenschaft,  deren  Tätigkeit  auf  den  Kreis  ihrer  Mitglieder
sich  beschränkt,  bedarf  es  einer  Erlaubnis  nicht.  Es  ist  lediglich  die  in  dem  Artikel  18
Abs.  2  Ziff.  2  des  Beamtengesetzes  vorgeschriebene  Anzeige  zu  erstatten.

4  Einer  Erlaubnis  bedarf  der  Beamte  selbstverständlich  auch  dann  nicht,  wenn  der  Staat
selbst  an  einer  unter  den  Artikel  18  Abs.  3  Ziff.  3  des  Beamtengesetzes  fallenden  Unternehmung
  ein  Interesse  besitzt  und  der  Beamte  aus  diesem  Anlaß  auf  Grund  der  Satzungen
der  Gesellschaft  in  den  Vorstand,  Aufsichts=  oder  Verwaltungsrat  abgeordnet  wird.

8.

1  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  die  in  dem  Artikel  18  Abs.  3  des  Beamtengesetzes  vorgeschriebene
  Erlaubnis  in  jedem  einzelnen  Falle  besonders  erteilt  wird;  sie  kann  bestimmten
Beamtenklassen  für  gewisse  Nebenämter  oder  Nebengeschäfte  durch  allgemeine  Entschließung
erteilt  werden.

2  Den  amtlichen  Arzten  und  Tierärzten  (Medizinalreferenten  im  Staatsministerium  des
Innern  und  bei  den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  und  ihren  Hilfsreferenten,  Landgerichtsärzten
  und  Bezirksärzten  und  ihren  Hilfsärzten,  Hausärzten  der  Strafanstalten  und
der  Gerichtsgefängnisse,  dann  den  staatlich  angestellten  Amtstierärzten  im  Sinne  des  §  2
der  K.  Verordnung  vom  21.  Dezember  1908  —  GUl.  S.  1141  —  sowie  den  Grenztierärzten
  im  Hauptamt)  ist  die  Ausübung  der  Privatpraxis  gestattet,  soweit  dies  mit  der
gewissenhaften  Erfüllung  ihrer  Dienstpflichten  vereinbar  ist.  Jedoch  bleibt  zur  Übernahme
der  Stelle  eines  Krankenhausarztes  oder  eines  Kassenarztes  die  Erlaubnis  der  vorgesetzten

Dienstesstelle  vorbehalten.
9.

1  Für  die  Übernahme  einer  ehrenamtlichen  Stellung  in  geselligen,  wohltätigen,  künst-
        <pb n="367" />
        Nr.  22.  349

lerischen,  wissenschaftlichen,  beruflichen  oder  politischen  Vereinen  bedarf  es  weder  einer  Erlaubnis
noch  einer  Anzeige.

2  Ebenso  fallen  wissenschaftliche  oder  künstlerische  Nebenbeschäftigungen,  wie  z.  B.  die
literarische  Betätigung,  die  Herstellung  von  Gemälden  oder  sonstigen  Kunstwerken  seitens
eines  Professors  der  Akademie  der  bildenden  Künste,  die  Ausübung  einer  Konsiliarpraxis
oder  sonstige  praktische  Anwendung  seiner  Wissenschaft  seitens  eines  Professors  der  Medizin,
weder  unter  die  Vorschrift  des  Abs.  2  noch  des  Abs.  3  des  Artikel  18  des  Beamtengesetzes,
  so  daß  hierfür  gleichfalls  weder  die  Erholung  einer  Erlaubnis  noch  eine  Anzeige
erforderlich  ist.

10.

1  Der  Artikel  18  des  Beamtengesetzes  findet  seinem  Wortlaute  nach  nicht  bloß  auf  die
etatsmäßigen  Beamten  im  Sinne  des  Artikel  2  sondern  auch  auf  die  Beamten  im  Sinne
des  Artikel  1  des  Beamtengesetzes  Anwendung.  Dementsprechend  gelten  auch  die  Bestimmungen
dieser  Bekanntmachung  für  alle  Beamten  im  Sinne  des  Artikel  2  wie  des  Artikel  1  des
Beamtengesetzes.

2  Auf  die  Beamten  der  Militärverwaltung  finden  nach  dem  Artikel  196  Abs.  2  des
Beamtengesetzes  die  Vorschriften  des  Artikel  18  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  im
III.  Abschnitte  des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  etwas  anderes  bestimmt  ist.

3  Auf  die  Staatsdienstaspiranten,  die  nicht  als  Beamte  im  Sinne  des  Artikel  1  des
Beamtengesetzes  erklärt  sind,  sowie  auf  die  sonstigen  Personen,  die,  ohne  als  Beamte  in
diesem  Sinne  erklärt  zu  sein,  mit  den  Verrichtungen  solcher  Beamten  ständig  oder  vorübergehend
  betraut  sind,  findet  nach  dem  Artikel  25  des  Beamtengesetzes  nur  die  Vorschrift  des
Artikel  18  Abs.  1  Anwendung.  Dementsprechend  gelten  für  sie  auch  nur  die  Bestimmungen
in  Ziff.  1  dieser  Bekanntmachung.

"“  Für  die  im  einstweiligen,  zeitlichen  oder  dauernden  Ruhestande  befindlichen  Beamten
gelten  die  Vorschriften  des  Artikel  18  des  Beamtengesetzes  und  infolgedessen  auch  die  Bestimmungen
  dieser  Bekanntmachung  nicht,  weil  für  sie  der  Grund  zu  einer  Beschränkung
der  freien  Erwerbstätigkeit  entfällt.

11.

1.  Die  besonderen  Vorschriften,  durch  welche  den  Beamten  aus  dienstlichen  Rücksichten
gewisse  Einschränkungen  in  Bezug  auf  die  Ausübung  von  Nebenämtern  und  Nebengeschäften
auferlegt  wurden,  bleiben  von  dem  Artikel  18  des  Beamtengesetzes  unberührt.

2  In  Kraft  bleiben  hiernach  auch  für  die  Folge  insbesondere:

à.  die  Vorschriften  des  Artikel  173  der  Gemeindeordnung  für  die  Landesteile  diesseits
  des  Rheins  und  des  Artikel  103  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz,
        <pb n="368" />
        360

b)

4)

wonach  den  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Beamten  die  Übernahme  der  Stelle
eines  Bürgermeisters,  Beigeordneten,  Adjunkten  oder  eines  nichttechnischen  Magistratsrats
  untersagt  und  den  im  zeitlichen  Ruhestande  befindlichen  Beamten  die  Annahme
einer  solchen  Stelle  nur  mit  Königlicher  Genehmigung  gestattet  ist  und  wonach
ferner  die  aktiven  wie  die  im  zeitlichen  Ruhestande  befindlichen  Beamten  der
Militärverwaltung  zu  keinem  Gemeindeamte  wählbar  sind;

die  Vorschrift  des  Artikel  229  des  Berggesetzes  vom  20.  März  1869  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1900,  wonach  den  Beamten  des
Oberbergamts  und  der  Berginspektionen  sowie  ihren  Ehefrauen  und  ihren  unter
der  elterlichen  Gewalt  des  Vaters  stehenden  Kindern  die  Erwerbung  von  Bergwerken
  oder  Kuxen  durch  Mutung  in  ihrem  Verwaltungsbezirk  untersagt  und  zu
solchen  Erwerbungen  durch  andere  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  die  Genehmigung
des  Ministeriums  erforderlich  ist;

die  Vorschriften  des  Artikel  4  der  Instruktion  für  die  Vornahme  der  Kirchenverwaltungswahlen
  in  den  bayerischen  Landesteilen  diesseits  des  Rheins  vom
25.  August  1869,  wonach  die  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Beamten  nicht
die  Stelle  eines  Kirchenverwaltungsmitglieds  übernehmen  dürfen  und  den  im
zeitlichen  Ruhestande  befindlichen  Beamten  die  Annahme  einer  solchen  Stelle  nur
mit  Königlicher  Genehmigung  gestattet  ist  und  wonach  weiter  die  aktiven  wie
die  im  zeitlichen  Ruhestande  befindlichen  Beamten  der  Militärverwaltung  nicht
zu  Kirchenverwaltungsmitgliedern  wählbar  sind;

die  Vorschriften  der  Schulordnungen  für  die  humanistischen  und  realistischen
Mittelschulen  über  die  Erteilung  von  Privatunterricht  und  die  Aufnahme  von
Schülern  in  Kost  und  Wohnung  durch  das  Lehrpersonal  dieser  Schulen;

die  Vorschriften  des  §  22  der  K.  Verordnung  vom  13.  Dezember  1878,  die
Formation  und  den  Wirkungskreis  der  K.  B.  Bank  betreffend,  und  der  Finanzministerialentschließung
  vom  17.  April  1901  Nr.  9645,  wonach  den  Beamten
der  K.  Bank  untersagt  ist,  sich  ein  Lombarddarlehen  oder  einen  gedeckten  Kontokorrentkredit
  aus  Mitteln  der  K.  B.  Bank  ohne  besondere  Genehmigung  der
K.  Bankdirektion  gewähren  zu  lassen  oder  außerdem,  sei  es  im  eigenen  oder  im
fremden  Namen  zur  K.  B  Bank  in  ein  Schuldverhältnis  zu  treten  oder  irgend
welche  Handels=  oder  Spekulationsgeschäfte  zu  treiben;

f)  die  Vorschriften  des  §  78  Abs.  1  und  3  der  Geschäftsanweisung  für  die  Forstämter

  vom  25.  Mai  1885,  des  §  47  Abs.  3  der  Dienstesinstruktion  für  die
Forstamtsassessoren  vom  14.  August  1885,  des  §  38  Abs.  2  und  3  der
Dienstesinstruktion  für  die  Förster  vom  8.  Juli  1886  und  des  §  7  Abs.  3  und  4
        <pb n="369" />
        351

der  Dienstesinstruktion  für  diestatusmäßigen  Forstschutzbediensteten  vom  19.  Juli  1886,
wonach  den  Forstmeistern,  den  Forstamtsassessoren,  den  Förstern  und  den  Forstassistenten
  der  Besitz  und  der  Betrieb  einer  Landwirtschaft  ohne  Genehmigung
des  Staatsministeriums  der  Finanzen,  Ministerial-Forstabteilung,  nur  gestattet
ist,  wenn  ihnen  Dienstgründe  in  Pacht  überlassen  sind  und  nur  in  einer  Ausdehnung
  bis  zu  6  ha  mit  Einrechnung  der  vom  Staate  gepachteten  Dienstgrundstücke,
  und  wonach  diese  Beamten  ohne  Genehmigung  der  Regierungsforstkammer
  auch  keine  Jagd  pachten  dürfen;  ferner  die  Vorschrift  des  §  6  Abs.  2
der  Dienstesinstruktion  für  die  Waldwärter  vom  8.  Juli  1886,  wonach  den
Waldwärtern  nur  ausnahmsweise  mit  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  der
Forsten,  gestattet  ist,  eine  Jagd  zu  pachten  oder  als  Mitpächter  an  einer  Jagd
sich  zu  beteiligen;
g)  die  Vorschriften  der  Dienstesinstruktion  für  die  Gendarmerie.

12.

Aufgehoben  sind  dagegen

a)  nach  dem  Artikel  220  Abs.  2  Ziff.  3  des  Beamtengesetzes  die  Vorschrift  in
§  21  Abs.  2  der  IX.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde,  wodurch  den  äußeren
Justiz-,  Polizei=  und  Finanzbeamten  die  Erwerbung  von  Grundbesitz  innerhalb
ihres  Amtsbezirkes  untersagt  war;

b)  die  Entschließung  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  vom  5.  Juli  1850,
wonach  die  Finanzbeamten  teilweise  zur  Jagdpachtung  der  besonderen  Genehmigung
bedurften  und  ihnen  teilweise  die  Jagdpachtung  überhaupt  verboten  war;

I)  die  Entschließung  des  Staatsministeriums  der  Justiz  vom  3.  Januar  1863,
wodurch  für  die  Beamten  der  Amtsgerichte  zur  Pachtung  von  Jagden  die
Erholung  der  dienstlichen  Bewilligung  vorgeschrieben  war;

d)  die  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern  vom  31.  März  1866,

wodurch  die  Beteiligung  der  Beamten  der  Bezirksämter  an  Jagdpachtungen
an  die  Genehmigung  der  Regierung  gebunden  war.

München,  den  4.  April  1912.

Dr.  Krhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen=  v.  Thelemann.  v.  Brennig.  v.  Veidlein.

Dr.  v.  Auilliung.  Staatsrat  v.  Stetten.
60
        <pb n="370" />
        352

Nr.  9344.
Bekanntmachung,  die  Erhebung  der  Hausiersteuern  für  1912  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  K.  Staatsministerium
des  Innern,  ti.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten.
fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

1.  Unter  Bezugnahme  auf  Abs.  III  Ziff.  1  der  Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  1911,
die  Erhebung  der  Hausiersteuern  für  1912  betreffend  (GVl.  S.  1245),  wird  auf  Grund
der  gesetzlichen  Ermächtigung  in  Art.  3  des  Gesetzes  vom  18.  März  1912  über  den  vorläufigen
  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1912  und  1913  (GVhl.  S.  133)  angeordnet,
  daß  die  bis  jetzt  anläßlich  der  Ausstellung  von  Wandergewerbescheinen  vorläufig
festgesetzten  und  hinterlegten  Hausiersteuern,  protestantischen  Kirchensteuern  und
Umlagen  —  unbeschadet  der  Wirkungen  eines  etwaigen  Rechtsmittelverfahrens  —  nunmehr
als  definitiv  festgesetzt  zu  gelten  haben  und  vorschriftsgemäß  zu  vereinnahmen  sind.

2.  Die  nach  Abst.  III  Ziff.  1  der  erwähnten  Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  1911
ausgestellten  Quittungen  über  die  bis  jetzt  erfolgte  Hinterlegung  der  Steuern  usw.  haben
auch  für  den  übrigen  Teil  des  laufenden  Jahres  als  Nachweise  über  die  Steuerentrichtung
im  Sinne  des  Gesetzes  über  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  zu  gelten.

3.  Die  nach  Ziff.  1  nunmehr  definitiv  festgesetzten  Wanderlagersteuern  sind  nach
Maßgabe  des  Art.  21  des  Warenhaussteuergesetzes  und  des  §  44  der  Vollzugsanweisung
hierzu  zu  behandeln.

München,  den  6.  April  1912.

J.  A.  J.  A.
Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  v.  Breunig.  Staatsrat  v.  Steiner.  Ministerialdirektor  Henle.
Hofdienst-Machricht.  Ordens-Verleihung.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  29.  Februar  1912
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  K.  Geistlichen
  Rat,  Universitätsprofessor  Dr.  Joseph
Schönfelder,  Stiftskanonikus  bei  der
K.  Hof=  und  Kollegiatsstiftskirche  zum

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Aönigs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  2.  April  1912  den  K.  Preuß.  Rittmeister

  a.  D.  und  Gutsbesitzer  Hans  Dietrich
Freiherrn  von  Gemmingen-Hagenschies
auf  sein  alleruntertänigstes  Ansuchen  zum
K.  Kämmerer  zu  ernennen.

heiligen  Kajetan  in  München  in  Rücksicht
auf  seine  seit  50  Jahren  mit  Treue  und
Eifer  geleisteten  Dienste  das  Ehrenkreuz  des
Ludwigsordens  zu  verleihen.
        <pb n="371" />
        Gesetzund  HVerorhunngsgut!

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  23.

München,  den  11.  April  1912.
Inhalt:

Gesetz  vom  1.  April  1912,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1911  bis  31.  März  1912.  —  Bekanntmachung  vom  9.  April  1912,  Vollzug
der  Reichsversicherungsordnung  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder

ekorationen.

—  —

 

—

 

 

 

Gesetz,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
  vom  1.  April  1911  bis  31.  März  1912.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpol!.

von  Gottesz  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
61
        <pb n="372" />
        354

Artikel  I.
Der  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
vom  1.  April  1911  bis  31.  März  1912  wird  nach  der  in  der  Beilage  enthaltenen  Kapitelund

  Titeleinteilung  auf
97744619.“

in  Einnahme  und  Ausgabe  festgestellt.

Bezüglich  der  in  den  Spezialetats  zu  diesem  Hauptetat  bei  den  einzelnen  Kapiteln
und  Titeln  als  übertragbar  bezeichneten  Fonds  wird  dem  Königlichen  Kriegsminister  das
Recht  der  Ubertragung  eingeräumt.  ÜUber  die  Verwendung  von  Resten  der  abschließenden
Fonds  wird  durch  den  Etat  des  zweitfolgenden  Jahres  Bestimmung  getroffen.

Artikel  II.

Der  Königliche  Kriegsminister  wird  ermächtigt,  die  in  den  Etatstellen  eintretenden
Anderungen  rückwirkend  zu  vollziehen.

Gegeben  zu  Aschaffenburg,  den  1.  April  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Dertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Kuilling.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="373" />
        Nr.

der

23.

Haupt-Etat

355

Beilage.

Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1911

bis  31.  März  1912.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  für
“  Titel  Ausgaben  Rechmegejhr
1911

6  4

I.  Bestand  der  Vorjahre.
#  1  Fonds  zur  Erwerbung  eines  Tuuppenübungsplates  für  das  III.  Armeeorps

  —

II.  Ausgaben  auf  die  UÜberweisung  aus  dem  Reichshaushaltsetat

  1911.

«  a)  Fortdauernde  Ausgaben.
1  1—12  Kriegsministerium  691  997
2  1—5  Militärkassenwesen  155  450
3  1—10  |Militärintendanturen  703  618
4  1—3  Militärseelsorge  156  059
5  1—5  Militärjustizuerwaltung  376  693
6  1—3  Höhere  Truppenbefehlshaber  .  .  500  510
7  1—2  Gouverneure,  Kommandanten  und  Platzmajore  125  210
8  1—5  Adijutanturoffiziere  und  Offiziere  in  besonderen  Stelungen  sowie

I  Beamtebetdenselben.  ...  ...  ..  384  824
9  #  1—18.Generalstab  und  Vermessungswesen  524  759
100  1—3  Ingenieuroffiziere  .  ..  305  138
11  1-26Geldverpflegung  der  Truppen  21078  742
12  I—-7  lNaturalverpflegung  ..  20  661  017
13.  1—11„ekleidung  und  Ausrüstung  der  Truppen  .  4830  444
14.  1—22Garnisonverwaltungs=  und  Serviswesen  6  627  732
15  1—5  Militärbauwesen  ....  362  229
16“  1—18  Militärmedizinalwesen  1720  905
17  1—6  HVerwaltung  der  Traindepots  und  Instandhaltung  der  Feldgeräte  269  724
18  1—2  Ersatz=  und  Reservemannschaften  sowie  Arrestaten  aufü  dem  Marsch=  333  500
19  1—6  HPferdebeschaffung  2  111  153
20  1—8  Verwaltung  der  Remontedepots  .  .  1091499
Nil-LRetse-Umzugs-Borspann-  und  Transportkosten  .  1478  000
22,.  1—62  Militär-Erziehungs=  und  Bilbungawesen  1  043  591
23  1—6  Militärgefängniswesen  72295
24  1—16  rtillerie=  und  Waffenwesen  6  840  985
25,  1—7)7  KTechnische  Institute  369  538
26  1—20  Festungen,  Ingenieur-,  Pionier-  und  Berlehrowesen  1013  495
27  —  Wohnungsgeldzuschüsse  .  2442701

61“
        <pb n="374" />
        366

 

 

 

 

 

Betrag  für
S  .  das
7“  Titel  Ausgaben  Rechnungsjahr
1911
4
281  1-7  Unterstutzungen  an  Militärs  des  altiven  und  Beurlaubtenstandes,  für
die  an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds  nicht  angesetzt  sind.
Unterstützungen  und  außerordentliche  Vergütungen  für  aktive
Beamte  mit  Ausnahme  der  des  Kriegsministeriums  einschließlich
der  Hausverwaltung  und  der  Generalmilitärkasse)  193771
29  —  Zuschuß  zur  Militärwitwenkasse.  ..  500  000
30—9  Verschiedene  Ausgaben.  465  422
Summa  La)  „Fortdauernde  Ausgaben“  gapitel  1  —  ʒo  77  431  001
81  b)  Militär-Pensionsfonds.
110Militär-Pensionsfonds.  ........  11  892  100
Summe  Idb  für  sich.
1  e)  Einmalige  Ausgaben.
Einrichtung  und  Ausstattung  von  Geschäftszimmern  usw.
1  Einrichtung  und  Ausstattung  von  Geschäftszimmern  für  Truppen
und  Behörden,  je  200  .&amp;amp;  als  Beihilfe,  voller  Bedarf  600
Magazinverwaltungswesen.
2  Neubau  eines  Rauhfuttermagazins,  einer  Militärbäckerei  und  eines
Dienstwohngebäudes  in  Bamberg  2.  Ratet  30  000
3  Verbesserung  der  Magazinverhältnisse  in  Ger  mersheim,  1.  Rate  30  000
4  Neubau  von  Proviantamtsgebäuden  einschließlich  Grunderwerb  in
Hammelburg,  6.  Rate  4  700
5  Neubau  von  Fouragemagazinen  und  eines  Dienstgebäudes  in  Landshut,
  8.  Rate  ...  .  11700
Bekleidungs=  und  Ausrüstungswesen.
6  Beschaffung  der  Bekleidung  und  Ausrüstung  für  Kriegsformationen,
voller  Bedalf  110  000
7  Erweiterung  und  1aestettungeergänsung  des  Belledungaams
I.  Armeekorps,  Schlußrate  .  147  860
Garnisonverwaltungswesen.
8  Bamberg:  Neubau  einer  Halbbataillonskaserne  mit  Nebenanlagen
  usw.  einschließlich  Geräteausstattung,
2.  Rate  .....  80  000
        <pb n="375" />
        Nr.  23.  357
Betrag  für
2  itel  A  b  das
ZVTit  usgaben  Rechnungsjahr
o  1911
"
1  9  FSJammelburg:  Erbauung  je  eines  Dienstgebäudes  für  die  Kommandantur
  und  die  Garnisonverwaltung,  dann
einer  Kaserne  für  das  Arbeitskommando  samt
Nebenanlagen,  Grunderwerb  und  Ausstattungs.
ergänzung,  6.  Rate  200  000
10  fechseld:  Instandsetzung  der  durch  ochwasser  beicibige
Uferschutzbauten,  voller  Bedarf.  76850
11  München:  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  die
Telegraphentruppen,  einschließlich  Ausstattungseacgänzurg
  dann  Bereitstellung  vorläufiger  Unterkunft
  nebst  Nebenanlagen  für  die  neu  zugehenden
Formationen,  5.  Rate  .  250  000
12  »  Neubau  einer  Mannschaftskaserne,  eines  Dienstebäudes
  und  eines  Verheiratetengebäudes  für
Hhartillerie,  einschließlich  Grunderwerb  und  Geräteausstattung,
  dann  Kosten  der  Abänderung  der
Chevaulegers-Kaserne  in  Neu-Ulm  für  Unterbringung
  der  Bespannungsabteilung  1.  Fußartillerie-Regiments,
  Schlußrate  22  500
Von  den  Kosten  zu  825  000  M  werden  32500  4
durch  den  Erlös  für  die  in  Ingolstadt  entbehrliche
Münzbergerstallung  gedeckt.
13  »  Erbauung  eines  Bezirkskommandogebäudes  für  das
·  Bezirkskommando  I  München,  samt  Nebenanlagen
und  Geräteausstattung,  dann  Kosten  der  vorüber-6
  gehenden  Unterbringung  einzelner  Behörden  in  dem
·  altenGertchtögebaude,3Rate..  100  000
14  Erwerbung  eines  Truppenübungsplatzes  für  das  III.  Armeekorps,
sowie  Errichtung  eines  Lagers  für  Unterbringung  von  Mannschaften
  und  Pferden,  dann  Herstellung  der  sonst  erforderlichen
Anlagen,  6.  Rate.  1  682  400
15  Verbesserung  der  vorhandenen  Unterkunft  der  Unteroffziere  und
#  Bereitstellung  der  Unterkunft  für  die  Etatverstärkungen  an  Unteroffizieren
  einschließlich  Grunderwerb  und  Geräteausstattung,  6.  Rate  160  000
#  16  Verbesserung,  Beschaffung  und  Erweiterung  von  Exerzierplätzen  aus
Anlaß  der  dauernden  Festlegung  der  zweijährigen  Dienstzeit  bei
den  Fußtruppen  usw.,  3.  Rate  (für  Grunderwerb  und  Herrichtung
l  derExerzierplätze).  30  000
17  Bauten  aus  Anlaß  der  Verstärkung  des  Hers,  1.  Rate  150  000
18  Stallneubauten  infolge  Erhöhung  der  Pferdeetats  bei  der  Feldartillerie,
  1.  Rate.  275  000
19  Anteil  an  den  Kosten  der  e  von  Geräten  zur  Ausstattung
neuer  Kasernen  usw.  in  Elsaß-Lothringen,  voller  Bedarf  .  2  206
        <pb n="376" />
        358

 

 

 

 

 

 

Die  für  Arbeiterwohnungen  anfallenden  Mieten  und  die
Kosten  des  Unterhalts  werden  auf  die  Wirtschaftskosten  der
Remontedepots  verrechnet.

 

Betrag  für
"  Titel  Ausgaben  das
8  Rechnungsjahr
1911
A
1  Militärmedizinalwesen.
20  Hammelburg:  Neubau  eines  Garnisonlazaretts  einschließlich  Geräteausstattung,
  Schlußrate.  3  884
21  ngen:  Neubau  einer  Militärkuranstalt  in  Bad  Kissingen,
einschließlich  Grunderwerbung  und  Geräteausstattung,
2.  Rate  15  000
22  Candau:  Neubau  eines  Garnisonlazaretts  einschließlich  Ausstattungsergänzung,
  Schlußrate  11  431
23  München:  Erweiterung  des  Garnisonlazaretts  einschließlich  Ausstattungsergänzung,
  dann  Einrichtung  der  elektrischen
Beleuchtung  und  der  Sammelheizung,  8.  Rate  200  000
24  Beschaffung  eines  zweiten  Verbandpäckchens  für  jeden  Angehrigen
des  Feldheeres,  Schlußrate  .  6225
25  Beschaffung  von  Feldsanitätsmaterial,  voller  Bedarf  .  -  15  800
26  Anderung  und  Ergänzung  der  medizinisch-chirurgischen  Ansstatiung
der  Truppen  und  Sanitätsformationen,  9.  Rate  16  000
Trainwesen.
27  Beschaffung  von  fahrbaren  Feldküchen  für  die  Truppen,  4.  Rate  209  000
28  Beschaffung  tragbaren  Schanzzeugs  für  Infanterie  und  Kavallerie,
2.  Rate  ·  11  300
29  Beschaffung  und  ũnterbringung  v  von  Felarrt  ur  auiegesormationen
voller  Bedarf  112  000
Remontewesen.
1
30  Beschaffung  von  30  volljährigen  Reitpferden,  voller  Bedarf  38250
31  Erweiterung  der  Remontedepots  und  größere  Meliorationen  14  000
Zu  diesem  Zwecke  sind  außer  den  durch  den  Etat  jeweils
zur  Verfügung  gestellten  Beträgen  die  Erlöse  aus  zu  veräußernden
  Grundstücken  der  Remontedepots  unter  den  im
.  Berichte  des  Finanzausschusses  der  Kammer  der  Abgeordneten
zum  Etat  für  1876  (Beilagen-Band  II  Seite  646)  aufge—-s«
  führten  Voraussetzungen  und  Bedingungen  zu  verwenden.
32  Ersatzbau  für  den  Zimmerstadel  beim  Remontedepot  Fürstenfeld—
bruck,  voller  Bedarf  ..  15  000
33  Beseitigung  von  Hochwasserschäden  beim  Remontedepot  Schwaiganger,
  voller  Bedarf  21  000
34  Herstellung  und  Verbesserung  von  Wohnungen  für  Beamte,  Bedienstete,
Arbeiter  und  außeretatmäßige  Remontewärter  der  Remontedepots,
  2.  Rate  50  000
        <pb n="377" />
        Nr.  23.

359

 

 

Kapitel

Titel

Ausgaben

Betrag  für
das
Rechnungsjahr
1911

 

#—

 

 

35

36

37

38

39

40

41

42

43

 

Militär-Erziehungs-=  und  Bildungswesen.

Neubau  eines  Schulhauses  auf  d  dem  Truppenübungsplatze  Lechfeld,
Schlußrate

Artillerie-  und  Waffenwesen.

Ausstattung  des  Truppenübungsplatzes  III.  Armeekorps  (Grafenwöhr)
mit  Einrichtungen  für  das  gefechtsmäßige  Schießen,  1.  Rate
Versuche  im  Waffenwesen,  Schlußrate.

Aus  dem  Fonds  dürfen  Offizieren,  unteroffizieren  und
Mannschaften  aus  Anlaß  der  Aufstellung  von  Maschinengewehr-Kompagnien
  Stellenzulagen,  Kommandogelder,  Hilfsarbeiterzulagen
  und  Löhnungszuschüsse  gewährt  werden.

Beschaffung  von  Handwaffen,  Handwaffenzubehör,  Maschinengewehrgerät
  und  Munition  für  Kriegsformationen,  voller  Bedarf
Weitere  Beschaffungen  für  Zwecke  der  Feldartillerie,  Schlußrate

Aus  dem  Fonds  dürfen  Offizieren,  Beamten,  Unteroffizieren
  und  Mannschaften  Stellenzulagen,  Kommandogelder,
Hilfsarbeiterzulagen  und  Löhnungszuschüsse  bei  Abnahme-Kommandos
  und  für  sonstige  besondere  Dienstleistungen
gewährt  werden.

Ergänzungen  für  Feldartilleriezwecke  .

Aus  dem  Fonds  dürsen  Osfizieren,  Beamten,  rnteroffizieren
  und  Mannschaften  Stellenzulagen,  Kommandogelder,
Hilfsarbeiterzulagen  und  Löhnungszuschüsse  bei  Abnahme-Kommandos
  und  für  sonstige  besondere  Dienstleistungen  gewährt
  werden.

Erlöse  aus  dem  Verkauf  entbehrlichen  Geräts  nebst
Munition  gelangen  hier  zur  Verrechnung.

Beschaffung  und  Unterbringung  von  Feldartilleriegerct  nebst  Munition
für  Kriegsformationen,  2.  Rate

Beschaffung  von  Pferdeausrüstungsstücken  für  186  Zugpferde  der
Feldartillerie,  soweit  sie  nicht  aus  der  Kriegsausrüstunge  entnommen
werden  können,  voller  Bedarf

Weitere  Beschaffungen  für  Zwecke  der  Fußartillerie
Aus  dem  Fonds  dürfen  Offizieren,  Beamten,  unter= 



offizieren  und  Mannschaften  Stellenzulagen,  Kommandogelder,

Hilfsarbeiterzulagen  und  Löhnungszuschüsse  bei  Abnahme-Kommandos
  und  für  sonstige  besondere  Dienstleistungen  gewährt
werden.

 

11  000

30  000
24  000

81  000
743  000

1897  000

108  000

5022
1  049  000
        <pb n="378" />
        360

 

 

Betrag  für

 

 

das
3  Teitel  Ausgaben  Rechnungsjahr
6  1911
MA
1  Erlöse  für  das  infolge  von  Neubeschaffungen  verfügbar
werdende  Gerät  nebst  Munition  gelangen  hier  zur  Verrechnung.
4  Herstellung  von  Unterbringungsräumen  für  !  bas  binzutretende  duß.
artilleriegerät  nebst  Munition  4900
Technische  Institute.
45  Erbauung  von  Arbeiterwohnhäusern,  2.  Rate  93.000
Die  Kosten  des  Bauunterhalts  sowie  die  Mieterträgnisse
werden  bei  Kapitel  25  Titel  4  der  fortdauernden  Ausgaben
verrechnet.
Ingenieur-Pionier=  und  Verkehrswesen.
46  Beschaffung  von  Feldsignalgerät  sowie  von  Fahrzeugen,  Geschirren
und  Ausrüstungen  der  Reit-,  Zug.  u  und  Padypferde  für  Feldsignal.
abteilungen,  6.  Rate  N
47  Beschaffung  des  Materials  zur  na  der  Armee  mit  Fernsprechgerät,
  6.  Rate  .  22  000
Erlöse  aus  dem  Verkauf  entbehrlichen  Ceräts  verbleiben
dem  Fonds.
48  Beschaffung  von  Funkentelegraphengerät,  6.  RKaat  30  000
49  beschafier  von  Personenkraftwagen  für  die  Truppen,  Schlußrate.  13  000
50  Beschaffung  besonderer  Ausstattungsgegenstände  für  Krastwagenbedienungspersonal,
  5.  Rate  10  000
51  Beschaffung  von  Fahrrädern  samt  Zubehör  für  beichent  *
4.  Rate  ..  .  4900
52  Anderung  des  Kriegsbrückengeräts  der  Pioniere,  3.  Ratet  76  000
Erlöse  aus  dem  Verkauf  entbehrlichen  Geräts  verbleiben
dem  Fonds.
58  Ausstattung  der  Pionier-Kompagnien  mit  2=  und  4  spännigen  Gerätewagen,
  mit  Floßsäcken  und  Fernsprechgerät  sowie  sonstige  Ergänzungen
  einschließlich  Unterbringung,  2.  Rate  35  000
Erlöse  aus  dem  Verkauf  entbehrlichen  Geräts  verbleiben
dem  Fonds.
54  Beschaffung  von  Eisenbahnbrücken  für  Kriegszwecke,  10.  Rate  .  10  000
55  Vervollständigung  des  KLelegraphengeräts  der  Eisenbahn=  und  Telegraphentruppen,
  5.  Rate  10  000
56  Zur  Verschiebung  und  Unterbringung  von  Feldbahngerät,  voller  Bedarf  17  000

 

 

Zur  Kostendeckung  wird  außerdem  der  Bestand  von
30  000  A  fuͤr  Einrichtung  eines  Wasserübungsplatzes  für
        <pb n="379" />
        Nr.  23.  361
Z  Betrag  für
E  das
2  Teitel  Ausgaben  Rechnungsjahr
"  1911
M
1  das  Eisenbahn-Bataillon  —  Titel  82  der  einmaligen  Ausgaben
  für  1909  —  verwendet.
Summe  c)  „Einmalige  Ausgaben“  8  421  518
Hiezu:  Summe  IIb)  „Militär-Pensionssonds“  Kapitel  31  11  892  100
Hiezu:  Summe  IIa)  „Fortdauernde  Ausgaben“  Kapitel  1  bis  30  77  431  001
Summe  II  97  744  619
Hiezu:  Summe  1  —
Summe  des  Militäretats  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  .  April  L
bis  31.  März  1912  97  744  619

62
        <pb n="380" />
        362

Nr.  7937/II.

Bekanntmachung,  Vollzug  der  Reichsversicherungsordnung  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außbeern.

Auf  Grund  des  §  499  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  wird  Nachstehendes

bestimmt:

Für  die  Genehmigung  nach  §  119  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  ist  die
K.  Berginspektion  zuständig,  wenn  es  sich  um  die  Übertragung  eines  Anspruchs  auf  Leistungen
handelt,  die  den  Knappschaftsvereinen  nach  der  Reichsversicherungsordnung  oder  nach  demt

bayerischen  Berggesetz  obliegen.
München,  den  9.  April  1912.

J.  V.
Staatsrat  v.  Lößl.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  fönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

dem  herzoglichen  Küchenchef  Georg  Rabus
in  München  für  die  dem  Großherzoglich
Luxemburgischen  Orden  der  Eichenkrone  angeschlossene
  Verdienstmedaille  in  vergoldetem
Silber  und  für  die  K.  Belgische  Medaille
1.  Klasse,

dem  Leibjäger  in  Diensten  Seiner  Königlichen
  Hoheit  des  Prinzen  Ludwig  von  Bayern
Wilhelm  Reingruber  in  München  für  die
K.  Preußische  Rote  Adler-Medaille,

dem  Leibjäger  in  Diensten  Seiner  Königlichen
  Hoheit  des  Prinzen  Ludwig  von  Bayern
August  Neustifter  in  München  für  die
K.  Preußische  Medaille  zum  Kronenorden  und

dem  Lakai  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der
Prinzessin  Therese  von  Bayern  Ludwig
Schmid  in  München  für  die  K.  Preußische
Medaille  zum  Kronenorden
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.
        <pb n="381" />
        63

eseh  und  Verurdiungsguct

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  24.

München,  den  18.  April  1912.

 

 

Inhalt:

Rönigliche  Verordnung  vom  7.  April  1912  über  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor  dem
Landesversicherungsamte.  —  Bekanntmachung  vom  13.  April  1912,  die  abgekürzten  Maß  und  Gewichtsbezeichnungen
  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

Nr.  76  ü  5.

Königliche  Verordnung  über  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor  dem  Landesversicherungsamte.


Im  amen  Seiner  Mojestät  des  RKönigs.
Titpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Bayern,
Neuent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  über  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor
dem  Landesversicherungsamt  auf  Grund  des  §  1804  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung
zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.

Die  Vergütung  für  die  Berufstätigkeit  eines  Rechtsanwalts  beträgt  im  Verfahren  vor
dem  Landesversicherungsamte  fünf  bis  hundert  Mark.

Werden  mehrere  Streitfälle  zu  gemeinsamer  Verhandlung  und  Entscheidung  verbunden,

so  wird  die  Vergütung  für  die  Instanz  nur  einmal  gewährt.
63
        <pb n="382" />
        364
82.

Für  die  Teilnahme  an  Beweisverhandlungen  außerhalb  des  Sitzes  des  Landesversiche—
rungsamts  kann  außer  der  im  §  1  bezeichneten  Vergütung  eine  angemessene  Entschädigung
zugebilligt  werden,  wenn  die  Anwesenheit  des  Rechtsanwalts  geboten  war.

Die  Kosten  für  Reisen  zur  mündlichen  Verhandlung  oder  zu  anderen  Zwecken  sowie
sonstige  Auslagen  werden  neben  der  im  §  1  bezeichneten  Vergütung  nicht  erstattet.  Jedoch
ist  bei  der  Festsetzung  dieser  Vergütung  innerhalb  der  dafür  gezogenen  Grenzen  auch  auf
Reisekosten,  Schreibgebühren,  Postgeld  oder  sonstige  Auslagen  Rücksicht  zu  nehmen.

§  3.

Diese  Verordnung  tritt  für  die  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung  sofort,  für
die  anderen  Zweige  der  Reichsversicherung  an  den  Tagen  in  Kraft,  an  denen  für  diese  die
Vorschriften  der  Reichsversicherung  über  das  Verfahren  wirksam  werden.

Sie  tritt  an  die  Stelle  der  Königlichen  Verordnung  vom  4.  April  1902  über  die  Gebühren
  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor  dem  K.  Landesversicherungsamte  (GVl.  S.  155).

Aschaffenburg,  den  7.  April  1912.

Luitpold,

Prinz  von  BSayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Staatsrat  v.  f#razeisen.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
v.  Kahr,
Geheimer  Rat.

 

—  —  —  ——

Nr.  2402  à  27.
Bekanntmachung,  die  abgekürzten  Maß=  und  Gewichtsbezeichnungen  betreffend.

fi.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  K.  Staatsministerium

der  Justiz,  K.  Staatsministerium  des  Innern,  K.  Staatsministerium  des  Innern  für

Airchen-  und  Schulangelegenheiten,  t.  Staatsministerium  der  Finanzen,  #l.  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten,  K.  Kriegsministerium.

Aus  Anlaß  des  am  1.  April  1912  erfolgten  Inkrafttretens  der  Maß=  und  Gewichtsordnung
  vom  30.  Mai  1908  (Rel.  S.  349)  wird  auf  Ersuchen  des  Bundesrats  —
        <pb n="383" />
        Nr.  24.  365

Beschluß  vom  14.  Dezember  1911,  §  1107  der  Protokolle  —  angeordnet,  daß  im  amt—
lichen  Verkehre  die  in  der  nachfolgenden  Zusammenstellung  aufgeführten  abgekürzten  Bezeichnungen
  der  Maße  und  Gewichte  anzuwenden  sind.

Im  Unterricht  an  den  öffentlichen  Lehranstalten  sind  bis  auf  weiteres  die  bisherigen
Abkürzungen  beizubehalten.

München,  den  13.  April  1912.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Bremig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.

J.  V.
Frhr.  v.  Kreß.  Staatsrat  v.  Lößl.

 

Zusammenstellung  der  abgebürzten  Maß-  und  Gewichtsbezeichnungen.

1.  Längenmaße:

Kilometer  km
Meter  m
Dezimeter  dm
Zentimeter  cm
Millimeter  mm
2.  Flächenmaße:
Quadratkilometer  .  qkmoderkm2
Hektar  ha
Ar  a
Quadratmeter  am  oder  ms?
Quadratdezimeter  ddm  oder  dm?
Quadratzentimeter  dem  odber  cms
Quadratmillimeter  qmm  oder  mms
3.  Körpermaße:
Kubikmeter  cbm  oder  ms
Kubikdezimeter  cckm  oder  dms?
Kubikzentimeter  ccm  oder  cms
Kubikmillimeter  cemm  oder  mms
Hektoliter  hl
Liter  1
Milliliter  ml
        <pb n="384" />
        366

4.  Gewichte:

Tonne
Doppelzentner
Kilogramm
Hektogramm
Gramm
Milligramm

Anmerkung.

Die  in  der  Ministerialbekanntmachung  vom  10.  November  1877  (GVhl.  S.  527)
der  Zusammenstellung  der  abgekürzten  Bezeichnungen  beigefügten  Regeln  sind  in  Kraft

geblieben.
Diese  Regeln  lauten:

1.  Den  Buchstaben  werden  Schlußpunkte  nicht  beigefügt.
2.  Die  Buchstaben  werden  an  das  Ende  der  vollständigen  Zahlenausdrücke  —  nicht
über  das  Dezimalkomma  derselben  —  gesetzt,  also  5,37m  —  nicht  5,  37

und  nicht  5m  37  cm  —.

3.  Zur  Trennung  der  Einerstellen  von  den  Dezimalstellen  dient  das  Komma  —

nicht  der  Punkt  —.

Sonst  ist  das  Komma  bei  Maß=  und  Gewichtszahlen

nicht  anzuwenden,  insbesondere  nicht  zur  Abteilung  mehrstelliger  Zahlenausdrücke.
Solche  Abteilung  ist  durch  Anordnung  der  Zahlen  in  Gruppen  zu  je  3  Ziffern,
vom  Komma  aus  gerechnet,  mit  angemessenem  Zwischenraum  zwischen  den  Gruppen

zu  bewirken.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurden  einverleibt:

am  29.  März  1912  der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  Dr.  Konrad

 

Ritter  von  Preger  in  München  für  seine
Person  als  Ritter  des  Verdienstordens  der
Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse  Lit.  P,
Fol.  54,  Akt  Nr.  7637  und

am  3.  April  1912  der  K.  Flurbereinigungsgeometer
  Wilhelm  von  Scala  in  München
in  erblicher  Weise  bei  der  Adelsklasse  Lit.  8,
Fol.  178,  Akt  Nr.  8163.

Berichtigung.
Auf  Seite  342  GVBl.  1912  (Übergangsbestimmungen  für  die  Neueichung  von

Meßgeräten)  muß  es  in  Ziff.  1  richtig  heißen:  „Eichordnung  vom  10.  Dezember  1911
oder  der  hierzu  erlassenen  Instruktion  vom  10.  März  1912.“
        <pb n="385" />
        Geset  und  Perorduungsfür

  das

FKönigreich  Bayern.

Nr.  25.

München,  den  22.  April  1912.
3  nhalt:

Bekauntmachung  vom  10.  April  1912,  die  den  Militäranwärtern  Usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen
betreffend.  «

 

 

 

Nr.  1632  à  9.

Bekanntmachung,  die  den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  betreffend.


K.  Staatsministerium  des  Innern  und  fK.  Kriegsministerium.

Mit  Bezug  auf  die  Ministerialbekanntmachungen  vom  30.  September  und  12.  Oktober  1907
sowie  vom  16.  Dezember  1908  (GVhl.  von  1907  S.  685  und  S.  771  und  von
1908  S.  1116)  folgt  nachstehend  Abdruck  der  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
Nr.  34  S.  297—  316  veröffentlichten  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  15.  Juni  1911.

München,  den  10.  April  1912.
J.  V.

Frhr.  v.  Rreß.  Staatsrat  v.  Krazeisen.
4
        <pb n="386" />
        368

Abdruck.

Nachstehend  wird
1.  ein  neues  „Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen
  Stellen“  (Anlage  F  der  Anstellungsgrundsätze  für  Militäranwärter  usw.
vom  20.  Juni  1907),
ein  neues  „Verzeichnis  der  Behörden  usw.,  die  hinsichtlich  der  den  Militäranwärtern
  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  als  Anstellungsbehörden
anzusehen  sind“,
zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Die  Verzeichnisse  treten  au  die  Stelle  der  unter  dem  8.  Juli  1907  (Zentralblatt
S.  331)  und  20.  September  1907  (Zentralblatt  S.  442)  nebst  den  hierzu  ergangenen
Nachträgen  veröffentlichten  Verzeichnisse.

Berlin,  den  15.  Juni  1911.

p55

Der  Beichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

Anlage  F.

Verzeichnis
der

den  Militaͤranwaͤrtern  usw.  im  BReichsdienst  vorbehaltenen“)  Stellen.

I1.  Bei  sämtlichen  Verwaltungen.  Stellen  dieser  Art  bei  der  Reichskanzlei,
A.  Kanzleibeamte  dem  Chiffrierbureau  des  Auswärtigen  Amts,

·  «  den  Gesandtschaften  und  Konsulaten  sowie
Kanzleibeamte  (Kanzleisekretäre,  Kanzlisten,  der  Stellen  der  Diätare  und  des  vierten
Kanzleiassistenten,  Kanzleidiätare,  Kopisten,  Teiles  der  etatsmäßigen  Sekretäre  der
Lohnschreiber  usw.),  mit  Ausnahme  der  Geheimen  Kanzlei  des  Auswärtigen  Amts.

*.)  Die  in  diesem  Verzeichnis  aufgeführten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  usw.  ausschließlich  vorbehalten,
soweit  bei  den  einzelnen  Gattungen  von  Stellen  etwas  anderes  nicht  ausdrücklich  bemerkt  ist.
        <pb n="387" />
        Nr.  25.

B.  Unterbeamte.

Botenmeister,

Hausinspektoren  (soweit  sie  zu
den  Unterbeamten  gehören),

Aufseher  (Magazin-,  Bau=  und
andere  Aufseher),

Diener  (Bureau-,  Haus-,  Kanzlei-,

  Laboratorien-,  Kassen-  nit

und  andere  Diener  und  Boten),  an
Präparatoren,  dieser  Art
Hauswart,  Hausmänner  und  bei  den

Hausknechte,  Gesandt-Kastellane,
  schaften
Ofenheizer,  und
Portiers,  Pförtner,  Türrsteher,  Konsulaten

Wächter  und  Nachtwächter,

Wärter  (Arrestwärter,  Aufwärter,
  Bahn-,  Brückenwärter,
Hausaufwärter,  Kasernene-,
Kranken-,  Lampen-,  Lauf-,
Lazarett=  und  andere  Wärter),

 

II.  Reichsamt  des  Innern.“)

1.  Kaiserliches  Statistisches  Amt  und  Schiffsvermessungsamt:


Mittlere  Beamte.

Sekretariatsassistenten“)  mindestens  zur  1

Hälfte.

2.  Kaiserliches  Gesundheitsamt:
Unterbeamte.

Hofinspektor.

3.  Maiserliche  Biologische  Anstalt  für  Landund
  Forstwirtschaft:

Unterbeamte.
Materialienverwalter.

–  ––  —–  —  —

369

4.  fAitiserliches  Kaualamt  zu  Kiel:
·  a.  Mittlere  Beamte.

SEekretariatsassistenten,““)  n  mindestens
Kanalschreiber,  zur  Hälfte,
Baggermeister  (sofern  die  erforderlichen
technischen  Kenntnisse  nachgewiesen  werden),

Materialienverwalter,
*  Oberlotsen,
Obermaschinisten,
*  Hafenmeister,
*  Oberschleusenmeister,
Erste  Maschinisten,
Lotsen,  mindestens  zu  einem  Drittel,
*  Schleusenmeister,
*  chiffsführer,
Maschinisten,  mindestens  zur  Hälfte.

b.  Unterbeamte.

0Steuermänner,
Maschinisten-Assistenten,
I  Hälfte,
Telegraphisten,
oWeichenwärter,

Drucker,
oSchleusenwärter,
oFährwärter,
oWeichenwärtergehilfen.

 

mindestens  zur

III.  Militärverwaltung  Preußen.

a.  Mittlere  Beamte.
1.  Kriegsministerium:

3  Kalkulatoren.

2.  Geueralstab:

Bureauvorsteher,

Rendant,

Expedienten  und  Registratoren.

 

*)  Im  Abschnitt  II  sind  die  Stellen,  die  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehalten,  aber  regelmäßig  nur  im
Wege  des  Aufrückens  oder  der  Beförderung  zugänglich  sind,  mit  einem  #  bezeichnet.  Stellen,  die  nur  den  anstellungsberechtigten
  Deckoffizieren  und  den  Militäranwärtern  der  Marine  vorbehalten  sind,  sind  mit  einem  o  bezeichnet.
*“)  Die  Sekretariatsassistentenstellen  bilden  nicht  den  Ubergang  zu  den  Sekretärstellen.

64·
        <pb n="388" />
        370

3.  General-Inspektion  des  Militär-Erziehungsund
  Bildungswesens:

Sekretär  und  Registrator,
Registraturassistent.

4.  Generalmilitärkasse:
Rendant,
Oberbuchhalter,
Kassiere,

Buchhalter,
Geheime  Sekretäre.

5.  Intendanturen:
Ober-Intendantursekretäre,
Intendantursekretäre

und  Intendantur-  #

diätare  für  den  Sekretariatsdienst,  soweit

  sie  nicht  aus  Unterzahlmeistern

und  Zahlmeisteraspiranten  ergänzt  werden,

die  die  vorgeschriebenen  besonderen  Bedingungen

  erfüllt  haben,
Ober-Intendanturregistratoren,
Intendanturregistratoren  und
Intendanturdiätare  für  den  Registraturdienst.

6.  Artillerie-Prüfungskommission:
Registrator,
Technischer  Inspektor.

Feslungsgefängnisse:
Rendanten.

1

8.  Garnisonverwaltungen:
Garnisonverwaltungs-Direktoren,
Garnisonverwaltungs-Oberinspektoren,
Garnisonverwaltungs-Inspektoren.

9.  Invalidenhäuser:

mit  einem
Nendant,
Inspektor.  der  angestellten  Garnisonverrettverwaltungsbeamten
  entnommen.


 

waltungs=  oder  der  Lazal



Soweit  die  Rendantenstelle  nicht
verabschiedeten
Offizier  besetzt  wird,  werden
beide  Beamte  aus  der  Zahl

C
T

10.  Hadettenanstalten:
Rendanten,
Sekretär,
Registrator  und  Journalist,
Kassensekretäre,
Kassenkontrolleur,
Inspektoren.

11.  Kriegsakademie:
Rendant,
Inspektor,
Registrator.

12.  LTazarette:
Lazarett-Verwaltungsdirektoren,
Lazarett-Oberinspektoren,
Lazarett-Inspektoren.

13.  Kaiser  Wilhelms-Akademie  für  das  militärürztliche
  Bildungswesen:

Rendaut.  Die  Stelle  wird  entweder  mit
einem  verabschiedeten  Offizier  oder  mit
einem  sachkundigen  Militärverwaltungsbeamten
  besetzt.

Lazarett-Inspektoren  als  Kassenkontrolleur
und  als  Hausinspektor.  Diese  Beamten
werden  aus  der  Zahl  der  angestellten  Lazarett-Verwaltungsbeamten
  entnommen.

14.  Militärgerichtsstellen  der  höheren  Gerrichtsbarkeit:


Militärgerichtsschreiber,
Militärgerichtsschreibergehilfen.
15.  Militär-Knaben-Erziehungsanstalt  in  Anna
burn:
Rendant,

Inspektoren,
Mu  siklehrer.

16.  MWilitär-Veterinär-Akademie:

Rendant.  Die  Stelle  wird  mit  einem  sachkundigen
  Militär-Verwaltungsbeamten
besetzt.

Inspektor.
        <pb n="389" />
        Nr.  25.  371

17.  Bekleidungsũmter:  28.  Verkehrsoffiziere  vom  Platz  in  den  Festungen:
Bekleidungsamts-Rendanten,  Maschinenmeister.
Bekleidungsamts-Inspektoren.

18.  Ober-Militär-Prüfungskommission:  s  29«qutmkhllqum:wm
Registrator  und  Journalist.  aterialienverwalter.

19.  Proviantämter:  b.  Unterbeamte.

Proviantamts-Direktoren,  Backmeister,
Proviantmeister,  Drucker,
Proviantamts-Inspektoren.  Futtermeister,
m5  Gertner,
20.  Feldzengmeisterei:  Küister,

Registratoren  bei  der  Zentralabteilung,  den  RKutscher,
Inspektionen  der  technischen  Institute  Maschinenausfseher  und  Heizer,

sowie  bei  der  Artilleriedepot-Inspektion.  "  Maschinisten,
21.  Technische  Institute:  Meschtnenwärter

Rendant,  1  beim  Militärverr  ühlenmeise,
Materialienverwalter,  suchsamt  in  Berlin,  #e  ein  er,
Zeichnungenverwalter  beim  Artillerie-Kon-  6  meiss  er,

struktionsbureau,  zuoesen
Waffenoberrevisoren  und  Waffenrevisoren,  Eilerarur

soweit  sie  nicht  aus  den  Waffenmeistern  Werkneister.

ergänzt  werden.

22.  Remontedepots:
Remontedepot-Administratoren,

IV.  Militärverwaltung  Königreich

Remontedepot-Inspektoren.  Sachsen.
Mi  "
23.  Unteroffiziervorschnlen:  ½  M  ittlere  Beamte.
Rendanten.  1.  Kriegeministerium:
24.  Militärtechnische  Aademie:  Kalkulatoren.
Rendant,  2.  Generalstab:
Inspektor.  Expedienten  und  Registratoren,
25.  Bahlungsstelle  des  XIV.  Armeekorps:  Sekretär  für  das  Kriegsarchiv.
Rendant,  6
Buchhalter.  3.  Mriegszuhlamt:
26.  Militärbauwesen:  Nendant,
Militärb  istrat  #  Oberbuchhalter,
ilitärbauregistratoren.  Kassiere,
27.  Militäreisenbahn:  Buchhalter,

Werkstättenvorsteher.  Geheime  Sekretäre.
        <pb n="390" />
        372

Intendanturen:
Ober-Intendantursekretäre,

Intendantursekretäre  und  Intendanturdiätare

  für  den  Sekretariatsdienst,  soweit
sie  nicht  aus  Unterzahlmeistern  und
Zahlmeisteraspiranten

dingungen  erfüllt  haben,
Ober-Intendanturregistratoren,
Intendanturregistratoren  und

Intendanturdiätare  für  den  Registraturdienst.

5.  Festungsgefängnis:
Rendant.

6.  Garnisonverwaltungen:
Garnisonverwaltungs-Direktoren,
Garnisonverwaltungs-Oberinspektoren,
Garnisonverwaltungs-Inspektoren.

7.  Kadettenkorps:
Rendant,
Registrator,
Inspektor,
Kassensekretär.

8.  Tazarette:
Lazarett-Verwaltungsdirektoren,
Lazarett-Oberinspektoren,
Lazarett-Inspektoren.

9.  Militärgerichtsstellen  der  höheren  Gerichtsbarkeit:

Militärgerichtsschreiber,
Militärgerichtsschreibergehilfen.

1  0.  Solbaten-Knaben-Erziehungsanstalt  in  Kleinstruppen:

Inspektor.

1  1.  Bekleidungsämter:

Bekleidungsamts-Rendanten,
Bekleidungsamts-Inspektoren.

ergänzt  werden,
die  die  vorgeschriebenen  besonderen  Be-12.

  Proviantämter:
Proviantamts-Direktoren,
Proviantmeister,
Proviantamts-JIuspektoren.

13.  Beugmeisterei,  Technische  Institute,  Artillericund
  Traindepots:

Registrator  bei  der  Zeugmeisterei,

Wiaffenoberrevisoren  und  Waffenrevisoren,
#  soweit  sie  nicht  aus  den  Waffenmeistern
«  ergänzt  werden,
Betriebsobermeister  und  Betriebsmeister,
soweit  die  Stellen  den  Militäranwärtern
vorbehalten  werden.
I

14.  Remontedepots:
Remontedepot-Administratoren,
Remontedepot-Inspektoren.

15.  Unterofffzier  vorschule:
Rendant.

16.  Militärbanwesen:
Militärbauregistratoren.

b.  Unterbeamte.

Backmeister,

Drucker,

Futtermeister,

Küster,

Maschinisten  und  Heizer,

Mühlenmeister,

Oberdrucker,

Packmeister,
Taeafeldecker.
V.  Militärverwaltung  Württemerg.


a.  Mittlere  Beamte.
1.  Kriegszahlamt:

8
NRiendant,  soweit  fie  nicht  mit  inaktiven

Kassier,  ..
—e  Offizieren  besetzt  werden.

Geheime  Sekretäre.
        <pb n="391" />
        Nr.  25.

2.  Intendanturen:

Ober-Intendantursekretäre,
Intendantursekretäre  und  JIntendanturdiätare
  für  den  Sekretariatsdienst,  soweit
sie
Zahlmeisteraspiranten  ergänzt  werden,
die  die  vorgeschriebenen  besonderen  Bedingungen
  erfüllt  haben,
Ober-Intendanturregistratoren,
Intendanturregistratoren  und
Intendanturdiätare  für  den  Registraturdienst,
Kalkulator  für  die  Naturalkontrolle.

Garnisonverwaltungen:

Garnisonverwaltungs-Direktoren,
Garnisonverwaltungs-Oberinspektoren,
Garnisonverwaltungs-Inspektoren.

Lazarette:

Lazarett-Verwaltungsdirektor,
Lazarett-Oberinspektoren,
Lazarett-Inspektoren.

barkeit:
Militärgerichtsschreiber,
Militärgerichtsschreibergehilfen.

u.  Bekleidungsämter:

Bekleidungsamts-Rendanten,
Bekleidungsamts-Inspektoren.

Proviantämter:

Proviantamts-Direktoren,
Proviantmeister,
Proviantamts-Inspektoren.

Remontedepot:

Remontedepot-Inspektor.

9.

nicht  aus  Unterzahlmeistern  und

.ilitärgerichtsstellen  der  höheren  Gerichts-373



Militärbauwesen:
Militärbauregistratoren.

b.  Unterbeamte:

Backmeister,

Drucker,

Futtermeister,

Küster,

Maschinisten,
Maschinisten  und  Heizer,
Mühlenmeister,
Packmeister.

VI.  Marineverwaltung.)“)
a.  Mittlere  Beamte.

 

„Rendant  1  bei  den
endanten,  Bekleidungs-  soweit  sie  nicht
Inspektoren  iimtern  ausnahmsweise
6  bei  den  q6  aus  Beamten
Oy  1
Rendanten,  Verpflegungs-  ergänzt  werden
Inspektoren  ämtern,  „
„  Intendanturregistratoren  ergänzen  sich  aus

den  Beamten  des  Werftregistraturdienstes
  und  aus  den  Stations=  und
Mobilmachungs-Registratoren  sowie  aus
den  Registratoren  der  Hochseeflotte,  der
Inspektion  des  Bildungswesens  der
Marine  und  des  Gouvernements  in
Kiautschou,
Marine-Kriegsgerichtssekretäre,
"Garnisonverwaltungs-Direktoren,
"Garnisonverwaltungs-Oberinspektoren,
Garnisonverwaltungs-Inspektoren,
Wasserwerksinspektor  beim  marinefiskalischen
Wasserwerk  in  Wilhelmshaven-Feldhausen,


»Lazarettverwaltungs-Direktor,

*)  Die  mit  einem  »  bezeichneten  Stellen  sind  solche,  bei  denen  Unteroffiziere  der  Marine  vor  Unteroffizieren
des  Landheers  zu  berücksichtigen  sind.

“  Die

Stellen,  die  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehalten,  aber  regelmäßig  nur  im  Wege  des  Aufrückens

oder  der  Beförderung  zugänglich  sind,  sind  mit  einem  o  bezeichnet.
        <pb n="392" />
        374

oLazarett-Ober-  »  «
zinspektoren  soweit  sie  nicht  aus
Lazarett-Juspek-  anstellungsberechtigten
toren  tehemaligen  Sanitäts-Sanitätsdepot-
  Unteroffizieren  der  Ma-Inspektoren
  rine  ergänzt  werden,)

 

Bibliothekassistenten,
?*%  Schiffsführer  und  Maschinisten  der  Werften,
Maschinisten  des  Betriebsdampfers  der
Schiffsartillerieschule  in  Sonderburg,

Maschinist  des  Torpedowerkstattdampfers

in  Friedrichsort,
Maschinisten  der  Lotsenfahrzeuge,

Maschinisten  bei  den  elektrischen  Leuchtfeueranlagen

  auf  Wangeroog,
bei  den  Artillerie-Schiffsführer,

  r
Minendepots,.

Maschinisten,
Werftregistratoren,
Werftbuchführer  (für  den  Registraturdienst),
Werftbuchführer  (für  den  Rechnungsdienst),
soweit  sie  nicht  ausnahmsweise  aus  anstellungsberechtigten

  ehemaligen  Obermaterialienverwaltern
  und  Materialienverwaltern
  der  Marine  ergänzt  werden,
Bureaugehilfen  bei  den  Werften  zur  Hälfte,

Garnisonbauregistratoren  bei  den  Garnisonbauämtern,


Rechner  beim  Observatorium  in  Wilhelmshaven.


b.  Unterbeamte.

0Maschinisten,  für  Garnisonanstalten,
oUntermaschinisten,  einschließlich  Bildungs-Heizer,

  anstalten)  und  Lazarette,

Untermaschinisten  bei  den  Artillerie=  und
Minendepots,

Küster,

 

und

 

*0  Magazinaufseher  bei  den  Werften,

*Steuerleute  der  Werftfahrzeuge,

Steuermann  des  Betriebsdampfers  der
Schiffsartillerieschule  in  Sonderburg,

0  Brückenwärter,

*  Spritzenmeister,

Bauschreiber  bei  den  Werften,
Untermaschinisten,

Leuchtturmwärter,  beim  Lotsen=  und  See-Nebelsignalwärter,
  zeichenwesen,
Maschinenwärter,

Materialienverwalter  beim  Lotsenkommando
an  der  Jade,

Drucker  beim  Reichs-Marineamte,

Drucker  beim  Admiralstabe  der  Marine,

Drucker  bei  der  Deutschen  Seewarte.

VII.  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung.


a  Mittlere  Beamte.

1.  Kontrolleur  beim  Post-Zeitungsamt

  in  Berlin,

Kassier  beim  Post-Zeitungsamt

  in  Berlin,

Ober-Postkassenkassiere,

Bureau=  und  Rechnungsbeamte

  I.  Klasse  und  Ober-Postkassenbuchhalter,



Ober  Postsekretäre  und  Ober-Telegraphensekretäre,



6.  Vorsteher  von  Postämtern
II.  Klasse,

7.  Postsekretäre  und  Telegraphensekretäre,


8.  Bureau=  und  Rechnungsbeamte
  II.  Klasse,  1

K  db

zur

Hälfte.)

 

*  Bewerber  für  Lazarctt=  und  Sanitätsdepot-Juspektorenstellen  müssen  ihre  Militärdienstzeit  in  der  Kaiserlichen
  Marine  abgeleistet  oder  aber  wenigstens  die  Ausbildung  und  Prüfung  im  Bereiche  der  Marine  erledigt  haben.

*)  Die  Stellen  unter  1  bis  7  sind  nur  im  Wege  des  Aufrückens  oder  der  Beförderung  von  Beamten  zu
erreichen,  die  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  bereits  angehören.

Die  Stellen  der  Gruppe  8  werden  mit  geeigneten  Beamten  der  Gruppe  9  besetzt.
        <pb n="393" />
        Nr.  25.

9.  Ober-Postassistenten
und  Ober-Telegraphenassistenten,
  Postassistenten
  und  Telegraphenassistenten
  sowie
  Vorsteher  von
Postämtern  III.  Klasse,

 

zur  Hälfte,  mit
Ausschluß  derjenigen
  Stellen,
für  welche  Militäranwärter
  nicht
geeignet  sind.“)

10.  Diätare  zu  einem  Viertel.

.  Unterbeamte  im

b.  Unterbeamte.

Postschaffner  bei  den  Ober-Postdirektionen

  und  den
Ober-Postkassen  sowie  im
Paketbestellungs=  und  im
Postbegleitungsdienst,  Unterbeamte
  in  gehobenen
Dienststellen  im  Postbegleitungsdienste,


Landbestell=
  und  Botenpostdienste
(Landbriefträger)

1  und  2
sämtlich.

Briefträger  sowie  Postschaffner

  im  inneren  Dienste
bei  den  Post=  und  Telegraphenämtern,
  Unterbeamte
  in  gehobenen  Dienststellen
  im  Briefträger=  und
im  inneren  Dienste,

sämtlich)

 

 

4
Diätare  (Postboten).“)  in  den  unter
bezeichneten  Dienstzweigen

mindestens
zu  zwei
Dritteln)

Diätare  (Postboten)  *“)  in  den  unter

1

375

VIII.  Verwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen.


Anmerkung.  Stellen,  die  nur  im  Wege  des  Aufrückens
  oder  der  Beförderung  erreicht  werden
können,  sind  mit  einem  ?¼  bezeichnet.

au.  Mittlere  Beamte.

Materialienverwalter,

Stationsaspiranten  und  -diätare,

  Stationsassistenten,
Bahnhofsverwalter,
*Bahnhofsvorsteher,
Oberbahnhofsvorsteher,

Gütervorsteher,  Obergütervorsteher,

  Kassenvorsteher,
  Oberkassenvorsteher,
  Eisenbahn-Betriebskontrolleure,


Bureauaspiranten  und  -diätare,

  nichttechnische  Bureauassistenten,
  nichttechnische
Betriebssekretäre,  K)

gnichttechnische  Eisenbahnsekretäre
  einschließlich  nichttechnische
  Rechnungsrevisoren
  und  Verkehrskontrolleure,
  Hauptkassenkassiere,

Materialienverwalter  I.  Klasse,

4  bezeichneten  Dienstzweigen  mindestens

zu  zwei  Dritteln.

Zugführer  und  Oberpackmeister,
Materialienverwalteraspiranten  und  -diätare,

zu  zwei
Dritteln.

zur  Hälfte.

 

v.  Unterbeamte.

Schaffner,  Packmeister,

Bahnsteigschaffner,

Weichensteller  einschließlich  Eisenbahngehilfen,
Stellwerksweichensteller,  Unterassistenten,

*)  Die  Zahl  der  vorweg  auszuscheidenden,  den  Militäranwärtern  nicht  zugänglichen  Stellen  der  Gruppe  9
ist  auf  ein  Siebentel  der  Gesamtstellenzahl  festgesetzt.
*v)  Die  Stellen  für  Unterbeamte  in  gehobenen  Dienststellen  sind  nur  im  Wege  des  Aufrückens  oder  der
Beförderung  von  Unterbeamten  zu  erreichen,  die  der  Reich--Post=  und  Telegraphenverwaltung  bereits  angehören.
*Die  Inhaber  des  Anstellungescheins  für  den  Unterbeamtendicust  haben  ihre  Laufbahn  sämtlich  als
Diätare  zu  beginnen  und  können  die  etalsmäßigen  Stellen  ein  nach  mehrjähriger  diätarischen  Beschäftigung  erlangen.
)  Bewerbungen  um  die  Stellen  der  nichttechnisch  ui  Betriebssekretäre  werden  nicht  mehr  angenommen
        <pb n="394" />
        376

Bahnhofsausfseh
Rottenführer,
Fahrkarten=  un
Schirrmänner
Lademeisteraspi

meister,  Tel

IX.  Reit

a  Mi
Obersekretäre.

Regel  aus  i

bei  den  Ober
Armee  und

*)  Bewerbunge
werden  nicht  mehr  an

b.  Unterbeamte.
Maschinist  und  Heizer.

X.  Reichsbank.
Gei  der  Reichshauptbank  und  den  Bweiganstalten.
Mittlere  Beamte.
Registratoren,

der  Registraturassistenten,

ern  Geldzähler,

hen  Kalkulatoren,  1.  .
ine.,Kalkulaturassiftenten,.l  mindestens  zur  Hälfte.

craspiranten,  Lademeisterdiätare,  Lademeister  und  Telegraphisten
        <pb n="395" />
        Nr.  25.

—

Nummer
des
Stellenderzeichnisses,

Anlage  F.

Derzeichnis
der  ehörden  usw.,  die  hinsichelich  der  den  #liliräranwärtern  und  den  Inhabern

des  Anstellungsscheins  im  Reichsdienst  vorbehalrenen  Srellen  als  Anstellungsbehörden
  anzusehen  sind.

(Siehe  §  12  Abs.  2  und  Nr.  VII  der  Erläuterungen  zu  §  12  der  Grundsätze  für  die  Besetzung
der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militär-Bezeichnung


der  Behörden,  bei  denen  die
Stellen  vorhanden  sind.

anwärtern  usw.)

Bezeichnung
der  Behörden,  an  die  die  Anmeldungen
  zu  richten  sind.

377

Bemerkungen.

 

1  u.  II.

 

Auswärtiges  Amt  in  Berlin.
Reichs-Justizamt  in  Berlin.
Reichsgericht  in  Leipzig.
Reichsschatzamt  in  Berlin.

Kaiserliche  Technische  Prüfungsstelle.
Reichs-Kolonialamt  in  Berlin.
Reichs-Eisenbahnamt  in  Berlin.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs
in  Potsdam.

Reichsamt  des  Innern  in  Berlin.

Kaiserliches  Schiffsvermessungsamt,
Kaiserliches  Statistisches  Amt,
Kaiserliche  Normal-Eichungskommission,
Kaiserliches  Gesundheitsamt,

Der  Staatssekretär  des  Auswärtigen
  Amts  in  Berlin.
Der  Staatssekretär  des  Reichs-Justizamts

  in  Berlin.

Der  Präsident  des  Neichsgerichts
in  Leipzig.

Der  Staatssekretär  des  Reichsschatzamts
  in  Berlin.

Der  Vorstand  der  Kaiserlichen
Technischen  Prüfungsstelle.
Der  Staatssekretär  des  Reichs-Kolonialamts
  in  Berlin.
Der  Präsident  des  Reichs-Eisenbahnamts

  in  Berlin.

Der  Chef-Präsident  der  Königlich
Preußischen  Oberrechnungskammer
  in  Potsdam.

Der  Staatssekretär  des  Innern
in  Berlin.

Die  Vorsteher  dieser  Behörden.

 

l

 

Diesknsweibcamtcn
dechichs-Kolomialamts
  ergänzen
sich  aus  den  ctatsmönigen
  Kanzleibeamten
  der  den
Zentralbebörden
nachgeorducten  Be—
hörden.

Die  Kunhleibeamten
des  Reichsamts  des
JInnern  ergänzen
sich  aus  den  etatsiahigen
  Kuanzlei
beam'men  der  dem
Reichsamt  des  Innern
  nachgcordne
ten  Amter.

65“
        <pb n="396" />
        378

 

Nummer

Bezeichnung

 

des  Bezeichnung  »
Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An=  Bemerkungen.
bersrichnilg  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
I.  u.  II.Kaiserliche  Biologische  Anstalt  für  Land-III

  b.

IIIa  14.

LB.

I.  III  2
u.  D.

IIIA  5b.  I.

 

 

und  Forstwirtschaft,
Kaiserliches  Patentamt,
Reichs-Versicherungsamt,
Physikalisch-Technische  Reichsanstalt,
Kaiserliches  Kanalamt,
Kaiserliches  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung.


 

Die  Vorsteher  dieser  Behörden.

 

Militärverwaltung  Preußen.

Die  Gesuche  um  Anstellung  bei  allen  nachstehend  nicht  besonders  aufgeführten  Behörden  sind  an  die
betreffende  Behörde  selbst  zu  richten.

Kriegsministerium:
Drucker.

Militärgerichtsstellen
der  höheren  Gerichtsbarkeit:
Militärgerichtsschreiber,
Militärgerichtsschreibergehilfen.

Militärgerichtsboten.

Generalstab:
Heizer  und  Heizergehilfen  bei  der  Landesanfnahme.

Die  übrigen  Stellen.

Intendanturen:

Mittlere  Beamte,
Kanzleibeamte,.
Bureaudiener,
Pförtner.

 

Das  Königlich  Preußische  Kriegsministerium,
  Intendantur-Abteilung,
  in  Berlin.

Das  Königlich  Preußische  Kriegsministerium,
  Justiz-Abteilung,
in  Berlin.

Die  Gerichtsherren.

Der  Chef  der  Landesaufnahme
in  Berlin.

Der  Chef  des  Generalstabs  der
Armee  in  Berlin.

Der  Militär-Intendant  des
Armeekorps,  in  dessen  Bezirke

1  der  Bewerber  sich  aufhält.
Die  Militär-Intendanturen  des
Gardekorps  oder  des  II.,  III.,
XV.  und  XVIII.  Armeekorps.
        <pb n="397" />
        Nr.  25.  379
Nummer  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An-  Bemerkungen.
bichnisse,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Artillerie-Prüfungs-Kommission:

IIIa  6.  Registrator,  ..  der  Artillerie-Technischer
  Inspektor,  Ü  Das  Präsidium  Prüfungs-I
  B.  aussdiener,  .  Die  Versuchs=  Kommission  in
Pförtner.  Abteilung  Berlin.
Ingenieur-Komitee:
.  I.B.  Oausdiener.  Der  Präses  des  Ingenieur-Komitees.

IIIA  7  u.  b.  Festungsgefängnisse.  Die  Königlich  Preußische  Inspektion
  der  militärischen  Strafanstalten
  in  Berlin.
Garnisonverwaltungen,  Lazarette,
  Proviantämter,  Unteroffizierschulen,
  Unteroffiziervorschulen,
  Infanterie-Schießschule
  und  Gewehr-Prüfungs-Kommission,
  Militärbauwesen:
1  Bu.  IIIb.  Unterbeamte.  Die  Korps-Intendantur,  in

IIIas,  12
u.  19.

LLu.  IIIb.

I,  IIIa  10
u.  b.

 

Garnisonverwaltungen,
Lazarette,  Proviantämter:

Mittlere  Beamte.

Invalidenhaus  Berlin.

Kadettenanstalten:
Mittlere  und  Kanzleibeamte,

Unterbeamte.

 

Die

deren  Verwaltungsbereiche  der
Bewerber  angestellt  zu  werden
wünscht.

Korps-Intendautur  des
Armeekorps,  in  dessen  Bezirke
der  Bewerber  sich  aufhält.

Das  Gouvernement  des  Invalidenhauses
  in  Berlin.

Das  Kommando  des  Kadettenkorps
  in  Berlin.

Das  Kommando  der  betreffenden
Anstalt.
        <pb n="398" />
        380

 

Nummer

Bezeichnung

Bezeichnung

 

 

—  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An-  Bemerkungen.
deichnison,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
J.  Kriegsakademie.  Die  Direktion  der  Kriegsakademie
in  Berlin.
1  B.  Kaiser  Wilhelms-Akademie  fürDie  Direktion  der  Kaiser  Wildas
  militärärztliche  Bildungs-  helms-Akademie  für  das  miliwesen.
  tärärztliche  Bildungswesen
in  Berlin.
TB,  IIIa  15  Militär-Knabenerziehungsanstalt  Das  Kommando  der  Militäru.
  b.  in  Annaburg.  Knaben-Erziehungsanstalt  in
Annaburg.
Technische  Institute:
1B  u.  III  Rendant  und  Materialienverwalter  beim  Die  Direktion  des  Militär-Ver-21.
  Militär-Versuchsamt,  suchsamts  in  Berlin.
Zeichnungenverwalter  beim  Artillerie=  Das  Artillerie-Konstruktions-Konstruktionsbureau,
  bureau  in  Spandau.
Revisoren,  Das  Institut,  bei  dem  der  Be-Unterbeamte.
  werber  angestellt  zu  werden
wünscht.
TB,  IIIa  21  Militär-Turnanstalt,  Oberfeuer--Die  Direktionen  dieser  Anstalten
u.  b.  werkerschule,  Gewehr=  und  Muni-  usw.
tionsfabriken.
IILa  22  Remontedepots.  Die  Remonte-Inspektion  im
u.  b.  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium
  in  Berlin.
Unteroffizierschulen:

III  a  23.  Rendanten.  Die  Königlich  Preußische  Inspektion
  der  Infanterieschulen
in  Berlin.

B,  IIIac44  Militärtechnische  Akademie.  Die  Direktion  der  Militäru.
  b.  technischen  Akademie  in  Char- 



 

lottenburg  II.
        <pb n="399" />
        Nr.  25.

 

 

 

 

des  Bezeichnung
Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  t
verelchnises.  Stellen  vorhanden  sind.  1
B,  IIIa  25Zahlungsstelle  des  XIV.  Armee-  D
u.  b.  korps.
Militärbauwesen:
IIIa  26.  Militärbauregistratoren.  D
"(
Diätarische  Bauschreiber.  D
i
Militär-Eisenbahn:
III  a  27.  Werkstättenvorsteher.  D
IIIb.  Militär-Kirchengemeinden.  D
Verkehrsoffiziere  vom  Platz  in
den  Festungen:
III  a  28.  Maschinenmeister.
Luftschiffer-Bataillon:
IIIaA  29.  Materialienverwalter.  L#
Militärverwaltung  Kör
Kriegsministerium:  «
1Vb.Drucker.
.  D
Kriegszahlamt:  »
IVa  3.  Geheime  Sekretäre.  «
IValdu.  b.  Remontedepots.

 

 

 

 

 

381

 

Annd.


Bemerkungen.

 

Ari.
  B.

deren
derber

gt  zu

deren
werber

inscht.

Eisenoder



Platz
.

iegswal-
        <pb n="400" />
        382

 

 

 

 

Nummer  Bezeichnung  Bezeichnung
Steslen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An-  Bemerkungen.
aischse,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Militärgerichtsstellen
der  höheren  Gerichtsbarkeit:
Das  Königlich  Sächsische  Kriegs-IVa
  9.  Militärgerichtsschreiber,  ministerium,  Justiz=  und  Ver-Militärgerichtsschreibergehilfen.
  sorgungs-Abteilung,  in  Dresden.

IB.  Militärgerichtsboten.  Die  Gerichtsherren.

Iu.  IVa  2.  Generalstab.  Der  Chef  des  Königlich  Sächsischen
  Generalstabs  in  Dresden.


Iu.  IVa  4.  Intendanturen.  Der  Militär-Intendant  des
Armeekorps,  in  dessen  Bezirke
der  Bewerber  sich  aushält.

IVa5.  Festungsgefängnis.
Unteroffiziervorschule:  Das  Königlich  Süchsische  Kriegs-IVa
  15.  NRendant.  ministerium,  Allgemeine  Armee-Abteilung,
  in  Dresden.

In.  IVa  10.  Soldaten-Knaben-Erziehungsanstalt

  zu  Kleinstruppen.
Garnisonverwaltungen,
Lazarette,  Proviantämter:
IBu.  IVb.  Unterbeamte.  Die  Korps-Intendantur,  in  deren
Verwaltungsbereiche  der  Bewerber
  angestellt  zu  werden
wünscht.
Unteroffizierschule
und  Unteroffiziervorschule:
IB.  Unterbeamte.  Die  Korps-Intendantur  des

 

 

XII.  (1.  K.  S.)  Armeekorps.
        <pb n="401" />
        Nr.  25.  383
Nummer  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An-  Bemerkungen.
vneschnien,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Garnisonverwaltungen,
Lazarette,  Proviantämter:
IV#6,  8  Mittlere  Beamte  Die  Korps-Intendantur  des

u.  12.  Armeekorps,  in  dessen  Bezirke
der  Bewerber  sich  aufhält.

I.  IVA  Kadettenkorps.  Das  Kommando  des  Kadettenu.

  b.  korps  in  Dresden.

IB,  IVa  13s,  Zeugmeisterei,  Technische  In=  Die  Zeugmeisterei  in  Dresden.

u.  b.  stitute,  Artillerie=  und  Traindepots.


Militärbauwesen:

IVa  16.  Militärbauregistratoren,  Die  Korps-Intendantur,  in  deren
Geschäftsbereiche  der  Bewerber
informatorisch  beschäftigt  zu
werden  wünscht.

Diätarische  Bauschreiber.  Die  Korps-Intendantur,  in  deren
Geschäftsbereiche  der  Bewerber
beschäftigt  zu  werden  wünscht.

Militär-Kirchengemeinden:

IVb.  Eoangelische  Küster,  Der  Militäroberpfarrer  des  Armeekorps,
  in  dessen  Bereich
die  Anstellung  gewünscht  wird.

Katholische  Küster.  Das  Anpostolische  Vikariat  im
Königreiche  Sachsen  in  Dresden.


Bekleidungsämter:

IVa  11.  Mittlere  Beamte,  Das  Bekleidungsamt  des  Armeekorps,
  in  dem  der  Bewerber
dient  oder  —  bei  bereits
Ausgeschiedenen  —  in  dessen

#  Bezirk  er  wohnt.
1B  u.  IVb.HUnterbeamte.  Das  Bekleidungsamt,  bei  dem

 

 

der  Bewerber  angestellt  zu
werden  wünscht.

 

66
        <pb n="402" />
        384

 

 

Nummer

des  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An-  Bemerkungen.
verzeichnisses.  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.

Anlage  F.

 

Militärverwaltung  Württemberg.

Die  Anmeldungen  der  noch  im  aktiven  Dienste  stehenden  Militäranwärter  des  Württembergischen
Kontingents  für  Stellen  in  der  Württembergischen  Militärverwaltung  vermittelt  das  Kriegsministerium,
Abteilung  für  allgemeine  Armee=  und  für  persönliche  Angelegenheiten.

 

 

 

Kriegsministerium:
Iu.  Vb.Kanzleibeamte,
Unterbeamte.
.  Kriegszahlamt:
IB  u.  Va  1.  Mittlere  Beamte,
Kassendiener.
Intendautur:  Das  Königlich  Württembergische
·  Kriegsmtmstertum,Verwal-Iu.Va-2.
  Mittlere  Beamte,  tungs-Abteilung,  in  Stutt-Bureaudiener.

Garnisonverwaltungen,
Bekleidungsamt,  Proviantämter,
Militärbauwesen:
VWas,.6,  7,  Mittlere  Beamte.
9.
Lazarette:

Va  4.Mittlere  Beamte.  Das  Königlich  Württembergische
Kriegsministerium,  Medizinal-Abteilung,
  in  Stuttgart.

Militärgerichtsstellen
der  höheren  Gerichtsbarkeit:
Das  Königlich  Württembergische

Va  5.  MMilitärgerichtsschreiber,  Kriegsministerium,  Versor—

Militärgerichtsschreibergehilfe,  gungs=  und  Justiz-Abteiluüng,
in  Stuttgart.
IB.  Militärgerichtsboten.  Die  Gerichtsherren.
        <pb n="403" />
        Nr.  26.  385
Nummer  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An-  Bemerkungen.
keichnis,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Remontedepot:
Va  8.  Inspektor.  Das  Königlich  Württembergische
Kriegsministerium,  Abteilung
für  allgemeine  Armee=  und
für  persönliche  Angelegenheiten,
  in  Stuttgart.
Garnisonverwaltungen,
Lazarette,  Proviantämter,
Remontedepot,  Militärbauwesen:
I  Bu.  Vb  Unterbeamte.  Die  Korps-Intendantur  in
Stuttgart.
Bekleidungsamt:
1Bu.  Vb.  Unterbeamte.  Das  Bekleidungsamt  in  Ludwigsburg.

Militär-Kirchengemeinde:
Vb.  HMilitärküster  in  Ulm.  Das  Königlich  Württembergische

IA.
VIa.
VIb.

1B.

—  —  —

 

 

 

Kriegsministerium,  Abteilung
für  allgemeine  Armee-  und
für  persönliche  Angelegen—
heiten,  in  Stuttgart.

Marineverwaltung.“)**)

Die  Gesuche  um  Anstellung  bei  allen  nachstehend  nicht  besonders  aufgeführten  Behörden  sind  an
die  betreffende  Behörde  selbst  zu  richten.

Reichs-Marineamt  in  Berlin:
Kanzleibeamte,#)
oBibliothekassistent,?)

Drucker,
oBotenmeister,“)  Kanzlei-  und  Haus—
diener,  Pförtner.

—  —  —„  —

 

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Marineamts
  in  Berlin.

 

 

1)  Ergänzen  sich  aus
etatsmäßigen  Kanzleibeamten
  der  Provinzialbehörden.


2)  (Beht  in  der  Negel
aus  gleicharrigen
Beamten  der  nachgeordneten
  Behbörden
  der  Marineverwaltung
  hervor.

2)  Botenmeister  ergänzen
  sich  aus  den
Geheilmen  Kanzleidienern.


*.)  Die  mit  einem  #  bezeichneten  Stellen  sind  solche,  bei  denen  Unteroffiziere  der  Marine  vor  Unteroffizieren  des

Landheers  zu  berücksichtigen  sind.  *•#  «  »
)  Die  Stellen,  die  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehalten,  aber  regelmäßig  nur  im  Wege  des  Aufrückens  oder  der

Beförderung  zugänglich  sind,  sind  mit  einem  o  bezeichuct.

66“
        <pb n="404" />
        386

 

 

Nummer

 

Bezeichnung  Bezeichnung

Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An-  Bemerkungen.
berseichnisie,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Admiralstab  der  Marine
in  Berlin.

IA.  oKanzleibeamte,“)  Er
VIb.  Drucker,  Der  Chef  des  Admiralstabs  der  e
TB.  Botenmeister,)  Kanzlei=  und  Haus-  57#ltabster  Warine

VIa.
VIb.

IB.

VIa.
LA.

VIb.
1B.

VIa.
VIb.

 

diener,  Pförtner.

Kommando  der  Marinestation

der  Ostsee  in  Kiel  und  der  Nord—
see  in  Wilhelmshaven:

Bibliothekassistent  (bei  der  Hauptbücherei
der  Marinestation  der  Nordsee),
Küster,

Schuldiener  (bei  der  Garnisonschule
in  Friedrichsort).

Seewarte  in  Hamburg,  Observatorium

  in  Wilhelmshaven

und  Chronometer-Observatorium
  in  Kiel:

Rechner,  beim  Observatorium

Kangleiseiretär,  in  Wilhelmshaven,

Drucker  bei  der  Seewarte  in  Hamburg,

Pförtner  und  Hauswart  bei  der  Seewarte
  in  Hamburg  oder  dem  Observatorium
  in  Kiel  und  Wilhelmshaven,

Bureaudiener  bei  der  Seewarte  in  Hamburg.


Lotsen=  und  Seezeichenwesen:
Maschinisten,
Untermaschinisten,

Leuchtturmwärter,
MNebelsignalwärter,

Marine  in  Berlin.

Das  Stationskommando  in  Wilhelmshaven.


Das  Stationskommando  in  Kiel
oder  Wilhelmshaven.

Das  Stationskommando  in  Kiel.

Die  Seewarte  in  Hamburg  oder
die  Observatorien  in  Wilhelmshaven
  oder  Kiel.

 

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Marineamts
  in  Berlin.

 

 

den  Kanzleibienern.
        <pb n="405" />
        Nr.  26.

 

—4—"““

387

 

 

Nummer

des

Stellenverzeichni


Anlage

*4

Bezeichnung
der  Behörden,  bei  denen  die
Stellen  vorhanden  sind.

–..—

Bezeichnung
der  Behörden,  an  die  die  Anmeldungen
  zu  richten  sind.

Bemerkungen.

 

VIb.

VIa.

I  A.
1B.

VI  a.

VIb.

IB.

 

Maschinenwärter  der  elektrischen  Leuchtfeueranlage
  auf  Wangeroog  und
Arngast,

AUntermaschinist  bei  der  Fettgasanstalt
in  Wilhelmshaven.

Lotsenkommando  an  der  Jade:
Materialienverwalter.

Intendanturen
in  Kiel  und  Wilhelmshaven:

eIntendanturregistratoren,5)

"Kanzlisten,)
Bureaudiener.

Lazarette  in  Kiel,  Kiel-Wik,
Friedrichsort,  Mürwikund  Sonderburg
  sowiein  Wilhelmshaven,

Lehe,  Cuxhaven  und  )okohama;

Sanitätsdepots  in  Kiel  und  Wilhelmshaven:


0L  zarettverwaltungs-Direktor)

%Lazarett-Oberinspektoren,)
Lazarett-Inspektoren,
Sanitätsdepot-Inspektoren,

Maschinisten,#  0)

ollntermaschinisten,#)
Laboratoriumsdiener,
Lazarettwärter.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Marineamts
  in  Berlin.

 

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Marineamts
  in  Berlin.

Siehe  Werftbuchführer  für  den
Registraturdienst.

Die  Intendantur  in  Kiel  oder

*  Wilhelmshaven.

Die  Intendantur  in  Kiel  oder
Wilhelmshaven.

 

 

 

64)  Ergänzen  sich  aus
Beamten  des  Werstregistraturdienstes

und  aus  den  Stations=
  und  Mobilmachungs-Registra-

  der  Socher

olte,  der  Inspektion
2  Bildungswesens

der  Marine  und  des

Gouverneurs  von
Fanschon.

7)  Ergänzen  au
den  zenlh  as
der  Intendanturen
sowie  der  Seewarte
in  Hamburg.

6)  Ergänzt  sich  ans
den  Garntsonverwaltungs=
  ober  Lazarett
  =  Oberinspektoren.


2r)  Ergänzen  sich  aus
den  Lazarett-,  Sanitätsbdepot-
  oder  Garnisonverwaltungs=



4%  Ergänzen  sich  in  der
Regel  aus  den  Untermeschmtseen
  bei  den
Garnison=  und  Lazarettverwaltungen.


11)  Ergänzen  sich  in  der
Regel  auk  den  Heiern

  bei  den  Garnionverwaltungen.
        <pb n="406" />
        388

 

Nunmer

 

Bezeichnung  Bezeichnung

 

 

 

 

des
Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An-  Bemerkungen.
bersichnisies,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Garnisonverwaltungen  in  Kiel,
Wilhelmshaven,  Friedrichsort,
Lehe,  Cuxhaven,  Helgoland  und
Sonderburg,  Marine-Waschanstalten
  in  Kiel  und  Wilhelmshaven
  sowie  Garnisonbauämter
in  Kiel,  Wilhelmshaven,  Cuxhaven,
  Flensburg  und  Garnisonbauverwaltung
  in  Friedrichsort:
VI  a.  Garnisonverwaltungs-Direktoren,)  Die  Intendantur  in  Kiel  od  /  e  sich  Kus
0  ie  Intendantur  in  Kiel  oder  eufür  dieharnison-Garnisonverwaltungs-Oberinspek-
  Wilhelmsh  Lbwalkung  zuze.
toren)  helmshaven.  Pe-Garnisonverwaltungs-Inspektoren,
  ErettweratungsoWasserwerksinspektor
  beim  Wasserwerk  E  ahen  lichaus
Wilhelmshaven-Feldhausen,)  Meueenlanin:
Garnisonbauregistratoren  bei  den  Garni-  gramirsbepot-  Insoubanämtern,
  geins  sch  in  der
6
·  #i#n:  15  »  neten  Maschinisten
VIb.  Maschinisten,  )  Die  Intendantur  in  Kiel  oder  der  Garnisonverolntermaschinisten,)
  Wilhelmshav  keassnaun  ats
Heizer  sie  tubal
7  n  der  Regel  aus  den
I  B.  Bauausseher  bei  den  Garnisonbauämtern,  Htgerabebden  gar-Kasernen=
  und  Gefängniswärter,
Wasserwerksaufseher  beim  Wasserwerk  in
Wilhelmshaven-Feldhausen,
Totengräber.  I
Artillerie-  und  Minendepots:
x  «  "  ·  »  Eine  von  den  Ma-VIa.
  Schiffsführer,  Q  Marinedepot-Inspektion  in  Wil-=  schintstenstelen  ist
Maschinisten,  helmshaven.  gicnn
VIb.  Untermaschinisten.  »
Bekleidungsämter  Kiel  und
·  Wilhelmshaven:
VIa.  FRendanten,)  Der  Vorstand  des  Bekleidungss  Sreen  asch  di
Inspektoren,  ants  Kiel  oder  Wilhelmsss  Wusertoren  bei  den
1B.  Magazinausseher.  haven.
        <pb n="407" />
        Nr.  25.  389
Nummer  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An-  Bemerkungen.
k  seichnissee,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Verpflegungsämter  in  Kiel
und  Wilhelmshaven:
0  18  19)  Ergänzen  sich  in
VIa.  Rendanten,  Die  Intendantur  in  Kiel  oderh#  l  aus  den
Juspektoren,  Wilhelmshaven  Bibeftaren  #znmdenn
1  B.  Magazinausseher.  «
Stationskassen  Kiel,  Kiel-Wik
und  Wilhelmshaven:
IB.  Kassendiener.  Die  Intendantur  in  Kiel  oder
Wilhelmshaven.
Bildungsanstalten  in  Kiel,
Mürwik  und  Wilhelmshaven:
VI  a.  Hibliothekassistent,  1
VIb.  Maschinist,
Untermaschinisten,  Die  Inspektion  des  Bildungs-I1
  B.  HPförtner,  wesens  der  Marine  in  Kiel.
Hausaufseher,
Büchereidiener.
Schiffsartillerieschule  in  Sonderburg:

VIa.,Maschinisten  des  Betriebsdampfers,
VIUb.  X  Steuermann  des  Betriebsdampfers,Die  Inspektion  der  Schiffs-Untermaschinist,
  artillerie  in  Sonderburg.
1B.  Hausaufseher.
Torpedowerkstatt  in  Friedrichsort:
VIa.  XMaschinist  des  Torpedowerkstatt-  Die  Inspektion  des  Torpedodampfers.
  wesens  in  Kiel.
#.  Militärgerichte:
VIa.Marine-Kriegsgerichtssekretäre,  Der  Staatssekretär  des  Reichs-Marineamts
  in  Berlin.
1B.  Marinegerichtsboten.  Die  Gerichtsherren.
        <pb n="408" />
        390

 

 

Nummer

 

 

 

 

 

 

des  Bezeichnung  VBezeichnung
Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An-  Bemerkungen.
benseichnissn,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Werften  in  Danzig,  Kiel  und
Wilhelmshaven:
VIa.  Werftregistratoren,  )  .  ..  .."")REJFFZZZU,HHIZF»
WFiTtZFchführekfürdenNcgistratur-  Wnn——iee.
VI  a.  Werftbuchführer  für  den  Rechnungsdienst,

Bureaugehilfen,  zur  Hälfte,
7%  Führer??)  und  Maschinisten  der  Schfssarer
Werftfahrzeuge,  Eielrenen  en
VIb.KSteuerleute  der  Werftfahrzeuge,  7:  gosnsierlh
Magazinaufseher,#)  nlehern.  8  a
Brückenwärter  2)  (nur  in  Wilhelms-  Die  Kaiserliche  Werft  in  Danzig,,  e  ilfsörücke
haven),  Kiel  oder  Wilhelmshaven.
Spritzenmeister,
Bauschreiber,
I  A.  Kanzlisten,
1  B.  Bureau=  und  Kassendiener,
Werftkrankenhauswärter,
Pförtner,
Bauaufseher.
Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung.
J.  Reichs-Postamt.
J.  General-Postkasse.
Der  Staatssekretär  des  Reichs-VII.
  Post-Zeitungsamt,  Postanwei-  Postamts  in  Berlin.
sungsamt,  Telegraphenapparatwerkstatt,
  Telegraphen-Versuchsamt.

I.  u.  VII,  Ober-Postdirektionen,  Ober=  Die  Ober-Postdirektion  des  Be- 



postkassen,  Post=  und  Telegraphen-Anstalten.


zirkes,  in  dem  der  Anwärter

 

seinen  Wohnsitz  hat.
        <pb n="409" />
        Nr.  25.  391
Nummer  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An-  Bemerkungen.
v  hrises-  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Verwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen.
J.  Reichsamt  für  die  Verwaltung  Der  Chef  des  Reichsamts  für
der  Reichs-Eisenbahnenin  Berlin.  die  Verwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen
  in  Berlin.
I.  u.  VIII.  Kaiserliche  Generaldirektion  der  Die  Kaiserliche  Generaldirektion
Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  der  Eisenbahnen  in  Elsaßin
  Straßburg  i.  E.  Lothringen  in  Straßburg  i.  E.
Reichsmilitärgericht.
I.  u.  X.  ittlere,  Kanzlei=  und  Unterbeamte.  Der  Präsident  des  Reichsmilitär-=  Die  anlei=  und
gerichts  in  Berlin.  Reichsmttärgein
  der  #7  anu
solchen  daf  eeigneten
  etatsmäßien
  Beamten,  die
K  trinerte
der  keurschen  Bumdesstaaten
  bezw.
dem  Reichs-Marineamt
  nachgeordneten
  Bebhrden  bereitk
  bewährt  haben.
Reichsbank.
Reichshauptbank  und  deren
Zweiganstalten:
I.  u.  X.  Mittlere,  Kanzlei=  und  Unterbeamte.  Der  Präsident  des  Reichsbank- 



 

 

 

 

 

direktoriums  in  Berlin.

 

 

 

 

67
        <pb n="410" />
        <pb n="411" />
        esehe  und  HVerorhungsgut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  26.

München,  den  24.  April  1912.

 

 

Inhalt.:

Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  20.  April  1912,  die  Verlängerung  des  Landtags  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  18.  April  1912,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsorduung.
  —  Bekanntmachung  vom  19.  April  1912,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  21.  April  1912,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation
von  Forstdienststellen  betreffend.

 

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtags  betreffend.
Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Cuitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prin;  von  Bayern,
Regent.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  nach  Vorschrift  des  Titel  VII  8  22  Absatz  3  der
Verfassungsurkunde  zu  Ende  gehende  Dauer  der  Sitzungen  des  gegenwärtig  versammelten

Landtags  bis  zum  31.  Juli  des  laufenden  Jahres  einschließlich  zu  verlängern.
68
        <pb n="412" />
        394

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.
München,  den  20.  April  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemam.  v.  HBreunig.  v.  Veidlein.
Dr.  v.  Rnilling.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:

 

 

An
1.  die  Kammer  der  Reichsräte,  v.  K  ahr,
2.  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Geheimer  Rat.
Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  ergänzt  und  geändert:
Nr.  Ia.  Sprengstoffe.

Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.

1.  In  der  1.  Gruppe  a  wird  der  mit  „Gelatine-Donarit“  beginnende  Absatz  gefaßt:
Gelatine-Donarit  mit  den  angehängten  Zahlen  1,  II,  III  usw.  (Gemenge
von  Ammoniaksalpeter,  Natronsalpeter,  Bi=  oder  Trinitrotoluol  oder  anderen
organischen  Nitrokörpern,  die  nicht  gefährlicher  sind  als  Trinitrotoluol  —  von
solchen  Trinitroverbindungen  höchstens  15  Prozent  —,  von  höchstens  20  Prozent
Dinitromonochlorhydrin,  höchstens  5  Prozent  Nitroglyzerin  und  höchstens

1  Prozent  Kollodiumwolle);

hinter  dem  mit  „Alldorfit“  beginnenden  Absatz  nachgetragen:

Ammon-Elsagit,  auch  mit  den  angehängten  Zahlen  I,  II,  III  (Gemenge
von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,  höchstens  6  Prozent  Trinitrotoluol
oder  anderen  nitrierten  aromatischen  Kohlenwasserstoffen  und  höchstens  4  Prozent
mit  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin  —  dieses  auch  ganz  oder  teilweise
  durch  Dinitroglyzerin  oder  Tetranitrodiglyzerin  ersetzt  —,  auch  mit
Zusatz  von  fettem  Ole,  Alkalichloriden,  Alkalioxalaten,  Kali=  oder  Natronsalpeter),
        <pb n="413" />
        Nr.  26.  395

Gesteins-Elsagit,  auch  mit  den  angehängten  Zahlen  I,  II,  III  (Gemenge
von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,  höchstens  12  Prozent  Trinitrotoluol
oder  anderen  nitrierten  aromatischen  Kohlenwasserstoffen  und  höchstens  4  Prozent
mit  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin  —  dieses  auch  ganz  oder  teilweise
durch  Dinitroglyzerin  oder  Tetranitrodiglyzerin  ersetzt  —,  auch  mit  Zusatz
von  Alkalioxalaten  und  fettem  Ole);

vor  dem  mit  „Glückauf“  beginnenden  Absatz  eingeschaltet:

Wetter-Gehlingerite  mit  den  angehängten  Zahlen  IIb  und  IIIb  (Gemenge
von  Ammoniaksalpeter,  Mehl,  Alkalichloriden,  auch  mit  Zusatz  von  Barytsalpeter
  und  höchstens  6  Prozent  Trinitrotoluol);

hinter  dem  mit  „Pniowit"“  beginnenden  Absatz  nachgetragen:

Raschit  III  (Gemenge  von  84  Prozent  Ammoniaksalpeter  und  16  Prozent
mononitrokrefolsulfosaurem  Ammon),

Raschit  IV  (Gemenge  von  87  Prozent  Ammoniaksalpeter  und  13  Prozent
kresolsulfosaurem  Natrium),

Raschit  V.  (Gemenge  von  60  Prozent  Ammoniaksalpeter,  10  Prozent  kresolsulfosaurem
  Natrium  und  30  Prozent  Natriumsulfat);

in  dem  mit  „Wetter-Romperite  und  Gesteins-Romperite“  beginnenden  Absatz  der
Schluß  gefaßt:
von  Pflanzenmehl,  auch  mit  Zusatz  folgender  Stoffe:  gelatiniertes  Nitroglyzerin
höchstens  4  Prozent,  Kalisalpeter  höchstens  10  Prozent,  Harz,  Kochsalz,
Magrnesit,  Salmiak  und  Kohlenhydrate).
2.  In  der  1.  Gruppe  4  wird  hinter  dem  mit  „Castroper  Sprengsalpeter“  beginnenden
Absatz  nachgetragen:
Kriewalder  Sprengsalpeter  (fest  gepreßtes  Gemenge  von  Natronsalpeter,
Schwefel  und  Braunkohle  mit  Zusatz  von  Kalisalpeter).

3.  In  der  2.  Gruppe  b  wird  vor  dem  mit  „Helagon“  beginnenden  Absatz  eingeschaltet:
Halalite,  auch  Wetter-,  Kohlen=  oder  Gesteins-Halalite,  auch  mit
kden  angehängten  Zahlen  I,  II,  III  usw.  (Gemenge  von  höchstens  65  Prozent

Kaliumchlorat,  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  32  Prozent  nitrierten  Toluolen
—  dabei  höchstens  20  Prozent  festes  Trinitrotoluol  —,  auch  mit  Zusatz  von
höchstens  0,3  Prozent  Kollodiumwolle,  gelatiniert  mit  nitrierten  Toluolen,  von
Natronsalpeter,  von  Holzmehl,  Getreide=  und  Kartoffelmehl  und  ähnlichen
Kohlenstoffträgern  und  von  neutralen,  beständigen,  die  Gefahr  nicht  erhöhenden
Salzen).
        <pb n="414" />
        396

4.  In  der  3.  Gruppe  e  wird  in  dem  mit  „Schwergefrierbare  Dynamite“  beginnenden
Absatz  der  Schluß  gefaßt:
durch  nitrierte  Chlorhydrine,  nitriertes  Diglyzerin,  nitrierte  Polyglyzerine,  durch
Nitrobenzol  oder  durch  Dinitroglyzerin  oder  ähnliche  Stoffe.
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  18.  April  1912.
v.  Seidlein.

 

 

Nr.  3015  3.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

f.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Nürnberg  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
10  000  000  &amp;amp;  (zehn  Millionen  Mark)  und  zwar  Stücke  zu  10  000,  5000,  2000,
1000,  500,  200  und  100  KM  in  den  Verkehr  bringe.  Gleichzeitig  ist  die  Ausgabe  von
Bezugsscheinen  für  diese  Schuldverschreibungen  genehmigt  worden.

München,  den  19.  April  1912.

J.  A.
Ministerialdirektor  Heule.

Nr.  12389.

Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Im  Mamen  Seiner  Maoajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  20.  April  1912  anzuordnen  geruht,
daß  beginnend  vom  1.  Juni  1912  die  Forstamtsassessorstelle  zu  Wiesau,  Forstamts  Tirschenreuth,
  aufgelöst  und  daselbst  eine  dem  Forstamte  Tirschenreuth  zu  unterstellende  Försterstelle
errichtet  werde.

München,  den  21.  April  1912.
v.  Hreunig.
        <pb n="415" />
        397

eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

Nr.  27.

München,  den  26.  April  1912.
Inhalt:

Bekanntmachunug  vom  24.  April  1912,  die  Zusammensetzung  des  K.  Landesversicherungsamts  betreffend.  —
Hoftitel-Verleihung.  —  Staatsdienst-Nachricht.  —  Ordens=  und  Titelverleihungen.

 

 

 

 

 

Nr.  131b  9.

Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  des  K.  Landesversicherungsamts  betreffend.

Im  MNamen  Seiner  Maoajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  mit  Wirkung  vom  1.  Mai  1912  ab
1.  den  K.  Ministerialdirektor  a.  D.  Heinrich  Ritter  von  Huber,  seinem  alleruntertänigsten
  Ansuchen  entsprechend,  von  dem  Amte  eines  ständigen  Mitgliedes
des  K.  Landesversicherungsamts  unter  wohlgefälliger  Anerkennung  seiner  langjährigen

  ersprießlichen  Dienste  zu  entheben,
2.  den  K.  Oberregierungsrat  im  Staatsministerium  der  Finanzen,  Ministerialforstabteilung,
  Ernst  Weber  zum  ständigen  Mitgliede  des  K.  Landesversicherungsamts

  zu  ernennen.

München,  den  24.  April  1912.

J.  A.
Ministerialdirektor  Henle.
69
        <pb n="416" />
        398

Hoftitel-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  12.  April  1912  allergnädigst  bewogen
gefunden,  dem  Max  und  Robert  Erlenbach,
Inhabern  der  Firma  J.  Erlenbach,  Wäscheund
  Bettenfabrik  in  Nürnberg,  an  Stelle  des
Hoflieferantentitels  den  Titel  „K.  Hof-Wäscheund
  Bettenfabrikanten“  zu  verleihen.

Sptaatsdienst  NAachricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  16.  April  1912  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Ministerialrat
  im  Staatsministerium  des  Königlichen
  Hauses  und  des  Außern,  Geheimen
Rat  Anton  Freiherrn  von  Hirschberg  den
Titel  und  Rang  eines  Staatsrats  im  außerordentlichen
  Dienste  zu  verleihen.

Ordens-  und  Titel-Verleihungen.

Im  amen  Seiner  Moajestät  des  Mänigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  aus  Anlaß  Allerhöchst  ihres  Geburtsfestes
  nachstehende  Auszeichnungen  allergnädigst
zu  verleihen  geruht:

Im  Geschäftsbereiche  des  K.  Hofstaats:

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
I.  Klasse:

dem  K.  Kämmerer  und  Oberstzeremonienmeister
  Maximilian  Grafen  von  Moy.

 

 

 

A.  Im  Geschäftskreise  des  K.  Obersthofmeisterstabs:


das  Ehrenkreuz  des  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael-:

dem  Obermedizinalrat  Dr.  Ludwig  Becker;

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse  mit  der  Krone:

dem  Oberstabsinspektor,  Stabsrat  Hans
Freiherrn  von  Jeetze;
den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse:
dem  K.  Bauamtmann  Karl  Bruch  in
Aschaffenburg;

die  bronzene  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  Brunnenmacher  Joseph  Hammon
in  Bayreuth,
dem  Hofgartenarbeiter  Theodor  Dreisbusch

  in  Schönbusch;
den  Titel  und  Rang  eines  K.  Oberapothekers:

dem  Hofapotheker  Paul  Bernhard;
den  Rang  der  Klasse  VIII  Abteilung  2
der  Rangordnung  fürdie  K.  Hofbeamten:
dem  Hofapotheker  Dr.  Heinrich  Herbert;
den  Titel  und  Rang  eines  K.  Oberstabssekretärs:


dem  Schloßverwalter  I.  Klasse  Max  Walter
jun.  in  Nymphenburg;

den  Titel  „K.  Hofarzt':
dem  prakt.  Arzt  Dr.  Arnold  Groß  in
München.
        <pb n="417" />
        Nr.  27.

B.  Im  Geschäftskreise  des  K.  Oberst—
stallmeisterstabs:

a)  beim  Stabe:

das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael  mit  der  Krone:

dem  Stabskontrolleur  Joseph  Ledermann,
dem  Oberbereiter  Anton  Hofbauer;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone:

dem  Marstalloffizianten  Heinrich  Heckler,
dem  Stabsdiener  Joseph  Egetemayer;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

den  Reitknechten  Ludwig  Ulmaier  und

Otto  Thaler,
dem  Sattler  Leonhard  Gall;

die  bronzene  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

dem  Wagenwascher  Karl  Alt,
dem  Heubinder  Johann  Kräuterer,
dem  Straßenwärter  Albert  Zettl;

den  Titel  und  Rang  eines  K.  Marstallo
  ffizi  anten:

dem  Livreekammerdiener  Franz  Kaver  Unterstöger;


b)  bei  der  K.  Hofjagd-Intendanz:
die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael:

den  Hofjagdgehilfen  Blasius  Köpf  in
Garmisch,  Franz  Grill  in  Wallgau,  Karl
Aigner  in  Vorderriß  und  Johann  Neuner
in  Trauchgau.

399

C.  Im  Geschäftskreise  der  K.  Generalintendanz
  der  Hoftheater  und  der

Hofmusik:
a)  bei  den  Hoftheatern:
das  Ehrenkreuz  des  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael:
dem  Oberregisseur,  K.  Professor  Anton
Fuchs;
den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
III.  Klasse:
dem  Oberstabsrat  Hermann  Zollner;
die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone:
dem  Ballett-Inspizienten  August  Herrmann,

dem  Hoftheater-Herrenfriseur  Ludwig  Heberlein,

dem  Souffleur  des  Schauspiels  Felix  Klose;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael.:

dem  Chor-Inspizienten  und  Chorsänger
Franz  Vogel,

den  Chorsängern  Emil  Deicke  und  Anton
Hacker,

der  Chorsängerin  Anna  Vogger,

den  Ballettänzern  Joseph  Prinner  und
Anton  Zimmermann,

der  Ballettänzerin  Anna  Hinkert,

dem  Oberbeleuchter  Georg  Erhart,

dem  Hausschreinermeister  Karl  Raab;
die  bronzene  Medaille  des  Verdienst.

ordens  vom  heiligen  Michael:
dem  funkt.  Vormann  Joseph  Ströbl,
den  Vormännern  Andreas  Apothofsky,

Ferdinand  Harlacher  und  Johann  Baptist
Weiß,
        <pb n="418" />
        400

dem  Vormann  in  der  Männergarderobe
Andreas  Riehr,

den  Männerschneidern  Leonhard  Strobl
und  Georg  Wild;
die  Ludwigsmedaille  für  Wissenschaft

und  Kunst:

dem  Oberregisseur  und  Dramaturgen
Dr.  Eugen  Kilian,

dem  Hofschauspieler  und  Regisseur  Albert
Steinrück,

den  Hosschauspielerinnen  Emma  Berndl
und  Herta  von  Hagen;

den  Titel  eines  K.  Kammersängers:

den  Hofopernsängern  Otto  Wolf  und
Joseph  Geis;

b)  bei  der  Vokalkapelle  und  Hofmusik:

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse:

dem  Hofkapellmeister  Joseph  Becht,

den  Kammermusikern  Max  Hofmayr
und  Heinrich  Bihrle;
die  Ludwigsmedaille  für  Wissenschaft

und  Kunst:

dem  Hoforganisten,  K.  Professor  Ludwig
Felix  Maier,

den  Kammermusikern  Hermann  Busch,
August  Gothe,  Hermann  Hoyer  und  Emil
Knirsch;

den  Titel  eines  K.  Kammermusikers:
den  Hofmusikern  Eduard  Seiling,  Joseph
Kirschner,  Joseph  Spanneberg  und
Philipp  Haas;
den  Titel  eines  K.  Hofsängers:
dem  Kapellsänger  und  Hoschoralisten  Sebastian
  Mayerhofer.

O.  Im  Geschäftskreise  des  K.  Hof-Sekretariats
  und  der  K.  Hof-Kasse:

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse:

dem  Stabskassier  und  Hofkassezahlmeister
Edmund  Lipowsky.

E.  Im  Geschäftskreise  der  K.  Hof-Rechnungsrevisionsstelle:


die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone:

dem  Stabsdiener  Franz  Lachner.

II.
Im  Geschäftsbereiche  der  K.  Staats—
ministerien:
das  Großkomturkreuz  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone:

dem  Staatsrat  i.  o.  D.,  Ministerialdirektor
im  K.  Staatsministerium  der  Justiz  Dr.  Wilhelm
  Ritter  von  Henle;

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
II.  Klasse  mit  Stern:
dem  Generalleutnant,  Staatsrat  i.  o.  D.
und  Abteilungschef  im  K.  Kriegsministerium
Gustav  Ritter  von  Schoch;

den  Stern  zum  Verdienstorden  vom
heiligen  Michael  II.  Klasse:
dem  Präsidenten  der  K.  Regierung  von
Unterfranken  und  Aschaffenburg  Dr.)=  Karl
Ritter  von  Müller;

das  Ehrenkreuz  des  Verdienstordens
vom  heiligen  Michael:
dem  K.  Kämmerer,  erbl.  Reichsrat  der  Krone
Bayern  Karl  Theodor  Grafen  von  und  zu
Sandizell.
        <pb n="419" />
        Eesetz-und  Verodumgsglut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  28.

München,  den  30.  April  1912.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  21.  April  1912  über  den  Vollzug  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909
und  des  bayerischen  Ausführungsgesetzes  hierzu  vom  13.  August  1910.  —  Bekanntmachung  vom  27.  April  1912
über  den  Vollzug  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  und  des  bayerischen  Ausführungsgesetzes  hierzu
vom  13.  August  1910.

Königliche  Verordnung  über  den  Vollzug  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  und  des
bayerischen  Ausführungsgesetzes  hierzu  vom  13.  August  1910.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  BSayern,
Negent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909
(Reichs-Gesetzbl.  S.  519)  und  des  bayerischen  Ausführungsgesetzes  hierzu  vom  13.  August  1910
(GVBl.  S.  615)  folgendes  zu  verordnen:

70
        <pb n="420" />
        402

§  1.

1  Die  Anordnung  und  die  Durchführung  der  Maßregeln  zur  Bekämpfung  der  Viehseuchen
  obliegen  dem  Staatsministerium  des  Innern,  den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,
den  Distrikts=  und  Ortspolizeibehörden.

II  Landesregierung  und  oberste  Landesbehörde  im  Sinne  des  Viehseuchengesetzes  und  der
Vollzugsvorschriften  ist  das  Staatsministerium  des  Innern.  Dieses  kann  die  ihm  hiernach
zukommenden  Befugnisse  und  Obliegenheiten  auf  die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,
übertragen  und  bestimmt,  welche  Behörde  bei  der  Durchführung  der  einzelnen  Vorschriften
als  „höhere  Polizeibehörde“  und  als  „Polizeibehörde“  zu  erachten  ist.

II  Das  Staatsministerium  des  Innern  kann  die  Leitung  und  Überwachung  der  Bekämpfungsmaßregeln
  in  einzelnen  Fällen  besonderen  Beamten  übertragen  und  ihnen  bestimmte,  sonst
den  Polizeibehörden  obliegende  Aufgaben  zuweisen.

§  2.

1  Die  tierärztliche  (veterinärpolizeiliche)  Abteilung  des  Obermedizinalausschusses  besteht
aus  dem  tierärztlichen  Referenten  des  Staatsministeriums  des  Innern  und  aus  den  von
Uns  ernannten  tierärztlichen  Mitgliedern  des  Obermedizinalausschusses,  den  Vorsitz  in  ihr
führt  der  tierärztliche  Referent  im  Staatsministerium  des  Innern.  Den  Sitzungen  der
Abteilung  wohnt  nach  Bedarf  ein  juristischer  Referent  des  Staatsministeriums  des  Innern
mit  Stimmberechtigung  an.

Die  Beschlüsse  der  tierärztlichen  Abteilung  werden  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.

III  Die  tierärztliche  Abteilung  tritt  nur  mit  dem  Staatsministerium  des  Innern  in
dienstlichen  Verkehr.  Anträge  auf  gutachtliche  Einvernahme  der  Abteilung  sind  an  dieses
Staatsministerium  zu  richten.

I7  Im  übrigen  regelt  das  Staatsministerium  des  Innern  den  Geschäftsgang  der  Abteilung.

§  3.
Gegen  Anordnungen,  die  von  Polizeibehörden  oder  von  den  nach  §  1  Abs.  III  bestellten
  Beamten  auf  Grund  des  Viehseuchengesetzes  erlassen  worden  sind,  kann  Beschwerde

bei  den  vorgesetzten  Behörden  und  Stellen,  in  letzter  Instanz  bei  dem  Staatsministerium
des  Innern  eingelegt  werden.

84.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Viehseuchengesetze  vom  26.  Juni  1909  in  Kraft.
        <pb n="421" />
        Nr.  28.  403

Gleichzeitig  treten  die  Verordnungen  vom  23.  März  1881  (GVhl.  S.  129)  und  vom
10.  Juni  1892  (GVhl.  S.  268)  außer  Wirksamkeit.

München,  den  21.  April  1912.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Knözinger.

 

Bekanntmachung  über  den  Vollzug  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  und  des
bayerischen  Ausführungsgesetzes  hierzu  vom  13.  August  1910.

fl.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  519)
und  des  bayerischen  Ausführungsgesetzes  hierzu  vom  13.  August  1910  (GVBl.  S.  615)
wird  unter  Berücksichtigung  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesrats  vom  7.  Dezember  1911
(Reichs-Gesetzbl.  1912  S.  3)  folgendes  bestimmt:

Vorbemerkung.

Wo  in  nachstehenden  Vorschriften  vom  Gesetze  die  Rede  ist,  ist  darunter  das  Viehseuchengesetz
  vom  26.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  519),  wo  vom  Ausführungsgesetze  die  Rede
ist,  ist  darunter  das  bayerische  Ausführungsgesetz  zum  Viehseuchengesetze  vom  13.  August  1910
(GVBl.  S.  615)  zu  verstehen.  Die  im  Abschnitte  B  in  Klammern  beigesetzten  Ziffern
bezeichnen  die  Nummernfolge  der  §§  der  Ausführungsvorschriften  des  Bundesrats  vom
7.  Dezember  1911  (Reichs-Gesetzbl.  1912  S.  3).

A.  Zu  den  8§§  2,  3,  7,  8,  9,  11,  14,  15  des  Viehseuchengesetzes.

–§  1.  Zu  82  Abs.  1
(1)  Die  Anordnung  und  die  Durchführung  der  Bekämpfungsmaßregeln  obliegen,  soweit  des  Gesetes.
nichts  anderes  bestimmt  wird,  den  Distriktspolizeibehörden.  Sie  haben  auch  für  die  Ausfuhr
von  Vieh  die  erforderlichen  Vereinbarungen  mit  den  Eisenbahn=  und  sonstigen  Betriebs-*
        <pb n="422" />
        404

verwaltungen  zu  treffen,  das  Einverständnis  anderer  Polizeibehörden  mit  der  Zuführung
von  Vieh  zu  erholen  und  die  zuständigen  Polizeibehörden  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen
von  Vieh  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.  Als  „rechtzeitig“  erfolgt  ist  eine  Benachrichtigung
dann  anzusehen,  wenn  sie  der  Polizeibehörde  des  Bestimmungsorts  (Schlachtorts)  so  rechtzeitig
zugeht,  daß  diese  der  Polizeibehörde  des  Herkunftsorts  (Herkunftsbezirkes)  eine  allenfallsige
Ablehnung  der  Aufnahme  des  Viehes  noch  vor  seinem  Abgange  mitteilen  kann.  Die  Aufnahme
  ist  nur  dann  abzulehnen,  wenn  es  an  Platz  zur  geeigneten  Unterbringung  der  Tiere
fehlt  oder  wenn  die  zur  sofortigen  Schlachtung  bestimmten  Tiere  am  Bestimmungsorte  nicht
sofort  geschlachtet  werden  können.  Eine  Mitwirkung  der  Distriktspolizeibehörden  bei  der
Feststellung  von  Seuchen  oder  von  Seuchenverdacht  ist,  von  besonderen  Fällen  abgesehen,
nicht  veranlaßt.

(2)  Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  haben  die  Viehseuchenbekämpfung  im
allgemeinen  zu  überwachen.  «

(3)  Auf  eine  gleichmäßige  Seuchenbekämpfung  in  den  betroffenen  Distriktsverwaltungsbezirken
  ist  weitgehendst  Bedacht  zu  nehmen.  Die  Distriktspolizeibehörden  und  Bezirkstierärzte
  benachbarter  Bezirke  haben  deshalb  tunlichst  in  gegenseitigem  Benehmen  vorzugehen.
Das  Gleiche  gilt  für  die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  insbesondere  hinsichtlich  der
Zulassung  oder  des  Verbots  von  Viehmärkten  größeren  Umfanges  in  benachbarten  Bezirken
der  Regierungsbezirke.

(4)  Die  Bezirkstierärzte  haben  auch  bei  Ausübung  ihrer  seuchenpolizeilichen  Tätigkeit
die  Viehbesitzer  über  die  Vorbeugungsmaßregeln  gegen  Viehseuchen,  über  die  zweckentsprechende
Fütterung  und  pflegliche  Behandlung  seuchenkranker  Tiere,  über  die  wirksamste  und  billigste
Art  der  Stalldesinfektion  und  dergleichen  sachgemäß  zu  beraten.

(5)  Die  Ortspolizeibehörden  haben  den  Vollzug  der  getroffenen  einzelnen  Anordnungen
zu  überwachen.

Zu  82  Ab.2  §2.
des  Gesetzes.  .,  ..  .  .

(1)  Beamtete  Tierärzte  und  Amtstierärzte  im  Sinne  des  Gesetzes  und  der  Vollzugsvorschriften
  sind  die  Bezirkstierärzte.

(2)  Die  Zuziehung  anderer  Tierärzte  an  Stelle  der  Bezirkstierärzte  oder  neben  den
Bezirkstierärzten  zur  Mitwirkung  bei  der  Anordnung  und  Durchführung  der  Bekämpfungsmaßregeln
  bemißt  sich  zunächst  nach  den  §§  10,  11,  12  der  Verordnung  vom  21.  Dezember  1908
(GVBl.  S.  1141)  im  Zusammenhalte  mit  Ziff.  4,  5,  6  der  Entschließung  des  Staatsministeriums
  des  Innern  vom  22.  Dezember  1908  (MAhl.  S.  6460).

(3)  Die  amtstierärztliche  Beaufsichtigung  und  Untersuchung  der  zur  öffentlichen  Zuchtverwendung
  aufgestellten  Hengste  (§  18  Abs.  1)  und  die  amtstierärztliche  Untersuchung  von  Vieh
beim  Eisenbahn=  und  Schiffsverkehre  (§§  20,  21)  sowie  der  Wanderschafherden  und  der  Wander-
        <pb n="423" />
        Nr.  28.  405

herden  anderer  Viehgattungen  (8  26  Abs.  8,  §  26)  können  ausnahmsweise  von  der  Regierung,
Kammer  des  Innern,  nach  Anhörung  der  Distriktspolizeibehörde  und  des  Bezirkstierarztes
auch  an  Distriktstierärzte  oder  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  an
praktische  Tierärzte  übertragen  werden.  Voraussetzung  hierfür  ist,  daß  die  in  Betracht
kommenden  Tierärzte  entsprechend  qualifiziert  sind  und  die  Vorbedingungen  für  den  amtstierärztlichen
  Dienst  nach  Abschnitt  IX  der  Verordnung  vom  21.  Dezember  1908  (GWl.
S.  1141)  erfüllt  haben,  ferner,  daß  für  die  Übertragung  ein  durch  besondere  Verhältnisse
begründetes  Bedürfnis  besteht.

(4)  Bei  der  Bekämpfung  der  Maul=  und  Klauenseuche  kann  die  Distriktspolizeibehörde
die  amtstierärztliche  Untersuchung  für  die  Ausfuhr  von  Klauenvieh  aus  unverseuchten  Gehöften
der  Sperrbezirke  sowie  für  die  Ausfuhr  von  Klauenvieh  zu  Nutz=  oder  Zuchtzwecken  aus  den
Beobachtungsgebieten  im  Benehmen  mit  dem  Bezirkstierarzt  auch  anderen  entsprechend
qualifizierten  Tierärzten  übertragen.  Die  UÜbertragung  bedarf,  abgesehen  von  dringenden
Einzelfällen,  der  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern.

(5)  Soweit  im  übrigen  andere  Tierärzte  an  Stelle  der  Bezirkstierärzte  zugezogen  oder
neben  den  Bezirkstierärzten  bei  der  Anordnung  und  Durchführung  der  Bekämpfungsmaßregeln
mitwirken  sollen,  ist  hierzu  die  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  erforderlich.

§  3.

(1)  Soweit  es  sich  um  eigene  Pferde  von  Militärpersonen  handelt  und  die  Pferde  sich
in  Truppenstallungen  befinden,  die  mit  Dienstpferden  belegt  sind,  haben  die  Distriktspolizeibehörden
  für  alle  nach  dem  Gesetz  und  den  Vollzugsvorschriften  den  Bezirkstierärzten  obliegenden
Amtsverrichtungen  an  Stelle  der  Bezirkstierärzte  die  zuständigen  Veterinäroffiziere  zuzuziehen.
Nach  deren  Gutachten  haben  die  Distriktspolizeibehörden  das  Weitere  unter  Beachtung  der
nach  §  3  Abs.  1  des  Gesetzes  der  Militärverwaltung  zustehenden  Befugnisse  zu  veranlassen
und  die  Bezirkstierärzte  hiervon  zu  verständigen.  Die  Bestimmung  des  zuständigen  Veterinäroffiziers
  erfolgt  im  einzelnen  Falle  durch  den  für  die  Truppenstallung  zuständigen  Regiments=
  2c.  Kommandeur.  Die  Militärpersonen  sind  angewiesen,  bei  den  von  ihnen  der
Polizeibehörde  zu  erstattenden  Anzeigen  (vgl.  §  9  Nr.  5  der  Seuchenvorschrift,  Anhang  II
zur  Militär-Veterinärordnung)  die  zur  Bestimmung  des  Veterinäroffiziers  zuständige  Militärbehörde
  zu  bezeichnen.  Diese  wird  auf  Ersuchen  der  Distriktspolizeibehörde  die  erforderliche
Zuziehung  des  Veterinäroffiziers  veranlassen  und  hiervon  unter  Benennung  des  Veterinäroffiziers
  der  Distriktspolizeibehörde  unverzüglich  Nachricht  geben.  Gleichzeitig  wird  sie  die
bereits  getroffenen  Maßnahmen  mitteilen.  Die  zugezogenen  Veterinäroffiziere  erhalten  für
die  bezeichneten  Amtsverrichtungen  aus  der  Staatskasse  weder  Reisekosten  und  Tagegelder

noch  sonstige  Vergütungen.
        <pb n="424" />
        406

(2)  Vorstehende  Vorschriften  finden  auf  solche  eigene  Pferde  von  Militärpersonen,
die  zusammen  mit  Pferden  der  Militärverwaltung  außerhalb  von  Truppenstallungen  auf
Grund  des  Naturalleistungsgesetzes  untergebracht  sind,  mit  folgender  Maßgabe  Anwendung:
Der  zuständige  Veterinäroffizier  wird  vom  Kommandeur  des  in  Betracht  kommenden
berittenen  Truppenteils  bestimmt.  Zu  allen  tierärztlichen  Amtsverrichtungen  sind  außer
den  Veterinäroffizieren  auch  die  zuständigen  Bezirkstierärzte  nach  den  hierüber  bestehenden
allgemeinen  Vorschriften  zuzuziehen.  Der  Zeitpunkt  für  die  gemeinsam  auszuführenden  Amtsverrichtungen
  ist  von  den  beteiligten  Veterinäroffizieren  und  Bezirkstierärzten  im  unmittelbaren
  Benehmen  zu  vereinbaren.

(3)  Wenn  die  bei  den  gemeinsamen  Amtsverrichtungen  beteiligten  Tierärzte  in  der
Begutachtung  des  Krankheitszustandes  und  über  die  zu  ergreifenden  Schutzmaßregeln  einig  sind,
haben  die  Distriktspolizeibehörden  ihren  weiteren  Entschließungen  das  übereinstimmende  Gutachten
  zugrunde  zu  legen.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  ist  unbeschadet  der  bestehenden
besonderen  Vorschriften  über  die  Feststellung  von  Seuchen  für  Entschädigungen  aus  der  Staatskasse
  (ugl.  Artikel  3  des  Ausführungsgesetzes)  ein  Obergutachten  des  tierärztlichen  Referenten
der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  und  des  zuständigen  Korpsveterinärs  einzuholen  und,
sofern  es  übereinstimmend  lautet,  darnach  zu  verfahren.  Bleiben  auch  zwischen  diesen  Sachverständigen
  Meinungsverschiedenheiten  bestehen,  so  ist  sofort  über  den  Sachverhalt  an  das
Staatsministerium  des  Innern  zu  berichten.  Bis  zur  endgültigen  Entscheidung  sind  die  für
den  Fall  eines  Seuchenverdachts  zugelassenen  und  zur  Verhütung  der  Seuchenverbreitung
notwendig  erscheinenden  Maßnahmen  vorläufig  zu  treffen.

Zu  82  Abs.  3  8  4.
des  Gesetzes.

(1)  Anordnungen  auf  Grund  des  Gesetzes  und  der  Vollzugsvorschriften  sind,  sofern  sie
verbindliche  Kraft  für  eine  unbestimmte  Zahl  von  Personen  erlangen  sollen,  öffentlich  bekannt
zu  geben.  Anordnungen  des  Staatsministeriums  des  Innern  werden  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  oder  im  Amtsblatte  der  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des
Außern  und  des  Innern  veröffentlicht.  Anordnungen  der  Regierungen,  Kammern  des  Innern,
sind  im  Kreisamtsblatte  zu  veröffentlichen.  Anordnungen  der  Distriktspolizeibehörden  sind
in  den  beteiligten  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  zu  verkünden  oder  in  den  für  die  amtlichen
Veröffentlichungen  der  Distriktspolizeibehörden  bestimmten  Blättern  zu  veröffentlichen.  Für  Anordnungen
  der  nach  §  1  Abs.  III  der  Verordnung  vom  21.  April  1912  (GWVl.  S.  40  l)  bestellten
Beamten  wird  die  Art  der  Veröffentlichung  vom  Staatsministerium  des  Innern  bestimmt.

(2)  Für  Anordnungen  an  Einzelpersonen  genügt  mündliche  Bekanntgabe.  Doch  sollen,
soweit  irgend  tunlich,  jedem  Viehbesitzer  die  ihn  berührenden  seuchenpolizeilichen  Anordnungen
nicht  nur  mündlich  eröffnet,  sondern  auch  in  Abdruck  oder  Abschrift  ausgehändigt  werden.
        <pb n="425" />
        Nr.  28.  407

Die  vom  Bezirkstierarzte  nach  §  11  Abs.  2  des  Gesetzes  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen
sind  dem  Besitzer  der  Tiere  oder  dessen  Vertreter  stets  entweder  zu  Protokoll  oder  durch
schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen.

§  5.
(1)  Die  Befugnisse  im  Abs.  1  werden  übertragen

1.  den  Vorständen  der  landesherrlichen  sowie  der  Land=  und  Stammgestüte,

2.  den  Vorständen  der  Kliniken  und  Institute  der  Tierärztlichen  Hochschule  in  München
rücksichtlich  aller  dort  aufgestellten  Viehbestände.  Die  Befugnisse  der  Vorstände  der  Land=  und
Stammngestüte  erstrecken  sich  jedoch  nicht  auf  diejenigen  Hengste,  die  während  der  Deckzeit  auf
den  Beschälstationen  außerhalb  des  Gestüts  aufgestellt  sind.

(2)  Die  Benachrichtigung  nach  Abs.  5,  6  hat  so  schnell  als  möglich  an  die  Distriktspolizeibehörde
  zu  erfolgen.

§  6.

Die  Anordnungen  zum  Schutze  gegen  die  Gefahr  der  Einschleppung  von  übertragbaren
Seuchen  der  Haustiere  aus  dem  Auslande  werden  vom  Staatsministerium  des  Innern
oder  mit  dessen  Genehmigung  von  den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  der  Grenzbezirke
erlassen.  Sofern  sich  die  Anordnungen  auf  die  Grenzstrecke  oder  den  Grenzbezirk  eines
Distriktspolizeibezirkes  beschränken,  können  sie  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums
des  Innern  auch  von  der  Distriktspolizeibehörde  erlassen  werden.

§  7.

(1)  Die  nach  §  7  des  Gesetzes  vom  Staatsministerium  des  Innern  verfügten  Verbote
und  Beschränkungen  werden  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  veröffentlicht.  Werden  sie  von
der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  verfügt,  so  sind  sie  im  Kreisamtsblatte,  werden  sie
von  der  Distriktspolizeibehörde  verfügt,  so  sind  sie  in  dem  für  die  amtlichen  Veröffentlichungen  der
Distriktspolizeibehörde  bestimmten  Blatt  ohne  Verzug  zu  veröffentlichen.  Außerdem  sind  solche
Verbote  und  Beschränkungen  in  sämtlichen  Gemeinden  des  beteiligten  Grenzbezirkes  in  ortsüblicher
  Weise  bekannt  zu  machen.

(2)  Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  und  die  Distriktspolizeibehörden  haben
von  jeder  Anordnung,  die  sie  nach  §  7  des  Gesetzes  erlassen,  desgleichen  von  jeder
Berfügung,  durch  die  sie  solche  Anordnungen  aufheben  oder  abändern,  sofort  8  Abdrücke
an  das  Staatsministerium  des  Innern  einzusenden  und  den  benachbarten  ausländischen
Behörden  Kenntnis  zu  geben.  Die  Mitteilung  an  den  Reichskanzler  erfolgt  durch  die
Staatsregierung.

Zu  §  3
des  Gesetzes.

Zu  §  7
des  Gesetzes.

Zu  §5  8
des  Gesetzes.
        <pb n="426" />
        Zu  §  9
des  Gesetzes.

Zu  §  11
Z  Abs.  1
des  Gesetzes.

Zu  §  11
Abs.  3
des  Gesetzes.

Zu  §  14
des  Gesetzes.

408

88.

(1)  Die  Anzeige  vom  Ausbruch  einer  Seuche  oder  von  seuchenverdächtigen  Erscheinungen
ist  an  die  Ortspolizeibehörde  zu  richten.

(2)  Sobald  die  Ortspolizeibehörde  auf  irgend  einem  Wege  von  dem  Ausbruch  einer
Seuche  oder  von  dem  Verdacht  eines  Seuchenausbruchs  Kenntnis  erhält,  hat  sie  hiervon
der  Distriktspolizeibehörde  so  schnell  als  möglich,  in  der  Regel  telegraphisch  oder  telephonisch,
Anzeige  zu  erstatten.

89.

Die  Zuziehung  des  Bezirkstierarztes  zur  Untersuchung  des  Seuchenfalls  hat  durch  die
Distriktspolizeibehörde  zu  erfolgen.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  bis  zum  Eintreffen  des
Bezirkstierarztes  dafür  zu  sorgen,  daß  die  kranken  und,  außer  bei  Tuberkulose,  auch  die
verdächtigen  Tiere  mit  Tieren  aus  anderen  Ställen  nicht  in  Berührung  kommen.

8  10.

Die  Obliegenheiten  des  Vorstehers  des  Seuchenorts  hat  die  Ortspolizeibehörde  wahrzunehmen.


8  11.

(1)  Von  der  Zuziehung  des  Bezirkstierarztes  zur  Feststellung  neuer  Ausbrüche  der

Maul=  und  Klauenseuche  darf  nur  mit  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,

Zu  8  15
Abs.  2
des  Gesetzes.

Abstand  genommen  werden.  Die  Genehmigung  ist  in  der  Regel  nur  für  diejenigen  Ge—
meinden  zu  erteilen,  in  denen  die  Seuche  eine  so  große  Verbreitung  gewonnen  hat,  daß
die  Zunahme  der  Verseuchung  keine  sofortige  Anderung  in  den  Sperrbezirken  und  Beobachtungsgebieten
  notwendig  macht.  Wird  von  der  Zuziehung  des  Bezirkstierarztes  abgesehen,  so  ist
dieser  bei  größerer  Verbreitung  der  Seuche  in  einer  Ortschaft  befugt,  sich  von  dem  Stande
der  Seuche  und  dem  Vollzuge  der  getroffenen  Anordnungen  durch  zeitweilige  Nachschau  zu
überzeugen.

(2)  Die  Ermächtigung,  nach  Feststellung  des  ersten  Seuchenausbruchs  die  erforderlichen
Schutzmaßregeln  auf  die  Anzeige  neuer  Seuchenausbrüche  ohne  Zuziehung  des  Bezirkstierarztes
  anzuordnen,  wird  auf  die  Influenza  der  Pferde  (Bekanntmachung  vom  25.  September
  1908,  GVBl.  S.  913)  ausgedehnt.

8  12.

Das  tierärztliche  Obergutachten  ist  vom  tierärztlichen  Referenten  der  Regierung,  Kammer
des  Innern,  zu  erstatten;  die  Abgabe  des  Gutachtens  ist  bei  der  Regierung,  Kammer  des
Innern,  zu  beantragen.
        <pb n="427" />
        Nr.  28.  409

8.  Zu  den  §8§  16  bis  65,  78  des  Viehseuchengesetzes  und  zu  den
Ausführungsvorschriften  des  Bundesrats  hierzu  vom  7.  Dezember  1911.

§  13  (1).
Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  können  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums
  des  Innern  innerhalb  der  Schranken  des  Gesetzes  weitergehende  Anordnungen
erlassen,  als  sie  im  Abschnitte  B  vorgesehen  sind.

§  14  (2).

Auf  die  Nutzviehhöfe,  die  Schlachtviehhöfe  und  die  öffentlichen  Schlachthäuser  sowie
auf  das  daselbst  aufgestellte  Vieh  finden  die  Vorschriften  im  Abschnitte  B  mit  den  Anderungen
  Anwendung,  die  sich  aus  den  §8§  63  bis  65  des  Gesetzes  ergeben.  Die  dort
zugelassenen  Anordnungen  können  von  den  Distriktspolizeibehörden  getroffen  werden.

15  (3).

Die  nach  dem  Gesetz  und  den  folgenden  Vorschriften  erforderlichen  oder  zulässigen
Reinigungen  und  Deesinfektionen,  mit  Ausnahme  der  Reinigungen  und  Desinfektionen  im
Eisenbahnverkehre  (§  50  Abs.  1),  sind  nach  der  als  Anlage  A  beigefügten  „Anweisung  ae  4
für  das  Desinfektionsverfahren  bei  Viehseuchen“  auszuführen.  —

8  16  (0.

Die  nach  dem  Gesetz  und  den  folgenden  Vorschriften  erforderlichen  oder  zulässigen  Zerlegungen
  von  Kadavern  sind  nach  der  als  Anlage  B  beigefügten  „Anweisung  für  das  Zer-  0e  3
legungsverfahren  bei  Viehseuchen“  auszuführen.  57

—

§  17  (5).

Für  die  nach  dem  Gesetz  und  den  folgenden  Vorschriften  erforderliche  unschädliche
Beseitigung  von  Kadavern  und  Kadaverteilen  gilt  die  als  Anlage  C  beigefügte  Anweisung.  42
71  *ss
        <pb n="428" />
        Zu  §  16
des  Gesetzes.

410

I.  Vorschriften  zum  Schutze  gegen  die  ständige  Seuchengefahr.


(§§  16,  17  und  78  des  Gesetzes.)

1.  Amtstierärztliche  Beaussichtigung  der  Viehmärkte  usw.
8  18  (6).

(1)  Die  Viehmärkte,  die  Nutzviehhöfe  und  Schlachtviehhöfe  sowie  die  öffentlichen
Schlachthäuser,  ferner  die  öffentlichen  Tierschauen  mit  Ausnahme  der  Katzen-,  Kaninchenund
  Brieftaubenausstellungen,  die  Ställe  und  Betriebe  von  Viehhändlern,  desgleichen  die
Betriebe  von  Abdeckern  sind  amtstierärztlich  zu  beaufsichtigen.  Das  Güleiche  gilt  für
Gastställe,  die  in  regelmäßiger  Wiederkehr  und  in  größerem  Umfange  zur  Einstellung  von
Handelsvieh  benutzt  werden.  Die  hiernach  der  Beaufsichtigung  unterliegenden  Gastställe
werden  von  der  Distriktspolizeibehörde  bestimmt.  Ferner  sind  die  zu  Zuchtzwecken  öffentlich
aufgestellten  Hengste  amtstierärztlich  zu  beaufsichtigen  und  von  den  Besitzern  unmittelbar
vor  Beginn  der  Deckzeit  und  während  der  Deckzeit  in  Zwischenräumen  von  je  2  Wochen
der  Untersuchung  des  zuständigen  Bezirkstierarztes  zu  unterstellen.  Zuständig  ist  der  Bezirkstierarzt

  desjenigen  Bezirkes,  in  dem  sich  der  Hengst  jeweils  befindet.  Über  den  Zeitpunkt

  der  Untersuchung  und  den  Befund  ist  vom  Bezirkstierarzt  eine  Bescheinigung  auszustellen,
  die  der  Führer  des  Hengstes  beim  Betriebe  des  Deckgeschäfts  stets  mit  sich
zu  führen  hat.

(2)  Jahr=  und  Wochenmärkte,  auf  denen  Vieh  nur  in  geringem  Umfange  gehandelt
wird,  können  von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  ausnahmsweise  von  der  Beaufsichtigung
  befreit  werden.  Das  Gleiche  gilt  für  öffentliche  Tierschauen  —  insbesondere
Hunde=  und  Geflügelausstellungen  —,  die  nur  aus  dem  Ausstellungsort  und  aus  einem
beschränkten  Umkreise  beschickt  werden,  soweit  nicht  wegen  Seuchengefahr  Bedenken  bestehen.
Die  Distriktspolizeibehörde  kann  Ställe  und  Betriebe  von  Viehhändlern,  deren  Geschäftsumfang
  nicht  beträchtlich  ist,  von  der  Beaufsichtigung  frei  lassen.

(3)  Die  Beaufsichtigung  kann  von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  für  die  zu
Handelszwecken  oder  zum  öffentlichen  Verkaufe  zusammengebrachten  Viehbestände,  ferner  für
die  zu  Zuchtzwecken  aufgestellten  Bullen,  Eber,  Ziegenböcke  und  Schafböcke,  für  Katzen-,
Kaninchen=  und  Brieftaubenausstellungen,  für  die  durch  obrigkeitliche  Anordnung  veranlaßten
Zusammenziehungen  von  Vieh,  für  private  Schlachthäuser  und  die  nicht  unter  Abs.  1
fallenden  Gastställe  sowie  für  gewerbliche  Viehmästereien  angeordnet  werden.

(4)  Bei  der  amtstierärztlichen  Beaufsichtigung  ist  zu  prüfen,  ob  die  Tiere  von
Seuchen  und  seuchenverdächtigen  Erscheinungen  frei  sind,  ferner  ob  Einrichtung  und  Betrieb
        <pb n="429" />
        Nr.  28.  411

den  hierüber  erlassenen  Vorschriften  entsprechen.  Viehhöfe  und  öffentliche  Schlachthäuser  sind
—  in  der  Regel  mindestens  einmal,  beim  Auftreten  von  Seuchen  mehrmals  im  Monate  —
tunlichst  gelegentlich  anderer  Dienstgeschäfte  zu  besichtigen.  Die  Distriktspolizeibehörde  hat
dem  Bezirkstierarzt  ein  Verzeichnis  derjenigen  Ställe  und  Betriebe  von  Viehhändlern  sowie
derjenigen  Gastställe  zu  übergeben,  die  der  amtstierärztlichen  Beaufsichtigung  unterliegen,
und  ihm  Berichtigungen  und  Ergänzungen  des  Verzeichnisses  alsbald  mitzuteilen.  Der
Bezirkstierarzt  hat  die  hiernach  in  Betracht  kommenden  Ställe  und  Betriebe  —  in  der
Regel  alle  2  Monate  einmal,  in  Gemeinden,  in  denen  Seuchen  herrschen,  alle  Monate  —
tunlichst  gelegentlich  anderer  Dienstgeschäfte  zu  besichtigen.  Ordnet  die  Regierung,  Kammer
des  Innern,  die  Beaufsichtigung  der  zu  Zuchtzwecken  aufgestellten  Bullen,  Eber,  Ziegenböcke
und  Schafböcke,  von  privaten  Schlachthäusern,  von  Gastställen,  die  nicht  unter  Abs.  1
fallen,  oder  von  gewerblichen  Viehmästereien  an,  so  hat  sie  zugleich  zu  bestimmen,  in
welchen  Zeiträumen  eine  Besichtigung  durch  den  Bezirkstierarzt  stattfinden  soll.  Uber  die
amtstierärztliche  Beaufsichtigung  von  Abdeckereien  siehe  S  87  Abs.  1.

§  19  (7).

Soweit  eine  amtstierärztliche  Beaufsichtigung  nach  §  18  stattfindet,  kann  von  der
Regierung,  Kammer  des  Innern,  oder  mit  ihrer  Genehmigung  von  der  Distriktspolizeibehörde
angeordnet  werden,  daß  über  das  Vorhandensein,  den  Ab=  und  Zugang  oder  über  Ortsveränderungen
  von  Tieren,  die  der  Beaussichtigung  unterstellt  sind  oder  sich  in  den  ihr
unterworfenen  Betrieben,  Unternehmungen  und  Veranstaltungen  befinden,  ferner  über  das
Bestehen,  die  Eröffnung  oder  Einstellung  dieser  Betriebe,  Unternehmungen  und  Veranstaltungen
bei  einer  in  der  Anordnung  zu  bezeichnenden  Stelle  Anzeige  erstattet  wird.

2.  Viehnntersuchung  beim  Eisenbahn=  und  Schiffsverkehre.

§  20  (8).  Zu  917  Nr.  1
(1)  Mit  der  Eisenbahn  in  Wagenladungen  zur  Versendung  kommendes  Geflügel  muß  des  Geletzes.
bei  oder  unmittelbar  nach  dem  Entladen  einer  amtstierärztlichen  Untersuchung  unterworfen
werden,  wobei  sich  die  Besichtigung  auf  alle  Tiere  zu  erstrecken  hat.
(2)  Solche  Sendungen  sind  von  dem  Untersuchungszwange  befreit,  sofern  nachgewiesen
wird,  daß  die  Tiere  innerhalb  der  letzten  12  Stunden  vor  dem  Entladen  durch  einen  deutschen
beamteten  Tierarzt  untersucht  worden  sind.

§  21  (9).
Inwieweit  im  übrigen  eine  amtstierärztliche  Untersuchung  von  Vieh  vor  dem  Verladen
und  vor  oder  nach  dem  Entladen  im  Eisenbahn=  und  Schiffsverkehre  stattzufinden  hat,  bestimmt

die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern.
71*
        <pb n="430" />
        Zu  §  17  Nr.  2

des  Gesetzes.

412

§22  (10).

Im  Falle  des  §  20  hat  der  Absender  oder  Empfänger  des  Geflügels  von  dem  Zeitpunkte
  des  Entladens  spätestens  6  Stunden  vorher  dem  für  den  Entladeort  zuständigen
Bezirkstierarzt  Anzeige  zu  erstatten.  Bei  Anordnungen  nach  §  21  hat  die  Regierung,
Kammer  des  Innern,  über  die  Anzeigepflicht  Bestimmung  zu  treffen.  Sie  kann  in  beiden
Fällen  vorschreiben,  daß  die  Anzeige  einer  anderen  Stelle  zu  erstatten  ist.

3.  Verbot  oder  Beschränkung  des  Treibens  von  Vieh.
§  23  (11).

(1)  Das  Treiben  der  im  Besitze  von  Viehhändlern  befindlichen  Schweine  und  Gänse
auf  öffentlichen  Wegen  ist  verboten.  Für  kürzere  Strecken  kann  es  gestattet  werden.

(2)  Das  Treiben  alles  anderen  im  Besitze  von  Viehhändlern  befindlichen  Viehes  kann
durch  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des
Innern  verboten  werden.

§  24  (12).

Das  Treiben  von  Vieh  auf  dem  Wege  zum  oder  vom  Markte  kann  mit  Genehmigung

der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  verboten  oder  auf  bestimmte  Wege  beschränkt  werden.

§25  (13).

(1)  Das  Treiben  von  Wanderschafherden,  d.  h.  von  Schafherden,  die  zum  Zwecke  des
Aufsuchens  von  Weideflächen  über  mehrere  Feldmarken  getrieben  werden,  bedarf  der  Genehmigung
der  Distriktspolizeibehörde,  in  deren  Bezirk  das  Treiben  beginnt.  Bei  Suuchengefahr  ist
vor  Erteilung  der  Genehmigung  die  Zustimmung  der  Distriktspolizeibehörden  einzuholen,
durch  deren  Bezirke  die  Herden  getrieben  werden  sollen.

(2)  Die  Genehmigung  ist  von  dem  Führer  vor  Beginn  des  Treibens  unter  Angabe
der  Kopfzahl  der  Herde  und  des  Triebwegs  einzuholen.  Sie  darf  nur  erteilt  werden,  wenn
die  Seuchenfreiheit  der  Wanderherde  durch  ein  amtstierärztliches  Zeugnis  bescheinigt  ist,
das  nicht  älter  als  3  Wochen  ist.  Die  Genehmigung  erlischt  mit  Beendigung  des  Treibens.

(3)  Der  Führer  hat  über  den  Triebweg,  über  Beginn  und  Ende  des  Treibens  sowie
über  den  Bestand  und  über  Zu=  und  Abgang  der  Herde  nach  dem  Muster  der  Anlage  1
Buch  zu  führen;  er  hat  dieses  Buch,  in  das  die  distriktspolizeiliche  Genehmigung  und  das
amtstierärztliche  Zeugnis  einzutragen  sind,  stets  bei  sich  zu  führen  und  auf  Verlangen  den
Polizeibeamten  und  Bezirkstierärzten  zur  Einsicht  vorzulegen.  Die  Beendigung  des  Treibens
hat  der  Führer  binnen  3  Tagen  der  Distriktspolizeibehörde  des  Bezirkes  anzuzeigen,  in  dem
das  Treiben  beendigt  wird.
        <pb n="431" />
        Nr.  28.  413

(4)  Für  Herden  kleineren  Umfanges  kann  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  für
solche  Herden,  die  nur  über  benachbarte  Feldmarken  getrieben  werden,  kann  die  Distriktspolizeibehörde
  Ausnahmen  zulassen.

§  26  (14).

Die  Bestimmungen  des  §  25  können  von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,
mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  auf  Wanderherden  anderer  Viehgattungen
  ausgedehnt  werden.  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  ferner  anordnen,
daß  Wanderherden  von  Zeit  zu  Zeit  amtstierärztlich  untersucht  werden.

§  27  (15).
Das  Treiben  der  Wanderherden  kann  auf  bestimmte  Wege  oder  Triebflächen  beschränkt
werden.
4.  Ursprungs=  und  Gesundheitszeugnisse  für  Vieh.
§  28  (10).  Zu  5  17  Nr.3
Für  das  im  Besitze  von  Viehhändlern  befindliche  und  für  das  auf  Märkte  oder  öffent=  des  Gesetzes.
liche  Tierschauen  gebrachte  Bieh  kann  durch  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  mit
Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  die  Beibringung  von  Ursprungs=  und
Gesundheitszeugnissen  angeordnet  werden.  Die  Zeugnisse  sind  vorbehaltlich  der  Vorschrift
des  §  30  nach  den  Mustern  der  Anlagen  II  und  III  auszustellen.  Im  innerbayerischen  anui
Verkehre  mit  Klauenvieh  können  bis  auf  weiteres  auch  Ursprungszeugnisse  nach  dem  Muster  ###  r  .

der  Anlage  IIa  verwendet  werden.  ##t

·  §  29  (17).

(1)  Die  Ursprungszeugnisse  sind  von  der  Ortspolizeibehörde  auszustellen.  Aus  ihnen
müssen  bei  Pferden  und  Rindern  Geschlecht,  Farbe,  Abzeichen  und  das  ungefähre  Alter,  bei
Schweinen,  Schafen,  Ziegen  und  Geflügel  die  Art  und  Stückzahl  sowie  bei  sämtlichen  Tiergattungen
  etwaige  besondere  Kennzeichen  (Ohrmarke,  Hautbrand,  Hornbrand,  Farbzeichen,
Haarschnitt  usw.),  ferner  der  Ursprungsort,  der  Name  desjenigen,  aus  dessen  Bestande  das
Vieh  stammt,  und  der  Tag  der  Entfernung  des  Viehes  aus  dem  Ursprungsort  ersichtlich  sein.
Die  Gültigkeitsdauer  der  Ursprungszeugnisse  beträgt  30  Tage,  von  der  Ausstellung  an  gerechnet.

(2)  In  den  Gesundheitszeugnissen  muß  tierärztlich  bescheinigt  sein,  daß  das  darin  näher
zu  bezeichnende  Vieh  frei  von  Erscheinungen  ist,  die  auf  das  Vorhandensein  einer  der
Anzeigepflicht  unterliegenden  Seuche  schließen  oder  ihren  Ausbruch  befürchten  lassen.  Die
Gesundheitszeugnisse  haben  bei  Wiederkäuern,  Schweinen  und  Geflügel  eine  Gültigkeitsdauer
von  5  Tagen,  bei  Einhufern  eine  solche  von  8  Tagen,  von  der  Ausstellung  an  gerechnet.

(3)  Die  Gültigkeitsdauer  der  Ursprungs=  und  Gesundheitszeugnisse  kann  von  der
Regierung,  Kammer  des  Innern,  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern
kürzer  bemessen  werden.  Die  Gültigkeitsdauer  ist  in  den  Zeugnissen  anzugeben.
        <pb n="432" />
        414

§  30  (18).
Die  Ursprungs=  und  die  Gesundheitszeugnisse  können  in  die  Kontrollbücher  (8  32)
eingetragen  werden.
§  31  (19).
Die  Ursprungszeugnisse  und  die  von  Bezirkstierärzten  oder  von  anderen  beamteten
Tierärzten  ausgestellten  Gesundheitszeugnisse  sind,  unbeschadet  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  über  die  Gültigkeitsdauer  erlassenen  Sondervorschriften,  für  das  ganze  Reichsgebiet  gültig.

5.  Viehkontrollbücher  und  Kennzeichnung  von  Vieh.
Zu  817  Nr.  4  §  32  (20).

d
es  Gesebes  Viehhändler  müssen  über  die  in  ihrem  Besitze  befindlichen  Pferde,  Rinder  und  Schweine
äKontrollbücher  nach  dem  Muster  der  Anlage  IV  führen.

§#33  (21).

(1)  In  die  Kontrollbücher  sind  Pferde  und  Rinder,  ausgenommen  Kälber  bis  zu
3  Monaten,  einzeln  unter  Angabe  des  Geschlechts,  der  Farbe,  der  Abzeichen,  des  ungefähren
Alters,  besonderer  Kennzeichen  (Ohrmarke,  Hautbrand,  Hornbrand,  Farbzeichen,  Haarschnitt.
usw.)  und  unter  Angabe  des  Tages  und  Ortes  der  Übernahme,  des  bisherigen  Besitzers
und  seines  Wohnorts  sowie  des  Tages  des  Weiterverkaufs,  des  Namens  und  Wohnorts  des
Käufers  einzutragen.  Kälber  bis  zu  3  Monaten  und  Schweine  sind  in  einzelnen  Posten
unter  Angabe  der  Stückzahl  und  des  ungefähren  Alters  (Ferkel,  Läufer  usw.)  einzutragen;
im  übrigen  sind  bei  solchen  Kälbern  und  bei  Schweinen  die  gleichen  Angaben  über  Herkunft
und  Verbleib  wie  bei  den  Pferden  und  Rindern  zu  machen.

(2)  Die  gleiche  Art  der  Eintragung  wie  für  Kälber  und  Schweine  ist  auch  für  die  über
3  Monate  alten  Rinder  zulässig,  wenn  sie  mit  einem  haltbaren  Kennzeichen  (Ohrmarke,
Hornbrand,  Hautbrand,  Haarschnitt)  versehen  sind  und  die  Kennzeichnung  in  die  Kontrollbücher
  eingetragen  ist.

§  34  (22).

Die  Eintragungen  in  die  Kontrollbücher  sind  unmittelbar  nach  den  erfolgten  Veränderungen
  und  mit  Tinte  oder  Tintenstift  zu  machen.  Die  Kontrollbücher  müssen  von  den
Führern  der  Transporte  jederzeit  mitgeführt  und  den  Polizeibeamten  und  Bezirkstierärzten
auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.  Befindet  sich  Vieh  eines  Händlers  zum  Teil
im  Stalle,  zum  Teil  auf  dem  Transport  oder  befindet  es  sich  in  mehreren  Abteilungen  auf
dem  Transporte,  so  ist  für  jeden  Teil  (Stall,  Transporte)  ein  eigenes  Kontrollbuch  zu
        <pb n="433" />
        Nr.  28.  415

führen;  Vereinigungen  der  Teile  im  Stalle  oder  auf  dem  Transporte  sind  in  den  Kontrollbüchern
  zu  vermerken.  Die  Kontrollbücher  sind  1  Jahr  lang,  von  der  letzten  Eintragung
an  gerechnet,  aufzubewahren.
§  35  (23).
Die  Kontrollbücher  sind  für  das  ganze  Reichsgebiet  gültig.

§  36  (24).
Durch  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums
  des  Innern  für  Rinder  und  Schweine  eine  Kennzeichnung  vorgeschrieben  werden.

6.  Molkereien.
37  (25).  Zu  8  17  Nr.  b
In  Molkereien  ist  der  Zentrifugenschlamm  täglich  durch  Verbrennen  oder  Vergraben  des  Gesetzes.
zu  beseitigen.  Die  Zentrifugentrommeln  und  eeinsätze  sind  nach  Entfernung  des  Zentrisugenschlamms
  in  kochendheiße  3prozentige  Sodalösung  mindestens  2  Minuten  lang  einzulegen
  oder  mit  solcher  abzubürsten.
§  38  (26).
(1)  Als  Sammelmolkereien  gelten  solche  Molkereien,  in  denen  nicht  ausschließlich  die
Milch:)  von  Kühen  aus  einem  und  demselben  Betrieb  und  von  solchen  Kühen  verarbeitet
wird,  die  den  in  diesem  Betriebe  dauernd  oder  vorübergehend  beschäftigten  Personen  gehören.
(2)  Als  Verarbeitung  ist  auch  die  Entrahmung  der  Milch  anzusehen.

§  39  (27).

(1)  Die  Sammelmolkereien  müssen  mit  Einrichtungen  versehen  sein,  mit  denen  Milch
sicher  und  nachweislich  auf  900  erhitzt  werden  kann.  Die  Gefäße,  in  denen  die  Milch
zur  Sammelmolkerei  gebracht  und  aus  ihr  abgegeben  wird,  müssen  so  beschaffen  sein,  daß
sie  leicht  und  sicher  gereinigt  und  desinfiziert  werden  können.  In  den  Sammelmolkereien
müssen  für  eine  leichte  und  gründliche  Desinfektion  dieser  Gefäße  geeignete  Einrichtungen
vorhanden  sein.

(2)  Für  die  Beschaffung  der  in  Abs.  1  vorgeschriebenen  Erhitzungseinrichtungen  in
bestehenden  Sammelmolkereien  wird  Frist  bis  zum  1.  Mai  1914  gewährt.

§  40  (28)
(1)  Milch  und  Milchrückstände  aus  Sammelmolkereien  dürfen  nur  nach  vorheriger
ausreichender  Erhitzung  als  Futtermittel  für  Tiere  abgegeben  oder  als  solche  im  eigenen
Betriebe  der  Molkerei  verbraucht  werden.

 

1)  Unter  Milch  im  Sinne  dieser  Vorschriften  sind  auch  die  bei  deren  Verarbeitung  sich  ergebenden  flüssigen
Produkte  —  Rahm,  Magermilch,  Buttermilch  und  Molke  —  zu  verstehen.
        <pb n="434" />
        416

(2)  Ausnahmen  von  dem  Erhitzungszwange  können  von  der  Regierung,  Kammer  des
Innern,  für  solche  Molkereien  zugelassen  werden,  deren  Viehbestände  einem  staatlich  anerkannten
  Tuberkulosetilgungsverfahren  unterworfen  sind.  Das  Staatsministerium  des  Innern
behält  sich  vor,  ein  solches  Verfahren  einzuführen.  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,
oder  mit  ihrer  Genehmigung  die  Distriktspolizeibehörde  kann  in  besonderen  Ausnahmefällen,
wenn  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  es  geboten  erscheinen  lassen,  Befreiung  von  dem
Erhitzungszwange  gewähren.

(3)  Als  ausreichende  Erhitzung  der  Milch  (§  64,  §  166  Abs.  1b  und  c,  8  174
Abs.  1e,  §  175  Abs.  5,  §  180  Abs  le,  §  317  Abs.  1b,  §  323  Abs.  2b)  ist
anzusehen:

à)  Erhitzung  über  offenem  Feuer  bis  zum  wiederholten  Aufkochen;

b)  Erhitzung  durch  unmittelbar  oder  mittelbar  einwirkenden  strömenden  Wasserdampf
auf  850;

Jc)  Erhitzung  im  Wasserbad  auf  850  für  die  Dauer  einer  Minute.
Ausnahmsweise  kann  auch  die  Erhitzung  auf  700  für  die  Dauer  einer  halben  Stunde
zugelassen  werden,  wenn  eine  sorgfältige  Durchführung  dieses  Erhitzungsverfahrens
durch  polizeiliche  Uberwachung  oder  sonst  nach  Lage  der  Verhältnisse  gewährleistet  wird.

§  41  (29).

In  den  Sammelmolkereien  muß  derart  Buch  geführt  werden,  daß  jederzeit  ersichtlich
ist,  aus  welchen  Gehöften  und  in  welcher  Menge  täglich  Milch  zur  Verarbeitung  angeliefert
wird,  sowie  in  welche  Gehöfte  täglich  Molkereirückstände  zur  weiteren  Verwertung  in  Viehhaltungen
  abgegeben  werden.  Die  Bücher  sind  den  mit  der  Aufsicht  über  die  Molkerei
beauftragten  Beamten  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorzulegen.

8  42  (30).

(1)  Eröffnung  und  Einstellung  des  Betriebs  einer  Sammelmolkerei  sind  der  Distriktspolizeibehörde
  anzuzeigen.

(2)  Die  Sammelmolkereien  unterliegen  der  Beaufsichtigung  durch  den  Bezirkstierarzt.
Der  Bezirkstierarzt  hat  in  den  Sammelmolkereien  bis  auf  weiteres  in  der  Regel  jährlich
einmal,  bei  größerer  Seuchengefahr  mehrmals  im  Jahre  tunlichst  gelegentlich  anderer  Dienstgeschäfte
  Nachschau  zu  halten.

(3)  Hierbei  ist  die  Durchführung  der  nach  §  40  vorgeschriebenen  Erhitzung  durch
regelmäßige  Besichtigung  der  Einrichtung  und  des  Betriebs  der  Sammelmolkereien  und  durch
Prüfung  entnommener  Proben  von  Milch=  und  Milchrückständen  sicher  zu  stellen.  Auch  ist
zu  prüfen,  ob  die  Vorschriften  der  §§  37,  39,  41  beachtet  werden.
        <pb n="435" />
        Nr.  28.  417

(4)  Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  weitere  Bestimmungen  über
die  Beaussichtigung  der  Sammelmolkereien  zu  erlassen.

7.  Verkehr  und  Handel  mit  Vieh  im  Umherziehen.

§  43  (31).  Zu  17  Nr.  6

des  G  .
Das  Umherziehen  mit  Zuchthengsten  zum  Decken  von  Stuten  kann  von  der  Regierung,  setes

Kammer  des  Innern,  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  verboten  werden.

§  44  (32).

Für  den  Handel  mit  Vieh  ohne  vorgängige  Bestellung  kann  von  der  Regierung,  Kammer
des  Innern,  angeordnet  werden,  daß  der  Verkauf  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  der  gewerblichen
Niederlassung  des  Händlers  oder  ohne  Begründung  einer  solchen  nur  an  bestimmten  Verkaufsplätzen
(Standort,  Stall  usw.)  stattfinden  darf.  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  ferner
anordnen,  daß  beim  Aufsuchen  von  Bestellungen  Vieh  nicht  mitgeführt  werden  darf  sowie
daß  das  beim  Handel  mitgeführte  Vieh  einer  regelmäßigen  tierärztlichen  oder  amtstierärztlichen
Untersuchung  unterliegt.  Die  Anordnungen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums
des  Innern.

8.  Zugtiere  im  Bergwerks-,  Schiffahrts=  und  Hansierbetriebe.
§  45  (33).  Zu  §  17  Nr.  7

(1)  Für  die  beim  Schiffahrtsbetrieb  oder  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,  in  besonderen  des  Gesebes.
Fällen  auch  für  die  beim  Bergwerksbetriebe  benutzten  Zugtiere  kann  von  der  Regierung,
Kammer  des  Innern,  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  eine  amtstierärztliche,
  in  bestimmten  Zeiträumen  zu  wiederholende  Untersuchung  angeordnet  werden.

(2)  In  diesem  Falle  ist  das  Ergebnis  der  Untersuchung  unter  Angabe  des  Tages  in
ein  Untersuchungsbuch  nach  dem  Muster  der  Anlage  V  einzutragen,  in  dem  die  untersuchten  —#-Tiere
  einzeln  nach  Geschlecht,  Farbe,  Abzeichen  und  Alter  bezeichnet  sein  müssen.  Das
Untersuchungsbuch  ist  6  Monate  lang,  von  der  letzten  Eintragung  an  gerechnet,  aufzubewahren.
  Der  Führer  der  Tiere  beim  Schiffahrtsbetrieb  und  beim  Gewerbebetrieb  im

Umherziehen  hat  es  stets  mit  sich  zu  führen.
9.  Hundehalsbänder.
§  46  (34).  Zu  §8  17  Nr.  8

Frei  umherlaufende  Hunde  müssen  mit  Halsbändern  versehen  sein,  die  Namen  und  Wohnort  des  Gesebes.
oder  Wohnung  des  Besitzers  ersehen  lassen.  Diese  Kennzeichnung  kann  unterbleiben,  wenn
die  Hunde  Halsbänder  tragen,  an  denen  das  durch  §  5  der  oberpolizeilichen  Vorschriften
.  72
        <pb n="436" />
        418

vom  13.  Juni  1911  (GVBl.  S.  907)  zur  Sicherung  und  Überwachung  der  Hundeabgabe
vorgeschriebene  Hundezeichen  befestigt  ist.

10.  Deckregister.
Zu  §  17  Nr.  9  §  47  (35).

des  Gesetzes.  ,»  ,

(1)  Personen,  die  einen  Hengst  oder  Bullen  (Stier,  Farren)  zum  Decken  fremder
Pferde  oder  fremden  Rindviehs  verwenden,  oder  die  Beauftragten  dieser  Personen,  desgleichen
die  Vorsteher  oder  Tierhalter  von  Gemeinden,  Verbänden  oder  Vereinen,  die  Hengste  oder
Bullen  zur  Zucht  halten,  haben  Deckregister  und  zwar  für  Hengste  nach  Maßgabe  der
Formblätter  D  und  E  zum  §  52  der  Verordnung  über  das  Gestütswesen  vom  S.  Juni  1890  (GWl.
S.  425),  für  Bullen  nach  Maßgabe  des  Formblatts  Anlage  II  der  Bekanntmachung  vom
12.  November  1911  (GVBl.  S.  1087)  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  die  Haltung  und
Körung  der  Bullen,  Eber,  Ziegenböcke  und  Schafböcke  zu  führen  und  den  Polizeibeamten
und  Bezirkstierärzten  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorzulegen.

(2)  Als  fremdes  Vieh  gilt  auch  das  Vieh  derjenigen  Personen,  die  in  dem  Betriebe
des  Hengst=  oder  Bullenbesitzers  beschäftigt  sind.

§  48  (360).

Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  anordnen,  daß  Personen,  die  einen  Hengst
oder  Bullen  zum  Decken  fremder  Pferde  oder  fremden  Rindviehs  verwenden,  desgleichen  die
Vorsteher  oder  Tierhalter  von  Gemeinden,  Verbänden  oder  Vereinen,  die  Hengste  oder  Bullen
zur  Zucht  halten,  dies  einer  von  der  Regierung,  Kammern  des  Innern,  zu  bestimmenden
Stelle  anzuzeigen  haben.

11.  Viehladestellen.
Zu  §  17  Nr.  10  §  49  (37).

des  Gesebes.  (1)  Die  für  den  öffentlichen  Verkehr  benutzten  Viehladestellen  müssen  mit  undurchlässigem

Boden  versehen  sein.

(2)  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  für  Viehladestellen  mit  geringerem
Verkehr  Ausnahmen  zulassen.

(3)  Für  schon  bestehende  Viehladestellen  hat  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  eine
angemessene  Frist  zur  Herstellung  des  undurchlässigen  Bodens  zu  gewähren.

(4)  Anordnungen  nach  Abs.  2,  3  sind  für  Eisenbahnviehladestellen  im  Einvernehmen
mit  der  Eisenbahnverwaltung  zu  treffen.
        <pb n="437" />
        Nr.  28.  419

12.  Reinigung  und  Desinfektion  beim  Viehtransporte.
§  50  (38).  Zus  17  Nr.  11,

(1)  Die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  des  Galee,
bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen,  vom  25.  Februar  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  163)
nebst  den  dazu  ergangenen  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vom  16.  Juli  1904
(Reichs-Gesetzbl.  S.  311)  sowie  die  Bestimmungen  des  Bundesrats  über  die  Beseitigung
von  Ansteckungsstoffen  bei  der  Beförderung  von  lebendem  Geflügel  auf  Eisenbahnen  vom
17.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  317),  dann  die  Bekanntmachungen  der  Staatsministerien
  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  vom  24.  August  1904  (GVl.  S.  481,
494),  finden  entsprechende  Anwendung  auch  auf  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Geflügel  auf
Kleinbahnen  mit  Ausnahme  der  Straßenbahnen,  ferner  auf  Viehwagen  von  Eisenbahnen
und  den  vorbezeichneten  Kleinbahnen,  wenn  darin  fremdländische  und  wilde  Tiere  befördert
worden  sind,  die  nicht  zu  den  im  §  1  des  Gescbes  vom  25.  Februar  1876  erwähnten
Tierarten  gehören.

(2)  Im  übrigen  müssen  die  von  Viehhändlern  und  Transport-Unternehmern  zum  Viehtransporte
  benutzten  Fahrzeuge  aller  Art  einschließlich  der  Schiffe  und  Straßenbahnwagen,
aber  mit  Ausnahme  der  Fähren,  sowie  alle  sonstigen  zu  oder  bei  einer  solchen  Viehbeförderung
benutzten  Behältnisse  und  Gerätschaften  (Kisten,  Käfige,  Körbe,  Krippen,  Tränkvorrichtungen,
Latierbäume,  Hürden,  Ketten,  Anbindestricke)  sowie  auch  die  Ladestellen  (§  49)  nach  dem
Gebrauche  gereinigt  werden.  Die  Regièrung,  Kammer  des  Innern,  kann  mit  Genehmigung
des  Staatsministeriums  des  Innern  anordnen,  daß  die  Fahrzeuge  und  Gegenstände  nach
dem  Gebrauche  nicht  nur  gereinigt,  sondern  auch  desinfiziert  werden.

§  51  (39).
Durch  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums
  des  Innern  erforderlichenfalls  bestimmt  werden,  daß  auch  die  zur  Beförderung

von  tierischen  Rohstoffen  dienenden  Fahrzeuge  und  Behältnisse  sowie  die  zur  Beförderung
von  Vieh  dienenden  Fähren  nach  dem  Gebrauche  gereinigt  und  desinfiziert  werden.

§52  (40).
(1)  Die  Reinigung  und  die  Desinfektion  sind  alsbald  nach  dem  Gebrauch  auszuführen.
(2)  Die  Reinigung  und  die  Desinfektion  von  Schiffsräumen  einschließlich  der  Fähren
können  auf  diejenigen  Teile  beschränkt  bleiben,  die  für  die  Beförderung  der  Tiere  benutzt

worden  sind.
72“
        <pb n="438" />
        420

13.  Einrichtung  und  Betrieb  von  Viehausstellungen,  Viehmärkten,  Viehhöfen,  Schlachthöfen
  und  gewerblichen  Schlachtstätten.

Einrichtung.
Zu  #  17  Nr.  12  §  53  (41).

des  Gesebes.  (1)  Die  für  Viehausstellungen  und  Viehmärkte  bestimmten  Plätze  müssen  durch  eine
Einfriedigung  derart  abgeschlossen  sein,  daß  das  zugeführte  Vieh  den  Platz  nur  an  den
amtstierärztlich  überwachten  Eingängen  betreten  kann.  Solange  der  Zutrieb  zum  Markt
andauert,  darf  Vieh  vom  Marktplatze  nicht  durch  die  Eintriebstellen,  sondern  nur  durch  gesonderte,
  polizeilich  überwachte  Ausgänge  abgeführt  werden.

(2)  Für  größere  Viehmärkte  kann  von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  eine  feste
Einfriedigung  vorgeschrieben  sowie  angeordnet  werden,  daß  auf  den  Standplätzen  für  Großvieh
  Einrichtungen  zum  Anbinden  der  Tiere  vorhanden  sein  müssen,  möglichst  derart,  daß
die  Tiere  in  Reihen  stehen,  und  daß  vor  ihren  Köpfen  ein  Gang  freibleibt,  endlich,  daß
für  Schafe  und  Schweine  die  einzelnen  Pferche  und  Buchten  reihenweise  so  aufgestellt  sein
müssen,  daß  zwischen  ihnen  ein  Gang  freibleibt.

(3)  Die  Viehmarktplätze  sind  so  instandzusetzen  und  so  imstande  zu  erhalten,  daß  sie
rasch  und  gründlich  gereinigt  werden  können.  Die  Eintriebstellen  sind  in  ihrer  ganzen
Breite  und  auf  eine  Länge  von  mindestens  10  m  mit  ebenem,  hartem  Boden  zu  versehen.

(4)  Für  Plätze,  auf  denen  regelmäßig  stark  beschickte  Viehmärkte  stattfinden,  kann  die
zweckentsprechende  Pflasterung  der  Eingänge,  in  besonderen  Fällen  mit  Genehmigung  der
Regierung,  Kammer  des  Innern,  auch  des  ganzen  Viehmarktplatzes,  vorgeschrieben  werden.

§  54  (42).

In  unmittelbarer  Nähe  der  Märkte  muß  ein  besonderer  Raum  zur  vorläufigen  Absonderung
  und  weiteren  Beobachtung  kranker  oder  verdächtiger  Tiere  vorhanden  sein.  Auf
Märkten  mit  geringem  Verkehre  kann  die  Distriktspolizeibehörde  zulassen,  daß  von  der
Bereitstellung  dieses  Raumes  abgesehen  wird.

§  55  (43).

Die  Unterkunftsräume  für  Vieh  auf  den  Viehmärkten,  den  Nutzviehhöfen  und  Schlachtviehhöfen
  und  in  den  öffentlichen  Schlachthäusern  (Markthallen,  Stallungen,  Absonderungsräume)
  müssen  mit  undurchlässigem  Fußboden  und  glatten  Wänden  versehen  sowie  ausreichend
beleuchtet  sein.  Die  Anbindevorrichtungen  auf  Märkten,  ferner  die  Rampen,  Buchten  und
Hürden  müssen  aus  leicht  zu  reinigenden  und  zu  desinfizierenden  Stoffen  hergestellt  sein.
        <pb n="439" />
        Nr.  28.  421

§  56  (44).

Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  für  Nutzviehhöfe  und  Schlachtviehhöfe  die
Anlage  getrennter  Ent=  und  Verladerampen  und  getrennter  Zu-  und  Abfuhrwege  sowie  die
Pflasterung  der  Triebstraßen,  für  öffentliche  Schlachthäuser  die  Anlage  getrennter  Ent=  und
Verladerampen,  die  Distriktspolizeibehörde  kann  für  Viehmärkte  die  Anlage  getrennter  Zuund
  Abfuhrwege  anordnen.  Die  Anordnung  hat  für  Neuanlagen  von  Viehhöfen  und  Schlachthäusern
  sowie  bei  Neueinführung  von  Viehmärkten  regelmäßig  stattzufinden,  soweit  nicht  der
geringe  Umfang  des  Betriebs  eine  Ausnahme  rechtfertigt.  Anordnungen  für  bestehende  Viehhöfe
  und  Schlachthäuser  bedürfen  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern.

57  (45).

(1)  Für  die  Herstellung  der  in  den  §§  53  bis  55  vorgeschriebenen  Einrichtungen  kann
von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  eine  Frist  bis  zu  2  Jahren  nach  Inkrafttreten
des  Gesetzes  gewährt  werden.

(2)  Für  Jahr=  und  Wochenmärkte,  die  von  der  amtstierärztlichen  Beaufsichtigung  befreit
sind  (§  18  Abs.  2),  sowie  für  Remontemärkte,  endlich  für  Viehausstellungen  und  Viehmärkte
von  beschränktem  Umfange,  die  nur  aus  dem  Ausstellungs-(Markt-)  Ort  oder  dessen  näherer
Umgebung  beschickt  werden,  kann  die  Distriktspolizeibehörde  zulassen,  daß  von  der  Herstellung
der  Einrichtungen  ganz  oder  teilweise  abgesehen  wird.

§  58  (46).

(1)  Für  die  Neuanlage  von  Nutzviehhöfen,  Schlachtviehhöfen  und  von  öffentlichen
Schlachthäusern  gelten  folgende  Bestimmungen:

aà)  Wenn  ein  öffentliches  Schlachthaus  mit  einem  Schlachtviehhofe  verbunden  ist,  so
müssen  Einrichtungen  getroffen  sein,  die  einen  Abschluß  der  Betriebe  gegeneinander
ermöglichen.

b)  Auf  Nutz=  oder  Schlachtviehhöfen  mit  stärkerem  Viehverkehr  und  bei  öffentlichen
Schlachthäusern  müssen  für  das  mit  der  Eisenbahn  ankommende  Vieh  auf  den
Ausladerampen  Buchten  zur  vorläufigen  Unterbringung  der  Tiere  vorhanden  sein.
Wenn  Ausladungen  zur  Nachtzeit  vorgenommen  werden,  müssen  die  Rampen  mit
ausreichender  Beleuchtung  versehen  sein.

Jc)  Bei  größeren  Nutz=  oder  Schlachtviehhöfen  sind  gegen  die  übrige  Anlage  vollkommen
abgeschlossene  Seuchenhöfe  zur  Aufnahme  seuchenkranker  oder  verdächtiger  Tiere,
bei  größeren  Schlachtviehhöfen  auch  besondere  von  dem  übrigen  Viehverkehre  getrennt
liegende  Restbestandhöfe  zur  Unterbringung  des  von  einem  zum  anderen  Markte
verbleibenden  Viehes  herzustellen.  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann
        <pb n="440" />
        422

mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  die  Herstellung  von  Rest—
bestandhöfen  auch  für  kleinere  Schlacht-  und  Nutzviehhöfe  vorschreiben.
Welche  Nutz=  und  Schlachtviehhöfe  als  solche  mit  stärkerem  Viehverkehr  oder  als  größere  im
Sinne  der  Vorschriften  unter  b  oder  c  anzusehen  sind,  bestimmt  die  Regierung,  Kammer  des  Innern.
(2)  Vorstehende  Bestimmungen  können  von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  mit
Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  auf  bereits  bestehende  Nutz=  oder  Schlachtviehhöfe
  und  öffentliche  Schlachthäuser  ausgedehnt  werden.

Betrieb.
§  59  (47).

Der  Beginn  der  Viehmärkte  und  des  Auftriebs  ist  auf  eine  bestimmte  Tageszeit  festzusetzen
  und  darf,  soferne  nicht  für  eine  ausreichende  künstliche  Beleuchtung  gesorgt  ist,  nicht
vor  Tageshelle  stattfinden.  Der  Auftrieb  kann  auf  bestimmte  Stunden  beschränkt  werden.
Die  Tiere  müssen  vor  oder  bei  dem  Auftrieb  auf  den  Markt  amtstierärztlich  untersucht
werden.  Die  Viehmarktplätze  und  die  anstoßenden  Teile  der  Zu=  und  Abtriebwege  sind
alsbald  nach  Schluß  des  Marktes  zu  reinigen  und  erforderlichenfalls  zu  desinfizieren.

8  60  (48).

(1)  Am  Marktort  und  in  dessen  unmittelbarer  Umgebung  kann  die  Regierung,  Kammer
des  Innern,  den  gewerbsmäßigen  Handel  mit  Vieh  bestimmter  Gattungen  an  Markttagen
außerhalb  des  Marktplatzes  verbieten  oder  beschränken.  Die  Abhaltung  sogenannter  Vor—
märkte  ist  nur  mit  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zulässig.

(2)  Das  Verbot  in  der  Nr.  9  der  oberpolizeilichen  Vorschriften  über  die  Preisfeststellungsordnung
  für  die  städtischen  Schlachtviehhöfe  zu  München,  Nürnberg,  Fürth,  Augsburg  und
Würzburg  vom  14.  August  1910  (GWVl.  S.  559)  wird  durch  Abs.  1  nicht  berührt.

8  61  (49).

Für  Viehmärkte  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Marktpolizeibehörde  ein  Verzeichnis
zu  führen  hat,  das  Zahl  und  Art  der  vom  Markte  abgetriebenen  Tiere,  Namen  und  Wohnort
des  Besitzers,  Bestimmungsort,  Namen  und  Wohnort  des  Empfängers  ersehen  läßt.  In
diesem  Falle  ist  zugleich  vorzuschreiben,  daß  die  Besitzer,  Empfänger  und  Begleiter  der  Tiere
die  zur  Führung  des  Verzeichnisses  notwendigen  Aufschlüsse  der  Marktpolizeibehörde  vor  dem
Abtriebe  des  Viehes  zu  erteilen  haben.

8  62  (50).
Der  Viehabtrieb  von  Schlachtviehmärkten  kann,  sofern  er  nicht  zur  Schlachtung  oder
        <pb n="441" />
        Nr.  28.  423

zum  Auftrieb  auf  andere  Schlachtviehmärkte  erfolgt,  durch  die  Regierung,  Kammer  des
Innern,  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  verboten  werden.

§  63  (51).

Das  in  ein  öffentliches  Schlachthaus  übergeführte  Vieh  darf  baraus  ohne  distriktspolizeiliche
  Genehmigung  lebend  nicht  wieder  ausgeführt  werden.

8  64  (62).
Milch  von  Kühen,  die  auf  Schlachtviehmärkten  oder  Schlachtviehhöfen  oder  in  öffentlichen
  Schlachthäusern  zu  Schlacht-  oder  Handelszwecken  aufgestellt  sind,  darf  nur  nach  vorheriger
  ausreichender  Erhitzung  (§  40  Abs.  3)  abgegeben  oder  sonst  verwertet  werden.

§  65  (63).

Auf  Jahr=  und  Wochenmärkte,  die  von  der  amtstierärztlichen  Beaufsichtigung  befreit
sind,  finden  die  Bestimmungen  der  §§  59  bis  64  keine  Anwendung.

14.  Einrichtung  und  Betrieb  von  Gast=  und  Händlerställen.
§s  66  (54).  Zus  17  N13
(1)  Gastställe  und  Ställe  von  Viehhändlern  müssen  mit  undurchlässigem  Fußboden  bes  Gesetzes
und  glatten  Wänden  versehen  sein.  Sie  müssen  ferner  ausreichend  durch  Tageslicht  beleuchtet,
oder  es  muß  für  eine  ausreichende  künstliche  Beleuchtung  gesorgt  sein.  Die  in  Gast=  und
Händlerställen  befindlichen  Ausrüstungsgegenstände  (Krippen,  Raufen,  Verschläge,  Futterkisten,
Tränkgeräte  und  dergleichen)  sowie  Vorsetzkrippen  müssen  aus  leicht  zu  reinigenden  und  zu

desinfizierenden  Stoffen  bestehen.
(2)  Inwieweit  diese  Forderungen  auf  bereits  bestehende  Stallungen  Anwendung  zu  finden
haben,  bestimmt  die  Distriktspolizeibehörde  mit  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern.

§  67  (55).

Für  größere  Händlerstallungen  muß  ein  besonderer  Raum  zur  Unterbringung  kranker
oder  verdächtiger  Tiere  vorgesehen  sein.  Die  in  Betracht  kommenden  Stallungen  sind  von
der  Distriktspolizeibehörde  zu  bezeichnen.

§  68  (56).

(1)  Gast=  und  Händlerställe,  in  denen  Schweine  oder  Geflügel  untergebracht  sind,  müssen
nach  jeder  Benutzung  gereinigt  und  desinfiziert  werden.  Bei  größeren  Ställen  kann  diese
Maßregel  auf  die  benutzten  Teile  beschränkt  werden.
        <pb n="442" />
        424

(2)  Gast=  und  Händlerställe  sind  im  übrigen  sauber  zu  halten  und  außerdem  mindestens
in  den  ersten  10  Tagen  eines  jeden  Vierteljahrs  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren.  Von
der  Desinfektion  können  für  kleinere  Gast=  oder  Händlerställe,  in  denen  nur  selten  fremdes
Vieh  untergebracht  wird,  Ausnahmen  zugelassen  werden.

(8)  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums
des  Innern  für  die  Inhaber  größerer  Gastställe  anordnen,  daß  sie  über  das  eingestellte  Vieh
Buch  führen,  aus  dem  die  Zahl  und  Art  der  eingestellten  Tiere,  der  Name  und  Wohnort
des  Besitzers,  der  Herkunftsort  und  der  Bestimmungsort  sowie  der  Tag  der  Einstellung  und
der  Entfernung  der  Tiere  ersichtlich  sind.

15.  Abdeckereien.
Einrichtung.
Zu  817  Nr.  14  §  69  (57).

des  Gesetes.  Die  Betriebsstätten  der  Abdeckereien  einschließlich  der  Anlagen  zur  gewerbsmäßigen
Beseitigung  oder  Verarbeitung  von  Kadavern  und  tierischen  Teilen  sind  derart  einzufriedigen,
daß  sie  von  Personen  und  von  Vieh  nur  durch  die  Eingänge  betreten  werden  können.

8  70  (58).
In  den  Räumen,  in  denen  Tiere  getötet  oder  Tierkörper  abgehäutet,  zerlegt  oder  weiter
verarbeitet  werden,  müssen  der  Fußboden  undurchlässig  und  die  Wände  bis  zu  einer  Höhe

von  2  m  glatt  und  leicht  abwaschbar  hergestellt  sein.  Auch  muß  zur  Reinhaltung  dieser
Räume  für  das  Vorhandensein  von  Gebrauchswasser  in  genügender  Menge  gesorgt  sein.

§  71  (59).

Zur  Aufnahme  der  flüssigen  Abgänge  und  des  Spülwassers  muß  eine  wasserdichte  und
gut  abgedeckte  Sammelgrube  mit  wasserdichter  Zuleitung  vorhanden  sein.  Die  Umgebung
der  Sammelgrube  ist  im  Umfange  von  mindestens  3  m  mit  einem  undurchlässigen  Boden

zu  versehen.
§  72  (60).

Den  Abdeckereien  müssen  die  nötigen  Transportwagen  für  Kadaver  und  Tierteile  nebst
den  erforderlichen  Gerätschaften  zur  Abhäutung  und  Zerlegung  von  Kadavern  und  die  erforderlichen
  Desinfektionsmittel  sowie  Verbandmaterial  zur  Verfügung  stehen.

§  73  (61).

Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  für  die  Herstellung  der  in  den  §§  69  bis  72
angegebenen  Einrichtungen  eine  Frist  bis  zu  2  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  gewähren.
        <pb n="443" />
        Nr  28.  45
§  74  (62).

Durch  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  angeordnet  werden,  daß
à)  die  Räume,  in  denen  Tiere  getötet  oder  Tierkörper  abgehäutet,  zerlegt  oder  weiterverarbeitet
  werden,  nach  oben  abzuschließen  sowie  mit  Türen  und  Fenstern  zu
versehen  sind;
b)  der  Hofraum  des  Abdeckereigrundstücks  zu  pflastern  ist;
c)  wenn  Tierteile  gekocht  werden  sollen,  hierfür  besondere  Einrichtungen  in  einem
besonderen  Raume  herzustellen  sind;
d)  ein  besonderer  Raum  zum  Trocknen  und  Lagern  verwendbarer  Tierteile  einzurichten
  ist.
§  75  (63).
(1)  Für  neu  zu  errichtende  Abdeckereien  werden  folgende  besondere  Betriebsräumlichkeiten
  vorgeschrieben:
àa)  ein  Raum  zur  Tötung,  Abhäutung  und  Zerlegung  der  Tiere;
b)  besondere  Räumlichkeiten  zur  Verarbeitung  der  Tierteile,  insbesondere  zum  Kochen
sowie  zum  Trocknen  und  Lagern  verwendbarer  Teile;
c)  ein  Käfig  zur  Absperrung  und  Beobachtung  wutkranker  oder  verdächtiger  Hunde
oder  Katzen;
d)  ein  Umkleide=  und  Waschraum  für  das  Arbeitspersonal.
(2)  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  bei  größeren  Abdeckereien  die  Bereitstellung
  eines  heizbaren  Raumes  für  die  Vornahme  von  Zerlegungen  einschließlich  eines  zu
mikroskopischen  Untersuchungen  geeigneten  Raumes  vorschreiben.

§  76  (64).

Für  kleinere  Abdeckereien  kann  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  den  Vorschriften
  der  §§  69  bis  72,  75  Ausnahmen  zulassen.

Betrieb.
§  77  (65).

Die  Abholung  der  Kadaver  und  tierischen  Teile  hat  in  besonderen,  auf  allen  Seiten
geschlossenen  Fahrzeugen  zu  geschehen,  die  so  gedichtet  sind,  daß  Flüssigkeiten  nicht  durchsickern
  können.  Die  Fahrzeuge  sollen  mit  Hebevorrichtungen  zum  Ein=  und  Ausladen  der
Kadaver  versehen  sein.  Zur  Beförderung  kleinerer  Kadaver  und  Tierteile  können  andere

undurchlässige  Behältnisse  verwendet  werden,  die  während  des  Gebrauchs  geschlossen  zu
halten  sind.  Ausnahmsweise  können  auch  zur  Beförderung  größerer  Kadaver  Fahrzeuge
73.
        <pb n="444" />
        426

zugelassen  werden,  die  den  vorstehend  genannten  Anforderungen  nicht  entsprechen,  sofern  sie
so  gedichtet  sind,  daß  Flüssigkeiten  nicht  durchsickern  können.  In  diesem  Falle  sind  die
Kadaver  und  tierischen  Teile  in  geeigneter  Weise  zu  bedecken.

§  78  (66).

Die  in  der  Abdeckerei  getöteten  Tiere  und  die  dahin  gebrachten  Kadaver  und  tierischen
Teile  sind  alsbald  unschädlich  zu  beseitigen  oder,  soweit  veterinärpolizeiliche  Bestimmungen
nicht  entgegenstehen,  nach  Maßgabe  des  §  81  zum  Zwecke  der  Verwertung  zu  verarbeiten.
Im  letzteren  Falle  können  die  Häute  der  Tiere  auch  ohne  weitere  Verarbeitung  verwendet
  werden.

«  §79(67).
(1)  Als  unschädliche  Beseitigung  gelten:

a)  Kochen  oder  Dämpfen  bis  zum  Zerfall  der  Weichteile;

b)  trockene  Destillation;

c)  Behandlung  auf  chemischem  Wege  bis  zur  Auflösung  der  Weichteile;

d)  Verbrennen  bis  zur  Asche;

e)  Vergraben.
Das  Vergraben  darf  nur  zugelassen  werden,  wenn  die  unschädliche  Beseitigung  nach  a  bis  d
nicht  ausführbar  ist.  Das  Vergraben  hat  in  so  tief  angelegten  Gruben  zu  erfolgen,  daß
die  Oberfläche  der  Kadaver  oder  der  Tierteile  von  einer  unterhalb  des  Randes  der  Grube
mindestens  1  m  starken  Erdschicht  bedeckt  ist.  Nach  Einbringung  der  Kadaver  in  die
Grube  sind  die  durch  Blut  oder  sonstige  Abgänge  verunreinigten  Stellen  der  Umgebung
der  Grube  abzuschürfen  und  mit  den  Kadavern  zu  vergraben.

(2)  Die  bei  der  unschädlichen  Beseitigung  nach  Abs.  1  unter  a  bis  d  gewonnenen
Erzeugnisse  und  Rückstände  können,  sofern  nicht  andere  Bestimmungen  entgegenstehen,  außer
zum  Genusse  für  Menschen  frei  verwendet  werden,  jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß
eine  nachträgliche  Beschmutzung  durch  unverarbeitete  Kadaver  oder  tierische  Teile  ausgeschlossen
ist.  Zu  diesem  Zwecke  müssen  die  Verarbeitung  und  die  Lagerung  in  besonderen  Räumen
stattfinden;  auch  dürfen  Personen,  die  mit  den  zur  Verarbeitung  bestimmten  rohen  tierischen
Teilen  in  Berührung  kommen,  ohne  Wechsel  der  Oberkleider,  ohne  Wechsel  oder  Reinigung
des  Schuhzeugs  und  ohne  gründliches  Waschen  der  Hände  die  Räume,  in  denen  die
genannten  Erzeugnisse  und  Rückstände  gewonnen  und  gelagert  werden,  nicht  betreten.

§  80  (68).

Der  unschädlichen  Beseitigung  unterliegen  auch  alle  nicht  verwendbaren  Teile  von
Kadavern  und  Abfälle,  die  sich  bei  der  weiteren  Verarbeitung  von  Kadavern  ergeben.
        <pb n="445" />
        Nr.  28.  427

8  81  (69).

(1)  Soweit  veterinärpolizeiliche  Bestimmungen  nicht  entgegenstehen,  dürfen  von  Ka—

davern  außer  den  Häuten  (8  78)  verwendet  werden:

Fett  nach  Kochung  oder  Ausschmelzung,

Knochen,  Hörner,  Hufe,  Klauen,  Haare,  Wolle,  Borsten  und  Federn  nach  Auskochung

  oder  Trocknung,

Flechsen  (Sehnen,  Muskelstreifen)  nach  völliger  Trocknung.
Jedoch  müssen  die  Verarbeitung  und  die  Lagerung  in  besonderen  Räumen  stattfinden,  damit
eine  Beschmutzung  nach  erfolgter  Verarbeitung  durch  unverarbeitete  Kadaver  oder  tierische
Teile  vermieden  wird.

(3)  Unbeschadet  der  Vorschrift  im  Abs.  1  ist  die  Abgabe  von  Fleisch  aus  Ab—
deckereien  verboten.  Jedoch  kann,  soweit  veterinärpolizeiliche  Bedenken  nicht  entgegenstehen,
  ausnahmsweise  die  Abgabe  von  Fleisch  als  Futtermittel  für  Tiere  unter  der
Bedingung  gestattet  werden,  daß  das  Fleisch  vor  der  Abgabe  gekocht  und  hierauf
durch  Einspritzung  auffälliger,  von  der  Fleischfarbe  abweichender  Farbstoffe  vollständig
gefärbt  wird.  Die  bestimmungsgemäße  Verwendung  des  Fleisches  ist  polizeilich  zu  überwachen.
  Das  Kochen  des  Fleisches  ist  nur  dann  als  genügend  anzusehen,  wenn  das
Fleisch  unter  der  Einwirkung  der  Hitze  auch  in  den  innersten  Schichten  grau  oder  grauweiß
verfärbt  ist  und  wenn  der  von  frischen  Schnittflächen  abfließende  Saft  eine  rötliche  Farbe
nicht  mehr  besitzt.

§  2  (70).

Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  auch  bei  schon  bestehenden  Abdeckereien
anordnen,  daß  für  die  Lagerung  von  unverarbeiteten  tierischen  Teilen  und  für  die  Zerlegung
von  Kadavern  ein  besonderer  Raum  verwendet  wird,  der  von  dem  Raume  getrennt  ist,  wo
die  tierischen  Teile  gekocht  oder  sonst  verarbeitet  werden.

§  83  (71).
Transportwagen,  Geräte  und  Betriebsräume  sind  nach  jedesmaliger  Benutzung  gründlich

zu  reinigen  und,  wenn  es  sich  um  die  Beseitigung  des  Kadavers  eines  mit  einer  Seuche
behafteten  oder  eines  seuchenverdächtigen  Tieres  gehandelt  hat,  zu  desinfizieren.

§  84  (72).
(1)  Der  Inhalt  der  Sammelgrube  (8  71)  ist  entsprechend  dem  im  §  14  Abs.  1
Nr.  2  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  für  die  Desinfektion  von  Jauche
angegebenen  Verfahren  zu  desinfizieren,  nach  Bedarf  zu  entleeren  und  nach  näherer

Bestimmung  der  Distriktspolizeibehörde  wegzuschaffen.
737
        <pb n="446" />
        428

(2)  Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  für  die  Behandlung  des
Abflußwassers  aus  den  Abdeckereien  weitergehende  Vorschriften  zu  erlassen.

§l#85  (73).

(1)  Der  höchste  Grundwasserstand  des  zum  Vergraben  von  Kadavern  und  tierischen
Teilen  bestimmten  Geländes  (des  Wasenplatzes)  soll  so  tief  liegen,  daß  Gruben  von  2  m
Tiefe  angelegt  werden  können,  ohne  daß  auf  Wasser  gestoßen  wird.  Die  Gruben  sollen
mindestens  O,#m  von  einander  getrennt  sein  und  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörde
  geöffnet  oder  erneut  in  Benutzung  genommen  werden.  Die  Genehmigung  darf
nur  dann  erteilt  werden,  wenn  nach  amtstierärztlichem  Gutachten  mit  Sicherheit  anzunehmen
ist,  daß  eine  vollständige  Verwesung  der  in  der  Grube  untergebrachten  Kadaver  oder  Kadaverteile
  stattgefunden  hat,  und  daß  ansteckungsfähige  Seuchenkeime  in  der  Grube  nicht  mehr
vorhanden  sind.  In  besonderen  Ausnahmefällen  kann  die  vorzeitige  Offnung  solcher  Gruben
unter  Anwendung  aller  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  und  unter  polizeilicher  Uberwachung
gestattet  werden.  Die  aus  einer  geöffneten  Grube  ausgehobenen  Tierteile  sind  wieder
vorschriftsmäßig  zu  vergraben  oder  sonst  (§  79)  unschädlich  zu  beseitigen.  .

(2)  Der  Wasenplatz  darf  zu  keinem  anderen  Zwecke  als  zum  Vergraben  von  Kadavern
benutzt  werden;  insbesondere  ist  verboten,  auf  ihm  Viehfutter  zu  werben  oder  ihn  beweiden
zu  lassen.

§  86  (74).
(1)  Das  Halten  von  Schweinen  auf  dem  Abdeckereigrundstück  ist  verboten.

(2)  Für  Hunde,  die  auf  dem  Abdeckereigrundstücke  gehalten  werden,  kann  die  Ankettung
oder  Unterbringung  in  Zwingern  angeordnet  werden.

Beaufsichtigung.
§  87  (75).

(1)  Die  Abdeckereien  einschließlich  der  Anlagen  zur  gewerbsmäßigen  Beseitigung
oder  Verarbeitung  von  Kadavern  und  tierischen  Teilen  sind  vom  Bezirkstierarzt  jährlich
mindestens  zweimal  tunlichst  gelegentlich  anderer  Dienstgeschäfte  zu  besichtigen.  Hierbei  ist
insbesondere  zu  prüfen,  ob  die  vorgeschriebenen  Einrichtungen  vorhanden  sind  und  ob  der
Betrieb  den  Vorschriften  der  §§  77  bis  85  entspricht.  Das  Staatsministerium  des  Innern
behält  sich  vor,  weitere  Bestimmungen  über  die  Beaufsichtigung  zu  erlassen.

(2)  Die  Einstellung  der  im  Abs.  1  genannten  Betriebe  ist  der  Distriktspolizeibehörde
binnen  1  Woche  anzuzeigen  unbeschadet  der  Vorschriften  im  §  16  ff.  der  Gewerbeordnung.
        <pb n="447" />
        Nr.  28.  429

g  88  (76).

Inhaber  von  Abdeckereien  oder  von  Anlagen  zur  gewerbsmäßigen  Beseitigung  oder
Verarbeitung  von  Kadavern  und  tierischen  Teilen  oder  sonstige  Personen,  die  zur  Beseitigung
von  Kadavern  und  tierischen  Teilen  amtlich  bestellt  sind,  müssen  Kontrollbücher  nach  dem
Muster  der  Anlage  VI  führen.  Insoweit  bereits  eine  Buchführung  besteht,  die  dem  Anlag—
Inhalte  nach  der  Anlage  VI  entspricht,  kann  sie  mit  Genehmigung  der  Disirittodolizebehorde
bis  auf  weiteres  beibehalten  werden.

16.  Verkehr  mit  Viehseuchenerregern.
§  89  (77).  Zus  17  Nr.  16
Für  den  Verkehr  mit  Viehseuchenerregern  und  für  ihre  Aufbewahrung  sowie  für  die  det  Gesetes.
bei  der  Ausführung  wissenschaftlicher  Arbeiten  mit  solchen  Erregern  zu  beobachtenden  Vorsichtsmaßregeln
  gilt  die  in  der  Anlage  D  abgedruckte  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  Unlage
betreffend  Vorschriften  über  das  Arbeiten  und  den  Verkehr  mit  Krankheitserregern,  ausge-  ***
nommen  Pesterreger,  vom  4.  Mai  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  159)  mit  folgenden  Maßgaben:

à)  Die  Vorschriften  des  §  1  dieser  Bekanntmachung  finden  auch  auf  die  Erreger
der  Maul=  und  Klauenseuche  und  Schweinepest  sowie  auf  Material,  das  diese
Erreger  enthält,  Anwendung.  Landes-Zentralbehörde  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung
  und  zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  1  Abs.  3  der  Bekanntmachung
ist  das  Staatsministerium  des  Innern.

b)  Die  Vorschriften  der  §§  2  bis  6,  8  daselbst  finden  auch  auf  die  Erreger  solcher
Viehseuchen,  für  die  vom  Reichskanzler  die  Anzeigepflicht,  sei  es  auch  nur  für
einen  Teil  des  Reichsgebiets,  besonders  eingeführt  ist,  und  auf  Material,  das
diese  Erreger  enthält,  Anwendung.  Polizeibehörde  im  Sinne  dieser  Vorschriften
ist  die  Distriktspolizeibehörde.

c)  Bei  der  Versendung  (88§  7,  8  daselbst)  müssen  größere  Organe  und  kleinere
Tierkadaver,  die  lebende  Seuchenerreger  enthalten  oder  zu  enthalten  verdächtig
erscheinen,  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Behälter  verpackt  werden.  Die
Tierkörper  und  Körperteile  müssen  in  ein  mit  einem  geeigneten  Desinfektionsmittel
  durchtränktes  Tuch  eingehüllt  und  in  den  Behälter  mit  aufsaugenden
Stoffen  (Torfmull,  Kleie,  Holzmehl,  Watte  oder  dergleichen)  fest  und  derart
eingebettet  sein,  daß  ein  Durchsickern  von  Flüssigkeit  verhindert  wird.  Bei
Sendungen,  die  Rotzerreger  enthalten  oder  zu  enthalten  verdächtig  sind,  muß  der
Behälter  in  eine  starke,  dichte  Uberkiste  verpackt  sein.  Der  Zwischenraum  zwischen
beiden  muß  mit  aufsaugenden  Stoffen  fest  ausgefüllt  sein.
        <pb n="448" />
        Zu  817  Nr.  17
des  Gesetzes.

430

17.  Herstellung  und  Verwendung  von  Impfstoffen.
§  90  (78).
Wer  gewerbsmäßig  zum  Zwecke  des  Verkaufs  Impfstoffe  herstellen  will,  die  zum  Schutze
gegen  Viehseuchen  oder  zu  deren  Heilung  bestimmt  sind,  bedarf  hierzu  der  Erlaubnis  des

Staatsministeriums  des  Innern.  Die  Erlaubnis  wird  nur  an  solche  Personen  erteilt,
welche  die  erforderliche  Zuverlässigkeit  und  Sachkunde  nachweisen.

§  91  (79).

(1)  Dem  Erlaubnisgesuche  sind  eine  Beschreibung  und  Pläne  der  baulichen  und  sonstigen
technischen  Einrichtungen  der  Anstalt  beizufügen;  auch  sind  darin  diejenigen  Impfstoffe  zu
bezeichnen,  die  hergestellt  werden  sollen,  ferner  ihre  Wirkungs=  und  Prüfungsweise  sowie  die
Art  der  Haltbarmachung  und  die  Dauer  ihrer  Wirksamkeit  anzugeben.

(2)  Die  Erteilung  der  Erlaubnis  wird  davon  abhängig  gemacht,  daß  die  baulichen
und  sonstigen  technischen  Einrichtungen  der  Anstalt  den  an  die  Herstellung,  Aufbewahrung
und  den  Vertrieb  der  Impfstoffe  zu  stellenden  Anforderungen  genügen,  und  daß  die  nötigen
Vorkehrungen  getroffen  sind,  um  eine  Verschleppung  von  Viehseuchenerregern  wirksam  zu  verhüten.

§  92  (80).

(1)  Die  Erlaubnis  gilt  nur  für  die  genehmigten  Impfstoffe.  Wenn  der  Unternehmer
außer  den  nach  §  91  angemeldeten  noch  weitere  Impfstoffe  herstellen  und  verkaufen  will,
so  hat  er  hierfür  erneut  die  Erlaubnis  einzuholen.

(2)  Die  Erlaubnis  wird  zurückgenommen,  wenn  aus  Handlungen  oder  Unterlassungen
des  Unternehmers  der  Mangel  derjenigen  Eigenschaften,  die  bei  der  Erteilung  der  Erlaubnis
nach  §  90  vorausgesetzt  werden  mußten,  klar  erhellt,  oder  wenn  die  baulichen  oder  sonstigen
technischen  Einrichtungen  der  Anstalt  den  Anforderungen  nicht  mehr  genügen.

§  93  (81).

Für  bestehende  Anstalten  ist  die  im  §  90  vorgesehene  Erlaubnis  binnen  2  Monaten
nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  nachzusuchen.  Das  Staatsministerium  des  Innern  behält
sich  vor,  für  die  Erfüllung  der  zu  stellenden  Anforderungen  eine  Frist  bis  zu  6  Monaten
zu  gewähren.

§  94  (82).

Der  Betrieb  der  Anstalten  unterliegt  der  amtstierärztlichen  überwachung.  Nähere
Bestimmung  hierüber  behält  sich  das  Staatsministerium  des  Innern  vor.  Die  Tiere,  die
zur  Gewinnung  von  Impfstoffen  bestimmt  sind,  müssen  frei  von  übertragbaren  Krankheiten
        <pb n="449" />
        Nr.  28.  431

sein  und  vor  ihrer  Verwendung  durch  einen  Tierarzt  untersucht  werden.  Das  Staatsministerium
  des  Innern  behält  sich  vor,  die  Veräußerung  oder  anderweitige  Verwertung  von
Tieren,  die  zur  Herstellung  von  Impfstoffen  gedient  haben,  von  einer  amtstierärztlichen
Untersuchung  abhängig  zu  machen  oder  sonstigen  Beschränkungen  zu  unterwerfen.

§  95  (83).

Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  die  Abgabe  oder  Anwendung
bestimmter  Impfstoffe  zu  verbieten  oder  von  dem  Ergebnis  einer  staatlichen  Prüfung  abhängig
  zu  machen.
8  96  (84).

Die  Impfstofferzeugungsanstalten  sind  verflichtet,  über  die  Herstellung  der  Impfstoffe
Listen  zu  führen,  die  über  die  Art  der  Gewinnung  Aufschluß  geben.

§  97  (85).

Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  über  die  Bedingungen  für  die
Zulassung  von  Impfstoffen  zur  staatlichen  Prüfung,  über  das  Verfahren,  nach  dem  die  Prüfung
der  Impfstoffe  vorzunehmen  ist,  sowie  über  die  zur  Bornahme  der  Prüfung  berechtigten
Stellen,  ferner  über  die  Art  der  Verwendung  der  Impfstoffe  Bestimmung  zu  treffen.

§  98  (86).

(1)  Von  einer  Anstalt,  die  der  staatlichen  Prüfung  unterstellte  Impfstoffe  in  den
Verkehr  bringt,  dürfen  gleichartige  ungeprüfte  Impfstoffe  nicht  abgegeben  werden.

(2)  Die  Gefäße,  in  denen  die  staatlich  geprüften  Impfstoffe  in  den  Verkehr  gebracht
werden,  müssen  mit  Kennzeichen  und  Vermerken  versehen  sein,  aus  denen  die  Kontrollnummer,
der  Tag  der  staatlichen  Prüfung,  die  Herstellungs=  und  Prüfungsstätte  sowie  die  längste
Zulassungszeit  des  Impfstoffs  zu  ersehen  sind;  auch  müssen  sie  die  deutliche  Aufschrift
tragen:  „Staatlich  geprüft.“  Ferner  sind  den  Impfstoffen  gedruckte  Anweisungen  für  die
Art  ihrer  Verwendung  und  Aufbewahrung  und  die  bei  ihrer  Anwendung  etwa  besonders
zu  beachtenden  Vorsichtsmaßregeln  beizugeben.

§699  (87).

Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  die  Einfuhr  von  Impfstoffen  aus
dem  Auslande,  soweit  sie  nicht  auf  Grund  des  §  7  des  Gesetzes  verboten  wird,  von
einer  staatlichen  Prüfung  abhängig  zu  machen.
        <pb n="450" />
        432

8  100  (88).
Impfstoffe,  die  lebende  Erreger  von  Viehseuchen  enthalten,  dürfen  nur  an  Tierärzte
abgegeben  und  nur  von  Tierärzten  zur  Impfung  benutzt  werden.  Das  Staatsministerium
des  Innern  behält  sich  vor,  Ausnahmen,  insbesondere  für  wissenschaftliche  Anstalten,  zuzulassen.

18.  Viehkastrierer.

Zu  817  Ar.  18  §  101  (89).
des  Gesetzes.  An  Tieren,  die  an  einer  der  Anzeigepflicht  unterliegenden  Seuche  (§  10  des  Gesetzes)

leiden  oder  einer  solchen  Seuche  verdächtig  sind,  dürfen  von  gewerbsmäßigen  Viehkastrierern
Kastrationen  nicht  ausgeführt  werden.
§  102  (90).

(1)  Gewerbsmäßigen  Viehkastrierern  ist  verboten,  Gehöfte  zu  betreten,  in  denen  Maulund
  Klauenseuche,  Lungenseuche  des  Rindviehs  oder  Pockenseuche  der  Schafe  herrschen  oder
die  wegen  dieser  Seuchen  gesperrt  sind.  Desgleichen  ist  ihnen  die  Kastration  von  Tieren
aus  solchen  Gehöften  untersagt.  "

(2)  Ferner  ist  den  gewerbsmäßigen  Viehkastrierern  verboten,  in  Gehöften,  in  denen
Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild=  und  Rinderseuche,  Rotz,  Schweineseuche,  Schweinepest,  Rotlauf
  der  Schweine  einschließlich  des  Nesselfiebers  (Backsteinblattern),  Geflügelcholera  oder
Hühnerpest  herrschen  oder  die  wegen  einer  dieser  Seuchen  gesperrt  sind,  die  gesperrten  Ställe
zu  betreten  und  die  Kastration  an  Tieren  vorzunehmen,  die  aus  solchen  Gehöften  stammen
und  für  die  betreffende  Seuche  empfänglich  sind.

(3)  Bei  Schweineseuche  und  Schweinepest  ist  jedoch  den  gewerbsmäßigen  Viehkastrierern
die  Vornahme  von  Kastrationen  an  ansteckungsverdächtigen  Schweinen,  in  Seuchengehöften
aber  nur  außerhalb  des  gesperrten  Stalles  und  unter  der  Bedingung  zu  gestatten,  daß  die
Kastrierer  vor  dem  Verlassen  des  Seuchengehöfts  Hände,  Arme,  Kleider,  Schuhzeug  und  die
zur  Kastration  benutzten  Instrumente  reinigen  und  desinfizieren.

8§  103  (91).

Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  zu  bestimmen,  ob  und  inwieweit
die  Vorschriften  im  §  102  auf  andere  der  Anzeigepflicht  unterliegende  Seuchen  (§  10  des
Gesetzes)  Anwendung  zu  finden  haben.

§  104  (92).
Nach  Ausführung  der  innerhalb  eines  Gehöfts  (Viehbestandes)  vorgenommenen  Kastrationen

haben  sich  die  gewerbsmäßigen  Viehkastrierer  die  Hände  und  Arme  mit  warmem  Wasser
und  Seife  zu  waschen  und  ihre  Kleider  sowie  das  Schuhzeug  durch  sorgfältiges  Abbürsten
        <pb n="451" />
        Nr.  28.  433

mit  Seifenwasser  zu  reinigen.  Die  zur  Kastration  benutzten  Instrumente  sind  gründlich  zu
reinigen  und  in  jedem  Falle  durch  Einlegen  in  eine  Desinfektionsflüssigkeit  zu  desinfizieren.
Als  Desinfektionsflüssigkeit  empfiehlt  sich  verdünntes  Kresolwasser  (vgl.  S  11  Abs.  1  Nr.  4
der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren).

105  (93).

Gewerbsmäßige  Viehkastrierer  haben  nach  dem  Muster  der  Anlage  VII  ein  Kontrollbuch  Qulage
zu  führen,  aus  dem  hervorgeht,  wann  und  in  welchen  Orten  und  Gehöften  sie  Kastrationen  on.
vorgenommen  haben.  Das  Kontrollbuch  ist  1  Jahr  lang,  von  der  letzten  Eintragung  an
gerechnet,  aufzubewahren  und  den  Polizeibeamten  und  den  Bezirkstierärzten  auf  Verlangen
zur  Einsicht  vorzulegen.

U.  vorschrifren  zur  Sekcmpfung  der  einzelnen  Seuchen.

1.  Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild=  und  Ninderseuche.
A.  LHilzbrand.
I.  Schutzmaßregeln.

§  106  (94).  Zu  88  18
(1)  Ist  der  Ausbruch  des  Milzbrandes  oder  der  Verdacht  dieser  Seuche  festgestellt,  so  ien  Geiehes.

ist  die  Absonderung,  nötigenfalls  auch  die  Bewachung  der  milzbrandkranken  oder  der  Seuche
verdächtigen  Tiere  anzuordnen  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).

(2)  Sofern  sich  die  Absonderung  nicht  wirksam  durchführen  läßt,  kann  die  Sperre
des  Stalles  oder  sonstigen  Standorts,  wo  sich  ein  milzbrandkrankes  oder  der  Suuche
verdächtiges  Tier  befindet,  angeordnet  werden  (§  22  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).

§  107  (95).

Stellt  der  Bezirkstierarzt  den  Ausbruch  des  Milzbrandes  oder  den  Verdacht  dieser
Seuche  in  Abwesenheit  der  Distriktspolizeibehörde  fest,  so  hat  er  die  sofortige  vorläufige
Absonderung  der  milzbrandkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Tiere,  nötigenfalls  auch  deren
Bewachung,  anzuordnen.  Von  diesen  Anordnungen,  die  dem  Besitzer  oder  dessen  Vertreter
entweder  zu  Protokoll  oder  durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen  sind,  hat  der  Bezirkstierarzt
  unverzüglich  der  Distriktspolizeibehörde  Mitteilung  zu  machen.

74
        <pb n="452" />
        434

8  108  (96).

Erfolgt  die  Ermittlung  des  Milzbrandes  oder  des  Milzbrandverdachts  an  einem
gefallenen  oder  getöteten  Tiere  und  erklärt  der  Besitzer  oder  dessen  Vertreter  bei  Mitteilung
des  amtstierärztlichen  Befundes  sofort,  daß  er  das  Gutachten  eines  anderen  Tierarztes
einzuholen  beabsichtige,  so  ist  der  Kadaver  nach  Anweisung  des  Bezirkstierarztes  unter
sicherem  Verschluß  oder  unter  polizeilicher  Uberwachung  auf  Kosten  des  Besitzers  so
lange  aufzubewahren,  bis  ihn  der  vom  Besitzer  zugezogene  Tierarzt  untersucht  hat.  Die
Untersuchung  ist  jedoch  mit  möglichster  Beschleunigung,  und  zwar  spätestens  binnen  2  Tagen
vorzunehmen.  Die  Distriktspolizeibehörde  kann  diese  Frist  abkürzen,  wenn  sich  die  Untersuchung
  nach  Lage  der  Verhältnisse  ohne  Schwierigkeit  in  kürzerer  Zeit  ausführen  läßt.
Nach  Beendigung  der  Untersuchung  oder  nach  fruchtlosem  Ablauf  der  Frist  ist  der  Kadaver
sofort  unschädlich  zu  beseitigen.

s  109  (87).

(1)  Die  Distriktspolizeibehörde  und  der  Bezirkstierarzt  haben  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  der  Besitzer  oder  der  Vertreter  des  Besitzers  der  milzbrandkranken  oder  der  Seuche
verdächtigen  Tiere  über  die  Empfänglichkeit  des  Menschen  für  Milzbrand,  über  die  gefähr—
lichen  Folgen  eines  unvorsichtigen  Umgehens  mit  solchen  Tieren  und  der  Benutzung  ihrer
Erzeugnisse  sowie  über  die  beim  Umgehen  mit  milzbrandkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen
Tieren  zu  beobachtenden  Vorsichtsmaßregeln  in  geeigneter  Weise  belehrt  wird.

(2)  Für  milzbrandkranke  oder  der  Seuche  verdächtige  Tiere  sind  tunlichst  eigene  Wärter
zu  bestellen  und  besondere  Futter-  und  Tränkgeschirre  sowie  besondere  Stallgerätschaften  zu
verwenden.

(3)  Personen,  die  Verletzungen  an  den  Händen  oder  an  anderen  unbedeckten  Körperteilen
  haben,  dürfen  zur  Wartung  solcher  Tiere  nicht  verwendet  werden.

(4)  Räumllichkeiten,  in  denen  sich  solche  Tiere  befinden,  dürfen,  abgesehen  von  Notfällen,
ohne  distriktspolizeiliche  Genehmigung  nur  von  dem  Besitzer  der  Tiere  oder  der  Räumllichkeiten,
von  dessen  Vertreter,  von  den  mit  der  Beaufsichtigung,  Wartung  und  Pflege  der  Tiere
betrauten  Personen  und  von  Tierärzten  betreten  werden.

(5)  Die  Räumlichkeiten  dürfen  von  Personen  mit  bloßen  Füßen  nicht  betreten  werden.

§  110  (98).

Tiere,  die  an  Milzbrand  erkrankt  oder  dieser  Seuche  verdächtig  sind,  dürfen  nicht
geschlachtet  werden.  Als  Schlachtung  gilt  in  diesem  Falle  jede  mit  Blutentziehung  verbundene
Tötung  eines  Tieres  auch  ohne  darauffolgende  Zerlegung.
        <pb n="453" />
        Nr.  28.  435

8  111  (89).

(1)  Heilversuche  an  milzbrandkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Tieren  dürfen  nur
von  Tierärzten  vorgenommen  werden.

(2)  Die  Vornahme  blutiger  Operationen  an  solchen  Tieren  ist  nur  Tierärzten  gestattet
und  darf  erst  nach  der  Absonderung  der  Tiere  stattfinden.

§  112  (100).

Milch,  Haare,  Wolle  milzbrandkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Tiere  sind  unschädlich
  zu  beseitigen.
§  113  (101).

(1)  Die  Kadaver  und  Kadaverteile  (Fleisch,  Häute,  Blut,  Eingeweide,  Hörner,
Klauen  usw.)  gefallener  oder  getöteter  milzZbrandkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Tiere
müssen  sofort  nach  Anweisung  des  Bezirkstierarztes  unschädlich  beseitigt  werden.

(2)  Das  Abhäuten  der  Kadaver  ist  verboten.

(3)  Eine  Offnung  der  Kadaver  darf  ohne  distriktspolizeiliche  Erlaubnis  nur  von  Tierärzten
  oder  unter  deren  Leitung  vorgenommen  werden.

(4)  Bis  zu  ihrer  unschädlichen  Beseitigung  sind  die  Kadaver  oder  Kadaverteile  nach
amtstierärztlicher  Anweisung  dicht  zu  bedecken  und  tunlichst  unter  sicherem  Verschlufse  so
aufzubewahren,  daß  ihre  Berührung  durch  Tiere  oder  Menschen  und  eine  anderweitige  Verschleppung
  von  Krankheitskeimen  nach  Möglichkeit  vermieden  wird.  Die  Bewachung  der
Kadaver  oder  Kadaverteile  kann  von  der  Distriktspolizeibehörde  angeordnet  werden.

(5)  Zum  Wegschaffen  der  Kadaver  oder  Kadaverteile  sollen  möglichst  nur  solche  Fahrzeuge
  oder  Behältnisse  verwendet  werden,  die  für  Blut  und  tierische  Abgänge  undurchlässig  sind.
Beim  Transporte  müssen  die  natürlichen  Körperöffnungen  der  Kadaver  durch  Einschieben  von
Werg,  Tuchstücken  oder  dergleichen  gegen  das  Abfließen  von  Blut  möglichst  dicht  abgeschlossen
werden;  auch  müssen  die  Kadaver  oder  Kadaverteile  so  dicht  zugedeckt  sein,  daß  sie  für  Fliegen
aunzugänglich  sind.

(6)  Die  Vorschriften  im  §  109  Abs.  3,  5  finden  auch  bei  dem  Transport,  der  Zerlegung
  und  der  unschädlichen  Beseitigung  der  Kadaver  oder  Kadaverteile  sinngemäß  Anwendung.


§  114  (102).

(1)  Ist  in  dem  Rinder=  oder  Schafbestand  eines  Gehöfts  oder  einer  Weide  oder  in
einer  aus  Rindern  oder  Schafen  mehrerer  Gehöfte  bestehenden  Herde  Milzbrand  festgestellt,
so  kann  angeordnet  werden,  daß  vor  dem  Erlöschen  der  Seuche  (8§  118)  kein  Tier  des

Bestandes  oder  der  Herde  ohne  distriktspolizeiliche  Erlaubnis  lebend  oder  tot  aus  dem  Ge-74*
        <pb n="454" />
        436

höft,  aus  der  Weide  oder  über  die  Grenzen  der  Feldmark  ausgeführt  oder,  abgesehen  von
Notfällen,  geschlachtet  werden  darf.

(2)  Wird  die  Erlaubnis  zur  Überführung  von  Tieren  in  einen  anderen  Polizeibezirk
erteilt,  so  ist  die  Distriktspolizeibehörde  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen
Reichs  die  Ortspolizeibehörde  —  des  Bestimmungsorts  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen
der  Tiere  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.

§  115  (103).

Die  Benutzung  verseuchter  Weideflächen,  ferner  die  gemeinschaftliche  Benutzung  verseuchter
  Brunnen,  Tränken  und  Schwemmen  durch  Tiere,  die  für  Milzbrand  empfänglich
find,  kann  verboten  werden.  ·

II.  Impfung.
8  116  (104).

(1)  Die  Impfung  der  für  Milzbrand  empfänglichen  Tiere,  für  die  eine  besondere
Seuchengefahr  vorliegt,  kann  von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  mit  Genehmigung
des  Staatsministeriums  des  Innern  angeordnet  werden.  Solche  Impfungen  sind  vom
Bezirkstierarzt  auszuführen.

(2)  Schutzimpfungen,  die  nicht  auf  solche  Anordnung  erfolgen,  dürfen  nur  von  Tierärzten
  vorgenommen  werden  und  sind  von  diesen  alsbald  der  Distriktspolizeibehörde  anzuzeigen.

(3)  Mit  ansteckungsfähigen  Erregern  des  Milzbrandes  geimpfte  Tiere  dürfen  während
einer  Woche  nach  der  Impfung  nur  mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung  ausgeführt  oder,
abgesehen  von  Notfällen,  geschlachtet  werden.

III.  Desinfektion.
*§  117  (105).

(1)  Die  von  milzbrandkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Tieren  benutzten  Standplätze,
  bei  gehäuftem  Auftreten  der  Seuche  nach  dem  Ermessen  des  Bezirkstierarztes  auch
die  Ställe  oder  Stallabteilungen,  sind  zu  desinfizieren,  die  Ausrüstungs-,  Gebrauchs=  sowie
sonstige  Gegenstände,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff  des  Milzbrandes
enthalten  —  §  15  Abs.  2  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  —,  sind  zu
desinfizieren  oder  unschädlich  zu  beseitigen,  soweit  nicht  eine  Verwendung  nach  §  15  Abs.  4
dieser  Anweisung  gestattet  wird.  Der  Bezirkstierarzt  hat  die  Desinfektion  abzunehmen.

(2)  Auch  Personen,  die  mit  milzbrandkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Tieren
oder  mit  deren  Kadavern  oder  Kadaverteilen  in  Berührung  gekommen  sind  (vgl.  §  15  Abs.  1
der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren),  haben  sich  zu  desinfizieren.
        <pb n="455" />
        Nr.  28.  437

IV.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.
§  118  (100).
(1)  Der  Milzbrand  gilt  als  erloschen,  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind
aufzuheben,  wenn
à)  sämtliche  für  Milzbrand  empfänglichen  Tiere  des  Bestandes  gefallen,  getötet  oder
entfernt  worden  sind
oder
b)  binnen  2  Wochen  nach  Beseitigung  oder  Genesung  der  milzbrandkranken  oder
der  Seuche  verdächtigen  Tiere  kein  neuer  Milzbrand=  oder  Milzbrandverdachtsfall
in  dem  Bestande  vorgekommen  ist
und
c)  in  beiden  Fällen  die  Desinfektion  vorschriftsmäßig  ausgeführt  und  durch  den
Bezirkstierarzt  abgenommen  ist.

(2)  Die  Frist  von  2  Wochen  (Abs.  1  unter  b)  kann  mit  Zustimmung  des  Bezirkstierarztes
  auf  1  Woche  herabgesetzt  werden,  wenn  die  gefährdeten  Tiere  nach  dem  Impfverfahren
  nach  Sobernheim  oder  nach  Pasteur  oder  nach  einem  sonstigen  vom  Staatsministerium
  des  Innern  anerkannten  Verfahren  geimpft  worden  sind.  ·

V.  Auwendung  der  Maßregeln  auf  Wild.
§  119  (107).

Die  Vorschriften  des  §  113  finden  auch  beim  Ausbruch  des  Milzbrandes  unter  Wildbeständen
  auf  die  Kadaver  des  gefallenen  oder  getöteten  Wildes  Anwendung.

B.  NKauschbrand.  «
§120(108).-(1)

  Für  den  Rauschbrand  gelten  die  für  den  Milzbrand  erlassenen  Bestimmungen  mit
Ausnahme  der  Vorschriften  im  §  106  Abs.  2,  §  109  Abs.  1,  3,  5,  §  113  Abs.  6  und  mit
der  Maßgabe,  daß  an  Stelle  der  Vorschrift  im  §  113  Abs.  2  folgende  Bestimmung  tritt:

Das  Abhäuten  der  Kadaver  ist  verboten.  Das  Staatsministerium  des  Innern
behält  sich  vor,  das  Abhäuten  der  Kadaver  zum  Zwecke  der  Verwertung  der  Häute
unter  der  Bedingung  zu  gestatten,  daß  es  in  Abdeckereien  erfolgt  und  daß  die
Häute  sofort  durch  ein  vom  Staatsministerium  des  Innern  noch  zu  bestimmendes
Berfahren  unter  polizeilicher  Aufsicht  desinfiziert  werden.  Dies  gilt  auch  für
die  Verwertung  der  Häute  von  Tieren,  bei  denen  der  Rauschbrand  erst  nach  der
Abhäutung  festgestellt  worden  ist.
        <pb n="456" />
        438

(2)  Bei  Rauschbrand  gilt  als  anerkanntes  Impfverfahren  im  Sinne  des  §  118  Abs.  2
bis  auf  weiteres  das  Verfahren  nach  Kitt.

C.  Wild-  und  Ninderseuche.
§  121  (109).

Für  die  Wild=  und  Rinderseuche  gelten  die  für  den  Milzbrand  erlassenen  Bestimmungen
mit  Ausnahme  der  Vorschriften  im  §  109  Abs.  1,  3,  5,  §  113  Abs.  6,  §  116,  §  118  Abs.  2.

2.  Tollwut.
I.  Verfahren  bei  Tollwut  der  Hunde.
*  122  (110).

(1)  Hunde,  die  von  der  Tollwut  befallen  oder  der  Seuche  verdächtig  sind,  müssen  von
dem  Besitzer  oder  demjenigen,  unter  dessen  Aufsicht  sie  stehen,  sofort  getötet  oder  bis  zu
polizeilichem  Einschreiten  abgesondert  und  in  einem  sicheren  Behältnisse,  wenn  möglich  unter
fester  Ankettung,  eingesperrt  werden.

(2)  Ist  ein  Mensch  von  einem  der  Seuche  verdächtigen  Hunde  gebissen  worden,  so  ist
der  Hund,  wenn  dies  ohne  Gefahr  geschehen  kann,  nicht  zu  töten,  sondern  zur  amtstierärztlichen
  Untersuchung  einzusperren.

(3)  Wenn  der  Transport  eines  der  Seuche  verdächtigen  Hundes  zum  Zwecke  der
sicheren  Einsperrung  unvermeidlich  ist,  so  muß  der  Hund  in  einem  geschlossenen  Behältnisse,
wenn  möglich  unter  fester  Ankettung,  befördert  oder,  sofern  ein  solches  Behältnis  nicht  zu
beschaffen  ist,  mit  einem  festsitzenden,  das  Beißen  verhütenden  Maulkorb  versehen  an  der
Leine  geführt  werden.

(4)  Die  Kadaver  getöteter  oder  verendeter  wutkranker  oder  wutverdächtiger  Hunde  sind
bis  zur  amtstierärztlichen  Untersuchung  sicher  und  vor  Witterungseinflüssen  geschützt  aufzubewahren.


§  123  (111).

(1)  Die  Distriktspolizeibehörde  hat  sofort  zu  veranlassen,  daß  Hunde,  die  auf  Grund
des  §  122  eingesperrt  worden  sind,  amtstierärztlich  untersucht  werden.

(2)  Läßt  die  amtstierärztliche  Untersuchung  Zweifel  über  den  Zustand  eines  Hundes,
so  muß  die  Einsperrung  in  der  Regel  auf  1  Woche,  nötigenfalls  auf  2  Wochen,  ausgedehnt
werden.  Nach  Ablauf  dieser  Fristen  und  vor  Aufhebung  der  angeordneten  Schutzmaßregeln
ist  der  Hund  einer  erneuten  amtstierärztlichen  Untersuchung  zu  unterwerfen.
        <pb n="457" />
        Nr.  28.  439

(3)  Der  Besitzer  eines  unter  Beebachtung  gestellten  Hundes  oder  sein  Vertreter  hat
das  Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen  an  dem  Hunde  oder  dessen  Verenden  der
Ortspolizeibehörde  ohne  Verzug  anzuzeigen  und  den  Kadaver  gemäß  §  122  Abs.  4  aufzubewahren.
  Die  Ortspolizeibehörde  hat  die  Anzeige  so  rasch  als  möglich,  tunlichst
telegraphisch  oder  telephonisch,  an  die  Distriktspolizeibehörde  weiterzugeben.

(4)  Wenn  der  Besitzer  vor  Ablauf  der  Beobachtungsfrist  durch  amtstierärztliche  Bescheinigung
  nachweist,  daß  der  Verdacht  beseitigt  ist,  so  sind  die  Einsperrung  und  polizeiliche
Beobachtung  schon  vorher  wieder  aufzuheben.

§  124  (112).

(1)  Für  Hunde,  bei  denen  die  Tollwut  oder  der  Verdacht  der  Seuche  amtstierärztlich
festgestellt  ist,  ist  die  sofortige  Tötung  anzuordnen.  Wenn  ein  der  Seuche  verdächtiger  Hund
einen  Menschen  gebissen  hat,  so  kann  angeordnet  werden,  daß  das  Tier,  sofern  dies  ohne
Gefahr  geschehen  kann,  in  einem  sicheren  Behältnisse,  wenn  möglich  unter  fester  Ankettung,
eingesperrt  und  bis  zur  Bestätigung  oder  Beseitigung  des  Verdachts  polizeilich  beobachtet  wird.

(2)  Ferner  ist  die  sofortige  Tötung  aller  derjenigen  Hunde  anzuordnen,  von  denen  feststeht
  oder  anzunehmen  ist,  daß  sie  mit  wutkranken  Tieren  oder  der  Seuche  verdächtigen
Hunden  oder  Katzen  in  Berührung  gekommen  sind.  Ausnahmsweise  kann  für  solche  Hunde
statt  der  Tötung  eine  mindestens  3  monatige  Einsperrung  gestattet  werden,  falls  sie  nach
dem  Ermessen  der  Distriktspolizeibehörde  mit  genügender  Sicherheit  durchzuführen  ist  und  der
Besitzer  des  Hundes  die  daraus  und  aus  der  polizeilichen  Uberwachung  erwachsenden  Lasten  trägt.
.(u6#3)  Die  distriktspolizeiliche  Genehmigung  zur  Einsperrung  eines  der  Ansteckung  verdächtigen
Hundes  (Abs.  2)  ist  an  die  weitere  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  der  Besitzer  der  Distriktspolizeibehörde
  mindestens  alle  4  Wochen  eine  amtstierärztliche  Bescheinigung  über  den  Gesundheitszustand
  des  Hundes  sowie  darüber  einreicht,  daß  die  Fortsetzung  der  Einsperrung  ohne
Gefahren  für  Menschen  und  Tiere  durchführbar  ist.  Wird  diese  Bedingung  nicht  eingehalten,
oder  werden  die  angeordneten  Einsperrungsmaßregeln  nicht  genau  befolgt,  so  ist  die  sofortige
Tötung  des  Hundes  anzuordnen.

(4)  Der  Besitzer  eines  mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung  eingesperrten  Hundes  oder
dessen  Vertreter  hat  das  Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen  an  dem  Hunde  oder
dessen  Verenden  der  Ortspolizeibehörde  sofort  anzuzeigen  und  im  letzteren  Falle  den  Kadaver
gemäß  §  122  Abs.  4  aufzubewahren.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  die  Anzeige  so  rasch  als
möglich,  tunlichst  telegraphisch  oder  telephonisch,  an  die  Distriktspolizeibehörde  weiterzugeben.

§  125  (113).
(1)  Ist  ein  wutkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Hund  verendet  oder  getötet  worden
        <pb n="458" />
        440

oder  ist  ein  nach  §  124  Abs.  2  eingesperrter  Hund  verendet,  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde
  sofort  seine  Zerlegung  durch  den  Bezirkstierarzt  zu  veranlassen.

(2)  Von  der  Zerlegung  kann  abgesehen  werden,  wenn  nach  amtstierärztlichem  Gutachten
  das  Vorhandensein  der  Tollwut  schon  zweifellos  feststeht.

§  126  (114).

(1)  Ist  ein  wutkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Hund  frei  umhergelaufen,  so  muß
die  Festlegung  (Ankettung  oder  Einsperrung)  aller  in  dem  gefährdeten  Bezirke  vorhandenen
Hunde,  auch  wenn  sie  erst  nach  Anordnung  der  Sperre  in  diesen  Bezirk  eingebracht  werden,
auf  die  Dauer  von  mindestens  3  Monaten  —  von  der  diese  Maßregel  begründenden  Wahrnehmung
  oder  Feststellung  an  —  angeordnet  werden.

(2)  Diese  Anordnung  kann  auch  in  den  Fällen  getroffen  werden,  in  denen  die  Tollwut
  in  einer  bis  dahin  seuchenfreien  Gegend  bei  einem  Hunde  festgestellt  wurde,  der  nicht
frei  umhergelaufen  ist.

(3)  Es  kann  angeordnet  werden,  daß  die  angeketteten  oder  eingesperrten  Hunde  so
abgesondert  werden,  daß  fremde  Hunde  mit  ihnen  nicht  in  Berührung  kommen  können
(§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).

(4)  Der  Festlegung  ist  das  Führen  der  mit  einem  sicheren  Maulkorb  versehenen  Hunde
an  der  Leine  gleich  zu  erachten.  Auch  kann  für  minder  gefährdete  Bezirksteile  zugelassen
werden,  daß  die  Hunde  entweder  ohne  Maulkorb  an  der  Leine  geführt  werden  oder  mit
Maulkorb  unter  gewissenhafter  Überwachung  frei  laufen  dürfen.

(5)  Zu  dem  gefährdeten  Bezirk  im  Sinne  des  Abs.  1  gehören  alle  Ortschaften,  in
denen  der  wutkranke  oder  der  Seuche  verdächtige  Hund  gewesen  ist,  und  in  der  Regel  auch
die  bis  zu  10  km  von  diesen  Ortschaften  (Seuchenorten)  entfernten  Orte  einschließlich  ihrer
Gemarkungen.  Unter  besonderen  Verhältnissen  oder  in  solchen  Gegenden,  in  denen  die  Tollwut
  eine  größere  Verbreitung  gefunden  hat,  können  jedoch  auch  solche  Ortschaften  und
Gemarkungen  als  gefährdet  angesehen  werden,  die  weiter  als  10  km  von  den  Seuchenorten
entfernt  liegen.  Die  hiernach  in  Betracht  kommenden  Sperrbezirke  sind  nicht  lediglich  nach
der  Entfernung  der  Ortschaften  und  Gemarkungen  vom  Suuchenort  abzugrenzen,  sondern
unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse  möglichst  in  Anlehnung  an  natürliche  oder
geographische  Grenzen  (Flußläufe,  Seen,  Höhenzüge,  Waldungen,  Moore  und  dergleichen)  zu  bilden.

(6)  Die  Ausfuhr  von  Hunden  aus  dem  gefährdeten  Bezirk  ist  nur  mit  distriktspolizeilicher
  Genehmigung  nach  vorheriger  tierärztlicher  Untersuchung  gestattet.  Wird  die
Genehmigung  zur  Ausfuhr  eines  Hundes  erteilt,  so  ist  die  Distriktspolizeibehörde  —  für
außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  die  Ortspolizeibehörde  —  des  Bestimmungsorts
  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen  des  Tieres  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.  Sie  hat
        <pb n="459" />
        Nr.  28.  441

sich  von  dem  Eintreffen  des  Hundes  zu  vergewissern  und  veranlaßtenfalls  über  den  Verbleib
Ermittlungen  anzustellen.  Während  der  Überführung  und  am  Bestimmungsort  ist  der  Hund
den  gleichen  Beschränkungen  zu  unterwerfen,  die  für  ihn  zur  Zeit  der  Ausfuhr  am  Herkunftsorte
  vorgeschrieben  waren.

(7)  Die  Benutzung  der  Hunde  zum  Ziehen  kann  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,
daß  sie  dabei  fest  angeschirrt  und  mit  einem  sicheren  Maulkorb  versehen  werden.  Die  Verwendung
  von  Hirtenhunden  zur  Begleitung  von  Herden  und  von  Jagdhunden  bei  der  Jagd
ohne  Maulkorb  und  Leine  kann  gestattet  werden.  Außer  der  Zeit  des  Gebrauchs  unterliegen
diese  Hunde  jedoch  den  in  den  Abs.  1,  4  enthaltenen  Vorschriften.

(8)  Es  kann  angeordnet  werden,  daß  Hunde,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  zuwider
  umherlaufend  betroffen  werden,  sofort  zu  töten  sind.

(9)  Für  die  im  Dienste  der  Polizei  verwendeten  Hunde  können  für  die  Dauer  des
Dienstgebrauchs  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  zugelassen  werden.

§  127  (115)

(1)  Der  Ausbruch  der  Tollwut  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  auf  ortsübliche  Weise  und
von  der  Distriktspolizeibehörde  in  dem  für  ihre  amtlichen  Veröffentlichungen  bestimmten  Blatte
bekannt  zu  machen.  Gleichzeitig  hat  die  Distriktspolizeibehörde  erforderlichenfalls  gemeinverständliche
  Belehrungen  über  das  Wesen  und  die  Merkmale  der  Tollwut  in  den  im
Bezirk  erscheinenden  Zeitungen  zu  veröffentlichen.

(2)  Ferner  hat  die  Distriktspolizeibehörde  jeden  in  ihrem  Bezirke  festgestellten  ersten
Ausbruch  der  Tollwut  sofort  den  Distriktspolizeibehörden  —  für  außerbayerische  Gebietsteile
des  Deutschen  Reichs  den  Ortspolizeibehörden  —  aller  dem  Seuchenorte  benachbarten  deutschen
Gemeinden  mitzuteilen.  Ebenso  hat  der  Bezirkstierarzt  die  benachbarten  bayerischen  Bezirkstierärzte
  sowie  die  benachbarten  beamteten  Tierärzte  anderer  Bundesstaaten  sofort  auf  dem
kürzesten  Wege  zu  verständigen.

(3)  Es  kann  angeordnet  werden,  daß  an  den  Ausgängen  der  in  dem  gefährdeten  Bezirke
  vorhandenen  Bahnhöfe,  Schiffsanlegestellen  usw.  Tafeln  mit  der  deutlichen  und  haltbaren
Aufschrift  „Hundesperre“  leicht  sichtbar  anzubringen  sind.

(4)  Ist  anzunehmen,  daß  ein  wutkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Hund  in
einen  anderen  Bezirk  übergelaufen  ist,  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde  auch  den  in  Betracht
kommenden  Distriktspolizeibehörden  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs
den  in  Betracht  kommenden  Ortspolizeibehörden  —  unter  Beschreibung  des  Hundes  (Größe,
Farbe,  Rasse,  besondere  Kennzeichen)  und  Angabe  der  von  dem  Hunde  vermutlich  eingeschlagenen
  Richtung  sofort  Mitteilung  zu  machen.  Die  beteiligten  Polizeibehörden  haben
hierauf  Nachforschungen  nach  dem  Verbleibe  des  Hundes  anzustellen.

75
        <pb n="460" />
        442

(5)  Für  besonders  gefährdete  Gegenden  kann  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  mit
Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  eine  Anzeige  über  das  Vorhandensein,
den  Ab=  und  Zugang  oder  über  Ortsveränderungen  von  Hunden  vorschreiben.

128  (116).

In  den  von  Tollwut  gefährdeten  Gegenden  kann  angeordnet  werden,  daß  Hunde,  die
der  Vorschrift  des  §  46  zuwider  ohne  vorschriftsmäßiges  Halsband  frei  umherlaufen,  sofort
zu  töten  sind.

II.  Verfahren  bei  Tollwut  der  Katzen.
§  129  (117).

(1)  Die  Vorschriften  der  §§  122  bis  125,  §  126  Abs.  1,  2,  5,  6,  8,  §  127
Abs.  1,  2,  3  finden  auf  Katzen,  die  von  der  Tollwut  befallen  oder  der  Seuche  oder  der
Ansteckung  verdächtig  sind,  mit  der  Maßgabe  sinngemäß  Anwendung,  daß  für  ansteckungsverdächtige
  Katzen  die  im  §  124  Abs.  2  Satz  2  zugelassene  Ausnahme  vom  Tötungszwange
  nicht  gilt.

(2)  In  dem  gefährdeten  Bezirke,  der  den  im  §  126  Abs.  5  als  Regel  vorgesehenen
Umfang  nicht  überschreiten  soll,  ist  auch  die  Festlegung  der  Hunde  nach  §  126  anzuordnen.

III.  Verfahren  bei  Tollwut  anderer  Haustiere.
§  130  (118,).

Für  andere  Haustiere,  bei  denen  die  Tollwut  festgestellt  wird,  ist  die  sofortige  Tötung
anzuordnen.

8  131  (119).

Der  Seuche  verdächtige  andere  Haustiere  müssen  von  dem  Besitzer  oder  demjenigen,
unter  dessen  Aufsicht  sie  stehen,  sofort  getötet  oder  bis  zu  polizeilichem  Einschreiten  in  einem
sicheren  Behältnis  eingesperrt  werden.  Hierauf  ist  sinngemäß  nach  den  §8  123,  125
zu  verfahren.

§  132  (120).

Andere  Haustiere,  von  denen  feststeht  oder  anzunehmen  ist,  daß  sie  mit  wutkranken
oder  der  Seuche  verdächtigen  Tieren  in  Berührung  gekommen  sind,  die  aber  Erscheinungen
der  Tollwut  noch  nicht  zeigen,  müssen  sofort  und  für  die  Dauer  der  Gefahr  mit  den  in
den  §§  134,  135  bezeichneten  Wirkungen  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellt  werden.

§  133  (121).

Die  Dauer  der  Gefahr  (§  132)  ist  für  Pferde  und  Rinder  auf  6  Mgonate,  für
Schafe,  Ziegen  und  Schweine  auf  3  Monate  zu  bemessen.
        <pb n="461" />
        Nr.  28.  443

8  134  (122).

(1)  Während  der  Dauer  der  polizeilichen  Beobachtung  darf  ein  Wechsel  des  Standorts
der  Tiere  ohne  distriktspolizeiliche  Genehmigung  nicht  stattfinden.  Im  Falle  eines  Wechsels
ist  die  Beobachtung  an  dem  neuen  Standort  fortzusetzen.

(2)  Wenn  die  Erlaubnis  zur  Überführung  der  Tiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk
erteilt  wird,  so  muß  die  Distriktspolizeibehörde  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des
Deutschen  Reichs  die  Ortspolizeibehörde  —  des  Bestimmungsorts  zur  Fortsetzung  der  Beobachtung
von  dem  bevorstehenden  Eintreffen  der  Tiere  rechtzeitig  benachrichtigt  werden.  Sie  hat  sich
von  dem  Eintreffen  der  Tiere  zu  vergewissern  und  veranlaßtenfalls  über  den  Verbleib  Ermittlungen
  anzustellen.

§  135  (123).

(1)  Die  Benutzung  und  der  Weidegang  der  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellten
Tiere  sind  gestattet.  Der  Besitzer  der  Tiere  oder  sein  Vertreter  hat  jedoch  von  dem  Auftreten
  von  Krankheitserscheinungen,  die  den  Ausbruch  der  Tollwut  befürchten  lassen,  der
Ortspolizeibehörde  ungesäumt  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  die  Anzeige
so  rasch  als  möglich,  tunlichst  telegraphisch  oder  telephonisch,  an  die  Distriktspolizeibehörde
weiterzugeben.  Im  übrigen  ist  nach  §  131  zu  verfahren.

(2)  Das  Schlachten  der  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellten  Tiere  ist  gestattet
(ogl.  jedoch  S§  137).  Im  Falle  der  Schlachtung  sind  Körperteile,  an  denen  sich  verdächtige
Wunden  oder  Narben  befinden,  unschädlich  zu  beseitigen.

IV.  Maßregeln,  die  bei  Tollwut  aller  Arten  von  Tieren  Anwendung  zu  finden  haben.
§  136  (124).
Vor  polizeilichem  Einschreiten  dürfen  bei  wutkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Tieren
keinerlei  Heilversuche  angestellt  werden.

§  137  (125).

Das  Schlachten  wutkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Tiere  und  jeder  Verkauf
oder  Verbrauch  einzelner  Teile,  der  Milch  oder  sonstiger  Erzeugnisse  solcher  Tiere  sind  verboten.


§  138  (1206).

(1)  Die  Kadaver  der  gefallenen  oder  getöteten  wutkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen
Tiere  müssen  sofort  unschädlich  beseitigt  werden.

(2)  Das  Abhäuten  solcher  Kadaver  ist  verboten.

(3)  Die  Zerlegung  der  Kadaver  darf  nur  von  Tierärzten  oder  unter  ihrer  Leitung

vorgenommen  werden.
75“
        <pb n="462" />
        444

§  139  (127).

Die  Standplätze  wutkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Tiere  sind  zu  desinfizieren,
die  Ausrüstungs-,  Gebrauchs=  sowie  sonstigen  Gegenstände,  die  mit  solchen  Tieren  in  Berührung
  gekommen  sind  (§  17  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren),  sind  zu
desinfizieren  oder  unschädlich  zu  beseitigen.

3.  Notz.
A.  Pferde.
I.  Allgemeine  Vorschriften.
#  140  (128).

(1)  Ist  der  Ausbruch  des  Rotzes  oder  der  Verdacht  dieser  Seuche  festgestellt,  so  haben
die  Distriktspolizeibehörde  und  der  Bezirkstierarzt  sobald  als  möglich  Ermittlungen  darüber
anzustellen,  wie  lange  die  verdächtigen  Erscheinungen  schon  bestanden  haben,  ob,  an  wen  und
wohin  seit  dem  vermutlichen  Bestehen  des  Rotzes  oder  der  verdächtigen  Erscheinungen  Pferde
aus  dem  Bestande  verkauft  oder  sonst  weggegeben  worden  sind,  ferner,  ob  die  kranken  oder
der  Seuche  verdächtigen  Pferde  mit  anderen  Pferden  Berührung  gehabt  und  namentlich
Fütterungs=  oder  Tränkeinrichtungen  gemeinsam  benutzt  haben,  ob  und  wo  sie  erworben
und  in  wessen  Besitze  sie  früher  gewesen  sind.

(2)  Nach  dem  Ergebnisse  dieser  Ermittlungen  sind  die  erforderlichen  Maßregeln  ohne
Verzug  zu  treffen  und  nötigenfalls  die  beteiligten  Distriktspolizeibehörden  —  für  außerbayerische
Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  die  beteiligten  Ortspolizeibehörden  —  in  Kenntnis  zu  setzen.

§  141  (129).

Ist  anzunehmen,  daß  eine  Verbreitung  des  Rotzes  stattgefunden  hat,  so  kann  mit
Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  eine  amtstierärztliche  Untersuchung
sämtlicher  Pferdebestände  in  dem  Seuchenort  und  dessen  Umgegend  oder  in  Ortsteilen
angeordnet  werden.  Im  gleichen  Falle  kann  auch  die  gemeinschaftliche  Benutzung  von
Brunnen,  Tränken  oder  Schwemmen  durch  Pferde  verschiedener  Bestände  verboten  werden.

§  142  (130).

Die  Distriktspolizeibehörde  und  der  Bezirkstierarzt  haben  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
der  Besitzer  oder  der  Vertreter  des  Besitzers  eines  rotzkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen
Pferdes  auf  die  Gefahr  der  Ansteckung  von  Menschen  durch  unvorsichtigen  Verkehr  mit  dem
kranken  Tiere  aufmerksam  gemacht  wird.  Der  Wärter  eines  solchen  Pferdes  ist  von  jeder
Dienstleistung  bei  anderen  Pferden  auszuschließen  und  darf  nicht  in  dem  Stuchenstalle
        <pb n="463" />
        Nr.  28.  445

schlafen.  Personen,  die  Verletzungen  an  den  Händen  oder  anderen  unbedeckten  Körperteilen
haben,  dürfen  zur  Wartung  rotzkranker  und  der  Seuche  verdächtiger  Pferde  nicht  verwendet
  werden.

§  (131).

Stellt  der  Bezirkstierarzt  den  Ausbruch  des  Rotzes  oder  den  Verdacht  dieser  Seuche
in  Abwesenheit  der  Distriktspolizeibehörde  fest,  so  hat  er  die  sofortige  vorläufige  Einsperrung
und  Absonderung  der  kranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  anzuordnen.  Die  gleichen
Maßnahmen  können  von  ihm  auch  für  die  der  Ansteckung  verdächtigen  Tiere  angeordnet
werden.  Die  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen  sind  dem  Besitzer  der  Pferde  oder  dessen
Vertreter  entweder  zu  Protokoll  oder  durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen,  auch  ist  davon
der  Distriktspolizeibehörde  unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.

§  144  (132).

Die  Distriktspolizeibehörde  hat  von  jedem  ersten  Seuchenverdacht  und  von  jedem  ersten
Seuchenausbruch  in  einer  Ortschaft  sowie  von  dem  Verlauf  und  von  dem  Erlöschen  der
Seuche  dem  Generalkommando  desjenigen  Armeekorps  sowie  dem  Vorstand  desjenigen  landesherrlichen
  oder  Land=  oder  Stammgestüts,  in  dessen  Bezirke  der  Seuchenort  liegt,  sofort
schriftlich  Mitteilung  zu  machen.  Ist  der  Seuchenort  ein  Truppenstandort,  so  ist  die  Mitteilung
  auch  dem  Gouverneur,  Kommandanten  oder  Garnisonsältesten  zu  machen.

§  145  (133).
Das  Schlachten  rotzkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Pferde  ist  verboten.

§  146  (134).

(1)  Die  Kadaver  gefallener  oder  getöteter  rotzkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger
Pferde  müssen  sofort  nach  Anweisung  des  Bezirkstierarztes  unschädlich  beseitigt  werden.  Bis
dahin  ist  für  eine  Aufbewahrung  Sorge  zu  tragen,  durch  die  eine  Verschleppung  von  Krankheitskeimen
  nach  Möglichkeit  vermieden  wird.

(2)  Das  Abhäuten  solcher  Kadaver  ist  verboten.

II.  Verfahren  mit  rotzkranken  Pferden.
§  147  (135).
(1)  Ist  der  Rotz  bei  Pferden  festgestellt,  so  ist,  soweit  erforderlich  nach  vorgängiger
Ermittlung  der  zu  leistenden  Entschädigung,  die  unverzügliche  Tötung  der  Tiere  anzuordnen.
(2)  Der  Ausbruch  des  Rotzes  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  auf  ortsübliche  Weise  und

von  der  Distriktspolizeibehörde  in  dem  für  ihre  amtlichen  Veröffentlichungen  bestimmten  Blatte
bekannt  zu  machen.
        <pb n="464" />
        446

(3)  Die  Distriktspolizeibehörde  hat  außerdem  jeden  in  ihrem  Bezirke  festgestellten  ersten
Ausbruch  des  Rotzes  den  Distriktspolizeibehörden  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des
Deutschen  Reichs  den  Ortspolizeibehörden  —  aller  dem  Seuchenorte  benachbarten  deutschen
Gemeinden  unverzüglich  mitzuteilen.  Diese  Polizeibehörden  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  der
Seuchenausbruch  in  den  benachbarten  Gemeinden  ortsüblich  bekannt  gemacht  wird.

(4)  Der  Stall,  in  dem  sich  rotzkranke  Pferde  befinden,  ist  an  der  Haupteingangstür
oder  an  einer  sonstigen  geeigneten  Stelle  mit  der  deutlichen  und  haltbaren  Aufschrift  „Rotz“
leicht  sichtbar  zu  versehen.

§  148  (130).

(1)  Bis  zu  ihrer  Tötung  sind  die  rotzkranken  Pferde  im  Stalle  abzusondern  (§  19
Abs.  1,  4  des  Gesetzes).  Der  Stall  darf  zur  Unterbringung  anderer  Pferde  nicht  benutzt
werden.

(2)  Die  zur  Wartung  rotzkranker  Pferde  benutzten  Stallgeräte,  Krippen,  Raufen  und
sonstigen  Gegenstände  dürfen  vor  erfolgter  Desinfektion  (§  163)  aus  dem  Absonderungsraume
  nicht  entfernt  werden.

§  149  (137).

Die  Tötung  der  rotzkranken  Pferde  muß  an  einem  von  der  Diistriktspolizeibehörde  für
geeignet  erachteten  Orte  erfolgen.  Bei  dem  Transporte  nach  diesem  Orte  muß  dafür
Sorge  getragen  werden,  daß  jede  Berührung  der  rotzkranken  Pferde  mit  anderen  Pferden
vermieden  wird.

III.  Verfahren  mit  der  Seuche  verdächtigen  Pferden.
8  150  (138).
(1)  Die  Tötung  und  Zerlegung  der  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  sind  von  der
Regierung,  Kammer  des  Innern,  anzuordnen  (vgl.  Abs.  3):

a)  wenn  vom  Bezirkstierarzte  der  Ausbruch  des  Rotzes  auf  Grund  der  vorliegenden
klinischen  Anzeichen  oder  nach  dem  Ergebnisse  der  Anwendung  der  Malleinprobe
  für  wahrscheinlich  erklärt  wird;

b)  wenn  durch  anderweitige,  den  Vorschriften  des  Gesetzes  entsprechende  Maßregeln
ein  wirksamer  Schutz  gegen  die  Verbreitung  der  Seuche  nach  Lage  des  Falles
nicht  erzielt  werden  kann;

Ic)  wenn  die  beschleunigte  Unterdrückung  der  Seuche  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich  ist.

(2)  Kann  der  Ausbruch  des  Rotzes  bei  den  der  Seuche  verdächtigen  Pferden  nicht  schon
auf  Grund  der  klinischen  Anzeichen  oder  nach  dem  Ergebnisse  der  Malleinprobe  für  wahrscheinlich
  erklärt  werden  und  liegt  nicht  schon  einer  der  Fälle  zu  b  und  c  vor,  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde
  an  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  und  diese  hat  an  das  Staatsministerium
        <pb n="465" />
        Nr.  28.  447

des  Innern  zu  berichten.  Das  Staatsministerium  des  Innern  wird  dann  wegen  der  Anwendung
  der  Agglutination  und  Komplementablenkung  oder  eines  anderen  spezifischen  Verfahrens
  zur  Erkennung  des  Rotzes  Anordnung  treffen.

(3)  Kommt  die  Tötung  von  mehr  als  5  Pferden  in  Frage,  so  ist  zur  Anordnung
der  Tötung  die  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  einzuholen.  Die  Genehmigung
  wird  erteilt,  wenn  das  Staatsministerium  des  Innern  die  Voraussetzungen  für
die  Tötung  als  gegeben  erachtet.

§  151  (139).

Der  Seuche  verdächtige  Pferde  müssen  so  lange,  bis  ihre  Tötung  erfolgt  oder  ihre
Unverdächtigkeit  amtstierärztlich  bescheinigt  ist,  der  Absonderung  im  Stalle  mit  den  aus  den
§§  152  bis  154  sich  ergebenden  Wirkungen  unterworfen  werden.

§  152  (140).

(1)  Der  Absonderungsraum  darf  zur  Unterbringung  anderer  Pferde  nicht  benutzt  werden.

(2)  Eine  Entfernung  der  der  Absonderung  unterworfenen  Pferde  aus  dem  Absonderungsraume
  darf  nur  mit  distriktspolizeilicher  Erlaubnis  stattfinden.  Ferner  dürfen  die  zur
Wartung  abgesonderter  Pferde  benutzten  Stallgeräte,  Krippen,  Raufen  und  sonstigen  Gegenstände
  vor  erfolgter  Desinfektion  (§  163)  aus  dem  Absonderungsraume  nicht  entfernt  werden.

(3)  Die  unter  Absonderung  gestellten  Pferde  müssen  mindestens  alle  2  Wochen  amtstierärztlich
  untersucht  werden.

§  153  (141,).

(1)  Ist  ein  wegen  Seuchenverdachts  unter  Absonderung  gestelltes  Pferd  verendet  oder
auf  Veranlassung  des  Besitzers  getötet  worden,  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde  die  Zerlegung
  des  Pferdes  durch  den  Bezirkstierarzt  zu  veranlassen.

(2)  Der  Kadaver  eines  verendeten  oder  auf  Veranlassung  des  Besitzers  getöteten,  unter
Absonderung  gestellten  Pferdes  darf  ohne  distriktspolizeiliche  Genehmigung  weder  geöffnet
noch  beseitigt  werden.

§  154  (142).

Werden  die  unter  Absonderung  gestellten  Pferde  in  verbotswidriger  Benutzung  oder
außerhalb  der  ihnen  angewiesenen  Räumlichkeiten  oder  an  Orten  betroffen,  zu  denen  ihr
Zutritt  verboten  ist,  so  kann  ihre  sofortige  Tötung  angeordnet  werden.

IV.  Verfahren  mit  der  Ansteckung  verdächtigen  Pferden.
155  (143).
Alle  Pferde,  die  mit  rotzkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Pferden  gleichzeitig  in
        <pb n="466" />
        448

einem  Stalle  gestanden  haben  oder  sonst  in  unmittelbare  oder  mittelbare  Berührung  gekommen
  sind,  aber  noch  keine  verdächtigen  Erscheinungen  zeigen,  sind  in  besonderen  Stallräumen
  mit  den  aus  den  §8§  156  bis  161  sich  ergebenden  Wirkungen  unter  polizeiliche
Beobachtung  zu  stellen.  Die  Distriktspolizeibehörde  hat  in  solchen  Fällen  an  die  Regierung,
Kammer  des  Innern,  und  diese  hat  an  das  Staatsministerium  des  Innern  zu  berichten.

§  156  (144).

(1)  Die  unter  Beobachtung  gestellten  Pferde  müssen  mindestens  alle  2  Wochen  amtstierärztlich
  untersucht  werden.

(2)  Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  anzuordnen,  daß  bei  diesen
Pferden  ein  spezifisches  Erkennungsverfahren  (Agglutination  und  Komplementablenkung,
Malleinprobe  oder  ein  anderes  vom  Reichskanzler  oder  vom  Staatsministerium  des  Innern
als  gleichwertig  anerkanntes  Verfahren)  alsbald  angewandt  wird.

(3)  Die  Dauer  der  polizeilichen  Beobachtung  ist  auf  mindestens  6  Monate  festzusetzen.
Die  polizeiliche  Beobachtung  kann  vor  Ablauf  der  Frist  aufgehoben  werden,  wenn  sämtliche
Tiere  des  Bestandes  nach  dem  Ergebnisse  der  Blutuntersuchung  auf  Agglutination  und
Komplementablenkung  oder  einer  vom  Reichskanzler  oder  vom  Staatsministerium  des  Innern
sonst  als  gleichwertig  anerkannten  Mehrheit  von  Untersuchungsarten  unverdächtig  erscheinen.

§  157  (145).

(1)  Der  Besitzer  hat  von  dem  Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen  an  einem
Pferde  der  Ortspolizeibehörde  ohne  Verzug  Anzeige  zu  machen  und  das  erkrankte  Pferd  sofort
von  den  übrigen  abzusondern  und  im  Stalle  zu  halten.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  die
Anzeige  so  rasch  als  möglich,  tunlichst  telegraphisch  oder  telephonisch,  an  die  Distriktspolizeibehörde
  weiterzugeben.

(2)  Die  Distriktspolizeibehörde  hat  auf  die  Anzeige  unverzüglich  eine  amtstierärztliche
Untersuchung  des  Pferdes  zu  veranlassen.

§  158  (146).

(1)  In  die  Stallräume,  in  denen  die  der  polizeilichen  Beobachtung  unterliegenden  Pferde
untergebracht  sind,  dürfen  andere  Pferde  nicht  eingestellt  werden.

(2)  Solange  die  Pferde  frei  von  verdächtigen  Erscheinungen  befunden  werden,  ist  ihre
Benutzung  innerhalb  der  Grenzen  des  Ortes  und  der  Feldmark  unter  der  Bedingung  zu
gestatten,  daß  sie  nicht  in  andere  Stallungen  eingestellt  und  nicht  mit  unverdächtigen  Pferden
in  Berührung  gebracht,  insbesondere  nicht  zusammengespannt  werden,  und  daß  ferner  für
sie  fremde  Futterkrippen,  Tränkeimer  oder  sonstige  Gerätschaften  nicht  benutzt  werden.
        <pb n="467" />
        Nr.  28.  149

(3)  Der  Gebrauch  der  Pferde  außerhalb  des  Ortes  und  der  Feldmark  darf  nur  mit
distriktspolizeilicher  Erlaubnis  stattfinden.  Die  Erlaubnis  darf  nur  unter  den  im  Abs.  2
angegebenen  Bedingungen  erteilt  werden.

(4)  Beim  Vorliegen  zwingender  wirtschaftlicher  Gründe  kann  ausnahmsweise  mit
Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  gestattet  werden,  daß  andere  Pferde
in  die  Stallräume  der  der  polizeilichen  Beobachtung  unterliegenden  Pferde  eingestellt  oder
mit  ihnen  gemeinschaftlich  zur  Arbeit  benutzt  werden.  Diese  Pferde  sind  alsdann  ebenfalls
als  ansteckungsverdächtig  zu  behandeln.

(5)  Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  die  Gewährung  der  in  den
Abs.  3,  4  vorgesehenen  Erleichterungen  von  dem  Ergebnis  eines  vorherigen  spezifischen
Erkennungsverfahrens  abhängig  zu  machen.  Die  Erleichterung  des  Abs.  4  ist  von  der
Distriktspolizeibehörde  an  die  weitere  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  der  Besitzer  für  die
in  die  Stallungen  neu  eingestellten  oder  mit  den  ansteckungsverdächtigen  gemeinschaftlich
benutzten  Pferde  auf  die  Entschädigungsansprüche,  die  ihm  bei  Erkrankung  dieser  Pferde
an  Rotz  oder  bei  ihrer  Tötung  wegen  Rotzverdachts  etwa  zustehen  würden,  Verzicht  leistet.

8  159  (147)

(1)  Die  Pferde  dürfen  ohne  distriktspolizeiliche  Erlaubnis  nicht  in  andere  Stallungen
oder  Räumlichkeiten  gebracht  werden.

(2)  Im  Falle  der  mit  distriktspolizeilicher  Erlaubnis  bewirkten  Uberführung  ist  die
Beobachtung  in  den  neuen  Stallungen  oder  Räumlichkeiten  fortzusetzen.  Die  Unterbringung
hat  dort  entsprechend  den  Bestimmungen  des  §  155  zu  erfolgen.

(3)  Wird  die  Erlaubnis  zur  Uberführung  der  Pferde  in  einen  anderen  Polizeibezirk
erteilt,  so  muß  die  Distriktspolizeibehörde  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen
Reichs  die  Ortspolizeibehörde  —  des  Bestimmungsorts  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen
der  Tiere  rechtzeitig  benachrichtigt  werden.  Sie  hat  sich  von  dem  Eintreffen  der  Pferde  zu
vergewissern  und  veranlaßtenfalls  über  den  Verbleib  Ermittlungen  anzustellen.

8  160  (148).

Wenn  der  Besitzer  der  Pferde  den  polizeilichen  Anordnungen  nicht  pünktlich  Folge  leistet,
so  fallen  die  nach  8  158  gestatteten  Vergünstigungen  weg.

§l  161  (149).

(1)  Ist  ein  unter  Beobachtung  gestelltes  Pferd  verendet  oder  auf  Veranlassung  des
Besitzers  getötet  worden,  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde  die  Zerlegung  des  Pferdes  durch

den  Bezirkstierarzt  zu  veranlassen.
76
        <pb n="468" />
        450

(2)  Der  Kadaver  eines  verendeten  oder  auf  Veranlassung  des  Besitzers  getöteten  unter
Beobachtung  gestellten  Pferdes  darf  ohne  distriktspolizeiliche  Genehmigung  weder  geöffnet  noch
beseitigt  werden.

§  162  (150).

Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums
des  Innern  die  Tötung  der  Ansteckung  verdächtiger  Pferde  anordnen,  wenn  die  beschleunigte
Unterdrückung  der  Seuche  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich  ist.

V.  Desinfektion.
§  163  (151).

(1)  Die  Räumlichkeiten,  in  denen  rotzkranke  oder  der  Seuche  verdächtige  Pferde  gestanden
haben,  sind  zu  desinfizieren;  die  Ausrüstungs-,  Gebrauchs=  sowie  sonstige  Gegenstände,  von
denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff  enthalten  (§  18  Abs.  3  der  Anweisung
für  das  Desinfektionsverfahren),  sind  zu  desinfizieren  oder  unschädlich  zu  beseitigen.  Der
Bezirkstierarzt  hat  die  Desinfektion  abzunehmen.

(2)  Auch  Personen,  die  mit  rotzkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Tieren  in  Verührung
gekommen  sind,  haben  sich  zu  desinfizieren.

VI.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.
8  164  (152).

(1)  Die  Seuche  gilt  als  erloschen,  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  auf—
zuheben,  wenn
a)  die  rotzkranken  Pferde  gefallen  oder  getötet,  die  der  Seuche  verdächtigen  Pferde
gefallen,  getötet  oder  vom  Bezirkstierarzte  für  rotzfrei  erklärt  worden  sind,  die
der  Ansteckung  verdächtigen  Pferde  gefallen  oder  getötet  worden  sind  oder  während
der  polizeilichen  Beobachtung  (§  156  Abs.  3)  keine  rotzverdächtigen  Erscheinungen
gezeigt  haben  und
b)  die  Desinfektion,  soweit  sie  vorgeschrieben  ist,  ausgeführt  und  durch  den  Bezirkstierarzt
  abgenommen  ist.
(2)  Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  wie  der  Ausbruch  öffentlich  bekannt  zu  machen.

B.  Andere  Winhufer.
§  165  (153).

Den  Pferden  sind  im  Sinne  der  Vorschriften  in  den  §§  140  bis  164  Esel,  Maultiere
  und  Maulesel  gleichzustellen.
        <pb n="469" />
        Nr.  28.

451

4.  Maul=  und  Klauenseuche.
I.  Vorläusige  Maßregeln  und  Ermittlung.
§  166  (154).

(1)  Sobald  der  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  oder  der  Verdacht  des  Ausbruchs
  dieser  Seuche  in  einer  bis  dahin  seuchenfreien  Ortschaft  durch  Anzeige  oder  sonst  zur
amtlichen  Kenntnis  gelangt,  hat  die  Distriktspolizeibehörde  sofort  die  Zuziehung  des  Bezirkstierarztes
  zu  veranlassen  und  inzwischen  folgende  vorläufigen  Maßregeln  zu  treffen:

a)  Das  Klauenvieh  des  verdächtigen  Gehöfts  ist  in  seinen  Ställen  oder  sonstigen

b)

Standorten  abzusondern  (§  19,  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).  Der  Zutritt  zu
den  Ställen  (Standorten)  ist,  abgesehen  von  Notfällen,  nur  dem  Besitzer
der  Tiere  oder  der  Ställe  (Standorte),  dessen  Vertreter,  den  mit  der  Beaufsichtigung,
  Wartung  und  Pflege  der  Tiere  betrauten  Personen  und  Tierärzten
gestattet.
Das  verdächtige  Gehöft  ist  in  der  Weise  abzusperren,  daß,  abgesehen  von  Notfällen,
  weder  Tiere  eingestellt,  noch  von  Klauenvieh  stammende  Erzeugnisse  und
Rohstoffe,  noch  Stallgerätschaften,  Dünger,  Jauche  oder  Futter=  und  Streuvorräte
  weggebracht  werden  dürfen.  Milch  darf  nur  nach  vorheriger  Abkochung
oder  anderer  ausreichender  Erhitzung  (8§  40  Abs.  3)  weggegeben  werden.
Für  die  Abgabe  von  Milch  an  Sammelmolkereien,  in  denen  eine  wirksame
Erhitzung  der  gesamten  Milch  gewährleistet  ist,  können  Ausnahmen  zugelassen
werden.
Ist  die  Milch  des  verdächtigen  Viehbestandes  bisher  an  eine  Sammelmolkerei
(§  38)  abgeliefert  worden,  so  ist  sofort  jedes  weitere  Weggeben  von  nicht  ausreichend
  erhitzter  Milch  aus  dieser  Molkerei  an  landwirtschaftliche  Betriebe,  in
denen  Klauenvieh  gehalten  wird,  sowie  die  Verwertung  solcher  Milch  in  den
eigenen  Viehbeständen  der  Molkerei  zu  untersagen.  Desgleichen  ist  die  Abgabe
von  roher  Milch  aus  der  Molkerei  zum  Genusse  für  Menschen  zu  verbieten,  sobald
  und  solange  anzunehmen  ist,  daß  Milch  aus  dem  verdächtigen  Viehbestand
in  die  abzugebende  Milch  aufgenommen  oder  verarbeitet  worden  ist.  Ferner  ist
anzuordnen,  daß  die  zur  Anlieferung  der  Milch  und  zur  Ablieferung  der  Milchrückstände
  benutzten  Gefäße  aus  der  Molkerei  nicht  entfernt  werden  dürfen,  bevor
sie  desinfiziert  sind  (§  11  Abs.  1  Nr.  9,  10  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren).


Befindet  sich  die  Molkerei  in  einem  anderen  Polizeibezirke,  so  ist  die

Distriktspolizeibehörde  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs
76*
        <pb n="470" />
        452

die  Ortspolizeibehörde  —  dieses  Bezirkes  unverzüglich  von  der  Sachlage  zu
benachrichtigen.
(2)  Das  Wegbringen  von  Klauenvieh  aus  der  Ortschaft,  das  Durchtreiben  von
solchem  Vieh  sowie  das  Fahren  mit  angespannten  fremden  Wiederkäuern  durch  die  Ortschaft
kann  verboten  werden.

(3)  Die  vorläufigen  Maßregeln  sind  mit  dem  Vorbehalt  anzuordnen,  daß  sie  sofort
außer  Wirksamkeit  treten,  wenn  der  Bezirkstierarzt  feststellt,  daß  Maul=  und  Klauenseuche
nicht  vorliegt  und  daß  auch  der  Verdacht  dieser  Seuche  nicht  begründet  ist.

8  167  (155).

(1)  Ist  der  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  oder  der  Verdacht  dieser  Seuche
festgestellt,  so  haben  die  Distriktspolizeibehörde  und  der  Bezirkstierarzt  sobald  als  möglich
Ermittlungen  darüber  anzustellen,

a)  ob  das  seuchenkranke  oder  der  Seuche  verdächtige  Vieh  nen  eingestellt  ist,  oder
ob  in  den  letzten  2  Wochen  vor  dem  Auftreten  der  ersten  Krankheitserscheinungen
sonst  eine  unmittelbare  oder  mittelbare  Berührung  mit  ansteckungsfähigen  fremden
Tieren  stattgefunden  hat,  oder  ob  etwa  Tiere,  die  die  Seuche  überstanden  haben,
dem  Viehbestand  einverleibt  worden  sind,  und  wer  der  frühere  Besitzer  des  neu
eingestellten  oder  der  Besitzer  des  fremden  Viehes  ist;

b)  wohin  die  übrigen  Tiere  des  für  die  Einschleppung  etwa  in  Betracht  kommenden
Viehtransports  verbracht  worden  sind;

)  ob  seit  der  Einschleppung  oder,  falls  dieser  Zeitpunkt  nicht  sicher  feststellbar  ist,
in  den  letzten  2  Wochen  vor  dem  Auftreten  der  ersten  Krankheitserscheinungen
Klauenvieh  aus  dem  betroffenen  Gehöfte  geschlachtet  oder  ausgeführt  oder  sonst
entfernt  worden  ist,  und  wohin  das  Vieh  gekommen  ist;

d)  ob  innerhalb  der  unter  c  bezeichneten  Frist  Klauenvieh  des  betroffenen  Gehöfts
mit  fremdem  Klauenvieh  sonst  unmittelbar  oder  mittelbar  in  Berührung  gekommen
  ist.  Bei  dieser  Ermittlung  ist  insbesondere  auch  das  Deckregister
(§  47  Abs.  1)  einzusehen.

(2)  Alle  Viehbestände,  in  denen  sich  nach  den  angestellten  Ermittlungen  der  Ansteckung
verdächtige  Tiere  befinden,  müssen  amtstierärztlich  untersucht  werden.  Zu  diesem  Zwecke
sind  die  beteiligten  Distriktspolizeibehörden  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen
Reichs  die  beteiligten  Ortspolizeibehörden  —  von  der  Sachlage  unverzüglich  zu  benachrichtigen.
Als  der  Ansteckung  verdächtig  gilt  alles  Klauenvieh,  das  mit  einem  seuchenkranken  oder  der
        <pb n="471" />
        Nr.  28.  453

Seuche  verdächtigen  Tiere  in  dem  gleichen  Gehöfte  sich  befindet  oder  in  den  letzten  2  Wochen
befunden  hat  oder  in  dieser  Zeit  nachweislich  sonst  in  unmittelbare  oder  mittelbare  Berührung
gekommen  ist.

(3)  Von  den  in  den  Abs.  1,  2  genannten  Ermittlungen  und  Untersuchungen  kann  in
besonderen  Fällen  mit  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  ganz  oder  teilweise
  abgesehen  werden.

8§  168  (150).

Stellt  der  Bezirkstierarzt  den  Ausbruch  oder  den  Verdacht  der  Maul=  und  Klauenseuche
in  Abwesenheit  der  Distriktspolizeibehörde  fest,  so  hat  er  die  sofortige  vorläufige  Absonderung
der  erkrankten  und  verdächtigen  Tiere,  nötigenfalls  auch  deren  Einsperrung  oder  Bewachung,
und,  soweit  veranlaßt,  die  im  §  174  Abs.  1  unter  a  bis  i,  Abs.  2  bis  4  angegebenen
Maßnahmen  anzuordnen.  Die  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen  sind  dem  Besitzer  der
Tiere  oder  dessen  Vertreter  sowie  den  sonstigen  Beteiligten  entweder  zu  Protokoll  oder  durch
schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen,  auch  ist  davon  der  Distriktspolizeibehörde  unverzüglich
Mitteilung  zu  machen.

§  169  (157).

Ist  anzunehmen,  daß  in  einem  Orte  eine  Verbreitung  der  Suauche  stattgefunden  hat,
so  kann  die  amtstierärztliche  Untersuchung  aller  für  die  Seuche  empfänglichen  Tiere  der
betreffenden  Ortschaft,  ihrer  Umgegend  oder  einzelner  Ortsteile  angeordnet  werden.

II.  Schutzmaßregeln.
a)  Verfahren  nach  Feststellung  der  Seuche.
§  170  (158).

(1)  Der  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  auf
ortsübliche  Weise  und  von  der  Distriktspolizeibehörde  in  dem  für  ihre  amtlichen  Veröffentlichungen
  bestimmten  Blatte  bekanntzumachen.

(2)  Ferner  hat  die  Distriktspolizeibehörde  jeden  in  einer  bisher  seuchenfreien  Gemeinde
ihres  Bezirkes  festgestellten  ersten  Ausbruch  sofort  den  Distriktspolizeibehörden  der  benachbarten
bayerischen  Distriktsverwaltungsbezirke  sowie  den  Ortspolizeibehörden  aller  dem  Seuchenorte
benachbarten  deutschen  Gemeinden  mitzuteilen.  Diese  Ortspolizeibehörden  haben  den  Seuchenausbruch
  in  ihren  Bezirken  ortsüblich  bekannt  zu  machen.  Jeden  Ausbruch  der  Seuche  auf
den  Viehmärkten  in  Abensberg,  Deggendorf,  Landshut,  Straubing,  Vilshofen,  Cham,
Stadtamhof,  Bamberg,  Bayreuth,  Creussen,  Marktredwitz,  Wunsiedel,  Dinkelsbühl,  Aschaffenburg,
  Karlstadt,  Neustadt  a.  S.,  Schweinfurt,  Würzburg,  Donauwörth,  Nördlingen,  Sont-
        <pb n="472" />
        454

hofen  sowie  auf  den  Viehhöfen  in  München,  Nürnberg  hat  die  Distriktspolizeibehörde  dem
Kaiserlichen  Gesundheitsamt  in  Berlin,  Klopstockstraße  18,  sofort  telegraphisch  mitzuteilen
(ogl.  auch  S§  188  Abs.  2).  Die  Distriktspolizeibehörde  hat  weiter

à)  jeden  ersten  Ausbruch  der  Seuche  in  ihrem  Bezirke  dem  K.  Württembergischen
Ministerium  des  Innern  in  Stuttgart,  dem  Großherzoglich  Badischen  Ministerium
des  Innern  in  Karlsruhe  und  dem  Großherzoglich  Hessischen  Ministerium  des
Innern  in  Darmstadt  sofort  unmittelbar  telegraphisch  mitzuteilen  und  hierbei
den  Seuchenort  (Gemeinde,  allenfalls  auch  Ortschaft)  sowie,  wenn  die  Seuche
unter  dem  Viehbestand  eines  Viehhändlers  auftritt,  auch  den  Namen  des  Händlers
anzugeben;

b)  von  jedem  ersten  Ausbruch  der  Seuche  in  einer  Gemeinde  sofort  nach  amtstierärztlicher
  Feststellung  der  Seuche,  dann  von  den  zur  Veröffentlichung  in  den
Amtsblättern  bestimmten  veterinärpolizeilichen  Anordnungen  (Bildung  von  Sperrbezirken
  und  Beobachtungsgebieten,  Verbot  des  Verladens  von  Vieh  auf  Eisenbahnstationen,
  Viehmarktverbote  usw.)  alsbald  nach  ihrer  Erlassung  den  im
Bezirk  erscheinenden  Zeitungen  Kenntnis  zu  geben;

)  den  ersten  Ausbruch  der  Seuche  in  einer  Gemeinde  sofort  schriftlich  dem  Staatsministerium
  des  Innern  anzuzeigen.  Die  Anzeige  kann  auf  einer  Postkarte
erfolgen;  es  genügt  folgende  Fassung:  „Erster  Neuausbruch  der  Maul=  und
Klauenseuche  amtstierärztlich  festgestellt  am  20.  d.  M.  in  1  Gehöft  in  R.,
Gemeinde  B.;  am  21.  d.  M.  in  2  Gehöften  in  B.“

Alsbald  nach  dem  Auftreten  der  ersten  Seuchenfälle  wird  die  Distriktspolizeibehörde
auch  Anlaß  nehmen,  mit  den  landwirtschaftlichen  Interessenvertretungen  des  Bezirkes  über
den  Zweck  und  die  Durchführung  der  in  Betracht  kommenden  seuchenpolizeilichen  Maßnahmen
unter  Mitwirkung  des  Bezirkstierarztes  Aussprache  zu  pflegen.  Auch  kann  es  sich  empfehlen,
erfahrene  Viehhändler  und  Metzger  aus  dem  Bezirke  zu  hören.

(3)  An  den  Haupteingängen  des  Seuchengehöfts  und  an  den  Eingängen  der  Ställe
oder  sonstigen  Standorte,  wo  sich  seuchenkrankes  oder  der  Seuche  verdächtiges  Klauenvieh
befindet,  sind  Tafeln  mit  der  deutlichen  und  haltbaren  Aufschrift  „Maul=  und  Klauenseuche"
leicht  sichtbar  anzubringen.

(4)  Wird  an  Tieren,  die  aus  nichtbayerischen  Gebietsteilen  des  Deutschen  Reichs  nach
Bayern  eingebracht  werden,  bei  der  Ankunft  auf  bayerischem  Gebiet  oder  innerhalb  10  Tagen
nach  der  Ankunft  Maul=  und  Klauenseuche  festgestellt  oder  liegen  sonst  begründete  Anhaltspunkte
  dafür  vor,  daß  die  Tiere  schon  bei  der  Einfuhr  nach  Bayern  angesteckt  waren,  so
hat  der  Bezirkstierarzt  den  Tatbestand,  veranlaßtenfalls  unter  Mitwirkung  der  Distriktspolizeibehörde,
  genau  zu  erheben  und  die  Tatbestandsaufnahme  nach  dem  Muster  der
        <pb n="473" />
        Nr.  28.  455

Anlage  VIII  in  doppelter  Ausfertigung,  tunlichst  unter  Beifügung  der  zugehörigen  Begleit-  S##a.
papiere  —  unter  Umschlag  ohne  Begleitbericht  und  ohne  Begleitbogen  —,  mit  möglichster
Beschleunigung  unmittelbar  an  das  Staatsministerium  des  Innern  einzusenden.

(5)  Von  den  zur  Bekämpfung  der  Seuche  ergehenden  Anordnungen,  durch  die  Eisenbahn=
  oder  Kleinbahnstationen  in  Sperrbezirke  einbezogen  oder  daraus  entlassen  werden  oder
durch  die  auf  außerhalb  der  Sperrbezirke  gelegenen  Stationen  das  Verladen  von  Vieh
verboten  oder  wieder  gestattet  wird,  ist  sofort  Abdruck  oder  Abschrift  an  die  Geschäftsstelle
des  Eisenbahn-Tierseuchen-Anzeigers  im  Reichs-Eisenbahn-Amt,  Berlin  W  9,  Linkstraße  44  U,
einzusenden.

§  171  (159).

Wenn  die  Maul=  und  Klauenseuche  in  einer  sonst  seuchenfreien  Gegend  nur  vereinzelt
herrscht,  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde  im  Benehmen  mit  dem  Bezirkstierarzte  sofort  zu
prüfen,  ob  anzunehmen  ist,  daß  die  Seuche  durch  Tötung  der  seuchenkranken  und  der  verdächtigen
  Tiere  getilgt  werden  kann.  Dies  kann  namentlich  bei  einem  Seuchenausbruch  oder
bei  wenigen  Ausbrüchen  in  einem  seuchenfreien  und  nicht  durch  verseuchte  Nachbargemeinden
  besonders  bedrohten  Bezirke  zu  gelten  haben,  sofern  nach  Lage  der  Sache  anzunehmen
  oder  durch  Untersuchung  des  Klauenviehs  in  der  Umgebung  festgestellt  ist,  daß  verborgene
  Seuchenherde  in  der  Nähe  nicht  vorhanden  sind.  Verspricht  die  Tötung  Erfolg,  so
hat  die  Distrikspolizeibehörde  sofort  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  telegraphisch
oder  telephonisch  zu  verständigen.  Diese  kann,  —  wenn  veranlaßt,  nach  Prüfung  durch
den  tierärztlichen  Regierungsreferenten  an  Ort  und  Stelle  —  die  Tötung  der  seuchenkranken
und  der  verdächtigen  Tiere,  soweit  erforderlich  nach  vorgängiger  Ermittelung  der  zu
leistenden  Entschädigung  anordnen.  Beträgt  die  vom  Staate  zu  leistende  Entschädigung
voraussichtlich  mehr  als  2000  —,  so  ist  vor  der  Anordnung  die  Genehmigung  des
Staatsministeriums  des  Innern,  in  der  Regel  telegraphisch,  einzuholen.

§  172  (160).

(1)  Die  Schlachtung  der  Tiere,  deren  Tötung  angeordnet  ist,  hat  unter  Beobachtung
etwaiger  vom  Bezirkstierarzte  getroffenen  Anordnungen  und  unter  seiner  Leitung  sowie  unter
polizeilicher  Aufsicht  im  Seuchengehöft  oder  in  anderen  geeigneten  Gehöften  des  Seuchenorts
zu  erfolgen.  Ausnahmen  von  dem  Zwange  der  Schlachtung  im  Seuchenorte  können  für  die

ansteckungsverdächtigen  Tiere  —  in  besonderen  Ausnahmefällen  mit  Genehmigung  der
Regierung,  Kammer  des  Innern,  auch  für  seuchenkranke  oder  der  Seuche  verdächtige
Tiere  —  zugelassen  werden.  In  diesem  Falle  ist  vor  der  Uberführung  der  Tiere  in
einen  anderen  Bezirk  das  Einverständnis  der  Distriktspolizeibehörde  —  in  außerbayerischen

  Gebietsteilen  des  Deutschen  Reichs  der  Ortspolizeibehörde  —  des  Schlachtorts
einzuholen.
        <pb n="474" />
        456

(2)  Zur  Schlachtstätte  dürfen  die  kranken  und  verdächtigen  Tiere  nur  zu  Wagen  oder
auf  Wegen  gebracht  werden,  die  weder  dem  Personenverkehr  offenstehen  noch  von  Tieren  aus
anderen  Gehöften  betreten  werden.  Der  Transport  seuchenkranker  und  der  Seuche  verdächtiger
  Tiere  zur  Schlachtstätte  hat  stets  unter  polizeilicher  Uberwachung  zu  geschehen  und
darf  keinesfalls  auf  der  Eisenbahn  erfolgen.  Wird  die  Beförderung  von  ansteckungsverdächtigen
  Tieren  auf  der  Eisenbahn  zugelassen,  so  ist  durch  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahnverwaltung
  und,  soweit  nötig,  durch  polizeiliche  Begleitung  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  eine  Berührung  mit  anderem  Klauenvieh,  das  nicht  gleichfalls  aus  einem  verseuchten
  Gehöfte  stammt,  auf  dem  Transporte  nicht  stattfinden  kann.  Herkünfte  aus
verseuchten  Gehöften  müssen  sofort  nach  der  Ankunft  am  Bestimmungsort  ahbgeschlachtet
werden.  1  ·

(3)  Die  veränderten  Teile  der  getöteten  seuchenkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen
Tiere  einschließlich  der  Unterfüße  samt  Haut  bis  zum  Fesselgelenke,  des  Schlundes,
Magens  und  Darmkanals  samt  Inhalt  sind  unschädlich  zu  beseitigen.  Kopf  und
Zunge  sind  freizugeben,  wenn  sie  unter  amtlicher  Aufsicht  in  kochendem  Wasser  gebrüht
worden  sind.

(4)  Häute  und  Hörner  der  kranken  und  der  verdächtigen  Tiere  sowie  Klauen,  Magenund
  Darminhalt  der  gesund  befundenen  der  Ansteckung  verdächtigen  Tiere,  ferner  die  Transportmittel
  und  die  sonst  verwendeten  Gerätschaften  dürfen  aus  dem  Gehöft,  in  dem  die
Schlachtung  stattgefunden  hat,  ohne  vorherige  Desinfektion  nicht  entfernt  werden  und  sind
gleich  wie  die  bei  der  Schlachtung  verunreinigten  Räumlichkeiten  bis  zur  Vornahme  der
Desinfektion  (§  187)  unter  Verschluß  zu  halten.

(5)  Die  bei  dem  Transport  und  der  Schlachtung  beteiligten  Personen  haben  sich  vor
dem  Verlassen  des  Schlachtgehöfts  zu  desinfizieren  (vgl.  §  19  Abs.  1  der  Anweisung  für
das  Desinfektionsverfahren).

§  173  (161).

(1)  Jede  verseuchte  Ortschaft  bildet  in  der  Regel  einen  Sperrbezirk  mit  den  aus  den
§§  174  bis  176  sich  ergebenden  Wirkungen.  Benachbarte,  nach  ihrer  Lage  oder  ihren
Verkehrsverhältnissen  besonders  stark  gefährdete  Einzelanwesen,  Ortsteile  oder  Orte  sind  in
den  Sperrbezirk  einzubeziehen.  Unter  Umständen  kann  der  Sperrbezirk  auf  Ortsteile
beschränkt  werden.  Dabei  ist  folgendes  zu  berücksichtigen:  Der  Sperrbezirk  ist  unabhängig
von  Orts-,  Gemeinde=  und  Bezirksgrenzen  ausschließlich  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
  und  nach  der  Größe  der  Seuchengefahr  zu  bemessen.  Tritt  die  Seuche  in  einer
Ortschaft  eines  sonst  seuchenfreien  Gebiets  nur  vereinzelt  auf  und  kann  zugleich  nach
der  Art  der  Stuucheneinschleppung  angenommen  werden,  daß  auf  dem  gleichen  Wege
weitere  Einschleppungen  nicht  erfolgt  sind,  so  wird  es  in  der  Regel  genügen,  den  Sperrbezirk  auf
        <pb n="475" />
        Nr.  28.  457

den  in  Betracht  kommenden  Ortsteil  zu  beschränken.  Liegen  dagegen  Anhaltspunkte  für  die  Annahme
vor,  daß  der  nämliche  Anlaß,  auf  den  der  erste  Seuchenausbruch  zurückzuführen  ist,  gleichzeitig
noch  weitere  Einschleppungen  der  Seuche  in  andere  Gehöfte  der  Ortschaft  verursacht  hat,  so  wird
der  Sperrbezirk  zwar  zunächst  weiter  zu  greifen,  jedoch  entsprechend  einzuschränken  sein,  sobald
nach  Umfluß  einer  Beobachtungszeit  von  etwa  10  Tagen  neue  Seuchenausbrüche  nicht  vorgekommen
  sind.  Als  Ortsteile  können  auch  vereinzelt  liegende  Gehöfte,  in  Orten  mit  weit
auseinander  liegenden  oder  durch  Mauern  oder  nach  ihrer  sonstigen  Bauart  für  sich  abgeschlossenen
  Gehöften  das  verseuchte  Gehöft  und  seine  nähere  Umgebung  angesehen  werden.

(2)  An  den  Haupteingängen  des  Sperrbezirkes  sind  Tafeln  mit  der  deutlichen  und
haltbaren  Aufschrift  „Maul=  und  Klauenseuche-Sperrbezirk.  Einfuhr  und  Durchtreiben  von
Klauenvieh  sowie  Durchfahren  mit  Wiederkäuergespannen  verboten“  leicht  sichtbar  anzubringen.

(3)  Die  Einhaltung  der  getroffenen  Anordnungen  ist  durch  fortgesetzte  polizeiliche  Überwachung
  sicherzustellen.  Veranlaßtenfalls  ist,  soweit  möglich,  in  die  verseuchten  Orte
Gendarmerie  zu  verlegen.

8  174  (162).

(1)  Die  verseuchten  Gehöfte  sind  gegen  den  Verkehr  mit  Tieren  und  mit  solchen
Gegenständen,  die  Träger  des  Ansteckungsstoffs  sein  können,  in  folgender  Weise  abzusperren:
a)  Über  die  Ställe  oder  sonstigen  Standorte,  wo  Klauenvieh  steht,  ist  die  Sperre
zu  verhängen  (§  22  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).  Befindet  sich  das  Vieh  auf  der
Weide,  so  ist  in  der  Regel  die  Aufstallung  anzuordnen.  Die  abgesperrten  Tiere
dürfen  aus  dem  Stalle  (Standort)  mit  distriktspolizeilicher  Erlaubnis  zur  sofortigen
  Schlachtung  im  Seuchenort  entfernt  werden;  soll  die  Schlachtung  außerhalb
  des  Seuchenorts  erfolgen,  so  darf  die  Erlaubnis  nur  mit  Genehmigung  der
Regierung,  Kammer  des  Innern,  erteilt  werden.  Im  übrigen  finden  auf  die
Schlachtung  die  Vorschriften  des  §  172  Anwendung.  Jedoch  kann  von  der
amtstierärztlichen  Leitung  der  Schlachtung  (§  172  Abs.  1)  Abstand  genommen
werden.

b)  Die  Verwendung  der  auf  dem  Gehöfte  befindlichen  Pferde  und  sonstigen  Einhufer
außerhalb  des  gesperrten  Gehöfts  ist  zu  gestatten,  jedoch,  insoweit  diese  Tiere  in
gesperrten  Ställen  untergebracht  sind,  nur  unter  der  Bedingung,  daß  ihre  Hufe
vor  dem  Verlassen  des  Gehöfts  desinfiziert  werden.

J)  Geflügel  ist  so  zu  verwahren,  daß  es  das  Gehöft  nicht  verlassen  kann.  Für
Tauben  gilt  dies  insoweit,  als  die  örtlichen  Verhältnisse  die  Verwahrung  ermöglichen.


d)  Fremdes  Klauenvieh  ist  von  dem  Gehöfte  fernzuhalten.
77
        <pb n="476" />
        458

e)  Das  Weggeben  von  Milch  aus  dem  Gehäft  ist  an  die  Bedingung  der  vorherigen  Abkochung
  oder  einer  anderen  ausreichenden  Erhitzung  (§  40  Abs.  3)  zu  knüpfen.  Kann  eine
wirksame  Erhitzung  nicht  gewährleistet  werden,  so  ist  das  Weggeben  von  Milch  aus
dem  Gehöfte  zu  verbieten.  Beim  Vorliegen  eines  dringenden  wirtschaftlichen  Bedürfnisses
kann  gestattet  werden,  daß  rohe  Milch  von  Tieren,  die  nicht  oder  nicht  mehr  an
Maul=  und  Klauenseuche  erkrankt  sind,  aus  verseuchten  Gehöften  an  solche
Sammelmolkereien  abgegeben  werden  darf,  in  denen  eine  wirksame  Erhitzung  der
gesamten  Milch  gewährleistet  ist.

t)Die  Entfernung  des  Düngers  aus  den  verseuchten  Ställen  und  die  Abfuhr
von  Dünger  und  Jauche  von  Klauenvieh  aus  dem  verseuchten  Gehöfte  müssen
nach  den  Vorschriften  des  §  19  Absl.  3,  4  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren
  erfolgen.

8)  Futter=  und  Streuvorräte  dürfen  für  die  Dauer  der  Seuche  nur  mit  distriktspolizeilicher
  Erlaubnis  und  nur  insoweit  aus  dem  Gehöft  ausgeführt  werden,
als  sie  nachweislich  nach  dem  Orte  ihrer  Lagerung  und  der  Art  des  Transports
  Träger  des  Ansteckungsstoffs  nicht  sein  können.

h)  Gerätschaften,  Fahrzeuge,  Behältnisse  und  sonstige  Gegenstände  müssen,  soweit
sie  mit  den  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  oder  deren  Abgängen  in  Berührung
gekommen  sind,  desinfiziert  werden,  bevor  sie  aus  dem  Gehöfte  herausgebracht
werden.  Milchtransportgefäße  sind  nach  ihrer  Entleerung  zu  desinfizieren
(§  166  Abs.  1c,  §  180  Abs.  le).

i)  Wolle  darf  nur  dann  aus  dem  Gehöfte  herausgebracht  werden,  wenn  sie  in
festen  Säcken  verpackt  ist.

Aus  zwingenden  wirtschaftlichen  Gründen  können  mit  Genehmigung  der  Regierung,
Kammer  des  Innern,  Erleichterungen  von  den  Vorschriften  dieses  Absatzes  zugelassen  werden.

(2)  Die  Stallgänge  der  verseuchten  Ställe  des  Gehöfts,  die  Plätze  vor  den  Türen
dieser  Ställe  und  vor  den  Eingängen  des  Gehöfts,  die  Wege  an  den  Ställen  und  in  den
zugehörigen  Hofräumen  sowie  die  etwaigen  Abläufe  aus  der  Dungstätte  oder  dem  Jauchebehälter
  sind  täglich  mindestens  einmal  mit  dünner  Kalkmilch  zu  übergießen.  Bei  Frostwetter
  kann  an  Stelle  des  Ubergießens  mit  Kalkmilch  Bestreuen  mit  gepulvertem  frisch
gelöschtem  Kalk  erfolgen.

(3)  Die  gesperrten  Ställe  (Standorte)  dürfen,  abgesehen  von  Notfällen,  ohne  distriktspolizeiliche
  Genehmigung  nur  von  den  im  §  166  Abs.  1  a  bezeichneten  Personen  betreten
werden.  Personen,  die  in  abgesperrten  Ställen  verkehrt  haben,  dürfen  erst  nach  vorschriftsmäßiger
  Desinfektion  das  Seuchengehöft  verlassen.
        <pb n="477" />
        Nr.  28.  459

(4)  Zur  Wartung  des  Klauenviehs  in  dem  Gehöfte  dürfen  Personen  nicht  verwendet
werden,  die  mit  fremdem  Klauenvieh  in  Berührung  kommen.

(5)  Das  Abhalten  von  Veranstaltungen  in  dem  Seuchengehöfte,  die  eine  Ansammlung
einer  größeren  Zahl  von  Personen  im  Gefolge  haben,  kann  vor  erfolgter  Schlußdesinfektion
(§  187)  verboten  werden.

(6)  Auf  den  an  dem  Steuchengehöfte  vorbeiführenden  Straßen  können  der  Transport
und  die  Benutzung  von  Tieren  jeder  Art  beschränkt  werden.

l  175  (163).

(1)  Sämtliches  Klauenvieh  nicht  verseuchter  Gehöfte  des  Sperrbezirkes  unterliegt  der
Absonderung  im  Stalle  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).  Jedoch  darf  das  abgesonderte
Klauenvieh  mit  distriktspolizeilicher  Erlaubnis  zur  sofortigen  Schlachtung  entfernt  werden,
sofern  unmittelbar  vor  der  UÜberführung  der  Tiere  zur  Schlachtstätte  durch  amtstierärztliche
Untersuchung  festgestellt  wird,  daß  der  gesamte  Klauenviehbestand  des  Gehöfts  noch  seuchenfrei
  ist.  Unter  dieser  Voraussetzung  darf  die  Ausfuhr  zugelassen  werden:

à)  nach  Schlachtstätten  des  Seuchenorts  oder  in  der  Nähe  liegender  Orte,

b)  nach  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  oder  Häfen  (Schiffsanlegestellen)
zur  Weiterbeförderung  nach  Schlachtviehhöfen  und  öffentlichen  Schlachthäusern,
wenn  diesen  die  Tiere  auf  der  Eisenbahn  oder  zu  Schiff  unmittelbar  oder  doch
von  der  Entladestation  aus  zu  Wagen  zugeführt  werden.

Vor  der  Genehmigung  der  Ausfuhr  ist  das  Einverständnis  der  Distriktspolizeibehörde
—  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  der  Ortspolizeibehörde  —  des  Schlachtorts
mit  der  Zuführung  der  Tiere  einzuholen.  Wird  die  Erlaubnis  zur  Ausfuhr  von  Schlachtvieh
  aus  dem  Seuchenort  erteilt,  so  ist  ein  Ausfuhrerlaubnisschein  auszustellen.  Der
Erlaubnisschein  ist  dem  Ausführenden  mit  dem  Hinweis  auszuhändigen,  daß  er  ihn  bei
Beförderung  der  Tiere  auf  der  Eisenbahn  vor  der  Verladung  an  die  Eisenbahnbehörde  der
Verladestation  abzugeben  hat.  Ferner  ist  sofort  auf  dem  kürzesten  Wege,  in  der  Regel
telegraphisch,  der  Verladestation  und  der  Direktion  des  Bestimmungs-Schlachtviehhofs  oder
Schlachthauses  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  der  Ortspolizeibehörde
  des  Schlachtorts  —  Nachricht  zu  geben.  An  Stelle  der  telegraphischen
Benachrichtigung  kann  die  Übersendung  einer  zweiten  Ausfertigung  des  Ausfuhrerlaubnisscheins
unter  Briefumschlag  durch  die  Post  treten,  wenn  sicher  ist,  daß  die  Direktion  des  Bestimmungs-Schlachtviehhofs
  oder  -Schlachthauses  auf  diesem  Wege  schon  vor  dem  Eintreffen  der
Tiere  am  Bestimmungsorte  von  der  bevorstehenden  Zufuhr  Kenntnis  erhält.  Für
den  Transport  des  zur  Ausfuhr  zugelassenen  Klauenviehs  nach  in  der  Nähe  liegenden

Orten,  Eisenbahnstationen  oder  Häfen  (Schiffsanlegestellen)  kann  angeordnet  werden,
777
        <pb n="478" />
        460

daß  er  zu  Wagen  oder  auf  solchen  Wegen  erfolgt,  die  von  anderem  Klauenvieh  nicht
betreten  werden.  Werden  Tiere  mit  der  Eisenbahn  oder  zu  Schiff  versandt,  so  ist  durch
Vereinbarung  mit  der  Eisenbahn=  oder  sonstigen  Betriebsverwaltung  und,  soweit  nötig,
durch  polizeiliche  Begleitung  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung  mit  anderem
Klauenvieh,  das  nicht  gleichfalls  aus  seuchenfreien  Gehöften  eines  Sperrbezirkes  stammt,
auf  dem  Transporte  nicht  stattfinden  kann.  Zu  diesem  Zwecke  werden  die  für  die  Beförderung
  benutzten  Eisenbahnwagen  an  der  Verladestation  durch  gelbe  Zettel  mit  der  Aufschrift
„Sperrvieh“  gekennzeichnet.  Ein  gleicher  Zettel  wird  auf  dem  Frachtbrief  angebracht.  Dem
Frachtbriefe  wird  ferner  der  distriktspolizeiliche  Ausfuhrerlaubnisschein  beigeheftet.  Klauenvieh,
  das  in  Eisenbahnwagen  befördert  wird,  die  mit  der  Aufschrift  „Sperrvieh“  gekennzeichnet
  sind,  darf  nur  nach  der  auf  dem  Frachtbrief  angegebenen  Eisenbahnstation  verbracht
werden.  Ein  Entladen  oder  Umladen  ist  unterwegs  nur  insoweit  zulässig,  als  es  zur
Erreichung  des  auf  dem  Frachtbriefe  bezeichneten  Bestimmungsorts  notwendig  ist.  Die
Distriktspolizeibehörde  des  Bestimmungsorts  hat  sich  von  der  Ankunft  der  Tiere  zu  vergewissern
  und  veranlaßtenfalls  über  den  Verbleib  Ermittlungen  anzustellen.  Herkünfte
aus  nichtverseuchten  Gehöften  eines  Sperrbezirkes  müssen  im  Bestimmungs-Schlachtviehhof
oder  -Schlachthaus  in  gesonderten  Stallungen  untergebracht  und  längstens  am  Tage  des
ersten  Marktes,  der  nach  der  Ankunft  der  Tiere  im  Bestimmungs-Schlachtviehhof  oder
Schlachthause  stattfindet,  abgeschlachtet  werden.  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann
in  besonderen  Fällen  eine  längere  Frist  gewähren  oder  die  Frist  abkürzen.  Im  übrigen
finden  auf  die  Schlachtung  von  Klauenvieh  aus  nichtverseuchten  Gehöften  eines  Sperrbezirkes
  die  Vorschriften  des  §  172  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  von
der  amtstierärztlichen  Leitung  und  von  den  im  §  172  Abs.  4,  5  vorgeschriebenen  Desinfektionsmaßnahmen
  abgesehen  werden  darf.

(2)  Sofern  dringende  wirtschaftliche  Gründe  die  Aufstallung  oder  die  uneingeschränkte
Durchführung  der  Absonderung  des  Klauenviehs  der  nicht  verseuchten  Gehöfte  untunlich  erscheinen
  lassen,  können  mit  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  Erleichterungen
zugelassen  werden.  Dies  kann  insbesondere  dann  geschehen,  wenn  für  die  Verwendung
der  Tiere  zur  Feld=  und  Erntearbeit  oder  für  ihren  Auftrieb  auf  die  Weide  ein  dringendes
wirtschaftliches  Bedürfnis  besteht  oder  wenn  die  Aufstallung  der  Tiere  auf  der  Weide
mangels  geeigneter  Unterkunftsräume  oder  der  Futterbeschaffung  wegen  mit  erheblichen
Schwierigkeiten  verbunden  ist.  Die  Verwendung  von  Rindern  zum  Göpelbetrieb  innerhalb
des  Gehöfts  kann  von  der  Distriktspolizeibehörde  gestattet  werden.

(3)  Im  Falle  des  Abs.  2  dürfen,  um  die  Verwendung  der  Tiere  zur  Feldarbeit  oder  ihren
Auftrieb  auf  die  Weide  zu  ermöglichen  oder  zu  erleichtern,  von  den  Tieren  zu  benutzende
öffentliche  Wege  vorübergehend  gegen  den  Verkehr  auch  von  Personen  gesperrt  werden.
        <pb n="479" />
        Nr.  28.  461

(4)  Die  Absonderung  der  Tiere  ist  so  lange  aufrechtzuerhalten,  bis  aus  allen  Seuchengehöften
  sämtliches  Klauenvieh  beseitigt  worden  oder  die  Seuche  abgeheilt  und  in  allen
Fällen  die  vorschriftsmäßige  Desinfektion  (§  187)  bewirkt  ist.  Ausnahmen  können  mit
Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zugelassen  werden.  "6

(5)  Für  das  Weggeben  von  Milch  können  die  gleichen  Anordnungen  getroffen  werden
wie  für  die  Seuchengehöfte  (§  174  Abs.  1  unter  e).  Jedoch  ist  die  Abgabe  von  Milch
an  Sammelmolkereien,  in  denen  eine  ausreichende  Erhitzung  (§  40  Abs.  3)  der  gesamten
Milch  gewährleistet  ist,  in  der  Regel  auch  ohne  vorherige  Abkochung  oder  andere  ausreichende
Erhitzung  zu  gestatten.

§  176  (164).
Für  den  ganzen  Bereich  des  Sperrbezirkes  gelten  folgende  Beschränkungen:

a)  Sämtliche  Hunde  sind  festzulegen.  Der  Festlegung  ist  das  Führen  an  der  Leine
und  bei  Ziehhunden  die  feste  Anschirrung  gleich  zu  erachten.  Die  Verwendung
von  Hirtenhunden  zur  Begleitung  von  Herden  und  von  Jagdhunden  bei  der  Jagd
ohne  Leine  kann  gestattet  werden.

b)  Schlächtern,  Viehkastrierern  sowie  Händlern  und  anderen  Personen,  die  gewerbsmäßig
  in  Ställen  verkehren,  ferner  Personen,  die  ein  Gewerbe  im  Umherziehen
ausüben,  ist  das  Betreten  aller  Ställe  und  sonstiger  Standorte  von  Klauenvieh
im  Sperrbezirke,  desgleichen  der  Eintritt  in  die  Seuchengehöfte  verboten.  In
besonders  dringlichen  Fällen  können  Ausnahmen  zugelassen  werden.

c)  Dünger  und  Jauche  von  Klauenvieh,  ferner  Gerätschaften  und  Gegenstände  aller
Art,  die  mit  solchem  Vieh  in  Berührung  gekommen  sind,  dürfen  aus  dem  Sperrbezirke
  nur  mit  distriktspolizeilicher  Erlaubnis  unter  den  distriktspolizeilich  anzuordnenden
  Vorsichtsmaßregeln  ausgeführt  werden.

4)  Die  Einfuhr  von  Klauenvieh  in  den  Sperrbezirk  sowie  das  Durchtreiben  von
solchem  Vieh  durch  den  Bezirk  ist  verboten.  Dem  Durchtreiben  von  Klauenvieh
ist  das  Durchfahren  mit  Wiederkäuergespannen  gleichzustellen.  Die  Einfuhr  von
Klauenvieh  zur  sofortigen  Schlachtung,  im  Falle  eines  besonderen  wirtschaftlichen
Bedürfnisses  auch  zu  Nutz=  oder  Zuchtzwecken,  kann  gestattet  werden.

e)  Die  Ver=  und  Entladung  von  Klauenvieh  auf  den  Eisenbahn=  und  Schiffsstationen
  im  Sperrbezirk  ist  verboten.  Ausnahmen  hiervon  können  mit  Genehmigung
  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zugelassen  werden.  Die  Vorstände
der  vom  Verbote  betroffenen  Stationen  sind  zu  benachrichtigen.
        <pb n="480" />
        462

§  177  (165).

Um  den  Sperrbezirk  ist  in  der  Regel  ein  nach  der  Größe  der  Gefahr  und  den  örtlichen
  Verhältnissen  zu  begrenzendes  Beobachtungsgebiet  mit  den  aus  den  88  178,  179  sich
ergebenden  Wirkungen  zu  bilden.  Dabei  ist  folgendes  zu  berücksichtigen:  Das  Beobachtungsgebiet
  ist  unabhängig  von  Orts-,  Gemeinde=  und  Bezirksgrenzen  zu  bemessen,  jedoch  keinesfalls
  weiter  zu  greifen,  als  es  nach  dem  Seuchenstand  im  Sperrbezirk  und  nach  den
örtlichen  und  Verkehrsverhältnissen  unbedingt  geboten  ist.  Für  Sperrbezirke,  die  von
unverseuchten  Gehöften  und  Weiden  weiter  abliegen,  kann  von  der  Bildung  eines  Beobachtungsgebiets
  abgesehen  werden.  In  Orten,  in  denen  nur  eine  beschränkte  Zahl  von
Gehöften  verseucht  ist,  wird  es  in  der  Regel  genügen,  das  Beobachtungsgebiet  auf  den
verseuchten  Ort  oder  auf  Teile  des  Ortes  zu  beschränken.  Nimmt  die  Seuchengefahr  ab,
so  ist  dementsprechend  auch  das  Beobachtungsgebiet  enger  zu  begrenzen.

§  178  (160).

(1)  Aus  dem  Beobachtungsgebiete  darf  Klauenvieh  ohne  distriktspolizeiliche  Genehmigung,
nicht  entfernt  werden.  Im  Falle  des  Abs.  2  kann  die  Genehmigung  auch  vom  Bezirkstierarzt
  erteilt  werden.  Auch  sind  das  Durchtreiben  von  Klauenvieh  und  das  Durchfahren
  mit  fremden  Wiederkäuergespannen  durch  das  Beobachtungsgebiet  sowie  der  Auftrieb
von  Klauenvieh  aus  dem  Beobachtungsgebiet  auf  Märkte  verboten.

(2)  Die  Ausfuhr  von  Klauenvieh  zum  Zwecke  der  Schlachtung  ist,  wenn  die  frühestens
48  Stunden  vor  dem  Abgang  der  Tiere  vorzunehmende  tierärztliche  Untersuchung  ergibt,
daß  der  gesamte  Viehbestand  des  Gehöfts  noch  seuchenfrei  ist,  zu  gestatten,  und  zwar:

a)  nach  Schlachtstätten  in  der  Nähe  liegender  Orte;

b)  nach  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  oder  Häfen  (Schiffsanlegestellen))
zur  Weiterbeförderung  nach  Schlachtviehhöfen  und  öffentlichen  Schlachthäusern,
vorausgesetzt,  daß  diesen  die  Tiere  auf  der  Eisenbahn  oder  zu  Schiff  unmittelbar
oder  von  der  Entladestation  aus  zu  Wagen  zugeführt  werden.

Wird  die  Erlaubnis  zur  Ausfuhr  von  Schlachtvieh  aus  Beobachtungsgebieten  erteilk,  so  ist
KüsS.  ein  Aussuhrerlaubnisschein  nach  dem  Muster  der  Anlage  IX  auf  rotem  Papier  auszustellen.
Der  Ausfuhrerlaubnisschein  ist  dem  Ausführenden  mit  dem  Hinweis  auszuhändigen,
daß  er  ihn  bei  Beförderung  der  Tiere  auf  der  Eisenbahn  vor  der  Verladung  an  die
Eisenbahnbehörde  der  Verladestation  abzugeben  hat.  Ferner  ist  sofort  auf  dem  kürzesten
Wege,  in  der  Regel  telegraphisch,  der  Verladestation  und  der  Direktion  des  Bestimmungs-Schlachtviehhofs
  oder  -Schlachthauses  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen
Reichs  der  Ortspolizeibehörde  des  Schlachtorts  —  Nachricht  zu  geben.  An  Stelle  der
telegraphischen  Benachrichtigung  kann  im  innerbayerischen  Verkehre  die  UÜbersendung  einer
        <pb n="481" />
        Nr.  28.  463

zweiten  Ausfertigung  des  Ausfuhrerlaubnisscheins  unter  Briefumschlag  durch  die  Post
treten,  wenn  sicher  ist,  daß  die  Direktion  des  Bestimmungs-Schlachtviehhofs  oder  -Schlachthauses
  auf  diesem  Wege  schon  vor  dem  Eintreffen  der  Tiere  am  Bestimmungsorte  von
der  bevorstehenden  Zufuhr  Kenntnis  erhält.  Für  den  Transport  des  zur  Ausfuhr  aus
Beobachtungsgebieten  zugelassenen  Klauenviehs  nach  in  der  Nähe  liegenden  Orten,  Eisenbahnstationen
  oder  Häfen  (Schiffsanlegestellen)  kann  angeordnet  werden,  daß  er  zu  Wagen
oder  auf  solchen  Wegen  erfolgt,  die  von  anderem  Klauenvieh  nicht  betreten  werden.  Werden
Tiere  auf  der  Eisenbahn  oder  zu  Schiff  versandt,  so  ist  durch  Vereinbarung  mit  der
Eisenbahn=  oder  sonstigen  Betriebsverwaltung  und,  soweit  nötig,  durch  polizeiliche  Begleitung
dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung  mit  anderem  Klauenvieh,  sofern  dies  nicht
gleichfalls  aus  einem  Beobachtungsgebiete  stammt,  auf  dem  Transporte  nicht  stattfinden  kann.
Zu  diesem  Zwecke  werden  die  für  die  Beförderung  benutzten  Eisenbahnwagen  an  der  Verladestation
  durch  gelbe  Zettel  mit  der  Aufschrift  „Beobachtungsvieh“  gekennzeichnet.  Ein  gleicher
Zettel  wird  auf  dem  Frachtbrief  angebracht.  Dem  Frachtbriefe  wird  ferner  der  distriktspolizeiliche
  oder  amtstierärztliche  Ausfuhrerlaubnisschein  beigeheftet.  Klauenvieh,  das  in  Eisenbahnwagen
  befördert  wird,  die  mit  der  Aufschrift  „Beobachtungsvieh“  gekennzeichnet  sind,
darf  nur  nach  der  auf  dem  Frachtbrief  angegebenen  Eisenbahnstation  verbracht  werden.  Ein
Entladen  oder  Umladen  ist  unterwegs  nur  insoweit  zulässig,  als  es  zur  Erreichung  des  auf
dem  Frachtbriefe  bezeichneten  Bestimmungsorts  notwendig  ist.  Die  Distriktspolizeibehörde
des  Bestimmungsorts  hat  sich  von  der  Ankunft  der  Tiere  zu  vergewissern  und  veranlaßtenfalls
  über  den  Verbleib  Ermittlungen  anzustellen.  Herkünfte  aus  Beobachtungsgebieten
müssen  im  Bestimmungs-Schlachtviehhof  oder  -Schlachthaus  in  gesonderten  Stallungen  untergebracht
  und  längstens  am  Tage  des  ersten  Marktes,  der  nach  der  Ankunft  der  Tiere  im
Bestimmungs-Schlachtviehhof  oder  -Schlachthause  stattfindet,  abgeschlachtet  werden.  Die
Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  in  besonderen  Fällen  eine  längere  Frist  gewähren
oder  die  Frist  abkürzen.

(3)  Die  Ausfuhr  von  Klauenvieh  zu  Nutz=  oder  Zuchtzwecken  darf  nur  mit  Genehmigung
  der  Distriktspolizeibehörde  erfolgen.  Diese  Genehmigung  darf  nur  unter  der  Bedingung
erteilt  werden,  daß  eine  frühestens  24  Stunden  vor  dem  Abgang  der  Tiere  vorzunehmende
amtstierärztliche  Untersuchung  die  Seuchenfreiheit  des  gesamten  Viehbestandes  des  Gehöfts
ergibt,  und  daß  sich  die  Distriktspolizeibehörde  —  in  außerbayerischen  Gebietsteilen  des
Deutschen  Reichs  die  Ortspolizeibehörde  —  des  Bestimmungsorts  mit  der  Einfuhr  einverstanden
  erklärt  hat.  Am  Bestimmungsorte  sind  die  Tiere  auf  die  Dauer  von  1  Woche
der  polizeilichen  Beobachtung  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes)  zu  unterstellen.  Auf  den
Transport  und  die  Anmeldung  der  Tiere  finden  die  Bestimmungen  des  Abs.  2  sinngemäße
Anwendung.
        <pb n="482" />
        464

8  179  (167).

Im  ganzen  Bereiche  des  Beobachtungsgebiets  können  der  gemeinschaftliche  Weidegang  von
Klauenvieh  aus  den  Beständen  verschiedener  Besitzer,  die  gemeinschaftliche  Benutzung  von
Brunnen,  Tränken  und  Schwemmen  für  Klauenvieh  und  das  herdenweise  Treiben  von
Klauenvieh  auf  öffentlichen  Straßen  verboten  werden.  In  besonders  gefährdeten  Teilen
des  Beobachtungsgebiets  kann  die  Festlegung  der  Hunde  (§  176  Abs.  1  a)  angeordnet  werden.

8  180  (168).

(1)  Im  Seuchenort  und  in  einem  Umkreise  von  in  der  Regel  mindestens  15  km,  der
aber  nicht  lediglich  nach  der  Entfernung  der  Ortschaften  und  Gemarkungen  vom  Seuchenort
abzugrenzen,  sondern  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse  zu  bilden  ist,  ist  zu
verbieten;

a)  Die  Abhaltung  von  Klauenviehmärkten,  mit  Ausnahme  der  Schlachtviehmärkte
in  Schlachtviehhöfen,  sowie  der  Auftrieb  von  Klauenvieh  auf  Jahr-  und  Wochenmärkte.
  Dieses  Verbot  hat  sich  auch  auf  marktähnliche  Veranstaltungen  zu
erstrecken.

b)  Der  Handel  mit  Klauenvieh,  erforderlichenfalls  auch  derjenige  mit  Geflügel,  der
ohne  vorgängige  Bestellung  entweder  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  der  gewerblichen
  Niederlassung  des  Händlers  oder  ohne  Begründung  einer  solchen  stattfindet.
Als  Handel  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gilt  auch  das  Aufsuchen  von  Bestellungen
durch  Händler  ohne  Mitführen  von  Tieren  und  das  Aufkaufen  von  Tieren
durch  Händler.

c)  Die  Veranstaltung  von  Versteigerungen  von  Klauenvieh.  Das  Verbot  findet
keine  Anwendung  auf  Viehversteigerungen  auf  dem  eigenen  nicht  gesperrten  Gehöfte
  des  Besitzers,  wenn  nur  Tiere  zum  Verkaufe  kommen,  die  sich  mindestens
3  Monate  im  Besitze  des  Versteigerers  befinden.

d)  Die  Abhaltung  von  öffentlichen  Tierschauen  mit  Klauenvieh.

e)  Das  Weggeben  von  nicht  ausreichend  erhitzter  Milch  (§  40  Abs.  3)  aus  Sammelmolkereien
  an  landwirtschaftliche  Betriebe,  in  denen  Klauenvieh  gehalten  wird,
sowie  die  Verwertung  solcher  Milch  in  den  eigenen  Viehbeständen  der  Molkerei,
ferner  die  Entfernung  der  zur  Aulieferung  der  Milch  und  zur  Ablieferung  der
Milchrückstände  benutzten  Gefäße  aus  der  Molkerei,  bevor  sie  desinfiziert  sind
(ogl.  §  11  Abs.  1  Nr.  9,  10  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren).

