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        <title>Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914.</title>
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            <idno>gvbl_bayern_1914</idno>
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        Geseh=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.
1914.

 

(Nr.  1  bis  einschließlich  Nr.  78.)

 

 

 

München.
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        III

übersicht  der  Zeitfolge

der  im  Gesetz  und  Verorônungsblatt  für  das  Königreich  Bavern

im  Jahre  1014

veröffentlichten  Gesetze,  Verordènungen  u.L.w.

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer  1
des  Gesetzes  Inhalt  .  des  Seiten
2c.  Blattes  #
1913.  .
19.  Februar  Königliche  Verordnung,  die  Befreiung  vom  Aufgebote
  betr.  37  333—334.
29.  Dezember  Bekanntmachung  über  Auflösung  und  anderweitige
  Organisation  von  Forstdienststellen
  1  1—2.
30.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  §  169  der
Reichsversicherungsordnung  r  2  9—10.
30.  —  Bekanntmachung  zur  Eichordnung  1  3—7.
1914.  1
5.  Januar  Bekanntmachung  zur  Bekämpfung  der  übertragbaren
  Kinderlähmung  1  E  2.
5.  —  Bekanntmachung  über  die  Dienstanweisung  für
die  Leichenschauer  1  2—3.
9.  —1  Bekanntmachung,  Deutsche  Arzneitaxe  für  1914
1  betr.  2  10.
9.  —  Königliche  Verordnung,  die  Kanalordnung  für
den  Ludwigkanal  betr.  1  3  13—24.
10.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C##
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  2  11—12.
12.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausschreibungen  der
Militäranwärterstellen  in  der  Vakanzenliste
  für  Militäranwärter  25.
14.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Zuständigkeit  des  6
3  Knappschafts-Oberversicherungsamts  I  3  25—326.
14.  —  Koönigliche  Verordnung,  betr.  Anderungen  der
«  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern!
vom  19.  Januar  1889  4  27—49.

1*
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        Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
ꝛc.  Blattes
1914.  ·
26.  Januar  Bekanntmachung,  die  Auflösung  von  Eisenbahn—
inspektionen  betr.  5  51.
4.  Febrnar  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  §  18  der
Rechtsanwaltsordnung  betr.  6  53.
4.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  6  54  —5.
10.  —  Bekanntmachung,  die  Besorgung  des  gerichtlichen
Hinterlegungswesens  durch  die  K.  Bank  6
betr.  7  58.
11.  —  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  der  Reichsversicherungsordnung
  7  58.
12.  —  Königliche  Verordnung,  die  Rangverhältnisse  der
Direktoren  der  K.  Studienseminare,  Er-  .
ziehungsinstitute  und  Alumneen  betr.  7  57—58.
13.  —  Bekanntmachung,  die  Gebühren  der  Markscheider
betr.  7  59—61.
13.  —  Königliche  Verordnung  zur  Verhütung  von  1
Waldbränden  8  65—66.
16.  —  Bekanntmachung  über  die  Beförderung  von
Leichen  8  66.
17.  —  Königliche  Verordnung  über  den  Grenzschutz  im
Kriegsfalle  11  79—80.
19.  —  Bekanntmachung  von  Anderungen  zu  den  Ver-  —
zeichnissen  der  den  Militäranwärtern  ufw.
im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  und
der  Behörden,  die  für  diese  Stellen  als
Anstellungsbehörden  anzusehen  sind  9  67—68.
21.  —  Bekanntmachung,  Anderung  der  Amtsbezirke
Friedberg  und  Landsberg  betr.  9  69.
23.  —  Bekanntmachung,  die  Auflösung  der  Neubauinspektion
  Garmisch-Partenkirchen  betr.  9  69.
4.  März  Bekanntmachung,  die  Wahl  eines  Kommissärs
«  der  Kammer  der  Abgeordneten  bei  der
K.  Staatsschuldenverwaltung  betr.  10  77.
5.  —  Bekanntmachung,  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene
  betr.  ·  13  92.
        <pb n="5" />
        Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  "  des  Seiten
ꝛc.  Blattes
1814.
8.  März  Gesetz,  betr.  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung
  des  Königreichs  Bayern  für
das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1913  bis
31.  März  1914  10  71—77.
13.  —  Bekanntmachung  über  die  Hilfsbeamten  der
Staatsanwaltschaft  11  80.
13.  —  Königliche  Verordnung  über  den  Vollzug  des
E  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913  12  81—83.
13.  —  Bestätigungsurkunde,  das  Familienfideikommiß
der  Freiherren  von  Hirschberg  in  Hirschberg  am
Haarsee  betr.  1  14  93—98.
19.  —  Bekanntmachung  über  das  Viehseuchenübereinkommen
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Osterreich=  Ungarn  16  101—102.
20.  —  Königliche  Entschließung,  die  Verlängerung  des
Landtags  betr.  12  83.
—  Besetzung  der  Disziplinargerichte  für  nicht--#
  richterliche  Beamte  12  84—88.
25.  —  Bekanntmachung,  den  K.  B.  Prüfungsausschuß
#  für  den  höheren  Baudienst  betr.  13  92.
25.  —  Bekanntmachung,  betr.  den  Vollzug  der  Bundesratsbestimmungen
  über  Hausarbeit  in  der
1  Tabakindustrie  15  99—100.
28.—  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  15  100.
31.  —  EFesetz  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets
)  für  die  Jahre  1914  und  1915  13  89—91.
1.  April  Urkunde  über  die  Errichtung  einer  „König  Lud=1
  wig  III.-Stiftung  für  bedürftige  krüppel--I
  hafte  Kinder“  17  103—104.
8.  —1  Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  §  169  der  I
«  Reichsversicherungsordnung  16  102.
19.  Königliche  Verordnung,  die  Befähigung  zur  Anstellung
  im  höheren  Bibliothekdienste  betr.  18  105—106
23.  —  Bekanntmachung  über  Auflösung  und  ander-  1
weitige  Organisation  von  Forstdienststellen  20  113—114
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        VI

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  3  des  Seiten
c.  Blattes
1914.  l
25.  April  Bekanntmachung,  die  Auflösung  der  Neubauinspektion
  Miltenberg  betr.  19  107.
25.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.  19  108.
28.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  6
Reich  vom  20.  März  1900  betr.  19  108—110.
28.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich
  Bayern  vom  27.  März  1900  betr.  1  19  110—112.
2.  Mai  Königliche  Verordnung,  betr.  Anderungen  der
Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  E
vom  19.  Januar  1889  23  119—126.
4.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.  1  20  114.
8.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Kirchengemeindeordnung,
  hier  die  Feststellung  der  #
Bekenntniszugehörigkeit  betr.  22  117—118.
9.  —  Bekanntmachung,  Ergänzung  und  Anderung  der
Verkehrsordnung  der  Motorpostlinien  für  6
Personenbeförderung  betr.  21  115—116.
20.—  Bekanntmachung,  Zurückstellung  militärpflichtiger
  Deutscher  im  Auslande  betr.  32  320.
23.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Be-  E
triebsordnung  für  die  Haupt-  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.  24  127.
26.  —  Bekanntmachung,  die  Auflösung  und  Errichtung
von  Eisenbahninspektionen  betr.  24  1228.
29.  —  Bekanntmachung,  Anderung  des  Telephonge--  6
bührentarifs  und  der  Bestimmungen  über
Nebentelegraphen  und  besondere  Tele--graphen
  betr.  24  128—131.
30.  —  Königliche  Verordnung,  Schulordnung  für  die  «
höheren  Lehranstalten  betr.  I  25  133—158.
3.  Inni  Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Artikel  6  und  53  «
des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetz
  betr.  26  159.
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        VII

 

 

 

 

 

 

Datum  .  Nummer
des  Gesetzes  Inhal  t  des  Seiten
2c.  Blattes
1914.
8.  Juni  Bekanntmachung,  die  Uniform  der  mit  dem  Titel
·  und  Rang  eines  Finanzrats  oder  eines  Oberfinanzrats
  ausgestatteten  Beamten  im  Ge-E
  schäftskreise  des  K.  Staatsministeriums  der  v  "
Finanzen  betr.  26  160.
9.  —  Bekanntmachung,  die  Postscheckordnung  für  das
Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914  betr.  26  160—171.
9.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C
.  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  27  173—175.
9.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anderung  der  Bestimmungen
  über  die  technische  Einheit  im
Eisenbahnwesen  vom  25.  Juni  1908  27  175—182.
22.  —  Gesetz  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets
  für  die  Jahre  1914  und  1915  209  305—307.
22.  —  Kreisanlehengesetz  29  307—308.
23.  —  Abschied  auf  die  Verhandlungen  der  Landräte
für  1914  28  183—304.
23.  —  Bekanntmachung  von  Abänderungenzuden  Grund-  «
sätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren,
Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Mi-1
  litäranwärtern  usw.  vom  20.  Juni  1907  30  309—  313.
24.  —  Bekanntmachung,  Ergänzung  der  Bestimmungen  l
·  über  die  Beurlaubung  der  Militäranwärter
des  Heeres  vom  1.  Januar  1814  betr.  33  324.
24.  —1  Bekanntmachung  über  den  Vollzug  des  Schlachtvieh=
  und  Fleischbeschaugesetzes  42  353—357.
30.  —  Bekanntmachung,  die  Kostentragung  für  die  oberhirtlichen
  Verordnungsblätter  und  Diöze-6
  sanschematismen  betr.  31  315—316.
7.  Juli  Bekanntmachung  von  Anderungen  zum  Verzeichs
  nis  der  den  Militäranwärtern  usw.  in  der
Marineverwaltung  vorbehaltenen  Stellen  33  322—323.
8.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C  #
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  32  319—320.
13.  —  Königliche  Verordnung,  die  Königliche  Ludwigs-  i
Medaille  für  Wissenschaft  und  Kunst  und  l
für  Industrie,  Gewerbe,  Landwirtschaft  «
«  und  Handel  betr.  32  317—319.
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        VIII

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1914.
16.  Juli  Bekanntmachung  über  Auflösung  und  anderweitige
Organisation  von  Forstdienststellen  33  324.
19.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Zivilversorgungs--und
  Anstellungsscheine  der  angestellten
6  Beamten  42  358.
21.  —  Bekanntmachung,  die  Auflösung  der  Neubauninspektion
  Wunsiedel  betr.  33  324.
25.  —  Königliche  Entschließung,  die  Verlängerung  des
Landtags  betr.  l  33  321  —322.
25.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Be--triebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.  34  326.
26.  —  Gesetz,  die  Underung  der  Verfassung  der  Konsistorien
  Ansbach  und  Bayreuth  betr.  34  325—326.
31.  —1  Königliche  Verordnung,  die  Verhängung  des
.  Kriegszustandes  betr.  33  327—328.
31.  —  HKönigliche  Verordnung,  die  Anordnung  des
#  Standrechts  betr.  z  35  328—329.
31.  —  HKaönigliche  Verordnung,  den  Ubergang  der  voll-«
  ziehenden  Gewalt  auf  die  Militärbehör—
den  betr.  Z  35  329  —-330.
31.  —  Bekanntmachung,  Ruderungen  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Reichserbschaftssteuergesetze
  vom  3.  Juni  1906  betr.  42  358364.
1.  August  Bekanntmachung,  die  Befreiung  vom  Aufgebote  1
betr.  37  34.
2.  —  Königliche  Entschließung,  die  Vertagung  des  Land-6
  tags  betr.  36  331—332.
2.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Sitze  und  Bezirke  I
der  standrechtlichen  Gerichte  der  Pfalz  41  351—352.
3.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Sitze  und  Bezirke  der
#  standrechtlichen  Gerichte  der  Pfalz  .  41  6  352.
33.  —  Königliche  Verordnung,  betr.  den  Aufruf  des  Landsturms
  39  337—338.
3.  —  Bekanntmachung,  Einschränkung  der  Staatsausgaben
  während  des  Krieges  betr.  39  330—341s.
4.  —  Allerhöchster  Erlaß  „An  meine  Bayern“  38  335—336.
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        IX

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1914.
4.  August  Bekanntmachung,  betr.  den  Aufruf  des  Landsturms  39  338—339.
5.  —  Gesetz,  betr,  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung
  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rech-  1
nungsjahr  vom  1.  April  1914  bis  31.  März  1915  40  343—349.
6.  —  Gesetz,  betr.  die  Anderung  des  Gesetzes  über  den
Kriegszustand  40  349.
10.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  43  365.
10.  —  Königliche  Verordnung  über  den  Verkauf  von
Walderzeugnissen  44  370.
11.  —  Bekanntmachung,  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom

4.  August  1914,  betr.  Ausnahmen  von  Beschäftigungsbeschränkungen
  gewerblicher

 

Arbeiter  43  366.
11.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnungfür  das  Deutsche
Reich  vom  20.  März  1900  betr.  43  366—367.
11.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  König-  i
reich  Bayern  vom  27.  März  1900  betr.  43  367  368.
11.  —  Gesetz,  betr.  die  Dienstaufsicht  über  die  Gewerbeund
  die  Kaufmannsgerichte  44  369  —370.
11.  —  Abschied  auf  die  Verhandlungen  der  protestan--  l
tischen  Steuersynoden  1913  45  371  —391.
14.  —  Bekanntmachung,  die  sofortige  Einzahlung  gestundeter
  Zölle  und  Reichssteuern  betr.  6  46  394—395.
15.  —  Gesetz,  betr.  Knderung  des  Berggesetzes  48  413—414.
17.  —  Bekanntmachung,  Befreiungen  von  der  Schen-1


kungssteuer  während  des  gegenwärtigen
Krieges  betr.
18.  —  Bekanntmachung,  die  Feier  des  Allerhöchsten
Namenstages  Seiner  Majestät  des  Königs  1
betr.  46  393—.394.
19.  —  Bekanntmachung  über  die  Dienst=  und  Besoldungs-  #
verhältnisse  der  zum  Militärdienst  ein-  6
rückenden  Staats=  und  Gemeindebeamten  47  397—406.
Bekanntmachung  über  die  Unterstützung  der  Familien
  der  zum  Kriegsdienst  einrückenden  :
Staatsarbeiter  «  47  406—412.
2

46  395.
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        Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattees
1911.  1
21.  August  Gesetz,  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Reichserbschaftssteuer
  betr.  48  414—415.
21.  —  Gesetz,  betr.  Abänderung  des  Ausführungs-  s
gesetzes  zum  Reichs-Gerichtsverfassungs—  «
gesetze  48  415—416.
21.  —  Bekanntmachung,  betr.  den  Aufruf  des  Land--  1
sturms  —  48  416.
21.  —  Gesetz  über  Knderungen  im  Gebührenwesen  81  437—354s—9
21.  —  Königliche  Verordnung,  betr.  den  Aufruf  des
Landsturms  62  5  550.
21.  —  Bekanntmachung,  betr.  den  Aufruf  des  Landsturms
  «  82  5
21.  —  Armengesetz  83  —n*e
22.  1  Königliche  Verordnung,  die  Verfassung  der  K.  Baye-1
  rischen  Technischen  Hochschule  in  München
beerr.  60  ·  429—436.
23.  —  Finanzgesetz  für  die  Jahre  1914  und  1915  49  417—427.
2.  September  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  1
Reich  vom  20.  März  1900  betr.  34  593—594.
4.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  (  1
1  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  36  5595—598.
5.—  Bekanntmachung  über  die  Überführung  von  r
Leichen  «  55  598.
6.  —  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Darlehenskassenscheinen
  betr.  836  602.
8.  —  Bekanntmachung  wegen  der  Ausführung  staatlicher
  Bauarbeiten  und  Lieferungen
während  des  Krieges  656  599—602.
10.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ausnahmen  von  Beschäftigungsbeschränkungen
  von  Bergarbeitern
  57  603.
15.  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  20.  März  1900  betr.  37  604.
17.  Bekanntmachung  über  Auflösung  und  ander—
weitige  Organisation  von  Forstdienst—
stellen  88  605.
        <pb n="11" />
        XI

 

 

Datum  ’m
des  Gesetzes  Inhalt  #  Seiten
2c.  W7*
19141.
17.  September  Bekanntmachung,  Befreiung  von  der  Schenkungs-#
  steuer  während  des  gegenwärtigen  Krieges  I  T
betr.  38  606.
26.  —  Jetanmimachung,  Stellen=  und  Arbeitsnachweise
  betr.  Z  59  -607—611.
2.  Oktober  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Dentsche
Reich  vom  20.  März  1900  betr.  .  39  611—613.
2.  —1  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  König--reich
  Bayern  vom  27.  März  1900  betr.  359  613.
13.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.  3  60  615.
15.  —  Königliche  Verordnung  über  den  Vollzug  des
Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913,  hier
1  die  Reichsstempelabgabe  für  Gesellschafts--1
  verträge  betr.  64  637—638.
23.  —  Bekanntmachung,  betr.  Abänderungen  der  Aus-#
  führungsbestimmungen  A  und  C  zum
6  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze  I  63  635—636.
24.  —  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Darlehens-  ·
Ikassenscheinenbetn  61  630.
29.  —  Königliche  Verordnung  über  die  Gemeindewahlen  61  617—619.
29.  —  Bekanntmachung  über  die  gemeindlichen  Ver-.
  hältniswahlen  61  619—29.
31.  Bekanntmachung,  betr.  vorübergehende  Ande-  1
rung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  62  631.
31.  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  1
Reich  vom  20.  März  1900  betr.  62  632—633.
31.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  König---reich
  Bayern  vom  27.  März  1900  betr.  1  62  633—634.
4.  November  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C□
6  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  64  638.
8.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  des  Militär--1
  tarifs  für  Eisenbahnen  1  63  640.
11.  —  Bekanntmachung,  die  Besteuerung  der  zum  Militärdienst
  einrückenden  Beamten  betr.  i  65  639.
        <pb n="12" />
        XII

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1914.  l
11.  November  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  städti-  6
schen  Versicherungsamts  in  Schweinfurt  66  640.
13.  —  Königliche  Verordnung,  die  Umgestaltung  der
Zentralstelle  für  Industrie,  Gewerbe  und
,  Handel  betr.  66  641—645.
17.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes
  betr.  67  647—648.
18.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  66  646.
24.  —  Bekanntmachung,  Bezugspreis  für  das  Gesetzund
  Verordnungsblatt  betr.  68  #6429.
24.  —  Oberpolizeiliche  Vorschrift  über  Zeit  und  Art  des  3
Fischfanges  im  Bodensee  68  1  650.
26.  —  Bekanntmachung,  die  Auflösung  der  Neubauinspektion
  Deggendorf  betr.  69  65051.
27.  —  Bekanntmachung  wegen  der  Beurlaubung  von  6
Beamten  zum  Dienste  der  freiwilligen  #
Krankenpflege  während  des  Krieges  69  651—652.
27.  —  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Be-  6
triebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betr.  70  653.
30.  —  Bekanntmachung,  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Reichsstempelgesetze  betr.  70  653—654.
2.  Dezember  Bekanntmachung,  die  Postordnung  fürdas  Deutsche
Reich  vom  20.  März  1900  betr.  I  71  655—656.
2.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich
  Bayern  vom  27.  März  1900  betr.  #  71  657.
12.  —  Bekanntmachung  über  den  Vollzug  des  Viehseuchengesetzes
  vom  26.  Juni  1909  E  72  659.
13.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  An-1
  lage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  72  659-  660
15.  —  Koönigliche  Verordnung,  betreffend  den  Aufruf  des
1  Landsturms  1  73  661—662
15.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  des  Land--  1
sturms  1  73  662.
        <pb n="13" />
        XIII

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
ꝛc.  Blattes
1914.
17.  Dezember  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gebühren  für  die
Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden
  Fleisches  76  688.
23.  —1  Bekanntmachung  über  den  Vollzug  des  Kostengesetzes
  und  des  Stempelgesetzes  74  663—673.
24.  —  Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  für  1915  78  675—676.
24.  —  Königliche  Verordnung,  die  Bildung  eines  Landeseisenbahnrates
  für  die  Staatseisenbahnverwaltung
  betreffend  77  689—690.
24.  —  Königliche  Verordnung  wegen  des  Vollzugs  des
Beamtengesetzes  78  693—701.
28.  —  Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  und  des  Kostengesetzes
vom  21.  August  1914  76  677—683.
28.  —  Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Stempelgesetzes
  vom  21.  August  1914  76  684—687.
30.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  20.  März  1900  betreffend  77  690—692.
        <pb n="14" />
        <pb n="15" />
        eseh  und  Verorduuigs  Plalt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  1.

Mügnchen,  den  10.  Jannar  1914.
Juhalt:

Bekauntmachung  vom  29.  Dezember  1913  über  Auflösung  und  auderweitige  Organisation  von  Forstdiensifellen.  —
Bekanntmachung  vom  5.  Jannar  1914  zur  Bekämpfung  der  übertragbaren  Kinderlähmung  —  Bekanntmachung
  vom  5.  Januar  1914  über  die  Dienstanweisung  für  die  Leichenschauer.  —  Bekanntmachung
vom  30.  Dezember  1913  zur  Eichordnung.  —  Berichtigung.

———

Nr.  43098.

 

–[

 

Bekanntmachung  über  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Seine  Majestät  König  Ludwig  III.  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  24.  Dezember  1913  anzuordnen  geruht,  daß  beginnend  vom  1.  Februar  1914
1.  die  Stelle  eines  Forstamtsassessors  in  Obernburg,  Forstamts  Klingenberg
  a.  M.,  aufgelöst,
2.  eine  dem  Forstamte  Kleinwallstadt  zuzuteilende  Försterstelle  in  Obernburg

errichtet,
1
        <pb n="16" />
        3.  der  Assessorbezirk  Mönchberg  des  Forstamts  Stadtprozelten  dem  Forstamte
Klingenberg  a.  M.  zugeteilt  und

4.  die  Försterstelle  in  Schollbrunn,  Forstamts  Altenbuch,  in  eine  etatsmäßige
Waldwärterstelle  umgewandelt  werde.

München,  den  29.  Dezember  1913.
v.  Breunig.

Nr.  5301e  8.

 

Bekanntmachung  zur  Bekämpfung  der  übertragbaren  Kinderlähmung.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Einverständnisse  mit  dem  K.  Staatsministerium  der  Justiz  wird  die  Bekanntmachung
  vom  9.  Mai  1911  (GVl.  S.  426)  durch  folgende  Vorschriften  ergänzt:

1.  Jede  Erkrankung  sowie  jeder  Todesfall  an  übertragbarer  Kinderlähmung  (Poliomyelitis
  anterior  acuta,  Heine-Medin'—scher  Krankheit)  ist  der  Distriktspolizeibehörde
  des  Aufenthaltsorts  des  Kranken  oder  des  Sterbeorts  (in  München  der
Polizeidirektion)  anzuzeigen.

Die  Vorschriften  des  Abschnittes  I  und  des  §  30  der  Bekanntmachung  vom
9.  Mai  1911  über  die  Anzeigepflicht,  dann  die  Ziffern  1,  2  und  4  der  Bekanntmachung
  vom  8.  Juni  1913  (GWl.  S.  204)  gelten  hierbei  entsprechend.

2.  Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  und  die  Distriktspolizeibehörden  werden
ermächtigt,  in  ihren  Bezirken  oder  in  Teilen  von  solchen  durch  polizeiliche  Vorschriften
  die  Anzeigepflicht  auch  auf  Verdachtsfälle  auszudehnen,  wenn  die  Krankheit
gehäuft  auftritt.

3.  Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  Februar  1914  in  Kraft.

München,  den  5.  Januar  1914.
Dr.  Frhr.  v.  Soden#-Fraunhofen.

Nr.  53010  8.
Bekannutmachung  über  die  Dienstanweisung  für  die  Leichenschauer.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Nachgange  zu  der  Bekanntmachung  über  die  Dienstanweisung  für  die  Leichenschauer
  vom  9.  Mai  1911  (GBl.  S.  445)  wird  bestimmt,  daß  die  Leichenschauer  auch
        <pb n="17" />
        Nr.  1.  3

jeden  Todesfall  an  übertragbarer  Kinderlähmung  (Poliomyelitis  anterior  acuta,  Heine-Medin'scher
  Krankheit)  sofort  der  Distriktspolizeibehörde  des  Sterbeorts  auf  dem  vorgeschriebenen
  Formblatt  anzuzeigen  haben.

München,  den  5.  Januar  1914.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhosen.

Nr.  1717.

 

 

Bekanntmachung  zur  Eichordnung.
#4#.  Normal-Eichungskommission.

Die  Eichordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  10.  Dezember  1911  (GBl.  S.  1163)
wird  dahin  abgeändert  und  ergänzt:
Artikel  1.
Eichung  von  Längenmaßen  und  Dickenmaßen.
In  den  §§  14,  17,  20  und  23  wird  das  Wort  „Buchsbaumholz“  durch  das  Wort
„Hartholz“  ersetzt.
Artikel  2.
Eichung  von  Flüssigkeitsmaßen.
§  34  Nr.  8  letzter  Satz  erhält  folgende  Fassung:
Bei  den  Maßen  mit  ebener  Bodenfläche  bis  einschließlich  5  Liter  abwärts  muß  er
durch  mindestens  zwei  außen  aufgelötete  Stege  verstärkt  sein.
8  35  Nr.  2  wird  ausgehoben.
Artikel  3.
Eichung  von  Rahmen=  oder  Aufsetzmaßen.
8§  62  Nr.  3  erhält  folgende  Fassung:
Rahmen=  oder  Aufsetzmaße  sollen  rechteckig  begrenzte  Randflächen  haben.  Die  Neigung

der  Seitenwände  gegen  die  untere  Randfläche  soll  unter  450  nicht  herabgehen,  auch  sollen
die  gegenüberstehenden  Wände  dieselbe  Neigung  haben.

Artikel  4.

Es  treten  die  folgenden  Abschnitte  XI  und  XII  hinzu.
1“
        <pb n="18" />
        XI.  Eichung  von  medizinischen  Spriten.

§  1.
Zulässige  Meßwerkzeuge.

Zulässig  sind  medizinische  Spritzen  mit  und  ohne  Einteilung.

§  2.

1.  Das  Rohr  (der  Zylinder)  der  Spritzen  muß  aus  einer  Glassorte  oder  einem  anderen
Materiale  (Quarz  und  dergleichen)  bestehen,  das  gegen  chemische  und  andere  Einflüsse  widerstandsfähig
  ist.  Die  Spritzen  können  aus  einem  einheitlichen  Materiale  hergestellt  oder  mit
Fassungen  aus  anderem  Stoffe  versehen  sein,  deren  Wärmeausdehnung  jedoch  der  des  Rohres
möglichst  nahe  kommen  soll.  Die  Fassungen  müssen  mit  dem  Rohre  flüssigkeitsdicht  verbunden
  sein,  ebenso  etwaige  Ansatzstüke.  Die  Mündung  des  Rohres  soll  hinlänglich  weit
sein,  daß  die  Instrumente  auch  zum  Einspritzen  öliger  und  verteilter  Stoffe  (Suspensionen)
benutzt  werden  können.  Auf  Instrumente,  die  besonderen  Zwecken  dienen,  bezieht  sich  diese
letztere  Vorschrift  nicht.  «

2.  Die  Spritzen  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  die  Flüssigkeit  nur  aus  der  Mündung
austreten  kann.

3.  Der  Kolben  soll  aus  einem  widerstandsfähigen  Stoffe  wie  Glas,  Quarz  oder
Metall  bestehen.  Ausgeschlossen  sind  Leder,  Asbest,  Gummi  (auch  Hartgummi),  Kork,
Baumwolle,  Gewebe  und  ähnliche  Stoffe.

4.  Die  Teilung  darf  auf  dem  Rohre  oder  auf  der  Kolbenstange  angebracht  sein.  Trägt
das  Rohr  die  Teilung,  so  muß  der  Kolben,  auch  wenn  er  nach  vorn  gewölbt  oder  kegelförmig
gestaltet  ist,  einen  scharfen  Rand  oder  eine  Marke  zur  Einstellung  auf  die  Teilung  haben.
Ist  die  Teilung  auf  der  Kolbenstange  aufgetragen,  so  muß  eine  Einstellvorrichtung  (feste  Marke,
Einstellscheibe  und  dergl.)  vorhanden  sein.  Uber  der  Teilung  soll  das  Rohr  noch  einen  nutzbaren
  Raum  von  etwa  einem  Fünftel  des  ganzen  geteilten  Raumes  enthalten.

5.  Im  übrigen  gelten  hinsichtlich  der  Maßeinheit,  Gestalt  und  Einrichtung  die  Vorschriften
  für  Meßwerkzeuge  für  chemische  und  physikalische  Untersuchungen.

83.
Bezeichnung

Außer  der  Angabe  des  Raumgehalts  und  der  Temperatur,  bei  der  der  Raumgehalt
der  Spritze  seinen  Sollwert  entsprechen  soll,  sind  weitere  Bezeichnungen  nicht  erforderlich.
        <pb n="19" />
        Nr.  1.  5

8  4.
Fehlergrenzen.
·  1.  Die  Fehlergrenzen  betragen  «
bei  einem  Raumgehalte
bis  einschließlich  0,,  Kubikzentimeter  10  Kubikmillimeter

von  mehr  als  0/#8  Kubikzentimeter  „  „  1  „  20  „
v  1  7#  7  7  5  7  40  *
'i  ’  *“  5  *  77  *“  10  ##  60  4
-  10  rv  77  ##  20  Vrv  100  7
*½#  1  20  2  7  7“  50  150
2.  Die  Teilung  muß  ohne  ersichtliche  Einteilungsfehler  ausgeführt  sein.
§  5.
Stempelung.

Die  Stempelung  geschieht  wie  bei  den  Meßwerkzeugen  ohne  Einteilung  für  chemische
und  physikalische  Untersuchungen.
§  6.

Eichstellen.
Die  Eichung  erfolgt  bis  auf  weiteres  bei  der  Normal-Eichungskommission.

XII.  Eichung  von  Wassermessern.

§  1.
Zülässige  Gattungen.
Zulässig  sind  nur  Wassermesser,  welche  die  durchgehende  Wassermenge  nach  metrischem
Maße  angeben,  und  zwar:
A.  Flügelradwassermesser,
B.  Kapselwassermesser,
C.  Kolbenwassermesser,
D.  Scheibenwassermesser,
E.  Turbinenwassermesser.
§  2.
Einrichtung.
1.  Die  Wassermesser  sollen  in  allen  Teilen  aus  einem  Materiale  von  hinreichender  Festigkeit
und  Haltbarkeit  bestehen  und  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  einem  Drucke  von  10  Atmosphären
Widerstand  leisten.
2.  Das  Zählwerk  muß  von  dem  Gehäuse  des  Triebwerkes  umschlossen  oder  mit  einem
besonderen  Gehäuse  umgeben  sein,  das  mit  dem  Gehäuse  des  Triebwerkes  fest  verbunden  ist.
        <pb n="20" />
        3.  Eine  Vorrichtung  (Sieb,  Schlammsack  und  dergl.)  zum  Abfangen  von  Verunreinigungen
  des  Wassers  soll  vorhanden  und  mit  dem  Wassermesser  fest  verbunden  sein.

4.  Die  Teilung  des  Zähhwerkes  soll  so  eingerichtet  sein,  daß  an  der  letzten  Zählscheibes
bei  Wassermessern  mit  einer  angegebenen  Durchlaßfähigkeit  (Nr.  5)

bis  20  Kubikmeter  mindests  ..  1  Liter,
über  20  „  ,,.............  10,,
mit  Sicherheit  abgelesen  werden  können.

5.  Die  Durchlaßfähigkeit  eines  Wassermessers  ist  durch  diejenige  Wassermenge  gekennzeichnet,
  welche  unter  einem  Druckverlust  innerhalb  des  Wassermessers  von  10  Meter  Wasserhöhe
  in  einer  Stunde  durch  den  Wassermesser  fließt.

6.  Zulässig  ist  es,  am  Gehäuse  eine  Vorrichtung  anzubringen  zur  Berichtigung  des
Werkes  von  außen.

§  3.

Bezeichnung.
I.  Auf  jedem  Wassermesser  ist  dauerhaft  anzugeben:
1.  die  Durchlaßfähigkeit  in  Kubikmeter  oder  Liter,  und  zwar  mit  dem  ausgeschriebenen
Worte  oder  den  Abkürzungen  chm,  1,
2.  die  Fabriknummer,
3.  Name  und  Wohnort  des  Verfertigers,
4.  die  Gattung,  welcher  der  Wassermesser  angehört,  und  zwar  entweder  unter
Namhaftmachung  dieser  Gattung  oder  unter  Benutzung  der  Buchstaben  A,  B,
C,  D,  E  nach  §  1.  Diese  Bezeichnung  kann  auch  fehlen,  wenn  in  anderer
Weise  für  die  Bekanntgabe  der  Gattung  Sorge  getragen  ist,
5.  die  Durchflußrichtung,  durch  Pfeile  oder  in  anderer  Weise.
II.  Bei  der  Angabe  der  Durchlaßfähigkeit  und  bei  der  Angabe  der  Einheit  auf  den
Zählscheiben  dürfen  neben  den  deutschen  auch  fremdsprachige  Bezeichnungen  aufgebracht  sein.

84.
Fehlergrenzen.

1.  Die  Abweichung  der  Anzeige  des  Wassermessers  von  der  wirklich  durchgeflossenen
Wassermenge  soll  sowohl  bei  einer  stündlichen  Wassermenge,  die  der  angegebenen  Durchlaßfähigkeit
  (§  2,  Nr.  5)  entspricht,  als  auch  bei  einer  geringeren  #  herab  zu  einem  Zwanzigstel
nicht  mehr  als  2  Hundertstel  der  durchgeflossenen  Wassermenge  betragen.

2.  Die  wirkliche  Durchlaßfähigkeit  darf  nicht  geringer  sein  als  die  angegebene.

3.  Die  Wassermesser  müssen  mindestens  bei  einem  Fünfzigstel  der  angegebenen  Durchlaßfähigkeit
  noch  sicher  angehen.
        <pb n="21" />
        Nr.  1.
85.

Stempelung.

Die  Stempelung  geschieht  auf  einem  Zinntropfen,  der  auf  dem  Gehäuse  anzubringen
ist.  Außerdem  werden  alle  Plomben  gestempelt,  die  das  Offnen  des  Wassermessers  und
eine  Veränderung  derjenigen  Teile  verhindern,  welche  in  das  Gehäuse  hineinragen.  Der
Stempel  auf  dem  Zinntropfen  erhält  das  Jahreszeichen.

§  6.
Zugelassene  Ausführungen.

Zulässig  sind  diejenigen  Ausführungen,  welche  von  der  Normal-Eichungskommission
veröffentlicht  sind.
§  7.

Eichstellen.
Die  Bekanntgabe  der  zur  Eichung  zuständigen  Eichbehörden  bleibt  vorbehalten.
München,  den  30.  Dezember  1913.

Neubert.

 

Berichtigung.
In  Ziff.  2  Abs.  II,  letzte  Zeile  der  Ministerialbekanntmachung  über  das  Apothekenwesen
  vom  28.  Juni  1913  (GVl.  S.  367)  muß  es  statt  §  8  Abs.  II  richtig  heißen:
§  8  Abst.  I.
        <pb n="22" />
        <pb n="23" />
        seh=  und  Verorhungsgat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  2.

München,  den  14.  Jannar  1914.

.  H..—.m  —

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  30.  Dezember  1913  zum  Wollzuge  des  §  169  der  Reichsversicherungsordnung.  —  Bekanntmachung
  vom  9.  Januar  1914,  Deutsche  Arzneitaxc  für  1914  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
10.  Januar  1914,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

..

 

 

 

Nr.  119  7.
Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  §  169  der  Reichsversicherungsordnung.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aubern,  der  Juftiz,  des  Jnnern,
des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheilen,  der  FKinanzen  und  Kl.  Kriegsministerium.

Auf  Grund  des  Art.  49  des  Ausführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung  wird
den  etatsmäßigen  Beamten  des  Staates  mit  einem  Jahresdiensteinkommen  von  nicht  mehr
als  2500  (K,  soweit  sie  nicht  zum  Geschäftsbereiche  des  K.  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
  gehören,  für  den  Fall  der  Krankheit  auf  die  Dauer  der  Regelleistungen
der  Krankenkassen  ein  Barbezug  im  anderthalbfachen  Betrage  des  Krankengeldes  zugesichert.

2
        <pb n="24" />
        10

Auf  den  Bezug  wird  der  Betrag  angerechnet,  der  dem  Beaniten  für  die  gleiche  Zeit
als  Diensteinkommen,  Wartegeld,  Ruhegehalt  oder  Unterhaltsbeitrag  zukommt.

An  Stelle  der  Leistungen  in  Abs.  J  dieser  Bekanntmachung  kann  Krankenhilfe  in  Höhe
und  Dauer  der  Regelleistungen  der  Krankenkassen  gewährt  werden.  Die  Bezüge  nach
Abs.  II  werden  in  diesem  Falle  nur  auf  die  Barleistungen  angerechnet.

München,  den  30.  Dezember  1913.

Dr.  Erhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden·Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Greunig.
Dr.  v.  Kuilling.  Frhr.  v.  frreß.

 

 

Nr.  5191  a  #1.
Bekanntmachung,  Deutsche  Arzneitaxe  für  1914  betreffend.

fi.  Staatsministerium  des  Innern.

Beim  Drucke  der  amtlichen  Ausgabe  der  Deutschen  Arzneitaxe  1914  ist  in  einer
Anzahl  von  Stücken  bei  einigen  Arzneimittelnamen  im  Abschnitt  E  (Preisliste  der  Arzneimittel)
  das  vorgesetzte  Sternchen  "  durch  einen  Maschinenfehler  ausgebrochen.

Es  handelt  sich  um  die  nachstehenden  Arzneimittelnamen,  bei  denen  das  ausgefallene
Steruchen  “  hätte  kenntlich  machen  sollen,  daß  der  niedrigste  Preis  für  diese  Mittel
10  Pfennig  beträgt:

Seite  39  Brucinum,
„  39  Bulbus  Scillae  conc.,
„  39  Bulbus  Scillae  pulv.,
„  39  Butyl-dhloralum  hydratum,
„  39  Cadmium  bromatum,
„  39  Cadmium  sulfuricum,
„  39  Calcium  jodatum,
105  Semen  Sabadillae  gross.  modo  pulv.

’’

Die  Weidmann'sche  Buchhandlung  in  Berlin  SW.  68,  Zimmerstraße  94,  ist  bereit,
die  Blätter  39,  40  und  105,  106  in  berichtigter  Form  den  Abnehmern  unentgeltlich
zu  liefern.

München,  den  9.  Januar  1914.

J.  A.
Ministerialdirektor  v.  Henle.
        <pb n="25" />
        Nr.  2.  11

Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

fl.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  geändert:

Dr.  la.  Sprengstoffe.
1.  Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.
1.  Gruppe.

Unter  a)  Ammoniaksalpetersprengstoffe  wird  nachgetragen:
hinter  dem  mit  „Ammoncahücit“  beginnenden  Absatz:
Ammoncahücit  Fram  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  mit  höchstens
25  Prozent  Trinitrotoluol,  das  mit  höchstens  4  Prozent  des  Gesamtgewichts
an  Kollodiumwolle  gelatiniert  ist,  ferner  mit  Holzmehl,  Pflanzenmehl  und  neutralen,
beständigen,  die  Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen).
Ammoncahücit  Indra  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens
10  Prozent  Kalisalpeter,  höchstens  20  Prozent  Trinitrotoluol,  von  Holzmehl,
Pflanzenmehl  und  neutralen,  beständigen,  die  Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen).
hinter  dem  mit  „Walsroder  Sicherheitssprengstoff“  beginnenden  Absatz:
Wetter  Walsroder,  auch  mit  den  angehängten  Zahlen  I1,  II,  III  usw.
(Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  6  Prozent  Trinitrotoluol,  höchstens
4  Prozent  Schießwolle,  höchstens  1  Prozent  Holzkohle,  mindestens  1  Prozent
Mehl,  Naphthalin  oder  anderer  Kohlenwasserstoffe,  mindestens  2  Prozent  Vaseline
und  mindestens  10  Prozent  Kochsalz).
Unter  d)  Schwarzpulverähnliche,  handhabungssichere  Sprengstoffe  wird
eingeschaltet:
in  dem  mit  „Cahücit“  beginnenden  Absatz  hinter  dem  Worte  „HKalisalpeter“
,  der  ganz  oder  teilweise  durch  Natronsalpeter  ersetzt  werden  kann,  hinter
dem  mit  „Raschit  II“  beginnenden  Absatz
Rosenheimer  Sicherheits-Sprengpulver  (Gemenge  von  Kalisalpeter,
Schwefel,  Holzmehl  und  Holzkohle).

2.  Gruppe.

Unter  b)  Chlorat=  und  Perchloratsprengstoffe  wird  hinter  dem  mit  „Barbarit"
beginnenden  Absatz  nachgetragen:
        <pb n="26" />
        12

Gelatine-Barbarit  (Gemenge  von  80  Prozent  Kaliumchlorat  mit
10  Prozent  Trinitrotoluol  und  mit  10  Prozent  Nitrotoluolgelatine,  bestehend
aus  95  Teilen  neutralen,  flüssigen  Mono-  und  Di-Nitrotoluolen  und  5  Teilen
Kollodiumwolle).

2.  Abschnitt  A.  Berpackung.  1.  Gruppe  der  Sprengmittel.

In  Ziffer  3.  Nitrozellulose  (Schießbaumwolle,  Kollodiumwolle)  c),  erster  Satz
wird  statt  der  Schlußworte  „fest  verpackt  sein“  gesetzt:
oder  in  innen  verzinkte  (verbleite)  Eisenfässer  mit  einem  dichten  Verschlusse,  der
einem  etwaigen  inneren  Drucke  nachgibt,  fest  verpackt  sein.
In  Ziffer  4.  Schwarzpulverähnliche,  handhabungssichere  Sprengstoffe  d)
Abs.  (1)  wird  am  Ende  nachgetragen:
Patronen  aus  Rosenheimer  Sicherheits-Sprengpulver  dürfen  aus
Pergamentpapier  hergestellt  sein,  auch  darf  das  Pulver  in  Pakete  von  höchstens
2  ½  kg  Gewicht  aus  Pergamentpapier  verpackt  werden.  Der  Inhalt  eines
Behälters  darf  höchstens  25  kg  betragen.

Ur.  Ib.  Munition.
Abschnitt  A.  Verpackung.  Zu  3.  Abs.  (3).
Der  erste  Satz  wird  gefaßt:
Elektrische  Zündköpfe  ohne  sprengkräftige  Zündungen  unter  c)  sind  vor  dem
Einlegen  in  die  äußeren  Behälter  bis  höchstens  2000  Stück  mit  reichlichen

Mengen  Sägemehl  oder  Holzmehl  in  Pappkasten  mit  Mittelwand  zu  verpacken.
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  10.  Januar  1914.
v.  Seidlein.
        <pb n="27" />
        esetz  und  Verardunngsglat

für  das

FKönigreich  Vayern.

Nr.  3.

München,  den  21.  Jannuar  1914.
Inhaltt:

Königliche  Verordnung  vom  9.  Jannar  1914,  die  Kanalordnung  für  den  Ludwigkanal  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  12.  Januar  1914,  betreffend  die  Ausschreibungen  der  Militäranwärterstellen  in  der
Vakanzenliste  für  Militäranwärter.  —  Bekanutmachung  vom  14.  Januar  1914,  betreffend  die  Zuständigkeit
des  Knappschafts-Oberversicherungsamts.  —  Erhebung  in  den  Adelsstand.

——s:

 

 

 

 

 

Königliche  Verordnung,  die  Kanalordnung  für  den  Ludwigkanal  betreffend.
glich  9  "1.

LCudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  RNhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Artikel  29  Absatz  1  des  Wassergesetzes
für  das  Königreich  Bayern  vom  23.  März  1907  nachstehende  Ordnung  für  den  Ludwig-Kanal
  zu  erlassen:

Erster  Teil.
Schiffahrtobetrieb.
Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.
§  1.  Zum  Verkehr  zugelassene  Fahrzeuge.
1.  Zur  Fahrt  auf  dem  Kanal  sind  Schiffe  und  Flöße  zugelassen.
2.  Motor=  und  Dampfschiffe  sowie  Fahrzeuge,  die  weder  gewerblichen  Zwecken  noch  dem

allgemeinen  Verkehr  dienen,  dürfen  den  Kanal  nur  mit  Erlanbnis  der  Kanalverwaltung  befahren.
3
        <pb n="28" />
        14

8  2.  Länge  und  Breite  der  Schiffe,  Bordhöhe,  Lademaße.
1.  Die  Länge  der  Schiffe  darf  32,10m,  die  Breite  4,47  m  nicht  übersteigen  Bei
den  beladenen  Schiffen  muß  die  Bordhöhe  über  Wasser  wenigstens  15  cm  betragen.
2.  Weder  Schiff  noch  Ladung  dürfen  vorspringende  Teile  aufweisen,  die  eine  Beschädigung
  der  Schleusen  oder  anderer  Bauwerke  des  Kanals  verursachen  können.
3.  Die  Schiffe  dürfen  nicht  höher  als  2,63  m  über  Wasserspiegel  beladen  werden.

§  3.  Ausrüstung  der  Schiffe.  Tiefgang  und  Fahrgeschwindigkeit.

1.  Die  Schiffe  müssen  sich  jederzeit  in  einem  zur  Schiffahrt  tauglichen  Zustand  befinden.

2.  Vorschriften  über  den  zulässigen  Tiefgang,  die  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  und
die  Ausrüstung  der  Schiffe,  insbesondere  der  durch  eigene  Triebkraft  bewegten  Schiffe,  zu
erlassen,  bleibt  dem  K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  vorbehalten.  Schiffe
letztgenannter  Art  müssen  mit  Einrichtungen  versehen  sein,  welche  Beschädigungen  der  Sohle
und  der  Böschungen  des  Kanals,  namentlich  Ausspülungen  in  der  Mitte  und  Auflandungen
an  den  Seiten  des  Kanals,  genügend  verhindern  und  die  Wasserhaltung  des  Kanals  nicht
beeinträchtigen.

§  4.  Das  Eichen  der  Schiffe.

1.  Die  Schiffe  müssen  geeicht  sein.  Uber  die  Eichung  ist  dem  Schiffer  ein  Eichschein
auszustellen.

2.  Das  Eichen  der  Schiffe  erfolgt  nach  der  hiefür  bestehenden  Eichordnung.

§  5.  Eichmaße.

An  jedem  größeren  Schiff  müssen  mindestens  vier  Eichmaße  angebracht  sein.  Der
Schiffsführer  ist  für  den  zweckentsprechenden  Zustand  der  Maße  verantwortlich.

§  6.  Bezeichnung  der  Schiffe.
Die  Schiffe  müssen  an  einem  Ende  der  Außenwand  in  deutlicher,  weithin  lesbarer
Schrift  ihren  Namen  sowie  den  Namen  und  Wohnort  ihres  Eigentümers  tragen.

§  7.  Bemannung.

1.  Jedes  Schiff  muß  wenigstens  einen  erwachsenen,  mit  der  Schiffsführung  auf  dem
Kanal  vertrauten  Mann  (Schiffsführer)  an  Bord  haben.  Dem  Schiffsführer  obliegt  vor
allem  die  Führung  des  Steuerruders.

2.  Während  der  Durchschleusung  der  Schiffe  muß  ein  zweiter  Mann  auf  dem  Schiff
anwesend  sein.
        <pb n="29" />
        Nr.  3.  15

3.  Die  Kanalverwaltung  kann  Personen,  welche  die  erforderliche  Befähigung  nicht  besitzen,
  von  der  Schiffsführung  ausschließen.

§  8.  Schiffspapiere.
1.  Der  Schiffsführer  muß  stets  folgende  Papiere  an  Bord  haben:
à)  einen  Abdruck  dieser  Kanalordnung,

b)  den  Eichschein,

*  den  Fahrschein  oder  einen  seine  Stelle  vertretenden  Ausweis.

Der  Fahrschein  ist  den  Schleusenwärtern  und  Hafenbeamten  unaufgefordert,  den
zon  Kanalbeamten  auf  Verlangen,  vorzuzeigen.  Der  Schiffsführer  muß  sich  auf  Erfordern
  zur  Vorlage  der  Papiere  an  Land  begeben.

§  9.  Beförderung  von  leicht  entzündlichen,  giftigen  und  ätzenden  Stoffen.
1.  Bei  der  Beförderung  von  leicht  entzündlichen,  giftigen  und  ätzenden  Stoffen  sind
die  hierfür  geltenden  besonderen  Bestimmungen  zu  beachten.
2.  Auf  Schiffen,  die  leicht  entzündliche  Stoffe  an  Bord  haben,  darf  nur  innerhalb
genügend  gesicherter  Räume  Feuer  oder  offenes  Licht  gehalten  oder  Tabak  geraucht  werden.

8  10.  Kasten-Tank-Schiffe.

1.  Die  Vorschriften  des  §  9  gelten  auch  für  Schiffe,  die  zur  Beförderung  feuergefährlicher
  Flüssigkeiten  besonders  eingerichtet  sind  (Petroleumkastenschiffe  und  andere).

2.  Weitere  Vorschriften  über  die  Beförderung  von  Rohpetroleum  und  dessen  Destillationserzeugnissen
  in  Kasten-(Tank-)Schiffen  zu  erlassen,  bleibt  den  zuständigen  Staatsministerien
  vorbehalten.

§  11.  Beförderung  von  Sprengstoffen.

Pulver  und  brisante  Sprengstoffe  werden  nur  unter  der  Bedingung  zur  Be-  -lörderung
auf  dem  Kanal  zugelassen,  daß  die  allgemeinen  Vorschriften  für  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen
  erfüllt  werden.  Die  Zulassung  bedarf  von  Fall  zu  Fall  der  b  londeren  Genehmigung
  der  Kanalverwaltung.

§  12.  Betriebsdauer.

1.  Über  die  Einstellung  und  die  Wiederaufnet
in  den  einzelnen  Kanalstrecken  entscheidet  die  ue  der  Schiffahrt  auf  dem  Kanal  und
2.  Beginn  und  Schluß  sowie  al“  Wanalverwaltung.

verwaltung  in  geeigneter  Weise  —tretende  Störungen  des  Kanalbetriebs  soll  die  Kanaloffentlich
  bekanntgeben.
        <pb n="30" />
        16

Zweiter  Abschnitt.
Die  Fahrt  auf  freier  Strecke.
8  13.  Verkehrszeiten.
1.  Die  Schiffahrt  ist  im  allgemeinen  nur  bei  Tag  gestattet.
2.  Bei  Nacht  darf  der  Kanal  nur  mit  besonderer  Erlaubnis  der  Kanalverwaltung
befahren  werden.

3.  Als  Nacht  wird  die  Zeit  von  einer  halben  Stunde  nach  Sonnenuntergang  bis  zu
einer  halben  Stunde  vor  Sonnenaufgang  gerechnet.

§  14.  Fahrt  bei  Nacht.

Ein  bei  Nacht  fahrendes  Schiff  muß  wenigstens  zwei  Mann  an  Bord  haben.  Am
Vorderteil  des  Schiffes  ist  eine  Laterne  anzubringen,  die  nach  allen  Seiten  ein  gleichmäßiges
und  ununterbrochenes  weißes  Licht  wirft.  Das  Licht  muß  bei  klarer  Luft  auf  mindestens
2  km  sichtbar  sein.

§  15.  Fahrt  bei  Nebel.

1.  Bei  Nebel  muß  mit  besonderer  Vorsicht  und  mit  verminderter  Geschwindigkeit  gefahren
  werden.

2.  Auf  den  mit  eigener  Triebkraft  bewegten  Schiffen  müssen  außerdem  in  kurzen
Zwischenräumen  mit  einer  Glocke  oder  einem  Nebelhorn  Signale  gegeben  werden.

16.  Triebkraft.

1.  Die  Schiffe  dürfen  durch  Menschen,  durch  Tiere,  durch  den  Wind  und  durch  eigene
Triebkraft  (§  1)  bewegt  werden.  Das  Treideln  mit  Rindern  ist  jedoch  nur  in  Notfällen
und  nur  auf  kurze  Strecken  gestattet.

2  Durch  die  Verwendung  von  Segeln  darf  die  Fahrt  anderer  Schiffe  nicht  gestört
werden.

3.  Die  Fortbewegung  der  Schiffe  mittels  Stangen  von  Bord  aus  ist  im  allgemeinen
verboten.  Nur  beim  Ausweichen,  Flottmachen  oder  bei  sonstigen  besonderen  Anlässen  dürfen
unbeschlagene,  stumpfe  Stangen  auf  kurze  Strecken  zum  Steuern  der  Schiffe  verwendet
werden.  In  den  Flußstrecken  ist  die  Anwendung  solcher  Stangen  ohne  Beschränkung  gestattet.

§  17.  Das  Treideln.

1.  Es  darf  nur  vom  Leinpfad  aus  getreidelt  werden.
2.  Ist  auf  beiden  Seiten  ein  Leinpfad  vorhanden,  so  hat  der  Schiffer  den  in  der
Fahrtrichtung  links  liegenden  Leinpfad  zu  benützen.  Bei  ungünstigen  Windverhältnissen  darf
        <pb n="31" />
        Nr.  3.  17

auch  auf  dem  in  der  Fahrtrichtung  rechts  liegenden  Leinpfad  getreidelt  werden.  Die  Er—
laubnis  hierzu  erteilen  die  Schleusenwärter.
3.  Die  Beschädigung  der  Böschung  durch  die  Treidelleine  ist  verboten.

§  18.  Das  Treideln  mit  Hilfe  von  Tieren.

1.  Zwei  oder  mehr  Tiere  sind  hintereinander  zu  spannen.  Die  Kanalverwaltung  kann
hiervon  Ausnahmen  zulassen.

2.  Personen  unter  16  Jahren  dürfen  zur  Führung  der  Treideltiere  nicht  verwendet
werden.

3.  Die  zur  Treidelei  benützten  Tiere  müssen  für  den  Dienst  geeignet  und  gut  genährt
sein;  die  Kanalverwaltung  kann  im  Interesse  des  Tierschutzes  besondere  Vorschriften  über
die  Ausübung  der  Treidelei  erlassen.

§  19.  Schleppzüge.
Schiffe  hintereinander  zu  kuppeln  ist  gestattet,  soweit  hierdurch  nicht  Störungen  des
Schiffahrtsbetriebes  hervorgerufen  werden.

§  20.  Fahrt  in  der  Kanalmitte.

Die  Schiffe  haben  während  der  Fahrt  die  Mitte  des  Kanalbettes,  auf  den  Flußstrecken
  die  Mitte  der  Fahrrinne  einzuhalten.

8  21.  Abstand  der  Schiffe  voneinander.

Einzeln  fahrende  Schiffe  sowie  Schleppzüge  dürfen  sich  nur  in  Abständen  von  mindestens
  100  m  folgen.  Die  Vorschriften  über  das  Vorfahren  (§  24)  werden  hierdurch  nicht
berührt.

§  22.  Das  Ausweichen.

1.  Jedes  Schiff  muß  einem  entgegenkommenden  Schiffe  die  Hälfte  des  Fahrwassers
freigeben.

2.  Das  Ausweichen  hat  nach  folgenden  Regeln  zu  geschehen:

a)  Werden  beide  Schiffe  von  demselben  Leinpfad  aus  gezogen,
so  hält  sich  das  in  der  Richtung  nach  Nürnberg  fahrende  Schiff  auf  der  Leinpfadseite.
  Das  entgegenkommende  Schiff  weicht  nach  der  anderen  Seite  aus,  senkt
rechtzeitig  das  Zugseil  und  läßt  das  in  der  Richtung  nach  Nürnberg  fahrende
Schiff  mit  gespanntem  Zugseil  darüber  hinwegfahren.

b)  Werden  die  Schiffe  von  verschiedenen  Leinpfaden  aus  gezogen,
so  weicht  jedes  Schiff  nach  seiner  Zugseite  hin  aus.
        <pb n="32" />
        18

c)  Wird  das  eine  Schiff  vom  Leinpfad  aus  gezogen,  während  das
andere  Schiff  mit  eigener  Triebkraft  fährt,
so  weicht  das  gezogene  Schiff  nach  seiner  Zugseite,  das  mit  eigener  Triebkraft
fahrende  Schiff  nach  der  entgegengesetzten  Seite  aus.

d)  Fahren  beide  Schiffe  mit  eigener  Triekkraft,
so  erfolgt  das  Ausweichen  nach  links.

§  23.  Einschiffige  Strecken.

Wenn  ein  Schiff  an  eine  Kanalstrecke  kommt,  die  für  die  Kreuzung  zweier  Schiffe
nicht  breit  genug  ist,  so  muß  es,  wenn  bereits  ein  anderes  in  entgegengesetzter  Richtung
in  diese  Strecke  eingefahren  ist,  anhalten,  auf  die  Seite  fahren  und  die  Durchfahrt  des
entgegenkommenden  Schiffes  abwarten.

§  24.  Das  Vorfahren.

1.  Will  ein  Schiff  einem  anderen  vorfahren,  so  hat  der  Schiffer  seine  Absicht  durch
Zuruf,  wenn  jedoch  das  Schiff  mit  eigener  Triebkraft  fährt,  durch  Glocken=  oder  Nebelhornsignale
  kund  zu  geben.  Hierauf  hat  das  Schiff,  das  überholt  werden  soll,  ungesäumt
auf  die  Seite  zu  fahren  und  das  Fahrwasser  frei  zu  geben.

2.  Das  Vorfahren  ist  in  folgender  Weise  durchzuführen:

a)  Wenn  beide  Schiffe  von  demselben  Leinpfad  aus  gezogen  werden,
so  hält  sich  das  überholende  Schiff  mit  gespanntem  Zugseil  auf  der  Leinpfadseite.
Das  Schiff,  das  überholt  werden  soll,  hat  nach  der  dem  Leinpfad  entgegengesetzten
  Seite  auszuweichen  und  sein  Zugseil  zu  senken.

b)  Wird  das  eine  Schiff  vom  Leinpfad  aus  gezogen,  während  das
andere  mit  eigener  Triebkraft  fährt,
so  muß  das  gezogene  Schiff  nach  seiner  Zugseite  hin  ausweichen.

c)  Fahren  beide  Schiffe  mit  eigener  Triebkraft,
so  muß  das  Schiff,  das  überholt  werden  soll,  nach  links  ausweichen;  das  überholende
  fährt  rechts  vor.

§  25.  Ermäßigung  der  Fahrgeschwindigkeit.
1.  a)  An  den  zur  Räumung  des  Fahrwassers,  zur  Vornahme  von  Kanalbauten  oder
von  Messungen  im  Fahrwasser  liegenden  oder  sich  bewegenden  Schiffen  aller  Art,
b)  an  Baustellen  für  Uferanlagen  und  Wasserbauten,
c)  an  Stellen,  an  denen  Schiffe  löschen  oder  laden,
d)  an  fahrenden  oder  liegenden  Schiffen
        <pb n="33" />
        Nr.  3.  19

muß  mit  solcher  Vorsicht  vorbeigefahren  werden,  daß  Störungen  und  Gefährdungen  ausgeschlossen
  sind.

2.  Der  Anfang  und  das  Ende  von  Kanalstrecken,  die  langsam  und  mit  besonderer
Vorsicht  durchfahren  werden  müssen,  werden  an  geeigneter  Stelle  durch  rote  Tafeln  mit
entsprechender  Aufschrift  gekennzeichnet.  Auf  diesen  Strecken  darf  höchstens  mit  einer  Geschwindigkeit
  von  3  km  in  der  Stunde  gefahren  werden.

Dritter  Abschnitt.

Das  Turchfahren  der  Schleusen.
§  26.  Verkehrszeiten.

1.  Vom  Eintritt  der  Dunkelheit  bis  Tagesanbruch  sind  die  Schleusen  für  den  Verkehr
gesperrt.

2.  Schiffe,  die  mit  Erlaubnis  der  Kanalverwaltung  den  Kanal  bei  Nacht  befahren
dürfen,  können  unter  besonderen  Vorsichtsmaßregeln  auch  während  der  Nacht  durchgeschleust
werden.

§  27.  Annäherung  an  die  Schleusen.

Die  Annäherung  an  die  Schleusen  muß  langsam  geschehen.  Wenn  ein  Schiff  nicht
sofort  in  die  Schleuse  einfahren  kann,  so  hat  es  in  einer  Entfernung  von  mindestens  50  m
vor  der  Schleuse  anzuhalten.

§  28.  Der  Schleuseurang.

1.  Soweit  ein  Vorschleuserecht  nicht  besteht,  werden  die  Schiffe  nach  der  Reihenfolge
ihrer  Ankunft  vor  den  Schleusen  zur  Durchfahrt  zugelassen.  Auf  jede  Bergschleusung  folgt
jedoch  zunächst  eine  Talschleusung  und  umgekehrt.

2.  Kleinere  Schiffe  sind,  wenn  möglich,  zusammen  mit  einem  größeren  durchzuschleusen.
Das  kleinere  Schiff  teilt  in  diesem  Falle  den  Schleusenrang  des  größeren.

§  29.  Das  Vorschleuserecht.

1.  Ein  Vorschleuserecht  wird  eingeräumt:
à)  allen  Schiffen,  die  der  Kanalverwaltung  gehören  oder  ausschließlich  für  deren
Rechnung  befördert  werden,
b)  den  mit  eigener  Triebkraft  bewegten  Schiffen.
2.  Frachtschiffen,  die  mindestens  einmal  in  der  Woche  bestimmte  Strecken  von  über
50  km  Länge  fahrplanmäßig  durchfahren,  wird  von  der  Kanalverwaltung  auf  Ersuchen  das
Vorschleuserecht  verliehen.  Das  Vorschleuserecht  kann  in  diesem  Falle  nur  an  den  Tagen
        <pb n="34" />
        20

ausgeübt  werden,  an  denen  das  Schiff  nach  dem  Fahrplan  die  Schleuse  durchfahren  soll.
Hält  der  Schiffer  den  aufgestellten  Fahrplan  nicht  regelmäßig  ein,  so  kann  ihm  das  Vor—
schleuserecht  von  der  Kanalverwaltung  wieder  entzogen  werden.  Der  Fahrplan  ist  der  Kanal—
verwaltung  bekannt  zu  geben.