(2)  Für  Ferkelmärkte  und  beim  Vorliegen  eines  dringenden  wirtschaftlichen  Bedürfnisses
auch  für  andere  Klauenviehmärkte  beschränkteren  Umfanges  außerhalb  von  Sperrbezirken  und
        <pb n="483" />
        Nr.  28.  465

Beobachtungsgebieten  kann  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  dem  Verbote  des  Abs.  1  a
Ausnahmen  unter  entsprechenden  Vorsichtsmaßregeln  zulassen.  Auch  kann  sie  in  besonderen
Fällen  die  Abhaltung  von  Klauenviehmärkten  größeren  Umfanges  außerhalb  von  Sperrbezirken
und  Beobachtungsgebieten  gestatten,  wenn  der  Seuchenstand  innerhalb  des  15  km  Umkkreises
ein  derartiger  ist,  daß  hiernach  und  nach  der  Lage  der  verseuchten  Gehöfte  eine  Gefährdung
  des  Marktes  als  ausgeschlossen  erachtet  werden  kann.  Weitere  Ausnahmen  von  den
Verboten  des  Abs.  1  können  in  besonderen  Fällen  von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,
zugelassen  werden.

(3)  Im  gleichen  Umkreise  (Abs.  1)  können  mit  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer
des  Innern,  nachstehende  Veranstaltungen  verboten  oder  in  der  Weise  beschränkt  werden,
daß  davon  Personen  und  Tiere  aus  Sperrbezirken  ausgeschlossen  sind:

à)  Viehmärkte  und  öffentliche  Tierschauen,  soweit  sie  andere  Tiergattungen  als
Wiederkäuer  und  Schweine  betreffen;

b)  Jahr=  und  Wochenmärkte,  auch  wenn  auf  ihnen  Vieh  nicht  gehandelt  wird;

c)  Körungen  von  Tieren  jeder  Gattung.

(4)  Verfügungen  über  die  Einstellung  oder  Wiederzulassung  von  Viehmärkten  sind  den
beteiligten  Marktunternehmern  und  Polizeibehörden  so  schnell  als  möglich,  in  der  Regel
telegraphisch  oder  telephonisch,  bekannt  zu  geben.

§  181  (169).

Die  nach  den  §§  175  bis  180  angeordneten  Verkehrs=  und  Nutzungsbeschränkungen
sind  für  die  nicht  verseuchten  Gehöfte  des  Sperrbezirkes,  für  das  Beobachtungsgebiet  und
für  das  nach  §  180  abgegrenzte  Gebiet  aufzuheben,  sobald  die  Gefahr  der  Seuchenverschleppung
für  diese  Gehöfte  oder  Gebiete  beseitigt  ist.

b)  Verfahren  nach  Feststellung  eines  Verdachts.
§  182  (170).

Wird  in  einem  seuchenfreien  Gehöfte  der  Verdacht  der  Siuche  festgestellt,  so  sind  die
im  §  174  vorgesehenen  Anordnungen  zu  treffen  und  so  lange  aufrechtzuerhalten,  bis  die
Unverdächtigkeit  der  Tiere  amtstierärztlich  festgestellt  ist.  In  besonderen  Fällen  können  mit
Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  Erleichterungen  zugelassen  werden.

8  188  (171).

(1)  Befinden  sich  lediglich  der  Ansteckung  verdächtige  Tiere  in  einem  nicht  verseuchten

Gehöfte,  so  sind  sie,  wenn  möglich  in  besonderen  Stallräumen,  auf  die  Dauer  von?  Wochen
r7  .
        <pb n="484" />
        466

der  polizeilichen  Beobachtung  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes)  mit  der  Maßgabe  zu  unterstellen,
  daß  sie  aus  den  für  sie  bestimmten  Räumlichkeiten  mit  distriktspolizeilicher  Erlaubnis
zur  sofortigen,  unter  polizeilicher  Aufsicht  vorzunehmenden  Schlachtung  unter  Beobachtung
der  Vorschriften  des  §  175  Abs.  1  entfernt  werden  dürfen.  Für  die  Ausstellung  des
Ausfuhrerlaubnisscheins  und  die  Kennzeichnung  der  Eisenbahnwagen  gelten  die  Vorschriften
des  §  178.  JIst  die  Unterbringung  in  besonderen,  eine  strenge  Absonderung  gewährleistenden
Stallräumen  nicht  möglich,  so  darf  aus  dem  Gehöfte,  soweit  nicht  für  einzelne  Ställe  nach  der
Erklärung  des  Bezirkstierarztes  die  Gefahr  einer  Seuchenübertragung  ausgeschlossen  erscheint,
Klauenvieh  vor  der  im  Abs.  5  vorgeschriebenen  Untersuchung  nicht  ausgeführt  werden.

(2)  Die  Beobachtungsfrist  läusft  vom  Tage  der  Ausfuhr  der  Tiere  aus  dem  Suauchengehöft
  oder  der  letzten  sonstigen  Berührung  mit  einem  seuchenkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen
  Tiere,  jedoch  ist  die  Beobachtung  sofort  aufzuheben,  sobald  die  Unverdächtigkeit  des
der  Seuche  verdächtigen  Tieres,  das  etwa  den  Anlaß  zur  Annahme  des  Ansteckungsverdachts
gab,  festgestellt  ist  (§  182).

(3)  Der  Besitzer  der  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellten  Tiere  hat  von  dem  Auftreten
  verdächtiger  Krankheitserscheinungen  der  Ortspolizeibehörde  sofort  Anzeige  zu  erstatten.
Diese  hat  die  Anzeige  so  schnell  als  möglich,  in  der  Regel  telegraphisch  oder  telephonisch,  an
die  Distriktspolizeibehörde  weiterzugeben.

(4)  Die  Distriktspolizeibehörde  hat  auf  die  Anzeige  ohne  Verzug  die  im  §  166  vorgesehenen
  vorläufigen  Maßnahmen  zu  treffen  und  ungesäumt  den  Bezirkstierarzt  zuzuziehen.

(5)  Nach  Ablauf  der  zweiwöchigen  Beobachtungsfrist  ist  sämtliches  Klauenvieh  des
Gehöfts,  in  dem  sich  die  der  Ansteckung  verdächtigen  Tiere  befinden,  amtstierärztlich  zu  untersuchen.
  Ergibt  sich  bei  dieser  Untersuchung  die  Unverdächtigkeit  aller  Tiere,  so  gilt  die
polizeiliche  Beobachtung  als  aufgehoben.

c)  Besondere  Vorschriften  für  Wiederkäuer  und  Schweine,  die  sich  auf  dem
Transport,  auf  dem  Markte,  auf  Tierschauen  oder  dergleichen  befinden.
§  184  (172).

(1)  Wenn  der  Ausbruch  oder  der  Verdacht  der  Seuche  in  Treibherden  oder  bei  Tieren,
die  sich  auf  dem  Transporte  befinden,  angezeigt  oder  festgestellt  worden  ist,  so  ist  die  Weiterbeförderung
  der  kranken  und  der  verdächtigen  Tiere  zu  verbieten  und  deren  Absonderung  anzuordnen
  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).

(2)  Können  die  Tiere  binnen  24  Stunden  einen  Standort  erreichen,  wo  sie  durchseuchen
  oder  abgeschlachtet  werden  sollen,  so  kann  die  Distriktspolizeibehörde  die  Weiterbeförderung
  dorthin  unter  der  Bedingung  gestatten,  daß  die  kranken  und  verdächtigen  Tiere
        <pb n="485" />
        Nr.  28.  467

unterwegs  weder  fremde  Gehöfte  betreten  noch  mit  anderen  Wiederkäuern  und  Schweinen  in
Berührung  kommen,  und  daß  sie  zu  Wagen,  mit  der  Eisenbahn  oder  zu  Schiff  befördert
werden.  Die  Durchführung  dieser  Vorschriften  ist  durch  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahnoder
  sonstigen  Betriebsverwaltung  und,  soweit  nötig,  durch  polizeiliche  Begleitung  sicherzustellen.
Für  die  Kennzeichnung  der  Eisenbahnwagen  gelten  die  Vorschriften  der  §§  175,  178.

(3)  Vor  Erteilung  der  Erlaubnis  zur  Uberführung  der  Tiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk
  ist  bei  der  Distriktspolizeibehörde  —  in  außerbayerischen  Gebietsteilen  des  Deutschen
Reichs  bei  der  Ortspolizeibehörde  —  des  Bestimmungsorts  anzufragen,  ob  die  Tiere  dort
Aufnahme  finden  können.  Zutreffendenfalls  ist  die  Polizeibehörde  des  Bestimmungsorts  von
dem  bevorstehenden  Eintreffen  der  Tiere  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.  Die  Distriktspolizeibehörde
  des  Bestimmungsorts  hat  sich  von  der  Ankunft  der  Tiere  zu  vergewissern  und
veranlaßtenfalls  über  den  Verbleib  Ermittlungen  anzustellen.

§  185  (173).

(1)  Wird  der  Ausbruch  oder  der  Verdacht  der  Seuche  auf  Märkten,  Tierschauen  oder
ähnlichen  Veranstaltungen  festgestellt,  so  ist  mit  den  kranken  und  verdächtigen  Tieren  nach
§  184  Abs.  1  zu  verfahren.  Jedoch  kann  der  Abtrieb  der  verdächtigen,  ausnahmsweise
auch  der  kranken  Tiere  unter  den  im  §  184  Abs.  2,  3  vorgesehenen  näheren  Bedingungen
gestattet  werden,  deren  Erfüllung,  wie  dort  vorgeschrieben,  sicherzustellen  ist.  Bei  ansteckungsverdächtigen
  Tieren  kann  unter  besonderen  Umständen  die  Beförderung  mittels  Fußtransports
zugelassen  werden.

(2)  Von  der  vorherigen  Anfrage  bei  der  Distriktspolizeibehörde  —  in  außerbayerischen
Gebietsteilen  des  Deutschen  Reichs  bei  der  Ortspolizeibehörde  —  des  Bestimmungsorts  kann
bei  dem  Abtrieb  ansteckungsverdächtigen  Schlachtviehs  von  einem  Schlachtviehmarkt  abgesehen
werden,  wenn  der  Abtrieb  nach  einem  öffentlichen  Schlachthause  zur  sofortigen  Abschlachtung
erfolgen  soll,  und  wenn  das  Vieh  mit  dem  kranken  oder  dem  seuchenverdächtigen  Vieh  nicht
unmittelbar  in  Berührung  gekommen  ist.  In  diesem  Falle  ist  die  Polizeibehörde  des  Bestimmungsorts
  unter  Mitteilung  des  Sachverhalts  von  dem  Eintreffen  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.
  Die  Distriktspolizeibehörde  des  Bestimmungsorts  hat  sich  von  der  Ankunft  der
Tiere  zu  vergewissern  und  veranlaßtenfalls  über  den  Verbleib  Ermittlungen  anzustellen.

d4)  Verbotswidrige  Benutzung  von  Tieren.
§  186  (174).
Werden  Tiere,  über  deren  Standort  die  Sperre  verhängt  ist,  oder  die  abgesondert  sind
oder  der  polizeilichen  Beobachtung  unterstehen,  außerhalb  der  ihnen  angewiesenen  Räumlichkeit

  oder  an  Orten  betroffen,  zu  denen  ihr  Zutritt  verboten  ist,  so  kann  ihre  sofortige

Tötung  angeordnet  werden.
787
        <pb n="486" />
        468

III.  Desinfektion.
§  187  (175).

(1)  Die  Ställe  oder  sonstigen  Standorte  der  kranken  oder  verdächtigen  Tiere  find  zu
desinfizieren,  die  Ausrüstungs-,  Gebrauchs=  sowie  sonstigen  Gegenstände,  von  denen  anzunehmen
  ist,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff  enthalten  (§  19  Abs.  4  bis  6  der  Anweisung  für
das  Desinfektionsverfahren),  sind  zu  desinfizieren  oder  unschädlich  zu  beseitigen.  Ferner  ist
eine  Desinfektion  der  durchgeseuchten  und  sonstigen  Tiere,  die  im  Seuchenstall  untergebracht
waren,  vorzunehmen.  Der  Bezirkstierarzt  hat  die  Desinfektion  abzunehmen.

(2)  Auch  die  Personen,  die  mit  den  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  in  Berührung
gekommen  sind,  haben  sich  zu  desinfizieren.

(3)  Die  Desinfektion  kann  nachgelassen  werden,

a)  wenn  es  sich  nur  um  der  Ansteckung  verdächtiges  Klauenvieh  in  seuchenfreien
Gehöften  handelt;

b)  für  Ställe  in  Seuchengehöften,  in  denen  nur  der  Ansteckung  verdächtiges  Klauenvieh
  gestanden  hat,  sofern  dieses  nach  Ablauf  der  im  §  188  unter  b  angegebenen
Frist  seuchenfrei  befunden  worden  ist.

IV.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.
l  188  (170).

(1)  Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  aufzuheben,
  wenn  ·
a)  sämtliches  Klauenvieh  des  Seuchengehöfts  gefallen,  getötet  oder  entfernt  worden  ist,
oder
b)  binnen  3  Wochen  nach  Beseitigung  der  kranken  oder  seuchenverdächtigen  Tiere  oder
nach  amtstierärztlicher  Feststellung  der  Abheilung  der  Krankheit  eine  Neuerkrankung
nicht  vorgekommen,
und
c)  in  beiden  Fällen  die  Desinfektion  vorschriftsmäßig  ausgeführt  und  durch  den
Bezirkstierarzt  abgenommen  ist.
(2)  Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  in  gleicher  Weise  wie  der  Ausbruch  öffentlich  bekannt
zu  machen.  Die  Distriktspolizeibehörde  hat  das  Erlöschen  der  Seuche  auf  einem  der  im
§  170  Abs.  2  genannten  Viehmärkte  oder  Viehhöfe  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamt  in
Berlin  sofort  telegraphisch  mitzuteilen.
        <pb n="487" />
        Nr.  28.  469

5.  Lungenseuche  des  Rindviehs.
I.  Ermittlung.
§  189  (177).

(1)  Ist  der  Ausbruch  der  Lungenseuche  oder  der  Verdacht  dieser  Seuche  festgestellt,  so
haben  die  Distriktspolizeibehörde  und  der  Bezirkstierarzt  sobald  als  möglich  Ermittlungen
darüber  anzustellen,  wie  lange  die  verdächtigen  Erscheinungen  schon  bestanden  haben,  und  ob
das  kranke  oder  der  Seuche  verdächtige  Tier  oder  ein  anderes  Stück  des  verseuchten  oder
verdächtigen  Rindviehbestandes  mit  anderem  Rindvieh  in  Berührung  gekommen  ist.  Ferner
ist  festzustellen,  ob  und  wann  Rindvieh  aus  dem  Bestande  verendet,  geschlachtet,  ausgeführt
oder  sonst  entfernt  worden  und  wohin  es  gekommen  ist.  Des  weiteren  ist  nachzuforschen,
ob  und  wo  die  seuchenkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  und  die  übrigen  Tiere  des  Bestandes
sowie  die  aus  dem  verseuchten  oder  verdächtigen  Bestande  entfernten  Tiere  erworben  und  in
wessen  Besitz  sie  früher  gewesen  sind.

(2)  Nach  dem  Ergebnisse  dieser  Ermittlungen,  die  in  der  Regel  nicht  über  einen  Zeitraum
  von  mehr  als  6  Monaten  zurückgreifen  sollen,  sind  die  erforderlichen  Maßregeln  ohne
Berzug  zu  treffen  und  nötigenfalls  die  beteiligten  Distriktspolizeibehörden  —  für  außerbayerische
Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  die  beteiligten  Ortspolizeibehörden  —  zu  benachrichtigen.

§  190  (178).

(1)  Der  Bezirkstierarzt  hat  unverzüglich  den  gesamten  Rindviehbestand  des  Seuchengehöfts
  aufzunehmen  und  die  Tiere  zu  ermitteln,  die  an  der  Lungenseuche  erkrankt  oder  der
Seuche  oder  der  Ansteckung  verdächtig  sind.

(2)  Erforderlichenfalls  kann  die  Kennzeichnung  der  Tiere  angeordnet  werden.

§  191  (179).

Stellt  der  Bezirkstierarzt  den  Ausbruch  der  Lungenseuche  oder  den  Verdacht  dieser  Seuche
in  Abwesenheit  der  Distriktspolizeibehörde  fest,  so  hat  er  die  sofortige  vorläufige  Einsperrung
und  Absonderung  der  erkrankten  und  verdächtigen  Tiere,  nötigenfalls  auch  deren  Bewachung,
anzuordnen.  Die  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen  sind  dem  Besitzer  der  Tiere  oder  dessen
Vertreter  entweder  zu  Protokoll  oder  durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen,  auch  ist  davon
der  Distriktspolizeibehörde  unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.

8  192  (180).
Ist  anzunehmen,  daß  eine  Verbreitung  der  Lungenseuche  stattgefunden  hat,  so  kann

die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  eine  amtstierärztliche  Untersuchung  sämtlicher  Rindviehbestände
  des  Seuchenorts,  seiner  Umgegend  oder  einzelner  Ortsteile  anordnen.
        <pb n="488" />
        470
193  (181).

Wenn  in  einem  bisher  seuchenfreien  Gehöft  ein  Tier  unter  Erscheinungen,  die  den
Ausbruch  der  Lungenseuche  befürchten  lassen,  erkrankt,  nach  amtstierärztlichem  Gutachten  aber
nur  durch  Zerlegung  des  Tieres  Gewißheit  darüber  zu  erlangen  ist,  ob  ein  Fall  von
Lungenseuche  vorliegt,  so  hat  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  die  Tötung  des  Tieres,
soweit  erforderlich  nach  vorgängiger  Ermittlung  der  zu  leistenden  Entschädigung,  anzuordnen.

II.  Schutzmaßregeln.
a.  Verfahren  nach  Feststellung  der  Seuche.
§  194  (182).

(1)  Der  Ausbruch  der  Lungenseuche  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  auf  ortsübliche  Weise
und  von  der  Distriktspolizeibehörde  in  dem  für  ihre  amtlichen  Veröffentlichungen  bestimmten
Blatte  bekannt  zu  machen.

(2)  Ferner  hat  die  Distriktspolizeibehörde  jeden  in  ihrem  Bezirke  festgestellten  ersten
Ausbruch  sofort  den  Distriktspolizeibehörden  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen
Reichs  den  Ortspolizeibehörden  —  aller  dem  Seuchenorte  benachbarten  deutschen  Gemeinden
mitzuteilen.  Diese  Polizeibehörden  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Seuchenausbruch  in  den
benachbarten  Gemeinden  ortsüblich  bekannt  gemacht  wird.

(3)  An  den  Haupteingängen  des  Seuchengehöfts  und  an  den  Eingängen  der  verseuchten
Stallungen  oder  sonstigen  Standorte  sind  Tafeln  mit  der  deutlichen  und  haltbaren  Ausschrift
„Lungenseuche“  leicht  sichtbar  anzubringen.

§  195  (183).

(1)  Die  Distriktspolizeibehörde  hat,  soweit  erforderlich  nach  vorgängiger  Ermittlung
der  zu  leistenden  Entschädigung,  die  alsbaldige  Tötung  der  nach  dem  Gutachten  des  Bezirkstierarztes
  an  der  Lungenseuche  erkrankten  und  der  Seuche  verdächtigen  Tiere  anzuordnen.

(2)  Die  Tötung  der  Ansteckung  verdächtiger  Tiere  kann  durch  die  Regierung,  Kammer
des  Innern,  angeordnet  werden.

§  196  (184).

(1)  Die  an  der  Lungenseuche  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen  Tiere,  deren  Tötung
angeordnet  ist,  sind  unter  polizeilicher  Aufsicht  im  Seuchengehöft  oder  in  anderen  geeigneten
Gehöften  des  Seuchenorts  zu  schlachten.  Ausnahmen  von  dem  Zwange  der  Schlachtung  im
Seuchenorte  können  mit  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zugelassen  werden.

(2)  Die  Lungen  der  geschlachteten  oder  gefallenen  lungenseuchenkranken  Tiere  sind
unschädlich  zu  beseitigen.
        <pb n="489" />
        Nr.  28.  471

(3)  Das  Fleisch  lungenseuchekranker  Rinder  darf  vor  völligem  Erkalten  aus  dem
Schlachtgehöfte  nicht  ausgeführt  werden.

(4)  Häute  solcher  Rinder  dürfen  aus  dem  Gehöft  oder  dem  Schlachthause  nur  in
vollkommen  getrocknetem  Zustand  oder  zur  unmittelbaren  Ablieferung  an  eine  Gerberei  ausgeführt
  werden.

§  197  (185).

(1)  Die  seuchenkranken  und  die  im  Seuchengehöfte  befindlichen  der  Seuche  verdächtigen
Tiere  sind  der  Absonderung  im  Stalle  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes)  zu  unterwerfen  mit
der  Maßgabe,  daß  sie  zum  Zwecke  der  Tötung  aus  dem  Stalle  (Standort)  entfernt  werden
dürfen.

(2)  Das  übrige  Rindvieh  des  Seuchengehöfts  gilt  als  der  Ansteckung  verdächtig.  Es
darf  aus  dem  Gehöfte  nicht  entfernt  werden,  und  das  Gehöft  ist  abzusperren  mit  den  aus
den  §§  198  bis  202  sich  ergebenden  Wirkungen.  Die  Dauer  der  Absperrung  ist  auf
eine  Frist  von  mindestens  6  Monaten  festzusetzen.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an
dem  das  letzte  seuchenkranke  Tier  beseitigt  worden  ist.

(3)  Der  Rindviehbestand  des  Seuchengehöfts  ist  mindestens  alle  2  Wochen  amtstierärztlich
  zu  untersuchen.

§  198  (186).

(1)  Die  Räumlichkeiten,  in  denen  sich  die  lungenseuchekranken  oder  seuchenverdächtigen
Tiere  befinden,  dürfen,  abgesehen  von  Notfällen,  ohne  distriktspolizeiliche  Genehmigung  nur
von  dem  Besitzer  der  Tiere  oder  der  Räumlichkeiten,  von  dessen  Vertreter,  von  den  mit
der  Beaufsichtigung,  Wartung  und  Pflege  der  Tiere  betrauten  Personen  und  von  Tierärzten

  betreten  werden.

(2)  Personen,  die  mit  kranken  oder  seuchenverdächtigen  Tieren  in  Berührung  gekommen
sind,  dürfen  erst  nach  vorschriftsmäßiger  Desinfektion  das  Seuchen=  oder  Schlachtgehöft
verlassen.

(3)  Stroh,  Heu  und  andere  Futtervorräte,  die  nach  dem  Orte  ihrer  Lagerung  als
Träger  des  Ansteckungsstoffs  anzusehen  sind,  dürfen  aus  dem  Seuchengehöfte  nicht  entfernt
werden.

(4)  Gerätschaften  oder  sonstige  Gegenstände,  die  sich  in  den  im  Abs.  1  erwähnten
Räumlichkeiten  befunden  haben,  dürfen  aus  dem  Gehöfte  nicht  entfernt  werden,  bevor  sie
desinfiziert  sind.  .
§  199  (187).

Gesunde  unverdächtige  Rinder  dürfen  in  das  Seuchengehöft  weder  eingeführt  noch
vorübergehend  eingestellt  werden.  Ausnahmen  hiervon  können  mit  Genehmigung  der  Regierung,
Kammer  des  Innern,  zugelassen  werden.
        <pb n="490" />
        472

§  200  (188).

(1)  Der  Besitzer  oder  dessen  Vertreter  hat  von  dem  Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen
  bei  einem  der  Ansteckung  verdächtigen  Rinde  des  Seuchengehöfts  der  Ortspolizeibehörde
  sofort  Anzeige  zu  machen  und  das  erkrankte  Tier  abzusondern.  Die  Ortspolizeibehörde
  hat  die  Anzeige  so  schnell  als  möglich,  tunlichst  telegraphisch  oder  telephonisch,
an  die  Distrikspolizeibehörde  weiterzugeben.

(2)  Die  Verpflichtung  zur  sofortigen  Anzeige  liegt  dem  Besitzer  auch  ob,  wenn  ein
der  Ansteckung  verdächtiges  Tier  plötzlich  verendet  oder  notgeschlachtet  werden  muß.

(3)  Auf  die  Anzeige  hat  die  Distriktspolizeibehörde  unverzüglich  eine  amtstierärztliche
Untersuchung  des  Tieres  herbeizuführen.

(4)  Abgesehen  von  Notfällen  und  von  den  Fällen  der  polizeilich  angeordneten  Tötung
darf  die  Schlachtung  eines  der  Ansteckung  verdächtigen  Tieres  nur  mit  Genehmigung  der
Distriktspolizeibehörde  erfolgen.  Diese  hat  die  Untersuchung  des  geschlachteten  Tieres  durch
den  Bezirkstierarzt  zu  veranlassen.

201  (189).

(1)  Die  der  Ansteckung  verdächtigen  Tiere  dürfen,  solange  die  amtstierärztliche  Untersuchung
  keine  verdächtigen  Krankheitserscheinungen  ergibt,  zur  Arbeit  verwendet  werden,  wenn
nach  amtstierärztlichem  Gutachten  die  Gefahr  der  Weiterverbreitung  der  Seuche  damit  nicht
verbunden  ist.

(2)  Der  Weidegang  der  Tiere  ist  zu  gestatten,  wenn  die  zu  beweidende  Fläche  von
dem  Rindvieh  seuchenfreier  Gehöfte  nicht  benutzt  wird  und  Vorsorge  getroffen  ist,  daß  weder
auf  der  Weide  noch  auf  dem  Wege  dahin  eine  Berührung  der  verdächtigen  Tiere  mit  dem
Rindvieh  anderer  Gehöfte  stattfinden  kann.

(3)  Die  gemeinschaftliche  Benutzung  von  Brunnen,  Tränken  und  Schwemmen  zusammen
  mit  den  Rindern  seuchenfreier  Gehöfte  ist  verboten.

(4)  Um  die  Verwendung  der  der  Ansteckung  verdächtigen  Tiere  zur  Feldarbeit  oder
ihren  Auftrieb  auf  die  Weide  zu  ermöglichen  oder  zu  erleichtern,  dürfen  von  den  Tieren
zu  benutzende  öffentliche  Wege  vorübergehend  gegen  den  Verkehr  auch  von  Personen  gesperrt
werden.

§  202  (190).

(1)  Die  Ausfuhr  der  der  Ansteckung  verdächtigen  Tiere  zum  Zwecke  sofortiger  Schlachtung
kann  gestattet  werden:
a)  nach  Schlachtstätten  am  Orte  oder  in  dessen  Umgebung;
b)  nach  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  oder  Häfen  (Schiffsanlegestellen)
zur  Weiterbeförderung  nach  einem  öffentlichen  Schlachthause,  vorausgesetzt,  daß
        <pb n="491" />
        Nr.  28.  473

die  Tiere  diesem  auf  der  Eisenbahn  oder  zu  Schiff  unmittelbar  oder  von  der
Entladestation  aus  zu  Wagen  zugeführt  werden.

(2)  Nötigenfalls  ist  anzuordnen,  daß  auch  die  Überführung  nach  den  unter  a  und
b  erwähnten  Schlachtstätten,  Eisenbahnstationen  und  Häfen  zu  Wagen  erfolgt.

(3)  Durch  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahn=  oder  sonstigen  Betriebsverwaltung  und,
soweit  nötig,  durch  polizeiliche  Begleitung  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung
mit  anderem  Rindvieh  auf  dem  Transporte  nicht  stattfinden  kann.

(4)  Die  Distriktspolizeibehörde  —  in  außerbayerischen  Gebietsteilen  des  Deutschen  Reichs
die  Ortspolizeibehörde  —  des  Schlachtorts  ist  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen  der  Tiere
rechtzeitig  zu  benachrichtigen.  Sie  hat  sich  von  dem  Eintressen  der  Tiere  zu  vergewissern
und  veranlaßtenfalls  über  den  Verbleib  Ermittlungen  anzustellen.

(5)  Die  Schlachtung  muß  unter  polizeilicher  Uberwachung  stattfinden,  wenn  sie  nicht
in  einem  öffentlichen  Schlachthause  vorgenommen  wird,  wo  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
  durch  Tierärzte  erfolgt.  Vom  Bezirkstierarzt  ist  festzustellen,  ob  und  welche  Tiere
mit  der  Lungenseuche  behaftet  waren.

§  203  (191).

Werden  verdächtige  Tiere  in  verbotswidriger  Benutzung  oder  außerhalb  der  ihnen  angewiesenen
  Räumlichkeit  oder  an  Orten,  zu  denen  ihr  Zutritt  verboten  ist,  betroffen,  so
kann  ihre  sofortige  Tötung  angeordnet  werden.

§  204  (192).

(1)  Bricht  die  Lungenseuche  bei  Rindvieh  auf  der  Weide  aus,  so  kann  dessen  Aufstallung
  angeordnet  werden.  Andernfalls  ist  über  die  Weide,  auf  der  sich  die  kranken  und
verdächtigen  Tiere  befinden,  die  Sperre  zu  verhängen  (§  22  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).  Im
übrigen  ist  nach  den  §§  194  bis  203  sinngemäß  zu  verfahren.

(2)  An  den  Eingängen  der  gesperrten  Weide  sind  Tafeln  mit  der  deutlichen  und  haltbaren
  Aufschrift  „Lungenseuche"“  leicht  sichtbar  anzubringen.

§  205  (193).

(1)  Wird  die  Lungenseuche  oder  der  Verdacht  dieser  Seuche  bei  Tieren  festgestellt,  die
sich  auf  dem  Transporte  befinden,  so  ist  deren  Weiterbeförderung  zu  verbieten  und  die  Tiere
sind  abzusondern;  ebenso  ist  mit  den  der  Ansteckung  verdächtigen  Tieren  zu  verfahren  (§  19
Abs.  1,  4  des  Gesetzes).

(2)  Können  die  Tiere  innerhalb  24  Stunden  einen  Standort  erreichen,  an  dem  sie

zum  Zwecke  der  Absperrung  untergebracht  oder  geschlachtet  werden  sollen,  so  kann  die  Weiter-79
        <pb n="492" />
        474

beförderung  dorthin  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  die  Tiere  unterwegs  weder
in  fremde  Gehöfte  gebracht  werden  noch  mit  anderem  Rindvieh  in  Berührung  kommen,  und
daß  sie  zu  Wagen,  mit  der  Eisenbahn  oder  zu  Schiff  befördert  werden.  Die  Durchführung
  dieser  Vorschriften  ist  durch  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahn=  oder  sonstigen  Betriebsverwaltung
  und,  soweit  nötig,  durch  polizeiliche  Begleitung  sicherzustellen.

(3)  Vor  Erteilung  der  Erlaubnis  zur  Überführung  in  einen  anderen  Polizeibezirk  zum
Zwecke  der  Absperrung  ist  bei  der  Distriktspolizeibehörde  —  für  außerbayerische  Gebietsteile
des  Deutschen  Reichs  bei  der  Ortspolizeibehörde  —  des  Bestimmungsorts  anzufragen,  ob
die  Tiere  dort  Aufnahme  finden  können.  Zutreffendenfalls  ist  die  Polizeibehörde  des  Bestimmungsorts
  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen  der  Tiere  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.
Sie  hat  sich  von  dem  Eintreffen  der  Tiere  zu  vergewissern  und  beranlaßtenfalls  über  den
Verbleib  Ermittlungen  anzustellen.

(4)  Bei  der  Überführung  in  einen  anderen  Polizeibezirk  zum  Zwelke  der  Schlachtung
ist  nach  8  202  Abs.  4,  5  zu  verfahren.

§  206  (194).

(1)  Ist  der  Ausbruch  der  Lungenseuche  festgestellt,  so  können  mit  Genehmigung  der
Regierung,  Kammer  des  Innern,  um  das  Seuchengehöft  (Standort)  Beobachtungsgebiete
gebildet  werden,  und  zwar

a)  ein  engeres  Beobachtungsgebiet  aus  dem  verseuchten  Orte  oder  Teilen  davon  mit
der  Wirkung,  daß  aus  diesem  Gebiete  die  Ausfuhr  von  Rindvieh  nur  mit  distriktspolizeilicher
  Genehmigung  nach  tierärztlicher  Untersuchung  des  Bestandes  und  nur
zum  Zwecke  der  Schlachtung  nach  vorheriger  Benachrichtigung  der  Distriktspolizeibehörde
  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  der  Ortspolizeibehörde
  —  des  Bestimmungsorts  erfolgen  darf,  und  daß  das  ausgeführte
Rindvieh  nach  der  Schlachtung  amtstierärztlich  untersucht  wird;

b)  erforderlichenfalls  ein  weiteres  Beobachtungsgebiet  mit  der  Wirkung,  daß  aus
diesem  Gebiete  Rindvieh  nur  mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung  nach  tierärztlicher
  Untersuchung  des  Bestandes,  jedoch  ohne  weitere  Beschränkung,  ausgeführt
werden  darf.

(2)  In  den  Beobachtungsgebieten  dürfen  Rindviehmärkte  nicht  abgehalten  werden.

(3)  Der  Verkehr  mit  Rindvieh  auf  den  in  den  Beobachtungsgebieten  gelegenen  Eisenbahnstationen
  oder  auf  benachbarten  Stationen  kann  mit  Genehmigung  der  Regierung,
Kammer  des  Innern,  verboten  oder  beschränkt  werden.  Die  Eisenbahnverwaltung  ist  sofort
zu  benachrichtigen  und  die  Beschränkung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

(4)  Die  Beschränkungen  des  Verkehrs  mit  Rindvieh  in  den  Beobachtungsgebieten  sind
aufzuheben,  sobald  die  Gefahr  der  Seuchenverschleppung  aus  diesen  Gebieten  beseitigt  ist.
        <pb n="493" />
        Nr.  28.  475

b.  Verfahren  nach  Feststellung  eines  Verdachts.
§  207  (195).

(1)  Der  Rinddviehbestand  eines  seuchenfreien  Gehöfts  ist  mit  den  aus  den  88  208,  209
sich  ergebenden  Wirkungen  unter  polizeiliche  Beobachtung  zu  stellen,  wenn  durch  amtliche
Erhebungen  festgestellt  ist,

a)  daß  sich  unter  dem  Bestand  ein  Tier  befindet,  das  innerhalb  der  letzten  90  Tage
mit  einem  seuchenkranken  Tiere  in  Berührung  war,  oder

b)  daß  sich  unter  dem  Bestand  ein  Tier  befindet,  das  innerhalb  der  letzten  90  Tage
mit  einem  verdächtigen  Tiere  aus  einem  verseuchten  Bestand  in  Berührung  war,  oder

c)  daß  sich  unter  dem  Bestand  ein  der  Seuche  verdächtiges  Tier  befindet.

(2)  Die  polizeiliche  Beobachtung  hat  sich  im  Falle  des  Abs.  1  unter  a  auf  eine  Frist
von  6  Monaten,  im  übrigen  auf  eine  Frist  von  90  Tagen  zu  erstrecken.  Die  Frist  beginnt
in  den  Fällen  des  Abs.  1  unter  a  und  b  mit  dem  Tage,  an  dem  das  Tier  mit  dem
seuchenkranken  oder  dem  verdächtigen  Tiere  zuletzt  in  Berührung  gewesen  ist,  im  Falle  des
Abs.  1  unter  c  mit  dem  Tage,  an  dem  die  verdächtigen  Krankheitserscheinungen  festgestellt  sind.

(3)  Wird  der  Verdacht  durch  weitere  Ermittlungen  vor  Ablauf  der  Beobachtungsfrist
beseitigt,  so  ist  die  polizeiliche  Beobachtung  sogleich  wieder  aufzuheben.

(4)  Der  Bezirkstierarzt  hat  den  unter  Beobachtung  gestellten  Rindviehbestand  aufzunehmen.

§  208  (190).

(1)  Der  Besitzer  oder  sein  Vertreter  ist  verpflichtet:

a)  anderes  Rindvieh  nicht  in  die  Räumlichkeiten  einzustellen,  in  denen  die  unter
Beobachtung  stehenden  Tiere  untergebracht  sind,  auch  ohne  distriktspolizeiliche  Genehmigung
  kein  Tier  des  Rindviehbestandes  in  andere  Stallungen  oder  Gehöfte
zu  bringen  oder  schlachten  zu  lassen;

b)  Vorsorge  zu  treffen,  daß  fremdes  Rindvieh  nicht  auf  das  Gehöft  kommt;

c)  von  dem  Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen  bei  einem  Tiere  oder  von
dem  Tode  eines  Tieres  des  Bestandes  der  Ortspolizeibehörde  sofort  eine  Anzeige
zu  machen.

(2)  Im  Notfalle  kann  der  Besitzer  ein  unter  Beobachtung  gestelltes  Tier  ohne  distriktspolizeiliche
  Genehmigung  schlachten  lassen,  hat  aber  dann  der  Ortspolizeibehörde  nach
erfolgter  Schlachtung  sofort  Anzeige  zu  erstatten.

(3)  Die  Ortspolizeibehörde  hat  die  Anzeige  (Abs.  1,  2)  so  schnell  als  möglich,
tunlichst  telegraphisch  oder  telephonisch,  an  die  Distriktspolizeibehörde  weiterzugeben.  Auf

die  Anzeige  von  dem  Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen  bei  einem  der  unter
79*
        <pb n="494" />
        476

polizeiliche  Beobachtung  gestellten  Tiere  oder  von  dem  Tode  oder  der  Notschlachtung  eines
Tieres  hat  die  Distriktspolizeibehörde  dessen  amtstierärztliche  Untersuchung  anzuordnen.  Eine
solche  Untersuchung  hat  auch  stattzufinden,  wenn  ein  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestelltes
Tier  mit  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörde  geschlachtet  wird.

§  209  (197).
(1)  Die  Ausfuhr  des  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellten  Rindviehs  zum  Zwecke
sofortiger  Schlachtung  kann  unter  den  im  §  202  angegebenen  Bedingungen  gestattet  werden.

(2)  Ferner  kann  die  sofortige  Tötung  der  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellten  Tiere
angeordnet  werden,  wenn  sie  an  Orten,  zu  denen  ihr  Zutritt  verboten  ist,  betroffen  werden.

III.  Impfung.
§  210  (198).
Die  Lungenseucheimpfung  darf  nur  auf  Anordnung  des  Staatsministeriums  des  Innern
und  unter  Beobachtung  der  in  dieser  Anordnung  vorgeschriebenen  Schutzmaßregeln  erfolgen.

IV.  Desinfektion.
§  211  (199).

(1)  Die  Räumlichkeiten,  in  denen  seuchenkranke  oder  der  Seuche  verdächtige  Tiere  gestanden
  haben,  sind  zu  desinfizieren,  die  Ausrüstungs-,  Gebrauchs=  sowie  sonstige  Gegenstände,
  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff  enthalten  (§  20  Abs.  2
bis  5  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren),  sind  zu  desinfizieren  oder  unschädlich
zu  beseitigen,  soweit  nicht  ihre  Verwertung  nach  §  20  Abs.  5  der  genannten  Anweisung
gestattet  ist.  Der  Bezirkstierarzt  hat  die  Desinfektion  abzunehmen.

(2)  Auch  die  Personen,  die  mit  kranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Tieren  in  Berührung
  gekommen  sind,  haben  sich  zu  desinfizieren.

V.  Aushebung  der  Schutzmaßregeln.
§  212  (200).

(1)  Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  aufzuheben,
  wenn
a)  der  ganze  Rindviehbestand  gefallen,  getötet  oder  entfernt  worden  ist,
oder
b)  das  erkrankte  und  der  Seuche  verdächtige  Rindvieh  beseitigt  und  unter  dem  der
Ansteckung  verdächtigen  Vieh  (§  197  Abs.  2)  während  einer  Zeit  von  mindestens
        <pb n="495" />
        Nr.  28.  477

6  Monaten  nach  der  Beseitigung  des  letzten  Krankheitsfalls  eine  Neuerkrankung
nicht  vorgekommen  ist,
und
c)  in  beiden  Fällen  die  Desinfektion  vorschriftsmäßig  ausgeführt  und  durch  den
Bezirkstierarzt  abgenommen  ist.
(2)  Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  wie  der  Ausbruch  öffentlich  bekannt  zu  machen.

6.  Pockenseuche  der  Schafe.
I.  Ermittlung.
§  213  (201).

(1)  Ist  der  Ausbruch  der  Pockenseuche  der  Schafe  oder  der  Verdacht  dieser  Seuche
festgestellt,  so  haben  die  Distriktspolizeibehörde  und  der  Bezirkstierarzt  sobald  als  möglich
Ermittlungen  darüber  anzustellen,  wie  lange  die  verdächtigen  Erscheinungen  schon  bestanden
haben,  und  ob  seit  dem  vermutlichen  Bestehen  der  Seuche  oder  der  verdächtigen  Erscheinungen
Schafe  aus  dem  verseuchten  oder  verdächtigen  Bestande  verkauft  oder  sonst  entfernt  worden
sind.  Ferner  ist  festzustellen,  wann  und  wo  die  an  Pocken  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen
  Schafe  mit  anderen  Schafen  in  Berührung  gekommen,  ob  und  wo  sie  erworben
und  in  wessen  Besitze  sie  früher  gewesen  sind.

(2)  Nach  dem  Ergebnisse  dieser  Ermittlungen  sind  die  erforderlichen  Maßregeln  ohne
Verzug  zu  treffen  und  nötigenfalls  die  beteiligten  Distriktspolizeibehörden  —  für  außerbayerische
  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  die  beteiligten  Ortspolizeibehörden  —  zu  be-Nachrichtigen.


§  214  (202).

Stellt  der  Bezirkstierarzt  den  Ausbruch  der  Pockenseuche  oder  den  Verdacht  dieser
Seuche  in  Abwesenheit  der  Distriktspolizeibehörde  fest,  so  hat  er  die  sofortige  vorläufige  Einsperrung
  und  Absonderung  der  erkrankten  oder  verdächtigen  Schafe,  nötigenfalls  auch  deren
Bewachung,  anzuordnen.  Die  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen  sind  dem  Besitzer  oder

dessen  Vertreter  zu  Protokoll  oder  durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen,  auch  ist  davon
der  Distriktspolizeibehörde  unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.

§  215  (203).

(1)  Nach  Feststellung  des  ersten  Falles  von  Pockenseuche  in  einer  Ortschaft  ist  die
amtstierärztliche  Untersuchung  sämtlicher  Schafe  des  Seuchenorts  anzuordnen.  Bei  größeren
Ortschaften  kann  die  Untersuchung  auf  Ortsteile  beschränkt  werden.

(2)  Im  Falle  größerer  Senchengefahr  kann  die  amtstierärzliche  Untersuchung  auf  die
in  der  Umgegend  des  Seuchenorts  vorhandenen  Schafe  ausgedehnt  werden.
        <pb n="496" />
        478

II.  Schutzmaßregeln.
a)  Verfahren  nach  Feststellung  der  Seuche.
8  216  (204).

(1)  Der  Ausbruch  der  Pockenseuche  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  auf  ortsübliche  Weise
und  von  der  Distriktspolizeibehörde  in  dem  für  ihre  amtlichen  Veröffentlichungen  bestimmten
Blatte  bekannt  zu  machen.

(2)  Die  Distriktspolizeibehörde  hat  auch  jeden  in  ihrem  Bezirke  festgestellten  ersten
Ausbruch  sofort  den  Distriktspolizeibehörden  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen
Reichs  den  Ortspolizeibehörden  —  aller  dem  Seuchenorte  benachbarten  deutschen  Gemeinden
mitzuteilen.  Diese  Polizeibehörden  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Seuchenausbruch  in  den
benachbarten  Gemeinden  ortsüblich  bekannt  gemacht  wird.

(3)  An  den  Haupteingängen  des  Seuchengehöfts  und  an  den  Eingängen  der  verseuchten
Ställe  oder  sonstigen  Standorte  sind  Tafeln  mit  der  deutlichen  und  haltbaren  Aufschrift
„Schafpocken“  leicht  sichtbar  anzubringen.  «

(4)  An  den  Haupteingängen  des  Seuchenorts  sind  Tafeln  mit  der  gleichen  Aufschrift
leicht  sichtbar  aufzustellen.  In  größeren  Orten  ist  die  Aufstellung  der  Tafeln  in  der  Regel
auf  einzelne  Straßen  oder  Teile  des  Ortes  zu  beschränken.

§  217  (205).

(1)  Sämtliche  Schafe  des  verseuchten  Gehöfts  sind  im  Stalle  unterzubringen,  und  der
Stall  ist  abzusperren  mit  den  aus  den  §§  218  bis  225  sich  ergebenden  Wirkungen.

(2)  Ausnahmsweise  können  die  Schafe  auf  der  Weide  belassen  werden,  wenn  die  Stallsperre
  besonders  schwere  wirtschaftliche  Schädigungen  im  Gefolge  hat  und  der  Weidegang
nach  amtstierärztlichem  Gutachten  eine  besondere  Gefahr  der  Seuchenverbreitung  nicht  bedingt.

8  218  (206).

(1)  Die  Schafe  dürfen  aus  dem  abgesperrten  Stalle  nicht  entfernt  werden.  Jedoch
kann  nach  der  amtstierärztlich  festgestellten  Abheilung  der  Pocken  in  dem  Bestande  der  Weidegang
  der  Schafe  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  diese  keine  Wege  und  Weiden
betreten,  die  von  Schafen  aus  unverseuchten  Gehöften  benutzt  werden,  und  daß  sie  auf  der
Weide  sowie  auf  dem  Wege  dahin  nicht  in  die  Nähe  solcher  Schafe  kommen.  Erforderlichenfalls
  hat  die  Distriktspolizeibehörde  die  Hütungsgrenzen  für  die  letzteren  und  für  die  verseucht
  gewesenen  Bestände  festzusetzen.

(2)  Unter  den  gleichen  Bedingungen  kann  ausnahmsweise  der  Weidegang  schon  vor
erfolgter  Abheilung  gestattet  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  217  Abs.  2  vorliegen.
        <pb n="497" />
        Nr.  28.  479

(3)  Um  den  Auftrieb  der  Schafe  aus  dem  abgesperrten  Stalle  auf  die  Weide  zu
ermöglichen  oder  zu  erleichtern,  dürfen  die  von  den  Schafen  zu  benutzenden  Wege  vorübergehend
  gegen  den  Verkehr  auch  von  Personen  gesperrt  werden.

8  219  (207).

(1)  Ställe  und  sonstige  Standorte,  wo  sich  pockenkranke  oder  verdächtige  Schafe  befinden,
dürfen,  abgesehen  von  Notfällen,  ohne  distriktspolizeiliche  Genehmigung  nur  von  dem  Besitzer
der  Tiere  oder  der  Räumlichkeiten,  von  dessen  Vertreter,  von  den  mit  der  Beaussichtigung,
Wartung  und  Pflege  der  Tiere  betrauten  Personen  und  von  Tierärzten  betreten  werden.

(2)  Zur  Wartung  und  Pflege  der  kranken  oder  verdächtigen  Schafe  dürfen  Personen
nicht  herangezogen  werden,  die  mit  anderen  Schafen  in  Berührung  kommen.

(3)  Personen,  die  mit  den  kranken  oder  verdächtigen  Schafen  im  Seuchengehöft  in
Berührung  gekommen  sind,  dürfen  erst  nach  vorschriftsmäßiger  Desinfektion  das  Gehöft
verlassen.

§  220  (208).

(1)  Die  Einfuhr  von  Schafen  in  das  Seuchengehöft  ist  verboten.  Ausnahmen  können
in  dringenden  Fällen  zugelassen  werden.

(2)  Der  Zutritt  fremder  Schafe  zum  Seuchengehöft  ist  verboten  und  der  Besitzer  verpflichtet,
  Vorsorge  zu  treffen,  daß  er  verhütet  wird.

§221  (209).

Die  zu  den  Schafherden  des  Seuchengehöfts  gehörigen  Hunde  sind  festzulegen  (§  176
Abs.  1  a),  soweit  sie  nicht  zur  Begleitung  der  Herden  benutzt  werden.

§  222  (210).
Die  Kadaver  der  an  der  Pockenseuche  gefallenen  Schafe  sind  mit  Haut  und  Wolle,

ebenso  wie  die  Haut  und  Wolle  von  kranken  Schafen,  die  vor  Abheilung  der  Seuche  geschlachtet
  worden  sind,  sofort  unschädlich  zu  beseitigen.

§  223  (211).
(1)  Schafhäute  und  Wolle  dürfen  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §  222  aus  dem
Seuchengehöfte  nur  mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung  ausgeführt  werden.
(2)  Die  Genehmigung  ist  für  Häute  nur  dann  zu  erteilen,  wenn  sie  vollkommen
trocken  sind  oder  wenn  ihre  unmittelbare  Ablieferung  an  eine  Gerberei  erfolgt,  für  Wolle
nur  dann,  wenn  sie  in  festen  Säcken  verpackt  ist.
        <pb n="498" />
        480

(3)  Rauhfutter  und  Stroh,  das  nach  dem  Orte  seiner  Lagerung  als  Träger  des
Ansteckungsstoffs  anzusehen  ist,  darf  aus  dem  Seuchengehöfte  nicht  ausgeführt  werden.

(4)  Die  Ausfuhr  von  sonstigem  Rauhfutter  oder  Stroh  aus  dem  Seuchengehöfte  darf
nur  mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung  erfolgen.  Vor  Erteilung  der  Genehmigung  hat
die  Distriktspolizeibehörde  den  Bezirkstierarzt  darüber  zu  hören,  ob  die  Ausfuhr  unbedenklich  ist.

(5)  Geräte,  die  zur  Wartung  und  Pflege  der  Schafe  des  Seuchengehöfts  benutzt
worden  sind,  dürfen  aus  dem  Seuchengehöfte  nur  entfernt  werden,  wenn  sie  desinfiziert
worden  sind.

(6)  Der  Dünger  muß  bis  zur  Ausführung  der  Desinfektion  in  dem  Suuchenstalle
verbleiben.  Wird  seine  Herausschaffung  erforderlich,  so  ist  er  nach  §  21  Abs.  2  der  Anweisung
  für  das  Desinfektionsverfahren  zu  behandeln.

§  224  (212).

(1)  Für  die  Schafe  des  Seuchengehöfts  kann  ein  Wechsel  des  Gehöfts  innerhalb  des
Ortes  oder  der  Nachbarorte  gestattet  werden,  wenn  damit  nach  der  Erklärung  des  Bezirkstierarztes
  die  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Seuche  nicht  verbunden  ist.

(2)  Die  Uberführung  muß  unter  den  vom  Bezirkstierarzte  zu  bezeichnenden  Sicherheitsmaßregeln
  erfolgen.

§  225  (213).

(1)  Für  die  Schlachtung  noch  seuchenfreier  Schafe  eines  verseuchten  Bestandes  gelten
folgende  Vorschriften:

(2)  Wenn  die  Schlachtung  nicht  im  Seuchengehöfte  selbst  vorgenommen  wird,  so  darf
mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung  die  Ausfuhr  zum  Zwecke  sofortiger  Schlachtung  erfolgen:

a)  nach  Schlachtstätten  am  Orte  oder  in  dessen  Umgebung,  wobei  die  Überführung
zu  Wagen  zu  geschehen  hat;

b)  nach  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  oder  Häfen  (Schiffsanlegestellen)
zur  Weiterbeförderung  nach  einem  öffentlichen  Schlachthause,  vorausgesetzt,  daß  die
Tiere  diesem  auf  der  Eisenbahn  oder  zu  Schiff  unmittelbar  oder  von  der  Entladestation
  aus  zu  Wagen  zugeführt  werden.

(3)  Der  Transport  nach  den  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  oder  Häfen
(Schiffsanlegestellen)  hat  zu  Wagen  zu  geschehen.  Durch  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahnoder
  sonstigen  Betriebsverwaltung  und,  soweit  nötig,  durch  polizeiliche  Begleitung  ist  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung  mit  anderen  Schafen  auf  dem  Transporte  nicht  stattfinden
  kann.  Ausnahmsweise  kann  bei  der  Ausfuhr  der  Schafe  ein  kurzer  Fußtransport
zugelassen  werden,  wenn  dies  ohne  Gefahr  der  Seuchenverschleppung  geschehen  kann.
        <pb n="499" />
        Nr.  28.  481

(4)  Die  Distriktspolizeibehörde  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs
die  Ortspolizeibehörde  —  des  Schlachtorts  ist  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen  der  Tiere
rechtzeitig  zu  benachrichtigen.  Sie  hat  sich  von  dem  Eintreffen  der  Tiere  zu  vergewissern
und  veranlaßtenfalls  über  den  Verbleib  Ermittlungen  anzustellen.

(5)  Die  Schlachtung  der  Schafe  muß,  sofern  sie  nicht  in  einem  öffentlichen  Schlachthause
  vorgenommen  wird,  wo  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  durch  Tierärzte  erfolgt,
unter  polizeilicher  Aufsicht  stattfinden.

(6)  Die  zur  Beförderung  verwendeten  Fahrzeuge  sind  sofort  nach  dem  Entladen  zu
desinfizieren.

(7)  Mit  den  Häuten  der  geschlachteten  Schafe  ist  nach  der  Vorschrift  des  §  223
Abs.  1,  2  zu  verfahren.

§  226  (214).

Auf  die  Anzeige  des  Besitzers  oder  seines  Vertreters  von  der  erfolgten  Abheilung  der

Pocken  sind  die  Schafe  ohne  Verzug  amtstierärztlich  zu  untersuchen.

§  227  (215).
Nach  der  amtstierärztlich  festgestellten  Abheilung  der  Pocken  kann  die  Ausfuhr  aller

den  Absperrungsmaßregeln  unterworfenen  Schafe  zum  Zwecke  sofortiger  Abschlachtung  unter
den  im  §  225  angegebenen  Bedingungen  gestattet  werden.

§  228  (216).

(1)  Wird  die  Seuche  bei  Treibherden  oder  bei  Tieren  festgestellt,  die  sich  auf  dem
Transporte  befinden,  so  ist  die  Weiterbeförderung  zu  verbieten  und  die  Absonderung  der
Tiere  anzuordnen  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).

(2)  Wenn  die  Herden  oder  Tiere  binnen  24  Stunden  einen  Standort  erreichen  können,
wo  sie  durchseuchen  oder  abgeschlachtet  werden  sollen,  so  kann  auf  Antrag  des  Besitzers
die  Weiterbeförderung  dorthin  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  die  Herden  oder
Tiere  unterwegs  weder  fremde  Gehöfte  betreten  noch  mit  anderen  Schafen  in  Berührung
kommen.  In  diesem  Falle  sind  die  Sicherungsmaßregeln  anzugeben,  unter  denen  die  Weiterbeförderung
  erfolgen  darf  (vgl.  §  225).

(3)  Vor  Erteilung  der  Erlaubnis  zur  Uberführung  der  Herden  oder  Tiere  in  einen
anderen  Polizeibezirk  zum  Zwecke  der  Durchseuchung  ist  bei  der  Distriktspolizeibehörde
—  in  außerbayerischen  Gebietsteilen  des  Deutschen  Reichs  bei  der  Ortspolizeibehörde  —
des  Bestimmungsorts  anzufragen,  ob  die  Tiere  dort  Aufnahme  finden  können.  Zutreffendenfalls
  ist  ebenso  wie  im  Falle  der  Uberführung  in  einen  anderen  Polizeibezirk  zum  Zwecke
der  Schlachtung  die  Polizeibehörde  des  Bestimmungsorts  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen
der  Tiere  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.

80
        <pb n="500" />
        482

§  229  (217).

(1)  Bei  größerer  Seuchengefahr  (uvgl.  §  235)  können  neben  den  in  den  §§  217  bis  225
für  die  verseuchten  Gehöfte  vorgeschriebenen  Maßregeln  noch  folgende  Anordnungen  für  die
verseuchten  Orte  und  deren  Feldmarken,  nötigenfalls  auch  für  ein  größeres,  ohne  Rücksicht
auf  Feldmarkgrenzen  zu  bemessendes  Gebiet  mit  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des
Innern,  getroffen  werden:

a)  Alle  Schafe  des  Seuchenorts  sind  unter  polizeiliche  Beobachtung  zu  stellen  mit
der  Wirkung,  daß  ihre  Ausfuhr  nur  mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung  und
zum  Zwecke  der  sofortigen  Schlachtung  unter  Einhaltung  der  Vorschriften  des
§  225  erfolgen  darf.

b)  Die  Einfuhr  von  Schafen  in  den  Seuchenort  ist  nur  mit  distriktspolizeilicher
Genehmigung  und  nur  zum  Znwecke  der  sofortigen  Schlachtung,  in  dringenden
Fällen  auch  zu  Zuchtzwecken,  zu  gestatten.

c)  Der  Auftrieb  von  Schafen  des  Seuchenorts  auf  Wochen=  und  Viehmärkte  ist
zu  verbieten.

d)  Für  den  Seuchenort  und  seine  Feldmark  ist  das  Treiben  von  Schafen  zu  anderen
als  Weidezwecken  zu  verbieten.  Das  Treiben  von  Schafen  aus  unverseuchten
Gehöften  des  Seuchenorts  zum  Weidegang  und  zur  Schlachtung  ist  unter  der
Voraussetzung  zu  gestatten,  daß  hierbei  eine  unmittelbare  oder  mittelbare  Be—
rührung  mit  Schafen  aus  anderen  Ortschaften  nicht  stattfinden  kann.

e)  Das  Durchtreiben  von  Schafen  durch  den  Seuchenort  und  seine  Feldmark  ist
zu  verbieten.  Die  Durchfuhr  ist  nur  mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung  und
nur  unter  der  Bedingung  zu  gestatten,  daß  die  Transporte  in  dem  Sauchenort
und  seiner  Feldmark  nicht  anhalten.

f)Die  Ausfuhr  von  Schafhäuten  und  Schafwolle  aus  dem  Suauchenort  ist  nur
unter  den  Bedingungen  des  §  223  Abs.  1,  2  zu  gestatten.

8)  Die  Ausfuhr  von  Schafdünger  über  die  Grenzen  der  Feldmark  ist  zu  verbieten.

(2)  In  großen  Ortschaften  können  die  Anordnungen  des  Abs.  1  auf  Teile  des  Ortes

oder  der  Feldmark  beschränkt  werden.
§  230  (218).

Für  das  nach  §  229  Abs.  1  abgegrenzte  größere  Gebiet  kann  mit  Genehmigung  der
Regierung,  Kammer  der  Innern,  die  amtstierärztliche  Untersuchung  aller  Schafe  angeordnet
und  die  Zulassung  von  Schafen  zur  Verladung  auf  Eisenbahnstationen  an  die  Bedingung
geknüpft  werden,  daß  die  Schafe  vor  der  Verladung  amtstierärztlich  untersucht  und  hierbei

gesund  befunden  worden  sind.
        <pb n="501" />
        Nr.  28.  483

§  231  (219).

Die  nach  den  §§  229,  230  getroffenen  Anordnungen  sind  wieder  aufzuheben.  sobald
ihre  Voraussetzungen  weggefallen  sind.

b.  Verfahren  nach  Feststellung  eines  Verdachts.
§  232  (220).

(1)  Wenn  in  einem  bis  dahin  seuchenfreien  Schafbestande  der  Verdacht  der  Pockenseuche
oder  der  Ansteckung  festgestellt  ist,  so  dürfen  Schafe  aus  dem  Gehöfte  nicht  weggebracht
werden,  und  das  Gehöft  ist  mit  der  im  §  233  angegebenen  Wirkung  abzusperren.

(2)  Nach  Ablauf  einer  Frist  von  2  Wochen,  die  im  Falle  des  Seuchenverdachts  mit
dem  Tage  beginnt,  an  dem  die  verdächtigen  Krankheitserscheinungen  festgestellt  sind,  im  Falle
des  Ansteckungsverdachts  mit  dem  Tage,  an  dem  die  Tiere  mit  pockenkranken  Schafen  zuletzt
in  Berührung  gewesen  sind  oder  der  sonstige  Verdachtsgrund  ermittelt  worden  ist,  hat  eine
amtstierärztliche  Untersuchung  sämtlicher  Schafe  des  Bestandes  stattzufinden.  Wenn  sich
bei  dieser  Untersuchung  sämtliche  Schafe  als  unverdächtig  erweisen,  so  sind  die  angeordneten
Maßregeln  wieder  aufzuheben;  andernfalls  ist  die  Untersuchung  nach  2  Wochen  zu  wiederholen.

(3)  Wird  der  Verdacht  durch  amtliche  Ermittlungen  schon  vor  Ablauf  der  2  wöchigen
Frist  beseitigt,  so  müssen  die  angeordneten  Maßregeln  sofort  wieder  aufgehoben  werden.

233  (221).

(1)  Der  Standort  der  abgesperrten  Bestände  darf  ohne  distriktspolizeiliche  Genehmigung
nicht  gewechselt  werden.  Ferner  dürfen  ohne  distriktspolizeiliche  Genehmigung  Schafe  weder
aus  den  Beständen  verkauft,  geschlachtet  oder  sonst  entfernt,  noch  in  die  Bestände  gebracht
werden.

(2)  In  Notfällen  kann  die  Schlachtung  ohne  distriktspolizeiliche  Genehmigung  erfolgen.
In  diesen  Fällen  ist  ebenso  wie  beim  Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen  bei  der
Ansteckung  verdächtigen  Tieren  und  beim  Verenden  von  Tieren  in  den  abgesperrten  Beständen
der  Ortspolizeibehörde  sofort  Anzeige  zu  erstatten;  die  Ortspolizeibehörde  hat  die  Anzeige
so  schnell  als  möglich,  tunlichst  telegraphisch  oder  telephonisch,  an  die  Distriktspolizeibehörde
weiterzugeben,  worauf  diese  unverzüglich  eine  amtstierärztliche  Untersuchung  der  Tiere  zu
veranlassen  hat.

III.  Impfung.
§  234  (222).

(1)  Bei  einer  Herde,  in  der  die  Pockenseuche  festgestellt  ist,  ist  die  Impfung  aller  noch
seuchenfreien  Schafe  anzuordnen.
80“
        <pb n="502" />
        484

(2)  Auf  den  ZAntrag  des  Besitzers  der  Herde  oder  seines  Vertreters  kann  für  die
Vornahme  der  Impfung  eine  Frist  gewährt  werden,  wenn  nach  amtstierärztlichem  Gutachten.
mit  Rücksicht  auf  den  Zustand  der  Tiere  oder  auf  äußere  Verhältnisse  die  sofortige  Impfung
nicht  zweckmäßig  ist.

(3)  Auch  kann  auf  den  Antrag  des  Besitzers  oder  seines  Vertreters  von  der  Anwendung
der  Impfung  ganz  Abstand  genommen  werden,  sofern  die  Abschlachtung  der  noch  seuchenfreien
Stücke  der  Herde  binnen  10  Tagen  nach  Feststellung  des  Seuchenausbruchs  gesichert  ist.

§  235  (223).

Gewinnt  die  Seuche  eine  größere  Ausdehnung  oder  ist  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
die  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Seuche  in  die  benachbarten  Schafherden  nicht  auszuschließen,
  so  kann  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  die  Impfung  der  von  der  Seuche
bedrohten  Herden  und  aller  in  demselben  Orte  befindlichen  Schafe  anordnen.

§  236  (224).

Außer  in  dem  Falle  polizeilicher  Anordnung  darf  eine  Impfung  der  Schafe  nicht

vorgenommen  werden.
§  237  (225).

Die  polizeilich  angeordnete  Impfung  muß  in  allen  Fällen,  sofern  sie  nicht  vom
Bezirkstierarzte  selbst  ausgeführt  wird,  unter  amtstierärztlicher  Aufsicht  erfolgen.  Die  geimpften
  Schafe  sind  in  der  Zeit  vom  9.  bis  12.  Tage  nach  der  Impfung  amtstierärztlich
zu  untersuchen.  Soweit  erforderlich,  ist  ihre  sofortige  Nachimpfung  anzuordnen.

§  238  (226).

Die  geimpften  Schafe  sind  rücksichtlich  der  polizeilichen  Schutzmaßregeln  den  pockenkranken
  gleich  zu  behandeln.
IV.  Desinfektion.

§  239  (227).

(1)  Die  Räumlichkeiten  und  Hürden,  in  denen  sich  pockenkranke  oder  der  Seuche  verdächtige
  Schafe  befunden  haben,  sind  zu  desinfizieren;  die  Ausrüstungs-,  Gebrauchs=  sowie
sonstige  Gegenstände,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff  enthalten
(§  21  Abs.  2  bis  4  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren),  sind  zu  desinfizieren
oder  unschädlich  zu  beseitigen,  soweit  nicht  ihre  Verwendung  nach  §  21  Abs.  4  der  genannten
  Anweisung  gestattet  ist.  Der  Bezirkstierarzt  hat  die  Desinfektion  abzunehmen.
        <pb n="503" />
        485

(2)  Auch  die  Personen,  die  mit  den  pockenkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Tieren  in
Berührung  gekommen  sind,  haben  sich  zu  desinfizieren.

V.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.
8  240  (228).

(1)  Die  Seuche  gilt  als  erloschen,  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  aufzu—
heben,  wenn
a)  der  ganze  Schafbestand  gefallen,  getötet  oder  entfernt  worden  ist,
oder
b)  binnen  60  Tagen  nach  Beseitigung  der  kranken  oder  seuchenverdächtigen  Schafe
oder  nach  der  durch  den  Bezirkstierarzt  festgestellten  Abheilung  der  Pocken  eine
Neuerkrankung  nicht  vorgekommen  ist,
und
)  in  beiden  Fällen  die  Desinfektion  vorschriftsmäßig  ausgeführt  und  durch  den  Bezirkstierarzt
  abgenommen  ist.  6
(2)  Die  Frist  von  60  Tagen  (Abs.  1  unter  b)  kann  auf  8  Tage  ermäßigt  werden,
wenn  der  ganze  Schafbestand  einem  desinfizierenden  Bade  unter  amstierärztlicher  Aufsicht
unterworfen  worden  ist.
(3)  Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  wie  der  Ausbruch  öffentlich  bekannt  zu  machen.
(4)  Darüber,  daß  die  Schutzmaßregeln  bei  einer  Treibherde  (§  228)  aufgehoben  sind,
ist  dem  Führer  der  Herde  auf  seinen  Antrag  eine  Bescheinigung  auszustellen.

*7.  Beschälseuche  der  Pferde,  Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des
Rindviehs.

A.  Beschälseuche  der  ÖPferde.
I.  Ermittlung.
§  241  (229).

(1)  Ist  der  Ausbruch  der  Beschälseuche  oder  der  Verdacht  dieser  Seuche  festgestellt,  so
haben  die  Distriktspolizeibehörde  und  der  Bezirkstierarzt  Ermittlungen  darüber  anzustellen,
welche  Pferde  mit  den  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen  Pferden  in  geschlechtliche  Berührung
  gekommen  sind.  Die  Ermittlungen  haben  sich  in  der  Regel  auf  den  Zeitraum  von
mindestens  1  Jahre  zu  erstrecken,  sofern  nicht  festgestellt  ist,  daß  die  Möglichkeit  einer
Ansteckung  anderer  Pferde  nur  während  eines  kürzeren  Zeitraums  bestanden  hat.
        <pb n="504" />
        486

(2)  Nach  dem  Ergebnisse  dieser  Ermittlungen  sind  die  erforderlichen  Maßregeln  ohne
Verzug  zu  treffen  und  nötigenfalls  die  beteiligten  Distriktspolizeibehörden  —  für  außerbayerische
Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  die  beteiligten  Ortspolizeibehörden  —  zu  benachrichtigen.

§  242  (230).

Stellt  der  Bezirkstierarzt  den  Ausbruch  der  Beschälseuche  oder  den  Verdacht  dieser  Seuche
in  Abwesenheit  der  Distriktspolizeibehörde  fest,  so  hat  er  den  sofortigen  vorläufigen  Ausschluß
der  seuchenkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Hengste  und  Stuten  von  der  Begattung  und
ihre  vorläufige  Absonderung  von  den  unverdächtigen  Stuten  oder  Hengsten  anzuordnen  (vgl.
§  247).  Die  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen  sind  dem  Besitzer  oder  dessen  Vertreter
zu  Protokoll  oder  durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen,  auch  ist  davon  der  Distriktspolizeibehörde
  unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.

§  243  (231).
Die  Distriktspolizeibehörde  hat  von  jedem  ersten  Seuchenausbruch  und  von  jedem  ersten
Seuchenverdacht  in  einer  Ortschaft  dem  Vorstand  desjenigen  landesherrlichen  und  Land=  oder

Stammgestüts,  in  dessen  Bezirke  der  Seuchenort  liegt,  ferner  sämtlichen  in  Betracht  kommenden
Beschälstationen  und  Hengsthaltern  (8§  47)  sofort  Mitteilung  zu  machen.

§  244  (232).

Ist  anzunehmen,  daß  eine  Verbreitung  der  Beschälseuche  stattgefunden  hat,  so  kann  mit
Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  eine  amtstierärztliche  Untersuchung
sämtlicher  an  dem  Seuchenort  oder  in  dessen  Umgegend  vorhandenen  Hengste  und  Stuten
und  erforderlichenfalls  zu  diesem  Zwecke  die  Vorführung  der  Pferde  an  bestimmten  Stellen
angeordnet  werden.

II.  Schutzmaßregeln.
a.  Verfahren  nach  Feststellung  der  Seuche.
§  245  (233).

Der  Ausbruch  der  Beschälseuche  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  auf  ortsübliche  Weise  und
von  der  Distriktspolizeibehörde  in  dem  für  ihre  amtlichen  Veröffentlichungen  bestimmten  Blatte
bekannt  zu  machen.

§  246  (234).

(1)  Pferde,  die  an  der  Beschälseuche  leiden,  dürfen  solange  nicht  zur  Begattung  zugelassen
  werden,  als  nicht  durch  den  Bezirkstierarzt  ihre  vollständige  Heilung  und  Unverdächtigkeit
  festgestellt  ist.
        <pb n="505" />
        Nr.  28.  487

(2)  Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  die  Kennzeichnung  dieser
Pferde  anzuordnen.

§  247  (235).

Die  seuchenkranken  Pferde  sind,  sofern  der  Besitzer  nicht  ihre  Tötung  vorzieht,  für  die
Dauer  der  sichtbaren  Erkrankung  und  außerdem  von  dem  durch  den  Bezirkstierarzt  festgestellten
  Verschwinden  der  sichtbaren  Krankheitserscheinungen  an  noch  für  3  Jahre  folgenden
Beschränkungen  zu  unterwerfen:

a)  Die  seuchenkranken  Hengste  dürfen  nicht  mit  gesunden  Stuten  und  die  seuchenkranken
  Stuten  nicht  mit  gesunden  Hengsten  in  einem  Stallraum  untergebracht
werden.  Der  Besitzer  hat  Anordnungen  und  Einrichtungen  zu  treffen,  die  eine
geschlechtliche  Berührung  der  kranken  Pferde  mit  gesunden  wirksam  verhindern.

b)  Ein  Wechsel  des  Gehöfts  darf  ohne  distriktspolizeiliche  Genehmigung  nicht  stattfinden.
  Wird  die  Genehmigung  zur  ÜUberführung  in  einen  anderen  Polizeibezirk
erteilt,  so  ist  die  Distriktspolizeibehörde  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des
Deutschen  Reichs  die  Ortspolizeibehörde  —  des  Bestimmungsorts  von  dem  bevorstehenden
  Eintreffen  der  Pferde  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.  Sie  hat  sich  von
dem  Eintreffen  der  Pferde  zu  vergewissern  und  veranlaßtenfalls  über  den  Verbleib
Ermittlungen  anzustellen.

c)  Die  Kastration  seuchenkranker  Hengste  darf  nur  von  Tierärzten  vorgenommen  werden.

*  248  (236).

(1)  Tritt  die  Beschälseuche  in  größerer  Ausdehnung  auf,  so  kann  die  Regierung,
Kammer  des  Innern,  für  die  Dauer  der  Gefahr

a)  im  gefährdeten  Bezirke  die  Zulassung  von  Pferden  zur  Begattung  zeitweise  verbieten
  oder  allgemein  von  einer  amtstierärztlichen  Untersuchung  der  Pferde  abhängig
machen;  im  letzteren  Falle  kann  sie  auch  anordnen,  daß  alle  deckfähigen  Hengste
alle  2  Wochen  amtstierärztlich  untersucht  werden;

b)  ein  Beobachtungsgebiet  bilden,  aus  dem  die  Ausfuhr  von  deckfähigen  Hengsten
und  Stuten  nur  mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung  erfolgen  darf.  Die  Genehmigung
  darf  nur  auf  Grund  einer  amtstierärztlichen  Bescheinigung  über  die  Unverdächtigkeit
  der  Pferde  erteilt  werden.

(2)  Als  deckfähig  sind  in  diesen  Fällen  in  der  Regel  Hengste  im  Alter  von  mehr  als
1  Jahre  und  Stuten  im  Alter  von  mehr  als  2  Jahren  anzusehen.
        <pb n="506" />
        488

b.  Verfahren  mit  der  Seuche  verdächtigen  Pferden.
§  249  (237).
Der  Seuche  verdächtige  Hengste  und  Stuten  dürfen  so  lange  nicht  zur  Begattung  zugelassen
  werden,  als  nicht  durch  den  Bezirkstierarzt  ihre  Unverdächtigkeit  festgestellt  ist.

§  250  (238).

Die  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  sind  mindestens  alle  2  Wochen  durch  den  Bezirkstierarzt
  zu  untersuchen.
§  251  (239).
Die  Vorschriften  des  §  247  finden  auf  die  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  entsprechende
Anwendung.

c)  Verfahren  mit  der  Ansteckung  verdächtigen  Pferden.
§  252  (240).

(1)  Für  Hengste  und  Stuten,  die  mit  seuchenkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen
Stuten  oder  Hengsten  in  geschlechtliche  Berührung  gekommen  sind,  aber  noch  keine  sichtbaren
Krankheitserscheinungen  zeigen,  ist  für  die  Dauer  von  mindestens  1  Jahre  seit  der
Begattung  anzuordnen,  daß

a)  die  Pferde  zur  Begattung  nicht  zugelassen  werden  dürfen;
b)  ein  Wechsel  des  Gehöfts  ohne  distriktspolizeiliche  Genehmigung  nicht  stattfinden
darf.

(2)  Wird  die  Genehmigung  zur  Überführung  in  einen  anderen  Polizeibezirk  erteilt,  so
ist  die  Distriktspolizeibehörde  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  die
Ortspolizeibehörde  —  des  Bestimmungsorts  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen  der  Pferde
rechtzeitig  zu  benachrichtigen.  Sie  hat  sich  von  dem  Eintreffen  der  Pferde  zu  vergewissern
und  veranlaßtenfalls  über  den  Verbleib  Ermittlungen  anzustellen.

8  263  (241).

(1)  Die  Pferde  sind  in  der  Regel  alle  4  Wochen  durch  den  Bezirkstierarzt  zu
untersuchen.

(2)  Zum  Zwecke  der  Untersuchung  kann  die  Distriktspolizeibehörde  die  Vorführung
der  Pferde  an  bestimmten  Stellen  anordnen.

8  254  (242).

(1)  Der  Besitzer  der  Pferde  oder  sein  Vertreter  ist  verpflichtet,  von  dem  Auftreten
verdächtiger  Krankheitserscheinungen  an  einem  Pferde,  insbesondere  von  allen  Veränderungen
        <pb n="507" />
        28.  489

an  den  Geschlechtsteilen,  von  Anschwellungen  in  der  Haut  (Quaddeln),  Lähmungserscheinungen
  und  Abmagerung  der  Ortspolizeibehörde  ohne  Verzug  Anzeige  zu  machen.  Diese
hat  die  Anzeige  so  schnell  als  möglich,  tunlichst  telegraphisch  oder  telephonisch,  an  die  Distriktspolizeibehörde
  weiterzugeben.

(2)  Auf  die  Anzeige  ist  eine  amtstierärztliche  Untersuchung  der  Pferde  zu  veranlassen.

III.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.
255  (243).

Die  nach  den  Vorschriften  der  §§  247  bis’  254  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind
wieder  aufzuheben:  «
a)fürdieseuchenkrankenPferdeZJahrenachdemdurchdenBezitkötierarztfestgestellten
  Verschwinden  der  sichtbaren  Krankheitserscheinungen;

b)  für  die  der  Seuche  verdächtigen  Pferde,  sobald  sich  nach  amtstierärztlichem  Gutachten
  der  Verdacht  als  nicht  begründet  erwiesen  hat;

c)  für  die  der  Ansteckung  verdächtigen  Pferde,  wenn  sie  während  der  im  §  252
angegebenen  Frist  keine  verdächtigen  Erscheinungen  gezeigt  haben,  oder  sobald  die
Unverdächtigkeit  derjenigen  der  Seuche  verdächtigen  Pferde,  die  mit  ihnen  in
geschlechtliche  Berührung  gekommen  sind,  durch  den  Bezirkstierarzt  festgestellt
worden  ist;

d)  für  alle  kranken  oder  verdächtigen  Hengste  sofort  nach  erfolgter  Kastration.

B.  léschenaueschlag  der  Pferde  und  des  Nindwviehs.
§  256  (244).

Pferde  oder  Rindviehstücke,  die  an  dem  Bläschenausschlage  der  Geschlechtsteile  leiden
oder  dieser  Seuche  oder  der  Ansteckung  verdächtig  sind,  dürfen  solange  nicht  zur  Begattung
zugelassen  werden,  als  nicht  durch  den  Bezirkstierarzt  die  vollständige  Abheilung  und  Unverdächtigkeit
  der  Tiere  festgestellt  ist.

§  257  (245).

(1)  Ein  Wechsel  des  Gehöfts  der  kranken  Tiere  darf  ohne  distriktspolizeiliche  Genehmigung
  nicht  stattfinden.

(2)  Wird  die  Genehmigung  zur  ÜUberführung  in  einen  anderen  Polizeibezirk  erteilt,  so
ist  die  Distrikspolizeibehörde  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  die
Ortspolizeibehörde  —  des  Bestimmungsorts  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen  der  Tiere

rechtzeitig  zu  benachrichtigen.
81
        <pb n="508" />
        490

S.  Räude  der  Einhufer  und  der  Schafe.
A.  Raͤude  bei  Pferden  und  Schafen.

I.  Ermittlung.
§  258  (246).

(1)  Ist  der  Ausbruch  der  Räude  bei  Schafen  (dermatocoptes-Räude)  festgestellt,  so
haben  die  Distriktspolizeibehörde  und  der  Bezirkstierarzt  Ermittlungen  darüber  anzustellen,
wie  lange  die  verdächtigen  Erscheinungen  schon  bestanden  haben,  ob  die  kranken  Stücke  des
verseuchten  Bestandes  aus  einer  anderen  Herde  stammen,  und  wer  ihr  früherer  Besitzer  ist.
Ferner  ist  nachzuforschen,  ob  seit  dem  vermutlichen  Bestehen  der  Räude  die  Herde  in  fremde
Ställe  eingestellt  gewesen  ist,  ob  Tiere  aus  der  verseuchten  Herde  mit  fremden  Schafen  in
Berührung  gekommen,  sowie,  ob  Tiere  aus  der  Herde  ausgeführt  oder  sonst  entfernt  worden
und  wohin  sie  gekommen  sind.

(2)  Nach  dem  Ergebnisse  dieser  Ermittlungen  sind  die  erforderlichen  Maßregeln  ohne
Verzug  zu  treffen  und  nötigenfalls  die  beteiligten  Distriktspolizeibehörden  —  für  außerbayerische
  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  die  beteiligten  Ortspolizeibehörden  —  zu  benachrichtigen


(3)  Wird  in  einer  Schafherde  nur  Räudeverdacht  festgestellt,  so  hat  der  Bezirkstierarzt
die  Herde  in  Zwischenräumen  von  etwa  3  Wochen  zu  untersuchen.  Der  Verdacht  gilt  als
beseitigt,  wenn  in  der  Herde  nicht  innerhalb  8  Wochen  nach  Feststellung  des  Verdachts  der
Ausbruch  der  Räude  festgestellt  wird.

§  259  (247).

(1)  Wenn  die  Räude  bei  Schafen  in  einem  Bezirke  ständig  oder  in  größerer  Ausdehnung
  herrscht,  oder  wenn  der  Verdacht  besteht,  daß  die  Seuche  verheimlicht  wird,  so  ist
die  amtstierärztliche  Untersuchung  aller  Schafbestände  des  verseuchten  Bezirkes  zu  veranlassen.

(2)  Diese  Untersuchung  ist  in  ständig  verseuchten  Bezirken  jährlich  mindestens  einmal
auszuführen.

(3)  Im  übrigen  hat  der  Bezirkstierarzt  verdächtig  erscheinende  Schafbestände  unvermutet
  tunlichst  gelegentlich  anderer  Dienstgeschäfte  zu  besichtigen.

II.  Schutzmaßregeln.
§  260  (248).
Der  Ausbruch  der  Räude  bei  Pferden  (sarcoptes-  oder  dermatocoptes-Räude)  oder
Schafen  (dermatocoptes-Räude)  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  auf  ortsübliche  Weise  und

von  der  Distriktspolizeibehörde  in  dem  für  ihre  amtlichen  Veröffentlichungen  bestimmten
Blatte  bekannt  zu  machen.
        <pb n="509" />
        Nr.  28.  491

8  261  (249).

(1)  Ist  die  Räude  bei  Pferden  oder  Schafen  festgestellt,  so  muß  der  Besitzer  die
erkrankten  und  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  und  sämtliche  zu  dem  Bestand  oder  der
Herde,  in  denen  die  Räude  herrscht,  gehörigen  Schafe  sofort  dem  Heilverfahren  eines  Tierarztes
  unterwerfen,  sofern  er  nicht  die  Tötung  der  Tiere  vorzieht.

(2)  Bei  Schafherden,  in  denen  die  Räude  herrscht,  soll  die  Auswahl  des  Heilverfahrens
dem  Besitzer  auf  dessen  Verlangen  zunächst  überlassen  werden.  Wird  durch  das  vom  Besitzer
gewählte  Heilverfahren  die  Räude  nicht  binnen  3  Monaten  nach  ihrer  Feststellung  getilgt,
so  ist  im  Benehmen  mit  dem  Bezirkstierarzte  die  Anwendung  eines  bestimmten  Heilverfahrens
vorzuschreiben.  Bei  der  Bestimmung  des  Heilverfahrens  ist  auf  die  Witterungsverhältnisse
und  sonstige  besondere  Umstände  geeignet  Rücksicht  zu  nehmen.

(3)  In  Verbindung  mit  dem  Heilverfahren  ist  eine  Desinfektion  der  Stallungen,  der
Hürden,  der  Ausrüstungs-,  Gebrauchs=  sowie  sonstigen  Gegenstände,  die  mit  den  kranken
oder  verdächtigen  Tieren  in  Berührung  gekommen  sind,  nach  der  Vorschrift  des  §  23  Abfk.  1
der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  auszuführen.

(4)  Auf  die  Anzeige  des  Besitzers  von  der  Beendigung  des  Heilverfahrens,  bei  Schafherden
  auch  ohne  dies,  sobald  3  Monate  seit  der  Feststellung  der  Räude  verflossen  sind,
ist  eine  amtstierärztliche  Untersuchung  der  Pferde  oder  Schafe  zu  veranlassen.  Auch  kann
verlangt  werden,  daß  der  Anzeige  eine  Bescheinigung  des  behandelnden  Tierarztes  über  den
Erfolg  des  Heilverfahrens  beigefügt  wird.  Wenn  der  Bezirkstierarzt  das  Heilverfahren
geleitet  hat,  kann  von  einer  besonderen  amtstierärztlichen  Untersuchung  abgesehen  werden.

(5)  Wenn  bei  der  amtstierärztlichen  Untersuchung  noch  Erscheinungen  der  Räude
wahrgenommen  werden,  so  ist  der  Besitzer  der  Tiere  zur  Fortsetzung  des  Heilverfahrens  und
zur  Wiederholung  der  im  Abs.  3  vorgeschriebenen  Desinfektionsmaßnahmen  anzuhalten.

(6)  Über  die  Ergebnisse  der  Heilverfahren,  die  im  Laufe  eines  Kalenderjahres  gegen  die
Räude  bei  Schafen  angewendet  worden  sind,  haben  die  Regierungen,  Kammern  des  Jnnern,

eine  Übersicht  nach  dem  Muster  der  Anlage  X  jeweils  bis  zum  15.  Februar  des  folgenden  I##

Jahres  an  das  Staatsministerium  des  Innern  einzusenden.

§  262  (250).

(1)  Die  räudekranken  und  die  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  und  sämtliche  zu  dem
Bestand  oder  der  Herde,  in  denen  die  Räude  herrscht,  gehörigen  Schafe  dürfen  bis  zur
Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  weder  in  fremde  Ställe  gestellt,  noch  auf  eine  Weide  gebracht
werden,  die  mit  Tieren  derselben  Gattung  aus  unverseuchten  Beständen  beweidet  wird.

(2)  Erforderlichenfalls  hat  die  Distriktspolizeibehörde  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  auf
den  Weideflächen  die  Hütungsgrenzen  für  das  gesunde  und  für  das  kranke  Vieh  festgestellt

und  beachtet  werden.
81“

e  x
        <pb n="510" />
        492

(3)  Vor  Beendigung  des  Heilverfahrens  dürfen  räudekranke  Pferde  innerhalb  der  Feldmark
  zur  Arbeit  verwendet,  aber  mit  gesunden  Pferden  weder  zusammengespannt  noch  sonst
in  unmittelbare  Berührung  gebracht  werden.

(4)  Geschirre,  Decken  und  Putzzeuge,  die  bei  kranken  Pferden  benutzt  worden  sind,
dürfen  vor  erfolgter  Desinfektion  bei  unverdächtigen  Pferden  nicht  verwendet  werden.

(5)  Ein  Wechsel  des  Gehöfts  der  räudekranken  und  der  Seuche  verdächtigen  Pferde
und  der  zu  dem  Bestand  oder  der  Herde,  in  denen  die  Räude  herrscht,  gehörigen  Schafe
darf  bis  zur  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  ohne  distriktspolizeiliche  Erlaubnis  nicht  stattfinden.
  Die  Erlaubnis  ist  nur  dann  zu  erteilen,  wenn  nach  amtstierärztlichem  Gutachten
mit  dem  Wechsel  des  Standorts  die  Gefahr  einer  Seuchenverschleppung  nicht  verbunden  ist.

§  263  (251).

(1)  Die  Ausfuhr  der  zu  einem  räudekranken  Bestand  oder  einer  räudekranken  Herde
gehörigen  Schafe  kann  zum  Zwecke  sofortiger  Schlachtung  gestattet  werden:
à)  nach  Schlachtstätten  am  Orte  und  in  dessen  Umgebung,
b)  nach  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  oder  Häfen  (Schiffsanlegestellen)
zur  Weiterbeförderung  nach  öffentlichen  Schlachthäusern,  vorausgesetzt,  daß  die
Tiere  diesen  auf  der  Eisenbahn  oder  zu  Schiff  unmittelbar  oder  von  der  Entladestation
  aus  zu  Wagen  zugeführt  werden.

(2)  Durch  vorherige  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahn=  oder  sonstigen  Betriebsverwaltung
und,  soweit  erforderlich,  durch  polizeiliche  Begleitung  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine
Berührung  mit  anderen  Schafen  auf  dem  Transport  nicht  stattfinden  kann.

(3)  Erfolgt  die  Schlachtung  in  einem  anderen  Polizeibezirke,  so  ist  die  Distriktspolizeibehörde
  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  die  Ortspolizeibehörde  —
des  Schlachtorts  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen  der  Tiere  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.
Sie  hat  sich  von  dem  Eintreffen  der  Tiere  zu  vergewissern  und  veranlaßtenfalls  über  den
Verbleib  Ermittlungen  anzustellen.

§  264  (252).

(1)  Häute  von  räudekranken  Pferden  oder  Schafen  dürfen  aus  dem  Seuchengehöfte  nur
in  vollkommen  getrocknetem  Zustand  ausgeführt  werden,  sofern  nicht  ihre  unmittelbare  Ablieferung
  an  eine  Gerberei  erfolgt.

(2)  Wolle  von  räudekranken  Schafen  darf  während  der  Dauer  der  Schutzmaßregeln
nur  in  festen  Säcken  verpackt  aus  dem  Seuchengehöft  ausgeführt  werden.

(3)  Personen,  die  bei  der  Wollschur  räudekranker  Schafe  beschäftigt  worden  sind,  dürfen
vor  einem  Wechsel  oder  vor  gründlicher  Reinigung  der  Kleider  das  Seuchengehöft  nicht  verlassen.
        <pb n="511" />
        Nr.  28.  493

§  265  (253).

(1)  Ist  das  Heilverfahren  bei  Pferden  nicht  binnen  2  Monaten  und  bei  Schafen  nicht
binnen  4  Monaten  nach  Feststellung  der  Seuche  beendet,  so  kann  angeordnet  werden,  daß
die  Tiere  (verseuchten  Herden)  im  Stalle  zu  halten  sind  und  daß,  wenn  es  sich  um  verseuchte
  Schafherden  handelt,  andere  Schafe  nicht  in  den  Stall  gebracht  werden  dürfen.

(2)  In  größeren  Städten  können  räudekranke  Pferde  sogleich  nach  Feststellung  der
Krankheit  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  der  Absonderung  im  Stalle  unterworfen
werden  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).

8  266  (264).

Es  kann  angeordnet  werden,  daß  Ställe  und  Weideflächen,  die  von  räudekranken  Schafen
benutzt  worden  sind,  zur  Unterbringung  von  Schafen  für  eine  von  der  Distriktspolizeibehörde
zu  bestimmende,  in  der  Regel  auf  8  Wochen  zu  bemessende  Zeitdauer  nicht  benutzt  werden  dürfen.

§  267  (255).

(1)  Wird  die  Seuche  bei  Pferden,  Schafen  oder  in  Schafherden,  die  sich  auf  dem
Transport,  auf  Märkten  oder  in  Gastställen  befinden,  festgestellt,  so  ist  die  Absonderung
(§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes)  der  kranken  und  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  sowie
sämtlicher  zu  dem  Bestand  oder  der  Herde,  in  denen  die  Räude  herrscht,  gehörigen  Schafe
bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  anzuordnen,  sofern  nicht  der  Besitzer  die  Tötung
der  Tiere  vorzieht.

(2)  Nach  Beendigung  des  Heilverfahrens  dürfen  die  Tiere  mit  distriktspolizeilicher
Genehmigung  in  andere  Stallungen  oder  Gehöfte  gebracht  werden.

(3)  Auf  Antrag  des  Besitzers  oder  seines  Vertreters  kann  gestattet  werden,  daß  die
nach  Abs.  1  der  Absonderung  zu  unterwerfenden  Pferde  und  Schafe  zum  Zwecke  der  Heilung
oder  Schlachtung  nach  ihrem  bisherigen  oder  einem  anderen  Standorte  gebracht  werden,
falls  die  Gefahr  einer  Seuchenverschleppung  bei  dem  Transporte  durch  geeignete  Maßregeln
beseitigt  wird.

(4)  Wenn  in  den  Fällen  der  Abs.  2,  3  die  Überführung  der  Tiere  in  einen  anderen
Polizeibezirk  stattfindet,  so  ist  die  Distriktspolizeibehörde  —  für  außerbayerische  Gebietsteile
  des  Deutschen  Reichs  die  Ortspolizeibehörde  —  des  Bestimmungsorts  von  dem  bevorstehenden
  Eintreffen  der  Tiere  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.  Sie  hat  sich  von  dem  Eintreffen
  der  Tiere  zu  vergewissern  und  veranlaßtenfalls  über  den  Verbleib  Ermittlungen
anzustellen.
        <pb n="512" />
        494

III.  Desinfektion.
(Vgl.  auch  8  261  Abs.  3).
§  268  (256).
(1)  Räumlichkeiten  und  Hürden,  in  denen  sich  räudekranke  Pferde  oder  Schafe  vor

der  Einleitung  eines  Heilverfahrens  oder  vor  ihrer  Schlachtung  befunden  haben,  müssen
desinfiziert  werden.  .

(2)  Der  Bezirkstierarzt  hat  diese  Desinfektion  und  die  auf  Grund  des  §  261  Abs.  3
gemäß  §  23  Abs.  1  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  auszuführende  Schlußdesinfektion

  abzunehmen.

IV.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.
§  269  (257).
(1)  Die  Seuche  gilt  als  erloschen,  und  die  angeordneten  Maßregeln  sind  aufzuheben,  wenn
à)  die  räudekranken  und  die  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  oder  sämtliche  zu  dem
Bestand  oder  der  Herde,  in  denen  die  Räude  herrschte,  gehörigen  Schafe  gefallen,
getötet  oder  entfernt  worden  sind,  auch  die  Desinfektion  vorschriftsmäßig  ausgeführt
  und  durch  den  Bezirkstierarzt  abgenommen  worden  ist  (vgl.  §  268),
oder
b)  nach  der  Erklärung  des  Bezirkstierarztes  bei  Pferden  innerhalb  6  Wochen,  bei
Schafen  oder  Schafherden  innerhalb  8  Wochen  nach  Beendigung  des  Heilverfahrens
  und  Ausführung  der  vorschriftsmäßigen  Desinfektion  sich  keine  verdächtigen
  Krankheitserscheinungen  gezeigt  haben.
(2)  Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  wie  der  Ausbruch  öffentlich  bekannt  zu  machen.

B.  Räude  bei  anderen  Winhufern.
§  270  (258).

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden,  soweit  sie  sich  auf  die  Räude  der  Pferde
beziehen,  auch  auf  die  sarcoptes-  und  dermatocoptes-Räude  der  Esel,  Maulesel  und

Maultiere  Anwendung.

9.  Schweineseuche  und  Schweinepest.
Dorbemerkung.

Unter  Schweineseuche  im  Sinne  dieser  Vorschriften  sind  nur  diejenigen  Formen  der
Schweineseuche  zu  verstehen,  die  mit  erheblichen  Störungen  des  Allgemeinbefindens  der  er-
        <pb n="513" />
        Nr.  28.  495

krankten  Tiere  verbunden  sind  (§  10  Abs.  1  Nr.  9  des  Gesetzes).  Die  Merkmale  solcher
Störungen  sind

a)  bei  lebenden  Tieren:  Fieber,  stärkere  Störung  der  Futteraufnahme  oder  große
Mattigkeit,

b)  bei  toten  Tieren:  Parenchym-Veränderungen  (trübe  Schwellung  oder  fettige  Entartung)
  an  der  Leber,  dem  Herzmuskel  und  den  Nieren,  unter  Umständen  auch
Schwellung  sämtlicher  Lyumphdrüsen  und  der  Milz  sowie  Gelbfärbung  sämtlicher
  Gewebe.  ·

Werden  bei  einem  geschlachteten  oder  verendeten  Schweine  nur  der  chronischen  Schweineseuche
  eigentümliche  Veränderungen  der  Brustorgane  ohne  weitere  Erscheinungen  der  unter  b
angeführten  Art  gefunden,  so  fällt  dieser  Befund  nicht  unter  den  Begriff  der  Schweineseuche.

J.  Ermittlung.
§  271  (259).

(1)  Ist  der  Ausbruch  der  Schweineseuche  oder  Schweinepest  oder  der  Verdacht  dieser
Seuchen  festgestellt,  so  haben  die  Distriktspolizeibehörde  und  der  Bezirkstierarzt  Ermittlungen
darüber  anzustellen,  wie  lange  die  verdächtigen  Erscheinungen  schon  bestanden  haben,  ob,
wohin  und  an  wen  neuerdings  Schweine  aus  dem  Bestande  verkauft  oder  sonst  entfernt
worden  sind,  ob,  wann  und  wo  die  kranken  oder  seuchenverdächtigen  oder  diejenigen  Schweine,
auf  deren  Einbringung  in  den  Bestand  der  Seuchenausbruch  nach  Lage  der  Sache  zurückzuführen
  ist,  erworben  sind,  und  wer  ihr  früherer  Besitzer  ist.

(2)  Nach  dem  Ergebnisse  dieser  Ermittlungen  sind  die  erforderlichen  Maßregeln  ohne
Verzug  zu  treffen  und  nötigenfalls  die  beteiligten  Distriktspolizeibehörden  —  für  außerbayerische
  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  die  beteiligten  Ortspolizeibehörden  —  sofort  zu
benachrichtigen.

§  272  (260).

(1)  Sind  Schweine  unter  Erscheinungen  der  Schweineseuche  oder  Schweinepest  gefallen
oder  wegen  Verdachts  dieser  Seuchen  getötet  oder  geschlachtet  worden,  oder  finden  sich  verdächtige
  Erscheinungen  nach  der  Schlachtung,  so  sind  die  Kadaver  oder  bei  geschlachteten
Schweinen  die  für  die  Feststellung  der  Seuche  erforderlichen  Teile  (Brust=  und  Baucheingeweide)
  bis  zur  amtstierärztlichen  Untersuchung  aufzubewahren,  wobei  jede  Berührung
der  aufbewahrten  Stücke  mit  anderen  Tieren  oder  durch  unbefugte  Personen  zu  verhüten  ist.

(2)  Aus  Beständen,  bei  denen  Schweineseuche=  oder  Schweinepestverdacht  besteht,  dürfen
Schweine  vor  der  amtstierärztlichen  Untersuchung  nicht  abgegeben  werden.
        <pb n="514" />
        496

§  273  (261).

Ist  anzunehmen,  daß  eine  Verbreitung  der  Schweineseuche  oder  Schweinepest  in  einem
Orte  stattgefunden  hat,  so  kann  eine  amtstierärztliche  Untersuchung  sämtlicher  Schweinebestände
  des  Seuchenorts  oder  einzelner  Ortsteile  angeordnet  werden.

§  274  (262).

Stellt  der  Bezirkstierarzt  den  Ausbruch  der  Schweineseuche  oder  Schweinepest  oder  den
Verdacht  dieser  Seuchen  in  Abwesenheit  der  Distriktspolizeibehörde  fest,  so  hat  er,  soweit
tunlich,  die  sofortige  vorläufige  Einsperrung  und  Absonderung  der  erkrankten  und  verdächtigen
Tiere,  nötigenfalls  auch  deren  Bewachung,  anzuordnen.  Die  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen
  sind  dem  Besitzer  der  Schweine  oder  dessen  Vertreter  entweder  zu  Protokoll  oder
durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen;  auch  ist  davon  der  Distriktspolizeibehörde  unverzüglich
  Mitteilung  zu  machen.

II.  Schutzmaßregeln.

à)  Verfahren  nach  Feststellung  der  Schweineseuche  oder  der  Schweinepest
oder  des  Verdachts  dieser  Seuchen.

§  275  (263).

(1)  Ist  der  Ausbruch  der  Schweineseuche  oder  Schweinepest  festgestellt,  so  müssen  am
Haupteingange  des  Seuchengehöfts  oder  an  einer  anderen  geeigneten  Stelle  und  an  den
Eingängen  des  verseuchten  Stalles  oder  sonstigen  Standorts  Tafeln  mit  der  deutlichen  und
haltbaren  Aufschrift  „Schweineseuche“  oder  „Schweinepest“  leicht  sichtbar  angebracht  werden.

(2)  Jeder  Ausbruch  der  Schweinepest  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  sofort  auf  ortsübliche
  Weise  und  von  der  Distriktspolizeibehörde  in  dem  für  amtliche  Veröffentlichungen  bestimmten
  Blatte  bekannt  zu  machen.  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  in
besonderen  Fällen  Ausnahmen  zulassen.  In  bisher  unverseuchten  Bezirken  ist  jeder  erste
Ausbruch  von  Schweinepest  sofort  den  Distriktspolizeibehörden  —  für  außerbayerische  Gebietsteile
  des  deutschen  Reichs  den  Ortspolizeibehörden  —  aller  dem  Seuchenorte  benachbarten
  deutschen  Gemeinden  mitzuteilen.  Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich
vor,  die  gleichen  Anordnungen  auch  für  die  Schweineseuche  zu  treffen.

§  276  (264).

Die  an  Schweineseuche  oder  Schweinepest  erkrankten  oder  dieser  Seuchen  verdächtigen
Tiere  sind,  soweit  tunlich  im  Stalle,  abzusondern  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).  Das
Gehöft,  auf  dem  sie  sich  befinden,  ist  mit  den  aus  den  §§  277  bis  281  sich  ergebenden
Wirkungen  abzusperren.
        <pb n="515" />
        Nr.  28.  497

§  277  (265).

(1)  Räumllichkeiten,  in  denen  sich  seuchenkranke  oder  seuchenverdächtige  Schweine  befinden,
dürfen,  abgesehen  von  Notfällen,  ohne  distriktspolizeiliche  Genehmigung  nur  von  dem  Besitzer
der  Tiere  oder  der  Räumlichkeiten,  von  dessen  Vertreter,  von  den  mit  der  Beaussichtigung,
Wartung  und  Pflege  betrauten  Personen  und  von  Tierärzten  betreten  werden.

(2)  Der  Besitzer  hat  Vorsorge  zu  treffen,  daß  das  Betreten  des  Gehöfts  durch  Schweine
anderer  Besitzer  verhütet  wird.

§  278  (260).

(1)  In  dem  abgesperrten  Gehöfte  befindliche  Schweine,  die  verenden,  getötet  oder
geschlachtet  werden,  dürfen  ohne  vorgängige  Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde  weder  verwendet
  noch  beseitigt  noch  aus  dem  Gehöft  entfernt  werden.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  die
Aczeige  so  schnell  als  möglich,  tunlichst  telegraphisch  oder  telephonisch,  an  die  Distriktspolizeibehörde
  weiterzugeben.  .

(2)  Die  Kadaver  der  an  Schweineseuche  oder  Schweinepest  gefallenen  Schweine
sind  unschädlich  zu  beseitigen.

(3)  Die  Kadaver  sind  auf  Fahrzeugen  oder  in  Behältnissen,  die  möglichst  dicht  schließen,
zu  befördern.  Die  Fahrzeuge  und  Behältnisse  sind  nach  jedesmaligem  Gebrauche  zu  des—
infizieren.

(4)  Gerätschaften,  Fahrzeuge,  Behältnisse  und  sonstige  Gegenstände  müssen,  soweit  sie
mit  den  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  oder  deren  Abgängen  in  Berührung  gekommen
sind,  desinfiziert  werden,  bevor  sie  aus  dem  Gehöfte  herausgebracht  werden.

§  279  (267).

(1)  Die  an  Schweineseuche  oder  Schweinepest  erkrankten  oder  dieser  Seuchen  oder  der
Ansteckung  verdächtigen  Schweine  dürfen  aus  dem  abgesperrten  Gehöfte  nur  mit  distriktspolizeilicher
  Genehmigung  und  nur  zur  sofortigen  Schlachtung  entfernt  werden.  Die  Schlachtung
darf  außer  auf  dem  abgesperrten  Gehöft  in  einer  am  Orte  oder  in  dessen  Umgebung  befindlichen
  Schlachtstätte  oder  in  einem  öffentlichen  Schlachthause  stattfinden.

(2)  Bei  Genehmigung  der  Ausfuhr  von  Schweinen  zur  sofortigen  Schlachtung  sind
folgende  Bedingungen  vorzuschreiben:

a)  Die  aus  dem  abgesperrten  Gehöft  ausgeführten  Schweine  müssen  auf  Fahrzeugen
oder  in  Behältnissen,  die  möglichst  dicht  schließen,  oder  auf  der  Eisenbahn  oder
zu  Schiff  befördert  werden  und  dürfen  unterwegs  weder  mit  anderen  Schweinen
in  Berührung  kommen  noch  in  fremde  Gehöfte  gebracht  werden.  Die  Durchführung
  dieser  Vorschrift  ist  durch  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahn=  oder  sonstigen
Betriebsverwaltung  und,  soweit  nötig,  durch  polizeiliche  Begleitung  sicherzustellen.

82
        <pb n="516" />
        498

b)  Die  Schlachtung  der  ausgeführten  Schweine  muß  unter  polizeilicher  Überwachung
stattfinden,  wenn  sie  nicht  in  einem  öffentlichen  Schlachthause  vorgenommen  wird,
an  dem  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  durch  Tierärzte  erfolgt.

c)  Die  zur  Beförderung  der  Schweine  beuutzten  Fahrzeuge,  Behältnisse  oder  Schiffsräume
  sind  sofort  nach  dem  Entladen  zu  desinfizieren.

Wird  die  Genehmigung  zur  Ausfuhr  erteilt,  so  ist  ein  Ausfuhrerlaubnisschein  auszustellen
und  dem  Ausführenden  mit  dem  Hinweis  auszuhändigen,  daß  er  ihn  bei  Beförderung  der
Tiere  auf  der  Eisenbahn  vor  der  Verladung  an  die  Eisenbahnbehörde  der  Verladestation
abzugeben  hat.  Bei  der  Beförderung  schweinepestkranker  oder  dieser  Seuche  oder  der  Ansteckung
  verdächtiger  Schweine  auf  der  Eisenbahn  werden  die  Eisenbahnwagen  auf  der
Verladestation  durch  gelbe  Zettel  mit  der  Aufschrift  „Sperrvieh.  Schweinepest“  gekennzeichnet.
Ein  gleicher  Zettel  wird  auf  dem  Frachtbrief  angebracht.  Dem  Frachtbriefe  wird  der  Ausfuhrerlaubnisschein
  beigeheftet.  Schweine,  die  in  Eisenbahnwagen  befördert  werden,  die  mit
der  Aufschrift  „Sperrvieh.  Schweinepest“  gekennzeichnet  sind,  dürfen  nur  nach  dem  auf  dem
Frachtbrief  angegebenen  Bestimmungsorte  verbracht  werden.  Ein  Entladen  oder  Umladen
ist  unterwegs  nur  insoweit  zulässig,  als  es  zur  Erreichung  des  auf  dem  Frachtbriefe
bezeichneten  Bestimmungsorts  notwendig  ist.

(3)  Die  Distriktspolizeibehörde  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs
die  Ortspolizeibehörde  —  des  Schlachtorts  ist  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen  der  Tiere  rechtzeitig
  zu  benachrichtigen.  Sie  hat  sich  von  dem  Eintreffen  der  Tiere  zu  vergewissern  und
veranlaßtenfalls  über  den  Verbleib  Ermittlungen  anzustellen.

(4)  Es  kann  gestattet  werden,  daß  aus  Beständen,  in  denen  nur  die  Schweineseuche
herrscht,

a)  der  Ansteckung  verdächtige  fette  Schweine  ausgeführt  und  in  den  freien  Verkehr
gebracht  werden,  wenn  die  Gesundheit  der  Schweine  durch  tierärztliche  Bescheinigung
nachgewiesen  und  seit  der  Untersuchung,  auf  Grund  deren  diese  Bescheinigung  ausgestellt
  ist,  nicht  mehr  als  2  Tage  verflossen  sind;

b)  andere  der  Ansteckung  verdächtige  Schweine  unter  der  gleichen  Bedingung  zur
Fortsetzung  der  Absperrung  in  ein  anderes  Gehöft  gebracht  werden,  sofern  dies
ohne  die  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Seuche  geschehen  kann.  In  diesem  Falle
sind  die  Sicherungsmaßregeln  zur  Verhütung  einer  Verschleppung  der  Seuche  vorzuschreiben.


§  280  (268).

Die  Einfuhr  von  Schweinen  in  das  abgesperrte  Gehöft  ist  verboten.  Sie  kann  jedoch
mit  der  Maßgabe  gestattet  werden,  daß  die  neueingeführten  Schweine  als  der  Ansteckung
verdächtig  zu  behandeln  sind.
        <pb n="517" />
        Nr.  28.  499

8  281  (269).

Wenn  in  einem  Bestande  nur  die  Schweineseuche  herrscht,  so  ist  in  der  Regel  der  Weidegang
  der  Ansteckung  verdächtiger  Schweine  aus  dem  Seuchengehöft  unter  der  Bedingung  zu
gestatten,  daß  die  Tiere  dabei  keine  Wege  und  Weiden  betreten,  die  von  Schweinen  aus
seuchenfreien  Gehöften  benutzt  werden  und  daß  sie  mit  solchen  Schweinen  nicht  in  Berührung
kommen.

§  282  (270).

(1)  Wird  die  Schweineseuche  oder  Schweinepest  oder  der  Verdacht  dieser  Seuchen  bei
Schweinen  festgestellt,  die  sich  auf  dem  Transporte  befinden,  so  ist  die  Weiterbeförderung  aller
Schweine  des  Transports  zu  verbieten  und  ihre  Absonderung  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes)
anzuordnen,  sofern  es  der  Besitzer  nicht  vorzieht,  die  Tiere  sofort  schlachten  zu  lassen.

(2)  Falls  die  Schweine  innerhalb  24  Stunden  einen  Standort  erreichen  können,  an  dem  sie
durchseuchen  oder  geschlachtet  werden  sollen,  so  kann  die  Weiterbeförderung  dorthin  unter  der
Bedingung  gestattet  werden,  daß  die  Schweine  auf  Fahrzeugen  oder  in  Behältnissen,  die
möglichst  dicht  schließen,  oder  auf  der  Eisenbahn  oder  zu  Schiff  befördert  werden,  und  daß
sie  unterwegs  weder  mit  anderen  Schweinen  in  Berührung  kommen  noch  auf  fremde  Gehöfte
gebracht  werden.  Die  Durchführung  dieser  Vorschrift  ist  durch  Vereinbarung  mit  der
Eisenbahn=  oder  sonstigen  Betriebsverwaltung  und,  soweit  nötig,  durch  polizeiliche  Begleitung
sicherzustellen.

(3)  Vor  Erteilung  der  Erlaubnis  zur  Uberführung  in  einen  anderen  Polizeibezirk  zum
Zwecke  der  Durchseuchung  ist  bei  der  Distriktspolizeibehörde  —  in  außerbayerischen  Gebietsteilen
  des  Deutschen  Reichs  bei  der  Ortspolizeibehörde  —  des  Bestimmungsorts  anzufragen,
ob  die  Tiere  dort  Aufnahme  finden  können.  Zutreffendenfalls  ist  ebenso  wie  im  Falle  der
Uberführung  in  einen  anderen  Polizeibezirk  zum  Zwecke  der  Schlachtung  die  Distriktspolizeibehörde
  —  in  außerbayerischen  Gebietsteilen  des  Deutschen  Reichs  die  Ortspolizeibehörde  —
des  Bestimmungsorts  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen  der  Tiere  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.
Sie  hat  sich  von  dem  Eintreffen  der  Tiere  zu  vergewissern  und  veranlaßtenfalls  über  den
Verbleib  Ermittlungen  anzustellen

(4)  Die  Schlachtung  muß  unter  polizeilicher  Uberwachung  stattfinden,  wenn  sie  nicht
in  einem  öffentlichen  Schlachthause  vorgenommen  wird,  in  dem  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
  durch  Tierärzte  erfolgt.

(5)  Die  zur  Beförderung  der  Schweine  benutzten  Fahrzeuge,  Behältnisse  oder  Schiffsräume
  sind  sofort  nach  dem  Entladen  zu  desinfizieren.

§  283  (271).
(1)  Gewinnt  die  Schweineseuche  oder  Schweinepest  in  einer  Ortschaft  eine  größere  Ver-82-
        <pb n="518" />
        500

breitung,  so  kann  mit  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  die  Abhaltung  von
Schweinemärkten,  Schweineversteigerungen  und  Schweineschauen  sowie  der  Auftrieb  von
Schweinen  auf  Wochen-,  Jahr=  oder  Viehmärkte  in  dem  Seuchenort  und  dessen  Umgebung
verboten  werden.

(2)  Schweineversteigerungen  auf  dem  eigenen  nicht  gesperrten  Gehöfte  des  Besitzers  dürfen
nur  dann  verboten  werden,  wenn  Schweine  zum  Verkaufe  kommen,  die  sich  weniger  als
3  Monate  im  Besitze  des  Versteigerers  befinden.

§  284  (272).

Wenn  im  Falle  des  §  283  eine  größere  und  allgemeinere  Gefahr  der  Seuchenausbreitung
  besteht,  so  können  mit  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  für
den  Ort  oder  für  Ortsteile  folgende  Sperrmaßregeln  augeordnet  werden:

a)  An  der  Grenze  des  gesperrten  Ortes  oder  der  gesperrten  Ortsteile  sind  Tafeln
mit  der  deutlichen  und  haltbaren  Aufschrift  „Gesperrt  wegen  Schweineseuche“
oder  „Gesperrt  wegen  Schweinepest“  leicht  sichtbar  anzubringen.

b)  Auf  die  Ausfuhr  von  Schweinen  aus  dem  Sperrgebiete  finden  die  Vorschriften
des  §  279  sinngemäß  Anwendung.

c)  Die  Einfuhr  von  Schweinen  darf  nur  mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung

erfolgen.  1

d)  Durch  das  Sperrgebiet  dürfen  Schweine  nicht  getrieben  und  nur  unter  der
Bedingung  durchgefahren  werden,  daß  die  Transporte  darin  nicht  anhalten.

e)  Der  gemeinschaftliche  Weidegang  von  Schweinen  aus  den  Beständen  verschiedener
Besitzer  und  die  gemeinschaftliche  Benutzung  von  Schwemmen  können  verboten
werden.

§  285  (273).

Die  gemäß  §  283  erlassenen  Verbote  und  die  nach  §  284  verhängte  Sperre  sind
wieder  aufzuheben,  sobald  die  Voraussetzungen,  die  zu  den  Anordnungen  geführt  haben,
weggefallen  sind.

b.  Verfahren  mit  der  Ansteckung  an  Schweinepest  verdächtigen  Schweinen
in  nicht  gesperrten  Gehöften.

§  286  (274).
(1)  Tiere,  die  infolge  der  Berührung  mit  schweinepestkranken  Schweinen  der  Ansteckung
verdächtig  sind  und  sich  in  nicht  gesperrten  Gehöften  befinden,  sind  der  polizeilichen  Beobachtung

mit  der  Wirkung  zu  unterstellen,  daß  sie  aus  dem  Gehöfte  nur  unter  den  im  §  279  angegebenen
  Bedingungen  entfernt  werden  dürfen.  Der  Besitzer  hat  von  dem  Auftreten  ver-
        <pb n="519" />
        Nr.  28.  501

dächtiger  Krankheitserscheinungen  sowie  vom  Abgange  von  Tieren  durch  Verenden  oder  Abschlachtung
  sofort  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.  Diese  hat  die  Anzeige  so
schnell  als  möglich,  tunlichst  telegraphisch  oder  telephonisch,  an  die  Distriktspolizeibehörde
weiterzugeben.  Die  polizeiliche  Beobachtung  ist  aufzuheben,  wenn  die  Tiere  nach  Ablauf
von  3  Wochen,  vom  letzten  Tage  der  Berührung  mit  den  seuchenkranken  Schweinen  an
gerechnet,  durch  den  Bezirkstierarzt  für  unverdächtig  erklärt  werden.  Wird  der  Ansteckungsverdacht
  durch  amtliche  Ermittlungen  schon  vor  Ablauf  der  dreiwöchigen  Frist  beseitigt,  so
ist  die  polizeiliche  Beobachtung  sogleich  wieder  aufzuheben.
(2)  Von  der  Vorschrift  im  Abs.  1  Satz  1  können  Ausnahmen  zugelassen  werden.

III.  Desinfektion.
§  287  (275).

Die  Ränmlichkeiten,  in  denen  sich  schweineseuche=  oder  schweinepestkranke  oder  dieser
Seuchen  verdächtige  Schweine  befunden  haben,  sind  zu  desinfizieren;  die  Ausrüstungs-,  Gebrauchs=
  sowie  sonstigen  Gegenstände,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff
  enthalten  (§  24  Abs.  1,  3,  4  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren),  sind
zu  desinfizieren  oder  unschädlich  zu  beseitigen.  Der  Bezirkstierarzt  hat  die  Desinfektion
abzunehmen.

IV.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.
8§  288  (276).
(1)  Die  Schweineseuche  oder  Schweinepest  gilt  als  erloschen,  und  die  angeordneten
Schutzmaßregeln  sind  aufzuheben,  wenn
a)  der  gesamte  Schweinebestand  gefallen,  getötet  oder  entfernt  worden  ist,
oder
b)  binnen  4  Wochen  nach  Beseitigung  oder  Genesung  der  kranken  oder  der  Seuche
verdächtigen  Tiere  eine  Neuerkrankung  nicht  vorgekommen  ist
und
)  in  beiden  Fällen  die  Desinfektion  vorschriftsmäßig  ausgeführt  und  durch  den  Bezirkstierarzt
  abgenommen  ist.
(2)  Das  Erlöschen  der  Schweineseuche  oder  Schweinepest  ist,  sofern  ihr  Ausbruch
öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist  (§  275),  öffentlich  bekannt  zu  geben.
        <pb n="520" />
        502

10.  Rotlauf  der  Schweine  einschließlich  des  Nefselfiebers  (Backstein-·
  blattern).
I.  Ermittlung.
8  289  (277).

(1)  Sind  Schweine  unter  Erscheinungen  des  Rotlaufs  gefallen  oder  wegen  Verdachts
dieser  Seuche  getötet  oder  geschlachtet  worden,  oder  finden  sich  verdächtige  Erscheinungen  nach
der  Schlachtung,  so  sind  die  Kadaver  oder  bei  geschlachteten  Schweinen  die  für  die  Feststellung
  der  Seuche  erforderlichen  Teile  (Hautstücke,  Magen  und  Darmkanal,  Gekröse,  Milz,
Nieren)  bis  zur  amtstierärztlichen  Untersuchung  aufzubewahren,  wobei  jede  Berührung  der
aufbewahrten  Stücke  mit  anderen  Tieren  oder  durch  unbefugte  Personen  zu  verhüten  ist.

(2)  Aus  Beständen,  in  denen  Rotlaufverdacht  besteht,  dürfen  Schweine  vor  der  amtstierärztlichen
  Untersuchung  nicht  abgegeben  werden.

II.  Schutzmaßregeln.
§  290  (278).
Ist  der  Ausbruch  des  Rotlaufs  in  einem  Schweinebestande  festgestellt,  so  ist  anzuordnen,
  daß  am  Haupteingange  des  Seuchengehöfts  oder  an  einer  anderen  geeigneten  Stelle

und  an  den  Eingängen  des  verseuchten  Stalles  oder  sonstigen  Standorts  Tafeln  mit  der
deutlichen  und  haltbaren  Aufschrift  „Schweinerotlauf“  leicht  sichtbar  angebracht  werden.

§  291  (279).

(1)  Ist  der  Ausbruch  des  Rotlaufs  oder  der  Verdacht  dieser  Seuche  in  einem  Schweinebestande
  festgestellt,  so  sind  die  an  Rotlauf  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen  Schweine,
soweit  tunlich,  im  Stalle,  abzusondern.  Das  Gehöft  ist  mit  den  aus  den  §§  292  bis  295
sich  ergebenden  Wirkungen  abzusperren.

(2)  Von  den  in  den  §§  293  bis  295  für  die  der  Ansteckung  verdächtigen  Schweine
vorgesehenen  Verkehrs=  und  Nutzungsbeschränkungen  kann  ganz  oder  teilweise  abgesehen  werden,
wenn  die  Tiere  mit  einem  staatlich  geprüften  oder  vom  Staatsministerium  des  Innern
als  wirksam  anerkannten  Schutzserum  geimpft  sind.

8  292  (280).

Räumlichkeiten,  in  denen  sich  seuchenkranke  oder  seuchenverdächtige  Schweine  befinden,
dürfen,  abgesehen  von  Notfällen,  ohne  distriktspolizeiliche  Genehmigung  nur  von  dem  Besitzer
der  Tiere  oder  der  Räumlichkeiten,  von  dessen  Vertreter,  von  den  mit  der  Beaufsichtigung,
Wartung  und  Pflege  betrauten  Personen  und  von  Tierärzten  betreten  werden.
        <pb n="521" />
        Nr.  28.  503

8  283  (281).

(1)  In  den  abgesperrten  Gehöften  befindliche  Schweine,  die  verenden  oder  geschlachtet
werden,  dürfen  ohne  vorgängige  Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde  weder  verwendet  noch
beseitigt  noch  aus  dem  Gehöft  entfernt  werden.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  die  Anzeige
so  schnell  als  möglich,  tunlichst  telegraphisch  oder  telephonisch,  an  die  Distriktspolizeibehörde
weiterzugeben.

(2)  Die  Kadaver  an  Rotlauf  gefallener  Schweine  sind  unschädlich  zu  beseitigen.

(3)  Die  Kadaver  sind  auf  Fahrzeugen  oder  in  Behältnissen  zu  befördern,  die  möglichst
dicht  schließen.  Die  Fahrzeuge  und  die  Behältnisse  sind  nach  dem  Gebrauche  zu  desinfizieren.

294  (282).

(1)  Die  an  Notlauf  erkrankten  oder  dieser  Seuche  oder  der  Ansteckung  verdächtigen
Schweine  dürfen  aus  dem  abgesperrten  Gehöfte  nur  mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung
und  nur  zur  sofortigen  Schlachtung  entfernt  werden.

(2)  Die  Schlachtung  der  an  Rotlauf  erkrankten  oder  dieser  Seuche  verdächtigen  Schweine
darf  nur  im  Seuchengehöft  oder  in  einer  am  Seuchenorte  befindlichen  Schlachtstätte  geschehen.

(3)  Die  Ausfuhr  von  der  Ansteckung  verdächtigen  Schweinen  zur  Schlachtung  ist  zu  gestatten

a)  nach  Schlachtstätten  am  Seuchenort  oder  in  dessen  Umgebung,
b)  nach  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  oder  Häfen  (Schiffsanlegestellen)
zur  Weiterbeförderung  nach  öffentlichen  Schlachthäusern.

(1)  Die  Distriktspolizeibehörde  —  für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs
die  Ortspolizeibehörde  —  des  Schlachtorts  ist  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen  der  Schweine
rechtzeitig  zu  benachrichtigen.  Sie  hat  sich  von  dem  Eintreffen  der  Tiere  zu  vergewissern
und  veranlaßtenfalls  über  den  Verbleib  Ermittlungen  anzustellen.

(5)  Der  Transport  der  Tiere,  deren  Ausfuhr  aus  dem  Seuchengehöfte  gestattet  ist,
darf,  abgesehen  vom  Eisenbahn=  oder  Schiffstransporte,  nur  auf  Fahrzeugen  oder  in  Behältnissen
  geschehen,  die  möglichst  dicht  schließen.  Die  Fahrzeuge,  Behältnisse  oder  Schiffsräume
sind  nach  der  Entladung  zu  desinfizieren.

§  295  (283).
Die  Einfuhr  von  Schweinen  in  das  Seuchengehöft  ist  nur  mit  distriktspolizeilicher
Genehmigung  gestattet.
§  296  (284).
(1)  Wird  der  Rotlauf  oder  der  Verdacht  dieser  Seuche  bei  Schweinen  festgestellt,  die
sich  auf  dem  Transporte  befinden,  so  ist  die  Weiterbeförderung  aller  Schweine  des  Transports
        <pb n="522" />
        504

zu  verbieten  und  ihre  Absonderung  anzuordnen  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes),  sofern  es  der
Besitzer  nicht  vorzieht,  die  Tiere  sofort  schlachten  zu  lassen.

(2)  Falls  die  Schweine  innerhalb  24  Stunden  einen  Standort  erreichen  können,  an
dem  sie  durchseuchen  oder  geschlachtet  werden  sollen,  so  kann  die  Weiterbeförderung
dorthin  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  die  Schweine  auf  Fahrzeugen  oder
in  Behältnissen,  die  möglichst  dicht  schließen,  oder  auf  der  Eisenbahn  oder  zu  Schiff
befördert  werden,  und  daß  sie  unterwegs  weder  mit  fremden  Schweinen  in  Berührung
kommen  noch  auf  fremde  Gehöfte  gebracht  werden.  Beim  Eisenbahn=  oder  Schiffstransport
ist  die  Durchführung  dieser  Vorschrift  durch  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahn=  oder  sonstigen
Betriebsverwaltung  sicherzustellen.

(3)  Vor  Erteilung  der  Erlaubnis  zur  Uberführung  der  Tiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk
  zum  Zwecke  der  Durchseuchung  ist  bei  der  Distriktspolizeibehörde  —  in  außerbayerischen
Gebietsteilen  des  Deutschen  Reichs  bei  der  Ortspolizeibehörde  —  des  Bestimmungsorts  anzufragen,
  ob  die  Tiere  dort  Aufnahme  finden  können.  Zutreffendenfalls  ist  ebenso  wie  im
Falle  der  UÜberführung  in  einen  anderen  Polizeibezirk  zum  Zwecke  der  Schlachtung  die
Polizeibehörde  des  Bestimmungsorts  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen  der  Tiere  rechtzeitig
zu  benachrichtigen.  Sie  hat  sich  von  dem  Eintreffen  der  Tiere  zu  vergewissern  und  veranlaßtenfalls
  über  den  Verbleib  Ermittlungen  anzustellen.  «

(4)  Die  zum  Transport  benutzten  Fahrzeuge,  Behältnisse  oder  Schiffsräume  sind  nach
der  Entladung  zu  desinfizieren.

III.  Impfung.
§.  297  (285).

(1)  Gewinnt  der  Rotlauf  der  Schweine  eine  größere  Ausdehnung,  so  kann  die  Regierung,
Kammer  des  Innern,  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Junern  die  Impfung  der
gefährdeten  Schweinebestände  eines  Gehöfts,  einer  Ortschaft  oder  eines  größeren  Bezirkes  anordnen.

(2)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  eine  Schutzimpfung  in  anderen  Fällen  polizeilich
  angeordnet  werden  darf,  bleibt  weiterer  Bestimmung  des  Staatsministeriums  des  Innern
vorbehalten.

IV.  Desinfektion.
§  298  (280).

(1)  Die  Standplätze,  bei  gehäuftem  Auftreten  der  Seuche  auch  die  Stallabteilungen
oder  Ställe,  der  rotlaufkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Schweine  sind  zu  desinfizieren,
die  Ausrüstungs-,  Gebrauchs=  sowie  sonstigen  Gegenstände,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß
sie  den  Ansteckungsstoff  enthalten  (§  25  Abs.  1  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren),
  sind  zu  desinfizieren  oder  unschädlich  zu  beseitigen.
        <pb n="523" />
        Nr.  28.  505

(2)  Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  bei  allgemeiner  Anordnung
der  Impfung  für  verseuchte  Orte  und  Bezirke  in  der  Ausführung  der  Desinfektion  Erleichterungen
zu  gestatten.

V.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.
§  299  (287).

(1)  Die  Seuche  gilt  als  erloschen,  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  aufzuheben,
  wenn
a)  der  gesamte  Schweinebestand  gefallen,  getötet  oder  entfernt  worden  ist,
oder
b)  binnen  6  Tagen  nach  Beseitigung  oder  Genesung  der  kranken  oder  der  Seuche
verdächtigen  Tiere  eine  Neuerkrankung  nicht  vorgekommen,
und
2c)  in  beiden  Fällen  die  Desinfektion  vorschriftsmäßig  ausgeführt  ist.
(2)  Die  6tägige  Frist  (Abs.  1  unter  b)  kann  auf  3  Tage  ermäßigt  werden,  wenn  alle
verdächtigen  Tiere  des  Bestandes  mit  einem  staatlich  geprüften  oder  vom  Staatsministerium
des  Innern  als  wirksam  anerkannten  Schutzserum  von  einem  Tierarzte  geimpft  sind.

VI.  Sonderbestimmungen  für  das  Nesselfieber  (Backsteinblattern).
§  300  (288,).

Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  Ausnahmen  von  den  vorstehenden
Bestimmungen  für  das  Nesselfieber  (Backsteinblattern)  zuzulassen.

11.  Geflügelcholera  und  Hühnerpest.
I.  Ermittlung.
§  301  (289).

(1)  Ist  Geflügel  unter  Erscheinungen  der  Geflügelcholera  oder  der  Hühnerpest  gefallen
oder  wegen  Verdachts  dieser  Seuchen  getötet  oder  geschlachtet  worden,  so  sind  die  Kadaver
bis  zur  amtstierärztlichen  Untersuchung  aufzubewahren.

(2)  Aus  Beständen,  in  denen  Geflügelcholera=  oder  Hühnerpestverdacht  besteht,  darf
Geflügel  vor  der  amtstierärztlichen  Untersuchung  nicht  abgegeben  werden.

II.  Schutzmaßregeln.
§  302  (290).
(1)  Den  Ausbruch  der  Geflügelcholera  oder  der  Hühnerpest  in  einer  bis  dahin  seuchenfreien

  Ortschaft  hat  die  Ortspolizeibehörde  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.
83
        <pb n="524" />
        506

(2)  Am  Haupteingange  des  Sueuchengehöfts  oder  an  einer  sonst  geeigneten  Stelle  ist
eine  Tafel  mit  der  deutlichen  und  haltbaren  Aufschrift  „Geflügelcholera“  oder  „Hühnerpest"
leicht  sichtbar  anzubringen.

§  303  (291).

(1)  Das  an  Geflügelcholera  oder  Hühnerpest  erkrankte  und  das  dieser  Seuchen  verdächtige
  Geflügel  ist  von  dem  übrigen  Geflügel  des  Bestandes,  soweit  tunlich,  abzusondern
und  in  der  Regel  in  einem  besonderen  Raume  unterzubringen  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).

(2)  Die  Kadaver  an  Geflügelcholera  oder  Hühnerpest  gefallenen  Geflügels  sind  unschädlich
  zu  beseitigen.

(3)  Das  Gehöft,  auf  dem  sich  das  Geflügel  befindet,  ist  mit  den  aus  den  88  304
bis  306  sich  ergebenden  Wirkungen  abzusperren.

§  304  (292).

(1)  Räumlichkeiten,  in  denen  sich  erkranktes  oder  der  Seuchen  verdächtiges  Geflügel
befindet,  dürfen,  abgesehen  von  Notfällen,  ohne  distriktspolizeiliche  Genehmigung  nur  von
dem  Besitzer  der  Tiere  oder  der  Räumlichkeiten,  von  dessen  Vertreter,  von  den  mit  der
Beaufsichtigung,  Wartung  und  Pflege  betrauten  Personen  und  von  Tierärzten  betreten  werden.

(2)  Der  ganze  Geflügelbestand  des  Seuchengehöfts  ist  von  öffentlichen  Wegen  und
von  Wasserläufen  fernzuhalten.

§  305  (293).

(1)  Aus  dem  abgesperrten  Gehöfte  dürfen  lebendes  oder  geschlachtetes  Geflügel  oder
Teile  von  solchem  nur  mit  distriktspolizeilicher  Erlaubnis  ausgeführt  werden.

(2)  Die  Ausfuhr  lebenden  Geflügels  ist  zum  Zwecke  der  sofortigen  Schlachtung  oder
der  Durchseuchung  an  einem  anderen  Orte  unter  der  Bedingung  zu  gestatten,  daß  die  Tiere
in  Behältnissen,  auf  Fahrzeugen,  auf  der  Eisenbahn  oder  zu  Schiff  befördert  werden,  und
daß  sie  unterwegs  weder  mit  anderem  Geflügel  in  Berührung  kommen  noch  in  fremde  Gehöfte
  gebracht  werden.  Beim  Eisenbahn=  oder  Schiffstransport  ist  die  Durchführung  dieser
Vorschrift  durch  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahn=  oder  sonstigen  Betriebsverwaltung  sicherzustellen.


(3)  Vor  Erteilung  der  Erlaubnis  zur  Uberführung  in  einen  anderen  Polizeibezirk  zum
Zwecke  der  Durchseuchung  ist  bei  der  Distriktspolizeibehörde  —  in  außerbayerischen  Gebietsteilen
  des  Deutschen  Reichs  bei  der  Ortspolizeibehörde  —  des  Bestimmungsorts  anzufragen,
ob  die  Tiere  dort  Aufnahme  finden  können.  Zutreffendenfalls  ist  ebenso  wie  im  Falle  der
Überführung  in  einen  anderen  Polizeibezirk  zum  Zwecke  der  Schlachtung  die  Polizeibehörde
des  Bestimmungsorts  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen  der  Tiere  unter  Angabe  ihrer  Gattung
und  Stückzahl  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.  Sie  hat  sich  von  dem  Eintreffen  der  Tiere
        <pb n="525" />
        Nr.  28.  507

zu  vergewissern  und  veranlaßtenfalls  über  den  Verbleib  Ermittlungen  anzustellen.  Die  Ab—
schlachtung  des  ausgeführten  Geflügels  ist  am  Bestimmungsorte  polizeilich  zu  überwachen.

(4)  Die  zum  Transporte  benutzten  Behältnisse,  Fahrzeuge  oder  Schiffsräume  sind  nach
der  Entladung  zu  desinfizieren.

(5)  Abfälle,  Dünger,  Kot  sowie  Futterreste  von  Geflügel  dürfen  während  des  Herrschens
  der  Seuche  nur  mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung  und  unter  Beobachtung  der
Vorschriften  im  §  309  Abs.  1  aus  dem  abgesperrten  Gehöft  entfernt  werden.  Federn
dürfen  nur  mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung  in  lufttrockenem  Zustand  und  in  dichten
Säcken  verpackt  aus  dem  abgesperrten  Gehöft  ausgeführt  werden.

§  306  (294).

Die  Einfuhr  von  Geflügel  in  das  abgesperrte  Gehöft  ist  nur  mit  distriktspolizeilicher
Genehmigung  gestattet.

307  (295).

(1)  Wenn  unter  Geflügel,  das  sich  auf  dem  Transporte  befindet,  Todesfälle  oder
andere  Erscheinungen  auftreten,  die  den  Ausbruch  der  Geflügelcholera  oder  der  Hühnerpest
befürchten  lassen,  so  sind  die  Kadaver  zur  amtstierärztlichen  Untersuchung  aufzubewahren.  Die
Abgabe  von  Geflügel  aus  solchen  Transporten  vor  der  amtstierärztlichen  Untersuchung  ist  verboten.

(2)  Wird  der  Ausbruch  oder  der  Verdacht  der  Geflügelcholera  oder  der  Hühnerpest
unter  solchem  Geflügel  festgestellt,  so  ist  die  Weiterbeförderung  zu  verbieten  und  die  Absonderung
  aller  Tiere  des  Transports  (8§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes)  anzuordnen,  sofern  es
der  Besitzer  nicht  vorzieht,  sie  schlachten  zu  lassen.

(3)  Wenn  die  Tiere  binnen  24  Stunden  einen  Standort  erreichen  können,  wo  sie
durchseuchen  oder  geschlachtet  werden  sollen,  so  kann  die  Weiterbeförderung  dorthin  unter
den  im  §  305  angegebenen  Voraussetzungen  und  Bedingungen  gestattet  werden.  In  besonderen
  Ausnahmefällen  kann  die  Weiterbeförderung  auch  dann  gestattet  werden,  wenn  die
Erreichung  des  neuen  Standorts  eine  längere  Frist  als  24  Stunden  beansprucht.

§  308  (290).

(1)  Bei  größerer  Seuchengefahr  für  ein  weiteres  Gebiet  kann  die  Ausfuhr  von  lebendem,
für  die  Seuche  empfänglichen  Geflügel  aus  dem  Seuchenorte,  das  Durchtreiben  von  Geflügel
durch  den  Seuchenort  sowie  das  Abhalten  von  Geflügelmärkten  und  Geflügelausstellungen
im  Seuchenort,  erforderlichenfalls  auch  der  Hausierhandel  mit  Geflügel  innerhalb  des
bedrohten  Gebiets,  verboten  werden.  Die  Durchfuhr  von  Handelsgeflügel  durch  den  Seuchenort

kann  überhaupt  verboten  oder  von  der  Bedingung  abhängig  gemacht  werden,  daß  jeder  Auf-83“
        <pb n="526" />
        508

enthalt  im  Seuchenorte  vermieden  wird.  Die  Anordnungen  bedürfen  der  Genehmigung  der
Regierung,  Kammer  des  Innern.

(2)  Ferner  kann  die  Anbringung  von  Tafeln  mit  der  Aufschrift  „Gesperrt  wegen  Geflügelcholera“
  oder  „Gesperrt  wegen  Hühnerpest“  an  den  Eingängen  des  Seuchenorts  angeordnet
  werden.

(3)  In  größeren  Orten  können  diese  Anordnungen  auf  einzelne  Ortsteile  beschränkt

  werden.
III.  Desinfektion.

§  309  (297).

(1)  Die  Räumlichkeiten,  in  denen  sich  krankes  oder  seuchenverdächtiges  Geflügel  befunden
hat,  sind  zu  desinfizieren;  die  Ausrüstungs-,  Gebrauchs=  sowie  sonstige  Gegenstände,  von
denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff  enthalten  (§  26  Abs.  1  bis  3  der  Anweisung
  für  das  Desinfektionsverfahren),  sind  zu  desinfizieren  oder  unschädlich  zu  beseitigen.

(2)  Bei  Ställen,  Fahrzeugen  oder  Gerätschaften  von  Geflügelhändlern  und  bei  Gastställen,
  die  regelmäßig  zur  Einstellung  von  Handelsgeflügel  benutzt  werden,  sowie  bei  Geflügelausstellungsräumen
  hat  stets  der  Bezirkstierarzt  die  Desinfektion  abzunehmen.

IV.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.
310  (298).
(1)  Die  Geflügelcholera  und  die  Hühnerpest  gelten  als  erloschen,  und  die  Schutzmaßregeln
  sind  aufzuheben,  wenn
a)  der  ganze  Geflügelbestand  verendet,  getötet  oder  entfernt  worden  ist,
oder
b)  binnen  2  Wochen  nach  Beseitigung  oder  Genesung  der  kranken  oder  seuchenverdächtigen
  Tiere  eine  Neuerkrankung  nicht  vorgekommen,
und
)  in  beiden  Fällen  die  Desinfektion  ausgeführt  und  im  Falle  des  §  309  Abs.  2
durch  den  Bezirkstierarzt  abgenommen  ist.
(2)  Nach  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  ist  das  Erlöschen  der  Seuche  in  gleicher
Weise  wie  der  Ausbruch  bekannt  zu  machen.

V.  Anwendung  der  Maßregeln  auf  Wildgeflügel.
§  311  (299).

Die  Vorschrift  des  §  303  Abs.  2  gilt  auch  für  Wildgeflügel.  Die  übrigen  Vorschriften
  der  §§  301  bis  310  gelten  auch  für  solches  Wildgeflügel,  das  sich  nicht  auf
freier  Wildbahn  befindet,  mit  der  Maßgabe,  daß  von  der  Bekanntmachung  (§  302)  Abstand
  genommen  werden  kann.
        <pb n="527" />
        Nr.  28.  509

12.  Tuberkulose  des  Rindviehs.
Dorbemerkung.

Wo  in  diesen  Vorschriften  von  Tuberkulose  die  Rede  ist,  ist  darunter  die  Tuberkulose
des  Rindviehs  im  Sinne  des  §  10  Abs.  1  Nr.  12  des  Gesetzes  zu  verstehen.

I.  Ermittlung  der  Seuche.
§  312  (300).
(1)  Einfacher  Tuberkuloseverdacht  (§  1  Abs.  4  des  Gesetzes)  ist  als  festgestellt  anzusehen,

  wenn  die  in  der  Anlage  E  unter  1  Nr.  1  bezeichneten  klinischen  Merkmale  vorliegen.
(2)  Das  Vorhandensein  der  Tuberkulose  ist  als  in  hohem  Grade  wahrscheinlich  anzusehen

  (§  61  Abs.  1  des  Gesetzes),  wenn  die  in  der  Anlage  E  unter  1  Nr.  2  bezeichneten  klini-  Aulage

schen  Merkmale  vorliegen.

(3)  Das  Vorhandensein  der  Tuberkulose  ist  als  festgestellt  anzusehen,  wenn  bei  einem
dieser  Seuche  nach  Abs.  1  oder  2  verdächtigen  Tiere  in  den  Ausscheidungen  aus  der  Lunge,
aus  dem  Euter,  aus  der  Gebärmutter  oder  aus  dem  Darme  Tuberkelbazillen  ermittelt  sind.
Werden  Tuberkelbazillen  bei  einem  Tiere  ermittelt,  bei  dem  die  klinischen  Verdachtsmerkmale
nach  Abs.  1  oder  2  nur  zum  Teil  vorliegen,  so  ist  das  Vorhandensein  der  Tuberkulose  als
festgestellt  anzusehen,  wenn  bei  einer  frühestens  4  Wochen  nach  der  ersten  Untersuchung  vorgenommenen
  zweiten  Untersuchung  abermals  Tuberkelbazillen  in  den  Ausscheidungen  ermittelt  werden.

(4)  Für  die  Art  der  Ermittlung  der  klinischen  Merkmale  (Abs.  1,  2)  ist  die  in  der
Anlage  E  unter  II  gegebene  Anweisung  maßgebend.  Liegt  nach  dem  Ergebnisse  der  klinischen
Untersuchung  einfacher  Tuberkuloseverdacht  vor  und  besteht  der  Verdacht  bei  einer  spätestens
binnen  3  Monaten  vorgenommenen  weiteren  Untersuchung  noch  fort  oder  ist  das  Vorhaudensein
  der  Tuberkulose  als  in  hohem  Grade  wahrscheinlich  anzusehen,  so  hat  der  Bezirkstierarzt
  die  zur  bakteriologischen  Untersuchung  von  Ausscheidungen  des  verdächtigen  Tieres
erforderlichen  Proben  nach  der  Anweisung  in  der  Anlage  E  Abschnitt  III  Nr.  1  zu
entnehmen  und  mit  einer  kurzen  Beschreibung  der  ermittelten  klinischen  Merkmale  bis  auf

weiteres  an  die  Medizinische  Klinik  der  Tierärztlichen  Hochschule  in  München,  Veterinärstr.  6,

einzusenden.  Dort  findet  die  bakteriologische  Untersuchung  nach  Maßgabe  der  Anweisung  in
der  Anlage  E  Abschnitt  III  Nr.  2  statt;  das  Ergebnis  wird  dem  Bezirkstierarzte,  mitgeteilt.

(5)  Wenn  bei  einem  Rinde,  bei  dem  das  Vorhandensein  der  Tuberkulose  nach  den
klinischen  Anzeichen  in  hohem  Grade  wahrscheinlich  ist,  durch  die  bakteriologische  Untersuchung
Tuberkelbazillen  nicht  ermittelt  werden,  so  ist  diese  Untersuchung  binnen  einer  Frist  von
wenigstens  4  Wochen  zu  wiederholen,  es  sei  denn,  daß  die  klinischen  Merkmale  der  hohen
Wahrscheinlichkeit  verschwunden  sind.

—.
        <pb n="528" />
        510

§  313  (301).

(1)  Ist  bei  cinem  Rinde  das  Vorhandensein  der  Tuberkulose  festgestellt  oder  in  hohem
Grade  wahrscheinlich,  oder  ist  ein  Rind  der  Tuberkulose  verdächtig,  so  hat  der  Bezirkstierarzt
  zur  Ermittlung  des  Standes  der  Seuche  die  übrigen  Rinder  des  Bestandes  auf
Tuberkulose  zu  untersuchen.

(2)  Über  den  Befund  hat  der  Bezirkstierarzt  der  Distriktspolizeibehörde  Mitteilung
zu  machen  und  sein  Gutachten  darüber  abzugeben,  welche  besonderen  Maßregeln  zur  Bekämpfung
  der  Seuche  erforderlich  erscheinen.

(3)  Wird  das  Vorhandensein,  die  hohe  Wahrscheinlichkeit  oder  der  einfache  Verdacht
der  Tuberkulose  bei  einem  Rinde  festgestellt,  das  sich  auf  dem  Transport,  auf  dem  Markte,
auf  einem  Nutzviehhof  oder  Schlachtviehhof  oder  in  einem  öffentlichen  Schlachthause  befindet
oder  frisch  angekauft  ist,  oder  wird  die  Tuberkulose  erst  bei  einem  geschlachteten  oder  verendeten
  Rinde  erkannt,  so  findet  eine  Ermittlung  des  Standes  der  Seuche  bei  den  Rindern,
mit  denen  sich  das  kranke  oder  der  Senche  verdächtige  Tier  vorher  in  einem  Stalle  befunden
hat,  nicht  statt.

II.  Schutzmaßregeln.

a.  Verfahren  mit  Rindern,  bei  denen  das  Vorhandensein  der  Tuberkulose
festgestellt  oder  in  hohem  Grade  wahrscheinlich  ist.

8  314  (302).

(1)  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann,  soweit  erforderlich  nach  vorgängiger
Ermittlung  der  zu  leistenden  Entschädigung,  die  Tötung  von  Rindvieh  —  ausgenommen
Schlachtvieh  (§  1  Abs.  3  des  Gesetzes)  —  anordnen,  bei  dem  das  Vorhandensein  der
Tuberkulose  festgestellt  ist.  Die  Anordnung  bedarf  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums
des  Innern.  Die  Genehmigung  wird  zunächst  in  der  Regel  nur  dann  erteilt  werden,  wenn
folgende  Voraussetzungen  erfüllt  sind:

a)  das  Tier  muß  cinem  Bestand  angehören,  in  dem  in  sachgemäßer  Weise  Rindviehzucht
  oder  Rindviehaufzucht  getrieben  und  ein  zweckentsprechendes  freiwilliges  Verfahren
  zur  Bekämpfung  der  Rindertuberkulose  unter  tierärztlicher  Leitung  durchgeführt
  oder  zuverlässig  alsbald  eingeleitet  wird;

b)  der  Besitzer  des  Rindes  hat  sich,  soweit  für  das  Tier  eine  Entschädigung  aus
der  Staatskasse  in  Betracht  kommt,  zu  verpflichten,  für  eine  möglichst  günstige
Verwertung  des  Tieres  Sorge  zu  tragen.

(2)  Unter  den  Voraussetzungen  des  Abs.  1  kann  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,
auch  die  Tötung  von  Rindvieh  anordnen,  bei  dem  das  Vorhandensein  der  Tuberkulose  zwar
        <pb n="529" />
        Nr.  28.  511

durch  eine  zweimalige  bakteriologische  Untersuchung  (8§  312  Abs.  5)  nicht  festgestellt  werden
konnte,  aber  nach  der  Fortdauer  der  klinischen  Merkmale  in  hohem  Grade  wahrscheinlich  ist.

(3)  Sind  nach  dem  Gutachten  des  Bezirkstierarztes  die  Voraussetzungen  erfüllt,  unter
denen  die  Tötung  von  Rindern  angeordnet  werden  kann,  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde
unter  Beifügung  des  amtstierärztlichen  Gutachtens  und  unter  Angabe  des  voraussichtlichen
Betrages  der  vom  Staate  zu  leistenden  Entschädigung  an  die  Regierung,  Kammer  des
Innern,  zu  berichten.  Erachtet  diese  die  Tötung  gleichfalls  für  angezeigt,  so  hat  sie  den
Bericht  nebst  Beilagen  dem  Staatsministerium  des  Innern  vorzulegen  und  die  Genehmigung
zur  Anordnung  der  Tötung  zu  beantragen.

8  315  (303).

(1)  Auf  Antrag  des  Besitzers  oder  seines  Vertreters  kann  die  Distriktspolizeibehörde
die  im  §  314  vorgesehene  Tötung  nach  Anhörung  des  Bezirkstierarztes  für  eine  bestimmte
Frist  aufschieben,  wenn  ein  dringendes  wirtschaftliches  Bedürfnis  vorliegt,  und  wenn  nach
Lage  der  Verhältnisse  die  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Tuberkulose  nicht  erheblich  ist.

(2)  Die  Frist  für  den  Aufschub  der  Tötung  soll  in  der  Regel  nicht  mehr  als  6  Wochen
nach  Feststellung  der  Senuche  betragen.

(3)  Wird  die  Tötung  in  einem  anderen  Polizeibezirk  als  dem  des  bisherigen  Standorts
  des  Rindes  vorgenommen,  so  ist  die  Distriktspolizeibehörde  —  für  außerbayerische
Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  die  Ortspolizeibehörde  —  des  Schlachtorts  von  dem  bevorstehenden
  Eintreffen  des  Tieres  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.

§  316  (304).

(1)  Rinder,  bei  denen  das  Vorhandensein  der  Tuberkulose  festgestellt  oder  in  hohem
Grade  wahrscheinlich  ist,  sind,  falls  sie  nicht  alsbald  geschlachtet  werden,  im  Stalle  abzusondern
  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes)  und  nach  Anordnung  des  Bezirkstierarztes  sowie,
wenn  es  zur  Vermeidung  von  Verwechselungen  erforderlich  ist,  in  dessen  Beisein  mit  einem
Kennzeichen  zu  versehen.

(2)  Es  kann  genehmigt  werden,  daß  die  Absonderung  dort,  wo  ein  besonderer  Raum
nicht  zur  Verfügung  steht,  durch  Unterbringung  in  einem  abgegrenzten  Teile  des  gemeinsamen
  Stalles  oder  durch  Aufstellung  an  einem  Stallende,  wenn  tunlich  unter  Freilassung
des  benachbarten  und  etwaiger  unmittelbar  gegenüberliegender  Stände,  bewirkt  wird.

8  317  (305).

(1)  Die  abgesonderten  Rinder  unterliegen  folgenden  Verkehrs-  und  Nutzungsbe—
schränkungen:
        <pb n="530" />
        512

a)  Ihre  Unterbringung  an  einem  anderen  Standplatze  darf,  abgesehen  von  Notfällen,
ohne  distriktspolizeiliche  oder  bezirkstierärztliche  Genehmigung  nicht  stattfinden.
Sie  dürfen  weder  aus  dem  Gehöft  entfernt  noch  mit  den  übrigen  Rindern  des
Bestandes  aus  einer  gemeinsamen  Tränkvorrichtung  getränkt  werden.

b)  Die  Milch  abgesonderter  Kühe  darf  nicht  weggegeben  oder  verwertet  werden,
bevor  sie  ausreichend  erhitzt  worden  ist  (vgl.  S§  40  Abs.  3).  Die  Milch  von
Kühen,  bei  denen  das  Vorhandensein  von  Eutertuberkulose  festgestellt  oder  in
hohem  Grade  wahrscheinlich  ist,  darf,  gleichviel  ob  es  sich  um  die  Erkrankung
eines  oder  mehrerer  Viertel  des  Euters  handelt,  auch  nach  dem  Erhitzen  weder
als  Nahrungsmittel  für  Menschen  weggegeben  noch  zur  Herstellung  von  Molkereierzeugnissen
  verwertet  werden.

c)  Die  Milch  abgesonderter  Kühe  ist  in  ein  besonderes  Gefäß  zu  melken,  das  vor
jeder  anderweitigen  Benutzung  nach  §  11  Abs.  1  Nr.  9,  10  der  Anweisung
für  das  Desinfektionsverfahren  zu  desinfizieren  ist.

(2)  Die  Distriktspolizeibehörde  und  der  Bezirkstierarzt  haben  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  der  Besitzer  oder  sein  Vertreter  auf  die  Gefahr  der  Tuberkulose-Ubertragung  durch  unzureichend
  erhitzte  Milch  der  kranken  Kühe  hingewiesen  und  auch  mit  den  freiwilligen  Maßnahmen
  zur  Tuberkulosebekämpfung  bekannt  gemacht  wird.  Dem  Besitzer  oder  seinem  Vertreter
  ist  aufzugeben,  falls  bei  einer  wegen  Lungen-,  Gebärmutter=  oder  Darmtuberkulose
abgesonderten  Kuh  am  Euter  verdächtige  Veränderungen  auftreten,  der  Ortspolizeibehörde
Anzeige  zu  erstatten.  Diese  hat  die  Anzeige  so  schnell  als  möglich  an  die  Distriktspolizeibehörde
  weiterzugeben.

(3)  Bei  dringendem  wirtschaftlichen  Bedürfnis  kann  die  Benntzung  der  abgesonderten
Rinder  zum  Zuge  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  sie  nicht  in  fremde  Ställe
oder  auf  eine  Weide  oder  Weideabteilung  gebracht  werden,  die  von  anderen  Rindern  beweidet
wird.  Auch  kann  zugelassen  werden,  daß  abgesonderte  Rinder  auf  eine  Weide  oder  Weideabteilung
  gebracht  werden,  die  von  anderen  Rindern  nicht  beweidet  wird.

§  318  (300).

(1)  Die  im  §  316  Abs.  1  angeordnete  Kennzeichnung  hat  durch  Anbringung  einer
Metallmarke  (sog.  Ohrmarke)  im  linken  Ohre  oder  durch  Anbringung  des  Brandzeichens  Tb.
auf  dem  linken  Horn  oder  auf  dem  linken  Oberschenkel  zu  geschehen.

(2)  Die  Ohrmarke  muß  so  beschaffen  sein,  daß  sie  nur  einmal  gebraucht  werden  kann
und  muß  als  Inschrift  die  Buchstaben  Tb.,  den  Anfangsbuchstaben  des  Distriktsverwaltungsbezirkes,
  in  dem  die  Ermittlung  erfolgt,  und  eine  laufende  Nummer  enthalten.  Das  Brandzeichen

  muß  deutlich  sichtbar  sein.
        <pb n="531" />
        Nr.  28.  513

§  319  (307).

(1)  Wird  bei  einem  Rinde,  das  sich  auf  dem  Transport  oder  auf  einem  Markte  befindet,
  das  Vorhandensein  der  Tuberkulose  festgestellt  oder  als  in  hohem  Grade  wahrscheinlich
ermittelt,  so  ist  die  Weiterbeförderung  zu  verbieten  und  die  Absonderung  des  Tieres  anzuordnen,
  sofern  der  Besitzer  nicht  vorzieht,  es  sofort  schlachten  zu  lassen.

(2)  Auf  Antrag  des  Besitzers  oder  seines  Vertreters  kann  nach  Aufnahme  des  Tatbestandes
  und,  sofern  es  zur  Vermeidung  von  Verwechslungen  erforderlich  ist,  nach  Kennzeichnung
  des  Rindes  (§  318)  dessen  Weiterbeförderung  an  einen  anderen  Ort  zum
Zwecke  der  Schlachtung  oder  Absonderung  gestattet  werden.  Wird  die  Erlaubnis  zur
Uberführung  in  einen  anderen  Polizeibezirk  erteilt,  so  ist  die  Distriktspolizeibehörde  —
für  außerbayerische  Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  die  Ortspolizeibehörde  —  des  Bestimmungsorts
  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen  des  Tieres  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.

Sie  hat  sich  von  dem  Eintreffen  des  Tieres  zu  vergewissern  und  veranlaßtenfalls  über  den
Verbleib  Ermittlungen  anzustellen.

320  (308).

(1)  Die  Schlachtung  oder  das  Verenden  eines  der  Absonderung  unterworfenen  Rindes
hat  der  Besitzer  der  Ortspolizeibehörde  sofort  anzuzeigen.  Diese  hat  die  Anzeige  so  schnell
als  möglich,  tunlichst  telegraphisch  oder  telephonisch,  an  die  Distriktspolizeibehörde  weiterzugeben.
  Im  Falle  der  Schlachtung  hat  die  Fleischbeschau  durch  einen  Tierarzt  zu  geschehen,
der  den  Befund  der  Distriktspolizeibehörde  alsbald  mitzuteilen  hat.

(2)  Wird  die  Schlachtung  in  einem  anderen  Polizeibezirk  als  dem  des  bisherigen
Standorts  des  Rindes  vorgenommen,  so  ist  die  Distriktspolizeibehörde  —  für  außerbayerische
Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  die  Ortspolizeibehörde  —  des  Schlachtorts  von  dem  bevorstehenden
  Eintreffen  des  Tieres  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.  Sie  hat  sich  von  dem  Eintreffen
  des  Tieres  zu  vergewissern  und  veranlaßtenfalls  über  den  Verbleib  Ermittlungen
anzustellen.

§  321  (309).

Wenn  der  Besitzer  eines  Rindes  die  polizeilich  angeordneten  Verkehrs=  und  Nutzungsbeschränkungen

  übertritt,  so  kann  die  sofortige  Tötung  des  Tieres  angeordnet  werden.

§  322  (310).

Die  wegen  hoher  Wahrscheinlichkeit  des  Vorhandenseins  der  Tuberkulose  getroffenen
Anordnungen  sind  wieder  aufzuheben,  sofern  nach  amtstierärztlichem  Gutachten  die  Krankheitserscheinungen,
  die  das  Vorhandensein  der  Tuberkulose  in  hohem  Grade  wahrscheinlich
machten,  verschwunden  sind.  à
        <pb n="532" />
        614

b)  Verfahren  bei  einfachem  Tuberkuloseverdachte.
§  323  (311).

(1)  Rinder,  bei  denen  der  einfache  Verdacht  der  Tuberkulose  festgestellt  ist  (§  312
Abs.  1),  sind  nach  Maßgabe  des  §  316  Abs.  2  von  anderen  Rindern  abzusondern,  bis
ihre  Schlachtung  erfolgt  oder  ihre  Unverdächtigkeit  festgestellt  ist.

(2)  Die  abgesonderten  Tiere  unterliegen  folgenden  Verkehrs=  und  Nutzungsbeschränkungen:

à)  Ihre  Unterbringung  an  einem  anderen  Standplatze  darf,  abgesehen  von  Notfällen,
ohne  distriktspolizeiliche  oder  bezirkstierärztliche  Genehmigung  nicht  erfolgen.

b)  Die  Milch  von  Kühen,  die  der  Eutertuberkulose  verdächtig  sind,  darf,  gleichviel
ob  ein  oder  mehrere  Viertel  des  Euters  der  Erkrankung  an  Tuberkulose  verdächtig
sind,  nicht  weggegeben  oder  verwertet  werden,  bevor  sie  ausreichend  erhitzt  worden
ist  (§  40  Abs.  3).  Die  Milch  solcher  Kühe  ist  in  ein  besonderes  Gefäß  zu
melken,  das  vor  jeder  anderweitigen  Benutzung  nach  §  11  Abs.  1  Nr.  9,  10
der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  zu  desinfizieren  ist.

(3)  Im  übrigen  ist  die  Nutzung  der  tuberkuloseverdächtigen  Rinder  gestattet.  Diese
dürfen  auch  außerhalb  des  Stalles  unter  der  Bedingung  verwendet  werden,  daß  sie  nicht  in
fremde  Ställe  und  in  der  Regel  auch  nicht  auf  eine  Weide  oder  eine  Weideabteilung  gebracht
  werden,  die  mit  anderen  Rindern  beweidet  wird.  Dem  Besitzer  steht  es  frei,  die
verdächtigen  Rinder  schlachten  zu  lassen.

(4)  Der  Besitzer  oder  sein  Vertreter  hat  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  erstatten,  wenn
bei  einer  wegen  Verdachts  der  Lungen-,  Gebärmutter=  oder  Darmtuberkulose  abgesonderten
Kuh  am  Euter  verdächtige  Veränderungen  auftreten,  und  die  Milch  eines  solchen  Tieres
nach  Abs.  2  unter  b  zu  behandeln.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  die  Anzeige  so  schnell  als
möglich  an  die  Distriktspolizeibehörde  weiterzugeben.

§  324  (312).

Für  den  Fall  der  Feststellung  des  Tuberkuloseverdachts  auf  dem  Transport  oder  auf
dem  Markte  und  für  den  Fall,  daß  ein  tuberkuloseverdächtiges  Rind  verendet  oder  geschlachtet
wird,  finden  die  Vorschriften  der  §§  319,  320  Anwendung,  jedoch  ohne  daß  die  im  §  319
Abs.  2  vorgesehene  Kennzeichnung  zu  erfolgen  hat.

325  (313).

Wenn  der  Besitzer  eines  verdächtigen  Rindes  die  polizeilich  angeordneten  Verkehrs=  und
Nutzungsbeschränkungen  übertritt,  so  kann  die  Tötung  des  Tieres  angeordnet  werden.
        <pb n="533" />
        Nr.  28.  515
326  (314).

(1)  Die  angeordneten  Maßregeln  sind  aufzuheben,  wenn  durch  eine  erneute  amtstierärztliche
  Untersuchung  die  Unverdächtigkeit  der  Rinder  festgestellt  oder  durch  eine  bakteriologische
Untersuchung  (§  312)  in  den  Ausscheidungen  aus  der  Lunge,  dem  Euter,  der  Gebärmutter
oder  dem  Darme  Tuberkelbazillen  nicht  nachgewiesen  worden  sind.

(2)  Sofern  nicht  eine  bakteriologische  Untersuchung  vorgenommen  worden  ist,  soll  die
erneute  amtstierärztliche  Untersuchung  spätestens  3  Monate  nach  der  ersten  amtstierärztlichen
Untersuchung  erfolgen.  Bleiben  bei  der  wiederholten  amtstierärztlichen  Untersuchung  Zweifel
bestehen,  so  hat  eine  bakteriologische  Untersuchung  der  krankhaften  Ausscheidungen  aus  den
tuberkuloseverdächtigen  Organen  des  Tieres  stattzufinden,  deren  Ergebnis  entscheidet.

III.  Desinfektion.
§  327  (315).

Die  Standplätze  der  Rinder,  bei  denen  die  Tuberkulose  festgestellt  oder  in  hohem  Grade
wahrscheinlich  ist,  nötigenfalls  auch  die  Ställe  oder  Stallabteilungen,  ferner  die  Ausrüstungs-,
Gebrauchs=  und  sonstigen  Gegenstände,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff
enthalten  (§  27  Abs.  2  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren),  sind  zu  desinfizieren.

C.  Zu  den  Artikeln  2  bis  6,  11  des  Ausführungsgesetzes.

§  328.  Zu  den

(1)  Die  Feststellung  des  für  die  Entschädigung  in  Betracht  kommenden  Krankheits-  iurr

zustandes  muß  möglichst  bald  nach  dem  Eintritt  eines  Entschädigungsfalls,  bei  Tieren,  die  rungsgesetzes.
auf  polizeiliche  Anordnung  oder  mit  polizeilicher  Genehmigung  getötet  worden  sind,  sofort
nach  der  Tötung  erfolgen.

(2)  Der  Bezirkstierarzt  und  der  etwa  vom  Tierbesitzer  beigezogene  Tierarzt  haben  ihren
Untersuchungsbefund  schriftlich  aufzunehmen  und  sich  darüber  zu  erklären,  ob  nach  dem
Gesamtbefund  eine  nach  §  66  des  Viehseuchengesetzes  einen  Entschädigungsanspruch  begründende
Krankheit  oder  ob  Wild=  und  Rinderseuche  bei  Pferden  oder  Rindern  (Artikel  11  Nr.  1  des
Ausführungsgesetzes)  vorliegt,  sowie  ob  das  Tier  an  einer  Krankheit  gelitten  hat,  die  nach
§  71  Nr.  1  des  Viehseuchengesetzes  im  Zusammenhalte  mit  Artikel  1  Abs.  II  des  Ausführungsgesetzes
  den  Entschädigungsanspruch  ausschließt.

§  329.  Zu  Artikel  3

Inwieweit  für  die  Feststellung  der  Krankheit  neben  der  amtstierärztlichen  Untersuchung  a#unienrnde

noch  besondere  technische  Verfahren  anzuwenden  sind,  oder  ob  die  Feststellung  von  dem  gesetzes.
Ergebnis  einer  Nachprüfung  abhängig  gemacht  wird,  bleibt  besonderer  Entschließung  des
Staatsministeriums  des  Innern  vorbehalten.  ·

84*
        <pb n="534" />
        Zu  den

Artikeln  2,  4

des  Ausführungsgesetzes.


Zurtikeldes

Ausführungsgesetzes.


516

i*n,

(1)  Die  Schätzung  hat  bei  den  auf  polizeiliche  Anordnung  getöteten  Tieren,  soweit
angängig,  vor  der  Tötung,  im  übrigen  sobald  als  möglich  nach  dem  Tode  der  Tiere  zu
erfolgen.

(2)  In  Gegenden,  in  denen  Milzbrand  oder  Rauschbrand  häufiger  auftritt,  ist  in  der  Regel
beim  ersten  Seuchenfalle  mit  der  Abschätzung  des  gefallenen  Tieres  vorsorglich  und  unter  entsprechender
Aufschreibung  auch  die  Schätzung  der  übrigen  noch  gesund  oder  nur  verdächtig  erscheinenden  Rinder  und
Pferde  des  Seuchengehöfts  zu  verbinden.  Sollten  vorgeschätzte  Tiere  kürzere  Zeit  darauf  an  Milzbrand
oder  Rauschbrand  eingehen,  so  kann  von  einer  weiteren  Schätzung  abgesehen  werden,  wenn
der  Tierbesitzer  bei  der  Anmeldung  des  Entschädigungsanspruchs  sein  Einverständnis  hiermit
erklärt.  Sind  die  Schätzer  bei  der  Bemessung  einer  Entschädigung  wegen  Tuberkulose  oder
bei  der  Wertsbestimmung  der  dem  Besitzer  zur  Verfügung  bleibenden  Teile  von  Voraussetzungen
  ansgegangen,  die  sich  bei  der  endgültigen  Feststellung  des  Krankheitszustandes  als
unzutreffend  erweisen,  so  ist  die  Schätzung,  soweit  erforderlich,  zu  wiederholen.

331.

(1)  In  den  kreisunmittelbaren  Städten  haben  die  Gemeindebevollmächtigten  von  3  zu
3  Jahren  alsbald  nach  der  Gemeindewahl  3  Sachverständige  zur  Vornahme  von  Schätzungen
zu  bezeichnen.

(2)  Für  die  übrigen  Bezirke  haben  die  Distriktsräte  alsbald  nach  der  Neuwahl  je
5  Sachverständige  zu  bezeichnen.  Bestehen  innerhalb  eines  Distriktspolizeibezirkes  mehrere
Distriktsgemeinden,  so  kann  die  Distriktspolizeibehörde  den  Sachverständigen  für  den  Einzelfall
  aus  sämtlichen  von  den  Distriktsräten  vorgeschlagenen  Bezirksangehörigen  wählen.

(3)  Die  erstmalige  Bezeichnung  von  Sachverständigen  erfolgt  für  die  Dauer  der  laufenden
  Wahlperiode  und  zwar  in  den  kreisunmittelbaren  Städten  sogleich  mit  dem  Inkrafttreten
des  Viehseuchengesetzes,  in  den  übrigen  Bezirken  dagegen  beim  nächsten  Zusammentritte  der
Distriktsräte.

(4)  Die  Vorschläge  bleiben  solange  in  Geltung,  bis  nach  dem  Ablaufe  der  Wahlperiode
neue  Vorschläge  erfolgt  sind.  Im  Laufe  der  Wahlperiode  sich  ergebende  Abgänge  sind  bei
Bedarf  durch  neue  Vorschläge  zu  ergänzen.

(5)  Die  Distriktspolizeibehörde  hat  bei  der  Auswahl  des  Sachverständigen  im  einzelnen
Falle  auf  tunlichste  Verminderung  der  Schätzungskosten  und  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß
der  Schätzer  völlig  unbeteiligt  ist.

§  332.

Die  nichtamtlichen  Mitglieder  des  Schätzungsausschusses  sind  durch  die  Distriktspolizeibehörde

  oder  in  derem  Auftrage  durch  die  Ortspolizeibehörde  der  Gemeinde  ihres  Wohnorts
        <pb n="535" />
        Nr.  28.  517

auf  die  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  eidlich  zu  verpflichten.  Mitglieder,  die
in  gleicher  Eigenschaft  bereits  früher  verpflichtet  worden  sind,  werden  an  die  Verpflichtung

zurückerinnert.
§  333.

(1)  Über  das  Ergebnis  der  Schätzung  ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen  und  von  den  Mitgliedern
  des  Schätzungsausschusses  zu  unterzeichnen.  Können  sich  die  Mitglieder  des  Schätzungsausschusses
  nicht  einigen,  so  ist  die  Schätzung  jedes  einzelnen  Mitglieds  gesondert  aufzunehmen
  und  zu  begründen.

(2)  Den  Vorsitz  im  Schätzungsausschusse  führt  der  Bezirkstierarzt.

334.  Zu
.  §  Artikel  5  des
(1)  In  dem  Verfahren  zur  Feststellung  der  Entschädigungspflicht  obliegt  den  Regierungen,  Ausführungs=Kammern

  der  Finanzen,  die  Wahrnehmung  der  Interessen  des  Staates;  Beschwerden  gegen  gesetzes.
instanzielle  Beschlüsse  sind  von  den  Fiskalen  zu  erheben  und  zu  vertreten.

(2)  Sobald  die  Verpflichtung  des  Staates  zur  Entschädigungsleistung  rechtskräftig  festsestellt
  ist,  hat  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  bei  der  Kammer  der  Finanzen  die  Zahlungsanweisung
  der  Entschädigung  zu  veranlassen.

(3)  Die  Entschädigungen  sind  bei  dem  Rentamte  zur  Auszahlung  und  Verrechnung
auf  den  Ansatz  „Auf  Vorkehrungen  gegen  übertragbare  Krankheiten  von  Menschen  und
Tieren.  Leistungen  auf  Grund  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  und  des  bayenischen
  Ausführungsgesetzes  hierzu  vom  13.  August  1910.“  im  Etat  des  Staatsministeriums
des  Innern  einzuweisen.

(4)  Die  Distriktspolizeibehörde  hat  die  Kosten  des  Schätzungsverfahrens,  die  dem  Staate  zur
Last  fallen,  in  einem  Verzeichnisse  vorzutragen  und  das  Verzeichnis  mit  den  erwachsenen
Verhandlungen  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  vorzulegen;  diese  gibt  die  Vorlage
an  die  Kammer  der  Finanzen  zur  Prüfung  und  Einweisung  ab  und  äußert  sich  hierbei
gutachtlich  insbesondere  auch  über  die  Vergütung,  welche  die  nichtamtlichen  Mitglieder  des
Schätzungsausschusses  aufgerechnet  haben.

(5)  Beanstandet  die  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  ganz  oder  teilweise  die  Verpflichtung
  des  Staates  zur  Kostentragung  und  lehnt  auch  der  nach  ihrer  Anschauung  Verpflichtete
  die  Kostenzahlung  ab,  so  ist  nach  Artikel  10  des  Ausführungsgesetzes  zu  entscheiden.

§  335.  Zu
"  «  ·  »  Artikel  6  des
Die  dem  Staate  zur  Last  fallenden  Kosten  der  Dienstverrichtungen,  die  von  den  Be-Ausführungszirkstierärzten

  zum  Vollzuge  des  Viehseuchengesetzes  ausgeführt  werden,  sind  aus  den  Bausch=  gesetzes.
vergütungen  zu  decken,  die  den  K.  Bezirkstierärzten  als  Dienstaufwandsentschädigung  für  die
        <pb n="536" />
        618

Besorgung  veterinärpolizeilicher  Geschäfte  und  den  städtischen  Bezirkstierärzten  für  die  Besorgung
  der  bezirkstierärztlichen  Geschäfte  in  kreisunmittelbaren  Städten  gewährt  werden.

§  336.

Zu  den  amtstierärztlichen  Dienstverrichtungen  im  Sinne  des  Artikel  6  des  Ausführungsgesetzes
  und  des  §  335  der  Bekanntmachung  gehört  auch  die  Beaufsichtigung  der  durch
obrigkeitliche  Anordnung  veranlaßten  Zusammenziehungen  von  Vieh,  von  privaten  Schlachthäusern
  und  Gastställen,  von  Ställen  und  Betrieben  von  Viehhändlern  und  Abdeckern  sowie
von  gewerblichen  Viehmästereien  (vgl.  §  6  Abs.  1,  2).

§  337.

Die  Kosten  der  tierärztlichen  Untersuchung  von  Klauenvieh,  das  zur  Ausfuhr  aus
Sperrbezirken  (8  175)  und  Beobachtungsgebieten  (§  178)  bestimmt  ist,  werden  nach  Maßgabe
  der  folgenden  Bestimmungen  auf  die  Staatskasse  übernommen:

1.  Die  Untersuchungen  einschließlich  der  Ausstellung  der  Gesundheitszeugnisse  gelten
als  amtstierärztliche  Dienstverrichtungen  (§  335),  obliegen  als  solche  zunächst  den  Bezirkstierärzten
  und  sind  nach  Möglichkeit  mit  der  Besorgung  anderer  Dienstgeschäfte  zu  verbinden.

2.  In  Gemeinden,  die  vom  Wohnsitze  des  Bezirkstierarztes  weiter  entfernt  liegen,
oder  im  Falle  der  Bezirkstierarzt  durch  anderweitige  dringliche  Dienstgeschäfte  außergewöhnlich
  stark  beansprucht  ist,  hat  die  Distriktspolizeibehörde  im  Benehmen  mit  dem  Bezirkstierarzte
  die  Untersuchungen  in  der  Regel  dem  Distriktstierarzt  oder  einem  anderen  entsprechend
qualifizierten  Tierarzte  zu  übertragen.  Die  ÜUbertragung  bedarf,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,
  der  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern.

3.  Die  Untersuchungen  sind  in  der  Regel  an  2  Tagen  in  der  Woche  und  nur  an
denjenigen  Orten  vorzunehmen,  aus  denen  Anmeldungen  rechtzeitig  an  den  zuständigen
Tierarzt  gelangt  sind.  Die  Untersuchungstage  und  -Stunden  sind  von  der  Distriktspolizeibehörde
  im  Benehmen  mit  dem  zuständigen  Tierarzte  festzusetzen  und  in  den  Gemeinden  auf
ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.  Die  Untersuchungen  sind  so  zusammenzufassen,  daß
jeder  unnötige  Kostenaufwand  vermieden  wird.

4.  Den  nach  Nr.  2  zugezogenen  Tierärzten  werden  für  die  Untersuchungen  einschließlich
der  Ausstellung  der  Gesundheitszeugnisse  folgende  Vergütungen  gewährt:

A.  Bei  Untersuchungen  am  Wohnsitz  und  an  Orten,  die  weniger  als  3  kmvom
  Wohnsitz  entfernt  sind:

à)  für  jedes  Tier  bis  zu  7  Tieren  50  J,  mindestens  aber  1  4X,

b)  für  mehr  als  7  Tiere  bei  einem  Zeitaufwande  bis  zu  5  Stunden  3  /  60  J,

bei  einem  Zeitaufwand  über  5  Stunden  7  /#  20  4;
        <pb n="537" />
        Nr.  28.  519

B.  bei  Untersuchungen  an  Orten,  die  vom  Wohnsitze  mindestens  3  km  entfernt
  sind:  die  Vergütungen  nach  Beilage  B  Ziff.  I  der  Verordnung  vom  18.  Dezember

  1875  (GVBl.  S.  852).

Die  Vergütungen  sind  vierteljährlich  aufzurechnen.  Die  Aufrechnung  ist  bei  der
Distriktspolizeibehörde  einzureichen  und  von  dieser  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,
vorzulegen.  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  gibt  die  Aufrechnung  an  die  Kammer
der  Finanzen  zur  Prüfung  und  Einweisung  auf  den  Ansatz  „Auf  Vorkehrungen  gegen
übertragbare  Krankheiten  von  Menschen  und  Tieren.  Sonstige  Kosten“  im  Etat  des
Staatsministeriums  des  Innern  ab.

5.  Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  haben  über  den  Gesamtanfall  an  Untersuchungskosten
  zu  Lasten  der  Staatskasse  (Nr.  4)  und  der  bezirkstierärztlichen  Bauschvergütungen
  halbjährlich  an  das  Staatsministerium  des  Innern  zu  berichten.

*

(1)  Die  nichtamtlichen  Mitglieder  des  Schätzungsausschusses  erhalten  eine  Entschädigung

für  den  notwendigen  Zeitauswand.  Die  Entschädigung  beträgt  für  den  Tag
bei  einem  Zeitaufwande  bis  zu  1  Stume  1  2,
über  1  Stunde  bis  zu  2  Stunden  2  J-#,
„  2  Stunden  „  „  4  „  3  ,
4  „  „  „  6  „  4  +  50  J,
„  „  „  „  6555  6  .

Der  notwendige  Gesamtzeitaufwand  bemißt  sich  nach  der  Zeit,  die  das  nichtamtliche  Mitglied
  auf  den  Weg  zum  Geschäftsort  und  zurück  zu  verwenden  hat,  dann  nach  der  Dauer
des  eigentlichen  Schätzungsverfahrens.  Ist  ein  Mitglied  infolge  der  Schätzung  genötigt,
auswärts  zu  übernachten,  so  erhält  es  für  jede  Nacht  eine  besondere  Entschädigung  von  2.K#.

(2)  Ferner  werden  den  nichtamtlichen  Mitgliedern  des  Schätzungsausschusses  Reisekosten
  vergütet,  wenn  der  Wohnsitz  mehr  als  3  km  vom  Orte  der  Schätzungsvornahme
entfernt  ist.  Die  Vergütung  besteht,  wenn  ein  regelmäßiges  Verkehrsmittel  (Eisenbahn,
Dampfboot,  Pferde=  oder  Kraftwagenverbindung  usw.)  benutzt  werden  kann,  in  dem  Ersatze
des  Fahrpreises.  Bei  Fahrten  auf  der  Eisenbahn  kann  die  II.  Wagenklasse,  bei  Fahrten
auf  dem  Dampfboote  der  I.  Platz  benutzt  werden.  Können  Beförderungsmittel  der
bezeichneten  Art  nicht  benutzt  werden,  so  werden  als  Reisekostenentschädigung  10  Pfennige
für  jedes  angefangene  km  des  Hin=  und  Rückwegs  vergütet.  Der  Berechnung  dieser
Entschädigung  ist  der  kürzeste  Weg  zu  Grunde  zu  legen.

77  77  77

L  77  77

77  1  77’  1#
        <pb n="538" />
        520

Zu  Artikel  11  §  339.
Nr.  1  des  Aus-  ,  .  .  .
führungs-  Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  werden  ermächtigt,  im  Benehmen  mit  den

gesetzes.  Kammern  der  Finanzen  unter  denselben  Voraussetzungen,  unter  denen  Viehverluste  infolge
von  Milzbrand  entschädigt  werden,  auch  für  Rinder  oder  Pferde,  die  an  Wild=  und  Rinderseuche
  gefallen  sind  oder  an  denen  nach  dem  Tode  Wild=  und  Rinderseuche  festgestellt  worden
ist,  auf  Ansuchen  die  gleiche  Entschädigung  wie  für  Viehverluste  infolge  von  Milzbrand  zu
Zu  Artikel  11  gewähren.

Nr.  2  des  §  340.
Fuesihrengs.  (1)  Wenn  Rinder  oder  Pferde,  die  zu  einem  in  Bayern  gelegenen  landwirtschaftlichen

Betriebe  gehören  und  sich  zeitweise  auf  Weiden  oder  im  landwirtschaftlichen  Betrieb  im
benachbarten  Grenzgebiete  befinden,  dort  nachweislich  an  Milzbrand,  Rauschbrand  oder  Wildund
  Rinderseuche  gefallen  sind  oder  wenn  an  ihnen  nach  dem  Tode  eine  dieser  Seuchen
festgestellt  wird,  so  hat  der  Besitzer  der  Tiere  ein  etwaiges  Gesuch  um  teilweise  Schadensvergütung
  innerhalb  einer  Frist  von  längstens  8  Tagen,  von  dem  Zeitpunkte  an  gerechnet,
zu  dem  er  von  dem  Tode  des  Tieres  Kenntnis  erhielt,  schriftlich  oder  mündlich  bei  der
Ortspolizeibehörde,  in  deren  Bezirk  der  inländische  Wirtschaftsbetrieb  liegt,  anzubringen.

(2)  Mit  oder  alsbald  nach  Anbringung  des  Gesuchs  hat  der  Tierbesitzer  eine  genaue
Beschreibung  des  zu  Verlust  gegangenen  Tieres  mit  Wertangabe  sowie  die  Nachweise,  daß
das  Tier  an  Milzbrand,  Rauschbrand  oder  Wild=  und  Rinderseuche  gefallen  ist  (namentlich
tierärztliche  Zeugnisse),  der  Ortspolizeibehörde  zu  übergeben.  Diese  hat  das  Gesuch  mit  den
Beilagen  sofort  an  die  Distriktspolizeibehörde  einzusenden.

(3)  Die  Distriktspolizeibehörde  hat  aus  den  Vorlagen  im  Benehmen  mit  dem  Bezirkstierarzte
  die  Feststellung  der  Seuche,  die  Identität  und  den  Wertanschlag  des  Tieres
zu  prüfen.  Soweit  sich  Mängel  ergeben,  ist  durch  sachgemäße  Ermittlung  (Einvernahme
der  außerbayerischen  Bezirksbehörde,  Einvernahme  von  Zeugen  und  dergl.)  entsprechende
Ergänzung  zu  veranlassen.  Bayerische  Tierärzte  dürfen  hierzu  nur  insoweit  herangezogen
werden,  als  es  mit  den  Zuständigkeiten  der  Tierärzte  im  Grenzbezirk  im  Einklang  steht.

(4)  Über  den  Wert  des  Tieres  sind  von  der  Distriktspolizeibehörde  zwei  nichtamtliche
Sachverständige  aus  dem  Kreise  der  nach  Artikel  4  Abs.  II  des  Ausführungsgesetzes  bestimmten
und  bezeichneten  Sachverständigen  einzuvernehmen.  Die  Einvernahme  kann  bei  weiterer  Entfernung
  zur  Vermeidung  größerer  Kosten  auch  schriftlich  geschehen.

(5)  In  denjenigen  bayerischen  Grenzgebieten,  aus  denen  während  des  Sommers  Vieh
auf  benachbarte  österreichische  Alpen  zur  Weide  aufgetrieben  wird,  soll  vor  dem  Auftriebe
zur  Feststellung  der  Identität  und  des  Wertes  der  Tiere  bei  der  Ortspolizeibehörde  ein
Verzeichnis  mit  genauer  Angabe  des  Geschlechts,  des  Alters,  der  Farbe  und  der  besonderen
Abzeichen  oder  Kennzeichen  sowie  des  Wertes  eines  jeden  Tieres  aufgestellt  werden;  zur  Feststellung
        <pb n="539" />
        Nr.  28.  521

des  Wertes  ist  ein  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  vereidigender  Sachverständiger  der  Gemeinde
beizuziehen.  Das  Verzeichnis  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  beglaubigen  und  aufzubewahren.
Wird  ein  Fall  von  Milzbrand,  Rauschbrand  oder  Wild-  und  Rinderseuche  angemeldet,  so
ist  für  das  betroffene  Tier  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Verzeichnisse  der  Distriktspolizeibehörde
  mitvorzulegen;  in  solchem  Falle  kann  dann  von  der  Einvernahme  eines  weiteren
Sachverständigen  aus  der  Gemeinde  des  Gesuchstellers  abgesehen  werden.

(6)  Die  abgeschlossenen  Verhandlungen  sind  nebst  einem  Gutachten  des  Bezirkstierarztes
von  der  Distriktspolizeibehörde  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  mit  Bericht  vorzulegen
und  von  dieser  mit  Gutachten  des  tierärztlichen  Regierungsreferenten  der  Kammer  der  Finanzen
zur  etwaigen  Erinnerungsabgabe  mitzuteilen.  Sofern  nicht  zur  Aufklärung  oder  Vervollständigung
  noch  Ergänzungen  veranlaßt  sind,  sind  die  Verhandlungen  mit  gutachtlichem
Berichte  dem  Staatsministerium  des  Innern  vorzulegen.

(7)  Über  die  etwa  erwachsenen  Kosten  des  Verfahrens  ist  von  der  Distriktspolizeibehörde
  ein  Verzeichnis  anzufertigen  und  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  vorzulegen.
Das  Verzeichnis  ist  von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern  und  der  Finanzen,  zu  prüfen
und  sodann  von  der  Kammer  des  Innern  mit  den  Verhandlungen  an  das  Staatsministerium
des  Innern  einzusenden.

(8)  Die  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  entscheiden,  ob  und
inwieweit  eine  Vergütung  des  Schadens  aus  der  Staatskasse  zu  gewähren  ist  und  treffen
über  die  Deckung  der  erwachsenen  Kosten  Bestimmung.

D.  Schlußvorschriften.
8  341.

Diese  Bekanntmachung  findet  entsprechende  Anwendung  beim  Vollzuge

a)  der  zur  Abwehr  der  Einschleppung  von  Viehseuchen  aus  dem  Ausland  erlassenen
Vorschriften,  insbesondere  der  Bekanntmachungen  über  den  Vollzug  des  Vieh—
seuchenübereinkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Osterreich-Ungarn  vom
25.  Februar  1906  (GWVBl.  S.  53),  über  den  Verkehr  mit  Fleisch  aus  Rußland,
  Rumänien,  Serbien  und  Bulgarien  vom  24.  März  1906  (GWVBl.  S.  105),
über  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz  vom  25.  September  und
6.  Oktober  1908(6Bl.  S.  909,  954)  und  über  die  veterinärpolizeiliche  Behandlung
der  Einfuhr  von  Geflügel  aus  dem  Auslande  vom  27.  Juli  1911  (GVBl.  S.  1009);

b)  der  Bekanntmachung  über  die  Bekämpfung  der  Pferdeinfluenza  vom  25.  September
1908  (GVhl.  S.  913),  "  1

c)  der  Bekanntmachung  über  die  Bekämpfung  der  Tollwut  in  den  Grenzbezirken  des

Deutschen  Reichs  und  Osterreich-Ungarns  vom  9.  Januar  1911  (GWBl.  S.  14).
85
        <pb n="540" />
        522

8  342.

Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  Mai  1912  mit  dem  Viehseuchengesetze  vom

26.  Juni

1909  in  Kraft.  Gleichzeitig  werden  alle  entgegenstehenden  Vorschriften  aufgehoben,

  insbesondere
a)  die  Bekanntmachungen  vom  24.  März  1881  (GVl.  S.  134),  8.  Juni  und

b)

14.  Juli  1884  (MA  l.  S.  148,  185),  19.  Jannar  1898  (M2Bl.  S.  15),
14.  Februar  1890  (GWVl.  S.  101),  15.  Juni  und  5.  Juli  1892  (GVl.  S.  269,
MAl.  S.  300),  3.  November  1896  (GWVl.  S.  623),  1.  August  1899
(GVl.  S.  445),  20.  April  1900  (MW  Bl.  S.  275),  4.  September  1903
(GVBl.  S.  467),  16.  Februar  und  6.  Dezember  1905  (GVl.  S.  47,  687),
24.  Dezember  1907  (GVBl.  S.  1146),  29.  März  1909  (MM  l.  S.  287),
2.  März  1911  (GVl.  S.  143);

die  Entschließungen  des  Staatsministeriums  des  Innern  vom  14.  Januar  1879
(M#  l.  S.  14),  23.  Mai  1884  (M2l.  S.  131),  26.  Juni  1891  Nr.  9868,
31.  März  und  31.  Oktober  1892  Nr.  19768,  17342,  31.  Mai  1894  Nr.  9131,
3.  Januar  1896  Nr.  24  188,  30.  August  1899  Nr.  17  935,  2.  September  1902
Nr.  19  330,  15.  April  1903  (M2#  l.  S.  133),  25.  November  und  10.  Dezember
  1904  Nr.  25615,  27058,  27.  Januar  und  6.  März  1905  Nr.  1879,
4874,  8.  Mai  1906  Nr.  10328,  19.  März,  5.  August  und  7.  September  1907
Nr.  6496,  18050,  20  363,  9.  Januar,  14.  Februar,  23.  März,  22.  Mai,
4.  Juni  und  26.  November  1908  Nr.  700,  4331,  (M  l.  1908  S.  155),
13784,  14  810,  30  300,  17.-September  und  10.  Oktober  1909  Nr.  26425,
28990,  6.  Februar,  29.  September,  8.  November,  16.  November,  18.  November
  und  27.  November  1910  Nr.  403/7,  401  a  70,  202,  =  243,  .  258,
*  291,  7.  Januar,  11.  Januar,  12.  Januar,  16.  Februar,  3.  März,  24.  März,
8.  Mai,  4.  Juli,  7.  Juli,  19.  Juli,  5.  August,  16.  August,  2.  Oktober,
16.  November  und  23.  Dezember  1911  Nr.  401  a6,  402  a  10,  401  a  25,  129,
.178,  210,  352,  J505,  534,  4577,  =  634,  688,  =  852,  872,
386  a  14,  17.  Januar  und  6.  April  1912  Nr.  401  a  1010,  92.

München,  den  27.  April  1912.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Preunig.
        <pb n="541" />
        Nr.  28.  523

Anlage  A.

Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  bei
Diehseuchen.

I.  Allgemeines.

1.

Die  Reinigung  und  Desinfektion  nach  Maßgabe  dieser  Anweisung  erfolgen  unter
Beobachtung  etwaiger  Anordnungen  des  Bezirkstierarztes  und  unter  polizeilicher  Uberwachung.

§  2.

Das  Desinfektionsverfahren  umfaßt  die  Reinigung  und  die  Desinfektion.  Der  Desinfektion
  hat,  unbeschadet  der  Vornahme  einer  vorläufigen  Desinfektion  beim  Beginne  des
Reinigungsverfahrens  (vgl.  §  5  Nr.  10,  §  6  Abs.  2),  regelmäßig  die  Reinigung
voranzugehen.

II.  Reinigung.
Art  der  Ausführung.

§  3.

Personen  haben  die  Hände  und  andere  etwa  beschmutzte  Körperteile,  nötigenfalls
nach  vorläufiger  Desinfektion  (§  5  Nr.  10  Abs.  2),  mit  warmem  Wasser  und  Seife  zu
waschen  und  die  Kleidung  sowie  das  Schuhzeug  von  anhaftendem  Schmutze  durch  Abbürsten
mit  Seifenwasser  zu  befreien,  sofern  nicht  ein  Wechsel  der  Kleidung  oder  des  Schuhzeugs
stattfindet.

84.

Bei  Tieren  ist  die  Körperoberfläche  einschließlich  der  Hufe  und  Klauen  durch  Waschung
oder  ein  sonstiges  geeignetes  Verfahren  von  anhaftendem  Schmutze  sorgfältig  zu  befreien.
Erforderlichenfalls  sind  die  Hufe  und  Klauen  auszuschneiden.

§  5.
Bei  Ställen  und  sonstigen  Unterkunftsräumen  ist  wie  folgt  zu  verfahren:
85“
        <pb n="542" />
        524

1.  Dünger  und  sonstiger  grober  Schmutz,  Streu,  Futterreste,  Strohverschlüsse,

  Strohpolster  und  dergleichen  sind  zu  entfernen  und  nach
Nr.  9,  10  zu  behandeln.  Bei  Düngerlagen  in  Schafställen  und  Rindertiefställen
  kann,  soweit  dies  veterinärpolizeilich  unbedenklich  ist,  die  Entfernung  des
Düngers  nach  dem  Ermessen  des  Bezirkstierarztes  auf  die  obere  Schicht  beschränkt
werden.

.  Hölzerne  Gerätschaften,  hölzerne  Raufen  und  Krippen  sowie  Bretterverkleidungen

  sind,  soweit  nötig,  abzunehmen.  Holzwerk,  dessen  Oberfläche
stark  zerrissen  oder  zerfasert  ist,  muß  durch  Abstoßen  einer  genügend  dicken  Schicht
geglättet  werden.  Die  abgestoßenen  Holzteile  sowie  faules,  morsches  oder  sonst
unbrauchbares  Holzwerk  sind  zu  verbrennen.

Von  Lehmwänden  ist  eine  genügend  starke  Schicht  abzustoßen.  Schabhafte

und  stellenweise  von  der  Unterlage  losgelöste  Teile  des  Bewurfs  oder  Putzes  an
den  Wänden  sind  zu  entfernen  und  wie  der  Dünger  zu  behandeln.

4.  Nicht  dicht  gefügtes  Pflaster  und  Holzbeläge  auf  dem  Boden  sind

abzuheben.  Darunter  befindliches  Bodenmaterial  ist,  soweit  es  durch
Auswursstoffe  durchfeuchtet  ist,  abzugraben.  Das  abgegrabene  Material  ist  wie
der  Dünger  zu  behandeln.  Steine  und  gesundes  Holzwerk,  in  das  Feuchtigkeit
nicht  tief  eingedrungen  ist,  können  nach  Entfernung  schadhafter  Stellen  und
gründlicher  Reinigung  wieder  verwendet  werden.

.Bei  dicht  gefügtem  (undurchlässigem)  Pflaster  sind  erforderlichenfalls  schadhafte

  Stellen  des  Bindemittels  oder  des  Materials  selbst  oder  Risse  in  letzterem
auszukratzen  oder  zu  entfernen  und  nach  erfolgter  Reinigung  und  Desinfektion
zu  dichten  oder  durch  neues  Material  zu  ersetzen.  Ebenso  ist  mit  entsprechendem
Material  an  den  Wänden,  Pfeilern  und  Standscheiden,  in  Gruben,  Murlden,
Abflußrinnen  und  Kanälen  zu  verfahren.

Von  Estrich=  und  Tennenböden  (Lehmschlag  und  dergleichen)  ist  die  oberste

Schicht  abzustoßen;  feuchte  Stellen  sind  auszuheben.  Die  entfernten  Teile  sind
wie  der  Dünger  zu  behandeln.

Erd=  und  Sandboden  ist,  soweit  er  durch  Auswurfstoffe  durchfeuchtet  ist,

mindestens  10  cm  tief  auszuheben.  Die  ausgehobenen  Teile  sind  wie  der
Dünger  zu  behandeln.

Decken  und  Wände,  die  Ausrüstungsgegenstände  (Krippen,  Tröge,

Raufen,  Pfosten,  Pfeiler,  Standscheiden,  Türen,  Türpfosten,  Fenster  usw.),  ferner
der  Fußboden,  Jaucherinnen,  Kanäle,  Mulden,  Gruben  sind  durch
gründliches  Scheuern  mit  heißer  Sodalösung  (Lösung  von  mindestens  3  kg  Wasch-
        <pb n="543" />
        Nr.  28.

10.

525

soda  in  100  Liter  heißem  Wasser)  oder  heißer  Seifenlösung  (Lösung  von  mindestens
3  kg  Schmierseife  in  100  Liter  heißem  Wasser)  zu  reinigen.  Die  Reinigung  ist
nur  dann  als  vollständig  anzusehen,  wenn  sämtliche  Auswursstoffe  kranker  oder
verdächtiger  Tiere  und  sämtlicher  Schmutz  von  den  Unterlagen  entfernt  sind  und
diese  einen  ganz  reinen  Eindruck  machen.  Erforderlichenfalls  ist  zum  Reinscheuern
mit  heißer  Soda=  oder  Seifenlösung  gleichzeitig  Putzsand  zu  verwenden.  Die
Säuberung  hat  alle  Teile  des  Stalles  oder  sonstigen  Standorts  zu  umfassen.
Mit  besonderer  Sorgfalt  ist  sie  an  den  Bodenvertiefungen,  Stallwinkeln,  Nischen,
Fugen,  Spalten,  Ecken,  Ritzen  usw.  vorzunehmen.  In  Ställen  und  sonstigen
Aufenthaltsräumen  hat  die  Säuberung  in  der  Regel  zuerst  an  der  Decke,  sodann
an  den  Wänden  und  inneren  Ausrüstungsgegenständen  und  zuletzt  am  Fußboden,
den  Jaucherinnen  usw.  zu  erfolgen.

Bei  Stalldecken  und  höher  gelegenen  Teilen  der  Stallwände,  die  durch  Ausscheidungen
  kranker  Tiere  nicht  beschmutzt  worden  sind,  kann  nach  dem  Ermessen
des  Bezirkstierarztes  von  dem  Scheuern  mit  Soda=  oder  Seifenlösung  Abstand

genommen  und  die  Reinigung  durch  gründliches  Abspritzen  mit  heißer  Soda=  oder

Seifenlösung  oder  auch  mit  heißem  Wasser  geschehen.  Wo  heiße  Soda=  oder
Seifenlösung  oder  heißes  Wasser  nicht  in  hinreichender  Menge  zu  beschaffen  sind,
kann  nach  dem  Ermessen  des  Bezirkstierarztes  auch  unter  kräftigem  Drucke  aus
einer  Wasserleitung,  aus  Handfeuerspritzen,  Gartenspritzen  oder  ähnlichen  Vorrichtungen
  ausströmendes  kaltes  Wasser  verwendet  werden.

Der  bei  der  Reinigung  entfernte  Dünger  und  sonstige  Schmut,  die
Streu,  Futterreste,  sonstige  Teile  (vgl.  Nr.  1  bis  7),  Blut,  Magenund
  Darminhalt  und  andere  Abfälle  geschlachteter,  getöteter  oder
gefallener  kranker  oder  verdächtiger  Tiere  sind  auf  dem  Seuchengehöfte
zu  sammeln.  In  Fällen,  in  denen  die  Sammlung  des  Düngers  auf  dem  Seuchengehöft
  undurchführbar  oder  unzweckmäßig  ist,  kann  mit  amtstierärztlicher  Genehmigung
seine  Sammlung  an  einem  geeigneten  Orte  außerhalb  des  Seuchengehöfts  unter
den  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  zugelassen  werden.

Das  bei  der  Reinigung  abfließende  Schmutzwasser  ist  in  der  Jauchegrube
oder  in  einem  anderen  Sammelbehälter  auf  dem  Seuchengehöfte  zu  sammeln.
Wenn  eine  Sammlung  des  bei  der  Reinigung  zu  entfernenden  Düngers  und
sonstigen  Schmutzes,  der  Streu,  Futterreste  usw.  und  der  bei  der  Reinigung  abfließenden
  Flüssigkeiten  auf  dem  Seuchengehöft  oder  an  einem  Orte  außerhalb  des
Seuchengehöfts  in  einer  die  Gefahr  der  Seuchenverschleppung  ausschließenden  Weise
nicht  erfolgen  kann,  so  muß,  sofern  eine  Unschädlichmachung  dieser  Stoffe  erforderlich
        <pb n="544" />
        526

ist,  vor  der  Reinigung  ihre  vorläufige  Desinfektion  durch  Übergießen  mit
einer  geeigneten  Desinfektionsflüssigkeit  (§  11  und  §§  15  bis  27)  vorgenommen
werden.  In  diesem  Falle  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Dünger  und  sonstige
Schmutz,  die  Streu,  Futterreste,  das  Schmutzwasser  usw.  vor  erfolgter  Desinfektion
auch  nicht  vorübergehend  an  solche  Orte  gebracht  werden,  von  denen  Schmutzwasser
in  andere  Gehöfte,  auf  fremden  Personen  und  Tieren  zugängliche  Wege,  in  Brunnen,
Wasserläufe  und  sonstiges  Nutzwasser  abfließen  kann.

Eine  Desinfektion  vor  der  Reinigung  ist  auch  dann  vorzunehmen,  wenn  die
Reinigung  ohne  vorherige  Desinfektion  für  die  Personen,  die  die  Reinigung
besorgen,  mit  einer  Ansteckungsgefahr  verknüpft  ist,  wie  beim  Milzbrand  und
Rotz  (88  15,  18).

8  6.

(1)  Mit  Gerätschaften,  Kleidungsstücken  und  sonstigen  Gegenständen  ist
in  nachstehender  Weise  zu  verfahren:

1.
2.

Brennbare  Gegenstände  von  geringem  Werte  sind  zu  verbrennen.
Hölzerne  Stall—  und  Fahrgeräte  (Futterkasten,  Eimer,  Stiele  von  Besen,
Gabeln,  Schippen  usw.,  Futterschwingen,  Wagen,  Schleifen,  Geschirrteile,  Holzschuhe
  usw.)  sind  mit  heißer  Soda=  oder  Seifenlösung  gründlich  zu  scheuern.

Geräte  aus  Eisen  oder  anderem  Metalle  (Ketten,  Ringe,  Gabeln,

Schippen,  Striegel,  Gebisse  von  Zaumzeugen,  Maulkörbe,  Tröge,  sonstige  Futterund
  Tränkgeschirre  und  andere  Gefäße,  Käfige  usw.)  sind,  soweit  sie  nicht  zur
Desinfektion  (Abschnitt  III)  dem  Feuer  ausgesetzt  werden,  gründlich  zu  putzen
und  mit  heißem  Wasser  abzuspülen.

Leder=  oder  Gummiteile  (Halfter,  Gurte,  Zaumzeuge,  Zuggeschirre,  Sättel,
Riemen,  Polsterüberzüge,  Lederschuhe,  Hundehalsbänder,  Maulkörbe,  Peitschen  usw.)
sind  mit  Seifenwasser  abzubürsten.

Gegenstände  aus  Zeug  (LDecken,  Gurte,  Halfter,  Stricke,  Polsterüberzüge,

Kleidungsstücke,  Bettzeug  usw.)  sind  durch  Abbürsten  mit  Seifenwasser  vom
Schmutze  zu  befreien.

Haare,  Wolle,  Federn,  Polstereinlagen  und  ähnliche  Gegenstände
sind,  in  dünnen  Lagen  ausgebreitet,  mindestens  3  Tage  lang  zu  lüften  und  dabei
möglichst  oft  zu  wenden.

(2)  In  den  Fällen  des  §  5  Nr.  10  Abs.  2  ist  auch  bei  Gerätschaften,  Kleidungsstücken
  und  sonstigen  Gegenständen  eine  vorherige  Desinfektion  erforderlich.
        <pb n="545" />
        Nr.  28.  527

87.

Auf  die  Reinigung  von  Ladestellen  und  ähnlichen  Standorten  einschließlich  der
Scchlachtstellen,  ferner  von  Schiffsräumen  und  Fähren  finden  die  Bestimmungen  der
SS  S,  b  sinngemäß  Anwendung.

88.

Viehmarktplätze  sind  zunächst  so  zu  reinigen,  daß  der  von  den  Tieren  abgesetzte
Kot  gesammelt  wird.  Sodann  sind  gepflasterte  Viehmarktplätze  mit  dem  Besen  gründlich  zu
säubern  oder  mit  Wasser  abzuspülen,  nicht  gepflasterte  Viehmarktplätze  durch  Harken  oder
Eggen  zu  ebnen.  Erforderlichenfalls  sind  auch  die  Anbindevorrichtungen  mit  Wasser  abzuspülen
  oder  abzuwaschen.
«  89.
Wege  (Straßen)  sind  je  nach  ihrer  Beschaffenheit  wie  die  Viehmarktplätze  zu  reinigen.

8  10.

Standorte  auf  Weiden  (Tummelplätze,  Laufplätze,  Melkplätze  und  dergleichen)
sind  je  nach  ihrer  Beschaffenheit  wie  Viehmarktplätze  zu  reinigen.

III.  Desinfektion.
1.  Desinfektionsmittel.

8  11.
(1)  Als  Desinfektionsmittel  sind  zu  verwenden:

1.  Frisch  gelöschter  Kalk.  Er  wird  wie  folgt  gewonnen:  Frisch  gebrannter
Kalk  wird  unzerkleinert  in  ein  geräumiges  Gefäß  gelegt  und  mit  Wasser  (etwa
der  halben  Menge  des  Kalkes)  gleichmäßig  besprengt;  er  zerfällt  hierbei  unter
starker  Erwärmung  und  unter  Aufblähung  zu  einem  Pulvber.

2.  Kalkmilch.  Sie  wird  als  dicke  und  als  dünne  Kalkmilch  angewandt.

Dicke  Kalkmilch  wird  bereitet,  indem  zu  je  1  Liter  frisch  gelöschtem  Kalk
allmählich  unter  stetem  Umrühren  3  Liter  Wasser  hinzugesetzt  werden.

Dünne  Kalkmilch  wird  hergestellt,  indem  zu  je  1  Liter  frisch  gelöschtem
Kalk  allmählich  unter  stetem  Umrühren  20  Liter  Wasser  hinzugesetzt  werden.

Falls  frisch  gelöschter  Kalk  nicht  zur  Verfügung  steht,  kann  die  Kalkmilch
auch  durch  Anrühren  von  je  1  Liter  gelöschtem  Kalk,  wie  er  in  einer  Kalkgrube
vorhanden  ist,  mit  3  oder  20  Liter  Wasser  bereitet  werden.  Jedoch  ist  darauf
zu  achten,  daß  in  diesen  Fällen  die  oberste,  durch  den  Einfluß  der  Luft  veränderte
  Kalkschicht  der  Grube  vorher  beseitigt  wird.

Die  Kalkmilch  ist  vor  dem  Gebrauch  umzuschütteln  oder  umzurühren.
        <pb n="546" />
        528

3.  Chlorkalkmilch.  Diese  wird  aus  Chlorkalk  (Calcaria  chlorata  des  Deutschen
Arzneibuchs),  der  in  dicht  geschlossenen  Gefäßen  vor  Licht  geschützt  aufbewahrt
war  und  stechenden  Chlorgeruch  besitzen  muß,  in  der  Weise  hergestellt,  daß  zu  je
1  Liter  Chlorkalk  allmählich  unter  stetem  Rühren  3  oder  20  Liter  Wasser  hinzugesetzt
  werden  (dicke  und  dünne  Chlorkalkmilch).  Chlorkalkmilch  ist  jedesmal
vor  dem  Gebrauche  frisch  zu  bereiten.

4.  Verdünntes  Kresolwasser  (29/  prozentig)  1).  Zur  Herstellung  werden  50  cem
Kresolseifenlösung  (Liquor  Cresoli  saponatus  des  Deutschen  Arzneibuchs)  mit
Wasser  zu  1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit  aufgefüllt  und  gut  durchgemischt.

5.  Karbolsäurelösung  (etwa  3  prozentig).  Zur  Bereitung  werden  30  cem
verflüssigte  Karbolsäure  (Acidum  carbolicum  liquekactum  des  Deutschen  Arzneibuchs)
  mit  Wasser  zu  1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit  aufgefüllt  und  gut  durchgemischt.

6.  Kresolschwefelsäurelösung  (3  prozentig).  Zur  Herstellung  werden  zunächst
2  Raumteile  rohes  Kresol  (Cresolum  crudum  des  Deutschen  Arzneibuchs)  mit
1  Raumteil  roher  Schwefelsäure  (Acidum  sulfuricum  crudum  des  Deutschen
Arzneibuchs)  bei  gewöhnlicher  Temperatur  gemischt.  Von  dieser  Mischung  werden
frühestens  24  Stunden  nach  ihrer  Zubereitung  30  cem  mit  Wasser  zu  1  Liter
Desinfektionsflüssigkeit  aufgefüllt  und  gut  gemischt.  Die  Kresolschwefelsäuremischung
ist  hierzu  binnen  3  Monaten  nach  ihrer  Herstellung  zu  verwenden.

Wird  die  Kresolschwefelsäurelösung  zur  Desinfektion  von  Plätzen  im  Freien
(Hofräumen,  Ladestellen  usw.)  verwandt,  so  ist  sie  bei  Frostwetter  zur  Verhütung
der  Eisbildung  zuvor  mit  Kochsalz  (O0,,  bis  1  kg  auf  10  Liter  Kresolschwefelsäurelösung)
  unter  sorgfältigem  Umrühren  zu  vermischen.

Ställe,  Höfe,  Geräte  usw.,  die  mit  Soda=  oder  Seifenlösung  gereinigt
wurden,  sind  vor  der  Desinfektion  mit  Kresolschwefelsäurelösung  durch  Abspülen
mit  Wasser  von  den  Soda=  oder  Seifenresten  zu  befreien.

7.  Sublimatlösung  (0,  prozentig).  Zur  Herstellung  wird  je  1  g  Sublimat
und  Kochsalz  unter  Zusatz  einer  kleinen  Menge  roten  Farbstoffs  oder  eine  der
käuflichen  rosa  gefärbten  Sublimatpastillen  (Pastilli  hydrargyri  bichlorati  des
Deutschen  Arzneibuchs)  mit  1g  Sublimat  in  1  Liter  Wasser  aufgelöst.

Ställe,  Höfe,  Geräte  usw.,  die  mit  Soda=  oder  Seifenlösung  gereinigt
wurden,  sind  vor  der  Desinfektion  mit  Sublimatlösung  durch  Abspülen  mit  Wasser
von  den  Soda=  oder  Seifenresten  zu  befreien.  Desinfektionsarbeiten,  bei  denen
größere  Mengen  von  Sublimat  verbraucht  werden,  wie  die  Desinfektion  von

 

1)  Bei  Schweineseuche  und  Schweinepest  ist  6prozentiges  Kresolwasser  zu  verwenden.  Zu  seiner  Herstellung

sind  statt  der  oben  erwähnten  50  cem  Kresolseifenlösung  120  com  dieser  Lösung  erforderlich.
        <pb n="547" />
        Nr.  28.

10.

11.

12.

529

Ställen,  Höfen  usw.,  dürfen  nur  unter  tierärztlicher  oder  polizeilicher  Aufsicht
ausgeführt  werden.  Es  empfiehlt  sich,  namentlich  bei  der  Desinfektion  von  Rinderställen,
  auf  die  Sublimatdesinfektion  24  Stunden  später  eine  Abspülung  der  mit
Sublimat  behandelten  Gegenstände  mit  0,  prozentiger  Lösung  von  Schwefelkalium
(Kalium  sulfuratum  des  Deutschen  Arzneibuchs)  folgen  zu  lassen.

Formaldehydlösung  (etwa  1  prozentig).  Zur  Herstellung  werden  30  cem
der  käuflichen  Formaldehydlösung  (Formalin)  mit  Wasser  zu  1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit
  aufgefüllt  und  gut  durchgemischt.
Wasserdampf  in  Apparaten,  die  sowohl  bei  der  Aufstellung  als  auch  späterin  regelmäßigen,
  Zwischenräumen  von  Sachverständigen  geprüft  und  geeignet  befunden  worden  sind.

Außerdem  kann  Wasserdampf  aus  einem  Dampfkessel  zum  An=  und  Ausdämpfen
  von  kleineren,  bis  auf  eine  Offnung  geschlossenen  Gefäßen,  wie  z.  B.
von  Milchkannen,  verwandt  werden,  wenn  der  Dampf  unter  Druck  ausströmt
und  aus  der  Ausströmungsöffnung  unmittelbar  in  die  Gefäße  hineingeleitet  wird.
Der  Innenraum  der  Gefäße  ist  dem  strömenden  Dampfe  auszusetzen,  worauf  noch
ein  sorgfältiges  Andämpfen  der  Bügel  und  Dichtungsringe  und  der  Außenwand,
letzteres  namentlich  bei  Holzgefäßen,  zu  erfolgen  hat.
Auskochen  in  Wasser  oder  3  prozentiger  Soda=  oder  Seifenlösung  (vgl.  §  5  Nr.  8).
Die  Flüssigkeit  muß  kalt  aufgesetzt  werden,  die  Gegenstände  vollständig  bedecken
und  vom  Augenblicke  des  Kochens  ab  mindestens  eine  Viertelstunde  lang  im  Sieden
gehalten  werden.  Die  Kochgefäße  müssen  bedeckt  sein.

Bei  Melkeimern,  Milchaufbewahrungs=  und  Milchtransportgefäßen  kann  an
Stelle  des  in  vorstehender  Weise  auszuführenden  Auskochens  treten:

a)  das  Einlegen  der  Gefäße  in  kochend  heißes  Wasser  oder  kochend  heiße  Sodalösung
  oder  dünne  Kalkmilch  für  die  Dauer  von  mindestens  2  Minuten
derart,  daß  alle  Teile  der  Gefäße  von  der  Flüssigkeit  bedeckt  sind;

b)  das  gründliche  Abbürsten  der  Außen=  und  Innenfläche  der  Gefäße  nebst
Griffen,  Deckeln  und  anderen  Verschlußvorrichtungen  mit  kochend  heißem
Wasser  oder  kochend  heißer  Sodalösung  oder  dünner  Kalkmilch.

Gründliches  Ansengen  und  Ausglühen  im  Feuer  oder  in  einer
geeigneten  Flamme.
Verbrennen.

(2)  Die  unter  Nr.  4  bis  7  angeführten  Desinfektionsmittel  sind  möglichst  heiß  zu  verwenden.

(3)  Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  außer  den  genannten  auch
andere,  in  bezug  auf  ihre  desinfizierende  Wirksamkeit  und  praktische  Brauchbarkeit  erprobte
Mittel  und  Arten  des  Verfahrens  zuzulassen.

86
        <pb n="548" />
        530

2.  Auswahl  und  Art  der  Verwendung  der  Desiufektionsmittel.

12.

Die  Auswahl  und  Art  der  Verwendung  der  Desinfektionsmittel  (§  11)  hat  sich  im
allgemeinen  nach  dem  Grade  der  Widerstandsfähigkeit  sowie  der  Verschleppbarkeit  des  Ansteckungsstoffs
  der  Seuche  durch  Zwischenträger  und  nach  den  besonderen  Verhältnissen  des

Falles  zu  richten.
8  13.

Bei  Viehseuchen,  deren  Ansteckungsstoff  leicht  zerstörbar  ist  und  im  wesentlichen  durch
die  erkrankten  Tiere  verschleppt  wird,  genügt  die  Reinigung  mit  nachfolgender  Tünchung  der
Stalldecken,  Wände,  Pfosten,  Pfeiler,  Standscheiden,  Türen,  des  Fußbodens  nebst  Jaucherinnen
  und  der  Gerätschaften  mit  dünner  Kalk=  oder  Chlorkalkmilch.  Eisenteile  sind  mit
verdünntem  Kresolwasser  oder  mit  Karbolsäurelösung  zu  bepinseln.  Das  gleiche  Verfahren
kann  bei  Holz=  und  Steinteilen  sowie  bei  glasierten  Tonkacheln  an  Stelle  der  Tünchung
mit  Kalk=  oder  Chlorkalkmilch  angewandt  werden.

8  14.

(1)  Bei  Seuchen,  deren  Ansteckungsstoff  schwer  zerstörbar  ist  oder  bei  denen  die  Gefahr
  der  Weiterverbreitung  durch  Zwischenträger  in  hohem  Grade  besteht,  ist  folgendes  Verfahren
  durchzuführen:

1.  Die  bei  der  Reinigung  beseitigten  und  gesammelten  Streumaterialien,
Dünger,  sonstiger  Schmutz,  Futterreste  und  dergleichen  sind  entweder
zu  verbrennen,  zu  vergraben,  unterzupflügen  oder  durch  Packung  oder  durch  Vermischen
  mit  einem  geeigneten  Desinfektionsmittel  unschädlich  zu  machen.

Die  Packung  von  Dünger,  Streu,  Futterresten  und  ähnlichen  Stoffen  hat
an  einem  Platze  zu  geschehen,  der  von  Tieren,  die  für  die  Seuche  empfänglich
sind,  und  von  unbefugten  Personen  nicht  betreten  werden  kann  und  von  dem
aus  ein  Ablaufen  von  Schmutzwasser  in  andere  Gehöfte,  auf  fremden  Personen
und  Tieren  zugängliche  Wege,  in  Brunnen,  Flußläufe  und  anderes  Nutzwasser
nicht  stattfindet.  Sie  ist  in  der  Weise  vorzunehmen,  daß  Kot  und  Streu  im
Verhältnis  wie  etwa  2:  3  innig  gemischt  und  mäßig  durchfeuchtet  in  größeren
Haufen  drei  Wochen  lang  locker  gelagert  werden.  Trockener  Dünger  ist  nach
der  Aufstapelung  mit  Jauche  oder  Wasser  (etwa  10  bis  15  Liter  auf  1  chm
Dünger)  zu  durchtränken.  Im  übrigen  wird  wie  folgt  vorgegangen.  Zunächst
wird  auf  dem  Boden  eine  etwa  25  cm  hohe  Schicht  nicht  infizierten  Düngers
oder  von  Stroh  oder  Torf  von  etwa  1,  bis  2m  Breite  und  beliebiger  Länge
        <pb n="549" />
        Nr.  28.

531

ausgebreitet  und  darauf  der  zu  desinfizierende  Dünger  zu  einem  Haufen  mit
schrägen  Seitenflächen  bis  zu  einer  Höhe  von  ungefähr  1/#  m,  vom  Boden  an
gerechnet,  gepackt.  Die  Oberfläche  des  Haufens  wird  mit  einer  etwa  10  cm
dicken  Schicht  von  nicht  infiziertem  Dünger,  Stroh,  Laub,  Torf  oder  anderem
losen  Material  belegt  und  hierauf  mit  einer  10  cm  dicken  Erdschicht  eingedeckt.
Nach  dreiwöchiger  Packung  kann  der  Dünger  ohne  weiteres  abgefahren  werden.

Die  Abfuhr  von  Dünger  und  Streumaterialien,  die  nicht  gepackt  waren,
vom  Seuchengehöfte  hat  auf  möglichst  dichten  Wagen  und  ohne  Verwendung  von
seuchenempfänglichen  Tieren  aus  fremden  Gehöften  zu  geschehen,  sofern  für  den
Dünger  und  die  Streumaterialien  die  Unschädlichmachung  angeordnet  ist  (val.
§§  15  bis  27).  Erforderlichenfalls  sind  der  Dünger,  die  Streumaterialien  usw.
vor  der  Abfuhr  lagenweise  mit  dicker  Kalkmilch  zu  begießen,  wenn  nicht  die  Art
des  Ansteckungsstoffs  die  Verwendung  eines  anderen  Desinfektionsmittels  verlangt.

Falls  mit  der  zugelassenen  Art  der  Lagerung  des  Düngers  die  Gefahr
einer  Verschleppung  des  Ansteckungsstoffs  durch  ablaufendes  Schmutzwasser  in
andere  Gehöfte,  auf  fremden  Personen  und  Tieren  zugängliche  Wege,  in  Brunnen,
Wasserläufe  oder  sonstiges  Nutzwasser  verknüpft  ist,  ist  der  Dünger  bereits  im
Stalle,  vor  der  Verbringung  an  den  Ort  der  Lagerung,  mit  dicker  Kalkmilch  zu  begießen.

.Jauche  und  Schmutzwasser  sind  durch  Zusatz  von  Kalk  oder  dicker  Kalkmilch,

von  Chlorkalk  oder  dicker  Chlorkalkmilch  zu  desinfizieren,  soweit  sie  nicht  zur
Packung  von  Dünger  (Nr.  1)  Verwendung  finden.  Es  sind  mindestens  1  Raumteil
  Kalk  oder  Chlorkalk  oder  3  Raumteile  dicke  Kalk=  oder  Chlorkalkmilch  auf
100  Raumteile  Jauche  oder  Schmutzwasser  zu  verwenden  und  durch  gründliches
Umrühren  mit  diesen  Flüssigkeiten  zu  vermengen,  die  sodann  mindestens  2  Stunden
  lang  stehen  bleiben  müssen.

Futter=  und  Streuvorräte,  die  in  den  zu  desinfizierenden  Räumen  lagerten,

sind  unschädlich  zu  beseitigen,  sofern  nicht  für  einzelne  Seuchen  etwas  anderes
bestimmt  ist  (vgl.  §§  15  bis  27).

Decken  und  Wände,  die  Ausrüstungsgegenstände  (Krippen,  Tröge,

Raufen,  Pfosten,  Pfeiler,  Standscheiden,  Türen,  Türpfosten,  Fenster  usw.),  ferner
der  Fußboden  einschließlich  der  Abflußrinnen,  Kanäle,  Mulden  und
Gruben  sind  mit  dünner  Kalkmilch  oder  Chlorkalkmilch  zu  tünchen  oder  mit
verdinntem  Kresolwasser,  Karbolsäure-,  Formaldehyd--,  Sublimat=  oder  Kresolschwefelsäurelösung
  zu  bestreichen  oder  gründlich  zu  besprengen.

Eisenteile  sind  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder  mit  Karbolsäurelösung

zu  behandeln.
86“
        <pb n="550" />
        10.

Mit  undurchlässigem  Pflaster  versehene  Hofräume,  Ladestellen,  Schlachtstellen,
  Viehmarktplätze,  Wege  (Straßen)  usw.,  ferner  Schiffsräume
und  Fähren  sind  mit  dünner  Kalk=  oder  Chlorkalkmilch  oder  einem  anderen
Desinfektionsmittel  (vgl.  §§  15  bis  27)  zu  begießen,  abzuschlämmen  oder  in
geeigneter  Weise  zu  besprengen.  Bei  Frostwetter  kann  Begießen  mit  kochsalzhaltiger
  Karbolschwefelsäurelösung  oder  Bestreuen  mit  gepulvertem,  frisch  gelöschtem
Kalk  erfolgen.

Dasselbe  Verfahren  kann  auch  bei  Hofräumen,  Viehmarktplätzen,  Wegen,
Straßen  und  Standorten  auf  Weiden,  die  ein  undurchlässiges  Pflaster  nicht
haben  oder  überhaupt  ungepflastert  sind,  angewandt  werden.

Mit  den  Ausscheidungen  kranker  oder  verdächtiger  Tiere  nicht  durchfeuchteter  Erdund
  Sandboden,  einschließlich  der  unter  dem  nach  §  5  Nr.  4,  7  abgegrabenen
Boden  befindlichen  Lagen,  ferner  die  bei  der  Reinigung  nicht  entfernten  Düngerlagen
  in  Schafställen  und  Rindertiefställen  sind  mit  dicker  Kalkmilch  zu  übergießen
  oder  mit  frisch  gelöschtem  Kalk  so  zu  bestreuen,  daß  die  Boden=  und  Düngerlagen
  mit  einer  Schicht  Kalk  gleichmäßig  bedeckt  sind.

Hölzerne  Geräte  einschließlich  der  Fahrgeräte  und  Schleifen,  auf  denen  Kadaver
und  Kadaverteile,  Streu,  Dünger,  Magen=  und  Darminhalt  geschlachteter,  getöteter
  oder  gefallener  Tiere  abgefahren  wurden,  sind,  soweit  sich  nicht  ihre  Verbrennung
  empfiehlt,  anzusengen  oder  mit  verdünntem  Kresolwasser,  mit  Karbolsäurelösung,
  Formaldehydlösung,  Kresolschwefelsäurelösung  oder  Sublimatlösung
zu  bestreichen.

Geräte  aus  Eisen  oder  anderem  Metalle  sind  der  Wirkung  des  Feuers

kurze  Zeit  auszusetzen  oder  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder
Formaldehydlösung  zu  bestreichen.

Gegenstände  aus  Leder,  namentlich  Schuhzeug,  oder  Gummi  sind  sorgfältig
  und  wiederholt  mit  Lappen  abzureiben,  die  mit  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung
  oder  Sublimatlösung  getränkt  sind.

Leinene,  hanfene  (Jute-),  baumwollene  und  wollene  Gegenstände,
Kleidungs=  und  Bettstücke,  Haare,  Wolle,  Federn,  Futtersäcke,
Polstereinlagen  und  dergleichen  sind,  soweit  sich  nicht  ihre  Verbrennung
empfiehlt  oder  bei  einzelnen  Seuchen  (vgl.  §§  15  bis  27)  nicht  etwas  anderes
bestimmt  ist,  durch  24  stündiges  Einlegen  in  verdünntes  Kresolwasser,  in  Karbolsäurelösung,
  Sublimatlösung,  Formaldehydlösung  oder  durch  Auskochen  oder  in
Dampfapparaten  zu  desinfizieren.
        <pb n="551" />
        Nr.  28.  533

Kleidungsstücke,  die  nur  wenig  beschmutzt  sind,  können  in  der  Weise  desinfiziert
  werden,  daß  sie  mit  verdünntem  Kresolwasser,  mit  Karbolsäurelösung,
Sublimatlösung  oder  Formaldehydlösung  befeuchtet  und  feucht  gebürstet  werden.

11.  Tiere  sind,  insbesondere  an  den  Stellen,  an  denen  die  Haut,  die  Hufe  und
Klauen  durch  Kot  oder  andere  Ausscheidungen  beschmutzt  waren,  mit  den  zulässigen
  Desinfektionsmitteln  (§S§  15  bis  27)  abzuwaschen.

12.  Hände  und  andere  Körperteile  von  Personen  sind  mit  verdünntem
Kresolwasser,  mit  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  gründlich  abzubürsten
und  nach  etwa  fünf  Minuten  mit  warmem  Wasser  und  Seife  zu  waschen.

(2)  Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  Abweichungen  von  dem  unter

Nr.  1  bis  12  vorgeschriebenen  Verfahren  zuzulassen.

IV.  Verfahren  bei  den  einzelnen  Seuchen.
15.

Milzbrand.

(1)  Personen,  die  mit  den  blutigen  Ausscheidungen  milzbrandkranker  oder  der  Seuche
verdächtiger  Tiere  in  Berührung  gekommen  sind  oder  bei  der  Vornahme  blutiger  Operationen
an  solchen  Tieren  oder  bei  der  Wegschaffung  oder  Offnung  von  Kadavern  milzbrandkranker
oder  der  Seuche  verdächtiger  Tiere  Hilfe  geleistet  haben  oder  bei  der  Tötung  oder  Schlachtung
oder  Wartung  solcher  Tiere  beschäftigt  waren,  haben  möglichst  sofort  die  Hände  und  andere
etwa  beschmutzte  Körperteile,  beschmutzte  Kleidungsstücke  und  beschmutztes  Schuhzeug  zu  reinigen
und  zu  desinfizieren.

(2)  Sobald  ein  milzbrandkrankes  oder  der  Seuche  verdächtiges  Tier  verendet,  getötet
oder  genesen  oder  von  seinem  Standplatz  entfernt  ist,  muß  die  Reinigung  und  Desinfektion
vorgenommen  werden.  Sie  umfaßt  in  der  Regel  den  Standplatz  der  Tiere  im  Stalle,
den  Platz,  wo  die  Tiere  verendet  sind  oder  getötet  wurden,  im  Falle  eines  gehäuften  Auftretens
  der  Seuche  nach  dem  Ermessen  des  Bezirkstierarztes  bestimmte  Abteilungen  des
Stalles  oder  den  ganzen  Stall,  die  durch  Abgänge,  Blut  oder  Abfälle  solcher  Tiere  verunreinigten
  Fußböden,  Stallwände,  Pfosten,  Pfeiler,  Standscheiden,  Krippen,  Raufen,
Tröge  usw.,  ferner  die  Stallgeräte,  Schlachtgeräte,  Kleider  und  Schuhzeug  des  Wartepersonals
  und  sonstige  Gegenstände,  die  durch  Abgänge,  Blut  oder  Abfälle  solcher  Tiere
verunreinigt  sind  oder  von  denen  sonst  anzunehmen  ist,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff  des
Milzbrandes  enthalten,  weiter  die  Abgänge,  Blut,  Abfälle  von  milzbrandkranken  oder  der
Seuche  verdächtigen  Tieren,  auch  Futter=  und  Streuvorräte,  die  mit  milzbrandkranken  oder
der  Seuche  verdächtigen  Tieren  in  Berührung  gekommen  sind  oder  von  denen  sonst  anzu-
        <pb n="552" />
        534

nehmen  ist,  daß  sie  den  Ansteckungsstoff  des  Milzbrandes  enthalten,  die  zum  Wegschaffen
der  Kadaver  oder  Kadaverteile,  der  Abfälle,  des  Düngers  und  dergleichen  benutzten  Fahr—
zeuge  oder  Behältnisse,  erforderlichenfalls  auch  verunreinigte  Weidestellen,  Verscharrungs=  und
Lagerplätze,  Brunnentröge.

(3)  Die  Desinfektion  erfolgt  nach  §  14  mit  der  Maßgabe,  daß  schon  vor  der  Reinigung
eine  vorläufige  Desinfektion  stattzufinden  hat  (vgl.  §  5  Nr.  10,  §  6  Abs.  2).  Als  Desinfektionsmittel
  sind  Chlorkalk,  dicke  und  dünne  Chlorkalkmilch,  Sublimatlösung  und  Formal-=dehydlösung
  anzuwenden.  Besondere  Aufmerksamkeit  erfordern  die  festen  und  flüssigen,  namentlich
die  blutigen  Ausscheidungen  von  kranken  und  der  Seuche  verdächtigen  Tieren  oder  ihren
Kadavern  und  Blut,  das  bei  der  Tötung  abgeflossen  ist.  Derartige  Abfallstoffe  sind  sorgfältig
  zu  sammeln  und  ebenso  wie  Streu,  Futterreste,  Dünger  die  von  ungepflasterten
Fußböden  abgetragene  Erdschicht  und  alle  geringwertigen  Gegenstände,  die  mit  festen  oder
flüssigen  Ausscheidungen  oder  Blut  kranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Tiere  verunreinigt
sind,  wie  die  Kadaver  zu  behandeln  (vgl.  Anweisung  für  die  unschädliche  Beseitigung  der
Kadaver).  Jauche,  die  durch  Blut  oder  blutige  Ausscheidungen  kranker  oder  der  Seuche
verdächtiger  Tiere  verunreinigt  ist,  ist  durch  Zusatz  von  Chlorkalk  oder  Chlorkalkmilch  (§  14
Abs.  1  Nr.  2)  zu  desinfizieren.

(4)  Futter=  oder  Streuvorräte,  die  Milzbrandkeime  enthalten  oder  bei  denen  der  begründete
  Verdacht  vorliegt,  daß  dies  der  Fall  ist,  sind  durch  Dämpfen  in  geeigneten  Apparaten
oder  durch  ein  anderes  ausreichendes  Erhitzungsverfahren  zu  desinfizieren.  Ist  dies  nicht
möglich,  so  sind  die  Futter=  oder  Streuvorräte  zu  verbrennen  oder  zu  vergraben,  es  sei
denn,  daß  dem  Besitzer  durch  die  Distriktspolizeibehörde  gestattet  wird,  die  Vorräte  an  Tiere
zu  verfüttern,  die  der  Schutzimpfung  gegen  Milzbrand  unterzogen  worden  sind.

§  16.
Rauschbrand  und  Wild=  und  Rinderseuche.

Bei  Rauschbrand  und  Wild=  und  Rinderseuche  sinden  die  Vorschriften  des  §  15  mit
Ausnahme  der  in  Abs.  3  angeordneten  vorläufigen  Desinfektion  Anwendung.

§  17.
Tollwut.

(1)  Sobald  ein  wutkrankes  oder  der  Seuche  verdächtiges  Tier  verendet  oder  getötet  ist,
müssen  der  Standplatz,  insbesondere  der  von  dem  wutkranken  oder  der  Wut  verdächtigen
Tiere  verunreinigte  Fußboden,  Wände,  Krippen,  Raufen,  Tröge,  Verschläge,  Pfosten,  Pfeiler,
Standscheiben  und  alle  Gebrauchs=  und  sonstigen  Gegenstände,  die  mit  dem  wutkranken
        <pb n="553" />
        Nr.  28.  535

oder  der  Seuche  verdächtigen  Tiere  in  Berührung  gekommen  sind,  gereinigt  und  nach  §  13
desinfiziert  werden.

(2)  Bei  der  Tollwut  der  Hunde  und  Katzen  müssen  die  Streu,  Maulkörbe,  Halsbänder,
Leinen,  Decken,  Geräte  und  sonstigen  Gegenstände,  die  von  wutkranken  oder  der  Siuche
verdächtigen  Hunden  oder  Katzen  benutzt  worden  sind,  verbrannt  oder  auf  andere  Weise  unschädlich
  beseitigt  werden.  Hundehütten  sind,  soweit  sie  aus  Holz,  Stroh,  Schilf  oder
dergleichen  bestehen,  zu  verbrennen,  im  übrigen  zu  reinigen  und  nach  §  13  zu  desinfizieren.

§  18.
Rotz.

(1)  Personen,  die  mit  rotzkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Tieren,  ihren  Kadavern
oder  Kadaverteilen  in  Berührung  gekommen  sind,  haben  ihre  Hände  und  anderen  etwa
beschmutzten  Körperteile  möglichst  sofort  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren.  Zu  diesem  Zwecke
sind  im  Seuchengehöfte  Wasser,  Seife  und  die  geeigneten  Desinfektionsmittel  (verdünntes
Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung)  bereitzuhalten.

(2)  Sobald  ein  rotzkrankes  oder  der  Seuche  verdächtiges  Tier  von  seinem  Standplatz
entfernt  ist,  muß  die  Reinigung  und  Desinfektion  des  Standplatzes  und  der  bei  dem  Tiere
benutzten  Ausrüstungs=  und  Gebrauchsgegenstände  sofort  vorgenommen  werden,  sofern  letztere
nicht  noch  zur  Wartung  anderer  rotzkranker  Tiere  Verwendung  finden.

(3)  Vor  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  sind  nach  dem  Ermessen  des  Bezirkstierarztes
bestimmte  Abteilungen  des  Stalles  oder  der  ganze  Stall,  die  Ausrüstungs=  und  Gebrauchsgegenstände
  (Krippen,  Raufen,  Pfosten,  Pfeiler,  Standscheiben,  Eimer  und  sonstige  Stallgeräte,
  Anbindevorrichtungen,  Zaumzeuge,  Bespannungsgeschirre,  Sättel,  Putzzeuge,  Decken,
Schabracken,  Kleider  und  Schuhzeug  des  Wartepersonals,  Deichseln,  Ketten,  Vorsetzkrippen,
Brunnentröge,  Beschlagbrücken  usw.)  und  sonstige  Gegenstände,  die  mit  kranken  oder  der
Seuche  verdächtigen  Tieren,  deren  Ausscheidungen,  Kadavern  oder  Kadaverteilen  oder  Abfällen
in  Berührung  gekommen  sind,  erforderlichenfalls  auch  verunreinigte  Weidestellen,  zu  reinigen
und  zu  desinfizieren.

(4)  Die  Desinfektion  erfolgt  nach  §  14  mit  der  Maßgabe,  daß  schon  vor  der  Reinigung
eine  vorläufige  Desinfektion  stattzufinden  hat.  Als  Desinfektionsmittel  können  sämtliche  im
§  11  Abs.  1  genannten  Mittel  verwandt  werden.  Besondere  Aufmerksamkeit  erfordern  die
mit  dem  Nasenausflusse,  den  Absonderungen  von  Hautgeschwüren  sowie  mit  dem  Kote  und
Urin  kranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Tiere  verunreinigten  Gegenstände.  Kot,  Streu,
Futterreste  usw.  können  nach  Packung,  Jauche,  die  durch  Ausscheidungen  kranker  oder  verdächtiger
  Tiere  verunreinigt  ist,  kann  nach  Desinfektion  verwendet  werden.
        <pb n="554" />
        536

§  19.
Maul=  und  Klauensenche.

(1)  Die  mit  der  Wartung  manl=  und  klauenseuchekranker  oder  verdächtiger  Tiere  in
Seuchengehöften  betrauten  und  diejenigen  Personen,  die  bei  der  Schlachtung  und  beim  Transporte
  solcher  Tiere,  bei  der  Ausfuhr,  dem  Streuen  und  Unterpflügen  ihres  Düngers  beschäftigt
  gewesen  sind,  ferner  andere  Personen,  die  mit  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  in
Seuchengehöften  in  Berührung  gekommen  sind  oder  in  Ställen,  in  denen  solche  Tiere  untergebracht
  sind,  verkehrt  haben,  müssen  vor  dem  Verlassen  des  Seuchen=  oder  Schlachtgehöfts
die  etwa  beschmutzten  Kleider  und  das  Schuhzeug  wechseln  oder  reinigen  und  desinfizieren
sowie  Hände  und  andere  mit  den  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  in  Berührung  gekommene
Körperteile  reinigen  und  desinfizieren.

(2)  Gerätschaften,  Fahrzeuge,  Behältnisse  und  sonstige  Gegenstände,  die  während  des
Herrschens  der  Seuche  außerhalb  des  Seuchengehöfts  verwandt  werden  sollen,  müssen,  soweit
sie  mit  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  oder  deren  Abgängen  in  Berührung  gekommen  sind,
vor  dem  Herausbringen  aus  dem  Gehöfte  gereinigt  und  desinfiziert  werden.  Milchtransportgefäße,
  die  während  des  Herrschens  der  Seuche  außerhalb  des  Seuchengehöfts  verwandt  werden,
sind  nach  ihrer  Entleerung  gemäß  §  11  Abs.  1  Nr.  9,  10  zu  desinfizieren.

(3)  Wird  Dünger  aus  verseuchten  Ställen  entfernt,  so  ist  er  innerhalb  des  Gehäöfts
oder  an  anderen  geeigneten  Stellen,  von  denen  aus  eine  Verschleppung  des  Ansteckungsstoffs
nicht  stattfinden  kann,  zu  packen  (§  14  Abs.  1  Nr.  1)  oder,  falls  dies  untunlich  ist,  bereits
vor  der  Entfernung  aus  den  Ställen  mit  dicker  Kalkmilch  zu  übergießen.

(4)  Jauche  und  Dünger  von  Wiederkäuern  und  Schweinen  dürfen  während  des  Herrschens
der  Seuche  aus  dem  Gehöfte  nur  beim  Vorliegen  zwingender  Gründe  mit  distriktspolizeilicher
Genehmigung  abgefahren  werden.  Die  Abfuhr  darf  nicht  mit  Rindviehgespannen  aus  anderen
Gehöften  erfolgen.  Die  Abfuhr  von  Jauche  darf  nur  in  dichten  Behältnissen  erfolgen.
Dünger,  der  nicht  gepackt  war,  ist  auf  möglichst  dichten  Wagen  abzufahren.  Erfolgt  die
Abfuhr  solchen  Düngers  auf  öffentlichen  Wegen,  so  ist  er,  falls  diese  Wege  nicht  für  die
Gesamtdauer  der  Düngerabfuhr  abgesperrt  werden  können,  vor  der  Abfuhr  mit  dicker  Kalkmilch
  wiederholt  zu  übergießen.  Der  Dünger,  der  vor  der  Abfuhr  nicht  gepackt  war,  ist
auf  dem  Felde  sofort  unterzupflügen  oder  zu  packen.  In  letzterem  Falle  ist  bis  zur  Beendigung
  des  Packverfahrens  der  Zutritt  von  Wiederkäuern  und  Schweinen  zu  dem  Dünger
zu  hindern.

(5)  Bei  der  Schlußdesinfektion,  die  nach  den  Bestimmungen  des  §  14  stattzufinden
hat,  sind  die  Ortlichkeiten,  an  denen  sich  kranke  oder  verdächtige  Tiere  aufgehalten  haben
(Ställe,  Höfe,  Tummelplätze,  Bullenställe,  Sprunghütten  und  Sprungplätze,  Beschlagbrücken
usw.,  Ladestellen,  Stellen  von  Marktplätzen  und  Wegen),  ferner  die  Lagerplätze  des  Düngers,
        <pb n="555" />
        Nr.  28.  537

von  Kadavern,  Kadaverteilen,  die  Brunnentröge  mit  Umgebung,  Bespannungsgeschirre,
Deichseln,  die  zur  Wartung  und  Pflege  kranker  oder  verdächtiger  Tiere  benutzten  Geräte
(Tränkeimer,  Melkeimer,  Melkstühle,  Milchtransportgefäße,  Mistgabeln,  Schippen  usw.),
Futtersäcke,  Häute,  Hörner,  Klauen,  Wolle  und  sonstige  tierische  Rohstoffe,  die  nach  ihrer
Herkunft  oder  Lagerung  Träger  des  Ansteckungsstoffs  sein  können,  sowie  Kleider  und  Schuhzeug
  des  Wartepersonals  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren.  Hierbei  ist  den  mit  Speichel
und  Kot  von  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  verunreinigten  Gegenständen  besondere  Aufmerksamkeit
  zuzuwenden.  Häute,  Hörner,  Klauen  und  sonstige  tierische  Rohstoffe  sind  durch
vollkommene  Trocknung  oder  durch  24  stündiges  Einlegen  in  dünne  Kalkmilch  oder  durch
eine  ausreichende  Behandlung  mit  einem  anderen  Desinfektionsmittel  zu  desinfizieren.  Wolle
darf  auch  ohne  Desinfektion  aus  dem  Seuchengehöft  entfernt  werden,  wenn  sie  in  festen
Säcken  verpackt  ist.

(6)  Futter=  und  Streuvorräte,  die  in  verseuchten  Stallungen  gelagert  haben  oder  sonst
durch  die  Ausscheidungen  kranker  oder  verdächtiger  Tiere  verunreinigt  worden  sind,  dürfen
aus  dem  Seuchengehöfte  nicht  entfernt  werden,  sondern  sind  in  diesem  zu  verwerten  oder
unschädlich  zu  beseitigen.

(7)  Bei  der  Schlußdesinfektion  sind  auch  die  Klauen  der  Rinder  aus  den  Seuchenställen
  auszuschneiden  und  die  Tiere  selbst  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren  (§  4  und  §14
Abs.  1  Nr.  11).

(8)  Endlich  haben  das  Wartepersonal  der  verseucht  gewesenen  Viehbestände  und  die
Personen,  die  sonst  mit  den  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  in  Berührung  gekommen  sind,
bei  der  Schlußdesinfektion  Hände  und  Arme  sowie  andere  mit  jenen  Tieren  in  Berührung
gekommene  Körperteile  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren.

(9)  Zu  der  Desinfektion  können  sämtliche  im  §  11  Abs.  1  genannten  Desinfektionsmittel
  verwandt  werden.

§  20.
Lungenseuche.

(1)  Die  mit  der  Wartung  lungenseuchekranker  oder  seuchenverdächtiger  Tiere  in
Seuchengehöften  betrauten  und  diejenigen  Personen,  die  bei  der  Schlachtung  und  beim
Transporte  solcher  Tiere  beschäftigt  sind,  ferner  andere  Personen,  die  mit  kranken  oder
seuchenverdächtigen  Tieren  in  Seuchengehöften  in  Berührung  gekommen  sind  oder  in  Ställen,
in  denen  solche  Tiere  untergebracht  sind,  verkehrt  haben,  müssen  vor  dem  Verlassen  des
Seuchen=  oder  Schlachtgehöfts  die  Kleider  und  das  Schuhzeug  wechseln  oder  reinigen  und
desinfizieren  sowie  die  Hände  und  andere  mit  den  kranken  Tieren  in  Berührung  gekommene
Körperteile  reinigen  und  desinfizieren.

87
        <pb n="556" />
        538

(2)  In  Seuchengehöften  sind  während  des  Herrschens  der  Seuche  im  Falle  der  Entfernung
  der  kranken  oder  verdächtigen  Tiere  von  ihrem  Standplatz  oder  aus  den  Ställen
die  Standplätze  der  Tiere,  die  Ausrüstungsgegenstände  der  Standplätze  und  die  zur  Wartung
und  Pflege  der  Tiere  benutzten  Geräte  sowie  die  entleerten  Ställe  alsbald  zu  reinigen  und
nach  Vorschrift  des  §  13  zu  desinfizieren.  Futterreste,  die  durch  die  Ausatmungsluft  der
Tiere  verunreinigt  sind,  müssen  verbrannt  oder  wie  der  Dünger  und  die  Streu  behandelt
werden.

(3)  Der  Dünger  und  die  Streu  aus  Seuchengehöften  sind  ohne  Benutzung  von  Rindviehgespannen
  aus  anderen  Gehöften  aufs  Feld  zu  fahren  und  unterzupflügen.  Ist  letzteres
nicht  alsbald  ausführbar,  so  ist  der  Dünger  auf  Haufen  zu  stapeln  und  dafür  Sorge  zu
tragen,  daß  der  Zutritt  von  Rindvieh  zu  dem  Dünger  und  der  Streu  mindestens  2  Wochen
lang  gehindert  wird.

(4)  Bei  der  Schlußdesinfektion  sind  die  Seuchenställe  und  sonstigen  Räumlichkeiten  des
Seuchengehöfts,  in  denen  sich  kranke  oder  der  Seuche  verdächtige  Tiere  oder  ihre  Kadaver
befunden  haben,  die  Ausrüstungs=  und  Gebrauchsgegenstände,  die  mit  den  erkrankten  oder
der  Seuche  verdächtigen  Tieren  in  Berührung  gekommen  sind,  insbesondere  auch  die
Kleidungsstücke  und  das  Schuhzeug  des  Wartepersonals  zu  reinigen  und  nach  Vorschrift
des  §  13  zu  desinfizieren.

(5)  Futter=  und  Streuvorräte,  die  in  den  verseuchten  Stallungen  oder  über  verseuchten
Stallungen  mit  undichten  Decken  lagerten,  dürfen  auch  nach  dem  Erlöschen  der  Seuche  nicht
aus  dem  Gehöft  entfernt  werden.  Sie  dürfen  nur  für  Pferde,  Schweine  oder  Schafe
verwandt  werden  und  sind  so  unterzubringen,  daß  Rinder  damit  nicht  in  Berührung  kommen
können.  Ist  eine  derartige  Verwertung  der  Futter=  und  Streuvorräte  nicht  angängig,  so
sind  sie  wie  der  Dünger  zu  behandeln.

§  21.
Pockenseuche  der  Schafe.

(1)  Die  mit  der  Wartung  pockenkranker  oder  verdächtiger  Schafe  in  Seuchengehöften
betrauten  und  diejenigen  Personen,  die  bei  der  Schur,  Schlachtung  und  beim  Transport
solcher  Tiere  beschäftigt  sind,  sowie  andere  Personen,  die  mit  pockenkranken  oder  verdächtigen
Schafen  in  Seuchengehöften  in  Berührung  gekommen  sind  oder  in  Ställen,  in  denen  solche
Schafe  untergebracht  sind,  verkehrt  haben,  müssen  vor  dem  Verlassen  des  Seuchengehöfts  die
etwa  beschmutzten  Kleider  und  das  Schuhzeug  wechseln  oder  reinigen  und  desinfizieren  sowie
die  Hände  und  andere  mit  den  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  in  Berührung  gekommene
Körperteile  reinigen  und  desinfizieren.

(2)  Der  Dünger  ist  bis  zur  Ausführung  der  Schlußdesinfektion  im  Stalle  zu  belassen.
Wird  seine  Herausschaffung  erforderlich,  so  ist  er  innerhalb  des  Gehöfts  oder  an  anderen
        <pb n="557" />
        Nr.  28.  539

geeigneten  Stellen,  von  denen  aus  eine  Verschleppung  des  Ansteckungsstoffs  nicht  stattfinden
kann,  zu  packen  (§  14  Abs.  1  Nr.  1)  oder,  falls  dies  nicht  möglich  ist,  bereits  vor  der
Entfernung  aus  dem  Sieuchenstalle  mit  dicker  Kalkmilch  zu  übergießen.  Der  Dünger,  der
auf  dem  Seuchengehöfte  nicht  gepackt  werden  konnte,  darf  nur  mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung
  und  unter  der  Bedingung  vom  Seuchengehöft  entfernt  werden,  daß  er  auf  möglichst
  dichten  Wagen  abgefahren  und  auf  dem  Felde  sofort  untergepflügt  oder  gepackt  wird.
In  letzterem  Falle  ist  bis  zur  Beendigung  des  Packverfahrens  der  Zutritt  fremder  Schafe
zu  dem  Dünger  zu  hindern.

(3)  Bei  der  Schlußdesinfektion  sind  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  denen  pockenkranke
  oder  der  Seuche  verdächtige  Schafe  gestanden  haben,  die  Ausrüstungs=  und  Gebrauchsgegenstände,
  die  mit  den  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen  Schafen  oder  ihren  Abgängen
  in  Berührung  gekommen  sind,  insbesondere  auch  die  Kleider  und  das  Schuhzeug  des
Wartepersonals  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren.  Zu  der  Desinfektion,  die  nach  §  14  zu
erfolgen  hat,  können  sämtliche  im  §  11  Abs.  1  genannten  Desinfektionsmittel  verwandt  werden.

(4)  Futter=  und  Streuvorräte,  die  in  den  verseuchten  Stallungen  oder  über  verseuchten
Stallungen  mit  undichten  Decken  lagerten,  sind  gründlich  zu  lüften  und  nur  im  Suauchengehöfte
  zu  verwenden  oder  unschädlich  zu  beseitigen.

§  22.
Beschälseuche  und  Bläschenausschlag.
Bei  der  Beschälseuche  und  beim  Bläschenausschlage  bedarf  es  keiner  Desinfektion.

§  23.
Räude.

(1)  Während  der  Behandlung  der  kranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  und
Schafe  sowie  der  Schafherden,  in  denen  die  Räude  herrscht,  ist  eine  Reinigung  und  Desinfektion
  der  Stallungen,  Hürden,  Gerätschaften,  des  Geschirrs,  der  Decken,  Putzzeuge  und
anderer  Gegenstände,  die  mit  den  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  in  Berührung  gekommen
sind,  auszuführen.  Werden  die  Tiere  der  Badekur  unterworfen,  so  ist  die  Reinigung  und
Desinfektion  jedesmal  vorzunehmen,  wenn  das  Baden  der  Tiere  erfolgt.  Besteht  die  Behandlung
  in  einer  Schmierkur,  so  ist  die  Reinigung  und  Desinfektion  je  nach  dem  Grade
der  Krankheit  in  kürzeren  oder  längeren  Zeitzwischenräumen  zu  wiederholen.  Nach  Beendigung
des  Heilverfahrens  ist  eine  Schlußdesinfektion  auszuführen.

(2)  Stallungen  oder  andere  Räumlichkeiten  sowie  Hürden,  in  denen  sich  räudekranke
Pferde  oder  Schafe  vor  der  Einleitung  eines  Heilverfahrens  oder  vor  ihrer  Schlachtung  be-87*
        <pb n="558" />
        540

funden  haben,  müssen  alsbald  nach  der  Entfernung  der  räudekranken  Tiere  gereinigt  und
desinfiziert  werden.

(3)  Die  Desinfektion  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  §  14.  Als  Desinfektionsmittel
sind  verdünntes  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Kalk  zu  verwenden.  Besondere  Aufmerksamkeit
  erfordern  sämtliche  Gegenstände,  die  mit  den  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  in
Berührung  gekommen  sind  (Krippen,  Raufen,  Pfosten,  Pfeiler,  Standscheiben,  Anbindevorrichtungen,
  Zaumzeuge,  Bespannungsgeschirre,  Sättel,  Putzzeuge,  Decken,  Schabracken,  Kleider
des  Wartepersonals,  Deichseln  usw.  bei  Pferden;  Hürden,  Raufen,  Krippen,  Pfosten,  Pferchkarren,
  Schippen,  Schafscheren,  Dünger,  Kleider,  Schuhzeug  des  Wartepersonals  usw.  bei
Schafen).

(4)  Der  Dünger  aus  verseuchten  Schafställen  ist  aufs  Feld  zu  fahren  und  alsbald
unterzupflügen.  Kann  die  Unterpflügung  nicht  alsbald  geschehen,  so  sind  Schafe  bis  zur
Unterpflügung  vom  Zutritt  zu  dem  Dünger  fernzuhalten.

§  24.
Schweineseuche  und  Schweinepest.

(1)  Der  aus  den  Suuchenställen  entfernte  Dünger  nebst  Streu,  Futterresten  und  dergleichen
  ist  zu  packen  (§  14  Abs.  1  Nr.  1).  Ist  das  Packen  des  Düngers,  der  Streu  und
dergleichen  nicht  durchführbar,  so  sind  diese  Stoffe  zu  sammeln  und  zu  verbrennen  oder  wie
die  Kadaver  gefallener  oder  getöteter  Tiere  zu  vergraben.  Durch  Verbrennen  oder  Vergraben
sind  auch  die  beanstandeten  Teile  geschlachteter  seuchenkranker  Schweine  und  die  Schlachtabfälle
einschließlich  des  Wassers,  das  zum  Abwaschen  des  Fleisches  und  der  Eingeweide  benutzt  wurde,
unschädlich  zu  machen.

(2)  Die  Stallgänge,  die  Plätze  vor  den  Stalltüren  und  Gehöftseingängen  sowie  die
Wege  an  den  Ställen  und  auf  dem  Hofe  sind  während  des  Herrschens  der  Schweineseuche
oder  Schweinepest  mindestens  alle  8  Tage  zu  reinigen  und  mit  dünner  Chlorkalkmilch  oder
mit  6  prozentigem  Kresolwasser  zu  desinfizieren.

(3)  Gerätschaften,  Fahrzeuge,  Behältnisse  und  sonstige  Gegenstände  müssen,  soweit  sie
mit  den  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  oder  mit  deren  Abgängen  in  Berührung  gekommen
sind,  desinfiziert  werden,  bevor  sie  aus  dem  Gehöfte  herausgebracht  werden.

(4)  Bei  der  Schlußdesinfektion  sind  die  Ortlichkeiten,  an  denen  sich  seuchenkranke  oder
der  Seuche  verdächtige  Schweine  befunden  haben  (Ställe  mit  den  Nebenräumen  wie  Futterküchen,
  Tummelplätze,  Hofräume,  Sprungplätze,  benutzte  Marktplätze  und  Ladestellen  usw.),
die  zur  Wartung  und  Pflege  und  zur  Schlachtung  kranker  und  verdächtiger  Tiere  benutzten
Geräte  (Eimer,  Gabeln,  Schippen,  Schlachttröge  usw.),  Fahrgeräte  und  Schleifen,  auf  denen
        <pb n="559" />
        Nr.  28.  541

Kadaver,  Streu,  Dünger  und  andere  Abfälle  befördert  worden  sind,  Kleider  und  Schuhzeng
des  Wartepersonals,  Futtersäcke  und  sonstige  Gegenstände,  die  mit  kranken  oder  der  Seuche
verdächtigen  Tieren  in  Berührung  gekommen  sind  oder  von  denen  sonst  anzunehmen  ist,  daß
sie  den  Ansteckungsstoff  enthalten,  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren.  Hierbei  ist  den  durch
Kot,  Urin  und  Blut  kranker  oder  der  Senche  verdächtiger  Tiere  verunreinigten  Gegenständen
besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.  Die  Wühlplätze  sind  nach  Reinigung  von  Kot  und
Streu  und,  wenn  möglich,  nach  Abtragung  der  oberflächlichen  Erdschicht  ausgiebig  mit  dünner
Chlorkalkmilch  oder  mit  6  prozentigem  Kresolwasser  zu  tränken,  sodann  durch  Harken  oder
Eggen  zu  ebnen  und  wiederholt  ausgiebig  mit  den  genannten  Desinfektionsmitteln  zu  behandeln.
  Neu  in  die  Gehöfte  eingebrachte  Schweine  sind  möglichst  lange  von  den  Wühlplätzen
  fernzuhalten.  Abgegrabene  Boden=  oder  Erdschichten  sind  zu  vergraben  oder  auf  Feldern
unterzupflügen,  die  Schweinen  nicht  zugänglich  sind.

(5)  Die  Desinfektion  der  Ställe  und  sonstigen  Standorte  seuchenkranker  oder  der  Seuche
verdächtiger  Tiere  hat  nach  den  Bestimmungen  des  §  14  zu  erfolgen.  Als  Desinfektionsmittel
  sind  dünne  Chlorkalkmilch  oder  6  prozentiges  Kresolwasser  zu  verwenden.

§  25.
Rotlauf  der  Schweine  einschließlich  des  Nesselfiebers  (Backsteinblattern).

(1)  Die  Reinigung  und  die  Desinfektion  beim  Rotlauf  umfassen  in  der  Regel  den
Standplatz  der  seuchenkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Tiere,  bei  gehäuftem  Auftreten
nach  dem  Ermessen  des  Bezirkstierarztes  bestimmte  Abteilungen  des  Stalles  oder  den
ganzen  Stall,  ferner  die  Ausrüstungs-,  Gebrauchs=  und  sonstigen  Gegenstände,  die  mit  den
kranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Tieren,  deren  Ausscheidungen,  Kadavern  oder  Kadaverteilen
  in  Berührung  gekommen  sind.  Standplätze  sind  sofort  nach  der  Entfernung  der
seuchenkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Tiere  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren,  Stallteile
  oder  der  ganze  Stall  sofort,  wenn  der  gesamte  Schweinebestand  gefallen,  getötet  oder
entfernt  worden  ist,  im  übrigen  6  Tage  nach  Ablauf  des  letzten  Krankheitsfalls.

(2)  Die  Desinfektion  erfolgt  nach  §  13.  Zur  Desinfektion  können  sämtliche  im
§  11  Abs.  1  bezeichneten  Desinfektionsmittel  verwandt  werden.

§  26.
Geflügelcholera  und  Hühnerpest.

(1)  Die  Ställe  und  sonstigen  Aufenthaltsorte  kranker  oder  der  Seuche  verdächtiger
Tiere,  Käfige,  sonstige  Behältnisse  und  Transportmittel,  Auslaufhöfe  einschließlich  etwa
vorhandener  Schwimm=  und  Badevorrichtungen,  Stallgeräte  und  sonstige  Gegenstände,  die
        <pb n="560" />
        542

mit  den  kranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Tieren,  deren  Ausscheidungen,  Kadavern  oder
Kadaverteilen  in  Berührung  gekommen  sind,  sowie  Schlachtstellen  sind  zu  reinigen  und  nach
den  Vorschriften  des  §  14  zu  desinfizieren.  Zur  Desinfektion  können  sämtliche  im  §  11
Abs.  1  bezeichneten  Desinfektionsmittel  verwandt  werden.

(2)  Besondere  Aufmerksamkeit  erfordern  die  Ausscheidungen  der  kranken  oder  verdächtigen
Tiere  und  Blut,  das  bei  der  Tötung  abgeflossen  ist.  Diese  Abfallstoffe  sind  sorgfältig  zu
sammeln  und  ebenso  wie  die  Streu,  der  Dünger,  Kot,  Federn,  Futterreste,  die  von  ungepflasterten
  Fußböden  und  Auslaufhöfen  entfernten  Erdschichten  und  alle  geringwertigen
Gegenstände,  die  mit  Kot  oder  Blut  verunreinigt  sind,  mit  den  Kadavern  zu  vergraben
oder  zu  verbrennen.  Durch  Vergraben  oder  Verbrennen  sind  auch  die  beanstandeten  Teile
geschlachteter  seuchenkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Tiere  und  sonstige  Schlachtabfälle
unschädlich  zu  machen.  Abfälle,  deren  Beschaffenheit  die  Verbrennung  nicht  gestattet,  müssen
gesammelt,  mit  der  gleichen  Menge  Kalkmilch  gut  durchmischt  und  hierauf  vergraben  werden.
Auslaufhöfe  sind  möglichst  nach  Entfernung  der  oberflächlichen  Bodenschicht,  Schwimm=  und
Badevorrichtungen  auf  den  Auslaufhöfen  nach  Entfernung  des  Wassers  mit  dicker  Kalkmilch
zu  begießen.  Das  Wasser  in  Schwimm=  und  Badevorrichtungen  ist  24  Stunden  vor  dem
Ablassen  wie  Jauche  (§  14  Nr.  2  Abs.  1)  mit  Kalk  oder  dicker  Kalkmilch  zu  versetzen.

(3)  Größere  Mengen  von  Dünger  können  gepackt,  Federn  dürfen  in  lufttrockenem
Zustand  mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung  aus  dem  Seuchengehöft  ausgeführt  werden,
wenn  sie  in  dichten  Säcken  verpackt  sind.

§  27.
Tuberkulose.

(1)  Sobald  Rinder,  bei  denen  das  Vorhandensein  der  Tuberkulose  im  Sinne  des  §  10
Abs.  1  Nr.  12  des  Gesetzes  festgestellt  oder  in  hohem  Grade  wahrscheinlich  ist,  von  ihrem
Standplatz  entfernt  sind,  muß  die  Reinigung  und  Desinfektion  vorgenommen  werden.

(2)  Die  Reinigung  und  Desinfektion  umfaßt  in  der  Regel  den  Standplatz  der  Tiere,
im  Falle  eines  gehäuften  Auftretens  der  Seuche,  und  wenn  die  Tiere  vor  der  Feststellung
des  Vorhandenseins  oder  der  hohen  Wahrscheinlichkeit  der  Seuche  im  Stalle  wiederholt  umgestellt
  worden  sind,  nach  dem  Ermessen  des  Bezirkstierarztes  bestimmte  Abteilungen  des
Stalles  oder  den  ganzen  Stall,  in  jedem  Falle  ferner  die  Ausrüstungs-,  Gebrauchs=  und
sonstigen  Gegenstände,  die  durch  die  Ausscheidungen  der  Tiere  verunreinigt  worden  sind,
insbesondere  die  Krippen,  Futtertische,  Raufen,  Wasserrinnen  in  den  Futtertischen,  die  zu
den  Ständen  gehörigen  Wandabteilungen  und  Standscheiden,  den  Fußboden  einschließlich
Stallgasse,  die  Putz=  und  Melkgeräte.
        <pb n="561" />
        Nr.  28.  543

(3)  Die  Desinfektion  erfolgt  nach  §  13.  Melkeimer  und  andere  Milchgefäße  sind
durch  Anwendung  von  Wasserdampf  oder  durch  Auskochen  oder  Abbürsten  mit  kochendheißem
Wasser  oder  kochendheißer  Sodalösung  (vgl.  §  11  Abs.  1  Nr.  9,  10)  zu  desinfizieren.

§  28.
Seuchen,  für  die  durch  den  Reichskanzler  nach  §  10  Abs.  2  des  Viehseuchengesetzes
  die  Anzeigepflicht  eingeführt  wird.

Bei  Seuchen,  für  die  durch  den  Reichskanzler  nach  §  10  Abs.  2  des  Viehseuchengesetzes
  die  Anzeigepflicht  eingeführt  wird,  regelt  sich  das  Desinfektionsverfahren  nach  den
hierzu  ergehenden  besonderen  Anweisungen.  Die  Desinfektion  bei  der  Pferdeinfluenza
(vgl.  §  341  unter  b  der  Bekanntmachung)  hat  nach  §  13  dieser  Anweisung  zu  erfolgen.

Anlage  B.

 

Anweisung  für  das  zerlegungsverfahren  bei  iehseuchen.

I.  Allgemeines.

§  1.
Die  Zerlegung  eines  verendeten  oder  getöteten  Tieres  hat  den  Zweck,  über  den  Ausbruch
  einer  Seuche  Gewißheit  zu  verschaffen  oder  die  Krankheit  eines  Tieres  wegen  der  etwa
in  Betracht  kommenden  Entschädigungsleistung  festzustellen.

8  2.

Die  Zerlegung  muß  möglichst  bald  nach  dem  Tode  des  Tieres  vorgenommen  werden.

83.

Der  Bezirkstierarzt  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Instrumente,  die  für  die  Zerlegung
eines  Tieres  im  einzelnen  Falle  erforderlich  sind,  in  gutem  Zustande  zur  Verfügung  stehen.
Als  solche  Instrumente  kommen  im  allgemeinen  in  Betracht  mehrere  Messer,  zwei  Scheren,
zwei  Pinzetten,  eine  Darmschere,  zwei  Sonden,  eine  Säge,  ein  Meißel  nebst  Schlegel,  ein
        <pb n="562" />
        544

Maßstab,  ein  Meßgefäß,  eine  Lupe,  erforderlichenfalls  ein  brauchbares  Mikroskop,  Instru—
mente  und  geeignete  Färbemittel  zur  Herstellung  frischer  mikroskopischer  Präparate  sowie
einige  reine  Glas=  und  Porzellangefäße  zur  Aufbewahrung  von  Kadaverteilen,  die  mikroskopisch
oder  chemisch  untersucht  werden  sollen.  4

84.

Die  Zerlegungen  sind  an  einem  vom  Bezirkstierarzte  für  geeignet  erachteten  Orte
auszuführen.  Zerlegungen  bei  künstlichem  Lichte  sind  nur  ausnahmsweise  zulässig.  Die
Ausnahme  ist  in  der  Niederschrift  anzuführen  und  besonders  zu  begründen.  Die  Ortspolizeibehörde
  hat  für  die  zur  Ausführung  der  Zerlegungen  etwa  erforderliche  Hilfsmannschaft
  zu  sorgen.

§  5.

Der  Bezirkstierarzt  hat  die  Verpflichtung,  sich  über  alle  Verhältnisse  (Krankheitsverlauf
und  an  den  Tieren  beobachtete  Krankheitserscheinungen),  die  für  die  Zerlegung  und  das
abzugebende  Gutachten  von  Bedeutung  sind,  vor  oder  während  der  Zerlegung  zu  unterrichten.
Die  Ergebnisse  dieser  Ermittlungen  sind  entweder  vor  den  eigentlichen  Untersuchungsbefunden
oder  im  Anschluß  daran,  jedoch  in  allen  Fällen  getrennt  davon,  in  der  Niederschrift  anzugeben.

§  6.

(1)  In  Fällen,  in  denen  ein  bestimmtes  Gutachten  erst  nach  der  weiteren  Untersuchung
einzelner  Teile  abgegeben  und  diese  Untersuchung  aus  äußeren  Gründen  nicht  sofort  bei  der
Zerlegung  vorgenommen  werden  kann;  sind  die  betreffenden  Teile  zurückzulegen  und  möglichst
schnell  nachträglich  zu  untersuchen.

(2)  In  dem  über  das  Ergebnis  der  Untersuchung  zu  erstattenden  Bericht  ist  anzugeben,
zu  welcher  Zeit  die  nachträgliche  Untersuchung  vorgenommen  und  welches  Verfahren  dabei
angewandt  worden  ist.

II.  Gang  der  Zerlegung.

§  7.

(1)  Die  folgenden  Vorschriften  über  den  Gang  der  Zerlegung  gelten  für  die  gewöhnlichen
  Fälle.  In  Fällen,  in  denen  von  diesem  Gange  abgewichen  worden  ist,  sind  in  der
Niederschrift  die  Gründe  anzugeben,  die  die  Abweichung  veranlaßt  haben.

(2)  Bei  der  Tötung  und  Zerlegung  eines  Tieres,  dessen  Krankheitszustand  voraussichtlich
  die  Verwertung  des  Fleisches  zur  menschlichen  Nahrung  gestattet,  kann,  insoweit
dadurch  die  Feststellung  der  Krankheit  nicht  beeinträchtigt  wird,  das  beim  Schlachten  und
bei  der  Fleischbeschau  gebräuchliche  Verfahren  in  Anwendung  kommen.
        <pb n="563" />
        Nr.  28.  545

88.
Die  Zerlegung  zerfällt  in  zwei  Teile:
A.  Außere  Besichtigung.
B.  Innere  Besichtigung.

A.  Äußere  Besichtigung.

89.

(1)  Die  äußere  Besichtigung  erstreckt  sich  auf  den  Körper  im  allgemeinen  und  auf
seine  einzelnen  Abschnitte.

(2)  Was  den  Körper  im  allgemeinen  betrifft,  so  sind  anzugeben:  Tiergattung,  Ge—
schlecht,  Farbe  der  Haare,  Abzeichen,  Alter,  Größe,  Körperbau,  Ernährungszustand,  Zeichen
des  Todes  (Totenstarre)  und  etwa  eingetretene  Fäulnis.

(3)  Von  den  einzelnen  Abschnitten  des  Körpers  sind  zu  berücksichtigen:  der  Kopf  mit
seinen  natürlichen  Offnungen,  die  Beschaffenheit  der  Schneidezähne  und  die  Lage  und  Be—
schaffenheit  der  Zunge.  Wenn  sich  Flüssigkeit  aus  der  Nase  oder  dem  Maule  ergießt,  so
ist  deren  Beschaffenheit  genau  anzugeben.  Dann  folgt  die  Untersuchung  des  Halses,  der
Brust,  des  Bauches,  des  Rückens,  des  Schwanzes,  des  Afters,  der  äußeren  Geschlechtsteile,
der  Milchdrüsen  und  der  Gliedmaßen.

(4)  Zeigt  sich  an  irgendeinem  Teile  eine  Veränderung,  (Geschwür,  Wunde,  Anschwellung),
so  sind  ihre  Lage,  Richtung  und  Größe  anzugeben.  Eine  genaue  Untersuchung  der  veränderten
  Teile,  wobei  Einschnitte  herzustellen  sind,  wird  am  zweckmäßigsten  bei  der  inneren
Besichtigung  der  Teile  ausgeführt.

B.  Innere  Sesichrigung.
1.  Allgemeine  Bestimmungen.
8  10.

(1)  Zum  Zwecke  der  inneren  Besichtigung  wird  der  Kadaver  in  der  Regel  auf  den
Rücken  gelegt  und  in  dieser  Lage  während  der  Zerlegung  belassen.

(2)  Vor  der  Offnung  der  Höhlen  wird  entweder  die  Haut  vom  Kadaver  ganz  abgetrennt
oder  nur  ein  langer  Schnitt  durch  die  Haut  gemacht,  der  am  Kinnwinkel  beginnt,  in  der
Richtung  der  Luftröhre  zwischen  beiden  Vorderschenkeln  links  vom  Nabel  bis  an  den  Schlauch
oder  das  Euter  verläuft  und  sich  hier  in  zwei  Schenkel  teilt,  die  rechts  und  links  von  den
genannten  Teilen  bis  an  den  Sitzbeinausschnitt  reichen.  Am  Bauche  ist  dieser  Schnitt  nicht
sogleich  bis  in  die  Bauchhöhle,  sondern  nur  bis  in  die  Unterhaut  zu  führen.  Vom  Halse

88
        <pb n="564" />
        546

wird  die  Haut  so  weit  abgetrennt,  daß  der  Raum  zwischen  den  beiden  Unterkieferästen,  ferner
die  Ohrspeicheldrüsen  und  die  Luftröhre  bloßgelegt  sind.  Am  Bauche  und  an  der  Brust
wird  die  Haut  vom  Längsschnitt  aus  in  der  Richtung  gegen  die  Wirbelsäule  abgetrennt.
Die  Vorderschenkel  werden  vom  Brustkorb  und  die  Hinterschenkel  vom  Becken  abgelöst  und
zur  Seite  gelegt.

(3)  Zuerst  wird  die  Bauchhöhle,  dann  die  Brusthöhle  und  zuletzt  die  Kopfhöhle  geöffnet.
Die  Offnung  des  Wirbelkanals  oder  einzelner  Gelenkhöhlen  geschieht,  wenn  in  ihnen  Abweichungen
  zu  vermuten  sind.

(4)  Liegt  ein  bestimmter  Verdacht  in  bezug  auf  die  Krankheit  vor,  an  der  das  Tier
gelitten  hat,  so  ist  mit  derjenigen  Höhle  zu  beginnen,  in  der  die  wichtigsten  Veränderungen
zu  erwarten  sind.

(5)  In  jeder  Höhle  ist  der  ungewöhnliche  Inhalt  (Gas,  fremde  Körper,  Gerinnsel  oder
Flüssigkeit),  in  der  Bauchhöhle  auch  der  Inhalt  des  Magens  und  Darmes  zu  ermitteln;
die  Menge  der  in  einer  Höhle  etwa  vorhandenen  Flüssigkeit  ist  nach  Maß  oder  Gewicht  zu
bestimmen.  Ferner  sind  die  Lage  der  in  den  Höhlen  gelegenen  Organe  und  die  Farbe  und
Beschaffenheit  der  vorliegenden  Teile  anzugeben.  Schließlich  ist  jedes  Organ  äußerlich  und
innerlich  zu  prüfen.

2.  Offnung  der  Bauchhöhle.
8  11.

(1)  Die  Vorhaut  und  der  Penis  oder  das  Euter  sind  zurückzulegen,  indem  ihre  Auf—
hängebänder  durchschnitten  werden.  Dann  ist  die  Bauchhöhle  durch  einen  Längs=  und  Querschnitt
  zu  öffnen.  Der  Längsschnitt  erstreckt  sich  vom  Schaufelknorpel  bis  zur  Schambeinfuge,
der  Querschnitt  vom  hinteren  Rande  der  letzten  Rippe  der  einen  Seite  bis  zum  hinteren
Rande  der  letzten  Rippe  der  anderen  Seite.  Bei  der  Anlegung  des  Längsschnitts  ist  jede
Verletzung  der  dicht  an  der  Bauchwand  gelegenen  Organe  zu  vermeiden.  Es  ist  deshalb
zuerst  nur  ein  ganz  kleiner  Einschnitt  hinter  dem  Schaufelknorpel  in  das  Bauchfell  zu  machen
und  beim  Einschneiden  darauf  zu  achten,  ob  Gas  oder  Flüssigkeit  austritt.  Durch  den
Einschnitt  wird  zuerst  der  Zeigefinger  und  sodann  der  Mittelfinger  der  linken  Hand  in  die
Bauchhöhle  eingeführt  und  die  Bauchdecke  von  den  Eingeweiden  der  Bauchhöhle  abgehoben
und  zwischen  beiden  Fingern  der  Schnitt  durch  die  Bauchwand  in  der  Richtung  der  Mittellinie
  und  links  vom  Nabel  bis  zur  Schambeinfuge  fortgesetzt.  Dann  ist  der  QOuerschnitt
zu  machen,  der  am  hinteren  Rande  der  letzten  Rippen  verläuft  und  an  dem  außenseitigen
Rande  der  großen  Lendenmuskeln  endet.

(2)  Näach  dieser  breiten  Offnung  der  Bauchhöhle  werden  die  allgemeinen  Verhältnisse
der  Bauchhöhle  bestimmt,  zu  denen  ein  etwa  vorhandener  ungewöhnlicher  Inhalt,  die  Lage
        <pb n="565" />
        kr.  28.  547

und  Farbe  sowie  das  sonstige  Aussehen  der  vorliegenden  Teile  und  der  Stand  des  Zwerchfells
  gehören.

(3)  Wenn  die  tödliche  Krankheit  an  den  Organen  der  Bauchhöhle  zu  suchen  ist,
empfiehlt  es  sich,  an  die  Offnung  der  Bauchhöhle  ihre  Untersuchung  (§  13)  sofort  anzuschließen.
  In  der  Regel  aber  ist  nach  Offnung  der  Bauchhöhle  und  Feststellung  ihrer
allgemeinen  Verhältnisse  die  Untersuchung  der  Brusthöhle  vorzunehmen  und  hierauf  erst  die
weitere  Prüfung  der  Bauchhöhle  auszuführen.

3.  Offnung  und  Untersuchung  der  Brusthöhle.
8  12.

(1)  Zunächst  werden  die  Weichteile  vom  Brustkorb  abgelöst  und  untersucht.  Wenn
Veränderungen  angetroffen  werden,  sind  Schnitte  durch  die  Brustwände  zu  legen.

(2)  Sodann  werden  die  beiden  Brustwände  mit  dem  Messer  oder  mit  einer  Säge
durchtrennt.  Die  Trennungslinien  verlaufen  auf  jeder  Seite  von  vorn  nach  hinten  und
liegen  bei  größeren  Tieren  etwa  10  cm  über  den  Ansatzstellen  der  Rippenknorpel  an  die
Rippen,  bei  kleineren  Tieren  an  diesen  Ansatzstellen.

(3)  Nun  wird  das  Zwerchfell,  soweit  es  zwischen  den  Endpunkten  der  Sägelinien
angeheftet  ist,  dicht  an  den  Knorpeln  der  falschen  Rippen  und  dem  Schaufelknorpel  abgetrennt,
  das  Brustbein  im  Zusammenhange  mit  den  Rippenknorpeln  und  den  abgesägten
Teilen  der  Knorpelstücke  der  Rippen  nach  aufwärts  geschlagen  und  dabei  das  Mittelfell  und
der  Herzbeutel  mit  Vermeidung  jeder  Verletzung  des  letzteren  abgetrennt.

(4)  Darauf  werden  das  Brustbein  mit  dem  Habichts=  und  Schaufelknorpel,  die  Kvorpel
der  Rippen,  die  bei  älteren  Tieren  verknöchert  sind,  und  die  abgesägten  Teile  der  Knorzelendstücke
  der  Rippen  geprüft.

(5)  Nunmehr  werden  der  Zustand  der  Bruftfellsäcke  und  das  Verhalten  des  Brustfells
bestimmt.  Die  Menge  des  etwaigen  ungewöhnlichen  Inhalts  ist  nach  Maß  oder  Gewicht
festzustellen.  Dann  sind  der  Ausdehnungszustand,  die  Lage  und  das  Aussehen  der  einzelnen
Lungenteile  und  das  Verhalten  des  Mittelfells,  namentlich  der  darin  vorhandenen  Lymph-=knoten,
  und  der  großen  außerhalb  des  Herzbeutels  gelegenen  Gefäße  anzugeben.

(6)  Demnächst  wird  der  Herzbeutel  geöffnet  und  sein  Zustand  bestimmt.  Hierbei  sind
zu  beachten  Größe  und  Form  des  Herzbeutels,  etwa  vorhandener  ungewöhnlicher  Inhalt,
Beschaffenheit  der  sich  berührenden  Flächen  der  beiden  Herzbeutelblätter  und  die  Dicke  der
letzteren.

(7)  Dann  ist  die  Untersuchung  des  Herzens  vorzunehmen:  Lage,  Größe,  Gestalt,
Farbe,  Konsistenz  (Totenstarre)  des  Herzens,  Blutgehalt  der  Kranzgefäße  und  der.  inzelnen
        <pb n="566" />
        548

Abschnitte  (Vorhöfe  und  Kammern)  und  Fettgehalt  des  subperikardialen  Gewebes.  Nächstdem
  folgt  die  Offnung  des  Herzens,  das  hierbei  noch  in  seinem  natürlichen  Zusammenhang
im  Kadaver  verbleibt.

(83)  Die  Zerlegung  des  Herzens  zerfällt  in  drei  Teile:

Zuerst  werden  Menge  und  Beschaffenheit  des  in  den  einzelnen  Herzabschnitten  gelegenen
Blutes  und  die  Weite  der  zwischen  den  Vor=  und  Herzkammern  gelegenen  Offnungen
bestimmt.  Zu  diesem  Zwecke  werden  die  Vor=  und  Herzkammern  durch  vier  getrennte
Schnitte  geöffnet.  Bei  der  Offnung  ist  die  Basis  des  Herzens  zu  schonen,  weil  sich  an
sie  die  zwischen  den  Vor=  und  Herzkammern  gelegenen  Klappen  anheften.  Zuerst  wird  die
rechte  Herzkammer,  dann  der  rechte  Vorhof,  ferner  der  linke  Vorhof  und  endlich  die  linke
Herzkammer  geöffnet.  Der  Inhalt  jedes  Abschnitts  wird  nach  Menge,  Aussehen  und  Gerinnungszustand
  bestimmt.  Die  Weite  der  Offnungen  wird  durch  vorsichtiges  Einführen
der  zugespitzten  Faust  vom  Vorhof  aus  festgestellt.

Dann  wird  das  Herz  herausgeschnitten  und  die  Weite  des  Anfangsteils  der  Aorta
und  der  Lungenarterie  sowie  die  Dicke  seiner  Wandungen  geprüft.  Darauf  folgt  die  Untersuchung
  der  Schlußfähigkeit  der  an  den  arteriellen  Mündungen  gelegenen  halbmondförmigen
Klappen.

Endlich  findet  die  volle  Offnung  der  beiden  Herzkammern  statt,  um  die  Beschaffenheit
der  zwischen  den  Vor=  und  Herzkammern  gelegenen  Klappen  mit  den  zugehörigen  Sehnenfäden
  und  Papillarmuskeln,  der  halbmondförmigen  Klappen  der  Aorta  und  Lungenarterie,
der  Scheidewand  der  Herz=  und  Vorkammern,  der  Innenhaut  des  Herzens  und  des  Herzmuskels
  (Dicke,  Farbe  und  sonstige  Beschaffenheit)  festzustellen.  Auch  die  Untersuchung  der
Kranzgefäße  darf  nicht  unterbleiben.

(9)  Die  Untersuchung  der  übrigen  Teile  der  Lungenarterie  ist  mit  derjenigen  der
Lunge  und  die  des  Brustteils  der  Aorta  mit  derjenigen  des  Bauchteils  zu  verbinden.

(10)  Demnächst  folgt  die  Untersuchung  der  Lungen.  Um  die  Lungen  genau  untersuchen
  zu  können,  müssen  sie  aus  der  Brusthöhle  herausgenommen  werden.  Dies  muß  vorsichtig
  geschehen,  damit  das  Lungengewebe  nicht  zerrissen  oder  gedrückt  wird.  Sind  Verwachsungen
  zwischen  den  Lungen  und  der  Rippenwand  vorhanden,  so  sind  sie  nicht  zu
durchschneiden,  sondern  es  ist  das  Rippenfell  an  den  betreffenden  Stellen  mitzuentfernen.
Nachdem  die  Lungen  herausgenommen  worden  sind,  werden  ihre  Größe,  Gestalt,  Farbe  und
Konsistenz  bestimmt.  Endlich  müssen  große,  glatte  Einschnitte  in  die  Lungen  gemacht  werden,
um  ihre  innere  Einrichtung  festzustellen.  Soll  endlich  der  Zustand  der  Blutgefäße  und
Huftröhrenäste  ermittelt  werden,  so  müssen  sie  mit  der  Schere  aufgeschnitten  und  bis  in
ihre  Verästelungen  verfolgt  werden.
        <pb n="567" />
        Nr.  28.  549

(I1)  An  die  Untersuchung  der  Lungen  schließt  sich  diejenige  der  oberen  Abschnitte  der
Rippen  an.

(12)  In  denjenigen  Fällen,  in  denen  eine  vollständige  Zerlegung  der  Brustorgane  aus
irgend  einem  Grunde  nicht  erforderlich  erscheint,  es  aber  angezeigt  ist,  ihre  allgemeinen  Verhältnisse
  kennen  zu  lernen  oder  nur  ein  einzelnes  Organ  genauer  zu  untersuchen,  kann  ein
verkürztes  Verfahren  angewandt  werden.  Man  nimmt  die  Lungen  im  Zusammenhange
mit  dem  Herzen  und  den  Halsorganen  heraus  und  trennt  hierauf  die  einzelnen  Teile  je
nach  Bedürfnis  voneinander,  um  sie  zu  untersuchen,  oder  nimmt  die  Untersuchung  vor,
ohne  den  Zusammenhang  der  Teile  aufzuheben.

4.  Untersuchung  der  Bauchhöhle.
§  13.

(1)  Bei  der  Untersuchung  der  Bauchhöhle  und  der  in  ihr  gelegenen  Organe  ist  eine
bestimmte  Reihenfolge  einzuhalten,  um  den  Zusammenhang  der  Teile  möglichst  wenig  aufzuheben
  und  kein  Organ  unbeachtet  zu  lassen.  Es  empfiehlt  sich  folgende  Reihenfolge:
Netz  und  Bauchfell  der  Bauchwand,  Leer=  und  Hüftdarm,  kleiner  Grimmdarm,  Blind=  und
großer  Grimmdarm,  Gekröse  nebst  Lymphknoten,  Milz,  Zwölffingerdarm  und  Magen,
Gallengang,  Leber,  Bauchspeicheldrüse,  Nieren,  Nebennieren  und  Harnleiter,  Harnblase,
Geschlechtsteile  (beim  männlichen  Tiere:  Vorsteherdrüse,  Samenblase,  Hoden,  Samenstrang,
Rute  und  Harnröhre;  beim  weiblichen  Tiere:  Eierstöcke,  Muttertrompeten,  Gebärmutter  und
Scheide),  Mastdarm,  Zwerchfell,  große  Gefäße,  Muskeln  und  Knochen  der  Wirbelsäule
und  des  Beckens.

(2)  Wenn  größere  Veränderungen  in  der  Verbindung  und  dem  Zusammenhange  der
in  der  Bauchhöhle  gelegenen  Organe  eingetreten  sind,  so  ist  es  zulässig,  die  Organe  im
Zusammenhange  herauszunehmen  und  außerhalb  des  Körpers  weiter  zu  untersuchen.  Aber
auch  in  diesen  Fällen  empfiehlt  es  sich,  diejenigen  Organe,  die  sich  ohne  Schwierigkeiten
erreichen  lassen,  in  der  vorgeschriebenen  Reihenfolge  zu  prüfen,  um  dadurch  den  Rest  der
Organe,  die  im  Zusammenhang  auszulösen  sind,  möglichst  zu  verkleinern.

1.  Pferd.

1.  Die  beiden  linken  Lagen  des  großen  Grimmdarms  und  der  kleine  Grimmdarm
(Mastdarm)  sind  aus  der  Bauchhöhle  herauszunehmen.  Die  ersteren  sind  an  die  rechte
und  der  letztere  an  die  linke  Seite  des  Kadavers  zu  legen.  Dann  sind  Leer=  und  Hüftdarm
  zu  untersuchen.  Der  Untersuchung  geht  die  Prüfung  des  Gekröses  mit  seinen  Lymphgefäßen
  und  Lymphknoten  voraus.  Dann  ist  die  äußere  Beschaffenheit  der  genannten
        <pb n="568" />
        550

Darmteile  (Farbe,  Ausdehnung  und  sonstiges  Verhalten)  zu  bestimmen.  Der  Leerdarm
ist  an  seiner  Ursprungsstelle  aus  dem  Zwölffingerdarme  zweimal  zu  unterbinden  und  zwischen
beiden  Unterbindungen  abzuschneiden.  Dann  sind  Leer=  und  Hüftdarm  längs  der  Ansatzstelle
  des  Gekröses  abzutrennen  und  der  Hüftdarm  eine  Handbreit  vor  der  Hüftblinddarmöffnung
  abzuschneiden.  Nach  der  Herausnahme  sind  beide  Darmteile  an  der  Ansatzstelle
des  Gekröses  mit  Hilfe  einer  Darmschere  aufzuschlitzen.  Ferner  ist  der  kleine  Grimmdarm
in  die  Bauchhöhle  zurückzunehmen,  sein  Gekröse  mit  den  Lymphknoten  und  Lymphgefäßen
zu  untersuchen  und  seine  äußere  Beschaffenheit  zu  bestimmen.  Der  kleine  Grimmdarm  ist
dann  vom  Mastdarm  abzuschneiden  und  längs  der  Ansatzstelle  des  Gekröses  abzutrennen.
Die  Ubergangsstelle  zwischen  dem  großen  und  kleinen  Grimmdarm  ist  zu  unterbinden  und
der  letztere  hinter  der  Unterbindung  abzuschneiden.  Auch  der  kleine  Grimmdarm  ist  an  der
Ansatzstelle  des  Gekröses  mit  der  Darmschere  aufzuschneiden.  Nachdem  ferner  das  Gekröse
des  großen  Grimmdarms  nebst  Lymphgefäßen  und  Lymphknoten  untersucht,  die  äußere
Beschaffenheit  des  Blind=  und  Grimmdarms  ermittelt  und  Netz  und  Bauchspeicheldrüse
von  der  magenähnlichen  Erweiterung  des  großen  Grimmdarms  abgetrennt  worden  sind,
werden  beide  Darmteile  im  Zusammenhang  aus  der  Bauchhöhle  herausgenommen.  Darauf
ist  der  große  Grimmdarm  dicht  neben  den  Blutgefäßen  und  in  ihrem  Verlauf  und  der
Blinddarm  im  Verlauf  eines  Bandstreifens  mit  der  Darmschere  aufzuschneiden.  Schon
während  des  Aufschneidens  ist  der  Inhalt  der  einzelnen  Darmabschnitte  festzustellen.  Ferner
wird  nach  der  Reinigung  des  Darmes  die  Beschaffenheit  der  einzelnen  Abschnitte  ermittelt,
wobei  die  lymphatischen  Haufen  im  Dünndarm  besonders  zu  beachten  sind.

2.  Sodann  werden  Milz  und  Netz  herausgenommen.  Bei  der  Milz  sind  Länge,
Breite  und  Dicke  zu  bestimmen.  Dann  wird  die  Milz  über  die  äußere  Fläche  der  Länge
nach  durchschnitten.  Wenn  einzelne  Stellen  verändert  sind,  werden  sie  noch  besonders  durchschnitten.

3.  Magen  und  Zwölffingerdarm  werden,  nachdem  ihre  äußere  Beschaffenheit  untersucht.
worden  ist,  in  ihrer  natürlichen  Lage  geöffnet,  und  zwar  der  Magen  an  seiner  großen  Krümmung
  und  der  Zwölffingerdarm  an  seiner  unteren  Fläche.  Schon  während  des  Aufschneidens.
wird  der  Inhalt  des  Magens  und  des  Zwölffingerdarms  betrachtet  und  bestimmt.  Dann
wird  die  Wegsamkeit  des  Lebergallenganges,  namentlich  seines  in  der  Darmwand  gelegenen  Teiles,
ermittelt.  Man  betrachtet  das  Vatersche  Divertikel,  preßt  den  Inhalt  durch  sanften  Druck
hervor  und  stellt  durch  Druck  auf  den  Gang  die  Ausflußmöglichkeit  der  Galle  fest.  Schließlich
  wird  der  Gallengang  bis  zur  Leberpforte  aufgeschnitten;  dabei  wird  gleichzeitig  die  Pfortader
  geprüft.  Zur  weiteren  Untersuchung  werden  Magen  und  Zwölffingerdarm  herausgenommen.


4.  Die  Bauchspeicheldrüse  wird  erst  nach  dem  Magen  und  Zwölffingerdarm  untersucht.
  Etwaige  Veränderungen  werden  gewöhnlich  schon  während  des  Abtrennens  von  der
        <pb n="569" />
        Nr.  28.  «  551

magenähnlichen  Erweiterung  des  Grimmdarms  wahrgenommen.  Im  allgemeinen  ist  sie  ein
Organ  von  geringer  pathologisch-anatomischer  Bedeutung.

5.  Die  Leber  wird,  nachdem  ihre  Lage  bestimmt  ist,  herausgenommen  und  zuerst
äußerlich  untersucht.  Dann  wird  durch  jeden  Lappen  ein  großer,  langer  Schnitt  geführt
und  darauf  der  Blutgehalt  und  die  Beschaffenheit  des  Gewebes  bestimmt.

Hierbei  ist  der  Zustand  der  Leberläppchen,  namentlich  das  Verhalten  ihrer  äußeren  und
inneren  Abschnitte,  anzugeben.

6.  Um  die  Nieren  und  Nebennieren  herauszunehmen,  wird  ein  horizontaler  Längsschnitt
  außenwärts  von  den  Nieren  durch  das  Bauchfell  gemacht,  letzteres  nach  innen  zurückgeschoben
  und  Nieren  und  Nebennieren  ausgelöst.  Hierbei  ist  besondere  Aufmerksamkeit  auf
das  Verhalten  der  Harnleiter  zu  richten.  Wird  an  den  Harnleitern  eine  Abweichung  ermittelt,
  so  sind  sie  in  Verbindung  mit  den  Beckenorganen  zu  lassen.  Nachdem  dann  die
Kapsel  von  jeder  der  beiden  Nieren  entfernt  worden  ist,  werden  Größe,  Gestalt,  Farbe,
Festigkeit  und  etwa  vorhandene  krankhafte  Veränderungen  festgestellt.  Dann  wird  über  den
äußeren  gewölbten  Rand  ein  Längsschnitt  durch  die  ganze  Dicke  jeder  Niere  bis  zum  Nierenbecken
  geführt,  und  es  werden,  nachdem  die  Schnittfläche  abgespült  worden  ist,  Mark--  und
Rindensubstanz,  Nierenbecken  und  Blutgefäße  untersucht.  Die  Nebennieren  werden  äußerlich
  und  auf  dem  Durchschnitt  geprüft.  Die  Harnleiter  werden  bis  zu  ihrem  Eintritt  in
die  Harnblase  aufsgeschnitten.

7.  Nachdem  ferner  die  Harnblase  an  ihrer  unteren  Wand  durch  einen  Längsschnitt
geöffnet  und  ihr  Inhalt  festgestellt  worden  ist,  werden  Harnblase,  Mastdarm  und  die  mit
ihnen  in  Verbindung  stehenden  Geschlechtsorgane  im  Zusammenhange  herausgenommen  und
untersucht.  Bei  weiblichen  Tieren  werden  zuerst  die  Eierstöcke,  dann  die  Scheide  und
schließlich  die  Gebärmutter  betrachtet.  Bei  der  Gebärmutter  sind  die  Weite  und  der  Inhalt,
die  Beschaffenheit  der  inneren  Oberfläche,  der  Wand  und  der  Anhänge  zu  ermitteln.  Das
Euter  ist  von  hintenher  zu  durchschneiden.  Bei  männlichen  Tieren  sind  der  Leistenkanal,
der  Samenstrang  und  der  Hoden  nebst  Nebenhoden  besonders  zu  beachten.  Der  Hoden
wird  vom  freien  Rande  aus  gegen  den  Nebenhoden  durchschnitten.  Der  Mastdarm  wird
an  der  oberen  Wand  geöffnet.

8.  Darauf  wird  das  Zwerchfell  herausgeschnitten  und  untersucht.  Außerdem  werden
die  großen  Blutgefäße,  nämlich  der  Brust=  und  Bauchteil  der  Aorta  bis  zur  Teilung,  die
Bauchschlagader,  die  vordere  und  hintere  Gekrösarterie  mit  ihren  Asten,  dann  der  Milchbrustgang
  und  die  Becken=  und  Darmbeinlymphknoten  geprüft.

9.  Schließlich  ist  eine  Untersuchung  der  Bauch=  und  Beckenmuskeln,  der  Rücken=  und
Lendenwirbelsäule  und  der  Beckenknochen  vorzunehmen.  Veränderte  Abschnitte  der  Wirbelsäule
und  der  Beckenknochen  werden  am  zweckmäßigsten  nach  beendigter  Zerlegung  herausgenommen.
        <pb n="570" />
        552

2.  Wiederkäuer.

1.  Nachdem  das  Netz  untersucht  und  abgeschnitten  worden  ist,  werden,  um  Raum  zu
gewinnen,  Pansen,  Haube,  Psalter  und  Labmagen  im  Zusammenhange  herausgenommen.
Zu  diesem  Zwecke  wird  die  Verbindung  des  Pansens  mit  dem  Zwerchfell  gelöst,  die  Speiseröhre
  hinter  dem  Zwerchfell  durchschnitten  und  der  Zwölffingerdarm  gleich  nach  seinem  Austritt
  aus  dem  Labmagen  unterbunden  und  hinter  der  Unterbindung  gleichfalls  durchschnitten.
Dabei  ist  auf  etwa  vorhandene  ungewöhnliche  Verbindungen  der  einzelnen  Magenabteilungen
mit  benachbarten  Organen  zu  achten.  Hierauf  wird  die  Milz  vom  Pansen  abgelöst.  Dann
werden  die  vier  Magenabteilungen  zunächst  äußerlich  und  dann  nach  Offnung  untersucht.
Nachdem  alsdann  das  Gekröse  des  Dünndarms  geprüft  worden  ist,  wird  der  Hüftdarm  in
der  Nähe  der  Hüftblinddarmöffnung  unterbunden  und  vor  der  Unterbindung  durchschnitten.
Hierauf  werden  Hüft=  und  Leerdarm  ganz  dicht  am  Gekröse  abgetrennt  und  der  Leerdarm,
nachdem  der  Zwölffingerdarm  am  hinteren  Ende  unterbunden  worden  ist,  hinter  der  Unterbindung
  abgeschnitten.  Jetzt  werden  Leer=  und  Hüftdarm  an  derjenigen  Stelle,  wo  sich
das  Gekröse  ansetzt,  aufgeschlitzt.  Sodann  wird  das  Gekröse  des  kleinen  Grimmdarms  untersucht,
  der  letztere  vor  dem  ÜUbergang  in  den  Mastdarm  abgeschnitten  und  bis  zu  der  Stelle,
wo  er  sich  mit  dem  Zwölffingerdarme  krenzt,  hart  am  Gekröse  abgelöst.  Endlich  wird  auch
der  Zwölffingerdarm  vom  Gekröse  abgetrennt,  aber  nicht  geöffnet.  Blind=  und  Grimmdarm
  werden  im  Zusammenhange  herausgenommen,  nachdem  die  Gekröswurzeln  durchschnitten
worden  sind.  Darauf  wird  das  Gekröse  untersucht.  Dann  werden  die  Windungen  des
großen  Grimmdarmlabyrinths  voneinander  gelöst  und  mittels  Schere  dicht  an  der  Gekrösansatzstelle
  aufgeschnitten.  Schließlich  wird  der  Zwölffingerdarm  in  seiner  natürlichen  Verbindung
  mit  der  Leber  aufgeschnitten  und  in  der  gewöhnlichen  Weise  geprüft.

2.  Die  weitere  Zerlegung  und  die  Untersuchung  der  in  der  Bauchhöhle  gelegenen
Organe  erfolgt  wie  beim  Pferde.

3.  Schwein.

1.  Nachdem  der  Zwölffingerdarm  unter  der  rechten  Niere  zweimal  unterbunden  und
zwischen  den  Unterbindungen  durchschnitten  worden  ist,  wird  sein  hinteres,  zwischen  den
Gekrösplatten  gelegenes  Ende  hervorgezogen  und  in  Verbindung  mit  dem  Leer=  und  Hiftdarm
  dicht  am  Gekröse  abgeschnitten.  Ferner  wird  der  Hüftdarm  in  der  Nähe  der  Hift-Blinddarmöffnung
  unterbunden  und  vor  der  Unterbindung  durchschnitten.  Nunmehr  wird
der  ganze  Dünndarm  an  der  Ansatzstelle  des  Gekröses  mit  einer  Darmscheere  aufgeschlitzt.
Blinddarm,  großer  und  kleiner  Grimmdarm  werden  im  Zusammenhange  herausgenommen,
indem  man  die  Gekröswurzeln  durchschneidet.  Der  kleine  Grimmdarm  wird  dicht  vor  dem
Mastdarm  abgeschnitten.  Dann  werden  die  Windungen  des  großen  Grimmdarms  vorsichtig
auseinandergezogen  und  ausgelöst  und  darauf  an  der  Gekrösansatzstelle  aufgeschnitten.  Der
        <pb n="571" />
        Nr.  28.  553

Untersuchung  des  Darmkanals  hat  stets  diejenige  des  Gekröses  mit  seinen  Lymphknoten,
Lymph=  und  Blutgefäßen  vorauszugehen.  Nächstdem  werden  Netz  und  Milz  herausgenommen.

2.  Die  weitere  Zerlegung  und  die  Untersuchung  der  in  der  Bauchhöhle  gelegenen
Organe  erfolgt  wie  beim  Pferde.

4.  Fleischfresser.

1.  Der  Zwölffingerdarm  wird  hinter  der  rechten  Niere  zweimal  unterbunden  und
zwischen  den  Unterbindungen  durchschnitten.  Dann  wird  das  hintere  Ende  des  Zwölffingerdarms
  im  Zusammenhange  mit  Leer-,  Hüft-,  Blind=  und  Grimmdarm  herausgeschnitten
und  der  Grimmdarm  vor  dem  Mastdarm  abgeschnitten.  Nunmehr  kann  der  Darm  in
gerader  Linie  ausgestreckt  und  an  der  Gekrösansatzstelle  aufgeschlitzt  werden.  Der  Untersuchung
  des  Darmkanals  hat  stets  diejenige  des  Gekröses  mit  seinen  Lymphknoten,  Lymphund
  Blutgefäßen  vorauszugehen.  Alsdann  wird  die  Milz  vom  Netze  abgelöst  und  dieses
herau  sgeschnitten.

2.  Die  weitere  Zerlegung  und  die  Untersuchung  der  in  der  Bauchhöhle  gelegenen
Organe  erfolgt  wie  beim  Pferde.

5.  Offnung  und  Untersuchung  des  Halses.
8  14

(1)  Zunächst  sind  die  großen  Gefäße  und  Nerven  zu  untersuchen.  Dann  wird  der
Kehlkopf  im  Zusammenhange  mit  Zunge,  Gaumensegel,  Schlundkopf  (Schlund),  Luftröhre
und  Speiseröhre  herausgeschnitten.  Wenn  Herz  und  Lunge  schon  vor  der  Untersuchung  der
Halsorgane  herausgenommen  worden  sind,  ist  darauf  zu  achten,  daß  kein  Teil  der  Speiseröhre
  oder  Luftröhre  in  der  Brusthöhle  verbleibt.

(2)  Nunmehr  werden  die  einzelnen  Teile,  z.  B.  Kehlkopf,  Luftröhre,  Speiseröhre  usw.,
vollständig  geöffnet  und  ihre  Beschaffenheit  festgestellt.  Dabei  sind  die  Muskeln  des  Kehlkopfs,
  die  Schleimhaut  des  Kehlkopfs  und  der  Luftröhre,  die  Lymphknoten  am  Halse,  die
Mandeln,  die  Schilddrüse,  die  Speicheldrüsen  und  die  Ohrtrompeten  zu  beachten.  Schließlich
  ist  das  Verhalten  der  Halswirbelsäule  und  der  Halsmuskeln  festzustellen.  Veränderte
Abschnitte  der  Wirbelsäule  werden  am  besten  nach  beendigter  Zerlegung  herausgenommen.

6.  Offnung  und  Untersuchung  der  Schädelhöhle.
8  15.
Die  Haut  ist  vom  Kopfe  abzuziehen,  und  der  Kopf  selbst  vom  ersten  Halswirbel  abzuschneiden.
  Nachdem  hierauf  die  Weichteile,  die  den  Schädel  bedecken,  abgetrennt  worden  sind,
89
        <pb n="572" />
        554

wird  die  Oberfläche  der  Schädeldecke  geprüft.  Dann  wird  die  Schädeldecke  durch  Sägeschnitte
abgetrennt.  An  der  Schädeldecke  werden  sowohl  die  Schnittflächen  wie  die  Innenfläche  untersucht.
  Darauf  wird  die  äußere  Oberfläche  der  harten  Hirnhaut  geprüft.  Sodann  wird  die
harte  Hirnhaut  zunächst  auf  der  einen  Seite  abgetrennt  und  zurückgeschlagen,  um  die
Beschaffenheit  ihrer  inneren  Oberfläche  und  der  vorliegenden  Abschnitte  der  weichen  Hirnhaut
zu  bestimmen  und  demnächst  dasselbe  an  der  anderen  Seite  ausgeführt.  Jetzt  wird  der
Sichelfortsatz  vom  Siebbein  abgetrennt  und  zurückgeschlagen.  Dann  wird  das  Gehirn  herausgenommen
  und  die  Beschaffenheit  der  weichen  Hirnhaut  an  den  Seitenteilen  und  am  Grunde
des  Gehirns  bestimmt.  Nachdem  ferner  die  Größe  und  Gestalt  der  Hirnwindungen  festgestellt
worden  ist,  werden  die  Seitenkammern  des  Gehirns  geöffnet.  Hat  man  dann  den  Inhalt
und  die  Ausdehnung  der  Seitenkammern,  die  Beschaffenheit  ihrer  Wandungen  und  der
Adergeflechte  ermittelt,  so  legt  man  eine  Reihe  glatter  Schnitte  durch  die  Halbkugeln  des
Großhirns,  die  gestreiften  Körper  und  die  Sehhügel.  Man  spaltet  durch  einen  senkrechten
Schnitt  die  Vierhügel  und  das  Kleinhirn  bis  in  die  Sylvische  Wasserleitung  und  die  vierte
Hirnkammer  und  durchschneidet  die  Brücke  und  das  verlängerte  Mark.  An  allen  Teilen  sind
Farbe,  Füllung  der  Gefäße  und  Festigkeit  zu  bestimmen.  Am  Schlusse  untersucht  man  die
harte  Hirnhaut  am  Schädelgrunde,  die  Blutleiter  und  nach  Entfernung  der  harten  Hirnhaut
die  Knochen  an  den  Seiten  und  am  Grunde  der  Schädelhöhle.

7.  Offnung  und  Untersuchung  der  Nasenhöhle  nebst  Nebenhöhlen  und  Maulhöhle.
6  16.

(1)  Zunächst  sind  die  Weichteile,  die  an  den  Seiten  des  Kopfes  liegen,  und  die  Speicheldrüsen
  zu  untersuchen.  Darauf  wird  der  Unterkiefer  vom  Oberkiefer  abgetrennt  und  dabei
die  Beschaffenheit  der  Backen  bestimmt.  Weiter  wird  das  Verhalten  der  Zähne,  des  Zahnfleisches,
  des  harten  und  weichen  Gaumens  ermittelt.  Darauf  wird  der  Oberkiefer  im  Pfeildurchmesser
  dicht  neben  der  Nasenscheidewand  durchsägt  und  die  Nasenscheidewand  herausgeschnitten.
  Ferner  wird  der  Inhalt  der  Nasenhöhle  und  die  Beschaffenheit  der  Schleimhaut
untersucht.  Nächstdem  werden  Stirn=  und  Oberkieferhöhlen  geöffnet  und  ihr  Inhalt  und
ihre  Beschaffenheit  bestimmt.  Endlich  folgt  die  genaue  Untersuchung  der  übrigen  Kopfknochen
(ogl.  §  15).

(2)  Ist  die  Untersuchung  eines  Auges  vorzunehmen,  so  wird  es  aus  der  Augenhöhle
im  ganzen  entfernt  und  durch  einen  Aquatorialschnitt  in  zwei  Hälften  zerlegt.  Darauf  folgt
die  Untersuchung  der  einzelnen  Teile.

(3)  Zur  Untersuchung  des  mittleren  und  inneren  Ohres  ist  ein  senkrechter  Sägeschnitt
durch  die  Paukenhöhle  zu  legen,  der  den  inneren  mit  dem  äußeren  Gehörgang  verbindet.
        <pb n="573" />
        Nr.  28.  555

8.  Untersuchung  der  Gliedmaßen.
.  17.

Nachdem  die  Haut  abgezogen  worden  ist,  erfolgt  die  Untersuchung  der  Gliedmaßen  im
allgemeinen  im  Anschluß  an  die  anatomische  Einrichtung  der  Teile  und  an  etwa  vorhandene,
im  einzelnen  Falle  sich  schon  von  außen  kennzeichnende  Veränderungen.  Insbesondere  ist
das  Verhalten  der  großen  Blutgefäße,  die  unter  Umständen  ihrem  ganzen  Verlaufe  nach
freigelegt  und  geöffnet  werden  müssen,  der  großen  Lymphgefäße  mit  den  sich  anschließenden
Lymphknoten,  die  stets  durch  Einschneiden  genau  untersucht  werden  müssen,  zu  berücksichtigen.
Hieraus  ergibt  sich,  daß  die  zur  Untersuchung  der  Weichteile  der  Gliedmaßen  vorzunehmenden
Schnitte  möglichst  in  einer  dem  Verlaufe  der  Blut=  und  Lymphgefäßstämme  entsprechenden
Richtung  geführt  werden  müssen,  und  daß  die  Untersuchung  der  Gelenke,  deren  zweckmäßigste
Offnung  meist  durch  Querschnitte  zu  vollziehen  ist,  gewöhnlich  zuletzt  erfolgen  muß.  Schließlich
  sind  in  Fällen,  in  denen  Veränderungen  an  den  inneren  Abschnitten  der  Knochen  erwartet
  werden  können,  nach  genauer  Besichtigung  der  äußeren  Knochenweichteile  (Beinhaut,
Bandapparate)  die  Knochen  herauszuschneiden  und  nach  Durchsägung  weiter  zu  untersuchen.
Wo  es  nötig  ist,  die  inneren  Teile  der  Hufe,  Klauen  usw.  zu  untersuchen,  sind  die  Hornkapseln
  abzutrennen;  doch  genügt  es  oft,  die  Hufe,  Klauen  usw.  im  Pfeildurchmesser  zu
durchsägen  oder  zu  durchschneiden.

9.  Die  Offnung  des  Wirbelkanals.
18.

Die  Wirbelsäule  wird  an  der  Rückenseite  geöffnet.  Nachdem  die  Haut  vom  Rumpfe
vollständig  abgezogen,  die  Gliedmaßen  und  die  Rippen  entfernt  und  die  Muskeln  von  den
Dornfortsätzen  und  den  Bogenstücken  abgetrennt  worden  sind,  wobei  auf  die  Beschaffenheit
der  genannten  Teile  und  namentlich  auf  Knochenbrüche  zu  achten  ist,  werden  die  Dornfortsätze
  mit  den  anstoßenden  Teilen  der  Wirbelbogen  abgemeißelt.  Hierbei  ist  jede  Verletzung
  der  Rückenmarkshäute  sorgfältig  zu  vermeiden.  Darauf  untersucht  man  die  äußere
Fläche  der  harten  Rückenmarkshaut,  und  es  wird,  nachdem  sie  durch  einen  Längsschnitt
geöffnet  worden  ist,  etwaiger  ungewöhnlicher  Inhalt,  z.  B.  Flüssigkeit,  ermittelt.  Dann
prüst  man  die  Beschaffenheit  des  oberen  Abschnitts  der  weichen  Rückenmarkshaut.  Demnächst
  wird  die  harte  Rückenmarkshaut  mit  dem  Rückenmark  aus  dem  Wirbelkanale  herausgenommen,
  indem  auf  jeder  Seite  durch  einen  Längsschnitt  die  Nervenwurzeln  nach  und
nach  durchschnitten  werden.  Sollte  eine  Untersuchung  des  Gehirns  noch  nicht  stattgefunden
haben,  so  wird  das  Rückenmark  mit  der  harten  Rückenmarkshaut  hinter  dem  großen  Hinterbauptsloche
  durchschnitten.  Das  Rückenmark  darf  hierbei  weder  gedrückt  no  gequetscht

*
        <pb n="574" />
        556

werden.  Nunmehr  wird  die  Beschaffenheit  der  unteren  Abschnitte  der  harten  Rückenmarkshaut
  und  diejenige  der  weichen  Rückenmarkshaut  geprüft,  demnächst  das  äußere  Verhalten
des  Rückenmarkes  angegeben  und  endlich  eine  größere  Zahl  von  Querschnitten  mit  einem
dünnen  und  scharfen  Messer  durch  das  Rückenmark  geführt,  um  seine  innere  Beschaffenheit
zu  bestimmen.  Schließlich  werden  die  Wirbel  und  Wirbelscheiben  geprüft  und,  wenn  Veränderungen
  an  ihnen  ermittelt  worden  sind,  die  betreffenden  Wirbel  herausgenommen  und
in  der  Regel  in  der  Richtung  des  Pfeildurchmessers  durchsägt.

III.  Besondere  Bestimmungen  über  die  Zerlegung  bei
einzelnen  Seuchen.

*  19.

(1)  In  denjenigen  Fällen,  in  denen  es  sich  allein  darum  handelt,  durch  die  Zerlegung
eines  Tieres  das  Vorhandensein  einer  Seuche  festzustellen,  kann  ein  verkürztes  Verfahren
in  der  Weise  angewandt  werden,  daß  zunächst  gewisse  Teile  oder  Gegenden  des  Körpers
untersucht  werden.

(2)  Ist  bei  dieser  Untersuchung  eine  Seuche  nicht  ermittelt,  jedoch  der  Krankheitszustand
des  Tieres  wegen  der  etwa  in  Betracht  kommenden  Entschädigungsleistung  festzustellen,  so
ist  die  Zerlegung  vollständig  auszuführen.

(3)  Bei  dem  verkürzten  Verfahren  ist,  je  nachdem  die  eine  oder  die  andere  Seuche
vermutet  wird,  folgendermaßen  vorzugehen.

I.  Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild=  und  Rinderseuche.
8  20.
A.  Milzbrand.

(1)  Zunächst  sind  Haut  und  Unterhaut  an  allen  denjenigen  Stellen,  an  denen  krankhafte
  Zustände  bei  der  äußeren  Besichtigung  des  Tieres  wahrgenommen  oder  vermutet  werden,
zu  untersuchen.

(2)  Sodann  ist  die  Bauchhöhle  zu  öffnen,  um  einen  etwaigen  ungewöhnlichen  Inhalt
in  ihr  sowie  das  Verhalten  des  Magens,  des  Darmes,  des  Gekröses,  der  Milz  und  der
in  der  Bauchhöhle  gelegenen  Lymphknoten  zu  ermitteln.  Dabei  ist  auch  die  Beschaffenheit
des  Blutes  zu  bestimmen.

(3)  Die  weitere  Zerlegung  des  Tieres  kann  unterbleiben,  wenn  schon  auf  Grund  der
bisherigen  Untersuchung  das  Vorhandensein  von  Milzbrand  nachgewiesen  erscheint.  Andernsalls
  sind  auch  die  Brusthöhle  und  die  Halsorgane  zu  öffnen  und  zu  untersuchen.  Die
Untersuchung  hat  sich  auf  die  Lymphknoten  der  verschiedenen  Körperteile,  den  Schlundkopf,
        <pb n="575" />
        Nr.  28.  557

den  Kehlkopf,  die  Luftröhre,  die  Lungen  und  das  Herz  zu  erstrecken.  Schließlich  ist  der
Zustand  der  Leber,  der  Nieren  und  bei  weiblichen  Tieren  der  Gebärmutter  festzustellen.

(4)  In  der  Niederschrift  ist  anzugeben,  ob  die  Tiere  vor  der  Untersuchung  noch  ungeöffnet
  oder  ob  sie  bereits  ganz  oder  teilweise  zerlegt  waren  und  ob  vorgeschrittene  Fäulnis

  vorlag.
B.  Rauschbrand.

Vor  allem  ist  die  Beschaffenheit  der  Haut,  der  Unterhaut  und  der  Muskulatur  festzustellen.
  Dann  ist  der  Zustand  der  zugehörigen  Lymphknoten  zu  bestimmen.  Ferner  sind
Milz,  Leber,  Nieren  und  Herz,  bei  weiblichen  Tieren  auch  Geschlechtsorgane,  zu  untersuchen.
Auch  das  Verhalten  der  serösen  Häute  ist  anzugeben.

C.  Wild=  und  Rinderseuche.

Entsprechend  den  drei  Formen,  in  denen  die  Wild=  und  Rinderseuche  anftritt,  sind

besonders  zu  untersuchen
a)  Haut,  Unterhaut  und  Lymphknoten  an  dem  Kopfe,  dem  Halse  und  der  Zunge,
b)  Brusthöhle,  Herzbeutel,  Lungen  und  Lymphknoten,
c)  Darm.

Zur  sicheren  Feststellung  der  unter  A  bis  C  genannten  Seuchen  ist  in  der  Regel  die
Untersuchung  einer  Blutprobe  oder  eines  Teiles  eines  Organs,  z.  B.  der  Milz  oder  des
Gewebssafts  der  blutig  veränderten  Teile  auf  die  Anwesenheit  der  Erreger  durch  mikroskopische
  Prüfung  und,  wenn  deren  Ergebnis  zweifelhaft  bleibt,  durch  Anlegung  von  Kulturen
oder  durch  Verimpfung  auf  geeignete  Versuchstiere  notwendig.

Wird  bei  Milzbrandverdacht  durch  die  mikroskopische  Untersuchung  das  Vorhandensein
von  Milzbrandbazillen  unzweifelhaft  festgestellt,  so  kann  auch  die  Zerlegung  nach  §  20  A
Abs.  1,  2  unterbleiben.

Bei  Verdachtsfällen  von  Wild=  und  Rinderseuche  ist  das  Gutachten  stets  nur  auf  Grund
der  Impfung  von  je  2  Kaninchen  abzugeben.  Kaninchen  sind  für  den  Erreger  der  Wildund
  Rinderseuche  sehr  empfänglich.  Sie  sterben  schon  nach  Einimpfung  kleiner  Blutproben
erkrankter  Rinder  in  kurzer  Zeit,  gewöhnlich  binnen  24  Stunden.  Die  Impfung  wird  zweckmäßig
  in  der  Weise  ausgeführt,  daß  mit  der  Spitze  eines  ausgeglühten  Impfmessers  die
Haut  an  der  Innenfläche  des  Ohres  an  einer  Stelle  taschenförmig  von  der  Unterlage  abgehoben
  und  in  die  Tasche  mit  der  Spitze  des  Messers  etwas  Blut  oder  Milzbrei  eingeführt
wird.  Nachdem  dies  geschehen  ist,  wird  die  Hautwunde  durch  Kollodium  geschlossen.  Bei
den  an  Wild=  und  Rinderseuche  verendeten  Kaninchen  finden  sich  in  der  Regel  Blutungen
in  der  Schleimhaut,  der  Luftröhre  und  sehr  zahlreiche  Bakterien  im  Herzblute.  Der  Bezirkstierarzt
  hat  bis  auf  weiteres  von  jedem  Tiere,  bei  dem  er  Wild=  und  Rinderseuche  feststellt,
        <pb n="576" />
        558

je  ein  1  Kilogramm  schweres  Muskelstück,  die  halbe  Milz  und  das  Herz  an  die  Seuchenversuchsstation
  der  Tierärztlichen  Hochschule  in  München,  Veterinärstr.  6,  einzusenden.

Im  übrigen  behält  sich  das  Staatsministerium  des  Innern  vor,  über  die  mikroskopische
Untersuchung,  über  die  Anlegung  von  Kulturen  und  die  Verimpfung  auf  geeignete  Versuchstiere
  sowie  über  die  Anwendung  des  Präzipitationsverfahrens  zur  sicheren  Feststellung  der  unter
A  bis  C  genannten  Seuchen  weitere  Bestimmungen  zu  erlassen.

2.  Tollwut.
§  21.

(1)  Auf  die  Feststellung  des  Inhalts  des  Magens  und  Darmes  ist  besonderer
Wert  zu  legen.  Dann  ist  der  Zustand  der  Schleimhaut  des  Magens  und  Darmes  zu
bestimmen.  Nunmehr  folgt  die  Untersuchung  der  Maulhöhle,  des  Schlundkopfs,  der  Mandeln
und  der  an  den  Halsorganen  gelegenen  Lymphknoten.  Weiter  sind  Nieren,  Leber  und  Milz
zu  prüfen.  Auch  die  Beschaffenheit  des  Blutes  ist  zu  beachten.

(2)  Sofort  nach  der  Zerlegung  hat  der  Bezirkstierarzt  das  Gehirn  einschließlich  des
verlängerten  Marks  in  unverletztem  aber  von  der  Muskulatur  befreiten  Knochengerüst
(Schädelhöhle  nebst  Atlas)  als  „dringendes"  Postpaket,  im  Sommer  tunlichst  in  Eis  verpackt,
an  die  Direktion  des  K.  Preußischen  Instituts  für  Infektionskrankheiten  in  Berlin  NW,
Charitéstr.  1,  mit  dem  Ersuchen  um  mikroskopische  Untersuchung  und,  falls  erforderlich,  um
Ausführung  der  diagnostischen  Impfung  einzusenden.  Der  Sendung  ist  Abschrift  der
Niederschrift  über  die  Zerlegung  sowie  ein  Begleitschein  beizufügen.  Der  Begleitschein  ist
nach  folgendem  Muster  auszufertigen:

Nähere  Angaben
zu  dem  am  ...  ten.  an  das  K.  Institut  für  Infektionskrankheiten
  in  Berlin  eingesandten  Kopf  mit  Hals  eines  getöteten  (verendeten)  tollwutverdächtigen
  Tieres.

1.  Art  des  wutverdächtigen  Tieres  (Hund,  Katze  usw.)
2.  Gebissen  wo  und  wann  von  welchem  Tiee
3.  Zeitpunkt  des  Beginnes  der  Wut  und  der  Krankheitserscheinungen  -W5
4.  Hat  wieviel  Menschen  (namentlich  aufzuführen)  bezw.  Tiere  (Zahl  und  Art)  gebissen?
5.  Getötet  aiiiii;
6.  Ist  Zerlegung  vom  beamteten  Tierarzt  erfolgt?

(Ort)  „den  ten  .  19

(Unterschrift.)

Bezirkstierarzt
        <pb n="577" />
        Nr.  28.  559

3.  Rotz.
8  22.

Es  hat  eine  genaue  Untersuchung  der  ganzen  Körperoberfläche  und  besonders  der  schon
von  außen  sichtbaren  oder  zu  vermutenden  krankhaften  Stellen  der  Haut  und  Unterhaut
einschließlich  der  zugehörigen  Lymphgefäße  und  Lymphknoten  stattzufinden.  Sodann  ist  die
Schleimhaut  der  Nasenhöhle,  des  Schlundkopfs,  des  Kehlkopfs  und  der  Luftröhre  zu  unter—
suchen.  Weiter  folgt  die  Untersuchung  der  am  Kopfe  und  Halse  gelegenen  Lymphknoten
und  der  Lungen  mit  ihren  Lymphknoten.  Endlich  ist  der  Zustand  der  Milz,  der  Leber,
des  Herzens  und  der  Muskeln  zu  ermitteln.

4.  Maul=  und  Klauenseuche.
8  23.

Sollte  zur  Feststellung  der  Maul-  und  Klauenseuche  die  Zerlegung  eines  Tieres  erforderlich
  sein,  so  ist  die  Haut  an  der  Krone  der  Klauen,  an  den  Ballen,  im  Klauenspalt
und  an  der  hinteren  Fläche  der  Zehenglieder  sorgfältig  zu  untersuchen.  Ferner  ist  zu  ermitteln,
  ob  die  Zitzen  des  Enters  erkrankt  sind.  Weiter  ist  die  Beschaffenheit  des  Flotzmauls
  oder  der  Rüsselscheibe  festzustellen.  Dann  wird  die  Schleimhaut  des  Maules  und
bei  jüngeren  Tieren  auch  diejenige  der  vier  Magenabteilungen  und  des  Darmes  geprüft.
Schließlich  ist  auch  noch  eine  Untersuchung  des  Herzens  und  der  großen  drüsigen  Organe
(der  Leber  und  der  Nieren)  vorzunehmen.