Schiffe,  die  das  Vorschleuserecht  nach  Absatz  1  besitzen,  haben  den  Vorrang  vor
Schiffen,  denen  das  Verschleuserecht  nach  Absatz  2  eingeräumt  wurde.

4.  Das  Vorschleuserecht  gilt  gegenüber  allen  Schiffen,  die  vor  der  Schleuse  auf  das
Durchschleusen  warten,  also  noch  nicht  in  die  Schleuse  eingefahren  sind.

8  30.  Verhalten  beim  Durchschleusen.

1.  Bei  der  Durchschleusung  ist  den  Anordnungen  des  Schleusenwärters  Folge  zu
leisten.  Schiffer,  die  der  Aufforderung,  in  die  Schleuse  einzufahren,  nicht  unverzüglich  nachkommen,
  verlieren  ihren  Schleusenrang.

2.  Die  Schiffe  sind  in  der  Schleuse  an  den  hiefür  bestimmten  Haftkreuzen  oder  Haftpfählen
  festzubinden.

3.  Die  Schiffer  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Schiffe  das  Mauerwerk  der  Schleuse
und  die  Schleusentore  nicht  beschädigen.

4.  Zum  Ein=  und  Ausfahren  darf  der  Schiffer  keine  Haken  verwenden  oder  mit  diesen
Werkzeugen  in  das  Holzwerk,  die  Tore  oder  andere  Schleusenteile  einstechen.

5.  Nach  Offnung  der  Schleusentore  müssen  die  Schiffe  unverzüglich  aus  der  Schleusenkammer

  ausfahren.
§  31.  Bedienung  der  Schleusen.

Mit  Ausnahme  der  in  der  Dienstanweisung  für  die  Schleusenwärter  vorgesehenen  Fälle
darf  die  Durchschleusung  nur  durch  die  Schleusenwärter  und  ihre  Gehilfen  vorgenommen
werden.

Vierter  Abschnitt.

Anlegung  der  Schiffe  auf  freier  Strecke.
8  32.  Stilliegen.

Das  Stilliegen  der  Schiffe  auf  freier  Strecke  ist,  von  kurzen  Aufenthalten  abgesehen,
nur  mit  Erlaubnis  der  Kanalverwaltung  gestattet.
Die  Kanalverwaltung  kann  die  äußeren  Dienststellen  zur  Erteilung  dieser  Erlaubnis
ermächtigen.
§  33.  Besondere  Vorschriften  für  stilliegende  Schiffe.

1.  Durch  stilliegende  Schiffe  darf  die  Schiffahrt  nicht  behindert  werden.  In  der
        <pb n="35" />
        Nr.  3.  21

Nähe  von  Schleusen,  Brücken,  Brückenkanälen,  Leitgräben  u.  dgl.  dürfen  die  Schiffe  nur
mindestens  100  m  von  diesen  Bauwerken  entfernt  stilliegen.

2.  Da,  wo  der  Leinpfad  sich  nur  an  einem  Ufer  hinzieht,  haben  die  Schiffe  an
dem  anderen  Ufer  anzulegen.  Das  Anlegen  an  der  Leinpfadseite  ist  nur  mit  besonderer
Erlaubnis  der  Kanalverwaltung  gestattet.

Z.  Stilliegende  Schiffe  müssen  hintereinander  aufgestellt  sein.  Sie  sind  ständig  durch
einen  Mann  zu  bewachen.  Ihre  Maste  sind  niederzulegen.  Bei  Nacht  hat  jedes  stillliegende
  Schiff  ein  rundum  leuchtendes  weißes  Licht  zu  führen.

4.  Die  Mannschaft  von  Schiffen,  die  auf  der  Leinpfadseite  stilliegen,  ist  verpflichtet,
die  Treidelleine  vorbeifahrender  Schiffe  ohne  Zeitverlust  überzuholen.

§  34.  Befestigung  der  Schiffe.
1.  Jedes  stilliegende  Schiff  muß  an  beiden  Enden  mit  starken  Tauen  gut  befestigt  sein.
2.  Die  zum  Anhängen  der  Schiffe  erforderlichen  Pfähle  müssen  am  inneren  Rande
des  Leinpfades  eingeschlagen  werden.  Sie  sind  nach  Gebrauch  wieder  zu  entfernen.  Das
Anhängen  der  Schiffe  an  Bäume  und  Baumpfähle  ist  verboten.
3.  Das  Ankerwerfen  ist  nur  auf  den  kanalisierten  Flußstrecken  der  Altmühl  und  der

Regnitz  gestattet.
§  35.  Ordnungswidrige  Befestigung.

Die  Kanalbeamten  können  ordnungswidrig  befestigte  Schiffe  auf  Kosten  der  Schiffer
geeignet  anlegen  lassen.

§  36.  Ein=  und  Ausladen.  Überwintern.

1.  Das  Anlegen  zum  Ein=  und  Ausladen  sowie  das  Uberwintern  außerhalb  der  Häfen
und  Landeplätze  darf  nur  mit  Erlaubnis  der  Kanalverwaltung  erfolgen.  Die  Kanalverwaltung
  kann  die  äußeren  Dienststellen  zur  Erteilung  dieser  Erlaubnis  ermächtigen.

2.  Wird  die  Erlaubnis  erteilt,  so  ist  das  Ein=  und  Ausladen  mit  Beschleunigung
durchzuführen.  Nach  Beendigung  des  Ladegeschäftes  ist  ungesäumt  weiterzufahren.

3.  Der  Schiffer  hat  den  Beginn  und  die  Beendigung  des  Ladegeschäftes  dem  nächsten
zuständigen  Kanalbeamten  unter  Vorlage  der  Schiffspapiere  zu  melden.  Ebenso  ist  im  Falle
der  Überwinterung  oder  eines  sonstigen  längeren  Aufenthaltes  auf  freier  Strecke  zu  verfahren.

Fünfter  Abschnitt.
Verkehr  in  den  Häfen  und  Landeplätzen.
§  37.  Verkehrszeiten.
1.  Die  Häfen  und  Landeplätze  sind  den  Schiffen  eine  halbe  Stunde  vor  Sonnenaufgang

  bis  eine  halbe  Stunde  nach  Sonnenuntergang  geöffnet.
4
        <pb n="36" />
        22
2.  In  Notfällen  dürfen  die  Häfen  auch  zur  Nachtzeit  angelaufen  werden.

3.  Die  Erlaubnis,  den  Kanal  Nachts  zu  befahren  (§  13),  schließt  die  Befugnis  ein,
auch  die  Häfen  des  Nachts  anzulaufen  und  zu  verlassen.

§  38.  Hafenordnungen.

Die  Benützung  der  Häfen  und  Landeplätze  hat  die  Kanalverwaltung  in  einer  besonderen
Hafenordnung  zu  regeln.

Sechster  Abschnitt.
Die  Floßfahrt.
§  39.  Beschaffenheit  und  Ausrüstung  der  Flöße.

1.  Die  Flöße  müssen  an  den  vorderen  und  hinteren  Enden  durch  Querhölzer  fest  verbunden
  sein.  Die  Ecken  der  äußeren  Bäume  eines  Floßes  sind  abzurunden.
2.  Jedes  Floß  ist  mit  einem  Steuer  zu  versehen.

§  40.  Bemannung.

Auf  jedem  Floß  müssen  sich  mindestens  zwei  kundige  Flößer  befinden.  Einer  von
ihnen  hat  die  Pflichten  des  Schiffsführers.

§  41.  Sonstige  Vorschriften.

Die  Vorschriften  dieser  Ordnung  finden  mit  Ausnahme  des  §  2  Abs.  1  Satz  2,
des  §  3  Abs.  2,  der  §8§  4  bis  6,  7  Abs.  2,  8  Abs.  1,  10  und  29  Abs.  2  auf  die
Floßfahrt  entsprechende  Anwendung.

Zweiter  Teil.
Erbebung  von  Gebübren.
§  42.  Gebührenpflicht.

Für  die  Benützung  des  Kanals  und  seiner  Anlagen  sind  Gebühren  zu  entrichten,  die
von  der  Kanalverwaltung  festgesetzt  werden.

§  43.  Veröffentlichung  der  Gebühren.

1.  Die  Gebühren  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Veröffentlichung.
2.  Wenn  nichts  besonderes  bestimmt  ist,  treten  die  Tarife  mit  ihrer  Veröffentlichung  in
Kraft.  Tariferhöhungen  erlangen  frühestens  2  Monate  nach  der  Veröffentlichung  Gültigkeit.
        <pb n="37" />
        Nr.  3.  23

Dritter  Teil.

Erbaltung  des  Kanals  uns  seiner  Anlagen.
§  44.  Schutzvorschriften.

1.  Feste  Stoffe  irgend  welcher  Art  dürfen  in  den  Kanal  und  seine  Anlagen  nicht
geworfen,  Flüssigkeiten  nicht  eingeleitet  werden.

2.  Das  unbefugte  Betreten  sämtlicher  zum  Kanal  gehöriger  Bauwerke  und  Anlagen,
insbesondere  der  Schleusen,  Dämme,  Böschungen,  Uferabhänge  und  Gräben  ist  untersagt.

3.  Auf  dem  Leinpfad  ist  das  Fahren,  auch  Radfahren,  Reiten  und  Viehtreiben  verboten.
  Die  Kanalverwaltung  darf  in  besonderen  Fällen  Ausnahmen  zulassen.

Auch  die  Benützung  des  Leinpfades  für  Fußgänger  kann  zeitweise  verboten  werden,
soweit  es  der  Schiffahrtsbetrieb  oder  die  Schonung  der  Kanalanlagen  erfordert.

§  45.  Gesunkene  und  festgekommene  Schiffe.

Wenn  ein  Schiff  sinkt  oder  festkommt,  so  hat  dies  der  Schiffer  unter  Bezeichnung  der
Stelle  dem  nächsten  Kanalbeamten  unverzüglich  mitzuteilen.

§  46.  Beschränkungen  des  Gemeingebrauchs  am  Kanalwasser.

Es  ist  nur  mit  Erlaubnis  der  Kanalverwaltung  gestattet,  Wasser  aus  dem  Kanal  zu
nehmen,  das  Kanalwasser  zum  Baden,  Waschen,  Tränken,  Schwemmen  zu  benützen  und
eine  Eisbahn  auf  dem  Kanal  einzurichten.

Vierter  Teil.
Schlußbestimmungen.
8  47.  Kanalpolizeibeamte.

1.  Zur  Ausübung  der  Kanal=  und  Hafenpolizei  sind  die  Kanalbeamten  und  deren
Stellvertreter  berufen.

2.  Die  sonstigen  Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  Kanalpolizeibeamten  auf  ihr  Ersuchen
in  der  Handhabung  der  Kanal=  und  Hafenpolizei  zu  unterstützen.

§  48.  Befugnisse  der  Kanalpolizeibeamten.

1.  Die  in  Uniform  befindlichen  oder  mit  einem  Dienstabzeichen  oder  mit  einem  sonstigen
Ausweis  über  ihre  amtliche  Eigenschaft  versehenen  Kanalpolizeibeamten  sind  befugt,  im  Interesse
der  Schiffahrt,  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  im  Bereiche  des  Kanals  oder  zur  Er-
        <pb n="38" />
        24

haltung  des  Kanals  und  seiner  Anlagen  in  besonderen  Fällen  auch  über  die  vorstehenden
Bestimmungen  hinaus  Anordnungen  zu  treffen,  denen  jedermann  Folge  zu  leisten  hat.

2.  Die  Kanalpolizeibeamten  können  sich  jederzeit  an  Bord  begeben,  um  sich  von  der
Beobachtung  der  bestehenden  Vorschriften  zu  überzeugen.  Sie  können  Fahrzeugen,  deren
Beschaffenheit,  Ausrüstung,  Ladung  oder  Bemannung  den  Vorschriften  nicht  entspricht  oder
deren  baulicher  Zustand  für  den  Verkehr  auf  dem  Kanal  unzureichend  erscheint,  die  Weiterfahrt
  untersagen;  sie  können  die  Schiffe  an  eine  geeignete  Stelle  legen  lassen  und  hier  festhalten,
  bis  der  behördlichen  Auflage  genügt  ist.

§  49.  Ausschließung  vom  Verkehr  auf  dem  Kanal.

Die  Kanalverwaltung  kann  Schiffsführer  und  Schiffer,  die  sich  wiederholt  in  gröblicher
Weise  gegen  die  Bestimmungen  der  Kanalordnung  verfehlt  haben,  zeitweise  oder  dauernd
vom  Verkehr  auf  dem  Kanal  ausschließen.

§  50.  Ordunngsvorschriften  bei  besonderen  Aulässen.

Die  Kanalverwaltung  ist  berechtigt,  bei  besonderen  Anlässen  weitere  Ordnungsvorschriften
für  die  Schiffahrt  auf  dem  Kanal  zu  erlassen.

§  51.  Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Ordnung  werden  gemäß  Artikel  97  des  Polizeistrafgesetzbuches
  für  das  Königreich  Bayern  vom  26.  Dezember  1871  und,  soweit  die  Hinterziehung
  von  Schiffahrtsabgaben  in  Betracht  kommt,  nach  Artikel  IV  des  Reichsgesetzes  vom
24.  Dezember  1911,  betreffend  den  Ausbau  der  deutschen  Wasserstraßen  und  die  Erhebung
von  Schiffahrtsabgaben  (Reichsgesetzblatt  Seite  1137),  bestraft.

§  52.  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens.

Diese  Ordnung  tritt  am  1.  März  1914  in  Kraft;  gleichzeitig  treten  die  noch  geltenden
Bestimmungen  der  Kanalordnung  vom  9.  Jannar  1842  außer  Wirksamkeit.

München,  den  9.  Januar  1914.

Ludwig.

v.  Seidlein.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Völcker.
        <pb n="39" />
        Nr.  3.  25

St.  M.  d.  J.  Nr.  1631a  77.

K.  M.  Nr.  9871  PV.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausschreibungen  der  Militäranwärterstellen  in  der  Vakanzenliste
für  Militäranwärter.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aubern,
fl.  Staatsministerium  der  Justiz,  fl.  Staatsministerium  des  Innern,
f#  Staatsministerium  des  Innern  für  Rirchen-  und  Schulangelegenheiten,
fl.  Staatsministerium  der  Finanzen,  K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten,
f#.  Kriegsministerium.

1.  Nach  §  16  (3)  der  Anstellungsgrundsätze  für  den  Staats=  und  §  12  (1)  der
Anstellungsgrundsätze  für  den  Kommnnaldienst  (GWVBl.  1907  S.  694  und  725;  Vhl.  des
Kriegsm.  1907  S.  298  und  335)  haben  die  Anstellungsbehörden  die  „Nachweisungen  von
Vakanzen  in  den  für  Militäranwärter  und  Inhaber  des  Anstellungsscheins  vorbehaltenen
Stellen“  an  die  Vermittlungsbehörden  zur  Bekanntmachung  in  der  Vakanzenliste  zu
übersenden.  Die  unmittelbare  Zuleitung  dieser  Verzeichnisse  an  die  Redaktion  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  ist  demnach  unzulässig.

2.  Damit  die  Anstellungsbehörden  künftig  nicht  mehr  wie  bisher  sehr  häufig  zu  kurze
Bewerbungsfristen  in  diesen  Nachweisungen  ansetzen,  wird  §  17  der  Anstellungsgrundsätze
für  den  Staatsdienst  und  §  12  (3)  der  Anstellungsgrundsätze  für  den  Kommunaldienst  in
Erinnerung  gebracht,  wonach  die  Anstellungsbehörde,  wenn  sie  eine  Staatsbehörde  ist,  erst
5  Wochen  nach  Absendung  der  Nachweisung,  ist  sie  eine  Kommunalbehörde,  erst  4  Wochen
nach  der  Bekanntmachung  in  der  Vakanzenliste  freie  Hand  in  der  Stellenbesetzung  hat.

Hiebei  haben  die  Kommunalbehörden  zu  beachten,  daß  Nachweisungen,  die  bis  spätestens
Donnerstag  Abend  bei  der  Vermittlungsbehörde  einlaufen,  am  darauffolgenden  Dienstag  in
der  Vakanzenliste  veröffentlicht  werden,  sodaß  die  Bewerbungsfrist  von  diesem  Tag  an  zu
rechnen  ist,  daß  aber  Nachweisungen,  die  nach  Donnerstag  Abend  einlaufen,  erst  am  übernächsten
  Dienstag  veröffentlicht  werden  können,  sodaß  die  Bewerbungsfrist  dann  erst  von
diesem  Tag  ab  läuft.

München,  den  12.  Januar  1914.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhosen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.
Dr.  v.  Knilling.  v.  Seidlein.  Erhr.  v.  Kreh.

 

Nr.  374/1I.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Zuständigkeit  des  Knappschafts-O  berversicherungsamts.
fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  und  des  Innern.
Auf  Grund  des  §  63  der  Reichsversicherungs-Ordnung  wird  Nachstehendes  cestimnit:
        <pb n="40" />
        26
1

Bei  der  Anwendung  der  88  368  bis  376  der  Reichsversicherungs-Ordnung  (Ver—
hältnis  zu  Arzten,  Zahnärzten,  Krankenhäusern  und  Apotheken)  auf  Knappschaftsvereine
(§  502  der  Reichsversicherungs-Ordnung)  ist  das  Knappschafts-Oberversicherungsamt  zur
Erledigung  aller  Geschäfte  zuständig,  die  nach  den  §§  368  bis  376  der  Reichsversicherungs-Ordnung
  dem  Oberversicherungsamt  obliegen.

2.
Die  Bestimmung  tritt  sofort  in  Kraft.
München,  den  14.  Januar  1914.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

 

Erhebung  in  den  Adelsstand.  1914  in  den  erblichen  Adelsstand  des  Königreichs
  mit  dem  Prädikate  „von“,  unter  Vorbehalt

  des  bereits  erworbenen  persönlichen
Rechtes  auf  den  höheren  Adelsgrad  (Ritter),
zu  erheben.

 

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  den
K.  Generalleutnant  z.  D.  Karl  Ritter  von
Landmann,  mit  Diplom  vom  8.  Januar
        <pb n="41" />
        Gesetz  und  Verurhungsguat

für  das

Königreich  BVayern.

 

Nr.  4.

München,  den  26.  Januar  1914.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  14.  Januar  1914,  betreffend  Anderungen  der  Wehrordnung  für  das  Königreich
Bayern  vom  19.  Januar  1889.

 

 

...mcm——————

 

 

...–...  —  —

 

Königliche  Verordnung,  betreffend  Änderungen  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  19.  Januar  1889.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Gayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben,  unter  Aufhebung  aller  entgegenstehenden  Bestimmungen,  die  nachfolgenden

„Anderungen  der  Wehrordnung  für  das  Konigreich  Bayern  vom  19.  Januar  1889“  genehmigt.
Gegeben  zu  München,  den  14.  Januar  1914.

Ludwig.

Dr.  Krhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Zentralabteilung:
v.  Huber-Liebenau,
Generalmajor  z.  D.
        <pb n="42" />
        28

Anderungen  der  Wehrordnung  für  das  RKönigreich  Bayern  vom
19.  Januar  1889.

§  1.
In  Ziffer  1  Abs.  1  ist  für  „22“  zu  setzen  „24“.

§  2.
Im  3.  Absatz  der  Ziffer  3  erhält  Buchstabe  b  folgende  Fassung:
„b)  für  Baden  der  Direktor  des  Großherzoglich  Badischen  Verwaltungshofs  zu  Karlsruhe“.
In  Ziffer  4  Abs.  4  ist  für  „Landwehrbezirke  I  bis  IV  Berlin“  zu  setzen  „Landwehrbezirke
  Berlin“.
Im  Absatz  5  ist  für  „letzteren“  zu  setzen  „Ober-Ersatzkommissionen“  und  hinter
„können“  ist  einzufügen  „zur  Abkürzung  des  Aushebungsgeschäftes"“.

§  8.
Hinter  dem  1.  Absatz  der  Ziffer  2  ist  einzufügen:
„Im  übrigen  findet  §  93,  9  Absatz  2  Anwendung.“

§  23.
Am  Ende  des  Abschnitts  c  der  Ziffer  2  ist  anstatt  des  Punktes  ein  Strichpunkt  zu  setzen.
Als  neuer  Buchstabe  d  ist  einzufügen:
„d)  Seetelegraphisten,  die  mindestens  ein  Jahr  auf  See=  und  Flußdampfern  gefahren  sind“.

§  25.
Ziffer  1  Absatz  2  erhält  folgende  Fassung:
„Diese  Meldung  muß  in  der  Zeit  vom  2.  bis  15.  Januar  erfolgen“).“
In  Ziffer  7  Abs.  2  ist  für  „Losungsschein“  zu  setzen:  „Musterungsausweis“.

§  26.
Der  2.  und  3.  Absatz  der  Ziffer  7  erhalten  folgende  Fassung:
2.  Absatz:
„Außerdem  können  sie  von  den  Ersatzbehörden  außerhalb  der  gewöhnlichen
Reihenfolge  eingestellt  werden  (8  66,  34)“.

 

Aumerkung:  Für  die  Anmeldung  zur  Rekrutierungsstammrolle  und  ihre  Vorlage  an  die  Zivilvorsitzenden
der  Ersatzkommissionen  im  Jahre  1914  gelten  die  bisherigen  Vorschriften.

Die  Bezeichnung  der  Paragraphen,  Ziffern,  Absätze  und  Zeilen  bezieht  sich  auf  die  Bekanntgabe  der  Wehrordnung
  im  GVl.  1889  S.  123  (vgl.  auch  GBl.  1904  S.  533).
        <pb n="43" />
        Nr.  4.  29

3.  Absatz:

„Diese  Einstellung  muß  unbeschadet  der  sonst  verwirkten  Strafe  erfolgen,
wenn  die  Voraussetzungen  des  §  140  D.  Str.  G.  vorliegen  oder  die  Versäumnis
in  böslicher  Absicht  oder  wiederholt  erfolgt  ist."

Als  neue  Absätze  4  und  5  sind  hinzuzufügen:

„In  solchen  Fällen  können  die  Militärpflichtigen  von  den  Ersatzbehörden  als
unsichere  Dienstpflichtige  sofort  zur  Einstellung  gebracht  und  durch  die  Bezirkskommandeure
  einem  Infanterietruppenteil")  oder  der  nächsten  Arbeiterabteilung
(§  30,  4)  oder  dem  nächsten  in  Betracht  kommenden  Marineteil?")  (Matrosendivision
  §  23,  2aà  1  und  2b,  Za  1  und  3b;  Werftdivision  S  23,  2  a  2  und  2c
sowie  3  a  2)  überwiesen  werden.

Stehen  den  vorgenannten  Militärpflichtigen  (Abs.  1  bis  4)  gesetzliche  Ansprüche
  auf  Zurückstellung  oder  Befreiung  von  der  Aushebung  zur  Seite,  so  können
sie  von  der  verstärkten  Ober-Ersatzkommission  dieser  Vergünstigungen  nur  dann
für  verlustig  erklärt  werden,  wenn  ihre  Versäumnis  in  böslicher  Absicht  oder
wiederholt  erfolgt  ist.“

R.M.G.  8§88  30,  4b  und  33.
Die  Anmerkungen  ")  und  "")  zu  Abs.  4  lauten:

„*)  Die  allgemeine  Regelung  der  Verteilung  der  unsicheren  Dienstpflichtigen
auf  die  Infanterietruppenteile  ist  Sache  der  Generalkommandos.  Mit  deren
Genehmigung  dürfen  bei  anderen  Waffen  mit  zweijähriger  aktiver  Dienstzeit  oder
beim  Bekleidungsamt  auch  solche  unsichere  Dienstpflichtige  eingestellt  werden,  die
für  Infanterie  nicht  tauglich  oder  nur  zum  Dienst  ohne  Waffe  tauglich  sind.“

„**)  Abveichend  hiervon  sind  die  unsicheren  Dienstpflichtigen  aus  den  Landwehrbezirken
  II  und  III  Hamburg  sowie  1  und  II  Altona  den  Marineteilen  der
Nordseestation  zu  überweisen.“

8  29.

Ziffer  7  Abs.  1  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Zurückstellungen  Militärpflichtiger  auf  Grund  besonderer  im  Gesetz  nicht
ausdrücklich  vorgesehener  Verhältnisse  können  ausnahmsweise  von  der  Ersatzbehörde
dritter  Instanz  verfügt  werden.  Ferner  kann  die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz
Zurückstellungen  Militärpflichtiger  über  die  in  Ziff.  3  und  4b  erwähnten  Fristen
hinaus  ausnahmsweise  genehmigen;  auch  ist  sie  befugt,  die  zum  einjährig-freiwilligen
  Dienst  Berechtigten  über  die  in  Ziffer  46#  erwähnte  Frist  hinaus  ausnahmsweise,
  in  der  Regel  von  Jahr  zu  Jahr,  bis  zum  1.  Oktober  d  zehnten

*
        <pb n="44" />
        30

Militärpflichtjahrs  zurückzustellen,  wenn  ganz  besondere  Verhältnisse  dies  rechtfertigen.
  Zurückstellungen  über  den  1.  Oktober  des  zehnten  Militärpflichtjahrs
hinaus  unterliegen  bei  allen  Militärpflichtigen  der  Entscheidung  der  Ministerialinstanz.“
  «

Der  bisherige  Abs.  2  des  §  29,  7  ist  zu  streichen.

§  33.
In  Ziffer  1  ist  als  2.  und  3.  Absatz  hinzuzufügen:

„In  den  Fällen,  in  denen  die  Voraussetzungen  des  §  32,  2  und  3  zweifelsfrei
vorliegen,  kann  die  Zurückstellung  der  Militärpflichtigen  im  ersten  und  zweiten
Pflichtjahr  auf  je  ein  Jahr  durch  die  ständigen  Mitglieder  der  Ersatzkommission
vor  dem  Musterungsgeschäft  schriftlich  verfügt  werden,  sofern  nicht  vermutliche
Dienstuntauglichkeit  oder  sonstige  Verhältnisse  die  Verhandlung  der  Zurückstellungsanträge
  beim  Musterungsgeschäft  erwünscht  erscheinen  lassen.  Die  Zurückgestellten
sind  bei  Mitteilung  der  Entscheidung  von  der  Gestellungspflicht  zur  Musterung
ausdrücklich  zu  befreien.  (Im  übrigen  siehe  §§  62,  3  und  64,  5  a1#—)

R.  M.  G.  8  30,  4.

Militärpflichtige  römisch  katholischer  Konfession,  die  sich  dem  Studium  der
Theologie  widmen,  werden  gemäß  §  29,  4b  und  32,  2k  in  allen  Fällen  durch
die  ständigen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  zurückgestellt."

In  Ziffer  5  Abs.  2  ist  hinter  „untunlich"  einzufügen  „oder  handelt  es  sich  um
Zurückstellung  vor  dem  Musterungsgeschäft  (Ziffer  1  Abs.  2)“.

8  36.

In  Ziffer  2  Abs.  1  ist  für  „Losungsscheine“  zu  setzen  „Musterungsausweise“.
In  Ziffer  3  ist  für  „Losungsschein“  zu  setzen  „Musterungsausweis“.

8  39.

In  Ziffer  14  sind  in  der  letzten  Zeile  die  Worte  „der  Losnummer  der  letzteren“
zu  streichen.  Dafür  ist  zu  setzen  „in  den  Vorstellungslisten  (S§  66,  2)“.
In  Ziffer  2  sind  im  Abs.  1  die  Worte  „durch  die  Ministerialinstanz“  zu  streichen.
Dafür  ist  zu  setzen  „durch  die  Ersatzbehörden  dritter  Instanz“.
Als  letzter  Absatz  ist  einzufügen:
„Die  Entscheidungen  der  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  sind  endgültig.
Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  die  Ministerialinstanz“.
        <pb n="45" />
        8  46.
Die  Ziffer  3b  erhält  folgende  Fassung:
„b)  die  in  der  Zeit  vom  2.  bis  15.  Januar  sich  anmeldenden  Militärpflichtigen
(§  25,  1  und  7);“
In  Ziffer  7  ist  im  ersten  Satze  und  im  Abs.  a  für  „15.  Jannar“  zu  setzen  „2.  Januar."“
In  Ziffer  11  ist  für  „15.  Februar“  zu  setzen  „1.  Februar“.

§  47.
Ziffer  8  Abs.  4  ist  zu  streichen.
In  Ziffer  8  Abs.  5  ist  für  „Losungsscheine“  und  „Losungsscheines“  zu  setzen  „Musterungsausweise“
  und  „Musterungsausweises"“.

§  50.
Ziffer  4  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

„Sämtliche  Vorstellungslisten  A  bis  F  werden  in  je  3  Ausfertigungen  von
der  Ersatzkommission  gefertigt  und  vollzogen,  von  denen  eine  für  den  Militärvorsitzenden
  der  Ober-Ersatzkommission  und  je  eine  für  die  ständigen  Mitglieder
der  Ersatzkommission  bestimmt  ist.  Mit  Zustimmung  der  Ober-Ersatzkommission
darf  die  Ausfertigung  für  den  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  in  vereinfachter
  Form  aufgestellt  werden.“

In  Ziffer  4  Abs.  2  ist  für  „die  für  die  Zivilvorsitzenden“  zu  setzen  „die  dritte  Ausfertigung“.

In  Ziffer  6  ist  für  „vier“  zu  setzen  „drei“.

§  57.
In  Ziffer  1  (Zeile  2)  ist  für  „Januar“  zu  setzen  „Dezember“.
In  Zeile  3  ist  hinter  „die“  einzufügen  „im  Januar  des  folgenden  Jahres“.

§  58.
Die  Ziffern  1,  2  und  3  sind  zu  streichen.  Die  Ziffern  4  und  5  werden  1  und  2.
In  der  neuen  Ziffer  1  ist  für  „(siehe  Ziffer  5)“  zu  setzen  „(siehe  Ziffer  2)",  in  der  neuen
Ziffer  2  für  „Ziffer  4“  „Ziffer  1“.
8  60.
In  Ziffer  5  ist  an  Stelle  der  Zahl  „160“  zu  setzen  „130“.
        <pb n="46" />
        32

§  2.

Ziffer  1  erhält  folgenden  3.  Absatz:

„Bei  der  Beorderung  der  Militärpflichtigen  ist  darauf  zu  achten,  daß  nach

Möglichkeit  stets  Leute  aller  Jahrgänge  für  jeden  Tag  beordert  werden."“
In  Ziffer  3  Abs.  2  ist  in  der  ersten  Zeile  das  Wort  „nur“  zu  streichen  und  hinter
dem  Worte  „dürfen“  einzuschalten:
„,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  33,  1  Abs.  2,  nur  aus  besonderen  Gründen“.
Nach  Ziffer  4  ist  als  Ziffer  4  a  einzufügen:

„4a.  Die  vorläufige  Eutscheidung  über  auszuschließende  Militärpflichtige
kann  auf  Grund  der  von  dem  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  beigebrachten
Unterlagen  ohne  ärztliche  Untersuchung  von  den  ständigen  Mitgliedern  der  Ersatzkommission
  schriftlich  getroffen  werden.  In  solchen  Fällen  ist  der  Auszuschließende
  von  der  Gestellungspflicht  ausdrücklich  zu  befreien."“

In  Ziffer  5  sind  die  Klammern  „(§8  26,  7)“  und  „.(§8  66,  3)“  zu  streichen.  Am
Schlusse  ist  für  „(§  78,  4)“  zu  setzen  „(8§8  26,  7  und  78,  4)“.

In  Ziffer  6  ist  am  Schlusse  hinter  „vorzuführen“  einzufügen:  „  ,  es  sei  denn,  daß
sie  von  der  Gestellung  ausdrücklich  befreit  sind  (Ziffer  4  a).“

§  63.
Ziffer  8  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:
„Auf  Grund  dieser  freiwilligen  Meldung  können  die  Militärpflichtigen  außerhalb
  der  gewöhnlichen  Reihenfolge  zur  Aushebung  gelangen  (§  66,  3Za).“

8  64.

In  Ziffer  4  Abs.  2  sind  die  Worte  „,  mit  Ausnahme  der  über  die  Losung  aufzunehmenden
  Verhandlung  (§  68,  2),“  zu  streichen.

Ziffer  5  a  erhält  folgenden  Wortlaut:
„aà)  Anträge  auf  Zurückstellung  von  der  Aushebung  wegen  bürgerlicher
Verhältnisse  (§§  32  und  33),  insoferne  nicht  die  Bestimmungen  des  §  33,  1
Abs.  2  und  3  Platz  greifen;  außerdem  bei  Meinungsverschiedenheiten  der  ständigen
Mitglieder  der  Ersatzkommission  die  Entscheidungen  in  den  Fällen  des  §  33,  1
Abs.  2.“"
R.  M.G.  8§  30,  5.

In  Ziffer  5b  ist  für  (§  66,  3b)“  zu  setzen  „(§  26,  7  Abl.  5)“.
        <pb n="47" />
        Nr.  4.  33

Am  Schlusse  der  Ziffer  5  sind  als  Abs.  2  und  3  einzuschalten:

„Diese  Geschäfte  sind  erst  an  dem  letzten  oder  je  nach  Bedarf  an  den  letzten
Tagen  nach  beendeter  Musterung  an  jedem  oder  an  einem,  von  der  Ersatzkommission
  zu  bestimmenden  Musterungsorte  zu  erledigen.

Die  bürgerlichen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  haben  nur  hierzu  zu
erscheinen.“

Für  Ziffer  7  Abs.  1  ist  zu  setzen:

„Nehmen  nur  die  ständigen  Mitglieder  an  der  Beschlußfafsung  teil,  so  ist
bei  Meinungsverschiedenheiten,  die  nicht  unter  Ziffer  5  a  fallen,  die  Entscheidung
der  Ober-Ersatzkommission  einzuholen."

R.  M.  G.  8  30,  5.

§  66.
Dieser  Paragraph  lautet:
„Reihenfolge  der  Vorstellung.

1.  Zur  Bestimmung  der  Reihenfolge,  in  der  die  Militärpflichtigen  auszuheben
  sind,  werden  sie  bei  der  Musterung  in  2  Klassen  eingeteilt,  Klasse  1
gut  geeignet,  Klasse  2  in  zweiter  Linie  geeignet.  Die  Zuteilung  zu  diesen
Klassen  findet  alljährlich  für  jeden  bei  der  Musterung  erschienenen  Militärpflichtigen
  statt.

2.  Die  Militärpflichtigen  werden  nach  Klassen  (Ziffer  1)  und  jahrgangsweise
  derart  geordnet,  daß  zuerst  die  Klassen  1,  mit  dem  ältesten  Jahrgang  beginnend,
  und  sodann  die  Klassen  2,  wiederum  mit  dem  ältesten  Jahrgang  beginnend,
  vorgestellt  werden,  z.  B.  wenn  1894  der  jüngste  Jahrgang  ist:

Klasse  1  Jahrgang  1890,
„  1  „  1891,

„  1  „  1892,
„  1  „  1893,
„  I  »  1894,
„  2  »  1890,
„  2  »  1891,

2  »  1892,
»  2  «  1893,
2  „  1894.

In  den  Jahresklassen  sind  die  Militärpflichtigen  nach  dem  Alphabet,  und  zwar
zunächst  von  dem  Buchstaben  A  und  sodann  in  jedem  folgenden  Jahre  vom  nächsten
        <pb n="48" />
        34

Buchstaben  ausgehend,  zu  ordnen.  Bei  Personen  mit  gleichen  Vor-  und  Familiennamen
  ist  das  Alter  (Tag  der  Geburt)  maßgebend.
Hiernach  ist  Liste  E  aufzustellen  (siehe  Ziffer  3).
3.  Ausnahmen  von  der  Reihenfolge  (Ziffer  2)  können  gemacht  werden
a)  bei  freiwillig  Einzustellenden,  oder  auf  Antrag  bei  Militärpflichtigen,  die  ihre
sofortige  Einstellung  wünschen,
b)  zugunsten  der  in  einem  Schutzgebiet  oder  im  Ausland  lebenden  Militärpflichtigen,
c)  im  Interesse  einzelner  Waffengattungen,  an  deren  Ersatz  besondere  Anforderungen
zu  stellen  sind,
d)  bei  Militärpflichtigen,  die  in  den  Terminen  vor  den  Ersatzbehörden  nicht  pünktlich
erschienen  sind  (§  26,  7).

Die  unter  a,  b  und  d  bezeichneten  Militärpflichtigen  sind  in  Liste  E  ohne  Rücksicht
auf  die  Tauglichkeitsklasse  und  den  Jahrgang,  dem  sie  angehören,  vor  allen  anderen  Militärpflichtigen
  (Ziffer  2)  aufzuführen.

R.M.G.  8  13.

4.  Abweichungen  im  Interesse  einzelner  Waffengattungen  dürfen  nur  von  dem  Militär—
vorsitzenden  der  Ober-Ersatzkommission  verfügt  werden,  sofern  für  solche  (Inf.-Leib-Regt.,
Fußartillerie,  Pioniere,  Verkehrstruppen,  Okonomiehandwerker,  Train-Stamm,  Marine)  die
erforderliche  Anzahl  Rekruten  innerhalb  der  regelmäßigen  Reihenfolge  nicht  zu  finden  ist  (§  73,  5).

5.  Nach  Möglichkeit  sind  stets  Leute  aller  Jahrgänge  für  jeden  Tag  zum  Aushebungsgeschäft
  zu  beordern.

6.  Die  Einordnung  Verzogener  findet  nach  ihrem  Jahrgang,  ihrer  Tauglichkeit
(Klasse  1  oder  2)  und  nach  dem  Alphabet  statt.

7.  Militärpflichtige,  die  bei  der  Musterung  entschuldigt  gefehlt  haben,  sind,  sofern  sie
beim  Aushebungsgeschäft  vorgestellt  werden,  in  der  Liste  E  bei  ihrem  Jahrgang  hinter
Klasse  2  nachzutragen  und  gegebenenfalls  entsprechend  ihrer  festgestellten  Tauglichkeit  und
nach  dem  Alphabet  einzuordnen.

8.  Für  die  Entscheidung  über  die  Einstellung  von  Militärpflichtigen  der  Vorstellungslisten
  B,  UC  und  D,  die  beim  Aushebungsgeschäft  für  tauglich  befunden  werden,  ist  Ziffer  2
maßgebend.

9.  Militärpflichtige  der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung  sind  nur  nach
Jahrgängen  mit  dem  ältesten  beginnend  und  nach  dem  Alphabet  zu  ordnen“.

§  67.

Dieser  Paragraph  lautet:
„Musterungsausweise.
        <pb n="49" />
        Nr.  4.  36

1.  Den  gemusterten  Militärpflichtigen  des  laufenden  Jahrgangs  werden  nach  der
Musterung  Musterungsausweise  erteilt.

Sie  dienen  als  Ausweis  für  die  Militärpflichtigen  während  der  Dauer  ihrer  Militärpflicht.

2.  Die  Aushändigung  der  Musterungsausweise  erfolgt  sofort  bei  der  Musterung  oder
unmittelbar  nach  Abschluß  des  Musterungsgeschäftes  durch  die  Gemeindevorsteher  oder  die
hiemit  Beauftragten,  denen  sie  durch  die  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  zugehen.

3.  Die  Musterungsausweise  find  bei  allen  Anmeldungen  zur  Rekrutierungsstammrolle
und  jeder  Gestellung  vor  den  Ersatzbehörden  vorzuzeigen.

Bei  jeder  Gestellung  werden  sie  durch  die  Ersatzkommission  vervollständigt.

Über  Eintragungen  beim  Verziehen  siehe  §  47,  8“.

g  68.

Die  Ziffern  1  und  2  sind  zu  streichen,  die  Ziffern  3  bis  5  erhalten  die  Ziffern  1
bis  3.  In  Ziffer  1  Abs.  1  fällt  das  Wort  „hierauf“  fort.  In  Ziffer  1  Abs.  2  ist  für
„(§  66,  323)“  zu  setzen  „(§  26,  7)".  In  Ziffer  1  Abs.  3  ist  hinter  „Bevölkerung“
einzufügen  „,  bei  der  Landbevölkerung  außerdem  getrennt  nach  Tauglichkeitsklassen  (§  66,  1)“.

Im  Schlußsatz  der  Ziffer  3  ist  hinter  „siehe“  einzufügen  „§  66,  6  und  7  sowie“.

§  69.

Der  Ziffer  3  Abs.  1  ist  als  zweiter  Satz  hinzuzufügen:

„Dabei  sind  in  die  Gesamtzahl  auch  die  in  den  Beilagen  1,  2  und  3  zu

den  Vorstellungslisten  aufgeführten  Leute  einzurechnen.“"
Ziffer  3,  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Die  in  den  Vorstellungslisten  A,  B,  Faund  b  aufgeführten  Militärpflichtigen
  werden  der  Ober-Ersatzkommission  nur  auf  besondere  Anordnung  persönlich
vorgestellt,  die  Auszumusternden  auch  dann,  wenn  dies  der  untersuchende  Arzt
beim  Musterungsgeschäft  beantragt  hat.  In  letzterem  Falle  wird  ein  Vermerk
in  die  Listen  aufgenommen  und  der  Mann  durch  den  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission
  zum  Aushebungsgeschäft  beordert.  Im  übrigen  erfolgt  die  Entscheidung
über  alle  in  diesen  Vorstellungslisten  aufgeführten  Leute,  soweit  angängig,  vorher,
schriftlich  und  endgültig  durch  die  ständigen  Mitglieder  der  Ober-Ersatzkommission.“

8  70.
Ziffer  2  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:
„Vonseiten  des  Zivils  nehmen  an  dem  Aushebungsgeschäft  teil,  sofern
7
        <pb n="50" />
        36

seitens  der  obersten  Zivilverwaltnngsbehörde  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keine
anderweite  Anordnung  getroffen  wird.

a)  an  dem  letzten  oder  je  nach  Bedarf  an  den  letzten  Tagen,  an  denen  über
Anträge  der  im  §  64,  5a  bis  c  gedachten  Art  zu  entscheiden  ist,  der
Zivilvorsitzende  und  das  bürgerliche  Mitglied  der  Ober-Ersatzkommission,

b)  ständig  der  Zivilvorsitzende  der  zuständigen  Ersatzkommission  sowie  das  nötige
Schreib=  und  Ausfsichtspersonal“.

1  R.  M.  G.  8  30,  4  Abf.  4.
Ziffer  3  lautet:
„Das  bürgerliche  Mitglied  der  Ober-Ersatzkommission  wird  von  dem  Zivilvorsitzenden
  der  Ersatzkommission  benachrichtigt."

8  TI.

Ziffer  1  lautet:

„Den  Vorsitz  führen  die  beiden  ständigen  Mitglieder  im  Falle  ihrer  Anwesenheit
  gemeinschaftlich.“

In  Ziffer  2  Abs.  1  ist  hinter  dem  1.  Satze  einzufügen:

„Hiebei  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  den  Truppen=  und  Marineteilen
  Leute  der  Tauglichkeitsklassen  1  und  2  möglichst  gleichmäßig  zugeteilt
werden.

Ziffer  3  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Feststellung  der  Identität  und  der  bürgerlichen  Verhältnisse  der

Militärpflichtigen  liegt  dem  zuständigen  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  ob."“
Dem  letzten  Absatz  der  Ziffer  5  ist  hinzuzufügen:

„Die  Unterzeichnung  der  Listen  erfolgt  durch  den  Zivilvorsitzenden  der  Ober-Ersatzkommission
  jedoch  nur  insoweit,  als  seine  Mitwirkung  bei  den  Entscheidungen
stattfindet."

§  72.

In  Ziffer  1  a  Abs.  2  ist  für  „B,  C,  D,  E  und  F"“  zu  setzen  „C,  D,  E  und  Fe
und  d“.
In  Abs.  4  der  Ziffer  1  a  ist  hinter  F  einzufügen  „c  und  d“.
Zwischen  dem  4.  und  5.  Absatz  ist  als  besonderer  Absatz  einzufügen:
„Wegen  der  Beorderung  von  Militärpflichtigen  aus  den  Vorstellungslisten
A.  B,  Fa  und  b  siehe  §  69,  3  Abs.  2."“
In  Ziffer  2  sind  die  Worte  „Gemütskranke,  Blödsinnige,  Krüppel,  sowie“  zu  streichen.
        <pb n="51" />
        Nr.  4.  37

In  Ziffer  6  Abs.  1  ist  für  „§  66,  3“  zu  setzen  „§  26,  7“.
Als  neue  Ziffer  7  ist  hinzuzufügen:  ·

„7.  Verziehen  Militärpflichtige  in  einen  Bezirk,  in  dem  das  Aushebungsgeschäft
  bereits  beendet  ist,  so  wird  die  endgültige  Entscheidung  in  der  Regel
durch  außerterminliche  Musterung  (§  78)  dann  herbeizuführen  sein,  wenn  diese
Militärpflichtigen  sich  im  3.  Militärpflichtjahre  befinden."“

§  73.

In  Ziffer  4a#tritt  hinter  „unterzeichnet"  „")“  und  an  den  Schluß  der  Seite
folgende  Anmerkung:

„*)  Bei  Abwesenheit  des  Zivilvorsitzenden  der  Ober-  Ersatzkommission  unterzeichnet
  der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzkommission  J.  V.“

In  Ziffer  5  Abs.  2  ist  für  „(§  66,  14)“  zu  setzen  „(§  66,  4)“.  Im  übrigen  ist
die  Klammer  „(Eisenbahn-,  Telegraphen=  und  Luftschiffertruppen)“  zu  streichen  und  hinter
„Okonomiehandwerker“  einzufügen  „Train-Stamm“.

Ziffer  5  Abs.  3  ist  zu  streichen.

In  Ziffer  7  Abs.  1  ist  für  „welche  nicht  ausgehoben  worden  sind“  zu  setzen  „deren
Einstellung  nicht  erfolgt",  und  für  „Losungsscheins“  „Musterungsausweises“.

In  Ziffer  8  ist  für  „§  66,  3b“  zu  setzen  „§  26,  7  Abs.  5“.

8  75.
In  Ziffer  2  Abs.  3  ist  für  „Losungsscheine“  zu  setzen  „Musterungsausweise“.

8  76.
Ziffer  2  Abs.  2  fällt  fort.
In  Ziffer  3  Abs.  2  ist  für  „Losungsscheine“  zu  setzen  „Musterungsausweise“.

§  77.
In  Ziffer  1  ist  hinter  „sofern“  einzufügen  „dies  nach  den  Rekrutierungsbestimmungen
zulässig  ist  und“.  .
In  Ziffer  4  ist  für  „Losungsscheine“  zu  setzen  „Musterungsausweise“.

8  78.

In  Ziffer  1  ist  hinter  „§  62,  4“  einzufügen  „oder  §  72,  7“.
In  Ziffer  3  tritt  hinter  „Marineteil“  „*)“  und  an  den  Schluß  der  Seite  folgende

Anmerkung:
7  #
        <pb n="52" />
        „**)  Abweichend  hievon  sind  die  außerterminlich  gemusterten  Militär—
pflichtigen  aus  den  Landwehrbezirken  II  und  III  Hamburg  sowie  I  und  II  Altona
den  Marineteilen  der  Nordseestation  zu  überweisen."

Ferner  ist  in  Ziffer  3  für  „(§  66,  30),  zu  setzen  „(§  26,  7  Abfk.  4)“.
In  Ziffer  4  ist  für  „§  66,  3e“  zu  setzen  „§  26,  7  Abs.  4“.
Ziffer  5  ist  zu  streichen.
§  81.
In  Ziffer  7  Abs.  2  ist  für  „§  66,  3c“  zu  setzen  „§  26,  7  Abs.  4“.

§  82.
Ziffer  2  d  ist  zu  streichen.
Im  letzten  Absatz  der  Ziffer  2  ist  für  „zu  d  §  87,  6"  zu  setzen  „wegen  Entlassung
von  Unteroffizierschülern  siehe  §  87,  6"“.

§  83.

In  Ziffer  3  Abs.  2  ist  hinter  „begründet“  einzufügen  „oder  aus  besonderen  Billigkeitsgründen
  zur  ausnahmsweisen  Berücksichtigung  geeignet  (§  39,  2,  §  40,  4)“.
Ferner  ist  am  Schlusse  des  Absatzes  anzufügen:

„Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  die  in  Betracht  kommende  Ministerialinstanz.“.


G.  v.  6.  5.  80  und  22.  7.  13  R.M.  G.  §  53.
Ziffer  7  Abs.  1  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Wenn  in  Fällen  der  Ziffer  4  besondere,  im  Gesetz  nicht  ausdrücklich  vorgesehene
  Billigkeitsgründe  vorliegen,  so  kann  die  vorzeitige  Entlassung  von  der
dort  bezeichneten  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  genehmigt  werden.  Bei  Meinungsverschiedenheiten
  innerhalb  dieser  Instanz  entscheidet  die  in  Betracht  kommende
Ministerialinstanz."

G.  v.  6.  5.  80  und  22.  7.  13  R.  M.G.  8  53.

§  87.
Ziffer  6  erhält  folgende  Fassung:

„Unteroffizierschüler,  die  nach  Ablauf  von  einem  Jahre  (unter  Berücksichtigung
  der  im  §  7,  1  enthaltenen  Festsetzung)  entlassen  werden,  sind  zur  Reserve
ihrer  Waffe  (Infanterie)  zu  beurlauben.

Im  übrigen  werden  Unteroffizierschüler  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden

entlassen;  auf  sie  finden  die  Bestimmungen  des  §  82,  2  a  und  b,  3,  4,  ba
bis  4  Anwendung.
        <pb n="53" />
        Nr.  4.  39

Die  Entlassungen  werden  durch  die  Inspektion  der  Unteroffizierschule  verfügt.
Durch  eine  derartige  Entlassung  wird  die  Verpflichtung  zu  vierjähriger
aktiver  Dienstzeist  gelöst.“
§  90.

In  Ziffer  3  ist  für  „das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt“  zu  setzen:  „den  K.  Bayer.
Staatsanzeiger".

§  9#4.

In  Ziffer  4  Abs.  1  ist  hinter  „bescheinigt“  einzufügen  „und  dabei  vermerkt,  daß  die
Annahme  ihre  Gültigkeit  verliert,  wenn  vor  dem  festgesetzten  Einstellungstermin  eine  Mobilmachung
  erfolgt.“

§  95.

In  Ziffer  3  ist  hinter  Abs.  1  als  neuer  Absatz  einzufügen:

„Die  Ersatz=  und  Hilfsersatzkommissionen  sind  für  alle  beim  Ersatzgeschäft
wahrzunehmenden  Obliegenheiten  zuständig.  Verstärkte  Ersatz=  und  Hilfsersatzkommissionen
  werden  nicht  gebildet.“

§  97.
In  Ziffer  2  fällt  der  letzte  Satz  fort.

§  103.
In  Ziffer  6  Abs.  3  fällt  der  letzte  Satz  fort.

§  111.
In  Ziffer  1  erhält  Abs.  4  folgende  Fassung:

„Die  nächsten  militärischen  Vorgesetzten  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  sind  der  Feldwebel  des  Kompagniebezirkes  oder  die  Feldwebel  des  Hauptmeldeamts
  oder  Meldeamts,  zu  dessen  Bezirk  der  Aufenthaltsort  gehört,  der  Bezirksoffizier,
  der  Kontrolloffizier  und  der  Kommandeur  des  Landwehrbezirkes  sowie
deren  Stellvertreter.  Außerdem  sind  als  Vorgesetzte  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes
  alle  Militärpersonen  anzusehen,  die  auch  im  aktiven  Dienste  ihre
Vorgesetzten  sein  würden.“

§  114.
In  Ziffer  1b  erhält  Abs.  1  folgenden  Zusatz:
„Diese  Befugnis  darf  der  Bezirkskommandeur  auf  die  ihm  unterstellten
Bezirksoffiziere  übertragen."“
        <pb n="54" />
        40

In  Ziffer  8  erhält  Abs.  2  bis  „“  folgenden  Wortlaut:
„Erfolgt  nach  der  Abmusterung  die  sofortige  Wiederanmusterung  für
dasselbe  Schiff  oder  ein  anderes  Schiff  derselben  Linie  oder  Reederei,  so  kann
die  Meldung  ganz  unterbleiben;"

.  115.

In  Ziffer  1  erhält  der  letzte  Absatz  folgende  Fassung:

„An  Tagen  von  Reichs=  und  Landtagswahlen  sowie  an  Sonn=  und  Feiertagen

  finden  Kontrollversammlungen  nicht  statt.“
Ziffer  3  erhält  folgende  Fassung:

„Befreiungen  von  Unteroffizieren  und  Mannschaften  von  den  Kontollversammlungen
  können  bei  den  Hauptmeldeämtern  durch  die  Stabs=  und  Bezirksoffiziere,
  bei  den  Meldeämtern  durch  die  Bezirksoffiziere  verfügt  werden.  Bei
Behinderung  dieser  Offiziere  erfolgt  die  Entscheidung  durch  den  Bezirkskommandeur.

Diesem  bleibt  auch  die  Entscheidung  über  alle  Befreiungsgesuche  von
Offizieren,  Sanitätsoffizieren,  Veterinäroffizieren  und  oberen  Beamten  vorbehalten.“

§  117.
Abs.  2  der  Ziffer  3  fällt  fort.
§  122.
In  Ziffer  1  Abs.  c  ist  hinter  „Interesse“  einzufügen:  „der  öffentlichen  Gesundheitspflege,

§  125.
Ziffer  2  a  erhält  hinter  dem  Worte  „Lotsen“  folgenden  Zusatz:
„und  die  für  die  Einrichtung  und  Erhaltung  der  Kriegsbezeichnung  in  den
Küstengewässern  unbedingt  notwendigen  Beamten  und  im  Vertrags=  oder  Lohnverhältnis
  stehenden  Personen“.
Ziffer  Ze  ist  zu  streichen.  Ziffer  3  d  wird  Zc.
In  dem  vorletzten  Absatz  der  Ziffer  3  ist  für  „§8§8  128,  129  und  130“  zu  setzen
„§8  128  und  129“.
§  127.
In  Ziffer  4  Abs.  2,  3,  4  und  5  ist  für  „Inspektion  der  Verkehrstruppen“  zu  setzen
„General-Inspektion  des  Militär-Verkehrswesens“.
In  Ziffer  3  Abs.  1,  Ziffer  4  Abs.  1  ist  für  „Inspekteur  der  Verkehrstruppen“  zu
setzen  „General-Inspekteur  des  Militär-Verkehrswesens“.
Der  letzte  Absatz  der  Ziffer  4  ist  zu  streichen.
        <pb n="55" />
        Nr.  4.  41

§  129
ist  zu  streichen.
8  130.
„§  130“  wird  „S  129“.
In  Ziffer  1  ist  für  „(§  125,  3  d)“  zu  setzen  „(§  125,  3c)“.

Muster  4  Titelblatt.

In  der  Anmerkung  1  hinter  „bei  den  Telegraphen:  braun  mit  blauer  Einfassung“
ist  einzufügen:
„bei  den  Luftschiffertruppen:  braun  mit  weißer  Einfassung,
bei  den  Fliegertruppen:  braun  mit  grüner  Einfassung,
bei  den  Kraftfahrtruppen:  braun  mit  roter  Einfassung."

Muster  6.

Spalte  15  erhält  folgenden  Wortlaut:
„Außer  der  Reihenfolge  einzustellen.“

In  Anmerkung  1,  1.  Abs.  erhält  der  1.  Satz  folgende  Fassung:

„In  die  Spalte  „Bemerkungen“  werden  alle  Bestrafungen,  mögen  sie  vor
oder  nach  dem  Eintritt  des  Betroffenen  in  das  militärpflichtige  Alter  erfolgt  sein,
sowie  etwaige  Strafaussetzung  oder  etwaiger  Erlaß  der  Strafe  eingetragen,
die  sich  aus  den  bei  den  Strafregisterbehörden  zu  erhebenden  Auszügen  ergeben,
ausgenommen  die  nach  Abschnitt  III  Ziffer  3  der  Ministerial-Bekanntmachung
vom  12.  Juli  1913  Nr.  33341  —  Vl.  Seite  630  —  in  die  Strafregister
eingetragenen.“

Muster  7.

Spalte  12  fällt  fort.  Die  Spalten  13  bis  15  erhalten  die  Ziffern  12  bis  14.  In
Anmerkung  3  ist  für  „13“  zu  setzen  „12“  und  in  Anmerkung  4  für  „15“  zu  setzen  „14“.

Muster  8
fällt  fort.

Muster  11
ist  durch  das  anliegende  zu  ersetzen.

Muster  13

ist  durch  das  anliegende  zu  ersetzen.
        <pb n="56" />
        42

Muster  16.
Hinter  dem  letzten  Absatz  ist  einzufügen:
„Die  Annahme  verliert  ihre  Gültigkeit,  wenn  vor  dem  festgesetzten  Einstellungstermin
  eine  Mobilmachung  erfolgt.“

Muster  24
kommt  in  Wegfall.
Anlage  3.

In  Ziffer  7  des  I.  Abschnitts  ist  für  „Losungsschein“  zu  setzen  „Musterungsausweis
(früher  Losungsschein)“".
In  Ziffer  7b  ist  für  „Scheine“  zu  setzen  „Ausweise  (Scheine)“.

Anlage  4.
In  Ziffer  Za  Abs.  2  letzter  Satz  ist  hinter  „Mitteilung“  einzufügen:
„nach  dem  angeschlossenen  Muster  a#“.
An  den  Rand  ist  zu  setzen:

3

Hinter  Muster  a  2  der  Anlage  4  ist  das  anliegende  neue  Muster  al  einzufügen.
In  Ziffer  5  Abs.  4  der  Anlage  4  ist  hinter  dem  Worte  „Beurlaubtenstande“  einzufügen
  „(außer  Ersatzreserve)“.
        <pb n="57" />
        Nr.  4.  43
Muster  11  zu  8  67.

 

Musterungsausweis.
Der  Militärpflichtigg  ...  (Stand  oder  Gewerbee
(Vor-  und  Familiennamenz  ...  ,  geboren  am.  teen.  18
zu  (Ort,  Kreis  oder  Bezirksamt  oder  Amtshauptmannschaft,  Regierungsbezirk,

  Bundesstaat)

 

 

 

erschien  zur  Musterung  Vorläufige  Entschei-—
  —  —  dung  der
im  Aushebungsbezirk.  at  ge-  Ersatzkommission  Bemerkungen.
Nr.  der  alphabe-  Brigadebezirk  esf  –
messen

tischen  Liste

Jahre  Angabe  der  Klasse

 

 

 

Erste  Ausfertigung  kostenfrei.  Zweite  Ausfertigung  50  Pfennig.
        <pb n="58" />
        44

Inhaber  bleibt  verpflichtet,  sich  in  der  Zeit  vom  2.—15.  Januar  jedes  Jahres  unter  Vorzeigung
  dieses  Ausweises  bei  der  Ortsbehörde  zur  Rekrutierungsstammrolle  anzumelden.

Die  jährliche  Anmeldung  ist  so  lange  zu  wiederholen,  bis  Inhaber  eine  endgültige  Entscheidung
  über  seine  Dienstverpflichtung  durch  die  Ersatzbehörden  erhalten  hat,  mithin  entweder  einem
Truppen=  oder  Marineteile  zur  Einstellung  überwiesen  oder  durch  Empfang  eines  besonderen  Militärpapiers
  oder  Scheines  von  der  Wiederholung  der  Anmeldung  entbunden  ist.

Wechselt  Inhaber  im  Laufe  eines  der  Jahre,  in  dem  er  sich  zur  Aufnahme  in  die  Rekrutierungsstammrolle
  angemeldet  oder  anzumelden  hat,  den  dauernden  Aufenthaltsort  oder  Wohnsitz,
so  hat  er  es  behufs  Berichtigung  der  Rekrutierungsstammrolle  sowohl  beim  Abgang  der  Behörde
oder  Person,  die  ihn  in  die  Stammrolle  ausgenommen  hat,  als  auch  nach  Ankunft  an  dem  neuen
Orte  derjenigen,  die  daselbst  die  Stammrolle  führt,  spätestens  innerhalb  dreier  Tage  zu  melden.

Außerdem  sind  bei  jeder  Meldung  etwa  eingetretene  Veränderungen  des  Gewerbes,
Standes  usw.  anzuzeigen.

Versäumnis  der  Meldefrist  entbindet  nicht  von  der  Meldepflicht.

Wer  die  vorgeschriebenen  Meldungen  zur  Stammrolle  oder  zu  ihrer  Berichtigung  unterläßt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  bestraft.

Jede  geschehene  Ab=  und  Anmeldung  wird  auf  der  Rückseite  dieses  Ausweises  vermerkt;
beim  Verziehen  wird  der  Abmeldevermerk  mit  dem  Orte  „wohin“  versehen.

Anmerkung.

1.  Die  vorläufige  Entscheidung  der  Ersatzkommission  wird  nur  unterstempelt.
2.  Die  Zugehörigkeit  von  Militärpflichtigen  zur  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung  ist  in  der
Spalte  „Bemerkungen“  ersichtlich  zu  machen.  "
        <pb n="59" />
        Nr.  4.  45
Armeekorps.  Muster  13  zu  §  74.

 

Jahr  19

nNachweisung

der

nicht  aufgebrachten  Rekruten  sowie  der  als  überzählig  zur  Einstellung  verfügbaren
tauglichen  Militärpflichtigen.

8*
        <pb n="60" />
        Anmerkung

Für  A:
Für  B:

Armeekorps
1

 

 

 

Inf.-Leib-Rgt.

—  —  —  —w  —  —  —  —  —  —  —.  —

AUbrige  Infanterie

 

 

Jäger

 

c)  Ausfälle  für  andere  Armeekorps.

 

 

Unter  „Bemerkungen“  —  Spalte  41  —  ist  anzugeben:

b)  Zahl  und  Art  der  farbenblinden  Seeleute  (Spalten  28—32s.