5.  Lungenseuche.
8  24.

Nach  Offnung  der  Brusthöhle  sind  der  etwaige  ungewöhnliche  Inhalt,  die  Beschaffenheit
des  Brustfells  und  der  Ausdehnungszustand  der  Lungen  festzustellen.  Nachdem  die  Lungen
herausgenommen  worden  sind,  wird  die  Oberfläche  betrachtet  und  auf  das  Vorhandensein
entzündlicher  Ausschwitzungen  geprüft.  Dann  werden  Farbe  und  Festigkeit  der  einzelnen
Lungenteile  bestimmt  und  schließlich  große  glatte  Einschnitte  gemacht,  um  die  innere  Be—
schaffenheit  der  Lungen  zu  ermitteln.  Bei  der  Untersuchung  der  Schnittflächen  ist  das  Ver—
halten  des  zwischen  den  Läppchen  gelegenen  Gewebes,  der  Lungenbläschen,  der  Lymphgefäße
und  Lymphknoten  zu  beachten.  Auch  der  Inhalt  der  Luftröhrenäste  und  die  Beschaffenheit
der  Schleimhaut  sowie  das  Verhalten  der  Blutgefäße  sind  anzugeben.
        <pb n="578" />
        560

6.  Pockenseuche.
§  25.

Zunächst  ist  eine  genaue  äußere  Besichtigung  vorzunehmen.  Es  ist  namentlich  die
Beschaffenheit  der  Haut  am  Kopfe,  besonders  um  das  Maul  und  die  Augen,  ferner  an  der
inneren  Fläche  der  Schenkel,  am  Bauche,  an  der  Brust  und  an  der  unteren  Fläche  des
Schwanzes  anzugeben.  Ferner  ist  der  Zustand  der  Schleimhaut  der  Nasenhöhle,  des  Kehlund
  Schlundkopfs  und  der  Luftröhre  festzustellen,  dann  sind  Lungen,  Herz,  Milz,  Leber,
Nieren,  Magen  und  Darm  zu  untersuchen.

7.  Schweineseuche  und  Schweinepest.
8  26.
A.  Schweineseuche.

(1)  Beim  schnellen  Verlaufe  der  Schweineseuche  zeigen  sich  oft  nur  Veränderungen,
die  der  Blutvergiftung  zuzurechnen  sind.  Es  sind  deshalb  besonders  die  äußere  Haut,  die
serösen  Hänte  sowie  Milz,  Leber,  Nieren,  Herz,  Muskeln  und  Lymphknoten  zu  untersuchen.
Häufiger  aber  findet  sich  gleichzeitig  eine  schwere  Lungen-,  Brustfell=  und  Herzbeutelentzündung.
Deshalb  ist  auch  eine  Untersuchung  der  Lungen,  der  Luftröhrenäste,  der  zugehörigen  Lymph—
knoten,  des  Brustfells,  des  Herzbeutels  und  des  Bauchfells  vorzunehmen.

(2)  In  Fällen,  wo  die  Schweineseuche  einen  langsamen  Verlauf  genommen  hat,  ist
auf  die  Untersuchung  der  Lungen,  der  Luftröhrenäste,  des  Lungen=  und  Rippenfells,  des
Herzbeutels  und  der  nachbarlichen  Lymphknoten  besondere  Sorgfalt  zu  verwenden.  Auch  sind
der  allgemeine  Ernährungszustand  und  die  Beschaffenheit  der  äußeren.  Haut  zu  baachten.

B.  Schweinepest.

(1)  Hat  die  Schweinepest  einen  schnellen  Verlauf  genommen,  so  ist  der  Zustand  der
äußeren  Haut,  der  Milz,  der  Leber,  der  Nieren,  des  Herzens,  der  Muskeln  und  des  Brustund
  Bauchfells  zu  ermitteln.  Gleichzeitig  ist  die  Beschaffenheit  des  Magens  und  Darmes,
namentlich  des  Blind=  und  Grimmdarms  und  der  in  den  Gekrösen  gelegenen  Lymphknoten
festzustellen.

(2)  In  Fällen,  wo  die  Schweinepest  einen  langsamen  Verlauf  genommen  hat,  ist  von
besonderer  Bedentung  die  Untersuchung  des  Magens  und  Darmes  und  der  zugehörigen  Lymph-=knoten.
  In  diesen  Fällen  ist  die  Untersuchung  auch  auf  die  übrigen  Organe  der  Bauchhöhle
  sowie  auf  die  Organe  der  Brusthöhle  und  auf  die  Halsorgane  auszudehnen.  Dabei
ist  der  allgemeine  Ernährungszustand  nicht  außer  acht  zu  lassen.
        <pb n="579" />
        Nr.  28.  561

8.  Rotlauf  der  Schweine  einschließlich  des  Nesselfiebers  (Backsteinblattern).
8  27.

Es  wird  zunächst  die  Beschaffenheit  der  Haut  und  Unterhaut  und  hierauf  der  Schleim—
haut  des  Magens  und  Darmes,  der  in  der  Schleimhaut  gelegenen  Lymphapparate  und  der
Gekröslymphknoten  festgestellt.  Dann  wird  das  Verhalten  der  Milz,  der  Nieren,  der  Leber,
des  Herzens  und  der  Muskeln  ermittelt.  In  Zweifelsfällen  ist  eine  bakteriologische  Untersuchung
  des  Blutes  vorzunehmen.  Beim  Nesselfieber  (Backsteinblattern)  ist  eine  Untersuchung
derselben  Organe  vorzunehmen,  der  Zustand  der  Haut  aber  besonders  genau  festzustellen.

9.  Geflügelcholera  und  Hühnerpest.
8  28.
A.  Geflügelcholera.

Es  ist  der  Darm,  namentlich  der  Zwölffingerdarm,  zu  untersuchen.  Dabei  ist  auf
Inhalt  und  Beschaffenheit  der  Schleimhaut  zu  achten.  Dann  folgt  die  Untersuchung  der
Lungen  und  des  Herzbeutels,  erforderlichenfalls  der  großen  Luftzellen,  der  Milz,  der  Leber
und  der  Nieren.  Die  mikroskopische  Untersuchung  des  Blutes  auf  das  Vorhandensein  der
Krankheitserreger  ist  nicht  zu  unterlassen.  Auch  ist  in  Zweifelsfällen  die  Verimpfung  einer
Blutprobe  auf  eine  Taube  vorzunehmen.  Diese  Verimpfung  hat  stets  stattzufinden,  wenn
es  sich  um  Tiere  handelt,  die  aus  dem  Ausland  einkommen.

B.  Hühnerpest.

Nach  Untersuchung  des  Darmes  sind  die  Halsorgane  auf  ihre  Beschaffenheit  zu  prüfen.
Dann  sind  Drüsenmagen,  Leber,  Milz,  Nieren  und  Geschlechtsorgane  zu  untersuchen.  In
Zweifelsfällen  ist  die  Verimpfung  einer  Blutprobe  auf  ein  Huhn  und  eine  Taube  vorzunehmen.


10.  Tuberkulose  des  Rindviehs.

8  29.

(1)  Es  hat  stets  eine  genaue  Untersuchung  der  Atmungs=  und  Verdauungsorgane  und
bei  weiblichen  Tieren  auch  der  Geschlechtsorgane  mit  den  zugehörigen  Lymphknoten  stattzufinden.
  Erforderlichenfalls  ist  die  Untersuchung  auf  andere  Organe  und  Körperteile  auszudehnen.
  Wenn  Tuberkulose  der  Lungen  ermittelt  wird,  ist  festzustellen,  ob  es  sich  um  Lungentuberkulose
  in  vorgeschrittenem  Zustand  (S  10  Abs.  1  Nr.  12  des  Gesetzes)  handelt.
Das  Vorliegen  solcher  Tuberkulose  ist  dann  anzunehmen,  wenn  in  der  Lunge  das  Vorhandensein
  wenigstens  eines  tuberkulösen  Erweichungsherdes,  der  in  offener  Verbindung  mit  den
Luftröhrenästen  oder  deren  Verzweigungen  steht,  ermittelt  wird  oder  wenn  sich  *“3
        <pb n="580" />
        562

Veränderungen  in  den  Luftröhrenästen  und  deren  Verzweigungen  selbst  finden.  In  Zweifelsfällen
  ist  eine  mikroskopische  Untersuchung  der  Krankheitsprodukte  vorzunehmen.

(2)  Bei  der  Untersuchung  geschlachteter  Tiere  ist  das  bei  der  Fleischbeschau  gebräuchliche
Verfahren  (vgl.  §  7  Abs.  2)  anzuwenden.

IV.  Schlußbestimmungen.
§  30.
Nach  beendigter  Zerlegung  sind  alle  Teile  und  deren  Abgänge,  soweit  nicht  eine  Verwertung
  zugelassen  ist  oder  eine  Aufbewahrung  oder  eine  Verwendung  nach  §  4  der  Anweisung
für  die  unschädliche  Beseitigung  von  Kadavern  in  Frage  kommt,  sofort  unschädlich  zu  beseitigen.

§  31.
Die  nach  Feststellung  einer  Seuche  etwa  notwendige  Desinfektion  der  Zerlegungeplätze
und  der  zur  Ausführung  der  Zerlegung  benutzten  Gerätschaften  erfolgt  nach  der  Anweisung
für  das  Desinfektionsverfahren.

V.  Abfassung  der  Niederschrift  über  die  Zerlegung  und  des
Gntachtens.
1.  Anfertigung  der  Niederschrist.
§  32.

(1)  Uber  die  bei  der  Zerlegung  eines  Tieres  ermittelten  Befunde  ist  eine  Niederschrift
nach  Maßgabe  des  8  33  anzufertigen.

(2)  Ob  und  in  welchen  Fällen  von  der  Anfertigung  einer  Niederschrift  abgesehen
werden  kann  oder  nur  eine  solche  in  beschränktem  Umfang  anzufertigen  ist,  bleibt  weiterer
Bestimmung  des  Staatsministeriums  des  Innern  vorbehalten.

(  3)  Der  Bezirkstierarzt  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  bei  der  Zerlegung  eines  Tieres
ermittelten  Befunde  genau  in  die  Niederschrift  ausgenommen  werden.  Zu  diesem  Zwecke
hat  der  Bezirkstierarzt  die  ermittelten  Befunde  entweder  während  der  Zerlegung  zu  diktieren
oder  nach  der  Zerlegung  sobald  als  möglich  schriftlich  aufzunehmen.

2.  Fassung  der  Niederschrift.
§  33.

(1)  Die  Niederschrift  muß  übersichtlich  und  klar  abgefaßt  sein.  Es  sind  darin  die
anwesenden  Personen,  Tag  und  Stunde  des  natürlichen  Todes  oder  der  Tötung  sowie  Tag
und  Stunde  der  Zerlegung  des  Tieres  anzugeben.

(2)  Die  erste  Abteilung  der  Niederschrift  handelt  über  die  ußere,  die  zweite  über  die
innere  Besichtigung.  Die  Anordnung  in  der  zweiten  Abteilung  ergibt  sich  aus  der  Reihenfolge,
  in  der  die  Organe  untersucht  worden  sind.  Der  Befund  jeder  Körperhöhle  bildet
        <pb n="581" />
        Nr.  28.  563

einen  Abschnitt  für  sich  und  jeder  Abschnitt  trägt  den  Namen  der  zur  Untersuchung
gelangten  Höhle  als  Überschrift.

(3)  Das  Ergebnis  der  Untersuchung  jedes  einzelnen  Organs  ist  in  einem  besonderen
Absatz,  der  mit  einer  Nummer  zu  bezeichnen  ist,  in  der  Niederschrift  anzugeben.  Die
Nummern  laufen  in  ununterbrochener  Reihenfolge  bis  zum  Schlusse  der  Niederschrift  fort.

(4)  Die  Befunde  an  den  einzelnen  Organen  sind  kurz  und  genau  und  unter  möglichster
  Vermeidung  von  Kunstausdrücken  mitzuteilen.  Es  genügt  nicht,  die  Beschaffenheit
der  Organe  in  Form  von  bloßen  Urteilen,  z.  B.  „gesund,  normal,  entzündet“  usw.,  zu
kennzeichnen.

(5)  Ferner  empfiehlt  es  sich,  auf  die  Beschreibung  der  wichtigsten  Befunde  eine  besondere
Sorgfalt  zu  verwenden,  die  weniger  wichtigen  Befunde  aber  in  kurzen  Bemerkungen  zusammenzufassen.


(6)  Die  Beschreibung  erstreckt  sich  zunächst  auf  Größe,  Gestalt,  Farbe  und  Festigkeit
der  Teile;  erst  wenn  diese  allgemeinen  Verhältnisse  geschildert  worden  sind,  werden  die
inneren  Verhältnisse  der  Teile  angegeben.

(7)  Wenn  die  Zerlegung  eines  Tieres  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Form  erfolgt  ist,
sind  die  Gründe  für  diese  Abweichung  kurz  anzuführen.

(8)  Ein  Muster  für  die  Niederschrift  ist  in  der  Anlage  zu  dieser  Anweisung  ent=  Anlage  zu  der

halten  (vgl.  jedoch  §  32  Abs.  2).  kurssrra
Erx-8
  34.  verfahren.

(1)  Der  Bezirkstierarzt  hat  nach  Beendigung  der  Zerlegung  ein  Gutachten  über  den
Fall  ohne  weitere  Begründung  in  der  Niederschrift  abzugeben,  sofern  eine  solche  anzufertigen
ist.  Die  Krankheit,  an  der  das  Tier  gelitten  hat,  ist  ausdrücklich  zu  bezeichnen.  Wenn
sich  über  die  Beurteilung  des  Falles  eine  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  Bezirkstierarzt
und  dem  von  dem  Besitzer  etwa  zugezogenen  Tierarzt  ergibt,  so  ist  die  abweichende  Ansicht
des  letzteren  in  die  Niederschrift  aufzunehmen.

(2)  In  zweifelhaften  Fällen  und  in  Fällen,  in  denen  weitere  Untersuchungen  einzelner
Teile  notwendig  sind,  ist  ein  besonderes  Gutachten  mit  Begründung  vorzubehalten,  das  in
folgender  Form  zu  erstatten  ist:

Es  wird  mit  einer  kurzen  Geschichtserzählung  des  Falles  begonnen.  Sodann  wird  der
Inhalt  der  Niederschrift  über  die  Zerlegung  des  Tieres,  soweit  er  für  die  Beurteilung  von
Bedeutung  ist,  wörtlich  oder  zusammengefaßt  wiederholt  und  hieran  das  Gutachten  mit  Be—
gründung  angeschlossen.  Die  Begründung  des  Gutachtens  muß  auch  für  Nichttierärzte  ver—
ständlich  und,  soweit  es  unbeschadet  der  Deutlichkeit  möglich  ist,  unter  Vermeidung  von
Kunstausdrücken  abgefaßt  sein.

 

90*
        <pb n="582" />
        564

Anlage  zu  der  Anweisung  für  das
Zerlegungsverfahren  bei  Viehseuchen.

 

 

Niederschrift  uͤber  die  Zerlegung  verendeter  oder
getoͤteter  Tiere.

am  ten..-...--...........................----.-.--  19
vor  .

Es  wurde  heute  nach  mittag  –  Uhr  Hf  ............-.......--.-.............-.-...-.--  -
.......................................................................  derKadaverdam
..........  tcul9h  verendeten

getöteten
dmm.....  uuu.
gehörigen........-..-.-..........·................·.··..........  besichtigt  und  geöffnet.

Die  äußere  und  innere  Besichtigung  wurde  durch  den  Bezirkstierarzt  .
....................................  zuvorgenommen.

H.ÅußereBesichcigung.
a.  Der  Körper  im  allgemeinen.

Geschlecct.

Farbe  der  Haare:
Abzeichen:t  ....

Alter:

Größe  ..

Körperbau:
Ernährungszustand:  R8
Zeichen  des  Todes  (Totenstarre):
Zeichen  der  Fäulnis:

*)  An  dieser  Stelle  sind  die  Namen  des  etwa  anwesenden  Beamten  der  Orts=  oder  Distriktspolizeibehörde
und  des  anwesenden  Besitzers  oder  seines  Stellvertreters  einzutragen.

eG

S  %  J  S  1[
        <pb n="583" />
        Nr.

10.
11.
12.

13.
14.

15.

16.
17.

18.
19.

20.
21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.

36.
37.

88.

28.  565

b.  Die  einzelnen  Teile  des  Körpers.

KopfmitseinennatürlichenOssnungem................-.-...........·.............................--....-.......·......
Hals:

Brust:...........................·..·........»..........................  “

Bauch:  ..

Rücken:

Schwanz:................-.-.-........................-..·-.---.....-......

After:.................·.........  ...·...............·.....................-...  ...........................·...·».·.·.·...·».»·.».·..»
DieäußerenGeschlechtsteile:.......·......».....»·»»  ;;;;;;.
Die  Milchdrüsen:

Die  Gliedmaßen:

B.  Innere  Sesichrigung.
a.  Offnung  der  Bauchhöhle.

Ungewöhnlicher  Inhalttt:0

LagederOrgane:....-.........................................-..-...-......-..-....-.--...-.----...............-...·-.·-.-------Aussehen

  der  vorliegenden  Teile:  DT⅜T⅜⅝T⅝9

Stand  des  Zwerchfellasasasasaaa  -
b.  Offnung  und  Untersuchung  der  Brusthöhle.

Weichteile  des  Brustkobess  --Brustbein
  und  Knorpelendstücke  der  Ripden  -,
Brustfellsäcke,  namentlich  ungewöhnlicher  Inhaltt  ...................
AusdehnungszustandundAussehendervorliegendenLungenteile:.........-.--·......--.......·......-.-...--.
MittelfellundLymphknotem..---....-....-............--...-........-.....-...·...-..........-...-.----.......-........--.-..-DiegroßenBlutgefäße:.--.--...-.--.--·.-.......·-........-................-.......·..-........---.-.-......--...............

Herzbeutel:....-..-.-...-·-·-...-----.-.·.---.-..---..........·.........·-......................-...-.....
Herz:..-.-...........-......-....---.-----.-...-.......---..---...-...........--.-..........  ..............--..-.-................-...--.
Lungen-..........................................-................................-................--.......-............·.·....-......
Luftröhrenäste:.--.-..................-,-..·.........-.....-............-........--................-.-..-....-......--.-...  .--.---...
BrustteilderSpeiseröhre:.----.-.-...---.....-.......-.·...-...-----........--.....-.  .......-...-.-....·..-.-...-.-..-.-...--DieoberenAbschnittederRippem--.-.-.·.......-..--.---..-----..--..-.............-.-.-....-.....-.-.-..............


c.  Untersuchung  der  Bauchhöhle.

Netz  und  Bauchfel:  .................-..--.......-.  ........-............-....--..--..-...--...-..---...  -
Leer-undHüftdarm:-.................-.......  -..---..--.-.........-.--.--.....  ......-...--..-..·..·--.--.---..--.--Kleinchrimmdarm:................
  ....-....................·..-.-....-.-........-....-.-
        <pb n="584" />
        566

39.  Blind-  und  großer  Grimmdarm:
40.  Gekröse  nebst  Lyomphknotn:
41.  Milht:  «...........
42.  Zwölffingerdarm  und  Magen:
bei  Wiederkäuern:  .

a)  Pansen:

b)  Haube:

c)  Psalter

d)  Labmagen:
43.  Leber.
44.  Gallenblase:
45.  Bauchspeicheldrüse:
46.  Nieren  und  Nebennieren:
47.  Harnleiter  und  Harnblase:  ..........-..-..-.......  ......
48.  Die  inneren  Geschlechtsteile:
49.  Zwerchfelli:.  .
50.DiegroßenBlutgefäße:.....-.·.......-------....
51.  Muskeln  der  Wirbelsäule  und  des  Beckens:
52.  Knochen  der  Wirbelsäule  und  des  Beckes.

d.  Offnung  und  Untersuchung  des  Halses.
53.  Die  großen  Gefäße  und  Nerven:
54.  Kehlkopf  und  Luftröhre:
55.  Schlundkopf  und  Speiseröhre:
56.  Gaumensege.
57.  Zunge:
58.  Lymphknoten  und  Mandeln:
59.  Speicheldrüsen:
60.  Schildbrüse:
61.  Ohrtrompete:
62.  Halsmuskeln:
63.  Halswirbelsäule:

c.  Offnung  und  Untersuchung  der  Schädelhöhle.
64.  Weichteile  am  Kopfe:
65.  Die  harte  Hirnhaut:
66.  Blutleiterrr:
67.  Die  weiche  Hirnhantt:t:t::::::::
68.  Gehirn  (Großhirn,  Kleinhirn,  Brücke  und  verlängertes  Mark):
69.  Knochen  der  Schädelhöhle:
        <pb n="585" />
        Nr.

70.
71.
72.
73.
74.
76.
76.

77.

78.
79.
80.

28.  567
kf.  Offnung  und  Untersuchung  der  Nasenhöhle,  der  Nebenhöhlen  und  der
Maulhöhle.
Backen  und  Gaumen:  .
Zähne  und  Zahnfleisch:
Ungewöhnlicher  Inhalt  der  Nasenhöhle  und  Nebenhöhlen  (Stirn=  und  Oberkieferhöhleh:  .
Schleimhaut  der  Höhleen.  .....·..............-........--......-...-.....-.....·-...........-.
DieübrigenKnochendesKopfes(siehee):
Augen:.·..--....-..---...........  .........-Ohren--...--......·....................................................................-..................·.........·........·.......-.

g.  Gliedmaßen.
Blutgefäße,  Lymphgefäße,  Lymphknoten,  Gelenke,  Knochen,  Muskeln,  Hufe  und  Klauen:  «
h.OffnungdesWirbelkanals.
HäutedegRückenmarkes:.......·..........-..................................  .....--....-................................--Rückenmatk:

Wirbel  und  Wirbelscheiben  .....·..............·.....·..·.....................-...·.......·....·

C.  Gutachten.

Interschrift  des  Bezirkstierarztes:

———ssWWW“WN“NVy“d.d......,......—.—.—..—.————.————————.——————————————  #-.N-il......

Unterschriften  des  anwesenden  Beamten  der  Orts-  oder  Distriktspolizeibehörde  und  des  etwa  zugezogenen
Protokollführers:
        <pb n="586" />
        568
Anlage  C.

Anweisung  für  die  unschäbliche  Beseirigung  von  Kadavern
und  Baba#verteilen.

§  1.

(1)  Kadaver  oder  Kadaverteile  (Fleisch,  Blut,  Eingeweide  und,  soweit  das  Abhäuten
verboten  ist,  auch  Häute,  Hörner,  Klauen  usw.)  gefallener  oder  getöteter  seuchenkranker  oder
seuchenverdächtiger  Tiere,  deren  unschädliche  Beseitigung  vorgeschrieben  ist,  sind  unter  Beobachtung
  etwaiger  Anordnungen  des  Bezirkstierarztes  und  unter  polizeilicher  Uberwachung
sofort  in  nachstehender  Weise  zu  behandeln.

(2)  Von  der  polizeilichen  Uberwachung  kann  abgesehen  werden,  wenn  die  unschädliche
Beseitigung  der  Kadaver  oder  Kadaverteile  in  Abdeckereien  einschließlich  der  Anlagen  zur
gewerbsmäßigen  Beseitigung  oder  Verarbeitung  von  Kadavern  und  tierischen  Teilen  erfolgt,
die  unter  veterinärpolizeilicher  Aufsicht  stehen.

§  2.
Zulässige  Arten  des  Verfahrens  zur  unschädlichen  Beseitigung  der  im  §  1  bezeichneten
Kadaver=  oder  Kadaverteile  sind:
a)  Kochen  oder  Dämpfen  bis  zum  Zerfalle  der  Weichteile,
b)  trockene  Destillation,
c)  Behandlung  auf  chemischem  Wege  bis  zur  Auflösung  der  Weichteile,
d)  Verbrennen  bis  zur  Asche.

83.

(1)  Wo  die  im  §  2  angegebenen  Arten  der  unschädlichen  Beseitigung  nach  Lage  der
Verhältnisse  untunlich  sind,  hat  sie  durch  Vergraben  zu  erfolgen.  Das  Vergraben  von
Kadavern  oder  Kadaverteilen  an  Milzbrand,  Rauschbrand  oder  Wild=  und  Rinderseuche
erkrankter  oder  dieser  Seuchen  verdächtiger  Tiere  darf  vom  Bezirkstierarzt  nur  dann  zugelassen
  werden,  wenn  nach  seinem  Ermessen  das  Verbrennen  oder  eine  andere  der  im  §  2
angegebenen  Arten  der  unschädlichen  Beseitigung  unausführbar  ist.

(2)  Zum  Vergraben  sind  nach  Anweisung  des  Bezirkstierarztes  tunlichst  höher  gelegene,
trockene  Stellen  in  genügender  Entfernung  von  menschlichen  Wohnungen,  Viehställen,
Brunnen,  Gewässern,  Weideplätzen  und  öffentlichen  Wegen  auszuwählen.  Humushaltige
        <pb n="587" />
        Nr.  28.  569

Böden,  Lehm=  und  Tonböden,  guelleureiche  Gelände,  zur  Ausbeutung  bestimmte  oder  geeignete
Kies=  oder  Sandlager  sowie  Plätze,  an  denen  das  Grundwasser  nicht  mindestens  2  m  unter
dem  Erdboden  steht,  sind,  wo  dies  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  möglich  ist,  zu  vermeiden.
Die  Vergrabungsplätze  sind  so  einzufriedigen,  daß  sie  von  Pferden,  Wiederkäuern,  Schweinen
und  Hunden  nicht  betreten  werden  können.  Das  Beweiden  der  Vergrabungsplätze,  die
Verwendung  dort  wachsender  Pflanzen  als  Viehfutter  oder  Streu  sowie  die  Lagerung  von
Viehfutter  oder  Streu  auf  solchen  Plätzen  sind  verboten.  Die  zum  Vergraben  der  Kadaver
oder  Kadaverteile  erforderlichen  Gruben  sind  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche  der
Kadaver  oder  Kadaverteile  von  einer  unterhalb  des  Randes  der  Grube  mindestens  1  m
starken  Erdschicht  bedeckt  ist.

(3)  Vor  dem  Vergraben  sind  die  Häute  der  Kadaver,  deren  Abhäutung  verboten  ist,
durch  mehrfaches  Zerschneiden  unbrauchbar  zu  machen.  Im  übrigen  sind  die  Kadaver  mit
tiefen  Einschnitten  zu  versehen  und  mit  Kalk  oder  feinem  Sande  zu  bestreuen  oder  mit  Teer,
rohen  Steinkohlenteerölen  (Karbolsäure,  Kresol)  oder  Alpha-Naphtylamin  in  5  prozentiger
Lösung  zu  übergießen  oder  mit  einem  anderen  vom  Bezirkstierarzte  für  zulässig  erklärten
Mittel  zu  behandeln.

(4)  Nach  Einbringung  der  Kadaver  in  die  Grube  sind  die  durch  Blut  oder  sonstige
Abgänge  verunreinigten  Stellen  der  Erd=  oder  Rasenschicht  abzuschürfen  und  mit  den  Kadavern
zu  vergraben.

(5)  Gruben,  in  denen  Kadaver  oder  Kadaverteile  seuchenkranker  oder  seuchenverdächtiger
Tiere  vergraben  sind,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörde  geöffnet  oder
erneut  in  Benutzung  genommen  werden.  Die  Genehmigung  darf  nur  dann  erteilt  werden,
wenn  nach  dem  Gutachten  des  Bezirkstierarztes  mit  Sicherheit  anzunehmen  ist,  daß  eine
vollständige  Verwesung  der  in  der  Grube  untergebrachten  Kadaver  oder  Kadaverteile  stattgefunden
  hat,  und  daß  ansteckungsfähige  Seuchenkeime  in  der  Grube  nicht  mehr  vorhanden
sind.  In  besonderen  Ausnahmefällen  kann  die  vorzeitige  Eröffnung  solcher  Gruben  unter
Anwendung  der  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  und  unter  polizeilicher  Uberwachung  gestattet
werden.  Die  aus  einer  geöffneten  Grube  ausgehobenen  Tierteile  sind  wieder  vorschriftsmäßig
  zu  vergraben  oder  nach  §  2  unschädlich  zu  beseitigen.

§  4.

(1)  Bei  Ermittlung  einer  Seuche  durch  Zerlegung  eines  Tieres  sind  die  für  die  Feststellung
  der  Seuche  erforderlichen  Teile  aufzubewahren,  falls  der  Besitzer  oder  dessen  Vertreter
  bei  Mitteilung  des  amtstierärztlichen  Befundes  sofort  erklärt,  daß  er  das  Gutachten
eines  anderen  Tierarztes  einzuholen  beabsichtigt.  Die  Aufbewahrung  hat  unter  sicherem
Verschluß  oder  unter  Uberwachung  auf  Kosten  des  Besitzers  so  zu  geschehen,  #n  Ver-1
        <pb n="588" />
        570

schleppung  von  Krankheitskeimen  nach  Möglichkeit  vermieden  wird.  Die  unschädliche  Beseitigung
  derartiger  aufbewahrter  Teile  hat  sofort  nach  Erfüllung  des  Zweckes  oder  nach
Ablauf  einer  für  die  Aufbewahrung  zu  dem  angegebenen  Zwecke  gesetzten  Frist  (vgl.  8  108
der  Bekanntmachung)  zu  erfolgen.

(2)  Die  unschädliche  Beseitigung  kann  ausgesetzt  werden  für  Teile  von  Kadavern  seuchenkranker
  oder  seuchenverdächtiger  Tiere,  die  vom  Bezirkstierarzt  noch  einer  genaueren  Untersuchung
  unterzogen  werden  sollen.  Die  unschädliche  Beseitigung  kann  unterbleiben  bei  solchen
Kadaverteilen,  die  vom  Bezirkstierarzt  als  Lehr=  oder  Sammlungsgegenstände  verwandt  oder
an  staatliche  wissenschaftliche  Institute  oder  andere  geeignete  Stellen  versandt  werden.  Die
Entnahme  und  der  Versand  haben  unter  Vorsichtsmaßregeln  zu  geschehen,  die  eine  Verschleppung
  von  Ansteckungsstoffen  ausschließen.  Für  den  Versand  sind  die  Vorschriften  über
den  Verkehr  mit  Viehseuchenerregern  (§  89  der  Bekanntmachung),  bei  der  Eisenbahnbeförderung
  auch  die  Vorschriften  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung,  zu  beachten.  Dem
Bezirkstierarzt  und  den  Stellen,  denen  durch  den  Bezirkstierarzt  Teile  von  seuchenkranken
oder  seuchenverdächtigen  Kadavern  übersandt  wurden,  liegt  die  Verpflichtung  zur  sofortigen
unschädlichen  Beseitigung  ob,  sobald  die  Teile  der  Untersuchung  unterzogen  oder  zu  Lehrzwecken
  verwandt  worden  sind.  Die  als  Sammlungsgegenstände  verwandten  Teile  sind
unter  den  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  aufzubewahren.

(3)  Im  Falle  des  Abs.  1  ist  es  auch  nichtbeamteten  Tierärzten  gestattet,  Kadaverteile
  zu  den  im  Abs.  2  erwähnten  Zwecken  zu  entnehmen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  es
sich  um  Kadaver  handelt,  bei  denen  eine  amtstierärztliche  Untersuchung  nicht  in  Frage
kommt.  Von  jeder  derartigen  Entnahme  hat  der  nichtbeamtete  Tierarzt  der  Distriktspolizeibehörde
  Anzeige  zu  machen.  Blutproben  von  Kadavern  seuchenkranker  oder  seuchenverdächtiger
  Tiere  können  von  nichtbeamteten  Tierärzten  auch  vor  der  amtstierärztlichen
Untersuchung  und  ohne  eine  Anzeige  an  die  Distriktspolizeibehörde  entnommen  werden.  Hinsichtlich
  der  bei  der  Entnahme  und  dem  Versande  zu  beobachtenden  Vorsichtsmaßregeln  und
der  Verpflichtung  zur  unschädlichen  Beseitigung  gelten  die  Vorschriften  im  Abs.  2.

(1)  Statt  einzelner  Teile  dürfen,  sofern  es  sich  um  kleine  Tiere  handelt,  auch  ganze
Kadaver  zu  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Zwecken  verwandt  werden.
        <pb n="589" />
        Nr.  28.  571

Anlage  D.

 

Bekanntmachung,

betreffend  Vorschriften  uͤber  das  Arbeiten  und  den  Verkehr  mit  Krank—
heitserregern,  ausgenommen  Pesterreger.

Vom  4.  Mai  1904.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  159).

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  April  ds.  Is.  auf  Grund  des  827
des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900
(Reichs-Gesetztl.  S.  306)  die  nachstehenden  Vorschriften  über  das  Arbeiten  und  den  Verkehr
mit  Krankheitserregern,  ausgenommen  Pesterreger,  beschlossen.

Berlin,  den  4.  Mai  1904.

Der  Srtellverrtretrer  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

Vorschriften  über  das  Arbeiten  und  den  Verkehr  mit  Krankheitserregern,
ausgenommen  Pesterreger.

8  1..

Wer  mit  den  Erregern  der  Cholera  oder  des  Rotzes  oder  mit  Material,  welches  solche
Erreger  enthält,  arbeiten  will,  ferner,  wer  derartige  Erreger  in  lebendem  Zustand  aufbewahren
  oder  abgeben  will,  bedarf  dazu  der  Erlaubnis  der  Landes-Zentralbehörde.  An  Stelle
der  letzteren  treten  für  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  das  Reichsamt  des  Innern,  für
Militäranstalten  das  zuständige  Kriegsministerium,  für  Marineanstalten  das  Reichs-Marineamt.
  Die  Erlaubnis  darf  nur  für  bestimmte  Räume  und  nur  nach  Ausweis  der  erforderlichen
  wissenschaftlichen  Ausbildung  erteilt  werden.  Die  den  Leitern  öffentlicher  Anstalten
erteilte  Erlaubnis  gilt  auch  für  die  unter  ihrer  Leitung  in  diesen  Anstalten  beschäftigten
Personen.

Der  Erlaubnis  bedarf  es  nicht  bei  Untersuchungen,  welche  der  behandelnde  Arzt  oder
Tierarzt  zu  ausschließlich  diagnostischen  Zwecken  in  seiner  Praxis  bis  zur  Feststellung  der
Krankheitsart  nach  den  üblichen  diagnostisch-bakteriologischen  Untersuchungsmethoden  vornimmt.

Lebende  Erreger  der  Cholera  oder  des  Notzes  dürfen  nur  an  Personen  und  Stellen,
die  von  der  zuständigen  Behörde  die  Erlaubnis  zur  Annahme  erhalten  haben,  abgegeben  werden.
        <pb n="590" />
        572
8  2.

Wer  mit  anderen  als  den  im  8  1  bezeichneten  Erregern  von  Krankheiten,  welche  auf
Menschen  übertragbar  sind,  oder  von  Tierkrankheiten,  welche  der  Anzeigepflicht  unterliegen,
oder  mit  Material,  welches  solche  Erreger  enthält,  arbeiten  will,  ferner  wer  derartige  Erreger
  in  lebendem  Zustand  aufbewahren  will,  bedarf  dazu  der  Erlaubnis  der  zuständigen
Polizeibehörde  des  Ortes,  in  welchem  der  Arbeits=  oder  Aufbewahrungsraum  liegt.  Die
Erlaubnis  darf  nur  für  bestimmte  Räume  und  nur  nach  Ausweis  der  erforderlichen  wissenschaftlichen
  Ausbildung  erteilt  werden.

Auf  Arzte  und  Tierärzte  finden  die  Vorschriften  im  Abs.  1  mit  der  Einschränkung
Anwendung,  daß  sie  der  Polizeibehörde  nur  eine  Anzeige  von  ihrem  Vorhaben  unter  Angabe
  des  Raumes  nach  Lage  und  Beschaffenheit  zu  erstatten  und  später  jeden  Wechsel  des
Raumes  in  gleicher  Weise  anzuzeigen  haben.

Weder  der  Erlaubnis  noch  der  Anzeige  bedarf  es,  wenn  die  Arbeit  und  die  Aufbewahrung


a)  in  öffentlichen  Krankenhäusern,  welche  mit  den  zur  Verhinderung  einer  Verschleppung
  von  Krankheitskeimen  erforderlichen  Einrichtungen  versehen  sind,  oder

b)  in  staatlichen  Anstalten,  welche  zu  einschlägigem  Fachunterrichte  dienen  oder  behufs
Bekämpfung  der  Infektionskrankheiten  zur  Anstellung  von  Untersuchungen  oder
zur  Herstellung  von  Schutz=  oder  Heilstoffen  bestimmt  sind,  oder

c)  vom  behandelnden  Arzte  oder  Tierarzt  ausschließlich  zu  diagnostischen  Zwecken  in
seiner  Praxis  vorgenommen  werden.

§  3.

Wer  lebende  Kulturen  von  den  im  §  2  Abs.  1  bezeichneten  Krankheitserregern  oder
Material,  welches  solche  Erreger  enthält,  feilhalten  oder  verkaufen  will,  bedarf  dazu  der
Erlaubnis  der  zuständigen  Polizeibehörde  des  Ortes,  in  welchem  das  Geschäft  betrieben  wird.
Die  Erlaubnis  darf  nur  für  bestimmte  Räume  und  nur  an  zuverlässige  Personen  erteilt
werden.

Der  Händler  hat  über  die  Abgabe  von  Kulturen  oder  Material  ein  Verzeichnis  zu
führen,  in  welches  die  Art  der  Krankheitserreger,  der  Tag  der  Abgabe,  der  Name  und  die
Wohnung  des  Erwerbers  sowie  des  etwaigen  Uberbringers  sofort  nach  der  Verabfolgung  vom
Abgebenden  selbst  einzutragen  sind,  und  zwar  stets  in  unmittelbarem  Anschluß  an  die  nächst
vorhergehende  Eintragung.  Das  Verzeichnis  ist  drei  Jahre  lang  nach  Abschluß  aufzubewahren.

84.
Wer  eine  Tätigkeit  der  im  8  1  Abs.  1,  8  2  Abs.  1  und  8  3  Abs.  1  bezeichneten
        <pb n="591" />
        Nr.  28.  573

Art  in  einem  ihm  zur  Verfügung  stehenden  Raume  einer  anderen  Person  gestattet  oder
aufträgt,  hat  dies  der  zuständigen  Polizeibehörde  (§  2  Abs.  1  und  §  3  Absl.  1)  unter
Angabe  des  Raumes  sowie  der  Wohnung,  des  Berufs,  des  Vor=  und  Zunamens  dieser
Person,  ferner  jeden  Wechsel  des  Raumes  sofort  anzuzeigen.  Diese  Bestimmung  findet  auf
Leiter  der  im  §  2  Abs.  3  bezeichneten  öffentlichen  Krankenhäuser  und  staatlichen  Anstalten
keine  Anwendung.
Die  sich  für  die  andere  Person  aus  den  Bestimmungen  in  88  1  bis  3  ergebenden
Pflichten  bleiben  unberührt.  6
§  5.

Die  im  §  1  Abs.  1,  §  2  Abs.  1  und  §  3  Abs.  1  bezeichnete  Tätigkeit  sowie  die
nach  §  4  gestattete  oder  aufgetragene  Ausübung  solcher  Tätigkeit  durch  andere  ist  einzustellen,
wenn  die  Erlaubnis  der  Landes-Zentralbehörde  oder  Polizeibehörde  zurückgenommen  oder  wenn
die  Tätigkeit  von  der  zuständigen  Behörde  untersagt  wird.  Die  Zurücknahme  der  Erlaubnis
oder  die  Untersagung  soll  erfolgen,  wenn  aus  Handlungen  oder  Unterlassungen  der  betreffenden
Person  der  Mangel  derjenigen  Eigenschaften  erhellt,  welche  für  jene  Tätigkeit  vorausgesetzt
werden  müssen.

§  6.
Wer  eine  der  im  §  1  Abs.  1,  §  2  Abs.  1  und  §  3  Abs.  1  bezeichneten  Handlungen
vornimmt,  hat  —  auch  wenn  er  von  der  Einholung  der  Erlaubnis  oder  von  der  Anzeigepflicht

  entbunden  ist  —  die  Erreger  so  aufzubewahren,  daß  sie  Unberufenen  unzugänglich
sind;  auch  hat  er  sonst  alle  Vorkehrungen  zu  treffen,  um  eine  Verschleppung  der  Krankheitserreger,
  insbesondere  durch  Versuchstiere,  zu  verhüten.  Kulturen,  infizierte  Versuchstiere  und
deren  Organe  sowie  sonstiges  die  Krankheitserreger  enthaltendes  Material  müssen,  sobald  sie
entbehrlich  geworden  sind,  derart  beseitigt  werden,  daß  jede  Verschleppung  der  Krankheitskeime
tunlichst  ausgeschlossen  wird.  Instrumente,  Gefäße  usw.,  welche  mit  infektiösen  Gegenständen
in  Berührung  waren,  sind  sorgfältig  zu  desinfizieren.

§  7.

Die  Versendung  von  lebenden  Kulturen  der  Cholera=  oder  Rotzerreger  hat  in  zugeschmolzenen
  Glasröhren  zu  erfolgen,  die,  umgeben  von  einer  weichen  Hülle  (Filtrierpapier
und  Watte  oder  Holzwolle),  in  einem  durch  übergreifenden  Deckel  gut  verschlossenen  Blechgefäße
  stehen;  das  letztere  ist  seinerseits  noch  in  einer  Kiste  mit  Holzwolle,  Hen,  Stroh
oder  Watte  zu  verpacken.  Es  empfiehlt  sich,  nur  frisch  angelegte  Agarkulturen  zu  versenden.

Material,  welches  lebende  Krankheitserreger  dieser  Art  enthält  oder  zu  enthalten  verdächtig
  erscheint,  ist  so  zu  verpacken,  daß  eine  Verschleppung  des  Krankheitskeims  tunlichst
ausgeschlossen  wird.  Zur  Aufnahme  des  Materials  sind  besonders  geeignet  starkwandige
        <pb n="592" />
        574

Pulvergläser  mit  eingeschliffenem  Glasstöpsel  und  weitem  Halse  oder  in  deren  Ermangelung
Gläser  mit  glattem  zylindrischen  Halse,  zu  deren  Verschluß  gut  passende,  frisch  ausgekochte
Korke  zu  verwenden  sind.  Nach  der  Aufnahme  des  Materials  sind  die  Gläser  sicher  zu
verschließen,  der  Stöpsel  ist  mit  Pergamentpapier  oder  dergleichen  zu  überbinden;  auch  ist
an  jedem  Glase  ein  Zettel  fest  aufzukleben  oder  sicher  anzubinden,  der  genaue  Angaben
über  den  Inhalt  enthält.  Zum  Verpacken  dürfen  nur  feste  Kisten  —  keine  Zigarrenkisten,
Pappschachteln  und  dergleichen  —  benutzt  werden.  Die  Gläser  und  sonstigen  Behälter
sind  in  den  Kisten  mittels  Holzwolle,  Heu,  Stroh,  Watte  und  dergleichen  so  zu  verpacken,
daß  sie  unbeweglich  liegen  und  nicht  aneinanderstoßen.

Die  Vorschriften  über  die  Entnahme  choleraverdächtiger  Untersuchungsobjekte  behufs
bakteriologischer  Feststellung  der  Cholera  und  über  die  Versendung  des  Materials  an  eine
Untersuchungsstelle  werden  durch  vorstehende  Bestimmungen  nicht  berührt.

Die  Sendungen  (Abs.  1  und  2)  müssen  mit  starkem  Bindfaden  umschnürt,  versiegelt
und  mit  der  deutlich  geschriebenen  Adresse  sowie  mit  dem  Vermerke  „Vorsicht“  versehen
werden.  Bei  Beförderungen  durch  die  Post  sind  die  Sendungen  als  „dringendes  Paket“
aufzugeben  und  den  Empfängern  telegraphisch  anzukündigen.  Bei  Versendung  lebender  Kulturen
  hat  der  Empfänger  dem  Absender  den  Empfang  der  Sendung  sofort  mitzuteilen.

88.

Die  Versendung  von  lebenden  Kulturen  der  im  §  2  Abs.  1  bezeichneten  Krankheitserreger
  hat  in  wasserdicht  verschlossenen  Glasröhren  zu  erfolgen.  Diese  Röhren  sind  entweder
  in  angepaßten  Hülsen  oder,  mit  einer  weichen  Hülle  (Holzwolle,  Watte  und  dergleichen)
umgeben,  derart  in  festen  Kästen  zu  verpacken,  daß  sie  unbeweglich  liegen  und  nicht  aneinanderstoßen.
  Der  Empfänger  hat  dem  Absender  den  Empfang  der  Sendung  sofort  mitzuteilen.

Material,  welches  lebende  Krankheitserreger  dieser  Art  enthält  oder  zu  enthalten  verdächtig
  erscheint,  ist  so  zu  verpacken,  daß  eine  Verschleppung  des  Krankheitskeims  ausgeschlossen
  wird.

Die  Sendungen  (Abs.  1  und  2)  müssen  fest  verschlossen  und  mit  deutlicher  Adresse
sowie  mit  dem  Vermerke  „Vorsicht“  versehen  werden.
        <pb n="593" />
        Nr.  28.  575

Anlage  E.

(Anbang  zu  Abschnitt  II  Nr.  12  der
Ausführungsvorschriften  des  Bundesrats.)

 

 

 

Anweisung  für  die  tierärzrliche  Feststellung  der
Tuberkulose.

J.

Klinische  Merkmale,  die  den  Verdacht  der  Tuberkulose  begruͤnden,  und
Merkmale,  die  das  Vorhandensein  der  Senuche  in  hohem  Grade  wahrscheinlich
  machen.

1.  Einfacher  Verdacht  der  Tuberkulose.

Ein  Rind  ist  als  verdächtig  der  Tuberkulose  anzusehen,  wenn  durch  die  Untersuchung
festgestellt  ist,  daß  mindestens  folgende  Krankheitsmerkmale  bestehen:
a)  Rasselgeräusche  im  Bereiche  der  Lungen  und  freiwilliger  Husten  bei  Ausschluß
anderer  Ursachen  —  wie  z.  B.  Bronchialkatarrh  infolge  von  Erkältung  auf  der
Weide  oder  bei  Transporten,  ansteckende  Lungenentzündung,  Lungenwurmkrankheit,
traumatische  Lungenentzündung  —  sowie  Störung  der  Ernährung  (Verdacht  der
äußerlich  erkennbaren  Lungentuberkulose  in  vorgeschrittenem  Zustande)

b)  harte,  schmerzlose,  nicht  vermehrt  warme  Anschwellung  eines  oder  mehrerer
Euterviertel:),  ohne  daß  die  Milch  aus  dem  oder  den  erkrankten  Eutervierteln
sinnfällig  verändert  ist  oder  anfänglich  verändert  war,  sowie  Vergrößerung  der
zugehörigen  Euterlymphdrüsen  (Verdacht  der  äußerlich  erkennbaren  Eutertuberkulose);


c)  Umrindern  oder  unregelmäßiges  Rindern  und  schleimig-eitriger,  seltener  rein
eitriger,  nicht  übelriechender,  in  der  Regel  nur  spärlicher  Ausfluß  aus  der  Scheide
bei  Ausschluß  einer  anderen  Ursache  —  wie  namentlich  ansteckender  Scheidenkatarrh,
  seuchenhaftes  Verkalben  —  sowie  Schwellung  der  inneren  Darmbeinlymphdrüsen
  (Verdacht  der  äußerlich  erkennbaren  Gebärmuttertuberkulose);

1)  Der  bezeichneten  Anschwellung  eines  oder  mehrerer  Euterviertel  ist  das  Vorhandensein  harter,  schmerzloser
Knoten  im  Innern  eines  oder  mehrerer  Euterviertel  gleich  zu  erachten,  die  sich  erst  nach  dem  Ausmelken  beim
Durchtasten  der  Enterviertel  bemerkbar  machen.
        <pb n="594" />
        576

d)  chronischer  Durchfall  mit  starker  Störung  der  Ernährung  bei  Ausschluß  anderer
Ursachen  —  wie  namentlich  Verabreichung  abführend  wirkenden  Futters,

Vorliegen  der  sogenannten  spezifischen  (paratuberkulösen)  Darmentzündung  —
(Verdacht  der  äußerlich  erkennbaren  Darmtuberkulose.).

2.  Hohe  Wahrscheinlichkeit  des  Vorhandenseins  der  Tuberkulose.

Bei  einem  Rinde  ist  das  Vorhandensein  der  Tuberkulose  als  in  hohem  Grade  wahrscheinlich
  anzusehen,  wenn  durch  die  Untersuchung  festgestellt  ist,  daß  mindestens  folgende
Krankheitsmerkmale  bestehen:

à)  Rasselgeräusche  im  Bereiche  der  Lungen  in  erheblicherer  Ausbreitung  und  anfallsweise
auftretender,  matter  und  tonloser  Husten  bei  Ausschluß  anderer  Ursachen  sowie  starke  und
fortschreitende  Störung  der  Ernährung

oder  Rasselgeräusche  im  Bereiche  der  Lungen  mit  freiwillig  auftretendem  Husten,  ferner
Störung  der  Ernährung  und  Vorhandensein  harter,  scharf  abgegrenzter  Knoten  in  fühlbaren
Lymphdrüsen  oder  unzweifelhafter  Erscheinungen  der  Tuberkulose  eines  anderen  Orgaus  —
wie  eines  Gelenkes,  der  Augen,  Gehirnhäute,  Hoden  —

oder  Rasselgeräusche  im  Bereiche  der  Lungen  mit  freiwillig  auftretendem  Husten,  ferner
Störung  der  Ernährung  und  häufigerem,  ohne  erkennbare  Ursache  auftretenden  Aufblähen,
sofern  vollkommen  zuverlässige  Angaben  hierüber  vorliegen,

(hohe  Wahrscheinlichkeit  des  Vorliegens  der  äußerlich  erkennbaren  Lungentuberkulose);

b)  harte,  knotige,  schmerzlose,  nicht  vermehrt  warme  Anschwellung  eines  oder  mehrerer
Euterviertel:),  ohne  daß  die  Milch  aus  dem  oder  den  erkrankten  Eutervierteln  sinnfällig
verändert  ist  oder  anfänglich  verändert  war,  und  Vergrößerung  der  Euterlymphdrüsen  sowie
stark  fortschreitende  Störung  der  Ernährung

oder  die  gleichen  Erscheinungen  an  dem  Euter  und  den  Euterlymphdrüsen  und  Vorhandensein
  von  harten,  scharf  abgegrenzten  Knoten  in  den  vergrößerten  Euterlymphdrüsen,

(hohe  Wahrscheinlichkeit  des  Vorliegens  der  Eutertuberkulose);

I)  schleimig-eitriger  oder  eitriger,  nicht  übelriechender,  in  der  Regel  nur  spärlicher
Ausfluß  aus  der  Scheide  bei  Ausschluß  einer  anderen  Ursache  oder  Umrindern  oder  unregelmäßiges
  Rindern  auch  ohne  Ausfluß  aus  der  Scheide,  sofern  daneben  gleichzeitig  festzustellen  sind:

entweder  starre  Beschaffenheit  der  Gebärmutterhörner  oder  Eileiter,

oder  harte,  scharf  abgegrenzte  Knoten  in  den  inneren  Darmbeinlymphdrüsen,

(hohe  Wahrscheinlichkeit  des  Vorliegens  der  Gebärmuttertuberkulose);

—  –  —  —

1)  Außerlich  ertennbare  Darmtuberkulose  ist  beim  Rinde  sehr  selten.

2)  Der  bezeichneten  Anschwellung  eines  oder  mehrerer  Cuterviertel  ist  das  Vorhandensein  harter,  schmerzloser
Knoten  im  Innern  eines  oder  mehrerer  GEuterviertel  gleich  zu  erachten,  die  sich  erst  nach  dem  Ausmelken  beim
Durchtasten  der  Euterviertel  bemerkbar  machen.
        <pb n="595" />
        Nr.  28.  577

2)  chronischer  Durchfall  mit  starker  Störung  der  Ernährung  und  erhebliche  Vergrößerung
der  Gekrösdrüsen  sowie  Vorhandensein  harter,  scharf  abgegrenzter  Knoten  in  ihnen,
(hohe  Wahrscheinlichkeit  des  Vorliegens  der  äußerlich  erkennbaren  Darmtuberkulose).

II.
Ausföhrung  der  klinischen  Unrersuchung.

Bei  der  klinischen  Untersuchung  auf  das  Vorhandensein  der  im  §  10  Abs.  1  Nr.  12
des  Gesetzes  bezeichneten  Tuberkuloseformen  ist  folgendes  zu  beachten:

Die  Auskultation  der  Lungen  ist  im  Stande  der  Ruhe  und  nach  kurzem  Trabenlassen
oder  nach  vorübergehender  Unterbrechung  der  Atmung  durch  geeignetes  Zuhalten  der  Nase
und  des  Maules  vorzunehmen.

Bei  Verdacht  der  Eutertuberkulose  sind  das  Eutergewebe  nach  vorherigem  Ausmelken
und  die  Euterlymphdrüsen  sorgfältig  abzutasten  1).

Bei  Verdacht  der  Gebärmutter=  und  der  Darmtuberkulose  ist  zur  Feststellung  etwaiger
Veränderungen  der  Gebärmutter,  der  Eileiter,  inneren  Darmbein=  und  Gekrösdrüsen  stets
eine  Untersuchung  vom  Mastdarm  aus  vorzunehmen.  Diese  Untersuchung  empfiehlt  sich
auch  bei  Tieren,  die  wegen  Verdachts  der  Lungentuberkulose  untersucht  werden,  zur  Ermittlung
einer  tuberkulösen  Erkrankung  der  Hinterleibsorgane,  die  das  Vorhandensein  der  Lungentuberkulose
  in  hohem  Grade  wahrscheinlich  machen  kann  (vgl.  I  Nr.  2  unter  a).

Handelt  es  sich  um  die  Untersuchung  ansteckungsverdächtiger  Tiere  in  einem  Bestande
(§  313),  so  sind  diejenigen  Tiere  besonders  genau  zu  untersuchen,  bei  denen  nach  den
vorliegenden  Angaben  verdächtige  Krankheitserscheinungen  —  wie  häufiger  freiwilliger  Husten,
Rückgang  in  der  Ernährung,  wiederholtes  Aufblähen,  Atembeschwerden  im  Stande  der  Ruhe
oder  bei  der  Arbeit,  Knoten  im  Euter,  Umrindern,  unregelmäßiges  Rindern,  Ausfluß  aus
der  Scheide,  Vorhandensein  von  Krusten  und  Borken  an  dem  der  Scham  zugekehrten
Teile  der  Schwanzfläche  —  bestehen,  sowie  diejenigen  Tiere,  die  neben  seuchenkranken  und
der  Seuche  verdächtigen  längere  Zeit  gestanden  haben.

III.
Bakreriologische  Unrersuchung.

Für  die  zur  Feststellung  der  Tuberkulose  erforderlichen  bakteriologischen  Untersuchungen
von  Ausscheidungen  tuberkuloseverdächtiger  Tiere  (§  312  Abst.  3)  gelten  folgende  Grundsätze:

1.  Entnahme  der  Proben.

Die  Proben  sind  so  zu  entnehmen,  daß  eine  Verunreinigung  von  außen  ausgeschlossen

 

1)  Um  die  Euterlymphdrüsen  in  ausreichender  Weise  abtasten  zu  können,  ist  es  zunächst  erforderlich,  die
Haut  an  der  der  Innenfläche  des  Schenkels  zugekehrten  Euterfläche  mit  den  Spitzen  des  Zeige-,  Mittel-  und
Ringfingers  bis  zur  Schenkeleuterfalte  in  die  Höhe  zu  schieben.
92
        <pb n="596" />
        578

ist.  Insbesondere  müssen  Instrumente,  die  zur  Probenentnahme  verwendet  werden,  desgleichen
Gefäße,  in  denen  die  Proben  zu  einer  Untersuchungsstelle  gesandt  werden,  vor  jedem  Gebrauche
sorgfältig  gereinigt  und  durch  strömenden  Dampf,  kochendes  Wasser  oder  über  der  Flamme
sterilisiert  werden.  Es  hat  sich  auch  der  die  Proben  Entnehmende  vor  jeder  Probenentnahme
die  Hände  mit  warmem  Wasser  und  Seife  zu  waschen,  mit  einem  geeigneten  Desinfektionsmittel
  nachzuspülen  und  hierauf  zu  trocknen.

Bei  Verdacht  der  Lungentuberkulose  ist  als  Probe  zur  bakteriologischen  Untersuchung
Material  zu  entnehmen,  das  nach  einem  Hustenstoß  aus  der  Lunge  ausgeworfen  wird
(Entnahme  aus  der  Rachenhöhle  mit  einem  Rachenlöffel  oder  mit  der  eingeführten  Hand  oder
Entnahme  auf  andere  geeignete  Weise).

Bei  Verdacht  der  Eutertuberkulose  wird  eine  Milchprobe  in  der  Menge  von  etwa
100  cemm  entnommen,  nachdem  das  Euter  mit  warmem  Wasser  und  Seife  abgewaschen  und
hierauf  mit  50  prozentigem  Spiritus  abgerieben  und  mit  steriler  Watte  oder  einem  frisch
gewaschenen  Tuche  abgetrocknet  worden  ist.  Die  erste  Milch  aus  den  Strichen  der  erkrankten
Viertel  wird  beseitigt  und  erst  die  weitere  in  die  Probeflasche  gemolken.  Läßt  sich  aus  den
verdächtigen  Vierteln  eine  hinreichende  Menge  Milch  nicht  ermelken,  so  ist  Milch  aus  den
unverdächtigen  Vierteln  hinzuzumelken.  Beim  Versand  der  Milch  an  eine  Untersuchungsstelle
ist  den  100  ccm  Milch  0,5  g  Borsäure  zur  Verhütung  der  Zersetzung  zuzufügen.  Das
Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  an  Stelle  der  Borsäure  andere  Mittel  zuzulassen.

Bei  Verdacht  der  Gebärmuttertuberkulose  ist  Ausflußmaterial  aus  der  Scheide  mit
einem  Scheidenlöffel  zu  entnehmen,  nachdem  die  Schamgegend  mit  warmem  Wasser  und  Seife
abgewaschen,  mit  50prozentigem  Spiritus  nachgerieben  und  mit  steriler  Watte  oder  einem
frischgewaschenen  Tuche  abgetrocknet  worden  ist.  Gelingt  es  nicht  gleich,  mit  dem  Löffel
Material  zu  erhalten,  so  ist  der  Versuch  mehrmals  zu  wiederholen.  Es  kann  auch  durch
wiederholtes  Zusammendrücken  der  Gebärmutter  mit  der  in  den  Mastdarm  eingeführten  Hand
die  Entleerung  etwaigen  ungewöhnlichen  Inhalts  herbeigeführt  und  dadurch  die  Entnahme
von  Untersuchungsmaterial  aus  der  Scheide  erleichtert  werden.

Bei  Verdacht  der  Darmtuberkulose  ist  eine  Kotprobe  aus  dem  Mastdarm  zu  entnehmen.

2.  Ausführung  der  bakteriologischen  Untersuchung.
Die  bakteriologische  Untersuchung  von  Ausscheidungen  tuberkuloseverdächtiger  Rinder

geschieht  durch  mikroskopische  Prüfung  gefärbter  Ausstrichpräparate  und  durch  Verimpfung
von  Material  an  Versuchstiere.

a.  Mikroskopische  Prüfung.
Zur  mikroskopischen  Prüfung  auf  Tuberkelbazillen  eignen  sich  Ausscheidungen  tuberkuloseverdächtiger
  Tiere  aus  den  Lungen  und  der  Gebärmutter  sowie  Milch,  nicht  dagegen  Kot,
        <pb n="597" />
        Nr.  28.  579

weil  in  diesem  Bazillen  vorkommen  können,  die  hinsichtlich  ihrer  Größe  und  Form  sowie
ihres.  Verhaltens  gegenüber  Farbstoffen  und  Entfärbungsmitteln  (Säuren)  mit  den  Tuberkelbazillen
  so  große  übereinstimmung  zeigen,  daß  sie  im  gefärbten  Präparate  von  ihnen  nicht
unterschieden  werden  können.  Mit  diesen  tuberkelbazillenähnlichen  säurefesten  Stäbchen  ist
auch  bei  der  mikroskopischen  Untersuchung  von  Lungenauswurf,  Gebärmutterausflußmaterial
und  Milch  tuberkuloseverdächtiger  Tiere  zu  rechnen,  in  letzterer  dann,  wenn  sie  nicht  unter
den  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  (vgl.  III  Nr.  1)  entnommen  worden  ist.

Vor  Anfertigung  der  Ausstrichpräparate  für  die  mikroskopische  Untersuchung  ist  eine
Vorprüfung  oder  Vorbereitung  des  Materials  notwendig.

Lungenauswurf  und  Ausflußmaterial  aus  der  Gebärmutter  werden  in  eine
sterilisierte,  auf  einer  schwarzen  Unterlage  ruhende  Glasschale  gebracht  und  nach  Eiterflöckchen
durchsucht.  Wenn  solche  vorhanden  sind,  werden  aus  ihnen,  sonst  aus  Proben  der  Gesamtmasse
  des  Materials,  mindestens  zwei  Ausstrichpräparate  auf  Objektträgern  angefertigt.

Falls  sich  im  Lungenauswurf  und  Ausflußmaterial  aus  der  Gebärmutter  Eiterflöckchen
nicht  finden,  kann  auch  die  Antiformin=  oder  eine  ähnlich  wirkende  Methode  zur  Vorbereitung
  des  Materials  für  den  mikroskopischen  Nachweis  der  Tuberkelbazillen  angewandt
werden,  vorausgesetzt,  daß  Untersuchungsmaterial  in  ausreichender  Menge  zur  Verfügung
steht.  Zur  Ausführung  der  Antiforminmethode  wird  ein  Teil  des  für  diesen  Zweck  zur
Verfügung  stehenden  Materials  mit  zwei  Teilen  einer  50  prozentigen  Lösung  von  Antisformin
  in  destilliertem  Wasser  versetzt.  Unter  öfterem  Umschütteln  des  Gemisches  tritt  die
Verflüssigung  des  Lungenauswurf=  oder  Gebärmutterausflußmaterials  in  ½  bis  1  Stunde
ein.  Nachdem  zu  der  dünnflüssigen  Mischung  des  Antiformins  mit  dem  Material  unter
gutem  Umschütteln  die  gleiche  Menge  von  96=  oder  50  prozentigem  Alkohol  oder  auch
Brennspiritus  hinzugefügt  ist,  können  die  etwa  darin  enthaltenen  Tuberkelbazillen  mit  Hilfe
einer  Zentrifuge  ausgeschleudert  werden.

Das  Zentrifugieren  hat  in  einer  Zentrifuge,  die  etwa  3000  Umdrehungen  in  der
Minute  macht,  mindestens  ¼  Stunde,  in  einer  Zentrifuge,  die  etwa  1500  Umdrehungen
in  der  Minute  macht,  mindestens  ½  Stunde  lang  zu  geschehen.  Nach  /  (/)  stündigem
Zentrifugieren  wird  die  in  den  Zentrifugenröhrchen  über  dem  Bodensatze  stehende  Flüssigkeit
abgegossen,  durch  destilliertes  Wasser  ersetzt  und  von  neuem  ¼  (⅛½)  Stunde  lang  zentrifugiert,
  um  das  Antiformin  aus  dem  Bodensatze  zu  entfernen.  Nunmehr  werden  aus  dem
Bodensatze  mindestens  2  Ausstrichpräparate  auf  Objektträgern  angefertigt.

Milch  ist  in  der  Weise  zur  mikroskopischen  Untersuchung  auf  Tuberkelbazillen  vorzubereiten,
  daß  mindestens  20  ccm  mit  Hilfe  einer  Zentrifuge  /  (½)  Stunde  lang
ausgeschleudert  und  aus  dem  hierbei  sich  abscheidenden  Bodensatze  mindestens  2  Ausstrichpräparate

  auf  Objektträgern  hergestellt  werden.
927
        <pb n="598" />
        580

Zur  Anfertigung  der  Ausstrichpräparate  für  die  mikroskopische  Untersuchung
wird  das  Material  auf  sorgfältig  gereinigten  ungebrauchten  Objektträgern  möglichst  gleich—
mäßig  ausgestrichen.  Sobald  das  auf  den  Objektträgern  ausgestrichene  Material  lufttrocken
geworden  ist,  wird  es  in  der  üblichen  Weise  über  der  Flamme  oder  durch  5  Minuten
langes  Einlegen  in  Methyl=  oder  Athylalkohol  fixiert.  Wenn  das  ausgestrichene  Material
nicht  genügend  gerinnungsfähiges  Eiweiß  enthält,  um  die  Fixierung  möglich  zu  machen,  ist
dem  Material  etwas  Hühnereiweiß  oder  Blutserum  zuzusetzen.  Durch  Untersuchung  von
Kontrollpräparaten  ist  vorher  festzustellen,  daß  die  zugesetzte  eiweißhaltige  Flüssigkeit  frei  von
säurefesten  Bazillen  ist.  Die  Färbung  geschieht  wie  folgt:

1.  Färben  mit  Karbolfuchsin  (filtrierte  Mischung  von  100  ccm  5  prozentiger  Karbolsäure
  und  10  com  gesättigter  alkoholischer  Fuchsinlösung)  während  2  Minuten
über  der  Flamme  unter  wiederholtem  Aufkochen;

2.  Behandlung  mit  3prozentigem  Salzsäurealkohol,  bis  das  Präparat  farblos
erscheint  (etwa  30  Sekunden  lang),  und  Nachspülen  mit  Wasser;

3.  Nachfärben  mit  gesättigter  wässeriger  Methylenblaulösung  etwa  10  bis  15  Sekunden
  lang;

4.  Abspülen  in  Wasser.

Der  negative  mikroskopische  Befund  in  gefärbten  Ausstrichpräparaten  schließt  nicht  aus,
daß  das  Material,  aus  dem  die  Ausstrichpräparate  angefertigt  wurden,  trotzdem  Tuberkelbazillen
  enthält.  Ein  sicheres  Ergebnis  liefert  nur  die  Verimpfung  des  Materials  an  Tiere.
Deshalb  ist  die  Entscheidung  stets  vom  Ergebnis  des  Tierversuchs  abhängig  zu  machen,  wenn
der  mikroskopische  Befund  in  den  gefärbten  Ausstrichpräparaten  negativ  ist,  desgleichen,  wenn
der  mikroskopische  Befund  irgendeinen  Zweifel  läßt,  ob  etwa  in  den  Präparaten  vorhandene
tuberkelbazillenähnliche  Stäbchen  Tuberkelbazillen  sind  oder  nicht.

b.  Verimpfung  von  Material  auf  Versuchstiere.

Lungenauswurf  und  Ausflußmaterial  aus  der  Gebärmutter  können  unmittelbar,
  ohne  weitere  Vorbereitung,  zur  Verimpfung  auf  Versuchstiere  (Meerschweinchen)  verwendet
  werden.  Es  empfiehlt  sich,  falls  wenig  Material  zur  Verfügung  steht,  dieses  mit  sterilisierter
  physiologischer  Kochsalzlösung  so  zu  verdünnen,  daß  auf  jedes  Versuchstier  mindestens
2  cem  Impfmaterial  entfallen.

Milch  ist  vor  der  Verimpfung  auszuschleudern,  und  zwar  sind  für  je  ein  Versuchstier
mindestens  20  ccm  Milch  zu  verwenden,  die  in  einer  Zentrifuge  mit  etwa  3000  Umdrehungen
  in  der  Minute  mindestens  ¼  Stunde,  in  einer  Zentrifuge  mit  etwa  1500  Umdrehungen
  in  der  Minute  mindestens  ½  Stunde  lang  auszuschleudern  sind.  Der  hierbei
sich  abscheidende  Rahm  und  Bodensatz  sind  nach  Abgießen  der  Magermilch  zu  mischen  und
        <pb n="599" />
        Nr.  28.  581

als  Impfmaterial  zu  verwenden.  Stehen  zur  Impfung  für  ein  Meerschweinchen  80  cem
Milch  oder  mehr  zur  Verfügung,  so  kann  von  der  Verimpfung  der  Rahnschicht  Abstand
genommen  werden.

Kot  ist  vor  der  Verimpfung  zur  Abtötung  von  Begleitbakterien,  die  Meerschweinchen
rasch  töten  können,  mit  Antiformin  zu  behandeln  Etwa  30  des  zu  untersuchenden  Kotes
werden  mit  15  cem  Antiformin  und  55  cem  destilliertem  Wasser  vermischt,  die  Mischung
wird  2  bis  3  Stunden  stehen  gelassen  und  während  dieser  Zeit  öfters  umgeschüttelt.  Nach
2  bis  3  stündigem  Stehen  wird  die  Mischung  /½  (½)  Stunde  lang  zentrifugiert  und  sodann
  die  hierbei  in  den  Zentrifugenröhrchen  von  dem  Bodensatze  sich  abscheidende  Flüssigkeit
abgegossen.  Ist  dies  geschehen,  so  wird  der  Bodenfatz  mit  10  cem  destilliertem  Wasser
aufgeschwemmt,  durch  sterilisierte  (ausgekochte)  Gaze  oder  grobe  Leinwand  geseiht  und  je  die
Hälfte  der  durchgeseihten  Flüssigkeit  au  Meerschweinchen  verimpft.

Die  vorgängige  Behandlung  mit  Antiformin  kann  auch  bei  Lungenauswurf  und  Ausflußmaterial
  aus  der  Gebärmutter  angewandt  werden,  wenn  sich  zeigen  sollte,  daß  nach  Verimpfung
  dieses  Materials  häufiger  vorzeitige  Todesfälle  bei  den  Impftieren  eintreten.  Bei
Lungenauswurf  und  Ausflußmaterial  aus  der  Gebärmutter  ist  jedoch  das  Antiformin  in
etwa  5  prozentiger  Mischung  zu  verwenden.

Zu  jedem  Tierversuche  sind  mindestens  2  Meerschweinchen  zu  verwenden.  Die  Verimpfung
  des  Impfmaterials  hat  in  der  Regel  in  die  Muskulatur  der  inneren  und  hinteren
Fläche  eines  Hinterschenkels  zu  erfolgen.

Die  geimpften  Meerschweinchen  können  zum  Zwecke  der  Feststellung  des  Impfergebnisses
getötet  werden,  sobald  die  der  Impfstelle  benachbarten  Lymphknoten  als  harte,  schmerzlose,
von  der  Umgebung  scharf  abgegrenzte  Knoten  von  Kleinerbsengröße  und  darüber  hervortreten.
Dies  kann  schon  am  10.  Tage  nach  der  Impfung  der  Fall  sein.  Treten  die  Lymphdrüsenverän
  derungen  nicht  auf,  dann  sind  die  Versuchstiere  frühestens  6  Wochen  nach  Vornahme
der  Impfung  zu  töten.  ·  .

Tuberkulose  bei  den  Impftieren  ist  als  festgestellt  anzusehen,  wenn  in  tuberkuloseverdächtigen
  Veränderungen  der  Tiere  einwandfrei  Tuberkelbazillen  nachgewiesen  sind.

Läßt  die  bakteriologische  Untersuchung  tuberkuloseverdächtiger  Herde  bei  den  Versuchs-=tieren
  ausnahmsweise  einen  Zweifel  bestehen,  so  sind  die  verdächtigen  Herde  an  mindestens
2  weitere  Meerschweinchen  zu  verimpfen  und  außerdem  ist  neues  Material  von  dem  in
Frage  kommenden  tuberkuloseverdächtigen  Rinde  zur  Untersuchung  einzufordern.  S

Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  Abweichungen  von  der  Ausführung
des  vorstehend  geschilderten  Verfahrens  bei  der  bakteriologischen  Untersuchung  der  Ausscheidungen
tuberkuloseverdächtiger  Rinder  zuzulassen.
        <pb n="600" />
        582

Anlage  II.
Königreich  Bayern.  Regierungsbezirk  Weckerba  28).

 

Bezirksamt  Vilshofen.
Kreisunmittelbare  Stadt

 

Gemeinde  Haidenburg.

Arsprungszeugnis.

(Das  Zeugnis  ist  gültig  für  30  Tage,  vom  Tage  der  Ausstellung  an  gerechnet.)

 

 

 

 

 

Tiergattung!  Etwaige  besondere  J
(bei  Schl  *  —  Geschlecht.  Farbe.  Kennzeichen
Nr.  d  6  na  1  Abzeichen,  ungefähres  (Ohrmarke,  Hautbrand,  Bemerkungen
Ziegen  und  Geflüge  Altera  Hornbrand,  Farbzeichen,
Stückzahl  und  Art)  «  Haarschnitt  usw.)
1  2.  3.ß.  5  6
1.  1  Pqx  Hengst,  Rotfuchs  mit  Brandaæaeichen  Ob  auf
Stern,  4  Jalre  der  linken  Haolssceite
2.  11  Rind  Bialle,  gelbschecôlkiq,  Ohrrnoarke  4250  Wr.17
2  Jare  537N  rechlen  O/e
3.  Rind  Kaben,  rotschechhig,  Taarschznitt  N  auf
2  Jahre  —  Hiifte
4.  13  Xlber  gelbschechigq,  2Mondte
5.  Ferke"  halbrof  —
6.2  Melersc  —  —
7.  6  roeibliche  Ziegen  —
8.  56  Hiihner  rebhiuhnforbige  Italienen

 

 

 

 

Das  Vieh  stammt  aus  dem  Bestande  des  Landiteirts  Johann  Miiller  in  Penæaing  und  soll
am  6.  Mai  d.  J.  aus  dem  Bestand  entfernt  werden.

.  Onsdenb#,  6.  Mas  1912
Die  Ortspolizeibehörde

(Gemeindesiegel)  (Unterschrift)

1)  Pferde  und  Rinder,  ausgenommen  Kälber  bis  zu  3  Monaten,  sind  einzeln  aufzuführen;  Kälber  bis  zu  3  Monaten,
Schweine,  Schafe,  Ziegen  und  Geflügel  sind  in  einzelnen  Posten  anzugeben.  Für  Rinder  über  3  Monate  ist  die  Eintragung
in  einzelnen  Posten  zulässig,  wenn  die  Tiere  mit  einem  haltbaren  Kennzeichen  versehen  sind  (z.  B.  5  Kalbinnen,  gelbscheckig,
2jährig,  Ohrmarke  Nr.  17  bis  20,  24).

2)  Diese  Spalte  ist  bei  Kälbern,  Schweinen,  Schafen,  Ziegen  und  Geflügel  nur  insoweit  auszufüllen,  als  die
Einträge  keine  Schwierigkeiten  machen  und  zur  Erkennung  der  Tiere  für  notwendig  gehalten  werden.
        <pb n="601" />
        Nr.  28.  583

Anlage  I.
6  25  Abs.  3).

Kontrollbuch
für  die  Wanderschafherde

Dieses  Buch  ist  ausgestellt  für  den

Es  enthält  mil  fortlaufenden  Nummern
  versehene  Seilen.

„den  109

Die  Distriltspolizeibehörde:
        <pb n="602" />
        584

 

Kopfzahl  und  Art  Amtstierärztliche  Untersuchung

1.  Angabe  des  Triebweges.  Beginn

 

 

 

 

(Zusammensetzung)
der  Herde  bei  Ort  und  Ta  Befund  -

Beginn  des  Treibens  der  8  eiu  2.  Genehmigung  der  des
(Böcke,  Hammel,  Untechun  —  Distriktspolizeibehörde.  Treibens
Schafe,  Lämmer)  g  gung

1  2  3  4  5
180  Umnterfönring  Seuchonfrei  und  I.  Vori  Freinann  uber  die]  7.  6.  12
(80  Hammiel,  5.  5.  12  unverdücsifiq.  reldnarken  von  Garcling,
Neufahrn  n.  Pollinq  nach

90  Mfuftersckhaze,

20  Lũnner  Freisino.

Daæ  Treiben  dif  dent  angegebenen
  Triebioeqe  iird
genelmigt.

Muùᷣnchen,  6.  ñ.  I2.
Die  Distriktspoliæeibenördo

—E

Heæirhæstieraræf
        <pb n="603" />
        585
Veränderungen  im  Bestande  der  Wanderherde  T
—  ag
Zugang  Abgang  der  Be-Bemer-„
  A  "  «  1m  endigun
Zahl  und  Art  urt  des  Zugangs  Art  des  Abgangs  de  8  tungen
der  Tiere  Geb  3  Zahl  und  Art  Tod  (  es
am  (Hammel,  Schafe,  (Geburt,  Kanf  am  der  Tiere  (Tod,  Verkauf  Treibens
Lämmer)  Tausch)  1  usw.)
66  3o  121  1213
10.5.72  Minlerecrafe  Nari  9.5.  12  2  Hammel  70d  12.5.172

 

 

 

 

93
        <pb n="604" />
        <pb n="605" />
        Nr.  28.  587

Anlage  Ila.
Königreich  Bayern.  Regierungsbezirk  Weckerba#e#n.  (629

 

Bezirksamt  Vilshofen.
oder  kreisunmittelbare  Stadt

Gemeinde  Haidenburg.

Arsprungszeugnis
für  den  innerbayerischen  Verkehr  mit  Klauenvieh
(Das  Zeugnis  gilt  30  Tage,  vom  Tage  der  Ausstellung  an  gerechnet).

Herkunftsort  (letzter  dauernder  Standort)  der  Tiere:  Penæing
Name,  Stand  und  Wohnort  des  Tierbesitzers:  Johanz  Acler,  Landivirt  in  Penæingꝗ
Zahl  und  Gattung  der  Tiere,  bei  Rindern  auch  Angabe  des  Geschlechts:

4  Kidobielstäcke  (2  Ochsen,  1  K,  7  KalGlin)
§  VFerKel,  3  Schafe,  1  Ziege.

Bestimmungsort  (Marktort):  Depgendorf  (zun  DFichmarkt  am  5.  Nili).

Haidenbirꝗ,  6G.  Iiili  1912.

Die  Ortspolizeibehörde

Gemeindesiegel:  (Unterschrift)

93“
        <pb n="606" />
        588

Königreich  Bayern.  Regierungsbezirk  Wieerbage?.  Anlage  III.

Bezirksamt  lVilshofen.  (s  28).
Kreisunmittelbare  Stadt

 

Gemeinde  Haidenburq.

Gesundbeitszeugnis.

(Das  Zeugnis  ist  gültig  bei  Klauenvieh  und  Geflügel  für  5  Tage,  bei  Einhufern  für  8  Tage,
vom  Tage  der  Ausstellung  an  gerechnet.)

 

 

 

 

 

 

Tiergaltungt  «  .-  Etwaige  besondere
.  90  Geschlecht,  Farbe,  Kennzeichen
(bei  Schweinen,  Schafen,  .
Nr.  Abzeichen,  ungefähres  (Ohrmarke,  Hautbrand,  Bemerkungen
Ziegen  und  Geflügel  Hornbrand,  Farbzeichen
ückzahl  d  A  Alter)  *  f.D  d
Stückzahl  und  Art)  Haarschnitt  usw.)
1  2  3  *  4  5  **r.
1  Pfer  Hengst,  Rotfuchs  mit  Brandzeichen  050  uuder
Slern.  4  Jahre  linken  Halsseite
2.  Mind  HBiille,  gelbscheckig.  OrMmarke  zFO  Fr  77
2  Jahre  im  rechten  Ohre
3.J  HRind  Kalbin,  rotscheckig.,  Haarschant  X  q%  der
2  Jalue  linken  Hñfte
4.  13  KGclben  Helbscheck'gq.  2  Monaotæe  —
5.Ferei  halhrot  —
6.  12  Mutterschafso  —  —
J.  roeibliche  Zicegen  —  —
8.  15  Huhner  ’chhrghusfth's  Italicnen  —

 

 

 

 

Das  vorbezeichnete  Vieh  des  Lapd#wboris  Jolennn  Ailller  in  Penæing  ist  am  õ.  Mai  1912  in
nheg  von  mir  untersucht  und  frei  von  Erscheinungen  befunden  worden,  die  auf  das  Vorhandensein  eineranzeigepflichtigen
  Seuche  schließen  oder  ihren  Ausbruch  befürchten  lassen.

Peonæing,  õ.  Mai  1912.  N.
Bezirkstierarzt.

1)  Pferde  und  Rinder,  ausgenommen  Kälber  bis  zu  8  Monaten,  sind  einzeln  aufzuführen;  Kälber  bis  zu  3  Monaten,
Schweine,  Schafe,  Ziegen  und  Geflügel  sind  in  einzelnen  Posten  anzugeben.  Für  Rinder  über  3  Monate  ist  die  Eintragung
in  einzelnen  Posten  zulässig,  wenn  die  Tiere  mit  einem  haltbaren  Kennzeichen  versehen  sind  (z.  B.  5  Kalbinnen,  gelbscheckig,
2jährig,  Ohrmarke  Nr.  17  bis  20,  24).

2)  Diese  Spalte  ist  bei  Kälbern,  Schweinen,  Schafen,  Ziegen  und  Geflügel  nur  insoweit  auszufüllen,  als  die
Einträge  keine  Schwierigkeiten  machen  und  zur  Erkennung  der  Tiere  für  notwendig  gehalten  werden.

Liegt  ein  ordnungsmäßig  ausgefertigtes  Ursprungszeugnis  vor,  so  genügt  es,  das  Gesundheitszeugnis  in
solgender  abgekürzter  Form  auf  dem  Ursprungszeugnis  einzutragen:

Gefüundbeirszeugnis.
Das  Zeugnis  ist  gültig  bei  Klauenvieh  und  Geflügel  für  7  7  bei  Einhufern  für  8  Tage,  vom  Tage  der  Ausstellung
an  gerechnet.)

Das  in  vorstehendem  (umstehendem)  Ursprungszeugnis  aufgeführte  Vieh  ist  am  6.  Mai  1912  in  Benzing  von
mir  untersucht  und  frei  von  Erscheinungen  befunden  worden,  die  auf  das  Vorhandensein  einer  anzeigepflichtigen  Seuche
schließen  oder  ihren  Ausbruch  befürchten  lassen.

7%7  2%%9.  J.  Jii  10/72  W.
Bezirkstierarz
        <pb n="607" />
        Nr.  28.
Kontrollbuch
des
Pferdehändlers
Viehhändlers

in

Dieses  Buch  ist  ausgestellt  für  den

in
Es  enthält  mit  fortlaufenden  Nummern
  versehene  Seiten.

den.  19

Die  Ortspolizeibehörde:
(Gemeindesiegel)  (Unterschrift)

589

Aulage  1V.

 

(§  32).
        <pb n="608" />
        —  —  .  —  —  —  —  —  —  —  —  –  –  —  —  â—  —  —  —  .  —  —  —   —  —.

der  Tiere

 

 

 

 

Gattung)  .
Nr.  ,,«  ,  .  Besondere  Kennzeichen
(bei  Einträgen  in  Geschlecht,  Farbe,  Abzeichen,
(Ohrmarke,  Hautbrand,  Horn-Posten
  Stückzahl  und  ungefähres  Alter  brand,  Farbzeichen,  Haarschnitt  usw.)
ungefähres  Alter)  7  7  ·
..1  *  ·  3  .  W.  ***
17..  Hengst.  Rotfuchs  neit  Stern,  õ  Jahre]  Hautbraud  Ob  quii  der  linken  Halsseit

2.%  rs—ill—l——n—s  Olrrmmarnherhe  0q.“  X.  70%0  %  7%  Ozrec
32.9  K  2  Oeesc“,  9%  4%  Ochsen:  Iorubrand  IJ.
3  Kiihe,  rotsclheckiq;  daton  Cctiede6,  Killio.  Ohrmarke  N
1  cie#c#  &amp;amp;  Jare  KXalbinnene  Ohrniarke  O

1  Kaolbinmnen,  et#oc  2  JRT;  ddroz
2  rotæcheckig,  2  gratibraun

#.  Sqe  (%%  —  —

5.  Saughũülber  —  —

 

 

 

1)  Pferde  und  Rinder,  ausgenommen  Kälber  bis  zu  3  Monaten,  sind  einzeln,  Kälber  bis  zu  3  Monaten  und
Schweine  sind  in  einzelnen  Posten  unter  Angabe  der  Stückzahl  und  des  ungefähren  Alters  einzutragen.  Rinder  über
3  Monate,  die  mit  einem  haltbaren  Kennzeichen  versehen  sind,  können  gleichfalls  in  einzelnen  Posten  eingetragen  werden.
        <pb n="609" />
        Nr.  28.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

der  Übernahme  Tag  des  n  Stand  und
;  ame  and  un
l  Name-StandundWMek-  Wh  säners
verkaufs  ohnort  des  Käuser
Ort  Wohnort  des  .  Bemerkungen?)
Tag  und  oder  oder  sonstigen
Vezirt  bisherigen  Besitzerssonstigen  Abnehmers
Abganges
5  6  7½  8  9  10
Drsprczoszennis.
6.  õ.  12  Lenggries,  Joha  4%//,  AMak-  8.  5.  12  Lõötcenbraiterei  —
Nerirss  767z  ko  %  Leuggries  sczen  as  dene  Bestande  des
*  “  5“  Muũllers  Johann  Auer  in
Lenggries  und  soll  qus
dem  Bestand  am  6.  5.12
entfernt  werden.
Lenggries,  den  .  .  ...
6  Die
ieste:  Otspotgzebekrde
slepef.
7.  ö.  72  IMesbdcz  Zuchteerband  in  10.  5.  12  Kart  I##i#nl.  Land-Miiesbacz
  704-’é  7%½%  Forstenried
Gesundleitszenqntrs.
10.  5.  12  Holæaxirehen  EEEEXIIeCCCChEEEIVBELIKSEEEIOIIE  Hie  umnter  Nr.  à  beæcichchihmarto
  Berg  in  Miinchen  3  Kre  besitæer  in  Freimauns  heten  Rinder  3%7  heute
13.  5.  12  EIIEII
·«·  „  frei  von  Erscheinungen
2  Kalbinnen]  Viehhäudler  Mauæ  befunden  icorden,  die  auf
rotscheckio  Schmid  in  F'reising  Idas  Vorhandensein  einer
13.  5.  12  anæeigenfltichtigen  Seuche
schlie  ßen  oder  iltren  Atus-2
  Xalbinnen  Johann  *  Metz  bruch  Sewnmrcheen  kasscn.
raub'raen—er  /%%  JIMNchen  Holækirehen,  den...
14.  5.  72  N
Kr#hestterarztl.
10.  5.  12  Trudering,  Beæirles]  Molkereibesitæaer  14.  5.  12  Schiceinentäster  Zick
Muùunchen-  Land  Falin  in  Truderiug  in  Schleincint
14.  5.  12  Viehnhosf  Muũnchen]  Hàndler  hranæ  Bach]  2  Kulber  Metæger  Sticl  in
in  Degqendorf  16.  6.  12  Solln  hei  Miinchen
4  Koôtber-17.
  5.  72

 

 

 

 

!)  Werden  die  Ursprungs=  und  die  Gesundheitszeugnisse  in  das  Kontrollbuch  eingetragen  (§  30  der  Bekanntmachung
so  hat  der  Eintrag  in  Spalte  10  nach  dem  dort  angegebenen  Muster  zu  geschehen.
        <pb n="610" />
        <pb n="611" />
        Nr.  28.  593

Aulage  V.
(§  45  Abs.  2).

Untersuchungsbuch

..  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
für  die  beim  Schiffahrtsbetriebe  Bergwerksbetriebe)  benutzten  Zugtiere

 

in

Dieses  Buch  ist  ausgestellt  für  den

Es  enthält  mit  fortlaufenden  Nummern
  versehene  Seiten.

Die  Ortspolizeibehörde:
(Gemeindesiegel)  (Unterschrifsf)
        <pb n="612" />
        Ergebnis  der  Untersuchung

 

 

Nr  Tiergattung  und  Untersucht  Q„

Nr.  besondere  Kennzeichen  am  und  Bemerkungen
Bescheinigung  des  Tierarztes

22  3  5

I.  Stiute,  Rotfuchs  mit  5.  õ.  12  Seiuchenfrei  ind  7/2Zerddei##to

Stern,  10  Jarre

 

 

4.  6.  12

 

X.,  5.  5.  12.

W.
Beæirsestierarat.
LVie  vor.
V.,  4.  6.  12  W.

Peer##stierarek.
        <pb n="613" />
        Nr.  28.  595

Anlage  VI.
(§  88).

 

Kontrollbuch

des  Abdeckereiinhabers  (des  Wasenmeisters,  der  Abdeckerei,  der
Vernichtungsanstalt  für  Tierleichen)

in

Dieses  Buch  ist  ausgestellt  für

in
Es  enthält  mit  fortlaufenden  Nummern
  versehene  Seiten.
........................  ,den..  .19.

Die  Ortspolizeibehörde:
(Gemeindesiegel)  (Unterschrift).

94-.
        <pb n="614" />
        Eingelieferte  Tierkörper

 

 

Vom  Besitzer  angegebene  oder

 

Nr  Tiergattung  Geschlecht,  Farbe,  Abzeichen,  ungefähres  bei  der  Zerlegung  wahrgenommene
und  Alter,  besondere  Kennzeichen  Todesursache  (Krankheit)
Stückzahl  (Ohrmarke,  Hornbrand,  Hautbrand  usw.)
1  2  9  1.  13J37
r.  J  59½#  Hengst,  Rotfuclhs  mit  Stern,  6  Jahre,/  Magenberstung
Brandæeichen  Ob  an  der  linken
Halsseite
2.k  Berlte,  geliöbschecko,  elercq  2  Ialire  Milabraud
5.  Ferker  —  Rotlauf
        <pb n="615" />
        Nr.  28.  597

 

 

 

 

 

Tag  und  Ort
Name  und  Wohnort  «»  Tag  der  unschädlichen
d  Eingelieferte  der  Beseit  B  t
es  Tierteile  Ein-  Fns  emerkungent)
Tierbesitzers  lieferung  o  er
Verarbeitung
5  *  6  7  „  8  *  9  .QT
Landeirt  Kark  Mler  —  õö.  õ.  12  6.  5.  12  Afl  dsstrispoldeesscher  —

in  Solln  rergraben  laubnis  iwurde  Hleisch  nach
Kochen  #  ä  Färberzg  az  den
Hundeæitchter  Spitæ  in  Bruck
als  Hundefitter  abgegeben.

ELIXXIII  —  7.  õ.  12  7.  õ.  12  Der  Bulle  ituirde  durch  den
Brick  perbrannt  Beaæirkstieraræt  X  in  der  dbdeckerei
  æerlegt.
—  —  6.  õ.  12  6.  .  12
in  Biretclih  æru  Diinger
rerurbeitet
Schlachtlhof  Briuuchk  Versciiedene  7.  õ.  12  8.  õ.  12

bes  der  MWeisch-  rergruben
beschan  bea-Sandete
  Eingekbesde
  ½#d  sonstige
  Tierteile

 

 

 

 

1)  In  der  Spalte  9  „Bemerkungen“  ist  insbesondere  anzugeben,  ob  eine  Besichtigung  oder  Zerlegundg  der  Derkörper
  in  der  Abdeckerei  durch  den  Bezirkstierarzt  oder  einen  anderen  Tierarzt  stattgefunden  hat,  ferner  ob  ###  MW  wen
Fleisch  als  Futtermittel  für  Tiere  abgegeben  worden  ist  (vgl.  §  81  Abs.  2  der  Bekanntmachung).
        <pb n="616" />
        <pb n="617" />
        Nr.  28.

Kontrollbuch

des

Viehkastrierrers.

Dieses  Buch  ist  ausgestellt  für  den

in
Es  enthält  mit  fortlaufenden  Nummern
  versehene  Seiten.
,  den.  19

Die  Ortspolizeibehörde:
(Gemeindesiegel).  (Unterschrifft)

599

Aulage  VII.
G  105).
        <pb n="618" />
        600

 

 

 

 

 

Bezeichnung  Name  und  Wohnort  .
der  kastrierten  Tiere  Zeit  und  Ort  der
Nr  des  Besitzers  Bemerkungen
nach  Gattung  und  der  Tiere  Kastration
Stückzahl
1  2  3  4  5#
I.Kdfber  Landioirt  Karl  Maier]l  Am  56.  ö.  12  72  Gemöffe
in  Brick  des  Besilzers

2.  Seet  Taglöhner  Schhmitt  Am  10.  õ.  72  anu  der

 

in  Aindling

 

 

Schioeinemaorsct  in  Briuck
        <pb n="619" />
        601

Anlage  VIII.
6  170  Abl.  4).

Tatbestandsaufnahme
über  die
Feststellung  der  Maul=  und  Klauenseuche  bei  Tieren,  die  aus  nichtbayerischen

  Gebietsteilen  des  Deutschen  Reichs  nach  Bayern  eingebracht
worden  sind.

Am  13.  M-a  1912  habe  ich  in  Kegens5),  Gemeinde  ckesgk.  bei  den  nachstehend  bezeichneten
Tieren  Maul=  und  Klauenseuche  festgestellt.

Die  Feststellung  der  Seuche  erfolgte  c  der  Zlladerampe  des  studtischen  Viehhofs  beim
Adusladen  der  Tiere  und  æroar  æunũchst  durch  den  Stdischen  Amtstieraræt  Schöpper.

Tiergattung  und  Angabe,  ob  Schlacht-,  Nutz-  oder  Zuchtvieh:  Schlachtscliveine.

Gesamtzahl  der  Tiere  der  Sendung:  112.

Zahl  der  seuchenkrank  befundenen  Tiere:  10.

Herkunftsort:  Soldatt.

Kreis  (Bezirk  usw.):  Bromberqg.

Regierungsbezirk:  Broniberq.

Provinz:  Pommern.

Bundesstaat:  Preupen.

Vorbesitzer  oder  Absender:  Die  Scliteine  uccriirde.  ron  dem  Hündler  Karl  Scholæ  J%
Podgoreæ  in  Soldau  abgesendet  und  sollen  nacli  Angabe  des  Empfungers  snach  einer  Bemerkiing
auf  der  kreistierärætlichen  Gestindheitsbesclieiniqingq  uste.  von  Karl  Scholæ  in  verschiedenen
Sezcchenfveien  Ortschaften  des  Kreises  hromberq  qufgqehdatuift  toorden  sein.

Empfänger:  Viehlicindler  Maæx  Stich  in  Iiegensbitrg.

Abgegangen  am  Herkunftsorte:  Verladen  atif  der  Eisenbalinstation  Soldait  am  9.  V.  1912.
Ober  die  Zeit  des  Abganges  an  eigentlichen  Herkunftsorte  (d.  i.  rom  letaten  darternden
Standorte)  honnte  nichts  in  Erfaliritnq  gebraelit  icerden.

95
        <pb n="620" />
        602

Weg  vom  Herkunftsorte  bis  zum  Bestimmungsort,  unter  Angabe  etwaiger  Ausladungen  und
Umladungen:  Von  Soldaiu  itber  Thorn—  Gr.  Lichterfelde  —  Halle  a.  S.  —  Probstæella.  Ami
10.  F.  1912  sind  die  Schieine  latut  Angabe  im  Fraclisitbrief  in  Thorn  gefuũttert  iborden.

Eingetroffen  am  Orte  der  Seuchenfeststellung:  13.  V.  1912,  vorz.  9  De

Nähere  Bezeichnung  des  Eisenbahnwagens:  Fisenbahn-Direlktion  Bromberꝗg.  Wagen  Nr.  577.

Begleitpapiere  (Gesundheitsbescheinigung,  Frachtbrief,  Ursprungszeugnis):  2  Gestindheitsaeugnisse
und  1  Eil-Frachtbrief  liegen  an.  Ursprungsæeugnisse  snicht  vorgeschrieben)  witrden  mnicst
beigebraclit.

Untersuchungsbefund,  insbesondere  genaue  Würdigung  derjenigen  krankhaften  Veränderungen,  aus
denen  auf  den  Zeitpunkt  des  ersten  Auftretens  sichtbarer  Krankheitszeichen  geschlossen  werden  kann:  Bei
allen  10  Schioeinen  an  sümtlichen  Rlauen  mehrere  (3  bis  6)  teils  schon  geplatate,  teils  frische
Blasen.  Atuperdem  bei  2  Tieren  je  eine  frische  Blase  an  der  Zzge.

Bezirkstierarzt  für  den  Verwaltungsbezirk

Regensbiura-Stadt

Huüttner
(Dienstsiegel.)  (Unterschrift.)
        <pb n="621" />
        Nr.  28.  603

Königreich  Bayern.  Regierungsbezirk  Niederbaugern.  Anlage  IX.
(§  178  Abs.  2).

 

Bezirksant  Griesback
Kreisunmittelbare  Stadt

 

Amtlicher  Erlaubnisschein

zur  Ausfuhr  von  Schlachtvieh

aus  heobachtungùsgebieten.

Der  Landivirt  Karl  FPfluqg  in  Berg,  Gemeinde  Pocking,  Bezirksamts  Griesbaci,  hat  Heite
die  Erlaubnis  erhalten,  aus  seinem  Anwesen  in  Berg  folgende  Tiere  zur  Schlachtung  nach  dem  Schlacht—
viehhof  in  München  auszuführen:

6  Grobbsenstacke,
2  Kadrber,

4  Scheceine,

3  Schae.

Empfänger  der  Sendung:  Die  Geschditfsstelle  des  Bageriscken  Landeolrischaffsraks
Schlachtviehverhauf  in  Miinchen.

Die  Tiere  sollen  am  25.  d.  M.  vormittags  6  Usir  auf  der  Eisenbahnstation  Pocking  verladen
werden  und  treffen  voraussichtlich  am  gleichen  Tage  abends  6  Uhr  in  Miinchen  ein.

Sämtliche  Wiederkäuer  und  Schweine  des  Herkunftsgehöfts  sind  am  24.  d.  M.  vormittags  9  Dhr
vom  72##  Feraziz  in  Criesback  untersucht  und  von  Maul=  und  Klauenseuche  sowie  von  seuchenverdächtigen
  Erscheinungen  frei  befunden  worden.  Die  Verladestation  und  die  Direktion  des  Bestimmungs-Viehhofs
  (-Schlachthofs)  sind  heute  2c#2  10  Uhr  vormittags  von  dem  Eintreffen  der  Tiere  telegraphisch
verständigt  worden.

Griesbach,  24.  Mai  1912.

Die  Distriktspolizeibehörde
Der  Bezirkstierarzt
        <pb n="622" />
        <pb n="623" />
        Nr.  28.  605

Aulage  X.3
Königreich  Bayern.  (6  261  Abs.  6).

 

Regierungsbezirk

Aberrtsicht

über  die  Ergebnisse

der  Heilverfahren  gegen  Schafräude

im  Jahre  1912.
        <pb n="624" />
        Von  den  Be-Erfolg

  des  Heilverfahrens

 

 

 

 

 

 

 

Distrilis  Bezeichung  Anzahl  der  den  **  n
is  ritts—  des  Heilverfahren  waren  schon  Noch  nicht  geheilt
verwaltungs=  Heilverfahrens  n  i.  Geheil  oder  amtstierärzt-.
  unterworfenen  sim  Vorjahre  eheilt  u  ch  nicht
bezirk  (Badekur,  einem  Heilver-  ich  noch  nich
Schmierkur)  fgfgfahren  unter-  *  untersucht
Bestände  Schafe  worfen  Bestände  Bestände  Schafe  Bestände  Schafe
1  2  3  4  5  6  7  8  9
4%cZG  Hadceer  2  100  1  1  50  1  20
Altötting?,  Sclimierseur  4  300  –  1  150  1  100
und  DBadeszr
l
-
I  —
l
lmgrmeeøz  6  100  1  2  200  2  140

Anm  erkung:  Die
die  Sum  u#ien  in  den  Spalten

 

 

 

 

 

 

 

Summen  in  den  Spalten  6,  8,  10  und  13  müssen  zusammen  die  Summe  in  der  Spalte  3,
7,  9,  11,  12  und  14  müssen  zusammen  die  Summe  in  der  Spalte  4  ergeben.
        <pb n="625" />
        Nr.  28.

607

 

 

Vor  Beendigung  des

 

 

 

 

 

 

 

 

Heilverfabrens  Das  Heil-Kurze
  Angabe
Abgeschlachtet  verendet!  verfahren  blieb
oder  zur  Schlach-oder  ·  des  Bemerkungen
ohne  Erfolg  bei  «
tung  verkauft  getötet  Heilverfahrens
Bestände  Schafe  Schafe  Bestände  Schafen
10  11112  13  14  15  1046
—  —  10  —  —  2  maliges  Bad  mit  Liqu.  Auperdent  i  rũtide-Cresol.
  saponat.  achanker  hestand  met  30
i  Brandl-Gmeiner  Schafen  vor  Einleitung
eines  Heisoerfahrens  abgeschlachtet.
  ·
1  20  7  7#)  27  Forbereilende  Schnenr#e#c2)  4%6erden  10  rdedemit
  Creolinltiniment,  dann]  hranke  Schafe  in  2  Se-2Maliges
  Creolinbad  nacki  stõnden  vor  Einleitung
Frélner  eines  Heiĩoerfahrens  rerendet.

—
lich  auf  ungenitgende
Stalldesinfektion  æuritckæufiihren.

1  20  13  1  27
        <pb n="626" />
        <pb n="627" />
        AU

8  9

    

Geset  und  Verordnungs

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

Nr.  29.

München,  den  6.  Mai  1912.

Inhalt:
Bestätigungsurkunde  vom  28.  März  1912,  das  Familienfideikommiß  Neu-Egling  der  Ritter  von  Poschinger-Camphausen

  betreffend.
—

Bestätigungsurkunde.

Das  Familienfideikommiß  Neu-Egling  der  Ritter  von  Poschinger—
Camphausen  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bapern.

Der  unterfertigte  Gerichtshof  beurkundet  hiermit,  daß  Frau  Gerda  von  Poschinger-Camphausen
  in  Neu-Egling,  Gemeinde  Weindorf,  mit  Stiftungsurkunde  vom  30.  Januar
  1911  und  Nachträgen  vom  31.  Mai  1911  und  24.  März  1912  ein  Familienfideikommiß

  unter  dem  Namen

„Fideikommiß  Neu-Egling  der  Ritter  von  Poschinger-Camphansen“

errichtet  hat.
96
        <pb n="628" />
        610

81.
Bestandteile  des  Fideikommisses.
I.  Liegenschaften.
Amtsgerichts=  und  Rentamtsbezirk  Weilheim.
1.  Steuergemeinde  Aidling.

Plannummer

259
264
958
965
967
971
1007
1010

1023
1025
1032

Amiswald  zu
Seebreitl,  Wiese  mit  Eggart  zu
Fichtholz  (Forstrechtsentschädigungsteil),  Wald  zu
Aidlingerwald  zu  .  .  .
Fichtholz,  Wald  zu

„  Wiese  zu
Dürrholz,  Wald  zu

Rohrmoos  mit  Heustadel  (Ausbruch  aus  dem  Wiedemanngute,

Hs.-Nr.  23  in  Aidling),  Mooswiese  mit  Gebäude  zu
Dürrholz,  Wald  zu  .  .  .  .

»  »  «

große  und  kleine  Schwaig  nit  Heustadel,  Wiese  mit  Gebände  zu

1038⅛  Holzwiese  zu  ·  .
1051½  die  obere  Lothdorfwiese  zu

1052
1055
1056
1066
1068
1069
1070
1072
1082
1088
1091
1092
1094
1095
1096

kleine  Feldwiese  zu
Wohnhäuschen  mit  Stall  und  Hofraum  (bas  Lothdorfhäusl)  zu
die  Lothdorfwiese  mit  Heustadel  zu  .  .
Felchenwiese  zu

erste  Stadlfleckwiese  zu

zweite  Stadelfleckwiese  mit  Heustadel  zu

dritte  Stadelfleckwiese  zu  .

mittleres  Schauppenholz,  Wald  zu

Schauppenholz,  Wald  zu

Schaupperholz  (Forstrechtsentschädigungsteih,  Wald  zu
Schauppenwald  zu  .  .  .  .
Schauppenwald,  Wiese  zu

Grabenholz,  Wald  zu

Stadelwiese  mit  Heustadel  zu

Kniefußwald  zu

Fläche
0,238
0,511
6,099
1,329
1,308
0,491
1,223

5,019
1,799
1,795
4,671
0,423
6,441
1,140
0,014
1,354
3,717
1,833
1,073
0,317
1,554
1,857
5,602
4,065
0,937
2,620
4586
2,678

ha

1#
77
1
*#’

77
        <pb n="629" />
        Nr.  29.

Plannummer

1097
1110
1116
1117
1118
1120
1125
1128
1132
1136
1137
1139
1142
1143
1152
1157

1160

1160½

1161
1163
1165

Kohlstattwiese,  Wiese  mit  Gebüsch  zu

oberes  Appenriederholz,  Waldung  zu

Schloßholzteil,  Wald  zu

Schloßholzteil  (Forstrechtsentschädigungsteih,  Wald  zu
hinteres  Schloßholz,  Wald  zu  .  .
Schloßteilholz,  Wald  zu

Kniefußholz,  „  „

77  L

der  Kniefuß,  Wiese  „,„
Stadelfleckwiese  mit  Heustadel  zu
Rothenackerl  zu
Appenriederholz,  Wald  zu
Steinholz  mit  einem  walzenden  Gemeindeteil,  Wald;  zu  .
Atdlzngerholz,Etngehorungzum2,Remthalerhof,HsNr.14in
Spatzenhausen,  Wald  zu  .  .
Appenriederwald  zu
„  ihosüteuspimnunh  zu
Steinachwiese  mit  Heustadel  zu
Steinerwiese  „  „  „
Steingrabenwald  zu

1182½  Mühlwiese  zu

1184
1192
1193
1200
1203
1205

1206
1208

1209
1210

77  77

untere  Lothdorfwiese  zu

obere  „  ,

Oppenriederluß,  Wiese  zu

Stadelfleck  mit  Heustadel,  Wiese  mit  Gebaude  zu

Sulzwiese  mit  der  Lothdorfer  und  Leibachwiese,
stadel  zu.  .  .  .

Lothdorfwiese  zu

Falchwiese  (Ausbruch  aus  dem  Neumaierhof,  6%  Mi.  5  in  Aid
ling)  zu  .  .  .

Falchenwiese  zu

Tagwerkwiese  zu

dann  mit  Heu—

611

Fläche

1,  748  ha

1,322
0,900
1,029
0,685
1,963
1,438
2,  44
2,702
3,656
0,443
1,598
0,238
0,678
1,012

0,528
6,052
0,855
2,072
1,220
2,666
0,160
3,080
0,951
1,322
0,729
1,090

2,433
0,579

2,978
3,346
0,906

96

1#

1

1

77

#’

1#

V77

6

77

1

77
        <pb n="630" />
        612

Plannummer

1217
1220
1224
1229
1230
1232
1234
1235
1236
1237
1238

1336
1337
1338
1339
1340
1341
1342
1343
1347
1348
1357
1358
1360
1366

Salcherwiese  zu

Falchenwiese  „  .

Stadelfleck  mit  Heustadel,  Wiese  mit  Gebäude  zu

Lothdorferwiese  zu  .  .  .

KalkofenfleckmitHeustadel,WiesemitGebäudezu.

Weidlußwiese  zu  .  .  .

Kalkofenfleck,  Wiese  zu

Stadlfleck,  Wiese  mit  Gebüsch  zu

Stadelwiese  mit  Heustadel  zu

Stadelfleck  „  „  (Ausbruch  aus  dem  Neumairhof,  He.  Nr.  5
in  Aidling),  Wiese  mit  Gebäude  zu  .

hohe  Luß,  Wiese  zu  .  .

Langholz,  Waldung  zu  .

untere  Hechenlußwiese  mit  Heustadel  zu

Höhenlußholz,  Wald  mit  Wiese  zu

Waldwiese  zu  .

Duipenwiese  zu

Stadelbichl  mit  Heustadel,  Wiese  mit  Gebäude  zu

Stadelfleckwiese  zu

Stadelfleck  mit  Heustadel,  Wiese  mit  Gebäude  zu

Sonnenbichlholz,  Wald  zu  .  .

Hohenlußholz,  Wald  zu

Wohnhaus,  Mühle,  Säge,  Stall,  Stadel,  Backofen,  Wagenremise,
Hofraum,  Hs.-Nr.  1  in  Höhlmühle  zu  .  .

1367a  Gras=  und  Baumgarten  zu

1367b
1368

1  1  77

mit  ehlstatt  (der  Hausgarten),  Rain  zu
Angerwiese  zu  .  .  .  .  .

1368½  bei  der  Höllmühle,  Wesse  zu

1369
1371

1373

Kohlstatthölzl,  Gehölz  zu

Wohn=  und  Okonomiegebäude  mit  Stallung  und  Hofraum,  Hs.  Nr  3
in  Alte-Höhlmühle  zu  .

Olschlagwiesl  mit  dem  Olschlag,  Wiese  mit  Gebaude  zu

Fläche

0,787  ha

0,624
1,302
0,426
0,613
0,501
1,049
1,039
0,296
1,056

2,634
0,756
2,971
1,288
1,223
1,598
1,411
0,808
0,954
0,34
1,874
1,751
1,826
0,762

0,273
0,221
0,177
5,211
0,118
0,876

0,020
0,140
        <pb n="631" />
        Nr.  29.

Plannummer

1378½  Triebkanal,  Wasser  zu

1379

1381
1382
1384
1385
1386
1387
1388
1389
1390
1392
1393
1394
1396
1397
1398
1400
1401

1402
1403

1404
1405

1406
1407
1408
1411
1416

697½

Grasgarten  zu

1379½  von  Habach  zur  bernn  Weg  zu

Tradwiese  zu
Tradholz,  Wald  zu
Bambergwiese  zu
Bambergholz  (Errirchensändimotn  Waldung  zu
„  Wald  zu
Süßwiese  zu
Süßwiesholz,  Wald  zu
Süßwieseggart  zu  .
Kohlstattwiese  mit  Backofen  und  Schmiede  zu.
Mühlbach  in  der  Flur  Höllmühle,  Wasser  zu
Lothdorfeggart,  Eggart  mit  Grasrain  zu
Lothdorfwiese  zu
Steinkopfholz  (Forstrechtsentschädigungsteil).  Wiese  mit  Gehölz  zu
„  Wald  zu
Steinlbpflholz  „  „  „  .
Lothdorfeggart  mit  einem  walzenden  Grund,  Eggart  mit  Grasrain  zu
Wohnhaus,  Stall,  Stadl,  Wagenremise,  Backhaus,  Schmiede,  Waschhaus,
  Getreidekasten,  Hofraum,  Hs.-Nr.  1  in  Appenried  zu
Gras=  und  Baumgarten  zu  .  .
Gras-,  Baum=  und  Krautgarten  (der  untere  darten  zun.
Unterfeld,  Eggart  mit  Wiese  zu
Wandfeld,  „  „  „  „
Talfeld,  Wiese  mit  Eggart  zu
Feldl,  Eggart  mit  Wiese  zu
Viehweide,  Weide  mit  Gehölz  zu
Das  Wiesl,  Wiese  zu
Strausholz  (Forstrcchtsentschädigungsteil.,  Wald  mit  Wiese  zu

2.  Steuergemeinde  Habach.
von  Habach  zur  Höllmühle,  Weg  zu

613

Fläche

0,051  ha

1,042
0,053
2,235
1,748
5,390
0,947
3,424
4,440
1,687
1,772
0,910
0,089
1,067
1,666
0,314
1,097
1,210
3,264

0,158
0,149
0385
2,385
3,557
4,975
0,842

11,517

1,216
3,033

0,108  ha

7’

77

77

77,

7T
        <pb n="632" />
        614

Plannummer  Fläche

3.  Steuergemeinde  Kleinweil.
987  hinteres  Rechbergholz,  Wald  mit  Moos  z  .  1,942  ha
992  vorderes  Rechbergholz,  Wald  zu  .  5,217,,
994  Rechertsberg  (Forstrechtsentschädigungsteil),  Wald  zu  2,542  „
999  Tradwiese  mit  Heustadel  zu  .  .  .  0,719»
1000  am  Rechberg,  Wiese  zu  .  .  .  .  0,347,,
1001  „  „  Wald  zu  0,750  „
1002  Rechbergholz  (Forstrechtsentschädigungsteil  Wald  zu  .  1,322  „

4.  Steuergemeinde  Murnau.
712  Ramacker  an  der  Straße,  Eggart  zu  .  .  0,074  ha
713  Ramackerl  im  Längenfeld,  Eggart  zu  .  .  .  0,143,,
715Lcingenfeldackerzu.  .  0,480,,
735  Winkelacker  im  Längenfeld,  Cygart  zu  .  0,675  „
742  Lurzeitacker,  Eggart  zu  .  .  .  0,617,,
743Eglmgerbrette,»»  .  0,460  „
744  Beoigenacker  im  Längenfeld,  Cegart  zu  .  .  0,555,,

5.  Steuergemeinde  Riegsee.
103  Anger  mit  Krautbeet,  Wiese  mit  Krautgarten  zi  .  1,486  ha
108  Gansfleck,  Wiese  zu  .  .  .  1,163  „
110  Gänsacker,  Eggart  zu  .  .  .  .  0,327,,
IlloberetSeeacker,Eggattzu.  .  .  .  0,392»
112  Breitl,  Eggart  mit  Wiese  zu  .0,412  „
117  großer  Fleck,  Wiese  zu  .  0,600,,
534  neben  dem  Weidanger,  Wiese  zu  0,304  „
535  Weidanger,  Wiese  zu  .  .  0,419,,
536  großer  Weidanger,  Wiese  zu  0,942  „
539  Weidangerwiese  zi.  0,736  „
900  Weindorferleiten,  Wiese  zu  0,559  „

6.  Steuergemeinde  Spatzenhausen.

1425  Seewinkel  unterm  Weg,  Eggart  zu  .  0,368  ha
1433  Seeacker,  Eggart  mit  Grasrain  zu  2—

1458  Eglmoos,  Mooswiese  zu  .  .  .  0,300,,
        <pb n="633" />
        Nr.  29.
Plannummer
1460  Eglmoos,  Mooswiese  zu
2122  Seewiese  zu
2123  „  „
7.  Steuergemeinde  Weindorf.
153  großer  Säuerling,  Eggart  zu
158  Sparwieseggart,  Eggart  mit  Wiesfleck  zu
159  Sparwiese  mit  Heustadel,  W  mit  Eggart  und  Gebaude  zu
160  Sparwiese  zu
305  die  zwei  Leitenteile,  Wiese  zu
306  zweite  Leitenwiese  zu.
388  Hauserberg,  Acker  zu
443  Schnatterbichl  mit  Heustadel,  Wesse  mit  Gebände  zu
450  Schnatterbichlwiese,  Eggart  mit  Wiese  zu
484½  Pflanzgärtl  vorm  Haus,  Garten  zu
485  Wohnungen  und  Okonomiegebäude  mit  Stallungen  und  T
Hs.-Nr.  8  u.  9  in  Froschhausen,  zu  .
487  Gras=  und  Baumgarten  mit  Waschhaus—,  Backofen  und  Holzlege  zu
488  Grasgarten  zu  .  .  .  .  .
490  die  Eggartwiese  zu
4911½  2  7½  7°  7
491⅛  Weg  zu
507  innerer  Eggartacker,  Eggart;  zu
508  Horneracker,  Eggart  zu
516  Berreitenacker  (auch  Froschhauserwand  genannt)  Cyqgart  zu
518  Einfahrt  in  den  vorstehenden  Acker,  Wiese  zu
571  am  Froschhausersee,  Wiese  mit  Weide  zu
572  der  Froschhausersee  zu  .
575  Tradwiese  (Gemeindeteil),  Wiese  zu  .
593  Liitenteil  „  „  mit  Gehölz  zu
613  Wasserbreitenacker,  Eggart  mit  Wiese  zu
630  Froschhauseracker,  Eggart  zu
631  „  oberm  Weg,  Eggart  zu
669  „  unterm  Weg,  Eggart  zu
670  „  Eggart  zu  .

615

Fläche

0,327
0,763

0,474  ha

0,590
1,632
2,671
1,813
0,953
0,560
1,758
1,513
0,010

0,031
0,099
0,425
0,24

0,062

0,020
0,334
0,395
0,971
.0,034
0,300

16,512

0,371
0,814
0,249
0,177
0,119
0,119
0,146

0,235  ha

7’

L

n

*
        <pb n="634" />
        616

725b  Blumen=  und  Gemüsegarten  mit  Springbrunnen  zu
726  Gras=  und  Baumgarten  zu  .

3,775

Plannummer  Fläche
679  Wetteracker,  Eggart  mit  Grasrain  zu  0,545  ha
680  großer  Griesacker,  Eggart  mit  Grasrain  zu  0,283  „
681  Steigacker,  Eggart  zu  .  0,198,,
683½  das  Mösl  am  Riegsee,  Mooswiese  zu  0,065  „
704  Hornerlacke,  Wasser  mit  Mooswiese  zu  0,368  „
705  Giesacker,  Eggart  und  Odstreif  zu  0,365  „
706  Buchenanger,  Wiese  mit  Krautbeetl  zu  0,617  „
707  der  untere  Anger,  Wiese  zu  0,699  „
708  die  Hornerlacke,  Wasser  zu.  .  0,586  „
709  innere  Hornerlacke  am  Riegsee,  Wasser  z  zu  0,133  „
709½  Hornerlacke  am  Riegsee,  Wasser  zu  0,943  „
710  Hornermoos,  Mooswiese  zu  .  0,316  „
711  ävußere  Hornerlacke  am  Riegsee,  Wasser  5  zu  0,307  „
712  Unterkrautgarten,  Mooswiese  mit  Eggart  zu  0,170  „
713a  Gräblacker,  Eggart  mit  Grasrain  zu  0,085  „
713b  „  Mooswiese  zu  0,078  „„
714a  „  Wiese  zu  0,082  „
714b  „  Mooswiese  zu  0,106  „
715  Gräbl  Sumpf,  Mooswiese  zu  .  0,375  „
716  der  Sumpf  oder  das  Moos,  Mooswiese  zu  0,515  „
716½  Seeackerl,  Wiese  mit  Eggart  zu  0,119  „
717  Sieebreitenacker,  Eggart  mit  Grasrain  zu  0,644  „
718  Sieeacker,  Eggart  mit  Grasrain  zu  0,273  „
719  Seebreitl,  „  „  „  „  .0,286  „
720  Seebreitenacker,  Eggart  zu  .  0,699,,
721  Stieglacker,  Eggart  mit  Grasrain  zu  0,542  „
722  Hornereggart,  „  „  „  „  0,310  „
723  Gemeindeackerl  am  Neueglingerweg,  Wesse  zu  0,109  „
724  Obkonomieaufseher=  und  Bedientenwohnung  mit  Pferdestallung,  Stodel

mit  Stallung,  Tenne,  Einlage,  Wagen=  und  Holzremise,

Heustadel,  dann  Wasch=  und  Backhaus  mit  Krechtekammer
und  Haberspeicher,  Eiskeller  und  Hofraum  zu  0,114  „
725a  Villa  mit  Hof  und  Zieranlagen,  Hs.-Nr.  1  in  Neuegling,  zu  0,081  „
0,061  „

1
        <pb n="635" />
        Nr.  29.

Plannummer

727
729
750a
750b
779
780
782
786
787
788a
788b
789a
789b
790a
790b

Angermoos,  Mooswiese  zu  .
alte  Straße  von  Froschhausen  nach  Egling,  Weg  zu
Heustadel  mit  Durchfahrt  zu
Brunnlaichacker  mit  Heustadel,  Eggart  mit  Gebaude  zu
oberer  Griesacker,  Eggart  mit  Grasrain  zu
unterer  „  „  „  „  „
Talacker,  Eggart  zu
Griesacker,  Eggart  mit  Erasrainz  zu
7“  7  zu  "
Seewiese,  Eggart  mit  Wiese  zu
„  zu  .
Moosacker,  Eggart  und  Wiese  zu
„  Wiese  zu  .
der  untere  Acker,  Eggart  und  Wiese  zum
„  „,  Wiese  zu

7  V7#

792  Heustadel  mit  Dreschtenne  und  Nemisen  zu

792b
800
801
802
868

868½
868½

868¼
869

869⅛

889
890

Fischereirecht  in  Pl.-Nr.  1490  der  Steuergemeinde  Spatzenhausen.

Das  Inventar  des  Schloßgutes  Neu-Egling  im  Schätzungswerte  von  fünftausendeinhundertfünfundfünfzig
  Mark  —  5155  —  —  laut  Verzeichnisses,  Beilage  7  zu  Akt  Nr.  1.
97

im  Eglingerfeld,  Eggart  mit  Wiese  zu

äußerer  Langacker,  „  „  „  „

unterer  1  -  »  »  »  »  "
Brunnenlaichackerl,  Wiese  mit  Eggart  zu
Eglingertradwald  zu  .

77

r  11

Eglingertradwaldl  zu
Eglingertrad,  Weide  zu

der  Riegsee  zu.
Weihersmooswiese  zu

II.  Rechte.

III.  Mobilien.

617

Fläche

0,794  ha

0,207
0,018
13,148
0,392
0,313
0,789
0,675
0,273
0,252
0,218
0,463
0,099
0,600
0,112
0,023
5,786
0,675
0,549
0,480
0,542
0,521
0,494
0,511
4,529
5,709

175,474

0,794
        <pb n="636" />
        618

IV.  Kapitalien.

Fünfhunderttausend  Mark  —  500  000  M“.  —  Nominal,  Schuldverschreibungen  der
3½⅛%  igen  konsolidierten  K.  Preußischen  Staatsanleihe,  eingetragen  in  das  K.  Preußische
Staatsschuldbuch.

8  2.
Besitz=  und  Sukzessionsverhältnisse.

Erster  Erwerber  des  Fideikommisses  ist  der  Gemahl  der  Stifterin:

Ottmar  Ritter  von  Poschinger-Camphausen,  K.  Kämmerer  und  Rittmeister  z.  D.  in
Neu-Egling.

Nach  ihm  folgen  seine  Abkömmlinge  vom  Mannesstamme  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt.

Stirbt  der  Mannesstamm  aus,  dann  folgen  in  das  Fideikommiß  nach  Erstgeburtsrecht
die  weiblichen  Nachkommen  des  letzten  Fideikommißbesitzers.  An  die  Stelle  dieser  kognatischen
tritt,  wenn  eine  Fideikommißbesitzerin  männliche  Abkömmlinge  hat,  wiederum  die  agnatische
Sukzession  zu  Gunsten  des  Mannesstammes  ihres  Vaters,  ebenfalls  nach  Erstgeburtsrecht.
Ein  solcher  Fideikommißbesitzer  muß  den  Namen  „von  Poschinger-Camphausen“  nachsuchen.

Das  kirchliche  solenne  Gelübde  der  Keuschheit  hat  den  Ausschluß  vom  Fideikommiß
selbstverständlich  zur  Folge.

Die  Stifterin  behält  sich  den  lebenslänglichen  Nießbrauch  an  der  zum  Familienfideikommisse
  gehörenden  Buchforderung  von  500  000  M  vor.

83.
Apanagen.

Die  Hälfte  der  Buchforderung  zu  500  000  M  ist  Apanagenfond.  Die  Zinsen  der
ganzen  Buchforderung  zu  500  000  K  sind  an  die  K.  Filialbank  in  München  durch  die
Schuldbuchverwaltung  zu  überweisen.  Die  eine  Hälfte  dieser  Zinsen  aus  500  000
sind  an  den  Fideikommißbesitzer  zu  freier  Verfügung  abzuführen.  Hinsichtlich  der  andern
Hälfte  der  Zinsen  stellt  der  Fideikommißbesitzer  gegenüber  dem  Fideikommißgerichte  Rechnung
über  die  als  Apanagen  auszuzahlenden  Beträge.  Der  übrig  bleibende  Rest  der  Zinsen  ist
zur  Vermehrung  des  Apanagenfonds  zu  verwenden.  Aus  den  in  dieser  Weise  zu  admassierenden
Beträgen  sind  mündelsichere  Wertpapiere  in  Stücken  nicht  unter  1000  “  anzukaufen  und
bei  der  K.  Filialbank  München  für  das  Fideikommiß  zu  hinterlegen.

Wenn  ein  Fideikommißbesitzer  stirbt,  erhalten  nach  dem  Erlöschen  des  Nießbrauchs  der
Stifterin  die  Hinterbliebenen  folgende  Bezüge:
        <pb n="637" />
        Nr.  29.  619

1.  Die  Witwe  erhält  bis  zur  Wiederverheiratung  oder  bis  zum  Tode  jährlich  die
Hälfte  des  Ertrages  des  Apanagenfonds.  Sind  mehrere  Witwen  bezugsberechtigt,
so  erhält  jede  einen  gleichen  Teil  dieser  Rente.

2.  Die  nachgeborenen  Söhne  und  Töchter  (nicht  auch  Enkel)  eines  verstorbenen
Fideikommißbesitzers  erhalten  zusammen  jährlich  die  andere  Hälfte  des  Ertrages
des  Apanagenfonds  nach  Kopfteilen.  Das  Bezugsrecht  einer  Tochter  erlischt  mit
deren  Verheiratung;  sie  erhält  dann  als  Ausstattung  den  dreifachen  Betrag  ihres
Jahresbezuges  aus  dem  Apanagenfond,  soweit  dieser  Fond  sich  über  250  000
vermehrt  hat.  Um  den  betreffenden  Betrag  mindert  sich  der  Apanagenfond  bis
äußerstens  250  000  —&amp;amp;  und  demgemäß  mindern  sich  auch  die  Bezüge  der  Witwen
und  nachgebornen  Kinder.

84.

Lasten  des  Fideikommisses.  Grunddienstbarkeiten.

1.  Auf  Pl.-Nr.  889  Steuergemeinde  Weindorf  besteht  zu  Gunsten  des  Objekts
Pl.-Nr.  757  ein  Fahrtrecht  zufolge  Dienstbarkeitsbestellung,  nach  Maßgabe  der  Urkunde
des  K.  Notariats  Weilheim  I  vom  14.  November  1904,  G.R.  Nr.  2119.

2.  Wasserbezugs=  und  Wasserleitungsrecht  an  Pl.-Nr.  305  Steuergemeinde  Weindorf
für  die  jeweiligen  Eigentümer  der  Pl.-Nr.  70  1a,  701  b  u.  485  Steuergemeinde  Weindorf,
nach  der  näheren  Bezeichnung  in  der  Eintragungsbewilligung  vom  15.  Juni  1907,  Urkunde
des  Notariats  Weilheim  1I,  G.R.  Nr.  1108.

3.  Wasserbezugs=  und  Wasserleitungsrecht  an  Pl.-Nr.  305  Steuergemeinde  Weindorf
für  die  jeweiligen  Eigentümer  der  Pl.-Nr.  471,  469,  477,  480,  483  und  466  Steuergemeinde
  Weindorf  nach  der  näheren  Bezeichnung  in  der  Eintragungsbewilligung  vom
18.  April  1908,  Urkunde  des  Notariats  Weilheim  I,  G.R.  Nr.  676.

4.  Der  Vorbesitzer  Lorenz  Kraus  hat  für  sich  und  seine  Nachfolger  im  Besitze  der
Grundstücke  Pl.-Nr.  1408  und  1411  Steuergemeinde  Aidling  das  Recht  eingeräumt  über
die  Grundstücke  Pl.-Nr.  1408  und  1411  jederzeit  mit  Fuhrwerken  jeder  Art  und  mit
beliebigen  Lasten  frei  und  unbehindert  dort  zu  verkehren,  durch  Grunddienstbarkeitsbestellung
laut  Urkunde  des  Notariats  Weilheim  I  vom  29.  August  1903,  G.R.  Nr.  1578.

5.  Fahrtrecht  an  der  Teilstrecke  der  Pl.-Nr.  729,  die  zwischen  den  Pl.-Nr.  781  und  782
Steuergemeinde  Weindorf  liegt  für  die  jeweiligen  Eigentümer  der  Pl.-Nr.  781  Steuergemeinde
Weindorf  laut  Urkunde  des  Notariats  Weilheim  II  vom  24.  Dezember  1910  Nr.  1709.

6.  Fahrtrecht  an  Pl.-Nr.  1051½  Steuergemeinde  Aidling  für  die  jeweiligen  Eigentümer
  der  Pl.-Nr.  1050  Steuergemeinde  Aidling  von  und  zu  dem  die  Pl.-Nr.  1051⅛
durchquerenden  Riegseer-Weg  laut  Urkunde  des  Notariats  Weilheim  II  vom  24.  Dezember  1910
Nr.  1708.
        <pb n="638" />
        620

Dieses  nach  seinen  Bestandteilen  und  wesentlichen  Bestimmungen  vorstehend  beschriebene
Familienfideikommiß  Neu-Egling  der  Ritter  von  Poschinger-Camphausen  wird  nach
beendigter  Instruktion  auf  Grund  wiederholter  Prüfung  als  den  gesetzlichen  Bestimmungen
entsprechend  mit  Vorbehalt  der  Rechte  von  Pflichtteilberechtigten  auf  den  Pflichtteil  hiermit
bestätigt,  in  die  Fideikommißmatrikel  des  Gerichtshofes  eingetragen  und  durch  das  Gesetzund
  Verordnungsblatt  öffentlich  bekannt  gemacht.

München,  den  28.  März  1912.

K.  Oberlandesgericht  München.
Der  K.  Präsident:

J.  V.
gez.  Siegler,
Senatspräsident.
        <pb n="639" />
        eseh  und  Verurdungscct

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  30.

München,  den  8.  Mai  1912.

 

 

 

Inhalt:

Gesetz  vom  2.  Mai  1912  über  die  Aufnahme  von  Kreisanlehen.  —  Bekanntmachung  vom  27.  April  1912,
Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  29.  April  1912,  Ausgabe
von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.

 

 

Gesetz  über  die  Aufnahme  von  Kreisanlehen.

Im  MNamen  Seiner  Mafjestät  des  Königs.
Luitpold,

TLIIILIIIIIIII

Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
98
        <pb n="640" />
        622

Art.  1.

Der  Kreisgemeinde  von  Niederbayern  wird  die  Genehmigung  erteilt,  zur  Errichtung
eines  Erweiterungsbaues  für  die  Kreisoberrealschule  Passau  sowie  zur  Durchführung  von
Wasserbauten  an  der  Donau,  der  Isar  und  der  Rott  je  ein  aus  Kreismitteln  zu  verzinsendes
  und  zu  tilgendes  Anlehen  aufzunehmen,  und  zwar  für  den  erstgenannten  Zweck
bis  zum  Hoöchstbetrage  von  115000  —K,  für  den  letztgenannten  bis  zum  Hoöchstbetrage
von  445  000  4.

Die  Tilgung  des  Anlehens  zu  115000  —X  muß  spätestens  am  31.  Dezember  1940,
die  des  Anlehens  zu  445.000  K  spätestens  am  31.  Dezember  1943  beendet  sein.

Art.  2.

Der  Kreisgemeinde  von  Oberfranken  wird  die  Genehmigung  erteilt,  zum  Ausbau
der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Kutzenberg  sowie  für  Bauvornahmen  in  der  Heil=  und  Pflegeanstalt
  Bayreuth  und  in  der  Kreiswinterschule  Bayreuth,  dann  zur  Rückzahlung  des  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  4.  April  1910  aufgenommenen  Anlehens  zu  205  000  K  ein
aus  Kreismitteln  zu  verzinsendes  und  zu  tilgendes  Anlehen  im  Hoöchstbetrage  von
2500000  XK  aufzunehmen.

Die  Tilgung  muß  spätestens  am  31.  Dezember  1960  beendet  sein.

Art.  3.

Der  Kreisgemeinde  von  Mittelfranken  wird  die  Genehmigung  erteilt,  zur  Erbauung
eines  Schulgebäudes  für  die  zu  errichtende  zweite  Kreisrealschule  in  Nürnberg  ein  aus
Kreismitteln  zu  verzinsendes  und  zu  tilgendes  Anlehen  bis  zum  Hoöchstbetrage  von
450  000  —K  aufzunehmen.

Die  Tilgung  muß  spätestens  am  31.  Dezember  1940  beendet  sein.

Art.  4.

Der  Kreisgemeinde  von  Schwaben  und  Neuburg  wird  die  Genehmigung  erteilt,  zur
Errichtung  von  Ergänzungs=  und  Erweiterungsbauten  in  den  Heil=  und  Pflegeanstalten  bei
Kaufbenren,  zur  Errichtung  einer  weiteren  Heil=  und  Pflegeanstalt  bei  Günzburg,  sowie
zur  Durchführung  von  Wasserbauten  ein  aus  Kreismitteln  zu  verzinsendes  und  zu  tilgendes
Anlehen  bis  zum  Höchstbetrage  von  5  300000  —  aufzunehmen.  Das  Anlehen  kann  um
den  Betrag  der  Geldaufbringungskosten  erhöht  werden.
        <pb n="641" />
        Nr.  30.  623

Die  Tilgung  hat  in  dem  Jahre  nach  der  Fertigstellung  der  Heil-  und  Pflegeanstalt
Günzburg  zu  beginnen  und  spätestens  30  Jahre  danach  zu  enden.

Gegeben  zu  Berchtesgaden,  den  2.  Mai  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Knilling.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

 

 

Nr.  7/Bmo  2.

Bekanntmachung,  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung  betreffend.
fl.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten  und  fl.  Kriegsministerium.

Die  durch  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom  31.  Januar  1912  und  vom
19.  März  1912  (RBl.  1912  Seite  167  und  193/194)  verfügten  Anderungen  der
Militär-Transport-Ordnung  haben  auch  für  die  bayerischen  Eisenbahnen  zu  gelten.

München,  den  27.  April  1912.
v.  Seidlein.  Frhr.  v.  Kreß.

 

 

Nr.  7027a  15.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Handelsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den  Inhaber  lautende
Schuldverschreibungen  in  den  Verkehr  zu  bringen:

a)  10  Millionen  Mark  4%  ige  verlosbare,  vom  Ausstellungstag  innerhalb  60  Jahren
seitens  der  Bank  kündbare,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und
100  —KX  eingeteilte  Hypothekenpfandbriefe;
        <pb n="642" />
        624

b)  33900000  Mark  4  %  ige  unverlosbare,  vom  Ausstellungstag  innerhalb  70  Jahren
seitens  der  Bank  kündbare,  jedoch  vor  Ablauf  von  10  Jahren  nicht  rückzahlbare,
in  Stücke  zu  5000,  1000  und  100  —M  eingeteilte  Hypothekenpfandbriefe.

München,  den  29.  April  1912.

J.  A.

 

Ministerialrat  v.  #raun.

 

hofdiens  Machrichten.

Im  Namen  Beiner  Mazjestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  19.  April  1912  die  Ritter
des  K.  Haus-Ordens  vom  heiligen  Georg

 

Leopold  Graf  von  Walderdorff  und  Georg
Graf  von  Preysing-Lichtenegg-Moos
zu  K.  Kämmerern  zu  ernennen,

durch  Allerhöchste  Entschließung  vom  29.April
1912  den  Obergärtner  im  K.  Hofgarten
Nymphenburg  Karl  Haas  vom  1.  Mai  1912
an  zum  Gartenverwalter  II.  Klasse  des  K.  Hofgartens
  Würzburg  in  etatsmäßiger  Weise  zu
befördern.
        <pb n="643" />
        glat

 

seh=  und  Verordunungsfür

  das

Königreich  Bayern.

Nr.  31.

München,  den  15.  Mai  1912.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  1.  Mai  1912,  die  Nacherhebung  und  Erstattung  von  Zöllen,  Reichssteuern,  Gebühren,
Ausfuhr=  und  sonstigen  Abgabenvergütungen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  12.  Mai  1912,  die  Verminderung
  der  katholischen  Wochenfeiertage  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung
  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

 

 

 

Nr.  13460.

Bekanntmachung,  die  Nacherhebung  und  Erstattung  von  Zöllen,  Reichssteuern,  Gebühren,
Ausfuhr=  und  sonstigen  Abgabenvergütungen  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Der  Bundesrat  hat  laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  11.  April  1912
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1912  S.  291)  in  seiner  Sitzung  vom  21.  März  1912
beschlossen,  die  Bestimmungen  des  Beschlusses  vom  23.  Juni  1906  (GVBl.  1906  S.  588)
durch  folgende  zu  ersetzen:

99
        <pb n="644" />
        626

„Für  die  Nacherhebung  und  Erstattung

von  Zöllen  (einschließlich  des  Lagerausgleichs  und  sonstiger  Zollzinsen),

von  Reichssteuern  (ausschließlich  der  Erbschaftssteuer  und  der  Zuwachssteuer),
von  Gebühren,

von  Ausfuhr=  und  sonstigen  Abgabenvergütungen,

von  Beträgen  in  Anrechnung  genommener.  Einfuhr=  und  Kontingentscheine  und
aufgerechneter  Kontingentswerte

gelten  folgende  Bestimmungen:
1.  Auf  Antrag  sind  zuviel  erhobene  Beträge  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Höhe  zurückzuzahlen,

  wenn  der  Antrag  innerhalb  der  in  dem  Abgabegesetze  vorgesehenen  Verjährungsfrist
  oder,  sofern  eine  solche  Frist  nicht  besteht,  innerhalb  eines  Jahres
vom  Tage  der  Erhebung  an  schriftlich  oder  mündlich  gestellt  wird.  Bei  der

Grundwechselabgabe  beträgt  die  Frist  zwei  Jahre.
Auf  Grund  der  im  Buchprüfungsverfahren  getroffenen  Feststellungen  sind

à)  zu  wenig  erhobene  Beträge  nur  nachzuerheben,  wenn  sie  eine  Mark  oder
mehr  betragen  und  die  Verjährungsfrist  —  bei  Gebühren  die  Frist  eines
Jahres  vom  Tage  der  Fälligkeit  an  —  noch  nicht  abgelaufen  ist;

b)  zu  viel  erhobene  Beträge  von  Amts  wegen  nur  zu  erstatten,  wenn  sie  fünf  Mark
oder  mehr  betragen  und  die  Überhebung  innerhalb  eines  Jahres  —  bei  der
Grundwechselabgabe  innerhalb  zweier  Jahre  —  vom  Tage  der  Erhebung
an  festgestellt  worden  ist.  Als  Tag  der  Feststellung  gilt  hierbei  der  Tag,
an  dem  die  Absendung  der  Prüfungsverhandlung  zur  Beantwortung  verfügt
worden  ist.

Hebt  der  zum  Empfange  Berechtigte  den  zur  Rückzahlung  angewiesenen  Betrag

innerhalb  eines  Jahres  vom  Tage  der  Anweisung  an  nicht  ab,  so  ist  der  Betrag
als  heimgefallen  zu  behandeln.

z.  Bei  der  Entscheidung  über  die  Nacherhebungen  oder  Rückzahlungen  ist  jeder  Beleg

(jedes  Abfertigungspapier  und  dergleichen)  insofern  als  ein  für  sich  abgeschlossenes
Ganzes  zu  behandeln,  als  darin  für  jeden  Abgabepflichtigen  die  zu  viel  und  die
zu  wenig  erhobenen  Beträge  zusammengerechnet  und  die  so  gefundenen  Summen
gegeneinander  abgeglichen  werden.  Die  sich  alsdann  für  jeden  Abgabepflichtigen
ergebende  Schlußsumme  ist  für  die  Entscheidung  maßgebend.

Die  Bestimmungen  unter  2  finden  keine  Anwendung  auf  das  Stempelprüfungsverfahren

  und  auf  Nachforderungen,  die  im  Zoll=  und  Steuerstrafverfahren  oder
sonst  außerhalb  des  Buchprüfungsverfahrens  festgestellt  werden.
        <pb n="645" />
        Nr.  31.  627

6.  Entgegenstehende  Bestimmungen,  insbesondere  §  56  der  Branntweinsteuer-Grundbestimmungen
  und  §  11  der  Zollstundungsordnung,  werden  aufgehoben."

München,  den  1.  Mai  1912.
u.  Preunig.

Nr.  8361.
Bekanntmachung,  Verminderung  der  katholischen  Wochenfeiertage  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  K.  Staatsministerien
des  Innern  beider  Abteilungen.

Nach  Anzeige  des  bayerischen  Episkopates  soll  im  Vollzuge  des  Motu  proprio  Seiner
Heiligkeit  des  Papstes  Pius  X.  vom  2.  Juli  1911  die  Feier  der  Feste  des  Hl.  Joseph
und  des  Hl.  Johannes  des  Täufers,  dann  sämtlicher  Patrozinien  der  Kirchen=  und  Ortspatrone
  auf  Sonntage  verlegt  werden;  die  bisherigen  Festtage  Mariä  Lichtmeß,  Mariä
Verkündigung  und  Mariä  Geburt  sollen  wegfallen.  ·

SeineKöniglicheHoheitderPrinzregent'habenSichallergnädigstbewogen
gefunden,  diese  Verlegung  der  Feier  der  vorgenannten  Feste  und  den  Wegfall  der  drei
Marientage  zu  genehmigen.

Die  Tage  der  bisherigen  Feste  sind  damit  des  polizeilichen  Schutzes  der  K.  Aller—
höchsten  Verordnung  vom  21.  Mai  1897,  betreffend  die  Feier  der  Sonn=  und  Festtage,
entkleidet;  ihre  fernere  Begehung  als  bürgerliche  Feste  kommt  in  Wegfall.

Die  protestantischen  Festtage  bleiben  unberührt.

Die  K.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  und  die  Distriktsverwaltungsbehörden
haben  für  weitere  Bekanntgabe  Sorge  zu  tragen.

München,  den  12.  Mai  1912.
Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  Dr.  v.  Kuilling.

Hofdienst-Machrichten.  den  ab  1.  Mai  1911  auf  die  Dauer  eines
Jahres  in  den  Ruhestand  versetzten  K.  Kammer-.

  musiker  Ludwig  Meister  auf  sein  Ansuchen
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Aönigs.  als  K.  Hofmusiker  in  etatsmäßiger  Weise

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  wieder  anzustellen  und
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  den  bisherigen  K.  Rentamts-Assistenten

haben  Sich  unterm  6.  Mai  1912  Allerhöchst  Heinrich  Hacker  zum  K.  Kanzlei-Assistenten
bewogen  gefunden,  mit  Wirkung  ab  1.  Mai  1912  in  etatsmäßiger  Weise  zu  ernennen.
        <pb n="646" />
        628

Röniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Majestüt  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  unterm  30.  April  1912  den  nachgenannten

  Persönlichkeiten  die  Allerhöchste  Bewilligung

  zur  Annahme  und  zum  Tragen  der
ihnen  verliehenen  fremden  Auszeichnungen
allergnädigst  erteilt:

dem  K.  Schloßwart  Wilhelm  Eppelsheimer

  in  Ausbach  für  das  Silberne  Kreuz
des  K.  Bulgarischen  Zivilverdienstordens,

dem  K.  Lakai  Ludwig  Hartmann  in
München,  dem  K.  Lakai  Johann  Nagel  in
München,  dem  K.  Kutscher  Vinzenz  Welker
in  München  dem  K.  Kutscher  Ludwig  Ziegler
in  München,  für  die  dem  Fürstlich  Hohenzollernschen
  Hausorden  affiliierte  silberne  Verdienstmedaille,


dem  K.  Kämmerer,  lebensl.  Reichsrat  der
Krone  Bayern,  Major  à  ll.  s.  der  Armee  Ernst
Grafen  von  Moy  in  München  für  das  Großkreuz
  des  Kaiserl.  Osterreichischen  Franz  Joseph=Ordens.
        <pb n="647" />
        629

Blatt

     

eseh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Vayern.

 

Nr.  32.

München,  den  25.  Mai  1912.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  19.  Mai  1912  über  die  Zusammensetzung  des  K.  B.  Prüfungsausschusses  für  den  höheren
Baudienst.  —  Bekanutmachung  vom  20.  Mai  1912  über  das  Biehseuchenübereinkommen  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn.  —  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1912,  die  Grundsätze  für  die
Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins
  vom  20.  Juni  1907  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  21.  Mai  1912,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.

 

 

Nr.  9023  a“18.

Bekanntmachung  über  die  Zusammensetzung  des  K.  B.  Prüfungsausschusses  für  den  höheren
Baudienst.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  des  §  11  der  Königlichen  Verordnung  vom  27.  Mai  1911  über  die
praktische  Ausbildung  und  die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Baudienst  werden  zu  Mitgliedern

  des  K.  B.  Prüfungsausschusses  für  den  höheren  Baundienst  ernannt  und  zugeteilt
100
        <pb n="648" />
        630

1.  der  Hochbau-Abteilung:

Ludwig  von  Stempel,  K.  Ministerialrat

Dr.  Joseph  Cassimir,  K.  Oberregierungsrat

Cajetan  Pacher,  K.  Regierungs=  und  Baurat,  Oberbaurat
Adolf  Stauffer,  K.  Regierungs=  und  Baurat  in  Würzburg
Karl  Voit,  K.  Bauamtmann

Hans  Huber,  K.  Bauamtmann  in  Rosenheim

Hugo  Kaiser,  K.  Regierungs=  und  Bauassessor  extra  statum

Johann  Wicklein,  K.  Ministerialrat
Johann  Göllner,  K.  Regierungsrat
Karl  Straub,  K.  Direktionsrat

aus  dem  Geschäftsbereiche
  des

K.  Staatsministeriums
des  Innern

 

1  aus  dem  Geschäftsbereiche  des  K.  Staatsministeriums
  für  Verkehrsangelegenheiten

Julius  Haase,  K.  Militärbauamtmann,  berufen  aus  dem  Geschäftsbereiche
Baurat  .  des  K.  Kriegsministeriums

I).  Hans  Grässel,  städtischer  Baurat  berufen  als  Vertreter  der  Wissenschaft
in  München  .  und  der  Praxis

2.  der  Straßen-,  Eisenbahn=  und  Wasserbau-Abteilung:

Julius  Hensel,  K.  Ministerialrat  und  Direktor  des  K.  Hydro
technischen  Bureaus

Max  Mayr,  K.  Ministerialrat

Dr.  Joseph  Cassimir,  K.  Oberregierungsrat

Franz  Hocheder,  K.  Oberregierungsrat  und  Direktor  des  K.  Wasser=  aus  dem  Geschäftskreise

versorgungsbureaus  des
Adolf  Specht,  K.  Regierungs=  und  Baurat  K.  Staatsministeriums
Ludwig  Sommer,  K.  Regierungs=  und  Baurat  des  Innern

Friedrich  Berling,  K.  Regierungs=  und  Baurat

Theodor  Freytag,  K.  Regierungs=  und  Baurat

Wilhelm  Weigmann,  K.  Regierungs=  und  Banuassessor  in  Würz
burg

 

Ferdinand  Happ,  K.  Regierungsrat
Johann  Friedrich,  K.  Regierungsrat
Ferdinand  Käppel,  K.  Regierungsrat  .
Hermann  Riegel,  K.  Regierungsrat
Ferdinand  Beutel,  K.  Regierungsrat  #

aus  dem  Geschäftskreise  des  K.  Staatsministeriums
  für  Verkehrsangelegenheiten
        <pb n="649" />
        Nr.  32.

Karl  Weber,  städtischer  Oberbaurat  in  Nürnberg
Theodor  Lechner,  K.  Baurat  und  Kommerzienrat,  Direktor  der
Lokalbahn-Aktiengesellschaft  in  München

3.  der  Kulturbau-Abteilung:

Dr.  Joseph  Spöttle,  K.  Ministerialrat

Dr.  Joseph  Cassimir,  K.  Oberregierungsrat

Dr.  Anton  Baumann,  K.  Professor  und  Direktor  der  K.  Moorkulturanstalt
  «

Adolf  Specht,  K.  Regierungs-  und  Baurat

Martin  Ebersperger,  K.  Regierungs-  und  Baurat

Gustav  Bachmann,  K.  Bauamtmann  und  Vorstand  der  Kultur—
bauschule  in  Pfarrkirchen

Wilhelm  Weigmann,  K.  Regierungs=  und  Bauassessor  in  Würzburg


Otto  Edelmann,  K.  Regierungs=  und  Bauassessor  in  Speyer

4.  der  Maschinenbau-Abteilung:

Heinrich  Ashton,  K.  Oberregierungsrat

 

631

berufen  als  Vertreter

der  Wissenschaft
und  der  Praxis

aus  dem  Geschäftsbereiche
  des

K.  Staatsministeriums
des  Innern

aus  dem  Geschäftsbereiche  des  K.  Staatsministeriums
  für  Verkehrsangelegenheiten

Dr.  Joseph  Cassimir,  K.  Oberregierungs=  ]  aus  dem  Geschäftsbereiche  des  K.  Staatsrat
  I  ministeriums  des  Innern

Albert  Wetzler,  K.  Regierungsrat
Valentin  Koch,  K.  Regierungsrat
Julius  Barth,  K.  Regierungsrat

Dr.  Hans  Steidle,  K.  Postrat  aus  dem  Geschäftsbereiche  des  K.  Staats-Valentin
  Zehnder,  K.  Regierungsrat  ministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten

Albert  Hübler,  K.  Regierungsrat  in  Augsburg

Michael  Friedrich,  K.  Regierungsrat

 

Clemens  Zell,  Direktor  der  städtischen  berufen  als  Vertreter  der  Wissenschaft
Elektrizitätswerke  in  München  .  und  der  Praxis
        <pb n="650" />
        632

Aus  diesen  Mitgliedern  wird  der  K.  Ministerialrat  und  Direktor  des  K.  Hydrotechnischen
  Bureaus  Julius  Hensel  zum  Vorsitzenden  des  K.  B.  Prüfungsausschusses  für
den  höheren  Baudienst,  der  K.  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
  Johann  Wicklein  zu  seinem  Stellvertreter  ernannt.

München,  den  19.  Mai  1912.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Beidlein.

Nr.  416a  70.

 

Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1912  über  das  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Osterreich-Ungarn.

K.  Staatsministerium  des  Innern.
(Abdruck  aus  dem  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  1912  S.  302.)

Mit  Rücksicht  auf  die  derzeitige  administrative  Einteilung  in  den  im  österreichischen
Reichsrat  vertretenen  Königreichen  und  Ländern  wird  das  Verzeichnis  der  in  den  Anlagen  1
und  II  a  zum  Viehseuchen-Übereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn
  vom  25.  Januar  1905  (Reichs-Gesetzbl.  1906  S.  287)  aufgeführten  Sperrgebiete
wie  folgt,  berichtigt:

Anlage  I.

XXV.  Viertes  Sperrgebiet  in  Galizien.

Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Radziechöw."

Anlage  IILa.
XIII.  Sechstes  Sperrgebiet  in  Galizien.

Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Radziechöw."

Berlin,  den  23.  April  1912.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  von  Jonquieres.
        <pb n="651" />
        Nr.  32.  633
Nr.  1631/12.

Bekanntmachung,  die  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vom  20.  Juni  1907  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  friegsministerium.

Nachstehend  folgt  Abdruck  einer  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  17
Seite  279  veröffentlichten  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  April  1912.

München,  den  20.  Mai  1912.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  Frhr.  v.  Kreß.

Abdruck.

Die  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vom  20.  Juni  1907  sind  durch
Beschluß  des  Bundesrats,  wie  folgt,  ergänzt  worden:

I.  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden.
(Zentralblatt  S.  317  ff.)
1.  Zu  8§  11.
Der  Absatz  (1.)  erhält  folgenden  Zusatz:
„Ist  das  Anteilverhältnis  der  Militäranwärter  usw.  nicht  erreicht,  so  kann
zu  ihren  Gunsten  von  dieser  Reihenfolge  abgesehen  werden."“
2.  Zu  §  19.
Im  Absatz  (3.)  ist  hinter  Nr.  5  als  neue  Nr.  6  einzufügen:
„für  den  Dienst  als  Werftbuchführer  in  der  Marineverwaltung  ein  Jahr,".
Die  bisherige  Nr.  „6.“  ist  in  „7.“  abzuändern.

II.  bei  den  Kommunalbehörden  usw.
(Zentralblatt  S.  345  ff.)
1.  Zu  §  9.
Der  Absatz  (1.)  erhält  folgenden  Zusatz:
„Ist  das  Anteilverhältnis  der  Militäranwärter  usw.  nicht  erreicht,  so  kann

zu  ihren  Gunsten  von  dieser  Reihenfolge  abgesehen  werden."“
101
        <pb n="652" />
        634
2.  Zu  §  18.

Hinter  Absatz  (2.)  ist  als  Absatz  (3.)  hinzuzufügen:
„Soweit  bei  den  Versicherungsanstalten  für  die  Invalidenversicherung  die
Besetzung  der  Stellen  durch  Organe  der  Versicherungsanstalten  selbst  erfolgt,
ist  in  den  vorstehenden  Fällen  das  Reichsversicherungsamt  (Landesversicherungsamt)

  zuständig.“
Berlin,  den  13.  April  1912.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Lewald.

Nr.  35114  21.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

f#.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Kreisgemeinde
Oberfranken  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
2500  000  Mark,  und  zwar  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500  und  200  KK  in  den

Verkehr  bringe.
München,  den  21.  Mai  1912.

J.  A.
Ministerialdirektor  Henle.

—  —  —  —  ——  —  —  —  —  ——  —  —

 

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  21.  April  1912  dem  K.  Sachsischen
Hofrat,  Generalmusikdirektor  Ernst  Edlen

 

von  Schuch  in  Dresden  das  Großkomturkreuz
  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  und

unterm  7.  Mai  1912  dem  Zimmerwart
Franz  Hartmann  in  Aschaffenburg  das
Luitpoldkreuz

zu  verleihen.
        <pb n="653" />
        635

eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  33.

München,  den  30.  Mai  1912.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  18.  Mai  1912,  Errichtung  einer  gemeindlichen  Untersuchungsanstalt  für  Nahrungs=  und
Genußmittel  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1912,  die  Eisenbahn-Bau=
  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerus  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  25.  Mai  1912,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.  —  Bekannt-=machung
  vom  28.  Mai  1912,  die  Errichtung  von  Eisenbahninspektionen  betreffend.  —  Prädikats-Verleihung.

—..  —

Nr.  5334b  2.

Bekanntmachung,  Errichtung  einer  gemeindlichen  Untersuchungsanstalt  für  Nahrungs=  und
Genußmittel  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  betreffend.

##S#taatsministerium  des  Innern.

Gemäß  §  14  der  K.  Verordnung  vom  27.  Januar  1884  (GVl.  S.  43)  wurde
durch  Entschließung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  von  heute  die  gemeindliche
Untersuchungsanstalt  für  Nahrungs=  und  Genußmittel  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  für  den
Stadtbezirk  Ludwigshafen  a.  Rh.  mit  Wirksamkeit  vom  1.  Juli  1912  als  öffentliche  Untersuchungsanstalt
  für  Nahrungs=  und  Genußmittel  in  widerruflicher  Weise  anerkannt.

Die  Anstalt  führt  die  Bezeichnung  „Städtische  Untersuchungsanstalt  für  Nahrungsund
  Genußmittel  in  Ludwigshafen  a.  Rh“;  sie  steht  unter  der  Aufsicht  des  Stadtrats
Ludwigshafen,  des  K.  Bezirksamts  daselbst,  der  K.  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  des
Innern,  sowie  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern.

Die  §§  2,  9,  11  Abs.  I,  III,  13  Abs.  IV  der  K.  Verordnung  vom  27.  Jannar  1884

(GVBl.  S.  43),  die  §§  2  und  3  der  K.  Verordnung  vom  M–ihe  E  1908
        <pb n="654" />
        636

S.  1051  §  12),  ferner  die  Ziffern  1,  4—6,  7  Abs.  I,  III,  V,  10,  11  der  Ministerialbekanntmachung
  vom  2.  Februar  1884  (GVBl.  S.  49)  im  Zusammenhalte  mit  der
Ministerialbekanntmachung  vom  25.  Juli  1890  (GVhl.  S.  517)  finden  auf  die  Anstalt
entsprechende  Anwendung.

München,  den  18.  Mai  1912.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

 

Nr.  7/Bu.
Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  25.  Mai  1912  zur  Eröffnung  gelangende  schmalspurige  Bergbahn
Brannenburg—  Wendelstein  (Wendelsteinbahn)  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905
—  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1905  Seite  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für
Nebenbahnen  mit  nachstehenden  Abweichungen  und  Ergänzungen  Anwendung:

Ausnahmebestimmungen
#  für
dàen  Bau  unsd  Betrieb  der  schmalspurigen  Bergbßabn
Brannenburg—Wenbelstein  (Wemnelsteinbahn).

Zu  Abschnitt  II.  Bahnanlagen.
§  7  (1).  In  den  Hauptgleisen  sind  Krümmungen  von  weniger  als  40  m  Halbmesser
nicht  zulässig.
§  7  (4).  Zwischengerade  zwischen  Gegenkrümmungen  müssen  im  durchgehenden  Hauptgleis
  wenigstens  8,00  m  lang  sein.
§  7  (5)  und  (6).  Die  Längsneigung  darf  auf  der  freien  Strecke
a)  ohne  Zahnstange  40%
b)  mit  Zahnstange  237,5%0
nicht  übersteigen.
§  7  (7).  Das  Neigungsverhältnis  von  Bahnhofgleisen  darf,  abgesehen  von  Rangiergleisen,
  in  den  Strecken
a)  ohne  Zahnstange  nicht  mehr  als  5  %
b)  mit  Zahnstange  nicht  mehr  als  140  %%
betragen,  jedoch  dürfen  Ausweichgleise  in  die  stärkere  Neigung  der  freien  Strecke  eingreifen.
        <pb n="655" />
        Nr.  33.  637

§  9  (1)  entfällt.
§  9  (2).  Die  Spurweite  beträgt  1,00  m.
§  9  (3).  In  Krümmungen  mit  einem  Halbmesser  von  weniger  als  500  m  ist  die
Spurweite  zu  vergrößern.  Die  Vergrößerung  darf  in  den  Strecken
aa)  ohne  Zahnstange  25  mm
b)  mit  Zahnstange  10  mm
nicht  übersteigen.
§  9  (4).  Als  Folge  des  Betriebs  sind  Verengungen  der  Spurweite  bis  zu  3  mm
und  Erweiterungen  bis  zu  20  mm  zulässig.
§  10  (2)  entfällt.
§  10  (3).  Neigungswechsel  in  durchgehenden  Hauptgleisen  sind  nach  einem  Kreisbogen
  von  mindestens
a)  1000  m  auf  der  Reibungsstrecke,
b)  500  m  auf  der  Zahnstangenstrecke
auszurunden.
Für  die  Ausrundung  des  Neigungswechsels  bei  km  9,912  wird  ausnahmsweise  ein
Kreisbogen  von  nur  200  m  Halbmesser  zugelassen.
§  11  (1).  An  den  Hauptgleisen  ist  ein  lichter  Raum  nach  Maßgabe  der  Anlage
offen  zu  halten.  Dabei  ist  in  Krümmungen  auf  die  Spurerweiterung  und  die  Gleisüberhöhung
  Rücksicht  zu  nehmen.
§  11  (2)  mit  (6)  entfallen.
§  11  (7).  Tore  von  Lokomotiv=  und  Wagenschuppen  müssen  mindestens  3,00  m
im  lichten  weit  sein.
§  12.  Auf  Bahnhöfen  muß  der  Abstand  der  Gleise  mindestens  3,5  m  betragen.
8  13  entfällt.
§  14  entfällt.
§  15  entfällt.
§  16.  Gleise  und  Brücken  müssen  Fahrzeuge  von  4,5  t  Raddruck  (im  Stillstand
gemessen)  mit  Sicherheit  aufnehmen  können.
§  17  (1).  Die  Bahn  ist  mit  Abteilungszeichen  in  Abschnitten  von  100  m  zu  versehen.
§  17(2).  Das  Verhältnis  der  Neigungen  ist  an  den  Enden  der  Reibungsstrecken,  wo  die
Verbindungslinie  zweier  500  m  von  einander  entfernter  Punkte  der  Bahn  stärker  als
6,66  %  0  (1:150)  geneigt  ist,  ersichtlich  zu  machen.  Auf  der  Zahnstangenstrecke  sind
Neigungszeiger  am  Anfang  und  Ende  der  weniger  als  40  %%  geneigten  Strecken  anzubringen.
§  21.  In  Abfk.  (12)  hat  der  letzte  Satz  zu  lauten:  Der  Abstand  der  Gleise  muß

am  Merkzeichen  mindestens  3,0  m  betragen.
1027
        <pb n="656" />
        638

8  23  (2).  Die  festen  Gegenstände  auf  den  Personenbahnsteigen  (Säulen  u.  dgl.)
müssen  bis  zu  einer  Höhe  von  3,05  m  über  Schienenoberkante  mindestens  2,70  m  von
Gleismitte  entfernt  sein.

§  24  enrtfällt.  ·

Zu  Abschnitt  III.  Fahrzeuge.

8  28  (1).  Die  festen  Teile  der  Fahrzeuge  mit  Ausnahme  von  Stromabnehmern
dürfen  bei  Mittelstellung  im  geraden  Gleis  höchstens  die  in  der  Anlage  mit  gestrichelten
Linien  gezeichneten  Umgrenzungen  erreichen.

§  28  (2),  (3),  (4),  (5)  und  (8)  entfallen.

§  28  (6).  Trieb=  und  Bremszahnräder,  sowie  Schienenzangen  dürfen  unter  die  mit
130  mm  über  Schienenoberkante  festgesetzten  Umgrenzungen  (Anlage)  herunterreichen.

§  29  (1).  Der  Raddruck  stillstehender  Fahrzeuge  darf  bei  der  größten  Brlastung
im  allgemeinen  nicht  mehr  als  4,5  t  betragen.

§  29  (2)  ertfällt.

§  30.  Der  Radstand  der  Fahrzeuge  muß  den  Krümmungen  der  Bahn  angepaßt  sein.

§  31  (2).  Der  lichte  Abstand  der  Räder  einer  Achse  beträgt  zwischen  den  Radreifen
  935  mm.  Abweichungen  sind  nur  bis  zu  3  mm  über  oder  unter  dieses  Maß  zulässig.

§  31  (3).  Die  Räder  der  Wagen  müssen  im  Laufkreis  einen  Durchmesser  von
mindestens  600  mm  haben.

Bemerkung:  Der  Laufkreis  ist  der  Schnitt  einer  zur  Achse  senkrechten,  513  mm  von
der  Achsmitte  entfernten  Ebene  mit  der  Lauffläche  des  Radreifens.

§  31  (5a).  Breite  des  Radreifens  mindestens  105  mm,  höchstens  115  mm.

§  31  (be).  Spielraum  der  Spurkränze  im  Gleise  von  1  m  Spurweite,  gemessen
nach  Verschiebung  der  Achse  bis  zum  Anlauf  an  der  einen  Schiene  (Gesamtverschiebung)
und  10  mm  außerhalb  der  Laufkreise  mindestens  10  mm,  höchstens  25  mm,  und  daher
die  Entfernung  zwischen  den  Anlaufstellen  der  Spurkränze  höchstens  990  mm,  mindestens
975  mm.

§  33  (1)  mit  (3)  entfallen.

§  33  (4).  An  den  Zug=  und  Stoßvorrichtungen  sind  die  folgenden  Maße  einzuhalten:


a)  Höhe  der  Mittelebene  über  Schienenoberkante  mindestens  535  mm  (bei  vollbelastetem
Fahrzeug),  höchstens  630  mm  (bei  unbelastetem  Fahrzeug).

§  33  (4)  b  mit  k  und  §  33  (5)  entfallen.

§  34  entfällt.

§  35  (4).  Die  Lokomotiven  müssen  außer  mit  der  Handbremse,  die  auf  die  Adhäsionsräder
  wirkt,
        <pb n="657" />
        Nr.  33.  639

mit  einer  Triebzahnradbremse,
mit  einer  auf  das  Bremszahnrad  wirkenden  Notbremse  und
mit  Motorwellenbremsen
ausgerüstet  sein.
§  35  (5).  Die  Wagen  müssen  eine  Reibungs=  und  eine  Zahnradbremse  haben,  die
von  Hand  und  mit  Luftdruck  in  Tätigkeit  gesetzt  werden  können.
§  35  (6)  entfällt.
§  38  entfällt.
§  39  (3).  An  allen  zum  Offnen  eingerichteten  Fenstern  muß  eine  Warnung  vor
dem  Hinausbeugen  angeschrieben  sein.
§  41  entfällt.
r42  (1)  m,  n,  o  entfallen.

Zu  Abschnitt  1V.  Bahubetrieb.

§  46  (2).  Die  Bahn  muß  innerhalb  24  Stunden  mindestens  einmal  untersucht
werden.

§  47.  Die  Gleise  der  Bahn,  auf  denen  Fahrzeuge  durch  Lokomotiven  oder  Triebwagen
  bewegt  werden,  sind  von  lagernden  Gegenständen  bis  zur  Umgrenzung  des  lichten
Raumes  (8  11)  frei  zu  halten.

§  49  (3)  und  (4)  entfallen.

§  50  (1)  entfällt.

Bayer.  Zusatzbestimmung  zu  §  50  (2)  entfällt.

8  51  entfällt.

§  53  (1),  (2)  und  (4)  entfallen.

§  54  (3).  Personenzüge  dürfen  nur  aus  einer  Lokomotive  und  höchstens  2  Personenwagen
  bestehen.  ·

§54(4)mit(6)entfallen.

§  55  (1).  Die  sämtlichen  Achsen  der  Lokomotive  und  mindestens  eine  Achse  jedes
Wagens  müssen  gebremst  werden  können.

855  (2).  Im  einzelnen  sind  für  die  Anordnung  und  Bedienung  der  Bremsen  die  vom
Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  erlassenen  besonderen  Vorschriften  zu  beachten.

§  55  (3)  mit  (119  entfallen.

§  56  (3).  Wagen  mit  leicht  feuerfangenden  Gegenständen,  Sprengstoffen  oder  Langholz
  dürfen  mit  den  der  Personenbeförderung  dienenden  Zügen  nicht  gefahren  werden.

§  56  (5).  Die  Lokomotive  muß  stets  an  die  Talseite  der  Züge  gestellt  werden.
        <pb n="658" />
        640

8  66  (6),  (7),  (8)  und  (10)  entfallen.
§  57  entfällt.
§  58  (3)  entfällt.
§  61  (1).  Die  Lokomotive  darf  mit  den  Wagen  bei  Steigungen  über  40  %  nicht
gekuppelt  werden.
§  61  (2)  entfällt.
§  61  (4).  Vor  Abgang  eines  Zuges  auf  einer  der  Endstationen  sind  jedesmal
die  Lokomotiv=  und  die  Wagenbremsen  zu  erproben.
§  63  (2).  Die  Lokomotive  muß  während  der  Fahrt  mit  mindestens  einem  Führer
besetzt  sein.
§  63  (5)  Abs.  2.  Der  Zugführer  hat  bei  der  Bergfahrt  auf  dem  vordersten,  bei
der  Talfahrt  auf  dem  letzten  Wagen  Platz  zu  nehmen,  so  daß  er  jederzeit  die  Luftdruckbremse
in  Tätigkeit  setzen  kann.
§  65  (1),  (2),  (4),  (5)  und  (11)  entfallen.
§  65  (8).  Kein  Zug  darf  abgelassen  werden,  wenn  nicht  feststeht,  daß  das  Gleis
bis  zur  nächsten  zur  Kreuzung  geeigneten  Station  durch  einen  Gegenzug  nicht  beansprucht  ist.
Ein  Zug  darf  einem  vorausgefahrenen  in  einem  Abstande  von  200  m  folgen.
§  66.  Die  Geschwindigkeit  bei  der  Talfahrt  darf
in  der  Zahnstangenstrecke
7  km  in  der  Stunde  in  der  Höchstneigung  von  237,5%,
10  km  in  der  Stunde  in  der  Neigung  von  135%
und  in  der  Adhäsionsstrecke
15  km  in  der  Stunde  nicht  überschreiten.
§  67  entfällt.
§  68  entfällt.
§  69  (4).  Bedarfs=  und  Sonderzüge  sind  dem  Streckenpersonal  anzukündigen.
§  69  (5).  Ist  die  Ankündigung  nicht  möglich,  so  ist  das  Zugpersonal  hievon  zu
verständigen.
§  70  entfällt.
§  71.  Schneepflüge  dürfen  bei  Zügen,  die  der  Personenbeförderung  dienen,  nicht
verwendet  werden.
§  72.  Wagen  ohne  Lokomotive  dürfen  auf  der  Bahn  nicht  bewegt  werden.

München,  den  24.  Mai  1912.

v.  Seidlein.
        <pb n="659" />
        Nr.  33.  641
Anlage.

 

CUumgeerzaeo
es/e’edmes  um  eerzecge
ce’  Wwendesreinbanhn.

 

     

 

 

 

 

       

     

 

 

 

"775%.
1
–w
#  —550  2
—5
„  .
.  *
-
l"  «
A«  «  *  A
□F  —  3
Wi4X4  —  34%  Ispol-1
  3700  ·-  1
HEE  —  2800  —1
J
4  )ç  I
118  55  6  I
831  2  I  «
I
14½½½  ·  s
I;I  l
I  ·  .  .
L«  I
ei  is  11
d  (—  —  —  —
S  ———  6—  T7o  —  1x  —  —
—  —
4  Uc—DA
1r  „Cl  C  00  1  I
□  I  —  I
III-—  Mo—-—--«I«oo—-—.i—soo—is

135714ch-zwäwseyljckæqw-?ckxpfzs-»JØ-«e«efksfye-6»-cke«eCeye«s-i»cke,
isoshfcäpalledswkewäs-ey-r-w«feye«z-ä»cke.
-zzsxpägxziywyztwäwexxUepMeiomeofJwaicwyey
d  60  J  %isetaber  çgegerzns.
—  UMnògorenæeongolinio  ges  sichien  NoumÄÊeÜS
—  —  2  W——————5
AB  “*  6%  oqTJn%ende  %###.
cv-nb#  %%  een##"ttetsi  %  44%  %  i##inß%
erssbsee“ht#

—
r  u
        <pb n="660" />
        642

Nr.  15979.
Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  22.  Mai  1912  anzuordnen  geruht,
daß  beginnend  vom  1.  Juni  1912  die  Forsterstelle  zu  Eichenstein,  Forstamts  Steben,
aufgelöst  und  eine  etatsmäßige  Waldwärterstelle  daselbst  errichtet  werde.

München,  den  25.  Mai  1912.

v.  Hreunig.

Nr.  2/Pdk.

Bekanntmachung,  die  Errichtung  von  Eisenbahninspektionen  betreffend.
#f.  Staatsministerinm  für  Verkehrsaugelegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  werden  vom  1.  Juni  1912  an  eine  Neubauinspektion
in  Regensburg  und  eine  Neubauinspektion  II  in  Nürnberg  errichtet.  Die  seitherige  Neubauinspektion
  Nürnberg  hat  die  Bezeichnung  „Neubauinspektion  I  Nürnberg“  zu  führen.

München,  den  28.  Mai  1912.
v.  Seidlein.

 

Prädikats-Verleihung.  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  14.  Mai  1912  dem  K.  Kämmerer
und  Obersten  z.  D.  Hans  Freiherrn  von  Laß-Im

  Namen  Seiner  Muajestüt  des  Königs.  berg,  Hofmarschall  Seiner  Königlichen  Hoheit
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  des  Prinzen  Ludwig  von  Bayern  das  Prädikat
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  „Exzellenz“  gebührenfrei  zu  verleihen.
        <pb n="661" />
        seh  und  Verarhunngs-hut

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

Nr.  34.

München,  den  7.  Juni  1912.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  16.  April  1912  zum  Mannschafts-Versorgungs-Gesetz  1906,  hier  die  Quittungsbücher
für  Invalide  und  Rentenempfänger.  —  Bekanntmachung  vom  1.  Juni  1912  über  die  Zulassung  von
Meßgeräten  zur  Eichung.

.

 

Bekanntmachung  zum  Mannschafts-Versorgungs-Gesetz  1906,  hier  die  Quittungsbücher  für
Invalide  und  Rentenempfänger.

(Abdruck  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1912  Nr.  17  S.  280)).

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  16.  März  1912  beschlossen,  daß  die  in
Ziffer  7  Abs.  7  der  unter  dem  19.  Juni  1906  (Zentralblatt  S.  662)  bekannt  gemachten
Ausführungsbestimmungen  zum  Mannschaftsversorgungsgesetze  vorgeschriebenen  Quittungsbücher
  fortan  nach  dem  beiliegenden  Muster  anzufertigen  sind.

Gleichzeitig  hat  er  den  Reichskanzler  ermächtigt,  Anderungen  des  Musters,  die  lediglich
formaler  Natur  sind  oder  eine  Wiedergabe  von  Gesetzes=  oder  sonstigen  Bestimmungen
bedeuten,  anzuordnen.

Berlin,  den  16.  April  1912.

Der  Keichskanzler.
Im  Auftrage:  Herz.

*)  Vgl.  GVBl.  1906  S.  339  Anl.  2  S.  4  Ziff.  7  Ml.  1912  S.  423  ff.

 

103
        <pb n="662" />
        644

(Umschlag.)

 

Tnittungsbuch

Invaliden,  ehemaligen  (Dienstgrad)

 

 

Rentenempfängers,

vom
        <pb n="663" />
        Nr.  34.

(Rückseite  des  Umschlags.)

 

 

Derpflichtungsbestimmungen
für
die  Invaliden  und  die  Rentenempfänger.

1.  Der  Invalide  oder  Rentenempfänger  ist  verpflichtet,  im  September
und  im  März  jedes  Jahres  von  einer  Zivil=  oder  Militärbehörde  oder  von
einem  zur  Führung  eines  Dienstsiegels  berechtigten  Beamten  die  unter  den
Empfangsmonaten  befindliche  Verhandlung  ausfüllen  zu  lassen.  Wird  die
Zahlung  auf  Grund  besonderer  Quittungen  geleistet,  dann  tritt  an  die  Stelle
dieser  Verhandlung  eine  entsprechende  Erklärung,  des  Empfängers  auf  den
mit  Vordruck  versehenen  Quittungen,  die  im  September  und  März  jedes
Jahres  amtlich  zu  bescheinigen  sind.  Ohne  eine  solche  Erklärung  erfolgt
keine  weitere  Zahlung.  4#

2.  Das  Quittungsbuch  ist  sorgfältig  aufzubewahren.  Verliert  es  der
Invalide  oder  Rentenempfänger  dennoch,  so  trifft  ihn  der  etwaige  Schaden.
Im  Falle  des  Verlustes  hat  er  der  Ortsbehörde  und  der  zahlenden  Kasse
sofort  Anzeige  zu  machen.  4n

3.  Bei  nicht  persönlicher  Abhebung  der  Gebührnisse  durch  den  Berechtigten
  ist  außer  dem  Quittungsbuch  eine  amtliche  Lebensbescheinigung  und
eine  amtlich  beglaubigte  Vollmacht  beizubringen.

4.  Jeder  Invalide  oder  Rentenempfänger,  der  im  Reichs-,  Staatsoder
  Kommunaldienst,  bei  den  Versicherungsanstalten  für  Invalidenversicherung,
  bei  ständischen  oder  solchen  Instituten,  welche  ganz  oder  zum  Teil  aus
Mitteln  des  Reichs,  Staates  oder  der  Gemeinden  unterhalten  werden,  oder
in  solchen  zu  den  vorbezeichneten  nicht  gehörenden  Zivilstellen,  welche  ganz
oder  zum  Teil  den  Militäranwärtern  und  den  Inhabern  des  Anstellungsscheins
vorbehalten  sind,  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft  eines  Beamten  unter

Gewährung  eines  Diensteinkommens  angestellt  oder  beschäftigt  wird,  hat  das

Quittungsbuch  seiner  vorgesetzten  Behörde  sofort  abzuliefern.  Zu  Unrecht
erhobene  Beträge  von  Versorgungsgebührnissen  werden  durch  Einbehalten  der
fälligen  Versorgungsgebührnisse  gedeckt  oder  anderweit  eingezogen.

5.  Die  Regelungsverfügungen  sind  von  den  Invaliden  oder  Rentenempfängern
  durch  Namensunterschrift  anzuerkennen.

6.  Bei  der  Aufnahme  in  Invalideninstitute,  in  eine  militärische  Kranken-,
Heil-  oder  Pflegeanstalt  und  bei  der  vorübergehenden  Heranziehung  zum
Militärdienst  (§  36  Nr.  1,  2  Ges.  06)  ist  das  Quittungsbuch  der  aufnehmenden
  Behörde  oder  dem  Truppenteil  usw.  zu  übergeben.

7.  Wenn  der  Invalide  oder  Rentenempfänger  seinen  Aufenthalt  an
einen  anderen  Ort  verlegt,  so  muß  er  sein  QOuittungsbuch  rechtzeitig  an  die
bisherige  Zahlstelle  abgeben  und  um  Ubertragung  der  Zahlung  auf  die  näher
gelegene  Kasse  nachsuchen.

a)  Die  Zahlung  der  Bezüge  kann  auch  mittels  Postanweisung  erfolgen.

b)  Eine  Verpfändung  oder  Abtretung  der  Versorgungsgebührnisse  ist
rechtsunwirksam.

Jc)  Nach  dem  Ableben  des  Inhabers  ist  von  den  Hinterbliebenen  das
Buch  der  zahlenden  Kasse  zurückzugeben.  Hier  wird  auch  Auskunft  über  die
Zahlung  der  Gnadengebührnisse  erteilt.

 

 

103“

645
        <pb n="664" />
        646

 

 

 

 

1
(Monatsbetrag.)

3VMilitärrente'),  Inpalidenpension,
«  „  Verstümmelungszulage,

„  „  Kriegszulage,
5  „  Tropenzulage,

„  „Zibvilversorgungsentschädigung,

»  „  Alterszulage,

»  »ZuichüsseGes.01,

»  „  Rentenerhöhung,

Summe  ...  4  4  gse  auernd.  —  —

*)  Bei  Kapitulanten  mit  einer  Dienstzeit  usw.  wie  bisher  auf  dem
äußeren  Buchdeckel.

 

Laut  Anerkennung  vom  ten  19
vom  ten  19  an.
Zahlung  aus  der  Kasse  zu

Kat.  Buchst.  Band  Nr.
        <pb n="665" />
        Nr.  34.  647
        <pb n="666" />
        648

 

der  Zahlung  und  im  April  jedes  Jahres  wird  dieses  Blatt  als  Beleg  durch  die  Kasse  entnommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei  Einstellung

 

2
Militär-Marine-Schutztruppen-Pensionsrechnung
Zahlungsordnung  für  191..

Invalide,  hemalt
Rentenempfänger,  ehemalgern
..........................................  Kassezu
Geldbetrag  Unterschrift
Monat  des  Kassenbeamten
*  2
April
Mai
Juni
Juli
August
September
......................................  den»»......tMSeptemb(r191.....
Vordem.·.........-.......-.-.......·.-..---  erscheint  heute  der  von  Person
Rentenempfänger

 

bekannte,  gehörig  beglaubigte  Invalidddee.

und  erklärt:
Ich  bin  in  einer  Stelle  des  Zivildienstes  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft

  eines  Beamten  nicht  brm2  und  beziehe  das  auf  Seite
dieses  Buches  aufgeführte  Einkommen  #).

Die  vorstehenden  Gebührnisse  habe  ich  richtig  empfangen,  was  ich
hiermit  ausdrücklich  anerkenne.

##

*)  Was  nicht  zutrifft,  ist  zu  durchstreichen.
*#  )  Unterschrift  des  Empfängers  (Vor=  und  Pimamen
Unterschrift  des  Bescheinigenden  mit  leserlichem  Dienststempelabdrucke.
  Bei  im  Zivildienst  angestellten  Empfängern  ist  die  Verhandlung
durch  die  betreffende  Zivilbehörde  zu  vollziehen.
        <pb n="667" />
        Nr.  34.

 

2

Militär-Marine-Schutztruppen-Pensionsrechnung

 

Zahlungsordnung  für  191

Invalide,

 

 

Rentenempfänger,  ehemaliger  .......................................................

----------  ----.-·-.-.--·«-.-.-----------·----..·-.-«----.-------·-.-.---·---·-----o-s..--.-··-.o- 



Geldbetrag  Unterschrift
Monat  4  des  Kassenbeamten

 

Oktober

 

Noveniber

 

Dezember

 

Jannar

 

Februar
März

 

 

 

 

 

.................  den..........tm2)käkz191.....

Vordem.....................................  erscheint  heute  der  von  Person
Rentenempfänger
Invalide  ................................

 

bekannte,  gehörig  beglaubigte

und  erklärt:
Ich  bin  in  einer  Stelle  des  Zivildienstes  als  Beamter  oder  in  der  Eigen-.

  angestellt
schaft  eines  Beamten  nicht  beschäftigt  und  beziehe  das  auf  Seiie
dieses  Buches  aufgeführte  Einkommen  7).

Die  vorstehenden  Gebührnisse  habe  ich  richtig  empfangen,  was  ich
hiermit  ausdrücklich  anerkenne.

 

*)  Was  nicht  zutrifft,  ist  zu  durchstreichen.

*#)  Unterschrift  des  Empfängers  (Vor  und  Zunamen).

z#  )  Unterschrift  des  Bescheinigenden  mit  leserlichem  Dienststempelabdrucke.
  Bei  im  Zivildienst  angestellten  Empfängern  ist  die  Verhandlung

durch  die  betreffende  Zivilbehörde  zu  vollziehen.

 

EEIIIEIILIIIIIIIIIEIIIIIIIIIIIIIIIIIIIITIIIIIIIIIIIIIIIIL

 

 

649
        <pb n="668" />
        650

 

 

Kuhang.
        <pb n="669" />
        Nr.  34.

 

 

 

Nr.

Beschäftigungs-  und  Anstellungsverhältnis  sowie  Zivildiensteinkommen
  des  Inhabers

Geldbetrag
A

 

 

 

 

 

 

104

651
        <pb n="670" />
        652

 

 

 

Regelung  des  Bezugs  der  Versorgungsgebührnisse  nach
nebenstehenden  Angaben

Geldbetrag
-“
        <pb n="671" />
        Nr.  34.

 

 

 

Beschäftigungs=  und  Anstellungsverhältnis  sowie  Zivildiensteinkommen
  des  Inhabers

Geldbetrag
M

 

 

 

 

 

 

usw.

653
        <pb n="672" />
        654

Nr.  656.
Bekanntmachung  über  die  Zulassung  von  Meßgeräten  zur  Eichung.

Die  in  Bayern  bisher  als  eichfähig  erklärten,  in  der  Eichordnung  vom  10.  Dezember
  1911  (GVBl.  S.  1163)  aber  nicht  vorgesehenen  besonderen  Meßgeräte  —  Milchgefäße
  mit  Abstichstäben,  Herbstgefäße,  Hohlmaße  zu  200  Liter,  Postzeigerwagen
  —  werden  auch  fernerhin  zur  Eichung  und  zur  Verwendung  im  eichpflichtigen
Verkehre  zugelassen.

Für  ihre  eichamtliche  Behandlung  wird  bis  zur  späteren  allgemeinen  Regelung
folgendes  bestimmt:

1.  Für  die  Neu=  und  Nacheichung  sind  die  bisherigen  Vorschriften  —  Eichordnung
  vom  1.  August  1885  (GVBl.  S.  446  Beilage)  nebst  zugehbdriger  Instruktion,
ferner  Bekanntmachung  vom  11.  Mai  1893  (GVl.  S.  185)  —  anzuwenden.

Die  Verkehrsfehlergrenzen  betragen  nach  Festsetzung  des  K.  Staatsministeriums
des  Innern  vom  31.  Mai  1912  das  Doppelte  der  Eichfehlergrenzen.

Bei  der  Stempelung  sind  die  Vorschriften  der  neuen  Eichordnung  vom  10.  Dezember
  1911  und  der  Instruktion  hierzu  vom  10.  März  1912  zu  beachten.

2.  Die  Nacheichungsfrist  beträgt  2  Jahre.

3.  Bezüglich  der  Gebührenerhebung  wird  auf  Grund  der  Ermächtigung  der
Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  in  §  4  der  Bekanntmachung  über  die  Gebühren
  der  Eichbehörden  vom  31.  März  1912  (Al.  des  Min,  des  Innern  S.  428)  folgendes
verfügt:

Für  die  Neu=  und  Nacheichung  der  Milchgefäße  mit  Abstichstäben,  der  Herbstgefäße
und  der  Postzeigerwagen  ist  die  Gebühr  nach  den  bisherigen  Sätzen  (Gebührentaxe  vom
21.  April  1894,  GVhl.  S.  151)  zu  erheben.  Für  die  Neueichung  der  Hohlmaße  zu
200  Liter  ist  eine  Gebühr  von  1,50  —,  für  die  Nacheichung  die  Hälfte  dieser  Gebühr
zu  erheben.

Die  Gebühr  für  die  Prüfung  ohne  Stempelung  der  zur  Neu=  oder  Nacheichung  vorgelegten
  Meßgeräte  beträgt  wie  bei  den  sonstigen  Meßgeräten  die  Hälfte  der  Neneichungsgebühr.

Die  Gebührenzuschläge  und  der  Ersatz  der  Reise=  und  Beförderungskosten  bei  Eichungen
außerhalb  der  Amtsstelle  sowie  die  Vergütungen  für  Berichtigungsarbeiten  bemessen  sich
gleichfalls  nach  den  für  die  sonstigen  Meßgeräte  geltenden  Vorschriften.  Vgl.  §  1  Abschn.  1
Ziff.  5  bis  7  und  Ziff.  3  der  Eichgebührenordnung  vom  18.  Dezember  1911  (RGl.
S.  1074)  und  §  2  Ziff.  4  und  §  3  der  Ministerialbekanntmachung  über  die  Gebühren
der  Eichbehörden  vom  31.  März  1912  (Al.  des  Min.  des  Innern  S.  428).

München,  den  1.  Juni  1912.  "

##.  Normal-Eichungskommission.
Neubert.
        <pb n="673" />
        Gesetzund  Verorduuilg  ·  Vluli

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  35.

München,  den  14.  Juni  1912.
Inhal  t:

Kreisanlehengesetz  vom  13.  Juni  1912.  —  Bekanntmachung  vom  4.  Juni  1912,  die  Verwaltung  und
den  Betrieb  der  K.  Verkehrsanstalten  betreffend.  —  Ordens-Verleihung.

 

 

 

 

 

Kreisanlehengesetz.

Im  MNamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tuitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Bayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.
Der  Kreisgemeinde  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  wird  die  Genehmigung  erteilt,

zur  Errichtung  eines  Neubaues  für  die  Kreisoberrealschule  Regensburg  ein  aus  Kreismitteln
105
        <pb n="674" />
        656

zu  verzinsendes  und  zu  tilgendes  Anlehen  bis  zum  Höchstbetrage  von  700  000  M  auf—
zunehmen.

Die  Tilgung  ist  in  dem  nach  Fertigstellung  des  Baues  folgenden  Jahre  zu  beginnen
und  muß  spätestens  40  Jahre  hernach  beendet  sein.

Gegeben  zu  Berchtesgaden,  den  13.  Juni  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Erhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Preunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Knilling.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

Bekanntmachung,  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  K.  Verkehrsanstalten  betreffend.
K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Vom  1.  Juli  1912  an  wird  die  Postagentur  Alfeld  (Mittelfranken)  vom  Bezirk
der  Oberpostdirektion  Regensburg  abgetrennt  und  dem  Oberpostdirektionsbezirk  Nürnberg
zugeteilt.

Vom  gleichen  Tage  an  werden  die  Postagenturen  Leiblfing,  Mengkofen  und
Rohr  (Niederbayern)  vom  Bezirk  der  Oberpostdirektion  Landshut  abgetrennt  und  dem
Oberpostdirektionsbezirk  Regensburg  zugeteilt.

München,  den  4.  Juni  1912.
v.  Seidlein.

Ordens-Verleihung.  haben  Sich  unterm  7.  Mai  1912  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Administrator
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  fönigs.  in  Herrenwörth  Anton  Koeck  den  Verdienst-Seine
  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  orden  vom  heiligen  Michael  IV.  Klasse  zu
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  verleihen.
        <pb n="675" />
        57

esetz  und  Verudingsict

für  das

Königreich  Bayern.

 

—

 

 

Nr.  36.

München,  den  21.  Juni  1912.

 

 

 

Inhalt:

Bekauntmachung  vom  15.  Juni  1912,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  (  zur  Eisenbahn
Verkehrsordnung.  —  Hofdienst-Nachricht.

 

 

 

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie

folgt,  ergänzt  und  geändert:
«  Nr.la.Sprengstoffe.

1.  Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.

a)  In  der  1.  Gruppe  à  wird  der  mit  „Ammon-Nobelit  mit  den  angehängten  Buchstaben
  A,  B,  C  usw.“  beginnende  Absatz  gefaßt:

Ammon-Nobelit  mit  den  angehängten  Buchstaben  A,  B,  C  usw.

(Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,  neutralen  Salzen  wie  Alkalichloriden,

  karbonaten,  silikaten,  sulfaten,  „phosphaten  und  ähnlichen  die  Gefahr

nicht  erhöhenden  Salzen],  von  aromatischen  Nitroverbindungen  usw.  wie

bisher).
106
        <pb n="676" />
        658

hinter  dem  mit  „Pastanil“  beginnenden  Absatz  nachgetragen:
Pfalzit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Natronsalpeter,  höchstens  1  Prozent
Kollodiumwolle,  höchstens  13  Prozent  Trinitrotoluol,  Pflanzenmehlen,  auch  mit
Zusatz  von  Kochsalz  und  anderen  neutralen,  beständigen,  die  Gefahr  nicht  erhöhenden
  Salzen).

b)  In  der  2.  Gruppe  b  wird  vor  dem  mit  „Bomlit  I1“  beginnenden  Absatz  nachgetragen:


Barbarit  mit  den  angehängten  Zahlen  I,  II,  III  usw.  (Gemenge  von  90  bis
92  Prozent  Kaliumchlorat  und  8  bis  10  Prozent  hochsiedender  Petroleumsorten
mit  einem  Flammpunkt  von  mindestens  105  Grad  und  einem  Siedebeginn  von
mindestens  242  Grad).;

in  dem  mit  „Halalite“  beginnenden  Absatz  statt  der  Worte  „65  Prozent  Kaliumchlorat“

  gesetzt:
65  Prozent  Kaliumperchlorat

2.  Beförderungsvorschriften.  A.  Verpackung.

Unter  2.  Gruppe  der  Sprengmittel  Ziffer  2  Chlorat=  und  Perchloratsprengstoffe  b
wird  im  zweiten  Satze  des  Abs.  (1)  hinter  „Miedziankit  1“  eingeschaltet:
und  Barbarit  I,  II,  III  usw.

Nr.  1b.  Munition.

1.  Eingangsbestimmungen.
Ziffer  7  wird  gefaßt:

7.  Geladene  Munition  für  Geschütze  bis  15  Zentimeter  Kaliber  und
geladene  Handwurf-Munition  aus  einer  zu  ihrer  Herstellung
usw.  wie  bisher.

2.  A.  Verpackung.  Zu  7.
Abs.  (1)  wird  gefaßt:
(1)  Die  geladene  Munition  für  Geschütze  bis  zu  15  Zentimeter

Kaliber  und  die  geladene  Handwurf-Munition  dürfen  nicht  mit  Zündern
versehen  sein;  die  geladene  Munition  für  Geschütze  muß  an  Stelle  ....  usw.
wie  bisher.

Im  Abs.  (2)  wird  am  Ende  des  zweiten  Satzes  eingeschaltet:
z  bei  Handwurf-Munition  kann  die  Zündung  der  Zündhütchen  auch  in  anderer
Weise  verhindert  sein,  wenn  sie  völlig  sicher  ist,  z.  B.  durch  Festhalten  des
Schlagbolzens.
        <pb n="677" />
        Nr.  36.  659

Im  Abs.  (5)  wird  am  Ende  nachgetragen:
oder
„Geladene  Handwurf-Munition“.

3.  B.  Aufgabe.

Der  Eingang  wird  gefaßt:

Geladene  Munition  für  Geschütze  und  geladene  Handwurk-Munition
  (SZiffer  7)  sowie  Signalfeuerwerk  (Ziffer  8)  dürfen  .  .  .  .  usw.
wie  bisher.

4.  Unter  C.  Bescheinigungen.  Frachtbriefe.  Abs.  (7),  D.  Beförderungsmittel.
  Abs.  (2),  E.  Verladung.  Abs.  (1)  und  Abs.  (2)  und  F.  Sonstige  Vorschriften.
  wird  überall  hinter  dem  Worte  „Geschützmunition“  eingeschaltet:

und  Handwurf-Munition

Nr.  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.
1.  Eingangsbestimmungen.

In  Ziffer  6  wird  hinter  „(Lance-Parfüm)“  nachgetragen:
FMethyläther,  Methylamin  und  Athylamin
2.  Unter  A.  Art  der  Packgefäße.  wird  der  vorletzte  Satz  im  Abs.  a  gefaßt:
Bei  Chlorkohlenoxyd  (Phosgen),  Chlormethyl,  Chloräthyl  und
Methyläther  auch  kupferne  Gefäße.
3.  Unter  C.  Amtliche  Prüfung  der  Gefäße  werden  die  beiden  letzten  Zeilen
im  Abs.  (2)  b  gefaßt:
bei  Chlormethyl,  Methyläther  und  Methylamin  .  16  Atmosphtren,
„  Chloräthyl  und  Athylamin.  ..  12  „
Im  Abs.  (3)  a  werden  die  Worte  „Chlormethyl  und  Chloräthyl“  ersetzt  durch.
und  die  Stoffe  der  Ziffer  6.
4.  Unter  E.  Füllung  der  Gefäße.  wird  am  Ende  des  Abs.  (2)  hinzugefügt:
für  Methyläther  1  Kilogramm  Flüssigkeit  für  je  1,65  Liter  Fassungsraum
„  Methylamin  1  „  „  „  „  17  „  des
„  Athylamin  1  „  „  „  „  I'  „  Gefäßes.
5.  Unter  F.  Sonstige  Vorschriften.  wird  im  Abs.  (6)  a  der  Eingang  der
Ziffer  2  gefaßt:
für  die  Stoffe  der  Ziffer  6;  die  Wagen  müssen  aber  in  den  Monaten
usw  wie  bisher.
        <pb n="678" />
        660

6.  Unter  G.  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  unter  A  bis  F.  wird
Abs.  (2)  gefaßt:

(2)  Die  Stoffe  der  Ziffer  6  dürfen  bei  Beachtung  der  Vorschriften
unter  E.  (2)  über  den  Füllungsgrad  in  Mengen  bis  100  Gramm  in  starken
Glas=  oder  Metallröhren  befördert  werden.  Die  Röhren  müssen  mit  einem  fest
angebrachten,  starkwandigen  Kapillarröhrchen  versehen  und  entweder  durch  Zuschmelzen
  (Zulöten)  des  letzteren  oder  mittels  Schraubkappe  oder  Hebelverschluß,
beide  mit  Gummieinlage,  vollkommen  dicht  und  sicher  verschlossen  sein.  Die

Röhren  müssen  einzeln  in  eine  dicke  Schicht  Watte,  Wellpapier,  Zellstoff  oder
dergleichen  eingewickelt  und  die  Kapillarspitzen,  wenn  sie  nicht  durch  Metallverschlüsse
  gedeckt  sind,  durch  sorgfältig  aufgesetzte  Papphülsen  oder  sonstige  geeignete
  Vorkehrungen  gegen  Bruch  gesichert  sein.  Die  Röhren  sind  in  haltbare
Kästchen  aus  Holz  oder  starker  Pappe  fest  und  sicher  zu  lagern.  Ein  Kästchen
darf  bis  600  Gramm  Flüssigkeit  enthalten.  Zur  Verpackung  der  Kästchen  sind
starke  Holzkisten  zu  verwenden,  die  bei  mehr  als  5  Kilogramm  Flüssigkeit  mit
einem  verlöteten  Blecheinsatze  versehen  sein  müssen.  Die  Kisten  müssen  auf  rotem
Grunde  die  gedruckte  Aufschrift  „Feuergefährlich"  tragen.  Das  Rohgewicht  einer
Kiste  darf  60  Kilogramm  nicht  überschreiten.  Mit  anderen  Gegenständen  dürfen
die  Stoffe  der  Ziffer  6  in  vorstehender  Verpackung  in  Mengen  bis  zu  5  Kilogramm
  zusammengepackt  werden.  Zur  Beförderung  dürfen  bedeckte  Wagen  verwendet
  werden.

Nr.  III.  Brembare  Flüssigkeiten.
In  Ziffer  9  der  Eingangsbestimmungen  wird  hinter  „ätherische  Ole“  eingeschaltet:
Fuselöle,
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  15.  Juni  1912.

v.  Seidlein.

haben  Sich  bewogen  gefunden,  durch  Allerhöchste

  Entschließung  vom  11.  Juni  1912

vom  1.  Juli  1912  an  den  K.  Hofbauassessor
Im  Namen  BSeiner  Moajestät  des  Königs.  Heinrich  Neu  in  München  zum  K.  Hof-Seine
  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  bauamtmann  in  etatsmäßiger  Weise  zu  bepold,

  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  fäördern.

çyesbient  nahrict
        <pb n="679" />
        esth  und  Verorhunngschut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  37.

München,  den  26.  Juni  1912.

 

 

Inhalt:
Königliche  Verordnung  vom  12.  Juni  1912  über  den  Verkauf  von  Walderzeugnissen.  —  Königliche  Verordnung
  vom  18.  Juni  1912,  betreffend  die  Gewerbeaufsichtsbeamten.  —  Bekanntmachung  vom

20.  Mai  1912,  Ermächtigung  des  Konsulats  in  Constantza  zur  Zurückstellung  militärpflichtiger  Deutscher  betreffend.
  —  Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1912,  Vollzug  des  Börsengesetzes  betreffend.  —  Königlich
Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

 

Nr.  21950  6.

Königliche  Verordnung  über  den  Verkauf  von  Walderzeugnissen.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  RKönigs.
Zlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Kiuniglicher  Pinz  von  Bayern,
Pegeut.

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Verordnung  über  den  Verkauf  von  Walderzeugnissen

vom  25.  November  1911  (GVhl.  S.  1153)  mit  Wirkung  bis  zum  30.  November  1919
107
        <pb n="680" />
        662

auf  die  Städte  und  Bezirksämter  Kaufbeuren  und  Kempten  mit  der  Maßgabe  auszudehnen,
daß  das  Erwerbszeugnis  in  den  beiden  Städten  während  des  ganzen  Jahres,  in  den  beiden
Bezirksämtern  während  der  Monate  Oktober,  November  und  Dezember  erforderlich  ist.

Berchtesgaden,  den  12.  Juni  1912.

Luitpold,

Prinz  von  BSayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Greunig.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
v.  Kahr,
K.  Geheimer  Rat.

K———  —  —  —  —  —  —

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Gewerbeaufsichtsbeamten.

Im  MNamen  Beiner  Majestüt  des  Königs.

Luithpotd.,

LIILIIIILIIIIIIIXV

Kegent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:

Der  §  1  der  Königlichen  Verordnung  vom  7.  Februar  1907,  die  Gewerbeaufsichtsbeamten
  betreffend,  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  73)  erhält  die  nachstehende  Fassung:

„Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  der  8§  105  a,  105  b  Absatz  1,
der  §§  105c  bis  105  h,  120  a  bis  120  k,  133  g  bis  139  a  der  Gewerbeordnung  einschließlich
  der  Aufsicht  in  Bezug  auf  die  Sicherung  der  Arbeiter  gegen  Gefahren  für  Leben
und  Gesundheit  in  denjenigen  Anlagen,  welche  nach  §S  16  und  24  der  Gewerbeordnung
einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen,  obliegt  neben  den  ordentlichen  Polizeibehörden  den
Gewerbeaufssichtsbeamten.

Denselben  obliegt  ferner  die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  §8§  107  bis  113,
114  a  bis  119  b  der  Gewerbeordnung,  dann  nach  Maßgabe  der  hierüber  besonders  ergangenen
Bestimmungen  die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  §§  126  bis  128  der  Gewerbeordnung,
        <pb n="681" />
        Nr.  37.  663

der  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  vom  30.  März  1903,  betreffend  Kinderarbeit  in
gewerblichen  Betrieben  und  des  Hausarbeit-Gesetzes  vom  20.  Dezember  1911.

Dem  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  bleibt  vorbehalten,
den  Gewerbeaufsichtsbeamten  die  Wahrnehmung  von  weiteren  mit  ihrem  Wirkungskreise  in
Zusammenhang  stehenden  Geschäften  zu  übertragen."

Berchtesgaden,  den  18.  Juni  1912.

Luitpold,

Prinz  von  BLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  PBertling.

Auf  Allerhöchsten  Befehl.:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Dr.  v.  Müller.

—e

—  —  —  ——  "  —  —  ———  —  —  —  —  —  ——  —  –  —  ———  —  —

Nr.  254  a  3.

Bekanntmachung,  Ermächtigung  des  Konsulats  in  Constantza  zur  Zurückstellung  militärpflichtiger
Deutscher  betreffend.

(Abdruck  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1912  Nr.  23  S.  419.)

Dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Constantza  ist  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  im
vorletzten  Absatz  des  §  33  Ziffer  10  der  Deutschen  Wehrordnung  die  Befugnis  übertragen
worden,  die  in  seinem  Bezirke  lebenden  militärpflichtigen  Deutschen  bis  zum  25.  September
des  dritten  Militärpflichtjahrs  zurückzustellen.  (Vgl.  Anlage  5  zu  §  33  der  Deutschen
Wehrordnung,  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1906  S.  1306  ff.)“)

Berlin,  den  20.  Mai  1912.

Der  Weichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

*)  S.  auch  GVBl.  1906  S.  856.

 

Bekanntmachung,  Vollzug  des  Börsengesetzes  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.

Gemäß  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  vom
21.  November  1896  (GVBl.  S.  634)  wurde  die  Funktion  des  Staatskommissärs  bei  der
        <pb n="682" />
        664

Börse  in  München  an  Stelle  des  zum  Oberregierungsrat  des  K.  Obersten  Rechnungshofes
beförderten  bisherigen  Regierungs-  und  Fiskalrats  Oskar  Sendtner  vom  1.  Juli  1912
an  dem  K.  Regierungs-  und  Fiskalrat  Johann  Klaiber  in  München  übertragen.

Zum  Stellvertreter  des  Staatskommissärs  bei  der  Börse  in  München  wurde  der
Regierungs=  und  Fiskalrat  Georg  Beck  in  München  ernannt.

München,  den  21.  Juni  1912.

J.A  V.

Staatsrat  v.  LöHl.

 

HKüöniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

In  Namen  Seiner  Majestät  des  Roͤnigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  12.  Juni  1912  aller—
gnädigst  bewogen  gefunden,

dem  Leibjäger  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Prinzen  Ludwig  von  Bayern  Wilhelm

Reingruber  in  München  für  die  Groß—
herzoglich  Mecklenburgische  silberne  Verdienstmedaille
  und

dem  Leibjäger  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Prinzen  Ludwig  von  Bayern  Wilhelm
Neustifter  in  München  für  die  Groß—
herzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  silberne
Medaille
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.
        <pb n="683" />
        Gesetz  und  Verarhumsschut

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

Nr.  38.

München,  den  28.  Juni  1912.

 

 

Inhal:t:

Gesetz  vom  27.  Juni  1912  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1912  und  1913.

 

 

Gesetz  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1912  und  1913.
Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prim  von  Gahern,
Regent.

Wir  haben  in  Bezug  auf  die  vorläufige  Bestreitung  der  Ausgaben  des  Staates  und
ihre  Deckung  im  III.  Vierteljahr  1912  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und
Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und

verordnen,  was  folgt:
Artikel  1.

Die  Wirksamkeit  des  Artikel  1  Abs.  1,  2  und  des  Artikel  4  des  Gesetzes  vom
18.  März  1912  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1912  und  1913

wird  auf  das  III.  Vierteljahr  1912  erstreckt.
108
        <pb n="684" />
        666

Artikel  2.

Von  den  im  ordentlichen  Budget  der  Jahre  1912  und  1913  vorgesehenen  Summen
dürfen  vor  der  endgültigen  Festsetzung  des  Budgets  nach  Bedarf  verausgabt  werden:

A.  auf  Rechnung  des  Etats  des  Staatsministeriums  des  Königlichen  Hauses  und  des
Außern  —  Etat  Nr.  24  —:

Biff.  U  Kap.  4,  Ubrige  Ausgaben  für  Industrie,  Gewerbe  und  Handel:
für  die  Bayerische  Gewerbeschau  im  Jahre  1912  in  München  250  000  A,

B.  auf  Rechnung  des  Etats  des  Staatsministeriums  des  Innern  —  Etat  Nr.  26  —:
I.  ZBif.  Il  K#p.  3,  Straßen-,  Hrücken-  und  Wasserbauten:
1.  für  Erweiterungs=  und  Neubauten  (8  2)  und  zwar:

a)  für  Straßenbauten  (Tit.  1)  ..  611  250  4,
b)  für  Brückenbauten  (Tit.  2)  .  .  309500s«-c)fürWasserbauten(Tit.3).
  476565J4
d)  Reserve  (Tit.  4)  .  ..  126  490  4,

 

im  ganzen  1  523  805  ,.
soweit  nicht  schon  die  Ermächtigung  zur  Verausgabung
durch  den  Artikel  2  Abs.  2  des  Gesetzes  vom
18.  März  1912  erteilt  ist,
2.  für  freiwillige  Zuschüsse  zu  Brückenbauten,  deren  Herstellung

und  Unterhaltung  dem  Staate  nicht  obliegt,  (S  4)4)  85  100  4,.
3.n  für  freiwillige  Zuschüsse  zu  Wasserbauten,  deren  Herstellung
und  Unterhaltung  dem  Staate  nicht  obliegt,  (§  5)n  123  905  M,;

II.  Biff.  Il  Kap.  4,  Ubrige  Ausgaben:

1.  Wasserbücher  (Artikel  197  des  Wassergesetzes)  und  zwar
für  die  von  Amts  wegen  vorzunehmenden  Eintragungen  in

die  Wasserbücher  (S  41)  7000  ,.
2.  für  die  Festsetzung  der  Grenzen  der  Uberschwemnmungbgebiete
und  sonstige  Hochwasseraufnahmen  (§  6ö  ...  8  000  J#

III.  Biff.  X,  Gemeinsame  Ausgaben:

für  Erweiterungs=  und  Neubauten  (Kap.  1  §  3)  und  zwar:
1.  für  Bauten  des  Etats  der  Staatsbauverwaltung  145  500  “,.
        <pb n="685" />
        Nr.  38.  667

soweit  nicht  schon  die  Ermächtigung  zur  Verausgabung
durch  den  Artikel  2  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  18.  März  1912
erteilt  ist,
2.  für  Bauten  des  Etats  der  Landwirtschaft.  ..  .  ..  58  750  A.
Ferner  wird  der  Staatsminister  der  Finanzen  ermächtigt,  dem  Staatsminister  der
Justiz  zur  Vollendung  des  Neubaues  eines  Amtsgerichtsgebäudes  in  Hammelburg  für  Rechnung
  der  hierfür  im  ordentlichen  Budget  der  Jahre  1912  und  1913  vorgesehenen  Summe
den  Restbedarf  von  29  000  —K  zur  Verfügung  zu  stellen.

Artikel  3.

Von  den  im  außerordentlichen  Budget  der  Jahre  1912  und  1913  vorgesehenen
Summen  dürfen  vor  der  endgültigen  Festsetzung  des  Budgets  nach  Bedarf  verausgabt  werden:

I.  auf  Rechnung  des  Gefällsablösungsfonds:

1.  für  Vervollständigung  des  bayerischen  Telegraphennetzes  646  800  —
(außerordentliches  Budget  Ziff.  IIb  aa),
2.  für  Vervollständigung  des  bayerischen  Telephonnetzes  12  014  200  A

(außerordentliches  Budget  Ziff.  IIb  db),

 

Summe  I  12  661  000  ;

II.  auf  Rechnung  des  Allgemeinen  Staatsanlehens:

1.  für  Postbauten  sowie  für  Beschaffung  von  Wohnungen  für
Beamte  und  Arbeiter  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  3  449  610  A
(außerordentliches  Budget  Ziff.  III  b  aa),

2.  für  Erhöhung  des  Betriebs=  und  esrrefane  für  Motorpostlinien,

  3.  Rate.  .  ..  ...  ...  1  500  000  4
(außerordentliches  Budget  Ziff.  I  „r),

 

Summe  II  4949  610  ;

III.  auf  Rechnung  des  Staatseisenbahnanlehens:

1.  für  Neu-,  Erweiterungs=  und  Ergänzungsbauten  28  885  500
(außerordentliches  Budget  Ziff.  IV.  Nr.  1),

2.  für  den  zweigleisigen  Ausbau  von  Bahnen  383  500  A
(außerordentliches  Budget  Ziff.  IV.  Nr.  2),

3.  für  Ergänzung  des  Fahrparks  .  .  19500000JØ

(außerordentliches  Budget  Ziff.  IV  Nr.  55),

 

Summe  III  48  769  000  M.
        <pb n="686" />
        668

Ferner  wird  der  Staatsminister  der  Finanzen  ermächtigt,  dem  Staatsminister  der
Justiz  zur  Fortführung  des  Neubaues  eines  Zentraljustizgebäudes  in  Nürnberg  für  Rechnung
der  hierfür  im  außerordentlichen  Budget  der  Jahre  1912  und  1913  vorgesehenen  3.  Rate
die  weitere  Summe  von  600  000  K  zur  Verfügung  zu  stellen.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  im  Bedarfsfalle  zur  Deckung  der
in  Abs.  1  Ziff.  II  sowie  in  Abs.  2  bezeichneten  Ausgaben  ein  Allgemeines  Staatsanlehen
bis  zum  Betrage  von  5549  610  —¾  und  zur  Deckung  der  in  Abs.  1  Ziff.  III  bezeichneten
Ausgaben  ein  Staatseisenbahnanlehen  bis  zum  Betrage  von  48  769  000  —K  aufzunehmen.

Artikel  4.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  die  Einkommensteuer,  die  Gewerbsteuer
  und  die  Kapitalrentensteuer  mit  der  weiteren  Hälfte  der  Normalsteuer  nach  dem  Einkommensteuergesetze,
  dem  Gewerbsteuergesetz  und  dem  Kapitalrentensteuergesetze  vom  14.  August
  1910  und  die  Grundsteuer  und  die  Haussteuer  vorläufig  mit  einem  weiteren  Viertel
der  Normalsteuer  nach  dem  Grundsteuergesetz  und  dem  Haussteuergesetz  in  der  Fassung  des
Gesetzes  vom  14.  August  1910,  betreffend  die  Anderung  der  Gesetze  über  die  allgemeine

Grund=  und  Haussteuer,  zu  erheben.
10.  März  1879
20.  Dezember  1897

 

Die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ist  nach  dem  Gesetze  vom

mit  einem  um  zweiundzwanzig  vom  Hundert  erhöhten  Betrage  zu  erheben.

Gegeben  zu  Berchtesgaden,  den  27.  Juni  1912.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden#-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Anilling.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="687" />
        669

Blatt

    

eseh=  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  39.

München,  den  4.  Juli  1912.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1912,  die  Errichtung  von  Eisenbahninspektionen  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  26.  Juni  1912,  die  Eisenbahn-Bau--  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1912,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  28.  Juni  1912,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  27.  März  1900  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  2.  Juli  1912  über  die  Einfuhr  von  Rindern  und
Ziegen  aus  der  Schweiz.  —  Bekanntmachung  vom  3.  Juli  1912,  Anderung  der  Landwehrbezirkseinteilung
betreffend.

 

 

 

 

Nr.  2/Pdk.)
Bekanntmachung,  die  Errichtung  von  Eisenbahninspektionen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  vom  1.  Juli  1912  an  eine  Werkstätteinspektion  IV
in  Nürnberg  errichtet.

München,  den  26.  Juni  1912.
v.  Seidlein.

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  1.  Juli  1912  zur  Eröffnung  kommende  Teilstrecke  Garmisch—  Partenkirchen

  —  Mittenwald  der  Bahnlinie  von  Garmisch  —  Partenkirchen  zur  Landes-·
  109
        <pb n="688" />
        670

grenze  bei  Scharnitz  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau-  und  Betriebsordnung  für  die
Haupt--  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  GVBl.
1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Hauptbahnen  Anwendung.

Inwieweit  mit  Rücksicht  auf  die  besonderen  Verhältnisse  der  Bahnstrecke  von  den  Bestimmungen
  für  Hauptbahnen  in  den  §§  18  (3)  und  46  (5)  dieser  Ordnung  abgewichen
werden  darf,  wird  vom  K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  durch  gesonderte
Verfügung  bestimmt.  «

München,  den  26.  Juni  1912.
u.  Seidlein.

 

Nr.  7026a  7.

Bekauntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Vereinsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den  Inhaber  lautende,
in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  —X  eingeteilte  Schuldverschreibungen
in  den  Verkehr  zu  bringen:  .
eine  weitere  Serie  (112)  verlosbarer,  vom  1.  Juni  1912  an  innerhalb  70  Jahren  im
Wege  der  Kündigung,  Verlosung  oder  des  freihändigen  Rückkaufes  einzulösender  4%  iger
Hypothekenpfandbriefe  im  Gesamtbetrage  von  10  Millionen  Mark.

München,  den  26.  Juni  1912.

J.  U.

Ministerialrat  v.  Braun.

Nr.  23/5951.
20.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  (GWBl.  Nr.  17
vom  30.  März  1900)  wird,  wie  folgt,  geändert:

1.  Im  §  3  „Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände“  sind  die  Bestimmungen
  unter  Ziff.  V  zu  streichen.

2.  Im  §  48  „Abgabe  von  Postwertzeichen“  ist  in  Ziff.  II  der  zweite  Satz  zu  streichen.
        <pb n="689" />
        Nr.  39.  671

3.  In  demselben  §  (48)  ist  die  Ziff.  IV,  wie  folgt,  zu  ändern:  Zum  Umtausche  in
den  Händen  des  Publikums  unbrauchbar  gewordener  Freimarken  ist  die  Postverwaltung  nicht
verpflichtet.  Beschädigte  oder  sonst  wie  unbrauchbar  gewordene  gestempelte  Kartenbriefformulare,
gestempelte  Postkarten  und  Postanweisungsformulare  werden  gegen  Entrichtung  einer  Gebühr
von  1  Pf.  für  jedes  Stück  in  neue  Formulare  umgetauscht.

4.  Im  §  49  „Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren“  ist  im  ersten
Satz  der  Ziff.  III  das  Wort  „Streifbänder“  nebst  dem  vorhergehenden  Komma  zu  streichen.

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  Juli  1912  in  Kraft.

München,  den  28.  Juni  1912.
v.  Seidlein.

 

Nr.  413b  31.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.
KR.  Staatsministerium  des  Innern.

Die  Bekanntmachung  vom  4.  April  1911  (GWl.  S.  187)  wird  vom
10.  Juli  1912  an  aufgehoben.  Von  diesem  Zeitpunkt  an  ist  sonach  die  Einfuhr  von
Rindern  und  Ziegen  aus  dem  schweizerischen  Kanton  Aargau  nach  und  durch  Bayern  unter
den  Bedingungen  wieder  gestattet,  die  in  den  Bekanntmachungen  vom  25.  September  und

6.  Oktober  1908  (GVBl.  S.  909,  954)  bezeichnet  sind.
München,  den  2.  Juli  1912.
J.  A

Ministerialrat  v.  Braun.

 

M.d.  J.  Nr.  333  a/2.
Kr.  M.  Nr.  14833.

 

Bekanntmachung,  Anderung  der  Landwehrbezirkseinteilung  betreffend.
fi.  Staatsministerium  des  Innern  und  fK.  Kriegsministerium.

Die  im  Bereiche  des  III.  preuß.  Armeekorps  eingetretenen  Anderungen  der  Landwehrbezirkseinteilung
  werden  nachstehend  bekannt  gegeben.  Die  Berichtigung  der  Anlage  1  der  W.O.
bleibt  vorbehalten.

München,  den  3.  Juli  1912.

J.  V.  J.  A.
Staatsrat  v.  Stetten.  Ministerialdirektor  Henle.
        <pb n="690" />
        672

Anderung  der  Landwehrbezirkseinteilung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Armeekorps  —  Landwehrbezirke  Verwaltungsbezirke  uv  arhroon  n,r
1  Berlin.  Hauptstadt  Berlin.  Königreich  Preußen.
II  Berlin.  Hauptstadt  Berlin.
III  Berlin.  Houpsstadt  Berlin.
III.  Berlin")  „  Kres  KewrdernemG
K.  Preußi-[Landwehr.V  Berlin.  Stadt  Berlin-Lihtenberg.
sches  inspektion)  „  Berlin-Eberswalde.
V  Berlin.  Stadt  i  er  .  R.-B.  Potsdam.
Berlin-Wilmersdorf.
VI  Berlin.  Kreis  Teltow.

 

 

 

 

 

*)  Die  militärische  Kontrolle  innerhalb  der  6  Landwehrbezirke  Berlin  ist  unter  Wegfall  einer  räumlichen
Abgrenzung  nach  Waffengattungen  usw.  verteilt.
        <pb n="691" />
        Psetzs  und  Verorduuigs  Bluf

für  das

Königreich  Vayern.

Nr.  40.

München,  den  6.  Juli  1912.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  26.  Juni  1912,  die  Bildung  eines  Landes-Fremdenverkehrsrates  für  Bayern
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  2.  Juli  1912,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die
Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.

 

 

 

 

Nr.  6/Agf.
Königliche  Verordnung,  die  Bildung  eines  Landes-Fremdenverkehrsrates  für  Bayern  betreffend.

Im  MNamen  Seiner  Mapjestät  des  Königs.
Tuitpold

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Bayern,
Negent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  solgt:

Die  §§  3,  4  und  10  Satz  1  der  Verordnung  vom  19.  Oktober  1910,  die  Bildung
eines  Landes-Fremdenverkehrsrates  für  Bayern  betreffend  (GVBl.  S.  1023),  erhalten  nachstehende
  Fassung:

83.

Der  Landes-Fremdenverkehrsrat  besteht  aus  16  Mitgliedern  und  setzt  sich  aus  Ver—
tretern  der  Staatsregierung,  aus  Abgeordneten  der  3  bayerischen  Hauptverbände  für  den
Fremdenverkehr  und  aus  einem  Vertreter  der  bayerischen  Presse  zusammen.

Die  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Äußern,  des  Innern,  des
Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten

bestimmen  je  einen  Vertreter  für  den  Landes-Fremdenverkehrsrat.
110
        <pb n="692" />
        674

Von  den  3  bayerischen  Hauptverbänden  ordnen  ab
a)  der  Verein  zur  Förderung  des  Fremdenverkehrs  in  München  und  im  bayerischen
Hochland  5  Mitglieder,
b)  der  nordbayerische  Verkehrsverein  3  Mitglieder,
Z)  der  pfälzische  Fremdenverkehrsrat  2  Mitglieder.
Den  Vertreter  der  Presse  wählen  die  Verbandsabgeordneten.
Für  jeden  Verbandsabgeordneten  sowie  für  den  Pressevertreter  ist  zugleich  ein  Stellvertreter

  zu  wählen.
Zu  den  Sitzungen  des  Landes-Fremdenverkehrsrates  können  außerdem  nach  Bedürfnis

Beamte  der  Staatsbehörden  abgeordnet  werden.  Diese  Beamten  sind  nicht  stimmberechtigt.

§  4.
Die  Verbandsabgeordneten  und  der  Pressevertreter  sowie  deren  Stellvertreter  werden
auf  die  Dauer  von  3  Jahren  bestellt.

1  §  10  Satz  1.
Das  Amt  der  Verbandsabgqeordneten  sowie  das  Amt  des  Pressevertreters  ist  ein  Ehrenamt.
Berchtesgaden,  den  26.  Juni  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

v.  Seidlein.

Nr.  88.  [·JTMWBHVW
Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt-=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  8.  Juli  1912  zur  Eröffnung  kommende  Teilstrecke  Dachau—Indersdorf
  der  Bahnlinie  Dachau  —Altomünster  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und
Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom
13.  April  1905  —  Gl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen
  Anwendung.

München,  den  2.  Juli  1912.
v.  Seidlein.
        <pb n="693" />
        675

et  und  Verordnungs-Blatt

Königreich  Bayern.

Nr.  41.

München,  den  12.  Juli  1912.

 

 

 

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1912,  über  den  Vollzug  des  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetzes.  —  Hoftitel-Verleihung.
  —  Staatsdienst-  Nachricht.  —  Erhebung  in  den  Freiherrenstand.  —  Koöniglich  Allerhöchste

Genchmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

Nr.  420  a  29.
Bekanntmachung  über  den  Vollzug  des  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetzes.

fl.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
(Abdruck  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  1912  S.  403  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1912  S.  546,  547.)

(Nr.  4089.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Gesetz  über  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.
Vom  21.  Juni  1912.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §  12  Abs.  2,  Nr.  2,  §  15  des  Gesetzes,  betreffend
die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547)  hat  der
Bundesrat  beschlossen:

1.  die  Bekanntmachung  vom  10.  Juli  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  242)1)  dahin
zu  ändern,  daß  in  Nr.  4  hinter  dem  Worte  „Fleische“  eingefügt  wird  „(mit
Ausnahme  der  Därme)“,  und

2.  diese  Anderung  unmittelbar  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft  zu  setzen.

Berlin,  den  21.  Juni  1912.

Der  Reichskansler.

Im  Auftrage:
von  Jongquieères.

GWBl.  1802  S.  290.
111
        <pb n="694" />
        676

Bekanntmachung,
betreffend  Abänderungen  der  Ausführungsbestimmungen  A  und  l)  nebst  Anlage  a  zum
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  den  nachstehenden  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen
  A1)  und  D  2)  nebst  Anlage  a  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Schlachtviehund
  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1908,  Beilage
  zu  Nr.  52,  S.  479  S.  17)  mit  der  Maßgabe  zuzustimmen,  daß  die  Anderungen
unmittelbar  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft  treten.

A.  Untersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des  Schlachtviehs  und  Fleisches
bei  Schlachtungen  im  Inland.

1.  Im  §  37  unter  III  Nr.  4b  ist  hinter  dem  Worte  „hindurch“  einzuschalten:
„gepökelt  oder“;
in  der  folgenden  Klammer  ist  hinter  „Nr."  einzufügen:
„4  und“.
2.  Im  §  40  Nr.  2  ist  im  zweiten  Absatz  hinter  „§  39  Nr.“  einzuschalten:
„4  und“.

D.  Untersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des  in  das  Zollinland  eingehenden
  Fleisches.

1.  Im  8  3  Abs.  4  Unterabs.  3  ist  hinter  dem  Worte  „Schafe“  das  Wort  „und“

durch  ein  Komma  zu  ersetzen  und  hinter  dem  Worte  „Ziege“  einzuschalten:
„  „  vom  Pferde,  Esel,  Maultier,  Maulesel  oder  von  anderen  Tieren  des
Einhufergeschlechts".
2.  Im  §  5  Nr.  2  ist  hinter  dem  Worte  „Fleisch“  einzufügen:
„(mit  Ausnahme  der  Därme)“.
3.  Im  §  18  Abs.  1  unter  II/A  ist  zu  streichen:
„oder  Nesselfieber  (Backsteinblattern)“

4.  Im  §  18  Abs.  1  unter  IIB  erhält  t)  folgende  Fassung:
„wenn  Tuberkulose  oder  Nesselfieber  (Backsteinblattern)  oder  der  begründete
Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  vorliegt;.

5.  In  der  Anlage  a  (Anweisung  für  die  tierärztliche  Untersuchung  des  in  das  Zollinland

eingehenden  Fleisches)  ist  im  §  2  Nr.  4  hinter  dem  Worte  „Fleisch“  einzufügen:
„(mit  Ausnahme  der  Därme)“.
Berlin,  den  21.  Juni  1912.

Der  Reichskanzler.

I  Im  Auftrage:  von  Jonquicres.
)  GVBl.  1902  S.  298.
2)  GVBl.  1908  S.  136.
        <pb n="695" />
        Nr.  41.

677

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  7.  Juni  1912  beschlossen,

daß  im  §  1  Ziffer  2  der  Fleischbeschau-Zollordnungt)  hinter  dem  Worte  „Fleisch“
einzufügen  ist:  „mit  Ausnahme  der  Därme)".

Berlin,  den  18.  Juni  1912.

Der  KNeichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch.
Auf  Grund  des  §  13  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

1.  In  dem  Verzeichnis  der  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland
  eingehende  Fleisch,  Anlage  F  zur  Bekanntmachung  vom  30.  Mai  19022)
—  Beilage  zu  Nr.  52  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  von  1908  —

unter  lfd.  Nr.  43  in  Spalte  5  hinzuzufügen:

„zubereitetes  Fett",

2.  die  Bestimmung  des  Zeitpunkts  des  Inkrafttretens  dieser  Anderung  der  Königlich

Preußischen  Regierung  zu  überlassen.

Berlin,  den  21.  Juni  1912.

Der  Keichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieères.

 

1)  GVBl.  1903  S.  28.
2:)  Gl.  1902  S.  420.

 

Hoftitel-Verleihung.

—..

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Mönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

 

 

haben  Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  2.  Juli  1912  allergnädigst  bewogen
gefunden,  dem  Bankier  Dr.  August  Schneider
als  Inhaber  der  Firma  J.  N.  Oberndoerffer
in  München  den  Titel  „K.  Hofbankier“  zu
verleihen.
        <pb n="696" />
        678
Staatsdienst-Nachricht.

Im  UNamen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  Allerhöchst  bewogen  gefunden,
unterm  21.  Juni  1912,  dem  Präsidenten
der  K.  Eisenbahndirektion  Regensburg  Heinrich
Ritter  von  Endres  den  Titel  und  Rang
eines  K.  Staatsrates  im  außerordentlichen
Dienste  zu  verleihen  und  ihn  für  die  Zeiten
gleichzeitiger  Verhinderung  des  Staatsministers
und  des  Staatsrates  im  ordentlichen  Dienste
unter  die  Staatsräte  im  ordentlichen  Dienste
zu  berufen  und  mit  der  Vertretung  des
K.  Staatsministers  für  Verkehrsangelegenheiten
  zu  betrauen.

 

Erhebung  in  den  Freiherrenstand.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
den  lebenslänglichen  Reichsrat  der  Krone  Bayern
und  Direktor  der  Akademie  der  bildenden  Künste
Ferdinand  von  Miller  in  München,  mit

Diplom  vom  22.  Juni  1912  in  den  erblichen
Freiherrenstand  des  Königreichs  zu  erheben.

 

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  fiönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  25.  Juni  1912  dem  K.  Hofkapellmeister,
  Professor  der  K.  Akademie  der  Tonkunst
  Joseph  Becht  in  München  für  das
Päpstl.  Kreunz  Pro  ecclesia  et  pontifce,

unterm  30.  Juni  1912,  dem  K.  Kämmerer,
  Vorsitzenden  im  Ministerrat  und  Staatsminister
  des  K.  Hauses  und  des  Außern
Dr.  Georg  Freiherrn  von  Hertling

1.  für  das  Großkreuz  des  K.  Sächsischen
Albrechtsordens  mit  dem  goldenen  Stern,

2.  für  das  Großkreuz  des  K.  Ordens  der
Württembergischen  Krone,

3.  für  das  Großkreuz  des  Großherzoglich
Badischen  Ordens  Berthold  des  Ersten
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.
        <pb n="697" />
        esehz  und  Verardunngs-git

für  das

FKönigreich  Bayern.

Nr.  42.

München,  den  20.  Juli  1912.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  11.  Juli  1912  über  die  Beförderung  von  Rohpetroleum  und  dessen  Destillationsprodukten
in  Kasten-(Tank-)  Schiffen  auf  der  Donau  innerhalb  des  bayerischen  Staatsgebiets.  —  Bekanntmachung
vom  11.  Juli  1912,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  13.  Juli  1912,  betreffend  Ergänzung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

 

Nr.  8063  a  7.

Bekanntmachung  über  die  Beförderung  von  Rohpetroleum  und  dessen  Destillationsprodukten  in
Kasten-(Tank-)  Schiffen  auf  der  Donau  innerhalb  des  bayerischen  Staatsgebiets.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  §  3  der  oberpolizeilichen  Vorschrift  vom  1.  Juni  1904  (GWVBl.  S.  171)
erhält  folgende  Fassung:
§  3.
Auf  den  nach  §  1  beladenen  Kastenschiffen  darf  nur  in  den  unteren  Kajüten
Feuer  für  Heiz=  und  Kochzwecke  gehalten  werden.  Im  übrigen  darf  auf  diesen
Schiffen  sowie  in  ihren  Kajüten  weder  Feuer  oder  offenes  Licht  gehalten  noch
Tabak  geraucht  werden;  auch  dürfen  auf  denselben  weder  Sprengstoffe  noch  leicht
entzündliche  Gegenstände  vorhanden  sein.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  oberpolizeiliche  Vorschrift  vom  1.  Juni  1904  werden
nunmehr  nach  Art.  29  Abs.  I,  206  Abs.  I  des  Wassergesetzes  vom  23.  März  1907  an
Geld  bis  zu  150  —&amp;amp;  oder  mit  Haft  bis  zu  4  Wochen  bestraft.

München,  den  11.  Juli  1912.

J.  A.

Ministerialrat  v.  Braun.
112
        <pb n="698" />
        680

Nr.  7027  a  17.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Handelsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den  Inhaber  lautende,
in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  —X  eingeteilte  Schuldverschreibungen
in  den  Verkehr  zu  bringen:

12  Millionen  Mark  4%  ige  unverlosbare,  innerhalb  70  Jahren  seitens  der  Bank  kündbare,
jedoch  vor  Ablauf  von  10  Jahren  vom  Ausstellungstage  an  nicht  rückzahlbare  Hypothekenpfandbriefe.


München,  den  11.  Juli  1912.
J.  A.

Ministerialrat  v.  Braun.

 

 

Nr.  9/Vos.
Bekauntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  ergänzt:
Nr.  Ila.  Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.
In  der  1.  Gruppe  a)  wird  nachgetragen:
1.  hinter  dem  mit  „Gelatine-Astralit“  beginnenden  Absatz:

Gelatine-Astralit  mit  den  angehängten  Zahlen  I,  II,  III  usw.
(Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Natronsalpeter,  Bi=  oder  Trinitrotoluol
oder  anderen  organischen  Nitrokörpern,  die  nicht  gefährlicher  sind  als  Trinitrotoluol
  —  von  solchen  Trinitroverbindungen  höchstens  15  Prozent  —,
von  höchstens  20  Prozent  Dinitromonochlorhydrin,  höchstens  5  Prozent
Nitroglyzerin  und  höchstens  1  Prozent  Kollodiumwolle,  auch  mit  Zusatz
von  Pflanzenmehlen).

2.  hinter  dem  mit  „Raschit  V“  beginnenden  Absatz:
Raschit  VI  (Gemenge  von  85  Prozent  Ammoniaksalpeter  und  15  Prozent
neutralen  Zellstoffablaugen-Rückstandes).
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  13.  Juli  1912.
J.  A.

Dr.  v.  Graßmann.
        <pb n="699" />
        Gesetz  und  Perurdunngs-glat

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  43.

München,  den  23.  Juli  1912.

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Entschließung  kvom  21.  Juli  1912,  die  Verlängerung  des  Landtags  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  17.  Juli  1912,  die  Zusammensetzung  des  K.  Landesversicherungsamts  betreffend.  —
Hofdienst-Nachricht.

 

 

 

 

 

 

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtags  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.
Tlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Minz  Uon  Gayern,
Begent.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtags  gemäß  Titel  VII
§  23  der  Verfassungsurkunde  bis  zum  14.  September  des  laufenden  Jahres  einschließlich
zu  verlängern.

113
        <pb n="700" />
        682

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.
Hohenschwangau,  den  21.  Juli  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Kuilling.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:

An  Der  General-Sekretär:
1.  die  Kammer  der  Reichsräte,  v.  K  ahr,
2.  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Geheimer  Rat.

 

 

Nr.  131b16.
Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  des  K.  Landesversicherungsamts  betreffend.
##Staatsministerium  des  Innern.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  RKönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  mit  Wirkung  vom  16.  Juli  1912
ab  den  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  Dr.  Franz
Aaver  Bruckner  zum  ständigen  Mitgliede  des  K.  Landesversicherungsamts  zu  ernennen.

München,  den  17.  Juli  1912.

J.  A.
Ministerialdirektor  Heule.

 

Hofdienst-Nachricht.  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
6  unterm  8.  Juli  1912  den  K.  Oberleut-#

  nant  a.  D.  und  Gutsbesitzer  Emanuel  Grafen
Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Abniggs.  von  Preysing-Lichtenegg-Moos  auf

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  sein  alleruntertänigstes  Ansuchen  zum  K.  Kämpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  merer  zu  ernennen.

 

–—  .[
        <pb n="701" />
        Geset=  und  Verohungsut

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

Nr.  44.

München,  den  30.  Juli  1912.

G□#———ktVAA

 

 

Inhalt:
Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  15.  Juli  1912,  Anderung  der  Wehrordunng  für  das  Königreich
Bayern  vom  19.  Januar  1889  betreffend.  —  Gesetz  vom  20.  Juli  1912,  das  Staatsschuldbuch  betreffend.

 

 

Königlich  Allerhöchste  Vero  rdnung,  Anderung  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  19.  Januar  1889  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Thitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Sayern,
Begent.

Wir  erteilen  Unsere  Genehmigung  zur  folgenden  Anderung  der  Wehrordnung  für
das  Königreich  Bayern:

114
        <pb n="702" />
        684

Im  §  891  Absatz  1  sind  die  Worte  „,  sofern  es  sich  nur  um  einen  kurzen  Zeitraum
  handelt,“  zu  streichen.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  15.  Juli  1912.

Luitpold,

Prinz  von  HLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-FraunhofenFrhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Zentralabteilung:
v.  Huber-Liebenau,
Generalmajor  z.  D.

 

Gesetz,  das  Staatsschuldbuch  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Mofjestät  des  Königs.
Cuitpold,

dvon  Gottes  Gnaden  Königlicher  Minz  Von  Bayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Artikel  1.

Bei  der  Staatsschuldenverwaltung  wird  ein  Staatsschuldbuch  geführt,  in  welches  Buchschulden
  des  Staates  auf  den  Namen  bestimmter  Gläubiger  eingetragen  werden.
        <pb n="703" />
        Nr.  44.  685

Buchschulden  werden  begründet  gegen  Einlieferung  von  Schuldverschreibungen  des
Bayerischen  Staates  (Artikel  2)  oder  gegen  Bareinzahlung  des  hiefür  festgesetzten  Kaufpreises
(Artikel  3)  durch  die  Eintragung  in  das  Staatsschuldbuch.

Artikel  2.

Zur  Begründung  von  Buchschulden  sind  alle  Schuldverschreibungen  der  allgemeinen
Staatsanlehen  und  der  Staatseisenbahnanlehen  zugelassen.  Die  eingelieferten  Schuldverschreibungen
  müssen  zum  Umlaufe  brauchbar  und  mit  den  dazu  gehörigen  Zins=  und
Erneuerungsscheinen  versehen  sein.

Durch  Bekanntmachung  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  können  auch  Schuldverschreibungen
  anderer  Anlehen  zur  Begründung  von  Buchschulden  zugelassen  und  die  Bedingungen,
  unter  welchen  die  Zulassung  stattfindet,  festgesetzt  werden.

Artikel  3.

Buchschulden  können  gegen  Bareinzahlung  des  Kaufpreises  für  Schuldverschreibungen
der  in  Artikel  2  bezeichneten  Anlehen  begründet  werden,  soweit  hiezu  das  Staatsministerium
der  Finanzen  die  Ermächtigung  erteilt  hat.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  erläßt  die  näheren  Vorschriften  über  die  Annahme
von  Bareinzahlungen  zur  Begründung  von  Buchschulden  und  bestimmt  insbesondere  den
Kaufpreis  sowie  die  Kasse,  bei  welcher  die  Einzahlung  zu  geschehen  hat.

Artikel  4.

Von  dem  Staatsschuldbuch  ist  eine  Abschrift  zu  bilden  und  getrennt  aufzubewahren.

Für  die  verschiedenen  Anlehensgattungen  können  getrennte  Bücher  angelegt  werden.

Einem  Gläubiger  wird  in  dem  Staatsschuldbuche  für  jede  Anlehensgattung  nicht  mehr
als  ein  Konto  eröffnet.

Über  den  Inhalt  des  Staatsschuldbuchs  darf  nur  den  nach  Artikel  13  zur  Stellung
von  Anträgen  zugelassenen  Personen  sowie  den  im  Schuldbuche  vermerkten  sonstigen  Berechtigten,
  dann  dem  Gegenvormunde,  dem  Beistande,  den  zur  Aufsicht  über  das  Vermögen
eines  eingetragenen  Gläubigers  berufenen  Organen  und  bei  eingetragenen  Genossenschaften,
Hilfs-,  Spar=  und  ähnlichen  Kassen  den  zur  Kassenrevision  berechtigten  Personen  Auskunft
erteilt  werden.

Die  Bestimmungen  der  Steuergesetze  über  die  Auskunftspflicht  der  öffentlichen  Behörden
in  Steuerangelegenheiten  finden  auf  das  Staatsschuldbuch  und  die  mit  seiner  Führung

betraute  Behörde  keine  Anwendung.
1147
        <pb n="704" />
        680

Artikel  5.

Die  Eintragung  einer  Buchschuld  erfolgt  bei  Juhaberschuldverschreibungen  auf  Antrag
des  Inhabers,  bei  den  auf  den  Namen  umgeschriebenen  auf  Antrag  desjenigen,  der  das
Recht  aus  der  Schuldverschreibung  geltend  machen  kann,  und  im  Falle  der  Bareinzahlung
auf  Antrag  des  Einzahlers  oder  der  Kasse.

Die  Eintragung  geschieht  auf  den  Namen  der  in  dem  Antrag  als  Glänbiger  bezeichneten
Person  oder  Vermögensmasse.

Artikel  6.
Als  Gläubiger  können  eingetragen  werden:

1.  einzelne  natürliche  Personen,

2.  einzelne  juristische  Personen  —  eingetragene  Genossenschaften  jedoch  nur,  wenn
sie  im  Gebicte  des  Deutschen  Reichs  ihren  Sitz  haben  —,

3.  einzelne  Handelsfirmen,

4.  einzelne  gesondert  verwaltete  Vermögensmassen  ohne  selbständige  Rechtspersönlichkeit,
wenn  die  Verwaltung  von  einer  öffentlichen  Behörde  oder  unter  deren  Aussicht
geführt  wird  oder  wenn  die  Befugnis  des  Verwalters  zur  Verfügung  über  die
Masse  durch  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  nachgewiesen  ist,

5.  einzelne  Fideikommisse,  Familiengüter  und  Lehen.

Artikel  7.

Durch  die  Eintragung  werden  die  eingelieferten  Schuldverschreibungen  in  Buchschulden
umgewandelt  und  erlöschen  die  dem  Inhaber,  bei  umgeschriebenen  Papieren  die  dem  Gläubiger
an  den  Schuldverschreibungen  zustehenden  Rechte.

Im  übrigen  finden,  soweit  dieses  Gesetz  nicht  ein  anderes  bestimmt,  die  für  die  betreffenden
  Staatsanlehen  geltenden  Vorschriften  auf  die  eingetragene  Forderung  entsprechende
Anwendung.  ·

Artikel  8.

Eingetragene  Forderungen  können  durch  Zuschreibung  erhöht  und  ganz  oder  teilweise
auf  andere  Konten  übertragen  werden.

Teilübertragungen  sind  nur  zulässig,  sofern  die  Teilbeträge  mit  dem  Nennwert  einer
oder  mehrerer  Schuldverschreibnngen  der  betreffenden  Staatsanleihe  sich  decken.

Artikel  9.
Beschränkungen  des  Gläubigers  in  der  Verfügung  über  die  Forderung  oder  die  Zinsen
sind  im  Staateschuldbuche  zu  vermerken.
        <pb n="705" />
        Nr.  44.  687
Artikel  10.

Ein  Vermerk  kann  auch  aufgenommen  werden,  wenn  die  Befugnis  zur  Erhebung  oder
Empfangnahme  von  Zinsen  durch  den  Gläubiger  oder  den  sonst  zum  Zinsgenusse  Berechtigten
einer  anderen  Person  ohne  Einräumung  eines  selbständigen  Rechtes  übertragen  wird.

Artikel  11.

Zugleich  mit  der  Eintragung  der  Buchschuld  kann  der  Antragsteller  (Artikel  5)  und
nach  erfolgter  Eintragung  der  Gläubiger  eine  zweite  Person  eintragen  lassen,  welche  nach
dem  Tode  des  Gläubigers  der  Staatsschuldenverwaltung  gegenüber  die  Gläubigerrechte  auszuüben
  befugt  ist.

Diese  Eintragung  ist  auf  Antrag  der  im  Artikel  13  Abs.  1  unter  Ziff.  1  bis  4  und
6  bis  8  bezeichneten  Personen  jederzeit  zu  löschen.

Artikel  12.

Eingetragene  Forderungen  können  auf  Antrag  jederzeit  ganz  oder  zum  Teil  gelböscht

werden.  Teilweise  Löschungen  sind  nur  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  wie  Teilübertragungen
  zulässig.
»  Im  Falle  der  Löschung  einer  eingetragenen  Forderung  oder  von  Teilen  einer  solchen
auf  Antrag  erfolgt  die  Ausreichung  von  Schuldverschreibungen  im  Nennwerte  des  gelöschten
Betrags  und  in  Stücken  derjenigen  Anlehensgattung,  für  welche  die  Buchschuld  begründet
worden  war.

Artikel  13.

Zur  Stellung  von  Anträgen  auf  Übertragung  eingetragener  Forderungen  auf  ein
anderes  Konto,  auf  Eintragung  und  auf  Löschung  von  Vermerken  im  Sinne  der  Artikel  9
und  10  sowie  auf  Ausreichung  von  Staatsschuldverschreibungen  gegen  Löschung  der  eingetragenen
  Forderung  sind  nur  berechtigt:
der  eingetragene  Gläubiger,
sein  gesetzlicher  Vertreter  oder  sein  Bevollmächtigter,
der  Konkursverwalter,
derjenige,  auf  welchen  die  eingetragene  Forderung  von  Todes  wegen  übergegangen  ist,
die  gemäß  Artikel  11  eingetragene  zweite  Person,
der  Testamentsvollstrecker,
der  Nachlaßverwalter,

im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  der  überlebende  Ehegatte.

co  N  —
        <pb n="706" />
        688

Derjenige,  für  welchen  ein  Nießbrauch  oder  ein  sonstiges  Recht  zum  Zinsgenusse  vermerkt
  ist  (Artikel  9),  kann  ohne  Zuziehung  des  Gläubigers  Anträge  in  Bezug  auf  den
zum  Empfange  der  Zinsen  Berechtigten  stellen.

Artikel  14.

Eine  Ehefrau  wird  zu  Anträgen  ohne  Zustimmung  des  Ehemanns  zugelassen.

Die  Ehefrau  bedarf  der  Zustimmung  des  Ehemanns,  wenn  ein  Vermerk  zu  dessen
Gunsten  eingetragen  ist.  Ein  solcher  Vermerk  ist  einzutragen,  wenn  die  Ehefrau  oder  mit
ihrer  Zustimmung  der  Ehemann  die  Eintragung  beantragt.  Die  Ehefrau  ist  dem  Ehemanne
gegenüber  zur  Erteilung  der  Zustimmung  verpflichtet,  wenn  sie  nach  dem  unter  ihnen  bestehenden
  Güterstand  über  die  Buchforderung  nur  mit  Zustimmung  des  Ehemanns  verfügen  kann.

Artikel  15.

Ist  ein  Vermerk  zugunsten  einer  dritten  Person  eingetragen,  so  bedarf  es  ihrer  Zustimmung
  zur  Löschung  des  Vermerkes.

Wird  eine  Forderung  —  unter  Löschung  auf  einem  Konto  —  auf  ein  anderes  Konto
übertragen,  so  sind  die  Vermerke  zugunsten  Dritter  —  unter  Löschung  auf  dem  alten
Konto  —  auf  das  neue  Konto  mit  zu  übertragen.  Der  Zustimmung  der  aus  dem  Vermerke
Berechtigten  bedarf  es  nicht.

Zur  Löschung  von  persönlichen  unvererblichen  Einschränkungen  des  Gläubigerrechts,
welche  durch  den  Tod  des  Berechtigten  erloschen  sind,  ist  nur  die  Beibringung  der  Sterbeurkunde
  erforderlich.

Vermerke,  welche  durch  Zeitablauf  hinfällig  geworden  sind,  können  ohne  Zustimmung
der  Berechtigten  von  Amts  wegen  gelöscht  werden.

Artikel  16.

Rechtsgeschäftliche  Verfügungen  über  die  eingetragene  Forderung,  wie  Abtretungen,
Verpfändungen,  erlangen  dem  Staate  gegenüber  nur  durch  die  Eintragung  Wirksamkkeit.

Artikel  17.  6

Eine  Prüfung  der  Gültigkeit  der  den  Anträgen  zugrunde  liegenden  Rechtsgeschäfte

findet  nicht  statt.
Artikel  18.
Wird  durch  ein  rechtskräftiges  gerichtliches  Urteil  ausgesprochen,  daß  eine  eingetragene
Forderung  einem  anderen  als  dem  eingetragenen  Gläubiger  zusteht,  so  bedarf  es  zur  Übertragung
  der  Forderung  im  Staatsschuldbuche  nicht  der  Zuziehung  des  eingetragenen  Gläubigers.
        <pb n="707" />
        Nr.  44.  689

Sind  durch  ein  rechtskräftiges  gerichtliches  Urteil  Rechte  Dritter  an  einer  eingetragenen
Forderung  festgestellt,  so  bedarf  es  zum  Vermerke  dieser  Rechte  nicht  der  Zuziehung  des
eingetragenen  Gläubigers.  .-Eine

  Pfändung  oder  vorläufige  Beschlagnahme  der  eingetragenen  Fordern  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  oder  des  Arrestes  sowie  eine  durch  einstweilige  gerichtliche  Verfügung
angeordnete  Beschränkung  des  eingetragenen  Gläubigers  ist  von  Amts  wegen  zu  vermerken.
Der  Vermerk  ist  im  Falle  der  Aufhebung  der  Verfügung  zu  löschen.

Artikel  19.

Zum  Antrag  auf  Eintragung  einer  Forderung  sowie  zur  gleichzeitigen  Erteilung  einer
Vollmacht,  ferner  zum  Antrag  auf  gleichzeitige  Eintragung  einer  zweiten  Person  gemäß
Artikel  11  oder  eines  Vermerkes  im  Sinne  der  Artikel  9  oder  10  genügt  schriftliche  Form.

Dasselbe  gilt  für  Anträge  auf  Löschung  der  im  Artikel  10,  im  Artikel  11  und  im
Artikel  15  Abs.  3  und  4  erwähnten  Vermerke.

Anträge  auf  Umwandlung  einer  auf  den  Namen  umgeschriebenen  Schuldverschreibung
in  eine  Buchforderung  bedürfen  der  öffentlichen  Beglaubigung.

Artikel  20.

Andere  als  die  in  Artikel  19  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Anträge  sollen  öffentlich
beglaubigt  sein.

Anträge  einer  öffentlichen  Behörde  bedürfen  einer  besonderen  Beglaubigung  nicht.

Für  die  Beglaubigung  ist  auch  die  Gemeindebehörde  des  Wohnorts  des  Antragstellers
zuständig.

Der  öffentlichen  Beglaubigung  steht  gleich  die  Aufnahme  des  Antrags  durch  das  Staatsschuldbuchbureau
  oder  durch  eine  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  hiezu  ermächtigte
Behörde  oder  Kasse.

Anträge,  welche  außerhalb  des  Geltungsgebiets  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gestellt
werden,  sollen  gerichtlich  oder  notariell  oder  von  einem  Konsul  des  Deutschen  Reichs  aufgenommen
  oder  beglaubigt  sein.

Die  Staatsschuldenverwaltung  kann  in  besonderen  Fällen  von  der  Beebachtung  der
Formvorschriften  dieses  Artikel  absehen.

Artikel  21.

Die  Bestimmungen  des  Artikel  20  gelten  auch  für  Vollmachten,  welche  nach  Stellung

des  Antrags  auf  Eintragung  einer  Forderung  erteilt  werden,  sowie  für  Genehmigungserklärungen

  dritter  Personen,  zu  deren  Gunsten  ein  Beschränkungsvermerk  eingetragen  ist.
Zum  Widerruf  einer  Vollmacht  genügt  schriftliche  Form.
        <pb n="708" />
        690

Artikel  22.

Anderungen,  welche  nach  der  Eintragung  in  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Gläubigers
oder  des  zum  Zinsempfange  Berechtigten  (z.  B.  Verheiratung  einer  Frau,  Anderung  des
Namens,  des  Standes  oder  Gewerbes,  des  Wohnsitzes,  der  Wohnung)  eintreten,  sind  schriftlich
  anzuzeigen.  Es  kann  jedoch  verlangt  werden,  daß  die  Identität  durch  eine  öffentliche
oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunde  nachgewiesen  wird.

Artikel  23.

Rechtsnachfolger  von  Todes  wegen  haben  sich  durch  einen  Erbschein  oder  durch  eine
Bescheinigung  darüber,  daß  sie  über  die  eingetragene  Forderung  zu  verfügen  befugt  sind,
auszuweisen.

Beruht  die  Rechtsnachfolge  auf  einer  Verfügung  von  Todes  wegen,  die  in  einer  öffentlichen
  Urkunde  enthalten  ist,  so  kann  nach  dem  Ermessen  der  Staatsschuldenverwaltung  von
der  Beibringung  des  Erbscheins  oder  der  Bescheinigung  abgesehen  werden,  wenn  an  deren
Stelle  die  Verfügung  und  das  Protokoll  über  die  Eröffnung  der  Verfügung  vorgelegt  wird.

Das  Bestehen  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  sowie  die  Befugnis  eines  Testamentsvollstreckers
  zur  Verfügung  über  eine  zum  Nachlasse  gehörige  Forderung  ist  entweder  durch
die  in  den  88  1507,  2368  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehenen  Zeugnisse  oder  durch
eine  Bescheinigung  darüber,  daß  der  überlebende  Ehegatte  oder  der  Testamentsvollstrecker  zur
Verfügung  über  die  eingetragene  Forderung  befugt  ist,  nachzuweisen.  Auf  den  Nachweis
der  Befugnis  des  Testamentsvollstreckers  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

Zur  Ausstellung  der  in  Abs.  1  und  Abs.  3  erwähnten  Bescheinigung  ist  das  Nachlaßgericht,
  im  Falle  des  Erwerbes  einer  eingetragenen  Forderung  im  Wege  der  Auseinandersetzung
  durch  einen  K.  Notar  auch  dieser  und,  wenn  die  eingetragene  Forderung  zum  Familiengut
  einer  standesherrlichen  Familie,  zu  einem  Familienfideikommiß  oder  Lehen  gehört,  die
in  Artikel  16  des  Ausführungsgesetzes  zur  Grundbuchordnung  und  zum  Zwangsversteigerungsgesetze
  bezeichnete  Behörde  zuständig.  Hatte  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Erbfalls  im  Inlande
weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt,  so  ist  hiefür  außerdem  derjenige  Konsul  des  Reichs  zuständig
in  dessen  Amtsbezirk  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Erbfalls  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  gewöhnlichen
  Aufenthalt  hatte,  sofern  dem  Konsul  von  dem  Reichskanzler  die  Ermächtigung  zur
Ausstellung  solcher  Bescheinigungen  erteilt  ist.

Artikel  24.

Haben  mehrere  Personen  eine  eingetragene  Forderung  von  Todes  wegen  erworben,  so
kann  die  Staatsschuldenverwaltung  verlangen,  daß  die  sämtlichen  Teilhaber  der  Forderung
        <pb n="709" />
        Nr.  44.  691

einer  einzelnen  Person  Vollmacht  zur  Stellung  von  Anträgen  sowie  zur  Empfangnahme
von  Schuldverschreibungen  und  Zinsen  erteilen.

Das  gleiche  gilt  auch  in  sonstigen  Fällen,  wenn  die  eingetragene  Forderung  einer
Mehrheit  von  Personen  zusteht.

Artikel  25.

Die  Eintragungen  geschehen  in  der  gleichen  Reihenfolge,  in  welcher  die  auf  dasselbe
Konto  bezüglichen  Anträge  bei  der  Staatsschuldenverwaltung  eingegangen  sind.

Artikel  26.

Über  die  Eintragung  von  Forderungen  und  Vermerken  sowie  über  die  verfügte  Auslieferung
  von  Schuldverschreibungen  an  Stelle  zur  Löschung  gelangter  Forderungen  wird  dem
Antragsteller  und,  falls  noch  ein  anderer  als  berechtigt  eingetragen  ist,  auch  diesem  eine  Benachrichtigung
  erteilt.

Die  Benachrichtigung  hat  nicht  die  Geltung  einer  Schuldurkunde  oder  Schuldverschreibung.


Artikel  27.

Von  Amts  wegen  kann  die  Löschung  eingetragener  Forderungen  und  die  Ausreichung
von  Schuldverschreibungen  wie  im  Falle  des  Artikel  12  Abs.  2  zum  Zwecke  ihrer  Hinterlegung
  bei  der  Hinterlegungsstelle  in  München  auf  Kosten  des  Gläubigers  erfolgen:

1.  wenn  die  Eintragung  von  Verpfändungen  oder  sonstigen  Verfügungsbeschränkungen
beantragt  wird;

2.  wenn  die  Forderung  ganz  oder  teilweise  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder
des  Arrestes  gepfändet  oder  wenn  über  sie  eine  einstweilige  gerichtliche  Verfügung
getroffen  ist;

3.  wenn  über  das  Vermögen  des  eingetragenen  Gläubigers  der  Konkurs  eröffnet
worden  ist;

4.  wenn  die  Zinsen  des  eingetragenen  Kapitals  zehn  Jahre  hintereinander  nicht  abgehoben
  worden  sind;

5.  wenn  glaubhaft  bekannt  geworden  ist,  daß  der  Gläubiger  vor  länger  als  zehn
Jahren  verstorben  ist  und  ein  Rechtsnachfolger  sich  nicht  legitimiert  hat;

6.  wenn  mehrere  Teilhaber  einer  Forderung  der  wiederholten  Aufforderung  zur  Stellung
  eines  gemeinsamen  Bevollmächtigten  nicht  nachgekommen  sind;

7.  wenn  sonst  ein  gesetzlicher  Grund  zur  Hinterlegung  gegeben  ist.  us
        <pb n="710" />
        692

Wird  von  der  Befugnis  zur  Hinterlegung  Gebrauch  gemacht,  so  sind  die  nicht  abgehobenen
  Zinsen,  soweit  nicht  Verjährung  eingetreten  ist,  mitabzuliefern.

Die  hinterlegten  Schuldverschreibungen  treten  in  allen  rechtlichen  Beziehungen  an  die
Stelle  der  gelöschten  Forderung.

Artikel  28.

Im  Falle  der  Kündigung  eines  bayerischen  Staatsanlehens,  für  welches  die  Begründung
von  Buchschulden  zugelassen  ist,  sind  die  im  Staatsschuldbuch  eingetragenen  Gläubiger  von
der  Kündigung  zu  benachrichtigen.  Die  Wirksamkeit  der  Kündigung  ist  jedoch  von  dieser
Benachrichtigung  nicht  abhängig.

Die  Rückzahlung  des  Kapitals  erfolgt  gegen  Löschung  der  Buchschuld  nach  Maßgabe
der  für  die  gekündigte  Anleihe  geltenden  Vorschriften.

Artikel  29.

Für  die  Buchschuldzinsen  können  andere  als  die  ursprünglichen  Zinstermine  der  Anleihen,
für  welche  die  Buchschuld  begründet  wurde,  festgesetzt  werden.  Der  erforderliche  Ausgleich
erfolgt  sodann  durch  Stückzinsenberechnung.

Artikel  30.

Die  Staatsschuldenverwaltung  ist  ermächtigt,  Anträge  auf  Eintragung  oder  Löschung
von  Forderungen  oder  Vermerken,  welche  während  des  dem  Zinsverfalltermine  vorausgehenden
  Monats  eingereicht  werden,  erst  nach  Ablauf  dieses  Monats  zu  erledigen.

Artikel  31.

Die  Zahlung  der  Zinsen  einer  eingetragenen  Forderung  erfolgt,  abgesehen  von  den
Fällen  des  Artikel  18,  mit  rechtlicher  Wirkung  an  denjenigen,  welcher  am  zehnten  Tage
des  dem  Zinsverfalltermine  vorausgehenden  Monats  eingetragener  Berechtigter  war.

Artikel  32.

Die  Zinsen  werden  durch  eine  öffentliche  Kasse,  ferner  innerhalb  des  Weltpostvereins
mittels  Übersendung  durch  die  Post  oder  auf  sonstige  vom  Staatsministerium  der  Finanzen
zu  bestimmende  Weise  gezahlt.  Die  Berichtigung  der  Zinsen  erfolgt,  abgesehen  vom  Falle
        <pb n="711" />
        Nr.  44.  693

der  Barabhebung  bei  einer  öffentlichen  Kasse,  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Berechtigten,
soweit  nicht  die  Kosten  mit  Ermächtigung  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  auf  die
Staatskasse  übernommen  werden.  Das  Staatsministerium  der  Finanzen  bestimmt  die
Kassen,  durch  welche  Zinsen  gezahlt  werden.

Artikel  33.

Die  Eintragungen  und  Löschungen  im  Staatsschuldbuch  erfolgen  gebührenfrei.

Für  die  Ausreichung  von  Staatsschuldverschreibungen  an  Stelle  gelöschter  Buchforderungen
  wird  eine  Gebühr  von  75  J  für  je  angefangene  1000  .K#  Kapitalbetrag,
mindestens  aber  von  2  M  erhoben.

Die  Beitreibung  der  Gebühren  erfolgt  durch  die  Rentämter  im  Wege  des  administrativen
  Zwangsvollzugs.  Auch  kann  die  Vorauszahlung  der  Gebühren  gefordert  werden.

Für  die  Aufnahme  eines  Antrags  durch  das  Staatsschuldbuchbureau  oder  durch  die
hiezu  ermächtigte  Behörde  oder  Kasse  (Artikel  20  Abs.  4)  wird  eine  Gebühr  nicht
erhoben.

Artikel  34.

Der  Artikel  99  Abs.  1  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  in  der  Fassung  der
Bekanntmachung  vom  13.  Juli  1910  erhält  folgende  Fassung:

Für  die  nach  den  Gesetzen  über  das  Reichsschuldbuch  oder  das  Staatsschuldbuch  eines
Bundesstaats  beizubringende  Bescheinigung,  daß  ein  Rechtsnachfolger  von  Todes  wegen,
ein  die  Gütergemeinschaft  fortsetzender  Ehegatte  oder  ein  Testamentsvollstrecker  über  die
eingetragene  Forderung  zu  verfügen  berechtigt  ist,  sowie  für  das  im  Artikel  51  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bezeichnete  Zeugnis  wird  eine  Gebühr  von
einem  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichsgerichtskostengesetzes  bis  zum  Meistbetrage
von  10  &amp;amp;  erhoben.  Die  Gebühr  wird  nach  dem  Betrage  der  Forderung  berechnet.

Artikel  35.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  werden  vom  Staatsministerium
  der  Finanzen  erlassen.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ferner  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses
den  Kreis  der  zur  Eintragung  als  Gläubiger  zuzulassenden  Personen  und  Vermögensmassen
(Artikel  6)  zu  erweitern  und  nähere  Bestimmungen  über  den  Nachweis  der  Eintragungs-
        <pb n="712" />
        694

fähigkeit  sowie  der  Vertretungs=  und  Verwaltungsbefugnis  für  einzelne  Personen  und  Vermögensmassen
  zu  treffen.

Artikel  36.
Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  Gesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch  Königliche  Verordnung
  bestimmt.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  20.  Juli  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Vertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Frannhofen.  v.  Thelemann.  v.  Grennig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Kuilling.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="713" />
        Gesetzund  HVerorhungs-guut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  45.

München,  den  1.  Augnust  1912.

 

 

Inhalt#:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  27.  Juli  1912,  die  Vorbedingungen  für  den  höheren  Justiz=  und
Verwaltungsdienst  betreffend.

 

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Vorbedingungen  für  den  höheren  Justiz=  und
Verwaltungsdienst  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Luithold,

um  Gottes  Gucden  Könihlier  Prin,  von  gayem,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen,  was  folgt:
116
        <pb n="714" />
        696
Artikel  1.

Die  Verordnung  über  die  Vorbedingungen  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst
  vom  18.  Oktober  1910  (GVBl.  S.  1003)  wird  dahin  geändert:
I.  Im  §  33  treten  im  Abs.  1  Satz  1,  2  und  im  Abs.  3  Satz  3  an  die  Stelle
der  Worte  „zwei  Wochen“  die  Worte  „drei  Wochen“.
II.  Der  §  39  hat  zu  lauten:
„Die  Prüfung  ist  schriftlich  und  in  den  im  §  52  Abs.  2  bezeichneten  Fällen  auch
mündlich.“
III.  Im  §  41  Abs.  2  wird  das  Wort  „Werktage“  ersetzt  durch  das  Wort:  „Tage“.
IV.  Die  88§  43,  46,  48,  50  Abs.  2  werden  gestrichen.
V.  Im  §  49  hat
1.  der  Eingang  des  Abs.  1  zu  lauten:
„Jede  schriftliche  Prüfungsarbeit  ist  nit:  ..  “
2.  der  Abs.-4  wird  gestrichen.
VI.  Im  §  51  hat
1.  der  Abs.  1  zu  lauten:
„Die  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern  setzen  das  Ergebnis
der  schriftlichen  Prüfung  im  Benehmen  mit  den  übrigen  beteiligten  Staatsministerien
  fest.“
2.  Im  Abs.  4  werden  die  Worte  „nach  der  für  den  mündlichen  Vortrag  erteilten
Note  und,  wenn  auch  diese  gleich  ist“  gestrichen.
VII.  An  die  Stelle  des  §  52  treten  folgende  Vorschriften:

8  62.

Der  Prüfling,  dessen  Gesamtnotensumme  nicht  mehr  als  90  beträgt,  hat  die  Staatsprüfung
  mit  Erfolg  im  Sinne  des  §  1  abgelegt.

Beträgt  die  Gesamtnotensumme  eines  Prüflings  mehr  als  90  aber  nicht  mehr  als  100,
so  hat  er  die  Staatsprüfung  mit  Erfolg  im  Sinne  des  §  1  nur  abgelegt,  wenn  er  sich
einer  mündlichen  Prüfung  mit  Erfolg  unterzieht.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  dem  Geprüften
für  vier  schriftliche  Prüfungsarbeiten  einer  Abteilung,  für  sechs  schriftliche  Prüfungsarbeiten
der  beiden  Abteilungen  oder  für  die  Bearbeitungen  der  beiden  Aufgaben  mit  neunstündiger
Arbeitsfrist  die  Note  7  erteilt  wurde,  seine  Gesamtnotensumme  aber  nicht  mehr  als  100
beträgt.  Je  zwei  mit  der  Note  6  gewürdigte  schriftliche  Prüfungsarbeiten  werden  einer
        <pb n="715" />
        Nr.  45.  697

mit  der  Note  7  gewürdigten  gleichgeachtet.  Auch  hiebei  ist  die  für  die  Bearbeitung  einer
Aufgabe  mit  neunstündiger  Arbeitsfrist  erteilte  Note  doppelt  zu  rechnen.

Der  Prüfling,  dessen  Gesamtnotensumme  mehr  als  100  beträgt,  hat  die  Staatsprüfung
  nicht  mit  Erfolg  abgelegt.

Die  Prüfung  ist  „ausgezeichnet“  abgelegt,  wenn  die  Gesamtnotensumme  nicht  mehr
als  36  beträgt.  Sie  ist  bis  zur  Gesamtnotensumme  53  einschließlich  als  „sehr  gut“  und
bis  zur  Gesamtnotensumme  70  einschließlich  als  „gut“  abgelegt  zu  erklären.

§  52a.

Die  mündliche  Prüfung  erfolgt  bei  dem  Obersten  Landesgerichte  vor  einem  Ausschusse
von  drei  Mitgliedern.

Der  Ausschuß  setzt  sich  zusammen  aus  einem  Richter  des  Obersten  Landesgerichts
oder  eines  Oberlandesgerichts  als  Vorsitzenden  und  einem  Richter  des  Obersten  Landesgerichts
  oder  eines  Oberlandesgerichts  sowie  einem  Mitgliede  des  Verwaltungsgerichtshofs
oder  einer  Regierung  als  Beisitzern.  Stellvertreter  können  bestellt  werden.

Die  Richter  des  Obersten  Landesgerichts  oder  der  Oberlandesgerichte  und  ihre  Stellvertreter
  bestimmt  das  Staatsministerium  der  Justiz,  das  Mitglied  des  Verwaltungsgerichtshofs
oder  der  Regierung  und  seinen  Stellvertreter  bestimmt  das  Staatsministerium  des  Innern.

An  Stelle  eines  Richters  kann  das  Staatsministerium  der  Justiz  auch  einen  Rechtsanwalt
  als  Beisitzer  berufen.

Werden  mehr  als  drei  ordentliche  Mitglieder  bestellt,  so  wählt  der  Vorsitzende  die
Beisitzer  für  den  einzelnen  Prüfungstag  aus.

8  526.

Die  Prüflinge,  welche  sich  der  mündlichen  Prüfung  zu  unterziehen  haben,  können  sich
nach  dem  Empfange  der  Mitteilung  von  dem  Ergebnisse  der  schriftlichen  Prüfung  (§  51)
bis  spätestens  31.  Dezember  des  auf  die  schriftliche  Prüfung  folgenden  Kalenderjahrs  zur
mündlichen  Prüfung  melden.

Die  Meldung  hat  beim  Ausschusse  für  die  mündliche  Prüfung  am  Obersten  Landesgerichte
  zu  erfolgen.  Auf  die  Meldung  bestimmt  der  Vorsitzende  des  Ausschusses  Tag  und
Stunde  der  Prüfung.

Prüflinge,  welche  sich,  ohne  durch  zwingende  Gründe  gehindert  zu  sein,  bis  zum
31.  Dezember  des  in  Abs.  1  bezeichneten  Jahres  nicht  gemeldet  haben  oder  ohne  hin-
        <pb n="716" />
        698

reichende  Entschuldigung  im  Prüfungstermin  ausbleiben  oder  während  der  Prüfung  zurücktreten,
  haben  die  Prüfung  nicht  bestanden.

§  52c.

Die  mündliche  Prüfung  bezweckt  zu  erforschen,  ob  der  Prüfling  sich  eine  genügende
Kenntnis  des  geltenden  Rechtes  erworben  hat.  Bei  der  Auswahl  der  Fragen  ist  auf  das
Ergebnis  der  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  des  Prüflings  Rücksicht  zu  nehmen.

Auch  die  mündliche  Prüfung  soll  einen  wesentlich  praktischen  Charakter  tragen.  Mit
ihr  kann  ein  freier  Vortrag  aus  Akten  verbunden  werden,  die  dem  Prüflinge  angemessene
Zeit  vor  der  Prüfung  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§  52.

In  der  mündlichen  Prüfung  wird  jeder  Prüfling  einzeln  geprüft.
Die  Prüfung  dauert  eine  Stunde.
Sie  ist  nicht  öffentlich.

§  52e.

Der  Ausschuß  bestimmt  die  Hilfsmittel  zur  Vorbereitung  des  Vortrags  (§8  52c
Abs.  2  Satz  2).  Andere  als  die  für  die  schriftliche  Prüfung  zugelassenen  sind  nicht
gestattet.

Hat  ein  Prüfling  bei  der  Vorbereitung  des  Vortrags  sich  fremder  Hilfe  oder  unerlaubter
Hilfsmittel  bedient,  so  gilt  die  mündliche  Prüfung  als  nicht  bestanden.

8  52t.

Unmittelbar  nach  der  Beendigung  der  mündlichen  Prüfung  hat  der  Ausschuß  über  ihr
Ergebnis  zu  beraten  und  zu  beschließen.  Die  Entscheidung  erfolgt  nach  der  Mehrheit  der

Stimmen.
Das  Ergebnis  der  Prüfung  wird  ausgedrückt  durch  die  Erklärung  des  Ausschusses,

daß  der  Prüfling  die  mündliche  Prüfung  bestanden  oder  nicht  bestanden  hat.

VIII.  Der  8  54  erhält  folgende  Fassung:

„Wer  die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz-  und  Verwaltungsdienst  nicht  mit
Erfolg  abgelegt  hat  oder  einem  solchen  gleichzuachten  ist  (5  49  Abs.  3  Satz  3)  oder
        <pb n="717" />
        Nr.  45.  699

ohne  ausreichenden  Grund  nach  dem  Beginne  der  schriftlichen  Prüfung  von  dieser  zurückgetreten
  ist,  kann  nur  noch  einmal  und  zwar  nur  in  einem  der  beiden  der  erstmaligen  Ablegung
  der  schriftlichen  Prüfung  folgenden  Jahre  und  nur  dann  zur  Wiederholung  der
Prüfung  zugelassen  werden,  wenn  er  seit  der  Bekanntgabe  des  Prüfungsergebnisses  den
Vorbereitungsdienst  bei  Gerichten,  Verwaltungsbehörden  oder  Rechtsanwälten  während  mindestens
  sechs  Monaten  fortgesetzt  hat."

IX.  Der  §  55  erhält  folgende  Fassung:

„Wer  die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst  mit  Erfolg
abgelegt  hat,  kann  auf  seinen  Antrag  zur  Wiederholung  der  Prüfung  nur  noch  einmal  und
zwar  nur  in  einem  der  beiden  der  erstmaligen  Ablegung  der  schriftlichen  Prüfung  folgenden
Jahre  zugelassen  werden.  Gleiches  gilt,  wenn  der  Prüfling  die  Prüfung  zwar  nicht  mit
Erfolg  abgelegt,  eine  höhere  Notensumme  als  100  aber  nicht  erhalten  hat.

In  dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  muß  der  Prüfling  auf  das  frühere
Prüfungsergebnis  ausdrücklich  verzichten.  Der  Verzicht  wird  erst  mit  dem  Beginne  der
wiederholten  Prüfung  wirksam.“

Artikel  2.

Die  Vorschrift  des  Artikel  1  Nr.  I  tritt  sofort  in  Kraft.  Im  übrigen  werden  die
Vorschriften  dieser  Verordnung  bei  der  im  Jahre  1912  stattfindenden  Staatsprüfung  zum
ersten  Male  angewendet.

Artikel  3.

Wer  im  Jahre  1910  oder]  im  Jahre  1911  die  Staatsprüfung  für  den  höheren
Justiz=  und  Verwaltungsdienst  nicht  mit  Erfolg  abgelegt,  aber  noch  die  Gesamtnotensumme
  100  erlangt  hat,  kann  die  im  Artikel  1  vorgesehene  mündliche  Prüfung  ablegen.
Die  Meldung  zu  ihr  ist  vom  1.  Januar  1913  bis  31.  Dezember  1914  zulässig.  Besteht
er  die  mündliche  Prüfung,  so  gilt  die  von  ihm  abgelegte  Staatsprüfung  als  mit  Erfolg
im  Sinne  des  §  1  abgelegt;  er  behält  im  Jahrgange  der  von  ihm  abgelegten  schriftlichen
Prüfung  die  Gesamtnote  und  den  Platz,  die  er  in  der  schriftlichen  Prüfung  erlangt  hat.
Die  Wiederholung  der  schriftlichen  Prüfung  (§  55  der  Verordnung  in  der  Fassung  des
Artikel  1)  ist  bis  zum  Jahre  1915  zulässig.

Artikel  4.

Die  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern  beider  Abteilungen  werden  ermächtigt,
117
        <pb n="718" />
        700

den  Text  der  Verordnung  vom  4.  Juli  1899  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom
18.  Oktober  1910  und  der  gegenwärtigen  Verordnung  bekannt  zu  machen.

Hohenschwangau,  den  27.  Juli  1912.

Luitpold,

Prim  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Vertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhefen.  v.  Ahelemann.  v.  Hreunig.  v.  Beidlein.
Dr.  v.  Kuilling.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Dr.  Nüßlein.
        <pb n="719" />
        eseh  und  Verorduuiigs  lui

für  das

Königreich  Bayern.
Nr.  46.

München,  den  10.  August  1912.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  8.  August  1912  zum  Vollzuge  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte.

 

 

Nr.  115  57.
Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte.

fl.  Staatsministerien  det  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  dann  det  Innern
beider  Abteilungen.

Zum  Vollzuge  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  wird  mit  Allerhöchster  Ermächtigung
zu  den  §§  1  bis  7  das  Folgende  bestimmt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
§  1.  Zu  §  321.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  Gesetzes  ist  die  Regierung,  Kammer  des

Innern.
§  2.

Untere  Verwaltungsbehörde  ist  in  den  kreisunmittelbaren  Städten  der  Magistrat,  im
übrigen  das  Bezirksamt.

8  3.

Die  den  Gemeinden  zugewiesenen  Aufgaben  werden  von  den  Magistraten,  Gemeindeausschüssen
  und  Gemeinderäten  wahrgenommen.

Die  den  Gemeindebehörden  und  Ortspolizeibehörden  zugewiesenen  Aufgaben  obliegen  in
den  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  dem  Magistrat,  in  den  übrigen  Gemeinden  dem
Bürgermeister.

118
        <pb n="720" />
        Zu  §8  194
Abs.  1
und  8  54
Abs.  II.

Zu  §  371
Abs.  II.

Zu  §  51
Abs.  II.

Zu  §8  242
Abs.  II.

702
8  4.

In  ausmärkischen  Staatswaldungen  und  ihren  Zugehörungen  werden  die  Obliegenheiten
der  Gemeinden  und  der  Gemeindebehörden  durch  die  Forstämter  wahrgenommen.
Ortspolizeibehörde  in  ausmärkischen  Bezirken  ist  die  Distriktspolizeibehörde.  Diese
kann  die  Aufgaben  der  Ortspolizeibehörde  für  den  einzelnen  Fall  oder  allgemein  einer  Ortspolizeibehörde
  übertragen.
8  5.

Gemeindeverbände  sind  die  Distriktsgemeinden  und  die  Kreisgemeinden.

II.  Besondere  Zuständigkeiten.
86.
Die  Versicherungskarten  sowie  die  Krankheitsbescheinigungen  werden  von  den  Gemeindebehörden
  ausgestellt.

§  7.

Zur  Genehmigung  der  Ubertragung  von  Ansprüchen,  die  dem  Berechtigten  gegenüber
Zuschußkassen  zustehen,  sind  in  den  Fällen  des  S  371  Abs.  II  die  unteren  Verwaltungsbehörden
  zuständig.

III.  Staatlich  auerkannte  Lehranstalten.
§  8.

Als  staatlich  anerkannte  Lehranstalten  im  Sinne  des  §  51  Abs.  I  Nr.  4  gelten  die
Hochschulen,  Akademien,  Fachschulen  und  sonstigen  der  beruflichen  Fortbildung  dienenden
Unterrichtsveranstaltungen  des  Staates  und  der  Kreisgemeinden,  sofern  ihr  Besuch  mindestens
für  die  Dauer  eines  Monats  die  Fortsetzung  eines  die  Versicherungspflicht  begründenden
Beschäftigungsverhältnisses  ausschließt.  Das  Gleiche  gilt  für  diejenigen  anderweitigen,  der
beruflichen  Fortbildung  dienenden  Unterrichtsveranstaltungen,  die  der  staatlichen  Aufsicht
unterstellt  sind.

IV.  Angenschein  in  bergpolizeilich  beaufsichtigten  Betrieben.
§  9.
Für  Betriebe,  die  unter  bergpolizeilicher  Aufsicht  stehen,  gilt  S  242  Abs.  I  mit
folgenden  Anderungen:

1.  An  die  Stelle  der  Ortspolizeibehörde  tritt  die  zuständige  Berginspektion.

2.  Der  Zeitpunkt  und  die  Art  der  Ausführung  des  Augenscheins  sind  im  Einverständnisse
  mit  der  Berginspektion  festzusetzen.  Diese  ist  in  allen  Fällen  befugt,
am  Augenscheine  teilzunehmen.

München,  den  8.  August  1912.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  Staatsrat  v.  Steiner.
        <pb n="721" />
        703

useh-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

 

Nr.  47.
München,  den  17.  August  1912.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  1.  August  1912,  betreffend  die  Vorbedingungen  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst.
  —  Bekanntmachung  vom  1.  August  1912,  die  Anderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militäranwärtern
und  Inhabern  des  Anstellungsscheines  im  bayerischen  Staatsdienste  vorbehaltenen  Stellen  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  8.  August  1912,  den  Allgemeinen  Unterstützungsverein  für  die  Hinterlassenen  der
K.  B.  Staatsdiener  und  die  mit  ihm  verbundene  Töchterkasse  betreffend.

 

 

Nr.  31152.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vorbedingungen  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst.

fß.  Staatsministerium  der  Justiz,  fl.  Staatsministerium  des  Junern,
K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten.

Auf  Grund  des  Art.  4  der  K.  Verordnung  vom  27.  Juli  1912  wird  der  neue
Text  der  K.  Verordnung  vom  4.  Juli  1899,  die  Prüfungen  für  den  höheren  Justiz=  und
Verwaltungsdienst  und  die  Vorbereitung  für  diese  Prüfungen  betreffend  (GVBl.  S.  367),
hiermit  bekannt  gemacht.

München,  den  1.  August  1912.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  Dr.  v.  Kuilling.
11
        <pb n="722" />
        704

K.  Verordnung  über  die  Vorbedingungen  für  den  höheren  Justizund
  Verwaltungsdienst.

81.

Die  Fähigkeit  zum  Richteramt  und  zu  einem  höheren  Amte  der  inneren  Verwaltung
oder  des  Finanzdienstes  erlangt,  wer  die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst
  mit  Erfolg  abgelegt  hat.

Die  Zulassung  zur  Staatsprüfung  setzt  die  erfolgreiche  Ablegung  der  Universitätsschlußprüfung
  und  die  Ableistung  des  Vorbereitungsdienstes  voraus.

Zur  Universitätsschlußprüfung  kann  nur  zugelassen  werden,  wer  die  Zwischenprüfung
bestanden  hat.

Zu  den  Prüfungen  werden  nur  Reichsangehörige  zugelassen.

Sie  müssen  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums  oder  eines
deutschen  Realgymnasiums  besitzen.  Besitzer  von  Reifezeugnissen  deutscher  Oberrealschulen
können  zu  den  Prüfungen  zugelassen  werden,  wenn  sie  die  zur  Erlangung  des  Reifezeugnisses
  eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums  oder  eines  deutschen  Realgymnasiums
vorgeschriebene  Ergänzungsprüfung  mit  Erfolg  abgelegt  haben.

Universitätsprüfungen.

§  2.
Gegenstände  der  Universitätsschlußprüfung  sind:

8

1.  das  deutsche  bürgerliche  Recht  (das  Bürgerliche  Gesetzbuch  nebst  den  reichs-  und
landesrechtlichen  Ergänzungen),
2.  das  Handels--  und  Wechselrecht,
3.  die  Rechtsentwicklung  in  Bayern,
4.  das  Zivilprozeßrecht,
5.  das  Strafrecht,
6.  das  Strafprozeßrecht,
7.  das  Staatsrecht  und  die  Hauptgrundsätze  des  Völkerrechts,
8.  das  katholische  und  das  protestantische  Kirchenrecht,
9.  das  Verwaltungsrecht,
10.  die  Volkswirtschaftslehre  einschließlich  der  Volkswirtschaftspolitik,
11.  die  Finanzwissenschaft.
§  3.
Die  Gegenstände  der  Zwischenprüfung  sind:

1.  die  römische  Rechtsgeschichte  und  das  System  des  römischen  Privatrechts,
die  deutsche  Rechtsgeschichte  und  die  Grundzüge  des  deutschen  Privatrechts.

8
        <pb n="723" />
        Nr.  47.  705

84.

Die  Zwischenprüfung  kann  der  Kandidat  nicht  früher  als  am  Schlusse  des  dritten
Semesters  des  akademischen  Studiums  ablegen.  Von  den  drei  Semestern  müssen  mindestens
zwei  dem  Studium  der  Rechtswissenschaft  gewidmet  gewesen  sein.

Zur  Universitätsschlußprüfung  wird  nur  zugelassen,  wer  nach  dem  Bestehen  der  Zwischenprüfung
  noch  mindestens  drei  Semester  dem  Studium  der  Rechtswissenschaft  gewidmet  hat.

8ä5.

Die  Zuwischenprüfung  und  die  Universitätsschlußprüfung  werden  an  den  Sitzen  der
Landesuniversitäten  abgelegt.  Zu  diesem  Zwecke  wird  alljährlich  am  Sitze  einer  jeden  der
drei  Universitäten  eine  Prüfungskommission  gebildet;  im  Falle  des  Bedürfnisses  können  am
Sitze  einer  Universität  zwei  Kommissionen  gebildet  werden.

§  6.

Die  Prüfungskommission  besteht  aus  einem  Beamten  des  höheren  Justiz=  oder  Verwaltungsdienstes
  als  Vorsitzenden  und  Leiter  des  Prüfungsgeschäfts  und  der  erforderlichen
Zahl  prüfender  Mitglieder.  Zu  prüfenden  Mitgliedern  werden  in  der  Regel  Universitätslehrer
  bestellt;  es  können  auch  Justiz=  und  Verwaltungsbeamte  dazu  bestellt  werden.

Die  Bestellung  des  Vorsitzenden  und  der  Mitglieder  erfolgt  durch  Ministerialentschliehung.
  Für  den  Fall  der  Verhinderung  des  Vorsitzenden  oder  der  Mitglieder  können
Stellvertreter  bestellt  werden.

8  7..

Die  Wahl  des  Prüfungsorts  steht  den  Kandidaten  frei.

Zum  Ausgleiche  der  Belastung  mit  den  Prüfungsgeschäften  oder  im  Falle  übermäßigen
Andrangs  an  einem  Prüfungsorte  können  Kandidaten  durch  Ministerialentschließung  an  einen
anderen  Prüfungsort  verwiesen  werden.

88.
Mit  dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  Zwischenprüfung  sind  einzureichen:
1.  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums  oder  eines  deutschen
Realgymnasiums  oder  das  Reifezeugnis  einer  deutschen  Oberrealschule  und  das
Zeugnis  über  die  erfolgreiche  Ablegung  der  Ergänzungsprüfung;
der  Nachweis  des  Besitzes  der  deutschen  Reichsangehörigkeit;
das  Kollegienbuch  zum  Nachweise  der  nach  §  4  Abs.  1  erforderlichen  Dauer  des
Studiums.

2

1197
        <pb n="724" />
        706

§  9.

Mit  dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  Universitätsschlußprüfung  sind  einzureichen:

1.  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums  oder  eines  deutschen
Realgymnasiums  oder  das  Reifezeugnis  einer  deutschen  Oberrealschule  und  das
Zeugnis  über  die  erfolgreiche  Ablegung  der  Ergänzungsprüfung;

2.  der  Nachweis  eines  vierjährigen  Studiums  an  einer  deutschen  Universität,  wovon
das  erste  Jahr  dem  philosophischen  Studium  oder  dem  Rechtsstudium  gewidmet
sein  kann,  die  übrigen  drei  Jahre  dem  Rechtsstudium  gewidmet  sein  müssen;

3.  der  Nachweis,  daß  der  Kandidat  während  der  Zeit  des  Universitätsstudiums  acht

ordentliche  philosophische  Vorlesungen  gehört  hat;

der  Nachweis  über  die  Führung  des  Kandidaten;

der  Nachweis,  daß  er  die  Zwischenprüfung  bestanden  und  nach  dieser  noch  drei

Semester  dem  Studium  der  Rechtswissenschaft  gewidmet  hat;

6.  eine  von  dem  Kandidaten  verfaßte  und  geschriebene  kurze  Beschreibung  seines
Lebenslaufs,  in  der  insbesondere  auch  der  Gang  seines  Universitätsstudiums
geschildert  und  angegeben  ist,  ob,  wann  und  wo  er  seiner  Militärpflicht  genügt  hat;

7.  der  Nachweis  des  Besitzes  der  deutschen  Reichsangehörigkeit.

8  10.

Die  Gesuche  um  Zulassung  zur  Zwischenprüfung  und  zur  Universitätsschlußprüfung
sind  an  den  Admissionsausschuß  des  Prüfungsorts  zu  richten.  Der  Admissionsausschuß
besteht  aus  dem  Dekan  und  zwei  von  ihm  berufenen  Mitgliedern  der  juristischen  Fakultät.

Der  Ausschuß  hat  die  eingereichten  Gesuche  zu  verbescheiden  und  im  Benehmen  mit
dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  die  Kandidaten  zur  Prüfung  einzuberufen.

8  11.

Bei  der  Zwischenprüfung  wird  ein  Kandidat  vierzig  Minuten  lang  mündlich  aus  den
im  §  3  bezeichneten  Gegenständen  geprüft.

Es  kann  gestattet  werden,  daß  eine  Prüfungskommission  gleichzeitig  mehrere  Kandidaten
prüft.  In  diesem  Falle  ist  die  Prüfungszeit  entsprechend  zu  verlängern.

12.

Unmittelbar  nach  der  Beendigung  der  Prüfung  hat  die  Kommission  über  das  Ergebnis
zu  beraten  und  zu  beschließen.

Die  Entscheidung  erfolgt  nach  der  Mehrheit  der  Stimmen.  Der  Vorsitzende  hat  an
der  Abstimmung  teilzunehmen.
        <pb n="725" />
        Nr.  47.  707

8  18.

Das  Ergebnis  der  Prüfung  wird  ausgedrückt  in  der  Erklärung  der  Kommission,  daß
der  Kandidat  die  Zwischenprüfung
bestanden,
neicht  bestanden
hat,  und,  falls  er  hervorragende  Kenntnisse  bewiesen  hat,  in  der  Erklärung,  daß  er  die
Prüfung  „mit  Auszeichnung“  bestanden  hat.

14.

Ein  Kandidat,  der  die  Zwischenprüfung  nicht  bestanden  hat,  kann  zur  Wiederholung
der  Prüfung  nur  dann  zugelassen  werden,  wenn  er  mindestens  noch  ein  weiteres  Semester
dem  Studium  der  Rechtswissenschaft  gewidmet  hat.

15.

Ein  Kandidat,  der  ohne  genügende  Entschuldigung  oder  ohne  das  Gesuch  um  Zulassung
zur  Prüfung  rechtzeitig  zurückgenommen  zu  haben,  der  Einberufung  zur  Prüfung  nicht
Folge  leistet  oder  nach  dem  Beginne  der  Prüfung  ohne  genügenden  Grund  den  Rücktritt
von  der  Prüfung  erklärt,  ist  einem  Kandidaten  gleichzuachten,  der  die  Prüfung  nicht  bestanden
  hat.

8  16.

Zeigt  bei  der  Prüfung  ein  Kandidat  in  einem  oder  in  mehreren  der  Prüfungsgegen—
stände  einen  solchen  Mangel  an  Kenntnissen,  daß  er  nach  dem  einstimmigen  Urteile  der
Kommissionsmitglieder  die  Prüfung  unter  keinen  Umständen  bestehen  wird,  so  kann,  nachdem
er  hierauf  aufmerksam  gemacht  wurde,  mit  seiner  Zustimmung  die  Prüfung  schon  vor  dem
Ablaufe  der  vorgeschriebenen  Dauer  geschlossen  werden.

§  17.
Die  Universitätsschlußprüfnng  ist  teils  schriftlich  teils  mündlich.

8  18.

Bei  dem  schriftlichen  Teile  der  Prüfung  wird  den  Kandidaten  eine  Anzahl  von  Aufgaben
  vorgelegt,  die  sie  binnen  einer  bestimmten  Frist  unter  Klaufur  und  Aufsicht  sogleich
zu  bearbeiten  haben.

Die  Aufgaben  sind  an  den  drei  Prüfungsorten  die  gleichen.
        <pb n="726" />
        708

Als  Hilfsmittel  dürfen  nur  die  Bücher  gebraucht  werden,  deren  Gebrauch  ausdrücklich
gestattet  ist.
Die  Zensur  erfolgt  durch  Mitglieder  der  Prüfungskommissionen.

19.

Ein  Kandidat,  der  bei  dem  Gebrauch  eines  nicht  zugelassenen  Hilfsmittels  betroffen
wird  oder  sich  fremder  persönlicher  Hilfe  bedient,  ist  für  das  laufende  Jahr  von  der  Fortsetzung
  der  Prüfung  auszuschließen.  Im  Falle  der  gleichen.  Zuwiderhandlung  bei  der
nächsten  Prüfung  ist  er  von  der  Zulassung  zu  einer  weiteren  Prüfung  überhaupt  auszuschließen.


§  20.

Bei  dem  mündlichen  Teile  der  Prüfung  wird  der  Kandidat  eine  und  eine  halbe  Stunde
lang  aus  den  im  §2  bezeichneten  Gegenständen  geprüft.

Es  kann  gestattet  werden,  daß  eine  Prüfungskommission  gleichzeitig  und  ungetrennt
oder  gleichzeitig,  aber  getrennt  mehrere  Kandidaten  prüft.  In  dem  ersten  Falle  ist  die
Prüfungszeit  entsprechend  zu  verlängern.

§  21.

Unmittelbar  nach  der  Beendigung  des  mündlichen  Teiles  der  Prüfung  hat  die  Kommission
über  das  Gesamtergebnis  der  Prüfung  zu  beraten  und  zu  beschließen.  Die  Bestimmungen
im  §  12  Abs.  2  und  im  8§  13  finden  hiebei  entsprechende  Anwendung.  Bei  Stimmengleichheit
  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  die  Entscheidung.

Für  den  mündlichen  Teil  der  Prüfung  gelten  die  Bestimmungen  der  §8§  15,  16.

8  22.

Ein  Kandidat,  der  die  Universitätsschlußprüfung  nicht  bestanden  hat  oder  nach  §  15
einem  solchen  Kandidaten  gleichgeachtet  ist,  kann  zur  Wiederholung  der  Prüfung  nur  einmal
und  nur  dann  zugelassen  werden,  wenn  er  zwei  weitere  Semester  dem  Studium  der  Rechtswissenschaft
  gewidmet  hat.

§  23.

Wenn  bei  der  Zwischenprüfung  oder  bei  der  Universitätsschlußprüfung  nach  dem  Ablaufe
der  vorgeschriebenen  Prüfungszeit  das  Ergebnis  noch  zweifelhaft  sein  sollte,  kann  der  Vorsitzende
  ein  Mitglied  oder  mehrere  Mitglieder  der  Kommission  auffordern,  noch  einige  Fragen
an  den  Kandidaten  zu  richten,  oder  eine  förmliche  Nachprüfung  des  Kandidaten  anordnen.
Bei  der  Nachprüfung  zur  Zwischenprüfung  kann  der  Kandidat  bis  zur  Dauer  von  vierzig
Minuten,  bei  der  Nachprüfung  zur  Universitätsschlußprüfung  kann  er  bis  zur  Dauer  einer
        <pb n="727" />
        Nr.  47.  709

Stunde  mündlich  geprüft  werden.  Die  Nachprüfung  kann  ausnahmsweise  auf  einen
folgenden  Tag  verlegt  werden.

Bei  der  Nachprüfung  zur  Universitätsschlußprüfung  können  Kandidaten  auch  Aufgaben
zur  schriftlichen  Bearbeitung  vorgelegt  werden.  Die  Bestimmungen  im  §  18  Abs.  1,  3
und  im  §  19  finden  in  diesem  Falle  entsprechende  Anwendung.

8  24.

Die  Zwischenprüfung  und  der  mündliche  Teil  der  Universitätsschlußprüfung  werden
öffentlich  abgehalten.

Die  Aufrechthaltung  der  Ordnung  im  Prüfungssaale  liegt  dem  Vorsitzenden  ob.
Zuhörer,  die  seinen  Anordnungen  nicht  gehorchen,  kann  er  aus  dem  Prüfungssaal  entfernen
lassen.  Im  Falle  einer  erheblicheren  Störung  oder  Gefährdung  der  Ordnung  kann  er  die
Offentlichkeit  ausschließen.

§  25.

Die  Mitglieder  der  Prüfungskommissionen  erhalten  für  ihre  Tätigkeit  eine  angemessene
Vergütung.
§  26.

Die  Kandidaten  haben  für  die  Zwischenprüfung  eine  Gebühr  von  15  —&amp;amp;,  für  die
Universitätsschlußprüfung  eine  Gebühr  von  40  K  zu  entrichten.
Die  Gebühr  ist  bei  der  Einreichung  des  Gesuchs  um  Zulassung  zur  Prüfung  zu  erlegen.

Vorbereitungsdienst.
8  27.

Vor  der  Zulassung  zur  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz-  und  Verwaltungsdienst
ist  ein  Vorbereitungsdienst  von  drei  Jahren  abzuleisten.

Zum  Vorbereitungsdienste  darf  nur  zugelassen  werden,  wer  die  Zwischenprüfung  und
die  Universitätsschlußprüfung  in  Bayern  bestanden  hat.

Frauen  können  nicht  zugelassen  werden.

8  28.

Der  Vorbereitungsdienst  ist  ohne  Unterbrechung  abzuleisten.
Die  Aussetzung  des  Vorbereitungsdienstes  infolge  Erfüllung  der  aktiven  Militärdienstpflicht
  ist  nicht  als  Unterbrechung  anzusehen.
        <pb n="728" />
        710

8  29.

Der  Vorbereitungsdienst  beginnt  bei  dem  Amtsgerichte  mit  dem  Tage  der  Eidesleistung.

Wer  zum  Vorbereitungsdienste  zugelassen  wird  (Rechtspraktikant),  hat  in  öffentlicher  Sitzung
den  für  die  Staatsdienstaspiranten  in  8  8  Abs.  3  der  Verordnung  vom  10.  Dezember  1908
(GVBl.  S.  1041)  und  den  im  Art.  61  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  für  die  Gerichtsschreiber  vorgeschriebenen  Eid  zu  leisten.

Der  Eid  gilt  für  die  ganze  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes.

§  30.

Der  Vorbereitungsdienst  bei  dem  Amtsgerichte  dauert  neun  Monate.

Hierauf  sind  neun  Monate  bei  dem  Landgerichte,  sodann  zwölf  Monate  bei  einer
Behörde  der  inneren  Verwaltung  abzuleisten.

Zum  Schlusse  sind  sechs  Monate  bei  einem  Rechtsanwalte  zuzubringen,  der  bei  einem
Landgericht  oder  Oberlandesgerichte  zugelassen  ist.

Die  Staatsministerien  können  bestimmen,  daß  ein  Teil  des  gerichtlichen  Vorbereitungsdienstes
  bei  Gewerbe=  oder  Kaufmannsgerichten  abgeleistet  werden  kann.

§  31.

Die  Vorstände  der  Behörden  und  die  Rechtsanwälte  haben  den  Borbereitungedienst  zu
überwachen  und  zu  leiten.

8  32.

Der  Rechtspraktikant  steht  während  des  Vorbereitungsdienstes  bei  einer  Behörde  unter
der  Dienstaufsicht  des  Vorstandes  und  während  des  Vorbereitungsdienstes  bei  dem  Rechtsanwalt
  unter  der  Dienstaufsicht  des  Rechtsanwalts  und  des  Präsidenten  des  Landgerichts,
in  dessen  Bezirke  der  Rechtsanwalt  wohnt.  Der  Rechtsanwalt  ist  befugt,  dem  Rechtspraktikanten
  Ermahnungen  und  Warnungen  zu  erteilen.  In  schwereren  Fällen  hat  er  dem
Präsidenten  des  Landgerichts  Kenntnis  zu  geben.

Bei  groben  dienstlichen  oder  außerdienstlichen  Verfehlungen  kann  das  vorgesetzte  Staatsministerium
  die  zeitweilige  oder  dauernde  Entlassung  des  Rechtspraktikanten  aus  dem  Vorbereitungsdienst
  oder  die  Verlängerung  des  Vorbereitungsdienstes  anordnen.  Schon  vorher
kann  der  Vorstand  der  Behörde  oder  mit  Zustimmung  des  Landgerichtspräsidenten  der  Rechtsanwalt
  die  Fortsetzung  des  Vorbereitungsdienstes  untersagen.

#33.

Der  Rechtspraktikant  erhält  auf  Ansuchen  für  jedes  Jahr  des  Vorbereitungsdienstes
drei  Wochen  Urlaub.  Der  Urlaub  muß  während  des  Vorbereitungsdienstes  bei  dem  Amts-
        <pb n="729" />
        Nr.  47.  711

gerichte,  Landgericht  oder  Rechtsanwalt  in  die  Gerichtsferien  fallen  und  darf  während  des
Vorbereitungsdienstes  bei  den  Verwaltungsbehörden,  auch  wenn  dieser  in  zwei  Jahre  des
Vorbereitungsdienstes  fällt,  drei  Wochen  nicht  übersteigen.  Er  wird  auf  die  vorgeschriebene
Dauer  des  Vorbereitungsdienstes  angerechnet.

Aus  wichtigen  Gründen  kann  der  Rechtspraktikant  bis  zur  Dauer  einer  Woche  in
jedem  Jahre  des  Vorbereitungsdienstes  ohne  Anrechnung  auf  den  Urlaub  vom  Dienste
befreit  werden.

Urlaub  und.  Dienstbefreiung  erteilen  der  Vorstand  der  Behörde  oder  der  Rechtsanwalt.
In  jedem  Jahre  des  Vorbereitungsdienstes  können  während  des  Vorbereitungsdienstes  bei
dem  Amtsgerichte,  Landgericht  oder  Rechtsanwalte  die  Präsidenten  der  Oberlandesgerichte
und  während  des  Vorbereitungsdienstes  bei  den  Verwaltungsbehörden  die  Regierungen,
Kammern  des  Innern,  aus  wichtigen  Gründen  Urlaub  bis  zur  Dauer  von  insgesamt
zehn  Wochen  bewilligen.  Sie  können  hiebei,  soweit  der  Urlaub  die  Dauer  von  drei  Wochen
überschreitet,  die  Verlängerung  des  Vorbereitungsdienstes  zur  Auflage  machen.

Die  Präsidenten  der  Oberlandesgerichte  können  aus  wichtigen  Gründen  auch  außerhalb
der  Gerichtsferien  Urlaub  erteilen.

Urlaub  von  mehr  als  zehn  Wochen  kann  nur  das  vorgesetzte  Staatsministerium  bewilligen.


g  34.

Tritt  der  Rechtspraktikant  aus  dem  Vorbereitungsdienste  bei  einer  Behörde  oder  bei
einem  Rechtsanwalt  aus,  so  ist  ihm  von  dem  Vorstande  der  Behörde  oder  von  dem  Rechtsanwalt
  ein  Zeugnis  über  die  Ableistung  des  Vorbereitungsdienstes  auszustellen.

Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdieust.
§  35.
Die  Staatsprüfung  wird  am  Schlusse  eines  jeden  Kalenderjahrs  an  Orten  abgelegt,
die  der  Sitz  einer  Regierung  sind.
Sie  beginnt  nicht  vor  dem  25.  November.
Durch  Ministerialentschließung  werden  jährlich  die  Prüfungsorte  bezeichnet  und  die
Rechtspraktikanten  an  die  einzelnen  Prüfungsorte  verwiesen.

8  36.

Mit  dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  einzureichen:
120
        <pb n="730" />
        712

1.  das  Zeugnis  über  die  mit  Erfolg  abgelegte  Universitätsschlußprüfung;

2.  der  Nachweis,  daß  der  Rechtspraktikant  den  Vorbereitungsdienst  vorschriftsmäßig
abgeleistet  hat;

3.  der  Nachweis,  daß  der  Rechtspraktikant  der  aktiven  Militärdienstpflicht  genügt  hat
oder  daß  er  vom  Militärdienste  ganz  oder  teilweise  befreit  oder  zurückgestellt  ist;

4.  der  Nachweis  des  Besitzes  der  deutschen  Reichsangehörigkeit.

§  37.

Die  Zeit,  während  der  ein  Rechtspraktikant  wegen  Krankheit  oder  wegen  anderer  unverschuldeter
  Hindernisse  dem  Vorbereitungsdienst  entzogen  war,  ist  bis  zur  Gesamtdauer  von
zehn  Wochen  in  jedem  Jahre  des  Vorbereitungsdienstes  auf  dessen  Dauer  anzurechnen  Unterbrechungen
  infolge  Ableistung  militärischer  Ubungen  werden  bis  zur  Gesamtdauer  von  sechzehn
  Wochen  in  jedem  Jahre  des  Vorbereitungsdienstes  auf  diesen  angerechnet.

Unterbrechungen  aus  anderen  Gründen  oder  von  längerer  Dauer  können  nur  durch
Ministerialentschließung  angerechnet  werden.

8  38.

Das  Zulassungsgesuch  ist  von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zu  prüfen,  bei
welcher  der  Rechtspraktikant  die  Prüfung  abzulegen  hat.

Rechtspraktikanten,  die  sich  über  die  vorschriftsmäßige  Ableistung  des  Vorbereitungsdienstes,
  über  entsprechende  Leistungen  in  diesem  und  über  ein  tadelloses  Verhalten  nicht
auszuweisen  vermögen,  sind  unter  Angabe  der  Gründe  zurückzuweisen,  die  übrigen  sind  zur
Prüfung  einzuberufen.

Über  die  Zurückweisung  eines  Rechtspraktikanten  ist  sofort  an  das  Staatsministerium
des  Innern  zu  berichten.  Die  erlassene  Entschließung  ist  dem  Berichte  beizulegen.

8  39.

Die  Prüfung  ist  schriftlich  und  in  den  im  §  52  Abs.  2  bezeichneten  Fällen  auch
mündlich.
§  40.

Die  schriftliche  Prüfung  wird  in  zwei  Abteilungen  abgehalten.
Prüfungsgegenstände  der  ersten  Abteilung  sind:

1.  das  bürgerliche  Recht  der  Reichsgesetze  und  der  bayerischen  Landesgesetze  einschließlich

  des  Urheberrechts,
2.  das  Handels=  und  Wechselrecht,
3.  das  Konkursrecht,
        <pb n="731" />
        Nr.  47.  713

4.  das  Zivilprozeßrecht  einschließlich  des  Zwangsvollstreckungsverfahrens  in  das
unbewegliche  Vermögen,

5.  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit,

6.  das  Reichs=  und  Landesstrafrecht,

7.  das  Strafprozeßrecht.

Prüfungsgegenstände  der  zweiten  Abteilung  sind:

das  bayerische  und  das  deutsche  Staatsrecht,

das  Kirchenrecht,

das  Verwaltungsrecht,

die  Sozialgesetzgebung,

die  Volkswirtschaftslehre  und  die  Staatsfinanzwirtschaft.

S—

§  41.

Die  schriftliche  Prüfung  dauert  in  jeder  Abteilung  fünf  Tage.  Fällt  nicht  ohnedies
ein  Sonn=  oder  Feiertag  dazwischen,  so  ist  die  Prüfung  in  jeder  Abteilung  je  an  einem
Tage  auszusetzen.

Zwischen  der  ersten  und  zweiten  Abteilung  müssen  zwei  Tage  liegen.

In  jeder  Abteilung  werden  den  Prüflingen  neun  Aufgaben  vorgelegt.

Die  Aufgaben  sind  für  alle  Prüflinge  die  gleichen.

Die  Aufgaben  werden  in  abgeschlossenen  Räumen  unter  Ausfsicht  schriftlich  bearbeitet.

Von  den  Aufgaben  sind  in  jeder  Abteilung  je  eine  in  neun  Stunden,  die  übrigen  in
je  vier  Stunden  zu  bearbeiten.  Die  Aufgaben  mit  vierstündiger  Arbeitsfrist  können  auch
aus  zwei  Unteraufgaben  mit  je  zweistündiger  Arbeitsfrist  bestehen.

§  42.
Die  Staatsministerien  setzen  die  Aufgaben  fest.
–  44.)

Der  Gebrauch  von  Hilfsmitteln  ist  nur  in  beschränktem  Umfange  nach  Maßgabe  der
von  den  Staatsministerien  erlassenen  Vorschriften  gestattet.

45.

Zur  Abhaltung  der  schriftlichen  Prüfung  werden  an  jedem  Prüfungsort  Ausschüsse
gebildet.  Sie  bestehen  in  der  Regel  aus  drei  Mitgliedern.  Es  können  auch  mehr  Mitglieder
  berufen  werden.

 

*)  §  43  ist  gestrichen.
120“
        <pb n="732" />
        714

Den  Vorsitz  führt  das  rangälteste  Mitglied.

Die  Mitglieder  der  Ausschüsse  bestimmt  für  die  erste  Abteilung  der  schriftlichen  Prüfung
das  Staatsministerium  der  Justiz,  für  die  zweite  Abteilung  das  Regierungspräsidium  des
Prüfungsorts.

§  47.“

Die  Beurteilung  der  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  wird  besonderen  Ausschüssen  übertragen.
  Sie  werden  für  die  Arbeiten  der  ersten  Abteilung  aus  Mitgliedern  des  Obersten
Landesgerichts  oder  der  Oberlandesgerichte  und  für  die  Arbeiten  der  zweiten  Abteilung  aus
höheren  Verwaltungsbeamten  gebildet.

Die  Zahl  der  Ausschüsse  und  ihre  Mitglieder  werden  durch  Ministerialentschließung  bestimmt.

49.

Jede  schriftliche  Prüfungsarbeit  ist  mit  einer  der  Noten  1,  2,  3,  4,  5,  6  oder  7
zu  bewerten.

Die  Note  1  ist  nur  für  ausgezeichnete  Leistungen  zu  erteilen.  Mit  der  Note  2  sind
sehr  gute,  mit  der  Note  3  gute,  mit  der  Note  5  mittelmäßige  und  mit  der  Note  7
ungenügende  Leistungen  zu  würdigen.  Leistungen,  die  zwischen  „gut“  und  „mittelmäßig“
liegen,  sind  mit  der  Note  4,  Leistungen,  die  zwischen  „mittelmäßig“  und  „ungenügend“
liegen,  mit  der  Note  6  zu  bewerten.

Hat  ein  Prüfling  bei  der  Bearbeitung  einer  Aufgabe  sich  fremder  Hilfe  oder  unerlaubter
Hilfsmittel  (§  44)  bedient,  so  ist  diese  Aufgabe  mit  der  Note  7  zu  würdigen.  Haben
Prüflinge  zusammengearbeitet  oder  hat  ein  Prüfling  einen  andern  unterstützt,  so  ist  beiden
Prüflingen  für  diese  Aufgabe  die  Note  7  zu  erteilen.  Auch  kann  durch  Ministerialentschließung
  bestimmt  werden,  daß  solche  Prüflinge  so  anzusehen  sind,  als  ob  sie  die  Prüfung
nicht  mit  Erfolg  abgelegt  hätten.

§  50.

Sobald  die  Beurteilung  der  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  abgeschlossen  ist,  haben  die

Vorsitzenden  der  Ausschüsse  die  Arbeiten  der  ersten  Abteilung  dem  Staatsministerium  der

Justiz,  die  der  zweiten  Abteilung  dem  Staatsministerium  des  Innern  unter  Angabe  der
erteilten  Noten  vorzulegen.

ä51.

Die  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern  setzen  das  Ergebnis  der  schriftlichen
Prüfung  im  Benehmen  mit  den  übrigen  beteiligten  Staatsministerien  fest.

 

e)  8  46  ist  gestrichen.
**)  8  48  ist  gestrichen.
        <pb n="733" />
        Nr.  47.  715

Die  für  die  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  beider  Abteilungen  erteilten  Noten  werden
zusammengezählt  (Gesamtnotensumme).

Die  für  die  Bearbeitung  der  Aufgaben  mit  neunstündiger  Arbeitsfrist  erteilten  Noten
werden  doppelt  gerechnet.

Die  Reihenfolge  der  Prüflinge  wird  durch  die  Gesamtnotensumme  bestimmt.  Sie
richtet  sich  bei  gleicher  Gesamtnotensumme  nach  der  Summe  der  Noten  für  die  beiden  Aufgaben
  mit  neunstündiger  Arbeitsfrist.

Nach  der  Feststellung  der  Reihenfolge  der  Prüflinge  wird  das  Ergebnis  der  Prüfung
den  Geprüften  durch  die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  der  Prüfungsorte  mitgeteilt.

#52.

Der  Prüfling,  dessen  Gesamtnotensumme  nicht  mehr  als  90  beträgt,  hat  die  Staatsprüfung
  mit  Erfolg  im  Sinne  des  §  1  abgelegt.

Beträgt  die  Gesamtnotensumme  eines  Prüflings  mehr  als  90  aber  nicht  mehr  als  100,
so  hat  er  die  Staatsprüfung  mit  Erfolg  im  Sinne  des  §  1  nur  abgelegt,  wenn  er  sich
einer  mündlichen  Prüfung  mit  Erfolg  unterzieht.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  dem  Geprüften
für  vier  schriftliche  Prüfungsarbeiten  einer  Abteilung,  für  sechs  schriftliche  Prüfungsarbeiten
der  beiden  Abteilungen  oder  für  die  Bearbeitungen  der  beiden  Aufgaben  mit  neunstündiger
Arbeitsfrist  die  Note  7  erteilt  wurde,  seine  Gesamtnotensumme  aber  nicht  mehr  als  100
beträgt.  Je  zwei  mit  der  Note  6  gewürdigte  schriftliche  Prüfungsarbeiten  werden  einer
mit  der  Note  7  gewürdigten  gleich  geachtet.  Auch  hiebei  ist  die  für  die  Bearbeitung  einer
Aufgabe  mit  neunstündiger  Arbeitsfrist  erteilte  Note  doppelt  zu  rechnen.

Der  Prüfling,  dessen  Gesamtnotensumme  mehr  als  100  beträgt,  hat  die  Staatsprüfung
nicht  mit  Erfolg  abgelegt.

Die  Prüfung  ist  „ausgezeichnet“  abgelegt,  wenn  die  Gesamtnotensumme  nicht  mehr
als  36  beträgt.  Sie  ist  bis  zur  Gesamtnotensumme  53  einschließlich  als  „sehr  gut“  und
bis  zur  Gesamtnotensumme  70  einschließlich  als  „gut“  abgelegt  zu  erklären.

§  52a.

Die  mündliche  Prüfung  erfolgt  bei  dem  Obersten  Landesgerichte  vor  einem  Ausschusse
von  drei  Mitgliedern.

Der  Ausschuß  setzt  sich  zusammen  aus  einem  Richter  des  Obersten  Landesgerichts  oder
eines  Oberlandesgerichts  als  Vorsitzenden  und  einem  Richter  des  Obersten  Landesgerichts
oder  eines  Oberlandesgerichts  sowie  einem  Mitgliede  des  Verwaltungsgerichtshofs  oder  einer
Regierung  als  Beisitzern.  Stellvertreter  können  bestellt  werden.
        <pb n="734" />
        716

Die  Richter  des  Obersten  Landesgerichts  oder  der  Oberlandesgerichte  und  ihre  Stellvertreter
  bestimmt  das  Staatsministerium  der  Justiz,  das  Mitglied  des  Verwaltungsgerichtshofs
oder  der  Regierung  und  seinen  Stellvertreter  bestimmt  das  Staatsministerium  des  Innern.

An  Stelle  eines  Richters  kann  das  Staatsministerium  der  Justiz  auch  einen  Rechtsanwalt
  als  Beisitzer  berufen.

Werden  mehr  als  drei  ordentliche  Mitglieder  bestellt,  so  wählt  der  Vorsitzende  die
Beisitzer  für  den  einzelnen  Prüfungstag  aus.

8  626b.

Die  Prüflinge,  welche  sich  der  mündlichen  Prüfung  zu  unterziehen  haben,  können  sich
nach  dem  Empfange  der  Mitteilung  von  dem  Ergebnisse  der  schriftlichen  Prüfung  (8  51)
bis  spätestens  31.  Dezember  des  auf  die  schriftliche  Prüfung  folgenden  Kalenderjahrs  zur
mündlichen  Prüfung  melden.  6  .

Die  Meldung  hat  beim  Ausschusse  für  die  mündliche  Prüfung  am  Obersten  Landesgerichte
  zu  erfolgen.  Auf  die  Meldung  bestimmt  der  Vorsitzende  des  Ausschusses  Tag  und
Stunde  der  Prüfung.

Prüflinge,  welche  sich,  ohne  durch  zwingende  Gründe  gehindert  zu  sein,  bis  zum
31.  Dezember  des  in  Abs.  1  bezeichneten  Jahres  nicht  gemeldet  haben  oder  ohne  hinreichende
  Entschuldigung  im  Prüfungstermin  ausbleiben  oder  während  der  Prüfung  zurücktreten,
  haben  die  Prüfung  nicht  bestanden.

§  52c.

Die  mündliche  Prüfung  bezweckt  zu  erforschen,  ob  der  Prüfling  sich  eine  genügende
Kenntnis  des  geltenden  Rechtes  erworben  hat.  Bei  der  Auswahl  der  Fragen  ist  auf  das
Ergebnis  der  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  des  Prüflings  Rücksicht  zu  nehmen.

Auch  die  mündliche  Prüfung  soll  einen  wesentlich  praktischen  Charakter  tragen.
Mit  ihr  kann  ein  freier  Vortrag  aus  Akten  verbunden  werden,  die  dem  Prüfling  angemessene
Zeit  vor  der  Prüfung  zur  Verfügung  gestellt  werden.

524.

In  der  mündlichen  Prüfung  wird  jeder  Prüfling  einzeln  geprüft.
Die  Prüfung  dauert  eine  Stunde.
Sie  ist  nicht  öffentlich.
§  52e.
Der  Ausschuß  bestimmt  die  Hilfsmittel  zur  Vorbereitung  des  Vortrags  (§  52c  Abs.  2
Satz  2).  Andere  als  die  für  die  schriftliche  Prüfung  zugelassenen  sind  nicht  gestattet.
        <pb n="735" />
        Nr.  47.  717

Hat  ein  Prüfling  bei  der  Vorbereitung  des  Vortrags  sich  fremder  Hilfe  oder  unerlaubter
  Hilfsmittel  bedient,  so  gilt  die  mündliche  Prüfung  als  nicht  bestanden.

8  62t.

Unmittelbar  nach  der  Beendigung  der  mündlichen  Prüfung  hat  der  Ausschuß  über  ihr
Ergebnis  zu  beraten  und  zu  beschließen.  Die  Entscheidung  erfolgt  nach  der  Mehrheit  der
Stimmen.

Das  Ergebnis  der  Prüfung  wird  ausgedrückt  durch  die  Erklärung  des  Ausschusses,
daß  der  Prüfling  die  mündliche  Prüfung  bestanden  oder  nicht  bestauden  hat.

8  68.

Wer  die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz-  und  Verwaltungsdienst  nicht  mit
Erfolg  abgelegt,  aber  noch  die  Gesamtnotensumme  100  erlangt  hat,  kann  nach  den  Bestimmungen
  der  Staatsministerien  in  einer  der  in  Betracht  kommenden  Stellen  der  Klassen  13
bis  einschließlich  17  der  Gehaltsordnung  vom  6.  September  1908  (GVBl.  S.  681)
zum  Staatsdienste  berufen  werden.

§  54.

Wer  die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst  nicht  mit
Erfolg  abgelegt  hat  oder  einem  solchen  gleichzuachten  ist  (§  49  Abs.  3  Satz  3)  oder  ohne
ausreichenden  Grund  nach  dem  Beginne  der  schriftlichen  Prüfung  von  dieser  zurückgetreten
ist,  kann  nur  noch  einmal  und  zwar  nur  in  einem  der  beiden  der  erstmaligen  Ablegung
der  schriftlichen  Prüfung  folgenden  Jahre  und  nur  dann  zur  Wiederholung  der  Prüfung
zugelassen  werden,  wenn  er  seit  der  Bekanntgabe  des  Prüfungsergebnisses  den  Vorbereitungsdienst
  bei  Gerichten,  Verwaltungsbehörden  oder  Rechtsanwälten  während  mindestens  sechs
Monaten  fortgesetzt  hat.

9  55.

Wer  die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst  mit  Erfolg
abgelegt  hat,  kann  auf  seinen  Antrag  zur  Wiederholung  der  Prüfung  nur  noch  einmal  und
zwar  nur  in  einem  der  beiden  der  erstmaligen  Ablegung  der  schriftlichen  Prüfung  folgenden
Jahre  zugelassen  werden.  Gleiches  gilt,  wenn  der  Prüfling  die  Prüfung  zwar  nicht  mit
Erfolg  abgelegt,  eine  höhere  Notensumme  als  100  aber  nicht  erhalten  hat.

In  dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  muß  der  Prüfling  auf  das  frühere  Prüfungsergebnis
  ausdrücklich  verzichten.  Der  Verzicht  wird  erst  mit  dem  Beginne  der  wiederholten
Prüfung  wirksam.
        <pb n="736" />
        718

8  66.

In  die  Reihenfolge  früher  Geprüfter  kann  nach  Maßgabe  des  Ergebnisses  der  Prüfung
auf  Ansuchen  eingestellt  werden,

1.  wer  infolge  Erfüllung  der  aktiven  Militärdienstpflicht  die  Universitätsschlußprüfung
später  als  im  vierten  Jahre  nach  der  Erlangung  des  Reifezeugnisses  der  Mittelschule
oder  die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst  später
als  im  dritten  Jahre  nach  der  Universitätsschlußprüfung  mit  Erfolg  abgelegt  hat;

2.  wer  durch  Krankheit  oder  andere  unverschuldete  zwingende  Ursachen  an  der  rechtzeitigen
  Ablegung  oder  an  der  Vollendung  der  Universitätsschlußprüfung  oder  der
Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst  gehindert  worden  ist;

3.  wer  in  dem  schriftlichen  Teile  der  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und
Verwaltungsdienst  durch  Krankheit  oder  andere  unverschuldete  Ursachen  an  der
Bearbeitung  von  vier  Aufgaben  gehindert  war  und  sich  der  Prüfung  wiederholt
unterzogen  hat;  die  Bearbeitung  der  schriftlichen  Prüfungsaufgaben  mit  neunstündiger
  Arbeitsfrist  ist  auch  hiebei  doppelt  zu  zählen.

8  57.

Für  die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst  ist  bei  der
Einreichung  des  Gesuchs  um  Zulassung  zur  Prüfung  eine  Gebühr  von  30  —X  zu  entrichten.

Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  die  das  Gesuch  um  Zulassung  zu  prüfen  hat
(§  38),  kann  bedürftigen  Prüflingen  die  Gebühr  ganz  oder  zum  Teile  nachlassen.

§  58.7)
Die  Vorschriften  über  die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungs- 



*)  Die  Vorschriften  über  das  Inkrafttreten  der  in  der  Verordnung  vom  27.  Juli  1912  enthaltenen  Anderungen
  sowic  die  Ubergangsvorschriften  dieser  Verordnung  lauten:

Artikel  2.

Die  Vorschrift  des  Artikel  1  Nr.  1  tritt  sofort  in  Kraft.  Im  übrigen  werden  die  Vorschriften  dieser  Verordnung
  bei  der  im  Jahre  1912  stattfindenden  Staatsprüfung  zum  ersten  Male  angewendet.

Artikel  3.

Wer  im  Jahre  1910  oder  im  Jahre  1911  die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst
  nicht  mit  Erfolg  abgelegt,  aber  noch  die  Gesamtnotensumme  100  erlangt  hat,  kann  die  im  Artikel  1  vorgesehene
  mündliche  Prüfung  ablegen.  Die  Meldung  zu  ihr  ist  vom  1.  Januar  1913  bis  31.  Dezember  1914  zulässig.
Besteht  er  die  mündliche  Prüfung,  so  gilt  die  von  ihm  abgelegte  Staatsprüfung  als  mit  Erfolg  im  Sinne  des
§  1  abgelegt;  er  behält  im  Jahrgange  der  von  ihm  abgelegten  schriftlichen  Prüfung  die  Gesamtnote  und  den
Platz,  die  er  in  der  schriftlichen  Prüfung  erlangt  hat.  Die  Wiederholung  der  schriftlichen  Prüfung  (8  55  der
Verordnung  in  der  Fassung  des  Artikel  1)  ist  bis  zum  Jahre  1915  zulässig.
        <pb n="737" />
        Nr.  47.  719

dienst  (§§  35  ff.)  werden  mit  Ausnahme  der  Vorschrift  des  §  57  im  Jahre  1910  zum
erstenmal  angewendet.  «

Die  übrigen  Vorschriften  treten  am  1.  Januar  1911  in  Kraft.

Auf  Rechtspraktikanten,  welche  die  Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst
  nach  den  neuen  Vorschriften  ablegen,  jedoch  nach  §  56  in  eine  Reihenfolge
der  nach  den  bisherigen  Vorschriften  Geprüften  eingestellt  werden,  finden  die  Vorschriften
der  §§  52  und  53  keine  Anwendung.  Sie  werden  in  die  Reihenfolge  früher  Geprüfter
nach  Maßgabe  der  Gesamtnotensumme  eingestellt.

8  59.

Die  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Innern
beider  Abteilungen  und  der  Finanzen  werden  mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung  und  mit
der  Erlassung  der  erforderlichen  Übergangsvorschriften  beauftragt.  Sie  werden  ermächtigt,
aus  besonders  wichtigen  Gründen  Abweichungen  von  den  Vorschriften  der  Verordnung  zu
genehmigen  oder  nachzusehen.

8  60.*)

Die  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern  beider  Abteilungen  werden  ermächtigt,
den  Text  der  Verordnung  vom  4.  Juli  1899  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  18.  Oktober
  1910  und  der  gegenwärtigen  Verordnung  bekannt  zu  machen.

 

*)  Als  §  60  ist  der  Art.  4  der  Verordnung  vom  27.  Juli  1912  eingestellt.

 

Nr.  14633.

Bekanntmachung,  die  Anderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militäranwärtern  und  Inhabern
des  Anstellungsscheins  im  bayerischen  Staatsdienste  vorbehaltenen  Stellen  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern  für  fKirchen-  und  Schulangelegenheiten.

Das  am  4.  März  1912  bekannt  gegebene  Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  und
Inhabern  des  Anstellungsscheins  im  bayerischen  Staatsdienste  vorbehaltenen  Stellen  (Gl.
S.  89)  erhält  in  Abschnitt  IV  —  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  —  Ziffer  36  folgende  Fassung:  v.