SchwereReiter  und  Ulanen

46

 

 

Chewvaulegers

 

Reitende
Fahrende
*  Fußartillerie
Pioniere
J  Eisenbahntruppen

 

 

 

 

 

 

8  Telegraphentruppen

Luftschiffertruppe
Fliegertruppe
Kraftfahrtruppe

 

 

 

 

a)  Zahl  der  Berufsarten  für  Spalten  10—15,  19  —21  und  23—27;

—.
—
□
—
2

l
Traingemeine

 

|  Trainsoldaten

 

 

 

a)  bei  Marineteilen  mit  mehreren  Einstellungsterminen  die  Ausfälle  nach  diesen  getrennt;
b)  für  die  Spalten  19—21  und  24—27  Zahl  der  nicht  aufgebrachten  Berufsarten;

 

 

 

 

*Matrosendivision

El.-Torpedodivision


Minenabteilung

|  Matrofenartllerie.;
*  **  Seebataillon

"rP“2“  #%  Stammabteilungder  Matrosenartillerieabteilung


Landbevölke- 



 

A.  Es  konnten  nicht

 

 

&amp;amp;  III.  Stamm-Scebataillon

Landheer

Mari-
        <pb n="61" />
        auf

 

Piomier-Stammkom
pagnie  III.  Stamm-Secebataillons


Stammbatterie
III.  Stamm-Seebat.

 

27

 

 

gebracht  werden

4
i

 

 

Matr  osen
3  Maschinistenperfonal

 

 

                 

iise

eemännische
nuvl
—
*i
□—
o  do  ʒi

 

 

verfügbar  (Nachersatz  und  Überzählige)

v

 

Schneider

Sthuhmacher.

–  4
2133  34

        

s  ii.

 

Sonstige  1

 

 

 

 

 

 

 

 

&amp;amp;  Krankenwärter
l

39

Landbevölkerung  «

see=  und  halbscemännischen

1  Bevölkerung

40

Bemerkungen
41

n  eC

Nr.  4.

rung

s

See-  und  heir

 

—
—

Okonomiehandwerker


 

—

umme  der  Mann
schaften  der

E—
—

 

47
        <pb n="62" />
        <pb n="63" />
        Nr.  4.

1.  Seite.

49

Anlage  4.
Muster  as.

 

Nr.  (Dienststempel)

Dostkarte.

An

den  Zivilvorsitzenden  der  Grsatzkommission

in

 

Marinesache  —  ——  ——„

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.  Seite.
Zusammenstellung
der  nachgewiesenen  Fahrzeiten  des
.....................................  geb.den1u
-  -  Dienstliche  Fahrzeit
Schiffsname  Heimatshafen  Bemerkungen
Stellung  von  bis  s

—  —  —
(Ort)  Datum  Das  Seemannsamt.

Anmerkung:  Gemäß  Ziffer  3a  Abs.  2  der  Anlage  4  zu  8  106  der  Wehrordnung  werden  die  Mitteilungen  über  die
serneren  An=  und  Abmusterungen  dieses  Wehrpflichtigen  hiemit  eingestellt.
        <pb n="64" />
        <pb n="65" />
        Geset  und  Verarhunngsgtt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  5.

München,  den  3.  Februar  1914.

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  26.  Januar  1914,  die  Auflösung  von  Eisenbahninspektionen  betreffend.  —  Erhebung  in
den  Fürstenstand.  —  Erhebung  in  den  Grafenstand.  —  Erhebung  in  den  Adelsstand.  —  Auszug  aus  der

Adels-Matrikel  des  Königreiches.

—  ——

 

Nr.  2/Pdk.

Bekanntmachung,  die  Auflösung  von  Eisenbahninspektionen  betreffend.

K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  werden  die  Neubauinspektion  Regensburg  und  die

Schwellenwerkinspektion  Kirchseeon  am  1.  Februar  1914  aufgelöst.

Das  Schwellenwerk

Kirchseeon  wird  der  Bauinspektion  München-Ost  unterstellt.

München,  den  26.  Januar  1914.

J.  A.

Staatsrat  v.  Seiler.

 

Erhebung  in  den  Fürstenstand.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  den
Standesherrn  und  erblichen  Reichsrat  der
Krone  Bayern,  I.  Präsidenten  der  Kammer
der  Reichsräte  Karl  Ernst  Grafen  Fugger

—  –—  ——  —  —  —  ——  —  —  —  —

von  Glöttmit  Diplom  vom  18.  Januar  1914
in  den  erblichen  Fürstenstand  zu  erheben  mit
der  Maßgabe,  daß  der  Fürstentitel  mit  dem
Prädikate  „Durchlaucht"“  dem  jeweiligen
Haupt  der  standesherrlichen  Linie  Fugger
von  Glött  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt
zukommen  soll.

9
        <pb n="66" />
        52

Erhebung  in  den  Grafenstaud.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gesunden,  den
K.  Staatsminister  des  Königlichen  Hauses
und  des  Außern,  K.  Kämmerer,  Staatsrat

 

i.  o.  D,  Vorsitzenden  im  Ministerrat  und

lebenslänglichen  Reichsrat  der  Krone  Bayern
Dr.  Georg  Freiherrn  von  Hertling  mit
Diplom  vom  17.  Januar  1914  in  den  erblichen
  Grafenstand  des  Königreichs  zu  erheben.

 

 

Erhebung  in  den  Adelsstand.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  den
K.  Staatsminister  der  Justiz  und  Staatsrat
i.  o.  D.,  lebenslänglichen  Reichsrat  der  Krone
Bayern  und  K.  Major  der  Landwehr  Heinrich
  Ritter  von  Thelemann  mit  Diplom
vom  18.  Januar  1914  und  den  K.  Staatsminister
  der  Finanzen  und  Staatsrat  i.  o.  D.
Georg  Ritter  von  Breunig  mit  Diplom
vom  gleichen  Tage  in  den  erblichen  Adelsstand
  des  Königreichs  mit  dem  Prädikate
„von“"  unter  Vorbehalt  des  von  ihnen  bereits
erworbenen  persönlichen  Rechtes  auf  den  höheren
Adelsgrad  (Ritter)  zu  erheben.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
fKönigreiches.

 

 

Der  Adels-Matrikel  wurden  einverleibt  für
ihre  Person  als  Inhaber  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse

der  Ministerialrat  und  Reichsherold  im
K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses
und  des  Außern  Dr.  jur.  Ludwig  Ritter
von  Donle,  unter  Lit.  D,  Fol.  23,

der  Generalmajor  und  Kommandeur  der
2.  Infanterie-Brigade  Nikolaus  Ritter  von
Endres,  unter  Lit.  E,  Fol.  17,

der  Rittmeister  a.  D.  Alfons  Ritter  von
Bruckmann  unter  Lit.  B,  Fol.  105,

am  26.  Januar  1914:

der  Generalmajor,  Abteilungschef  im  K.
Kriegsministerium,  Staatsrat  i.  o.  D.  Paul
Ritter  von  Kneußl,  unter  Lit.  K,  Fol.  73,

der  Generalstaatsanwalt  bei  dem  K.  Obersten
  Landesgerichte  Robert  Ritter  von  Hierstetter,
  unter  Lit.  H,  Fol.  120,

der  Senatspräsident  am  K.  Oberlandesgericht
  München,  Adolf  Ritter  von  Ziegler,
unter  Lit.  2,  Fol.  21,

der  Präsident  des  K.  Landgerichts  München
  I  Karl  Ritter  von  Braun,  unter
Lit.  B,  Fol.  106,

der  Direktor  der  K.  Regierung  der  Oberpfalz
  und  von  Regensburg,  Kammer  des
Innern,  Ludwig  Ritter  von  Glaser,  unter
Lit.  G,  Fol.  60,

der  Direktor  der  Bayerischen  Hypothekenund
  Wechselbank  Dr.  Adolf  Ritter  von
Stroell  in  München,  unter  Lit.  8,  Fol.  169,

der  Bayerische  Kommerzienrat  und  Sächsische
  Geh.  Kommerzienrat,  Generaldirektor
der  Aktiengesellschaft  Fritz  Schulz  jun.  in
Neuburg  a.  D.  und  Leipzig  Gustav  Ritter

von  Philipp,  unter  Lit.  P,  Fol.  55.

 

am  17.  Januar  1914:

Notiz.

Titelblätter  und  Inhaltsverzeichnisse  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1913

gelangten  am  31.  Januar  1914  zur  Ausgabe.
        <pb n="67" />
        esetz  und  W

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  6.

München,  den  10.  Februar  1914.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  4.  Februar  1914,  den  Vollzug  des  §  18  der  Rechtsanwaltsordnung  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  4.  Februar  1914,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C(  zur  Eisenbahn  Verkehrsordnung.

 

 

 

Nr.  5196.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  §  18  der  Rechtsanwaltsordnung  betreffend.
K.  Staatsministerium  der  Justiz.

Regensburg  und  Reinhausen  sind  als  ein  Ort  im  Sinne  des  §  18  Absatz  2
der  Rechtsanwaltsordnung  anzusehen.

München,  den  4.  Februar  1914.

J.  A.
Staatsrat  Dr.  v.  Henle.
10
        <pb n="68" />
        54
Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  betreffend  ÄAnderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Kl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  geändert:

Tr.  la.  Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe  a).
1.  In  dem  mit  „Astralit  III/  beginnenden  Absatz  werden  die  Worte  „Getreide=  oder
Kartoffelmehl“  ersetzt  durch

Pflanzenmehle
2.  Hinter  dem  mit  „Ammonkarbonit  Ia“  beginnenden  Absatz  wird  eingeschaltet:

Halokarbonit  mit  den  angehängten  Buchstaben  A,  B,  C  usw.  oder  den
Zahlen  1,  2,  3  usw.  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  mit  Zusatz  von
höchstens  33  Prozent  anderer  Salpeterarten,  von  höchstens  12  Prozent
Trinitrotoluol  oder  anderer  aromatischer  Nitrokohlenwasserstoffe,  die  nicht  gefährlicher
  sind  als  Trinitrotoluol,  auch  mit  höchstens  5  Prozent  gelatiniertem
Nitroglyzerin,  auch  mit  Leim-Glyzerin-Gelatine,  Mehl,  Pflanzenmehl,  auch
mit  anderen  Kohlenstoffträgern,  auch  mit  neutralen,  beständigen,  die  Gefahr
nicht  erhöhenden  Salzen).

r.  II.  Selbstenr  sündliche  Sroffe.
B.  Sonstige  Vorschriften.
Im  Abs.  (2)  wird  in  dem  Unterabsatze  c)  hinzugefügt:

und  daß  Gemenge  der  Ziffer  8  a  derart  abgelagert  sind,  daß  eine  Selbsterhitzung
ausgeschlossen  ist,

Tr.  VI.  Fäulniefähige  Sroffe,.
Eingangsbestimmungen.
Hinter  Ziffer  10  wird  nachgetragen:

11.  Für  Lehr=  oder  Untersuchungszwecke  bestimmte  menschliche  Körperteile,
tierische  Körper  oder  Körperteile  und  Stoffe,  die  von  Menschen  oder
Tieren  herrühren  (z.  B.  Harn,  Kot,  Auswurf,  Blut,  Eiter).
        <pb n="69" />
        Nr.  6.  55

Abschnitt  A.  Verpackung.

Im  Abs.  (1)  wird  hinter  Unterabsatz  f)  eingefügt:
g)  Stoffe  der  Ziffer  11.

Innere  Verpackung.

a)Gegenstände,  die  Seuchenerreger  weder  enthalten  noch  zu  enthalten
verdächtig  erscheinen,  und  zwar:

Körper  oder  Körperteile  sind  mit  einem  undurchlässigen  Stoffe  (Pergament--papier
  oder  dgl.)  zu  umwickeln  und  fest  zu  verschnüren;  saftreiche  Gegenstände
sind  außerdem  in  Tücher  einzuschlagen  oder  in  Säcke  zu  verpacken.

Kleinere  Gegenstände  (Organstücke,  Geschwülste,  Embryonen  und  dgl.)
dürfen  auch  in  starke,  sicher  verschlossene  Gefäße  aus  Metall,  Ton,  Steingut,
Porzellan  oder  Glas  gelegt  werden.  Solche  Gefäße  müssen  verwendet  werden
für  Flüssigkeiten  oder  Gegenstände,  die  sich  in  einer  Flüssigkeit
befinden,  ferner  für  Kot,  Auswurf  und  ähuliche  Stoffe.

8)  Gegenstände,  die  lebende  Seuchenerreger  enthalten  oder  zu  enthalten
verdächtig  erscheinen,  und  zwar:

Körper  und  Körperteile  sind  in  ein  mit  einem  geeigneten  Desinfektionsmittel
  (Sublimatlösung  oder  dgl.)  durchtränktes  Tuch  einzuhüllen  und  dann,
wie  unter  a)  angegeben,  zu  umwickeln  und  zu.  verschnüren.

Stoffe,  die  Rotzerreger  enthalten  oder  zu  enthalten  verdächtig  sind,  müssen
ebenso  eingehüllt  und  dann  in  einen  festen,  dichten  Behälter  verpackt  werden.
Für  kleinere  Gegenstände,  Flüssigkeiten,  Kot,  Auswurf  und  ähnliche
  Stoffe  sind  starke,  sicher  verschlossene  Gefäße  aus  Metall,  Ton,  Steingut,
Porzellan  oder  Glas  zu  verwenden.

Zu  a)  und  6).  Die  Pakete,  Behälter  und  Gefäße  müssen  mit  ausreichenden,  aufsaugenden
  Verpackungsstoffen  (Sägemehl,  Kleie,  Torfmull,  Lohe,  Häcksel,  Heu  oder  dgl.)
in  die  äußeren  Behälter  fest  und  so  eingebettet  sein,  daß  sie  sich  nicht  verschieben  können
und  ein  Durchsickern  von  Flüssigkeit  verhindert  wird.  Stoffe,  die  Rotzerreger  enthalten
oder  zu  enthalten  verdächtig  sind,  müssen  in  derselben  Weise  auch  in  die  inneren  Behälter
fest  eingebettet  sein.

Außere  Verpackung.

Alle  Stoffe  der  Ziffer  11  müssen  in  starke,  dichte,  undurchlässige,  sicher  verschlossene
Behälter  (Fässer,  Kübel,  Kisten)  verpackt  sein.  Die  Behälter  müssen  neben  einer  deutlichen
Adresse  Namen  und  Wohnung  des  Absenders  angeben  und  die  deutliche  und  haltbare  Aufschrift
  tragen:  „Vorsicht!“  „Menschliche  (Tierische)  Untersuchungsstoffe“.
        <pb n="70" />
        56

Im  Abs.  (2)  wird  als  Unterabsatz  am  Ende  nachgetragen:
h)  Stoffe  der  Ziffer  11  müssen  nach  Abs.  (1)  g8)  verpackt  sein.

Abschnitt  B.  Sonstige  Vorschriften.

Am  Ende  wird  als  neuer  Absatz  nachgetragen:

11.  Die  Stoffe  der  Ziffer  11  sind  in  bedeckten  Wagen  zu  befördern.  Sie
dürfen  nicht  mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln  zusammengeladen  werden.  Im
Frachtbrief  muß  der  Absender  bescheinigen,  daß  Zweck  und  Verpackung  der
Sendung  den  in  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  unter  VI  für
die  Stoffe  der  Ziffer  11  getroffenen  Vorschriften  entsprechen.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  4.  Februar  1914.

J.  V.
Staatsrat  v.  Seiler.
        <pb n="71" />
        esetz  und  Perardunngs-gut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  7.

München,  den  17.  Februar  1914.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  12.  Februar  1914,  die  Rangverhältnisse  der  Direktoren  der  K.  Studienseminare,
Erziehungsinstitute  und  Alumneen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  10.  Februar  1914,  die  Besorgung
des  gerichtlichen  Hinterlegungswesens  durch  die  K.  Bank  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  11.  Februar  1914
zum  Vollzuge  der  Reichsversicherungsordnung.  —  Bekanntmachung  vom  13.  Februar  1914,  die  Gebühren
der  Markscheider  betreffend.

—:1,.““

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  33038.

Königliche  Verordnung,  die  Rangverhältnisse  der  Direktoren  der  K.  Studienseminare,  Erziehungsinstitute
  und  Alumneen  betreffend.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Gayern,  Frauken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen,  was  folgt:
In  der  mit  Verordnung  vom  23.  Dezember  1908  erlassenen  Rangordnung  wird  bei
der  VII.  Klasse,  Abteilung  1,  hinter:  „Professoren  der  Baugewerkschule  mit  Gewerbelehrer-=institut

  in  München“  eingeschaltet:
11
        <pb n="72" />
        58

„Direktoren  der  K.  Studienseminare,  Erziehungsinstitute  und  Alumneen,
soweit  ihnen  nicht  ohnehin  ein  Rang  nach  der  Rangordnung  zukommt  oder  besonders
verliehen  ist,  auf  die  Dauer  ihrer  Funktion.“

München,  den  12.  Februar  1914.

Ludwig.

Dr.  v.  Kuilling.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialdirektor  v.  Pracher.

Nr.  5251.
Bekanntmachung,  die  Besorgung  des  gerichtlichen  Hinterlegungswesens  durch  die  K.  Bank  betreffend.
K.  Staatsministerien  der  Instiz  und  der  Finanzen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  28.  Dezember  1899  (GVBl.  S.  1249,
IMl.  S.  1115,  FM  Bl.  1900  S.  65)  wird  der  K.  Bank  die  Besorgung  des  gerichtlichen
Hinterlegungswesens  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Erlangen  vom  1.  April  1914  an
übertragen.

München,  den  10.  Februar  1914.

v.  Thelemann.  v.  LBreunig.

Nr.  76  D  45.

 

 

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  der  Reichsversicherungsordnung.
fl.  Staatsministerium  des  Junern.

Unter  Anderung  der  Ziff.  2  Abs.  III  der  Ministerialbekanntmachung  vom  4.  November
  1913  (GVBl.  S.  768)  wird  bestimmt,  daß  die  Festsetzung  der  Mittel,  die  ohne
ärztliche  Verordnung  im  Handverkauf  abgegeben  zu  werden  pflegen,  und  der  Preise  dieser
Mittel,  ferner  jede  spätere  Anderung  dieser  Festsetzung  in  den  Kreisamtsblättern  zu  veröffentlichen

  ist.
München,  den  11.  Februar  1914.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.
        <pb n="73" />
        Nr.  7.  59

Bekanntmachung,  die  Gebühren  der  Markscheider  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.
fl.  Staatsministerinm  der  Finanzen.

Auf  Grund  des  §  9  der  K.  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  und  den  Wirkungskreis
  der  Bergbehörden  vom  30.  Juli  1900/24.  November  1913  werden  über  die
Gebühren  und  Auslagen  für  die  Inanspruchnahme  der  Markscheider  bei  den  Berginspektionen
nachstehende  Bestimmungen  getroffen:

1.

Die  Gebühren  für  die  Inanspruchnahme  der  Markscheider  bei  den  Berginspektionen
sind  nach  Zeitaufwand  und  Entfernung  zu  berechnen.

8  2.

Als  Gebühr  für  den  Zeitaufwand  (Stundengebühr)  sind  aufzurechnen:
a)  im  äußeren  Dienst  für  den

Markscheider  .  1  +4  80  JN

amtlichen  Meßgehilfen.  .  .—.«6OJ
b)  im  inneren  Dienst  für  den

Markscheider  ..  —  4  80  —

amtlichen  Meßgehilfen  .......  —  4  50  J.

In  den  Zeitaufwand  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  §  3  Abs  2,  nur  die
Arbeitszeit,  nicht  aber  die  Reise=  und  die  Ruhezeit  eingerechnet.  Ist  die  für  ein  Geschäft
aufgewendete  Zeit  geringer  als  eine  Stunde  oder  ergibt  sich  bei  der  Zusammenrechnung
außer  vollen  Stunden  auch  noch  ein  Bruchteil,  so  wird  zur  vollen  Stunde  aufgerundet.  Die
Gebührenberechnung  nach  einer  den  wirklichen  Zeitaufwand  übersteigenden  Stundenzahl  ist
unzulässig.

83.

Die  Gebühr  nach  der  Entfernung  (Reisegebühr)  beträgt  für  Eisenbahnfahrten  10  Pfennige,
für  Wege  zu  Fuß  20  Pfennige  für  jeden  angefangenen  Kilometer  des  Hin=  und  des  Rückwegs
  ohne  weitere  Anrechnung  von  Zeitaufwand.  Für  den  amtlichen  Meßgehilfen  ist  die
Hälfte  dieser  Sätze  zu  berechnen.

Für  Wagenfahrten  sind  als  Reisegebühr  die  wirklich  erwachsenen  Kosten  zu  berechnen;
überschreitet  die  Dauer  der  Wagenfahrt  im  Tage  zwei  Stunden,  so  wird  die  Dauer  der
Wagenfahrt  in  den  Zeitaufwand  (8  2)  eingerechnet.  1#.
        <pb n="74" />
        60

84.

Bei  Dienstgeschäften,  welche  mehrere  Tage  dauern,  werden  die  Reisegebühr  (§  3)  und
die  Kosten  der  etwaigen  Wagenfahrt  für  Hin=  und,  Rückreise  nur  einmal  angerechnet,  auch
wenn  die  Hin=  und  Rückreise  wiederholt  ausgeführt  wird.  «

Ausnahmsweise  sind  bei  Wiederholung  der  Hin=  und  Rückreise  die  halbe  Reisegebühr
(§  3)  und  die  vollen  Kosten  der  etwaigen  Wagenfahrt  anzurechnen,  wenn  Sonn=  und  Feiertage,
  größere  Störungen  des  Grubenbetriebs  oder  von  den  Grubenbesitzern  oder  deren  Bevollmächtigten
  beantragte  vordringliche  Berechnungen,  die  nicht  am  Vermessungsort  ausgeführt
werden  können,  die  Arbeitsunterbrechung  unvermeidlich  gemacht  haben.

/5.

Wurden  auf  einer  Dienstreise  Messungen  für  verschiedene  Werke  erledigt,  so  sind  die
Reisegebühren  nach  Maßgabe  der  aufgewendeten  Zeit  auf  die  Werke  zu  verteilen.

§  6
An  baren  Auslagen  sind  zu  erstatten
1.  die  Post-,  Telegramm=  und  Telepdongebühren,
2.  die  Kosten  der  Beförderung  der  Geräte,
3.  die  Kosten  für  Zeichenpapier  und  Steuerblätter
je  nach  dem  wirklichen  Aufwand.
§  7.

Die  Berechnung  der  Gebühren  und  Auslagen  obliegt  dem  Markscheider.  Er  hat  über
die  ausgeführten  Arbeiten  für  jede  Grube  ein  besonderes  Verzeichnis  nach  dem  beigefügten
Formblatte  zu  führen.

Die  Eintragungen  sind  regelmäßig  unmittelbar  nach  der  Ausführung  der  Arbeiten  zu

vollziehen.
§  8.

Die  Berginspektion  prüft  die  Verzeichnisse,  berichtigt  sie,  soweit  es  veranlaßt  ist  und
legt  sie  spätestens  bis  15.  des  auf  das  Kalendervierteljahr  folgenden  Monats  der  Kreisregierung,
  Kammer  der  Finanzen,  zur  Festsetzung  vor.

Die  von  der  Kreisregierung  festgesetzten  Gebühren  und  Auslagen  werden  in  dem  Gebührenregister
  der  Berginspektion  für  das  laufende  Kalendervierteljahr  zu  Soll  gestellt  und  in
gleicher  Weise  wie  die  sonstigen  Gebühren  eingehoben  und  beigetrieben.  Ebenso  bemißt  sich
die  Behandlung  der  Rückstände  und  uneinbringlichen  Beträge  nach  den  für  die  Staats-Gebühren=
  und  =  Auslagen  geltenden  Vorschriften.
        <pb n="75" />
        Nr.  7.  61

Für  die  Verrechnung  der  Post-Gebühren  und  -Auslagen  sind  gleichfalls  die  allgemeinen
Vorschriften  maßgebend.

Die  Markscheidereigebühren  sind  auf  den  Etat  des  K.  Staatsministeriums  des  Königlichen
Hauses  und  des  Außern  unter  dem  Titel  „Berginspektionen,  Markscheidereigebühren“,  zu
vereinnahmen.  Mit  Rücksicht  hierauf  sind  die  Markscheidereigebühren  in  den  Gebührenregistern
bei  der  Solleinnahme,  der  wirklichen  Einnahme  und  den  Rückständen  in  gesonderter  Spalte
vorzutragen.

§  9.

Ist  der  Berginspektion  eine  kostenpflichtige  Partei  als  zahlungsunfähig  bekannt  oder
auf  Anfrage  vom  Rentamte  bezeichnet,  so  hat  sie  den  Vollzug  eines  Parteiantrags  von  der
Erlegung  eines  entsprechend  bemessenen  Kostenvorschusses  abhängig  zu  machen.

Für  Anträge  auf  Anfertigung  und  Nachtragung  der  Grubenbilder  gemäß  Art.  75  des
Berggesetzes  gilt  die  Bestimmung  im  Abs.  1  nicht.

8  10.

Der  Staat  als  Bergwerksbesitzer  hat  für  markscheiderische  Arbeiten  keine  Gebühren  zu
entrichten,  sondern  nur  die  Barauslagen  für  Reisekosten,  Tagegelder,  Zeichenmaterial  und

Gerätebeförderung  zu  erstatten.
§  11.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1914  in  Kraft.  Mit  diesem
Zeitpunkt  gelten  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen  als  aufgehoben.

München,  den  13.  Februar  1914.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  v.  Preunig.
        <pb n="76" />
        <pb n="77" />
        Nr.  7.  63

K.  Berginspektion

Verzeichnis
der
Gebühren  und  Auslagen  für  die  Bgesorgung  der  Markscheidergeschäfte
bei  der
Grube
im

Vierteljahr  19

Nr.

Festgesetzt  auf
MA  3  Markscheidereigebühren,
3  Postgebühren,

—  3  rückzuersetzende  Auslagen  zur  Einstellung
in  das  Gebührenregister.  «

,den  19
K.  Regierung  „

Kammer  der  Finanzen.
        <pb n="78" />
        64

 

Markscheiderei- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Markscheider:

Geprüft.

(Siegel  der  Berginspektion.)

 

 

 

 

 

S  Art  des  Dienstgeschäfts  gebühren  mme  Rück-  45
.  S  S  und  Angabe  der  Grundlagen  nach  er  Post-  zu--  8
AEIE  »,  Mark-  ..  ersetzende
z  5  für  die  dem  der  Agebühren  S.
S  Gebubnenb  geit-  Ent-  scheiderei-  Auss
ebührenberechnung  aufwand„  fernung  gebühren  lagen
LUZJTDL.OTN
#
l
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zusammen
den  19
        <pb n="79" />
        Blul

     

eseh  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  8.

München,  den  21.  Februar  1914.

1.J3J.  Inhalt

Königliche  Verordnung  vom  13.  Februar  1914  zur  Verhülung  von  Waldbränden.  —  Bekanntmachung  vom
16.  Februar  1914  über  die  Besörderung  von  Leichen.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.
·  —  —  sslü

 

Nr.  4157b  1.
Königliche  Verordnung  zur  Verhütung  von  Waldbränden.

Tudwig  lIII.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Gayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Verzog  von  Vayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  §  368  Nr.  8  des  Strafgesetzbuchs  für
das  Deutsche  Reich  und  des  Art.  2  Ziff.  14  des  Polizeistrafgesetzbuchs  für  das  Königreich

Bayern  zu  verordnen,  was  folgt:
In  den  Waldungen  und  in  deren  Nähe  bis  zu  100  m  vom  Waldrand  ist  beim
12
        <pb n="80" />
        66

Rauchen  und  bei  sonstigem  Gebrauche  brennender  oder  glimmender  Gegenstände  die  zur
Verhütung  von  Waldbränden  erforderliche  Sorgfalt  anzuwenden.

München,  den  13.  Februar  1914.

Ludwig.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

v.  Breunig.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Knözinger.

 

Nr.  5362  à  2.

Bekanntmachung  über  die  Beförderung  von  Leichen.
f#-Staatsministerium  des  Innern.
Dem  §  3  Abs.  II  der  Oberpolizeilichen  Vorschrift  vom  17.  Februar  1888  (GVBl.

S.  123)  wird  folgender  Satz  angefügt:

Das  gleiche  gilt,  wenn  eine  Leiche  in  einem  Kraftfahrzeuge,  das  für  die  Beförderung
von  Leichen  eingerichtet  ist  und  ausschließlich  zu  diesem  Zwecke  benützt  wird,  auf  eine  Entfernung
  von  nicht  über  120  km  unter  Aufsicht  eines  verlässigen  Begleiters  befördert  wird.

München,  den  16.  Februar  1914.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurden  einverleibt
für  ihre  Person  als  Inhaber  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
  am  10.  Februar  1914

der  Generallentnant  und  Kommandeur  der
3.  Division  Otto  Ritter  von  Breitkopf
in  Landau  unter  Lit.  B,  Fol.  107,

der  Direktor  der  K.  Regierung  von  Schwaben
und  Neuburg,  Kammer  der  Finanzen,  Engen
Ritter  von  Hauer  in  Augsburg  unter  Lit.  H,
Fol.  121,

der  Direktor  der  K.  Regierung  der  Oberpfalz
  und  von  Regensburg,  Kammer  der

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

Finanzen,  Ludwig  Ritter  von  Pummerer
in  Regensburg  unter  Lit.  P,  Fol.  56,

der  Professor  der  K.  Akademie  der  bildenden
  Künste  in  München  Martin  Ritter  von
Feuerstein  unter  Lit.  F,  Fol.  44,

der  K.  Oberkonsistorialrat  Dr.  theol.  Adolf
Nitter  von  Kahl  in  München  unter  Lit  K,
Fol.  29,

der  Bankdirektor  a.  D.,  Vorsitzende  der
Handelskammer  Ludwigshafen  a.  Rh.  Franz
Ritter  von  Wagner  in  Ludwigshafen  a.  Nh.
unter  Lit.  W,  Fol.  72  und

der  Geheime  Kommerzienrat  und  Fabrikbesiter
  Otto  Ritter  von  Steinbeis  in
Brannenburg  unter  Lit  S,  Fol.  170.
        <pb n="81" />
        seh=  und  Vrrorduuigs  Blull

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  9.

München,  den  4.  März  1914.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  19.  Februar  1914  von  Abänderungen  zu  den  Verzeichnissen  der  den  Militäranwärtern  usw.
im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  und  der  Behörden,  die  für  diese  Stellen  als  Anstellungsbehörden  anzusehen
  sind.  —  Bekanntmachung  vom  21.  Februnar  1914,  Anderung  der  Amtsbezirke  Friedberg  und
Landsberg  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  23.  Februar  1914,  die  Auflösung  der  Neubauinspektion
Garmisch-Partenkirchen  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

St.M.  d.  J.  Nr.  163233.
Kr.  M.  Nr.  10945  PW/13.

Bekanntmachung  von  Abänderungen  zu  den  Verzeichnissen  der  den  Militäranwärtern  usw.  im
Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  und  der  Behörden,  die  für  diese  Stellen  als  Anstellungsbehörden
anzusehen  sind.

fi.  Staatsministerium  des  Innern  und  fl.  Kriegsministerinm.

In  den  mit  Ministerialbekanntmachung  vom  10.  April  1912  (GVBl.  1912  S.  367  ff.
und  VBl.  des  Kriegsministeriums  1913  S.  1  ff.)  veröffentlichten  Verzeichnissen  treten  nach
den  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom  8.  November  1913  und  2.  Februar  1914
im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  56/1913  S1154  und  Nr.  9,1914  S.  129
nachstehende  Anderungen  ein:

1.  Auf  S.  371  des  G#l.  1912  und  auf  S.  7  und  8  des  VBl.  des  Kriegsm.  1913

tritt  unter
13
        <pb n="82" />
        68

III.  Militärverwaltung  Preußen

an  Stelle  der  Ziffern  27,  28  und  29  die  neue  Ziffer:

„27.  Militär-Verkehrswesen:
Werkstättenvorsteher,
Maschinenmeister,
Materialienverwalter,
Luftschiffhalleninspektoren."

2.  Auf  S.  381  des  GVl.  1912  und  auf  S.  22  des  VBl.  des  Kriegsm.  1913
sind  die  Abschnitte  „Militär-Eisenbahn“,  „Verkehrsoffiziere  vom  Platz  in  den  Festungen“
und  „Luftschiffer-Bataillon“  zu  streichen.  Als  neuer  Abschnitt  ist  aufzunehmen:

 

 

 

 

 

Nummer  ç
des  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  Stellen  der  Behörden,  an  die  Bemerkungen
verzeichnisses,  Q„  .
Anlage  F  vorhanden  sind  die  Anmeldungen  zu  richten  sind
„Militär-Verkehrswesen.
IIIa27Werkstättenvorsteher  bei  der  Direktion  der  Militär-Eisen- 



Militär-Eisenbahn.

desgl.  bei  der  Depotverwaltung
Hanau.

desgl.  bei  der  Verkehrstechnischen
  Prüfungskommission.

desgl.  bei  den  Luftschiffer-Bataillonen
  Nr.  2  bis  5.

Maschinenmeister  bei  den  Verkehrsoffizieren

  vom  Platz  in
den  Festungen  und  den
Festungs-Fernsprechkompagnien.


Materialienverwalter  bei  dem
Luftschiffer-Bataillon  Nr.  1.

Luftschiffhalleninspektoren  bei
den  Luftschiffer-Bataillonen
Nr.  2  bis  5.

München,  den  19.  Februar  1914.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Frannhofen.  Frhr.  v.  Kreß.

 

bahn  in  Berlin.

Depotverwaltung  der  2.  Eisenbahn-Brigade
  in  Hanau.

Verkehrstechnische  Prüfungskommission.

Das  Luftschiffer-Bataillon,  bei

dem  der  Bewerber  angestellt
zu  werden  wünscht.

Der  Verkehrsoffizier  vom  Platz
oder  der  Führer  der  Festungs=
  Fernsprechkompagnie
der  betreffenden  Festung.

Luftschiffer-Bataillon  Nr.  1.

Das  Luftschiffer-Bataillon,  bei
dem  der  Bewerber  angestellt
zu  werden  wünscht."
        <pb n="83" />
        Nr.  9.  69

Nr.  1529b  3.
Bekanntmachung,  Anderung  der  Amtsbezirke  Friedberg  und  Landsberg  betreffend.

4.-Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Seine  Majestät  der  König  haben  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  die
Gemeinde  Schmiechen  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1915  vom  Bezirksamt,  Amtgericht,
Rentamt  und  Distrikt  Landsberg  abgetrennt  und  dem  Bezirksamt,  Amtsgericht,  Rentamt
und  Distrikt  Friedberg  zugeteilt  wird.

München,  den  21.  Februar  1914.

J.  A.  J.  A.
v.  Thelemann.  Staatsrat  Dr.  v.  Kahr.  Staatsrat  Dr.  v.  Günder.

 

 

Nr.  2/Pdk.
Bekanntmachung,  die  Auflösung  der  Neubauinspektion  Garmisch-Partenkirchen  betreffend.

fl.  Staatsministeriumn  für  Verkehrsangelegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  die  Neubauinspektion  Garmisch-Partenkirchen  am
1.  März  1914  aufgelöst.

München,  den  23.  Februar  1914.

J.  A.
Ministerialrat  Dr.  v.  Graßmann.

—  —  —  —  —–—

Aunszug  aus  der  Abdels-Matrikel  Professor  an  der  K.  Universität  in  München

des  Königreiches.  Geh.  Hofrat  Dr.  Hermann  Ritter  von  Grauert

für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienst-Der

  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:  ordens  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritteram
  17.  Februar  1914  der  ordentliche  klasse  Lit.  G,  Fol.  61.
        <pb n="84" />
        <pb n="85" />
        eseh  und  Verordungs-güt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  10.

München,  den  14.  März  1914.
Inhalt:

Gesetz  vom  8.  März  1914,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1913  bis  31.  März  1914.  —  Bekanntmachung  vom  4.  März  1914,  die  Wahl
eines  Kommissärs  der  Kammer  der  Abgeordneten  bei  der  K.  Staatsschuldenverwaltung  betreffend.  —  Auszug
aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

Gesetz,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1913  bis  31.  März  1914.

Tudwig  lIII.

von  Gottes  Gnaden  fönig  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
teerzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer

der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:
14
        <pb n="86" />
        72

Artikel  I.

Der  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
  vom  1.  April  1913  bis  31.  März  1914  wird  nach  der  in  der  ersten  Anlage  enthal-—
  tenen  Kapitel=  und  Titeleinteilung  auf:

176  253  463  4

in  Einnahme  und  Ausgabe  festgestellt.

Bezüglich  der  in  den  Spezialetats  zu  diesem  Hauptetat  bei  den  einzelnen  Kapiteln  und
Titeln  als  übertragbar  bezeichneten  Fonds  wird  dem  Königlichen  Kriegsminister  das  Recht
der  Übertragung  eingeräumt.

Über  die  Verwendung  von  Resten  der  abschließenden  Fonds  wird  durch  den  Etat  des
zweitfolgenden  Jahres  Bestimmung  getroffen.

Artikel  I.

Der  Königliche  Kriegsminister  wird  ermächtigt,  die  in  den  Etatstellen  eintretenden
Anderungen  rückwirkend  zu  vollziehen.

Artikel  III.

Diejenigen  Stellen  des  Heeres,  die  unter  A  1  bis  8  des  durch  das  Gesetz,  betreffend
den  Servistarif  und  die  Klasseneinteilung  der  Orte  vom  6.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzblatt
Seite  272),  festgestellten  Servistarifs  fallen,  sind  aus  der  zweiten  Anlage  ersichtlich.

Gegeben  zu  München,  den  8.  März  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Frannhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Beidlein.
Dr.  v.  Kuilling.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="87" />
        .  10.

73

Anlage  1  zum  Etatgesetz.

Haupt-Etat

bis  31.  März  1914.

 

 

Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1913

 

 

 

 

 

 

 

.  Vetrag  für
—  Z  as
*  Titel  Ausgaben  Rechnungsjahr
1913
#  —
I.  Bestand  der  Vorjahre.
6  1  Fond-  zur  Erwerbungei  eines  Truppenübungsplates  für  das  III.  Armeekorps
  —
II.  Ausgaben  auf  die  Überweisung  aus  dem  Neis
haushaltsetat  1913.
a)  Fortdauernde  Ansgaben.
1,  1—12  Kriegsministerium  .......  741  429
2.  1—5  Militärkassenwesen  154  820
3  1—10|Militärintendanturen  729  379
4  1—3  Militärseelsorge  151  331
5  1—5  Militärjustizuerwaltung  391.254
6  1—3  Oöhere  Truppenbefehlshaber  529  130
7  1—2  Gouverneure,  Kommandanten  und  Platzmajore  ·.  123  829
8.  1—5  Adjutanturoffiziere  und  Offiziere  in  besonderen  Stellen  senie  Beamte
1  bei  denselben  .  411  462
9  1—18#eneralstab  und  Vermessungswesen.  557  933
10  1—3  Ingenieuroffiziere  541  949
11  1—26  Geldverpflegung  der  Truppen  25  283  568
12  1—7|  Naturalverpflegung  25  807  359
13,  1—11|  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Truppen  5  746  940
14  1—22  Garnisonverwaltungs=  und  Serviswesen  7248  933
15  1—5  Militärbauwesen.  ...  .  383  885
16  1—18  Militärmedizinalwesen  .  1916  103
171  1-6  Verwaltung  der  Traindepots  und  Instandhaltung  der  Feldgeräte  .  355  043
18  1—2  Ersatz-  und  Reservemannschaften  sowie  Areestaten  auf  dem  n  Marsche  430  706
191  1—6  Pferdebeschaffung  .  2  769  863
200  1—3  Verwaltung  der  Remontedepots  .  1  509  469
21  1—2  Reise-,  Umzugsgebührnisse,  Vorspann-  und  Transportlosten  2  167  543
22  1—62  |Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen  .  .  .  1  185  082
23  1—6  Militärgefängniswesen  .  .  76  755
24,  1—16  Artillerie=  und  Waffenwesen.  8  633  353
25  1—7  Kechnische  Institute.  .  380  938
26.  1—20  Festungen,  Ingenieur-,  Pionier-  und  Verkehrswesen  2  691  512
271  —  Wohnungsgeldzuschüsse  .....  2  698  486

14“
        <pb n="88" />
        □—

 

 

 

 

 

,  Betrag  für
E  Z  das
3-Titel  Ausgaben  Rechnungsjahr
s  1913
-  M
28  1—7  Unterstützungen  an  Militärs  des  aktiven  und  Beurlaubtenstandes,  für
die  an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds  nicht  angesetzt  sind.
Unterstützungen  und  außerordentliche  Vergütungen  für  aktive
Beamte  mit  Ausnahme  der  des  Kriegsministeriums  (einschließlich
der  Hausverwaltung  und  der  Generalmilitärkasse).  249  759
29  —  Zuschuß  zur  Militärwitwenkasse  ...  600000
301——10Versch1edeneAusgaben  587085
Summella:»FortdauerndeAusgaben«Kapitel1bisZO  95  054  898
31  b)  Militär-Pensionsfonds.
1—10  Militär-Pensionsfonds  ...-......  12  802  740
Summe  IIb  für  sich.
1  e)  Einmalige  Ausgaben.
1—158  Einmalige  Ausgaben  ........  68  395  825
Summe  IIc  für  sich.
Hiezu:  Summe  Ib  „Militär-Pensionsfonds“  Kapitel  31  12  802  740
Hiezu:  Summe  IIa  „Fortdauernde  Ausgaben“  Kapitel  1  bis  30  95  054  898
Summe  I76253  463
Hiezu:  Summe  1
Summe  des  Militäretats  für  das  Mechnungsfahr.  vom  1.  Il.  Apil  1913
bis  31.  März  1914  176  253  463
        <pb n="89" />
        Nr.  10.  75
Anlage  2  zum  Etatgesetz.

Ubersicht

der  Stellen  des  bayerischen  Hereres,  welche  unter  à  1  bis  8  des
Vervistarifs  fallen.

A  1.  Generale.

General  der  Infanterie,  Kavallerie  oder  Artillerie,  Kriegsminister,  kommandierender
General,  Generalleutnant,  Divisionskommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,  Chef  des
Generalstabs  der  Armee,  Chef  des  Ingenieurkorps,  Generalmajor,  Brigadekommandeur  und
Offizier  im  Range  desselben,  Inspekteur  der  Kavallerie,  Feldzeugmeister,  Generalstabsarzt
der  Armee,  Obergeneralarzt,  Senatspräsident  des  Reichsmilitärgerichts.

A  2.  Stabsoffiziere.

Oberst,  Regimentskommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,  Abteilungschef  im
Kriegsministerium,  Abteilungschef  im  Generalstabe,  Chef  des  Generalstabs  eines  Armeekorps,
Pionier-Inspekteur,  Festungs-Inspekteur,  Inspekteur  des  Eisenbahn=  und  Telegraphenwesens,
Inspekteur  des  Militär-Luft=  und  Kraftfahrwesens,  Inspekteur  der  Technischen  Institute,
Direktor  der  Kriegsakademie,  Artillerie=  und  Traindepot-Direktor,  Kommandant  eines
Truppenübungsplatzes,  Generalarzt,  Major,  Bataillons=  und  Abteilungskommandeur,  Oberstleutnant,
  Bezirkskommandeur,  Generaloberarzt,  Oberstabsarzt,  Korpsstabsveterinär,  Intendant,
Oberintendanturrat,  Reichsmilitärgerichtsrat,  Militäranwalt  beim  Reichsmilitärgericht,  Oberkriegsgerichtsrat,
  Intendanturrat,  Kriegsgerichtsrat  mit  dem  Rang  der  Klasse  IV  der  höheren
Beamten  der  Militärverwaltung.

A  3.  Die  übrigen  OCffiziere.

Hauptmann  oder  Rittmeister,  Kompagnie-,  Eskadron=  oder  Batterie-Chef,  Bezirksoffi3zier,
  Pferdevormusterungskommissär,  Stabsarzt,  Oberstabs=  und  Stabsveterinär,  Oberleutnant,
  Leutnant,  Oberarzt,  Assistenzarzt,  Oberveterinär,  Veterinär,  Intendanturassessor,
Kriegsgerichtsrat,  Korpsstabsapotheker,  Stabsapotheker,  Intendantursekretariats=  und  Registraturbeamter,
  Oberzahlmeister,  Zahlmeister,  Militärgerichtsschreiber.
        <pb n="90" />
        76

A  4.  Feldwebel.

Hartschier,  Wachtmeister,  Oberfeuerwerker,  Schreiber  und  Druckergehilfen  im  Kriegsministerium,
  etatmäßiger  Schreiber  und  Registrator  bei  den  Generalkommandos,  etatmäßiger
Schreiber  bei  der  Armeeinspektion,  beim  Generalstab,  bei  den  Inspektionen  der  Kavallerie  und
des  Ingenieurkorps,  bei  der  Remonteinspektion,  der  Inspektion  der  Militärbildungsanstalten,
bei  den  Kommandanturen  München,  Ingolstadt  und  Germersheim,  den  Divisions=  und
Brigadekommandos,  bei  der  Feldzeugmeisterei,  bei  den  Inspizienten  des  Truppen=  und  Trainfeldgeräts,
  Unterzahlmeister,  etatmäßiger  Schreiber  bei  der  Sanitätsinspektion,  Proviatamtsunterinspektor,
  Bekleidungsamtsunterinspektor,  Garnisonverwaltungsunterinspektor,  Lazarettunterinspektor,
  Festungsbaufeldwebel,  Oberwallmeister,  Wallmeister,  Oberschirrmeister,  Schirrmeister,
  Zeugfeldwebel,  Unterarzt,  Unterapotheker,  Unterveterinär,  Obermusikmeister,  Musikmeister,
  Sanitätsunteroffiziere  usw.  bei  dem  Kriegsministerium,  Sanitätsfeldwebel  bei  größeren
Garnisonlazaretten.

A  5.  Jäbnriche.

Vizefeldwebel  und  Vizewachtmeister,  Feuerwerker,  Sanitätsvizefeldwebel,  etatmäßiger
Regiments-,  Bataillons=  und  Abteilungsschreiber,  etatmäßiger  Schreiber  bei  der  Inspektion
der  Unteroffiziersschule,  der  Pionierinspektion,  der  Festungsinspektion,  der  Inspektion  des
Eisenbahn=  und  Telegraphenwesens,  der  Inspektion  des  Militär-Luft=  und  Kraftfahrwesens,
der  Inspektion  der  militärischen  Strafanstalten,  bei  der  Kriegsschule,  der  Militärschießschule,
der  Unteroffiziersschule,  der  Militär-Reitschule,  bei  den  Bezirkskommandos,  den  Sanitätsämtern,
  den  Divisionsärzten  und  bei  der  militärärztlichen  Akademie,  bei  den  Bekleidungsämtern,
  bei  den  Garnisonkommandos  Augsburg,  Landau,  Nürnberg,  Regensburg  und  Würzburg,
  den  Kommandanturen  der  Truppenübungsplätze  und  bei  den  Linien-Kommandanten,
etatmäßiger  Zeichner  beim  Topographischen  Bureau  des  Generalstabs,  beim  Eisenbahnbataillon,
den  Telegraphenbataillonen  und  dem  Fliegerbataillon,  etatmäßiger  Kammerunteroffizier  und
Quartiermeister,  Furier,  Schießunteroffizier,  etatmäßiger  Schreiber  bei  den  Traindepots,
Beständeverwalter  bei  der  Kavallerietelegraphenschule,  den  Telegraphenbataillonen  und  den
Pionierbataillonen,  Zahlmeisteraspirant,  Lazarettrechnungsführer,  Sergeant  mit  den  Gebührnissen
  eines  Vizefeldwebels  oder  Vizewachtmeisters.

A  6.  Anterofliziere.

Sergeant,  Oberjäger,  Oberfahnenschmied,  Fahnenschmied,  Regiments=  und  Bataillonstambour,
  Sanitätssergeant  und  Sanitätsunteroffizier,  etatmäßiger  Hoboist,  Hornist  und
Trompeter,  Oberbäcker.
        <pb n="91" />
        Nr.  10.

77

A  7.  Gemeine.

Obergefreiter,  Gefreiter,

überzähliger  (Hilfs-)  Hobeist,

Hornist  und  Trompeter,

Spielleute,  Sanitätsgefreiter,  Sanitätssoldat,  Okonomiehandwerker,  Militärkrankenwärter,

Militärbäcker.

A  8.  Militärunterbeamte.
Waffenmeister,  Sattler,  Zeughauswaffenmeister,  Militärgerichtsbote.

 

Bekanntmachung,  die  Wahl  eines  Kommissärs  der  Kammer  der  Abgecordneten  bei  der  K.  Staatsschuldenverwaltung
  betreffend.

Gemäß  den  Bestimmungen  Titel  VII  §  14  der  Verfassungsurkunde  und  Artikel  35
des  Gesetzes  vom  19.  Januar  1872,  den  Geschäftsgang  des  Landtags  betreffend,  ist  von

der  Kammer  der  Abgeordneten  der

Herr  Abgeordnete  Held

zu  ihrem  Kommissäre  bei  der  K.  Staatsschuldenverwaltung  an  Stelle  des  aus  der  Kammer
ausgeschiedenen  Herrn  Abgeordneten  Lerno  gewählt  worden.
Diese  Wahl  wird  in  Hinsicht  auf  die  Mitunterzeichnung  der  Staatsschuldurkunden

zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
München,  den  4.  März  1914.

Direktion  der  K.  HPayer.  Staatsschuldenverwaltung.
v.  Schamberg.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurden  einverleibt:

am  3.  März  1914  der  Standesherr  und
erbliche  Reichsrat  der  Krone  Bayern,  I.  Präsident
  der  Kammer  der  Reichsräte,  Karl
Ernst  Fürst  Fugger  von  Glött  mit  dem

Prädikate  „Durchlaucht“,  vererblich  in  der
standesherrlichen  Linie  Fugger  von  Glött
nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt,  bei  der
Fürsten-Klasse  Lit.  F,  Fol.  2,

der  K.  Staatsminister  des  Koöniglichen
Hauses  und  des  Außern,  K.  Kämmerer,  Staatsrat
  i.  o.  D.,  Vorsitzende  im  Ministerrate
und  lebenslängliche  Reichsrat  der  Krone
Bayern  Dr.  Georg  Graf  von  Hertling
        <pb n="92" />
        78

in  erblicher  Weise
Lit.  H,  Fol.  16,

der  K.  Staatsminister  der  Justiz  und
Staatsrat  i.  o.  D.,  lebenslängliche  Reichsrat
der  Krone  Bayern  und  K.  Major  der  Landwehr
  Heinrich  Ritter  von  Thelemann  in
München  in  erblicher  Weise  bei  der  Adels-Klasse
  Lit.  T,  Fol.  24,

bei  der  Grafen-Klasse

der  K.  Staatsminister  der  Finanzen  und
Staatsrat  i  o.  D.  Georg  Ritter  von  Breunig
in  München  in  erblicher  Weise  bei  der  Adels-Klasse
  Lit.  B,  Fol.  82  und

der  K.  Generalleutnant  z.  D.  Karl  Ritter
von  Landmann  in  München  in  erblicher
Weise  bei  der  Adels-Klasse  Lit.  L,  Fol.  70.
        <pb n="93" />
        Gesetz  und  Verurdungscglat

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  11.

München,  den  16.  März  1914.

——...

—  —

Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  17.  Februar  1914  über  den  Grenzschutz  im  Kriegsfalle.  —  Bekanntmachung
vom  13.  März  1914  über  die  Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft.

 

Nr.  160  B.J.
Königliche  Verordnung  über  den  Grenzschutz  im  Kriegsfalle.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  fiönig  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen  was  folgt:
Bei  drohender  Kriegsgefahr  oder  nach  Anordnung  der  Mobilmachung  haben  die  Beamten
der  Grenzzollbehörden,  der  Forstämter  und  der  Straßen=  und  Flußbauämter  auf  die  Dauer
15
        <pb n="94" />
        80

und  im  Rahmen  ihrer  Verwendung  zum  Grenzschutze  die  Befrgnisse  der  Beamten  des
Polizei=  und  Sicherheitsdienstes.

München,  den  17.  Februar  1914.

Ludwig.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Frannhofen.  v.  Thelemann.  v.  Bremig.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Knözinger.

—

Nr.  32  B.J.
Bekanntmachung  über  die  Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft.

A.  S#aatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Im  Einverständnisse  mit  dem  K.  Staatsministerium  der  Justiz  werden  die  Beamten
der  Grenzzollbehörden,  Forstämter  und  Straßen=  und  Flußbauämter  auf  die  Dauer  und
im  Rahmen  ihrer  Verwendung  zum  Grenzschutze  bei  drohender  Kriegsgefahr  oder  nach
Anordnung  der  Mobilmachung  als  Hilfsbeamte  der  Staatsauwaltschaft  bezeichnet.

München,  den  13.  März  1914.

J.  A.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  Staatsrat  Dr.  v.  Göänder.
        <pb n="95" />
        kset  und  Verorduungs  Blal

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  12.

München,  den  21.  März  1914.

 

 

 

IJnhal  t:

Königliche  Verordnung  vom  13.  März  1914  über  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913.—
Königliche  Entschließung  vom  20.  März  1914,  die  Verlängerung  des  Landtags  betreffend.  —  Besetzung
der  Disziplinargerichte  für  nichtrichterliche  Beamte.

 

 

 

Königliche  Verordnung  über  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  mit  Bezug  auf  die  zur  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes
  vom  3.  Juli  1913  ergangenen  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  sowie
mit  Bezug  auf  §  4  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  vom  22.  April  1871,  die  Einführung  norddeutscher
  Bundesgesetze  in  Bayern  betreffend,  zu  verordnen  was  folgt:

16
        <pb n="96" />
        82

1.

1  Der  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben  für  die  in  der  Tarifnummer  1  A
des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913  bezeichneten  Rechtsvorgänge  obliegt

1.  dem  Notar  nach  Maßgabe  der  für  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Staatsgebühren
  für  Notariatsurkunden  bestehenden  Vorschriften,  wenn  die  Rechtsvorgänge
von  ihm  beurkundet  sind,

2.  dem  Gerichtsschreiber  des  Registergerichts  nach  Maßgabe  der  für  den  Ansatz  und
die  Erhebung  der  Gerichtsgebühren  bestehenden  Vorschriften,  wenn

a)  dem  Registergerichte  zur  Vornahme  einer  Eintragung  eine  privatschriftliche
Urkunde  vorgelegt  wird,  die  nicht  versteuert  ist,

b)  eine  offene  Handelsgesellschaft  oder  eine  Kommanditgesellschaft  im  Handelsregister
  eingetragen  wird,  über  deren  Errichtung  eine  Urkunde  nicht  aufgenommen
  ist,

3.  den  Rentämtern  in  den  übrigen  Fällen.

U.  Zur  zwangsweisen  Beitreibung  der  Reichsstempelabgaben  der  Tarifnummer  1  A  des
Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913  sind  die  Rentämter  zuständig.

8  2.

Die  Erhebung  und  zwangsweise  Beitreibung  der  Reichsstempelabgaben  der  Tarifnummer
  12  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913  für  Versicherungen  obliegt  den
Kreiskassen.

§  3.

1  Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913
über  die  Reichsstempelabgaben  von  Gesellschaftsverträgen  (Tarifnummer  1  A)  und  von  Versicherungen
  (Tarifnummer  12)  sowie  gegen  die  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats  sind  zur  Feststellung  des  Tatbestandes  im  Verwaltungsstrafverfahren,  zur
Erlassung  von  Strafbescheiden  in  diesem  Verfahren  sowie  zur  zwangsweisen  Beitreibung
der  in  solchen  Strafbescheiden  festgesetzten  Geldstrafen  die  Rentämter  zuständig.

1I  Die  Erhebung  von  Anklagen,  die  Vertretung  und  Antragstellung  vor  Gericht  sowie
die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  (§  464  der  Reichsstrafprozeßordnung)  kommt  den  Regierungsfinanzkammern
  zu.
        <pb n="97" />
        Nr.  12.  83
84.

Die  weiter  erforderlichen  Vollzugsvorschriften  erläßt  das  Staatsministerium  der  Finanzen
im  Benehmen  mit  den  beteiligten  übrigen  Ministerien.

München,  den  13.  März  1914.

Ludwig.

v.  Thelemann.  v.  Breunig.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Geheimer  Rat  v.  Moser.

Nr.  3551b  3.

 

 

Königliche  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtags  betreffend.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  RMhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Unseren  Eruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtags  gemäß  Titel  VII
§  23  der  Verfassungsurkunde  bis  zum  31.  Juli  des  laufenden  Jahres  einschließlich  zu
verlängern.  "

:  :  Reichsräte  ..  .  .-.

Indem  Wir  dieses  der  Kammer  der  Abgrordneten  eröffnen,  bleiben  Wir  ihr  in  Huld
und  Gnade  gewogen.

München,  den  20.  März  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Anilling.  Frhr.  v.  Kreß.

An  Auf  Allerhöchsten  Befehl:

1.  die  Kammer  der  Reichsräte,  Der  Generalsekretär:
2.  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialrat  Knözinger.
16°
        <pb n="98" />
        84

Gesetzung  der  Dißiplinargerichte  für  nichtrichterliche  Geamte.

Seine  Majestät  der  König  haben  Sich  unterm  14.  März  1914  allergnädigst
bewogen  gefunden,  bei  dem  Disziplinarhof  und  bei  den  Disziplinarkammern  für  nichtrichterliche
  Beamte  die  nachbezeichneten  Beamten  zu  Mitgliedern  und  stellvertretenden  Mitgliedern
  auf  die  Dauer  des  von  ihnen  bekleideten  Hauptamts  zu  ernennen:

mit  Wirkung  vom  1.  Mai  1914  an
I.  bei  dem  Dissziplinarhofe  für  nichtrichterliche  Beamte
1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz

à)  zu  Mitgliedern:  den  Präsidenten  des  Landgerichts  München  I  Alfred
Dürbig,  den  I.  Staatsanwalt  bei  dem  Landgerichte  München  I  Karl
Sturm,

b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Amtsgerichtsdirektor  Otto  Ziegler
in  München;

mit  sofortiger  Wirksamkeit
2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern
zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Oberregierungsrat  der  Regierung  von
Niederbayern,  Kammer  des  Innern,  Ernst  Fruhmann,
3.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten

a)  zum  Mitgliede:  den  Oberpostverwalter  Karl  Kirschner  in  München,

b)  zu  stellvertretenden  Mitgliedern:  den  Oberregierungsrat  des  Staatsministeriums
  für  Verkehrsangelegenheiten  Georg  Rösch,  den  Regierungsrat  der
Eisenbahndirektion  München  Dr.  Karl  Herr,  den  Oberregierungsrat,
Vorstand  des  Revisionsamts  der  Posten  und  Telegraphen  in  München,
Otto  Meyer,  den  Postrat  des  Verkehrsamts  der  Posten  und  Telegraphen
in  München  Hans  Wintergerst,

4.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Kriegsministeriums

zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Oberintendanturrat  der  Intendantur
I.  Armeekorps  Ferdinand  Probst;

II.  bei  der  Disziplinarkammer  München:

1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Königlichen  Hauses  und
des  Außern

zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Landesgeologen  Dr.  Friedrich  Wilhelm
Pfaff  in  München,
        <pb n="99" />
        Nr.  12.  85

2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz  3
zum  Mitgliede:  den  Direktor  am  Landgerichte  München  II  Karl  Stadelmayer,


3.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern
zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Gestütsoberaufseher  bei  dem  Landgestüte
Landshut  Johann  Lippert,

4.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und

Schulangelegenheiten

zum  Mitgliede:  den  ordentlichen  Universitätsprofessor,  Geheimen  Justizrat
Dr.  Karl  Gareis  in  München,

5.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Finanzen

à)  zum  Mitgliede:  den  Salineninspektor  und  Vorstand  des  Salinenamts
Reichenhall  Franz  Schlederer,

b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Grenzoberaufseher  August  Nenninger
in  Lenggries,

6.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten

a)  zu  Mitgliedern:  den  Oberpostrat  der  Oberpostdirektien  München  Ewald
Kandler,  den  Zugführer  der  Bahnstation  München-Hauptbahnhof
Johann  Kaiser,

b)  zu  stellvertretenden  Mitgliedern:  den  Regierungsrat  des  Staatsministeriums
für  Verkehrsangelegenheiten  Alois  Dantscher,  den  Direktionsrat  des
Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  Wenzeslaus  Hamm,  den
Postrat  der  Oberpostdirektion  München  Adolf  Gerber,  den  Oberpostinspektor
  der  Oberpostdirektion  München  Adolf  Günzler,

7.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Kriegsministeriums

à)  zum  Mitgliede:  den  Rechnungsrat,  Garnisonsverwaltungsdirektor,  Vorstand
der  Garnisonsverwaltung  München  Karl  Bur,  1

b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Intendanturrat,  Borstand  der  Intendantur
  1.  Division,  Friedrich  Pauer;

III.  bei  der  Disziplinarkammer  Zweibrücken:

1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz
zum  Mitgliede:  den  Amtsgerichtsdirektor  August  Jung  in  Ludwigshafen
  a.  Rh.,

2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern
zum  stellvertretenden  Mitgliede:den  Bauamtmann  Hermann  Heroldin  Speyer,
        <pb n="100" />
        86

3.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und

Schulangelegenheiten
zu  Mitgliedern:  den  I.  Seminarlehrer  und  Präfekten  an  der  Lehrerbildungsanstalt
  Speyer  Franz  Joseph  Gebhardt,  den  Konrektor  am  K.  humanistischen
  Gymnasium  Kaiserslautern  Dr.  Heinrich  Lieberich,

4.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Finanzen

a)  zum  Mitgliede:  den  Steuerverwalter  Heinrich  Blumröder  in  Wallhalben,

b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Hauptzollamtskontrolleur  Max  Droßbach
  in  Landau  i.  Pf.,

5.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten

à)  zu  Mitgliedern:  den  Oberpostrat  Oskar  Müller  in  Speyer,  den  Oberschaffner
  Philipp  Herrmann  in  Zweibrücken,

b)  zu  stellvertretenden  Mitgliedern:  den  Regierungsrat  der  Eisenbahndirektion
Ludwigshafen  a.  Rh.  Johannes  Mattern,  den  Schaffner  der  Bahnhofverwaltung
  I.  Klasse  Kaiserslautern-Oauptbahnhof  Emil  Seufert,  den
Postamtsdirektor  Joseph  Rank  in  Zweibrücken,  den  Wagenwärter  der
Betriebswerkstätte  Ludwigshafen  a.  Rh.  Lorenz  Schuster;

IV.  bei  der  Disziplinarkammer  Bamberg:

1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz
zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Direktor  am  Landgerichte  Bamberg
Friedrich  Freiherrn  von  Stengel,
2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern
zum  Mitgliede:  den  Regierungs=  und  Veterinärrat  der  Regierung  von
Unterfranken  und  Aschaffenburg,  Kammer  des  Innern,  Friedrich  Schneider,
3.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten
a)  zum  Mitgliede:  den  Konrektor  am  Alten  Gymnasium  in  Bamberg  Dr.  Karl
Wunderer,
b)  zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Rektor  des  humanistischen  Gymnasiums
Bayreuth  Dr.  Karl  Neff,  1
4.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Finanzen

zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Revierförster  Michael  Katzenberger
in  Erlenbach,
        <pb n="101" />
        Nr.  12.  87

5.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
zu  stellvertretenden  Mitgliedern:  den  Oberpostrat  der  Oberpostdirektion
Bamberg  Albert  Haubs,  den  Postexpeditor  Joseph  Riegler  in  Scheßlitz,

6.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Kriegsministeriums
zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Intendanturrat,  Vorstand  der  Intendantur
  5.  Division,  Ludwig  Schnizlein;

V.  bei  der  Disziplinarkammer  Nürnberg:

1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz
zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  II.  Staatsanwalt  bei  dem  Landgerichte
Amberg  Dr.  Ludwig  Grimm,

2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern
zum  Mitglied:  den  Oberregierungsrat  der  Regierung  von  Mittelfranken,
Kammer  des  Innern,  Direktor  des  Oberversicherungsamts  Nürnberg,
Jakob  Weidner,

3.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten
zum  Mitgliede:  den  Okonomierat  und  Vorstand  der  K.  Landwirtschaftlichen
Winterschule  in  Ansbach  Eugen  Nipeiller,

4.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Finanzen
zum  Mitgliede:  den  Oberbeamten  der  K.  Hauptbank  in  Nürnberg  Friedrich
Weinmann,

5.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
zu  stellvertretenden  Mitgliedern:  den  Regierungsrat  der  Eisenbahndirektion
Nürnberg  Dr.  Franz  Kaver  Wanninger,  den  Packmeister  Johann  Georg
Müller  in  Nürnberg;

VI.  bei  der  Disziplinarkammer  Augsburg:

1.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Justiz
zu  stellvertretenden  Mitgliedern:  den  Oberamtsrichter  Andreas  Heilmeier
in  Kaufbeuren,  den  Landgerichtsrat  Otto  Völcker  in  Neuburg  a.  D.,
2.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern
a)  zum  Mitgliede:  den  Regierungsrat,  Bezirksamtmann  Joseph  Hipper  in
Augsburg,
b)  zu  stellvertretenden  Mitgliedern:  den  Regierungsrat  der  Regierung  von
Schwaben  und  Neuburg,  Kammer  des  Innern,  Max  Roesch,  den  Brandversicherungsinspektor
  aver  Lederle  in  Kempten,
        <pb n="102" />
        88

3.  aus  ·  dem  Geschaftskreise  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen-  und
Schmangelegenheiten
zzu  Mitgliedern:  den  ordentlichen  Hochschulprofessor  und  Lyzealrektor  Dr.  Paul
Zenetti  in  Dillingen,  den  Rektor  des  K.  humanistischen  Gymnasiums
bei  St.  Anna  Dr.  Paulus  Geyer  in  Augsburg,
4.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
zum  stellvertretenden  Mitgliede:  den  Packmeister  der  Güterstation  Augsburg
Xaver  Baur,
5.  aus  dem  Geschäftskreise  des  Kriegsministeriums
a)  zum  Mitgliede:  den  Rechnungsrat,  Garnisonsverwaltungsdirektor,  Vorstand
der  Garnisonverwaltung  Augsburg,  Jakob  Zirker,
b)  zu  stellvertretenden  Mitgliedern:  den  Baurat,  Militärbauamtmann,  Vorstand
  des  Militärbauamts  Augsburg  I,  Wilhelm  Kemmler,  den  Intendanturrat
  der  Intendantur  I.  Armee-Korps  Heinrich  Höbel.
        <pb n="103" />
        eseh  und  Verorhunngshurt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  13.

München,  den  31.  März  1914.

 

 

 

 

Inhalt:

Gesetz  vom  31.  März  1914  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1914  und  1915.  —  Be—
kanntmachung  vom  5  März  1914,  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
25.  März  1914,  den  K.  B.  Prüfungsausschuß  für  den  höheren  Baudienst  betreffend.

—ursss!

 

Gesetz  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1914  und  1915.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
tferzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung
der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  in  Bezug  auf  die  vorläufige
  Bestreitung  der  Ausgaben  des  Staates  und  ihre  Deckung  im  II.  Vierteljahr  1914

beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:
Art.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  bis  zur  endgültigen  Festsetzung  des  Budgets
der  Jahre  1914  und  1915  die  zur  Fortführung  des  Staatshaushalts  notwendigen  ordentlichen
  Ausgaben  bis  zur  Höhe  der  Willigungen  des  Budgets  der  Jahre  1912  und  1913

nach  Bedarf  bestreiten  zu  lassen.
17
        <pb n="104" />
        90

Ferner  wird  die  Staatsregierung  ermächtigt,  die  im  Entwurfe  des  ordentlichen
Budgets  der  Jahre  1914  und  1915  aufrecht  erhaltenen  freiwilligen  Leistungen  des  Staates
bis  zur  Höhe  der  für  ein  Jahr  der  Finanzperiode  1912  und  1913  bewilligten  Summen
nach  Bedarf  bestreiten  zu  lassen.

Art.  2.

Von  den  im  ordentlichen  Budget  der  Jahre  1914  und  1915  vorgesehenen  Summen
dürfen  vor  der  endgültigen  Festsetzung  des  Budgets  außer  den  durch  den  Art.  2  des  Gesetzes
vom  20.  Dezember  1913  genehmigten  Summen  nach  Bedarf  verausgabt  werden:

A.  auf  Rechnung  des  Etats  des  Staatsministeriums  des  Königlichen  Hanses  und  des
Außern  —  Etat  Nr.  23  —:

für  Neu=  und  Erweiterungsbauten  (Ziff.  IV  Kap.  3  §  3)  12  000  4;

B.  auf  Rechnung  des  Etats  des  Staatsministeriums  der  Justiz  —  Etat  Nr.  24  —:
für  Neu=  und  Erweiterungsbauten  (Kap.  4  §  5  Tit.  3)  .  583000.--;

—
—

auf  Rechnung  des  Etats  des  Staatsministeriums  des  Junern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  —  Etat  Nr.  26  —:
Riff.  IV  Kap.  383,  Ueu=  und  Erweiterungsbauten:
1.  für  den  Neubau  eines  Pharmazeutisch-chemischen  und  Chemisch  technischen

Instituts  der  Universität  Erlangen.  .  ..  ...  75000.--,
2.  für  den  Anbau  von  Veranden  und  die  Erbauung  eines  Tierstalles  bei

der  Medizinischen  Klinik  der  Universität  Erlangen  ..  7250.--,
3.  für  die  Erbauung  von  zwei  Liegehallen  bei  der  Chirurgischen  Klinit  der

Universität  Erlangen  .  .  .  5000.«;

D.  auf  Rechnung  des  Etats  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  —  Etat  Nr.  27  —:

für  Personalvermehrungen  aus  Anlaß  der  Veranlagung  des  Wehrbeitrags
zu  Kap.  1  FS  1  .  .  75  600  A
und  zu  Kap.  1  81  70  800  M.

Art.  3.

Von  den  im  außerordentlichen  Budget  der  Jahre  1914  und  1915  vorgesehenen
Summen  dürfen  vor  der  endgültigen  Festsetzung  des  Budgets  außer  den  durch  den  Art.  3
des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1913  genehmigten  Summen  nach  Bedarf  verausgabt  werden:
        <pb n="105" />
        Nr.  13.  91

auf  Rechnung  des  Allgemeinen  Staatsanlehens:
für  Bwecke  des  Staatoministeriums  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten:
1.  für  Erbauung  einer  Klinik  für  Ohren-,  Hals=  und  Nasenkranke  in
Erlageena  468  000  4
(außerordentliches  Budget  Ziff.  III  f  Nr.  7),
2.  für  den  Umbau  des  alten  Schlosses  in  Erlangen  zu  einem  Verwaltungsund
  Seminargebäude  und  für  den  Anschluß  dieses  Gebäudes  sowie  des
Kollegienhauses,  des  Mineralogischen  Instituts  und  des  Heinecke-Hauses

an  die  Zentralheizung  im  neuen  Bibliothekgebände  ..  283000Jc
(außerordeutlichesBudgetZiff.lllkNr.8),

 

imganzen751000.«.
Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  dieser  Summe  im
Bedarfsfall  ein  Allgemeines  Staatsanlehen  bis  zum  Betrage  von  751000  —X  aufzunehmen.

Art.  4.
Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  die  Einkommensteuer,  die  Gewerbsteuer,
  die  Kapitalrentensteuer,  die  Grundsteuer  und  die  Haussteuer  vorläufig  mit  der  Hälfte
der  Normalsteuer  nach  dem  Einkommensteuergesetze,  dem  Gewerbsteuergesetz  und  dem  Kapitalrentensteuergesetze
  vom  14.  August  1910,  dann  dem  Grundsteuergesetz  und  dem  Haussteuergesetz
  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  14.  August  1910,  betreffend  die  Anderung  der
Gesetze  über  die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer,  zu  erheben.
Die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ist  nach  dem  Gesetze  vom

mit  einem  um  zweiundzwanzig  vom  Hundert  erhöhten  Betrage  zu  erheben.

Art.  5.
Hinsichtlich  der  Höchstsätze  der  Tarife  für  die  Beförderung  auf  den  Staatseisenbahnen
und  der  Kanalgebühren  für  den  Ludwig-Donau-Main-Kanal  bleiben  die  Bestimmungen  im
8  3  des  Finanzgesetzes  vom  2.  November  1912  bis  zum  30.  Juni  1914  in  Geltung.
Gegeben  zu  Leutstetten,  den  31.  März  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Dertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Anilling.  Frhr.  v.  freb.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

10.März  1879
20.  Dezember  1897
        <pb n="106" />
        92

Nr.  6610.
Bekanntmachung,  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene  betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Iunstiz,  K.  Staatsministerinm  des  Innern,
K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  hat  an  Stelle  des  Regierungsassessors  Anton
Harzmann  den  Regierungsassessor  der  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  der  Finanzen,
Karl  Beck  zum  Beisitzer  der  Ausführungsbehörde  für  Gefangenenunfallfürsorge  bestimmt.

München,  den  5.  März  1914.  "

J.  A.
Dr.  Frhr.  v.  Soden  ·Sraunhosen.  v  Thelemann.  Staatsrat  Dr.  v.  Günder.

 

Nr.  9022c  6.
Bekanntmachung,  den  K.  B.  Prüfungsausschuß  für  den  höheren  Baudienst  betreffend.

4.  Staatsministerium  des  Innern  und  Kl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  des  §  11  der  Königlichen  Verordnung  vom  27.  Mai  1911  (GWBl.  S.  753)
wird  die  Bekanntmachung  vom  19.  Mai  1912  über  die  Zusammensetzung  des  K.  B.  Prüfungsausschusses
  für  den  höheren  Baudienst  (GVBl  S.  629)  abgeändert,  wie  folgt:

Als  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses  scheiden  aus:  der  wegen  nachgewiesener  Dienstunfähigkeit
  in  zeitlichem  Ruhestand  befindliche  K.  Ministerialrat  Max  Mayr  und  auf  sein
Ansuchen  der  K.  Regierungsrat  Ferdinand  Happ.  An  ihrer  Stelle  werden  zu  Mitgliedern
des  Prüfungsausschusses  ernannt  und  der  Straßen-,  Eisenbahn=  und  Wasserbau-Abteilung
des  Prüfungsausschusses  zugeteilt:  aus  dem  Geschäftsbereiche  des  K.  Staatsministeriums
des  Innern  der  K.  Bauamtmann  Franz  Krieger  in  Würzburg  und  aus  dem  Geschäftsbereiche
  des  K.  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  der  K.  Regierungsrat  Alois
Dantscher  in  München.

Ferner  werden  der  Kulturbau-Abteilung  des  Prüfungsausschusses  zwei  Mitglieder  neu
zugeteilt.  Demgemäß  werden  zu  Mitgliedern  des  Prüfungsausschusses  ernannt:  aus  dem
Geschäftsbereiche  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  der  K.  Bauamtmann  Christian
Peruzzi  in  München  und  der  K.  Bauamtmann  und  Vorstand  der  Kulturbauschule
Ludwig  Lutz  in  Pfarrkirchen.

München,  den  25.  März  1914.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Frannhofen.  v.  Seidlein.
        <pb n="107" />
        Grsetz  und  Verurdunngscgit

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  14.

München,  den  1.  April  1914.

 

 

 

Juhalt:

Bestätigungsurkunde  vom  13.  März  1914,  das  Familienfideikommiß  der  Freiherren  von  Hirschberg  in  Hirschberg
  am  Haarsee  betreffend.

 

—),

Bestätigungsurkunde.

Das  Familienfideikommif#  der  Freiherren  von  orrschberg  in  Srsschberg
am  HZFaarsee  berreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern.

Der  unterfertigte  Gerichtshof  beurkundet  hiermit,  daß  der  K.  Kämmerer  und  Generalleutnant
  z.  D.  Karl  Rudolf  Freiherr  von  Hirschberg  in  Hirschberg  am  Haarsee  und
dessen  Gattin  Sofie  Freifrau  von  Hirschberg,  geb  Freiin  von  Faber  mit  Stiftungsurkunde
  vom  14.  März  1913  und  Nachtrag  vom  6.  März  1914  ein  Familienfideikommiß
unter  dem  Namen

„Familienfideikommiß  der  Freiherren  von  Hirschberg  in  Hirschberg  am
Haarsee“
errichtet  haben.
18
        <pb n="108" />
        94

81.
Bestandteile  des  Fideikommisses.

6  I.  Liegenschaften,
sämtliche  im  Amtsgerichts=  und  Rentamtsbezirke  Weilheim  gelegen.

1.  Steuergemeinde  Deutenhausen.

Plannummer  Fläche
908  Eggartwiese  zu  0,508  ha
W  „  „  0o,808,
910  „  b„  0,174  „,
911  10  1  «  0),167  7“
1019  Hungereggartacker,  Acer  und  Grasrain

  zu.  .  .  .1,322,,
1027  unteres  Goglholz,  Wald  zu  .  .1,124,,
1028  vorderes  „  „  „  „  0),746  „
1035  hinteres  „  „  „  „  0,780  „
1041  Goglhölzl,  Wald  zu  0,484  „
1042  Tradholz,  „  „  .6),685  „
1043  hinteres  Goglholz,  Wald  zu.  2,436  „
1045  Tradholz,  Wald  zz.  .  .0,661»
1046  hinteres  Goglholz,  Wald  zu.  0,705  „
1049  kleines  „  „  „  0,262  „
1052  Goglholz,  Wald  zu  .  .0,746,,
1063  oberes  Goglholz,  Wald  zu  0,848  „
1082½  Buchscherwiese  zu  1,296  „
1159  .  .0,224»
1160  Schluchtmoos,  Wiese  zu  ..  2,143»
1161  große  Buchschernwiese,  Wiese  mit  Gebüsch

  zu  .  1,816,,
1165  hintere  Vuchschernwiese  zu  0,242  „
1166  Kleinfleckl,  Wiese  zu.  .  0,262,,
1168  hintere  Buchschernwiese,  Wiese  mit  Ge—

hölz  zu.  0,753  „
1169  Wiesenwiese,  Wiese  mit  Gehölz  zu.  0),794  „
1584  Postbichl,  Wiese  mit  Gehols  und  Kiesgrube

  .  12,050  „
1536  Postbichl,  Gehölz  zu  0,981  „„
1537  „  „  „  43988  „„
1577  Försterhaus  mit  Stallung,  Eiskeller,

Bedientenwohnung,  Pferdestallung,

Automobilhalle,  Reitschule  und  Hofraumu

  .  0,505  „
1579a  Gemüsegarten  mit  Treibhaus  zu  0,544  „„
1579b  Obstgarten  zu  ..  .0,326»
15790ParkanlagenGarten  zu  .  .3,098,,
15808SchloßHtrschbergzu.  0252,,
1580bParkanlagen,Gartenzu.  18065
1582Kreuzberqanqet,Wiesezu.  .J744»

Plannummer

1683  Einsiedlbichl,  Wiese  zu.

1584  Streufleck,  Mooswiese  mit  Gehölz.  zu

1585  Gumpenaubichl,  Wiese  mit  Weiherl  zu

1586  Straße  von  der  Distrittsstraße  zum
Schloß  zu.

1586½  Weg  zu

1588  Haarsee  zu.

1589  die  Trad  bei  der  Gunbann,  Weide

mit  Gehölz  zu

Gumpenau,  See  zu

Grabenhölzl,  Wald  zu

oberer  Wiesberg,  Wald  zu

unterer  „  „  „

Hirschbergholz,  Wald  zu

Hirschbergweide  zu.

Seehölzl,  Wald  z

1603  Farchet-Hölzl,  Wald  zu

1605  Kalkofenholz,  „  „

1606  ö"  /  77  „  s--«

1607  „  „Wiese  mit  Gehölz  zu

1608  Farchetholz,  Wald  zu.  .

1610Baunzeuwtesezu.  .

1611  Ochsentrad,  Weide  mit  Gehölz  zu  .

16121J2Kreuzbcrgholz,Waldangzu

1613  7  77  77

1616  Kreuzberg,  Wald  zu

1620  Wohnhaus,  Käserei  mit  Dienstbotenwohnung,
  Wasch=  und  Backhaus,
Stall,  Stadel,  Pferdestall,  Wagenremise,
  Kapelle,  Triebwerk,  Sommer-6

  haus  und  Hofraum,  Hs.--Nr.  1  in

1  Gossenhofen  zu.  ..

lsLIBtehgasseWegzu.  .

1623a  unterer  Neuanger,  Wiese  mit  Grasplatz
  zu

1623b  der  untere  Neuanger,  Wiese  mit  Wurzgarten

  zu

Ochsentrad,  Weide  zu  .

Hochanger,  Wiese  zu

Hackenmoos,  Wiese  mit  Gehölz  zu.

der  obere  Neuanger,  Wiese  zu

Viehgasse,  Weg  zu

1590
1591
1598
1599
1600
1601
1602

 

1625
1627
1628
1629
1630

 

Fläche
6,022  ha
5,881  „
—

0),426,,

0,170  „

6,470  %

0,630  „„
0,102  „

7,865  „„

00.082  „
48,431  „
11,175  ,
5,520  „
3251  „
0,181  „
        <pb n="109" />
        Nr.  14.
Plannummer  Fläche
1681  der  obere  Neuanger,  Wiese  zu  2,702  ha
1638  Marnbacherfeld,  Acker  zu.  .  .1,407»
1634  kleine  Marnbachertrad,  Wiese  zu  30,745  „
1636  große  Marnbachertrad,  Weide  und  Gehölz

  zu.  ..  .  .  80,131,
1639  Wohnhaus,  Stall,  Stadl,  Schweinsiall

Holz-  und  Streuremise,  Hofraum,

Hs.-Nr.  1  in  Rottsee  zu  .  0)0,259  „
1640  Gras-  und  Baumgarten  (Gartenangey,

Garten  zu.  .  0,409#,
1641  Kapelle,  Gebäude  zu  0,007
1642  WiesDe  beim  Haus  zu  8,542  „„
1643  Streufleck,  iess  zu.  1,118  „
1644  Rottsee  zu.  .  .  .3,142,,
1645  der  Filz,  Mooswiese  zu  .  2,658,
1646  Nachtweide,  Weide  mit  Gehölz  zu  .  .24,485,
1648  Hirschbrünnlweide,  Wiese  zu.  1,983  „
1649  Sauanger,  Wiese  1  2,474  „
1651  bei  der  Mitterlachen,  Wald  zu.  0,675  „
1652  „  „  „  f  Weide  zu.  0,446  „
1653  Hennenbichel,  Wiese  zu  10,621  „„
1657  Mitterlachen,  See  zi.  3,863  „„,
1659a  Lackentrad,  Wiese  mit  Gebüsch  zu.  20,  730  „„
1659  „  „  z  2,310  „
1663  Sonnenbichl  dnbsedsr.p.

teil),  Wald  zu  19738  „
1664  Sonnenbichlholz.  Waldung  zu  .  1,046,
1666  Sonnenbichl  (Forstrechtsentschädigungsteil),

  Waldung  zu.  .  1,782,,
1668  Sonnenbichl  Forstrechtsentschädigungsteil),

  Wald  zz  .?0,)116  „
1669  Schafbichlholz  (Forstrechtsentschädigungsteil),

  Wald  zu  1,721  „
1670  Schafbichl,  Wald  rz  ..  1,305  „
1675  Schönthalholz  (Forstrechtsentschädigungsteil),

  Wald  zu  0,654  „

 

 

95

Plannummer  Fläche
1677  Schönthalholz  (Forstrechtsentschädigungsteil),
  Wald  zu  0,664  ha
1685  Hirschberg  Gerirräwtenlssbimt
teil),  Wald  zu#  .  1,036»
1688  Bründlholz,  Wald  zu.  .  1,199,
1690  Wiesberg,  Wald  zu  0,354  „„
1691  „  „  „  „  1,281  „
1692  ,  „  „  .  .1,056,,
1704  unterer  Wiesberg,  Wald  zu  .  .1,101»
1710  Kuchelholz,  Wald  zu  .  1,009,
1711  7  -  77  5½%  s  1,690  1
B.  Stenergemeinde  Eberfing.
1507  Kohlnwies  (Ausbruch  aus  dem  Zachgute
  zu  Unter-Eberfing),  Wiese  zu  1,169  ha
1508  untere  Köllwies  zu.  0,365  „
1873½  die  Trad,  Wiese  zu  ..  ..1,215,,
1983  Waizengras,  Wiese  mit  Wald  zu  .  4,784  „
1994  Hinterwaizengras,  Köhlerhütte,  Kohlenstätte,
  Wiese  mit  Gebäude,  Kohlenhütte
  zu  .  00,992,
1995  Rottseemooswiese,  Mooswiese  zu  1,029,
1996  zu  00,,634  "„
1997  Waizengrasholz,  Waldung  zu  2,658  „
S.  Steuergemeinde  Magnetsried.
248  Kindelsgrubenholz,  Wald  zu.  .1,452  ha
244  ,  Wiese  mit  Gehölz  zu  0.859  „,
251  Hirschberg,  Wald  zu  ..  .  1,152,
252  „  „  Holzwiese  mit  Gehölz  zu.  4,716  „„
295  Magnetsriederwiesl  zu.  1,339  „

II.  Bewegliche  Zubehörungen.
Das  lebende  und  tote  Inventar  des  landwirtschaftlichen  Betriebes  im  Schätzungswerte
von  einundvierzigtausendneunundneunzig  Mark  achtzig  Pfennig  41  099  +&amp;amp;  80  4  —,

das  Mobiliar  des  Schlosses  Hirschberg  im  Schätzungswerte  von  dreiunddreißigtausendachthundertsechs
  Mark  —  33  806  —

laut  Verzeichnisse  vom  2.  und  9.  Oktober  1912  (Beil.  1  zu  Akt  Nr.  15).
        <pb n="110" />
        96

III.  Kapitalien.

Wertpapiere  im  Nominalbetrage  von  zwei  Millionen  einhundertachtzigtausendsechshundert—
siebenundfünfzig  Mark  —  2180  657  —  und
fünftausendsiebenhundert  Gulden  —  5700  fl.  —  außerdem

Lebensversicherungs-Police,  Nr.  98918,  der  Lebens=  und  Garantie-Versicherungs-Aktiengesellschaft
  Friedrich  Wilhelm  zu  Berlin  über  900000  “
laut  Verzeichnisses  vom  31.  Oktober  1913,  Akt  Nr.  27.

8  2.
Besitz-  und  Successionsverhältunisse.

Erster  Inhaber  des  Fideikommisses  ist  der  Mitstifter  Karl  Rudolf  Freiherr  von
Hirschberg.

Das  Fideikommiß  vererbt  sich  in  dessen  männlicher  Nachkommenschaft  aus  der  Ehe
mit  der  Mitstifterin  Sofie  Freifrau  von  Hirschberg,  geborenen  Freiin  von  Faber  nach
den  in  der  Beilage  VII  zur  Verfassungsurkunde  gegebenen  Normen,  das  heißt  nach  agnatisch
linealischer  Erbfolgeordnung  mit  dem  Vorzuge  der  Erstgeburt.  Gemäß  dieser  Folgeordnung
soll  nach  dem  Tode  des  Mitstifters  dessen  Sohn  Rüdiger  Freiherr  von  Hirschberg  als
zweiter  Besitzer  zum  Fideikommisse  gelangen.

Jedoch  soll  die  Gemahlin  des  Mitstifters,  Sofie  Freifrau  von  Hirschberg,  geb.
Freiin  von  Faber,  nach  dem  Ableben  des  Mitstifters  das  Nutznießungsrecht  am  Fideikommißvermögen
  auf  Lebenszeit  haben,  so  daß  dem  Besitzer  während  der  Dauer  dieses  Nutznießungsrechtes
  der  Genuß  desselben  gänzlich  entzogen  ist;  dauert  dieses  Nutznießungsrecht
der  Gemahlin  des  Mitstifters  länger  als  zwanzig  Jahre,  so  wird  es  gemäß  der  Bestimmung
des  §  45  des  Fideikommißedikts  insoweit  eingeschränkt,  daß  dem  Besitzer  des  Fideikommisses
der  volle  Genuß  des  zur  Gründung  des  Fideikommisses  nach  §  2  des  Fideikommißedikts
erforderlichen  Grundvermögens  bleibt.

Nach  dem  Aussterben  der  männlichen  Nachkommen  der  Stifter  geht  die  Fideikommißnachfolge
  mit  fortdauerndem  fideikommissarischen  Verbande  an  die  älteste  Tochter  der  Stifter
Walburga  Freiin  von  Hirschberg  und  im  Falle  dieselbe  nicht  mehr  leben  sollke,  an
deren  direkte  männliche  eheliche  Nachkommen  über.

Es  gilt  für  diesen  Fall  die  nämliche  Erbfolgeordnung,  wie  bei  der  männlichen  Nachkommenschaft,
  das  heißt  Erstgeburtsrecht  mit  Linealerbfolge.

Nach  dem  Aussterben  dieser  Linie  geht  die  Fideikommißnachfolge  an  die  zweite  Tochter
der  Stifter  Sofie  Dorothea  Freiin  von  Hirschberg  und  falls  diese  nicht  mehr  am  Leben
        <pb n="111" />
        Nr.  14.  97

sein  sollte,  an  deren  direkte  männliche  eheliche  Nachkommen  über  und  zwar  ebenfalls  nach
dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  Linealerbfolge.

Die  Gatten  der  Fideikommißerwerberinnen  haben  um  die  Allerhöchste  Genehmigung
nachzusuchen,  daß  sie  und  ihre  Nachkommen  den  Namen  Hirschberg  ihrem  Familiennamen
beisetzen  dürfen.

Nach  dem  Aussterben  der  sämtlichen  erbfolgeberechtigten  Nachkommen  der  Stifter  soll
das  Fideikommiß  an  die  männliche  eheliche  Nachkommenschaft  des  K.  Kämmerers  und
Ministerialrates  Anton  Freiherrn  von  Hirschberg,  Bruders  des  Mitstifters,  übergehen
und  zwar  ebenfalls  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  Linealerbfolge.

Die  gleiche  Erbfolge  soll  eintreten,  falls  die  Familie  der  Stifter  ausstirbt,  bevor  ein
Nachkomme  der  Stifter  das  Fideikommiß  erworben  hat.

8  3.
Besondere  Bestimmungen.

Auf  Grund  der  §§  5,  12  und  46  der  VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  werfen
die  Stifter  einen  zum  Fideikommisse  gehörigen  Fond  aus  im  Betrage  von  vierhunderttausend
  Mark  —  400  000  —.  —  welcher  bis  zum  Betrage  von  einer  Million  dreihunderttausend
  Mark  —  1300000  —&amp;amp;  —  nach  Maßgabe  der  unten  angegebenen  Bestimmungen
zu  erhöhen  ist.

Derselbe  ist  bestimmt,  als  Wittum  zu  dienen  für  die  Witwen  der  Fideikommißbesitzer
auf  die  Dauer  ihres  Witwenstandes  bis  zu  ihrer  allenfallsigen  Wiederverehelichung  und  soll
zugleich  den  nachgeborenen  Söhnen  und  Töchtern,  das  ist  den  nicht  zur  Fideikommißnachfolge
  gelangenden  Kindern  des  Fideikommißbesitzers,  auf  Lebenszeit  jährlich  Unterhaltsbeiträge
  gewähren.

Die  Witwe  des  Mitstifters  hat  mit  Hinblick  auf  das  ihr  vorbehaltene  Nutznießungsrecht,
  sowie  die  Kinder  der  Stifter  haben  mit  Hinblick  auf  das  ihnen  gesetzlich  zufallende
Privatvermögen  auf  Unterhaltsbeiträge  aus  dem  gedachten  Fonde  keinen  Anspruch.

Hat  der  Fond  die  normierte  Höhe  von  1300  000  J&amp;amp;  erreicht  und  sind  Witwen  und
Kinder,  welche  zum  Bezuge  von  Unterhaltsbeiträgen  berechtigt  wären,  nicht  vorhanden,  so
hat  insolange  der  Fideikommißinhaber  die  Zinsen  des  Fondes  zu  genießen.

Im  Ubrigen  haben  die  Zinsen  des  Fondes  zu  einer  Hälfte  der  Witwe  des  Fideikommißbesitzers,
  zur  anderen  Hälfte  den  nachgeborenen  Söhnen  und  Töchtern  desselben  und
zwar  nach  Kopfteilen  auf  Lebensdauer  zuzukommen.

Die  Witwen  haben  jedoch  dieses  Bezugsrecht  nur  auf  die  Dauer  ihres  Witwenstandes
und  verlieren  dasselbe  im  Falle  ihrer  Wiederverehelichung  zu  Gunsten  etwa  vorhandener
        <pb n="112" />
        98

weiterer  Witwen  und  bei  Nichtvorhandensein  einer  solchen  zu  Gunsten  der  nachgeborenen
Kinder;  sind  mehrere  Witwen  von  Fideikommißbesitzern  gleichzeitig  vorhanden,  so  ist  die
Hälfte  der  aus  dem  Fonde  entfallenden  Zinsen  zu  gleichen  Teilen  unter  sie  zu  verteilen.

Auch  die  Kinder  der  nachgeborenen  Söhne  der  Fideikommißbesitzer  —  nicht  aber  auch
die  Kinder  nachgeborener  Töchter  derselben  —  sollen,  jedoch  erst  nach  dem  Ableben  ihres
Baters  mit  Unterhaltsbeiträgen  aus  dieser  zweiten  Hälfte  der  Zinsen  des  Fondes  bedacht
werden  und  zwar  in  der  Weise,  daß  sie  nach  dem  Tode  ihres  Vaters  dessen  Anteile  auf
Lebenszeit  noch  genießen  und  zu  gleichen  Teilen  unter  sich  teilen  sollen.

Gleichen  Anspruch  haben  die  Kinder  eines  nachgeborenen  Sohnes,  wenn  derselbe  vor
dem  Fideikommißbesitzer  gestorben  ist.

Der  im  Vorstehenden  bestimmte  Fond  ist  in  mündelsicheren,  bei  der  K.  Filialbank  in
München  zu  hinterlegenden  Wertpapieren  anzulegen.

Die  Vergrößerung  des  Fondes  erfolgt  in  der  Weise,  daß  aus  den  Zinsen  die  Prämien
einer  Lebensversicherung  des  Sohnes  der  Stifter  Rüdiger  bezahlt  werden,  wobei  die  Ver—
sicherungssumme  beim  Ableben  des  Sohnes,  spätestens  nach  vierzig  Jahren  bezahlt  wird;
diese  Versicherungssumme  ist  dem  Fonde  zuzuschlagen.

 

Dieses  nach  seinen  Bestandteilen  und  wesentlichen  Bestimmungen  vorstehend  beschriebene
Familienfideikommiß  der  Freiherren  von  Hirschberg  in  Hirschberg  am  Haarsee  wird
nach  beendigter  Instruktion  auf  Grund  wiederholter  Prüfung  als  den  gesetzlichen  Bestimmungen
  entsprechend  mit  Vorbehalt  der  Rechte  der  Pflichtteilberechtigten  auf  den  Pflichtteil
hiermit  bestätigt.

Zugleich  wird  angeordnet,  daß  das  Fideikommiß  in  die  Fideikommißmatrikel  des  Gerichtshofes
  eingetragen  und  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  öffentlich  bekannt
gemacht  werde.

München,  den  13.  März  1914.

K.  Oberlandesgericht  München.

Der  K.  Präsident:
gez.  von  Beinzelmann.
        <pb n="113" />
        Alr

 

gat

 

useh=  und  Verordnungs

fl  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  15.

München,  den  4.  April  1914.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmächung  vom  25.  März  1914,  betreffend  den  Vollzug  der  Bundesratsbestimmungen  über  Hausarbeit
  in  der  Tabakindustrie.  —  Bekanntmachung  vom  28.  März  1914,  betreffend  Anderung  der
Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Nr.  8210/II.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  Bundesratsbestimmungen  über  Hausarbeit  in
der  Tabakindustrie.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Jubern.

Zum  Vollzug  der  Bundesratsbestimmungen  über  Hausarbeit  in  der  Tabakindustrie
(Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  17.  November  1913  RGBl  S.  751)  wird
gemäß  §  26  des  Hausarbeitgesetzes  Nachstehendes  bekannt  gemacht.

§  1.
Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §§  7,  11  und  12  der  Bundesratsbestimmungen
  ist  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern.

§  2.
Untere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §§  13,  14  der  Bundesratsbestimmungen

ist  der  K.  Gewerberat.
20
        <pb n="114" />
        100

83.
Ortspolizeibehörde  im  Sinne  der  88  16,  16  der  Bundesratsbestimmungen  ist  in
München  die  K.  Polizeidirektion.
München,  den  25.  März  1914.
Dr.  Graf  v.  Hertling.

 

 

Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

K.  Staalsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie  folgt,

geändert:
Nr.  la.  Sprengstoffe.

Eingangsbestiümmungen.  A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe  a)

Es  wird  nachgetragen:

Hinter  dem  mit  „Prosperit“  beginnenden  Absatze:

Gelatine-Prosperit,  auch  mit  angehängten  Buchstaben  oder
Zahlen  (gelatinierte  oder  pulverförmige  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kalioder
  Natronsalpeter  oder  einem  Gemische  von  diesen  beiden,  von  höchstens  20  Prozent
Dinitrochlorhydrin,  höchstens  5  Prozent  Trinitroglyzerin,  welche  beiden  Stoffe  mit
Kollodiumwolle  gelatiniert  sind,  von  Mono=  oder  Dinitroverbindungen  der  aromatischen
  Reihe,  von  Pflanzenmehlen  und  neutralen,  beständigen,  die  Gefahr  nicht
erhöhenden  Salzen).

Hinter  dem  mit  „Raschit  VI“  beginnenden  Absatze:

Rivalit,  auch  mit  angehängten  Buchstaben  oder  Zahlen  (Gemenge
von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,  aromatischen  Nitroverbindungen  —  wovon
höchstens  18  Prozent  Trinitroverbindungen  —,  auch  mit  Zusatz  von  höchstens
4  Prozent  durch  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin).

Hinter  dem  mit  „Walsroder  Sicherheitssprengstoff“  beginnenden  Absatze:
Wetter-Walsroder  mit  den  angehängten  Buchstaben  A,  B,  Cusw.
(Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kalisalpeter,  höchstens  8  Prozent  Trinitrotoluol,
von  Mehl,  Naphthalin  und  anderen  Kohlenwasserstoffen,  Vaseline,  auch  mit
neutralen,  beständigen,  die  Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen).

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  28.  März  1914.
v.  Seidlein.
        <pb n="115" />
        A

    

Fseh-  und  Verordnungs  gutt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  16.

München,  den  10.  April  1914.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  19.  März  1914  über  das  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Osterreich-Ungarn.  —  Bekanntmachung  vom  8.  April  1914  zum  Vollzuge  des  §  169  der  Reichsversicherungsordnung.


 

 

 

—  ——

 

 

Nr.  416  a  49.

Bekanntmachung  über  das  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Osterreich-Ungarn.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.
(Abdruck  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1914  S.  232.)

Mit  Rücksicht  auf  die  derzeitige  administrative  Einteilung  in  den  im  österreichischen
Reichsrat  vertretenen  Königreichen  und  Ländern  wird  das  Verzeichnis  der  in  den  Anlagen  I
und  II  a  zum  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn
  vom  25.  Januar  1905  (Reichs-Gesetzbl.  1906  S.  287)  aufgeführten  Sperrgebiete,
wie  folgt,  berichtigt:

Anlage  I.

X.  Erstes  Sperrgebiet  in  Böhmen.

Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Elbogen.“
21
        <pb n="116" />
        102

XI.  Zweites  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Kralup.“

Anlage  IIa.

XXII.  Zweites  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Kralup.“
XXIII.  Drittes  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Elbogen.“
Berlin,  den  19.  März  1914.
Der  Keichskanszler.

Im  Auftrage:  v.  Jonquières.

Nr.  8/W’ka.
Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  §  169  der  Reichsversicherungsordnung.
fi.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  des  Art.  49  des  Ausführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung  wird
den  etatsmäßigen  Beamten  des  Staates  mit  einem  Jahresdiensteinkommen  von  nicht  mehr
als  2500  J—  ,  soweit  sie  zum  Geschäftsbereiche  des  K.  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
  gehören,  für  den  Fall  der  Krankheit  auf  die  Dauer  der  Regelleistungen  der
Krankenkassen  ein  Barbezug  im  anderthalbfachen  Betrage  des  Krankengeldes  zugesichert.

Auf  den  Bezug  wird  der  Betrag  angerechnet,  der  dem  Beamten  für  die  gleiche  Zeit
als  Diensteinkommen,  Wartegeld,  Ruhegehalt  oder  Unterhaltsbeitrag  zukommt.

An  Stelle  der  Leistungen  in  Abs.  I  dieser  Bekanntmachung  kann  Krankenhilfe  in  Höhe
und  Dauer  der  Regelleistungen  der  Krankenkassen  gewährt  werden.  Die  Bezüge  nach  Abs.  II
werden  in  diesem  Falle  nur  auf  die  Barleistungen  angerechnet.

München,  den  8.  April  1914.

v.  Seidlein.
        <pb n="117" />
        esetz  und  Verorduuugs·Plul

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  17.

München,  den  15.  April  1914.
Juhaltt:

Urkunde  vom  1.  April  1914  über  die  Errichtung  einer  „König  Ludwig  III.-Stiftung  für  bedürftige  krüppelhafte
Kinder"“.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

Nr.  8080.

Urkunde  über  die  Errichtung  einer  „König  Ludwig  III.-Stiftung  für  bedürftige  krüppelhafte
Kinder“.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  RNhein,
teerzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zur  Erinnerung  an  die  in  Unserer  Gegenwart  vollzogene
Eröffnung  der  K.  orthopädischen  Klinik  bei  der  K.  Landesanstalt  für  krüppelhafte  Kinder  in
München  mit  einem  Kapitale  von  10  000  J“  eine  Stiftung  für  bedürftige  krüppelhafte
Kinder  zu  errichten,  und  verordnen,  was  folgt:

§  1.
Die  Stiftung  führt  den  Namen  „König  Ludwig  lII  Stiftung  für  bedürftige  krüppel

hafte  Kinder“  und  hat  ihren  Sitz  in  München.
22
        <pb n="118" />
        104

8  2.

Die  Erträgnisse  des  Stiftungsvermögens  sind  dazu  bestimmt,  bedürftigen  krüppelhaften
Kindern  bayerischer  Staatsangehörigkeit  bis  zu  14  Jahren  freie  Aufnahme  und  ärztliche
Behandlung  in  der  K.  orthopädischen  Klinik  bei  der  K.  Landesanstalt  für  krüppelhafte  Kinder
in  München  zu  gewähren.

83.

Die  Verleihung  des  Stiftungsgenusses  steht  der  Direktion  der  K.  orthopädischen  Klinik
bei  der  K.  Landesanstalt  für  krüppelhafte  Kinder  in  München  zu.

§  4.
Die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  obliegt  der  K.  Unterrichtsstiftungsadministration
in  München.
§  5.

Das  Grundstockvermögen  ist  in  seinem  Bestande  zu  erhalten.  Etwaige  Verluste  sind
aus  den  Stiftungserträgnissen  zu  decken.

Gegeben  zu  Leutstetten,  den  1.  April  1914.

Ludwig.

Dr.  v.  Anilling.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Dr.  Winterstein.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  a.  D.  Eduard  Ritter  von  Koch  in  Bayfönigreiches.

  reuth  für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens

  der  Bayerischen  Krone  bei  der
Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:  Ritter-Klasse  Lit.  K.  Fol.  74.

am  4.  April  1914  der  Regierungsdirektor
        <pb n="119" />
        eseh  und  Verordnuigs  Flait

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  18.

München,  den  22.  April  1914.
Inhalt:  #

Königliche  Verordnung  vom  19.  April  1914,  die  Befähigung  zur  Anstellung  im  höheren  Bibliothekdienste
betreffend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  5126.

Königliche  Verordnung,  die  Befähigung  zur  Anstellung  im  höheren  Bibliothekdienste  betreffend.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
tferzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  über  die  Befähigung  zur  Anstellung  im  höheren  Bibliothek

dienste  zu  verordnen,  was  folgt:
Art.  1.

Die  Verordnung  vom  24.  April  1905,  die  Befähigung  zur  Anstellung  im  höheren
Bibliothekdienste  betreffend  (GVBl.  S.  318)  wird  dahin  geändert:
I.  An  die  Stelle  des  §  2  Abs.  2  und  3  treten  folgende  Vorschriften:
„Mit  dem  Zulassungsgesuche  sind  vorzulegen:
1.  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  oder  Realgymnasiums  oder  einer

deutschen  Oberrealschule,
23
        <pb n="120" />
        106

2.  das  Zeugnis  über  die  erfolgreiche  Ablegung  einer  der  nachstehenden  Prüfungen:
a)  des  ersten  Abschnitts  der  Prüfung  für  das  Lehramt

der  klassischen  Sprachen,  der  deutschen  Sprache  und  der  Geschichte,

der  deutschen  Sprache,  der  Geschichte  und  der  französischen  oder  der  eng—

lischen  Sprache,

der  neueren  Sprachen,

der  Mathematik  und  der  Physik,

der  Chemie,  der  Biologie  und  der  Geographie,

b)  der  Universitätsschlußprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst,
ein  Leumundszeugnis,
ein  ärztliches  Gesundheitszeugnis,
der  Lebenslauf,  der  auch  die  Angabe  zu  enthalten  hat,  auf  welche  Weise  der
Bewerber  seinen  Unterhalt  während  der  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes  zu  bestreiten
  gedenkt."
II.  Der  §  15  Abs.  3  hat  zu  lauten:

„Die  Prüfung  erstreckt  sich  auch  darauf,  ob  Kandidaten  mit  dem  Reifezeugnis
  eines  Realgymnasiums  in  der  griechischen  Sprache  und  Kandidaten  mit
dem  Reifezeugnis  einer  Oberrealschule  in  der  lateinischen  und  griechischen  Sprache
sich  das  für  den  Bibliothekdienst  nötige  Maß  von  Kenntnissen  angeeignet  haben."

##

Art.  2.

Die  Vorschriften  des  Art.  1  Ziffer  I  Nr.  2,  Buchstabe  a  gelten  für  diejenigen  Bewerber,
  die  sich  einer  Lehramtsprüfung  nach  der  K.  Verordnung  vom  4.  September  1912
unterzogen  haben;  für  Bewerber,  die  eine  Lehramtsprüfung  nach  den  früheren  Prüfungsordnungen
  abgelegt  haben,  bleiben  die  Vorschriften  in  §  2  Absatz  2  und  3  der  Königlichen
Verordnung  vom  24.  April  1905  in  Geltung.

Art.  3.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tag  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

München,  den  19.  April  1914.

Ludwig.

Dr.  v.  Anilling.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Dr.  Winterstein.
        <pb n="121" />
        esth  und  Verardumsscht

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  19.

München,  den  29.  April  1914.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  25.  April  1914,  die  Auflösung  der  Neubauinspektion  Miltenberg  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  25.  April  1914,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  28.  April  1914,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich
vom  20.  März  1900  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  28.  April  1914,  die  Postordnung  für  das
Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.

 

 

 

 

 

Nr.  2/Pdk.

Bekanntmachung,  die  Auflösung  der  Neubauinspektion  Miltenberg  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  die  Neubauinspektion  Miltenberg  am
1.  Mai  1914  aufgelöst.

München,  den  25.  April  1914.

J.  V.

Staatsrat  v.  Seiler.
24
        <pb n="122" />
        108
Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  1.  Mai  1914  zur  Eröffnung  kommende  Bahnlinie  Holenbrunn—
Selb  Stadt  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Hauptund
  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  Gl.  1905
S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  25.  April  1914.

J.  V.
Staatsrat  v.  Seiler.

 

Nr.  22/1466
P  I2.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.
K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  wird  eine  auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des.
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871,  demnach  auch  mit  Gültigkeit  für  den  Postverkehr
  zwischen  Bayern,  dem  Reichs-Postgebiet  und  Württemberg  erlassene  Verordnung  des
Reichskanzlers  vom  23.  April  1914,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  20.  März  1900  (GVBl.  Nr.  18  vom  31.  März  1900)  bekanntgegeben.

München,  den  28.  April  1914.

v.  Seidlein.

Berlin,  den  23.  April  1914.

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  8  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  ergänzt:
        <pb n="123" />
        Nr.  19.  109

Hinter  8  21  wird  folgender  neuer  Paragraph  eingeschaltet:

S  21.n.  pestkreditbrtefe.
1  Postkreditbriefe  können  auf  alle  durch  50  teilbare  Summen  bis  3000  K  ausgestellt
werden.  Ihre  Gültigkeitsdauer  beträgt  4  Monate,  vom  Tage  der  Ausstellung  an  gerechnet.

IPostkreditbriefe  werden  von  den  Postscheckämtern  ausgefertigt.  Bestellungen  darauf
nimmt  jede  Postanstalt  entgegen.  Der  Besteller  zahlt  den  Betrag,  auf  den  der  Postkreditbrief
  lauten  soll,  zur  Gutschrift  auf  ein  anzulegendes  Kreditbriefkonto  mit  Zahlkarte  an
das  für  den  Einzahlungsort  zuständige  Postscheckamt  und  bezeichnet  in  der  Zahlkarte  die
Person,  für  die  der  Postkreditbrief  ausgestellt  werden  soll,  genau  nach  Namen,  Wohnort
und  Wohnung.  Soll  der  Postkreditbrief  an  eine  andere  als  die  in  der  Zahlkarte  angegebene
Adresse  gesandt  werden,  so  ist  dies  auf  dem  Abschnitte  zu  beantragen.  Hat  der  Besteller
ein  Postscheckkonto,  so  kann  er  davon  den  Betrag  des  Postkreditbriefs  auf  das  bei  demselben
Postscheckamt  anzulegende  Kreditbriefkonto  überweisen.  Der  Postkreditbrief  wird  der  als
Inhaber  bezeichneten  Person  unverzögert  portofrei  übersandt.

m.  Der  Inhaber  kann  gegen  Vorlegung  des  Postkreditbriefs  und  Nachweis  seiner  Empfangs-=berechtigung
  bei  jeder  Postanstalt  während  der  Schalterdienststunden  Beträge  seines  Guthabens
  abheben.  Dieser  Anspruch  ist  nicht  übertragbar.  Die  Teilbeträge  müssen  durch
50  teilbar  sein,  der  Höchstbetrag  einer  Abhebung  ist  1000  —M.  Mehr  als  1000  M
dürfen  an  einem  Tage  nicht  abgehoben  werden.  Die  Rückzahlung  erfolgt  gegen  Empfangsbescheinigung
  auf  einem  der  im  Postkreditbrief  enthaltenen  zehn  Vordrucke,  der  von  dem
Auszahlungsbeamten  bei  der  Zahlungsleistung  aus  dem  Hefte  losgetrennt  wird.  Die  handschriftliche
  Ausfüllung  der  Vordrucke  darf  nur  mit  Tinte  geschehen.  Bei  der  letzten  Abhebung
bleibt  der  Postkreditbrief  mit  den  nicht  benutzten  Vordrucken  im  Gewahrsam  der  Postverwaltung.

Die  Berechtigung  zum  Empfang  von  Rückzahlungen  hat  der  Abheber  durch  eine  auf
ihn  lautende  Postausweiskarte  (§  41,  1)  nachzuweisen.

IV  Stehen  der  Auszahlungs-Postanstalt  die  erforderlichen  Geldmittel  augenblicklich  nicht
zur  Verfügung,  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt  werden,  nachdem  die  Mittel  beschafft  sind.

V  Die  Postverwaltung  haftet  für  die  auf  Kreditbriefkonto  gutgeschriebenen  Beträge  in
gleicher  Weise  wie  für  Postanweisungen.

Alle  Nachteile,  die  aus  dem  Verlust  oder  der  mißbräuchlichen  Benutzung  des  Postkreditbriefs
  entstehen,  trägt  der  Inhaber.

VI  Es  werden  erhoben:

1.  für  die  mit  Zahlkarte  zu  leistende  Bareinzahlung  oder  für  die  Uberweisung  von
einem  Postscheckkonto  die  tarifmäßige  Gebühr  (§  9  der  Pofstscheckordnung);
2.  für  die  Ausfertigung  des  Postkreditbriefsfs  50  Pf.;
        <pb n="124" />
        110

3.  für  jede  Rückzahlung
a)  eine  feste  Gebühr  nn  5  Fpf,
b)  eine  Steigerungsgebühr  von  .  .5Pf.
für  je  100  M  oder  Teile  davon.

Die  Gebühren  unter  1  und  2  werden  bei  der  Bestellung  des  Postkreditbriefs  mit
Zahlkarte  vom  Antragsteller  bar  erhoben,  bei  der  Bestellung  mit  Überweisung  vom  Post—
scheckkonto  des  Antragstellers  abgebucht.  Die  Rückzahlungsgebühren  (3)  werden  bei  jeder
Abhebung  eingezogen.

VII  Wenn  nach  Ablauf  der  viermonatigen  Gültigkeitsdauer  des  Postkreditbriefs  noch  ein
Restguthaben  verbleibt,  so  wird  dieser  Betrag  auf  Antrag,  dem  der  Postkreditbrief  mit  den
übriggebliebenen  Quittungsvordrucken  beizufügen  ist,  von  dem  Postscheckamte,  das  ihn  ausgefertigt
  hat,  an  den  Inhaber  zurückgezahlt.  Die  Rückzahlung  erfolgt  mit  Zahlungsanweisung
  oder  durch  Gutschrift  auf  das  Postscheckkonto  des  Kreditbriefinhabers.  Die  Gebühr
für  die  Geldübermittelung  oder  Überweisung  ist  von  dem  Restguthaben  abzuziehen.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  Mai  1914  in  Kraft.

Der  Keichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.

 

Nr.  22/1466
PlII  1.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.
K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  (GVBl.  Nr.  17

vom  30.  März  1900)  wird,  wie  folgt,  geändert:

Hinter  §  18  wird  folgender  neuer  Paragraph  eingeschaltet:
8  18a.  pestkreditbriefe.

1  Postkreditbriefe  können  auf  alle  durch  50  teilbare  Summen  bis  3000  M  ausgestellt
werden.  Ihre  Gültigkeitsdauer  beträgt  4  Monate,  vom  Tage  der  Ausstellung  an  gerechnet.
II  Postkreditbriefe  werden  von  den  Pestscheckämtern  ausgefertigt.  Bestellungen  darauf
nimmt  jede  Postanstalt  entgegen.  Der  Besteller  zahlt  den  Betrag,  auf  den  der  Postkreditbrief
  lauten  soll,  zur  Gutschrift  auf  ein  anzulegendes  Kreditbriefkonto  mit  Zahlkarte  an  das
        <pb n="125" />
        Nr.  19.  111

für  den  Einzahlungsort  zuständige  Postscheckamt  und  bezeichnet  in  der  Zahlkarte  die  Person,
für  die  der  Postkreditbrief  ausgestellt  werden  soll,  genau  nach  Namen,  Wohnort  und  Wohnung.
Soll  der  Postkreditbrief  an  eine  andere  als  die  in  der  Zahlkarte  angegebene  Adresse  gesandt
werden,  so  ist  dies  auf  dem  Abschnitte  zu  beantragen.  Hat  der  Besteller  ein  Postscheckkonto,
so  kann  er  davon  den  Betrag  des  Postkreditbriefs  auf  das  bei  demselben  Postscheckamt  anzulegende
  Kreditbriefkonto  überweisen.  Der  Postkreditbrief  wird  der  als  Inhaber  bezeichneten
Person  unverzögert  portofrei  übersandt.  Die  Postverwaltung  haftet  jedoch  nicht  für  die
rechtzeitige  Aushändigung  des  Postkreditbriefes.

III  Der  Inhaber  kann  gegen  Vorlegung  des  Postkreditbriefs  und  Nachweis  seiner  Empfangsberechtigung
  bei  jeder  Postanstalt  während  der  Schalterdienststunden  Beträge  seines  Guthabens
  abheben.  Dieser  Anspruch  ist  nicht  übertragbar.  Die  Teilbeträge  müssen  durch
50  teilbar  sein,  der  Höchstbetrag  einer  Abhebung  ist  1000  —#k.  Mehr  als  1000
dürfen  an  einem  Tage  nicht  abgehoben  werden.  Die  Rückzahlung  erfolgt  gegen  Empfangsbescheinigung
  auf  einem  der  im  Postkreditbrief  enthaltenen  zehn  Vordrucke,  der  von  dem
Auszahlungsbeamten  bei  der  Zahlungsleistung  aus  dem  Hefte  losgetrennt  wird.  Die  handschriftliche
  Ausfüllung  der  Vordrucke  darf  nur  mit  Tinte  geschehen.  Bei  der  letzten  Abhebung
bleibt  der  Postkreditbrief  mit  den  nicht  benutzten  Vordrucken  im  Gewahrsam  der  Postverwaltung.


Die  Berechtigung  zum  Empfang  von  Rückzahlungen  hat  der  Abheber  durch  eine  auf
ihn  lautende  Postausweiskarte  (§  37,  III  Abs.  2)  nachzuweisen.

IV  Stehen  der  Auszahlungs-Postanstalt  die  erforderlichen  Geldmittel  augenblicklich  nicht  zur
Verfügung,  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt  werden,  nachdem  die  Mittel  beschafft  sind.

V  Die  Postverwaltung  haftet  für  die  auf  Kreditbriefkonto  gutgeschriebenen  Beträge  in
gleicher  Weise  wie  für  Postanweisungen.

Alle  Nachteile,  die  aus  dem  Verlust  oder  der  mißbräuchlichen  Benutzung  des  Postkreditbriefs
  entstehen,  trägt  der  Inhaber.

W  Es  werden  erhoben:

1.  für  die  mit  Zahlkarte  zu  leistende  Bareinzahlung  oder  für  die  Uberweisung  von
einem  Postscheckkonto  die  tarifmäßige  Gebühr  (§  9  der  Postscheckordnung);

2  für  die  Ausfertigung  des  Postkreditbrifs  50  Pf.;
3.  für  jede  Rückzahlung
a)  eine  feste  Gebühr  vo  .  58f8Pf.,
b)  eine  Steigerungsgebühr  voa  5  Pff.

für  je  100  .X  oder  Teile  davon.

Die  Gebübren  unter  1  und  2  werden  bei  der  Bestellung  des  Postkreditbriefs  mit
Zahlkarte  vom  Antragsteller  bar  erhoben,  bei  der  Bestellung  mit  Uberweisung  vom  Postscheck-25
        <pb n="126" />
        112

konto  des  Antragstellers  abgebucht.  Die  Rückzahlungsgebühren  (3)  werden  bei  jeder  Abhebung
  eingezogen.

VII  Wenn  nach  Ablauf  der  viermonatigen  Gültigkeitsdauer  des  Postkreditbriefs  noch  ein
Restguthaben  verbleibt,  so  wird  dieser  Betrag  auf  Antrag,  dem  der  Postkreditbrief  mit  den
übriggebliebenen  Quittungsvordrucken  beizufügen  ist,  von  dem  Postscheckamte,  das  ihn  ausgefertigt
  hat,  an  den  Inhaber  zurückgezahlt.  Die  Rückzahlung  erfolgt  mit  Zahlungsanweisung
oder  durch  Gutschrift  auf  das  Postscheckkonto  des  Kreditbriefinhabers.  Die  Gebühr  für  die
Geldübermittelung  oder  Überweisung  ist  von  dem  Restguthaben  abzuziehen.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  au  1  Mai  1914  in  Kraft.
München,  den  28.  April  1914.

v.  Seidlein.
        <pb n="127" />
        Eesetzund  Perurdunngscglet

fur  das

Königreich  Bayern.

Nr.  20.

München,  den  S8.  Mai  1914.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  23.  April  1914  über  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen.  —
Bekanntmachung  vom  4.  Mai  1914,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

 

—.  —  —

Nr.  14474.
Bekanntmachung  über  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Seine  Majestät  der  König  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  21.  April  1914
folgende  Anderungen  der  Forstdienststellen  im  Laurenzerteile  des  Nürnberger  Reichswaldes
vom  1.  Mai  1914  an  zu  verfügen  geruht:

1.  Aufhebung

a)  des  Forstamts  Fischbach  und  der  hierzu  gehörigen  zwei  Forstassistentenstellen,
b)  der  Assessorstelle  in  Eibach,  Forstamts  Nürnberg-Süd,  und  der  dortigen
Forstassistentenstelle;  26
        <pb n="128" />
        114

2.  Neuerrichtung
a)  einer  dem  Forstamte  Feucht  zuzuteilenden  Försterstelle  in  Fischbach,
b)  eines  dem  Forstamt  Altdorf  zu  unterstellenden  etatsmäßigen  Waldwärterpostens
deaselbst,
Jc)  einer  dem  Forstamte  Nürnberg-Süd  zuzuteilenden  Försterstelle  in  Eibach;
3.  Zuteilung
a)  des  exponierten  Forstamtsassessors  in  Wendelstein,  bisher  Forstamts  Feucht,
sowie  der  dortigen  Förster=  und  der  Forstassistentenstelle  zum  Forstamt  Nürnberg-Süd,

b)  des  Försters  in  Unterferrieden,  bisher  Forstamts  Altdorf,  zum  Forstamt
Feucht,
c)  des  dem  aufzulösenden  Forstamt  Fischbach  bisher  unterstellten  Försters  in
Prunn  zum  Forstamt  Altdorf.

München,  den  23.  April  1914.
v.  Breunig.

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  9.  Mai  1914  zur  Eröffnung  kommende  Bahnlinie  Rosenheim  —  Frasdorf
  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  GVBl.  1905  S.  251  —)
enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  4.  Mai  1914.

J.  V.

Staatsrat  v.  Seiler.
        <pb n="129" />
        eseh  und  Verurdungsguak

für  das

Königreich  Bayern.
Nr.  21.

München,  den  12.  Mai  1914.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  9.  Mai  1914,  Ergänzung  und  Änderung  der  Verkehrsordnung  der  Motorpostlinien  für
Personenbeförderung  betreffend.

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  23/DP  IX  Ia.

Bekanntmachung,  Ergänzung  und  Änderung  der  Verkehrsordnung  der  Motorpostlinien  für
Personenbeförderung  betreffend.

K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Bekanntmachung  vom  5.  Mai  1913,  die  Verkehrsordnung  der  Motorpostlinien
für  Personenbeförderung  betreffend  (GVBl.  1913  S.  172)  wird,  wie  folgt,  geändert:

J.

In  §  7  Fahrpreisermäßigung,  1.  Schülerkarten  (GVBl.  S.  176)  wird  nach  dem
letzten  Absatz  nachgetragen:

Zu  den  Ausflügen,  die  von  staatlich  geförderten,  besonders  bekanntgegebenen  Organisationen
  für  Jugendpflege  (Bund  „Jung-Deutschland“  und  ähnliche  Vereine)  im  Interesse
der  Jugendpflege  unter  Leitung  sachverständiger  erwachsener  Personen  veranstaltet  werden,  kann
jugendlichen  Personen,  die  das  20.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  und  den  leitenden
erwachsenen  Personen  auf  den  staatlichen  Motorpostlinien  unter  den  nachstehenden  Bedingungen
  Fahrpreisermäßigung  gewährt  werden:

1.  Der  Fahrpreis  beträgt  2,5  Pf.  für  Person  und  Kilometer,  wobei  der  Gesamtbetrag
  des  für  die  einzelne  Person  sich  berechnenden  Fahrpreises,  sofern  die  aus
der  Vervielfachung  des  Tarifs  mit  der  Kilometerstrecke  sich  ergebende  Endsumme
nicht  selbst  eine  durch  10  teilbare  Zahl  bildet,  auf  die  nächst  höhere  durch  10
teilbare  Zahl  aufzurunden  ist.