12
        <pb n="738" />
        720

 

Bezeichnung  der  Stellen

Gehaltsklasse

Angabe,
in  welchem  Umfange
die  nicht  ausschließlich
vorbehaltenen  Stellen
mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des
Anstellungsscheins
zu  besetzen  sind

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die
Anstellung  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

36.  Administration  der  Allgemeinen  Protestantischen
  Pfarrunterstützungsanstalten  in
Nürnberg.  ·

Mittlere  und  Kanzleibeamte.
'Administrator  ·

.«·1.Sek1:etär

*II.  Sekretär

*Buchhalter

*Kanzleiassistenten
Kanzleigehilfen

Unterbeamte.
Amtsdiener

München,  den  1.  August  1912.

 

Nr.  24351.

13
(4)
16
(0)
17
w)
21
(8)
23
(9)
26
(11)

28

 

zu  einem  Dritteil

zur  Hälfte

 

 

(12

J.  V.

 

Administration  der  Allgemeinen
  Protestantizungsanstalten

  zu
Nürnberg

 

schen  Pfarrunterstüt- 



Die  eingeklammerten
  Zahlen  in  Spalte  2
bezeichnen  die  der  angegebenen
  Klasse  der
Gehaltsordnung  für

die  ekatsmäßigen
Staatsbeamten  entsprechende
  Klasse  der
Gehaltsordnung  für
die  etatsmäßigen  Stiftungsbeamien.


Bekanntmachung,  den  Allgemeinen  Unterstützungsverein  für  die  Hinterlassenen  der  K.  B.  Staatsdiener
  und  die  mit  ihm  verbundene  Döchterkasse  betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,

des  Königreichs  Bayern

Verweser,  haben  am  5.  August  1912  den  von  der  XXII.  ordentlichen  Generalversammlung
  des  Allgemeinen  Unterstützungsvereins  für  die  Hinterlassenen  der  K.  B.  Staatsdiener
und  der  mit  ihm  verbundenen  Töchterkasse  vom  24.  März  1912  zu  §  14  Ziff.  2,
§  25  Abs.  2  der  Vereinssatzungen  vom  30.  Dezember  1908  beschlossenen  Satzungsänderungen
  mit  Wirkung  vom  1.  April  1912  die  Allerhöchste  Genehmigung  zu  erteilen  geruht.
Darnach  fallen  im  §  14  Ziff.  2,  §  25  Abs.  2  die  Worte:  „durch  nachgefolgte  Ehe“  weg.

München,  den  8.  August  1912.

v.  Breunig.
        <pb n="739" />
        721

esth  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

 

Nr.  48.

München,  den  24.  August  1912.
Inhaltt:

Bekanntmachung  vom  2.  August  1912  über  das  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Osterreich-Ungarn.  —  Bekanntmachung  vom  20.  August  1912  über  die  Dienstkleidung  des  Straßenund
  Flußaufsichtspersonals  der  Straßen=  und  Flußbauämter  und  der  Sektionen  für  Wildbachverbauungen,
dann  der  Maschinisten  der  Banämter,  der  Magazinsaufseher  und  Brunnwärter.  —  Bekanntmachung  vom
20.  August  1912,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  22.  August  1912,  die  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  mit
Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vom  20.  Juni  1907  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  —
Ordens-Verleihung.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

 

Nr.  416  à  95.

Bekanntmachung  über  das  Biehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Osterreich-Ungarn.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.
(Abdruck  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1912  S.  670.)

Bekanntmachung.

Mit  Rücksicht  auf  die  derzeitige  administrative  Einteilung  in  den  im  österreichischen
Reichsrat  vertretenen  Königreichen  und  Ländern  wird  das  Verzeichnis  der  in  Anlage  II.  a.
zum  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn  vom
25.  Januar  1905  (Reichs-Gesetzbl.  1906  S.  287)  aufgeführten  Sperrgebiete,  wie  folgt,
berichtigt:

122
        <pb n="740" />
        Die
Bestandteile
der  Dienstkleidung.



722

VII.  Drittes  Sperrgebiet  in  Oberösterreich.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Grieskirchen“.
Berlin,  den  2.  August  1912.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Scharmer.

 

Nr.  9035;c  3.

Bekanntmachung  über  die  Dienstkleidung  des  Straßen=  und  Flußaufsichtspersonals  der  Straßenund
  Flußbauämter  und  der  Sektionen  für  Wildbachverbauungen,  dann  der  Maschinisten  der  Bauämter,
  der  Magazinsaufseher  und  Brunnwärter.

fl.  Staatsministerinm  des  Innern.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  15.  August  1912  die  nachstehenden
Vorschriften  zu  genehmigen  geruht.  Die  Entschließungen  des  Staatsministeriums  des  Innern
vom  6.  Juli  1833,  vom  16.  Mai  1837,  vom  23.  Oktober  1845,  vom  26.  April  1847,
die  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  vom
28.  Februar  1853,  die  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern  vom  26.  Februar
  1873  (Inn  Ml.  S.  336)  sind  damit  aufgehoben.

München,  den  20.  August  1912.
Dr.  Krhr.  v.  Soden-Frannhosen.

 

Mit  1  Bildbeilage- 



Vorschriften
über  die
Dienstkleidung  des  Straßen=  und  Flußaussichtspersonals  der  Straßen=  und  Flußbauämter

und  der  Sektionen  für  Wildbachverbauungen,  dann  der  Maschinisten  der  Bauämter,  der
Magazinsaufseher  und  Brunnwärter.

§  1.

Die  Bestandteile  der  Dienstkleidung  des  Straßenaufsichtspersonals  (Straßenwärter,
Donaumooswegmacher),  des  Flußaufsichtspersonals  (Flußmeister,  Flußaufseher,  Schleusenwärter,
  Ländeplatzaufseher),  der  Maschinisten  der  Bauämter,  der  Magazinsaufseher  und
Brunnwärter  sind:
        <pb n="741" />
        Nr.  48.  723

1.  Die  Kopfbedeckung,  eine  einfarbige  Schirmmütze  aus  dunkelblauem  Tuche  mit
einem  Abzeichen  oberhalb  des  Mützenbundes  oder  ein  Hut  aus  Loden  oder  Filz
von  dunkler  Farbe  mit  mindestens  7  em  breitem  Rande  und  einem  Abzeichen
auf  der  linken  Seite,

2.  der  Dienstrock,  weit  gehalten  und  joppenartig,  bis  zum  halben  Oberschenkel

reichend,  von  dunkelblauem  Tuche,  mit  Stehkragen  und  Ärmelaufschlägen  von

lichtblauer  Farbe,  vorne  mit  einer  Reihe  Metallknöpfe,  hinten  zusammengehalten
durch  eine  Tuchspange  mit  einem  Metallknopfe,

das  Beinkleid,  von  grauem  Tuche,  ohne  Abzeichen,

der  Dienstmantel,  von  dem  gleichen  Schnitte  wie  der  der  Gendarmen,  jedoch

weit  gehalten,  über  die  Kniee  reichend,  von  grauem  Tuche,  mit  Metallknöpfen,

ohne  sonstige  Abzeichen.

nP“5

2.  Die
,  §  Z„  Benützung
1  Im  Dienste  haben  als  Kopfbedeckung  die  Straßenwärter  und  Donaumooswegmacher  der  Dienststets

  den  Hut  zu  tragen,  die  übrigen  in  §  1  genannten  Beamten  stets  die  Schirmmütze.  kleidung.
II  Die  als  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  bezeichneten  etatsmäßigen  Flußaufsichtsbeamten
  und  die  etatsmäßigen  Straßenwärter  und  Donaumooswegmacher  haben  ferner  im
Dienste  stets  den  Dienstrock  und  das  graue  Beinkleid  zu  tragen.  Hierzu  kann  bei  schlechter
oder  kalter  Witterung  der  Dienstmantel  treten.  Das  Beinkleid  kann  in  Halbstiefel  eingesteckt
  werden.
Ul  Bei  heißem  Wetter  kann  der  Dienstrock  und  das  Beinkleid  statt  aus  Tuch  aus
Zwillich  oder  Leinwand  bestehen.  Die  Ausstattung  und  die  Farbe  muß  jedoch  der  Vorschrift
  entsprechen.  Die  Straßenwärter  und  Donaumooswegmacher  können  bei  solchem
Wetter  statt  des  Filz=  oder  Lodenhutes  einen  dunklen  Hut  aus  Stroh=  oder  Weidengeflecht
tragen.
3.  Die  Rang-1
  Als  Rangabzeichen  werden  Tressen  an  den  Ecken  des  Rockkragens  angebracht.  Sie  bbzeichen.
gehen  am  vorderen  Rande  des  Kragens  von  der  Kragenschließe  an  bis  zum  oberen  Rande
und  hier  auf  50  mm  Länge  nach  rückwärts  (Siehe  Bild  1,  2,  3).
II  Die  Rangklasse  XII  (Gehaltsklasse  22)  trägt  2  Tressen,  von  denen  die  äußere
24  mm,  die  innere  12  mm  breit  ist.  Die  Rangklasse  XIII  (Gehaltsklasse  25)  trägt
eine  24  mm  breite  Tresse,  die  Rangklasse  XIV  (Gehaltsklasse  30)  eine  12  mm  breite  Tresse.

§  4.  Die  Aus-1
  Die  Schirmmütze  des  Flußaufsichtspersonals  und  der  Maschinisten  der  Bauämter  ist  siatung  und

!s½  .  der  Kopfmit
  einem  Sturmriemen  aus  Leder  zu  versehen.  bedeckung.
        <pb n="742" />
        724

II  Das  Abzeichen  auf  der  Schirmmütze  des  Flußaufsichtspersonals  ist  ein  metallener
Anker.  Bei  den  Beamten  der  Rangklasse  XII  befindet  sich  über  dem  Anker  eine  Krone
(Siehe  Bild  4).  Diese  entfällt  bei  den  Beamten  der  Rangklasse  XIII  und  XIV.  (Siehe
Bild  5).

III  Das  Straßenaufsichtspersonal,  die  Maschinisten  der  Bauämter,  die  Magazinsaufseher
und  Brunnwärter  haben  als  Abzeichen  auf  der  Schirmmütze  einen  in  Seide  gestickten  Löwen
(Siehe  Bild  0).

IV  Das  Abzeichen  auf  dem  Hute  der  Straßenwärter  und  Donaumooswegmacher  ist  ein
metallener  Schild  (Siehe  Bild  7).

Die  Farbe  §  5.
M  cals##pfe-  Die  Farbe  der  Metallknöpfe  und  der  Abzeichen  ist  bei  dem  Flußaufsichtspersonal  und

und  Abzeichen.  bei  den  Maschinisten  der  Bauämter  weiß,  bei  dem  Straßenaufsichtspersonal,  bei  den  Magazinsaufsehern
  und  Brunnwärtern  gelb.

 

 

Nr.  3015  10.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Marktgemeinde
Mitterteich  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
200  000  Mark  (zweihunderttauseud  Mark)  und  zwar  Stücke  zu  2000,  1000,  500,  200
und  100  —  in  den  Verkehr  bringe.  Gleichzeitig  ist  die  Ausgabe  von  Bezugscheinen  für
diese  Schuldverschreibungen  genehmigt  worden.

München,  den  20.  August  1912.
J.  A.

Oberregierungsrat  Lurenburger.

 

 

 

Nr.  6525  PV.

Bekanntmachung,  die  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vom  20.  Juni  1907  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fK.  Kriegsministerium.

Nachstehend  folgt  Abdruck  einer  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  37
Seite  670  und  671  veröffentlichten  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  August  1912.

München,  den  22.  August  1912.

J.  A.
Frhr.  v.  Kreß.  Staatsrat  v.  frazeisen.
        <pb n="743" />
        Nr.  48.  725

Abdruck.

Die  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei-  und  Unterbeamtenstellen  mit
Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vom  20.  Juni  1907  sind  durch
Beschluß  des  Bundesrats,  wie  folgt,  abgeändert  worden:

I.  bei  den  Reichs=  und  Staatshehörden
(Zentralblatt  S.  317  ff.).
1.  Im  §  1  Abs.  (4)  Zeile  2  und  4  (S.  317),
§  18  Ziffer  4  Zeile  2  und  3  (S.  322),
§  22  Abs.  (2)  Zeile  3  (S.  323)  und
in  Anlage  G  Anmerkung  2  I  Zeile  1  (S.  337)  ist  statt  „im  Heere  oder  in
der  Marine“  zu  setzen:
„im  Heere,  in  der  Marine  oder  in  den  Schutztruppen“.
Im  §  1  Abs.  (7)  Zeile  3  (S.  318)  sind  die  Worte  „Schutz=  oder“  zu  streichen.
3.  Im  §  1  Abs.  (7)  Zeile  9  (S.  318)  ist  statt  „Heere  oder  in  der  Kaiserlichen
Marine“  zu  setzen:

„Heere,  in  der  Marine  oder  in  den  Schutztruppen“.

4.  Im  §  18  Ziffer  2  Zeile  2  (S.  322)  ist  hinter  dem  Worte  „Landheeres"
einzufügen:

„und  der  Schutztruppen“.

5.  Im  §  22  Abs.  (3)  Zeile  4  (S.  323)  und
in  Anlage  A  Anmerkung  ')  Zeile  5  (S.  326)  ist  statt  „Heere  oder  der
Marine“  zu  setzen:
„Heere,  der  Marine  oder  den  Schutztruppen“.
6.  In  Anlage  E  Zeile  4/5  (S.  330)  ist  das  Wort  „Schutztruppe“  zu  streichen.
7.  In  den  Anlagen  A  bis  E  Zeile  3  (S.  326  bis  330)  ist  stat
„Monaten“  zu  setzen:
„Tagen“.

.

II.  bei  den  Kommunalbehörden  usw.
(Zentralblatt  S.  345  ff.).

Im  §  11  Abs.  (2)  Zeile  2  (S.  347)  ist  statt  „im  Heere  oder  in  der  Marine“
zu  setzen:
„im  Heere,  in  der  Marine  oder  in  den  Schutztruppen“.
Berlin,  den  5.  August  1912.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Glaßer.
123
        <pb n="744" />
        726

Hofdienst-Machricht.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  25.  Juli  1912  Allerhöchst
  bewogen  gefunden,  mit  Wirkung  ab
1.  August  1912  den  K.  Kammervirtuosen
Franz  Bennat  auf  sein  Ansuchen  auf
Grund  des  Art.  47  Ziff.  1  BG.  unter
Anerkennung  seiner  Dienstleistung  in  den
dauernden  Ruhestand  zu  versetzen.

 

 

Ordens-Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Moajestätl  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  unterm  30.  Juli  1912  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kämmerer,
Staatsrat  i.  a.  o.  D.,  Staatsminister  Dr.  Klemens
  Grafen  von  Podewils-Dürniz,
das  Luitpoldkreuz  zu  verleihen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

 

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

am  12.  August  1912  der  lebenslängliche
Reichsrat  der  Krone  Bayern  und  Direktor
der  Akademie  der  bildenden  Künste  Ferdinand
Freiherr  von  Miller  in  München  in  erblicher
  Weise  bei  der  Freiherren-Klasse  Lit.  M,
Fol.  39,  Akt  Nr.  20524.
        <pb n="745" />
        Beilage  zu  der  Bekanntmachung  uͤber  die  Dienstkleidung  des  Straßen-  und  Flußaufsichtspersonals
  der  Straßen-  und  Flußbauaͤmter  und  der  Sektionen  fuͤr  Wildbachverbauungen,
dann  der  Maschinisten  der  Bauaͤmter,  der  Magazinsaufseher  und  Brunnwaͤrter.

*  Nangabseichen  der  Mangklassen  XII,  XIII,  XIV.

—d  .

EBIIBID

*“  ##  d  P  ilh  N  W
8  —88  9  *  9

V  —  75  en
*  «s-9
  8Wr  w  9  5  9  L  W  t
2  —  «  —
-.".  ..  —99  4

*  W  86  86  B8  8

ssWo
5  6

 

 

-.  Dido
m  558—  7rWes  %  8*  98
oh  Ismnm  8

—  —  —  ——  ——

1  ln  nn#

—99  Mi  V
·  X  V«  9
8  8  WV/  Inn

 

7  mm  —  2*  —  *—  —  —  i2smm.-Rangklasse
  XII  Rangklasse  XIII  Rangklasse  XIV
Abzeichen  auf  der  Dienstmütze  oberhalb  des  Mügenbundes.
Bild  4  Bild  5  Bild  6.
bei  den  Flußmeistern  bei  den  Flußaufsehern  beim  Straßenaufsichtspersonal
„  „  Schleussenwärtern  bei  den  Maschinisten  der  Bauämter
„  „  Ländeplagaufsehern  „  „  Magazinsaufsehern

„  „  Brunnwärtern

   

Bild  7
        <pb n="746" />
        Geset-und  Verardunngs-utt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  49.

München,  den  26.  August  1912.
Inhal  tr

Abschied  vom  23.  August  1912  über  die  Verhandlungen  der  Landräte  des  Königreichs  für  1912.

 

 

 

 

 

 

 

Abschied  über  die  Verhandlungen  der  Landräte  des  Königreichs  für  1912.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Titpoll!.

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  Uns  über  die  Verhandlungen  der  Landräte  des  Königreichs,  die  im
November  1911  und  im  Mai  und  Juni  1912  stattgefunden  haben,  Vortrag  erstatten

lassen  und  erteilen  hierauf  Unsere  Entschließungen,  wie  folgt:
124
        <pb n="747" />
        728

Den

J.
Kreisvoranschlägen  (Beilagen  I—VIII)  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

Hierbei  nehmen  Wir  auf  die  Budgetvollzugsgesetze  vom  18.  März  und  27.  Juni  1912
(GVBl.  S.  133  und  665)  Bezug.  Die  endgültige  Festsetzung  der  Zuschüsse  des  Staates
wird  mit  dem  Finanzgesetz  erfolgen.

II.

Im  einzelnen  bemerken  Wir  zu  den  Landratsverhandlungen  Folgendes:
1.  Auf  die  Bitte  des  Landrats  von  Niederbayern,  daß  die  Rott  der  Eigenschaft

eines  Privatflusses  mit  erheblicher  Hochwassergefahr  wieder  entkleidet  werde,  verweisen
  Wir  auf  die  Entschließung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  vom
29.  April  1912.  Im  übrigen  werden  die  Willigungen  des  Landrats  für  Wasserbauten
  an  der  Donau,  der  Isar  und  der  Rott,  durch  die  nunmehr  eine  baldige
Beseitigung  der  bestehenden  Mißstände  zu  erhoffen  ist,  gerne  anerkannt.

2.  a)  Von  den  bedeutsamen  Beschlüssen  des  Landrats  der  Pfalz  über  die  Errichtung

b)

b)

eines  elektrischen  Uberlandwerkes  für  den  ganzen  Regierungsbezirk  unter  Führung
der  Kreisgemeinde  haben  Wir  mit  wohlgefälliger  Befriedigung  Kenntnis  genommen.
Die  Genehmigung  haben  Wir  bereits  erteilt.

Den  Beschluß  des  Landrats  der  Pfalz  über  die  Verwendung  des  Erlöses  aus
beschlagnahmten  Weinen  überweisen  Wir  dem  K.  Staatsministerium  des  Innern
zur  Würdigung  im  Benehmen  mit  den  K.  Staatsministerien  der  Justiz  und
der  Finanzen.

Dem  Beschlusse  des  Landrats  von  Oberfranken  über  die  Bereitstellung  von
Mitteln  für  die  Verbindung  von  Realklassen  mit  den  drei  unteren  Klassen  des
Luitpoldprogymnasiums  in  Forchheim  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung  mit
dem  Abmaße,  daß  durch  den  beigesetzten  Vorbehalt  die  Rechte  nicht  berührt  werden,
die  Uns  bezüglich  der  Organisation  der  Mittelschulen  zustehen.

Auf  Antrag  des  Landrats  von  Oberfranken  erklären  Wir  die  Vorschriften
des  Beamtengesetzes  für  entsprechend  anwendbar  auf  den  etatsmäßig  angestellten
Kulturvorarbeiter,  sowie  auf  alle  diejenigen  Kulturvorarbeiter  in  Oberfranken,
die  später  in  gleicher  Weise  etatsmäßig  angestellt  werden,  und  bestimmen,  daß
das  Dienstverhältnis  dieser  Beamten  nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von  zehn
Jahren  unwiderruflich  wird.
        <pb n="748" />
        Nr.  49.  729

4.  a)  Den  Beschluß  des  Landrats  von  Mittelfranken,  zur  Befreiung  der  Stadt
Nürnberg  von  der  Hochwassergefahr  einen  Umlaufstollen  von  der  Wöhrder  Wiese
bis  zur  Johannisbrücke  zu  erbauen,  genehmigen  Wir  mit  dem  Abmaße,  daß  die
Frage  der  Kostendeckung  von  Unserem  Staatsministerium  des  Innern  bei
Prüfung  des  allgemeinen  Ausführungsplanes  einer  neuerlichen  Würdigung  unterstellt
  und  daß  dem  Landrat  ein  weiterer  Antrag  hierüber  vorgelegt  werde.

b)  In  der  Angelegenheit  des  Ausbaues  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Ansbach  hat
der  Landrat  von  Mittelfranken  beschlossen:
Dem  in  der  Denkschrift  über  den  Ausbau  der  Heil=  und  Pflegeanstalt
Ansbach  niedergelegten  Plane  einer  Erweiterung  auf  etwa  1000  Betten  wird
im  allgemeinen  zugestimmt;

für  den  Ausbau  werden  bis  zu  1  650  000  M  aus  Anlehensmitteln  zur
Verfügung  gestellt;

mit  der  Durchführung  wird  der  ständige  Landratsausschuß  betraut;

der  1912  erforderliche  Zinsenaufwand  ist  aus  der  Kreisreserve  1912  zu

decken.

Wir  genehmigen  diesen  Beschluß  vorbehaltlich  der  gesetzlichen  Ermächtigung
zu  der  etwa  erforderlichen  Anlehensaufnahme  und  mit  dem  Abmaße,  daß  die
Zuständigkeit  der  K.  Regierung  von  Mittelfranken,  Kammer  des  Innern,  als
Verwaltungs=  und  Vollzugsorgan  der  Kreisgemeinde  unberührt  bleibt.

5.  Dem  Beschlusse  des  Landrats  von  Schwaben  und  Neuburg  über  die  Gewährung
  von  Zuschüssen  zu  den  Kosten  für  die  Regulierung  der  Gennach  erteilen
Wir  Unsere  Genehmigung  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Frage  der  Gewährung
eines  Staatszuschusses  von  dem  K.  Staatsministerium  des  Innern  bei  Prüfung
des  Unternehmens  gesondert  gewürdigt  werden  wird.

III.
Die  Regelung  der  Titelfrage  für  die  Kreisfischereisachverständigen  wird  zurückgestellt.

IV.

Im  übrigen  erteilen  Wir  den  Beschlüssen,  soweit  dies  erforderlich  und  nicht  schon  bei
besonderem  Anlasse  geschehen  ist,  Unsere  Genehmigung.

124*
        <pb n="749" />
        730

Indem  Wir  den  Landräten  diesen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihnen  für  ihre
ersprießliche  Tätigkeit  Unsere  Anerkennung  aus  und  versichern  sie  Unserer  Huld  und
Gnade.

Hohenschwangau,  den  23.  August  1912.

Luitpold,

Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Breunig.  Dr.  v.  Kuilling.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Völk.
        <pb n="750" />
        Nr.  49.  731

«  Abersicht
der  Kreis-AUAusgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
  Oberbapern  für  das  Jahr  1912.

 

 

7——

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
——
I.  Abschnitt.
Kreis-  Ausgaben.
I  AufErhebungundVerwaltungderKreis-Einnahmen.....  500—
II  Bedarf  des  Landrates.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  13  280—
2  Diäten  und  Reisekosten  des  Landratsausschusses  3500—
3  Regiekosten..  —  U  U  12  000—
«  SummeKap.ll  28780:
111  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärarts  8278|37
1  b)  aus  der  Kreisschuldotation  wie  bisser  19  103|87
i  o)AnschlagderärarialifchenDienstwohnungenundDienstgründe
!  110.#  30  =  —  —
2  a)  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten
ohne  Statutenn.  .  4110601-73730
b)  Desgleichen  infolge  Trennung  des  Mesnerdienstes  vom  Schuldienste..
  2000—
3  a)  Dienstalterszulagen  aus  Staatsfonds  für  das  Lehrpersonal
an  den  Volksschulen  der  Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnen  022506—
b)  Zur  Gewährung  von  Zulagen  aus  Kreisfonds  an  die  Schulverweser
  und  -Verweserinnen,  dann  an  die  Hilfslehrer  und
1  Hilfslehrerinnen  dieser  Gemeinnnen  130  700—
4  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902:
a)  im  allgemeien  40  000  —
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  Ubungen  einberufenen  Lehr--
  personals,  bezw.  zur  Unterstützung  der  das  Militärdienstpflichtjahr
  ableistenden  Lehrkräst  1  500—
        <pb n="751" />
        732

 

 

Kap

Tit.

Vortrag

Festgesetzter
Betrag

 

4—3

 

III

 

 

6

 

Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal:


a)  für  Arbeitslehrerinnen  .

b)  für  die  Konferenzvorstände  und  zur  Unterstützung  der  Konferenzpflichtigen


c)  Unterstützungen  für  dürftige  Kandidaten  des  Volksschuldienstes
während  der  Ableistung  ihrer  geseblichen  Militärdienstpflicht
aus  Staatsfonds-Allgemeine

  Beiträge  an  Schulkassen:

a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonale  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  einschließlich  der
Dienstalters=  und  persönl.  Zulagen  des  Lehrpersonals  an  der
Heminarübungsschule  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt  in
München.  .

b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  bieser  Gemeinden  einschl.
der  Beiträge  für  Klosterschulen  aus  Kreisfonds

c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  .

d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schultassen  dieser  Gemeinden  aus
Kreisfonds  .

e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:

a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars
6)  aus  Kreisfonds  für  weibliche  Klosterschulen
7)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung
  der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden
Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:
a)  Realexigenzbeiträge:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars
bb)  aus  allgemeinen  Kreisfonds
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  I
c)zucchulhausneubauten
Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben
Prüfungs-  und  Aufsichtskosten:

a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  für  Abhaltung
  der  allgemeinen  Konferenzen  nach  §  14  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  9.  Dez.  1908  —  M.  Bl.  f.  K.  u.  Sch.A.

S.  541  —,  dann  für  Formularpapiere,  Realexigenzausgaben
und  Literalien  .

 

32  000—
23000

615  32874

190  0  —

l

54  008  98
4  30875

3264/76
16  273/46

——–]  —

1  99750
1  909|87

200  000.—
1504

 

 

25  000|—
        <pb n="752" />
        Nr.  49.

Oberbayern.

 

 

 

Kap.

 

Tit.

Vortrag

 

Festgesetzter
Betrag

 

 

III

 

 

10

 

b)  für  die  Kreisschulinspertorent
àaa)  Gehalte.
bb)  Diäten  und  nesseigfen.
cc)  Pensionen  .

Pensionen  und  Alimentationen:

a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die
bereits  vor  dem  Entstehen  der  geseblichen  Kreisvereine  zuiesziert
  waren

b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:
a)  aus  Staatsfonds
8)  aus  Kreisfonds  .
bh)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bes
zogenen  Dienstalterszulagen  aus  Staatsfonds
Ibce)  Zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an
gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  aus  Staatsfonds
dd)  Zur  Unterstützung  des  vor  dem  1.  Januar  1904
zugegangenen  pensionierten  Volksschullehrpersonals
I0)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:

aa)  aus  Staatsfonds:
a)  im  allgemeinen
6)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
  Lehrpersonal.
7)  für  dürftige,  dem  kinersitbungeatr  entwachene
Lehrerwaisen
bb)  aus  Kreisfonds:
a)  im  allgemeinen  (in  bisheriger  Weisee
8)  Beiträge  à  90  4  bezw.  180  A  für  die  Witwen,
36  4∆¾  bezw.  90  MA  für  die  Doppelwaisen  und
27  &amp;amp;  bezw.  60  4∆  für  die  einfachen  Waisen
7)  Zulagen  à  60.X  für  Witwen,  welche  das  65.  Lebensjahr
  zurückgelegt  haben,  insoferne  sie  vor  dem
1.  Januar  1907  zugegangen  sind
0)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1907
zugegangenen  Witwen  und  Waisen,  behufs  Angleichung
  an  die  höheren  Pensionssätze  unter  6)

 

 

 

325  660—
324  092—

 

116  690—
12  000  —
12  00—

1

183  270|0—
        <pb n="753" />
        734

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit  Vortrag  Betrag
1
III.  110  d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstütung  der  Hinterbliebenen
  der  Volksschullehrer  14000—
e)  Beitrag  an  die  Witwen=  und  Waisenkasse  der  She
in  München  .  4000-f)
  aa)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrer-Waisenstift  ..  1000—
bb)  Zuschuß  an  die  Waisenkasse  des  kath.  Lehrervereins  300—
8)  Zuschuß  an  die  Pensionisten  des  Privatvereins  zur  Unterstützung
  dienstunfähiger  Schullehrer  in  Oberbayen  5000—
h)  Zuschuß  an  den  Hilfsverein  der  Lehrerinnen  in  München  (e.  V.  )  300—
11  |  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:
a)  für  dürftige  Schulpräparanden.  .  10000—-b)
  für  dürftige  Schulpraktikanten  und  zur  Remunerierung  der
den  praktischen  Kurs  leitenden  Lehrkräfte  ...  5000——
12  Ubrige  Ausgaben:
a)  Umzugskosten-Entschädigung  für  das  Lehrpersonl  1•715—
b)  aa)  zur  Förderung  der  -distriktsschulbbbliotheren  für  die
Fortbildung  der  Schullehrer  .  3000—
bb)  für  Schulbibliotheken  .  500—
)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars:  »
aa)  für  die  Feiertagsschule  in  München  34286
bb)  Entschädigung  dieser  Schule  für  die  lithographische  Anstalt  2  05715
cc)  zur  Unterstützung  armer  Schulkinder  3772
d)  an  das  Kreismagazin  für  Lehrmittel  und  Schuleinrichtungsgegenstände
  10  250—
e)  zum  Unterhalt  von  Handfertigkeits-  Unterrichtskursen  (Schülerwerkstätten
  600—
f)  zur  Abhaltung  von  Zeichenkursen  für  das  Volksschullehrerpersona
  2  350—
g)  Stellvertretungskosten  für  zum  Fortbildungskurs  für  gewerbliche
  Fortbildungsschulen  einberufene  Volksschullehrter  2  000.—
h)  zur  Abhaltung  eines  Turnspielkurses  für  oberbayerische  Volksschullehrer
  —  –
i)  Zuschuß  an  das  erzbischöfliche  Ordinariat  München-  Freising
zu  den  Kosten  der  Erteilung  des  katholischen  Religionsunterrichtes
  in  München  21  000  —
13  HReservefonds  für  die  Volksschulen  zur  Bestreitung  sonstiger  iht
voraussehbarer  Ausgaben,  ferner  zur  Gewährung  von  Unterl
  stützungen  in  außerordentlichen  Notfällen  ....  5000——
II  Summe9146500483
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.

 

 

 

 

 

 

Exigenz-Zuschüsse:

a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.
b)  aus  der  Kreisschuldotation  .

 

 

2  576|32
        <pb n="754" />
        Nr.  49.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberbayern.
Festgesetzer
Kap.  ##Tit.  Vortrag  Betrag
1
III.  21  c)  aus  Kreisfonds:
aa)  für  das  vormalige  Progymnasium  in  Ingolstadt  40  82950
bb)  für  das  Progymnasium  in  Traunstein  44  031|66
cc)  „  „  „  Pasing  43  014.—
dd)  Gehalt  des  Turnlehrers  am  K.  Prog  mnasium  Schäftlarn  3  300—
ee)  Desgl.  des  Gesang-  und  Musitlehr  rers  dieser  Anstalt  3  300  —
Prüfungskosten  .  —  —
Summe  z  ;  137  05148
3  Taubstummenanstalten:
1|Ootationsbeiträge  —  —
2  Freiplätze  und  Buschüsse  für  Personal-  und  Realexigenz:
a)  An  das  K.  Zentraltaubstummeninstitut  in  München:
a)1Freiplätze  für  Zöglinge  (à  390  .)  13  650—
8)  Fakultativer  Zuschuß  zum  Gesamtaufwand  des  Instituts  10  0O000  .
b)  für  Freiplätze  an  Zöglinge  im  Institut  für  weibliche  Taubstumme
  in  Hohenwart  (à  240  d0)  7680—
3  Buschuß  an  die  Taubstummenanstalt  Hohenwart  sur  einen  Epeůial
ohrenarzt  .  500—
Summe  ʒ  31  830—
4  Blindeninstitute.
1|Dotationsbeiträge  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Zentralblindeninstitut  in  München  6  480—
3  Zuschuß  an  das  Blindenheim  in  Burgrain  bei  Isen  400|  —
Summe  84  6  880—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1|Dotationsbeiträge  —  —
2  a)  Freiplätze  für  göglinge  in  der  Zentralanstalt  für  Erziehung
und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  8  260
b)  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  für  die  Errichtung
eines  neuen  Gebäudes  der  bezeichneten  Anstalt  13  440  —
Summe  8  ;  21  720—
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Ingend.
a)  Beiträge  an  Erziehungsinstitute  aus  der  Kreisschuldotation  5  996|57
b)  Dotation  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt  in  München  zur
Bestreitung  des  etatsmäßigen  Bedarfe  ..  93  536|96
c)  Suipendien  für  dürftige  Schülerinnen  dieser  Anstalt  1500  —
d)  dann  für  den  praktischen  Kurs  bei  derselben  .  ..  1
Summe  z  6  101  033|53

 

125
        <pb n="755" />
        736

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit  Vortrag  Betrag
1
III  Sonstige  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten.
a)  Erziehungsinstitut  Albertinum  in  München  (4  Freiplätze  in
demselben  für  Zöglinge  aus  Oberbayern)  .  2400—
b)  zur  Gewährung  von  5  ganzen  Freiplätzen  im  Sindienseminar
zu  Burghausen  ..  2250—
Summe  —0  7  4650—
Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten  und
Gymnasien  .  ..  .  .....  —  —
Summe  §  8  —  —
Übrige  Ausgaben.
1|1  -Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern
¾3  im  allgemeinen  1  500—
b)  zur  Restaurierung  des  geschichtlich  nerkwirdige  Fichleins
in  Sendling  —  erste  Rate  von  6  0O00  fl.  1  000—
2  -uschuß  an  den  Historischen  Verein  von  Oberbayhen#  1  000—
"  2/  An  diesen  Verein  außerordentlicher  einmaliger  Zuschuß  für  die  Druck.
i  kosten  des  Ferchl'schen  Quellenwerkes  —  erste  Rate  von  3000  4  1  000—
-  Beitrag  an  die  Anthropologische  Gesellschaft  in  München  300—
Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
1.  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  500|—
#  2.  für  Kinderbewahranstalten  und  Kindergärten  in  Viunchen  4000—
i  Z.fürdergletcheanberbayern..  .  7000—
4.  a)  an  die  Frauenarbeitsschule  in  München  ..  10  000—
1  b)  Zuschuß  zum  Baufonds  für  die  Errichtung  eines  neuen
I  Gebäudes  dieser  Schule  5000—
5.  an  den  St.  Vinzentiusverein  bei  St.  Bonifaz  I  in  München
1  für  die  Kleinkinderbewahranstalt  an  der  Schrenfstraße  daselbst  200  —
.  6.andenKrtppenve1emlJ.  200—
7.  an  den  St.  Marien-Ludwig-Ferdinand-Verein  in  München-7
  Neuhausen:
aa)  ordentlicher  Zuschuf  500|—
bb)  außerordentlicher  Bauzuschuß  500—
8.  an  den  Verein  „Knabenhort"  in  Mürchen  ....  500—
9.  an  die  St.  Josefs-Rettungs-Anstalt  in  Burghausen  600—
10.  an  den  Verein  „Kinderhort"“  in  München  r.  J.  300  —
11.  an  den  Krippenverein  in  München  r.  J.  200—
12.  an  den  Mariahilf-Verein  in  München  zur  Erzihung  armer
Kinder  zu  braven  Dienstboten  500  —
13.  an  den  St.  Vinzentius-Verein  bei  St.  Bonifaz  in  München
zur  Erhaltung  des  Kinderhortes  St.  Bonifsaz  I  500—
14.  an  diebotanische  Gesellschaft  zur  Erforscung  der  beinische  Fiora  300—
15.  an  den  Kinderhort  in  Neuhausen  300  —
        <pb n="756" />
        Nr.  49.  737
Oberbayern.
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
–  4
9  4  16.  an  die  Vinzentius-Konferenz  St.  Maria  in  Neuhausen  für
deren  Kinderbewahranstalt,  Knaben=  und  Mädchenhort,  sowie  3
Krippenanstalt  300—
17.  an  den  Stadtmagistrat  München  als  nechtenachsaler  des
Kindergartenvereins  in  München  3  500  —
18.  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen  in
Bayern  (e.  V.)  500—
19.  an  die  bayerische  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  .  500—-20.
  an  den  St.  Vinzentius-  Zentralverein  für  die  grebenerzihunge
anstalt  Grunertshofen  .  1000—
21.  an  die  ornithologische  Gesellschaft  in  München.  200  —
22.  an  den  Verein  katholischer  Erzieherinnen  Bayerns  200
23.  an  den  Verein  für  Volkskunst  und  Volkskunde  in  München  1000  —
24.  an  den  Verein  zur  Gründung  eines  Mädchengymnasiums  in  #
München  —  Zuschuß  zur  Gewährung  von  Stipendien  an  I
kreisangehörige  Schülerinnen  des  vormals  Sickenberger'schen
Instituts  für  Privat-Gymnasialunterricht  für  Damen  1  000—
25.  an  den  Verein  für  bayerische  Volkskunde  und  Mundartforschung  200—
26.  Zuschuß  an  den  Vinzentiusverein  Salzburghofen  zur  Förderung
seiner  Zwecke  .  200—
27.  an  den  Verein  „Kinderschutz“  in  Mürnchen  e  V.  für  die  »
Mädchenerziehungsanstalt  Oberbrunn  und  die  Knabenerzichungsanstalt
  in  Niederaltenburg  800—
28.  an  die  Bayer.  Botanische  Gesellschaft  in  München  —  Beitrag  .
zu  den  Kosten  des  Ankaufs  einer  Fläche  der  Garchinger  Haide
als  Naturdenkmal  —  4.  Rate  eines  Zuschusses  von  2000...—  500—
29.  Zuschuß  an  die  Erziehungsanstalt  Rummelsberg  100  —
30.  An  den  Verein  der  Privatlehrerinnen  Bayerns  zur  Unterstützung
  erwerbsunfähiger  Mitglieder  300—
31.  An  den  Verlag  der  illustrierten  Wochenschrift  „Das  Bayerland“  500—
32  Zuschuß  zur  Errichtung  eines  zoologischen  Gartens  in
München  —  erste  Hälfte  —  5000  —
Su##  —  6  51  700—
10  Gewerblicher  Unterricht.
1  a)  Zuschuß  an  die  K.  Bauschule  mit  Gewerbelehrerinstitut  in
München  7000|—
b)  Zuschuß  an  die  Meisterschule  für  Bauhandwerker  i  in  Traunstein  3  000—
2  Oberrealschulen:
Luitpold-Kreis-Oberrealschule  in  München.  225  681.84
3Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschulen:
1.  Ludwigs-Kreisrealschule  in  München  173  492|62
2.  Maria  Theresia-Kreisrealschule  in  München  99  471|66
3  Gisela-Kreisrealschule  in  München  137  211|68
4.  Rupprecht-Kreisrealschule  in  München  64  381.50

 

 

125“
        <pb n="757" />
        Festgesetzter
Kap.]s  Tit.  Vortrag  Betrag
2
II  110  3  b)  übrige  Realschulen:
1.  in  Freising  49  34072
2.  „  Ingolstadt  84  281|13
3.  „  Landsberg  53  327|39
4.  „  Rosenheim.  80  206|30
5.  „  Traunstein.  62  89280
6.  „  Wasserburg  54  74066
7.  „  Weilheim  .  3913501
c)  zur  baulichen  Erweiterung  der  Gisela-  und  der  Maria  Theresia-Kreisrealschulen
  in  München  —  zweite  und  letzte  Rate  —.  140  000—
d)  zur  Wegfertigung  des  Hälfteanteils  der  Kreisgemeinde  an
den  Kosten  eines  Neubaues  für  die  Realschule  in  Ingolstadt
—  zweite  Rate  —  50  000.—
)  An  die  Stadtgemeinde  Rosenheim,  Hälftebetrag  des  Kostenaufwandes
  für  den  Erweiterungsbau  am  Realschulgebäude  27  161|19
4  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen.
a)  Für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen  außer  München  140  000  —
b  für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen  der  Stadt  München  617279/59
)  Fachschulen  für  Holsschnitereiin  in:
àaa)  Berchtessaden  17  400—
bb)  Oberammergau  .  .  1126965
c)  Partenkirchen  —  nebst  Filialen  —.  20  2066—
4)  Fachschule  für  Geigenbau  in  Mittenwald.  9  1581—
e)  Zuschuß  an  die  Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  Photographie,
Chemiegraphie,  Lichtdruck  und  Gravüre  in  München  4  000—
f)  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Beschaffung  neuer  Räume  für  die
Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  Photographie  2c.  in  München
—  dritte  und  letzte  Rate  von  15  000  .4  5000—
Summe  F  ẽ  2  175  63774
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
I1|Kreisackerbauschule  in  Landsbecrg  45  100—
2  Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen.  .  1000——
3LandwirtschaftlicheKreiswinterschuleinErding..  10800—
4LandwirtschaftlicheKreiswinterschuleinLandsberg.  13000—
5LandtvirtfchaftlicheKreiswinterschuleinMühldorf.  7700—
6Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Pfaffenhofen  6  200  —
7|Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Traunstein  7500—
8  Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Wolfratshausen  .  8300—
9  Zur  Ansammlung  eines  Fonds  für  Errichtung  einer  landwirtschaft-6
  lichen  Mittelschule  in  Oberbayern  —  5.  Rate  —  50  000  —
10  An  die  Haushaltungsschule  auf  dem  Gute  Warnberg  bei  Solln,
Zuschuß  zur  Ermöglichung  von  Freistellen  für  ärmere  Mädchen  4000  —
11E([Der  Stadtgemeinde  Erding,  Zuschuß  zur  rascheren  Tilgung  des  zur
6  Bestreitung  des  Bauaufwandes  für  die  Oaushaltungsschule  in
Hl.  Blut  ausgenommenen  Anlehens  .  500  —
        <pb n="758" />
        Nr.  49.

 

 

 

Oberbayern.
Festgesetzter
—  Vortrag  Betrag
1
III  12  An  den  Verein  für  wirtschaftliche  Frauenschulen  auf  dem  Lande  zur
Abhaltung  von  Wanderkochkursen.  .  «  800
13  An  den  genannten  Verein  zu  Stipendien  für  Heranbildung  von
Wanderkochlehrerinnen  und  wirtschaftl.  Lehrerinnen  600
14  An  den  genannten  Verein  Zuschuß  zum  Betriebe  der  wirtschaftlichen
Frauenschule  in  Miesbach  2000
15  An  den  genannten  Verein  Zuschuß  zum  Betriebe  der  landwirtschaftlichen
  Haushaltungsschule  für  Bauerntöchter  in  Großthalerhof  1  000
Summe  §  11  158  500
übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirt.
schaftlichen  Unterricht.
1|]Düäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  2200
2  Zuschuß  an  den  Pensionsfonds  für  Lehrer  lechicher  Shie  in
Oberbayern  66  500
3  Stipendien  für  Studierende,  Schüler  und  Eleven:

 

 

 

 

 

a)  der  Technischen  Hochschule
b)  des  Realgymnasiums.

c)  der  Oberrealschule  und  der  Realschulen

der  Fachschulen  für  Holzschnivzerei  in  den  Aritsbezi  ten  Berchiesgaden
  und  Garmisch

e)  des  K.  Technikums  in  Nürnberg  ..

k)  der  gewerblichen  Fortbildungsschulen  zum  Besuche  einer  *n
gewerbeschule

8)  der  Frauenarbeitsschule  in  Mürchen  (Kreisangehörige)  ..

II)  der  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in  Weihenstephan

i)  der  Kreisackerbauschule  in  Landsberg

k)  der  landwirtschaftlichen  Kreiswinterschulen  in  Erding  Landsberg,
  Mühldorf,  Pfaffenhofen,  Traunstein  und  Wolfratshausen:

aa)  für  Schüler  der  Winterschulen

bb)  für  Schüler  des  Wiesenbaukurses  in  Landsberg  und
für  Anschaffung  und  Reparatur  von  Geräten  der
Wiesenbauschule

1)  für  Veterinärkandidaten  .

m)  zum  Besuche  von  Molkereischulen  ..

n)  zur  Förderung  der  Obstbaumzucht,  speziell  Gewährung  von
Stipendien  zum  Besuche  der  K.  Gartenbauschule  in  Weihenstephan,
  insbesondere  der  dortselbst  stattfindenden  Obstbauund
  Baumwärterkurse,  sowie  zur  Gewährung  von  Zuschüssen
an  Verwaltungsbeamte,  Lehrer  2c.  behufs  der  Bestreitung  ihrer
Auslagen  anläßlich  des  Besuches  der  dortigen  Obstbaukurse

 

2  800
5200

300

900
4  500

3  000

1111

12  000

1  200

1  000
1200

 

1  0001—

1
        <pb n="759" />
        740

 

 

 

 

 

 

"  —
Festgesetzter
Kap.]s  Tit.  Vortrag  Betrag
III  13  o)  Stipendien  an  Schüler  der  Brennereischule  in  Weihenstephan  500—
p)  Stipendien  für  Schller  der  tr  kulturtechnischen  Schule  in  Pfarr.
kirchen  .  300—
Sune  F  12  104  600  —
Summe  Kap.  II144  6512
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —-  —
2  Beitrag  zur  Handelskammer  München  3  000.—
3  Kosten  der  Handwerkeammer  für  Oberbayern  36  400  —
4  Zuschuß  zu  dem  Deutschen  Museum  6  000—
5  Zuschuß  an  den  Verein  zur  Förderung  des  õrendenderlehrs  in
München  und  im  bayerischen  Hochlande  .  3000—-6ZuschußandenpolytechmschenVeretnm
  München  ..  2000—
7ZuschußandasPräsidcumderbayerGewerbeschau1912zurteclweisen
  Deckung  der  den  minderbemittelten  Ausstellern  erwachsenden
Kosten  .  ........  10  000—
2  Auf  Kultur.
1Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt:
a)  Förderung  von  Bodenkulturunternehmungen:
a)  im  Allgemeinen  20  000—
6)  für  die  Entwässerung  des  Maisachtales  zwischen
Mammendorf  und  Moorenweis,  B.-A.  Fürstenfeldbruck
  —  2.  Rate  —  .  20  000  —
b)  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Moorkulturversuchsstationen  in
Oberbayern  1  000—
)  Beitrag  zur  Verstärkung  des  danaumosregurungsfon
beim  Distrikt  Schrobenhausen  ....  ..  200—
d)  Für  Hebung  der  Alpwirtschaft  3  0000.—
2  Füur  den  Kulturbaudienst:
Zuschuß  der  Kreisgemeinde  an  den  Staat  zu  den  persönlichen  und
sächlichen  Ausgaben  für  den  Kulturbaudienst  .  36  000—
3Für  Kulturvorarbeiter:
«  für  Bereitstellung  von  Kulturvorarbeitern  zur  Beihilfe  für  Genossen-6
  schaften,  Gemeinden  und  einzelne  Landwirte  bei  der  Ausführung
von  Kulturanlagen
a)  für  18  etatsmäßige  ständige  Kulturvorarbeiter  38  400  —
b)  für  nichtetatsmäßige  ständige  und  unständige  Kulturvorarbeiter  31  000—
4  Für  gonstige  Zwecke  und  zwar:
1.  a)  für  Obstbaumpflege  4500  —
b)  Zuschuß  an  den  oberbayer.  Kreisobstbauverband  1  500—
c)  Gehaltszuschüsse  für  elf  Bezirksbaumwärter  8  800—
d)  zur  Abhaltung  von  Obstverwertungskursen  in  Oberbayern  50  —
        <pb n="760" />
        Nr.  49.  741
Oberbayern.
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
2
IV  4  2.  für  Hebung  der  Viehzucht  .  43000—
3.fierräm1erungvon  Privatbeschälhengsten  ...  15000—
4.  a)  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichts  3  500
b)  für  den  Wanderunterricht  für  dufbeschlag:  ·
aa)  Gehalt  des  Wanderlehrers  3  500—
bb)  Reiseaversum  desselben  2000—
c)  Regieaversum  desselben  200|—
5.  Oberbayer.  Kreisgeflügelzuchtanstalt  in  Erding  8  9000.—
6.  Stipendien  zum  Besuche  der  Unterrichtskurse  an  dieser  Anstalt  250—
7.  für  den  Kreiswanderunterricht:
a)  für  die  beiden  berufsmäßigen  landwirtschaftlichen  Kreiswanderlehrer:

a)  Bezirk  München:
Gehalt.  .  4500—
Retseaversum.  1800—-Regieaversum.
  .  100
6)  Bezirk  Rosenheim=Gehalt
  4  666/67
Reiseaversum  1  800—
Für  Abhaltung  landwirtschaftlicher  Vortat  an  Soldaten
  der  Garnison  München  .  .  500—
Regieaversum  100|.—
b)  für  den  berufsmäßigen  freisobschanwanderlehrert
Gehalt.  .  .  4500—
Retseaversum.  1800—
Regieaversum  100—
IC)  für  den  landwirtschaftlichen  Wanderunterricht  im  Nebenamt  4000—
8.  für  Schutz  und  Pflege  von  Privatwaldungen  und  speziell
zur  Anlage  von  Saatkämpen  und  Verschulungen,  sowie  zur
Heranbildung  von  Waldkulturvorarbeitern  dann  bis  zum
Betrage  von  2000  .4∆  für  den  Bezug  auswärtiger  Pflanzen  10  000—
9.  a)  für  Hebung  der  Fischzucht  .  5000—
b)  für  den  Kreiswanderlehrer  für  Fichch
Gehalt.  320833
Reiseaversum.  2.000—
Regieaversum.  250—
10.  für  Hebung  der  Bienenzucht  .  1000—
11.  für  Hebung  der  Geflügelzucht,  dem  oberbayerischen  Geflügelzuchtvereine
  300  —
12.  dem  Verein  zur  Hebung  der  Pferdezucht  für  die  Fohlenaufzuchtstationen:

a)  Jahreszuschuß.  6000—
b)  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  eines  Anlehens
zum  Ankaufe  einer  Wiese  behufs  der  Erweiterung  der
Fohlenaufzuchtanstalt  Gammerhof  .....  600«.—
        <pb n="761" />
        742

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
□
IV  4  13.  dem  Remontezucht-Verein  Fürstenfeldbruck  1  000—
14.  Zuschuß  für  das  brennereitechnische  Institut  in  Weihenstephan  500—
15.  Zuschuß  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß  von  Oberbayern
  für  landwirtschaftliche  Zwecke  im  allgemeinen  3  000.
16.  Zuschuß  für  den  gemeindlichen  Arbeitsnachweis  in  Oberbayern  4500—
17.  Zuschuß  an  die  Pferdezuchtgenossenschaft  Garmisc  500
18.  Zuschuß  an  die  Pferde  zuchtgenossenschaft  Traunstein  und
Umgebung  500—
19.  Für  den  gus  Manseiifotor
a)  Gehalt.  3500—
b)  Reiseaversum?.  .  .  2500-o)Kanzle1mteteund
  Regieaversum  700—
20.  Zuschuß  zur  Prämi#erung  von  Zuchthengsten  anläßlich  des
Zuchthengstenmarktes  in  Erding  600—
21.  Zuschuß  an  die  Pferdezuchtgenossenschaft  in  Mühldorf  500
22.  Zuschuß  an  den  Kreisverein  oberbayer.  Kaninchenzüchter  150—
23.  An  die  Viehzuchtgenossenschaft  Miesbach,  Zuschuß  zu  den
Kosten  eines  Viehhallenbaues  in  Miesbach  2500—
24.  Zum  Ausbau  der  genossenschaftlichen  Viehverwertungi  in  Bayern  1  000—
25.  für  den  Saatzuchtinspektor:
a)  Gehalt  nach  Klasse  17  der  Gehaltsorbnung  2  400—
b)  Reiseaversum.  .  2000—
o)RegIeaverfum..  200—
26.  für  die  Pferdezuchtgenossenschaft  Freising  .  .  500—
27.  Zuschuß  an  die  staatlich  autorisierte  Vogelschutzkommission  Z  300—
28.  zur  Verbesserung  der  Alpwirtschaft  im  Bezirke  Berchtesgaden  600  —
29.  Zuschuß  an  die  Fischereischule  in  Starnberg  1  000—
30.  Zuschuß  für  den  neugegründeten  Kreis-Ackerbau-  Verband  —
bestehend  aus  6  Bezirksgenossenschaften  mit  51  Einzelvereinen  —  3  000—
31.  Zuschuß  an  den  neugegründeten  Verband  oberbayer.  Schweinezüchter
  und  Mäster  —  5  Bezirkszuchtgenossenschaften  umfassend
  —  1  000—
32.  Zuschuß  andieneugegründete  Pferdezuchtgenossenschaft  Friedberg  500—
33.  Für  einen  Kreis-Bienenzuchtwanderlehrert
a)  Gehalt.  .  .  .  .  1  800—
b)  Reiseaversum.  .  1800—
34.  Für  die  Pferdezuchtgenossenschaft  Moosburg  .  500.-35.
  desgleichen  an  den  Tabakbauverein  in  Pöttmes,  Bezittsami
Aichach  .  100-36.
  Desgleichen  für  die  Pferdezuchtgenossenschaft  Landsberg  500  —
37.  Beitrag  zu  den  Kosten  von  wissenschaftlichen  Zuchtversuchen
an  der  Keisgestügelzuchtanstalt  Erding  —  erste  Rate  von
15  000  —  3  000—
—Fumme  Ka#  r  394  075—
        <pb n="762" />
        Nr.  49.

 

 

 

 

 

Oberbayern.
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
l  A
V  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  für  Arzte  in  armen  Gegenden  8292
2  Auf  Maßnahmen  zur  Bekämpfung  der  Tuberkkulose  in
Oberbayern  3  000
3  a)  Auf  Maßnahmen  zur  Bekämpfung  der  Säuglings--sterblichkeit
  in  Oberbayern  6000
b)  Jahresbeitrag  an  den  Verein  Zentrale  für  Säuglingsfürsorge
  100
4  Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von
Distrikts-Tierärzten  16  170
5  Zur  Ausbildung  von  Desinfektoren  und  Anschaffung  von
Desinfektionsapparaten  für  leistungsschwache  Gemeinden  400
6  Zuschuß  an  den  Bayer.  Landesverein  zur  Förderung  des
Wohnungswesens.  500
7  Jahresbeitrag  an  den  Landesverband  zur  Veränpfung
der  Tuberkulose  in  Bayern  .  100
VI  Summe  Ka-  ¾rl  34  562
Auf  Wohltätigkeit.
1  —  —  —  —  —  —  —  ——  —
2  Kreis-Heil=  und  Pflegeanstalten.
1||  In  Eglfing:
à)  für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  40  000
b)  für  Verzinsung  des  Kreisanlehens  zur  Errichtung  der  Heilund
  Pflegeanstalt  Eglfing  und  zur  Erweiterung  der  Heilund
  Pflegeanstalt  Gabersee  und  Verwaltungskosten  dieses
Anlehenns  356  000
I)  Teilkostenbetrag  für  die  Erweiterung  und  Verbesserung  der
Zentrale  zur  Bereitung  von  Warmwasser,  Brauch=  und  Heizdampf
  in  Eglfing  41  000
d)  für  ein  Postgebäude  mit  Dienst-  und  Wohnräumen  für  die
Expeditorin  und  den  Briefträger  sowie  weiterer  Wohnungen
für  Anstaltsbedienstete  .  55000
e)  zur  Erbauung  eines  weiteren  Schweinestalles  in  Eglfing  42  000
2  in  Gabersee:
Betrieb  der  Anstalt  266  000
3  Für  Verzinsung  des  Kreisanlehens  zur  Erbauung  der  dritten  Pberbayer.
  Heil=  und  Pflegeanstalt  bei  Haar  und  zur  Errichtung  einer
1  elektrischen  Licht=  und  Kraftanlage  in  der  Heil=  und  Pflegeanstalt
«  Gaberfee..  220  000
4  Für  außerordentliche  Bedürfrisse  der  oberbayerischen  Heil-  und  Pllege
anstalten  für  Geisteskranke  200  000
5  Zur  Erbauung  einer  Kirche  und  eines  Gesellschaftshauses  in  der
Heil=  und  Pflegeanstalt  Haur  280  000
3  6  Für  den  Betrieb  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  für  *  in
E  HaarvomlOktobermttZlDezember1912..  60000

 

 

 

 

126
        <pb n="763" />
        Festgesetzter
Kap.  /8Tit.  Vortrag  Betrag
A
VI  3  Sonstige  Krankenanstalten.
11—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –
2  Fur  die  Universitäts-Augenklinik  .  1  000—
3  An  die  Gentner'sche  Heilanstalt  für  Sprachkranke  300
4  /An  den  Frauenverein  vom  roten  Kreuz  für  die  Krieger'sche  orthopädische
  Anstalt  in  München  ...  1200—
58uschußandtefre1wklltge  Sanitäts-Hauptkolonne  Münnchen  .  1000-—
6FürdasDrvonHauner’scheKtnderspttaltnMünchen.  1  200—
7Für  die  Anstalt  für  männliche  Unheilbare  in  Attl:
à)  bisheriger  Jahresbeitrtg  4000—
b)  für  2  Freiplätze  II.  Klasse  dieser  Anstalt  ..  552—
8  An  den  Samariter-Verein  für  chirurgisch-orthopädische  Hilfe  i  in  Munchen  100|—
9n  die  Kinderpoliklinik  in  der  K.  Poliklinik  in  München  700—
10  Un  die  medizinische  Poliklinik  in  der  K.  Poliklinik  in  München.  700—
11  An  die  gynäkologische  Poliklinik  in  der  K.  Poliklinik  in  München.  700|—
12Tn  die  chirurgische  Poliklinik  in  der  K.  Poliklinik  in  München.  700—
13  ühn  die  orthopädische  Poliklinik  in  der  K.  Poliklinik  in  München  500  —
14n  die  Ohrenpoliklinik  in  der  Poliklinik  in  München  ..  300—
15AndtePoltkltmkfürHalsundNafenkrankemderK  Poliklinik
in  München  ..  400-—
16AndenBeremzur  Errichtung  und  zum  Betriebe  von  Heilstätten
für  Alkoholkranke  in  München  e.  V.  —  erste  Rate  von  100  000.&amp;amp;#  20  000—
17  n  den  Verein  „Volkswohl“  zur  Errichtung  und  zum  Betriebe  der
Trinkerheilanstalt  Petersberg—Eisenhofen  500—
18  An  den  Verein  abstinenter  Katholiken  -korusbündniee  Buschuß  sur
die  Trinkerheilstätte  in  Egmating  500—
4.  U  .  —  —  —  —
5  Universitäts-Frauenklinik  in  München  8  000—
6  Zur  teilweisen  Deckung  der  Kosten  der  Teilnahme  von
Hebammen  an  den  Repetitionskursen.  ....  2000-—
l
7,  Kretinenanstalten.
1  a)  aa)  für  die  Anstalt  in  Ecksberg  für  18  ganze  und  6  halbe
s  Fretplütze...  .  7350——
bb)  an  diese  Anstalt  bisheriger  weiterer  Zuschuß.  5000—
cc)  an  diese  Anstalt  einmaliger  Bauzuschu  10  O000—
dd)  an  diese  Anstalt  Zuschüsse  zur  Verzinsung  und  schnelleren
Tilgung  der  von  der  Anstalt  aufzunehmenden  Bauschuld
  1  500—
b)  für  die  Anstalten  in  Neuendettelsau  und  Polsingen  .  500—
c)  für  die  Anstalt  in  Schönhrun  3000.—
d)  a)Zuschuß  an  die  Kretinen-,  Blinden=  und  Taubstummen-Anstalt
  Ursberg  zur  Verwendung  für  arme  ne  ngehörige
des  Kreises  Oberbayern  3  000|—
        <pb n="764" />
        Nr.  49.
Oberbayern.
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
4—
VI|7  6)  Zu  Freiplätzen  für  bedürftige  Pfleglinge  dieser  Anstalt
aus  Familien,  die  nicht  der  eofentlichen  Armenpftege
zur  Last  fallen  wollen  1  500.—
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder:
1  Beiträge  an  Rettungsanstalten:
a)  an  die  St.  Nikolaus-Anstalt  für  katholische  Knaben  in  Andechs  1  000—
b)  an  die  Rettungsanstalt  für  katholische  Mädchen  in  Indersdorf
und  zwar:
1.  3000.&amp;amp;  für  15  Freiplätze,  für  Pfleglinge  aus  dem  1
Kreise  Oberbayern  6
2.  300  „  Gehaltserhöhung  8  -
3.  300  „  Aufbesserung  -
4.  200  „  Wohnungsentschädigung
5.  180  „  Holzentschädigung  —
6.  900  „  Gehalt  8  7028
7.  300  „  Gehaltserhöhung  1
8.  200  „  Wohnungsentschädigung  *
9.  180  „  Holzentschädigung
10.  1000  „  Gehalt  —
11.  120  „  Wohnungsentschädigung  r*
12.  60  „  Holzentschädigung  *
13.  160  „  für  Zeichnungsunterricht
14.  128  „  für  Realexigenz  der  Anstalt
J)  an  die  Rettungsanstalt  für  katholische  Knaben  in  Sschelbach
bei  Pfaffenhofen  .  5000—
d)  an  das  protestantische  Rettungshaus  in  belbtrcene
aa)  für  10  Freiplätze  à  2000  fK  #.  2  000.—
bb)  Bauzuschuf  500  —
e)  an  die  Mäbchemrettungsunfolt  Einmannsor  K.  P.  Lezisat
Burglengenfeld.  200—
99—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —.  —  —  —  —  —  —  —  —  —
10  Zur  Unterstützung  der  aus  Strafanstalten  und  Arbeitshäusern
  Entlassenen  .  ..  520.—
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit:
1  Zur  Unterhaltung  der  Suppenanstalt  für  arme  Schultinder  in
Berchtesgaden  ..  7005—
2  Buschuß  an  das  protestantische  Waisenhaus  in  München  ..  1000—
3  Fur  die  Suppenanstalten  für  arme  Kinder  protestantischer  Schulen  I
zH  mMunchen..  700—
4  FNenten  des  Maximilians-  Hilfsfonds  für  auherordentliche  Not-  und
E—  Unglücksfälle  ..  .  68001—
5  An  den  Asylverein  für  Obdachlose  in  Mürchen  .  500·»-6
  Zuschuß  dem  Maria-Martha-Stift  ..  ..  500;—
.  7ZuschußderDcakomssenanstaltm  Mürchen  .  —
        <pb n="765" />
        746

 

——i#D  “"

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.Tit.  Vortrag  Betrag
M
VI  I11  8Zuschuß  zum  Distriktswaisenhause  in  Gaimersheim.  ..  200—
9  ZZuuschuß  zum  Rekonvaleszenten-Unterstützungsverein  in  München.  1  000—
10  Zuschuß  an  die  Verpflegsstation  für  arme  Kinder  in  Traunstein  200—
11#  uschuß  an  den  Verein  „Lehrlingsschutz“  in  München.  1  0000—
12  Zuschuß  an  den  Elisabethen-Verein  in  München  400—
13  Buschuß  an  den  ersten  evangelischen  Lehrlingshort  des  christlichen
Vereins  junger  Männer  in  München  200  —
14  Zuschuß  an  den  Lehrlingshort  des  evangelischen  Vandwertervereine
l  in  München  .  .  200——
15  Zuschuß  an  den  Frauenverein  „Arbeiterinnenheim“.  .  200
16  a)  Zuschuß  an  den  Verein  für  hauswirtschaftliche  Frauenbildung
«  zur  Unterhaltung  der  vom  Verein  eingeführten  schulischen
Einrichtungen  für  die  unteren  Stände  200—
b)  Zuschuß  an  diesen  Verein  zur  Deckung  der  Betriebskosten
des  hauswirtschaftlichen  Seminars  und  der  Haushaltungsschule
  sowie  zur  Gewährung  von  Stipendien  an  minder-*
  bemittelte  Schülerinnen  600—
117  Zuschuß  an  die  oberbayerische  Arbeiterkolonie  bertogfügmahle  bei
Schongau.  .  2500—
lilsZurForderungdes  Wanderunterstützungswesens  und  zwar:
a)  Zuschuß  an  den  Kreisverband  oberbayerisch-  schwäbischrr
Z  Wanderverpflegsstationen  .  .  1000——
II  b)  Zur  Unterstützung  der  Naturalverpflegsstationen  .  2000—
·19ZuschußandcefreswtlltgeRettungsqefellschaftmMunchen..  1  000—
20  Der  Stadtgemeinde  Rosenheim.  Zuschuß  zurgemeindlichen  Suppenanstalt  200  —
21  n  die  Heilstätte  für  skrophulöse  Kinder  in  Bad  Reichenhall  .  300——
22  Zuschuß  an  den  Verein  „Marianum“  in  München:
a)  ordentlicher  Zuschuß  ..  500—
b)  außerordentlicher  Zuschuß  ...........  1000—
23  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  der  Distriktsstraßenwärter  im
diesrhein.  Bayern  ..  800—
24  a)  Unterstützung  des  bayerischen  Frauenvereins  vom  roten  Kreuz
zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  2  500  —
b)  An  den  Frauenverein  für  Kranken=  und  2  auf
dem  Lande  in  Bayern  ..  1000.—
25  lBuschuß  an  den  Verein  „Marienheim"“  in  Ingolstadt  .  300——
26  Zuschuß  an  die  Gemeinde  Peiting,  K.  Bez.-A.  Schongau,  zur  unter-3
  haltung  der  dortigen  Suppenanstalt  150  —
27  Zuschuß  an  die  Gemeinde  Freising  für  die  Suppenanstalt  in  Neustift  200  —
28  Zuschuß  an  die  Stadtgemeinde  Schrobenhausen  für  die  dortige
Suppenanstalt  .  200  —
29  Zuschuß  an  den  Verein.  „Serayhisches  Liebeswerk“  in  Altötting  200|  —
30  Zuschuß  dem  Verein  für  Volksheilstätten  in  Oberbayern  für  die
Anstalt  in  Krailling  bei  Planegg  1  000  —
31  Buschuß  für  die  Schulsuppenanstalten  in  Stheileeuh.  Weinbach
«  Marzoll  und  Piding  350—
        <pb n="766" />
        Nr.  49.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberbayern.
Festgesebter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
—i:
VI  11  32  An  den  Verein  „Freundinnen  junger  Mädchen“  in  München  200—
33  An  den  Gisela-Kinderspital-Verein  München  500—
34  “An  die  Ortsgruppe  München  der  deutschen  Gesellschaft  zur  Bekämpfung
  der  Geschlechtskrankheiten.  250—
35  An  den  Pensionsverein  bayer.  Polizeisoldaten  und  Schutzmänner  5000
36  Un  den  kath.  Marianischen  Mädchenschutzverein,  Beitrag  zu  den
Kosten  der  Bahnhofmission  in  München  200—
37“  An  die  Krankenfürsorge  des  III.  Ordens  bei  St.  Anton  in  München  600—
38p  An  den  Bezirksverband  der  katholischen  Jugendvereine  für  die  im
Erwerbsleben  stehenden  Mädchen  .....  100—
39  An  den  protestant.  Krankenpflegeverein  München-  Ost  200—
40  Anden  kath.  Verein  zur  Erziehung  der  verwahrlosten  Jugend  in  München  500—
41/¾  Zuschuß  an  den  Verein  „Veteranenhilfe“  in  München  6  000—
42  „  Zuschuß  an  das  Sanatorium  für  Lungenkranke  aus  dem  Viitielsiande
am  Haustein  bei  Deggendorf  500—
43An  das  Kloster  der  Frauen  vom  guten  Hirten  zer:
Zuschuß  zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  die  Erziehung  ver-  -
wahrloster  Kinder  500—
44  An  die  Jugendabteilung  des  katholischen  banfnännischen  Vereins
„Hansa“  in  München  200—
45.  Ann  den  Verein  für  Ferienkolonien  in  Mürchen  500—
46  An  den  katholischen  Fürsorgeverein  für  Mädchen,  **  u  und  Finder
Ortsgruppe  München  300—
47  nn  den  Verein  „Kinderheim“  in  München  300—
48  An  das  Lehrlingsheim  des  evangelischen  Handwerkervereins  hier  200—
49  An  den  Kreisverband  oberbayer.  Jugendfürsorgevereinigungen  300—
50,  An  den  von  Rothmund'schen  Unterstützungsverein  für  arme  Augenkranke
  in  München  zum  Betrieb  des  Prinz-Regent  Luitpold-Genesungsheims
  für  rekonvaleszente  arme  augenkranke  Kinder  des
Königreichs  Bayern  500—
51  An  die  Gemeinde  Hohenpeißenberg,  Bez.  „Amt  Schongau,  für  die
dortige  Suppenanstalt  50—
52  An  die  deutsche  Gesellschaft  für  Kaufmanns-Echalingeheime.  Zuschuß
für  deren  Heim  in  Traunstein  250—
53  An  den  kaufmännischen  Verein  Mürchen  von  1873,  **  *
dessen  Lehrlingsheim  200—
12  Zuschuß  an  die  aistrittsgemeinden  zur  Unterstübung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  38
Abs  Vd.  Armengesetzes  in  der  Fassung  der  K.  Deklaration
  vom  10.  Mai  1902  und  zwar:
a)  zu  drei  Vierteilen  der  Kosten  für  die  Unterbringung  von
Geisteskranken  und  Blöden  in  Irren=  und  Blödenanstalten.  71  985—
b)  zur  Hälfte  des  Aufwandes  für  allgemeine  Armenlasten  der
Gemeinden  .  44008——
        <pb n="767" />
        748

 

 

Festgesetzter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4
VI  13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die  Unter-«
  bringung  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irren=  und
Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  378  159|94
Summe  Kap.  UVUU  2  589  55344
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beiträge  zu  Distriktsstraßen  200  000—
2  Dergleichen  für  Verbesserung  der  materiellen  Verhältnisse
der  Distriktstechniker  26  169|95
Beiträge  zur  Verbesserung  der  materiellen  Beralinijse
der  Distriktsstraßenwärter  43  97142
A.  Wasserbauten  des  Kteises.
4  a)  Für  Uferschutzbauten  an  öffentlichen  Flüssen  —
Art.  92  W.-G.  —  27215—
b)  Schutzbauten  an  Privatflüssen  mit  erheblicher
Hochwassergefahr  —  Art.  98  W.-G.  —  329  651—
B.  Wasserbauten,  welche  dem  Staat  oder  den  Beteiligten  obliegen.
5  a)  Hochwasserdammbauten  des  Staates  an  öffentlichen
  Flüssen  —  Art.  94  Abs.  1  W.-G.  —  109  720—
b)  Schutzbauten  der  Beteiligten  an  Privatflüssen  und
Bächen  —  Art.  94  Abs.  2,  100  u.  101  Abs.  2  W.-G.  —  324  312—
5  Oberleitung  der  Bauten  und  Reserve  ..  16  102  —
6  Zur  Unterstützung  von  Gemeinden  für  Herstellung  und
Unterhaltung  der  Gemeindeverbindungswege  40  000—
7  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  behufs
  der  Umpflasterung  bezw.  Reparatur  der  Ortstraversen
  an  der  Distriktsstraße  über  Ober=  und  Unterföhring
  5000—
8  An  die  Stadtgemeinde  Tittmoning,  guschuß  zur  Bildung
eines  Brückenbaufonds,  —  11.  Rate  des  bewilligten  Gesamtzuschusses
  von  50  000  M  —.  3  500  —
9  An  die  Gemeinde  Apfeldorf  Zuschuß  —  7.  Rate  —  zu  den
Kosten  einer  eisernen  Brücke  über  den  Lech  bei  Apfeldorf  1  500.  —
10  Zuschuß  an  die  Stadtgemeinde  Landsberg  zur  Bildung
eines  Brückenbaufonds  (Sandauerbrücke)  —  erste  Rate
von  30  000  Æ  —  3  000  —
11  An  die  Distriktsgemeinde  Garmisch,  Zuschuß  zu  den  Kosten
des  Straßenbaues  Mittenwald  bis  zur  Landesgrenze
—  1.  Rate  —.  6  700  —
12  An  die  Distriktsgemeinde  Freising,  Zuschuß  -zur  Erbauung
von  4  eisernen  Distriktsstraßenbrücken  —  dritte  Rate
#.  von  18  000  K  —  3  000|.—
13r  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  Straßenbaues  von  #uschelbinte
s  nach  Puppling  —  zweite  Rate  von  10000  M  —.  3  380—
Summe  Kap.  V#  1  143  221|37
        <pb n="768" />
        75

 

 

 

 

Nr.  49.  749
Oberbayern.
Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Bortrag  Betrag
VIII  übrige  Kreisausgaben.
1  Für  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren
  6  000—
2  Für  Inspektion  der  oberbayerischen  Feuerwehren  und  für
Regie  des  Kreisausschusses  derselben  1  200—
3  Beiträge  gemäß  §  32  des  Bauunfallversicherungsgesetzes
für  1911  .  13500—
4  Beitrag  zu  den  Vorausleistungen  der  Interessenten  für
*-  die  staatliche  Schiffahrt  auf  dem  Ammersee  und  der
«  Amper  ...  400——
Cumme  —  #  21  100—
IX  Allgemeiner  Reservefonds  .........  455  24675
Summe  der  Kreisausgaben12  110  689|68
II.  Abschnitt.
Kreis-  Einnahmen.
I  Aktivrest  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  305  342|86
II  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Lateinschulen.
1  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  nnd  Bewilligungen  beruhenden  durdationsbeiträge
  ..  —  —
2  Aus  der  Kreisschuldotation  2  576|2
Summe  z  l  257632
2  Gewerblich-technische  Schulen.
Staatszuschuß  zum  Aufwande  für  die  K.  Luitpold-  Kreiboberrealschule
München  43  352—
Summe  8  2  für  sichi
3  Volksschulen.
1  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundationsbeiträge
  .  1602122
LNachAnfall  zahlbare  Bauausgaben  15/04
3  Budgetmäßige  Kreisschuldotation  und  zwar:
a)  seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotatio  76  01810
b)  neue  Kreisschuldotation  zur  1nterstützung  der  mit  it  Schillosten
.  überbürdeten  Gemeinden.  .  31500—-
        <pb n="769" />
        750

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —.......—
Festgesetzter
Kap.s|Tit  Vortrag  Betrag
4
|
II  4  Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  15  Gemeinden  l
mit  weniger  als  10  000  Einwohnern  216  880,  70
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volks—  I
schulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  (Kap.  III  §  1  Tit.  6a  der  Kreisausgaben)  615  32874
6  Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  190092  150  000  —
7  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  ap.  III  s  1  Tit  3  der
Kreisausgaben)  1  022  506  —
8Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älerer  Schulchrer,  die  bereits  vor
dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  worden  sind  —  —
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehr-  ·
personen.  325660—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  .  116690—
c)zurUnterftutzungender  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und
Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen
Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  12  000—
10,  nterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  im  allgemeinen  183  270  —
b)  zur  Unterstützung  der  ülteren  Lehrer-Relikten  und  zur  Gewährung
  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse,
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  .  6  600—
I)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000—
11|ur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715—
120  Kur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  währen
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstzeit  700—
Summe  J  ʒ  2776  90480
Summe  Kap.  IA]22822  833|12
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskuliur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2575—
Summe  Kap.  I2  S25  408|2
III  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.  —  —
        <pb n="770" />
        ͤr.  49.

 

 

 

 

 

 

 

Oberbayern.
—  Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag.
.  «"J
IV  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmequellen:
a)  Renten  des  allgemeinen  deutschen  Schulfonds  nach  Abzug
der  Verwaltungskosten  57  000—
»O  b)  Renten  aus  dem  Maximilianshilfsfonds  6  800—
Jc)  Ubrige  Einnahmen:
Einnahmen  aus  der  Vermietung  und  Verpachtung
der  Gebäulichkeiten  und  Grundstücke  der  aufgelassenen
Kreisirrenanstalt  München  6  000
Zuschußbeitrag  der  bayerischen  Stichstoffwerke  A.-G
Trostberg  zu  den  Kosten  der  Alzkorrektion  in  Höhe
I  von  25  vom  Hundert  der  jeweiligen  Staatsgebühren
«  für  Wasserkraftausnützung  in  Trostberg  214750
Summe  Kap.  70  71  94750
v  Kreisumlage  zu  36  vom  Hundert
der  Steuersumme  von  24  744  420  4.  8907991|20
Summe  der  Kreiseinnahmen  110  68968
I
i
l

 

 

 

 

 

 

 

127
        <pb n="771" />
        <pb n="772" />
        Nr.  49.

Abersicht

753

Beilage  2.

5er  Kreis-UMusgaßen  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsb6ezirkes

  NUAiberbapern  für  das  Jahr  1912.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
—  2—
1
I.  Abschnitt.
*  Kreis-  Ausgabemn.
I  AufEthcbnngnndVerwnltnngdetKreis-Einnahmen.  500—
Il  z  Bedarf  des  Landrats.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  4200—
2,9  Tagegelder  und  Reisekosten!  der  Mitglieder  des  Land-  ·
*  rats-Ausschusses  .  800—
3  Regiekosten  .  1800..
!  Summe  Kap.  n  6  800—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1.  Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
"  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.  8  889/70
b)  aus  der  Kreisschuldotatio  4644/48
)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  rm7
0  4  23  J  —  —
2  Giehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne
II  Statuten  851  320/07
3  Diienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der  l
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnernn  820  000—
4  |  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankie,  beurlaubte  oder  aus  !
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902
a)  im  allgemeinen  19  000—
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  übungen  einberufenen  Lehr-#
  personass.  500—
5  Besondere  Remunerationen  und  unterstützungen  für  das  aktive  Lehr-«
  personal:
a)  im  allgemeinen  5000—
b)  zur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes
I  während  der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  500
c)  zur  Aufbesserung  des  unständigen  Lehrpersonals  (ilfslehrer
«  und  Hilfslehrerinnen)  .  160001—

127*
        <pb n="773" />
        754

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
2
III  6Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemaͤß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  .  57900—-b)
  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  biefer  Gemeinden  25  675/60
c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus  Staatsund
  Kreissfonds  ..  794335
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  18  110—
e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
a)aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —  —
6)  aus  Kreisfonds:
aa)  an  die  Schulkassen  nach  den  seitherigen  Bewilligungen  12  208—
bb)  Beiträge  an  die  weiblichen  Klosterschulen  10  467|12
cc)  zur  Aufstellung  von  Chor=  und  Mesnerdienstsubstituten  1  660—
dd)  zur  Ermöglichung  der  Trennung  der  Mesnerdienste
von  den  Schuldiensten  —
y)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unierniubing
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  .  —  —
71Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausbauten:
à)  Realexigenzbeiträge  ..  .  1  720—
b)  für  Schulpreise  343—
c)  für  Schulbücher  und  Schulgeld  armer  Kinder  11714
d)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  1  85  720|.—
e)  zu  Schulhaus-Neubauten
8  Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben  39  43
9  Prüfungs=  und  Aussichtskosten:
a)  Entschädigung  der  Distriktsschulinspektoren:
a)  für  Vornahme  der  ordentlichen  Schulprüfungen  12  000—
6)  für  Vornahme  der  außerordentlichen  Schulvisitationen  1  715—
b)  Für  den  I.  Kreisschulinspektor:
aa)  Gehalt  6  800
bb)  Tagegelder  und  Reisekosten  1  000—
C)  Für  den  II.  Kreisschulinspektor:
aa)  Gehalt  ..  5800—
bb)  Tagegelder  und  Reisekosten  .  1000-d)
  Pension  des  Kreisschulinspektors  Josef  Fischer  4320
10Pensionen  und  Alimentationen:
aà)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger,  älterer  Schullehrer,  die
bereits  vor  dem  Entstehen  d  der  geseblichen  Kreisvereine  euiesziert
worden  sind.  .  —  —
        <pb n="774" />
        Nr.  49.  55
Niederbayern.
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrat
—
III  110  b)  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:
a)  aus  Zentralfonds  145  600—
5)  aus  Kreisfonds:
1.  ordentlicher  Zuschu  ..  132  672—
2.  zur  Erhöhung  der  Pensionen  des  vor  dem
Jahre  1896  pensionierten  Lehrpersonals  1  896—
bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds  60  80788
I  .  co)zurUnterstütznngdercilterenpensioniertenLehrpersonen
und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an
I  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  4000  —
I  dd)  zur  Unterstützung  von  Lehrpersonen,  die  vor  dem
*  1.  Januar  1904  pensioniert  wurden,  aus  Kreisfonds  1  000.—
«  c)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:

aa)  aus  Zentralfonds:
a)  im  Allgemeinen  112  000—
6)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht
teilnehmende  Lehrpersonal  5  700—
7)  für  dürftige,  dem  ünterstützungsalter  eitwachsene
Lehrerwaisen  .  2000—
bb)  aus  Kreisfonds  (in  bisheriger  Weise)  8  200—
d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen
  der  Volksschullehrer  und  zwar:
a)  ordentlicher  Zuschu  11  000—
6  außerordentliche  Zuschüsse:
1.  für  die  vor  dem  1.  Januar  1896  zu—
gegangenen  Lehrerwitwen  3  750|—
2.  für  die  nach  dem  1.  Januar  1907  zugehenden
  Lehrer-Witwen  und  -Waisen  4000  —
3.  für  die  bis  Ende  des  Jahres  1906.  zu—
gegangenen  Lehrerwitwen  7290—
e)  Beitrag  an  den  Privatverein  zur  Unterstützung  bienstunfähiger
Schullehrer  in  Niederbayern  1  000·—
11/  nterstützung  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schuraktiamten
a)  a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge  .  13888—

 

 

 

 

 

 

 

 

OfürSchulprakttkanten
        <pb n="775" />
        756

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Festgesetzter
Kap.KTit.  Vortrag  Betrag
4
III1/11  D)  für  Präparandinnen  im  Präparandinneninstitute  zu  München
und  Weichs  in  Oberbayern  540  —
Jc)  für  Präparandinnen  in  Lererinnenbildungsanfalten  in  anderen
Regierungsbezirken  .......  .  100—
12ÜbrigeAuögabem
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fort—
bildung  der  Schullehbhbher  500—
b)  zur  Organisierung  von  Schullehrer-Fortbildungskursen
3  (Konferenzbezirken)g)g  12  000—
c)  Remunerationen  bezw.  Unterstützungen  für  sorbildungspflichtige
Kandidaten  des  Volksschuldienstes  500—
1  d)  Zuschüsse  an  die  Gemeinden  für  die  Lehrerinnen  der  weiblichen
  Handarbeiten  .  11500..
e)  Zur  Unterhaltung  und  Ergänzung  der  Lehrmittelausstellung
in  Straubing  .  500  —
f)  zur  Unterstützung  armer  Gemeinden  beufs  Anschassung  von
Büchereien  500  —
13  RKReservefonds  für  die  Volks-Schulen  1  65123
Summe  —  1.  2  513  600—
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.  —  —
Summe  §  2  –  —
3  Taubstummenanstalten.
1.|  Dotationsbeiträüge  —  —
I  2  a)  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  brestonbsiummenanful  in  .
Straubing  1  800—
b)  Für  den  Taubstummenunterricht  überhaupt  ..  2528730
3  a)  Verzinsung  und  Tilgung  der  für  den  Neubau  der  Anstaltsgebäude
  in  Straubing  aufgenommenen  Passivkapitalien  8  100—
b)  Zur  Refundierung  des  zum  Neubau  der  Vorstandswohnung
eingezehrten  Kapitalvermögenns  500—
c)  An  Zinsentgang  aus  den  eingezehrten  Kapitalien.  ..  518—
4  Zuschuß  zum  Zwecke  der  Versorgung  austretender  Zöglinge  (Lehrgeld,
  Einkauf  von  Mädchen  in  Versorgungsanstalten)  .  300—
Summe  8  ʒ  36  505  30
1  Blinden-Institute.
1|]  Dotationsbeitrag  für  das  Blindenheim  in  München  .  100--2FretplatzefiirZoglmgetmZentralBltndeanstnutem
  München  2520|—.
Summe  §  4  2  620—
        <pb n="776" />
        Nr.  49.

 

 

 

 

 

 

757

 

 

Niederbayern.
Festgesetzter
Kap.  I8Tit.  Vortrag  Betrag
4—
III  5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1|Dotationsbeiträüge  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und  ·
Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  2880—
3äJJahresbeitrag  an  dieselbe  Anstalt  zur  Verzinsung  und  Ticiing  der
für  den  Anstaltsneubau  aufzunehmenden  Schuld.  4672
Sunme  z  5  7552—
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend.
Zuschuß  an  die  Haushaltungsschule  für  für  erwachsene  Mädchen  in  der
Stadt  Deggen  orf  500.—
—.  z  6  500  —
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten:
Zuschuß  an  die  vom  Marianischen  V  Verein  Feleitete  Rettungs-nftalt
in  Landshut  .  500—
W  z  ;  500
8  Kreis-Stipendien  für  Studierende  an  Gymnasien  540—
Summe  §9  8  540—
9  Übrige  Ausgaben.
1  |ur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  400—
2  Beitrag  an  den  Historischen  Verein  von  Niederbayern  800—
3  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
à)  an  den  Naturwissenschaftlichen  Verein  für  Niederbayern  in
Passau  172—
b)  an  den  Naturwissenschaftlichen  vormals  Botarischen  Verein
in  Landshut  ç  86—
c)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  100—
d)  an  den  Historischen  Verein  in  Straubing  100—
e)  an  den  Lehrlingsverein  Zwiesel  300—
f)  an  das  Deutsche  Museum  von  Meisterwerken  der  Naturwissenschaft
  und  Techniti  in  Munchen;  Zaschuß  für  den  Museums-Neubau.
  ..  200—
Suninz  z  z  2  158—
10  Gewerblicher  Unterricht.
I  Oberrealschulen  und  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisoberrealschule  Passau:  .
Personal=  und  Sachenbedarf  125  33850
b)  Ubrige  Realschulen  und  zwar:
1.  in  Landshut:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  68  18434
        <pb n="777" />
        758

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  2
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
s
l
111101  2.  in  Straubing:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  33  935  —
E  3.  in  Deggendorf:
*  Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  31  91565
2  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
6  a)  Aversalbeitrag  zur  Belohnung  von  Lehrern,  welche  sich  um
den  gewerblichen  Fortbildungsunterricht  verdient  gemacht  haben  2  0o
.  b)  Zuschuß  zu  den  gewerblichen  Fortbildungsschulen  .  9000—
3  Besondere  Schulen  zur  Entwicklung  einzelner  Industriezweige:
a)  Personalbedarf  für  die  mit  der  Realschule  organisch  verbundene
  Fachschule  für  Maschinenbau  und  Elektrotechnik  in
Landshut  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzs  §ê*m“°  .  9819  —
d)  Kreiswebschule  in  Passau  ..  2900—
I  c)Keram1scheFachschulem  Landshut  1  715—
,-  d)StemhauerschulemMctten  140——
;  0)Stemhaue1schulem  Büchlberg  ..  100  —
I  f  Unterhaltsbeitrag  für  die  der  Fachschule  für  Glasindustrie
in  Zwiesel  angegliederte  Abteilung  für  Holzschnitzerei,  vor-  T
i  malkgeDistrtktsschmtzschulemKötztm..  2()()"—--8)
  Unterhaltsbeitrag  für  die  Fachschule  für  Glasindustrie  in
*  Zwiesel  1  000—
h)  Stipendien  für  **  Vesuchr  des  K.  Technitims
*  in  Nürnberg  —  —
Summe  §  10  286  247/49
11.  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1  Kreisackerbauschule  in  Schönbrunn:  U
1  Schuletat  28  500  A
a)  Exigenz  der  Schule  Okonomieetat  8  200  M  "  36  700|—
b)  zur  Tilgung  des  zum  Ankauf  der  Frank'schen  Grundstücke  1
aufgenommenen  Anlehens  zu  12  700  .K  in  30  Nahresraten  «
auf  Kreisfonds  treffende  Hälfte  der  14.  Rate  212  —
c)  Kosten  für  Verbesserung  der  Wasserversorgung  d  der  Kreisackerbauschule
  Schönbrunn  .  .  8000«—
2KLandwirtschaftsfchulePfarrktrchen
a)  Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamteugesetzes  2705|56
b)  Betriebszuschuß  für  das  Versuchsfeld.  200—
Jc)  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  für  den  Neubau
eines  Landwirtschaftsschulgebäudes,  einer  kulturtechnischen  und
einer  Winterschule  ausgenommen  Aulehenssumme  von  «
254,000  A  nach  Maßgabe  des  im  Jahre  1943  ablaufenden
Schuldentilgungsplanes  vom  20.  September  1905  an  die
Stadtgemeinde  Pfarrkirchen.  .  ..  ..  2500!——
d)  Stipendien  für  niederbayerische  Schüler  600  —
        <pb n="778" />
        Nr.  49.  759
Niederbayern.
——
.  Festgesetzter
Kap8  Lit.  Vortrag  Betrag
E—]—!’
III  111  LLaôndwirtschaftliche  Winterschulen:
Zuschüsse  an  die  lundwirtschaftlichen  Winterschulen.

1.  Deggendorf.  .  .  2220—
2.  Kötztig  1  810—
3.  Landshut  für  die  Schule  .  1800-—
für  das  Internat  dieser  Schue  .  1500—

»  -4Passau...  .  1  425—

s  5.  Pfarrkirchen  1  700—

öD  6.  Straubing  .  1930-—

lf4Landwtrtschaftltche  Fortbildungsschulen

a)  für  den  Baumwärterkurs  in  Landshut  600—

b)  für  die  ländlichen  Fortbildungsschulen  und  Lehrer  an  denselben  965—
1  Summe  8  11  89  667|856

12  Ubrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirt-*

  schaftlichen  Unterricht.

1  DTagegelder  und  Reisekosten  der  Prüfungs-Kommissäre  .  1000  —
2  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Real—
und  Landwirtschaftsschulen  und  für  Relikten  solcher  Lehrer  ..  3987°—
3  Forderung  der  Obstbaumzucht,  hier  Abhaltung  eines  Obstbaukurses  i
s  für  Lehrer,  Geistliche,  Verwaltungsbeamte  2c.  (Einsch-  Stipendien)

in  Landshut  600—

Sunme  F  12  5  587—
s  SummeKap.111294547735

l

IVl  Auf  Industrie  und  Kultur.

1  Auf  Industrie.

1  Auf  Industrie  überhaupt  1  029—

2  Beitrag  zur  Handelskammer  1  000—

3  Kosten  der  Handwerkskammer  12  000—
4  Fur  sonstige  industrielle  Zwecke  und  zwar:

#  a)  Beitrag  zur  Muster=  und  Modell-Sammlung  in  Landshut  858—
b)  Beitrag  zur  Bayer.  Landesgewerbeanstalt,  vormals  Gewerbe-1
  museum  in  Nürnberg  100—
)  Beitrag  zu  der  in  Landshut  errichteten  Nebenstelle  der  Bayer.
Landesgewerbeanstalt  2  000  —
5  aur  Unterstützung  des  Arbeitsamtes  Straubing  als  Bentrale  sur

*-  Arbeitsvermittlung  800  —

6  aur  Unterstützung  des  Arbeitsamtes  Landshut  400—

l

«  Auf  Kultur.

1  Beitrag  zur  Förderung  der  gemeindlichen  und  genossenschaftlichen

·  Bodenkulturunternehmungen  10  000-—

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

128
        <pb n="779" />
        760

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
—86.
IV  3  Fur  den  kulturtechnischen  Dienst:
a)  ein  Viertel  der  Gesamtkosten  13  728  —
b)  für  Kulturvorarbeiter  15  000|  —
4  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  fur  Förderung  der  Pferdezucht:
1.  Beitrag  zur  Hebung  der  Pferdezucht  behufs  Prãmiierung  I
vonPrwatbeschalern..  6000»-—
LZufchußandenBerem  zur  Hebung  der  Pferdezucht  in
Niederbayern  für  die  Fohlenweide  Gaishausen  .  2000-b)
  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichts  ..  1200—
c)zurForderungderRmdvtehzucht,  möbesondere  mittels  Genossenschaftsbildung
  .  ....  20000—
d)  Zuschuß  an  den  Kreisbienenzuchtverein  ..  .  800——
e)  zur  Hebung  des  Obstbaues  und  Unterstützung  der  Obstbauvereine
  in  Niederbayern:
a)Zuschuß  an  den  Kreisverband  niederbayerischer  Obstbauvereine
  1  500  —
6)  Zuschuß  zu  unmittelbaren  unterstützungen  obstbaulicher
Unternehmungen  und  Einrichtungen  –  —
7)  Zuschuß  zur  Aufstellung  von  Bezirksobstbaumwarten  —
f)  Beitrag  zum  Milchwirtschaftlichen  Verein  in  Niederbayern.  4000/—
g)  zur  Verbesserung  und  Vermehrung  der  Schweinezucht  in
Niederbayern  3  500  —
h)  Stipendien:
a)  zum  Besuche  des  Molkereikurses  in  Weihenstephan  300—
6)  für  Studierende  der  K.  Akademie  in  Weihenstephan.  600  —
7)  zum  Besuche  der  K.  Brennereischule  in  Weihenstephan  300  —
)  für  Studierende  der  K.  Tierärztlichen  Hochschule  in
München  800|  —
8)  zum  Besuche  der  K.  Kulturbauschule  in  Pfarrkirchen  500  —
i)  Zuschuß  an  den  Kreisfischereiverein  für  Niederbayern  zur
Hebung  der  Fischzucht  500—
k)  zur  Förderung  der  Ziegenzucht  300|  —
1)  Zuschuß  an  den  Kreisgeflügelzuchtverein  ..  500:——
m)  Zuschuß  an  den  Verein  für  wirtschaftliche  Frauenschulen  auf  l
auf  dem  Lande  in  München  zur  Abhaltung  von  Wanderkochkursen
  500  —
n)  Zuschuß  an  den  Kreisverband  landwirtschaftlicher  Genossen-  .
schaften  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  in  Niederbayenn  300—
0)  Zuschuß  an  die  staatl.  Vogelschutzkommission  in  Bayern  —
p)  zur  Förderung  der  Abhaltung  hauswirtschaftlicher  Kurse  auf  i
demLande..  500—
q)  Zuschuß  an  den  Kreisverband  niederbayer.  Loinchenzüchtr  100—
r)  zur  Förderung  des  Acker=  und  Pflanzenbaues  2  000—
s)  zum  Ausbau  der  genossenschaftlichen  Viehverwertung.  500  —
        <pb n="780" />
        Nr.  49.  761

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Niederbayern.
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
2
IV  25  Für  den  Kreiswanderlehrer  für  Obstbau:
a)  Gehallt  .-W*.  .r  4000—
b)  Reiseaverinn  .........  2000—
o)Req1e...  .  .  -100—
SZuschusanden  Kreisftscherewerem  zur  ve  eines  Wander—
lehrers  für  Fischzucht  1  500—
7  Guschuß  an  den  Landesfsschereiverein
a)  zum  Unterhalt  der  Fischereischule  Starnberg  —  —
b)  zur  Gewährung  von  Stipendien  an  Schüler  aus  Niederbayern  —  —
Summe  Kap.  IV.  111  215—
V.  1  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  für  prakt.  Arzte  in  armen  Gegenden  5  000
2  Beihilfen  an  Hebammen  behufs  Teilnahme  an  den  Wiederholungskursen  200—
3  a)  Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von  Distriktstierärzten
  (bezw.  prakt.  Tierärzten)  10  500—
b)  Zur  Sustentation  der  Distriktstierarztenswitwe  Hnler  in
Rotthalmünster  .  ...  200—
4  Unterstützungen  zum  Besuche  von  Desinfektionskursen  200—
5  Jahresbeitrag  zum  Verein  „Zentrale  für  Säuglingsfür  orge  in  Bayern·  50
6  Zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  1  000—
Sunme  Kop.  ¾  17  150—
VI  Auf  Wohltätigkeit.
1—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Kreis-Irrenanstalten.
1  a)  Für  den  Betrieb  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Deggendorf
einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  99  745|93
b)  Für  den  Betrieb  der  II.  Heil=  und  Pflegeanstalt  Mainkofen  75  749—
2  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
a)  des  zum  Neubau  eines  Pavillons  für  unruhige  männliche
Kranke  in  den  Jahren  1901  und  1902  aufgenommenen
Anlehens  von  148  000  .4&amp;amp;  (Schuldenstand  mit  Schluß  1911
—  146277.¼  49  J)  Verzinsung  5851.4  10  ]/,  Tilgung  1
14598  &amp;amp;  90  J.  20  450—
b)  des  zum  Neubau  eines  Pavillons  für  unruhige  weibliche
»  Kranke  in  den  Jahren  1904  und  1905  aufgenommenen
*  Anlehens  von  154  000  .#  Echuldenstand  mit  Schiuß  1911
—  110  703  4  43  J)  12000—
3  Für  Errichtung  einer  zweiten  Heil=  und  Pflegeanstalt  in  Maintosen
und  zwar  für  Verzinsung  der  benötigten  Mittel  .  106000!-—

128*
        <pb n="781" />
        762

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
4  2
VI  3  Sonstige  Krankenanstalten.
11/—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  An  die  Augenheilanstalten:

a)  an  die  Universitäts-Augenklinik  in  München  343—

b)  an  die  Augenklinik  des  prakt.  Arztes  Dr.  Leonhard  i  in  Landͤhut  200—

3  An  das  Dr.  Hauner'sche  Kinderspital  in  München.  .  300—

4  An  das  Giselakinderspital  in  München.  100—

5  Für  die  Pflegerinnenanstalt  des  Bayerischen  Frauenvereins  vom  roten

1  Kreuz  in  München  500—

6  Arn  die  gleiche  Anstalt  zur  Ausbildung  von  Landkrankenpflegerinnen  800.
4  Betriebskostenzuschuß  für  das  Sanatorium  für  Lungenkranke  in

1  Haustein  200|  —
5  An  die  Hebammenschule  in  München  ..  1500-——

6..1BekträgefürPfleqlmgemAnstaltenfür  Blödsinnige  und  ahnliche  Hilfs-1

  bedürftige,  insbesondere  für  solche  in  den  Anstalten  i  in  Straubing,

Deggendorf,  Ecksberg  und  Ursberg  .  2000—

.2—-—————————-——————  —  —

3  guschuß  zur  Tilgung  der  Bauschulden  der  Kretinenanstalt  Straubing  2  000—

4  Zuschuß  an  die  St.  Josephs-Kongregation  in  Ursberg  1  000—

5  Beihilfe  zur  Förderung  der  Säuglingsfürsorge  500|—

6  Bauschuß  an  die  evang.  luth.  Diakonissenanstalt  in  Neuendettelsau  50—

7  An  das  Seraphische  Liebeswerk  für  arme  und  ver--
  wahrloste  Kinder  ....  .....  100—
8  Für  Errichtung  einer  Trinkerheilstätte  ..  —  —
9.  Unterstützung  an  gemeindliche  und  distriktive  Armenpflegen:


Zum  Unterhalte  von  Irrren  .  7000—
«10F1BeitragzurUnterhaltungder  Arbeiterkolonie  in  Herzogsägmühle  .  300—
EILZuschußbehustründungneuerundErhaltunqderbestehenden

Naturalverpflegsstationen  für  wandernde  Arbeiter  3500  MA  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit  und  zwar:

Bereitstellung  von  Mitteln  für  Fälle  der  Not  und  außerordentliche

Unglücksfälle  .  1643  4#  —  —
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung

i  der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der

K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  56  20875
13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die

1  Unterbringung  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irrenund

  Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom
10.  Mai  1802.  2  600—
Sum  Ke#  WMS  389  646|68
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten.
1  ay  Beiträge  3t  Distriktsstraßen  50  0O000  —
65)  Beiträge  für  wichtige  Gemeindewege  und  Brücken  12  000.—
        <pb n="782" />
        Nr.  49.  763
"  Niederbayern.
M[  ;„„  Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
——  2

 

 

VII

 

 

 

#.  i#S

Floßfahrt  dienen  und  zwar:

Für  gewöhnliche  Uferschutzbauten,  ferner  für  die  bisher  regelmäßig
wiederkehrenden  Forderungen  zur  Unterhaltung  der  bestehenden
Uferschutzbauten  an  der  Donau,  am  Inn  und  am  Regen

Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
des  bei  den  eigenen  Hilfskassen  ausgenommenen  Anlehens  für
die  außerordentliche  Bewilligung  der  gemeinschaftlichen  Isarkorrektion
  im  Jahre  1889  zu  ursprünglich  100  O00  M  als
dreiundzwanzigste  Tilgungs=  und  Verzinsungsrate

 

Kreisfondswasserbaureserve  .....  ...
Zuschüsse  zur  Erbauung  und  Unterhaltung  von  Hochwasserdämmen

Verbauungen  am  Seebach  und  Regulierung  des  weißen  Regen  bei
Engelmühle,  Bezirtamts  Kötin,  Gesamtbeirag  4  40  000  /%  3.  und
letzte  Rate  .

Zuschuß  an  die  Gemeinde  Loiching,  Bezirksamts  Dingolfing,  zur
Erbauung  einer  eisernen  Brücke  über  die  Isar  10  000.X,  in  5  Raten
à  2000  .4#“  für  1912  fünfte  und  letzte  Rate  .

Für  die  Instandsetzung  der  Privatflüsse  mit  erheblicher
Hochwassergefahr  (Art.  98  des  Wassergesetzes)  —  Rott  —
Bezirksämter  Eggenfelden,  Pfarrkirchen  und  Griesbach

—  —  —————.——  ——————..  ——  8.  ——.——  —  —..§§  —

Für  Verzinsung  und  Tilgung  eines  innerhalb  32  Jahren
zurückzuzahlenden  Anlehens  im  Gesamtbetrage  von
445  000  K  zur  Gewährung  von  Beiträgen  an  die  gemäß
Art.  94  des  Wassergesetzes  vom  Staate  zu  den  Kosten
der  Hochwasserdammbauten  an  der  Donau  und  Isar
herangezogenen  Beteiligten,  ferner  zur  Durchführung
mehrerer  Teilkorrektionen  der  Rott  (Art.  98)  behufs  Verbesserung
  der  Flußverhältnisse;  für  1912  1.  Rate.

Zuschuß  an  die  Gemeinde  Ergolding  zur  Korrektion  des
Feldbaches

Zuschuß  an  die  Genossenschaft  zur  Korrektion  des  Sulz-  und
Laubbaches

Zuschuß  an  die  Gemeinde  Loderham  zur  KNegalierung  des
Baches  in  Anzenkirchen  .

Fur  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff-  und

 

21  012°—

2  000

11  315

 

—

i

25  000
2200

3  700

4000

 

 

Sun  *  V#

 

 

153  715
        <pb n="783" />
        764

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
—
vm  Übrige  Kreis-Ausgaben.
1  Zur  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuer-H
  wehren,  dann  zum  Ankaufe  von  Löschgeräten  für  arme
.  Gemeinden  6u000—
2  Zur  Bestreitung  der  Reisekosten  der  Kreisausschuß.  ·
Mitglieder  der  freiwilligen  Feuerwehren  —
3  Beiträge  gemäß  §  32  des  Bauunfallversicherungegesetes
*1“  für  1911  7000—
4  Beitrag  an  den  Pensionsverein  der  Distriktsstraßenwärter
  des  Königreichs  Bayern  diesseits  des  Rheins.  200  —
5  Zur  Verstärkung  des  Fonds  für  besondere  unglücss-  und
1  Notfälle  .  4000«:
Summe  —  #  17500—
IX  Allgemeiner  Reservefonds  ...........  6937597
Summe  der  Kreis-Ausgaben:  5143  M  3711380  —
i
II.  Abschnitt.
Areis  —  Einnahmen.
!1  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
n
3  A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung
"  und  Bildung.
1  Lateinschulen.  —  —
*-  Summe  81  —  —
l
Z-  Gewerblich-technische  Schulen.
I  FurdteKretöoberrealschulePassau  .  .....  21486-—
Summe  82  21  486—
3  Volks-Schulen.
1Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewillgungen.  beruhende  Fundations.
*-  beiträge  .  934984
ILNachAnfall  zahlbare  Bauausgaben  39/43
3  Kreisschuldotation  und  zwar:
a)  seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotatio  99  .590/17
b)  neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schlasten
  überbürdeten  Gemeinden.  .  25700——
        <pb n="784" />
        Nr.  49.  .  765
";  Niederbayern.

———  —  —  —ÈÜ  —.
Festgesetzter
Kap.  /8Tit.  Vortrag  Betrag

1

 

 

 

1.  3  4  Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden
  mit  weniger  als  10000  Einwohnen  207  839  86

5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volks—
schulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  Vemäß  Art.  14  s½  1  des
Schulbedarfgesetzes  7900—

6  Zauschuß  nach  Nrt.  16  Abs.  2  gise  4  des  W—  vom
«  28Ju11902..  255000—

7D1enstalterszulagenfür  das  gehrpersonal  an  den  Voltescuien  der
Gemeinden  bis  zu  10000  Einwohnern.  ..  820  000—

8  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  bie  bereis  vor
dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  worden  sind  –  —-9
  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  in  Niederbayern  .  145  600—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen  -
Dienstalterszulagen..  6080788
c)zurUnterstützungder  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  und  ·
«  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensions
einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonl  4000—

10  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Voltsschullehrer
a)  im  allgemeinen  112  000  —
b)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrer-Relikten  und  zur  Gewährung
  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensions- 



 

 

einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonl  5  700—

c)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000  .

11|ßur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715
12  Zur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  nähredd

der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  500—

 

 

Summe  z  z  1  807  74218

 

 

Summe  Kap.  A]1  829  228|18

B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.

Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupft  2575
Summe  Kap.  I1011831  8S0318

 

 

 

 

 

 

II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.  ,  —  —
        <pb n="785" />
        766

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
M
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.  —
1  Zuschuß  aus  den  Renten  des  Maximiliaus-Hilfsmaga-  1
zinsfonds  und  zwar:  #
a)  zur  Bereitstellung  von  Mitteln  für  Fälle  der  Not  oder  außer-1
  ordentliche  Unglücksf  .  ..1643.«  —  —-b)
  zur  Gründung  neuer  und  Erhaltung  der  bestehenden  Naturalverpflegsstationen
  für  wandernde  Arbeiter  3500  A  —  —
6  Summe  Kap.  III  5  143  –  —
J
Iu  Kreisumlage  zu  44  vom  Hundert
der  Steuersumme  von  4  003  358.  720  1  761  477  84
I
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  .  11809898
I  Summe  der  Kreiseinnahmen:  5  X  —  —

 

 

717  380.—
        <pb n="786" />
        Nr.  49.  707
Abersicht
der  Kreis-AUusgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
  der  PFfalz  für  das  JSahr  1912.
Festgesetzter
Kap.|s  Tit.  Vortrag  Betrag
1
I.  Abschnitt.
Kreis-  Ausgaben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreiseinnahmen  400—
II  Bedarf  des  Landrates.
Diäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  4000
Diäten  und  Reisekosten!d  der  Mitglieder  des  Landrats-Ausschusses
  .  .  .......  1000——
Regiekosten.  1240—
—  Kap-  47  6  240—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
Volksschulen.
1/Htändige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  Aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —  —
b)  Aus  der  Kreisschuldotation.  ..  —  —
c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe  —  —
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne
Statuten  904  500—
3  a)  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
der  Gemeinden  bis  zu  10000  Einwohnen  1  183  96485
b)  Dienstalterszulagen  aus  Kreisfonds  vom  dritten  Jahre  nach
bestandener  Seminarschlußprüfung  begiunend  bis  zum  Eintritte
  in  die  zweite  staatliche  Alterszulage  68  658.75
4  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902:
a)  im  Allgemeinen
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  Übungen  einberufenen  Lehr-  19  700—
personass.
5  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal
  und  zwar  zur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des
Volksschuldienstes  wãhrend  der  Ableistung  hrer  gesenlichen?  Militär-=dienstpflicht.
  .  2500———

129
        <pb n="787" />
        768

 

 

 

 

 

 

—  —
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
A  2
III  16Allgemeine  Beiträge  an  Schul-  (bezw.  Gemeinde--)  Kassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäh
Art.  14  Abs  1  des  Schulbedarfgesetzes  317  480|84
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Kassen  dieser  Gemeinden  95•48—
c)  Zuschüsse  an  die  Kassen  der  übrigen  Gemeinden  mit  Ortsstatuten
  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das  Lehrpersonal
  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus  Staatsund
  Kreisfonds  .  ...  32  996—
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Kassen  dieser  Gemeinden  2583  —
e)  Sonstige  Zuschüsse  an  die  Gemeindekassen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen.  —  —
6)  aus  Kreisfonds
1.  zur  Unterstützung  dürftiger  Gemeinden  aus  Anlaß  der
Einführung  von  Abteilungsunterricht  1  000—
2.  zur  Unterstützung  dürftiger  Gemeinden  aus  Anlaß  der
Trennung  des  Mesner=  oder  niederen  Kirchendienstes  Ü
vom  Schuldienste  200  —
7)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  unestn  D
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  .  —  —
7  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schushausbauten:
a)  Realexigenzbeiträge  .  ..  —  —
b)  Zum  Unterhalt  von  Schulhäusern  *#
c)  Zu  Schulhaus-Neubauten  r  15  000
8Nach  Anfall  zahlbare  Barausgaben  —  —
9  Prüfungs-=  und  Ausfsichtskosten:
a)  Tagegelder  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme
der  ordentlichen  .  52  500
und  außerordentlichen  Schulbisitationen  1  715—
dann  für  Formularpapiere  200—
b)  Für  die  Kreisschulinspektoren:
aa)  Gehalte  19  316|67
bb)  Tagegelder  und  Reisekosten  .  4120—
cc)  Pension  des  quieszierten  Kreieschlinspettrs  K.  Kreisschulrates
  Wendelin  Matt  .  5340—
10Pensionen  und  Alimentationen:
a)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
b)  Zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
I  aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:
·  a)ausZentralfr-ndö.  14759871
6)  aus  Kreisfonds  zur  Deckung  des  Defizites  für  1910  11  800|—
s  y)ausKretsfondsMehrbedarffür1912  4106287
        <pb n="788" />
        Nr.  49.  769.
Pfalz.
Festgesetzter
Kap.  18Tit.  Vortraa  Betrag
4—
III  10  0)  aus  Kreisfonds  zur  Gewährung  von  Zulagen  an
die  vor  dem  Jahre  1904  in  den  Ruhestand  getretenen
  Lehrpersonen  8  000—
bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds  54  875  16
ec)  Zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Reliktenunterstützungszuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen
  Vensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehr—
personal.  ..  7800—
c)  Unterstützungsbeiträge  für  bie  Hinterbliebenen  der  Volis-  «
schullehrer:
aa)  aus  Zentralfonds:
a)  im  allgemeinen  155  101  76
5  5)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und
*  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Reliktenunterstützungszuschußkasse  für  das  an
gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teils
  nehmende  Lehrpersonal  7000—
7)  für  dürftige,  dem  mersütungealte  erwene
Lehrerwaisen  2000—
bb)  aus  Kreisfonds:
*-  d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen
  der  Volksschullehrer  .  40000—
e)  Zuschuß  an  die  Kreisschulinspektorswitwe  Littis  du  ihren
Bezuge  aus  der  Lehrerwitwenkasse  335—
)  Zuschuß  an  das  pfälzische  Lehrerwaisenstift  .  1000—
"11UnterstützungenfürdürftigecchulamtszöglmgeundSchulpkaktitantem
a)  Für  dürftige  männliche  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten  10  000  —
b)  Für  Schülerinnen  weiblicher  Bildungsanstalten,  die  sich  dem
I  Lehrberufe  widmen  wollen  1500  —
12  Ubrige  Ausgaben:
a)  Für  Elementarfortbildungsschulen  2  050—
#  b)  Zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fort-.
  bildung  der  Schullehrer  700—
c)  Zur  Förderung  des  Fortbildungswesens  des  Volksschullehrpersonals
  (Bildung  von  Konferenzbezirken)  14  300—
4)  Zur  Hebung  des  Unterrichts  in  den  weiblichen  Handarbeiten  2000—
#  e)  Stellvertretungskosten  für  die  zu  Fortbildungskursen  für
E  Lehrer  an  gewerblichen  Fortbildungsschulen  beurlaubten  Volks-I
  schullehrer  aus  Gemeinden  mit  Ortsstatuten  ..  300—
13ReservefondsfürdieVolksschulen.  .......  7000:
Summe§1318574761

 

 

 

 

 

 

 

 

129*
        <pb n="789" />
        770

 

 

 

Festgesetzter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kap.  §  Tit.  Vortrag  Betrag
4
III  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1  Zuschüsse:
a)  Kreisanstalten:
1  Progymnasium  in  Frantenthal  (1.  bis  5.  Klass  23  673/93
„  Grünstat  32  150/88
5%  Gemeindeanstalten:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetes:
1.  Progymnasium  in  Dürkheim.  19  5466
2.  »  »Edenkoben..  1748385
3.  »  „  Frankenthal  (6.  Kl.)  638—
4.  »  „  Germersheim  18  99417
5.  »  »Homburg.  21  115  35
6.  »  „  St.  Ingbert  19  86525
7.  „  „  Kirchheimbolanden.  11  45625
8.  "  „  Kusel  12  44842
9.  »  »  Ludwigshafen  a.  2  15  35616
10.  Pirmasens  .  20  015.30
11.  Lateinschule  in  Vergzabern  12  28507
12.  R„  „  Blieskastel  11  317/84
13.  »  »Landstuhl  1221448
14.  »  »  Winnweiler  12  30327
15.  »  Kandel(Aversalzuschuß  widerruflicheLeistung)  5000—
g  2  Reservefonds  für  die  Progymnasien  und  Lateinschulen  6  000/—
Summe  z  z  271  864  38
3  Taubstummen-Anstalten.
1  Kreis-Taubstummenanstalt  in  Frankenthal:
1  Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  !  und  für
außerordentliche  Ausgaben  66  808  86
4  Blinden-Institute.
-  1.-————-———————————  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Zentral-  Ulinden-Institute  in  München  .  4320—
3Zur  Verfügung  der  Regierung  2000—
#  Summe  z  6  320—
6  5  Fürsorge  für  krüppelhafte  Kinder.
1reiplätze  für  Erziehung  und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  der
1  Zentralanstalt  in  München  720  —
2  Beitrag  an  dieselbe  Anstalt  zur  verzinsung  und  Tilgung  der  für
.  den  Neubau  aufzunehmenden  Schuld  2568—
3ä  NFürsorge  für  bildungsfähige  krüppelhafte  Kinder  innerhalb  der  Pfalz  3  000.—
Summe  8§  5  6.288—
1  6.  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
1  weibliche  Jugend  Z  —  —
1  Sonstige  Unterrichts-  und  Erziehungsanstal  ien:
Schwimmschulen  472
        <pb n="790" />
        Nr.  49.  771
Pfalz.
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
*
III8  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten  und
Gymnasien  ..............  3  000—
9  Übrige  Ausgaben.
1|  Zur  Erhaltung  von  Naturdenkmälern,  Kunstdenkmälern  und  Altertümern,
  insbesondere  der  vorhandenen  Ruinen  ..  2000—
2x3—————————————————-———  —  —
4  Beiträge  an  Vereine  und  Institute:
a)  An  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  200
b)  An  die  Naturwissenschaftliche  Gesellshaft  onicha-  in  Bad
Dürkheim  345—
hc)  An  das  Museum  in  Speyer  .  345—
4)  An  den  Historischen  Verein  der  Pfalz  655—
e)  An  den  Pfälzischen  Verschünerungsverein  800—
k)  An  den  Pfälzer  Waldveren  .  800--g)AndenPfalztfchenVerkehrsverband
  200—-h)AndenPfalzIschenKunftverem
  300—
i)  An  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen  Bayerns  200—
k)  Beitrag  an  den  Verein  Historisches  Museum  der  Pfalhlz  10  000—
1)  Beitrag  zu  den  Kosten  des  Neubaues  des  Deutschen  Museums
in  München  1  000—
m)  Beitrag  an  den  Verein  pjalzscher  Lehrerinnen  für  deren  beim
(nur  für  19190)  1  000—
Summe  z  z  17  84—
10  Gewerblicher  Unterricht.
1  Ober-Realschulen  und  Realschulen,  nämlich:
a)  Kreisoberrealschule  in  Kaiserslautern.  —  —
1.  Hauptanstalt  149  958/69
2.  Nebenanstalt  (Fachschule  für  Maschnerbau  und  Elektrotechnik)
  11  339/055
3.  Nebenanstalt  (Werkmeisterschule)  .  5000—
b)  Oberrealschule  in  Ludwigshafen  a/Rh.  (Gersoyalbedar  iach
Art.  188  des  Beamtengesetzes)  .  13849068
c)ÜbrtgeNealschulenundzwar
aa)  in  Speyer  (Versonalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes)
  ..  39660—
bb)  in  Landau  desgl.  .  42  138|67
cc)  in  Zweibrücken  desgl.  .  44  159/67
dd)  in  Neustadt  a-H.  desgl.  40  66450
ee)  in  Pirmasens  desgl.  46  165|34
d)  Für  Lehrattribute  technischer  Schulen  1  370—
e)  Reservefonds  für  dieselben  .  2000—
        <pb n="791" />
        72

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
MA  4
III  100  2  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
ö  a)  Gewerbliche  Fortbildungsschulen  16  000—
b)  Kreisbauschule  in  Kaiserslauteern  97  861|86
6  c)  Beitrag  an  die  Webschule  in  Lambrecht  2000|—
ö  d)  Zuschuß  für  die  Meisterschule  für  Bauhandwerter  in  Franter
thal  .  .  1000—
Summe  F  mõ  637  8086
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.  "
l  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
-  2  a)  Kreisackerbauschule  Kaiserslautern.  20  659/95
b)  Stipendien  für  Schüler  landwirtschaftlicher  Schulen,  ins-»
  besondere  der  Kreisackerbauschule  in  Kaiserslautern  .  3  500  —
6  J)  Stipendien  zum  Besuche  der  Kgl.  Akademie  für  Landwirtschaft
*  in  Weihenstephan  und  der  technischen  Hochschule  in  München  1  500.—
*ô  d)  Stipendien  zum  Besuche  der  Kgl.  Wein-,  Obst=  und  Garten-  ,
bauschule  in  Veitshöchheim,  sowie  der  Kgl.  Lehr-  und  Ver—
«  suchsanstaltfürWeinHmdObstbauinNeustadtaXH.  1000.—
3Landwirtschaftliche  Winterschulen:  .
a)  für  Alsenz  .  2  000  —
b)  „  Zweibrücken.  2  000,  —
c)  „  Landad  2  000—
d)  „  Frankenthal  2  000—
1  e)  „  Wolfstein  2  000/—
t)  .  Kande.  2  000/
9)  „  Kirchheimbolanden  2•000|—
n)  „  Homburg  2000  —
i)  „  Speyer  2  000|—-k).
  Haßloch  000%
.·  l«i»d1ngl  Lehr—  und  Versuchsanstalt  für  Wein=  und  Obst-  1
bau  in  Neustadt  a/H.  2400  —
5  m)  Ehrengaben  an  #chtsahliehrer.  welche  sich  um  die  bebung
·  delLandwirtschaftverdtentgemachthaben.  .  200---Summe
  —#-  4525995
12  Ubrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht.
1Dagegelder  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  900  —
2  Pensionsfonds  der  pfälzischen  Kreisgemeinde  für  die  Lehrer  an  tech
F  nischen  Mittelschulen  und  der  Kreisackerbauschule  der  Pfalz  29  05388
f  3  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
4  Suipendien  für  Studierende,  Schüler  und  Eleven:  1
a)  der  höheren  und  mittleren  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  Z
.  einschließlich  Oberrealschulen  .  .  .  4500  —
        <pb n="792" />
        Nr.  49.  773
Pfalz.
Festgesetzier
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
*  2
III  12  4  b)  für  Studierende  der  Kgl.  Tierärztlichen  Hochschule  500—
)  Stipendien  für  arme  Schüler  an  Privat-Realschulen  1  500—
d)  Stipendien  für  Besucher  des  Molkerei=  oder  Brennereikurses
in  Weihenstephan  300|  —
e)  für  Wanderkochkurse  und  hauswirtschaftliche  ünterweising  der
«  ländlichen  Bevölkerung  2  000  —
(Positionen  a  und  c  wechselseitig  übertragbar.)
Summe  §  12  38  753|88
Summe  Kap.  IIc284  168|6
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1Beitrag  für  die  Entwickelung  der  Industrie  überhaupt  860—
2  Beitrag  an  die  Handelskammer  .  3000—
3  Beitrag  an  die  Handwerkskammer  14500—
4  Für  sonstige  industrielle  Zwecke:
Beitrag  zum  Gewerbemuseum  Kaiserslautern  und  zwar  zur  freien
Verfügung  des  Verwaltungsrates  6  000—
5s4ipendien  für  Gewerbsmeister  und  Gewerbsgehile  zum  vesuche
von  Meisterkursen  500—
6  Beitrag  zur  Frauenarbeitsschule  Speyer  .  500—
2  Auf  Kultur.
1Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  lberhaupte
a)  aus  Zentralfonds  .  2575—-,
  b)  aus  Kreisfonds  928—
"  2—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3B  Auf  den  Kulturbau-Dienst:
I  a)  Zuschuß  an  die  Staatskasse  zu  den  Kosten  des  verstaatlichten
*-•  kulturtechnischen  Dienstes  12  200—
1  b)  Entlohnung  der  Kulturvorarbeiter  14  000—
**1  c)  Für  die  Förderung  von  Kulturunternehmungen  .  3000—
"«  d)  Reserve  zu  b  u.  c  (Zinsen  des  Fonds  für  Zwecke  des  kultur-  «
technischenDtenstes)..  123250
e)  Zuschuß  zur  Durchführung  der  Glanregulierung  Cweite  von
drei  gleichen  Raten  von  je  5000  .K  und  1  von  2  weiteren
Naten  zu  5000  f.  ....  ...  10000—
4FürsonstigeZwecke
a)  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichtes  350—
b)  für  Stammzuchtbezirke  .  4000—
c)  Unterstützung  von  Stammzuchtgenossenschaften  20  O000—
d)  Für  Förderung,  der  Pferdezucht  in  der  Pfalz  5000—
e)  Beitrag  an  den  pfälzischen  Kreisfischereiverein  500—
fa)Gehalt  des  Kreisfischereisachverständigen  3  000  —
6)  Reiseaversuum.  1800  —
7)  Bureauaversum  einschließlich  Miete,  Beheizungu.  Beleuchtung  340—
        <pb n="793" />
        774

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
42
IV  21  4  8)  a)  Zuschuß  für  die  Fischereischule  in  Starnberg  100—
6)  Stipendien  für  Schüler  aus  der  Pfalz  100—
h)  für  Hebung  der  Bienenzucht  200—
i)  für  die  landwirtschaftliche  Feldversuchsstation  in  Kaiserslautern  5000—
k)  Zuschuß  an  den  Verband  pfälzischer  landwirtschaftlicher  Genossenschaften
  750—
1)  Zuschuß  an  den  Raiffeisen'schen  maistonsverbeno  der  2  250—
m)  für  Hebung  der  Schweinezucht  2000—
n)  für  Hebung  der  Geflügelzucht  400—
o)  für  Hebung  der  Ziegenzucht  .  30(«)—
p)  a)  Gehalt  des  gritabssbenWanderlebrer=  .  429166
6)  Reiseaversum  desselben  1  800.—
7)  Bureaukosten  desselben  200
)  Kanzlei-Aushilfe  200—
Für  Abhaltung  von  Obstbaumwärterkursen  .  1  000—
55  Beitrag  für  die  Saatzuchtanstalt  Weihenstephan  für  Förderung
des  Acker=  und  Pflanzenbaues  1000  —
t)  Für  Vogelschuz  00|—
u)  a)  Gehalt  eines  Kreiswanderlehrers  für  Weinbaur  3000
8)  Reiseaversum  für  denselben  1  500|—
7)  Bureauaversum  einschließlich  Miete,  4.  Heheiun  und  Be-  .
leuchtiing  ..  340—
Zuschuß  an  den  Kreisobstbauverband  .....  300—
Summe  Kup.  IV  127  21716
V  Auf  Gesundheit.
1  Nemunerationen  für  Arzte  in  armen  Gegenden  2  200  —
2  1  Unterstützung  dürftiger  Hebammen  bezw.  des  Pfälsischen
Hebammenvereins  .  400—-2
  Unterstützung  von  Hebammen  für  Repetitionskurse  .  500—
3Beitragandie  Hebammenschule  in  Erlangen  400  —
3  Zur  Sustentation  von  Distriktstierärzten  5000|.—
1  Zur  Bekämpfung  anstecken  der  Krankheiten  insbesondere
des  Typhus  und  der  Tuberkulose  .....  6000-—
5))  Für  Zwecke  der  Säuglingsfürsorge  2  000—
6.  An  den  Verein  zur  Gründung  eines  Sanatoriums  für  »
Lungenkranke  aus  dem  Mittelstande  in  Bayern  e.  V.  in  #
Deggendorf  ..........  100;
Summe  Kap.  V  16  600  —
VI  Auf  Wohltätigkeit.
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Kreis-Heil=  und  Pflegeanstalten.
1.Heil=  und  Pflegeanstalt  Klingenmünster:
a)  für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  264  07526
        <pb n="794" />
        Nr.  49.  775
Pfalz.
Festgesetzter
Kap.s  [Tit  Vortrag  Betrag
——
VI.  21  b)  Für  Instandsetzungsarbeiten  3  470—
c)  Für  Um=  und  Aufbauten  20  000—
2  Heil=  und  Pflegeanstalt  Homburg:
a)  Für  den  Betrieb  einschließlich  Bauunterhaltungskosten  und
Instandsetzungsarbeiten  343  372|69
b)  4.  Rückzahlungsrate  an  den  Maximilianshilfsfonds  zur  Tilgung
  des  aus  demselben  entnommenen  nverzinslichen  Anlehens
im  Betrage  von  350  000  ..#  ....  ....  40000—
c)VerzmsungderBauschuld  147500-—
d)  Tilgung  der  Bauschuld  130  000—
3  Sonstige  Krankenanstalten.
11  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2Für  Heilung  armer  Augenkranker  ..  840—
3ZurFörderungderLandkrankenpflegeanden  bayerischen  Frauenverein  600—
45  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
6  Kreis-Kranken=  und  Pflegeanstalt  Frankenthal.
1|  Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  233  786  24
7W—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
81  um  unterhalte  verlassener  Kinder  und  armer  Waisen  bei  Privaten,
dann  in  Waisen=  und  Rettungshäusern.  45  000—
2  Beitrag  für  Rettungshäuser,  Asyle,  Zwangserziehungsanstalten  und
sonstige  Zwecke  der  Zwangserziehung  10  500—
9  1  lr  Unterbringung  schwachsinniger  und  epileptischer  Kinder  in  entsprechenden
  Anstalten  .  5000——
a)  Beitrag  zur  Kinderheilstätte  in  Bad  Dürkheim  ..  1800—
b)  Zuschuß  an  die  gleiche  Anstalt  zu  den  stosten  für  *2
heilkurse  .  200—
2  Beitrag  zum  Verein  für  Volksheilstätten  .  500—
10———————————————————-————  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.
1  Anterstützung  Armer  außerhalb  des  Armenhauses  7400  —
2  Unterstützung  armer,  durch  Elementarereignisse  beschädigter  Familien  2040—
3UC  —  —  —  —  —  —  —  ——  —  —  —  —  —  —  —  —
4Beitrag  an  den  pfälzischen  Arbeiterkolonie-Verein  ..  4000  —
5  Zuschüsse  an  Vereine  und  Einrichtungen  zur  Unterstützung  umherziehender
  Personen  .  6500—
SZUrUnterstützungder  Gemeinden  bei  Errichtung  von  Arbeitsämtern  1  400  —
78  Zuschuß  für  das  Arbeitersekretariat  Kaiserslautern.  100—
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der
K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  ....  2569350
Sumnte·Kap.V1129377769

130
        <pb n="795" />
        Festgesetzter
Kap.  8  Vortrag  Betrag
I  «I-J
W
VII  I  Anf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
.  II  Beitrag  zu  den  Distriktsstraßen:
a)  Unterhaltungskosten  135  000  —
b)  Neubauten  20  000.  —
2.  Beitrag  zu  den  Gemeindestraßen  5000—
34—  —  —  —  —  —  —  ————  ——  ——  —  —  —  —  —  —
·  4  Zur  gewöhnlichen  Unterhaltung  der  Rheindämme  17  700  —
5  Für  Erhöhung  und  Verstärkung  der  Lauterdämme  bei  #
Neuburg  —
6  Für  Uferschutz  an  öffentlichen.  Flüssen  7300|—
1  Summe  Kap.  VvI  185  000—
VIII  übrige  Kreis-Ausgaben.
1  Belohnung  für  Erlegung  von  Raubtieren,  dann  von
1  wilden  Kaninchen  im  Gebiete  der  Hauptrheindämme,  sowie
  für  Beanzeigung  von  Baumbeschädigungen  und  Ent-  "
1  deckung  des  Täters  600  —
2  Unterstützung  des  pfälzischen  Feuerwehrverbandes  und
#  zwar  zur  Gründung,  Ausrüstung  und  Bildung  von  Feuerwehren
  2
:3.  Zuschuß  zu  dem  Pensionsvereine  für  pfälzische  Kreis-6
  bedienstete  behufs  Bildung  eines  Stammkapitales  30.
l  von  36  Raten)  ..  7000.—
4:-...--—-—..—.....-—....—.--  —  —
5;  Beiträge  gemäß  §  32  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  9  000.  —
6  Landwirtschaftliche  Kreisversuchsstation  undöffentliche
·  Untersuchungsanstalt  für  Nahrungs-  und  Genußmittel  in
Speyer  40  000  —
Summe  *  vuis#  58  600.—
IX  Allgemeiner  Reservefonds  62  584/19
Summe  der  E51•5  6  034  587/68
I
II.  Abschnitt.
Kreis-Einnahmen.
I  A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und
Bildung.
2  Gewerblich-  technische  Schulen:
Zuschuß  für  die  Kreisoberrealschule  Kafferslautern  und  für  die
Oberrealschule  Ludwigshafen  a/Rh.  .  ..  54117  —
        <pb n="796" />
        Nr.  49.  777
Pfalz.
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
—i
1.  Volks  schulen  3
12—  -—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3  Budgemößige  Kreisschuldotation:  6
5)  Neue  Kreisschuldotation  zur  Unterstützung  der  mit  Schullasten  I
überbürdeten  Gemeinden.  .  24000-l

4Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  gif.  2  und  «
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28  Juli  1902  ufür  Gemeinden
mit  weniger  als  10  000  Einwohnern  274  059,90
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
I  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen  "
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  1
Schulbedarfgesetzes  —  Kap.  III  8  1  Tit.  6Ca  der  Kreisausgaben  —  317  480  84
6  Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  ziff.  4  des  Schulbedarfgesetes  vom  l
.  28Jultl902..  335  000
7/|Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Vollsschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern,  Kop.  III  81  1  Tit.  Za  "
der  Kreisausgaben  —.  1  183  964  85
"„  8  ——————————————J  —  —  —  —  –
I  9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  147  598|71
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  54  875  6
)  Zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  und
6  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und
6  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen
*  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  7800  —
10  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
#  a)  im  allgemeinen  155  101|76
b)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung
"  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  200  —
*  c)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2  000.—
11  |  ur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  7  15  —
12  Zur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  während
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  2500—
Summe  z  z  2  513  096  22
Summe  Kap.  IAI  2567  5

130“
        <pb n="797" />
        778

 

 

 

 

—
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
.  7  3
B  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  2575—
2  Hälfteanteil  des  Staates  an  dem  Gehalte  eines  Kreiswanderlehrers
  für  Weinbau  ..  1  500—
3  Anteil  des  Staates  an  dem  Gebelte  eines  Kreisfischereisachverständigen
  .  .  1  500—
—  I#s  1  *hbä
C.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Wohltätigkeit.  1
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3  Budgetmäßige  Entschädigung  der  pfälzischen  Kreisfonds
  für  den  Entgang  eines  Drittels  der  Polizeistraf-  ·
gelber  ..  8  571—
I  D.  Sonstige  Zuschüsse  aus  Zentralfonds.
1  Hälfte-Anteil  des  Staates  an  den  Gehältern  der
Dammeister  ....  ...  5  600/—
Summe  Kar-  1  2  586  959/22
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.  –  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsaquellen.
1  Pachtertrag  von  Rheindammflächen  15  294|85
2  Pachterträgnis  aus  den  Rheindammgräsereien  ...  1007739
3  Erkennungsgebühren  für  Benützung  kleinerer  Rhein—
dammflächen  zu  verschiedenen  Anlagen  285—
4  Zinsen  des  Fonds  für  Zwecke  des  kulturtechnischen  Dienstes  1  23250
Summe  Kap.  III  26  889/24
IV  Kreisumlage  zu  35  vom  Hundert
der  Steuersumme  von  9220  000  M  —  4  nach  Abeug  von  5%„  vom
Hundert  für  ungiebige  Posten  .  3216243—
V  Aktivrest  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  204  496|22
Summe  der  Krars-  Ernahmen  6  034  587/|68
        <pb n="798" />
        Nr.  49.  779

Beilage  4.
Abersicht
der  Kreis-AUAusgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  für  das  JSahr  1912.

——!42—  —
—  —

 

 

 

Festgesetzter

 

 

 

 

 

Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
I.  Abschnitt.
Kreis-  Ausgaben.
I  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  .  400—
II  Bedarf  des  Landrats.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  2  800—
2  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Land—
ratsausschusses  .  ..  400  —
3  Regiekosen!  1  400—
Sumne  Ka#  ũ  4600—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  21  465|89
b)  aus  der  älteren  Kreisschuldotatio  41  469|87
Ic)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  zm  eDienstgrund
6  4  10  JT
2  a)  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrperlenol  in  Orten
ohne  Statuten  664  000—
b)  Gehaltszulagen  an  das  unjtandige  vehrpersonal  in  Orten
ohne  Statuten  17500—
3ä  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10000  Einwohnen  772  080—

4/  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902:

a)  im  allgemeine  8  000—
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  Übungen  einberufenen  Lehrpersonals
  (aus  Kreisfonds)  1  000—
5  Besondere  Vergütungen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal:

a)  Vergüunggen  –  —
b)  Unterstützungen  2500  —

 

c)  Für  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes
während  der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  1  000.—
        <pb n="799" />
        780

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
14
I1I1  1½6  Allgemeine  Beiträge  an  die  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000  6
s  und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonale  an  s
i  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters-  und  sonstigen  Zulagen  gemäß
1  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetze  .  7552575
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  17.038/70
i  c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  763221
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schultassen  dieser  Gemeinden  9  360/—
e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  821  84
6)  aus  der  alten  Kreisschuldotation  .  .  4  733.40
7)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  —  —
f)  Zur  Bestreitung  der  Aushilfekosten  für  die  zu  den  Fortbildungskursen
  am  Gewerbelehrer-Institut  einberufenen  Lehrer  in
Gemeinden  mit  Ortsstatuten  250  —
*7  |Beiträge  zum  Sachbedarf  der  Schulen  und  zu  Schuthausneubauten:  6
a)  Beiträge  zum  Sachbedarf:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  701/63
bb)  aus  der  Kreisschuldotation  3428
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  und  zu  Schulhausneubauten  50  000/—
c)  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  arme  überbürdete  Schulgemeinden
  behufs  Anschaffung  bezw.  Nachschaffung  von  n  Lehr.  .
mitteln  ..  1  000  —
8Nach  Arfall  zahlbare  Banausgaben  4
9  Prüfungs=  und  Aussichtskosten:
a)  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Distriktsschulinspektoren  für
die  Vornahme  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Schul-  #
visitationen,  dann  für  Formularpapiere  ....  11  000—
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
a)für  den  1  Kreisschulinspektor  Gehalt  5300—
Tagegelder  und  Reisekosten  1  000—
8)  für  den  II.  Kreisschulinspektor  Gehalt  4  800—
Tagegelder  und  Reisekosten  1  000  —
10  HPensionen  und  Alimentationen:
T  a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Volksschullehrer,
I  die  bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine
i  quiesziert  waren:
aa)  aus  Zentralfonds  270

 

bb)  aus  Kreisfonds
        <pb n="800" />
        Nr.  49.  781
Oberpfalz  und  Regensburg.
Festgesetzter
Kap  Tit  Vortrag  Betrag
M
III  10  b)  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:  J
aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  1
Lehrpersonen:
a)aus  Zentralfonds  106  060—
6)  aus  Kreisfonds  70  9660—
bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds  10  166—
cc)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für
das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
  Lehrpersonal:
a)  aus  Zentralfonds  5600—
6)  aus  Kreissonds  .  —  —
i  c)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volks-6
  schullehrer:
«  aa)  aus  Zentralfonds:
æ)  im  allgemeinen  ..  99  420  —
6)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Relikten  Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
  Lehrpersonal.  4  800—
7)  für  dürftige,  dem  nerühangsaler  entwachiene
Lehrerwaisen  2000—
bb)  aus  Kreisfonds:
a)  im  allgemeine  .  108—
6)  für  besonders  dürftige  Schullehrerwitwen  ...  80()——
d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen
  oberpfälzischer  Volksschullehrer  16  000—
e)  Pension  der  Kreisschulinspektorswitwe  Zitzelsberger  in  Regensbunrg
  1  332—
t)  Pension  der  Kreisschulinspektorswitwe  Sterner  in  Regensburg
  1  200—
g)  Ruhegehait  des  Kreisschulinspektors,  Kreisschulrates  Eugen
Leipold  in  Regensburg  5  400—
11  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten
aus  Kreisfonds:
a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge.  4  000—
b)  für  dürftige  Schulpraktikanten.  1  000—
12  Übrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Bezirks=  und  Distriktsschulbibliotheken  zur
Fortbildung  der  Schullehrer  500—
b)  zur  Organisation  von  Edullehrersortbidungetursen  (or
ferenzbezirken)  .  .  7000——
        <pb n="801" />
        782

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
4  2
III  112  e)  zur  Bestreitung  der  Absentengelder,  mit  welchen  einzelne
Schulen  noch  belastet  sind  54—
4)  zu  Beihilfen  an  arme  Gemeinden  behufs  Beschaffung  warmer
Mittagskost  (Suppenanstalten)  für  auswärtige  Schulkinder  1  000—
6)  Unterstützung  der  Arbeitslehrerinnen  auf  dem  Lande  7000—
13  Reservefonds  für  Volksschulen  1  548.71
—  9  1.  2  095  85728
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1|  Personalbedarf  für  die  6  unteren  Klassen  des  humanistischen  Gymnasiums
  (Progymnasium)  Weiden  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  17  831|67
Summe  8  2  17  831/67
3  Taubstummenanstalten.
1Kreistaubstummenanstalt  Regensburg
a)  zur  Bestreitung  der  Betriebskosten  36  965—
b)  zur  Verzinsung  der  Schulden  für  das  als  Bauplatz  für  die
neuen  Gebäude  angekaufte  Grundstück  am  1  Sportsplat  800|  —
I)  Freiplätze  für  Zöglinge:  6  400  —
2  Taubstummenanstalt  Zell  6
a)  Freiplätze  2  200  —
b)  für  ohrenärztl.  Untersuchung  250  —
3  Beitrag  zur  Privat-Taubstummenversorgungsanstalt  Michelfeld  200|—
Summe  §  3  46  815  —
4  Blinden-Institute.
1Dotationsbeiträge  —  —
«  2  Freiplätze  für  Zöglinge  im  Zentralblindeninstitut  in  Mürchen  1  800—
5  3  Buschuß  an  den  Kreisblindenunterstützungsverein  in  Regensburg  100|—I
Summe  §  4  1900—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1|Dotationsbeiträge:
6  a)  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Zentralanstalt  für  Erziehung
I  und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  3  960|—
b)  Beitrag  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  für  den  Neubau
I  der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und  Bildung  krüppelhafter
Kinder  in  München  seitens  dieser  Anstalt  auszunehmenden
6  Anlehens  von  1  600  000.A  .  —  —
Summe  5  3960—
«  6  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten,  speziel!  für
l  die  weibliche  Jugend.  .  —  —
Summe  —  6  —  —
Sonstige  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten  —  —
s  Summe§7  —  —
8  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten
und  Gymnasien  .  .......  —  —
Summe§8  —  —
        <pb n="802" />
        Nr.  49.  783
Oberpfalz  und  Regensburg.
Fegesetter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
4
III.  9  Ubrige  Ausgaben.  ·
1ZurErhaltungvonKunftdenkmalernundAltertümern..  .  300—
2FürbenHtstorischenVeremderOberpfalzundvon  Regensburg  800—
3  Beiträge  an  die  Bibliothek  in  Regensburg  aus  der  Kreisschuldotation  1  000—
4  FZauschuß  an  die  Provinzialbibliothek  Amberg.  .  200—
5  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute,  sowie  Sammlungen:
#  à)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  200—
1  b)  an  die  Botanische  Gesellschaft  in  Regensburg  300—
1  c)  an  den  Naturwissenschaftlichen  Verein  in  Regensburg  300—
d)  andie  Ortsausschüsse  für  Naturpflege  in  Regensburg  und  Amberg  200|—
Summe  8§8  9  3  300—
10  Gewerblicher  Unterricht.
1  Oberrealschule  und  Realschulen:
a)  Kreisoberrealschule  Regensburg:
1  Persönlicher  und  sächlicher  Bedarf.  140  500—
b)  Persönlicher  Bedarf  für  die  Realschulen  nach  Art.  188  des
1  Beamtengesetzes  und  zwar:
Realschule  Amberg  .  43  64727
»  Neumarkt  i.  O.  30  408|01
#  Weiden  37  733|4
1  6  2  6Gewerbliche  Fortbildungsschulen:
*-*.  a)  für  den  gewerblichen  Fortbildungsunterricht  Überhaupt  3  500—
f«  b)  für  die  gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Regensburg  4000—
3  Beitrag  für  die  städtische  Bauschule  Regensburg  3  000—
1  Sume  ẽ  262  788|62
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1Landwirtschaftliche  Winterschulen.  .  .  15  000  -
2  Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen  1  500—
3  Für  Freiplätze  in  der  Haushaltungsschule  zu  Amberg.  .  160——
4  Beitrag  für  die  hauswirtschaftlice  Unterweisung  der  landwirishafr
E  lichen  Bevölkerung  .  800—
Summe  1u  17  460—
12  Ubrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirt-#
  schaftlichen  Unterricht.
1  Teagegelder  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  für  die  Kreis-··
  OberrealschuleReqensburg..  200—
«  2  Pensionen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Realschulen  und  für  die  Hinterbliebenen
  solcher  Lehrer.  6  400—
3  Stipendien  für  Studierende  und  Schüler  der  K.  Akademie  für  Landwirtschaft
  und  Brauerei  in  Weihenstephan  und  ihrer  Nebenanstalten
6  (Molkereischule  und  Melkkurs,  Brennereischule),  dann  der  gewerblichen
i  und  landwirtschaftlichen  Mittel=  und  Fachschulen,  sowie  der  K.  kulturtechnischen
  Schule  Pfarrkirchen  und  der  Fischerschule  in  Starnberg  3000—
1  Summe  §  12  9  600—
Summe  Kap  IIII  2  459  512s57

 

 

 

 

 

 

 

 

131
        <pb n="803" />
        784

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4  47
IV  Auf  Industrie  und  Landwirtschaft.
Auf  Industrie.
11—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Beitrag  zur  Handelskammer  1  200—
3  Beitrag  zur  Deckung  der  Kosten  der  Handwerkskammer  in  Regensburg  15  000—
4  Beitrag  für  die  städtischen  Lehrlingsheime  in  Regensburg  400|—
4aBeitrag  an  denkathol.  Lehrlingsschutzverein  St.  Emmeramin  Regensburg  100—
5ä  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Nebenstell  Negensburg  der  Baher.s  Landesgewerbeanstalt
  2500—
Auf  Landwirtschaft.
1|Für  Förderung  der  landwirtschaftlichen  Interessen  uberhaupt  6000—
2  Bur  Förderung  des  Acker=  und  Pflanzenbaues  600—
3äFür  Förderung  von  Bodenkulturunternehmungen  5000—
4  Für  genossenschaftliche  Viehverwertung.  500—
5  Für  den  kulturtechnischen  Dienst:
à)  Leistung  an  die  Staatskasse  mit  ¼  von  den  Gesamtausgaben
für  den  kulturtechnischen  Dienst  im  Kreise  .  14  000—
b)  Für  Kulturvorarbeiter:
1.  persönlicher  Bedarf  12  500—
2.  sächlicher  Bedarf  (Porto)
6  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  für  den  landwirtschaftlichen  Wanderunterricht  500/—
b)  Beitrag  zur  Hebung  der  Pferdezuchtt  3  500—
c)  zu  Prämien  für  den  erfolgreichen  Besuch  des  Vusteschiasunterrichtee
  .  600-d)
  Beitrag  zur  Hebung  der  Rindviehzucht  10  000—
Beitrag  zur  Hebung  der  Schweinezucht  2  000—
für  die  Förderung  der  Fischzucht:
.  zu  Prämien  für  die  Erlegung  von  Fischottern  500
-  Beitrag  für  den  Kreisfischereiverein  .  2800—
3.  Für  einen  Kreiswanderlehrer  für  discherei
aa)  Gehalt  .  —  —
bb)  Tagegelder  und  Reisekosten  —  —
cc)  Regiebedürfnisse  —  —
4.  Zuschuß  für  die  Fischereischule  in  Siarnberg  100  —
g)  Beitrag  zur  Hebung  der  Geflügelzucht  .  500—
h)  Beitrag  zur  Hebung  der  Bienenzucht  300  —
i)  Beitrag  zur  Hebung  der  Kaninchenzucht  .  .  100-—
k)  Zur  Förderung  des  Obst-  und  Gartenbaues:
1.  im  allgemeinen  und  zu  Stipendien  für  Besucher  von
Obst-  und  Gartenbauschulen  sowie  zu  Beihilfen  für  die
Aufstellung  von  Bezirksbaumwarten  2  600.—
2.  für  den  Kreiswanderlehrer  für  Obst-:  und  Gartenbau:
aa)  Gehalt  3  000  —
bb)  Tagegelder  und  Resetosten  1  500—
cc)  Regiebedürfnisse.  100.—
        <pb n="804" />
        Nr.  49.

Oberpfalz  und  Regensburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
4
IV  26  1)  zur  Hebung  der  Waldwirtschaft  1  000—
m)  zur  Förderung  des  Vogelschutzes  .....  200—
Summe  Kap.  IV  87  100—
V.  Auf  Gesundheit.
1  Vergütung  an  praktische  ÄArzte  in  armen  Gegenden  9  830—
2  a)  Unterstützung  von  Hebammen  behufs  Teilnahme  an  den
s  Wiederholungskursen  300—
b)  Zur  Förderung  der  Bestrebungen  auf  Verminderung  der
6  Säuglingssterblichkeit  im  Regierungsbezirke  200—
)  Beitrag  der  Kreisgemeinde  an  die  *m  für  Suuglings.
fürsorge  in  München  .  50—
4)  für  das  Säuglingsheim  in  Regensburg  .  500—
3  Vergütung  an  Distriktstierärzte  3600—
4  Zuschuß  zur  Ausbildung  von  Desinfektoren  wie  zur  ksgesultung
i,  des  Desinfektionswesens  überhaupt  300
5  a)  Beitrag  der  Kreisgemeinde  an  den  Bayer.  Landesverband  zur
Bekämpfung  der  Tuberkulose  in  München  50—
b)  Zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  und  zur  Unterstützung  von
Tuberkulosefürsorgestellen  in  der  Oberpfalz  400|  —
)  Beitrag  der  Kreisgemeinde  an  den  Verein  zur  Gründung  eines
Sanatoriums  für  Lungenkranke  aus  dem  Mittelstande  in  München  50
Summe  Kap.  V  15  280  —
VI  Auf  Wohltätigkeit.
1  Maximilians-Kreishilfsfsonds  9100—
(Aus  den.  Renten  des  Maximilians-Kreishilfsfonds  sollen  bestritten
werden:
a)  Jahresbeitrag  an  den  Verein  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose
in  der  Oberpfalz  1  000  4#
b)  Beitrag  zum  Deutschen  Benirallomitee  zir  Belinpfung  der
Tuberkulose  in  Berlin  20  +
Jc)  Rentenrest  mit  cc9.  8080  4
zu  Unterstützungen  in  außerordentlichen  Not=  und  Unglücksfällen)
2  Kreisirrenanstalten:
1  a)  Für  den  Betrieb  der  oberpfälzischen  Heil-  und  Pflegeanstalt
Regensburg  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten.  115  400—
b)  Für  die  Anstalt  Wöllershof  .  72000—-2
  Verzinsung  und  Tilgung  der  Kreisanlehen  aus  Anlaß  der  Bauten:
a)  Frist  nach  dem  Tilgungsplane  für  das  Kreisanlehen  vom
Jahre  1880  ursprünglich  630  000  .4#
(Verlosungsbetrgge  .  11500  —  I  26  36625
Zinsscheine  nach  3  ½%  14  866.4  25  J))

 

 

 

131*
        <pb n="805" />
        786

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
M
VI  2  b)  Vergütung  für  Einlösung  der  verlosten  Obgligationen  und
Zinsscheine  70—
c)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  bei  der  Versicherungsanstalt
  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  vom
Jahre  1899  im  Betrage  von  500  000.K#  (3/1%  Verzinsung
und  1%  Tilgung;  "
14.  Tilgungsrattet  79  819·478  J  1  22  500  —
und  Zinsen  ?  14  680  A  22  )
4)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  bei  derselben  1
Anstalt  vom  Jahre  1901  im  Betrage  von  200  000  .4
(3½%%  Verzinsung  und  1%  Tilgung:
12.  Tilgungsrat  2919.494  J  9000|—
und  Zinsen  60804  06  )  ·
e)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  bei  derselben
Anstalt  vom  Jahre  1904  im  Betrage  von  245  000  .4
(3  /10  %⅝%  Verzinsung  und  1%  Tilgung:
8.  Tilgungsrate  .  .  3159  AÆ  49  J1  11  515—
und  Zinsen  88  555-4  51  .7T  1
t)  zur  Verzinsung  des  für  den  Erwerb  eines  für  die  1
Taubstummenanstalt  benötigten  Grundstückes  von  der  ober-  #
pfälzischen  Versicherungsanstalt  ausgenommenen  Darlehens  6
zu  29  700  A.  —  )  zu  3  /10%  .  109890
3  Für  Errichtung  einer  neuen  Heil=  und  Pflegeanstalt:
a)  Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  beim  Gutsankauf  über-  «
nommenen  Annuitätendarlehens  von  70000  M,  Annuität
für  1912  3  150—
b)  Für  Verzinsung  und  Tilging  des  Anlehens  v  von  2  000  000  4
nach  4%  120  800—
Sonstige  Krankenanstalten.
1Der  Dr.  Schneider'schen  Privataugenheilanstalt  in  Regensburg  400  —
2  Der  Dr.  Brunhuber'schen  Privataugenheilanstalt  in  Regensburg  200|—
3Der  Dr.  Roscher'schen  Privataugenheilanstalt  in  Regensburg  300—
4  Der  Dr.  Kayser'schen  Privataugenheilanstalt  in  Amberg  100—
5Der  Maximiliansanstalt  in  Nürnberg  315  —
6  Der  orthopädischen,  Anstalt  des  bayerischen  Frauenvereins  vom  Noten
Kreuz  in  München  .  loo-7Zuschußandenbayer1schen
  Frauenverein  vom  Noten  Kreuz  in
München  zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  .  ..  2000——
8Dem  Dr.  Hauner'schen  Kinderspital  in  München  200|—
9Dem  Mathilden-Margarethen=  Kinderspital  in  Regensburg  1  0000—
10Dem  Gisela-Kinderspitalverein  in  München  .  bot-Beitrag
  an  die  Diakonissenanstalt  in  Neuendettelsau

 

250—
1
        <pb n="806" />
        Nr.  49.

Oberpfalz  und  Regensburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
+  4
VI.  5  Für  Entbindungsanstalten:
a)  in  Regensburg  (Kreis-Entbindungsanstalt).  4050  —
b)  in  München  (Universitäts-Frauenklinik,  bbammenschil,  650—
c)  in  Erlangen  (Universitäts-Frauenklinik)  500—
6  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7  Beiträge  zu  den  Anstalten  für  Blödsinnige  usw.
1|/Der  Kretinenanstalt  Lauterhofen:
a)  für  32  halbe  Freiplätze  zu  je  120  ffl.  3  840
b)  für  Unterbringung  unheilbarer  weiblicher  Irren  500—
2Der  Anstalt  für  Schwachsinnige  in  Holnstein  für  20  halbe  Frehite
zu  je  120.04  .  2400—
ZDer  Wohltattqketts-  und  Pflegeanstalt  in  neicerboch-  3
a)  für  34  halbe  Freiplätze  zu  je  135.%  4590—
"  b)  für  Besoldung  des  Anstaltsarztess  500—
4  Buscchuß  an  die  Ursberger  Anstalten  für  *  Blinde,  Taub-1
  stumme,  Epileptische  und  Krüppelhafte  .  400—
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
1  Zum  Berrieb  der  Rettungsanstalt  Burglengenfeld  .  8  550—
«  2FürFretplatzeebendort..  221920
ZDerRettungöanstaltfür  Madchen  in  Eumannedorf  *  Frediüse
und  als  Betriebszuschuß  .  584346
4DemSeraphischenLcebeöwerk  in  Altötting  100—
5Dem  Kinderasyl  St.  Josef  in  Parsberg  100—
6  Der  Erziehungsanstalt  Rummelsberg  bei  Nürnberg  50—
7/Der  Kinder=  und  Krankenhausverwaltung  Kallmünz  100—
8  Dem  Kinderasyl  Reinhausen.  ..  .  100—-.9—-——-———-—-———.-—-
  —  —
10  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.
1  a)  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern  ..  600—
b)  an  den  Verein  zur  Obsorge  für  entlassene  Gefangene  der
Kreishauptstadt  Regensburg  100  —
c)  Beitrag  für  Jugendfürsorge  500
2  Unterstützungen  an  Private  zum  Unterhalte  von  Angehörigen  in  den
Kreis-Heil=  und  Pflegeanstalten  Regensburg  und  Wöllershof  4000—
3  änterstützung  armer  Kreisangehöriger  500—
—  4  Zuschuß  an  den  Verein  der  Freundinnen  junger  Mädchen  in  München  50—
5  Zuschuß  an  den  Marianischen  Mädchenschutzverein,  Lokalstelle  Regens-1
  urg  100—
1  6  Zuschuß  an  den  Kreisausschuß  des  Landeshilfsvereins  vom  Roten  Kreuz,
insbesondere  zur  Unterstützung  und  Förderung  der  Sanitätskolonnen  300|—
        <pb n="807" />
        788

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
r—.
VI  12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  #
Art.  38  Abs.  5  des  Armengesetzes  70  08875
13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  Unter-  I
bringung  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irren—  6
und  Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom  #
10.  Mai  1902  ..  ....  19839,53
"·""S""u—mme·—Kap  v1  —52"6"48""6"lx09
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbanten.
1  à)  Beiträge  für  Distriktsstraßen  und  wichtige  Gemeindeverbindungswege
  83  500.—
v)  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  zum  Gehalte  der  Bezirks-  1
bautechniker  16  000|—
Tc)  Zuschuß  dem  Pensionsverein  der  Distriktsstraßenwärter  im  1
diesrheinischen  Bayern.  500|/—
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff-  und
Floßfahrt  dienen  24  000—
3  Beiträge  zu  Brücken-  und  Waserbanten  welche  den
Gemeinden  obliegen.  8  0001
ESunme  Kot  vui  132  000—
VIII  übrige  Kreisausgaben.
1  Auf  Förderung  des  Feuerlöschwesens:
1  a)  Unterstützung  freiwilliger  Feuerwehren  und  armer  Gemeinden
zu  Feuerlöschzwecken  2000—
b)  Reiseentschädigung  der  Mitglieder  des  Kreisfeuerwehr-Ausschusses
  und  für  Regiezwecke  dieses  Ausschusses  200|—
2  Bauschalentschädigung  des  Kreisfeuerwehrvertretere  für  Besichtigungsreisen
  200—
2  Beiträge  gemäß  8  32  des  Vanunfailversicherungsgesetzes
  .  5300——
3  unterstützung  von  gemeindlichen  Arbeitsämtern  ..  600—
4  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  Neubaues  für  das  deutsche
Museum  in  München  500—
5  Zuschuß  für  den  oberpfälzischen  Fremdenverkehrs-  Verband
  (E.  V.)  in  Regensburg  300—
6  Mitgliederbeitrag  an  den  Bayer.  Landesverein  zur
Förderung  des  Wohnungswesens  .  50—
Sume  —  Vit  9  150—
IX  Allgemeine  Kreisreserve  ..........  85  90423
Summe  der  Kreis-Ausgaben  3  320  432  89
        <pb n="808" />
        Nr.  49.  789
Oberpfalz  und  Regensburg.
Festgesetzter

Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag

—..
II.  Abschnitt.
Kreis-  Einnahmen.
I  Zuschüsse  ans  der  Staatskasse.

A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehungund  Bildung.
Lateinschulen  —  –
Gewerblich-  technische  Schulen:

à)  Seitheriger  Zuschuß  für  die  Fercigrealschule,  nun  Kreisoberrealschule
  Regensburg  .  97715
b)  Zuschuß  für  die  Kresoberrealschule  Regensburg  .  .  26123:
Summe  8  z  27  100/15
Volksschulen.
1  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundationsbeiträge
  32  099/12
Anschlag  der  rarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
286  4∆  10  t  —  —
2  Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben  .....  425—
3  Kreisschuldotation  und  zwar:  "
a)  Seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotatio  69  446  56
b)  neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstütung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  23  150—
4  Zauschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  für  Gemeinden
mit  weniger  als  10  000  Einwohnen  186  53610
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  Kap.  III  §  1  Tit.  6a  der  Kreisausgaben  75  525|75
6  Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  19002  .  ....  255  000—
7/Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnen.  772  080—
8  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  waren  270—
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  106  060—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  40  166/—
IC)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Vensionseinrichtungen
  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  5600|—
        <pb n="809" />
        790

 

 

 

——G——tKm..#
—  —  —

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag

4—4

 

 

 

 

I.  110  4nterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  im  allgemeinen  99  420|—
b)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung
von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen

 

 

 

 

 

 

 

 

nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  4  800—
IP)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2  000  —
11  |ur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715—

12  Bunr  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  wihrend
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  1  000—
Summe  z  z  1  675  29353
Summe  Kap.  IA“42  393|s68

B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhauprt  2•575—
Summe  Kap.  I1704  968/68
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.  —  —

III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmequellen:
11  0ie  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreisfonds  1912  durchlaufend  9  100—
2  UÜbrige  Einnahmen  und  zwar:
Erträgnis  aus  dem  Gute  Wöllersa  ...  15  000—
Summe  Kap.  III  24  100—
FIV  Kreisumlage  zu  41  vom  Hundert

der  Steuersumme  von  3  705  680.4  29  J  nach  Abzug!  von  1½  vom
Hundert  für  Rückstände  und  Nachlässe  1  496  538.88
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jaher  94  825  33
Summe  der  Kreis-  Emmahmen  3  320  432|89
        <pb n="810" />
        Nr.  49.

Abersicht

7

91

5.

Beilage

der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-GEinnahmen  des  Regierungsbezirkes

  Oberfranken  für  das  Jahr  1912.

 

7m—i—————““"“""

 

—  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
I.  Abschnitt.
«  Kreis-Ansgaben.
l  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  500  —
II  Bedarf  des  Landrats.
Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landrats-Mitglieder  4950—
Tagegelder  und  Reisekosten,  der  Mitglieder  des  Landrats-Ausschusses.
  .  .  1000—
Regie-Kosten  1  500—
Summe  Ka.  I  7  450—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
Volksschulen.
1Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonales:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.  11  101|60
b)  aus  der  Kreisschuldotati.  16  133s25
I)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe  —  —
2  a)  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne
Statuten  792  000—
b)  Persönliche  widerrufliche  Gehaltszulage  aus  Kreisfonds  von
je  140  .4  jährlich  an  alle  Hilfslehrer  und  von  je  80  .&amp;amp;  jährlich
  an  alle  Hilfslehrerinnen  in  Orten  ohne  Statuten  30  000|—
3  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Bolksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  955  20—
4  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  veer  aus  #
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne  )
Statuten  gemäß  Art.  11  ubs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902:
à)  im  allgemeinen
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  Übungen  einberufenen  Lehr-  -
personals  38  000

 

 

 

 

c)  zur  Honorierung  des  Lehrpersonals  für  Erteilung  des  Abteilungsunterrichtes
  an  überfüllten  Schulen
        <pb n="811" />
        792

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
—#
III  5  à)  Besondere  Vergütungen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrpersonal  7000—
b)  zur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes
während  der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  700|—
.  c)zurUnterstützungderArbeitslehrerinnenfürErteilungdeö  E
l  Unterrichts  in  weiblichen  Handarbeiten  an  den  Volksschulen  50000
6  Algemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
1  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  #
1  zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  #
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzss  .  170  915  75
E—  b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  58  283.34
—  c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
1  Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das  1
l  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus  1
I  Staats=  und  Kreissonds  ..  33238
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  32  L
e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  228374
6)  aus  Kreisfonds  .  .  3  120|—
J)  1.  aus  der  Kreis-Schuldotation,  wie  bisher  1  532.66
2.  aus  der  neuen  Kreis-Schuldotation  behufs  Unterstützung
  der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  —
)  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  politische  Gemeinden
(Schulkassen)  behufs  Deckung  von  Ausfällen  am  Schul-  #
diensteinkommen  infolge  der  Abtrennung  der  Mesner-  #
dienste  von  den  Schuldiensten  500  —
7„1Beiträge  zum  sächlichen  Bedarf  der  Schulen  und  dauSchulhaus·d  Neubauten:  6
a)  zum  käcterten  Bearf-  —  r  6  000—
b)  zum  Unterhalte  von  ulhäusern.
c)  zu  Schulhausneubauten  1  100  000
6  d)  zur  Errichtung,  Erhaltung  und  Erweiterung  von  Schulbüchereien  1  000—
*  e)  zur  Förderung  des  Turnunterrichts  in  den  Voltsschulen  1000  —
8  Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben  .  980
pkgPriifunqg-undAufsichtskosteu
E  a)  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Distrikts-Schulinspektoren  für  »
die  Vornahme  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Schul-6
  visitationen,  dann  für  Formularpapiere  ....  18000
b)  1.  für  den  I.  Kreis-Schulinspektor:
1  aa)  Gehalt.  b  800  —
i  bb)  Tagegelder—  und  Reisekosten-  Aversum  1080—
#  1  2.  für  den  II  Kreis-Schulinspektor:
«i  aa)Gehalt..  5  300  —
bb)  Tagegelder—  und  Reisekosten-Aversum  1  080  —
l
        <pb n="812" />
        Nr.  49.  793
"  Oberfranken.

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag

1

 

 

 

 

 

III  1  10Pensionen  und  Alimentationen:

a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  waren  —  —

b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals

und  zwar:

aa)  Zuschuß  an  die  Kreis-Pensions-Anstalt  für  dienst-1

  unfähige  Lehrpersonen:

a)  aus  Zentralfloands  94  120

A

 

6)  aus  Kreisfonds  91  690  —
bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
  Dienstalters-Zulagen  aus  Zentralfonds  43  000—

cc)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehr-.
  personen  und  zur  Gewährung  von  Züschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht
«  teilnehmende  Lehrpersonal  4  300—
i  dd)  zur  Gewährung  von  Pensions-Zuschüssen  an  das  vor
dem  1.  Januar  1904  zugegangene  Volksschul-Lehr-6


.  personal  aus  Kreisfonds  4  500|—

F)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volks-#

  schullehrer:

i  aa)  aus  Zentralfonds:

a)  im  allgemeinen  122  000  —

6)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrer-Relikten  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions--und
  Relikten--Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensions-Einrichtungen  nicht  teil- 



 

nehmende  Lehrpersonal  6  400  —
7)  für  dürftige,  dem  1rnterstihungsalter  einwachiene  I
LehrerWaIfen..  20001..

bb)  aus  Kreisfonds:
d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen
  der  Volksschullehrer
aa)  im  allgemeine  17000—
bb)  besonderer  Zuschuß  an  denselben  zur  Ergänzung  des
Stammvermögens  –  —

cc)  Zuschuß  an  denselben  für  oberfränkische  Lehrerwaisen  343—
dd)  Persönliche,  widerrufliche  Zulagen  aus  Kreisfonds  von
je  60  .X  jährlich  an  alle  Lehrerwitwdben  22  500—
e  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrer-Waisenstift  200—

11  untterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:
Zur  Gewährung  von  Unterstützungen  an:
a)  dürftige  Schulamtszöglinge  (Schulpräparanden)  .  .  ..  5000|—
b)  dürftige  Schulpraktikanten  1  000—
i  c)  dürftige  Schulamtszöglinge  an  öfentlihen  und  privaten
Lehrerinnen-Bildungsanstalten  ,.  .  i  990  —
        <pb n="813" />
        794

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4  2
IIIIU2übrige  Ausgaben:
à)  zur  Förderung  der  Bezirks-Lehrerbibliotheken  für  die  Fort-»
  bildung  des  Volksschullehrpersonals  ..  1  0O00—
z  b)  zur  Organisation  von  Schullehrer-Fortbildungskursen  (Kon-,
  ferenzbezirken)  und  Remunerationen  für  die  Bezirksoberlehrer  15  000—
E  o)ZuschußandenBayreutherProvinztaLSchulfondsausfun
dationsmäßigen  Reichnissen  des  Staats-Arars  3  428/60
d)  Gratiale  aus  Zentralfonds  an  das  englische  Fräulein-Institut
in  Bamberg  wegen  des  öffentlichen  Unterrichtes  an  den
·  dortigen  Mädchenschulen  ..  224915
1  e)  Vergütungen  an  die  K.  Kreisschulinspektoren  und  an  Lehr
*  personen  für  den  Besuch  von  Hilfsschultagen,  Versammlungen
·  des  Vereins  für  Knaben-Handarbeit,  Gesangs-,  Zeichnen-,  1
Handfertigkeitskursen  und  sonstigen  Veranstaltungen  500—
13  Reservefonds  für  die  Volksschulen.  .  2000—
1  —  J  2  738  260/89
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1|Exigenzzuschüsse:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —  —
i  b)  aus  Kreisfonds:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes:
1.  für  das  Luitpold-Progymnasium  Forchheim.  27407|50
",  2.  „  „  Progymnasium  Wunsiedel  .  17  834/58
2  Vergütungen  für  die  Leiung  der  Turnspiele  an  den  n  Broghninasien  150|—
3Prüfungskosten  100  —
Su##n  —  z  45  o  os
8  Taubstummen-Anstalten.  ·
·  1Dotationsbeiträge:
à)  an  die  Taubstummen-Anstalt  Bamberg  3  455—
b)  an  die  Taubstummen-Anstalt  Bayreuth:
I  a)  1.  Gehalt  des  I.  Lehrers  2760—
2.  Dienstalterszulagenanteil  des  Kreises  210—
3  3.  nicht  pensionsfähige  Funktionszulage  360  —
6)  1.  Gehalt  des  II.  Lehrerrs.  2280|—
#  2.  Dienstalterszulagenanteil  des  Kreises  120  —
3.  nicht  pensionsfähige  Funktionszulage  360  —
y)  Dotationsbeitrag  ..  1  875.—
)  Außerordentlicher  Zuschuß  zum  Neubau  eines  Anstaltsgebäudes
  6  000  —
c)  Zur  Gewährung  von  unterstützungen  an  das  Taubstummen=Lehrerpersonal
  zum  Besuche  von  Fortbildungskursen,  Taub-  ·
stummen-Lehrerversammlungen,  Ausstellungen  u.  a.  200  —
        <pb n="814" />
        Nr.  49.  795
Oberfranken.
Festgesetzter.
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
—  6.
III  332  reiplätze  für  Zöglinge:  »
«  a)  für  Freiplätze  im  Zentral-Taubstummen-Institute  in  München  —  —
b)  behufs  Unterstützung  armer  Taubstummer  in  oberfränkischen
«  Anstalten  —.  1  650  —
3  Pension  der  *  Lerer  Witwe  Karoline  Mannschedei  in
Bayreuth  ...  .  250—-Summe
  §  z  19520—
4  Blinden-Institute.
1|Dotationsbeiträge  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge:
Für  Freiplätze  im  Zentral-Blinden-Institute  in  München.  3240—
«  Summe§4  3240—
l
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
«  1Dotattonsbenrage..  —-  —
-  2  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Zeutral=  Anstalt  für  Erziehung  und  S
Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  1  440—
3  Beitrag  zur  Erbauung  eines  Astaltsgebäudes  r  die  vorgelannte
Zentralanstalt  2  630—
Summe  —  5  4070—
6  Unterrichts=  und  Erziehungs=  An  talten.  eziell  für
--die  weibliche  Jugend  sp  —  —
Summe  —7  6  —  —
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungs-  Anstalten.
1  An  die  Pfarrwaisen-Anstalt  in  Windsbach  .  500—
Eumme  z  500—
8  Kreis-Stipendien  für  Studierende  an  Universitäten
und  Gymnasien  ..  .  ...  —  —
Summe  z  z  —  —
9  Ubrige  Ausgaben.
1.)  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  1  000—
2  Füur  die  Kreis-Bibliotheken  in  Bamberg  und  9  Bayreuth  a  aus  der  Kreis-Schuldotation
  .  «,  1  736190
3  Fur  die  Naturalienkabinette:
l  a)  in  Bamberg  260|—
I  b)mBayreuth..  172—
6  4  Zuschuß  an  das  Germanische  Nationalmuseum  in  Nürnberg  .  200—
,  5  Bauschuß  an  den  Pensions-Verein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen,  eingetragener
  Verein,  mit  dem  Sitze  in  Schweinfurt  100|—
#  6  Beitrag  an  die  Gesellschaft  für  fränkische  Geschichte  z.  Bi  mit  dem
E  SitzemWürzburg...  700—
        <pb n="815" />
        796

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
—
III!  9  7  Zuschuß  an  das  deutsche  Museum  von  Meisterwerken  der  Naturwissenschaft
  und  Technik  in  München  ..  .  500——
8ZuschußfürdasFrchtelgcbrrgsmufeumm  Wunsiedel  .  200—
9ZuschußfürdasstadttscheMuseummKronach.  200—
lOEmmaltgerZuschußanden  historischen  Verein  Bamberg  zur  Ausgestaltung
  seines  Museums  200|—
.  Summe  z  z  526890
10  Gewerblicher  Unterricht.
1Oberrealschulen  und  Realschulen
A.  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars:
Für  die  Realschule  Kulmbach  122974
B.  aus  Kreisfonds:
a)  Kreisoberrealschule  Bayreuth:
1.  Personal=  und  Sachenbedarf  107  230  —
2.  Zur  Verzinsung  des  Anlehens  für  Erbauung  eines  l
Krecöoberrealschulgebaudeg..  13  560  —
3.  Zur  Tilgung  des  für  die  innere  Einrichtung  der  Kreisoberrealschule
  dem  Pensionsfonds  des  Lehrpersonals
der  Real=  und  Landwirtschaftsschulen  entnommenen
Vorschusses  von  20  O000  MA  ...  2000—
b)  Übrige  Realschulen:  «
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetes  für
1.  Bamberg  ..  .  8979334
2.  Hof  76  07667
3.  Kronach.  .  27290—
4.  Kulmbach  24  01680
5.  Wunsiebel.  40  60459
c)  Außerordentlicher  Zuschuß  für  die  Realschule  Kronach  3000—
d)  Außerordentlicher  Zuschuß  für  die  Realschule  Kulmbuch  3  000—
e)  Vergütungen  für  die  Leitung  der  Turnspiele  an  den  Realschulen  350—
2  Gewerbliche,  kaufmännische  und  allgemeine  Fortbildungsschulen  8  500—
3  Besondere  Schulen  zur  Entwickelung  einzelner  Industriezweige:
a)  Zuschuß  für  die  Königliche  höhere  Webschule  in  Münchberg.  3  343—
b)  Zuschuß  zur  Meisterschule  für  Bauhandwerker  in  Bamberg.  3  000—
)  Zuschuß  zur  Fachschule  für  Korbflechterei  in  Lichtenfels  1  500—
d)  Zuschuß  zur  Fachschule  für  Porzellan-Industrie  in  Selb  1  500—
Summe  8§  10  405  99414
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1|Kreisackerbauschule  und  landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  Bayreuthe
Personal-  und  Sachenbedarf  .  ..  9  350|94
2  Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen  1  000  —
3  Liandwirtschaftliche  Winterschulen.
Zur  Aufstellung  ständiger  Assistenten  an  den  landwirtschaftlichen
1  Winterschulen  Bamberg  und  Wunsiedel  .  2000»—
E  Summe  F  ũ  12  350|94
        <pb n="816" />
        Nr.  49.  797
Oberfranken.
Festgesetzter
Kap.]s  Tit.  Vortrag  Betrag
——G.
III  12  Ubrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht.
1|LTagegelder  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  150—
2  Penrsionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Realund
  Landwirtschafts-Schulen,  dann  für  Hinterbliebene  solcher  Lehrer  11  329|83
3  uschuß  zu  den  Kursen  für  Gemüse=  und  Obstbau,  eventuell  auch
für  Blumenzucht  in  Bamberg  300  —
4  Stipendien  für  oberfränkische  Studierende,  Schüler  und  Eleven:
a)  der  gewerblichen  Unterrichts-Anstalten  .  .  1080—-b)
  der  landwirtschaftlichen  Schulen  und  Anstalten.  1  415—
5  Zur  Förderung  der  hauswirtschaftlichen  Unterweisung  der  landlihen
Bevölkerung  500—
S##  F  12  14774/883
Summe  Kap.  II!  3249  471|78
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1  Zuschuß  an  die  Bayerische  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  200—
2  Beitrag  zur  Handelskammer  für  den  Regierungsbezirt  Oberfranken
in  Bayreuth  .  2500—
3  Bedarf  der  Handwerkskammer  für  Oberfranken  .  16  230—
4Zur  Gewährung  von  Stipendien  an  unbemittelte  oberfränkische  Hardwerker
  zum  Besuche  der  Meisterkurse,  eventuell  an  oberfränkische
Besucher  von  Hufbeschlagkursen  .  .....  800—
5  hur  Förderung  der  gemeindlichen  Arbeitsvermittlung  ..  1  500—
6  ZBuschuß  an  die  Nebenstellen  der  Bayerischen  Landesgewerbennfo.
in  Oberfranken  .  5000—
2  Ausgaben  für  Kulturzwecke.
1||Beitrag  zur  Landwirtschaft  überhaupt  —  —
2  Kosten  des  kulturtechnischen  Dienstes:
1.  Anteil  der  Kreisgemeinde  an  den  Gesamtkosten  des
Kulturbaudienstes  13  780—
2.  Anteil  der  Kreisgemeinde  an  der  Pension  der  Wiesenbaumeisterswitwe
  Charlotte  Horn  in  Staffelstein  .  153  —
3.  Anteil  der  Kreisgemeinde  an  der  Pension  des  Kultur—
bauführers,  Wiesenbaumeisters  Burkard  Scheurmann
von  Bamberg  .  .........  543—
4.  Für  Kulturvorärbeiter  .  .  10  000—
5.  Zuschüsse  für  Kulturunternehmungen  7000—
3  Für  gonsige  Zwecke  und  zwar:
r  für  Förderung  der  Rindviehzucht  5000—
)  für  Förderung  der  Pferdezucht  1  500—
¾  Prämien  zur  Bekämpfung  der  Fischfeinde  und  des  dischstevels  300
e)  zur  Förderung  des  Obstbaues  2  500|—
        <pb n="817" />
        798

 

 

 

—
—  —

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
E—
IV  !3  f)  zur  Förderung  der  Kaninchenzucht.  200—
g)  zur  Förderung  der  Bienenzucht  .  150-—
h)  zur  Förderung  der  Nutzgeflügelzucht  200—
E  i)  zur  Förderung  der  Fischzucht:
1.  a)  Gehalt  des  Kreis-Wanderlehrers.  3250—
1  b)  Reisekostenaversum  desselben.  1  500—
l  c)RegIcaversumdegfelben..  100|—
1  2.  Zuschuß  für  die  Fischereischule  in  Staruberg  .  200—
k)  zum  Ausbau  der  genossenschaftlichen  Viehverwertung  .  300—
«  l)zur-FörderungderVogelschutzbestrebungen.  200—
"  m)  zur  Förderung  des  Acker=  und  Pflanzenbaues  1  500—
n)  zur  Förderung  der  Schweinezucht  300|—
o)  zur  Förderung  der  Ziegenzucht  ......  200  —
Summe  Kap.  IV  75  106—
V.  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  für  Arzte  in  armen  Gegenden  8  000—
2  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3  Betrüge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von
·  Distrikts-Tierärzten  3  000—
4  Zuschüsse  an  Desinfektoren  zum  Besuche  von  Desin-  l
fektorenschulen  bezw.  -Unterrichtskursen  300  —
5  Zur  Unterstützung  von  Hebammen  für  die  Teilnahme  an
den  Wiederholungskursen  der  Hebammenschule  Bamberg  100—
6  Zuschüsse  an  Gemeinden  und  Vereine  zum  3wecke  der
Säuglingsfürsorge  ...  1500—
7  Zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose.  2000|—
1  —  Fo  V  14  900—
VI  Auf  Wohltätigkeit.
1  Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreis-Hilfsfonds
  zur  Unterstützung  in  außerordentlichen  Unglücksund
  Notfällen,  dann  für  arme  Gemeinden  zur  Ermög-=lichung
  der  Unterbringung  und  Verpflegung  ihrer  Geisteskranken
  in  den  oberfränkischen  Heil--und  Pflegeanstalten  8  000—
2  Kreis-Irrenanstalten.
1|]|Heil=  und  Pflegeanstalt  Bayreuth:
Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauuhterhaltungskosten  118  000—
2  .Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
I  a)desKreisanlehensvonöOOOOOfL-857142.«86J(Restschuld
  Ende  1910:  180  257  A  15  4,Ende  1911:  143  828  A
57  ;  die  Tilgungsperiode  endet  1910)  44  354  43
b)  des  Kreisanlehens  von  99  000  fl.  =  169  714.#  29  i  .
(Restschuld  Ende  1910:  40371  4  43  Ende  1911:  .
33  257  ∆  14  J;  die  Tilgungsperiode  endet  1916).  8  868°—
        <pb n="818" />
        Nr.  49.  799
Oberfranken.
—  Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
A
VI  2  c)  des  Kreisanlehens  von  153  500  A  (Restschuld  Ende  1910:
78  600  A,  Ende  1911:  68  800  .K;  die  Tilgungsperiode
endet  1918).  ..  12  608—
d)  des  Kreisanlehens  von  250  000  4  bie  Tilgung  beginnt  im
Jahre  1915  und  endet  1920  8  750—
e)  des  zur  Verbesserung  der  Beheizung,  Beleuchtung  und  Wasserversorgung
  ausgenommenen  Anlehensbetrags  von  105  000.4
(die  Tilgung  erfolgt  mit  dem  im  Nahre  1912  auszunehmenden
  größeren  Kreisanlehen)  .  275625
3Kosten  der  Verwaltung  des  iden  Tigingebrde  und  zwar:
a)  Vergütung  an  Kreiskassebeamte  ...  12150
b)Regteausgaben  90—
4Heil-undelegeanstalt  Katzenberg.
Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  75  000.—
5  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
a)  des  Kreisanlehens  vom  Jahre  1904  über  1  100  000  .4
(dasselbe  kann  bis  zum  Jahre  1916  einschließlich  weder
gekündigt  noch  verlost  werden,  muß  aber  spätestens  am
31.  Dezember  1936  getilgt  sein)  38  500—
b)  des  Kreisanlehens  von  185  000  ¾  (in  Jahresraten  von  beiläufig
  15  000  A  zu  tilgen;  Restschuld  1910:  125000  W,
Ende  1911:  110  000  A)  19  125—
I)  des  Vorschusses  des  Maximilians=  Kreishilfsfonds  zu  72  000.
(dieser  Vorschuß  ist  in  Annuitäten  von  5000—6000  zu
tilgen;  außerdem  sind  die  aus  der  allgemeinen  Kreisreserve
sich  erübrigenden  Restbeträge  zur  Tilgung  zu  verwenden)  6  000—
d)  des  Vorschusses  des  Pensions=  und  Unterstützungsfonds  der
Heil=  und  Pflegeanstalt  Bayreuth  zu  18  500  .4  Gu  tügen
in  Jahresraten  zu  ca.  9500  ft)  10  147850
6  Kosten  der  Verwaltung  des  Kreisanlehens  vom  Jahre  1804.
à)  Vergütung  an  Kreiskassebeamte  136850
b)  Regieausgaben  25—
c)  Provision  (1/8  %)  für  Einlösung  der  Zinsabschnitte  durch  die
Bankanstalten  und  beteiligten  Bankfirmen  .  50—
Sonstige  Kranken-Anstalten.
1  Beitrag  zur  chirurgischen  Klinik  in  Erlangen  400—
2  Beitrag  zur  ophthalmologischen  Abteilung  derselbben  400—
3ä  Beitrag  zur  Maximilians-Heilanstalt  für  Augenkranke  in  Nirnbers  300—
4  Beitrag  zur  Augenheilanstalt  in  Bayreuth  .  500—-5
  Beitrag  zur  Universitäts-Frauenklinik  in  Erlangen  400—
Beitrag  an  die  Diakonissen-Anstalt  in  Menendettelsan  10—

 

Beitrag  zur  Blödenanstalt  in  Himmelkron

133
        <pb n="819" />
        ——  —  —  —  —  —  —  —
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
—#
VI  6  Beitrag  zum  Kretinen-Hilfsverein  für  Oberfranken
in  Burgkundstadt  800|—
7  a)  Beitrag  zur  Wohltätigkeits-  und  Pflegeanstalt  in
Gremsdorf  1  600—
b)  Beitrag  für  die  St.  vosepd—  Verforgungsanfoal
in  Ursberg  300  —
8  Beitrag  für  das  Liebfrauenhaus  in  Herzogenaurach  250—
9  a)  Beitrag  zur  Blindenanstalt  in  Nürnberg  1  000—
b)  Beitrag  zum  Blindenhilfsverein  für  Oberfranken  900|—
Jc)  Beitrag  dem  lebtgenannten  Verein  zu  seinem  künftigen
  Anstaltsbau.  3  000—
10  Beiträge  zur  Unterhaltung  von  Blödsinnigen  in
Anstalten  8  000—
11  a)  Auf  unterstützung  von  Rettungsanstalten  in  Oberfranken
  4000—
b)  Beiträge  zur  Unterbringung  armer  verlassener
Kinder  in  Rettungsanstalten  .  8  000—
c)  Zuschuß  an  die  Erziehungsanstalt  Rummelsberg  .  200—-d)
  Zuschuß  an  die  Rettungsanstalt  Martinsberg  zum
Gehalte  eines  Hilfslehrers  800—
e)  Zuschuß  an  die  Rettungsanstalt  Fassoldshof  zum
Gehalte  eines  Lehrers  740—
k)  Zuschuß  zum  Baufonds  für  die  Rettungsanstalt
Marienberg  bei  Schwarzenbach  a.  S.  1  000—
12  Unterstützung  von  Gemeinden  zum  Unterhalte  von
Irren  in  Heil=  und  Pflegeanstalten  15  000—
13  Unterstützung  von  aus  Strafanstalten  und  Arbeitshäusern
  Entlassenen  500—
14  Zur  Gewährung  von  Freibädern  und  Unterstützungen
an  bedürftige  Kurgäste:
a)  in  Alex  andersbadd..  300—
b)  im  Bade  Steben  700—
15  Zuschuß  an  die  Distriktsgemein  den  zur  unterstützung
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach
Art.  5  Abs.  IV  des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  bezw.
nach  der  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  19002  36  847|25
16  Zuschuß  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern
zum  Unterhalte  der  beiden  Kolonien  Simonshof  und
Herzogsägmühle  .  ..  500-17
  Zuschuß  an  die  Kinderheilanstalt  Bad  Kissingen  200
18  Zuschuß  an  den  bayer.  Frauenverein  vom  roten  Kreuz
l  zum  Unterhalte  von  Land-Krankenpflegerinnen  2  500—
19  Zuschuß  an  dieorthopädische  Anstalt  des  bayer.  Frauenvereins
  vom  roten  Kreuz  in  München  .  .  200—
20  Zuschuß  an  die  freiwilligen  Sanitätskolonenen  500|—
        <pb n="820" />
        Nr.  49.  801
Oberfranken.
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
.  .«TF
VI.  21  Zuschuß  an  den  Verein  für  Volksheilstätten  in  Oberfranken
  1  500—
22  Betriebskostenzuschuß  an  den  Verein  zur  Gründung
eines  Sanatoriums  für  Lungenkranke  aus  dem  Mittelstande
  in  Bayerrn  200  —
23  Zuschuß  an  den  Kreisverband  oberfränkischer  Wanderunterstützungsstationen
  1  500—
24  Zuschuß  an  den  Kreisverband  für  Jugendfursorge  in
Oberfranken  .  1500—
25  Zuschuß  zur  Armenerholungsstätte  Heiligenstadt  100—
26  Beitrag  zur  evang.  Trinkerheilstätte  Hutschdorf  100—
Summe  Kap.  VI  448  969  43
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten.
1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  50  000—
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff.  und
Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  92  des  Wassergesetzes  vom
23.  März  1900)  20  000—
3  Behufs  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Gemeinden  oder
Ortschaften  des  Kreises  zur  Förderung  im  Wegbau  25  000—
4  Zuschuß  zur  Pensionskasse  der  Distriktsstraßenwärter  200—
Summe  Kap.  VII  95  200
VIII  Übrige  Kreis-Ausgaben.
1  Zur  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren
  5500—
2  Beiträge  gemäß  8  32  des  Bauunfall-  Versicherungsgesetzes
  7000—
3  Zum  Zwecke  des  oberfränkischen  Verbandes  der  Raiffeisen'schen
  Darlehenskassenvereine  150  —
4  Zuschuß  anden  Nordbayerischen  Verkehrs-  Verein  (E.  V.)
in  Nürnberg  100—
5  Beitrag  zum  Bayerischen  Landesverein  zur  Förderung
des  Wohnungswesens  100—
6  Zuschuß  zu  den  Unterhaltungskosten  des  Schiffahrts-Kontors
  des  Mainschifferverbandes  Eis  Würzburg  bezw.
Kitzingen)  100—
Summe  ap  12  950—
IX  Allgemeiner  Reservesonds  und,  soweit  nicht  anderweitig  ersorderlich,
zur  außerordentlichen  Schuldentilgung  .  48251|43
Summe  der  Kräs-Ausgaben  3  952  798|64

 

 

 

 

133“
        <pb n="821" />
        802

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
—
II.  Abschnitt.
Kreis-  Einnahmen.
1  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
v!  Lateinschulen  —  —
—  z  —  —
2  Gewerblich-technische  Schulen.
a)  Für  die  Kreisoberrealschule  Bayreuth  16  733—
b)  Für  die  Realschule  Kulmbach  ...·.  1  22974
Summe  §  2  1796274
3  Volksschulen.
1Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundations.
beiträge  .  .  1906309
2Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben  980
3  Kreisschuldotation  und  zwar:
à)  Seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotatio  125  017|37
b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  24  200—
4Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Zif.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden
mit  weniger  als  10  000  Einwohnen  233  603,02
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
"  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen  -
Dienstalters-  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  —  Kap.  III  §  1  Tit.  6a  der  Kreis-Ausgaben  —  170  915/75
6  Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziffer  4  des  Schulbedarfgesetzs  285.000—
7|Dienstalters-Zulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Voltsschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  —  Kap.  III  §  1  Tit.  3
der  Kreis-Ausgaben  955  000  —
8  Bur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits  vor
dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreis-Vereine  quiesziert  worden  sind  —  —
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreis-Pensions-Anstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen  .  94120——
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  43  000—
c)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  unb
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensions-6
  einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  4  300|—
        <pb n="822" />
        Nr.  49.  803
Oberfranken.
—  Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4  2
1  10  Unterstützungs-Beiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  im  allgemeinen  122000—
b)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung
von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  6  400—
I)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000—
11|  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1715
12  Bur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  während
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  .  700  —
Summe  z  z  2  087  044,03
Summe  Kap.  A  006|T7
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2575—
Zum  Gehalte  des  Kreiswanderlehrers  für  Fischereiwesen  1  625—
Summe  B  4200|—
Summe  Kap.  I12  109  20677
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.
Schulgeldanfall  der  Realschulen  Bamberg,  Hof  und  Wunsiedel.  23  900—
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
1  )  Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreishilfsfonds  zur
Unterstützung  in  außerordentlichen  Unglücks=  und  Notfällen,  dann
für  arme  Gemeinden  zur  Ermöglichung  der  Unterbringung  und
Verpflegung  ihrer  Geistsskranken  in  den  vberfränkischen  vell
und  Pflegeanstalten  8  000—
2  UÜUbrige  Einnahmen.  330—
Summe  Kax-  fn  8  330  —
IV  Kreis-Umlage  zu  34  vom  Hundert
der  Steuersumme  von  4904  028.424  —  nach  Abzug  von  2  vom
Hundert  für  Rückstände  und  Nachlässe.  1  634  022|21
V  Altivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  177  33966
Summe  der  Kreis-Einnahmen  3  952  798|64
        <pb n="823" />
        <pb n="824" />
        Nr.  49.  805

Leilage  8..
Abersicht
der  Kreis-AUAusgaben  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungsbezirkes
  Mittelfranken  für  das  Jahr  1912.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"  Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
M  2
I.  Abschnitt.
Kreis  -  Ans  gaben.
1.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahhen  500—
I  Bedarf  des  Landrats.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  7500—
2  Tagegelder  und  Reisekosten  der  t  Mitslieder  des  Landratsausschusses
  .  .  ..  1  200—
3  Regiekoten⅛  2500  —
—  Kes#  ñ  11  200—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  34  232|83
b)  aus  der  Kreisschuldotation  wie  seither  18  498|07
c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
  333  AM  084—  —  —
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lebrpersonai  in  Orten  ohne
Statuten  702  572|1
3Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnen.  900  000—
4  Bur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902
a)  im  allgemeinen  27000—
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  Übungen  einberufenen  Lehrpersonas
  5000—
5  à)  Besondere  Remunerationen  und  unterstützungen  für  das  altive
«  Lehrpersonal  7000—
b)  Unterstützungen  für  dürftige  Kandidaten  des  Volksschuldienstes
während  der  Ableistung  ihrer  geseblichen  Militärdienstyflicht  aus
Zentralfonds  300—
        <pb n="825" />
        806

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
J
III  6Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  i
zugeflossenen  Dienstalters-  und  sonstigen  Zulagen  gemaß  «
Art14AbsldesSchulbedarfgesetzes.  .  608  53907
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  bieser  Gemeinden  13  65164
c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das  6
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus  Staatsund
  Kreisfonds  ..  49742i92
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  .  4  800  —
e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:  1
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —  —
bb)  aus  Kreisfonds:
Behufs  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Schulkassen
aus  Anlaß  der  Trennung  des  Mesnerdienstes  vom
Schuldienste.  1  500|—
cc)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  unterstützung
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  —  —
dd)  Ständiger  Beitrag  zur  älteren  Schulfondskasse  in
Ansbach  3  430—
7  Beiträge  zur  Realexigenz  der  Volksschulen  und  zu  Schulhausneuauten:

a)  Realexigenzbeiträge  für  Volksschulen  172—
b)  Beiträge  zur  Unterhaltung  von  Suhulhäusern  ꝛ  und  iur  Ausführung
  von  Neubauten  .  76000-—
8NachAnfallzahlbareBauausgaben  220»-9Prüfungs-undAufsichtgkosten

a)  Diäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen,  dann  für
Formularpapiere  ......  18000——
b)  Für  die  Kreisschulinspektoren:
aa)  Gehaltet  17  850—
bb)  Tagegelder  und  Reisekosten  .  SMc)Pen1tonderW1twedesK
  Kretsschulrates  Kretsschulmspektors
Friedrich  Methsieder  .  1176—
10  Penstonen  und  Alimentationen:
B¾r  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aàa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  1
Lehrpersonen
a)  aus  Zentralfonds  145  000/-6)
  aus  Kreisfonds  115.000|—
        <pb n="826" />
        Nr.  49.  07
Mittelfranken.
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
4
III  10  bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds  65  000.—
cc)  Zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht
teilnehmende  Lehrpersonal
a)  aus  Zentralfonds  5400—
8)  aus  Kreisfonds  4000—
dd)  Pensionszuschüsse  an  das  in  der  zeit  vom  1.  Jannar  1896
bis  31.  Dezember  1903  pensionierte  Lehrpersonal.  2976—
I)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:

aa)  aus  Zentralfonds:
a)  im  allgemeine  141  000—
6)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Reliktenunterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
  Lehrpersonal  6  200—
7)  für  dürftige,  dem  1nterstszungsutter  enwaden
Lehrerwaisen.  .  2000—
bb)  aus  Kreisfonds:
d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen
  der  Volksschullehrer  des  Kreises  50  000—
e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  und  an  die
Reliktenkasse  des  katholischen  Lehrervereins  1  100—
k)  Sustentationen  und  Alimentationen  für  vormalige  Volksschullehrer,
  deren  Familien  und  Relikten  in  Fällen,  welche
in  den  vorstehenden  Positionen  nicht  berücksichtigt  sind  2000  ——
11  Unterstützungen  für  dürftige  Schuldienstzöglinge  und  Schulpraktikanten
a)  an  dürftige  Schuldienstzöglinge  und  Schulpraktikanten  7500  —
b)  auf  Reiseentschädigung  für  die  fortbildungspflichtigen  Kandidaten
  des  Volksschuldienstes  .  1500——
c)  zur  Gewährung  von  Stipendien  an  dürftige  Schulpräparandinnen
  und  Schülerinnen  höherer  Bildungsanstalten  1  600—
12|  Übrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
  der  Volksschullehrer,  zur  Ergänzung  der  Bibliothek
der  Kreisschulinspektoren  und  zu  Nachschaffungen  für  die
Lehrmittelsammlungen  3  100|—
b)  für  die  Volksschullehrer-Fortbildungskurse  (Konferenzbezirke)  15  600.—
c)  Remunerationen  für  Volksschullehrer,  welche  Zeichenunterricht
erteilen  3  300—
d)  zur  Neueinführung  des  Turnunterrichts-  in  Landgemeinden
und  Gewährung  von  Remunerationen  an  Turnlehrer  1  0001—

 

 

 

 

134
        <pb n="827" />
        808

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4  4
III  12  c)  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Gemeinden  behufs  Be—
schaffung  warmer  Mittagskost  für  auswärtige  Schulkinder  1  200—
f)  zur  Gewährung  von  Remunerationen  an  Lehrer  zur  Ausbildung
  im  Knabenhandfertigkeitsunterricht  600—
8)  Stellvertretungskosten  bei  der  Beteiligung  von  Lehrern  an
den  Fortbildungskursen  des  Gewerbelchrerinstituts  i  in  München  700—
13  Reservefonds  für  die  Volksschulen  1  519—
Süumme  —.  1.  3  070  57584
Progymnasien  und  Lateinschulen.
18  Kuschüsse:  «
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  4078,66
b)  aus  der  Kreisschuldotation  8228|65
c)  aus  allgemeinen  Kreisfonds  und  zwar  Personalbedarf  nach
Art.  188  des  Beamtengesetzes:
1.  für  das  Progymnasium  in  Dinkelsbühl.  26  843  38
2.  „  „  „  „  Hersbruck  27  632/33
Z.  „  „  „  „  Neustadt  a.  A.  26  213s99
4.  „  „  „  „Rothenburg  o.  T.  33  156|17
5.  „  „  „  „  Schwabach  39  97285
6.  „  „  „  „Uffenheim  .  .  27  553|17
7.  „  „  „  „  Weißenburg  i.  B.  27  66850
8.  .  „  „  Windsbach  20  338|34
9.  „  Windsheim  25  751  34
10.  für  die  Lateinschule  in  Feuchtwangen  08325
2  Prüfungs=  und  Visitationskosten  ....  600  —
Summe  82  275  12063
Taubstummen-Anstalten.
1.|Kreistaubstummen-Anstalt  in  Nürnberg
a)  zur  Bestreitung  der  Betriebskosten  60  000—
b)  Verzinsung  und  Tilgung  des  zur  Deckung  der  Kosten  für
Erbauung  der  Kreistaubstummenanstalt  von  der  Versicherungsanstalt
  für  Mittelfranken  aufgenommenen  Anlehens  von
625  000  H  29  800—
2  Lnterstützung  für  Zöglinge  in  Taubstummenanstalten  und  Taubstummenschulen
  15  500—
3Remunerationen  für  Erteilung  des  Unterrichts  an  Taubstumme.  .  200—
4  Für  ohrenärztliche  Untersuchung  ?  der  Zöglinge  mittelfränkischer  Taubstummenanstalten.
  .  750—-Summe
  §  3  106  250—
Blindeninstitute.
1|  Jährlicher  Betriebszuschuß  zur  Blinden-Erziehungs-,  Unterrichts-,
Beschäftigungs=  und  Versorgungsanstalt  in  Nürnberg  ..  7500—
2FretplatzefmZoglmgemderselben  .  .  720——
        <pb n="828" />
        Nr.  49.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelfranken.
"6  Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
——1
III  3  a)  jährlicher  Betriebszuschuß  für  das  mittelfränkische  Blindenheim  1  200—
b)  zur  Unterstützung  von  in  Blindenheimen  untergebrachten  bedürftigen
  Blinden  1  200—
—.  3  10  620—
Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1I  Beitrag  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  von  der  Zentralanstalt  für
Erziehung  und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  für  den
Neubau  dieser  Zentralanstalt  aufzunehmenden  Anlehens  von
1  600  O00  fl.  4606—
2  Freiplätze  für  Erziehung  und  Bidung  in  Anstaiten  nitergebrachter
krüppelhafter  Kinder  .  2100—
3Dem  Verein  für  Krüppelfürsorge  in  Nürnberg
a)  zur  Bestreitung  der  Betriebskosten  1  800—
b)  II.  Rate  von  3.000.  Kreisfondszuschuß  ....  1  500—
Summe  8  5  10  006—
Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend.
1.)  Höhere  Döchterschule  (Theresieninstitut)  in  Ansbach  2500—
2  Döhere  weibliche  Bildungsanstalt  in  Erlangen  3  000—
3.D5here  Töchterschule  in  Rothenburg  o.  T.  700—
4  Städtische  höhere  Mädchenschule  in  Fürto  2.000—
450  /Städtische  Handelsschule  für  Mädchen  in  Fürt  1  000—
5  Beiträge  an  Gemeinden  zum  Zwecke  des  Unterrichts  in  weiblichen
Handarbeiten  und  zur  Ausbildung  von  Arbeitslehrerinnen.  .  10  500—
6  Beiträge  an  gut  organisierte  und  genügend  besuchte  Frauenarbeitsschulen  1  300—
7  Fürdie  mit  der  Nürnberger  Frauenarbeitsschule  verbundene  Kochschule  100
Summe  8  6  21  100—
Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten.
Der  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  .  1000——
Summe  §  1  000—
Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten  und
Gymnasien.  .w  ....  —  —
Summe  §  8  —  —
Übrige  Ausgaben.
1  Für  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  2000—
2  Für  den  Historischen  Verein  von  Mittelfranken  700—
3  Beitrag  zur  Kreisbibliothek  300—
4  Beiträge  an  sonstige  Institute,  Vereine,  Sammlungen  und  zwar:
a)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberrg  .  2500—
b)  an  den  Verein  für  die  Geschichte  der  Stadt  Nürnberg  600  —
)  an  die  Naturhistorische  Gesellschaft  in  Nürnberg  i

 

134“
        <pb n="829" />
        810

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.]Tit.  Vortrag  Betrag
—4
III914  d)  an  den  Naturwissenschaftlichen  Verein  in  Ansbach  200—
e)  an  die  physikalisch-medizinische  Sozietät  in  Erlangen.  300—
t)  zur  Drucklegung  von  Ortsgeschichten  .  100—
g)  Beitrag  an  die  Gesellschaft  für  fränkische  Geschichte  1  000—
h)  für  das  Deutsche  Museum  in  München  1  000—
5  Für  Förderung  von  Einrichtungen  und  von  Vereinen  füor  *
erziehung  und  Volksbildung  .  .  5000——
SZuschüssefürZweckeder  Jugendfürsorge  ..  3000-—
7ZurErwerbungderRömerkastellgrundstückebet  Weißenburg  i.  B.  2000—
Summe  8  z  19  100—
10  Gewerblicher  Unterricht.
1|Kreisoberrealschule  in  Nürnberg:
a)  Personal-  und  Sachenbedarf  221  78835
b)  Verzinsung  und  Tilgung  des  zum  Zwecke  der  Errichtung  der
Kreisrealschule  II  in  Nürnberg  —  nunmehr  Kreisoberrealschule
  —  aufgenommenen  Kreisanlehens  zu  600  O00  fl.  37019—
2  Realschulen  und  zwar:
à)  Kreisrealschule  I  in  Nürnberg:
Personal  und  Sachenbedarf  162  802|59
b)  Verzinsung  eines  zum  Zwecke  der  Erbauung  einer  zweiten
Kreisrealschule  in  Nürnberg  aufzunehmenden  Kreisanlehens
von  450  O000  TH.  18  000—
c)  Ubrige  Realschulen:
Personalbedarf  nach  dem  Art.  188  des  Beamtengesetzes  für
1.  Realschule  in  Ansbach.  53  640/67
2.  »  „  Dinkelsbühl  40  60950
3.  »  „  Eichstätt  41  765|66
4.  »  »Erlangen.  5607201
5.  »  »Fürth.  10638664
6.  »  „  Gunzenhausen  36  151  32
7.  »  „  Rothenburg  o.  T.  38  97834
8.  „  „  Weißenburg  i.  B.  4  75186
9.  »  »Roth..  5700—
3  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Oblig.  Fortbildungsschule  in  Ansbach  1  800|—
b)  „  »  „  Dinkelsbühl  750—
c)  „  n  „  Eichstätt  1  800—
d)  „  »  »Erlangen.  2500—
RO)  er  »  Fürth  14  000—
1  k)  Technikum  in  Fürth  400  —
9)  Obligatorische  Knabenfortbildungsschule  in  Nürnberg  ..  55000·—
-  h)GewerbltcheFortbildungsschulemNürnberg(emschlteßltch
i  136.4  80  -J  Zuschuß  aus  Staatsfonds  nach  bKap.  1  62  2  Tit.  2
der  Einnahmen)  .  4472—
        <pb n="830" />
        Nr.  49.  811
Mittelfranken.
Festgesetzter
Kap.  8CTit.  Vortrag  Betrag
—
III  100  i)  Oblig.  Fortbildungsschule  in  Rothenburg  o/T.  700—
k)  „  »  „  Schwabach  2  400—
1)  Gewerbl.  »  „  Weißenburg  i/B.  1  200—
m)  Für  andere  gewerbliche  Fortbildungsschulen  in  nicht  zu  den
unmittelbaren  Städten  gehörigen  Gemeinden  des  Kreises  7000|—
4  Besondere  Fachschulen:
à)  Städtische  Bauschule  in  Nürnberg  52  000—
b)  Fachschule  für  Maschinenbau  und  Elektrotechnik  an  der  Realschule
  in  Ansbach  .  2063767
c)Handwerkerfachschulefür  Holzinduftrie  in  Furth.  1  200—
d)  Beitrag  an  den  kaufmännischen  Verein  Merkur  in  Nürnberg
zur  Abhaltung  von  Unterrichtskursen  1  000—
e)  An  sonstige  kaufmännische  Vereine  zur  W  von  Unterrichtskursen
  .  1200—
Summe  F  õ  1031725111
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1Kreislandwirtschafts-,  dann  Acker-  und  Wiesenbauschulen:
a)  Kreislandwirtschaftsschule  in  Nürnberg
1.  Personal=  und  Sachenbedarf  42  249/79
2.  Verzinsung  der  Neubauschuld  13  800—
b)  Kreisackerbauschule  in  Triesdorf:
1.  Kreisfondszuschuß  für  die  Schule  und  das  Kreisgut  19  2731—
2.  XVIII.  Rate  zur  Refundierung  der  dem  Kreisgetreidemagazinsfonds
  entnommenen  140  000  .∆  zum  Ankaufe  des
staatsärarialischen  und  zivilistischen  Besitzes  in  Triesdorf  7000—
2  Fur  die  landwirtschaftliche  Kreisversuchsstation  in  Triesdorf  2  680—
3  iuschüsse  an  die  landwirtschaftlichen  Winterschulen  in  Altdorfb,
ustach.  Eichstätt,  Fürth,  Hersbruck,  Neustadt  a.  A.  und  Weißenurg
  i
a)  zum  Gesamtaufwand  je  1400  K.  9  800—
b)  zur  Aufstellung  ständiger  Assistenten  je  800  4  5600—
c)  für.  Tagegelder  und  Reisekosten  der  stündigen  Asfistenten  r
500  M  3  500—
4  Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen.  5000—
5  Landwirtschaftliche  Speziallehrkurse  und  zwar:
a)  für  Abhaltung  eines  Schäferlehrkurses  in  Triesdorf  —  —
b)  zur  Gewährung  von  Stipendien  für  den  Besuch  der  Obstbaulehrkurse
  in  Triesdofo  500.
c)  für  Abhaltung  von  Informationskursen  durch  genosfenschafliche
  Verbände  500—
6  Zuschuß  für  die  Haushaltungsschule  in  Henfenfeld  3  3000—
7Buschuß  für  die  gärtnerische  Fachschule  in  Nürnberg  500—
8  Zuschuß  für  Abhaltung  von  Wanderkochkursen  ....  "1000:
Summe§11  11470279
        <pb n="831" />
        812

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
4——4
III  42  Übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  lan  dwirtschaftlichen
  Unterricht.
1|]  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  ..  1500—
2  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Realund
  Landwirtschaftsschulen  und  deren  Relikten,  dann  für  Studienlehrer
  an  unvollständigen  Lateinschulen  und  deren  Relikten  2306190
3äFür  Lehrattribute  —  —
4  Stipendien  für  Studierende.  Schüleer,  Schülerinnen  und  Eleven  aus
Mittelfranken:
a)  an  technischen  Schulen  im  allgemeinen  2  500|—
b)  am  Technikum  in  Nürnberg  900—
c)  am  Realgymnasium  daselbdtt.  500—
d)  an  der  städtischen  Bauschule  daselbst.  1  000—
e)  an  der  Kreislandwirtschaftsschule  in  Nürnberg.  1  800—
f)  an  der  Kreisackerbauschule  in  Triesdorf.  3  600  —
g)  an  den  landwirtschaftlichen  Winterschulen  5000—
h)  an  der  K.  Hufbeschlagschule  in  Nürnberg  1  200—
i)  an  der  Kreisgeflügelzuchtanstalt  in  Erlangen  600|—
k)  an  der  Haushaltungsschule  in  Henfenfeld  .  500—
1)  an  einer  von  einem  Frauenorden  geleiteten  97
schule  für  kath.  Landmädchen  ..  100-—
m)  an  der  K.  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in
Weihenstephan  und  der  K.  Tierärztlichen  Hochschule  in  München  500—
n)  an  der  Molkereischule  in  Weihenstephan.  400
o)  an  der  K.  Brennereischule  daselbst  250—
p)  an  der  Wein-,  Obst=  und  Gartenbauschule  in  beitehüchbein.  .
sowie  zum  Besuche  der  Obstbaumlehrkurse  daselbst  200—
a)  an  der  Fischereischule  in  Starnberg  250|—
r)  an  der  Lehr-  und  Versuchsanstalt  für  ’*  *
druck  und  Gravüre  in  München  300—
Sum  F  12  44  161|90
Summe  Kap.  III  704  362/27
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1  –—  ———⅛⅛⅛⅛  G  „  „„„  –  —
2  Beitrag  an  die  Handelskammer  .  3000-·
.  3  Beitrag  für  Zwecke  der  Wittelsbacher  Landesstiftung  .  1  500—
4  —  —  —  —  —  —  —  ——  —  ———  .m  —  —  —  —  —
5  Beiträge  für  sonstige  Zwecke:
1  a)  für  die  Bayerische  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  12  000/—
b)  Bedarf  der  Handwerkskammer  19  600—
e)  zur  Unterstützung  von  Gemeinden  bei  ti  Einrichiuns  und  Betrieb
von  Arbeitsämtern  2  500|—
        <pb n="832" />
        r.  49.  813
)  Mittelfranken.
Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
—P
IV.  Auf  Kultur.
1|8s0Ü8ur  Förderung  der  Landwirtschaft  überhaupt:
a)  dem  landwirtschaftlichen  Kreisausschusse  von  Mittelfranken.  3  000—
b)  demselben  für  den  landwirtschaftlichen  Wanderunterricht  900—
2  Für  den  kulturtechnischen  Dienst:
a)  Ein  Viertel  des  Gesamtaufwandes  für  den  verstaatlichten
kulturtechnischen  Dienst  zu  50  000  AMA..  12  500—
b)  Für  Kulturvorarbeiter  18  000—
3  Für  sonstige  Zwecke:
a)  zur  Förderung  der  Pferdezucht  6500—
b)  für  Förderung  der  Rindviehzucht  und  zwar:
1.  an  die  Distrikte,  insbesondere  auch  zur  Unterstützung
ärmerer  Gemeinden  im  Benehmen  mit  den  landwirtschaftlichen
  Bezirksausschüssen  12  000—
2.  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß  zur  Veranstaltung
  von  Rinderschauen  nach  Maßgabe  der
neuen  Grundbestimmungen  3  000—
3.  an  denselben  weiteren  Beitrag  zur  ünterstützung  der
beiden  mittelfränkischen  Zuchtverbände  10  000—
)  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß
1.  für  Förderung  der  Schweinezucht  3  000.—
2.  für  Hebung  der  Schafzucht  1  000—
3.  für  Hebung  der  Ziegenzucht  1  000—
d)  zur  Hrie  der  Kaninchenzucht  200—
e)  für  Geflügelzucht
1.  Kreisgeflügelzuchtanstalt  in  Erlangen  4300|—
2.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3.  dem  Kreiswanderlehrer  für  Geflügelzucht  Tagegelder
und  Reisekosten  1  000—
4.  zur  Förderung  der  Geflügelzucht  dem  Mitelfänise
Kreisgeflügelzüchterverbandee  600
f)  für  Förderung  der  Fischzucht  und  zwar:
1.  Beitrag  an  den  Kreisfischereiverein.  1  200—
2.  dem  Hgreissischereisachverständigen,
a)  Gehalt.  3  000—
b)  Tagegelder  und  Reisekosten  1  500—
c)  Regiekosten  100—
3.  Prämien  zum  Schutze  der  Fischzucht  für  eileguns
von  Fischotten  .  100—-4.
  Zuschuß  an  den  Fischereiverein  Altmühl  .  300-g)
  für  Förderung  der  Bienenzucht  dem  Mittelfränkischen  Kreisienenzüchterverbande
  1  000—
h)  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschyß  zur  Borderung  des
Getreide-  und  Fruchtbaues.  ..  2  000-
        <pb n="833" />
        814

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4  1#
IV  3  i)  für  Förderung  der  Obstbaumzucht:
1.  dem  Kreisverbande  mittelfränkischer  Obstbauvereine  1  200—
2.  Zuschüsse  zur  Haltung  von  Bezirks-,  Distrikts=  oder.
Verbands-Obstbaumwärtern  5.000—
3.  dem  1.  Kreisobstbaulehrer  Tagegelder  und  Reisekosten  900  —
4.  dem  2.  Kreisobstbaulehrer:
a)  Gehalt.  3  000—
b)  Tagegelder  und  Reisekosten  1  600—
c)  Regiekosten  100—
5.  Zuschüsse  zu  kleineren  Unternehmungen  und  Anschaffungen
  1000—
k)  für  Dienstleistungen  des  Wanderiehrers  für  Weinbau  in
Franken  400  —
1)  dem  landwirtschaftlichen  Kreisausschusse  von  Mittelfranken  1
Beitrag  zur  Gewährung  von  Prämien  an  minderbemittelte
Gemeinden,  Genossenschaften  und  Private:
a)  bei  Anschaffung  von  landwirtschaftlichen  Maschinen  und
Geräten  3  000—
6)  bei  Anschaffung  von  Hopfentrockenapparaten.  2  000|—
m)  zur  Förderung  von  Bodenkulturunternehmungen  4000|—
n)  Beitrag  zur  Instandhaltung  der  Altmühl  (5.  Rate)  25  000—
o)  dem  Unterverbande  für  genossenschaftliche  Viehverwertung  in
Franken  1  000—
p)  Beitrag  an  die  staatlich  autorisierte  Kommission  für  Vogelschutz  5000—
Summe  Kap.  IV  173  500—
V.  Auf  Gesundheit.
Remunerationen  für  praktische  Arzte  inarmen  Gegenden  6  300—
Zur  Unterstützung  an  die  zu  Wiederholungskursen  einzuberufenden
  Hebammen  1  500—
Zuschüsse  für  19  Distriktstierärzte  zu  je  250  4  und
außerdem  an  die  Tierärzte  zu  Bechhofen,  Dinkelsbühl,
Herrieden,  Hersbruck,  Schnaittach  und  Spalt.  6  050—
Zur  Gewährung  von  Zuschußleistungen  zur  bildung
von  Desinfektoren  500
Summe  Kap.  V  14  350—
VI  Anf  Wohltätigkeit.
Maximilianshilfsmagazin  .  —  —
Mittelfränkische  Heil=  und  Pflegeanstalten.
1|ittelfränkische  Heil=  und  Pflegeanstalt  Ansbach:
für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  155’  000—
2  Mittelfränkische  Heil-  und  Pflegeanstalt  Erlangen:
für  den  Betrieb  einschließlich  der  Baununterhaltungskosten  373  000—
        <pb n="834" />
        r.  49.  815
N  Mittelfranken.
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
+  2
VIjr  „  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden:
a)  Kreisanlehen  zur  Deckung  der  Kosten  für  Errichtung  der
Heil-  und  Pflegeanstalt  Ansbach  und  für  den  Neubau  des
Küchen=  und  Werkstätten-Gebäudes  bei  der  Heil=  und  Pflegeanstalt
  Erlangen  vom  Jahre  1901  und  1902  285  713|50
ferner  von  der  Versicherungsanstalt  für  Mittelfranken  für
Neubauten  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Ansbach  in  den
Jahren  1905  und  1906  aufsgenommenes  3  ½  %iges  Anlehen
zu  200  O0  f.  11  000—
dann  für  Verzinsung  und  Nückerstattung  des  dem  Unterstützungsfonds
  für  das  Pflege-  und  Dienstpersonal  bei  den
beiden  mittelfränkischen  Heil-  und  Pflegeanstalten  zur  Erbauung
eines  zweiten  Arztewohnhauses  bei  der  Heil=  und  Pflegeanstalt
Ansbach  entnommenen  Betrages  3  000—
b)  Konvertiertes  Kreisanlehen  vom  Jahre  1878  und  Schuld  für
die  Erweiterung  der  Heil-  und  Pflegeanstalt  Erlangen  122  963|92
c)  Schuld  für  Erbauung  eines  Arztewohnhauses  in  der  Heil-  und
Pflegeanstalt  Erlangen  2  813|47
4  Unterstützungen  und  Freiplätze:
a)  Unterstützung  von  Gemeinden  zum  Unterhalte  von  Irren  in
den  ger  und  Pflegeanstalten  Ansbach  und  Erlangen  8  000—
b)  zur  Gewährung  von  Freiplätzen  an  mittelfränkische  minder--bemittelte
  Geisteskranke  in  denselben.  18  000—
311  An  Krankenanstalten  und  sonftige  Veranstaltungen  zur
Krankenpflege  .  ..  ..  11000—
2  Für  freiwillige  Sanitätskolonnen.  .  2000-—
4  Beitrag  für  die  Diakonissen  anstalt  Neuendettelsau  800—
5  Zuschüsse  an  Säuglingsfürsorgestellen  zur  Gewährung
von  Beiträgen  an  stillende  Mütter,  sowie  an  die  Zentrale
für  Säuglingsfürsorge  .  .  ...  2050—
6  Zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  ..  2500——
7  Unterstützungen  zum  Zwecke  der  Unterbringung  von
Blöden  und  Epileptischen  in  geeigneten  Anstalten  6  000—
Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
1|  BZur  uUnterstützung  von  Rettungshäusern  des  Regierungsbezirks  8  000—
2  Beitrag  zur  Unterbringung  verwahrloster  Kinder  8  575.—
3  Beitrag  an  die  Erziehungsanstalt  für  arme  Mädchen  in  Nürnberg  500—
9  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der
K.  Deklaration  vom  10.  Mai  19002  48  34750
10  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die
Unterbringung  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irrenund
  Blöden-Anstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom
10.  Mai  102.  4800—
11  unterstützung  von  aus  Straf  und  volizei—  ünstalten
Entlassenen  600

135
        <pb n="835" />
        Feigesetrr
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
4—
VI  12  Zur  Gewährung  von  Unterstützungen  an  Gesellen-,  #
Herberg=  und  Arbeiter-Vereine,  sowie  an  Vereine  ähnlicher
  Art  2  600  —
13  Zuschuß  an  das  Stellenvermittlungs-  Bureau  des  "„
Vereins  der  Freundinnen  junger  Mädchen  in  München  100—
14  Unterstützungsbeitrag  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien
  in  Bayern  1000  —
15  Zuschuß  zur  Unterstützung  der  Natural-  Verpflegsstationen
  5000  —
16  Zuschuß  an  den  Luthardt=  schen  Unterstützungsverein  für
verschämte  Arme  jeder  Konfession  in  Nürnberg  .  200
Summe  Kap.  VI1083  56330
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserban.
1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen:
a)  Beiträge  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Distriktsstraßen  130  000  —
3  b)  Zur  Aufstellung  und  Honorierung  berufsmäßiger  und  vorzüglich  1
6  qualifizierter  Bautechniker,  eventuell  zur  außerordentlichen  «
«  Unterstützung  der  Distriktsgemeinden  im  Straßenbau  30  000—
2  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3  Beiträge  zu  den  Brücenbauten,  welche  den  Gemeinden
obliegen.  5  000  —
4  Beiträge  für  Gemeindewege:
a)  für  Neubauten  ..  15  000—
b)  für  Wegunterhaltung  75  000—
5  Zur  Instandhaltung  von  Privatflüssen  mit  erheblicher  -
;  Hochwassergefahr,  für  Vornahme  der  erforderlichen
#  Flußräumungen  und  Herstellung  der  beantragten  Uferschutzbauten
  an  der  Pegnitz  20  000.—
»  Summe  Kas  U  275  000  —
Tul.  übrige  Ausgaben.
1  a)  Zum  Ankaufe  von  Feuerlöschgerätschaften  für  neu
zu  gründende  und  bestehende  Feuerwehren,  ferner
zu  gleichem  Zwecke  für  arme  Gemeinden  von  2500  1
6  Einwohnern  und  darunter  —
1  b)  Zuschuß  zur  Bestreitungder  Regiekosten  des  Kreisfeuerwehrausschusses
  von  Mittelfranken  600|—
2  Beiträge  gemäßs32des  Bauunfallversicherungsgesetzes  8  000
3  Beitrag  an  den  Nordbayerischen  Verkehrsverein.  500
1  Jahresbeitrag  an  den  Bayerischen  Landesverein  zur
·  Forderung  des  Wohnungswesens  in  München  01-—
Summe  Kap.  Vi  14200
        <pb n="836" />
        Nr.  49.  817
Mittelfranken.
Festgesetzter
Kap.Tit.  Vortrag  Betrag
-  —
IX  Allgemeiner  Reservefonds.  124  08928
(einschl.  12  000  MA  für  besondere  Not=  und  Unglücksfälle  und
4500  4  zur  vorschußweisen  Bestreitung  der  Kosten  des  Arbeitsausschusses
  für  das  fränkische  Uberlandwerk.  !sese
Summe  der  Kreis-Ausgaben  6400  764/94
II.  Abschnitt.
K  reis-  Einnahmen.
1  Zuschüsse  aus  der  Staat  kasse.
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und
Bildung.
Progymnasien  und  Lateinschulen.
1]Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden  Fudationsbeiträhe
  .  407866
2Auöder  Kreisschuldotation  8  40008
Summe  9  1.  12  47874
Gewerblich-technische  Schulen.
1  h  ür  die  Kreisoberrealschule  in  Nürnberg  37  446—
2  Für  die  Kreisrealschule  I  in  Nürnberg  bezw.  fur  die  damit  verbundene
  gewerbliche  Fortbildungsschule  136|80
33Fur  die  Realschule  in  Ansbuch  ..  515—
4  Für  die  Realschule  in  Gunzenhausen  .....  10839
Summe  82  38  20619
Volksschulen.
1uf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewillgungen  beruhende  Fundations.
beiträge  .  3423283
2NachAnfall  zahlbare  Bauausgaben  220—
3  Kreisschuldotation  und  zwar:
a)  seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotation  ..  9113481
b)  neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  23  250—
4  Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Zif.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden
mit  weniger  als  10  000  Einwohnenn  197  482  66
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  608  539|07
6  BBauschuß  nach  Art.  16  abs.  2  Ziff.  4  zur  Durchführung  des  Schulbedarfgesetzes
  vom  28.  Juli  1002.  210  000—
7|Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Bollsschuien  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  900  O0—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15
        <pb n="837" />
        818

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
—
1I.  3  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrersonen
  145  000  —
b)  Pensionszulage  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  .  65000—
o)zurUnterstützungder  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensions-  6
einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  5  400  —
10  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  im  allgemeinen.  141  000—
b)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und  zur  Ge-  ·
währung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-  1
Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  6200'—
c)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Le
waisen  2  000.—
11  Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen.  -.,  1715!—
12ZurUnterstützungdürftigerKandrdatendeöBolksschuldtenstes  während
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  300—
Summe  z  ʒ  74ZT!„14#7
Summe  Kap.  IA“  0
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen
überhaupft  .  2575—
2  Zuschuß  zum  Gchalte  des  Kreisfischereisachverständigen  .  1500-—
BZuschußzudenKoftender  Instandhaltung  von  n  Privatflüssen  mit  1
erheblicher  Hochwassergefahr  .  loLVjZ
Summe  Kar-  œ  14075—
Summe  Kap.  I2  496  23430
II  Fumdations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.  —  «
IIII  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmegquellen:
25  %  iger  Betrag  der  gesetzlich  Beteiligten  zu  den  Kosten  der  Instandhaltung
  von  Privatflüssen  mit  erheblicher  Lochwassergefahr
nach  Art.  98  Abs.  3  des  Wassergesetzes  .  5  000.—
11  Kreisumlage  zu  28  vom  Hundert  1
der  Steuersumme  von  12  806  649  4  18  nach  abzug  von  2  vom  »
Hundert  für  Rückstände  und  Nachlässe  .  351414403
V  ;  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  385  386|11
6  Summe  der  Kress-  Eimahmen  6  400  76494
        <pb n="838" />
        Nr.  49.

Aber  sicht

819

Bellage  7.

der  Kreis-Uusgaßen  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
  Anterfranken  und  Alchaffenburg  für  das  Sahr  1912.

 

 

 

 

 

 

destaeserter
Kap.  S  Vortrag  Betrag
—id—1
II
El
I.  Abschnitt.
Kreis-Aunsgaben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreiseinnahmen  500—
l
II  Bedarf  des  Landrats.
1  Diüäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  5•400—
2  Diüäten  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landratsausschusses
  800  —
3  Regiekosten.  .  800—
—  —  7000—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
Ständige  Bezüge  des  Lehr-Personals:
1  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  26  43272
1  b)  aus  der  Kreis-Schuldotatio  720—
,-  c)  Anschlag  der  ärarialischen  Diensiwohnungen  und  Dienstgründe
#  351  4  717  —  —
a)  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten
ohne  Statuten  801  000.—
«  b)  Widerrufliche  Gehaltszulagen  für  das  Hilfslehrpersonal  in
Gemeinden  ohne  Ortsstatuten  24  380
*!  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  0O00  Einwohnen.  1  130  000—
Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
*2½  sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
i  Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
*  28.  Juli  1902:
1  a)  im  allgemeinen  12  500—
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  übungen  einberufenen  Lehr-3
  personals  2000—
"  a)  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrpersonal  aus  Kreisfonds  3  000  —
#  b)  Unterstützungen  für  dürftige  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  «
während  der  Ableistung  ihrer  geseblichen  Millie  reienstpflicht
l  aus  Zentralfonds  500—
        <pb n="839" />
        820

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
rs

 

 

IIIC  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:

a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  #
Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zu-  «
geflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14
Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzee  144  785.29

b)  Weitere  Beiträge  an  die  Skeuaffen  dieser  Gemeinden  —  —

c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit  .
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  —

d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  —  —

e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsäcrts  6
8)  aus  Kreissonds:  I

 

aa)zurBestreitungderordentlichen(sächl.)Schulbedürfnisse  70  740  —
bb)  zur  Förderung  der  Trennung  der  Mesnerdienste  von
den  Schuldiensten  600  —

J)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  unterstützung  der
mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  .  —-  —
k)  Für  Förderung  des  weiblichen  Handarbeitsunterrichtes  ..  40005—
7BetträgezurRealextgenzderSchulenundzu  Schulhausbauten.
a)  Realexigenzbeiträge  .  .  —  —
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern.  .  —  —
)  zu  Schulhausbauten  und  zwar  zur  unerssng  dürsther
Gemeinden  für  diesen  Zweck  60  00  —
8Nach  Anfall  zahlbare  Bauaussaen  174.82
9  Prüfungs=  und  Ausfsichtskosten:  1

 

 

 

a)  Aversen  der  Distrikts-Schul-Inspektoren  für  Vornahme  der
ordentlichen  Schulvisitationen  (18  280  .K)  und  Kosten  fü  6
Formularpapiere  (420.4)  .  18700"——-b)
  Diäten  für  außerordentliche  Schulvisitationen  .....  1715
c)  fur  die  Hreig.Schul-Inspektoren:
aa)  Gehalte  .........  12825·-——
bb)  Diäten  und  Reisekosten.  .........  3200—

10  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensions-Anstalt  für  dienstunsähige
  Lehrpersonen:

 

a)  aus  Zentralfods  157  300  —

6)  aus  Kreisfonds  ..  114075  —
bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen

  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonsds  65  550.—

 

 

»  co)zurUnterftützungderalterenpensioniertenLehrpersonen
s  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions-  .
        <pb n="840" />
        Nr.  49.  821
Unterfranken  und  Aschaffenburg.
Festgesetzter
Kap.#  Tit.  Vortrag  Betrag
M
III  110  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an
gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  4600—
b)  Hühterstitugsteitrige  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschulehrer

aa)  aus  Zentralfonds:
a)Im  allgemeinen  154  350—
9)  Zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und  zur
Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und
Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen
  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  ....  7250—
7)  für  dürftige,  dem  unerügungsalter  entwachsene
Lehrerwaisen  .  .  2000—
bb)  aus  Kreisfonds  .  1600——
c)8uschußanden  Kreisverein  zur  ünersühung  der  biner-  (
bliebenen  der  Volksschullehrter  15  000—
d)  Zuschuß  an  das  bayer.  Lehrerwaisenstift  .  360—
e)  Pension  der  Kreisschulinspektors-Witwe  Fischer  in  Würzburg  990—
f)  Pension  des  Kreisschulinspektors  Dr.  Adalbert  Weber  3  672—
68)  Zuschuß  an  den  Pensionverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen  ·
Bayerns  in  Schweinfurtt  200—
11  Unterstützungen  an  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:
a)  Für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten  6  000—
b)  Freiplätze  für  dürftige  Schulamtszöglinge  in  der  höheren
weiblichen  Bildungsanstalt  in  Aschaffenburg  1  860—
12  Übrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  Fortbildung
der  Schulleher  516—
b)  zur  Organisation  von  Schullehrer-Fortbildungskursen  (Konferenzbezirken)
  9950—
Ib)  Beitrag  zur  Sterbekasse  der  unterfränkischen  Volksschullehrer  250—
d)  für  die  Kreislehrmittelanstalt  (Schulmuseum)  1  000—
e)  zur  Begründung  und  Unterhaltung  von  Schülerbibliotheken  800—
f)  für  Zeichenkurse  des  Volksschullehrpersonals  .  2200—
13ReservefondsfürdteBolksschuletnfernerzur  Gewährung  vonUnters
stützungen  in  außerordentlichen  Fällen  ..  4000—
Summe  s  287169583
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1Erigenz-Zuschüsse:
a)  fundationsmäßige  Reichnisse  des  Staatsärars:
aa)  an  die  Lateinschule  in  Mainbernhei  128.57
bb)  an  die  Lateinschule  in  Neustadt  a.  d.  Saale  1074
b)  aus  der  Kreisschuldotation.  .  —  —
        <pb n="841" />
        Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4  MA  I
l
1112  c)sonstigeBeiträgeansKreissondg:
an  das  seitherige  Progymnasium  in  Lohr  Personal-  17161—
„  „  Progymnasium  in  Kitzingen.  Bedarf  nach  19  55810
„  „  6„  „  Miltenberg  Art.  188  des  13.077—
„  Hammelburg  Beamten-  15  03884
„  die  Lateinschule  in  Haßfurt  Gesetzes  11732—
„  „  Privatlateinschule  in  ãmorbaqh  Aversalbeitras  1000—
2  Prufungskosten  312s|—
Sü#  -  z  18  11465
3  Taubstummen-Anstalten.
1  a)  Dotationsbeiträge  zu  den  Besoldungen  der  Lehrer  an  dem  325
Taubstummeninstitute  in  Würzburg  .  ..  39  73250
b)  Bedarf  für  die  Aufbesserung  dieser  Lehrer  #
2  a)  Freiplätze  für  Zöglinge  in  diesem  Institute  6  869  —
b)  für  sonstige  Realexigenzbedürfnisse  —  —
c)  Zuschuß  an  den  Universitätsprofessor  Dr.  dirhner  für
Spezialuntersuchungen  der  Zöglinge  300  —
4)  Zuschuß  an  die  Hofrat  Dr.  Rosendergersche  Klinik  in  Wurz-.
  burg  für  die  chirurgische  Behandlung  der  Zöglinge  200  —
3  Pension  des  früheren  Anstaltsvorstandes  Woli  1  707|/76
4  Berzinsung  und  Tilgung  der  zur  Erbauung  eines  neuen  Anstalisgebäudes
  aufgenommenen  Anlehen  23  146|64
Summe  z  71  955|90
45  Blinden-Institute.
1|/  Dotationsbeitrag  zur  Besoldung  des  hrers  an  der  Blindenerziehungei
  anstalt  in  Würzburg  ..  1350"..
2  Freiplätze  für  Zöglinge:
6  a)  im  Zentral-Blinden-Institut  in  München  720.—
b)  in  der  Blindenerziehungsanstalt  in  Würzburg  ..  300—
1  Summe  §  4  2370—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
#  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Zentralanstalt  für  Ekziehung  und
#  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  1  800.—
.  Summe  §  5  für  sich
6  Unterrichts=  und  Erziehungs-  Anstalten  speziell  für  die  #
weibliche  Jugend  .  —  —
J  Summe  §  6  für  sich  #
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten.  I
Beitrag  zum  Pfarr-Waisenhause  in  Windsbach  360  —
—

 

#s#

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe  8  7  für  sich

Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten  und
Gymnasien.  .......

Summe  §  8  für  sih
        <pb n="842" />
        Nr.  49.  823
Unterfranken  und  Aschaffenburg.
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
□4
III  9  Übrige  Ausgaben.
1.|  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  1  300  —
2  Beitrag  an  den  Historischen  Verein  in  Würzburg  700—
3ä  Beitrag  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  300—
4  9eitrag  zur  Bayerischen  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  300  —
5  Beitrag  an  den  Kunst=  und  Altertumsverein  in  Würzburg  400—
6  Beitrag  an  die  Gesellschaft  für  fränkische  Geschichte  1  000|—
7|  Beitrag  zu  den  Kosten  des  Neubaues  des  Deutschen  Mufeums  von
Meisterwerken  der  Naturwissenschaften  und  Technik  in  München  200—
8  Beitrag  an  den  Nordbayerischen  Verkehrsverein  100—
9III.  von  10  Raten  à  5000  A  für  Errichtung  eines  vrantischen
Museums  .  5000:
Summe  ¾  9  300—
10  Gewerblicher  Unterricht.  «
1Oberrealschulen  und  Realschulen  und  zwar
à)  Kreis-Oberrealschule  in  Würzburg,  nämlich:
1.  die  Kreis-Oberrealschule  Wür  Kurg  selbst  Personal-  160  527|35
2.  die  Maschinenbauschule  Würzburg  und  21  500—
3.  die  Kreisbauschule  Würzburg  Sachen-Bedarf  21  91776
b)  UÜbrige  Realschulen  und  zwar:
1.  in  Aschaffenburgg.  .  .  .  .  ..  Personalbedarf  50  079/62
2.  in  Bad  Kissingen.  .....  nach  Art.  188  24  329|73
3.  in  Kitzingen  des  32  199|4
4.  in  Schweinfurt  .  Beamten-Gesetzes  39  110/08
c)  Für  die  Meisterschule  für  Bauhandwerker  in  1  Ashaffenburg.  1  500—
2  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen  22  300—
36Gewerbliche  Berufsschulen  und  zwar:
a)  Gewerbe--,  Zeichen=  und  Modellierschule  des  Polhytechnischen
Zentralvereins  Würzburg  3000—
b)  für  die  sonstigen  Unterrichtskurse  des  Ppolhtehnishen  Benal
vereins  Würzbung  1  000—
c)  für  die  Holzschitchule  Bischofsheim  v.  d.  T  2  500—
4)  für  die  Schifferschule  in  Miltenberrg  .  500—
e)  für  die  Steinhauerschule  in  Miltenberg  ....  200—
Snmme  8  10  380  663|88
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1Für  Haushaltungsschulen  1  0O00—
2  a)  Landwirtschaftliche  Winter-  bezw.  Bauernschule  in  Würzburg  10  000—
b)  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  für  Erbauung  eines  eigenen  «
E  Gebäudes  vorgenannter  Schule  aufgenommenen  Bauanlehens
von  250  000  AM  —  XlII.  Tilgungsrate  —.  1759027
s  c)ZuschußzudenBetrIebgkostender  landwirtschaftlichen  Winterschule
  in  Aschaffenburg  6000

 

136
        <pb n="843" />
        824

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
4——3
III  1118|Zu  Stipendien:
a)  für  den  Besuch  der  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei
in  Weihenstephan  und  sonstige  landwirtschaftliche  Kurse  500  —
b)  für  Freiplätze  zum  Besuche  der  Wein,  Oblt  und  Gartenbauschule
  in  Veitshöchheim  1  300—
Summe  uI  36  390  27
12  übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht.
1  Diãäten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  300  —
2  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  den  Real-  1
und  Landwirtschaftsschulen  und  für  Relikten  von  solchen  Lehrern  9  476.48
3Stipendien  für  Studierende,  Schüler  und  Eleven  technischer  Unterrichts.
Anstalten  1  500—
4  Stipendien  zum  Besuche  von  Fachschulen  für  Gewerbsgehilfen  .  500—
5SttpcndtenzumBesuchevonMetsterkursenmNürnberg  .  300:
Summe  §  12  12  07648
Summe  Kap.  I  3464  72701
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Beitrag  zur  Handelskammer  in  Würzburg  2500—
3—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
4  Beitrag  zum  Polytechnischen  Zentralverein  in  Würzburg
a)  für  Gewerbeförderug  .  8000-—
b)  für  Sammlungen  und  Modelle  500
5  Beitrag  zur  Handwerkskammer  in  Würzburg  16  000—
6  Beitrag  an  das  städtische  Arbeitsamt  in  Würzburg  fr  berausgute
von  Vakanzen-Sammellisten  .  300—
2  Auf  Kultur.
1Für  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  3  000.—
2  Hebung  der  Obstbaumzucht  .  4000—-3Zur-EinrichtungderWasserlertung
  für  die  Jungviehweide  auf  dem
Pilsterhof  an  den  Zuchtverband  für  gelbes  Frankenvieh,  Abteilung
Unterfranken,  VII.  von  10  Raten  à  600  .4  zur  Tilgung  der
entstandenen  Schuld  zu  6000  fl  600  —
4  Fur  den  kulturtechnischen  Dienst:
a)  für  Förderung  von  Kulturunternehmungen  durch  Gewährung
von  Zuschüssen  6  000  —
b)  Rückvergütung  von  25%  des  Aufwandes  von  49  800  .4
für  den  kulturtechnischen  Dienst  bei  der  K.  Kreisregierung
und  bei  den  Kulturbauämtern  12  4500—
        <pb n="844" />
        136“

 

Nr.  49.  825
Unterfranken  und  Aschaffenburg.
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
*  2
IV  4  e)  Rückvergütung  von  250  des  Aufwandes  von  8244  4  für
Nuhegehälter  der  Beamten  und  Unterhaltsbeiträge  deren
Hinterbliebenen  an  die  Staatskasse  2061—
«  d)  für  Bereitstellung  von  Kulturvorarbeitern  und  Gehilfen  für
einzelne  Landwirte,  Gemeinden  und  Genossenschaften  bei  Ausführung
  von  Kulturanlagen,  Versicherungsbeiträge  für  dieses
Personal  2c.,  dann  für  Gewährung  von  Stipendien  an
Schüler  der  K.  Kulturbauschule  in  Pfarrkirchen  .  19  700—
5  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
7  a)  für  Hebung  der  Nindviehzucht,  insbesondere  mittelst  Genossenschaftsbildung
  13  000—
b)  für  Hebung  der  Pferdezucht,  einschließlich  der  zusabe  zu
«  Hufbeschlaehre..  3000—
c)fürden  landwirtschaftlichen  Wander-Unterricht  900  —
d)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Weinbauverein  900—
e)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Gartenbauverein  500—
f)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Kreisfischereiverein  900—
g)  Zuschuß  an  die  landwirtschaftliche  Kreisversuchsanstalt  in
Würzburg  1  500—
h)  für  den  aufgestellten  Weitban-Warnderlehrer
a#Gehalt.  .  3000  4
5)  Tagegelder  und  “  1500  M
7)  Kanzlei-Aversum  .  60  MA
in  Summe  4560  M
Hiefür  sind  an  Zuschüssen  in  Aussicht  gestellt:
1.  aus  Zentralfonds  .  1500  4
2.  vom  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß  600  4##
3.  vom  unterfränkischen  Weinbauverein.  200  .#
insgesami  2300  M
sodaß  aus  Kreisfonds  noch  aufzubringen  sind  2260—
i)  Zur  Förderung  des  Acker=  und  Pflanzenbaues.  200—
k)  Zur  Besoldung  des  Fischereisachverständigen  .  2000—
DZurFörderungder  Flurbereinigungsunternehmungen  in
Unterfranken  30  000—
Ausgaben  auf  Verbesserung  der  landwirtschaftlichen
und  gewerblichen  Verhältnisse  im  Spessart  5000—
Ausgaben  zur  Verbesserung  der  virtschaftl.  Verbältnisse
  in  der  Rhöhn  5000—
Stu#e  Kaf#  *F7  140  271—
V.  Auf  Gesundheit.
a)  Beiträge  an  Distrikte  und  Gemeinden  zur  Gewinnung
  praktischer  Arzte  6210—
b)  Beitrag  an  einen  Arzt  in  nothenbuch  zur  baltung
einer  Handapotheke  500—
c)  Zur  Säuglingsfürsorge  2000—
        <pb n="845" />
        826

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
4—
V  1  d)  Auf  Maßnahmen  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose
  5000—
2  Zuschüsse  zu  dem  nändigen-  intommen  der  Distrikts-Tierärzte
  .  4100—
Summe  Koh.  F  17  5
VI  Auf  Wohltätigkeit.  #
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  A.  Kreisirrenanstalt  Werneck.
1||  Fur  den  Betrieb  einschließlich  der  Lan  kmterhaltungskoften  ...  92  000-2
  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  .  .  35000—·
3PensionderAssistenzarztengwttweLmaGraf.......  636
4  ––  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
5Desgl.  des  Assistenzarztes  Dr.  Schumm  ..  ..  1974—
6  Desgl.  des  Verwalters  Hübsch  bezw.  dessen  Wiiwe  Kathinka  ..  1  470  —
7|Desgl.  der  Oberpflegerswitwe  Eva  Maria  Urlaub  und  deren  Sohn
Leo  Franz  Josef  .  540—
B.  Kreis-Heil=  und  Pflegeanstalt  Lohr  .  ....  —  —
C.  Kreisanstalt  für  Unheilbare  .  ....  15  087—
3  Sonstige  Krankenanstalten.
1  –  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —..  –  —
2  Beitrag  zur  Augenheilanstalt  des  Dr.  Sorger  in  Schweinfurt  500—
3  „Der  Kinderheilanstalt  für  skrophulöse  Kinder  in  Bad  Kissingen  400—
4  Zuschuß  an  den  bayer.  Frauenverein  vom  Roten  Kreuz  zur  Förderung
der  Krankenpflege  auf  dem  Lade  ...  1000-4
  —  —  —  —  —  —.—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –  —
5  Kreis-Entbindungsanstalt  in  Würzburg  bezw.  an  die
K.  Universität  daselbst:
Vertragsmäßiges  Jahresfixum  ..  ...  7000—
6  1  Für  Hebammen-Wiederholungs-  Kurse  .  Z  350  —
2  BBum  Besuche  von  Desinfektionskursen  400—
7  Beiträge  für  Blödenanstalten.
1  Beitrag  zur  Gründung  von  Freiplätzen  in  den  mit  der  Diakonissen-Anstalt
  in  Neuendettelsau  verbundenen  Anstalten  für  Blödsinnige  1  400—
2  Beitrag  zur  Gründung  von  Freiplätzen  in  der  Idiotenanstalt  bei
Gemünden  8  000|—
8  Beiträge  für  sonstige  Wohltätigkeitsanstalten  und  Vereine
  .  .  18  000  —
90  Für  unterstützung  gemeindlicher  und  bistriktiver
Armenpflegen.
1  Unterstützung  armer  Gemeinden  zum  Unterhalte  von  Kindern  in
Rettungshäusen.  ...  5000—
2  Unterstützung  zur  Begründung  bistriktiver  Krankenanstalten  ...  4000—
3AUnterstützung  an  den  Verein  für  Arbeiter-Kolonien  in  Bayern  500—
6  4  Unterstützung  von  Naturalverpflegsstatiomen  2  000—
10!  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
        <pb n="846" />
        Nr.  49.  827
Unterfranken  und  Aschaffenburg.
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
A□
VI.  11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.
1  a)  Zur  Gewährung  von  Beihilfen  an  unbemittelte  Kreisangehörige
zum  Zwecke  der  Behandlung  ihrer  krüppelhaften  Kinder  in
der  Dr.  Riedinger'schen  Klinik  in  Würzburg  12  000—
b)  1.  Rate  einer  Zuwendung  von  15  000  .K  zur  Begründung
einer  Wohltätigkeitsstiftung  für  Krüppelfürsorge  in  Unterfranken
  5000—
2  Für  unterstützungen  bei  außerordentlichen  Not=  und  Unglücksfällen
aus  den  Renten  des  Kreisgetreidemagazins-Fonds,  eventuell  zur
Förderung  der  Raiffeisen'schen  Darlehenskassenvereine  .  609848
3FürJugendfürsorgetmRegierungsbeztrke  1000-4ZurGewahrungvonZuschüssenanarmeGememden
  zur  umerbringung
weiblicher  Lungenkranker  in  auswärtigen  Anstalleon  500—
5  Für  Freiplätze  im  Sanatorium  Luitpoldheim  zu  Lohr  a.  M.  3000—
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Uünter  stützung
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der
K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1900.  34  423|75
13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  Unterbringung
  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irrenund
  Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom
10.  Mai  1902.  ...  ...  —  —
#  Kap-  vi  257  279/23
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserban.
1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  bezw.  zum  Bau  und
zur  Unterhaltung  wichtiger  Gemeindeverbindungswege  110  000—
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff=  und
Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  92  des  Wassergesetzes  vom
23.  März  190)0  3  400.—
3  Für  Instandhaltung  von  Privatflüssen  und  Bächen
mit  erheblicher  Hochwassergefahr,  hier  Saale  von
Gräfendorf  bis  Neustadt  a/S.  .  5000—
2  Für  Instandhaltung,  insbesondere  Negulierung  von  gewöhnlichen
Privatflüssen  und  Bächen  5000|—
4  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  der  Distrittsstrazenwärter
  in  Bayern  r/Nh.  ...  100—
Summe  Kap  Fa  123  500—
VIII  übrige  Kreis-Ausgaben.
1  a)  Zur  Unterstützung  der  freiwilligen  Feuerwehren  1300  —
b)  Zuschuß  an  die  Sterbekasse  der  unterfränkischen
Feuerwehren  500|
2  Beiträge  gemäß  "  32  des  Sauunfallversicherungsgesetzes
  7500  —
        <pb n="847" />
        828

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
M  m
VIII3  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  bereitsaufgenommenen  1
und  noch  aufzunehmenden  Anlehen  für  die  Gebäude  der
Heil=  und  Pflegeanstalt  in  Lohr  und  der  Kreisirrenanstalt
  in  Werneck,  dann  der  Kreisoberrealschule  in
Würzburg  zu  vorerst  ungefähr  5  500  000  MA  261  906  1
Summe  Kap.  Vit  271  2.
IX  Allgemeiner  Reservefonds  ...  10705363
Summe  der  E—.  4389  34708
II.  Abschnitt.  ·
Kreis-Einnahmen.
1  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und
Bildung.
1  Lateinschulen.  .
1Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundatins-  6
beiträge  .  235.71
2  us  der  Kreisschuldotation  —  —
Summe  z  235|71
2  Gewerblich-technische  Schulen.  1
Zuschuß  für  die  K.  Kreisoberrealschule  in  Würzburg  32  080  —
Summe  §  2  für  sich.  1
Volksschulen.
1,/Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundationsbeiträüge
  .  26  43272
2  Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben  174|82
3  Kreisschuldotation  und  zwar:
a)  Seitherige  Kreisschuldotatio  47  433|86
b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schul-1
  lasten  überbürdeten  Gemeinden  24  600  —
4  HBuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  abs.  2  Ziff.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  für  Gemeinden
mit  weniger  als  10  000  Einwohnern  247  506|37
5  BBauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
I  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
1  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  —  Kap.  III  §  1  Tit.  6a  der  Kreisausgaben  144  785  29
6  Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  Schulbedarfgesetes  vom  3
28.  Juli  1902  320  000—
7  Dienstallerszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volts  schulen  der
Gemeinden  bis  zu  10000  Einwohnern  Eap.  III  81  Tit.  3
der  Kreisansgaben)  1  130  000.—
        <pb n="848" />
        Nr.  49.

Unterfranken  und  Aschaffenburg.

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.]#  Tit.  Vortrag  Betrag
4  2
1  8  lBur  nnterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits  vor
dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  worden  sind  —-  —
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen.
  157  300—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  65  550—
1  I%)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-%
  Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal.  4600—
10  Anterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
3  a)  im  allgemeinen  154  350—
b)  zur  Unterstützung  der  Alteren  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung
von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
nicht  teilnehmende  Lehrpersonal.  7250—
)  Für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2  000—
11  Kur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1715—
12  Bur  unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  während
*1  der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärpflicht.  500  —
E  Summe  Zk  z  2334  18806
*  Summe  Kap.  IX  7366  51377
*  B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1  uf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhauft  2575—
1  Summe  Kap.  1I  B  für  sich.  *
Summe  Kap.  182  369  08877
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.  —
II  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmequellen.
1Aus  dem  Marimilians-Hilfs-Getreide-Magazinsfonds.  6  098|148
#  2  HRentenanfall  aus  dem  Fonds  für  Unterbringung  armer  Wöchnerinnen
"  in  der  Universitäts-Frauenklinik  in  Würzburg;  aus  79  450  .K  Aktivkapitalien
  zu  4  und  3  ½⅛  für  1912  iach  Abzug  der  Administrationskosten)
  2  421|5
Summe  Kap-  11  8  52023
m
IV  6  Kreisumlage  zu  32  vom  Hundert
der  Steuersumme  von  5  735  784  .K  nach  Abzug  von  2  vom  n  Oundert
ô#  für  Rückstände  und  Nachlässe  1  798  741.88
s
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  212  996/20
55  Summe  der  KreisEinnahmen  4  389  347s08
        <pb n="849" />
        <pb n="850" />
        Nr.  49.

Abersicht

831

Beilage  8.

5er  Kreis-AUusgabßben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungs- 



bezirkes  Schwaben  und  Neuburg  für  das  Jahr  1912.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
14
I.  Abschnitt.
Kreis-Anusgaben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreiseinnahmen  500—
II  Bedarf  des  Landrats.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  9  000
2  Diäten  und  Reisetosten  d  der  Mitgliederd  des  Landratsausschusses
  ..  ....  1  500—
3  Regiekosten  1  700—
Summe  Kap-  II  12  200—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationemäßigen“  Reichnissen  des  Staatsärars  5  787/67
b)  aus  der  Kreisschuldotation:
aa)  ältere  ständige  Bezüge  .  2590110
bb)  neuere  vom  Landrate  bewilligte  ständige  Bezüge  ..  5144—
Jc)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  #un“  Dienstgründe
  114  —  3  —  —
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Llten  ohne
Statuten  768  873|96
24  Zur  Gewährung  widerrufücher  jährlicher  Zulagen  von  je  100  4
an  das  gesamte  nicht  definitiv  angestellte  weltliche  Lehrpersonal
in  Gemeinden  mit  und  ohne  Ortsstatut  57  000—
3Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern.  .  1  092  510—
4  G#uS#  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902:
a)  im  allgemeine  25000—
b)  an  Stelle  des  zu  miltkrsschen  übungen  giber  fenen  bo
personals  ..  1000—-—



137
        <pb n="851" />
        832

 

 

Kap.

Tit.

Vortrag

Festgesetzter
Betrag

—

 

III

 

 

 

 

 

Vesenra  Memunerationen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersona

a)  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal
b)  Aufwendungen  zur  Honorierung  der  während  des  Sterbeund
  Sterbenachmonats  aufgestellten  Schulverweser  mit  Ausnahme
  jener  in  unmittelbaren  Städten
IP)  Unterstützungen  für  dürftige  Kandidaten  des  Volksschuldienstes
während  der  Ableistung  ihrer  gesetlichen  Militärdienstpflichtaa)
  aus  Staatsfonds  .
bb)  aus  Kreisfonds
6)  Besondere  Zulagen  für:
aa)  Lehrer  in  Gemeinden  des  Donaumooses
bb)  den  Lehrer  in  der  Gemeinde  Balberschwang
cc)  den  Schulverweser  in  Birgsau  Z%
dd)  die  Schulverweserin  in  Kornau
ec)  „  6„  Laufenegg

Algemeine  Beiträge  an  Schulkassen:

a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemaͤß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetze  .

b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  diefer  Gemeinden

J)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  .

d)  Weitere  Beiträge  aͤn  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden

e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:

a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars
8)  aus  Kreisfonds  und  zwar:
aa)  Behufs  Gewährung  von  fortlaufenden  Zuschüssen
an  Schulkassen  zur  Trennung  des  Mesnerdienstes
vom  Schuldienste  und  zur  Honorierung  von
Mesnerstellvertretern  .
Desgleichen  zur  Gewährung  einmaliger
Zuschüsse  zur  Trennung  beider  Dienste
bb)  Zuschüsse  an  Schulkassen  zur  Verköstigung  armer
Schulkinder  während  der  Wintermonate.
cc)  Zuschuß  an  die  Gemeinde  Offingen  zum  Unterhalt
  der  dortigen  Klosterschule
#4)  Zuschuß  für  die  Schule  am  protestantischen
Waisenhause  in  Ottingen
7)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden.

 

3  000

1
1  500—
6

—

I
I
l

500"—
500.  —

I

L

I
I«
183  84306

I
821320
7  88312

.——  —4

10000  %
3100|
w-
        <pb n="852" />
        Schwaben  und  Nenburg.

 

 

Vortrag

Festgesetzter
Betrag

 

*

2

 

 

1

10

 

Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten.
a)  Realexigenzbeiträge
b)  zum  Unterhalte  von  Schuhiusern
c)  zu  Schulhausneubauten
Nach  Anfall  zahlbare  Bauausgaben
Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
a)  Düäten  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
ordentlichen  und  außerordentlichen  Schulvisitationen
dann  für  Formularpapiere  und  sonstige  Regiebedürfnisse
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
aa)  Gehalte
bb)  Tagegelder  und  Reisekosten
c)  für  Verweser  von  Inspektionsbezirken  .
d)  Tagegelder  und  Reisekosten  des  Kreisschulreferenten  ..
e)  Pension  der  Witwe  des  Kreisschulinspektors,  Kreisschulruter
Britzelmayr  in  Augsburg
Pensionen  und  Alimentationen:
a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine

quiesziert  waren:

aa)  aus  Zentralfonds.
bb)  aus  Kreisfonds
b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals

und  zwar:

aàa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:
a)aus  Zentralfonds

6)  aus

Kreisfonds:

1.  für  die  bis  1879  pensionierten  Schullehrer
2.  für  das  seit  1880  gquieszierte  Schullehrer-3.



personal

zur  Gewährung  einer  besonderen  Zulage  von
je  50  .4  für  die  vor  dem  1.  Januar  1891

in  den  Ruhe
eine  Dienstze

stand  getretenen  Lehrer,  welche
it  von  30  Jahren  und  darüber

 

zurückgelegt  haben

4.  zur  Gewährung  einer  besonderen  Zulage
von  10⅝%  der  Pension  für  die  vor  dem
1.  Januar  1896  in  den  Ruhestand  getretenen

Lehrer

5.  zur  Gewährung  von  Pensionszuschüssen  für
das  vom  1.  Januar  1896  bis  1.  Januar  1904
pensionierte  Lehrpersonoal

bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen

  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds

 

e

35  110

17  120

400

17900

6000
720
1  000

1  023

147.000

270

120  251

v1000/

137“

150

1273

1  000

62
        <pb n="853" />
        834

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap  Tit.  Vortrag  Betraa
4——
1
III  10  cc)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungszuschußkasse  für
das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
  Lehrpersonal  ·  630()—
o)Unterstützunggbe1trägefürdte  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer

Aa  )  aus  Zentralfonds:
a)  im  allgemeinen  143  500  —
6)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrer-Relikten  und  zur
Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und
Reliktenunterstützungszuschußkasse  für  das  an  gemeind-  s
lichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal
  .  .......  6  050—
7)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene
Lehrerwaisen  ...........  2000—
bb)  aus  Kreisfonds:
d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinter-  1
bliebenen  der  Volksschullehrer  des  Negierungsbezirkes  Schwaben  |
und  Neuburg  .  30  900—
e)  Zuschuß  an  das  Bayerische  Lehrerwaisenstift  .  515.—
f)  Außerordentliche  Unterstützungen  für  dienstunfähige  Schullehrer  1
aus  Kreisfonds  2500  —
g)  Außerordentliche  umerstitzungen  für  Schuilehrer  „Nelikten  aus
6  Kreisfonds  8  500  —
#  n)  Unterhaltsbeiträge  aus  Kreisfonds  an  Angehörige  von  I
.  Lehrern,  welche  wegen  Unverbesserlichkeit  entlassen  werden  «
!  mußten  und  keinen  Anspruch  an  den  Kreisverein  mehr  haben  3000  —
Z  i)  zur  Unterstützung  minderjähriger  schwäbischer  Lehrerwaisen,  I
deren  Väter  nicht  dem  bayer.  Lehrerverein  angehörten  300  —
11  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  zwar:
à)  für  männliche  Schulamtszöglinge  .  0000·l——
b)  für  weibliche  Schulamtszöglinge  3  000  —
12  Ubrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Fortbildung  der  Schullehrer  und  zwar:
1.  zur  Remunerierung  der  Bezirksoberlehrer  .  14  400  —
2.  zur  Anschaffung  von  Literalien  und  zur  Bestreitung
6  sonstiger  Ausgaben  3.500.—
b)  zur  Unterstützung  von  Kandidaten  und  Kandidatinnen  des  1
6  Volksschuldienstes  behufs  methodischer  Ausbildung  und  zur  «
Honorierung  ihrer  Lehrer  4500  —
J)  zur  Unterstützung  dürftiger  und  würdiger  Kandidaten  und
Kandidatinnen  des  Volksschuldienstes.  W  —
d)  Stipendien  zur  Erlernung  des  Handfertigkeitsunterrichts  500—
WK0)  Kosten  zur  Abhaltung  von  Zeichenfortbildungskursen  für  das
1  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen.  .  .  2900."«
        <pb n="854" />
        Nr.  49.  835
49  Schwaben  und  Neuburg.
Festgesetzter
Kap.  §  Tit.  Vortrag  Betrag
-  Jst-J
II
Ill!1·212  k)zurGründungundErhaltungvon  Schuletbücherecen  an  Volts-„
  schulen  .  1000—-13
  Reservefonds  für  die  Volksschulen  5000—
—  -  7.  2  878  301|47
2)  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1  BBauschüsse:
à)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  für  das
Gymnasium  in  Günzburg  .  1  976.18
b)  aus  Kreisfonds:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes:
1.  für  das  Gymnasium  Günzburg  21  613|4
2.  „  „  Progymnasium  Donauwörth  26  538/67
3.  „  „  »  Kaufbeuren.  21  38250
4.  „  „  6„  Memmingen  22  659|35
5.  „  „  „  Nördlingen.  22993—
6.  „  „  »  Oettingen  23  18733
7.  „  die  Lateinschule  Lindand  12  359—
1  S8.  „  Wallerstetin  124—
9.  "  crbehung  !  der  Wochenstundenhonorare  .  4374—
2  HPrüsungskosten  .  400—
—  z  z  157  60737
a  Taubstummenanstalten.
1Dotationsbeiträge:
a)  für  die  Kreistaubstummen-Anstalt  in  Augsburg:
#  Dotationsbeitrag  24  750.—
i  b)  für  das  Taubstummeninstitut  in  Dillingen:
an)  ordentlicher  Dotationsbeitrag.  1  000—
#  bb)  für  außerordentliche  Bedürfnisse  3000—
1  c)  Aversum  des  Spezialarztes  für  die  Taubstummenanstalten  in
#  Augsburg  und  Dillingen  1  000.—
d)  Pension  des  früheren  Direktors  der  Kreistanbstummenanfta
1  in  Augsburg  Sebastian  Koch  2  750.—
2  Freiplätze  für  Zöglinge:
#  a)  für  25  Pnbes  à  270  —X  in  der  Kreistaubstummenanstalt  in
8  Augsburg  6  250|  —
l  b)  für  28  Mädchen  à  260  FKi  im  Taubstummeninstituti  in  Dillingen  7280—
#  c)  für  10  Mädchen  à  250  K  in  der  Taubstummenversorgungs-1
  anstalt  zu  Dillingen  2  500.—
d)  für  ein  protestantisches  Mädchen  im  Zentraltaubstummen-«
  Institut  in  München  eventuell  für  Freiplätze  im  Taubstummen-Institut
  in  Dillingen  oder  für  Unterbringung  von  Kindern
in  protestantischen  Rettungshäusern  .....  390  —
I  Summe§3  494201——
        <pb n="855" />
        836

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
A-—
1A
III  Blinden-Institute.
1  a)  Dotationsbeitrag  für  die  Blindenanstalt  in  Augsburg  5000.—
b)  Beitrag  zur  Pensionskasse  für  das  Lehrpersonal  dieser  Anstalt  1  000—
c)  Widerrufliche  Zulage  an  den  Hilfslehrer  der  Anstalt.  100  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge:  «
a)imZentralblindeninstitutMünchen.......  —  —
b)  in  der  Blindenanstalt  Augsburg  ......  5040«——
Summe§4  11140"i—·
Austalten  für  krüppelhafte  Kinder.  l
1BeitragzurBerziusuugundTilgungdesvonderZentralanstaltfür
Erziehung  und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  München  für  den  1
Neubau  dieser  Anstalt  aufzunehmenden  Anlehens  von  1  600000  .∆  5  404  —
2  Freiplätze  in  der  Zentralanstalt  für  Erziehung  und  Bildung  krüppel.  l
hafteerdermMüncheniür9Fre1platzea360Jz..  3240—
Summe  §  5  8  644—
Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend.
1  a)  Beitrag  zur  Unterhaltung  der  Präparandinnenanstalt  beim
Ludwigslehrerinnenseminar  im  Memmingen  ..  1500—
b)AußerordentltcherZuschußfürdteselbe...  100—
2  Zuschuß  an  die  Koch=  und  Haushaltungsschule  in  Augsburg.  400|—
3Zuschuß  an  die  Frauenarbeitsschule  für  Schwaben  und  Neuburg  in
Augsburg  1  6000—
Summe  J  ẽ  3600
Sonstige  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten.
1.  |  Beitrag  an  die  Musikschule  Augsburg  .  .  800—-2
  Beitrag  an  die  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  500|—
Summe  §  7  1  300’—
Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten  und  #
Lyzeen  ..  —  —
Summe  9  —  —  —
Übrige  Ausgaben.
1|1|  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  1  000—
2  Fur  den  historischen  Verein  von  Schwaben  und  Neuburg.  .  1  000—
3  Beitrag  an  den  naturwissenschaftlichen  Verein  von  Schwaben  und
Neuburg  .......  515  —
4  Beitrag  zum  unterhalte  der  Kreisbibliothet  .  .  2  000.—
5  Beitrag  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberegg  250  —
#  6  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen  in
Bayern  .  200
Zuschuß  an  die  Bayer.  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  ..  150  —
8  Huschuß  an  den  Verein  für  wirtschaftliche  Franenschulen  auf  dem  s
I  Lande  in  München  200  —
        <pb n="856" />
        Nr.  49.  837
Schwaben  und  Neuburg.
Festgesetzter
Kap.Tit.  Vortrag  Betrag
4  2
III  99  Zuschuß  an  das  Deutsche  Museum  von  Meisterwerken  der  Naturwissenschaften
  und  Technik  in  München  1  000—
10  Buschuß  zur  Nebenstelle  Augsburg  der  Bayer.  Landesgewerbeanstalt  3000—
11|Dem  Verein  zur  Hebung  des  Fremdenverkehrs  in  Augsburg  200—
12  BZuschuß  zu  den  Ausgrabungen  auf  dem  Lindenberg  bei  Kempten  1  000—
13  Buschuß  an  die  beiden  Ausschusfe  für  Naturpflege  in  Kempten  und
Augsburg  .  150«—"
Summe  z  z  10  665—
10  Gewerblicher  Unterricht.
1|Oberrealschulen  und  Realschulen  und  zwar:
6  a)  Kreisoberrealschule  Augsburg  124000—
b)  Übrige  Realschulen:
1  Personalbedarf  nach  Art.  188  des  *  Beamtengesetes  für:
I  1.  Kaufbeuren  3429750
2.  Kempten  51  591/|67
l  ZLiudau  33  465|92
4.  Memmingen  36  564|81
Z  5.  Neuburg  a.  D.  34  602—
;  6Nqulm.  27570—
7.  Nördlingen  .  33  103|66
c)  Für  Erhöhung  der  Wochenstundenhonorare  5733°—
d)  Zur  Erhöhung  und  Gleichstellung  der  vor  1909  bejonders
gewährten  fixen  Zuschüsse  auf  je  7000  M.  12  2421—
«  e)  Besondere  Zuschüsse  für  Parallelkurse  à  500  4  veranschlagt  zu  2.000—
1  2  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Zuschuß  zur  Förderung  gewerblicher  Fortbildungsschulen  59  000—
b)  Zuschuß  zur  städtischen  Bauschule  in  Augsbunrg  .  15  575—
8  J)  Zuschuß  zur  städtischen  Handwerkerfachschule  in  zungsburg  .  15724—
d)  Zuschuß  zur  städtischen  Webschule  in  Augsburg  3090|  —
;  e)desglzurstadttfchencpmnerfchulemAugstrg..  160—
*2:  f)  Zuschuß  für  Gesellenkurse  an  der  Handwerterschule  Augsburg  2000—
„  g)  Lehrgeldbeiträge  für  arme  Knaben  im  Donaumoose  1  200—
E  h)  Stellvertretungskosten  für  das  zu  Fortbildungskursen  am
Gewerbelehrerinstitut  in  München  einberufene  Lehrpersonal
der  gewerblichen  Fortbildungsschulen  .  1000—
Summe  §  10  492919576
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1.  uschuß  zur  landwirtschaftlichen  Winterschule  Immenstadt  3  000—
2  B  uschuß  zu  den  lundwirtschaftlichen  Winterschulen  in  Lauingen  und
Neuburg  a.  D..  3  000.—
3  Besciden  abeinha  für  die  Assistenten  an  den  landwirtschaftlichen
Winterschulen  im  Kreise  Schwaben  und  Nenburg  ..  .  4000—
"  4Zuschuß  zur  Obst=  und  Weinbauschule  in  Schlachters  bei  Lindau  1  800  —
        <pb n="857" />
        838

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
—i.
III  115Stipendien  für  kreisangehörige  Bauernsöhne,  welche  landwirtschaftliche
  Winterschulen,  Ackerbauschulen,  Landwirtschaftsschulen  e  oder  #
landwirtschaftliche  Fachschulen  besuchen.  .  5000j—
6  àa)  Zuschuß  zur  Fischereischule  Starnberg  250—
b)  Stipendien  an  Kreisangehörige,  welche  genannte  Schule  besuchen  250  —
7Zuschuß  zur  ländlichen  Haushaltungsschule  in  Lindenberg  300·—
Summe  8  ũ  17  600  —
12  Übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirt-  #
schaftlichen  Unterricht.
1.Düten  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  der  Realschulen  1
und  der  gewerblichen  Fortbildungsschulen  .  1200.-—
2Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Realund
  Landwirtschaftsschulen  und  deren  Relikten,  dann  für  Studienlehrer
  an  unvollständigen  Lateinschulen  und  für  Relikten  von  solchen:
Zuschuß  an  die  Kreis-Pensions=  und  Unterstützungskasse  für  dieselben  12  612  —
3  Stipendien  für  Studierende,  Schüler  und  Eleven:
1  a)  der  K.  Technischen  Hochschule  in  München  und  des  K.  Techiikums
  in  Nürnberg  3500—
b)  des  K.  Realgymnasiums  und  der  K.  Kreisoberrealschule  in
1  Augsburg,  ferner  der  Realschulen  und  der  gewerblichen  Tagesfortbildungsschulen
  3500.—
I)  der  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in  n  Weihenstep
  .  .  600—
d)  der  K.  Tierärztlichen  Hochschule  in  Mürchen  ...  1200-—
e)  Förderung  der  Obstbaumzucht,  speziell  Gewährung  von  Sti-«
  pendien  zum  Besuche  der  K.  Gartenbauschule  Weihenstephan,
insbesondere  der  dortselbst  stattfindenden  Obstbau-  und  Baumwärterkurse
  .  1000  —
f)  für  Besucher  der  K.  Moltereischule  in  Weihenstephan  ..  500  —
1  g)  für  Besucher  der  K.  Obst=  und  Weinbauschule  in  Schlachters  1  200—
1  h)  für  Besucher  der  Lehrkurse  der  staatlichen  Anstalt  für  Bienenzucht
  in  Erlangen  .  300——
7  i)  Stipendien  an  Hufbeschlagschüler  1  500—
k)  Desgleichen  für  Besucher  der  Viebhaltunge-  und  Mellershule
Gaishof  .  500.—-Sumnme
  12  27612—
Summe  Kap.  III/IS38  809/40
lum-r  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
6  1.|  Zuschuß  an  die  allgemeine  Handelslehranstalt  in  Augsburg
a)  für  Schulgeldbefreiungen  .  .  1000—
b)  zum  Betriebe  2000.—
u#y  Beitrag  an  die  Handelskammer  .  3  000  —
b)  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Handwerkskammer  sur  Schwaben
und  Neuburg  für  das  Jahr  1912  .  180001
        <pb n="858" />
        Nr.  49  839
Schwaben  und  Neuburg.
I  Festgesetzter
Kap.  i  Vortrag  Betrag
«1
—
IV  3  Beitrag  für  Zwecke  der  Wittelsbacher  Landesstiftung  ..  3000j—
«4StrpendtenantüchtigeundunbemtttelteHandwerker  (Metster  und
Gesellen)  des  Regierungsbezirkes  zum  Besuche  von  Meister=  und
Fachkursen  2.000—
5  Beitrag  zur  Förderung  des  Arbeitsnachweises  in  Schwaben  und  Neuburg  3  500—
6  Zuschuß  an  den  Polhytechnischen  Verein  München  .  300—
7  Zuschuß  an  den  Schwäb.  Kreisverband  gewerbl.  Genossenschaften  200—
2  1  Ausgaben  für  Kulturzwecke.
*1  Für  Beseitigung  unhaltbarer  Ansiedelungen  im  Donaumoose  2.000—
2  Beiträge  an  die  landwirtschaftlichen  Vereine:
a)  Beitrag  zur  Exigenz  des  landwirtschaftlichen  Kreisausschusses  28  000—
1  b)  Zuschuß  zur  Prämiierung  von  Privatbeschälern  im  Kreise  3  000—
I)  Beitrag  an  die  Algäuer  Herdebuchgesellschaft  2000—
d)  Zuschuß  an  den  Zuchtverband  für  das  schwäbische  Fleckvieh  2000—
e)  Beitrag  an  den  Milchwirtschaftlichen  Verein  im  Algün.  7000—
f)  Fakultativer  Beitrag  an  die  Verbände  der  Darlehenskassenvereine
  Raiffeisen  scher  Organisation  zur  Bestreitung  der
»  Kosten  der  Verbandsleitung  und  Rechnungsrevisio  1  200—
#  g)  Ablösung  dinglicher  Verpflichtungen  zur  Zuchtstierhaltung  1  450
n)  Beitrag  an  den  Kreisverband  für  genossenschaftliche  Viehverwertung
  in  Schwaben  2000—
6  i)  Beitrag  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß  sbur
)  zur  Förderung  des  Acker=  und  Pflanzenbauss  1  000—
1  3aBeitrag  an  den  Fischereiverein  von  Schwaben  und  Neuburg  1  800—
3bK  Kreisfischereisachverständiger:
a)  Gehalt.  3000  4
b)  Diäten  und  neiseioften  1800  „
c)  Regieaversum  100  4900—
4  Kosten  des  kulturtechnischen  Dienstes:
I.  Zuschuß  an  den  Staat  zu  den  Kosten  des  kulturtechnischen
Dienstes  im  Kreise  20  175—
·.  II.  Kulturvorarbeiter  44  000—
5  Füarderung  von  Bodenkulturunternehmungen  ..  12  000—
5aKorrektion  der  Konstanzer  Ach,  I.  Abt.,  in  der  Gemeinde  Thalkirch-5ê2?
  dorf,  II.  Ratte  2000  —
5b  Korrektion  der  Günz  —  3uschuße.  an  die  Genosenschafi  Watten-*
  weiler-Ellzee,  I.  Rate  5000—
6  6Kreismolkereisachverständiger:
a)  Gehalt  1925  A
«  b)  Diäten  und  Reisekosten  .  .2000,,
c)AversumfürBureaum1ete,  Beheizung,  Beleuchtung
undRetmgung...  350,,
d)  Regieaversum  150  „  4  425

 

 

 

138
        <pb n="859" />
        840

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
“s—„—„B.
IVI11  Obstbauwanderlehrer:
a)  Gehalt  für  2  Wanderlehrer  à  2100  4+4—  4200  MA  I
b)DtätenundRecsekostenzu  je  2000  *  —  .  4000,
c)  Regieaversum  je  100  M  —  ..  ..  .  200  8
8  Der  Kommission  für  Vogelschutz  in  Bayern  .  .....  100
Summe  Kap.  IV  185
V.  Auf  Gesundheit.
1  Remuneration  für  prattische  Arzte  in  armen  Gegenden  950.—
2  Zuschuß  zur  Universitäts-Frauenklinik  in  München  #
wegen  Benützung  derselben  zum  Unterrichteder  Hebammen-  i
schülerinnen  aus  Schwaben  und  Neuburg  1  300—
3  Unterstützung  von  Hebammen  zum  Besuche  der  Repe-  #
titionskurse  500—
4  Beiträge  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation
von  Distriktstierärzten  7300  —
5  Unterstützungen  zum  Besuche  von  Desinfettionstursei
für  Desinfektoren.  500—
6  Für  Gewährung  von  Prämien  zur  9örderung  des  #
Stillgeschäftes  ..  ..  3000F
7  Zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  .  3000
Summe  Kap.  ’  16  550·—
VI  Auf  Wohltätigkeit.
il  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Kreisirrenanstalten:
1  a)  für  den  Betrieb  der  Heilanstalt  Kaufbeuren,  einschließlich
der  Ergänzungsbauten  und  der  Bauunterhaltung  141  000  —
b)  für  den  Betrieb  der  Pflegeanstalt  See-  einschließlich  der
Ergänzungsbauten  und  der  Bauunterhaltung  44  000  —
Jc)  für  die  landwirtschaftliche  Kolonie  für  -  der  "
Heilanstalt  Kaufbeuren  —  —
2  Neubauten:
à)  zur  teilweisen  Deckung  der  Kosten  für  die  Vergrößerung  der  #
1  Heilanstalten  bei  Kaufbeuren,  bezw.  zur  Verzinsung  und  1
Tilgung  der  hiefür  aufsgenommenen  Kreisschuld  25  000  —
b)  für  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  von  284  000.  20  000  —
c)  für  Verzinsung  eines  neuen  Kreisanlehens  zu  730  000  .á  51  100  —
#  d)  für  Verzinsung  von  Vorschüssen  zur  Deckung  der  Kosten  für  1
—  Erweiterung  der  Heil=  und  Pflegeanstalten  bei  Kaufbeuren
und  zur  Errichtung  einer  neuen  Irrenanstalt  in  Günzburg.  63  000—
C)  zur  Bildung  eines  Tilgungsfonds  für  das  neue  Kreisanlehen  125  000—

 

 

l
        <pb n="860" />
        Nr.  49.  841
Schwaben  und  Neuburg.
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
——
VI  3  Sonstige  Krankenanstalten.  ·
.  1Der  Augenheilanstalt  des  Dr.  E.  Mayr  in  Augsburg.  2  500—
2  Der  Dr.  Reisinger'schen  Anstalt  in  Augsburg  515—
3  Der  orthopädischen  Anstalt  des  Bayerischen  Frauenvereinsi  in  München  300  —
4  Der  Anstalt  für  männliche  Unheilbare  in  Schweinspoint
*4  a)  zur  Sustentation  des  Hausarztes  .  700—
b)  für  Freipläze  2250—
*  I)  außerordentlicher  Zuschuß  zur  Deckung  der  Leichenhausbauund
  Grunderwerbungskosten  —  6.  und  letzte  Jahresrate  —  1  000—
1  d)  zur  Erweiterung  der  Trinkwasserleitung  —  2.  Rate.  1  000—
25  Der  Anstalt  für  weibliche  Unheilbare  in  t  Lauingen.
a)  für  deren  Betribb  .  2000-—
b)  für  8  halbe  Freiplätze  .  1  200—
xc)  für  Schuldentilgung  und  Verzinsung  1  000—
6  Der  Kinderheilanstalt  in  Augsburg  .  600—
4  Der  Universitäts-Kinderklinik  und  Poliklinik  in  München  500—
5  Dem  von  Rothmund'schen  Unterstützungsverein  für  arme
Augenkranke  —  e.  V.  —  in  München  .  .  300—
6  –—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7  Beiträge  an  Anstalten  für  Blödsinnige:
1  a)  für  Zöglinge  in  der  Kretinenanstalt  in  Ursberg  7500—
b)  für  Unterstützung  der  Kretinenanstalt  Ursberg  als  solcher  2  700—
2  Für  Unterstützung  der  Blödenanstalt  in  Neuendettelsau.  2  400—
3  a)  für  die  weibliche  Kretinenanstalt  in  Deybach  bei  Lautrach  2•000—
b)  für  20  halbe  Freiplätze  in  dieser  Anstalt  3  000—
c)  Zuschuß  zur  Schuldentilgung  aus  Anlaß  der  Verlegung  dieser
Anstalt  von  Glött  nach  Deybach,  bezw.  zur  Bermehrung  der
Freiplätze  ..  3000—
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.  «
1  a)  an  die  Kreiserziehungs=  und  Beschäftigungsanstalt  für  arme
Knaben  in  Ottobeuren  .  11820—
-  b)  einmaliger  Zuschuß  für  außerordentliche  Ausgaben  dahin  1  300—
6  2  Ln  die  Kreiserziehungs=  und  Peschäftigungsanstalt  für  arme  Mädchen
*:  in  Wörishofen  .  .  6058-—
3Für  Unterbringung  von  Kindern  protestantischer  Konfession  in
«  Nettungshansern.  600—
4  Für  Unterbringung  verwahrloster  und  verlassener  Mädchen  aus  dem
I  Donaumoose  in  Erziehungs-  und  Rettungsanstalten  1  000—
6  5  An  die  Rettungs=  und  Besserungsanstalt  der  Frauenv  vom  guten  Virten
H  in  München  .  100-6DeinAugsburger
  Jugendfürsorge-Verband  300—
7|Der  Rettungsanstalt  Josephsheim  zu  Raitenbuch  des  heiiichen  Fursorgevereins
  in  Augsbunrg  .  500——
i  8AndenschwabischenKreisverband  für  Jugendfürsorge  1  800—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1385
        <pb n="861" />
        842

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fesstgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
—.
VI  9  Unterstützung  gemeindlicher  und  distriktiver  Armen—
pflegen.
Fakultative  Unterstützung  an  gemeindliche  Armenpflegen  zum
Unterhalte  von  Geisteskranken  in  Irrenanstalten  3  000.—
10  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  für  Wohltätigkeit.
1|  Für  die  Suppenanstalt  in  Altenberg,  300  —
2  Für  die  Krippenanstalt  in  der  Wertachvorstadt  Augsburg  300—
3Für  das  Kinderasyl  in  Gundelfingen  1  000—
4  Für  außerordentliche  Notfälle,  eventl.  für  Mehrung  des  a  Bermbaens
des  Maximilians-Hilfsfonds  6  500—
5Dem  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern.  1200·—
6  a)  dem  Verein  zur  Errichtung  einer  -Derberg=  dir  veimat
in  Augsburg  600/—
b)  ebendemselben  für  sein  Lehrlingsheim  150—
7Dem  kathol.  St.  Johanniszweigverein  in  Augsburg  200—
8Dem  Verein  „kath.  Lehrlingsheim“  in  Augsburg  150—
9  Dem  Verein  der  Freundinnen  junger  Mädchen  in  München.  200|—
10  Dem  Bayer.  Frauenverein  zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  durch
den  Frauenverein  vom  Roten  Kreuz  im  Kreise  Schwaben  und  Neuburg  4100—
11,.Der  Wohltätigkeitsanstalt  des  Dr.  Kohnle  in  Pfronten  500—
11¼  Dem  Schwäb.  Kreisverband  für  ambulante  Krankenpflege  400|—
12Bethaus  der  Wertachvorstadt  in  Augsburg  für  Kinderpflege  300|—
13|Schutzengelhaus  Möheen  200  —
14  Der  Kinderbewahr=  und  Krippenanstalt  in  Pferfee.  ..  300|—
15  Dem  Marianischen  Mädchenschutz-Verein  für  Bayern  —  Zweigverein
Augsburg  —  200  —
16Dem  Verein  für  öffentliche  Speiseanstalten  in  den  Weriachvornadten
Augsburnrg  200  —
17|  Dem  Frauenverein  für  Gründung  und  ünterhaltung  eines  W
nerinnenheims  in  Augsburg  .  1  000—
18  Dem  Waisenhaus  Lohhof  200|—
19  Der  Zwangserziehungsanstalt  Rummelsberg.  100|—
20  Dem  Volkserziehungsverein  Augsburg  .  100—
21  Dem  Verein  zur  Gründung  eines  Sanatoriums  für  Lungenkranke
aus  dem  Mittelstande  500—
22  Dem  Pensionsverein  der  berufsmäßigen  bayer.  Polizeisoldaten  und
Schutzmänner  100  —
23  Der  Versorgungs=  und  neschäftigungsanstalt  für  erwachsene  Blinde
—  Blindenheim  —  e.  V.  in  Milnchen  100—
24]]Dem  Hauspflegeverein  Augsburnrg  500  —
25  Der  protestantischen  Kinderbewahranstalt  mit  Jugendhort?  in  Augsburg-*
  Pfersee  200/—
12  Zuschuß  an  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der
«  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der  *
K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  ....  43928ku
        <pb n="862" />
        Nr.  49.

 

 

 

 

 

 

 

843
Schwaben  und  Neuburg.
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
l  »s-;
VIIZ  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die  Unterbringung
  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irren--=  und
Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  9.500  —
Summe  Kap.  VI  603  071/75
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserban.
131Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  186  635—
2  Beiträge  zu  den  Gemeindewegen  25000  —
2  Offentliche  Flüsse.
1|Für  den  Uferschutz  an  öffentlichen  Flüssen  dach  #  Art.  92  des  *  Wasser-  v
gesetzes  vom  23.  März  1907.  672—
2—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3  Für  Instandsetzung  von  Privatflüssen  und  Bächen  mit
erheblicher  Hochwassergefahr  nach  Art.  98  des  Wassergesetzes
  vom  23.  März  1907.
1||  für  Ansammlung  eines  Unterhaltungsfonds,  II.  Rate  20  0O00—
2—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3ä  Illerkorrektion  in  der  I.  Abt.  in  den  Gemeinden  Fischen,  Langenwang
  und  Rubi,  IV.  und  letzte  Rate  1  750—
4llerkorrektion,  Abt.  II—IV,  11.  Rate  25  000  —
4  Beiträge  für  Instandsetzung  und  Korrektionen  an  den
sonstigen  Privatflüssen  und  Bächen  nach  Art.  101  des
Gesetzes  vom  23.  März  1907.
1  Beiträge  für  Sicherungsbauten  und  Waldkulturen  zur  Verhütung
jäher  Überschwemmungen,  7.  Rate  des  auf  die  Jahre  1906  mit
1913  verteilten  Aufwands  14  600—
2  Unterhaltungsfonds  für  die  auf  gemeinschaftliche  Kosten  des  Staates
und  des  Kreises  ausgeführten  Wildbachverbauungen.  Einzige  Nate  10  000—
3  Beitrag  zur  Verbauung  der  Wertacher  Starzlach.  7.  von  8  gleichen
«  Raten  3  125—
4  Wiederinstandsetzung  der  Achkorrektion  in  der  politischen  Gemeinde
Pfronten-Steinach.  Erste  von  2  Raten  9  600  —
5  Herstellung  von  Uferschutzbauten  an  der  Ach  oberhalb  der  Fallmühle,
politische  Gemeinde  Pfronten-Steinach.  Erste  von  2  Raten  5  400|—
7.—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –  –
8  Beitrag  für  die  Verbauung  des  oberen  Berg=  und  des  Mühlenbaches
  in  der  Gemeinde  Nesselwang.  Vierte  und  letzte  Rate  4  500|  —
10  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
I1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
12eitrag  zu  den  Verbauungen  im  sonderach=  und  Nettenschwangertal.
Dritte  von  sechs  Raten  6  000.—
13  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
14  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

 

 

 

 

———  ——  —  —  ç  ——  —  —  ———  ô——  ç„  ——  ç  ç  r  —  —  —  —
        <pb n="863" />
        844

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzler
Kap.  81  Tit.  Vortrag  Betrag
zrEGm#
l
V11416BeitragzudeiiBerbaiiiingenimGebietederoberenJller,Stillach,  «
Trettach  und  Breitach.  Dritte  Nate  20  000  —
17¼  BZeitrag  zu  Unterhaltungsfonds  für  die  von  den  Beteiligten  mit  Zuschüssen
  des  Staates  und  des  Kreises  ausgeführten  Wildbachverbauungen.
  Dritte  und  letzte  Rate  16  296  —
18  Beitrag  zur  Wiederinstandsetzung  der  durch  Hochwasser  beschwigte
Wildbachverbauungen.  2.  Rate  .  7  *  —
19  Als  Reserve  für  Wasserbauten  überhaupt  und  zur  Abänderung  7  55—
20Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  genehmigten  Anlehens  von  6
1  000  0O00  .A  zu  Wasserbauten  .  .  35  oo
21  /  Fü-p-=  Verzinsung  von  Vorschüssen  auf  das  Aulehen  7000—
5  Beiträge  an  die  Distrikte  zur  Ablöhnung  von  Dammwarten  1  30505
6  Zuschuß  zum  Bau  einer  brücke  über  den  kleinen  See  bei
Lindau,  1.  Rate  .  5000Lk
Summe  Lap  Vll  411940105
VIII  übrige  Kreisansgaben.
1  Zur  Förderung  des  Feuerlöschwesens  6200—
2  Beiträge  gemäß  §  32  des  Bauunfallversicherungsgesetzes
  ..  9000  -
3  Frschußt  an  den  Bayerischens  Landesverein  zur  Förderung  #
des  Wohnungswesens  100—
*1E  Summe  Saop.  Vis#  15  300—
IX.  Allgemeiner  Reservefonds  .........  108  52709
*  Summe  der  Kreisausgaben  5012  dat2s
l
reis-  Einnahmen.
1  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
*  A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und
*-  Bildung.
I  Lateinschulen.
1  Doie  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden  Fun-  .
E  dationsbeiträge  .  »  .  197618
2Aus  der  Kreisschuldotation  ———s—
—  9  1.  1  976  13
„  Gewerblich-technische  Schulen.
Staatszuschuß  zu  den  Ausgaben  für  die  K.  Kreisoberrealschule  ·
Augsburg  .

 

Summe  8  2  für  sich.

 

21  *“J  —
        <pb n="864" />
        40.  845
Nr.  49  Schwaben  und  Neuburg.

 

 

 

 

 

 

 

"  Fesporsehter
Kap.]s  Tit.  Vortrag  Betrag
1  3  Volksschulen.
.  1  uf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Funbationsbeitrüäge
  5  787/67
2  Nach  Anfall  zahlbare  Banausgaben  ..  .....  —  —
3  a)  Seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotation  .  69  082/26
#  b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  ümersttzung  der  mit  Sthur.
lasten  überbürdeten  Gemeinden  23  600—

4  Büuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  abs.  2  giff.  2  und
·  Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden
mit  weniger  als  10  000  Einwohnern  ..  234  522/94

5  Baauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000  und
I  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volks-#
  schulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
1

 

Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des

Schulbedarfgesetzes  183  843  06
6  uschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  giff.  4  des  chbeorfgeshe  vom
*-1.  28.  Juli  19002.  250  000—
7  Diienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  1  092  510—

8  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits  vor
dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  worden  sind  —  —

s  9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehr-E
  personen  147000—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen

c)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Dienstalterszulagen

  70  000  —
Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen  Pensions- 



6  einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  6300.—
10  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volsschullehrer:
-  a)  im  allgemeinen  143  500—

.  b)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrer-Relikten  und  zur  Ge-*
  währung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Reliktenv
  Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen  Pensions-11



 

 

Summe  §  3  2  236  410|93

Summe  Kap.  I  A  2260  112||1#

 

 

 

*  einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  6  050.—
ä5  c)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  dehrer.

*  Waisen  2  000—
11  BnrAnordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen  1  715—
12  Bur  unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  rährent

1  der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  500

l
        <pb n="865" />
        846

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
4  ¾r
1.  B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1|/  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2575—
2  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –  —
3  Bu  den  Ausgaben  für  Ausstellung  eines  Kreismolkereisachverständigen  1  500—
4  Desgleichen  für  Aufftellung  eines  Kreiswanderlehrers  für  Fischereiwesen
  1  500—
Summe  Kar-#  m  5575—
Summe  Kap.  1  2265  687|11
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmequellen.
1.]Kente  aus  Kreisfonds  für  Förderung  landwirtschaftlicher  Interessen  2c.  3  150—
2  Rente  aus  dem  Maximilianshilfsfonds  behufs  Verleihung  von  Unter-  .
stützungen  in  außerordentlichen  Notfällen  6  500—
—  Kop#  I  9  650—
FIV  Kreisumlage  zu  31  vom  Hundert
der  Steuersumme  von  8229  470  4  58.  nach  Abzus  von  2  vom
Hundert  für  Rückstände  und  Nachlässe  2  500  113|16
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  ..  23689802
Summe  der  Kreisemnahmen  5  012  348/29
        <pb n="866" />
        Psetz  und  Perurdnngs-glit

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  50.

München,  den  29.  August  1912.

Inhalt:

Bekauntmachung  vom  24.  August  1912,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.  —  Bekannt
machung  vom  24.  August  1912,  betreffend  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.

 

 

 

 

Nr.  7/Bmo  .
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.
K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  und  K.  Kriegsministerium.

Die  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  23.  Juli  1912,  Abschnitt  A
(RGBl.  1912  Nr.  46  Seite  448/449)  verfügten  Anderungen  der  Militär-Transport-Ordnung
  haben  auch  für  die  bayerischen  Eisenbahnen  zu  gelten.

München,  den  24.  August  1912.

v.  Seidlein.  Frhr.  v.  Kreß.
139
        <pb n="867" />
        848

Nr.  7/Bmos.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.

K.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten  und  K.  Kriegsministerium.

Im  Militärtarif  für  Eisenbahnen  wird  die  jetzige  Tarifnummer  26  a  gestrichen  und

dafür  gesetzt:

26a.

 

Militaͤr-Luftfahrzeuge
(siehe  §  56  a  der  Militär-Transport-Ordnung).

Die  Fracht  für  Militär-Luftfahrzeuge  oder  Teile  von  solchen,  Zubehöroder
  Ersatzstücke  ist  je  nach  der  Art  der  Aufgabe  gemäß  Tarifnummer  23
bis  26  zu  berechnen  mit  folgenden  Abweichungen:

1.

2.

Bei  Aufgabe  als  Eilgut  sind  die  Sätze  der  allgemeinen  Stückgut—
klasse  des  gewöhnlichen  Verkehrs  zu  berechnen.

Werden  Lenkluftschiffe  oder  Teile  von  solchen  von  mehr  als  7m
Länge  als  Stückgut  oder  Eilstückgut  aufgegeben,  so  ist  für  jede  Fahrschein=
  oder  Frachtbriefsendung  ein  Mindestgewicht  vo  1500  kg
zu  berechnen.  ·

Werden  Flugzeuge  oder  Teile  von  solchen,  die  in  gedeckt  gebaute
Wagen  nicht  durch  die  Seitentüren  verladen  werden  können,  als
Stückgut  oder  Eilstückgut  aufgegeben,  so  ist  für  die  in  einen  Wagen
verladenen  Stücke  ein  Mindestgewicht  vvvo  1  000  kg
oder,  wenn  darunter  Stücke  von  mehr  als  7  m  Länge  sind,  von  1500  kg
zu  berechnen.

Diese  Anderungen  sind  am  23.  Juli  1912  in  Kraft  getreten.
München,  den  24.  August  1912.

v.  Seidlein.  Frhr.  v.  Krewß.
        <pb n="868" />
        esez  und  Vrrorduuugs  Bluli

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  51.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachung  vom  5.  September  1912  über  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.  —
Staatsdienst-Nachrichten.  —  Ordens-Verleihung.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer
fremden  Dekoration.

 

 

Nr.  4130  54.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

In  teilweiser  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  25.  September  1908  (GVhl.
S.  909)  wird  vom  10.  September  1912  an  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen
aus  den  schweizerischen  Kantonen  Luzern,  Unterwalden,  Uri  und  Zug  nach  und  durch  Bayern

unter  den  Bedingungen  wieder  zugelassen,  die  in  den  Bekanntmachungen  vom  25.  September
und  6.  Oktober  1908  (GVl.  S.  909,  954)  bezeichnet  sind.

München,  den  5.  September  1912.
J.  A.

Ministerialrat  v.  Praun.
140
        <pb n="869" />
        850
Staatsdienst-Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  flönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  3.  September  1912
Allerhöchst  bewogen  gefunden,

vom  1.  Oktober  1912  ab  den  mit  dem
Titel  und  Rang  eines  K.  Geheimen  Rates
ausgestatteten  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium
  des  Innern  Gustav  Ritter  von
Kahr  zum  Staatsrat  i.  o.  D.  zu  ernennen
und  gleichzeitig  auf  die  Stelle  eines  Ministerialdirektors
  im  K.  Staatsministerium  des
Innern  zu  berufen,

dem  mit  dem  Titel  und  Rang  eines
Ministerialdirektors  ausgestatteten  Ministerialrat
  im  K.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Philipp  Ritter  von  Kohl  und  dem  mit  dem
Titel  und  Rang  eines  Ministerialdirektors
ausgestatteten  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium
  des  Innern,  Otto  Ritter  von
Strößenreuther
den  Titel  und  Rang  eines  Staatsrates  im
außerordentlichen  Dienste  zu  verleihen.

 

Ordens  Verleihung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  29.  August  1912  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kämmerer,
Oberstleutnant  z.  D.  und  Hofkavalier  Seiner
Majestät  des  Königs  Otto  Alexander  von
Zwehl  das  Luitpoldkreuz  zu  verleihen.

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Im  Namen  Leiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Lunpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  26.  August  1912  allegnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Religionslehrer
  an  der  städtischen  Handelsschule,  Ehrenkanonikus
  am  K.  Hof=  und  Kollegiatstifte  zum
hl.  Kajetan  in  München,  Wilhelm  Müller,
für  den  Herzoglich  Anhaltischen  Verdienstorden
  für  Wissenschaft  und  Kunst  die  Bewilligung
  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.
        <pb n="870" />
        Geset=  und  Verordnungs  L

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  52.

München,  den  9.  September  1912.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  4.  September  1912,  die  Prüfungsordnung  für  das  Lehramt  an  den  höheren
Lehranstalten  betreffend.

 

 

 

 

Königliche  Verordnung,  die  Prüfungsordnung  für  das  Lehramt  an  den  höheren  Lehranstalten
betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tuitpold

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Hrin  von  Bayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  für  das  Lehramt  an  den  höheren  Lehranstalten  folgende
Prüfungsordnung  zu  erlassen:

Allgemeine  Bestimmungen.

SI.

1.  Die  Befähigung  für  ein  Lehramt  an  den  höheren  Lehranstalten  in  Bayern  erlangt,
wer  eine  der  Prüfungen  des  §  2  mit  Erfolg  abgelegt  hat.
141

Lehrbefähigung.
        <pb n="871" />
        Prüfungsfächer.


Prüfungsabschnitte.


Besondere
Prüfung.

852

2.  Die  Lehrbefähigung  für  Religion,  Turnen,  Stenographie  und  Musik,  dann  für
Maschinenkunde,  Baukunde  und  Landwirtschaft  an  höheren  Lehranstalten  wird  durch  diese
Prüfungsordnung  nicht  geregelt.

8  2.

Prüfungen  werden  abgehalten  für  das  Lehramt
1.  der  klassischen  Sprachen,  der  deutschen  Sprache  und  der  Geschichte,
2.  der  deutschen  Sprache,  der  Geschichte  und  der  französischen  oder  der  englischen
Sprache,
der  neueren  Sprachen,
der  Mathematik  und  der  Physik,
der  Chemie,  der  Biologie  und  der  Geograyhie,
der  Handelswissenschaften  und  der  Geographie,
des  Zeichnens.  '

APIPUPPO

§3.—

1.  Jede  Lehramtsprüfung  zerfällt  in  2  Abschnitte.

2.  Zwischen  den  beiden  Abschnitten  muß  das  Seminarjahr  abgeleistet  werden  (s.  825—29).

3.  Der  2.  Prüfungsabschnitt  soll  in  der  Regel  ein  Jahr  nach  dem  1.  Prüfungsabschnitt
  und  muß  im  Anschluß  an  das  Seminarjahr  abgelegt  werden.

4.  Aus  den  Hauptnoten  des  bestandenen  1.  und  2.  Prüfungsabschnittes  wird  eine
Gesamtnote  (Prüfungsnote)  festgestellt  (s.  §  35).

5.  Wer  die  beiden  Prüfungsabschnitte  bestanden  hat,  ist  befähigt  die  Fächer,  aus
denen  er  die  Prüfung  abgelegt  hat,  in  allen  Klassen  der  höheren  Lehranstalten  zu  lehren.

84.

1.  Wer  die  beiden  Prüfungsabschnitte  bestanden  hat,  kann  in  einer  besonderen  Prüfung
den  Nachweis  seiner  Fähigkeit  zu  wissenschaftlichen  oder  künstlerischen  Leistungen  erbringen.

2.  Die  besondere  Prüfung  soll  binnen  10  Jahren  nach  dem  2.  Prüfungsabschnitt  abgelegt
  werden.

3.  Auf  Ansuchen  kann  die  besondere  Prüfung  schon  vor  Ableistung  des  Seminarjahres
und  Ablegung  des  2.  Prüfungsabschnittes  abgelegt  werden  (s.  §  30).

4.  Wer  die  besondere  Prüfung  bestanden  hat,  ist  vorbehaltlich  der  Bewährung  im
Amte  vorzugsweise  befähigt  zur  Bekleidung  von  Vorstandstellen  sowie  zur  Unterrichtserteilung
in  den  drei  oberen  Klassen  einer  9  klassigen  höheren  Lehranstalt,  insbesondere  in  dem  Fache,
aus  dem  er  die  besondere  Prüfung  abgelegt  hat.
        <pb n="872" />
        Nr.  52.  853

§  5.
1.  Der  1.  Prüfungsabschnitt  und  die  besondere  Prüfung  finden  in  München  statt.  Ort  der
2.  Der  2.  Prüfungsabschnitt  wird  an  den  pädagogischen  Seminarien  abgelegt.  Prüfungen.

86.
1.  Die  Lehramtsprüfungen  werden  in  der  Regel  alljährlich  und  zwar  in  den  Monaten  Zeit  der
Mai  bis  Oktober  abgehalten.  Prüfungen.

2.  Wenn  sich  in  einem  Jahre  zu  einer  Prüfung  weniger  als  3  Kandidaten  melden,
kann  die  Prüfung  ausfallen.

87.
1.  Für  jeden  Abschnitt  der  einzelnen  Lehramtsprüfungen  bildet  das  Staatsministerium  Prüfungs—
des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  alljährlich  einen  besonderen  Prüfungsausschuß.  ausschüsse.
2.  Die  Prüfungsausschüsse  bestehen  aus  einem  Ministerialkommissar  als  Vorsitzendem,
seinem  Stellvertreter  und  der  erforderlichen  Anzahl  prüfender  Mitglieder.  Der  stellvertretende
Vorsitzende  kann  prüfendes  Mitglied  sein.
3.  Der  Vorsitzende  leitet  die  Prüfung,  achtet  darauf,  daß  die  Bestimmungen  der  Prüfungsordnung
  genau  befolgt  werden,  ordnet  bei  vorübergehender  Behinderung  eines  Prüfungsmitgliedes
  dessen  Stellvertretung  an  und  berichtet  unmittelbar  nach  Abschluß  der  Prüfung  unter
Vorlage  der  Prüfungsverhandlungen  dem  Staatsministerium  über  den  Verlauf  der  Prüfung.
4.  Uber  den  Verlauf  jeder  Prüfung,  etwaige  besondere  Vorkommnisse  und  das  Prüfungsergebnis
  ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen.

88.
1.  Die  Meldung  zur  Prüfung  ist  schriftlich  an  das  Staatsministerium  des  Innern  Meldung
für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  zu  richten.  zur  Prüfung.

2.  In  der  Meldung  ist  anzugeben,  zu  welcher  Prüfung  der  Kandidat  zugelassen  werden  will.

3.  Das  Staatsministerium  bestimmt  alljährlich  den  Zeitpunkt  der  Meldung  und  gibt
ihn  im  Mirnisterialblatte  bekannt.

4.  Nichtrechtzeitig  eingesandte  oder  unvollständig  belegte  Meldungen  werden  nicht  berücksichtigt.

89.

1.  Wer  zum  1.  Prüfungsabschnitte  zugelassen  werden  will,  muß  sittlich  unbescholten  8  9—24.

1.  Prüfungsund
  deutscher  Reichsangehöriger  sein.  14J  abschnitt.
        <pb n="873" />
        Vorbedingungen

für
die  Zulassung
zum
1.  Prüfungsabschnitt.


Beilagen
der  Meldung.

854

2.  Vorbedingung  der  Zulassung  ist  ferner
1.

der  Besitz  des  Reifezeugnisses  eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums,  eines
deutschen  Realgymnasiums  oder  einer  deutschen  Oberrealschule  und  der  Besitz  des
Zeugnisses  über  erfolgreiche  Ablegung  der  Ergänzungsprüfung,  soweit  eine  solche
von  den  Inhabern  des  Reifezeugnisses  deutscher  Realgymnasien  oder  Oberrealschulen
  für  die  Zulassung  zu  einzelnen  Lehramtsprüfungen  gefordert  wird;

der  Besuch  einer  Hochschule  nach  Erlangung  des  Reifezeugnisses  (Ziff.  1)  in  der

für  die  einzelnen  Lehrämter  vorgeschriebenen  Dauer.

Als  Hochschulen  gelten  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  für  die  einzelnen
Prüfungsfächer  die  deutschen  Universitäten,  die  deutschen  Technischen  Hochschulen,
die  deutschen  staatlichen  Akademien  der  bildenden  Künste  und  die  deutschen  staatlich
anerkannten  Handelshochschulen.  Inwieweit  der  Besuch  ausländischer  Hochschulen
auf  das  Hochschulstudium  anzurechnen  ist,  bestimmt  das  Staatsministerium  allgemein
  oder  für  den  einzelnen  Fall.

Auf  das  Hochschulstudium  ist  der  Militärdienst  bis  zur  Dauer  eines  Jahres
anzurechnen,  sofern  der  Kandidat  während  dieser  Zeit  an  einer  Hochschule  eingeschrieben
  war  und  den  Militärdienst  am  Hochschulorte  abgeleistet  hat.

Dem  Besuch  einer  deutschen  Universität  oder  einer  Technischen  Hochschule
steht  der  Besuch  eines  bayerischen  Lyzeums  für  höchstens  2  Halbjahre  gleich.

Mindestens  3  Halbjahre  des  Hochschulstudiums  müssen  auf  bayerischen  Hochschulen
  verbracht  sein.  Mindestens  6  Halbjahre  des  Hochschulstudiums  müssen
dem  Besuche  von  Vorlesungen  und  Ubungen  in  den  Prüfungsfächern  gewidmet  sein;
die  Fertigstellung  von  Zulassungsarbeiten  gemäß  den  Vorschriften  für  die  einzelnen

Lehramtsprüfungen.
§  10.

1.  Der  Meldung  zum  1.  Prüfungsabschnitt  sind  beizufügen:

Pb—

der  Geburtsschein;

der  Staatsangehörigkeitsausweis;

der  Ausweis  über  das  Militärverhältnis;

die  Urschrift  des  Reifezeugnisses  einer  9  klassigen  deutschen  Lehranstalt  und,  soweit
erforderlich  (s.  §  9  Abs.  2  Ziff.  1),  der  Nachweis  der  erfolgreich  abgelegten
Ergänzungsprüfung;

der  Nachweis  des  vorgeschriebenen  Hochschulstudiums  (s.  §  9  Abs.  2  Ziff.  2).
Dieser  Nachweis  ist  durch  Hochschulabgangszeugnisse  zu  erbringen;

der  Nachweis  über  die  sittliche  Führung  des  Kandidaten.  Dieser  Nachweis  wird
durch  das  Hochschulabgangszeugnis  erbracht,  wenn  die  Meldung  zur  Prüfung
        <pb n="874" />
        Nr.  52.  855

im  unmittelbaren  Anschluß  an  das  Hochschulstudium  erfolgt.  Andernfalls  ist
überdies  ein  Leumundszeugnis  für  die  Zeit  vom  Abgang  von  der  Hochschule  bis
zur  Meldung  zur  Prüfung  vorzulegen.

7.  der  Nachweis  über  die  Erfüllung  der  für  die  Zulassung  zu  den  einzelnen  Lehramtsprüfungen
  vorgeschriebenen  besonderen  Vorbedingungen,  insbesondere  über  den
Besuch  der  Seminarien  und  Ubungen;

8.  die  Zulassungsarbeiten  gemäß  den  Vorschriften  für  die  einzelnen  Prüfungsfächer
nebst  Angabe  der  bei  ihrer  Fertigstellung  benützten  Quellen  und  Hilfsmittel;

9.  die  schriftlich  auf  Ehrenwort  abgegebene  Versicherung  des  Kandidaten,  daß  die
Arbeit  von  ihm  selbst  herrührt  und  daß  er  andere  als  die  in  der  Arbeit  bezeichneten
  Hilfsmittel  bei  ihrer  Anfertigung  nicht  benützt  hat;

10.  ein  vom  Kandidaten  eigenhändig  geschriebener  kurzer  Lebensabriß,  der  insbesondere
den  vollständigen  Namen  des  Kandidaten,  sein  Religionsbekenntnis,  Stand  und
Wohnort  der  Eltern,  die  vom  Kandidaten  besuchten  Lehranstalten,  den  Gang  und
den  Umfang  seiner  Hochschulstudien,  endlich  seine  dermalige  Stellung  und  seinen
dermaligen  Aufenthaltsort  (unter  genauer  Angabe  der  Adresse)  zu  enthalten  hat;

11.  die  Erklärung,  ob,  gegebenenfalls  mit  welchem  Erfolge  sich  der  Kandidat  bereits
früher  einer  Lehramtsprüfung  unterzogen  hat.

2.  Gleichzeitig  mit  der  Meldung  ist  die  Prüfungs=  und  die  Zeugnisgebühr  (s.  §  42)

an  das  Staatsministerium  einzusenden.  Wer  um  Befreiung  von  der  Prüfungsgebühr  nachsucht,
  hat  das  Befreiungsgesuch  mit  einem  amtlichen  Vermögenszeugnis  zu  belegen.

111.

1.  Auf  Grund  der  vorgelegten  Nachweise  entscheidet  das  Staatsministerium  über  die  Versagung
Zulassung  zur  Prüfung.  der  Zulassung.
2.  Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  zu  versagen,
1.  wenn  die  in  §  9  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Vorbedingungen  nicht  erfüllt  sind,
2.  wenn  die  Zulassungsarbeit  nach  dem  Gutachten  des  Prüfungsausschusses  nicht
genügt.

12.

Die  Zugelassenen  haben  sich  an  dem  in  der  Zulassungsentschließung  bezeichneten  Tage  Persönliche
und  Orte  persönlich  unter  Vorlage  der  Zulassungsentschließung  beim  Vorsitzenden  des  Fui“
Prüfungsausschusses  zu  melden  und  von  ihm  die  näheren  Anordnungen  entgegenzunehmen.  !  ·
        <pb n="875" />
        Teile
des
1.  Prüfungsabschnittes.


Schriftliche
Prüfung.

Bestrafung
des
Unterschleifs.

Pause  zwischen
der  schriftlichen

und
mündlichen
Prüfung.

856

9  13.

Der  1.  Prüfungsabschnitt  zerfällt  in  eine  schriftliche  und  eine  mündliche  Prüfung.
Bei  der  Prüfung  aus  der  Chemie,  der  Biologie  und  der  Geographie  tritt  noch  eine  praktische
Prüfung  dazu.
§  14.

1.  Die  schriftliche  und  die  praktische  Prüfung  werden  in  abgeschlossenen  Räumen  unter
Aufsicht  abgehalten.

2.  Die  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses  haben  für  die  schriftliche  Prüfung  Aufgabenentwürfe
  aus  den  von  ihnen  vertretenen  Fächern  bereitzuhalten.

3.  Die  Aufgaben  für  die  schriftliche  und  die  praktische  Prüfung  werden  in  der  ersten
Sitzung  des  Prüfungsausschusses  besprochen  und  festgesetzt.  In  dieser  wird  auch  bestimmt,
ob  und  welche  Hilfsmittel  bei  Bearbeitung  der  Aufgaben  benützt  werden  dürfen,  dann  in
welcher  Reihenfolge  die  einzelnen  Aufgaben  zu  bearbeiten  sind.

4.  Der  Prüfungsvorsitzende  hat  für  die  Vervielfältigung  der  Aufgaben  und  für  ihre
sorgfältige  Verwahrung  bis  zur  Stunde  der  Bearbeitung  zu  sorgen.

5.  Die  für  die  einzelnen  Aufgaben  festgesetzte  Zeit  darf  bei  der  Bearbeitung  nicht
überschritten  werden.

6.  Die  Ausfsicht  bei  der  schriftlichen  Prüfung  ist  von  Mitgliedern  des  Prüfungsausschusses
  zu  führen  und  mit  unnachsichtlicher  Strenge  zu  handhaben.

7.  Für  jede  Prüfungsaufgabe  wird  ein  erster  und  ein  zweiter  Zensor  bestellt.

15.

1.  Wer  sich  bei  Bearbeitung  einer  Aufgabe  unerlaubter  Hilfsmittel  oder  fremder  Beihilfe
  bedient  hat  oder  zu  bedienen  versucht  hat,  erhält  für  diese  Aufgabe  die  letzte  Note.
Nach  Umständen  kann  der  Prüfungsausschuß  den  Kandidaten  von  der  Fortsetzung  der  Prüfung
oder  von  der  Zulassung  zu  einer  weiteren  Lehramtsprüfung  überhaupt  ausschließen.

2.  Ein  Kandidat,  der  einem  anderen  Beihilfe  gewährt,  ist  mit  Herabsetzung  der  Note,
gegebenenfalls  mit  Ausschluß  von  der  Prüfung  zu  bestrafen.

8  16.

1.  Zwischen  der  schriftlichen  und  der  mündlichen  Prüfung  muß  ein  angemessener
Zeitraum  liegen.

2.  Die  schriftlichen  Arbeiten  sollen  bis  zum  Beginne  der  mündlichen  Prüfung  des
Kandidaten  zensiert  sein.

3.  Die  mündlichen  Prüfungen  sind  nicht  öffentlich.
        <pb n="876" />
        Nr.  52.  857

§  17.

Bei  der  mündlichen  Prüfung  wird  der  Kandidat  vor  dem  gesamten  Prüfungsausschuß  Mündliche
geprüft.  Prüfungsausschüsse,  die  ausschließlich  des  Vorsitzenden  aus  mindestens  6  Mitgliedern  Prüfung.
bestehen,  können  sich  zur  Abhaltung  der  mündlichen  Prüfung  in  so  viele  Abteilungen  zerlegen,
als  Prüfungsgruppen  vorhanden  sind.  In  diesem  Fall  hat  der  Kandidat  vor  jeder  Abteilung

einen  Teil  der  Prüfung  abzulegen.
§  18.

1.  Die  Fragestellung  an  die  Kandidaten  soll  klar  und  leicht  verständlich  sein.  Zeigt
ein  Kandidat  auf  dem  durch  die  Fragestellung  berührten  Gebiet  offenbare  Unkenntnis,  so  sind
die  Fragen  aus  einem  anderen  Gebiete  zu  stellen.

«  2.  Wenn  nach  Ablauf  der  Prüfungszeit  das  Ergebnis  noch  zweifelhaft  ist,  kann  der
Vorsitzende  ein  Mitglied  oder  mehrere  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses  auffordern  noch
einige  Fragen  an  den  Kandidaten  zu  richten  oder  eine  förmliche  Nachprüfung  anordnen.

19.

1.  Der  Prüfungsausschuß  entscheidet  Bewertung
a)  über  die  Bewertung  der  Einzelergebnisse  der  schriftlichen  Prüfung  auf  den  Vorschlag  des  Prüfungsdes
  ersten  und  zweiten  Zensors,  ergebnisses.
b)  über  die  Noten  der  mündlichen  Prüfung  auf  den  Vorschlag  des  jeweiligen  Examinators,
Ic)  über  die  Noten  der  Prüfungsgruppen,
d)  über  die  Hauptnote  der  Prüfung.
2.  War  ein  Prüfungsausschuß  zur  Abhaltung  der  mündlichen  Prüfung  in  Abteilungen
zerlegt,  so  haben  bei  der  Festsetzung  der  Noten  aus  der  mündlichen  Prüfung  nur  die  Mitglieder
  der  einschlägigen  Abteilung  mitzuwirken.
3.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Prüfungsvorsitzenden  den  Ausschlag.
Ist  er  fachmännisch  nicht  vorgebildet,  so  hat  er  Stimmrecht  nur  in  diesem  Falle.

8  20.
1.  Das  Urteil  über  die  Prüfungsergebnisse  wird  durch  die  Noten  Noten.
I  —  sehr  gut
II  —  gut

III  —  genügend

V  —  völlig  ungenügend
ausgedrückt.
        <pb n="877" />
        858

2.  Bei  den  einzelnen  Prüfungsgegenständen  der  schriftlichen  Prüfung  und  bei  der
mündlichen  Prüfung  dürfen  Zwischennoten  erteilt  werden  und  zwar

I-  II  (,6)
I—II  (L,  5)
III—IV  (u,  5)
IV—  V(7V,  5).

3.  Aus  den  Noten  der  schriftlichen  und  der  mündlichen  (bei  der  Prüfung  für  das
Lehramt  der  Chemie,  der  Biologie  und  der  Geographie  auch  der  praktischen)  Prüfung  in
einer  Prüfungsgruppe  wird  die  Gruppennote  gemäß  den  Vorschriften  für  die  einzelnen
Lehramtsprüfungen  durch  Zusammenrechnung  und  Teilung  ermittelt.  Ergeben  sich  bei  der
Teilung  Brüche,  so  werden  sie,  wenn  sie  über  0,50  betragen,  als  ein  ganzes  gerechnet;
andernfalls  bleiben  sie  unberücksichtigt.

8  21.

Nichtbestehen  1.  Wer  in  einer  oder  in  mehreren  Prüfungsgruppen  die  Note  III  nicht  mehr  erreicht,
der  Prüfung,  hat  die  Prüfung  nicht  bestanden.
2.  Den  Kandidaten,  welche  die  Prüfung  nicht  bestanden  haben,  sind  gleich  zu  achten
1.  Kandidaten,  die  nach  Beginn  der  Prüfung  ohne  ausreichenden  Grund  zurückgetreten
  sind,
2.  Kandidaten,  die  wegen  Benützung  unerlaubter  Hilfsmittel  oder  fremder  Beihilfe
oder  wegen  Gewährung  von  Beihilfe  von  der  Fortsetzung  der  Prüfung  ausgeschlossen
  wurden.

8  22.

Wiederholung  1.  Ein  Kandidat,  der  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat  oder  nach  §  21  Abs.  2  einem
der  Prüfung,  solchen  gleich  zu  achten  ist,  kann  die  Prüfung  im  Jahre  darauf  wiederholen.
2.  Die  Wiederholung  der  Prüfung  in  einem  späteren  Jahre  oder  eine  zweitmalige
Wiederholung  der  Prüfung  soll  nur  ausnahmsweise  gestattet  werden.
3.  Eine  drittmalige  Wiederholung  der  Prüfung  ist  unzulässig.

§  23.

Hauptnote.  1.  Für  Kandidaten,  welche  die  Prüfung  bestanden  haben,  wird  die  Hauptnote  durch
Zusammenzählung  der  Gruppennoten  (mit  ihren  Bruchteilen)  und  Teilung  gemäß  den  Vorschriften
  für  die  einzelnen  Lehramtsprüfungen  ermittelt.  Ergeben  sich  bei  der  Teilung  Brüche,
so  wird  damit  nach  §  20  Absatz  3  Satz  2  verfahren.

2.  Die  Note  aus  dem  deutschen  Aufsatz  wird  in  die  Hauptnote  nicht  mit  eingerechnet.
        <pb n="878" />
        Nr.  52.  859

g  24.

1.  Das  Zeugnis  über  das  Bestehen  der  Prüfung  wird  vom  Prüfungsvorsitzenden  Prüfungsausgestellt
  und  hat  die  Hauptnote,  die  Gruppennoten  und  die  Noten  in  den  einzelnen  zeugnis.
Prüfungsgegenständen  sowie  eine  Angabe  über  Gegenstand  und  Ausfall  der  Zulassungsarbeit,
  weiter  über  den  durch  den  deutschen  Aufsatz  bewiesenen  allgemeinen  Bildungsgrad  des
Kandidaten  zu  enthalten.

2.  Hat  der  Kandidat  in  einem  Prüfungsgegenstand  Proben  eines  vertieften  wissenschaftlichen
  Studiums  gegeben,  so  kann  dies  im  Prüfungszeugnis  erwähnt  werden.

§  25.
1.  Vor  der  Zulassung  zum  2.  Prüfungsabschnitt  ist  das  Seminarjahr  abzuleisten.  s§s  25—29.
2.  Zur  Ableistung  des  Seminarjahres  wird  nur  zugelassen,  wer  den  1.  Prüfungs=  Seminarsahr.
abschnitt  bestanden  hat.
3.  Das  Seminarjahr  soll  in  der  Regel  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  erfolgreiche
Ablegung  des  1.  Prüfungsabschnittes  abgeleistet  werden  (s.  jedoch  S§  4  Abs.  3).
4.  Es  beginnt  nach  Beendigung  des  1.  Prüfungsabschnittes  und  dauert  bis  zum  Schluß
des  Schuljahres.
§  26.

1.  Die  Anstalten,  an  denen  pädagogische  Seminarien  abgehalten  werden,  den  Seminarvorstand
  und  die  Seminarlehrer  bestimmt  das  Staatsministerium
2.  Die  Zahl  der  Teilnehmer  an  einem  Seminar  soll  in  der  Regel  6  nicht  übersteigen.

8  27.

1.  Die  Meldung  um  Zuteilung  zu  einem  Seminar  ist  sofort  nach  Bestehen  des
1.  Prüfungsabschnittes  beim  Staatsministerium  einzureichen.  Wer  um  Gewährung  eines
Stipendiums  nachsucht,  hat  ein  amtliches  Vermögenszeugnis  beizulegen.  Wünsche  um  Zuteilung
  zu  einem  bestimmten  Seminar  sind  zu  begründen.

2.  Die  Zuteilung  der  Kandidaten  zu  den  Seminarien  verfügt  das  Staatsministerium.

8  28.

1.  Das  Seminarjahr  ist  ohne  Unterbrechung  abzuleisten.

2.  Die  Aussetzung  der  Seminarpraxis  infolge  Ableistung  militärischer  Ubungen  ist  nicht
als  Unterbrechung  anzusehen.

3.  Beim  Eintritt  in  das  Seminar  sind  die  Kandidaten  zu  veryslichten.
        <pb n="879" />
        860

8  29.

1.  Die  Unterweisung  der  Kandidaten  im  Seminar  erfolgt  nach  Maßgabe  der  vom
Staatsministerium  zu  erlassenden  Seminarordnung.

2.  Während  des  Seminarjahres  hat  jeder  Kandidat  eine  größere  pädagogische  oder
methodisch-didaktische  häusliche  Arbeit  anzufertigen.

3.  Am  Schluß  des  Seminarjahres  haben  der  Seminarvorstand  und  die  Seminarlehrer
ihr  Urteil  über  die  pädagogisch-didaktische  Befähigung  des  Kandidaten  in  einer  eingehenden
Qualifikation  festzustellen.

8  30.

658  30—34.  1.  Im  Anschluß  an  das  Seminarjahr  ist  der  2.  Prüfungsabschnitt  abzulegen.
2  abvaiinan  2.  Zum  2.  Prüfungsabschnitt  wird  nur  zugelassen,  wer  sittlich  unbescholten  ist  und
das  Seminarjahr  vorschriftsmäßig  abgeleistet  hat.

§  31.
Beilagen  1.  Der  Meldung  zum  2.  Prüfungsabschnitt  sind  beizulegen:
der  Meldung.  1.  das  Zeugnis  über  die  erfolgreiche  Ablegung  des  1.  Prüfungsabschnittes;

2.  das  Zeugnis  des  Seminarvorstandes  über  die  vorschriftsmäßige  Ableistung  des
Seminarjahres;

3.  ein  Zeugnis  über  die  sittliche  Führung  des  Kandidaten  seit  dem  Bestehen  des
1.  Prüfungsabschnittes;

4.  die  vom  Kandidaten  während  des  Seminarjahres  gefertigte  häusliche  Arbeit  (s.  §  29
Abs.  2)  nebst  der  Angabe  der  zu  ihrer  Anfertigung  benützten  Hilfsmittel;

5.  die  schriftlich  auf  Ehrenwort  abgegebene  Versicherung  des  Kandidaten,  daß  die
Arbeit  von  ihm  selbst  herrührt  und  daß  er  andere  als  die  von  ihm  bezeichneten
Hilfsmittel  bei  ihrer  Anfertigung  nicht  benützt  hat.

2.  Der  Seminarvorstand  legt  die  Meldungen  zum  2.  Prüfungsabschnitt  gesammelt
(jedoch  ohne  die  Seminararbeiten)  dem  Staatsministerium  vor.  Bei  der  Meldung  ist  die
Prüfungs=  und  die  Zeugnisgebühr  (s.  §  42)  zu  erlegen.  Wer  um  Befreiung  von  der
Prüfungsgebühr  nachsucht,  hat  das  Gesuch  mit  einem  amtlichen  Vermögenszeugnis  zu  belegen.