27
        <pb n="130" />
        116

2.  Die  Mindestentfernung  für  eine  Fahrtrichtung  muß  10  Tarifkilometer  betragen.
3.  Auf  je  10  jugendliche  Personen  darf  höchstens  eine  Aufsichtsperson  entfallen.
4.  Die  Ermäßigung  wird  jedem  Verein  höchstens  6  mal  im  Kalenderjahr  gewährt.
5.  Die  Beförderung  erfolgt  mit  fahrplanmäßigen  Fahrten  oder  mit  Bedarfsfahrten.
Die  Postverwaltung  kann  für  einzelne  Tage  oder  einzelne  Fahrten  die  Ermäßigung
  versagen.

Die  Ermäßigung  ist  von  dem  Verein  bei  der  betriebsleitenden  Postanstalt  der  Linie
schriftlich  unter  Angabe  des  Reisetages  und  zieles,  der  zu  benützenden  Fahrten  und  der
Teilnehmerzahl  2  Tage  vorher  zu  beantragen.  Mit  dem  Antrage  sind  vorzulegen:

1.  eine  Bescheinigung  der  zuständigen  Stelle  der  Organisation,

a)  daß  der  antragstellende  Verein  einer  staatlich  geförderten  Organisation  für
Jugendpflege  angehört,  «

b)  daß  es  sich  um  einen  Ausflug  im  Interesse  der  Jugendpflege  handelt  und
die  im  Kalenderjahr  zulässige  Höchstzahl  von  Ausflügen  noch  nicht  erreicht  ist;

2.  eine  Bescheinigung  des  Leiters  darüber,

a)  wie  viele  Aufsichtspersonen  und  wie  viele  jugendliche  Personen  an  dem
Ausflug  teilnehmen,

b)  daß  die  jugendlichen  Personen  zur  Teilnahme  an  dem  Ausfluge  berechtigt
sind  und  keine  von  ihnen  das  20.  Lebensjahr  überschritten  hat.

Die  Bescheinigungen  müssen  mit  dem  Stempel  oder  Siegel  der  Organisation  oder
einer  staatlichen  Behörde  versehen  sein.

II.
In  §  12  „Reisegepäck“  werden  Absatz  10  Ziffer  2,  ferner  Absatz  11  (GVBl.  S.  183
unten,  184)  gefaßt:

2.  auf  Motorpostlinien,  die  ausschließlich  während  der  Sommerfahrordnung  betrieben
  werden:

Das  Hoöchstgewicht  des  Reisegepäcks,  das  von  einem  Reisenden  mitgeführt  werden
darf,  beträgt  50  kg.  Gepäckstücke  mit  einem  Gewicht  über  50  kg  werden  nicht  angenommen.
15  kg  Reisegepäck  werden  gebührenfrei  befördert.

Die  Gepäckgebühr  beträgt  für  das  gesamte,  von  einer  Person  mitgeführte  Reisegepäck
für  jede  angefangenen  5  km  25  Pf.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  9.  Mai  1914.
v.  Beidlein.
        <pb n="131" />
        Gesetz  und  Verorduuigs  Blul

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  22.

München,  den  16.  Mai  1914.
Inhal  t.

Bekanutmachung  vom  8.  Mai  1914,  den  Vollzug  der  Kirchengemeindeordnung,  hier  die  Feststellung  der  Bekenntniszugehörigkeit
  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  11831.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Kirchengemeindeordnung,  hier  die  Feststellung  der  Bekenntniszugehörigkeit
  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten.

Nach  §  1  der  Allgemeinen  Vollzugsvorschriften  zur  Kirchengemeindeordnung  vom
19.  Oktober  1912  (GVBl.  S.  1071,  Ml.  S.  746)  wird  nachstehende  Bestimmung  eingeschaltet:


Zu  Art.  4,  20,  21  Abs.  V,  22,  27,  43,  44,  66,  70  Abs.  I,  85,  107,  108  der
KGO.,  dann  zu  §§  10  und  64  Buchst.  h  der  II.  Verfassungsbeilage.
§  la.
I!  Als  Unterlage  für  Feststellung  der  Bekenntniszugehörigkeit  sind  von  den  Pfarrern  der

öffentlichen  Kirchengesellschaften  neben  den  herkömmlichen  Pfarrmatrikeln  (Kirchenbüchern,
Kirchenlisten)  nach  näherer  Anordnung  der  kirchlichen  Oberbehörden  fortlaufende  Verzeichnisse
28
        <pb n="132" />
        118

über  die  vor  ihnen  abgegebenen  Eintritts-  und  Austrittserklärungen  nach  8  10  der  II.  Ver—
fassungsbeilage  in  Form  kurzer  Protokolle  oder  tabellarischer  Aufzeichnungen  zu  führen.

II  Als  Ausweis  über  Anderungen  des  Bekenntnisstandes  nach  §  10  der  II.  Verfassungsbeilage
  dienen  den  Beteiligten  pfarramtliche  Auszüge  aus  den  in  Absatz  1  bezeichneten  Verzeichnissen.
  Soweit  der  Aushändigung  solcher  Auszüge  an  die  Beteiligten  durch  die  Pfarrämter
  kirchliche  Bedenken  entgegenstehen,  haben  die  Distriktsverwaltungsbehörden  —  in
München  die  Polizeidirektion  —  auf  Antrag  die  entsprechenden  Auszüge  von  den  Pfarrämtern
  zu  erholen  und  auf  Grund  dieser  Auszüge  den  Beteiligten  polizeiliche  Bescheinigungen
über  die  abgegebenen  Erklärungen  auszustellen.

III  Vorstehende  Bestimmungen  gelten  entsprechend  bezüglich  der  Erklärungen,  die  vor
geistlichen  Vorständen  der  Privatkirchengesellschaften  nach  §  10  der  II.  Verfassungsbeilage
abgegeben  werden.

München,  den  8.  Mai  1914.
Dr.  v.  Knilling.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  der  Münchener  Rückversicherungsgesellschaft

 

Königreiches.  Karl  Ritter  von  Thieme  in  München  für
—  —  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse

am  11.  Mai  1914  der  vorsitzende  Direktor  Lit.  T,  Fol.  21.
        <pb n="133" />
        seh-  und  Verorhunngs-hut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  23.

München,  den  22.  Mai  19114.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  2.  Mai  1914  betreffend  Änderungen  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  19.  Januar  1889.

 

 

 

Königliche  Verordnung  betreffend  Anderungen  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  19.  Januar  1889.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  Kiönig  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Gayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben,  unter  Aufhebung  aller  entgegenstehenden  Bestimmungen,  die  nachfolgenden
„Anderungen  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  19.  Januar  1889“  genehmigt.

Gegeben  zu  München,  den  2.  Mai  1914.

Ludwig.

Dr.  Frhr.  v.  Soden#-  Fraunhofen.  Frhr.  v.  Kr.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Zentralabteilung:
v.  Huber-Liebenau,
Generalmajor  z.  D.
        <pb n="134" />
        120

Anderungen  der  Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  19.  Jaunuar  1389.

§  2.
Als  Ziffer  6a  ist  einzufügen:

„Ga.  Der  Reichskanzler  kann  die  Geschäfte  der  Ersatzkommission  und  der  verstärkten
Ersatzkommission  in  Ansehung  von  Militärpflichtigen,  die  in  einem  Schutzgebiet,
in  dem  eine  Schutztruppe  nicht  besteht,  oder  im  Ausland  leben,  besonderen
Kommissionen  übertragen;  solche  Kommissionen  werden  auf  seine  Anordnung  in
dem  Schutzgebiet  am  Amtssitz  eines  höheren  Verwaltungsbeamten  und  im  Ausland
am  Amtssitz  eines  Berufskonsuls  oder,  wo  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  eines
Gesandten  des  Reichs  gebildet.

In  einem  Schutzgebiet,  in  dem  eine  Schutztruppe  nicht  besteht,  kann  der
Reichskanzler  diesen  Kommissionen  auch  die  Befugnis  der  Oberersatzkommission

und  der  verstärkten  Oberersatzkommission  übertragen.“
R.M.  G.  8  305.

§  20.

In  Ziffer  2  ist  hinter  „angehören“  anzufügen:

„sowie  aus  allen  Staatlosen  im  gleichen  Lebensalter,  sofern  sie  zur  Erfüllung  der

Landsturmpflicht  wie  Deutsche  herangezogen  werden.“  «
In  Ziffer  7  ist  am  Schlusse  anzufügen:

„R.M.G.  8  11.“
8  21.
Dieser  Paragraph  lautet:
„S  21.

Wehrpflicht  von  eingebürgerten  und  staatlosen  Personen  sowie  von
Deutschen,  die  gleichzeitig  einem  ausländischen  Staate  angehören.

1.  Eingebürgerte,  auch  wenn  sie  in  einem  anderen  Staate  ihrer  Wehrpflicht  genügt

haben,  sind  vom  vollendeten  17.  bis  vollendeten  45.  Lebensjahre  wehrpflichtig.
R.  u.  St.  A.  G.  8§8  8  und  16.

2.  Staatlose  können  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  wie  Deutsche  herangezogen

werden,  wenn  sie  sich  im  Reichsgebiet  oder  in  einem  Schutzgebiete  dauernd  aufhalten.
R.M.G.  8  11.
        <pb n="135" />
        Nr.  23.

Als  neuer

121

Die  Entscheidung  über  die  Heranziehung  der  Staatlosen  zur  Erfüllung  der
Wehrpflicht  steht  der  Ersatzbehörde  III.  Instanz  zu,  in  deren  Bezirke  sie  ihren
Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  haben.  Die  Genehmigung  der  Ersatzbehörde
III.  Instanz  ist  auch,  die  Erfüllung  der  sonst  vorgeschriebenen  Bedingungen
vorausgesetzt,  zur  Erteilung  des  Meldescheins  zum  freiwilligen  Diensteintritt
(§  84)  oder  des  Berechtigungsscheins  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  (88  88  ff.)
an  solche  Personen  erforderlich.

Staatlose,  deren  Heranziehung  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  von  der
Ersatzbehörde  III.  Instanz  angeordnet  ist,  sind  vom  Eintritt  in  das  militärpflichtige
  Alter  ab  zur  Anmeldung  zur  Stammrolle  (§  25)  und  zur  Gestellung
vor  den  Ersatzbehörden  (§  26)  verpflichtet.

Die  Regelung  der-  Dienstpflicht  der  unter  Ziffer  1  und  2  erwähnten  Personen
erfolgt  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  bei  allen  übrigen  Wehrpflichtigen.  Der
Aushebung  sind  sie  nach  Maßgabe  des  §  36,“  Abs.  2  unterworfen.
Der  Erwerb  einer  ausländischen  Staatsangehörigkeit  unter  Beibehaltung  der
Reichsangehörigkeit  ist  auf  die.  Wehrpflicht  ohne  Einfluß."
N.  u.  St.  A.  G.  §  25  Abs.  2.
8  21a.

Paragraph  ist  hinter  §  21  einzufügen:

„§8  21a.
Eintritt  von  Ausländern  in  das  Heer  oder  die  Marine.

Angehörige  eines  fremden  Staates,  die  die  Reichsangehörigkeit  nicht  besitzen,

bedürfen  zum  Eintritt  in  das  Heer  der  Genehmigung  des  Kontingentsherrn,
zum  Eintritt  in  die  Marine  Kaiserlicher  Genehmigung.
Sind  Angehörige  eines  fremden  Staates,  die  die  Reichsangehörigkeit  nicht  besitzen,
irrtümlich  zum  Militärdienst  eingestellt,  so  hat  ihre  sofortige  Entlassung  aus
jedem  Militärverhältnis  und  Streichung  in  den  militärischen  Listen  zu  erfolgen,
sofern  sie  nicht  auf  ihren  Antrag  eingebürgert  werden."

§  27.

Die  Überschrift  sowie  die  Zisfern  1  und  2  erhalten  folgenden  Wortlaut:

1.

„§  27.
Entlassung  Wehrpflichtiger  aus  der  Reichsangehörigkeit.

Die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  wird  nicht  erteilt:
297
        <pb n="136" />
        122

Wehrpflichtigen,  über  deren  Dienstverpflichtung  noch  nicht  endgültig  entschieden
ist,  sofern  sie  nicht  ein  Zeugnis  der  Ersatzkommission  darüber  beibringen,  daß
nach  der  Überzeugung  der  Kommission  die  Entlassung  nicht  in  der  Absicht  nachgesucht
  wird,  die  Erfüllung  der  aktiven  Dienstpflicht  zu  umgehen.

R.  u.  St.A.G.  88  22  und  35.

2.  Die  Ersatzkommission  darf  das  Zeugnis  nur  ausstellen,  wenn  sie  überzeugt  ist,
daß  für  das  Entlassungsgesuch  nicht  die  Absicht  des  Wehrpflichtigen,  sich  der
Erfüllung  der  aktiven  Dienstpflicht  zu  entziehen,  maßgebend  ist.
Bei  Meinungsverschiedenheiten  der  beiden  ständigen  Mitglieder  der  Ersatzkommission
  ist  die  Entscheidung  der  Ober-Ersatzkommission  einzuholen."
An  den  Schluß  der  Ziffer  3  ist  für  „St.  A.  G.  §  19“  zu  setzen:
„N.  u.  St.  A.G.  8§  22,  23  Absl.  2.“
Die  Ziffern  4  bis  6  erhalten  folgenden  Wortlaut:
„4.  Die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der
Entlassene  beim  Ablauf  eines  Jahres  nach  der  Aushändigung  der  Entlassungsurkunde

  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  danernden  Aufenthalt  im  Inland  hat.
R.  u.  St.  A.G.  8§  24  (s.  auch  §  2).

5.  Für  die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  bleibt  dem  Kaiser  der  Erlaß
besonderer  Anordnungen  über  Versagung  der  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit
vorbehalten.

R.  u.  St.  A.  G.  §  22  Abf.  2.

6.  Uber  Bestrafung  der  unerlaubten  Auswanderung  siehe  Strafgesetztuch  für  das

Deutsche  Reich  §  140  (vogl.  auch  S§  26,7  Abs.  3).“

§  32.
Ziffer  2g  erhält  folgenden  Wortlaut:

„8)  Militärpflichtige,  die  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  einem  Schutzgebiet  oder  im
Ausland  haben  (s.  §  33,10).“"
In  Ziffer  5  Abs.  2  ist  hinter  „oder  &amp;amp;“  einzufügen:
„auf  die  unter  2g  aufgeführten  Militärpflichtigen  finden  die  Bestimmungen  des
§  33,“
§  33.
Ziffer  10  lautet:

„10.  Militärpflichtige,  die  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  einem  Schutzgebiet  oder  im
Ausland  haben,  dürfen  auf  ein  bis  zwei  Jahre  zurückgestellt  werden.  Diese
Zurückstellung  kann,  sofern  die  Militärpflichtigen  ihren  dauernden  Aufenthalt  in
einem  außereuropäischen  Lande  haben,  bis  zu  einer  Gesamtdauer  von  vier  Jahren
ausgedehnt  werden.
        <pb n="137" />
        Nr.  23.

123

Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für  ein  Schutzgebiet,  in  dem  eine  Schutz—
truppe  besteht.
R.M.G.  8  20)7.
Die  Zurückstellung  darf  erfolgen:
für  Militärpflichtige,  die  in  einem  Schutzgebiete  leben,  in  dem  eine
Schutztruppe  nicht  besteht:
durch  den  Gouverneur,
für  Militärpflichtige,  die  im  Ausland  leben:
durch  den  Berufskonsul  oder,  soweit  die  Militärpflichtigen  nicht  im
Amtsbezirk  eines  solchen  leben,  durch  den  Gesandten  des  Reichs,
gegenüber  den  bayerischen  Militärpflichtigen  auch  durch  den  Gesandten
  des  Königreichs  Bayern.  Der  Reichskanzler  kann  diese
Befugnis  auch  einem  Wahlkonsul  übertragen?).
Von  jeder  Zurückstellung  ist  die  zuständige  Ersatzkommission  (§  25,4)  zu
benachrichtigen."
R.M.G.  8  20/7  8  30,8  Abs.  2.

339.

Hinter  Ziffer  2  ist  als  Ziffer  2  a  einzufügen:
„2  a)  Militärpflichtige,  die  sich  in  einem  außereuropäischen  Lande  eine  feste  Stellung

als  Kaufmann,  Gewerbetreibender  usw.  erworben  haben,  können  nach  Ablauf
der  Frist,  für  die  sie  zurückgestellt  sind,  frühestens  jedoch  nach  Ablauf  des  vierten
Dienstpflichtjahrs  auf  ihr  Ansuchen  durch  die  Ersatzbehörde  III.  Instanz  dem
Landsturm  ersten  Aufgebots  überwiesen  werden.  Diese  Vergünstigung  darf  jedoch
den  Militärpflichtigen  nur  gewährt  werden,  wenn  bei  Ableistung  der  aktiven
Dienstpflicht,  sei  es  im  Reichsgebiete,  sei  es  in  einem  Schutzgebiet,  ihre  Stellung
oder  ihr  in  dem  außereuropäischen  Lande  angelegtes  Vermögen  gefährdet  sein
würde,  auch  kein  Anhalt  dafür  vorliegt,  daß  die  Voraussetzungen  der  Uberweisung

zum  Landsturm  zur  Umgehung  der  Dienstpflicht  herbeigeführt  worden  sind."
R.M.G.  8  21,  u.
8  84.

Als  neue  Ziffer  8  ist  anzufügen:
„8.  über  Erteilung  des  Meldescheins  an  Staatlose  siehe  S  21,.“

8  89.

Der  Ziffer  1  ist  als  neuer  Absatz  anzufügen:

„Wegen  Erteilung  des  Berechtigungsscheins  an  Staatlose  siehe  §  21,e.“
        <pb n="138" />
        124

§  96.
Ziffer  3  erhält  folgenden  Wortlaut:

„3.  Wehrpflichtige,  die  sich  im  Ausland  aufhalten,  können  ihrer  Staatsangehörigkeit
durch  Beschluß  der  Zentralbehörde  ihres  Heimatstaats  verlustig  erklärt  werden,
wenn  sie  im  Falle  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  einer  vom  Kaiser  angeordneten

  Aufforderung  zur  Rückkehr  keine  Folge  leisten.
N.  u.  St.  A.G.  8  27.
Wegen  Gestellung  im  Ausland  siehe  §  111,2,  wegen  Befreiung  von  der

Rückkehr  §  111,."“
§  110.
Ziffer  2  erhält  folgenden  Wortlaut:
„2.  Die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  wird  nicht  erteilt:

Mannschaften  des  aktiven  Heeres,  der  aktiven  Marine  oder  der  aktiven  Schutztruppen,


Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  nachdem  sie  eine  Einberufung  zum
aktiven  Dienste  erhalten  haben  (siehe  §  1119,),

Beamten  und  Offizieren,  mit  Einschluß  derer  des  Beurlaubtenstandes,  bevor

sie  aus  dem  Dienste  entlassen  sind“.
N.  u.  St.  A.G.  §  22,2,  4  und  5.

§  111.
Ziffer  2  lautet:

„2.  Bei  einer  allgemeinen  Mobilmachung  haben  sich  alle  Personen  des  Beurlaubtenstandes,
  die  sich  im  europäischen  Ausland  oder  in  einem  Küstenlande  des  Mittelländischen
  oder  Schwarzen  Meeres  befinden,  unverzüglich  nach  Deutschland
zurückzubegeben.

Alle  Personen  des  Beurlaubtenstandes,  die  sich  in  außereuropäischen  und
nicht  zu  den  Küstenländern  des  Mittelländischen  oder  Schwarzen  Meeres  gehörenden
  Ländern  befinden,  haben  sich,  soweit  sie  nicht  von  der  Rückkehr  im
Falle  einer  Mobilmachung  befreit  sind,  unverzüglich  bei  dem  nächsten  militärischen
Befehlshaber  (z.  B.  Seebefehlshaber,  Schutztruppenkommandeur)  oder  beim  Gonverneur
  einer  Kolonie,  in  der  sich  keine  Schutztruppe  befindet,  zu  melden.  Ist
ein  solcher  nicht  ohne  weiteres  zu  erreichen,  so  haben  sie  schleunigst  beim  nächsten
deutschen  Berufskonsul  Auskunft  einzuholen.  Erhalten  sie  auf  diesem  Wege  keine
Befehle,  so  haben  sie  sich  unverzüglich  nach  Deutschland  zurückzubegeben.“

Ziffer  3  Absatz  1  bis  3  lautet:

„3.  Im  Frieden  können  Offiziere,  Beamte  und  Mannschaften  der  Reserve,  der  Ersatzreserve

  und  der  Landwehr  (Seewehr)  ersten  Aufgebots,  die  in  ein  Schutzgebiet
        <pb n="139" />
        Nr.  23.

125

oder  ins  Ausland  gehen  wollen  oder  sich  dort  aufhalten,  unter  Befreiung  von
den  gewöhnlichen  Dienstpflichten,  soweit  diese  nicht  aus  dem  Aufenthalt  in  einem
Schutzgebiet  erwachsen,  mit  der  Verpflichtung  zur  Rückkehr  im  Falle  einer

Mobilmachung  '?)  auf  2  Jahre  beurlaubt  werden.
R.M.G.  8§  59  Abs.  1.

Der  Urlaub  wird  erteilt  an  Offiziere  und  Beamte  durch  den  Brigadekommandeur
oder  Landwehr-Inspekteur,  an  Mannschaften  durch  den  Bezirkskommandeur."

Als  Anmerkung  **)  zu  Ziffer  3  ist  aufzunehmen:

„*#)  Unter  Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung  ist  auch  die  Gestellung  außerhalb  des  Reichsgebiets,

d.  h.  in  einem  Schutzgebiet  oder  im  Ausland  an  Bord  eines  Kriegsschiffs  usw.  zu  verstehen  (vgl.  §  111,2).“
Ziffer  4  Abs.  1  und  2  lauten:
„4.  Weist  ein  nach  Ziffer  3  Beurlaubter  durch  Bescheinigung  des  Gouverneurs  oder

des  Konsuls  nach,  daß  er  sich  in  dem  Schutzgebiet  oder  im  Ausland  eine  feste')
Stellung  als  Kaufmann,  Gewerbetreibender  usw.  erworben  hat,  so  kann  der
Urlaub  bis  zur  Entlassung  aus  dem  Militärverhältnisse  verlängert  werden.  Dies
gilt  jedoch  für  den  in  einem  europäischen  Lande  oder  in  einem  Küstenlande  des
Mittelländischen  oder  Schwarzen  Meeres  lebenden  Beurlaubten  nur  dann,  wenn
die  feste  Stellung  bei  Erfüllung  der  gewöhnlichen  Dienstpflichten  gefährdet  sein  würde.

Haben  beurlaubte  Mannschaften  die  feste  Stellung  in  einem  außereuropéäischen
und  nicht  zu  den  Küstenländern  des  Mittelländischen  oder  Schwarzen  Meeres
gehörenden  Lande  erworben,  so  können  sie  auch  von  der  Verpflichtung  zur  Rückkehr
im  Falle  einer  Mobilmachung  befreit  werden.

(Vgl.  Anmerkung  "")  zu  §  111,8.)“
R.M.G.  8  59  Abs.  2  und  3.

Der  bisherige  Abs.  2  der  Ziffer  4  ist  zu  streichen.

In  der  Anmerkung  ")  zu  Ziffer  4  sind  die  Worte  „Konsulatsbescheinigung“  und  „bescheinigt"
durch  „Bescheinigung“  und  „nachgewiesen“  zu  ersetzen.

Abs.  3  der  Ziffer  4  lautet:

„Mannschaften  der  Landwehr  (Seewehr)  zweiten  Aufgebots,  die  durch  Bescheinigung

eines  Gouverneurs  oder  Konsuls  nachweisen,  daß  sie  in  einem  außereuropäischen  Lande
eine  ihren  Lebensunterhalt  sichernde  Stellung  als  Kaufmann,  Gewerbetreibender  usw.
erworben  haben??),  kann  der  ihnen  erteilte  Urlaub  bis  zur  Entlassung  aus  dem
Militärverhältnis  unter  gleichzeitiger  Entbindung  von  der  Pflicht  der  Rückkehr  im
Falle  einer  Mobilmachung  (vgl.  Anmerkung  "“)zu  §  111,8)  verlängert  werden.
Für  diese  Mannschaften  gilt  die  Beschränkung  bezüglich  der  Küstenländer  des  Mittelländischen
  und  Schwarzen  Meeres  nicht.“

G.  v.  11.  Februar  1888  Artikel  11  §  4,1  und  §  20.
        <pb n="140" />
        126

Abs.  4  und  5  der  Ziffer  4  lauten:

„Derartige  Anträge  unterliegen  bei  Offizieren  und  Beamten  im  Falle  des  ersten
Absatzes  der  Entscheidung  des  Brigadekommandeurs  oder  Landwehr-Inspekteurs,  im
übrigen  bei  Mannschaften  der  des  Bezirkskommandeurs.

Für  die  Befreiung  der  Offiziere  und  Beamten  des  Beurlaubtenstandes  von  der
Rückkehr  im  Mobilmachungsfalle  (vgl.  Anmerkung  ?**“)  zu  §  111,3)  —  Abft.  2
und  4  —  ist  die  Verabschiedung  Voraussetzung.“

Ziffer  7  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Den  Offizieren  und  Beamten  des  Beurlaubtenstandes  darf  —  falls  sie  nicht  nachweisen,
  daß  sie  in  einem  anderen  Bundesstaate  die  Staatsangehörigkeit  erworben  haben  —
die  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit  erst  nach  ihrer  Verabschiedung  erteilt  werden.

Den  Offizieren  und  Beamten  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots  wird  die  Verabschiedung
  auf  eine  von  ihnen  bei  ihrer  bevorstehenden  Auswanderung  an  die  Militärbehörde
  gemachte  Anzeige  erteilt.

N.  u.  St.  A.G.  8  22,5.  G.  v.  11.  Februar  1888  Artikel  II  §  4,8.

Bezügliche  Gesuche  usw.  sind  an  das  zuständige  Bezirkskommando  zu  richten
und  werden  behufs  Herbeiführung  der  Entscheidung  Allerhöchsten  Ortes  oder  der  für
Beamte  zuständigen  Stelle  weiterbefördert."

Ziffer  9  lautet:

„Den  vorläufig  in  die  Heimat  beurlaubten  Rekruten  und  Freiwilligen  sowie  den
bis  zur  Entscheidung  über  ihr  ferneres  Militärverhältnis  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden
  entlassenen  Mannschaften  wird  die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit

nicht  erteilt,  sofern  sie  nicht  die  Genehmigung  der  Militärbehörde  erhalten  haben.
R.  u.  St.  A.  G.  §  22,,  R.  M.G.  8  60)1.

Im  übrigen  sind  die  Festsetzungen  über  die  besonderen  Dienstverhältnisse  dieser
Mannschaften  in  den  §§  80,  82  und  85  enthalten.“
Ziffer  10  erhält  als  neuen  Absatz:
„Wegen  Entlassung  dieser  Mannschaften  aus  der  Reichsangehörigkeit  findet  die
Bestimmung  in  Ziffer  9  Abs.  1  Anwendung.“
N.  u.  St.  A.  G.  §  223.
Hinter  Ziffer  16  a  ist  für  „St.  A.  G.  §  15,38“  zu  setzen:
„R.  u.  St  A.G.  8  22,4.“
In  Ziffer  18  ist  am  Schlusse  „(§  21)“  zu  streichen.
Als  zweiter  Absatz  tritt  hinzu:
„Personen  des  Beurlaubtenstandes,  die  nach  erfolgter  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit
  vor  dem  31.  März  des  Kalenderjahrs,  in  dem  sie  das  39.  Lebensjahr
vollenden,  wieder  eingebürgert  werden,  treten  in  den  Jahrgang  wieder  ein,  dem  sie

ohne  die  stattgehabte  Entlassung  angehört  haben  würden."
R.M.G.  §  68,  G.  v.  11.  Februar  1888  Artikel  I  und  R.  u.  St.  A.G.  8  16.
        <pb n="141" />
        Glah

    

eseh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  24.

München,  den  30.  Mai  1914.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  23.  Mai  1914,  die  Eisenbahn--Bau-  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisen
bahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  26.  Mai  1914,  die  Auflösung  und  Errichtung  von
Eisenbahninspektionen  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom  29.  Mai  1914,  Anderung  des  Telephongebührentarifs
  und  der  Bestimmungen  über  Nebentelegraphen  und  besondere  Telegraphen  betreffend.  —  Auszug  aus
der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt-  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.

ff.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  23.  Mai  1914  zur  Eröffnung  kommende  Teilstrecke  Stein  —Dietenhofen
  der  Bahnlinie  Stein  —  Unternbibert  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und
Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom
13.  April  1905  —  GVhl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen
  Anwendung.

München,  den  23.  Mai  1914.

J.  V.
Staatsrat  v.  Seiler.

30
        <pb n="142" />
        128

Nr.  2/Pqdk.

Bekanntmachung,  die  Auflösung  und  Errichtung  von  Eisenbahninspektionen  betreffend.

Mit

A.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.
Allerhöchster  Genehmigung  wird  die  Neubauinspektion  Zweibrücken  am

1.  Juni  1914  aufgelöst  und  vom  gleichen  Zeitpunkt  an  eine  Neubauinspektion  II  in
Kaiserslautern  errichtet.  Die  seitherige  Neubauinspektion  Kaiserslautern  hat  die  Bezeichnung
  „Neubauinspektion  I  Kaiserslautern“  zu  führen.

München,  den  26.  Mai  1914.

J.  A.
Ministerialrat  Dr.  v.  Graßmann.

 

Nr.  25/1647

 

1  VI  2.
Bekanntmachung,  Anderung  des  Telephongebührentarifs  und  der  Bestimmungen  über

Nebentelegraphen  und  besondere  Telegraphen  betreffend.
#.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

I.  Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  der  Telephongebührentarif  (GVhl.  1900

S.  143  ff.

und  S.  1189;  1902  S.  219  f.),  wie  folgt,  geändert:

1.  In  §  6  und  §  7  Abs.  1  ist  statt  „5  Minuten“  zu  setzen:  „3  Minuten“.
2.  In  §  8  sind  am  Schlusse  die  folgenden  3  neuen  Absätze  anzufügen:

„Im  Vororts=  oder  Nachbarortsverkehr  dürfen  die  Teilnehmer,  die  Grundgebühr
  und  Gesprächsgebühren  entrichten,  gegen  die  Gebühr  von  5  Pfennig  für
jede  Verbindung  sprechen;  wollen  sie  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  machen,  so
haben  sie,  wenn  die  Grundgebühr  in  einem  der  zum  Vororts=  oder  Nachbarortsverkehr
  zugelassenen  Ortstelephonnetze  höher  ist  als  die  in  ihrem  eigenen
Netze,  an  Stelle  der  letzteren  jene  höhere  Grundgebühr  zu  bezahlen.  Die  gegen
die  Gebühr  von  5  Pfennig  geführten  Vororts=  oder  Nachbarortsgespräche  werden
auf  die  nach  §  5  Absatz  2  von  den  Teilnehmern  jährlich  mindestens  zu  bezahlenden
  400  Ortsgespräche  angerechnet.

Teilnehmer  in  Ortstelephonnetzen,  in  denen  der  Anschluß  gegen  Gtundgebühr
  nicht  stattfindet,  haben  im  Vororts=  oder  Nachbarortsverkehr  mit  Netzen,
in  denen  die  Grundgebühr  60  —&amp;amp;  beträgt,  insoweit  sie  nicht  zum  kostenfreien
Verkehr  nach  Abs.  4  und  5  berechtigt  sind,  für  jede  Verbindung  eine  Gebühr
von  5  Pfennig  zu  entrichten.  Wird  in  einem  der  zum  Vororts=  oder  Nachbar-
        <pb n="143" />
        Nr.  24.  129

ortsverkehr  zugelassenen  Netze  eine  Grundgebühr  von  mehr  als  60  K  erhoben,
so  dürfen  die  nicht  zum  kostenfreien  Verkehr  nach  Abs.  4  und  5  berechtigten
Teilnehmer  des  Ortstelephonnetzes  ohne  Grundgebühr  im  Vororts=  oder  Nachbarortsverkehr
  ebenfalls  gegen  die  Gebühr  von  5  Pfennig  für  jede  Verbindung
sprechen;  wollen  sie  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  machen,  so  haben  sie  als
Zuschlag  zur  Bauschgebühr  jährlich  den  Betrag  zu  entrichten,  um  den  die  höchste
der  in  Betracht  kommenden  Grundgebühren  den  Betrag  von  60  K  übersteigt.

Diejenigen  Teilnehmer,  die  nach  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  kostenfrei
oder  gegen  die  Gebühr  von  5  Pfennig  sprechen  können,  haben  für  jede  Verbindung
  im  Vororts=  oder  Nachbarortsverkehr  eine  Gebühr  von  10  Pfennig  zu
bezahlen."

3.  In  §  9  Abs.  3  ist  nach  dem  ersten  Satz  der  folgende  neue  Satz  einzuschalten:

„Hiebei  wird  jede  Verbindung  bis  zur  Dauer  von  3  Minuten  als  ein
Gespräch  gerechnet.“

4.  In  §  10  erhält  Abs.  1  folgende  Fassung:

„Im  Bezirksverkehr  darf  ein  Gespräch  die  Dauer  von  3  Minuten  nur
dann  übersteigen,  wenn  bei  der  Umschaltestelle  des  Ursprungs=  oder  Bestimmungsortes
  keine  andere  Gesprächsanmeldung  für  den  betreffenden  Leitungsweg  vorliegt."

5.  In  §  11  erhält  Abs.  2  folgenden  Wortlaut:

„Im  Bezirksverkehr  werden  dringende  Gespräche  wie  gewöhnliche  Bezirksverkehrsgespräche
  gezählt;  außerdem  wird  der  doppelte  Betrag  der  nach  §  7
treffenden  Gebühr  erhoben.“

6.  In  §  13  erhält  Buchstabe  c  Abs.  1  folgende  Fassung:

„c)  wenn  die  Nebenanschlußleitung  —  nach  der  Luftlinie  gemessen  —  mehr
als  100  m  beträgt,  für  jede  weiteren  vollen  oder  angefangenen  100  m
Doppelleitung  jährlich  .  .  .  .  .  .  6  M.“

Absatz  2  ist  zu  streichen.
7.  Die  §§  16,  17,  18  und  19  sind  zu  streichen;  an  ihre  Stelle  treten  die  folgenden
neuen  §§  16  und  17:

8  16.

„Die  Gebühr  für  die  Aufnahme  von  Nachrichten  durch  die  Umsschaltestelle
zum  Zwecke  der  Weiterbeförderung  beträgt  1  Pfennig  für  das  Wort,  mindestens
10  Pfennig  für  jede  Nachricht.  Für  die  Weiterbeförderung  durch  den  Telegraphen,
durch  die  Post  oder  durch  Eilboten  sind  außerdem  die  bestimmungsmäßigen  Gebühren
  oder  Botenlöhne  zu  bezahlen.  Stundungsgebühren  kommen  nicht  in  Ansatz.
        <pb n="144" />
        130

Auf  schriftlichen  Antrag  des  Teilnehmers  werden  die  an  ihn  gerichteten
Telegramme,  abgesehen  von  der  in  §  3,  IX  Abs.  7  der  Telegraphenordnung
für  das  Königreich  Bayern  geregelten  Ausnahme,  ohne  Erhebung  besonderer
Gebühren  telephonisch  zugesprochen.  Wird  außerdem  die  Zustellung  der  Niederschrift
  mit  der  Post  verlangt,  so  wird  hiefür  ohne  Rücksicht  auf  die  Wortzahl
eine  Gebühr  von  10  Pfennig  berechnet."“

817.

„Für  die  richtige  und  rechtzeitige  Herstellung  der  Gesprächsverbindungen,
sowie  für  die  richtige  und  rechtzeitige  Aufnahme,  Weiterbeförderung  und  Zustellung
von  Nachrichten  wird  keine  Gewähr  geleistet.“

II.  Die  Bestimmungen  über  Nebentelegraphen  und  besondere  Tele—
graphen  (GVBl.  1906  S.  504ff.)  werden  wie  folgt  geändert:

1.  In  Ziffer  3  erhält  Abs.  1  folgende  Fassung:

„3.  Die  regelmäßige  Benützung  der  Nebentelegraphen  ist  auf  die  Dienst—
stunden  der  Anschlußanstalt  beschränkt.  Den  Inhabern  der  in  Ziff.  I,  3  der
„Bestimmungen  über  den  Unfallmeldedienst“  bezeichneten  Nebentelegraphen  kann
auf  Antrag  auch  die  Benützung  ihrer  Sprechstellen  zu  Unfallmeldungen  außerhalb
der  Dienststunden  der  Anschlußanstalt  gestattet  werden."

(Diese  Bestimmung  ist  in  den  seit  November  1910  ausgegebenen  Sonderabdrucken
bereits  enthalten.)

2.  Nach  Ziffer  5  ist  folgende  neue  Ziffer  6  einzuschalten:

„6.  Die  Telegraphenverwaltung  behält  sich  vor,  in  den  Orten,  in  denen
zwei  oder  mehr  Nebentelegraphen  für  Telephonbetrieb  bestehen  oder  in  der  Folge
sich  noch  zusammenfinden,  jederzeit  ein  Ortstelephonnetz  zu  errichten  und  die
vorhandenen  Nebentelegraphen  für  Telephonbetrieb  gemäß  Ziff.  1  Abs.  2  in
Teilnehmeranschlüsse  umzuwandeln.

Mit  dem  Tage  der  Umwandlung  beginnt  die  in  §  10  der  Bedingungen
für  die  Teilnahme  an  einem  staatlichen  Ortstelephonnetz  festgesetzte  Mindestdauer.

Im  Falle  der  Umwandlung  bemißt  sich  die  Jahresgebühr  nach  dem
Telephongebührentarif.“

(Diese  Bestimmung  ist  in  den  seit  Mai  1909  ausgegebenen  Sonderabdrucken  bereits
enthalten.)

3.  Die  Ziffern  6,  7  und  8  sind  abzuändern  in  7,  8  und  9.
        <pb n="145" />
        Nr.  24.  131

Die  neue  Ziffer  8  erhält  folgenden  Wortlaut:

„8.  Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  in  8  14  Abs.  1  lit.  b  mit  d
und  Abs.  2,  ferner  §  15  des  Telephongebühreutarifs  auf  Nebentelegraphen  und
besondere  Telegraphen,  die  Vorschriften  in  §§  7,  11  Abs  1,  16  und  17  a.  a.  O.
auf  Nebentelegraphen  sinngemäße  Anwendung;  doch  wird  für  die  Aufnahme  von
Nachrichten  durch  Ferndrucker  nur  eine  Gebühr  von  ½  Pfennig  für  das
Wort,  mindestens  5  Pfennig  für  jede  Nachricht  erhoben.

Für  Gespräche,  welche  zwischen  den  Betriebsstellen  eines  Nebentelegraphen
für  Telephonbetrieb  einerseits  und  der  Anschlußanstalt  oder  den  Betriebsstellen
eines  an  dieselbe  angeschlossenen  weiteren  Nebentelegraphen  andererseits  gewechselt
werden,  sind  10  Pfennig  zu  entrichten."

 

Die  Anderungen  treten  am  1.  Juli  1914  in  Kraft.

Teilnehmer  und  Inhaber  von  Nebentelegraphen,  die  sich  den  Anderungen  nicht  unterwerfen
  wollen,  sind  befugt,  ihre  Anschlüsse  zum  30.  Juni  1914  zu  kündigen.  Die  schriftliche
Kündigung  muß  spätestens  am  15.  Juni  1914  bei  der  zuständigen  Oberpostdirektion  eingelaufen
  sein.

Den  Teilnehmern,  die  Nebenstellen  mit  Zuleitungen  von  mehr  als  100  m  Länge  in
der  Luftlinie  besitzen,  wird  die  nach  Ziffer  I,  6  eintretende  Gebührenerhöhung  in  den  nächsten
Tagen  von  der  Oberpostdirektion  bekanntgegeben  werden.

München,  den  29.  Mai  1914.
v.  Seidlein.

 

 

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Fürstenberg  in  erblicher  Weise  bei  der

fönigreiches.  Freiherrenklasse  Lit.  F,  Fol.  37  und
—  —  am  25.  Mai  1914  der  außerordentliche

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:  Professor  an  der  K.  Ludwig-Maximiliansam

  9.  Mai  1914  der  K.  Kämmerer  und  Universität  Dr.  Leo  Ritter  von  Zumbusch
Oberleutnant  der  Reserve  im  K.  1.  Schweren  in  München  in  erblicher  Weise  bei  der  Ritter-Reiter-Regiment
  Friedrich  Freiherr  von  klasse  Lit.  Z,  Fol.  16.

 

31
        <pb n="146" />
        <pb n="147" />
        fsetz  und  Verardunngs-git

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  25.

München,  den  9.  Juni  1914.
Inhalt:

Rönigliche  Verordnung  vom  30.  Mai  1914,  Schulordnung  für  die  höheren  Lehranstalten  betreffend.

 

 

 

 

Nr.  13520.

Königliche  Verordnung,  Schulordnung  für  die  höheren  Lehranstalten  betreffend.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Ntzerzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  die  seither  geltenden  Verordnungen  für  die  humanistischen  Gymnasien,
die  Progymnasien  und  Lateinschulen,  die  Realgymnasien  sowie  die  Oberrealschulen  und
Realschulen  einer  Revision  unterstellen  lassen  und  erteilen  nunmehr  der  in  der  Anlage
folgenden  für  alle  Anstalten  gemeinsamen  Schulordnung  für  die  höheren  Lehranstalten
  Unsere  Genehmigung.

Die  neue  Schulordnung  tritt  mit  dem  Schuljahre  1914/15  in  Kraft.  Entgegenstehende

  Vorschriften  verlieren  von  diesem  Zeitpunkt  ab  ihre  Wirksamkeit.  Erforderliche
32
        <pb n="148" />
        Anstalts—
gattungen.

134

Übergangsbestimmungen  werden  vom  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  erlassen.

Hinsichtlich  der  von  den  Vorständen  und  Lehrern  der  Anstalten  zu  führenden  Titel
verbleibt  es  bei  den  geltenden  Bestimmungen  mit  dem  Abmaße,  daß  fortan  die  Vorstände
der  Lateinschulen  den  Titel  „Rektor“  und  die  etatsmäßigen  wissenschaftlichen  Lehrer  dieser
Anstalten  den  Titel  „Gymnasiallehrer“  zu  führen  haben.

Das  Ministerium  wird  ermächtigt  und  angewiesen,  den  wegen  der  Einführung  von
Schulärzten  bei  den  Anstalten  schon  eingerichteten  Versuch  fortzusetzen  und  behufs  Anstellung
eines  ähnlichen  Versuchs  wegen  der  Einführung  von  Elterubeiräten  das  Erforderliche  anzuordnen.


München,  den  30.  Mai  1914.

Ludwig.

Dr.  v.  Knilling.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Dr.  Winterstein.

Schulordnung  für  die  höheren  TLehranstalten.

1.  Abschmitt.
Allgemeine  Verhältnisse.

§  1.
1.  Höhere  Lehranstalten  sind
die  humanistischen  Gymnasien  und  Progymnasien  und  die  Lateinschulen,
die  Realgymnasien  und  Realprogymnasien,
die  Oberrealschulen  und  Realschulen.
2.  Nach  Bedürfnis  können  außerdem  eingerichtet  werden  und  sind  höhere  Lehranstalten
Reformrealgymnasien  und  Reformrealprogymnasien.
        <pb n="149" />
        Nr.  25.  135

3.  Die  Gymnasien  und  die  Oberrealschulen  umfassen  je  neun,  die  Progymnasien
und  die  Realschulen  je  sechs,  die  Lateinschulen  in  der  Regel  je  fünf  Klassen.  Vierklassige
Realschulen  können  in  Berücksichtigung  besonderer  örtlicher  Verhältnisse  zugelassen  werden.

4.  Die  Klassen  werden  von  der  untersten  zur  obersten  gezählt.

§  2.

1.  Die  höheren  Lehranstalten  haben  den  Zweck,  ihre  Schüler  auf  religiöser  Grundlage  Zaweck
zu  sittlicher  Tüchtigkeit  zu  erziehen,  ihnen  eine  höhere  allgemeine  Bildung  in  vaterländischem  der  Anstalten.
Geiste  zu  gewähren  und  sie  zu  selbständiger  Geistesarbeit  fähig  zu  machen.

2.  Die  geistige  Ausbildung  verfolgen  die  einzelnen  Schulgattungen  auf  verschiedenem
Wege:  Die  humanistischen  Gymnasien  gewähren  vorzugsweise  sprachlich-historische  Schulung
mit  besonderer  Betonung  der  alten  Sprachen  und  der  antiken  Kultur,  die  Realgymnasien
und  Reformrealgymnasien  vorzugsweise  sprachlich-historische  Schulung  mit  besonderer  Betonung
der  neueren  Sprachen  und  der  modernen  Kultur,  die  Oberrealschulen  und  Realschulen
vorzugsweise  vertiefte  Ausbildung  in  den  mathematisch=  naturwissenschaftlichen  Fächern.

3.  Die  Gymnasien  und  Oberrealschulen  haben  weiter  die  Aufgabe,  die  Schüler  zum
selbständigen  Studium  an  einer  Hochschule  fähig  zu  machen.  Die  Progymnasien  und  Lateinschulen
  entsprechen  den  unteren  Klassen  der  Gymnasien  und  bereiten  somit  zum  Eintritt  in
die  oberen  Klassen  dieser  Anstalten  vor.  Die  Realschulen  entsprechen  den  unteren  Klassen
der  Oberrealschulen  und  gewähren  in  erster  Linie  eine  erweiterte  allgemeine  Bildung  für
die  bürgerlichen  Berufe,  bereiten  aber  zugleich  zum  Eintritt  in  die  oberen  Klassen  der  Oberrealschulen
  vor.

§  3.

1.  Ein  humanistisches  Gymnasium  und  ein  Realgymnasium,  dann  ein  Realgymnasium  Verbindung
und  ein  Reformrealgymnasium  können  in  der  Weise  unter  gemeinsamer  Leitung  als  einevon  Anstalten
Anstalt  eingerichtet  werden,  daß  die  Schüler,  soweit  die  beiden  Schulgattungen  gleiche  Unter-  und  Klasen.
richtsfächer  mit  annähernd  gleichem  Lehrziele  haben,  zusammen  unterrichtet  werden.

2.  Ein  Progymnasium  oder  eine  Lateinschule  kann  mit  einer  Realschule  in  der  Weise
unter  gemeinsamer  Leitung  zu  einer  Anstalt  verbunden  werden,  daß  die  Schüler,  soweit
die  beiden  Schulgattungen  gleiche  Unterrichtsfächer  mit  annähernd  gleichem  Lehrziele  haben,
zusammen  unterrichtet  werden.

3.  Mit  einem  Progymnasium  oder  einer  Lateinschule  können  einzelne  Realklassen,  mit
einer  Realschule  einzelne  Lateinklassen  in  der  Weise  verbunden  werden,  daß  die  Schüler,
soweit  gleiche  Unterrichtsfächer  mit  annähernd  gleichem  Lehrziele  bestehen,  gemeinschaftlich
unterrichtet  werden.

32*
        <pb n="150" />
        136

4.  Den  Real=  und  Oberrealschulen  kann  eine  Handelsabteilung  angegliedert  werden,
in  der  Schülern  der  Klassen  IV  mit  VI  ein  besonderer  Unterricht  in  den  Handelsfächern
erteilt  wird.

84.

Schülerzahl  Die  Zahl  der  Schüler  soll  in  den  Klassen  J  mit  III  nicht  über  45,  in  den  Klassen  IV
der  Klassen.  und  V  nicht  über  40,  in  den  Klassen  VI  und  VII  nicht  über  35  und  in  den  Klassen  VIII
und  IX  nicht  über  30  betragen.
§  5.
Schulgeld.  1.  Die  Schüler  haben  als  Beitrag  zur  Deckung  des  Aufwands  für  die  Schulen
Schulgeld  zu  entrichten.  Die  Höhe  des  Schulgelds  wird  vom  Ministerium  festgesetzt.

2.  Dürftige  und  würdige,  einem  deutschen  Bundesstaat  angehörige  Schüler  können  von
der  Entrichtung  des  Schulgelds  je  für  die  Dauer  des  Schuljahrs  ganz  oder  teilweise  befreit
werden.  Eine  Befreiung  nichtdeutscher  Schüler  findet  nur  aus  besonderen  Gründen  statt.
Die  Befreiung  kann  während  des  Schuljahrs  ganz  oder  teilweise  zurückgenommen  werden,
wenn  in  den  Verhältnissen,  die  für  die  Bewilligung  maßgebend  waren,  eine  Veränderung
eintritt.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Befreiung  vom  Schulgelde  werden  vom
Ministerium  getroffen.

3.  Für  den  Besuch  des  Unterrichts  in  einem  Fache,  das  für  die  Anstalt  die  Bestreitung
besonderer  Sachauslagen  erforderlich  macht,  dann  für  die  Benützung  der  Schülerbibliotheken
werden  von  den  Schülern  Gebühren  erhoben,  deren  Höhe  vom  Ministerium  bestimmt  wird.
Eine  Befreiung  von  diesen  Gebühren  findet  nicht  statt.

4.  Uber  die  Regelung  der  Pflege  und  ärztlichen  Behandlung  erkrankter  Schüler  können
auf  Antrag  des  Anstaltsvorstands  für  die  einzelnen  Anstalten  unter  Berücksichtigung  der
örtlichen  Verhältnisse  Bestimmungen  getroffen  werden.

§  6.
Schulzucht.  Vom  Ministerium  wird  zur  Regelung  der  Schulzucht  eine  für  alle  höheren  Lehranstalten
  gleichmäßig  geltende  Schülersatzung  erlassen.

2.  Röschnitt.
Unterrichtsgegenstände  und  Unterrichtszeit;  Lehrbücher  und  Lehrmittel.
87.

unterrichts-  1.  Die  Unterrichtsgegenstände  der  höheren  Lehranstalten  teilen  sich  in  Pflichtfächer
gegenstände.  und  Wahlfächer.
        <pb n="151" />
        Nr.  25.  137

2.  Pflichtfächer  sind

Religionslehre  bei  allen  Anstalten,

Deutsch  bei  allen  Anstalten,

Latein  bei  den  Gymnasien  und  Progymnasien,

Griechisch  bei  den  humanistischen  Anstalten,

Französisch  bei  allen  Anstalten  mit  Ausnahme  der  Lateinschulen,

Englisch  bei  den  realistischen  Anstalten,

Mathematik  bei  allen  Anstalten,

Physik  bei  allen  Anstalten  mit  Ausnahme  der  humanistischen  Progymnasien  und  der  Lateinschulen,

Naturkunde  bei  allen  Anstalten,

Chemie  bei  den  realistischen  Anstalten,

Geschichte  bei  allen  Anstalten,

Erdkunde  bei  allen  Anstalten,

Zeichnen  bei  den  realistischen  Anstalten,  daun  in  den  Klassen  II  mit  V.  der  humanistischen
Anstalten,

Handelskunde  in  den  Klassen  IV  mit  VI  der  Handelsabteilungen  der  Oberrealschulen,

Turnen  bei  allen  Anstalten,

Schreiben  in  der  J.  und  II.  Klasse  aller  Anstalten;

Wahlfächer  sind

Latein  bei  den  Oberrealschulen,

Englisch  bei  den  humanistischen  Gymnasien,

Italienisch  bei  den  Gymnasien  und  Oberrealschulen,

Hebräisch  bei  den  humanistischen  Gymnasien,

Zeichnen  bei  den  humanistischen  Anstalten,  soweit  es  nicht  Pflichtfach  ist,
technisches  Zeichnen  bei  den  Oberrealschulen,

Stenographie  bei  allen  Anstalten,

Singen  und  Instrumentalmusik  bei  allen  Anstalten.

3.  Die  Einführung  weiterer  Wahlfächer  bedarf  der  Genehmigung  des  Ministeriums;
bei  Anstalten  mit  sechs  oder  weniger  Klassen  können  einzelne  Wahlfächer  mit  Genehmigung
des  Ministeriums  weggelassen  werden.

§  8.

1.  Die  für  den  Unterricht  in  den  Pflicht=  und  Wahlfächern  bei  den  einzelnen  Klassen  Unterrichtsbestimmte
  Stundenzahl  bemißt  sich  nach  den  für  die  verschiedenen  Schulgattungen  vom  gundene
Ministerium  aufzustellenden  Stundentafeln.

2.  Das  Ministerium  bestimmt  das  Lehrziel  der  Pich-  und  Wahlfächer  und  regelt
die  Verteilung  des  Lehrstoffs  auf  die  einzelnen  Klassen.
        <pb n="152" />
        Verteilung
der  Unterrichtszeit.


Lehrbücher
und
Lehrmittel.

Schuljahr.

138

§  9.

1.  Zwei  Nachmittage  sind  von  dem  Unterricht  in  den  Pflichtfächern  frei  zu  lassen.

2.  Der  Unterricht  in  den  Pflichtfächern  ist  in  der  Regel  auf  Vormittag  und  Nachmittag
  zu  verteilen.  Eine  Verteilung,  durch  die  der  Pflichtunterricht  ganz  oder  nahezu
ganz  auf  den  Vormittag  verlegt  wird,  bedarf  der  Genehmigung  des  Ministeriums.  Zwischen
dem  Vormittag=  und  Nachmittag-Unterrichte  muß  ein  Zwischenraum  von  wenigstens  zwei
Stunden  und,  wenn  der  Vormittag-Unterricht  über  4  Stunden  dauert,  tunlichst  von
3  Stunden  liegen.  Der  Vormittag-Unterricht  darf  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  zum
Schlusse  des  Schuljahrs  nicht  vor  7  Uhr,  in  der  Zeit  vom  16.  Februar  bis  31.  März
und  vom  16.  September  bis  15.  November  nicht  vor  8  Uhr,  in  der  Zeit  vom  16.  November
  bis  15.  Februar  nicht  vor  8¼  Uhr  beginnen.

3.  Zwischen  den  Unterrichtsstunden  sind  Pausen  einzuschalten.  Die  näheren  Bestimmungen
  hierüber  werden  vom  Ministerium  getroffen.

8  10.

1.  Beim  Unterrichte  sind  nur  solche  Lehrmittel  zu  verwenden,  die  in  dem  vom  Ministerium
  aufzustellenden  Verzeichnisse  der  genehmigten  Lehrmittel  der  höheren  Lehranstalten
enthalten  sind.  Die  Auswahl  erfolgt  durch  Beschluß  des  Lehrerrats.

2.  Befinden  sich  an  einem  Orte  mehrere  Anstalten  gleicher  Art,  so  haben  ihre  Vorstände
  und  Lehrerräte  auf  Einführung  gleicher  Lehrbücher  und  Lehrmittel  tunlichst  Bedacht
zu  nehmen.  1

3.  Ein  rascher  Wechsel  der  Lehrbücher  und  Lehrmittel  soll  vermieden  werden.  Bei  den
gleichen  Schülern  darf  ein  solcher  Wechsel  nur  aus  ganz  triftigen  Gründen  stattfinden.

3.  Abschnitt.
Schuljahr;  Aufnahme  und  Austritt  der  Schüler.
11.

1.  Das  Schuljahr  beginnt  mit  dem  16.  September,  ist  dieser  Tag  ein  Sonntag,
mit  dem  18.  September,  ist  er  ein  Montag,  mit  dem  17.  September;  es  endigt  mit  dem

15.  Juli,  ist  dieser  Tag  ein  Sonntag,  mit  dem  14.  Juli,  ist  er  ein  Montag,  mit  dem

13.  Juli.  An  den  Tagen  des  Schuljahrsbeginns  und  sschlusses  sollen  feierliche  Schüler-Gottesdienste,
  am  Tage  des  Schuljahrsschlusses  zugleich  eine  Schülerfestfeier  abgehalten  werden.

2.  Die  Weihnachtsferien  beginnen  mit  dem  23.  Dezember  vormittags  10  Uhr,  ist
dieser  Tag  ein  Sonntag,  mit  dem  22.  Dezember  vormittags  10  Uhr;  sie  endigen  mit  dem
2.  Januar,  ist  dieser  Tag  ein  Sonntag,  mit  dem  3.  Januar.
        <pb n="153" />
        Nr.  25.  139

3.  Die  Osterferien  beginnen  mit  dem  Freitage  vor  dem  Palmsonntag  vormittags  10  Uhr
und  endigen  mit  dem  Montage  nach  dem  weißen  Sonntag.

4.  Am  Samstage  vor  Pfingsten  endigt  der  Unterricht  vormittags  10  Uhr.  Dienstag
und  Mittwoch  nach  Pfingsten  sind  frei  vom  Unterrichte,  desgleichen  der  Nachmittag  des
Fastnachtsdienstags.

5.  Bezüglich  der  Feier  der  Allerhöchsten  Geburts-  und  Namensfeste  an  den  Anstalten
wird  vom  Ministerium  Anordnung  getroffen.

6.  Der  Tag  des  Prinzregent  Luitpold  Schulturnfestes  ist  frei  vom  Unterrichte.  Zur
Abhaltung  eines  Frühjahrsfestes  mit  Vorträgen  der  Schüler  und  Schülerausflügen  ist  in
der  Regel  ein  Tag  vom  Unterrichte  frei  zu  geben.

7.  Einzelne  Schulstunden  und  Schultage  können  nach  näherer  Bestimmung  des  Ministeriums
  durch  unterrichtliche  Führungen  in  Sammlungen,  naturkundliche,  erdkundliche  und
heimatkundliche  Schülerwanderungen,  kunst=  und  kulturhistorische  Schülerfahrten  ersetzt  werden.

12.

1.  Die  Schüler  haben  die  Bestimmungen  ihres  Bekenntnisses  über  den  Besuch  des
Gottesdienstes  an  Sonn=  und  Feiertagen  zu  befolgen.

2.  Die  katholischen  Schüler  haben  an  Sonn=  und  Feiertagen  den  Schulgottesdienst,
wo  ein  solcher  eingerichtet  ist,  zu  besuchen;  auf  Antrag  der  Eltern  kann  aus  besonderen
Gründen  vom  Anstaltsvorstand  im  Einvernehmen  mit  dem  Religionslehrer  Befreiung
gewährt  werden.

3.  Die  protestautischen  Schüler  sollen  an  Sonn=  und  Feiertagen  den  Gottesdienst
regelmäßig  besuchen.

4.  Die  israelitischen  Schüler  haben  an  den  Sabbathen  und  Feiertagen,  an  denen  ein
Unterricht  nicht  stattfindet  oder  an  denen  sie  vom  Unterrichte  befreit  sind,  den  Hauptgottesdienst,
  an  anderen  Sabbathen  und  Feiertagen  den  für  sie  in  Betracht  kommenden  Jugendgottesdienst
  oder,  wo  ein  solcher  nicht  eingerichtet  ist,  den  Nachmittagsgottesdienst  zu  besuchen.

8  13.

1.  Die  Aufnahme  der  Schüler  bei  den  höheren  Lehranstalten  erfolgt  zu  Anfang  des
Schuljahrs;  während  des  Schuljahrs  findet  eine  Aufnahme  nur  aus  triftigen  Gründen,
insbesondere  bei  Wohnsitzänderung  der  Eltern,  statt.

2.  Die  Aumeldung  zur  Aufnahme  hat  an  dem  vom  Anstaltsvorstande  bestimmten  und
öffentlich  bekannt  gegebenen  Zeitpunkt  unter  Beifügung  der  nötigen  Belege  (Geburtsschein,

Impfschein,  frühere  Schulzeugnisse)  zu  geschehen.

Schul-=gottesdbienst.


Aufnahme.
        <pb n="154" />
        Übergang  an

eine  andere

höhere  Lehranstalt.


140

Z.  In  die  I.  Klasse  werden  Schüler  aufgenommen,  die  das  neunte  Lebensjahr  vollendet,
das  zwölfte  noch  nicht  überschritten  haben.  Schüler,  die  das  neunte  Lebensjahr  noch  nicht
vollendet  haben,  aber  im  Laufe  des  Kalenderjahrs  noch  vollenden  werden,  können  ausgenommen
werden,  wenn  sie  die  zum  Besuche  des  Unterrichts  erforderliche  körperliche  und  geistige  Reife
unzweifelhaft  besitzen.  Schüler,  die  das  zwölfte  Lebensjahr  schon  überschritten  haben,  können
noch  aufgenommen  werden,  wenn  besondere  Verhältnisse  den  verspäteten  Besuch  einer  höheren
Lehranstalt  erklärlich  machen.  Darüber,  ob  in  den  beiden  letzteren  Fällen  die  angegebenen
Voraussetzungen  vorliegen,  entscheidet  die  für  die  Aufnahmeprüfung  zu  bildende  Kommission;
gegen  die  Entscheidung  kann  Beschwerde  zum  Ministerium  erhoben  werden.

4.  Die  Aufnahme  in  die  I.  Klasse  setzt  das  Bestehen  einer  Aufnahmeprüfung  aus
Religionslehre,  Deutsch  und  Rechnen  voraus,  deren  Anforderungen  sich  auf  das  Lehrziel  der
drei  unteren  Klassen  der  Volksschule  in  diesen  Fächern  erstrecken.  Die  näheren  Bestimmungen
über  die  Aufnahmeprüfung  werden  vom  Ministerium  getroffen.

5.  Die  endgültige  Aufnahme  ist  abhängig  von  dem  Bestehen  einer  achtwöchigen  Probezeit.
Über  das  Bestehen  der  Probezeit  entscheidet  nach  ihrem  Ablaufe  der  Lehrerrat.