8  32.

Versagung  Die  Zulassung  zum  2.  Prüfungsabschnitt  ist  zu  versagen,  wenn  die  Vorbedingungen
der  Zulassung.  (§  30  Abs.  2)  nicht  erfüllt  sind.
        <pb n="880" />
        Nr.  52.  861

§  33.
1.  Der  2.  Prüfungsabschnitt  beginnt  mit  der  Wertung  der  häuslichen  Arbeiten.  Einteilung  des
Darauf  folgt  die  Erprobung  der  Lehrbefähigung  und  die  mündliche  Prüfung.  2.  Prüfungsbschnittes


2.  Die  Erprobung  der  Lehrbefähigung  findet  in  Gegenwart  des  Ministerialkommissärs  unsrn  n.

des  Seminarvorstandes  und  der  Seminarlehrer  vor  Schülern  der  höheren  Lehranstalt  statt,  noten.
mit  der  das  vom  Kandidaten  besuchte  Seminar  verbunden  ist.  Die  Gegenwart  der  übrigen
Prüfungsmitglieder  bei  der  Erprobung  der  Lehrbefähigung  ist  nicht  notwendig.

3.  Die  Vorschriften  der  §§  15,  18,  19,  20  Abs.  1  und  2,  21  Abs.  2  und  24
finden  entsprechende  Anwendung.

4.  Die  Hauptnote  wird  in  der  Weise  ermittelt,  daß  die  Note  aus  der  Lehrbefähigung
doppelt,  die  Note  aus  der  häuslichen  Arbeit  und  aus  der  mündlichen  Prüfung  je  einfach
in  Ansatz  gebracht  werden  und  die  Notensumme  durch  4  geteilt  wird.  Ergeben  sich  bei  der
Teilung  Brüche,  so  wird  mit  ihnen  nach  §  20  Abs.  3  Satz  2  verfahren.

5.  Für  die  Feststellung  der  Note  aus  der  Lehrbefähigung  ist  die  Seminar-Qualifikation
(§  29  Abs.  3)  mit  zu  berücksichtigen.

Z  §  34.

1.  Wer  die  Hauptnote  III  nicht  mehr  erlangt  hat,  hat  den  2.  Prüfungsabschnitt  Nichtbestehen

nicht  bestanden.  n  —ies
2.  Ein  Kandidat,  der  den  2.  Prüfungsabschnitt  nicht  bestanden  hat  oder  einem  solchen  abschnittes.
nach  §  21  Abs.  2  (§  33  Abs.  3)  gleichzuachten  ist,  muß  das  Seminarjahr  wiederholen,  Wiederholung
ehe  er  zur  nochmaligen  Ablegung  der  Prüfung  zugelassen  wird.  Die  Wiederholung  des  desfelben.
Seminarjahrs  soll  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  vergeblich  abgelegte  Prüfung  erfolgen.

3.  Eine  zweitmalige  Wiederholung  der  Prüfung  ist  unzulässig.

8  36.

Aus  der  Hauptnote  des  bestandenen  1.  und  2.  Prüfungsabschnittes  wird  die  Gesamt=  Prüfungsnote
  (Prüfungsnote)  in  der  Weise  festgestellt,  daß  die  Hauptnote  des  1.  Prüfungsabschnittes  note.
(mit  ihren  Bruchteilen)  doppelt,  die  des  2.  Prüfungsabschnittes  (mit  ihren  Bruchteilen)  einfach
gezählt  und  die  Notensumme  mit  3  geteilt  wird.  Ergeben  sich  bei  der  Teilung  Brüche,
so  wird  damit  nach  §  20  Abs.  3  Satz  2  verfahren.

8  36.

1.  Für  die  Zulassung  zur  besonderen  Prüfung  (8  4)  ist  erforderlich:  8§  36—39.
1.  sittliche  Unbescholtenheit,  Besondere

.  Prüfung.
2.  das  Bestehen  des  1.  und  2.  Prüfungsabschnittes.
1427
        <pb n="881" />
        862

2.  Kandidaten,  die  vor  Ablegung  des  2.  Prüfungsabschnittes  zur  besonderen  Prüfung
zugelassen  wurden  (s.  §  4  Abs.  3),  erhalten  das  Zeugnis  über  das  Bestehen  dieser  Prüfung
erst  nach  erfolgreicher  Ablegung  des  2.  Prüfungsabschnittes  ausgehändigt.

§  37.
Beilagen  1.  Der  Meldung  zur  besonderen  Prüfung  ist  beizufügen:
der  Meldung.  1.  das  Zeugnis  über  die  erfolgreiche  Ablegung  des  1.  und  2,.  Prüfungsabschnittes

oder  die  Ministerialentschließung,  durch  welche  die  Ablegung  der  besonderen
Prüfung  vor  der  Ablegung  des  2.  Prüfungsabschnittes  gestattet  wurde;

2.  wenn  ein  Kandidat  im  Lehramt  noch  nicht  etatsmäßig  angestellt  ist,  der  Nachweis
über  die  Beschäftigung  des  Kandidaten  und  seine  Führung  seit  der  Ablegung
der  letzten  Prüfung;  "

3.  eine  wissenschaftliche  Abhandlung  oder  eine  selbständige  künstlerische  Arbeit  oder
der  Nachweis  eingehender  Studien  und  praktischer  Arbeiten  aus  bestimmten  Gebieten
gemäß  den  Vorschriften  für  die  einzelnen  Lehramtsprüfungen.

Als  wissenschaftliche  Abhandlung  kann  auch  eine  Preisschrift,  ein  Doltordiser.
tation  oder  eine  andere  Druckschrift  vorgelegt  werden.

4.  soweit  einschlägig,  die  Angabe  der  bei  den  Abhandlungen  oder  Arbeiten  be—
nützten  Quellen  und  Hilfsmittel,  dann  die  schriftlich  auf  Ehrenwort  abgegebene
Versicherung  des  Kandidaten,  daß  die  Abhandlung  oder  Arbeit  von  ihm  selbst
und  ohne  fremde  Beihilfe  gefertigt  und  andere  als  die  von  ihm  angegebenen
Hilfsmittel  nicht  benützt  wurden.

2.  Mit  der  Meldung  ist  die  Prüfungs=  und  die  Zeugnisgebühr  (s.  §  42)  an  das
Staatsministerium  einzusenden.  Wer  um  Befreiung  von  der  Prüfungsgebühr  nachsucht,
hat  das  Befreiungsgesuch  mit  einem  amtlichen  Vermögenszeugnis  zu  belegen.

§  38.
Verfagung  1.  Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  zu  versagen,  wenn  die  Vorbedingungen  (8  36)
der  Zulaffung.  nicht  erfüllt  sind  oder  wenn  seit  Ablegung  des  2.  Prüfungsabschnittes  über  zehn  Jahre
verflossen  sind  (§  4  Abs.  2).

2.  Die  Zulassung  zur  weiteren  Prüfung  ist  zu  versagen,  wenn  der  Prüfungsausschuß
der  eingereichten  Arbeit  den  Charakter  einer  wissenschaftlichen  oder  künstlerischen  Leistung
aberkennt  oder  sie  als  formell  unzulänglich  befindet  oder  wenn  er  die  vorgelegten  Nachweise
über  die  eingehenden  Studien  und  praktischen  Arbeiten  auf  einem  bestimmten  Gebiete  als
unzulänglich  erachtet.  Wird  die  Zulassung  zur  weiteren  Prüfung  versagt,  so  gilt  die  besondere
  Prüfung  als  nicht  bestanden.

3.  Die  weitere  Prüfung  ist  mündlich.
        <pb n="882" />
        Nr.  52.  863

§  39.

1.  Für  die  gesamte  Prüfung  wird  eine  einzige  Note  erteilt.  Wer  die  Note  II  nicht  Prüfungsnote
mehr  erlangt,  hat  die  Prüfung  nicht  bestanden.  und
2.  Die  Vorschriften  der  8§  16,  17,  18,  19,  20  Abs.  1  und  21  Abs.  2  sinden  iderlung
entsprechende  Anwendung.  '  ·

3.  Ein  Kandidat,  der  die  besondere  Prüfung  nicht  bestanden  hat  oder  einem  solchen
gleich  zu  achten  ist,  kann  die  Prüfung  innerhalb  der  10  jährigen  Frist  (s.  S  4  Abs.  2
einmal  wiederholen.  Eine  Wiederholung  nach  Ablauf  dieser  Frist  oder  eine  zweitmalige
Wiederholung  der  Prüfung  ist  unzulässig.

4.  Der  Prüfungsausschuß  bestimmt,  ob  bei  einer  Wiederholung  der  besonderen  Prüfung
die  zurückgewiesene  Arbeit  abgeändert  und  verbessert  wieder  vorgelegt  werden  darf  oder  ob

ein  anderes  Thema  zu  wählen  ist.

§  40.
1.  In  die  Reihe  früher  Geprüfter  wird  nach  Maßgabe  seiner  Prüfungsnote  auf  An=  Einstellung
suchen  eingestellt,  in  Reysbeihe

1.  wer  infolge  der  Erfüllung  der  aktiven  Militärdienstpflicht  den  1.  Prüfungsabschnitt  Geprüfter.
später  als  im  4.  Jahre  nach  Erlangung  des  Reifezeugnisses  oder  den  2.  Prüfungsabschnitt
  später  als  1  Jahr  nach  dem  1.  Prüfungsabschnitt  abgelegt  hat;

2.  wer  die  besondere  Prüfung  vor  der  Ablegung  des  2.  Prüfungsabschnittes  bestanden
  hat;  "

3.  wer  die  Ergänzungsprüfung  aus  der  englischen  (französischen)  Sprache  vor  der
Ablegung  des  2.  Prüfungsabschnittes  aus  der  deutschen  Sprache,  der  Geschichte
und  der  französischen  (englischen)  Sprache  bestanden  hat  (s.  §  64);

4.  wer  durch  Krankheit  oder  andere  unverschuldete  zwingende  Ursachen  an  der  rechtzeitigen
  Ablegung  oder  an  der  Vollendung  des  1.  oder  2.  Prüfungsabschnittes
gehindert  war.

2.  Gesuche  um  Einstellung  in  eine  frühere  Reihe  sind  binnen  3  Monaten  nach  dem
Bestehen  des  2.  Prüfungsabschnittes  bei  dem  Staatsministerium  einzureichen.  Spätere
Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt.  Den  Gesuchen  sind  die  erforderlichen  Nachweise  beizulegen.
  Der  Nachweis  der  Krankheit  soll  durch  amtsärztliches  Zeugnis  erbracht  werden.

§  41.
1.  Die  Wiederholung  des  bestandenen  1.  Prüfungsabschnittes  zum  Zwecke  der  Auf-Wiederholung
besserung  der  Note  ist  nur  einmal  und  nur  vor  der  Ableistung  des  Seminarjahres  zulässig.  einer
»  »  .  bestandenen
Sie  setzt  den  Verzicht  des  Kandidaten  auf  das  frühere  Prüfungsergebnis  voraus.  Der  Prüfung.

Verzicht  wird  erst  mit  dem  Beginne  der  zu  wiederholenden  Prüfung  wirksam.
        <pb n="883" />
        Prüfungsund
  Zeugnisgebühr.


864

2.  Eine  Wiederholung  des  bestandenen  2.  Prüfungsabschnittes  ist  nur  einmal  und
zwar  nur  in  dem  auf  die  erstmalige  Ablegung  des  2.  Abschnittes  folgenden  Jahre  zulässig.
Sie  setzt  den  Verzicht  des  Kandidaten  auf  das  frühere  Prüfungsergebnis  sowie  die  wiederholte
  Ableistung  des  Seminarjahres  voraus.

3.  Eine  Wiederholung  der  bestandenen  besonderen  Prüfung  ist  nicht  zulässig.

2.

1.  Die  Kandidaten  haben  für  den  1.  Prüfungsabschnitt,  den  2.  Prüfungsabschnitt
und  die  besondere  Prüfung  eine  Prüfungsgebühr  von  je  20  zu  entrichten.  Für  das
Prüfungszeugnis  wird  eine  weitere  Gebühr  von  4  erhoben  (Art.  214  des  Gebührengesetzes
  vom  13.  Juli  1910).

2.  Die  Prüfungs=  und  die  Zeugnisgebühr  ist  bei  der  Meldung  zur  Prüfung  zu  erlegen.
  Im  Falle  der  Bedürftigkeit  kann  die  Prüfungsgebühr  ganz  oder  zum  Teil  nachgelassen
  werden.  Ein  Nachlaß  der  Zeugnisgebühr  findet  nicht  statt.

3.  Wer  die  Prüfungs=  und  die  Zeugnisgebühr  nicht  erlegt  und  auch  Befreiung  von
der  Prüfungsgebühr  nicht  bewilligt  erhalten  hat,  darf  vor  der  nachträglichen  Einzahlung  der
Gebühr  in  die  Prüfung  nicht  eintreten.

4.  Tritt  ein  Kandidat  nach  der  Meldung  zur  Prüfung  ohne  ausreichenden  Grund  von
der  Prüfung  zurück,  so  verfällt  die  eingezahlte  Prüfungsgebühr.

8  43.

Die  Mitglieder  der  Prüfungsausschüsse  erhalten  aus  den  Prüfungsgebühren  für  ihre
Tätigkeit  angemessene  Vergütungen.
        <pb n="884" />
        Nr.  52.  865

Besondere  Bestimmungen.

.  Prüfung  für  den  Unterricht  in  den  klassischen  Sprachen,  der  deutschen
Sprache  und  der  Geschichte.
I.  1.  Abschnitt.
§  44.
Für  die  Zulassung  wird  gefordert:

à)  das  Reifezeugnis  eines  humanistischen  Gymnasiums;

b)  der  Nachweis  eines  mindestens  4  jährigen  Studiums  an  einer  deutschen  Universität,
wovon  wenigstens  3  Jahre  dem  Besuche  von  Vorlesungen  und  Ubungen  aus  dem
Gebiete  der  klassischen  Sprachen,  der  deutschen  Sprache  und  der  Geschichte  zuzuwenden
  sind;

Z)  eine  Bescheinigung  über  erfolgreichen  Besuch  altphilologischer,  germanistischer,  literargeschichtlicher
  und  geschichtlicher  Ubungen;

d)  die  Vorlage  einer  in  deutscher  Sprache  abzufassenden  häuslichen  Zulassungsarbeit
aus  einer  der  3  Prüfungsgruppen  als  Ausweis  der  Befähigung  zum  methodischen
Arbeiten.  Die  Zulassungsarbeit  muß  fachwissenschaftliche  Vertrautheit  mit  dem
gewählten  Arbeitsgebiete  und  der  einschlägigen  Literatur,  sachverständiges  Urteil,
methodische  Durchführung,  geordnete  und  sprachrichtige  Darstellung  ersehen  lassen.
Sie  soll  in  der  Regel  den  Umfang  eines  Druckbogens  haben  und  den  Umfang
von  zwei  Druckbogen  nicht  überschreiten.

§  45.

In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  mindestens  9  prüfende  Mitglieder
berufen  und  zwar  in  der  Regel  4  Vertreter  der  klassischen  Philologie,  je  ein  Vertreter  der
Germanistik,  der  deutschen  Literaturgeschichte,  der  alten  Geschichte,  der  mittleren  und  neueren
Geschichte  sowie  der  Archäologie.

8  46.
Schriftliche  Prüfung.

1.  Die  schriftliche  Prüfung  umfaßt

in  der  I.  Gruppe  (klassische  Sprachen):

a)  eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen  in  das  Griechische  (Arbeitszeit  4  Stunden),

b)  eine  Ubersetzung  aus  einem  griechischen  Schriftsteller  in  das  Deutsche  mit  erläuternden
  Bemerkungen  (Arbeitszeit  4  Stunden),

c)  eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen  in  das  Lateinische  (Arbeitszeit  4  Stunden),

d)  eine  UÜbersetzung  aus  einem  lateinischen  Schriftsteller  in  das  Deutsche  mit  erläuternden
  Bemerkungen  (Arbeitszeit  4  Stunden):
        <pb n="885" />
        866

in  der  II.  Gruppe  (deutsche  Sprache):

a)  einen  entwickelnden  Aufsatz  aus  der  neueren  deutschen  Literaturgeschichte  (Arbeitszeit
  4  Stunden),

b)  die  Ubersetzung  eines  mittelhochdeutschen  Textes  mit  erläuternden  Bemerkungen
(Arbeitszeit  4  Stunden)

in  der  III.  Gruppe  (Geschichte):

einen  entwickelnden  Aufsatz  aus  der  Geschichte,  wofür  3  Themen  zur  Wahl  zu  stellen
sind  und  zwar  je  ein  Thema  aus  dem  Altertum  (griechische  oder  römische  Geschichte),  dem
Mittelalter  (deutsche  Geschichte  mit  besonderer  Berücksichtigung  Bayerns)  und  der  Nenuzeit
(deutsche  Geschichte  mit  besonderer  Berücksichtigung  Bayerns)  (Arbeitszeit  4  Stunden).

2.  Zu  diesen  schriftlichen  Arbeiten  der  3  Gruppen  kommt  ein  deutscher  Aufsatz  über
ein  allgemeines,  dem  Gedankenkreise  der  Kandidaten  entnommenes  Thema  als  Nachweis  der
allgemeinen  Bildung,  wobei  drei,  verschiedenen  Gebieten  entnommene  Themen  zur  Wahl  zu
stellen  sind  (Arbeitszeitszeit  4  Stunden).

§  47.
Mündliche  Prüfung.
1.  I.  Gruppe  (klassische  Sprachen).

a)  Der  Kandidat  hat  eine  allgemeine  Bekanntschaft  mit  Werken  einer  größeren  Zahl
klassischer  Schriftsteller  (z.  B.  Homer  und  Hesiod;  die  griechischen  Elegiker  und  Lyriker;  die
griechischen  Tragiker;  Aristophanes;  Theokrit  und  Herondas;  Herodot,  Thukydides  und
Polybius;  Platon;  die  attischen  Redner;  Aristoteles;  Lukian  und  Plutarch;  Plautus  und
Terenz;  Catull,  Horaz  und  Virgil;  Tibull  und  Properz;  Ovid;  Juvenal  und  Martial;
Cicero  und  Cäsar;  Sallust,  Livius  und  Tacitus;  Seneca)  sowie  nähere  Vertrautheit  mit
je  einem  von  dem  Kandidaten  aus  diesem  Kreise  zu  wählenden  griechischen  und  lateinischen
Dichter  und  Prosaiker  nachzuweisen.  Diese  sind  in  dem  Gesuche  um  Zulassung  zur
Prüfung  namhaft  zu  machen.  Der  Kandidat  hat  ferner  vorgelegte  Stellen  aus  einigen
klassischen  Schriftstellern  jenes  Kreises  zu  übersetzen  und  zu  erklären,  wobei  auch  die  ethischen
und  ästhetischen  Gesichtspunkte  zu  berücksichtigen  sind.  Im  Anschluß  an  die  Klassikererklärung
  soll  durch  Stellung  gelegentlicher  Fragen  ermittelt  werden,  ob  der  Kandidat  sich
auf  den  Hauptgebieten  der  Philologie  und  der  Altertumskunde  angemessene  Kenntnisse  erworben
  und  die  wichtigsten  literarischen  Hilfsmittel  kennen  gelernt  hat.  Zu  diesen  Hauptgebieten
  gehören  außer  den  Grundzügen  der  Geschichte  und  Methodik  der  Altertumswissenschaft:
  die  Grammatik  der  antiken  Sprachen  auf  geschichtlicher  Grundlage  entsprechend  der
Methode  der  indogermanischen  Sprachwissenschaft;  die  Metrik,  Poetik  und  Rhetorik;  die
        <pb n="886" />
        Nr.  52.  867

griechische  und  römische  Literaturgeschichte;  die  Religion  und  Mythologie,  das  öffentliche  und
private  Leben  der  Alten.
b)  Von  dem  Kandidaten  ist  ferner  Kenntnis  und  Erklärung  von  antiken  Kunstdenkmälern
  zu  fordern.
II.  Gruppe  (deutsche  Sprache).
Der  Kandidat  hat
aà)  eine  übersichtliche  Kenntnis  des  Entwicklungsganges  der  deutschen  Literatur  von
den  ältesten  Zeiten  bis  zur  Gegenwart  sowie  nähere  Bekanntschaft  mit  den
Hauptwerken  der  zweiten  Blüteperiode  nachzuweisen;
b)  einen  mittelhochdeutschen  Text  zu  übersetzen  und  zu  erklären  und  im  Anschluß
daran  Fragen  aus  der  historischen  deutschen  Grammatik  zu  beantworten.

III.  Gruppe  (Geschichte).

Der  Kandidat  hat  eine  übersichtliche  Kenntnis  des  Entwicklungsganges  des  Altertums,
des  Mittelalters  und  der  Neuzeit  und  ihrer  Kultur  mit  besonderer  Berücksichtigung  der
deutschen  und  der  bayerischen  Geschichte  sowie  nähere  Bekanntschaft  mit  einem  von  ihm  selbst
zu  wählenden  innerlich  zusammenhängenden  größeren  Abschnitte  aus  dem  Altertum  (z.  B.
das  letzte  Jahrhundert  der  römischen  Republik)  oder  dem  Mittelalter  (z.  B.  die  staufische
Kaiserzeit)  oder  der  Neuzeit  (z.  B.  das  Zeitalter  Ludwigs  XIV.  oder  das  Zeitalter  der
französischen  Revolution  und  Napoleons  I.)  nachzuweisen.  Der  gewählte  Abschnitt  ist  in
dem  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  anzugeben.

2.  Auf  die  mündliche  Prüfung  eines  Kandidaten  sind  in  der  I.  Gruppe  1½  Stunden,
in  der  II.  und  III.  Gruppe  je  30  Minuten  zu  verwenden.

§  48.

Bei  der  Ermittlung  der  Gruppennoten  ist  für  das  mündliche  Prüfungsergebnis  der
I.  Gruppe  die  Leistung  in  den  griechischen  und  den  lateinischen  Klassikern  je  doppelt,  in  der
Archäologie  einfach  zu  bewerten;  im  übrigen  sind  die  mündlichen  und  die  schriftlichen  Leistungen
in  den  einzelnen  Prüfungsgegenständen  einfach  und  die  schriftliche  Durchschnittsleistung  in
jeder  Gruppe  ebenso  hoch  wie  die  mündliche  Durchschnittsleistung  anzurechnen.  Zur  Feststellung
  der  Hauptnote  wird  die  Gruppennote  der  I.  Gruppe  doppelt,  die  Gruppennote  der
II.  und  III.  Gruppe  je  einfach  in  Ansatz  gebracht.

II.  2.  Abschnitt.
8  49.

Der  Kandidat  hat
143
        <pb n="887" />
        868

1.  eine  pädagogische  oder  eine  methodisch-didaktische  häusliche  Arbeit  vorzulegen,

2.  je  eine  Lehrprobe  von  der  Dauer  einer  Unterrichtsstunde  aus  den  drei  Prüfungsgruppen
  abzuhalten,

3.  eine  mündliche  Prüfung  aus  der  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre,  insbesondere
der  Mittelschulpädagogik  und  ihrer  Geschichte,  abzulegen.  Dabei  soll  er  eingehendere
aus  eigener  Lektüre  geschöpfte  Bekanntschaft  mit  den  pädagogischen  Theorien  und
dem  Bildungswesen  einer  von  ihm  selbst  gewählten  Epoche  nachweisen.  Der  Kandidat
hat  ferner  seine  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten  Tatsachen  der  empirischen  Psychologie
  und  eine  übersichtliche  Kenntnis  von  dem  Entwicklungsgang  der  Geschichte
der  Philosophie,  namentlich  der  des  Altertums,  darzutun.

§  50.
In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  der  Semenarvorstand  und  die  Seminarlehrer
  sowie  ein  Vertreter  der  Philosophie  und  erforderlichenfalls  ein  Vertreter  der  Pädagogik
als  prüfende  Mitglieger  berufen.

III.  Besondere  Prüfung.

1  §  51.

Für  die  Zulassung  zur  besonderen  Prüfung  ist  die  Vorlage  einer  wissenschaftlichen  Abhandlung
  erforderlich.  Das  Thema  kann  vom  Kandidaten  nach  freiem  Ermessen  aus  der
klassischen  Philologie  (einschließlich  der  Archäologie  sowie  der  patristischen  und  der  byzantinischen
Literatur)  oder  aus  der  vergleichenden  Sprachwissenschaft  oder  aus  der  deutschen  Philologie
oder  aus  der  Geschichte  (einschließlich  der  Bildungs=  und  der  Kunstgeschichte  und  der  mitteleuropäischen
  Prähistorie)  gewählt  werden.  Die  Abhandlung  soll  eine  wissenschaftliche  Leistung
sein  und  daher  nicht  bloß  nach  den  Grundsätzen  der  wissenschaftlichen  Methode  durchgeführt
werden,  sondern  auch  zu  einem  neuen  Ergebnisse  oder  zu  einer  neuen,  wissenschaftlich  begründeten
  Auffassung  führen.  Die  Abhandlung  ist  in  der  Regel  in  deutscher  Sprache  abzufassen;
  Abhandlungen  aus  der  klassischen  Philologie  oder  aus  der  vergleichenden  Sprachwissenschaft
  können  auch  in  lateinischer  Sprache  abgefaßt  werden.

§  52.

Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  wissenschaftliche  Abhandlung  sowie  auf
die  wissenschaftlichen  Probleme  und  die  Quellen  und  Hilfsmiltel  des  Zeitraums  oder  größeren
Arbeitsgebietes,  dem  das  Thema  der  Abhandlung  entnommen  ist.  Ist  das  Thema  aus  der
mittelalterlichen  Geschichte  gewählt,  so  hat  der  Kandidat  zugleich  Kenntnisse  in  den  historischen
Hilfswissenschaften  (Paläographie,  Urkundenlehre,  Chronologie  und  historische  Geographie)
nachzuweisen.  Die  mündliche  Prüfung  eines  jeden  Kandidaten  dauert  durchschnittlich  eine  Stunde.
        <pb n="888" />
        Nr.  52.  869

8  53.

In  den  Prüfungsausschuß  (8  7  Abs.  2)  werden  mindestens  je  zwei  Vertreter  der  von
den  Kandidaten  gewählten  Prüfungsfächer  als  prüfende  Mitglieder  berufen.

B.  Prüfung  für  den  Unterricht  in  der  deutschen  Sprache,  der  Geschichte  und
der  französischen  oder  der  englischen  Sprache.

I.  1.  Abschnit.
§  54.

Für  die  Zulassung  wird  gefordert:

a)  das  Reifezeugnis  eines  humanistischen  oder  eines  Realgymnasiums  oder  das
Reifezeugnis  einer  Oberrealschule  nebst  einem  Zeugnisse  über  die  bestandene
Ergänzungsprüfung  aus  der  lateinischen  Sprache;

b)  der  Nachweis  eines  mindestens  4  jährigen  Studiums  an  einer  deutschen  Universität
oder  einer  Technischen  Hochschule,  wovon  wenigstens  3  Jahre  dem  Besuche  von
Vorlesungen  und  Ubungen  aus  dem  Gebiete  der  deutschen  Sprache,  der  Geschichte
und  der  französischen  oder  englischen  Sprache  zu  widmen  sind.  Ein  beglaubigt
nachgewiesener  Studienaufenthalt  im  französischen  oder  englischen  Sprachgebiete
kann  bis  zu  2  Halbjahren  auf  das  Hochschulstudium  angerechnet  werden;

I)  eine  Bescheinigung  über  erfolgreichen  Besuch  germanistischer,  literargeschichtlicher,
geschichtlicher  und  neuphilologischer  Ubungen;

d)  die  Vorlage  einer  in  deutscher  Sprache  abzufassenden  häuslichen  Zulassungsarbeit
aus  einer  der  drei  Prüfungsgruppen  als  Ausweis  der  Befähigung  zum  methodischen
Arbeiten.  Die  Arbeit  muß  fachwissenschaftliche  Vertrautheit  mit  dem  gewählten
Arbeitsgebiete  und  der  einschlägigen  Literatur,  sachverständiges  Urteil,  methodische
Durchführung,  geordnete  und  sprachrichtige  Darstellung  ersehen  lassen.  Sie  soll
in  der  Regel  den  Umfang  eines  Druckbogens  haben  und  den  Umfang  von
2  Druckbogen  nicht  überschreiten.

§  55.

In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  mindestens  12  prüfende  Mitglieder
berufen  und  zwar  in  der  Regel  je  ein  Vertreter  der  Germanistik  und  der  deutschen  Literaturgeschichte,
  2  Vertreter  der  mittleren  und  neueren  Geschichte  sowie  je  4  Vertreter  der  romanischen

und  der  englischen  Philologie.
143*
        <pb n="889" />
        870

8  56.

Schriftliche  Prüfung.

1.  Die  schriftliche  Prüfung  umfaßt

in  der  I.  Gruppe  (deutsche  Sprache):

a)  einen  entwickelnden  Aufsatz  aus  der  neueren  deutschen  Literaturgeschichte  (Arbeitszeit
  4  Stunden),

b)  die  Ubersetzung  eines  mittelhochdeutschen  Textes  mit  erläuternden  Bemerkungen
(Arbeitszeit  4  Stunden);

in  der  II.  Gruppe  (Geschichte):

einen  entwickelnden  Aufsatz  aus  der  deutschen  Geschichte  mit  besonderer  Berücksichtigung
Bayerns,  wofür  3  Themen  zur  Wahl  zu  stellen  sind  und  zwar  ein  Thema  aus  dem  Mittelalter
  und  zwei  aus  der  Neuzeit  (Arbeitszeit  4  Stunden);

in  der  III.  Gruppe  (französische  oder  englische  Sprache):

a)  einen  Fachaufsatz  in  deutscher  Sprache  über  ein  Thema  der  französischen  (englischen)
  Sprach=  oder  Kultur=  oder  Literaturgeschichte,  wobei  drei,  verschiedenen
Gebieten  entnommene  Themen  zur  Wahl  zu  stellen  sind  (Arbeitszeit  5  Stunden),

b)  einen  französischen  (englischen)  Aufsatz  über  ein  Thema  allgemeinen  Inhalts  zur
Erprobung  der  stilistischen  Fertigkeit  (Arbeitszeit  5  Stunden),

)  die  Übersetzung  eines  deutschen  Originalstückes  ins  Französische  (Englische)  (Arbeitszeit
  4  Stunden),

d)  die  UÜbertragung  eines  prosaischen  und  eines  poetischen  Abschnittes  aus  dem
Französischen  (Englischen)  ins  Deutsche  (Arbeitszeit  2  Stunden)  sowie  die  Niederschrift
  eines  teils  prosaischen  teils  poetischen  französischen  (englischen)  Diktats
(Arbeitszeit  2  Stunden).

2.  Zu  diesen  schriftlichen  Arbeiten  der  drei  Gruppen  kommt  ein  deutscher  Aufsatz  über
ein  allgemeines,  dem  Gedankenkreise  der  Kandidaten  entnommenes  Thema  als  Nachweis  der
allgemeinen  Bildung,  wobei  drei,  verschiedenen  Gebiete  entnommene  Themen  zur  Wahl  zu
stellen  sind  (Arbeitszeit  4  Stunden).

§  57.
Mündliche  Prüfung.
1.  I.  Gruppe  (deutsche  Sprache).

Der  Kandidat  hat
a)  eine  übersichtliche  Kenntnis  des  Entwicklungsganges  der  deutschen  Literatur  von
den  ältesten  Zeiten  bis  zur  Gegenwart  sowie  eine  nähere  Bekanntschaft  mit  den
Hauptwerken  der  zweiten  Blüteperiode  nachzuweisen,
        <pb n="890" />
        Nr.  52.  871

b)  einen  mittelhochdeutschen  Text  zu  übersetzen  und  zu  erklären  und  im  Anschluß
daran  Fragen  aus  der  historischen  deutschen  Grammatik  zu  beantworten.

II.  Gruppe  (Geschichte).

Der  Kandidat  hat  eine  übersichtliche  Kenntnis  des  Entwicklungsganges  des  Altertums,
des  Mittelalters  und  der  Neuzeit  und  ihrer  Kultur  mit  besonderer  Berücksichtigung  der
deutschen  und  der  bayerischen  Geschichte  sowie  nähere  Bekanntschaft  mit  einem  von  ihm  selbst
zu  wählenden  größeren  Abschnitte  aus  dem  Mittelalter  (z.  B.  die  staufische  Kaiserzeit)  oder
der  Neuzeit  (z.  B.  das  Zeitalter  Ludwig  XIV.)  nachzuweisen.  Der  gewählte  Abschnitt
ist  in  dem  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  anzugeben.

III.  Gruppe  (französische  oder  englische  Sprache).

Der  Kandidat  hat

a)  einen  mittelalterlichen  französischen  (englischen)  Schriftsteller  zu  übersetzen  und  zu
erklären  und  im  Anschluß  daran  Fragen  aus  der  historischen  Grammatik  zu
beantworten;

b)  seine  Bekanntschaft  mit  der  mittelalterlichen  französischen  (englischen)  Literatur
sowie  mit  den  Hauptwerken  der  französischen  (englischen)  Literatur  vom  16.  Jahrhundert
  ab  darzutun  und  im  Zusammenhang  damit  Kenntnisse  in  der  neueren
Literaturgeschichte  nachzuweisen;  dabei  ist  auf  das  von  ihm  gewählte  Spezialgebiet
  besondere  Rücksicht  zu  nehmen.

c)  einen  modernen  prosaischen  und  einen  modernen  poetischen  Schriftsteller  zu
übersetzen  und  zu  erklären.  Im  Anschluß  daran  soll  durch  Stellung  gelegentlicher
  Fragen  ermittelt  werden,  ob  sich  der  Kandidat  auf  dem  Gebiete  der  wissenschaftlichen
  Grammatik,  des  Wortschatzes,  der  Synonymik  und  Metrik,  ferner  der
Geschichte  und  Geographie  Frankreichs  (Englands)  sowie  der  übrigen  sogenannten
Realien  angemessene  Kenntnisse  erworben  hat.  Ferner  ist

d)  die  Bekanntschaft  des  Kandidaten  mit  den  Grundzügen  der  Phonetik  unter
besonderer  Betonung  der  französischen  (englischen)  Laute  zu  ermitteln  sowie
seine  Aussprache  und  Sprechfertigkeit  zu  erproben.  Zu  letzterem  Zwecke  soll  die
mündliche  Prüfung,  abgesehen  von  schwierigen  rein  wissenschaftlichen  Erörterungen,
in  der  Fremdsprache  abgehalten  werden.

2.  Auf  die  mündliche  Prüfung  eines  Kandidaten  sind  in  der  ersten  und  zweiten
Gruppe  je  30  Minuten,  in  der  dritten  Gruppe  1½  Stunden  zu  verwenden.
        <pb n="891" />
        872

g  658.

Bei  der  Ermittlung  der  Gruppennoten  ist  für  das  mündliche  Prüfungsergebnis  der
dritten  Gruppe  die  in  §  57  Abs.  1  unter  III  verzeichnete  Leistung  doppelt  zu  bewerten;
im  übrigen  sind  die  mündlichen  und  die  schriftlichen  Leistungen  in  den  einzelnen  Prüfungsgegenständen
  einfach  und  die  schriftliche  Durchschnittsleistung  in  jeder  Gruppe  ebenso  hoch
wie  die  mündliche  Durchschnittsleistung  anzurechnen.  Zur  Feststellung  der  Hauptnote  werden
die  Gruppennoten  aus  der  deutschen  Sprache,  der  Geschichte  und  der  französischen  oder
der  englischen  Sprache  je  einfach  bewertet.

II.  2.  Abschnitt.
§  59.

Der  Kandidat  hat

1.  eine  pädagogische  oder  eine  methodisch-didaktische  häusliche  Arbeit  vorzulegen,

2.  je  eine  Lehrprobe  von  der  Dauer  einer  Unterrichtsstunde  aus  den  drei  Prüfungsgruppen
  abzuhalten,

3.  eine  mündliche  Prüfung  aus  der  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre,  insbesondere
der  Mittelschulpädagogik  und  ihrer  Geschichte,  abzulegen.  Dabei  soll  er  eingehendere,
  aus  eigener  Lektüre  geschöpfte  Bekanntschaft  mit  den  pädagogischen
Theorien  und  dem  Bildungswesen  einer  von  ihm  selbst  gewählten  Epoche  der
neueren  Zeit  nachweisen.  Der  Kandidat  hat  ferner  seine  Bekanntschaft  mit  den
wichtigsten  Tatsachen  der  empirischen  Psychologie  und  eine  übersichtliche  Kenntnis
von  dem  Entwicklungsgang  der  Geschichte  der  Philosophie,  namentlich  der  neueren,
darzutun.

8  60.
In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  der  Seminarvorstand  und  die  Seminarlehrer
  sowie  ein  Vertreter  der  Philosophie  und  erforderlichenfalls  ein  Vertreter  der
Päadagogik  als  prüfende  Mitglieder  berufen.

III.  Besondere  Prüfung.
§  61.

Für  die  Zulassung  zur  besonderen  Prüfung  ist  die  Vorlage  einer  wissenschaftlichen
Abhandlung  erforderlich.  Das  Thema  kann  vom  Kandidaten  nach  freiem  Ermessen  aus
der  deutschen  Philologie  oder  aus  der  Geschichte  (einschließlich  der  Bildungs=  und  der  Kunstgeschichte
  und  der  mitteleuropäischen  Prähistorie)  oder  aus  der  französischen  (englischen)
Sprache  gewählt  werden.  Die  Abhandlung  soll  eine  wissenschaftliche  Leistung  sein  und
        <pb n="892" />
        Nr.  52.  873

daher  nicht  bloß  nach  den  Grundsätzen  der  wissenschaftlichen  Methode  durchgeführt  werden,
sondern  auch  zu  einem  neuen  Ergebnisse  oder  zu  einer  neuen  wissenschaftlich  begründeten
Auffassung  führen.  Die  Abhandlung  ist  in  der  Regel  in  deutscher  Sprache  abzufassen;
Abhandlungen  aus  der  französischen  (englischen)  Sprache  können  auch  in  französischer  (englischer)
  Sprache  abgefaßt  werden.

§  62.

Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  wissenschaftliche  Abhandlung  sowie  auf  die
wissenschaftlichen  Probleme  und  die  Quellen  und  Hilfsmittel  des  Zeitraums  oder  größeren
Arbeitsgebietes,  dem  das  Thema  der  Abhandlung  entnommen  ist.  Ist  das  Thema  aus  der
mittelalterlichen  Geschichte  gewählt,  so  hat  der  Kandidat  zugleich  Kenntnisse  in  den  historischen
  Hilfswissenschaften  (Paläographie,  Urkundenlehre,  Chronologie  und  historische  Geographie)
  nachzuweisen  Die  mündliche  Prüfung  eines  jeden  Kandidaten  dauert  durchschnittlich

eine  Stunde.
§  63.

In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  mindestens  je  zwei  Vertreter  der
von  den  Kandidaten  gewählten  Prüfungsfächer  als  prüfende  Mitglieder  berufen.

IV.  Ergänzungsprüfung.
§  64.

1.  Kandidaten,  die  den  1.  Prüfungsabschnitt  für  das  Lehramt  der  deutschen  Sprache,
der  Geschichte  und  der  französischen  (englischen)  Sprache  mit  sehr  gutem  oder  gutem  Erfolge
abgelegt  haben,  können  durch  eine  Ergänzungsprüfung  die  Befähigung  zur  Erteilung  des
Unterrichts  in  der  englischen  (französischen)  Sprache  sich  erwerben.

2.  Die  Ergänzungsprüfung  besteht  in  der  Teilnahme  an  dem  1.  Prüfungsabschnitt
in  der  Prüfungsgruppe  für  englische  (französische)  Sprache.

3.  Das  Zeugnis  über  die  Befähigung  zur  Erteilung  des  Unterrichts  in  der  englischen
(französischen)  Sprache  wird  dem  Kandidaten  erst  ausgehändigt,  wenn  er  den  2.  Prüfungsabschnitt
  für  das  Lehramt  der  deutschen  Sprache,  der  Geschichte  und  der  französischen  (englischen)
  Sprache  bestanden  hat.

C.  Prüfung  für  den  Unterricht  in  den  neueren  Sprachen.
I.  1.  Abschnitt.

8  65.
Für  die  Zulassung  wird  gefordert:
        <pb n="893" />
        874

a)  das  Reifezeugnis  eines  humanistischen  oder  eines  Realgymnasiums  oder  das  Reife—
zeugnis  einer  Oberrealschule  nebst  einem  Zeugnisse  über  die  bestandene  Erganzungeprüfung
  aus  der  lateinischen  Sprache;

b)  der  Nachweis  eines  mindestens  4jährigen  Studiums  an  einer  deutschen  Universitat,
wovon  wenigstens  3  Jahre  dem  Besuche  von  Vorlesungen  und  Übungen  aus
dem  Gebiete  der  einschlägigen  neueren  Sprachen  zuzuwenden  sind.  Ein  beglaubigt
nachgewiesener  Studienaufenthalt  im  französischen  oder  englischen  Sprachgebiete
kann  bis  zu  2  Halbjahren  auf  das  Hochschulstudium  angerechnet  werden.

)  eine  Bescheinigung  über  erfolgreichen  Besuch  neuphilologischer  Ubungen;

d)  der  Nachweis  des  Besuches  mindestens  zweier  Vorlesungen  aus  dem  Gebiete  der
Geschichte  (einschließlich  der  Literatur=  und  Kulturgeschichte);

e)  die  Vorlage  einer  in  deutscher  Sprache  abzufassenden  Zulassungsarbeit  aus  einer
der  beiden  Prüfungsgruppen  als  Ausweis  der  Befähigung  zum  methodischen
Arbeiten.  Die  Arbeit  muß  fachwissenschaftliche  Vertrautheit  mit  dem  gewählten
Arbeitsgebiete  und  der  einschlägigen  Literatur,  sachverständiges  Urteil,  methodische
Durchführung,  geordnete  und  sprachrichtige  Darstellung  ersehen  lassen.  Sie  soll
in  der  Regel  den  Umfang  eines  Druckbogens  haben  und  den  Umfang  von  zwei
Druckbogen  nicht  überschreiten.

§  66.
In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  mindestens  9  prüfende  Mitglieder
berufen  und  zwar  in  der  Regel  je  4  Vertreter  der  romanischen  und  der  englischen  Philologie

und  ein  für  die  erste  Zensur  des  deutschen  Aufsatzes  bestimmter  öffentlicher  Lehrer.  Dieser
ist  bei  Feststellung  der  Noten  aus  den  übrigen  Prüfungsgegenständen  nicht  stimmberechtigt.

8  67.
Die  schriftliche  Prüfung  in  den  beiden  Gruppen  gestaltet  sich  wie  in  §  56  Abs.  1
unter  III.
Zu  den  schriftlichen  Arbeiten  der  zwei  Gruppen  kommt  ein  deutscher  Aufsatz  über  ein
allgemeines,  dem  Gedankenkreise  der  Kandidaten  entnommenes  Thema  als  Nachweis  der

allgemeinen  Bildung,  wobei  3,  verschiedenen  Gebieten  entnommene  Themen  zur  Wahl  zu
stellen  sind  (Arbeitszeit  4  Stunden).

§  68.

Die  mündliche  Prüfung  in  den  beiden  Gruppen  gestaltet  sich  wie  in  §  57  Abs.  1
unter  III.
        <pb n="894" />
        Nr.  52.  875

Auf  die  mündliche  Prüfung  eines  Kandidaten  sind  in  jeder  Gruppe  durchschnittlich

1½  Stunden  zu  verwenden.
§  69.

Bei  der  Ermittlung  der  Gruppennoten  ist  für  das  mündliche  Prüfungsergebnis  die  in
§  57  Abs.  1  unter  III  verzeichnete  Leistung  doppelt  zu  bewerten;  im  übrigen  sind  die
mündlichen  und  die  schriftlichen  Leistungen  in  den  einzelnen  Prüfungsgegenständen  einfach
und  die  schriftliche  Durchschnittsleistung  in  jeder  Gruppe  ebenso  hoch  wie  die  mündliche
Durchschnittsleistung  anzurechnen.  Zur  Feststellung  der  Hauptnote  werden  die  Gruppennoten
in  der  französischen  und  in  der  englischen  Sprache  je  einfach  bewertet.

II.  2.  Abschnitt.
8  70.
Der  Kandidat  hat

1.  eine  pädagogische  oder  eine  methodisch-didaktische  häusliche  Arbeit  vorzulegen,

2.  je  eine  Lehrprobe  von  der  Dauer  einer  Unterrichstunde  aus  den  beiden  Prüfungsgruppen
  abzuhalten,

3.  eine  mündliche  Prüfung  aus  der  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre,  insbesondere
der  Mittelschulpädagogik  und  ihrer  Geschichte,  abzulegen.  Dabei  soll  er  eingehendere,
aus  eigener  Lektüre  geschöpfte  Bekanntschaft  mit  den  pädagogischen  Theorien  und
dem  Bildungswesen  einer  von  ihm  selbst  gewählten  Epoche  der  neueren  Zeit  nachweisen.
  Der  Kandidat  hat  ferner  seine  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten  Tatsachen
  der  empirischen  Psychologie  und  eine  übersichtliche  Kenntnis  von  dem  Entwicklungsgang
  der  Geschichte  der  Philosophie,  namentlich  der  neueren,  darzutun.

8  TI.

In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  der  Seminarvorstand  und  die  Seminarlehrer
  sowie  ein  Vertreter  der  Philosophie  und  erforderlichenfalls  ein  Vertreter  der  Pädagogik
als  prüfende  Mitglieder  berufen.

III.  Lesondere  Prüfung.
§  72.

Für  die  Zulassung  zur  besonderen  Prüfung  ist  die  Vorlage  einer  in  deutscher,  französischer
oder  englischer  Sprache  abzufassenden  wissenschaftlichen  Abhandlung  erforderlich.  Das  Thema
kann  vom  Kandidaten  nach  freiem  Ermessen  aus  der  französischen  oder  der  englischen  Sprache
gewählt  werden.  Die  Abhandlung  soll  eine  wissenschaftliche  Leistung  sein  und  daher  nicht
bloß  nach  den  Grundsätzen  der  wissenschaftlichen  Methode  durchgeführt  werden,  sondern  auch
zu  einem  neuen  Ergebnisse  oder  zu  einer  neuen,  wissenschaftlich  begründeten  uffahung  führen.
        <pb n="895" />
        876

8  73.

Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  wissenschaftliche  Abhandlung  sowie  auf  die
wissenschaftlichen  Probleme  und  die  Quellen  und  Hilfsmittel  des  Zeitraums  oder  größeren
Arbeitsgebietes,  dem  das  Thema  der  Abhandlung  entnommen  ist.  Die  mündliche  Prüfung
eines  jeden  Kandidaten  dauert  durchschnittlich  eine  Stunde.

8  74.

In  die  Prüfungskommission  (§  7  Abs.  2)  werden  mindestens  je  2  Vertreter  der  von
den  Kandidaten  gewählten  Prüfungsfächer  als  prüfende  Mitglieder  berufen.

IV.  Prüfung  für  den  Unterricht  in  der  italienischen  Sprache.
§  75.

1.  Kandidaten,  die  ihre  Befähigung  zur  Erteilung  des  Unterrichtes  in  der  italienischen
Sprache  nachweisen  wollen,  werden  aus  dieser  Sprache  und  ihrer  Literatur  in  angemessener
Weise  schriftlich  und  mündlich  geprüft.

2.  Die  Prüfung  kann  im  Anschlusse  an  die  Prüfung  für  den  Unterricht  in  den  neueren
Sprachen  oder  an  eine  andere  Lehramtsprüfung,  auch  in  einem  beliebigen  späteren  Jahre
abgelegt  werden.

D.  Prüfung  für  den  Unterricht  in  der  Mathematik  und  der  Phyfik.
I.  1.  Abschnitt.
8  76.

Für  die  Zulassung  wird  gefordert:

a)  das  Reifezeugnis  eines  humanistischen  oder  eines  Realgymnasiums  oder  einer
Oberrealschule;

b)  der  Nachweis  eines  mindestens  vierjährigen  Studiums  an  einer  deutschen  Universität
oder  einer  Technischen  Hochschule,  wovon  wenigstens  drei  Jahre  dem  Besuche  von
Vorlesungen  aus  Mathematik  und  Physik  und  von  einschlägigen  Laboratorien  und
Ubungen  zuzuwenden  sind;

c)  eine  Bescheinigung  über  erfolgreichen  Besuch  mathematischer  und  physikalischer
Übungen;  .

OderNachweisdesBesuchesmindestenszweierVorlefungenphilosophischen,geschichtlichen
  oder  geographischen  Inhalts;

e)  die  Vorlage  zweier  Zulassungsarbeiten,  die  vom  Ubungs=  oder  Laboratoriumsleiter
beglaubigt  sein  müssen,  und  zwar  einer  aus  Seminar-  oder  ähnlichen  Übungen
        <pb n="896" />
        Nr.  52.  877

hervorgegangenen  Arbeit  mäßigen  Umfangs  aus  der  Mathematik  oder  der  theoretischen
  Physik  und  einer  Relation  aus  dem  physikalischen  Laboratorium.  Die
Zulassungsarbeiten  müssen  fachwissenschaftliche  Vertrautheit  mit  dem  gewählten
Arbeitsgebiete  und  der  einschlägigen  Literatur,  methodische  Durchführung  und
geordnete  Darstellung  ersehen  lassen.

§  77.

In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  mindestens  8  prüfende  Mitglieder
berufen  und  zwar  in  der  Regel  5  Vertreter  der  Mathematik,  je  ein  Vertreter  der  Experimentalphysik
  und  der  theoretischen  Physik  sowie  ein  für  die  erste  Zensur  des  deutschen  Aufsatzes
  bestimmter  öffentlicher  Lehrer.  Dieser  ist  bei  der  Feststellung  der  Noten  aus  den
übrigen  Prüfungsgegenständen  nicht  stimmberechtigt.

§  78.
Schristliche  Prüfung.

1.  Die  schriftliche  Prüfung  umfaßt
in  der  I.  Gruppe:

a)  Elementargeometrie  der  Ebene  und  des  Raumes  (Arbeitszeit  2  Stunden),

b)  ebene  und  sphärische  Trigonometrie  mit  einfachen  Anwendungen  auf  mathematische
Geographie  (Arbeitszeit  2  Stunden),

I)  darstellende  Geometrie,  einschließlich  der  Elemente  der  Aronometrie  und  Perspektive
mit  Anwendungen  z.  B.  auf  Schattenkonstruktion  (sangfältig  ausgeführte  Zeichnung)
  (Arbeitszeit  2—  3  Stunden),

d)  Algebra  (Arbeitszeit  2  Stunden);

in  der  II.  Gruppe:

à)  Analytische  und  synthetische  Geometrie  der  Ebene  und  des  Raumes  (Arbeitszeit
2—  3  Stunden),

b)  Differential=  und  Integralrechnung  nebst  Anwendungen  (Arbeitszeit  2—3  Stunden),

c)  Elemente  der  Lehre  von  den  gewöhnlichen  und  partiellen  Differentialgleichungen
und  Elemente  der  Differentialgeometrie  (Arbeitszeit  2—3  Stunden),

2)  Reihenlehre  und  Elemente  der  Funktionentheorie  (Arbeitszeit  2—3  Stunden);

in  der  III.  Gruppe:

a)  Experimentalphysik  I.  Abteilung  (Mechanik,  Akustik,  Wärmelehre)  (Arbeitszeit

2  Stunden),
144
        <pb n="897" />
        878

b)  Experimentalphysik  II.  Abteilung  (Elektrizität,  Magnetismus,  Optik)  (Arbeitszeit
  2  Stunden),

I)  analdtische  Mechanik  starrer  und  deformierbarer  Körper  (Arbeitszeit  2—3  Stunden),

d)  Elemente  der  theoretischen  Physik  (Arbeitszeit  2—3  Stunden).

2.  Zu  diesen  schriftlichen  Arbeiten  der  drei  Gruppen  kommt  ein  deutscher  Aufsatz  über
ein  allgemeines,  dem  Gedankenkreise  der  Kandidaten  entnommenes  Thema  als  Nachweis  der
allgemeinen  Bildung,  wobei  drei,  verschiedenen  Gebieten  entnommene  Themen  zur  Wahl  zu
stellen  sind  (Arbeitszeit  4  Stunden).

38  79.
Mündliche  Prüfung.

1.  Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  Gebiete  der  Gruppen  I  (einschließlich
der  Grundlagen  der  Raumlehre),  II  (einschließlich  der  Grundlagen  der  Zahlenlehre)  und
III  (einschließlich  der  Grundlagen  der  Chemie)g.

2.  Bei  der  mündlichen  Prüfung  ist  dem  Kandidaten  Gelegenheit  zu  geben  auf  einem
von  ihm  selbst  gewählten  Sondergebiete  der  Mathematik  oder  Physik  eingehendere  Kenntnisse
nachzuweisen.

3.  Auf  die  mündliche  Prüfung  eines  Kandidaten  sind  in  der  I.  und  II.  Gruppe
je  40,  in  der  III.  50  Minuten  zu  verwenden.

§  80.

Für  die  mündliche  Prüfung  in  jeder  Gruppe  wird  eine  einzige  Note  gegeben.  Bei
der  Ermittlung  der  Gruppennoten  werden  die  Noten  aus  den  Gegenständen  der  schriftlichen
Prüfung  je  einfach,  die  Note  der  mündlichen  Prüfung  doppelt  gerechnet.  Zur  Feststellung
der  Hauptnote  werden  die  Noten  der  drei  Prüfungsgruppen  gleichmäßig  bewertet.

II.  2.  Abschnitt.

§  81.
Der  Kandidat  hat

1.  eine  pädagogische  oder  eine  methodisch-didaktische  häusliche  Arbeit  vorzulegen;

2.  je  eine  Lehrprobe  von  der  Dauer  einer  Unterrichtsstunde  aus  einem  Gebiete  der
Mathematik  und  der  Physik  abzuhalten,  wobei  ihm  Gelegenheit  gegeben  werden
soll  seine  Fertigkeit  im  Experimentieren  und  im  Skizzieren  an  der  Schultafel  zu
zeigen  und  eine  physikalische  Schülerübung  zu  leiten.  Die  Themen  sind  einen
Tag  vorher  zu  stellen;
        <pb n="898" />
        Nr.  52.  879

3.  eine  mündliche  Prüfung  aus  der  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre,  insbesondere
der  Mittelschulpädagogik  und  ihrer  Geschichte,  sowie  aus  den  hiefür  grundlegenden
Fragen  der  Philosophie  und  Tatsachen  der  Psychologie  abzulegen.  Dabei  soll
der  Kandidat  eingehendere,  aus  eigener  Lektüre  geschöpfte  Bekanntschaft  mit  den
pädagogischen  Theorien  und  dem  Bildungswesen  einer  von  ihm  selbst  gewählten
Epoche  der  neueren  Zeit  nachweisen.  Hieran  schließen  sich  Fragen  über  die  neuere
Entwicklung  der  Unterrichtsmethoden  in  den  mathematischen  und  physikalischen
Fächern,  wobei  dem  Kandidaten  Gelegenheit  zu  geben  ist  seine  Bekanntschaft  mit
einzelnen  Entwicklungsstufen  der  Mathematik  und  der  Physik  darzutun.

8  82.

In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  der  Seminarvorstand  und  die  Seminarlehrer
  sowie  je  ein  Vertreter  der  Mathematik  und  der  Physik  und  erforderlichenfalls  ein
Vertreter  der  Pädagogik  als  prüfende  Mitglieder  berufen.

III.  BSesondere  Prüfung.
§  83.

Für  die  Zulassung  zur  besonderen  Prüfung  ist  erforderlich:  entweder  die  Vorlage  einer
wissenschaftlichen  Abhandlung  aus  dem  Gebiete  der  reinen  oder  der  angewandten  Mathematik

oder  der  Physik,
oder  die  Vorlage  einer  praktischen  Arbeit  und  der  Nachweis  eingehender  wissenschaftlicher

Studien  auf  einem  der  folgenden  Gebiete:  Geodäsie,  Astronomie,  technische  Mechanik,
technische  Physik,  Elektrotechnik.

§  84.

Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  im  ersten  Falle  über  das  Arbeitsgebiet,  dem  die
wissenschaftliche  Abhandlung  entnommen  ist,  im  anderen  Falle  über  den  ganzen  Umfang
des  gewählten  Spezialgebietes  und  dauert  im  ersten  Falle  eine  Stunde,  im  anderen
mindestens  1½  Stunden.

§  85.

In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  mindestens  je  zwei  Vertreter  der  von
den  Kandidaten  gewählten  Prüfungsfächer  als  prüfende  Mitglieder  berufen.
        <pb n="899" />
        880

E.  Prüfung  für  den  Unterricht  in  der  Chemie,  der  Biologie  und  der  Geographie.
IL.  1.  Abschnitt.
8  86.

Für  die  Zulassung  wird  gefordert:

a)  das  Reifezeugnis  eines  humanistischen  oder  eines  Realgymnasiums  oder  einer
Oberrealschule;

b)  der  Nachweis  eines  mindestens  vierjährigen  Studiums  an  einer  deutschen  Universität
  oder  einer  Technischen  Hochschule,  wovon  wenigstens  drei  Jahre  dem  Besuche
von  Vorlesungen  aus  Chemie,  Biologie  und  Geographie  und  von  einschlägigen
Laboratorien  und  Ubungen  zuzuwenden  sind;

)  eine  Bescheinigung  über  erfolgreiche  Beteiligung  an  den  Arbeiten  im  chemischen
Laboratorium,  ferner  an  zoologischen,  botanischen,  mineralogischen  und  geographischen
  Ubungen;

d)  die  Vorlage  je  einer  Zulassungsarbeit  aus  zwei  Prüfungsgruppen,  die  vom
Instituts=  oder  Ubungsleiter  beglaubigt  sein  müssen,  und  zwar  entweder  zweier
Relationen  über  Institutsarbeiten  oder  einer  Relation  über  eine  Institutsarbeit  und
einer  Arbeit  mäßigen  Umfangs,  die  aus  Seminar=  oder  ähnlichen  Ubungen
hervorgegangen  ist.  Die  Zulassungsarbeiten  müssen  fachwissenschaftliche  Vertrautheit
  mit  dem  gewählten  Arbeitsgebiete  und  der  einschlägigen  Literatur,  methodische
Durchführung  und  geordnete  Darstellung  ersehen  lassen.

87.

In  den  Prüfungsausschuß  (8  7  Abs.  2)  werden  mindestens  7  prüfende  Mitglieder
berufen  und  zwar  in  der  Regel  je  ein  Vertreter  der  Chemie,  der  Physik,  der  Botanik,  der
Zoologie,  der  Mineralogie  und  Geologie  und  der  Geographie  sowie  ein  für  die  erste  Zenfur
des  deutschen  Aufsatzes  bestimmter  öffentlicher  Lehrer.  Dieser  ist  bei  der  Feststellung  der
Noten  aus  den  übrigen  Prüfungsgegenständen  nicht  stimmberechtigt.

8  88.

Praltische  Prüfung.
1.  Der  Kandidat  hat  in  der  I.  Gruppe  (Chemie  und  Physik)  seine  Vertrautheit  mit
der  Durchführung  analytischer  Operationen  durch  eine  qualitative  und  eine  quantitative

Analyse  nachzuweisen.
2.  Er  hat  in  der  II.  Gruppe  (biologische  Naturwissenschaften)  eine  einfachere  mikroskopische
  Untersuchung  aus  dem  Gebiete  der  Zoologie  oder  der  Botanik  auszuführen.
        <pb n="900" />
        Nr.  52.  881

3.  Über  die  Ergebnisse  der  Analysen  und  der  mikroskopischen  Untersuchung  soll  er  je
ein  im  Prüfungslokal  gefertigtes  Referat  vorlegen;  dem  Referate  über  die  mikroskopischen
Untersuchung  ist  eine  Skizze  beizugeben.  Zur  Durchführung  der  qualitativen  Analyse  und
der  mikroskopischen  Untersuchung  (einschließlich  der  Ausarbeitung  der  Referate)  wird  dem
Kandidaten  eine  Frist  von  je  einem  Tage,  zur  Durchführung  der  quantitativen  Analyse
(einschließlich  der  Ausarbeitung  des  Referats)  eine  Frist  von  zwei  Tagen  gewährt.

8  89.

Schriftliche  Prüfung.

1.  Die  schriftliche  Prüfung  umfaßt

in  der  I.  Gruppe  (Chemie  und  Physik):

a)  Bearbeitung  von  Fragen  aus  der  allgemeinen  Chemie  (Arbeitszeit  4  Stunden);

b)  Bearbeitung  von  Aufgaben  aus  der  Experimentalphysik  (Arbeitszeit  2  Stunden)

in  der  II.  Gruppe  (biologische  Naturwissenschaften):

a)  Bearbeitung  von  Aufgaben  aus  der  Botanik  (Arbeitszeit  3  Stunden);

b)  Bearbeitung  von  Aufgaben  aus  der  allgemeinen  Zoologie  (Arbeitszeit  3  Stunden);

in  der  III.  Gruppe  (Mineralogie  und  Geologie  sowie  Geographieh:

a)  Bearbeitung  von  Aufgaben  aus  der  Geologie  (Arbeitszeit  3  Stunden);

b)  Bearbeitung  von  einfacheren  Aufgaben  aus  der  allgemeinen  Geographie  (mathematische
  und  physikalische  Geographie)  und  aus  der  Länderkunde,  wobei  ein
wissenschaftlich  vertieftes  Verständnis  eines  bestimmten  und  natürlich  abgegrenzten
Länderraumes  nachzuweisen  ist  (Arbeitszeit  4  Stunden).

2.  Zu  diesen  schriftlichen  Arbeiten  der  drei  Gruppen  kommt  ein  deutscher  Aufsatz
über  ein  allgemeines,  dem  Gedankenkreise  der  Kandidaten  entnommenes  Thema  als  Nachweis
  der  allgemeinen  Bildung,  wobei  drei,  verschiedenen  Gebieten  entnommene  Themen  zur
Wahl  zu  stellen  sind  (Arbeitszeit  4  Stunden).

8  90.
Mündliche  Prüfung.

1.  In  der  I.  Gruppe  (Chemie  und  Physik)  wird  gefordert:

a)  Kenntnis  der  anorganischen  und  organischen  Chemie  mit  Berücksichtigung  der
für  die  Technik  wichtigen  chemischen  Prozesse,  Kenntnis  der  neueren  chemischen
Theorien;

b)  Kenntnis  der  Grundlagen  der  Experimentalphysik;
        <pb n="901" />
        882

in  der  II.  Gruppe  (biologische  Naturwissenschaften):

a)  Kenntnis  der  Grundlagen  der  Anatomie,  Physiologie  und  Biologie  der  Pflanzen,
der  Grundzüge  ihrer  Systematik  und  der  für  die  Entstehung  ihrer  Arten  aufgestellten
  Theorien;

b)  Kenntnis  der  Grundlagen  der  Anatomie,  Physiologie  und  Biologie  der  Tiere,
der  Grundzüge  ihrer  Systematik  und  der  für  die  Entstehung  ihrer  Arten  aufgestellten
  Theorien;

in  der  III.  Gruppe  (Mineralogie  und  Geologie  sowie  Geographie):

a)  Kenntnis  der  allgemeinen  und  systematischen  Mineralogie  mit  Einschluß  der
Elemente  der  Krystallographie;  Kenntnis  der  allgemeinen  und  historischen  Geologie
mit  Einschluß  der  Elemente  der  Petrographie;

b)  allgemeine  Geographie  und  Länderkunde,  insbesondere  Kenntnis  Deutschlands  und
seiner  wirtschaftlichen  Betätigung.

2.  Bei  der  mündlichen  Prüfung  ist  in  allen  Prüfungsgegenständen  auf  die  besonderen
Studien  des  Kandidaten  Rücksicht  zu  nehmen.  Dabei  hat  dieser  vor  allem  praktische
Kenntnisse  nachzuweisen.  Insbesondere  soll  er  seine  Vertrautheit  mit  der  heimischen  Flora
und  Fauna  auch  nach  der  biologischen  Seite  hin  sowie  seine  Kenntnis  der  wichtigeren
Mineralien,  Gesteinsarten  und  Leitfossilien  an  vorgelegten  Naturobjekten  und  Präparaten
nachweisen.  In  der  Geographie  ist  seine  Kartenkunde  und  seine  Fertigkeit  im  Demonstrieren
  am  Globus  zu  erproben.

3.  Auf  die  mündliche  Prüfung  eines  Kandidaten  sind  in  jeder  der  drei  Gruppen
durchschnittlich  40  Minuten  zu  verwenden.

§691.

Bei  der  Ermittlung  der  Gruppennoten  wird  für  das  schriftliche  und  ebenso  für  das
mündliche  Prüfungsergebnis  der  I.  Gruppe  die  Leistung  in  der  Chemie  doppelt  bewertet;
im  übrigen  sind  die  praktischen,  die  schriftlichen  und  die  mündlichen  Leistungen  in  den  eineinzelnen
  Prüfungsgegenständen  einfach  und  die  praktischen,  schriftlichen  und  mündlichen
Durchschnittsleistungen  in  einer  Gruppe  gleich  hoch  anzurechnen.  Zur  Feststellung  der
Hauptnote  werden  die  Noten  der  drei  Prüfungsgruppen  gleichmäßig  bewertet.

II.  2.  Abschnitt.
8  92.

Der  Kandidat  hat
1.  eine  pädagogische  oder  eine  methodisch-didaktische  häusliche  Arbeit  vorzulegen,
        <pb n="902" />
        Nr.  52.  883

2.  je  eine  Lehrprobe  von  der  Dauer  einer  Unterrichtsstunde  aus  den  drei  Prüfungsgruppen
  abzuhalten,  wobei  ihm  Gelegenheit  gegeben  werden  soll  seine  Fertigkeit
im  Experimentieren  und  im  Skizzieren  an  der  Schultafel  zu  zeigen,  ferner  eine
biologische  oder  eine  chemische  Ubung  zu  leiten,
3.  eine  mündliche  Prüfung  aus  der  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre,  insbesondere
der  Mittelschulpädagogik  und  ihrer  Geschichte,  sowie  aus  den  hiefür  grundlegenden
Fragen  der  Philosophie  und  Tatsachen  der  Psychologie  abzulegen.  Dabei  soll  der
Kandidat  eingehendere,  aus  eigener  Lektüre  geschöpfte  Bekanntschaft  mit  den  pädagogischen
  Theorien  und  dem  Bildungswesen  einer  von  ihm  selbst  gewählten
Epoche  der  neueren  Zeit  nachweisen.  Hieran  schließen  sich  Fragen  über  die
neuere  Entwicklung  der  Unterrichtsmethoden  in  den  naturwissenschaftlichen  Fächern
und  der  Geographie,  wobei  dem  Kandidaten  Gelegenheit  zu  geben  ist  seine  Bekanntschaft
  mit  einzelnen  Entwicklungsstufen  der  Naturwissenschaften  und  der
Geographie  darzutun.
§  93.
In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  der  Seminarvorstand  und  die  Seminarlehrer
  sowie  je  ein  Vertreter  der  Chemie,  der  Biologie  und  der  Geographie  und
erforderlichenfalls  ein  Vertreter  der  Pädagogik  als  prüfende  Mitglieder  berufen.

III.  Besondere  Prüfung.
§  94.

Für  die  Zulassung  zur  besonderen  Prüfung  ist  die  Vorlage  einer  wissenschaftlichen  Abhandlung
  aus  einer  der  drei  Gruppen  oder  der  Nachweis  eingehender  Studien  und  praktischer
  Betätigung  auf  einem  Gebiete  der  angewandten  Naturwissenschaften  (technische,  analytische
  oder  Nahrungsmittelchemie,  Elektrochemie,  Gärungschemie,  Bakteriologie,  Agrikulturchemie,
  Agrikulturbotanik  u.  a.)  nebst  Vorlage  einer  praktischen  Arbeit  erforderlich.

§  95.

Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  im  ersten  Falle  über  das  Arbeitsgebiet,  dem  die
wissenschaftliche  Abhandlung  entnommen  ist,  im  anderen  Falle  über  das  gewählte  Gebiet
aus  den  angewandten  Naturwissenschaften  und  dauert  im  ersten  Falle  eine  Stunde,  im
andern  mindestens  1½⅛  Stunden.

§  96.
In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  mindestens  je  zwei  Vertreter  der

von  den  Kandidaten  gewählten  Prüfungsfächer  als  prüfende  Mitglieder  berufen.  s
14
        <pb n="903" />
        884

F.  Prüfung  für  den  Unterricht  in  den  Handelswissenschaften  und  der  Geographie.
I.  1.  Abschnitt.
§  97.

Für  die  Zulassung  wird  gefordert:

aà)  das  Reifezeugnis  eines  humanistischen  oder  eines  Realgymnasiums  oder  einer
Oberrealschule;

b)  der  Nachweis  eines  wenigstens  dreijährigen  Studiums  an  einer  deutschen  Universität
  oder  einer  Technischen  Hochschule  oder  einer  Handelshochschule.  Eines  von
diesen  Studienjahren  muß  an  einer  Handelshochschule  verbracht  sein.

I)  eine  Bescheinigung  über  erfolgreichen  Besuch  handelswissenschaftlicher  und  geographischer
  Ubungen;

d)  der  Nachweis  eines  einjährigen  Vorbereitungsdienstes  in  einem  vom  K.  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  als  geeignet
anerkannten  kaufmännischen  oder  industriellen  Betriebe;

e)  die  Vorlage  einer  häuslichen  Zulassungsarbeit  aus  den  Handelswissenschaften
oder  der  Geographie  als  Ausweis  der  Befähigung  zum  methodischen  Arbeiten.
Die  Arbeit  muß  fachwissenschaftliche  Vertrautheit  mit  dem  gewählten  Arbeitsgebiete
  und  der  einschlägigen  Literatur,  sachverständiges  Urteil,  methodische  Durchführung,
  geordnete  und  sprachrichtige  Darstellung  ersehen  lassen.  Sie  soll  in  der
Regel  den  Umfang  eines  Druckbogens  haben  und  den  Umfang  von  zwei  Druckbogen
  nicht  überschreiten.

§  98.

In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  mindestens  8  prüfende  Mitglieder
berufen  und  zwar  in  der  Regel  je  ein  Vertreter  der  Handelswissenschaften  der  Mathematik,
der  Nationalökonomie,  der  Geschichte  und  der  Geographie,  zwei  Vertreter  des  Fabrik=  und
Handelsstandes  sowie  ein  für  die  erste  Zensur  des  deutschen  Aufsatzes  bestimmter  öffentlicher
Lehrer.  Dieser  ist  bei  der  Feststellung  der  Noten  aus  den  übrigen  Prüfungsgegenständen
nicht  stimmberechtigt.

§  99.

Schriftliche  Prüfung.

1.  Die  schriftliche  Prüfung  umfaßt
in  der  I.  Gruppe:
a)  kaufmännisches  Rechnen  (einschließlich  der  Maß-,  Münz=  und  Gewichtskunde,
sowie  der  Waren=  und  Wechselkalkulation)  (Arbeitszeit  4  Stunden),
        <pb n="904" />
        Nr.  52.  885

b)  Buchhaltung  (einschließlich  der  kaufmännischen  Korrespondenz),  zwei  Aufgaben
(Arbeitszeit  je  4  Stunden),

)  Elemente  der  Algebra  (einschließlich  der  Gleichungen  zweiten  Grades  mit  einer
und  zwei  Unbekannten,  der  Lehre  von  den  arithmetischen  und  geometrischen
Reihen,  der  graphischen  Auflösung  von  einfachen  Gleichungen  und  des  Gebrauches
der  Logarithmentafel)  (Arbeitszeit  3  Stunden);

in  der  II.  Gruppe:

à)  Handelsrecht  und  Wechsellehre  (Arbeitszeit  3  Stunden),

b)  allgemeine  Volkswirtschaftslehre  sowie  Bank=  und  Versicherungswesen  (Arbeitszeit
  3  Stunden);

in  der  III.  Gruppe:

à)  Bearbeitung  von  einfacheren  Aufgaben  aus  der  allgemeinen  Geographie  (mathematische
  und  physikalische  Geographie)  und  Länderkunde,  wobei  ein  wissenschaftlich
vertieftes  Verständnis  eines  bestimmten  und  natürlich  abgegrenzten  Länderraumes
nachzuweisen  ist  (Arbeitszeit  4  Stunden),

b)  Bearbeitung  je  einer  Aufgabe  aus  der  wirtschaftlichen  Geographie  und  der  Handelsgeschichte
  (Arbeitszeit  je  2  Stunden).

2.  Zu  diesen  schriftlichen  Arbeiten  der  drei  Gruppen  kommt  ein  deutscher  Aufsatz  über
ein  allgemeines,  dem  Gedankenkreise  der  Kandidaten  entnommenes  Thema  als  Nachweis  der

allgemeinen  Bildung,  wobei  drei,  verschiedenen  Gebieten  entnommene  Themen  zur  Wahl  zu
stellen  sind  (Arbeitszeit  4  Stunden).

8  100.
Mündliche  Prüfung.
1.  Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  Gebiete  der  Gruppen  II  und  III.

2.  Auf  die  mündliche  Prüfung  eines  Kandidaten  sind  in  jeder  Gruppe  durchschnittlich
30  Minuten  zu  verwenden.

101.

Bei  der  Ermittlung  der  Gruppennoten  ist  das  Ergebnis  der  Prüfung  aus  der  Buchhaltung
  (§  99  Abs.  1  unter  Ib)  doppelt  zu  bewerten;  im  übrigen  sind  die  schriftlichen  und
die  mündlichen  Leistungen  in  den  einzelnen  Prüfungsgegenständen  einfach  und  die  schriftlichen
Durchschnittsleistungen  in  der  II.  und  III.  Gruppe  ebenso  hoch  wie  die  mündlichen
anzurechnen.  Zur  Feststellung  der  Hauptnote  werden  die  drei  Gruppennoten  gleichmäßig

bewertet.
145“
        <pb n="905" />
        886

II.  2.  Abschnttt.

§  102.
Der  Kandidat  hat

1.  eine  pädagogische  oder  eine  methodisch-didaktische  häusliche  Arbeit  vorzulegen,

2.  je  eine  Lehrprobe  von  der  Dauer  einer  Unterrichtsstunde  aus  den  Handelswissenschaften
  und  der  Geographie  abzuhalten,

3.  eine  mündliche  Prüfung  aus  der  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre,  insbesondere
der  Mittelschulpädagogik  und  ihrer  Geschichte,  sowie  aus  den  hiefür  grundlegenden
Fragen  der  Philosophie  und  Tatsachen  der  Psychologie  abzulegen.  Dabei  soll  er
eingehendere,  aus  eigener  Lektüre  geschöpfte  Bekanntschaft  mit  den  pädagogischen
Theorien  und  dem  Bildungswesen  einer  von  ihm  selbst  gewählten  Epoche  der
neueren  Zeit  nachweisen.  Hieran  schließen  sich  Fragen  über  die  neuere  Entwicklung
  der  Unterrichtsmethoden  namentlich  in  der  Geographie,  wobei  dem  Kandidaten
Gelegenheit  zu  geben  ist  seine  Bekanntschaft  mit  einzelnen  Entwicklungsstufen
seiner  Fachwissenschaften  darzutun.

8  103.

In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  der  Seminarvorstand  und  die  Seminarlehrer
  sowie  je  ein  Vertreter  der  Handelswissenschaften  und  der  Geographie  und  erforderlichenfalls
  ein  Vertreter  der  Pädagogik  als  prüfende  Mitglieder  berufen.

III.  Sesondere  Prüfung.
§  104.

Für  die  Zulassung  zur  besonderen  Prüfung  ist  die  Vorlage  einer  wissenschaftlichen
Abhandlung  erforderlich.  Das  Thema  kann  vom  Kandidaten  nach  freiem  Ermessen  aus  den
Handelswissenschaften  oder  aus  der  Geographie  gewählt  werden.  Die  Abhandlung  soll  eine
wissenschaftliche  Leistung  sein  und  daher  nicht  bloß  nach  den  Grundsätzen  der  wissenschaftlichen
  Methode  durchgeführt  werden,  sondern  auch  zu  einem  neuen  Ergebnisse  oder  zu  einer
neuen  wissenschaftlich  begründeten  Auffassung  führen.

105.

Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  wissenschaftliche  Abhandlung  sowie  auf
die  wissenschaftlichen  Probleme  und  die  Quellen  und  Hilfsmittel  des  Zeitraums  oder  größeren
Arbeitsgebietes,  dem  das  Thema  der  Abhandlung  entnommen  ist.  Die  mündliche  Prüfung.
eines  jeden  Kandidaten  dauert  durchschnittlich  eine  Stunde.
        <pb n="906" />
        Nr.  62.  887

8  106.

In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  mindestens  je  zwei  Vertreter  der  von
den  Kandidaten  gewählten  Prüfungsfächer  als  prüfende  Mitglieder  berufen.

Ci.  Prüfung  für  den  Unterricht  im  Zeichnen.
I.  1.  Abschnitt.
§  107.

Für  die  Zulassung  wird  gefordert:

a)  das  Reifezeugnis  eines  humanistischen  oder  eines  Realgymnasiums  oder  einer  Oberrealschule;


b)  der  Nachweis  eines  mindestens  vierjährigen  Studiums  an  einer  Technischen  Hochschule
  oder  einer  Akademie  der  bildenden  Künste;  eines  von  diesen  4  Studienjahren
  muß  an  einer  Technischen  Hochschule  verbracht  sein.  Die  an  der  Technischen
  Hochschule  in  München  studierenden  Kandidaten  sind  berechtigt  die  in  ihr
Studium  einschlägigen  Fächer,  soferne  sie  an  der  Technischen  Hochschule  nicht
gelehrt  werden,  an  der  Akademie  der  bildenden  Künste  oder  der  Kunstgewerbeschule
in  München  als  Hospitanten  zu  besuchen;

c)  eine  Bescheinigung  über  erfolgreichen  Besuch  des  Modellierunterrichtes;

4)  die  Vorlage  von  Zulassungsarbeiten,  die  von  einem  Fachlehrer  der  unter  b)
angeführten  Anstalten  als  persönliche  Leistungen  des  Kandidaten  beglaubigt  sein
müssen,  und  zwar
a#y)  aus  Bauformenlehre  und  darstellender  Geometrie,

8)  aus  dem  ornamentalen  und  figürlichen  Zeichnen.
Die  Arbeiten  müssen  sorgfältig,  richtig  und  sachgemäß  ausgeführt  sein.

8  108.

In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  mindestens  7  prüfende  Mitglieder
berufen  und  zwar  in  der  Regel  6  Vertreter  der  beteiligten  Fächer  sowie  ein  für  die  erste
Zensur  des  deutschen  Aufsatzes  bestimmter  öffentlicher  Lehrer.  Dieser  ist  bei  der  Feststellung
der  Noten  aus  den  übrigen  Prüfungsgegenständen  nicht  stimmberechtigt.

8  109.

Schriftliche  Prüfung.
Die  schriftliche  Prüfung  umfaßt
        <pb n="907" />
        888

in  der  I.  Gruppe:
a)  drei  Aufgaben  aus  der  darstellenden  Geometrie  und  ihren  Anwendungen  und  zwar
a)  eine  Aufgabe  aus  der  darstellenden  Geometrie  (Arbeitszeit  4  Stunden),
)  eine  Aufgabe  aus  der  Schattenkonstruktion,
J)eine  Aufgabe  aus  der  Perspektive  (Arbeitszeit  für  die  Aufgaben  6)  und  7)
zusammen  3  Stunden);
b)  eine  Aufgabe  aus  der  Bauformenlehre  (Arbeitszeit  7  Stunden);
in  der  II.  Gruppe:
a)  zwei  Aufgaben  aus  dem  ornamentalen  Zeichnen  und  zwar
e)  Zeichnen  nach  dem  Runden  (Arbeitszeit  5  Stunden),
8)  Komponieren  eines  Ornaments  (Arbeitszeit  3  Stunden):
b)  eine  Aufgabe  aus  dem  Modellieren  nach  gegebenem  Modell  (Arbeitszeit  8  Stunden);
in  der  III.  Gruppe:
à)  zwei  Aufgaben  aus  dem  figürlichen  Zeichnen  und  zwar
a#)  Zeichnen  eines  Kopfes  in  Lebensgröße  nach  dem  Leben  (Arbeitszeit  5  Stunden),
6)  Zeichnen  einer  ganzen  Figur  nach  gegebenem  Modell  (Arbeitszeit  5  Stunden);
b)  Aquarellieren  eines  Stillebens  (Arbeitszeit  5  Stunden).

Zu  diesen  schriftlichen  Arbeiten  der  drei  Gruppen  kommt  ein  deutscher  Aufsatz  über
ein  allgemeines,  dem  Gedankenkreise  der  Kandidaten  entnommenes  Thema  als  Nachweis  der
allgemeinen  Bildung,  wobei  drei,  verschiedenen  Gebieten  entnommene  Themen  zur  Wahl  zu
stellen  sind  (Arbeitszeit  4  Stunden).

§  110.
Mündliche  Prüfung.
1.  Die  mündliche  Prüfung  umfaßt  eine  IV.  Gruppe  und  zwar
à)  Kunstgeschichte,
b)  Fragen  aus  der  Stillehre  im  Anschluß  an  einen  vom  Kandidaten  nach  gegebenem
Thema  angefertigten  Entwurf  eines  kunstgewerblichen  Gegenstandes.

2.  Auf  die  mündliche  Prüfung  eines  Kandidaten  sind  in  der  Kunstgeschichte  und  in
der  Stillehre  längstens  je  20  Minuten  zu  verwenden.

§  111.
Bei  der  Ermittlung  der  Gruppennoten  sind  die  Noten  aus  den  einzelnen  Prüfungsgegenständen
  in  gleichen  Ansatz  zu  bringen.  Zur  Feststellung  der  Hauptnote  werden  die
vier  Gruppennoten  gleichmäßig  bewertet.
        <pb n="908" />
        Nr.  52.  889

II.  2.  Abschnitt.
8  112.

Der  Kandidat  hat

1.  eine  pädagogische  oder  eine  methodisch-didaktische  häusliche  Arbeit  vorzulegen,

2.  je  eine  Lehrprobe  von  der  Dauer  einer  Unterrichtsstunde  aus  dem  Freihandund
  Linearzeichnen  abzuhalten,

3.  eine  mündliche  Prüfung  aus  der  Erziehungs-  und  Unterrichtslehre,  insbesondere
der  Mittelschulpädagogik  und  ihrer  Geschichte,  sowie  aus  den  hiefür  grundlegenden
Fragen  der  Philosophie  und  Tatsachen  der  Psychologie  abzulegen.  Dabei  soll
er  eingehendere,  aus  eigener  Lektüre  geschöpfte  Bekanntschaft  mit  den  pädagogischen
Theorien  und  dem  Bildungswesen  einer  von  ihm  selbst  gewählten  Epoche  der
neueren  Zeit  nachweisen.  Hieran  schließen  sich  Fragen  über  die  neuere  Entwicklung
  der  Unterrichtsmethoden  im  Zeichnen.

8  1183

In  den  Prüfungsausschuß  (8  7  Abs.  2)  werden  der  Seminarvorstand  und  die  Seminarlehrer
  sowie  ein  Vertreter  des  Zeichnens  und  erforderlichenfalls  ein  Vertreter  der  Pädagogik
als  prüfende  Mitglieder  berufen.

III.  Besondere  Prüfung.
8  114.
Für  die  Zulassung  zur  besonderen  Prüfung  ist  die  Vorlage  einer  wissenschaftlichen  Abhandlung

  aus  dem  Gebiete  der  Kunstgeschichte  oder  die  Vorlage  einer  selbständigen  künstlerischen
  Arbeit  aus  dem  Gebiete  der  freien  oder  der  angewandten  Kunst  erforderlich.

115.

Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  im  ersten  Falle  über  das  Arbeitsgebiet,  dem  die
wissenschaftliche  Abhandlung  entnommen  ist,  im  anderen  Falle  über  ein  vom  Kandidaten
gewähltes  Sondergebiet  aus  der  Kunstgeschichte.  Die  mündliche  Prüfung  eines  jeden  Kandidaten
dauert  durchnittlich  eine  Stunde.

8  116.

In  den  Prüfungsausschuß  (8  7  Abs.  2)  werden  mindestens  je  zwei  Vertreter  der  von
den  Kandidaten  gewählten  Prüfungsfächer  als  prüfende  Mitglieder  berufen.
        <pb n="909" />
        890

Überleitungs=  und  Schlußbestimmungen.
8  117.

1.  Diese  Prüfungsordnung  tritt  am  1.  Oktober  1912  in  Kraft.
2.  Mit  diesem  Tage  treten,  soweit  nicht  aus  §  119  sich  ein  anderes  ergibt,  alle  entgegenstehenden
  Vorschriften  außer  Wirksamkeit,  insbesondere
à)  die  Verordnung  betr.  die  Prüfungsordnung  für  das  Lehramt  an  humanistischen
und  technischen  Unterrichtsanstalten  vom  21.  Januar  1895,
b)  die  Verordnung  gleichen  Bekreffs  vom  26.  Mai  1873,  soweit  sie  nicht  schon
durch  Verordnung  vom  21.  Januar  1895  außer  Kraft  getreten  ist,
c)  die  Bekanntmachung  vom  23.  Juli  1905,  betr.  die  Prüfungsordnung  für  das
Lehramt  aus  der  deutschen  Sprache,  der  Geschichte  und  der  Geographie.

8  118.

Prüfungen  auf  Grund  dieser  Prüfungsordnung  finden  bei  genügender  Anmeldung  von
Kandidaten  (s.  §  6)  erstmals  im  Jahre  1914  statt.

§  119.

1.  Für  Kandidaten,  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Prüfungsordnung  ein  Studium
nach  Maßgabe  der  bisherigen  Prüfungsordnung  bereits  begonnen  haben,  gelten  folgende
Vorschriften:

à)  Kandidaten  der  philologisch-historischen  Fächer,  der  neueren  Sprachen  sowie  der
Mathematik  und  Physik,  die  bei  Inkrafttreten  dieser  Prüfungsordnung  ihr  Studium
bereits  4  Halbjahre  betrieben  haben,  können  dieses  bei  rechtzeitiger  Meldung  zur
Prüfung  noch  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zum  Abschluß  bringen.

Zum  1.  Prüfungsabschnitt  bisheriger  Ordnung  haben  sich  diese  Kandidaten
spätestens  im  Jahre  1913  zu  melden.

Im  Jahre  1914  wird  ein  1.  Prüfungsabschnitt  bisheriger  Ordnung  in
diesen  Fächern  nur  noch  für  Kandidaten  abgehalten,  die  bereits  früher  den
1.  Prüfungsabschnitt  —  mit  oder  ohne  Erfolg  —  abgelegt  haben  oder  mit
genügender  Entschuldigung  von  ihm  zurückgetreten  sind.

Zum  2.  Prüfungsabschnitt  bisheriger  Ordnung  haben  sich  diese  Kandidaten
im  Jahre  1914  zu  melden.

Im  Jahre  1915  wird  ein  2.  Prüfungsabschnitt  bisheriger  Ordnung  in
diesen  Fächern  nur  noch  für  Kandidaten  abgehalten,  die  bereits  früher  —  mit
oder  ohne  Erfolg  —  den  2.  Prüfungsabschnitt  abgelegt  haben  oder  mit  genügender
Entschuldigung  von  ihm  zurückgetreten  sind.
        <pb n="910" />
        Nr.  52.

b

6)

891

Kandidaten  für  das  Lehramt  der  deutschen  Sprache,  der  Geschichte  und  der  Geographie,
  die  bei  Inkrafttreten  dieser  Prüfungsordnung  ihr  Studium  bereits
2  Halbjahre  betrieben  haben,  können  die  Hauptprüfung  aus  der  deutschen  Sprache,
der  Geschichte  und  Geographie  noch  nach  der  bisherigen  Ordnung  ablegen,  wenn
sie  sich  spätestens  im  Jahre  1915  zur  Prüfung  melden.

Im  Jahre  1916  wird  eine  Hauptprüfung  aus  den  genannten  Fächern  nur  noch
für  Kandidaten  abgehalten,  die  bereits  früher  diese  Prüfung  —  mit  oder  ohne  Erfolg
—  abgelegt  haben  oder  mit  genügender  Entschuldigung  von  ihr  zurückgetreten  sind.

Die  letzte  besondere  (zweite)  Prüfung  für  dieses  Lehramt  wird  im  Jahre  1920

abgehalten.
Kandidaten  für  das  Lehramt  der  beschreibenden  Naturwissenschaften  sowie  der
Chemie  und  Mineralogie,  die  bei  Inkrafttreten  dieser  Prüfungsordnung  ihr
Studium  bereits  4  Halbjahre  betrieben  haben,  können  die  Prüfungen  aus  den
genannten  Fächern  noch  nach  den  bisherigen  Prüfungsordnungen  ablegen,  wenn
sie  sich  spätestens  im  Jahre  1913  zu  einer  der  beiden  Prüfungen  (aus  Naturwissenschaften
  oder  aus  Chemie)  melden.

Im  Jahre  1914  werden  Prüfungen  aus  diesen  Fächern  nur  noch  für  Kandidaten
abgehalten,  die  eine  der  beiden  Prüfungen  —  mit  oder  ohne  Erfolg  —  bereits  abgelegt
  haben  oder  von  einer  solchen  mit  genügender  Entschuldigung  zurückgetreten  sind.

Im  Jahre  1915  finden  Prüfungen  aus  diesen  Fächern  nur  für  Kandidaten
statt,  die  bereits  früher  beide  Prüfungen  —  mit  oder  ohne  Erfolg  —  abgelegt  haben.

d)  Für  Kandidaten  des  Zeichnens  findet  eine  Prüfung  nach  der  bisherigen  Prüfungsordnung

  letztmals  im  Jahre  1913  statt.  Zu  ihr  werden  nur  Kandidaten  zugelassen,
  die  sich  dieser  Prüfung  bereits  früher  —  mit  oder  ohne  Erfolg  —  unterzogen
  haben  oder  mit  genügender  Entschuldigung  von  ihr  zurückgetreten  sind.
Für  Kandidaten  der  Handelswissenschaften  findet  eine  Prüfung  nach  der  bisherigen
Prüfungsordnung  letztmals  im  Jahre  1912  statt.  Zu  ihr  können  sich  nur  Kandidaten
melden,  die  sich  dieser  Prüfung  bereits  früher  —  mit  oder  ohne  Erfolg  —  unterzogen
  haben  oder  mit  genügender  Entschuldigung  von  ihr  zurückgetreten  sind.

2.  Alle  Kandidaten,  die  sich  auf  Grund  vorstehender  Vorschriften  der  Prüfung  nach
bisheriger  Ordnung  nicht  mehr  unterziehen  können,  haben  die  Prüfung  nach  der  gegenwärtigen
  Prüfungsordnung  abzulegen.

8  120.

1.  Kandidaten,  welche  die  Prüfungen  aus  den  beschreibenden  Naturwissenschaften  oder
aus  der  Chemie  und  Mineralogie  nach  den  bisherigen  Prüfungsordnungen  abgelegt  haben
oder  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  8  119  Abs.  1  noch  ablegen  werden,  können  sich

146
        <pb n="911" />
        892

die  Befähigung  zur  Erteilung  des  Unterrichts  in  der  Geographie  durch  Ablegung  einer  Ergänzungsprüfung
  erwerben.  Diese  Prüfung  besteht  in  der  Teilnahme  am  1.  Prüfungsabschnitt
  der  Prüfung  für  das  Lehramt  der  Chemie,  der  Biologie  und  der  Geographie
nach  der  gegenwärtigen  Prüfungsordnung  in  der  III.  Prüfungsgruppe.  Über  das  Bestehen
der  Prüfung  erhalten  die  Kandidaten  ein  Zeugnis.

2.  Kandidaten,  welche  die  Hauptprüfung  aus  der  deutschen  Sprache,  der  Geschichte
und  Geographie  nach  der  bisherigen  Prüfungsordnung  abgelegt  haben  oder  nach  Maßgabe
der  Vorschriften  in  §  119  Abs.  1b  noch  ablegen  werden,  können  sich  die  Befähigung  zur
Erteilung  des  Unterrichts  in  der  französischen  (englischen)  Sprache  durch  Ablegung  einer
Ergänzungsprüfung  erwerben.  Diese  Prüfung  besteht  in  der  Teilnahme  am  1.  Prüfungsabschnitt
  der  Prüfung  für  das  Lehramt  der  deutschen  Sprache,  der  Geschichte  und  der  französischen
  oder  der  englischen  Sprache  in  der  III.  Gruppe.  Uber  das  Bestehen  der  Prüfung
erhalten  die  Kandidaten  ein  Zeugnis.

3.  Bei  genügenden  Meldungen  werden  derartige  Ergänzungsprüfungen  schon  im
Jahre  1913  abgehalten.  Die  Berechtigung  zur  Teilnahme  an  diesen  Prüfungen  erlischt
im  Jahre  1920.

§  121.

Kandidaten,  welche  die  Prüfung  noch  nach  der  bisherigen  Prüfungsordnung  ablegen,
sind  zum  Besuch  von  pädagogischen  Seminarien  soweit  verpflichtet,  als  bezügliche  Vorschriften
  bestehen  oder  noch  erlassen  werden.

122.

Die  in  den  Lehramtsprüfungen  nach  früheren  Ordnungen  erlangten  Befähigungsnoten

behalten  ihre  bisherige  Wirkung.
§  123.

Das  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  wird
mit  dem  Vollzug  dieser  Verordnung  beauftragt.  Es  kann  in  einzelnen  Fällen  aus  wichtigen
Gründen  Abweichungen  von  den  Vorschriften  der  Verordnung  zulassen.

Hohenschwangau,  den  4.  September  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Baygern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  v.  Anilling.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Matt.
        <pb n="912" />
        A

 

gat

 

Gesetz  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  53.

München,  den  10.  September  1912.

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Eutschließung  vom  8.  September  1912,  die  Verlängerung  des  Landtags  betreffend.  —
Verleihung  der  Würde  eines  lebenslänglichen  Reichsrates  der  Krone  Bayern.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
  des  Königreiches.

 

 

 

Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtags  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Tlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Kiniglicher  Minz  ILNI  Layern,
Regent.

Unseren  GEruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtags  gemäß  Titel  VII
8  23  der  Verfassungsurkunde  bis  zum  12.  Oktober  des  laufenden  Jahres  einschließlich

zu  verlängern.
147
        <pb n="913" />
        894

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.
Hohenschwangan,  den  8.  September  1912.

Luitpold,

Prim  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Dertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

v.  Thelemann.

v.  Breunig.  v.  Seidlein.

Dr.  v.  Anilling.  Frhr.  v.  Kreß.

An
1.  die  Kammer  der  Reichsräte,
2.  die  Kammer  der  Abgeordneten.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
v.  Kahr,
Geheimer  Rat.

 

Verleihung  der  Würde  eines
lebenslänglichen  Reichsrates  der
firone  Bayern.

Im  Namen  Seiner  miajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  9.  September  1912
Allerhöchst  bewogen  gefunden,  den  Präsidenten
  des  Obersten  Landesgerichts  Dr.  Wilhelm
  Ritter  von  Haiß  zum  lebenslänglichen
Reichsrate  der  Krone  Bayern  zu  ernennen.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

—  —

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

am  31.  August  1912  der  K.  und  K.
Osterreichisch-Ungarische  Major  d.  R.  Johann
Freiherr  von  Hönning  O  Carroll  in
Sünching  als  bayerischer  Staatsangehöriger
in  erblicher  Weise  bei  der  Freiherrenklasse
Lit.  H.,  Fol.  61,  Akt  Nr.  21951.
        <pb n="914" />
        895

seh-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  54.

München,  den  21.  September  1912.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  21.  September  1912,  die  Amtsanwaltschaft  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  11.  September  1912,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  12.  September  1912,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  18.  September  1912,  das  Verzeichnis  der  Vermittelungsbehörden  (Anlage  H  (zu

§  16)  der  Anstellungsgrundsätze  für  Militäranwärter  usw.  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  vom
20.  Juni  1907)  betreffend.

 

 

 

Nr.  36695.
Königliche  Verordnung,  die  Amtsanwaltschaft  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prin;  von  Bayern,
Regent.

Wir  finden  ;  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:
I.  Mit  dem  1.  Oktober  1912  geht  die  Führung  der  staatsanwaltschaftlichen  Geschäfte
bei  den  Amts-  und  Schöffengerichten,  soweit  diese  Geschäfte  bisher  von  Verwaltungsbeamten

besorgt  wurden,  auf  Beamte  der  Justizverwaltung  über.  Ausgenommen  bleibt  die  Amts-148
        <pb n="915" />
        896

anwaltschaft  bei  dem  Amtsgerichte  München,  wo  bis  auf  weiteres  Beamte  der  Polizeidirektion
München  als  Amtsanwälte  im  Hauptamt  aufzustellen  sind.

II.  Das  Staatsministerium  der  Justiz  wird  beauftragt,  im  Benehmen  mit  den  übrigen
beteiligten  Staatsministerien  die  zur  Durchführung  der  Neuregelung  erforderlichen  Maß—
nahmen  zu  treffen.

III.  Außer  den  Amtsanwälten  im  Hauptamte  führen  die  Gerichtssekretäre,  welche  die
juristische  Staatsprüfung  bestanden  haben  und  denen  die  ständige  Führung  der  amtsanwaltschaftlichen
  Geschäfte  im  Nebenamt  übertragen  wird,  den  Titel  Amtsanwalt.

Berchtesgaden,  den  21.  September  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Dr.  Nüßlein.

Nr.  7029a  8.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fi.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Pfälzischen  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  wurde  die  Genehmigung
erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den
Inhaber  lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  eingeteilte
Schuldverschreibungen  in  den  Verkehr  zu  bringen:

10  Millionen  Mark,  4%  ge,  bis  zum  1.  Januar  1922  nicht  rückzahlbare  Hypothekenpfandbriefe
  (Serie  60).

München,  den  11.  September  1912.
J.  A.

Ministerialrat  v.  Braun.
        <pb n="916" />
        Nr.  54.  897

Nr.  7023  a  4
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Süddeutschen  Bodenkreditbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,
innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den  Inhaber
lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  .  eingeteilte  Schuldverschreibungen
  in  den  Verkehr  zu  bringen:
eine  weitere  (70  ste)  Serie  4%  iger  unverlosbarer,  vom  Ausstellungstage,  dem  1.  Oktober  1912
zehn  Jahre  nicht  rückzahlbarer,  sodann  innerhalb  50  Jahren  im  Wege  der  Kündigung  oder
des  freihändigen  Rückkaufes  einlösbarer  Hypothekenpfandbriefe  im  Gesamtbetrage  von
15  Millionen  Mark.

München,  den  12.  September  1912.
·  J.  A.

Ministerialrat  v.  Braun.

 

 

Nr.  1631/33.

Bekanntmachung,  das  Verzeichnis  der  Vermittelungsbehörden  (Anlage  H  (zu  §  16)  der  Anstellungsgrundsätze
  für  Militäranwärter  usw.  bei  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  vom  20.  Juni  1907)
etreffend.

K#.  Staatsministerinm  des  Innern  und  K.  Kriegsministerium.

Nachstehend  folgt  Abdruck  einer  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  41
Seite  688  veröffentlichten  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  August  1912.

Das  Vecrzeichnis  der  Vermittelungsbehörden  ist  auf  Seite  714/715  des  GVBl.  1907
und  auf  Seite  324/325  des  Mil  VBl.  1907  abgedruckt.

München,  den  18.  September  1912.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-FraunhofenFrhr.  v  Kreß.

Abdruck.

Bekanntmachung.

Das  Verzeichnis  der  Vermittelungsbehörden  (Anlage  H  (zu  §  16)  der  Anstellungs-=grundsätze
  für  Militäranwärter  usw.  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  vom  20.  Juni  1907
—  Zentralblatt  S.  340/1  —)  wird  an  den  einschlägigen  Stellen  abgeändert,  wie  folget:
        <pb n="917" />
        898

Seite  340.  1.  Preußen.

a.  Für  den  Bezirk  des  I.  Armeekorps:
An  Stelle  von  „Bezirkskommando  Braunsberg“  ist  zu  setzen:
„Bezirkskommando  II  Königsberg.“

Ebendaselbst.

m.  Für  den  Bezirk  des  XVII.  Armeekorps:
An  Stelle  von  „Bezirkskommando  Marienburg“  ist  zu  setzen:
„Bezirkskommando  Neustadt.“

Ebendaselbst.

Hinter  n.  ist  hinzuzufügen:
„0.  Für  den  Bezirk  des  XX.  Armeekorps:  Bezirkskommando  Braunsberg."

Seite  341.

26.  Elsaß-Lothringen.
Unter  a.,  b.  und  c.  sind  die  in  Klammern  gesetzten  Worte  zu  streichen.

Ebendaselbst.

Hinter  c.  ist  hinzuzufügen:
„d.  Für  den  Bereich  des  XXlI.  Armeekorps:  Bezirkskommando  Saarbrücken."


Berlin,  den  30.  August  1912.

Der  NReichskanzler.
Im  Auftrage:  Glaßer.
        <pb n="918" />
        899

Gesetund  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  55.

München,  den  23.  September  1912.

 

 

 

 

 

Inhalt:

Gesetz  vom  19.  September  1912,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für
das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1912  bis  31.  März  1913.

 

 

 

Gesetz,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
  vom  1.  April  1912  bis  31.  März  1913.

Im  Namen  Seiner  Maoajestät  des  Königs.
Zlitpoll,

vuon  Gottes  Gnaden  Köntalicher  prim  von  Lanern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,

was  folgt:
149
        <pb n="919" />
        900

Artikel  I.

Der  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
vom  1.  April  1912  bis  31.  März  1913  wird  nach  der  in  der  Beilage  enthaltenen
Kapitel=  und  Titeleinteilung  auf  112  706  874  A  in  Einnahme  und  Ausgabe  festgestellt.

Bezüglich  der  in  den  Spezialetats  zu  diesem  Hauptetat  bei  den  einzelnen  Kapiteln  und
Titeln  als  übertragbar  bezeichneten  Fonds  wird  dem  Königlichen  Kriegsminister  das  Recht
der  Ubertragung  eingeräumt.  UÜber  die  Verwendung  von  Resten  der  abschließenden  Fonds
wird  durch  den  Etat  des  zweitfolgenden  Jahres  Bestimmung  getroffen.

Artikel  II.

Der  Königliche  Kriegsminister  wird  ermächtigt,  die  in  den  Etatstellen  eintretenden
Anderungen  rückwirkend  zu  vollziehen.

Gegeben  zu  Berchtesgaden,  den  19.  September  1912.

Luitpold,

Prinz  von  BLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Dertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Knilling.  Frhr.  v.  fireß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="920" />
        Nr.  55.

Haupt-Etat

901

Beilage.

der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1912

bis  31.  März  1913.

 

 

 

 

 

 

Betrag
Titel  Aus  be  für  das
3  Tite  Nlu  gabe  u  Rechnungsjahr
*  1912
4
I.  Bestand  der  Vorjahre.
1  Fonds  zur  Erwerbung  eines  Truppenübungsrlates  für  das  III.  Armcekorps
  ..  .  .  ..  ....  458  847
II.  Ausgaben  auf  die  Überweisung  aus  dem  Reichshaushaltsetat
  1912.
a)  Fortdauerude  Ausgaben.
1  1—12  RKriegsministerium  710  440
2  1—5  NMillitärkassenwesen  154  240
31—10  Militärintendanturen  705  579
441—3  Militärseelsorge  159  113
5  1—5  Millitärjustizverwaltung  378  501
661—3  Oöhere  Truppenbefehlshaber  511  850
7  1—2Gorverneure,  Kommandanten  und  Platzmajore  129  292
8  1—5  dAdjutanturoffiziere  und  Offiziere  in  besonderen  Stellungen,  sowie
Beamte  bei  denselben  .  ......  391516
91——18GeneralstabundBermcssungswescn.  522  273
10  01—3  .Ingenieuroffiziere  468  322
1111—268eldverpflegung  der  Truppen  22  349  533
1  .-7,aturalverpflegung  .  23  018  529
13  1—11  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Truppen  .  5  035  940
144—22Garnisonverwaltungs=  und  Serviswesen  6774  774
15  1—5  Militärbauwesen  365  033
16  1—18  Militärmedizinalwesen  .  1  784  379
1111—6  Verwaltung  der  Traindepots  und  Instandhaltung  der  Feldgeräte.  292  571
18  1—2  Ersatz=  und  Reservemannschaften  sowie  Arrestaten  auf  dem  Marsche.  351  800
199  1—6  HPferdebeschaffung.  ...........  2203166
201——3Berwaltungdcx  Remontedepots  .....  1  306  754
211—2  Reise-,  Umzugsgebührnisse,  Vorspann=  und  Transporkkosten  1  633  100
21—62  Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen  1  071  932
231—6  DMilitärgefängniswesen  ...  67681
241—16  Artillerie=  und  Waffenwesen  8  030  460
251—7  KLechnische  Institute  .  376  318
256  1—20  Festungen,  Ingenieur-,  Pionier-  und  Verkehr:  swesen  .  1620561
27  —  Wohnungsgeldzuschüsse  2  505  331

149*
        <pb n="921" />
        902

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E  Betrag
S  für  das
—  :  9  8  s
äTttel  Ausgaben  Rechnungsjahr
*  1912
MA
2881-7T7  Untterstützungen  an  Militärs  des  aktiven  und  Beurlaubtenstandes,  für
die  an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds  nicht  angesetzt  sind.
Unterstützungen  und  außerordentliche  Vergütungen  für  aktive  Beamte
  mit  Ausnahme  der  des  Kriegsministeriums  (einschließlich  der
Hausverwaltung  und  der  Generalmilitärkassee  232  795
29  —  BusSchuß  zur  Militärwitwenkasse  500  000
300  1—  10  Verschiedene  Ausgaben  ............  531  841
Summe  IIa:  „Fortdauernde  Ausgaben“  Kapitel  1  bis  30  84  183  624
31  b)  Militär-Pensionsfonds.
1—  10  Militär-Pensionssonddee  z  .....  12  381  640
Summe  IIhb  für  sich.
1  e)  Einmalige  Ausgaben.
Einrichtung  und  Ausstattung  von  Geschäftszimmern  usw.
1  Einrichtung  und  Ausstattung  von  Geschäftszimmern  für  Behörden  und
Truppen,  je  200  ∆  als  Beihilfe,  voller  Bedarf.  3  800
2  Beschaffung  der  Turn-,  Fecht=  und  Schwimmgeräte,  Krümperwagen  usw.
als  Bauschsummen,  sowie  der  eisernen  Schränke  und  Kassenkasten,
voller  Bedaf  .  7850
3  Beschaffung  von  Schreibmaschinen  für  höhere  Kommando-  usw.  VBehörden,
  voller  Bedarfß..  .  ....  1  500
1  Magazinverwaltungswesen.
4  Neubau  eines  Rauhfuttermagazins,  einer  Militärbäckerei  und  eines
.  Dienstwohngebäudes  in  Bamberg,  3.  Ratoe  ...  20  000
1  5  Verbesserung  der  Magazinverhältnisse  in  Germersheim,  2.  Rate  10  000
#  6  Neubau  von  Proviantamtsgebäuden  einschließlich  Grunderwerb  in
Hammelburg,  7.  Ratec  .  ....  30  000
7  Neubauten  beim  Proviantamt  Landau,  1.  Rate  5  000
8  Neubau  von  Fouragemagazinen  und  eines  Dienstgebäudes  in  Landshut,
9.  Rate  10  800
9  Neubauten  beim  Proviantamt  Mürz  burg.  1.  Rate  .  3000
10  Vermehrung  und  Unterbringung  der  Reserve  an  Körnern  und  Rauhfutter,
  1.  Rate  .  ..  4712
11  Vermehrung  und  Unterbringung  der  Reserve  an  in  Mundverpflegung,
1.  Ratt  ....  ....  4  067
Bekleidunge=  und  Ausrüstungswesen.
12  Beschaffung  von  Ausrüstungsstücken  für  die  Kavallerie,  1.  Rate  51  944
13  Beschaffung  von  Bekleidungs  und  Ausrüstungsftücken  usw.  für  die
»  1912  zu  errichtenden  oder  zu  verstärkenden  Truppen  und  für
Kriegsformationen,  voller  Bedarf  .  .  .  ..  1  175  495
        <pb n="922" />
        Nr.  55.

903

 

 

Kapitel

Titel

Ausgaben

Betrag

für  das
Rechnungsjahr

1912

 

(1)

 

14
15
16

17

18
19

22

23
24

 

Bildung  einer  Reschn  an  Leder  und  Zutaten  für  die  Bekleidungswerkstätten,

  1

Rate

Bildung  einer  Reserve  an  Tuch  sowie  an  Leinen-  und  Baumwollstoffen,
  1.  Ratet  .,

Bildung  einer  Reserve  an  Betriebsmaterialien  bei  den  Bekleidungsämtern,
  1.  Rate

GBamberg:

Bayreuth:

/

Hammelburg:

München:

s4

BWeilheim:
Würzburg:

Garnisonverwaltungswesen.

Neubau  einer  Halbbataillonskaserne  mit  Nebenanlagen
  usw.  einschließlich  Geräteausstattung,  Schlußrate
Ausbau  des  Kavalleriekasernements,  1.  Rate

Neubau  von  zwei  Halbbataillonskasernen  für  ein
Infanteriebataillon  samt  Grunderwerb,  Ausstattungsergänzung
  und  den  erforderlichen  Nebenanlagen.
Ohne  Ansatz

Von  den  Kosten  zu  963  082.4  werden  163  150
durch  den  Erlös  für  die  entbehrliche  alte  Infanteriekaserne
  Nr.  1  in  Bayreuth  gedecrkt.
Erbauung  von  Dienstgebäuden  und  Dienstwohngebäuden
  für  die  Kommandantur  und  die  Garnisonverwaltung,
  einer  Kaserne  und  eines  Familienhauses
für  das  Arbeitskommando  samt  Nebenanlagen,  dann
eines  Stabsgebäudes  mit  Offizierspeiseanstalt  und
Geschäftszimmern,  Grunderwerb  und  Ausstattungsergänzung,
  7.  Ratte

Leubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  die  Telegraphentruppen,
  einschließlich  Ausstattungsergänzung,
dann  Bereitstellung  vorläufiger  Unterkunft  nebst
Nebenanlagen  für  die  neu  zugehenden  Formationen,
6.  Rate

Erbauung  eines  Dienst-  und  eines  Familiengebäudes,
  dann  einer  Kaserne  für  das  Bezirkskommando
  I  München,  samt  Nebenanlagen  und  Geräteausstattung,
  dann  Kosten  der  vorübergehenden  Unterbringung
  einzelner  Behörden  in  dem  alten  Gerichtsgebäude,
  4.  RKate
Erbauung  eines  Bezirkskommandogebäudes  samt
Nebenanlagen  und  Ausstattungsergänzung,  1.  Rate
Herstellung  eines  Kasernements  nebst  Zubehör  für
ein  Feldartillerie-Regiment  einschließlich  Geräteausstattung,
  ohne  Ansatz

Vonden  Kosten  zu  2  273  617./  werden  231  240.4
durch  den  Erlös  für  den  veräußerten  Gardistenbaukomplex
  in  Würzburg  gedeckt.

 

-m
378
378
209

133  000
50  000

400  000

150  000

225  000
50  000
        <pb n="923" />
        904

 

 

 

 

 

 

.  Betrag
7  Titel  Ausxgaben  —
E-  1912
-  MA
(  25  Bweibrücken:  Erbauung  eines  Bezirkskommandogebäudes  samt
Nebenanlagen  und  Ausstattungsergänzung,  1.  Rate
(Entwurfsrate)  «  5000
26  Erwerbung  eines  Truppenübungsplatzes  für  das  II.  Armcekorps,
sowie  Errichtung  eines  Lagers  für  Unterbingung  von  Mannschaften
und  Pferden,  dann  Herstellung  der  sonst  erforderlichen  Anlagen,
7.  Rate  Q  1304778
Von  den  Kosten  werden  16  500  4  durch  den  Erlös  für
das  ehemalige  Bezirkskommandogebäude  (Proviant-Bäckerhaus)
in  Straubing  gedeckt.
27  Verbesserung  der  vorhandenen  Unterkunft  der  Unteroffiziere  und  Bereitstellung
  der  Unterkunft  für  die  Etatverstärkungen  an  Unteroffizieren
  einschließlich  Grunderwerb  und  Geräteausstattung,  7.  Rate  150  000
28  Verbesserung,  Beschaffung  und  Erweiterung  von  Exerzierplätzen  aus
Anlaß  der  dauernden  Festlegung  der  zweijährigen  Dienstzeit  bei
den  Fußtruppen  usw.,  4.  Rate  (für  Grunderwerb  und  Herrichtung
  der  Exerzierplätze)  .........  130  000
29  Stallneubauten  infolge  Erhöhung  des  Pferdeetats  bei  der  Feldartillerie,
Schlußrate  137  000
30  Augsburg:  Erginzungsbauten.  nebst  Ausstaitung  für  die  Unter
kunft  einer  Batterie  sowie  der  Etaterhöhung  beim
4.  Feldartillerie-Regiment,  2.  Rate  50  000
31  Fürth:  Ergänzungsbauten  nebst  Ausstattung  für  die  unterkunft
  einer  Batterie  sowie  der  Etaterhöhungen  beim
6.  Feldartillerie-Negiment,  1.  Nate  20  000
32  Landau:  Neubauten  nebst  Ausstattung  für  die  unterkunft
der  Maschinengewehr-Abteilung,  1.  Nate  50  000
33  Tandsberg:  Neu=  und  Ergänzungsbauten  nebst  Ausstattung  für
die  Unterkunft  einer  Batterie  sowie  der  Etaterhöhung
  beim  9.  Feldartillerie-Regiment,  2.  Rate  250  000
34  Nürnberg:  Ergänzungsbauten  nebst  Ausstattung  für  die  Unterkunft
  einer  Batterie  sowic  der  Etaterhöhung  beim
8.  Feldartilleric-Regiment,  2.  Rate  200  000
35  Würzburg:  Ergänzungsbauten  nebst  Ausstattung  für  die  unterkunft
  einer  Batterie  sowiec  der  Etaterhöhung  beim
2.  Feldartilleric-Regiment,  1.  Rate  20  000
36  „  Neu=  und  Ergänzungs  bauten  nebst  Ausstattung
für  die  Unterkunft  einer  Batterie  sowie  der  Etaterhöhung
  beim  11.  Feldartillerie-Regiment,  dann
vorläufige  Unterkunft,  2.  Rate  200  000
37  Anteil  an  den  Kosten  der  Beschaffung  von  Geräten  zur  Aus  seattung
neuer  Kasernen  usw.  in  Elsaß-Lothringen,  voller  Bedarf  2  543
        <pb n="924" />
        Nr.  55.

905

 

 

Titel

Kapitel

Ausgaben

Betrag

für  das
Rechnungsjahr

1912

 

39

40

4

42

43

44

45

46

47

48

49

50

 

 

Amberg:

Erlangen:

*%

Fürth:

77

Ingolstadt:

Kaiserslautern:

flempten:

Landau:

Ergänzungsbauten  nebst  Ausstattung  für  die  Unterkunft
  einer  Maschinengewehr-Kompagnie  beim  6.  Infanterie-Regiment,
  1.  Rate

Neubau  und  Ausstattung  einer  K  daserne  nebst
Zubehör  für  ein  Feldartillerie-Regiment  zu  2  fahrenden
  Abteilungen,  Entwurfsrate

Neubauten  nebst  Ausstattung  für  die  Unterkunft
ciner  Maschinengewehr-Kompagnie  beim  19.  Infanterie-Regiment,
  1.  Rate

Neubauten  nebst  Ausstattung  für  die  Unterkunft
einer  Batterie  sowie  der  Etaterhöhung  beim  10.  Feldartillerie-Regiment,
  1.  Rate

Neubauten  nebst  Ausstattung  für  die  Unterkunft
einer  Maschinengewehr-Kompagnie  und  der  Etaterhöhungen
  beim  21.  Infanterie-Regiment,  1.  Rate

Neubauten  nebst  Ausstattung  für  die  Unterkunft
einer  Kompagnie  beim  3.  Train-Bataillon,  1.  Rate
Neu=  und  Ergänzungsbauten  nebst  Ausstattung  für
Unterbringung  eines  Scheinwerferzuges  beim  3.  Pionier-Bataillon,
  1.  Rate.

Neubauten  nebst  Ausstattung  für  die  Unterkunft

einer  Maschinengewehr-Kompagnie  beim  13.  Infan—
terie-Regiment,  1.  Rate  .
Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör
  für  einen  Regimentsstab,  2  Bataillone  Infanterie
  und  1  Maschinengewehr-Kompagnie,  1.  Rate
Zur  Kostendeckung  wird  außerdem  der  Restbestand

  von  199  798  4  44  J  für  den  Neubau
einer  Kaserne  in  Lindau  —  Titel  19  der  einmaligen
Ausgaben  für  1907  —  verwendet.
Neubauten  nebst  Ausstattung  für  die  Unterkunft
einer  Maschinengewehr-Kompagnie  beim  20.  Infanterie-Regiment,
  1.  Rate
Ergänzungsbauten  nebst  Ausstattung  für  die  vorübergehende
  Unterkunft  einer  Maschinengewehr-Kompagnie
  beim  18.  Infanterie-Regiment,  voller  Bedarf

Neubauten  nebst  Ausstattung  für  die  Unterkunft
je  einer  fahrenden  und  reitenden  Batterie  sowie
ber  Etaterhöhung  beim  5.  Feldartillerie-  Negimem,

Rate  .

Neubauten  nebst  Ausstattung  für  die  unterkunft
einer  Batterie  sowie  der  Etaterhöhung  beim  12.  Felartillerie-Regiment,
  1.  Rate  ..

 

M
50  000

10  000

100  000

100  000

200  000
75  000

25  000

130  000

150  000

100  000

10  900

150  000

100  000
        <pb n="925" />
        906

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
Teitel  Ausgaben  Reechnrnahn
iß  1912
"4
(1)0  51  München:  Ergänzungsbauten  nebst  Ausstattung  für  die  Unterkunft
  je  einer  Maschinengewehr-Kompagnie  beim
1  Infanterie-Leib=  und  1.  Infanterie-Regiment,  dann
für  vorläufige  Unterbringung  dieser  Kompagnien,
1.  Nate  .  50  000
52  „  Neubauten  im  Kasernement  der  Telegraphentruppen
  nebst  Ausstattung  für  Unterbringung  der
Etaterhöhungen  und  einer  3.  Kompagnie,  1.  Nate  200  000
53  „  Neubau  einer  Kaserne  mit  Zubehör  für  ein
Bataillon  Infanterie,  dann  einer  Stallung  für  eine
i  halbe  Pespannungsabteilung  des  1.  Fußartillerie-6
  Regiments,  1.  Rate  240  000
354  Neuburg:  Neubauten  nebst  Ausstattung  für  die  Unterkunft
einer  Maschinengewehr-Kompagnie  beim  15.  Infanterie-Regiment,
  1.  RPate  100  000
55  Passau:  Neubauten  nebst  Ausstattung  für  die  Unterkunft
einer  Maschinengewehr-Kompagnie  beim  16.  Infan—
terie-Regiment  einschließlich  Verbesserungen  im  be—
stehenden  Kasernement,  1.  Rate  180  000
56  Würzburg:  Neubauten  nebst  Ausstattung  für  die  Unterkunft
einer  Maschinengewehr-Kompagnie  beim  9.  Infan—
terie-Regiment,  1.  Rate  00  000
57  „  Geräteausstattung  für  die  beim  2.  Train-  Bataillon
  zugehende  4.  Kompagnie,  1.  Nate  4500
58  Bweibrücken:  Neubauten  nebst  Ausstattung  für  die  Unterkunft
einer  Maschinengewehr-Kompagnic  beim  22.  Znfanterie-Regiment,
  1.  Rate  100  000
59  Ergänzungsbauten  nebst  Ausstattung  zur  unterbringung  der  Etaterhöhungen
  beim  10.,  13.,  17.,  18.,  22.  und  23.  Infanteric-Regiment,
  1.  Rate  100  000
60  Neubauten  für  das  3.  Fußartillerie=  2  nebst  Bespannungeabteilung,
  1.  Rate  10  000
61  Anteil  an  den  Kosten  der  Beschaffung  von  Geräten  zur  Ausstattung
neuer  Kasernen  usw.  in  Elsaß-Lothringen,  voller  Bedarf  18  551
Militärmedizinalwesen.
62  Augsburg:  Anschluß  des  Garnisonlazaretts  an  die  neue  städtische
Schwemmkanalisation,  1.  Nate  25  000
63  Rissingen:  Neubau  einer  Militärkuranstalt  in  Bad  ifsingen,
einschließlich  Grunderwerbung  und  Geräteausstattung,
3.  Rate  ...........  15000
64  München:  Erweiterung  des  Garnisonlagaretts  einschließlich
Ausstattungsergänzung,  dann  Einrichtung  der  elektrischen
  Beleuchtung  und  der  Sammelheizung,  9.  Rate  85  000
        <pb n="926" />
        Nr.  55.  907
Betrag
—  ür  das
7  Titel  All  Sgaben  glechin  en
*  1912
A
(1)  65  Beschaffung  von  Feldsanitätsmaterial,  voller  Bedarf.  2  000
66  Anderung  und  Ergänzung  der  medizinisch-chirurgischen  Ausstattung  der
#  Truppen  und  Sanitätsformationen,  10.  Rate  12  000
627  Ausstattung  der  Garnisonlazarctte  mit  zahnärztlichem  Gerät,  3.  Rate  1500
68  Beschaffung  von  Krankenzelten  für  das  Etappensanitätsdepot  sowie
Vermehrung  und  Anderung  der  Einrichtung  des  Lazarettzugs,  3.  Nate  50  000
69  Vermehrung  der  Krankentragen  bei  den  Feldsanitätsformationen,  3.  Rate  3  000
70  Ausstattung  der  Sanitätsformationen  mit  Beleuchtungsgerät  neuer  Art,
3.  Rate  2500
71  Vermehrung  der  Lagerungsvorrichtungen  zur  Beförderung  von  Kranken
und  Verwundeten  in  Lilfslazarertzügen,  3.  Rate.  12  000
72  Beschaffung  von  Feldröntgenwagen  und  Röntgenkisten  für  das  Etappensanitätsdepot,
  1.  Rate  12  000
73  Beschaffung  von  fahrbaren  Trinkwasserbereitern  für  das  cispeer
sanitätsdepot,  1.  Rfate  6  830
7  Beschaffung  und  Unterbringung  von  Krankenbeförderungewagen  für
·  dteGarnrsonlazaretthlRate..  15  000
75  Anteil  an  den  Kosten  der  Beschaffung  von  Krankentransportwagen  für
Garmisonlazarette  in  Elsaß-Lothringen,  voller  Bedarf  422
76  Haiserslautern:  Neubau  eines  Garnisonlazaretis  nebft  Geräteausstattung,
  1.  Rate  20  000
77  Beschaffung  von  Feldsanitätsmaterial  für  die  neu  zu  errichtenden
Formationen,  voller  Bedarf  ........  6  000
Trainwesen.
78  Beschaffung  von  fahrbaren  Feldküchen  für  die  Truppen,  5.  Rattoe  289  537
79  Beschaffung  tragbaren  Schanzzeugs  für  Infanterie  und  Kavallerie,  3.  Rate  11  300
80  Beschaffung  und  Unterbringung  von  Feldgerät  für  rgsformationen,
voller  Bedarf  .  55  000
81  Beschaffung  von  Pferdeausrüstunge  ostücken  für  51  Reitpferde  des  Trains,
voller  Bedarf  1  530
82  Neueindeckung  von  5;  Wagenhäusern  des  Traindepots  I.  rneckoryin
  München,  voller  Bedarf  8  000
Erlöse  aus  dem  Verkauf  des  anfallenden.  Altmaͤterials
gelangen  hier  zur  Verrechnung.
Remontewesen.
83  Beschaffung  von  510  volljährigen  Zugpferden  —  darunter  84  schweren
kaltblütigen  Schlages  —  und  von  227  volljährigen  Reitpferden,
voller  Bedarf  ..  1  148  285
84  Erweiterung  der  NRemontedepots  und  größere  Meliorationen  59  000

 

Zu  diesem  Zwecke  sind  außer  den  durch  den  Etat  jeweils
zur  Verfügung  gestellten  Beträgen  die  Erlöse  aus  zu  veräußernden

 

150
        <pb n="927" />
        908

 

I
I
l
i

 

 

I

 

 

Betrag
—  Titel  Ausgaben  “
1912
s  MA
(1)  Grundstücken  der  Remontedepots  unter  den  im  Berichte  des
Finanzausschusses  der  Kammer  der  Abgeordneten  zum  Etat
für  1876  (Beilagen-Band  II  Seite  646)  aufgeführten  Voraussetzungen
  und  Bedingungen  zu  verwenden.
85  Herstellung  und  Verbesserung  von  Wohnungen  für  Beamte,  Bedienstete,
Arbeiter  und  außeretatmäßige  Remontewärter  der  Remontedepots,
Schlußrate  25  000
Die  für  Arbeiterwohnungen.  anfallenden  Mieten  und  die
Kosten  des  Unterhalts  werden  auf  die  Wirtschaftskosten  der
Remontedepots  verrechnet.
86  Neubau  von  Not=  und  Massivställen  für  Remonten,  1.  Rate  82  000
87  Ersatzbau  für  den  abgebrannten  Stall  Nr.  1  auf  der  Nebenbesitzung
Puch  des  Remomtdepots  Fürstenfeldbruck,  voller  Bedarf  44  056
88  Beschaffung  eines  elektrischen  Pfluges  für  das  Remontedepot  Schleißheim,
  voller  Bedarf.  25  000
89  Neubau  einer  Halle  für  Geräte,  Fahrzeuge  und  landwirtschaftliche
Maschinen,  dann  Einrichtung  cines  Vollgatters  in  der  Sägmühle
beim  Remontedepot  Schleißheim,  voller  Bedaf  16  000
90  Pflasterung  von  Tummelplatzanlagen  sowie  Erbauung  eines  Heustadels
beim  Remontedepot  Schwaiganger,  voller  Bedarf  13  000
91  Herstellung  eines  Absondcrungsstalles  für  die  Remontenanstalt  Neumarkt
  i.  O.,  voller  Bedarf  9  100
Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen.
92  Neubau  eines  Badchauses  für  das  Kadettenkorps  und  die  Kriegsschule
in  München,  1.  Nate  30  000
Artilleric=  und  Waffeuwesen.
93  Ausstattung  des  Truppenübungsplatzes  III.  Armeekorps  (Grafenwöhr)
mit  Einrichtungen  für  das  gefechtsmäßige  Schießen,  2.  Rate  40  000
94  Ergänzungen  für  Feldartilleriezwecke  .  2  452  000
Aus  dem  Fonds  dürfen  Offizieren,  Beamten,  Unteroffzieren
und  Mannschaften  Stellenzulagen,  Kommandogelder,  ilfsarbeiterzulagen
  und  Löhnungszuschüsse  bei  Abnahme-Kommandos  und
für  sonstige  besondere  Dienstleistungen  gewährt  werden.
Erlöse  aus  dem  Verkauf  entbehrlichen  (Geräts  nebst  Munition
  gelangen  hier  zur  Verrechnung.
95  Beschaffungen  für  Feldartilleriemunition,  voller  Bedarf.  173.000
96  Beschaffungen  von  Feldartilleriemunition  für  Kriegsformationen,  voller
Bedarf.  331  700
97  Herstellung  von  umerbringunger  räumen  für  Feldartilleriegerät  und
Mumnition,  voller  Bedarf  206  000
        <pb n="928" />
        Nr.  55.  909
Betrag
2.  Titel  Ausgaben  guellum
5  1912
A
(1)  98  Errichtung  eines  Neben-Artilleriedepots  auf  den  Truppenübungsplatz
Grafenwöhr,  1.  Rate  .  40000
99  Errichtung  einer  neuen  Munitionsmagazinsanlage  *  das  Artilleriedepot
  München,  1.  Rate  141  000
100  BWeitere  Beschaffungen  für  Zwecke  der  Fußartilleric.  Herstellung  von
Unterbringungsräumen  für  das  hinzutretende  Fußartilleriegerät
nebst  Munition.  .  1  780  000
Aus  dem  Fonds  dürfen  O  ffizieren,  Beamten,  Unteroffiieren
und  Mannschaften  Stellenzulagen,  Kommandogelder,  Hilfsarbeiterzulagen
  und  Löhnungszuschüsse  bei  Abnahme-Kommandos  und
für  sonstige  besondere  Dienstleistungen  gewährt  werden.
Erlöse  für  das  infolge  von  Neubeschaffungen  verfügbar
werdende  Gerät  nebst  Munition  gelangen  hier  zur  Verrechnung.
101  Beschaffung  von  Handwaffen,  Handwaffenzubehör,  Maschinengewehrgerät
  und  Munition  für  neuhinzutretende  Stäbe  und  Truppenteile
  sowie  für  Kriegsformationen,  voller  Bedarf  653  000
102  Beschaffung  von  Pferdeausrüstungsstücken  für  574  Pferde  der  Feldartillerie,
  soweit  sie  nicht  aus  der  Kriegsausrüstung  genommen
werden  können,  voller  Bedarf  ......  16  848
Ingenieur-,  Pionier-  und  Verkehrswesen.
103  „Beschaffung  des  Materials  zur  Ausstattung  der  Armec  mit  Fernsprechgerät,
  7.  Rate  5  000
Erlöse  aus  dem  Verkaufe  entbehrlichen  Geräts  verbleiben
dem  Fonds.
104  Beschaffung  von  Funkentelegraphengerät,  7.  Rate  ....  177  000
105  Beschaffung  besonderer  Ausstattungsgegenstände  für  Kraftwagenbe-»
  dienungspersonal,  6.  Nate  .  .  13  000
106  Anderung  des  Kriegsbrückengeräts  der  Pioniere,  4.  Nate  157.000
Erlöse  aus  dem  Verkaufe  entbehrlichen  Geräts  verbleiben
dem  Fonds.
107  Ausstattung  der  Pionier-Lompanien  mit  2=  und  4spännigen  Gerätewagen,
  mit  Floßsäcken  und  Fernsprechgerät  sowic  sonstige  Ergänzungen
  einschließlich  Unterbringung,  3.  Rate  20  000
Erlöse  aus  dem  Verkauf  entbehrlichen  Geräts  verbleiben  "
dem  Fonds.
108  Beschaffung  von  Eisenbahnbrücken  für  Kriegszwecke,  11.  Rate  10  000
109  Vervollständigung  des  Telegraphengeräts  der  Eisenbahn=  und  Telegraphentruppen,
  Schlußrate  5  900
110Beschaffung  von  Personenkraftwagen  für  Kommandobehörden  und  -
Truppen,  Schlußrate  ....  6000
111Ergänzung  der  Feldbahnbestände,  1.  Nate  28  000
        <pb n="929" />
        910

 

 

 

—  Bctrag
—  für  das
Titel  Ausgaben  Rechnungsjahr
–  1912
·  7
(1)  112  Beschaffung  von  Ubungsgerät  und  Werkzeug  für  2  neue  Pionier-Kompagnien
  einschließlich  Unterbringung;  Vermehrung  des  Übungsgeräts
und  Werkzeugs  infolge  Etaterhöbung  bei  den  Pionier—  Bataillonen,
voller  Bedarf  9  000
113  Beschaffung  von  Feldgerät  für  2  neue  Pionier.  bompagnien  ishließci
Unterbringung,  voller  Bedarf.  .  36  600
114  Beschaffung  und  Vermehrung  des  Übung:  sgeräts,  des  Werkzeugs  und
der  Unterrichtsmittel;  Vermehrung  der  libungs-,  Geschirr=  und
"  Stallsachen  infolge  Etaterhöhungen  bei  den  Verkehrstruppen,  voller
D  Bedarf  .....  14000
115  Beschaffung  von  Gerät  einschließlich  Übungsmaterial,  Geschirr=  und
.  Stallsachen  für  den  1912  neu  zu  errichtenden  Scheinwerferzug,
1  voller  Bedarf  .  72  250
l
Summe  c)  „Einmalige  Ausgaben“  15  682  763
Hiezu:  Summe  IIb  „Militär-Pensionsfonds“  Kapitel  31  12  381  640
Hiezu:  Summella  „Fortdauernde  Ausgaben“  Kapitel  1  bis  30  84  183  624
Summe  II  112  248  027
Hiezu  Summe  I  458  847

 

 

Summe  des  Militäretats  für  das  Rechuungsjahr  vom  1.  1.  Anril.  1912
bis  31.  März  1913

 

112  706  874
        <pb n="930" />
        Gesrh  und  HVerorhunngsutt

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

Nr.  56.

München,  den  28.  September  1912.
Inhalt:

Kirchengemeindeordnung  vom  24.  September  1912.

 

 

 

 

Kirchengemeindeordnung.
Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Titpol!,.

von  Gottes  Gnaden  iniglicher  Prim  von  Sayern,
Begent.

Wir  haben  zur  Regelung  der  Verhältnisse  der  katholischen  und  protestantischen
Kirchenstiftungen  und  Kirchengemeinden  des  Königreichs  in  Ansehung  der  Verwaltung  des
Ortskirchenvermögens  und  der  Befriedigung  der  örtlichen  Kirchenbedürfnisse  nach  Vernehmung
des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer

der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:
151
        <pb n="931" />
        912

Erster  Abschnitt.
Kirchengemeinden  und  Ortskirchenvermögen  im  allgemeinen.

Art.  1.  Rechtliche  Stellung  usw.

1  Die  Kirchengemeinden  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  rechtsfähige,  zur  Befriedigung  der
örtlichen  Kirchenbedürfnisse  organisierte  Beitragsverbände.  Als  Kirchengemeinden  gelten  die
Pfarrgemeinden,  die  etwa  innerhalb  dieser  bestehenden  Mutter=  und  Tochtergemeinden,  dann
die  Gesamtkirchengemeinden.

II  Die  Kirchengemeinden  genießen  die  Vorrechte  der  öffentlichen  Stiftungen.

III  Die  katholischen  Kirchengemeinden  und  ihre  Vertretungskörper  sind  nicht  Einrichtungen
der  inneren  Kirchenverfassung.

IV  Die  innerkirchlichen  Aufgaben  der  protestantischen  Kirchengemeinden  sind  nicht  Gegenstand
  dieses  Gesetzes.

V  Die  Eigentumsverhältnisse  am  Ortskirchenvermögen  bleiben  unberührt.

V  Bei  katholischem  Ortskirchenvermögen  ist  möglichst  darauf  hinzuwirken,  daß  neu  zugehendes
  Grundstockvermögen  Eigentum  der  Kirchenstiftung,  nicht  der  Kirchengemeinde  wird.
Im  Zweifelsfalle  wird  dies  vermutet.

Art.  2.  Sitz.  Bildung.

1  Als  Sitz  der  Kirchengemeinde  gilt,  wenn  nicht  ein  anderes  bestimmt  oder  hergebracht
ist,  der  Ort  der  Kirche  (Notkirche,  Betsaal),  vor  Bereitstellung  einer  Kirche  der  hiefür  bei
Bildung  einer  Kirchengemeinde  in  Aussicht  genommene  Ort.  Bei  Gesamtkirchengemeinden
wird  der  Sitz  durch  Königliche  Entschließung  bestimmt.

II  In  Bezug  auf  Bildung  und  Umbildung  von  Pfarreien  und  Tochtergemeinden  sowie
ihrer  Bezirke  sind  die  hierüber  jeweils  bestehenden  besonderen  Vorschriften  maßgebend.

Art.  3.  Gesamtkirchengemeinden.

1  Mehrere  benachbarte  Kirchengemeinden  desselben  Bekenntnisses  können,  unbeschadet
ihres  gesonderten  Fortbestandes,  zum  Zwecke  der  gemeinsamen  Befriedigung  von  Ortskirchenbedürfnissen
  (Art.  18)  zugleich  zu  einer  Gesamtkirchengemeinde  vereinigt  sein.

II  Für  die  Bildung  einer  neuen  Gesamtkirchengemeinde  ist  die  Einvernahme  der  kirchlichen
Oberbehörde  und  Koönigliche  Entschließung  erforderlich.  Die  Kirchenverwaltungen  der
Einzelkirchengemeinden  sollen  vorher  gehört  werden.

III  Die  Umbildung  oder  Auflösung  einer  Gesamtkirchengemeinde  erfolgt  in  gleicher  Weise.
Auch  die  Gesamtkirchenverwaltung  soll  vorher  gehört  werden.
        <pb n="932" />
        Nr.  56.  913

Art.  4.  Kirchengemeindeglieder.

1  Zur  Kirchengemeinde  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gehören  alle  im  Kirchengemeindebezirk
wohnenden  (Art.  106  Abs.  IV)  Angehörigen  des  betreffenden  Bekenntnisses.

1.  Eine  Schiidung  der  beiden  im  rechtsrheinischen  Bayern  bestehenden  protestantischen  Bekenntnisse
  hinsichtlich  des  Kirchengemeindeverbandes  tritt  nur  ein,  wo  ein  und  dasselbe
Gebiet  sowohl  einem  evangelisch-lutherischen,  als  einem  reformierten  Kirchengemeindebezirk
angehört  oder  soweit  nachweislich  ein  vollständiger  Anschluß  an  eine  auswärtige  Kirchengemeinde
  des  eigenen  Bekenntnisses  besteht.  In  dem  ersteren  Falle  haben  unierte  Protestanten
die  Wahl,  zu  welcher  der  beiden  Kirchengemeinden  sie  sich  halten  wollen.  Unterlassen  sie
die  Anschlußerklärung,  so  sind  sie  der  stärker  belasteten  Kirchengemeinde  auf  deren  Antrag
durch  die  Staatsaufsichtsbehörde  zuzuweisen.

III  In  der  —  unierten  —  protestantischen  Kirche  der  Pfalz  erstreckt  sich  der  Kirchengemeindeverband
  auf  alle  im  Kirchengemeindebezirk  wohnenden  Protestanten.

!'  Wohnt  ein  Bekenntnisgenosse  (Abs.  I—III)  gleichzeitig  oder  abwechslungsweise  in
mehreren  Kirchengemeindebezirken,  so  ist  er  Mitglied  dieser  sämtlichen  Kirchengemeinden.

Ortskirchenvermögen
Art.  5.  Stiftungsverbände  usw.

!  Als  Ortskirchenvermögen  gilt  das  ortskirchliche  Stiftungsvermögen,  dann  ein  etwaiges
Kirchengemeindevermögen.

I  Zum  ortskirchlichen  Stiftungsvermögen  gehören  mit  Ausschluß  der  Pfründe=  und  Hofkultusstiftungen:


1.  das  Kirchenstiftungsvermögen  (Fabrikgut),  auch  soweit  es  den  Geistlichen  oder
weltlichen  Kirchendienern  zu  Gebrauch  oder  Nutzung  zugewiesen  ist,  einschließlich
der  bei  der  Kirchenstiftung  bestehenden  Fonds;
sonstige  örtliche  Kultusstiftungen  und  =  fonds;
das  Vermögen  der  Bruderschaften  und  ähnlichen  Vereinigungen  im  Kirchengemeindebezirk,

  soweit  es  als  örtliches  Stiftungsvermögen  erscheint  oder  seither  ihm  gleichgeachtet
  worden  ist.  Unberührt  bleibt  eine  für  solches  Vermögen  ordnungsmäßig
bestehende  besondere  Verwaltung.

III  Wenn  die  Verwaltung  sonstigen  Vermögens  von  Bruderschaften  oder  ähnlichen
Vereinigungen  bisher  durch  eine  Kirchenverwaltung  besorgt  wurde  oder  künftig  einer
solchen  übertragen  wird,  finden  auf  dieses  Vermögen,  insolange  nicht  nach  Einvernahme  der
Kirchenverwaltung  mit  staatsaufsichtlicher  Genehmigung  eine  besondere  Verwaltung  ordnungsgemäß
  bestellt  wird,  die  Vorschriften  über  Verwaltung  des  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens
entsprechende  Anwendung.

X

1517
        <pb n="933" />
        914

IV  Letzteres  gilt  auch,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  für  die  einer  Kirchenverwaltung
oder  einer  besonderen  Verwaltung  ortskirchlichen  Charakters  vermöge  eines  besonderen  Rechtsverhältnisses
  zur  Verwaltung  zugewiesenen  Stiftungen  und  Fonds  zu  anderen  als  Kultuszwecken
  (Unterrichts-,  Wohltätigkeitsstiftungen  usw.).  Wenn  solche  Stiftungen  und  Fonds
nicht  wenigstens  mittelbar  kirchlichen  Zwecken  dienen,  soll  ihre  Verwaltung  der  Regel  nach
der  Kirchenverwaltung  nicht  übertragen  werden.

V  Ein  Verband,  zu  dem  mehrere,  im  übrigen  gesondert  fortbestehende  Kirchenstiftungen
desselben  Bekenntnisses  zum  Zwecke  einer  gemeinsamen  Vermögensverwaltung  vereinigt  sind
(Stiftungsverbände),  wird  unbeschadet  der  bestehenden  Rechtsverhältnisse  einer  Kirchenstiftung
gleichgeachtet.  Die  Gesamtheit  der  an  einem  Stiftungsverband  beteiligten  Kirchengemeinden
gilt  als  Gesamtkirchengemeinde.  Bei  Auflösung  eines  Stiftungsverbandes  finden  die  Art.  3
Abs.  III  und  10  entsprechende  Anwendung.

Art.  6.  Verwaltung.  Sitz.

1  Die  Angelegenheiten  des  katholischen  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens  sind  den  nach
Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  bildenden  Kirchenverwaltungen  anvertraut,  wenn  nicht  durch
besondere  Gesetze  oder  Stiftungsbestimmungen  eine  andere  Verwaltung  angeordnet  ist.  Eine
Mitwirkung  der  Kirchengemeindeversammlung  oder  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  findet,
vorbehaltlich  der  Art.  65  Abs.  II  und  68  Abs.  VI  Satz  2,  bei  Angelegenheiten  des  katholischen
  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens  nur  in  den  Fällen  des  Art.  23  Abs.  II  Ziff.  2
und  3,  des  Art.  36  Abs.  III  Ziff.  1  und  Abs.  IV  sowie  des  Art.  52  Abs.  III  Satz  3
statt.  Die  eigenen  Angelegenheiten  der  katholischen  Kirchengemeinden  werden  durch  ihre
Vertretungskörper  besorgt.

II  Die  Angelegenheiten  des  protestantischen  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens  sind  der
Kirchengemeinde  zur  Verwaltung  anvertraut  und  werden  neben  den  eigenen  Angelegenheiten
der  Kirchengemeinde  durch  ihre  Vertretungskörper  besorgt,  wenn  nicht  durch  besondere  Gesetze
oder  Stiftungsbestimmungen  eine  andere  Verwaltung  angeordnet  ist.

III  Als  Sitz  des  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens  gilt,  soferne  nicht  ein  anderes  bestimmt
oder  hergebracht  ist,  der  Ort  der  bestehenden  oder  zu  errichtenden  Kirche,  zu  welcher  das
Vermögen  in  Beziehung  steht.

IV  Bei  den  bestehenden  Stiftungsverbänden  gilt  als  Sitz  der  hergebrachte  Ort.

Art.  7.  Stiftungen.  Zustiftungen.

1  Neue  ortskirchliche  Stiftungen  bedürfen  der  Königlichen  Genehmigung,  mit  Lasten  verknüpfte

  Stiftungszuflüsse  (Zustiftungen)  der  Genehmigung  der  Staatsaufsichtsbehörde.  Die
Befugnisse  der  kirchlichen  Behörden  bleiben  unberührt.
        <pb n="934" />
        Nr.  56.  915

II  Die  Stiftungen  erlangen  durch  die  Königliche  Genehmigung  die  Rechtsfähigkeit  und
den  verfassungsmäßigen  Staatsschutz.

III  Die  Pfarr=  und  Tochterkirchenstiftungen,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  der  Kirchengemeindeordnung
  mit  ausgeschiedenen  Einnahmen  und  Ausgaben  bereits  bestehen,  werden  als
rechtsfähige  Stiftungen  anerkannt.

Art.  8.

1  Bei  Zustiftungen  zu  katholischem  Kirchenstiftungsvermögen  behufs  Abhaltung  von  Gottesdiensten
  soll  der  Kirchenstiftung,  wenn  nicht  eine  angemessene  Bauschabfindung  festgesetzt  wird,
die  Hälfte  der  Jahresrente  als  Entschädigung  verbleiben.  Dieser  Anteil  kann  mit  Rücksicht
auf  die  Vermögenslage  des  Zustifters  oder  sonstige  besondere  Gründe  bis  auf  zwei  Fünftel
der  Jahresrente  ermäßigt  werden.

II  Den  bei  der  Berechnung  zugrunde  zu  legenden  Zinsfuß  bestimmt  das  zuständige
Staatsministerium  nach  Einvernahme  der  kirchlichen  Oberbehörden.

III  Bei  selbständigen  katholischen  Gottesdienststiftungen  wird  eine  entsprechende  Entschädigung
oder  Abfindung  vorgesehen.

IV  Protestantische  Gottesdienststiftungen  und  Gottesdienstzustiftungen  haben,  soferne  nicht
aus  Herkommen  oder  einem  besonderen  Rechtsverhältnis  sich  ein  anderes  ergibt,  der  Kirchenstiftung
  einen  Teil  der  jeweiligen  gemeinschaftlichen  Verwaltungskosten  regelmäßig  nach  dem
Verhältnisse  der  Roherträgnisse  nebst  Zuschlag  für  etwaigen  besonderen  Aufwand  (Art.  75
Abs.  I  Ziff.  4)  zu  ersetzen.

Art.  9.  Vermögenserhaltung  usw.

1  Die  Kirchenstiftungen  sind  verbunden,  den  Grundstock  ihres  Vermögens  ungeschmälert
zu  erhalten  und  veräußerte  Bestandteile  des  rentierenden  Vermögens  durch  Erwerbung  anderer
rentierender  Objekte  sofort  oder  mindestens  allmählich  nach  vorher  festgestelltem  Plane  zu
ersetzen.  Den  Kirchengemeinden  obliegt  die  gleiche  Verpflichtung  hinsichtlich  ihres  eigenen
Vermögens.

II  Anderes  Ortskirchenvermögen  soll  im  Grundstock  gleichfalls  ungeschmälert  erhalten  und
im  Falle  unvermeidlicher  Verluste  tunlichst  durch  Rentenadmassierung  wieder  ergänzt  werden.

Ul  Abweichungen  von  diesen  Vorschriften  und  der  Ersatzplan,  dann  Abweichungen  vom
Ersatzplan,  durch  die  der  Ersatz  verzögert  wird,  bedürfen  staatsaufsichtlicher  Genehmigung.
Bei  ortskirchlichem  Stiftungsvermögen  ist  die  Zustimmung  der  kirchlichen  Oberbehörde  (Art.  11
Abs.  V)  erforderlich;  bei  Kirchengemeindevermögen  wird  sie  in  wichtigeren  Fällen  einvernommen.

IV  Bei  Fonds,  die  zum  Verbrauche  bestimmt  sind,  hat  die  Staatsaufsichtsbehörde  vorher
die  Voraussetzungen  und  den  Umfang  der  Verbrauchbarkeit  festzustellen.
        <pb n="935" />
        916

V  Jede  Verteilung  von  Ortskirchenvermögen  zu  Eigentum  oder  Nutzung  sowie  jede  Verwendung
  von  Erträgnissen  oder  Überschüssen  zum  Privatvorteile  ist  unzulässig.  Wohlerworbene
  Rechte  bleiben  unberührt.  .

VI  Die  Ubernahme  einer  Haftung  zu  Lasten  des  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens  oder
der  Kirchengemeinde  für  eine  beiden  fremde  Verbindlichkeit  ist  unzulässig.

VII  Die  Bewirtschaftung  der  zum  Ortskirchenvermögen  gehörenden  Waldungen  unterliegt
den  gesetzlichen  Vorschriften.
Art.  10.  Bestandsänderungen.

1  Bei  eintretenden  Anderungen  in  dem  Bestande  von  Kirchengemeinden  oder  kirchlichen
Friedhofverbänden  ist  hinsichtlich  einer  etwa  veranlaßten  Teilung  oder  Auseinandersetzung
des  Ortskirchenvermögens  oder  Regelung  von  Rechten  und  Pflichten  in  Bezug  auf  bestehende
Kultusgebäude  und  kirchliche  Anstalten  oder  Einrichtungen  zunächst  gütliche  Ubereinkunft  der
Beteiligten  maßgebend.  Die  UÜbereinkunft  bedarf  staatsaufsichtlicher  Genehmigung  und,
soweit  ortskirchliches  Stiftungsvermögen  in  Frage  kommt,  der  Zustimmung  der  kirchlichen
Oberbehörde  (Art.  11  Abs.  V);  in  sonstigen  Fällen  wird  sie  einvernommen.

II  Soweit  eine  genehmigte  Übereinkunft  fehlt  und  nicht  in  der  organisatorischen  Verfügung
Vorsorge  getroffen  ist,  tritt  nötigenfalls  schiedsrichterliche  Entscheidung  ein.  Diese  kann
auch  im  voraus  für  den  Fall  des  Zustandekommens  einer  bestimmten  Anderung  ergehen.

III  In  erster  Instanz  steht  die  schiedsrichterliche  Entscheidung  zu:

1.  einer  vom  zuständigen  Staatsministerium  beauftragten  Kreisregierung,  wenn  eine
Kirchengemeinde  beteiligt  ist,  deren  Sitz  im  Gebiete  einer  unmittelbaren  Stadt  liegt,

2.  in  den  übrigen  Fällen  einem  Bezirksamte,  das  von  der  vorgesetzten  Kreisregierung
oder,  sofern  mehrere  Regierungsbezirke  in  Frage  kommen,  vom  zuständigen  Staatsministerium
  beauftragt  wird.

V  In  zweiter  und  letzter  Instanz  entscheidet  der  Verwaltungsgerichtshof  als  Schiedsgericht.

Die  Bestimmungen  in  Art.  45  Abs.  IIIII  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,
die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen
betreffend,  finden  entsprechende  Anwent#ung.

!  Vor  Erlassung  einer  schiedsrichterli  chen  Entscheidung  wird  die  kirchliche  Oberbehörde  gehört.

Art.  11.  Kirchliche  Oberbehörden.

*Wo  nach  der  Kirchengemeindeordnun  n  die  Einvernahme  der  kirchlichen  Oberbehörde

vorgeschrieben  ist,  sollen  die  Staatsbehörden,  s.  weit  sie  nicht  die  richterliche  Gewalt  ausüben,

das  Einverständnis  anstreben,  etwaige  Erinuerund  een  sorgfältig  würdigen  und  nach  Möglichkeit
berücksichtigen.

1  Die  Einvernahme  in  sonstigen  Angelegenheiten  ist  nicht  ausgeschlossen.
        <pb n="936" />
        Nr.  56.  917

III  Werden  die  Erinnerungen  nicht  oder  nur  teilweise  berücksichtigt,  so  ist  die  kirchliche
Oberbehörde  binnen  vierzehn  Tagen  ausschließender  Frist  zur  Beschwerdeführung  berechtigt.

!'  Auch  im  Verwaltungsstreitverfahren  können  die  kirchlichen  Oberbehörden  gehört  werden,
wenn  ihre  Einvernahme  nicht  ohnehin  vorgeschrieben  ist.

Wo  nach  der  Kirchengemeindeordnung  die  Zustimmung  der  kirchlichen  Oberbehörde
vorgeschrieben  ist,  bildet  sie  eine  Voraussetzung  der  Rechtswirksamkeit  des  Kirchenverwaltungsbeschlusses.
  Sie  ist  vor  dessen  Vorlage  an  die  Staatsaufsichtsbehörde  vom  Kirchenverwaltungsvorstand
  einzuholen.  Mindestens  gleichzeitig  ist  der  Staatsaufsichtsbehörde  von  dem
Beschlusse  vorläufige  Kenntnis  zu  geben.

Bweiter  Abschnitt.
Ortskirchenbedürfnisse  und  Mittel  zu  ihrer  Befriedigung.
Erster  Litel.
Allgemeine  Vorschriften.
Art.  12.  Ortstirchenbedürfnisse.

I  Als  Ortskirchenbedürfnisse  gelten  außer  dem  Bedarfe  für  Erfüllung  der  in  besonderen
Bestimmungen  der  Kirchengemeindeordnung  oder  sonstigen  Gesetzen  festgestellten  Verpflichtungen
des  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens  und  der  Kirchengemeinde  die  notwendigen  Erfordernisse
für  die  würdige  Feier  des  öffentlichen  Gottesdienstes,  die  Seelsorge  und  die  Vermögensverwaltung
  und  zwar  im  einzelnen:

1.  die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Kirchen  mit  regelmäßigem  pfarrlichem
Gottesdienst,  dann  der  erforderlichen  Gebäude  für  die  Pfarrgeistlichen  und,  wo
dies  bisher  üblich  war,  für  die  Mesner  nebst  der  Bezahlung  der  Brandversicherungsbeiträge,
  ferner  die  Unterhaltung  der  bestehenden  kirchlichen  Friedhöfe  und
der  dazu  gehörigen  Bauwerke  sowie  die  Anbringung  und  Unterhaltung  der  nötigen
Blitzableiter  auf  größeren  kirchlichen  Gebäuden;

2.  die  Beschaffung  und  Unterhaltung  der  inneren  Einrichtung  für  solche  Kirchen,
einschließlich  der  Kirchenstühle  und  Gerätschaften,  dann  die  Bereitstellung  des
sonstigen  sachlichen  Bedarfes  für  Zwecke  des  Gottesdienstes  und  der  Seelsorge;

3.  die  Aufbringung  des  Diensteinkommens  der  weltlichen  Kirchendiener,  das  angemessen
sein  soll  (Art.  74  Abs.  VI),  mit  Einschluß  der  notwendigen  Stellvertretungskosten
  im  Falle  des  Urlaubs  nach  Art.  82  Abs.  II;

4.  die  Bezahlung  von  Pfarrvisitations=  und  Installationskosten  nach  Maßgabe  der
hierüber  jeweils  bestehenden  Ministerialvorschriften,  vor  deren  Anderung  die  kirchliche
Oberbehörde  einvernommen  wird;
        <pb n="937" />
        918

5.  die  Sorge  für  die  nach  Ministerialvorschrift  zu  haltenden  Gesetz-  und  Amtsblätter
sowie  für  die  Pfarrmatrikeln;

6.  die  Bestreitung  des  sonstigen  Verwaltungsaufwandes  einschließlich  des  sachlichen
Bedarfes  für  die  pfarramtliche  Geschäftsführung.

II  Ferner  gehören  zu  den  Ortskirchenbedürfnissen  die  Erfordernisse  für  die  Verbindlichkeiten
des  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens  und  der  Kirchengemeinde  auf  Grund  Herkommens,
besonderer  Rechtsverhältnisse  oder  gesetzmäßiger  Beschlüsse.

II  Eine  Last,  die  nach  sonstigen  Gesetzen,  Herkommen  oder  besonderen  Rechtsverhältnissen
den  Parochianen,  Matristen  oder  Filialisten  obliegt,  gilt  als  Verbindlichkeit  der  Pfarrgemeinde,
Muttergemeinde  oder  Tochtergemeinde.

I7  Die  Verpflichtung  des  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens  und  der  Kirchengemeinde  zu
Leistungen  für  das  Diensteinkommen  der  Geistlichen  bemißt  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen,
Herkommen,  besonderen  Rechtsverhältnissen  oder  gesetzmäßigen  Beschlüssen.

V  Verpflichtungen  Dritter  in  Bezug  auf  die  Bestreitung  von  örtlichen  Kultusbedürfnissen,
einschließlich  der  Verbindlichkeiten  der  Pfründestiftungen  und  Pfründebesitzer  hinsichtlich  der
Pfründegebäude,  dann  die  Zuständigkeiten  zur  Entscheidung  über  solche  Verpflichtungen  und
zu  vorsorglichen  Maßregeln  bleiben  unberührt.  Zur  Geltendmachung  jener  Verpflichtungen
ist  sowohl  die  Kirchenstiftung  als  die  Kirchengemeinde  berechtigt.

Art.  13.  Deckungsmittel.

1  Für  die  Befriedigung  der  Ortskirchenbedürfnisse  kommen,  vorbehaltlich  der  Abs.  III
und  IV,  zunächst  in  Betracht  die  Erträgnisse  des  Vermögens  der  beteiligten  Kirchenstiftung,
die  für  den  betreffenden  Zweck  verfügbaren  Mittel  sonstiger  Bestandteile  des  Ortskirchenvermögens,
  die  besonderen  Einnahmen  der  Kirchenstiftung  namentlich  an  Sammelergebnissen,
Gebühren  und  Strafgeldern,  dann  die  Interkalarfrüchte,  soweit  sie  nach  den  hierüber  jeweils
bestehenden  Vorschriften  der  Kirchenstiftung  zukommen,  sowie  freiwillige  oder  auf  rechtlicher
Verpflichtung  beruhende  besondere  Leistungen  von  Kirchengemeindegliedern  oder  Dritten,  einschließlich
  der  etwaigen  Zuschüsse  des  Staates,  der  Gemeinden  und  anderer  öffentlicher  Kassen.

II  Der  hienach  noch  verbleibende,  auch  nicht  von  einem  Dritten  vermöge  subsidiärer  Verpflichtung
  bestrittene  Bedarf  ist  —  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  über  Grundstocksangriffe,
  Anlehensaufnahmen  und  Kirchengemeindedienste  —  durch  Kirchenumlagen  zu  decken.

III  Eine  Verpflichtung  der  Kirchengemeinde  zur  Aufbringung  der  Mittel  für  einen  ungedeckten
  Bedarf  des  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens  besteht  indessen,  vorbehaltlich  des
Art.  12  Abs.  II  und  III,  nur  in  Bezug  auf  die  Kirchenstiftung.

!*  Nur  ausnahmsweise  ist  die  Verwendung  von  laufenden  Mitteln  des  ortskirchlichen

Stiftungsvermögens  zur  Bestreitung  von  Ortskirchenbedürfnissen  zulässig,  für  welche  nach
        <pb n="938" />
        Nr.  56.  919

Gesetzen,  Herkommen,  besonderen  Rechtsverhältnissen  oder  gesetzmäßigen  Beschlüssen  die
Kirchengemeinde  ohne  Vorgang  der  Kirchenstiftung  —  wenn  auch  nach  Vorgang  der  Pfründe—
stiftung  oder  anderer  Verpflichteten  —  aufzukommen  hat.  Der  Beschluß  der  Kirchenverwaltung
  bedarf  der  staatsaufsichtlichen  Genehmigung,  welche  nur  bei  Zustimmung  der
subsidiär  Baupflichtigen  oder  sonstigen  Drittbeteiligten  in  den  ihre  Interessen  wesentlich
berührenden  Fällen  und  bei  Zustimmung  (Art.  11  Abs.  V)  der  kirchlichen  Oberbehörde
erteilt  werden  darf.

VDen  Kirchengemeinden  stehen  die  kirchlichen  Friedhofoerbände  und  die  sonstigen  Konkurrenzverbände
  (Art.  16  Abs.  I  und  VII,  19  Abs.  II,  20  Abs.  XI)  hinsichtlich  der
Art  und  Weise  der  Befriedigung  von  Ortskirchenbedürfnissen  gleich,  soweit  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist.  "

Art.  14.  Opfer.  Gebühren.

1  Der  Ertrag  des  Klingelbeutels,  Opferstocks  oder  sonstigen  Opfers  gehört  zu  den  Einnahmen
  der  Kirchenstiftung,  soweit  nicht  für  eine  anderweitige  Verwendung  ein  Herkommen
oder  besonderes  Rechtsverhältnis  besteht  oder  ausdrücklich  für  einen  anderen  Zweck
gesammelt  wird.

Wo  eine  anderweitige  Verwendung  zu  erfolgen  hat,  steht  es  frei,  daneben  auch  für
die  Kirche  sammeln  zu  lassen.  Mit  Zustimmung  der  Staatsaufsichtsbehörde  kann  auch  die
auf  Herkommen  oder  besonderem  Rechtsverhältnis  beruhende  anderweitige  Verwendung  überhaupt
  aufgehoben  werden,  soweit  nicht  ein  Privatrechtsverhältnis  entgegensteht  und  soferne
etwa  bezugsberechtigte  Geistliche,  weltliche  Kirchendiener  oder  Lehrer  für  den  Ausfall  an
ihrem  Einkommen  entsprechenden  Ersatz  erhalten.  Die  kirchliche  Oberbehörde  ist  einzuvernehmen.


IIl  Gebühren  für  Benützung  von  ortskirchlichem  Eigentum  und  ortskirchlichen  Anstalten
können  durch  Ortskirchensatzung  eingeführt  und  geregelt  werden.

Art.  15.  Beschlüsse.  Entscheidungen.

1  Die  Kirchenverwaltung  ist  zur  Beschlußfassung  darüber  berufen,  ob  und  inwieweit
primäre  Deckungsmittel,  abgesehen  von  strittigen  besonderen  Leistungen  der  Kirchengemeindeglieder
  oder  Dritter,  zur  Verfügung  stehen,  und  namentlich  ein  baupflichtiger  Bestandteil
des  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens  für  die  Bestreitung  der  Kosten  eines  jeweils  veranlaßten
  kirchlichen  Baufalls  ohne  Beeinträchtigung  der  Deckung  des  laufenden  Bedarfs
leistungsfähig  ist.

II  Im  Streitfalle  entscheidet  die  Staatsaufsichtsbehörde  nach  Einvernahme  der  kirchlichen

Oberbehörde.
152
        <pb n="939" />
        920

II  Die  Entscheidung  wirkt  auch  gegen  Drittbeteiligte,  welche  in  den  ihre  Interessen
wesentlich  berührenden  Fällen  mit  ihren  Erinnerungen  vorher  gehört  werden  sollen,  und
ist  nur  im  Wege  der  Beschwerde  anfechtbar.

IV  Ob  und  inwieweit  einem  privatrechtlich  kbeteiligten  Dritten  gegenüber  (das  vor  ihm
baupflichtige  ortskirchliche  Vermögen  nötigenfalls  auch  zu  einem  Grundstocksangriffe  oder
einer  Anlehensaufnahme  schreiten  muß,  ist  nach  dem  die  Baupflicht  regelnden  bisherigen
Rechte  zu  beurteilen.

Über  Bestand  und  Umfang  der  öffentlich-rechtlichen  Verpflichtung  des  ortskirchlichen
Stiftungsvermögens  sowie  der  Kirchengemeinde  zur  Befriedigung  ihrer  eigenen  Baubedürfnisse
  in  Bezug  auf  Kultusgebäude,  kirchliche  Friedhöfe  und  dazu  gehörige  Bauwerke  wird
durch  die  ortskirchlichen  Vertretungskörper,  dann,  soweit  erforderlich,  durch  die  Staatsaufsichtsbehörden
  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  Beschluß  gefaßt,  vorbehaltlich  der  Vorschriften
über  das  Verwaltungsstreitverfahren.

Art.  16.  Tochtergemeinden,  Nebenorte  usw.

1  Die  Heranziehung  der  Tochtergemeinden  und  anderer  Bestandteile  der  Pfarrgemeinde
zur  Befriedigung  von  Ortskirchenbedürfnissen  der  letzteren  bemißt  sich  zunächst  nach  besonderen
Rechtsverhältnissen  oder  Herkommen,  aushilfsweise  nach  Abs.  II—  VII.

II  Eine  Tochtergemeinde  hat  an  der  Befriedigung  von  Ortskirchenbedürfnissen  der  Pfarrgemeinde
  nach  Maßgabe  der  Gemeinschaft  des  Bedürfnisses  oder  Gebrauches  teilzunehmen.

III  Die  Tochtergemeinde  ist  hienach  nicht  heranzuziehen:

1.  hinsichtlich  der  Pfarrkirche  und  des  Bedarfes  für  den  Pfarrgottesdienst,  wenn
für  die  Tochtergemeinde  eine  Kirche  besteht,  worin  anspruchsgemäß  an  allen
Sonn=  und  Festtagen,  von  vereinzelten  Ausnahmen  abgesehen,  pfarrlicher  Gottesdienst
  stattfindet;

2.  hinsichtlich  eines  Personalbedarfs  der  Pfarrgemeinde  für  Geistliche  oder  weltliche
Kirchendiener,  wenn  die  Voraussetzung  der  Ziffer  1  gegeben  ist  und  überdies
für  die  Tochtergemeinde  eine  eigene  Seelsorge=  oder  Kirchendienerstelle  besteht,
deren  Dotation  im  wesentlichen  nicht  von  der  Pfarrpfründe  oder  Pfarrgemeinde
herrührt  und  deren  Inhaber  die  kirchlichen  Handlungen  für  die  Tochtergemeinde

ausschließlich  oder  fast  ausschließlich  verrichtet;

3.  hinsichtlich  der  Pfarr=  oder  Pfarrmesnergebäude,  wenn  die  Voraussetzungen  der
Ziffer  1  und  2  gegeben  sind,  und  der  Geistliche  oder  weltliche  Kirchendiener  der
Tochtergemeinde  diese  Gebäude  nicht  mitbenützt;  ·

4.  hinsichtlich  eines  kirchlichen  Friedhofes,  wenn  die  Tochtergemeinde  ihn  nicht
mitbenützt.
        <pb n="940" />
        Nr.  56.  921

IV  Wenn  der  sonn=  und  festtägliche  Gottesdienst  der  Regel  nach  gleichmäßig  abwechselnd
in  der  Pfarrkirche  und  in  der  oder  den  Tochterkirchen  anspruchsgemäß  abgehalten  wird,  so
hat  jeder  Teil  (Muttergemeinde,  Tochtergemeinde)  den  Bedarf  für  seine  Kirche  und  den
därin  stattfindenden  pfarrlichen  Gottesdienst  aufzubringen.

V  Wenn  im  übrigen  eine  Tochtergemeinde  die  kirchlichen  Einrichtungen  der  Pfarrgemeinde
nur  in  wesentlich  beschränktem  Maße  benützen  kann  oder  zu  benützen  angewiesen  ist,  kann
sie  verlangen,  daß  sie  an  der  Befriedigung  der  Ortskirchenbedürfnisse  der  Pfarrgemeinde
nur  nach  einem  im  Verhältnis  der  beschränkteren  Beteiligung  ermäßigten  Maßstabe  teilzunehmen
  habe.

VI  Das  Maß  dieser  der  Tochtergemeinde  zu  gewährenden  Erleichterung  wird  durch  Vereinbarung
  (Art.  23  Abs.  II  Ziff.  3)  der  ortskirchlichen  Vertretungskörper,  in  Ermangelung
einer  genehmigten  Ubereinkunft  aber  durch  schiedsrichterliche  Entscheidung  in  entsprechender
Anwendung  des  Art.  10  festgestellt.  Eine  andere  Festsetzung  kann  durch  Vereinbarung  jederzeit,
  schiedsrichterlich  aber  nur  bei  wesentlich  veränderten  Verhältnissen  oder  nach  Umfluß
von  zehn  Jahren  getroffen  werden.

V  Die  zutreffenden  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Artikels  finden  auch  auf  andere
Bestandteile  einer  Pfarrgemeinde,  wie  Nebenorte  und  Nebenortsgruppen,  entsprechende  Anwendung,
  wenn  sonst  eine  in  hohem  Maße  unbillige  Belastung  derselben  vorliegen  würde.

Art.  17.  Verbundene  Pfarrgemeinden.

Die  Beitragspflicht  verbundener  Pfarrgemeinden  bei  gleichheitlich  vereinigten  (unierten,
kombinierten)  Pfarreien  zu  den  gemeinsamen  Ortskirchenbedürfnissen  bemißt  sich  zunächst  nach
der  Vereinigungsurkunde,  sonstigem  besonderen  Rechtsverhältnisse  oder  Herkommen,  aushilfsweise
  nach  dem  vorstehenden  Artikel.

Art.  18.  Gesamtkirchengemeinden.

!1  In  Gesamtkirchengemeinden  gelten  kraft  Gesetzes  als  gemeinsam  zu  deckende  Ortskirchenbedürfnisse:


1.  der  Verwaltungs=  und  Unterhaltungsaufwand  in  Ansehung  eines  etwaigen  gemeinsamen
  Vermögens,  dann  sonstige  Lasten  des  letzteren,

2.  der  Aufwand  an  Ersatzrücklagen  zum  gemeinsamen  Grundstockvermögen  sowie  für
Verzinsung  und  Tilgung  gemeinsamer  Schulden.

II  Durch  Königliche  Entschließung  können  nach  Einvernahme  der  kirchlichen  Oberbehörde
und  Beschlußfassung  der  Einzelkirchenverwaltungen,  bei  bestehenden  Gesamtkirchengemeinden
auch  der  Gesamtkirchenverwaltung  die  sämtlichen  innerhalb  des  Gesamtkirchensprengels  sich
ergebenden  Bedürfnisse,  für  welche  Kirchenumlagen  erforderlich  sind,  als  gemeinsam  zu  deckende

Ortskirchenbedürfnisse  erklärt  werden.  (Allgemeine  Umlagengemeinschaft.)
1527
        <pb n="941" />
        922

II!  Diese  Maßnahme  ist  nur  mit  Zustimmung  der  Mehrzahl  der  Einzelkirchenverwaltungen
und  gegebenenfalls  der  Gesamtkirchenverwaltung  zulässig,  überdies,  wenn  nicht  alle  Einzelkirchenverwaltungen
  zustimmen,  nur  beim  Vorhandensein  eines  unabweisbaren,  auf  regelmäßigem
  Wege  nicht  zu  befriedigenden  Bedürfnisses.

Art.  19.  Fernbezirk,  Hauptbezirk.

1  Wenn  ein  Teil  des  Kirchengemeindebezirks  von  dessen  Hauptteile  so  weit  entlegen  ist,
daß  für  seine  Bewohner  eine  regelmäßige  Anteilnahme  an  den  ortskirchlichen  Einrichtungen
in  der  Hauptsache  als  ausgeschlossen  erscheint  (Fernbezirk),  so  kann  durch  die  Staatsaufsichtsbehörde
  nach  Einvernahme  der  kirchlichen  Oberbehörde  ein  Hauptbezirk  abgegrenzt  werden,
welcher  in  Bezug  auf  Kirchenumlagen,  Kirchengemeindedienste,  Wahlen  und  Beschlußfassungen
als  Kirchengemeindebezirk  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt.  Die  Kirchenverwaltung  in  ihrem
tatsächlichen  Bestande  wird  vorher  gehört.  Vorbehaltlich  der  nachstehenden  Vorschriften  gelten
die  kirchlichen  Bedürfnisse  des  Fernbezirks  und  seiner  Bestandteile  nicht  als  Ortskirchenbedürfnisse
  der  ganzen  Kirchengemeinde  und  die  kirchlichen  Bedürfnisse  des  Hauptbezirks  nicht
als  Ortskirchenbedürfnisse  des  Fernbezirks  oder  seiner  Bestandteile.

II  Im  Fernbezirk  einer  Pfarr=  oder  Gesamtkirchengemeinde  sollen  Kirchenumlagen  und
Kirchengemeindedienste  nicht  eingeführt  werden,  es  sei  denn  für  den  Bezirk  der  darin  etwa
bestehenden  Tochtergemeinden  oder,  falls  auch  bei  einer  Tochtergemeinde  ein  Hauptbezirk  abgegrenzt
  ist,  für  letzteren.  Außerdem  kann  ausnahmsweise  hinsichtlich  solcher  kirchlichen  Einrichtungen,
  an  welchen  der  Fernbezirk  wesentlich  und  regelmäßig  Anteil  nimmt  (Reiseprediger
  usw.),  von  vorstehenden  Grundsätzen  nach  Maßgabe  einer  durch  Ortskirchensatzung
zu  treffenden  näheren  Regelung  abgewichen  werden.  Vor  Erlassung  der  Satzung  und  vor
Beschlußfassung  der  Kirchengemeindeversammlung  oder  der  Kirchengemeindebevollmächtigten
über  eine  auf  den  Fernbezirk  zu  erstreckende  Erhebung  von  Kirchenumlagen  sind  die  zu  einer
Tochtergemeinde  vereinigten  Bekenntnisgenossen  des  Fernbezirks  durch  Einvernahme  ihrer
zuständigen  Vertretungskörper  zu  hören.

Zweiter  Zitek.
Rirchenumlagen.
Art.  20.  Umlagenpfticht  und  Umlagenberechtigung.
1  Die  Kirchenumlagen  sind  Zuschläge  der  Kirchengemeinden  (Art.  1,  13  Abs.  V)  zu  den
direkten  Staatssteuern  behufs  Befriedigung  von  Ortskirchenbedürfnissen.

uU  Allgemein  kirchenumlagenpflichtig  sind,  vorbehaltlich  des  Art.  109,  Bekenntnisgenossen
(Art.  4),  die  mit  einer  direkten  Staatssteuer  veranlagt  sind.  Eine  auf  Baubedürfnisse  be-
        <pb n="942" />
        Nr.  56.  923

schränkte  Umlagenpflicht  der  juristischen  Personen  und  nicht  rechtsfähigen  Vereine  besteht  nach
Maßgabe  des  Art.  21.  Als  veranlagt  gilt  auch,  wer  vormerkungsweise  veranlagt  ist.  Die
Kirchenumlagenpflicht  bemißt  sich  (ohne  Rücksicht  auf  die  Zuschläge  wegen  Nichtabgabe  der
gebotenen  Steuererklärungen)  nach  der  veranlagten  Steuer  (Normalsteuer).  Für  die  Umlagenfreiheit
  trotz  bestehender  Steuerveranlagung  gelten  entsprechend  die  Art.  3—6  des  Umlagengesetzes.


AUl  Eine  natürliche  Person,  die  nicht  Bekenntnisgenosse  ist,  hat  nur  insoweit  beizutragen,
als  eine  Gemeinschaft  des  Bedürfnisses  oder  Gebrauches  besteht  oder  ein  besonderes  Rechtsverhältnis
  eine  Beitragspflicht  begründet.  Die  sonstigen  Voraussetzungen  der  Beitragspflicht
sind  die  gleichen  wie  bei  Bekenntnisgenossen.  #

IV  Auch  in  den  Fällen  des  §  100  der  II.  Verfassungsbeilage  bemißt  sich  die  Beitragspflicht
  der  fremden  Konfessionsverwandten  nach  den  Vorschriften  der  Kirchengemeindeordnung
über  die  Beitragspflicht  der  Bekenntnisgenossen.

ie  Kirchenumlagenpflicht  beginnt  und  endigt  mit  der  Wirksamkeit  der  Steuerveranlagung.
Treten  ihre  sonstigen  Voraussetzungen  erst  nach  der  Wirksamkeit  der  Steuerveranlagung  ein
oder  fallen  sie  früher  als  diese  weg,  so  beginnt  und  endigt  die  Kirchenumlagenpflicht  mit
dem  Anfang  des  nächsten  Kalendervierteljahres.

VI.  Von  den  Pflichtigen  (Abs.  II—V)  Kirchenumlagen  zu  fordern  ist  eine  Kirchengemeinde
dann  berechtigt,  wenn  ein  Steuerbetrag  des  Pflichtigen  nach  dem  Umlagengesetz  auf  eine
ganz  oder  teilweise  zum  Kirchengemeindebezirk  gehörige  bürgerliche  Gemeinde  oder  abgesonderte
Markung  und  zugleich  nach  den  folgenden  Vorschriften  (Abs.  VII—X)  auf  die  Kirchengemeinde
trifft.  Eine  nach  Art.  37  des  Umlagengesetzes  erfolgte  Ausscheidung  von  Steuerbeträgen  auf
Ortschaften  wirkt  auch  für  die  Kirchenumlagen.

VII  Ein  Steuerbetrag  trifft:

1.  bei  der  Grund=  oder  Haussteuer  auf  die  Kirchengemeinde,  worin  das  Grundstück
oder  Haus  liegt;
2.  bei  der  Gewerbsteuer  auf  die  Kirchengemeinde,  worin  eine  Betriebsstätte  (Art.  9
Abs.  II  des  Umlagengesetzes)  zur  Ausübung  des  Gewerbebetriebs  unterhalten  wird;
3.  bei  der  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  auf  die  Kirchengemeinde,
worin  der  Ort  der  Steuerveranlagung  liegt;
4.  bei  der  Kapitalrenten=  oder  Einkommensteuer,  abgesehen  von  den  Fällen  des
folgenden  Absatzes,  auf  die  Kirchengemeinde,
a)  worin  die  pflichtige  natürliche  Person  einen  Wohnsitz  (§  1  Abs.  II  des
Doppelsteuergesetzes),  in  Ermangelung  eines  in  Bayern  begründeten  Wohnsitzes
  den  Aufenthalt  hat;
        <pb n="943" />
        924

b)  worin  die  pflichtige  juristische  Person  oder  der  pflichtige  nicht  rechtsfähige
Verein  den  Sitz  hat;

c)  aus  deren  Bezirk  beim  Mangel  eines  Wohnsitzes,  Aufenthalts  oder  Sitzes
in  Bayern  die  umlagenpflichtigen  Kapitalrenten  oder  Einkünfte  bezogen  werden.

VIII  Die  Steuerbeträge,  die  bei  der  Einkommensteuer  gemäß  Art.  20  Abs.  IIIV  des
Umlagengesetzes  auf  eine  Gemeinde,  Ortschaft  oder  abgesonderte  Markung,  worin  der  Umlagenpflichtige
  keinen  Wohnsitz,  Aufenthalt  oder  Sitz  (Abs.  VII  Ziff.  4)  hat,  durch  Vereinbarung
oder  durch  Beschluß  der  Steuerinstanzen  ausgeschieden  worden  sind  (Art.  22,  23  und  37
Abs.  1  des  Umlagengesetzes),  treffen

1.  bei  der  Einkommensteuer  auf  Einkünfte  aus  Grundbesitz  oder  Hausbesitz  auf  die
Kirchengemeinde,  worin  dieser  Besitz  liegt;

2.  bei  der  Einkommensteuer  auf  Einkünfte  aus  Gewerbebetrieb  auf  die  Kirchengemeinde,
  worin  die  Betriebsstätte  unterhalten  wird.

IX  Sind  bezüglich  eines  Steuerbetrags,  der  auf  eine  und  dieselbe  bürgerliche  Gemeinde,
Ortschaft  (Abs.  VI  Satz  2)  oder  abgesonderte  Markung  trifft,  nach  Abs.  VII  oder  VIII
mehrere  Pfarrgemeinden  (Art.  36  Abs.  I  Ziff.  1)  beteiligt,  so  sind  diese  bezüglich  des  Steuerbetrags
  zu  gleichen  Teilen  umlagenberechtigt.  Dies  gilt  auch  entsprechend  für  die  Unterverteilung
  des  auf  die  einzelne  Pfarrgemeinde  treffenden  Steueranteils  auf  mehrere  Bestandteile
  der  Pfarrgemeinde.  Im  Streitfall  entscheidet  die  der  bürgerlichen  Gemeinde  nächstvorgesetzte
  Staatsaufsichtsbehörde  endgültig.

Der  maßgebende  Zeitpunkt  für  die  Bemessung  der  Umlagenberechtigung  ist,  soweit  nicht
ohnehin  das  Umlagengesetz  entscheidet  (Abs.  VI),  der  1.  Januar,  bei  späterem  Beginne  der
Kirchenumlagenpflicht  der  Tag  des  Beginns.  Nachträgliche  Anderungen  sind  für  das
Kalenderjahr  nicht  zu  berücksichtigen.  „

*1  Wenn  auf  Grund  besonderer  Rechtsverhältnisse,  Herkommens  oder  Gemeinschaft  des
Bedürfnisses  oder  Gebrauches  für  einen  Teil  eines  Kirchengemeindebezirks  ein  kirchlicher
Konkurrenzverband  besteht,  der  weder  eine  Mutter=  oder  Tochtergemeinde  oder  einen  besonderen
kirchlichen  Friedhofverband  bildet  noch  unter  Art.  19  fällt,  so  ist  für  die  Umlagenberechtigung
des  Verbandes  nicht  nur  erforderlich,  daß  der  Steuerbetrag  auf  den  Verband  (Art.  13  Abs.  V)
trifft,  sondern  auch  daß  der  Pflichtige  im  Konkurrenzbezirke  den  Wohnsitz  oder  den  Aufenthalt
  hat.

III  Wenn  auswärtige  Bekenntnisgenossen,  die  keiner  Kirchengemeinde  oder  nur  dem  Fernbezirk
  einer  Kirchengemeinde  zugeteilt  sind,  die  ortskirchlichen  Einrichtungen  einer  Kirchengemeinde
  in  einem  Umfange  benützen,  daß  ihre  Beiziehung  zu  den  Lasten  dieser  Kirchengemeinde
  billig  erscheint  (Kirchengäste),  so  können  sie  auf  Antrag  der  Kirchenverwaltung  durch
die  ihr  vorgesetzte  Staatsaufsichtsbehörde  für  beitragspflichtig  erklärt  werden.  Das  Maß  der
        <pb n="944" />
        Nr.  56.  925

Beitragspflicht  wird  in  Ermangelung  einer  Vereinbarung  durch  schiedsrichterliche  Entscheidung
in  entsprechender  Anwendung  des  Art.  10  festgestellt.

III  Die  Pfarrkirchenumlagen  werden  unmittelbar  von  den  Pflichtigen  geschuldet.  Den
einzelnen  Bestandteilen  einer  zusammengesetzten  Pfarrgemeinde  steht  es  jedoch  frei,  die  auf
sie  entfallenden  Summen  anderweit  aufzubringen.

*!V  Gesamtkirchenumlagen  werden  unmittelbar  von  den  Pflichtigen  geschuldet.

Art.  21.  Bauumlagen.

1  Juristische  Personen  und  nicht  rechtsfähige  Vereine,  die  nicht  nach  Art.  22  Ziff.  2
behandelt  werden  können,  sind  nur  bei  Bauumlagen  beitragspflichtig  (Bauumlagenpflicht).
Im  übrigen  gelten  für  Bauumlagen  die  gleichen  Vorschriften  wie  für  sonstige  Kirchenumlagen,
  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.  Die  Bauumlagenpflicht  besteht  nicht  gegenüber
  kirchlichen  Konkurrenzverbänden  im  Sinne  des  Art.  20  Abs.  XI.

II  Als  Bauumlagen  gelten  die  Kirchenumlagen  für  Herstellung  oder  Unterhaltung

1.  von  Kirchen  mit  regelmäßigem  pfarrlichem  Gottesdienst  und  der  mit  solchen  fest
verbundenen  inneren  Einrichtung  sowie  der  Kirchenstühle,

2.  von  Gebäuden  für  die  Pfarrgeistlichen  oder  für  Mesner,
3.#  von  kirchlichen  Friedhöfen  und  den  dazu  gehörigen  Bauwerken.

I  Aus  besonderen  Gründen  können  gänzliche  oder  teilweise  Befreiungen  durch  die  Kirchenverwaltung
  mit  staatsaufsichtlicher  Genehmigung  festgesetzt  werden.

IV  Kraft  Gesetzes  sind  befreit  die  juristischen  Personen  des  öffentlichen  Rechtes,  ferner,
soweit  sie  öffentlichen  Zwecken  dienen,  die  sonstigen  Körperschaften,  Vereine,  Stiftungen,
Anstalten  und  Kassen.  Dies  ist  insbesondere  der  Fall,  soweit  ihrer  Verfassung  gemäß  ihre
Mittel  für  Zwecke  des  Kultus,  des  Unterrichts,  der  Erziehung,  der  Wissenschaft,  der  Kunst,
der  öffentlichen  Gesundheitspflege  (unter  Ausschluß  von  Erwerbs=  oder  Sportszwecken)  oder
der  Wohltätigkeit  verwendet  werden.

V  Kraft  Gesetzes  sind  ferner  befreit  juristische  Personen  und  nicht  rechtsfähige  Vereine,
die  in  ausschließlicher  Beziehung  zu  einer  Privatkirchengesellschaft  stehen  oder  an  denen  ausschließlich
  oder  überwiegend  Angehörige  einer  Privatkirchengesellschaft  oder  bekenntnislose

Personen  beteiligt  sind.

Berechnung  und  Verteilung
Art.  22.  der  Kirchenumlagen.

Vorbehaltlich  der  Art.  16,  19  und  109  geschieht  die  Berechnung  und  Verteilung  der
Kirchenumlagen  auf  Grund  der  Steuerbeträge,  die  nach  Art.  20  und  21  auf  die  Kirchengemeinde
  treffen,  und  zwar  nach  folgenden  näheren  Bestimmungen:
        <pb n="945" />
        926

.Die  Steuern  werden  nach  Vorschrift  der  Art.  25  Abs.  II—VI  und  27  des

Umlagengesetzes  angesetzt.

Soweit  die  Steuerveranlagung  mehrerer  natürlicher  Personen  einheitlich  erfolgt

und  diese  nicht  sämtlich  gegenüber  dieser  Kirchengemeinde  kirchenumlagenpflichtig
sind,  ist  bei  den  Umlagenpflichtigen  nur  ein  ihrem  Anteil  entsprechender  Teil  der
Steueransätze  heranzuziehen.  Solange  nicht  ein  anderes  nachgewiesen  oder  von
Amts  wegen  festgestellt  wird,  sind  gleiche  Anteile  anzunehmen.  Die  Beteiligten
sind  zur  Erteilung  der  erforderlichen  Aufschlüsse  über  das  Anteilsverhältnis  verpflichtet
  (Art.  106  Abs.  VIII  der  Kirchengemeindeordnung,  Art.  21  des  Polizeistrafgesetzbuchs).



JIst  von  Ehegatten,  die  nicht  dauernd  getrennt  leben,  nur  einer  Bekenntnisgenosse

(Art.  4),  so  wird  bei  ihm  die  Hälfte  der  Steueransätze  herangezogen,  die  in
Betracht  kämen,  falls  beide  Gatten  Bekenntnisgenossen  wären.  Das  gleiche  gilt
entsprechend,  wenn  in  einer  Hausgemeinschaft  Elternteile  und  wirtschaftlich  unselbständige
  Kinder  nicht  sämtlich  dem  nämlichen  Bekenntnisse  angehören;  die  Angehörigen
  des  gleichen  Bekenntnisses  innerhalb  der  Hausgemeinschaft  gelten  bei
der  Berechnung  als  Einheit.  Für  die  Umlagen  der  Frau  haftet  der  Mann,  für
die  Umlagen  der  Kinder  haftet  der  Gewalthaber  als  Gesamtschuldner.

Die  Steuern  der  Bauumlagenpflichtigen  mit  Bekenntnisgepräge  werden  für  die

Kirchengemeinde  des  entsprechenden  Bekenntnisses  mit  den  vollen  Ansätzen  herangezogen.
  Als  Pflichtige  mit  Bekenntnisgepräge  gelten  auch  solche  juristische
Personen  oder  nicht  rechtsfähige  Vereine,  an  denen  nachweisbar  ausschließlich
Angehörige  der  gleichen  öffentlichen  Kirchengesellschaft  beteiligt  sind.

Bauumlagenpflichtige  ohne  Bekenntnisgepräge  können  von  den  Kirchengemeinden

des  katholischen  und  des  protestantischen  Religionsteiles  herangezogen  werden.
Von  der  Kirchengemeinde  des  einzelnen  Bekenntnisses  wird  nur  ein  Bruchteil  der
Steueransätze  herangezogen.  Der  Bruchteil  bemißt  sich  nach  dem  Anteil  des
Bekenntnisses  (Art.  4)  an  der  Gesamteinwohnerzahl  der  einschlägigen  bürgerlichen
Gemeinde  (bei  abgesonderten  Markungen  der  Distriktsgemeinde)  nach  der  letzten
Volkszählung.  Der  Anteil  wird  als  Hundertsatz  berechnet.  Bruchteile  von  mehr
als  einhalb  werden  auf  eins  vom  Hundert  aufgerundet,  andere  bleiben  außer
Ansatz.

Aus  der  Steuersumme,  die  sich  nach  Ziff.  1—5  ergibt,  werden  die  Kirchenumlagen

  nach  einem  einheitlichen  Hundertsatze  berechnet.  Mit  diesem  Hundertsatze
  werden  sie  auf  die  einzelnen  Pflichtigen  entsprechend  ihren  Steueransätzen
ausgeschlagen.
        <pb n="946" />
        Nr.  56.  927

Art.  23.  Formelles.

1  Die  Erhebung  von  Kirchenumlagen  unterliegt  der  Staatsaufsicht.  Bei  deren  Ausübung  ist
insbesondere  die  Gesetzmäßigkeit  der  Auferlegung  und  die  Leistungsfähigkeit  der  Pflichtigen  zu  prüfen.

I1  Die  Beschlußfassung

1.  über  Neueinführung  von  Kirchenumlagen  oder  Erhöhung  des  Umlagenhundertsatzes,
2.  über  Unternehmungen,  Einrichtungen  oder  sonstige  außerordentliche,  finanziell
wichtige  Maßnahmen,  deren  Kosten  ganz  oder  teilweise  durch  Umlagenmittel
bestritten  werden  sollen,  1
3.  über  außerordentliche,  finanziell  wichtige  Rechtsakte,  die  auf  die  Leistung  von
Kirchenumlagen  dauernd  Einfluß  haben  können,
steht  der  Kirchengemeindeversammlung  oder  der  Kirchenverwaltung  mit  Zustimmung  der
Kirchengemeindebevollmächtigten  zu  und  bedarf  der  staatsaufsichtlichen  Genehmigung.  Die
kirchliche  Oberbehörde  wird  einvernommen.

z#  Entfällt  in  einer  Kirchengemeinde  mehr  als  ein  Drittel  der  Steuersumme,  aus  der
die  Kirchenumlagen  berechnet  werden  (Art.  22  Ziff.  6),  auf  fünf  oder  weniger  als  fünf
Umlagenpflichtige,  so  ist  in  den  Fällen  des  Abs.  II  jeder  von  ihnen  in  der  Kirchenverwaltung
  und  in  der  Kirchengemeindeversammlung  stimmberechtigt.  Vertretung  durch  Bevollmächtigte
  ist  zulässig.  Die  Ladung  hat  an  den  Hoöchstbesteuerten  oder  an  dessen  Be  vollmächtigten
  zu  ergehen.  Die  Stimmführer  müssen  männliche,  volljährige,  selbständige  Bekenntnisgenossen
  sein,  die  deutsche  Reichsangehörige  sind  und  die  bürgerlichen  Ehrenrechte
besitzen.  Ein  Beschluß,  der  gegen  die  Stimme  eines  Hoöchstbesteuerten  zustande  gekommen
ist,  kann  von  diesem  mit  Beschwerde  an  die  Staatsaufsichtsbehörde  angefochten  werden.  Dem
angefochtenen  Beschlusse  ist  die  staatsaufsichtliche  Genehmigung  zu  versagen,  wenn  die  Ausgabe,
  die  durch  Kirchenumlagen  gedeckt  werden  soll,  weder  gesetzlich  notwendig  noch  im  Interesse
der  Kirchengemeinde  erforderlich  ist.

IV  Abgesehen  von  dem  Beschwerderechte  nach  Abs.  III  ist  beschwerdeberechtigt  außer  der
Kirchenverwaltung  (Art.  80)  und  der  kirchlichen  Oberbehörde  (Art.  11)  jeder  gegenüber
dieser  Kirchengemeinde  Kirchenumlagenpflichtige,  der  nicht  in  der  Kirchengemeindeversammlung
oder  bei  der  Wahl  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  stimmberechtigt  war.

V  Die  Rechtsgültigkeit  eines  Umlagenbeschlusses  kann  nach  rechtskräftiger  staatsaufsichtlicher
  Genehmigung  nur  mehr  im  Verwaltungsstreitverfahren  und  nur  unter  der  Voraussetzung
  angefochten  werden,  daß  sie  vor  Ablauf  von  vier  Monaten  nach  der  ersten  Zahlungsaufforderung
  bei  der  Staatsaufsichtsbehörde  beanstandet  wurde.  Gegenüber  den  im  Kirchengemeindebezirk
  wohnenden  Pflichtigen  genügt  hiebei  eine  allgemeine  Zahlungsaufforderung.

VI  Die  Berechnung  der  Steueransätze  nach  Art.  22  Ziff.  1—5,  dann  die  Berechnung

und  Verteilung  der  Kirchenumlagen  erfolgen  durch  die  Kirchenverwaltung.
153
        <pb n="947" />
        928

Art.  24.  Fälligkeit,  Einhebung  usw.

1  Die  Kirchenumlagen  werden  am  1.  Januar,  bei  späterer  Entstehung  des  Schuldverhältnisses
  am  Tage  der  Entstehung  fällig.  Den  Zeitpunkt  der  Entrichtung  bestimmt  die
Kirchenverwaltung.  ,

II  Einwendungen  gegen  den  Rechtsbestand  der  Umlagenforderung  haben  keine  aufschiebende
Wirkung.

Die  Kirchenumlagen  sind  von  den  Pflichtigen  an  den  Einnehmer  abzuliefern.

IV  Säumige  Umlagenschuldner  sind  vom  Einnehmer  zu  mahnen.  Für  die  Mahnung  ist
eine  Gebühr  von  20  Pfennig  zu  erheben.

V  Bleibt  die  Mahnung  erfolglos,  so  ist  vom  Einnehmer  ein  Ausstandsverzeichnis  anzufertigen.
  Die  Kirchenverwaltung  hat  das  Ausstandsverzeichnis  mit  dem  Vermerk  zu  versehen:
  „Vorstehendes  Ausstandsverzeichnis  wird  hiermit  für  vollstreckbar  erklärt"“.

VI  Die  Vollstreckung  ist  von  der  Kirchenverwaltung  zu  bewirken.  Diese  hat  dabei  die
nämlichen  Befugnisse  wie  das  Rentamt  in  Bezug  auf  die  Beitreibung  der  Staatsgefälle.

vn  Die  Art.  6  Abs.  II,  III,  7  Abs.  I  Satz  1  und  Abs.  II  des  Ausführungsgesetzes
zur  Reichszivilprozeßordnung  und  Konkursordnung  finden  entsprechende  Anwendung.  Die
Kirchenverwaltung  kann  die  nicht  den  Gerichten  zustehenden  Vollstreckungshandlungen  sowohl
durch  die  besonderen  Vollzugsorgane  der  bürgerlichen  Gemeinde  unter  Vermittlung  der
Gemeindebehörde  als  auch  durch  Gerichtsvollzieher  bewirken  lassen.

VIII  Kirchenumlagen  dürfen  nur  aus  erheblichem  Grunde  nachgelassen  oder  niedergeschlagen
werden.  Als  erheblicher  Grund  gilt  es  insbesondere,  wenn  die  zwangsweise  Beitreibung
den  Pflichtigen  im  wirtschaftlichen  Fortkommen  gefährden  würde,  ferner  wenn  das  Beitreibungsverfahren
  voraussichtlich  ohne  Erfolg  wäre,  wenn  die  Kosten  der  Beitreibung  außer  Verhältnis
  zu  dem  beizutreibenden  Betrage  stünden  oder  wenn  der  Umlagenanspruch  nicht
unzweifelhaft  besteht.

Art.  25.  Vereinbarungen.

1  Die  Kirchenverwaltung  und  die  Gemeindeverwaltung  können  sich  darüber  einigen,  daß
für  die  Gemeindemarkung  unentgeltlich  oder  gegen  bestimmte  Vergütung  die  Berechnung  der
Steueransätze  nach  Art.  22  Ziff.  1—5,  dann  die  Berechnung  und  Verteilung  der  Kirchenumlagen
  sowie  die  Durchführung  des  Einhebungs=  und  Vollstreckungsverfahrens  oder  ein
Teil  dieser  Geschäfte  der  Gemeindeverwaltung  übertragen  werden.

II  Bei  Ubertragung  der  Vollstreckung  erfolgt  die  Mahnung  und  Vollstreckung  wie  bei
Gemeindeumlagen.

III  Die  Vornahme  der  in  Abs.  I  bezeichneten  Geschäfte  oder  eines  Teiles  kann  auch  vertragsweise
  dem  Rentamt  übertragen  werden.
        <pb n="948" />
        Nr.  56.  929

Dritter  Titel.
Kirchengemeindedienste.

Art.  26.  Voraussetzungen  usw.

1  Zur  Befriedigung  von  Ortskirchenbedürfnissen  können  Kirchengemeindedienste  angeordnet
werden,  insbesondere  Hand=  und  Spanndienste  zu  Kultusbauten,  für  welche  die  Baupflicht
nicht  einem  leistungsfähigen  Dritten  einschließlich  des  Aufwandes  für  Hand=  und  Spanndienste
  obliegt.

II  Wissenschaftliche,  kunst=  oder  handwerksmäßige  Arbeiten  können  als  Kirchengemeindedienste
  nicht  gefordert  werden.

III  Obliegen  allen  oder  gewissen  Anwesensbesitzern  des  Kirchengemeindebezirks  oder  einem
sonstigen  Kreis  von  Verpflichteten  besondere  öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeiten  zu  Dienstleistungen
  für  einen  Geistlichen  oder  weltlichen  Kirchendiener  (Bestellung  der  Dienstgründe,
Anfahren  von  Holz,  Abholen  zum  Gottesdienst  usw.),  so  finden  die  Vorschriften  der  Kirchengemeindeordnung
  über  kirchliche  Reichnisse  entsprechende  Anwendung.

Art.  27.

1  Zur  Leistung  von  Kirchengemeindediensten  sind,  vorbehaltlich  der  Art.  16,  19  und  30
Ziff.  3,  verpflichtet:

1.  die  selbständigen  Kirchengemeindeglieder,  die  in  dem  Kirchengemeindebezirk  seit
wenigstens  sechs  Monaten  wohnen  (Art.  106  Abs.  IV)  und  von  denen  ein
Steuerbetrag  auf  die  Kirchengemeinde  trifft,

2.  die  Eigentümer  eines  im  Kirchengemeindebezirk  gelegenen  Wohnhauses,  soferne  sie
Bekenntnisgenossen  oder  juristische  Personen  sind.

I!I!  Nur  die  Spanndienstpflicht  kommt  in  Betracht  bei  Personen,  die,  im  aktiven  Dienste
stehend,  zur  Erfüllung  ihrer  Wehrpflicht  oder  infolge  eines  öffentlichen  Dienstverhältnisses
sich  im  Kirchengemeindebezirk  aufhalten  oder  die  zur  Erfüllung  einer  öffentlichen  Pflicht  vom
Kirchengemeindebezirk  ihres  Wohnortes  abwesend  sind.

III  Die  Spanndienstpflicht  erstreckt  sich  auch  auf  geeignete  Kraftfahrzeuge.  Diese  gelten
als  Gespanne  im  Sinne  dieses  Gesetzes.  Zum  öffentlichen  Dienste  gehaltene  Gespanne
werden  durch  die  Spanndienstpflicht  nicht  getroffen.  «

IV  Kirchengemeindedienste  dürfen  durch  geeignete  Stellvertreter  geleistet  werden.

V  Niemand  kann  zu  Kirchengemeindediensten  für  Zwecke  angehalten  werden,  deren  Erfüllung
durch  Kirchenumlagen  ihn.  nicht  treffen  würde.  Bezüglich  der  Angehörigen  eines  fremden
Bekenntnisses  findet  Art.  20  Abs.  III  und  IV  auf  Kirchengemeindedienste  entsprechende

Anwendung.
1537
        <pb n="949" />
        930

VI  Kirchengemeindedienste  für  Zwecke  der  Pfarrgemeinde  sind  nach  der  von  deren  Vertretungskörpern
  getroffenen  Regelung  von  den  Pflichtigen  zu  leisten,  soweit  nicht  einzelne
Bestandteile  der  Pfarrgemeinde  eine  abweichende  Regelung  vornehmen  oder  den  Wert  der
auf  sie  entfallenden  Dienste  durch  Kirchenumlagen  oder  sonstwie  aufbringen.

Art.  28.  Verteilung  usw.

1  Die  Verteilung  der  Kirchengemeindedienste,  insbesondere  die  Festsetzung  des  dabei  zugrunde
  zu  legenden  Maßstabes  und  des  bei  Spanndiensten  zwischen  den  Besitzern  von  Pferden
und  anderem  Zugvieh,  dann  von  Kraftfahrzeugen  einzuhaltenden  Verhältnisses  bemißt  sich
nach  Abs.  II,  vorbehaltlich  einer  für  den  einzelnen  Fall  oder  für  längere  Zeit  gesetzmäßig
beschlossenen  besonderen  Regelung  (Abs.  III).

II  Als  Regel  gelten  folgende  Vorschriften:

1.  Die  Spanndienste  werden  ausschließlich  unter  den  mit  Gespann  versehenen,  die
Handdienste  aber  nach  der  Zahl  sämtlicher  Verpflichteten  verteilt.  Leben  mehrere
Verpflichtete  in  einer  Familiengemeinschaft  zusammen,  so  sind  sie  nur  einem
Verpflichteten  gleichzuachten.  Im  Falle  des  Art.  27  Abs.  I  Ziff.  2  ist  ebenfalls
  nur  eine  Verpflichtung  anzunehmen,  wenn  sich  ein  Wohnhaus  im  Miteigentum
  mehrerer  befindet.

2.  Die  Spanndienstpflichtigen  sind  von  den  Handdiensten  nur  bei  solchen  Arbeiten
befreit,  bei  denen  zugleich  Spanndienste  vorkommen.

3.  Das  Maß  der  Spanndienste  richtet  sich  nach  der  Zahl  der  im  Kirchengemeindebezirk
  vorhandenen,  für  die  Leistung  in  Betracht  kommenden  Gespanne  der  Verpflichteten.


III  Die  Regelung  der  Verteilung  der  Kirchengemeindedienste  sowie  die  Anordnung  solcher
Kirchengemeindedienste,  welche  bisher  nicht  bestanden,  kommt  der  Kirchengemeindeversammlung
oder  der  Kirchenverwaltung  mit  Zustimmung  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  zu,  die  Anordnung
  anderer  Kirchengemeindedienste  und  die  Verteilung  selbst  der  Kirchenverwaltung.
Abweichungen  von  den  Regeln  des  Abs.  II  bedürfen  staatsaufsichtlicher  Genehmigung.

Art.  29.  Ersetzung.

1  Den  Kirchengemeinden  ist  freigestellt,  auf  ihre  Rechnung  Arbeiten,  die  sich  zur  Ausführung
  durch  Kirchengemeindedienste  eignen,  in  Akkord  zu  geben  oder  durch  Lohnarbeiter
ausführen  zu  lassen.  Wird  hiedurch  eine  Umlagenbelastung  (Art.  23  Abs.  II  Ziff.  1  und  2)
veranlaßt,  so  sind  die  hiefür  gegebenen  Vorschriften  zu  beobachten.  ·

«DieVergebungvonHand-undSpanndienstenzuKultusbauteninAkkordoderLohnarbeit
  auf  Rechnung  der  leistungsfähigen  Kirchenstiftung  ist,  soweit  nicht  letztere  ohnehin
        <pb n="950" />
        Nr.  56.  931

(Art.  112  Abs.  III)  den  Aufwand  für  solche  Dienste  zu  bestreiten  hat,  nach  Maßgabe  des
Art.  13  Abs.  IV  ausnahmsweise  zulässig.

Art.  30.  Besonderheiten.

Die  Kirchenverwaltungen  sind  befugt:

1.  zur  Abwendung  etwaiger  Überbürdung  mäßige  Vergütung  bei  Leistung  von
Kirchengemeindediensten  aus  Mitteln  der  Kirchengemeinde  zu  bewilligen,  aus
Mitteln  der  Kirchenstiftung  mangels  einer  Verpflichtung  derselben  (Art.  112
Abs.  III)  nur  nach  Maßgabe  des  Art.  13  Abs.  IV;

.  die  zu  leistenden  Kirchengemeindedienste  einzelnen  oder  allen  Pflichtigen  auf  deren
Antrag  gegen  eine  nach  den  ortsüblichen  Lohnverhältnissen  zu  regelnde  Geldabgabe
abzunehmen  und  für  jene  zu  besorgen;

3.  hinsichtlich  solcher  Kirchengemeindedienste,  die  in  der  Verrichtung  sogenannter  kleiner
Kirchendienste  (Tragen  des  Klingelbeutels  oder  Baldachins,  dann  von  Fahnen
oder  Laternen,  Kalkantendienst,  Aushilfe  im  Mesnerdienst  usw.)  bestehen,  den
Kreis  der  Pflichtigen  abweichend  von  Art.  27  Abs.  I  zu  umgrenzen  und  die  Verteilung
  der  Dienste  zu  regeln.

*

Art.  31.  Mahnung.  Zwang.
1  Kirchengemeindedienste,  deren  Leistung  nicht  rechtzeitig  erfolgt,  läßt  der  Kirchenverwaltungsvorstand
  nach  vorgängiger  einmaliger  Mahnung  auf  Kosten  des  Säumigen  (Art.  106
Abs.  VII)  leisten.
I.  Fand  die  Dienstleistung  auf  Kosten  des  Säumigen  nicht  statt,  so  bleibt  dieser  zur
Nachholung  der  Leistung  oder  Zahlung  eines  entsprechenden  Betrages  an  die  beteiligte  Kasse
verpflichtet.

Vierter  Titel.
Anlehen.
Art.  32.  Voraussetzungen.

Die  Aufnahme  eines  Anlehens  zu  Lasten  des  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens  oder
der  Kirchengemeinde  kann  nur  zur  Tilgung  bestehender  Anlehensschulden,  dann  zur  Bestreitung
  unvermeidlicher  oder  zum  dauernden  Vorteile  des  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens
oder  der  Kirchengemeinde  gereichender  Ausgaben  stattfinden,  wenn  die  Deckung  dieser  Ausgaben
  aus  anderen  Hilfsquellen  nicht  ohne  Uberbürdung  der  Pflichtigen  geschehen  kann.
        <pb n="951" />
        932

Art.  33.  Tilgung.

1  Für  alle  Anlehen  müssen  Tilgungspläne  angefertigt  werden,  welche  auf  nachhaltigen
Einnahmen  für  Verzinsung  und  Tilgung  beruhen  und  der  Staatsaufsichtsbehörde  vorzulegen
sind.  Solche  sind  auch  der  kirchlichen  Oberbehörde  vorzulegen,  wenn  die  Schuldaufnahme
zu  Lasten  des  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens  erfolgt.

n  Mit  Ausnahme  außerordentlicher  Notfälle  darf  vor  Ablauf  von  drei  Wochen  nach
Vorlage  des  Tilgungsplanes  kein  neues  Anlehen  ausgenommen  werden.

III  Für  die  richtige  Erhebung  und  Verwendung  des  Tilgungsfonds  haften  zunächst  die
Kassenverwalter.  ·

Art.  34.  Formelles.

1  Die  Beschlußfassung  über  Aufnahme  von  Anlehen  zu  Lasten  der  Kirchengemeinde  steht
der  Kirchengemeindeversammlung  oder  der  Kirchenverwaltung  mit  Zustimmung  der  Kirchengemeindebevollmächtigten
  zu,  wenn  nicht  die  Schuldaufnahme  zur  Abtragung  bestehender
Anlehensschulden  und  zu  den  gleichen  oder  günstigeren  Bedingungen  geschieht,  oder  das
Anlehen  innerhalb  desselben  Rechnungsjahres  aus  laufenden  Einnahmen  wieder  getilgt
werden  soll  und  kann.  Eine  Anlehensaufnahme  bedarf  staatsaufsichtlicher  Genehmigung,
wenn  der  Betrag,  um  welchen  die  Schuldenlast  in  demselben  Rechnungsjahre  vermehrt  wird,
bei  Kirchengemeinden  in  unmittelbaren  Städten  mindestens  3500  —M&amp;amp;,  im  übrigen  mindestens
1000  X  ausmacht.

II  Unter  der  letzteren  Voraussetzung  unterliegen  auch  die  Beschlüsse  der  Kirchenverwaltungen
über  Anlehensaufnahmen  zu  Lasten  des  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens  staatsaufsichtlicher
Genehmigung.  Außerdem  ist  hier  die  Zustimmung  der  kirchlichen  Oberbehörde  (Art.  11
Abs.  V)  erforderlich.

II  In  anderen  Fällen  kann  die  Staatsaufsichtsbehörde  binnen  vierzehn  Tagen  nach  Empfang
des  Tilgungsplanes  die  Schuldaufnahme  untersagen,  wenn  den  Bestimmungen  in  Art.  33
Abs.  1  Satz  1  nicht  genügt  ist  oder  wenn  die  Voraussetzungen  des  Art.  32  nicht  gegeben  sind.

Iv  Jede  Abweichung  vom  Tilgungsplane,  durch  welche  die  Tilgung  verzögert  wird,  bedarf
staatsaufsichtlicher  Genehmigung.  Die  Zustimmung  der  kirchlichen  Oberbehörde  (Art.  11
Abs.  V)  ist  einzuholen,  soweit  es  sich  um  Anlehen  zu  Lasten  des  ortskirchlichen  Stiftungsvermögenshandelt,
  zu  deren  Aufnahme  die  Zustimmung  der  kirchlichen  Oberbehörde  erforderlich  war.

V  Die  weiteren  Vorschriften  in  Art.  23  bleiben  vorbehalten.

Art.  35.  Vorschüsse.

1  Vorschüsse  aus  besonders  dotierten  Kassen  an  andere  unter  derselben  Verwaltung

stehende  Kassen  sind,  wenn  sie  nicht  binnen  Jahresfrist  zurückersetzt  werden,  gleich  den
Anlehen  zu  behandeln.
        <pb n="952" />
        Nr.  56.  933

1  Die  Gewährung  solcher  Vorschüsse  darf  nur  auf  Grund  eines  Beschlusses  der  Kirchenverwaltung
  erfolgen.

Dritter  Röschnitt.
Ortskirchliche  Vertretungskörper.

Erster  Kitel.
Kirchenverwaltung.
Erstes-  Hapitel.
Kirchenverwaltung  im  allgemeinen.
Art.  36.  Vestand  usw.

1  Soferne  nicht  besondere  Gründe  eine  Ausnahme  rechtfertigen,  soll  eine  Kirchenverwaltung
  bestehen:

1.  in  den  Pfarrgemeinden  und  in  den  wie  solche  zu  behandelnden  Kirchengemeinden,
welche  sich  an  die  den  Pfarreien  gleichgeachteten  selbständigen  Pfarrkuratien,
Kuratbenefizien  und  ständigen  Pfarrvikariate  anschließen,

2.  in  den  Gesamtkirchengemeinden,

3.  in  den  Tochtergemeinden,  welche  eine  eigene  Kirche  mit  regelmäßigem  pfarrlichem
Gottesdienst  haben  oder  Umlagen  erheben  oder  erheben  wollen.

II  Eine  eigene  Kirchenverwaltung  kann  neu  gebildet  und  im  Falle  ihres  bisherigen
Bestehens  beibehalten  werden:

1.  in  Muttergemeinden,

2.  in  den  nicht  unter  Abs.  I1  Ziff.  3  fallenden  Tochtergemeinden,

3.  wo  für  einen  bestimmten  Teil  des  Pfarrsprengels  eine  Nebenkirche  oder  Kapelle
mit  rentierendem  Vermögen  vorhanden  ist  oder  den  Bekenntnisgenossen  eines
solchen  engeren  Bezirks  besondere  Leistungen  für  kirchliche  Zwecke  obliegen,  ohne
daß  eine  Tochtergemeinde  bestünde.

III  In  Ermangelung  einer  eigenen  Kirchenverwaltung  besorgt  die  Geschäfte,  unbeschadet
der  Wahrung  des  gesonderten  Vermögensstandes  und  der  Führung  eigener  Rechnung:

1.  für  eine  Muttergemeinde  die  Pfarrkirchenverwaltung,  wobei  nur  der  Vorstand
und  die  im  Muttergemeindebezirke  wohnenden  (Art.  106  Abs.  IV)  Kirchenverwalter
  mitwirken  sollen,  soferne  die  Zahl  der  letzteren  mindestens  zwei  beträgt
und  die  Geschäfte  nicht  durch  übereinstimmende  Beschlüsse  des  bezeichneten  Vertretungskörpers
  und  der  Kirchengemeindeversammlung  oder  der  Kirchengemeindebevollmächtigten
  der  Muttergemeinde  auch  für  diesen  Fall  der  ganzen  Pfarrkirchenverwaltung
  übertragen  sind,
        <pb n="953" />
        934

2.  für  eine  Tochtergemeinde  die  Pfarrkirchenverwaltung,

3.  in  den  Fällen  der  Ziff.  3  des  vorigen  Absatzes,  dann  für  das  Vermögen  sonstiger
Nebenkirchen  und  Kapellen,  für  welche  nicht  stiftungsgemäß  eine  andere  Ver—
waltung  bestellt  ist,  jene  Kirchenverwaltung,  die  nach  der  Lage  der  Nebenkirche
oder  Kapelle  zunächst  zuständig  erscheint.

IV  Zur  Aufhebung  einer  bestehenden  Kirchenverwaltung  sind  übereinstimmende  Beschlüsse
der  Kirchenverwaltung  und  der  Kirchengemeindeversammlung  oder  der  Kirchengemeindebevollmächtigten
  sowie  staatsaufsichtliche  Genehmigung,  bei  Nebenkirchenverwaltungen  nur  Staatsaufsichtsbeschluß
  erforderlich.  Die  kirchliche  Oberbehörde  wird  einvernommen.

Hinsichtlich  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  von  besonderen  kirchlichen  Friedhofverbänden
  finden  die  Vorschriften  für  Nebenkirchen  (Abs.  II  Ziff.  3,  III  Ziff.  3,  IV)
entsprechende  Anwendung.

VI.  Bei  einer  nur  vorläufigen  Regelung  der  Verwaltung  und  bei  Ausnahmsverhältnissen
kann  von  Bestimmungen  dieses  Kapitels  abgewichen  werden.

Art.  37.  Zusammensetzung.

1  Die  Kirchenverwaltung  besteht,  vorbehaltlich  der  Art.  58  Abs.  II,  103  Abfk.  V,
104  Abs.  III  und  105  Abs.  III:

1.  aus  dem  Pfarrer  oder  dem  Stellvertreter  im  Pfarramte  als  Vorstand,

2.  aus  gewählten  weltlichen  Kirchengemeindegliedern  (Kirchenverwaltern),  deren  Zahl
mindestens  zwei,  höchstens  zwölf  beträgt  und,  wo  schon  bisher  eine  Verwaltung
(Kirchenverwaltung,  Fabrikrat,  Presbyterium)  bestand,  durch  die  Zahl  ihrer
weltlichen  Mitglieder  nach  dem  Sollstande  mit  Einrechnung  des  Gemeindeabgeordneten,
  bei  neuen  Verwaltungen  durch  die  Staatsaufsichtsbehörde  bestimmt
wird,  während  Anderungen  der  Zahl  durch  Ortskirchensatzung  erfolgen.

II  Die  Gesamtkirchenverwaltung  besteht:  "

1.  aus  zwei  bis  acht  geistlichen  Mitgliedern,

2.  aus  gewählten  weltlichen  Mitgliedern  (Kirchenverwaltern),  deren  Zahl  dreimal
so  groß  als  die  der  geistlichen  ist  und  von  der  Staatsaufsichtsbehörde  auf  die
Einzelkirchengemeinden  nach  Verhältnis  der  Seelenzahl  verteilt  wird,  wobei
mehrere  Kirchengemeinden  für  eine  gerechnet  werden  können.

ul  Zu  geistlichen  Mitgliedern  der  Gesamtkirchenverwaltung  sind  die  Vorstände  der  Einzelkirchenverwaltungen
  oder  diejenigen  Geistlichen  berufen,  welche  beim  Vorhandensein  von
Einzelkirchenverwaltungen  deren  Vorstände  wären.  Würde  durch  den  Eintritt  aller  die  Zahl  acht
überschritten,  so  bestimmen  sie  in  einer  Versammlung  nach  den  Grundsätzen  des  Art.  49,
wer  von  ihnen  einzutreten  hat.
        <pb n="954" />
        Nr.  56.  935

IV  Die  Gesamtkirchenverwaltung  wählt  ihren  Vorstand  und  dessen  Stellvertreter  aus  der
Zahl  ihrer  geistlichen  Mitglieder  für  die  Dauer  der  Wahlperiode.

Die  Mitglieder  der  Kirchenverwaltungen  versehen  ihr  Amt  unentgeltlich  als  Ehrenamt,
vorbehaltlich  der  Entschädigung  für  Kassen=  und  Rechnungsführung,  für  bare  Auslagen  und
außerordentliche  Dienstleistungen.  Über  die  Gewährung  solcher  Entschädigungen  können
allgemeine  Grundsätze,  auch  in  Bezug  auf  ortskirchliche  Bedienstete,  durch  Ministerialvorschrift
festgestellt  werden.

Art.  38.

1  Hinsichtlich  der  Vorstandschaft  in  der  Kirchenverwaltung  stehen  dem  Pfarrer  die  mit
den  vollen  pfarrlichen  Rechten  ausgestatteten  Seelsorgegeistlichen  gleich.

II  In  Tochtergemeinden,  für  die  ein  eigener  Geistlicher  außerhalb  des  Pfarrortes  bestellt
ist,  kann  dieser  als  stellvertretender  Vorstand  der  Tochterkirchenverwaltung  oder  der  im
Tochtergemeindebezirk  bestehenden  sonstigen  ortskirchlichen  Verwaltungen  auf  Antrag  des
Kirchenverwaltungsvorstandes  von  der  Staatsaufsichtsbehörde  bestimmt  werden.

III  Wenn  der  Kirchenverwaltungsvorstand  aus  einem  triftigen  Grunde  an  der  Führung
der  Vorstandschaft  so  lange  verhindert  ist,  daß  ein  Ersatz  notwendig  erscheint,  dann  wenn
er  vom  Dienste  enthoben  ist  (Art.  84  Abs.  IV)  oder  seine  Vorstandspflichten  gröblich  vernachlässigt,
  kann  von  der  Kreisregierung  nach  Einvernahme  der  kirchlichen  Oberbehörde  (in
besonders  dringenden  Fällen  von  der  Staatsaufsichtsbehörde)  ein  anderer  Geistlicher,  bei
protestantischen  Kirchenverwaltungen  im  Notfalle  auch  ein  Kirchenverwalter  mit  der  Vorstandschaft
  betraut  werden.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Vorstand  aus  einem  Privatinteresse  persönlich
unmittelbar  beteiligt  ist  (Art.  40  Abs.  1).

IV  Wo  in  einer  und  derselben  protestantischen  Pfarrei  mehrere  Pfarrer  angestellt  sind,  ist
deren  erster  (in  der  Pfalz  der  mit  der  höheren  Amtswürde,  bei  gleicher  Amtswürde  der  mit
höherem  Dienstalter)  zunächst  zum  Vorstande  der  Kirchenverwaltung  berufen.  Solange  er
von  seinem  Rechte  keinen  Gebrauch  macht  und  nicht  ohnehin  nur  noch  ein  zweiter  Pfarrer
vorhanden  ist,  bestimmen  die  Pfarrer  den  Vorstand  in  gemeinschaftlichem  Zusammentritt  nach
den  Grundsätzen  des  Art.  49  aus  ihrer  Mitte.  Für  den  Fall  vorübergehender  Verhinderung
kann  sich  der  Vorstand  einen  Stellvertreter  aus  dem  Kreise  seiner  Mitpfarrer  bestellen.

Art.  39.  Ersetzung.

1  Wenn  die  Wahl  der  Kirchenverwalter  in  der  festgesetzten  Zahl  trotz  Wiederholung  nicht
zustande  kommt  oder  wenn  die  Kirchenverwaltung  nicht  bloß  vorübergehend  beschlußunfähig
wird,  auch  durch  Einberufung  von  Ersatzmännern  oder  einmalige  Ergänzungswahl  nicht

abzuhelfen  war,  so  kann  die  Staatsaufsichtsbehörde  die  Zahl  der  Kirchenverwalter  entsprechend
154
        <pb n="955" />
        936

herabsetzen  oder  nötigenfalls  kommissarisch  die  Kirchenverwaltung  —  wenn  tunlich  aus  Kirchengemeindegliedern
  —  ergänzen  oder,  abgesehen  von  dem  Vorstande,  bestellen.

II  Erscheint  bei  vorübergehender  Beschlußunfähigkeit  der  Kirchenverwaltung  ein  Ersatz  notwendig,
  so  ist  nach  Art.  40  Abs.  II—IV  zu  verfahren.

Art.  40.  Privatbeteiligung.

1  Wer  bei  einer  Angelegenheit  aus  einem  Privatinteresse  persönlich  unmittelbar  beteiligt
ist,  darf  an  der  Beratung  und  Beschlußfassung  hierüber  nicht  teilnehmen.

II  Wenn  infolgedessen,  abgesehen  von  dem  Falle  des  Art.  38  Abs.  III  Satz  2,  die  Kirchenverwaltung
  beschlußunfähig  ist,  so  wird  durch  vorübergehende  Einberufung  von  unbeteiligten
Ersatzmännern  abgeholfen.

III  Ist  dies  nicht  möglich  und  handelt  es  sich  um  eine  Angelegenheit  katholischen  ortskirchlichen
  Stiftungsvermögens,  so  entscheidet  nach  Vernehmung  der  Beteiligten  wie  der  Unbeteiligten
  und  nach  Einvernahme  der  kirchlichen  Oberbehörde  die  Staatsaufsichtsbehörde,
soferne  nicht  nach  Art.  36  Abs.  VI  vorübergehend  eine  besondere  Vertretung  bestellt  wird.

1V  Handelt  es  sich  um  eine  Angelegenheit  der  Kirchengemeinde  oder  um  eine  Angelegenheit
protestantischen  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens  und  ist  Abhilfe  durch  vorübergehende  Einberufung
  von  unbeteiligten  Ersatzmännern  nach  Abs.  II  nicht  möglich,  so  steht  die  Entscheidung
der  Kirchengemeindeversammlung  oder  den  Kirchengemeindebevollmächtigten  zu.  Unmittelbar
Beteiligte  haben  auch  in  diesen  Vertretungskörpern  kein  Stimmrecht.  Ist  mindestens  die
Hälfte  der  an  sich  zur  Teilnahme  an  der  Kirchengemeindeversammlung  Berufenen  zur  Teilnahme
  an  der  Beschlußfassung  unfähig,  so  finden  die  Bestimmungen  des  Abs.  III  entsprechende
Anwendung.  Das  gleiche  gilt  bei  nicht  zu  beseitigender  (Abs.  II)  Beschlußunfähigkeit  der
Kirchengemeindebevollmächtigten  aus  solchem  Grunde.

Art.  41.  Austritt.

1  Ein  Kirchenverwalter  ist  wegen  erwiesener  körperlicher  oder  geistiger  Dienstesunfähigkeit
oder  wegen  zurückgelegten  60.  Lebensjahres  zum  Austritte  berechtigt.

II!  Der  Austritt  muß  erfolgen,  wenn  ein  Kirchenverwalter  die  zur  Wählbarkeit  erforderlichen
  Eigenschaften  verliert  oder  deren  Mangel  erst  nachträglich  wahrgenommen  wird,  oder
wenn  Verhältnisse  eintreten,  welche  die  Fortführung  des  Amtes  unmöglich  machen.

II  Über  die  Zulässigkeit  oder  Notwendigkeit  des  Austrittes  beschließt  zunächst  die  Kirchenverwaltung.


I7V  Außerdem  kann  einem  Kirchenverwalter  aus  triftigen  Gründen  die  nachgesuchte  Entlassung
durch  Beschluß  der  Kirchenverwaltung  mit  staatsaufsichtlicher  Genehmigung  bewilligt  werden.
        <pb n="956" />
        Nr.  56.  937

Zweites  Hapttel.
Kirchenverwaltungswahlen.
Art.  42.  Wähler  usw.

1  Die  Kirchenverwalter  der  Pfarr-,  Mutter=  und  Tochterkirchenverwaltung  sollen  durch
die  wahlstimmberechtigten  Pfarr-,  Mutter=  oder  Tochtergemeindeglieder  gewählt  werden.

II  Besteht  zwischen  Pfarr=  und  Tochtergemeinde  in  Ansehung  des  Ortskirchenvermögens
und  der  Befriedigung  der  Ortskirchenbedürfnisse  keine  oder  nur  eine  unerhebliche  Gemeinschaft,
  so  sollen  die  Tochtergemeindeglieder  für  die  Wahlen  der  Pfarrgemeinde  nicht  in
Betracht  kommen.

III  Durch  Ortskirchensatzung  kann  für  eine  über  mehrere  Orte  sich  erstreckende  Pfarr-,
Mutter=  oder  Tochtergemeinde  angeordnet  werden,  daß  fortgesetzt  oder  nach  Wahlperioden
abwechselnd  ein  bestimmter  Teil  der  Gesamtzahl  der  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  aus
gewissen  Orten  oder  Ortsgruppen  gewählt  werden  muß.  Die  Wahl  soll  für  die  einzelnen
Orte  oder  Ortsgruppen  nacheinander,  jedoch  unter  Mitwirkung  der  Wähler  aus  der  ganzen
Kirchengemeinde  erfolgen.

IV  Sind  in  die  Pfarrkirchenverwaltung  hienach  mindestens  zwei  Kirchenverwalter  und
Ersatzmänner  aus  dem  Tochtergemeindebezirk  zu  wählen,  so  kann  durch  Ortskirchensatzung
der  Tochtergemeinde  bestimmt  werden,  daß  sie  jeweils  zugleich  als  Kirchenverwalter  oder
Ersatzmänner  der  Tochterkirchenverwaltung  zu  gelten  haben.

V  Die  Kirchenverwalter  einer  Gesamtkirchenverwaltung  werden,  wenn  Einzelkirchenverwaltungen
  vorhanden  sind,  von  deren  Kirchenverwaltern  in  einer  Versammlung  aus  ihrer
Mitte  nach  den  Grundsätzen  der  Art.  49  und  50  bestimmt,  andernfalls  aber  durch  die
wahlstimmberechtigten  Kirchengemeindeglieder  der  Einzelkirchengemeinden  oder  der  Gruppen
gewählt,  zu  welchen  mehrere  Kirchengemeinden  nach  Art.  37  Abs.  II  Ziff.  2  zusammengefaßt
  sind.

VI  Die  Kirchenverwalter  der  Nebenkirchen-,  Kapellen=  und  kirchlichen  Friedhofverwaltungen
sollen  durch  die  in  dem  Bezirke  wohnenden  (Art.  106  Abs.  IV)  wahlstimmberechtigten  Bekenntnisgenossen
  gewählt  werden.  Der  Bezirk  gilt  für  die  Wahlen  als  Kirchengemeindebezirk.

Art.  43.  Wahlstimmrecht.

1  Wahlstimmberechtigt  sind  (vorbehaltlich  der  Art.  19  Abs.  I  Satz  1  und  42  Abs.  II,  V,  VI)

die  männlichen,  selbständigen  Bekenntnisgenossen,  die  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet
haben,  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzen,  im  Kirchengemeindebezirk  wohnen  (Art.  106
Abs.  IV)  und  von  denen  ein  Steuerbetrag  auf  eine  ganz  oder  teilweise  zum  Kirchengemeindebezirke

gehörige  bürgerliche  Gemeinde  oder  abgesonderte  Markung  trifft,  mit  Ausschluß:
1547
        <pb n="957" />
        938

1.  der  Gemeinschuldner  während  der  Dauer  des  Konkursverfahrens,

2.  jener,  die  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,

3.  jener,  die  zu  Zuchthausstrafe  oder  wegen  Diebstahls,  Unterschlagung,  Betrugs,
Urkundenfälschung  in  gewinnsüchtiger  Absicht,  Gotteslästerung,  Beschimpfung  der
eigenen  Kirche  oder  ihrer  Einrichtungen  und  Gebräuche,  Verbrechens  oder  Vergehens
in  Bezug  auf  den  Eid  oder  wider  die  Sittlichkeit  zu  Gefängnisstrafe  rechtskräftig
verurteilt  worden  sind,  wenn  nicht  die  Strafe  seit  fünf  Jahren  verbüßt,  verjährt
oder  erlassen  ist.

I  Durch  die  Kirchenwahlordnung  (Art.  52  Abs.  III)  kann  die  Befugnis  zur  Ausübung
des  Wahlstimmrechts  allgemeift  oder  unter  bestimmten  Voraussetzungen  von  dem  Eintrag
in  eine  ständige  oder  jeweils  anzulegende  Wählerliste  und  der  Eintrag  von  der  eigenen
Anmeldung  des  Wahlstimmberechtigten  abhängig  gemacht  werden.  4

Art.  44.  Wählbarkeit.

1  Wählbar  sind  (vorbehaltlich  der  Art.  19  Abs.  I  Satz  1,  42  Abs.  II,  III,  V,  VI
und  84  Abs.  IV)  nach  zurückgelegtem  dreißigsten  Lebensjahre  die  wahlstimmberechtigten  weltlichen
Bekenntnisgenossen,  die  ständig  im  Kirchengemeindebezirke  wohnen  (Art.  106  Abs.  IV)  und
denen  nicht  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter  fehlt  oder  durch  besonderen
ordnungsmäßig  veröffentlichten  Ausspruch  des  zuständigen  kirchlichen  Organs  die  kirchlichen
Gemeinschaftsrechte  aberkannt  sind.

II  Innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  der  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses  kann  von  der
kirchlichen  Oberbehörde  die  Wahl  von  Personen  beanstandet  werden,

1.  die  durch  offenkundigen  unsittlichen  Lebenswandel  Anlaß  zu  öffentlichem  Argernis
  geben,
2.  die  durch  öffentliche  Handlungen  eine  Verachtung  des  Gottesdienstes  und  der
Religionsgebräuche  zu  erkennen  geben  oder
3.  die  wegen  eines  in  Art.  43  Abs.  I  Ziff.  3  angeführten  Verbrechens  oder  Vergehens
  zu  Gefängnisstrafe  rechtskräftig  verurteilt  sind,  wenn  seit  der  Verbüßung,
Verjährung  oder  Erlassung  der  Strafe  mehr  als  fünf  Jahre  verflossen  sind.
Bestreitet  der  Gewählte,  daß  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Beanstandung  der
Wahl  gegeben  sind,  so  erfolgt  die  Feststellung  nach  Maßgabe  des  Art.  8  Ziff.  37  des
Gesetzes  vom  8.  August  1878,  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das
Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen  betreffend,  in  der  Fassung  des  Art.  96  der  Kirchengemeindeordnung.
        <pb n="958" />
        Nr.  56.  939

Art.  45.  Ablehnung.
Die  Wahl  kann  abgelehnt  werden:
1.  wegen  erwiesener  körperlicher  oder  geistiger  Dienstesunfähigkeit,
wegen  zurückgelegten  sechzigsten  Lebensjahres,
wenn  der  Gewählte  während  voller  sechs  Jahre  Mitglied  einer  Kirchenverwaltung  war,
wegen  einer  Beschäftigung,  die  eine  häufige  oder  lang  andauernde  Abwesenheit
vom  Kirchengemeindebezirk  mit  sich  bringt,
5.  wenn  der  Gewählte  berufsmäßig  im  Reichs-,  Staats-,  Hof-,  Militär=  oder
Gemeindedienst  oder  als  öffentlich  angestellter  Lehrer  tätig  ist,
6.  wenn  der  Gewählte  erklärt,  er  glaube  einer  Beanstandung  im  Sinne  des
Art.  44  Abs.  II  ausgesetzt  zu  sein.

165

Art.  46.  Bestechung.

Die  Bestechung  der  Wähler  hat  die  Ungültigkeit  der  Wahl,  soweit  sie  den  Bestechenden

und  Bestochenen  betrifft,  sowie  für  beide  den  Verlust  des  Wahlstimmrechtes  und  der  Wählbarkeit
  bei  der  betreffenden  Wahl  und  deren  etwaiger  Erneuerung  zur  Folge.

Art.  47.  Wahlperiode.

1  Die  regelmäßigen  Kirchenverwaltungswahlen  sollen  von  sechs  zu  sechs  Jahren  im  November
oder  Dezember  stattfinden  und  bis  15.  Dezember  beendet  sein.

II  Sie  gelten  für  die  sechs  auf  die  gesetzliche  Wahlzeit  folgenden  Kalenderjahre  (Wahlperiode).


II!  Die  während  der  Wahlperiode  stattfindenden  Wahlen  gelten  für  die  noch  übrige  Dauer
der  ersteren.

Art.  48.  Verschiedenes.

1  Die  Wahl  wird  unter  Leitung  eines  von  der  Staatsaufsichtsbehörde  ernannten  Wahlkommissärs,
  welchem  ein  Wahlausschuß  zur  Seite  steht,  in  geheimer,  unmittelbarer  Stimmgebung
  vorgenommen.  Als  Wahlkommissär  ist  in  der  Regel  der  Kirchenverwaltungsvorstand
aufzustellen.

II!  In  großen  Kirchengemeinden  kann  die  Kirchenverwaltung  die  Vornahme  der  Wahl  in
mehreren  Wahllokalen  anordnen.

III  Jeder  Wähler  hat  nur  eine  Stimme.

IV  Stellvertretung  ist  ausgeschlossen.  ·

V  Die  bürgerlichen  Gemeindebehörden  sind  verpflichtet,  den  auf  die  Wahlen  bezüglichen
Anforderungen  des  Wahlkommissärs  ungesäumt  zu  entsprechen,  insbesondere  das  nötige
Dienstpersonal  bereit  zu  stellen  sowie  für  ein  geeignetes  Wahllokal  und  die  erforderlichen
Wahlpapiere  zu  sorgen.
        <pb n="959" />
        940

Art.  49.  Ergebnis.

1  Bei  der  Wahl  entscheidet  relative  Stimmenmehrheit.

II  Die  Reihenfolge  der  Gewählten  bemißt  sich  nach  der  Zahl  der  erhaltenen  Stimmen.
Bei  gleicher  Stimmenzahl  richtet  sich  die  Reihenfolge  nach  dem  Lebensalter,  wenn  die
erforderliche  Zahl  durch  den  Eintritt  aller  nicht  überschritten  wird.  Andernfalls  entscheidet
das  Los.

Art.  50.  Verwandtschaft.  Schwägerschaft.

1  Werden  zu  Kirchenverwaltern  Personen  gewählt,  welche  miteinander  als  Vater  und
Sohn,  Bruder,  Oheim  und  Neffe  verwandt  oder  als  Stiefvater  und  Stiefsohn,  Schwiegervater
  und  Schwiegersohn  verschwägert  sind,  so  hat  der  mit  der  größten  Stimmenzahl
Gewählte  das  Recht  zum  Eintritt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

II  Besteht  ein  solches  Verwandtschafts=  oder  Schwägerschaftsverhältnis  zwischen  einem
Gewählten  einerseits  und  einem  Kirchenverwaltungsmitgliede  anderseits,  so  ist  der  Gewählte
vom  Eintritt  in  die  Kirchenverwaltung  ausgeschlossen.

III  Wenn  das  Hindernis  erst  nachträglich  entdeckt  wird  oder  entsteht,  so  ist  zum  Austritt
(Art.  41  Abs.  III)  verpflichtet,  wer  nach  Abs.  I  oder  II  nicht  eintreten  könnte.

IV  Die  nach  diesem  Artikel  von  der  Mitgliedschaft  Ausgeschlossenen  sind  bei  einer  Erledigung
  im  Laufe  der  Wahlperiode  vor  den  Ersatzmännern  zum  Eintritte  berufen,  wenn  das
Hindernis  weggefallen  ist.  Ein  gleichwohl  einberufener  Ersatzmann  ist  zum  Austritte
(Art.  41  Abs.  III)  verpflichtet.

Art.  51.  Ersatzmänner.

1  Für  die  Kirchenverwalter  sind  in  demselben  Wahlgang  in  gleicher  Anzahl  Ersatzmänner
zu  wählen.  Jeder  Wähler  hat  daher  doppelt  soviel  Namen  zu  bezeichnen,  als  Kirchenverwalter
  zu  wählen  sind.  Die  nach  den  Grundsätzen  des  Art.  49  auf  die  Kirchenverwalter
  zunächst  folgenden  Personen  sind  als  Ersatzmänner  gewählt.

II  Die  Ersatzmänner  werden  für  die  Dauer  der  Wahlperiode  gewählt  und  nach  der
gesetzlichen  Reihenfolge  (Art.  49  Abs.  II)  einberufen.

III  Der  Einberufene  hat  sein  Amt  für  die  noch  übrige  Dauer  der  Wahlperiode  zu  versehen.

Art.  52.  Weiteres.
1  Die  Wahlen  unterliegen  der  Prüfung  durch  die  Staatsaufsichtsbehörde  und  innerhalb
vierzehn  Tagen  nach  der  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses  der  Anfechtung.
II  Die  Austretenden  haben  bis  zur  Einweisung  der  Neugewählten  ihre  Tätigkeit  fortzusetzen.
        <pb n="960" />
        Nr.  56.  941

II!  Die  weiter  erforderlichen  Bestimmungen  über  die  Wahlen,  insbesondere  über  das  Verfahren,
  die  Wahlprüfung  und  Wahlanfechtung,  sowie  jene  über  Einweisung  und  Verpflichtung
der  Kirchenverwaltungsmitglieder  werden  durch  Königliche  Verordnung  (Kirchenwahlordnung)
getroffen.  Die  Kirchenwahlordnung  kann  die  Wahl  nach  gebundenen  Listen  für  Kirchengemeinden
  vorsehen,  in  denen  die  Befugnis  zur  Ausübung  des  Wahlstimmrechts  von  dem
Eintrag  in  eine  Wählerliste  abhängig  gemacht  ist.  Die  Einführung  dieses  Wahlverfahrens
hat  außerdem  einen  hierauf  gerichteten  Antrag  eines  ortskirchlichen  Vertretungskörpers  zur
Voraussetzung.

IV  Die  Staats=  und  Gemeindebehörden  sowie  die  Pfarr=  und  Standesämter  sind  verpflichtet
  die  zur  Durchführung  der  Wahlen  erforderlichen  Aufschlüsse  unverzüglich  und
unentgeltlich  zu  erteilen.  Soweit  die  Aufstellung  von  Wählerlisten,  die  alle  Wahlstimmberechtigten
  umfassen  sollen,  angeordnet  wird,  obliegt  die  Herstellung  den  bürgerlichen  Gemeinden
im  Benehmen  mit  den  einschlägigen  Kirchenverwaltungen.

V  Die  Wahlkosten  gehören  zum  Verwaltungsaufwand.  Den  bürgerlichen  Gemeinden
sind  nur  die  Auslagen  zu  ersetzen.  Reisekosten  und  Tagegelder  von  Staatsbeamten,  die
als  Wahlkommissäre  aufgestellt  sind,  fallen  der  Staatskasse  zur  Last.  Alle  Wahlhandlungen
und  die  dabei  nötigen  Ausfertigungen  sind  gebührenfrei.

Drittes  Hapitel.
Wirkungskreis  der  Kirchenverwaltung.
Art.  53.  Im  allgemeinen.

1  Die  Kirchenverwaltung  vertritt  das  ihrer  Verwaltung  anvertraute  ortskirchliche  Stiftungsvermögen
  und  die  Kirchengemeinde  in  allen  rechtlichen  Beziehungen.

II  Sie  besorgt  nach  Maßgabe  der  Gesetze  die  Verwaltung  des  Ortskirchenvermögens  und
die  Befriedigung  der  Ortskirchenbedürfnisse.

II!  Die  Kirchenverwaltung  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  das  ihr  anvertraute  Vermögen
erhalten  und  bestmöglich  verwaltet,  unstatthafte  Ausgaben  vermieden,  die  dem  ortskirchlichen
Stiftungsvermögen  oder  der  Kirchengemeinde  wirklich  obliegenden  Ausgaben  richtig  geleistet
und  namentlich  die  unterstellten  Gebäude  nebst  Zubehör  in  gutem  Stande  erhalten
werden.

V.  Der  Kirchenverwaltung  stehen  auch  Verfügungen  und  Anordnungen  über  Kirchenstühle
zu,  soweit  sie  die  letzteren  als  Bestandteile  des  Ortskirchenvermögens  betreffen  oder  sonst
ein  ortskirchliches  Vermögensinteresse  berühren,  unbeschadet  bürgerlich=  oder  öffentlich-rechtlicher
Ansprüche  sowie  der  Befugnisse  der  kirchlichen  Organe.  Fortdauernd  geltende  Anordnungen
werden  mit  den  gleichen  Einschränkungen  als  Ortskirchensatzungen  erlassen.
        <pb n="961" />
        942

Ar  t.  54.  Ortskirchensatzungen.

1  Außer  den  in  der  Kirchengemeindeordnung  besonders  vorgesehenen  Fällen  können  auch
sonst  auf  der  Grundlage  dieses  Gesetzes  den  örtlichen  Verhältnissen  und  Bedürfnissen
entsprechende  Einrichtungen  und  Regelungen  durch  Ortskirchensatzungen  getroffen  werden.

I  über  Erlassung  von  Ortskirchensatzungen  beschließt,  vorbehaltlich  des  Art.  23,  die
Kirchenverwaltung.  Simultane  Ortskirchensatzungen  bedürfen  der  gesonderten  Zustimmung
der  Kirchenverwaltungen  der  beteiligten  Religionsteile.  In  protestantischen  Kirchengemeinden,
in  welchen  Kirchengemeindebevollmächtigte  eingeführt  sind,  müssen  diese  vor  der  Erlassung
mit  ihren  Erinnerungen  gehört  werden.

IIl!  Jede  Ortskirchensatzung  bedarf  staatsaufsichtlicher  Genehmigung.  Die  kirchliche  Oberbehörde
  wird  einvernommen.

IV  Die  genehmigte  Ortskirchensatzung  tritt  mit  ihrer  Bekanntmachung  in  Kraft,  wenn  nicht
ein  anderes  bestimmt  ist  oder  aus  den  Umständen  sich  ergibt.  Der  Staatsaufsichtsbehörde
und  der  kirchlichen  Oberbehörde  wird  eine  beglaubigte,  mit  Bekanntmachungsnachweis  versehene
Ausfertigung  vorgelegt.

Art.  55.  Interessenwiderstreit  usw.

1  Wenn  in  Streitfällen  oder  bei  Vornahme  von  Rechtsgeschäften  das  Interesse  des  ortskirchlichen
  Stiftungsvermögens  dem  Interesse  der  Kirchengemeinde  widerstreitet  oder  wenn
zwischen  ihnen  ein  Rechtsgeschäft  abgeschlossen  werden  soll,  so  steht  den  Kirchenverwaltern,
welche,  wenn  sie  nur  zwei  sind,  ein  weiteres  wählbares  Kirchengemeindeglied  beizuziehen
haben,  nach  Bestellung  eines  Vorsitzenden  aus  ihrer  Mitte  die  Vertretung  der  Kirchengemeinde,
jene  des  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens  dem  Kirchenverwaltungsvorstande  zu,  der  beim
Vorhandensein  von  unbeteiligten  Ersatzmännern  oder  unbeteiligten  wählbaren  Kirchengemeindegliedern
  zwei  derselben  beizuziehen  hat.  Die  Staatsaufsichtsbehörde  ist  zu  verständigen.  Sie
kann  aus  besonderen  Gründen  die  Vertretung  nach  Einvernahme  der  kirchlichen  Oberbehörde
anders  regeln.

I!  Die  vorübergehend  zur  Vertretung  herangezogenen  Personen  werden  wie  Kirchenverwalter
behandelt.

III  Wenn  in  den  Fällen  des  Abs.  I  die  Kirchenstiftung  und  ein  anderer  rechtsfähiger
Bestandteil  des  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens  sich  gegenüberstehen,  so  wird  für  diesen
von  der  Staatsaufsichtsbehörde  nach  Einvernahme  der  kirchlichen  Oberbehörde  eine  besondere
Vertretung  bestellt.

Art.  56.  Vorstandspflichten.

1  Dem  Kirchenverwaltungsvorstande  obliegt  die  Führung  und  Verwahrung

1.  der  Beschreibung  des  Kirchengemeindebezirks  sowie  der  innerhalb  desselben  bestehenden
ortskirchlichen  Bezirke  nach  ihrem  Umfange,
        <pb n="962" />
        Nr.  56.  943

2.  der  Beschreibung  der  Rechte,  Gerechtigkeiten  und  Besitzungen  des  ortskirchlichen
Stiftungsvermögens  und  der  Kirchengemeinde  sowie  die  Verwahrung  der  hiezu
gehörigen  Katasterauszüge,

3.  des  Inventars  über  die  beweglichen  Sachen  und  des  Verzeichnisses  der  Aktivkapitalien
  des  Ortskirchenvermögens,  während  eine  Zweitschrift  dieses  Verzeichnisses
vom  Kassenverwalter  zu  führen  und  zu  verwahren  ist.

II  Der  Kirchenverwaltungsvorstand  hat  ferner  für  die  ordnungsmäßige  Erhaltung  der
Registratur,  insbesondere  für  die  Aufbewahrung  der  Rechnungen  nebst  Belegen  zu  sorgen.

III  Ihm  kommt  die  nächste  Aufsicht  über  das  Kassen=  und  Rechnungswesen,  namentlich
auch  die  Vornahme  der  erforderlichen  Visitationen,  dann  in  der  Regel  (Art.  62  Abs.  III)
die  Mitsperre  der  mit  doppeltem  Verschlusse  versehenen  Kassen  zu.

IV  Er  hat  die  Kirchenverwaltung,  dann  in  Fällen,  wo  dies  gesetzlich  erforderlich  ist,  die
Kirchengemeindeversammlung  oder  Kirchengemeindebevollmächtigten  zu  berufen,  die  Beschlußfassung
  vorzubereiten  und  zu  leiten  sowie  für  den  Vollzug  der  Beschlüsse  zu  sorgen.

Zur  Berufung  ist  er  auch  verpflichtet,  wenn  diese  von  der  Staatsaufsichtsbehörde  von
sich  aus  oder  auf  Anregung  der  kirchlichen  Oberbehörde  angeordnet  oder  schriftlich  unter
Bezeichnung  eines  zur  Zuständigkeit  des  Vertretungskörpers  gehörigen  Verhandlungsgegenstandes
  von  einem  Drittel,  bei  der  Kirchengemeindeversammlung  von  einem  Zehntel  der
Stimmberechtigten  beantragt  wird.  Zur  Berufung  der  Kirchengemeindeversammlung  oder
der  Kirchengemeindebevollmächtigten  ist  er  auch  dann  verpflichtet,  wenn  dies  von  der  Kirchenverwaltung
  in  einem  Falle  ausdrücklich  beschlossen  wird,  der  an  sich  nicht  zur  Zuständigkeit
des  weiteren  Vertretungskörpers  gehört  (Art.  65  Abs.  II,  68  Abs.  VI  Satz  2).

Art.  57.  Schreibgeschäfte.

1  Der  Vorstand  der  Kirchenverwaltung  besorgt  in  der  Regel  die  Schreibgeschäfte  unentgeltlich;
  er  kann  hiezu  auch  geeignete  Kirchenverwalter  heranziehen.

I!  Im  Bedürfnisfalle  kann  die  Kirchenverwaltung  einen  Kirchenschreiber  aufstellen  und
besolden,  auch  eine  Vereinbarung  mit  benachbarten  Kirchengemeinden  über  Aufstellung  eines
gemeinschaftlichen  Kirchenschreibers  oder  mit  einer  bürgerlichen  Gemeinde  über  Mitbenützung
der  gemeindlichen  Kanzlei  oder  des  Gemeindeschreibers  treffen.

Art.  58.  Kassenverwalter.

1  Die  Kirchenverwaltung  bestimmt  für  die  Kassen=  und  Rechnungsführung  des  ortskirchlichen
  Stiftungsvermögens  und  der  Kirchengemeinde  aus  ihrer  Mitte,  ausnahmsweise

aus  den  übrigen  wählbaren  Kirchengemeindegliedern,  einen  oder  im  Bedürfnisfalle  mehrere
155
        <pb n="963" />
        944

vertrauenswürdige  Kirchenpfleger,  erstattet  darüber  Anzeige  an  die  Staatsaufsichtsbehörde
und  beschließt  über  die  Gewährung  einer  Entschädigung  für  diese  Geschäftsführung.

II  Der  in  jenen  Ausnahmefällen  von  der  Kirchenverwaltung  bestimmte  Kirchenpfleger  wird
mit  der  Diensteinweisung  zugleich  Kirchenverwalter.  Art.  45  findet  Anwendung.  Art.  44
Abs.  II  gilt  entsprechend.

III  Dem  Kirchenverwaltungsvorstande  ist  untersagt,  eine  seiner  Aufsicht  unterstellte  Kassenverwaltung
  selbst  zu  führen.

IV  Aus  besonderen  Gründen  kann  mit  staatsaufsichtlicher  Genehmigung  das  Kassen=  und
Rechnungswesen  rechnungsverständigen  besonderen  Verwaltern  (Kircheneinnehmern)  gegen  Besoldung
  übertragen  werden.  Die  kirchliche  Oberbehörde  wird  einvernommen.

V  Die  Kirchenpfleger  und  sonstigen  Kassenverwalter  sind  der  Kirchenverwaltung  untergeordnet
  und  an  deren  Beschlüsse  gebunden.

VI  Sie  sind  für  die  richtige  Erhebung  der  Einkünfte,  für  die  Einhaltung  der  Voranschläge
und  für  die  vorschriftsmäßige  Ordnung  in  den  Ausgaben  zunächst  verantwortlich.

l  Ihre  Amtsführung  unterliegt  der  Aufsicht  der  Kirchenverwaltung  und  zwar  zunächst

des  Kirchenverwaltungsvorstandes.
VIII  Die  Stellung  von  Kautionen  bemißt  sich  nach  der  Verwaltungsordnung  (Art.  62  Abs.  III).

Art.  59.  Haftungen.

1  Die  Mitglieder  der  Kirchenverwaltung  und  die  besonderen  Verwalter  sind  dem  ortskirchlichen
  Stiftungsvermögen  und  der  Kirchengemeinde  für  den  aus  einer  Pflichtverletzung
entstandenen  Schaden  verantwortlich,  wenn  ihnen  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.

II  In  erster  Reihe  haften  von  ihnen  die  zunächst  Schuldigen,  aushilfsweise  diejenigen,
welche  für  den  von  jenen  verursachten  Schaden  nur  wegen  Verletzung  einer  Aufsichtspflicht
oder  sonst  in  zweiter  Linie  verantwortlich  sind.

II1  Wenn  der  Schaden  durch  einen  Beschluß  der  Kirchenverwaltung  entstanden  ist,  so
haften  alle  Mitglieder,  die  an  der  Beschlußfassung  teilgenommen  haben  mit  Ausnahme  jener,
die  nachweisen  können,  daß  sie  gegen  den  Beschluß  gestimmt  haben.  Ebenso  haften  bei
Versäumnissen  der  Kirchenverwaltung  alle  daran  schuldigen  Mitglieder.

IV  Wenn  mehrere  in  gleicher  Weise  verantwortlich  sind,  so  haften  sie  nach  gleichen  Teilen
und  aushilfsweise  jeder  für  das  Ganze.

Art.  60.  Rechnungsjahr.  Voranschläge  usw.

1  Das  Rechnungsjahr  läuft  vom  1.  Januar  bis  31.  Dezember.
II  Ein  vom  Kirchenstiftungshaushalte  gesonderter  Kirchengemeindehaushalt  wird,  soferne
        <pb n="964" />
        Nr.  56.  945

nicht  besondere  Gründe  entgegenstehen,  auch  dann  nicht  geführt,  wenn  Kirchenumlagen
erhoben  werden.

III  Wenn  in  einer  Kirchengemeinde  Kirchenumlagen  erhoben  werden  oder  erhoben  werden
sollen,  hat  die  Kirchenverwaltung  rechtzeitig  den  Voranschlag  sämtlicher  voraussehbaren  Einnahmen
  und  Ausgaben  des  gemeinschaftlichen  Haushaltes  der  Kirchenstiftung  und  Kirchengemeinde
  oder  des  Kirchengemeindehaushaltes  für  das  nächste  Jahr  oder  bei  Einführung
von  Umlagen  im  Laufe  des  Jahres  für  dieses  oder  für  dessen  Rest  aufzustellen  und  nach
vorgängiger  Bekanntgabe  vierzehn  Tage  lang  öffentlich  aufzulegen.  Jedem  Beteiligten  steht  es
frei  seine  Erinnerungen  schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  zu  erklären.

IV.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  hat  die  Kirchenverwaltung  den  Voranschlag  unter  Würdigung
der  erhobenen  Erinnerungen  festzustellen  und  der  Staatsaufsichtsbehörde  mit  beglaubigter
Abschrift  etwaiger  Umlagenbeschlüsse  ungesäumt  vorzulegen.  Sieht  sich  diese  Behörde  zur
Ausübung  ihres  Aufsichtsrechtes  nach  Art.  74  oder  zur  Versagung  oder  eingeschränkten
Erteilung  der  Umlagengenehmigung  veranlaßt,  so  hat  sie  rechtzeitig  der  Kirchenverwaltung
die  geeignete  Eröffnung  zu  machen.

Der  Voranschlag  bildet  die  Grundlage  der  Haushaltsführung.

VMo  Über  nicht  vorgesehene  unvermeidliche  Ausgaben  und  Mehrausgaben  hat  die  Kirchenverwaltung
  Beschluß  zu  fassen.  Hiebei  ist,  abgesehen  von  den  durch  sonstige  Bestimmungen
der  Kirchengemeindeordnung  getroffenen  Fällen,  staatsaufsichtliche  Genehmigung  erforderlich,
wenn  die  verfügbaren  Deckungsmittel  nicht  ausreichen,  dann,  wenn  die  im  Voranschlag
nicht  vorgesehene  Summe  für  sich  allein  oder  mit  früheren  ÜUberschreitungen  für  das  gleiche
Rechnungsjahr  bei  Voranschlägen  mit  einer  Gesamtausgabensumme  bis  zu  1000  —M  100,
bei  Voranschlägen  mit  einer  Gesamtausgabensumme  von  10  000  —&amp;amp;X  und  darüber  1000.,
bei  sonstigen  Voranschlägen  zehn  Prozent  der  festgestellten  Ausgabensumme  überschreitet.

VII  Vorstehende  Bestimmungen  finden  auf  Kirchengemeinden,  die  keine  Kirchenumlagen  erheben,
  und  auf  den  gesonderten  Haushalt  von  ortskirchlichem  Stiftungsvermögen  Anwendung.
Die  Voranschläge  werden  jedoch  auf  unbestimmte  Zeit  festgestellt  (Grundetats),  soferne  die
Staatsaufsichtsbehörde  nicht  im  einzelnen  Falle  anders  verfügt.

VIII  Die  Festsetzung  dieser  Grundetats  steht  der  Kreisregierung  zu.  Die  kirchliche  Oberbehörde
  wird  einvernommen.

1X  Die  Etatsfeststellung  für  unzureichend  dotierte  ehemalige  Stifts=  und  Klosterkirchen
und  die  Befriedigung  der  in  den  Etats  nicht  vorgesehenen  außerordentlichen  Bedürfnisse
bemessen  sich  nach  den  hierüber  jeweils  bestehenden  Ministerialvorschriften.

7*  Die  Kassenverwalter  dürfen  ohne  schriftliche  Zahlungsanweisung  des  Kirchenverwaltungsvorstandes

  bei  Meidung  eigener  Haftung  keine  Zahlung  machen.
155“
        <pb n="965" />
        946

Art.  61.  Rechnungen.

1  Die  Rechnungen  über  die  Verwaltung  des  Ortskirchenvermögens  im  abgelaufenen  Jahre
sollen  bis  zu  dem  durch  die  Staatsaufsichtsbehörde  festgesetzten  Termin  von  den  Kassenverwaltern
  gestellt  und  vierzehn  Tage  lang  öffentlich  aufgelegt  werden.

II  Jedem  Beteiligten  steht  es  frei  binnen  dieser  Frist  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses
seine  Erinnerungen  schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  zu  erklären.

II!  Sodann  sind  die  Rechnungen  durch  die  Kirchenverwaltung  unter  Würdigung  der  abgegebenen
  Erinnerungen  und  nach  Vernehmung  des  Rechners  über  etwa  erhobene  Beanstandungen
  festzustellen  und  nebst  Belegen  mit  allen  Verhandlungen  an  die  Staatsaufsichtsbehörde
  einzusenden,  von  welcher  die  Rechnungen  geprüft  und  rechnerisch  beschieden  werden.

IV  Betrifft  der  Bescheid  eine  Haftungsverbindlichkeit  des  Rechners,  so  finden  die  Vorschriften
  des  Art.  79  Anwendung.

V  Ist  die  Behörde  durch  die  vorgelegte  Rechnung  zur  Ausübung  ihres  Ausfsichtsrechtes
nach  Art.  74  veranlaßt,  so  hat  sie  der  Kirchenverwaltung  die  geeignete  Eröffnung  zu  machen.

Art.  62.  Weiteres.

1  Die  Kirchenverwaltungsvorstände  sind  verpflichtet,  die  Voranschläge  und  Kirchenrechnungen
  vor  Einsendung  an  die  Staatsaufsichtsbehörde  den  kirchlichen  Oberbehörden  auf  deren
Verlangen  mitzuteilen.  Diese  können  etwaige  Erinnerungen  bei  der  Staatsaufsichtsbehörde
erheben.

II!  In  protestantischen  Kirchengemeinden,  in  welchen  Kirchengemeindebevollmächtigte  eingeführt
  sind,  werden  ihnen  die  Voranschläge  und  Rechnungen  vor  der  Festsetzung  zur  Abgabe
von  Erinnerungen  mitgeteilt.  Das  gleiche  gilt  für  Grundetats.

III  Die  übrigen  Bestimmungen  über  die  Vermögensverwaltung,  namentlich  über  die  Vermögenssicherung
  sowie  über  das  Kassen=  und  Rechnungswesen  werden  nach  Einvernahme  der
kirchlichen  Oberbehörden  durch  Ministerialvorschrift  getroffen  (Verwaltungsordnung).

IV  Durch  solche  Vorschriften  können  erleichternde  Abweichungen  vorgesehen  werden  in  Bezug
auf  das  Erfordernis

1.  der  Zahlungsanweisung  des  Kirchenverwaltungsvorstandes,

2.  der  Aufstellung  eines  jährlichen  Voranschlages,

3.  der  jährlichen  Rechnungsstellung  unter  Zulassung  von  zwei=  oder  dreijährigen
Rechnungsperioden,

4.  der  Prüfung  und  Verbescheidung  der  Rechnungen.

V  Ferner  können  durch  solche  Vorschriften  mit  Rücksicht  auf  die  besonderen  Verhältnisse
des  unter  gutsherrlicher  oder  sonstiger  spezieller  Verwaltung  stehenden  Ortskirchenvermögens
Abweichungen  von  den  Bestimmungen  der  Kirchengemeindeordnung  vorgesehen  werden.
        <pb n="966" />
        Nr.  56.  947

Viertes  Aapitel.
Geschäftsgang  der  Kirchenverwaltung  und  besondere  Ausschüsse.

Art.  63.  Geschäftsgang.
1  Die  Verteilung  und  Leitung  der  Geschäfte  gebührt  dem  Kirchenverwaltungsvorstande.
II  Die  Sitzungen  der  Kirchenverwaltung  können  öffentlich  oder  geheim  sein.
1I1!1  Der  Vorsitzende  handhabt  die  Ordnung.

IV  Die  Kirchenverwaltung  kann,  falls  nicht  ohnehin  alle  Stimmberechtigten  versammelt
sind,  nur  dann  gültig  beschließen,  wenn  nach  gehöriger  Ladung  aller  im  Kirchengemeindebezirk
  anwesenden  stimmberechtigten  (Art.  40)  Mitglieder  oder  nach  Vorausbestimmung  der
Sitzungstage  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitgliederzahl  nach  dem  Sollstande,  mindestens  aber
drei  Mitglieder  bei  der  Beratung  und  Abstimmung  mitwirken.  Die  besonderen  Vorschriften
des  Art.  23  Abs.  III  bleiben  vorbehalten.

V  Kein  anwesender  Stimmberechtigter  soll  sich  der  Abstimmung  enthalten.

VI.  Ein  Antrag  ist  angenommen,  wenn  sich  mehr  als  die  Hälfte  der  anwesenden  Stimmberechtigten
  dafür  erklärt.

VII  Bei  Stimmengleichheit  gibt  der  geistliche  Kirchenverwaltungsvorstand  den  Ausschlag.

VI  Über  die  Beschlüsse  ist  ein  Protokoll  zu  führen,  dessen  Einsicht  jedem  Kirchengemeindegliede
  oder  Kirchenumlagenpflichtigen  sowie  dem  Patrone  zu  gestatten  ist,  soweit  nicht
berechtigte  Interessen  entgegenstehen,  und  in  das  jeder  Beschluß  eingetragen  werden  soll.
Das  Protokoll  soll  die  zur  Beurteilung  der  Beschlußfähigkeit  erforderlichen  Feststellungen
und  das  Ergebnis  der  Abstimmung  enthalten.  Die  Protokolle  sollen  von  allen  anwesenden
Mitgliedern  unterschrieben  werden,  jene  der  Gesamtkirchenverwaltungen  vom  Vorstande,  zwei
weiteren  Mitgliedern  und  vom  Protokollführer.

1X  Die  Ausfertigungen  der  Kirchenverwaltung  werden  regelmäßig  vom  Vorstand  unterzeichnet.
  Schriftliche  Willenserklärungen,  durch  die  eine  Verpflichtung  des  ortskirchlichen
Stiftungsvermögens  oder  der  Kirchengemeinde  gegenüber  Dritten  begründet  oder  ein  Recht
aufgegeben  werden  soll,  sowie  Ausfertigungen  von  Vollmachten  bedürfen  der  Unterschrift  des
Vorstandes,  zweier  weiterer  Mitglieder,  dann  der  Beidrückung  des  Amtssiegels  oder  Amtsstempels
  und  müssen  auf  die  zugrunde  liegenden  Beschlüsse  Bezug  nehmen;  von  Staatsverwaltungsbehörden,
  Gerichten  oder  Notaren  aufgenommene  Urkunden  fallen  nicht  unter  diese
Bestimmung.

*  Weitere  Vorschriften  über  den  Geschäftsgang  der  Kirchenverwaltung  können  durch
Ministerialvorschriften  erlassen  werden.  Solange  und  soweit  solche  nicht  bestehen,  kann  die
Kirchenverwaltung  den  Geschäftsgang  durch  Geschäftsordnungen  regeln.
        <pb n="967" />
        948

Art.  64.  Besondere  Ausschüsse.

1  Zur  Verwaltung  von  Bestandteilen  des  Ortskirchenvermögens  oder  von  ortskirchlichen
Anstalten  sowie  zur  Besorgung  bestimmter  Geschäfte,  insbesondere  zur  Führung  der  Aussicht
über  die  der  Kirchenverwaltung  unterstellten  Gebände  nebst  Inventar  oder  über  alle  vorkommenden
  Bauarbeiten  können  durch  Beschluß  der  Kirchenverwaltung  besondere  Ausschüsse
aus  Kirchenverwaltungsmitgliedern  oder  aus  sonstigen  wählbaren  Kirchengemeindegliedern
gebildet  werden,  deren  Auswahl  der  Kirchenverwaltung  zusteht.  Das  Ergebnis  ist  der  Staatkaufsichtsbehörde
  anzuzeigen.

II  Die  hiezu  berufenen  Kirchengemeindeglieder  versehen  die  Geschäfte  unentgeltlich  und
haben  nur  Anspruch  auf  Ersatz  von  Auslagen.

III  Solche  Ausschüsse  sind  der  Kirchenverwaltung  untergeordnet,  an  deren  Weisungen  gebunden
und  können  von  ihr  aufgelöst  werden.  Der  Kirchenverwaltungsvorstand  oder  ein  von  ihm
bezeichnetes  Kirchenverwaltungsmitglied  führt  den  Vorsitz.

IV  Die  Wirksamkeit  ständiger  Ausschüsse  endet  jedenfalls  mit  Ablauf  der  Wahlperiode.

V  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  über  die  Kirchenverwaltung,  deren  Vorstand,  die
Kassenverwalter  und  Kirchenverwalter  auf  die  besonderen  Ausschüsse,  deren  Vorsitzenden,
Kassenverwalter  und  Mitglieder  entsprechende  Anwendung.

Zweiter  TLitek.
Kirchengemeindeversammlung.

Art.  65.  Wirkung  kreis.

1  In  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  erfolgt  die  Beschlußfassung  der  Kirchengemeinde
durch  die  Kirchengemeindeversammlung,  soferne  nicht  an  deren  Stelle  Kirchengemeindebevollmächtigte
  treten.

I1  Die  Kirchenverwaltung  kann  auch  in  anderen  Fällen  einen  Beschluß  der  Kirchengemeindeversammlung
  veranlassen.  Dieser  geht  dem  Beschlusse  der  Kirchenverwaltung  vor,  wenn  es
sich  um  eine  eigene  Angelegenheit  der  Kirchengemeinde  handelt.

Art.  66.  Verschiedenes.

1  Vor  der  Beschlußfassung  in  der  Kirchengemeindeversammlung  soll  eine  Vorberatung  in
der  Kirchenverwaltung  stattfinden.  Von  letzterer  sollen  der  Versammlung  bestimmte  Anträge
vorgelegt  werden.  Abweichende  Anträge  zu  dem  gleichen  Beratungsgegenstande  können  in  der
Versammlung  gestellt  werden.

II  Zur  Teilnahme  an  der  Kirchengemeindeversammlung  mit  je  einer  Stimme  sind,  vorbehaltlich
  des  Art.  40  Abs.  IV  Satz  2,  berufen  alle  männlichen,  volljährigen,  selbständigen,
        <pb n="968" />
        Nr.  56.  949

im  Besitze  der  deutschen  Reichsangehörigkeit  und  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindlichen
Bekenntnisgenossen,  die  im  Kirchengemeindebezirk  wohnen  (Art.  106  Abs.  1V)  und  von
denen  ein  Steuerbetrag  auf  die  Kirchengemeinde  trifft.

II  Ist  an  der  Angelegenheit  nur  ein  Teil  des  Kirchengemeindebezirks  beteiligt,  so  beschränkt
sich  die  Stimmberechtigung  auf  jene,  von  denen  ein  Steuerbetrag  auf  diesen  Teil  trifft.

IV  Wenn  eine  Tochtergemeinde  an  der  Wahl  der  Pfarrkirchenverwaltung  sich  nicht  zu  beteiligen
  hat  (Art.  42  Abs.  II),  so  nehmen  die  Tochtergemeindeglieder  auch  an  der  Kirchengemeindeversammlung
  der  Pfarrgemeinde  nicht  teil;  hinsichtlich  etwaiger  gemeinschaftlicher
Angelegenheiten,  für  welche  die  Zuständigkeit  der  Kirchengemeindeversammlung  begründet  ist,
finden  gesonderte  Kirchengemeindeversammlungen  statt.  Mangels  Einigung  findet  Art.  74
Abs.  V—VII  Anwendung.

V  Der  Vorsitzende  (Art.  56  Abs.  IV)  hat  Stimmrecht.  Er  handhabt  die  Ordnung.

Art.  67.  Beschlußfassung.

1  Die  Kirchengemeindeversammlung  ist,  falls  nicht  ohnehin  sämtliche  im  Kirchengemeindebezirke
  sich  aufhaltenden  Stimmberechtigten  anwesend  sind,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der
anwesenden  Stimmberechtigten  beschlußfähig,  wenn  sie  unter  Angabe  des  Beratungsgegenstandes
  durch  öffentliche  Bekanntmachung  oder  durch  Ladung  jener  Stimmberechtigten
berufen  wurde.

II  Ein  Antrag  ist  angenommen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  anwesenden  Stimmberechtigten
  sich  dafür  erklärt.

ul  Die  Abstimmung  kann  mündlich  oder  schriftlich  mittels  unterschriebener  Stimmzettel
erfolgen.  Uber  die  Verhandlung  ist  ein  Protokoll  zu  errichten,  welches  die  zur  Beurteilung
der  Beschlußfähigkeit  erforderlichen  Feststellungen  sowie  das  Ergebnis  der  Abstimmung  enthält
und  von  dem  Vorsitzenden,  zwei  weiteren  Stimmberechtigten  und  dem  Protokollführer  unterschrieben
  werden  muß.  Erfolgt  schriftliche  Abstimmung,  so  sind  die  Stimmen  für  und  gegen
den  Antrag  im  Protokoll  einzeln  aufzuführen.

IV  Die  Abstimmung  muß  schriftlich  vorgenommen  werden,  wenn  dies  von  einem  Drittel
der  anwesenden  Stimmberechtigten  beantragt  wird.

Die  besonderen  Vorschriften  des  Art.  23  Abs.  III  bleiben  vorbehalten.  Im  Protokoll
ist  die  Abstimmung  der  Hoöchstbesteuerten  ersichtlich  zu  machen.

Dritter  Fitel.
Kirchengemeindebevollmächtigte.
Art.  68.  Im  allgemeinen.
1  Wo  mit  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Stimmberechtigten,  die  räumliche  Ausdehnung  des
Kirchengemeindebezirks  oder  sonstige  besondere  Verhältnisse  der  Zusammentritt  einer  Kirchen-
        <pb n="969" />
        950

gemeindeversammlung  Schwierigkeiten  begegnet,  kann  zu  ihrem  Ersatze  bei  gegebener  Veranlassung
  ein  aus  gewählten  Kirchengemeindebevollmächtigten  bestehender  Vertretungskörper  eingeführt
  werden.

II  Die  Entscheidung  hierüber  erfolgt  auf  Antrag  der  Kirchenverwaltung  oder  von  Amts
wegen  nach  Einvernahme  der  kirchlichen  Oberbehörde  durch  die  Staatsaufsichtsbehörde.  Auf
gleichem  Wege  kann  die  Aufhebung  des  Vertretungskörpers  stattfinden,  wenn  die  Veranlassung,
die  für  die  Einführung  desselben  maßgebend  war,  weggefallen  ist.

II!1  Die  regelmäßigen  Erneuerungswahlen  werden  jeweils  im  Anschlusse  an  die  regelmäßigen
Kirchenverwaltungswahlen  vorgenommen.

IV  Eine  vorher  im  letzten  Drittel  einer  Wahlperiode  erfolgte  Wahl  gilt  auch  noch  für
die  folgende  Wahlperiode.

Für  einen  Wirkungskreis,  an  dem  nur  ein  Teil  des  Kirchengemeindebezirks  beteiligt
ist,  können  Kirchengemeindebevollmächtigte  gewählt  werden,  bei  deren  Wahl  sich  die  Wahlstimmberechtigung
  und  die  Wählbarkeit  auf  jene  beschränkt,  von  denen  ein  Steuerbetrag  auf
diesen  Teil  trifft.

VI  Übereinstimmende  Beschlüsse  der  Kirchenverwaltung  und  der  Kirchengemeindebevollmächtigten
  ersetzen  einen  Beschluß  der  Kirchengemeindeversammlung.  Dies  gilt  auch,  wenn  die
Kirchenverwaltung  einen  Beschluß  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  in  einer  eigenen  Angelegenheit
  der  Kirchengemeinde  freiwillig  veranlaßt;  geschieht  dies  in  einer  anderen  Angelegenheit,
so  ist  der  Beschluß  der  Kirchenverwaltung  maßgebend.

Art.  69.

1  Die  Zahl  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  ist  dreimal  so  groß  als  die  regelmäßige
Zahl  der  Kirchenverwalter  und  beträgt  mindestens  zwölf.

II  Zu  Bevollmächtigten  der  Gesamtkirchengemeinde  wählt  jede  Einzelkirchengemeinde  oder
jede  Gruppe,  zu  welcher  mehrere  Kirchengemeinden  nach  Art.  37  Abs.  II  Ziff.  2  zusammengefaßt
  sind,  dreimal  soviel  Personen,  als  die  Zahl  ihrer  Kirchenverwalter  in  der  Gesamtkirchenderwaltung
  nach  dem  Sollstande  beträgt.

III!  Ein  Kirchenverwalter  kann  nicht  zugleich  Kirchengemeindebevollmächtigter  sein.

Zusammensetzung.

Art.  70.  Weiteres.

1  Die  Vorschriften  in  Art.  41,  42  Abs.  I—III,  43,  44  Abs.  I,  45  Ziff.  1—5,  46—49,
51  und  52  finden  entsprechende  Anwendung,  Art.  51  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Zahl  der
Ersatzmänner  die  Hälfte  der  Zahl  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  beträgt.

I1  Die  Kirchengemeindebevollmächtigten  erfüllen  ihre  Aufgabe  unentgeltlich,  erhalten  jedoch
für  bare  Auslagen  Vergütung.
        <pb n="970" />
        Nr.  56.  951

In  den  Fällen  des  Art.  111  des  Ausführungsgesetzes  zur  Reichsstrafprozeßordnung
unterliegen  auch  Kirchengemeindebevollmächtigte  der  Suspension,  die  von  der  Staatsaufsichtsbehörde
  in  Vollzug  gesetzt  wird.

Art.  71.  Ersetzung.

!  Wenn  trotz  wiederholten  Versuchs  die  Wahl  einer  genügenden  Anzahl  von  Kirchengemeindebevollmächtigten

  nicht  zustande  kommt,  kann  die  Staatsaufsichtsbehörde  aussprechen,
daß  die  Kirchenverwaltung  allein  zu  der  erforderlichen  Beschlußfassung  zuständig  sei.

II  Nötigenfalls  ist  dann  nach  Art.  74  Abs.  V—VII  zu  verfahren.

Art.  72.  Geschäftsgang.

1  Der  Regel  nach  sollen  die  Sitzungen  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  öffentlich  sein,
Verhandlungen  über  die  Ausschließung  der  Offentlichkeit  aber  in  geheimer  Sitzung  stattfinden.
Hinsichtlich  der  öffentlichen  Sitzungen  ist  außer  Zeit  und  Ort  auch  die  Tagesordnung
öffentlich  bekannt  zu  machen.

II  Die  Kirchengemeindebevollmächtigten  sind  beschlußfähig,  wenn  nach  gehöriger  Ladung
aller  im  Kirchengemeindebezirk  anwesenden  Stimmberechtigten  (Art.  40  Abs.  IV  Satz  2)  mehr  als
die  Hälfte  ihrer  Gesamtzahl  nach  dem  Sollstande  bei  der  Beratung  und  Abstimmung  mitwirkt.

III  Der  Vorsitzende  (Art.  56  Abs.  IV)  hat  kein  Stimmrecht.

IV  Tritt  die  Kirchenverwaltung  einem  abweichenden  Beschlusse  der  Kirchengemeindebevollmächtigten
  nicht  bei,  so  ist  eine  wiederholte  Beratung  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  zu  veranstalten,
  wobei  die  beiden  Vertretungskörper  gesondert  abstimmen.  Erfolgt  hiebei  keine
Einigung,  liegt  jedoch  eine  teilweise  Zustimmung  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  vor,  so
ist  deren  Beschluß  maßgebend,  wenn  nicht  die  Kirchenverwaltung  ihren  Antrag  zurückzieht.
Außerdem  hat  im  Falle  der  Nichtvereinigung  die  Angelegenheit  auf  sich  zu  beruhen,  unbeschadet
der  Befugnis  der  Staatsaufsichtsbehörde  die  nötigen  Verfügungen  zu  treffen,  wenn  infolge
des  Aufschubs  eine  Einschreitung  gemäß  Art.  74  veranlaßt  ist.

V  Die  Beschlüsse  sollen  alsbald  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht  werden.

VI  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  in  Art.  63  Abs.  III,  V,  X  und  67  Abs.  II—IV
entsprechende  Anwendung.

Vierter  Köschnitt.

Staatsaussicht  und  Handhabung  der  Diß#iplin.

Art.  73.  Im  allgemeinen.

1  Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens  und  der

Kirchengemeinden  untersteht  der  Staatsaussicht.
156
        <pb n="971" />
        952

Diese  wird  unter  der  Oberleitung  des  zuständigen  Staatsministeriums  durch  die  Verwaltungsbehörden
  ausgeübt  und  zwar  in  erster  Instanz  für  ortskirchliches  Stiftungsvermögen
und  Kirchengemeinden  mit  dem  Sitze  in  unmittelbaren  Städten  durch  die  vorgesetzte  Kreisregierung,
  sonst  durch  das  vorgesetzte  Bezirksamt.

II  Letztere  Behörden  sind,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  zuständig,  wo  die  Kirchengemeindeordnung
  schlechthin  von  der  Staatsaufsichtsbehörde  oder  von  staatsaufsichtlicher  Genehmigung
  spricht.

IV  Die  Verwaltungsbehörden  sind  auch  auf  dem  Gebiete  der  Kirchengemeindeordnung  befugt
bei  Gefahr  auf  Verzug  oder  bei  drohendem  Nachteil  für  Leben,  Gesundheit  oder  Eigentum
im  öffentlichen  Interesse  vorsorgliche  Anordnungen  zu  treffen.

Art.  74.

1  Die  Handhabung  der  Staatsausfsicht  erstreckt  sich  darauf,

1.  daß  die  gesetzlichen  Schranken  der  den  ortskirchlichen  Stiftungen  oder  den  Kirchengemeinden
  zustehenden  Befugnisse  nicht  zum  Nachteile  des  Staates,  der  Gemeinden
oder  anderer  öffentlicher  Verbände  überschritten  werden;

2.  daß  die  gesetzlichen  Vorschriften  beobachtet  werden,  durch  die  irgendwie  das  Ermessen
  der  ortskirchlichen  Vertretungskörper  innerhalb  des  Kreises  ihrer  Befugnisse
beschränkt  ist;

3.  daß  die  den  ortskirchlichen  Stiftungen  oder  den  Kirchengemeinden  gesetzlich  obliegenden
öffentlichen  Verpflichtungen  erfüllt  und

4.  daß  die  gesetzmäßigen  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  beobachtet  werden.

1  Die  Staatsaufsichtsbehörden  haben  zu  diesem  Zwecke  das  Recht  der  Kenntnisnahme
von  der  Tätigkeit  der  ortskirchlichen  Vertretungskörper,  insbesondere  das  Recht  der  Amtsund
  Kassenvisitation.  .

IIIGefetzwidrigeBeschlüssesiud,wennihreZurücknahme-nichtbinneneinetangemessenen
Frist  erfolgt,  durch  die  zuständige  Behörde,  vorbehaltlich  des  Beschwerderechtes  (Art.  80),
außer  Wirksamkeit  zu  setzen.

17  Beschlüsse,  die  ohne  Berührung  eines  öffentlichen  Interesses  nur  eine  Benachteiligung
einzelner  enthalten,  können  nicht  von  Amts  wegen  (Art.  81  Abs.  III)  außer  Wirksamkeit
gesetzt  oder  abgeändert  werden,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  der  Ziff.  2,  3  oder  4  des
ersten  Absatzes  gegeben  sind.

V  Unterläßt  eine  ortskirchliche  Stiftung  oder  eine  Kirchengemeinde,  die  ihr  obliegenden
Verpflichtungen  zu  erfüllen,  gesetzlich  notwendige  Ausgaben  in  den  Voranschlag  aufzunehmen
oder  erforderlichenfalls  außerordentlich  zu  genehmigen  oder  die  zur  Erfüllung  gesetzlicher  Verpflichtungen
  nötigen  Kirchengemeindedienste  anzuordnen,  so  ist  sie  unter  Angabe  des  Gesetzes
        <pb n="972" />
        Nr.  56.  953

aufzufordern,  binnen  angemessener  Frist  die  zur  Erfüllung  der  Verpflichtung  erforderlichen
Beschlüsse  zu  fassen.  ·

VIWitdinnerhalbdervorgesetztenFristdiegesetzlicheNotwendigkeit,derUmfangoder
die  Art  der  Leistung  bestritten,  so  hat  die  Behörde  hierüber,  vorbehaltlich  des  Beschwerderechtes
  (Art.  80),  Beschluß  zu  fassen,  wobei  auf  die  Frage  der  Leistungsfähigkeit  besondere
Rücksicht  zu  nehmen  ist.  Die  kirchliche  Oberbehörde  wird  einvernommen.  Die  Erhöhung
des  Diensteinkommens  eines  weltlichen  Kirchendieners  (Art.  12  Abs.  I  Ziff.  3)  kann  durch
staatsaufsichtliche  Einschreitung  nicht  erzwungen  werden,  wenn  die  kirchliche  Oberbehörde  dem
ablehnenden  Beschlusse  beigetreten  ist.

VI.  Wird  die  endgültig  festgestellte  Verpflichtung  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  nicht
erfüllt,  so  hat  die  Staatsaufsichtsbehörde  an  Stelle  der  ortskirchlichen  Vertretungskörper
die  zum  Vollzuge  nötigen  Verfügungen  zu  treffen,  insbesondere  auch  die  etwa  erforderliche
Umlage  anzuordnen  und  deren  Erhebung  auf  Kosten  der  Kirchengemeinde  zu  veranlassen.

VII  Die  Bestimmung  des  Abs.  VII  ist  auch  dann  anwendbar,  wenn  eine  Verpflichtung
des  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens  oder  der  Kirchengemeinde  nicht  erfüllt  wird.,  die  in
einem  sonstigen  gesetzlich  geregelten  Streitverfahren  von  Verwaltungs=  oder  Verwaltungsgerichtsinstanzen
  oder  im  Ziovilrechtswege  durch  rechtskräftige  Entscheidung  festgestellt  ist.
Diese  Vorschrift  findet  bei  einer  im  Zivilrechtswege  ergangenen  Entscheidung  nur  dann
Anwendung,  wenn  es  sich  um  eine  Geldschuld  handelt  und  soweit  nicht  dingliche  Rechte
verfolgt  werden.

1X  Werden  die  gesetzmäßigen  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  verletzt,  so  ist  zu
deren  Beobachtung  aufzufordern  und  diese  nötigenfalls  durch  Disziplinarmaßregeln  zu
erzwingen.

*  Soll  für  oder  gegen  ortskirchliches  Stiftungsvermögen  ein  Zivilprozeß,  welchen  nicht
die  laufende  Vermögensverwaltung  mit  sich  bringt,  geführt  oder  in  weiterer  Instanz  fortgeführt
  werden,  so  hat  die  Kirchenverwaltung  unter  Darlegung  des  Sachverhaltes  Anzeige
an  die  Staatsaufsichtsbehörde  zu  erstatten.  Diese  ist  befugt,  wenn  die  beabsichtigte  Rechtsverfolgung
  oder  Rechtsverteidigung  mutwillig  oder  aussichtslos  ist,  der  Kirchenverwaltung
die  Führung  oder  Fortführung  des  Rechtsstreits  jederzeit  bei  Meidung  von  Disziplinarmaßregeln
  zu  untersagen,  die  Fortführung  in  weiterer  Instanz  jedoch  nicht,  wenn  der
Gegner  das  Rechtsmittel  eingelegt  hat.  Soweit  nicht  Gefahr  auf  dem  Verzuge  obwaltet,
wird  die  kirchliche  Oberbehörde  einvernommen.

Art.  75.  Genehmigungen.

1  Außer  in  den  durch  Gesetz  besonders  bezeichneten  Fällen  ist  staatsaufsichtliche  Genehmigung

  in  nachstehenden  Angelegenheiten  erforderlich:
156“
        <pb n="973" />
        954

1.  Erwerb,  Veräußerung  oder  Belastung  von  Grundstücken  oder  von  Rechten,  für
welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes
gelten,  ferner  Verfügungen  über  ein  Recht  an  einem  Grundstück,  mit  Ausnahme
von  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden,  oder  über  das  Recht  auf
ein  Reichnis,  dann  Erwerb,  Veräußerung  oder  Verpfändung  eines  Einrichtungsoder
  Ausstattungsgegenstandes  im  Wert  von  1000  —X  oder  mehr;

2.  dauernde  Kulturveränderung  an  Grundstücken,  Verwandlung  der  bisherigen  Selbstverwaltung
  bedeutender  Okonomiegüter  oder  nutzbarer  Rechte  in  Verpachtung
und  dieser  in  Selbstverwaltung;  Verpachtungen  und  Vermietungen  auf  mehr  als
sechs  Jahre,  dann  an  Kirchenverwaltungsmitglieder  oder  nahe  Angehörige  von  solchen;

3.  Ubernahme  fortdauernder  oder  wiederkehrender  Ausgaben  oder  sonstiger  bleibender
Lasten;

4.  neue  oder  veränderte  Verteilung  des  gemeinschaftlichen  Verwaltungsaufwandes,
sei  es  zwischen  einzelnen  Bestandteilen  des  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens
oder  zwischen  solchen  und  der  Kirchengemeinde,  soferne  nicht  das  Verhältnis  der
Roherträgnisse  zugrunde  gelegt  werden  soll;

5.  außerhalb  des  eigentlichen  Stiftungszweckes  liegende  freiwillige  Leistungen  aus
Mitteln  des  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens,  wenn  sie  nicht  ohnehin  verfassungsmäßig
  unzulässig  sind,  dann  freiwillige  Leistungen  aus  Mitteln  der
Kirchengemeinde  außerhalb  des  Kreises  der  Ortskirchenbedürfnisse,  wenn  sie  überhaupt
  mit  der  Aufgabe  der  Kirchengemeinde  vereinbar  sind;

6.  Anlegung  von  Geldern,  wenn  sie  gegen  die  durch  Verordnung  festgesetzten  Normen
stattfinden  soll,  dann  Geldausleihungen  an  Kirchenverwaltungsmitglieder  oder
nahe  Angehörige  von  solchen;

7.  Gewährung  von  Nachlässen  oder  außerordentlichen  Vergütungen  an  Kirchenverwaltungsmitglieder,
  nahe  Angehörige  von  solchen,  Kirchengemeindebevollmächtigte
oder  ortskirchliche  Bedienstete.

II  Als  nahe  Angehörige  gelten  die  Verwandten  in  gerader  Linie,  Geschwister,  deren  Ehegatten
  und  Kinder,  die  Ehegattin  und  deren  Verwandte  in  gerader  Linie.

II  In  den  Fällen  der  Ziff.  1—6  wird  die  kirchliche  Oberbehörde  einvernommen.  Bei
Veräußerungen  oder  Belastungen  von  ortskirchlichem  Stiftungsvermögen,  die  unter  Ziff.  1
fallen,  ferner  bei  Ubernahme  fortdauernder  oder  wiederkehrender  Ausgaben  oder  sonstiger
bleibender  Lasten  auf  das  ortskirchliche  Stiftungsvermögen  (Ziff.  3)  sowie  bei  außerhalb  des
eigentlichen  Stiftungszweckes  liegenden  freiwilligen  Leistungen  aus  Mitteln  des  ortskirchlichen
Stiftungsvermögens  (Ziff.  5)  ist  Zustimmung  der  kirchlichen  Oberbehörde  (Art.  11  Abs.  V)
erforderlich.
        <pb n="974" />
        Nr.  56.  955

IV  Durch  Ministerialvorschriften  (Art.  62  Abs.  III)  kann  das  Erfordernis  der  staatsaufsichtlichen
  Genehmigung  auch  für  Verfügungen  über  Hypotheken,  Grund=  und  Rentenschulden,
  sowie  für  Verfügungen  über  eine  auf  den  Namen  eines  Bestandteils  des  Ortskirchenvermögens
  gestellte  Schuldverschreibung  vorgesehen  werden.

Art.  76.

I  Zur  Veräußerung,  Verpfändung,  Beseitigung,  Restaurierung  oder  sonstigen  erheblichen,
wenn  auch  nur  in  neuen  Zutaten  bestehenden  Veränderung  von  Bauwerken,  Bauwerksteilen
oder  beweglichen  Sachen,  soferne  sie  einen  geschichtlichen  oder  sonstigen  wissenschaftlichen,
einen  Altertums=  oder  Kunstwert  haben  (Denkmale)  oder  bei  denen  ein  solcher  Wert
(Denkmalswert)  auch  nur  vermutet  werden  kann,  ist  die  Genehmigung  der  Kreisregierung
erforderlich,  gleichviel  aus  welcher  Quelle  die  Mittel  zu  einer  Veränderung  fließen.  Zuwiderhandlungen
  können  im  Disziplinarwege  mit  Geldstrafe  bis  zu  1000  K  geahndet
werden,  welche  einer  durch  Ministerialvorschrift  nach  Einvernahme  der  kirchlichen  Oberbehörde
zu  bezeichnenden  allgemeinen  kirchlichen  Kasse  zufließt.

II  Wird  von  der  über  jene  Maßnahme  einzuvernehmenden  kirchlichen  Oberbehörde  oder
Fachbehörde  für  Denkmalspflege  ein  Bedenken  erhoben,  dem  die  Kreisregierung  nicht  beitreten
will,  so  entscheidet  das  zuständige  Staatsministerium.  Betrifft  eine  Veräußerung  oder
Belastung  (Abs.  I)  einen  Bestandteil  des  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens,  der  ein  Einrichtungs=
  oder  Ausstattungsgegenstand  im  Werte  von  1000  und  darüber  oder  eine
unbewegliche  Sache  ist,  so  ist  die  Zustimmung  der  kirchlichen  Oberbehörde  (Art.  11  Abs.  V)
erforderlich.

Art.  77.

1  In  allen  die  Bedarfssumme  von  5000  K  übersteigenden  Fällen  von  ortskirchlichen
Bauführungen  ist  die  Genehmigung  der  Kreisregierung  erforderlich.  Die  Zustimmung  der
kirchlichen  Oberbehörde  (Art.  11  Abs.  V)  ist  einzuholen,  soweit  es  sich  hiebei  um  Neu=  oder
Erweiterungsbauten  für  gottesdienstliche  Zwecke  handelt.  Im  übrigen  wird  die  kirchliche
Oberbehörde  einvernommen.

n  Unberührt  bleiben  die  jeweils  bestehenden  besonderen  Vorschriften  über  das  Erfordernis
der  Königlichen  Genehmigung  in  ästhetischer  Beziehung  bei  kirchlichen  Bauführungen,  dann
über  den  Abbruch  kirchlicher  Gebäude.

Art.  78.

1  Was  in  Art.  75  und  76  bezüglich  der  Veräußerung  oder  sonstigen  Verfügung  bestimmt
ist,  gilt  auch  für  die  Eingehung  einer  Verpflichtung  zu  einer  solchen  Verfügung.

I.  Beschlüsse,  welche  staatsaufsichtlicher  Genehmigung  bedürfen,  können  vor  deren  Erteilung
nicht  rechtsgültig  zum  Vollzuge  gelangen.
        <pb n="975" />
        956

III  Die  staatsaufsichtliche  Genehmigung  kann  nur  aus  wichtigen  Gründen  widerrufen
werden,  unbeschadet  der  in  Gemäßheit  derselben  geschaffenen  vollendeten  Tatsachen  und  wohlerworbener
  Rechte  Dritter.

Art.  79.  Haftungsbescheide

1  Die  Haftungsverbindlichkeit  der  Kirchenverwaltungsmitglieder,  der  besonderen  Verwalter
und  ortskirchlichen  Bediensteten  gegenüber  dem  ortskirchlichen  Stiftungsvermögen  oder  der
Kirchengemeinde  wegen  Nichterfüllung  der  Dienstobliegenheiten  oder  Uberschreitung  der  Dienstbefugnisse
  wird  durch  die  Staatsaufsichtsbehörde  festgestellt,  vorbhaltlich  der  Beschwerdeführung,
seitens  der  Kirchenverwaltung  oder  der  sonstigen  Beteiligten.

11  Hinsichtlich  der  Vollstreckbarkeit  des  Haftungsbeschlusses  und  der  Beschreitung  des
Rechtsweges  finden  die  Art.  179  Abs.  IV  und  180  Abs.  I,  II  des  Beamtengesetzes  vom
16.  August  1908  entsprechende  Anwendung.

Art.  80.  Beschwerden  usw.

1  Gegen  die  in  erster  Instanz  gefaßten  Beschlüsse  der  Staatsaufsichtsbehörden  können  die
Kirchenverwaltungen  oder  die  sonst  zuständigen  Verwaltungsorgane  binnen  vierzehn  Tagen  ausschließender
  Frist  Beschwerde  ergreifen.

II  Die  Kirchenverwaltung  hat  Beschwerde  zu  ergreifen,  wenn  die  Kirchengemeindeversammlung
oder  die  Kirchengemeindebevollmächtigen  in  einer  eigenen  Angelegenheit  der  Kirchengemeinde
dies  rechtzeitig  beschließen.

III!  Die  nächsthöhere  Behörde  entscheidet  in  letzter  Instanz,  soweit  nicht  eine  Zuständigkeit
des  Verwaltungsgerichtshofes  begründet  ist.

Art.  81.

1  Streitigkeiten  in  Bezug  auf  Leistungen  einzelner  für  kirchliche  Zwecke  werden  von  der
Distriktsverwaltungsbehörde  in  erster  Instanz  entschieden.  Im  übrigen  ist  für  Streitigkeiten
auf  dem  Gebiete  der  Kirchengemeindeordnung  die  Staatsaufsichtsbehörde  in  erster  Instanz
zuständig.

II  Beschwerden  sind  binnen  vierzehn  Tagen  ausschließender  Frist  zulässig.  Die  nächsthöhere
Behörde  entscheidet  in  letzter  Instanz,  soweit  nicht  eine  Zuständigkeit  des  Verwaltungsgerichtshofes
  begründet  ist.  Art.  80  Abs.  II  findet  Anwendung.

III  Gegenüber  den  von  ortskirchlichen  Vertretungskörpern  gefaßten  Beschlüssen,  die  ohne
Berührung  eines  öffentlichen  Interesses  nur  eine  Benachteiligung  einzelner  enthalten  (Art.  74
Abs.  IV),  kann  eine  Aufhebung  oder  eine  sachlich  abweichende  Entscheidung  seitens  der

Staatsaufsichtsbehörden  nur  insoweit  erfolgen,  als  ein  Gesetz  zum  Nachteile  des  Antragstellers
oder  Beschwerdeführers  verletzt  ist.
        <pb n="976" />
        Nr.  56.  957

Art.  82.  Urlaub.

1  Der  Kirchenverwaltungsvorstand  kann  Kassenverwaltern  und  Kirchenschreibern  bis  zu
vierzehn  Tagen  Urlaub  geben.  Ein  längerer  Urlaub  wird  von  der  Kirchenverwaltung  erteilt,  die
auch  bei  Ablehnung  eines  Urlaubsgesuches  durch  den  Vorstand  auf  Antrag  des  Beteiligten
Beschluß  faßt.  Der  Kirchenverwaltungsbeschluß  kann  von  den  Beteiligten  wegen  ungerechtfertigter
  Verweigerung  des  Urlaubs  nach  Maßgabe  des  Art.  81  Abs.  I  Satz  2  und  Abs.  II
angefochten  werden.

U.  Ist  die  Stelle  eines  weltlichen  Kirchendieners  mit  einem  Schuldienst  verbunden,  so
wird  dem  Lehrer  in  seiner  Eigenschaft  als  Kirchendiener  alljährlich  während  der  Hauptschulferien
  ein  zusammenhängender  Urlaub  von  zwanzig  Tagen  mit  Einschluß  zweier  Sonntage  vom
Kirchenverwaltungsvorstand  gewährt,  sofern  ein  Stellvertreter  entbehrt  oder  um  die  von  der
Kirchenverwaltung  festgesetzte  Vergütung  bestellt  werden  kann.  Für  die  Dauer  dieses  Urlaubs
tritt  ein  Abzug  am  Diensteinkommen  nicht  ein.  Die  Festsetzung  der  Vergütung  und  die
Entscheidung  des  Kirchenverwaltungsvorstandes  können  von  den  Beteiligten  nach  Maßgabe
des  Art.  81  Abs.  I  Satz  2  und  Abst.  II  angefochten  werden.

III  Für  die  Versehung  des  Dienstes  während  des  Urlaubs  hat  die  Kirchenverwaltung  die
etwa  nötigen  Vorkehrungen  zu  treffen.

Art.  83.  "  Disziplin.

1  Die  Kirchenverwaltung  und  die  Kirchengemeindebevollmächtigten  sind  befugt  gegen  jene
Kirchenverwalter  oder  Kirchengemeindebevollmächtigten,  die  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund
  die  Sitzungen  versäumen,  Ordnungsstrafen  bis  zu  25  4X  zu  verhängen,  die  dem
Ortskirchenvermögen,  zunächst  der  Kirchenstiftung  zufließen.  Nach  fruchtloser  mehrmaliger
Bestrafung  und  vorgängiger  Androhung  können  solche  Mitglieder  durch  Beschluß  des  Vertretungskörpers
  als  ausgetreten  erklärt  werden.

II  Gegen  die  gemäß  Abs.  I1  gefaßten  Beschlüsse  ist  dem  Beteiligten  nur  der  binnen
acht  Tagen  nach  der  Zustellung  einzulegende  Einspruch  gestattet,  über  den  in  einer  der  nächsten
Sitzungen  zu  entscheiden  ist.

Art.  84.

I  Im  übrigen  steht  die  Handhabung  der  Disziplinargewalt  über  die  Kirchenverwaltungsmitglieder,
  besonderen  Verwalter  und  Kirchenschreiber  zunächst  der  Staatsaufsichtsbehörde  zu.

II  Diese,  bei  Gefahr  auf  Verzug  hinsichtlich  der  Kassenverwalter  auch  die  Kirchenverwaltung
selbst,  kann  die  einstweilige  Dienstenthebung,  unbeschadet  des  Rechtes  auf  das  mit  der  Stelle
etwa  verbundene  Einkommen,  verfügen.

III!  Die  zulässigen  Dienststrafen  sind  Verweis,  Geldstrafen  bis  zu  50  ,  die  dem  Ortskirchenvermögen,
  zunächst  der  Kirchenstiftung  zufließen,  vorbehaltlich  des  Art.  76  Abl.  1
Satz  2,  dann  Enthebung  vom  Dienste.
        <pb n="977" />
        958

IV  Die  letztere  kann  wegen  grober  Pflichtverletzungen,  dann  wegen  unsittlicher  oder  unehrenhafter
  Handlungen  verfügt  werden,  hinsichtlich  geistlicher  Verwaltungsmitglieder  nur  von  der
Kreisregierung  nach  Einvernahme  der  kirchlichen  Oberbehörde.  Eine  grobe  Pflichtverletzung
ist  auch  dann  gegeben,  wenn  ein  Kirchenverwaltungsmitglied  bei  Ausübung  seines  Amtes
fortgesetzt  ein  Verhalten  an  den  Tag  legt,  das  den  von  der  Kirchenverwaltung  wahrzunehmenden
Interessen  oder  den  Anforderungen  einer  ersprießlichen  Geschäftsführung  zuwiderläuft.  Der
vom  Dienst  Enthobene  ist  in  der  laufenden  und  in  der  nächstfolgenden  Wahlperiode  nicht
als  Kirchenverwalter  wählbar.  Zur  Aufstellung  oder  Wiederaufstellung  eines  vom  Dienste
Enthobenen  als  Kirchenschreiber  ist  staatsaufsichtliche  Genehmigung  erforderlich.

7  Mit  der  Enthebung  vom  Dienste  erlöschen  für  die  Zukunft  alle  aus  dem  Dienstoerhältnisse
  fließenden  Ansprüche  an  das  ortskirchliche  Stiftungsvermögen  und  die  Kirchengemeinde.

VI  Vor  jeder  Verhängung  einer  Disziplinarstrafe  ist  der  Beteiligte  mit  seiner  Rechtfertigung
zu  hören.

Vn  Beschwerden  sind  binnen  vierzehn  Tagen  ausschließender  Frisk  zulässig.  In  Fällen,  in
denen  auf  Enthebung  vom  Dienste  erkannt  ist,  wird  durch  die  Beschwerde  die  vorläufige
Entfernung  vom  Dienste  und  die  einstweilige  Entziehung  des  Diensteinkommens  nicht  ausgeschlossen.


vim  Im  übrigen  bleiben  die  anwendbaren  Vorschriften  im  VI.  Abschnitte  des  Ausführungsgesetzes
  zur  Reichsstrafprozeßordnung  unberührt.

Jünfter  AKbschnitt.
Besondere  und  Schlußbestimmungen.

Erster  Titel.
Reichnisse  und  Stolgebühren.
Art.  85.  Reichnisse.

1  Die  Verpflichtung  zur  Leistung  besonderer  Reichnisse  in  Geld  oder  Naturalien  an  Geistliche
  oder  weltliche  Kirchendiener  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  dieses  Titels,  durch
die  Kirchengemeindeordnung  nicht  berührt.

II  Bei  öffentlich-rechtlichen  Reichnissen,  die  aus  gewissen  Anwesen  zu  entrichten  sind,  ist
jeder  Eigentümer  des  Anwesens  leistungspflichtig,  soferne  er  Bekenntnisgenosse  oder  juristische
Person  ist  oder  der  Ehegatte  oder  wirtschaftlich  unselbständige  Kinder  von  ihm  Bekenntnisgenossen
  sind  und  in  Hausgemeinschaft  mit  ihm  leben.  Vorbehaltlich  der  Bestimmung  des
Abs.  III  tritt  eine  Leistungspflicht  nicht  ein  für  juristische  Personen  mit  Bekenntnisgepräge
(Art.  22  Ziff.  4)  gegenüber  einem  fremden  Bekenntnisse,  ferner  für  juristische  Personen,
        <pb n="978" />
        Nr.  56.  959

die  in  ausschließlicher  Beziehung  zu  einer  Privatkirchengesellschaft  stehen  oder  an  denen  ausschließlich
  oder  überwiegend  Angehörige  einer  Privatkirchengesellschaft  oder  bekenntnislose  Personen
  beteiligt  sind  (Art.  21  Abs.  V).

III  Angehörige  eines  fremden  Bekenntnisses  sind  nur  dann  reichnispflichtig,  wenn  sich  dies
aus  einem  besonderen  Rechtsverhältnis  ergibt  oder  wenn  das  Reichnis  die  Gegenleistung  für
eine  Verrichtung  ist,  bezüglich  deren  ein  gemeinschaftlicher  Genuß  besteht.

Zur  Einhebung  der  Reichnisse  hat  die  Kirchengemeinde  dem  Berechtigten  auf  Antrag
eine  geeignete  Person  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen.

Art.  86.

1  Die  Verpflichteten  sind  befugt:

1.  die  Umwandlung  von  öffentlich-rechtlichen  Naturalreichnissen  in  ein  festes  jährliches
Geldreichnis  in  der  Höhe  des  Jahreswertes  der  Pflichtleistung  nach  dem  Durchschnitte
  der  letzten  zehn  Jahre  zu  verlangen,

2.  öffentlich-rechtliche  Natural=  oder  Geldreichnisse  mit  dem  fünfundzwanzigfachen
Betrage  des  Durchschnittswertes  oder  der  festen  Jahresleistung  abzulösen.

Die  Umwandlung  im  Sinne  der  Ziff.  1  ist  auch  der  Berechtigte  zu  verlangen  befugt.

I1.  Die  kirchliche  Oberbehörde  wird  einvernommen.

III  Wenn  ein  Anwesen,  das  die  Grundlage  einer  öffentlich-rechtlichen  Reichnispflicht  bildet,
zertrümmert  oder  unter  Beseitigung  der  Hofstätte  anderweitig  aufgelöst  wird  oder  wenn  durch
Abtrümmerung  die  Leistungsfähigkeit  des  Eigentümers  hinsichtlich  der  in  Frage  stehenden  Lasten
gefährdet  wird,  so  ist  der  Eigentümer  ohne  Rücksicht  auf  Bekenntniszugehörigkeit  zur  Ablösung
  verpflichtet.

Art.  87.

1  Die  in  einer  Kirchengemeinde  bestehenden  Verpflichtungen  zu  öffentlich-rechtlichen  Reichnissen
  können  nach  Einvernahme  der  Berechtigten  von  der  Kirchengemeinde  auf  dem  gesetzlichen
  Wege  (Art.  23)  übernommen  und  in  entsprechender  Anwendung  des  Art.  86  Abs.  1
und  II  umgewandelt  oder  abgelöst  werden.  Die  beteiligten  Reichnispflichtigen  sind  von  der
Beratung  und  Abstimmung  nicht  ausgeschlossen.

II  Bei  Übernahme  der  Leistungen  auf  die  Kirchenstiftung  (Art.  12  Abs.  II,  IV)  finden  die

Art.  13  Abs.  IV  und  86  Abs.  I  entsprechende  Anwendung.
Wenn  der  Fortbestand  der  Reichnisse  eine  in  hohem  Maße  unbillige  Belastung  in  sich
schließt,  so  kann  die  Staatsaufsichtsbehörde  auf  Antrag  der  Mehrheit  der  Verpflichteten  die
Kirchengemeinde  anhalten,  die  Leistungen  zu  übernehmen;  diese  sind  dann  umzuwandeln  oder

abzulösen  (Art.  86  Abs.  I,  I1).
157
        <pb n="979" />
        960

Art.  88.

1Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Reichnisse  an  Volksschullehrer  in  der  Weise
entsprechende  Anwendung,  daß  auch  die  zu  der  Schule  gegebenenfalls  umlagenpflichtigen  Angehörigen
  eines  fremden  Bekenntnisses  unter  den  sonstigen  Voraussetzungen  reichnispflichtig
sind  und  in  den  Fällen  der  Art.  85  Abs.  IV  und  87  an  die  Stelle  der  Kirchengemeinde
die  bürgerliche  Gemeinde  oder  der  Schulsprengel  nach  Maßgabe  der  für  diese  geltenden  gesetzlichen
  Vorschriften  tritt.

I1  Eine  Mitwirkung  der  kirchlichen  Oberbehörde  findet  dabei  nur  dann  statt,  wenn  es  in
einem  einzelnen  Falle  ungewiß  ist,  ob  das  Reichnis  dem  Berechtigten  als  Kirchendiener  oder
als  Lehrer  zusteht.

Art.  89.  Stolgebühren  usw.

1  Stolgebühren  und  verwandte  Abgaben  an  Geistliche  und  weltliche  Kirchendiener  können
von  der  Kirchengemeinde  auf  dem  gesetzlichen  Wege  (Art.  23)  gegen  eine  den  Bezugsberechtigten
  zu  gewährende  Entschädigungsrente  abgelöst  werden.  Bei  Ubernahme  der  Leistungen
auf  die  Kirchenstiftung  (Art.  12  Abs.  II,  IV)  findet  Art.  13  Abs.  IV  entsprechende  Anwendung.

II  Die  Höhe  der  Entschädigungsrente  wird  für  jeden  Bezugsberechtigten  nach  Maßgabe  des
durchschnittlichen  Ertrages  der  letzten  fünf  Jahre  unter  Zugrundelegung  des  Gebührenregulativs
  oder,  soweit  ein  solches  mangelt,  der  für  die  Pflichtleistung  herkömmlichen  Sätze  festgestellt.
  Gebührenregulative,  die  zur  Zeit  der  Ablösung  den  Verhältnissen  nicht  mehr  entsprechen,
  sind  vorher  unter  Berücksichtigung  der  herkömmlich  geleisteten  Gebührensätze  neu  festzustellen.
  Bei  Feststellung  der  Entschädigungsrente  kommen  in  Bezug  auf  kirchliche  Handlungen,
  für  welche  je  nach  Art  der  Vornahme  die  Gebührensätze  verschieden  bemessen  sind,
die  Sätze  für  die  bei  Nichtarmen  ortsübliche  einfachste  Form  in  Rechnung.  Werden  kirchliche
  Handlungen  in  anderer  Form  in  Anspruch  genommen,  so  haben  die  Beteiligten  für  die
Mehrkosten  aufzukommen.  Die  Ablösung  (Abs.  I,  Abs.  II  Satz  1  und  2)  kann  mit  Zustimmung
  der  Bezugsberechtigten  auch  auf  diese  Mehrkosten  erstreckt  werden.  Deren  Betrag
ist  dann  von  den  Beteiligten  jeweils  an  die  Kirchengemeinde  zu  entrichten.  (Kirchengebühr.)

III  Erfolgt  die  Ablösung  auf  Antrag  der  Kirchengemeinde  bei  besetzter  Stelle  und  bleibt
der  Gesamtjahresbetrag  der  Entschädigungsrente  und  der  etwa  noch  verbleibenden  Gebühren
für  kirchliche  Handlungen  in  den  Formen  einer  höheren  Klasse  hinter  dem  Gesamtdurchschnittsanfall
  der  letzten  fünf  Jahre  vor  der  Ablösung  zurück,  so  ist  dem  Stelleninhaber  auf
Dienstdauer  neben  der  Entschädigungsrente  ein  entsprechender  Ausgleichsbetrag  zu  gewähren.

IV  Die  Feststellung  der  Entschädigungsrenten  wird  auf  Antrag  eines  Beteiligten  von  zehn
zu  zehn  Jahren  oder  bei  wesentlicher  Anderung  in  dem  Bestande  des  Kirchengemeindebezirks
oder  in  der  Höhe  der  zugrunde  liegenden  Gebührensätze  wiederholt.
        <pb n="980" />
        Nr.  56.  961

V  Die  Ablösung  sowie  die  jeweilige  Rentenfestsetzung  bedarf  der  Genehmigung  der  Kreisregierung.
  Die  kirchliche  Oberbehörde  wird  einvernommen.

VI  Vom  Zeitpunkte  der  Ablösung  an  ist  den  Geistlichen  und  weltlichen  Kirchendienern  die  Annahme
  von  Gebühren  für  die  betreffende  Amtshandlung,  vorbehaltlich  des  Abs.  II  Satz  4,  untersagt.

VI.  Die  Kirchengemeinde  hat  auf  Antrag  eines  Bezugsberechtigten  dessen  sämtliche  Stolgebühren
  einzuheben.  Art.  106  Abs.  VII  findet  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die
Bewilligung  von  Nachlässen  dem  Bezugsberechtigten  zusteht.

Zweiter  Fitel.
Fimultauverhältnisse.

Art.  90.  Im  allgemeinen.

Bei  bestehendem  Simultanverhältnisse  zwischen  Kirchengemeinden  verschiedenen  Bekenntnisses
  finden  die  Vorschriften  der  Kirchengemeindeordnung  auf  die  Verwaltung  gemeinsamen
Ortskirchenvermögens,  auf  den  Wirkungskreis  der  Vertretungskörper  hinsichtlich  der  Simultankirche
  oder  des  sonstigen  Gegenstandes  des  Simultaneums  und  die  Befriedigung  der  gemeinsamen
  Ortskirchenbedürfnisse  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  Verfassungsbestimmungen,
  aus  nachstehenden  Artikeln  oder  aus  der  Natur  des  Simultanverhältnisses  ein
anderes  ergibt.

Art.  91.  Simultankirchenverwaltung  usw.

1  Wo  ein  Simultanverhältnis  bezüglich  rentierenden  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens,
dessen  Verwaltung  nicht  dem  einen  Religionsteil  allein  zukommt,  oder  bezüglich  der  Befriedigung
  von  Ortskirchenbedürfnissen  besteht,  soll  eine  Simultankirchenverwaltung  aus  den  beiderseits
  berufenen  Geistlichen  (Art.  37  Abs.  I  Ziff.  1,  Art.  38)  und  der  festgesetzten  Zahl  von
Kirchenverwaltern  (Art.  37  Abs.  I  Ziff.  2)  gebildet  werden,  die  je  zur  Hälfte  von  den
Einzelkirchenverwaltungen  beider  Bekenntnisse  aus  ihrer  Mitte  bestimmt,  wo  eine  solche  fehlt,
von  den  Wahlstimmberechtigten  gewählt  werden.

I.  Der  Vorsitz  und  die  Stelle  des  Simultankirchenpflegers  sollen  zwischen  beiden  Bekenntnissen
  abwechseln  und  jeweils  eine  halbe  Wahlperiode  hindurch  vom  Geistlichen  und  einem
Kirchenpfleger  des  gleichen  Religionsteils  versehen  werden.  Eine  Abweichung  aus  besonderem
Grunde  kann  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Simultankirchenverwaltung  zugelassen  werden.

III  In  den  Fällen  des  Art.  39  hat  die  Staatsaussichtsbehörde  für  gleich  starke  Vertretung
der  beiden  Religionsteile  in  der  Simultankirchenverwaltung  zu  sorgen.

IV  Beschlußfassungen  der  Kirchengemeindeversammlungen  und  Kirchengemeindebevollmächtigten

der  beteiligten  Kirchengemeinden  werden  durchweg  gesondert  vorgenommen.
157“,
        <pb n="981" />
        962

Art.  92.  Bedarfsdeckung.

Unbeschadet  der  Verpflichtungen  Dritter  werden,  soweit  nicht  ein  anderes  erhellt,  gemeinsame
  Ortskirchenbedürfnisse  zunächst  auf  Rechnung  des  gemeinsamen  Vermögens  befriedigt
und  haben  für  den  hiedurch  nicht  gedeckten  Bedarf  die  einzelnen  Kirchengemeinden  nach
Maßgabe  der  Berechtigungsanteile  und  der  Bestimmungen  der  Kirchengemeindeordnung
aufzukommen.

Dritter  Titel.
Abänderung  anderer  Gesetze.

Art.  93.  Gemeindeordnungen.

In  die  Gemeindeordnung  für  die  Landesteile  diesseits  des  Rheins  vom  29.  April  1869
werden  folgende  Vorschriften  nach  Art.  60  eingestellt:

Art.  60  a.

1  Wenn  eine  Gemeinde  oder  Ortschaft  Leistungen  für  einen  reinen  Kultusbedarf  freiwillig
  übernommen  hat,  so  kann  die  Umlagenentrichtung  hiefür  durch  rechtzeitige  Erinnerung
gegen  den  Voranschlag  jeder  ablehnen,  der  im  Falle  der  Deckung  des  Kultusbedarfs  durch
Kirchen=  oder  Kultusumlagen  nicht  beitragspflichtig  wäre.  Die  Ablehnung  kann  hiebei  als
für  künftige  Jahre  fortwirkend  bezeichnet  werden.

II  Soweit  hienach  nicht  Befreiung  eintritt,  können  juristische  Personen  oder  nicht  rechtsfähige
  Vereine  im  Sinne  des  Art.  21  der  Kirchengemeindeordnung  eine  verhältnismäßige
Abminderung  der  Beitragsleistung  verlangen,  wenn  die  Möglichkeit  einer  Heranziehung  zu
Gemeinde=  oder  Ortsumlagen  für  Zwecke  mehrerer  Religionsteile  besteht.  Sie  werden  alsdann
  für  die  Zwecke  des  einzelnen  Bekenntnisses  nur  mit  jenem  Teile  des  Gesamtbetrages
ihrer  Steueransätze  (Art.  24  und  25  des  Umlagengesetzes)  beigezogen,  der  dem  Anteile  des
Bekenntnisses  an  der  Gesamteinwohnerzahl  der  Gemeinde  oder  Ortschaft  entspricht.  Der
Anteil  wird  als  Hundertsatz  berechnet;  Bruchteile  von  mehr  als  einhalb  werden  auf  eins
vom  Hundert  aufgerundet,  andere  bleiben  außer  Ansatz.

III  Die  Bestimmungen  in  Abs.  I  und  II  finden  keine  Anwendung,

1.  soweit  eine  Gemeinschaft  des  Bedürfnisses  oder  Gebrauches  besteht;

2.  wenn  ein  besonderes  Rechtsverhältnis  eine  Beitragspflicht  oder  eine  andere  Bemessung
  des  Beitrags  begründet;

3.  wenn  in  sonstigen  Fällen  jene  Leistungen  der  Gemeinde  oder  Ortschaft  insgesamt
für  das  Rechnungsjahr  weniger  als  drei  vom  Hundert  der  Steuersumme  betragen,
die  sich  nach  Art.  24  und  25  des  Umlagengesetzes  ergibt.
        <pb n="982" />
        Nr.  56.  963

Art.  94.

In  die  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  vom  29.  April  1869  werden  die  gleichen
Vorschriften  nach  Art.  44  als  Art.  44  a  eingestellt.

Art.  95.  Brandversicherungsgesetz.

In  Art.  74  Abs.  III  des  Gesetzes  vom  3.  April  1875,  die  Brandversicherungsanstalt
für  die  Landesteile  diesseits  des  Rheins  betreffend,  wird  das  Wort:  „Gemeinde“  durch  das
Wort  „Kirchengemeinde“  ersetzt.  Im  übrigen  bleiben  die  Bestimmungen  der  Art.  73  und  74
jenes  Gesetzes  unberührt.

Art.  96.  Verwaltungsgerichtsgesetz.

Das  Gesetz  vom  8.  August  1878,  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und
das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen  betreffend,  wird  dahin  abgeändert:
a)  Der  Schluß  des  Art.  8  Ziff.  11  hat  zu  lauten:

„.  Baupflicht,  Fixierung,  Umwandlung  und  Ablösung  von  Reichnissen
an  Geistliche,  weltliche  Kirchendiener  und  Volksschullehrer  sowie  von  Stolgebühren
und  verwandten  Abgaben.“

b)  Art.  8  Ziff.  37  erhält  folgende  Fassung:

„37)  Wahlrecht  und  Wählbarkeit  bei  Wahlen  von  Kirchenverwaltern  und
Kirchengemeindebevollmächtigten;  Gültigkeit  solcher  Wahlen;  Recht  und  Pflicht
zum  Eintritt  als  Kirchenverwalter  oder  Kirchengemeindebevollmächtigter;  Recht
und  Pflicht  zum  Austritt.“

c)  Art.  10  Ziff.  3  hat  zu  lauten:

„3)  Verfügungen  in  Gegenständen  der  Staatsaufsicht  über  die  Angelegenheiten
  der  kirchlichen  Stiftungen  und  Kirchengemeinden,  wenn  von  dem  zuständigen
  Verwaltungsorgan  oder  von  der  Kirchengemeinde  behauptet  wird,
daß  eine  rechtlich  nicht  begründete  Leistung  auferlegt  oder  daß  eine  von  der
Aufsichtsbehörde  als  rechtlich  unzulässig  beanstandete  Ausgabe  rechtlich  statthaft
sei  oder  daß  auf  dem  Gebiete  der  Kirchengemeindeordnung  sonst  das  gesetzliche
Selbstverwaltungsrecht  verletzt  sei.“

d)  Art.  10  Ziff.  12  erhält  folgende  Fassung:

„12)  Zugehörigkeit  zu  einem  Pfarrverbande  oder  zu  einem  Kirchengemeindeverbande;
  Pfarrsprengelgrenzen;  Grenzen  eines  sonstigen  Kirchengemeindebezirks,
eines  Haupt=  oder  Fernbezirks;  Stimmrecht  in  Kirchengemeindeangelegenheiten.“
        <pb n="983" />
        964

Vierter  Titel.
Besondere  Bestimmungen  für  die  Pfalz.
Art.  97.  Grundsatz.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  auch  in  der  Pfalz  Anwendung,  soweit  nicht
nachstehend  ein  anderes  vorgeschrieben  ist.

Art.  98.  Kirchschaffneien.

Unberührt  bleiben  die  Rechtsnormen  und  Rechtsverhältnisse  bezüglich  der  Kirchschaffneien
in  der  protestantischen  Kirche  der  Pfalz.

Art.  99.  Bürgerliche  Gemeinden.
1  Die  allgemeine  gesetzliche  Pflicht  der  bürgerlichen  Gemeinden  der  Pfalz,  mit  ihren
Überschüssen  zu  Kirchenbedürfnissen  beizutragen,  wird  aufgehoben.
I1  Die  besonderen  Verpflichtungen  der  bürgerlichen  Gemeinden  bleiben  unberührt.

Art.  100.  Kirchenverwaltungen.

1  In  der  Pfalz  werden,  vorbehaltlich  des  Art.  103,  Kirchenverwaltungen  nach  Maßgabe
dieses  Gesetzes  gebildet.

II  Eine  Pflicht  Kirchenverwalter  zu  werden  oder  zu  bleiben  besteht  nicht.  Ohne  gesetzliche
Notwendigkeit  Austretende  haben  aber  ihre  Tätigkeit  bis  zur  Einweisung  der  an  ihre  Stelle
tretenden  Kirchenverwalter  fortzusetzen.  Kirchewyerwalter,  die  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund
  in  drei  unmittelbar  aufeinanderfolgenden  Sitzungen  nicht  erscheinen,  können,  wenn
dies  vor  dem  dritten  Ausbleiben  angedroht  wurde,  durch  Beschluß  der  Kirchenverwaltung,
vorbehaltlich  des  Einspruchs  (Art.  83  Abs.  II),  als  ausgetreten  erklärt  werden.  Art.  83
Abs.  I  findet  nicht  Anwendung.

Formelle  und  organisatorisch
Art.  101.  —  —

1  Keine  Anwendung  finden  in  der  Pfalz  die  Vorschriften  in  Art.  13  Abs.  IV.  Dies
gilt  auch  in  den  Fällen,  die  nach  Maßgabe  des  Art.  13  Abs.  IV  zu  behandeln  wären.

II  In  der  protestantischen  Kirche  der  Pfalz  werden  Grundetats  (Art.  60  Abs.  VII)
nicht  festgesetzt.

III  Kirchengemeindeversammlungen  und  Kirchengemeindebevollmächtigte  bestehen  in  der  Pfalz
nicht.  Wo  sie  zur  Beschlußfassung  berufen  wären,  ist  nur  die  Kirchenverwaltung  als  ortskirchlicher
  Vertretungskörper  zuständig.  Ist  bei  Beschlußunfähigkeit  der  Kirchenverwaltung
eine  Abhilfe  im  Sinne  der  Art.  40  Abs.  II  oder  39  Abs.  II  nicht  möglich,  so  findet
Art.  40  Abs.  III  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="984" />
        Nr.  56.  965

!#Art.  23  Abs.  III  findet  bei  der  Beschlußfassung  der  Kirchenverwaltung  entsprechende
Anwendung.
V  Simultankirchenverwaltungen  werden  nicht  gebildet.