1  6.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Anmeldung  und  das  erforderliche  Alter
sowie  über  die  Aufnahmeprüfung  und  die  Probezeit  finden  sinngemäß  Anwendung,  wenn
es  sich  um  den  Eintritt  in  eine  höhere  Klasse  handelt.

8  14.

1.  Schüler,  die  eine  Klasse  einer  höheren  Lehranstalt  besucht  und  am  Schlusse  des
Schuljahrs  die  Erlaubnis  zum  Vorrücken  erhalten  haben,  werden  am  Beginne  des  folgenden
Schuljahrs  in  die  nächsthöhere  Klasse  einer  anderen  höheren  Lehranstalt  der  gleichen  Gattung
ohne  Vorbehalt  aufgenommen.

2.  Schüler,  die  in  einem  Schuljahr  eine  der  fünf  unteren  Klassen  einer  höheren  Lehr—
anstalt  mit  Erfolg  besucht  haben,  können  zu  Beginn  des  folgenden  Schuljahrs  in  die
nächsthöhere  Klasse  einer  höheren  Lehranstalt  anderer  Gattung  eintreten,  sie  haben  sich  jedoch
in  diesem  Fall  in  den  Fächern,  die  nur  der  neugewählten  Anstaltsgattung  eigen  sind,
dann  in  den  Fächern,  die  zwar  beiden  Anstaltsgattungen  gemeinsam  sind,  in  der  neugewählten
  Gattung  aber  in  der  betreffenden  unteren  Klasse  ein  höheres  Lehrziel  haben,  einer
Aufnahmeprüfung  zu  unterziehen.  Diese  Prüfung  ist  auf  Verlangen  auf  die  den  beiden
Anstaltsgattungen  gemeinsamen  Fächer  zu  beschränken.  Die  aufgenommenen  Schüler  haben
aber,  wenn  sie  von  dieser  Erleichterung  Gebrauch  machen,  für  die  Fächer,  die  nur  der
neugewählten  Anstaltsgattung  eigen  sind,  durch  Ablegung  einer  Ergänzungsprüfung  am
Schlusse  des  Schuljahrs  oder  am  Beginne  des  nachfolgenden  weiteren  Schuljahrs  den  Nachweis
  zu  erbringen,  daß  sie  sich  mit  dem  Lehrstoffe  dieser  Fächer  für  die  besuchte  Klasse  hin-
        <pb n="155" />
        Nr.  25.  141

reichend  vertraut  gemacht  haben.  Bis  dahin  sind  sie  auf  Verlangen  auch  vom  Unterricht
in  diesen  Fächern  zu  befreien.

3.  Der  Übertritt  von  einer  Anstalt  zu  einer  Anstalt  einer  anderen  Schulgattung
während  des  Schuljahrs  ist  nur  aus  besonderen  Gründen  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
zulässig.

4.  Schüler,  die  von  einer  nichtbayerischen  Anstalt  an  eine  bayerische  übertreten  wollen,
haben  sich  einer  Aufnahmeprüfung  zu  unterziehen.  Ein  solcher  Anstaltswechsel  darf  nicht
zu  einer  Abkürzung  der  ordnungsmäßigen  Ausbildungszeit  der  Schüler  führen.  Schüler,
die  aus  einem  Gebiete  mit  Schuljahrsbeginn  zu  Ostern  kommen,  können  jedoch,  wenn  der
Ubertritt  zu  Anfang  des  Schuljahrs  erfolgt  und  wenn  die  Aufnahmeprüfung  den  Nachweis
der  erforderlichen  Reise  erbringt,  in  die  nächsthöhere  Klasse  aufgenommen  werden.

5.  Schüler,  denen  am  Jahresschlusse  die  Erlaubnis  zum  Vorrücken  in  die  nächsthöhere
Klasse  versagt  wurde,  dürfen  im  darauffolgenden  Schuljahre  zur  Aufnahmeprüfung  für
diese  Klasse  bei  einer  höheren  Lehranstalt  gleicher  oder  anderer  Gattung  nicht  zugelassen  werden.

8  16.

1.  Befreiung  vom  Turnunterricht  ist  nur  auf  Grund  ärztlichen  Zeugnisses  statthaft.
Von  anderen  Pflichtfächern  kann  für  längere  Dauer  nur  aus  besonderen  Gründen  und  nur
vom  Ministerium  Befreiung  gewährt  werden.

2.  Bei  den  Progymnasien  und  Lateinschulen  sowie  bei  den  Realschulen  können  mit
Genehmigung  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  jugendliche  Personen,  die  in  einem
festen  Lehrlingsverhältnisse  stehen,  als  Teilnehmer  bei  einzelnen  Unterrichtsgegenständen
(Gastschüler)  zugelassen  werden.  Die  Bestimmung  in  §  13  Abs.  3  und  6  über  das
zur  Aufnahme  erforderliche  Alter  hat  dabei  sinngemäß  Anwendung  zu  finden.  Die  Teilnahme
  am  Unterricht  einer  höheren  Klasse  setzt  ferner  die  Beibringung  eines  Nachweises
über  zureichende  Aneignung  des  Lehrstoffs  der  nächstunteren  Klasse  voraus.  Die  Kreisregierung
  hat  mit  der  Genehmigung  der  Zulassung  zugleich  die  Höhe  des  für  die  Teilnahme
zu  entrichtenden  Schulgelds  festzusetzen.

3.  Abgesehen  von  den  Fällen  des  Absatzes  2  ist  eine  auf  einzelne  Fächer  beschränkte
Teilnahme  am  Unterrichte  der  höheren  Lehranstalten  für  längere  Zeit  überhaupt  nicht,  für
kürzere  Zeit  nur  aus  besonderen  Gründen  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  statthaft.

16.

1.  Zum  Austritte  während  des  Schuljahrs  ist  die  schriftliche  oder  mündliche  Erklärung

der  Eltern  oder  sonstigen  Erziehungsberechtigten  erforderlich.
33

Befreiung
vom  Unterricht;

Gastschüler.

Austritt.
        <pb n="156" />
        Schulund
  Hausaufgaben;

Üübungsaufgaben.


142

2.  Schülern,  gegen  die  wegen  eines  Verschuldens  von  der  Anstalt  Untersuchung  eingeleitet
  ist,  wird  vor  Bescheidung  der  darauf  bezüglichen  Verhandlungen  der  Austritt  nicht
gestattet.

3.  Schüler,  die  während  des  Schuljahrs  aus  einer  Anstalt  ausgetreten  sind,  können
am  Beginne  des  nächsten  Schuljahrs  in  die  von  ihnen  zuletzt  besuchte  Klasse  einer  Anstalt
der  gleichen  Schulgattung  ohne  Prüfung,  Schüler  der  fünf  unteren  Klassen  in  die  gleiche
Klasse  einer  Anstalt  einer  anderen  Schulgattung  nach  Ablegung  einer  Prüfung  gemäß
§  14  Abs.  2  wieder  eintreten.  Die  Bestimmungen  in  §  19  Abs.  5  und  6  bezüglich  der
UÜberschreitung  der  Altersgrenze  finden  hiebei  Anwendung.

4.  Schüler,  die  früher  eine  höhere  Lehranstalt  besucht  haben,  können  später  nur  für
eine  Klasse  zur  Aufnahmeprüfung  zugelassen  werden,  bei  der  die  Aufnahme  eine  Abkürzung
der  ordnungsmäßigen  Ausbildungszeit  nicht  mit  sich  bringt.

4.  Abschnitt.
Schulaufgaben,  Hausaufgaben  und  Ubungsaufgaben;  Zeugnisse  und  Noten;  Vorrückung.
§  17.

1.  Zur  Erprobung  der  Fortschritte  der  Schüler  werden  ihnen  in  entsprechenden  Zwischenräumen
  aus  den  Pflichtfächern  Aufgaben  gegeben,  die  in  der  Schule  zu  bearbeiten  sind
(Schulaufgaben).  Ferner  werden  ihnen  in  angemessenen  Zwischenräumen  aus  dem
Deutschen  Aufgaben  zur  häuslichen  Bearbeitung  gegeben  (Sausaufgaben).  Das  Nähere
hierüber,  insbesondere  die  Zahl  der  Schul=  und  Hausaufgaben  für  die  einzelnen  Anstaltsgattungen
  und  Klassen,  wird  vom  Ministerium  bestimmt.

2.  Die  Schul=  und  Hausaufgaben  sind  von  den  beteiligten  Lehrern  innerhalb  zwei
Wochen  zu  korrigieren  und  zu  benoten,  mit  den  Schülern  zu  besprechen  und  dann  bei  dem
Anstaltsvorstande  zu  hinterlegen.

3.  Bei  der  Benotung  der  Schul=  und  Hausaufgaben  sind  die  Notengrade  1,  II,  III  und  IV
anzuwenden;  auch  die  Zwischennoten  IIII,  II—III  und  III—IV  sind  zulässig.  Die
Bedeutung  dieser  Notengrade  ist  die  gleiche,  wie  in  §  18  Absatz  3  angegeben  ist.

4.  Zur  Einübung  des  Lehrstoffs  und  zur  Anregung  der  eigenen  Tätigkeit  können  den
Schülern  in  mäßigem  Umfange  schriftliche  Ubungsaufgaben  zur  häuslichen  Bearbeitung
gegeben  werden.  Das  Ministerium  bestimmt  die  Fächer,  aus  denen  solche  Aufgaben  gegeben
werden  dürfen.  Die  ordentliche  Bearbeitung  der  Ubungsaufgaben  ist  von  den  beteiligten
Lehrern  entsprechend  zu  überwachen.

5.  Vom  Vormittag  auf  den  Nachmittag  sind  Ubungsaufgaben  nicht  zu  geben.  Die
Sonn=  und  Feiertage  sind  von  UÜbungsaufgaben  tunlichst  frei  zu  halten.
        <pb n="157" />
        Nr.  25.  143

8  18.

1.  Über  Betragen  und  Fleiß,  dann  über  die  bei  den  Pflichtfächern  erzielten  Fortschritte
  werden  den  Schülern  zu  Weihnachten  und  Ostern  Zwischenzeugnisse  und  am  Jahresschlusse
  Jahreszeugnisse  ausgestellt.

2.  Betragen  und  Fleiß  werden  in  den  Zwischenzeugnissen  mit  Noten,  im  Jahreszeugnisse
  durch  ein  Urteil  in  Worten  angegeben.  Die  in  den  einzelnen  Unterrichtsfächern
erzielten  Fortschritte  werden  durch  Noten  bezeichnet.

3.  Die  zulässigen  Notenstufen  sind

I1  —  sehr  gut,
II  —  gut,
III  —  genügend  und
IV  =  ungenügend.
Zur  Bezeichnung  der  Fortschritte  in  den  Zwischenzeugnissen  sind  noch  die  Zwischennoten
1—1I  —  fast  sehr  gut,  II—  III  —  noch  gut  und  III—IV  =  noch  genügend  zulässig.

4.  Über  die  für  jeden  Schüler  von  den  Lehrern  zu  führende  besondere  Schulzensur
werden  vom  Ministerium  Bestimmungen  getroffen.

5.  Austretenden  Schülern  wird  ein  Austrittszeugnis,  entlassenen  Schülern  ein  Entlassungszeugnis
  erteilt.

§  19.

1.  Das  Vorrücken  eines  Schülers  in  eine  höhere  Klasse  am  Jahresschluß  ist  nur
dann  zu  gestatten,  wenn  er  während  des  Schuljahrs  den  Anforderungen  der  von  ihm
besuchten  Klasse  genügt  hat.  Die  Entscheidung  hierüber  wird  gegen  Ende  des  Schuljahrs
vom  Lehrerrate  getroffen.  Ein  Vorrücken  nicht  hinreichend  befähigter  Schüler  ist  in  keinem
Falle  zu  gestatten.

2.  Bei  der  Entscheidung  über  das  Vorrücken  sind  nicht  ausschließlich  die  Ergebnisse
der  Schul=  und  Hausaufgaben,  sondern  auch  die  übrigen  Leistungen  der  Schüler,  insbesondere
ihre  mündlichen  Leistungen,  dann  in  den  naturwissenschaftlichen  Fächern  auch  die  in  den
Schülerübungen  gezeigte  Geschicklichkeit,  zur  Würdigung  heranzuziehen.  Wenn  sich  bei
Festsetzung  der  Noten  Zweifel  ergeben,  entscheidet  der  Lehrerrat.

3.  Die  Leistungen  im  Turnen  sowie  in  den  Wahlfächern,  ferner  bei  den  humanistischen
Anstalten  die  Leistungen  im  Zeichnen  kommen  bei  der  Entscheidung  über  das  Vorrücken  der
Schüler  nicht  in  Betracht.  Schüler,  die  in  zwei  der  danach  für  das  Vorrücken  in  Betracht
zu  ziehenden  Pflichtfächern  die  Jahresfortgangsnote  IV  erhalten  haben,  sind  vom  Vorrücken
auszuschließen.  Das  gleiche  hat  zu  geschehen  bei  Schülern  der  drei  unteren  Klassen,  die
in  einem  solchen  Pflichtfache  die  Note  IV  und  auch  in  den  übrigen  für  das  Vorrücken  in
Betracht  kommenden  Pflichtfächern  keine  bessere  Note  als  III  erhalten  haben.  33

R

Zeugnisse
und  Noten.

Vorrückung.
        <pb n="158" />
        Vermerk.

144

4.  Wer  nach  zweijährigem  Besuch  einer  Klasse  die  Bewilligung  zum  Aufsteigen  in
die  nächsthöhere  Klasse  nicht  erlangt  hat,  ist  vom  ferneren  Besuch  einer  höheren  Lehranstalt
gleicher  Gattung  auszuschließen.  Das  nämliche  hat  zu  geschehen  bei  Schülern,  die  bei
wiederholtem  Besuch  einer  Klasse  in  einem  Fache,  wegen  dessen  sie  nicht  in  die  nächste  Klasse
vorrücken  durften,  neuerdings  Ungenügendes  leisteten.

5.  Schüler,  die  schon  einmal  eine  Klasse  wiederholt  haben,  sind  vom  weiteren  Besuch
einer  höheren  Lehranstalt  überhaupt  auszuschließen,  wenn  sie  in  einer  späteren  Klasse  die
Erlaubnis  zum  Vorrücken  nicht  erhalten  und  bei  Wiederholung  dieser  Klasse  das  Höchstalter
  überschreiten  würden,  das  sich  aus  den  Bestimmungen  in  §  13  Abs.  3  und  6  für
die  Aufnahme  in  die  Klasse  ergibt.

6.  Von  der  Wirkung  der  Bestimmung  in  Absatz  5  kann  durch  Beschluß  des  Lehrerrats
Befreiung  gewährt  werden,  wenn  zuverlässig  angenommen  werden  darf,  daß  die  Ursachen
des  Mißerfolgs  nicht  in  mangelnder  Begabung  oder  schuldhaftem  Verhalten  des  Schülers
gelegen  sind.  Gegen  die  Entscheidung  des  Lehrerrats  kann  Beschwerde  zum  Ministerium
erhoben  werden.

8  20.

1.  Schülern,  die  nur  in  einem  der  für  das  Vorrücken  in  Betracht  kommenden  Unter—
richtsfächer  nicht  genügten,  ist  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  8  19  Abs.  3  Satz  3  und
Absatz  4  Satz  2  das  Vorrücken  in  die  nächsthöhere  Klasse  zu  gestatten,  soferne  nach  dem
Urteile  des  Lehrerrats  mit  gutem  Grund  anzunehmen  ist,  daß  sie  nach  ihrer  Begabung  und
gesamten  Haltung  trotzdem  imstande  sind  am  Unterrichte  der  nächsten  Klasse  in  dem  gleichen
Fache  mit  genügendem  Erfolge  teilzunehmen.  Hierüber  ist  in  das  Jahreszeugnis  eine  Be—
merkung  aufzunehmen  (Vermerk).

2.  Die  nach  Abs.  1  zulässige  Nachsicht  darf  nicht  mehr  eintreten,  wenn  ein  Schüler
im  nächstfolgenden  Schuljahr  in  dem  nämlichen  Unterrichtsfache,  in  dem  er  einen  Vermerk
erhalten  hatte,  wieder  nicht  genügte.

3.  Am  Schlusse  der  VII.  und  VIII.  Klasse  kann  das  Vorrücken  ohne  Vermerk  gestattet
  werden,  wenn  einer  ungenügenden  Leistung  in  einem  sprachlich-historischen  Fache,
Deutsch  ausgenommen,  eine  sehr  gute  Leistung  in  einem  mathematischen  oder  naturwissenschaftlichen
  Fach  —  an  den  Realgymnasien  und  Oberrealschulen  einschließlich  des  Zeichnens  —
oder  umgekehrt  gegenüber  steht.  Diese  Nachsicht  ist  jedoch  nicht  zu  gewähren,  wenn  die
ungenügende  Leistung  durch  Nachlässigkeit  in  dem  betreffenden  Fache  verursacht  ist.

4.  Der  einem  Schüler  erteilte  Vermerk  äußert  seine  Wirksamkeit  auch  beim  Übertritt
an  eine  Anstalt  einer  anderen  Schulgattung,  jedoch  bei  Fächern,  in  denen  er  sich  einer
Aufnahmeprüfung  zu  unterziehen  hat,  nur  insoweit,  als  er  dabei  die  Note  IV  erhält.
        <pb n="159" />
        Nr.  25.  145

§  21.

1.  Wenn  ein  Schüler  nach  Ostern  längere  Zeit  durch  Krankheit  am  Besuche  des
Unterrichts  gehindert  ist,  kann  er  unter  Berücksichtigung  seiner  Leistungen  im  vorausgegangenen
Teile  des  Schuljahrs  durch  Lehrerratsbeschluß  zum  Vorrücken  in  die  nächsthöhere  Klasse  auf
achtwöchige  Probe  zugelassen  werden.  Dies  kann  auch  bei  den  fünf  unteren  Klassen  unter
Vorbehalt  der  Bestimmungen  in  §  14  Abs.  2  im  Falle  des  Übertritts  an  eine  Anstalt
einer  anderen  Schulgattung  geschehen.

2.  Nach  Ablauf  der  Probezeit  hat  der  Lehrerrat  über  die  Belassung  in  der  höheren
oder  die  Zurückoerweisung  in  die  vorausgehende  Klasse  Beschluß  zu  fassen.  Sollte  ein
Schüler  während  dieser  Zeit  nur  in  einem  der  für  das  Vorrücken  in  Betracht  kommenden
Unterrichtsfächer  nicht  genügen,  so  finden  die  Bestimmungen  in  §  20  sinngemäß  Anwendung.

3.  Wenn  Schüler  nach  Ostern  aus  der  Anstalt  austreten,  hat  der  Lehrerrat  Beschluß
über  ihre  Reife  zu  fassen.  Kommt  der  Lehrerrat  dabei  zu  dem  Urteile,  daß  sie  im  Falle
des  Verbleibens  an  der  Anstalt  am  Jahresschlusse  die  Erlaubnis  zum  Vorrücken  nicht
erhalten  hätten,  so  ist  dies  im  Austrittszeugnis  anzugeben.  Schüler,  die  die  Erlaubnis
zum  Vorrücken  nicht  erhalten  hätten,  sind  im  darauffolgenden  Schuljahre  zu  einer  Aufnahmeprüfung
  für  die  nächsthöhere  Klasse  der  gleichen  oder  einer  anderen  Schulgattung

nicht  zuzulassen.
5.  Abschnitt.
Prüfungen.
K.  Reifeprüfung  bei  den  neunklassigen  Anstalten.
8  22.

1.  Die  Erlangung  des  Reifezeugnisses  einer  neunklassigen  höheren  Lehranstalt  ist  von
dem  Bestehen  einer  nach  dem  Besuche  der  IX.  Klasse  am  Jahresschluß  abzulegenden  Prüfung
(Reifeprüfung)  abhängig.

2.  Die  Reifeprüfung  wird  vor  einer  Kommission  abgelegt,  die  aus  dem  Rektor,  dem
Konrektor  und  Lehrern  der  Anstalt  besteht.  Vorsitzender  der  Kommission  ist  der  vom
Ministerium  zur  Prüfung  abgeordnete  Kommissär,  wenn  eine  solche  Abordnung  unterbleibt,
der  Rektor.

3.  Als  Mitglieder  der  Prüfungskommission  sind  vom  Anstaltsvorstand  soviele  Lehrer
der  Anstalt  beizuziehen,  als  zur  Durchführung  der  Prüfung  erforderlich  sind;  in  erster
Linie  kommen  hiebei  die  Lehrer  in  Betracht,  die  in  den  Fächern,  aus  denen  geprüft  wird,
während  des  Schuljahrs  in  der  IX.  Klasse  den  Unterricht  erteilt  haben.  Die  Mitwirkung
der  Religionslehrer  als  Mitglieder  der  Prüfungskommission  beschränkt  sich  auf  die  Schüler
ihrer  Konfession.

Beurteilung
der  Klassenreise
  bei
Krankheit
oder
vorzeitigem
Austritt.

Allgemeine
Bestimmungen.
        <pb n="160" />
        146

4.  Soweit  Bestimmungen  bezüglich  der  Ablegung  der  Reifeprüfung  durch  einzelne
Gruppen  von  Schülern  vor  der  ordentlichen  Reifeprüfung  erforderlich  sind,  hat  das  Ministerium
  Anordnung  zu  treffen.

ö.  Die  Ablegung  einer  besonderen  Reifeprüfung  durch  einen  Schüler  nach  der  ordentlichen
Reifeprüfung  ist  nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  und  nur  dann  zulässig,  wenn  dem
Schüler  die  Teilnahme  an  der  ordentlichen  Reifeprüfung  infolge  unüberwindlicher  Hinder—
nisse  ohne  sein  Verschulden  nicht  möglich  war.

8  23.

Einteilung  1.  Die  Reifeprüfung  zerfällt  in  einen  schriftlichen  und  mündlichen  Teil.
per  ssnn  2.  Prüfungsgegenstände  sind
gegenstände.  Religionslehre  bei  allen  Anstalten,
Deutsch  bei  allen  Anstalten,
Latein  bei  den  Gymnasien,
Griechisch  bei  den  humanistischen  Gymnasien,
Französisch  bei  allen  Anstalten,
Englisch  bei  den  Realgymnasien,  Reformrealgymnasien  und  Oberrealschulen,
Mathematik  bei  allen  Anstalten,
Physik  bei  allen  Anstalten,
Chemie  bei  den  Realgymnasien  und  Reformrealgymnasien,
Chemie  mit  Naturkunde  an  den  Oberrealschulen,
Geschichte  bei  allen  Anstalten,
Zeichnen  bei  den  Realgymnasien,  Reformrealgymnasien  und  Oberrealschulen.
3.  Die  Prüfung  beginnt  in  der  zweiten  Hälfte  des  Juni  jeden  Jahres;  der  Tag
des  Prüfungsbeginns  wird  vom  Ministerium  festgesetzt.

8  24.

Zulassung  1.  Privatschüler  können  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  zur  Ablegung  der  Reife—
von  Privat=  prüfung  zugelassen  werden,  wenn  sie  einen  entsprechenden  Nachweis  über  ausreichende  Ausbildung
schülern.  in  den  Unterrichtsfächern  der  Schulgattung,  für  die  sie  die  Prüfung  ablegen  wollen,  zu  er—
bringen  vermögen.  Voraussetzung  der  Zulassung  ist  ferner,  daß  die  Privatschüler  die  Reichsangehörigkeit
  besitzen  und  daß,  wenn  sie  nicht  bayerische  Staatsangehörige  sind,  ihre  Eltern

oder  deren  Stellvertreter  in  Bayern  wohnen.  Die  Anstalt,  an  der  sie  die  Prüfung  abzulegen

haben,  wird  vom  Ministerium  bestimmt.  Ein  freiwilliger  Rücktritt  von  der  Prüfung  ist  nur

vor  dem  Ende  der  schriftlichen  Prüfung  zulässig.  Erfolgt  ein  solcher  Rücktritt  nach  diesem
Zeitpunkte,  so  wird  er  der  erfolglosen  Teilnahme  an  der  Prüfung  (8  30  Abs.  3)  gleichgeachtet.
        <pb n="161" />
        Nr.  25.  147

2.  Mit  dem  Gesuch  um  Zulassung  sind  außer  den  Ausbildungsnachweisen  noch  das
Geburtszeugnis,  ein  Leumundszeugnis,  ein  kurzer  Lebenslauf  und,  wenn  der  Privatschüler
früher  eine  höhere  Lehranstalt  besucht  hat,  die  betreffenden  Schulzeugnisse  vorzulegen.

3.  Privatschüler,  die  früher  eine  höhere  Lehranstalt  besucht,  sie  aber  wegen  mangelnden
Erfolgs  verlassen  haben,  sind  vor  dem  Jahre,  in  dem  sie  bei  regelmäßigem  Studiengange
die  IX.  Klasse  einer  solchen  Anstalt  besucht  haben  würden,  zur  Reifeprüfung  nicht  zuzulassen.

4.  Für  die  Teilnahme  an  der  Reifeprüfung  haben  die  Privatschüler  eine  Gebühr  zu
entrichten,  deren  Höhe  vom  Ministerium  bestimmt  wird.  Ein  Rückersatz  dieser  Gebühr
beim  Rücktritte  von  der  Prüfung  oder  im  Falle  des  Nichtbestehens  findet  nicht  statt.

8  26.

Wer  das  Reifezeugnis  einer  neunklassigen  höheren  Lehranstalt  besitzt,  kann  durch  Ablegung
  einer  Ergänzungsprüfung  noch  das  Reifezeugnis  einer  neunklassigen  höheren  Lehr—
anstalt  anderer  Gattung  erlangen;  die  näheren  Bestimmungen  hierüber  trifft  das  Ministerium.

Schriftliche  Prüfung.
§  26.

1.  Die  schriftliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  alle  Prüfungsgegenstände  mit  Ausnahme
der  Geschichte.  Bei  den  Realgymnasien,  Reformrealgymnasien  und  Oberrealschulen  tritt
im  Zeichnen  für  die  Schüler  der  Anstalten  an  Stelle  einer  Prüfungsarbeit  eine  nach  Ostern
bei  einer  Arbeitszeit  von  drei  Stunden  zu  fertigende  Schulaufgabe;  die  bei  diesen  Anstalten
zur  Prüfung  zugelassenen  Privatschüler  haben  eine  Aufgabe  aus  dem  Zeichnen  während
der  schriftlichen  Prüfung  anzufertigen.

2.  Die  Prüfungsaufgaben  werden  vom  Ministerium  nach  Einholung  von  Vorschlägen
der  Anstalten  gestellt.  Die  Aufgaben  werden  den  Anstaltsvorständen  verschlossen  zugesendet.

3.  Die  Bearbeitung  der  Aufgaben  geschieht  bei  allen  Anstalten  der  gleichen  Gattung
zu  nämlicher  Zeit  und  findet  überall  unter  Aufsicht  von  zwei  Lehrern  statt.  Während  der
Arbeitszeit  darf  das  Prüfungszimmer  nur  nach  Meldung  bei  einem  der  aufsichtführenden
Lehrer  verlassen  werden.

4.  Wenn  ein  Prüfling  zur  Anfertigung  einer  Arbeit  ein  unerlaubtes  Hilfsmittel  bereithält
  oder  gebraucht  oder  eine  fremde  Arbeit  benützt,  ist  seine  Leistung  mit  Note  IV  zu
bewerten  oder  es  ist  der  Prüfling,  wenn  die  Schwere  des  Falls  es  gebietet,  von  der  Prüfung
ganz  wegzuweisen.  Gleiche  Strafe  kann  gegen  einen  Prüfling  ausgesprochen  werden,  der
zu  einer  solchen  Unredlichkeit  Beihilfe  leistet.  Die  Entscheidung  steht  der  Prüfungskommission  zu.

Ergänzungsprüfungen.


Prüfungsarbeiten.
        <pb n="162" />
        Würdigung
der
Prüfungsarbeiten.


Mündliche
Prüfung.

148
§  27.

1.  Jede  Arbeit  ist  von  einem  ersten  und  einem  zweiten  Berichterstatter  zu  korrigieren
und  zu  benoten.  Die  Berichterstatter  werden  vom  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission
bestimmt  und  sind  den  Mitgliedern  dieser  Kommission  zu  entnehmen.  Für  die  Arbeiten
aus  der  Religionslehre  sind  die  Religionslehrer  der  betreffenden  Konfession  als  Berichterstatter
aufzustellen.  Ist  an  der  Anstalt  nur  ein  einziger  Religionslehrer  der  betreffenden  Konfession
tätig,  so  ist  als  zweiter  Berichterstatter  ein  anderes  womöglich  der  gleichen  Konfession  angehörendes
  Mitglied  der  Prüfungskommission  oder  des  Lehrerkollegiums  aufzustellen;  die
Prüfung  durch  diesen  Berichterstatter  hat  sich,  wenn  er  einer  anderen  Konfession  angehört,
nur  auf  die  Darstellung,  nicht  aber  auf  den  Sachinhalt  der  Arbeiten  zu  erstrecken.

2.  Die  Feststellung  der  Noten  erfolgt  durch  die  Prüfungskommission,  wobei  die  Notengrade
  1  =  sehr  gut,  II  —  gut,  III  —  genügend  und  IV  =  ungenügend  anzuwenden  und
Zwischennoten  nicht  zu  geben  sind.  Arbeiten,  die  selbst  den  für  den  Eintritt  in  die  IX.  Klasse
geltenden  Anforderungen  nicht  mehr  genügen,  sind  in  jedem  Falle  mit  Note  IV  zu  bewerten.

3.  Prüflinge,  deren  Arbeiten  in  vier  Prüfungsgegenständen  mit  Note  IV  bewertet
wurden  oder  die  im  Deutschen  und  noch  in  einem  weiteren  Prüfungsgegenstande  sowohl  im
Jahresfortgang  als  auch  für  die  Prüfungsarbeiten  diese  Note  erhielten,  sind  zur  mündlichen
Prüfung  nicht  mehr  zuzulassen  und  haben  die  Reifeprüfung  nicht  bestanden.

Mündliche  Prüfung.
§  28.

1.  Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  alle  Prüfungsgegenstände  mit  Ausnahme
der  Religionslehre  und  des  Zeichnens.  Schüler,  die  in  der  schriftlichen  Prüfung  aus  der
Religionslehre  die  Note  IV  erhalten  haben,  sind  der  mündlichen  Prüfung  in  diesem  Gegenstande
  zuzuweisen.

2.  Schüler,  die  weder  im  Jahresfortgange  noch  bei  der  schriftlichen  Prüfung  in  einem
Prüfungsgegenstande  die  Note  IV  erhalten  haben,  können  von  der  Ablegung  der  mündlichen
Prüfung  befreit  werden.  Schüler,  die  sich  der  mündlichen  Prüfung  zu  unterziehen  haben,
können  von  dieser  Prüfung  für  jene  Gegenstände  befreit  werden,  in  denen  sie  entweder  im
Jahresfortgang  oder  in  der  schriftlichen  Prüfung  mindestens  die  Note  II  und  in  keinem  von
beiden  die  Note  IV  erhalten  haben.  Die  Entscheidung  kommt  der  Prüfungskommission  zu.

3.  Schüler,  die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  von  der  mündlichen  Prüfung
befreit  werden  sollen,  können  vom  Vorsitzenden  der  Kommission  aus  triftigen  Gründen  in
diese  Prüfung  verwiesen  werden.
        <pb n="163" />
        Nr.  25.  149

4.  Die  zur  Prüfung  zugelassenen  Privatschüler  sind  von  der  mündlichen  Prüfung
weder  ganz  noch  teilweise  zu  befreien.

5.  Auf  die  mündliche  Prüfung  eines  Schülers  sind  in  keinem  Fall  über  1½  Stunden
zu  verwenden.

Festsetzung  des  Prüfungsergebnisses.
§  29.

1.  Uber  das  Ergebnis  der  Reiseprüfung  entscheidet  die  Prüfungskommission.  Zu
diesem  Zwecke  sind  von  der  Kommission  schon  vor  dem  Beginne  der  Prüfung  die  Jahresfortgangsnoten
  festzustellen.  Nach  Beendigung  der  Prüfung  ist  zunächst  für  jene  Gegenstände,
  in  denen  der  Prüfling  sich  der  mündlichen  Prüfung  zu  unterziehen  hatte,  aus  den
Leistungen  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  je  eine  besondere  Prüfungsnote
festzustellen.

2.  Sodann  ist  für  jeden  Prüfungsgegenstand  aus  der  Prüfungsnote  —  soweit  eine
mündliche  Prüfung  nicht  in  Betracht  kommt,  aus  der  Note  der  schriftlichen  Arbeit  —  und
der  Jahresfortgangsnote  eine  Gesamtnote  festzusetzen.  Ist  in  einem  Prüfungsgegenstande
die  Prüfungsnote  IV  erteilt  worden,  so  darf  die  Gesamtnote  nur  dann  noch  auf  III  festgesetzt
  werden,  wenn  der  Jahresfortgang  in  diesem  Gegenstande  mindestens  die  Note  II
aufweist.

3.  Bei  den  zur  Prüfung  zugelassenen  Privatschülern  kommt  für  die  Würdigung  der
Gesamtleistungen  lediglich  das  Ergebnis  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  (Abs.  1
Satz  3)  in  Betracht.

4.  Prüflinge,  die  in  zwei  Gegenständen  nicht  genügten,  haben  die  Prüfung  nicht
bestanden.  Die  Anerkennung  der  Reife  kann  auch  solchen  Prüflingen  versagt  werden,  die
zwar  nur  in  einem  Gegenstande  die  Gesamtnote  IV  erhielten,  aber  in  keinem  anderen  Gegenstande
  bessere  als  genügende  Gesamtnoten  aufzuweisen  haben,  ferner  solchen  Prüflingen,  die
mit  einem  Vermerk  in  einem  Prüfungsgegenstand  in  die  IX.  Klasse  vorgerückt  sind  und
als  Gesamtnote  in  dem  betreffenden  Gegenstande  wieder  die  Note  IV  erhalten  haben  oder
die  in  einem  Prüfungsgegenstande  völlige  Unwissenheit  bekundet  haben.

5.  Den  zur  Prüfung  zugelassenen  Privatschülern  ist  die  Anerkennung  der  Reife  in
jedem  Falle  schon  dann  zu  versagen,  wenn  sie  in  einem  Prüfungsgegenstande  nach  dem
Ergebnisse  der  Prüfung  nicht  die  Kenntnisse  besitzen,  die  zum  Eintritt  in  die  VII.  Klasse
erfordert  werden.

6.  Ergibt  sich  bei  der  Beschlußfassung  der  Prüfungskommission  über  Erteilung  oder
Versagung  des  Reifezeugnisses  Stimmengleichheit,  so  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,
dem  auch  das  Recht  des  Einspruchs  gegen  den  Beschluß  der  Prüfungskommissten  zusteht.

Würdigung
der
Prüfungsleistungen.
        <pb n="164" />
        Reifezeugnis.

Schlußprüfung
  an
den  sechsklassigen

Anstalten.

150

Wird  vom  Prüfungsvorsitzenden  gegen  den  Beschluß  der  Kommission  Einspruch  erhoben,  so
entscheidet  das  Ministerium.
§  30.

1.  Das  Urteil  über  das  Ergebnis  der  Reifeprüfung  ist  durch  die  Kennzeichnung
„befähigt“  oder  „nicht  befähigt“  auszudrücken.  Prüflinge,  die  für  befähigt  erklärt  wurden,
empfangen  ein  Zengnis,  das  die  Anerkennung  der  Befähigung  ausspricht  und  die  nach  §  29
Abs.  1  und  2  aus  dem  Prüfungsergebnis  und  dem  Jahresfortgange  bemessenen  Gesamtnoten
  über  die  Leistungen  sowie  Angaben  über  Betragen  und  Fleiß  des  Prüflings  enthält
(Reifezeugnis).  In  dieses  Zeugnis  ist  ferner  ein  kurzes  Urteil  über  den  allgemeinen
Bildungsstand  des  Prüflings  aufzunehmen;  auch  die  Leistungen  in  den  von  ihm  besuchten
Wahlfächern  sind  zu  erwähnen.

2.  Prüflinge,  die  als  nicht  befähigt  erklärt  wurden,  erhalten  ein  Jahreszeugnis,  in
dem  ihre  Leistungen  nur  nach  dem  Jahresfortgang  anzugeben  sind  und  in  das  eine  Bemerkung
  über  die  Teilnahme  an  der  Reifeprüfung  und  das  Nichtbestehen  der  Prüfung  aufzunehmen
  ist.  Sie  können  sich  der  Reifeprüfung  erst  wieder  nach  Ablauf  wenigstens  eines
Jahrs  und  nur  noch  einmal  unterziehen.  Im  Falle  der  Wiederholung  der  IX.  Klasse  finden
die  Bestimmungen  in  §  19  Abs.  5  wegen  der  Uberschreitung  des  Höchstalters  nicht  Anwendung.

3.  Die  zur  Prüfung  zugelassenen  Privatschüler  erhalten  im  Falle  des  Nichtbestehens
der  Prüfung  auf  Wunsch  eine  Bescheinigung  über  erfolglose  Teilnahme  an  der  Prüfung;
Absatz  2  Satz  2  hat  auch  für  sie  Geltung.

B.  Schlußprüfung  an  den  sechsklassigen  Anstalten.
31.

1.  Im  Hinblick  auf  die  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung  zum  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  haben  sich  bei  den  sechsklassigen  Anstalten  die  Schüler  der  VI.  Klasse
am  Ende  des  Schuljahrs  einer  Schlußprüfung  zu  unterziehen.

2.  Gegenstände  der  Prüfung  sind:

Religionslehre
Deutsch
Französisch  han  allen  Anstalten,
Mathematik
Geschichte
Latein  bei  allen  Progymnasien,

Griechisch  bei  den  humanistischen  Progymnasien,

Englisch  bei  den  realistischen  Progymnasien  und  den  Realschulen,
        <pb n="165" />
        Nr.  26.  151

Physik  bei  den  realistischen  Progymnasien  und  den  Realschulen,
Naturkunde
Chemie
Erdkunde  bei  den  Realschulen.
Zeichnen
Handelskunde

3.  Bei  der  Durchführung  der  Prüfung  sind  die  Bestimmungen  über  die  Reifeprüfung
an  den  nennklassigen  Anstalten  sinngemäß  anzuwenden,  soweit  nicht  nachstehend  anderes  angeordnet
  ist:  ,

a)  Die  schriftlichen  Prüfungsaufgaben  treten  an  die  Stelle  der  letzten  Schulaufgaben
in  den  einzelnen  Prüfungsgegenständen.

b)  Die  Tage  und  Stunden  für  die  Bearbeitung  der  Prüfungsaufgaben  werden  von
dem  Vorstande  der  Anstalt  im  Benehmen  mit  den  einschlägigen  Lehrern  bestimmt.

c)  Die  Aufgaben  für  die  schriftliche  Prüfung  werden  im  Einverständnisse  mit  dem
Anstaltsvorstande  von  den  Lehrern  gegeben,  die  den  Unterricht  in  den  betreffenden  Gegenständen
in  der  VI.  Klasse  erteilt  haben.

d)  Den  gleichen  Lehrern  obliegt  die  Beaufsichtigung  der  Schüler  bei  der  schriftlichen  Prüfung
sowie  die  Korrektur  und  die  Benotung  der  Arbeiten.  Nach  Bedarf  kann  der  Anstaltsvorstand
zur  Führung  der  Aufsicht  einen  zweiten  Anstaltslehrer  beiziehen  sowie  eine  zweite  Korrektur
durch  einen  Anstaltslehrer  anordnen.

e)  Arbeiten,  die  selbst  den  für  den  Eintritt  in  die  VI  Klasse  zu  stellenden  Anforderungen
nicht  mehr  genügen,  sind  in  jedem  Falle  mit  Note  IV  zu  bewerten.

f)sAn  der  mündlichen  Prüfung  nehmen  alle  Prüflinge  teil.  Eine  Zurückweisung  von
dieser  Prüfung  findet.  nicht  statt.

8)  Die  mündliche  Prüfung  wird  durch  den  vom  Ministerium  bestimmten  Prüfungskommissär
  in  der  Weise  vorgenommen,  daß  der  Kommissär  dem  Unterrichte  der  VI  Klasse
während  einer  nach  der  Zahl  der  Prüflinge  zu  bemessenden  Zeit  beiwohnt  und  sich  hiebei
ausreichende  Einsicht  in  den  Kenntnisstand  der  Prüflinge  verschafft.  Der  dabei  zu  behandelnde
Unterrichtsstoff  wird  vom  Prüfungskommissär  im  Einvernehmen  mit  den  am  Unterrichte  beteiligten
  Lehrern  festgesetzt.

4.  Die  Würdigung  der  Gesamtleistungen  der  Prüflinge  geschieht  nach  den  Bestimmungen
in  den  §§  19  und  20;  Prüflinge,  die  danach  im  Falle  des  Besuchs  der  VI.  Klasse  einer
neunklassigen  Anstalt  gleicher  Art  die  Erlaubnis  zum  Vorrücken  in  die  VII.  Klasse  erhalten
hätten,  haben  die  Prüfung  bestanden  und  empfangen  das  Schlußzeugnis.

5.  Schüler,  die  das  Schlußzeugnis  erhalten,  sind  berechtigt  zum  Eintritt  in  die  VII  Klasse

einer  neunklassigen  Anstalt.  Wenn  ihr  Schlußzengnis  in  einem  für  das  Vorrücken  in  Be-34*
        <pb n="166" />
        Rektor.

152

tracht  kommenden  Gegenstande  (§  19  Abs.  1  und  3)  die  Note  IV  aufweist,  hat  dies  im
Falle  des  Eintritts  in  die  VII.  Klasse  einer  neunklassigen  Anstalt  die  in  §  20  Abs.  1,
2  und  4  ausgesprochene  Folge.  Eine  Bemerkung  hierüber  ist  in  das  Schlußzengnis  nicht
aufzunehmen.

6.  Privatschüler  können  vom  Ministerium  zur  Teilnahme  an  der  Schlußprüfung  einer
sechsklassigen  Anstalt  zugelassen  werden,  wenn  sie  wenigstens  das  15.  Lebensjahr  vollendet
haben  und  einen  entsprechenden  Nachweis  über  ausreichende  Ausbildung  in  den  Unterrichtsfächern
  der  betreffenden  Schulgattung  zu  erbringen  vermögen.  Im  übrigen  finden  bezüglich
ihrer  Zulassung  die  Bestimmungen  in  §  24  sinngemäß  Anwendung.  Für  die  zur  Prüfung
zugelassenen  Privatschüler  sind  unter  Beachtung  der  Anordnungen  in  Absatz  3b  mit  d
besondere  Prüfungsaufgaben  zu  erteilen.  Sie  haben  sich  einer  besonderen  mündlichen  Prüfung
zu  unterziehen.  Ihre  Gesamtnoten  setzen  sich  aus  den  Noten  für  die  schriftlichen  und  die
mündlichen  Prüfungsleistungen  zusammen.  Sie  erhalten  mit  dem  Schlußzeugnisse  gleichfalls
  die  Berechtigung  zum  Eintritt  in  die  VII.  Klasse  einer  neunklassigen  Anstalt.  Die
Prüfung  hat  für  sie  in  diesem  Falle  die  Bedeutung  der  Aufnahmeprüfung  gemäß  den  Bestimmungen
  in  §  13  Absatz  3  mit  6,  insbesondere  auch  den  Bestimmungen  bezüglich  der
Altersgrenze  und  der  Probezeit.

6.  Dbschnitt.
Vorstand  und  Lehrer  der  Anstalten;  Lehrerrat.
§  32.

1.  Die  Leitung  jeder  höheren  Lehranstalt  obliegt  einem  Vorstande  (Rektor).  Der
Rektor  führt  die  unmittelbare  Dienstaussicht  über  die  Lehrerschaft  und  die  sonstigen  Anstaltsbeamten
  und  ist  zugleich  Lehrer  der  Anstalt.

2.  Ist  der  Rektor  beurlaubt  oder  aus  einem  anderen  Grund  an  der  Leitung  der
Anstalt  verhindert,  so  wird  er  hierin  bei  neunklassigen  Anstalten  durch  den  Konrektor  oder,
wenn  auch  dieser  gleichzeitig  beurlaubt  oder  an  der  UÜbernahme  der  Leitung  verhindert  ist,
durch  den  ältesten  nicht  ebenfalls  verhinderten  Anstaltslehrer  vertreten.  Die  Vertretung
durch  den  dienstältesten  Anstaltslehrer  findet  auch  bei  den  Anstalten  mit  sechs  oder  weniger
als  sechs  Klassen  statt.  Jeder  Lehrer  ist  im  Bedarfsfalle  zur  Ubernahme  der  Vertretung
verpflichtet.

3.  Der  Rektor  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Lehrplan  der  Anstalt  sorgfältig  eingehalten,
  die  Unterrichtsstunden  ordnungsmäßig  gegeben,  die  Schulzucht  wirksam  und  verständig
  gehandhabt  und  auch  sonst  die  für  die  höheren  Lehranstalten  geltenden  Vorschriften
sorgfältig  beobachtet  werden.  Ihm  obliegt  die  Vertretung  der  Anstalt  gegenüber  dem
        <pb n="167" />
        Nr.  25.  153

Ministerium  sowie  gegenüber  anderen  Stellen  und  Behörden.  In  Bezug  auf  die  hygienischen
  Verhältnisse  bei  der  Anstalt  hat  er  sich  nach  Erfordernis  mit  dem  Amtsarzte  zu
benehmen.

4.  Der  Rektor  beruft  den  Lehrerrat  und  leitet  seine  Sitzungen.  Er  bestimmt  die
Klaßleiter,  verteilt  die  Unterrichtsfächer  an  die  Lehrer  und  setzt  nach  Einvernahme  des
Lehrerrats  den  Stundenplan  der  Anstalt  fest.  Er  besucht  hin  und  wieder  den  Unterricht
in  den  einzelnen  Klassen  und  Unterrichtsfächern  und  sorgt  für  geordnetes  Ineinandergreifen
des  gesamten  Unterrichts  an  der  Anstalt.

5.  Der  Rektor  versammelt  die  Lehrer  einzelner  Gruppen  von  Unterrichtsfächern  zu
besonderen  Fachkonfereuzen,  in  denen  methodische  und  sonstige  gemeinsame  Fragen  des  Unterrichts
  zu  besprechen  sind.  Handelt  es  sich  dabei  um  die  Lehrer  von  Unterrichtsfächern,  für
die  der  Rektor  die  lehramtliche  Vorbildung  nicht  besitzt,  so  kann  er  einem  der  beteiligten
Lehrer  die  Leitung  der  Konferenz  übertragen,  hat  aber  auch  in  diesem  Falle  der  Konferenz
anzuwohnen.

6.  Der  Rektor  ist  befugt,  die  Benotung  der  Schülerleistungen  durch  die  Lehrer  nachzuprüfen.
  Hält  er  eine  Anderung  für  nötig  und  wird  ein  Einverständnis  hierüber  mit
dem  beteiligten  Lehrer  nicht  erzielt,  so  kommt  die  Entscheidung  dem  Lehrerrate  zu.

7.  Der  Rektor  hat  der  Unterbringung  der  nicht  bei  ihren  Angehörigen  wohnenden
oder  in  eine  genehmigte  Erziehungsanstalt  aufgenommenen  Schüler  besondere  Aufmerksamkeit
zu  widmen  und  zu  diesem  Behufe,  soweit  nicht  Befreiung  von  dieser  Aufgabe  durch  das
Ministerium  stattfindet,  auch  ein  Verzeichnis  der  nicht  zu  beanstandenden  Schülerwohnungen
am  Schulorte  zu  führen.

8.  Der  Rektor  muß,  soweit  ihm  nicht  Urlaub  erteilt  ist,  an  den  ordentlichen  Schultagen
  am  Schulort  anwesend  sein.  Will  er  an  schulfreien  Tagen  oder  während  der  Ferien
verreisen,  so  hat  er  für  Stellvertretung  zu  sorgen;  zu  mehrtägiger  Abwesenheit  bedarf  er
eines  Urlaubs.

§  33.

1.  Zur  Unterstützung  des  Rektors  in  der  Leitung  ist  an  den  neunklassigen  Anstalten
ein  Konrektor  aufgestellt.  Der  Konrektor  ist  zugleich  Lehrer  der  Anstalt.

2  Uhber  die  dem  Konrektor  an  den  einzelnen  Anstalten  zu  übertragenden  Obliegenheiten
bei  der  Leitung  der  Anstalten  entscheidet  das  Ministerium  auf  Grund  der  vom  Rektor
nach  Einvernahme  des  Konrektors  zu  machenden  Vorschläge.

§  34.

1.  Die  an  den  Anstalten  angestellten  Lehrer  haben  ihre  ganze  Kraft  dem  Unterrichte
der  Anstalten  zu  widmen.  Danach  sind  sie  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  Art.  27  Abs.  3

Konrektor.

Anstaltslehrer.
        <pb n="168" />
        Klaßleiter.

154

des  Beamtengesetzes  verpflichtet  im  Falle  des  Bedürfnisses  nach  Weisung  des  Ministeriums
ohne  Anspruch  auf  besondere  Vergütung  Unterricht  auch  in  anderen  Fächern  zu  erteilen  als
denen,  für  die  sie  eine  Lehramtsprüfung  abgelegt  haben.  In  gleicher  Weise  sind  sie  verpflichtet,
  auch  an  anderen  am  nämlichen  Dienstorte  befindlichen  höheren  Lehranstalten,  für
die  der  persönliche  Bedarf  ganz  oder  teilweise  aus  Staats=  oder  Kreismitteln  zu  bestreiten
ist,  nach  Weisung  des  Ministeriums  ohne  Anspruch  auf  besondere  Vergütung  Unterricht
zu  erteilen.

2.  Um  eine  unbillige  Inanspruchnahme  einzelner  Lehrer  zu  vermeiden,  hat  der  Anstaltsvorstand
  auf  eine  möglichst  gleichmäßige  Heranziehung  der  an  der  Anstalt  angestellten  Lehrer
Sorge  zu  tragen.  Hiebei  hat  er  namentlich  auch  das  verschiedene  Maß  der  Belastung  mit
Prüfung  schriftlicher  Arbeiten  und  mit  Vorbereitung  für  den  Unterricht  in  den  einzelnen
Klassen  und  Unterrichtsfächern,  dann  mit  Verwaltung  von  Sammlungen  u.  dgl.  im  Auge
zu  behalten.

3.  Alle  Lehrer  sind  verpflichtet  bei  Erkrankung,  Dienstbefreiung  oder  Beurlaubung
eines  Lehrers  nach  Weisung  des  Anstaltsvorstands  ohne  Anspruch  auf  besondere  Vergütung
Aushilfe  zu  leisten,  ferner  nach  näherer  Anordnung  des  Anstaltsvorstands  an  der  Ausfsicht
über  die  Schüler  im  Anstaltsbereich  außerhalb  der  Schulstunden,  dann  während  des  Schulgottesdienstes
  oder  des  von  den  Schülern  an  Stelle  des  Schulgottesdienstes  gemeinsam  besuchten
  Pfarrgottesdienstes  teilzunehmen.  Auch  an  den  Schulfeierlichkeiten  haben  sich  die
Lehrer  zu  beteiligen.

4.  ÜUber  die  Qualifizierung  der  Lehrer  einschließlich  der  Konrektoren  durch  die  Anstaltsvorstände
  werden  vom  Ministerium  Bestimmungen  getroffen.

5.  Lehrer,  die  an  einem  ordentlichen  Unterrichtstage  keinen  Unterricht  zu  erteilen
haben,  sind  gehalten,  den  Anstaltsvorstand  davon  in  Kenntnis  zu  setzen,  wenn  sie  einen
solchen  Tag  in  größerer  Entfernung  vom  Schulorte  verbringen  wollen.  Werden  vom  Anstaltsvorstande
  gegen  die  Entfernung  des  Lehrers  vom  Schulort  aus  dienstlichen  Gründen  Bedenken
erhoben,  so  hat  sie  zu  unterbleiben.

35.

1.  Für  jede  Klasse  ist  vom  Anstaltsvorstand  ein  Klaßleiter  aufzustellen.  Als
Klaßleiter  ist  in  der  Regel  jener  an  der  Anstalt  in  etatsmäßiger  Weise  aufgestellte  Lehrer
zu  bestimmen,  der  in  der  Klasse  die  meisten  Stunden  Pflichtunterricht  zu  erteilen  hat.
Die  Aufstellung  ist  dem  Ministerium  anzuzeigen,  das  hieran  Anderungen  vornehmen  sowie
ausnahmsweise  auch  die  Ubertragung  der  Leitung  einer  Klasse  an  einen  beim  Unterrichte
der  Klasse  verwendeten  ständigen  Assistenten  gestatten  kann.

2.  Der  Klaßleiter  hat  für  die  Ordnung  des  Unterrichts  und  für  Handhabung  der
Schulzucht  in  der  Klasse  zunächst  zu  sorgen  sowie  im  Benehmen  mit  den  übrigen  Lehrern
        <pb n="169" />
        Nr.  26.  155

der  Klasse  die  erforderlichen  Aufschlüsse  über  die  Klasse  und  ihre  Schüler  dem  Anstaltsvorstand
  und  bei  den  Beratungen  des  Lehrerrats  zu  erteilen.

8  36.

1.  Uber  die  wichtigeren  Angelegenheiten  der  Anstalten  haben  die  Vorstände  und  Lehrer  Lehrerrat.
gemeinsam  zu  beraten  (Lehrerrat).  An  den  Beratungen  des  Lehrerrats  haben  alle  Lehrer,
die  in  den  Pflichtfächern  der  Anstalt  Unterricht  erteilen,  einschließlich  der  an  der  Anstalt
verwendeten  Assistenten  teilzunehmen.  Die  Lehrer  für  Turnen,  dann  bei  den  humanistischen
Anstalten  die  Lehrer  für  Zeichnen  können  vom  Anstaltsvorstande  von  der  Teilnahme  befreit
werden,  soweit  nicht  über  Angelegenheiten  ihrer  Unterrichtsfächer  oder  über  allgemeine  Angelegenheiten
  der  Anstalten  zu  beraten  ist.  Die  Lehrer  für  Musik  und  die  nebenamtlichen
Lehrer  haben  teilzunehmen,  wenn  der  Gegenstand  der  Beratung  es  erfordert.

2.  Zu  den  Aufgaben  des  Lehrerrats  gehören,  abgesehen  von  den  ihm  in  dieser  Schulordnung
  und  in  der  Schülersatzung  für  die  höheren  Lehranstalten  zugewiesenen  Angelegenheiten,
insbesondere  auch  Beratungen  über  den  Stand  der  Anstalt  und  über  allgemeine  methodischdidaktische
  und  disziplinäre  Fragen  und  Verhältnisse.

3.  Die  Sitzungen  des  Lehrerrats  finden  zu  Anfang  des  Schuljahrs,  dann  mindestens
einmal  während  eines  jeden  Jahrdrittels  und  im  übrigen  nach  Bedarf  statt.  Eine  Sitzung
ist  auch  dann  abzuhalten,  wenn  wenigstens  ein  Drittel  der  etatsmäßigen  Anstaltslehrer  dies
unter  Angabe  des  Beratungsgegenstandes  beantragen.  Trägt  der  Anstaltsvorstand  Bedenken
einem  solchen  Antrage  stattzugeben,  so  hat  er  die  Entscheidung  des  Ministeriums  einzuholen.
Bei  den  Abstimmungen  kommt  jedem  an  der  Beratung  teilnehmenden  Mitgliede  des  Lehrerrats
Stimmrecht  zu.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

4.  Über  die  Verhandlungen  des  Lehrerrats  ist  für  jede  Sitzung  eine  Niederschrift
anzufertigen,  die  den  Gang  der  Verhandlungen  und  die  gefaßten  Beschlüsse  ersehen  läßt.

§  37.

1.  Die  Erteilung  von  Unterricht  an  Anstalten,  zu  deren  Errichtung  und  Betrieb  nach  Nebengeschäfte
§  1  der  K.  Verordnung  vom  10.  Mai  1905  die  Bewilligung  erteilt  ist,  bedarf  der  Ge=  des
nehmigung  des  Ministeriums  und  soll  das  Höchstmaß  von  sechs  Wochenstunden  nicht  W
überschreiten.

2.  Zur  Erteilung  von  Privatunterricht  an  Anstalts=  oder  Privatschüler  und  zur  Aufnahme
  von  Schülern  in  Wohnung  und  Verpflegung  ist  Genehmigung  erforderlich,  die  vom
Anstaltsvorstande  zu  erteilen  ist.  Beides  ist  nur  in  solchem  Maße  zu  gestatten,  daß  dadurch
nicht  eine  Überlastung  des  Lehrers  eintritt  und  das  Interesse  und  Ansehen  der  Anstalt  nicht
        <pb n="170" />
        Nebenlehrer.

Urlaub;
Ferien.

Schule  und
Elternhaus.

156

leidet.  Die  Aufnahme  von  mehr  als  drei  Schülern  in  Wohnung  und  Verpflegung  ist
nicht  zulässig.

3.  Die  Erteilung  von  Privatunterricht  sowie  die  Gewährung  von  Wohnung  und  Verpflegung
  an  Schüler  der  Klassenabteilung,  an  der  der  Lehrer  selbst  unterrichtet,  oder  an
Schüler  einer  anderen  Klasse  der  Anstalt,  in  der  er  im  nächstfolgenden  Schuljahre  voraussichtlich
  oder  möglicherweise  zu  unterrichten  hat,  ist  unstatthaft.

4.  Wenn  an  einem  Orte  mehrere  höhere  Lehranstalten  der  gleichen  Gattung  bestehen,
darf  die  Genehmigung  zur  Erteilung  von  Privatunterricht  an  Schüler  der  eigenen  Anstalt
oder  zur  Aufnahme  solcher  Schüler  in  Verpflegung  und  Wohnung  einem  Lehrer  nur  gegeben
werden,  wenn  triftige  Gründe  hiefür  geltend  gemacht  werden  können.

5.  Den  Rektoren  und  Konrektoren  ist  die  Erteilung  von  Unterricht  an  den  in  Absatz  1
bezeichneten  Anstalten,  dann  die  Erteilung  von  Privatunterricht  (Abs.  2)  und  die  Aufnahme
von  Schülern  in  Wohnung  und  Verpflegung  nicht  gestattet.

6.  Die  Errichtung  von  Erziehungsanstalten  oder  die  Ubernahme  einer  Vorstands=  oder
Präfektenstelle  an  diesen  Anstalten  durch  die  Rektoren,  Konrektoren  und  Lehrer  der  höheren
Lehranstalten  ist  unstatthaft.

7.  Zur  Übernahme  anderer  Nebenämter  und  Nebengeschäfte,  mit  denen  eine  Entlohnung
  verbunden  ist,  durch  Vorstände  und  Lehrer  der  höheren  Lehranstalten  bedarf  es  der
Genehmigung  des  Ministeriums.

§  38.
Soweit  die  an  den  Anstalten  in  etatsmäßiger  Eigenschaft  angestellten  Lehrer  oder
in  der  Eigenschaft  von  Assistenten  verwendeten  geprüften  Lehramtskandidaten  nicht  ausreichen
  den  lehrplanmäßigen  Unterricht  zu  erteilen,  werden  den  Anstalten  Nebenlehrer  zugeteilt.

  Ihre  Aufstellung  erfolgt  durch  das  Ministerium.  Auf  die  Nebenlehrer  finden  die
Bestimmungen  der  Schulordnung,  soweit  einschlägig,  sinngemäß  Anwendung.

8  39.

Der  Urlaub  der  Vorstände  und  Lehrer  der  Anstalten  bemißt  sich  nach  den  allgemeinen
Bestimmungen.  Soveit  es  sich  um  Anrechnung  des  Feriengenusses  auf  den  Urlaub  handelt,
ist  auch  die  Zeit  der  Weihnachts=  und  Osterferien  einzurechnen.

8  40.

Um  die  Beziehung  zwischen  Schule  und  Elternhaus  möglichst  rege  zu  gestalten,  haben
die  Lehrer  wöchentlich  wenigstens  einmal  eine  Sprechstunde  zu  halten.  Die  Verpflichtung
        <pb n="171" />
        Nr.  25  157

hiezu  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Musiklehrer  und  die  Lehrer  für  die  Wahlfächer  sowie  bei
den  humanistischen  Anstalten  die  Zeichenlehrer.  Zeit  und  Ort  der  Sprechstunden  sind
durch  dauernden  Anschlag  im  Anstaltsgebäude  bekannt  zu  geben.

§  41.
Den  höheren  Lehranstalten  sind  die  erforderlichen  Unterbeamten  (Pedelle,  Diener  usw.  1  Beamte
beigegeben.  Ihre  Obliegenheiten  bemessen  sich  nach  ihren  Dienstvorschriften.  An  citen.

7.  Abschnitt.
Aufsicht;  Jahresbericht;  Vollzug  der  Schulordnung.
8  42.

Die  höheren  Lehranstalten  stehen  unter  der  allgemeinen  Aufsicht  des  K.  Staats--  Aufficht.
ministeriums  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten.  Hinsichtlich  der  baulichen
und  hygienischen  Verhältnisse  werden  die  aufsichtlichen  Befugnisse  nach  den  hierüber  erlassenen
Anordnungen  des  Ministeriums  und  unter  seiner  Oberaufsicht  von  den  Kreisregierungen
wahrgenommen.

§  43.

1.  Am  Schluß  eines  jeden  Schuljahrs  ist  von  den  häöheren  Lehranstalten  für  die  Jahres-Schüler
  und  ihre  Eltern  ein  gedruckter  Jahresbericht  herauszugeben,  der  die  Lehrer  und  W1
Schüler  der  Anstalten  aufführt  und  die  nötigen  schulgeschichtlichen  Angaben  enthält.  Auch  programm.
sonstige  für  die  Eltern  oder  Schüler  nützliche  Mitteilungen  können  ausgenommen  werden.