Art.  102.  Umlageneinhebung.

1  Die  Einhebung  der  Kirchenumlagen  hat  durch  die  Steuer=  und  Gemeinde-Einnehmer
oder,  wo  besondere  Gemeindeeinnehmer  aufgestellt  sind,  durch  diese  zu  erfolgen.

II  Die  den  Finanzbehörden  in  Bezug  auf  die  Beaufsichtigung  der  Einnehmereien  übertragenen
  Befugnisse  bleiben  unberührt.

Inkraftsetzung  für  die  prot.
Art.  103.  Kirche.  Presbyterien.

1  Für  die  protestantische  Kirche  der  Pfalz  wird  die  Kirchengemeindeordnung  nach  Maßgabe
  des  gegenwärtigen  Titels  und  des  Art.  111  in  Kraft  gesetzt  werden,  wenn  die  pfälzische
Generalsynode  zu  den  eine  Abänderung  der  Vereinigungsurkunde  vom  10.  Oktober  1818
enthaltenden  Bestimmungen  ihre  Zustimmung  im  Sinne  des  §  17  Abs.  V  der  Vereinigungsurkunde
  mit  Landesherrlicher  Bestätigung  (§  19  des  2.  Anhangs  zur  II.  Verfassungsbeilage)
  erklärt  haben  wird.

II1  Solange  die  Kirchengemeindeordnung  für  die  protestantische  Kirche  der  Pfalz  nicht  in
Kraft  getreten  ist,  bleiben,  vorbehaltlich  des  Art.  111  Abs.  II,  die  bestehenden  Vorschriften
unberührt  und  können  nach  Maßgabe  der  Zuständigkeiten  geändert  werden,  die  im  jeweils
geltenden  Rechte  begründet  sind.

I  Mit  Zustimmung  der  pfälzischen  Generalsynode  kann  mit  Wirkung  für  die  Zeit  nach
Inkrafttreten  der  Kirchengemeindeordnung  (Abs.  1)  im  Voraus  oder  nach  deren  Inkrafttreten
auf  Antrag  des  Protestantischen  Konsistoriums  Speyer  durch  Landesherrliche  Entschließung
(§  19  a.  a.  O.)  für  alle  protestantischen  Kirchengemeinden  der  Pfalz  oder  für  einen  Teil
bestimmt  werden,  daß  die  Kirchenverwaltungen  auch  als  Presbyterien  in  den  durch  die
jeweiligen  kirchlichen  Verordnungen  festgestellten  Angelegenheiten  zuständig  sein  sollen,  die
außerhalb  des  sachlichen  Bereiches  der  Kirchengemeindeordnung  liegen.

IV  Vom  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  einer  solchen  Bestimmung  an  finden  in  deren
Geltungsbereich  Presbyterialwahlen  im  bisherigen  Sinne  nur  mehr  gegebenenfalls  in  einer
solchen  Kirchengemeinde  statt,  für  welche  etwa  die  kirchliche  Oberbehörde  der  Kirchenverwaltung
die  Ausübung  der  bezeichneten  Presbyterialbefugnisse  aus  einem  besonderen  Grunde  für
bestimmte  Zeit  oder  bis  auf  weiteres  untersagt  hat.

V  Soweit  eine  Vereinigung  im  Sinne  des  Abs.  III  in  Kraft  steht,  sind  in  Kirchengemeinden
  mit  mehreren  Pfarrern  diese  sämtlich  stimmberechtigte  Mitglieder  der  Kirchenverwaltung
  für  ihren  ganzen  Wirkungskreis,  werden  die  Kirchenverwaltungen  als  Presbyterien,
        <pb n="985" />
        966

die  Kirchenverwalter  als  Presbyter  bezeichnet  und  sind  Aberkennungen  der  Wahlstimmberechtigung
  und  Wählbarkeit  zum  Presbyterium  auf  Grund  kirchlicher  Vorschriften  auch  für
die  Wahlen  von  Kirchenverwaltern  wirksam;  bleibt  nach  dem  Sollstande  die  Zahl  der
weltlichen  Mitglieder  unter  der  doppelten  Zahl  der  geistlichen,  so  ist  sie  bis  zu  dieser  zu
erhöhen.  Der  Wahlausschuß  für  die  Kirchenverwaltungswahlen  soll  in  diesem  Falle  aus
dem  bisherigen  Presbyterium  gebildet  werden.  Die  Kirchenverwalter  (Presbyter)  sind  für
ihre  weltlichen  Aufgaben  nach  Maßgabe  des  Art.  52  Abs.  III  zu  verpflichten;  kirchliche
Vorschriften  über  die  Verpflichtung  der  Presbyter  für  die  innerkirchlichen  Aufgaben  bleiben
unberührt.

VI  Ob  und  inwieweit  Vorschriften  der  Kirchengemeindeordnung  auch  für  den  außerhalb
des  sachlichen  Bereiches  dieses  Gesetzes  liegenden  Wirkungskreis  der  Presbyterien  Anwendung
finden  sollen,  bemißt  sich  nach  den  jeweils  bestehenden  kirchlichen  Verordnungen.

Fünfter  Titek.
Schlußbestimmungen.
Art.  104.  Kirchenvorstände.

1  Mit  Zustimmung  der  vereinigten  Generalsynode  für  die  protestantische  Kirche  rechts
des  Rheins  kann  auf  Antrag  des  Protestantischen  Oberkonsistoriums  durch  Landesherrliche
Entschließung  (§  19  des  2.  Anhangs  zur  II.  Verfassungsbeilage)  für  alle  evangelischlutherischen
  Kirchengemeinden  rechts  des  Rheins  oder  für  einen  Teil  bestimmt  werden,  daß
die  Kirchenverwaltungen  auch  als  Kirchenvorstände  in  den  durch  die  jeweiligen  kirchlichen
Verordnungen  festgestellten  Angelegenheiten  zuständig  sein  sollen,  die  außerhalb  des  sachlichen
Bereichs  der  Kirchengemeindeordnung  liegen.

II  Vom  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  einer  solchen  Bestimmung  an  finden  in  deren
Geltungsbereich  besondere  Kirchenvorstandswahlen  nur  mehr  gegebenenfalls  in  einer  solchen
Kirchengemeinde  statt,  für  welche  etwa  die  kirchliche  Oberbehörde  der  Kirchenverwaltung  die
Ausübung  der  Kirchenvorstandsbefugnisse  aus  einem  besonderen  Grunde  für  bestimmte  Zeit
oder  bis  auf  weiteres  untersagt  hat.

II  Soweit  eine  Vereinigung  im  Sinne  des  Abs.  I  in  Kraft  steht,  sind  in  Kirchengemeinden
  mit  mehreren  Pfarrern  diese  sämtlich  stimmberechtigte  Mitglieder  der  Kirchenverwaltung
  für  ihren  ganzen  Wirkungskreis,  sofern  es  sich  nicht  um  eine  Simultankirchenverwaltung
  handelt,  und  sind  Aberkennungen  der  Wahlstimmberechtigung  und  Wählbarkeit
zum  Kirchenvorstand  auf  Grund  kirchlicher  Vorschriften  auch  für  die  Wahlen  von  Kirchenverwaltern
  wirksam.  Stimmberechtigt  und  wählbar  bei  den  Kirchenverwaltungswahlen  sind
in  diesem  Falle  nur  evangelisch-lutherische  Bekenntnisgenossen.  Bleibt  die  Zahl  der  welt-
        <pb n="986" />
        Nr.  56.  967

lichen  Mitglieder  unter  der  doppelten  Zahl  der  geistlichen,  so  ist  sie  bis  zu  dieser  zu  erhöhen.

IV  Ob  und  inwieweit  Vorschriften  der  Kirchengemeindeordnung  auch  für  den  außerhalb
des  sachlichen  Bereiches  dieses  Gesetzes  liegenden  Wirkungskreis  der  Kirchenverwaltungen
Anwendung  finden  sollen,  bemißt  sich  nach  den  jeweils  bestehenden  kirchlichen  Verordnungen.

Art.  105.  Reformierte  Presbyterien.

1  Mit  Zustimmung  der  reformierten  Synode  kann  auf  Antrag  des  Protestantischen
Oberkonsistoriums  durch  Landesherrliche  Entschließung  (§  19  des  2.  Anhangs  der  II.  Verfassungsbeilage)
  für  alle  reformierten  Kirchengemeinden  rechts  des  Rheins  oder  für  einen  Teil
bestimmt  werden,  daß  die  Kirchenverwaltungen  auch  als  Presbyterien  in  den  durch  die
jeweiligen  kirchlichen  Verordnungen  festgestellten  Angelegenheiten  zuständig  sein  sollen,  die
außerhalb  des  sachlichen  Bereiches  der  Kirchengemeindeordnung  liegen.

II  Soweit  eine  solche  Vereinigung  in  Kraft  steht,  sind  bei  den  Kirchenverwaltungswahlen
nur  reformierte  Bekenntnisgenossen  stimmberechtigt  und  wählbar.

III  Art.  103  Abs.  IV—VI  finden  entsprechende  Anwendung.

A  rt.  106.  Verschiedenes.

1  Gesetz  im  Sinne  der  Kirchengemeindeordnung  ist  jede  Rechtsnorm.

I!  Das  Herkommen  bleibt  bezüglich  jener  Materien,  welche  in  der  Kirchengemeindeordnung
nicht  umfassend  geregelt  sind,  in  der  seitherigen  Weise  vorbehalten,  im  übrigen  nur  in  den
gesetzlich  besonders  bezeichneten  Fällen.

II  Als  selbständig  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  nicht  zu  erachten:

1.  entmündigte  Personen;

2.  Dienstboten  und  Gewerbsgehilfen,  die  in  die  häusliche  Gemeinschaft  ausgenommen
sind,  sowie  Kinder,  die  dem  elterlichen  Hausstand  angehören  und  von  dem  Familienhaupt
  unterhalten  werden.

IV  Wohnen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  heißt:  sich  nicht  bloß  vorübergehend  aufhalten.

V  Steuern  der  Ehefrau,  soferne  nicht  die  eheliche  Gemeinschaft  nach  §  1575  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  aufgehoben  ist,  und  der  minderjährigen,  im  elterlichen  Unterhalte  stehenden
Kinder  sind  bezüglich  der  Abstimmungen  und  Wahlen  dem  Familienhaupte  zuzurechnen,
soweit  sie  für  die  Erhebung  von  Kirchenumlagen  in  der  betreffenden  Kirchengemeinde  in
Betracht  kommen  können.

VI  Für  den  Anfang  einer  Frist  ist,  soferne  nicht  gesetzlich  ein  anderes  bestimmt  ist,  die
Eröffnung  des  Beschlusses  maßgebend.  Bei  Berechnung  des  Laufes  der  Frist  und  bezüglich
der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  bei  Fristversäumung  finden  die  Bestimmungen

der  Zivilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.
158
        <pb n="987" />
        968

VII  Auf  die  Einhebung  und  Beitreibung  von  öffentlich-rechtlichen  Leistungen  an  das  ortskirchliche
  Stiftungsvermögen  oder  die  Kirchengemeinde,  einschließlich  der  Strafen,  sowie  auf
die  Bewilligung  von  Nachlässen  bei  solchen  oder  sonstigen  Leistungen  finden  die  für  Kirchenumlagen
  gegebenen  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

VIII  Bei  Herstellung  der  Grundlagen  für  die  Kirchenumlagenregister  und  sonst  notwendigen
Verzeichnisse  haben  Staats=  und  Gemeindebehörden  nach  Maßgabe  der  von  den  zuständigen
Ministerien  getroffenen  Regelung  mitzuwirken.

IX  Alle  Personen,  die  bei  der  Feststellung  und  Einhebung  der  Kirchenumlagen  oder  der
Beschaffung  der  Grundlagen  amtlich  mitwirken,  sind  zur  Geheimhaltung  dessen  verpflichtet,
was  ihnen  hiebei  über  die  Vermögens=  und  Einkommensverhältnisse  der  Pflichtigen  bekannt  wird.

Art.  107.  Hinterziehungen.

1  Wer  mit  Rücksicht  auf  die  Kirchenumlagen  oder  sonstige  Leistungen  für  kirchliche  Zwecke
sein  Bekenntnis  verleugnet  und  auf  diese  Weise  seinen  Beitrag  hinterzieht,  wird  auf  Antrag
der  Kirchenverwaltung  mit  einer  Geldstrafe  bis  zum  vierfachen  Betrag  des  hinterzogenen
Beitrages  belegt.  Die  Geldstrafen  fließen  der  geschädigten  Kasse  zu.

II!  Bei  Zuwiderhandlungen  richtet  sich  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  nach  den
allgemeinen  Vorschriften  des  Reichsgerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Reichsstrafprozeßordnung.

III  Hinsichtlich  des  Verfahrens  im  Verwaltungswege  finden  die  Vorschriften  in  Art.  86,  87
Abs.  I,  88  Abs.  I,  89  Abs.  I—III  und  V,  90,  91  und  92  Abs.  II  des  Ausführungsgesetzes
  zur  Reichsstrafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  an
Stelle  der  Zollbehörde  hier  die  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  treten  hat.

IV  Die  Strafverfolgung  verjährt  in  drei,  die  Vollstreckung  der  rechtskräftig  ausgesprochenen
Strafe  in  fünf  Jahren.

Art.  108.  Willenserklärungen  von  Bekenntnisgenossen.

1  Wenn  auf  dem  Gebiete  der  Kirchengemeindeordnung  oder  bei  Bildung  oder  Umbildung
von  Kirchengemeinden  und  Kirchengemeindebezirken  eine  Willenserklärung  namens  der  in
einem  gewissen  räumlichen  Umkreis  wohnenden  (Art.  106  Abs.  IV)  Bekenntnisgenossen
erforderlich  ist,  ohne  daß  es  sich  um  die  Beschlußfassung  einer  Kirchengemeinde  oder  eines
ihr  ähnlichen  Konkurrenzverbandes  handelt  (Art.  66  Abs.  III,  68  Abs.  V),  so  erfolgt  sie
in  einer  oder  mehreren  Versammlungen  der  beteiligten  männlichen,  volljährigen,  selbständigen,
mit  direkter  Staatssteuer  veranlagten,  dann  im  Besitze  der  deutschen  Reichsangehörigkeit
und  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindlichen  Bekenntnisgenossen  in  entsprechender  Anwendung
der  Vorschriften  über  Kirchengemeindeversammlungen.

II  Das  Weitere  regelt  die  Staatsaufsichtsbehörde.
        <pb n="988" />
        Nr.  56.  969

Art.  109.  Auswärtige  Beziehungen.

1  Die  Verhältnisse  solcher  Kirchengemeinden,  zu  denen  bayerische  und  nichtbayerische
Gebietsteile  gehören,  bemessen  sich  zunächst  nach  Staatsverträgen  und  besonderen  Rechtsverhältnissen,
  aushilfsweise  nach  den  Bestimmungen  der  Kirchengemeindeordnung,  soweit  dies
durchführbar  ist.

II  Die  Staatsregierung  kann  in  Fällen  des  Abs.  I  nach  Einvernahme  der  zuständigen
Vertretungskörper  und  etwaiger  sonstiger  Beteiligten  (Art.  108)  die  Verhältnisse  abweichend
von  den  Grundsätzen  der  Kirchengemeindeordnung  regeln.

II!  Die  Staatsregierung  kann  in  Bezug  auf  Kirchenumlagenpflichtige,  die  auch  dem
Steuerrechte  nichtbayerischer  Kirchengemeinden  oder  einem  dieses  ersetzenden  Steuerrechte
unterliegen,  Vereinbarungen  und  Verfügungen  treffen,  die  von  den  Vorschriften  der  Kirchengemeindeordnung
  abweichen.

Iy'  Zur  Gewährung  einer  Umlagenminderung  oder  einer  Umlagenbefreiung  sind  in  Fällen
solcher  Art  auch  die  Kirchengemeinden  berechtigt.

V  Die  Staatsregierung  kann  ferner  über  die  Kirchenumlagenpflicht  von  Personen,  die
zu  einem  anderen  Staat  in  Beziehung  stehen,  nach  dem  Grundsatze  der  Gegenseitigkeit
Anordnungen  treffen,  die  von  den  Vorschriften  der  Kirchengemeindeordnung  abweichen.

Art.  110.  Inkrafttreten.  Übergangsvorschriften.

1  In  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  und  für  die  katholische  Kirche  in  der  Pfalz
tritt  die  Kirchengemeindeordnung  am  1.  Januar  1913  in  Kraft.  Die  zur  Durchführung
erforderlichen  Maßnahmen  können  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  schon  vor  dem  bezeichneten
  Zeitpunkte  getroffen  werden.

II  Der  Zeitpunkt  der  ersten  Kirchenverwaltungswahlen  auf  Grund  der  Kirchengemeindeordnung
  wird  durch  Ministerialvorschrift  festgesetzt.  Die  erste  Wahlperiode  läuft  bis
31.  Dezember  1918.  Die  bisherigen  Kirchenverwaltungen  und  Fabrikräte  bleiben  auch
nach  dem  1.  Januar  1913  bis  zum  Eintritte  der  neuen  Kirchenverwaltungen  in  Tätigkeit
und  üben  vom  bezeichneten  Tag  an  ihr  Amt  nach  Maßgabe  der  Kirchengemeindeordnung.

III!  Die  Mitglieder  bestehender  Kirchengemeinderepräsentationen,  die  erst  in  den  letzten
zwei  Jahren  vor  Inkrafttreten  des  Gesetzes  gewählt  wurden  (Art.  68  Abs.  IV),  erlangen
mit  dem  1.  Januar  1913  die  Eigenschaft  als  Kirchengemeindebevollmächtigte.

IV  Bei  Aufstellung  der  Voranschläge  für  das  Jahr  1913  hat  die  Berechnung  der  Umlagen
bereits  nach  den  Vorschriften  der  Kirchengemeindeordnung  stattzufinden.

V  Für  das  Jahr  1912  treten  folgende,  nach  Verkündigung  dieses  Gesetzes  sofort  vollziehbare
  Vorschriften  —  in  teilweiser  Abänderung  des  bestehenden  Rechtes  —  in  Kraft:
        <pb n="989" />
        970

OIr

Kirchenumlagenpflichtig  sind  Bekenntnisgenossen,  die  nach  Art.  2—7  des  Umlagengesetzes

  gemeindeumlagenpflichtig  sind.
Für  die  Umlagenberechtigung  der  Kirchengemeinde  ist  nicht  nur  erforderlich,  daß
die  Kirchengemeinde  bei  entsprechender  Anwendung  des  Art.  20  Absl.  VI,  VII,
IX  und  X  der  Kirchengemeindeordnung  umlagenberechtigt  wäre,  sondern  auch,
daß  der  Pflichtige  im  Kirchengemeindebezirk  wohnt  (Art.  106  Abs.  IV).
Art.  25  Abs.  II—VI,  26  und  27  des  Umlagengesetzes  finden  entsprechende
Anwendung.  Das  gleiche  gilt  von  Art.  28;  an  Stelle  der  Gemeindeverwaltung
tritt  in  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  die  Kirchenverwaltung.
Eine  Erhöhung  der  Kirchenumlagen  ist  dann  anzunehmen,  wenn  sich  der  Umlagenertrag
  gegen  das  Jahr  1911  erhöht.
Soweit  in  der  Pfalz  nach  dem  bis  1.  Januar  1913  geltenden  Recht  ein  Umlagenbeschluß
  staatlicher  Genehmigung  bedarf  oder  durch  die  Verfügung  einer
Staatsverwaltungsbehörde  ersetzt  werden  kann,  ist  für  die  katholische  Kirche  der
Pfalz  in  allen  Fällen  die  der  Kirchengemeinde  nächstvorgesetzte  Staatsaufsichtsbehörde
  zuständig.  ·

Art.  111.

1  Für  die  protestantische  Kirche  der  Pfalz  wird  das  Inkrafttreten  der  Kirchengemeindeordnung
  durch  Königliche  Verordnung  geregelt  (Art.  103  Abs.  1I),  wobei  dem  Agxt.  110
Abs.  II  und  IV  entsprechende  Bestimmungen  getroffen  werden  können.  Den  Vorschriften
der  Art.  20—22  kann  rückwirkende  Geltung  vom  1.  Januar  des  Jahres  der  Inkraftsetzung
  ab  beigelegt  werden.

II  Art.

110  Abs.  V  gilt  entsprechend  für  die  protestantische  Kirche  der  Pfalz  bis  zum

Inkrafttreten  der  Kirchengemeindeordnung.

Art.  112.  Außerkraftsetzungen.  Vorbehalte.

Mit  dem  Inkrafttreten  der  Kirchengemeindeordnung  treten  außer  Kraft:

J.

2.

A.  in  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins:

die  Verordnung  vom  20.  November  1815,  die  Vermehrung  der  Blitzableiter
betreffend,  außer  soweit  sie  die  Verpflichtung  zur  Anbringung  und  Unterhaltung
der  nötigen  Blitzableiter  auf  größeren  Gebäuden  solcher  Stiftungen  betrifft,  die
weder  zum  örtlichen  Stiftungsvermögen  im  Sinne  der  Gemeindeordnung  noch
zum  ortskirchlichen  Stiftungsvermögen  gehören,

Art.  V  des  als  Verordnung  bezeichneten  Gesetzes  vom  22.  Juli  1819,  die
Umlagen  für  Gemeindebedürfnisse  betreffend,
        <pb n="990" />
        Nr.  56.  971

3.  §  59  Abs.  III—V  und  §  94  Abs.  V-—VIII  des  revidierten  Gemeindeedikts

17.  Mai  1818
285-4.

  Art.  206  Abs.  II  Ziff.  2,  3  und  letzter  Satz  der  Gemeindeordnung  für  die

Loaoandesteile  diesseits  des  Rheins  vom  29.  April  1869,

5.  die  Vorschriften  in  §  23  Ziff.  I  und  II  des  Landtagsabschieds  vom  28.  Mai  1892,
deren  Geltung  über  die  Publikation  der  Kirchengemeindeordnung  hinaus  (Ziff.  III
daselbst)  bis  zum  Zeitpunkte  ihres  Inkrafttretens  erstreckt  wird;

B.  in  der  Pfalz:

1.  die  noch  geltenden  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  17.  November  1837,  die
Gemeindeumlagen  im  Rheinkreise  betr.,

2.  Art.  44  Satz  2  und  Art.  129  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  vom
29.  April  1869;

C.  im  fönigreiche:
alle  sonstigen  entgegenstehenden  gesetzlichen,  insbesondere  partikularrechtlichen
Bestimmungen,  dann  alle  entgegenstehenden  oder  durch  die  Kirchengemeindeordnung
und  die  hiezu  ergehenden  Vorschriften  ersetzten  Verordnungen,  Instruktionen  und
generalisierten  Entschließungen.

II  Die  in  einzelnen  Landesteilen  geltenden  Normen  über  die  Abholung  von  neuaufziehenden
Geistlichen,  Lehrern  oder  weltlichen  Kirchendienern,  über  die  Bezahlung  des  Wertes  nicht
geleisteter  Abholungsdienste  oder  die  Vergütung  erwachsener  Aufzugskosten  an  den  Angestellten
sowie  über  die  Verpflichtung  zum  Rückersatz  bezüglich  solcher  Leistungen  unter  gewissen
Voraussetzungen  treten  in  Ansehung  aller  Aufzüge  außer  Wirksamkeit,  die  infolge  einer  nach
Inkrafttreten  der  Kirchengemeindeordnung  stattfindenden  Ernennung  vorzunehmen  sind.

II!  Unberührt  bleiben  insbesondere  die  verfassungsgesetzlichen  Bestimmungen,  ferner,  soweit
nicht  die  Kirchengemeindeordnung  ausdrückliche  Bestimmungen  enthält,  die  Rechtsnormen  und
Rechtsverhältnisse  hinsichtlich  der  Kirchen=  und  Schulbaulast,  der  weltlichen  Kirchendiener
sowie  der  Begräbnisplätze.

IV  Unberührt  bleiben  ferner  die  Vorschriften  über  die  Befugnisse  der  kirchlichen  Organe
(kirchliche  Oberbehörde,  Pfarrer,  Kirchenrektor,  Kirchenvorstand,  Presbyterium)  hinsichtlich  der
dem  gottesdienstlichen  Gebrauche  gewidmeten  Sachen.  Dazu  gehören  namentlich  ihre  Befugnisse
  in  Bezug:  «

159
        <pb n="991" />
        972

1.  auf  die  Einräumung  eines  Kirchengebäudes  oder  einer  Zugehörung  eines  solchen
zu  einer  über  den  bestimmungsmäßigen  Gebrauch  hinausgehenden  Benützung  und
auf  die  Regelung  des  Gebrauches  der  Kirchenglocken,  unbeschadet  der  Rechte
Dritter,  der  einschlägigen  allgemeinen  Anordnungen  oder  besonderer  polizeilicher
Verfügungen  sowie  der  Zuständigkeiten  aus  dem  Gesichtspunkte  der  Verwaltung
des  Kirchenvermögens;

2.  auf  die  Genehmigung  der  Veräußerung  von  Sachen,  die  dem  gottesdienstlichen
Gebrauche  gewidmet  sind;

3.  auf  die  Handhabung  der  Ordnung  innerhalb  der  Kirchengebäude  nebst  Zugehörungen.

Gegeben  zu  Berchtesgaden,  den  24.  September  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Hreunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  AKuilling.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="992" />
        Gesrh  und  Veraduungshu#t

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  57.

München,  den  28.  September  1912.

Iuhalt:

Gesetz  vom  25.  September  1912  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1912  und  1913.  —
Hofdienst-Nachrichten.  —  Ordens-Verleihung.

 

 

 

 

 

Gesetz  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1912  und  1913.

Im  MNamen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.
Kuitpoly.

Vvon  Gottrs  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  in  Bezug  auf  die  vorläufige  Bestreitung  der  Ausgaben  des  Staates  und
ihre  Deckung  im  IV.  Vierteljahr  1912  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und
Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und

verordnen,  was  folgt:
160
        <pb n="993" />
        974

Artikel  1.
Die  Wirksamkeit  des  Artikel  1  Abs.  1,  2  und  des  Artikel  4  des  Gesetzes  vom
18.  März  1912  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1912  und  1913
wird  auf  das  IV.  Vierteljahr  1912  erstreckt.

Artikel  2.

Von  den  im  ordentlichen  Budget  der  Jahre  1912  und  1913  vorgesehenen  Summen
dürfen  vor  der  endgültigen  Festsetzung  des  Budgets  außer  den  durch  Artikel  2  der  Gesetze
vom  18.  März  und  27.  Juni  1912  genehmigten  Summen  nach  Bedarf  verausgabt  werden:

A.  auf  Rechnung  des  Etats  der  Forst-,  Jagd=  und  Triftverwaltung  —  Etat  Nr.  16  —:
für  Erweiterungs=  und  Neubauten  (Ziff.  I  Kap.  4  §  3)  die  Summe  von  324  000  —#

B.  auf  Rechnung  des  Etats  des  Staatsministeriums  des  Königlichen  Hauses  und  des
Außern  —  Etat  Nr.  24  —:
für  sonstige  industrielle  und  gewerbliche  Zwecke,  insbesondere  für  Unterstützung
  von  Einrichtungen  zur  Förderung  des  Handwerkes  (Ziff.  11
Kap.  2  §  5)  der  Mehrbetrag  gegenüber  der  Willigung  des  Budgets
der  Jahre  1910/11  mni  .......  30000.--;

C.anfRechnuugdesEtatsdesStaatsministeriumsderJustiz-EtatNt.25-:
I.  für  Erweiterungs=  und  Neubauten  für  Gerichte  und  Gefängnisse

(Ziff.  I  Kap.  6  8  3)  die  Summe  von  .  ..  ...  148500.--,
II.  für  Erweiterungs-  und  Neubauten  für  Strafaustalten  (Ziff.  1
Kap.  5  §  3)  die  Summe  von  ..  ..  80000.--;

D.aufRechnnngdesEtatsdesStaatsministcriumsdeanncrn—EtatNr.26——:
für  lB  und  Neubauten  (Ziff.  X  Kap.  1  §  3),  und  zwar:

für  Bauten  des  Etats  der  allgemeinen  inneren  Verwaltung  .  41200.«,
für  Bauten  des  Etats  der  Landesarchive  .  39850.«,
3.  für  Bauten  des  Etats  der  Polizeiverwaltaung  ..  53  350  —X,

 

im  ganzen  die  Summe  von  134  400  M;

E.  auf  Rechnung  des  Etats  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  —  Etat  Nr.  27  —:
für  Erweiterungs=  und  Neubauten  (Ziff.  IV.  Kap.  3  §  3)  die  Summe  von  1  776  480  +.
        <pb n="994" />
        Nr.  57.  975

Artikel  3.

Von  den  im  außerordentlichen  Budget  der  Jahre  1912  und  1913  vorgesehenen
Summen  dürfen  vor  der  endgültigen  Festsetzung  des  Budgets  außer  den  durch  Artikel  2
des  Gesetzes  vom  18.  März  und  Artikel  3  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1912  genehmigten
Summen  auf  Rechnung  des  Allgemeinen  Staatsanlehens  nach  Bedarf  verausgabt  werden:

1.  zur  Fortführung  des  Neubaues  eines  Zentraljustizgebäudes  in

Nürnberg  für  Rechnung  der  3.  Rate  die  weitere  Summe  von  300  000  —4
(außerordentliches  Budget  Ziffer  IIIqh,
2.  die  1.  Rate  des  Staatszuschusses  für  die  Regulierung  der  Pegnitz

zur  Beseitigung  der  Uberschwemmungen  in  Nürnberg  mit  200  000  1∆.
(außerordentliches  Budget  Ziffer  IIId  Nr.  8),
3.  für  Bauten  und  innere  Einrichtung  im  Geschäftskreise  des

Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten

  die  weitere  Summe  0o0vv.  8  993.000—2
(außerordentliches  Budget  Ziffer  IlIe  Nr.  1  mit  9).
Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermachtigt.  zur  Deckung  der
Gesamtsumme  z  993  000.

im  Bedarfsfall  ein  Allgemeines  Staatsanlehen  bis  zur  Hohe  dieser  Summe  aufzunehmen.

Artikel  4.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  die  Grundsteuer  und  die  Haussteuer
  mit  dem  vollen  Jahresbetrage  der  Normalsteuer  nach  dem  Grundsteuergesetz  und  dem
Haussteuergesetz  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  14.  August  1910,  betreffend  die
Anderung  der  Gesetze  über  die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer,  zu  erheben.  Im
übrigen  bleibt  die  in  Artikel  4  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  ds.  Is.  erteilte  Ermächtigung
aufrecht  erhalten.

Gegeben  zu  Berchtesgaden,  den  25.  Septenber  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Knilling.  Frhr.  v.  Kreß.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="995" />
        976
Hofdienst  Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  14.  September  1912  den  K.  Kammerjunker
  und  Kaiserlichen  Regierungsrat  im
Reichsversicherungsamt  Richard  Notthafft
Freiherrn  von  Weißenstein  und  den  Gutsbesitzer
  und  K.  Preußischen  Oberleutnant  der
Landwehr-Artillerie  Maximilian  Freiherrn
von  Maillot  de  la  Treille,

unterm  23.  September  1912  den  Fidei- 



kommißbesitzer,  K.  Preußischen  Major  a.  D.
Martin  Grafen  von  Spreti

auf  deren  alleruntertänigstes  Ansuchen  zu
K.  Kämmerern  zu  ernennen.

Ordens-Verleihung.

—.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  16.  September  1912
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  K.  Garteninspektor
  Josef  Mörtlbauer  in  Schönbusch
das  Luitpoldkreuz  zu  verleihen.
        <pb n="996" />
        Blatt

 

eh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.
Nr.  58.

München,  den  3.  Oktober  1912.
#6  In  h  alt:

Bekanntmachung  vom  26.  September  1912,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt-  und
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  30,  September  1912,  den  Vollzug  des
§  18  der  Rechtsanwaltsordnung  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  1.  Oktober  1912,  die  Zusammensetzung
  des  Wasserwirtschaftsrats  betreffend.

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  1.  Oktober  1912  zur  Eröffnung  kommende  Bahnlinie  von  Stadtprozelten
  zur  Landesgrenze  bei  Wertheim  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und
Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom
13.  April  1905  —  GVBl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen
  Anwendung.

München,  den  26.  September  1912.
v.  Seidlein.

 

Nr.  36895.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  §  18  der  Rechtsanwaltsordnung  betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Justiz.

Die  nachstehend  aufgeführten  benachbarten  Orte  sind  als  ein  Ort  im  Sinne  des  §  18
Absatz  2  der  Rechtsanwaltsordnung  anzusehen:

a)  im  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  München:
161
        <pb n="997" />
        978

1.  Altötting  und  Neuötting,
2.  Garmisch  und  Partenkirchen,
3.  Landshut,  Berg  und  Achdorf,
4.  Passau,  Beiderwies,  Grubweg,  Hacklberg  und  Rieß,
b)  im  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  Augsburg:
Augsburg  und  Göggingen.
München,  den  30.  September  1912.

J.  A.
Staatsrat  Dr.  v.  Henle.
Nr.  7708/7.
Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  des  Wasserwirtschaftsrats  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

I.  In  den  Wasserwirtschaftsrat  (GVBl.  1909  S.  235,  1910  S.  265)  wurden  berufen
1.  gemäß  §8  2  Ziff.  1  der  K.  Verordnung  vom  25.  November  1908  (GVl.  S.  995)
a)  an  Stelle  des  in  den  Ruhestand  getretenen  K.  Ministerialdirektors  Alois
Ritter  von  Rauck  der  K.  Ministerialdirektor  Wilhelm  Ritter  von  Meinel,
b)  an  Stelle  des  verstorbenen  K.  Ministerialrats  Johann  Ritter  von  Engelhard

der  K.  Oberregierungsrat  Christian  Graser,
c)  an  Stelle  des  bisher  vom  K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
  abgeordneten  vormaligen  K.  Direktionsrats  Dr.  Josef  Cassimir  der

K.  Oberregierungsrat  Hermann  Riegel;

2.  gemäß  §  2  Ziff.  2  a.  a.  O.  als  ingenieurtechnischer  Referent  der  K.  Obersten  Baubehörde
an  Stelle  des  verstorbenen  Ministerialrats  Adalbert  Stengler  der  Vorstand
der  Abteilung  der  K.  Obersten  Baubehörde  für  Wasserkraftausnützung  und
Elektrizitätsversorgung  K.  Oberregierungsrat  Dr.  Josef  Cassimir;

3.  gemäß  §  2  Ziff.  3  a.  a.  O.  aus  der  Reihe  der  Ingenieure
der  Zivilingenieur  Adolf  Telorac  in  Kempten.

II.  Ferner  sind  in  den  Wasserwirtschaftsrat  eingetreten
1.  an  Stelle  des  gemäß  8§  2  Ziff.  4  a.  a.  O.  gewählten  Geheimen  Kommerzienrats
von  Pfister  dessen  Ersatzmann  Geheimer  Kommerzienrat  Paul  Ritter  von  Schmid
in  Augsburg,

2.  an  Stelle  des  gemäß  8  2  Ziff.  5  a.  a.  O.  gewählten  Unterzeichneten  der  Ersatzmann

  Okonomierat  und  Gutsbesitzer  Josef  Steininger  in  Westerham.

München,  den  1.  Oktober  1912.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.
        <pb n="998" />
        1

 

Geseh  und  Verudunzsgut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  59.

München,  den  8.  Oktober  1912.
Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Entschließung  vom  7.  Oktober  1912,  die  Verlängerung  des  Landtags  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  3.  Oktober  1912,  die  Zusammensetzung  des  K.  Landesversicherungsamts  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  4.  Oktober  1912,  die  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  der  Landeshagelversicherungsanstalt
  betreffend.

 

 

 

 

Nr.  3551b  43.
Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtags  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
TZlitpol!.

von  Gotteg  Gnaden  Königlicher  Minz  I  Fayern,
Begent.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtags  gemäß  Titel  VII
§  23  der  Verfassungsurkunde  bis  zum  31.  Oktober  des  laufenden  Jahres  einschließlich

zu  verlängern.
162
        <pb n="999" />
        980

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.
Berchtesgaden,  den  7.  Oktober  1912.

Luitpold,

Prinz  von  BLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Beidlein.
Dr.  v.  Rnilling.  Frhr.  v.  Kreß.

 

 

A  Auf  Allerhöchsten  Befehl:
N

1.  die  Kammer  der  Reichsräte,  Der  Generalsekretär:

2.  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialrat  Knözinger.
Nr.  131b  21.

Bekanntmachung,  die  Zusammensetzung  des  K.  Landesversicherungsamts  betreffend.
##.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1912
ab  den  Rat  am  K.  Obersten  Landesgerichte  Ludwig  Müller  und  den  Rat  am  Odberlandesgerichte
  München  Hermann  Miesbach  zu  richterlichen  Mitgliedern  des  Landesversicherungsamts
  zu  ernennen.

München,  den  3.  Oktober  1912.

J.  A.
Ministerialdirektor  Heule.

Nr.  7239a  25.

Bekanntmachung,  die  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  der  Landeshagelversicherungsanstalt
etreffend.

 

R.  Staatsministerium  des  Innern.

Die  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  der  Landeshagelversicherungsanstalt  (Gl.
1910  S.  67,  1911  S.  1071)  sind  durch  Beschluß  der  Versicherungskammer,  Abteilung
        <pb n="1000" />
        Nr.  59.  981

für  Hagelversicherung,  mit  Zustimmung  des  Anstaltsausschusses  gemäß  Art.  16  Abs.  1  und
Art.  21  Abs.  1  Ziff.  2  des  Hagelversicherungsgesetzes  in  folgender  Weise  geändert  und
ergänzt  worden:

Ziffer  4  Abs.  II:  Ausgenommen  hievon  sind  die  Versicherungsanträge  für  Gärtnereien
und  Baumschulen  (Ziffer  10  Abs.  III  und  IV).

Ziffer  6.  Versicherbar  sind  sämtliche  Erzeugnisse  der  Landwirtschaft  mit  Einschluß
von  Hopfen,  Tabak  und  Weintrauben.  Mindestens  müssen  sämtliche  mit  Getreide
angebauten  Grundstücke  eines  Anwesens  versichert  werden.  Werden  sonstige
Fruchtgattungen  versichert,  so  müssen  gleichfalls  sämtliche  hiermit  angebauten
Grundstücke  eines  Anwesens  versichert  werden.

Ziffer  7.  Außerdem  kann  versichert  werden:

a)  die  gesamte  Ernte  an  Gemüse,  Küchenkräutern,  Salaten,  Gurken,  Rüben,
Rettichen,  Zwiebeln,  Kartoffeln  und  Rhabarber,  soweit  sie  in  gewerbsmäßig
betriebenen  Gärtnereien  oder  in  Hausgärten  mit  mehr  als  5  a  Anbaufläche
gebaut  werden,

b)  der  gesamte  Anbau  an  Blumen  und  sonstigen  Kunstgärtnereierzeugnissen,
soweit  sie  in  gewerbsmäßig  betriebenen  Gärtnereien  und  nicht  in  Gewächsund
  Treibhäusern  gebaut  werden,  mit  Ausnahme  von  Obstbäumen  und
Beerensträuchern,

c)  die  gesamte  Anpflanzung  eines  Baunschulenbetriebes  an  Obst=  und  Beerenobststämmen
  und  -sträuchern  samt  ihren  Unterlagen,  soweit  sie  nicht  ausschließlich
  dem  Obstertrag  dienen,  ferner  an  Rosen  aller  Art  samt  ihren  Unterlagen,
  an  Weidenanlagen,  Stauden,  Ziersträuchern,  Zier=  und  Alleebäumen
mit  Ausnahme  der  Nadelhölzer.  Das  Obst  gilt  nicht  als  versichert.

In  Ziffer  10  Abs.  III  ist  statt:  Ziffer  6  4  und  e  zu  setzen:  „Ziffer  7  a  und  b“.

Ziffer  10  Abs.  IV.  Die  Versicherung  nach  Ziffer  7c  erfolgt  auf  Grund  der  von
dem  Versicherten  für  die  einzelnen  Sorten  und  Quartiere  angegebenen  Werte.
Diese  dürfen  den  wirklichen  Wert  nicht  übersteigen.  Es  ist  zulässig,  den  Gesamtwert
  oder  nur  einen  Teil  des  Wertes  zu  versichern.  Im  letzteren  Fall  ist  der
Antragsteller  für  den  nichtversicherten  Teil  Selbstversicherer.  Der  versicherte  Teil
kann  bei  verschiedenen  Sorten  verschieden  sein,  darf  jedoch  in  diesem  Fall  bei
keiner  Sorte  weniger  als  1/10  des  Wertes  betragen.  Hinsichtlich  des  Rechtes
der  Anstaltsverwaltung,  eine  Selbstversicherung  zu  verlangen  und  hinsichtlich  der
Anträge  auf  Anderung  der  Versicherung  findet  Abs.  III  Anwendung.
        <pb n="1001" />
        982

Ziffer  13  Abs.  II  hat  zu  lauten:

Sovweit  die  Anbauverzeichnisse  nicht  bis  zum  15.  Mai  bei  der  Anstaltsverwaltung
eingelaufen  sind,  ist  die  Anstaltsverwaltung  berechtigt,  Versicherungssumme  und
Beitrag  nach  dem  vorjährigen  Anbau  festzusetzen  oder  die  Anbauverzeichnisse  auf
Kosten  der  Versicherten  herstellen  zu  lassen.  Im  ersten  Fall  ist  der  Versicherte
für  den  die  Versicherungssumme  übersteigenden  Teil  seines  Ernteertrages  Selbstversicherer.
  Weintrauben  gelten  bei  verspäteter  Vorlage  des  Anbauverzeichnisses
als  vor  der  Blüte  versichert.  Tritt  vor  Einlauf  des  Anbauverzeichnisses  bei  der
Anstaltsverwaltung  ein  Hagelschaden  ein,  so  wird  Entschädigung  nur  für  die  im
vorjährigen  Anbauverzeichnis  enthaltenen  Grundstücke  und  für  die  im  Vorjahre
versicherten  Fruchtgattungen  und  Ertragsklassen  gewährt.  Ziffer  8  findet  auch
hier  Anwendung.

Wenn  bei  Versicherungen  nach  Ziffer  7a,  b  und  c  bis  15.  Mai  oder
vor  einem  etwa  früher  eintretenden  Hagelschlag  keine  anderweitige  Erklärung  eingelaufen
  ist,  so  gilt  die  Versicherung  in  der  gleichen  Weise  wie  im  Vorjahre
für  das  laufende  Jahr  als  verlängert;  die  Anstaltsverwaltung  ist  jedoch  bei  Versicherungen
  nach  Ziffer  7c  auch  berechtigt,  das  Anbauverzeichnis  auf  Kosten  des
Versicherten  herstellen  zu  lassen.  In  diesem  Falle  gelten  Gegenstände,  die  im
Vorjahre  nicht  versichert  waren,  als  mit  dem  höchsten,  im  Vorjahre  bestimmten
Selbstversicherungssatz  versichert.

Ziffer  23  Abs.  II.  In  Baumschulen  kann  unter  der  Voraussetzung  eines
entsprechenden  Beitragszuschlages  auch  der  Schaden  vergütet  werden,  der
dadurch  entsteht,  daß  teilweise,  jedoch  mindestens  zu  einem  Viertel  beschädigte
Gegenstände  aus  geschäftlichen  Gründen  überhaupt  nicht  mehr  verwertet  werden
können.

Ziffer  31  Zusatz  zu  Abs.  I.  Ebenso  bei  Baumschulen,  wenn  sich  bei  der  Schadensschätzung
  zeigt,  daß  die  Versicherungssumme  eines  einzelnen  Quartiers  seinen
wirklichen  Wert  übersteigt.

Ziffer  38.  Zusatz:  endlich  wenn  verspätete  Schadensanzeigen  gemäß  Ziffer  7  Abs.  2
des  Hagelversicherungsgesetzes  anerkannt  werden,  und  für  Schätzung  dieser  Schäden
nachträglich  eine  eigene  Tagfahrt  anberaumt  werden  muß.

In  Ziffer  40  ist  nach  Ziffer  6  einzufügen:  7.
München,  den  4.  Oktober  1912.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.
        <pb n="1002" />
        eseh  und  HVeruiiumssrgiah

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  60.

München,  den  16.  Oktober  1912.

 

 

 

Inhalt:

(Gesetz  vom  11.  Oktober  1912  über  das  Lotteriespiel.  —  Bekanutmachung  vom  11.  Oktober  1912,  Ernenerungen
der  Meldungen  der  in  den  Bewerberverzcichnissen  der  Behörden  aufgeführten  Militäranwärter  und  Inhaber
des  Anstellungsscheins.  —  Ordens-Verleihung.

 

 

Gesetz  über  das  Lotteriespiel.

Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  prinz  von  Gauern,
Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Artikel  1.

Wer  in  einer  Lotterie  spielt,  die  in  Bayern  nicht  zugelassen  ist,  wird  mit  Geldstrafe

bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.  Kann  die  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden,  so  tritt

Haftstrafe  an  ihre  Stelle.
163
        <pb n="1003" />
        984

Artikel  2.

Wer  sich  dem  Verkauf  oder  der  sonstigen  Veräußerung  eines  Loses  oder  Losabschnitts
einer  in  Bayern  nicht  zugelassenen  Lotterie  oder  eines  Anteils  an  einem  solchen  Lose  oder
Losabschnitt  oder  eines  Bezugsscheins  auf  ein  solches  Los  oder  einen  solchen  Losabschnitt
unterzieht,  insbesondere  wer  ein  Los,  einen  Abschnitt,  einen  Anteil  oder  einen  Bezugsschein
dieser  Art  zum  Erwerb  anbietet  oder  zur  Veräußerung  bereit  hält,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  eintausend  Mark  bestraft.  Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  als  Mittels—
person  mitwirkt.

Handelt  der  Täter  gewerbsmäßig  mit  Losen  oder  leistet  er  dabei  gewerbsmäßig  Hilfe,
so  wird  er  mit  Geldstrafe  von  einhundert  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.  Die
gleiche  Strafe  tritt  ein,  wenn  das  Vergehen  nach  Absatz  1  dadurch  begangen  wird,  daß
ein  Los,  ein  Losabschnitt,  ein  Anteilschein,  ein  Bezugsschein,  ein  Angebot,  eine  Anzeige
oder  ein  Lotterieplan  öffentlich  ausgelegt,  ausgestellt,  ausgehängt,  versendet  oder  ein  Angebot,
eine  Anzeige  oder  ein  Lotterieplan  in  eine  in  Bayern  erscheinende  Zeitung  eingerückt  oder
sonstwie  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  wird.

Artikel  3.

Wer  nach  einer  rechtskräftigen  Verurteilung  wegen  Vergehens  gegen  Artikel  2  abermals
dieser  Vorschrift  zuwiderhandelt,  wird  in  den  Fällen  des  Absatzes  1  mit  Geldstrafe  von
einhundert  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark,  in  den  Fällen  des  Absatzes  2  mit  Geldstrafe
von  zweihundert  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

Artikel  4.

Die  Vorschriften  des  Artikel  3  finden  Anwendung,  auch  wenn  die  frühere  Geldstrafe
  noch  nicht  oder  nur  teilweise  gezahlt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  ist;  sie  bleiben
jedoch  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Zahlung  oder  dem  Erlasse  der  früheren  Geldstrafe  oder
seit  der  Verbüßung  der  an  ihre  Stelle  getretenen  Feiheitsstrafe  oder  seit  der  Verjährung
der  Strafvollstreckung  bis  zur  Begehung  der  neuen  Tat  drei  Jahre  verflossen  sind.

Artikel  5.

Wer  Gewinnergebnisse  der  in  Bayern  nicht  zugelassenen  Lotterien  öffentlich  oder  durch
Mitteilungen,  die  für  einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt  sind,  bekannt  gibt,  insbesondere
  wer  sie  in  einer  in  Bayern  erscheinenden  Zeitung  veröffentlicht  oder  sie  öffentlich
auslegt,  ausstellt  oder  aushängt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  bestraft.

Gehört  der  Täter  oder  Teilnehmer  zu  den  in  Artikel  2  Abs.  2  bezeichneten  Personen,
so  tritt  Geldstrafe  von  einhundert  bis  zu  sechshundert  Mark  ein.
        <pb n="1004" />
        Nr.  60.  985

Artikel  6.
Die  Artikel  1  bis  5  finden  auch  auf  Ausspielungen  Anwendung,  die  außerhalb

Bayerns  öffentlich  veranstaltet  werden.
Artikel  7.

Mit  Geldstrafe  von  einhundert  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  ohne  staatliche  Ermächtigung  gewerbsmäßig  Lose  oder  Losabschnitte  der
Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  oder  Urkunden,  durch  welche  Anteile  an
solchen  Losen  oder  Losabschnitten  zum  Eigentum  oder  zum  Gewinnbezug  übertragen
  werden,  feilhält,  anderen  überläßt  oder  zur  Uberlassung  anbietet,

2.  wer  gewerbsmäßig  geringere  als  die  genehmigten  Anteile  oder  Abschnitte  von  Losen
einer  Privatlotterie  oder  einer  außerhalb  Bayerns  öffentlich  veranstalteten  Ausspielung
  oder  Urkunden,  durch  die  solche  Anteile  oder  Abschnitte  zum  Eigentum
oder  zum  Gewinnbezug  übertragen  werden,  feilhält,  anderen  überläßt  oder  zur
Überlassung  anbietet,

3.  wer  ein  solches  Geschäft  (Nr.  1  oder  2)  als  Mittelsperson  fördert.

Artikel  8.

Wer  bei  dem  öffentlichen  Ankündigen,  Anpreisen,  Feilbieten  oder  Vertreiben  von  Losen
oder  Losabschnitten  einer  Lotterie  oder  einer  außerhalb  Bayerns  öffentlich  veraustalteten  Ausspielung
  den  bei  der  Zulassung  der  Lotterie  oder  der  Ausspielung  festgesetzten,  ihm  behördlich
bekanntgegebenen  oder  aus  dem  Lose  ersichtlichen  Vertriebsbedingungen  zuwiderhandelt,  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

Artikel  9.
Wer  Promessen  auf  Prämien  eines  inländischen  oder  ausländischen  Lotterieanlehens
ausbietet  oder  zur  Teilnahme  an  einer  solchen  Unternehmung  einladet,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  sechs  Wochen  bestraft.

Artikel  10.

Wer  gewerbsmäßig  in  der  Absicht,  andere  auszubeuten,  zur  Beteiligung  an  Losgesellschaften
  auffordert  oder  sich  mit  deren  Bildung  oder  Geschäftsführung  befaßt,  oder  wer
gewerbsmäßig  solche  Losgesellschaften  oder  deren  Bildung  in  anderer  Weise  wissentlich  fördert,
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe  von  einhundert  bis
zu  dreitausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

Losgesellschaften  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  Vereinigungen  jeder  Art,  welche  die
Gewinnaussichten  von  Serien=  oder  Prämienlosen  oder  von  Lotterie=  oder  Ausspielungslosen
ausnutzen  wollen.
        <pb n="1005" />
        986
Artikel  11.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  gewerbsmäßig  in  der  Absicht,  andere
auszubeuten,

a)  Anteile  von  Serien=  oder  Prämienlosen  oder  Urkunden,  durch  die  solche  Anteile
zum  Eigentum  oder  zum  Gewinnbezug  übertragen  werden,  feilhält,  anderen
überläßt  oder  zur  Überlassung  anbietet,

b)  öffentlich  oder  in  Mitteilungen,  die  für  einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt
  sind,  insbesondere  in  einer  in  Bayern  erscheinenden  Zeitung  oder  in
öffentlich  ausgelegten,  ausgestellten  oder  ausgehängten  Ankündigungen  unter  dem
Versprechen  der  Stundung  des  Preises  oder  der  Beleihung  der  Papiere  sich  erbietet,
Serien=  oder  Prämienlose  anderen  zu  überlassen.

Die  gleiche  Strafe  trifft  auch  denjenigen,  welcher  gewerbsmäßig  solche  Geschäfte

wissentlich  fördert.
Artikel  12.

Wer  nach  einer  rechtskräftigen  Verurteilung  wegen  Vergehens  gegen  Artikel  10  oder  11
abermals  einer  dieser  Vorschriften  zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängnis  von  einer  Woche  bis
zu  sechs  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe  von  dreihundert  bis  zu  sechstausend  Mark
oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

Artikel  13.

Die  Vorschrift  des  Artikel  12  findet  Anwendung,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  noch
nicht  oder  nur  teilweise  vollstreckt  oder  gezahlt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  ist;  sie
bleibt  jedoch  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Vollstreckung  oder  der  Zahlung  oder  dem  Erlasse
der  früheren  Strafe  oder  seit  der  Verjährung  der  Strafvollstreckung  bis  zur  Begehung  der

neuen  Tat  drei  Jahre  verflossen  sind.
Artikel  14.

Wer  Gewinne  für  bevorstehende  Ziehungen  von  Serien=  oder  Prämienlosen  ohne
Angabe  der  Zahl  der  an  den  Ziehungen  teilnehmenden  Stücke  öffentlich  oder  durch  Mitteilungen,
  die  für  einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt  sind,  insbesondere  durch
Einrücken  in  eine  in  Bayern  erscheinende  Zeitung  oder  durch  öffentliches  Auslegen,  Ausstellen
oder  Aushängen  bekannt  gibt,  um  zur  Ausnutzung  der  Gewinnaussichten  anzureizen,  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

Artikel  15.

Jede  einzelne  Verfehlung  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  mit  Ausnahme  der
Vorschriften  in  den  Artikeln  1,  5  und  9,  insbesondere  jede  einzelne  Verkaufs-,  Über-
        <pb n="1006" />
        Nr.  60.  987

lassungs=  oder  Vertriebshandlung,  jedes  einzelne  Anbieten,  Bereithalten,  Auslegen,  Ausstellen,
Aushängen,  Versenden  eines  Loses,  eines  Losabschnitts,  eines  Bezugsscheins,  eines  Anteilscheins,
  eines  Angebots,  einer  Anzeige  oder  eines  Lotterieplans,  jedes  einzelne  Auffordern
zur  Beteiligung  an  Losgesellschaften,  jedes  einzelne  Veröffentlichen  und  Bekanntgeben  von
Gewinnen  wird  als  selbständige  strafbare  Handlung  geahndet,  auch  wenn  die  einzelnen
Handlungen  zusammenhängen  und  auf  einen  einheitlichen  Vorsatz  des  Täters  oder  Teilnehmers
  zurückzuführen  sind.

Mehrere  hiernach  verwirkte  Gefängnis=  und  Geldstrafen  sind  je  für  sich  auf  eine
Gesamtstrafe  zurückzuführen,  die  in  einer  Erhöhung  der  verwirkten  schwersten  Strafe  besteht.

Das  Maß  der  Gesamtstrafe  darf  den  Betrag  der  verwirkten  Einzelstrafen  nicht
erreichen,  auch  sechs  Monate  Gefängnis  und  zehntausend  Mark  Geldstrafe  nicht  übersteigen.

Diese  Vorschriften  finden  auch  Anwendung,  wenn  vor  der  Vollstreckung,  Zahlung,
Verjährung  oder  vor  dem  Erlasse  der  Strafe  die  Verurteilung  wegen  einer  strafbaren
Handlung  erfolgt,  die  vor  der  früheren  Verurteilung  begangen  war.

Artikel  16.
Die  Artikel  57  und  57  a  des  Polizeistrafgesetzbuchs  werden  aufgehoben.

Artikel  17.

Für  den  Geschäftsbetrieb  der  Preußisch  Süddeutschen  Klassenlotterie  sind  Abgaben  für
den  Staat  und  die  gemeindlichen  Verbände  nicht  zu  entrichten.

Artikel  18.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Staatsvertrage  zwischen  Bayern  und  Preußen
zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse  vom  29.  Juli  1911  in  Kraft.

Gegeben  zu  Berchtesgaden,  den  1  1.  Oktober  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Greunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Anilling.

J.  V.
Frhr.  v.  Kreß.  Staatsrat  Dr.  v.  Benle.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
164
        <pb n="1007" />
        988
Nr.  1635  à  1.

K.  Staatsministerium  des  Junern  und  fl.  Kriegsministerium.

Bekanntmachung,  Erneuerungen  der  Meldungen  der  in  den  Bewerberverzeichnissen  der  Behörden
aufgeführten  Militäranwärter  und  Inhaber  des  Anstellungsscheins.

Unter  Bezugnahme  auf  §  15  der  Anstellungsgrundsätze  (GVl.  1907  S.  693)  wird
darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  jene  Militäranwärter  und  Inhaber  des  Anstellungsscheins,
die  vor  dem  1.  Jannar  1912  in  den  Bewerberverzeichnissen  vorgemerkt  wurden  und  noch
keine  Zivilversorgung  gefunden  haben,  ihre  Meldung  bis  zum  1.  Dezember  1912
erneuern  müssen,  weil  sie  sonst  in  den  Verzeichnissen  gestrichen  werden.

Die  Meldungserneuerungen  sind  an  jene  Stellen  zu  richten,  welche  die  Verzeichnisse
führen.  Hierbei  sind  die  in  den  Familien-,  Vermögens-,  Gesundheits=  und  sonstigen  Verhältnissen
  eingetretenen  Anderungen  anzugeben.  Die  Richtigkeit  der  Angaben  ist  seitens  der
nicht  mehr  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Stellenanwärter  durch  Vorlage  eines  amtlichen
Leumunds=  und  Vermögenszeugnisses  zu  bescheinigen.

Wenn  der  Stellenanwärter  mit  dem  seinerzeitigen  Vormerkungsgesuch  oder  später  in
Bezug  auf  die  angestrebte  Bedienstung  etwa  besondere  Wünsche  vorgebracht  hat,  so  sind  diese,
soweit  sie  aufrecht  erhalten  werden  wollen,  ausdrücklich  zu  wiederholen.

Neue  derartige  Wünsche  sowie  während  des  Jahres  eintretende,  die  Annahme  der  Bedienstungen
  beeinflußende  Verhältnisse  haben  die  Stellenanwärter  unverzüglich  den  zuständigen
Anstellungsbehörden  zu  melden.

Lehnt  ein  Stellenanwärter  die  Annahme  einer  Stelle,  für  die  er  vorgemerkt  ist,  ohne
nachgewiesenen  stichhaltigen  Grund  oder  aus  Ursachen  ab,  die  schon  solange  bestehen,  daß  er
darauf  gestützte  besondere  Wünsche  rechtzeitig  hätte  aumelden  können,  so  verliert  er  das  Recht
auf  die  Belassung  im  Bewerberverzeichnis  und  wird  in  der  Regel  ohne  weiteres  aus  ihm
gestrichen.

München,  den  11.  Oktober  1912.

J.  A.
Frhr.  v.  Kreß.  Staatsrat  v.  Kahr.
Ordens-Verleihung.  haben  Sich  unterm  23.  September  1912
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  Kammer-Im
  Unmen  Seiner  Majestät  des  Hönigs.  sänger  Enrico  Caruso  den  Verdienstorden

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit=  vom  heiligen  Michael  IV.  Klasse  zu  verpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  leihen.
        <pb n="1008" />
        gat

    

seh=  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  61.

München,  den  18.  Oktober  1912.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  15.  Ottober  1912  über  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.  —  Be—
kanntmachung  vom  17.  Oktober  1912,  die  Einberufung  der  Landräte  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.
—  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.

 

Nr.  4130b  69.
Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

In  teilweiser  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  25.  September  1908  (GVl.
S.  909)  wird  vom  20.  Oktober  1912  an  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus
den  schweizerischen  Kantonen  Appenzell  und  Schwyz  nach  und  durch  Bayern  unter  den
Bedingungen  wieder  zugelassen,  die  in  den  Bekanntmachungen  vom  25.  September  und
6.  Oktober  1908  (GVBl.  S.  909,  954)  bezeichnet  sind.

München,  den  15.  Oktober  1912.

Dr.  grhr.  v.  Soden-Fraunhosen.
165
        <pb n="1009" />
        990

Bekanntmachung,  die  Einberufung  der  Landräte  betreffend.

ft.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Zufolge  Allerhöchster  Anordnung  sind  die  Landräte  zu  den  Jahresversammlungen

für  1913  auf

Montag,  11.  November  1912

in  die  Kreishauptstädte  einzuberufen.
München,  den  17.  Oktober  1912.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

 

Hofdienst-Machricht.

Im  Namen  Beiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchstem  Signat  vom
11.  Oktober  1912  bewogen  gefunden,  vom
1.  November  1912  an,  den  Königlich  geistlichen
  Rat  und  päpstlichen  Hausprälaten,  Hofprediger
  und  Ehrenkanonikus  an  der  St.  Kajetanshofkirche
  Joseph  Ritter  von  Hecher  zum
Hofkapellendirektor  und  Propst  bei  dem  Kollegiatstift
  an  der  K.  Hofkirche  zu  St.  Kajetan
Allerhuldvollst  zu  ernennen.

 

föniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Dekorationen.
Im  Namen  Seine##  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,

  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  6.  Oktober  1912  allergnädigst
  bewogen  gefunden,

dem  Sattelmeister  Georg  Maier  für  das
K.  Schsische  Albrechtskreuz,

den  Leibjägern  Wilhelm  Reingruber
für  das  K.  Sachsische  Ehrenkreuz  mit  der
Krone  und  August  Neustifter  für  das
K.  Sächsische  Ehrenkreuz  und

den  Reitknechten  Kaver  Krenkl  und  Johann
Mack  für  die  K.  Schsische  Friedrich  August
Medaille  in  Silber,
sämtliche  in  Diensten  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Prinzen  Ludwig  von  Bayern,

die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen
zu  erteilen.
        <pb n="1010" />
        efeh  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

———  —  —  —„  —  —  —

Nr.  62.

München,  den  21.  Oktober  1912.
Inhalt#:

Bekanutmachung  vom  15.  Oktober  1912,  die  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  15.  Oktober  1912,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  27.  März  1900  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  16.  Oktober  1912,  die  Errichtung  von  Eisenbahn--inspektionen
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  16.  Oktober  1912,  die  Errichtung  und  den  Betrieb  von
Privattelegraphen,  Nebentelegraphen  und  besonderen  Telegraphen  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  die  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
betreffend.

#i.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  ergänzt  und  geändert.  «
Nr.  La.  Sprengstoffe.
1.  Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.

In  der  1.  Gruppe  a)  wird  eingeschaltet:
a)  hinter  dem  mit  „Gesteins-Siegenit“  beginnenden  Absatz:

Kohlen-Siegenit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  3  Prozent
Dinitrotoluol,  höchstens  4  Prozent  Nitroglyzerin,  von  Mehl,  Kochsalz  und
die  Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen,  wie  Magnesium-Sulfat).

b)  hinter  dem  mit  „Titanit  IV“  beginnenden  Absatz:

Tunnelit,  auch  mit  den  angehängten  Zahlen  I,  II,  III  usw.  (Gemenge

von  Ammoniaksalpeter,  Natronsalpeter,  höchstens  10  Prozent  Trinitrotoluol

oder  einer  Mischung  von  höchstens  6  Prozent  Trinitrotoluol  und  2  Prozent
166
        <pb n="1011" />
        992

neutralen  flüssigen  Trinitrotoluols  seines  Gemenges  von  Trinitrotoluolen
mit  niedriger  nitrierten  Toluolen],  höchstens  20  Prozent  Dinitrochlorhydrin,
höchstens  5  Prozent  Nitroglyzerin,  höchstens  1  Prozent  Kollodiumwolle
und  von  Kohlenhydraten).

2.  Beförderungsvorschriften.  E.  Verladung.
Im  Abs.  (1)  wird  am  Ende  hinzugefügt:
Ferner  ist  das  Zusammenladen  von  Nitrozellulose  (Schießbaumwolle  in  Flockenform
  und  Kollodiumwolle  ungepreßt,  Ia.  A.  1.  Gruppe  c)  a))  mit  Sprengkapseln
  (Ib.  Ziffer  43))  zulässig,  wenn  die  Nitrozellulose  mindestens  35  Prozent
Wasser  oder  Alkohol  enthält  und  die  Sprengkapseln  nach  den  Vorschriften  unter
Ib.  A.  zu  4  a)  Abs.  (3)  a)  und  Abs.  (5)  ci)  verpackt  sind.

Nr.  Ib.  Munition.
Beförderungsvorschriften.

A.  Verpackung.  Zu  4a).
Es  werden  gefaßt:
1.  Abs.  (3)  a))  der  Eingang:
a)  mindestens  12  cm,  wenn  die  Sprengkapseln  mit  Ammoniaksalpetersprengstoffen
(Ia.  A.  1.  Gruppe  a))  oder  mit  Nitrozellulose  in  Flockenform  und  ungepreßt
(a.  A.  1.  Gruppe  c)  a))  oder  mit  Schießmitteln  der  1.  Gruppe  (Ia.  B.
1.  Gruppe)  zusammen  in  denselben  Wagen  verladen  werden  sollen.  Der
Zwischennam  usw.  wie  bisher.
2.  Abs.  (5)  ca)  der  Eingang:
a)  wenn  die  Sprengkapseln  zusammen  mit  Ammoniaksalpetersprengstoffen  oder
mit  Nitrozellulose  der  1.  Gruppe  in  Flockenform  und  ungepreßt  oder  mit
Schießmitteln  der  1.  Gruppe  befördert  werden  sollen  (vergleiche  Abs.  (3)#%)),

E.  Verladung.
Im  Abs.  (1)  wird  am  Ende  hinzugefügt:
Ferner  ist  die  Zusammenladung  von  Sprengkapseln  (Ziffer  4a))  mit  Nitrozellulose
  (Schießbaumwolle  in  Flockenform  und  Kollodiumwolle  ungepreßt,  l  a.  A.
1.  Gruppe  c)  a))  zulässig,  wenn  die  Sprengkapseln  nach  der  Vorschrift  unter
A.  zu  4  a)  Abs.  (3)  a)  und  Abs.  (5)  a)  verpackt  sind  und  die  Nitrozellulose
mindestens  35  Prozent  Wasser  oder  Alkohol  enthält.
        <pb n="1012" />
        Nr.  62.  993

Nr.  II.  Selbstentzündliche  Stoffe.
1.  Eingangsbestimmungen.
a)  In  Ziffer  6  wird  hinter  „Holzkohle“  eingeschaltet:
und  Lederkohle,

b)  Hinter  Ziffer  8  a.  wird  nachgetragen:
8b.  Gummi,  gemahlen  (Gummistanb..

2.  Beförderungsvorschriften.
A.  Verpackung.

Im  Abs.  (6)  wird  nachgetragen:
Gummi,  gemahlen  (Gummistaub)  der  Ziffer  8b.  ist  in  starke,  dichte,
sicher  verschlossene  Behälter  zu  verpacken.

B.  Sonstige  Vorschriften.

Im  Abs.  (2)  unter  a)  wird  hinter  „Holzkohle“  eingeschaltet:
und  Lederkohle
Die  Inderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  15.  Oktober  1912.

J.  V.
Staatsrat  v.  Endres.

Nr.  23/7939
PIII.

 

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.
K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  (GVl.  Nr.  17
vom  30.  März  1900)  wird,  wie  folgt,  geändert:

Im  §  38  „Abholung  von  Briefpostsendungen  bei  der  Postanstalt“  sind  die  Ziff.  IV.
mit  VI,  wie  folgt,  zu  ändern:

IV.  Die  Aushändigung  erfolgt  entweder  am  Postschalter  innerhalb  der  Postschalterdienststunden
  (§  27,  II)  oder,  wenn  die  Postbehörde  dem  Abholer  auf  besonderen  Antrag
ein  verschließbares  Abholungsfach  (Schließfach)  überlassen  hat,  durch  Einlegen  in  dieses  Fach,
dessen  Leerung  durch  den  Abholer  nach  besonderer  Festsetzung  der  Postverwaltung  auch  außerhalb
  der  Postschalterdienststunden  zulässig  ist.  Auch  bei  Uberlassung  eines  Schließfachs
        <pb n="1013" />
        994

müssen  Sendungen,  die  ihres  Umfangs  wegen  nicht  aufgenommen  werden  können,  Nach—
nahmesendungen  und  mit  Porto  belastete  Sendungen,  wenn  der  Empfänger  das  Porto  nicht
stunden  läßt  (§  49,  XVIII),  am  Postschalter  in  Empfang  genommen  werden.  Die  Postbehörde
  ist  berechtigt,  anzuordnen,  daß  dieselbe  Person  sich  höchstens  zur  Empfangnahme
der  für  drei  Abholer  eingegangenen  Postsendungen  melden  darf.

V.  Für  die  Überlassung  eines  verschließbaren  Abholungsfachs  nebst  zwei  Schlüsseln
wird  eine  einmalige  Gebühr  von  10  —X  bei  gewöhnlicher  Größe  und  20  J“  bei  größerer
Abmessung  erhoben.  Daneben  ist  eine  Jahresgebühr  von  4  “  bei  gewöhnlicher  Größe
und  6  A  bei  größerer  Abmessung  zu  entrichten.  Diese  Gebühr  entfällt  für  das  erste  Jahr
der  Uberlassung  und  ist  im  übrigen  vierteljährlich  im  Voraus  zu  zahlen.

Die  Uberlassung  geschieht  zunächst  auf  die  Dauer  eines  Jahres.  Fällt  der  Endpunkt
nicht  mit  dem  Ablauf  eines  Kalendervierteljahrs  zusammen,  so  danert  die  Uberlassung  bis
zum  Ablaufe  des  Vierteljahrs.  Erfolgt  nicht  drei  Monate  vorher  eine  schriftliche  Kündigung,
so  verlängert  sich  die  Uberlassuug  auf  unbestimmte  Zeit  unter  Vorbehalt  einer  dreimonatigen,
nur  zum  Ende  eines  Kalendervierteljahrs  zulässigen  schriftlichen  Kündigung.

V..  Eine  Verpflichtung  zur  Überlassung  von  Schließffächern  besteht  für  die  Postverwaltung
  nicht.  Diese  ist  auch  berechtigt,  die  Uberlassung  eines  Faches  jederzeit  ohne
Kündigung  zurückzuziehen;  alsdann  wird  die  erhobene  Jahresgebühr  u.  U.  anteilmäßig
zurückgezahlt.  Die  einmalige  Gebühr  wird  in  keinem  Falle  erstattet.

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  Jannar  1913  in  Kraft.
München,  den  15.  Oktober  1912.

J.  V.
Staatsrat  v.  Endres.

Nr.  2/Pdk.  »
Bekanntmachung,  die  Errichtung  von  Eisenbahninspektionen  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  vom  1.  November  1912  an  eine  Neubauinspektion
in  München  errichtet.

München,  den  16.  Oktober  1912.
J.  V.

Staatsrat  v.  Endres.
        <pb n="1014" />
        Nr.  62.  995

Nr.  24/7947
1  15.

Bekanntmachung,  die  Errichtung  und  den  Betrieb  von  Privattelegraphen,  Nebentelegraphen
und  besonderen  Telegraphen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Bestimmungen  hinsichtlich  des  Schutzes  der  staatlichen  Telegraphenleitungen  Schut

(GVBl.  1906  S.  504  Abs.  2)  erhalten  mit  sofortiger  Wirksamkeit  nachstehende  Fassung.  nnn

Die  Führung  einer  Privattelegraphenleitung  quer  über  staatliche  Schwachstromleitungen  Schwach
oder  längs  solcher  wird  nur  unter  folgenden  besonderen  Bedingungen  gestattet:  stromanlagen,

1.  Im  Falle  einer  oberirdischen  Krenzung  muß  die  Privatleitung  mindestens  1  m

oberhalb  der  höchsten  oder,  wenn  die  örtlichen  Verhältnisse  es  erfordern,  mindestens
1  unterhalb  der  tiefsten  staatlichen  Schwachstromleitung  geführt  werden.
Wird  eine  Privatfreileitung  längs  einer  staatlichen  Schwachstromleitung  geführt,
so  muß  sie  von  dieser  mindestens  1  m  entfernt  bleiben.  Ist  die  beiden  Leitungen
gemeinsame  Strecke  länger  als  1  km,  so  muß  der  Abstand  der  Leitungen  mindestens
Zm  betragen.

2.  Stützpunkte  der  Privatleitung,  welche  in  der  Nähe  einer  staatlichen  Schwachstromleitung
  angebracht  werden,  müssen  gegen  Umfallen  oder  Abbrechen  sorgfältig
geschützt  werden.

3.  Wo  oberirdische  Konstruktionsteile  (Stangen,  Streben,  Anker  usw.)  der  Privatanlage
  sich  unterirdischen  Kabeln  der  staatlichen  Schwachstromanlage  auf  mehr
als  0,8  m  nähern  oder  unter  beiderseitiger  Verwendung  unterirdischer  Kabel  deren
gegenseitiger  Abstand  weniger  als  0,Sm  beträgt,  muß  ebenso  wie  im  Falle  von
Kabelkreuzungen  jede  der  unterirdischen  Schwachstromanlagen  längs  der  Näherungsstrecke
  oder  an  den  Kreuzungsstellen  mit  einem  sicheren,  mindestens  0,5  m  über
diese  hinausgehenden  Schutze  gegen  Pickelhiebe  abgedeckt  sein.  Der  zulässige
Mindestabstand  der  beiderseitigen  Konstruktionsteile  beträgt  0,25  m.

4.  Verlaufen  die  mit  den  staatlichen  Schwachstromleitungen  kreuzenden  oder  an  diese
sich  annähernden  Privatleitungen  ganz  oder  teilweise  im  Gefahrbereiche  von  elektrischen
  Starkstromanlagen,  so  gelten  für  den  Ausbau  der  Privatanlage  an  den
Kreuzungs=  und  Näherungsstellen  die  „Allgemeinen  Vorschriften  für  die  Ausführung
  und  den  Betrieb  neuer  elektrischer  Starkstromanlagen  (ausschließlich  der
elektrischen  Bahnen)  bei  Kreuzungen  und  Näherungen  von  Telegraphen=  und
Fernsprechleitungen“  (Berlin,  Verlag  von  Julius  Springer  1911),  sowie  die

von  der  K.  B.  Verkehrsverwaltung  hiezu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen.
167
        <pb n="1015" />
        996

5.  Damit  Störungen  möglichst  vermieden  bleiben,  dürfen  Bau-Unterhaltungs=  und
Abbruchsarbeiten  an  den  in  unmittelbarer  Nähe  von  staatlichen  Schwachstromleitungen
  liegenden  Stellen  der  Privatanlage  nur  unter  Aufsicht  eines  von  der
Oberpostdirektion  abgeordneten  Angestellten  und  nur  nach  dessen  Anordnungen

vorgenommen  werden.

6.  Die  Kosten  für  die  Durchführung  und  allenfallsige  Ergänzung  der  Schutzmaßnahmen
  sowie  für  die  hiebei  erforderliche  staatliche  Aufsicht  hat  in  allen  Fällen
der  Unternehmer  der  Privatanlage  zu  tragen.

München,  den  16.  Oktober  1912.

J.  V.
Staatsrat  v.  Endres.

Hofdienst-Machrichten.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

mit  Handschreiben  vom  12.  Oktober  1912
den  Legationsrat  bei  der  Gesandtschaft  am

 

K.  Preußischen  Hofe  Dr.  Haus  von  Schoen
zum  K.  Kämmeerer,

unterm  12.  Oktober  1912  den  Leutnant
im  K.  9.  Feld-Artillerie-Regiment  Heinrich
Freiherrn  von  Vequel-Westernach  auf
sein  alleruntertänigstes  Ansuchen  zum  K.  Kammerjunker

zu  ernennen.
        <pb n="1016" />
        997

Blatt

    

eh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  63.

München,  den  26.  Oktober  1912.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  20.  Oktober  1912  über  die  Wahlen  der  ortskirchlichen  Vertretungskörper  (Kirchenwahlordnung).
  —  Bekanntmachung  vom  20.  Oktober  1912,  Formblätter  für  die  Wahlen  der  ortskirchlichen
Vertretungskörper  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  19.  Oktober  1912,  den  Vollzug  der  Kirchengemeindeordnung
  betreffend.  (Allgemeine  Vollzugsvorschriften.)

 

 

 

 

 

Königliche  Verordnung  iüber  die  Wahlen  der  ortskirchlichen  Vertretungskörper  (Kirchenwahlordnung).


Inhaltsübersicht.

88
A.  Regelmäßige  Wahlen  1—44
I.  Vorbereitung  der  Wahl  1—17
1.  Im  allgemeinen  .  .  .  1
2.  Aufstellung  einer  Wählerliste  und  Abstandnahme  von  einer  solchen  .  .  .  2
3.  Maßnahmen  des  Kirchenverwaltungsvorstandes  und  der  Kirchenverwaltung  bei  Aufstellung  einer
Wählerliste,  dann  Bestimmung  über  Vornahme  der  Wahl  nach  gebundenen  Listen  und  in  mehreren
Wahllokalen  .  3—5
4.  Maßnahmen  des  Kirchenverwaltungsvorstandes  und  der  Kirchenverwaltung  bei  der  Wahl  der  Kirchenverwalter
  und  Ersatzmänner  nach  gebundenen  Listen  .  .  .  .  .  .  6—14
5.  Ernennung  der  Wahlkommissäre  .  .  .  .  15
6.  Bekanntmachung  des  Ortes  und  der  Zeit  der  Wahl  der  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  .  16—17
a)  bei  Wahlen  ohne  Wählerliste  und  bei  Wahlen  mit  Wählerliste  nach  freien  Listen  .  16
b)  bei  Wahlen  nach  gebundenen  Listen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  17

168
        <pb n="1017" />
        998

II.  Das  Wahlverfahren

7.  Bildung  des  Wahlausschusses  und  Bezeichnung  des  Hauptwahlausschusss
8.  Obliegenheiten  des  Wahlkommissärs  .  .
9.  Tätigkeit  des  Wahlausschusses
10.  Stimmgebung  und  Form  der  Wahlzettel
11.  Aufschlußerteilung  der  Wähler  .
12.  Verfahren  bei  der  Wahl  der  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  bei  Aufstellung  e  einer  Wählerliste
13.  Verfahren  bei  der  Wahl  der  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  bei  Abstandnahme  von  einer  Wählerliste
14.  Beurkundung  der  Verweigerung  der  Zulassung  zur  Stimmgebung
15.  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  und  Inhalt  der  Wahlzecttel
a)  bei  Wahlen  ohne  Wählerliste  und  bei  Wahlen  mit  Wählerliste  nach  freien  Listen
b)  bei  Wahlen  nach  gebundenen  Listen
c)  bei  Wahlen  nach  gebundenen  Listen  mit  folgender  Ergänzungswahl  nach  freien  Listen
(5  17  Abs.  V)
16.  Feststellung  und  Bekanntgabe  der  gewählten  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner,  dann  Einsendung
der  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses  an  die  kirchliche  Oberbehörde
17.  Wahlprotokoll  und  Protokoll  des  Hauptwahlausschusses  .
18.  Fertigung  der  Listen  und  Behandlung  der  Wahlzettel
19.  Aufforderung  der  Gewählten  zur  Erklärung  über  Annahme  oder  Ablehnung  der  Wahl.  .
20.  Entscheidung  in  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  über  Ablehnungsgründe  gewählter  Kirchenverwalter
  und  Ersatzmänner  sowie  Kenntnisnahme  von  Ablehnungen  in  der  Pfalz  .
21.FortixtzungderregclmamgcnKirchenverwaltungstvahlen.  .
22.  Regelmäßige  Erneuerungswahlen  der  Kirchengemeindebevollmächtigten
a)  Verfahren  bei  Wahlen  ohne  Wählerliste  und  bei  Wahlen  mit  Wählerliste  T  freien  Listen
b)  Verfahren  bei  Wahlen  nach  gebundenen  Listen  .
23.  Fortsetzung  der  regelmäßigen  Erneuerungswahlen  der  Kirchengemeindebevollmächtigten
24.  Vorlage  der  Wahlverhandlungen  an  die  Staatsaufsichtsbehörde

III.  Staatsaufsichtliche  prüfung,  Unglilligkeit  und  Anfechtung  der  Wahl,  dann  Leanstanduns  Gewahlier
durch  die  kirchliche  Oberbehörde

a)  Staatsaufsichtliche  Prüfung  der  Wahl
b)  Ungültigkeit  der  Wahl
c)  Anfechtung  der  Wahl
d)  Beanstandung  Gewählter  durch  die  eirchliche  Oberbehörde
IV.  Einweisung  und  Verpftichtung  der  Kirchenverwalter.

B.  Wahlen  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  im  Laufe  der  Wahlperiode  und  Wahlen
in  besonderen  Fällen  .  .  .  .  .

C.  Außerordentliche  Wahlen

D.  Schlußbestimmung

§5
18—39

18
19

21
22
23
24
25
26—28
26
27

32

33

35—37

37

39

40—43

40
41
42
43

41

46

47
        <pb n="1018" />
        Nr.  63.  999
Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Böniglicher  Prinz  von  Bayhern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen  auf  Grund  der  Art.  52  Abs.  III  und  70  Abs.  I  der
Kirchengemeindeordnung  vom  24.  September  1912  für  die  Landesteile  rechts  des  Rheins
und  für  die  katholische  Kirche  in  der  Pfalz  nachstehende

KXKirchenwwahlordnung
zu  erlassen.

Wir  behalten  Uns  die  Erlassung  besonderer  Vorschriften  für  den  Fall  vor,  daß  in
den  evangelisch-lutherischen  oder  in  den  reformierten  Kirchengemeinden  rechts  des  Rheins
gemäß  Art.  104  Abs.  I  oder  Art.  105  der  Kirchengemeindeordnung  die  Befugnisse  des
Kirchenvorstands  oder  des  Presbyterinms  und  die  Befugnisse  der  Kirchenverwaltung  vereinigt
  werden.

A.  Regelmäßige  Wahlen.
I.  Vorbereitung  der  Wahl.

§  1.

1  Die  Vorbereitung  der  Wahl  obliegt  der  Kirchenverwaltung.

I!  Soll  eine  Kirchenverwaltung  neu  gebildet  werden,  so  ist  von  der  Staatsaufsichtsbehörde
ein  Ausschuß  mit  der  Wahlvorbereitung  zu  betrauen.  Der  Ausschuß  besteht  aus  einem
Vorsitzenden  und  Beisitzern.  Dem  Ausschusse  kommen  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten
der  Kirchenverwaltung,  dem  Vorsitzenden  die  des  Kirchenverwaltungsvorstandes  zu.  Wenn
ein  nach  der  Kirchengemeindeordnung  zur  Vorstandschaft  in  der  künftigen  Kirchenverwaltung
berufener  Geistlicher  vorhanden  ist,  tritt  dieser  als  Vorsitzender  ein;  andernfalls  bestellt  die
Staatsaufsichtsbehörde  den  Vorsitzenden  aus  der  Mitte  der  wahlstimmberechtigten  Kirchengemeindeglieder.
  Diesen  sind  auch  die  Beisitzer  zu  entnehmen.  Die  Staatsaufsichtsbehörde
bestimmt  die  Zahl  der  Beisitzer  sowie  die  Art  ihrer  Bestellung  und  ordnet  das  Erforderliche
wegen  des  Zusammentritts  des  Ausschusses  u.  dgl.  an.

Z  §  2.  1
!  Die  Befugnis  zur  Ausübung  des  Wahlstimmrechts  ist  vorbehaltlich  der  Bestimmung

Im
allgemeinen.

Aufstellung
einer
Wählerliste

in  Abs.  II  von  dem  Eintrag  in  eine  jeweils  nach  Maßgabe  der  §§  3—5  anzulegende  und  Abstand-Wählerliste

  abhängig.
1687

nahme  von

einer  solchen.
        <pb n="1019" />
        1000

I##h  Mit  staatsaufsichtlicher  Genehmigung,  um  deren  Erteilung  rechtzeitig  nachzusuchen  ist,
kann  von  der  Aufstellung  einer  Wählerliste  abgesehen  werden.  Die  Genehmigung  soll
nur  versagt  werden,  wenn  triftige  Gründe  vorliegen.

III  4)  Die  Wahl  erfolgt
im  Falle  des  Abs.  II  nach  freien  Listen,

im  Falle  des  Abs.  I  nach  freien  Listen  oder  mit  Genehmigung  der  Staatsaussichtsbehörde
nach  gebundenen  Listen  (KGO.  Art.  52  Abs.  III  Satz  2  und  3;  dann  8§8  5  Aibs.  VI,
X,  6—14,  17,  27,  28,  37  dieser  Verordnung).  7?  Abs.  II  Satz  2  findet  Anwendung.

IV  Wird  von  Aufstellung  einer  Wählerliste  abgesehen,  so  kommen  die

Vorschriften  in  §§  3—14  nicht  in  Betracht.

Maßnahmen  §  3.

des  Kirchen-  ..  .  .  .  .
MONEY--  IwBisspätestensvierteuOktoberdesjenigenJahres,indemdietegelmäßtgenKirchenvorstandes

  verwaltungswahlen  stattfinden,  sollen  vom  Kirchenverwaltungsvorstande  die  Wahlstimmal#enerr.
  berechtigten  (KGO.  Art.  43  Abs.  1)  durch  öffentliche  Bekanntmachung  aufgefordert  werden,
waltung  bei  sich  zum  Zwecke  der  Ausübung  des  Wahlstimmrechts  unter  Angabe  des  Familien=  und
aulsreimne  Vornamens,  der  Geburtszeit  und  des  Bekenntnisses,  des  Standes  oder  Berufes  und  des
line,  dann  Wohnorts  (Straße,  Hausnummer)  sowie  der  Staatsangehörigkeit  und  Steuerveranlagung
Vestimmung  (Art  der  direkten  Steuern)  mündlich  oder  schriftlich  anzumelden.  Die  Anmeldefrist  ist
—r*r  auf  zehn  Kalendertage  (§  47),  von  dem  auf  den  öffentlichen  Anschlag  der  Bekanntmachung
Wahl  nach  folgenden  Tage  an  gerechnet,  zu  bemessen.  In  der  Bekanntmachung  ist  der  Endtermin
ennhenen  der  Anmeldefrist  anzugeben  und  bei  einer  Wahl  für  eine  Pfarrgemeinde  die  etwa  von  der
mehreren  Staatsaufsichtsbehörde  nach  KGO.  Art.  42  Abs.  II  getroffene  Bestimmung  anzuführen;
Wahllokalen,  es  ist  das  Lokal  zu  bezeichnen,  in  dem  die  mündlichen  Anmeldungen  zu  erfolgen  haben,
und  es  sind  für  deren  Entgegennahme  bestimmte  Zeiten  festzusetzen;  es  ist  auf  die  nachstehenden

  Abs.  III  Satz  1  und  IV  Satz  1  sowie  darauf  hinzuweisen,  daß  die  schriftliche
Anmeldung  in  beliebiger  Form,  z.  B.  mit  Postkarte,  zulässig  ist  und  auch  mehrere  Personen

zusammen  in  einer  von  allen  Beteiligten  unterzeichneten  Liste  angemeldet  werden  können,

dann  daß  niemand  wählen  kann,  der  sich  nicht  fristgemäß  zur  Eintragung  in  die  Wählerliste
angemeldet  hat.  “  Die  Bekanntmachung  ist  an  einem  geeigneten  Ort,  etwa  am  Eingang

in  die  Kirche,  und  je  nach  Größe  des  Kirchengemeindebezirks  noch  an  anderen  Orten  dieses

Bezirks  öffentlich  anzuschlagen  und  mit  dem  Datum  des  Tages  des  Auschlags  zu  versehen.

(5  Wird  die  Bekanntmachung  an  mehreren  Orten  angeschlagen,  so  hat  der  Anschlag  sämtlicher
Bekanntmachungen  am  gleichen  Tage  zu  erfolgen.  G.  Neben  dem  öffentlichen  Anschlag  können

auch  andere  Arten  der  Bekanntmachung,  z.  B.  Verkündung  von  der  Kanzel  u.  dgl.,  gewählt

werden.  7)  Der  Kirchenverwaltungsvorstand  hat  dem  Wahlkommissär,  im  Falle  des  §  18
        <pb n="1020" />
        Nr.  63.  1001

Abs.  II  dem  Wahlkommissär  des  Hauptwahlausschusses  einen  Abdruck  der  Bekanntmachung
sowie  eine  schriftliche  Bestätigung  über  den  Vollzug  der  Bekanntmachung  zu  übergeben.

II  4)  Die  innerhalb  der  Anmeldefrist  angemeldeten  Personen  sollen  vom  Kirchenverwaltungsvorstand
  oder  unter  seiner  Aussicht  und  Verantwortung  von  einer  nach  Kö.  Art.  57
bestellten  Person  jeweils  tunlichst  sofort  beim  Eingang  der  Anmeldung  in  eine  Liste  (Anmeldeliste)
  nach  Anlage  I  (Spalte  1—9)  eingetragen  werden.  Die  Liste  kann  je  nach
Bedarf,  besonders  in  größeren  Kirchengemeinden,  nach  Buchstaben  eingeteilt  angelegt  werden,
wobei  alsdann  die  fortlaufende  Numerierung  in  Spalte  1  nach  Abschluß  der  Eintragungen
vorzunehmen  ist.  G  Die  schriftlichen  Anmeldungen  sind  mit  dem  Tage  des  Einlaufs  zu
versehen  und  als  Beilagen  zur  Anmeldeliste  zu  nehmen.  “  Über  verspätet  angebrachte
mündliche  Anmeldungen  sind  vom  Kirchenverwaltungsvorstande  Vormerkungen  aufzunehmen;
diese  werden  mit  den  nach  Ablauf  der  Frist  etwa  eingekommenen  schriftlichen  Anmeldungen
gleichfalls  als  Beilagen  zur  Anmeldeliste  genommen.

III  4  Auf  Verlangen  ist  der  Empfang  schriftlicher  Anmeldungen  zu  bestätigen.  Erfolgt
die  schriftliche  Anmeldung  mehrerer  Personen  in  einer  Liste  zusammen,  so  genügt  die  Bestätigung
  des  Empfangs  an  den  zur  Entgegennahme  Ermächtigten  oder  mangels  einer  Ermächtigung
  an  den  in  der  Liste  zuerst  Aufgeführten.

IV  Gd)  Eine  Anmeldepflicht  besteht  nicht  für  den  Kirchenverwaltungsvorstand  sowie  für  die
bisherigen  Kirchenverwalter  und  Kirchengemeindebevollmächtigten  nebst  Ersatzmännern.  G  Diese
werden  von  Amts  wegen  in  die  Anmeldeliste  unter  Ausfüllung  der  Spalten  1—8  eingetragen,
wobei  ihre  bisherige  Stellung  in  den  ortskirchlichen  Vertretungskörpern  in  Spalte  2  anzugeben
  ist.  G#  Abs.  II  Satz  2  ist  gegebenenfalls  zu  beachten.

§  4.

1)  Sofort  nach  Ablauf  der  Anmeldefrist  hat  der  Kirchenverwaltungsvorstand  vorläufig  zu
prüfen,  ob  die  in  die  Anmeldeliste  Eingetragenen  wahlstimmberechtigt  sind  (KGO.  Art.  43
Abs.  I).  (Ergeben  sich  hiebei  begründete  Zweifel,  so  sind  unverzüglich  die  erforderlichen
Erhebungen  einzuleiten.  G#  Auf  KGO.  Art.  52  Abs.  IV  Satz  1  wird  verwiesen;  den
K.  Rentämtern  kann  jedoch  die  Anfertigung  von  Verzeichnissen  der  mit  direkten  Steuern
Veranlagten  nicht  angesonnen  werden.  (7  Uber  mündlich  gepflogene  Erhebungen  sind  Vormerkungen
  aufzunehmen.  Die  die  Erhebungen  enthaltenden  Schriftstücke  sind  als  Beilagen
zur  Anmeldeliste  zu  nehmen.

§  5.

1/0  Nach  Abschluß  der  Erhebungen  hat  die  Kirchenverwaltung  zunächst  zu  prüfen,  ob  die
in  §  3  Abs.  IV  genannten  Personen  in  die  Anmeldeliste  eingetragen,  dann  ob  die  übrigen
in  der  Anmeldeliste  aufgeführten  Personen  sämtlich  innerhalb  der  Anmeldefrist  angemeldet
        <pb n="1021" />
        1002

und  ob  alle  rechtzeitig  angemeldeten  Personen  in  die  Anmeldeliste  eingetragen  worden  sind.
Zeigen  sich  hiebei  Mängel,  so  ist  die  Anmeldeliste  zu  berichtigen;  der  Grund  einer
Streichung  oder  nachträglichen  Eintragung  ist  in  Spalte  11  vorzutragen.

I10  Sodann  hat  die  Kirchenverwaltung  über  die  Wahlstimmberechtigung  der  in  die  Anmeldeliste
  eingetragenen  Personen  (KGO.  Art.  43  Abs.  1)  Beschluß  zu  fassen  und  das
Ergebnis  in  Spalte  10  a  der  Anmeldeliste  niederzulegen.  Die  Anmeldeliste  ist  abzuschließen
  und  von  allen  anwesenden  Mitgliedern  der  Kirchenverwaltung  zu  unterschreiben.
Soweit  über  die  Wahlstimmberechtigung  begründete  Zweifel  bestehen,  ist  die  Beschlußfassung
  auszusetzen  und  nach  §  4  Satz  2  und  3  zu  verfahren.  (7  In  solchen  Fällen  hat
die  Kirchenverwaltung  wiederholt  zusammenzutreten  und  das  Ergebnis  der  Beschlußfassung
in  Spalte  10  a  und  den  Tag  der  Beschlußfassung  in  Spalte  11  der  Anmeldeliste  einzutragen.
  0  §  4  Satz  4  und  5  findet  Anwendung.

III  (0  Beschlüsse,  durch  welche  die  Wahlstimmberechtigung  nicht  anerkannt  wird,  sind  den
Beteiligten  sofort  gegen  Nachweis  zu  eröffnen.  ?  Gegen  solche  Beschlüsse  steht  binnen  drei
Kalendertagen  (§  47),  von  dem  auf  die  Eröffnung  folgenden  Tage  an  gerechnet,  Beschwerde
zur  Staatsaussichtsbehörde  offen,  wodurch  das  Wahlverfahren  nicht  aufgehalten  werden  darf.
Die  Beschwerde  kann  innerhalb  dieser  Frist  sowohl  beim  Kirchenverwaltungsvorstand  als
auch  bei  der  Staatsaufsichtsbehörde  eingelegt  werden.  Der  Beschluß  der  Staatsaufsichtsbehörde
  ist  vom  Kirchenverwaltungsvorstand  in  Spalte  10  b  der  Anmeldeliste  zu  vermerken.
G  Wenn  die  Aufnahme  in  die  Anmeldeliste  wegen  verspäteter  Anmeldung  nicht  erfolgt  oder
eine  eingetragene  Person  aus  diesem  Grunde  in  der  Liste  gestrichen  wird,  ist  den  Beteiligten
hievon  sofort  nachweislich  Mitteilung  zu  machen.  #  Satz  2  und  3  finden  Anwendung.
Wird  der  Beschwerde  stattgegeben,  so  ist  der  Beschwerdeführer  vom  Kirchenverwaltungsvorstand
  im  ersten  Falle  in  der  Anmeldeliste  nachzutragen,  im  zweiten  Falle  wiedereinzutragen
  unter  Angabe  des  Grundes  der  Eintragung  in  Spalte  11.  G  Die  in  Satz  1
und  5  bezeichneten  Nachweise  und  die  Beschlüsse  der  Staatsaufsichtsbehörde  sind  als  Beilagen
zur  Anmeldeliste  zu  nehmen.

IV  Im  übrigen  findet  gegen  die  Beschlüsse  der  Kirchenverwaltung  eine  Beschwerde  nicht  statt.

V  4  Die  gegebenenfalls  berichtigte  und  ergänzte  Anmeldeliste  bildet  die  Grundlage  für
die  Befugnis  zur  Ausübung  des  Wahlstimmrechts.  Niemand  kann  wählen,  der  nicht  in
die  Anmeldeliste  eingetragen  und  dessen  Wahlstimmrecht  in  dieser  nicht  anerkannt  ist.
Die  Wählbarkeit  (KGO.  Art.  44  Abs.  I)  ist  nicht  von  der  Eintragung  in  die  Anmeldeliste
  abhängig.

VIG  Je  nach  der  Zahl  der  Eintragungen  ist  darüber  Beschluß  zu  fassen,  ob  die  Wahl
nach  gebundenen  Listen  (§  2  Abs.  III),  dann  ob  die  Wahl  in  mehreren  Wahllokalen
(&amp;amp;  GO.  Art.  48  Abs.  II)  vorgenommen  werden  soll.  ?  Wird  Wahl  nach  gebundenen  Listen
        <pb n="1022" />
        Nr.  63.  1003

beschlossen,  so  ist  um  die  Genehmigung  hiezu  bei  der  Staatsaussichtsbehörde  nachzusuchen.
GSoll  die  Wahl  in  mehreren  Wahllokalen  vorgenommen  werden,  so  ist  der  Staatsaufsichtsbehörde
  hierüber  zu  berichten  (§§  15  und  18  Abs.  II).  “  Die  Zuteilung  der  Wähler  zu
den  einzelnen  Wahllokalen  erfolgt  nach  alphabetischer  Ausscheidung.  G.  Mit  staatsaufsichtlicher
Genehmigung,  um  deren  Erteilung  ungesäumt  nachzusuchen  ist,  kann  die  Zuteilung  auch  nach
anderen  Merkmalen,  z.  B.  nach  territorialer  Abgrenzung  des  Kirchengemeindebezirks,  vorgenommen
  werden.

VII  Auf  Grund  der  Anmeldeliste  ist  eine  alphabetische  Liste  der  Wahlstimmberechtigten
(Wählerliste)  nach  Anlage  II  (Spalte  1—6)  herzustellen.  In  die  Wählerliste  sind  Personen
  nicht  aufzunehmen,  deren  Wahlstimmrecht  in  der  Anmeldeliste  nicht  anerkannt  ist.
G#e  -Der  Kirchenverwaltungsvorstand  hat  auf  der  Wählerliste  zu  bestätigen,  daß  alle  in  der
Anmeldeliste  als  wahlstimmberechtigt  Anerkannten  in  die  Wählerliste  aufgenommen  worden  sind.
BWenn  die  Wahl  in  mehreren  Wahllokalen  vorgenommen  wird,  ist  für  jedes  Wahllokal  eine
besondere  Wählerliste  anzulegen.  G  In  diese  besonderen  Listen  sind  nur  die  Personen  aufzunehmen,
  die  in  dem  treffenden  Wahllokal  ihr  Wahlstimmrecht  auszuüben  haben.  6  Auf
diesen  besonderen  Listen  ist  vom  Kirchenverwaltungsvorstande  zu  bestätigen,  daß  alle  in  der
Anmeldeliste  als  wahlstimmberechtigt  Anerkannten,  die  dem  treffenden  Wahllokal  zugeteilt  sind,
in  die  Wählerliste  aufgenommen  wurden.

VIIl  Die  Anmeldeliste  samt  Beilagen  (§  3  Abs.  II  Satz  3  und  4,  §  4  Satz  5,  §  5
Abs.  II  Satz  5  und  III  Satz  8)  ist  vom  Kirchenverwaltungsvorstand  einstweilen  zu  verwahren.

1X  4h  Wird  die  Wahl  nach  freien  Listen  vorgenommen,  so  hat  der  Kirchenverwaltungsvorstand
die  Wählerliste  dem  Wahlkommissär  (KGO.  Art.  48  Abs.  I)  zu  übergeben.  #  Findet  die  Wahl
in  mehreren  Wahllokalen  statt,  so  erhalten  der  Wahlkommissär  des  Hauptwahlausschusses  (8  18
Abs.  II)  und  die  übrigen  Wahlkommissäre  die  treffenden  besonderen  Wählerlisten  (Abs.  VII
Satz  4,  5  und  6).

*  Soll  die  Wahl  nach  gebundenen  Listen  vorgenommen  werden,  so  ist
vor  Abgabe  der  Wählerliste  an  den  Wahlkommissär  (§  14  Abs.  D  zunächst
noch  nach  §§  6—13  zu  verfahren.

8  6.  Maßnahmen

0  Wenn  der  Antrag  auf  Vornahme  der  Wahl  nach  gebundenen  Listen  von  der  Staats-  Atrraen.

verwaltungs--aufsichtsbehörde

  genehmigt  worden  ist,  hat  der  Kirchenverwaltungsvorstand  die  in  die  Wähler-  vorhandes
liste  eingetragenen  Wahlstimmberechtigten  (§  5  Abs.  V  und  VII)  unter  Mitteilung  eines  Kirchenver.
Auszugs  aus  den  für  die  Wahl  nach  gebundenen  Listen  geltenden  Vorschriften,  dann  unter  der  wagt  der

Bekanntgabe  der  Zahl  der  zu  wählenden  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  (KG.  Art.  37  Ai#chenverwalter

  und

Abs.  I  Ziff.  2  und  51  Abs.  I  Satz  1)  sowie  der  Namen  der  ausscheidenden  Kirchenver-  Ersarmanner
valter  und  Ersatzmänner  zur  Einreichung  von  Vorschlagslisten  durch  öffentliche  Bekannt-  NN
en.
        <pb n="1023" />
        1004

machung  aufzufordern.  G#  Hiebei  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  nur  für  unveränderte  Vorschlagslisten
  gestimmt  werden  darf  und  daß  Personen  nicht  gewählt  werden  können,  die  auf
keiner  Vorschlagsliste  stehen.  &amp;amp;  Die  Vorschlagsfrist  ist  auf  zehn  Kalendertage  (§  47),  von
dem  auf  den  öffentlichen  Anschlag  der  Bekanntmachung  folgenden  Tag  an  gerechnet,  zu
bemessen.  !  In  der  Bekanntmachung  ist  der  Endtermin  der  Vorschlagsfrist  anzugeben.
O  §  3  Abs.  I  Satz  4,  5  und  6  findet  Anwendung.

87.

1  Der  Kirchenverwaltungsvorstand  versieht  die  eingereichten  Vorschlagslisten  mit  dem  Tage
des  Eingangs  und  den  Buchstaben  des  Alphabets  (A,  B,  C  usw.)  nach  der  Reihenfolge
des  Eingangs.

II  Die  etwaige  Beifügung  eines  Listenmerkmals  ist  als  nicht  geschrieben  zu  erachten  und
zu  streichen.

88.

1  Die  Vorschlagsliste  soll  soviel  wählbare  Personen  (KGO.  Art.  44  Abs.  1)  enthalten,
als  Stellen  zu  besetzen  sind.

In  )  Die  Vorschlagsliste  muß  Familien=  und  Vornamen,  Geburtszeit  und  Bekenntnis,
Stand  oder  Beruf  und  Wohnort  (Straße,  Hausnummer),  Staatsangehörigkeit  und  Steuerveranlagung
  (Art  der  direkten  Steuern)  der  Vorgeschlagenen  enthalten.  Die  Vorgeschlagenen
sind  in  erkennbarer  Reihenfolge  aufzuführen,  sie  brauchen  in  die  Wählerliste  (§  5  Abs.  VII)
nicht  eingetragen  zu  sein.

«  89.

Der  Vorschlagsliste  ist  die  eigenhändige  schriftliche  Erklärung  eines  jeden  Vorgeschlagenen
beizufügen,  daß  er  der  Aufnahme  in  die  Vorschlagsliste  zustimme.

II  Eine  Erklärung,  daß  die  Zustimmung  zurückgezogen  werde,  ist  nicht  zu  berücksichtigen
und  zwar  auch  dann  nicht,  wenn  sie  noch  vor  der  Einreichung  der  Vorschlagsliste  abgegeben  wird.

II  Durch  die  Zustimmung  zur  Aufnahme  in  die  Vorschlagsliste  wird  eine  spätere  Ablehnung
der  Wahl  nicht  ausgeschlossen.

IV  (0  Nicht  zulässig  ist,  daß  eine  Person  in  derselben  Vorschlagsliste  mehrmals  vorgeschlagen
wird,  wohl  aber  kann  eine  Person  in  mehreren  Vorschlagslisten  vorgeschlagen  werden.
?  In  solchen  Fällen  hat  die  in  Frage  stehende  Person  jeder  der  verschiedenen  Vorschlagslisten
die  eigenhändige  schriftliche  Erklärung  über  Zustimmung  zur  Aufnahme  beizufügen.

8  10.

Die  Zahl  der  Vorschlagenden  muß  die  Zahl  der  zu  wählenden  Kirchenverwalter  und
Ersatzmänner  mindestens  erreichen.
        <pb n="1024" />
        Nr.  63.  1005

I1  Die  Vorschlagenden  müssen  in  die  Wählerliste  (§  5  Abs.  VII)  eingetragen  sein.

III  Die  Vorschlagenden  haben  die  Vorschlagsliste  mit  Familien=  und  Vornamen,  Stand
oder  Beruf  und  Wohnort  (Straße,  Hausnummer)  eigenhändig  zu  unterschreiben.

Iv  Auf  der  Vorschlagsliste  soll  einer  der  Unterschriebenen  als  Vertrauensmann  der  Vorschlagenden,
  ein  anderer  als  Stellvertreter  des  Vertrauensmannes  bezeichnet  sein.  Fehlt
diese  Bezeichnung,  so  gilt  als  Vertrauensmann  der  erste  und  als  sein  Stellvertreter  der
zweite  der  unterschriebenen  Vorschlagenden.

V  Eine  und  dieselbe  Person  darf  als  Vorschlagender  nur  eine  Vorschlagsliste  unterschreiben.


VI  Zulässig  ist,  daß  jemand  eine  Vorschlagsliste  als  Vorschlagender  unterschreibt,  in  der
er  selbst  vorgeschlagen  ist;  auch  wird  die  Unterschrift  nicht  dadurch  unwirksam,  daß  der
Unterschriebene  stirbt.

§  11.

1  Der  Vertrauensmann  (§  10  Abs.  IV)  ist  ermächtigt,
1.  fehlende  Unterschriften  der  Vorschlagenden  zu  beschaffen  (§  10  Abs.  1),
2.  undeutliche  Bezeichnungen  der  Vorgeschlagenen  oder  ihrer  Reihenfolge  zu  verbessern
(§  8  Abs.  Il).  ·
IIAndereErgänzungenkönneuvondemVertrauensmaunnichtvorgenonunenwerden.
Unzulässig  sind  hienach  insbesondere  sachliche  Änderungen  in  Bezug  auf  die  vorgeschlagenen
Personen  oder  in  Bezug  auf  deren  Reihenfolge,  dann  die  Zurücknahme  einer  Vorschlagsliste.
1|1  Die  Beschaffung  fehlender  Unterschriften  kann  nur  dadurch  geschehen,  daß  sich  die
Hinzutretenden  zum  Kirchenverwaltungsvorstand  begeben  und  die  dort  befindliche  Urschrift  der
Vorschlagsliste  eigenhändig  unterschreiben.  Der  Hinzutretende  darf  keine  der  übrigen  Vorschlagslisten
  unterschrieben  haben.
§  12.
1  Ungültig  sind  Vorschlagslisten,
1.  die  nicht  rechtzeitig  eingereicht  worden  sind  (§  6  Satz  4),
2.  die  nicht  von  der  erforderlichen  Anzahl  geeigneter  Personen  als  Vorschlagenden
unterschrieben  sind  (S§  10  Abs.  I,  II  und  III),
3.  soweit  sie  von  jemand  als  Vorschlagendem  unterschrieben  sind,  der  auch  andere
Vorschlagslisten  als  Vorschlagender  unterschrieben  hat  (8  10  Abs.  V),
4.  soweit  darin  bei  den  Vorgeschlagenen  nach  Erschöpfung  der  zulässigen  Zahl  von
Namen  weitere  Namen  vorgetragen  sind  (§  8  Abs.  1)  oder  ein  Name  öfter  als
einmal  aufgeführt  ist  (§  9  Ab#.  IV),
5.  soweit  die  Vorgeschlagenen  nicht  deutlich  bezeichnet  oder  nicht  in  erkennbarer
Reihenfolge  aufgeführt  sind  (§  8  Abs.  II),
169
        <pb n="1025" />
        1006

6.  soweit  Personen  vorgeschlagen  sind,  die  der  Aufnahme  in  die  Vorschlagsliste  nicht
zugestimmt  haben  (§  9  Abs.  I  und  IV  Satz  2).

11  Die  Aufzählung  der  Ungültigkeitsgründe  ist  erschöpfend.  Eine  Vorschlagsliste,  die
weniger  Namen  enthält,  als  Stellen  zu  besetzen  sind,  ist  gültig;  gültig  ist  ferner  der  Vorschlag
  einer  nicht  wählbaren  Person  und  es  wird  die  Giltigkeit  eines  Vorschlags  dadurch
nicht  beeinträchtigt,  daß  die  vorgeschlagene  Person  nach  Abgabe  der  Zustimmungserklärung

verstirbt.
§  13.

14)  Sofort  nach  Ablauf  der  Vorschlagsfrist  hat  die  Kirchenverwaltung  die  Vorschlagslisten
  zu  prüfsen.  2  Die  Prüfung  hat  sich  auf  alle  Umstände  zu  erstrecken,  die  für  die
Gültigkeit  der  Vorschlagslisten  nach  §S#  6,  8,  9,  10  und  12  von  Belang  sind.

II  6)  Vorschlagslisten,  die  nicht  rechtzeitig  eingereicht  wurden,  sind  mit  dem  Vermerk
„Ungültig“  zu  versehen.  Die  Unterschriften  von  Vorschlagenden,  die  nicht  in  die  Wählerliste
  eingetragen  sind  oder  die  mehrere  Vorschlagslisten  unterschrieben  haben,  sind  auf  allen
Vorschlagslisten  zu  streichen.

III  Anßerdem  sind  zu  streichen  Vorgeschlagene,

1.  die  in  einer  Vorschlagsliste  öfter  als  einmal  aufgeführt  sind,  an  allen  Stellen
mit  Ausnahme  der  ersten,

2.  die  eine  Vorschlagsliste  über  die  zulässige  Zahl  von  Namen  hinaus  enthält,

3.  die  der  Aufnahme  in  die  Vorschlagsliste  nicht  zugestimmt  haben,

4.  die  nach  Abgabe  der  Zustimmungserklärung  verstorben  sind.

IV  0  Das  Ergebnis  der  Prüfung  ist  den  Vertrauensmännern  (8§  10  Abs.  IV)  vom  Kirchenverwaltungsvorstand
  entweder  schriftlich  gegen  Zustellungsnachweis  oder  mündlich  zu  Protokoll  zu  eröffnen.
  2  Hiebei  sind  etwaige  Anstände  genau  zu  bezeichnen.  (V  Lassen  sich  die  Anstände  nach
8§  11  Abs.  I  und  III  beseitigen,  so  ist  auf  diese  Möglichkeit  hinzuweisen  und  zur  Beseitigung
  der  Anstände  eine  Frist  von  höchstens  zwei  Kalendertagen  (§  47),  von  dem  auf
die  Eröffnung  folgenden  Tage  an  gerechnet,  zu  gewähren.  (  Die  im  Vollzug  dieses  Absatzes
gepflogenen  Verhandlungen  hat  der  Kirchenverwaltungsvorstand  einstweilen  zu  verwahren.

§  14.
1  Nach  Ablauf  der  im  §  13  Abs.  IV.  Satz  3  gesetzten  Frist  hat  der  Kirchenverwaltungsvorstand
  entsprechend  dem  §  5  Abs.  IX  zu  verfahren.
u  Anßerdem  hat  er  dem  Wahlkommissär,  im  Falle  des  §  18  Abs.  II  dem  Wahlkommissär
  des  Hauptwahlausschusses  zu  übergeben:
1.  einen  Abdruck  der  Bekanntmachung  nach  §  6  sowie  eine  schriftliche  Bestätigung
über  den  Vollzug  der  Bekanntmachung,
2.  die  sämtlichen  eingereichten  Vorschlagslisten.
        <pb n="1026" />
        Nr.  63.  1007

III  Wenn  keine  Vorschlagsliste  eingereicht  wurde,  ist  eine  entsprechende  Mitteilung  mit  dem
Vollzug  von  Abs.  I  und  Abs.  II  Ziff.  1  zu  verbinden.

§  15.  Ernennung
.  der  Wahl-Wenn
  die  Wahl  in  mehreren  Wahllokalen  vorgenommen  wird  (8  5  Abs.  VI),  ist  für

jedes  Wahllokal  von  der  Staatsaufsichtsbehörde  ein  Wahlkommissär  (KEG#O.  Art.  48  Abs.  1)
zu  ernennen.  Auf  §  18  Abs.  II  wird  verwiesen.

8  16.  Gekannt-(1
  Der  Ort  der  Wahl  und  die  Zeit,  während  der  die  Stimmgebung  stattzufinden  hat,  E“mswerden
  vom  Wahlkommissär,  im  Falle  des  §  18  Abs.  II  vom  Wahlkommissär  des  Haupt-der  zeit  der
wahlausschusses  festgesetzt  und  mindestens  zehn  Tage  vor  der  Wahl  in  der  Kirchengemeinde  Ausbiwoer.
öffentlich  bekannt  gemacht.  Hiebei  sind  die  Zahl  der  zu  wählenden  Kirchenverwalter  und  walter  und
Ersatzmänner  (KGO.  Art.  37  Abse  I  Ziff.  2  und  51  Abs.  1  Satz  1)  und  die  Namen  Elder
  ausscheidenden  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  zu  veröffentlichen.  #  Wurde  bei  einer  a)  bei
Wahl  für  eine  Pfarrgemeinde  von  Aufstellung  einer  Wählerliste  abgesehen,  so  ist  die  etwa  Wahlen  ohne
von  der  Staatsausfsichtsbehörde  nach  KGO.  Art.  42  Abs.  II  getroffene  Bestimmung  in  die  Wanicrun
Bekanntmachung  aufzunehmen.  “  Außerdem  ist  auf  die  Bestimmungen  des  8  21  Abs.  I  wahlen  mit
sowie  auf  die  des  S§  26  Abs.  IV  Ziff.  1,  2  und  5  über  die  Ungültigkeit  der  Wahlzettel  nahelles
hinzuweisen.  §  3  Abs.  I  Satz  4,  5  und  6  findet  Anwendung,  Satz  4  mit  der  Maß=  (iten.
gabe,  daß  die  Bekanntmachung  am  Tage  der  Wahl  auch  am  Eingang  zum  Wahllokal
öffentlich  anzuschlagen  ist.  Der  Wahlkommissär  hat  einen  Abdruck  der  Bekanntmachung
sowie  eine  schriftliche  Bestätigung  über  den  Vollzug  der  Bekanntmachung  zu  den  Wahlakten
  zu  nehmen.  (7  Wenn  die  Wahl  in  mehreren  Wahllokalen  vorgenommen  wird,  sind
je  zwei  Abdrücke  der  Bekanntmachung  vom  Wahlkommissär  des  Hauptwahlausschusses  den
übrigen  Wahlkommissären  für  ihre  Wahlakten  und  zum  Anschlag  der  Bekanntmachung  am

Eingang  zu  den  Wahllokalen  zu  übergeben.

§  17.  b)  bei
1  Z  Wahlen  nach
§  16  Satz  1,  5,  6  und  7  findet  Anwendung.  gebundenen

II  0  In  die  Bekanntmachung  sind  sämtliche  Vorschlagslisten,  soweit  sie  gültig  sind  (iken.
(§§  12,  13  Abs.  I,  II  und  III),  aufzunehmen.  (  Die  einzelnen  Vorschlagslisten  sind
dabei  in  der  Reihenfolge  ihres  Eingangs  zu  ordnen  und  mit  den  Ordnungsbuchstaben
(87  Abs.  I)  zu  versehen.  In  den  zu  veröffentlichenden  Vorschlagslisten  sind  die  Vorgeschlagenen
  lediglich  mit  Familien=  und  Vornamen,  Stand  oder  Beruf  und  Wohnort

(Straße,  Hausnummer)  aufzuführen;  von  der  Wiedergabe  der  übrigen  Personalangaben
169°
        <pb n="1027" />
        1008

(§  8  Abs.  II  Satz  1),  dann  von  der  Bekanntgabe  der  Unterschriften  und  der  etwaigen
Beifügung  eines  Listenmerkmals  (§  7  Abs.  II)  ist  abzusehen.  7  Die  Vorschlagslisten  behalten
ihre  ursprünglichen  Ordnungsbuchstaben  (§  7  Abs.  1)  auch  dann,  wenn  etwa  eine  nach
dem  Eingang  vorausgehende  Liste  wegen  Ungültigkeit  nicht  veröffentlicht  wird.

III  Bei  der  Veröffentlichung  der  Vorschlagslisten  ist  auf  die  Bestimmungen  des  §  21  Abs.  J
sowie  darauf  hinzuweisen,  daß  Wahlzettel  benützt  werden  können,  die  lediglich  die  Bezeichnung
  der  Vorschlagsliste  enthalten,  für  die  sich  die  Wähler  entscheiden,  daß  aber  Wahlzettel
  ungültig  sind,  in  denen

1.  für  mehr  als  eine  Vorschlagsliste  gestimmt  wird,
2.  Anderungen,  Zusätze  oder  Streichungen  in  der  Vorschlagsliste,  auch  Anderungen
in  der  Reihenfolge  der  Vorgeschlagenen,  vorgenommen  sind,
3.  Personen  gewählt  werden,  die  auf  keiner  Vorschlagsliste  stehen
Hinzuweisen  ist  ferner  auf  die  Bestimmungen  des  §  26  Abs.  IV  Ziff.  1  und  5  über
die  Ungültigkeit  der  Wahlzettel.

IV0  Wenn  keine  Vorschlagsliste  eingereicht  wurde  oder  keine  der  eingereichten  Vorschlagslisten
  gültig  ist,  findet  die  Wahl  nach  freien  Listen  slatt.  ?  In  diesem  Falle  ist  nach  §  16
zu  verfahren.  (7  In  der  öffentlichen  Bekanntmachung  ist  der  Grund  anzugeben,  aus  dem
nicht  nach  gebundenen  Listen  gewählt  werden  kann.

V#  Eine  Wahl  nach  freien  Listen  ist  auch  insoweit  vorzunehmen,  als  in  allen  gültigen
Vorschlagslisten  zusammen  weniger  Personen  vorgeschlagen  wurden,  als  Stellen  zu  besetzen
sind.  Nach  freien  Listen  sind  in  diesem  Falle  soviel  Personen  zu  wählen,  als  die
Gesamtzahl  der  in  sämtlichen  gültigen  Vorschlagslisten  Vorgeschlagenen  hinter  der  Zahl  der
zu  Wählenden  zurückbleibt.  *  Bei  der  Ergänzungswahl  dürfen  Personen,  die  schon  auf
einer  Vorschlagsliste  stehen,  nicht  gewählt  werden.  “  Die  Ergänzungswahl  findet  nach  Ermittlung
  des  Ergebnisses  der  Wahl  nach  gebundenen  Listen  (§  27)  statt;  dies  ist  bei
Bestimmung  des  Zeitpunktes,  in  dem  die  Wahl  beginnen  soll,  zu  beachten.  In  der
nach  Abs.  I,  II  und  III  zu  erlassenden  Bekanntmachung  ist  auf  vorstehenden  Satz  3  hinzuweisen,
  die  Zahl  der  nach  freien  Listen  zu  Wählenden  anzugeben  und  die  Zeit,  während
der  die  Stimmgebung  stattzufinden  hat,  zu  veröffentlichen.

II.  Das  Wahlverfahren.

Bildung  des  §  18.
*  1  Der  Wahlausschuß  wird  am  Wahltage  unter  der  Leitung  des  Wahlkommissärs  durch

Lezeichnung  Zuruf  aus  der  Mitte  der  erschienenen  Wähler  gebildet;  er  hat  aus  drei  Mitgliedern  zu

des  4hund  bestehen.  In  gleicher  Weise  ist  der  Wahlausschuß  zu  ergänzen,  wenn  ein  Mitglied  während
Ausschucnss,  der  Wahl  in  Wegfall  kommt.  Ergänzungen  des  Wahlausschusses  sind  im  Wahlprotokoll
        <pb n="1028" />
        Nr.  63.  1009

(8  30)  zu  vermerken.  Die  Mitglieder  des  Wahlausschusses  müssen  wahlstimmberechtigt
(KGO.  Art.  43  Abs.  I)  und,  wenn  eine  Wählerliste  aufgestellt  ist,  in  diese,  wenn
mehrere  Wählerlisten  angelegt  sind,  in  die  treffenden  Wählerlisten  (§  5  Abs.  VII)  eingetragen
  sein.

II  Wenn  mehrere  Wahlausschüsse  zu  bilden  sind  (§  15),  ist  von  der  Staatsaussichtsbehörde
  einer  derselben  als  Hauptwahlausschuß  zu  bezeichnen.

II!  Zur  Besorgung  der  Schreibgeschäfte  kann  vom  Wahlkommissär  eine  geeignete  Persönlichkeit
  beigezogen  werden,  die  hiedurch  nicht  Mitglied  des  Wahlausschusses  wird.

19.

!  Der  Wahlkommissär  hat  rechtzeitig  alle  Vorkehrungen  und  Anordnungen  zu  treffen,
die  im  Interesse  einer  ungestörten  Abwicklung  des  Wahlgeschäftes  geboten  erscheinen.  Auf
KGO.  Art.  48  Abs.  V  wird  verwiesen.  Die  Vorschrift  der  §§  16  Abs.  1  Satz  5  und  17
Abs.  I  über  Anschlag  der  Wahlbekanntmachung  am  Eingang  zum  Wahllokal  ist  zu  beachten.

II  Der  Wahlkommissär  hat  die  Wahl  mit  rücksichtsloser  Unbefangenheit  unter  pflichtmäßiger
  Enthaltung  von  jeder  Beschränkung  der  Wahlfreiheit  zu  leiten.  Er  handhabt  die
Ordnung  im  Wahllokal  und  hat  jede  Ausschreitung,  insbesondere  öffentliche  Besprechungen
unter  den  Wählern  im  Wahllokale  zurückzuweisen.

III  Nach  Ablauf  der  für  die  Wahl  festgesetzten  Zeit  darf  der  Wahlkommissär  nur  noch
Personen  zur  Stimmgebung  zulassen,  die  bereits  im  Wahlraum  anwesend  sind.

8  20.

1  40  Der  Wahlausschuß  entscheidet  öffentlich  durch  Mehrheitsbeschluß  über  die  bei  der
Wahlhandlung  sich  ergebenden  Anstände  und  über  die  Zulassung  zur  Stimmgebung.  ½  Vor
der  Entscheidung  über  die  Zulassung  zur  Stimmgebung  ist  zu  prüfen,

1.  bei  Abstandnahme  von  einer  Wählerliste  (§  2  Abs.  II),  ob  die  Voraussetzungen
der  Wahlstimmberechtigung  (KGO.  Art.  43  Abs.  1)  gegeben  sind,

2.  bei  Aufstellung  einer  Wählerliste  (§  5  Abs.  V  und  VII),  ob  diese  Voraussetzungen
zur  Zeit  der  Wahl  noch  zutreffen.

II#(L  Der  Wahlausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  zwei  Mitglieder  anwesend  sind;
in  diesem  Falle  entscheidet  bei  Stimmengleichheit  der  Wahlkommissär,  der  im  übrigen  an
den  Abstimmungen  nicht  teilnimmt.  Bei  Entscheidungen  über  Anstände,  die  durch  die
Tätigkeit  des  Wahlkommissärs  hervorgerufen  worden  sind,  haben  sämtliche  drei  Wahlausschußmitglieder
  mitzuwirken.

III  Die  Anfechtung  von  Beschlüssen  des  Wahlausschusses  (§  42)  hat  keine  aufschiebende
Wirkung.

Obliegen--heiten
  des
Wahlkommissärs.


Tätigkeit
des  Wahlausschusses.
        <pb n="1029" />
        1010

IV  4)  Wird  die  Wahlhandlung  unterbrochen,  so  sind  in  Gegenwart  des  Wahlausschusses
vom  Wahlkommissär  die  Wahlakten  unter  Siegel  zu  legen  und  bei  Fortsetzung  des  Wahlgeschäftes
  zu  entsiegeln.  2  Ist  der  Kirchenverwaltungsvorstand  Wahlkommissär,  so  ist  das
Siegel  der  Kirchenverwaltung  zu  verwenden,  für  andere  Fälle  trifft  die  Staatsaufsichtsbehörde
bei  Ernennung  des  Wahlkommissärs  die  erforderlichen  Anordnungen.

Slimmgebung  §  21.
und  Form  der

Wahlzettel.

Aufschlußerteilung

  der

Wähler.

1  4)  Die  Stimmgebung  ist  eine  geheime.  #  Die  Wahlzettel  müssen  von  weißem  Papier
sein;  sie  sollen  21  zu  33  cm  groß  und  von  mittelstarkem  Schreibpapier  sein.  G#  Die  Wahlzettel
  sind  von  den  Wählern  zu  beschaffen.  !07Am  Wahltage  soll  eine  entsprechende  Anzahl
von  Wahlzetteln  im  Wahllokale  zur  Abgabe  an  die  Wähler  bereit  gehalten  werden.  (6  Bei
Wahlen  nach  gebundenen  Listen  haben  die  Vertrauensmänner  der  Vorschlagenden  (§  10
Abs.  IV)  hiezu  dem  Wahlkommissär  die  entsprechende  Anzahl  von  Wahlzetteln  zur  Verfügung
zu  stellen.  6)  Die  Kosten  für  die  im  Wahllokale  bei  Wahlen  nach  freien  Listen  (88  2
Abs.  III,  17  Abs.  V)  bereit  zu  haltenden  leeren  Wahlzettel  gehören  zu  den  Wahlkesten
(KGO.  Art.  52  Abs.  V  in  Verbindung  mit  Art.  12  Abs.  I  Ziff.  6).  Die  Kosten
für  Herstellung  gedruckter,  autographierter  oder  sonst  vervielfältigter  Wahlzettel  mit  Bezeichnung
der  zu  Wählenden  können  als  Wahlkosten  behandelt  werden

a)  bei  Wahlen  nach  freien  Listen,  wenn  nur  eine  Wählergruppe  einen  Vorschlag  aufstellt,
b)  bei  Wahlen  nach  gebundenen  Listen,  wenn  nur  eine  gültige  Vorschlagsliste  eingereicht
  wurde.

II  Die  Wahlzettel  müssen  so  zusammengelegt  sein,  daß  die  darin  verzeichneten  Namen
verdeckt  sind.

III  Wahlzettel,  bei  denen  hiegegen  verstoßen  ist,  dann  solche,  die  nicht  von  weißem  Papier
oder  die  mit  einem  äußeren  Kennzeichen  versehen  sind,  hat  der  Wahlkommissär  zurückzuweisen.

IV  Die  zur  Annahme  geeignet  befundenen  Wahlzettel  werden  vom  Wahlkommissär  in  ein
bereit  stehendes  Gefäß  (Wahlurne)  gelegt  und  dürfen  erst  nach  Schluß  des  Stimmgebungsgeschäftes
  geöffnet  werden  (§§  26  Abs.  III,  27  Abs.  II  und  28).

§  22.

1  Jeder  Wähler  ist  auf  Verlangen  des  Wahlkommissärs  verpflichtet,  diesem  vor  der
Stimmgebung  Familien=  und  Vornamen,  Geburtszeit,  Stand  oder  Beruf  sowie  Wohnort
(Straße,  Hausnummer)  zu  nennen.  Wenn  eine  Wählerliste  nicht  aufgestellt  ist  (§  2  Abs.  II),
kann  auch  die  Angabe  des  Bekenntnisses,  der  Staatsangehörigkeit  und  der  Steuerveranlagung
(Art  der  direkten  Steuern)  verlangt  werden.

II  Wählern,  welche  die  Erteilung  dieser  Aufschlüsse  ablehnen,  kann  vom  Wahlausschusse
die  Zulassung  zur  Stimmgebung  (§  20  Abs.  1)  verweigert  werden.
        <pb n="1030" />
        Nr.  63.  1011

§  23.  Verfahren

1  :  Q„  :  3  T.  ...  .  vkidkkwqyt
Wenn  eine  Wählerliste  aufgestellt  ist  (§  5  Abs.  VII),  ist  bezüglich  der  zur  Stimm=  der  Alrchengebung

  Zugelassenen  (§  20  Abs.  I)  der  Stimmgebungsvermerk  (*7)  in  Spalte  7  a  der  verwalter  und
Wählerliste  einzutragen.  2  In  den  Fällen  der  §§  28,  34  Buchst.  a  Ziff.  4  und  b  Ziff.  2,  Etsatmanner
37  Abs.  II  Satz  2  und  Abs.  IV,  38  Buchst.  a  Ziff.  4  und  b  Ziff.  2  ist  der  Eintrag  der  Jufsellung
weiteren  Stimmgebungsvermerke  durch  Verwendung  von  Farbstiften  u.  dgl.  erkenntlich  einer

Wählerliste.
zu  machen.
II  Die  Führung  der  Liste  kann  vom  Wahlkommissär  einem  Mitglied  des  Wahlausschusses
oder  der  etwa  zur  Besorgung  der  Schreibgeschäfte  beigezogenen  Persönlichkeit  übertragen  werden.
§  24.  Verfahren  bei

der  Wahl  der
1  Wenn  eine  Wählerliste  nicht  aufgestellt  ist  (§  2  Abs.  II)  sind  die  zur  Stimmgebung  sirchenver-Zugelassenen

  (§  20  Abl.  I)  nach  der  Reihenfolge  der  Stimmgebung  in  eine  Liste  nach  walter  und

ũ
Anlage  III  unter  Ausfüllung  der  Spalten  1—3  einzutragen.  grlakunsser
1  Der  Stimmgebungsvermerk  (7)  ist  in  Spalte  4  der  Liste  einzutragen.  nahme  von

einer  Wähler-III

  Nach  Beendigung  des  Stimmgebungsgeschäftes  ist  in  der  Liste  nach  dem  letzten  Eintrag  uine.
zu  bestätigen,  daß  sämtliche  in  der  Liste  Eingetragenen  vom  Wahlausschuß  als  wahlstimmberechtigt
  anerkannt  worden  sind.
!V#23  Abs.  II  findet  Anwendung.
§  25.  Geurkundung

Z  Z  Z  der  Verweige-Personen,
  denen  die  Zulassung  zur  Stimmgebung  vom  Wahlausschusse  verweigert  rung  der  Juworden

  ist  (§§  20  Abs.  I  und  22  Abs.  II),  sind  unter  Angabe  der  Gründe  der  Zurück=  lassung  zur

Stimmweisung

  im  Wahlprotokolle  (S§  30  Abs.  1I)  namentlich  aufzuführen;  die  Gründe  sind  ihnen  gebung.
vom  Wahlkommissär  sofort  mündlich  zu  eröffnen.

§  26.  Ermittlung

!  Nach  Beendigung  des  Stimmgebungsgeschäftes  wird  das  Ergebnis  der  Wahl  ermitttelt.  ureenumn

I  Zunächst  ist  zu  prüfen,  ob  die  Zahl  der  Wähler  mit  der  Zahl  der  Wahlzettel  über=  und  Inha#n
einstimmt.  Hiezu  werden  die  Wahlzettel  aus  der  Wahlurne  genommen,  uneröffnet  gezählt  were  n
und  wieder  in  die  Wahlurne  gelegt.  Etwaige  Unstimmigkeiten  sind  zu  beheben  und  soweit  y9)  bet

dies  nicht  möglich  ist,  im  Wahlprotokolle  (§  30  Abs.  1)  festzulegen.  we  *
ill  Sodann  werden  die  Wahlzettel  geöffnet  und  öffentlich  verlesen.  un  run  t
IV  Hiebei  ist  folgendes  zu  beachten:  wahlen  mit

Wählerliste

1.  Wahlzettel,  die  nicht  von  weißem  Papier,  die  unterschrieben  oder  die  mit  einem  nach  freien
äußeren  Kennzeichen  versehen  sind,  sind  ungültig.  Listen.
        <pb n="1031" />
        b)  bei

Wahlen  nach
gebundenen

Cisten.

1012

2.  Wahlzettel,  die  nicht  eine  deutliche  Bezeichnung  der  Gewählten  enthalten,  sind,
soweit  der  Mangel  reicht,  nicht  zu  beachten.

3.  Werden  in  einem  Wahlzettel  mehr  Personen  vorgeschlagen  als  zu  wählen  sind,
so  sind  zur  Herstellung  der  vorgeschriebenen  Zahl  die  zuletzt  aufgeführten  Namen
außer  Ansatz  zu  lassen.  ·

Wahlzettel,  die  weniger.  Namen  enthalten  als  Personen  zu  wählen  sind,  sind  gültig.
Wenn  ein  Wähler  mehrere  beschriebene  oder  bedruckte  u.  dgl.  Wahlzettel  übergeben
  hat,  sind  diese  sämtlich  ungültig,  es  sei  denn,  daß  sie  genau  übereinstimmen.
In  diesem  Falle  gelten  die  mehreren  Wahlzettel  als  einer.

6.  Wahlzettel  der  in  Ziff.  1—5  bezeichneten  Art  sowie  Wahlzettel,  die  nicht  wählbare
  Personen  enthalten  oder  sonstwie  zu  Beanstandungen  Anlaß  geben,  sind  dem
Wahlprotokolle  (§  30  Abs.  I)  beizuheften.

Soweit  der  Inhalt  der  Wahlzettel  gültig  befunden  wird  und  zu  beachten  ist,  wird
er  in  zwei  nach  Maßgabe  der  Anlage  IV  gesondert  zu  führende,  mit  1I  und  II  zu  bezeichnende
Stimmlisten  eingetragen.  Die  Führung  der  Stimmlisten  erfolgt  nach  Anordnung  des  Wahlkommissärs
  entweder  durch  je  ein  Mitglied  des  Wahlausschusses  oder  durch  ein  Mitglied  des
Wahlausschusses  und  die  etwa  zur  Besorgung  der  Schreibgeschäfte  beigezogene  Persönlichkeit.
Der  Wahlkommissär  und  der  Wahlausschuß  haben  die  richtige  Führung  der  Stimmlisten
und  ihre  Übereinstimmung  zu  überwachen  und  etwaige  Anstände  sofort  zu  berichtigen.

827.

!  Auf  §  17  Abs.  III  wird  verwiesen.

I1  40  9  26  gilt  mit  Ausnahme  des  Abs.  IV  Ziff.  2,  3  und  4  mit  der  Maßgabe,  daß  bei
den  einzelnen  geöffneten  Wahlzetteln  nur  bekannt  zu  geben  ist,  für  welche  Vorschlagsliste
darin  gestimmt  wurde,  und  daß  zu  den  Stimmlisten  Anlage  V  zu  benützen  ist.  In  die
Stimmlisten  können  schon  vor  Beginn  der  Wahlhandlung  die  auf  den  veröffentlichten  Vorschlagslisten
  (§  17  Abs.  II)  stehenden  Personen  mit  Familien=  und  Vornamen,  Stand
oder  Beruf  und  Wohnort  (Straße,  Hausnummer)  eingetragen  werden.  Hiebei  sind
Personen,  die  in  mehreren  Vorschlagslisten  vorgeschlagen  werden,  nur  einmal  einzutragen.
()  Behufs  Ausfüllung  der  Spalte  3  der  Stimmlisten  nach  Anlage  V  ist  zunächst  zu  zählen,
wie  oft  für  jede  Vorschlagsliste  gestimmt  wurde.  Damit  ist  zugleich  ermittelt,  wieviel
Stimmen  nach  jeder  Vorschlagsliste  auf  die  in  ihr  Vorgeschlagenen  gefallen  sind.  G#  Die
ermittelten  Zahlen  sind  in  Spalte  3  der  Stimmlisten  einzutragen.  )  Bei  Eintragung  der
Vorgeschlagenen  in  die  Stimmlisten  vor  Beginn  der  Wahlhandlung  nach  Satz  2  können
sofort  auch  in  Spalte  3  die  Ordnungsbuchstaben  (§  17  Abs.  II  Satz  2  und  4)  der  Vorschlagslisten
  vorgemerkt  werden,  in  denen  die  betreffende  Person  vorgeschlagen  ist.
        <pb n="1032" />
        Nr.  63.  1013

§  28.  W  bei
Auf  §§  17  Abs.  V  Satz  3  und  23  Abs.  I  Satz  2  wird  verwiesen.  G  In  übrigen  rd

findet  auf  die  Wahl  nach  gebundenen  Listen  §  27,  auf  die  Ergänzungswahl  nach  freien  cesten  mit
Lsten  §  26  Anwendung.  G#  Die  im  Hauptwahlgang  nach  gebundenen  Listen  Gewählten  solgeuder

Erg#  .
gehen  den  im  Ergänzungswahlgang  nach  freien  Listen  Gewählten  vor.  W*d
freien  Kiste#n

8  29.  1ĩ  Abs.  H.

1  Wenn  kein  Hauptwahlausschuß  bezeichnet  ist,  werden  die  gewählten  Kirchenverwalter  Fen#ellung
und  Ersatzmänner  vom  Wahlausschuß  festgestellt  (KG.  Art.  49,  50  Abs.  I  und  II,  51  zd  etnn.
Abs.  I;  §  28  Satz  3  dieser  Verordnung).  Hiebei  hat  für  einen  nach  KeS.  Art.  50  “
Abs.  I  oder  II  am  Eintritt  in  die  Kirchenverwaltung  Behinderten  der  nächste  Ersatzmann  Airchen-3

  verwalter
einzurücken.  und  Ersatz-II!

  Der  Wahlkommissär  hat  die  Gewählten  mit  Familien=  und  Vornamen,  Stand  oder  männer,  dann
Beruf  und  Wohnort  (Straße,  Hausnummer)  unverzüglich  mit  dem  Beifügen  öffentlich  bekannt  *]·“
zu  machen,  daß  die  Wahl  aus  den  im  §  42  Abs.  I  angeführten  Gründen  innerhalb  vier=  machung  des
zehn  Tagen,  von  dem  auf  den  öffentlichen  Anschlag  der  Bekanntmachung  folgenden  Tage  Wahlergeban
  gerechnet,  bei  der  Staatsaufsichtsbehörde  angefochten  werden  kann  und  daß  die  Wahl-  FIPe  une
anfechtung  innerhalb  dieser  Frist  sachlich  begründet  werden  muß.  8  3  Abs.  I  Satz  4,  5  aoberbehörde.
und  6  findet  Anwendung.  Der  Wahlkommissär  hat  einen  Abdruck  der  Bekanntmachung  sowie
eine  schriftliche  Bestätigung  über  den  Vollzug  der  Bekanntmachung  zu  den  Wahlakten  zu  nehmen.

II  Eine  Abschrift  der  Bekanntmachung  ist  gleichzeitig  der  kirchlichen  Oberbehörde  einzusenden.

I*  Wenn  ein  Hauptwahlausschuß  bezeichnet  ist  (§  18  Abs.  II),  werden  alle,  die  Stimmen
erhielten,  im  Wahlprotokolle  (§  30  Abs.  1)  unter  Angabe  der  Stimmenzahl  mit  Familienund
  Vornamen,  Stand  oder  Beruf  und  Wohnort  (Straße,  Hausnummer)  aufgeführt.  Der
Wahlkommissär  hat  den  im  Wahllokale  anwesenden  Wählern  mitzuteilen,  daß  die  Feststellung
der  Gewählten  durch  den  Hauptwahlausschuß  erfolgt,  und  die  Wahlverhandlungen,  wenn  er
nicht  zugleich  Wahlkommissär  des  Hauptwahlausschusses  ist,  sofort  dem  Hauptwahlausschuß
zuzustellen.

V  Das  weitere  Verfahren  des  Hauptwahlausschusses  und  des  Wahlkommissärs  des  Hauptwahlausschusses
  bemißt  sich  nach  Abs.  I,  II  und  III.

«  Tat-»r-»
  «  un
!  Üüber  den  Gang  der  Wahlhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  das  vom  Wahl-  protakon

kommissär,  den  Wahlausschußmitgliedern  und  der  etwa  zur  Besorgung  der  Schreibgeschäfte  des  #astbeigezogenen
  Persönlichkeit,  wenn  ihr  vom  Wahlkommissär  die  Führung  des  Protokolls  über-  *—5  ·
tragen  worden  ist,  unterschrieben  wird.

170
        <pb n="1033" />
        Fertigung  der

Tisten  und
Hehandlung
der
Wahlzettel.

Aufforderung

der
GEewählten

zur
Erklärung

über

1014

I  In  dem  Protokolle  sind  alle  wichtigeren  Vorkommnisse,  namentlich  solche,  die  zum
Nachweise  der  Gesetzmäßigkeit  des  Verfahrens  dienen,  die  Beschlüsse  des  Wahlausschusses
samt  kurzer  Begründung  und  die  Ergebnisse  der  Wahl  niederzulegen.  Auf  §  29  Abs.  IV
wird  verwiesen.  Die  Beschlüsse  des  Wahlausschusses  sind  in  das  Protokoll  nur  insoweit
aufzunehmen,  als  sie  sich  nicht  aus  den  vorgeschriebenen  Einträgen  in  den  zu  führenden
Listen  (Anlage  II,  III,  IV  und  V)  ergeben.

II  Über  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  durch  den  Hauptwahlausschuß  (§  29  Abs.  V)
ist  ein  gesondertes  Protokoll  zu  errichten.

/  31.

1  Die  Wählerliste  (§  5  Abs.  VII),  die  Liste  der  bei  Abstandnahme  von  einer  Wählerliste
  zur  Stimmgebung  Zugelassenen  (§  24  Abs.  1)  sowie  die  Stimmlisten  (8§  26  Abst.  V,
27  Abs.  II  und  28)  sind  vom  Wahlkommissär  und  den  Listenführern  zu  unterschreiben  und
als  Beilagen  dem  Wahlprotokoll  beizufügen.

#  Die  Wahlzettel,  die  dem  Wahlprotokolle  nicht  beizuheften  sind  (8  26  Abs.  IV  Ziff.  6),
hat  der  Wahlkommissär  in  entsprechend  überschriebenem  Umschlag  unter  Siegelverschluß  zu
bringen  und  dem  Kirchenverwaltungsvorstande  zur  einstweiligen  Verwahrung  zu  übergeben.
2  20  Abs.  IV  Satz  2  findet  Anwendung.

§  32.

1  Die  gewählten  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  sowie  die  nach  KGO.  Art.  50
Abs.  I  und  II  am  Eintritt  in  die  Kirchenverwaltung  Behinderten  sind  unverzüglich  vom
Wahlkommissär  vor  den  Wahlausschuß,  im  Falle  des  §  18  Abs.  II  vom  Wahlkommissär

Innahmeoder  des  Hauptwahlausschusses  vor  diesen  zu  rufen,  von  der  auf  sie  gefallenen  Wahl  zu  ver-IAblehnung


der  Wahl.

ständigen  und  unter  Hinweis  auf  die  Rechtsfolge  des  Abs.  IV  zur  Erklärung  über  Annahme
oder  Ablehnung  der  Wahl  aufzufordern.

II  Gewählte,  die  vor  dem  Wahlausschuß  oder  Hauptwahlausschuß  nicht  erscheinen  können,
sind  unter  Hinweis  auf  die  Rechtsfolge  des  Abs.  IV  zur  Abgabe  ihrer  Erklärung  innerhalb
drei  Kalendertagen  (§  47),  von  dem  auf  die  Eröffnung  folgenden  Tage  an  gerechnet,  gegen
Nachweis  aufzufordern.  Die  Nachweise  sind  als  Beilagen  zu  den  Wahlakten  zu  nehmen.

III  Soweit  die  Erklärungen  nicht  vor  dem  Wahlausschuß  oder  dem  Hauptwahlausschuß
zu  Protokoll  abgegeben  werden,  können  sie  mündlich  oder  telephonisch,  schriftlich  oder  telegraphisch
  dem  Wahlkommissär,  von  dem  die  Aufforderung  ausgegangen  ist,  übermittelt  werden.
Über  mündliche  oder  telephonische  Erklärungen  sind  Vormerkungen  aufzunehmen.  Die  die
Erklärungen  enthaltenden  Schriftstücke  sind  als  Beilagen  zu  den  Wahlakten  zu  nehmen.
        <pb n="1034" />
        Nr.  63.  1015

IV  Wird  eine  Erklärung  über  Annahme  oder  Ablehnung  der  Wahl  vor  dem  Wahlausschuß
oder  dem  Hauptwahlausschuß  oder  bei  schriftlicher  Aufforderung  innerhalb  der  Frist  nicht
abgegeben,  so  wird  die  Annahme  der  Wahl  angenommen.

»  §33.  Entscheidung
10  Werden  Ablehnungsgründe  geltend  gemacht  (KGO.  Art.  45),  so  entscheidet  hierüber  nuenseraf
in  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  der  Wahlausschuß,  im  Falle  des  §  18  Abs.  II  der  des  uUheins
Hauptwahlausschuß.  Die  ergehenden  Beschlüsse  sind  zu  den  Wahlakten  zu  nehmen.  G  In  üMüber  Ab
der  Pfalz  hat  der  Wahlkommissär,  im  Falle  des  §  18  Abs.  II  der  Wahlkommissär  des  Haupt-  Arnars
wahlausschusses  die  Ablehnung  zur  Kenntnis  zu  nehmen  (KGO.  Art.  100  Abs.  II  Satz  1).  wählter
II  In  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  hat  der  Wahlausschuß  oder  der  Hauptwahl-  aarchenver!
ausschuß  zum  Zwecke  der  Beschlußfassung  nach  Abs.  I  auf  Veranlassung  seines  Wahl=  ersatzmänner
kommissärs  erforderlichenfalls  wiederholt  zusammenzutreten.  sowie  Keunt-I
  Die  Entscheidung  des  Wahlausschusses  oder  des  Hauptwahlausschusses  in  den  Landes-  uhne  uen
teilen  rechts  des  Rheins  ist  vorbehaltlich  der  verwaltungsrechtlichen  Entscheidung  über  die  in  der  pfatz.
Pflicht  der  Gewählten  zum  Eintritt  als  Kirchenverwalter  endgültig.
IV  0  Wird  die  Ablehnung  in  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  für  begründet  erkannt,
so  scheidet  der  treffende  Kirchenverwalter,  Ersatzmann  oder  nach  KGO.  Art.  50  Abs.  I  oder  II
am  Eintritt  in  die  Kirchenverwaltung  Behinderte  aus;  das  gleiche  gilt  in  der  Pfalz,  wenn
die  Ablehnung  erklärt  wird.  #)  Für  einen  ausscheidenden  Kirchenverwalter  rückt  vorbehaltlich
der  Bestimmung  in  KöO.  Art.  50  Abs.  IV  der  nächste  Ersatzmann  ein.
Ve  Scheiden  sämtliche  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  aus,  so  hat  sofort  in  Fortsetzung
  der  regelmäßigen  Kirchenverwaltungswahlen  eine  neue  Wahl  der  Kirchenverwalter  und
Ersatzmänner  stattzufinden.  Scheiden  soviel  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  aus,  daß
die  Zahl  der  Kirchenverwalter  nach  dem  Sollstand  (KGO.  Art.  37  Abs.  I  Ziff.  2)  nicht
erreicht  wird,  so  ist  eine  Ergänzungswahl  der  Kirchenverwalter  bis  zur  Erreichung  des  Sollstandes
  und  eine  neue  Wahl  der  Ersatzmänner  vorzunehmen.  Scheiden  endlich  soviel
Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  aus,  daß  zwar  die  Zahl  der  Kirchenverwalter  nach  dem
Sollstand  erreicht,  die  Zahl  der  Ersatzmänner  aber  erschöpft  wird,  so  hat  eine  neue  Wahl
der  Ersatzmänner  stattzufinden.  (7  Vorstehende  Bestimmungen  gelten  auch  dann,  wenn  zufolge
  der  Vorschriften  in  KGO.  Art.  50  Abs.  1  und  II  die  Stellen  der  Kirchenverwalter
und  Ersatzmänner  nicht  oder  die  Stellen  der  Kirchenverwalter  nicht  vollständig  besetzt  werden

können  oder  die  Zahl  der  Ersatzmänner  erschöpft  wird.

§  34.  Fortsetzung

Bei  der  Fortsetzung  der  regelmäßigen  Kirchenverwaltungswahlen  (§  33  Abs.  V)  finden  ken

die  §§  16  u.  ff.,  soweit  einschlägig,  unter  Beachtung  nachstehender  Bestimmungen  ent=  sgirchenversprechend
  Anwendung.  waltungs-170“

  wahlen.
        <pb n="1035" />
        1016

a)  Bei  Vornahme  der  ersten  Wahl  ohne  Wählerliste  und  mit  Wählerliste
  nach  freien  Listen:

1.  Abweichend  von  der  Vorschrift  in  §  16  werden  die  Namen  der  ausscheidenden

Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  nicht  veröffentlicht,  aber  die  Namen  der  in

der  ersten  Wahl  gewählten  Kirchenverwalter  bekannt  gegeben.

Der  Wahlausschuß  ist  neu  zu  bilden  (§  18  Absl.  ).

Bei  Wahlen  ohne  Wählerliste  ist  eine  neue  Liste  nach  Anlage  III  (§  24  Absk.  1)

anzulegen,  wobei  in  Spalte  4  statt  „Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner“  einzutragen

  ist  „Ersatzmänner  der  Kirchenverwalter“",  wenn  nur  eine  neue  Wahl
der  Ersatzmänner  vorzunehmen  ist.

4.  Für  Wahlen  mit  Wählerliste  nach  freien  Listen  gilt  S  23  Abs.  I  Satz  2.  Ist
nur  eine  neue  Wahl  der  Ersatzmänner  vorzunehmen,  so  ist  in  Spalte  8  der
Wählerliste  zu  bemerken,  daß  sich  der  weitere  Eintrag  in  Spalte  7a  nur  auf
Ersatzmänner  bezieht.  Die  Wählerliste  ist  vom  Wahlkommissär  und  Listenführer
neuerdings  zu  unterschreiben  (§  31  Abs.  1).

b)  Bei  Vornahme  der  ersten  Wahl  nach  gebundenen  Listen:

1.  Die  Ergänzungswahl  der  Kirchenverwalter  und  die  neue  Wahl  der  Ersatzmänner
ist  nach  freien  Listen  vorzunehmen.  In  der  nach  §  16  zu  erlassenden  Bekanntmachung
  sind  die  Namen  der  ausscheidenden  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner
nicht  zu  veröffentlichen,  aber  die  Namen  der  in  der  ersten  Wahl  gewählten
Kirchenverwalter  bekanntzugeben.

2.  Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  unter  Buchst.  a  Ziff.  2  und  4  finden  Anwendung.

Regelmäßtge  36.
en  Auf  die  regelmäßigen  Erneuerungswahlen  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  finden,

Airchen.  soweit  in  der  Kirchengemeindeordnung  oder  nachstehend  nichts  anderes  bestimmt  ist,  die
gemeinde-  Vorschriften  über  die  Wahl  der  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  entsprechend  Anwendung.

bin  Was  bezüglich  der  regelmäßigen  Kirchenverwaltungswahlen  nach  §§  1—5  vorgekehrt  ist,
gilt  zugleich  für  die  regelmäßigen  Erneuerungswahlen  der  Kirchengemeindebevollmächtigten.
Außerdem  bleiben  für  diese  Wahlen  die  Wahllokale  und  Wahlkommissäre  die  gleichen  wie
für  die  regelmäßigen  Kirchenverwaltungswahlen,  soferne  nicht  eine  Verlegung  des  Wahllokales
  oder  eine  Ersetzung  des  Wahlkommissärs  geboten  erscheint.  §  29  Abs.  III  gilt  nicht.
a)  Verfahren  §  36.

aaet  rigen.  1  Bei  Wahlen  ohne  Wählerliste,  dann  bei  Wahlen  mit  Wählerliste  nach  freien  Listen
lise  und  bei  ist  in  der  nach  §  16  zu  erlassenden  Bekanntmachung,  mag  die  regelmäßige  Erneuerungs-Wahlen

  mit  wahl  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  am  gleichen  Tage  wie  die  regelmäßige  Kirchen-Wählerliste
  „  .  .  ..
nach  frelen  verwaltungswahl  oder  später  vorgenommen  werden,  sogleich  auch  die  Zeit,  während  der  die

Listen.
        <pb n="1036" />
        Nr.  63.  1017

Stimmgebung  für  die  Kirchengemeindebevollmächtigten  stattzufinden  hat,  dann  die  Zahl
der  zu  wählenden  Kirchengemeindebevollmächtigten  und  Ersatzmänner  (KGO.  Art.  69  Abs.  J
und  70  Abs.  I)  zu  veröffentlichen.

II  Findet  die  Wahl  nicht  am  gleichen  Tage  statt  wie  die  regelmäßige  Kirchenverwaltungswahl,
  so  ist  der  Wahlausschuß  (§  18  Abs.  1)  neu  zu  bilden.

III  Bei  Wahlen  ohne  Wählerliste  ist  eine  neue  Liste  nach  Anlage  III  (§  24  Absl.  1)
anzulegen,  wobei  in  Spalte  4  statt  „Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner"  einzutragen  ist
„Kirchengemeindebevollmächtigte  und  Ersatzmänner“.

!'  Bei  Wahlen  mit  Wählerliste  nach  freien  Listen  ist  der  Stimmgebungsvermerk  (#)
(§  23  Abs.  I  Satz  1)  in  Spalte  7b  einzutragen.  Ist  der  Wahlausschuß  neu  zu  bilden
(Abs.  II),  so  ist  die  Wählerliste  vom  Wahlkommissär  und  Listenführer  neuerdings  zu  unterschreiben
  (§  31  Abs.  D.

§  37.  b)  Verfahren
ç  Z  Z  ç  »  bei  Wahlen
1Für  die  Wahl  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  und  ihrer  nag

Ersatzmänner  ist  bei  Wahlen  nachgebundenen  Listen  nach  Feststellung  3  un  nen
des  Ergebnisses  der  Wahl  der  Kirchenverwalter  und  ihrer  Ersatz-  "
männer  ein  neues  Verfahren  nach  §8§  6—14  durchzuführen.  Dabei  sind
folgende  besondere  Weisungen  zu  beachten:
a)  (h  In  der  nach  §  6  zu  erlassenden  neuen  Bekanntmachung  ist  statt  der  Zahl  der
zu  wählenden  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  die  Zahl  der  zu  wählenden  Kirchengemeindebevollmächtigten
  und  Ersatzmänner  (KGO.  Art.  69  Abs.  1I  und  70  Abs.  1)  anzugeben
  und  sind  die  Namen  der  ausscheidenden  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  nicht
zu  veröffentlichen.  2  Es  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  ein  Kirchenverwalter  nicht  zugleich
Kirchengemeindebevollmächtigter  sein  kann  (KGO.  Art.  69  Abs.  III).
b)  Die  Zahl  der  Vorschlagenden  muß  mindestens  so  groß  sein  als  die  Zahl  der

Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner,  die  zu  wählen  waren  (KGO.  Art.  37  Abs.  I  Ziff.  2
und  51  Abs.  I  Satz  1;  §  10  Abs.  I  dieser  Verordnung).

II  Nach  Abschluß  des  Verfahrens  nach  Abs.  I  ist  eine  neue  Bekanntmachung  nach  §  17  zu  erlassen.
  Im  Falle  des  §  17  Abs.  V  findet  der  vorstehende  Abs.  1  Buchst.  a  Satz  2  Anwendung.

III  Der  Wahlausschuß  ist  neu  zu  bilden  (§  18  Abs.  ).

I7  Der  Stimmgebungsvermerk  (*)  (§  23  Abs.  I  Satz  1  und  2)  ist  in  Spalte  7b  der
Wählerliste  einzutragen.  Die  Wählerliste  ist  vom  Wahlkommissär  und  Listenführer  neuerdings
  zu  unterschreiben  (§  31  Abs.  .

'  §  28  Satz  3  ist  gegebenenfalls  zu  beachten.
        <pb n="1037" />
        Fortsetzung
der  regelmästigen


wahlen  der
Kirchengemeinde-




Vorlage  der
Wahlverhaudlungen


behörde.

1018

§  38.

Bei  der  Fortsetzung  der  regelmäßigen  Erneuerungswahlen  der  Kirchengemeindebevollmäch-Erurnerungs-tigten
  findet  §  34  unter  Beachtung  nachstehender  Bestimmungen  entsprechend  Anwendung.

□  8#

a)  Bei  Vornahme  der  ersten  Wahl  ohne  Wählerliste  und  mit
Wählerliste  nach  freien  Listen:

Abweichend  von  der  Vorschrift  in  S§  16  werden  die  Namen  der  ausscheidenden

Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  nicht  veröffentlicht,  aber  die  Namen  der  in
der  ersten  Wahl  gewählten  Kirchengemeindebevollmächtigten  bekannt  gegeben.

Der  Wahlausschuß  ist  neu  zu  bilden  (§  18  Abs.  l.
Bei  Wahlen  ohne  Wählerliste  ist  eine  neue  Liste  nach  Anlage  III  (§24  Abfs.  l)

anzulegen,  wobei  in  Spalte  4  (§  36  Abf.  III)  statt  „Kirchengemeindebevollmächtigte
  und  Ersatzmänner“  einzutragen  ist  „Ersatzmänner  der  Kirchengemeindebevollmächtigten"“,
  wenn  nur  eine  neue  Wahl  der  Ersatzmänner  vorzunehmen  ist.
Bei  Wahlen  mit  Wählerliste  nach  freien  Listen  ist  der  Stimmgebungsvermerk  ()
(§  23  Abs.  I  Satz  1)  in  Spalte  7b  einzutragen.  §  23  Abs.  1  Satz  2  findet
Anwendung.  Ist  nur  eine  neue  Wahl  der  Ersatzmänner  vorzunehmen,  so  ist  in
Spalte  8  der  Wählerliste  zu  bemerken,  daß  sich  der  weitere  Eintrag  in  Spalte  7b
nur  auf  Ersatzmänner  bezieht.  Die  Wählerliste  ist  vom  Wahlkommissär  und
Listenführer  neuerdings  zu  unterschreiben  (§  31  Abs.  ).

b)  Bei  Vornahme  der  ersten  Wahl  nach  gebundenen  Listen:

Die  Ergänzungswahl  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  und  die  neue  Wahl

der  Ersatzmänner  ist  nach  freien  Listen  vorzunehmen.  In  der  nach  §  16  zu

erlassenden  Bekanntmachung  sind  die  Namen  der  ausscheidenden  Kirchenverwalter

und  Ersatzmänner  nicht  zu  veröffentlichen,  aber  die  Namen  der  in  der  ersten  Wahl
gewählten  Kirchengemeindebevollmächtigten  bekanntzugeben;  auch  ist  auf  §  37
Abs.  I1  Buchst.  a  Satz  2  hinzuweisen.

Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  unter  Buchst.  a  Ziff.  2  und  4  finden  Anwendung.


§  39.

1  Die  gesamten  Wahlverhandlungen  mit  Ausnahme  der  in  einstweiliger  Verwahrung  des
an  die  Slaats-  Kirchenverwaltungsvorstandes  befindlichen  Verhandlungen  (§§  5  Abs.  VIII,  13  Abs.  IV.
aussichts=  Satz  4  und  31  Abs.  II  Satz  1)  sind  mit  einer  Ubersicht  der  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner

  und  der  nach  KGO.  Art.  50  Abs.  I  und  II  am  Eintritt  in  die  Kirchenverwaltung
Behinderten,  dann  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  und  Ersatzmänner  vom  Wahlkommissär,
im  Falle  des  §  18  Abs.  II  vom  Wahlkommissär  des  Hauptwahlausschusses  sofort  nach  Ablauf

  der  in  KGO.  Art.  52  Abs.  I  bestimmten  Frist  der  Staatsaufsichtsbehörde  vorzulegen.
        <pb n="1038" />
        Nr.  63.  1019

Wenn  im  Anschluß  an  die  regelmäßigen  Kirchenverwaltungswahlen  die  regelmäßigen  Erneuerungswahlen
  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  vorgenommen  worden  sind,  hat  die  Vorlage  nach
Beendigung  dieser  Wahlen  zu  erfolgen.

i  Bei  der  Vorlage  der  Verhandlungen  über  die  Wahl  der  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner
  ist  zu  bestätigen,  daß  eine  Abschrift  der  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses  der
kirchlichen  Oberbehörde  eingesendet  worden  ist  (8  29  Abs.  III).

III.  Staatsaufsichtliche  Prüfung,  Ungültigkeit  und  Aufechtung  der  Wahl,  dann  Beanstandung
Gewählter  durch  die  kirchliche  Oberbehörde.

8  40.

1  Die  der  Staatsaufsichtsbehörde  obliegende  Prüfung  der  Wahl  hat  sich  darauf  zu  erstrecken,
  ob  die  Vorschriften  der  Kirchengemeindeordnung  und  dieser  Verordnung  Beachtung
gefunden  haben.

u  Ergibt  die  Prüfung,  daß  die  Wahl  zu  keiner  Ausstellung  Anlaß  gibt  oder  daß  die
etwaigen  Verstöße  gegen  die  Vorschriften  die  Gültigkeit  der  Wahl  unberührt  lassen,  und  ist
innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  eine  Wahlanfechtung  (§  42  Abs.  I  dieser  Verordnung  und
K#O.  Art.  52  Abs.  1)  oder  eine  Beanstandung  Gewählter  durch  die  kirchliche  Oberbehörde
(§  43  dieser  Verordnung  und  KeO.  Art.  44  Abs.  I  nicht  erfolgt,  so  hat  die  Staatsaufsichtsbehörde
  der  Kirchenverwaltung  die  Namen  der  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner
sowie  der  nach  KSO.  Art.  50  Abs.  I  und  II  am  Eintritt  in  die  Kirchenverwaltung  Behinderten,
  dann  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  und  Ersatzmänner  mitzuteilen  und  die
Einweisung  und  Verpflichtung  der  Kirchenverwalter  zu  verfügen.

II  Die  Wahlverhandlungen  sind  der  Kirchenverwaltung  zur  Aufbewahrung  in  der  Registratur
  hinauszugeben.  Der  Kirchenverwaltungsvorstand  kann  ermächtigt  werden,  die  von
ihm  bis  dahin  verwahrten  Verhandlungen  (88  5  Abfl.  VIII,  13  Abs.  IV  Satz  4  und  31
Abs.  II  Satz  1)  zu  vernichten.

§  41.
1  Eine  Wahl  ist  ungültig,  soweit
1.  eine  nicht  wählbare  Person  gewählt  oder
2.  eine  wählbare  Person  zu  Unrecht  als  gewählt  erklärt  wurde.

I##  Findet  die  Staatsaufsichtsbehörde  bei  der  Prüfung,  daß  eine  Wahl  ungültig  ist,  so
ht  sie  nach  Einvernahme  der  Personen,  deren  Wahl  als  ungültig  in  Frage  steht,  verwaltungsrechtliche
  Entscheidung  herbeizuführen.  Ger  Kirchenverwaltung  ist  geeignete  Mitteilung
zu  machen.

a)  Staats-Aufscchtliche

Prüfung  der

Wahl.

b)  Angültigkeit
  der
Wahl.
        <pb n="1039" />
        1020

II0  §  40  Abs.  II  findet  entsprechend  Anwendung;  es  ist  jedoch  von  der  Einweisung  und
Verpflichtung  von  Kirchenverwaltern,  deren  Wahl  als  ungültig  in  Frage  steht,  bis  zum
Abschluß  des  Verfahrens  abzusehen.  An  deren  Stelle  haben  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
in  KGO.  Art.  50  Abs.  1  und  II  Ersatzmänner  zu  treten  (siehe  §  44  Abs.  V).  GKann
auch  auf  diesem  Wege  nicht  abgeholfen  werden  und  wird  die  neue  Verwaltung  nicht  beschlußfähig
  (KGO.  Art.  63  Abs.  IV),  so  ist  die  Einweisung  und  Verpflichtung  der  sämtlichen
  neugewählten  Kirchenverwalter  auszusetzen.

IV4  Ist  eine  Wahl  rechtskräftig  für  ungültig  erklärt,  so  findet  §  33  Abs.  IV  entsprechend
Anwendung.  G  Handelt  es  sich  um  Kirchengemeindebevollmächtigte  oder  deren  Ersatzmänner,
so  scheiden  sie  aus;  an  die  Stelle  ausscheidender  Kirchengemeindebevollmächtigter  treten
Ersatzmänner  (KeO.  Art.  70  Absl.  ).

VSh  §  33  Abs.  V  Satz  1,  2,  3  und  §  34  finden  entsprechend  Anwendung,  wenn  die
Wahl  sämtlicher  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  oder  eines  so  großen  Teiles  derselben
rechtskräftig  für  ungültig  erklärt  worden  ist,  daß  der  Sollstand  der  Kirchenverwalter
(KGO.  Art.  37  Abs.  I  Ziff.  2)  nicht  erreicht  oder  die  Zahl  der  Ersatzmänner  erschöpft  wird.
Für  Kirchengemeindebevollmächtigte  gilt  in  diesen  Fällen  §  38.

VI.  Nach  endgültiger  Erledigung  der  Wahl  findet  §.  40  Abs.  III  Anwendung.

Zc)  Anfechtung  §  42.
der  Wahl.

1  Eine  Wahl  kann  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses
bei  der  Staatsaufsichtsbehörde  angefochten  werden  (KGO.  Art.  52  Abs.  1),  wenn
1.  bei  den  dem  Wahlgeschäfte  vorhergegangenen  vorbereitenden  Maßnahmen,  soweit
sie  nach  ihrer  Zweckbestimmung  eine  notwendige  Voraussetzung  und  einen  wesentlichen
  Bestandteil  des  Wahlgeschäftes  bilden,  oder  bei  der  Wahlhandlung  wesentliche
  vorgeschriebene  Förmlichkeiten  verletzt  worden  sind,  oder
2.  ein  Kirchengemeindeglied  durch  das  Verfahren  oder  die  Beschlüsse  eines  Wahlkommissärs
  oder  Wahlausschusses  eine  rechtswidrige  persönliche  Benachteiligung
erfahren  hat.
Die  Wahlanfechtung  ist  innerhalb  der  Frist  sachlich  zu  begründen,  die  nachträgliche  Geltendmachung
  von  Wahlanfechtungsgründen  ist  ausgeschlossen.
vun  Zur  Wahlanfechtung  nach  Abs.  I  Ziff.  1  sind,  wenn  eine  Wählerliste  nicht  aufgestellt
ist,  alle  Wahlstimmberechtigten,  bei  Aufstellung  einer  Wählerliste  aber  nur  diejenigen  Wahlstimmberechtigten
  befugt,  die  sich  rechtzeitig  zur  Eintragung  in  die  Wählerliste  angemelde
haben.  Die  Wahlanfechtung  nach  Abs.  I  Ziff.  2  steht  nur  dem  unmittelbar  in  seiner  eigene
Person  rechtswidrig  benachteiligten  Kirchengemeindegliede  zu.  Ein  Kirchengemeindeglied,  dessen
Wahlzettel  nach  §  21  Abs.  III  vom  Wahlkommissär  zurückgewiesen  worden  ist  und  das
        <pb n="1040" />
        Nr.  63.  1021

hierauf  nicht  einen  anderen  Wahlzettel  tatsächlich  abgegeben  hat,  gilt  deswegen  nicht  als
solches,  das  in  seiner  eigenen  Person  rechtswidrig  benachteiligt  ist.

III  Zur  erstinstanziellen  Bescheidung  von  Wahlanfechtungen  ist  die  Staatsaufsichtsbehörde
im  verwaltungsrechtlichen  Verfahren  berufen.  Sie  hat  die  Personen,  deren  Wahl  angefochten
ist,  von  der  Anfechtung  zu  verständigen  und  mit  ihrer  Erklärung  zu  hören,  ob  sie  sich  am
Streit  beteiligen  oder  der  Teilnahme  an  diesem  entschlagen  wollen.  Der  Kirchenverwaltung
ist  geeignete  Mitteilung  zu  machen.

IV  Die  Einleitung  des  verwaltungsrechtlichen  Verfahrens  steht  der  Einweisung  und  Verpflichtung
  der  Kirchenverwalter  nicht  entgegen.

V8  40  Abs.  II  findet  entsprechend  Anwendung.

VI  Wenn  nicht  statt  der  nach  der  Feststellung  des  Wahlausschusses  oder  Hauptwahlausschusses
  Gewählten  andere  Personen  rechtskräftig  als  gewählt  erklärt  worden  sind,  sondern
die  Wahl  rechtskräftig  aufgehoben  worden  ist,  findet  §  33  Abs.  IV  und  beim  Zutreffen  der
Voraussetzungen  des  §  41  Abs.  V  auch  §  33  Abs.  V  Satz  1,  2,  3  und  §  34,
dann  für  Kirchengemeindebevollmächtigte  §  38  entsprechend  Anwendung.

VII  Nach  endgültiger  Erledigung  der  Wahl  findet  §  40  Abs.  III  Anwendung.

§  43.  d)  Le-!
  Die  Beanstandung  nach  KeSO.  Art.  44  Abs.  II  muß  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  ihns

bei  der  Staatsaufsichtsbehörde  einkommen,  die  zur  erstinstanziellen  Bescheidung  der  Beanstandung  durch  die
im  verwaltungsrechtlichen  Verfahren  berufen  ist.  Diese  hat  die  Person,  deren  Wahl  bean-  nsrannlen.
standet  ist,  von  der  Beanstandung  zu  verständigen  und  mit  ihrer  Erklärung  zu  hören,  ob
sie  bestreitet,  daß  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Beanstandung  der  Wahl  gegeben
sind.  Der  Kirchenverwaltung  ist  geeignete  Mitteilung  zu  machen.

u  §  42  Abs.  IV  findet  Anwendung.

Ul  Beruhigt  sich  der  Gewählte  bei  der  Beanstandung  oder  wird  im  verwaltungsrechtlichen
Verfahren  rechtskräftig  festgestellt,  daß  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Beanstandung
der  Wahl  gegeben  sind,  so  findet  §  33  Abs.  IV  und  beim  Zutreffen  der  Voraussetzungen
des  §  41  Abs.  V  Satz  1  auch  §  33  Abs.  V  Satz  1,  2,  3  und  §  34  entsprechend
Anwendung.

IV  Nach  endgültiger  Erledigung  der  Wahl  findet  §  40  Abs.  III  Anwendung.

IV.  Einweisung  und  Verpflichtung  der  Kirchenverwalter.
8  44.

1  Die  Einweisung  und  Verpflichtung  der  Kirchenverwalter  erfolgt  durch  den  Kirchen—

verwaltungsvorstand.  Das  Protokoll  hierüber  ist  geeignet  zu  verwahren.
171
        <pb n="1041" />
        1022

II  Die  zu  Verpflichtenden  sind  unter  Abnahme  des  Handgelübdes  auf  ihre  Obliegenheiten
  und  die  ihnen  nach  KGO.  Art.  59  auferlegte  Haftung  hinzuweisen.

Ul  Der  Kirchenverwaltungsvorstand  hat  den  Vollzug  der  Einweisung  und  Verpflichtung
der  Kirchenverwalter  der  Staatsaufsichtsbehörde  anzuzeigen.

IV  Die  Staatsaufsichtsbehörde  hat  eine  Ubersicht  über  sämtliche  Kirchenverwaltungen  ihres
Bezirks  anzulegen.

V  Der  Kirchenverwaltungsvorstand  hat  jede  Einberufung  eines  Ersatzmanns  (K.
Art.  51  Abs.  II  und  III)  oder  eines  am  Eintritt  in  die  Kirchenverwaltung  Behinderten
(KGO.  Art.  50  Abs.  IV)  sowie  die  Einweisung  und  Verpflichtung  der  einberufenen  Kirchenverwalter
  der  Staatsaufsichtsbehörde  anzuzeigen;  diese  hat  hienach  die  Ubersicht  (Abs.  7y)
zu  berichtigen.

B.  Wahlen  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  im  Laufe  der  Wahlperiode
  und  Wahlen  in  besonderen  Fällen.
§  45.
Die  Kirchenwahlordnung  findet  entsprechend  Anwendung  auf  die  Wahl

1.  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  und  ihrer  Ersatzmänner  im  Laufe  der  Wahlperiode
  (KGO.  Art.  68,  69  Abs.  I  und  70  Absl.  1),

2.  der  Kirchenverwalter  und  ihrer  Ersatzmänner  in  abgegrenzten  Hauptbezirken
(KG.  Art.  19  Abs.  )),

3.  der  Kirchenverwalter  und  ihrer  Ersatzmänner  für  einzelne  Orte  oder  Ortsgruppen
(KG.  Art.  42  Abs.  III  und  IV),

4.  der  Kirchenverwalter  und  ihrer  Ersatzmänner  für  eine  Gesamtkirchenverwaltung,
soferne  die  Kirchenverwalter  von  den  wahlstimmberechtigten  Kirchengemeindegliedern
zu  wählen  sind  (KGSO.  Art.  42  Abs.  V),  dann  der  Bevollmächtigten  der
Gesamtkirchengemeinde  und  ihrer  Ersatzmänner  (Art.  69  Abs.  IU),

5.  der  Kirchenverwalter  und  ihrer  Ersatzmänner  für  Nebenkirchen-,  Kapellen=  und
kirchliche  Friedhofverwaltungen  (KGO.  Art.  42  Abs.  VI),

6.  der  Kirchenverwalter  und  ihrer  Ersatzmänner  in  einer  Simultankirchenverwaltung,
soweit  sie  von  den  Wahlstimmberechtigten  der  beteiligten  Bekenntnisse  zu  wählen
sind  (K##O.  Art.  91  Abs.  .

C.  Außerordentliche  Wahlen.
8  46.

1  Tritt  im  Laufe  der  Wahlperiode  eine  Erledigung  von  Stellen  ein,  für  die  Ersatzmänner
  nicht  mehr  vorhanden  sind,  und  kann  bei  einer  Kirchenverwaltung  auch  ein  am
        <pb n="1042" />
        Nr.  63.  1023

Eintritt  Behinderter  (KGO.  Art.  50  Abs.  IV)  nicht  einberufen  werden,  so  soll  von  der
Staatsaufsichtsbehörde  nach  Antrag  der  Kirchenverwaltung  oder  der  Kirchengemeindebevollmächtigten
  oder  im  Falle  eines  besonderen  Bedürfnisses  von  Amts  wegen  die  Vornahme
einer  Ergänzungswahl  angeordnet  werden.  Eine  Ergänzungswahl  muß  vorgenommen  werden,
wenn  die  Zahl  der  Kirchenverwalter  oder  Kirchengemeindebevollmächtigten  so  gering  geworden
ist,  daß  die  Kirchenverwaltung  oder  die  Kirchengemeindebevollmächtigten  nicht  mehr  beschlußfähig
  sind  (KGO.  Art.  63  Abs.  IV  und  72  Abs.  I.).

.  Die  Ergänzungswahl  hat  sich  nicht  auf  die  Wiederbesetzung  der  erledigten  Stellen  zu
beschränken,  sondern  es  ist  hiebei  auch  die  vorgeschriebene  Zahl  von  Ersatzmännern  neu  zu
wählen  (KGO.  Art.  51  Abs.  I  Satz  1  und  70  Abs.  ).

Ul  Die  Vorschriften  der  Kirchenwahlordnung  über  die  regelmäßigen  Wahlen  gelten  entsprechend
  für  die  außerordentlichen  Wahlen.

D.  Schlußbestimmung.
8  47.

Wo  nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  eine  Frist  nach  Kalendertagen  zu  berechnen
ist,  gilt  nicht  §  222  Abs.  II  der  Zivilprozeßordnung  (vgl.  KGO.  Art.  106  Abs.  VI  Satz  2);
solche  Fristen  enden  demnach  gegebenenfalls  auch  an  einem  Sonntag  oder  allgemeinen
Feiertag.

Berchtesgaden,  den  20.  Oktober  1912.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Knilling.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialdirektor  von  Pracher.

171*
        <pb n="1043" />
        <pb n="1044" />
        Nr.  63.  1025

Anlage  1.
G  8  Abf.  II.)

Anmeldeliste.
        <pb n="1045" />
        1026

 

Der  angemeldeten  Personen

 

 

4

S

—

8  Familien-  Ge-  Be-  Stand  Wohnort  Staats-  perbener.
und  burts=  kennt-  oder  (Straße,  angehörig-  gung
5  Vorname  zeit  nis  Beruf  Hausnummer)  keit  (Art  der

2  .  direkten  Steuern)
1  2  3  4  5  6  7  8

 

 

 

 

 

–.O  —
        <pb n="1046" />
        Nr.  63.

1027

 

Tag  der
mündlichen
Anmeldung  oder
des  Einlaufs
der  schriftlichen
Anmeldung

Beschluß  der

 

Kirchenverwaltung

Staatsaussichtsbehörde

 

über  das  Wahlstimmrecht

Bemerkungen

 

9

10

11
        <pb n="1047" />
        1028

„den  .  E
Kirchenverwaltung  ..........  in--.
........  ,  Kirchenverwaltungsvorstand.

Kiirchenverwalter.

)

 

 

usw.
        <pb n="1048" />
        Nr.  63.  1029

Aulage  II.
5  Abs.  VII.)

Wählerliste.

172
        <pb n="1049" />
        1030

 

 

 

 

 

Der  Wähler
S  —  E
3  Familien-  Nummer
Geburts-  Wohnort
.  und  zeit  Stand  oder  Beruf  (Straße,  Hausnummer)  der
5  Vorname  "  Anmeldeliste
2  4  5  6
        <pb n="1050" />
        Nr.  63.

1031

 

Stimmgebungsvermerk  über  die  Wahl  der

 

 

Kirchenverwalter  Kirchengemeinde-  Bemerkungen
und  bevollmächtigten  und
Ersatzmänner  Ersatzmänner
a  b

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

172“
        <pb n="1051" />
        1032

 

Westãtigung.
dn  Alle  in  der  Anmeldeliste  als  wahlstimmberechtigt  Anerkannten
rtzustreschen.  l  Alle  dem  Wahllokale  zugeteilten  in  der  Anmeldeliste  als  wahlstimmberechtigt  Anerkannten

sind  in  die  Wählerliste  aufgenommen  worden.

Kirchenverwaltung  in

„Kirchenverwaltungsvorstand.

Für  die  Einträge  in  Spalte  7  und  8:

Listenführer.
        <pb n="1052" />
        Nr.  63.  1033

Anlage  III.
(5  24  Abs.  1.)

 

Liste

der  bei  Abstandnahme  von  einer  Wählerliste  zur  Stimmgebung  Zugelassenen.
        <pb n="1053" />
        1034

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  zur  Stimmgebung  Zugelassenen
E-  gebung  Zugelas  Stimmgebungsvermerk
·  über  die  Wahl
—  Familien-  Wohnort  der  Kirchenverwalter  Bemerkungen
*!  und  Vorname  (Straße,  Hausnummer)  und  Ersatzmänner
1  2  3  4  b
i
i
i
Bestätigung.
Alle  in  die  Liste  Eingetragenen  sind  vom  Wahlausschuß  als  wahlstimmberechtigt  anerkannt  worden.
.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  den  19
Wahlkommissär.

Listenführer.
        <pb n="1054" />
        Nr.  63.

1035

Anlage  IV.

Muster  für  Wahlen  ohne  Wählerliste  und
für  solche  mit  Wählerliste  nach  freien  Listen
(§  26  Abs.  V),  dann  bei  Wahlen  nach  gebundenen
  Listen  für  die  nach  freien  Listen
vorzunehmenden  Ergänzungswahlen  Ei  28
Satz  2,  34  Bucht  gin  1,  38  Buchst.  b

iff.  1).
        <pb n="1055" />
        1036

 

Fortlaufende  Nr.

Der  Stimmenempfänger

 

Familienund

Vorname

Stand
oder
Beruf

Wohnort
(Straße,
Hausnummer)

Vermerk  der  einzelnen  Stimmen,
Personen  gefallen  sind,

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  –  —-E

—  —  —  —  —
E
20
rINö
—  —
l
i
—  —  !
3  1  3
D3  ·
—
J  —  —“
        <pb n="1056" />
        Nr.  63.

1037

 

die  auf  die  in  Spalte  2  bezeichneten
durch  Striche  oder  sonstige  Zeichen.

Summe  der  Stimmen,

die  auf  die  in  Spalte  2

bezeichneten  Personen
gefallen  sind

Bemerkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1112  13  .16-/8-  20
«
I  «  Z
—  —  l  -  »-klsii

iäDssi
—  —  —  —  —
*  öêv
*„  T
s-«  -  !
—  —  I’N□
i
—..-—  —  —  —  —  –
m  «
—  E—  l  —
i  «"  i
.-)s  *
iç  ((.J—#  1T1T  UPHD,„D„:§’  -n..I".„Dn
1  6  1
1  1  i
i-...  —  —  —  E—  —  —  –  —  —
,  is
l  ·
»t·  —  —
.-  l
pl  j—-i»-s-L-l--I
  Il"
!-——

T  1  I
;  -s
»-..—-  ;-l
  «——I"————"———
-E  E!
i  z
–  —  –  —  —  —  ——  —  —  —  —
        <pb n="1057" />
        1038

..  »

Listenführer.

19
        <pb n="1058" />
        Nr.  63.  1039

Anlage  V.
Muster  für  Wahlen  nach
bundenen  Listen  (§§I27M

und  28  Satz  2.)

ge-".


Htimmliste

———.

173°
        <pb n="1059" />
        1040

 

Der

Stimmenempfänger

 

Familienund
  Vorname

Fortlfd.  Nr.

 

—

Stand
oder  Beruf

2

Wohnort

(Straße,  Hausnummer)

 

 

 

 

 

 

I
—  —
—  —  —  —  ——
—  —  —
—  .
l

 

 

 

 

 

l

—  —  —  —
v
i

 

—-———.,—  —  ———

 

——-—————---«-—

  ——
        <pb n="1060" />
        Nr.  63.  L
Summe  der
Stimmen,  die  auf
Zahl  der  Stimmen,  die  auf  die  in  Spalte  2  bezeichneten  Personen  Ddie  in  Stalte2  Bemerkungen

nach  den  einzelnen  Vorschlagslisten  gefallen  sind

Personen  nach

den  Vorschlagslisten

  gefallen
sind

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  Spalte  3  und  4:

 

—  —  —  ·- 



 

Ist  z.  B.  ein  Stimmenempfänger  in  vier  Vorschlagslisten  —  A,  C,  D  und  F  —  vorgeschlagen  und  haben  für  die
Vorschlagsliste  A  48,  für  die  Vorschlagsliste  C  60,  für  die  Vorschlagsliste  D  33  und  für  die  Vorschlagsliste  F  52  Wähler
gestimmt,  so  ist  in  Spalte  3  einzutragen:  „A  48,  C  60,  D  33,  F  52“;  in  Spalte  4  ist  die  Summe  193  einzutragen.
        <pb n="1061" />
        1042

„den  19
Wahlkommissär.
        <pb n="1062" />
        Nr.  63.  1043

Nr.  25368.
Bekanntmachung,  Formblätter  für  die  Wahlen  der  ortskirchlichen  Vertretungskörper  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Junern  für  fKirchen-  und  Schulangelegenheiten.

Für  die  Durchführung  der  Wahlen  der  ortskirchlichen  Vertretungskörper  wird  zu  den
in  der  Kirchenwahlordnung  vom  20.  Oktober  1912  vorgeschriebenen  Anlagen  I1  mit  V
noch  der  Gebrauch  von  Formblättern  nach  den  folgenden  Mustern  1  mit  12  empfohlen.

München,  den  20.  Oktober  1912.

Dr.  v.  Anilling.
        <pb n="1063" />
        1044

Muster  1

für  Wahlen  mit  Wählerliste  zu  §  3  Abs.  I
der  Kirchenwahlordnung.

Bekanntmachung,
5ie  Wablen  der  ortskirchlichen  Vertretungskörper  für  die  Wahlperiobe
betreffend.

Die  Wahlstimmberechtigten  (KGO.  Art.  43  Abs.  1)7)  der
Kirchengemeimmee  iun.
werden  aufgefordert,  sich  bei  dem  unterfertigten  Kirchenverwaltungsvorstand,

.............  StraßeHs.-Nk.in.
zum  Zwecke  der  Ausübung  des  Wahlstimmrechts  unter  Angabe  des  Familien=  und
Vornamens,  der  Geburtszeit  und  des  Bekenntnisses,  des  Standes  oder  Berufes  und
des  Wohnorts  (Straße,  Hausnummer)  sowie  der  Staatsangehörigkeit  und  Steuerveranlagung
  (Art  der  direkten  Steuern)  mündlich  oder  schriftlich  anzumelden.

Die  mündlichen  Anmeldungen  können  im  Geschäftszimmer  des  Kirchenverwaltungsvorstandes
  täglich  in  der  Zeit  von  bis  Uhr  vormittags  und
von  bis  nachmittags  erfolgen.

Die  schriftliche  Anmeldung  ist  in  beliebiger  Form,  z.  B.  mittels  Postkarte,
zulässig;  auch  können  mehrere  Personen  zusammen  in  einer  von  allen  Beteiligten
unterzeichneten  Liste  angemeldet  werden.  Auf  Verlangen  wird  der  Empfang  schriftlicher
  Anmeldungen  bestätigt.

der  Staatsaufsichtsbehörde  nach
KGO.  Art.  42  Abf.  II  getroffene
  Bestimmung,  falls  die
Wahl.  für  eine  Pfarrgemeinde

Raum  für  eine  etwa  von  #
erfolgt.

Die  Anmeldefrist  endigt  aorfl  .  *e  19  ..
Niemand  kann  wählen,  der  sich  nicht  fristgemäß  zur  Eintragung  in  die  Wählerliste
  angemeldet  hat.

Eine  Anmeldepflicht  besteht  nicht  für  den  Kirchenverwaltungsvorstand  sowie  die
bisherigen  Kirchenverwalter  und  Kirchengemeindebevollmächtigten  nebst  Ersatzmännern.

",den  19
Kirchenverwaltung  in

Kirchenverwaltungsvorstand.

*)  Wahlstimmberechtigt  sind  (vorbehaltlich  der  Art.  19  Abs.  I  Satz  1  und  42  Abs.  II,  V,  VI  der  K#.)  die  mann'
lichen,  selbständigen  Bekenntnisgenossen,  die  das  25.  Lebensjahr  vollendet  haben,  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzen,  im
Kirchengemeindebezirk  wohnen  (KGO.  Art.  106  Abs.  IV)  und  von  denen  ein  Steuerbetrag  auf  eine  ganz  oder  teilweise  zum
Kirchengemeindebezirk  gehörige  bürgerliche  Gemeinde  oder  abgesonderte  Markung  trifft,  mit  Ausschluß

1)  der  Gemeinschuldner  während  der  Dauer  des  Konkursverfahrens,
2)  jener,  die  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,  Z
3)  jener,  die  9  Zuchthausstrafe  oder  wegen  Diebstahls,  Unterschlagung,  Betrugs,  Urkundenfälschung  in  gewinnsüchtiger
  Absicht,  Gotteslästerung,  Beschimpfung  der  eigenen  Kirche  oder  ihrer  Einrichtungen  und  Gebräuche,
Verbrechens  oder  Vergehens  in  Bezug  auf  den  Eid  oder  wider  die  Sittlichkeit  zu  Gefängnisstrafe  rechtskräftig
  verurteilt  worden  sind,  wenn  nicht  die  Strafe  seit  5  Jahren  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.
*7)  Vgl.  KWO.  §  3  Abs.  1  Satz  2.
        <pb n="1064" />
        Nr.  63.  1045

Wuster

für  Wahlen  nach  gebundenen  Listen  zu
88  6  und  B7  Abs.  Ider  Kirchenwahlordnung.

Bekanntmachung,
die  Wachlen  der  ortskirchlichen  Vertretungskörper  für  die  Wahlperiode
betreffenè.

Die  Wahl  der

33  E  Kirchenverwalter  und  ihrer  Ersatzmänner  #
und  ihrer  Ersatzmänner

 

 

in  der
*
Kirchengemeinde.  .m...·...·..  .  findet  nach  gebundenen  Listen  statt.

Es  wird  deshalb  aufgefordert,  Vorschlagslisten  einzureichen.  Die  Einreichung  hat  bei  dem  unterfertigten

  Kirchenverwaltungsvorstande,  Straße,  Hs.-Nr.  in.

zu  erfolgen.

Jede  Vorschlagsliste  muß  mindestens  0n  *)  in  die  Wählerliste  eingetragenen  Personen
  als  Vorschlagenden  eigenhändig  unterschrieben  sein;  der  vollständigen  Namensunterschrift  ist
Stand  oder  Beruf  und  Wohnort  (Straße,  Hausnummer)  anzufügen.

Eine  und  dieselbe  Person  darf  als  Vorschlagender  nur  eine  Vorschlagsliste  unterschreiben.
Zulässig  ist,  daß  jemand  eine  Vorschlagsliste  als  Vorschlagender  unterschreibt,  in  der  er  selbst  vorgeschlagen
  ist.  Die  Vorschlagsliste  soll  *“*  )  wählbare  (KGO.  Art.  44  Abs.  I)  ")  Personen
  enthalten.  Die  Vorschlagsliste  muß  Familien=  und  Vornamen,  Geburtszeit  und  Bekenntnis,
Stand  oder  Beruf  und  Wohnort  (Straße,  Hausnummer),  Staatsangehörigkeit  und  Steuerveranlagung
  (Art  der  direkten  Steuer)  der  Vorgeschlagenen  enthalten.

Die  Vorgeschlagenen  sind  in  erkennbarer  Reihenfolge  aufzuführen,  sie  brauchen  in  die  Wählerliste
nicht  eingetragen  zu  sein.

Der  Vorschlagsliste  ist  die  eigenhändige  schriftliche  Erklärung  eines  jeden  Vorgeschlagenen
beizufügen,  daß  er  der  Aufnahme  in  die  Vorschlagsliste  zustimme.

Nicht  zulässig  ist,  daß  eine  Person  in  derselben  Vorschlagsliste  mehrmals  vorgeschlagen  wird,
wohl  aber  kann  eine  Person  in  mehreren  Vorschlagslisten  vorgeschlagen  werden.  In  solchen  Fällen
hat  die  in  Frage  stehende  Person  jeder  der  verschiedenen  Vorschlagslisten  die  eigenhändige  schriftliche
Erklärung  über  Zustimmung  zur  Aufnahme  beizufügen.  Es  darf  nur  für  unveränderte  Vorschlagslisten
gestimmt  und  es  können  Personen  nicht  gewählt  werden,  die  in  keiner  Vorschlagsliste  vorgeschlagen  sind.

 

*)  Die  einzusetzende  Ziffer  entspricht  in  allen  Fällen  der  Zahl  der  zu  wählenden  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner
  (KWO.  8§§  10  Abs.  I,  37  Abs.  1  Buchst.  b)h.
**)  Einzusetzen  ist  die  Zahl  der  zu  besetzenden  Stellen  (KWO.  8S#§  8  Abs.  I,  37  Abs.  I  Buchstabe  a).

**“)  Wählbar  sind  (vorbehaltlich  der  Art.  19  Abs.  1  Satz  1,  42  Abs.  II,  III,  V.  VI  und  84  Abs.  IV  der
KGO.)  nach  zurückgelegtem  30.  Lebensjahre  die  wahlstimmberechtigten  weltlichen  Bekenntnisgenossen,  die  ständig  im  Kirchengemeindebezirk
  wohnen  (KG#O.  Art.  106  Abs.  IV)  und  denen  nicht  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter  fehlt
oder  durch  besonderen  ordnungsmäßig  veröffentlichten  Ausspruch  des  zuständigen  kirchlichen  Orgaus  die  kirchlichen  Gemeinschaftsrechte
  aberkannt  sind.

174
        <pb n="1065" />
        1046

Auf  der  Vorschlagsliste  soll  einer  der  Unterschriebenen  als  Vertrauensmann  der  Vorschlagenden,
ein  anderer  als  Stellvertreter  des  Vertrauensmanns  bezeichnet  sein.  Fehlt  diese  Bezeichnung,  so  gilt
als  Vertrauensmann  der  erste  und  als  sein  Stellvertreter  der  zweite  der  unterschriebenen  Vorschlagenden.

Der  Vertrauensmann  ist  ermächtigt,  nachträglich  innerhalb  einer  ihm  zu  gewährenden  Frist
von  höchstens  zwei  Kalendertagen  «

a)  fehlende  Unterschriften  der  Vorschlagenden  zu  beschaffen,

b)  undeutliche  Bezeichnungen  der  Vorgeschlagenen  oder  ihrer  Reihenfolge  zu  verbessern.

Ungültig  sind  Vorschlagslisten,

1.  die  nicht  rechtzeitig  eingereicht  worden  sind,

2.  die  nicht  mindestens  von  *)  in  der  Wählerliste  eingetragenen  Personen  als
Vorschlagenden  unterschrieben  sind,

3.  soweit  sie  von  jemand  als  Vorschlagendem  unterschrieben  sind,  der  auch  andere  Vorschlagslisten
  als  Vorschlagender  unterschrieben  hat,

4.  soweit  darin  bei  den  Vorgeschlagenen  nach  Aufführung  von  #wählbaren
Personen  weitere  Namen  vorgetragen  sind  oder  ein  Name  öfter  als  einmal  aufgeführt
  ist,

5.  soweit  die  Vorgeschlagenen  nicht  deutlich  bezeichnet  oder  nicht  in  erkennbarer  Reihenfolge
  aufgeführt  sind,

6.  soweit  Personen  vorgeschlagen  sind,  die  der  Aufnahme  in  die  Vorschlagsliste  nicht
zugestimmt  haben.

Die  Vorschlagsfrist  endigt  am  19  )

Wegzulassen  in  der  Bekanntmachung
  nach  K  WO.
§  37  Abs.  1  für  die  Wahl
der  Kirchengemeindebevollmächtigten
  undb

ihrer  Ersatzmänner.

Wegzulassen  in  der  Bekanmtmachung

  nach  KW.
6  für  die  Wahl  der

Kirchenverwalter  und
ihrer  Ersatzmänner.

 

rrors  ον

—

Folgende  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  scheiden  aus:

usw.

Als  Kirchenverwalter  wurden  für  die  Wahlperiode  gewählt:

usw.

Ein  Kirchenverwalter  kann  nicht  zugleich  Kirchengemeindebevollmächtigter  sein.
,  den  19
Kirchenverwaltung  in

Kirchenverwaltungsvorstand.

*##  ")  Bgl.  RWO.  §  6  Satz  3  und  4.
        <pb n="1066" />
        Nr.  63.  1047

Muster  3

für  Wahlen  nach  gebundenen  Listen  zu  §86
und  37  Abs.  I  der  Kirchenwahlordnung.

Vorschlagsliste.

 

 

Kirchenverwalter?)  »  ...
Als  Kirchengemeindehevollmächtigte“)  und  deren  Ersatzmänner  für  die
;  *
Kirchenverwaltung  )  in  werden  von
Kirchengemeinde)

den  Unterschriebenen  die  nachgenannten  Personen  in  Vorschlag  gebracht:

*)  Das  Nichtzutreffende  ist  wegzulassen.

174*
        <pb n="1067" />
        „Joutuint
aduoaimpio

—

—

Familien=  und
Vorname  der

Vorgeschlagenen

Geburtszeit



Wohnort
Bekenntnis  (Straße,

Hausnummer)

Staatsangehörigkeit



 

Steuerveranlagung

(Art  der
direkten

8

Der  Vorgeschlagene
stimmt  der  Aufnahme
in  die  Vorschlagsliste
durch  eigenhändige
Unterschrift  zu:

—  —  —

 

13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24

26
27

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1048
        <pb n="1068" />
        28
29

31
32
33
34
35
36
37
38
39

41
42
43

45
46
47
48
49

51
52
53
54

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Die  Zahl  der  Vorzuschlagenden  wird  im  einzelnen  Falle  nach  Muster  2  zu  KWO.  88  6  und  37  Abf.  I  bekannt
gegeben.  Die  Zahl  beträgt  im  höchsten  Falle  bei  der  Wahl  der  Kirchenverwalter  und  ihrer  Ersatzmänner  12  +  12  =  24

(KGO.  Art.  37  Abfs.  I
Art.  69  Abs.  I  und  70

iferr

Nr.  63

1049
        <pb n="1069" />
        1050

 

 

Eigenhändige  Unterschriften  der  Vorschlagenden:

 

l
l

Familien-  und  Vorname

Fortlaufende
Nummer')

Stand  oder  Beruf

 

—
r.  .

 

Wohnort  (Straße,

Hausnummer)

 

—

 

als  Vertrauensmann
als  Stellvertreter  des  Vertrauensmanns

d

 

 

 

 

 

 

EIIIILIE

 

—  „  —  —  —  —  —  —  —
0d  —  JS.  JI  J-Sd  —

 

,  den

 

19

 

 

 

 

0Die  Zahl  der  Wahlstimmberechtigten,  die  die  Vorschlagsliste  als  Vorschlagende  mindestens  unterschreiben  müset
wird  im  einzelnen  Falle  nach  Muster  2  zu  KWO.  8§  6  und  37  Abs.  I  bekannt  gegeben.
        <pb n="1070" />
        Nr.  63.  1051

für  Wahlen  ohne  Wählerliste  und  für
Wahlen  mit  Wählerliste  nach  freien  Listen
zu  §§  16  und  36  Abs.  I  der  Kirchenwahlordnung.


Bekanntmachung,
die  Wahlen  der  ortskirchlichen  Vertretungskörper  für  die  Wablpericobe
-.....  Betreffend.
Zur  Wahl  der  Kirchenverwalter  der
Kirchenverwaltung  ·..........  in
und  ihrer  Ersatzmänner  wird  Termin  auf
...............  ,  den  19
anberaumt.
remreasen  hennie  abl  Die  Wahl  findet  im  statt.
Die  Wahlstimmberechtigten")  mit  den  Anfangsbuchstaben  der  Familien-Wegzulassen,
  wenn  die  Wah  namen  A  mit  haben  im  ,

.  ti  W  II  kal  ·  4  ·  ·  ·  r—
keftigtn  mrrhrerensoahekaen  die  Wahlstimmberechtigten  mit  den  Aufangsbuchstaben  der  Familiennamen

ändern,  wenn  die  Zuteilung  der

 

“  ue.
zu  wählen.
Die  Wahlhandlung  begint  .  mittags  Uhr  und  endigt
mittacas  Uhr.
Es  sind  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  zu  wählen.
Folgende  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  scheiden  aus:
"6  1.
2.
3.
4
usw.

 

»  *)  Wahlstimmberechtigt  sind  (vorbehaltlich  der  Art.  19  Abs.  1.  Satz  1  und  12  Abs.  II,  V,  VI  der  KeO.)  die  männlichen,

selbändigen  Bekenntnisgenossen,  die  das  25.  Lebensjahr  vollendet  haben,  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzen,  im  Kirchengemindebezirk

  wohnen  (KGO.  Art.  106  Abs.  IV)  und  von  denen  ein  Stenerbetrag  auf  eine  ganz  oder  teilweise  zum  Kirchengewindebezirk
  gehörige  bürgerliche  Gemeinde  oder  abgesonderte  Markung  trifft,  mit  Ausschluß

1  der  Gemeinschuldner  während  der  Dauer  des  Konkursverfahrens,

2.  jener,  die  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,

3.  jener,  die  zu  Zuchthausstrafe  oder  wegen  Diebstahls,  Unterschlagung,  Betrugs,  Urkundenfälschung  in  gewinnsüchtiger
  Absicht,  (Gotteslästerung,  Beschimpfung  der  cigenen  Kirche  oder  ihrer  Einrichtungen  und  Gebräuche,
Verbrechens  oder  Vergehens  in  Bezug  auf  den  Eid  oder  wider  die  Sittlichkeit  zu  Gefängnisstrafe  rechts  kräftig
verurteilt  worden  sind,  wenn  nicht  die  Strafe  seit  5  Jahren  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.
        <pb n="1071" />
        1052

Wegzulassen,  wenn  im  Anscheu#ß
an  die  Kirchenverwaltungswahl
eine  Wahl  von  Kirchengemeindebevollmächtigten
  und
ihren  Ersatzmännern  nicht
stattfindet.

Raum  für  eine  etwa  von  der
Staatsaufsichtsbehörde  nach
KO.  Art.  42  Abs.  II  getrofsene
  Bestimmung,  falls  die
Wahl  für  eine  Pfarrgemeinde
erfolgt  und  von  der  Aufftelung
einer  Wählerliste  abgesehen
wurde.

Wegzulassen,  wenn  von  der
Aufstellung  einer  Wählerliste
abgesehen  wurde.

 

Im  Anschluß  an  die  Kirchenverwaltungswahl  wird  die  Wahl  der  Kirchengemeindebevollmächtigten
  der  Kirchengemeinde
in  und  ihrer  Ersatzmänner  vorgenommen.  Hiezu
wird  Termin  auf

,  den  19
anberaumt.  Diese  Wahl  findet
rnie  Aene  ua  un  gleichen  Wahllokale
deipean  o  in  den  gleichen  Wahllokalen
statt.  Die  Wahlhandlung  begint  mittags  Uhr  und  endigt
mittags  Uhr.  Zu  wählen  sind  Kirchengemeindebevollmächtigte
  und  Ersatzmänner.  Ein  Kirchenverwalter  kann  nicht  zugleich  Kirchengemeindebevollmächtigter

  sein.

 

wie  die  Kirchenverwaltungswahl

Die  Stimmgebung  ist  eine  geheime.  Die  Wahlzettel  müssen  von  weißem
Papier  sein;  sie  sollen  21  zu  33  cm  groß  und  von  mittelstarkem  Schreibpapier
  sein.  Die  Wahlzettel  sind  von  den  Wählern  zu  beschaffen.  Am  Wahltage
  wird  eine  entsprechende  Anzahl  von  Wahlzetteln  im  Wahllokale  zur  Abgab
an  die  Wähler  bereit  gehalten.

Wahlzettel,  die  nicht  von  weißem  Papier  oder  die  unterschrieben  oder  mi
einem  äußeren  Kennzeichen  versehen  sind,  sind  ungültig.  Wahlzettel,  die  nick
eine  deutliche  Bezeichnung  der  Gewählten  enthalten,  sind,  soweit  der  Mangl
reicht,  nicht  zu  beachten.  Wenn  ein  Wähler  mehrere  beschriebene  oder  bedrucke
u.  dgl.  Wahlzettel  übergeben  hat,  sind  diese  sämtlich  ungültig,  es  sei  dem,
daß  sie  genau  übereinstimmen.  In  diesem  Falle  gelten  die  mehreren  Walzettel
  als  einer.

Die  Wahlstimmberechtigten?),

1  die  in  die  Wählerliste  eingetragen  sind,

werden  zum  rechtzeitigen  Erscheinen  im  Wahllokal  und  zur  Teilnahme  un
der  Wahl  mit  dem  Beifügen  eingeladen,  daß  nach  Ablauf  der  für  die  Whl
festgesetzten  Zeit  nur  noch  Personen  zur  Stimmgebung  zugelassen  weren,
die  bereits  im  Wahlraum  anwesend  sind.
        <pb n="1072" />
        Nr.  63.  1053

Wegen  der  Wählbarkeit  wird  auf  KGSO.  Art.  44  Abs.  1“")  verwiesen.
Wegzulassen,  wenn  von  der

elasfe,  wemn  uon  ver  Die  zu  wählenden  Personen  brauchen  in  die  Wählerliste  nicht  eingetragen
abgesehen  wurde.  A  zu  sein.

,  den  19

Wahlkommissär.

*#)  Wählbar  sind  (vorbehaltlich  der  Art.  19  Abs.  I  Satz  1,  42  Abs.  II,  III,  V.  VI  und  84  Abs.  IV  der  Kö.)  nach
zurückgelegtem  30.  Lebensjahre  die  wahlstimmberechtigten  weltlichen  Bekenntnisgenossen,  die  ständig  im  Kirchengemeindebezirk
wohnen  (KGO.  Art.  106  Abs.  IV)  und  denen  nicht  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter  fehlt  oder  durch
besonderen  ordnungsmäßig  veröffentlichten  Ausspruch  des  zuständigen  kirchlichen  Organs  die  kirchlichen  Gemeinschaftsrechte
aberkannt  sind.  125
        <pb n="1073" />
        <pb n="1074" />
        Nr.  63.

1055

Muster  3

für  Wahlen  nach  gebundenen  Listen  zu
§§17  und  37  Abs.II  der  Kirchenwahlordnung

Bekanntmachung,

dic  Wahlen  der  ortskirchlichen  Vertretungsbörper  für  die  Wahlpericobde

Wegzulassen,  wenn  die
Wahl  in  mehreren  Wahllokalen
  erfolgt.

Wegzulassen,  wenn  die
Wahl  nicht  in  mehreren
Wahllokalen  erfolgt,  und
entsprechend  zu  ändern,
wenn  die  Zuteilung  der
Wähler  zu  den  einzelnen
Wahllokalen  nach  anderen
Merkmalen  vorgenommen
wird.

 

1.
1

 

betreffend.

Kirchenverwalter")
Kirchengemeindebevollmächtigten"  **)  d

 

Zur  Wahl  der
Kirchenverwaltung?)

 

Kirchengemeinde#s)  in  und  ihrer
Ersatzmänner  wird  Termin  auf
,  den  19
anberaumt.
Die  Wahl  findet  im  statt.

Die  Wahlstimmberechtigten  mit  den  Anfangsbuchstaben  der  Familien—
namen  A  mit  haben  im  ,

die  Wahlstimmberechtigten  mit  den  Anfangsbuchstaben  der  Familiennamen

  mit  haben  im
usw.
zu  wählen.
Die  Wahlhandlung  beginnt  mittags  Uhr  und  endigt
mittags  Uhr.

Innerhalb  der  vorgesetzten  Frist  sind  die  dieser  Bekanntmachung  am  Schlusse
angefügten  gültigen  Vorschlagslisten  eingereicht  worden.  Es  darf  nur  für  unveränderte
  Vorschlagslisten  gestimmt  werden;  Personen,  die  auf  keiner  Vorschlagsliste
  stehen,  können  nicht  gewählt  werden.

Die  Stimmgebung  ist  eine  geheime.  Die  Wahlzettel  müssen  von  weißem
Papier  sein;  sie  sollen  21  zu  33  cm  groß  und  von  mittelstarkem  Schreibpapier
sein.  Die  Wahlzettel  sind  von  den  Wählern  zu  beschaffen.  Die  Vertrauensmänner
  der  Vorschlagenden  sind  angewiesen,  eine  entsprechende  Anzahl  von
Wahlzetteln  dem  Wahlkommissär  zur  Abgabe  an  die  Wähler  im  Wahllokale
zur  Verfügung  zu  stellen.

Es  können  Wahlzettel  verwendet  werden,  die  lediglich  die  Bezeichnung
der  Vorschlagsliste  enthalten,  für  die  sich  die  Wähler  entscheiden.

*  )  Wegzulassen  bei  der  Wahl  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  und  ihrer  Ersatzmänner.
*“)  Wegzulassen  bei  der  Wahl  der  Kirchenverwalter  und  ihrer  Ersatzmänner.

175*
        <pb n="1075" />
        1056

Wegzulassen,  wenn
eine  Ergänzungswahl  nach
KWO.  88§  17  Abs.  V,  28
oder  37  Abs.  II  Satz  2
nicht  vorzunehmen  ist.

Ungültig  sind  Wahlzettel,
1.  die  nicht  von  weißem  Papier  oder  die  unterschrieben  oder  mit  einem
äußeren  Kennzeichen  versehen  sind,
2.  in  denen  für  mehr  als  eine  Vorschlagsliste  gestimmt  wird,
3.  in  denen  Anderungen,  Zusältze  oder  Streichungen  in  der  Vorschlagsliste,  auch
Anderungen  in  der  Reihenfolge  der  Vorgeschlagenen,  vorgenommen  sind,
4.  in  denen  Personen  gewählt  werden,  die  auf  keiner  Vorschlagsliste  stehen.
Wenn  ein  Wähler  mehrere  beschriebene  oder  bedruckte  u.  dgl.  Wahlzettel
übergeben  hat,  sind  diese  sämtlich  ungültig,  es  sei  denn,  daß  sie  genau
übereinstimmen.  In  diesem  Falle  gelten  die  mehreren  Wahlzettel  als  einer.
Nach  Ermittlung  des  Ergebnisses  der  Wahl  nach  gebundenen  Listen  sind

 

Kirchenverwalter“)
noch  Kirchengemeindebevollmächtigte"“)  und  Ersatznänner  nach  freien
Listen  zu  wählen.  #
Diese  Wahlhandlung  begint  .  mittags  Uhr  und  endigt
mittags  Uhr.

Bei  dieser  Ergänzungswahl  dürfen  Personen,  die  schon  auf  einer  Vorschlagsliste
  stehen,  nicht  gewählt  werden.
eklassen  bei  er  Ea  Kirchenverwalter  kann  nicht  zugleich  Kirchengemeindebevoll-Wst
  mächtigter  sein.

Die  bezüglich  der  Stimmgebung  und  der  Wahlzettel  für  die  Wahl  nach
gebundenen  Listen  oben  angegebenen  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  Ergänzungswahl
  mit  Ausnahme  jener,  die  sich  auf  die  Wahlzettel  für  die  Vorschlagslisten
beziehen.  Wahlzettel,  die  nicht  eine  deutliche  Bezeichnung  der  Gewählten  enthalten,
  sind,  soweit  der  Mangel  reicht,  nicht  zu  beachten.

Die  in  die  Wählerliste  eingetragenen  Wahlstimmberechtigten  werden  zum
rechtzeitigen  Erscheinen  im  Wahllokal  und  zur  Teilnahme  an  der  Wahl  mit
dem  Beifügen  eingeladen,  daß  nach  Ablauf  der  für  die  Wahl  festgesetzten  Zeit
nur  noch  Personen  zur  Stimmgebung  zugelassen  werden,  die  bereits  im  Wahlraum
  anwesend  sind.

 

⅜.°t##““

,  den  19

Wahlkommissär.
Rechtzeitig  eingereichte  gültige  Vorschlagslisten"?):

Die  einzelnen  Vorschlagslisten  sind  in  der  Reihenfolge  ihres  Eingangs  zu  ordnen  und  mit  den  Ordnungsbuchstaben
zu  versehen;  die  Vorgeschlagenen  sind  lediglich  mit  Familien=  und  Vornamen,  Stand  oder  Beruf  und  Wohnort  (Straße,
Hausnummer)  aufzuführen.  (KWO.  §  17  Abs.  II  Satz  2,  3,  4.)

Vorschlagsliste

Vorschlagsliste  Vorschlagsliste  usw.

 

—  Die  Zahl  der  in  den  einzelnen  Vorschlagslisten  Vorgeschlagenen  beträgt  im  höchsten  Falle  bei  der  Wahl  der  Kirchenverwalter
  und  ihrer  Ersatzmänner  12+12  =  24  (KGO.  Art.  37  Abs.  1  Ziff.  2  u  51  Abs.  I),  bei  der  Wahl  der  Kirchengemeindebevollmächtigten
  und  ihrer  Ersatzmänner  36-18  =  54  (KGO.  Art.  69  Abs.  I  u.  70  Abs.  1I).  Hienach  ist  der  Raum  zu  bemessen.
        <pb n="1076" />
        Nr.  63.  1057

Muster  6

für  alle  Wahlen  zu  §  21  Abs.  1
der  Kirchenwahlordnung.

Wahlzettel

für  Wahlen  nach  freien  und  gebundenen  Tisten.))

 

Bezeichnung  der  Gewählten  mit  Familien=  und  Vornamen,  Stand  oder  Beruf  und  Wohnort  (Straße,  Hausnummer)

 

 

 

 

 

 

1—  28
2  29
3  80
4  31
5  32
6  33
7  34
8  35
9  36
10  37
11  38
12  39
13  40
14  4
15  42
16  43
17  44
18  45
19  46
20  47
21  48
22  49
23  50
24  51
25  52
26  53
27  54

 

Die  Zahl  der  zu  Wählenden  wird  bei  Wahlen  ohne  Wählerliste  und  bei  Wahlen  mit  Wählerliste
nach  freien  Listen  jeweils  eigens  bekannt  gemacht.  Sie  beträgt  —  von  dem  besonderen  Falle  des  §  17  Abs.  V  der
KW0O.  abgesehen  —  bei  den  regelmäßigen  Wahlen  der  Kirchenverwalter  und  ihrer  Ersatzmänner  mindestens  2-+  2•  =  4  und
höchstens  12  +  12  =  24  (KEO.  Art.  37  Abs.  1  Ziff.  2  und  51  Abs.  1),  bei  den  regelmäßigen  Wahlen  der  Kirchengemeindebevollmächtigten
  und  ihrer  Ersatzmänner  mindestens  12  +  6  =  18  und  höchstens  36  +  18  =  54  (KEO.  Art.  69
Abs.  1  und  70  Abs.  U).

Bei  Wahlen  mit  Wählerlisten  nach  gebundenen  Listen  ist  eine  der  bekannt  gemachten  gültigen  Vorschlagslisten
  unverändert  in  den  Wahlzettel  einzutragen,  soferne  nicht  lieber  das  vereinfachte  Formblatt  Muster  7  benützt  werden  will.
        <pb n="1077" />
        1058

für  Wahlen  nach  gebundenen  Listen  zu  §§  17
Abs.  III  und  21  Abs.  1  der  Kirchenwahlordnung.

Wahlzettel

für  Wablen  nach  gebundenen  Listen.“)

Vorschlagsliste  T

1)  Statt  eines  Wahlzettels  mit  Eintrag  der  Namen  der  Vorgeschlagenen  kann  auch  dieses  vereinfachte  Formular
benützt  werden.
*")  z.  B.  „Vorschlagsliste  A“.
        <pb n="1078" />
        Nr.  63.  1059

-

Muster  8

für  alle  Wahlen  zu  §  29  Abs.  1II  und  V
der  Kirchenwahlordnung.

Bekanntmachung,
Sbie  Wahlen  der  ortskirchlichen  Vertretungskörper  für  die  Wahlperiode
betreffend.
Das  Ergebnis  der  Wahl  der  Kirchenverwaltung“)
·  in  ist  folgendes:

Gewählt  sind
a)  als  Kirchenverwalter:

1.  ,  in  ,
2.  in
3.  in
usw.
b)  als  Ersatzmänner:
1.  in
2.  in  ,
3.  in  ,
usw.

c)  als  Kirchenverwalter,  die  aber  nach  KGO.  Art.  50  Abs.  I  oder  II  am
Eintritt  in  die  Kirchenverwaltung  behindert  sind:
1.  in
usw.

Die  Wahl  kann  aus  den  in  §  42  Abs.  I  der  Kirchenwahlordnung  angeführten
  Gründen  innerhalb  14  Tagen,  von  dem  auf  den  öffentlichen  Anschlag
der  Bekanntmachung  folgenden  Tage  an  gerechnet,  bei  der  Staatsaufsichtsbehörde,
  das  ist  bei

7

angefochten  werden;  die  Wahlanfechtung  muß  innerhalb
dieser  Frist  sachlich  begründet  werden.

„,  den  19

Wahlkommissär.

*.)  Für  Bekanmmachung  des  Ergebnisses  der  Wahl  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  und  ihrer  Ersatzmänner
(KWO.  8§  35)  ist  das  Muster  entsprechend  zu  ändern.

—
        <pb n="1079" />
        <pb n="1080" />
        Nr.  63.  1061

Muster  9

für  alle  Wahlen  zu  §  30  Abs.  I  und  II
der  Kirchenwahlordnung.

Protokoll,

bie  Wahlen  der  ortskirchlichen  Vertretungskörper  für  die  Wahlperiobe

betreffenè.*)
Gegenwärtig:
Die  Unterschriebenen.  ,dden  19
1.  Zur  Leitung  der  auf  heute  mittags  Uhr  anberaumten  Wahl
der  Kirchenverwalterden  Kirchenverwaltung  .
in  und  ihrer  Ersatzmänner  begab  sich

Die  erschienenen  Wähler  wurden  auf  die  am  Eingang  zum  Wahllokale
öffentlich  angeschlagene  Bekanntmachung  aufmerksam  gemacht.

Raum  für  eine  etwallll  «
von  der  Staatsaussichtsbehörde
  nach  KG.  Art.  1111122
Abs.  II  getroffene  Bestimmung,
  falls  die  Wahl
für  eine  Pfarrgemeinde
erfolgt  und  von  der  Aufstellung
  einer  Wählerlisttee
abgesehen  wurde.

 

 

Den  Wählern  wurde  weiter  eröffnet,  daß  die  Wahlzettel  von  weißem
Papier  sein  müssen,  nicht  mit  einem  äußeren  Kennzeichen  versehen  sein  dürfen
und  dem  Wahlkommissär  so  zusammengelegt  übergeben  werden  müssen,  daß
die  darin  verzeichneten  Namen  verdeckt  sind.

Zu  Wahlausschußmitgliedern  wurden  unter  der  Leitung  des  Wahlkommissärs
  durch  Zuruf  aus  der  Mitte  der  erschienenen  Wähler  bestimmt:

1.  ,............................·.........  M»...............................  ,
2..............  ,......·.......·.....................  in,...........  ,
3  .............................................  ,.....-..............-..-·............  in  ................................  ,

 

*)  Für  die  Wahlen  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  und  ihrer  Ersatzmänner  (KW0O.  8  35)  ist  das
Muster  entsprechend  zu  ändern.  Es  empfiehlt  sich  für  diese  Wahlen  stets  ein  neues  Protokoll  aufzunehmen,  auch  wenn  sie
unmittelbar  im  Anschluß  an  die  Kirchenverwaltungswahlen  noch  am  gleichen  Tage  und  mit  dem  gleichen  Wahlausschuß

  (vgl.  KWO.  8§  36  Abs.  II)  stattfinden.  In  letzterem  Falle  kann  aber  der  Eingang  des  Protokolls  bis  zum  Zeichen
entsprechend  gekürzt  werden.
176
        <pb n="1081" />
        1062

Wegzulassen,  wenn  A  Zur  Besorgung  der  Schreibgeschäfte  wurde  vom  Wahlkommissär

eine  solche  Beiziehung  in.

nicht  erfolgt  ist.  beigezogen  ...............................  -...........

Der  Wahlkommissär  teilte  zu:
1.  die  Führung  des  Protokolls  dem

...  4

——.2

Wegzulassen,  wenn  *  die  Führung  der  Liste  der  bei  Abstandnahme  von  einer  Wählerliste  zur

eine  Wählerliste  aufge-  Stimmgebun  ugelassenen  dem
gestellt  wurde.  g  g  Zugelass

Wegzulassen,  wennvon
der  Ausfenlaneremeemignen  6  die  Führung  der  Wahlerliste  der

lerliste  abgesehen  wardee  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  in.  ,
3.dieFührungdcrStimmlisteldem.»».  .-....................................
  1n..,
4dteFuhruugderStimmlistelldem»........·......  ,
in

——  2  ——2242

Sodann  wurde  zur  Wahl  zeschritten  15
Die  zur  Stimmgebung  Zugelassenen  übergaben  dem  Wahlkommissär  ihre
Wahlzettel.  Dieser  legte  die  zur  Annahme  geeignet  befundenen  Wahleettel
(K&amp;amp;WO.  8  21)  in  die  Wahlurne.
Gleichzeitig  wurde  jeder  zur  Stimmgebung  Zugelassene  in  die  Liste  der
“27  ze  bei  Abstandnahme  von  einer  Wählerliste  zur  Stimmgebung  Zugelassenen  unter
stellt  wurde.  Ausfüllung  der  Spalten  1  mit  3  eingetragen  und  die  Stimmgebung  in
Spalte  4  vermerkt.

Gleichzeitig  wurde  bei  jedem  in  die  Wählerliste  Eingetragenen  und  zur
Stimmgebung  Zugelassenen  die  Stimmgebung  in  Spalte  7  a  der  Wählerliste
vermerkt.

Nach  Ablauf  der  für  die  Wahl  festgesetzten  Zeit  wurden  nur  noch  Per—
sonen  zur  Stimmgebung  zugelassen,  die  bereits  im  Wahlraum  anwesend  waren.
Alsdann  wurde  die  Wahlhandlung  vom  Wahlkommissär  geschlossen.

Hierauf  wurden  die  Wahlzettel  aus  der  Wahlurne  genommen,  uneröffnet
gezählt  und  sodann  wieder  in  die  Wahlurne  gelegt.  Es  wurde  geprüft,  ob
die  Zahl  der  Wähler  mit  der  Zahl  der  Wahlzettel  übereinstimmt.  Das  Er—
gebnis  dieser  Prüfung  ist,  daß

Wegzulassen,  wennvon
der  Aufstellung  einer  Wählerliste
  abgesehen  wurde.

2
—  ———————  .  ..............................................oooo

Sodann  wurden  die  Wahlzettel  geöffnet  und  öffentlich  verlesen.  Der  Inhalt
der  Wahlzettel  wurde,  soweit  er  gültig  befunden  wurde  und  zu  beachten
war  (KWO.  8§  26  Abs.  IV),  in  die  Stimmlisten  I  und  II  eingetragen.

Wegzuiaissen  bei  Wahlen
  mit  Wahleriliste  nach
gebundenen  Litten.
        <pb n="1082" />
        Nr.  63.

Weazulassen  bei  Wah
len  ohne  Wählerliste  und
bei  Wahlen  mit  Wählerliste
  nach  freien  Listen.

Nichtzutreffendes  ist

wegzulassen.

Rif.  2  ist  wegzulassen
bei  Wahlen  ohne  Wählerliste
  und  bei  Wahlen  mit
Wählerliste  nach  freien
Listen,  ferner  bei  Wahlen
nach  gebundenen  Listen,
wenn  der  Fall  des  §  17
Abs.  V  der  Kirchenwahlordnung
  nicht  gegeben
und  deshalb  nach  dem

 

 

1063

Sodann  wurden  die  Wahlzettel  geöffnet;  bei  jedem  Wahlzettel  wurde
bekannt  gegeben,  für  welche  Vorschlagsliste  darin  gestimmt  wurde.  Die  gültig
befundenen  Wahlzettel  (KW  O.  8§  17  Abs.  III;  26  Abs.  IV  Ziff.  1  und  5;
27;  28)  wurden  nach  Vorschlagslisten  geordnet  und  gezählt.  Das  Ergebnis
ist  folgendes:  es  haben

für  die  Vorschlagsliste  4  Wähler,
für  die  Vorschlagslist  6844  Wähler
usw.

gestimmt.  Hienach  wurden  die  beiden  Stimmlisten  I  und  II  ausgefüllt.
Die  Vergleichung  der  beiden  Stimmlisten  ergab,

daß  sie  völlig  übereinstimmen.
daß

1.  ,............................  in.  „  Stimmen,

22.  ,.............·...  in.......................·....  ,..........  Stimmen,

33.  ,.......  in...........................  ,..·.·-·  Stimmen,

4.  ........................  ,......·.··..  in.  „  Stimmen,

5.  in.  „X  Stimmen,

6.  ,..........................-.  in...........................  ,..........  Stimmen,
usw.

2.  Nach  Durchführung  des  Hauptwahlgangs  nach  gebundenen  Listen  und  Er—
mittlung  seines  Ergebnisses  fand  in  der  durch  die  Wahlbekanntmachung  (KWO.
8  17  Abs.  I,  II,  III  und  V  Satz  5)  festgesetzten  weiteren  Frist  der  Er—
gänzungswahlgang  nach  freien  Listen  zur  Wahl  von  weiteren  Kirchenverwaltern
  und  Ersatzmännern  statt.  Die  Wähler  wurden  darauf  hingewiesen,
  daß  Personen,  die  schon  auf  einer  Vorschlagsliste  stehen,  im
Ergänzungswahlgange  nicht  gewählt  werden  dürfen.  Die  Stimmgebung
und  deren  Beurkundung  erfolgte  in  der  unter  Ziff.  1  dieses  Protokolls
angegebenen  Weise.  Die  Prüfung,  ob  die  Zahl  der  Wähler  im  Ergänzungswahlgange
  mit  den  in  diesem  Wahlgang  abgegebenen  Wahtzeten  überein-176“
        <pb n="1083" />
        1064

Wahlgang  nach  gebunde-  stimmt,  ergab,  da  ..  ...  ...............  ..........  .....-................-...........·..
nen  Listen  ein  Ergäne—


genssten  gemh  ut.  Die  im  Ergänzungswahlgang  abgegebenen  Wahlzettel  wurden  sodann  geöffnet
und  öffentlich  verlesen.  Ihr  Inhalt  wurde,  soweit  er  gültig  befunden
wurde  und  zu  beachten  war  (KWO.  8§  28  Satz  2  in  Verbindung  mit  §  26
Abs.  IV),  in  die  besonderen  Stimmlisten  I  und  II  für  den  Ergänzungswahlgang
  nach  dem  Muster  der  Anlage  IV  zur  Kirchenwahlordnung  eingetragen.

Die  Vergleichung  der  beiden  Stimmlisten  ergab,

 

mucwgvtrefentes  (  daß  sie  völlig  übereinstimmen.
ist  wegzulassen.  daß

Im  Ergänzungswahlgang  erhielten

11.  .  ....  ,...........-................  in................  ,.........  Stimmen,

22.  ,.·.......  in  E—  Stimmen,

39383.  ,........  in.  ,...·....  Stimmen,

4.  .-..,  in»  ....,.....  Stimmen,
usw

ie“s  3  Swweswaflen  Z.  Der  Wahlkommissär  teilte  den  im  Wahllokal  anwesenden  Wählern  mit,  daß
die  Feststellung  der  Gewählten  durch  den  Hauptwahlausschuß  erfolgt.

schuß  bezeichnet  ist.
4.  Das  Wahlergebnis  wurde  nach  KWO.  829  Abs.  I  festgestellt.  Gewählt

sind  **)  ***)
a)  als  Kirchenverwalter:
1··...........·.......  ,  in,
Ziff.  4  ist  wegzulassen,  ,  mit  Sti
denrd  rr  ökkderè  gebornuaunk  mit  Stimmen,
schuß  bezeichnet  ist.  2«..  M.....................................  ,
geborenau1...-...»............................  ,mit..............  Stimmen,
333.  .  .  ./  in  .....................................
geborenan  mit  Stimmen,
1  usw.

 

»*,  Im  Falle  des  §  17  Abs.  V  in  Verbindung  mit  §  28  der  KWO.  ist  bei  den  einzelnen  Gruppen  der  Gewählten
ersichtlich  zu  machen,  wie  weit  sie  im  Hauptwahlgang  nach  gebundenen  Listen  oder  im  Ergänzungswahlgang  nach  freien  Listen
cwählt  sind.

gewah  **  )  Begegnet  die  verlässige  Ermittlung  der  Geburtszeit  eines  Gewählten  Schwierigkeiten,  so  kann  von  der  hierauf
bezüglichen  Feststellung  im  Wahlprotokoll  abgesehen  werden,  sofern  über  die  Wählbarkeit  (K  GO.  Art.  44  Abs.  I,  70  Abs.  I)
und  über  die  Neihenfolge  der  Stimmenempfänger  bei  gleicher  Stimmenzahl  (Ke.  Art.  49  Abs.  II,  51  Abs.  I,  70  Abs.  I
3s  O.  8  20  Abs.  II  kein  Zweifel  besteht.  In  diesem  Fall  hat  aber  der  Wahlkommissär  dem  Wahlprotokoll  eine  Ergänzungsübersicht
  beizufügen  mit  genauer  Angabe  der  Geburtszeit  der  Gewählten  und  solcher  Stimmenempfänger,  die  die  gleiche  Stimmenzahl
  wie  ein  Gewählter  erhalten  haben.
        <pb n="1084" />
        Nr.  63.

Ziff.  4  ist  wegzulassen,

wenn  ein  Hauptwahlausschuß

  bezeichnet  ist.

Ziff.  5  ist  wegzulassen,
wenn  ein  Hauptwahlausschuß
  bezeichnet  oder  wenn
bei  Nichtbezeichnung  eines

Hauptwahlausschusses
keiner  der  Gewählten  anwesend
  ist.

Ziff.  6  ist  wegzulassen,
wenn  ein  Hauptwahlausschuß
  bezeichnet  ist  oder
wenn  bei  Nichtbezeichnung

eines  Hauptwahlausschufses
  keiner  der  anwesenden
  Gewählten  die
Annahme  der  Wahl  erklärt
  hat.

Ziff.  7  ist  wegzulassen,
wenn  ein  Hauptwahlausschuß
  bezeichnet  ist  oder
wenn  bei  Nichtbezeichnung

eines  Hauptwahlausschusses
  kciner  der  anwesenden
  Gewählten  die
Wahl  abgelehnt  hat.

 

 

 

1065

b)  als  Ersatzmänner:

1,·....·...............................  ,  M......................................  ,

geborenam...............................................................·  ,mit..............  Stimmen,

22.  ,.......................·.·...·..  in......................................  ,

geborenam.-..............·...............·..............·..............  ,mit.-....--.-..-.  Stimmen,

33.  .......·..........  ,.........  in..................·..................  ,

geborenam·..·..».»»....................·.·....·.........·.............  ,m1t-..-.-........  Stimmen
usw.

c)  als  Kirchenverwalter,  die  aber  nach  KGO.  Art.  50  Abs.  I  oder  II  am
Eintritt  in  die  Kirchenverwaltung  behindert  sind:
11.  ,.......................·........  in................·....................  ,
geboren  am
usw.

5.  Die  anwesenden  Gewählten  wurden  vom  Wahlkommissär  von  der  auf  sie
gefallenen  Wahl  verständigt  und  unter  Hinweis  auf  die  Rechtsfolge  des
§  32  Abs.  IV  der  Kirchenwahlordnung  zur  Erklärung  über  Annahme  oder
Ablehnung  der  Wahl  aufgefordert.

6.  D.  Unterfertigte  erklär  die  Anahme  der  Wahl.

L.  U.

7.  D.  Unterfertigte

L.  U.
        <pb n="1085" />
        1066

Ziff.  8  ist  wegzulassen,  ·
wenn  ein  Hauptwahlaus.  Eine  Erklärung  über  Annahme  oder  Ablehnung  der  Wahl  ha
schuß  bezeichnet  ist  oder  .
wenn  bei  Nichtbezeichnung  nicht  abgegeben:
eines  Hauptwahlausschusses
  keiner  der  anwesenden
  Gewählten  deeee
Erklärung  über  Annahme
oder  Ablehnung  der  Wahl
verweigert  hat.  11

 

9.  Beschlüsse  und  Feststellungen:

ü  Wahlkommissär.

Wahlausschußmitglieder.

 

Protokollführer.
        <pb n="1086" />
        Nr.  63.  1067

Muster  10

für  alle  Wahlen,  für  die  ein  Hauptwahlausschuß

  bezeichnet  ist,  zu

§  30  Abs.  III  der  Kirchenwahlordnung.


 

Protokoll,
2die  Wahlen  der  ortskirchlichen  Vertretungskörper  für  die  Wahlperiode

betreffend.)
Gegenwärtiigztt  —  den.  19.
Die  Unterschriebenen.
1.  Bei  der  Wahl  der  Kirchenverwalterdern  ..  Kirchenverwaltung
.....  in  und  ihrer  Ersatzmänner  erhielten
in  sämtlichen  Wahllokalen")
1.  .,  in.......-.·  ,.....  Stimmen,
2  in  „  Sitimmen,
3.  in  ,....-....  Stimmen,
4.  E  in  „  Seitimmen,
5  in  .  „X  Stimmen,
6  in  „X  Stimmen,
usw
2.  Gewählt  sind  hienach  (ugl.  KWWO.  §  29  Abs.  I):  *)  æt**)
a)  als  Kirchenverwalter:

1.  ·»»»»«»,»  ,·......................  ...iU-.-..........».,»»·»  ,

geborenam..»»»«.....  ,  mit  Stimmen,
2  ,.....·.  lU.-..-........  »,

geborenam-...»».·.··.-.................,  ,m1t  Stimmen,
3.....-....  m----...--....-..  „

—————....  .  nit  Stimmen.

usw.

 

—  —  —

*)  Für  die  Wahlen  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  und  ihrer  Ersatzmänner  (KWO.  §  35)  ist  das  Muster
entsprechend  zu  ändern.  Z  .  ..

")FandnachKWO.§§17Abs.Vund28bciWahlennachgebunhpnetthstennocheknErganzungswahlgang
nach  freien  Listen  statt,  so  ist  unter  Ziff.  1  bei  Aufführung  aller  Stimmenempfänger  und  unter  Ziff.  2  bei  den  einzelnen
Gruppen  der  Gewählten  ersichtlich  zu  machen,  wieweit  sie  im  Hauptwahlgang  nach  gebundenen  Listen  und  wieweit  sie  im
Ergänzungswahlgang  nach  freien  Listen  gewählt  sind.  »  «,,

"«)BegegnetdievetläfsigeErmittlungderGeburtszeiteinesGewahltenSchtv·1ertgkecten,sokannvonberhierauf
bezüglichenFestftellungindiescmProtokollabgesehenwerden,sofernüberdieWählbarkett(KGO.Art.44Abf.I,70Abs.1)
und  über  die  Reihenfolge  der  Stimmenempfänger  bei  gleicher  Stimmenzahl  (KG#O.  Art.  49  Abs.  II,  51  Abs.  I,  70  Abs.  1;
KWO.  §8§  29  Abs.  I)  kein  Zweifel  besteht.  In  diesem  Falle  hat  aber  der  Wahlkommissär  des  Hauptwahlausschusses  dem
Protokoll  des  Hauptwahlausschusses  über  Feststellung  des  Wahlergebnisses  eine  Ergänzungsübersicht  beizufügen  mit  genauer
ahsüs  der,  Gchurtszei  der  Gewählten  und  solcher  Stimmenempfänger,  die  die  gleiche  Stimmenzahl  wie  ein  Gewählter
erhalten  haben.
        <pb n="1087" />
        1068

b)  als  Ersatzmänner:

1111.  1  °„(Üd  .„Q.  7“7)  in.  ,
geborena.  mit.  Stimmen,
geborenaa.  ,  mit.  Stimmen,

33.  m  „  ..................  ill,

geborenam.....»..................·.................·..  ,mit-.·...........-Stimmeu,

usw.
c)  als  Kirchenverwalter,  die  aber  nach  KGO.  Art.  50  Abs.  I  oder  II  am
Eintritt  in  die  Kirchenverwaltung  behindert  sind:
111.  ,............·......................·......  m,
geborenam...·......·.......·......·.........  ..........  ,  «
usw.

Z.  Die  anwesenden  Gewählten  wurden  vom  Wahlkommissär  von  der  auf  sie

Oanriffer  elln  gefallenen  Wahl  verständigt  und  unter  Hinweis  auf  die  Rechtsfolge  des

ten  anwesend  ist.  §  32  Abs.  IV  der  Kirchenwahlordnung  zur  Erklärung  über  Annahme  oder
Ablehnung  der  Wahl  aufgefordert.

Wegzulassen,  wenn  Unterfertigte  erklär

keiner  der  anwesenden  Ge-  L.  u
wählten  die  Annahme  der  5
Wahl  erklärt  hat.

die  Annahme  der  Wahl.

####  *§*⅞  *¾—  -  —————W.n..————6

Wegzulassen,  wenn
keiner  der  anwesenden  Ge-  1
wählten  die  Wahl  abge-  L.  u
lehnt  hat.  «-Eine

  Erklärung  über  Annahme  oder  Ablehnung  der  Wahl  ha
nicht  abgegeben:

 

Wegzulassen,  wenn
keiner  der  anwesenden  Gewählten
  die  Erklärung
über  Annahme  oder  Ablehnung
  der  Wahl  vr..  11.

weigert  hat.  4.  Beschlüsse  und  Feststellungen:

 

......  ,Wahlkommissär

1  Wahlausschuß-  des  Hauptwahlv
  mitglieder  ausschusses.

7*

Protokollführer
        <pb n="1088" />
        Nr.  63.  1069

Muster  11

für  alle  Wahlen  zu  §  39  Abs.  1
der  Kirchenwahlordnung.

 

Ubersicht
der  Kirchenverwalter  und  Ersatzmänner  sowie  der  nach  KGO.  Art.  50  Abs.  I  u.  II

am  Eintritt  in  die  Kirchenverwaltung  Behinderten  der  .....
Kirchenverwaltg  .  ...  in  ,

Wegzulassen,  wenn  Kirchen-  .
gemeindebevollmöcheigte  uscht  dann  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  und  Ersatzmänner

gewählt  worden  sind.  „  k  3
für  die  Wahlperiode

J.
a)  Kirchenverwalter:

1.  ...........·........-.....·...·.....  in......·.·...........·.........·.....  ,
2.-.............·..................  ,  in  E
33.  ,  in  ..,

usw

b)  Ersatzmänner:

1  „„  ,  in·.......·........-...  -,
2.  ,...........  in.....  ,
3.....··..............·.........·..-.  ,-..-..-·.....-.--......-..........-  in.»·.·...-.  ,

usw.

c)  Nach  KGO.  Art.  50  Abs.  I  oder  II  am  Eintritt  in  die  Kirchenverwaltung
  Behinderte:

 

11.  ,...·...·.........................-.  in.-.·.-.......-..·...............-...  ,
usw
II.
a)  Kirchengemeindebevollmächtigte:
11l.  „  in.  ,
2.....·...........  ,  in--........·..-.  ,
3...................................  ,  in·.....·  ,
4.  ,  in.....-.--.  ,
Ziffer  II  ist  wegzu-  55.  ,  in........  ,
lassen,  wenn  Kirchenge-  6.  in
meindebevollmächtigte  '··«««««·«««··«·····  ·  "«  «·«
nicht  gewählt  worden  sind.  usw.
b)  Ersatzmänner:
11.  ,  in.........  ,
2.  ,  in  "
3.  ,  in  ,
usw.
den  19

Weahlkommissir.

177
        <pb n="1089" />
        1070

Muster  12

für  Einweisung  und  Verpfiichtung  der
Kirchenverwalter  zu  §  44  Abs.  II  der
Kirchenwahlordnung.

 

Protokoll,

Sbie  Wablen  der  ortskirchlichen  Vertretungskörper  für  die  Wahlperiobe
bGbetreffend.

Gegenwärtig:  ,  den  19
Die  Unterschriebenen.

Die  neu  gewählten  Kirchenverwalter  der
7*-  Kirchenverwaltunng.  in
wurden  auf  ihre  Obliegenheiten
und  die  ihnen  nach  KGO.  Art.  59  auferlegte  Haftung
hingewiesen,  zur  getreulichen  Erfüllung  ihrer  Pflichten
ermahnt  und  in  ihr  Amt  eingewiesen.  Sie  wurden  vom
Kirchenverwaltungsvorstande  mittels  Abnahme  des  Handgelübdes
  verpflichtet.

Zur  Bestätigung  unterzeichnen:

Kirchenverwaltungsvorstand.
        <pb n="1090" />
        Nr.  63.  1071

Nr.  22156.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Kirchengemeindeordnung  betreffend.
(Allgemeine  Vollzugsvorschriften.)

fl.  Staatsministerien  des  Innern  beider  Abteilungen  und  der  Finanzen.

Zur  Kirchengemeindeordnung  vom  24.  September  1912  werden  für  die  Landesteile
rechts  des  Rheins  und  für  die  katholische  Kirche  in  der  Pfalz  nachstehende

allgemeine  Vollzugsvorschriften

Zu  Art.  4  Abs.  II  Satz  2  und  3.
1.

1  Die  Anschlußerklärung  unierter  Protestanten  an  eine  der  beiden  Kirchengemeinden  ist
gegenüber  der  Kirchenverwaltung  der  treffenden  Kirchengemeinde  abzugeben.  Sie  kann  in
jedem  Zeitpunkt,  also  auch  noch  nach  der  aushilfsweise  ergangenen  Zuweisung  durch  die
Staatsaufsichtsbehörde  erfolgen.

I  Die  einmal  abgegebene  Anschlußerklärung  ist  für  den  sachlichen  Bereich  der  Kirchengemeindeordnung
  bindend,  vorbehaltlich  der  verfassungsmäßigen  Vorschriften  über  die  Wahl
des  Glaubensbekenntnisses  und  über  religiöse  Kindererziehung.

Zu  Art.  5  Abs.  I  Ziff.  1.

§  2.
Die  Kaplanei=  (Kooperatoren-)  Stiftungen,  soweit  sie  nicht  Benefizien  sind,  dann  die
Expositurstiftungen  einschließlich  etwaiger  Kaplanei=  (Kooperatoren-)  und  Expositurhausbausonds
  sind  dem  Kirchenstiftungsvermögen  beizuzählen  und  wie  dieses  zu  behandeln.

Zu  Art.  7  Abs.  I.

83.
Bei  der  Neuorganisation  von  Pfarreien,  Exposituren  u.  dgl.  soll  die  staatliche  Genehmigung
zur  Errichtung  einer  Kirchenstiftung  möglichst  frühzeitig  beantragt  werden,  weil  dann  z.  B.
ein  etwa  vorhandener  Bauplatz  für  eine  neue  Kirche  sofort  in  das  Eigentum  der  Kirchenstiftung
  übergeführt  werden  kann  und  spätere  mit  höheren  Kosten  verbundene  Maßnahmen
entbehrlich  werden.

erlassen.

Zu  Art.  8  Abs.  II.
*  4.
Bis  auf  weiteres  ist  der  Bemessung  der  Fundationskapitalien  für  Messen=  und  Jahrtagsstiftungen

  ein  Zinsfuß  von  drei  Prozent  zugrunde  zu  legen.
177*
        <pb n="1091" />
        1072

Zu  Art.  11  und  74  Abs.  VI  Sat  3.

§  5.
1  Die  Bezirksämter  verkehren  als  Staatsaufsichtsbehörden  unmittelbar  mit  den  kirchlichen
Oberbehörden.

II  In  den  Fällen  der  Art.  11  Abs.  V  und  74  Abs.  VI  Satz  3  hat  der  Kirchenverwaltungsvorstand
  die  Erklärung  der  kirchlichen  Oberbehörde  unmittelbar  zu  erholen.  Haben
die  zuständigen  ortskirchlichen  Vertretungskörper  die  Erhöhung  des  Diensteinkommens  eines
weltlichen  Kirchendieners  abgelehnt  und  ist  die  kirchliche  Oberbehörde  dem  ablehnenden  Beschlusse
  beigetreten  (Art.  74  Abs.  VI  Satz  3),  so  ist  —  abgesehen  von  Beschwerdefällen
(vergl.  KGO.  Art.  81  Abs.  III)  —  die  Vorlage  der  Verhandlungen  an  die  Staatsaufsichtsbehörde
  nicht  erforderlich.

Zu  Art.  12  Abs.  I  Zif.  4.

§  6.

!  Die  Installationskosten  —  mit  Ausnahme  der  Tagegelder  und  Reisekosten  der  staatlichen
  Kommissionsmitglieder,  dann  der  Konsistorialräte  bei  Installationen  der  protestantischen
Dekane  —  haben  die  Pfarrkirchenstiftungen,  wo  solche  fehlen,  die  Pfarrkirchengemeinden  zu
tragen.  Die  Heranziehung  der  übrigen  beteiligten  Kirchenstiftungen  und  Kirchengemeinden
in  zusammengesetzten  oder  verbundenen  Pfarreien  zum  Ersatz  des  sie  treffenden  Teils  der
Installationskosten  bemißt  sich  sinngemäß  nach  KGO.  Art.  16  und  17.

II  Bei  Pfarrvisitationen  findet  Abs.  I  Satz  1  entsprechend  Anwendung.  Werden  mehrere
Pfarrvisitationen  an  einem  Tage  vorgenommen  oder  werden  mehrere  Kirchen  innerhalb  derselben
  Pfarrei  visitiert,  so  sind  die  Visitationskosten  auf  die  beteiligten  Pfarrkirchenstiftungen  oder
die  beteiligten  Kirchenstiftungen  derselben  Pfarrei  nach  Maßgabe  des  Zeitaufwands  zu  verteilen.

II!  Für  die  Vornahme  von  Pfarrvisitationen  und  Installationen  haben  die  kirchlichen
Kommissäre  sowie  die  etwa  beigezogenen  geistlichen  Assistenten,  Kapitelsboten  und  Kirchner
Anspruch  auf  Tagegeld  und  Ersatz  der  Reisekosten  in  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften
  über  die  Entschädigung  der  Beamten  bei  Vornahme  auswärtiger  Dienstgeschäfte.
Von  den  kirchlichen  Kommissären  können  auch  in  jenen  Fällen,  in  denen  die  Pfarrvisitation
oder  die  Installation  am  Wohnsitz  des  kirchlichen  Kommissärs  oder  in  einer  weniger  als
drei  Kilometer  betragenden  Entfernung  vom  Wohnsitze  stattfindet,  die  Barauslagen  für  Benützung
  einer  Fahrgelegenheit  aufgerechnet  werden.

V  In  Ansehung  der  Tagegelder  und  Reisekosten  werden  die  kirchlichen  Kommissäre  sowie
deren  Stellvertreter  den  Bezirksamtmännern,  die  geistlichen  Assistenten  den  Bezirksamtsassessoren,
  dann  die  Kapitelsboten  und  Kirchner  den  Bezirksamtsdienern  gleich  geachtet.
        <pb n="1092" />
        Nr.  63.  1073

Zu  Art.  12  Abs.  1  Ziff.  5.

87.

1  Von  sämtlichen  Pfarrkirchenstiftungen  ist  das  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  und  das
Kreisamtsblatt  zu  halten.  Freigestellt  ist  das  Halten  weiterer  amtlicher  Blätter,  auch  des
Amtsblattes  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten
und  des  Bezirksamtsblattes.  Diese  zu  halten  wird  sich  übrigens  empfehlen.

II1  Die  Pfarrkirchenstiftungen  haben  auch  für  die  Kosten  des  Einbindens  der  pflichtmäßig
und  freiwillig  angeschafften  Gesetz-  und  Amtsblätter  sowie  für  die  Kosten  der  Anschaffung
und  Unterhaltung  der  zu  deren  Aufbewahrung  erforderlichen  Schränke  oder  Gestelle  aufzukommen.


III!  Sofern  Filialkirchenstiftungen  Gesetz=  und  Amtsblätter  halten,  gilt  Abs.  II  auch  für  sie.

IV  Den  protestantischen  Pfarrkirchenstiftungen  wird  anheimgegeben  auch  die  Kosten  für  den
Abdruck  der  allgemeinen  Konsistorialentschließungen  und  für  je  ein  Exemplar  der  gedruckten
Verhandlungen  der  General=  und  Steuer-Synode  zu  bestreiten.

Die  Kosten  für  Anschaffung,  Einbinden  und  Aufbewahrung  der  Pfarrmatrikeln  und
alphabetischen  Register  hiezu  sind  aus  Mitteln  der  treffenden  örtlichen  Kirchenstiftungen
zu  bestreiten.

Zu  Art.  13  Ab.  J.

§  8.

Die  Bezirksämter  werden  zur  Vermeidung  der  umständlichen  Verhandlungen  über
Interkalarfrüchterechnungen  bei  katholischen  Pfründestiftungen  mit  Nachdruck  auf  eine  Verständigung
  zwischen  den  Beteiligten  hinwirken  und  die  vorgesetzten  Regierungen,  Kammern
des  Innern,  werden  solchen  Übereinkommen  nur  aus  triftigen  Gründen  die  Genehmigung
versagen.

Zu  Art.  14  Abs.  II  Satz  1.
89.

Wo  Sammlungen  in  der  Kirche  für  die  Kirche  bisher  vorgenommen  wurden,  soll  die
Kirchenverwaltung  im  Hinblick  auf  ihre  Pflicht  zur  Erhaltung  bestehender  Einnahmequellen
auf  solche  Sammlungen  nicht  verzichten.

Zu  Art.  36  Abs.  II  Ziff.  1,  III  Ziff.  1,  IV  und  VI.
§  10.

1  Nach  Absicht  des  Gesetzes  soll  in  der  Regel  die  Pfarrkirchenverwaltung  auch  die  Geschäfte
  der  Muttergemeinde  und  des  in  ihr  vorhandenen  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens
        <pb n="1093" />
        1074

besorgen;  es  soll  deshalb  möglichst  selten  neben  der  Pfarrkirchenverwaltung  eine  eigene  Mutterkirchenverwaltung
  gebildet  werden  (Art.  36  Abs.  II  Ziff.  1,  III  Ziff.  1  und  Abs.  IV).
II  Die  Zulassung  einer  Abweichung  von  den  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Kirchenverwaltungen
  nach  Art.  36  Abs.  VI  erfolgt  durch  die  Staatsaufsichtsbehörde.  Eine  Beschlußfassung
  der  Staatsaufsichtsbehörde  ist  z.  B.  erforderlich,  wenn  bei  einer  nur  vorläufigen
Regelung  der  Verwaltung  von  Vermögenskomplexen,  die  für  eine  Kirche  oder  für  später
zu  dotierende  Seelsorgestellen  einer  erst  zu  bildenden  Pfarr=  oder  Tochtergemeinde  oder  für
eine  erst  zu  errichtende  Kirche  bereits  vorhanden  sind,  eine  Abweichung  von  den  gesetzlichen
Bestimmungen  in  der  Art  eintreten  soll,  daß
1.  eine  besondere  Kirchenverwaltung  gebildet,
2.  eine  besonders  organisierte  Verwaltung  bestellt  oder
3.  das  Vermögen  einer  bestehenden  fremden  Verwaltung,  z.  B.  dem  Vorstand  eines
Kirchenbauvereins,  dem  es  nicht  gehört,  oder  einem  Kirchenbaukomitee  anvertraut  wird.
Auf  die  Befugnisse  der  Staatsaufsicht,  die  hiedurch  nicht  berührt  werden,  ist  bei  Zulassung
der  Abweichung  ausdrücklich  hinzuweisen.  Das  gleiche  gilt  bei  Regelung  der  Verwaltung
für  Ausnahmsverhältnisse,  die  eine  Abweichung  von  den  gesetzlichen  Bestimmungen  rechtfertigen.

Zu  Art.  36  Abs.  VI,  39  Abs.  I,  40  Abs.  II,  55  Abs.  1  Satz  1,  3,
Abs.  II  und  III,  58  Abs.  I,  II  und  IV,  64  Abs.  I.
§  11.
1  Vom  geistlichen  Vorstand,  in  Ermangelung  eines  solchen  von  der  Staatsaufsichtsbehörde,
  sind  nach  Maßgabe  des  §  44  Abs.  II  der  Kirchenwahlordnung  zu  verpflichten
die  in  Ausnahmsfällen  bestellten  besonderen  Vertreter  (Art.  36  Abs.  VI),
die  von  der  Staatsaussichtsbehörde  im  Wege  der  kommissarischen  Ergänzung  berufenen
oder  die  von  ihr  bestellten  Kirchenverwalter  (Art.  39  Abs.  J),
die  vorübergehend  einberufenen  unbeteiligten  Ersatzmänner  (Art.  40  Abs.  II,

die  vom  Kirchenverwaltungsvorstand  vorübergehend  zur  Vertretung  herangezogenen  Personen

  (Art.  55  Abs.  I  Satz  1  und  Abs.  II),

die  von  der  Kirchenverwaltung  nicht  aus  ihrer  Mitte  bestimmten  Kirchenpfleger  (Art.  58
Abs.  I  und  II),

die  rechnungsverständigen  besonderen  Verwalter  (Kircheneinnehmer,  Art.  58  Abs.  IV)  und

die  in  die  besonderen  Ausschüsse  von  der  Kirchenverwaltung  berufenen  wählbaren
Kirchengemeindeglieder  (Art.  64  Abs.  1).

II  Die  Verpflichtung  der  von  den  Kirchenverwaltern  vorübergehend  zur  Vertretung  herangezogenen
  Personen  (Art.  55  Abs.  I  Satz  1  und  Abs.  II)  und  der  von  der  Staatsaufsichtsbehörde
  bestellten  Vertreter  (Art.  55  Abs.  I  Satz  3  und  Abs.  III)  auf  ihre  Obliegen-=heiten
  hat  die  Staatsaufsichtsbehörde  unter  Abnahme  des  Handgelübdes  vorzunehmen.
        <pb n="1094" />
        Nr.  63.  1075

Zu  Art.  54  Abs.  IV
(ogl.  Art.  63  Abs.  X).
8  12.

1  Die  Art  der  Bekanntmachung  einer  genehmigten  Ortskirchensatzung  kann  von  der
Staatsaufsichtsbehörde  bestimmt  werden.

I!  Die  Aufhebung  einer  Ortskirchensatzung  ist  der  Staatsaufsichtsbehörde  und  der  kirchlichen
  Oberbehörde  anzuzeigen.

Zu  Art.  63  Abs.  I,  II  und  X.
§  13.

1  Den  Raum,  in  dem  die  Sitzungen  der  Kirchenverwaltung  stattfinden,  bestimmt  der
Kirchenverwaltungsvorstand.  Im  Beschwerdefall  entscheidet  die  Staatsaufsichtsbehörde.

II  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Sitzungen  der  Kirchenverwaltungen  öffentlich  oder
geheim  sein  sollen,  ist  der  Selbstbestimmung  der  Kirchenverwaltungen  überlassen.  Eine  als
öffentlich  anberaumte  Sitzung  kann  jederzeit  durch  Beschluß  der  Kirchenverwaltung  als  geheim
erklärt  werden.  Die  Offentlichkeit  der  Sitzungen  wird  auszuschließen  sein,  wenn  die
öffentliche  Verhandlung  das  Interesse  des  Staates,  der  Kirchenstiftung  oder  der  Kirchengemeinde
  oder  einzelner  beeinträchtigen  oder  den  religiösen  Frieden  stören  könnte.  Im  übrigen
wird  die  Offentlichkeit  auf  den  Vortrag  und  die  Beratung,  dann  auf  die  Verkündung  der
Beschlüsse  zu  beschränken,  die  Abstimmung  aber  in  der  Regel  in  geheimer  Sitzung  vorzunehmen
  sein.

Zu  Art.  63  Abs.  VIII  und  I.
§  14.

1  Für  die  Beschlüsse  der  Kirchenverwaltung  ist  ein  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  versehenes
  Protokollbuch  zu  verwenden.  Die  Aufnahme  der  Protokolle  auf  einzelnen  Blättern
ist  unstatthaft.  Ist  die  Vorlage  von  Beschlüssen  an  die  Staatsaufsichtsbehörde  veranlaßt,
so  ist,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  Art.  63  Abs.  IX  Satz  2  der  KEO.,  eine  vom
Kirchenverwaltungsvorstande  zu  beglaubigende,  mit  dem  Siegel  oder  Stempel  der  Kirchenverwaltung
  zu  versehende  Abschrift  anzufertigen.

I1  Das  Protokoll  soll  erkennen  lassen,  daß  alle  Stimmberechtigten  anwesend  waren  oder,
wenn  dies  nicht  zutrifft,  daß  die  Sitzungstage  voraus  bestimmt  sind  oder  daß  alle  im
Kirchengemeindebezirk  anwesenden  stimmberechtigten  Mitglieder  gehörig  geladen  worden  sind
und  daß  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder  nach  dem  Sollstande,  bei  Kirchenverwaltungen
mit  nur  zwei  Kirchenverwaltern  die  sämtlichen  Mitglieder  bei  der  Beratung  und  Abstimmung
        <pb n="1095" />
        1076

mitgewirkt  haben.  Die  letztere  Feststellung  ist  auch  notwendig,  wenn  die  Sitzungstage
vorausbestimmt  sind.  Bezüglich  der  nichterschienenen  Mitglieder  soll  der  Grund  des  Wegbleibens
  angegeben  werden.  Weiter  ist  die  gehörige  Ladung  der  Höchstbesteuerten  (KGO.
Art.  23  Abs.  III)  im  Protokoll  festzustellen  oder  anzugeben,  daß  solche  nicht  vorhanden  sind.
Das  Protokoll  soll  das  Ergebnis  der  Abstimmung  enthalten,  d.  h.  ersehen  lassen,  wieviel
Stimmberechtigte  für  und  gegen  den  Antrag  sich  erklärt  haben.  Auf  Verlangen  eines  Kirchenverwaltungsmitgliedes
  ist  im  Protokolle  festzustellen,  wie  es  gestimmt  hat.  Die  Abstimmung
der  Höchstbesteuerten  ist  stets  ersichtlich  zu  machen.  Das  Protokoll  soll  von  allen  anwesenden
Stimmberechtigten  unterschrieben  werden.  Die  Feststellung  der  Abstimmung  der  einzelnen
Mitglieder  der  Kirchenverwaltung  im  Protokoll  und  dessen  Unterschreibung  liegt  im  Hinblick
auf  KGO.  Art.  59  Abst.  III  in  deren  eigenem  Interesse.

nl  Die  nachträgliche  Unterschreibung  des  Protokolls  durch  einen  Stimmberechtigten,  der
an  der  Sitzung  nicht  teilgenommen  hat,  jedoch  sein  Einverständnis  mit  dem  Beschlusse
erklärt,  ist  unzulässig,  ebenso  wie  die  Beschlußfassung  im  Wege  des  Rundschreibens  (Zirkulars).

IV  Die  Kirchenverwaltungen  haben  sich  einfacher  Siegel  oder  Stempel  zu  bedienen.  Die
Umschrift  lautet:  „Katholische  (Protestantische)  Kirchenverwaltung  N.“,  im  Falle  einer  Vereinigung
  der  Befugnisse  der  Kirchenverwaltung  und  des  Presbyteriums  nach  KG.  Art.  105:
„Reformiertes  Presbyterium  N.“.  Entsprechende  Zusätze,  besonders  zur  Unterscheidung
mehrerer  katholischer  oder  protestantischer  Kirchenverwaltungen  an  einem  Orte  sind  zulässig.
Vorhandene  Siegel  und  Stempel  mit  anderer,  aber  sachlich  nicht  unrichtiger  Umschrift  können
bis  auf  weiteres  fortbenützt  werden.

Zu  Art.  64  Abs.  V.
15.

§  14  findet  auf  die  besonderen  Ausschüsse  entsprechend  Anwendung.  Für  die  Beschlüsse
der  besonderen  Ausschüsse  wird  das  Protokollbuch  der  Kirchenverwaltung  zu  verwenden  sein.

Zu  Art.  66  Abs.  V  und  67  Abs.  UI.
9  16.

!1  Den  Raum,  in  dem  die  Kirchengemeindeversammlung  abgehalten  wird,  bestimmt  der
Kirchenverwaltungsvorstand.  Im  Beschwerdefall  entscheidet  die  Staatsaufsichtsbehörde.

I!  Wenn  für  die  Beschlüsse  der  Kirchengemeindeversammlung  das  Protokollbuch  der  Kirchenverwaltung
  nicht  verwendet  werden  will,  sind  sie  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.  Im
übrigen  gilt  S  14  Abs.  I  auch  hier.

Zur  Kirchengemeindeversammlung  sind  die  im  Kirchengemeindebezirke  sich  aufhaltenden
Stimmberechtigten,  falls  sie  nicht  ohnehin  sämtlich  anwesend  sind,  unter  Angabe  des  Be-
        <pb n="1096" />
        Nr.  63.  1077

ratungsgegenstandes  durch  öffentliche  Bekanntmachung  oder  besonders  zu  laden.  Die  öffentliche
  Bekanntmachung  kann  in  beliebiger  Form,  z.  B.  durch  Ausschellen,  Anschlag  am  Eingang
  in  die  Kirche  oder  an  der  gemeindlichen  Amtstafel,  Verkündung  von  der  Kanzel  u.  dgl.,
die  besondere  Ladung  kann  mündlich  durch  sogenanntes  Einsagen  oder  schriftlich  durch  Zirkular
gegen  Unterschrift,  durch  vervielfältigtes  Ladungsschreiben  u.  dgl.  erfolgen.  Wird  die  öffentliche
  Bekanntmachung  von  der  Kanzel  verkündet,  so  ist  daneben  noch  eine  andere  Art  der
Bekanntmachung  zu  wählen.  Die  Hoöchstbesteuerten  (KGO.  Art.  23  Abs.  III)  sind  stets
besonders  zu  laden.

IV  Das  Protokoll  muß  ersehen  lassen,  wie  die  Ladung  erfolgt  ist.  Auf  die  Vorberatung
der  Kirchenverwaltung  soll  im  Protokoll  Bezug  genommen  werden.  Es  muß  auch  die  Zahl
der  Anwesenden  und  das  Ergebnis  der  Abstimmung  enthalten,  d.  h.  ersehen  lassen,  wieviel
Abstimmende  für  und  gegen  den  Antrag  sich  erklärt  haben.  Bei  schriftlicher  Abstimmung
sind  die  Namen  der  für  und  gegen  den  Antrag  Stimmenden  im  Protokoll  einzeln  aufzuführen.
  Die  Abstimmung  der  Hoöchstbesteuerten  ist  stets  ersichtlich  zu  machen.  Für  die
Unterfertigung  des  Protokolls  gilt  KGO.  Art.  67  Abs.  III  Satz  2.  Wenn  der  Vorsitzende
oder  ein  sonstiger  Stimmberechtigter  das  Protokoll  geführt  hat,  ist  seine  Unterschrift  zugleich
die  des  Protokollführers,  so  daß  hier  drei  Unterschriften  genügen.

Zu  Art.  72  Abs.  I  Satz  2.
§  17.

Durch  die  Bekanntmachung  von  Ort,  Zeit  und  Tagesordnung  der  öffentlichen  Sitzungen
der  Kirchengemeindebevollmächtigten  sollen  die  Beteiligten  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Kirchengemeindeversammlung
  ersetzt  wird,  von  der  bevorstehenden  Verhandlung  über  zumeist  wichtige,
die  Umlagenpflichtigen  nahe  berührenden  Angelegenheiten  in  Kenntnis  gesetzt  werden.  Hienach
hat  der  Kirchenverwaltungsvorstand  die  Art  der  Bekanntmachung  zu  bestimmen.  In  größeren
Städten  wird  sich  die  Benützung  der  Tagespresse  empfehlen.  Hiebei  ist  es  nicht  notwendig,
daß  die  Bekanntmachung  im  Inseratenteile  veröffentlicht  wird.

Zu  Art.  72  Abs.  V.
18.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Beschlüsse  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  kann
der  Kirchenverwaltungsvorstand  in  beliebiger  geeigneter  Form  betätigen.  Es  ist  insbesondere
nicht  notwendig,  daß  die  Beschlüsse  im  Inseratenteil  einer  Zeitung  veröffentlicht  werden,

vielmehr  genügen  bei  Benützung  der  Tagespresse  genaue  offizielle  Berichte.
178
        <pb n="1097" />
        1078

Zu  Art.  72  Abs.  VI.
§  19.

!1  Den  Raum,  in  dem  die  Sitzungen  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  stattfinden,
bestimmt  der  Kirchenverwaltungsvorstand.  Im  Beschwerdefall  entscheidet  die  Staatsaufsichtsbehörde.


II  Wenn  für  die  Beschlüsse  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  das  Protokollbuch  der
Kirchenverwaltung  nicht  verwendet  werden  will,  sind  sie  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.
Im  übrigen  gilt  §  14  Abs.  I  auch  hier.

II!  Das  Protokoll  muß  erkennen  lassen,  daß  alle  im  Kirchengemeindebezirk  anwesenden
Stimmberechtigten  gehörig  geladen  worden  sind  und  mehr  als  die  Hälfte  ihrer  Gesamtzahl  nach  dem
Sollstande  bei  der  Beratung  und  Abstimmung  mitgewirkt  hat.  Im  Protokoll  soll  auf  die  Vorberatung
der  Kirchenverwaltung  Bezug  genommen  werden.  Es  muß  auch  das  Ergebnis  der  Abstimmung
enthalten,  d.  h.  ersehen  lassen,  wieviel  Mitglieder  für  und  gegen  den  Antrag  sich  erklärt  haben.  Bei
schriftlicher  Abstimmung  sind  die  Namen  der  für  und  gegen  den  Antrag  Stimmenden  im
Protokoll  einzeln  aufzuführen.  Als  Protokollführer  kann  vom  Kirchenverwaltungsvorstand
mit  Zustimmung  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  eine  geeignete  Persönlichkeit  zugezogen
werden,  die  nicht  Bevollmächtigter  ist.  Das  Protokoll  muß  vom  Vorsitzenden,  zwei  Bevollmächtigten
  und  dem  Protokollführer  unterschrieben  werden.  Wenn  der  Vorsitzende  oder  ein
Bevollmächtigter  das  Protokoll  geführt  hat,  ist  seine  Unterschrift  zugleich  die  des  Protokollführers,
  so  daß  hier  drei  Unterschriften  genügen.

Zu  Art.  76  Abs.  I  Satz  2.
8  20.

Die  Geldstrafen  fließen  auf  katholischer  Seite  in  die  Kassen  der  Diözesanemeritenanstalten,
  auf  protestantischer  Seite  in  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  in  den  außerordentlichen
  Hilfsfonds  für  Pfarrerswitwen  und  unversorgte  Pfarrerswaisen.

Zu  Art.  80  und  81.
§  21.

1  Ist  zu  ungunsten  einer  Kirchenstiftung,  eines  sonstigen  Bestandteils  des  ortskirchlichen
Stiftungsvermögens  oder  einer  Kirchengemeinde  ein  anfechtbarer  Beschluß  oder  Bescheid  in
einem  Verfahren  auf  dem  Gebiete  der  Kirchengemeindeordnung  ergangen,  so  hat  der  Kirchenverwaltungsvorstand
  sofort  eine  Beschlußfassung  der  Kirchenverwaltung  darüber  herbeizuführen,
ob  Beschwerde  zu  ergreifen  sei  oder  nicht.  Will  in  einem  solchen  Falle  die  Kirchenverwaltung
in  einer  eigenen  Angelegenheit  der  Kirchengemeinde  gegen  einen  Beschluß  der  Staatsauf-
        <pb n="1098" />
        Nr.  63.  1079

sichtsbehörde  Beschwerde  nicht  erheben,  so  ist  veranlaßtenfalls  der  Kirchengemeindeversammlung

oder  den  Kirchengemeindebevollmächtigten  so  zeitig  Gelegenheit  zur  Beschlußfassung  zu  geben,

daß  gegebenenfalls  Beschwerde  noch  innerhalb  der  vierzehntägigen  Frist  ergriffen  werden  kann.
II  Für  die  Rechtsmitteleinlegung  in  anderen  Streitsachen  gilt  Abs.  1  entsprechend.

Zu  Art.  86  Abst.  III.

8  22.

Die  Distriktsverwaltungsbehörden  sollen  da,  wo  kirchliche  Reichnisse  in  Frage  kommen,

von  den  ihnen  zugehenden  Anzeigen  über  Zertrümmerung  von  Anwesen  die  bekannten  Berechtigten
  ungesäumt  in  Kenntnis  setzen.

Zu  Art.  89  Abs.  III  und  7.
8  23.

Über  Anträge  von  Kirchengemeinden  auf  Ablösung  von  Stolgebühren  und  verwandten
Abgaben  an  Geistliche  und  weltliche  Kirchendiener  bei  besetzter  Stelle  sind  die  Bezugsberechtigten
  vor  der  Genehmigung  der  Ablösung  einzuvernehmen.

München,  den  19.  Oktober  1912.

Dr.  Frhr.  v.  Soden#-Fraunhofen.  v.  Sreunig.  Dr.  v.  Anilling.
        <pb n="1099" />
        <pb n="1100" />
        1081

Geseh-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  64.

München,  den  28.  Oktober  1912.

Inhalt:

Kreisanlehengesetz  vom  26.  Oktober  1912.  —  Bekanntmachung  vom  22.  Oktober  1912,  die  Eisenbahn-Bau=
  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  24.  Oktober  1912  über  den  Vollzug  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  im  Bereiche  der  Verkehrsverwaltung.


 

 

 

 

Kreisanlehengesetz.
Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.
Ti#tpol!.

von  Gottes  Guaden  Koniglicher  Pprim  von  Hanern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Der  Kreisgemeinde  der  Pfalz  wird  die  Genehmigung  erteilt,  zur  Aufbringung  der
Mittel,  die  zur  Übernahme  von  Aktien  der  Pfalzwerke  A.G.  in  Ludwigshafen  am  Rhein
im  Nennwerte  von  3,9  Millionen  Mark  notwendig  sind,  ein  Anlehen  bis  zum  Höchstbetrage

von  3,9  Millionen  Mark  aufzunehmen.
179
        <pb n="1101" />
        1082

Die  Tilgung  des  Anlehens  muß  spätestens  im  Jahre  1922  beginnen  und  längstens
am  31.  Dezember  1972  durchgeführt  sein.
Gegeben  zu  Berchtesgaden,  den  26.  Oktober  1912.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Frannhsfen.  v.  Thelemann.  v.  Kreunig.  v.  Keidlein.
Dr.  v.  Knilling.  Frhr.  v.  freß.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:

J.  V.
Neubert.

 

Nr.  7/Bn.
Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.
#4#.  Maatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  28.  Oktober  1912  zur  Eröffnung  kommende  Reststrecke  Mitten  wald  —
Landesgrenze  bei  Scharnitz  der  Bahnlinie  von  Garmisch—  Partenkirchen  zur
Landesgrenze  bei  Scharnitz  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905
—  GVl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Hauptbahnen  Anwendung.

München,  den  22.  Oktober  1912.

 

J.  V.
Staatsrat  #.  Endres.
Nr.  8/Wup.  ·
Bekanntmachung  über  den  Vollzug  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  im  Bereiche  der

Verkehrsverwaltung.
fl.  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten,  welche  nach  dem  Versicherungsgesetz  für  Angestellte
vom  20.  Dezember  1911  (Rcl.  S.  989)  dem  Arbeitgeber  zukommen,  werden  für  den
Bereich  der  K.  B.  Verkehrsanstalten  dem  Versicherungsamt  der  Verkehrsanstalten  in  Rosenheim
  übertragen.

München,  den  24.  Oktober  1912.

J.P  V.  J.  A.

Staatsrat  v.  Endres.  Ministerialdirektor  Henle.
        <pb n="1102" />
        1083

Geset  und  Verordnungs-Blalt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  65.

München,  den  30.  Oktober  1912.

Inhalt:

Gesetz  vom  26.  Oktober  1912  zur  Abänderung  der  bayerischen  Heimat=  und  Armengesetzgebung.  —  Königlich
Allerhöchste  Entschließung  vom  29.  Oktober  1912,  die  Vertagung  des  Landtags  betreffend.

 

 

 

 

Gesetz  zur  Abänderung  der  bayerischen  Heimat=  und  Armengesetzgebung.

Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  prinz  von  Gayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  Königliche  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  beim  Bundesrate  die  Einführung  des
180
        <pb n="1103" />
        1084

Reichsgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  im  Königreiche  Bayern  zu  beantragen.
Gegeben  zu  Berchtesgaden,  den  26.  Oktober  1912.

Luitpold,

Prim  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  Frhr.  v.  Vertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Frannhofen.  v.  Thelemam.  v.  Srennig.  Dr.  v.  Kuilling.

J.  V.
Frhr.  v.  Rreß.  Staatsrat  v.  Endres.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:

J.  V.
Neubert.

 

Nr.  3551  b  46.
Königlich  Allerhöchste  Entschließung,  die  Vertagung  des  Landtags  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Llitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Honiglicher  Prinz  von  Haypern,

Regent.
Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  den  gegenwärtig  versammelten  Landtag  gemäß  Titel  VII
§  23  der  Verfassungsurkunde  bis  auf  Weiteres  zu  vertagen.

Indem  Wir  tuch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.

Berchtesgaden,  den  29.  Oktober  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  5.  e1%èN  r  .  r.  Brennig.  v.  Seidlein.

An  Auf  Allerhöchsten  Befehl:

1,  die  Kammer  der  Reichsräte,  Der  Generalsekretär:
2.  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialrat  Knözinger.
        <pb n="1104" />
        1085

Blalt

    

seh=  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

Nr.  66.

München,  den  30.  Oktober  1912.

 

 

 

 

 

Inha  lt#:
Bekanntmachung  vom  30.  Oktober  1912,  die  Normalstatute  für  Ortsvieh=  und  für  Pferdeversicherungsvereine
betreffend.
Nr.  7243  a  15.

Bekanntmachung,  die  Normalstatute  für  Ortsvieh=  und  für  Pferdeversicherungsvereine  betreffend.
K.  Staatsministerium  det  Innern.

Die  nachstehenden  Normalstatute  für  Ortsviehversicherungsvereine  und  für  Pferdeversicherungsvereine
  sind  von  der  K.  Versicherungskammer  mit  Zustimmung  der  Ausschüsse  der
Landesvieh=  und  der  Landespferdeversicherungsanstalt  aufgestellt  worden  und  treten  am  1.  November
  1912  in  Kraft.

München,  den  30.  Oktober  1912.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.
181
        <pb n="1105" />
        1086
Normalstatut

für  Ortsviehversicherungsvereine,  die  der  Jandes-Wiehverfsiche-=rungsanstalt
  beitreten.

I.  Zweck  des  Vereines.  Gegenstand  der  Versicherung.

81.
1  Für  den  Bezirk  der

wird  ein  Ortsviehversicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit  mit  dem  Sitze  in
errichtet,  der  in  die  bayerische  Landes-Viehversicherungsanstalt  eintritt.

2.  Der  Verein  versichert  seine  Mitglieder  gegen  unverschuldete  Verluste,  die  sie  dadurch
erleiden,  daß  Rinder  oder  Ziegen")  umstehen  oder  notgeschlachtet  werden  müssen,  oder  daß
das  Fleisch  eines  geschlachteten  Rindes  polizeilich  beanstandet  wird.

§  2.

1.  Berechtigt,  dem  Vereine  als  Mitglied  beizutreten,  ist  jeder  Viehbesitzer  für  seinen  innerhalb
  des  Vereinsbezirkes.  befindlichen  Viehbestand.  Vereinsmitgliedern  gehörige,  auf  Alpen
befindliche  Viehbestände  zählen  zum  Vereinsbezirke.

2.  Das  Vereinsmitglied  muß  stets  seinen  ganzen  versicherungsfähigen  Viehbestand  versichern.
  Eine  anderweitige  Versicherung  versicherungsfähiger  Tiere  ist  unzulässig.

3  Vereinigungen  zum  Unterhalte  von  Viehweiden,  zur  Aufzucht  und  Pflege  von  Tieren
können  dem  Vereine  beitreten.  Die  Rechte  und  Pflichten  aus  der  Versicherung  stehen  nur
dem  Versicherungsnehmer  zu.

§  3.

K  Ausgeschlossen  von  der  Aufnahme  in  die  Versicherung  sind:

a)  Tiere  im  Alter  unter  drei  Monaten,

b)  Tiere  im  Alter  über  12  Jahre;  versicherte  Tiere,  welche  die  Altersgrenze  überschreiten,
  scheiden  nicht  deshalb  aus  der  Versicherung  aus,

)  kranke  und  krankheitsverdächtige  Tiere  sowie  solche,  die  mit  Verzicht  auf  Gewährleistung
  wegen  Hauptmängel  erworben  worden  sind,  bis  über  ihre  Genesung
oder  Gesundheit  tierärztlicher  Nachweis  erbracht  ist,

*)  Mit  Genehmigung  der  Anstaltsverwaltung  kann  für  die  Versicherung  von  Ziegen  ein  gesonderter  Verein

errichtet  und  das  Normalstatut  dahin  geändert  werden,  daß  im  Ziegenversicherungsvereine  nur  Ziegen,  im  Ortsviehversicherungsvereine
  nur  Rinder  versichert  werden  können.
        <pb n="1106" />
        Nr.  66.  1087

d)  auffallend  schlecht  genährte  und  übermäßig  verbrauchte  Tiere,  solange  dieser  Zustand
  dauert,
e)  Einstellvieh  sowie  Tiere  in  Stallungen,  in  denen  regelmäßig  auch  Handelsvieh
untergebracht  wird.
*  Die  Aufnahme  von  Zuchtbullen  kann  aus  wichtigen  Gründen  abgelehnt  werden.

II.  Beginn  und  Dauer  der  Versicherung.  Schätzung.  Versicherungsbuch.  Nachschauen.
·  Besitzwechsel.

84.
1.  Der  Eintritt  in  den  Verein  ist  freiwillig;  er  kann  mündlich  oder  schriftlich  bei  dem
Vorsitzenden  des  Vereinsausschusses  angemeldet  werden.
2.  Der  Eintritt  ist  versagt:
a)  Biehbesitzern,  deren  Tiere  in  Bezug  auf  Wart,  Pflege  oder  Ernährung  auffallend
vernachlässigt  oder  übermäßig  ausgenützt  werden,  sowie  offenkundigen  Tierquälern,
b)  gewerbsmäßigen  Viehhändlern,
J)  Viehbesitzern,  die  versicherungsfähige  Tiere  bereits  anderweitig  versichert  haben,
d)  Viehbesitzern,  die  sich  dem  Vereine  gegenüber  eines  Betruges  oder  eines  Betrugsversuches
  schuldig  gemacht  haben.

5.

1.  Die  Versicherung  wird  beendet  durch  Austritt,  Kündigung  und  Ausschluß.  Austritt
und  Kündigung  können  in  verbindlicher  Weise  nur  im  Monat  Juli  und  nur  schriftlich
erfolgen.

2  Den  Austritt  muß  das  Mitglied  beim  Vereinsausschusse  erklären.  Die  Kündigung
kann  der  Ausschuß  nur  aus  erheblichen  Gründen  beschließen.  Gegen  die  Kündigung  ist
binnen  8  Tagen  nach  dem  Tage  der  Eröffnung  Beschwerde  an  die  Anstaltsverwaltung
zulässig;  diese  entscheidet  endgültig.  «

3«EinMitglied,gcgcudaseinerderin§4Abs.2bezeichnetenVersagungsgriindevorliegt,
  ist  aus  dem  Vereine  auszuschließen.

*Ferner  kann  ein  Mitglied  ausgeschlossen  werden,

a)  wenn  es  mit  seinen  Leistungen  mindestens  ein  Jahr  im  Rückstande  ist,

b)  wenn  es  durch  fortgesetztes  oder  wiederholtes  ungebührliches  Verhalten  die  Geschäftsführung
  erheblich  erschwert,

c)  wenn  über  sein  Vermögen  Konkurs  eröffnet  oder  für  sein  Anwesen  Zwangsverwaltung

  angeordnet  ist.
1817
        <pb n="1107" />
        1088

86.

1  Mit  der  Erklärung  des  Beitrittes  zum  Vereine  hat  der  Antragsteller  seine  sämtlichen
versicherungsfähigen  Tiere  und  ihre  Nutzungsart  (8  35  Abs.  4)  anzugeben  und  hierbei  alle
ihm  bekannten  Umstände  anzuzeigen,  die  für  die  Übernahme  der  Gefahr  erheblich  sind.

2  Mitglieder  des  Ausschusses,  in  der  Regel  drei,  haben  die  angemeldeten  Tiere  zu  untersuchen
  und  ihren  Wert  durch  Schätzung  zu  ermitteln.

8  Hierbei  ist

a)  zu  erheben,  ob  das  Tier  überhaupt  zur  Aufnahme  in  die  Versicherung  geeignet
ist  668  2,  8),

b)  der  gemeine  Wert  eines  jeden  Tieres  unter  Berücksichtigung  seines  Alters  und
gegenwärtigen  Zustandes  genau  zu  ermitteln;  die  Werte  sind  in  ganzen,  durch
10  teilbaren  Markbeträgen  zu  bestimmen.

4  Ziegen  werden  regelmäßig  mit  dem  Bauschwerte  von  20  —X#  versichert.  Durch  Beschluß
der  Mitgliederversammlung  kann  für  veredelte  Ziegen  die  Versicherung  mit  Schätzung  nach
Abs.  2  und  3  eingeführt  werden.

§  7.

1.  Ist  der  Versicherte  mit  der  ihm  sofort  bekannt  zu  gebenden  Schätzung  nicht  einverstanden,
  so  kann  er  binnen  3  Tagen  eine  zweite  Schätzung  durch  das  Schiedsgericht  des
Vereines  (8  45)  bei  dem  Vereinsausschusse  beantragen.

*  Das  Schiedsgericht  hat  innerhalb  3  Tagen  Beschluß  zu  fassen.  Dieser  ist  endgültig.

88.
Der  durch  die  Schätzung  (88  6,  7)  festgestellte  Gesamtwert  des  versicherungsfähigen
Viehbestandes  bildet  die  Versicherungssumme.

8  9.

1  Gemäß  der  Schätzung  werden  die  Tiere  in  das  Versicherungsbuch  nach  Geschlecht,
Alter,  Farbe,  Abzeichen,  Rasse,  Nutzungsart  und  Versicherungswert  eingetragen;  bei  den  mit
dem  Bauschwerte  versicherten  Ziegen  wird  lediglich  die  Stückzahl  eingetragen.

2.  Versichert  sind  nur  die  im  Versicherungsbuche  eingetragenen  Tiere.

Auf  Verlangen  ist  dem  Versicherten  gegen  eine  Schreibgebühr  von  20  J4  für  jeden
Bogen  ein  Auszug  aus  dem  Versicherungsbuche  auszustellen.  Die  Schreibgebühr  erhält  der
Rechner  oder  der  Gehilfe,  dem  die  Führung  der  Bücher  und  der  Kasse  übertragen  ist  (§  39
Abs.  2).
        <pb n="1108" />
        Nr.  66.  1089

10.

1  Über  die  Zulassung  des  Antragstellers  zum  Vereine  sowie  über  die  Aufnahme  der  angemeldeten
  Tiere  in  die  Versicherung  und  ihre  Einreihung  in  die  Gefahrenklassen  (§  35
Abs.  4  und  5)  beschließt  der  Vereinsausschuß.

2.  In  wichtigen  Fällen,  besonders  bei  Anmeldung  eines  Zuchtstieres,  kann  der  Vereinsausschuß
  auf  Kosten  des  Antragstellers  das  Gutachten  eines  Tierarztes  über  den  Gesundheitszustand
  des  Tieres  einholen.

3  Der  Beschluß  (Abs.  1)  soll  innerhalb  3  Tagen  nach  der  Anmeldung  gefaßt  und  dem
Antragsteller  eröffnet  werden.  Wird  die  Frist  nicht  eingehalten,  so  kann  der  Antragsteller
binnen  8  Tagen  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  Beschwerde  an  die  Anstaltsverwaltung  einlegen.

4  Im  Falle  der  Zulassung  ist  dem  Antragsteller  eine  Aufnahmsurkunde  auszustellen.
Die  Aufnahmsurkunde  gilt  als  anerkannt,  wenn  der  Antragsteller  nicht  binnen  8  Tagen
Widerspruch  erhebt.  Uber  diesen  entscheidet  die  Anstaltsverwaltung  endgültig.

5.  Gegen  den  abweisenden  Beschluß  ist  binnen  8  Tagen  Berufung  an  die  Anstaltsverwaltung
  zulässig.  Diese  entscheidet  endgültig.

5.  Die  Bestimmungen  in  Abs.  1  und  5  gelten  auch  für  den  Ausschluß  eines  Versicherten
aus  dem  Vereine  (8  5).

§  11.

1.  Die  Versicherung  wird  am  8.  Tage  nach  dem  Zulassungsbeschlusse,  bei  neuen  Zugängen
von  Tieren  bereits  versicherter  Viehbesitzer  nach  der  Aufnahme  der  Tiere  in  die  Versicherung,
mittags  12  Uhr  wirksam.

2.  Für  Tiere,  die  während  der  Wartezeit  umstehen  oder  getötet  werden  müssen,  wird
weder  ein  Beitrag  erhoben  noch  eine  Entschädigung  gewährt.

8  12.

1.  Jede  Anderung  im  versicherten  Viehbestande  und  in  der  Wohnung  muß  innerhalb
3  Tagen  dem  Vereinsausschusse  angezeigt  werden.

2  Der  Eintritt  junger  Tiere  in  das  zur  Aufnahme  geeignete  Alter  gilt  als  Anderung
im  versicherten  Viehbestande.

3  Für  die  Schätzung  und  für  die  Berichtigung  des  Versicherungsbuches  gelten  die  88  6—10.

*  Die  Unterlassung  der  Anzeige  kann  der  Vereinsausschuß  mit  Ordnungsstrafe  bis  zum
Betrage  von  3  ahnden.  Auch  können  für  die  Tiere  die  gleichen  Beiträge  erhoben
werden,  wie  wenn  sie  rechtzeitig  angemeldet  worden  wären.

5.  Gegen  die  Ahndung  ist  binnen  8  Tagen  Beschwerde  an  die  Anstaltsverwaltung

zulässig.
        <pb n="1109" />
        1090

8  13.

1.  Zweimal  im  Jahre  haben  Mitglieder  des  Vereinsausschusses,  in  der  Regel  drei,  nach
Anordnung  der  Anstaltsverwaltung  Nachschau  in  sämtlichen  Stallungen  vorzunehmen.

2  Hierbei  ist  zu  erheben,

aà)  ob  sämtliche  versicherungsfähigen  Tiere  angemeldet  sind,

b)  ob  die  versicherten  Tiere  noch  sämtlich  vorhanden  und  in  entsprechender  Wart
und  Pflege  sind,  und

c)  ob  ihr  Wert  oder  ihre  Nutzungsart  (§  35  Abs.  4)  sich  geändert  hat.

3  Hiernach  ist  das  Versicherungsbuch  zu  berichtigen.

*.  Der  Vereinsausschuß  ist  berechtigt,  jederzeit  eine  außerordentliche  Nachschau  in  einzelnen
Viehstallungen  vorzunehmen,  die  versicherten  Tiere  zu  untersuchen  und  besonders  bei  erheblichen
Uberversicherungen  die  Versicherungswerte  zu  mindern.  Wertserhöhungen  sind  dagegen  unzulässg.

2.  Die  bei  einer  Nachschau  festgesetzten  Versicherungswerte,  sowie  die  im  Versicherungsbuche
vorgenommenen  Einträge  der  Zu=  und  Abgänge  und  der  sonstigen  Anderungen  sind  dem
Versicherten  sofort  bekannt  zu  geben.

6.  Nach  der  Vornahme  der  Nachschau  ist  das  Versicherungsbuch  und  das  Nachschauverzeichnis
3  Tage  lang  beim  Rechner  zur  Einsicht  der  Vereinsmitglieder  aufzulegen.

7.  Binnen  3  Tagen  nach  Ablauf  der  Auflagefrist  kann  gegen  die  Festsetzung  der  Versicherungswerte
  Einspruch  an  das  Schiedsgericht  des  Vereines  nach  §  7,  gegen  die  Zuoder
  Abschreibungen  von  Tieren  und  gegen  die  für  die  Beitragsfestsetzung  maßgebenden  Einträge
im  Versicherungsbuche  Berufung  an  die  Anstaltsverwaltung  nach  §  10  Abs.  5  erhoben  werden.

14.

1.  Erwirbt  ein  Vereinsmitglied  ein  beim  Vereine  versichertes  Tier,  so  erlischt  die  Versicherung
  nicht,  vielmehr  tritt  der  neue  Besitzer  in  die  Rechte  und  Pflichten  seines  Vorgängers
  ein.  Er  hat  jedoch  innerhalb  3  Tagen  nach  dem  Besitzwechsel  dem  Vereinsausschusse
zur  Berichtigung  des  Versicherungsbuches  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Unterlassung  der
Anzeige  kann  der  Vereinsausschuß  mit  Ordnungsstrafe  bis  zum  Betrage  von  3  —  ahnden.
Hiegegen  ist  Beschwerde  nach  §  12  Abs.  5  zulässig.

7  Geht  ein  Tier  an  einen  Besitzer  über,  der  nicht  Mitglied  des  Vereines  ist,  so  erlischt
die  Versicherung  mit  dem  Besitzübergang,  spätestens  aber  mit  der  Entfernung  des  Tieres
aus  dem  bisherigen  Standort.

3  Wenn  ein  Vereinsmitglied  ein  bei  einem  anderen  Vereine  versichertes  Tier  erwirbt  und
binnen  3  Tagen  nach  dem  Erwerbe  zur  Versicherung  anmeldet,  so  haften,  sofern  das  Tier
aufnahmefähig  ist,  im  Schadensfalle  beide  Vereine  zu  gleichen  Teilen;  die  Haftung  des
alten  Vereines  endet  jedoch  10  Tage  nach  der  Anmeldung.
        <pb n="1110" />
        Nr.  66.  1091

4  Ist  in  den  Fällen  der  Absätze  2  und  3  der  Veräußerer  wegen  eines  Hauptmangels
zur  Wandelung  gesetzlich  verpflichtet,  so  lebt  seine  Versicherung  wieder  auf;  in  den  Fällen
des  Abs.  3  tritt  eine  Haftung  des  neuen  Vereines  nicht  ein.

15.

1  Geht  das  Anwesen  eines  Vereinsmitgliedes  an  ein  Nichtmitglied  über,  so  tritt  an
Stelle  des  Veräußerers  der  Erwerber  in  das  Versicherungsverhältnis  mit  allen  seinen  Rechten
und  Pflichten  ein,  soweit  er  an  dem  Viehbestand  das  Eigentum  erwirbt.

2  Der  neue  Besitzer  ist  berechtigt,  das  Versicherungsverhältnis  innerhalb  14  Tagen  nach
dem  Erwerbe  durch  schriftliche  Anzeige  an  den  Vereinsausschuß  zu  kündigen.

4à  Die  Veräußerung  des  Anwesens  ist  dem  Vereinsausschusse  unverzüglich  anzuzeigen.

*  Erstattet  weder  der  Erwerber  noch  der  Veräußerer  unverzüglich  die  Anzeige,  so  wird
für  Schäden,  die  einen  Monat  nach  dem  Eigentumsübergange  entstehen,  keine  Entschädigung
geleistet.  .

?.  Stirbt  ein  Vereinsmitglied,  so  gehen  die  Rechte,  Pflichten  und  etwaigen  Zahlungsrückstände
  aus  der  Versicherung  auf  die  Personen  über,  welche  die  versicherten  Tiere  im
Erbgange  erwerben.  Die  Besitzänderung  ist  dem  Vereinsausschusse  binnen  8  Tagen  anzuzeigen.
  Die  Unterlassung  der  Anzeige  kann  der  Vereinsausschuß  mit  Ordnungsstrafe  bis
zum  Betrage  von  3  —M&amp;amp;  ahnden.  Hiegegen  ist  Beschwerde  nach  §  12  Abs.  5  zulässig.

5.  Der  Eintritt  in  das  Versicherungsverhältnis  nach  Abs.  1  und  5  ist  zu  versagen,
wenn  der  neue  Besitzer  oder  Erbe  zu  den  in  §  4  Abs.  2  bezeichneten  Personen  gehört
oder  nicht  seinen  gesamten  versicherungsfähigen  Viehbestand  (§  2  Abs.  2)  beim  Vereine
versichert.  Der  Eintritt  kann  ferner  aus  den  in  §  5  Abs.  4  angegebenen  Gründen  versagt
  werden.  Gegen  den  abweisenden  Beschluß  ist  Berufung  nach  §  10  Abs.  5  zulässig.

16.

Bei  Zwangsversteigerung  eines  Anwesens  mit  dem  versicherten  Inventar  findet  §  15
Abs.  1—4  und  6  entsprechende  Anwendung.

§&amp;amp;  17.

1.  Das  Versicherungsjahr  beginnt  am  1.  November.

2.  Ausgeschiedene  Mitglieder  (§  5  Abs.  2)  verlieren  von  dem  auf  den  Austritt  oder  die
Kündigung  folgenden  Versicherungsjahre  an,  ausgeschlossene  Mitglieder  dagegen  sofort  mit
dem  rechtswirksamen  Beschlusse  über  die  Ausschließung  alle  Rechte  und  Ansprüche  an  den
Verein  und  an  sein  Vermögen.  Im  Falle  des  §  5  Abs.  4  Buchstabe  c  endigt  das  Versicherungsverhältnis
  erst  4  Wochen  nach  der  Eröffnung  des  Ausschließungsbeschlusses.
        <pb n="1111" />
        1092

3.  Endigt  bei  ausgeschiedenen  Mitgliedern  das  Versicherungsverhältnis,  nachdem  ein  versichertes
  Tier  erkrankt  ist  oder  einen  Unfall  erlitten  hat,  so  haftet  die  Versicherung  für
Entschädigung  dann,  wenn  die  Erkrankung  oder  der  Unfall  den  Tod  des  Tieres  binnen
7  Tagen  nach  Beendigung  der  Versicherung  herbeiführt.

*.  Bei  ausgeschlossenen  Mitgliedern  bleibt  ein  bereits  entstandener  Entschädigungsanspruch
unberührt.

§  18.
Die  Ansprüche  aus  der  Versicherung  verjähren  in  2  Jahren  vom  Schlusse  des  Jahres,
in  dem  die  Leistung  verlangt  werden  kann.

19.

1  Für  alle  Streitigkeiten  zwischen  dem  Vereine  und  den  Versicherten  sind  die  Bestimmungen
in  Art.  4  Abs.  2  Ziffer  11  des  Viehversicherungsgesetzes  maßgebend.

2.  Hiernach  ist  für  solche  Streitigkeiten  der  Rechtsweg  ausgeschlossen.  Streitigkeiten  über
Wertsermittlung  werden  endgültig  durch  das  Schiedsgericht  des  Vereines,  Streitigkeiten
wegen  Gewährung  oder  Versagung  der  Entschädigung  endgültig  durch  das  Schiedsgericht
der  Anstalt,  alle  übrigen  Streitigkeiten  endgültig  durch  die  Anstaltsverwaltung  entschieden.

III  Anzeige  und  Erhebung  des  Schadens.  Festsetzung  und  Auszahlung  der  Entschädigung.
Tierärztliche  Behandlung.
8  20.

1  Die  Vereinsmitglieder  sind  verpflichtet,  jede  Krankheit,  jeden  Unfall  oder  Todesfall
und  jede  Notschlachtung  in  dem  versicherten  Viehbestande  sobald  als  tunlich  dem  Vorsitzenden
des  Ausschusses  oder  seinem  Stellvertreter,  in  deren  Abwesenheit  einem  Ausschußmitgliede
anzuzeigen  und  alles  zu  tun,  wodurch  der  Schaden  abgewendet  oder  gemindert  werden  kann.

2.  Bei  erheblichen  Erkrankungen  oder  Unfällen  ist  ein  Tierarzt  oder,  wenn  dies  unmöglich
ist,  ein  Sachkundiger  beizuziehen.

§  21.

Der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter  nimmt  nötigenfalls  sofort  unter  Zuziehung
eines  Ausschußmitgliedes  eine  Besichtigung  vor,  stellt  den  Sachverhalt  fest,  wobei  der  Versicherte
  jede  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen  hat,  und  trifft  die  nötigen  Anordnungen
In  wichtigeren  Fällen  ist  ein  Tierarzt  beizuziehen.

§  22.
1  Der  Vereinsausschuß  ist  berechtigt,  in  allen  Fällen  die  tierärztliche  Behandlung  eines
versicherten  Tieres  anzuordnen.
        <pb n="1112" />
        Nr.  66.  1093

2  Der  Versicherte  muß  jede  zur  Behandlung  nötige  Hilfe  unentgeltlich  leisten  und  alle
Anordnungen  des  Tierarztes  und  des  Vereinsausschusses  pünktlich  befolgen.

3.  Die  Kosten  der  Fütterung  und  Pflege,  dann  der  Beiziehung  eines  Tierarztes  (§  20)
fallen  dem  Versicherten  zur  Last.  Die  Kosten  der  vom  Vereinsausschusse  angeordneten
tierärztlichen  Behandlung  trägt  der  Verein.

4  Die  Mitgliederversammlung  kann  jedoch  die  Tragung  der  tierärztlichen  Kosten  anders
regeln.

8  23.

1.  Erweist  sich  ein  Tier  einer  unheilbaren  oder  schwer  heilbaren  Krankheit  verdächtig  und
ist  seine  Tötung  notwendig,  so  kann  der  Vereinsausschuß  die  alsbaldige  Schlachtung  anordnen
  (Notschlachtung).  *

2.  Der  Besitzer  des  Tieres  darf  eine  Notschlachtung  nur  mit  Genehmigung  des  Vereinsausschusses
  vornehmen,  es  sei  denn,  daß  ein  dringender  Fall  vorliegt,  besonders,  daß  ein
Tierarzt  die  Notwendigkeit  der  sofortigen  Notschlachtung  vorher  festgestellt  hat.

8  24.

1  Den  Wert  des  umgestandenen  oder  notgeschlachteten  Tieres  setzen  Mitglieder  des  Vereinsausschusses,
  in  der  Regel  drei,  sest.  Ist  das  Tier  auf  einer  vom  Vereinssitze  beträchtlich
entfernten  Alpenweide  umgestanden  oder  notgeschlachtet  worden,  so  bestimmt  der  Vereinsausschuß,
  ob  eine  Schätzung  an  Ort  und  Stelle  stattzufinden  habe  oder  in  welch  anderer  Weise
die  Schätzung  vorzunehmen  sei.

*  Der  Wert  wird  nach  dem  laufenden  Verkaufspreise  unter  Berücksichtigung  des  Alters,
des  Ernährungszustandes  und  der  Abnützung  des  Tieres  geschätzt.

3.  Der  Betrag  der  Schätung  darf  bei  Tieren  unter  drei  Jahren  und  bei  trächtigen  Tieren
den  im  Versicherungsbuche  eingetragenen  Wert  bis  zu  einem  Zehntel  übersteigen,  wenn  seit
der  letzten  Schätzung  mindestens  zwei  Monate  verflossen  sind,  und  sich  durch  die  fortgeschrittene
Entwicklung  der  Wert  gemehrt  hat.

*  Die  Versicherungssumme  ist  herabzusetzen,  wenn  sich  seit  der  letzten  Schätzung  der  Wert
augenscheinlich  gemindert  hat.  Hierbei  darf  jedoch  die  Wertsminderung  infolge  der  Krankheit
oder  Verletzung,  die  den  Tod  oder  die  Notschlachtung  herbeigeführt  hat,  nicht  berücksichtigt
werden.

5.  Bei  den  nach  §  6  Abs.  4  Satz  1  versicherten  Ziegen  verbleibt  es  bei  dem  Bauschwerte.

§  25.
1  Ist  der  Versicherte  mit  der  ihm  sofort  bekannt  zu  gebenden  Schätzung  nicht  Wetrerstanhn,
        <pb n="1113" />
        1094

so  kann  er  binnen  24  Stunden  eine  zweite  Schätzung  durch  das  Schiedsgericht  des  Vereines
(§  45)  bei  dem  Vereinsausschusse  beantragen.

2.  Das  Schiedsgericht  hat  innerhalb  3  Tagen  Beschluß  zu  fassen.  Hierdurch  kann  die
erste  Schätzung  nicht  nur  bestätigt  oder  im  Rahmen  des  §  24  Abs.  3  erhöht,  sondern  auch
gemindert  werden.  Der  Beschluß  ist  endgültig.

g  26.

1  Der  Vereinsausschuß  beschließt,  ob  nach  den  Satzungen  ein  Anspruch  auf  Entschädigung
gegeben  ist,  und  setzt  auf  Grund  der  Schätzung  (88§  24,  25)  die  Entschädigung  fest.

2  Gegen  die  Versagung  der  Entschädigung  ist  binnen  8  Tagen  Berufung  an  die  Anstaltsverwaltung
  zulässig.

3  Gegen  den  Beschluß  der  Anstaltsverwaltung  ist  binnen  2  Wochen  Beschwerde  an  das
Schiedsgericht  der  Anstalt  zulässig.  Die  Beschwerde  steht  dem  Vereinsausschusse  zu,  wenn
die  Entschädigung  entgegen  seinem  Beschlusse  gewährt,  dem  Versicherten,  wenn  die  Entschädigung
  ganz  oder  teilweise  versagt  worden  ist.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  endgültig.

§  27.

1.  Steht  dem  Versicherten  ein  Anspruch  auf  Ersatz  des  Schadens  gegen  einen  Dritten  zu,
so  geht  nach  Art.  7  des  Viehversicherungsgesetzes  der  Anspruch  auf  den  Verein  und  die  Anstalt
über,  soweit  diese  dem  Versicherten  den  Schaden  ersetzen.  Der  Übergang  kann  nicht  zum
Schaden  des  Versicherten  geltend  gemacht  werden.  Gibt  der  Versicherte  seinen  Anspruch
oder  ein  zu  dessen  Sicherung  dienendes  Recht  auf,  so  werden  der  Verein  und  die  Anstalt
von  ihrer  Ersatzpflicht  soweit  frei,  als  sie  aus  dem  Anspruch  oder  dem  Rechte  hätten  Ersatz
erlangen  können.  Richtet  sich  der  Ersatzanspruch  gegen  einen  Familienangehörigen,  der  in
häuslicher  Gemeinschaft  mit  dem  Versicherten  lebt,  so  geht  er  nur  dann  über,  wenn  der
Angehörige  den  Schaden  vorsätzlich  verursacht  hat.

2  Das  Gleiche  gilt,  wenn  dem  Versicherten  ein  Anspruch  auf  Gewährleistung  wegen
eines  Mangels  des  versicherten  Tieres  zusteht  und  die  Entschädigung  nicht  nach  §  30  Abs.  14
zu  verweigern  ist.

§  28.
Die  Entschädigung  beträgt
sieben  Zehntel  des  Schätzungs=  oder  Bauschwertes  (§§  24,  25),  wenn  der  Reinerlös  nach
Abzug  der  Verwertungskosten  (§  33)  weniger  als  ein  Fünftel  des  Schätzungsoder
  Bauschwertes,
acht  Zehntel,  wenn  er  ein  Fünftel  bis  drei  Fünftel,
neun  Zehntel,  wenn  er  mehr  als  drei  Fünftel  des  Schätzungs=  oder  Bauschwertes  ausmacht.
        <pb n="1114" />
        Nr.  66.  1095

8  29.

Der  Enschädigungsanspruch  kann  vom  Versicherten  weder  übertragen  noch  verpfändet
werden  (Art.  7  Abs.  3  des  Viehversicherungsgesetzes).“)

§  30.

1  Eine  Entschädigung  wird  nicht  geleistet,

a)  wenn  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  durch  höhere  Gewalt,  bei  Krieg
oder  Aufruhr  oder  durch  Brandunglück  oder  Blitzschlag  herbeigeführt  worden  ist,

b)  wenn  ein  Tier  infolge  einer  Seuche  oder  Krankheit  umsteht  oder  getötet  wird,
soweit  dem  Versicherten  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  aus  öffentlichen  Mitteln
nach  gesetzlicher  Vorschrift  zusteht  oder  zustünde,  wenn  der  Anspruch  nicht  wegen
Zuwiderhandlung  gegen  seuchenpolizeiliche  Vorschriften  verwirkt  worden  wäre,

c)  wenn  der  Versicherte  oder  eine  Person,  der  das  Tier  zur  Pflege  oder  Obhut
anvertraut  war,  dessen  Tod,  Verletzung  oder  Erkrankung  durch  mangelhafte
Fütterung,  ungenügende  Pflege,  sonstige  fahrlässige  Behandlung  oder  Mißhandlung
verursacht  hat;  schwere  Vernachlässigung  ist  besonders  dann  anzunehmen,  wenn
bei  erheblichen  Erkrankungen  oder  Unfällen  ein  Tierarzt  oder,  falls  dies  unmöglich
war,  ein  Sachkundiger  nicht  zugezogen  worden  ist,

d)  wenn  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  eines  vom  Versicherten  erworbenen
Tieres  infolge  eines  Hauptmangels  innerhalb  der  gesetzlichen  Gewährfrist  eintritt,

e)  soweit  ein  Tier  anderweitig  versichert  ist,

f)  wenn  der  Versicherte  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  die  Krankheit  oder
den  Unfall  nicht  rechtzeitig  anzeigt  (§  20),

g)  wenn  der  Versicherte  den  ihm  hinsichtlich  der  Behandlung  des  erkrankten  oder
verletzten  Tieres  erteilten  Weisungen  vorsätzlich  zuwiderhandelt  (§  21,  22),

h)  wenn  er  unbefugt  eine  Notschlachtung  vorgenommen  oder  die  vom  Vereinsausschusse
  angeordnete  Notschlachtung  nicht  zugelassen  hat  (§  23),

i)  wenn  der  Versicherte  im  Zusammenhang  mit  dem  Schadensfall  eines  Betruges
oder  Betrugsversuches  schuldig  erkannt  worden  ist.

2.  Der  Vereinsausschuß  kann  in  den  Fällen  der  Buchstaben  fk,  g  und  h  ausnahmsweise
  einen  Teil  der  Entschädigung  gewähren.

8  31.
1  Wird  das  Fleisch  eines  vom  Versicherten  zur  Schlachtung  veräußerten  Rindes  wegen

 

*)  §  851  Abs.  1  R.ZPr.  O.  bestimmt:  „Eine  Forderung  ist  in  Ermangelung  besonderer  Vorschriften  der
Pfändung  nur  insoweit  unterworfen,  als  sie  übertragbar  ist.“  182·
        <pb n="1115" />
        1096

eines  Hauptmangels  polizeilich  beanstandet,  und  ist  der  Versicherte  nach  den  gesetzlichen
Bestimmungen  zur  Wandelung  verpflichtet,  so  erhält  er  eine  Entschädigung  von  acht  Zehnteln
des  Unterschiedes  zwischen  dem  Erlöse  und  dem  Verkaufspreise.  Ist  der  Verkaufspreis  höher
als  die  Versicherungssumme,  so  tritt  diese  an  Stelle  des  Verkaufspreises.  Bei  Tieren
unter  drei  Jahren.  kann  die  Versicherungssumme  gemäß  8  24  Abs.  3  bis  zu  einem  Zehntel,
jedoch  nicht  über  den  Verkaufspreis  erhöht  werden.  Der  Erlös  gehört  dem  Versicherten.
Dieser  hat  für  die  Verwertung  des  Tieres  zu  sorgen.

2  In  gleicher  Weise  wird,  wenn  der  Versicherte  ein  Rind  zur  ausschließlichen  Verwendung
im  eigenen  Haushalte  schlachtet  (Hausschlachtung),  der  Wertsverlust  ohne  Rücksicht  auf  die
Art  der  Erkrankung,  wegen  deren  das  Fleisch  polizeilich  beanstandet  wurde,  entschädigt.
An  Stelle  des  Verkaufspreises  tritt  der  ortsübliche  Schlachtwert.

3  Sobald  der  Versicherte  erfährt,  daß  das  Fleisch  eines  Rindes  beanstandet  worden  ist,
hat  er  dem  Vereinsausschusse  Anzeige  zu  erstatten  und  über  die  Veräußerung,  den  Berkaufspreis,
  den  Erlös,  sowie  die  Identität  des  Tieres  Nachweis  zu  liefern.  Die  Schadensursache
  und  der  Wertsverlust  müssen  durch  das  Gutachten  eines  approbierten  Tierarztes.
oder,  wenn  sich  am  Schlachtorte  keiner  befindet,  des  Fleischbeschauers  und  eines  weiteren
Sachverständigen  festgestellt  werden.  Auch  die  Gutachten  sind  unverzüglich  dem  Vereinsausschusse
  mitzuteilen.

4  Der  Vereinsausschuß  prüft  die  Vorlagen  und  verlangt  von  dem  Versicherten  die
nötigen  Ergänzungen.

3.  Eine  Entschädigung  wird  nicht  geleistet,

a)  wenn  einer  der  Versagungsgründe  des  §  30  vorliegt,

b)  wenn  ein  veräußertes  Tier  nicht  innerhalb  der  gesetzlichen  Gewährfrist  nach  seiner
Entfernung  aus  dem  bisherigen  Standorte  oder  nicht  im  Gebiete  des  Deutschen
Reiches  geschlachtet  wird,  ferner  wenn  der  Versicherte  nach  bürgerlichem  Rechte
für  den  Wertsverlust  überhaupt  nicht  zu  haften  hat,

c)  wenn  die  Beanstandung  des  Fleisches  nicht  rechtzeitig  angemeldet  wird,  oder  wenn
die  in  Abs.  3  geforderten  Nachweise  und  Gutachten  nicht  unverzüglich  oder  nicht
in  der  bestimmten  Weise  erbracht  werden,

d)  wenn  es  der  Versicherte  bei  Verwertung  der  verwendbaren  Teile  des  Tieres  an
der  nötigen  Sorgfalt  absichtlich  hat  fehlen  lassen.

Gegen  die  Versagung  der  Entschädigung  findet  Berufung  an  die  Anstaltsverwaltung  und
gegen  deren  Beschluß  Beschwerde  an  das  Schiedsgericht  der  Anstalt  nach  §  26  Abs.  2  und  3  statt.

§  32.
1.  Der  Vereinsausschuß  hat  sofort  nach  der  Beschlußfassung  (8  26)  die  Verhandlungen
mit  einem  Auszug  aus  dem  Versicherungsbuche  der  Anstaltsverwaltung  vorzulegen.
        <pb n="1116" />
        Nr.  66.  1097

2.  Die  Anstaltsverwaltung  ist  berechtigt,  nähere  Erhebungen  durch  einen  Beamten  oder
Vertrauensmann  vornehmen  zu  lassen.

3  Die  Anstaltsverwaltung  weist  die  endgültig  festgesetzte  Entschädigung  binnen  8  Tagen
bei  der  K.  Bank  an.

*.  Der  Versicherte  kann  weder  teilweise  Auszahlung  noch  Verzinsung  der  Entschädigung
beanspruchen.

*  Zum  Empfange  berechtigt  ist  der  im  Versicherungsbuche  eingetragene  Versicherte.

6.  Schwebt  gegen  den  Versicherten  ein  Strafverfahren  wegen  Betruges  oder  Betrugsversuches
  zum  Schaden  des  Vereines,  so  darf  die  Entschädigung  nicht  ausbezahlt  werden.

§  33.

Der  Bereinsausschuß  verwertet  das  umgestandene  oder  notgeschlachtete  Tier  und  händigt
den  Erlös  sofort  dem  Geschädigten  gegen  Empfangsbestätigung  aus.  Ist  dies  nicht  möglich,
so  ist  der  Grund  bei  Vorlage  der  Schadensverhandlungen  zu  berichten.  Der  Geschädigte
muß  sich  den  Erlös  auf  die  Entschädigung  anrechnen  lassen.

IV.  Beitrittsgebühren.  Verwaltungsgebühren.  Beiträge.
8  34.

1.  Bei  der  Zulassung  zum  Vereine  ist  eine  Beitrittsgebühr  von  1  Pfennig  für  je  5  Mark
der  gesamten  Versicherungssumme  zu  entrichten.

2  In  den  Fällen  des  §  15  Abs.  1  und  5  werden  keine  Beitrittsgebühren  erhoben.

*.  Beitrittsgebühren  können  weder  nachgelassen  noch  rückvergütet  werden.

4  Die  Beitrittsgebühren  sind  zur  Verwendung  nach  Art.  12  Ziffer  2  des  Viehversicherungsgesetzes
  an  die  Landesanstalt  abzuliefern.

5.  Wird  ein  schon  bestehender  Ortsverein  in  die  Landesanstalt  ausgenommen,  so  werden
die  Beitrittsgebühren  nach  der  gesamten  Versicherungssumme  zur  Zeit  der  Aufnahme  berechnet
und  sogleich  eingehoben.  "3

6.  Für  die  Schätzung  und  Aufnahme  eines  Tieres,  das  ein  dem  Vereine  bereits  angehörendes
  Mitglied  zur  Aufnahme  anmeldet,  kann  der  Ortsverein  eine  Verwaltungsgebühr
von  10  Pfennig  für  je  100  K  der  Versicherungssumme  erheben.

7.  Uber  die  Einführung  und  Verwendung  der  Verwaltungsgebühren  beschließt  die  Mitgliederversammlung.


8  35.

1.  Der  Durchschnitt  des  bei  den  ordentlichen  Nachschauen  festgestellten  Versicherungswertes

bildet  die  beitragspflichtige  Versicherungssumme.  Für  Tiere,  die  erst  nach  dem  1.  Mai  auf-
        <pb n="1117" />
        1098

genommen  wurden  oder  vor  dem  1.  Mai  aus  der  Versicherung  ausgeschieden  sind,  ist  der
Beitrag  nur  zur  Hälfte  zu  entrichten;  der  Schätzungswert  dieser  Tiere  wird  deshalb  nur
mit  der  Hälfte  in  die  beitragspflichtige  Versicherungssumme  eingerechnet.

2.  Stellt  der  Versicherte  für  ein  abgegangenes,  jedoch  nicht  entschädigtes  Tier  in  demselben
Versicherungshalbjahre  ein  anderes  Tier  derselben  Gattung  ein  (Ersatztier),  so  wird  der
Beitrag  nur  für  das  häher  versicherte  Tier  berechnet.

3.  Bei  dem  Zugange  neuer  Vereine  werden  die  Beiträge  von  dem  Monate  des  Zugangs
an  berechnet.

4.  Der  Beitragssatz  erhöht  sich
für  Kühe  in  Abmelkwirtschaften  um  zwei  Zehntel,
für  Ziegen  um  fünf  Zehntel;
außerdem  kann  der  Vereinsausschuß  oder  die  Anstaltsverwaltung  aus  wichtigen  Gründen
den  Viehbestand  eines  Versicherten  mit  Zuschlägen  belegen.

5.  Für  Jungtiere  unter  2  Jahren  und  Ochsen  mindert  sich  der  Beitragssatz  um  zwei  Zehntel.

5.  Beiträge  können  weder  nachgelassen  noch  rückvergütet  werden.

§  36.

1.  Der  von  der  Anstaltsverwaltung  für  den  Verein  festgesetzte  Betrag  wird  nebst  dem
Aufwande  für  die  Verwaltung  und  für  sonstige  Zwecke  des  Vereines,  soweit  die  verfügbaren
Vereinsmittel  nicht  ausreichen,  auf  die  einzelnen  Mitglieder  nach  Verhältnis  des  versicherten
Wertes  und  nach  Maßgabe  der  Gefahrenklassen  (§  35)  umgelegt.  Die  Beiträge  werden
nach  Art.  10  des  Viehversicherungsgesetzes  eingehoben  und  abgeliefert.  Der  Vereinsausschuß
kann  schon  im  Laufe  des  Versicherungsjahres  in  Fristen  Vorschüsse  nach  Verhältnis  des
letzten  Jahresbeitrages  von  den  Versicherten  einheben.

2  Gegen  die  Beitragszuteilung  kann  das  Mitglied  binnen  8  Tagen  Berufung  an  die
Anstaltsverwaltung  ergreifen.  Diese  entscheidet  endgültig.

8  37.

Die  Bildung,  Verwaltung  und  Verwendung  von  Rücklagen  bleibt  dem  Ermessen  des
Vereines  überlassen.
V.  Verwaltung.  Rechnungsstellung.
§  38.
1  Zur  Leitung  des  Vereines  und  zur  Besorgung  seiner  Geschäfte  wird  in  der  Mitgliederversammlung

  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  ein  aus  6  Vereinsmitgliedern  bestehender  Ausschuß
  auf  die  Dauer  von  je  3  Jahren  gewählt.  Bei  Vereinen  von  größerer  Ausdehnung
        <pb n="1118" />
        Nr.  66.  1099

kann  die  Zahl  der  Ausschußmitglieder  von  der  Mitgliederversammlung  erhöht  werden.  Bei
Vereinen  von  geringer  Ausdehnung  kann  sie  bis  auf  3  herabgesetzt  werden.  Ein  Drittel
der  Ausschußmitglieder  können  auch  Personen  sein,  die  nicht  Viehbesitzer  sind;  durch  die  Wahl
zum  Ausschußmitgliede  erhalten  sie  alle  Rechte  eines  Vereinsmitgliedes.

2  Alle  Jahre  scheidet  das  ältere  Drittel  der  Ausschußmitglieder  aus,  die  beiden  ersten
Jahre  die  durch  das  Los  zum  Austritte  bestimmten  Miglieder.

3  Jedes  Mitglied,  das  3  Jahre  dem  Ausschusse  angehörte,  ist  berechtigt,  für  die  nächsten
3  Jahre  eine  Wiederwahl  abzulehnen.

4  Sonst  kann  kein  Vereinsmitglied  die  Wahl  in  den  Vereinsausschuß  oder  als  Schiedsrichter
  (§  45)  ablehnen.

§  39.

1  Die  Ausschußmitglieder  wählen  unter  sich  einen  Vorsitzenden,  einen  Rechner,  der  zugleich
  Schriftführer  ist,  und  je  einen  Stellvertreter  für  beide.

2  Der  Rechner  kann  mit  Zustimmung  des  Ausschusses  die  Führung  der  Bücher  und
der  Kasse  einem  geeigneten  Gehilfen  übertragen.

8  40.

1  Die  Dienste  der  Ausschußmitglieder  sind  ehrenamtlich.

:  Über  die  an  den  Rechner  oder  seinen  Gehilfen  zu  zahlende  Vergütung  beschließt  die
Mitgliederversammlung.

3.  Für  die  Tätigkeit  der  übrigen  Ausschußmitglieder  kann  die  Mitgliederversammlung  eine
an  gemessene  Vergütung  gewähren.

§  41.

1.  Zu  den  Sitzungen  des  Vereinsausschusses  sind  sämtliche  Mitglieder  einzuladen.

2.  Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  3  Mitglieder  anwesend  sind.

8  Die  Beschlüsse  des  Vereinsausschusses  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßt;
bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

§  42.
Der  Vorsitzende  des  Ausschusses  leitet  den  Verein  und  vertritt  ihn  nach  außen;  er
führt  den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung.

8  43.

Der  Rechner  führt  nach  den  Anweisungen  der  Anstaltsverwaltung  die  Bücher,  Ver—
zeichnisse  und  Protokolle  des  Vereines,  besorgt  die  Kassengeschäfte  und  stellt  am  Schlusse
        <pb n="1119" />
        1100

eines  jeden  Versicherungsjahres  die  Rechnung  über  sämtliche  Einnahmen  und  Ausgaben  des
Vereines.

*  44.

Der  Vereinsausschuß  prüft  die  Vereinsrechnung.  Der  Vorsitzende  legt  sie  dann  mit
sämtlichen  Belegen  der  Anstaltsverwaltung  zur  Festsetzung  vor  und  teilt  sie  schließlich  der
Mitgliederversammlung  zur  Auerkennung  mit.

VI.  Schiedsgericht.
*  45.

1.  Das  Schiedsgericht  des  Vereines  wird  aus  drei  Vereinsmitgliedern  gebildet.  Eines
benennt  der  Versicherte,  eines  der  Vereinsausschuß;  diese  beiden  Mitglieder  wählen  einen
Obmann;  können  sie  sich  über  die  Wahl  nicht  einigen,  so  ernennt  ihn  die  Gemeindeverwaltung
  des  Vereinssitzes  (Gemeindeausschuß,  Gemeinderat,  Magistrat).

?  Die  Mitglieder  des  Schiedsgerichtes  dürfen  bei  den  angefochtenen  Schätzungen  nicht
mitgewirkt  haben.

3.  Die  Schiedsrichter  versehen  ihr  Amt  unentgeltlich;  die  Mitgliederversammlung  kann
ihnen  jedoch  eine  angemessene  Vergütung  gewähren.

VII.  Mitgliederversammlung.
8  46.

1  Der  Vereinsausschuß  kann  jederzeit  sämtliche  Vereinsmitglieder  zu  einer  Mitgliederversammlung
  einberufen.
*  Eine  Mitgliederversammlung  muß  einberufen  werden:
a)  nach  Schluß  eines  jeden  Versicherungsjahres,
b)  wenn  mindestens  der  fünfte  Teil  der  Vereinsmitglieder  die  Einberufung  beantragt,
Jc)  auf  Anordnung  der  Anstaltsverwaltung.
Die  Einberufung  geschieht  8  Tage  vor  der  Versammlung  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
  unter  Angabe  der  Beratungsgegenstände.

§  47.

1.  In  der  Mitgliederversammlung  sind  sämtliche  Vereinsmitglieder  stimmberechtigt.  In
Vereinen,  in  denen  Ninder  und  Ziegen  versichert  sind,  haben  Mitglieder,  welche  nur  Ziegen
besitzen,  je  eine  Stimme,  alle  übrigen  Mitglieder  je  zwei  Stimmen.

*  Vertretung  ist  zulässig.

*  Das  Versicherungsbuch  ist  in  der  Mitgliederversammlung  aufzulegen.
        <pb n="1120" />
        Nr.  66.  1101

“  Die  Beschlüsse  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Vereinsmitglieder
gefaßt.

5  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

6  Uber  jede  Mitgliederversammlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

*  48.

Zur  Zuständigkeit  der  Mitgliederversammlung  gehören:
a)  die  Wahl  des  Vereinsausschusses,
b)  die  Anerkennung  der  Jahresrechnung,
c)  die  Beschlußfassung  über  den  Beitritt  zur  Landesanstalt  sowie  über  den  Austritt,
d)  die  Beschlußfassung  über  die  Einführung  und  Verwendung  einer  Verwaltungsgebühr
(§  34),  sowie  über  die  nach  §§  40  und  45  zu  zahlenden  Vergütungen,
e)  die  Beschlußfassung  über  die  Auflösung  des  Vereines,
f)  weitere  Vereinsangelegenheiten,  die  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  sind.

VIII.  Aussichtsbehörde.
8  49.

1  Der  Verein  steht  nach  Art.  13  des  Viehversicherungsgesetzes  unter  der  Aufsicht  der
Anstaltsverwaltung.  Diese  ist  befugt,  jederzeit  von  allen  Verhandlungen,  Büchern  und  Rechnungen
  des  Vereines  sowie  von  dem  Kassenbestande  Einsicht  zu  nehmen,  die  Vereinsorgane
einzuvernehmen  und  die  versicherten  Viehbestände  besichtigen  zu  lassen;  sie  kann  zu  allen
Vereinsversammlungen  Vertreter  abordnen.

2.  Der  Vereinsausschuß  hat  alle  Anordnungen  der  Anstaltsverwaltung  zu  befolgen,  die
sich  auf  die  Einhaltung  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Verpflichtungen  der  Ortsvereine
beziehen.

IX.  Auflösung  des  Vereines.
§  50.

1.  Die  Auflösung  des  Vereines  kann  nur  in  einer  zu  diesem  Zwecke  einberufenen  Mitgliederversammlung
  beschlossen  werden,  in  der  mindestens  zwei  Drittel  sämtlicher  Vereinsmitglieder
  anwesend  sind.  Finden  sich  weniger  Vereinsmitglieder  ein,  so  muß  eine  nochmalige
  Mitgliederversammlung  anberaumt  werden.  Diese  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl
der  Anwesenden  beschlußfähig.

*  Zu  dem  Auflösungsbeschlusse  ist  die  Zustimmung  von  zwei  Dritteln  der  in  der  Mitgliederversammlung
  anwesenden  Vereinsmitglieder  erforderlich.

*.  Die  Auflösung  wird  erst  vom  nächsten  Versicherungsjahre  an  wirksam.
183
        <pb n="1121" />
        1102

§  51.

Ist  die  Auflösung  des  Vereines  beschlossen,  so  wird  durch  dieselbe  Mitgliederversammlung
  sogleich  über  die  Verwendung  des  vorhandenen  Vereinsvermögens  Beschluß  gefaßt.
Eine  Verteilung  des  Vermögens  kann  nur  nach  Verhältnis  der  Versicherungssummen  erfolgen.

52.

Nach  der  Auflösung  des  Vereines  findet  eine  Liquidation  durch  den  Vereinsausschuß
statt.  Der  §  48  Abs.  2,  3  und  die  §§  49—  53  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  finden

entsprechende  Anwendung.

X.  Abweichungen  vom  Normalstatut.
8  53.

Die  Mitgliederversammlung  kann  Bestimmungen  beschließen,  die  vom  Normalstatute
abweichen.  Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  der  Anstaltsverwaltung.

Normalstatut

für  frerdeversicherungsvereine,  die  der  Landes-Vferbeverkiche-=rungsanstalt
  beitveten.

I.  Zweck  des  Vereines.  Gegenstand  der  Versicherung.

§  1.
1.  Für  den  Bezirk

wird  ein  Pferdeversicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit  mit  dem  Sitze  in
errichtet,  der  in  die  bayerische  Landes-Pferdeversicherungsanstalt  eintritt.

*  Der  Verein  versichert  seine  Mitglieder  gegen  unverschuldete  Verluste,  die  sie  dadurch
erleiden,  daß  Pferde')  umstehen  oder  wegen  gänzlicher  dauernder  Unbrauchbarkeit  getötet
werden  müssen.

)  Die  Mitgliedervcesammlung  kann  mit  Genehmigung  der  Anstaltsverwaltung  die  Versicherung  auf  sonstige

Giuhufer  (Esel,  Manltiere,  Maulesel)  ausdehnen.  In  diesem  Falle  gelten  die  Bestimmungen  des  Normalstatuts
auch  für  die  übrigen  in  die  Versicherung  einbezogenen  Einhufer.
        <pb n="1122" />
        Nr.  66  1103

§  2.

1.  Berechtigt,  dem  Vereine  als  Mitglied  beizutreten,  ist  jeder  Pferdebesitzer  für  seinen
innerhalb  des  Vereinsbezirkes  befindlichen  Pferdebestand.  Vereinsmitgliedern  gehörige,  auf
Alpen  befindliche  Pferdebestände  zählen  zum  Vereinsbezirke.  ,

2·DasVereitt"smitgliedmußstetsseinenganzenversicherungsfähigenPferdebestandversichern.
  Eine  anderweitige  Versicherung  versicherungsfähiger  Pferde  ist  unzulässig.

3  Pferde  mit  einem  Werte  über  1500  —X  sind  auf  Antrag  des  Besitzers  von  der  Versicherung
  auszunehmen.

.  Vereinigungen  zum  Unterhalte  von  Fohlenweiden,  zur  Aufzucht  und  Pflege  von  Pferden
können  dem  Vereine  beitreten.  Die  Rechte  und  Pflichten  aus  der  Versicherung  stehen  nur
dem  Versicherungsnehmer  zu.

§  3.
1.  Ausgeschlossen  von  der  Aufnahme  in  die  Versicherung  sind:

a)  Pferde  im  Alter  unter  8  Monaten,

b)  Pferde  im  Alter  über  15  Jahre;  versicherte  Pferde,  welche  die  Altersgrenze  überschreiten,
  scheiden  nicht  deshalb  aus  der  Versicherung  aus,

J)  kranke  und  krankheitsverdächtige  Pferde  sowie  solche,  die  mit  Verzicht  auf  Gewährleistung
  wegen  Hauptmängel  erworben  worden  sind,  bis  über  ihre  Genesung  oder
Gesundheit  tierärztlicher  Nachweis  erbracht  ist,

d)  auffallend  schlecht  genährte  und  gehaltene  sowie  übermäßig  verbrauchte  Pferde,
dann  solche,  die  mit  erheblichen  Gebrauchsfehlern  behaftet  sind,  überhaupt  alle
Pferde,  deren  Zustand  eine  anhaltende  Verwendbarkeit  ausschließt,

e)  Einstellpferde  sowie  Pferde  in  Stallungen,  in  denen  regelmäßig  auch  Handelspferde
  oder  Pferde  von  umherziehenden  Gewerbetreibenden  untergebracht  werden.

2  Pferde,  deren  Verwendbarkeit  durch  Schlagen  oder  Beißen  erschwert  wird,  können  von
der  Versicherung  ausgeschlossen  werden.

1I.  Beginn  und  Dauer  der  Versicherung.  Schätzung.  Versicherungsbuch.  Nachschauen.
Besitzwechsel.
8  4.
1.  Der  Eintritt  in  den  Verein  ist  freiwillig;  er  kann  mündlich  oder  schriftlich  bei  dem

Vorsitzenden  des  Vereinsausschusses  oder  bei  dem  vom  Vorsitzenden  bestimmten  Ausschußmitgliede

  angemeldet  werden.
183“
        <pb n="1123" />
        1104

2  Der  Eintritt  ist  versagt:

a)  Pferdebesitzern,  deren  Pferde  in  Bezug  auf  Wart,  Pflege  oder  Ernährung  auffallend
  vernachlässigt  oder  übermäßig  ausgenützt  werden,  sowie  offenkundigen
Tierquälern,

b)  gewerbsmäßigen  Pferdehändlern,

c)  Pferdeschlächtern  und  Abdeckern,

d)  Pferdebesitzern,  die  versicherungsfähige  Pferde  bereits  anderweit  versichert  haben,

e)  Pferdebesitzern,  die  sich  dem  Vereine  gegenüber  eines  Betruges  oder  Betrugsversuches
schuldig  gemacht  haben.

§  5.

1.  Die  Versicherung  wird  beendet  durch  Austritt,  Kündigung  und  Ausschluß.

2  Austritt  und  Kündigung  können  in  verbindlicher  Weise  nur  im  Monat  Juli  und  nur
schriftlich  erfolgen.  Den  Austritt  muß  das  Mitglied  beim  Vereinsausschusse  erklären.  Die
Kündigung  kann  der  Ausschuß  nur  aus  erheblichen  Gründen  beschließen.  Gegen  die  Kündigung
  ist  binnen  8  Tagen  nach  dem  Tage  der  Eröffnung  Beschwerde  an  die  Anstaltsverwaltung
  zulässig;  diese  entscheidet  endgültig.

3.  Ein  Mitglied,  gegen  das  einer  der  in  §  4  Abs.  2  bezeichneten  Versagungsgründe
vorliegt,  ist  aus  dem  Verein  auszuschließen.

*  Ferner  kann  ein  Mitglied  ausgeschlossen  werden,

a)  wenn  es  mit  seinen  Leistungen  mindestens  1  Jahr  im  Rückstande  ist;

b)  wenn  es  durch  fortgesetztes  oder  wiederholtes  ungebührliches  Verhalten  die  Geschäftsführung
  erheblich  erschwert;

c)  wenn  über  sein  Vermögen  Konkurs  eröffnet  oder  für  sein  Anwesen  Zwangsverwaltung
  angeordnet  ist.

§  6.
Kein  Pferd  kann  höher  als  mit  1500  J  versichert  werden.

§  7.

1  Mit  der  Erklärung  des  Beitrittes  zum  Vereine  hat  der  Antragsteller  seine  sämtlichen
versicherungsfähigen  Pferde  und  ihre  Verwendungsart  (8  33  Abs.  4)  anzugeben  und  hierbeie
alle  ihm  bekannten  Umstände  anzuzeigen,  die  für  die  Übernahme  der  Gefahr  erheblich  sind.

2  Mitglieder  des  Ausschusses  haben  die  angemeldeten  Pferde  zu  untersuchen  und  ihren
Wert  durch  Schätzung  zu  ermitteln.

*.  Zur  Vornahme  der  Schätzung  hat  der  Besitzer  auf  Verlangen  des  Ausschusses  die
Pferde  auch  im  Freien  vorzuführen  oder  durch  eine  verlässige  Person  vorführen  zu  lassen.
        <pb n="1124" />
        Nr.  66.  1105

W  Bei  der  Schätzung  ist
a)  zu  erheben,  ob  sich  das  Pferd  überhaupt  zur  Aufnahme  in  die  Versicherung
eignet  (§8  2,  3),  ·  '
b)  der  gemeine  Wert  eines  jeden  Pferdes  unter  Berücksichtigung  seines  Alters  und
gegenwärtigen  Zustandes  genau  zu  ermitteln;  die  Werte  sind  in  ganzen,  durch
10  teilbaren  Markbeträgen  zu  bestimmen.

88.

1  Ist  der  Versicherte  mit  der  ihm  sofort  bekannt  zu  gebenden  Schätzung  nicht  einverstanden,
  so  kann  er  binnen  3  Tagen  eine  zweite  Schätzung  durch  das  Schiedsgericht  des
Vereines  (§  43)  beantragen.

2.  Das  Schiedsgericht  hat  innerhalb  3  Tagen  Beschluß  zu  fassen;  dieser  ist  endgültig.

§  9.
Der  durch  die  Schätzung  (§§  7,  8)  festgestellte  Gesamtwert  des  versicherungsfähigen
Pferdebestandes  bildet  die  Versicherungssumme.

8  10.

1.  Gemäß  der  Schätzung  werden  die  Pferde  in  das  Versicherungsbuch  nach  Größe,  Alter,
Geschlecht,  Farbe,  Abzeichen  und  sonstigen  besonderen  Kennzeichen,  Verwendungsart  und
Versicherungswert  eingetragen.  Tag,  Monat  und  Jahr  der  Geburt  sind  anzugeben;  ist
der  Geburtsmonat  nicht  bekannt,  so  ist  der  Monat  Mai  einzusetzen.

2.  Versichert  sind  nur  die  im  Versicherungsbuche  eingetragenen  Pferde.

3.  Auf  Verlangen  ist  dem  Versichertem  gegen  eine  Schreibgebühr  von  20  J  für  jeden
Bogen  ein  Auszug  aus  dem  Versicherungsbuche  auszustellen;  die  Schreibgebühr  erhält  der
Rechner  oder  der  Gehilfe,  dem  die  Führung  der  Bücher  und  der  Kasse  übertragen  ist
(§  37  Abs.  2).

111.

1  Über  die  Zulassung  des  Antragstellers  zum  Vereine  sowie  über  die  Aufnahme  der
angemeldeten  Pferde  in  die  Versicherung  und  ihre  Einreihung  in  die  Gefahrenklasse  (§  33
Abs.  4  bis  0)  beschließt  der  Vereinsausschuß.

2  Der  Vereinsausschuß  soll  das  Gutachten  eines  Tierarztes  über  das  Alter  und  den
Gesundheitszustand  des  angemeldeten  Pferdes  einfordern.  Die  Kosten  können  vom  Verein
übernommen  werden.
        <pb n="1125" />
        1106

3.  Der  Beschluß  (Abs.  1)  soll  innerhalb  8  Tagen  nach  der  Anmeldung  gefaßt  und  dem
Antragsteller  eröffnet  werden.  Wird  die  Frist  nicht  eingehalten,  so  kann  der  Antragsteller
binnen  8  Tagen  nach  dem  Ablauf  der  Frist  Beschwerde  an  die  Anstaltsverwaltung  einlegen.

4.  Im  Falle  der  Zulassung  ist  dem  Antragsteller  eine  Aufnahmsurkunde  auszustellen.
Die  Aufnahmsurkunde  gilt  als  anerkannt,  wenn  der  Antragsteller  nicht  binnen  8  Tagen
Widerspruch  erhebt.  Über  diesen  entscheidet  die  Anstaltsverwaltung  endgültig.

3.  Gegen  den  abweisenden  Beschluß  ist  binnen  8  Tagen  Berufung  an  die  Anstaltsverwaltung
  zulässig.  Diese  entscheidet  endgültig.

6.  Die  Bestimmungen  in  Abs.  1  und  5  gelten  auch  für  den  Ausschluß  eines  Versicherten
aus  dem  Vereine  (8  5).

§  12.

1  Die  Versicherung  wird  am  14.  Tage  nach  dem  Zulassungsbeschlusse,  bei  neuen  Zugängen
  von  Pferden  bereits  versicherter  Pferdebesitzer  nach  der  Aufnahme  der  Pferde  in  die
Versicherung,  mittags  12  Uhr  wirksam.

*  Für  Pferde,  die  während  der  Wartezeit  umstehen  oder  getötet  werden  müssen,  wird
weder  ein  Beitrag  erhoben  noch  eine  Entschädigung  gewährt.

13.

1  Jede  Anderung  im  versicherten  Pferdebestande  oder  in  der  Verwendungsart  eines  versicherten
  Pferdes  und  in  der  Wohnung  muß  innerhalb  3  Tagen  dem  Vereinsausschusse  angezeigt
  werden.

*  Der  Eintritt  von  Fohlen  in  das  zur  Aufnahme  geeignete  Alter  gilt  als  Anderung  im
versicherten  Pferdebestande.

Flr  die  Schätzung  und  für  die  Berichtigung  des  Versicherungsbuches  gelten  die  8§  7—1  1.

*  Die  Unterlassung  der  Anzeige  kann  der  Vereinsausschuß  mit  Ordnungsstrafe  bis  zum
Betrage  von  3  ahnden.  Auch  können  für  die  Pferde  die  gleichen  Beiträge  erhoben
werden,  wie  wenn  sie  rechtzeitig  angemeldet  worden  wären.

°  Gegen  die  Ahndung  ist  binnen  8  Tagen  Beschwerde  an  die  Anstaltsverwaltung  zulässig.

§  14.

1.  Zweimal  im  Jahre  haben  Mitglieder  des  Vereinsausschusses  nach  Anordnung  der
Anstaltsverwaltung  Nachschau  in  sämtlichen  Stallungen  vorzunehmen,  wobei  die  Pferde  nach
8  7  Abs.  3  vorzuführen  sind.

2.  Zu  erheben  ist:

a)  ob  sämtliche  versicherungsfähigen  Pferde  angemeldet  sind;
        <pb n="1126" />
        Nr.  66.  1107

b)  ob  die  versicherten  Pferde  noch  sämtlich  vorhanden  und  in  entsprechender  Wart
und  Pflege  sind;
c)  ob  ihr  Wert  oder  ihre  Verwendungsart  (§  33  Abs.  4)  sich  geändert  hat.

3.  Bei  Pferden,  die  das  Alter  von  15  Jahren  überschritten  haben,  muß  der  bei  der  letzten
Schätzung  festgesetzte  Wert  beim  Eintritt  in  jedes  neue  Lebensjahr  um  mindestens  10  vom
Hundert,  vom  Eintritt  in  das  21.  Lebensjahr  an  um  mindestens  15  vom  Hundert  gekürzt
werden.

4  Hiernach  ist  das  Versicherungsbuch  zu  berichtigen.

3.  Der  Vereinsausschuß  ist  berechtigt,  jederzeit  eine  außerordentliche  Nachschau  in  einzelnen
Stallungen  vorzunehmen,  die  versicherten  Pferde  zu  untersuchen  und  besonders  bei  erheblichen
Überversicherungen  die  Versicherungswerte  zu  mindern;  Wertserhöhungen  sind  dagegen  unzulässig.

#.  Die  bei  einer  Nachschau  festgesetzten  Versicherungswerte,  sowie  die  im  Versicherungsbuche
vorgenommenen  Einträge  der  Zu=  und  Abgänge  und  der  sonstigen  Anderungen  sind  dem
Versicherten  sofort  bekannt  zu  geben.

7.  Nach  der  Vornahme  der  Nachschau  ist  das  Versicherungsbuch  und  das  Nachschauverzeichnis
  3  Tage  lang  beim  Rechner  zur  Einsicht  der  Vereinsmitglieder  aufzulegen.

§.  Binnen  3  Tagen  nach  Ablauf  der  Auflagefrist  kann  gegen  die  Festsetzung  der  Versicherungswerte
  Einspruch  an  das  Schiedsgericht  des  Vereines  nach  §  8,  gegen  die  Zu=  und
Abschreibungen  von  Pferden  und  gegen  die  für  die  Beitragsfestsetzung  maßgebenden  Einträge
im  Versicherungsbuche  Berufung  an  die  Anstaltsverwaltung  nach  §  11  Abs.  5  erhoben  werden.

8  16.

1.  Erwirbt  ein  Vereinsmitglied  ein  beim  Vereine  versichertes  Pferd,  so  erlischt  die  Ver—
sicherung  nicht,  vielmehr  tritt  der  neue  Besitzer  in  die  Rechte  und  Pflichten  seines  Vorgängers
ein.  Er  hat  jedoch  innerhalb  3  Tagen  nach  dem  Besitzwechsel  dem  Vereinsausschusse  zur
Berichtigung  des  Versicherungsbuches  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Unterlassung  der  Anzeige
kann  der  Vereinsausschuß  mit  Ordnungsstrafe  bis  zum  Betrage  von  3¾  ahnden.  Hiegegen
ist  Beschwerde  nach  §  13  Abs.  5  zulässig.

2.  Geht  ein  Pferd  an  einen  Besitzer  über,  der  nicht  Mitglied  des  Vereines  ist,  so  erlischt
die  Versicherung  mit  dem  Besitzübergang  spätestens  aber  mit  der  Entfernung  des  Pferdes
aus  dem  bisherigen  Standorte.

.  Wenn  ein  Vereinsmitglied  ein  bei  einem  anderen  Vereine  versichertes  Pferd  erwirbt
und  binnen  3  Tagen  nach  dem  Erwerbe  zur  Versicherung  anmeldet,  so  haften,  sofern  das
Pferd  aufnahmefähig  ist,  im  Schadensfalle  beide  Vereine  zu  gleichen  Teilen;  die  Haftung
des  alten  Vereines  endet  jedoch  10  Tage  nach  der  Anmeldung.
        <pb n="1127" />
        1108

Ist  in  den  Fällen  der  Abs.  2  und  3  der  Veräußerer  wegen  eines  Hauptmangels  zur
Wandelung  gesetzlich  verpflichtet,  so  lebt  seine  Versicherung  wieder  auf;  in  den  Fällen  des
Abs.  3  tritt  eine  Haftung  des  neuen  Vereines  nicht  ein.

8  16.

1.  Geht  das  Anwesen  eines  Vereinsmitgliedes  an  ein  Nichtmitglied  über,  so  tritt  an
Stelle  des  Veräußerers  der  Erwerber  in  das  Versicherungsverhältnis  mit  allen  seinen  Rechten
und  Pflichten  ein,  soweit  er  an  dem  Pferdebestand  das  Eigentum  erwirbt.

2  Der  neue  Besitzer  ist  berechtigt,  das  Versicherungsverhältnis  innerhalb  14  Tagen  nach
dem  Erwerbe  durch  schriftliche  Anzeige  an  den  Vereinsausschuß  zu  kündigen.

*.  Die  Veräußerung  des  Anwesens  ist  dem  Vereinsausschusse  unverzüglich  anzuzeigen.

4.  Erstattet  weder  der  Erwerber  noch  der  Veräußerer  unverzüglich  die  Anzeige,  so  wird  für
Schäden,  die  einen  Monat  nach  dem  Eigentumsübergange  entstehen,  keine  Entschädigung  geleistet.

9.  Stirbt  ein  Vereinsmitglied,  so  gehen  die  Rechte,  Pflichten  und  etwaigen  Zahlungsrückstände
  aus  der  Versicherung  auf  die  Personen  über,  welche  die  versicherten  Pferde  im
Erbgange  erwerben.  Die  Besitzänderung  ist  dem  Vereinsausschusse  binnen  8  Tagen  anzuzeigen.
  Die  Unterlassung  der  Anzeige  kann  der  Ausschuß  mit  Ordnungsstrafe  bis  zum
Betrage  von  3  &amp;amp;  ahnden.  Hiegegen  ist  Beschwerde  nach  §  13  Abs.  5  zulässig.

5.  Der  Eintritt  in  das  Versicherungsverhältnis  nach  Abs.  1  und  5  ist  zu  versagen,  wenn
der  neue  Besitzer  oder  Erbe  zu  den  in  §  4  bezeichneten  Personen  gehört  oder  nicht  seinen
gesamten  versicherungsfähigen  Pferdebestand  (§  2  Abs.  2)  beim  Vereine  versichert.  Der
Eintritt  kann  ferner  aus  den  in  §  5  Abs.  4  angegebenen  Gründen  versagt  werden.  Gegen
den  abweisenden  Beschluß  ist  Berufung  nach  §  11  Abs.  5  zulässig.

8  17.

Bei  Zwangsversteigerung  eines  Anwesens  mit  dem  versicherten  Inventar  findet  8  16
Abs.  1—4  und  6  entsprechende  Anwendung.

8  18.

1  Das  Versicherungsjahr  beginnt  am  1.  November.

2  Ausgeschiedene  Mitglieder  (§  5  Abs.  2)  verlieren  von  dem  auf  den  Austritt  oder  die
Kündigung  folgenden  Versicherungsjahre  an,  ausgeschlossene  Mitglieder  dagegen  sofort  mit
dem  rechtswirksamen  Beschlusse  über  die  Ausschließung  alle  Rechte  und  Ansprüche  an  den
Verein  und  an  sein  Vermögen.  Im  Falle  des  §  5  Abs.  4  Buchst.  c  endigt  das  Versicherungsverhältnis
  erst  4  Wochen  nach  der  Eröffnung  des  Ausschließungsbeschlusses.
        <pb n="1128" />
        Nr.  66.  1109

3  Endigt  bei  ausgeschiedenen  Mitgliedern  das  Versicherungsverhältnis,  nachdem  ein  versichertes
  Pferd  erkrankt  ist  oder  einen  Unfall  erlitten  hat,  so  haftet  die  Versicherung  für
Entschädigung  dann,  wenn  die  Erkrankung  oder  der  Unfall  den  Tod  des  Pferdes  binnen
7  Tagen  nach  Beendigung  der  Versicherung  herbeiführt.

4  Bei  ausgeschlossenen  Mitgliedern  bleibt  ein  bereits  entstandener  Entschädigungsanspruch
unberührt.

19.

Die  Ansprüche  aus  der  Versicherung  verjähren  in  zwei  Jahren  vom  Schlusse  des
Jahres,  in  dem  die  Leistung  verlangt  werden  kann.

20.

1  Für  alle  Streitigkeiten  zwischen  dem  Vereine  und  den  Versicherten  sind  die  Bestimmungen
  in  Art.  4  Abs.  2  Ziff.  11  des  Pferdeversicherungsgesetzes  maßgebend.

2  Hiernach  ist  für  solche  Streitigkeiten  der  Rechtsweg  ausgeschlossen.  Streitigkeiten  über
Wertsermittlung  werden  endgültig  durch  das  Schiedsgericht  des  Vereines,  Streitigkeiten
wegen  Gewährung  oder  Versagung  der  Entschädigung  endgültig  durch  das  Schiedsgericht  der
Anstalt,  alle  übrigen  Streitigkeiten  endgültig  durch  die  Anstaltsverwaltung  entschieden.

III.  Anzeige  und  Erhebung  des  Schadens.  Festsetzung  und  Anszahlung  der  Entschädigung.
Tierärztliche  Behandlung.

21.

1  Die  Vereinsmitglieder  sind  verpflichtet,  jede  Krankheit  und  jeden  Unfall  oder  Todesfall
in  dem  versicherten  Pferdebestande  sobald  als  tunlich  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  oder
seinem  Stellvertreter,  in  deren  Abwesenheit  einem  Ausschußmitgliede  anzuzeigen  und  alles
zu  tun,  wodurch  der  Schaden  abgewendet  oder  gemindert  werden  kann.

:  Der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter  nimmt  nötigen  Falles  sofort  unter  Zuziehung
von  Ausschußmitgliedern  eine  Besichtigung  vor,  stellt  den  Sachverhalt  fest,  wobei  der  Versicherte
  jede  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen  hat,  und  trifft  die  nötigen  Anordnungen.

Läßt  sich  die  Todesursache  nicht  einwandfrei  feststellen,  so  ist  sie  durch  eine  Sektion
nachzuweisen.

§  22.

1.  Erkrankt  ein  Pferd,  so  ist  der  Besitzer  verpflichtet,  unverzüglich  den  Rat  eines  Tierarztes
  oder,  wenn  dies  unmöglich  ist,  den  Rat  geeigneter  sachkundiger  Personen  einzuholen
und  den  Rat  gewissenhaft  zu  befolgen.

184
        <pb n="1129" />
        1110

2  Der  Vereinsausschuß  ist  berechtigt,  in  allen  Fällen  die  tierärztliche  Behandlung  eines
versicherten  Pferdes  während  der  ganzen  Krankheitsdauer  anzuordnen.

3  Der  Versicherte  muß  jede  zur  Behandlung  nötige  Hilfe  unentgeltlich  leisten  und  alle
Anordnungen  des  Tierarztes  und  des  Vereinsausschusses  pünktlich  befolgen.

4  Die  Kosten  der  Fütterung  und  Pflege,  dann  der  Beiziehung  eines  Tierarztes  (Abs.  1)
und  der  Sektion  (§  21  Abs.  3)  fallen  dem  Versicherten  zur  Last.  Die  Kosten  der  vom
Vereinsausschusse  angeordneten  tierärztlichen  Behandlung  trägt  der  Verein.

à  Die  Mitgliederversammlung  kann  jedoch  die  Tragung  der  tierärztlichen  Kosten  anders
regeln.

§  23.

Die  Tötung  eines  Pferdes  wegen  unheilbarer  Krankheit  oder  Unbrauchbarkeit  kann  nur
auf  Grund  vorgängigen  tierärztlichen  Gutachtens  und,  abgesehen  von  dringenden  Fällen,  nur
auf  Anordnung  des  Vereinsausschusses  oder  der  von  ihm  für  diesen  Zweck  bezeichneten  Ausschußmitglieder
  erfolgen.  Ein  dringender  Fall  liegt  besonders  dann  vor,  wenn  ein  Tierarzt
die  Notwendigkeit  der  sofortigen  Notschlachtung  festgestellt  hat.

§  24.

1  Den  Wert  des  umgestandenen  oder  getöteten  Pferdes  setzen  Mitglieder  des  Vereinsausschusses
  fest.  Ist  das  Pferd  auf  einer  vom  Vereiussitze  beträchtlich  entfernten  Alpenweide
umgestanden  oder  getötet  worden,  so  bestimmt  der  Vereinsausschuß,  ob  eine  Schätzung  an
Ort  und  Stelle  stattzufinden  habe  oder  in  welch  anderer  Weise  die  Schätzung  vorzunehmen  sei.

2  Der  Wert  wird  nach  dem  laufenden  Verkaufspreise  unter  Berücksichtigung  des  Alters,
des  Zustandes  und  der  Abnützung  des  Pferdes  geschätzt.

3.  Der  Betrag  der  Schätzung  darf  bei  Pferden  unter  vier  Jahren  und  bei  trächtigen
Stuten  den  im  Versicherungsbuche  eingetragenen  Wert  bis  zu  einem  Zehntel  übersteigen,
wenn  seit  der  letzten  Schätzung  mindestens  2  Monate  verflossen  sind,  und  sich  durch  die
fortgeschrittene  Entwicklung  der  Wert  gemehrt  hat.  Den  Betrag  von  1500  —  (8§  6)  darf
jedoch  die  Schätzung  auch  in  diesen  Fällen  nicht  überschreiten.

Die  Versicherungssumme  ist  herabzusetzen,  wenn  sich  seit  der  letzten  Schätzung  der  Wert
augenscheinlich  gemindert  hat.  Hierbei  darf  jedoch  die  Wertsminderung  infolge  der  Krankheit
oder  Verletzung,  die  den  Tod  oder  die  Notschlachtung  herbeigeführt  hat,  nicht  berücksichtigt

werden.
§  25.

1  Ist  der  Versicherte  mit  der  ihm  sofort  bekannt  zu  gebenden  Schätzung  nicht  einverstanden,
so  kann  er  binnen  24  Stunden  eine  zweite  Schätzung  durch  das  Schiedsgericht  des  Vereines
(§  43)  bei  dem  Vereinsausschusse  beantragen.
        <pb n="1130" />
        Nr.  66.  1111

à  Das  Schiedsgericht  hat  innerhalb  3  Tagen  Beschluß  zu  fassen.  Hierdurch  kann  die
erste  Schätzung  nicht  nur  bestätigt  oder  im  Rahmen  des  §24  Abst.  3  erhöht,  sondern  auch
gemindert  werden.  Der  Beschluß  ist  endgültig.

§  26.

1.  Der  Vereinsausschuß  beschließt,  ob  nach  den  Satzungen  ein  Anspruch  auf  Entschädigung
gegeben  ist,  und  setzt  auf  Grund  der  Schätzung  (§§  24,  25)  die  Entschädigung  fest.

2.  Gegen  die  Versagung  der  Entschädigung  ist  binnen  8  Tagen  Berufung  an  die  Anstaltsverwaltung
  zulässig.

*.  Gegen  den  Beschluß  der  Anstaltsverwaltung  ist  binnen  2  Wochen  Beschwerde  an  das
Schiedsgericht  der  Anstalt  zulässig.  Die  Beschwerde  steht  dem  Vereinsausschusse  zu,  wenn
die  Entschädigung  entgegen  seinem  Beschlusse  gewährt,  dem  Versicherten,  wenn  die  Entschädigung
ganz  oder  teilweise  versagt  worden  ist.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  endgültig.

827.

1.  Steht  dem  Versicherten  ein  Anspruch  auf  Ersatz  des  Schadens  gegen  einen  Dritten  zu,
so  geht  nach  Art.  7  des  Pferdeversicherungsgesetzes  der  Anspruch  auf  den  Verein  und  die
Anstalt  über,  soweit  diese  dem  Versicherten  den  Schaden  ersetzen.  Der  Übergang  kann  nicht
zum  Schaden  des  Versicherten  geltend  gemacht  werden.  Gibt  der  Versicherte  seinen  Anspruch
oder  ein  zu  dessen  Sicherung  dienendes  Recht  auf,  so  werden  der  Verein  und  die  Anstalt
von  ihrer  Ersatzpflicht  soweit  frei,  als  sie  aus  dem  Anspruch  oder  dem  Rechte  hätten  Ersatz
erlangen  können.  Richtet  sich  der  Ersatzanspruch  gegen  einen  Familienangehörigen,  der  in
häuslicher  Gemeinschaft  mit  dem  Versicherten  lebt,  so  geht  er  nur  dann  über,  wenn  der
Angehörige  den  Schaden  vorsätzlich  verursacht  hat.

2.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  dem  Versicherten  ein  Anspruch  auf  Gewährleistung  wegen  eines
Mangels  des  versicherten  Pferdes  zusteht  und  die  Entschädigung  nicht  nach  S  29  Abs.  2d
zu  verweigern  ist.

§  28.
Der  Entschädigungsanspruch  kann  vom  Versicherten  weder  übertragen  noch  verpfändet
werden  (Art.  7  Abs.  3  des  Pferdeversicherungsgesetzes))

8  29.

1.  Die  Entschädigung  beträgt  sieben  Zehntel  des  festgestellten  Wertes  (8§§  24,  25)  der
Pferde.

*)  §  851  Abs.  1  R.Z.P.O.  bestimmt:  „Eine  Forderung  ist  in  Ermangelung  besonderer  Vorschriften  der
Pfändung  nur  insoweit  unterworfen,  als  sie  übertragbar  ist.“
184“
        <pb n="1131" />
        1112

2.  Eine  Entschädigung  wird  nicht  geleistet,

a)  wenn  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  durch  höhere  Gewalt  bei  Krieg
oder  Aufruhr  oder  durch  Brandunglück  oder  Blitzschlag  herbeigeführt  worden  ist,

b)  wenn  ein  Pferd  infolge  einer  Seuche  oder  Krankheit  umsteht  oder  getötet  wird,
soweit  dem  Versicherten  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  aus  öffentlichen  Mitteln
nach  gesetzlicher  Vorschrift  zusteht  oder  zustünde,  wenn  der  Anspruch  nicht  wegen
Zuwiderhandlung  gegen  seuchenpolizeiliche  Vorschriften  verwirkt  worden  wäre,

Jc)  wenn  der  Versicherte  oder  eine  Person,  der  das  Pferd  zur  Pflege  oder  Obhut
anvertraut  war,  dessen  Tod,  Verletzung  oder  Erkrankung  durch  mangelhafte
Fütterung,  ungenügende  Pflege,  sonstige  fahrlässige  Behandlung  oder  Mißhandlung
verursacht  hat;  schwere  Vernachlässigung  ist  besonders  dann  anzunehmen,  wenn
bei  Erkrankungen  oder  Unfällen  ein  Tierarzt  oder,  falls  dies  unmöglich  war,
ein  Sachkundiger  nicht  zugezogen  worden  ist,

d)  wenn  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  eines  vom  Versicherten  erworbenen
Pferdes  infolge  eines  Hauptmangels  innerhalb  der  Gewährfrist  eintritt,

e)  soweit  ein  Pferd  anderweitig  versichert  ist,

k)  wenn  der  Versicherte  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  die  Krankheit  oder
den  Unfall  nicht  rechtzeitig  anzeigt  (§  21),

g)  wenn  der  Versicherte  den  ihm  hinsichtlich  der  Behandlung  des  erkrankten  oder
verletzten  Pferdes  erteilten  Weisungen  vorsätzlich  zuwiderhandelt  (§§  21,  22),

u)  wenn  er  unbefugt  die  Tötung  des  Pferdes  vorgenommen  oder  die  vom  Vereinsausschusse
  angeordnete  Tötung  nicht  zugelassen  hat  (8  23),

i)  wenn  der  Versicherte  im  Zusammenhange  mit  dem  Schadensfall  eines  Betruges
oder  Betrugsversuches  schuldig  erkannt  worden  ist,

k)  wenn  ein  Pferd  zu  Wettrennen  benützt  und  bei  solchen  oder  infolge  von  solchen
beschädigt  wird.

*.  Der  Vereinsausschuß  kann  in  den  Fällen  der  Buchstaben  k,  g  und  h  ausnahmsweise
einen  Teil  der  Entschädigung  gewähren.

8  30.

1  Der  Erlös  aus  einem  umgestandenen  oder  getöteten  Pferde  verbleibt  dem  Versicherten.
Hiegegen  hat  dieser  die  Kosten  der  Beseitigung  zu  tragen.  Die  Mitgliederversammlung
kann  jedoch  beschließen,  daß  umgestandene  und  getötete  Pferde  auf  Rechnung  des  Vereines
beseitigt  und  verwertet  werden.

Bei  notgeschlachteten  Pferden  erhält  den  Erlös  die  Vereinskasse.
        <pb n="1132" />
        Nr.  66.  1113

8  31.

1.  Der  Vereinsausschuß  hat  sofort  nach  der  Beschlußfassung  (§  26)  die  Verhandlungen
mit  einem  Auszug  aus  dem  Versicherungsbuche  der  Anstaltsverwaltung  vorzulegen.

2  Die  Anstaltsverwaltung  ist  berechtigt,  nähere  Erhebungen  durch  einen  Beamten  oder
Vertrauensmann  vornehmen  zu  lassen.  "

3  Die  Anstaltsverwaltung  weist  die  endgültig  festgesetzte  Entschädigung  binnen  8  Tagen
bei  der  K.  Bank  an.

.  Der  Versicherte  kann  weder  teilweise  Auszahlung  noch  Verzinsung  der  Entschädigung
beanspruchen.

*  Zum  Empfange  berechtigt  ist  der  im  Versicherungsbuche  eingetragene  Versicherte.

6.  Schwebt  gegen  den  Versicherten  ein  Strafverfahren  wegen  Betruges  oder  Betrugsversuches
  zum  Schaden  des  Vereines,  so  darf  die  Entschädigung  nicht  ausbezahlt  werden.

IV.  Beitrittsgebühren.  Verwaltungsgebühren.  Beiträge.

§  32.

1  Bei  der  Zulassung  zum  Vereine  ist  eine  Beitrittsgebühr  von  2  Pfennig  für  je  5  4#
der  gesamten  Versicherungssumme  zu  entrichten.

2.  In  den  Fällen  des  §  16  Abs.  1  und  5  werden  keine  Beitrittsgebühren  erhoben.

*.  Beitrittsgebühren  können  weder  nachgelassen  noch  rückvergütet  werden.

Die  Beitrittsgebühren  sind  zur  Verwendung  nach  Art.  12  Ziff.  2  des  Pferdeversicherungsgesetzes
  an  die  Landesanstalt  abzuliefern.

9.  Wird  ein  schon  bestehender  Pferdeversicherungsverein  in  die  Landesanstalt  aufgenommen,
so  werden  die  Beitrittsgebühren  nach  der  gesamten  Versicherungssumme  zur  Zeit  der  Aufnahme
  berechnet  und  sogleich  eingehoben.

6.l  Für  die  Schätzung  und  Aufnahme  eines  Pferdes,  das  ein  dem  Vereine  bereits  angehörendes
  Mitglied  zur  Aufnahme  anmeldet,  erhebt  der  Verein  eine  Verwaltungsgebühr  von
20  Pfennig  für  je  100  ¾  der  Versicherungssumme.

7.  Diese  Verwaltungsgebühr  kann  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  dem  Rechner
oder  seinem  Gehilfen  zugewiesen  werden.

g  33.

1.  Der  Durchschnitt  des  bei  den  ordentlichen  Nachschauen  festgestellten  Versicherungswertes
bildet  die  beitragspflichtige  Versicherungssumme.  Für  Pferde,  die  vor  dem  1.  Mai  aus
der  Versicherung  ausgeschieden  sind,  ist  der  Beitrag  nur  zur  Hälfte  zu  entrichten;  der
Schätzungswert  dieser  Pferde  wird  deshalb  nur  mit  der  Hälfte  in  die  beitragspflichtige
Versicherungssumme  eingerechnet.
        <pb n="1133" />
        1114

2.  Stellt  der  Versicherte  für  ein  abgegangenes  jedoch  nicht  entschädigtes  Pferd  in  demselben
Versicherungshalbjahre  ein  anderes  Pferd  ein  (Ersatzpferd),  so  wird  der  Beitrag  nur  für
das  höher  versicherte  Pferd  berechnet.  Hierdurch  wird  jedoch,  wenn  das  Ersatzpferd  schon
beim  Vereine  versichert  war,  die  Beitragspflicht  des  Verkäufers  nicht  berührt.

3.  Bei  dem  Zugange  nener  Vereine  und  neuer  Pferde,  Ersatzpferde  ausgenommen,  werden
die  Beiträge  von  dem  Monate  des  Zugangs  an  berechnet.

4.  Der  Beitragssatz  erhöht  sich

a)  für  Pferde,  die  regelmäßig  in  Bierbrauereien,  Mühlen,  bei  Holz=  und  Kohlenhändlern,
  zur  Beförderung  von  Milch,  Vieh,  Fleisch  und  Gütern  aller  Art  mit
Ausnahme  von  schweren  Baustoffen  —  Buchst.  b  und  4  —  verwendet  werden,
für  Pferde  der  Lohnkutscher,  mit  Ausnahme  der  in  Burchstabe  b  bezeichneten
Pferde,  um  zwei  Zehntel;

b)  für  Pferde  im  landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Betriebe,  die  durchschnittlich
länger  als  ein  Drittel  des  Jahres  zur  Abfuhr  von  Holz  aus  Waldungen,  von
Torf  aus  Moorgründen,  von  Steinen  aus  Steinbrüchen,  von  Aushub  aus  Baugruben,
  dann  zur  Beförderung  schwerer  Baustoffe  mit  Einschluß  der  Ziegelsteine
sowie  zum  öffentlichen")  Fuhrwerk  verwendet  werden,  um  drei  Zehntel;

I)  für  Pferde,  die  regelmäßig  zum  Botenfuhrwerk,  zu  Stellwagen=  und  Postomnibusfahrten
  verwendet  werden,  um  fünf  Zehntel;

d)  für  Pferde,  die  regelmäßig  zur  Abfuhr  von  Holz  aus  Waldungen,  von  Torf
aus  Moorgründen,  von  Steinen  aus  Steinbrüchen,  von  Aushub  aus  Baugruben,
zur  Beförderung  schwerer  Baustoffe  mit  Einschluß  der  Ziegelsteine,  zum  Betriebe
von  Pferdebahnen  und  verwandten  Unternehmungen  oder  innerhalb  der  Bergwerke
verwendet  werden,  endlich  für  Leinpferde,  um  acht  Zehntel;

e)  für  Pferde,  die  bei  ihrer  Aufnahme  das  Alter  von  9  Jahren  überschritten  haben,
um  zwei  Zehntel;

1)  für  Pferde,  die  bei  ihrer  Aufnahme  das  Alter  von  12  Jahren  überschritten
haben,  um  drei  Zehntel.

5.  Die  Zuschläge  nach  Buchstabe  e  und  f  werden  neben  den  Zuschlägen  nach  Buchst.  a—derhoben.
6.  Die  Anstaltsverwaltung  oder  der  Vereinsausschuß  kann  in  den  Fällen  des  Abs.  44—d

Pferde  in  eine  andere  Gefahrenklasse  einreihen  und  in  anderen  Fällen  aus  wichtigen  Gründen
Pferde  mit  einem  Zuschlage  belegen.

7.  Beiträge  können  weder  nachgelassen  noch  rückvergütet  werden.

 

*)  d.  h.  Fuhrwerk,  welches  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  aufgestellt  ist  und  zur  Benützung  angeboten
  wird.
        <pb n="1134" />
        Nr.  66.  1115

8  34.

1.  Der  von  der  Anstaltsverwaltung  für  den  Verein  festgesetzte  Betrag  wird  nebst  dem
Aufwande  für  die  Verwaltung  und  für  sonstige  Zwecke  des  Vereines,  soweit  die  verfügbaren
Vereinsmittel  nicht  ausreichen,  auf  die  einzelnen  Mitglieder  nach  Verhältnis  des  versicherten
Wertes  und  nach  Maßgabe  der  Gefahrenklassen  (§  33)  umgelegt.  Die  Beiträge  werden
nach  Art.  10  des  Pferdeversicherungsgesetzes  eingehoben  und  abgeliefert.  Der  Vereinsausschuß
kann  schon  im  Laufe  des  Versicherungsjahres  in  Fristen  Vorschüsse  nach  Verhältnis  des
letzten  Jahresbeitrages  von  den  Versicherten  einheben.

2.  Gegen  die  Beitragszuteilung  kann  das  Mitglied  binnen  8  Tagen  Berufung  an  die
Anstaltsverwaltung  ergreifen.  Diese  entscheidet  endgültig.

8  36.

Die  Bildung,  Verwaltung  und  Verwendung  von  Rücklagen  bleibt  dem  Ermessen  des
Vereines  überlassen.
V.  Verwaltung.  Rechnungsstellung.

8  36.

1.  Zur  Leitung  des  Vereines  und  zur  Besorgung  seiner  Geschäfte  wird  in  der  Mitgliederversaimmlung
  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  ein  aus  6  Vereinsmitgliedern  bestehender
Ausschuß  auf  die  Dauer  von  je  3  Jahren  gewählt.  Bei  Vereinen  non  größerer  Ausdehnung
  kann  die  Zahl  der  Ausschußmitglieder  von  der  Mitgliederversammlung  erhöht  werden.
Ein  Drittel  der  Ausschußmitglieder  können  auch  Personen  sein,  die  nicht  Pferdebesitzer  sind;
durch  die  Wahl  zum  Ausschußmitgliede  erhalten  sie  alle  Rechte  eines  Vereinsmitgliedes.

2.  Alle  Jahre  scheidet  das  ältere  Drittel  der  Ausschußmitglieder  aus,  die  beiden  ersten
Jahre  die  durch  das  Loos  zum  Austritte  bestimmten  Mitglieder.

3.  Jedes  Mitglied,  das  3  Jahre  dem  Ausschusse  angehörte,  ist  berechtigt,  für  die  nächsten
3  Jahre  eine  Wiederwahl  abzulehnen.

4.  Sonst  kann  kein  Vereinsmitglied  die  Wahl  in  den  Vereinsausschuß  oder  als  Schiedsrichter
  (§  43)  ablehnen.

§  37.

1.  Die  Ausschußmitglieder  wählen  unter  sich  einen  Vorsitzenden,  einen  Rechner,  der  zugleich
Schriftführer  ist,  und  je  einen  Stellvertreter  für  beide.

2.  Der  Rechner  kann  mit  Zustimmung  des  Ausschusses  die  Führung  der  Bücher  und  der
Kasse  einem  geeigneten  Gehilfen  übertragen.

3.  Bei  Vereinen  von  größerer  Ausdehnung  können  nach  Bedarf  Vertrauensmänner  aufgestellt
  werden.  Alsdann  kann  zu  den  Schätzungen  der  Pferde  bei  der  Aufnahme,  den  Nach-
        <pb n="1135" />
        1116

schauen  und  im  Schadensfalle,  zu  den  Besichtigungen  erkrankter  Pferde  und  zur  Anordnung
der  Tötung  (§§  7  Abs.  2,  13  Abs.  3,  14  Abs.  1  und  5,  21  Abs.  2,  23  und  24)  ein
Vertrauensmann  an  Stelle  eines  Ausschußmitgliedes  abgeordnet  werden.

8  38.

1.  Die  Dienste  der  Ausschußmitglieder  sind  ehrenamtlich.

2  Uber  die  an  den  Rechner  oder  an  seinen  Gehilfen  zu  zahlende  Vergütung  beschließt
die  Mitgliederversammlung.

*  Für  die  Tätigkeit  der  übrigen  Ausschußmitglieder  kann  die  Mitgliederversammlung  eine
angemessene  Vergütung  gewähren.

8  39.

1  Zu  den  Sitzungen  des  Vereinsausschusses  sind  sämtliche  Mitglieder  einzuladen.

2  Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  3  Mitglieder  anwesend  sind.

3.  Die  Beschlüsse  des  Vereinsausschusses  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßt;
bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

8  40.

Der  Vorsitzende  des  Ausschusses  leitet  den  Verein  und  vertritt  ihn  nach  außen;  er
führt  den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung.

8  41.

Der  Rechner  führt  nach  den  Anweisungen  der  Anstaltsverwaltung  die  Bücher,  Verzeichnisse
  und  Protokolle  des  Vereines,  besorgt  die  Kassengeschäfte  und  stellt  am  Schlusse
eines  jeden  Versicherungsjahres  die  Rechnung  über  sämtliche  Einnahmen  und  Ausgaben  des
Vereines.

§  4.
Der  Vereinsausschuß  prüft  die  Vereinsrechnung.  Der  Vorsitzende  legt  sie  dann  mit

sämtlichen  Belegen  der  Anstaltsverwaltung  zur  Festsetzung  vor  und  teilt  sie  schließlich  der
Mitgliederversammlung  zur  Anerkennung  mit.

VI.  Schiedsgericht.
§  43.
1.  Das  Schiedsgericht  des  Vereines  wird  aus  3  Vereinsmitgliedern  gebildet.  Eines  benennt
  der  Versicherte,  eines  der  Vereinsausschuß;  diese  beiden  Mitglieder  wählen  einen

Obmannz;  können  sie  sich  über  die  Wahl  nicht  einigen,  so  ernennt  ihn  die  Gemeindeverwaltung
  (Gemeindeausschuß,  Gemeinderat,  Magistrat)  des  Vereinssitzes.
        <pb n="1136" />
        Nr.  66.  1117

2  Die  Mitglieder  des  Schiedsgerichtes  dürfen  bei  den  angefochtenen  Schätzungen  nicht
mitgewirkt  haben.

3.  Die  Schiedsrichter  versehen  ihr  Amt  unentgeltlich;  die  Mitgliederversammlung  kann
ihnen  jedoch  eine  angemessene  Vergütung  gewähren.

VII.  Mitgliederversammlung.
8  44.

1  Der  Vereinsausschuß  kann  jederzeit  sämtliche  Vereinsmitglieder  zu  einer  Mitgliederversammlung
  einberufen.
2  Eine  Mitgliederversammlung  muß  einberufen  werden:
a)  nach  Schluß  eines  jeden  Versicherungsjahres,
b)  wenn  mindestens  der  fünfte  Teil  der  Vereinsmitglieder  die  Einberufung  beantragt,
c)  auf  Anordnung  der  Anstaltsverwaltung.
Die  Einberufung  geschieht  8  Tage  vor  der  Versammlung  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
  unter  Angabe  der  Beratungsgegenstände.

8  46.

1.  In  der  Mitgliederversammlung  sind  sämtliche  Vereinsmitglieder  stimmberechtigt.

2.  Vertretung  ist  zulässig.

3-  Das  Versicherungsbuch  ist  in  der  Mitgliederversammlung  aufzulegen.

.  Die  Beschlüsse  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Vereinsmitglieder
  gefaßt.

5.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

65  Uber  jede  Mitgliederversammlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

§  46.

Zur  Zuständigkeit  der  Mitgliederversammlung  gehören:
a)  die  Wahl  des  Vereinsausschusses,
b)  die  Anerkennung  der  Jahresrechnung,
I)  die  Beschlußfassung  über  den  Beitritt  zur  Landesanstalt  sowie  über  den  Austritt,
d)  die  Beschlußfassung  über  die  nach  §§  38  und  43  zu  zahlenden  Vergütungen,
e)  die  Beschlußfassung  über  die  Auflösung  des  Vereines,
f)  weitere  Vereinsangelegenheiten,  die  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  sind.
        <pb n="1137" />
        1118

VIII.  Aufsichtsbehörde.
§  47.

1.  Der  Verein  steht  nach  Art.  13  des  Pferdeversicherungsgesetzes  unter  der  Aufsicht  der
Anstaltsverwaltung.  Diese  ist  befugt,  jederzeit  von  allen  Verhandlungen,  Büchern  und
Rechnungen  des  Vereines  sowie  von  dem  Kassenbestande  Einsicht  zu  nehmen,  die  Vereinsorgane
  einzuvernehmen  und  die  versicherten  Pferdebestände  besichtigen  zu  lassen;  sie  kann  zu
allen  Vereinsversammlungen  Vertreter  abordnen.

2.  Der  Vereinsausschuß  hat  alle  Anordnungen  der  Anstaltsverwaltung  zu  befolgen,  die
sich  auf  die  Einhaltung  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Verpflichtungen  der  Pferdeversicherungsvereine
  beziehen.

-IX.  Auflösung  des  Vereines.
§  48.

1  Die  Auflösung  des  Vereines  kann  nur  in  einer  zu  diesem  Zwecke  einberufenen  Mitgliederversammlung
  beschlossen  werden,  in  der  mindestens  zwei  Drittel  sämtlicher  Vereinsmitglieder
  anwesend  sind.  Finden  sich  weniger  Vereinsmitglieder  ein,  so  muß  eine  nochmalige
Mitgliederversammlung  anberaumt  werden.  Diese  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der
Anwesenden  beschlußfähig.

*  Zu  dem  Auflösungsbeschlusse  ist  die  Zustimmung  von  zwei  Dritteln  der  in  der  Mitgliederversammlung
  anwesenden  Vereinsmitglieder  erforderlich.

3.  Die  Auflösung  wird  erst  vom  nächsten  Versicherungsjahre  an  wirksam.

§  49.

Ist  die  Auflösung  des  Vereines  beschlossen,  so  wird  durch  dieselbe  Mitgliederversammlung
sogleich  über  die  Verwendung  des  vorhandenen  Vereinsvermögens  Beschluß  gefaßt.  Eine
Verteilung  des  Vermögens  kann  lediglich  nach  Verhältnis  der  Versicherungssummen  erfolgen.

§  50.

Nach  der  Auflösung  des  Vereines  findet  eine  Liquidation  durch  den  Vereinsausschuß

statt.  Der  §  48  Abs.  2,  3  und  die  §§  49—58  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  finden
entsprechende  Anwendung.

X.  Abweichungen  vom  Normalstatut.
§  51.

Die  Mitgliederversammlung  kann  Bestimmungen  beschließen,  die  vom  Normalstatute
abweichen.  Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  der  Anstaltsverwaltung.
        <pb n="1138" />
        1119

Geseh=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  BVayern.

 

Nr.  67.

München,  den  31.  Oktober  1912.
Inhal  i:

Bekanntmachung  vom  30.  Oktober  1912  über  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.  —
Ordens-Verleihung.  «

 

 

 

 

 

 

Nr413b78.
Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Da  in  dem  schweizerischen  Kanton  Schwyz  die  Maul=  und  Klauenseuche  neuerdings
ausgebrochen  ist,  wird  in  teilweiser  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  15.  Oktober  1912
(GVBl.  S.  989)  das  im  Abs.  2  der  Bekanntmachung  vom  25.  September  1908  (GVl.
S.  909)  verfügte  Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  mit  sofortiger
Wirksamkeit  auf  den  Kanton  Schwyz  wieder  ausgedehnt.

München,  den  30.  Oktober  1912.
J.  A.

Oberregierungsrat  v.  Grundherr.
186
        <pb n="1139" />
        1120
Ordens-Verleihung.

In  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,

haben  Sich  unterm  22.  Oktober  1912
allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  K.  Hofoffizianten
  Georg  Heckler,  Stabsdiener  des
K.  Hofsekretariats  das  Luitpoldkreuz  zu  verleihen.
        <pb n="1140" />
        1121

Geseh=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

Nr.  68.

München,  den  4.  November  1912.

Inhalt:
Finanzgesetz  vom  2.  November  1912  für  die  Jahre  1912  und  1913.

 

 

 

 

—  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzgesetz  für  die  Jahre  1912  und  1913.
Im  Mamen  Beiner  Majestät  des  Königs.
T#tpol!.

von  Gottes  Gnaden  Khniglicher  Prin  VMm  HFayern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und,  foweit  die  Erhebung
der  direkten  Steuern  und  die  Festsetzung  der  Maximalbeträge  der  Tarife  für  den  Transport
auf  den  Eisenbahnen  und  der  Kanalgebühren  für  den  Ludwig-Donau-Main-Kanal  sowie
die  Bestimmungen  in  §  1  Abs.  2  und  in  den  88§  4  bis  12  in  Betracht  kommen,  mit
Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen

und  verordnen,  was  folgt:
187
        <pb n="1141" />
        1122
A.  Zum  Budget  für  die  Jahre  1912  und  1913.

§  1.
Das  Budget  der  Jahre  1912  und  1913  wird  nach  Maßgabe  der  beigefügten  Ubersicht

im  ordentlichen  Bedarf
mit  691°930,633  &amp;amp;K  Ausgaben,
691°930,633  +“  Einnahmen;

im  außerordentlichen  Bedarf
mit  70·909,815  A  Ausgaben,
70°909,815  &amp;amp;  Einnahmen
für  ein  Jahr  festgesetzt.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  den  im  außerordentlichen  Budget
vorgesehenen,  nicht  durch  anderweitige  Mittel  gedeckten  Bedarf  von  118°059,792  AA  mit
dem  Betrage  von  54°811,352  “  durch  Aufnahme  eines  Allgemeinen  Anlehens  und  mit
dem  Betrage  von  63°248,440  “  durch  Aufnahme  eines  Eisenbahnanlehens  flüssig  zu
machen.  Der  Betrag  des  Allgemeinen  Anlehens  darf  so  weit  erhöht  werden,  als  der  zur
teilweisen  Deckung  des  außerordentlichen  Bedarfs  bestimmte  Tilgungsbetrag  zum  Ankaufe
von  Schuldverschreibungen  dieses  Anlehens  verwendet  wird.

8  2.

An  direkten  Steuern  sind  für  jedes  Jahr  der  Finanzperiode  zu  erheben:

a)  die  Normalsteuer  nach  dem  Einkommensteuergesetze,  dem  Gewerbsteuergesetz  und
dem  Kapitalrentensteuergesetze  vom  14.  August  1910,  dann  dem  Grundsteuergesetz
  und  dem  Haussteuergesetz  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  14.  August  1910,
betreffend  die  Anderung  der  Gesetze  über  die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer,

b)  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nach  dem  Gesetze  vom  —
mit  einem  um  zweiundzwanzig  vom  Hundert  erhöhten  Betrage.

§  3.

Bezüglich  der  Maximalsätze  der  Tarife  für  den  Transport  auf  den  Staatseisenbahnen
sowie  der  Kanalgebühren  für  den  Ludwig-Donau-Main-Kanal  verbleiben  die  in  Art.  2
des  Gesetzes  vom  7.  Februar  1874,  die  provisorische  Steuererhebung  und  vorläufige
Bestreitung  besonderer  Ausgaben  pro  1874  betreffend,  getroffenen  Bestimmungen  auch  für
die  Jahre  1912  und  1913  mit  dem  Abmaß  in  Geltung,  daß  in  Ansehung  der  Staatseisenbahnen
        <pb n="1142" />
        Nr.  68.  1123

a)  der  bei  Benutzung  von  Schnellzügen  zur  Erhebung  gelangende  Zuschlag,  für
welchen  unter  dem  7.  Februar  1874  der  Betrag  von  3  Kreuzer  für  die  Meile
als  Maximalsatz  festgesetzt  wurde,  85  Pfennig  für  je  auch  nur  angefangene
75  Kilometer  in  keiner  Klasse  übersteigen,

b)  für  den  Transport  von  Reisegepäck  an  Stelle  des  ebenda  bekanntgegebenen  Satzes
von  7,3  Kreuzer  für  den  Zentner  und  die  Meile  ein  solcher  von  35  Pfennig
für  je  angefangene  25  Kilogramm  und  25  Kilometer  als  Maximalsatz  gelten  soll.

84.

Die  Bauschsumme,  welche  die  Brandversicherungsanstalt  nach  Art.  90  des  Brandversicherungsgesetzes
  dem  Staate  zu  zahlen  hat,  beträgt  für  jedes  Jahr  der  Finanzperiode
1·060,000  .

Die  Brandversicherungsanstalt  wird  ermächtigt,  aus  den  Brandversicherungsbeiträgen,
die  in  den  Jahren  1912  und  1913  fällig  werden,  zur  Förderung  des  Blitzschutzes  einen
Betrag  bis  zu  je  50,000  —X  zu  verwenden.

8  5.

Falls  die  in  Art.  13  Abs.  1  des  Hagelversicherungsgesetzes  bezeichneten  Mittel  nach
Abzug  der  Verwaltungskosten  nicht  zur  Leistung  der  vollen  Entschädigungen  hinreichen,  ist
das  Fehlende  bis  zum  Höchstbetrage  von  200,000  M  jährlich  dem  Stammkapital  (Art.  12
Abs.  1  des  Hagelversicherungsgesetzes)  zu  entnehmen.

86.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  in  §  4  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  vom
7.  April  1911,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr
  1911,  (Reichsgesetzblatt  S.  113)  und  in  §  4  Abs.  2,  3  des  Reichsgesetzes  vom
28.  Mai  1912,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr

  1912,  (Reichsgesetzblatt  S.  319)  vorbehaltene  Zustimmung  zu  erklären.
«  187
        <pb n="1143" />
        1124

B.  Sonstige  Bestimmungen.

§  7.
Art.  1  Satz  1  des  Gesetzes  vom  15.  März  1904,  die  Ausgabe  von  Schatzanweisungen
  betreffend,  wird  wie  folgt  geändert:
„Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden
Verstärkung  der  Betriebsmittel  der  Zentralstaatskasse  nach  Bedarf  Schatzanweisungen,
  längstens  auf  ein  Jahr  lautend,  bis  zum  Betrage  von  achtzig
Millionen  Mark  auszugeben.“

§  8.
Das  Brandversicherungsgesetz  wird  geändert  wie  folgt:
1.  Dem  Art.  6  werden  als  Absätze  3  und  4  beigefügt:

„Auch  sonstige  Gegenstände,  die  mit  dem  Grund  und  Boden  fest  verbunden
  sind,  können  versichert  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  über
die  Aufnahmefähigkeit,  die  Beiträge  und  die  sonstigen  Versicherungsbedingungen
  erläßt  das  Staatsministerium  des  Innern.

Werden  nur  einzelne  Einrichtungen  oder  Gegenstände  der  in  Abs.  1
und  3  bezeichneten  Art  oder  Teile  von  solchen  zur  Versicherung  beantragt,
so  kann  die  Aufnahme  abgelehnt  werden."

2.  Art.  34  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:

„Beschädigungen  durch  Blitz  mit  oder  ohne  Entzündung  sowie  durch
Explosion  von  Leuchtgas  aller  Art,  auch  wenn  es  nicht  zu  Beleuchtungszwecken
  dient,  von  Beleuchtungskörpern,  von  Haushaltungs-Heizeinrichtungen,
von  Dampfkesseln  (Dampferzeugern,  Dampfgefäßen)  und  Explosionsmotoren
begründen  ebenfalls  den  Entschädigungsanspruch  an  die  Anstalt,  Beschädigungen
  durch  Explosionen  anderer  Art  nur  dann,  wenn  eine  Explosionsversicherung
  abgeschlossen  war.  Die  Bestimmungen  hierüber  erläßt  das
Staatsministerium  des  Innern.“

3Z.  Dem  Art.  35  wird  folgender  dritter  Absatz  angefügt:
„Ist  ein  Brand  durch  leichte  Fahrlässigkeit  verursacht  worden,  so
kann  die  Anstaltsverwaltung  die  in  diesem  Gesetze  für  fahrlässige  Brandstiftung
  angedrohten  Folgen  ganz  oder  teilweise  erlassen."

4.  An  Stelle  des  zweiten  Absatzes  des  Art.  60  treten  folgende  zwei  neue  Absätze:
„Hingegen  werden  die  im  Art.  59  bestimmten  Jahresbeiträge  bei  den
im  Art.  3  bezeichneten  Gebäuden,  solange  diese  zum  vollen  Schätzungs-
        <pb n="1144" />
        Nr.  68.

5.  Art.

1125

wert  im  ganzen  mit  oder  ohne  Grundbau  versichert  und  nicht  Dritten
vollständig  zur  Benützung  überlassen  sind,  um  6/10  ermäßigt.

Soweit  die  in  Abs.  1  Ziff.  1  bis  3  angegebenen  Voraussetzungen
miteinander  oder  mit  jenen  des  Abs.  2  zusammentreffen,  sind  die  vorgesehenen
  Anderungen  zu  verbinden."“

68  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Jahresbeiträge  werden,  soweit  sie  zur  Bestreitung  des  voraussichtlichen
  Jahresbedarfs  nicht  erforderlich  sind,  um  so  viele  Zehntel  ermäßigt,
als  der  Vorschußfonds  volle  Tausendstel  der  Versicherungssumme  beträgt.
Bei  Berechnung  des  Vorschußfonds  bleiben  die  zugehörigen  Gebäude  und
Grundstücke  sowie  die  zum  Betriebe  notwendigen  Barbestände,  die  zu  Beginn
des  Rechnungsjahrs  der  Hälfte  der  Jahresbeiträge  gleichkommen  müssen,
außer  Ansatz.

Ein  am  Jahresschlusse  verbleibender  UÜberschuß  fällt  dem  Vorschußfonds
zu;  ein  Fehlbetrag  wird  aus  dem  Vorschußfonds  gedeckt.  Zu  diesem  Zwecke
kann  die  Anstalt  gegen  Verpfändung  von  Wertpapieren  des  Vorschußfonds
eine  Anleihe  aufnehmen.

Für  die  Rechnungsjahre  1912/13  und  1913/14  dürfen  die  Jahresbeiträge
  um  3/10  ermäßigt  werden."

89.

Die  Bauschsumme,  welche  die  Hagelversicherungsanstalt  nach  Art.  19  Abs.  1  des  Hagelversicherungsgesetzes
  der  Brandversicherungsanstalt  zu  zahlen  hat,  beträgt  vom  Jahre  1912  an
4  Pfennig  auf  100  .&amp;amp;  der  Versicherungssumme.

8  10.

Am  1.  November  1912  treten  folgende  Anderungen  des  Viehversicherungsgesetzes  und
des  Pferdeversicherungsgesetzes  in  Kraft:

1.  Den  Art.  4  wird  als  dritter  Absatz  beigefügt:

„Nötigenfalls  kann  die  Mitgliederversammlung  des  Vereins  mit  Genehmigung
  der  Anstaltsverwaltung  Abweichungen  vom  Normalstatut  beschließen.
Auf  diesem  Wege  können  auch  Vereine  von  größerer  Ausdehnung  die  Aufnahme
  in  den  Landesverband  erlangen.“

2.  Die  Art.  6  fallen  weg.
        <pb n="1145" />
        1126

3.  Die  Art.  9  erhalten  folgende  Fassung:

„Der  Aufwand  für  die  Entschädigungen,  für  die  Verwaltung  und  für
sonstige  Zwecke  der  Anstalt  wird,  soweit  die  verfügbaren  Anstaltsmittel  nicht
ausreichen,  von  der  Anstaltsverwaltung  nach  den  von  ihr  aufgestellten  Verteilungsgrundsätzen
  auf  sämtliche  Vereine  ausgeschlagen.

Der  für  den  einzelnen  Berein  festgesetzte  Betrag  wird  nebst  dem  Aufwande
  für  die  Verwaltung  und  für  sonstige  Zwecke  des  Vereins,  soweit  die
verfügbaren  Vereinsmittel  nicht  ausreichen,  von  der  Vereinsleitung  nach  dem
Vereinsstatut  auf  die  Mitglieder  umgelegt.“

4.  Die  Art.  10  erhalten  folgende  Fassung:

5.  Abs.

„Die  Vereinsbeiträge  werden  nach  den  Bestimmungen  über  die  Ein—
hebung  und  zwangsweise  Beitreibung  von  Staatssteuern  eingehoben:

a)  in  kreisunmittelbaren  Städten  durch  den  Magistrat,

b)  in  sonstigen  Gemeindebezirken,  in  denen  sich  der  Sitz  eines  Rentamts
  befindet,  durch  das  Rentamt,

c)  in  den  übrigen  Gemeinden  durch  Vermittlung  der  Gemeindebehörde,
  die  dem  Rentamte  die  Beiträge  abliefert  und  Rückstände
zur  Zwangsbeitreibung  überweist.

Auf  Antrag  kann  die  Anstaltsverwaltung  die  Einhebung  der  Beiträge
dem  Vereinsausschuß  überlassen;  dieser  hat  dann  die  eingehobenen  Beiträge
unmittelbar  an  die  K.  Bank  einzusenden,  die  Rückstände  aber  dem  Rentamt,
in  kreisunmittelbaren  Städten  dem  Magistrat,  zur  Beitreibung  zu  überweisen.

Für  die  Einhebung  und  Ablieferung  der  Beiträge  und  die  damit  verbundenen
  Auslagen  haben  die  Vereine  den  Gemeindebehörden  1  vom  Hundert
der  abgelieferten  Beiträge  zu  vergüten;  die  Vergütungen  für  die  Mitwirkung
der  Rentämter  werden  vom  Staatsministerium  des  Innern  im  Einverständnisse
  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  geregelt.

Vollstreckungskosten,  die  nicht  von  den  Pflichtigen  erhoben  werden  können,
haben  die  Vereine  zu  ersetzen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  sind  auch  auf  die  übrigen  Leistungen,
die  den  Versicherten  nach  dem  Gesetz  und  dem  Vereinsstatut  obliegen,  und
auf  die  Geldstrafen  anzuwenden.“

1  der  Art.  16  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Anstaltsverwaltung  ist  gehalten,  die  Zustimmung  des  Ausschusses
zu  Anderungen  des  Normalstatuts  (Art.  4  Abs.  2),  zu  Aufwendungen  für
        <pb n="1146" />
        Nr.  68.  1127

sonstige  Zwecke  sowie  zur  Aufstellung  der  Verteilungsgrundsätze  (Art.  9  Abs.  1)
und  zur  zeitweisen  Ausschließung  eines  Vereins  aus  der  Anstalt  (Art.  13
Abs.  3)  einzuholen.  Die  genehmigten  Abweichungen  vom  Normalstatut
(Art.  4  Abs.  3)  hat  sie  dem  Ausschusse  bekanntzugeben."“

11.

In  das  Schulbedarfgesetz  vom  28.  Juli  1902  wird  nach  Art.  23  folgende  Vorschrift
eingestellt:
Art.  23  a.
Bei  Vornahme  der  Ausgleichungen  an  den  gemeindlichen  Leistungen  nach
Art.  23  Abs.  II  Satz  4  sind  Mehrungen  des  Kirchendiensteinkommens,  die  sich
im  Vollzuge  der  Art.  86  bis  89  der  Kirchengemeindeordnung  aus  Anlaß  der
Umwandlung  oder  Ablösung  von  Reichnissen  und  der  Ablösung  von  Stolgebühren
ergeben,  sowie  sonstige  Mehrungen  des  Stolgebührenanfalls  —  insbesondere  auch
solche  durch  Erhöhung  der  Stolgebührensätze  —  außer  Ansatz  zu  lassen.

*  12.

Sollen  Buchschulden  gegen  Bareinzahlung  ohne  gleichzeitige  Vermehrung  der  Staatsschuld
  begründet  werden,  so  ist  der  Staatsminister  der  Finanzen  ermächtigt,  den  eingezahlten
Betrag  auch  zum  Ankaufe  von  Staatsschuldverschreibungen  und  Schuldbuchforderungen  derselben
  Anlehensgattung  mit  anderen  Zinsterminen  und  Unkündbarkeitsfristen  und  mit  anderer
Verzinsung  zu  verwenden,  als  für  die  einzutragende  Buchschuld  bestimmt  werden.

Gegeben  zu  Berchtesgaden,  den  2.  November  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Hremig.  Frhr.  v.  Kreß.
«  J.  V.  J.  V.

Staatsrat  v.  Steiner.  Staatsrat  v.  Endres.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="1147" />
        <pb n="1148" />
        Nr.  68.  1129

Abersicht

der

veranschlagten  Einnahmen  und  AUusgaben

für  die  Jahre  19129  und  1913.

188
        <pb n="1149" />
        1130

A.  Eiunahme-  Etats

Ordentliches

 

—..

 

 

 

 

 

 

 

2  Jahresvoranschlag  für  1912  und  1913:
Bezeichnung  der  Etats  Verwaltunge“
.  Einnahmen  Betriebs=  Reineinnahme

ausgaben

m½  —  "4

1Einnahmen  und  Ausgaben  aus  früheren  Finanzperioden  32,737  1·715,575  6  1·682,838
2  Direkte  Steuern  .  .....'73-250,00()  556,070  1263330

3äErbschaftssteuern,  R  Stempelabgaben  und
Strafen.  4344453,100  563,000  33·890,100
4BVerwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  72·098,860  207'927,100  51·171,760
5  Verwaltung  der  Berg-,  Hütten=  und  Salzwerke  20°436,330  19/911,760  524,570
6  Münzanstalt  489,880  408,120  81,460
7Einnahmen  aus  dem  Betriebe  der  K.  Bank  in  Nürnberg  3·600,000  —  3°600,000
8  Staatseisenbahnverwaltung.  :½808°722,800  305°722,800  3°000,000
9  Post=  und  Telegraphenverwaltung  79°816,600  63“316,314  16°500,286
10|  Bodensee-Dampfschiffahrt  786,240  719,690  66,550
11Ammersee-Dampfsschiffahrt  und  Schiffahrt  auf  der  Anper  87,120  102,260  1  5.  1.  1
12  Ludwig-Donau-Main-Kanal  122,840  266,480  1360
13  Kettenschleppschiffahrt  auf  dem  Main  276,600  288,900  12  0
14Frankenthaler  Kanal.  7,960  6,590  1,370
15  Gesetz=  und  Verordnungsblatt.  76,300  34,313  41,987
16Forst-,  Jagd=  und  Triftverwaltung  607981,  500  29“749,851  31•231,649

17  Besondere  Betriebe  des  Staates  und  sonsige  Nutungen

aus  dem  Staatsgute  4•890,220  2.828,300  2·061,920
18  Grundgefälle  .  4-615,050"I1-470,3103-144,74o
19ÜberweisungenseitensdesReiches  20·692,546  6  —  20·692,546
20  UÜbrige  Einnahmen  und  übrige  Verwaltungsausgaben  6•493,950  7,000  6°486,950
Dbschluß  der  Einnahme-Etats  691°930,633  4487·594,733  243°·335,900
        <pb n="1150" />
        Nr.  68.  1131

 

 

 

 

 

udget.
B.  Staatsaufwands-Etats.
7  .  .  .-—..  .  -
S  Jahres-.
  voranschlag
2  Bezeichnung  der  Etats  für
*  1912  und  1913
.
21  K.  Haus  und  Hof  .  ...  5«402,475
22Staatgfchuld..  18·70,  760
23Landtag  ........  ......  .  .  707,950
24taatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  .  2«015,110
25StaatsministeriumderJustiz...  ...  ....  ..28«039,743
26Staatsministeriumdeannern...........  ..42«397,760
27  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.  882468,997
28  Staatsministerium  der  Finanzen  ...-......  ..15«309,210
29StaatsministeriumfürVerkehrsangelegenheiten.  .  67,900
19  Ausgaben  für  Reichszwecke  Z  585-·528,692
30  Pensionen  und  Unterstützungen  .  .  .  .21«621,000
31AllgemeineReservefürunvorhergeseheneundunabweisbareAusgabeu  ...  1«026,303
Abschluß  der  Staatsaufwands-Etats.2437335,900
Abgleichung  des  ordentlichen  Budgets.
Staatseinnahmen  4691·930,633
Verwaltungs=  und  Betriebsausgaben  14487·594,  733
Staatsanfwandsansgaben  ...  .243-335,900
Gesamtbetrag  der  Ausgaben  6917930,633
Verbleibt.  .  —
        <pb n="1151" />
        1132

II.  Außerordentliches  r—N

 

Vortrag

Jahresvoranschlag
für  1912  und  1913:

 

 

 

 

 

 

 

 

Einnahmen  Ausgaben
M  "
I.  Auf  Rechnung  der  Aberschüsse  früherer  Finanzperioden  179,209
Zur  teilweisen  Deckung  der  in  §  6  des  Finanzgesetes  ve  vom  14.  August1)  1910
vorschußweise  genehmigten  Ausgaben.  .  179,209
Summe  1  179,209  179,209
II.  Auf  Rechnung  des  Gefällsablösungssonds  7·°695,500
à.  Für  Zwecke  der  Verwaltung  der  Berg-,  Hütten=  und  Salzwerke  1·365,000
b.  Für  Zwecke  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  6·330,500
Summe  II  7·695,500  7  695,  500
III.  Auf  Rechnung  des  Allgemeinen  Staatsanlehens.  31°410,886
à.  Für  allgemeine  Staatszwecke  ..  .  .  55«524,081
b.  Für  Zwecke  der  Verwaltung  der  Berg-,  Hünen.  und  Salzwerk  .  —
c.  Für  Zwecke  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung  249474,805
d.  Für  Zwecke  des  Staatsministeriums  der  Justiz  .  1250,000
e.  Für  Zwecke  des  Staatsministeriums  des  Innern  167910,500
f.  Für  Zwecke  des  Staatsminfftertums  des  Innern  für  stirchen-  und
Schulangelegenheiten  4°996,500
g.  Für  Zwecke  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  255,000
Summe  IIIB1“410,886  31•410,886
IV.  Auf  Rechnung  des  Staatseisenbahnanlehens  31°624,220  31°624,220
.  —
Abschluß  des  außerordentlichen  Budgets  EEIEEI
        <pb n="1152" />
        Nr.  68.  1133
Haupt-Abgleichung.
.  Jahresvoran-Vortrag
  schlag  für
1912  und  1913
AM
A.  Einnahmen.
Einnahmen  des  ordentlichen  Budgets  691°930,633
Einnahmen  des  außerordentlichen  Budgets  70°909,815
Gesamthetrag  der  Einnahmen  762°840,448
B.  Ausgaben.
Ausgaben  des  ordentlichen  Budgets  691°930,633
Ausgaben  des  außerordentlichen  Budgets  70°·909,815
Gesamtbetrag  der  Ausgaben  762·840,448

 

Verbleibt

 

 

 

189
        <pb n="1153" />
        <pb n="1154" />
        1135

Gesetz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  69.

München,  den  5.  November  1912.
Inhal  t.

Ausführungsgesetz  vom  2.  November  1912  zur  Reichsversicherungsordnung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausführungsgesetz  zur  Reichsversicherungsordnung.

Im  Namen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.
Tuitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prin)  von  Gayern,
Neaent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Erster  Abschnitt.

Tandwirtschaftliche  Anfallversicherung.

Art.  1.  Verhältnis
.  .  .  .  ,  ,  ,  zur  Reichs-Für

  die  landwirtschaftliche  Unfallversicherung  gelten  die  Vorschriften  der  Reichsversicher=  versicheungsordnung,
  soweit  im  folgenden  nichts  anderes  bestimmt  ist.  rungs-190

  ordnung.
        <pb n="1155" />
        1136

Umfang  Art.  2.
vernarrung.  Die  landwirtschaftliche  Unfallversicherung  umfaßt  auch  die  Betriebsunternehmer  und
«  deren  Ehegatten.
Bildung  Art.  3.
der  Berufs-  1  .  .%  .  »  ..
gutaqu-  Die  Berufsgenossenschaften,  die  nach  Art.  2  des  Ausführungsgesetzes  vom  5.  April  1888

schaften.  errichtet  worden  sind,  werden  in  ihrem  Bestand  erhalten.

II  Die  Berufsgenossenschaften  werden  für  jeden  Regierungsbezirk  von  den  Unternehmern
der  unter  die  88  915  bis  922  der  Reichsversicherungsordnung  fallenden  Betriebe  gebildet,
die  im  Regierungsbezirk  ihren  Sitz  haben.

III  Namen  und  Sitz  der  Berufsgenossenschaften  bestimmt  das  Staatsministerium  des  Innern.

1V  Die  Einteilung  in  örtliche  Sektionen  ist  unzulässig.

Satzung.

Art.  4.

Die  Berufsgenossenschaft  regelt  ihre  innere  Verwaltung  und  ihre  Geschäftsordnung,
soweit  dies  nicht  das  Gesetz  bestimmt,  durch  eine  Satzung.  Die  Satzung  wird  von  der
Genossenschaftsversammlung  erlassen  und  im  Kreisamtsblatte  veröffentlicht.

Die

z

S##

–

Art.  5.

Satzung  muß  bestimmen  über:

die  Form  der  Willenserklärungen  des  Vorstandes  sowie  seiner  Unterschrift  für

die  Berufsgenossenschaft,  die  Art  der  Beschlußfassung  des  Vorstandes  und  seine
Vertretung  nach  außen,

die  Berufung  der  Genossenschaftsversammlung  und  die  Art  ihrer  Beschlußfassung

sowie  die  Prüfung  der  Berechtigung  zur  Teilnahme  an  der  Genossenschaftsversammlung,

die  Vertretung  der  Genossenschaft  gegenüber  dem  Vorstande,

die  Bildung  des  Genossenschaftsausschusses  zur  Entscheidung  der  Streitigkeiten

nach  Art.  34,  35,  45  dieses  Gesetzes,

die  Höhe  der  Sätze  für  entgangenen  Arbeitsverdienst  und  für  Reisekosten,  die  den
Vertretern  der  Versicherten  zu  gewähren  sind  (§  21  der  Reichsversicherungsordnung),


die  Art  der  Bekanntmachungen,

die  Anderung  der  Satzung,  endlich

darüber,  wer  als  Facharbeiter  gilt.
        <pb n="1156" />
        Nr.  69.  1137

Art.  6.

Für  den  Vollzug  der  88  973,  680  bis  683  der  Reichsversicherungsordnung  tritt
an  Stelle  des  Reichsversicherungsamts  das  Landesversicherungsamt,  an  Stelle  des  Bundesrats
  das  Staatsministerium  des  Innern.

Art.  7.

Die  Genossenschaftsversammlung  besteht  aus  den  Mitgliedern  des  Landrats,  die  der
Genossenschaft  des  Regierungsbezirkes  als  Unternehmer  eines  versicherungspflichtigen  Betriebs
angehören,  sowie  aus  den  nach  Art.  8  bis  10  berufenen  Personen.

Art.  8.

Eine  kreisunmittelbare  Stadt,  die  selbst  Unternehmerin  eines  der  Genossenschaft  angehörigen
  Betriebs  ist,  kann  neben  denjenigen  ihrer  Vertreter,  die  der  Genossenschaftsversammlung
  schon  nach  Art.  7  angehören,  einen  ihrer  sonstigen  Vertreter  im  Landrat  als  Mitglied
  in  die  Genossenschaftsversammlung  entsenden.  Seine  Wahl  erfolgt  wie  die  Wahl
zum  Landrate.

Art.  9.

1  Gehört  ein  als  Vertreter  der  Distriktsgemeinden  gewähltes  Landratsmitglied  nicht
schon  nach  Art.  7  der  Genossenschaftsversammlung  an,  so  tritt  diese  Zugehörigkeit  dann
ein,  wenn  eine  der  Distriktsgemeinden,  die  er  vertritt,  Unternehmerin  eines  der  Genossen—
schaft  angehörigen  Betriebs  ist.

II  Das  gleiche  gilt  entsprechend  für  die  Vertreter  der  Universitäten.

Art.  10.

1  Jeder  Distriktsrat  hat  bei  der  Wahl  der  Landratsmitglieder  je  einen  in  seinem  Bezirke
wohnhaften,  im  Hauptberuf  in  der  Landwirtschaft  tätigen  Unternehmer  eines  mittleren  und
eines  kleinen  landwirtschaftlichen  Betriebs  zu  benennen.  Aus  ihnen  wählt  der  ständige
Landratsausschuß  für  die  Wahlzeit  des  Landrats  zwölf  weitere  Mitglieder  der  Genossenschaftsversammlung.

  Diese  werden  je  zur  Hälfte  den  Unternehmern  mittlerer  und  kleiner

Betriebe  entnommen.  Als  kleine  Betriebe  gelten  die  Betriebe  mit  weniger  als  fünf  Hektar,
als  mittlere  Betriebe  die  mit  fünf  bis  zwanzig  Hektar  landwirtschaftlich  benutzter  Fläche.
II  Für  jedes  der  in  Abs.  I  bezeichneten  Mitglieder  werden  in  gleicher  Weise  zwei  Stellvertreter

  gleicher  Art  bestimmt.  Für  die  Mitglieder,  die  vor  Ablauf  der  Wahlzeit  ausscheiden,

  rücken  ihre  Stellvertreter  ein.
190“

Genossenschaftsver-
        <pb n="1157" />
        1138

III  Für  die  Wählbarkeit  gilt  §  12  der  Reichsversicherungsordnung.  Die  Gewählten  bleiben
nach  Ablauf  der  Wahlzeit  im  Amte,  bis  ihre  Nachfolger  eintreten.  Wer  ausscheidet,  kann
wieder  gewählt  werden.

IV  Die  Wahl  kann  nur  aus  den  Gründen  des  §  17  Abs.  1  Nr.  1  bis  4,  Abs.  II,  III
der  Reichsversicherungsordnung  abgelehnt  werden.  Wer  die  Wahl  ohne  zulässigen  Grund
ablehnt,  kann  vom  Vorsitzenden  des  Vorstandes  an  Geld  bis  zu  fünfhundert  Mark  bestraft
werden.  Auf  Beschwerde  entscheidet  das  Landesversicherungsamt  endgültig.

*24  der  Reichsversicherungsordnung  gilt  entsprechend.

Art.  11.

1  Für  die  Amtsführung  der  Mitglieder  der  Genossenschaftsversammlung  gelten  die  §§  21,
23  der  Reichsversicherungsordnung  entsprechend.

II  Eine  Entschädigung  nach  §  21  Abs.  II  darf  nicht  gewährt  werden,  soweit  sie  schon
nach  Art.  14  des  Landratsgesetzes  gewährt  wird.

Art.  12.

1  In  der  Genossenschaftsversammlung  hat  jeder  Vertreter  eine  Stimme;  im  übrigen  gilt
§  9  der  Reichsversicherungsordnung.

I!  Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  die  nicht  ohnehin  der  Genossenschaftsversammlung  angehören,
  sind  berechtigt,  an  den  Verhandlungen  der  Genossenschaftsversammlung  mit  beratender

  Stimme  teilzunehmen.
Art.  13.

Der  Genossenschaftsversammlung  kommt  zu:
1.  die  Aufstellung  und  Anderung  der  Satzung,
2.  die  Festsetzung  des  jährlichen  Voranschlags  der  Genossenschaft,
3.  die  Abnahme  der  Jahresrechnung,
4.  vorbehaltlich  des  Art.  17  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes
und  ihrer  Stellvertreter,

5.  die  Bestimmung  der  Höhe  des  Pauschbetrags  für  Zeitverlust  und  der  Sätze  für
Reisekosten  für  die  Mitglieder  der  Organe  der  Genossenschaft.
Vorstand.  Art.  14.

1  Der  Vorstand  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  (Art.  17)  und  vier  weiteren  Mitgliedern.
Diese  werden  von  der  Genossenschaftsversammlung  für  die  Zeit  ihrer  eigenen  Amtsdauer
aus  den  Genuossenschaftsmitgliedern  gewählt.  Für  die  weiteren  Mitglieder  sind  acht  Stellvertreter
  zu  wählen.
        <pb n="1158" />
        Nr.  69.  1139

II  Zur  Feststellung  der  Leistungen  für  Versicherte,  die  als  Arbeiter  oder  Dienstboten  in
fremden  Betrieben  beschäftigt  sind  und  der  Genossenschaft  nicht  als  Unternehmer  angehören,
hat  der  Vorstand  einen  Vertreter  aus  den  Kreisen  dieser  Beschäftigten  mit  vollem  Stimmrechte
  zuzuziehen.  Dieser  wird  nebst  zwei  Stellvertretern  für  die  Wahlzeit  der  Vorstandsmitglieder
  von  den  nach  §  1030  Abs.  II  der  Reichsversicherungsordnung  gewählten  Vertretern
  der  Versicherten  aus  den  Arbeitern  und  Dienstboten  der  Betriebe  gewählt,  die  der
Genossenschaft  angehören.

III  Für  die  Wählbarkeit  gilt  §  12;  im  übrigen  gelten  die  §§  15,  16  Abs.  II,  III,
17  Abs.  I  Nr.  1  bis  4,  Abs.  II,  III,  18  bis  24  der  Reichsversicherungsordnung  und
Art.  11  Abs.  II  dieses  Gesetzes  entsprechend.

Art.  15.

1  Dem  Genossenschaftsvorstande  kommt  außer  den  durch  die  Reichsversicherungsordnung
ihm  zugewiesenen  Tätigkeiten  zu:
1.  die  Vorbereitung  der  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung,
2.  die  Erlassung  der  Dienstordnung  nach  §  978  der  Reichsversicherungsordnung  und
die  Anstellung  der  Beamten  der  Genossenschaft,
3.  die  Feststellung  der  Leistungen  in  allen  Fällen,  die  nicht  durch  dieses  Gesetz  dem
Vorstandsvorsitzenden  zugewiesen  sind,
4.  der  Erlaß  von  Vorschriften  zur  Unfallverhütung  und  zur  UÜberwachung  der  Betriebe.
II1  Die  Satzung  kann  die  Feststellung  der  Leistungen  nach  Abs.  I1  Nr.  3  ganz  oder  teilweise
  einem  Ausschusse  des  Genossenschaftsvorstandes  oder  besonderen  Kommissionen  übertragen.


Art.  16.  Vorstandsvor-Dem

  Vorstandsvorsitzenden  kommt  die  Erledigung  aller  Angelegenheiten  zu,  die  nicht  sitender.

durch  das  Gesetz  anderen  Organen  der  Genossenschaft  vorbehalten  sind.  Er  hat  die  Leistungen
der  Unfallversicherung  festzustellen,  wenn  es  sich  handelt  um:
1.  Krankenbehandlung  (§  558  Nr.  1  der  Reichsversicherungsordnung)  oder  Hauspslege
  (§  599),
Rente  für  die  Dauer  einer  voraussichtlich  vorübergehenden  Erwerbsunfähigkeit,
Heilanstaltpflege,
Angehörigenrente,
Einstellung  einer  Unfallrente  wegen  Ruhens  der  Rente,
Abfindung  eines  Berechtigten  mit  einem  Kapital,
Anweisung  eines  Vorschusses  auf  die  Entschädigung  (§  1587),
Zuwendung  einer  vorläufigen  Fürsorge  (§  1735).

V5
        <pb n="1159" />
        Verwaltung,
Personalaufwand.


Angestellte.

Sachaufwand.

Kassen-  und
Rechnungsführung.


1140

Art.  17.

Der  Vorstandsvorsitzende  und  seine  Stellvertreter  werden  vom  Staatsministerium  des
Innern  den  höheren  Beamten  der  inneren  Verwaltung  entnommen.  Sie  brauchen  nicht
Mitglieder  der  Genossenschaft  zu  sein.

Art.  18.

Die  Büro-,  Kanzlei=  und  Unterbeamten  werden  vom  Staate  aufgestellt.  Sie  sind
Beamte  des  Staates  im  Sinne  des  Beamtengesetzes.

Art.  19.

!Die  Bezüge  der  Vorstandsvorsitzenden  trägt  der  Staat.
I1  Den  Aufwand  für  die  Gehalte  der  übrigen  Beamten  hat  die  Genossenschaft  zu  vergüten,
soweit  er  den  Betrag  übersteigt,  der  sich  nach  dem  Stande  vom  31.  Dezember  1912  ergibt.

Art.  20.

Für  die  Angestellten  der  Genossenschaft  (Art.  15  Abs.  1  Nr.  2)  gelten  die  §§  690
bis  705  der  Reichsversicherungsordnung;  an  Stelle  der  Genossenschaftsversammlung  tritt
der  Genossenschaftsvorstand,  an  Stelle  des  Reichsversicherungsamts  das  Landesversicherungsamt.
  In  Streitigkeiten  entscheidet  dieses  vorbehaltlich  des  S§  705  Abs.  II,  III  endgültig.

Art.  21.

1  Der  Staat  stellt  die  Geschäftsräume,  die  er  gegenwärtig  der  Genossenschaft  überlassen
hat,  auch  für  die  Folge  zur  Verfügung.  Er  trägt  ferner  die  Kosten  der  Beheizung,
Reinigung  und  Beleuchtung  dieser  Räume.

I!  Werden  die  Geschäftsräume  aus  irgend  einem  Grunde  in  ein  anderes  Gebäude  verlegt,
so  gewährt  der  Staat  an  die  Genossenschaft  einen  jährlichen  Pauschbetrag.  Die  Staatsministerien
  des  Innern  und  der  Finanzen  setzen  die  Höhe  des  Pauschbetrags  unter  Berücksichtigung
  des  Wertes  fest,  den  die  Leistungen  des  Staates  nach  Abs.  1  zur  Zeit  der  Verlegung
  besitzen.

II!  Die  Aufwendungen  des  Staates  für  die  Ablösung  des  Postportos  bleiben  auf  den  für
das  Jahr  1912  berechneten  Betrag  begrenzt.  Den  künftig  erforderlichen  Mehraufwand
tragen  die  Genossenschaften.

Art.  22.
Die  Kassen=  und  Rechnungsführung  der  Genossenschaft  wird  von  der  staatlichen
Finanzverwaltung  besorgt.  Die  Rechnungsstellung  erfolgt  gesondert.  Die  Prüfung  der
Rechnung  erfolgt  nach  näherer  Bestimmung  der  Staatsministerien  des  Innern  und  der
        <pb n="1160" />
        Nr.  69.  1141

Finanzen.  Für  die  Vermögensverwaltung  gelten  die  §§  25  Abs.  II,  26,  27,  983
und  984  in  Verbindung  mit  den  §§  718  bis  720  der  Reichsversicherungsordnung.

Art.  23.  Aufbringung

der  Mittel.

1  Die  Beiträge  werden  nach  dem  Maßstabe  der  Grundsteuer  umgelegt,  ohne  Unterschied
ob  diese  erhoben  wird  oder  nicht.

I.  Ist  für  ein  Grundstück,  das  im  Grundsteuerkataster  als  Weinberg  vorgetragen  ist,
jedoch  seit  mehr  als  sieben  Jahren  nicht  mehr  als  Weinberg  bebaut  ist,  nach  §  122  des
Grundsteuergesetzes  eine  niedrigere  Steuer  festgesetzt,  so  wird  diese  der  Beitragsberechnung
zugrunde  gelegt.

Art.  24.
Beiträge  werden  nicht  erhoben:

1.  von  den  Grundbesitzern,  die  ausschließlich  von  der  Grundfläche  ihrer  Wohn=  und
Nebengebäude  nebst  Hofräumen  und  den  in  §  917  Abs.  II  der  Reichsversicherungsordnung
  bezeichneten  kleinen  Haus=  und  Ziergärten  Grundsteuer  entrichten,

2.  von  den  in  Bayern  gelegenen  Grundstücken,  die  zu  einem  Betriebe  mit  außerbayerischem
  Betriebssitze  gehören.

Art.  25.

1  Liegt  ein  Teil  der  Grundstücke  eines  versicherungspflichtigen  Betriebs  im  Bezirk  einer
anderen  Genossenschaft,  so  wird  der  Beitrag  für  die  Genossenschaft  erhoben,  in  deren  Bezirk
der  Betriebssitz  liegt  (§§  963,  964  der  Reichsversicherungsordnung).

II  Liegt  ein  Teil  der  Grundstücke  eines  versicherungspflichtigen  Betriebs  außerhalb  Bayerns,
so  hat  der  Genossenschaftsvorstand  den  Beitrag  für  diese  Grundstücke  besonders  einzuschätzen.
Der  Betriebsunternehmer  hat  den  Flächeninhalt,  die  Kulturart,  den  durchschnittlichen  Ertrag
und  die  Steuerbelastung  dieser  Grundstücke  der  Genossenschaft  anzuzeigen.  Die  88  1043,
1044  der  Reichsversicherungsordnung  sind  entsprechend  anzuwenden.

Art.  26.

Die  Genossenschaftsversammlung  beschließt,  wieviel  Hundertteile  der  Grundsteuer  jährlich

als  Beitrag  zu  erheben  sind.
Art.  27.

1  Für  Betriebsbeamte  und  Facharbeiter  sind  zu  den  Beiträgen  besondere  Zuschläge  zu
erheben.  Das  nähere  bestimmt  die  Satzung.  Diese  hat  auch  die  Anmeldung  zu  ordnen
und  Zuwiderhandlungen  mit  Strafe  zu  bedrohen.
        <pb n="1161" />
        1142

II  Das  gleiche  gilt  für  Unternehmer,  wenn  für  ihre  Rente  ein  höherer  als  der  durchschnittliche
  Jahresarbeitsverdienst  landwirtschaftlicher  Arbeiter  angesetzt  wird  (§  938  Satz  2
der  Reichsversicherungsordnung).  «

MFürdieStrafengeltendie§§1043,1044entsprechend.

Art.  28.

1  Besondere  Beiträge  werden  erhoben:

1.  für  land=  oder  forstwirtschaftliche  Betriebe,  in  denen  für  Rechnung  ihres  Unternehmers
  keine  Bodenwirtschaft  betrieben  wird,

2.  für  land=  oder  forstwirtschaftliche  Nebenbetriebe  und  andere  bei  der  landwirtschaftlichen
  Berufsgenossenschaft  versicherte,  ihrer  Art  nach  der  gewerblichen  Unfallversicherung
  unterliegende  Betriebe,

3.  für  landwirtschaftlich  versicherte  Tätigkeiten,  die  ihrer  Art  nach  der  gewerblichen
Unfallversicherung  bei  einer  Zweiganstalt  oder  einer  Versicherungsgenossenschaft
unterliegen  würden.

I!  Das  gleiche  gilt  für  Straßen,  Wege,  öffentliche  Plätze  und  ähnliche  unter  §  36  des
Grundsteuergesetzes  fallende  Grundstücke,  die  gärtnerisch  behandelt  oder  land=  oder  forstwirtschaftlich
  genutzt  werden,  sowie  für  Friedhöfe.

II!  Das  nähere  bestimmt  die  Satzung.

Art.  29.

Für  Betriebe,  in  denen  die  eigene  Bodenwirtschaft  nur  nebensächliche  Bedeutung  hat,
sind  neben  den  Beiträgen  nach  Art.  23  besondere  Beiträge  zu  erheben.  Das  nähere  bestimmt
  die  Satzung.

Art.  30.

1  In  den  Fällen  der  Art.  28,  29  hat  die  Satzung  zu  bestimmen  über  die  Anmeldung
der  Betriebe  und  solcher  Betriebsänderungen,  die  für  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft
oder  für  die  Höhe  der  Beiträge  von  Bedeutung  sind.  Die  8§  1043,  1044  der  Reichsversicherungsordnung
  gelten  entsprechend.

vi  Für  die  Betriebe  nach  Art.  28,  29  ist  vorbehaltlich  des  Art.  37  ein  Unternehmerverzeichnis
  aufzustellen.

Art.  31.

1  Die  Beiträge  nach  Art.  28,  29  werden  einerseits  nach  der  Größe  des  Betriebs  oder
nach  dem  jährlichen  Arbeitsbedarf,  anderseits  nach  der  Höhe  der  Unfallgefahr  vom  Vorstande
festgesezt.  Die  §§  996,  997  der  Reichsversicherungsordnung  gelten  entsprechend.
        <pb n="1162" />
        Nr.  69.  1143

fI.  Wird  der  gesamte  Jahresbedarf,  der  auf  die  in  Art.  28,  29  bezeichneten  Betriebe  und
Tätigkeiten  entfällt  und  durch  die  besonderen  Beiträge  zu  decken  ist,  nicht  alljährlich  gesondert
festgestellt  und  umgelegt,  so  bestimmt  die  Satzung  auf  der  Grundlage  des  Gefahrtarifs  den
Betrag  der  Grundsteuer,  der  einer  bestimmten  Größe  des  Betriebs  oder  einer  bestimmten
Summe  des  nach  Art.  32  Abs.  I  berechneten  Lohnwerts  entsprechen  soll  (angenommene
Grundsteuer).

Art.  32.

1  Im  Falle  der  Festsetzung  nach  dem  Arbeitsbedarf  erfolgt  dessen  Abschätzung  in  entsprechender
  Anwendung  der  §§  990  bis  994  der  Reichsversicherungsordnung.  Für  die
weitere  Berechnung  des  Lohnwerts  der  im  Betriebe  zu  leistenden  Arbeit  gelten  die  88  1017,
1018  der  Reichsversicherungsordnung  entsprechend.

11  Im  Falle  des  Art.  29  werden  die  Arbeitstage  nicht  mitgerechnet,  die  auf  die  Bewirtschaftung
  der  nach  Art.  23  beitragspflichtigen  Grundstücke  entfallen.

Art.  33.

Der  Gefahrtarif  wird  durch  die  Satzung  aufgestellt;  er  bedarf  der  Genehmigung  des
Landesversicherungsamts.  Die  88  708  Abs.  I,  712  der  Reichsversicherungsordnung  gelten
entsprechend;  im  übrigen  gilt  §  979  nicht.

Art.  34.

1  Die  Genossenschaft  teilt  jedem  Unternehmer,  der  mit  Zuschlägen  nach  Art.  27  oder
mit  besonderen  Beiträgen  nach  Art.  28,  29  getroffen  werden  soll,  den  für  seinen  Betrieb
festgesetzten  Beitrag  (berechneter  Betrag  oder  angenommene  Grundsteuer,  Art.  31  Abs.  U)
mit.  Hierbei  sind  die  wesentlichen  Grundlagen  der  Beitragsbemessung  nach  Art.  27,  31
bis  33  anzugeben.  Auf  das  Recht  der  Beschwerde  und  ihre  Frist  ist  hinzuweisen.  Das
Staatsministerium  des  Innern  kann  weiteres  bestimmen.

I!  Der  Unternehmer  kann  gegen  die  Beitragsfestsetzung  binnen  einem  Monat  Beschwerde
nach  Art.  45  ergreisen.  §  1001  der  Reichsversicherungsordnung  gilt  entsprechend,  jedoch
nicht  für  den  Vorstandsvorsitzenden.

Art.  35.

Lehnt  der  Vorstand  den  Antrag  des  Unternehmers  auf  Aufnahme  eines  Betriebs  nach
Art.  28,  29  in  das  Unternehmerverzeichnis  (Art.  30  Abs.  II)  ab,  so  ist  dies  dem  Unternehmer
  unter  Beschwerdebelehrung  zu  eröffnen.  Für  die  Beschwerde  gilt  Art.  34  Abs.  II

entsprechend.
191
        <pb n="1163" />
        1144

Art.  36.

1  Für  die  Fälle  der  Art.  28,  29  gelten  die  §§  1002,  1003  der  Reichsversicherungs—
ordnung  entsprechend.  Eine  neue  Abschätzung  ist  auch  bei  wesentlichen  Anderungen  des  Betriebs
  zulässig.

II  Der  Unternehmer  ist  auch  im  Falle  der  Beschwerde  (Art.  34  Abs.  II)  zur  vorläufigen
Zahlung  verpflichtet.  Wird  der  Beitrag  ermäßigt,  so  gilt  für  die  Deckung  des  Ausfalls
und  den  Ausgleich  der  Überzahlung  §  760.

III!  Die  §§  995,  1016,  1020  bis  1027  gelten  nicht.

Art.  37.

1  Mit  Zustimmung  des  Landesversicherungsamts  kann  die  Satzung  bestimmen,  daß  die
Zuschläge  nach  Art.  27  sowie  die  besonderen  Beiträge  nach  Art.  28,  29  vollständig  oder
zum  Teil  oder  unter  bestimmten  Voraussetzungen  entfallen.

I1  Mit  Zustimmung  des  Landesversicherungsamts  kann  die  Satzung  die  Festsetzung  der
Beiträge  nach  Art.  31,  32  und  das  Verfahren  nach  Art.  34  bis  36  mit  Ausnahme  der
Vorschriften  über  das  Beschwerderecht  abweichend  regeln.  Zur  weitergehenden  Inanspruchnahme
  der  Gemeindebehörden  ist  die  Zustimmung  des  Staatsministeriums  des  Innern

erforderlich.
Art.  38.

Die  Satzung  kann  auch  abgesehen  von  Art.  31  durch  einen  Gefahrtarif  Gefahrklassen
nach  dem  Grade  der  Unfallgefahr  bilden  und  danach  die  Beiträge  (Art.  23,  26)  abstufen.
In  diesem  Falle  gelten  Art.  33  bis  35  entsprechend.

Art.  39.

Die  Satzung  kann  einen  einheitlichen  Mindestbeitrag,  höchstens  eine  Mark  jährlich,

bestimmen.
Art.  40.

1  Die  Beiträge  nach  Art.  23  und  25  Abs.  I  hat  zu  zahlen,  wer  gesetzlich  zur  Grundsteuer
  für  die  Grundstücke  veranlagt  ist  oder  veranlagt  sein  würde,  wenn  die  Grundstücke
nicht  grundsteuerfrei  wären.

II  Zahlt  ein  anderer  als  der  Unternehmer  den  Beitrag,  so  hat  ihn  der  Unternehmer  zu
erstatten.

II!  Bei  Streit  über  die  Erstattung  entscheidet  das  Versicherungsamt,  in  dessen  Bezirk  der
Betrieb  des  Unternehmers  liegt.  Auf  Beschwerde  entscheidet  das  Oberversicherungsamt
endgültig.
        <pb n="1164" />
        Nr.  69.  1145

Art.  41.

Die  Beiträge  nach  Art.  25  Abs.  II,  die  Zuschläge  nach  Art.  27  und  die  Beiträge
nach  Art.  28,  29  hat  der  Unternehmer  zu  zahlen.

Art.  42.

Für  die  Verjährung  gelten  die  Art.  124,  125  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuch  entsprechend.
Art.  43.

Die  Beiträge  werden  mit  der  Grundsteuer  fällig  und  mit  ihr  erhoben.  Die  Einziehung
  erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  die  Einhebung  und  Beitreibung  von  Staatssteuern
  durch  die  hierzu  berufenen  Behörden.  Uneinziehbare  Beiträge  werden  nach  §  762
der  Reichsversicherungsordnung  behandelt.

Art.  44.

Die  Genossenschaft  hat  für  die  Einhebung  und  Beitreibung  der  Beiträge  sowie  für
die  Kassen=  und  Rechnungsführung  eine  angemessene  Vergütung  zu  leisten;  diese  wird  von
den  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  festgesetzt.

Art.  45.

1  Streitigkeiten  über  die  Pflicht  zur  Zahlung  oder  zum  Rückersatze  von  Beiträgen  entscheidet
  der  Genossenschaftsausschuß  (Art.  5  Nr.  4).  Auf  Beschwerde  entscheidet  das  Oberversicherungsamt.


I!  Ist  die  Frist  nach  Art.  34  Abs.  II,  35  unbenützt  verstrichen  oder  die  Beschwerde
endgültig  abgewiesen,  so  können  die  Grundlagen  der  Beitragsbemessung  bei  der  Einhebung
der  Beiträge  nach  Art.  43  nicht  mehr  angefochten  werden.

Art.  46.

ie  Satzung  kann  einen  anderen  Maßstab  für  die  Umlegung  der  Beiträge  bestimmen.
In  diesem  Falle  gelten  für  die  Aufbringung  der  Mittel,  für  die  Umlegung  und  Erhebung
der  Beiträge  sowie  für  Streitigkeiten  die  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung;  die
Satzung  hat  zu  regeln:
1.  das  Verfahren  beim  Abschätzen  und  Veranlagen,
2.  das  Verfahren  bei  Eröffnung  neuer  Betriebe,  bei  Betriebsänderungen  und  bei
Wechsel  der  Person  des  Unternehmers,
3.  die  Folgen  von  Betriebseinstellung  oder  von  Wechsel  der  Person  des  Unternehmers,

besonders  die  Sicherstellung  seiner  Beiträge,  wenn  er  den  Betrieb  einstellt,
191°
        <pb n="1165" />
        1146

4.  das  Verfahren  bei  Anmeldung  und  Ausscheiden  versicherter  Unternehmer  und  anderer,
nach  §  925  Nr.  2,  §  929  Nr.  1  der  Reichsversicherungsordnung  Versicherter
sowie  die  Höhe  und  Ermittlung  des  Jahresarbeitsverdienstes  der  Unternehmer,

5.  die  Bildung  des  Genossenschaftsausschusses  zur  Entscheidung  über  Einsprüche  nach
88§  1000,  1023.

U.  Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  in  diesem  Falle  mit  der  Genossenschaft  eine  andere
Art  der  Erhebung  der  Beiträge  zu  vereinbaren,  als  in  der  Reichsversicherungsordnung  bestimmt
  ist.

vollzug  des  Art.  47.

61038  2  »  ,
mich-mir  1  Für  die  Vertretung  der  Genossenschaft  bei  der  Unfalluntersuchung  gilt  §  1562,  für

sicherungs=  die  Anmeldung  des  Entschädigungsanspruchs  gelten  die  §§  1546,  1548,  1584,  1585  der
ordnung.  Reichsversicherungsordnung.
I1  Den  Strafvorschriften  der  Reichsversicherungsordnung  über  die  Verletzung  von  Betriebsgeheimnissen
  (8§  142  bis  144)  unterliegen  außer  den  technischen  Aufsichtsbeamten  und  den
besonderen  Sachverständigen  auch  die  in  Art.  18  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Beamten.

Zweiter  Abschnitt.
Anderung  des  Verggesetzes.

Art.  48.
Das  Berggesetz  in  der  Fassung  vom  13.  August  1910  (GVBl.  S.  815)  wird  dahin
geändert:
I.  Nach  Art.  228  wird  eingefügt:
Art.  228  a.

Auf  die  Werksbeamten,  die  der  Versicherungspflicht  nach  dem  Versicherungsgesetze
  für  Angestellte  unterliegen  oder  mit.  Anspruch  auf  Ruhegehalt  in  Betriebsverwaltungen
  des  Staates,  eines  Gemeindeverbandes  oder  einer  Gemeinde  angestellt
sind,  ist  im  Falle  des  Austritts  aus  dem  Knappschaftsverein  Art.  228  auch  dann
anzuwenden,  wenn  die  Werksbeamten  nicht  gleichzeitig  aus  dem  Betrieb  ausscheiden.

II.  In  Art.  234  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „von  dem  Oberbergamte“  die
Worte  „von  der  Berginspektion“.  «
III.  An  Stelle  des  Art.  235  treten  folgende  Vorschriften:

Art.  235.

8  405  der  Reichsversicherungsordnung  ist  entsprechend  anzuwenden  auf  die
Streitigkeiten  über  die  Zugehörigkeit  zum  Knappschaftsverein  und  über  die  Verpflich—
        <pb n="1166" />
        Nr.  69.

1147

tung,  Beiträge  zu  Knappschaftsvereinen  oder  ihren  besonderen  Krankenkassen  zu  leisten,
einzuzahlen  oder  zurückzuzahlen.  Das  gleiche  gilt  für  Streitigkeiten  über  die
Berechnung  und  Anrechnung  der  Beitragsteile  (Art.  233  Abs.  I).  Die  Vorschriften
  der  Reichsversicherungsordnung  über  das  Beschlußverfahren  und  in  88  1804,

1805  gelten  entsprechend.
Art.  235a.

Auf  die  Streitigkeiten  über  die  Leistungen  der  Knappschaftsvereine  und  ihrer
besonderen  Krankenkassen  nach  Art.  227  Abs.  I  Ziff.  1  bis  4  und  229  des
Berggesetzes  (Leistungen  der  knappschaftlichen  Krankenkassen)  sind  die  Vorschriften
des  6.  Buches  der  Reichsversicherungsordnung,  soweit  sie  sich  auf  die  Krankenversicherung
  beziehen,  entsprechend  anzuwenden.

Art.  235  b.

Bei  Streit  über  die  Leistungen  der  Knappschaftsvereine  nach  Art.  227
Abs.  I  Ziff.  5  bis  7  und  Art.  228  Abs.  IV  des  Berggesetzes  (Leistungen  der
knappschaftlichen  Pensionskassen)  entscheidet  auf  Antrag  in  erster  Instanz  das
Oberversicherungsamt  (Spruchkammer).  Für  das  Verfahren  gelten  die  Vorschriften
der  Reichsversicherungsordnung  über  das  Spruchverfahren  vor  dem  Versicherungsamt
  entsprechend,  soweit  die  8S  1681,  1684,  1686,  1691  nichts  anderes
vorschreiben.  Ferner  gelten  entsprechend  die  §§  1722  bis  1734,  1802,  1804,
1805  der  Reichsversicherungsordnung.

Gegen  die  Urteile  der  Spruchkammer  ist  binnen  einem  Monat  der  Rekurs
zum  Landesversicherungsamt  (Spruchsenat)  zulässig.  Der  Rekurs  ist  ausgeschlossen,
wenn  es  sich  lediglich  um  die  Kosten  des  Verfahrens  handelt.

Für  das  Verfahren  über  den  Rekurs  gelten  die  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung
  über  das  Spruchverfahren  vor  dem  Versicherungsamt  sowie
der  §  1681,  soweit  die  §§  1707,  1709  bis  1715,  1719  bis  1721  nichts
anderes  vorschreiben.  Die  §8  1656  bis  1659  der  Reichsversicherungsordnung
gelten  nicht.  Die  §§  1716  Abs.  I,  II,  1722  bis  1734,  1802,  1804,  1805
der  Reichsversicherungsordnung  finden  Anwendung.

Das  Landesversicherungsamt  entscheidet  endgültig.

Art.  235e.

Die  öffentlichen  Behörden  sind  verpflichtet,  den  im  Vollzuge  der  Art.  235
bis  235  b  an  sie  ergehenden  Ersuchen  der  Knappschaftsvorstände  und  Versicherungsbehörden
  zu  entsprechen,  insbesondere  vollstreckbare  Entscheidungen  zu  vollstrecken.
        <pb n="1167" />
        1148

Die  gleiche  Verpflichtung  obliegt  den  Organen  der  Knappschaftsvereine  gegeneinander
  und  gegenüber  den  Behörden  sowie  den  Trägern  der  reichsgesetzlichen
Versicherung.  §  117  der  Reichsversicherungsordnung  gilt  entsprechend.
In  den  Fällen  der  Art.  235  bis  235  b  gelten  die  8§  124  bis  136  der
Reichsversicherungsordnung  über  Fristen  und  Zustellungen  entsprechend.
IV.  In  Art.  249  werden  die  Worte  „dann  235“  gestrichen.

Dritter  Abschnitt.
Aichtsverhältnisse  der  öffentlichen  Angestellten.
Art.  49.

1  Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  den  in  Betrieben  oder  im  Dienste  des  Staates
Beschäftigten,  deren  Jahresdiensteinkommen  nicht  mehr  als  2500  “  beträgt,  für  den  Fall
der  Krankheit  auf  die  Dauer  der  Regelleistungen  der  Krankenkassen  einen  Barbezug  im
anderthalbfachen  Betrage  des  Krankengeldes  zuzusichern.

II  Auf  den  Bezug  wird  der  Betrag  angerechnet,  der  dem  Beschäftigten  für  die  gleiche  Zeit
als  Diensteinkommen,  Wartegeld,  Ruhegehalt  oder  Unterhaltsbeitrag  zukommt.

III  An  Stelle  der  Leistungen  in  Abs.  I  kann  Krankenhilfe  in  Höhe  und  Dauer  der  Regelleistungen
  der  Krankenkasse  gewährt  werden.  Die  Bezüge  nach  Abs.  II  werden  in  diesem
Falle  nur  auf  die  Barleistungen  angerechnet.

Art.  50.

1  Lehrer  an  öffentlichen  Volksschulen,  deren  jährliches  Diensteinkommen  nicht  mehr  als
2500  —X¾  beträgt,  erhalten  für  den  Fall  der  Krankheit  auf  die  Dauer  der  Regelleistungen
der  Krankenkassen  einen  Bezug  im  anderthalbfachen  Betrage  des  Krankengeldes.

I!  Auf  den  Bezug  nach  Abs.  I  werden  die  Geldbeträge  und  Naturalleistungen  angerechnet,
die  dem  Lehrer  für  die  gleiche  Zeit  als  Diensteinkommen,  Ruhegehalt  oder  Unterhaltsbeitrag
gewährt  werden.

III!  Bleibt  der  Geldwert  der  nach  Abs.  II  anzurechnenden  Bezüge  hinter  dem  nach  Absl.  1
zu  gewährenden  Bezuge  zurück,  so  ist  der  fehlende  Betrag  in  bar  zu  leisten.  Diese  Leistung  obliegt:
1.  solange  der  Lehrer  im  Bezuge  seines  Diensteinkommens  verbleibt,  der  zur  Aufbringung
  des  Schulbedarfs  verpflichteten  Gemeinde  oder  den  mehreren  ganz  oder
mit  Teilen  zum  Schulsprengel  vereinigten  Gemeinden;

2.  wenn  der  Lehrer  nach  Beginn  der  Krankheit  in  den  Ruhestand  versetzt  wird,  vom
Beginn  des  Ruhegehaltsbezugs  an  der  zur  Gewährung  des  Ruhegehalts  verpflichteten

  Kreisanstalt  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  Lehrpersonen;
        <pb n="1168" />
        Nr.  69.  1149

3.  wenn  der  Lehrer  nach  Beginn  der  Krankheit  unter  Gewährung  eines  Unterhalts—
beitrags  oder  ohne  solchen  entlassen  wird,  dem  Staate.

An  Stelle  des  Bezugs  nach  Abs.  I  kann  dem  Lehrer  Krankenhilfe  in  Höhe  und
Dauer  der  Regelleistungen  der  Krankenkasse  gewährt  werden.  Die  Bezüge  nach  Abs.  II
werden  in  diesem  Falle  nur  auf  die  Barleistungen  angerechnet.

Die  näheren  Vorschriften  zum  Vollzuge  der  Abs.  I  bis  IV  werden  von  den  zuständigen
  Staatsministerien  erlassen.  1

VI  Lehrer  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  die  Volksschullehrer,  Volksschullehrerinnen,  Schulverweser,
  Schulverweserinnen,  Hilfslehrer  und  Hilfslehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen.

VI.  Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  die  Vorschriften  der  Abs.  I  bis  IV  auf  das  Lehrpersonal
  an  Volksschulen,  die  von  den  Angehörigen  eines  Bekenntnisses  aus  eigenen  Mitteln
unterhalten  werden,  sowie  auf  seminaristisch  gebildete  Lehrkräfte  an  Schulen  von  Stiftungsoder
  Wohltätigkeitsanstalten  oder  anderen  gemeinnützigen  Unternehmungen  für  entsprechend
anwendbar  zu  erklären  und  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen  zu  erlassen.

Art.  51.

1  Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  Personen,  die  in  Betrieben  oder  im  Dienste
des  Staates  beschäftigt  sind,  zum  Zwecke  der  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach
dem  4.  Buche  der  Reichsversicherungsordnung  und  dem  Versicherungsgesetze  für  Angestellte
die  Leistungen  zuzusichern,  die  in  §  1234  Abs.  I  der  Reichsversicherungsordnung  und  in
§  9  des  Angestelltengesetzes  bezeichnet  sind.

II  Das  gleiche  gilt  für  die  an  öffentlichen  Volksschulen  Beschäftigten,  soweit  die  anderweite
  öffentliche  Fürsorge  nicht  ausreicht.

Art.  52.

Für  die  Ansprüche  nach  Art.  49  und  51  Abs.  I  steht  der  Rechtsweg  offen;  Art.  177
des  Beamtengesetzes  findet  entsprechende  Anwendung.  Streitigkeiten  über  Ansprüche  nach
Art.  50  und  51  Abs.  II  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften,  wie  die  in  Art.  10  des
Gesetzes  über  den  Verwaltungsgerichtshof  vom  8.  August  1878  bezeichneten  Streitigkeiten;
soweit  sich  die  Ansprüche  gegen  den  Staat  richten,  entscheidet  im  ersten  Rechtszuge  die  Kreisregierung,
  Kammer  des  Innern.

Art.  53.

Art.  206  des  Beamtengesetzes  erhält  folgende  Fassung:
1  Auf  die  weiblichen  Beamten  finden  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  mit  folgenden
Anderungen  Anwendung:
        <pb n="1169" />
        1150

1.  Auch  die  unehelichen  Kinder  erhalten  Sterbegehalt  (Art.  72).
2.  Das  Waisengeld  wird  jedem  ehelichen  oder  durch  nachgefolgte  Ehe  legitimierten
Kinde,  dessen  Vater  nicht  mehr  lebt,  und  jedem  unehelichen  Kinde  gewährt.
Es  beträgt  12  vom  Hundert  des  Ruhegehalts,  zu  dessen  Bezug  die  Mutter
berechtigt  gewesen  ist  oder  berechtigt  gewesen  sein  würde,  wenn  sie  am  Todestag
in  den  Ruhestand  getreten  wäre,  jedoch  mindestens  90  —.  Dieses  Waisengeld
wird  ehelichen  und  legitimierten  Kindern  auch  dann  gewährt,  wenn  der  Vater
noch  lebt,  jedoch  erwerbsunfähig  ist  und  die  Mutter  den  Lebensunterhalt  der
Familie  ganz  oder  überwiegend  aus  ihrem  Diensteinkommen  bestritten  hat  oder
wenn  sich  der  Vater  ohne  gesetzlichen  Grund  von  der  häuslichen  Gemeinschaft
ferngehalten  und  seiner  väterlichen  Unterhaltspflicht  entzogen  hat.  Die
Gewährung  des  Waisengeldes  beginnt  bei  ehelichen  und  legitimierten  Kindern
mit  Beginn  des  Monats,  in  dem  der  Vater  gestorben  oder  erwerbsunfähig
geworden  ist  oder  sich  ohne  gesetzlichen  Grund  von  der  häuslichen  Gemeinschaft
  entfernt  und  seiner  Unterhaltspflicht  entzogen  hat.  Die  Gewährung
beginnt  jedoch  keinesfalls  vor  dem  in  Art.  82  bestimmten  Zeitpunkte.

2  Bei  der  Berechnung  des  Waisengeldes  darf  als  Ruhegehalt  der  Mutter  kein
höherer  Betrag  als  75  vom  Hundert  ihres  pensionsfähigen  Diensteinkommens  (Art.  39
Abs.  2)  zugrunde  gelegt  werden.

3  Im  Falle  der  Verehelichung  nach  Versetzung  in  den  Ruhestand  kann  den  weiblichen
  Beamten  auf  ihren  Antrag  eine  einmalige  Abfindung  bis  zum  fünffachen  Betrage
des  Ruhegehalts  gewährt  werden.  Die  Ansprüche  der  Kinder  auf  Waisengeld  werden
hiervon  nicht  berührt.  Das  Waisengeld  wird  in  diesem  Falle  mit  Beginn  des  Monats
gewährt,  in  dem  die  Mutter  gestorben  ist.

Art.  54.

In  Buchst.  A  des  als  Anlage  I  dem  Beamtengesetze  beigefügten  Verzeichnisses  wird
als  Nr.  5  eingesetzt:  „die  Direktoren  der  Oberversicherungsämter“.

Art.  55.

Das  Staatsministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium
  der  Finanzen  die  Gehalte  der  Beamten  der  Schiedsgerichte,  die  in  den  Dienst
bei  den  Oberversicherungsämtern  übernommen  werden,  abweichend  von  den  Vorschriften  des
Beamtengesetzes  festzusetzen.
        <pb n="1170" />
        Nr.  69.  1151

Art.  56.

Auf  diese  Beamten  sind  entsprechend  anzuwenden:

1.  Art.  209  des  Beamtengesetzes  mit  der  Maßgabe,  daß  für  den  Eintritt  der  Unwiderruflichkeit
  des  Dienstverhältnisses  die  Zeit  angerechnet  wird,  die  sie  in  pragmatischer
  Diensteseigenschaft  oder  in  nichtpragmatischer  statusmäßiger  Diensteseigenschaft
  gemäß  den  Vorschriften  zurückgelegt  haben,  die  über  die  Dienstverhältnisse
der  nichtpragmatischen  Beamten  und  Bediensteten  der  Versicherungsanstalten  vor
dem  Inkrafttreten  des  Beamtengesetzes  gegolten  haben;

2.  Art.  211  Abs.  3,  4,  5  und  Art.  213,  214  des  Beamtengesetzes  mit  der  Maßgabe,  daß
als  die  seitherigen  Vorschriften  die  in  Ziff.  1  bezeichneten  Bestimmungen  zu  gelten  haben.

Art.  57.

Die  Gemeinden  und  die  Gemeindeverbände  sind  verpflichtet,  denjenigen  ihrer  Beamten,
die  nach  dem  Versicherungsgesetze  für  Angestellte  versicherungspflichtig  sind,  zum  Zwecke  der
Befreiung  von  dieser  Pflicht  die  Anwartschaft  zu  gewährleisten,  die  in  §  9  jenes  Gesetzes
bezeichnet  ist.  Die  Verpflichtung  besteht  nicht,  wenn  die  Gemeinde  oder  der  Gemeindeverband
  für  den  Beamten  Beiträge  zu  einer  Versicherungsunternehmung  entrichtet  oder  dem
Beamten  solche  Beiträge  ersetzt.  Das  Staatsministerium  des  Innern  kann  aus  wichtigen
Gründen  weitere  Ausnahmen  zulassen.

Vierter  Abschnitt.
Zuständigkiitsstreitigkeiten.
Art.  58.

Das  Gesetz  vom  18.  August  1879  über  die  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte
zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden  oder  dem  Verwaltungsgerichtshof  ist
auf  Zuständigkeitsstreitigkeiten  zwischen  den  Gerichten  und  den  Versicherungsbehörden  entsprechend
  anzuwenden.

Art.  59.

Das  erwähnte  Gesetz  über  Kompetenzkonflikte  wird  dahin  geändert:
I.  Art.  2  erhält  folgende  Fassung:

Der  Gerichtshof  besteht  aus  dem  Präsidenten  des  Obersten  Landesgerichts
als  Präsidenten,  einem  Senatspräsidenten  des  Obersten  Landesgerichts  als  Stellvertreter
  des  Präsidenten,  fünf  Räten  des  Obersten  Landesgerichts  oder  eines
Oberlandesgerichts,  fünf  Räten  des  Verwaltungsgerichtshofs  und  drei  hauptamtlichen

  Mitgliedern  des  Landesversicherungsamts.
192
        <pb n="1171" />
        1152

Der  Stellvertreter  des  Präsidenten  und  die  übrigen  Mitglieder  werden  vom
König  ernannt.

Der  Präsident,  sein  Stellvertreter  und  die  übrigen  Mitglieder  bekleiden  ihr
Amt  am  Gerichtshofe  für  die  Dauer  des  Amtes,  das  sie  zur  Zeit  ihrer  Berufung
bekleiden.  Eine  Enthebung  vom  Amte  kann  nur  unter  denselben  Voraussetzungen
wie  bei  den  Mitgliedern  des  Reichsgerichts  stattfinden.

II.  Art.  3  erhält  folgenden  Zusatz:

Bei  Streitigkeiten  zwischen  den  Gerichten  und  den  Versicherungsbehörden
treten  an  die  Stelle  von  zwei  dem  Verwaltungsgerichtshof  angehörenden  Mitgliedern
  zwei  dem  Landesversicherungsamt  entnommene  Mitglieder.

III.  Art.  4  Abs.  II  wird  gestrichen.
IV.  In  Art.  9  hat
a.  Abs.  1  zu  lauten:

Zur  Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes  sind  nur  die  Kreisregierungen
und  die  Zentralverwaltungsstellen,  in  Angelegenheiten  der  Reichsversicherung
auch  die  Oberversicherungsämter  und  das  Landesversicherungsamt  befugt.

b.  Als  Abs.  IV  wird  angefügt:

Erachtet  ein  Versicherungsamt  in  einer  bei  einem  Gericht  anhängigen
Sache  den  Rechtsweg  für  unzulässig,  so  legt  es  die  Akten  dem  Oberversicherungsamte
  vor.

V.  In  Art.  18  Abs.  VI  werden  die  Worte  „der  jüngste  Rat  des  Verwaltungsgerichtshofes“
  ersetzt  durch  die  Worte:  „das  jüngste  Mitglied  des  Verwaltungsgerichtshofs
  oder  des  Landesversicherungsamts“.

Art.  60.

Art.  13  Abs.  1  Ziff.  1  des  Gesetzes  über  den  Verwaltungsgerichtshof  vom  8.  August  1878
erhält  folgende  Fassung:
„auf  Rechtssachen,  die  vor  die  bürgerlichen  Gerichte,  die  Strafgerichte  oder  die
Versicherungsbehörden  gehören."

Art.  61.

Ist  die  Entscheidung  einer  Verwaltungsstreitsache  von  der  Entscheidung  einer  Versicherungsbehörde
  abhängig,  so  ist  das  Verfahren  vorbehaltlich  der  Erlassung  vorsorglicher  Anordnungen
  bis  zur  endgültigen  Entscheidung  der  Versicherungsbehörden  auszusetzen.  Die  Entscheidung
  der  Versicherungsbehörden  bindet.
        <pb n="1172" />
        Nr.  69.  1163

Fünfter  Abschnitt.
Hostige  Vorschriften.

Art.  62.  Ausschlut

In  kreisunmittelbaren  Städten  mit  mehr  als  15  000  Einwohnern  dürfen  neben  den  -un  kun  "
allgemeinen  Ortskrankenkassen  Landkrankenkassen  nicht  errichtet  werden.  kassen.

Art.  63.  Auderung  der

1  Die  Versicherungsträger  sind  von  der  Grund=  und  Haussteuer  sowie  vom  Gebühren-  reret

äquivalente  befreit.  Die  Befreiung  beschränkt  sich  auf  die  Grundstücke  und  Gebäude,  die  Gebührenunmittelbar
  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  dienen.  gesetzes
II  In  Art.  4  Ziff.  1  des  Kapitalrentensteuergesetzes  vom  14.  August  1910  treten  an
Stelle  der  Worte  „Art.  4  Abs.  I1  Ziff.  1,  2,  4“  die  Worte  „Art.  4  Abs.  I  Ziff.  1—6“.
III.  Art.  4  des  Kapitalrentensteuergesetzes  vom  14.  August  1910  erhält  folgenden  Abs.  II:
Ferner  findet  Art.  8  Ziff.  11,  12  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende
Anwendung.
Art.  64.
1  Für  Schuldbekenntnisse  und  Bestellungen  von  Hypotheken  zugunsten  von  Darlehen,
welche  die  Landesversicherungsanstalten  und  Sonderanstalten  zur  Beschaffung  oder  Verbesserung
von  Kleinwohnungen  der  minderbemittelten  Bevölkerung  an  gemeinnützige  Bauvereinigungen
gewähren,  werden  Gebühren  zur  Staatskasse  nicht  erhoben.  Das  gleiche  gilt  für  Rangänderungen
  zugunsten  der  zu  bestellenden  Hypotheken  dieser  Art  mit  Einschluß  der  Berichtigung
  der  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldbriefe,  für  die  Eintragung  und
Löschung  solcher  Hypotheken  und  deren  Umschreibung  auf  den  Eigentümer  des  belasteten
Grundstücks  sowie  für  Erklärungen,  welche  die  Aufhebung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder
Rentenschuld  zugunsten  der  zu  bestellenden  Hypotheken  der  bezeichneten  Art  betreffen.
I11  Als  gemeinnützig  gelten  nicht  Bauvereinigungen,  die  satzungsgemäß  die  Einzahlungen
der  Mitglieder  mit  mehr  als  4  vom  Hundert  verzinsen  oder  den  Mitgliedern  im  Falle  der
Auflösung  mehr  als  die  Einzahlungen  ausantworten.

Art.  65.

Art.  64  gilt  entsprechend  für  die  Herstellung  von  Wohngebäuden  zur  Ansiedelung  landwirtschaftlicher
  Arbeiter  (Art.  2  Abs.  III,  Art.  14  Abs.  II  des  Gesetzes  über  die  Landeskulturrentenanstalt
  in  der  Fassung  vom  24.  März  1908,  GVBl.  S.  235).

Art.  66.  übergaugs-Der
  erste  und  der  vierte  Abschnitt  dieses  Gesetzes  treten  am  1.  Januar  1913  in  Kraft.  vorschristen.
        <pb n="1173" />
        1154

Art.  67.

1  Art.  48  Ziff.  I  tritt  an  dem  Tage  in  Kraft,  an  dem  der  erste  Abschnitt  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte  vom  20.  Dezember  1911  in  Wirksamkeit  tritt.

n  Art.  48  Ziff.  II  bis  IV  treten  am  1.  Januar  1913  in  Kraft.  Ist  an  diesem  Tage
eine  Entscheidung  nach  den  bisherigen  Vorschriften  ergangen,  so  gelten  die  bisherigen  Vorschriften
  auch  für  das  weitere  Verfahren.

Art.  68.

Der  dritte  Abschnitt  dieses  Gesetzes  mit  Ausnahme  des  Art.  50  sowie  die  Art.  64,  65
treten  mit  der  Verkündigung  in  Kraft.  Art.  50  tritt  am  1.  Januar  1914  in  Kraft.

Art.  69.
Art.  63  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1913  in  Kraft.

Art.  70.

Die  folgenden  Landesgesetze  treten,  soweit  sie  noch  gelten,  vorbehaltlich  der  Art.  6,  85
bis  97  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung,  an  denjenigen  Tagen  außer
Kraft,  an  denen  die  in  Art.  5  des  genannten  Einführungsgesetzes  bezeichneten  Reichsgesetze
durch  die  entsprechenden  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung  ersetzt  werden:

1.  das  Gesetz  vom  26.  Mai  1892  über  die  Ausführung  des  Krankenversicherungsgesetzes.


2.  das  Gesetz  vom  17.  Dezember  1903  über  die  Ausführung  der  §§  42  und  45
des  Krankenversicherungsgesetzes,

3.  das  Gesetz  vom  5.  April  1888  über  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom
5.  Mai  1886  über  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirtschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen,

4.  das  Gesetz  vom  20.  Dezember  1901  über  das  Verwaltungsstreitverfahren  beim
Vollzuge  der  Unfallversicherungsgesetze,

5.  das  Gesetz  vom  15.  Dezember  1899  über  die  Ausführung  des  Invalidenversicherungsgesetzes.


Art.  71.

Die  Art.  12  und  21  des  Armengesetzes  (GVBl.  1899  S.  489)  treten  mit  Ende  des
Jahres  1913  außer  Kraft.
        <pb n="1174" />
        Nr.  69.  1155

Art.  72.

Solange  nicht  die  Vertreter  der  Versicherten  nach  8  1030  Abs.  II  der  Reichsversicherungsordnung
  gewählt  sind,  wird  der  in  Art.  14  Abs.  II  dieses  Gesetzes  bezeichnete  Vertreter
  der  Arbeiter  und  Dienstboten  durch  den  Vorstandsvorsitzenden  aus  jenen  Beisitzern  des
Schiedsgerichts  oder  des  Oberversicherungsamts  entnommen,  die  in  einem  der  Berufsgenossenschaft
  angehörenden  Betriebe  beschäftigt  sind.

Art.  73.

Das  Staatsministerium  des  Junern  kann,  soweit  erforderlich,  im  Benehmen  mit  den
anderen  beteiligten  Ministerien  noch  andere  UÜbergangsvorschriften  erlassen.  Diese  sind  im
Gesetz=  und  Verordnungsblatte  bekanntzumachen.

Gegeben  zu  Berchtesgaden,  den  2.  November  1912.

Luitpold,

Prinz  von  ##ay#er#,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Hreunig.  Frhr.  v.  Kreß.

J.  V.  J.  V.
Staatsrat  v.  Steiner.  Staatsrat  v.  Endres.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

193
        <pb n="1175" />
        <pb n="1176" />
        1157

useh=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  70.

München,  den  7.  November  1912.

Inhalt:

Kreisanlehengesetz  vom  2.  November  1912.  —  Abschied  vom  31.  Oktober  1912  über  die  Verhandlungen  des
Landrats  von  Mittelfranken  in  der  außerordentlichen  Tagung  vom  20.  September  1912  betreffend.  —  Urkunde
über  die  Prinzessin  Rupprecht-Stiftung  vom  5.  November  1912.  —  Bekanntmachung  vom  22.  Oktober  1912,

Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihung.


 

 

 

 

 

Kreisanlehengesetz.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Cuitpold,

Von  Gottes  Gunaden  Köntglicher  Prinz  von  Sanern,
Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Artikel  1.

Der  Kreisgemeinde  von  Mittelfranken  wird  die  Genehmigung  erteilt,  zur  Aufbringung
der  Mittel  für  die  Regulierung  der  Pegnitz  in  Nürnberg  ein  Anlehen  von  2·400,000“4
aufzunehmen.  Die  Tilgung  des  Anlehens  muß  längstens  am  31.  Dezember  1952

beendet  sein.
194
        <pb n="1177" />
        1158

Artikel  2.

Der  Kreisgemeinde  von  Mittelfranken  wird  die  Genehmigung  erteilt,  zur  Aufbringung
der  Mittel  für  ihre  Beteiligung  an  der  Gründung  der  Aktiengesellschaft  Fränkisches  Überlandwerk
  in  Nürnberg  ein  Anlehen  bis  zum  Höchstbetrage  von  6·500,000  —  aufzunehmen.
Die  Tilgung  des  Anlehens  hat  im  Jahre  1916  zu  beginnen  und  muß  längstens  am
31.  Dezember  1972  beendet  sein.

Gegeben  zu  Berchtesgaden,  den  2.  November  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen,  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  Frhr.  v.  Krew.
J.  V.  J.  V.

Staatsrat  v.  Steiner.  Staatsrat  v.  Endres.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

 

Nr.  7708f  43.
Abschied  über  die  Verhandlungen  des  Landrats  von  Mittelfranken  in  der  außerordentlichen
Tagung  vom  20.  September  1912  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.
Im  Namen  Seiner  Mogjestät  des  Känigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  allergnädigst  geruht,  die  Beschlüsse  des  Landrats  von  Mittelfranken  vom
20.  September  1912  mit  der  Maßgabe  zu  genehmigen,  daß  die  K.  Regierung  von  Mitttelfranken,
  Kammer  des  Innern,  angewiesen  wird,  zur  Vertretung  des  Aktienbesitzes  der  mittelfränkischen
  Kreisgemeinde  an  dem  Fränkischen  Uberlandwerk,  A.G.  in  Nürnberg,  den  jeweiligen
Vorsitzenden  des  ständigen  Landratsausschusses  und  bei  dessen  Verhinderung  den  von  diesem
Ausschuß  ernannten  Stellvertreter  zu  bevollmächtigen,  wogegen  dieser  verpflichtet  ist,  vor  der
Zustimmung  zu  Satzungsänderungen  der  Aktiengesellschaft  jeder  Art  die  Genehmigung  der
K.  Regierung  von  Mittelfranken,  Kammer  des  Innern,  einzuholen.

München,  den  31.  Oktober  1912.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhosen.
        <pb n="1178" />
        Nr.  70.  1159

Urkunde  über  die  „Prinzessin  Rupprecht-Stiftung“.
Im  Uamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Sayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  aus  Anlaß  Unseres  Namensfestes  bewogen,  zum  Andenken  an
Unsere  vielgeliebte,  leider  so  früh  dahingeschiedene  Enkelin  Prinzessin  Marie  Gabriele
mit  einem  Kapitale  von  25000  K  eine  Wohltätigkeitsstiftung  zu  Gunsten  des  Vereins
Säuglingsheim  München,  der  unter  dem  Protektorate  der  verewigten  Prinzessin  stand,  zu
errichten  und  verordnen  was  folgt:

§  1.
Die  Stiftung  führt  den  Namen:  „Prinzessin  Rupprecht-Stiftung“"  und
hat  ihren  Sitz  in  München.  82

Die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  steht  dem  Verwaltungsausschuß  des  Vereins
Säuglingsheim  München  E.  V.  unter  Aufsicht  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,
von  Oberbayern  zu.  8  3.

Die  Erträgnisse  des  Stiftungsvermögens  fließen  dem  genannten  Verein  zu  und  sind
zur  Erfüllung  des  satzungsgemäßen  Vereinszweckes  zu  verwenden.

84.
Das  Grundstockvermögen  der  Stiftung  ist  in  seinem  Bestande  zu  erhalten.  Etwaige

Verluste  sind  aus  den  Erträgnissen  zu  decken.
§  5.

Für  den  Fall  der  Auflösung  des  Vereins  Säuglingsheim  München  oder  einer  wesentlichen
  Anderung  seines  Zweckes  behalten  Wir  Uns  vor,  über  die  Verwaltung  der  Stiftung
und  über  die  Verwendung  der  Stiftungserträgnisse  zu  Gunsten  anderer  Einrichtungen  auf
dem  Gebiete  der  Säuglingsfürsorge  weitere  Bestimmung  zu  treffen.

Gegeben  zu  Berchtesgaden,  den  5.  November  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Gayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerfalrat  Metz.
        <pb n="1179" />
        1160

Nr.  32647.

Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  20.  Oktober  1912  anzuordnen
geruht,  daß  beginnend  vom  1.  November  1912

1.  die  Forstamtsassessorstelle  in  Zell,  Forstamts  Wolfratshausen,  aufgelöst  werde,

2.  eine  Försterstelle  in  Hohenschäftlarn,  Forstamts  Wolfratshausen,  zur

Errichtung  gelange,  und

3.  die  Forstamtsassessorstelle  beim  Forstamt  Aschaffenburg-Nord  aufgelöst  und
dafür  bei  diesem  Forstamt  eine  Forstassistentenstelle  errichtet  werde.

München,  den  22.  Oktober  1912.

v.  Preunig.

 

 

Hofdienst-Machricht.

Im  Namen  BSeiner  Majestät  des  K##nigs.7

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  28.  Oktober  1912  allergnädigst  bewogen
gefunden,  den  K.  Oberarzt  Dr.  Brands  seiner
Bitte  entsprechend  von  der  Funktion  eines
Arztes  im  unmittelbaren  ärztlichen  Dienste
bei  Seiner  Majestät  dem  Könige  vom  1.  November
  1912  an  zu  entheben  und  demselben
in  Anerkennung  seiner  mit  größter  Pflichttreue
  und  Eifer  geleisteten  Dienste  den  Verdienstorden
  vom  hl.  Michael  IV.  Klasse  zu  verleihen.

 

Ordens-Verleihung.

Im  Namen  HSeiner  Majestät  des  Kzunigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  8.  August  1912  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  dem  Königlichen
Kämmerer  und  Generalmajor  z.  D.  Ferdinand
Freiherrn  von  Leoprechting  in  Rücksicht
auf  seine  seit  50  Jahren  mit  Treue  und
Eifer  geleisteten  Dienste  das  Ehrenkreuz  des
Ludwigsordens  zu  verleihen.
        <pb n="1180" />
        1161

Geset  und  Verordnungs-Blatt

für  das

 

Königreich  Bayern.

Nr.  71.

München,  den  12.  November  1912.
*  Inhalt:

Gesetz  vom  5.  November  1912  über  den  Kriegszustand.  —  Bekanntmachung  vom  8.  November  1912  über
die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.  —  Hofdienst-Nachrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  438832.
Gesetz  über  den  Kriegszustand.

Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Zui#tpol!.

un  Gstts  Guahen  Zöniglicher  prim  von  Janern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  unter  Beobachtung  der  in  Tit.  X  8§  7

der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Formen  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:
195
        <pb n="1181" />
        1162

Art.  1.

Nach  Ausbruch  eines  Krieges  oder  bei  unmittelbar  drohender  Kriegsgefahr  kann  durch
Königliche  Verordnung  der  Kriegszustand  verhängt  werden.

Art.  2.

Die  Verhängung  des  Kriegszustandes  ist  in  den  davon  betroffenen  Orten  oder  Bezirken
öffentlich  zu  verkünden.

Die  Verkündung  soll  durch  öffentlichen  Anschlag  und  durch  Bekanntmachung  in  den
öffentlichen  Blättern  sowie  durch  öffentlichen  Ausruf  erfolgen,  dem,  soweit  möglich,  ein  durch
Trommelschlag  oder  Trompetenschall  gegebenes  Signal  vorangehen  soll.

Art.  3.

Die  in  den  §§  81,  88,  90,  307,  311,  312,  315,  322,  323,  324  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bedrohten  Verbrechen
werden  mit  dem  Tode  bestraft,  wenn  sie  in  einem  in  Kriegszustand  erklärten  Orte  oder
Bezirke  begangen  werden.

Art.  4.

Wer  in  einem  in  Kriegszustand  erklärten  Orte  oder  Bezirke-1.

  in  Beziehung  auf  Zahl,  Marschrichtung  oder  angebliche  Siege  der  Feinde  wissentlich
  falsche  Gerüchte  ausstreut  oder  verbreitet,  die  geeignet  sind,  die  Zivil=  oder
Militärbehörden  hinsichtlich  ihrer  Maßregeln  irre  zu  führen,

2.  eine  bei  der  Verhängung  des  Kriegszustandes  oder  während  desselben  von  dem
zuständigen  obersten  Militärbefehlshaber  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit
erlassene  Vorschrift  übertritt  oder  zur  Ubertretung  auffordert  oder  anreizt,

3.  zum  Hochverrat,  Landesverrat  oder  zur  Brandstiftung  oder  zu  einem  sonstigen
in  Art.  3  bezeichneten  Verbrechen  oder  zum  Widerstande  gegen  die  Staatsgewalt
oder  zu  einem  in  den  §§  1  und  3  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1893  gegen  den
Verrat  militärischer  Geheimnisse  vorgesehenen  Verbrechen  auffordert  oder  anreizt,

4.  eine  Person  des  Soldatenstandes  zu  einer  strafbaren  Handlung  gegen  die  Pflichten
der  militärischen  Unterordnung,  zur  Verletzung  einer  Dienstpflicht  bei  Ausführung
einer  besonderen  Dienstverrichtung  oder  zu  einer  sonstigen  Handlung  gegen  die
militärische  Ordnung  auffordert  oder  anreizt,

wird,  wenn  nicht  die  Gesetze  eine  schwerere  Strafe  androhen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem
Jahre  bestraft.
        <pb n="1182" />
        Nr.  71.

1163

Art.  5.

Bei  der  Verhängung  des  Kriegszustandes  oder  während  desselben  kann  durch  Königliche
  Verordnung  das  Standrecht  angeordnet  werden.
Auf  die  Kundmachung  der  Verordnung  findet  Art.  2  Anwendung.

Art.  6.

Das  für  den  Kriegszustand  angeordnete  Standrecht  (standrechtliches  Gericht)  ist  zuständig:

1.
2.
3.

S

7.

8.

für  das  Verbrechen  des  Hochverrats  und  des  Landesverrats,

für  das  Verbrechen  und  das  Vergehen  des  Widerstands  gegen  die  Staatsgewalt,
für  das  Verbrechen  und  das  Vergehen  wider  die  öffentliche  Ordnung  in  den
Fällen  der  88  124,  125,  127,  130,  141  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich,

für  das  Verbrechen  des  Mords,  des  Raubes  und  der  Erpressung,

für  die  gemeingefährlichen  Verbrechen  und  Vergehen  in  den  Fällen  der  88  306
bis  308,  311  bis  313,  315,  317,  318a,  321  bis  324,  329  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich,

für  die  in  den  §§  1  bis  5  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1893  gegen  den  Verrat
militärischer  Geheimnisse  vorgesehenen  Verbrechen  und  Vergehen,

für  die  nach  Art.  6  des  Ausführungsgesetzes  vom  18.  August  1879  zur  Reichs-Strafprozeßordnung
  strafbaren  Handlungen,

für  die  nach  Art.  4  dieses  Gesetzes  strafbaren  Handlungen,

wenn  die  Tat  nach  der  Verkündung  der  Verhängung  des  Kriegszustands  begangen  oder
fortgesetzt  worden  ist.

Art.  7.

Auf  das  für  den  Kriegszustand  angeordnete  Standrecht  finden  die  Vorschriften  des
Art.  442  Nr.  1,  2  und  der  Art.  445,  446,  449  bis  455  des  Strafgesetzbuchs  von  1813
mit  folgender  Maßgabe  entsprechende  Anwendung:

1.

Im  Falle  des  Art.  453  Abs.  1  entscheidet  das  Gericht  auch  über  die  von  dem
Angeschuldigten  verwirkte  Strafe;  die  Vorschriften  des  §  198  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Verhandlung  ist  mündlich  und  öffentlich.  Die  Offentlichkeit  kann  vom
Gericht  durch  einen  öffentlich  zu  verkündenden  Beschluß  ausgeschlossen  werden,
wenn  sie  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Ordnung  besorgen  läßt.  Die  Verkündung
  des  Urteils  erfolgt  in  jedem  Fall  öffentlich.

Der  Angeschuldigte  kann  sich  in  der  Verhandlung  des  Beistandes  eines  Verteidigers
  bedienen.
        <pb n="1183" />
        1164

Die  Verteidigung  ist  notwendig:

a)  wenn  der  Angeschuldigte  taub  oder  stumm  ist  oder  das  sechzehnte  Lebensjahr
noch  nicht  vollendet  hat,
b)  wenn  eine  mit  dem  Tode,  mit  Zuchthaus  oder  mit  Festungshaft  oder

Gefängnis  von  mehr  als  einem  Jahre  bedrohte  Tat  den  Gegenstand  der

Verhandlung  bildet.

In  den  Fällen  des  Abs.  2  wird  dem  Angeschuldigten,  der  einen  Verteidiger
  nicht  gewählt  hat,  ein  solcher  von  dem  Vorsitzenden,  womöglich  aus  den
rechtskundigen  Personen  des  Ortes,  bestellt.

Dem  verhafteten  Angeschuldigten  ist  mündlicher  Verkehr  mit  dem  Verteidiger
  gestattet.

4.  Auch  gegen  Urteile,  die  nicht  auf  Todesstrafe  lauten,  findet  ein  Rechtsmittel
nicht  statt.
5.  Die  Todesstrafe  wird  vierundzwanzig  Stunden  nach  der  Verkündung  des  Urteils
vollstreckt.
Art.  8.

Die  Zahl,  die  Sitze  und  die  Bezirke  der  für  den  Kriegszustand  einzusetzenden  standrechtlichen
  Gerichte  bestimmt,  soweit  hierüber  die  das  Standrecht  anordnende  Königliche  Verordnung
  nichts  vorsieht,  der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  im  Benehmen  mit  dem  obersten
Militärbefehlshaber  des  Bezirks.

Die  den  Zivilpersonen  zu  entnehmenden  Mitglieder  der  standrechtlichen  Gerichte  werden
von  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts,  die  militärischen  Mitglieder  werden  vom  obersten
Militärbefehlshaber  des  Bezirks  ernannt.

Art.  9.

Die  Aufhebung  des  Kriegszustandes  erfolgt  durch  Königliche  Verordnung  und  ist  durch
öffentliche  Blätter  bekannt  zu  machen.  Gleiches  gilt  von  der  Aufhebung  des  Standrechts.

Art.  10.

Das  Standrecht  erlischt  mit  der  Aufhebung  des  Kriegszustands,  wenn  es  nicht  schon
früher  aufgehoben  worden  ist.

Nach  Beendigung  des  Standrechts  sind  die  bei  standrechtlichen  Gerichten  erwachsenen
Verhandlungen  an  die  Staatsanwaltschaften  bei  den  ordentlichen  Gerichten  abzugeben.

In  den  noch  anhängigen  Strafsachen  ist  das  ordentliche  Verfahren  einzuleiten.  Das
Gleiche  hat  in  den  Strafsachen  zu  geschehen,  in  denen  ein  noch  nicht  vollstrecktes  Todesurteil
  erlassen  worden  ist.  Dabei  sind  die  allgemeinen  Strafgesetze,  in  den  Fällen  des
        <pb n="1184" />
        Nr.  71.  1165

Art.  4  aber  und,  wenn  das  Standrecht  vor  der  Aufhebung  des  Kriegszustandes  aufgehoben
wird,  bis  zur  Aufhebung  des  Kriegszustandes  auch  in  den  Fällen  des  Art.  3  die  Strafbestimmungen

  dieses  Gesetzes  anzuwenden.

Art.  11.

Die  Militärstrafgerichtsbarkeit  wird  durch  die  Anordnung  des  Standrechts  nicht  berührt.
Die  Art.  3  und  4  finden  auch  auf  Militärpersonen  Anwendung.

Art.  12.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  erläßt  im  Einverständnisse  mit  den  übrigen  beteiligten
  Ministerien  die  erforderlichen  Vollzugsvorschriften.

Gegeben  zu  Berchtesgaden,  den  5.  November  1912.

Luitpold,

Prim  von  #ayern,
des  Königreichs  Bayern  Berweser.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Bremig.  Frhr.  v.  Kreß.

J.  V.  J.  V.
Staatsrat  v.  Steiner.  Staatsrat  v.  Endres.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

 

Nr.  4135  81.
Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.
Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Da  in  dem  schweizerischen  Kanton  Aargau  die  Maul=  und  Klauenseuche  neuerdings
ausgebrochen  ist,  wird  das  im  Abs.  2  der  Bekanntmachung  vom  25.  September  1908
(GVl.  S.  909)  verfügte  Verbot  der  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Rindern  und  Ziegen
mit  sofortiger  Wirksamkeit  auf  den  Kanton  Aargau  wieder  ausgedehnt.  Die  Bekanntmachung
vom  2.  Juli  1912  (GVBl.  S.  671)  wird  aufgehoben.

München,  den  8.  November  1912.
J.  A.

Ministerialrat  v.  Hraun.
196
        <pb n="1185" />
        1166
hofdiens  Machrichten.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
Allerhöchstihrem  Leibarzt  dem  K.  Hofstabsarzt
und  Medizinalrat  Dr.  Wilhelm  von  Kastner
und  dem  Leibarzt  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Prinzen  Ludwig,  K.  Hofstabsarzt  und
Medizinalrat  Dr.  Gustav  von  Hößlin  den
Titel  und  Rang  von  K.  Obermedizinalräten
zu  verleihen.

 

Ubertragung  der  Würde  eines
Ceremoniars  des  K.  St.  Elisabethen-Ordens.


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Kzuigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  1.  November  1912  allergnädigst
  bewogen  gefunden,  der  von  Ihrer
Königlichen  Hoheit  der  Prinzessin  Maria
Theresia  von  Bayern  vollzogenen  Ubertragung
der  Würde  eines  Ceremoniars  des  K.  St.  Elisabethen-Ordens
  an  den  nunmehrigen  Stiftsprobst
  von  St.  Cajetan,  K.  Geistl.  Rat  und
Päpstlichen  Hausprälaten  Joseph  Ritter
von  Hecher,  die  Allerhöchste  Genehmigung
zu  erteilen.
        <pb n="1186" />
        1167

useh-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  72.

München,  den  19.  November  1912.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  4.  November  1912  über  die  Anderung  der  Landwehrbezirkseinteilung.  —  Bekannt-=machung
  vom  7  November  1912,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  13.  November  1912  der  Lehranstalten,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

 

—.l  —

–.  —

 

 

 

 

St  Md  J.  Nr.  333  a/15.
Kr  M.  Nr.  24921.

 

Bekanntmachung  über  die  Anderung  der  Landwehrbezirkseinteilung.
fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fK.  Kriegsministerium.

Mit  Wirksamkeit  vom  1.  Oktober  1912  ab  sind  in  München  und  in  Nürnberg
Landwehr-Inspektionen  errichtet  worden.

Die  Landwehr-Inspektion  München  ist  der  1.  Division,  die  Landwehr-Inspektion  Nürnberg
  der  5.  Diorision  unterstellt  worden.

Die  Landwehr-Inspektionen  übernehmen  für  ihre  Bezirke  in  sämtlichen  Ersatzangelegenheiten
  und  in  den  Angelegenheiten  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes  und  der  Bezirkskommandos
  die  Dienstobliegenheiten  einer  Infanterie-Brigade.

197
        <pb n="1187" />
        1168

Die  nunmehrige  Landwehrbezirkseinteilung  des  I.  und  III.  Armeekorps  ist  nachstehend

abgedruckt.

Die  Berichtigung  der  Anlage  1  der  Wehrordnung  bleibt  vorbehalten.
In  der  Landwehrbezirkseinteilung  des  II.  Armeekorps  tritt  keine  Anderung  ein.

München,  den  4.  November  1912.

Frhr.  v.  Krew.

J.  A.

Ministerialdirektor  Henle.

Landwehrbezirkseinteilung  des  I.  und  III.  Armeekorps
vom  1.  Oktober  1912  ab.

 

 

 

 

 

 

Armee--  JInfanterie-  Z  Verwaltungskorps
  Brigade  usw.  Landwehrbeziree  (Aushebungs.)  Bezirke
J.  München  I  München
(Landwehr-  II  München
Inspektion)  Landshut
Weilheim
1.  Rosenheim
2.  Wasserburg
Passau
3.  Augsburg
Kempten
4.  Dillingen
Mindelheim  Bei  den  Verwaltungs=  (Aushebungs-)
.  Bezirken  —  Anlage  1  der  Wehr-III.
  Rürnberg  Nürnberg  enung  —  tene  Anderu  en  ¾
(Landwehr-  Erlangen  g  9
Inspektion)  Ansbach
Weiden
9.  Amberg
10.  Bayreuth
—  —  Hof
11.U  Ingolstadt
DHarunzenhausen
12.  Regensburg
Straubing

 

 

Deggendorf
        <pb n="1188" />
        Nr.  72.  1169

Nr.  7029a  10.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
##-Staatsministerium  des  Innern.

Der  Pfälzischen  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  wurde  die  Genehmigung
erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den
Inhaber  lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  .  eingeteilte
Schuldverschreibungen  in  den  Verkehr  zu  bringen:

2:  000  000  &amp;amp;  4%  ige,  vom  Tage  der  Ausgabe  in  längstens  50  Jahren  im  Wege  der

Kündigung  mit  mindestens  dreimonatlicher  Frist  oder  durch  freihändigen  Rückkauf  einzulösende
Kommunalobligationen.

München,  den  7.  November  1912.

J.  A.

Oberregierungsrat  v.  Grundherr.

 

 

St  Md  J.  Nr.  329a  19.
Kr  Min.  Nr.  25711.

 

Bekanntmachung  der  Lehranstalten,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  4.  Kriegsministerium.

Gemäß  §  90  Ziff.  3  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  wird  nachstehend
aus  dem  Anhange  zu  Nr.  43/1912  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  das  Gesamtverzeichnis
  der  Lehranstalten  zur  Kenntnis  gebracht,  die  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

München,  den  13.  November  1912.

J.  A.
Frhr.  v.  Kreß.  Ministerialrat  Hrand.
197“
        <pb n="1189" />
        1170

Abdruck.

Gesamtverzeichnis
derjenigen  Lehranstalten,  welche  gemäß  §  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

—  —  ——  —4

Wemerkung.

Die  mit  “  bezeichneten  Anstalten  gymnasialen  oder  realgymnasialen  Charakters  sind  befugt,
Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  dem  Unterricht  im  Griechischen  beziehungsweise  Englischen
befreiten  Schülern  auszustellen,  wenn  diese  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterrichte
regelmäßig  teilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda  ein  Zeugnis  über
genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

Aber  sicht.

 

Gffentliche  Lehranflalten.  Seite  Seite
Gymnasien  (A.  a)..  .  .  .  ..  1170  Realschulen  (C.e)  1187
Realgymnasien  (A.  b).  .  ..11780ffentlicheLehrerseminare(O.d).  1193
Oberrealschulen  (A.c)  ..  1181  Andere  öffentliche  Lehranstalten  (C.e)  .  11896
Progymnasien  (B.  a)  ..  1184  Privat-Keyranstallen:
Realprogymnasien  (B.b)  .1184  a)  Lehrerseminrter  ..  1197
Realschulen  (B.c)g  .  .1184  b)  Andere  Privat-Lehranstalten  .1197
Progymnasien  (C.  a)  1185  TLKehranstalten  in  den  Schutzgebieten  1199
Realprogymnasien  (C.  bh,  .  .1186teytaaflalttuimsusland.....  ..1199

Offentliche  Lehranstalten.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse,
d.  h.  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  Untersekunda  (nach  weit  verbreiteter  Bezeichnung)
bei  Vollanstalten,  zur  Darlegung  der  Befähigung  genügt.

a.  Gymnasien.

I.  Königreich  Preußen.  Arnsberg,
Aachen:  Kaiser  Karls-Gymnasium,  Aschersleben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Kaiser
  Wilhelms-Gymnasium,  schule),
Allenstein,  Attendorn,
Altona:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgym=  Aurich,
nasium),  Barmen,
Andernach,  Bartenstein,

Anklam,  Bedburg:  Ritter-Akademie,
        <pb n="1190" />
        Nr.  72.

Belgard,

Berlin:  Askanisches  Gymnasium,
Französisches  Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Friedrich-Werdersches  Gymnasium,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Humboldts-Gymnasium,
Joachimthalsches  Gymnasium,
Gymnasium  zum  grauen  Kloster,
Köllnisches  Gymnasium,
Königstädtisches  Gymnasium,
Leibniz-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,
Luisen-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Gymnasium,
Sophien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Beuthen  i.  Oberschlesien,

Bielefeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Bocholt,

Bochum,
Bonn:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Boppard,
*  Borbeck,
Bottrop  Reg.  Bez.  Münster,)
Brandenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Ritter-Akademie,
Braunsberg,
Breslau:  Elisabeth-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Gymnasium  zum  heiligen  Geist  (verbunden
  mit  Realgymnasium),
Johannes-Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,
Magdalenen--Gymnasium,
Matthias-Gymnasium,
Brieg,
Brilon,
Bromberg,
Brühl,
Buer  i.  Westfalen:  'Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
*Bunzlau,

Burg  i.  d.  Provinz  Sachsen,

—

 

 

1171
Burgsteinfurt,
Cassel:  Friedrichs-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Celle,
Charlottenburg:  Kaiser  Friedrich-Schule  (mit
Reaschule),
Kaiserin  Augusta-Gymnasium,
Mommsen-Gymnasium,
*  Clausthal,
Cleve,
Coblenz,

Cöln:  Gymnasium  an  der  Apostelnkirche,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Dreikönigsgymnasium,  ·
Städtisches  Gymnasium  in  der  Kreuzgasse
  (verbunden  mit  Realgymnasium),
Schiller-Gymnasium,
Coesfeld,
Cöslin,
Cottbus,
Crefeld,
Culm,
Cüstrin,
Dahlem  bei  Berlin:  Arndt-Gymnasium,
Danzig:  Königliches  Gymnasium,
Städtsches  Gymnasium
mit  Realprogymnasium),

(verbunden

Demmin,

*  Deutsch  Cylau,

Deutsch  Krone,  .

Deutsch  Wilmersdorf  bei  Berlin:  Bismarck-Gymnasium,


Dillenburg,

*  Dorsten,
Dortmund:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium,
Dramburg,
*  Duderstadt,
Düren,
Düsseldorf:  Hohenzollern-Gymnasium,
Prinz  Georg-Gymnasium  i.  E.,)
Städtisches  Gymnasium,  (verbunden
  mit  Realgymnasium),
Duisburg,
Eberswalde,
Eisleben,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1912.
        <pb n="1191" />
        1172

Elberfeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real—
progymnasium),

Elbing,

Emden,

Emmerich,

Erfurt,

Eschwege:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Eschweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Essen:  Königliches  Gymnasium,  ·
*Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Realprogymnasium),
Euskirchen,
Flensburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real--«
  gymnasium),

Frankenstein,
Frankfurt  a.  Main:  haiser  Friedrichs-Gymnaium),


Goethe-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,

Frankfurt  a.  d.  Oder,  6

Fraustadt,

Freienwalde  a.  d.  Oder,

Friedeberg  i.  d  Neumark,

 

Friedenau,
Fürstenwalde,
Fulda,
Gartz  a.  d.  Oder,
Glatz,
*Gelsenkirchen,
Gleiwitz,  #
Glogau:  Evangelisches  Gymnasium,
Katholisches  Gymnasium,  6
'  Glückstadta
Gnesen,
Görlitz,
Göttingen,  «
Goslar:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Graudenz,
Greifenberg  i.  Pommern,
Greifswald:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
  #
Groß  Lichterfelde:  Schiller-Gymnasium,  (verbunden
  mit  Realgymnasium),
Groß-Strelitz,  I

 

1  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin

*  Husum,

Guben:  Gymnasium  l(verbunden  mit  Real--schule),


Gütersloh,
Gumbinnen:  Friedrichsschule  (verbunden  mit
Realschule),
Hadamar,  .
»Hadersleben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Hagen  i.  Westfalen:  Gymnasium  (verbunden

Halbersade  mit  Realgymnasium),
alberstadt,

Halle  a.  d.  Saale:  Lateinische  Hauptschule  der
Franckeschen  Siftungen,
Städtisches  Gymnasium,
Hameln:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

*  Hamm,

anau,

Han#g6  Goethe-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Leibnizschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),



Ratsgymnasium  (vormals  Lyzeum),

Heiligenstadt,

*  Herford,

Hersfeld,

Hildesheim:  Gymnasium  Andreanum,
Gymnasium  Josephinum,

Hirschberg,

Höchst  a.  Main:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Höxter,

Hohensalza,

Homburg  v.  d.  Höhe:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),

Jauer,
Ilfeld:  Klosterschule,
Insterburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Jülich,
Kalk,
Kattowitz,
Kempen  i.  Posen:  Prinz  Heinrich-Gymnasium,
  )
Kempen  i.  d.  Rheinprovinz,
Kiel,

Königsberg  i.  d.  Neumark,

1012.
        <pb n="1192" />
        Nr.  72.

Königsbergi.  Ostpreußen:  Altstädtisches  Gymna—
sium,
Friedrichs-Kollegium,
Kneiphöfisches  Gymnasium,

Wilhelms-Gymnasium,

Königshütte,
Kolberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),
  1

Konitz,  z
Kreuzburg  i.  Oberschlesien,  ·
Kreuznach,

Krotoschin:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Landsberg  a.  d.  Warthe:  Gymnasium  (verbunden

mit  Realschule),

*Lauenburg  i.  Pommern,

Lauban,

Leer:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Leobschütz,

Liegnitz:  'Gymnasium  Johanneum,
Stadtisches  Gymnasium,

Limburg  a.  d.  Lahn:  Gymnasium  (verbunden  mit

Realprogymnasium).,
Linden  bei  Hannover,
*Lingen,
Linz,
*issa,
Lötzen,
Luckau,
Lüneburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real—
gymnasium),
*Wyck,
Magdeburg:  Pädagogium  des  Klosters  U.  L.
Frauen,
Dom-Gymmnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,
Marburg,
Marienburg  i.  Westpreußen,
Marienwerder,
Mayen,
*Meldorf,
*Memel,
Meppen,
Merseburg:  Dom-Gymnasium,
Meseritz,

Minden:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


1173

*  Mörs,

Montabaur,

Mühlhausen  i.  Thüringen,

Mülheim  a.  Rhein,

Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),

München-Gladbach,

*Münden,

Münster  i.  Westfalen:  Paulinisches  Gymnasium,
Schiller-Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium,
(verbunden  mit  Realgymnasium),

Münstereifel.
Myslowitz,
Nakel,
Naumburg  a.  d.  Saale:  Dom-Gymnasium,
Neisse,

Neuhaldensleben,
Neumünster:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

*Neuruppin,
Neuß,

Neustadt  i.  Oberschlesien,
Neustadt  i.  Westpreußen,

Neustettin,
Neuwied:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

*  Norden,
Nordhausen  a.  Harz,
*  Northeim,
Oberlahnstein:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Ols,
Ohlau,
Oppeln,
Osnabrück:  Carolinum,
Rats-Gymnasium,
Osterode  i.  Ostpreußen,
Ostrowo,
Paderborn,
Patschkau,
Pforta:  Landesschule,
Pleß,
*  Plön,

Posen:  Auguste  Viktoria-Gymnasium,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Marien-Gymnasium,

Potsdam,
        <pb n="1193" />
        1174

*  Prenzlau,1)

Preußisch-Stargard,

Prüm,

Putbus:  Pädagogium,

Priz,

Quedlinburg,

Rastenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


 

Ratibor,
MRatzeburg,
*  Rawitsch,
Recklinghausen,
Rendsburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Rheinbach,  5
Rheine,
Rheydt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Rinteln,
Rössel,
Rogasen,
Roßleben:  Klosterschule,
Saarbrücken,
Saarlouis,
Sagan,
Salzwedel,
Sangerhausen,
St.  Wendel,
Schleswig:  Domschule  (verbunden  mit  Realschule),

Schleusingen,
Schneidemühl:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Schöneberg:  Prinz  Heinrichs-Gymnasium,
Hohenzollernschule  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Schrimm,
Schwedt  a.  d.  Oder,
'Schweidnitz,
*Schwetz,
Siegburg,
Sigmaringen,
*  Seest,
Solingen:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Sorau,
Spandan,

 

*Stade,
Stargard  i.  Pommern,
*Steele,

Steglitz,

Stendal,

Stettin:  König  Wilhelms-Gymnasium,
Marienstifts-Gymnasium,
Stadt-Gymnasium,

*  Stolberg  i.  d.  Rheinprovinz,

Stolp:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),



Stralsund,

Strasburg  i.  Westpreußen,

Strehlen,

Thorn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Tilsit,
Torgau,
Traben-Trarbach,
Treptow  a.  d.  Rega,
Trier:  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium  (verbunden
mit  Realgymnasium),

Verden,

WViersen,

Waldenburg,

Wandsbeck:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Warburg,

Warendorf,

*Wattenscheid,

Weilburg,

Wenigerode,

Wesel:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
*Wetzlar,

Wiesbaden,

*  Wilhelmshaven,

Wipperfürth,

Wittenberg:  Melanchthon-Gymnasium,
Wittstock,

*Wohlau,!)

Wongrowitz,

Zaborze:  Königin  Luise-Gymnasium,
Zeitz:  Stiftsgymnasium,

Zehlendorf,

Züllichau:  Pädagogium.

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  der  erweiterten  Bercchtigung  für  den  Ostertermin  1912.
2  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1912.
        <pb n="1194" />
        Nr.  72.

II.  Königreich  Bayern.
Amberg,
Ansbach,
Aschaffenburg,
Augsburg:  Gymnasium  bei  St.  Anna,

Gymnasium  bei  St.  Stephan,

Bamberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Bayreuth,

Burghausen,

Dillingen,

Eichstätt,

Erlangen,

Ettal  i.  E.,

Freising,

Fürth,

Günzburg,

Hof,

Ingolstadt,

Kaiserslautern,

Kempten,

Landau,

Landshut,

Lohr,

Ludwigshafen  a.  Rhein,

Metten,

München:  Ludwigs-Gymnasium,
Luitpold-Gymnasium,
Maximilians-Gymnasium,
Theresien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Wittelsbacher-Gymnasium,

Münnerstadt,

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Nürnberg:  Altes  Gymnasium,

Neues  Gymnasium,

Passau,

Pirmasens,

Regensburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Rosenheim,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Weiden,

 

 

 

1175

Würzburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.
Bautzen,
Chemnitz,
Dresden:  Königliches  Gymnasium,
Kreuzschule,
Vitzthumsches  Gymnasium,
Wettiner  Gymnasium,
König  Georg-Gymnasium  (verbunden
mit  Realgymnasium),
Freiberg,
Grimma:  Fürsten=  und  Landesschule,
Leipzig:  König  Albert-Gymnasium,
Königin  Karola-Gymnasium,
Nikolaischule,
Thomasschule,
Meißen:  Fürsten=  und  Landesschule,
Plauen  i.  Vogtland,
Schneeberg,
Wurzen,
Zittau,
Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.

Blaubeuren:  Evangelisch-theologisches  Seminar,

Cannstatt:  'Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Ehingen:'Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

WEllwangen,

*Eßlingen,  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),
  )

*Hall  (Realgymnasium  i.  E.),  X)

Heilbronn,

*Cudwigsburg,

Maulbronn:  Evangelisch-theologisches  Seminar,

*'  Ravensburg,

*Reutlingen,

Rottweil,

Schöntal:  Evangelisch-theologisches  Seminar,

Stuttgart:  Eberhard  Ludwigs-Gymnasium,

Karls-Gymnasium,

Tühbingen,

Ulm,

Urach:  Evangelisch-theologisches  Seminar.

IX)  Das  Realprogymnasium  ist  im  Ausbau  zu  einem  Realgymnasium  begriffen.
IDie  Umwandlung  in  ein  Rcalgymnasium  mit  griechischem  Ersatzunterricht  ist  am  Schlusse  des  Schuljahrs

  1911/12  bis  zur  Unterprima  gediehen,  so  daß  im  Jahre  1913  das  Gymnasium  das  Reifezeugnis  für  die
Hochschule  zum  letztenmal  erteilen  kann.  198
9
        <pb n="1195" />
        1176

V.  Großherzogtum  Baden.  3  VIII.  Großherzogtum  Sachsen.
Beuenk#  Eisenach,
Donaueschingen,  .  Denak
Durlach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-  «

progymnasium),  —.

Freiburg:  Vehtogamom..  IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.

Friedrichs-Gymnasium,  Friedland,
Heidelberg,  Neubrandenburg:  'Gymnasium  (verbunden  mit
Karlsruhe:  Gymnasium,  Realschule),

Goetheschule,  Gymnasialabteilung  Neustrelitz.
(verbunden  mit  Realgymnasium),

Konstauz,  X.  Großherzogtum  Oldenburg.
Wan  Gymnasium  (verbunden  mit  Real=  Birkenfeld,
·  ·  Eutin
progymnasium),  ¾  .  ..
Mannheim:  Karl  Friedrichs-Gymnasium,  VoerznMarien-Gymnastum,
Offenburg,  Fechta.  g,

Pforzheim:  Reuchlin-Gymnasium,
Rastatt:  Ludwig  Wilhelm-Gymnasium,

Tauberbischofsheim,  XI.  Herzogtnin  Brauuschweig.
Wertheim.  Blankenburg,  »  ·  «

VI.  Großherzogtum  Hessen.  i  Braunschweig:  Gpurasiun  Martino-Cathari-Bensheim,
  Wilhelm--Gymnasium,
Büdingen:  Wolfgang  Ernst-Gymnasium,  Helmstedt,

Neues  Gymnasium,  Wolfenbüttel.

Darmstadt:  Ludwig  Georgs-Gymnasium,  Holzminden,
Friedberg:  Augustinerschule  (Gymnasium  und
#

Realschule),  -  ·..
Gießen:  Landgraf  Ludwigs-Gymnasium,  XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Laubach:  Gymnasium  Fridericianum,  Hildburghausen:  Gymnasium  Georgianum,
Mainz:  Altes  Gymnasium:)  Meiningen:  Gymnasium  Bernhardinum.
Neues  Gymnasium,  )  *ie
Offenbach  a.  Main,  XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Worms.  Altenburg:  Friedrichs-Gymnasium,

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.  Eisenberg:  Christians-Gymnasium.

Doberan:  Gymnasium  Friderico-Francisceuim,  XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Güstrow:  Domschule,  G  bund  Coburg:  Gymnasium  Casimirianum,
Parchim  Friedrich  Franz-Gymnasium  verbunden  Gotha:  Gymnasium  Ernestinum  (verbunden  mit

mit  Realprogymnasium),  1

 

Rostock:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgym-  Realgymnasium).
nasium),  —--Schwerin:
  Gymnasium  Fridericianum,  XV.  Herzogtum  Anhalt.
Waren,  .  Ballenstedt:  Städtisches  Wolterstorff=  Gymna-Wismar:
  Große  Stadtschule  (verbunden  mit  sium  (verbunden  mit  Realschule
Realschule).  und  Alumnat),

1)  Das  vormalige  Herbst-Gymnasium  ist  Ostern  1912  in  ein  Oster  Gymnasium  umgewandelt  worden  und
hat  den  Namen  Altes  Gymnasium  erhalten.
        <pb n="1196" />
        Nr.  72.

Bernburg:  Karls-Gymnasium,

Cöthen:  Ludwigs-Gymnasium,

Dessau:  Friedrichs-Gymnasium,

Zerbst:  Gymnasium  Francisceum  (verbunden
mit  Realprogymnasium).

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt,
Sondershausen:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule).

XVII.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Rudolstadt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium).


XVIII.  Fürstentum  Waldeck.
Corbach.

XIX.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

XX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.

Gera,
"Schleiz.

XXI.  Fürsteutum  Schaumburg-Lippe.

Bückeburg:  Gymnasium  Adolphinum  (verbunden
mit  Realgymnasium  und  Lehrerseminar).


XXII.  Fürstentum  Lippe.

Detmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden
mit  Realschule),
Lemgo.

XXIII.  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.

Lübeck:  Katharineum  (verbunden  mit  Realgymnasium).


—  —–#.  —

 

 

1177

XXIV.  Freie  Hausestadt  Bremen.

Bremen:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Bremerhaven.

XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Bergedorf:  Gymnasialabteilung  der  Hansaschule
(verbunden  mit  Realschule),
Cuxhaven:  Gymnasialabteilung  der  höheren
Staatsschule  (verbunden  mit  Realschule),

Hamburg:  Gelehrtenschule  des  Johanneums,
Wilhelm-Gymnasium.

XXVI.  Elsaß-Lothringen.

Altkirch,
Bitsch:  Bischöfliches  Gymnasium  St.  Augustin,
Buchsweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),

Colmar:  Lyzeum,
Diedenhofen:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),

*  Gebweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real--abteilung),

Hagenau:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),
  #
Metz:  Lyzeum  (verbunden  mit  Realgymnasialabteilung),

Montigny  bei  Metz:  Bischöfliches  Gymnasium
(Knabenseminar),

*Mülhausen  i.  Elsaß,
Saarburg,
Saargemünd:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),


Schlettstadt,
Straßburg  i.  Elsaß:  Lyzeum  (verbunden  mit  Realgymnasialabteilung),

Bischöfliches  Gymnasium  bei
St.  Stephan,
Protestantisches  Gymnasium,

Weißenburg,

Zabern,

Zillisheim:  Bischöfliches  Gymnasium.
1987
        <pb n="1197" />
        1178

b.  Realgymnasten.

I.  Königreich  Preußen.
Aachen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Altena,
Altona:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium
  Christianeum),

Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Barmen,
Berlin:  Andreas  =  Realgymnasium  (Andreasschule),

Dorotheenstädtisches  Realgymnasium,
Falk-Realgymnasium,
Friedrichs-Realgymnasium,
Kaiser  Wilhelm.  Realgymnasium,
Königstädtisches  Realgymnasium,
Luisenstädtisches  Realgymnasium,
Sophien-Realgymnasium,
Bielefeld:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Bonn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Städtischem
  Gymnasium),
Boxhagen-Rummelsburg:  Jahn-Realgymnasium,)

Brandenburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Breslau:  Realgymnasium  zum  heiligen  Geist
(verbunden  mit  Gymnasium),
Realgymnasium  am  Zwinger,
Bromberg,
Cassel,
Charlottenburg:  Schiller-Realgymnasium,
Herderschule  (verbunden  mit
Realschule),
Coblenz:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Cöln:  Realgymnasium  in  der  Kreuzgasse  verbunden

  mit  Städtischem  Gymnasium),
Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Cöln-Nippes,
Crefeld,
Danzig:  Johannisschule,
Danzig-Langfuhr.
Deutsch  Wilmersdorf  bei  Berlin:  Goetheschule
(verbunden  mit  Oberrealschule),

Dillingen,u1)

Dirschaut)

Dortmund,

Düren,

Düsseldorf:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Städtischem  Gymnasium),

Realgymnasium  an  der  Rethelstraße

(verbunden  mit  Realschule),

Duisburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Duisburg-Ruhrort,
Eilenburg,
Einbeck,

Elberfeld:  Königliches  Realgymnasium,
Städtisches  Realgymnasium,
Erfurt,
Essen,
Flensburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Frankfurt  a.  Main:  Musterschule,
Wohler-Realgymnasium,
Frankfurt  a.  d.  Oder,
Friedrichshagen  bei  Berlin,
Geestemünde  (verbunden  mit  Realschule),
Gelsenkirchen,
Görlitz,
Goldap,
Goslar:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Groß  Lichterfelde:  Haupt-Kadettenanstalt,
Schiller-Realgymnasium
(verbunden  mit  Gymnasium),
Grünberg,
Grunewald  bei  Berlin,  «
Hagen  i.  Westfalen:  Realgymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium),
Halberstadt,
Hamborn,#
Hannover:  Bismarckschule  (verbunden  mit  Realschule).1

Leibnizschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Realgymnasium,
Harburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Hechingen,)

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1912.  ·
2  Mit  rückwirkender  Geltung  für  die  im  Juli  1912  abgehaltene  Reifeprüfung.
        <pb n="1198" />
        Nr.  72.

Hildesheim:  Andreas-Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
Hörde,l)

Insterburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Iserlohn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Itzehoe:  Kaiser  Karl-Schule  (verbunden  mit
Realschule),

Kiel,

Königsberg  i.  Ostpreußen:  Städtisches  Realgymnasium,


Kolberg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Landeshut,
Langenberg,
Langensalza,

i

Leer:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),



Lennep:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Linden  bei  Hannover:  Humboldtschule  (verbunden
mit  Realschule),
Lippstadt:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Lüdenscheid:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Lüneburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Magdeburg:  Realgymnasium,
Bismarckschule,
Mülheim  a.  d.  Ruhr  (verbunden  mit  Gymnasium),#)

Münster  i.  Westfalen:  Städtisches  Realgymnasium
  (verbunden

mit  Gymnasium),
Nauen,
Naumburg  a.  d.  Saale:  Realgymnasium  (verbunden

  mit  Realschule),

Neisse,

Neukölln:  Kaiser  Friedrich-Realgymnasium,

Neunkirchen,

Nienburg  a.  d.  Weser,#)

Nordhausen  a.  Harz,

Oberhausen:  Realgymnasium  (verbunden  mit
«  Realschule),

Ohligs-Wald:  Realgymnasium  (verbunden  mit

Realschule),1)

 

 

1179

Osnabrück:  Realgymnasium  (verbunden
Realschule),

Osterode  i.  Hannover,

Pankow  bei  Berlin,

Papenburg,

Pasewalk,

Perleberg,

Potsdam,

Quakenbrück,

Rathenow:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


mit

Ratibor,
Reichenbach  i.  Schlesien:  König  Wilhelmsschule,
Remscheid:  ——e  (verbunden  mit  Realule),

Rendsburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Schöneberg  bei  Berlin:  Leimolt-Realgymna.
ium,
Werner  Siemens-Real-Gymnasium,

Hoherngollernschule
(verbunden  mit  Gymnasium),1)

Schwelm:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Siegen,
Spremberg,
Steglitz,
Stettin:  Friedrich  Wilhelmsschule,
Schiller-Realgymnasium,
Stralsund,
Striegau,
Swinemünde:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Tarnowitz,
Thorn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Tilsit,

Trier:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Kaiser
Wilhelms-Gymnasium),

ülzen,

Unna:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Real-=schule),


Velbert:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Völklingen,

Wanne,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1912.
        <pb n="1199" />
        1180

Wiesbaden:  Königliches  Realgymnasium,
Städtisches  Realgymnasium  (ver—
bunden  mit  Realschule),
Witten:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Real—-—

schule),
Zoppot.

II.  Königreich  Bayern.

Augsburg,

München:  Realgymnasium,
Kadettenkorps,

Nürnberg,

Würzburg.

III.  Königreich  Sachsen.

Annaberg,
Blasewitz,
Borna,
Chemnitz,
Döbeln:  Realgymnasium  (verbunden  mit  höherer
Landwirtschaftsschule),
Dresden:  Annenschule,
Dreikönigsschule,
Realgymnasium  (verbunden  mit  König
Georg-Gymnasium),
Kadettenkorps,
Freiberg,
Glauchau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Leipzig:  Petrischule,
Schillerrealgymnasium,
Meißen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Pirna:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Plauen  i.  Vogtland,

Zittau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  höherer
Handelsabteilung),

Zwickau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).



IV.  Königreich  Württemberg.

Cannstatt:
Gymnasium),

Gmünd:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Real-  1

schule,
Göppingen:
Oberrealschule),

 

 

 

Realgymnasium  (verbunden  mit

Realgymnasium  (verbunden  mit

Hall:  Realgymnasium  mit  griechischem  Ersatzunterricht
  (in  der  Umwandelung  aus
dem  Gymnasium  begriffen),

Heilbronn:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Oberrealschule),
Stuttgart,
Ulm:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule).


V.  Großherzogtum  Baden.
Baden:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


Ettenheim,
Freiburg:  Realgymnasium  i.  E.  (verbunden  mit
Oberrealschule),1)
Karlsruhe:  Goetheschule  (verbunden  mit  Gymnasialabteilung),

Humboldtschule,

Mannheim:  Realgymnasium,
Lessingschule  (verbunden  mit  Realschule),


Villingen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


Weinheim:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).


VI.  Großherzogtum  Hessen.
Darmstadt,
Gießen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Mainz.

VII.  Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.

Bützow,

Güstrow:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Ludwigslust,

Malchin,

Rostock:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Schwerin.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.
Apolda:  Reform-Realgymnasium  i.  E.  (verbunden
  mit  Realschule  svormals
W.  und  L.  Zimmermanns  Realschule.,
  «
Eisenach,
Weimar.

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1912.
        <pb n="1200" />
        Nr.  72.

IX.  Herzogtum  Braunschweig.
Braunschweig.

X.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

Meiningen,
Saalfeld.

XI.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.  6

Altenburg:  Ernst-Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule).  6

XII.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha

Gotha:  Realgymnasium  des  Gymnasium  Ernestinum.
  I

XIII.  Herzogtum  Anhalt.
Bernburg:  Karls-Realgymnasium.

XIV.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.

Gera:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Real-=  1
schule).

1181

XV.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.

Bückeburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium  und  Lehrerseminar).

XVI.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Lübeck:  Realgymnasium  des  Katharineums,
Realgymnasium  des  Johanneums.

XVII.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Bremen:  Realgymnasium  —  in  Klasse  I  noch
Oberrealschule  —,
Vegesack.

XVIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Hamburg:  Heinrich  Hertz-Realgymnasium  i.  E.,
Realgymnasium  des  Johannenms.

XIX.  Elsaß-Lothringen.
Metz:  Realgymnasialabteilung  des  Lyzeums,
Straßburg  i.  Elsaß:  Realgymnasialabteilung
des  Lyzeums.

e.  Oberrealschulen.

I.  Königreich  Preußen.  6
Aa#chen:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
  ·
Allenstein,
Altona:  Oberrealschule  (mit  wahlfreiem  Unterricht
  in  der  Handelswissenschaft),
Barmen-Wupperfeld,  I
Berlin:  Friedrichs-Werdersche  Oberrealschule,
Luisenstädtische  Oberrealschule,
Königstädtische  Oberrealschule,  i
Beuthen  i.  Oberschlesien,
Bielefeld,
Bitterfeld,
Bochum,
Breslau,  l
Cassel:  I.  Oberrealschule,  6
II.  Oberrealschule,
Charlottenburg:  Leibniz-Oberrealschule,
Siemens-Oberrealschule,
Cöln:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
  ;
Crefeld,

Danzig:  Oberrealschule  St.  Petri  und  Pauli,

Delitzsch,

Deutsch  Wilmersdorfbei  Berlin:  Goetheschule  (verbunden
  mit  Realgymnasium),1)


Dortmund,

Düsseldorf,

Duisburg,

Eisleben,

Elberseld,

Elbing,

Erfurt,

Essen:  Humboldt-Oberrealschule,

Krupp-Oberrealschule,1
Flensburg:  Oberrealschule  (mit  wahlfreiem  Unterricht
  in  der  Handelswissenschaft
—  verbunden  mit  Landwirtschaftsschule
  —),
Frankfurt  a.  Main:  Klinger-Oberrealschule,
Sachsenhäuser-Oberrealschule,


Freiburg  i.  Schlesien,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1912.
        <pb n="1201" />
        1182

Fulda,
Gelsenkirchen,
Gleiwitz,
Görlitz,!.)
Göttingen,
Graudenz,
Gronau,)
Groß  Lichterfelde,
Gummersbach,
Hagen  i.  Westfalen,
Halberstadt,
Halle  a.  d.  Saale:  Oberrealschule,  #
Oberrealschule  bei  den  i
Franckeschen  Stiftungen,  E
Hameln:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


 

 

Hamm,
Hanau,
Hannover:  Oberrealschule  am  Clevertore,
Oberrealschule  an  der  Lutherkirche,
Heide,  Provinz  Schleswig-Holstein,
Herne  i.  Westfalen,))
Hirschberg  i.  Schlesien,
Kattowitz,
Kiel:  Oberrealschule  1,
Oberrealschule  II,
Königsberg  i.  Ostpreußen:  Burgschule,  »
Löbenicht'sche  Oberrealschule,
  i

Lehe  i.  Hannover,
Liegnitz:  Wilhelmsschule,
Magdeburg:  Guericke-Schule,
Marburg:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Minden:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
  1
Mühlhausen  i.  Thüringen,
München-Gladbach,

Neukölln,
Neumünster:  Oberrealschule  (verbunden  mit
Gymnasium),

Oldesloe,#)

Pankow,

Posen:  Berger-Oberrealschule,

Potsdam,

Quedlinburg,

Rheydt:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
  i

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin

Saarbrücken,

Schmalkalden,

Schöneberg:  Hohenzollernschule,

Sonderburg,

Stargard  i.  Pommern,

Steglitz,

Stolp:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Suhl,

Weißenfels:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Wiesbaden:  Oberrealschule  am  Zietenring,
Wilhelmshaven,
Zeitz.
II.  Königreich  Bayern.

Augsburg:  Kreis-Oberrealschule,
Bayreuth:  Kreis-Oberrealschule,
Kaiserslautern:  Kreis-Oberrealschule,
Ludwigshafen  a.  Rhein:  Oberrealschule,
München:  Luitpold-Kreis-Oberrealschule,
Nürnberg:  Kreis-Oberrealschule,
Passau:  Kreis-  Oberrealschule,
Regensburg:  Kreis-Oberrealschule,
Würzburg:  Kreis-Oberrealschule.

III.  Königreich  Sachsen.

Bautzen,

Chemnitz,

Dresden-Johannstadt,

Leipzig:  Oberrealschule  (verbunden
I.  Realschule),

mit  der

Meerane.

IV.  Königreich  Württemberg.

Cannstatt,

Eßlingen,

Göppingen:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Hall,

Heilbronn:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Ludwigsburg,

Ravensburg,

Reutlingen,

Stuttgart:  Friedrich  Eugens-Realschule,

Wilhelms-Realschule,

1912.
        <pb n="1202" />
        Nr.  72.

Tübingen,
Ulm:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).


V.  Großherzogtum  Baden.

Baden:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Freiburg:  Oberrealschule,

 

Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium

  i.  E.),

Heidelberg,

Karlsruhe,

Konstanz,

Mannheim:  Oberrealschule  (verbunden  mit
Handelsmittelschule),

Pforzheim,

Villingen:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).



VI.  Großherzogtum  Hessen.:)

Alsfeld,

Darmstadt:  Liebigs--Oberrealschule,
Ludwigs-Oberrealschule,

Gießen:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Heppenheim,

Mainz,

Offenbach  a.  Main:  Oberrealschule  am  Stadthaus,


Oberrealschule  am  Friedrichsplatz,


Worms.

VII.  Großherzogtum  Sachsen.
Jena.?)

VIII  Großherzogtum  Oldenburg.

Oberstein-Idar,)
Oldenburg.

 

 

 

1183

IX.  Herzogtum  Braunschweig.
Braunschweig.

X.  Herzogtum  Meiningen.
Sonneberg.:)

XI.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  Oberrealschule  (Ernestinum).

XII  Herzogtum  Anhalt.
Dessau:  Friedrichs-Oberrealschule.

XIII.  Freie  Hausestadt  Bremen.
Bremen:  Oberrealschule.

XIV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Hamburg:  Oberrealschule  in  Eimsbüttel,
Oberrealschule  in  St  Georg,
Oberrealschule  vor  dem  Holstentore,
Oberrealschule  auf  der  Uhlenhorst.

XV  Elsaß-Lothringen.

Colmar,

Forbach,

Metz,

Mülhausen  i.  Elsaß:  Oberrealschule  mit  Maschinenbauabteilung,



Straßburg  i.  Elsaß:  Oberrealschule  (beim  Kaiserpalast),

  "6
Oberrealschule  (bei  St.  Johann).



1,  Solche  Schüler,  welche  zu  ihrem  kinftigen  Berufe  des  auf  einer  besonderen  Prüfung  beruhenden  Ausweises
  der  Reife  für  die  Obersekunda  einer  neunstufigen  Lehranstalt  bedürfen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung
  zu  unterziehen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.

)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1912.

199
        <pb n="1203" />
        1184

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse,
d.  h.  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  obersten  Klasse  bei  siebenstusigen  Nichtvollanstalten,
  zur  Darlegung  der  Befähigung  nötig  ist.

a.  Progymnasten.

Großherzogtum  Hessen.!)  Dieieburg:  Progymnasialabteilung  der  höheren
Alzey:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),  Bürgerschule  (verbunden  mit  Real-Bingen:
  Progymnasium  (verbunden  mit  Real.  schule).

schule),  l

b.  Realprogymnasten.

I.  Königreich  Württemberg.  Ettlingen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

1
:  '  it  Real-  Realschule),
Aalen:  Nealhrospmnafium  (verbunden  mit  Real  rra•h.  Rebkagstuireennn  Cerbunden  mit
Böblingen,  #  Gymnasium),
Caln,  HMosbach,  1
Eßlingen:  Realprogymnasium:)  (verbunden  mit  Waldshut:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),  Realschule).
Geislingen,
Heidenheim:  küegennassum  (verbunden  mit  II.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelit.

Kirchheim  u/T.:  Realprogymnasium  (verbunden  Schönberg:  Realschule.
mit  Realschule),

Nürtingen.  IV.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
II.  Großherzogtum  Baden.  Frankenhausen,
Durlach:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Rudolstadt:  Realprogymnasium  (dem  Gymnasium
Gymnasium),  angeschlossen).
c.  Bealschulsen.
I.  Königreich  Württemberg.  II.  Großherzogtum  Baden.
Aalen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogym-  Bruchsal,
nasium),  Ettlingen:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Biberach:
  Realschule  (verbunden  mit  Progym-  progymnasium),
nasium),  Karlsruhe,
Heidenheim:  Realschule  (verbunden  mit  Real=  Mannheim:  Lessingschule,  Realschule  (verbunden
progymnasium),  mit  Realgymnasium),
Kirchheim  u/T.:  Realschule  (verbunden  mit  Real=  Oberkirch,
progymnasium),  Offenburg,
Rottweil.  Schopfheim,

1)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschluß  der  Untersekunda  oder
vor  Absolvierung  der  Obersekunda  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein  zum  einjährig-freiwilligen
Dienste  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen,  für  welche  die  Kesüche
Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.  Nach  einer  neueren  Bestimmung  mit  rückwirkender  Geltung
für  den  Ostertermin  1903  können  auch  Nichtschüler  diese  Prüfung  ablegen.

2)  Im  Ausbau  zu  einem  Realgymnasium  begriffen.
        <pb n="1204" />
        Nr.  72.  1185

Singen:  Realschule  (verbunden  mit  Realpro-  Gernsheim,
gymnasium),  Groß  Umstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Land-Meinheim:
  Realschule  (verbunden  mit  Real-  wirtschaftsschule),
gymnasium).  Michelstadt,.
Nauheim-Bad:  Ernst  Ludwig-Schule  (höhere
III.  Großherzogtum  Hessen.))  Oppenhei  Bürgerschule),
enheim,
Alzey:  Realschule  (verbunden  mit  Progymna—  Winpfen  am  Berg.
»  sium),
Bingen:  han  verbunden  mit  Progym-  IV.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
Butzbach,  Neustrelitz.
Dieburg:  Realschulabteilung  der  höheren  Bürgerfinn
  (verbunden  mit  Progymna-  V.  Freie  Hansestadt  Bremen.)

Friedberg:  Realschule  (verbunden  mit  Gym=  Buremen:  Realschule  in  der  Altstadt,
nasium),  1  Realschule  beim  Doventore.

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  gestehen  der  Reifeprüfung  (Schlußprüfung)  zur
Darlegung  der  Befähigung  gefordert  wird.

a.  Progymnasien.

1.  Königreich  Preußen.  Malmedy,
„Ahrweiler  „MNeumark  i.  Westpreußen,
Berent,  Oynhausen.  .
»Verg.  Gladbach,  Rreußisch  Friebland,
Betzdorf-Kirchen,  gi  tho  "„
Danzig-Langfuhr:  von  Conradi'’sche  Erziehungs-  Rub  *
anstalt  (verbunden  mit  Real-  -Schlaue
schule,  (Schwerte
Deutsch  Wilmersdorf,)  Tremessen,
--  Werden  a.  d.  Ruhr,
Geldern,  Werl  (Reg.-Bez.  Arnsberg).
1  .
kgsgkslsgfow  «  II.  Königreich  Bayern.
*Hattingen,  Dinkelsbühl,
Herne  i.  Westfalen,  Donauwörth,
*Hofgeismar,  Dürkheim,
Königsberg  i.  Ostpreußen,  Edenkoben,
Kosel  i.  Oberschlesien,  Forchheim,
Löbau  i.  Westpreußen,  Frankenthal,
*Lünen  (Reg.-Bez.  Arnsberg),  Germersheim,

 

1)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschluß  des  sechsten  Jahrganges
oder  vor  Absolvierung  des  siebenten  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein  zum  einjährigfreiwilligen
  Dienste  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen,  für  welche  die
bezügliche  Prüfungsordnung  maßgebend  ist.

2)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1912.

199
        <pb n="1205" />
        1186

—  —  —  —  —  —  —  —

Grünstadt,  Windsheim,

ammelburg,  Wiunsiedel.

ersbruck,
8  III.  Königreich  Württemberg.
Kirchheimbolanden,  Biberach:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Kitzingen,
  schule),
Kusel,  Korntal:  Gemeinde-Lateinschule,  Progymna=Memmingen,
  .  sium  (verbunden  mit  Realschule),
Miltenberg,  Mergentheim,
Neustadt  a.  d.  Aisch,  Obringen,
Nördlingen,  HReedlingen,
Oettingen,  HRottenburg.
Pasing,

Rothenburg  o.  d.  Tauber,
St.  Ingbert,

Schäftlarn,

Schwabach,

Traunstein,

Uffenheim,

Weißenburg  i.  B.
Windsbach,

IV.  Herzogtum  Braunschweig.

Gandersheim:  Progymnasium  (nebst
abteilung),
Bad  Harzburg:  Städtisches  Progymnasium.

Real-V.

  Elsaß-Lothringen.
Oberehnheim.

b.  Realprogymnasten.

I.  Königreich  Preußen.

Alfeld  a.  d.  Leine,
Altenessen,

Biebrich:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Realschule),
Biedenkopf,

Blankenese:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Realschule,#)
Briesen  i  Westpreußen,
Bünde  i.  Westfalen,
Cöln-Lindenthalt)
Crossen,

Danzig:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  dem
Städuschen  Gymnasium),v7)
Elberfeld:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),
Elmshorn:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Ems:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Essen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


 

l
l
i

Forst  i.  d.  Lausitz:  Realprogymnasium  (verbunden
"  mit  Realschule),1)
Friedenau:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Realschule),#)

Gevelsberg:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),,

Goch,

Gollnow,

Jüterbog:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Kamen,

Katernberg,.!)

Königs  Wusterhausen,!)

Kulmsee,

Lankwizz,

Lichtenberg  bei  Berlin:  Realprogymnasium  (verbunden
  mit  Realschule),))

Limburg  a.  d.  Lahn:  Realprogymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),


Löwenberg,  -
Luckenwalde:  Friedrichsschule  (verbunden  mit
Realschule),

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1912.
        <pb n="1206" />
        Nr.  72.

Lübben,

Lüben,

Marburg:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Oberrealschule),

Merzia,

Mertmann:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Mülheim  a.  Rh.:  Realprogymnasium  (verbunden

mit  Realschule),

Neuwied:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Nowawes,)

Oberlahnstein:  Realprogymnasium  (verbunden

mit  Gymnasium),
Oberschöneweide,
Opladen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule)  .))
Peine:  —n  (verbunden  mit  Realchule),

Reinickendorf:  Realprogymnasium  (verbunden

mit  Realschule),
Schwiebus,

Sprottau,
Sterkrade,
Sulzbach  a.  d.  Saar,

Urdingen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Realschule),

Weißenfels:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Oberrealschule),)

Wolgast,

Wollin,

Wriezen.

II.  Königreich  Sachsen.

Chemnitz:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),7)

 

1187

Großenhain:  Realproaymnasium  (verbunden
mit  Realschule),

Radebeul:  Realgymnasium  i.  E.  (verbunden

mit  Realschulklassen)  in  der  Lößnitz,



Reichenbach:  Realgymnasium  i.  E.,  (verbunden
mit  Realschule),

Riesa:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Waldheim.

III.  Großherzogtum  Baden.

»Buchen,
Singen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule).


IV.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Grabow,
Parchim:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium).
V.  Herzogtum  Anhalt.
Zerbst:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium).

VI.  Fürstentum  Waldeck.
Arolsen:  Das  Realprogymnasium  ist  i.  d.  E.
zu  einem  Realgymnasium  begriffen.
VII.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Stadthagen.

c.  Realschulen.

I.  Königreich  Preußen.

Altona:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Apenrade,

Arnswalde,

Aschersleben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Barmen,
Berlin:  Bertram-Realschule,
Herder-Realschule,

 

 

Berlin:  Körner-Realschule,
Jahn-Realschule,
Fünfte  Realschule,
Sechste  Realschule,
Siebente  Realschule,
Achte  Realschule,
Neunte  Realschule,
Zehnte  Realschule,
Elfte  Realschule,
Zwölfte  Realschule,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1912.
        <pb n="1207" />
        1188

Berlin:  Dreizehnte  Realschule,
Vierzehnte  Realschule,
Biebrich:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Blankenese:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Bonn,#

Breslau:  Erste  evangelische  Realschule,
Zweite  evangelische  Realschule,
Katholische  Realschule,

Bromberg,

Buer  i.  Westfalen:  Realschule  (verbunden  mit

Gymnasium),

Buxtehude,

Calbe  a.  d.  Saale,

Cammin,

Celle,

Charlottenburg:  Herderschule  (verbunden  mit

Realgymnasium),
Kaiser  Friedrich-Schule  (nebst
Gymnasium),
Realschule,')

Coblenz:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Cöln:  Realschule,

Handelsrealschule,

Cöpenick:  Körnerschule  (mit  progymnasialen
Nebenabteilungen  in  den  drei
unteren  Klassen),

Cottbus,

Trefeld,

Culm,

Danzig-Langfuhr:  von  Conradi'sche  Erziehungsanstalt
  (verbunden  mit  Progymnasium),


Deutsch  Wilmersdorf  bei  Berlin,)
Diez,
Dortmund,
Dülken,

Düsseldorf:  Realschule  an  der  Scharnhorststraße,

Realschule  an  der  Rethelstraße  (verbunden
  mit  Realgymnasium),

Duisburg-Meiderich:  Realschule  (verbunden  mit

Realgymnasium),

Eberswalde,
Eckernförde,
Elberfeld,

Elmshorn:  Realschule  (verbunden  mit  Reealprogymnasium),


Emden:  Kaiser  Friedrichs-Schule,

Ems:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogym--nasium),


Eschwege:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Eschweiler:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium,

Finsterwalde,
Forst  i.  d.  Lausitz:  Realschule  (verbunden  mit
Realprogymnasium),
Frankfurt  a.  Main:  Realschule  der  israelitischen
Gemeinde,
Realschule  der  israelitischen
Religionsgesellschaft,
Adlerflüchtschule,
Liebig-Realschule,
Selektenschule,
Handelsrealschule,
Friedenau:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),#)

Friedrichsthal,

Gardelegen:  Realschule  mit  progymnasialen
Nebenabteilungen  in  den  drei
unteren  Klassen,

Geestemünde:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Geisenheim,

Gevelsberg:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),



Glogau,

Greifswald:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Guben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Gumbinnen:  Friedrichsschule  (verbunden  mit
Gymnasium),

Hadersleben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Hannover:  Erste  Realschule,
Zweite  Realschule,
Bismarckschule  (verbunden  mit  Realgymnasium,



Harburg:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Haspe,

Havelberg,

Haynau,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1912.
        <pb n="1208" />
        Nr.  72.

Herford:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule),

Hildesheim:  Realschule  (verbunden  mit  dem
Andreas-Realgymnasium),
Höchst  a.  Main:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),
Homburg  v.  d.  Höhe:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),
Iserlohn:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Itzehoe:  Realschule  (verbunden  mit  Realgym-I



nasium),
Jüterbog:  Realschule  (verbunden  mit  Realpro—
gymnasium),
Königsbergi.  Ostpreußen:  Steindammer  Realschule),
  «
VorstädtischeRealschule,

Königshütte,
Kolmar  i.  Posen,
Kreuznach,
Kronenberg,

 

Krotoschin:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Landsberg  a.  d.  Warthe:  Realschule  (verbunden
mit  Gymnasium),
Langendreer,
Lennep:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Lichtenberg  bei  Berlin:  Realschule  (verbunden
mit  Realprogymnasium))
Linden  bei  Hannover:  Humboldtschule  (verbunden
  mit  Realgymnasium),

Lippstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Luckenwalde:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),))


Lüdenscheid:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Magdeburg,

Marggrabowa:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule),



Marne,

Mettmann:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Mewe,

Mülheim  a.  Rhein:  Realschule  (verbunden  mit

Realprogymnasium),

1189

Mühlheim  a.  d.  Ruhr,
Münster  i.  Westfalen,
Naumburg  a.  d.  Saale:  Realschule  (verbunden

mit  Realgymnasium),
Neuß,
Oberhausen:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Odenkirchen,1)
Ohligs-Wald:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Opladen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),#)


Oschersleben:  Realschule  mit  gymnasialem  Nebenkursus
  in  den  drei  unteren

Klassen,
Osnabrück:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Otterndorf,
Peine:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Pillau,
Plettenberg  i.  W.,
Rastenburg:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Rathenow:  Realschule  (verbunden  mit  Real-=gymnasium),

Recklinghausen,
Reinickendorf:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Remscheid:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),



Niesenburg,

Seehausen  i.  d.  Altmark,

Schleswig:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Schneidemühl:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),



Schönebeck:  Realschule  mit  gymnasialem  Nebenkursus
  in  den  drei  unteren  Klassen,

Schöneberg  bei  Berlin:  Comeniusschule,

Fichterealschule  mit

Handelsklassen,
Schönlanke,
Schwelm:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Schwerin  a.  W.
Sobernheim,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Ostertermin  1912.
        <pb n="1209" />
        1190

Solingen:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Spandau,
Stallupönen,
Steglitz,
Stettin:  Bismarckschule,
Swinemünde:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Tegel  bei  Berlin,
Tiegenhof,
Tondern,
Urdingen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Velbert:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Vohwinkel,
Wandsbek:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Wehlau,
Weißensee  bei  Berlin,
Wesel:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Wiesbaden:  Realschule  (verbunden  mit  dem
städtischen  Realgymnasium),
Wilhelmsburg  a.  Elbe,
Witten:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Wittenberge,
Wollstein  i.  Posen,
Zehlendorf.

Unna:

II.  Königreich  Bayern.
Amberg,
Ansbach,
Aschaffenburg,
Bamberg,
Deggendorf,
Dinkelsbühl,
Eichstätt.
Erlangen,
Freising,
Fürth,

Gunzenhausen,

Hof,
Ingolstadt,
Kaufbeuren,
Kempten,

 

Kissingen,

Kitzingen,

Kronach,

Kulmbach,

Landau,

Landsberg,

Landshut,

Lindau,

Memmingen,

München:  Gisela-Kreisrealschule,
Ludwigs-Kreisrealschule,
Maria  Theresia-Kreisrealschule,

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neumarkt  i.  d.  Oberpfalz,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Neu  Ulm,

Nördlingen,

Nürnberg:  Kreisrealschule  1,

Pirmasens,

Rosenheim,

Rothenburg  o.  d.  Tauber,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Traunstein,

Wasserburg,

Werden,

Weilheim,

Weißenburg  i.  Bayern,

Wunsiedel,

Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.

Aue,
Auerbach,
Chemnitz:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),))

Crimmitschau:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium
  i.  E.),
Dresden:  Realschule  Seevorstadt,
Realschule  Dresden-Neustadt,
Realschule  Dresden-Striesen  Freimaurer-Institut),

Frankenberg,
Glauchau:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Grimma,

1  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Ostertermin  1912.
        <pb n="1210" />
        Nr.  72.

Großenhain:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Kamenz:  Lessingschule,
Leipzig:  Erste  Realschule  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Zweite  Realschule,
Dritte  Realschule,
Vierte  Realschule  (Lindenau)  (verbunden
mit  Realgymnasialklassen),
Fünfte  Realschule  (Reudnitz),

Leisnig,

Löbau,

Meißen:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Mittweida,

Olsnitz  i.  Vogtland,

OÖschatz,  ·

Pirna:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Plauen  i.  Vogtland,

Radeberg,

Radebeul:  Realschulklassen  (verbunden  mit  Realgymnasium
  i.  E.)  in  der  Lößnitz,
Reichenbach  i.  Vogtland:  Realschule  (verbunden
mit  Realgymnasium

i.  E.),
Riesa:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Rochlitz,
Stollberg,
Werdau,

Zwickau:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).



IV.  Königreich  Württemberg.

Backnang  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),

Crailsheim  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),

Ebingen,

Ehingen:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Feuerbach,

Freudenstadt,

Gmünd:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Göppingen,

 

 

 

 

1191
Heilbronn,
Korntal:  Gemeinde-Lateinschule  (verbunden  mit
Progymnasium),
Mergentheim,

Schorndorf  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),

Schramberg  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),

Schwenningen,

Sindelfingen,

Stuttgart,

Tuttlingen.

V.  Großherzogtum  Baden.

Achern,
Breisach,
Bretten,
Bühl,
Eberbach,
Emmendingen,
Eppingen,
Kehl,
Kenzingen,
Ladenburg,
Meßkirch,
Müllheim,
Neustadt,
Radolfzell,
Rheinbischofsheim,
Säckingen,
Schwetzingen,
Sinsheim,
Tauberbischofsheim,
Triberg,
Uberlingen,
Waldshut:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Wiesloch.

VI.  Großherzogtum  Hessen.)

Großgerau:  Höhere  Bürgerschule,
Grünberg:  Höhere  Bürgerschule,)
Langen:  Höhere  Bürgerschule,
Lauterbach:  Höhere  Bürgerschule,
Neu  Isenburg,

Schotten.

S#  Die  höheren  Bürgerschulen  werden  nach  dem  Lehrplane  der  Realschulen  unterrichtet,  sie  sind  Realschulen

ohne  Obersekunda.

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1912.

200
        <pb n="1211" />
        1192

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Güstrow:  Realschule  (verbunden  mit  Realgym

nasium),
Ribnitz,
Rostock,
Teterow,
Wismar:  Realschule  der  großen  Stadtschule.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.

Apolda:  Realschule  (verbunden  mit  Reform-.
  Realgymnasium  i.  E.),
Ilmenau,
Neustadt  a.  d.  Orla,
Weida.

IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.

Neubrandenburg:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium).

X.  Großherzogtum  Oldenburg.
Brake,)  "
Delmenhorst  (z.  Z.  Oberrealschule  i.  E.)
Varel.

XI.  Herzogtum  Braunschweig.

Braunschweig,
Wolfenbüttel.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Pößneck.

XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Realschule  (verbunden  mit  dem  Ernst-Realgymnasium),

Schmölln.

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Gotha,

Ohrdruf:  Realschule
Stiftung).

(Gräflich  Gleichensche

XV.  Herzogtum  Anhalt.
Ballenstedt:  Realschulabteilung  des  Wolterstorff-Gymnasiums,

Cöthen:  Friedrichs-Realschule,
Dessau:  Städtische  Handelsrealschule.

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Sondershausen.

XVII.  Fürstentum  Waldeck.
Bad  Wildungen.

XVIII.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.

Greiz:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Zeulenroda.

XIX.  Fürsteutum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


XX.  Fürstentum  Lippe.
Detmold:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium
Leopoldinum),
Salzuflen.

JXI.  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.
Lübeck:  Realschule  zum  Dom.

XXII.  Freie  Hausestadt  Bremen.

Bremen:  Realschule  in  der  Neustadt,!)
Bremerhaven.

JXIII.  Freie  und  Hanusestadt  Hamburg.

Bergedorf:  Realschulabteilung  der  Hansaschule
(verbunden  mit  Gymnasium),
Cuxhaven:  Realschulabteilungder  höheren  Staatsschule
  verbunden  mit  Gymnasium),
Hamburg:  Realschule  in  Eilbeck,
Realschule  vor  dem  Lübeckertore,
Realschule  in  St.  Pauli,
Realschule  in  Eppendorf  i.  E.  zur
Oberrealschule,
Realschule  in  Hamm,
Realschule  in  Barmbeck.
XNIV.  Elsaß-Lothringen.
Barr,
Bischweiler,
Buchsweiler:  Realabteilung  des  Gymnasiums,
Diedenhofen:  Realabteilung  des  Gymnasiums,))
Gebweiler:  Realabteilung  des  Gymnasiums,)

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1912.

:,  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den
*)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den

Sommertermin  1911.
Sommertermin  1912.
        <pb n="1212" />
        Nr.  72.

Hagenau:  Realabteilung  des  Gymnasiums,

Markirch,
Münfster,
Rappoltsweiler,

I.  Königreich  Preußen.

Alfeld
Altdöbern
Angerburg
Anklam
Arnsberg
Aschersleben
Aurich
Barby
Bederkesa
Berent
Berlin
Boppard
Braunsberg
Breslau
Brieg
Bromberg:)
Brühl
Büren
Bütow
Bunzlau
Cammin
Coesfeld
Cöpenick
Cöslin
Cornelimünster
Cottbus
Danzig-Langfuhr
Delitzsch
Deutsch-Krone
Dillenburg
Dorsten
Dramburg
Drossen
Düren
Eckernförde
Eilenburg
Einbeck
Eisleben
Elbing
Elsterwerda
Elten

 

Königliches

Lehrerseminar.  .

1193

Saargemünd:  Realabteilung  des  Gymnasiums,
Straßburg  i.  Elsaß:  Neue  Realschule,

Thann.

d.  Offentliche  LTehrerseminare.

Erfurt
Essent)
Euskirchen
Exin
Frankenberg
Frankenstein
Franzburg
Fraustadt
Friedeberg  i.  d.  Neumark
Fulda
Fürstenwalde
Genthin
Graudenz
Gütersloh
Gummersbach
Habelschwerdt
Hadersleben
Halberstadt
Hameln
Hamm  i.  W.
Hannover
Hattingen
Havelberg
Heiligenstadt
Herdecke
Herford
Hilchenbach
Hildesheim
Hohenstein
Homberg
Jüterbog
Karalene
Kempen  (Negierungsbezirk
Düsseldorf)
Kettwig
Königsberg  i.  d.  Neumark
Koschmin
Kreuzburg
Krotoschin
Kyritz
Leobschütz
Liebenthal

1)  In  Bromberg  und  in  Essen  befinden  sich  je  zwei  Königliche  Lehrerseminarc.

 

Königliches

Lehrerseminar.

200“
        <pb n="1213" />
        1194

Liegnitz

Linnich

Lissa

Löbau

Lüdenscheid

Lüneburg

Lyck

Marienburg  i.  Westpreußen
Memel

Merseburg

Merzig

Mettmann

Mörs

Montabaur
Mühlhausen  i.  Thüringen
Münsterberg
Münstermaifeld
Myslowitz

Naumburg  a.  d.  Saale
Neuhaldensleben
Neuruppin

Neustadt  i.  Westpreußen
Neuwied

Neuzelle

Northeim

Oberglogau
Odenkirchen

Ols

Olpe
Oranienburg
Ortelsburg
Osnabrückt)
Osterburg
Osterode  i.  Ostpreußen
Ottweiler
Paderborn
Paradies
Peiskreischam
Petershagen
Pilchowitz

Pölitz

Prenzlau
Preußisch-Eylau
Preußisch-Friedland
Proskau

Prüm

Pyrisz

 

Königliches

Lehrerseminar.

 

 

Quedlinburg
Ragnit

Ratibor
Ratingen
Ratzeburg
Rawüssch
Recklinghausen
Reichenbach  i.  d.  Oberlausitz
Rendsburg
Rheydt

Rinteln
Rogasen
Rosenberg
Rüthen

Sagan
Schlüchtern
Schneidemühl
Schweidnitz
Schwerin  a.  W.
Segeberg
Siegburg

Soest

Stade

Steinau  a.  d.  Oder

Tarnowitz
Thornt)
Tondern
Tuchel
Ülzen
Uütersen
Unna
Usingen
Verden

Waldau
Warendorf
Weißenfels
Werl
Wetzlar
Wipperfürth
Wittlich
Wollstein
Wongrovwitz
Wunstorf
Ziegenhals
Züllichan
Zülz.

1  In  Osnabrück  und  Thorn  befinden  sich  je  zwei  Königliche  Lehrerseminare.

 

Königliches

Lehrerseminar.
        <pb n="1214" />
        Nr.  72.

II.  Königreich  Bayern.

Altdorf:  Königliches  Schullehrerseminar,

Amberg:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Bamberg:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Bayreuth:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Eichstätt:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Freising:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,

Kaiserelautern:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,

Lauingen:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Pasing:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Schwabach:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Speyer:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Straubing:  Königliches  Schullehrerseminar,
Würzburg:  Königliches  Schullehrerseminar.

III.  Königreich  Sachsen.

Annaberg:  Königliches  Lehrerseminar,
Auerbach:  Königliches  Lehrerseminar,
Bautzen:  Landständisches  evangelisches  Lehrerseminar,
  -
Domstiftliches  katholisches  Lehrerseminar,

Bischofswerda:  Königliches  Lehrerseminar,
Borna:  Königliches  Lehrerseminar,
Dresden-Neustadt:  Freiherrlich  v.  Fletchersches
Lehrerseminar,
Dresden-Plauen:  Königliches  Lehrerseminar,
Dresden--Strehlen:  Kgl.  Friedrich  August-Lehrerseminar,


Frankenberg:  Königliches  Lehrerseminar,
Grimma:  Königliches  Lehrerseminar,
Leipzig:  Königliches  Lehrerseminar,
Löbau:  Königliches  Lehrerseminar,
Nossen:  Königliches  Lehrerseminar,
Oschatz:  Königliches  Lehrerseminar,
birna:  Königliches  Lehrerseminar,

FSerl

 

Rochlitz:  Königliches  Lehrerseminar,

Schneeberg:  Königliches  Lehrerseminar,

Stollberg:  Königliches  Lehrerseminar,

Waldenburg:  Fürstlich  Schönburgsches  Lehrerseminar,


Zschopau:  Königliches  Lehrerseminar,

Zwickau:  Königliches  Lehrerseminar.

IV.  Königreich  Württemberg.
Backnang:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Eßlingen:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Gmünd:  Katholisches  Lehrerseminar,

1

blauen  i.  Vogtland:  Königliches  Lehrerseminar.

1195

Künzelsau:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Nagold:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Nürtingen:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Saulgau:  Katholisches  Lehrerseminar.

V.  Großherzogtum  Baden.

Ettlingen:  Großherzogliches  Lehrerseminar,
Freiburg  i.  Br.:  Großherzogliches  Lehrerseminar,
Heidelberg:  Großherzogliches  Lehrerseminar,
Karlsruhe:  Großherzogliches  Lehrerseminar  I1,
Großherzogliches  Lehrerseminar  II,
Meersburg:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

VI.  Großherzogtum  Hessen.
Alzey:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Bensheim:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Friedberg:  Großherzogliches  Schullehrerseminar.
VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Neukloster:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.

Eisenach:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Weimar:  Großherzogliches  Schullehrerseminar.

IX.  Großherzogtum  Meckleuburg-Strelitz.
Mirow:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

X.  Großherzogtum  Oldenburg.

Oldenburg:  Evangelisches  Schullehrerseminar,
Vechta:  Katholisches  Schullehrerseminar.

XI.  Herzogtum  Braunschweig.

Braunschweig:  Herzogliches  Lehrerseminar,
Wolfenbüttel:  Herzogliches  Lehrerseminar.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

Hildburghausen:  Herzogliches  Landes-Schullehrerseminar.


XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Herzogliches  Lehrerseminar.

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Coburg:  Herzogliches  Ernst-Albert-Schullehrerseminar,

Gotha:  Herzog  Ernst-Seminar.
        <pb n="1215" />
        1196

XV.  Herzogtum  Auhalt.
Cöthen:  Herzogliches  Landesseminar.

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Sondershausen:  Fürstliches  Landesseminar.

XVII.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Nudolstadt:  Fürstliches  Landesseminar.

XVIII.  Fürsteutum  Renß  älterer  Linie.
Greiz:  Fürstliches  Schullehrerseminar.

XIX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Schleiz:  Fürstliches  Seminar.

XX.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.

Bückeburg:  Fürstliches  Lehrerseminar  (verbunden
mit  Gymnasium  Adolphinum  und
Realgymnasium).

XXI.  Fürstentum  Lippe.
Detmold:  Fürstliches  Lehrerseminar.

XXNII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Schullehrerseminar.

XXIII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  Staatliches  Volksschullehrerseminar.

XNTV.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.

Hamburg:  Staatliches  Lehrerseminar  (Binderstraße),

Staatliches  Lehrerseminar  (Steinhauerdamm).


XXV.  Elsaß-Lothringen.
Colmar:  Lehrerseminar,
Metz:  Lehrerseminar,
Oberehnheim:  Lehrerseminar,
Pfalzburg:  Lehrerseminar,
Straßburg  i.  Elsaß:  Lehrerseminar.

e.  Andere  öf#entliche  Lehranstalten.

I.  Königreich  Preußen.

Bitburg:  Landwirtschaftsschule,
Bojanowo:  Landwirtschaftsschule,
Brieg:  Landwirtschaftsschule,
Cleve:  Landwirtschaftsschule,
Dahme:  Landwirtschaftsschule,
Eldena:  Landwirtschaftsschule,

Flensburg:  Landwirtschaftsschule  (verbunden  mit

Oberrealschule),
Heiligenbeil:  Landwirtschaftsschule,
Herford:  Landwirtschaftsschule  (verbunden  mit
Realschule),
Hildesheim:  Landwirtschaftsschule,
Liegnitz:  Landwirtschaftsschule,
Lüdinghausen:  Landwirtschaftsschule,

Marggrabowa:  Landwirtschaftsschule  verbunden

mit  Realschule),
Marienburg  i.  Westpreußen:  Landwirtschaftsschule,

Salzwedel:  Landwirtschaftsschule,
Samter:  Landwirtschaftsschule,
Schivelbein  i.  Pommern:  Landwirtschaftsschule,
Weilburg:  Landwirtschaftsschule.

II.  Königreich  Bayern.

Lichtenhof:  Kreis-Landwirtschaftsschule,
München:  Handelsschule,
Pfarrkirchen:  Landwirtschaftsschule.

III.  Königreich  Sachsen.

Bautzen:  Slädtische  Handelsschule,
Chemnitz:  Offentliche  Handelslehranstalt,

Döbeln:  Höhere  Landwirtschaftsschule  (verbunden

mit  Realgymnasium),
Dresden:  Offentliche  Handelslehranstalt  der
Dresdener  Kaufmannschaft,
Leipzig:  Offentliche  Handelslehranstalt,
Zittau:  Handelsabteilung  des  Realgymnasiums.

IV.  Großherzogtum  Baden.

Mannheim:  Handelsmittelschule  (verbunden  mit
Oberrealschule).

V.  Großherzogtum  Hessen.

*Groß  Umstadt:  Landwirtschaftsschule  (verbunden

mit  Realschule).
        <pb n="1216" />
        Nr.  72.

VI.  Großherzogtum  Oldenburg.
Varel:  Landwirtschaftsschule.

VII.  Herzogtum  Braunschweig.
Helmstedt:  Landwirtschaftliche  Schule  Marienberg
  nebst  Realabteilung.

VIII.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt:  Handelsabteilung  der  Realschule.

1197

IX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.

Gera:  Städtische  Amthor'sche  höhere  Handelsschule
  (Handelsrealschule  mit  Fachkurs
  und  Lehrlingsabteilung).

X.  Elsaß-Lothringen.
Rufach:  Landwirtschaftsschule.

Privat-Lehranstalten.

a)  Lehrerseminare.
I.  Königreich  Preußen.

Berlin:  Jüdische  Lehrerbildungsanstalt,
Niesky:  Seminar  der  Brüdergemeinde.

II.  Königreich  Württemberg.
Lichtenstern:  Privatseminar,
Tempelhof:  Privatseminar.
b)  Andere  Privat-Lehranstalten.)

I.  Königreich  Preußen.
Berlin:  Handelsschule  von  Richard  Engelberg,

Falkenberg  i.  d.  Mark:  Viktoria-Institut  von

Hermann  Schulz,

Frankfurt  a.  Main:  Ruoff-Hasselsches  Erziehungsinstitut
  von  Karl  Schwarz,#)

Friedrichsdorf  bei  Homburg  v.  d.  Höhe:  Garniersche
  Lehr=  und  Erziehungsanstalt
unter  Leitung  des  Dr.  Karl  Marmier,

Gaesdonck  (Rheinprovinz):  Privat-Unterrichtsund
  Erziehungsanstalt  (Collegium
Augustinianum)  unter  Leitung  des
Dr.  Franz  Hartmann,)

—4—  ——

 

Gnadenfrei:  Realprogymnasium  unter  Leitung
des  Direktors  Bernhard,)

Godesberg  (Rheinprovinz):  Evangelisches  Pädagogium
  (realistische  und  '  progymnasiale
  Abteilung)  von  Professor
Otto  Kühne,

Kemperhof  bei  Coblenz:  Katholische  Knaben-Unterrichts=
  und  Erziehungsanstalt
unter  Leitung  des  Oberlehrers  Joseph
  Niessen  vom  1.  April  1911  ab,

Bad  Lauterberg  i.  Harz:  Ahn'sche  Realschule,
höhere  Privat-Knabenschule  des
Dr.  Paul  Bartels,)

Niesky:  Pädagogium  unter  Leitung  des  Friedrich
Drexler,)

Obercassel  bei  Bonn:  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalt
  von  Ernst  Kalkuhl,

Opladen:  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalt
(Erzbischöfliches  Aloysianum)  in  Opladen
  unter  Leitung  des  August

#  Sieler,?

Osnabrück:  Nölle'sche  Handelsschule  des  Dr.  Hermann

  Lindemann,

IX)Die  nachfolgenden  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter

Leitung  eines  Regierungskommissars  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die
Prüfungsordnung  von  der  Aussichtsbehörde  genehmigt  ist.  Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung
oder  einzelnen  Teilen  derselben  sind  unstatthaft.

1)  Die  Berechtigung  ist  der  Anstalt  zunächst  bis  zum  Ostertermin  1913  einschließlich  belassen  worden.

2)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugnis  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen
Schülern  der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Entlassungsprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars
auf  Grund  der  Ordnung  der  Reifeprüfung  für  die  preußischen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892  bestanden  haben.

5)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1912.

4)  Die  Berechtigung  gilt  einstweilen  bis  1915  einschließlich.

*)  Die  Berechtigung  gilt  für  Ostern  1911  und  1912.
        <pb n="1217" />
        1198

Ostrau  bei  Filehne:  Progymnasiale  und  Realschulabteilung
  des  Pädagogiums
unter  Leitung  des  Dr.  Felir  Beheim-Schwarzbach
  und  des  Siegfried
Beheim-Schwarzbach,

Paderborn:  Unterrichtsanstalt  (Privatrealschule)
von  Heinrich  Reismann,

Rees  (Rheinprovinz):  Höhere  Lehranstalt  (Progymnasium)
  unter  Leitung  des

—  LambertHeucken,I)-)

Sachsa  a.  Harz:  Privatrealschule  des  Dr.  Härtel,

St.  Goarshausen:  Erziehungsinstitut  (Institut
Hofmann)  des  Professors  Dr.  Gustav
Mülller,

Spandau:  Pädagogium  (Progymnasium)  des
evangelischen  Johannesstifts  unter
Leitung  des  Stiftsvorstehers  Pa—
stors  D.  Philipps  und  des  Ober—
lehrers  Theodor  Menzel,

Telgte:  Progymnasiale  und  höhere  Bürgerschulabteilung

  des  Erziehungsinstituts
  von  Karl  Linpinsel,
Wiesbaden:  Höhere  Privat-Knabenschule  von
Hofrat  Karl  Faber  (Realschule  und
Realprogymnasium),

 

Wunstorf:  Scharnhorst-Realschule  unter  Leitung

des  Georg  Holle.

II.  Königreich  Bayern.

Sechsklassige  Handelsschule
G.  Hoffmann,

Donnersberg  bei  Marnheim  (Pfalz):  Realund
  Erziehungsanstalt  unter
Leitung  des  Dr.  Ernst  Goebel
und  des  Gustav  Goebel,

Dürkheim  a.  H.:  Realschule  des  Heinrich  Bärmann,


Frankenthal  (Pfalz):  Reallehrinstitut  von--Eugen
Wehrle,

Fürth:  Israelitische  Realschule  des  Dr.  Alfred
Feilchenfeld,

Marktbreit  a.  Main:  Real=  und  Handelsschule

unter  Leitung  des  Franz  Koeppl,

Augsburg:  von

 

i
I

Miltenberg  a.  Main:  Privat-Real=  und  Handelsschule
  unter  Leitung  des  Karl
Kring,

Nürnberg:  Real=  und  Handelslehranstalt  (Institut
  Gombrich),)

Würzburg:  Privathandelsschule  von  Adam.)

III.  Königreich  Sachsen.

Altenberg  j.  Erzgeb.:  Höhere  Lehranstalt  für  künftige
  Verkehrsbeamte  unter
  Leitung  des  Direktors
Haucke,

Dresden:  Privatrealschule  von  Oskar  Koldewey,
unter  Leitung  des  bisherigen  Oberlehrers
  Hillig)

Privatrealschule
Gelinek,)
Realschule  des  Predigtamtskandidaten
Gerhard  Grössel.")
Leipzig:  Erziehungsschule  (Privatreaschule)  des
Direktors  Dr.  Rösel,)
Privatschule  des  Dr.  Pitschel  (früher
Roth),“)  -
Privatrealschule  des  Professors  Otto
Albert  Toller.?)

von  G.  Muuller-IV.

  Königreich  Württemberg.

Stuttgart:  Stuttgarter  Handelsschule  unter  Leitung
  des  Rektors  Bonhöffer,
Privatrealschule  mit  Internat  des
Professors  Karl  Widmann  (Institut
  Rauscher).

V.  Großherzogtum  Baden.

Waldkirch:  Erziehungsanstalt  des  Dr.  Rudolph
Plähn.

VI.  Großherzogtum  Hessen.
Mainz:  St.  Marienschule  (Bischöfliche  Lehranstalt),“)

Offenbach  a.  Main:  Goetheschule  unter  Leitung
des  Reinhard  Rau.

1)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugnis  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen
Schülern  der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Entlassungsprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars
auf  Grund  der  Ordnung  der  Reifeprüfung  für  die  preußischen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892  bestanden  haben.
2)  Die  Berechtigung  gilt  vorläufig  bis  Ostern  1912  einschließlich.

2)  Die  Berechtigung  gilt  einstweilen  bis  1915  einschließlich.

4)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1912  gilt  die  Berechtigung  vorläufig  bis  Ende  1915.
        <pb n="1218" />
        Nr.  72.

VII.  Großherzogtum  Sachsen.

Jena:  Erziehungsanstalt  des  Dr.  Stoy  unter
Leitung  des  Dr.  Leopold  Sommer.

VIII.  Herzogtum  Braunschweig.

Blankenburg  a.  Harz:  Lehr=  und  Erziehungsanstalt
  (Privatreal-=schule)
  von  Wilbrand
Nhotert,

Braunschweig:  Jahnsche  Realschule  des  Direktors

Dr.  Junker,  «
Seesen  a.  Harz:  Jacobson-Schule  (Realschule
und  Realprogymnasium)
unter  Leitung  des  Dr.  Nathan
  Friedland,
Wolfenbüttel:  Samson-Schule  unter  Leitung  des
Professors  Dr.  Ludwig  Tachau.

IX.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

Salzungen:  Privatrealschule  von  Heinrich  Christian
  Wehner.

X.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Gumperda  bei  Kahla:  Lehr=  und  Erziehungsanstalt
  des  Dr.  Siegfried
  Schaffner  unter
Leitung  des  Dr.  Alfred
Schaffner.

 

 

 

1199

XI.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Keilhau:  Erziehungsanstalt  von  Professor
Dr.  Otto  Wächter.

XII.  Fürstentum  Waldeck.

Pyrmont:  Pädagogium  des  Natango  von  Trippenbach
  (Progymnasialabteilung
und  Realschulabteilung  mit  kaufmännischem
  Rechnen  und  Unterricht
in  der  Buchführung).

XIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Privatrealschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann.

XIV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Privatrealschule  des  Dr.  T.  A.  Bieber,
Stiftungsschule  von  1915  unter  Leitung
  des  Professors  Max  Kutnewsky,
  ·  ·»,
Privatrealschule  des  Dr.  A.  Wichard
Lange,
Privatrealschule  des  Dr.  Th.  Wahnschaff,

Realschule  der  Talmud-Tora  unter
Leitung  des  Dr.  Joseph  Goldschmidt,
Realschule  des  unter  Leuung  des
Direktors  M.  Hennig  und  des
Dr.  G.  Tiede  stehenden  Paulinums,
Pensionat  des  Rauhen  Hauses.

1)  Die  Berechtigung  gilt  bis  Michaelis  1913  einschließlich.

—  —  —„  —  —  —  —  ———  —

Lehranstalten  in  den  Schutzgebieten.

Tsingtau:  Gouvernementsschule.

Lehranstalten  im  Ausland.
Antwerpen:  Oberrealschule  der  Allgemeinen  Deutschen  Schule  unter  Leitung  des  Direktors  Dr.  Bernhard

  Gaster,  1)

 

N)  Die  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines
Reichskommissars  abgehalt  nen  Prüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  die  Prüfungsordnung  von  Aufsichts  wegen

genehmigt  ist.
unstatthaft.

Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  einzelnen  Teilen  derselben  sind

1)  Die  Abschlußprüfung  findet  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Untersekunda  statt.

201
        <pb n="1219" />
        1200

Brüssel:  Realgymnasium  des  deutschen  Schulvereins  unter  Leitung  des  Direktors  Dr.  Karl  Friedrich
Wilhelm  Lohmeyer,)

Buenos  Aires:  Germaniaschule  (Realschule)  der  evangelischen  Gemeinde  unter  Leitung  des  Direktors
Dr  Willy  Ruge,

Bukarest:  Deutsche  Oberrcalschule  der  evangelischen  Gemeinde  und  die  höhere  Handelsschule  unter
Leitung  des  Direktors  Dr.  Magnus  Blümel,  )

Constantinopel:  Oberrealschule  der  deutschen  und  Schweizer  Schulgemeinde  unter  Leitung  des
Direktors  Dr.  Otto  Söhring,½

Davos-Platz:  Schulsanatorium  Fridericianum  (Gymnasium  und  Oberrealschule  unter  den  Leitern
Dr.  Bach  und  Rüdiger,#)

Genua:  Realschule  der  deutschen  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Direktors  Georg  von  Hassel,

Madrid:  Deutsche  Realschule  unter  Leitung  der  Direktors  Wilhelm  Schmidt,

Mailand:  Internationale  Schule  protestantischer  Familien  (Realschule)  unter  Leitung  des  Direktors
Wilhelm  Braun.

Berlin,  den  14.  September  1912.

Der  Neichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieères.

 

1)  Die  Abschlußprüfung  findet  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Untersekunda  statt.
        <pb n="1220" />
        1201

eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  73.

München,  den  20.  November  1912.

 

 

 

Inhalt:

Bekanutmachung  vom  10.  November  1912,  Zuteilung  der  Gemeinden  Kohlgrub  und  Saulgrub  zum  Bezirksamte
  Garmisch  herieng.  —  Bekanntmachung  vom  18.  November  1912,  Auflösung  und  anderweitige
Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  19.  November  1912,  die  Posordnung
  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  19.  November  1912,
die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.  —  Ordens--Verleihung.  —
Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

 

Nr.  1529b  3.

Bekanntmachung,  Zuteilung  der  Gemeinden  Kohlgrub  und  Saulgrub  zum  Bezirksamte
Garmisch  betreffend.

f#Staatsministerium  des  Innern.

Im  MNamen  Seiner  Majestät  des  RKönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  unterm  24.  Oktober  1912  allergnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß  die
Gemeinden  Kohlgrub  und  Saulgrub  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1913  von  dem
Bezirksamte,  Rentamt  und  Amtsgerichte  Schongau,  dann  vom  K.  Landgerichte  Kempten
und  dem  K.  Oberlandesgericht  Augsburg  abgetrennt  und  dem  K.  Bezirksamte,  Rentamt
und  Amtsgerichte  Garmisch,  dann  dem  K.  Landgerichte  München  II  und  dem  K.  Oberlandesgerichte
  München  zugeteilt  werden.

München,  den  10.  November  1912.

J.  B.
Staatsrat  v.  Kahr.

202
        <pb n="1221" />
        1202

Nr.  35687.

Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  16.  November  1912  anzuordnen
geruht,  daß  die  Försterstelle  zu  Hennenbach,  Forstamts  Ansbach,  vom  1.  Dezember  1912
aufgelöst  und  vom  gleichen  Zeitpunkt  an  dem  Forstamt  Ansbach  ein  zweiter  Forstassistent
beigegeben  werde.

München,  den  18.  November  1912.

J.  V.
Staatsrat  v.  Pausch.

Nr.  23/8085.
U2.

Bekannimachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.

 

 

fl.  Staatsministerinum  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  wird  eine  auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871,  demnach  auch  mit  Gültigkeit  für  den  Postverkehr
zwischen  Bayern,  dem  Reichs-Postgebiet  und  Württemberg  erlassene  Verordnung  des  Reichskanzlers
  vom  12.  November  1912,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  20.  März  1900  (GWVBl.  Nr.  18  vom  31.  März  1900),  bekannt  gegeben.

München,  den  19.  November  1912.

v.  Seidlein.

——  ———-  —

Berlin  W  66,  den  12.  November  1912.

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871  wied  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert:
        <pb n="1222" />
        Nr.  73.  1293

1.  Im  §6  „Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände“  ist  in  Abs.  m
statt  „Pappepatronen  müssen  eine  Wandstärke  von  mindestens  0,7  mm  haben."
zu  setzen:

Pappepatronen  müssen  so  beschaffen  sein,  daß  ein  Brechen  der  Pappe  bei  der  Beförderung
ausgeschlossen  ist.

In  demselben  §  (6)  ist  der  Abs.  v  zu  streichen  und  der  bisherige
Abs.  v  mit  v  zu  bezeichnen.

2.  Im  §  8  „Drucksachen“  ist  im  Abs.  X#  als  letzter  Satz  hinzuzufügen:
Drucksachen  verschiedener  Interessenten,  die  als  ein  Ganzes  hergestellt,  dabei  aber  so
angeordnet  sind,  daß  sie  sich  in  mehrere,  ein  zeln  versendbare  Teile  zerlegen  lassen  (z.  B.
vereinigte  Reklame=  und  Bestellkarten  verschiedener  Firmen),  sind  von  der  Beförderung  als
außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  ausgeschlossen.

3.  Im  §  19  „Postnachnahmesendungen“  ist  hinter  Abs.  W  einzuschalten:

VIA  Ist  die  Aushändigung  einer  Nachnahmesendung  erfolgt,  ohne  daß  der  Nachnahmebetrag
  ordnungsmäßig  eingezogen  worden  ist,  so  leistet  die  Postverwaltung  dem  Absender,
aber  nur  bei  Einschreib=  und  Wertsendungen  sowie  gewöhnlichen  Paketen  mit  Nachnahme,
für  den  entstandenen  unmittelbaren  Schaden  bis  zum  Betrage  der  Nachnahme  Ersatz,  vorbehaltlich
  der  Abtretung  seines  Anspruchs  gegen  den  Empfänger.

4.  Im  §  22  „Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen“  ist  der  Abs.  w  zu
streichen.

In  demselben  §  (22)  erhalten  die  Abs.  v—an  die  Bezeichnung  w—..

5.  Im  §  29  „Ort  der  Einlieferung“  ist  im  Abs.  2  statt  „Privat-Personenfuhrwerke“
  zu  setzen:

Privatfuhrwerke
In  demselben  §  (29)  ist  im  2.  Satze  des  Abs.  m  hinter  „schriftlich“
einzuschalten:

oder  durch  Fernsprecher

6.  Im  §  45  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte“
erhält  der  letzte  Abs.  unter  m  folgende  Fassung:
        <pb n="1223" />
        1204

Hat  der  Absender  die  Sendung  durch  Preisgabe  der  Postverwaltung  überlassen,  so
bleibt  er  verpflichtet,  die  aufgelaufenen  Portokosten,  die  Gebühr  für  die  Unbestellbarkeitsmeldung
  und  sonstige  der  Verwaltung  für  die  Sendung  erwachsene  Kosten  bis  zur  Höhe
des  Betrags  zu  entrichten,  welcher  durch  den  Verkauf  des  Pakets  nicht  gedeckt  wird.

Vorstehende  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Kraetke.

Nr.  23/8085.
PII.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.
s.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  (GWl.  Nr.  17
vom  30.  März  1900)  wird,  wie  folgt,  geändert:
1.  Im  §  3  „Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände“  ist  in  Ziff.  III  statt

„Pappepatronen  müssen  eine  Wandstärke  von  mindestens  0,7  mm  haben.“  zu  setzen:

Pappepatronen  müssen  so  beschaffen  sein,  daß  ein  Brechen  der  Pappe  bei
der  Beförderung  ausgeschlossen  ist.
2.  Im  §  19  „Postnachnahmesendungen“  ist  hinter  Ziff.  VIII  einzuschalten:

"  IX.  Ist  die  Aushändigung  einer  Nachnahmesendung  erfolgt,  ohne  daß  der
Nachnahmebetrag  ordnungsmäßig  eingezogen  worden  ist,  so  leistet  die  Postverwaltung
dem  Absender,  aber  nur  bei  Einschreib=  und  Wertsendungen  sowie  gewöhnlichen
Paketen  mit  Nachnahme,  für  den  entstandenen  unmittelbaren  Schaden  bis  zum
Betrage  der  Nachnahme  Ersatz,  vorbehaltlich  der  Abtretung  seines  Anspruchs  gegen
den  Empfänger.

3.  Im  §  22  „SEilsendungen“  ist  die  Ziff.  IV  zu  streichen.
4.  Im  §  45  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte“  erhält
der  letzte  Abs.  unter  Ziff.  III  folgende  Fassung:
Hat  der  Absender  die  Sendung  durch  Preisgabe  der  Postverwaltung  überlassen,
  so  bleibt  er  verpflichtet,  die  aufgelaufenen  Portokosten,  die  Gebühr  für  die
        <pb n="1224" />
        Nr.  73.  1205

Unbestellbarkeitsmeldung  und  sonstige  der  Verwaltung  für  die  Sendung  erwachsene
  Kosten  bis  zur  Höhe  des  Betrags  zu  entrichten,  welcher  durch  den  Verkauf
des  Pakets  nicht  gedeckt  wird.
5.  Im  §  50  „Gewährleistung  für  Briefpostsendungen“  ist  in  Ziff.  IV  als  letzter
Satz  hinzuzufügen:
Uber  die  Haftung  der  Postverwaltung  in  dem  Falle,  daß  die  Aushändigung
einer  Nachnahmesendung  ohne  ordnungsmäßige  Einziehung  des  Nachnahmebetrages
erfolgt  ist,  siehe  S  19  IX.
E.  Im  §  51  „Haftung  für  Paketpostsendungen“  ist  in  Ziff.  II  als  letzter  Satz
hinzuzufügen:
Über  die  Haftung  der  Postververwaltung  in  dem  Falle,  daß  die  Aushändigung
einer  Nachnahmesendung  ohne  ordnungsmäßige  Einziehung  des  Nachnahmebetrages
erfolgt  ist,  siehe  S  19  IX.
7.  Im  §61  „Zeitungsbeilagen“  ist  in  Ziff.  III  als  letzter  Satz  hinzuzufügen:
Drucksachen  verschiedener  Interessenten,  die  als  ein  Ganzes  hergestellt,  dabei
aber  so  angeordnet  sind,  daß  sie  sich  in  mehrere,  einzeln  versendbare  Teile
zerlegen  lassen  (z.  B.  vereinigte  Reklame=  und  Bestellkarten  verschiedener  Firmen),
sind  von  der  Beförderung  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  ausgeschlossen.

Vorstehende  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  19.  November  1912.

u.  Seidlein.

Ordens-Verleihung.  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  einer  fremden  Dekoration.
Im  ,Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit-  «
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  7.  November  1912  aller-  u  URanen  Seiner  Asirsiät  des  Abnig-.
gnädigst  bewogen  gefunden,  dem  K.  Kammer=  Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitmusiker
  Heinrich  Seifert  in  München  das  pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
Luitpoldkreuz  zu  verleihen.  haben  Sich  allergnädigst  bewegn  gefunden
2
        <pb n="1225" />
        1206

dem  K.  Kämmerer,  Oberst  z.  D.,  Hofmarschall
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Ludwig
von  Bayern,  Hans  Freiherrn  von  Laßberg
die  Allerhöchste  Bewilligung  zur  Annahme

und  zum  Tragen  der  ihm  von  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser  und  Könige  von  Preußen
verliehenen  K.  Preußischen  Roten  Kreuz-Medaille
  2.  Klasse  zu  erteilen.
        <pb n="1226" />
        1207

Pseh-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

Nr.  74.

München,  den  23.  November  1912.
*  Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  16.  November  1912,  die  Errichtung  eines  neuen  Straßen=  und  Flußbauamts

betreffend.  —  Königliche  Verordnung  vom  17.  November  1912,  die  Errichtung  neuer  Kulturbauämter
betreffend.  —  Bekauntmachung  vom  18.  November  1912,  die  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  usw.
bei  den  Kommunalbehörden  usw.  vorbehaltenen  Stellen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  20.  November
  1912,  Anderung  der  Bezeichnung  der  K.  Musikschule  in  Würzburg  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  20.  November  1912,  Errichtung  eines  K.  Neubauamts  für  die  Regulierung  der  Pegnitz  in  Nürnberg  betreffend.
  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Auszeichnungen.

 

 

 

 

 

 

Nr.  9002a  11.

Königliche  Verordnung,  die  Errichtung  eines  neuen  Straßen=  und  Flußbauamts  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mujestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Guaden  Königlicher  Prin;  oon  Bahern.
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  in  Abänderung  der  mit  Allerhöchster  Genehmigung  vom
24.  Juli  1879  verfügten  Einteilung  der  Bauämter  (GVBl.  S.  719ff.)  zu  verordnen,
was  folgt:
204
        <pb n="1227" />
        1208

8SI.

In  Kronach  im  Regierungsbezirke  Oberfranken  wird  ein  neues  Straßen=  und  Flußbauamt
  errichtet.
§  2.

Das  Straßen=  und  Flußbauamt  Kronach  umfaßt  die  Stadt  Kulmbach  und  die
Bezirksämter  Kronach,  Kulmbach,  Lichtenfels,  Stadtsteinach  und  Teuschnitz.

§  3.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Dezember  1912  in  Wirksamkeit.
Das  K.  Staatsministerium  des  Innern  hat  die  zum  Vollzuge  erforderlichen  Anordnungen
  zu  erlassen.

München,  den  16.  November  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Staatsrat  v.  Kahr.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Knözinger.

 

Nr.  9.309  a  17.

Königliche  Verordnung,  die  Errichtung  neuer  Kulturbauämter  betreffend.
Im  MNamen  Seiner  Majestät  des  RKönigs.
Tnitpol!.

von  Eottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Gayern,
Reaent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  in  Abänderung  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  21.  Dezember
  1908  über  die  Regelung  des  kulturtechnischen  Dienstes  und  der  Anlage  hierzu  über
Sitz,  Benennung  und  Zusammensetzung  der  Kulturbauämter  (GVl.  S.  1159  ff.)  zu
verordnen,  was  folgt:
        <pb n="1228" />
        Nr.  74.  1209

81.
Es  werden  drei  neue  Kulturbauämter  errichtet  und  zwar:
1.  in  Landshut  im  Regierungsbezirke  Niederbayern,
2.  in  Amberg  im  Regierungsbezirke  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  und
3.  in  Aschaffenburg  im  Regierungsbezirke  Unterfranken  und  Aschaffenburg.

§  2.

1.  Das  Kulturbauamt  Landshut  umfaßt  die  Stadt  Landshut  und  die  Bezirksämter
Dingolfing,  Kelheim,  Landshut,  Mainburg,  Mallersdorf,  Rottenburg  und  Vilsbiburg;


2.  das  Kulturbauamt  Amberg  die  Stadt  Amberg,  die  Bezirksämter  Cham,  Nabburg,
Neunburg  v.  W.,  Oberviechtach,  Sulzbach,  Waldmünchen  und  die  Amtsgerichtsbezirke
  Amberg,  Roding  und  Schwandorf;

3.  das  Kulturbauamt  Aschaffenburg  die  Stadt  Aschaffenburg  und  die  Bezirksämter
Alzenau,  Aschaffenburg,  Lohr,  Marktheidenfeld,  Miltenberg  und  Obernburg.

§  3.
Vom  Kulturbauamte  Schweinfurt  werden  die  Stadt  und  das  Bezirksamt  Kitzingen
abgetrennt  und  dem  Kulturbauamte  Würzburg  zugeteilt.

84.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1913  in  Wirksamkeit.  Das  K.  Staatsministerium
  des  Innern  hat  die  zum  Vollzuge  erforderlichen  Anordnungen  zu  erlassen.

München,  den  17.  November  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Staatsrat  v.  Kahr.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Knözinger.

204“
        <pb n="1229" />
        1210

Nr.  1634  1.

Bekanntmachung,  die  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  usw.  bei  den  Kommunalbehörden  usw.
vorbehaltenen  Stellen  betreffend.  ·

fl.  Staatsministerien  des  Innern  beider  Abteilungen  und  fl.  Kriegsministerium.

Das  auf  Seite  985/986  des  GVBl.  1899  bekanntgegebene  Muster  für  die  Verzeichnisse
  der  den  Militäranwärtern  im  Geschäftsbereich  der  Gemeinden,  Versicherungs-,
Kreisirrenanstalten  usw.  vorbehaltenen  Stellen  wird  durch  das  beifolgende  Muster  ersetzt.

In  die  Spalten  2  und  3  sind  die  in  Betracht  kommenden  Stellen  klassenweise,
—  siehe  Ziffer  III  und  IV  der  Erläuterungen  zu  den  Anstellungsgrundsätzen  (GVBl.  1907
S.  729)  —  unter  Angabe  der  Gesamtzahl  der  Stellen  jeder  Klasse  in  Spalte  4  einzutragen,
  wobei  die  Unterbeamtenstellen  besonders  ersichtlich  zu  machen  sind.  (§§  6,  7  und  16
der  Anstellungsgrundsätze,  GVBl.  1907  Seite  722  und  727).

München,  den  18.  November  1912.

J.  V.
Dr.  v.  Knilling.  Frhr.  v.  Kreß.  Staatsrat  v.  Kahr.
        <pb n="1230" />
        Nr.  74.  1211

Verzeichnis
der

den  Militaranwaͤrtern  usw.  bei  der  Gemeinde  (Kreisirrenanstalt  usw.)
vorbehaltenen  Stellen.

Allgemeine  Vorbedingungen  für  die  Bewerbung  (s.  Ziff.  1  der  Ausführungsbestimmungen
zu  §  15  der  Grundsätze).
        <pb n="1231" />
        1212

 

 

 

 

 

 

 

Einfache  Bezeichnung  Ob
der  Stellen,  die  8  etats-.
  Zahl  un  mäßig
Austellungs-  unmittelbar  der  Regel  welchem  im  .
.  der  Teile  Sinne  Einkommen  der  Stelle
behörde  zu  Wege  des  vor-=  des  §  10
beseten  Aufrückens  Stellen,or-  der
sind  zuu  erreichen  behalten
sind  IH.
1.  s2  3.  4.  5.  6.  7.  6
Mittlere  und
Stadtmagistrat  N.  —  Offizianten  4  zur  ja  1800  .A  mit  3jährigen  Vor-Hälfte
  rückungen  von  je  300  —.
bis  3600  A
»  Assistenten  —  6  zur  ja  1200  MA  mit  3  jährigen  Vor-Hälfte
  rückungen  zu  je  150  4  bis
«  zum  Höchstgehalt  von
2100  A
»  —  Polizei-  2  zur  ja  1500  “  und  freie  Wohnung
wachtmeister  Hälfte  im  Anschlag  von  200  mit
3jährigen  Vorrückungen  zu
je  150.&amp;amp;  bis  1900.4
Anter-Stadtmagistrat
  N.  Schutz-  —  18  zur  ja  1080  .∆  und  freie  Wohnung
männer  Hälfte  im  Anschlag  von  180  4,
Vorrückung  in  3  jährigen  Zulagen
  bis  1880.4
»  Haus-  —  2  zu  zwei  ja  1200  .&amp;amp;  und  freie  Wohnung
meister  Drittel  im  Anschlag  von  200  .X  ohne

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorrückung
        <pb n="1232" />
        Nr.  74.  1213
Der  Die  Anjstellung
erfolgt  über
Anforderungen,  Anstellung  )  auf  nleetn  snn  über
die  an  den  geht  eine  b)  auf  Kündigung  die  Bedingungen
Probe-  mit  einer  Frist  des  Bemerkungen
Bewerber  gestel  dienstzet  von  .—.Mo./Aufrickens  im
werden  voraus  .)  auf  jederzeiti.  höhere  Stellen
von  gen  Widerruf
·  8.  I  1o0.  ""11.  -  12.
Kanzleibeamte.

Einjährige  zufriedenstellende
Verwendung  im  Kanzleidienste
  einer  Verwaltungsoder
  Militärbehörde,  gute
Handschrift,  Gewandtheit  im
Verkehr  mit  dem  Publikum

beamte.

Nichtüberschreitung  des
38.  Lebensjahres,  starker  gesunder
  Körperbau,  gute  natürliche
  Anlagen,  Gewandtheit
  im  Lesen,  Schreiben  und

Rechnen

Nichtüberschreitung  des
38.  Lebensjahres,  verheiratet

 

 

6  Monaten

6  Monaten

3  Monaten

 

 

auf  Lebenszeit

auf  Lebenszeit

auf  6  monatliche
Kündigung

 

 

Bestehen  der
Prüfung  für  den
mittleren  Staatsund
  Gemeindeverwaltungsdienst,


Befähigung

Befähigung
        <pb n="1233" />
        1214

Nr.  27859.

Bekanntmachung,  Änderung  der  Bezeichnung  der  K.  Musikschule  in  Würzburg  betreffend.
K.  Staatsministerinm  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulaugelegenheiten.

Im  Mamen  HSeiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
daß  die  Königliche  Musikschule  in  Würzburg

Verweser,  haben  zu  genehmigen  geruht,

des  Königreichs  Bayern

fortan  die  Bezeichnung  „Königliches  Konservatorium  der  Musik  in  Würzburg“  führe.

München,  den  20.  November  1912.

Dr.  v.  MAnuilling.

 

Nr.  9172g  34.

Bekanntmachung,  Errichtung  eines  K.  Neubauamts  für  die  Regulierung  der  Pegnitz  in  Nürnberg
  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.
Zur  Durchführung  der  Pegnitzregulierung  in  Nürnberg  wird  mit  Allerhöchster  Ge—

nehmigung  vom  1.  Dezember  1912  ab  in  Nürnberg  ein  Neubanamt  errichtet,
Straßen=  und  Flußbauamte  gleichgeordnet  ist.

München,  den  20.  November  1912.

das  einem

J.  V.
Staaterat  v.  Rahr.

föniglich  Alerhöchste  Genehmigung  zur
Annahme  fremder  Auszeichnungen.

Im  Namen  Seiner  Alajestãt  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

dem  Herzoglichen  Bayerischen  Hosfsekretär
Viktor  Maistre  in  München  für  das  Ritterkreuz
  des  Großherzoglich  Luxemburgischen
Ordens  der  Eichenkrone,  dem  K.  Kämmerer
und  Oberst  z.  D.,  Hofmarschall  Seiner  Königlichen
  Hoheit  des  Prinzen  Alfons  von  Bayern,
Ferdinand  Freiherrn  von  Reitzenstein  in

München  für  das  Großkreuz  des  K.  Italienischen
  Ordens  der  Krone  von  Italien,  dem
Leibjäger  Georg  Stelzer  und  dem  Kammerlakai
  Paul  Weih,  beide  in  Diensten  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Alfons  von
Bayern  für  die  K.  Italienische  goldene  Medaille,
die  Bewilligung  zur  Annahme  und  zum  Tragen,

dem  K.  Kämmerer  erblichen  Reichsrat  der
Krone  Bayern  Philipp  Rudolf  Grafen  von
Ingelheim  gen.Echter  von  und  zu  Mespelbrunn
  in  Schloß  Ingelheim  zur  Annahme
des  Titels  eines  Erbkämmerers  von  Nassau
die  Bewilligung  zu  erteilen.
        <pb n="1234" />
        1215

useh-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

 

Nr.  75.

München,  den  26.  November  1912.
Inhal  t:

Königliche  Verordnung  vom  25.  November  1912,  den  K.  Bayerischen  Staatsanzeiger  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  31.  Oktober  1912  über  den  Vollzug  des  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetzes.  —
Bekauntmachung  vom  21.  November  1912,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt-=  und
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.  —  Titelverleihung.  —  Auszug  aus  der
Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

 

Nr.  2316  à  2.

Königliche  Verordnung,  den  K.  Bayerischen  Staatsanzeiger  betreffend.
Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tlitpol!,.

von  Gotes  Enaden  Gäniglicher  prinz  von  Gayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.
Soweit  nicht  gesetzliche  Vorschriften  entgegenstehen,  dient  vom  1.  Januar  1913  ab
der  K.  Bayerische  Staatsanzeiger  zur  Veröffentlichung  amtlicher  Bekanntmachungen  im

Geschäftsbereiche  der  sämtlichen  Zivilstaatsministerien  und  des  Kriegsministeriums.
205
        <pb n="1235" />
        1216

§  2.
Der  K.  Bayerische  Staatsanzeiger  hat  im  Titel  das  K.  Bayerische  Staatswappen
zu  führen.
§  3.

Die  Verordnung  vom  29.  Oktober  1873,  die  Vereinigung  des  Gesetzblattes  mit  dem
Regierungsblatt  betreffend,  wird  in  §  2  Ziffer  6,  7  und  8  aufgehoben.  Im  Ubrigen
bleibt  die  Bezeichnung  derjenigen  Gegenstände,  welche  in  den  bisher  dafür  bestimmten  Verkündigungsorganen
  und  welche  im  K.  Bayerischen  Staatsanzeiger  bekannt  zu  machen  sind,
den  zuständigen  Ministerien  vorbehalten.

München,  den  25.  November  1912.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Knözinger.

 

Nr.  40  59.
Bekanntmachung  über  den  Vollzug  des  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetzes.

K.  Staatsministerium  des  Innern.
(Abdruck  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1912  S.  808).

Bekanntmachnng,
betreffend  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  D  zum  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau—
gesetze.  Vom  31.  Oktober  1912.

Der  Bundesrat  hat  die  nachstehende  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  D  zu
dem  Gesetze,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  1908,  Beilage  zu  Nr.  52,  S.  479  S.  559)  beschlossen.

Der  §  18  I0C  unter  c  erhält  folgende  Fassung:

c)  bei  Tuberkulose,
wenn  nur  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel,  im  Mittelfell  und  (für
den  Fall  der  Miteinfuhr  der  Leber)  an  der  Leberpforte  oder  wenn  sie  an

4)  (G  Ml.  110/98  Nr.  17  S.  135.
        <pb n="1236" />
        Nr.  75.

1217

einer  der  vorbezeichneten  Stellen  Veränderungen  aufweisen  und  wenn  die
tuberkulösen  Herde  wenig  umfangreich  und  trocken,  verkäst  oder  verkalkt  sind,
ferner  —  jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  in  natürlichem  Zusammenhang
  mit  den  Tierkörpern  Leber  und  Milz  eingeführt  und  mit
ihren  Lymphdrüsen  frei  von  Tuberkulose  befunden  werden  —
wenn  die  Lymphdrüsen  im  Kehlgang  allein  oder  gleichzeitig  mit  den  Lymphdrüsen
  an  der  Lungenwurzel  und  im  Mittelfell  oder  mit  einer  dieser  Drüsen
in  der  angegebenen  Weise  tuberkulös  verändert  sind,
oder
wenn  in  den  Lungen  allein  oder  bei  gleichzeitigem  Vorliegen  tuberkulöser
Veränderungen  der  angegebenen  Art  in  den  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel
  und  im  Mittelfell  oder  an  einer  dieser  Drüsen  tuberkulöse  Herde
vorhanden  sind,  die  nicht  auf  dem  Wege  des  Blutkreislaufs  entstanden,
wenig  umfangreich  und  trocken,  verkäst  oder  verkalkt  sind;

die  Organe,  zu  denen  die  erkrankten  Lymphdrüsen  gehören,  sind  in  allen  vorbezeichneten
  Fällen  ganz  zu  vernichten.

Berlin,  den  31.  Oktober  1912.

Der  Keichskanzler.

In  Vertretung:  Delbrück.

 

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen

Bayerns  betreffend.

R.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  25.  November  1912  zur  Eröffnung  kommende  Bahnlinie  von  Aying
nach  Kreuzstraße  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Hauptund
  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  Gl.  1905
S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  21.  November  1912.

v.  Seidlein.
        <pb n="1237" />
        1218
Ordens-Verleihungen.

Im  Naemen  Seiner  Mojestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz-Regent
  haben  aus  Anlaß  Allerhöchstihres
Namensfestes  nachstehende  Ordensauszeichnungen
  allergnädigst  zu  verleihen  geruht:

den  Haus-Ritterorden  vom  heiligen
Hubertus:

dem  I.  Präsidenten  der  Kammer  der  Reichsräte,
  Standesherrn  und  erblichen  Reichsrat  der
Krone  Bayern  Karl  Ernst  Grafen  Fugger
von  Glött;

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
I.  Klasse:

dem  K.  Kämmerer,  Staatsrat  i.  o.  D.  und
lebenslänglichen  Reichsrat  der  Krone  Bayern,
Staatsminister  des  Innern,  Dr.  Max  Freiherrn
  von  Soden-Fraunhofen,

dem  Staatsrat  i.  o.  D.  und  lebenslänglichen
Reichsrat  der  Krone  Bayern,  Staatsminister
der  Justiz,  Heinrich  Ritter  von  Thelemann,

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
II.  Klasse:

dem  Staatsrat  i.  o.  D.,  Ministerialrat  und
Kronanwalt  im  K.  Staatsministerium  der
Finanzen,  Dr.  Karl  Ritter  von  Günder,

dem  Staatsrat  i.  a.  o.  D.,  Präsidenten  der
Eisenbahndirektion  Regensburg,  Heinrich  Ritter
von  Endres;

das  Ritterkreuz  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone:

dem  Erzbischof  von  Bamberg,  Reichsrat
der  Krone  Bayern  Dr.  Jakob  Hauck;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone:

dem  in  der  Geheimkanzlei  Seiner  Königlichen
  Hoheit  des  Prinzregenten  verwendeten
Stabsdiener,  Hofoffizianten  Karl  Körner.

—..  –  —  —

 

Titelverleihung.

Im  Namen  BSeiner  Mojestät  des  Käuigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  14.  November  1912
Allerhöchst  bewogen  gefunden,  dem  Solotänzer
Max  Wellenberg  der  Titel  eines  K.  Hofballet-Solotänzers
  auf  die  Dauer  seines
Engagements  an  den  K.  Hofbühnen  zu  verleihen.


 

—  —  —  —  —  —  —

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

am  14.  November  1912  der  Wirkliche
Geheime  Kriegsrat  a.  D.  Ludwig  Ritter
von  Braun  in  München  für  seine  Person
als  Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
  Krone  bei  der  Ritterklasse  Lit.  B,
Fol.  102,  Akt  Nr.  28226.
        <pb n="1238" />
        1219

eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

Nr.  76.

München,  den  2.  Dezember  1912.

 

 

 

 

 

Inhal  t:
Königliche  Verordnung  vom  28.  November  1912  über  den  Obermedizinalausschuß  und  die  Kreismedizinalausschüsse.
  —  Bekanntmachung  vom  22.  November  1912,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  23.  November  1912,  Anderung  der  Gemeindebezirke  Rosenheim
  und  Westerndorf  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  25  November  1912,  die  K.  Bayer.  Post=  und
Telegraphenanstalten  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  26.  November  1912,  die  Eisenbahn-Bau  und
Betriebsordnung  für  die  Haupt=  unb  Nebeneisenbahnen  Bayerus  betressend.  —  Bekanntmachung  vom
27.  November  1912,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Hanpt  und  Nebeneisenbahnen  Bayernus
betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Auszug  aus  der  Adelsmatrilel  des  Rönigreiches.

 

Königliche  Verordnung  über  den  Obermedizinalausschuß  und  die  Kreismedizinalausschüsse.

Im  Uamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tnitpold:

von  Gottes  Gnaden  Röniglicher  Hrinz  Uon  Zayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen,  was  folgt:

1.  Obermedizinalausschuß.
§  1.

!  Der  Obermedizinalausschuß  ist  ein  Sachverständigenausschuß  für  die  Beratung  der

obersten  Staatsverwaltung  auf  dem  Gebiete  des  Gesundheitswesens;  er  erstattet  auf  An-206
        <pb n="1239" />
        1220

ordnung  des  Staatsministeriums  des  Innern  Gutachten  und  kann  von  sich  aus  Anträge
zur  Verbesserung  von  Verhältnissen  und  Einrichtungen  stellen.
I!  Der  Obermedizinalausschuß  soll  insbesondere  einvernommen  werden:

1.  über  den  Erlaß  allgemeiner  Vorschriften,  namentlich  über  Entwürfe  von  Gesetzen,
Verordnungen  und  oberpolizeilichen  Vorschriften  der  Zivilstaatsministerien,  die  das
Gesundheitswesen  betreffen,

2.  über  die  Bescheidung  der  Verhandlungen  der  Arztekammern  und  der  Apothekerkammern,


#über  Standesfragen  der  Arzte,  Tierärzte  und  Apotheker,
über  die  Errichtung  von  Apotheken,  über  die  Erteilung  der  Bewilligung  zum
Betrieb  und  zur  Verlegung  von  Vollapotheken  und  von  homöopathischen  Apotheken,
über  die  Zurücknahme  und  die  Einstellung  der  Bewilligung  im  Beschwerdeverfahren
beim  Staatsministerium  des  Innern.

)

1  Der  Obermedizinalausschuß  ist  dem  Staatsministerium  des  Innern  unmittelbar  untergeordnet
  und  verkehrt  nur  mit  diesem.
II  Die  Gutachtertätigkeit  für  andere  Behörden  vermittelt  das  Staatsministerium  des  Innern.

§  3.

1  Der  Obermedizinalausschuß  besteht  aus  dem  rechtskundigen  Referenten  für  Gesundheitswesen
  und  aus  dem  ärztlichen  und  dem  tierärztlichen  Referenten  im  Staatsministerium
des  Innern,  dann  aus  Mitgliedern,  die  Wir  aus  dem  Kreise  der  Hochschullehrer,  der
Amtsärzte,  der  Amtstierärzte,  der  praktischen  Arzte,  der  praktischen  Tierärzte  und  der
Apotheker  berufen.

1I  Die  von  Uns  berufenen  Mitglieder  scheiden  nach  4  Jahren  aus  dem  Obermedizinalausschuß
  aus,  können  jedoch  wieder  berufen  werden.

III  Die  Mitglieder  des  Obermedizinalausschusses,  die  nicht  etatsmäßige  Beamte  sind,
erhalten  für  die  Dauer  ihrer  Dienstleistung  eine  jährliche  Entschädigung,  deren  Höhe  das
Staatsministerium  des  Innern  bestimmt;  dieses  kann  ihnen  daneben  für  umfangreichere
Arbeiten  besondere  Vergütungen  bewilligen.

e2

§  4.
!  Der  Obermedizinalausschuß  wählt  aus  seiner  Mitte  auf  4  Jahre  einen  Vorsitzenden
und  einen  Stellvertreter.
II  Wählbar  sind  nur  solche  Mitglieder,  die  sich  an  allen  Beratungen  beteiligen  können.
        <pb n="1240" />
        Nr.  76.  1221

§  5.

1  Zur  Abgabe  von  Gutachten  im  Vollzuge  des  Ausführungsgesetzes  vom  13.  August  1910
zum  Reichsviehseuchengesetze  sowie  zur  Abgabe  von  Gutachten  über  sonstige  Fragen,  die
ausschließlich  das  Tiergesundheitswesen  oder  Standesfragen  der  Tierärzte  betreffen,  wird  eine
eigene  tierärztliche  Abteilung  gebildet.  Diese  Abteilung  besteht  aus  den  tierärztlichen  Mitgliedern
  des  Obermedizinalausschusses;  den  Vorsitz  in  ihr  führt  der  tierärztliche  Referent
im  Staatsministerium  des  Innern.

II  Das  Staatsministerium  des  Innern  kann  weitere  Abteilungen  für  einzelne  Gebiete
des  Gesundheitswesens  bilden;  es  bestimmt  die  Vorsitzenden  dieser  Abteilungen.

§  6.

1  Die  Beratungsgegenstände  werden  von  dem  Obermedizinalausschuß  und  seinen  Abteilungen
in  der  Regel  beschlußmäßig  in  Sitzungen  erledigt.  Die  Beschlüsse  werden  mit  Stimmenmehrheit
  gefaßt;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.

1.  Die  tierärztlichen  Sachverständigen  und  die  Sachverständigen  für  das  Apothekenwesen
nehmen  an  der  Beratung  und  Beschlußfassung  des  Obermedizinalausschusses  nur  in  den
Angelegenheiten  teil,  die  ihr  Fach  berühren.

III  Die  Vorsitzenden  des  Obermedizinalausschusses  und  seiner  Abteilungen  können  mit
Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  zu  den  Sitzungen  weitere  Sachverständige,
namentlich  für  Sondergebiete  des  Gesundheitswesens  (wie  Schulgesundheitspflege,  Zahnheilkunde),
  sowie  Beteiligte  beiziehen;  diese  Sachverständigen  und  Beteiligten  nehmen  nur  an
der  Beratung,  nicht  an  der  Beschlußfassung  teil.

IV  Zur  Beratung  von  Fragen,  die  das  Gebiet  der  Gewerbehygiene  berühren,  ist  der  Landesgewerbearzt
  im  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  zuzuziehen;  er
nimmt  an  der  Beschlußfassung  über  diese  Fragen  mit  Stimmberechtigung  teil.

§  7.

Über  weniger  wichtige  Fragen  kann  das  Staatsministerium  des  Innern  auch  einzelne
Mitglieder  des  Obermedizinalausschusses  gutachtlich  einvernehmen;  auf  Antrag  dieser  Mitglieder
sind  die  Fragen  jedoch  zur  gemeinsamen  Beratung  und  Beschlußfassung  in  der  Sitzung  zu
verweisen.

§  8.
Soweit  der  Geschäftsgang  des  Obermedizinalausschusses  und  seiner  Abteilungen  nicht

schon  in  den  §S  4—7  geregelt  ist,  ordnet  ihn  das  Staatsministerium  des  Innern.
206“
        <pb n="1241" />
        1222

§69.

1  Zur  Beratung  und  Beschlußfassung  über  besonders  wichtige  Fragen  wird  der  Obermedizinalausschuß
  in  der  Regel  alle  Jahre  einmal  durch  die  Abgeordneten  der  8  Arztekammern
verstärkt;  bei  Fragen,  die  das  Tiergesundheitswesen  mitberühren,  wird  außerdem  je  ein  Vertreter
  der  8  tierärztlichen  Kreisvereine,  bei  Fragen  über  das  Apothekenwesen  je  ein  Abgeordneter
der  8  Apothekerkammern  einberufen.  Die  Vertreter  der  tierärztlichen  Kreisvereine  werden
von  diesen  in  den  ordentlichen  Mitgliederversammlungen  gewählt.

I.  Die  medizinischen  Fakultäten  der  Landesuniversitäten  Würzburg  und  Erlangen  können
zu  den  Sitzungen  des  verstärkten  Obermedizinalausschusses  je  ein  Mitglied  mit  Stimmberechtigung
  abordnen.

II!  Die  Abgeordneten  der  Arztekammern,  der  tierärztlichen  Kreisvereine  und  der  Apothekerkammern
  werden  vom  Staatsministerium  des  Innern  einberufen.  Sie  erhalten  Tagegelder
und  Reisekostenersatz  nach  näherer  Bestimmung  des  Staatsministeriums  des  Innern.

8  10.

1  Zur  Beratung  und  Beschlußfassung  über  besonders  wichtige  Fragen,  die  ausschließlich
das  Tiergesundheitswesen  oder  Standesfragen  der  Tierärzte  betreffen,  kann  die  tierärztliche

Abteilung  des  Obermedizinalausschusses  durch  die  Vertreter  der  8  tierärztlichen  Kreisvereine
verstärkt  werden.

I1  8  9  Abs.  III  findet  hierbei  Anwendung.

II.  Kreismedizinalausschüsse.
11.

1  Jeder  Regierung,  Kammer  des  Innern,  wird  für  die  Beratung  auf  dem  Gebiete  des
Gesundheitswesens  ein  Kreismedizinalausschuß  beigegeben.  Der  Kreismedizinalausschuß  erstattet
  auf  Anordnung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  Gutachten  und  kann  von  sich
aus  Anträge  zur  Verbesserung  von  Verhältnissen  und  Einrichtungen  stellen.

II  Er  soll  insbesondere  einvernommen  werden:

1.  über  den  Erlaß  oberpolizeilicher  Vorschriften  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,
und  über  sonstige  allgemeine  oder  dauernde  Anordnungen,  die  das  Gesundheitswesen
  betreffen,

2.  über  die  Qualifikation  der  für  den  ärztlichen  Staatsdienst  geprüften  nichtamtlichen
  Arzte,

3.  über  die  Besetzung  der  Stellen  der  Bezirksärzte  und  der  Landgerichtsärzte,
        <pb n="1242" />
        Nr.  76.  1223

4.  über  die  Errichtung  von  Apotheken,  über  die  Erteilung  der  Bewilligung  zum
Betrieb  und  zur  Verlegung  von  Vollapotheken  und  von  homöopathischen  Apotheken,
über  die  Zurücknahme  und  Einstellung  der  Bewilligung.

8  12.

Der  Kreismedizinalausschuß  ist  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  untergeordnet  und
verkehrt  nur  mit  dieser.

8  13.

Der  Kreismedizinalausschuß  besteht  aus  dem  ärztlichen  und  dem  tierärztlichen  Referenten
bei  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  sowie  aus  sechs  weiteren  Mitgliedern,  die  Wir
aus  dem  Kreise  der  Amtsärzte,  der  Amtstierärzte,  der  praktischen  Arzte,  der  praktischen  Tierärzte
  und  der  Apotheker  berufen.

8  14.

Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  zu  den  Sitzungen  des  Kreismedizinalausschusses
  einen  rechtskundigen  Referenten  mit  Stimmberechtigung  abordnen.

15.

Die  §§  3  Abs.  II,  III,  4,  6  Abs.  I,  II,  III,  7,  8  finden  auf  die  Kreismedizinalausschüsse
  entsprechende  Anwendung.

III.  Schlußvorschriften.
§  16.
1  Aufgehoben  werden:

die  K.  Verordnung  über  den  Obermedizinalausschuß  und  die  Kreismedizinalausschüsse
  vom  24.  Juli  1871,

die  K.  Verordnung  über  die  Vertretung  der  Tierärzte  im  Obermedizinalausschuß
  vom  11.  Februar  1877,

der  §  4  der  K.  Verordnung  vom  16.  Mai  1876  über  das  offene  Bausystem.

!  An  Stelle  der  Einvernahme  des  Kreismedizinalausschusses,  die  in  den  §§  10  und  12
der  K.  Verordnung  vom  29.  Dezember  1900  über  die  Zubereitung  und  Feilhaltung  der
        <pb n="1243" />
        1224

Arzneien  in  Apotheken  vorgeschrieben  ist,  kann  die  Einvernahme  einzelner  Mitglieder  dieses
Ausschusses  (oben  8  7  mit  8  15)  treten.

München,  den  28.  Novembzr  1912.

Luitpold,

Prinz  von  #Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Staatsrat  v.  Kahr.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Knözinger.

 

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Bad  Tölz  4%  ge  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von  500  000.6
und  zwar  Stücke  zu  2000,  1000,  500,  200  und  100  —K  in  den  Verkehr  bringe.

München,  den  22.  November  1912.

J.  V.
Staatsrat  v.  Kahr.

 

Nr.  30036  171.
Bekanntmachung,  Anderung  der  Gemeindebezirke  Rosenheim  und  Westerndorf  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  allergnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß  die  zur  Gemeinde  Westerndorf
  gehörige  Ortschaft  Fürstätt  und  eine  weitere  Fläche  dieser  Gemeinde  von  ungefähr
11,059  ha  mit  Wirkung  vom  1.  Jannar  1913  vom  Bezirksamte  Rosenheim  abgetrennt
und  dem  Distriktsverwaltungsbezirke  der  kreisunmittelbaren  Stadt  Rosenheim  zugeteilt  werde.

München,  den  23.  November  1912.

J.  B.
Staatsrat  v.  Kahr.
        <pb n="1244" />
        Nr.  76.  1225

Nr.  23/VI  4.
Bekanntmachung,  die  K.  Bayer.  Post=  und  Telegraphenanstalten  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.
In  dem  Stand  der  K.  Bayer.  Post=  und  Telegraphenanstalten  sind  die  im  folgenden
aufgeführten  Anderungen  eingetreten.
München,  den  25.  November  1912.
v.  Heidlein.

I.  Neueinrichtungen.

a)  Postanstalten:
Oberpostdirektionsbezirk  Augsburg:  Holzhausen  a.  Ammersee;
„  Bamberg:  Schüttersmühle;
„  Landshut:  Schönanger;
„  München:  Hammer  b.  Fischbachau;
Nürnberg:  Neudorf  (Mittelfranken);
„  Regensburg:  Stadlern;

„  Speyer:  Bruchweiler-Bärenbach;
„  Würzburg:  Haibach  (Unterfranken),  Limbach  (Unterfranken)  und
Sulzkirchen.

b)  Telegraphenanstalten:

Oberpostdirektionsbezirk  Augsburg:  Ballhausen,  Boos  (Bayern),  Ebermergen,  Holzhausen
a.  Ammersee,  Mönstetten,  Mündling,  Oberbechingen,
Ottmaring  (Oberbayern),  Staufen  (Bayern)  und
Waldstetten  b.  Ichenhausen;

„  Bamberg:  Azendorf,  Großdechsendorf,  Großgressingen  und  Schüttersmühle;

„  Landshut:  Asbach  b.  Karpfham,  Buch  a.  Inn,  Erharting,  Flintsbach,

  Greilsberg,  Neuhofen  (Niederbayern),  Niederleyerndorf,
  Niederndorf  b.  Simbach  a.  Inn,  Oberbergkirchen,
  Piegendorf  und  Waldhof  b.  Pfarrkirchen;
„  München:  Emmering,  Etzenhausen,  Hammer  b.  Fischbachau,
Hochgernhaus,  Saaldorf  und  Sünzhausen;
        <pb n="1245" />
        1226

Oberpostdirektionsbezirk  Nürnberg:

Regensburg:

„  Speyer:

Würzburg:

11

Geißlingen  (Bayern),  Göhren  (Mittelfranken),  Gollachostheim,
  Langensendelbach,  Lipprichshausen,  Pfafeld,
Veitsaurach  und  Wollersdorf  (Mittelfranken);
Alzhausen,  Ernsgaden,  Grafenwiesen  und  Ränkam;
Ballweiler,  Bastenhaus,  Battweiler,  Bennhausen,
Böckweiler,  Breunigweiler,  Dietrichingen,  Erlenbach
b.  Morlautern,  Gleishorbach,  Haardt  (Pfalz),  Haschbach
  b.  Glanmünchweiler,  Kapellen-Niederhorbach,  Kleinsteinhausen,
  Lindenberg  (Pfalz),  Mörsch  (Pfalz),  Morlautern,
  Olsbrücken,  Riedelberg,  Ruppertsberg,  Schneebergerhof,
  Schweix,  Seebach  (Pfalz),  Speyerdorf  und
Weyher  (Pfalz);

Bischwind  b.  Gerolzhofen,  Burglauer,  Eußenhausen,
Hundelshausen  (Bayern),  Leutershausen  (Unterfranken),
Neuses  a.  Berg,  Röllfeld,  Sächsenheim,  Sondernhofen,
Uchenhofen  und  Wolfsmünster.

II.  Aufhebungen.

a)  Postanstalten:

Oberpostdirektionsbezirk  Augsburg:
Landshut:
München:
Regensburg:
Würzburg:

77

77

77

L

Ottmaring-Rederzhausen;
Neuschönau;

Achthal  und  Kainzenbad;
Schwaighausen  (Oberpfalz):;
Sodenthal  (Bad)

b)  Telegraphenanstalten:

Oberpostdirektionsbezirk  München:
Würzburg:

1#

Aurach  und  Kainzenbad;
Sodenthal  (Bad).

III.  ÄAnderungen.

(Post=  und  Telegraphenanstalten.)

Oberpostdirektionsbezirk  Nürnberg:

Regensburg:

Alfeld  (Mittelfranken)  —  bisher  zum  Oberpostdirektionsbezirk
  Regensburg  gehörig;

Leiblfing,  Mengkofen  und  Rohr  (Niederbayern)  —
bisher  zum  Oberpostdirektionsbezirk  Landshut  gehörig.
        <pb n="1246" />
        Nr.  76.  1227

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

##.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  1.  Dezember  1912  zur  Eröffnung  kommende  Reststrecke  Obernzell—
Wegscheid  der  Bahnlinie  von  Erlau  nach  Wegscheid  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bauund
  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom
13.  April  1905  —  GWBl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen
  Anwendung  mit  der  Abweichung,  daß  für  die  mit  Zahnstangen  ausgerüsteten  Teilstrecken
  von  km  5.659  bis  km  9.500  und  von  km  17.259  bis  km  19.671  eine  Längsneigung
  von  70%%  (1:14,3)  zugelassen  ist.

München,  den  26.  November  1912.

J.  V.

Staatsrat  v.  Endres.

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

#.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Am  1.  Dezember  1912  wird  die  Reststrecke  Großostheim—Höchst  (Odenwald)  der
Lokalbahn  Aschaffenburg  —Höchst  (Odenwald)  eröffnet.

Auf  den  bayerischen  Teil  dieser  Reststrecke  von  Großostheim  bis  zur  Landesgrenze
bei  Hainstadt  (Kr.  Erbach)  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für
die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —
GVhl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  27.  November  1912.
J  .

v.  Seiler.

207
        <pb n="1247" />
        1228

Hofdienst-Machrichten.

Im  Namen  HSeiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
unterm  21.  November  1912  den  K.  Preußischen
  Hauptmann  a.  D.  Edgar  Freiherrn
von  Rotberg  zum  K.  Kämmerer,  ferner
den  Oberleutnant  im  K.  1.  Feld-Artillerie=Regiment
  Hans  von  Zwehl,  den  Leutnant

 

im  K.  Infanterie-Leib-Regiment  Georg  Ritter

und  Edlen  von  Rauscher  auf  Weeg,  den
Leutnant  im  K.  1.  Schweren  Reiter-Regiment
Hans  Freiherrn  von  Pfetten-Arnbach
und  den  Leutnant  im  K.  1.  Feld-Artillerie-Regiment

  Luitpold  Freiherrn  Freyschlag
von  Freyenstein  zu  K.  Kammerzjunkern,
auf  ihr  alleruntertänigstes  Ansuchen  zu  ernennen.


 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

am  22.  November  1912  der  Erzbischof
von  Bamberg  Dr.  Jakob  Ritter  von  Hauck
in  Bamberg  für  seine  Person  als  Ritter  des
Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  bei
der  Ritterklasse  Lit.  H,  Fol.  114,  Akt
Nr.  28138.
        <pb n="1248" />
        1229

Psetzz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  77.

München,  den  3.  Dezember  1912.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  30.  November  1912,  die  Errichtung  der  Oberversicherungsämter  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  30.  November  1912,  die  Errichtung  der  Versicherungsämter  betreffend.  —  Bekanutmachung
vom  30.  November  1912,  die  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften  betreffend.  —  Bekanntmachung

vom  21.  November  1912,  Vollzug  des  Ausführungsgesetzes  zur  RVO.,  hier  die  Amtsdauer  der  Vorstandsmitglieder
  der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften  betreffend.

Nr.  1346  167.
Bekanntmachung,  die  Errichtung  der  Oberversicherungsämter  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  wird  im  Einverständnis  mit  den  übrigen  beteiligten
  Ministerien  über  die  nach  der  Reichsversicherungsordnung  zu  errichtenden  Oberversicherungsämter
  bestimmt:

1.

Mit  dem  1.  Januar  1913  werden  für  das  Königreich  Bayern  8  allgemeine  Ober—
versicherungsämter  mit  dem  Sitz  in  München,  Landshut,  Speyer,  Regensburg,
Bayreuth,  Nürnberg,  Würzburg  und  Augsburg  errichtet.  Sie  werden  lediglich
nach  dem  Dienstsitz  benannt  und  führen  demnach  die  Bezeichnung  „K.  Bayer.  Oberversicherungsamt
  N,  (München,  Landshut  usw.)“.

208
        <pb n="1249" />
        1230

2.

Die  oberbayerischen  Amtsbezirke  Aichach  und  Friedberg  werden  dem  Oberversicherungs—
amt  Augsburg,  der  niederbayerische  Amtsbezirk  Kelheim  dem  Oberversicherungsamt  Regensburg
zugeteilt.  Im  übrigen  umfaßt  jedes  Oberversicherungsamt  das  Gebiet  des  Regierungsbezirks,
in  dem  es  seinen  Sitz  hat.  «

3.

Die  Zuständigkeit  der  bezeichneten  Oberversicherungsämter  erstreckt  sich  nicht  auf  die
Betriebe  der  K.  Bayer.  Verkehrsverwaltung,  hinsichtlich  der  Kranken-  und  Unfallversicherung
auch  nicht  auf  die  Bergbaubetriebe,  die  einem  Knappschaftsverein  angehören,  da  für  diese
beiden  Gruppen  je  ein  besonderes  Oberversicherungsamt  errichtet  wird.

4.

Die  Oberversicherungsämter  haben  die  Eigenschaft  einer  Mittelstelle.  Sie  werden  den
Kreisregierungen  angegliedert.  Die  sämtlichen  Beamten  der  Oberversicherungsämter  sind
demnach  Beamte  der  Kreisregierung;  Vorsitzender  des  Oberversicherungsamts  ist  der  Regierungspräsident.


5.

Dem  Landesversicherungsamt  wird  die  Befugnis  übertragen,  die  Geschäftsführung  der
Oberversicherungsämter  im  Benehmen  mit  dem  Regierungspräsidenten  an  Ort  und  Stelle
zu  prüfen.  Etwaige  Anstände,  die  sich  hiebei  oder  bei  anderem  Anlaß  ergeben,  sind  dem
Regierungspräsidenten  mitzuteilen.  In  wichtigeren  Fällen  hat  das  Landesversicherungsamt
dem  Staatsministerium  des  Innern  zu  berichten.

6.

Der  Regierungspräsident  wird  in  seiner  Eigenschaft  als  Vorsitzender  des  Oberversicherungsamts
  ständig  und  ausschließlich  vom  Direktor  des  Oberversicherungsamts  und  bei  dessen
Verhinderung  von  dem  dienstältesten  anwesenden  Mitglied  des  Oberversicherungsamts  vertreten.

Der  Direktor  und  die  Mitglieder  des  Oberversicherungsamts  vertreten  sich  gegenseitig.

Wo  neben  dem  Direktor  nur  ein  hauptamtliches  Mitglied  aufgestellt  wird,  wird
mindestens  noch  ein  Referent  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zum  stellvertretenden
Mitglied  des  Oberversicherungsamts  bestellt.  Dieser  hat  nur  insoweit  einzutreten,  als  es
zur  vorschriftsmäßigen  Besetzung  der  Kammern  oder  wegen  gleichzeitiger  Verhinderung  des
Direktors  und  des  hauptamtlichen  Mitgliedes  zur  Aufrechterhaltung  eines  ordnungsmäßigen
Geschäftsganges  notwendig  ist.
        <pb n="1250" />
        Nr.  77.  1231

7.

Die  Verteilung  der  Geschäfte  erfolgt  auf  Vorschlag  des  Direktors  durch  den  Regierungs—
präsidenten.  Dem  Direktor  des  Oberversicherungsamts  dürfen  andere  Dienstgeschäfte,  die
mit  dem  Vollzuge  der  Reichsversicherungsordnung  nicht  zusammenhängen,  nicht  übertragen
werden.  Auch  die  Mitglieder  des  Oberversicherungsamts  sollen  ihre  Arbeitskraft  ausschließlich
dem  Oberversicherungsamt  wiomen.  Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  jedoch
vor,  die  Heranziehung  einzelner  Mitglieder  des  Oberversicherungsamts  zu  den  Geschäften  der
Regierung  da  zu  gestatten,  wo  es  die  Geschäftslage  des  Oberversicherungsamts  zuläßt  und
die  Verhältnisse  der  Regierung  es  erfordern.

8.

Das  dem  Oberversicherungsamt  zugewiesene  mittlere  und  untere  Personal  ist  aus—
schließlich  im  Dienst  des  Oberversicherungsamts  zu  verwenden.  In  außerordentlichen  Fällen
kann  jedoch  der  Regierungspräsident  vorübergehend  eine  gegenseitige  Geschäftsaushilfe  zwischen
Kreisregierung  und  Oberversicherungsamt  anordnen.

9.

Die  Handhabung  der  Dienstaufsicht,  sowie  die  Gewährung  von  Urlaub  erfolgt  durch  den
Regierungspräsidenten  nach  Einvernahme  des  Direktors  des  Oberversicherungsamts.

Bei  Verhinderung  des  Regierungspräsidenten  tritt  auch  in  diesen  Angelegenheiten  der
Direktor  des  Oberversicherungsamts  an  seine  Stelle.

Urlaubsgesuche  und  andere  persönliche  Eingaben  an  den  Regierungspräsidenten  sollen
durch  Vermittlung  des  Direktors  vorgelegt  werden.

Die  in  88  8  und  9  der  Min.  Bek.  vom  14.  Juli  1909  über  die  Sonntagsruhe  und
den  Urlaub  der  Staatsbeamten  —  GVl.  S.  427  —  vorgeschriebenen  Anzeigen  sind  an
den  Direktor  des  Oberversicherungsamts  zu  erstatten.

10.

Die  Oberversicherungsämter  führen  ein  Dienstsiegel  nach  dem  für  die  Kreisregierungen
vorgeschriebenen  Muster.  Es  enthält  die  Umschrift:  „K.  Bayer.  Oberversicherungsamt"“,
sowie  die  Angabe  des  Dienstsitzes.

München,  den  30.  November  1912.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.
208  7
        <pb n="1251" />
        1232
Nr.  136  161.
Bekanntmachung,  die  Errichtung  der  Versicherungsämter  betreffend.
f#.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  wird  im  Einverständnis  mit  dem  K.  Staatsministerium
  des  K.  Hauses  und  des  Außern  zum  Vollzuge  der  Reichsversicherungsordnung
über  die  Errichtung  der  Versicherungsämter  bestimmt:

1.

Vom  1.  Januar  1913  ab  wird  vorbehaltlich  der  nachbezeichneten  Ausnahmen  bei  jedem
Bezirksamt  und  beim  Magistrat  einer  jeden  kreisunmittelbaren  Stadt  eine  Abteilung  für
Arbeiterversicherung,  das  „Versicherungsamt“  errichtet.

2.

Für  die  Bezirke  der  kreisunmittelbaren  Städte
Landsberg,
Traunstein,
Passau,
Ansbach,
Eichstätt,
Weißenburg,
Kitzingen,
Schwein  furt
und  für  die  Bezirke  der  in  diesen  Städten  befindlichen  Bezirksämter  wird  je  ein  gemeinsames
  Versicherungsamt  errichtet  und  dem  betreffenden  Bezirksamt  angegliedert.
Ferner  wird  je  ein  gemeinsames  Versicherungsamt  errichtet
beim  Bezirksamt  Landau  i.  Pf.  für  den  Amtsbezirk  Landau  i.  d.  Pfalz
und  den  zum  Bezirksamt  Bergzabern  gehörigen  Distrikt  Annweiler,
beim  Bezirksamt  Bamberg  II  für  die  Bezirksämter  Bamberg  l  und
Bamberg  II,

beim  Bezirksamt  Kronach  für  die  Bezirksämter  Kronach  und  Teuschnitz.

3.

Da  das  Versicherungsamt  nur  eine  für  den  Geschäftszweig  der  Arbeiterversicherung
gebildete  Abteilung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  ist,  gelten  für  die  staatlichen  Versicherungsämter,
  insbesondere  hinsichtlich  der  Dienstverhältnisse  des  zugeteilten  Personals,  der
        <pb n="1252" />
        Nr.  77.  1233

Bestreitung  des  gesamten  Aufwands,  der  Ablösung  des  Postportos  und  der  Erledigung  der
Geschäfte  die  für  die  Bezirksämter  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften,  soweit  nicht  in  der
Reichsversicherungsordnung  und  den  dazu  ergangenen  Vollzugsvorschriften  oder  in  nachstehenden
Bestimmungen  ausdrücklich  etwas  anderes  angeordnet  ist.

4.

Der  Vorstand  der  unteren  Verwaltungsbehörde,  bei  der  das  Versicherungsamt  errichtet
ist,  das  ist  der  Bezirksamtmann  oder  der  rechtskundige  Bürgermeister,  ist  der  Vorsitzende
des  Versicherungsamts.

Bei  Bezirksämtern  mit  nur  einem  Assessor  ist  dieser  sein  ständiger  Stellvertreter.
Bei  Bezirksämtern  mit  mehreren  Assessoren  bestellt  die  vorgesetzte  Regierung,  Kammer  des
Innern,  nach  Anhörung  des  Amtsvorstandes  zwei  Assessoren  zu  ständigen  Stellvertretern
des  Vorsitzenden  und  bestimmt  zugleich  ihre  Reihenfolge  in  der  Vertretung.  Der  zweite
Stellvertreter  hat  nur  bei  Verhinderung  des  ersten  einzutreten.

Bei  den  gemeindlichen  Versicherungsämtern  werden  die  Stellvertreter  der  Vorsitzenden
vom  Magistrat  bestellt.  Sie  bedürfen  sämtlich  nach  §  39  Abs.  III.  der  RVO.  der  Bestätigung
  durch  das  Staatsministerium  des  Innern.  Der  Antrag  auf  Bestätigung  ist
durch  Vermittlung  der  vorgesetzten  Regierung,  nach  dem  1.  Januar  1913  durch  Vermittlung
  des  Oberversicherungsamts  vorzulegen.  Die  Nachweise  über  entsprechende  Vorbildung
und  Erfahrung  auf  dem  Gebiete  der  Arbeiterversicherung  sind  beizufügen,  sofern  die  betreffende
  Person  nicht  schon  als  rechtskundiger  Magistratsrat  die  Bestätigung  nach  Art.  78  der
Gemeindeordnung  erhalten  hat.  Die  Regierung  (später  das  Oberversicherungsamt)  hat  sich
über  die  Eignung  der  als  Stellvertreter  in  Aussicht  genommenen  Personen  zu  äußern.

5.

Die  als  ständige  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  aufgestellten  Bezirksamtsassessoren  führen  in
der  Regel  auch  bei  Anwesenheit  des  Bezirksamtmanns  sämtliche  Geschäfte  und  Verhandlungen  des
Versicherungsamts;  insbesondere  haben  sie  in  den  Sitzungen  des  Beschlußausschusses  und
des  Spruchausschusses  den  Vorsitz  zu  führen  und  die  Verfügungen  und  Entscheidungen
des  Versicherungsamts  zu  unterzeichnen.  Sie  haben  jedoch,  soweit  möglich,  dem  Bezirksamtmann
  in  den  wichtigeren  Angelegenheiten  vor  der  Entscheidung  mündlich  Vortrag  zu  erstatten.

Bindende  Weisungen  dürfen  dem  Stellvertreter  nur  in  solchen  Angelegenheiten  erteilt
werden,  die  vom  Vorsitzenden  allein  ohne  Zustimmung  der  Versicherungsvertreter  zu  erledigen
sind.  Für  die  Abstimmung  in  den  Spruch=  und  Beschlußausschüssen  muß  dem  Stellvertreter
  freie  Hand  gelassen  werden.  Dem  Vorsitzenden  bleibt  vorbehalten,  nach  seinem  Ermessen
  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Behandlung  und  Entscheidung  oder  die  Vornahme
einzelner  Amtshandlungen  selbst  zu  übernehmen.
        <pb n="1253" />
        1234

Die  Stellvertreter  unterzeichnen  mit  dem  Beisatze  „J.  V.“  (in  Vertretung).

Die  Vorschriften  der  beiden  letzten  Absätze  gelten  auch  für  die  Stellvertretung  bei  den
gemeindlichen  Versicherungsämtern.

6.

Die  eidliche  Verpflichtung  der  ständigen  Stellvertreter  nach  §  1  der  Keaiserlichen  Verordnung
  vom  24.  Dezember  1911  über  den  Geschäftsgang  und  das  Verfahren  der  Versicherungsämter
  erfolgt  gegebenenfalls  durch  den  Vorstand  der  unteren  Verwaltungsbehörde,
der  das  Versicherungsamt  angegliedert  ist.

Die  Eidesformel  soll  lanten:

„Ich  schwöre,  meine  Amtspflichten  als  ständiger  Stellvertreter  des  Vorsitzenden
  des  Versicherungsamts  gewissenhaft  zu  erfüllen,  so  wahr  mir  Gott  helfe."“

7.

Jedem  Versicherungsamt,  das  bei  einem  Bezirksamt  errichtet  ist,  hat  der  Amtsvorstand
aus  dem  bezirksamtlichen  Personal  einen  Sekretär,  einen  Assistenten  und  nötigenfalls  einen
Inzipienten  zuzuteilen.  Diese  Beamten  haben  in  erster  Linie  die  Geschäfte  des  Versicherungsamts
  zu  erledigen  und  sind  zu  der  Erledigung  der  bezirksamtlichen  Geschäfte  nur  soweit
heranzuziehen,  als  es  der  Dienst  beim  Versicherungsamt  gestattet.  Die  Botengänge  und
sonstige  Amtsdienergeschäfte  beim  Versicherungsamt  hat  der  Bezirksamtsdiener  mitzubesorgen.

Die  beim  Bezirksamt  im  Vorbereitungsdienst  stehenden  Rechtspraktikanten  sind  auch
zu  den  Geschäften  des  Versicherungsamts  entsprechend  heranzuziehen.

8.

Die  Versicherungsämter  dürfen  die  K.  Bezirksärzte,  sowie  die  bei  der  unteren  Ver—
waltungsbehörde  aufgestellten  amtlichen  Bausachverständigen  (Amtstechniker,  Distriktstechniker,
Stadtbauräte)  als  Beiräte  mit  beratender  Stimme  zum  Beschlußverfahren  zuziehen  (8  58  RVO.).
Die  Amtsärzte  sind  verpflichtet,  den  an  sie  ergehenden  Einladungen  zu  entsprechen.  Auf
besondere  Vergütung  dafür  haben  sie  keinen  Anspruch.  Hinsichtlich  der  Abgabe  von  Gut—
achten  bei  einzelnen  Entschädigungsansprüchen  oder  in  einzelnen  Streitsachen  verbleibt  es  bei
den  bestehenden  allgemeinen  Bestimmungen.

9.

Die  Versicherungsämter  führen  ein  Siegel  von  gleicher  Beschaffenheit,  wie  die  Bezirksämter.
  Die  Unschrift  besteht  bei  den  staatlichen  Versicherungsämtern  aus  den  Worten
„K.  Bayer.  Versicherungsamt“  und  der  Angabe  des  Dienstsitzes,  z.  B.  „K.  Bayer.  Versicherungsamt
  Amberg"“.  Bei  den  gemeindlichen  Versicherungsämtern  ist  statt  der  Bezeichnung
        <pb n="1254" />
        Nr.  77.  1235

„K.  Bayer.“  die  Bezeichnung  „Städtisches“  Versicherungsamt  zu  gebrauchen;  an  Stelle
des  Rautenschildes  mit  der  Königskrone  tritt  das  Wappen  der  Stadt.
10.

Die  Versicherungsämter  unterstehen  der  Aufsicht  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern.
Neben  dieser  hat  auch  das  Oberversicherungsamt  die  Geschäftsführung  der  Versicherungsämter
zu  überwachen  und  auf  Abstellung  wahrgenommener  Mißstände  hinzuwirken.  Zu  dienstauf—
sichtlichem  Eingreifen  ist  nur  die  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  befugt.

München,  den  30.  November  1912.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhosen.

 

Nr.  86  a  34.
Bekanntmachung,  die  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  wird  im  Einverständnis  mit  dem  K.  Staatsministerium
  des  K.  Hauses  und  des  Außern  über  die  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften

  Nachstehendes  bestimmt:
1.

Die  Berufsgenossenschaften  nach  Art.  3  des  AG.  zur  RVO.  führen  die  Namen
„Landwirtschaftliche  Berufsgenossenschaft“  mit  dem  Zusatz  „Oberbayern“,  „Niederbayern“,
„Pfalz“,  „Oberpfalz“,  „Oberfranken“,  „Mittelfranken“,  „Unterfranken“,  „Schwaben“.

Die  Berufsgenossenschaften  haben  ihren  Sitz  in  der  Kreishauptstadt.

2.

Die  Vorstandsvorsitzenden  werden  vom  Staatsministerium  des  Innern  den  Beamten
der  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  entnommen.  Sie  bleiben  während  ihrer  Ver—
wendung  bei  der  Genossenschaft  Beamte  der  Regierung.  Die  Zuteilung  anderer  Dienst—
geschäfte  ist  von  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  abhängig.  "

Die  Aufstellung  der  Stellvertreter  der  Vorstandsvorsitzenden  erfolgt  durch  das  Staatsministerium
  des  Innern.

3.

Die  Dienstaufsicht  über  diese  Beamten  führt,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  in  den  88  30  ff.,
985  bis  987  der  Reichsversicherungsordnung,  der  Regierungspräsident,  geeigneten  Falles  im
Benehmen  mit  dem  Präsidenten  des  Landesversicherungsamts.
        <pb n="1255" />
        1236

4.

Die  Büro-,  Kanzlei=  und  Unterbeamten  der  Genossenschaften  nach  Art.  18  des  AG.
zur  RVO.  werden  den  Beamten  der  Kreisregierungen  entnommen.

Sie  bleiben  während  ihrer  Verwendung  bei  der  Genossenschaft  Beamte  der  Regierung
und  unterliegen  als  solche  den  gleichen  Vorschriften  wie  die  bei  den  Regierungen  selbst  verwendeten
  Beamten.  Jedoch  steht  die  Befugnis  zur  Erteilung  schriftlicher  Ermahnungen
und  Warnungen  nach  §  1  Abs.  II  der  Min.  Bek.  v.  22.  Okt.  1909,  GVBl.  S.  737,
zunächst  dem  Vorstandsvorsitzenden  zu.  Dieser  gilt  auch  als  Vorstand  der  Behörde  im
Sinne  der  §§  8,  9,  11  der  Min.  Bek.  vom  14.  Juli  1909  über  die  Sonntagsruhe  und
den  Urlaub  der  Staatsbeamten  (GVBl.  S.  427).  Zur  Bewilligung  eines  Erholungsurlaubs
  über  die  regelmäßige  Dauer  ist  die  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des

Innern  erforderlich.
5.

Die  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften  führen  ein  Siegel,  das  den  von  einem
Lorbeer=  und  einem  Palmzweig  umkränzten  bayerischen  Rautenschild  mit  der  Königskrone
und  als  Umschrift  den  Namen  der  Genossenschaft  trägt.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1913  in  Kraft.

München,  den  30.  November  1912.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

 

Nr.  86n  35.

Bekanntmachung,  Vollzug  des  Ausführungsgesetzes  zur  RVO.,  hier  die  Amtsdauer  der  Vorstandsmitglieder
  der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften  betreffend.

R.  Staatsministerium  des  Innern.
Auf  Grund  des  Art.  73  des  AG.  zur  RVO  wird  bestimmt:

Bis  zum  1.  Januar  1914  gelten  für  die  Bildung  des  Vorstandes  der  landwirtschaftlichen

  Berufsgenossenschaften  die  bisherigen  Vorschriften.  Die  Amtsdauer  der  gewählten
Mitglieder  wird  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  verlängert.

München,  den  21.  November  1912.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Frannhofen.
        <pb n="1256" />
        1237

Gesetz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  78.

München,  den  6.  Dezember  1912.

 

 

 

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  2.  Dezember  1912,  den  Vollzug  des  Beamtengesetzes  betreffend.  —
Bekanutmachung  vom  28.  November  1912,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisen
bahn-Verkehrsordnung.  —  Bekanntmachung  vom  5.  Dezember  1912  über  die  Einfuhr  von  Rindern  und
Ziegen  aus  der  Schweiz.  —  Hofdienst  Nachrichten.

 

 

Nr.  236920.
Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den  Vollzug  des  Beamtengesetzes  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tuitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Bayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:
I.  In  der  der  Verordnung  vom  6.  September  1908  beigegebenen  Gehaltsordnung
für  die  etatsmäßigen  Staatsbeamten  wird  eingeschaltet:
1.  bei  Klasse  4
a)  hinter  „Generalstaatsanwalt  des  Verwaltungsgerichtshofs“:  „Präsident  des  Landesversicherungsamts“
  und
)  hinter  diesem  Vortrag  (als  neuer  Vortrag  für  die  Beamten  aus  dem  Geschäftskreise
  des  K.  Staatsministeriums  der  Finanzen):  „Direktor  der  Staatsschuldenverwaltung“;


209
        <pb n="1257" />
        1238

2.

A

10.

11.U

bei  Klasse  6  hinter  „Staatsanwälte  des  Verwaltungsgerichtshofs“:  „Senatspräsidenten
des  Landesversicherungsamts“;

bei  Klasse  7  hinter  „Direktor  der  Moorkulturanstalt“:  „Direktor  der  Veterinärpolizeilichen
  Anstalt“;

bei  Klasse  8  hinter  „Oberbibliothekar  in  Bamberg“:  „Landesschulinspektor"“;

bei  Klasse  9  hinter  „Bibliothekare  der  Bibliothek  in  Bamberg“:  „Landwirtschaftlicher
Fachberater  und  Leiter  der  landwirtschaftlichen  Buchstelle  bei  der  Akademie  für  Landwirtschaft

  und  Brauerei“;
bei  Klasse  12

a)  hinter  „Assessoren  der  Moorkulturanstalt“:  „Assessoren  der  Saatzuchtanstalt“  und
hinter  diesem  Vortrag:  „Assessoren  der  Veterinärpolizeilichen  Anstalt“;

b)  vor  „Sekretäre  des  Verwaltungsgerichtshofs“:  „Die  mit  Beamteneigenschaft  ausgestatteten
  Assistenten  der  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten“;

x)  hinter  „Forstamtsassessoren“:  „Die  mit  Beamteneigenschaft  ausgestatteten  Assistenten
der  Forstlichen  Versuchsanstalt"“;

bei  Klasse  13

aà)  hinter  „Hauptkassier  der  Landgestütsverwaltung“:  „Weinkontrolleure  der  Untersuchungsanstalten
  für  Nahrungs=  und  Genußmittel“,

b)  hinter  „Rechnungskommissär  des  Oberkonsistoriums“:  „Oberinspektlor  des  Botanischen
  Gartens  in  München“;

l  bei  Klasse  14

a)  vor  „Obersekretär  des  Statistischen  Landesamts“:  „Obersekretär  des  Landesversicherungsamts“,


b)  hinter  „Steuerrechnungskommissäre  der  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  der  Finanzen“:
„Gebührenrechnungskommissäre  der  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen“;

bei  Klasse  16  hinter  „Obersekretäre  der  Polizeidirektion“:  „Obersekretär  der  Schutzmannschaft"“:;

bei  Klasse  17

à)  hinter  „Sekretäre  und  Registratoren  der  Moorkulturanstalt“:  „Sekretäre  und
Registratoren  der  Veterinärpolizeilichen  Anstalt",

b)  zu  dem  Vortrage:  „Sekretäre  und  Registratoren  der  Kreisregierungen“  die  Bemerkung:
  „Einschließlich  der  Sekretäre  und  Registratoren  der  Landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften  und  der  Sekretäre  und  Registratoren  der  Oberversicherungsämter“;


bei  Klasse  18  vor  „Oberstationsmeister  der  Staatseisenbahnverwaltung“:  „Oberrechnungsführer
  der  Staatseisenbahnverwaltung“  und  vor  diesem  Vortrag:  „Eisenbahn-=expeditoren“
        <pb n="1258" />
        Nr.  78.  1239

12.

13.

14.

15.

16.

bei  Klasse  19  vor  „Hausverwalter  der  Arbeitshäuser  und  der  Staatserziehungsanstalten“:
„Obermaschinist  der  Polizeidirektion“;

bei  Klasse  22

a)  hinter  „Boten  und  Diener  des  Verwaltungsgerichtshofs“:  „Maschinisten  der
Polizeidirektion“,

b)  hinter  „Hausmeister  des  Nationalmuseums“:  „Oberpfleger  bei  den  Universitätskliniken“,.


c)  vor  „Stationsmeister  der  Staatseisenbahnverwaltung“:  „Rechnungsführer  der
Staatseisenbahnverwaltung“  und  vor  diesem  Vortrag:  „Amtsassistenten  der  Staatseisenbahnverwaltung“;


bei  Klasse  23

a)  zu  dem  Vortrage:  „Kanzlei=  und  Registraturassistenten  der  Kreisregierungen“
die  Bemerkung:  „Einschließlich  der  Kanzlei=  und  Registraturassistenten  der  Landwirtschaftlichen
  Berufsgenossenschaften  und  der  Kanzlei=  und  Registraturassistenten
der  Oberversicherungsämter“,

b)  hinter  „Kanzleiassistenten  der  Moorkulturanstalt“:  „Kanzleiassistenten  der  Saatzuchtanstalt“;


bei  Klasse  25

à)  hinter  „Boten  und  Diener  der  Moorkulturanstalt“:  „Hausmeister  der  Veterinärpolizeilichen
  Anstalt“"  und  hinter  diesem  Vortrage:  „Diener  I.  Ordnung  der
Veterinärpolizeilichen  Anstalt",

b)  zu  dem  Vortrage:  „Boten  und  Diener  der  Kreisregierungen“  die  Bemerkung:
„Einschließlich  der  Boten  und  Diener  der  Landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften
  sowie  der  Boten  und  Diener  der  Oberversicherungsämter“,

0)  hinter  „Hausmeister  des  Glaspalastes“:  „Flußaufseher",

d)  hinter  „Steindrucker  der  Polizeidirektion“:  „Kraftwagenführer  der  Polizeidirektion",

e)  hinter  „Ständige  Arbeiter  des  Hauptmünzamts“:  „Buchhalterin  des  Hofbräuamts“,

f)  vor  „Stationsaufseher  der  Staatseisenbahnverwaltung“:  „Eisenbahnrechner  der
Staatseisenbahnverwaltung“  und  vor  diesem  Vortrag:  „Amtsgehilfen  der  Staatseisenbahnverwaltung“;


bei  Klasse  28  hinter  „Bienenmeister  der  Anstalt  für  Bienenzucht“:  „Diener  II.  Ordnung

der  Saatzuchtanstalt“  und  hinter  diesem  Vortrage:  „Diener  II.  Ordnung  der  Veterinärpolizeilichen
  Anstalt";

17.  bei  Klasse  29  vor  „Aufseherinnen  der  Arbeitshäuser  und  der  Staatserziehungsanstalten":

„Assistentinnen  der  Pflegerin  der  Polizeidirektion“.
209“
        <pb n="1259" />
        1240

Ferner  werden  in  der  Gehaltsordnung
18.  bei  Klasse  14  der  Vortrag:
„Rechnungskommissär  der  Staatsschuldentilgungskommission“
durch  den  Vortrag:
„Rechnungskommissäre  der  Staatsschuldenverwaltung“,
19.  bei  Klasse  17  die  Vorträge:
„Sekretäre  und  Bauführer  des  Hydrotechnischen  Bureaus“,
„Bauführer  der  Bauämter“  und
„Bauführer  der  Sektionen  für  Wildbachverbauung“
durch  die  Vorträge:
„Sekretäre  des  Hydrotechnischen  Bureaus“  und
„Bauführer  der  Staatsbauverwaltung“,

20.  bei  Klasse  21  die  Vorträge:
„Bauzeichner  des  Hydrotechnischen  Bureaus",

„Banzeichner  6  der  Bauämter“  und

Offizianten
„Bauzeichner  «  1  ;
Offizianten  der  Sektionen  für  Wildbachverbauung

durch  den  Vortrag:
„Bauassistenten
Offizianten  der  Staatsbauverwaltung“
Banzeichner
ersetzt.
Weiter  treten  in  der  Gehaltsordnung  an  die  Stelle  der  Bemerkungen
21.  bei  Klasse  14  zu  dem  Vortrage:  „Rechnungskommissäre  der  Regierungen,  Kammern
des  Innern“,  die  Bemerkung:  „Einschließlich  der  technischen  Rechnungskommissäre  der
Regierungen,  Kammern  des  Innern,  der  Rechnungskommissäre  der  Landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften  und  der  Rechnungskommissäre  der  Oberversicherungsämter“
22.  bei  Klasse  17  zu  dem  Vortrage:  „Revisoren  der  Regierungen,  Kammern  des  Innern“
die  Bemerkung:  „Einschließlich  der  Revisoren  der  Landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften“.

Außerdem  wird  in  der  Gehaltsordnung
23.  bei  Klasse  17  dem  Vortrage
„Bauführer  der  Staatsbauverwaltung“  und

24.  bei  Klasse  21  dem  Vortrage
        <pb n="1260" />
        Nr.  78.  1241

„Bauassistenten
Offizianten  der  Staatsbauverwaltung“
Bauzeichner
die  Bemerkung
„Einschließlich  des  staatlichen  Kulturbaudienstes“,
dann

25.  der  Fußnote  zu  Klasse  22  der  Zusatz:
„Desgleichen  für  ihre  Person  die  Boten,  die  aus  dem  Dienste  der  Schiedsgerichte
für  Arbeiterversicherung  als  Boten  und  Diener  bei  den  Oberversicherungsämtern
mit  dem  Gehalte  der  Klasse  22  in  den  Staatsdienst  übernommen  werden“

beigefügt.
Endlich  werden  in  der  Gehaltsordnung  gestrichen:

26.  bei  Klasse  5  die  Vorträge:
„Präsident  des  Landesversicherungsamts“  und  „Direktor  der  Staatsschuldentilgungsanstalt“,
  dann

27.  bei  Klasse  17  der  Vortrag:
„Kulturbauführer  des  kulturtechnischen  Dienstes.“

II.  In  der  mit  Verordnung  vom  23.  Dezember  1908  erlassenen  Rangordnung
wird  eingeschaltet:

I.  bei  der  III.  Klasse
a)  hinter  „Generalstaatsanwalt  des  Verwaltungsgerichtshofs“:  „Präsident  des  Landesversicherungsamts“,

b)  hinter  „Präsident  der  Akademie  der  Wissenschaften“  (als  neuer  Vortrag  für  die
Beamten  aus  dem  Geschäftskreise  des  K.  Staatsministeriums  der  Finanzen):
„Direktor  der  Staatsschuldenverwaltung"“;

2.  bei  der  V.  Klasse  hinter  „Staatsanwälte  des  Verwaltungsgerichtshofs“:  „Senatspräsidenten
  des  Landesversicherungsamts“;

Mn  bei  der  VI.  Klasse,  Abteilung  1,  hinter  „Direktor  der  Moorkulturanstalt“:  „Direktor
der  Veterinärpolizeilichen  Anstalt"“;

4.  bei  der  VII.  Klasse,  Abteilung  1:
a)  hinter  „Oberbibliothekar  in  Bamberg“:  „Landesschulinspektor“,
b)  hinter  „Bibliothekare  der  Bibliothek  in  Bamberg":  „Landwirtschaftlicher  Fachberater
  und  Leiter  der  landwirtschaftlichen  Buchstelle  bei  der  Akademie  für  Landwirtschaft
  und  Brauerei“;
        <pb n="1261" />
        1242

5.  bei  der  VIII.  Klasse,  Abteilung  1:
a)  hinter  „Assessoren  des  Stenographischen  Instituts“:  „Assessoren  der  Saatzucht—
anstalt“  und  hinter  diesem  Vortrag:  „Assessoren  der  Veterinärpolizeilichen  Anstalt“,
b)  vor  „Sekretäre  des  Verwaltungsgerichtshofs““  „Die  mit  Beamteneigenschaft
ausgestatteten  Assistenten  der  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten“,
x)  hinter  „Forstamtsassessoren“:  „Die  mit  Beamteneigenschaft  ausgestatteten  Assistenten
der  Forstlichen  Versuchsanstalt“;
6.  bei  der  VIII.  Klasse,  Abteilung  2:
a)  hinter  „Hauptkassier  der  Landgestütsverwaltung“:  „Weinkontrolleure  der  Untersuchungsanstalten
  für  Nahrungs=  und  Genußmittel“,
b)  hinter  „Rechnungskommissär  des  Oberkonsistoriums“:  „Oberinspektor  des  Botanischen
  Gartens  in  München“;
7.  bei  der  IX.  Klasse:
a)  vor  „Obersekretär  des  Statistischen  Landesamts“:  „Obersekretär  des  Landesversicherungsamts“,

b)  hinter  „Steuerrechnungskommissäre  der  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  der  Finanzen“:
„Gebührenrechnungskommissäre  der  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen“;
8.  bei  der  X.  Klasse,  Abteilung  1,  hinter  „Obersekretäre  der  Polizeidirektion“:  „Obersekretär
  der  Schutzmannschaft";
9.  bei  der  X.  Klasse,  Abteilung  2,  hinter  „Registratoren  der  Moorkulturanstalt":
„Sekretire  der  Veterinärpolizeilichen  Anstalt";
Registratoren  r  V'
10.  bei  der  Xl.  Klasse,  Abteilung  1:
a)  vor  „Buchhalter  der  Arbeitshäuser  und  der  Staatserziehungsanstalten“:  „Obermaschinist
  der  Polizeidirektion“,
b)  vor  „Oberstationsmeister  der  Staatseisenbahnverwaltung“:  „Oberrechnungsführer
der  Staatseisenbahnverwaltung“  und  vor  diesem  Vortrag:  „Eisenbahnexpeditoren“;
11.  bei  der  XI.  Klasse,  Abteilung  2,  vor  „Bauzeichner  des  Wasserversorgungsbureaus":
„Bauassistenten  des  Wasserversorgungsbureaus“;
12.  bei  der  XII.  Klasse:
a)  hinter  „Kanzleiassistenten  der  Moorkulturanstalt“:  „Kanzleiassistenten  der  Saatzuchtanstalt",


b)  hinter  „Boten  und  Diener  des  Verwaltungsgerichtshofs“:  „Maschinisten  der
Polizeidirektion",

c)  hinter  „Hausmeister  des  Nationalmuseums“:  „Oberpfleger  bei  den  Universitätskliniken“,
        <pb n="1262" />
        Nr.  78.  1243

d)  vor  „Stationsmeister  der  Staatseisenbahnverwaltung“:  „Rechnungsführer  der

Staatseisenbahnverwaltung“  und  vor  diesem  Vortrag:  „Amtsassistenten  der
Staatseisenbahnverwaltung“;

13.  bei  der  XIII.  Klasse,  Abteilung  1:

a)  hinter  „Boten  und  Diener  der  Moorkulturanstalt“:

„Hausmeister  6Q
Diener  I.  Ordnung  der  Veterinärpolizeilichen  Anstalt“,

b)  hinter  „Hausmeister  des  Glaspalastes“:  „Flußaufseher",

c)  hinter  „Steindrucker  der  Polizeidirektion“:  „Kraftwagenführer  der  Polizeidirektion“,

d)  hinter  „Ständige  Arbeiter  des  Hauptmünzamts“:  „Buchhalterin  des  Hofbräuamts“,

e)  vor  „Stationsaufseher  der  Staatseisenbahnverwaltung“:  „Eisenbahnrechner  der
Staatseisenbahnverwaltung“  und  vor  diesem  Vortrag:  „Amtsgehilfen  der  Staatseisenbahnverwaltung“;


14.  bei  der  XIII.  Klasse,  Abteilung  2:

a)  vor  „Gestütsschmiede  der  Gestütsanstalten“:  „Assistentinnen  der  Pflegerin  der
Polizeidirektion“,  -

b)  hinter  „Werkaufseherinnen  der  Arbeitshäuser  und  der  Staatserziehungsanstalten“:

„Diener  II.  Ordnung  der  Saatzuchtanstalt“  und  hinter  diesem  Vortrage:  „Diener
II.  Ordnung  der  Veterinärpolizeilichen  Anstalt“.

Ferner  werden  in  der  Rangordnung
15.  bei  der  X.  Klasse,  Abteilung  2:

a)  der  Vortrag:
„Sekretäre
Bauführer!])

durch  den  Vortrag:
„Sekretäre  des  Hydrotechnischen  Bureaus",

b)  die  Vorträge:

„Bauführer  der  Bauämter"“  und  „Bauführer  der  Sektionen  für  Wildbachverbauung“


durch  den  Vortrag:

„Bauführer  der  Staatsbauverwaltung  einschließlich  des  staatlichen  Kulturbaudienstes“;

16.  bei  der  XI.  Klasse,  Abteilung  2,  die  Vorträge:

„Bauzeichner  |  #  „  „
Offizianten  !  der  Bauämter“  und

des  Hydrotechnischen  Bureaus“
        <pb n="1263" />
        1244

„Bauzeichner
Offizianten

durch  den  Vortrag:
„Bauassistenten
Offizianten
Banuzeichner  .

17.  bei  der  XII.  Klasse  der  Vortrag:

„Kanzleiassistenten  des  Wasserversorgungsbureaus“

durch  den  Vortrag:
„Kanzlei=  und  Zeichnungsassistenten  des  Wasserversorgungsbureaus“

der  Sektionen  für  Wildbachverbauung"“

der  Staatsbauverwaltung  einschließlich  des  staatlichen  Kulturbaudienstes“;


ersetzt.
Außerdem  werden  in  der  Rangordnung  gestrichen:

18.  bei  der  IV.  Klasse  die  Vorträge:
„Präsident  des  Landesversicherungsamts“  und
„Direktor  der  Staatsschuldenverwaltung“;

19.  bei  der  X.  Klasse,  Abteilung  2,  der  Vortrag:
„Kulturbauführer  des  kulturtechnischen  Dienstes“;

20.  bei  der  XI.  Klasse,  Abteilung  2,  der  Vortrag:
„Bauzeichner  des  Hydrotechnischen  Bureaus“.