2.  Den  gedruckten  Jahresberichten  wenigstens  der  neunklassigen  Anstalten  ist  in  der
Regel  eine  wissenschaftliche  Arbeit  (Schulprogramm)  eines  an  der  Anstalt  verwendeten
Lehrers  beizufügen,  für  die  bei  Abgabe  an  die  Schüler  ein  nach  den  Kosten  der  Drucklegung
bemessener  Betrag  erhoben  werden  kann.

3.  Die  gedruckten  Jahresberichte  einschließlich  der  Schulprogramme  jeder  Anstalt  sind
sämtlichen  übrigen  höheren  Lehranstalten  in  Bayern  mitzuteilen.

4.  Über  das  gesamte  Schuljahr  haben  die  Anstaltsvorstände  am  Schluß  einen  schriftlichen
  Jahresbericht  an  das  Ministerium  zu  erstatten,  der  über  alle  einschlägigen  Verhältnisse
der  Anstalten  Aufschluß  gibt  und  dem  Ministerium  insbesondere  ausreichenden  Einblick  in
den  Unterrichtsbetrieb,  die  Tätigkeit  der  Lehrer,  die  Unterrichtserfolge  und  die  disziplinären

Verhältnisse  gewährt
35
        <pb n="172" />
        Vollzug.

158

5.  Die  schriftlichen  Jahresberichte  werden,  soweit  erforderlich,  nach  Bekanntgabe  im
Obersten  Schulrate,  vom  Ministerium  verbeschieden.

8  44.

Das  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  erläßt
die  zum  Vollzuge  dieser  Schulordnung  noch  weiter  erforderlichen  Anordnungen.  Es  hat  auch
darüber  zu  befinden,  ob  und  inwieweit  in  einzelnen  Fällen  aus  triftigen  Gründen  Abweichungen
von  ihren  Bestimmungen  zugelassen  werden  können.
        <pb n="173" />
        159

L

 

eseh  und  Verordunngs

für  das

FKönigreich  Bayern.

Nr.  26.

München,  den  12.  Juni  1914.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  3.  Juni  1914,  den  Vollzug  der  Artikel  6  und  53  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetz
  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  8.  Juni  1914,  die  Uniform  der  mit  dem  Titel  und
Rang  eines  Finanzrats  oder  eines  Oberfinanzrats  ausgestatteten  Beamten  im  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums
  der  Finanzen  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  9.  Juni  1914,  die  Postscheckordnung  für
das  Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.

 

 

 

Nr.  21217.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  Artikel  6  und  53  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetz
  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  der  Jußtiz.

Landshut,  Berg  und  Achdorf  sind  als  ein  Ort  im  Sinne  des  Artikel  6  Abs.  2
des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  anzusehen.

München,  den  3.  Juni  1914.

v.  Thelemann.
        <pb n="174" />
        160

Nr.  19551.

Bekanntmachung,  die  Uniform  der  mit  dem  Titel  und  Rang  eines  Finanzrats  oder  eines
Oberfinanzrats  ausgestatteten  Beamten  im  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Finanzen
betreffend.

4  Staatsministerium  der  Finanzen.

Seine  Majestät  der  König  haben  allergnädigst  zu  verfügen  geruht,  daß  den  mit
dem  Titel  und  Range  eines  Finanzrats  oder  eines  Oberfinanzrats  ausgezeichneten  Staatsbeamten
  im  Geschäftsbereiche  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  die  Uniform  der  Regierungsräte
  der  Kreisregierungen,  Kammern  der  Finanzen,  gebührt.

München,  den  8.  Juni  1914.
v.  Brennig.

 

Nr.  22/1678

Bekanntmachung,  die  Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914  betreffend.
fl.  Staalsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  nachstehende  Postscheckordnung  für  das  Königreich
Bayern  unter  dem  Beifügen  bekannt  gegeben,  daß  sie  an  die  Stelle  der  Postscheckordnung
vom  17.  November  1908  (GWVBl.  S.  982  ff.)  nebst  Ergänzungen  tritt.

München,  den  9.  Juni  1914.

v.  Seidlein.

—..  —

Dostscheckordnung
für  das
Königreich  Bapern

vom  7.  Juni  1914.

I.  Allgemeines.
§  1.  I.  Der  Antrag  auf  Eröffnung  eines  Postscheckkontos  ist  an  ein  Postscheckamt
oder  an  eine  Postanstalt  zu  richten.
II.  Gesellschaften,  Vereine,  Genossenschaften  usw.,  die  nicht  im  Register  der  Handelsfirmen,
Vereine,  Genossenschaften  usw.  eingetragen  sind,  haben  mit  dem  Antrag  ihre  Satzung  vorzulegen.
        <pb n="175" />
        Nr.  26.  161

III.  Jedes  Postscheckamt  führt  eine  Liste  der  Kontoinhaber.  Die  Postverwaltung  ver—
öffentlicht  ein  Verzeichnis  der  Kontoinhaber.

IV.  Die  Höhe  des  Guthabens  eines  Kontos  ist  nicht  beschränkt.  Andert  sich  das
Guthaben,  so  wird  der  Kontoinhaber  vom  Postscheckamt  durch  einen  Kontoauszug  benachrichtigt.

V.  Auf  jedem  Konto  muß,  so  lange  es  besteht,  eine  Stammeinlage  von  50  —
gehalten  werden.  Die  Guthaben  der  Kontoinhaber  werden  nicht  verzinst.

II.  Einzahlungen.
Einzahlungen  durch  Zahlkarte.

§  2.  I.  Durch  Zahlkarte  können  auf  ein  Postscheckkonto  Beträge  in  beliebiger  Höhe
eingezahlt  werden.

II.  Die  Zahlkarten  werden  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück  verabfolgt.  Einzelne
Zahlkarten  werden  am  Schalter  der  Postanstalten  an  das  Publikum  unentgeltlich  abgegeben.

III.  Geschäftsblätter  mit  anhängender  Zahlkarte  werden  von  den  Postscheckämtern  zum
Preise  von  50  Pf.  für  je  50  Stück  verabfolgt.  6

IV.  Die  Zahlkarten  (II,  III)  können  auch  durch  die  Privatindustrie  hergestellt  werden;
sie  müssen  in  der  Größe,  Farbe  und  Stärke  des  Papiers  sowie  im  Vordrucke  mit  den
durch  die  Post  ausgegebenen  Zahlkarten  genau  übereinstimmen.

V.  Die  Zahlkarte  muß  entweder  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  usw.  oder
handschriftlich  mit  Tinte  ausgefüllt  werden.  Der  Betrag  ist  in  der  Reichswährung  einzutragen.
  Die  Marksumme  muß  in  Ziffern  und  in  Buchstaben  ausgedrückt  sein.  Auch
der  mit  der  Zahlkarte  verbundene  Einlieferungschein  ist  vom  Einzahler  auszufüllen.

VI.  Der  Abschnitt  der  Zahlkarte  dient  zu  Mitteilungen  an  den  Kontoinhaber.

VII.  Nach  Einzahlung  des  Betrags  wird  der  Postvermerk  auf  dem  Einlieferungscheine
vollzogen.

VIII.  Der  eingezahlte  Betrag  wird  dem  in  der  Zahlkarte  angegebenen  Postscheckkonto
gutgeschrieben.  Das  Postscheckamt  übersendet  dem  Kontoinhaber  nach  der  Gutschrift  den
Abschnitt  der  Zahlkarte.

IX.  Kann  die  Zahlkarte  beim  Postscheckamt  nicht  gutgeschrieben  werden,  weil  ein
Konto  unter  der  in  der  Zahlkarte  angegebenen  Bezeichnung  nicht  geführt  wird,  oder  weil
der  Kontoinhaber  wegen  unzureichender  Adresse  nicht  sicher  erkennbar  ist,  so  wird  eine
Unbestellbarkeitsmeldung  erlassen,  damit  der  Absender  die  Angaben  der  Zahlkarte  berichtige
oder  die  Rückzahlung  des  Betrags  beantrage.  Der  Betrag  wird  dem  Absender  ohne
Unbestellbarkeitsmeldung  zurückgezahlt,  wenn  ein  Konto  für  den  Empfänger  beim  Postscheckamt

bestanden  hatte,  aber  erloschen  ist.
36-
        <pb n="176" />
        162

Für  die  Beförderung  der  Unbestellbarkeitsmeldung  und  der  Antwort  hat  der  Absender
20  Pf.  an  die  Aufgabepostanstalt  zu  zahlen.

X.  Den  Postboten  können  auf  ihren  Landzustellgängen  Zahlkarten  bis  800  M  zur
Ablieferung  an  die  Postanstalt  übergeben  werden.  Für  das  Verfahren  gilt  die  Postordnung
vom  27.  März  1900  §  26,  IVff.  Für  jede  dem  Postboten  übergebene  Zahlkarte  ist  im
voraus  eine  Einlieferungsgebühr  zu  entrichten,  die  bei  Zahlkarten  bis  25  +  5  Pf.,  von
mehr  als  25  &amp;amp;¾#  bis  800  X  10  Pf.  beträgt.

XI  Bei  den  Posthilfstellen  können  Zahlkarten  bis  800  —&amp;amp;#  unter  den  in  der  Postordnung
  §  26,  VII  für  Postanweisungen  angegebenen  Bedingungen  zur  Weitergabe  an
den  Postboten  niedergelegt  werden.

XII.  Der  Absender  kann  eine  eingelieferte  Zahlkarte  unter  den  Voraussetzungen  der
Postordnung  §  32  zurücknehmen,  so  lange  der  Betrag  dem  Konto  des  Empfängers  noch
nicht  gutgeschrieben  ist.

XlII.  Für  jede  Zahlkarte  hat  der  Zahlungsempfänger  eine  Gebühr  zu  entrichten
und  zwar:

a)  bei  Beträgen  bis  2  5  Pf.,
b)  bei  Beträgen  von  mehr  als  25  +—  10  Pf.

Telegraphische  Zahlkarten.

§  3.  I.  Zahlkarten  bis  3000  können  auf  Antrag  des  Absenders  dem  Postscheckamt,
  bei  dem  das  Konto  des  Empfängers  geführt  wird,  telegraphisch  übermittelt  werden.
Für  die  telegraphischen  Zahlkarten  gilt  die  Postordnung  §  18  sinngemäß.

II.  Der  Kontoinhaber  wird  durch  das  Postscheckamt  von  der  Gutschrift  in  der  gewöhnlichen
  Weise  (§  1,  IV)  benachrichtigt.  Auf  Antrag  des  Absenders  wird  der  Kontoinhaber
  von  der  Aufgabepostanstalt  telegraphisch  benachrichtigt.

III.  Besondere  für  den  Empfänger  bestimmte  Mitteilungen  hat  der  Absender  auf  dem
Abschnitte  der  Zahlkarte  niederzuschreiben;  sie  werden  durch  das  Zahlkartentelegramm  dem
Postscheckamt  mitgeteilt  und  von  diesem  in  der  gewöhnlichen  Weise  (§  1,  IV)  an  den
Empfänger  weitergegeben.  Hat  der  Absender  die  telegraphische  Benachrichtigung  des
Empfängers  gewünscht,  so  werden  die  Mitteilungen  in  das  Bernachrichtigungstelegramm
aufgenommen.

IV.  An  Gebühren  werden  erhoben:

1.  die  Zahlkartengebühr,
2.  die  Telegrammgebühren  für  das  Zahlkarten=  und  für  das  Benachrichtigungstelegramm,
  ferner  zutreffendenfalls,
        <pb n="177" />
        Nr.  26.  163

3.  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  der  Telegramme  von
der  Aufgabepostanstalt  bis  zur  nächsten  Telegraphenanstalt,
4.  die  Eilbotengebühr  für  die  Zustellung  des  Benachrichtigungstelegramms  an  den
Kontoinhaber.
Die  Zahlkartengebühr  wird  vom  Konto  des  Empfängers  abgebucht,  die  übrigen  Gebühren
  sind  vom  Absender  zu  entrichten.

Uberweisung  von  Postanweisungen  und  von  Beträgen,  die  durch  Postauftrag
oder  Nachnahme  eingezogen  worden  sind.

§  4.  I.  Der  Kontoinhaber  kann  bei  der  Postanstalt,  durch  die  er  seine  Postsendungen
  erhält,  beantragen,  daß  die  für  ihn  eingehenden  Postanweisungen  seinem  Postscheckkonto
  gutgeschrieben  werden.  Auf  einen  solchen  Antrag  hin  fertigt  die  Postanstalt  über
den  Gesamtbetrag  der  für  den  Kontoinhaber  gleichzeitig  vorliegenden  Postanweisungen  täglich
eine  Zahlkarte.  Die  Abschnitte  der  Postanweisungen  stellt  die  Postanstalt  dem  Kontoinhaber
gebührenfrei  zu.

II.  Bei  Postanweisungen,  die  der  Absender  für  einen  Kontoinhaber  unmittelbar  an
das  Postscheckamt  gerichtet  hat,  werden  die  Beträge  dem  Konto  gebührenfrei  gutgeschrieben
und  die  Abschnitte  vom  Postscheckamt  dem  Kontoinhaber  übersandt.

III.  Die  für  einen  Kontoinhaber  durch  Postauftrag  eingezogenen  Beträge  werden  seinem
Postscheckkonto  mit  Zahlkarte  überwiesen,  wenn  er  Postaufträge  mit  anhängender  Zahlkarte
benützt  und  die  Zahlkarte  ausfüllt.

IV.  Die  für  einen  Kontoinhaber  durch  Nachnahme  eingezogenen  Beträge  werden  seinem
Postscheckkonto  mit  Zahlkarte  überwiesen,  wenn  er  der  Sendung  eine  ausgefüllte  Zahlkarte
beigefügt  hat.  Bei  Paketen  oder  Karten  mit  Nachnahme  hat  der  Kontoinhaber  Nachnahmepaketkarten
  und  Nachnahmekarten  mit  anhängender  Zahlkarte  zu  benützen.  Bei  Nuchnahmepaketen
  ist  auf  dem  Paket  in  der  Aufschrift  unmittelbar  unter  der  Angabe  des  Nachnahmebetrags
  zu  vermerken:

„Zahlkarte  PSch#  (Ort)  Konto  9nr.  NNNN.
in  WMWW.  “.  ·

Bei  Briefen  usw.  mit  Nachnahme  hat  der  Kontoinhaber  blaue  Nachnahmezahlkarten
(mit  Klebeleiste)  zu  verwenden.  Unmittelbar  unter  der  Angabe  des  Nachnahmebetrags  ist
auf  diesen  Sendungen  zu  vermerken:

„Zahlkarte  PSch#  (Ort)  Konto  Nr.  .  .  ..  N.
in  M.  .  #

V.  Die  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  und  zum  Postprotest  mit  anhängender  Zahlkarte,
  die  Nachnahmepaketkarten  und  die  Nachnahmekarten  mit  anhängender  Zahlkarte  sowie
        <pb n="178" />
        164

die  blauen  Nachnahmezahlkarten  werden  von  den  Postscheckämtern  zum  Preise  von  5  Pf.  für
je  10  Stück  an  die  Kontoinhaber  verabfolgt.

VI.  Die  Vordrucke  (V)  können  auch  durch  die  Privatindustrie  hergestellt  werden;  sie
müssen  in  der  Größe,  Farbe  und  Stärke  des  Papiers  sowie  im  Aufdrucke  mit  den  amtlichen
genau  übereinstimmen.

VII.  Das  Postscheckamt  übersendet  dem  Kontoinhaber  nach  der  Gutschrift  des  Betrags
den  Abschnitt  der  Zahlkarte.

Uberweisungen  von  einem  anderen  Postscheckkonto.

§  5.  I.  Die  für  Kontoinhaber  von  anderen  Kontoinhabern  überwiesenen  Beträge
werden  dem  Konto  des  Empfängers  gutgeschrieben.

II.  Das  Postscheckamt  übersendet  dem  Kontoinhaber  nach  der  Gutschrift  die  Abschnitte
der  Uberweisungen  (8§  7,  III)  und  die  Gutschriftzettel  für  Sammelüberweisungen  (§  7,  IV).

III.  Auszahlungen.
Allgemeines.

8  6.  I.  Zu  Überweisungen  und  Schecks  dürfen  nur  die  vom  Postscheckamt  bezogenen
Vordrucke  benützt  werden.

II.  Der  Kontoinhaber  ist  verpflichtet,  die  Vordrucke  zu  Uberweisungen  und  Schecks
sorgfältig  und  sicher  aufzubewahren.  Er  trägt  alle  Nachteile,  die  aus  dem  Verlust  oder
dem  sonstigen  Abhandenkommen  sowie  aus  der  mißbräuchlichen  Benützung  der  Vordrucke
entstehen,  wenn  er  nicht  das  Postscheckamt  von  dem  Verluste  usw.  so  zeitig  benachrichtigt
hat,  daß  die  Überweisung  oder  Zahlung  an  einen  Unberechtigten  noch  verhindert  werden
kann;  auch  hat  er  in  solchem  Falle  die  ihm  vom  Paostscheckamt  mitgeteilten  Sicherheitsmaßnahmen
  zu  baachten.

III.  Die  Unterschriften  der  Personen,  die  zur  Ausstellung  von  UÜberweisungen  und
Schecks  berechtigt  sein  sollen,  hat  der  Kontoinhaber  dem  Postscheckamt  —  zweifach  —  durch
Unterschriftsblatt  mitzuteilen.  Die  vom  Kontoinhaber  zur  Unterzeichnung  von  Uberweisungen
und  Schecks  ermächtigten  Personen  sind  auch  berechtigt,  Scheck=  und  Überweisungshefte  zu
bestellen,  ferner  nach  dem  Tode  des  Kontoinhabers  das  Konto  weiterzuführen  oder  die
Löschung  des  Kontos  zu  beantragen  und  das  Restguthaben  abzuheben.  Der  Kontoinhaber
kann  diese  Befugnisse  im  Unterschriftsblatte  beschränken  oder  ausschließen.

IV.  Die  dem  Postscheckamt  mitgeteilten  Unterschriften  gelten  so  lange,  bis  gegenüber
diesem  Amte  die  Vertretungsbefugnis  vom  Kontoinhaber,  nach  seinem  Tode  von  den  Erben
oder  anderen  zur  Verfügung  über  den  Nachlaß  berechtigten  Personen  schriftlich  widerrufen
wird.  Der  Widerruf  steht  jedem  einzelnen  Erben  zu.
        <pb n="179" />
        Nr.  26.  165

V.  Die  Uberweisungen  und  Schecks  müssen  entweder  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine
  usw.  oder  handschriftlich  mit  Tinte  ausgefüllt  werden.  Die  Unterschrift  ist  stets
handschriftlich  mit  Tinte  oder  mit  Tintenstift  abzugeben.  Der  Betrag  ist  in  der  Reichswährung
  einzutragen.  Die  Marksumme  muß  in  Ziffern  und  in  Buchstaben  ausgedrückt
sein.  Bei  Schecks,  deren  Betrag  im  Ausland  durch  Postanweisung  bezahlt  werden  soll,
ist  die  Angabe  in  der  Währung  des  Bestimmungslandes  zulässig.

VI.  Über  die  durch  UÜberweisung  oder  Scheck  gegebenen  Aufträge  erteilen  die  Postscheckämter
  den  Kontoinhabern  auf  Wunsch  Einlieferungsbescheinigungen,  aus  denen  Name
und  Wohnort  des  Empfängers  ersichtlich  sind.  Vordrucke  für  diese  Lastschriftzettel  werden
von  den  Postscheckämtern  in  Blöcken  zu  100  Stück  für  20  Pf.  abgegeben.  Durch  die
Privatindustrie  hergestellte  Vordrucke  müssen  mit  den  amtlichen  genau  übereinstimmen.  Die
Kontoinhaber  haben  diese  Lastschriftzettel  auszufüllen  und  mit  der  UÜberweisung  oder  dem
Scheck  an  das  Postscheckamt  zu  senden.

VII.  An  Gebühren  werden  vom  Auftraggeber  erhoben:

a)  für  jede  Auszahlung  eine  feste  Gebühr  von  .....  5  Pf.
und  außerdem  eine  Steigerungsgebühr  von  1½/10  vom  Tausend  des  auszuzahlenden
  Betrages,

b)  für  jede  Überweisung  von  einem  Postscheckkonto  auf  ein  anderes  3  Pf.

ÜUberweisungen  auf  ein  anderes  Postscheckkonto.

§  7.  I.  Die  Vordrucke  zu  UÜberweisungen  werden  den  Kontoinhabern  vom  Postscheckamt
  unentgeltlich  geliefert.

II.  Die  Überweisungen  können  auf  jeden  beliebigen  Betrag  innerhalb  des  verfügbaren
Guthabens  ausgestellt  werden.  Stimmt  in  einer  Überweisung  der  Betrag  in  Ziffern  nicht
mit  dem  in  Buchstaben  überein,  so  gilt  der  geringere  Betrag.

III.  Der  Abschnitt  der  Überweisung  dient  zu  Mitteilungen  an  den  Gutschriftempfänger.

IV.  Aufträge  für  mehrere  Empfänger  können  in  einer  ÜUberweisung  (Sammelüberweisung)
  zusammengefaßt  werden.  Der  Sammelüberweisung  ist  ein  vom  Kontoinhaber  zu
unterschreibendes  Verzeichnis  (Anlage  zur  Sammelüberweisung)  der  einzelnen  Uberweisungen
beizufügen;  die  Schlußsumme  des  Verzeichnisses  muß  mit  dem  Betrag  der  Sammelüberweisung
  übereinstimmen.  In  dieser  ist  an  der  für  die  Angabe  des  Gutschriftempfängers
vorgesehenen  Stelle  der  Vermerk  „laut  Anlage“  niederzuschreiben.

Den  Sammelüberweisungen  können  besondere  Zettel  für  Mitteilungen  (Gutschriftzettel)
beigefügt  werden.  Vordrucke  hiefür  werden  von  den  Postscheckämtern  in  Blöcken  zu  100  Stück
für  15  Pf.  abgegeben.  Durch  die  Privatindustrie  hergestellte  Vordrucke  müssen  mit  den
amtlichen  genau  übereinstimmen.
        <pb n="180" />
        166

V.  Kontoinhaber,  die  die  Beiträge  für  die  Angestelltenversicherung  durch  Überweisung
entrichten,  haben  den  Überweisungen  bei  der  Übersendung  an  das  Postscheckamt  besondere
Gutschriftzettel  beizufügen.  Die  Gutschriftzettel  werden  in  Blöcken  zu  50  Stück  für  10  Pf.
von  den  Postscheckämtern  abgegeben.  Durch  die  Privatindustrie  hergestellte  Vordrucke  müssen
mit  den  amtlichen  genau  übereinstimmen.

VI.  Der  Aussteller  einer  Uberweisung  kann  beantragen,  daß  das  Postscheckamt,  bei
dem  sein  Konto  geführt  wird,  den  Gutschriftempfänger  unmittelbar  benachrichtigt.  Der
Antrag  ist  auf  der  Überweisung  links  unten  durch  den  Vermerk  zu  stellen:  „Empfänger
schriftlich  (telegraphisch)  benachrichtigen.“  In  der  Überweisung  ist  die  vollständige  Adresse
des  Empfängers  anzugeben.  In  Sammelüberweisungen  (IV)  dürfen  solche  Aufträge  nicht
aufgenommen  werden.

Die  Benachrichtigung  geschieht

a)  durch  Telegramm,
wenn  das  Konto  des  Gutschriftempfängers  bei  demselben  Postscheckamt  geführt  wird,
b)  durch  Brief  oder  durch  Telegramm,
wenn  das  Konto  des  Gutschriftempfängers  bei  einem  anderen  Postscheckamt
geführt  wird.

Der  Abschnitt  der  Überweisung  wird  bei  schriftlicher  Benachrichtigung  dem  Benachrichtigungsschreiben
  beigefügt.  Bei  telegraphischer  Benachrichtigung  erhält  der  Empfänger  den
Abschnitt  in  der  gewöhnlichen  Weise  (§  1,  IV)  durch  das  Postscheckamt,  das  sein  Konto
führt;  auf  dem  Abschnitte  niedergeschriebene  Mitteilungen  werden  in  das  Benachrichtigungstelegramm
  aufgenommen.

An  Gebühren  werden  vom  Aussteller  durch  Abbuchung  von  seinem  Konto  erhoben:

bei  schriftlicher  Benachrichtigung  20  Pf.,
bei  telegraphischer  Benachrichtigung  die  Telegrammgebühr.
VII.  Der  Aussteller  hat  die  Überweisung  an  das  Postscheckamt  zu  senden,  bei  dem
sein  Konto  geführt  wird.

VIII.  Der  Kontoinhaber  kann  eine  Uberweisung  zurücknehmen,  so  lange  der  Betrag  auf
dem  Konto  des  Empfängers  noch  nicht  gutgeschrieben  worden  ist.

Telegraphische  Überweisung.
§  8.  I.  Überweisungen  bis  3000  K  können  auf  Antrag  des  Ausstellers  einem  bei
einem  anderen  Postscheckamt  geführten  Konto  telegraphisch  übermittelt  werden.  Der  Gutschriftempfänger
  wird  durch  das  Postscheckamt,  bei  dem  sein  Konto  geführt  wird,  von  der
Gutschrift  in  der  gewöhnlichen  Weise  (§  1,  IV)  benachrichtigt.
        <pb n="181" />
        Nr.  26.  167

II.  Der  Aussteller  einer  telegraphischen  Uberweisung  kann  auch  beantragen,  daß  das
Postscheckamt,  bei  dem  sein  Konto  geführt  wird,  den  Gutschriftempfänger  schriftlich  oder
telegraphisch  benachrichtigt  (§  7,  VI).

III.  Der  Antrag  auf  telegraphische  Uberweisung  ist  auf  der  Anweisung  links  unten
durch  den  Vermerk  „Telegraphisch“  zu  stellen.  Soll  außerdem  der  Empfänger  vom  Postscheckamt,
  bei  dem  das  Konto  des  Ausstellers  geführt  wird,  schriftlich  oder  telegraphisch  benachrichtigt
  werden,  so  muß  der  Vermerk  lauten:  „Telegraphisch  überweisen,  Empfänger
schriftlich  (telegraphisch)  benachrichtigen.“"  In  Sammelüberweisungen  dürfen  telegraphische
Überweisungen  nicht  aufgenommen  werden.

IV.  Die  auf  dem  Abschnitte  der  Überweisung  vom  Auftraggeber  niedergeschriebenen
besonderen  Mitteilungen  werden  durch  das  ÜUberweisungstelegramm  dem  Bestimmungspostscheckamt
  und  von  diesem  in  der  gewöhnlichen  Weise  (§  1,  IV)  durch  einen  Gutschriftzettel
dem  Empfänger  übermittelt  (I).  Ist  schriftliche  oder  telegraphische  Benachrichtigung  des
Empfängers  verlangt  (1II),  so  werden  die  Mitteilungen  in  die  schriftliche  oder  telegraphische
Benachrichtigung  ausgenommen.

V.  An  Gebühren  werden  vom  Aussteller  durch  Abbuchung  von  seinem  Konto  erhoben:

1.  die  Überweisungsgebühr,
2.  die  Telegrammgebühr  für  das  ÜUberweisungstelegramm  und  eintretendenfalls
3.  bei  schriftlicher  Benachrichtigung  20  Pf.,

bei  telegraphischer  Benachrichtigung  die  Telegrammgebühr.

Auszahlungen  durch  Schecks.

§  9.  I.  Die  Vordrucke  zu  Schecks  werden  den  Kontoinhabern  vom  Postscheckamt  in
Heften  von  50  Stück  für  50  Pf.  geliefert.

II.  Der  Hoöchstbetrag  eines  Schecks  ist  20  O00  4.

Von  der  am  linken  Rande  des  Schecks  befindlichen  Zahlenreihe  hat  der  Aussteller  vor
der  Ausgabe  des  Schecks  die  Zahlen,  die  den  Betrag  des  Schecks  übersteigen,  mit  Tinte
durchzustreichen.  Ist  dies  versehentlich  unterblieben,  so  kann  das  Postscheckamt  die  Einlösung
des  Schecks  verweigern.

III.  Der  Abschnitt  des  Schecks  dient  zu  Mitteilungen  an  den  Empfänger.

IV.  Mit  einem  Scheck  kann  Auftrag  zu  Barzahlungen  an  mehrere  Empfänger  erteilt
werden  (Sammelscheck).  Dem  Sammelscheck  ist  ein  vom  Kontoinhaber  zu  unterschreibendes
Verzeichnis  (Anlage  zum  Sammelscheck)  der  Einzelbeträge  beizufügen;  die  Schlußsumme  des
Verzeichnisses  muß  mit  dem  Betrag  des  Sammelschecks  übereinstimmen.  In  diesem  ist  an
der  für  die  Angabe  des  Empfängers  vorgesehenen  Stelle  der  Vermerk  „laut  Anlage“

niederzuschreiben.
37
        <pb n="182" />
        168

V.  Der  Scheck  ist  binnen  zehn  Tagen  nach  der  Ausstellung  bei  dem  Postscheckamt  zur
Einlösung  vorzulegen.  Wird  ein  Scheck  nach  Ablauf  dieser  Frist  vorgelegt,  so  kann  das
Postscheckamt  die  Einlösung  des  Schecks  verweigern.

Der  Kontoinhaber  kann  einen  von  ihm  an  das  Postscheckamt  eingesandten  Scheck,  in
dem  der  Name  des  Empfängers  angegeben  ist,  zurücknehmen,  so  lange  die  Zahlungsanweisung
dem  Empfänger  noch  nicht  zugestellt  ist.  Die  für  die  Benachrichtigung  der  Bestimmungspostanstalt
  erwachsenden  Gebühren  werden  vom  Konto  abgebucht.

VI.  Schecks  mit  Indossament  werden  nicht  eingelöst.

VII.  Ist  im  Scheck  der  Empfänger  genannt,  so  wird  die  nach  der  Scheckadresse  zuständige
  Postanstalt  vom  Postscheckamt  durch  Zahlungsanweisung  beauftragt,  den  Betrag  an
den  Empfänger  zu  zahlen.

VIII.  Hat  der  im  Scheck  genannte  Empfänger  selbst  ein  Konto  bei  demselben  oder
einem  anderen  Postscheckamt,  und  soll  der  Betrag  diesem  Konto  gutgeschrieben  werden,  so
sind  im  Scheck  neben  dem  Namen  des  Empfängers  auch  die  Nummer  seines  Kontos  und
das  Postscheckamt,  bei  dem  es  geführt  wird,  anzugeben.

IX.  Die  Zahlungsanweisungen  werden  dem  Empfänger,  wenn  keine  Abholung  im
Sinne  der  Postordnung  §  38  stattfindet,  ins  Haus  zugestellt.

Die  Zustellung  mit  dem  Geldbetrag  ist  auf  die  Fälle  beschränkt,  in  denen  sie  bei
Postanweisungen  erfolgt.  Im  Landzustellbezirk  werden  Geldbeträge  von  mehr  als  800  #%
nicht  zugestellt.

Für  die  Zustellung  einer  Zahlungsanweisung  mit  dem  Geldbetrag  wird

a)  im  Ortszustellbezirk:

bis  800  .  ..  5  Pf.,

über  800  bis  2000  “#  .  10  Pf.,

über  2000  .  20  Pf.,
b)  im  Landzustellbezirk:

bis  56  5  Pf.,

über  5  &amp;amp;  bis  800  5%  10  Pf.

Zustellgebühr  erhoben.

X.  Der  Aussteller  des  Schecks  kann  die  Zustellgebühr  für  Zahlungsanweisungen  (IX)
im  voraus  entrichten.  In  diesem  Falle  hat  er  auf  der  Rückseite  des  Schecks  —  am  oberen
Rande  über  dem  Vordruck  „Adresse  für  die  Postbeförderung“  —  den  Vermerk  „Zustellgebühr
bezahlt“  oder  „bestellgeldfrei“  niederzuschreiben  und  rechts  daneben  die  Freimarke  zu  kleben.
Bei  Sammelschecks  (IV)  ist  der  Vermerk  in  der  Anlage  neben  den  Beträgen  zu  machen,
die  frei  von  Zustellgebühren  ausbezahlt  werden  sollen;  die  Marken  sind  hier  so  beizufügen,
        <pb n="183" />
        Nr.  26.  169

daß  sie  beim  Postscheckamt  abgenommen  und  auf  die  Zahlungsanweisung  geklebt  werden
können.  Die  vorausbezahlte  Zustellgebühr  wird  nicht  erstattet,  wenn  die  Zahlungsanweisung
am  Bestimmungsort  abgeholt  wird,  oder  wenn  sie  unbestellbar  ist.

XI.  Die  in  der  Postordnung  §§  37  bis  39  und  42  bis  45  für  Postanweisungen
erlassenen  Vorschriften  über

die  Aushändigung  von  postlagernden  Postanweisungen,
die  Abholung,
die  Zustellung,
die  Auszahlung  auf  Postanweisungen,
die  Nachsendung  der  Postanweisungen  sowie  die  Behandlung  unbestellbarer  Postanweisungen
  am  Bestimmungsorte
gelten  sinngemäß  für  die  Zahlungsanweisungen.

XII.  Scheckbeträge  bis  3000  &amp;amp;  können  dem  Empfänger  durch  telegraphische  Zahlungsanweisung
  übermittelt  werden.  Der  Antrag  ist  durch  den  Vermerk  „Telegraphisch"  auf
der  Vorderseite  des  Schecks  unten  links  zu  stellen  und  vom  Antragsteller  zu  unterschreiben.
In  einen  Sammelscheck  (IV)  dürfen  telegraphisch  zu  erledigende  Aufträge  nicht  aufgenommen
werden.  Für  die  telegraphischen  Zahlungsanweisungen  gilt  die  Postordnung  §  18  sinngemäß.
  Hat  der  Scheckaussteller  die  telegraphische  Ubermittelung  beantragt,  so  wird  der
Betrag  des  Schecks  dem  Empfänger  unverkürzt  überwiesen;  außer  diesem  Betrage  wird  die
Telegrammgebühr  und  zutreffendenfalls  die  Eilzustellgebühr  für  die  Zustellung  an  den
Empfänger  vom  Konto  abgebucht.  Hat  dagegen  der  Empfänger  die  telegraphische  Ubermittelung
  beantragt,  so  wird  der  Betrag  des  Schecks  um  die  Telegrammgebühr  gekürzt.

Gewöhnliche  Zahlungsanweisungen  bis  800  können  auf  Verlangen  des  Scheckausstellers
  oder  des  Empfängers  telegraphisch  nachgesandt  werden;  hiebei  gelten  die  Vorschriften
  über  die  telegraphische  Nachsendung  gewöhnlicher  Postanweisungen  sinngemäß.  Die
Zahlungsanweisung  wird  dabei  als  Postanweisung  telegraphisch  nachgesandt;  die  Postanweisungsgebühr
  wird  jedoch  für  die  Nachsendung  nicht  erhoben.

XIII.  Der  Betrag  eines  Schecks  kann  dem  Empfänger  durch  besonderen  Boten  zugestellt
  werden  (Eilzustellung).  Für  das  Verfahren  gilt  die  Postordnung  §  22  sinngemäß.
Auf  der  Rückseite  des  Schecks  —  am  oberen  Rande  über  dem  Vordruck  „Adresse  für  die
Postbeförderung“  —  ist  der  Vermerk  „Durch  Eilboten“  niederzuschreiben.  In  einen  Sammelschec
  (IV)  dürfen  solche  Aufträge  nicht  ausgenommen  werden.  Will  der  Scheckaussteller
die  Eilzustellgebühr  tragen,  so  hat  er  die  Worte  „Bote  bezahlt“  beizufügen.  Vom  Konto
wird  alsdann  der  Betrag  des  Schecks  und  die  Eilzustellgebühr  abgebucht.

XIV.  Wohnt  der  im  Scheck  bezeichnete  Empfänger  im  Auslande,  so  wird  ihm  der
Betrag  durch  Postanweisung  oder  Wertbrief  übersandt.  Der  Kontoinhaber  kann  dem  Scheck
        <pb n="184" />
        170

eine  ausgefüllte  internationale  Postanweisung  beifügen  und  dabei  den  Abschnitt  zu  Mitteilungen
  an  den  Empfänger  benützen,  insoweit  dies  von  der  Postverwaltung  des  Bestimmungslandes
  zugelassen  ist.  Auf  der  Vorderseite  des  Schecks  ist  links  unten  der  Vermerk  „Postanweisung
  aubei“  niederzuschreiben.  Vom  Konto  des  Scheckausstellers  werden  der  Betrag
des  Schecks  und  das  Porto  für  die  Postanweisung  oder  den  Wertbrief  abgebucht.  Der
Scheckaussteller  kann  auf  dem  Scheck  durch  den  Vermerk  „Porto  trägt  der  Empfänger“
oder  dgl.  bestimmen,  daß  der  Empfänger  das  Porto  für  die  Postanweisung  oder  den  Wertbrief
  tragen  soll.  Alsdann  wird  der  Betrag  des  Schecks  um  das  Porto  gekürzt.

XV.  Der  Inhaber  eines  Schecks,  in  dem  kein  Zahlungsempfänger  angegeben  ist,  kann

a.  den  Scheck  bei  der  Kassa  des  Postscheckamts,  das  das  Konto  des  Scheckausstellers
führt,  zur  Einlösung  vorlegen,  oder

b.  den  Scheck  durch  Angabe  eines  Empfängers  in  einen  Namensscheck  umwandeln,
für  den  alsdann  die  Bestimmungen  unter  VIIXIV  gelten.  In  den  Fällen
unter  XIII  und  XIV  wird  jedoch  die  Eilzustellgebühr  und  das  Porto  stets  vom
Scheckbetrag  abgezogen.

IV.  Entrichtung  der  Gebühren.

§  10.  I.  Die  Gebühren  (88  2,  XIII  und  6,  VII)  und  die  Preise  für  vom  Postscheckamte
  bezogene  Vordrucke  werden  vom  Konto  des  Zahlungspflichtigen  abgebucht.

II.  Der  Preis  für  unbrauchbar  gewordene  Vordrucke  (1)  wird  nicht  erstattet.

III.  Für  Laufschreiben  wegen  Sendungen  des  Postscheckverkehrs  (Zahlkarten,  Uberweisungen,
  Schecks)  wird  die  in  der  Postordnung  8§  47  festgesetzte  Gebühr  erhoben.

IV.  Beträge,  die  vom  Postscheckamt  mit  Postanweisung  oder  Wertbrief  abgesandt  werden,
sind  von  der  Auszahlungsgebühr  (§  6,  VIla)  befreit.

V.  Portovergünstigung.

§  11.  lI.  Die  Sendungen  der  Postscheckämter  und  Postanstalten  an  die  Kontoinhaber
sowie  die  Sendungen  dieser  Amter  und  Anstalten  untereinander  werden  in  Postscheckangelegenheiten
  portofrei  befördert.  Die  Briefe  der  Kontoinhaber  an  die  Postscheckämter
unterliegen  der  Gebühr  im  Ortsverkehr.  Für  die  Versendung  sind  besondere  Umschläge  zu
verwenden,  die  von  den  Postscheckämtern  zum  Preise  von  25  Pf.  für  je  50  Stück  an  die
Kontoinhaber  verabfolgt  werden.

II.  Die  Umschläge  können  auch  durch  die  Privatindustrie  hergestellt  werden;  sie  müssen
in  der  Größe  und  Farbe  des  Papiers  sowie  im  Vordrucke  mit  den  amtlichen  genau  übereinstimmen.


III.  Werden  andere  als  die  von  der  Postverwaltung  vorgeschriebenen  Briefumschläge
benützt,  so  unterliegen  die  Sendungen  dem  gewöhnlichen  Briefporto.
        <pb n="185" />
        Nr.  26.  171

VI.  Anderungen  in  den  Verhältnissen  eines  Kontoinhabers.

§  12.  I.  Anderungen  in  den  rechtlichen  Verhältnissen  eines  Kontoinhabers,  die  für
sein  Konto  von  Bedeutung  sind,  müssen  dem  zuständigen  Postscheckamt  mitgeteilt  und  durch
Vorlegung  öffentlicher  Urkunden  nachgewiesen  werden.  Unterbleibt  diese  Mitteilung,  so  hat
die  Postoerwaltung  den  etwa  aus  der  Unkenntnis  der  eingetretenen  Anderungen  entstehenden
Schaden  nicht  zu  vertreten.

II.  Stirbt  ein  Kontoinhaber,  so  kann  das  Konto  auf  Antrag  bis  zu  sechs  Monaten
—  vom  Tode  des  Kontoinhabers  ab  —  weitergeführt  werden.  Zur  Stellung  des  Antrags
sind  die  Erben  berechtigt,  die  sich  durch  Vorlegung  des  Testaments,  der  gerichtlichen  Erbbescheinigung
  usw.  ausweisen  müssen.  Ist  ein  Testamentsvollstrecker,  ein  Nachlaßpfleger  oder
Nachlaßverwalter  ernannt  worden,  so  ist  dieser  zur  Weiterführung  des  Kontos  berechtigt.
Ein  Antrag  ist  nicht  erforderlich,  wenn  zur  Weiterführung  eine  oder  mehrere  Personen  laut
Unterschriftsblatt  ermächtigt  sind  (§  6,  III).

III.  Beträge,  die  beim  Postscheckamt  unter  der  Aufschrift  des  Verstorbenen  eingehen,
sind  dem  Konto  gutzuschreiben,  so  lange  es  nicht  aufgehoben  ist.

IV.  Die  von  dem  Verstorbenen  beim  Postscheckamt  mit  Gültigkeit  auf  Lebensdauer
niedergelegten  Unterschriften  (§  6,  III  letzter  Satz)  verlieren  ihre  Gültigkeit,  sobald  der  Tod
des  Kontoinhabers  dem  Postscheckamt  bekannt  wird;  bei  Weiterführung  des  Kontos  auf
Antrag  können  sie  jedoch  von  den  Erben  oder  von  den  zur  Verfügung  über  den  Nachlaß
berechtigten  Personen  wieder  in  Kraft  gesetzt  werden.

V.  Wird  ein  Antrag  auf  Weiterführung  des  Kontos  von  den  dazu  Berechtigten  nicht
gestellt  und  besteht  auch  keine  Vollmacht  zur  Weiterführung  des  Kontos,  so  wird  es  geschlossen.

VI.  Die  Beträge  der  nach  dem  Erlöschen  eines  Kontos  noch  eingehenden  Einzahlungen
werden  den  Einzahlern  zurückgezahlt.

VII.  Anderung  der  Postscheckordnung.

§  13.  Werden  die  Vorschriften  der  Postscheckordnung  geändert,  so  gelten  die  neuen
Vorschriften  auch  für  die  bereits  bestehenden  Postscheckkonten.

VIII.  Inkrafttreten.
&amp;amp;  14.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Juli  1914  in  Kraft.

38
        <pb n="186" />
        172

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:

am  25.  Mai  1914  der  Reichsgerichtsrat
a.  D.  Ernst  Ritter  von  Schneider  in
München  für  seine  Person  als  Ritter  des
Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  bei
der  Ritterklasse  Lit.  S,  Fol.  171.
        <pb n="187" />
        esth  und  Verarunngsggit

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  27.

München,  den  17.  Juni  1914.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  9.  Juni  1914,  betreffend  Ruderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  —

Bekanntmachung  vom  9.  Juni  1914,  betreffend  die  Anderung  der  Bestimmungen  über  die  technische  Einheit
im  Eisenbahnwesen  vom  25.  Juni  1908  (GVhl.  Seite  327  ff.).

9/Vos.

 

 

 

 

—  —  —  —OÁ  —  —  —  —

 

 

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Kl.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVl.  1909  S.  29)  wird,  wie  foldgt,
geändert:

Nr.  Ia.  Sprengstoffe.  A.  Verpackung.  Schießmittel.

Unter  c)  —  Für  die  2.  Gruppe  —  wird  im  Abs.  (2)  am  Ende  hinzugefügt:
Einzelne  Kartuschen  dürfen  ein  höheres  Gewicht  haben.

Nr.  Ib.  Munition.
Eingangsbestimmungen.  Ziffer  5.
Die  Überschrift  wird  gefaßt:
5.  Brisante  Sprengladungen  für  Geschosse,  Torpedos  und  Minen,
ferner  Sprengpatronen,  Sprengbüchsen  und  dergleichen,  Schrapnellgranaten

  (Ziffer  7  a)  2)),  sämtlich  ohne  Zünder.
39
        <pb n="188" />
        174

Als  Abs.  c)  wird  nachgetragen:

c)  Schrapnellgranaten  (Ziffer  7  a)  e))  bis  7,  cm  Kaliber  ohne  Kammerhülsen=
  und  Bodenkammerladung  und  ohne  Zünder.

Abschnitt  A.  Verpackung.

Zu  4  wird  eingeschaltet:  unter  a)  Sprengkapseln

im  Abs.  (3)0  o)  hinter  den  Worten  „Ammoniaksalpetersprengstoffen  (Iàa.  A.  1.  Gruppe  a))“:
,  mit  Trinitrotoluol  (la.  A.  1.  Gruppe  b)  4))

im  Abs.  (5)  hinter  „Ammoniaksalpetersprengstoffen“:
,  mit  Trinitrotoluol  ,

unter  b)  Minenzündungen  im  Abs.  (6),  letzter  Satz,  hinter  „Ammoniaksalpetersprengstoffen“:



,  mit  Trinitrotoluol

Zu  5  wird  nachgetragen:  im  Abs.  (2)  am  Ende:
Schrapnellgranaten  ohne  Kammerhülsen=  und  Bodenkammerladungen
  —  an  Stelle  der  Zünder  Zinkverschlußschrauben  mit  hohlem  Zapfen  —.
unter  c)  sind  in  starke  Holzkisten  derart  zu  verpacken,  daß  sie  in  den  Kisten
feststehen.  Die  Kisten  sind  mit  Handhaben  so  zu  versehen,  daß  beim  Tragen
der  Kiste  die  Geschosse  mit  der  Zinkverschlußschraube  nach  oben  gerichtet  sind.

im  Abs.  (3)  am  Ende:
oder  „Schrapnellgranaten  ohne  Kammerhülsen=  und  Bodenkammerladung.  Ib.  Oben.
Nicht  stürzen."

Abschnitt  C.  Bescheinigungen.  Frachtbriefe.
Im  Abs.  (5)  wird  am  Ende  hinzugefügt:
Bei  den  Schrapnellgranaten  unter  c)  hat  der  Absender  im  Frachtbrief  auch  zu
bescheinigen,  daß  der  zum  Festlegen  der  Kugeln  verwendete  Sprengstoff  einer
geprüften  und  bescheinigten  Lieferung  entstammt,  deren  Beschaffenheit  den  Bedingungen
  unter  Ib.  5  a)  entspricht.  Auf  Erfordern  ist  dies  glaubhaft  nachzuweisen.

Abschnitt  E.  Verladung.

Im  Abs.  (1)  wird  hinter  den  Worten  „Ammoniaksalpetersprengstoffen  (la.  A.
Gruppe  a))“  eingeschaltet:

mit  Trinitrotoluol  (Ia.  A.  1.  Gruppe  b)  a))

—
        <pb n="189" />
        Nr.  27.  175

Nr.  VI.  Fäulnisfähige  Stoffe.
Unter  A.  Verpackung.  Abs.  (1)  a)  wird  am  Ende  nachgetragen:
Rohe  Schweineborsten  dürfen  während  der  Monate  Oktober  bis  März  ein—
schließlich  in  gewöhnliche  Säcke  verpackt  sein:
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  9.  Juni  1914.
J.  A.

Ministerialrat  Dr.  v.  Graßmann.

 

 

1  7/Be.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Anderung  der  Bestimmungen  über  die  technische  Einheit  im
Eisenbahnwesen  vom  25.  Juni  1908  (GVB.  Seite  327  ff.).

f#.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  an  der  technischen  Einheit  im  Eisenbahnwesen  beteiligten  Staaten,  mit  vorläufiger
Ausnahme  Serbiens,  sind  übereingekommen,  die  §§  18,  22,  25  des  Artikels  1I  und  die
§8  6,  9  des  Artikels  IV  der  Bestimmungen  über  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen
in  nachstehender  Weise  abzuändern.

Nach  dieser  Anderung  erhalten  die  Bestimmungen  die  Bezeichnung:

„Technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen  Fassung  1913.“

Auf  den  bayerischen  Staats=  und  Privateisenbahnen  treten  die  geänderten  Bestimmungen
sofort  in  Kraft.

München,  den  9.  Juni  1914.

v.  Heidlein.

 

Artikel  II.

Bauart  der  WisenbahnfahrzZeuge.

An  Stelle  des  bisherigen  §  18  tritt  folgender  Wortlaut:
*  18.

Kuppelungsteile,  die  auf  weniger  als  140  mm  über  Schienenoberkante  herabhängen

könnten,  müssen  mindestens  auf  diesen  Abstand  eingeschraubt  oder  aufgehängt  werden  können.
Der  bestehende  Wortlaut  des  §  22  wird  Absatz  1.
Dem  §  22  wird  als  Absatz  2  hinzugefügt:
2  Güterwagen,  die  ohne  besondere  Prüfung  ihrer  Querschnittsmaße

  auf  alle  dem  internationalen  Verkehre  dienenden  Linien,  mit  Ausnahme  der  aus-39°
        <pb n="190" />
        176

drücklich  ausgenommenen  Strecken,  übergehen  können  und  als  Transitwagen  bezeichnet
werden  sollen  (vgl.  8  25  Ziffer  10),  müssen  folgenden  Bedingungen  entsprechen:

a)  Sie  müssen  bei  ihrer  Mittelstellung  im  geraden  Gleise  im  Stillstand  mit  allen
dem  Federspiele  folgenden  Teilen  innerhalb  der  in  der  Anlage  C  gezeichneten
Begrenzungslinie  verbleiben;  die  dem  Federspiele  nicht  folgenden  Wagenteile
(Achsbüchsen  usw.)  dürfen  diese  Begrenzungslinie  um  15  mm,  parallel  zur  Mittelachse
  dieser  Linie  gemessen,  überragen?).

b)  Die  größten  nach  dieser  Begrenzungslinie  zulässigen  Breitenabmessungen  solcher
Wagen  müssen  derart  eingeschränkt  sein,  daß  kein  Teil  des  Wagens  bei  dessen
ungünstigster  Stellung  in  einem  Gleise  von  1/#5  m  Spurweite  und  mit  der
Krümmung  von  250  m  Halbmesser  die  Begrenzungslinie  mehr  als  um  den
Wert  k  überragt.  Die  Uberragung  ist  parallel  zur  Schienenebene  zu  messen,
wobei  die  Achse  der  Begrenzungslinie  senkrecht  zur  Schienenebene  und  in  der
Mitte  zwischen  beiden  Schienen  stehend  anzunehmen  ist.

Jc)  Diese  Einschränkungen  sind  nach  folgenden  Formeln  zu  berechnen:

an—2  1,465  —  d

E.  —  *%  —d  L.  FF  k.  ·
I.  El  —  3  +  +4-+V+2  K  +;
2
II.  E—  44c-—  1%  d  4  %  4  t  *  k-A  .

In  giesen  i*-’  behente-:

—  innere  Einschränkung,  d.  h.  zulässiger  kleinster  Abstand  eines  zwischen  den  Endachsen
  oder  Drehzapfen  liegenden  Wagenpunkts  von  der  in  Anlage  C  gezeichneten
Begrenzungslinie,  in  Metern;

Ea--äußere  Einschränkung,  d.  h.  zulässiger  kleinster  Abstand  eines  über  die  Endachsen
oder  Drehzapfen  hinaus  liegenden  Wagenpunkts  von  der  in  Anlage  C  gezeichneten
Begrenzungslinie,  in  Metern;

a  —  Radstand,  d.  h.  Entfernung  der  Endachsen  oder  Drehzapfen,  in  Metern;

n  —  Abstand  des  betrachteten  Wagenquerschnitts  von  der  nächstgelegenen  Endachse  oder
vom  nächstgelegenen  Drehzapfen,  in  Metern;

d  Entfernung  von  Außenkante  zu  Außenkante  der  Spurkränze  bei  größter  Abnutzung,
in  Metern,  gemessen  10  mm  außerhalb  der  beiden  in  einer  Entfernung  von
1  500  mm  voneinander  anzunehmenden  Laufkreise;

...  mögliche  Querverschiebung  zwischen  Lagerschale  und  Achsschenkel,  zusätzlich  derjenigen
  zwischen  Achshalter  und  Achsbüchse,  in  Metern,  aus  der  Mittellage  heraus
nach  jeder  Seite,  bei  größter  Abnutzung;

)  Vor  dem  Jahre  1915  erbaute  Wagen  mit  Hebelbremsen,  deren  Hebel  in  der  Tieflage  (Bremsstellung)  die
Begrenzungslinie  nach  Anlage  C  überschreiten,  können  als  Transitwagen  bezeichuet  werden,  wenn  diese  Hebel  in
der  Hochlage  (Lösestellung)  innerhalb  der  genannten  Begrenzungslinie  verbleiben.
        <pb n="191" />
        Nr.  27.  177

W  —  mögliche  Querverschiebung  von  Drehgestellzapfen  und  Wiege,  in  Metern,  aus  der
Mittellage  heraus  nach  jeder  Seite;
ß  =  Drehgestellradstand,  d.  h.  Entfernung  der  Endachsen  der  einzelnen  Drehgestelle,
in  Metern;
k  —  4  für  Teile,  die  430  mm  und  mehr  über  Schienenoberkante  liegen;
.I1l0)/%  für  Teile,  die  weniger  als  430  mm  über  Schienenoberkante  liegen;

2

æ  —  0,  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  wenn  an  —m  .lo0;
1  p-  2  pꝰ

750  (an  4  100),  wenn  an  —  n2—  4  100;
2

S.—  G  0000000  .  .  ...  wenn  an  n'  —  -  120;
1  n  952  „  p#

5  750  (an  +  .—  14  —  120),  wenn  an  —  –  120.

Der  §  25  ist  wie  folgt  zu  ergänzen:
10.  Die  Transitwagen  im  Sinne  des  §  222  das  Zeichen  7  (Anlage  D)  rechts  auf
den  Langseiten  der  Wagen,  womöglich  in  Augenhöhe.

Artikel  IV.

Beladung  der  Görerwagen.

An  Stelle  des  bisherigen  §  6  tritt  folgender  Wortlaut:

1  Die  Ladung  offener  Güterwagen  darf  bei  Mittelstellung  der  Fahrzeuge  im  geraden
Gleise  die  auf  jeder  Bahn  für  den  internationalen  Verkehr  zugelassenen  Lademaße  nicht
überschreiten.  Diese  Lademaße  sind  den  beteiligten  Staaten  bekannt  zu  geben.

2  Die  Breite  der  Ladungen  muß  mit  Rücksicht  auf  das  Durchfahren  scharfer  Krümmungen
  um  die  in  der  Ladetabelle  (Anlage  E)  angegebenen  Maße  eingeschränkt  werden.  Außerdem
sind  für  Ladungen  auf  Schemelwagenpaaren  oder  beim  Gebrauche  von  Schutzwagen  oder  eines
Zwischenwagens  die  Vorschriften  des  §  9  zu  berücksichtigen.  Besondere,  für  einzelne  Linien
gültige  Vorschriften  der  Bahnverwaltungen  sind  den  beteiligten  Staaten  bekannt  zu  geben.

An  Stelle  des  bisherigen  §  9  Abs.  1  a)  bis  c)  tritt  folgender  Wortlaut:

1  Beim  Gebrauche  von  Schemelwagenpaaren,  von  Schutzwagen  oder  eines  Zwischenwagens
  muß  die  Ladung  entfernt  bleiben:

a)  von  dem  Boden  dieser  Wagen  mindestens  100  mm  senkrecht  gemessen;

hb)  von  den  Seitenwänden  dieser  Wagen,  sofern  diese  Wände  nicht  wenigstens
100  mm  unter  der  Ladung  bleiben,  mindestens  um  die  in  der  Tabelle  der
Anlage  F  angegebenen  Beträge.
        <pb n="192" />
        178
Anlage  C.

 

Allgemeine  Segrenzungslinie  für  Gürerwagen  nach  Arrikel  II  8  22  Abs.  2.

oo  1.  400
—

 

 

 

 

 

 

i  E
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"  750———  J  750*
s;.5  1
6  II  .  s-N
  «:«-.,-zk,s
M  0  1  S  „  .  S  6.  Schienenoberkante

 

(Die  eingeschriebenen  Maße  sind  Millimeter.)
        <pb n="193" />
        Nr.  27.  179

Anlage  D.

 

Seichen  für  Transirwagen  nach  Arrikel  II  8  25  differ  10.

 

 

 

 

 

——2

.Mnmom  20„„

 

 

 

 

 

 

(Die  eingeschriebenen  Maße  sind  Millimeter.)
        <pb n="194" />
        180

Anlage  E.

 

Ladetabelle  nach  Artikel  IV  8  6  Abs.  2.

Breiteneinschraͤnkungen  der  Ladungen  auf  jeder  Seite,  in  Zentimetern,  d.  h.  kleinste,  wagrecht
gemessene  Abstände  zwischen  den  Ladungen  und  dem  jeweils  zugelassenen  Lademaße.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abstand  der  Für  einen  Abstand,  in  Metern,  des  betrachteten  Querschnitts:
Endachsen
oder  von  der  nächstgelegenen  Endachse  (Wagen  mit  2  oder  mehreren  Achsen)  oder
Drehzapfen,  vom  nächstgelegenen  Drehzapfen  (Wagen  mit  Drehgestellen  oder  Schemelwagenpaare)
in  Metern0  1  225  3  35  4  5  ö5  66S  1I  1
0  0  0  –Pj
2,5  o  1  3
.  ’T—0——0  o  —  —  —
8  o  1  5  I
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4  0  0  0  ·0  0  0
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0  —o  22½  6  ll  !  %  —  #•.
14  0  01  2  3  4  55  6  6  7y  7  7  8  —
60  0  2  1  *  7  “  11  11  1%  »  18  22  25  2"
15  60  0  1  3  4  5  66  7  8  8  8  21  bP  9  ——
0  EHEIIIEIIEEIIIEIIIIIIIEIEEIIEIIIIIIIIE  4ô  *“
16  00  12  3  4  556  8  9  91010  10  —  —
0  1  *  5  6  7  10  12  15  18  21  27  28  *3  —  —  #
17  0  12  4  5  6  7  89  10  0  111  12  133
4  1F„%  l6%  2%½%%  E
18  0  1  2  4  5  7  89  10  11  111121  14
%  J  22  2682  JH  /  /
19  0o  1  3J6  7  81101  1  1½%
060  1  26  9  1  20  239  2  3H
20  Ooo  1  J5  „2  1  14%%%  1  1920|2203
*  1  6  1  6  9  12  15  18  21  27  5%  45  L  —  —  —  —
22  oo  2:  66  11112114  16  17  18  21  22  24  2522  J
—  6  2  ½  7  10  1!3)  ½  1  22  25  4%  %  —  —
24  0  2  46  8  10  12  114  16  109  21123  0  4  35  8
2  5  6  11  14  17  21  2.  41  7  7.7  177  —  —  —  —  —
26  0  3  5  9  1111316  =  JZNACH%SJOO
0  2  5  9  J  12  15  19  6  22  24  44  170  77  *  —  —  —  —  —  —
28  ·0  3  5  8  10  13  14%  11  E
90  3  S½  13  16  225  31  47  !  "  5%  .  —  s—u——
30  0  3  6  9  1141  18822  „  o%00  40  6464%0%“FTHIHFN  G
"  0  3  7  10  1“  7  272735  20  277561  —  —  –

 

 

 

 

Anmerkung:  Für  andere  als  die  in  der  Tabelle  angegebenen  Grundwerte  sind  stets  die  nächsthöheren  Tabellenwerte  anzuwenden.
        <pb n="195" />
        Nr.  27.  181

Bemerkungen:

1.  Die  in  gewöhnlichen  Ziffern  gesetzten  oberen  Tabellenwerte  gelten  für  Teile  zwischen
den  Endachsen  oder  Drehzapfen;  die  in  Kurszve#hh#er:  darunterstehenden  Werte  gelten  für  Teile,
die  über  die  Endachsen  oder  Drehzapfen  hinausragen.

2.  Bei  Ladungen  auf  Drehgestell-  oder  Schemelwagen  von  mehr  als  4  m.  Radstand  sind
die  aus  der  Tabelle  entnommenen  Breiteneinschränkungen  für  die  zwischen  den  Drehzapfen  liegenden
Teile  der  Ladung  zu  vergrößern,  für  die  darüber  hinausragenden  Teile  zu  verkleinern,  und  zwar
bei  dem  Radstand  der  Drehgestelle  oder  der  Schemelwagen

von  4,1  bis  6,0  m  um  1cm,
über  6,1  m  „  2  „

3.  Die  in  der  Tabelle  angegebenen  Breiteneinschränkungen  sind  für  Teile  der  Ladungen,
die  unterhalb  der  Höhe  von  O„so0  m  über  Schienenoberkante  liegen,  um  5  cm  zu  vergrößern.

4.  Wegen  der  Breite  der  Ladungen  auf  Schemelwagenpaaren  oder  beim  Gebrauche  von
Schutzwagen  oder  eines  Zwischenwagens  siehe  außerdem  §  9  des  Artikel  IV  und  die  Tabelle  der
Anlage  F.

5.  Belgien  nimmt  die  Ladungen,  deren  Länge  27m  übersteigt,  nur  nach  vorheriger  Vereinbarung
  an.

 

40
        <pb n="196" />
        182
Anlage  F.

Tabelle  nach  Artikel  IV  8  9  Abs.  1b.

Wagrechte  Entfernungen  auf  jeder  Seite,  in  Zentimetern,  zwischen  den  Ladungen  und
den  Seitenwaͤnden  der  Wagen  bei  Verwendung  von  tragenden  Schemelwagen,  von
Schutzwagen  oder  eines  Zwischen  wagens.