III.  Weiter  bestimmen  Wir  auf  Grund  des  Art.  6  Abs.  4  des  Beamtengesetzes,
daß  das  Dienstverhältnis  der  unter  Ziff.  I  Nr.  3,  4,  5,  Ga,  6b  und  6c  bezeichneten  Beamten,
  die  nachträglich  in  die  Gehaltsordnung  aufgenommen  werden,  nach  einer  etatsmäßigen
Dienstzeit  von  3  Jahren,  das  Dienstverhältnis  der  übrigen  auf  Grund  dieser  Verordnung
nachträglich  in  die  Gehaltsordnung  aufgenommenen  Beamten  —  vorbehaltlich  der  Bestimmung
des  Art.  6  Abs.  1  des  Beamtengesetzes  —  nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von  10  Jahren
unwiderruflich  ist.

München,  den  2.  Dezember  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Staatsrat  v.  Pausch.  Staatsrat  v.  Kahr.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Dr.  Deybeck.
        <pb n="1264" />
        Nr.  78.  1245

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1909
S.  29)  wird,  wie  folgt,  ergänzt  und  geändert:

Nr.  Ila.  Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe  a).
a)  Der  mit  „Raschit  VI"  beginnende  Absatz  wird  gefaßt:

Raschit  VI  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  neutralen  Zellstoffablaugen-Rückständen
  —  im  Gewichtsverhältnisse  von  85:  15  —,  auch
mit  Zusatz  von  Natriumsulfat).

b)  Hinter  dem  mit  „Titanit  IV“  beginnenden  Absatz  wird  eingeschaltet:

Titanit  V  (Gemenge  von  80  Prozent  Ammoniaksalpeter,  8  bis  15  Prozent
  Trinitrotoluol  und  5  bis  12  Prozent  Curcumakohle)

Nr.  Ib.  Munition.
Im  Abschnitt  C.  (Bescheinigungen.  Frachtbriefe.)  Abfl.  (5)  ist  statt  des
letzten  Satzes  hinter  „entstammen.“  zuzusetzen:

Die  Bescheinigung  eines  solchen  Chemikers  ist  auch  nicht  erforderlich  bei
der  Beförderung  von  Sprengladungen,  die  aus  einer  bereits  bescheinigten  Sendung
von  losem  Sprengstoff  hergestellt  sind,  wenn  der  Absender  auf  dem  Frachtbrief
erklärt,  daß  die  Sprengladungen  einer  geprüften  und  bescheinigten  Sendung  von
losem  Sprengstoff  entstammen,  dessen  Beschaffenheit  den  Bedingungen  unter
1b.  5.  a)  entspricht.  In  beiden  Fällen  ist  dies  auf  Erfordern  glaubhaft  nachzuweisen.


Nr.  le.  Zündwaren  und  Feuerwerkskörper.
Im  Abschnitt  A.  (Verpackung.)  Abs.  (2)  d)  )  ist  hinter  dem  dritten  Satze  nach
„schließen.“  einzufügen:

Korke,  die  nicht  mehr  als  O0,e  Gramm  Zündsatz  in  Form  von  Zündblättchen
  enthalten,  dürfen  aufeinandergesetzt  und  durch  mehrfache  Einwicklung  in
starkes  Packpapier  in  Rollen  festgelegt  werden,  die  in  Schachteln  mit  übergreifendem
  Deckel  so  festzulegen  sind,  daß  sie  sich  nicht  verschieben  können.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  28.  November  1912.
J.  A.

v.  Seiler.
210
        <pb n="1265" />
        1246

Nr.  413  b  91.

Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz.

##S#taatsministerium  des  Jnnern.

Da  die  Maul=  und  Klauenseuche  in  der  Schweiz  an  Verbreitung  zugenommen  hat
werden  die  Bekanntmachungen  vom  28.  September  1910  (GVl.  S.  910)  und  vom
5.  September  und  15.  Oktober  1912  (GVl.  S.  849,  989)  mit  sofortiger  Wirksamkeit

aufgehoben.

Hiernach  sind  die  Einfuhr  und  die  Durchfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  sämtlichen
Kantonen  der  Schweiz  nach  und  durch  Bayern  bis  auf  weiteres  verboten.

München,  den  5.  Dezember  1912.

J.  V.

gosdient-Machrihten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz
Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  Sich  allergnädigst  bewogen
  gefunden,  mit  Allerhöchstem  Signat
vom  23.  November  1912

vom  1.  Dezember  1912  an  das  Benefizium
  der  St.  Georgen=  oder  Kaiser  Ludwigsmessen
  an  der  Allerheiligen-Hofkirche  dahier
dem  Hofbenefiziaten  Hermann  Geiger,  das
Benefizium  der  Kurfürst  Maximiliansmessen
und  der  Messen  zum  hl.  Lorenz  und  zur
hl.  Margareta  an  der  Allerheiligen-Hofkirche
dem  Hofbenefiziaten  und  Zeremoniar  an  der
Allerheiligen-Hofkirche  Heinrich  Huber  unter
Belassung  seiner  Funktion  als  Zeremoniar
an  der  genannten  Hofkirche,  das  Benefizium
der  Wilhelminischen  und  der  I.  Klementini-Staatsrat

  v.  Kahr.

 

–—..

schen  Messen  an  der  Allerheiligen-Hofkirche
sowie  die  Predigerstelle  an  der  genannten
Hofkirche  dem  Kuraten  Friedrich  Maader
in  Nymphenburg  zu  übertragen,  die  Stelle
des  Predigers  an  der  Kollegiatsstiftskirche
zum  hl.  Kajetan  dem  Prediger  an  der  Stadtpfarrkirche
  St.  Ludwig  in  München  Georg
Stipberger,  das  erledigte  VI.  Kanonikat
am  genannten  Stift  dem  ersten  Chorvikar
Dr.  Kaspar  Julius,  die  erledigte  V.  Chorvikarstelle
  dem  Militärprediger  Adolf  Christl
und  die  VI.  Chorvikarstelle  dem  Hofpriester
und  Subdiakon  an  der  St.  Michaelshofkirche
Dr.  Otto  Burger  zu  verleihen,  den  zum
Hochschulprofessor  am  Lyzeum  in  Passau  ernannten
  Prediger  und  Kanonikus  am  Kollegiatstift
  an  der  Hofkirche  zum  hl.  Kajetan
Dr.  Franz  Aaver  Eberle  unter  Anerkennung
  der  als  Hofprediger  geleisteten  vorzüglichen
  Dienste  zum  Ehrenkanonikus  am  Kollegiatstift
  zu  ernennen.
        <pb n="1266" />
        1247

seh-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  79.

München,  den  9.  Dezember  1912.
Z[ND  Inhaltt:

Bekanntmachung  vom  5.  Dezember  1912,  den  K.  B.  Prüfungsausschuß  für  den  höheren  Baudienst  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  7.  Dezember  1912,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Staatsdienst-Nachricht.

 

 

 

Nr.  9022  6.
Bekanntmachung,  den  K  B.  Prüfungsausschuß  für  den  höheren  Baudienst  betreffend.
f#  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  des  §  11  der  Königlichen  Verordnung  vom  27.  Mai  1911  (GVl.
S.  753)  wird  die  Bekanntmachung  vom  19.  Mai  1912  über  die  Zusammensetzung  des
K.  B.  Prüfungsausschusses  für  den  höheren  Baudienst  (GVBl.  S.  629)  abgeändert,  wie  folgt:

An  Stelle  des  verstorbenen  Mitglieds  Dr.  Anton  Baumann,  K.  Professors  und
Direktors  der  K.  Moorkulturanstalt,  wird  zum  Mitglied  des  K.  B.  Prüfungsausschusses  als
Vertreter  der  Wissenschaft  und  der  Praxis  berufen  und  der  Kulturbauabteilung  zugeteilt:
der  Professor  für  Agrikulturchemie  Dr.  Josef  Ahr,  Vorstand  der  landwirtschaftlichen  Abteilung
  der  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in  Weihenstephan.

München,  den  5.  Dezember  1912.
J.  V.

v.  Seidlein.  Staatsrat  v.  Kahr.
211
        <pb n="1267" />
        1248

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  11.  Dezember  1912  zur  Eröffnung  kommende  Reststrecke  Langenneufnach
  —  Markt  Wald  der  Bahnlinie  von  Gessertshausen  nach  Ettringen  finden  die
in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns
(Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  G#Vl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen

  für  Nebenbahnen  Anwendung.
München,  den  7.  Dezember  1912.

v.  KSeidlein.

Hofdienst-Machrichten.

Im  Namen  Beiner  Mojestät  des  Knigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,

unterm  25.  November  1912  vom  1.  Dezember
  1912  an  den  Rentamtsassistenten
Joseph  Demhartner  in  München  zum
Kanzleiassistenten  bei  der  K.  Hofrechnungs-Revisionsstelle
  in  etatsmäßiger  Eigenschaft  zu
ernennen  und  ihm  den  Titel  und  Rang  eines
K.  Stabssekretärs,

unterm  1.  Dezember  1912  der  Opernsängerin
  Johanna  Lippe  auf  die  Dauer  ihres

 

Engagements  an  der  hiesigen  Hofbühne  den
Titel  einer  K.  Hofopernsängerin
zu  verleihen.

Staatsdienst-Machricht.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Käuigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  unterm  4.  Dezember  1912
Allerhöchst  bewogen  gefunden,  den  Ministerialdirektor
  im  K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
  Georg  Ritter  von  Seiler
zum  Staatsrat  im  ordentlichen  Dienst  zu
ernennen.
        <pb n="1268" />
        1249

eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  80.

München,  den  12.  Dezember  1912.
Inhalt:

Bekauntmachung  vom  5.  Dezember  1912,  den  Staatsvertrag  zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse  zwischen
Bayern,  Württemberg  und  Baden  einerseits  und  Preußen  andererseits  betreffend.  —  Allerhöchste  Genehmigung,
die  Wahl  eines  Oberhofmeisters  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Herzogin  Marie  José  in  Bayern  betreffend.
—  Ordens-Verleihungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  29895.

Bekanntmachung,  den  Staatsvertrag  zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse  zwischen  Bayern,
Württemberg  und  Baden  einerseits  und  Preußen  andererseits  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Äußern,
fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Nachstehend  wird  der  zwischen  dem  Königreiche  Bayern,  dem  Königreiche  Württemberg
und  dem  Großherzogtum  Baden  einerseits  und  dem  Königreich  Preußen  andererseits  am
29.  Juli  1911  in  Berlin  abgeschlossene  Staatsvertrag,  betreffend  die  Regelung  der  Lotterieverhältnisse
  und  das  hiezu  gehörige  Schlußprotokoll  mit  dem  Beifügen  bekannt  gegeben,  daß
die  Auswechslung  der  Ratifikationsurkunden  nach  beiderseitiger  Allerhöchster  Genehmigung
am  30.  November  1912  stattgefunden  hat.

München,  den  5.  Dezember  1912.
J.  V.
Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Staatsrat  v.  Pausch.  12
2
        <pb n="1269" />
        1250

Staatsvertrag
zwischen

Dayern,  öürrtemberg  und  Saden  einerseirs  und  Hreußen  andererseirs
zur  Regelung  der  Lorrerieverhälenisse.

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs
Bayern  Verweser,  im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern,
Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg  sowie  Seine  Königliche  Hoheit
der  Großherzog  von  Baden  einerseits  und  Seine  Majestät  der  König  von
Preußen  andererseits  übereingekommen  sind,  einen  Vertrag  zur  Regelung  der  otterieverhältnisse
  zu  schließen,  haben  die  zu  diesem  Zwecke  bestellten  Kommissare,  nämlich

für  Bayern:
der  Ministerialrat  Dr.  Wolf
und
der  Legationsrat  Dr.  von  Schoen,
für  Württemberg:
der  Generalmajor  von  Graevenitz
und
der  Ministerialrat  Dr.  Hegelmaier,
für  Baden:
der  Ministerialdirektor  Dr.  Nieser,
für  Preußen:
der  Wirkliche  Geheime  Oberfinanzrat  und  Präsident  der  Generallotteriedirektion
Dr.  Lewald,
der  Geheime  Oberfinanzrat  Dr.  Goedecke
und
der  Geheime  Legationsrat  Dr.  Lenutze,
unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  nachstehenden  Staatsvertrag  abgeschlossen:

Artikel  1.

Das  Königreich  Bayern,  das  Königreich  Württemberg  und  das  Großherzogtum  Baden
schließen  sich  für  die  Dauer  dieses  Vertrags  der  Königlich  Preußischen  Klassenlotterie  an,
die  unter  der  Bezeichnung  „Preußisch-Süddeutsche  Klassenlotterie“  fortgeführt  und  von  der
Königlich  Preußischen  Generallotteriedirektion  in  Berlin  unter  Aufsicht  des  Königlich  Preu-
        <pb n="1270" />
        Nr.  80.  1251

ßischen  Finanzministers  weiter  verwaltet  wird.  Die  Generallotteriedirektion,  zu  der  die
drei  süddeutschen  Staaten  ein  gemeinschaftliches  Mitglied  stellen,  hat  das  Recht,  Lose  und
Losabschnitte  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  innerhalb  des  gesamten  Lotteriegebiets
zu  vertreiben  und  nach  Maßgabe  dieses  Vertrags  die  zum  Betriebe  der  Lotterie  erforderlichen
Anordnungen  zu  treffen.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung,  die  Königlich  Württembergische  Regierung  und
die  Großherzoglich  Badische  Regierung  werden  je  in  ihrem  Gebiete  nach  Benehmen  mit  der
Königlich  Preußischen  Regierung  (Generallotteriedirektion)  an  den  geeigneten  Orten  ihres
Landes  die  erforderliche  Anzahl  von  Lotterieeinnehmern  annehmen  und  sie  der  Generallotteriedirektion
  zur  Betreibung  der  Geschäfte  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  zur
Verfügung  stellen.

Wer  nicht  Lotterieeinnehmer  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  oder  Mittelsperson
  eines  solchen  ist,  darf  Lose  oder  Losabschnitte  dieser  Lotterie  in  Bayern,  Württemberg
und  Baden  nicht  vertreiben.

Artikel  2.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung,  die  Königlich  Württembergische  Regierung  und
die  Großherzoglich  Badische  Regierung  verpflichten  sich,  während  der  Dauer  dieses  Vertrags
für  Rechnung  ihrer  Staatskassen  weder  eine  eigene  Lotterie  einzurichten  noch  sich  an  einer
anderen  Lotterie  zu  beteiligen.

Auch  werden  sie  sonstige  öffentliche  Geld-,  Sach=  oder  gemischte  Lotterien  in  ihren
Gebieten  höchstens  insoweit  genehmigen  oder  zulassen,  als  je  der  Gesamtpreis  der  zugelassenen
Lose  und  Losabschnitte  aller  Lotterien  und  Ausspielungen  in  den  ersten  vier  Jahren  80  Pfennig,
in  den  nächsten  drei  Jahren  70  Pfennig,  von  da  ab  60  Pfennig  jährlich  auf  den  Kopf
der  Bevölkerung  nicht  übersteigt.

Lotterien  nach  Art  der  Klassenlotterie  und  der  Staatslotterien  einschließlich  der  von
einem  Staate  verpachteten  Lotterien  sind  von  der  Genehmigung  oder  Zulassung  ausgeschlossen.

Ziehungen  dürfen  nicht  stattfinden  während  der  Zeit  des  Vertriebs  der  Lose  zur  ersten
Klasse  einer  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  und  während  der  Ziehung  dieser  Klasse.

Artikel  3.

Die  Königlich  Bayerische,  die  Königlich  Württembergische  und  die  Großherzoglich  Badische
Regierung  werden  gegen  das  Spielen  in  Geld-,  Sach=  oder  gemischten  Lotterien,  die  von
ihnen  nicht  genehmigt  oder  zugelassen  sind,  und  gegen  den  Vertrieb  von  Losen  und  Losabschnitten
  solcher  Lotterien  und  Ausspielungen  gesetzliche  Strafbestimmungen  erlassen,  die  mit

den  im  Königreich  Preußen  bestehenden  Strafvorschriften  im  wesentlichen  übereinstimmen.
2127
        <pb n="1271" />
        1252

Ebenso  werden  die  Regierungen  der  süddeutschen  Staaten  während  der  Dauer  des
Vertrags  ähnliche  Strafbestimmungen  gegen  den  Privathandel  mit  Losen  der  Preußisch-Süddeutschen
  Klassenlotterie  erlassen  und  aufrechterhalten,  wie  sie  im  Königreich  Preußen  für
den  Privathandel  mit  Preußischen  Staatslosen  in  Geltung  sind.

Artikel  4.

Wegen  des  Betriebs  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  und  wegen  des  hieraus
fließenden  Einkommens  bleibt  deren  Verwaltung  in  den  Gebieten  der  vertragschließenden
Staaten  von  allen  Steuern  und  Abgaben  frei,  für  wessen  Rechnung  solche  auch  immer  erhoben
  werden.

Den  Einnehmern  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  darf  wegen  des  Vertriebs
von  Losen  und  Losabschnitten  dieser  Lotterie  irgend  eine  besondere  Steuer  oder  Abgabe  von
dem  Staate  oder  einem  Kommunal=  oder  sonstigen  Verbande  nicht  auferlegt  werden.

Artikel  5.

Die  Königlich  Bayerische,  die  Königlich  Württembergische  und  die  Großherzoglich
Badische  Regierung  sind  befugt,  für  ihre  Gebiete  auf  ihre  Kosten  je  eine  Behörde  zu  bestimmen,
  der  die  Anstellung,  Uberwachung,  Bestrafung  und  Entlassung  der  Lotterieeinnehmer
ihres  Gebiets  zusteht.  Diese  Behörde  kann  zur  Überwachung  auch  Geschäftsprüfungen  vornehmen.
  Daneben  bleibt  die  Generallotteriedirektion  zu  Geschäftsprüfungen  befugt,  die  sie
nach  vorheriger  Verständigung  der  bestellten  Landesbehörde  durch  ihre  Mitglieder  oder  Beamten
ausführen  lassen  kann.

Die  Einnehmer  der  süddeutschen  Staaten  erhalten  die  Benennung  „Einnehmer  der
Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie“.  Die  Einnehmerstellen  führen  die  Bezeichnung
„Königlich  Bayerische  (Königlich  Württembergische,  Großherzoglich  Badische)  Einnahme  der
Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie".

Vor  der  Annahme  eines  Lotterieeinnehmers  wird  der  Generallotteriedirektion  zur
Außerung  etwaiger  Bedenken  Mitteilung  gemacht  werden.  Die  Bestrafung  oder  Entlassung
eines  Lotterieeinnehmers  wird,  und  zwar  in  der  Regel  vorher,  der  Generallotteriedirektion
zur  Kenntnis  gebracht  werden.  «

Im  übrigen  werden  die  Regierungen  der  Süddeutschen  Staaten  bei  der  Annahme  von
Lotterieeinnehmern  die  Preußischen  Vorschriften  über  deren  Eigenschaften  tunlichst  zu  Grunde
legen.  Ebenso  werden  die  Preußischen  Vorschriften  über  die  Sicherheitsleistung,  die  Ge—
schäftsführung,  die  Stellung  und  die  Vergütung  der  Lotterieeinnehmer  auch  für  die  Lotterieeinnehmer
  des  Königreichs  Bayern,  des  Königreichs  Württemberg  und  des  Großherzogtums
Baden  in  Geltung  gesetzt  werden.
        <pb n="1272" />
        Nr.  80.  1253

Die  Lotterieeinnehmer  werden,  unbeschadet  der  Bestimmungen  im  AbsPatz  1  dieses
Artikels,  der  Generallotteriedirektion  unterstellt,  die  zur  Erteilung  von  Warnungen  und  zu
Vorhaltungen  aus  Anlaß  der  Geschäftsführung  befugt  ist.  Von  solchen  Warnungen  und
Vorhaltungen  ist  der  nach  Absatz  1  dieses  Artikels  bestellten  Behörde  Mitteilung  zu  machen.

Die  Zuteilung  der  Lose  zum  Vertriebe  sowie  eine  etwaige  nicht  Strafzwecken  dienende
Kürzung  der  Zahl  der  zu  vertreibenden  Lose  erfolgt  unmittelbar  von  der  Generallotteriedirektion,
  mit  der  auch  die  Abrechnung  und  der  sonstige  Geschäftsverkehr  unmittelbar  stattfindet.
  Über  Beschwerden  der  Spieler,  soweit  sie  nicht  ausschließlich  persönlicher  Natur
sind  und  deshalb  von  der  nach  Absatz  1  dieses  Artikels  bestimmten  Behörde  erledigt  werden,
entscheidet  die  Generallotteriedirektion.

Artikel  6.

Für  ihre  Beteiligung  an  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  erhalten  Bayern,
Württemberg  und  Baden  jährlich  einen  Anteil  an  deren  Ertrag,  der  in  zwei  gleichen,  am
2.  Januar  und  1.  Juli  jedes  Jahres  fälligen  Raten  im  voraus,  die  erste  Rate  am
1.  Juli  1912  zahlbar  ist.

Der  Anteil  beträgt  in  den  ersten  fünf  Jahren  der  Vertragsdauer  für  Bayern
2·215,000  —  ,  in  Worten:  „zwei  Millionen  zweihundertfünfzehntausend  Mark,  für  Württemberg
  785,000  —K,  in  Worten:  siebenhundertfünfundachtzigtausend  Mark,  und  für  Baden
690,000  —,  in  Worten:  sechshundertneunzigtausend  Mark,  jährlich.  In  den  weiteren
Jahren  der  Vertragsdauer,  einschließlich  der  etwaigen  Verlängerungen,  wird  für  jedes  Jahr
ermittelt,  wieviel  Lose  im  Durchschnitt  in  der  letzten  Klasse  der  in  dem  vorhergehenden
Jahre  abgespielten  beiden  Lotterien  von  den  innerhalb  des  einzelnen  Staates  bestellten
Lotterieeinnehmern  abgesetzt  oder  fest  übernommen  worden  sind,  und  diese  Losezahl,  vervielfältigt
  mit  einem  Einheitssatze  von  42  +,  in  Worten:  zweinndvierzig  Mark,  für  jedes
Los,  ergibt  den  Ertragsanteil,  der  in  dem  einzelnen  weiteren  Jahre  zu  zahlen  ist.  Auch
für  die  ersten  Jahre  der  Vertragsdauer  wird  der  Ertragsanteil  nach  dieser  Berechnung  in
denjenigen  Jahren  gezahlt,  in  welchen  der  so  berechnete  Anteil  den  vereinbarten  festen  Jahresbetrag
  übersteigt.

Ergibt  sich  während  der  ersten  fünf  Jahre  der  Vertragsdauer  gegenüber  dem  den  drei
süddeutschen  Staaten  als  Anteil  an  dem  Ertrage  der  Lotterie  zugesicherten  festen  Jahresbetrag
  in  einem  dieser  Staaten  für  Preußen  ein  Verlust,  so  wird  für  jedes  weitere  Jahr
der  in  Artikel  8  Abs.  1  bezeichneten  Vertragsdauer  der  Berechnung  des  Ertragsanteils  des
betreffenden  Staates  ein  Einheitssatz  von  nur  40  —N,  in  Worten:  vierzig  Mark,  für  jedes
Los  so  lange  zu  Grunde  gelegt,  bis  der  Verlust  Preußens  ausgeglichen  ist.

Falls  während  der  Dauer  dieses  Vertrags  der  sich  zurzeit  auf  161  2/8  belaufende,
        <pb n="1273" />
        1254

als  Spielkapital  dienende  reine  Einsatzpreis  eines  Loses,  das  ist  der  Gesamtpreis  abzüglich
Reichsstempelabgabe  und  Schreibgebühr  des  Einnehmers,  oder  die  Höhe  der  planmäßigen
Gewinnabzüge  des  Staates,  die  gegenwärtig  14  vom  Hundert  betragen,  geändert  werden
sollten,  ändert  sich  in  entsprechendem  Verhältnisse,  jedoch  unter  Abrundung  auf  den  nächst
höheren  Pfennigbetrag,  auch  der  der  Anteilsbemessung  zu  Grunde  zu  legende  Einheitssatz
von  42  K  und  der  für  die  Verlustausgleichung  maßgebende  Einheitssatz  von  40  —.

Artikel  7.

Die  Einrichtung,  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie,
  einschließlich  der  Verteilung  der  Lose  an  die  innerhalb  des  Königreichs  Bayern,
des  Königreichs  Württemberg  und  des  Großherzogtums  Baden  anzunehmenden  otterieeinnehmer,
  ist  Aufgabe  der  Generallotteriedirektion.

Diese  wird  dabei  den  im  Königreich  Bayern,  im  Königreich  Württemberg  und  im
Großherzogtum  Baden  angenommenen  Lotterieeinnehmern,  soweit  Lose  hierzu  verfügbar  sind,
mindestens  diejenige  Zahl  von  Losen  überweisen,  welche  die  Einnehmer  für  alle  Klassen  zweier
aufeinanderfolgenden  Lotterien  fest  zu  übernehmen  sich  verpflichten.  Den  im  Königreich  Preußen
und  in  sonstigen  Absatzgebieten  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  bestellten  Lotterieeinnehmern
  werden  keine  günstigeren  Bedingungen  wegen  des  Vertriebs  und  der  Zahl  der
ihnen  überwiesenen  Lose  zugestanden  werden  als  den  in  den  Königreichen  Bayern  und
Württemberg  sowie  im  Großherzogtum  Baden  angenommenen  Einnehmern.

Auch  wird  Vorsorge  getroffen  werden,  daß  für  die  Bewohner  Bayerns,  Württembergs
und  Badens  genügende  Gelegenheit  geschaffen  wird,  Lose  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie
  von  den  im  eigenen  Lande  bestellten  Lotterieeinnehmern  zu  beziehen.

Artikel  8.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  Artikel  9  auf  die
Zeitdauer  vom  1.  Juli  1912  bis  zum  30.  Juni  1927  geschlossen,  so  daß  die  letzte  Ertragsanteilzahlung
  am  2.  Januar  1927  zu  erfolgen  hat.

Der  Vertrag  gilt  jedesmal  als  für  einen  Zeitraum  von  fünf  Jahren  verlängert,  wenn
er  nicht  mindestens  ein  Jahr  vor  Ablauf  seiner  Geltungsdauer  von  einem  der  vertragschließenden
Teile  gekündigt  wird.  Das  Kündigungsrecht  steht  jeder  der  drei  süddeutschen  Regierungen
selbständig  zu.  Erfolgt  eine  derartige  Kündigung,  so  soll  der  Vertrag  für  die  anderen  Regierungen
  weiter  in  Geltung  bleiben,  ebenso  wie  in  dem  Falle,  wenn  die  Königlich  Preußische
Negierung  die  Kündigung  des  Vertrags  nicht  gegenüber  allen  drei  süddeutschen  Regierungen
aussprechen  sollte.
        <pb n="1274" />
        Nr.  80.  1255

Artikel  9.

Die  Generallotteriedirektion  ist  berechtigt,  Lose  für  die  Preußisch-Süddeutsche  Klassenlotterie
  in  den  Gebieten  der  drei  süddeutschen  Staaten  durch  die  daselbst  anzunehmenden
Lotterieeinnehmer  schon  vor  dem  1.  Juli  1912  zu  vertreiben  und  die  hierzu  nötigen  Anordnungen
  nach  Maßgabe  dieses  Vertrags  schon  vor  diesem  Zeitpunkte  zu  treffen.

Anderseits  sind,  falls  dieser  Vertrag  von  einer  Seite  gekündigt  und  nicht  durch  einen
anderen  Vertrag  ersetzt  wird,  die  Regierungen  der  süddeutschen  Staaten  befugt,  sofern  sie
alsdann  nach  der  Beendigung  des  Vertragsverhältnisses  mit  Preußen  eine  eigene  Staatslotterie
  einzurichten  oder  eine  andere  Lotterie  zuzulassen  gewillt  sind,  die  hierzu  nötigen  Veranstaltungen,
  einschließlich  des  Losevertriebs,  schon  von  dem  dem  Vertragsablaufe  vorhergehenden
1.  Juli  ab  zu  treffen  oder  zu  gestatten.

Artikel  10.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  es  unbenommen,  noch  mit  anderen  Staaten
Verträge  zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse  zu  schließen.

Artikel  11.

Dieser  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt  werden;  der
Austausch  der  Ratifikationsurkunden  soll  sobald  wie  möglich  in  Berlin  bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkund  haben  die  Kommissare  den  gegenwärtigen  Vertrag  unterzeichnet  und
ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  Berlin,  den  29.  Juli  1911.

(L.  S.)  gez.  Dr.  Wilhelm  Wolf.  (L.  S.)  gez.  Hans  von  Schoen.
(L.  S.)  gez.  Fritz  von  Graevenitz.  (L.  S.)  gez.  Dr.  Leopold  Hegelmaier.
(L.  S.)  gez.  Dr.  Fritz  Nieser.  (L.  S.)  gez.  Dr.  Felix  Lewald.

(L.  S.)  gez.  Dr.  Adolf  Goedecke.  (L.  S.)  gez.  Dr.  Albrecht  Lenutze.
        <pb n="1275" />
        1256

Schlußprotokoll

zum  Srtaarsverrrage  vom  29.  Juli  1911.

Die  unterzeichneten  Kommissare  waren  heute  zusammengetreten,  um  zum  Abschluß  und
zur  Vollziehung  des  wegen  Regelung  der  Lotterieverhältnisse  zwischen  Bayern,  Württemberg
und  Baden  einerseits  und  Preußen  andererseits  vereinbarten  Staatsvertrags  zu  schreiten.

Hierbei  sind  in  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll  nachstehende,  mit  den  Vereinbarungen
des  Vertrags  selbst  gleich  verbindliche  Erklärungen  aufgenommen  worden:

J.

Jede  der  beteiligten  Regierungen  schließt  den  Vertrag  nur  unter  der  Voraussetzung
der  Zustimmung  der  Landesvertretung  ihres  Staates  ab.

Wird  auf  seiten  eines  der  süddeutschen  Staaten  die  erforderliche  Zustimmung  von  der
Landesvertretung  nicht  erteilt,  so  soll  der  Vertrag  zwischen  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  und  den  betreffenden  anderen  Regierungen  oder  auch  nur  der  einen  anderen  Regierung
  gleichwohl  gelten.

II.
Zu  Artikel  1  Abs.  1  und  2.

1.  Die  Königlich  Bayerische  Regierung,  die  Königlich  Württembergische  Regierung
und  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  sind  darüber  einig,  daß  das  süddeutsche  Mitglied
der  Königlich  Preußischen  Generallotteriedirektion  bis  auf  weitere  Vereinbarung  von  der
Königlich  Bayerischen  Regierung  vorgeschlagen  wird.  Es  ist  in  Aussicht  genommen,  hierzu
eine  juristisch  vorgebildete  Persönlichkeit  auszuwählen,  damit  dem  Mitgliede  gleichzeitig
Justitiargeschäfte  übertragen  werden  können.  Das  Mitglied  wird  von  Seiner  Majestät
dem  König  von  Preußen  ernannt  werden  und  während  seiner  Beschäftigung  bei  der  General-=lotteriedirektion
  Besoldung  und  Wohnungsgeldzuschuß  aus  der  Königlich  Preußischen  Staatskasse
  nach  Maßgabe  der  für  die  Lotteriedirektoren  geltenden  Preußischen  Bestimmungen  beziehen,
  denen  es  während  dieser  Zeit  auch  im  übrigen  unterworfen  sein  soll.  Das  Mitglied
kann  von  der  beteiligten  Regierung  jederzeit  in  ihren  Landesdienst  zurückberufen  werden.
Tritt  das  Mitglied  in  den  Ruhestand,  so  soll  ihm  Ruhegehalt  nach  den  Vorschriften  der
Preußischen  Gesetzgebung  aus  der  Königlich  Preußischen  Staatskasse  gezahlt  werden.

2.  Die  Regierungen  der  süddeutschen  Staaten  werden  den  bezüglich  der  Zahl  oder
der  Sitze  der  Lotterieeinnahmen  von  der  Generallotteriedirektion  etwa  geäußerten  Bedenken
nach  Möglichkeit  Rechnung  tragen.
        <pb n="1276" />
        Nr.  80.  1257

III.
Zu  Artikel  2  Abs.  1  bis  3.

1.  Die  Bestimmung  im  Artikel  2  Abs.  1  des  Vertrags  findet  nicht  nur  auf  die  nach
Art  der  gegenwärtigen  Staatslotterien  als  dauernde  Einrichtung  veranstalteten,  sondern  auch
auf  einmalige  Lotterien  Anwendung.

2.  Die  vertragschließenden  Regierungen  befinden  sich  darüber  im  Einverständnisse,  daß
die  bei  Abschluß  des  Vertrags  für  die  süddeutschen  Staaten  bereits  zugelassenen  Privatgeldlotterien
  von  der  Bestimmung  im  Artikel  2  Abs.  2  des  Vertrags  insoweit  mitberührt  werden,
als  der  Gesamtpreis  der  nach  dem  1.  Juli  1912  zur  Ausgabe  gelangenden  Lose  in  den
dort  vorgesehenen  Gesamtpreis  eingerechnet  wird.  Ist  eine  Lotterie  in  mehreren  Staaten
zugelassen,  so  wird  nur  der  Gesamtpreis  der  in  einem  Vertragsstaate  zugelassenen  Lose  auf
den  für  letzteren  vorgesehenen  Gesamtpreis  angerechnet.  Hat  eine  Ausscheidung  nicht  stattgefunden,
  so  erfolgt  die  Anrechnung  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerungszahlen  in  den
Staaten,  in  denen  die  Lotterie  zugelassen  wurde.

3.  Die  vertragschließenden  Regierungen  werden  im  Interesse  des  finanziellen  Ergebnisses
  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  bei  Genehmigung  oder  Zulassung  von  Geld-,
Sach=  oder  gemischten  Lotterien  tunlichste  Zurückhaltung  üben.

4.  Die  Regierungen  der  drei  süddeutschen  Staaten  werden  der  Königlich  Preußischen
Regierung  von  der  Genehmigung  oder  Zulassung  jeder  einzelnen  Lotterie,  dem  Namen  und
der  Firma  ihres  Generalunternehmers  und  ihrem  Spielplane  vierteljährlich  Mitteilung  machen.
Eine  gleiche  Mitteilung  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  auf  Verlangen  den  Regierungen
  der  drei  süddeutschen  Staaten  machen.

5.  Unter  Lotterien  „nach  Art  der  Klassenlotterie“  im  Sinne  des  Artikel  2  Abs.  3
des  Vertrags  sind  die  Lotterien  zu  verstehen,  die  in  mehreren  Klassen  und  mit  steigenden
Gewinnaussichten  unter  Leistung  von  Nachzahlungen  gespielt  werden.

IV.
Zu  Artikel  4  Abs.  2.

1.  Unter  besonderen  Steuern  und  Abgaben  sind  nur  solche  Steuern  und  Abgaben  zu
verstehen,  die  darauf  abzielen,  das  Einkommen  der  Lotterieeinnehmer,  das  sie  als  solche  beziehen,
  in  weitergehendem  Maße  steuerlich  zu  belasten,  als  es  nach  den  allgemein  geltenden
Steuergesetzen  belastet  werden  würde.

2.  Die  Lotterieeinnehmer  sollen  in  dieser  Eigenschaft  steuerlich  nicht  als  selbständige

Gewerbetreibende,  die  der  Gewerbsteuer  unterliegen,  betrachtet  werden.
213
        <pb n="1277" />
        1258

V.
Zu  Artikel  5  Abs.  1  bis  4  und  6.

1.  Die  Regierungen  der  süddeutschen  Staaten  werden  die  Anordnungen,  die  sie  für
die  im  Artikel  5  Abs.  1  des  Vertrags  bezeichnete  Behörde  etwa  erlassen,  zur  Kenntnis  der
Königlich  Preußischen  Regierung  bringen.

2.  Die  Lotterieeinnehmer  sind  nicht  Staatsbeamte.  Es  soll  aber  den  beteiligten
Regierungen  unbenommen  bleiben,  zu  bestimmen,  daß  über  die  Geschäftsfirma  der  Einnehmerstelle
  das  Landeswappen  zu  setzen  ist.

3.  Die  Regierungen  der  süddeutschen  Staaten  werden  die  von  der  Generallotteriedirektion
gegen  die  Annahme  eines  Lotterieeinnehmers  etwa  geäußerten  Bedenken  sowie  die  von  ihr
gegebenen  Anregungen  auf  Bestrafung  oder  Entlassung  eines  Lotterieeinnehmers  prüfen  und
ihnen  nach  Möglichkeit  Rechnung  tragen.  Wenn  trotz  des  Widerspruchs  der  Generallotteriedirektion
  die  Annahme  eines  Lotterieeinnehmers  erfolgt  oder  von  der  Entlassung  eines  solchen
abgesehen  wird,  so  haftet  die  betreffende  Regierung  für  jeden  hieraus  entstehenden  Schaden.

4.  Die  von  den  süddeutschen  Lotterieeinnehmern  verwirkten  Vertragsstrafen  fließen  in
die  Einzelstaatskassen  der  süddeutschen  Staaten.  Die  von  ihnen  für  ihre  Geschäftsführung
zu  leistende  Sicherheit  ist  für  die  Königlich  Preußische  Staatskasse,  vertreten  durch  die
Generallotteriedirektion  in  Berlin,  zu  bestellen.  Sie  ist  in  Schuldverschreibungen  des
Deutschen  Reichs  oder  in  solchen  der  einzelnen  an  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie
beteiligten  Bundesstaaten  oder  in  entsprechenden  Schuldbuchforderungen  zu  leisten.  Welche
weiteren  Wertpapiere  hierzu  etwa  noch  verwendet  werden  können,  bleibt  der  Vereinbarung
mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  im  Wege  des  Schriftwechsels  vorbehalten.

5.  Wird  durch  die  endgültige  oder  einstweilige  Erledigung  einer  Lotterieeinnehmerstelle
oder  aus  anderem  Anlaß,  insbesondere  im  Anschluß  an  eine  Geschäftsprüfung,  die  dringliche
Einrichtung  einer  vorläufigen  Verwaltung  der  Stelle  oder  eine  ähnliche  dringliche  Maßregel
nötig,  so  wird  die  nach  Artikel  5  Absatz  1  des  Vertrags  zuständige  Behörde  das  Erforderliche
  veranlassen,  sich  gegebenenfalls  mit  der  Generallotteriedirektion  tunlichst  vorher  ins
Benehmen  setzen,  jedenfalls  aber  dieser  sogleich  nach  Eintritt  des  betreffenden  Falles  Mitteilung
  zugehen  lassen.

6.  Die  vertragschließenden  Regierungen  befinden  sich  darüber  im  Einverständnisse,  daß
es  der  Generallotteriedirektion  auch  abgesehen  von  den  Fällen  des  Artikel  5  Absatz  6  des
Vertrags  unbenommen  bleiben  muß,  in  Angelegenheiten,  die  von  geschäftlichem  Interesse
für  sie  sind,  mit  den  zuständigen  Behörden  und  Beamten  Bayerns,  Württembergs  und
Badens  sich  in  Verbindung  zu  setzen,  in  dringenden  Fällen  unmittelbar,  sonst  durch  Vermittelung
  der  nach  Artikel  5  Absatz  1  des  Vertrags  berufenen  Behörde.
        <pb n="1278" />
        Nr.  80.  1259

VI.
Zu  Artikel  6.

1.  Ein  Verlust  im  Sinne  des  Artikel  6  Absatz  3  des  Vertrags  ist  vorhanden,  wenn
und  insoweit  der  durch  den  Absatz  von  Losen  in  einem  der  süddeutschen  Staaten  für  die
Preußische  Staatskasse  erzielte  Gewinn  die  von  Preußen  in  den  ersten  fünf  Jahren  der
Vertragsdauer  gezahlten  festen  Jahressummen  nicht  erreicht.  Als  Gewinn  gilt  hierbei  ein
dem  planmäßigen  Gewinnabzug  entsprechender  Prozentsatz  (gegenwärtig  14  vom  Hundert)
von  allen  durch  die  Einnehmer  des  betreffenden  Staates  tatsächlich  vereinnahmten  Einsatzgeldern
  für  die  abgesetzten  und  die  von  den  Einnehmern  fest  übernommenen  Lose  (Lose,
Erneuerungslose,  Freilose,  Kauflose,  verlassene  und  anderweitig  verkaufte  Erneuerungslose,
abgelehnte  und  anderweitig  verkaufte  Freilose).  Bei  der  Abbürdung  des  Gesamtverlustes
wird  in  jedem  Jahre  derjenige  Betrag  abgeschrieben,  der  sich  aus  dem  Unterschiede  zwischen
dem  nach  Satz  2  zu  berechnenden  Jahresgewinne  Preußens  und  dem  nach  Artikel  6  Absatz  3
des  Vertrags  zu  zahlenden  Ertragsanteil  ergibt.  Zinsen  sollen  bei  der  Berechnung  des
Verlustes  nicht  in  Ansatz  kommen.

2.  War  der  reine  Einsatzpreis  eines  Loses  oder  der  Prozentsatz  der  planmäßigen
Gewinnabzüge  in  den  beiden  für  die  Bemessung  des  Ertragsanteils  oder  der  nachträglichen
Anteilserhöhung  nach  Artikel  6  des  Vertrags  maßgebenden  Lotterien  nicht  der  gleiche,  so
wird  für  jede  einzelne  Lotterie  der  Ertragsanteil  der  süddeutschen  Staaten  gesondert  berechnet
und  hieraus  der  Durchschnitt  für  das  ganze  Jahr  ermittelt.  Haben  sowohl  der  Einsatzpreis
als  auch  der  Gewinnabzug  Anderungen  erfahren,  so  bestimmt  sich  die  Anderung  des  Einheitssatzes
  nach  dem  Verhältnisse  sowohl  des  durchschnittlichen  Einsatzpreises  als  auch  des
durchschnittlichen  Gewinnabzugs  zu  dem  gegenwärtigen.

3.  Solange  die  Berechnung  des  Anteils  nach  Artikel  6  Absatz  2  oder  4  des  Vertrags
noch  nicht  fertig  gestellt  ist,  erfolgen  die  Zahlungen  in  den  ersten  fünf  Jahren  nach  dem
vereinbarten  Jahresbetrag,  in  den  folgenden  Jahren  nach  der  im  Vorjahre  gezahlten  Jahressumme.
  Ergibt  sich  bei  der  demnächstigen  Feststellung,  daß  den  süddeutschen  Staaten  ein
geringerer  oder  ein  höherer  als  der  gezahlte  Betrag  zustand,  so  wird  der  zu  viel  gezahlte
Betrag  je  zur  Hälfte  von  den  beiden  zunächst  fällig  werdenden  Raten  gekürzt,  ein  zu  wenig
gezahlter  der  zunächst  fälligen  Rate  hinzugesetzt.  Für  die  ersten  fünf  Jahre  der  Vertragsdauer
  gilt  dies  nur,  wenn  den  süddeutschen  Staaten  ein  höherer  Betrag  zustehen  würde.

4.  Die  Generallotteriedirektion  wird  den  von  den  Regierungen  der  süddeutschen  Staaten
gemäß  Artikel  5  Absatz  1  des  Vertrags  bestimmten  Behörden  nach  Abspielung  von  jeder
Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  tunlichst  bald  nach  dem  Ende  der  Ziehung  jeder  dieser
Lotterien  Mitteilung  über  den  Loseabsatz  machen,  der  in  diesen  von  den  in  ihrem  Lande
        <pb n="1279" />
        1260

bestellten  Lotterieeinnehmern  erzielt  worden  und  nach  Artikel  6  Absatz  2  des  Vertrags  für
die  nächste  Anteilsbemessung  maßgebend  ist;  auch  wird  sie  den  bezeichneten  Behörden  von
dem  Plane  jeder  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  Kenntnis  geben.

5.  Wenn  in  einem  Berechnungsjahre  (1.  Juli  bis  30.  Juni)  im  Falle  eines  Krieges
oder  sonstigen  Ereignisses  Lotterien  nicht  abgespielt  werden  sollten,  so  ist  für  dieses  Jahr
an  die  süddeutschen  Staaten  ein  Anteil  nicht  zu  zahlen.  Sollte  aus  den  vorerwähnten
Gründen  in  einem  Berechnungsjahre  nur  eine  Lotterie  oder  eine  Lotterie  nur  zum  Teil
abgespielt  werden,  so  ist  der  Anteil  für  dieses  Jahr  nur  zur  Hälfte  oder  zu  dem  entsprechenden
Teile  zu  zahlen.  Der  Berechnung  des  Anteils  für  das  nächste  Jahr,  in  dem  die  regelmäßige
  Abspielung  von  Lotterien  wieder  aufgenommen  wird,  wird  nach  Ablauf  der  Garantiezeit
  der  Losabsatz  in  dem  Berechnungsjahre  vor  Eintritt  des  Ereignisses  zu  Grunde  gelegt,
indem  letztmals  die  beiden  Lotterien  abgespielt  wurden.

VII.
Zu  Artikel  7.

1.  Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  von  allen  wesentlichen  Anderungen  des
festgesetzten  Spielplans  und  der  geltenden  Geschäftsanweisungen  für  die  Generallotteriedirektion
und  für  die  Lotterieeinnehmer  den  Negierungen  der  drei  süddeutschen  Staaten  rechtzeitig
vorher  Mitteilung  zugehen  lassen.

2.  Die  Zahl  der  den  Lotterieeinnehmern  zugewiesenen  und  von  ihnen  abgesetzten  Lose
soll  nicht  einseitig  wieder  vermindert  werden.

3.  Die  infolge  des  Vertrags  ausgegebenen  neuen  Lose  sollen  in  erster  Linie  auf  die
süddeutschen  Staaten  nach  Verhältnis  ihrer  Bevölkerungszahl  verteilt  und  den  Lotterieeinnehmern
  dieser  Staaten  zur  Verfügung  gehalten  werden.  Wenn  und  insoweit  den  Lotterieeinnehmern
  eines  süddeutschen  Staates  die  hiernach  auf  den  einzelnen  Staat  entfallende  Zahl
von  Losen  noch  nicht  zugewiesen  worden  ist,  sollen  die  verfügbar  gebliebenen  Lose  bei  Bedarf
in  erster  Linie  den  Lotterieeinnehmern  dieses  Staates  zugeteilt  werden.  Ebenso  soll  bei
weiteren  Vermehrungen  der  Gesamtzahl  der  Lose  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie
jedesmal  eine  entsprechende  Ausgleichung  herbeigeführt  werden.

4.  Auch  im  übrigen  sollen  die  Regierungen  der  süddeutschen  Staaten  hinsichtlich  der
Zahl  der  ihren  Lotterieeinnehmern  zuzuweisenden  Lose  tunlichste  Berücksichtigung  ihrer  Wünsche
und  eine  gleichmäßige  Behandlung  ihrer  Lotterieeinnehmer  gegenüber  den  preußischen  Einnehmern
  im  Nahmen  des  Bedürfnisses  des  Loseabsatzes  erwarten  dürfen.

5.  Den  süddeutschen  Lotterieeinnehmern  soll  der  Loseabsatz  nach  dem  Vertragsausland
innerhalb  der  durch  die  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  (Artikel  5  Absatz  4  des  Vertrags)
  gezogenen  Grenzen  nicht  verwehrt  sein.
        <pb n="1280" />
        Nr.  80.  1261

VIII.
Zu  Artikel  9.

Für  den  Vertrieb  der  Lose  durch  die  beiderseitigen  Lotterieeinnehmer  der  vertragschließenden
Teile  gelten  die  beteiligten  Staatsgebiete  mit  Beginn  des  Vertriebs  der  Lose  zur  1.  Preußisch-Süddeutschen
  (227.  Königlich  Preußischen)  Klassenlotterie  unter  einander  als  Inland.  Die
Generallotteriedirektion  wird  dahin  wirken,  daß  die  Preußischen  Lotterieeinnehmer  auch  schon
in  der  Zeit  vor  dem  1.  Juli  1912  sich  jedes  Versuchs,  Lose  in  den  süddeutschen  Staaten
abzusetzen,  enthalten.

Die  mit  dem  vereinbarten  Entwurf  übereinstimmend  befundenen  vier  Ausfertigungen
des  Vertrags  sind  hierauf  von  den  Kommissaren  unterzeichnet  und  untersiegelt  worden  und
es  haben  die  Kommissare  der  Königlich  Bayerischen,  der  Königlich  Württembergischen  und
der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  sowie  der  Königlich  Preußischen  Regierung  je  eine

Ausfertigung  des  Vertrags  und  des  Schlußprotokolls  entgegengenommen.

So  geschehen  in  Berlin,  den  29.  Juli  1911.

gez.  Dr.  Wilhelm  Wolf.
gez.  Dr.  Leopold  Hegelmaier.

Allerhöchste  Genehmigung,

die  Wahl  eines  Oberhofmeisters  Ihrer  Königlichen  Saielt
der  Hherzogin  Marie  Vosé  in  Sayern  betresfend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  unterm  2.  Dezember  1912  der  von
Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Herzogin  Marie
José  in  Bayern  getroffenen  Wahl  des  K.  Kämmerers
  Freiherrn  Edgar  von  Rotberg  zum
Oberhofmeister  Ihrer  Königlichen  Hoheit  die
Allerhöchste  Genehmigung  zu  erteilen  geruht.

gez.  Hans  von  Schoen.
gez.  Dr.  Fritz  Nieser.
gez.  Dr.  Adolf  Goedecke.

gez.  Fritz  von  Graevenitz.
gez.  Dr.  Felix  Lewald.
gez.  Albrecht  Leutze.

Ordens-Verleihungen.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  MKönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,
nachstehende  Ordensauszeichnungen  zu  verleihen:

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
III.  Klasse:
dem  Hofzahlmeister  und  Vermögensverwalter
Seiner  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  des
Erzherzogs  Friedrich  von  Osterreich  Karl
Pinkas,
214
        <pb n="1281" />
        1262

dem  Hof=  und  Gerichtsadvokaten  Dr.  Ignaz
Neumann  in  Wien,

dem  K.  K.  Bezirkshauptmann  in  Baden
bei  Wien,  K.  K.  Rittmeister  d.  R.  Dr.  Hans
Ritter  von  Galatti;

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse  mit  der  Krone:

dem  Rechtsanwalt  Hermann  Freiherrn  von
Stengel  in  München,

dem  Bürgermeister  der  Stadt  Baden  bei
Wien,  prakt.  Arzt  Dr.  med.  Franz  Trenner,

dem  Pfarrer  bei  St.  Helena  in  Baden
bei  Wien  Johann  Helfer;

den  Verdienstorden  vom  heiligen  Michael
IV.  Klasse:.

den  Hofkonzipisten  im  Obersthofmeisteramte
Seiner  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit
des  Erzherzogs  Friedrich  von  Osterreich  Rudolf
Jobb  und  Dr.  Karl  Zajicek;

das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom
heiligen  Michael  mit  der  Krone:

dem  Hausinspektor  Alois  Gebauer  in
Preßburg,

dem  Schloßoberaufseher  Joseph  Werner
in  Weilburg,

dem  Tafeldecker  Johann  Avancini,  sämtlich
  i.  D.  Seiner  Kaiserlichen  und  Königlichen
Hoheit  des  Erzherzogs  Friedrich  von  Osterreich;

das  Verdienstkreuz  des  Ordens  vom

heiligen  Michael:

dem  Chauffeur-Offizianten  i.  D.  Seiner
Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  des  Erzherzogs
  Friedrich  von  Osterreich  Franz  Binder
in  Wien;

die  silberne  Medaille  des  Verdienstordens

  vom  heiligen  Michael:

dem  Lakaien  i.  D.  Seiner  Kaiserlichen  und
Königlichen  Hoheit  des  Erzherzogs  Friedrich
von  Osterreich  Gustav  Hermann.
        <pb n="1282" />
        1263

Geset  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

Nr.  81.

München,  den  13.  Dezember  1912.
Inhalt:

Betguntma  chung  vom  12.  Dezember  1912,  die  übernahme  der  Regentschaft  und  die  Einberufung  des  Landtags
etreffend.

 

 

 

Bekanntmachung,  die  Übernahme  der  Regentschaft  und  die  Einberufung  des  Landtags  betreffend.

Im  NMamen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.
Cudwig,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prin;  von  Bahern,
Regent.

Unser  Königliches  Haus  und  das  in  altbewährter  Treue  mit  ihm  verbundene  Bayern—
volk  sind  nach  Gottes  unerforschlichem  Ratschlusse  von  einem  tiefschmerzlichen  Verluste
betroffen  worden,  indem  Unser  teuerer  Vater  Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
des  Königreichs  Bayern  Verweser,  am  12.  Dezember  1912  nach  einer  mehr  als  26jährigen
zum  reichsten  Segen  des  Vaterlandes  geführten  Regentschaft  aus  diesem  Leben  geschieden  sind.

Das  schwere  Leiden,  das  Unseren  vielgeliebten  Vetter,  Seine  Majestät  König  Otto,

dauernd  an  der  Ausübung  der  Regierung  hindert  und  wegen  dessen  im  Juni  1886  vom
215
        <pb n="1283" />
        1264

Landtage  die  Notwendigkeit  der  gesetzlichen  Regentschaft  anerkannt  worden  ist,  besteht  zu
Unserer  und  des  ganzen  Volkes  Betrübnis  unverändert  fort.

Die  Bestimmungen  der  Verfassungs-Urkunde  legen  daher  Uns  als  dem  nach  der
Erbfolge-Ordnung  nächstberufenen  Agnaten  die  schwere  Pflicht  auf,  die  bestehende  Reichsverwesung
  fortzusetzen.

Indem  Wir  dieses  von  tiefstem  Schmerze  ergriffen  öffentlich  kund  und  zu  wissen
tun,  verfügen  Wir  hiermit  gemäß  Titel  II  §  16  der  Verfassungsurkunde  die  Einberufung
des  Landtages  auf  Samstag,  den  21.  Dezember  1912,  zur  Teilnahme  an  der
Ablegung  des  verfassungsmäßigen  Regentschaftseides.

Wir  befehlen  den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  sofort  alle  aus  ihrem  Kreise
berufenen  Abgeordneten  für  die  zweite  Kammer  unter  Mitteilung  dieser  öffentlichen  Ausschreibung
  aufzufordern,  sich  rechtzeitig  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt  einzufinden.

München,  den  12.  Dezember  1912.

Ludw  ig,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Anilling.  Frhr.  v.  Krreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="1284" />
        1265

Blatt

     

Gesetz  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  82.

München,  den  13.  Dezember  1912.
Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  12.  Dezember  1912,  betreffend  die  Landestrauer.  —  Königlich
Allerhöchste  Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1912,  betreffend  die  Landestrauer  für  Seine  Königliche
  Hoheit  Prinz  Luitpold  von  Bayern.

 

 

 

 

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  betreffend  die  Landestrauer.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Zubwig,
von  Gottes  Gunden  Büniglicher  Minz  von  SLayern,

eent.

Unter  Aufhebung  der  Allerhöchsten  Trauerordnung  vom  20.  Juli  1827  (Regl.  S.  505)
und  der  hiezu  später  erlassenen  Allerhöchsten  Verfügungen  bestimmen  Wir,  daß  für  die

Landestrauer  künftighin  folgende  Vorschriften  gelten  sollen:
216
        <pb n="1285" />
        1266

J.

Im  Falle  des  Ablebens  des  Königs,  der  Königin  oder  der  verwitweten  Königin
erstreckt  sich  die  Landestrauer  auf  die  Zeit  von  drei  Monaten.  Die  Zeit  der  Trauer  wird
vom  Sterbetage  an  gerechnet.

II.

Das  Trauergeläute  der  Kirchenglocken  dauert  3  Wochen  mittags  von  12  bis  1  Uhr
mit  zweimaliger  Unterbrechung  von  je  10  Minuten.

III.

Offentliche  Musik,  öffentliche  Lustbarkeiten  und  Schauspielvorstellungen  sind  bis  zum
Ablaufe  des  dritten  auf  den  Sterbetag  folgenden  Tags  und  am  Tage  der  Beisetzung  einzustellen.
  Für  die  Königlichen  Hoftheater  sind  besondere  Allerhöchste  Anordnungen  maßgebend.

IV.

Die  Staatsbeamten  tragen  bei  feierlichen  Gelegenheiten  und  bei  Erscheinen  am  Königlichen
  Hofe  im  ersten  Monate  der  Landestrauer  zur  Uniform  schwarze  Beinkleider  ohne
Tressenbesatz,  schwarze  Handschuhe  und  den  Flor  am  Arme;  Portepée,  Epauletten  und  die
Tressen  über  der  Hutkokarde  werden  umflort.  Im  zweiten  Monate  wird  der  Flor  am
Portepée,  Epauletten  und  Tressen  entfernt.  Im  dritten  Monate  wird  als  Trauerabzeichen
zur  Uniform  nur  der  Flor  am  Arme  getragen.  Staatsbeamte,  welche  militärische  Uniform
tragen,  legen  die  Trauerabzeichen  nach  den  für  die  Armee  geltenden  Vorschriften  an.

V.

Für  die  Trauer  am  Königlichen  Hofe  und  für  die  Trauer  der  Armee  gelten  die  hiefür
erlassenen  besonderen  Vorschriften.

VI.

Die  Ausfertigungen  der  Staatsministerien  geschehen  während  der  ersten  zwei  Monate
auf  schwarz  gerändertem  Papiere.
Die  Siegelung  erfolgt  während  der  ganzen  Trauerzeit  bei  allen  Staatsbehörden  in
Schwarz.
VII.

Im  Falle  des  Ablebens  eines  volljährigen  Kronprinzen  beschränkt  sich  die  Landestrauer
darauf,  daß  die  Kirchenglocken  während  einer  Woche  mittags  von  12  bis  1  Uhr  mit  zweimaliger
  Unterbrechung  von  je  10  Minuten  geläutet  werden.
        <pb n="1286" />
        Nr.  82.  1267

VIII.

Die  K.  Staatsministerien  werden  ermächtigt,  die  zum  Vollzuge  dieser  Trauerordnung
notwendigen  Verfügungen  zu  treffen.

München,  den  12.  Dezember  1912.

Ludwig,
Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig  v.  Beidlein.
Dr.  v.  Knilling.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Knözinger.

 

Königlich  Allerhöchste  Bekannimachung,  betreffend  die  Landestrauer  für  Seine  Königliche
  Hoheit  Prinz  Luitpold  von  Bayern.

Im  Mamen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Tudwig,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Vrin  von  Gayern,
Pegent.

Meinem  in  Gott  entschlafenen  Vater  Seiner  Königlichen  Hoheit  Prinz
Luitpold  von  tayern,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  sind  während  Seiner
26  jährigen  Regierungszeit,  in  welcher  Er  dem  Bayerischen  Volke  und  Vaterlande  Seine
Kräfte  in  landesväterlicher  Liebe  gewidmet  hat,  im  Inlande,  wie  im  Auslande  Königliche
Ehren  erwiesen  worden.  Wir  erfüllen  daher  eine  heilige  Pflicht,  venn  Wir  bei  dem  Uns
        <pb n="1287" />
        1268

und  das  Bayerische  Volk  tief  betrübenden  Heimgange  Unseres  Herrn  Vaters  anordnen,
daß  für  Ihn  Landestrauer  wie  für  den  König  beobachtet  werden  soll.

München,  den  12.  Dezember  1912.

Ludwig,
Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  u  Vertling.  Dr.  Krhr.  v.  Soden-HFraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Greunig.  v.  Hridlein.
Dr.  v.  finilling.  Frhr.  v.  Kreß.  "

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Knözinger.
        <pb n="1288" />
        1269

Gesetz  und  Verordnungs-Blalt

für  das

Königreich  Bayern.

    

 

Nr.  83.

München,  den  23.  Dezember  1912.
Inhaltt:

Bekanntmachung  vom  14.  Dezember  1912,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1912,  Eingemeindung  von  Lechhausen  und  Hochzoll  nach  Augsburg  betreffend.
  —  Bekanntmachung  vom  18.  Dezember  1912  über  den  Schutz  des  Apollofalters.  —  Bekanntmachung
  vom  20.  Dezember  1912  über  die  Arzneitaxe  1913.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Auszug  aus  der
Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

Nr.  3015  14.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Ministerialentschließung  von  heute  ist  genehmigt  worden,  daß  die  Stadtgemeinde
Günzburg  4%  ige  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Gesamtbetrage  von
225000  Mark  und  zwar  Stücke  zu  2000,  1000,  500  und  200.#&amp;amp;¾  in  den  Verkehr  bringe.

München,  den  14.  Dezember  1912.
J.  A.

Ministerialdirektor  Heule.
217
        <pb n="1289" />
        1270

Nr.  3078/11.

Bekanntmachung,'Eingemeindung  von  Lechhausen  und  Hochzoll  nach  Augsburg  betreffend.

##.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  MNamen  Seiner  Mazjestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Ludwig,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  allergnädigst  zu  verfügen  geruht,  daß  die  Gemeinden  Lechhausen  und
Hochzoll  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1913  vom  Bezirksamt,  Amtsgericht  und  Rentamte
Friedberg  abgetrennt  und  dem  Distriktsverwaltungsbezirke  der  Stadt  Augsburg  sowie  dem
Amtsgericht  Augsburg  und  dem  Rentamt  Augsburg  I  zugeteilt  werden.

Im  Anschlusse  hieran  wird  auf  Grund  der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung  Art.  4
Abs.  II  im  Einverständnis  mit  den  übrigen  beteiligten  Staatsministerien  mit  Wirkung  vom
1.  Januar  1913  an  die  Einverleibung  der  Gemeinden  Lechhausen  und  Hochzoll  in  die
Stadtgemeinde  Augsburg  genehmigt.

München,  den  16.  Dezember  1912.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

 

Nr.  4078  o  95.
Bekanntmachung  über  den  Schutz  des  Apollofalters.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  Art.  22b  Abs.  2  des  Polizeistrafgesetzbuchs  wird  die  folgende  oberpolizeiliche
  Vorschrift  zum  Schutze  des  Apollofalters  erlassen:

Das  Fangen  des  Apollofalters  (Parnassius  Apollo)  und  das  Sammeln
von  Raupen  dieses  Schmetterlings  ist  verboten.  Ausnahmen  hievon  können  die
Distriktsverwaltungsbehörden  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  durch  einen  Erlaubnisschein
  je  für  das  laufende  Kalenderjahr  bewilligen.  Die  Sammler  haben  diesen
Schein  bei  sich  zu  führen.

Wer  diese  Vorschriften  übertritt,  wird  an  Geld  bis  zu  150  —X  oder  mit
Haft  bestraft.
        <pb n="1290" />
        Nr.  83.  1271

Hiezu  wird  bemerkt:  «

Der  Apollofalter  kommt  vorzüglich  im  Alpen=  und  im  Juragebiet  vor.  Er  hat
ganzrandige,  dünnbeschuppte  Flügel  von  weißer  Grundfarbe  und  einer  Spannweite  von
8—  10  cm.  Auf  den  Vorderflügeln  finden  sich  je  5  ziemlich  große  schwarze  Flecken,  auf
den  Hinterflügeln  je  2  große  rote  Augenflecken  meist  mit  weißem  Kern  und  über  dem
Innenrandwinkel  2  kleinere  schwarze  Querflecken.  Der  Falter  fliegt  im  Juli.

Die  Raupe  ist  sammtschwarz,  mit  feinen  Haaren  besetzt  und  hat  an  den  beiden
Seiten  rotgelbe  Fleckenzeichnung.  Sie  wird  4,.5—5  cm  lang  und  lebt  im  Mai  und  Juni
am  Mauerpfeffer  (sedum  album),  meist  unter  der  Nährpflanze  versteckt.

München,  den  18.  Dezember  1912.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Frannhofen.

Nr.  5191a  12.
Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  1913.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  3  der  K.  Verordnung  vom  26.  Dezember  1906  (GVl.  S.  887)
wird  entsprechend  einer  Vereinbarung  unter  den  Bundesregierungen  verfügt,  daß  die
Deutsche  Arzneitaxe  mit  Wirksamkeit  vom  1.  Januar  1913  für  Bayern  die  Fassung  der
amtlichen  Ausgabe  der  Deutschen  Arzneitaxe  1913  erhält,  die  in  der  Weidmann'schen
Verlagsbuchhandlung  in  Berlin  SW  68,  Zimmerstraße  94,  erschienen  ist.

München,  den  20.  Dezember  1912.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

 

Hofdienst-Machricht.  Auszug  aus  der  Adels·  Matrikel
—  des  Königreiches.

 

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luit—
pold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  Der  Adels-Matrikel  wurden  einverleibt:
haben  Sich  unterm  6.  Dezember  1912  am  4.  Dezember  1912  der  Generalstabs-Allerhöchst
  bewogen  gefunden,  mit  Wirkung  arzt  der  Armee  Professor  Dr.  Karl  Ritter
ab  1.  Januar  1913  den  Trompeter  Karl  von  Seydel,  Chef  der  Medizinalabteilung
Rittner  zum  K.  Hofmusiker  in  etatsmäßiger  im  K.  Kriegsministerium  in  München  für
Eigenschaft  zu  ernennen.  seine  Person  als  Komtur  des  Verdienstordens
        <pb n="1291" />
        1272

der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Ritter  von  Forster  in  Augsburg  für  seine
Lit.  S,  Fol.  168,  Akt  Nr.  29962,  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens  der

am  9.  Dezember  1912  der  Gutsbesitzer  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  F,
und  Rittmeister  der  Landwehr  a.  D.  Hugo  Fol.  41,  Akt  Nr.  30286.
        <pb n="1292" />
        1273

useh-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  84.

München,  den  23.  Dezember  1912.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1912  über  die  Errichtung  eines  besonderen  Oberversicherungsamts
für  die  Betriebe  der  K.  B.  Verkehrsverwaltung.  —  Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1912  über  die
Amtsdauer  der  nichtständigen  Mitglieder  des  K.  Landesversicherungsamts.  —  Bekanntmachung  vom
17.  Dezember  1912  zum  Vollzuge  des  §  1716  Abs.  III  der  Reichsversicherungsordnung.  —  Bekanntmachung
vom  18.  Dezember  1912  zum  Vollzuge  der  Reichsversicherungsordnung  im  Bereiche  der  Verkehrsverwaltung.

—  —

 

 

 

 

Nr.  8/Wvo.

Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  besonderen  Oberversicherungsamts  für  die  Betriebe
der  K.  B.  Verkehrsverwaltung.

#.  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

1.

Auf  Grund  des  §  63  der  Reichsversicherungsordnung  wird  mit  dem  1.  Januar  1913
ein  besonderes  Oberversicherungsamt  für  die  Betriebe  der  K.  B.  Verkehrsverwaltung  errichtet.

Zu  den  Betrieben  der  K.  B.  Verkehrsverwaltung  gehört  der  Betrieb  der  Staatseisenbahnen,
  der  Bodenseedampfschiffahrt,  der  Dampfschiffahrt  auf  dem  Ammersee  und  der
Schiffahrt  auf  der  Amper  zwischen  Stegen  und  Grafrath,  des  Ludwig-Donau-Main-Kanals,
der  Kettenschleppschiffahrt  auf  dem  Main  und  des  Frankenthaler  Kanals  sowie  der  Betrieb
der  Posten  und  Telegraphen,  nicht  dagegen  der  Betrieb  der  Steinbrüche  in  Rammelsbach

in  der  Pfalz.
218
        <pb n="1293" />
        1274

2.

Das  besondere  Oberversicherungsamt  ist  zuständig  für  alle  Aufgaben,  die  dem  Ober—
versicherungsamt  nach  der  Reichsversicherungsordnung  als  höherer  Spruch-,  Beschluß=  und
Aufsichtsbehörde  für  die  Betriebskrankenkassen  I  und  II  der  K.  B.  Staatseisenbahnverwaltung,
die  Betriebskrankenkasse  der  K.  B.  Post=  und  Telegraphenverwaltung,  die  Arbeiterpensionskasse
  der  K.  B.  Verkehrsanstalten  sowie  für  die  Betriebe  der  K.  B.  Verkehrsverwaltung
(Ziff.  1)  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung  obliegen.

3.

Das  besondere  Oberversicherungsamt  hat  die  Eigenschaft  einer  Mittelstelle.  Es  ist
an  die  K.  Eisenbahndirektion  München  angegliedert  und  führt  die  Bezeichnung  „Ober—
versicherungsamt  der  K.  Bayer.  Verkehrsanstalten  in  München“.  Seine  Geschäftsräume
befinden  sich  in  den  Geschäftsräumen  der  K.  Eisenbahndirektion  München.

Das  besondere  Oberversicherungsamt  führt  ein  Dienstsiegel  nach  dem  für  die  Eisenbahn—
direktionen  vorgeschriebenen  Muster.  Es  enthält  die  Umschrift:  „Oberversicherungsamt  der
K.  Bayer.  Verkehrsanstalten“  sowie  die  Angabe  des  Dienstsitzes.

4.

Vorsitzender  des  besonderen  Oberversicherungsamts  ist  der  Präsident  der  Eisenbahn—
direktion  München.  Er  wird  in  dieser  seiner  Eigenschaft  ständig  und  ausschließlich  vom
Direktor  des  Oberversicherungsamts  und  bei  dessen  Verhinderung  von  dem  hiezu  bestimmten
Mitgliede  des  Oberversicherungsamts  vertreten.

Der  Direktor  und  die  Mitglieder  des  besonderen  Oberversicherungsamts  üben  ihr  Amt
im  Nebenberuf  aus  und  werden  vom  K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  im
Benehmen  mit  dem  K.  Staatsministerium  des  Innern  aus  der  Zahl  der  unwiderruflichen
höheren  Beamten  der  Verkehrsverwaltung  bestimmt.

Der  Direktor  und  die  Mitglieder  vertreten  sich  gegenseitig.

Die  Verteilung  der  Geschäfte  erfolgt  auf  Vorschlag  des  Direktors  durch  den  Präsidenten

der  Eisenbahndirektion.
5.

Die  Zahl  der  Beisitzer  des  besonderen  Oberversicherungsamts  beträgt  40,  welche  je
zur  Hälfte  aus  Vertretern  des  Arbeitgebers  und  zur  Hälfte  aus  Versicherten  bestehen.
6.

Die  Arbeitgeberbeisitzer  für  das  besondere  Oberversicherungsamt  werden  von  den
Arbeitgeber-Vorstandsmitgliedern  der  Arbeiterpensionskasse  der  K.  B.  Verkehrsanstalten  aus
        <pb n="1294" />
        Nr.  84.  1275

der  Zahl  der  höheren  Beamten  der  Verkehrsverwaltung  gewählt.  Wählbar  sind  nur  höhere
Beamte  in  leitender  Stellung,  wie  Referenten  und  Hilfsreferenten  des  Verkehrsministeriums,
Referenten  der  Eisenbahndirektionen  oder  Oberpostdirektionen,  Vorstände  von  Inspektionen,
Referenten  von  solchen  Amtern,  deren  Geschäftsbereich  sich  hauptsächlich  auf  die  Leitung  des
Betriebes  erstreckt,  nämlich  des  Verkehrsamts  der  K.  B.  Staatseisenbahnen  und  des  Verkehrsamts
  der  K.  B.  Posten  und  Telegraphen  (§  47  Abs.  II  der  RO.).

7

Die  Versichertenbeisitzer  werden  von  den  Versicherten-Ausschußmitgliedern  der  Arbeiterpensionskasse
  der  K.  B.  Verkehrsanstalten  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  gewählt
(§67  Ziff.  1  Buchst.  e  der  Satzung  der  Arbeiterpensionskasse  der  K.  B.  Verkehrsanstalten).

Die  Wahl  erfolgt  nach  dem  in  §  62  Ziff.  9—20  der  genannten  Satzung  vorgeschriebenen
  Verfahren.

8.

Beschwerden  gegen  die  Entscheidung  des  besonderen  Oberversicherungsamts  in  den  Fällen
des  §  51  Abs.  III,  §  52  Abs.  II  und  §  53  Abs.  III  der  RVO.  gehen  an  das  K.  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten,  welches  sie  in  Gemeinschaft  mit  dem  K.  Staatsministerium
  des  Innern  bescheidet.

München,  den  16.  Dezember  1912.

Dr.  Krhr.  v.  Soden-  Frannhofen.  v.  Heidlein.

Nr.  131b  30.

 

Bekanntmachung  über  die  Amtsdauer  der  nichtständigen  Mitglieder  des  K.  Landesversicherungsamts.


K.  S#taatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  Art.  4  Abs.  II  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung
wird  die  Amtsdauer  der  gegenwärtigen  nichtständigen  Mitglieder  des  K.  Landesversicherungsamts
  und  ihrer  Stellvertreter  bis  zum  31.  Dezember  1914  verlängert.

München,  den  17.  Dezember  1912.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Frannhofen.
        <pb n="1295" />
        1276

Nr.  132b  4.
Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  §  1716  Abf  III  der  Reichsversicherungsordnung.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  der  §§  1716  Abs.  II,  III,  1801  der  Reichsversicherungsordnung  wird

bestimmt:
1

Das  Landesversicherungsamt  veröffentlicht  seine  Entscheidungen,  die  grundsätzliche  Bedeutung
  haben,  in  den  „Mitteilungen  des  K.  Bayerischen  Landesversicherungsamtes“.

2.
Als  frühere  Beröffentlichungen,  auf  die  die  88  1693,  1799  anzuwenden  sind,  gelten
die  vom  1.  Januar  1901  an  in  den  Mitteilungen  des  K.  Bayerischen  Landesversicherungsamtes
  veröffentlichten  Entscheidungen  mit  Ausnahme  folgender:

Jahrgang  1901.
Nr.  828  (s.  Handbuch  für  Unfallversicherung  Bd.  II  S.  13  3.  19)

„  830

„  834

„  836

„  854  (RVO.  8  1677)

„  855  (RVO.  F  1677)

„  859

„  866  (RVO.  F  1585,  609).

Jahrgang  1902.

Nr.  870  (RO.  §  921)

„  871  (RVO.  8S8§  1585,  1600)

„  872

„  875

„  877  (RVO.  8S  613)

„  878  (RVO.  §  921)

„  883

„  885

„890  (RVBO.  8  821)

„895  (RVO.  8  634)

„899  (gegen  RVA.)

„904  (RVO.  88§  609,  1585,  1600)
„  906  (RVO.  SF  1585,  1600).
        <pb n="1296" />
        Nr.  84.

912  (N.

918  (N2.

1277

Jahrgang  1903.
88  1585,  1600)
§  921)

934  (gegen  RV##.)
936  (gegen  R.)

956  (NVO.
964  (NO.

993  (RBO.
997  (  RBO.

1001

1004  (gegen
1005  (gegen
1011  (RVO
1015  (gegen
1031  (RVO
1034  (RBO
1036  (RVO
1037  (NRBO

1042  (N

1043  (NVO
1048  (gegen
1054  (RVO

10987  (80

1099

1102  (RVO
1104  (gegen
1106  (RVO
1117  (RVO
1122  (RVO

1585)
§  634).
Jahrgang  1904.

973  (gegen  RV.)

8  921)
§  537  Nr.  2).
Jahrgang  1905.

RVA.)
RVA.)
537  Nr.  6)
RVA.)
8§  537  Nr.  10)
88  1673  mit  1679  und  1701)
8  634)
§  1509)
Jahrgang  1906.
88  128  ff.)
8537  Ar.  10)
RVA.)
8  544  Abs.  1).
Jahrgang  1907.
8537  Nr.  10)

8  6567)
RVA.;  s.  auch  NVO.  8  1700)
5565)

§5565)

8855)

1125  Schlußsatz  (gegen  RV2.)
1127  (ogl.  RPVO.  8§  1739  ff.)

219
        <pb n="1297" />
        1278

Jahrgang  1908.
Nr.  1136
„1140  (RVO.  8  131  Abs.  II)
„  1144  (R.  S8  671,  672)
„  1160  (RVO.  8S§  565,  566)
„  1161  (gegen  RV.)
„  1175  (RVO.  8  671).
Jahrgang  1909.
Nr.  1190  RO.  8  1608)
„1206  (gegen  RVA.)
„1208  (gegen  RVA.)
„1216  (vgl.  RVO.  8  666).
Jahrgang  1910.
Nr.  1238  (RVO.  8  682)
„  1244  (RVO.  §  537  Nr.  10)
„  1245  (RVO.  8S  1690)
„  1248  (RVO.  §  921)
„  1254  (RBO.  8  162).
Jahrgang  1911.
Nr.  1270  (RVO.  8  537  Nr.  10)
„  1277  (RVO.  S  137)
„  1280  (RVO.  1509)
„  1286  (RN.  —  608)
„  1288  (RVO.  S  1509)
1298  (RVO.  S  131).
München,  den  17.  Dezember  1912.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

Nr.  8/Wovo.
Bekanntmachung  zum  Vollzuge  der  Reichsversicherungsordnung  im  Bereiche  der  Verkehrsverwaltung.
4.  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Mit  dem  1.  Jannar  1913  werden  auf  Grund  des  §  377  Abs.  III  der  Reichsversicherungsordnung
  hinsichtlich  der  Betriebskrankenkassen  1  und  II  der  K.  B.  Staatseisenbahnen
und  der  Betriebskrankenkasse  der  K.  B.  Post=  und  Telegraphenverwaltung  die  Aufgaben  des
Versicherungsamts,  die  nicht  der  Spruchausschuß  wahrzunehmen  hat,  dem  Wohlfahrtsamt  der
Verkehrsanstalten  in  Rosenheim  übertragen.

München,  den  18.  Dezember  1912.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Seidlein.
        <pb n="1298" />
        1279

esth  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

Nr.  85.

München,  den  24.  Dezember  1912.
Inhalt#:

Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1912,  die  Errichtung  eines  Knappschafts-Oberversicherungsamts  betreffend.

 

 

 

 

Bekanntmachung,  die  Errichtung  eines  Knappschafts-Oberversicherungsamts  betreffend.
K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  und  des  Innern.

Auf  Grund  der  §§  63  bis  65  der  Reichsversicherungsordnung  wird  Nachstehendes
bestimmt:
1.

Mit  dem  1.  Januar  1913  wird  für  die  Betriebe,  die  einem  Knappschaftsverein
(Titel  VII  des  Berggesetzes)  angehören,  unter  der  Bezeichnung  „Königlich  Bayerisches  Knappschafts-Oberversicherungsamt“
  ein  besonderes  Oberversicherungsamt  errichtet.

2.

Der  Sitz  des  Knappschafts-Oberversicherungsamts  ist  München;  nach  Bedarf  werden

Spruchkammersitzungen  auch  in  Nürnberg  und  Zweibrücken  abgehalten.
220
        <pb n="1299" />
        1280

3.

Das  Knappschafts-Oberversicherungsamt  ist  für  das  Gebiet  der  Unfallversicherung
zur  Erledigung  aller  nach  der  Reichsversicherungsordnung  den  Oberversicherungsämtern  ob—
liegenden  Geschäfte  in  Ansehung  der  Entschädigungsansprüche  aus  Unfällen  zuständig,  die
sich  in  einem  dem  Knappschafts-Oberversicherungsamte  unterstehenden  Betriebe  ereignet  haben.

Das  Knappschafts-Oberversicherungsamt  ist  ferner  zur  Erledigung  aller  Geschäfte

zuständig,  die  nach  dem  Artikel  48  des  Ausführungs-Gesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung
dem  Oberversicherungsamt  obliegen.

4.

Das  Knappschafts-Oberversicherungsamt  hat  die  Eigenschaft  einer  Mittelstelle;  es  wird
dem  Oberbergamte  angegliedert.

Vorsitzender  des  Knappschafts-Oberversicherungsamts  ist  der  Oberbergdirektor.  Er  wird
in  dieser  Eigenschaft  ständig  und  ausschließlich  vom  Direktor  des  Knappschafts-Oberversicherungsamts
  und  bei  dessen  Verhinderung  von  dem  dienstältesten  anwesenden  Mitglied  vertreten.

Der  Direktor  und  die  Mitglieder  des  Knappschafts-Oberversicherungsamts  üben  ihr
Amt  im  Nebenberuf  aus  und  werden  vom  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses
und  des  Außern  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  des  Innern  aus  der  Zahl
der  unwiderruflichen  höheren  Staatsbeamten  bestimmt.

Der  Direktor  und  die  Mitglieder  vertreten  sich  gegenseitig.

Die  Verteilung  der  Geschäfte  erfolgt  auf  Vorschlag  des  Direktors  durch  den  Vorsitzenden.

5.

Die  Zahl  der  Beisitzer  beträgt  vierzig.

Die  Beisitzer  aus  den  Arbeitgebern  werden  von  den  Arbeitgebervorstandsmitgliedern  der
Knappschaftsvereine,  die  Versichertenbeisitzer  werden  von  den  Knappschaftsältesten  gewählt;
beide  Wahlen  finden  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  statt.

Jeder  Berginspektionsbezirk  bildet  einen  Wahlkreis.

Es  werden  gewählt  im  Wahlkreis
der  Berginspektion  München  je  8,  in

dem  der  „  Bayreuth  je  5  und  in
dem  der  „  Zweibrücken  je  7  Arbeitgeber=  und  Versichertenbeisitzer,  sowie  ebensoviele
Stellvertreter.

Das  Oberbergamt  erläßt  die  Wahlordnung;  diese  ist  durch  Vermittlung  der  Knappschaftsvereine
  den  Wählern  bekannt  zu  geben.
        <pb n="1300" />
        Nr.  85.  1281

6.

Das  Oberbergamt  stellt  dem  Knappschafts-Oberversicherungsamt  das  erforderliche  mittlere
und  untere  Personal  zur  Verfügung.

7

Dem  Landesversicherungsamt  wird  die  Befugnis  übertragen,  die  Geschäftsführung  des
Knappschafts-Oberversicherungsamts  im  Benehmen  mit  dem  Oberbergdirektor  an  Ort  und
Stelle  zu  prüfen.  Etwaige  Anstände,  die  sich  hiebei  oder  bei  anderem  Anlaß  ergeben,  sind
dem  Oberbergdirektor  mitzuteilen.  In  wichtigeren  Fällen  hat  das  Landesversicherungsamt
dem  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  zu  berichten.

8.

Zu  den  Kosten  des  Knappschafts-Oberversicherungsamts  haben  die  beteiligten  Knappschaftsvereine
  gemäß  §  82  der  Reichsversicherungsordnung  angemessene  Beiträge  zu  leisten.
Die  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  sowie  des  Innern  setzen
die  Beiträge  fest.

Im  übrigen  sind  die  Kosten  von  den  beteiligten  Versicherungsträgern  zu  erstatten;
diese  können  mit  dem  Knappschafts-Oberversicherungsamt  Pauschbeträge  vereinbaren;  die
Vereinbarungen  unterliegen  der  Genehmigung  der  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses
und  des  Außern,  sowie  des  Innern.  Soweit  solche  Vereinbarungen  nicht  getroffen  werden,
tragen  die  beteiligten  Versicherungsträger  die  von  ihnen  zu  deckenden  Kosten  nach  dem  Verhältnis,
  in  dem  die  Zahl  der  den  einzelnen  Versicherungsträger  betreffenden  im  Geschäftsjahre
  erledigten  Berufungen,  Beschwerden  und  sonstigen  Beschlußsachen  zur  Gesamtzahl  der
im  Geschäftsjahr  erledigten  Angelegenheiten  dieser  Art  steht;  das  knappschaftliche  Oberversicherungsamt
  berechnet  die  Beiträge  und  setzt  sie  fest.

9.

Das  Knappschafts-Oberversicherungsamt  führt  ein  Dienstsiegel  nach  dem  für  das
Oberbergamt  vorgeschriebenen  Muster.  Es  enthält  die  Umschrift:  „K.  Bayer.  Knappschafts-Oberversicherungsamt.“


München,  den  17.  Dezember  1912.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Loden-Fraunhofen.
        <pb n="1301" />
        <pb n="1302" />
        1283

Blatt

Geseh=  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  86.

München,  den  30.  Dezember  1912.
Inhalt#:

Königliche  Verordnung  vom  20.  Dezember  1912  über  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  20.  Juli  1912,  das
Staatsschuldbuch  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1912,  das  Gesetz  über  das  Staatsschuldbuch
  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  24.  Dezember  1912,  den  Vollzug  des  Wechselstempelgesetzes
  betreffend.

 

 

 

 

Königliche  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  20.  Juli  1912,  das  Staatsschuldbuch
  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Cudwig,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Bayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Artikel  36  des  Gesetzes  vom  20.  Juli  1912,

das  Staatsschuldbuch  betreffend,  —  GV  l.  Seite  684  —  zu  verordnen,  was  folgt:
221
        <pb n="1303" />
        1284

Das  Gesetz  vom  20.  Juli  1912,  das  Staatsschuldbuch  betreffend,  tritt  mit  dem
1.  Januar  1913  in  Kraft.

München,  den  20.  Dezember  1912.

Ludwig,

Prinz  von  SHayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

v.  Breunig.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Dr.  Deybeck.

Bekanntmachung,  das  Gesetz  über  das  Staatsschuldbuch  betreffend.
K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Auf  Grund  der  Art.  20  Abs.  4,  Art.  32,  35  des  Gesetzes  vom  20.  Juli  1912,
das  Staatsschuldbuch  betreffend,  (GVl.  S.  684)  werden  folgende

Ansführungsbestimmungen

§  1.
(Zu  Art.  1  des  Gesetzes.)

Die  Bearbeitung  der  Angelegenheiten  des  Staatsschuldbuchs  erfolgt  durch  die  Hauptkasse
  der  Staatsschuldenverwaltung  (Schuldbuchbureau).

§  2.
(Zu  Art.  2  des  Gesetzes.)

1.  Zur  Umwandlung  in  Buchschulden  zugelassen  sind  alle  Schuldverschreibungen  des
3½%  igen  und  des  4%  igen  allgemeinen  Anlehens  dann  des  3%  igen,  des  3½  %  igen
und  des  4%  igen  Eisenbahnanlehens.  Zu  den  Eisenbahnanlehen  im  Sinne  dieser  Bestimmung
  gehören  nicht  die  Prioritätsanlehen  der  pfälzischen  Eisenbahnen.  «

2.  Die  zur  Umwandlung  eingereichten  Schuldverschreibungen  dürfen  nicht  für  kraftlos
erklärt  oder  von  einem  Gericht  oder  einer  mit  Vollstreckungsbefugnis  ausgestatteten  Behörde
mit  Beschlag  belegt  sein;  sie  dürfen  auch  nicht  einem  Aufgebotsverfahren  oder  einer  Zahlungszu

  diesem  Gesetz  erlassen:
        <pb n="1304" />
        Nr.  86.  1285

sperre  unterliegen.  Die  Umwandlung  beschädigter  Stücke  ist  nur  zulässig,  wenn  ihr  wesent—
licher  Inhalt  und  ihre  Unterscheidungsmerkmale  noch  mit  Sicherheit  erkennbar  sind
(§  798  BG.).

3.  Jeder  eingereichten  Schuldverschreibung  müssen  die  noch  nicht  fälligen  Zinsscheine  und
der  dazu  gehörige  Erneuerungsschein  beigefügt  sein.

§  3.
(Zu  Art.  3  des  Gesetzes.)

1.  Bareinzahlungen  zur  Begründung  von  Buchschulden  haben  bei  der  K.  Filialbank  München
zu  erfolgen.

2.  Die  übrigen  K.  Bankanstalten  (K.  Hauptbank  in  Nüruberg  und  deren  Filialen)  sowie
die  Rentämter,  an  deren  Sitz  sich  eine  K.  Bankanstalt  nicht  befindet,  nehmen  Bareinzahlungen
zur  Begründung  von  Buchschulden  behufs  Ablieferung  an  die  K.  Filialbank  München  entgegen.

3.  Steht  der  Eintragung  einer  Buchschuld  gegen  Bareinzahlung  nach  den  Vorschriften
des  Gesetzes  oder  der  Ausführungsbestimmungen  ein  Hindernis  entgegen,  so  ist  der  ablehnende
Bescheid  ohne  Verzug  dem  Antragsteller  mitzuteilen  und  der  eingezahlte  Betrag  zurückzuerstatten.
  Daneben  kann  eine  Zinsvergütung  zu  dem  für  täglich  fällige  Gelder  der
K.  Filialbank  München  jeweils  geltenden  Zinssatze  gewährt  werden,  sofern  die  Rückzahlung
nicht  durch  einen  dem  Antragsteller  zur  Last  fallenden  Umstand  veranlaßt  worden  ist.

4.  Im  übrigen  werden  die  näheren  Vorschriften  über  die  Annahme  von  Bareinzahlungen
zur  Begründung  von  Buchschulden,  insbesondere  über  die  Höhe  des  einzuzahlenden  Kaufpreises
  und  das  bei  der  Bareinzahlung  zu  beobachtende  Verfahren  gesondert  getroffen.
Ebenso  bleibt  die  Bestimmung  des  Zeitpunkts,  von  dem  ab  solche  Bareinzahlungen  zugelassen
  werden,  dann  die  Heranziehung  anderer  öffentlicher  Kassen  zur  Entgegennahme  von
Bareinzahlungen  neben  den  in  Ziff.  2  genannten  besonderer  Anordnung  vorbehalten.

84.
(Zu  Art.  4  des  Gesetzes.)

1.  Die  Abschrift  des  Staatsschuldbuchs  wird  außerhalb  des  Gebäudes  der  Staatsschuldenverwaltung
  aufbewahrt.  Die  Abschrift  der  einzelnen  Eintragungen  wird  alsbald  nach  der
Eintragung  bewirkt.

2.  Die  Beamten  der  Staatsschuldenverwaltung  sind  verpflichtet,  über  den  Inhalt  des
Schuldbuchs  und  über  alle  durch  den  Geschäftsbetrieb  der  Schuldbuchabteilung  zu  ihrer
Kenntnis  gelangenden  Vermögensangelegenheiten  gegen  jedermann  unverbrüchliches  Stillschweigen

  zu  bewahren.
221*
        <pb n="1305" />
        1286

3.  Für  die  verschiedenen  zur  Begründung  von  Buchschulden  zugelassenen  Staatsschuldgattungen
  und  innerhalb  dieser  für  die  einzelnen  Zinssätze  werden  getrennte  Bücher  geführt.

§  5.
(Zu  Art.  6  und  35  Abs.  2  des  Gesetzes.)

1.  Außer  den  in  Art.  6  des  Gesetzes  aufgezählten  Personen  und  Vermögensmassen  können
als  Gläubiger  (Kontoträger)  noch  zugelassen  werden:

a)  Personenmehrheiten,  insbesondere  Ehegatten,  Miterben,  Gesellschafter,  sofern  die
sämtlichen  Teilhaber  der  Forderung  einer  einzelnen  Person  Vollmacht  zur  Verfügung
  über  die  ganze  Forderung  erteilen,

b)  nicht  rechtsfähige  Vereine,  sofern  durch  die  Vereinssatzung  dem  Vorstande  die
gerichtliche  und  außergerichtliche  Vertretung  des  Vereins  übertragen  ist.

Die  in  den  Fällen  des  Buchst.  a  erforderliche  Vollmacht  ist  in  einer  den  Vorschriften
des  Art.  20  des  Gesetzes  entsprechenden  Form  der  Staatsschuldenverwaltung  gegenüber  zu
erteilen;  mehr  als  fünf  Personen  sollen  als  Träger  eines  Kontos  auf  Grund  des  Buchst.  3
für  die  Regel  nicht  zugelassen  werden.

2.  Jedes  der  gemäß  §  4  Ziff.  3  zu  führenden  Bücher  zerfällt  in  folgende  fünf  Abteilungen:

Abteilung  1  für  natürliche  Personen,
„  II  für  juristische  Personen,
„  III  für  Handelsfirmen,
IV  für  Vermögensmassen  ohne  selbständige  Rechtspersönlichkeit,  für  Personenmehrheiten
  und  nicht  rechtsfähige  Vereine,
„  V  für  Fideikommisse,  Familiengüter  und  Lehen.
3.z  Über  die  Buchschuldgläubiger  ist  ein  alphabetisches  Namensregister  zu  führen.

'7

§  6.
(Zu  Art.  5,  6  und  35  Abs.  2  des  Gesetzes.)

1.  In  den  Anträgen  auf  Eintragung  einer  Buchschuld  muß  der  Gläubiger  so  genau  bezeichnet
  werden,  daß  die  Unterscheidung  von  einem  anderen  Gläubiger  mit  Sicherheit  möglich  ist.

Bei  natürlichen  Personen  sind  anzugeben:

a)  der  Familienname,

b)  die  Vornamen  (der  Rufname  ist  zu  unterstreichen),

c)  bei  Frauen  auch  der  Geburtsname,

4)  der  Beruf  oder  Stand,

e)  der  Wohnort  und  soweit  erforderlich  die  Wohnung.
        <pb n="1306" />
        Nr.  86.  1287

Bei  volljährigen  unter  Vormundschaft  stehenden  Personen  ist  der  Grund  der  Bevormundung
  (z.  B.  „entmündigt  wegen  Geisteskrankheit“),  bei  minderjährigen  Personen  ihr
Geburtstag  und  Geburtsort  oder  der  Name,  Stand  oder  Beruf  und  letzte  Wohnort  des
Vaters  beziehungsweise  (bei  unehelichen  Kindern)  der  Mutter,  bei  allen  geschäftsunfähigen
oder  beschränkt  geschäftsfähigen  Personen  aber  außerdem  der  gesetzliche  Vertreter  anzugeben.

2.  Die  gleichen  genauen  Angaben  (1  a  bis  e)  sind  erforderlich  für  die  als  Zinsenempfänger
  benannten  natürlichen  Personen,  seien  diese  Bevollmächtigte  oder  Vormünder  oder
andere  gesetzliche  Vertreter.

3.  Soll  die  Eintragung  auf  den  Namen  einer  juristischen  Person  oder  einer  Handelsfirma
  geschehen,  deren  Sitz  sich  im  Inlande  befindet,  so  kann  die  Staatsschuldenverwaltung
die  Beibringung  eines  Zengnisses  der  zuständigen  öffentlichen  Behörde  verlangen,  durch
welches  dargetan  wird,  bei  juristischen  Personen,  daß  sie  Rechtsfähigkeit  haben,  bei  Handelsfirmen,
  daß  sie  im  Handelsregister  eingetragen  sind.  Haben  juristische  Personen  ihren  Sitz
außerhalb  des  Deutschen  Reichs,  so  ist  ein  Zeugnis  der  zuständigen  ausländischen  Behörde
über  deren  Rechtsfähigkeit  und  eine  Bescheinigung  des  deutschen  Konsuls  über  die  Zuständigkeit
  dieser  Behörde  zur  Ausstellung  des  Zeugnisses  dem  Antrage  beizufügen.  Ausländische
  Handelsfirmen  haben  ein  das  Bestehen  der  Firma  und  deren  Inhaber  nachweisendes
Zeugnis  der  zuständigen  ausländischen  Behörde  oder  eines  zuständigen  ausländischen  Notars
nebst  der  Zuständigkeitsbescheinigung  des  deutschen  Konsuls  beizubringen.

Sollen  Vermögensmassen  ohne  selbständige  Rechtspersönlichkeit  eingetragen  werden,  deren
Verwaltung  von  einer  inländischen  öffentlichen  Behörde  geführt  oder  beaufsichtigt  wird,  so
ist  auf  Verlangen  der  Staatsschuldenverwaltung  durch  geeignete  Urkunden  nachzuweisen,  daß
die  Behörde  eine  öffentliche  und  daß  sie  zur  Verwaltung  oder  Aufsichtsführung  berufen  ist.
Hat  die  Behörde  ihren  Sitz  im  Auslande,  so  muß  eine  Bescheinigung  des  zuständigen
deutschen  Konsuls  beigebracht  werden,  durch  welche  die  Erfüllung  der  bezeichneten  Voraussetzungen
  der  Eintragung  nachgewiesen  erscheint.

Es  kann  jedoch  auch  gegenüber  juristischen  Personen,  Handelsfirmen  und  Vermögensmassen,
  deren  Sitz  sich  im  Auslande  befindet,  von  der  Beibringung  der  nach  vorstehenden
Bestimmungen  erforderlichen  Zeugnisse  abgesehen  werden,  wenn  die  Eintragungsfähigkeit  amtsbekannt
  ist  oder  der  Staatsschuldenverwaltung  auf  andere  Weise  nachgewiesen  wird.

4.  Dem  Antrage,  mit  welchem  Schuldverschreibungen  behufs  Umwandlung  eingereicht  werden,
ist  für  jede  Staatsschuldgattung  ein  besonderes  Verzeichnis  beizufügen,  in  welchem  die  Schuldverschreibungen
  nach  den  verschiedenen  Zinssätzen  ausgeschieden  und  innerhalb  dieser  nach  Zinsterminen,
  Neunbetrag  und  Katasternummer,  im  Falle  der  Einschränkung  der  Kündbarkeit
für  einzelne  Stücke  auch  nach  Unkündbarkeitsfristen  geordnet  vorzutragen  sind.
        <pb n="1307" />
        1288

5.  Der  Einlieferer  erhält  sofort  nach  dem  Eingang  einen  Empfangsschein  über  den  Nennbetrag
  der  eingelieferten  Wertpapiere,  welcher  die  Unterschrift  von  zwei  Beamten  tragen  muß.

6.  Jede  Eintragung  in  das  Staatsschuldbuch  wird  von  dem  Vorstand  oder  einem  Referenten
  der  Direktion  der  Staatsschuldenverwaltung  und  dem  Buchführer  gezeichnet.

7.  Die  Staatsschuldenverwaltung  ist  befugt,  Ergänzungen  der  in  den  Gesuchen  gemachten
Angaben  zu  fordern,  sofern  dies  zur  Klarstellung  der  in  dem  Staatsschuldbuche  zu  bewirkenden
Eintragungen  angezeigt  erscheint.  Ablehnende  Bescheide  sind  mit  Gründen  zu  versehen.

87.
(Zu  Art.  8  Abs.  2  und  Art.  12  Abs.  1  des  Gesetzes.)

1.  Bei  Teilübertragungen  und  Teillöschungen  müssen  sich  auch  die  Restbeträge,  über  welche
eine  Verfügung  nicht  stattfindet,  mit  dem  Nennwert  einer  oder  mehrerer  Schuldverschreibungen
der  betreffenden  Staatsanleihe  decken.

2.  Bei  Teilübertragungen  ist  die  Ubertragung  eines  mit  dem  Nennwerte  von  Schuldverschreibungen
  nicht  übereinstimmenden  Betrags  zulässig,  wenn  sich  außer  dem  verbleibenden
Restbetrage  die  durch  die  Zuschreibung  erhöhte  Forderung  in  Stücken  von  Schuldverschreibungen
darstellen  läßt.

3.  Die  für  Teilübertragungen  und  Teillöschungen  getroffenen  Bestimmungen  gelten  für
jeden  Posten  besonders,  falls  die  Buchforderung  aus  Posten  mit  berschichenen  Unkündbarkeitsfristen
  oder  mit  verschiedenen  Zinsterminen  besteht.

§  8.
(Zu  Art.  9  und  27  Abs.  1  Ziff.  1  des  Gesetzes.)

1.  Anträge  auf  Eintragung  einer  Beschränkung  des  Gläubigers  in  der  Verfügung  über
die  Forderung  oder  die  Zinsen  sind  wenn  tunlich  so  zu  fassen,  daß  sie  die  Verfügungsbeschränkung,
  die  zur  Eintragung  gelangen  soll,  ihrem  Wortlaute  nach  enthalten.  Art  und
Umfang  der  Beschränkung  sowie  die  Person,  zu  deren  Gunsten  sie  beabsichtigt  ist  und  deren
Zustimmung  zur  Löschung  des  Vermerkes  erforderlich  sein  soll,  müssen  aus  dem  Antrage
genau  ersichtlich  sein.

2.  Der  Beschränkungsvermerk  gilt  nur  für  die  Buchforderung  oder  jene  Teile  der  Buchforderung,
  für  welche  er  eingetragen  ist.  Wird  eine  Buchforderung  durch  Zuschreibung  oder
Übertragung  (Art.  8  des  Gesetzes)  erhöht,  so  bleibt  der  zugeschriebene  oder  übertragene  Teil
von  einer  auf  dem  Konto  bereits  eingetragenen  Beschränkung  unberührt.  Soll  die  Beschränkung
auf  den  zugeschriebenen  oder  übertragenen  Betrag  ausgedehnt  werden,  so  bedarf  es  hierzu
eines  besonderen  Antrags.
        <pb n="1308" />
        Nr.  86.  1289

3.  Die  Staatsschuldenverwaltung  kann  die  Eintragung  einer  Buchforderung  ablehnen  und
eine  bereits  eingetragene  Buchforderung  unter  Hinterlegung  von  gleichwertigen  Schuldver—
schreibungen  zur  Löschung  bringen,  wenn  die  Eintragung  eines  Vermerkes  beantragt  wird,

welcher  das  Schuldbuch  mit  verwickelten,  unklaren  oder  zweifelhaften  Rechtsverhältnissen
belasten  würde.

89.
(Zu  Art.  10  des  Gesetzes.)

1.  Als  Zinsenempfänger  können  auch  Firmen  —  insbesondere  Bankgeschäfte  —,  und
Sparkassen  in  das  Schuldbuch  eingetragen  werden.

2.  Die  Befugnis  zur  Erhebung  oder  Empfangnahme  von  Zinsen  kann  für  die  ganze
Buchforderung,  wie  auch  gesondert  für  jeden  eine  selbständige  Verfügung  im  Sinne  des
Art.  8  Abs.  2  des  Gesetzes  zulassenden  Teil  hiervon  übertragen  werden.  Sie  muß  aber
für  jeden  zur  gesonderten  Erhebung  gelangenden  Betrag  auf  eine  Person  beschränkt  bleiben.
Eine  Ausnahme  hiervon  ist  zulässig,  wenn  die  Zinsen  bei  einer  Zahlstelle  im  Wege  der
Barzahlung  abgehoben  werden;  in  diesem  Falle  können  auch  zwei  Personen  und  zwar
wahlweise  oder  gemeinschaftlich  mit  der  Zinsenerhebung  betraut  und  als  Zinsenempfänger
vermerkt  werden.

3.  Die  Befugnis  zum  Zinsenempfang  kann  auch  in  der  Weise  übertragen  werden,  daß
sie  nach  dem  Tode  des  Gläubigers  noch  wirksam  bleibt  (zu  vgl.  §§  168,  672  BeG.),
bis  sie  von  dem  Rechtsnachfolger  des  letzteren  widerrufen  wird.

8  10.
(Zu  Art.  11  des  Gesetzes.)

1.  Es  steht  dem  Gläubiger,  bei  der  Eintragung  der  Buchschuld  dem  Antragsteller,  frei
—  unbeschadet  der  Bestimmung  im  §  9  Ziff.  2  —,  als  zweite  Person  eine  einzelne
Person,  oder  auch  mehrere  eintragen  zu  lassen  in  der  Weise,  daß  diese  die  Gläubigerrechte
nach  dem  Tode  des  Gläubigers  entweder  gemeinsam  oder  jede  für  sich  allein  oder  nach
einander  auszuüben  befugt  sind.  Auch  ist  die  Eintragung  einer  Behörde  oder  einer  juristischen
  Person  als  zweite  Person  zulässig.

2.  Sind  mehrere  Personen  bezeichnet,  so  ist  für  die  Art  und  die  Reihenfolge,  in  der
sie  berufen  werden,  die  von  dem  Gläubiger  oder  Antragsteller  getroffene  Bestimmung  maßgebend.
  In  Ermanglung  einer  solchen  Bestimmung  sind  insolange  die  an  erster  Stelle

genannte  Person  am  Leben  und  geschäftsfähig  ist,  die  weiter  Genannten  von  der  Ausübung
der  Gläubigerrechte  ausgeschlossen.
        <pb n="1309" />
        1290

3.  Die  einzutragende  zweite  Person  muß  so  genau  bezeichnet  werden,  daß  sie  nach  dem
Tode  des  Gläubigers  sofort  die  Gläubigerrechte  wahrnehmen  kann.
4.  Das  Verfügungsrecht  der  eingetragenen  zweiten  Person  kann  nicht  auf  Teile  des
Kontos  beschränkt  werden.
§  11.

(Zu  Art.  12  Abs.  2  des  Gesetzes.)

1.  Anträge  auf  Löschung  von  Buchforderungen  gegen  Ausreichung  von  Schuldverschreibungen
  sind  als  vordringlich  zu  behandeln.

2.  Die  im  Falle  der  Löschung  auszuliefernden  Schuldverschreibungen  werden  mit  denselben
Zinsterminen  versehen,  mit  denen  die  gelöschte  Buchschuld  im  Schuldbuch  eingetragen  war.

3.  Der  Gläubiger  hat  keinen  Anspruch  darauf,  daß  die  auszureichenden  Schuldverschreibungen
  bezüglich  des  Nennbetrags  der  einzelnen  auszureichenden  Stücke  (der  Stückelung)
mit  den  bei  der  Begründung  der  Buchschuld  eingereichten  Schuldverschreibungen  übereinstimmen.
  Wünsche  der  Gläubiger  hinsichtlich  der  Stückelung  werden  von  der  Schuldenverwaltung
  jedoch  tunlichst  berücksichtigt.

4.  Die  Auslieferung  der  Stücke  geschieht  an  den  im  Antrage  Bezeichneten  gegen  Empfangsbescheinigung
  und  zwar

a)  in  München  durch  das  Schuldbuchbureau,

b)  im  übrigen  Bayern  durch  die  K.  Bankanstalten  und  die  Rentämter,  an  deren
Sitze  sich  eine  K.  Bankanstalt  nicht  befindet,

Ic)  außerhalb  Bayerus  mittels  Zusendung  durch  die  Post.

In  den  Fällen  der  Buchst.  a  und  b  hat  der  Auslieferung  die  Prüfung  der  Legitimation
  und  Identität  des  Empfängers  durch  die  mit  der  Auslieferung  befaßte  Behörde
vorauszugehen.

In  Bayern  erfolgt  die  Zusendung  durch  die  Post,  wenn  dies  bei  Stellung  des
Antrags  auf  Löschung  ausdrücklich  beantragt  wird.

Die  Ubersendung  durch  die  Post  geschieht  in  allen  Fällen  auf  Gefahr  und  Kosten  des
Berechtigten.  Bis  zum  Eingange  der  Empfangsbescheinigung  gilt  der  Postaufgabeschein
als  Quittung.  Postsendungen  dieser  Art  werden  nach  den  Vorschriften  der  Postordnung
mit  dem  vollen  Werte  deklariert,  wenn  nicht  ein  anderes  beantragt  ist.

§  12.
(Zu  Art.  13  und  35  Abs.  2  des  Gesetzes.)

1.  Zur  Stellung  von  Anträgen  für  eine  Firma  gilt  als  berechtigt,  wer  zur  Zeichnung
der  Firma  befugt  ist,  zur  Stellung  von  Anträgen  für  die  im  Artikel  6  Ziff.  4  des  Gesetzes
        <pb n="1310" />
        Nr.  86.  1291

erwähnten  Vermögensmassen  die  zuständige  Behörde  oder  die  von  ihr  bezeichnete  Person
oder  der  Verwalter,  der  seine  Verfügungsbefugnis  vorschriftsmäßig  nachgewiesen  hat.

2.  Vertreter  von  inländischen  Handelsfirmen  haben  ihre  Berechtigung  zur  Zeichnung  für
die  Firma  durch  ein  Zeugnis  der  Registerbehörde  darzutun.  Vertreter  juristischer  Personen,
deren  Sitz  sich  im  Inlande  befindet,  haben  ihre  Vertretungsbefugnis  nach  Maßgabe  der
hierfür  im  allgemeinen  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  nachzuweisen.  Vertreter  solcher
Handelsfirmen  und  juristischer  Personen,  deren  Sitz  sich  im  Auslande  befindet,  haben  ein
Zeugnis  der  zuständigen  ausländischen  Behörde  oder  des  zuständigen  ausländischen  Notars
über  ihre  Vertretungsbefugnis  sowie  eine  Bescheinigung  der  Zuständigkeit  der  Behörde  oder
des  Notars  zur  Erteilung  des  Zeugnisses  durch  den  deutschen  Konsul  beizubringen.

3.  Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  erforderlichen  Zeugnisse  sollen  in  Urschrift
vorgelegt  werden.  Ist  seit  der  Ausstellung  eines  Zeugnisses  bereits  längere  Zeit  verstrichen,
so  kann  die  Staatsschuldenverwaltung  die  Beibringung  eines  neuen  urkundlichen  Nachweises
der  Vertretungsbefugnis  verlangen.

4.  Ist  eine  Buchforderung  für  eine  juristische  Person  oder  eine  Vermögensmasse  der  im
Art.  6  Ziff.  4  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  eingetragen,  so  hat  der  Vertreter  bei  Stellung
eines  Antrags  nach  Art.  13,  soweit  zur  Verfügung  über  die  Forderung  nach  den  Vorschriften
  des  bürgerlichen  oder  öffentlichen  Rechtes  die  Genehmigung  einer  Aufsichtsbehörde
erforderlich  ist,  sich  über  die  Erteilung  der  Genehmigung  auszuweisen.

5.  Bei  Stellung  von  Anträgen  für  eine  der  im  Art.  6  Ziff.  5  des  Gesetzes  bezeichneten
Vermögensmassen  sind  die  Verfügungsbeschränkungen  zu  beachten,  welche  sich  aus  der  Zugehörigkeit
  einer  Buchforderung  zu  einem  Fideikommisse,  Lehen  oder  Familiengute  für  den
Inhaber  nach  den  bestehenden  Vorschriften  ergeben.

6.  Will  ein  Bevollmächtigter  des  Gläubigers  bei  Stellung  eines  Antrags  nach  Art.  13
seine  Vertretungsbefugnis  durch  eine  ihm  ausgehändigte  Vollmachtsurkunde  nachweisen
(§  172  BE.),  so  hat  er  die  Urkunde  in  Urschrift  vorzulegen.  Die  Vollmachtsurkunde
soll  den  Vorschriften  des  Art.  20  des  Gesetzes  entsprechen.  Ist  seit  ihrer  Ausstellung
längere  Zeit  verstrichen,  so  kann  die  Staatsschuldenverwaltung  die  Zulassung  des  Vertreters
von  dem  Nachweise  des  Fortbestehens  der  Vollmacht  abhängig  machen.  Soll  die  vorgelegte
Urschrift  zurückgegeben  werden,  so  ist  dies  bei  der  Vorlage  zum  Ausdrucke  zu  bringen;  der
Urschrift  muß  sodann  eine  öffentlich  beglaubigte  Abschrift  beigefügt  sein,  widrigenfalls  eine
solche  auf  Kosten  des  Antragstellers  von  Amts  wegen  hergestellt  wird.

§  13.
(Zu  Art.  19  und  22  des  Gesetzes.)
1.  Wird  einem  Dritten  Vollmacht  zur  Verfügung  über  die  eingetragene  Forderung  durch
222
        <pb n="1311" />
        1292

Erklärung  des  Gläubigers  gegenüber  der  Staatsschuldenverwaltung  erteilt  (§  167  Abs.  1
BG.)),  so  ist  der  Bevollmächtigte  im  Staatsschuldbuch  einzutragen.  Das  gleiche  gilt,  wenn
der  Gläubiger  der  Staatsschuldenverwaltung  von  dem  Bestehen  eines  solchen  Vollmachtsverhältnisses
  Kenntnis  gegeben  hat  (§  171  Abs.  1  BG.).

2.  Das  Verfügungsrecht  des  eingetragenen  Bevollmächtigten  erstreckt  sich  auf  das  ganze
Konto  einschließlich  der  Zuschreibungen,  soweit  nicht  von  dem  Vollmachtgeber  ein  anderes
erklärt  wird.

3.  Die  Vollmacht  eines  eingetragenen  Bevollmächtigten  bleibt  der  Staatsschuldenverwaltung
gegenüber  in  Kraft,  bis  ihr  der  Widerruf  von  dem  Vollmachtgeber  schriftlich  angezeigt  ist
(§§  170,  171  Abs.  2  BG.).

4.  Anderungen  in  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Bevollmächtigten  sind  nach  Maßgabe
der  für  Anderungen  in  der  Person  des  Gläubigers  oder  Zinsenempfängers  geltenden  Vorschriften
  anzuzeigen.

14.

(Zu  Art.  20,  21  und  22  des  Gesetzes.)

1.  An  die  Stelle  der  öffentlichen  Beglaubigung  kann  bei  Anträgen,  für  welche  die  schriftliche
  Form  nicht  genügt,  deren  Aufnahme  durch  eine  Behörde  und  zwar  in  München  durch
das  Schuldbuchbureau  oder  die  K.  Filialbank  München,  außerhalb  Münchens  durch  eine  der
K.  Bankanstalten  und  an  Orten,  welche  nicht  Sitz  einer  solchen  sind,  durch  ein  Rentamt
treten.  Für  die  Aufnahme  gilt  folgendes:

Der  aufnehmende  Beamte  hat  die  Identität  des  Antragstellers  sorgfältig  zu  prüfen.
Über  die  Verhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Das  Protokoll  muß  enthalten:

a)  Ort  und  Tag  der  Verhandlung,

b)  die  Bezeichnung  des  Antragstellers,

c)  die  Art  und  Weisle,  wie  sich  der  aufnehmende  Beamte  Gewißheit  über  die
Persönlichkeit  des  Antragstellers  verschafft  hat,

d)  die  Erklärung  des  Antragstellers.

Das  Protokoll  muß  vorgelesen,  von  dem  Antragsteller  genehmigt  und  von  ihm  eigenhändig
  unterschrieben  werden.  Im  Protokoll  muß  festgestellt  werden,  daß  dies  geschehen  ist.
Schreibensunkundige  können  mittels  Handzeichens  unterzeichnen.  Das  Protokoll  ist  von  dem
aufnehmenden  Beamten  unter  Bezeichnung  der  Amtsstelle  und  Beidrückung  des  Amtssiegels
zu  unterschreiben.

2.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für  Vollmachten  und  Genehmigungserklärungen
  dritter  Personen,  welche  nach  Art.  21  des  Gesetzes  öffentlich  beglaubigt  sein  sollen.

3.  Urkunden,  welche  von  ausländischen  Behörden  aufgenommen,  ausgestellt  oder  beglaubigt
        <pb n="1312" />
        Nr.  86.  1293

sind,  bedürfen  keiner  weiteren  Beglaubigung,  soweit  dies  durch  Staatsverträge  angeordnet
ist,  wie  z.  B.  durch  die  Staatsverträge  mit  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  vom
25.  Februar  1880  und  vom  13.  Juni  1881  —  RGl.  1881  S.  4  ff.  und  S.  253  ff.  —
sowie  der  Schweiz  vom  14.  Februar  1907  —  Rel.  S.  411  ff.  —.

8  15.
(Zu  Art.  23  des  Gesetzes.)

Ist  nach  landesgesetzlichen  Bestimmungen  in  einem  deutschen  Bundesstaate  die  Zuständigkeit
  zur  Ausstellung  der  im  Artikel  23  des  Gesetzes  erwähnten  Bescheinigungen  anders  wie
in  Bayern  geregelt,  so  kann  die  Staatsschuldenverwaltung  die  Beibringung  eines  Zeugnisses
des  Nachlaßgerichts  verlangen,  durch  welches  die  Zuständigkeit  der  betreffenden  Behörde  dar—

getan  wird.
8  16.

(Zu  Art.  26  des  Gesetzes.)

1.  Das  Benachrichtigungsschreiben  über  Eintragung  von  Forderungen  und  Vermerken  hat
den  Wortlaut  der  Eintragung  zu  enthalten.  Auf  jedes  Benachrichtigungsschreiben  über  Eintragung
  einer  Buchforderung  ist  in  einer  besonders  in  die  Augen  fallenden  Form  der  Vermerk
  zu  setzen:  4

„Dieses  Schriftstück  hat  nicht  die  Geltung  einer  Schuldurkunde  oder  Schuldverschreibung.
  UÜber  die  Eintragung  wird  nur  die  gegenwärtige  Benachrichtigung
erteilt".

2.  Die  Benachrichtigung  ist  von  zwei  Beamten  der  Staatsschuldenverwaltung  zu  unterschreiben.
  Die  Benachrichtigungsschreiben  werden  mittels  verschlossener  Briefe  durch  die  Post
und,  sofern  es  besonders  beantragt  wird,  mit  der  Bezeichnung  „SEinschreiben“  verschickt.

3.  Das  Benachrichtigungsschreiben  wird  weder  bei  der  Löschung  einer  Buchforderung  gegen
Auslieferung  von  Schuldverschreibungen  noch  im  Falle  der  Ubertragung  einer  solchen  zurückverlangt.


§  17.
(Zu  Art.  27  des  Gesetzes.)

1.  Bei  der  Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  sind  der  Hinterlegungsstelle  Abschrift
des  Kontos  und,  falls  der  ganze  Betrag  der  Forderung  hinterlegt  wird,  die  auf  das
gelöschte  Konto  bezüglichen  Akten  mitzuteilen.

2.  Die  Beteiligten  sind  soweit  tunlich  von  der  getroffenen  Verfügung  zu  benachrichtigen.

3.  Die  Gebühren  des  Artikel  33  Abs.  2  des  Gesetzes  können  bei  der  Hinterlegung  an
den  verfallenen  Zinsen  in  Abzug  gebracht  werden.
        <pb n="1313" />
        1294

8  18.
(Zu  Art.  29  des  Gesetzes.)

1.  Die  bisherigen  Zinstermine  des  4%  igen  Allgemeinen  Anlehens  (Mai—November=Termin)
  und  des  3  ½%⅝%  igen  Allgemeinen  Anlehens  (März—September=  und  Mai—November-Termin),
  ferner  des  4%  gen  Eisenbahnanlehens  (Mai—November-Termin)  und  des
3%  igen  Eisenbahnanlehens  (Februar  —  August-Termin)  werden  für  die  Buchschuld  beibehalten.

2.  Die  Zinstermine  des  3⅛  %  igen  Eisenbahnanlehens  (Januar  —Juli-,  Februar—August-,
  März—September-,  April—  Oktober=  und  Mai—November-Termin)  werden  für  die
Buchschuld  auf  den  April  —  Oktober=  und  den  Juli  —Januar-Termin  zusammengelegt  und
zwar  in  der  Weise,  daß  der  Februar—  August=  und  der  März—  September-Termin  auf  den
April—Oktober-Termin  und  der  Mai—November-Termin  auf  den  Juli—Januar-Termin
verlegt  werden.

Der  Zinsenausgleich  erfolgt  dadurch,  daß  bei  der  Umwandlung  von  Schuldverschreibungen

mit  Februar—August=  und  Mai—November-Termin  je  für  2  Monate,
mit  März—  September-Termin  für  1  Monat
Stückzinsen  berechnet  und  sogleich  bar  hinausvergütet  werden.

3.  Dem  Gläubiger  bleibt  es  unbenommen,  sofern  er  sich  durch  die  Anderung  der  Zinstermine
  benachteiligt  hält,  bei  der  Einlieferung  der  Schuldverschreibungen  dies  geltend  zu
machen;  die  Staatsschuldenverwaltung  ist  ermächtigt,  in  solchen  Fällen  von  der  Zusammenlegung
  der  Zinstermine  abzusehen,  wenn  der  Gläubiger  das  Vorhandensein  eines  besonderen
Interesses  an  der  Beibehaltung  der  bisherigen  Zinstermine  glaubhaft  gemacht  hat.

§  19.
(Zu  Art.  22,  30  und  31  des  Gesetzes.)
Im  Falle  einer  Anderung  in  den  persönlichen  Verhältnissen  oder  der  Wohnung  des
Zinsenempfängers  kann  auf  deren  Berücksichtigung  für  den  nächsten  Fälligkeitstermin  nur

gerechnet  werden,  wenn  die  schriftliche  Meldung  hierüber  bis  zum  ersten  Tage  des  dem
Zinsverfalltermine  vorausgehenden  Monats  bei  der  Staatsschuldenverwaltung  eingegangen  ist.

8  20.
(Zu  Art.  32  des  Gesetzes

1.  Die  Berichtigung  der  Zinsen  kann  erfolgen:
a)  mittels  Barauszahlung  und  zwar  in  München  nur  bei  der  Hauptkasse  der
Staatsschuldenverwaltung,  im  übrigen  Bayern  bei  den  K.  Bankanstalten  und
bei  den  Rentämtern,  an  deren  Sitz  sich  eine  K.  Bankanstalt  nicht  befindet,
        <pb n="1314" />
        Nr.  86.  1295

b)  mittels  Übersendung  durch  die  Post  innerhalb  des  Weltpostvereins,

c)  mittels  Überweisung  von  dem  Konto  der  Hauptkasse  der  Staatsschuldenverwaltung
bei  der  K.  Bank  oder  dem  Postscheckamte  München  auf  ein  Konto  bei  der
K.  Bank,  der  Reichsbank  oder  einem  Postscheckamte.

2.  Die  Staatsschuldenverwaltung  bestimmt,  auf  welchem  Wege  die  Zahlung  der  Zinsen
erfolgen  soll  und  berücksichtigt  dabei  tunlichst  die  Wünsche  der  Gläubiger.  Wird  von  einem
Gläubiger  eine  Anderung  im  Zinszahlungswege  gewünscht,  so  genügt  für  den  Antrag
schriftliche  Form;  der  Gläubiger  kann  jedoch  für  den  nächsten  Fälligkeitstermin  auf  Berück—
sichtigung  eines  solchen  Antrags  nur  rechnen,  wenn  dieser  mindestens  einen  Monat  vor  diesem
Termin  eingeht.

Diie  Barzahlung  bei  den  unter  Ziff.  1  a  aufgeführten  Behörden  erfolgt  nach  vorgängiger
  Prüfung  der  Legitimation  und  Identität  der  Empfänger  gegen  Quittung.  Die
Zahlstellen  sind  verpflichtet,  bei  der  ihnen  obliegenden  Legitimationsprüfung  gewissenhaft  zu
verfahren.

4.  Bei  den  mit  der  Barzahlung  betrauten  Bankanstalten  und  Rentämtern  (Ziff.  1  a  oben)
sind  die  Zinsen  innerhalb  zwei  Monaten  vom  Fälligkeitstermin  an  abzuheben.  Nach  diesem
Zeitpunkte  kann  die  Zinszahlung  nur  bei  der  Hauptkasse  der  Staatsschuldenverwaltung  in
München  und  erst  dann  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  die  bei  der  ursprünglich  bestimmten
  Zahlstelle  unerhoben  gebliebenen  Zinsen  von  dieser  an  die  genannte  Hauptkasse  als
Rückstände  überwiesen  worden  sind.

5.  Wenn  die  Zinsen  im  Wege  der  Postanweisung  oder  des  Postüberweisungs=  und  Scheckverkehrs
  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  gezahlt  werden,  so  sind  Beträge  bis  zu  1500
einschließlich  (abgesehen  von  den  Bestellgebühren)  portofrei  zu  übersenden;  für  höhere  Beträge
wird  Portofreiheit  nur  gewährt,  wenn  sie  auf  ein  Postscheckkonto  des  Empfängers  zu  überweisen
  sind.

Wird  das  Zinsguthaben  eines  Gläubigers  in  mehreren  Teilbeträgen  berichtigt,  so  bleibt
die  Aufrechnung  des  sich  berechnenden  Mehrbetrags  an  Postgebühren  vorbehalten.

6.  Die  Bescheinigungen  der  Postanstalten  im  Postanweisungs=  sowie  im  Postüberweisungsund
  Scheckverkehre,  ferner  die  Bescheinigungen  der  Uberweisung  auf  ein  Girokonto  durch  die
K.  Bankanstalten,  dann  die  Posteinlieferungsscheine  über  die  Aufgabe  einer  Wertbriefsendung
dienen  —  die  letzteren  jedoch  nur  bis  zum  Eintreffen  der  Quittung  des  Empfängers  —
der  Staatsschuldenverwaltung  als  Zahlungsnachweise  (Rechnungsbelege).

7.  Kommt  eine  Postsendung  als  unbestellbar  zurück,  so  unterbleiben  weitere  Sendungen,
bis  der  Empfangsberechtigte  der  Staatsschuldenverwaltung  seine  richtige  Adresse  angezeigt  hat.
223
        <pb n="1315" />
        1296

8  21.
(Zu  Art.  33  des  Gesetzes.)

Die  Gebühr  für  die  Ausreichung  von  Staatsschuldverschreibungen  an  Stelle  gelöschter
Buchforderungen  wird  aus  dem  Gesamtnennwerte  der  durch  einen  Antrag  zur  Löschung
gebrachten  Buchforderungen  berechnet.

München,  den  21.  Dezember  1912.

v.  Breunig.

Nr.  39542.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Wechselstempelgesetzes  betreffend.

4.  Staatsministerinm  der  Finanzen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  31.  Oktober  1912  —  §.  877  der  Protokolle  —

beschlossen:
Im  §  6  Abs.  1  Satz  1  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Wechselstempelgesetze

  (GVBl.  1909  S.  636  ff.)  werden  zwischen  den  Worten  „Stelle"
und  „niedergeschrieben“  die  Worte  „mit  Tinte“  eingeschaltet.

München,  den  24.  Dezember  1912.

v.  Brennig.
        <pb n="1316" />
        1297

Blatt

A

    

eseh=  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  87.

München,  den  30.  Dezember  1912.

 

 

Inhalt:

Oberpolizeiliche  Vorschriften  vom  28.  Dezember  1912  über  die  Feuerbestattung.  —  Bekanutmachung
vom  28  Dezember  1912  über  die  Feuerbestattung  —  Hofdienst  Nachrichten.

 

 

 

Oberpolizeiliche  Vorschriften  über  die  Feuerbestattung.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Das  K.  Staatsministerium  des  Innern  erläßt  auf  Grund  des  Art.  61  Abs.  I  Ziff.  3
des  Polizeistrafgesetzbuchs  für  das  Königreich  Bayern  folgende  Vorschriften:

81.
Durch  die  Einführung  der  Feuerbestattung  in  einer  Gemeinde  darf  die  Möglichkeit,
von  der  Erdbestattung  Gebrauch  zu  machen,  nicht  eingeschränkt  werden.  Die  Feuerbestattung
darf  nur  auf  gemeindlichen  Friedhöfen  in  Anlagen  erfolgen,  die  von  Gemeinden  betrieben

werden  und  in  der  Einrichtung  und  im  Betrieb  außer  den  bau-  und  feuerpolizeilichen  auch
224
        <pb n="1317" />
        1298

den  gesundheitspolizeilichen  Anforderungen  entsprechen.  Die  Anlagen  müssen  außerdem  so
eingerichtet  und  betrieben  werden,  daß  die  Asche  einer  jeden  Leiche  möglichst  rein  und  voll—
ständig  gewonnen  und  eine  Vermengung  mit  anderen  Stoffen  oder  eine  Verwechslung  tunlichst
vermieden  wird.  Ob  eine  Anlage  in  dieser  Richtung  genügt  und  ob  sie  den  gesundheits—
polizeilichen  Anforderungen  entspricht,  haben  die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  festzustellen;
  erst  wenn  dies  festgestellt  ist,  darf  die  Anlage  in  Betrieb  genommen  werden.

§  2.

1  Eine  Leiche  darf  in  einer  Anlage  nach  §  1  erst  eingeäschert  werden,  wenn  die  Ortspolizeibehörde
  des  Einäscherungsortes,  in  München  der  Stadtmagistrat,  die  Feuerbestattung
schriftlich  genehmigt  hat.

II  Die  Genehmigung  muß  versagt  werden,  wenn  nicht  folgende  Nachweise  beigebracht  sind:

1.  die  amtliche  Sterbeurkunde,

2.  eine  amtsärztliche  Bescheinigung  über  die  Todesursache,

3.  der  Nachweis,  daß  der  Verstorbene  die  Feuerbestattung  seiner  Leiche  angeordnet  hat,

4.  eine  Bescheinigung  der  Ortspolizeibehörde  des  Sterbeorts  oder  des  letzten  Wohnorts,
  in  München  der  Polizeidirektion,  darüber,  daß  ihr  Umstände,  die  den
Verdacht  der  Herbeiführung  des  Todes  durch  eine  strafbare  Handlung  begründen,
nicht  bekannt  sind;  in  den  Fällen  des  §  157  Abs.  I  der  Strafprozeßordnung
ersetzt  die  nach  Abs.  II  des  §  157  erteilte  Genehmigung  die  Bescheinigung  der
Ortspolizeibehörde.

§  3.

1  Der  Nachweis,  daß  der  Verstorbene  die  Feuerbestattung  angeordnet  hat  (§  2  Absl.  II
Ziff.  3),  kann  erbracht  werden

1.  durch  eine  letztwillige  Verfügung  des  Verstorbenen,

2.  durch  eine  mündliche  Erklärung  des  Verstorbenen,  die  von  einer  zur  Führung
eines  öffentlichen  Siegels  berechtigten  Person  als  in  ihrer  Gegenwart  abgegeben
beurkundet  ist.

II  Die  Anordnung  ist  nur  wirksam,  wenn  der  Verstorbene  sie  nach  vollendetem  16.  Lebensjahre
  getroffen  hat;  sie  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  getroffen  werden;  stand  jedoch  der
Verstorbene  unter  elterlicher  Gewalt  und  hatte  er  nicht  das  16.  Lebensjahr  vollendet,  so
tritt  der  Antrag  des  Inhabers  der  elterlichen  Gewalt  an  die  Stelle  der  Anordnung.

84.

Die  Aschenreste  einer  eingeäscherten  Leiche  müssen  in  einem  besonderen,  amtlich  zu  verschließenden
  Behälter  entweder  auf  einem  öffentlichen  Friedhof  oder  in  einer  sonstigen  nach
        <pb n="1318" />
        Nr.  87.  1299

Art.  61  Abs.  1  Ziff.  2  des  Polizeistrafgesetzbuches  zugelassenen  Bestattungsanlage  beigesetzt
  werden.
§  5.

Die  Vorschriften  über  die  Beförderung  von  Leichen  und  über  die  Behandlung  von
Leichen  der  an  ansteckenden  Krankheiten  verstorbenen  Personen  bleiben  unberührt.  Die  Vorschriften
  über  die  Leichenschau  und  die  Zeit  der  Beerdigung  finden  auf  Leichen,  die  der  Feuerbestattung
  zugeführt  werden,  entsprechende  Anwendung,  doch  ersetzt  die  nach  §  2  Abs.  II
Ziff.  2  vorzunehmende  amtsärztliche  Untersuchung  die  zweite  Leichenschau.

8  6.

Die  Vorschriften  treten  am  fünfzehnten  Tage  nach  der  Veröffentlichung  im  Gesetz-  und
Verordnungsblatte  in  Kraft.

München,  den  28.  Dezember  1912.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

Bekanntmachung  über  die  Feuerbestattung.
Kt.  Staatsministerium  des  Innern.

Zum  Vollzuge  der  oberpolizeilichen  Vorschriften  über  die  Feuerbestattung  vom  28.  Dezember
  1912  GVl.  S.  1297  erläßt  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  folgende  Bekanntmachung:


J.

Der  §  1  bezeichnet  die  Voraussetzungen,  unter  denen  die  Feuerbestattung  in  einer
Gemeinde  eingeführt  werden  kann,  und  die  Anforderungen,  denen  die  Anlage  entsprechen  muß.

1.  Die  Feuerbestattung  ist  nur  zulässig  neben  der  Erdbestattung,  es  muß  also  dafür
gesorgt  sein,  daß  die  Beerdigung  Verstorbener  dauernd  stattfinden  kann.  Mit  dieser  Vorschrift
  wäre  es  nicht  vereinbar,  wenn  die  Erdbestattung  gegenüber  der  Feuerbestattung  erschwert  würde.

2.  Die  Feuerbestattung  darf  nur  in  Anlagen  erfolgen,  die  auf  gemeindlichen  Friedhöfen
  stehen,  von  Gemeinden  betrieben  werden  und  den  technischen  und  gesundheitspolizeilichen
Anforderungen  genügen.  Der  Betrieb  einer  Feuerbestattungsanlage  durch  einen  Verein  ist
hienach  unzulässig.  Die  Zuständigkeit  zur  Prüfung  der  Anlage  in  bau=  und  feuerpolizeilicher
  Hinsicht  bemißt  sich  nach  den  allgemeinen  Vorschriften.  Die  Feststellung,  ob  die  Anlage
in  der  Einrichtung  und  im  Betriebe  den  gesundheitspolizeilichen  Anforderungen  genügt  und
ob  sie  geeignet  ist  eine  möglichst  reine  und  vollständige  Gewinnung  der  Aschenreste  zu  gewährleisten

  sowie  eine  Vermengung  mit  anderen  Stoffen  und  eine  Verwechslung  zu  verhüten,
2247
        <pb n="1319" />
        1300

obliegt  der  Regierung,  Kammer  des  Innern.  Do  diese  Eignung  eine  besondere  Herstellung
der  Anlage,  namentlich  der  Feuerräume  erfordert  und  hienach  auch  für  die  bau=  und  feuerpolizeiliche
  Würdigung  in  Betracht  kommt  und  da  im  übrigen  die  Prüfung  in  bau-,  feuerund
  gesundheitspolizeilicher  Hinsicht  zum  Teil  von  den  gleichen  Gesichtspunkten  auszugehen
hat,  so  empfiehlt  es  sich,  die  Pläne  und  die  Betriebsordnung  der  Anlage  vor  der  Bescheidung
der  Verhandlungen  in  bau=  und  feuerpolizeilicher  Hinsicht  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,
zur  bezeichneten  Feststellung  vorzulegen.

3.  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  wird  sich  bei  der  Prüfung  der  Pläne  und
der  Betriebsordnung  der  zuständigen  technischen  Beamten,  unter  Umständen  auch  noch  anderer
Sachverständiger,  bedienen.  Im  allgemeinen  hat  sie  bei  der  Prüfung  nachstehende  Gesichtspunkte
  zu  beachten  und  die  etwa  erforderlichen  Anderungen  und  Ergänzungen  der  Anlagen
und  ihrer  Betriebsordnungen  zu  veranlassen.

lber  die  zur  Einäscherung  kommenden  Leichen  ist  ein  Verzeichnis  zu  führen.  In
dieses  sind  unter  fortlaufenden  Nummern  Vor=  und  Zuname,  Stand,  Geburtstag,  Geburtsort,
  Todestag,  Todesort,  letzter  Wohnort  des  Verstorbenen,  dann  der  Tag  der  Einäscherung
  und  der  Aufbewahrungsort  der  Aschenreste  einzutragen.

Die  Nummer,  die  die  Leiche  in  diesem  Verzeichnisse  trägt,  ist  auf  einem  nicht  zerstörbaren
  Schild  aus  feuerfestem  Ton  einzuschlagen.  Der  Schild  muß  an  dem  Sarge,  in
dem  die  Leiche  während  der  Einäscherung  liegt,  angebracht  werden.

Die  Einäscherung  darf  nicht  unmittelbar  durch  Brennstoffe,  sondern  nur  durch  Zuführung
  heißer  Luft  in  besonderen,  von  dem  Feuerraume  getrennten  Kammern  bewirkt  werden.

In  jeder  Einäscherungskammer  darf  jeweilig  nur  eine  Leiche  eingeäschert  werden;  die
Einäscherung  muß  eine  vollkommene  sein  und  muß  in  unnnterbrochener  Folge  vor  sich  gehen.

Die  Särge,  in  denen  die  Leichen  eingeäschert  werden,  müssen  aus  dünnem,  weichem
Holz  oder  aus  Zinkblech  bestehen,  dürfen  weder  ausgepicht,  noch  angestrichen  oder  lackiert
sein,  auch  keine  Eisen=  oder  Bronzeteile,  weder  zur  Verbindung  noch  zur  Verzierung,  enthalten.
  Die  Fugen  sind  mit  Schellack,  Leim  oder  ähnlichen  Stoffen  oder  mit  Kitt  zu
schließen.  Die  Leichen  in  den  Särgen  dürfen  nur  auf  Säge=  oder  Hobelspänen  oder  auf
Holzwolle  gebettet  und  nur  mit  naturfarbenen  Leinen=  oder  Baumwollstoffen  bekleidet  sein.
Etwaige  Kissen  müssen  mit  gleichen  Stoffen  bezogen  sein  und  dürfen  nur  mit  Hobelspänen
oder  Holzwolle  gefüllt  sein.

Die  Aschenreste  sind  mit  besonderen,  nur  für  diesen  Zweck  bestimmten  und  zu  verwendenden
  Geräten  aus  der  Einäscherungskammer  zu  entfernen  und  nach  der  Abkühlung
mit  dem  Touschilde  in  einen  widerstandsfähigen,  luft=  und  wasserdichten  Metallbehälter  zu
sammeln.  Der  Deckel  des  Behälters  muß  in  den  unteren  Teil  dicht  schließend  eingreifen.
Die  Treunfuge  ist  nach  der  Schließung  des  Deckels  zu  verlöten  und  mit  dem  amtlichen
        <pb n="1320" />
        Nr.  87.  1301

Siegel  der  Gemeinde  zu  versehen.  Auf  dem  Behältnisse  oder  dem  Deckel  oder  einem  aufzulötenden
  Kupferschild  ist  in  haltbarer  Weise  (durch  Einschlagen,  Einätzen  u.  dgl.)  mit
deutlicher  Schrift  anzubringen:  die  mit  dem  Verzeichnis  und  dem  Tonschilde  in  der  Asche
übereinstimmende  Einäscherungsnummer,  dann  Vor=  und  Zuname,  Stand,  Ort,  Tag  und
Jahr  der  Geburt,  Tag  und  Jahr  des  Todes  des  Verstorbenen  und  Tag  der  Einäscherung
seiner  Leiche.

Bei  der  Prüfung  der  gesundheitlichen  Seite  ist  vor  allem  darauf  zu  sehen,  daß  für
die  Aufbahrung  der  einzuäschernden  Leichen  auf  dem  Friedhof,  dann  für  eine  etwa  notwendig
  werdende  Leichenöffnung  und  für  die  Leichen  von  Personen,  die  an  einer  übertragbaren
  Krankheit  verstorben  sind,  gesonderte,  nach  Größe  und  Belichtung  geeignete  Räume
mit  entsprechenden  Vorrichtungen  für  Lüftung  und  für  Abführung  von  Ausscheidungen
bereitgestellt  werden.  Soweit  solche  Räume  für  die  der  Erde  zu  übergebenden  Leichen  zur
Verfügung  stehen  und  auch  für  einzuäschernde  Leichen  benützt  werden  können,  hat  es  hiebei
sein  Bewenden.  Bei  der  gesundheitlichen  Würdigung  ist  auch  eine  etwaige  Einwirkung  der
Anlage  und  ihres  Betriebes  auf  die  Nachbarschaft  in  Betracht  zu  ziehen.  Durch  Ausschluß
von  Brennstoffen,  die  Ruß  und  Rauch  entwickeln,  und  durch  Aufführung  eines  genügend
hohen  Schornsteins  wird  eine  belästigende  und  unter  Umständen  gesundheitsgefährliche  Einwirkung
  auf  die  Nachbarschaft  verhütet  werden  können.

4.  Soweit  eine  Gemeinde  zur  Ausführung  einer  Feuerbestattungsanlage  Schulden  aufnehmen
  muß,  kann  auch  eine  Genehmigung  der  Gemeindeaufsichtsbehörde  in  Frage  kommen.

5.  Es  wird  erwartet,  daß  die  Gemeinden  Feuerbestattungsanlagen  in  einer  dem  Zweck
entsprechenden  Würde  ausgestalten  und  insbesondere  auch  Räume  für  die  Abhaltung  von
Trauerfeierlichkeiten  bereitstellen.

II.

Der  §  2  stellt  die  Voraussetzungen  auf,  durch  die  die  Einäscherung  im  Einzelfalle
bedingt  ist.  Die  Ortspolizeibehörde,  in  München  der  Stadtmagistrat,  darf  die  Genehmigung
zur  Feuerbestattung  erst  dann  erteilen,  wenn  ihm  die  Nachweise  in  §  2  Abs.  II  Ziff.  1  —4
vorliegen.  Im  Falle  des  §  157  Abs.  I  der  Strafprozeßordnung  muß  außerdem  die  schriftliche
  Genehmigung  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Amtsrichters  erteilt  sein.  Diese  Genehmigung
  ersetzt  zugleich  die  Bescheinigung  der  Ortspolizeibehörde  nach  §  2  Abs.  II  Ziff  4,
die  mit  dem  dort  vorgeschriebenen  Inhalte  in  dem  Falle,  daß  der  Tod  durch  eine  strafbare
Handlung  herbeigeführt  worden  ist,  nicht  ausgestellt  werden  könnte.

Die  Ortspolizeibehörden  haben  ein  fortlaufendes  Verzeichnis  über  die  von  ihnen
erteilten  Genehmigungen  zur  Einäscherung  zu  führen.  Das  Verzeichnis  hat  die  gleichen
Angaben  zu  enthalten  wie  das  Verzeichnis  über  die  ausgeführten  Einäscherungen.  Beide
Verzeichnisse  sind  zur  Prüfung  der  Richtigkeit  von  Zeit  zu  Zeit  zu  vergleichen.

Un

——

2—  òSæ
        <pb n="1321" />
        1302

Zu  den  einzelnen  Ziffern  des  §  2  Abs.  II  und  zu  83  wird  bemerkt:

1.  Die  amtliche  Sterbeurkunde  besteht  für  die  im  Reichsgebiete  verstorbenen  Personen
in  einem  beglaubigten  Auszuge  aus  dem  Sterberegister.

2.  Zuständig  zur  Ausstellung  der  amtsärztlichen  Bescheinigung  über  die  Todesursache
ist  der  Landgerichtsarzt  des  Sterbeortes,  wenn  er  in  diesem  Orte  seinen  Dienstsitz  hat,
außerdem  der  Bezirksarzt,  in  dessen  Dienstbezirk  der  Sterbeort  liegt.  Doch  darf  die  Bescheinigung
  auf  Ansuchen  auch  von  dem  für  den  Ort  der  Einäscherungsstätte  zuständigen
Amtsarzt  (dem  Landgerichtsarzt  oder  dem  Bezirksarzt,  wenn  sich  am  Orte  der  Einäscherungsstätte
  nicht  der  Dienstsitz  eines  Landgerichtsarztes  befindet)  ausgestellt  werden.  «

Die  amtsärztliche  Bescheinigung  ist  auf  Grund  einer  Besichtigung  der  Leiche  auszustellen.
Bei  der  Besichtigung  der  Leiche  und  bei  der  Ausstellung  der  Bescheinigung  ist  nach  der  in
der  Anlage  abgedruckten  Anweisung  zu  verfahren.  Ist  der  Verstorbene  in  einer  dem  Tode
unmittelbar  vorhergegangenen  Krankheit  ärztlich  behandelt  worden,  so  ist  dem  behandelnden
Arzte  Gelegenheit  zu  geben,  der  Leichenschau  und  einer  etwaigen  Leichenöffnung  beizuwohnen.
Ist  der  zuständige  Amtsarzt  zugleich  der  behandelnde  Arzt,  so  ist  die  Bescheinigung  auf
Ersuchen  von  einem  anderen  Amtsarzte  auszustellen.

Die  Vergütung  für  die  Leichenbesichtigung,  für  die  etwaige  Leichenöffnung  und  für  die
Ausstellung  der  Bescheinigung  bemißt  sich  nach  der  Gebührenordnung  für  amtsärztliche
Dienstleistungen  bei  Behörden  vom  17.  November  1902  GVl.  S.  720.

3.  Der  Nachweis,  daß  die  Feuerbestattung  von  dem  Berechtigten  angeordnet  worden
ist,  kann  durch  eine  letztwillige  Verfügung  oder  durch  eine  mündliche  Erklärung  erbracht
werden,  die  von  einer  zur  Führung  eines  öffentlichen  Siegels  berechtigten  Person  —
z.  B.  von  dem  Bürgermeister  —  als  in  ihrer  Gegenwart  abgegeben  beurkundet  worden
ist.  Die  Form  der  letztwilligen  Verfügung  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  des  BG.
(s.  insbes.  §§  2231  ff.),  ebenso  bemißt  sich  die  elterliche  Gewalt  nach  den  Vorschriften  des
BGB.  (s.  88  1626  —1704).

4.  Die  Bescheinigung  der  Ortspolizeibehörde,  daß  ihr  Umstände,  die  den  Verdacht  der
Herbeiführung  des  Todes  durch  eine  strafbare  Handlung  begründen,  nicht  bekannt  sind,  muß
bei  Todesfällen  auf  Reisen  von  der  Ortspolizeibehörde  des  Sterbeorts  und  je  nach  den
Umständen  des  Falles  auch  von  der  Ortspolizeibehörde  des  letzten  Wohnortes  ausgestellt
sein.  Bei  Todesfällen  auf  hoher  See  muß  die  Bescheinigung  vom  Schiffsführer  oder  dessen
Vertreter  oder  von  der  Polizeibehörde  des  Eingangshafens,  bei  Todesfällen  auf  Schiffen
und  Flößen  der  Binnenschiffahrt  von  der  Polizeibehörde  der  nächsten  Anlandestelle  ausgestellt
sein.  In  München  ist  die  Bescheinigung  von  der  K.  Polizeidirektion  auszustellen.
        <pb n="1322" />
        Nr.  87.  1303
III.

Die  Vorschriften  des  8  4  sollen  verhindern,  daß  über  die  Aschenreste  in  einer  Weise

verfügt  wird,  die  der  Pietät  widerspricht  oder  eine  Nachprüfung  im  Interesse  der  Strafrechtspflege
  vereiteln  kann.

1.  Die  Aschenreste  dürfen  den  Angehörigen  nur  zum  Zwecke  der  Beisetzung  in  einem
öffentlichen  Friedhofe  oder  in  einer  sonstigen  nach  Art.  61  Abs.  I  Ziff.  2  des  PolSt  GB.
zugelassenen  Anlage  ausgehändigt  werden.  Vor  der  Aushändigung  muß  hierüber  ein  glaubhafter
  Nachweis  erbracht  werden;  gegebenenfalls  sind  die  Reste  von  der  Verwaltung  der
Feuerbestattungsanlage  unmittelbar  an  die  Verwaltung  der  Bestattungsanlage,  wo  die  Beisetzung
  erfolgen  soll,  zu  übersenden.

Ob  und  an  welchem  Platze  die  Beisetzung  von  Aschenresten  auf  einem  öffentlichen
Friedhofe  zulässig  ist,  bestimmt  die  Körperschaft,  der  das  Verfügungsrecht  über  die  Friedhofsanlage
  zusteht.  .

2.  Die  amtliche  Verschließung  des  Aschenbehälters  soll  die  Identität  der  verwahrten
Asche  auch  im  Interesse  der  Strafrechtspflege  gewährleisten;  sie  ist  von  den  Bediensteten
der  Gemeinde  auszuführen,  die  als  Unternehmerin  erscheint.

IV.

Die  Betriebsordnungen  der  Gemeinden  für  Feuerbestattungsanlagen  haben  mit  den
oberpolizeilichen  Vorschriften  und  den  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung  übereinzustimmen.
Im  übrigen  ist  es  den  Gemeinden  unbenommen,  die  Benützung  ihrer  Feuerbestattungsanlagen
von  weiteren  Bedingungen  abhängig  zu  machen.

München,  den  28.  Dezember  1912.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

Zu  §  4.
        <pb n="1323" />
        1304

Anlage  zu  Nr.  II.,  2  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  28.  Dezember  1912
über  die  Feuerbestattung  (GVBl.  S.  1299).

Anweisung

über  das  Verfahren  bei  der  amtsärzrlichen  Leichenbesichrigung  und  bei
der  Ausstellung  der  ames#rsrlichen  Hescheinigung  für  die  Feuerbestacrung.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

1.  Die  amtsärztliche  Leichenbesichtigung  für  die  Feuerbestattung  hat  vornehmlich  den  Zweck,
die  Verschleierung  einer  strafbaren  Handlung  zu  verhüten,  mit  der  der  Tod  in  Zusammen-=hang
  steht;  bei  der  Leichenbesichtigung  und  der  Leichenöffnung  ist  so  vorzugehen,  wie  es
dieser  Zweck  erfordert;  dabei  finden  die  Vorschriften  für  das  Verfahren  bei  der  gerichtlichen
Untersuchung  von  Leichen  —  Beilage  zu  Nr.  14  des  MAl.  1908  —  in  Abschnitt  II
entsprechende  Anwendung.  Die  Leichenbesichtigung  soll  möglichst  bald  nach  dem  Tode,  aber
nicht  vor  der  ersten  allgemeinen  Leichenschau  vorgenommen  werden.

2.  Ergeben  sich  im  Verlaufe  der  Leichenbesichtigung  oder  der  Leichenöffnung  Anhaltspunkte
  für  die  Annahme  eines  nicht  natürlichen  Todes  —  f.  §  157  der  RStO.  —,
so  ist  nach  §  9  Abs.  II  der  Oberpolizeilichen  Vorschriften  über  die  Leichenschau  und  die
Zeit  der  Beerdigung  vom  20.  November  1885  zu  verfahren.

Z.  In  allen  Fällen,  in  denen  die  Staatsanwaltschaft  oder  der  Amtsrichter  nach  §  157
der  RSt  O.  mit  einem  Todesfall  befaßt  worden  ist,  also  auch  in  den  Fällen,  in  denen
die  Staatsanwaltschaft  oder  der  Amtsrichter  schon  auf  Grund  des  Ergebnisses  der  ersten
allgemeinen  Leichenschau  tätig  geworden  ist,  darf  die  Leichenbesichtigung  und  die  Leichenöffnung
sowie  die  Ausstellung  der  Bescheinigung  für  die  Feuerbestattung  erst  dann  erfolgen,  wenn
die  Staatsanwaltschaft  oder  der  Amtsrichter  die  schriftliche  Genehmigung  zur  Bestattung
erteilt  hat.

II.  Verfahren  im  einzelnen.

1.  Für  das  Verfahren  sind,  abgesehen  von  den  Fällen  der  Nr.  I,  2  folgende  Fälle
zu  unterscheiden:  4
a)  Der  Tod  ist  gewaltsam  herbeigeführt  worden  und  die  Todesursache  kann  aus
den  Begleitumständen,  unter  denen  der  Tod  erfolgt  ist,  oder  aus  den  äußeren
Verletzungen  der  Leiche  ohne  weiteres  mit  Sicherheit  festgestellt  werden.  In  diesen
Fällen  ist  die  Bescheinigung  auf  Grund  der  Leichenbesichtigung  nach  Erteilung
der  staatsanwaltschaftlichen  oder  gerichtlichen  Genehmigung  auszustellen.
        <pb n="1324" />
        Nr.  87.  1305

b)  Der  Verstorbene  ist  in  einer  dem  Tode  unmittelbar  vorausgegangenen  Krankheit
in  ärztlicher  Behandlung  gestanden  oder  er  hat  sonst  bei  Gesundheitsstörungen
regelmäßig  den  gleichen  Arzt  zugezogen.  In  diesen  Fällen  ist  der  behandelnde
Arzt  zur  Abgabe  einer  Außerung  über  die  Todesursache  zu  veranlassen.  Gelangt
der  Amtsarzt  auf  Grund  dieses  Gutachtens  und  der  eigenen  Besichtigung  der
Leiche  zu  der  Auffassung,  daß  eine  natürliche  Todesursache  vorliegt,  so  hat  er
die  Bescheinigung  auszustellen.

c)  Ein  behandelnder  Arzt  ist  nicht  vorhanden  oder  er  lehnt  die  Abgabe  eines  Gutachtens
  über  die  Todesursache  ab,  oder  der  Amtsarzt  kann  aus  dem  Gutachten  und
der  eigenen  Besichtigung  der  Leiche  kein  hinlänglich  klares  Bild  darüber  gewinnen,  ob
eine  natürliche  Todesursache  vorliegt.  In  diesen  Fällen  ist  die  Ausstellung  der  Bescheinigung
  zunächst  zu  verweigern  und  den  Bestattungspflichtigen  anheimzugeben,  eine
amtsärztliche  Leichenöffnung  zu  beantragen.  Wird  der  Antrag  gestellt,  so  hat  der
Amtsarzt  die  Leichenöffnung  vorzunehmen,  die  etwa  veranlaßten  wissenschaftlichtechnischen
  Untersuchungen  von  Leichenteilen  herbeizuführen  und  sodann  die  Bescheinigung
  zu  erteilen.  Hat  bereits  eine  richterliche  Leichenöffnung  stattgefunden,  so  ist  die
Bescheinigung  auf  Grund  der  hierüber  aufgenommenen  Niederschrift  nach  Besichtigung
  der  Leiche  auszustellen.

2.  In  der  Bescheinigung  ist  die  Todesursache  soweit  möglich  festzustellen.  Alle
Umstände,  die  den  Schluß  auf  die  angegebene  Todesursache  rechtfertigen,  also  die  Begleitumstände,
  unter  denen  der  Tod  eingetreten  ist,  die  Außerung  des  behandelnden  Arztes,  das
Ergebnis  der  Leichenbesichtigung  und  der  Leichenöffnung  sind,  soweit  sie  hiefür  in  Betracht
kommen,  in  die  Bescheinigung  aufzunehmen.  Ist  die  Außerung  des  behandelnden  Arztes
schriftlich  abgegeben,  so  ist  sie  der  Bescheinigung  als  Beilage  anzufügen.  Die  Angaben
über  die  Todesursachen  sollen  jedenfalls  erkennen  lassen,  ob  nach  dem  Urteile  des  Amtsarztes
  eine  natürliche  Todesursache  vorliegt  oder  nicht.  In  den  Fällen  des  §  157  der
RSt  O.  ist  in  der  Bescheinigung  ausdrücklich  zu  bemerken,  daß  die  Staatsanwaltschaft  oder
der  Amtsrichter  die  Genehmigung  zur  Bestattung  erteilt  hat.

225
        <pb n="1325" />
        1306

Hofdienst·  Nachrichten.

In  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Aoͤnigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Ludwig,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  Allerhöchst  bewogen  gefunden,

unterm  26.  Dezember  1912  mit  Wirkung
ab  1.  Januar  1913  den  K.  K.  Hofkapellmeister
  Bruno  Walter  zum  K.  General-Musikdirektor
  zu  ernennen  und  den  mit  dem
Range  eines  General-Musikdirektors  ausgestatteten
  Hofkapellmeister  Franz  Fischer
auf  sein  Ansuchen  wegen  nachgewiesener  Dienstunfähigkeit
  auf  Grund  des  Artikel  47  Ziffer  2
des  Beamtengesetzes  in  den  dauernden  Ruhestand
  zu  versetzen  und  ihm  in  Allerhöchster
Anerkennung  seiner  langjährigen  vorzüglichen
Dienstleistung  den  Titel  eines  K.  General-Musikdirektors
  und  das  Ritterkreuz  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  gebührenfrei
  zu  verleihen,

 

unterm  28.  Dezember  1912  den  K.  Kammerjunker,
  Rittmeister  und  Kompagniechef  im
Luft=  und  Kraftfahr-Bataillon  (Fliegerkompagnie)
  Luitpold  Grafen  Wolffskeel  von
Reichenberg,  den  Hauptmann  und  Perfön-=lichen
  Adjutanten  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Prinzen  Georg  von  Bayern  Franz  Freiherrn
  von  Steinling  zu  Boden  und
Stainling,  den  K.  Kammerjunker  und
Hauptmann  bei  der  Gendarmerie-Abteilung
von  Oberbayern  Ferdinand  Gemmingen
Freiherrn  von  Massenbach  und  den  mit
der  Leitung  der  General-Intendanz  der  K.  Hoftheater
  und  der  Hofmusik  Allerhöchst  betrauten
K.  Intendanten  Klemens  Freiherrn  von  und
zu  Franckenstein  zu  K.  Kämmerern  und
den  Leutnant  im  K.  7.  Feld-Artillerie-Regiment
  „Prinz-Regent  Luitpold“  Friedrich  Freiherrn
  von  Berchem  zum  K.  Kammerzjunker,
sämtliche  auf  ihr  alleruntertänigstes  Ansuchen,
zu  ernennen.
        <pb n="1326" />
        1307

esth  und  Verordunngs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

  

Nr.  88.

München,  den  31.  Dezember  1912.
·  Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  31.  Dezember  1912,  Anderungen  der  Verwaltungsordnung  für  die
Verkehrsanstalten  vom  18.  Dezember  1906  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  24.  Dezember  1912,  die
Unfallfürsorge  für  Gefangene  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  31.  Dezember  1912,  die  Postordnung
für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  31.  Dezember  1912,  die
Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung
  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  Anderungen  der  Verwaltungsordnung  für  die  Verkehrsanstalten
  vom  18.  Dezember  1906  betreffend.

Im  UNamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Ludwig,

von  Gottes  Guaden  Königlicher  Prinz  von  Gayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:
Die  Verordnung  vom  18.  Dezember  1906,  die  Verwaltungsordnung  für  die  Verkehrsanstalten

  betreffend  (GVBl.  Seite  871),  wird  geändert,  wie  folgt:
226
        <pb n="1327" />
        1308

Teil  A.

1.  §  1  Ziffer  4  Absatz  1  Buchstabe  h  hat  zu  lauten:
h)  ein  Wohlfahrtsamt  in  Rosenheim  für  die  Arbeiter=  und  Angestelltenversicherung
im  Bereiche  der  Verkehrsanstalten.
2.  §  5  Ziffer  2  wird  gestrichen.  Die  Ziffern  3—6  erhalten  die  Nummern  2—5.
3.  In  §6  Ziffer  4  Absatz  1  ist  statt  der  Worte  „des  Versicherungsamtes“  zu  setzen:
„des  Wohlfahrtsamts“.
4.  §  6  Ziffer  4  Absatz  2  hat  zu  lauten:

Die  gesetzlichen  Befugnisse  und  Obliegenheiten  des  Wohlfahrtsamts  als  Ausführungsbehörde
  im  Sinne  des  §  892  der  Reichsversicherungsordnung  werden
hiedurch  nicht  berührt.

Teil  B.

1.  8§  1  Ziffer  4  Absatz  2  hat  zu  lauten:

Die  Geschäfte  der  Arbeiter=  und  Angestelltenversicherung  im  Bereiche  der
Post-  und  Telegraphenverwaltung  werden  durch  das  Wohlfahrtsamt  in  Rosenheim
(&amp;amp;  1,  4h  der  Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen)  wahrgenommen.

2.  In  §  6  Ziffer  4  Absatz  1  ist  statt  der  Worte  „des  Versicherungsamtes“  zu  setzen:
„des  Wohlfahrtsamts“.
3.  §  6  Ziffer  4  Absatz  2  hat  zu  lauten:

Die  gesetzlichen  Befugnisse  und  Obliegenheiten  des  Wohlfahrtsamts  als
Ausführungsbehörde  im  Sinne  des  §  892  der  Reichsversicherungsordnung  werden
hiedurch  nicht  berührt.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1913  in  Kraft.

München,  den  31.  Dezember  1912.

Ludwig,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

v.  Seidlein.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  v.  Völcker.
        <pb n="1328" />
        Nr.  88.  1309

Nr.  51777.
Bekanntmachung,  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Justiz,  K.  Staatsministerium  des  Innern
und  fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  hat  an  Stelle  des  zum  Regierungsrate  der
Regierung  von  Niederbayern,  Kammer  der  Finanzen,  beförderten  Regierungsassessors  Max
Wagner  den  Regierungsassessor  der  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  der  Finanzen,
Anton  Harzmann  zum  Beisitzer  der  Ausführungsbehörde  für  Gefangenenunfallfürsorge
bestimmt.

München,  den  24.  Dezember  1912.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Frannhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.

 

Nr.  23/9963
—

Bekauntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.
f#f.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  wird  eine  auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871,  demnach  auch  mit  Gültigkeit  für  den  Postverkehr
zwischen  Bayern,  dem  Reichspostgebiet  und  Württemberg  erlassene  Verordnung  des  Reichskanzlers
  vom  28.  Dezember  1912,  betreffend  die  Anderung  der  Postordnung  für  das
Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Nr.  18  vom
31.  März  1900)  bekanntgegeben.

München,  den  31.  Dezember  1912.
v.  Keidlein.

Berlin  W  66,  den  28.  Dezember  1912.
Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  ergänzt  und
geändert:
1.  Im  §  2  „Meistgewicht"  ist  zwischen  Zeile  3  und  4  einzufügen:
für  offene  Blindenschriftsendungen  3  kg,
        <pb n="1329" />
        1310

2.  Im88  „Drucksachen“  ist  im  Abs.  nals  zweiter  Satz  einzuschalten:
Unter  der  gleichen  Voraussetzung  und  unter  den  für  Drucksachen  geltenden  allgemeinen
und  den  nachfolgenden  besonderen  Versendungsbedingungen  werden  die  zum  Gebrauche  der
Blinden  bestimmten  Papiere  mit  erhabenen  Punkten  oder  Buchstaben  gegen  die  dafür
unter  Xu#festgesetzte  Gebühr  befördert.
Am  Schlusse  desselben  Abs.  (1)  ist  nach  Ersetzung  des  Punktes
durch  ein  Semikolon  hinzuzufügen:
ebenso  ist  es  nicht  gestattet,  den  Blindenschriftsendungen  Angaben  in  gewöhnlicher  Schrift
und  in  gewöhnlichem  Druck  beizufügen,  abgesehen  von  den  etwa  in  den  Biüchern  usw.
enthaltenen  Angaben  über  Titel,  Verleger  und  von  sonstigen  Vermerken,  die  nicht  die
Eigenschaft  einer  brieflichen  Mitteilung  haben.
3.  Im  §  8  ist  am  Schlusse  des  Abs.  v  einzufügen:
Die  Ausschrift  der  offenen  Blindenschriftsendungen  muß  in  gewöhnlichen  Schriftzeichen  hergestellt
  und  mit  dem  Vermerke  „Blindenschrift“  versehen  sein.
4.  Im  §  8  ist  als  vorletzter  Satz  des  Abs.  uu  einzuschalten.
Für  Blindenschriftsendungen  beträgt  die  Gebühr:

bis  50  g  einschließlich  .  3  Pf.,

über  50g  „  100  „  „  5  „,

„  100  „  „  1  kg  „  10  „,

„  1  kg  „  2„  „  .  20  „
„  2„„  3  „  „  .  30  „

5.  Im  §  21  „Telegraphische  Postanweisungen“  ist  in  Abs.  vu#  statt  „gleich  nach
der  Ankunft  dem  Empfänger  durch  einen  besonderen  Boten  zuzustellen“  zu  setzen:
nach  den  Vorschriften  für  das  Abtragen  von  Eilsendungen  (§  22,  U#)  bestellen  zu  lassen.
6.  Im  §  46  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte“  ist  statt

des  zweiten  Satzes  des  Abs.  uu  zu  setzen:
Die  mit  dem  Offnen  beauftragten  Beamten  sind  zu  strenger  Verschwiegenheit  besonders
verpflichtet;  sie  haben  bei  den  in  den  Sendungen  enthaltenen  Mitteilungen  nur  von  der
Unterschrift,  der  Angabe  des  Wohnorts  und  der  Wohnung  (Straße  und  Hausnummer)  sowie
nötigenfalls  von  der  inneren  Adresse  und  der  Anrede  Kenntnis  zu  nehmen,  sich  aber  jeder

weiteren  Durchsicht  zu  enthalten.

Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  Januar  1913  in  Kraft.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Kraetke.
        <pb n="1330" />
        Nr.  88.  1311

Nr.  23/9961

P  II2.
Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  Nr.  17  vom  30.  März  1900)  wird,  wie  folgt,  geändert:

1.  Im  §1  „Gegenstände  des  Brief=  und  Paketpostdienstes“  ist  unter  Ia  Ziffer  3
anzufügen:
offene  Blindenschriftsendungen  bis  3  kg  einschl.,
2.  Im  §12  „Drucksachen“  ist  im  Abs.  I  als  zweiter  Satz  einzuschalten:
Unter  der  gleichen  Voraussetzung  und  unter  den  für  Drucksachen  geltenden
allgemeinen  und  den  nachfolgenden  besonderen  Versendungsbedingungen  werden
die  zum  Gebrauche  der  Blinden  bestimmten  Papiere-  mit  erhabenen  Punkten
oder  Buchstaben  gegen  die  dafür  unter  XII  festgesetzte  Gebühr  befördert.

Am  Schlusse  desselben  Abs.  list  nach  Ersetzung  des  Punktes  durch
ein  Semikolon  hinzuzufügen:
ebenso  ist  es  nicht  gestattet,  den  Blindenschriftsendungen  Angaben  in  gewöhnlicher
Schrift  und  in  gewöhnlichem  Druck  beizufügen,  abgesehen  von  den  etwa  in  den
Büchern  usw  enthaltenen  Angaben  über  Titel,  Verleger  und  von  sonstigen  Vermerken,
  die  nicht  die  Eigenschaft  einer  brieflichen  Mitteilung  haben.
3.  Im  §  12  ist  am  Schlusse  des  Abs.  IV  einzufügen:
Die  Aufschrift  der  offenen  Blindenschriftsendungen  muß  in  gewöhnlichen
Schriftzeichen  hergestellt  und  mit  dem  Vermerke  „Blindenschrift“  versehen  sein.
4.  Im  §  12  ist  als  vorletzter  Satz  des  Abs.  XlI  einzuschalten:
für  Blindenschriftsendungen  beträgt  die  Gebühr

bis  50  g  einschließlich  3  Pf.,

über  50  g  „  100  „  „  5  „„
„  100  „  „  1  kg  „  10  „„
„  1  kg  „  2  „  „  20  „  „
„  2  „  „  3  „  „  30  „

5.  Im  §  18  „Telegraphische  Postanweisungen“  ist  in  Abs.  VI  statt  „gleich  nach
der  Ankunft  dem  Empfänger  durch  besonderen  Boten  zuzustellen“  zu  setzen:
nach  den  Vorschriften  über  die  Zustellung  von  Eilsendungen  (§  22  1I)  zuzustellen.
227
        <pb n="1331" />
        1312

6.  Im  §  46  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte“  erhält
der  zweite  Satz  des  Abs.  III  folgende  Fassung:

Dort  erfolgt  zur  Feststellung  des  Absenders  die  Eröffnung  der  Sendung.
Die  damit  beauftragten  Beamten  sind  zu  strenger  Verschwiegenheit  besonders  verpflichtet;
  sie  haben  bei  den  in  den  Sendungen  enthaltenen  Mitteilungen  nur  von
der  Unterschrift,  der  Angabe  des  Wohnorts  und  der  Wohnung  (Straße  und  Hausnummer)
  sowie  nötigenfalls  von  der  inneren  Adresse  und  der  Anrede  Kenntnis  zu

nehmen,  sich  aber  jeder  weiteren  Durchsicht  zu  enthalten.

Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  Januar  1913  in  Kraft.
München,  den  31.  Dezember  1912.
v.  Seidlein.

 

Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  allergnädigst  bewogen  gefunden,  dem  K.  Käm-Annahme
  einer  fremden  Dekoration,  merer,  Oberstleutnant  àl.  s.  der  Armee  und
Oberstzeremonienmeister  Maximilian  Grafen
von  Moy  die  Bewilligung  zur  Annahme
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.  und  zum  Tragen  des  ihm  von  Seiner  Majestät
Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Lud=  dem  Deutschen  Kaiser  und  König  von  Preußen
wig,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,  verliehenen  K.  Preußischen  Roten  Adler-Ordens
haben  Sich  unterm  26.  Dezember  1912  I.  Klasse  zu  erteilen.
        <pb n="1332" />
        Anhang

zum

Gesetz-  und  Verordnungs-Blatt

Beilage  I:

Beilage  II:

für  das  Königreich  Bayern

vom  Jahre  1912.

Inhalt:

Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  von  der  Regierung,
  Kammer  des  Innern,  von  Schwaben  und  Neuburg  dem  Landgericht
Augsburg  gegenüber  erhobenen  Streit  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs
für  den  von  der  Invalidenrentnerin  Therese  Renz  in  Lechhausen  gegen
die  Landesversicherungsanstalt  Schwaben  geltend  gemachten  Anspruch  auf
Zahlung  der  für  den  Dezember  1910  treffenden  Invalidenrente
  von  10  &amp;amp;.  S.  1—f3.

Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  von  dem
Bayerischen  Landesversicherungsamte  dem  Amtsgerichte  München  gegenüber
erhobenen  Streite  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  für  den  von  dem
Maurer  Johann  Renner  in  Pitzling  gegen  die  Bayerische  Baugewerksberufsgenossenschaft
  in  München  erhobenen  Anspruch  auf  Auszahlung
der  ihm  gewährten  Unfallrente.  S.  15—19.
        <pb n="1333" />
        <pb n="1334" />
        1

Beilage  1  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1912.°)

 

Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  von  der  Regierung,  Kammer  des

Innern,  von  Schwaben  und  Neuburg  dem  Landgericht  Augsburg  gegenüber  erhobenen  Streit  über

die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  für  den  von  der  Invalidenrentnerin  Therese  Renz  in  Lechhausen

gegen  die  Landesversicherungsanstalt  Schwaben  geltend  gemachten  Anspruch  auf  Zahlung  der  für
den  Dezember  1910  treffenden  Invalidenrente  von  10  M.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  von  der  Regierung,  Kammer  des
Innern,  von  Schwaben  und  Neuburg  dem  Landgericht  Augsburg  gegenüber  erhobenen  Streit
über  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  für  den  von  der  Invalidenrentnerin  Therese  Renz
in  Lechhausen  gegen  die  Landesversicherungsanstalt  Schwaben  geltend  gemachten  Anspruch
auf  Zahlung  der  für  den  Dezember  1910  treffenden  Invalidenrente  von  10.4#

Der  Rechtsweg  ist  unzulässig.
Gründe:

Durch  den  Bescheid  der  Versicherungsanstalt  für  Schwaben  und  Neuburg  vom  30.  Juli  1898
wurde  der  vormaligen  Fabrikarbeiterin  Therese  Renz  in  Lechhausen  eine  jährliche  Invalidenrente
  von  124,80  —X,  im  Voraus  zahlbar  in  monatlichen  Teilbeträgen  von  10,40  M,
zugesprochen.  Die  monatlichen  Teilbeträge  sind  gegen  Vorzeigung  eines  von  der  Versicherungsanstalt
  ausgestellten  Berechtigungsausweises  und  ÜUbergabe  einer  von  der  Gemeindeverwaltung
  beglaubigten  Quittung  von  dem  Postamte  Lechhausen  zu  zahlen.  Als  Therese
Renz  am  1.  Dezember  1910  auf  Grund  der  von  dem  Stadtmagistrate  Lechhausen
beglaubigten  Quittung  die  Rente  für  den  Dezember  1910  bei  der  Postanstalt  in  Lechhausen
  abheben  wollte,  wurde  ihr  die  Auszahlung  der  Rente  mit  dem  Bemerken  verweigert,
daß  die  ihr  bei  der  Postanstalt  in  Lechhausen  angewiesene  Rente  für  den  Dezember  1910
schon  ausgezahlt  worden  sei.  Die  Auszahlung  war  auf  Grund  einer  auf  den  Namen  der
Therese  Renz  lautenden,  von  dem  Kanzlisten  Taver  Ziegler  unterschriftlich  beglaubigten
Quittung  erfolgt.  Therese  Renz  behauptet,  die  Quittung  sei  gefälscht,  und  wandte  sich
wegen  Erstattung  der  Rente  an  den  Stadtmagistrat  Lechhausen  und  an  die  Oberpostdirektion
Augsburg,  wurde  aber  von  den  beiden  Behörden  abgewiesen.  Auch  die  von  Therese  Renz
angegangene  Versicherungsanstalt  für  Schwaben  und  Neuburg  lehnte  es  mit  dem  Bescheide
vom  16.  Januar  1911  ab,  die  Postverwaltung  neuerlich  zur  Zahlung  der  Rente  anzu- 



*)  Ausgegeben  zu  München,  den  24.  August  1912.
1
        <pb n="1335" />
        2

weisen.  Der  Rechtsanwalt  Dr.  Roßteuscher  in  Augsburg  erhob  hierauf  am  18.  Januar  1911
namens  der  Therese  Renz  gegen  die  Versicherungsanstalt  für  Schwaben  und  Neuburg  Klage
zum  Amtsgericht  Augsburg  mit  dem  Antrage,  die  Beklagte  durch  ein  für  vorläufig  vollstreckbar
  zu  erklärendes  Urteil  zur  Zahlung  von  10  —&amp;amp;  an  die  Klägerin  zu  verurteilen.
Mit  der  Rechtskraft  der  Rentenfestsetzung  erlange  der  Bezugsberechtigte  ein  Recht  auf  Auszahlung
  der  Rente  gegen  die  Versicherungsanstalt.  Die  Auszahlung  erfolge  auf  Anweisung
des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalt  durch  die  Postverwaltung,  die  nur  einen  gesetzlich
festgesetzten  Auftrag  vollziehe,  ohne  in  eine  rechtliche  Beziehung  zu  dem  Bezugsberechtigten  zu
treten.  Das  Gleiche  gelte  auch  von  der  die  Unterschrift  unter  der  Quittung  beglaubigenden  Gemeindebehörde.
  Dem  Bezugsberechtigten  hafte  ausschließlich  die  Versicherungsanstalt,  der  allenfalls
  ein  Rückgriffsrecht  zustehe.  Die  Versicherungsanstalt  für  Schwaben  und  Neuburg  ersuchte
am  4.  Februar  1911  die  Oberpostdirektion  Augsburg,  die  Postbehörde  Lechhausen  anzuweisen,
den  streitigen  Betrag  der  Therese  Renz  auszuzahlen,  wobei  sie  sich  den  Rückgriff  gegen  die  etwa  an
der  Doppelzahlung  schuldhaft  beteiligte  Behörde  vorbehielt.  Die  Oberpostdirektion  Augsburg  legte
dieses  Ersuchen  als  die  von  ihr  nach  der  Lage  der  Sache  für  nötig  erachtete  besondere  neue  Zahlungsanweisung
  aus.  Zufolge  ihrer  Weisung  zahlte  das  Postamt  Lechhausen  die  Rente  an
Therese  Renz;  es  war  daher  vor  dem  Prozeßgericht  am  10.  Februar  1911  nur  über  die
Kostenfrage  zu  verhandeln.  Der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  beantragte  die  Abweisung
der  Klage  wegen  Unzuständigkeit  des  Gerichts.  Er  führte  aus,  die  Versicherungsanstalt
könne  und  wolle  ihre  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  am  1.  Dezember  1910  fällig  gewordenen
Rente  nicht  bestreiten;  auf  ihre  Vorstellung  bei  der  Oberpostdirektion  sei  auch  die  nachträgliche
  Auszahlung  der  Rente  veranlaßt  worden.  Gegen  die  Verweigerung  der  Auszahlung
hätte  sich  die  Klägerin  mit  einer  Beschwerde  an  die  Oberpostdirektion  und  von  da  allenfalls
an  das  Verkehrsministerium  wenden  müssen.  Der  Rechtsweg  habe  aber  der  Klägerin  nicht
zugestanden,  da  es  sich  nicht  um  ein  privatrechtliches  Verhältnis  handle.

Das  Amtsgericht  Augsburg  erklärte  durch  das  am  17.  Februar  1911  verkündete  Urteil
den  Rechtsweg  für  unzulässig  und  legte  der  Klägerin  die  Kosten  des  Rechtswegs  auf.  Die
Klägerin  mache  einen  Anspruch  geltend,  der  im  Invalidenversicherungsgesetze  vom  15.  Juli  1899
wurzle.  Nach  der  Zweckbestimmung  dieses  Gesetzes,  der  inneren  Einrichtung  der  Versicherung,
dem  im  Gesetz  aufgestellten  Versicherungszwange  könne  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß
die  Vorschriften  des  Gesetzes,  insbesondere  auch  die  Voraussetzungen,  unter  denen  die  Versicherungsanstalten
  zur  Entrichtung  einer  Rente  an  den  Versicherten  verpflichtet  sind,  ausschließlich
  dem  öffentlichen  Rechte  angehören.  Die  Leistungen  der  Versicherungsanstalten  seien
öffentlichrechtlicher  Natur.  Der  Rechtsgrund  sei  das  Vorhandensein  der  gesetzlichen  Voraussetzung
  ihrer  Gewährung,  nicht  die  Beitragszahlung  des  Versicherten;  die  Grundlage  für  die
Ansprüche  der  Versicherten  bilde  nicht  ein  privatrechtlicher  Vertrag,  sondern  die  dem  öffent-
        <pb n="1336" />
        3

lichen  Recht  angehörende  Gesetzesvorschrift.  Der  Staat  habe  weniger  im  Interesse  der
Einzelnen  als  im  Interesse  der  Gesamtheit  und  des  öffentlichen  Wohles  die  Fürsorge  für
einzelne  Berufsklassen  gegen  die  im  Falle  der  Erwerbsunfähigkeit  drohenden  Gefahren  übernommen;
  die  in  Erfüllung  dieser  staatlichen  Fürsorge  gewährte  Rente  sei  daher  nicht  Ausfluß
einer  privatrechtlichen,  sondern  einer  öffentlichrechtlichen  Verpflichtung.  Demgemäß  könne  die
Behauptung,  die  Versicherungsanstalt  habe  ihre  Verpflichtung  einem  Rentenberechtigten  gegenüber
  nicht  erfüllt,  nicht  zum  Gegenstand  einer  bei  einem  bürgerlichen  Gericht  erhobenen
Klage  gemacht  werden.  Diese  Verpflichtung  sei  nur  im  Verwaltungsweg  erzwingbar,  etwa
im  Wege  der  Beschwerde  gegen  die  mit  der  Auszahlung  der  Renten  betraute  Postbehörde
oder  gegen  die  Versicherungsanstalt.  Der  Umstand,  daß  die  Rente  im  vorliegenden
Falle  rechtskräftig  festgestellt  war,  vermöge  an  der  öffentlichrechtlichen  Natur  der  Ansprüche
  und  Verpflichtungen  nichts  zu  ändern,  denn  die  rechtskräftige  Feststellung  des  Anspruchs
durch  die  Versicherungsanstalt  sei  nicht  im  Stande  ein  Verhältnis  des  öffentlichen  Rechtes  in
ein  privatrechtliches  Verhältnis  umzuwandeln.  Die  Frage,  welches  Rechtsmittel  dem  Versicherten
  zustehe,  wenn  wegen  unbefugter  anderweitiger  Abhebung  die  Auszahlung  der  rechtskräftig
festgesetzten  Rente  verweigert  werde,  habe  auch  die  mit  der  Vorberatung  des  Gesetzentwurfs
befaßte  Reichstagskommission  beschäftigt.  Von  den  verbündeten  Regierungen  sei  damals
erklärt  worden,  daß  in  einem  solchen  Falle  dem  Versicherten  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde,
also  der  Verwaltungsweg  zustehe.  Allerdings  sei  dagegen  eingewendet  worden,  daß  in  einem
solchen  Falle  den  Versicherten  auch  der  Rechtsweg  gegen  die  Versicherungsanstalt  zuerkannt
werden  müsse;  allein  diese  Auffassung  habe  die  Billigung  der  Regierungen  nicht  gefunden.

Gegen  dieses  Urteil  legte  der  Rechtsanwalt  Dr.  Roßteuscher  namens  der  Therese  Renz
die  Berufung  zum  Landgericht  Augsburg  ein  mit  dem  Antrage,  das  angefochtene  Urteil  dahin
zu  ändern,  daß  die  Beklagte  die  Kosten  des  Rechtswegs  zu  tragen  habe.  Zur  Verhandlung
über  die  Berufung  wurde  Termin  auf  den  21.  März  1911  bestimmt.  Der  Anwalt  der
Klägerin  begründete  die  Berufung  in  einem  Schriftsatze  vom  4.  März  1911,  indem  er
folgendes  ausführte.  Da  nur  ein  Urteil  über  die  Tragung  der  Kosten  beantragt  war,  hätte
sich  der  Erstrichter  auf  diesen  Ausspruch  beschränken  müssen  und  die  Frage  der  Zulässigkeit
des  Rechtswegs  allenfalls  in  den  Gründen  erörtern  können;  es  wäre  dann  das  Rechtsmittel
der  sofortigen  Beschwerde  nach  dem  §  99  der  Zivilprozeßordnung  zulässig  gewesen.  Daß
der  geltend  gemachte  Rechtsanspruch  seinem  Entstehungsgrunde  nach  in  einem  öffentlichrechtlichen
  Verhältnisse  wurzle,  schließe  die  Entscheidung  durch  die  Zivilgerichte  nicht  aus.  Durch
die  rechtskräftige  Zuerkennung  der  Rente  erwerbe  der  Rentenberechtigte  einen  Rechtsanspruch
auf  die  Auszahlung  der  Rente;  dieser  Anspruch  richte  sich  gegen  die  zuständige  Versicherungsanstalt.
  Der  §  123  des  Invalidengesetzes,  der  von  der  Auszahlung  handelt,  gebe  über  die

hier  streitige  Frage  keinen  Aufschluß.  Die  in  der  Reichstagskommission  von  den  verbündeten
.  F
        <pb n="1337" />
        4

Regierungen  geäußerte  Ansicht  sei  unrichtig;  denn  die  Postanstalt,  welche  die  Berechtigung
des  durch  eine  beglaubigte  Quittung  sich  Ausweisenden  nicht  zu  prüfen  brauche,  habe  durch
die  Auszahlung  ihrer  Verpflichtung  genügt  und  habe  über  die  Berechtigung  eines  weiteren
Zahlungsverlangens  nicht  zu  entscheiden.  Dies  sei  Sache  der  Versicherungsanstalt,  die  mit
ihrem  Vermögen  für  die  von  der  Postverwaltung  vorschußweise  bewirkte  Auszahlung  der
Rente  hafte.  Die  Möglichkeit  einer  Beschwerde  an  das  Reichsversicherungsamt  oder  an  das
Landesversicherungsamt  sei  in  der  Reichstagskommission  mit  Recht  nicht  in  Erwägung  gezogen
worden;  das  Gesetz  biete  hiezu  keine  Handhabe;  den  mit  der  Rentenfestsetzung  betrauten  Versicherungsbehörden
  sei  eine  fast  richterliche  Unabhängigkeit  eingeräunmt.  Für  die  beklagte
Partei  beantragte  der  Rechtsanwalt  Justizrat  Weigl  die  Zurückweisung  der  Berufung.

In  einem  Schreiben  vom  18.  März  erklärte  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,
von  Schwaben  und  Neuburg,  daß  sie  den  Rechtsweg  für  unzulässig  erachte.  Der  Anspruch
eines  Invalidenrentners  auf  Invalidenrente  gegenüber  einer  Versicherungsanstalt  sei  öffentlichrechtlicher
  Natur  und  bleibe  dies  in  allen  Abschnitten  der  bei  der  Geltendmachung  des
Anspruchs  sich  ergebenden  Streitigkeiten.  Für  Ansprüche  öffentlichrechtlicher  Natur  seien  die
ordentlichen  Gerichte  nur  dann  zuständig,  wenn  dies  ausdrücklich  bestimmt  ist.  Eine  solche
Bestimmung  sehe  das  Invalidenversicherungsgesetz  nicht  vor.  Die  öffentlichrechtliche  Natur
des  Anspruchs  auf  Invalidenrente  werde  weder  dadurch  geändert,  daß  es  sich  nicht  mehr
um  die  Feststellung  der  Invalidenrente,  sondern  um  einen  Streit  über  die  Auszahlung  einer
rechtskräftig  zuerkannten  Invalidenrente  handelt,  noch  auch  dadurch,  daß  nur  die  bei  der
Einforderung  der  Invalidenrente  entstandenen  Kosten  im  Streite  befangen  sind.  Das  Landgericht
  Augsburg  verständigte  die  Parteien  mittelst  eines  den  beiden  Parteivertretern  am
22.  März  1911  zugestellten  Beschlusses  von  der  Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes,  unterließ
jedoch  nach  dem  Ablaufe  der  für  die  Einreichung  von  Denkschriften  vom  Gesetze  bestimmten
einmonatigen  Frist  die  Einsendung  der  Akten  an  den  Staatsanwalt  beim  Gerichtshofe  für
Kompetenzkonflikte  Am  1.  Februar  1912  gelangte  an  den  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte
  eine  Denkschrift  des  Rechtsanwalts  Justizrats  Weigl  von  Augsburg,  worauf  die
Gerichtsschreiberei  des  Obersten  Landesgerichts  die  Akten  von  der  Gerichtsschreiberei  des
Landgerichts  Augsburg  einforderte.  In  der  Denkschrift  ist  ausgeführt:  Das  Recht  des
Invalidenrentners  auf  Auszahlung  der  ihm  zugesprochenen  Rente  sei  ebenso  öffentlichrechtlicher
Natur  wie  die  Verpflichtung  der  Postverwaltung  zur  Rentenzahlung  und  wie  die  Verpflichtung
der  Versicherungsanstalt,  die  Mittel  für  die  Rentenzahlungen  bereit  zu  stellen  und  für  die
Rentenzahlungen  aufzukommen.  Der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  habe  in  dem  Erkenntnisse
  vom  31.  Mai  1910  den  allgemein  gültigen  Grundsatz  ausgesprochen,  daß,  wer
auf  Grund  eines  Rechtssatzes  des  öffentlichen  Rechtes  eine  Leistung  zu  machen  habe  und
dieser  Verpflichtung  nicht  nachkomme,  bei  der  Behörde  zu  belangen  sei,  die  über  öffentlich-
        <pb n="1338" />
        5

rechtliche  Ansprüche  von  der  Art  des  in  Frage  stehenden  zu  entscheiden  habe.  Hier  könne
nur  ein  Zweifel  darüber  bestehen,  ob  die  Versicherungsanstalt  den  Rentenberechtigten  neuer—
dings  einzuweisen  habe,  oder  ob  die  Postanstalt  zur  Auszahlung  auch  ohne  Neueinweisung
verpflichtet  sei;  keinesfalls  aber  gehöre  die  Sache  vor  den  Zivilrichter.  Die  in  der  Berufungs—
begründung  gegen  die  Ansicht  der  verbündeten  Regierungen  geäußerten  Bedenken  seien  un—
stichhaltig.  Nach  einer  in  der  Sache  Renz  von  der  Oberpostdirektion  Augsburg  eingeholten
Entschließung  des  Verkehrsministeriums  habe  sich  die  Postverwaltung  in  einem  Falle  wie
dem  vorliegenden  darüber  schlüssig  zu  machen,  ob  der  Rentenberechtigte  ihr  den  Beweis  ge—
liefert  hat,  daß  die  erste  Abhebung  der  Rente  auf  Grund  einer  gefälschten  Quittung
von  einem  Unberechtigten  geschehen  ist.  Wenn  eine  fortdauernde  Rente  in  Frage  steht,
habe  sie  die  Beweisfrage  für  die  vorläufige  Auszahlung  in  einem  für  den  Renten—
berechtigten  günstigen  Sinne  zu  würdigen.  Die  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Behörde
könne  also  unter  Umständen  erfolgreich  sein.  Aber  auch  eine  Beschwerde  an  das
Reichsversicherungsamt  oder  an  das  Landesversicherungsamt  sei  nach  dem  8  108  des
Invalidenversicherungsgesetzes  möglich,  insbesondere  wenn  man  eine  Verpflichtung  der  Versicherungsanstalt
  zu  einer  neuerlichen  Einweisung  annehme.  Aber  auch  sonst  könne  das
Reichs=  oder  Landesversicherungsamt  auf  die  Art  der  Geschäftsführung  der  Versicherungsanstalt
  einwirken,  da  nicht  eine  Rentenfestsetzung  für  den  einen  in  Frage  kommenden  Auszahlungsfall
  in  Frage  stehe,  sondern  eine  Leistungspflicht  auf  Grund  der  schon  erfolgten
Rentenfestsetzung.  Aus  all  dem  ergebe  sich,  daß  kein  Anlaß  bestehe,  von  der  Regel  abzuweichen,
  daß  zur  Entscheidung  über  Ansprüche  des  öffentlichen  Rechtes  ausschließlich  die  Verwaltungsbehörden
  zuständig  sind.  Die  Zuständigkeit  zur  Entscheidung  in  der  Hauptsache
umfasse  selbstverständlich  auch  die  Entscheidung  über  die  Kosten.

Der  Schriftsatz  des  Rechtsanwalts  Weigl  wurde  dem  Rechtsanwalt  Dr.  Roßteuscher
zugestellt.  Eine  weitere  Denkschrift  ist  nicht  eingegangen.  Zu  der  heutigen  mündlichen
Verhandlung  erschienen  für  die  Klägerin  der  Rechtsanwalt  Dr.  Roßteuscher,  für  die
Beklagte  der  Rechtsanwalt  Justizrat  Weigl.

Der  Berichterstatter  hielt  zunächst  Vortrag  über  die  bisherigen  Verhandlungen  und  gab
dabei  den  Inhalt  der  wichtigeren  Aktenstücke  bekannt.  Der  Vertreter  der  Klägerin  stellte
hierauf  den  Antrag,  den  Rechtsweg  für  zulässig  zu  erklären  und  begründete  ihn  im  wesentlichen
  mit  den  gleichen  Ausführungen  wie  in  der  Berufungsbegründung.  Der  Vertreter  der
Versicherungsanstalt  trat  diesen  Ausführungen  im  wesentlichen  mit  denselben  Gründen  entgegen,
  die  er  in  der  Denkschrift  geltend  gemacht  hatte  und  beantragte  auszusprechen,  daß
der  Rechtsweg  nicht  zulässig  ist.  Den  gleichen  Antrag  stellte  und  begründete  der  Generalstaatsanwalt.


Die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  ist  zulässig.  Allerdings  hat  das  Amtsgericht
        <pb n="1339" />
        6

Augsburg  den  Rechtsweg  für  unzulässig  erklärt  und  der  Kompetenzkonflikt  wurde  nach  der
Einlegung  der  Berufung  erhoben,  ehe  in  der  Berufungsinstanz  verhandelt  worden  war.  Das
Berufungsgericht  hatte  also  noch  keine  Handlung  vorgenommen,  durch  die  es  zu  erkennen
gegeben  hätte,  daß  es  sich  für  zuständig  hält.  Die  Zulässigkeit  der  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts
  ist  aber,  wie  in  neuerer  Zeit  wiederholt  ausgesprochen  wurde,  hievon  nicht  abhängig,
sondern  es  genügt  nach  Artikel  8  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879,  die  Entscheidung  der
Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden  oder  dem  Verwaltungsgerichtshofe
  betreffend,  für  die  Erhebung  des  sogenannten  bejahenden  Kompetenzkonflikts,
daß  die  Sache,  in  der  die  Verwaltungsbehörde  den  Rechtsweg  für  unzulässig  erachtet,  bei
einem  Gericht  anhängig  ist  (Erkenntnisse  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  vom
25.  November  1902,  Sammlung  Bd.  I  S.  299,  vom  17.  November  1908,  Beilage  I
zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1909  und  vom  31.  Mai  1910,  Beilage  III
zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  vom  Jahre  1910).  Diese  Voraussetzung  ist  hier
gegeben;  dagegen  liegt  der  im  Artikel  8  Absatz  2  erwähnte  Ausnahmefall  der  rechtskräftigen
Feststellung  der  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  durch  gerichtliches  Urteil  nicht  vor.

Auch  in  Bezug  auf  die  Entscheidung  über  die  Tragung  der  Kosten  allein  ist  schon
die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  für  zulässig  erachtet  worden.  (Erkenntnisse  des  Obersten
Gerichtshofs  vom  9.  Mai  1851  und  2.  August  1869  [Moritz,  Sammlung  der  oberstrichterlichen
  Plenarbeschlüsse  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  der  Erkenntnisse  über
Kompetenzkonflikte  zwischen  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden  Bd.  I  S.  331  ff.  Bd.  IV.
S.  457  ff.).  Das  ist  insbesondere  dann  anzunehmen,  wenn,  wie  im  vorliegenden  Falle
bei  der  Entscheidung  über  die  Tragung  der  Kosten  in  erster  Reihe  über  die  Zuständigkeit
für  die  Entscheidung  in  der  Hauptsache  und  im  Falle  der  Annahme  der  Zulässigkeit  des
Rechtsweges  darüber  zu  entscheiden  ist,  ob  zur  Zeit  der  Klagestellung  der  geltend  gemachte
Anspruch  begründet  war.  Es  wäre  sonst  möglich,  daß  ein  Gericht  über  eine  dem  Rechtsweg
  entzogene  Sache  eine  Entscheidung  wenn  auch  nur  in  den  Urteilsgründen  trifft.  Abgesehen
hievon  ist  als  Wille  des  Gesetzes  anzunehmen,  daß  von  den  Gerichten  nicht  eine  Kostenentscheidung
  gegen  einen  Beklagten  erlassen  wird,  der  vor  den  Gerichten  gar  nicht  hätte  verklagt
  werden  dürfen.  Hieran  ändert  auch  der  Umstand  nichts,  daß  eine  Entscheidung  über
die  Tragung  der  Kosten  von  dem  Gericht  auch  dann  zu  erlassen  ist,  wenn  der  Gerichtshof
für  Kompetenzkonflikte  den  Rechtsweg  für  unzulässig  erklärt;  denn  diese  im  Artikel  21  des
Gesetzes  vom  18.  August  1879  vorgesehene  Entscheidung  hat  eine  andere  rechtliche  Grundlage
  als  der  von  der  Klägerin  in  der  Berufungsinstanz  gestellte  Antrag,  die  Beklagte  zur
Tragung  der  Kosten  zu  verurteilen.

Bei  der  sachlichen  Beurteilung  ist  davon  auszugehen,  daß  sich  die  Zuständigkeit  für
die  Entscheidung  über  die  Tragung  der  Kosten  nach  der  Zuständigkeit  für  die  Entscheidung
        <pb n="1340" />
        7

über  die  Hauptsache  richtet.  Dies  ist  allgemeinen  Rechtens  und  für  Angelegenheiten  der
Arbeiterversicherung  auch  in  den  Rekursentscheidungen  des  Reichsversicherungsamts  vom
22.  Dezember  1902  und  21.  Januar  1910  (Entscheidungen  des  Reichsversicherungsamts
und  der  Landesversicherungsämter  in  Unfallversicherungsstreitigkeiten  Bd.  16  Jahrgang  1902
S.  239  Nr.  292  und  Bd.  24  Jahrgang  1910  S.  20  Nr.  22)  angenommen.  Zu  entscheiden
  ist  daher,  ob  für  die  Geltendmachung  des  dem  Rentenberechtigten  gegen  die  Versicherungsanstalt
  zustehenden  Anspruchs  auf  Auszahlung  der  festgestellten  Rente  die  Gerichte
zuständig  sind  oder  ob  der  Rentenberechtigte  sein  Recht  auf  einem  anderen  Wege  zu  suchen
hat.  Diese  Frage  ist  zunächst  nach  dem  Gesetze  zu  beantworten,  das  den  Anspruch  geschaffen
hat.  Dabei  haben  in  Ermangelung  einer  ausdrücklichen  Bestimmung  der  gesamte  Inhalt
des  Gesetzes  und  die  Schlußfolgerungen  in  Betracht  zu  kommen,  die  sich  hieraus,  insbesondere
aus  den  über  die  Frage  der  Zuständigkeit  etwa  sonst  getroffenen  Bestimmungen  ergeben.
Daneben  sind  die  aus  dem  Landesrechte  sich  ergebenden  Zuständigkeitsgrenzen  in  Betracht
zu  ziehen.  Die  Reichsversicherungsordnung  vom  19.  Juli  1911  kann  hier  nicht  in  Betracht
kommen,  weil  die  von  der  Klägerin  verlangte  Rentenzahlung  schon  im  Februar  1911  erfolgt
ist.  Es  könnte  sich  nur  fragen,  ob  das  Gesetz  vom  22.  Juni  1889,  betreffend  die  Altersund
  Invaliditätsversicherung,  oder  das  Invalidenversicherungsgesetz  vom  13.  Juli  1899
anzuwenden  ist,  da  unter  der  Herrschaft  des  ersteren  Gesetzes  die  Rente  der  Klägerin  festgestellt,
  unter  der  Herrschaft  des  Invalidenversicherungsgesetzes  die  Klage  erhoben  worden  ist.
Es  kann  dies  aber  dahingestellt  bleiben,  da  die  Frage  der  Zuständigkeit  nach  den  beiden
Gesetzen  in  der  gleichen  Weise  zu  beantworten  ist.  Insbesondere  ist  das  Feststellungsverfahren
in  den  beiden  Gesetzen  im  wesentlichen  gleichmäßig  geregelt  und  die  Bestimmungen  über  die
Auszahlung  (8  91  des  alten,  §  123  des  neuen  Gesetzes)  entsprechen  einander  vollständig.
Das  Gesetz  vom  Jahre  1899  stellt  sich  nur  als  ein  weiterer  Ausbau  des  Gesetzes  vom
Jahre  1889  dar,  an  dessen  hier  in  Betracht  kommenden  Grundlagen  im  wesentlichen  Nichts
geändert  wurde.

In  dem  Berichte,  den  die  mit  der  Vorberatung  des  Gesetzes  vom  Jahre  1889  beauftragte
  Kommission  über  ihre  Beratungen  erstattete  (Stenogr.  Berichte  über  die  Verhandlungen
des  Reichstags  7.  Legislaturperiode  IV.  Session  1888/89  Bd.  5  Anlagen  Drucksache  Nr.  141
S.  966)  ist  zu  dem  §  74  die  Frage  erörtert,  welches  Rechtsmittel  der  Rentenberechtigte
allenfalls  gegen  die  Post  hat,  welche  die  Zahlung  vielleicht  zu  Unrecht  an  einen  Anderen
geleistet  habe  und  nunmehr  verweigere.  Seitens  der  verbündeten  Regierungen  wurde  damals
darauf  hingewiesen,  daß  die  Post  unzweifelhaft  nach  erfolgter  Feststellung  und  Anweisung
zu  zahlen  habe  und  daß,  wenn  sie  die  Zahlung  verweigere,  dem  Berechtigten  die  Beschwerde
zustehe.  Von  anderer  Seite  wurde  daneben  darauf  hingewiesen,  daß  dem  Rentenempfänger
auch  der  Versicherungsanstalt  gegenüber  der  Rechtsweg  zustehen  werde.  Diese  Ausführung
        <pb n="1341" />
        8

ist  in  die  Kommentare  übergegangen;  insbesondere  spricht  Fuld,  die  Gesetzgebung  des  Deutschen
Reiches  Teil  II  Bd.  III,  bei  dem  §  86  des  Alters=  und  Invaliditätsversicherungsgesetzes
vom  22.  Juni  1889  davon,  daß  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  gegen  die  Versicherungsanstalt
  in  der  Kommission  widerspruchslos  hervorgehoben  wurde.  In  der  Tat  handelt  es
sich  aber  nur  um  eine  vorsichtig  gefaßte  Außerung  eines  Kommissionsmitglieds,  die  gelegentlich
  der  weiteren  Beratung  nicht  mehr  berührt,  weder  bestätigt  noch  zurückgewiesen  wurde.
Es  kann  daher  nicht  angenommen  werden,  daß  die  sämtlichen  Gesetzgebungsfaktoren  über  die
Zulässigkeit  des  Rechtswegs  einverstanden  waren.  Die  Prüfung  der  rechtlichen  Natur  des
in  Frage  stehenden  Anspruchs  führt  zur  Ausschließung  des  Rechtswegs,  die  insbesondere
Rosin  (Das  Recht  der  Arbeiterversicherung  Bd.  I  §  98  Note  30)  und  Piloty  (Die
Arbeiterversicherungsgesetze  des  deutschen  Reiches  1.  Aufl.  1893  zu  §  91  des  Alters=  und
Invaliditäts-Versicherungsgesetzes,  2.  Aufl.  1900  zu  §  123  des  Irnwvalidenversicherungsgesetzes)
  annehmen.

Das  Gesetz  soll  nach  der  dem  Entwurfe  beigegebenen  Begründung  (Verhandlungen
des  Reichstags  a.  a.  O.  Drucksache  Nr.  10  S.  49,  50,  58)  einem  erheblichen  sozialpolitischen
  Bedürfnisse  dienen;  sein  Zweck  ist  ausschließlich  sozialpolitischer  Natur;  es  beruht  auf
dem  allgemeinen  Interesse  des  Reiches  an  einer  möglichst  normalen  Gestaltung  der  sozialen
Verhältnisse;  durch  die  vorgeschlagene  Alters=  und  Invaliditätsversicherung  soll  eine  erhebliche
Erleichterung  einer  anderen  öffentlichen  Last,  der  öffentlichen  Armenpflege,  eintreten.
Die  Invalidenversicherung  ist  also  eine  im  Interesse  des  Gemeinwohls  angeordnete  öffentlich-rechtliche
  Einrichtung  (Urteil  des  Reichsgerichts  vom  3.  Oktober  1904,  Entscheidungen
in  Zivilsachen  Bd.  59  S.  199)  und  beruht,  wie  die  Arbeiterversicherungsgesetzgebung
überhaupt  auf  öffentlichem  Rechte  (Urteil  des  Reichsgerichts  vom  4.  Februar  1910  Entscheidungen
  in  Zivilsachen  Bd.  72  S.  410).  Hieraus  ist  zu  folgern,  daß  das  Gesetz
—  mindestens  in  Ansehung  der  versicherungspflichtigen  Personen,  zu  denen  die  Klägerin
gehört  —  öffentlich-rechtliche  Verhältnisse  schaffen  will.  Dies  kommt  zum  Ausdrucke
durch  die  Einrichtungen  des  Versicherungszwanges,  des  Reichszuschusses,  der  Beitragspflicht
der  Arbeitgeber,  durch  die  Schaffung  öffentlicher  Versicherungsanstalten  zur  Durchführung
der  Zwecke  des  Gesetzes,  durch  die  überall  vorgesehene  Mitwirkung  der  Verwaltungsbehörden
(S.  hiezu  das  Urteil  des  Reichsgerichts  vom  3.  Mai  1904,  Entscheidungen  in  Zivilsachen
Bd.  58  S.  102,  dessen  hieher  gehörende  Ausführungen  durch  das  Urteil  vom  12.  März  1906,
Entscheidungen  in  Zivilsachen  Bd.  63  S.  53  nicht  beeinträchtigt  werden).  Insbesondere
kommt,  was  die  Versicherten  betrifft,  in  Betracht,  daß  es  in  der  Regel  nicht  darauf  ankommt,
ob  sie  versichert  sein  wollen  oder  nicht  und  daß,  wenn  auch  die  Leistung  von  Beiträgen
zur  Erlangung  eines  Anspruchs  auf  Invaliden=  oder  Altersrente  erforderlich  ist  (§  15  des
Gesetzes  vom  Jahre  1889,  §  28  des  Gesetzes  vom  Jahre  1899),  doch  nicht  ein  Gegen-
        <pb n="1342" />
        9

seitigkeitsverhältnis  im  Sinne  des  Privatrechts  besteht.  Die  Entrichtung  der  Beiträge  ist
nicht  der  Grund  der  Versicherungsleistung  sondern  nur  eine  der  finanziellen  Bedingungen
für  ihre  Ermöglichung  und  zugleich  nebst  Anderem  ein  Maßstab  für  die  Höhe  der  Rente
(S.  Rosin  a.  a.  O.  Bd.  1  §  42  zu  Art.  24a).  Aus  sozialpolitischen  Gründen  (militärische
Dienstleistungen,  Krankheit  und  zeitweise  Erwerbsunfähigkeit)  werden  unter  gewissen  Umständen
  die  Beiträge  erlassen,  gleichwohl  aber  Beitragswochen  in  Anrechnung  gebracht;  auch
nach  dem  Eintritte  der  Erwerbsunfähigkeit  wird  eine  nachträgliche  Entrichtung  von  Beiträgen
zugelassen  (§§  30,  146  des  Invalidenversicherungsgesetzes,  s.  hiezu  Rosin,  Die  Rechtsnatur
der  Arbeiterversicherung  1908,  S.  88,  89).  Die  Entrichtung  der  Beiträge  begründet  nicht
stets  bei  dem  Hinzutritte  der  übrigen  Voraussetzungen  den  Anspruch  auf  Rente,  sondern  an  sich
nur  die  widerlegbare  Vermutung  für  das  Bestehen  eines  den  Vorschriften  des  Gesetzes  entsprechenden
  Versicherungsverhältnisses  (§  147  des  Invalidenversicherungsgesetzes;  siehe  hiezu
Rosin,  Die  Rechtsnatur  der  Arbeiterversicherung  S.  106).  Der  Anspruch  auf  die  Rente  ist
nicht  dem  Einzelnen  als  solchem  verliehen,  sondern  als  dem  Angehörigen  einer  Berufsklasse,
der  zur  Hebung  des  Gemeinwohls  die  soziale  Fürsorge  des  Staates  gilt.  Aus  all  dem  ergibt
sich,  daß  die  Ansprüche  der  Versicherten  öffentlich-rechtlicher  Natur  sind.  Hiefür  haben  sich
außer  Rosin  (Das  Recht  der  Arbeiterversicherung  Bd.  I  §  9  zu  Note  67;  Die  Rechtsnatur
  der  Arbeiterversicherung  S.  134)  und  Piloty  (Das  Reichsunfallversicherungsrecht
Bd.  1  S.  168  ff.  und  Bd.  II  S.  491)  —  dieser  zwar  für  den  Unfallversicherungsanspruch,
  aber  unter  Ausführungen,  die  im  wesentlichen  auch  auf  den  Anspruch  auf  Invaliden=
  und  Altersrente  zutreffen  —  insbesondere  auch  Laband  (Das  Staatsrecht  des  Deutschen
Reiches  4.  Aufl.  Bd.  III  §  82  S.  268  und  314)  und  Seydel  (Bayerisches  Staatsrecht
2.  Aufl.  §  307  S.  145  ff.)  ausgesprochen.

Entsprechend  dem  —  auch  für  das  bayerische  Recht  geltenden  —  Grundsatze,  daß
Ansprüche  aus  öffentlich-rechtlichen  Verhältnissen  durch  die  Verwaltungsbehörden  verbeschieden
werden,  weist  das  Invalidenversicherungsgesetz  die  Entscheidung  über  entstehende  Streitigkeiten
  den  Verwaltungsbehörden,  dem  Verwaltungsstreitverfahren  oder  besonderen  Schiedsgerichten
  zu,  während  es  den  Rechtsweg  gegen  die  Versicherungsanstalt  —  abgesehen  von
dem  Vorbehalte  zu  Gunsten  Dritter  im  §  132  des  Gesetzes  vom  Jahre  1889,  §  109
des  Gesetzes  vom  Jahre  1899  —  hiefür  nirgends  vorsieht  (siehe  hiezu  die  §§  12,  13,  68,
77,  79,  80,  90,  93,  95,  122  bis  124,  132  des  Gesetzes  vom  Jahre  1889  und  die
§8§  23,  24,  50,  102,  109,  113,  114,  116,  128,  129,  155  bis  157  des  Gesetzes
vom  Jahre  1899).  Insbesondere  ist  die  Feststellung  der  Renten  den  bürgerlichen  Gerichten
entzogen  und  den  Instanzen  der  Invalidenversicherung  (außer  der  Versicherungsanstalt  und
den  Rentenstellen  dem  Schiedsgerichte  und  dem  Reichsversicherungsamte)  übertragen.  Daß
die  rechtskräftige  Zuerkennung  der  Rente,  der  anerkennende  und  feststellende  Bescheid,  einen

2
        <pb n="1343" />
        10

bürgerlich-rechtlichen  Anspruch  schafft,  ist  in  keinem  der  beiden  Gesetze  ausgesprochen.  Diese
behandeln  die  über  einen  Anspruch  auf  Rente  ergangenc  rechtskräftige  Entscheidung  im  §  82
bezw.  §  119  in  Ansehung  der  Anfechtung  wie  ein  Urteil  der  bürgerlichen  Gerichte.  Es  wre
hier  Veranlassung  gewesen,  den  aus  dieser  rechtskräftigen  Zuerkennung  folgenden  Anspruch,
falls  dies  beabsichtigt  gewesen  wäre,  als  einen  Anspruch  des  bürgerlichen  Rechtes  zu  erklären.
Daraus,  daß  dies  nicht  geschehen  ist,  ist  zu  entnehmen,  daß  sich  die  rechtliche  Natur  des
Anspruchs  des  Rentenberechtigten  durch  den  anerkennenden  und  feststellenden  Bescheid,  durch
die  rechtskräftige  Zuerkennung  nicht  ändert.  Dies  entspricht  auch  der  Natur  der  nach  den
§§  33,  34  des  alten  und  den  §§  47,  48  des  neuen  Gesetzes  von  ihrem  Rechtsgrunde
nicht  völlig  losgelösten  Anerkennung  des  Anspruchs  und  der  Natur  der  rechtskräftigen  Entscheidung;
  denn  auch  diese  stellt  hier  den  Anspruch  nur  fest,  schafft  ihn  aber  nicht.  Zwar
sagt  das  Reichsversicherungsamt  (Amtliche  Nachrichten  des  Reichsversicherungsamts,  Invaliditäts=
  und  Altersversicherung,  Jahrgang  1892  Seite  133  Nr.  187),  daß  in  dem  für
die  Alters=  und  Invaliditätsversicherung  bestehenden  Verfahren  materielles  Recht  geschaffen
werden  soll,  allein  hiebei  ist  der  Nachdruck  auf  die  Worte  „materielles  Recht“,  nicht  auf
das  Wort  „geschaffen“  zu  legen;  das  Reichsversicherungsamt  will  hier  dem  Untersuchungsgrundsatze
  zu  seinem  Rechte  verhelfen,  nicht  etwa  den  Bescheiden  und  Entscheidungen  der
Versicherungsbehörden  eine  rechtserzeugende  Wirkung  beimessen.  Das  Recht  besteht  kraft
Gesetzes,  es  wird  nicht  im  Verfahren  nach  den  88  75  ff.  bezw.  112  ff.  geschaffen  (siehe
Rosin,  Das  Recht  der  Arbeiterversicherung  Bd.  I  §  95  zur  Note  42;  Piloty,  Unfallversicherungsrecht
  Bd.  II  §  78  S.  587).  Auch  sonst  ist  nicht  einzusehen,  warum  der
Anspruch  auf  Zahlung  eine  andere  Rechtsnatur  haben  soll  als  der  Anspruch  auf  Bewilligung
  der  Rente;  denn  es  ist  selbstverständlich,  daß  das  Gesetz  sich  nicht  damit
begnügen  will,  den  Versicherten  einen  —  gleichviel  wie  zu  befriedigenden  —  Anspruch
auf  Rente  zu  verschaffen,  sondern  daß  es  die  Rente  selbst  gewähren  will.  Zudem  bietet
das  Gesetz  selbst  Anhaltspunkte  für  die  Annahme,  daß  auch  der  Anspruch  auf  die  festgestellte
Rente  öffentlich-rechtlicher  Natur  ist.  Denn  für  die  Streitigkeiten  in  Ansehung  der  Entziehung
  und  des  Ruhens  der  Rente  ist  ebenfalls  das  Verfahren  vor  den  Versicherungsinstanzen
  vorgesehen  (§§  33,  34,  85  des  alten,  §§  47,  48,  121  des  neuen  Gesetzes).
Auch  das  Ruhen  der  Rente,  so  lange  der  Berechtigte  nicht  im  Inlande  wohnt  (§  34  Nr.  4
des  Gesetzes  vom  Jahre  1889),  nicht  im  Inlande  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat  (8  48
Nr.  4  des  Gesetzes  vom  Jahre  1899)  und  die  dem  Bundesrat  erteilte  Befugnis  für  bestimmte
  Grenzgebiete  oder  bestimmte  auswärtige  Staaten  diese  Bestimmungen  außer  Kraft
zu  setzen,  weisen  auf  die  öffentlich-rechtliche  Natur  des  Anspruchs  auf  die  festgestellte  Rente
hin.  Wenn  auch  Piloty  a.  a.  O.  in  der  Feststellung  einen  neuen  formellen  Verpflichtungsgrund
  erblickt,  ähnlich  wie  die  Anerkennung  im  bürgerlichen  Rechte,  so  will  er  damit,  wie
        <pb n="1344" />
        11

aus  dem  Zusammenhange  seiner  Ausführungen  hervorgeht,  nicht  sagen,  daß  sich  die  rechtliche
Natur  des  Anspruchs  infolge  der  Feststellung  ändert.

Aus  der  öffentlich-rechtlichen  Natur  des  Anspruchs  auf  die  festgestellte  Rente  ist  zu
folgern,  daß  er  nicht  vor  den  bürgerlichen  Gerichten  geltend  gemacht  werden  kann.  Dem
stehen  allerdings  die  Ausführungen  des  Reichsgerichts  (I.  Zivilsenat)  in  dem  Urteile  vom
14.  Mai  1887  (Entscheidungen  in  Zivilsachen  Bd.  19  S.  67)  entgegen,  daß  die  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  erfolgende,  freilich  auf  keine  andere  Weise  mögliche  Feststellung  der
Entschädigung  die  Berufsgenossenschaft  zur  Schuldnerin  einer  Forderung  macht,  die,  wenngleich
  die  Berufsgenossenschaften  auch  auf  dem  Aufsichtswege  zur  Befriedigung  der  festgestellten
Entschädigungsansprüche  angehalten  werden  können,  doch  auch  der  Verfolgung  vor  den  Zivilgerichten
  fähig  ist  und  in  ein  vollstreckbares  Gebot  der  Zahlung  umgesetzt  werden  kann.
Hiebei  erwähnt  es  auch  den  Fall,  daß  irrtümlich  an  einen  Anderen  als  den  Berechtigten
gezahlt  wurde  und  daß  nun  eine  Ermittelung  und  Entscheidung  nötig  ist,  ob  der  Anspruch
befriedigt  ist  oder  noch  besteht.  Es  erscheint  jedoch  immerhin  fraglich,  ob  das  Reichsgericht
auch  in  diesem  nur  nebenbei  erwähnten  Falle  den  Rechtsweg  für  zulässig  erachtet  hätte.
Dazu  kommt,  daß  der  6.  Zivilsenat  des  Reichsgerichts  in  den  Urteilen  vom  5.  Juli  1888
und  vom  7.  November  1895  (Entscheidungen  in  Zivilsachen  Bd.  21  S.  77,  Bd.  36  S.  45)
ausgesprochen  hat,  daß  das  Unfallversicherungsgesetz  in  Ansehung  der  von  ihm  selbst  eingeführten
  Ansprüche  gegen  die  Berufsgenossenschaften  den  Rechtsweg  ausschließt,  und  daß
gerade  der  Anspruch  auf  die  Zahlung  der  Entschädigungsforderung  durch  das  Unfallversicherungsgesetz
  selbst  eingeführt  wurde.  Gegen  die  Ausführungen  des  Urteils  vom  14.  Mai  1887
spricht  überdies  der  Umstand,  daß  bei  der  Umarbeitung  der  Arbeiterversicherungsgesetze  die
Entscheidung  von  Rechtsstreitigkeiten  immer  mehr  den  Verwaltungsbehörden  und  dem  Verwaltungsstreitverfahren
  überwiesen  wurde.  So  die  Entscheidung  über  die  Ansprüche  aus
dem  §  25  des  Gewerbeunfallversicherungsgesetzes  in  der  Fassung  vom  5.  Juli  1900,  die
an  die  Stelle  der  Ansprüche  aus  dem  §  8  des  früheren  Gesetzes  getreten  sind  und
hiebei  allerdings  eine  Anderung  erfahren  haben,  ohne  daß  diese  jedoch  eine  andere  Zuständigkeitsbestimmung
  unumgänglich  notwendig  gemacht  hätte.  Ferner  kommen  in  dieser
Hinsicht  in  Betracht  die  §§  57b,  58  des  Krankenversicherungsgesetzes  in  der  Fassung  vom
10.  April  1892,  die  durch  die  Verweisungen  in  den  anderen  Arbeiterversicherungsgesetzen
eine  weite  Ausdehnung  gefunden  haben,  im  Vergleiche  mit  dem  §  58  des  ursprünglichen
Gesetzes  vom  15.  Juni  1883,  der  §  105  Absatz  III  des  Gewerbeunfallversicherungsgesetzes
in  der  Fassung  vom  5.  Juli  1900,  der  §  15  Alsatz  III  des  landwirtschaftlichen  Unfallversicherungsgesetzes
  in  der  Fassung  vom  5.  Juli  1900  und  der  §  29  Atbsatz  III  des
Bauunfallversicherungsgesetzes  in  der  Fassung  vom  5.  Juli  1900.  Auf  dem  Gebiete  der
Invalidenversicherung  schlagen  ein  der  §  50  des  Gesetzes  vom  Jahre  1899  und  die
        <pb n="1345" />
        12

88  113  und  121  dieses  Gesetzes  im  Vergleiche  mit  den  §§  76  und  85  des  alten  Gesetzes.
In  der  Hauptsache  handelt  es  sich  bei  diesen  neuen  Zuständigkeitsbestimmungen  um  die
Ausfüllung  von  Lücken,  die  in  der  Rechtsprechung  vielfach  in  dem  Sinne  gedeutet  wurden,
daß  für  die  in  Frage  stehenden  Ansprüche  der  Rechtsweg  zulässig  sei.  Daß  die  spätere
Gesetzgebung  sich  veranlaßt  sah,  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  außer  Zweifel
zu  setzen,  beweist,  daß  aus  dem  Fehlen  einer  ausdrücklichen  Zuständigkeitsbestimmung  nicht
ohne  Weiteres  auf  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  geschlossen  werden  darf.

Ein  weiterer  Schluß  auf  die  rechtliche  Natur  des  Anspruchs  ergibt  sich  aus  dem
Auszahlungsgeschäfte  selbst.  Die  Versicherungsanstalt  ist  zur  Auszahlung  weder  berechtigt,
noch  verpflichtet.  Die  Auszahlung  liegt  nach  dem  §  91  des  Gesetzes  vom  Jahre  1889
und  dem  §  123  des  Gesetzes  vom  Jahre  1899  der  Postverwaltung  ob.  Die  Versicherungsanstalt
  hat  nur  die  Auszahlungs  anweisung  an  die  Post  zu  erlassen.  Wenn  auch  der
Anspruch  auf  Zahlungsanweisung  an  einen  Dritten  bürgerlich-rechtlicher  Natur  sein  kann,
so  kommt  doch  in  Betracht,  daß  die  Zahlungsanweisung  hier  nur  ein  öffentlich-rechtlicher
Verwaltungsakt,  sohin  Ausfluß  einer  öffentlich  rechtlichen  Verpflichtung  ist.  Dies  geht  auch
daraus  hervor,  daß  der  Anweisung  im  Gesetze  nur  nebenbei  mit  den  Worten  gedacht  wird:
„Die  Auszahlung  der  Renten  wird  auf  Anweisung  des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalt
vorschußweise  durch  die  Postverwaltungen  bewirkt“"  (8§  91  des  Gesetzes  vom
Jahre  1889,  §  123  des  Gesetzes  vom  Jahre  1899).  Es  kann  nicht  angenommen  werden,
daß  durch  diese  Ausdrucksweise  eine  bürgerlich-rechtliche  Verpflichtung  zur  Zahlungsanweisung
begründet  werden  sollte,  zumal  in  einem  Gesetze,  das  sich  sonst  fast  ausschließlich  mit
öffentlich-rechtlichen  Verhältnissen  beschäftigt.

Im  vorliegenden  Falle  ist  nicht  auf  Erlassung  der  Zahlungsanweisung,  sondern  sofort
auf  Zahlung  geklagt.  Da  jedoch  die  Klägerin  den  Anspruch  damit  begründet,  daß  sie  rentenberechtigt
  sei,  die  für  den  Dezember  1910  fällige  Rente  aber  nicht  erhalten  habe,  also  einen
Anspruch  nach  dem  Invalidenversicherungsgesetze  geltend  macht,  sind  für  den  Anspruch  auch
in  dieser  Gestaltung  die  bürgerlichen  Gerichte  nicht  zuständig.  Hieran  wird  dadurch  nichts
geändert,  daß  nicht  streitig  war,  ob  der  Klägerin  ein  Rentenanspruch  von  10  für  den
Dezember  1910  überhaupt  zustand,  sondern  nur  ob  der  von  der  Versicherungsanstalt  an  sich
anerkannte  Rentenanspruch  dadurch  mit  Wirkung  gegen  die  Klägerin  getilgt  worden  ist,  daß
die  Rente  von  der  Postanstalt  Lechhausen  an  einen  nach  der  Behauptung  der  Klägerin  zum
Empfange  Nichtberechtigten  gezahlt  wurde.  Die  Zahlung  ist  nicht  ausschließlich  ein  Rechtsgeschäft
  des  Privatrechts,  sondern  gehört  auch  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechtes  an.
Streitigkeiten  in  Bezug  auf  ein  öffentlich-rechtliches  Zahlungsgeschäft  gehören  vor  die  Verwaltungsbehörden,
  wenn  der  deshalb  in  Anspruch  Genommene  zu  dem,  der  den  Anspruch
        <pb n="1346" />
        13

erhebt,  in  einem  öffentlich-rechtlichen  Verhältnisse  steht,  was  nach  den  früheren  Erörterungen
hier  der  Fall  ist.

Es  war  daher  zu  erkennen,  daß  der  Rechtsweg  nicht  zulässig  ist.

So  geurteilt  und  verkündet  in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
  vom  26.  Juni  1912,  an  der  teilnahmen  der  Präsident  Dr.  von  Haiß  und  die
Räte  Dr.  Cohen,  Reger,  Hofmann,  Loibl,  Dr.  Schierlinger,  Dieterich,  der
Generalstaatsanwalt  von  Höchtlen  und  als  Gerichtsschreiber  der  Sekretär  des  Obersten
Landesgerichts  Zimmermann.

gez.  Dr.  von  Haiß.
        <pb n="1347" />
        <pb n="1348" />
        15

Veilage  II  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1912.4)

 

Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  von  dem  Bayerischen  Landesversicherungsamte

  dem  Amtsgerichte  München  gegenüber  erhobenen  Streite  über  die  Zulässigkeit  des

Rechtswegs  für  den  von  dem  Maurer  Johann  Renner  in  Pitzling  gegen  die  Bayerische  Baugewerksberufsgenossenschaft

  in  München  erhobenen  Anspruch  auf  Auszahlung  der  ihm  gewährten
Unfallrente.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  von  dem  Bayerischen  Landesversicherungsamte
  dem  Amtsgerichte  München  gegenüber  erhobenen  Streite  über  die  Zulässigkeit  des
Rechtswegs  für  den  von  dem  Maurer  Johann  Renner  in  Pitzling  gegen  die  Bayerische
Baugewerksberufsgenossenschaft  in  München  erhobenen  Anspruch  auf  Auszahlung  der  ihm
gewährten  Unfallre#te:

Der  Rechtsweg  ist  unzulässig.
ründe:

Bei  einem  Baue  des  Brauers  in  Eichendorf  erlitt  der  Maurer  Johann  Renner  in
Pitzling  am  1.  Dezember  1908  einen  Unfall.  Die  Bayerische  Baugewerksberufsgenossenschaft
gewährte  ihm  durch  den  Bescheid  vom  1.  Juni  1911  eine  Unfallrente  von  fünfzehn  vom
Hundert  der  Vollrente,  die  sich  bis  Ende  Juni  1911  auf  142,47  K&amp;amp;  berechnete,  und
eröffnete  ihm  gleichzeitig,  daß  die  Rente  in  Gemäßheit  des  §  96  Abs.  II  des  Gewerbeunfallversicherungsgesetzes
  auf  die  Regreßansprüche  aufgerechnet  werde,  die  der  Baugewerksberufsgenossenschaft
  gegen  ihn  als  Bauleiter  nach  §  136  des  Gewerbeunfallversicherungsgesetzes
  und  §  46  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  zustünden,  weil  er  bei  der  Ausführung
des  Baues  gegen  die  anerkannten  Regeln  der  Baukunst  verstoßen  und  dadurch  den  Mauereinsturz
  verursacht  habe,  bei  dem  er  selbst  den  Unfall  erlitten  hat.  Der  Bescheid  vom
1.  Juni  1911  ist,  soweit  er  dem  Johann  Renner  eine  Unfallrente  gewährt,  rechtskräftig.

Namens  des  Johann  Renner  erhob  der  Rechtsanwalt  Segl  in  Straubing  am
5.  August  1911  bei  dem  Amtsgerichte  München  Klage  gegen  die  Bayerische  Baugewerksberufsgenossenschaft
  auf  Auszahlung  der  Rente,  indem  er  geltend  machte,  die  Baugewerksberufsgenossenschaft
  verweigere  die  Rentenauszahlung  aus  nichtigen  Gründen.  In  der  mündlichen
  Verhandlung  über  diese  Klage  begründete  der  Vertreter  der  Baugewerksberufsgenossenschaft
  seinen  Antrag  auf  Abweisung  der  Klage  damit,  daß  der  Rechtsweg  unzulässig  sei;  werde

 

*)  Ausgegeben  zu  München  am  24  August  1912.  4
        <pb n="1349" />
        16

der  Vollzug  eines  Rentengewährungsbescheides  verweigert,  so  stehe  nur  die  Aufsichtsbeschwerde
nach  8  125  Abs.  1  des  Gewerbeunfallversicherungsgesetzes  offen,  der  Rechtsweg  aber  sei  aus—
geschlossen.  Das  Amtsgericht  München  verwarf  durch  das  Zwischenurteil  vom  27.  Oktober  1911
die  Einrede  der  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs  und  bestimmte  zur  Fortsetzung  der  mündlichen
Verhandlung  in  der  Sache  selbst  Termin  auf  den  29.  November  1911.  Es  nahm  an,
daß  der  Anspruch  des  Versicherten  auf  Gewährung  einer  Rente  ein  „individueller  Anspruch“
des  Versicherten  sei  und  führte  unter  Bezugnahme  auf  das  Urteil  des  Reichsgerichts  vom
14.  Mai  1887  (Entsch.  Bd.  19  S.  67  ff.)  aus,  daß  den  Organen  der  Unfallversicherung
zwar  die  Feststellung  der  Entschädigungen,  aber  nicht  die  Zwangsvollstreckung  der  rechtskräftigen
  Bescheide  übertragen  sei,  daß  daher  in  dieser  Hinsicht  die  Zivilgerichtsbarkeit  einzutreten
  habe.  In  einem  Schreiben  vom  28.  November  1911  erklärte  das  Bayerische
Landesversicherungsamt  dem  Amtsgerichte  München  gegenüber,  daß  es  den  Rechtsweg  für
unzulässig  erachte.  Auf  eine  Anfrage  des  Gerichts  bemerkte  es  in  einem  weiteren  Schreiben
vom  15.  Dezember  1911,  daß  es  mit  der  Erklärung  vom  28.  November  1911  beabsichtigt
habe,  den  Kompetenzkonflikt  zu  erheben.  Am  30.  Januar  1912  reichte  das  Bayerische
Landesversicherungsamt  eine  Denkschrift  ein.  In  dieser  führte  es  aus,  die  Zuständigkeit
des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  erstrecke  sich  auch  auf  die  nach  reichsrechtlichen  Normen
zu  entscheidenden  Angelegenheiten  (Sammlung  der  Entscheidungen  dieses  Gerichtshofs  Bd.  1
Nr.  26,  38).  Die  Zuständigkeit  richte  sich  nach  dem  Wesen  des  behaupteten  Rechtsverhältnisses
  d.  i.  darnach,  ob  dieses  Verhältnis  dem  öffentlichen  oder  dem  bürgerlichen  Recht
angehöre  (Sammlung  Bd.  1  Nr.  55).  Hier  handle  es  sich  um  einen  Anspruch  auf  grund
des  Bauunfallversicherungsgesetzes.  Die  Arbeiterversicherung  sei  zweifellos  eine  öffentlichrechtliche
  Einrichtung  (Sammlung  Bd.  1  S.  176)  und  insbesondere  seien  die  gegen  die
Versicherungsträger  gerichteten  Fürsorgeansprüche  ihrem  ganzen  Umfange  nach  öffentlichrechtlicher
  Natur  und  der  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichte  entzogen  (Rosin,  Recht  der
Arbeiterversicherung  Bd.  1  §  97  III,  3  und  Anmerkung  66  S.  788;  Seydel  Staatsrecht
2.  Aufl.  Bd  3  S.  183  insbesondere  Anmerkung  2).  Der  Fürsorgeanspruch  des  Johann  Renner
gegen  die  Baugewerksberufsgenossenschaft  sei  in  deren  Rentenbescheid  vom  1.  Juni  1911  rechtskräftig
  anerkannt.  Die  Kontrolle  des  Vollzugs  der  Anerkennung  sei  gesetzliche  Aufgabe  der
Aufsichtsbehörde  der  Genossenschaft  (§  125  Abs.  1I  des  Gewerbennfallversicherungsgesetzes),  also  in
Bayern  des  Landesversicherungsamtes.  Wenn  auch  die  Zwangsmittel,  die  der  Aussichtsbehörde
  gegeben  sind,  nicht  so  ausgiebig  bemessen  seien  wie  z.  B.  in  der  Gemeindeordnung
bei  der  Regelung  der  Staatsaufsicht  über  die  Gemeindebehörden,  so  stehe  der  Aufsichtsbehörde
doch  das  Recht  der  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  zu.  Dadurch  werde  sie  ihren  Anordnungen
  den  Vollzug  sichern  können.  Tatsächlich  hätten  auch  das  Reichsversicherungsamt
und  das  Bayerische  Landesversicherungsamt  in  ständiger  Rechtsprechung  den  Zwangsvollzug
rechtskräftiger  Erkenntnisse  den  Berufsgenossenschaften  gegenüber  für  sich  beansprucht.  Dieser
        <pb n="1350" />
        17

Rechtsprechung  folgend  nehme  das  Landesversicherungsamt  die  Entscheidung  der  gegenwärtigen
Streitsache  für  sich  in  Anspruch  und  befinde  sich  hiebei  in  Übereinstimmung  mit  der  ständigen
Rechtsprechung  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte,  der  sich  der  von  dem  Amtsgerichte
München  vertretenen  Auffassung  des  Reichsgerichts  nicht  angeschlossen  habe.

In  der  von  dem  Rechtsanwalte  Dr.  Wilhelm  Eckstein  in  München  als  Bevollmächtigten
  des  Johann  Renner  eingereichten  Gegendenkschrift  vom  19.  Februar  1912  wird
geltend  gemacht,  ob  das  Rechtsverhältnis  dem  öffentlichen  oder  dem  bürgerlichen  Recht
angehöre,  sei  für  die  Abgrenzung  der  Zuständigkeit  nicht  maßgebend.  Entscheidend  sei  allein
die  Frage,  ob  es  sich  um  das  Rechtsgut  und  die  individuelle  Rechtssphäre  einer  einzelnen
Person  handle.  Dem  Versicherungsberechtigten  stehe  ein  individueller  Anspruch  auf  die  Rente
zu,  den  er  unmittelbar  vollstrecken  lassen  könne,  und  nicht  im  Wege  der  Aufsichtsbeschwerde
mittelbar  erkämpfen  müsse.  Die  Vorschriften  der  S§S  126,  144  Abs.  1  des  Gewerbeunfallversicherungsgesetzes
  seien  nur  für  die  Regelung  der  inneren  Angelegenheiten  der  Behörden
bestimmt.  Der  Artikel  9  des  Ausführungsgesetzes  zur  Zivilprozeßordnung,  der  die  Zwangsvollstreckung
  gegen  öffentliche  Körperschaften  regle,  setze  einen  Vollstreckungstitel  voraus.  Der
Bescheid  der  Aufsichtsbehörde  in  Unfallsachen  und  der  Feststellungsbescheid  der  Berufsgenossenschaft
  gewähre  aber  einen  Titel  in  diesem  Sinne  nicht.  Die  Unfallversicherungsgesetze  enthielten
keine  Vorschrift,  die  dem  Versicherungsberechtigten  die  Durchsetzung  seines  individuellen  Rechtes
mit  Hilfe  von  Verwaltungsbehörden  ermöglichten;  es  müsse  daher  die  Zivilgerichtsbarkeit
eintreten.  Die  gerichtliche  Zuständigkeit  sei  hier  um  so  mehr  begründet,  als  die  Frage  der
Aufrechnungsberechtigung  inmitten  liege  und  die  Aufrechnung  von  Privatrechtsansprüchen
dem  Bereiche  des  bürgerlichen  Rechtes  angehöre.  Die  Nichtberechtigung  der  Aufrechnung
habe  hier  nach  der  prozessualen  Lage  nicht  durch  eine  Feststellungsklage  geltend  gemacht
werden  können,  sondern  in  die  Form  einer  Leistungsklage  gekleidet  werden  müssen.

In  der  heutigen  Verhandlung  erschien  für  den  Kläger  der  Rechtsanwalt  Dr.  Eckstein
in  München  und  für  die  Beklagte  der  Rechtsanwalt  Leiprecht  in  München.  Der  Berichterstatter
  hielt  Vortrag  über  die  bisherigen  Verhandlungen  und  gab  dabei  den  Inhalt  der
wichtigeren  Aktenstücke  bekannt.  Der  Vertreter  des  Klägers  stellte  hierauf  den  Antrag,  zu
erkennen,  daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.  Zur  Rechtfertigung  des  Antrags  brachte  er  im
wesentlichen  dieselben  Gründe  vor,  die  er  in  der  Denkschrift  für  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs
  geltend  gemacht  hatte.  Der  Vertreter  der  Beklagten  trat  diesen  Ausführungen  entgegen
und  beantragte,  auszusprechen,  daß  der  Rechtsweg  nicht  zulässig  ist.  Den  gleichen  Antrag
stellte  und  begründete  der  Generalstaatsanwalt.

Die  Zulässigkeit  der  Erhebung  des  Zuständigkeitsstreits  unterliegt  keinem  Bedenken,  da
in  der  bei  dem  Amtsgerichte  München  anhängigen  Klagesache  der  Rechtsweg  von  dem
Bayerischen  Landesversicherungsamte  für  unzulässig  erachtet  wird  und  die  Zulässigkeit  des
Rechtswegs  noch  nicht  durch  ein  rechtskräftiges  Urteil  des  Gerichts  feststeht  (Artikel  8  des
        <pb n="1351" />
        18

Gesetzes  vom  18.  August  1879,  die  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten
  und  den  Verwaltungsbehörden  oder  dem  Verwaltungsgerichtshofe  betreffend).  Der
Umstand,  daß  es  sich  hier  um  eine  Angelegenheit  handelt,  die  dem  Gebiete  der  durch  Reichsgesetze
  geregelten  Unfallversicherung  angehört,  steht  der  Erhebung  des  Zuständigkeitsstreites
vor  dem  bayerischen  Gerichtshofe  für  Kompetenzkonflikte  nicht  entgegen.  Der  Artikel  1  des
Gesetzes  vom  18.  August  1879  überweist  allgemein,  ohne  Unterscheidung  zwischen  Reichsund
  Landesgesetzen,  die  Streitigkeiten  zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden
oder  dem  Verwaltungsgerichtshofe  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  dem  genannten
Gerichtshofe  zur  Entscheidung  und  dieser  hat  auch  schon  wiederholt  über  die  Zulässigkeit  des
Rechtsweges  auch  in  reichsgesetzlich  geregelten  Angelegenheiten  entschieden  (Vgl.  Sammlung
der  Entsch.  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  Band  1  Nr.  11,  25,  26,  30,  33,
38,  44).  Daß  das  Bayerische  Landesversicherungsamt  als  eine  für  das  ganze  Königreich
errichtete  Zeutralverwaltungsstelle  zur  Erhebung  des  Zuständigkeitsstreits  befugt  ist,  steht
außer  Zweifel  (Artikel  9  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  mit  §  1  der  Verordnung
vom  29.  Mai  1886,  die  Errichtung  eines  Landesversicherungsamtes  betreffend).

In  der  Sache  selbst  kommt  Folgendes  in  Betracht.

Die  wirtschaftliche  Sicherung  der  Arbeiter  gegen  die  Folgen  von  Betriebsunfällen  wird
in  der  Begründung  des  Entwurfs  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  (Verh.
des  Reichstags  5.  Legislaturperiode  IV.  Session  1884  III.  Bd.  Anlagen  S.  66)  als  eine
nicht  dem  Gebiete  des  Privatrechts,  sondern  dem  Bereiche  der  öffentlich-rechtlichen  Verpflichtung
  angehörende  Fürsorgepflicht  bezeichnet,  die  im  Interesse  des  Staates  und  der  Gesellschaft
gelegen  ist.  Der  Anspruch  des  Versicherten  auf  die  Unfallrente  ist  daher  nicht  auf  dem
Rechtswege  vor  den  bürgerlichen  Gerichten  zu  verfolgen,  sondern  wird  durch  die  Organe  der
Unfallversicherung  festgestellt.  Dafür,  daß  der  Anspruch  durch  die  Feststellung  seine  rechtliche
Natur  ändert,  findet  sich  im  Gesetze  kein  Anhalt.  Der  Anspruch  steht  dem  Versicherten  nicht
wegen  seiner  Person  zu,  sondern  als  Angehörigen  der  Arbeiterklasse,  der  die  Fürsorge  des
Staates  gilt.  Auch  aus  den  Bestimmungen  des  §  94  des  Gewerbeunfallversicherungsgesetzes
mit  dem  §  37  des  Bauurnfallversicherungsgesetzes,  wornach  das  Recht  auf  den  Bezug  der
Rente  unter  gewissen,  dem  Privatrechte  nicht  angehörenden  Voraussetzungen  ruht,  ergibt
sich,  daß  es  sich  bei  dem  Anspruch  auf  die  festgestellte  Rente  nicht  um  ein  Individualrecht
des  Versicherten  handelt.  Es  kann  daher  den  Ausführungen  in  der  Entscheidung  des  Reichsgerichts
  vom  14.  Mai  1887,  daß  der  festgestellte  Anspruch  des  Versicherten  gegen  die
Berufsgenossenschaft  auch  der  Verfolgung  vor  den  Zivilgerichten  fähig  ist  und  in  ein  vollstreckbares
  Gebot  der  Zahlung  umgesetzt  werden  kann,  nicht  beigepflichtet  werden.  Auch
Laß  (das  Prozeßrecht  in  Unfallversicherungssachen  §  93  Ziff.  III  S.  572)  verwirft  diese
Ansicht  und  erachtet  den  ordentlichen  Rechtsweg  vor  den  bürgerlichen  Gerichten  zu  dem
Zweck,  um  die  Zwangsvollstreckung  der  Bescheide  und  Urteile  der  Unfallversicherungsinstanzen
        <pb n="1352" />
        19

zu  ermöglichen,  für  ausgeschlossen.  Der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  hat  sich  schon
in  dem  Urteile  vom  11.  April  1889  (Sammlg.  der  Entsch.  Bd.  1  S.  176)  dahin  ausgesprochen,
  daß  die  Unfallversicherungsorgane  hinsichtlich  der  ihnen  gesetzlich  zugewiesenen
Aufgabe  ausschließlich  zuständig  sind  und  einer  Einwirkung  seitens  der  Gerichte  nicht  unterliegen.

Daß  von  den  Berufsgenossenschaften  die  ihnen  nach  den  Unfallversicherungsgesetzen
obliegenden  Verpflichtungen  erfüllt  werden,  dafür  hat  das  Reichsversicherungsamt  —  in
Bayern  das  Landesversicherungsamt  —  als  die  über  die  Berufsgenossenschaften  gesetzte  Aufsichtsstelle
  zu  sorgen  (§§  125  bis  127  des  Gewerbeunfallversicherungsgesetzes  mit  §  41
des  Bauunfallversicherungsgesetzes;  §  21  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,
  vom  30.  Juni  1900).  Insbesondere  haben  diese  Aufsichtsstellen  darüber
zu  wachen,  daß  rechtskräftige  Rentenansprüche  der  Verletzten  befriedigt  werden  und  gegebenenfalls
  darüber  zu  entscheiden,  ob  und  inwieweit  eine  Berufsgenossenschaft  eine  rechtskräftig
festgestellte  Rente  aus  besonderen  Gründen  einbehalten  darf  (Handbuch  der  Unfallversicherung
3.  Aufl.  Bd.  I  S  615  Bem.  3,  4;  Dr.  Rosin,  das  Recht  der  Arbeiterversicherung  Bd.  1  S.  794;
Breithaupt,  die  Rechtsprechung  des  Reichsversicherungsamtes  S.  421).  Tatsächlich  hat  auch  das
Reichsversicherungsamt  in  zahlreichen  Fällen  über  Einwendungen  von  Berufsgenossenschaften  gegen
die  Auszahlung  einer  Rente  entschieden  (Amtliche  Nachrichten  des  Reichsversicherungsamtes  1888
Ziff.  505  S.  198;  1889  Ziff.  690  S.  167;  1891  Ziff.  966,  997  S.  210;  1892  Ziff.  1180,
1181  S.  330,  331;  1896  Ziff.  1491  S.  241;  1899  Ziff.  1776  S.  617;  1903
Ziff.  2009  S.  477;  1904  Ziff.  2031  S.  196;  1905  Ziff.  2121  S.  511;  1906
Ziff.  2133  S.  209;  1909  Ziff.  2307  S.  445;  1910  Ziff.  2355  S.  421).

Daß  die  Baugewerksberufsgenossenschaft  im  vorliegenden  Falle  die  Auszahlung  der
Rente  deshalb  verweigert,  weil  sie  mit  dem  ihr  nach  §  136  Abs.  1  des  Gewerbeunfallversicherungsgesetzes
  und  §  46  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  zustehenden  Regreßanspruch
aufrechnet  (§  96  Abs.  2  des  Gewerbeunfallversicherungsgesetzes  mit  §  37  Abs.  1  des  Bauunfallversicherungsgesetzes),
  vermag  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  nicht  zu  begründen,  da  für
die  Zuständigkeit  die  rechtliche  Natur  des  geltend  gemachten  Anspruchs  maßgebend  ist.  Das
Reichsversicherungsamt  hat  auch  schon  wiederholt  gerade  über  Aufrechnungen  der  hier  vorliegenden
  Art  entschieden  (vgl.  die  erwähnten  Entscheidungen  aus  den  Jahren  1903,  1905,  1906).

Es  war  daher  zu  erkennen,  daß  der  Rechtsweg  nicht  zulässig  ist.

So  geurteilt  und  verkündet  in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
  vom  26.  Juni  1912,  an  der  teilnahmen  der  Präsident  Dr.  von  Haiß  und  die
Räte  Dr.  Cohen,  Reger,  Hofmann,  Loibl,  Dr.  Schierlinger,  Dieterich,
der  Generalstaatsanwalt  von  Höchtlen  und  als  Gerichtsschreiber  der  K.  Sekretär
Zimmermann.

gez.  Dr.  von  Baiß.
        <pb n="1353" />
        <pb n="1354" />
        Inhalts-Perzeichnis
zu  dem
Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern
vom  Jahre  1012.

 

—  —  ——  —

A.  Sach-Verzeichnis.

A.
Abgabenvergütungen.
Bestimmungen  für  die  Nacherhebung  und  Erstattung.
  625.
Abschied.  S.  „Landräte“.
Adel.
Einverleibung  in  die  Adelsmatrikel.  44.  144.
366.  726.  894.  1218.  1228.  1271.

Erhebung  in  den  erblichen  Freiherrnstand.  678.

Advokaten.  S.  „Rechtsanwälte“.

Arzte.

Amtsärztlicher  Dienst  bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden
  und  den  Gerichten.  (Verord.
v.  9.  Jan.  1912.)  7.

Meldepflicht  der  Arzte  und  Zahnärzte.  (Verord.
v.  9.  Jan.  1912.)  15.

Amtsärztlicher  Dienst  bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden
  und  den  Gerichten.  (Verord.  v.
9.  Jan.  1912.)  7.

Amtsanwaltschaft.

Neuorganisation.  Führung  der  Geschäfte.
(Verord.  v.  21.  Sept.  1912.)  895.

Angestellte.

Vollzug  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte.
S.  „Versicherungswesen“.

Annahme  fremder  Dekorationen.

S.  „Dekorationen“.
  4

Anstellungsbehörden.  S.  „Militäranwärter“.

Anstellungsscheine.  S.  „Militäranwärter“.

Anwaltskammern,  Personalstand  der  Vorstände.
21—24.

Apollofalter,  Schutz.  1270.
Armengesetzgebung.  S.  „Heimat=  und  Armengesetzgebung“.


Arzneitaxe,  Deutsche,  1913.
1912.)  1271.

Ausfuhrvergütungen.
Bestimmungen  für  die  Nacherhebung  und  Erstattung.

  625.

Anszeichnungen,  Allerhöchste.  S.  „Ordensverleihungen“,
  „Titelverleihungen“.

—  Fremde.  Genehmigung  zur  Annahme.  1214.

(Bek.  v.  20.  Dez.

B.
Bahnen.  S.  „Eisenbahnen“.
Banken.  S.  auch  „Schuldverschreibungen“.

Besorgung  des  gerichtlichen  Hinterlegungswesens
  durch  die  K.  Bank.  17.

Banämter.

Dienstkleidung  des  Aufsichtspersonals  der
Straßen=  und  Flußbauämter  und  der  Sektionen
  für  Wildbachverbauungen  2c.  Vorschriften
  vom  20.  Aug.  1912.  722.

S.  auch  „Staatsbauwesen".
1
        <pb n="1355" />
        2  Bau=  und  Betriebsordnung  —Eisenbahnen.

Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und

Nebeneisenbahnen.  S.  „Eisenbahnen“.

Bandienst.

Zusammensetzung  des  K.  B.  Prüfungsausschusses

für  den  höheren  Baudienst.  629.  1247.
Bayerischer  Staatsanzeiger.  1215.
Beamte.

Besetzung  der  Diseziplinargerichte  für  nichtrichterliche

  Beamte.  34.
Beamtengesetz.

Ausübung  von  Nebenämtern  oder  Nebengeschäften
  durch  Beamte.  (Bek.  v.  4.  April
1912.)  343.

Vollzug  des  Beamtengesetzes;  Einschaltungen
von  etatsmäßigen  Staatsbeamten  in  der
Gehaltsordnung  und  Rangordnung.  1237.

Befähigungszeugnisse  für  den  einjährig-freiwilligen

Militärdienst;  Gesamtverzeichnis  der  zur  Ausstellung

  von  Zeugnissen  berechtigten  Lehranstalten.

  1169.

Beförderung  ätzender  und  giftiger  Stoffe.  S.

„Eisenbahnen“.

Bergwesen.

Errichtung  eines  Knappschafts-Oberversicherungsamts.

  (Bek.  v.  17.  Dez.  1912.)  1279.
Berichtigungen.

Zu  den  Ubergangsbestimmungen  für  die  Neueichung

  von  Meßgeräten.  366.
Bestätigungs-Urkunden  über  Fideikommisse.  S.

„Fideikommisse“.

Bewerberverzeichnisse  über  Militäranwärter.  S.
„Militäranwärter“.
Börsengesetz;  Vollzug.
kommissäre.  663.
Budget.  S.  „Staatshaushalt".

Funktion  der  Staats-D.



Dekorationen,  fremde.
Genehmigung  zur  Annahme.  50.  362.  628.
664.  678.  850.  990.  1206.  1214.  1312.
Depositen  bei  den  K.  Bankanstalten.  S.  „Banken“
und  „Hinterlegungswesen“.

Dienstesnachrichten.  S.  „Hofdienstnachrichten“,
„Staatsdienstnachrichten“.

Dienstkleidungsvorschriften  für  das  Aussichtspersonal
  der  Straßen=  und  Flußbauämter
und  der  Sektionen  für  Wildbachverbauungen,
dann  der  Maschinisten  der  Bauämter,  der
Magazinsaufseher  und  Brunnwärter.  722.

Disziplinargerichte  für  nichtrichterliche  Beamte;

Besetzung.  34.

Donau.

Beförderung  von  Rohpetroleum  und  dessen.
Destillationsprodukten  in  Kasten-(Tank-)
Schiffen  auf  der  Donau  innerhalb  des
bayerischen  Staatsgebiets.  679.

Druckfehlerberichtigungen.  20.  28.

E.

Eichwesen.  S.  „Maß-  und  Gewichtswesen“.

Einfuhr.  S.  „Vieheinfuhr“.

Eingemeindung.  S.  „Gemeinden“.

Einjährig-Freiwilliger  Militärdienst.  S.  „Militärwesen“.


Einkommenstenergesetz  vom  14.  Aug.  1910  Bildung
  der  Oberberufungskommission  (Verord.
v.  31.  Dez.  1911.)  1.

Eisenbahnen.

Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Hauptund
  Nebeneisenbahnen  Bayerns.

—  Eröffnung  von  Bahnlinien.  29.
636.  669.  674.  977.  1082.  1217.
1229.  1249.

—  Ausnahmsbestimmungen  für  den  Bau  und
Betrieb  der  schmalspurigen  Bergbahn  Brannenburg—Wendelstein
  (Wendelsteinbahn).
636.

—Errichtung  von  Eisenbahninspektionen.
642.  669.  994.

Militärtarif  für  Eisenbahnen;  Anderungen.
848.

Militär-Transport-Ordnung;
rungen.  623.  847.

Ande-
        <pb n="1356" />
        Eisenbahnen  —  Gewerbeordnung.  3

Eisenbahnen.
Verkehrsordnung.  Anderung  der  Anlage  B  4.
Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C.
Vorschriften  über  Beförderung  von  Sprengstoffen
  r2c.  24.  62.  394.  657.  680.
991.  1245.
Erbschaftssteuergesetz.  S.  „Reichserbschaftssteuergesetz“.

Erkenntnisse  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte.


Streit  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs
für  einen  gegen  die  Landesversicherungsanstalt
Schwaben  geltend  gemachten  Anspruch  auf
Zahlung  einer  Invalidenrente.  Beil.  I.  1.

Streit  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs
für  einen  gegen  die  Bayerische  Baugewerksberufsgenossenschaft
  in  München  erhobenen
Anspruch  auf  Auszahlung  einer  gewährten
Unfallrente.  Beil.  II.  15.

Exzellenz,  Prädikats-Verleihungen.

F.
Familienfsideikommisse.  S.  „Fideikommisse“.
Feiertage.  S.  „Wochenfeiertage“.
Fenerbestattung.

Oberpolizeiliche  Vorschriften  vom  28.  Dezember
  1912.  1297.

—  Vollzugsbestimmungen  vom  28.  Dezember
  1912.  1299.

Fideikommisse.

Bestätigungsurkunde,  das  Familienfideikommiß
Neu-Egling  der  Ritter  von  Poschinger-Camphausen
  betreffend.  609.

Finanzgesetz  für  die  Jahre  1912  und  1913  vom

2.  Nov.  1912.  1121.

Fleischbeschangesetz  S.  „Schlachtvieh=  u.  Fleischbeschangesetz“.


64.  642.

Flußbauämter.  S.  „Bauämter“".
Forstdienststellen.  S.  „Forstverwaltung“.
Forstverwaltung.

Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von
Forstdienststellen.  50.  396.  642.  1160.  1202.

Freiherrustand;  Erhebung  in  den.  678.
Fremdenverkehr.
Bildung  eines  Landes-Fremdenverkehrsrates
für  Bayern.  (Verord.  v.  26.  Juni  1912.)

673.

G.
Gebühren.

Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren
vor  dem  Landesversicherungsamte  auf  Grund
des  §  1804  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung.
  363.

Bestimmungen  für  die  Nacherhebung  und  Erstattung
  von  Gebühren.  625.

Gefangenen-Unfallfürsorge.
Personalstand  der  Ausführungsbehörde.  1309.
Gemeinden.

Eingemeindung  von  Forstenried  nach  München.
  (Bek.  v.  30.  Dez.  1911.)  5.

Zuteilung  der  Gemeinden  Kohlgrub  und  Saulgrub
  zum  Bezirksamte  Garmisch.  1201.

Anderung  der  Gemeindebezirke  Rosenheim  und
Westerndorf,  Abtrennung  der  Ortschaft  Fürstätt
  von  Westerndorf.  1225.

Eingemeindung  von  Lechhausen  und  Hochzoll
  nach  Augsburg.  (Bek.  v.  16.  Dezember
  1912).  1270.

Genußmittel.  S.  „Nahrungs=  und  Genußmittel“.

Gesundheitswesen.

Verordnung  über  den  Obermedizinalausschuß
und  die  Kreismedizinalausschüsse  (vom
28.  Nov.  1912.)  1219.

Gewerbeaufsichtsbeamte.  S.  „Gewerbeordnung“.

Gewerbeordnung.

Vollzug  der  Reichsgewerbeordnung,  Anderungen.
Zuständigkeit  zur  Erlassung  von  Verfügungen
und  Vorschriften.  (Verord.  v.  27.  März  1912.)
141.

Gewerbeaufsichtsbeamte.  Übertragung
der  Aufsicht  über  die  Ausföhrung  der  Gewerbeordnung.
  (Verord.  v.  18.  Juni  1912.)

662.
17
        <pb n="1357" />
        4  Hagelversicherung  —  Kreisanlehen.

H.

Hagelversicherung.  S.  „Landeshagelversicherungsanstalt.“


Hausarbeitgesetz  vom  20.  Dezember  1911,  Vollzug.
Bestimmung  der  Behörden  und  deren  Zuständigkeit.
  143.

Haufiersteuer,  Erhebung  für  1912.  352.

Heimat=  und  Armengesetzgebung.

Abänderung  der  bayerischen  Heimat=  und
Armengesetzgebung.  Unterstützungswohnsitz.
(Ges.  v.  26.  Okt.  1912.)  1083.

Hinterlegungswesen,  gerichtliches;  Besorgung  durch
die  K.  Bank.  17.

Hofdienst-Nachrichten.  16.  624.  627.  660.
682.  726.  976.  990.  1160.  1246.  1248.

1271.  1306.
Kämmerer.  26.  342.  352.  624.  682.
976.  996.  1228.  1306.

Kammerjunker.  16.  26.  976.  996.  1228.

1306.
Hofstaaten.

Wahl  einer  Hofdame  Ihrer  Kaiserlichen  und
Königlichen  Hoheit  der  Prinzessin  Isabella
Maria,  Gemahlin  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Prinzen  Georg  von  Bayern.  38.

Wahl  eines  Oberhofmeisters  Ihrer  Königlichen
Hoheit  der  Herzogin  Marie  José  in  Bayern.
1261.

Hoftitel.

Verleihungen.  19.  138.  398.  677.

Verleihung  und  Führung  von  Hoftiteln.  (Verord.
v.  24.  Jan.  1912.)  51.

Gebühren  für  die  Verleihung  des  Königlichen
  Hoftitels.  (Verord.  v.  23.  Febr.  1912.)
59.

J.
Justiz-  und  Verwaltungsdienst.

Vorbedingungen  für  den  höheren  Justiz=  und
Verwaltungsdienst;  Anderung  der  Prüfungsbestimmungen.
  (Verord.  v.  27.  Juli  1912.)
695.

Justiz=  und  Verwaltungsdienst.

Bekanntgabe  des  neuen  Textes  der  Verordnung
  vom  4.  Juli  1899  über  die
Prüfungen  für  den  höheren  Justiz=  und
Verwaltungsdienst  2c.  703.

K.

Kämmerer;  Ernennungen.  26.  342.  352.  624.
682.  996.  1228.  1366.

Kammerjunker;  Ernennungen.
1228.  1306.

Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen,  Besetzung.  S.
„Militäranwärter“.

Kirchengemeindeordnung  vom  24.  Sept.  1912.  911.

—  Vollzug  der  Kirchengemeindeordnung  (Allgemeine
  Vollzugsvorschriften).  (Bek.  v.  19.Oktober
  1912.)  1071.

Kirchenwahlordunng;  Wahlen  der  ortskirchlichen
Vertretungskörper.  (Verord.  v.  20.  Okt.  1912).
997.  Beil.  hiezu  1025.

—  Formblätter  für  die  Wahlen  der  ortskirchlichen
  Vertretungskörper.  (Bek.  v.  20.Okt.  1912.)
1043.  Beil.  hiezu  1044.

Knappschafts-Oberversicherungsamt,  Errichtung.
1279.

Kompetenzkouflikt.  S.  „Erkenntnisse  des  Gerichtshofes
  für  Kompetenzkonflikte“".

Kreisanlehen.

Aufnahme  von  Kreisanlehen:

16.  26.  996.

zur  Errichtung  eines  Erweiterungsbaues  für
die  Kreisoberrealschule  Passau,  sowie
zur  Durchführung  von  Wasserbauten  an
der  Donau,  der  Isar  und  der  Rott.
(Ges.  v.  2.  Mai  1912.)  621;

zum  Ausbau  der  Heil=  und  Pflegeanstalt
Kutzenberg  sowie  für  Bauvornahmen
in  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Bayreuth
und  in  der  Kreiswinterschule  Bayreuth.
(Ges.  v.  2.  Mai  1912.)  622;

zur  Erbauung  eines  Schulgebäudes  für  die
zu  errichtende  zweite  Kreisrealschule  in
Nürnberg.  (Ges.  v.  2.  Mai  1912.)  622;
        <pb n="1358" />
        Kreisanlehen  —  Landwirtschaftliche  Berufsgenossenschaften.  5

Kreisanlehen.
Aufnahme  von  Kreisanlehen:
zur  Errichtung  von  Ergänzungs=  und  Erweiterungsbauten
  in  den  Heil=  und  Pflegeanstalten
  bei  Kaufbeuren,  zur  Errichtung
  einer  weiteren  Heil=  und  Pflegeanstalt
  bei  Günzburg,  sowie  zur  Durchführung
  von  Wasserbauten.  (Ges.  v.
2.  Mai  1912.)  622;
zur  Errichtung  eines  Neubaues  für  die
Kreisoberrealschule  Regensburg.  (Ges.
v.  13.  Juni  1912.)  655;
zur  Aufbringung  der  Mittel,  die  zur  Übernahme
  von  Aktien  der  Pfalzwerke  A.G.
in  Ludwigshafen  a.  Rh.  notwendig  sind.
(Ges.  v.  26.  Okt.  1912.)  1081;
zur  Aufbringung  der  Mittel  für  die  Regulierung
  der  Pegnitz  in  Nürnberg.  (Ges.
v.  2.  Nov.  1912.)  1157;
zur  Aufbringung  der  Mittel  für  die  Beteiligung
  der  Kreisgemeinde  von  Mittelfranken
  an  der  Gründung  der  Aktiengesellschaft
  „Fränkisches  Überlandwerk
  in  Nürnberg.  (Ges.  v.  2.  Nov.
1912.)  1158.
Kriegszustand,  Gesetz  vom  5.  November  1912.1161.
Kulturbauwesen.

Errichtung  neuer  Kulturbauämter.  1208.

L.

Landes-Fremdenverkehrsrat.  S.,  Fremdenverkehr“.
Landeshagelversicherungsanstalt.
Allgemeine  Versicherungsbedingungen,  Anderungen
  und  Ergänzungen.  980.
Landespferdeversicherungsanstalt.
Normalstatut  für  Pferdeversicherungsvereine.
1102.
Landestrauer.  (Verord.  v.  12.  Dez.  1912.)  1265.
—  für  Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold
  von  Bayern.  (Allerh.  Bek.  v.  12.  Dez.
1912.)  1267.

Landesversicherungsamt,  K.  B.

Zusammensetzung.  50.  397.  682.  980.

Geschäftsgang  und  das  Verfahren  des  K.  B.  Landesversicherungsamtes.
  (Bek.  v.  2.  März  1912.)
65.

Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren
vor  dem  Landesversicherungsamte  auf  Grund
des  §  1804  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung.
  (Verord.  v.  7.  April  1912.)  363.

Amtsdauer  der  nichtständigen  Mitglieder.  1275.

Veröffentlichung  der  Entscheidungen  des  K.  B.
Landesversicherungsamtes.  1276.

Landesviehversicherungsanstalt.
Normalstatut  für  Ortsviehversicherungsvereine.
1086.

Landräte.
Abschied  über  die  Verhandlungen  der  Landräte
des  Königreichs  für  1912.  727—846.
Abschied  über  die  Verhandlungen  des  Landrats
  von  Mittelfranken  in  der  außerordentlichen
  Tagung  vom  20.  September  1912.
1158.
—  Einberufung  zu  den  Jahres-Versammlungen
für  1913.  990.

Landtag.
Einberufung.  41.
Übernahme  der  Regentschaft  und  Einberufung
des  Landtags.  1263.
Ernennung  des  ersten  Präsidenten  der  Kammer
der  Reichsräte.  44.

Verlängerungen:
bis  31.  Juli  1912.  393.
„  14.  September  1912.  681.
„  12.  Oktober  1912.  893.
„  31.  Oktober  1912.  979.

Vertagung.  1084.
Wahl  der  Landtagskommissäre  bei  der  Direktion
der  K.  Bayer.  Staatsschuldenverwaltung.  136.
Landwehrbezirkseinteilung.  S.  „Militärwesen“.

Landwirtschaftliche  Berufsgenossenschaften.  1235.
—  —  Anmtsdauer  der  Vorstandsmitglieder.  1236
        <pb n="1359" />
        6  Lehramt  —Militärwesen.

Lehramt  an  den  höheren  Lehranstalten,

hier  Prüfungsordnung.  851.

Lehranstalten.

Gesamtverzeichnis  der  Lehranstalten,  die
zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
Befähigung  zum  einjährig  freiwilligen  Militärdienst
  berechtigt  sind.  1169.

Prüfungsordnung  für  das  Lehramt  an  den
höheren  Lehranstalten.  (Verord.  v.  4.  Sept.
1912.)  851.

Anderung  der  Bezeichnung  der  K.  Musikschule
in  Würzburg  —  nun  „Königliches  Konservatorium
  der  Musik  in  Würzburg".  1214.

Leichen.  Anweisung  über  das  Verfahren  bei  der
Leichenbesichtigung  und  bei  Ausstellung  der
Bescheinigung  für  die  Feuerbestattung.  1304.

Leicheneinäscherung.  S.  Feuerbestattung.

Lotterie.

Gesetz  über  das  Lotteriespiel  vom  11.  Ok.-tober
  1912.  983.

Staatsvertrag  zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse
  zwischen  Bayern,  Württemberg
und  Baden  einerseits  und  Preußen  andererseits.
  1249.

M.

Mammschafts-Versorgungs-Gesetz  1906.  S.  „Militärwesen“.

Maß=  und  Gewichtswesen.

Verordnung  vom  29.  März  1912  über  den
Eichdienst.  333.

Ubergangsbestimmungen  für  die  Neueichung
von  Meßgeräten.  (Bek.  v.  30.  März  1912.)
342.  Berichtigung.  366.

Zusammenstellung  der  abgekürzten  Maß=  und
Gewichtsbezeichnungen.  364.

Zulassung  von  Meßgeräten  zur  Eichung.  651.
Maul=  und  Klauenseuche.  S.  „Viehseuchen“.
Medizinalwesen.

Obermedizinalausschuß  und  die  Kreismedizinalausschüsse.

  (Verord.  v.  28.  Nov.  1912.)1219.
Meßgeräte.  S.  „Maß-  und  Gewichtswesen“.

Militäranwärter  und  Juhaber  von  Anstellungsscheinen.


Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  und
Inhabern  des  Anstellungsscheins  im  bayer.
Staatsdienst  vorbehaltenen  Stellen.  89.
Anderung.  719.

Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  usw.
im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen.  (Bek.
v.  10.  April  1912.)  367.

—  der  Vermittelungsbehörden;  Anderung  897.

Ergänzung  der  Grundsätze  für  die  Besetzung
der  Stellen  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern
  des  Anstellungsscheins.  633.

Abänderung  der  Grundsätze  für  die  Besetzung
der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  mit  Militäranwärtern  2c.  vom
20.  Juni  1907.  724.

Erneuerungen  der  Meldungen  der  in  den  Bewerberverzeichnissen
  der  Behörden  aufgeführten
  Militäranwärter  und  Inhaber  des
Anstellungsscheines.  988.

Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  usw.
im  Geschäftsbereich  der  Gemeinden,  Versicherungs-,
  Kreisanstalten  usw.  vorbehaltenen
Stellen.  1210.

Militärwesen.

Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs
  Bayern  für  das  Rechnungsjahr  vom
1.  April  1911  bis  31.  März  1912.  (Ges.
v.  1.  April  1912.)  353.

—  —  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1912
bis  31.  März  1913.  (Ges.  v.  19.  Sept.  1912.)
899.—

Landwehrbezirkseinteilung.

Anderungen  im  Bereich  des  III.  preuß.  Armeekorps.
  671.

—  durch  Errichtung  von  Landwehr-Inspektionen
in  München  und  in  Nürnberg.  1167.

Militär-Tarif  für  Eisenbahnen;  Anderung.

  848.
Militär-Transport-Ordnung;  Anderung.
  623.  847.
        <pb n="1360" />
        Militärwesen  —  Reichsräte.  7

Militärwesen.

Mannschafts-Versorgungs-Gesetz  1906,  hier
die  Quittungsbücher  für  Invalide  und  Rentenempfänger.
  643.

Ermächtigung  des  Konsulats  in  Constantza
zur  Burücsstellungmiliärpflichtiger  Deutscher.

Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  19.  Januar  1889;  Abänderung.  (Verord.
v.  15.  Juli  1912.)  683.

Gesetz  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November
  1912.  1161.

Gesamtverzeichnis  der  Lehranstalten,  die
zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
Befähigung  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigt  sind.  1169.

N.
Nahrungs=  und  Genußmittel.

Errichtung  einer  gemeindlichen  Untersuchungsanstalt
  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  635.
Namensänderung,  Allerhöchste  Bewilligung.  28.
Namens=  und  Wappenvereinigung,  Allerhöchste

Bewilligung.  40.  —
Nebenämter  oder  Nebengeschäfte,  Ausübung  durch
Beamte.  S.  „Beamtengesetz“.
Notariatskammern,  Personalstand.  74.
Notiz  über  Ausgabe  der  Titelblätter  und  Inhaltsverzeichnisse
  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
für  1911.  28.

O.

Oberbernfungskommission.  S.  „Steuerwesen“.
Obermedizinalausschuß  und  die  Kreismedizinalausschüsse.
  (Verord.  v.  28.  Nov.  1912.)  1219.
Oberpolizeiliche  Vorschriften  über  Zelluloidbetriebe
und  Zelluloidlager  vom  9.  März  1912.  77.
Oberversicherungsämter;  Errichtung.  (Bek.  v.
30.  Nov.  1912.)  1229.  1273.  1279.
Ordensverleihungen.  19.  26.  63.  136.  143.
352.  398.  634.  656.  726.  850.  976.  988.
1120.  1160.  1205.  1218.  1261—1262.
Ortsviehversicherungsvereine;  Normalstatut.  1085.

P.

Petrroleum.

Beförderung  von  Rohpetroleum  2c.  in  Kasten-(Tank-)
  Schiffen  auf  der  Donau  innerhalb
Bayern.  679.

Pfandverleih=  und  Pfandvermittlungs-Gewerbe.  18.

Pferdeversicherungsvereine;  Normalstatut.  1102.

Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom
27.  März  1900.  Anderungen.  670.  993.
1204.  1311.

—  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900.
Anderungen.  1202.  1309.

Post=  und  Telegraphenanstalten,  K.  Bayer.  Neueinrichtungen,
  Aufhebungen.  31.  1225.
Abtrennung  und  Zuteilung.  556.

Errichtung  und  Betrieb  von  Privattelegraphen,
Nebentelegraphen  und  besonderen  Telegraphen.
  995.

Prädikats-Berleihungen.  Exzellenz.  64.  642.

Prinz-Regent  Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung
in  Fall.  Ergänzung.  30.

Prüfung.  S.  „Staatsprüfung“.

R.

Rechtsauwälte.  S.  „Anwaltskammern“.
Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren
vor  dem  Landesversicherungsamt  auf  Grund
des  §  1804  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung.
  363.
Rechtsanwaltsordnung.  «
Vollzug  des  8  18;  Einteilung  der  Orte.  977.
Regentschaft.  ·
Übernahme  der  Regentschaft.  (Bek.  v.  12.  Dez.
1912.)  1263.
Reichserbschaftsstener  vom  3.  Juni  1906;  Vollzug.
  45.

Reichsgewerbeordnung.  S.  „Gewerbeordnung“.

Reichsräte.
Verleihung  der  Würde  eines  lebenslänglichen
Reichsrates.  894.
        <pb n="1361" />
        8  Reichsstempelgesetz  —  Staatsbeamte.

Reichsstempelgesetz.
Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetz
  vom  15.  Juli  1909.  145.
Vollzugsbekanntmachung  vom  1.  April  1912.
340.

Reichssteuern.
Bestimmungen  für  die  Nacherhebung  und  Erstattung.
  625.

Reichsversicherungsorduung.
Vollzug  im  Bereiche  der  Verkehrsverwaltung.  18.
Zuständigkeit  der  K.  Berginspektion.  362.
Ausführungsgesetz  zur  Reichsversicherungsordnung
  vom  2.  November  1912.  1135.

Errichtung  der  Oberversicherungsämter.  1229.
1273.  1279.

Errichtung  der  Versicherungsämter.  1232.

Landwirtschaftl.  Berufsgenossenschaften.  1235.

Vollzug  des  Ausführungsgesetzes  zur  RO.,
hier  die  Amtsdauer  der  Vorstandsmitglieder

der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften.
  1236.

Vollzug  des  §  1716  Abs.  III  der  Reichsversicherungsordnung.
  —  Veröffentlichung  der
Entscheidungen  des  K.  Bayer.  Landesversicherungsamtes.
  1276.

Wohlfahrtsamt  der  Verkehrsanstalten.  1278.

Errichtung  eines  besonderen  Oberversicherungsamts
  für  die  Betriebe  der  K.  Bay.
Verkehrsverwaltung.  1273.

Errichtung  eines  Knappschafts-Oberversicherungsamts.
  1279.

S.
Schiffahrt.

Beförderung  von  Rohpetroleum  und  dessen
Destillationsprodukten  in  Kasten-(Tank-)
Schiffen  auf  der  Donau  innerhalb  Bayern.
679.

Schlachtvieh=  und  Fleischbeschangesetz;  Vollzug.
Anderungen.  675.
—  Abänderungen  der  Ausführungsbestimmungen
Auu.  D  nebst  Anlage  a.  676.
—  —  der  Ausführungsbestimmungen  D.  1216.
—  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  Einlaßund
  Untersuchungsstellen  für  das  in  das
Zollinland  eingehende  Fleisch  —  Anlage  F
zur  Bekanntmachung  vom  30.  Mai  1902.
677.
Schmetterlinge.
Schutz  des  Apollofalters.  1270.

Schuldverschreibungen  auf  den  Juhaber,  Ausgabe:
durch  die  Stadtgemeinde  Selb.  4.

Vereinsbank  in  Nürnberg.  6.

Bayer.  Landwirtschaftsbank  in  München.

18.  135.

Stadtgemeinde  München.  43.

Pfälzische  Hypothekenbank  in  Ludwigshafen

  a.  Rh.  339.  896.  1169.

Bayer.  Hypotheken-  und  Wechselbank  in

München.  341.

Stadtgemeinde  Nürnberg.  8396.

Bayer.  Handelsbank  in  München.  623.

680.

Kreisgemeinde  Oberfranken.  634.

Bayer.  Vereinsbank  in  München.  670.

Marktgemeinde  Mitterteich.  724.

„  Süddeutsche  Bodenkreditbank  in  München.

*n

897.
„  „  Stadtgemeinde  Bad  Tölz.  1224.
(2  »  »  Günzburg.  1269.
Staatsanzeiger,  Bayerischer.  1215.
Staatsbandienst.

Zusammensetzung  des  Prüfungsausschusses  für
den  höheren  Baudienst.  (Bek.  v.  19.  Mai  1912.)
S.  629.
Staatsbauwesen.
Errichtung  eines  neuen  Straßen=  und  Flußbauamts.
  (Kronach.)  1207.
Errichtung  neuer  Kulturbauämter.  (Landshut,
Amberg,  Aschaffenburg.)  1208.
Errichtung  eines  Nebenbauamts  für  die  Regulierung
  der  Pegnitz  in  Nürnberg.  1214.
Staatsbeamte.  S.  „Beamtengesetz“.
        <pb n="1362" />
        Staatsdiener  —  Verkehrsanstalten.  9

Staatsdiener.  S.  „Unterstützungsverein  für  die
Hinterlassenen  der  K.  B.  Staatsdiener“.

Staatsdienst.
Vorbedingungen  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst.
  (Verord.  v.  27.  Juli  1912.)
695.  (Bek.  v.  1.  August  1912.)  703.

Staatsdienst-Nachrichten.  38.  44.  63.
398.  678.  850.  1248.

Staatseisenbahnen.  S.  „Eisenbahnen“.
Staatsforstverwaltung.  S.  „Forstverwaltung“.

Staatshaushalt.
Vorläufiger  Vollzug  der  Budgets  für  die
Jahre  1912  und  1913.  133.  973—  975.
Finanzgesetz  für  die  Jahre  1912—1913.)  1121.
Staatslotterie.  S.  „Lotterie“.
Staatsprüfung.
Zusammensetzung  des  Prüfungsausschusses  für
den  höheren  Baudienst.  629.  1247.
Prüfungsordnung  für  das  Lehramt  an  den
höheren  Lehranstalten.  (Verord.  v.  4.  September
  1912.)  851.
—  für  den  Justiz=  und  Verwaltungsdien
  st.  S.  „dort".

Staatsschuldbuch,  Gesetz  vom  20.  Juli  1912.  684.

—  K.  Verord.  über  das  Inkrafttreten  des  Ges.
v.  20.  Juli  1912.  1283.

—  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze  über
das  Staatsschuldbuch.  1284.

Staatsschuldenverwaltung.
Wahl  der  Landtagskommissäre  bei  der  Direktion
  der  K.  Bayer.  Staatsschuldenverwaltung.
136.

Steuerwesen.

Einkommensteuer-Gesetz  vom  14.  August
1910.  Bildung  der  Oberberufungskommission.
  (Verord.  v.  31.  Dezember  1911.)  1.

Vollzug  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom
3.  Juni  1906.  45.

Einhebung  der  Hausiersteuer  für  1912.  352.

143.

Stiftungswesen.
Prinz-Regent  Luitpold-Wohltätigkeitsstiftung  in
Fall;  Ergänzung.  30.
Prinzessin  Rupprecht-Stiftung.  Urkunde  vom
5.  November  1912.  1159.

Straßen=  und  Flußbanämter.
Dienstkleidungsvorschriften  für  das  Aufsichtspersonals.
  722.
Errichtung  eines  neuen  Straßen=  und  Flußbauamts
  (Kronach).  1207.

T.
Telegraphen.

Einrichtung  und  Betrieb  von  Privattelegraphen,
Nebentelegraphen  und  besonderen  Telegraphen.
  995.

Telegraphenaustalten  K.  B.  S.  „Post=  und

Telegraphenanstalten“.

Titelverleihungen.  398.

U.

Unfallfürsorge  für  Gefangene.

—  Personalstand  der  Ausführungsbehörde.  1309.

Unterstützungsverein  allgemeiner,  für  die  Hinterlassenen
  der  K.  B.  Staatsdiener  und  die  hiemit
  verbundene  Töchterkasse.  Erhöhung  des
Beitrages.  340.  Satzungsänderungen.  720.

Unterstützungswohnsitz.  S.  „Heimat=  und  Armengesetzgebung“.


Untersuchungsanstalt  für  Nahrungs=  und  Genußmittel,
  Städtische,  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  635.

V.
Verkehrsanstalten.

Verwaltung  und  Betrieb.  Neueinrichtungen
und  Aufhebungen  von  Post=  und  Telegraphenanstalten.
  31.

Abtrennung  und  Zuteilung  von  Postagenturen.
556.

Anderungen  der  Verwaltungsordnung  für  die

Verkehrsanstalten  vom  18.  Dez.  1906.  1307.
2
        <pb n="1363" />
        10  Verkehrsverwaltung  —  Zölle.

Verkehrsverwaltung.
—  Errichtung  eines  besonderen  Oberversicherungsamts
  für  die  Betriebe  der  K.  B.  Verkehrsverwaltung.

  1273.
—  Wohlfahrtsamt  der  Verkehrsanstalten  in
Rosenheim.  1278.
Versicherungsämter.  Errichtung.  1232.
Versicherungswesen.

Vollzug  des  Versicherungsgesetzes  für
Angestellte.  701.

im  Bereiche  der  Verkehrsverwaltung.

S.  a.  „Reichsversicherungsordnung.“

Berwaltungsdienst,  höherer.  S.  „Justiz=  und  Verwaltungedienst".

Vieheinfuhr.

Einfuhr  von  Schlachtrindvieh,  Schlachtschafen
und  Schlachtschweinen  aus  Osterreich-Ungarn.


Aufhebung  des  Verbots.  5.  27.  61.  137.

1082.

Ausdehnung  des  Verbots.  1119.  1165.

1246.

Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der
Schweiz.

Aufhebung  des  Verbots.  671.  849.  989.

Viehsenchengesetz  vom  26.  Juni  1909  und  bayer.
Ausführungsgesetz  hierzu  vom  13.  August  1910.
(Verord.  v.  21.  April  1912).  401.

—  Ubereinkommen  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Osterreich-Ungarn.

Berichtigung  des  Verzeichnisses  der  Sperrgebiete.
632.  721.

Viehversicherung.
Normalstatut  für  Ortsviehversicherungsvereine,
die  der  Landes-Viehversicherungsanstalt  beitreten.
  1086.

Biehversicherung.
Normalstatur  für  Pferdeversicherungsvereine,
die  der  Landes-Pferdeversicherungsanstalt
beitreten.  1102.

W.

Walderzeugnisse.

Verkauf  von  Walderzeugnissen.
12.  Juni  1912.)  661.
Wasserwirtschaftsrat,  Zusammensetzung.  978.
Wechselstempelgesetz,  Vollzug;  Ergänzung  der

Ausführungsbestimmungen.  1296.
Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern.  S.
„Militärwesen“.
Weingesetz.
Untersuchung  ausländischer  Weine
bührenfestsetzung.  6.
Wocheufeiertage,  Katholische;  Verminderung.  (Bek.
v.  12.  Mai  1912.)  627.

Würde.
Ubertragung  der  Würde  eines  Zeremoniars

des  K.  St.  Elisabethen-Ordens.  1166.

3.

S.  „Arzte“.

(Verord.  v.

Ge-Zahnärzte.


Zelluloid.
Oberpolizeiliche  Vorschriften  über  Zelluloidbetriebe
  und  Zelluloidlager  vom  9.  März  1912.

77.

Zeuguisse  über  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst.  S.  „Lehranstalten“,
„Militärwesen“.

Zölle.

Bestimmungen  für  die  Nacherhebung  und  Erstattung.
  625.
        <pb n="1364" />
        Acker  —  Dennler.  11

b.  Personen—

A.

Acker  Otto,  Landgerichtsdirektor.  36.

Ahr  Dr.  Joseph,  Professor.  1247.

Aigner  Karl,  Hofjagdgehilfe.  399.

Alt  Karl,  Wagenwascher.  399.

Apothofsky  Andreas,  Vormann.  399.
Arbinger  Johann,  Bureaudiener.  16.
Arnold  Lorenz,  Landgerichtsdirektor.  35.
Aschenbrenner  Karl,  Landgerichtsdirektor.  34.
Ashton  Heinrich,  Oberregierungsrat.  631.
Avancini  Johann,  Tafeldecker.  1262.

B.

Bachl  Anton,  stellvertr.  Landgerichtsdirektor.  35.

Bachmann  Gustav,  Bauamtmann.  631.

Bader  Ludwig,  Hoflieferant.  139.

Bauer  Georg,  II.  Staatsanwalt.  36.

—  Otto,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  23.

Baumann  Dr.  Anton,  Professor  und  Direktor.
631.  1247.

—  Rudolf,  Justizrat,  Notar.  74.

Bauschinger  Emil,  Notar.  74.

Becht  Joseph,  Professor,  Hofkapellmeister.  400.
678.

Beck  Georg,  Regierungs=  und  Fiskalrat.  664.
—  Heinrich,  Oberzollinspektor.  36.
Becker  Dr.  Ludwig,  Obermedizinalrat.  398.

Beißbarth  Daniel  u.  Hermann,  Hoflieferanten.
139.

Bennat  Franz,  Kammervirtuose.  726.

Berchem  Friedrich  Frhr.  v.,  Kammerjunker,
Leutnant.  1306.

—  Otto  Frhr.  v.,  Kämmerer,  Hauptmann  und
Adjutant.  138.

Berg  Balthasar,  Advokat-Anwalt.  22.

Berling  Friedrich,  Regierungs=  und  Baurat.
630.

Berndl  Emma,  Hofschauspielerin.

Bernhard  Paul,  Oberapotheker.

400.
398.

Verzeichnis.

Bernhold  Oskar,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  23.

Beul  Bruno,  Hoflieferant.  140.

Beutel  Ferdinand,  Regierungsrat.

Bihrle  Heinrich,  Kammermusiker.  400.

Binder  Franz,  Chauffeur-Offiziant.  1262.

Bischoff  Alfred,  Regierungsregistrator.  34.

Böhle  Fritz,  Maler  und  Bildhauer.  26.

Brandl  Dr.,  Oberarzt.  1160.

—  Otto  Hoflieferant.  138.

Brandstetter  Sebastian,  Hoflieferant.  138.

Braun  Ludwig  Ritter  v.,  Wirkl.  Geh.  Kriegsrat
  a.  D.  1218.

Braunhofer  Franz,  Rentamtmann.  37.

Brettreich  Dr.  Friedrich  Ritter  v.,  Staatsminister
  a.  D.  19.  39.

Breunig  Georg  Ritter  v.,  Staatsminister.  39.

Bruch  Karl,  Bauamtmann.  398.

Bruckner  Dr.  Franz  Kaver,  Ministerialrat.  682.

Bub  Michael,  Notar.  75.

Buhlheller  Michael,  Justizrat,  Advokat.  23.

Buhmann  Dr.  Karl,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  21.

Burger  Dr.  Otto,  Chorvikar.  1246.

Busch  Hermann,  Kammermusiker.  400.

Bußmann  Franz,  Gefängnisverwalter.  35.

Butterhof  Sebastian,  Eisenbahnsekretär.  37.

C.

Caruso  Enrico,  Kammersänger.  988.

Cassimir  Dr.  Joseph,  Oberregierungsrat.  630.
631.  978.

Christl  Adolf,  Chorvikar.  1246.

Cnopf  Heinrich,  Landgerichtsdirektor.  37.

D.
Daimer  Korbinian,  Justizrat,  Notar.  75.
Deicke  Emil,  Chorsänger.  399.
Deininger  Max,  Justizrat,  Notar.  75.
Demhartner  Joseph,  Stabssekretär.  1248.

Dennler  Dr.  Wilhelm,  Notar.  74.
2*

630.
        <pb n="1365" />
        12  Dietz  —  Geuder.

Dietz  Michael,  Justizrat,  Advokat.  22.
Dorsch  Leonhard,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  23.

Dreisbusch  Theodor,  Hofgartenarbeiter.  398.
Dreyer  Jakob,  Regierungsrat.  36.
E.
Eberle  Dr.  Franz  Iaver,  Lyzealprofessor  und
Ehrenkanonikus.  1246.

Ebersperger  Martin,  Regierungs=  und  Baurat.
631.

Eckert  Karl,  Justizrat,  Advokat.  21.

Edelmann  Otto,  Regierungs=  und  Bauassessor.
631.

Egetemayer  Joseph,  Stabsdiener.  399

Eggerking  Karl,  Justizrat,  Notar.  76.

Eisenbeiß  Hans  Wilhelm,  Hofkonditor.  140.

Eisenberger  Dr.  Karl,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
21.

Emmert  Daniel,  Rangiermeister.  36.

Endres  Heinrich  Ritter  v.,  Staatsrat  i.  a.  .  D.
und  Präsident.  678.  1218.

Engelhard  Johann  Ritter  v.,  Ministerialrat.
978.

Engelhardt  Dr.  Konrad,  Gymnasiallehrer.  36.

Eppelsheimer  Wilhelm,  Schloßwart.  628.
Erbig  Wilhelm,  Hofkonditor.  139.

Erhart  Georg,  Oberbeleuchter.  399.
Erlanger  Dr.  Michael,  Rechtsanwalt.  23.

Erlenbach  Max  und  Robert,  Hof-Wäsche=  und
Bettenfabrikanten.  398.
Eyring  Karl  Otto,  Eisenbahnsekretär  38.

F.
Faubel  Joseph,  Justizrat,  Notar.  75.
Fehse  Hermann,  Hofmusiker.  16.
Fink  Leonhard,  Hoflieferant.  140.
Finster  Otto  v.,  Justizrat,  Notar.  74.
Fischer  Franz,  General-Musikdirektor.
—  Joseph,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  24.
Fleißner  Max,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  23.
Forster  Hugo  Ritter  v.,  Gutsbesitzer  und  Rittmeister
  d.  L.  a.  D.  1272.

1306.

Forthuber  Max,  Justizrat,  Notar.  75.

Franckenstein  Klemens  Frhr.  von  und  zu,
Kämmerer,  Intendant.  1306.

Frankenburger  Leonhard,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
  23.

Frauendorfer  Heinrich  Ritter  v.,  Staatsminister
  a.  D.  39.

Fraunholz  Josef,  Hoflieferant.  140.

Frenckel  David,  Justizrat,  Advokat-Anwalt.  22.

Freudenthal  Dr.  Ignaz,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
  23.

Freyschlag  v.  Freyenstein  Luitpold  Frhr.,
Kammerjunker,  Leutnant.  1228.

Freytag  Theodor,  Regierungs-und  Baurat.  630.

Friedländer  Dr.  Max,  Rechtsanwalt.  22.

Friedrich  Johann,  Regierungsrat.  630.

—  Michael,  Regierungsrat.  631.

Frohn  Karl,  Rentamtssekretär.  36.

Frommel  Walter,  Rechtsanwalt.  24.

Fuchs  Anton,  Oberregisseur,  Professor.  399.

Fugger  v.  Glött  Karl  Ernst  Graf,  Standesherr,
  erbl.  Reichsrat  und  I.  Präsident  der
Kammer  der  Reichsräte.  44.  1218.

G.

Galatti  Dr.  Hans  Ritter  v.,  Bezirkshauptmann.
  1262.

Gall  Leonhard,  Sattler.  399.

Ganser  Adolf,  Hofmusiker.  16.

Gebauer  Alois,  Hausinspektor.  1262.

Geiershöfer  Dr.  Karl,  Rechtsanwalt.

Geiger  Hermann,  Hofbenefiziat.  1246.

Geis  Joseph,  Kammersänger.  400.

Gemmingen  Ferdinand  Frhr.  v.  Massenbach,
  Kämmerer  u.  Gend.-Hauptmann.  1306.

—.  Hagenschies  Hans  Dietrich  Frhr.  v.,
Kämmerer,  Preuß.  Rittmeister  a.  D.  und
Gutsbesitzer.  352.

Gessele  Otto,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  24.

Geuder  Leonhard,  Garnisonverwaltungs-Oberinspektor.
  36.

23.
        <pb n="1366" />
        Gießen  —  Heußler.  13

Gießen  Heinrich,  Geh.  Justizrat,  Advokat-Anwalt.
  22.

Gmelch  Alois,  Hausverwalter.  38.

Goebel  Dr.  Karl  Ritter  v.,  Geh.  Hofrat,  Universitätsprofessor.
  26.

Göllner  Johann,  Regierungsrat.  630.

Götzelmann  Ferdinand,  Notar.  75.

Gothe  August,  Kammermusiker.  400.

Grässel  Dr.  Hans,  städt.  Baurat.  630.

Grafenstein  Ferdinand  v.,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
  23.

Graser  Christian,  Oberregierungsrat.  978.

Graumann  Dr.  Ludwig,  Rechtsanwalt.  22.
Greiner  Georg,  Hoflieferant.  140.
Grill  August,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  22.

—  Franz,  Hofjagdgehilfe.  399.

Groß  Dr.  Arnold,  Hofarzt.  398.

Günder  Dr.  Karl  Ritter  v.,  Staatsrat  i.  o.  D.
63.  1218.

Gumppenberg-Peuerbach  Hubert  Frhr.  v.,
Kämmerer,  Oberregierungsrat  und  Fideikomißbesitzer.
  28.  36.

H.
Haas  Friedrich,  lebensl.  Reichsrat,  Justizrat.  20.
—  Karl,  Gartenverwalter  II.  Kl.  624.
—  Philipp,  Kammermusiker.  400.
Haase  Julius,  Baurat.  630.

Hacker  Anton,  Chorsänger.  399.
—  Hans,  Rechtsanwalt.  23.
—  Heinrich,  Kanzleiassistent.  627.

Häusner  Johann,  Justizrat,  Notar.  75.
Hagen  Herta  v.,  Hofschauspielerin.  400.
Hager  Georg,  Hoflieferant.  140.

Haiß  Dr.  Wilhelm  Ritter  v.,  Präsident  des
Obersten  Landesgerichts  und  lebensl.  Reichsrat.
  894.

Halbreiter  Luise,  Hofmusikalienhändlerin.  138.

Halm  Karl,  Justizrat,  Advokat.  22.

Hammon  Joseph,  Brunnenmacher.  398.

Haniel-Niethammer  Eugen  v.,  Preuß.  Oberstleutnant
  a.  D.  40.

Happ  Ferdinand,  Regierungsrat.  630.

Harlacher  Ferdinand,  Vormann.  399.

Hartmann  Franz,  Zimmerwart.  634.

—  Karl,  Hoflieferant.  138.

—  Ludwig.  Lakai.  628.

Hartwig  Reinhard,  Rechtsanwalt.  23.

Harzmann  Anton,  Regierungsassessor.  1309.

Haß  Dr.  Karl,  II.  Staatsanwalt.  35.

Hauck  Dr.  Jakob  Ritter  v.,  Erzbischof  und
Reichsrat.  1218.

Hauptmann  Dr.  Gerhard,  Schriftsteller.  26.

Hebensperger  Johann  Nep.,  Oberpostrat.  35.

Heberlein  Ludwig,  Hoftheater-Herrenfriseur.
399.

Hecher  Joseph  Ritter  v.,  Hofkapellendirektor,
Stiftsprobst  und  päpstl.  Hausprälat.  990.

Heckler  Heinrich,  Hofosfiziant,  Stabsdiener.
399.  1120.

Heichlinger  Martin,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  24.

Heimer  Friedrich,  Justizrat,  Notar.  74.

Held  Dr.  Sigmund,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  23.

Helfer  Johann,  Pfarrer.  1262.

Hellmaier  Joseph,  Justizrat,  Notar.  74.

Hendschel  Richard,  Oberregierungsrat.  50.

Henle  Dr.  Wilhelm  Ritter  v.,  Staatsrat  i.  o.  D.
und  Ministerialdirektor.  400.

Hennecke  Ferdinand,  Notar.  75.

Hensel  Julius,  Ministerialrat.  630.  632.

Herbert  Dr.  Heinrich,  Hofapotheker.  398.

Hering  Dr.  Ewald,  Sächs.  Geheimrat,  Universitätsprofessor.
  26.

Hermann  Gustav,  Lakai.  1262.

Herrmann  August,  Ballett-Inspizient.

Hertl  Johann,  Regierungsrat.  35.

Hertling  Dr.  Georg  Frhr.  v.,  Kämmerer  und
Staatsminister.  39.  63.  678.

Herzfelder  Dr.  Felix,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
22.

Heß  Dr.  Karl  Ritter  v.,  Geh.  Hofrat,  Universitätsprofessor.
  144.

Hessert  Eugen,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  22.

Heußler  Wilhelm,  Rechtsanwalt.  22.

399.
        <pb n="1367" />
        14  Hildenbrand  —  Küffner.

Hildenbrand  Theodor,  Realschulrektor,  Studienrat.
  38.

Hinkert  Anna,  Ballettänzerin.  399.

Hirschberg  Anton  Frhr.  v.,  Staatsrat  i.  a.  o.  D.
398.

Hocheder  Franz,  Oberregierungsrat.  630.

Hönning  O'Carrol  Johann  Frhr.  v.,  Österr.=Ungar.
  Major  d.  R.  894.

Hörner  Hermann,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  22.

Hößlin  Dr.  Gustav  v.,  Leibarzt,  Hofstabsarzt
und  Obermedizinalrat.  1166.

Hofbauer  Anton,  Oberbereiter.  399.

Hoffmann  Max,  Landgerichtsdirektor.  37.

Hofmayr  Max,  Kammermusiker.  400.

Hold  Max,  Hoflieferant.  140.

Horak  Karl,  Kapellmeister.  144.

Horn  Karl  Graf  v.,  Kriegsminister  a.  D.  44.

Hornung  Martin,  Briefträger.  35.

Hoster  Karl,  Proviantamtsdirektor,  Rechnungsrat.
35.

Hoyer  Hermann,  Kammermusiker.

Huber  Hans,  Bauamtmann.  630.

—  Heinrich  Ritter  v.,  Ministerialdirektor  a.  D.  397.

—  —,  Hofbenefiziat  und  Zeremoniar.  1246.

—  Joseph,  Hofuhrenfabrikant.  139.

—  Karl,  Hofoffiziant.  50.

Hübler  Albert,  Regierungsrat.  631.

Hunglinger  Ludwig,  Justizrat,  Notar.  74.

J.

Jank  Angelo,  Akademie-Professor.  26.
Jeetze  Hans  Fihr.  v.,  Stabsrat,  Oberstabsinspektor.
  398.  ·
Imhoff  Karl  Frhr.  v.,  Kämmerer  und  Regierungsassessor.

  26.

Ingelheim  gen  Echter  von  und  zu  Mespelbrunn
  Phil.  Rud.  Graf  v.,  Erbkämmerer
von  Nassau  und  erbl.  Reichsrat.  1214.

Jobb  Rudolf,  Hofkonzipist.  1262.

Josephthal  Emil,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  23.

Julius  Dr.  Kaspar,  Stiftskanonikus.  1246.

Jung  Joseph,  Justizrat,  Notar.  75.

400.

K.
Käppel  Ferdinand,  Regierungsrat.  630.
—  Karl,  Rechtsanwalt.  24.
Käppler  Philipp,  Wagenwärter.  36.

Kahr  Gustav  Ritter  v.,  Staatsrat  i.  o.  D.  und
Ministerialdirektor.  850.

Kaiser  Florenz,  Militärbauamtmann.  36.

—  Hugo,  Regierungs=  und  Bauassessor.  630.

Kastner  Dr.  Wilhelm  v.,  Leibarzt,  Hofstabsarzt
  und  Obermedizinalrat.  1166.

Kayser  Hermann,  Hofbuchdrucker.  140.

Kilian  Dr.  Eugen,  Oberregisseur  und  Dramaturg.
  400.  "

Kirschner  Joseph,  Kammermusiker.  400.

Klaiber  Johann,  Regierungs=  und  Fiskalrat.
664.

Klose  Felix,  Souffleur.  399.

Klug  Ludwig  Ritter  v.,  Geheimrat  und  Hofsekretär.
  20.

Knilling  Dr.  Eugen  Ritter  v.,  Staatsminister.
39.  50.

Knirsch  Emil,  Kammermusiker.

Koch  Adolf,  Hoflieferant.  138.

—  Dr.  Oskar,  Intendanturrat.  35.

—  Valentin,  Regierungsrat.  631.

Koeck  Anton,  Administrator.  556.

Köpf  Blasius,  Hofjagdgehilfe.  399.

Körner  Karl,  Stabsdiener  und  Hofoffiziant.
1218.

Kohl  Franz,  Zuchthausdirektor.  35.

—  Philipp  Ritter  v.,  Staatsrat  i.  a.  o.  D.  850.

Kolb  Adolf,  Hoflakai.  50.

Kräuterer  Joh.  Heubinder.  399.

Krenkl  Kaver,  Reitknecht.  990.

Kreß  Ferdinand,  Justizrat,  Notar.  75.

Kreß  v.  Kressenstein  Otto  Frhr.,  Kriegsminister.
  44.

Krieger  Theodor,  Justizrat,  Notar.  74.

Kuchenbauer  Ludwig,  Justizrat,  Notar.  76.

Küffner  Matthäus,  Zugführer.  37.

400.
        <pb n="1368" />
        Lachner  —  Neidert.  15

L.

Lachner  Franz,  Stabsdiener.  400.

Landauer  Franz,  Leo  und  Otto,  Hoflieferanten.
138.

Lang  Johann,  Seminarlehrer.  37.

Langesee  Joseph,  Justizrat,  Advokat.  22.

Langheinrich  Dr.  Christian,  Rechtsanwalt.  23.

Laredo  Jenny,  Hoflieferantin.  140.

Laßberg  Hans  Frhr.  v.,  Kämmerer,  Oberst
z.  D.  und  Hofmarschall.  642.  1206.

Lechner  Theodor,  Baurat  und  Kommerzienrat.
631.

Ledermann  Joseph,  Stabskontrolleur.  399.

Lehmann  Ernst,  Landwirtschaftslehrer,  Okono--mierat.
  38.

Lehner  Ludwig,  Notar.  75.

—  Martin,  Hoflieferant.  138.

Leoprechting  Ferdinand  Frhr.  v.,  Kämmerer
und  Generalmajor  z.  D.  1160.

Lerno,  Abgeordneter.  136.

Leyrer  Cosmas,  Hofziseleur.  139.

Lindner  Otto,  Hoflieferant.  140.

Lintz  Karl  Friedrich,  Justizrat,  Notar.  75.

Lipowsky  Edmund,  Stabskassier  und  Hofkassezahlmeister.
  400.

Lippe  Johanna,  Hofopernsängerin.  1248.

Lobkowitz  Franz  Frhr.  v.,  Rechtsanwalt.  22.

Löffler  Friedrich,  Oberlokomotivführer.  35.

Luxburg  Aug.  Friedr.  Graf  v.,  Kämmerer,
Legations  sekretär  I.  Kl.  342.

M.
Maader  Friedrich,  Hofbenefiziat  und  Prediger.
1246.
Mack  Johann,  Reitknecht  990.
Maffei  Ritter  und  Edler  v.,  Reichsrat.
Mahla  Friedrich,  Justizrat,  Notar.  74.
Maier  Georg,  Sattelmeister.  990.
—  Ludwig  Felix,  Hoforganist,  Professor.  400.
Maillot  de  la  Treille  Maximilian  Frhr.  v.,
Kämmerer  und  Gutsbesitzer.  976.
Maistre  Viktor,  Hofsekretär.  1214.

136.

Marschall  Franz,  Notar.  75.

Mauter  Aquilin,  Notar.  75.

Mayer  Dr.  Adolf,  Justizrat,  Notar.  75.

—  Albert,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  22.

Mayerhofer  Sebastian,  Hofsänger.  400.

Mayr  Dionys,  Notar.  75.

—  Klemens,  Justizrat,  Notar.  76.

—  Max,  Ministerialrat.  630.

—  1I  Roderich,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  22.

Meichelt  Albert  sen.,  Kammermusiker.  16.

Meinel  Wilhelm  Ritter  v.,  Ministerialdirektor.
978.

Meisner  Christian,  Rechtsanwalt.  22.

Meister  Eduard,  Rechtsanwalt.  23.

—  Ludwig,  Kammermusiker.  627.

Merckle  Karl,  Justizrat,  Advokat-Anwalt.  22.

Metzger  Heinrich,  Hof-Lebkuchen=  und  Schokoladefabrikant.
  140.

Miesbach  Hermann,  Oberlandesgerichtsrat.  980.

Miller  Ferdinand  Frhr.  v.,  Reichsrat,  Akademiedirektor.
  678.  726.

Miltner  Dr.  Ferdinand  Ritter  v.,  Staatsminister
  a.  D.  19.  39.

Mörtlbauer  Josef,  Garteninspektor.  976.

Morof'’Friedrich,  Regierungs=  und  Baurat.  35.

Moy  Ernst  Graf  v.,  Kämmerer,  lebensl.  Reichsrat.
  628.

—  Karl  Graf  v.,  Kammerzjunker  und  Leutnant.

26.
—  Maximilian  Graf  v.,  Kämmerer,  Oberstzeremonienmeister.

  398.  1312.
Müller  Ernst,  Geheimer  Registrator.
—  Hans,  Oberpostinspektor.  35.

—  Dr.  Karl  Ritter  v.,  Regierungspräsident.  400.
—  Ludwig,  Oberstlandesgerichtsrat.  980.
—  Wilhelm,  Religionslehrer  und  Ehrenkanonikus.

850.

34.

N.

Nagel  Johann,  Lakai.  628.

Nees  Adam,  Hoflieferant.  140.
Neff  Dr.  Karl,  Konrektor.  37.
Neidert  Karl,  Bankkassier.  38.
        <pb n="1369" />
        16  Neidhardt—  Riehr.

Neidhardt  Dr.  Heinrich,  Regierungs=  und
Medizinalrat.  35.

Neu  Heinrich,  Hofbauamtmann.  660.

Neumann  Dr.  Ignaz,  Hof=  und  Gerichtsadvokat.
  1262.

Neuner  Johann,  Hofjagdgehilfe.  399.

Neupert  Joh.,  Kammermusiker.  16.

Neustifter  Aug.,  Leibjäger.  362.  990.

—  Wilhelm,  Leibjäger.  664.

Ney  Wilhelm,  Justizrat,  Advokat-Anwalt.  22.

Niedt  Karl,  Hoflieferant.  140.

Niller  Ludwig,  Rechtsanwalt.  22.

Nössel  Otto,  Justizrat,  Notar.  75.

Noll  Friedrich  Wilhelm,  Hofpflastermeister.  139.

Nopitsch  Dr.  Ernst,  Regierungs=  und  Veterinärrat.
  36.

Notthafft  Frhr.  v.  Weißenstein  Richard,
Kämmerer  u.  Kais.  Regierungsrat.  976.

O.
Obermeier  Albert,  Rechtsanwalt.
Ohler  Arnold,  Rechtsanwalt.  23.
Osenstätter  Peter,  Justizrat,  Notar.  74.

22.

P.

Pacher  Cajetan,  Oberbaurat.  630.

Paschwitz  Dr.  jur.  Ernst  Ritter  u.  Edler  v.,
Hofjunker,  Regierungsakzessist.  138.

Perfall  Emanuel  Frhr.  v.,  Kämmerer,  Hofmarschall
  und  Oberst.  64.

Pfaff  Dr.  Hermann  Ritter  v.,  Staatsminister  a.  D.
39.

Pfannenstiel  Hubert,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
22.

Pfetten-Arnbach  Hans  Frhr.  v.,  Kammer-=junker,
  Leutnant.  1228.

Pfiffer  Gustav,  Gefängnisverwalter.  36.

Pfister  v.,  Geh.  Kommerzienrat.  978.

Pflaum  Ritter  v.,  Reichsrat.  136.

Pinkas  Karl,  Hofzahlmeister  und  Vermögensverwalter.
  1261.

Plauth  Wilhelm,  Landgerichtsdirektor.  35.

Podewils-Dürniz,  Dr.  Klemens  Graf  v.,
Kämmerer,  Staatsrat  i.  a.  o.  D.  und  Staatsminister.
  39.  726.

Pollitz  Wilhelm,  Rechtsanwalt.  23.

Preger  Dr.  Konrad  Ritter  v.,  Ministerialrat.
366.

Preysing-Lichtenegg-Moos  Emanuel  Grafv.,
Kämmerer  und  Gutsbesitzer.  682.

—  —  —  Georg  Graf  v.,  Kämmerer.

Prinner  Joseph,  Ballettänzer.  399.

Putz  Ferdinand,  Justizrat,  Rechtsanwalt.

624.

22.

R.
Raab  Karl,  Hausschreinermeister.  399.
Rabus  Georg,  herzogl.  Küchenchef.  362.
Ramge  Bernhard,  Justizrat,  Notar.  75.
Rauck  Alois  Ritter  v.,  Ministerialdirektor.  978.
Rauscher  auf  Weeg  Georg  Ritter  und  Edler  v.,

Kammerjunker,  Leutnant.  1228.
Rauschma  yr  Stephan,  Seminarlehrer.  38.
Regnier  Julius,  Notar.  76.

Reichel  Dr.  Wilhelm,  Hofbuchdrucker.  139.

Reingruber  Wilh.,  Leibjäger.  362.  664.  990.

Reinhold  Franz,  Rechtsanwalt.  24.

Reiß  Joh.  Martin  Christian,  Lokomotivführer.
37.

Reiter  Dr.  Anton,  Gymnasialrektor.  37.

Reitz  Joseph,  Kanzleirat,  Obersekretär.  37.

Reitzenstein  Erich  Frhr.  v.,  Kammerjunker  und
Oberleutnant.  16.

—  Ferdinand,  Frhr.  v.,  Kämmerer,  Oberst  z.  D.
und  Hofmarschall.  1214.

—  Rudolf  Frhr.  v.,  Kammerjunker,  Oberleutnant.
  138.

Reverdy  Richard  Ritter  v.,  Ministerialdirektor.
44.

Rexroth  Julius,  Intendanturrat.

Richter  Julius,  Notar.  75.

Riegel  Hermann,  Oberregierungsrat.  630.  978.

Riehr  Andreas,  Vormann.  400.

38.
        <pb n="1370" />
        Rittner  —  Steiner.  17

Rittner  Karl,  Hofmusiker.  1271.

Rotberg  Edgar  Frhr.  v.,  Kämmerer  und  Oberhofmeister.
  1228.

Rottenhöfer  Friedrich,  Rechtsanwalt.  24.

Rübl  Ernst,  Notar.  75.

S.

Sand  Hermann,  Rechtsanwalt.  23.

Sandizell  Karl  Theodor  Graf  von  und  zu,
Kämmerer,  erbl.  Reichsrat.  400.

Sartorauf  Gansheim  Max  Frhr.  v.,  Lammerjunker
  und  Leutnant.  16.

Scala  Wilhelm  v.,  Flurbereinigungs-Geometer.
366.  .

Scharrer  Max,  Postverwalter.  35.

Scheick  Dr.  Joh.  Bapt.,  Justizrat,  Rechtsanwalt.
23.

Schieder  Heinrich,  Notar.  76.

Schleip  Karl,  Justizrat,  Notar.  74.

Schmid  Joseph  II,  Hofmusiker.  16.

—  Ludwig,  Lakai.  362.

—  Paul  Ritter  v.,  Geh.  Kommerzienrat.  978.

Schmidt  Heinrich,  Eisenbahnsekretär.  38.

—  Johann,  Hoflieferant.  139.

—  Dr.  Karl,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  23.

Schmitt  Dr.  Joseph,  Rechtsanwalt.  22.
Schnegg  Joseph,  Oberinspektor.  38.
Schneider  Dr.  August,  Hofbankier.  677.

Schober  Joseph,  Hofdekorationsmaler.  139.

Schoch  Gustav  Ritter  v.,  Generalleutnant,
Staatsrat  i.  o.  D.  und  Abteilungschef.  400.

Schoedel  Nikolaus,  Gerichtsvollzieher.  34.

Schön,  Abgeordneter.  136.

Schoen  Dr.  Hans  v.,  Kämmerer,  Legationsrat.
996.

Schönau  Karl  Ludwig  v.,  Privatier.  144.

Schönauer  Joseph,  Eisenbahnsekretär.  37.

Schönfelder  Dr.  Joseph,  Geistl.  Rat,  Universitäts.
  Professor,  Stiftskanonikus.  352.

Schönleber  Gustav,  Bad.  Akademie-Professor.
26.

Schrödl  Heinrich,  Hoflieferant.  139.

Schuberth  Andreas,  Bauführer.  36.
Schuch  Ernst  Edler  v.,  Sächs.  Hofrat,  Generalmusikdirektor.
  634.

Schuler  Karl,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  22.
Schuster  Franz,  Forstmeister.  37.
Schwabe  Paul  Friedrich,  Hoflieferant.  139.

Schweickert  Karl,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  22.

Sedlmayer  Max,  Oberbereiter.  136.

Seidl  Emanuel  Ritter  v.,  Professor,  Architekt.  26.

Seidlein  Lorenz  Ritter  v.,  Staatsminister.  39.

Seifert  Heinrich,  Kammermusiker.  1205.

Seiler  Georg  Ritter  v.,  Staatsrat  und  Ministerialdirektor.
  1248.

Seiling  Ludwig,  Kammermusiker.  16.  400.

Seligsberger  Sigmund  und  Simon,  Hoflieferanten.
  140.

Selk  Hermann,  Wagenwärter.

Sendtner  Oskar,  Regierungs=  und  Fiskalrat.
664.

Seydel  Dr.  Karl  Ritter  v.,  Generalstabsarzt
und  Professor.  1271.

Soden-Fraunhofen  Dr.  Max  Frhr.  v.,  Kämmerer,
  Staatsminister  und  lebenslängl.  Reichsrat.
  39.  1218.

Sommer  Ludwig,  Regierungs=  und  Baurat.  630.

Spanneberg  Joseph,  Kammermusiker.  400.

Spatz  Adolf,  Rechtsanwalt.  22.

Specht  Adolf,  Regierungs-und  Baurat.  630.  631.

Spöttle  Dr.  Joseph,  Ministerialrat.  631.

Spreti  Ida  Gräfin  v.,  Hofdame.  38.

—  Martin  Graf  v.,  Kämmerer,  Fideikommißbesitzer.
  976.

Stadelmayer  Franz,  Rechtsanwalt.

—  Karl,  Landgerichtsdirektor.  36.

Stadler  Joseph,  Revisionsoberaufseher.  34

Stauffer  Adolf,  Regierungs=  und  Baurat.  630.

Stautner  Friedrich,  Notar.  74.

Steidle  Dr.  Hans,  Postrat.  631.

Steiger  Michael,  Kammermusiker.  16.

Steinberger  Ludwig,  Hoflieferant.  139.

Steiner  Jos.  Georg  Ritter  v.,  Staatsrat  und
Ministerialdirektor.  19.  3

23.
        <pb n="1371" />
        18  Steininger  —  Wöckel.

Steininger  Jos.  Okonomierat  und  Gutsbesitzer.
978.

Steinling  zu  Boden  und  Stainling  Franz
Frhr.  v.,  Kämmerer,  Hauptmann  und  Persönlicher
  Adjutant.  1306.

Steinrück  Albert,  Hosschauspieler  und  Regisseur.
400.

Stelzer  Georg,  Leibjäger.  1214.

Stempel  Ludwig  v.,  Ministeralrat.  630.

Stengel  Hermann  Frhr.  v.,  Rechtsanwalt.  1262.

—  Paul  Frhr.  v.,  Kämmerer,  Legationssekretär
  I.  Kl.  138.

Stengler  Adalbert,  Ministerialrat.  978.
Stett  Otto,  Justizrat,  Notar.  75.
Stetten  Otto  v.,  Staatsrat  i.  o.  D.  143.
Stipberger  Georg,  Stiftsprediger.  1246.

Stöckle  Andreas  Ritter  v.,  Ministerialrat.  44.
Storz  Adam,  Hoflieferant.  139.
Straßer  Adolf,  Notar.  75.

Straub  Karl,  Direktionsrat.  630.
Strobl  Leonhard,  Männerschneider.  400.
Ströbel  Karl,  Rechtsanwalt.  23.
Ströbl  Joseph,  funkt.  Vormann.  399.

Strößenreuther  Otto  Ritter  v.,  Staatsrat
i.  a.  ö.  D.  850.

T.
Teicher  Dr.  Heinrich,  II.  Staatsanwalt.
Telorac  Adolf,  Zivilingenieur.  978.
Thaler  Otto,  Reitknecht.  399.
Thelemann  Heinrich  Ritter  v.,  Staatsminister
und  lebensl.  Reichsrat.  39.  1218.
Thiel  Friedrich,  Notar.  75.
Trenner  Dr.  Franz,  Bürgermeister  und  prakt.
Arzt.  1262.
Tucher  von  Simmelsdorf  Heinrich  Frhr.,
Kämmerer,  Staatsrat  und  Gesandter.  136.

36.

u.
Ueberacker  Othmar  Graf  v.,  Osterr.  Kämmerer
und  Gutsbesitzer.  26.

Ulmaier  Ludwig,  Reitknecht.  399.

Unterstöger  Franz.  Kaver,
399.

Marstalloffiziant.

V.

Vequel-Westernach  Heinrich  Frhr.  v.,  Kammerjunker,
  Leutnant.  996.

Vogel  Franz,  Chor.  Inspizient  und  Chorsänger.
399.

Vogger  Anna,  Chorsängerin.  399.

Voit  Karl,  Bauamtmann.  630.

Vollhardt  Oskar,  Geh-  Justizrat,  Advokat.  23.

Voß  Dr.  Aurel,  Geh.  Hofrat,  Universitätsprofessor.

  26.
W.
Wacker  Franz,  Hofphotograph.  140.
Wagner  Max,  Regierungsrat.  1309.

Walderdorff  Leopold  Graf  v.,  Kämmerer.  624.
Walter  Bruno,  General-Musikdirektor.  1306.
—  Max,  Oberstabssekretär.  398.
Wassermann  Dr.  Albert,  Hofbankier.  19.
Weber  Ernst,  Oberregierungsrat.  397.
—  Karl,  städt.  Oberbaurat.  631.
Wehner  Dr.  Anton  Ritter  v.,  Staatsminister
a.  D.  39.
Weidhofer  Ludwig,  Notar.  75.
Weigl  Dr.  Gottlob  Ritter  v.,  Senatspräsident.  44.
—  Max,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  23.
Weigmann  Wilhelm,  Regierungs=  und  Bauassessor.
  630.  631.
Weih  Paul,  Kammerlakai.  1214.
Weil  Wilhelm,  Justizrat,  Notar.
Weiß  Johann  Baptist,  Vormann.
Welker  Vinzenz,  Kutscher.  628.
Wellenberg  Max,  Hofballet-Solotänzer.  1218.
Wenninger  Joseph,  Justizrat,  Notar.  76.
Werner  Joseph,  Schloßoberaufseher.  1262.
Wetzler  Albert,  Regierungsrat.  631.
Wicklein  Johann,  Ministerialrat.  630.  632.
Wiest  Ernst,  Justizrat,  Notar.  75.
Wild  Georg,  Männerschneider.  400.
Witte  Heinrich,  Gefängnisverwalter.
Wöckel  Friedrich,  Notar.  76.

75.
399.

37.
        <pb n="1372" />
        Wölfl—  Hohenschäftlarn.  19

Wölfl  Kaspar,  Rechtsanwalt.  22.

Wolf  Johann,  Eisenbahnsekretär.

—  Otto,  Kammersänger.  400.

Wolffskeel  v.  Reichenberg  Luitpold  Graf,
Kämmerer  und  Rittmeister.  1306.

Würth  Albert,  Hofwaschanstalts-Teilhaber.  139.

Wurzer  Bernhard,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  24.

37.

Zajicek  Dr.  Karl,  Hofkonzipist.  1262.
Zehnder  Valentin,  Regierungsrat.  631.

Zell  Clemens,  städt.  Direktor.  631.

Zerle  Anton,  Hoflieferant.  140.

Zettl  Albert,  Straßenwärter.  399.

Ziegler  Ludwig,  Kutscher.  628.

Zilcher  Oskar,  Rechtsanwalt.  23.

Zimmermann  Dr.  Albert,  Rechtsanwalt.  24.

—  Anton,  Ballettänzer.  399.

—  Dr.  Wilhelm,  Justizrat,  Rechtsanwalt.  21.

Zollner  Hermann,  Oberstabsrat.  399.

Zwehl  Alexander  v.,  Kämmerer,  Hofkavalier.
850.

—  Hans  v.,  Kammerjunker,  Oberleutnant.  1228.

C.  Orts-Verzeichnis.

A.
Alfeld,  Postagentur;  Zuteilung  zum  Oberpostdirektionsbezirk
  Nürnberg.  656.
Amberg,  Kulturbauamt;  Errichtung.  1209.
Anzing,  Forstamtsassessorstelle;  Auflösung.  50.
Aschaffenburg—Nord,  Forstamtsassessorstelle
nun  „Forstassistentenstelle“.  1160.
—  Kulturbauamt;  Errichtung.  1209.
Augsburg,  Oberversicherungsamt;  Errichtung.
1229.
Aying  nach  Kreuzstraße,  Bahnlinie;  Eröffnung.

1217.
B.
Bad  Tölz  siehe  „Tölz“.
Bayreuth,  Oberversicherungsamt;  Errichtung.
1229.
Brannenburg—Wendelstein,  Wendelsteinbahn;
Eröffnung.  636.

D.
Dachau—Indersdorf,  Bahnteilstrecke;  Eröffnung.
674.

E.
Eichenstein,  Försterstelle;  Umwandlung  in  eine
Waldwärterstelle.  642.

F.

Fischach—Langenneufnach,  Bahnteilstrecke;  Eröffnung.
  29.

Forstenried,  Gemeinde;  Einverleibung  in  die
Stadtgemeinde  München.  5.

Fürstätt  Ortschaft,  Gemeinde  Westerndorf,  Abtrennung
  vom  Bezirksamte  Rosenheim  und
Zuteilung  zum  Distrikts-Verwaltungsbezirk
der  Stadt  Rosenheim.  1224.

G.
Garmisch—  Partenkirchen  —  Mittenwald,  Bahnteilstrecke;
  Eröffnung.  669.
Großostheim  —  Höchst  (Odenwald),  Bahnreststrecke;

  Eröffnung.  1227.
Günzburg,  Stadtgemeinde;  Schuldverschreibungen.
  1269.

H.
Hennenbach,  Försterstelle;  Auflösung.  1202.
Hochzoll,  Gemeinde;  Einverleibung  in  die
Stadtgemeinde  Augsburg.  1270.
Höchst  (Odenwald)  —  Großostheim,
strecke;  Eröffnung.  1227.
Lohenschäftlarn,  Försterstelle;  Errichtung.

Bahnrest-
        <pb n="1373" />
        20  Indersdorf  —Scharnig.

I.
Indersdorf—  Dachau,
öffnung.  674.

Bahnteilstrecke;  Er-K.



Kohlgrub,  Gemeinde;  Abtrennung  vom  Bezirksamte
  Schongau  und  Zuteilung  zum  Bezirksamte
  Garmisch.  1201.

Kronach,  Straßen=  und  Flußbauamt;
richtung.  1208

Er-L.



Landshut,  Kulturbauamt;  Errichtung.  1209.

—  Oberversicherungsamt;  Errichtung.  1229.

Langenneufnach  —  Fischach,  Bahnteilstrecke;
Eröffnung.  29.

—  —  Markt  Wald,  Bahnreststrecke;  Eröffnung.
1248.

Lechhausen,  Gemeinde;  Einverleibung  in  die
Stadtgemeinde  Augsburg.  1270.

Leiblfing,  Postagentur;  Zuteilung  zum  Oberpostdirektionsbezirk
  Regensburg.  656

Ludwigshafen  a.  Rh.,  Pfälzische  Hypothekenbank;
  Schuldverschreibungen.  339.  896.  1169.

M.

Markt  Wald  —Langenneufnach;  Bahnreststrecke;
Eröffnung.  1248.

Mengkofen,  Postagentur;  Zuteilung  zum  Oberpostdirektionsbezirk
  Regensburg.  656.

Mittenwald  —Partenkirchen-Garmisch,  Bahnteilstrecke;
  Eröffnung.  669.

Loandesgrenze  bei  Scharnit,
strecke;  Eröffnung.  1082.

Mitterteich,  Marktgemeinde;  Schuldverschreibungen.
  724.

München,  Bayer.  Landwirtschaftsbank;  Schuldverschreibungen
  18.  135.

—  Stadtgemeinde;  Schuldverschreibungen.  43.
Bayer.  Hypotheken=  und  Wechselbank;  Schuldverschreibungen.
  341.

Bahnrest-München,

  Bayer.  Handelsbank;  Schuldverschreibungen.
  623.  680.

—  Bayer.  Vereinsbank;  Schuldverschreibungen.
670.

—  Südd.  Bodenkreditbank;
bungen.  897.

—  Neubauinspektion;  Errichtung.  994.

—  Oberversicherungsamt;  Errichtung.

Schuldverschrei-1229.



N.

Nürnberg,  Vereinsbank;
bungen.  6.

—  Stadtgemeinde;  Schuldverschreibungen.  396.

—  Neubauinspektion  II;  Errichtung.  642.

—  Errichtung  einer  Werkstätteinspektion  IV.  669.

—  Neubauamt  für  die  Pegnitzregulierung;  Errichtung.
  1214.

Schuldverschrei-—

  Oberversicherungsamt;  Errichtung.  1229.
O.
Obernzell  —Wegscheid,  Bahnreststrecke,  Eröffnung.

  1227.
P.
Partenkirchen  —Garmisch—Mittenwald,  Bahnteilstrecke;
  Eröffnung.  669.

R.

Regensburg,  Neubauinspektion;
642.

—  Oberversicherungsamt;  Errichtung.  1229.

Rohr,  Postagentur;  Zuteilung  zum  Oberpostdirektionsbezirk
  Regensburg.  656.

Errichtung.

S.

Saulgrub,  Gemeinde;  Abtrennung  vom  Bezirksamte
  Schongau  und  Zuteilung  zum  Bezirksamte
  Garmisch.  1201.

Scharnitz  (Landesgrenze)  —  Mittenwald,  Bahnteilstrecke;
  Eröffnung.  1082.
        <pb n="1374" />
        Selb—  Zell.  21

Selb,  Stadtgemeinde;  Schuldverschreibungen.  4.

Speyer,
1229.

Oberversicherungsamt;

Errichtung.

Stadtprozelten—Landesgrenze  bei  Wertheim,

Bahnlinie;  Eröffnung.  977.

T.

Tölz  Bad  Stadtgemeinde,  Schuldverschreibungen.

1224.

W.

Wegscheidt—Obernzell,  Bahnreststrecke;  Eröffnung,



1227.

Wendelstein  —Brannenburg,  Wendelsteinbahn;
Eröffnung.  636.

Wertheim  Landesgrenze—Stadtprozelten,  Bahnlinie;
  Eröffnung.  977.

Wiesau,  Forstamtsassessorstelle  nun  „Försterstelle.“
  396.

Würzburg,  Musikschule  nun  „K.  Konservatorium
  der  Musik.“  1214.

—  Oberversicherungsamt;  Errichtung.  1229.

8

Zell,  Forstamtsassessorstelle;  Auflösung.  1160.
        <pb n="1375" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