 

 

 

 

Abstand  der  End-  Entfernung,  in  Zentimetern,  zwischen  den  Ladungen  und  den  Seitenwänden
achsen  oder  der
Drehzapfen  des  der  tragenden  Schemelwagen  1  der  Schugwagen
tragenden  Wagens
oder  der  Dreh-  für  einen  Abstand,  in  Metern,  des  betrachteten  Querschnitts  des
.  »  .  ««·  ,  wischendoee
  e  on  richiiclthene  Zrhinnfen  drenieGrdeu  2  in  Punn
in  Metern  "  6  tragenden  Wagen  von
2  Z3  4  5  3  4  5  6  6.
—  —  —  —  26  —  #  1r22  —
13  18  —  —  26  —  —  —  —
8  14  19  22  26  32  —  —  —
10  15  21  25  28  28  34  11  #  —  24
12  16  23  27  31  29  36  44  32  28
14  18  24  29  31  31  38  41  56  60  33
16  19  26  332  37  88  41  50  5t  64  38
18  20  28  34  4s  31  13  53  63  68  44
20  21  30  *17N  36  46  56  67  72  51
25  25  35  4  52  41  52  64  76  83  71
30  28  40  50  60  16  58  72  86  93  95

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung:  Für  andere  als  die  in  der  Tabelle  angegebenen  Grundwerte  sind  stets  die  nächsthöheren  Tabellenwerte
  anzuwenden.
        <pb n="197" />
        Grseh=  und  Verorhunzschuk

Königreich  Vayern.

 

Nr.  28.

München,  den  27.  Juni  1914.
Inhaltt:

Abschied  vom  23.  Juni  1914  auf  die  Verhandlungen  der  Landräte  für  1914.

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschied  auf  die  Verhandlungen  der  Landräte  für  1914.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  Uns  über  die  Verhandlungen  der  Landräte  vom  November  und  Dezember
  1913  Vortrag  erstatten  lassen  und  erteilen  hierauf  folgenden  Abschied:

J.

Den  Kreisvoranschlägen  (Beilagen  1—8)  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.  Hierbei
nehmen  Wir  auf  die  Budgetvollzugsgesetze  vom  20.  Dezember  1913  und  31.  März  1914
(GVBl.  S.  952  und  89)  Bezug.  Die  endgültige  Festsetzung  der  Zuschüsse  des  Staates

wird  mit  dem  Finanzgesetz  erfolgen.
41
        <pb n="198" />
        184

II..

Im  einzelnen  bemerken  Wir  folgendes:

1.

LU

Der  Landrat  von  Oberbayern  hat  die  Mittel  für  die  Aufstellung  einer  dritten
Oberlehrerin,  einer  Zeichenlehrerin  und  einer  Turnlehrerin  an  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt
  in  München  bewilligt.  Diesem  Beschlusse  erteilen  Wir  Unsere
Genehmigung.  Zugleich  erklären  Wir  auf  Grund  des  Art.  189  des  Beamtengesetzes
  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  die  etatsmäßigen  Beamten  auf  die
hiernach  aufzustellenden  Lehrerinnen  für  entsprechend  anwendbar;  hierbei  werden
die  Oberlehrerin  in  die  Gehaltsklasse  14  der  Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen
Beamten  und  in  die  Rangklasse  IX  der  Rangordnung  der  Beamten,  die  Zeichenlehrerin
  und  die  Turnlehrerin  in  die  Gehaltsklasse  17  der  Gehaltsordnung  und
in  die  Rangklasse  X  Abteilung  2  der  Rangordnung  eingereiht.  Das  Dienstverhältnis
  der  3  Lehrerinnen  wird  nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von  10  Jahren
unwiderruflich.

Bezüglich  des  wiederholten  Antrags  des  Landrats  von  Niederbayern,  den  gesamten
persönlichen  Aufwand  für  die  Irrenpflege  auf  den  Staat  zu  übernehmen,  verweisen
  Wir  auf  Ziff.  II,  1  des  vorjährigen  Abschieds.

Den  Anträgen  der  Landräte  von  Niederbayern,  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg
  und  von  Schwaben  und  Neuburg,  auch  das  letzte  Viertel  des  Gesamtaufwandes
  für  den  Kulturbaudienst  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen,  kann
nicht  näher  getreten  werden.

Der  Bitte  des  Landrats  der  Pfalz  um  Gewährung  eines  Zuschusses  zu  den

Betriebskosten  der  Untersuchungsanstalt  für  Nahrungs=  und  Genußmittel  konnte  mit
Rücksicht  auf  die  Finanzlage  für  das  Budget  1914/15  nicht  entsprochen  werden.

Wegen  des  Beschlusses  des  Landrats  von  Oberfranken  über  die  Anderung  des

§  6  der  allgemeinen  Bestimmungen  zur  Gehaltsordnung  für  die  Beamten  und
Bediensteten  der  Heil=  und  Pflegeanstalten  von  1909  verweisen  Wir  auf  die
noch  schwebenden  Verhandlungen  Unseres  Staatsministeriums  des  Innern.
Wir  erklären  die  Vorschriften  des  Beamtengesetzes  auf  die  in  Mittelfranken
etatsmäßig  angestellten  und  weiterhin  zur  etatsmäßigen  Anstellung  kommenden
Kulturvorarbeiter  für  entsprechend  anwendbar  und  bestimmen,  daß  das  Dienstverhältnis
  dieser  Beamten  nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von  10  Jahren
unwiderruflich  wird.

Für  die  vom  Landrat  von  Unterfranken  beantragte  Beförderung  der  etatsmäßigen

Kulturvorarbeiter  bleibt  die  Zuständigkeit  Unseres  Staatsministeriums  des
Innern  vorbehalten.
        <pb n="199" />
        Nr.  28.  185

III.

Im  übrigen  erteilen  Wir  den  Beschlüssen  der  Landräte,  soweit  dies  in  Betracht  kommt
und  nicht  schon  bei  besonderem  Anlasse  geschehen  ist,  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  den  Landräten  diesen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihnen  für  ihre
ersprießliche  Tätigkeit  Unsere  Anerkennung  aus  und  versichern  sie  Unserer  Huld  und  Gnade.

Leutstetten,  den  23.  Juni  1914.

Ludwig.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Breunig.  Dr.  v.  Enilling.
J.  V.
Staatsrat  v.  1ößl.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Knözinger.

41“
        <pb n="200" />
        <pb n="201" />
        Nr.  28.  187

Beilage  1.
Albersicht
5er  Kreis-AUusgabßen  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
  Oberbavern  für  das  Jahr  1914.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
M  I
I.  Abschnitt.  1
Kreis-Ans  gaben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  500  —
I  Bedarf  des  Landrates.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  16  300—.
2  Tagegelder  und  Reisekosten  des  Landratsausschusses  3000—
3  Regiekosten  des  Landrates  15  000—
S#  Kry-  ñ  34  300  —
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  8  13550
b)  aus  der  Kreisschuldotation  wie  bisher  19  103|87
J)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
110  A  30  —  —
2  a)  Gehaltsergünzungszuschüffe  für  das  Lehrpersonal  in  Orten
ohne  Statuten  1  046  423/24
b)  Desgleichen  infolge  Trennung  des  Mesnerdienstes  vom  Schuldienste.
  ..  3  600  —
3  a)  Dienstalterszulagen  aus  Staatsfonds  für  das  Lehrpersonal
an  den  Volksschulen  der  Gemeinden  bis  zu  10.000  Einwohnern  945  000  —
b)  Zur  Gewährung  von  Zulagen  aus  Kreisfonds  an  die  Schul-  .
verweser  und  -Verweserinnen,  dann  an  die  Hilfslehrer  und  1
ilfslehrerinnen  dieser  Gemeinden  129  150  —
4  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902:
a)  im  allgemeinen  50  000  —
-  b)anctelledeszumtlnärtschenübungeneinberufenenLehris
personals,  bezw.  zur  Unterstützung  der  das  Militärdienstoslicht.  s
jahr  ableistenden  Lehrkräste  2  500—
        <pb n="202" />
        188

 

Tit.

 

Vortrag

*—

 

□

 

 

 

 

 

Besondere  Vergütungen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal:


a)  für  Arbeitslehrerinnen,

b)  für  die  Konferenzvorstände  und  zur  Unterstützung  der  Konferenzpflichtigen


I)  Unterstützungen  für  dürftige  Kandidaten  des  Volksschuldienstes
während  der  Ableistung  ihrer  geseblichen  Militärdienstpflicht
aus  Staatsfonds

Allgemeine  Beiträge  an  Shullessen
à)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Enwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonale  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  einschließlich  der
Dienstalters=  und  persönl.  Zulagen  des  Lehrpersonals  an  der
Heminarübungsschule  der  Kreislehrerinnenbildungsanstalt  in
München
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  einschl.
der  Beiträge  für  Klosterschulen  aus  Kreisfonds
Jc)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen“  dieser  Gemeinden  ans
Kreisfonds  ..
e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkafsen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars
8)  aus  Kreisfonds  für  weibliche  Klosterschulen  .
7)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung
  der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden

Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:
a)  Realexigenzbeiträge:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars
bb)  aus  allgemeinen  Kreisfonds  ...  .
b)zumUnterhaltevonSchulhäusernl
o)zuSchulhaiigneubaiiteii  l«
Ständige  Bauausgaben

Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:

a)  Tagegelder  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
Schulprüfungen  und  Schulovisitationen,  für  Abhaltung  der
allgemeinen  Konferenzen  nach  §  14  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  9.  Dez.  1908  —  Minist.-Bl.  für  Kirchenund
  Schulangelegenh.  S.  541  —,  dann  für  Formularpapiere,
  Realexigenz-Ausgaben  und  Literalien  ..

 

38  000
24  800

700

623  336
180  900

24

54  450  01

49  174

3264
19  573

1  963
1  909

200  000
17

 

82

76
4

74
87

40  000—
        <pb n="203" />
        Nr.  28.

 

 

 

 

 

Oberbayern.
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
40—
III  9  b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
aa)  Gehalte  .  32500—
bb)  Tagegelder  und  Reisckosten  .....  6000—
co)Pensionen..........,  7707—
10  Pensionen  und  Alimentationen:

 

 

 

 

 

 

à)
b)  #ur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
zwar:
an)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:
a)aus  Staatsfonds
6)  aus  Kreisfonds
bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  *
zogenen  Dienstalterszulagen  aus  Staatsfondscc)
  Zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Relikten-Unterstützungs-Zuschuß-Kasse  für  das  an
gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  aus  Staatsfonds  .
dd)  Zur  Unterstützung  des  vor  dem  1.  Jannar  1904
zugegangenen  venstonierten  Volksschullehrpersonals
I)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:

aa)  aus  Staatsfonds:
a)  im  allgemeinen
6)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
  Lehrpersonal
7)  für  dürftige,  dem  kentersühungenlte  einvachene
Lehrerwaisen  .
bb)  aus  Kreisfonds:
a)  im  allgemeinen  (in  bisheriger  Weisse
6)  Beiträge  à  90  .4  bezw.  180  .4  für  die  Witwen,
36  MA  bezw.  90  .Kä  für  die  Doppelwaisen  und
27  &amp;amp;  bezw.  60  K  für  die  einfachen  Waisen
y)  Zulagen  à  60·.4  für  Witwen,  welche  das  65.  Lebensjahr
  zurückgelegt  haben,  insoferne  sie  vor  dem
1.  Januar  1907  zugegangen  sind
)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1907
zugegangenen  Witwen  und  Waisen  behufs  Angleichung
  an  die  höheren  Pensionssätze  unter  9
d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  .  der  T
bliebenen  der  Volksschulleheer

 

 

 

 

 

357  700

360  208
153  000

9  000
11.  000

187  750

6  600

2  000
234

74  070

12  000

6  000
14  000
        <pb n="204" />
        190

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
«—  42
III|10  e)  Beitrag  an  die  Witwen=  und  Waisenkasse  der  Schullehrer
in  München  4  000  —
f)  aa)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrer-Waisenstift  1  000.—
6  bb)  Zuschuß  an  die  Waisenkasse  des  kath.  Lehrervereins  300|—
*  g)  Zuschuß  an  die  Pensionisten  des  Privatvereins  zur  Unter-*
  stützung  dienstunfähiger  Schullehrer  in  Oberbayern  5000—
*  h)  Zuschuß  an  den  Hilfsverein  der  Lehrerinnen  in  München  (e.  V.)  300  —
*  i)  Zuschuß  an  die  Hilfskasse  des  Bayerischen  Lehrerinnenvereins  300|—
11  8mvnnterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schupraktikanten:
a)  für  dürftige  Schulpräparanden.  10  000  —
is  b)  für  dürftige  Schulpraktikanten  5000—
12  üÜhbrige  Ausgaben:
1  a)  Umzugskosten-Entschädigung  für  das  Lehrpersonal  1  715/—
ks  b)  aa)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  ar  die
*  Fortbildung  der  Schullehrer  .  3200?——
bb)  für  Schulbibliotheken  ..  500—
«  c)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars:
aa)  für  die  Feiertagsschule  in  München  342|86
bb)  Entschädigung  dieser  Schule  für  die  lithographische  Anstalt  2  05715
cc)  zur  Unterstützung  armer  Schulkinder  37|72
d)  an  das  Kreismagazin  für  Lehrmittel  und  Schuleinrichtungsgegenstände
  8  143/67
e)  zum  Unterhalt  von  Handfertigkeits-  ünterrichtskursen  (Schülerwerkstätten)
  600  —
.  f)  zur  Abhaltung  von  eichmlrsen  für  das  Volisschullehrer-  E
;  personal.  2  350  —
.  g)  Stellvertretungskosten  für  zum  Foribildungskurs  für  gewerb-  I
liche  Fortbildungsschulen  einberufene  Volksschullehrer  1  600  —
6  h)  zur  Abhaltung  eines  Turnspielkurses  für  oberbayerische  Volksschullehrter
  —  —
i)  Zuschuß  an  das  erzbischöfliche  Ordinariat  München-Freising
Z  zu  den  Kosten  der  Erteilung  des  katholischen  Religionsunter—
richtes  in  München  15  750—
13  Reservefonds  für  die  Volksschulen  zur  Bestreitung  sonstiger  nicht
voraussehbarer  Ausgaben,  ferner  zur  Gewährung  von  Unteri
  stützungenmaußerordenilcchenNotfällen  .  5000——
Sune  z  l  474886809
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1Erigenzzuschüsse:
«  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  –  —4
b)  aus  der  Kreisschuldotation  .  .  .  2  576|32
)  aus  Kreisfonds:
aa)  für  das  vormalige  Progymnasium  in  Ingolstadt  46  799/|67
bb)  für  das  Progymnasium  in  Pasing  .  4429798
ji  oc)»»  »  »Traunstein.  45  929|67
        <pb n="205" />
        Oberbayern.
F  Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
4  —
s
111I21  dd)  Gehalt  des  Turnlehrers  am  K.  Progymnasium  Schäftlarn  3  600—
ee)  Desgl.  des  Gesang-  und  5  Mustklehrers  besser  Anstalt  3  300—
Prüfungskosten  .  —  —
Summe  z  z  146  50364
3  Taubstummen-Anstalten.
1  Dotationsbeiträüge  —  —
2  Feeiplätze  und  Zuschüsse  für  Personal-  und  Realexigenz:
a)  An  die  K.  Landestaubstummenanstalt  in  München:
a)  Freiplätze  für  Zöglinge  (à  390  ffll  14  950  —
5)  Fakultativer  Zuschuß  zum  Gesamtaufwand  dieser  Anstalt  12  590  —
b)  für  Freiplätze  an  Zöglinge  im  Institut  für  weibliche  Taubi
  stumme  in  Hohenwart  (à  240  M4)  8  160.—
3  uschuß  an  die  Taubstummenanstalt  bohenwart  u  einen  Spezaal.
ohrenarzt  500—
1  SEunme  z  z  36  200—
4  Blinden-Institute.  #
1/|Dotaationsbeiträüge  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  K.  Landesblindenanstalt  in  Munchn  6  480  —
3  Zuschuß  an  das  Blindenheim  in  Burgrain  bei  Isen  .  600—
Summe  z  7080  —
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.

1  Dotationsbeiträüe  —  —
2  a)  30  Freiplätze  für  göglingei  in  der  Landesanstalt  für  krüppelhafte
*)  Kinder  in  München  10  800.—

b)  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  bes  Anlehens  für  die  Errichtung

eines  neuen  Gebäudes  der  bezeichneten  Anstalt  13  410.—

Z  ()ZurSt1ftungvoanretbettenmdetK  orthopadtschen

Klinik  bei  der  unter  a)  bezeichneten  Anstalt  4  000  —
.  Summe  z  5  28240—

6  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten  speziell  für  .

die  weibliche  Jugend.  6
ji  a)BeurageanErztehungsmstttuteausderKretsfchuldotatton  5996x57

7  b)  Dotation  der  Kreis-Lehrerinnenbildungsanstalt  in  München
zur  Bestreitung  des  etatsmäßigen  Bedarfes  .  11617474
i«  c)StipendienfurdurfttgeSchulermnendieserAnstalt.  .

dann:  1  500  —

.  dFürdenpraktischenKuröbeiderselben.  .

e)  An  die  Frauenarbeitsschule  in  München:  H

Betriebszufchuß.  10  000  —

5)  Zuschuß  zum  Baufonds  für  die  Errichtuns  eines  neuen  «

Gebäudes  dieser  Schule  5000
—  z  z  138  671  31

 

 

 
  

 

 

 

 

 

42
        <pb n="206" />
        192

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
A□
III  Sonstige  Erziehungs-  und  Unterrichtsanstalten.
*  1Für  Kindergärten:  U
#  1.  Für  die  Kindergärten  in  München  ....  8000—
2.  Für  die  Kindergärten  im  übrigen  Oberbayern.  ....  8  500—
2  Für  Kinderhorte:
·  1.  an  den  Verein  „Knabenhort“  e.  V.  in  München  ....  500.—
2.  an  den  Pfennigverein  St.  Bonifaze.  V.  in  München  800|—
E  3.andenStJosephsveremeVmMunchen.....  100|—
4.  an  den  Verein  „Kinderhort  in  der  Au"  100—
5.  an  die  Konferenz  Heilig  Kreuz  des  Vereins  vom  heil.  iinzen
von  Paul  in  München  ...  100  —
6.  an  den  Verein  „Kinderhort  Neuhausen“  e.  S.  300  —
7.  an  den  Kinderhortverein  „Dom  Pedro“  e.  V.  in  München.  200  —
3.  Für  Kinderheime:
5  1.  an  den  St.  Marien-Ludwig-Ferdinand-Verien  1  000  —
Summe  §  7  19  600  —
8  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten  und  —
Gymnasien
i«  a)  Erziehungsinstitut  Albertinum  in  München  (4  Freiplätze  in
E  demselben  für  Zöglinge  aus  Oberbayern)  2  400  —
*1.  b)  zur  Gewährung  von  5  ganzen  Freiplätzen  im  Studienseminar
1  zu  Burghausen  2250  —
E  c)  an  den  Verein  zur  Gründung  eines  Mädchen.  Gymnasiums  in
München  —  Zuschuß  zur  Gewährung  von  Stipendien  an
kreisangehörige  Schülerinnen  des  vormals  Sickenbergerschen
Instituts  für  Privat-Gymnasialunterricht  für  Damen  1  0001—
6  Summe  §  8  5  650.—
9.  Ubrige  Ausgaben  auf  Erziehung  und  Bildung.
1  ur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern:
*  a)  im  allgemeinen  2  000  —
1  b)  zur  Restaurierung  des  geschichtlich  merkwürdigen  *„
in  Sendling  —  dritte  Rate  von  6  000  ./1f  2  000—
1  2)  Zuschuß  an  den  Historischen  Verein  von  Oberbayern  ...  1  0000—
i  b)  An  diesen  Verein  außerordentlicher  einmaliger  Zuschuß  für  die
6  #  Druckkosten  des  Ferchl'schen  Quellenwerkes  —  lebte  Rate
von  3  000  A..  1000  —
3  Beitrag  an  die  Anthropologische  Gesellschaft  in  München.  ...  Zool-—
4  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:  ·
1.  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  ..  500—
2.  an  den  Verein  zur  Herausgabe  eines  historischen  Atlasses
6E.  von  Bayern  —  zweite  Rate  eines  Zuschusses  von  1000  —  200.—
        <pb n="207" />
        Nr.  28.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberbayern.
—
v  Festgesetzter
Kap.  §  Tit.  Vortrag  Betrag
4
III9  4  3.  an  den  Verein  für  bayerische  Volkskunde  und  Mundartforschung  200|—
4.  An  den  Verein  der  Privatlehrerinnen  Bayerns  zur  Unterstützung
  erwerbsunfähiger  Mitglieder
a)  ordentlicher  Jahreszuschuß  300  —
b)  außerordentlicher  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Einrichtung
eines  Heimm  500.—
5.  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen  in
Bayern  e.  V.  ...  500«——
6.  an  den  Verein  katholischer  Erzieherinnen  Bayerns  200.—
7.  An  den  Verlag  der  illustrierten  Wochenschrift  „Das  Bayerland“
  ..  500—
8.  an  den  Verein  für  Volkskunst  und  Volkskunde  in  Meünchen  1  000  —
9.  Zuschuß  an  den  Wehrkraftverein  München  e.  W.  1  500  —
10.  an  die  Botanische  Gesellschaft  zur  Erforschung  der  hemich
Flora  .  500  —
11.  an  die  Ornithologische  Gesellschaft  in  München  .  200—-12.
  Zuschuß  zur  Errichtung  eines  zoologischen  Gartens  in  Wiunchen
—  erste  Rate  von  10  000  M  —  290  —
13.  Zuschuß  an  den  Wohlfahrtsverein  für  Hilfsschulen  200|—
Summe  §  9  14  800—
10  Gewerblicher  Unterricht.
.  1  a)  Zuschuß  an  die  K.  Bauschule  mit  Gewerbelehrinstitut  in
München  7000  —
b)  Zuschuß  an  die  Meisterschule  für  Bauhandwerker  in  Traunstein  3  000  —
6  2  Oberreaschulen:
Luitpold-Kreis-Oberrealschule  in  München.  233  785.93
3ä  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisrealschulen:
1.  Gisela-Kreisrealschule  in  München  146  319/009
2.  Ludwigs-Kreisrealschule  in  München  178  62355
3.  Maria  Theresia-Kreisrealschule  in  München  120  130|/66
4.  Rupprecht-Kreisrealschule  in  München  114  228/)97
b)  übrige  Realschulen:
1.  in  Freising  52  188.14
2.  „  Ingolstadt  74  33
3.  „  Landsberg  52  2037
«  4.»Rosenheim.  86  926346
5.»Traunftein.  77  166.77
6.  „  Wasserburg  66  470  01
7.  „  Weilheim  .  51810-—
c)zur  Wegfertigung  des  Hälfteanteils  der  Kreisgemeinde  an  1
den  Kosten  des  Neubaues  für  die  Ludwigs-Realschule  in  1
«  Ingolstadt  —  vierte  Rate  —.  50  000  —
d)  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Erweiterung  des  „  Meaalschulgetändes  #
1  in  Traunstein  —  zweite  Rate  —  .  .  40  000  —

 

 

42*
        <pb n="208" />
        194

 

 

 

—
——

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"v  Festgesetzter
Kap.  §  Tit.  Vortrag  Betrag
A
III  10  3  e)  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Erbauung  eines  neuen  Mealschulgebäudes
  in  Wasserburg  —  zweite  Rate  —  40  000—
f)  zur  Ansammlung  eines  Baufonds  für  die  Errichiung  einer
5.  Kreisrealschule  in  München.  .  .  200000——
4  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen.
a)  Für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen  außer  München  155  o00
b)  für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen  der  Stadt  München  738  970|93
c)  Fachschulen  für  Holsschnigerei  i  in:
aa)  Berchtesgaden  .  .  17  900  —
bb)  Oberammergau.  12  14467
cc)  Partenkirchen  —  nebst  Filialen  20  910  —
4)  Fachschule  für  Geigenbau  in  Mittenwald  10  890  —
e)  Zuschuß  an  die  Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  Photograyhie,
Chemigraphie,  Lichtdruck  und  Gravüre  in  Munchen
aa)  Jahreszuschuß.  ..  .  4000—
bh)  außerordentlicher  Zuschuß.  ...  1  000—
Summe  §  10  2555271|66
11  Land=  und  hauswirtschaftlicher  Unterricht.
1  1  Kreisackerbauschule  in  Landsberg
Betriebszuschuß  für  1914  44  900.—
Ab)  für  Umbauarbeiten  an  den  liandwirtschaftichn  Geislehr  «
anstalten  in  Landsberg  50  000  —
2Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Erding.  12  540  —
3  Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Landsberg  .  13550—-4
  Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Mühldorfe.  8  310—
5Liandwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Pfaffenhofen  6  000  —
6Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Traunstein  7  820
7CLandwirtschaftliche  Kreiswinterschule  in  Wolfratshausen  7710.—
8  Londwirtschaftliche  Fortbildungsschulen  1  000—
9  Zur  Ansammlung  eines  Fonds  für  die  Errichtung  einer  landwirt-  #
1  schaftlichen  Mittelschule  in  Oberbayern  —  7.  Rate  —  .  50  000  —
10  An  die  Haushaltungsschule  auf  dem  Gute  Warnberg  bei  Solln  —
Zuschuß  zur  Ermöglichung  von  Freistellen  für  ärmere  Mädchen  4  000  —
11Der  Stadtgemeinde  Erding  —  Zuschuß  zur  rascheren  Tilgung  des  #
zur  Bestreitung  des  Bauaufwandes  für  die  Oaushaltungsschule  in
Hl.  Blut  ausgenommenen  Anlehens  500  —
12  An  den  Verein  für  wirtschaftliche  Frauenschulen  auf  dem  Lande  zur
Abhaltung  von  Wanderkochkursen  800  —
13  An  deu  genannten  Verein  zu  Stipendien  für  Heranbi  lbung  von  «
Wanderkochlehrerinnen  und  wirtschaftlichen  Lehrerinnen.  600  —
14  n  den  genannten  Verein  —  Zuschuß  zum  Betriebe  der  wirschaftiche
Frauenschule  in  Miesbach  2  000  —
15  An  den  Zuchtverband  für  oberbayerisches  Alpenfleckvieh  —  Zuschuß  zur
Errichtung  einer  Viehhaltungs=  und  Melkerschule  im  Großthalerhof  6000'—
16  An  den  Verein  für  wirtschaftliche  Frauenschulen  auf  dem  Lande  zur

Aufstellung  einer  Kreiswanderlehrerin
        <pb n="209" />
        Nr.  28.

 

 

 

 

 

Oberbayern.
—  —  —  —
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
+□
III  111|6  a)  einmaliger  Zuschuß  zu  den  Einrichtungskosten  —  —
b)  für  Gehalt,  Wohnung  und  Verköstigung  der  Kreiswanderlehrerin  —  —
17  An  den  Verein  für  hauswirtschaftliche  Frauenbildung:  Zuschuß  zum
Betriebe  seiner  Anstalten  und  Einrichtungen  3  000  —
18  n  den  genannten  Verein  einmaliger  Zuschuß  zu  den  Kosten  der
Inneneinrichtung  seines  neuerbauten  Schulgebäudes  an  der  Antonienstraße
  hier.  1.  Rate  von  10  O0C00  2  000.  —
Summe  §  11  220  730—
12  Übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht.
1|Tagegelder  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  2200—
2  Bnschuß  an  den  Pensionsfonds  für  Lehrer  technischer  Echilen  in
Oberbayern  .  70110;——
ZStrpendtenfür  Stubierende,  Schüler  und  Eleven:
a)  der  Technischen  Hochschule  2  800—
b)  des  Realgymnasiuns  .  .  1000—
c)derOberrealschuleundder  Realschulen  5200
d)  der  Fachschulen  für  Hoh'schniterei  in  den  Anisbezitten
Berchtesgaden  und  Garmisch  500
e)  des  K.  Technikums  in  Nürnberg  300.—
f)  der  gewerblichen  Fortbildungsschslen  zum  Besuche  einer  Kunst-  #
gewerbeschule  900  —
8)  der  Frauenarbeitsschule  in  München  (Kreisangehörige)  4500  —
h)  für  Veterinärkandidaten  1  000  —
i)  der  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauereii  in  Weihenstephan  500  –
k)  der  Kreisackerbauschule  in  Landsberg  3  000  —
1)  der  landwirtschaftlichen  Kreiswinterschulen  in  Erding,  Lands-  ·
berg,  Mühldorf,  Pfaffenhofen,  Traunstein  und  Wolfratshausen:  I
aa)  für  Schüler  der  Winterschulen  12  000.  —
bb)  für  Schüler  des  Wiesenbaukurses  in  Landsberg  und
für  Anschaffung  und  Reparatur  von  Geräten  der
Wiesenbauschule  1  200  —
m)  Stipendien  zum  Besuche  der  Unterrictsturse  an  der  Kreis-  —
geflügelzuchtanstalt  in  Erding  ..  250  —
n)  zum  Besuche  von  Molkereischulen.  .  1300  —
o)  zur  Förderung  der  Obstbaumzucht,  speziell  Gewährung  von  1
Stipendien  zum  Besuche  der  Gartenbauschule,  insbesondere
der  Obstbau=  und  Baumwärterkurse  in  Weihenstephon  2  000.—
:  p)  Stipendien  an  Schüler  der  Brennereischule  in  Weihenstephan  W
(1)  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichtees  3500  —
r)  Stipendien  für  Schller  der  kulturtechnischen  Schule  in  Pfarr.
„  kirchen  300—
.  Summe  F  113  060
l  Summe  Kap.  IIII  8  034674.70
        <pb n="210" />
        196

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
—3
IV  Auf  Gewerbe,  Industrie,  Landwirtschaft  und  Bodenkultur.
1  Auf  Industrie  und  Gewerbe.
1.Beitrag  zur  Handelskammer  München.  3  000—
2  Kosten  der  Handwerkskammer  für  Oberbayern  37  300  —
3  Zuschuß  zu  dem  Deutschen  Musenm  6  000—
4lhuschuß  für  den  gemeindl.  Arbeitsnachweis  in  Oberbayern  .  4800—
5ZuschußandenVeremzurHebungdcsFremdenverkehrsm  München
und  im  bayerischen  Hochlande  .  3000—
6ZuschußandenPolytechmschenBerem  in  München  2000.—
7  An  den  Münchener  Bund  für  angewandte  Kunst  1  000—
8  An  die  bayerische  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  1  000—
9  ur  Erwerbung  von  20  Anteilen  à  100  .K  der  uor-  Landesgewerbebank
  ..  .  2000—
2  Auf  Landwirtschaft  und  Bodenkultur.
1Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt:
a)  Förderung  von  Bodenkulturunternehmungen  30  000  —
b)  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Moorkulturversuchsstationen  in
.  Oberbayern  1  000—
c)  Beitrag  zur  Verstärkung  des  Donaumoderegu  lierunoesonds
I  beim  Distrikt  Schrobenhausen  ....  ..  200—
"  FürHebungderAlpwtrtschaft  3600—
e)  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Abhaltung  von  prakt.  Alpenwirtschaftskursen
  und  zur  Unterstütung  bedürftiger  Schiler!  derselben.
  1  500—
2  Für  den  Kulturbaudienst:
Zuschuß  der  Kreisgemeinde  an  den  Staat  zu  den  persönlichen  und
sächlichen  Ausgaben  für  den  Kulturbaudienst  ..  .  44278—
3  Für  Kulturvorarbeiter:
für  Bereitstellung  von  Kulturvorarbeitern  zur  Beihilfe  für  Genossenschaften,
  Gemeinden  und  einzelne  Landwirte:
a)  für  22  etatsmäßige,  ständige  Kulturvorarbeiter  48  075—
b)  für  nichtetatsmäßige,  ständige  und  unständige  Kulturvorarbeiter  34  500—
4  Für  landwirtschaftliche  Zwecke:
1.  Oberbayerische  Kreisgeflügelzuchtanstalt  in  Erding.
a)  Bedarf  für  den  Betrieb  derselben  9543—
b)  zur  Erbauung  eines  Wohnhauses  für  den  Geflügelmeister  .  7  700—
1  Ic)  Beitrag  zu  den  Kosten  von  wissenschaftlichen  Zachtersuchen
an  dieser  Anstalt  —  dritte  Rate  von  15  000  .  3  000  —
2.  Für  den  Kreiswanderunterricht:
I  a)  Wanderlehrer  für  Bienenzucht  4050—
b)  17  1½  Fischzucht  s  5  750—
c)  »  »Hufbeschlag.  6  200—
d)  »  „  Landwirtschaft
        <pb n="211" />
        yr.  28.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberbayern.
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
A
FIV  4  im  allgemeinen:
a)  Bezirk  Rosenheim  7500—
7  8)  „Starnberg  .  .  6  633|33
7)  Landwirtschaftlicher  Wanderunterricht  im  Nebenamt  5100—
)  Sustentation  der  Landwirtschaftslehrerswitwe  Stock  720  —
e)Molkerei-Inspektor  .  ...  6700
!)  Wanderlehrer  für  Obstbau  .  6608«33
;  g)Saatzuchtmspektor..  5200—
3.  Zuschuß  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß  von  Oberi
  bayern  für  landwirtschaftliche  Zwecke  im  allgemeinen  3  000.—
4.  Zuschuß  an  den  Kreisackerbauverband  7500—
5.  a)  Für  Hebung  der  Bienenzucht,  dem  oberbayerischen  Bienenzuchtverein
  ..  «  1000—
,  b)  An  den  Kreis-Bienenzuchtverein  einm.  .Zuschuß  zur  Errichtung
.  eines  Versuchsstandes  300|—
n  6.  Zuschuß  an  das  brennereitechnische  Institut  in  Weihenstephan  500—
7.  a)  Für  Hebung  der  Fischzucht,  dem  Kreisfischereiverein  5000—
b)  Zuschuß  an  die  Fischereischule  in  Starnberg  1  000—
c)  Zuschuß  zu  den  Anlagekosten  der  zchwirtschaftlichen  Vers
  suchsstattonersteRatevonzOOOO.  10000—
«  8.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
9.  Zuschuß  an  den  Kreisverein  oberbayer.  Kaninchenzüchter  300  —
10.  a)  für  Obstbaumpflege  .  450()—
I  b)  Zuschuß  an  den  oberbayer.  Kreisobstbauverband  .  1500—
I  GehaltszuschüssefürlöBeztkksobstgartner.  12  800—
.  zur  Abhaltung  von  Obstverwertungskursen  in  Oberbayern  50  —
11.  für  Hebung  der  Pferdezucht:  »
a)  für  Prämiierung  von  Privatbeschälhengsten  15  000  —
«  b)  dem  Verein  zur  Hebung  der  Pferdezucht  für  die  Fohlenaufzuchtstationen
  1
a)  Jahreszuschuf  6  000.—
1  6)  Zuschuß  zur  Verziusung  und  Tilgung  eines  Anlehens
·  zum  Ankaufe  einer  Wiese  behufs  der  Erweiterung  der  »
Fohlenaufzuchtanstalt  Gammerhof.  .  .  ..  ..  600«—
E  ()derPferdezuchtgenossenschaft  Atblmq
a)  allgemeiner  Zuschuß.  500  —
6)  für  eine  Fohlenweide  500
(1)  Zuschuß  zur  Prämiierung  von  Zuchzenge  arüäßlich  des  1
Zuchthengstenmarktes  in  Erdin  .  6001—
e)  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Freising.  500  —
f)  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Friedberg  500—
g)  dem  Remontezuchtverein  Fürstenfeldbruck.  1  000—
l)  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Garmisch  500—
i)  dem  Remontezuchtverein  Geisenfeld  2  000.—
k)  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Landsberg  500  —
)  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Moosburg.  500—
        <pb n="212" />
        Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
4—
IVV  4  m)  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Mühldorf  500  —
n)  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Schongunu.  500—
0)  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Traunstein  und  Umgebung
6  a)  allgemeiner  Zuschu  500  —
«  6)  Zuschuß  zur  Tilgung  der  behufs  Ankaufs  der  böeralpe
  ausgenommenen  Anlehen  .  500—
p)  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Weilheim.Murnau  500  —
a)  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Rosenhein.  500—
)  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Wolfratshausen  —.
12.  für  Hebung  der  Rindviehzucht:
a)  Im  allgemeinen  43  000  —
b)  zum  Ausbau  der  genossenschaftlichen  Viehverwertung  in
Bayern  1  000.—
13.  Zuschuß  an  den  Verband  oberbayer.  Schweinezichter  und
-Mäster  1  500—
14.  Zuschuß  an  den  Tabakbauverein  in  Pöttmes  .  100-15.
  Zuschuß  an  die  staatlich  organisierte  Vogelschutzkommission  .  300—
16.  für  Schutz  und  Pflege  von  Privatwaldungen  und  speziell
zur  Anlage  von  Saatkämpen  und  Verschulungen,  sowie  zur
Heranbildung  von  Waldkulturvorarbeitern,  dann  bis  zum
Betrage  von  2000  A  für  den  Bezug  auswärtiger  Pflanzen  10  000  —
Summe  Kap.  IV  433  507  66
V  Auf  Gesundheit.
Für  Zuschüsse  an  Ärzte  in  armen  Gegenden  8  000—
Auf  Maßnahmen  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  in
Oberbayern:
a)  Allgemeine  Aufwendungen  3  000—
b)  Jahresbeitrag  an  den  Landesverband  zur  Bekämpfung  der
Tuberkulose  in  Bayern  100—
c)  Für  Freiplätze  in  der  Brinzregent  Luitpold-  Veisine  in
Oberschwenden  .  60009——
,  Zur  Bekämpfung  der  Geschlechtskrankheiten:
·  a)  Zuschuß  an  die  Ortsgruppe  München  der  Deutschen  Gesellschaft
  zur  Bekämpfung  der  Geschlechtskrankheiten  250  —
b)  Zuschuß  behufs  Errichtung  unentgeltlicher  Abendsprechstunden
für  Geschlechtskranke  an  der  dermatologischen  Poliklinik  dahier  250  —
1  Bekämpfung  der  Trunksucht:
a)  Zuschuß  an  den  Deutschen  Verein  gegen  den  Mißbrauch  »
i  geistiger  Getränke,  Bezirksverein  München  250.—
l  b)  Zuschuß  an  die  Trinkerfürsorgestelle  München,  St.  Annastr.  1  500  —
c)  Zuschuß  an  den  Verein  „Blaͤues  g#r  behufa  Betämpfung
der  Trunksucht.  .  200!——
        <pb n="213" />
        Nr.  28.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberbayern.
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
—.
V  5  Auf  Maßnahmen  zur  Bekämpfung  der  Säuglingssterblichkeit
  in  Oberbayern:
a)  Allgemeine  Aufwendungen  10  000  —
b)  Jahresbeitrag  an  den  Verein  „Zentrale  für  Säuglingsfürsorge-  100  —
6  Zur  Seuchenbekämpfung,  Pauschalvergütung  an  die
K.  Bakteriologische  Untersuchungsanstalt  in  München  15  700.—
7  Zur  Ausbildung  von  Desinfektoren  und  Anschaffung  I
.  von  Desinfektionsapparaten  für  leistungsschwache  .
Gemeinden  .  400  —
8  Für  Kranken—  Fürsorge  und  Pfleg  e:
«  -  a)andenBerem»Krankenfürsorge  degö  Ordens  in  Bayern  (E.V.)“  600  —
b)  an  den  Hauspflegeverein  in  München  e.  V.  200.—
c)  an  den  protestantischen  Krankenpflegeverein  München-  Ost  e.  V.  200  —
d)  an  den  Bayer.  Frauenverein  vom  Roten  Kreuz  für  Zwecke  1
der  Landkrankenpflege  3  000|—
e)  Zuschuß  an  die  Freiwillige  Sanitätshauptkolonne  München.  1  000—
k)  Zuschuß  an  die  Freiwillige  Rettungsgesellschaft  München  1  000  —
6  8)  Einmaliger  Zuschuß  an  die  Freiw.  Sanitätskolonne  Starnberg  I
!  zur  Anschaffung  eines  Sanitätskraftwagens.  500  —
h)  Desgl.  an  die  Freiw.  Sanitätskolonne  Planegg-  Krailling  300  —
9  Für  Kostkinderaufsicht:
An  den  Frauenverein  für  Kranken-  und  Kinderpflege  auf  dem  Lande
in  Bayern  e.  U.  1  400  —
10.  Zuschuß  an  den  Bayer.  Landesverein  zur  Förderung  des
Wohnungswesens  .  500  —
11.  Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von  "
Distrikts-Tierärzten  und  von  Distritten  sustentierter
prakt.  Tierärzte  .  16870—
Summe  Kap.  V  70  320  —
VI  Auf  Wohltätigkeit.
H  —  —  —
2  Kreis-Heil=  und  Pflegeanstalten:
.  1h  Eglfing:
-  a)  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  und  der  tech-  1
nischen  Betriebszentrale  für  die  Anstalten  Eglfing  und  Haar  570  000  —
b)  zur  Erbauung  eines  weiteren  Pavillons  für  männliche  Kranke  I
-  II.  Klasse  in  Eglfing  ....  ...  160  000  —
2|  in  Gabersee:  1
a)  Betrieb  der  Anstalt  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  311  000  —
b)  zur  Erbauung  von  3  Pflegerhäusern  in  der  Heil-  und  #
.  Pflegeanstalt  Gabersee  —  zweite  Rate  von  105  000  4  —  35  000  —
3  in  Haar:
Betrieb  der  Anstalt  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten.  240  000—

 

 

43
        <pb n="214" />
        200

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
2
VI  24Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  vereinigten  Kreisanlehen  zur  Er-«
  richtung  der  Heil=  und  Pflegeanstalten  Eglfing  und  Haar,  dann
zur  Erweiterung  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Gabersee  und  endlich
für  eine  elektrische  Licht=  und  Kraftanlage  in  der  letztgenannten
Anstalt  zu  insgesamt  15  300  000  .X  nach  genehmigtem  Tilgungsplane
  vom  20.  November  1912  einschließlich  des  Betrages  von  1
—  2:000  A  für  Verwaltungskosten  937500—
I  5  An  den  Pensionsfonds  für  die  Bediensteten  der  vberbaderjchen  beiund
  Pflegeanstalten  48  000  —
6  Für  den  Kreis-Bautechniker:  Gehalt,  Reise-  und  Regiekosten  3  700—
3  Sonstige  Krankenanstalten.
·  1AndteKPoltkltmkMünchen.  5000—
2  Für  die  Volksheilstätte  in  Krailling  1  000—
6  3Für  das  Sanatorium  am  Hausstein  500—
1  4  ür  die  Universitäts-Augenklinik.  .  1000—
"  5FürdasPrianegentLunpold  Genesungshetm  für  arme  #augenkranke
  Kinder  in  Bad  Tölze  1000—
6  Fur  die  Krieger'sche  orthopädssche  Anstalt  des  Frauenvereins  vom
roten  Kreuz  in  München  1  200—
7Für  die  Heilanstalt  für  Sprachkranke  von  Alois  Gentner  in  Muncher  300|—
8  Für  das  Dr.  von  Hauner'sche  Kinderspital  in  München  2000—
#  9——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
10Für  die  Dr.  Schmid'sche  Heilstätte  für  arme  skrophulöse  Kinder  in
s  BadRecchenhall..  .  300—
’-11Fürdas»Prmzessm  Ludwig“-Kinderheim  in  Stockdorf  .  500—
1  12  Für  die  Rekonvaleszentenanstalt  an  der  Baumstraße  in  München  .  1000—
z  13AndenVeremzurErrtchtungundzumBemebevonHetlstättenfür
"·,  Alkoholkranke  in  Oberbayern  (e.  V.)  —  dritte  Rate  von  100  000  A  —  20  000—
14  An  den  Verein  „Volkswohl“  zur  Errichtung  und  zum  Betriebe  der
.  Trinkerheilstätte  in  Egmating  500  —
15  Zuschuß  an  den  Verein  für  Heilerziehungsheime  500—
6  16  Für  die  Anstalt  für  männliche  Unheilbare  in  Attl:
l  a)bisherigerJahresbettrag.  4000—
b)  für  2  Freiplätze  II.  Klasse  in  dieser  Anstalt.  552—
4  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
5  Universitäts-Frauenklinik  in  München  8  000.
6  Zur  teilweisen  Deckung  der  Kosten  der  Teilnahme  von
z  Hebammen  an  den  Wiederholungskursen  ..  2000i—-«
  .
7  Kretinen-Anstalten.
1Für  die  Anstalt  in  Ecksberg:
a)  Allgemeiner  Zuschuß  .  5000
b)  Für  18  ganze  und  6khalbe  Freibläte  .  7  350.—
2  Für  die  Anstalt  in  Schönbrunn  .  3000:—
        <pb n="215" />
        Nr.  28.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberbayern.
!  Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
4  2
VI  7  3|Für  die  Kretinen-,  Blinden=  und  Taubstummen-Anstalt  Ursberg:
a)  Zuschuß  zur  Verwendung  für  arme  Angehörige  des  Kreises
Oberbayern  5000—
b)  Zu  Freiplätzen  für  bedürftige  Pfleglinge  dieser  Anstalt  aus
Familien,  die  nicht  der  öffentlichen  Armenpflege  zur  Last
fallen  wollen  1  500—
4  An  die  nterrichts=  und  Versorgungs-Anstalt  für  geistesschwache
Mädchen  in  Holzhausen,  K.  Bez.-A.  Landsberg:
a)  Betriebs=  und  Schuldentilgungszuschuß  1  000—
b)  für  10  halbe  Freiplätze  1  500—
5  Zuschuß  für  die  Pflegeanstalten  Neuendettelsau,  Polsingen,  Himmel-.
  kron  und  Bruckberg  500
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
«  1FürFretplatzemderStNikolaugAnstaltfürkatholtscheKnaben  s
in  Andechs  1  000  —
2  Für  die  St.  Josephsanstalt  im  Institut  der  Englischen  Fräulein  zu
Burghausen  600  —
3  Für  Freiplätze  an  der  Rettungsanstalt  für  Knaben  in  Eschelbach  bei  E
Pfaffenhofen..  5000;—
4Andte  Mädchenrettungsanstalt  Ettmannsdorf,  K.  Bezirtsamt  Vitglengenfeld
  .  .  200L—
·  5  An  das  protestantische  Rettungshaus  in  **i  1
a)  10  Freiplätze  àa  200.  ..  2  000  —
b)  Bauzuschuß  ..  500
E  6AndenSt  thzentms  Zentral  Verein  sir  die  Anabenerziehung.
·  anstalt  Grunertshofen  ..  .  1000—
8AndieRettungöanstaltfürkatholischeMädcheninJudersdorfund
zwar:
a)  Für  15  Freiplätze  für  Pfleglinge  aus  dem  Kreise  Oberbayern  3000—
Beiträge  zur  Personal=  und  Realexigenz  der  Schule  der  Anstalt  4028—
E  9  An  den  Verein  Kinderschutz  in  München  für  die  Mädchenerziehungsanstalt
  Oberbrunn  und  die  Knabenerziehungsanstalt  Niederaltenburg  1  000—
10  Zuschuß  an  die  Erziehungsanstalt  Rummelsberg  100—
11  An  den  Kreisverband  oberbayer.  Jugendfürsorgevereinigungen  300—
12¼“  Zuschuß  an  das  Münchener  Jugenddeim  .  500
13|  Zuschuß  an  den  evangelischen  Magdalenen-  PVerein  in  München  .  300|—
14  An  den  kath.  Verein  zur  Erziehung  der  verwahrlosten  Jugend  in
München  .  .  ...  .  .  500—
9  1—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
10  Zur  Unterstützung  der  aus  Strafanstalten  und  Arbeits-1
  häusern  Entlassenen  .  ..  520—
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.
1Kenten  des  Maximilians-Hilfsfonds  für  außerordentliche  Not=  und
F  Unglücksfälle  .  .  7400—
2  An  den  Verein  für  soziale  Arbeit  in  München  .  500—

·43-s·
        <pb n="216" />
        —  —
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
—h
VI  13  Arn  den  Elisabethen-Verein  in  München  zur  Unterstütung  armer,
kranker  und  verwahrloster  Kinder  e.  W.  .  400  —
41  den  Asylverein  für  Obdachlose  e.  V.  in  Mürchen  ..  500  —
5  An  die  Konferenz  St.  Bonifaz  II  des  Vereins  vom  hl.  Vinzenz  von
Paul  in  München  200  —
6  An  die  Konferenz  St  Maria  Neuhausen  des  Vereins  vom  bi.  vinzen
v.  Paul  in  München  300  —
7An  den  Verein  für  innere  Mission  in  München  e.  7  1u000|—
8  An  die  Diakonissenanstalt  in  München  500  —
9  An  den  Verein  „Seraphisches  Liebeswerk  zatöuing  e.  V.“  200  —
10  %  UU#i;  den  St.  Vinzentius-Verein  Salzburghofen  e.  200.—
11  n  den  Krippenverein  München  l.  J.4  200·—
12F  An  den  Krippenverein  München  für  die  Versüdeer.  d.  5  in  Wiunchen  J
e.  B.  .  200
IZAndenVerem  „Kinderheim"  in  München  ..  300«—-14AndenevangelischenWacsenhausBeretnm
  München  e  V.  2  000.—
14a/  An  das  städt.  Waisenhaus  Weilheim  .  .  200—
15FürdteWatsenanstaltmGatmershetm..  200—
16AndenMaktaptlfVeremmMünchenfür  Erziehung  armer  Kinder
zu  braven  Dienstboten  500—
17  |1  ;  den  Bezirksverband  der  katholischen  Jugendvereine  für  die  im  3
Erwerbsleben  stehenden  Mädchen  in  München  ..  ..  100.—
18  An  den  Verein  „Maria-Martha-Stift,  e.  V.“  in  Muncher  —
19  Für  die  Arbeiterkolonie  Herzogsägmühle  .  z500«
20ZurFörderungderWanderarmenfürsorge  3  000.—
21  Für  Schulsuppenanstalten  und  zwar:  1
a)  an  den  Schulen  im  Distrikte  Berchtesgaden  700  4  «
b)andenSchuleninBadReichenhall..  200»
c)andenSchulenimDistriktReichenhall.  350»
d)anderSchuleinPeiting.....  150»
)anderSchule1nSchrobenhausen.  200»
59  an  der  Schule  in  Prüll  100  „  3  100
an  der  Schule  in  Hohenpeissenberg  50  „
0.  an  den  Schulen  in  Freising  .  200  „
i)  an  den  protest.  Schulen  in  München  .  700»
k)  an  den  Schulen  in  Rosenheim  200  „
1)  an  den  Schulen  in  Traunstein  200  „
1  m)  an  der  Schule  in  Rottenbuch,  B.-N.  Schongau  50  „
22  An  den  Verein  für  Ferienkolonien  in  München.  e.  W.  800  —
22à5%  An  den  Bezirksverband  der  kath.  Arbeiter=  und  Arbeiterinnenvereine
der  Stadt  München,  Zuschuß  zur  Unterbringung  «  armer  Kinder
in  Ferienkolonien  150  —
23  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
24Zuschuß  an  den  Frauenverein  „Arbeiterinnenheim“.  200  —
25  Zuschuß  an  den  Verein  „Marienheim“  in  Ingolstadt  300—
26  ]  An  den  Verein  „Freundinnen  junger  Mädchen“  in  München  200  —
        <pb n="217" />
        Nr.  28.  203
Oberbayern.
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
M  L
VI  11  27An  den  kath.  Marianischen  Mädchenschutzverein,  Beitrag  zu  den
Kosten  der  Bahnhofmission  in  München  200.—
28  An  den  katholischen  Fürsorgeverein  für  Mädchen,  Frauen  und  Kinder,
Ortsgruppe  München  .  300—
29  An  den  Pensionsverein  bayer.  Polizeisoldaten.  und  Schutzmänner  500  —
30  8  Zuschuß  an  den  Verein  „Lehrlingschutz“  in  München  .  1000—
30aAndenkathJugendverem,,Lehrlmgsschutz«mBad  Reichenhall  100  —
31  An  den  kauͤfmännischen  Verein  München  von  1873,  Zuschuß  für
dessen  Lehrlingshem  .  200——
32FürdenLehrlmgshortdeö  evangelischen  Handwerkervereins  hier  200
33  Für  das  Lehrlingsheim  des  evangelischen  Handwerkervereins  hier  200—
34FFür  den  evangelischen  Lehrlingshort  des  christlichen  Vereins  junger
-  Männer  in  München  200  —
#  35  Für  die  Ingendabteilung  des  katholischen  kaufmämmischen?!  Vereins
„Hansa“  in  München  200  —
36  An  den  Verein  „Marianum“  in  München:
a)  ordentlicher  Zuschu  500  —
3  b)  außerordentlicher  Zuschh  1  0001—
37  Für  das  Kaufmanns-Erholungsheim  in  Traunstein  400|—
37a  Zuschuß  zur  Ausgestaltung  und  zum  Betriebe  der  Dr.  Karl  Riemer-  .
E  schmid-Stiftung  in  Oberaudorf  —  Erholungsheim  für  Lehrerinnen
und  ehemalige  wie  dermalige  Schülerinnen  der  Dr.  Riemerschmid-#
  schen  Handelsschule  —  ..  500.  —
38  An  den  Verband  bayerischer  Gewerbevereine,  Zuschuß  zur  Erchtung  #
*  eines  Erholungsheimes  für  bayerische  Handwerker  500.—
39  An  die  Münchener  Vereinigung  für  Jugendheimstätten  500/—
39a  An  den  Ortsausschuß  für  weibliche  Jugendpflege  500—
40  Zuschuß  an  den  Verein  „Veteranenhilfe“  in  München  6  000.—
41  Zuschuß  für  Kriegererholungsheime  1  000  —
12  Ersatzleistung  an  die  Distriktsgemeinden  gemäß  Art.  38
H  Abs.  V  des  Armengesetzes  (71  373.175  J  und  45  427.  50  J)  116  80125
13.  Zuschüsse  an  die  unmittelbaren  Städte  gemäß  Art.  41
E  Abs.  IV  des  Armengesetzes  .  405  000|—
Summe  Kay#  I  2  961  401  25
E
i
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beiträge  zu  Distriktsstraßen  280  000  —
2)  Dergleichen  zur  Verbesserung  der  materiellen  Verhältnisse
*  der  Distriktstechniker  .  3173197
3  Beiträge  zur  Verbesserung  der  materiellen  Verhältnisse
*  der  Distriktsstraßenwärter  58  938  51
4  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  der  Distriktsstraßen-«
  wartetimdiesrheiiiischeiiBayerii..  800  —
5  Zur  Unterstützung  von  Gemeinden  für  Herstellung  und
1  Unterhaltung  der  Gemeindeverbindungswege  45  000.—
        <pb n="218" />
        204

 

 

 

 

 

 

—  —
Festgesetzter
Kap.  8§  Tit.  Vortrag  Betrag
"  M  1
VII  9s  An  die  Gemeinde  Wielenbach,  Zuschuß  zur  Instandsetzung
des  Gemeindeweges  zur  teichwirtschaftl.  Versuchsstation
  .  300  —
6—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7  An  die  Distriktsgemeinde  Garmisch,  Zuschuß  zu  den  Kosten
des  Straßenbaues  Mittenwald  bis  zur  Landesgrenze
1  —  letzte  Rate  6  600.—
8.  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  Straßenbaues  von  #uscholdine
nach  Puppling  —  weiterer  Zuschuß  —#.  2  500  —
9  Wasserbauten  des  Kreises.
1  Fur  uferschutzbauten  an  öffentlichen  Flüssen  —  Art.  92  Abs.  1  W.-G.  33  400  —
2  Scpyutzbauten  an  Privatflüsfen  mit  erheblicher  Lochwassergefahr  —
z  -  Art.  98  W.-G.  —  369  846  —
10  Wasserbauten  des  Staates  und  der  Beteiligten.
1  Hochwasserdammbauten  des  Staates  an  öffentlichen  Flüssen  —
Art.  94  Abs.  1  W.-G.  —  156  663/|—
22  Schutzbauten  der  Beteiligten  an  öffentlichen  Flüssen,  sowie  an  Privat=1
  flüssen  und  Oächen  —  ur.  94  4l.  2  ,  100  u.  101  Abs.  2  u.  3  W.-G.,
§  183  V.-VB.  —  327  600.—
Oberleitung  der  Bauten  und  Reserve:  6
a)  Oberleiinnngag  .  850.«  «  f
*  b)  Resereor  20941  „  22  491.—
128  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —-  —
13  Instandhaltungsarbeiten  der  Beteiligten  an  Privat—
*  flüssen  und  Bächen  und  Bildung  von  Unterhaltungseücklagen,
  Art.  100  u.  101  Abs.  2  u.  3  des  W.-G.,  *  183
-  berBB..  93  700—
14  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
15  An  die  Gemeinde  Apfeldorf  —  Zuschuß  9.  Rate  —  zu  den
3  Kosten  einer  eisernen  Brücke  über  den  Lech  bei  Apfeldorf  1  500—
16.  Zuschuß  an  die  Stadtgemeinde  Landsberg  zur  Bildung
eines  Brückenbaufonds  (Sandauerbrücke)  —  3.  Rate
6  von  30  000  4  —  3  000  —
17  An  die  Distriktsgemeinde  Freising,  Zuschuß  zur  Erbauung
E  von  4  eisernen  Distriktsstraßenbrücken  —  fünfte  Rate
T  von  18000  M  —  3000  —
18.  Zum  Umbau  der  Distriktsstraßenbrücke  bei  Leutstetten,  6
zur  Korrektion  der  Distriktsstraße  daselbst  und  zur  6
1  Verbesserung  der  Wegverhältnisse  beufeld.Müblthal.
Leutstetten-Wangen.  5000.—
19  Zuschuß  zur  Erbauung  einer  Brücke  über  den  Lech  bei
Mundraching  —  erste  Rate  von  15.000  —  ...  5000«—-
        <pb n="219" />
        Oberbayern.

 

—
—  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
M  14
;  I
VII  20  An  die  Gemeinde  Griesstädt  Zuschuß  zum  Fonds  für
Unterhaltung  der  Innbrücke  bei  Griesstädt  —  erste

Rate  von  9000.  3  000|—

21  An  die  Gemeinde  Vohburg,  Zuschuß  zu  den  Kosten  der

1  Erneuerung  des  Anstriches  der  großen  und  kleinen

Donaubrücke  bei  Vohburg  —  erste  Rate  von  2000.4  1  000—
Summe  Kap.  VI  1
VIII,  übrige  Kreisansgaben.
1  Für  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren
  6  000.—
2  Für  Inspektion  der  oberbayerischen  Feuerwehren  und  für
Regie  des  Kreisausschusses  derselben  .  1500  —
3  An  den  Verein  „zur  Errichtung  eines  Invaltden=  und
Genesungsheimes  für  die  Feuerwehren“"“.  300—
4  Unf.-Vers.-Beiträge  nach  §§  825,  828  der  Reichs-  Vers.=  I
Ordg.  für  das  Jahr  1913  13  000  —
5  Beitrag  zu  den  Vorausleistungen  der  Interessenten  für  #
#  die  staatliche  Schiffahrt  auf  dem  Ammersee  und  der  ,
Amper  ..  400-—
6  Zuschuß  an  den  Landesausschuß  für  Naturpflege  ...  300  —
*7  Zuschuß  an  die  Rechtsschutzstelle  für  Frauen  in  München  300  —
8.  Ausgaben  auf  die  Gebäulichkeiten  2c.  der  aufgelassenen
Kreisirrenanstalt  München  .......  12  000  —

10  An  die  Stadtgemeinde  Traunstein,  Zuschuß  zur  Ermög-  7

.  lichung  der  Einverleibung  der  Gemeinde  Au  —  erste  6

#  Rate  von  15000.0.  1  500.—

Summe  Ka-  vür  35  300—
IX  3  Allgemeiner  Reservefonds  .........  261  040,20
1  Summe  der  Kreisausgaben3282  11429

II.  Abschnitt.

1  reis  —  Einnahmen.  #
I  Altivrest  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  309  985  92
II  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.  3

A.  Zuschüsseaus  Zentralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.  T

II  Lateinschulen.  I

;  1  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden  Fun-  I

I  dationsbeiträge

2Aus  der  Kreisschuldotation  2576  32
        <pb n="220" />
        206

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  .
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4—
II  2  Gewerblich-technische  Schulen.
Staatszuschuß  zum  Aufwande  für  die  K.  uttpold-  Kreisoberrealschule
in  München  .  43  352  —
Summe  g  2  für  sichl
Volksschulen.
1  Auf  speziellen  Nechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundations.
beiträge  15  801  73
2  Ständige  Bauausgaben  ..  1718
3BudgetmcißtgeKretgschuldotatton  und  zwar:
a)  seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotation  76  018/10
u.  )  neue  Kreisschuldotation  zur  Unterstützung  der  mit  Schullasten
überbürdeten  Gemeinden  31  500—
4%  Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  2  und
1  Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden
I  mit  weniger  als  10  000  Einwohnen  216  880/70
59auschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  (Kap.  III  §  1  Tit.  6a  der  Kreisausgaben)  623  33624
6  uschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  19002  150  000—
7  Diienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volkss  chulen  der  Gemein=8
  den  bis  zu  10000  Einwohnern  (Kap.  III  81  Tit.  3  der  Kreisausgaben)  945  000  —
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen.
  357  700.—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen  i
,  Dienstalterszulagen  153  000  —
*  I)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Reliktenil
  Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen  *  1
#-  sionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  9  000.—
i  10Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:  1
ü  a)  im  allgemeinen.  187  750  —
*  b)  zur  Unterstützung  der  üälteren  Lehrer-Relikten  und  zur  Ge-  #
1  währung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-  1
«  Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen  Pen—
sionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal.  6  600  —
c)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2  000,  —-11ZuchußzudenKostenderSchulvmtattonen.
  4  130  —
12  Zur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes
während  der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstzeit  700  —
Summe  §8  32779  433,95
Summe  Kap.  II  A  2  825  362/|27
        <pb n="221" />
        Nr.  28.  207
Oberbayern.
F  Festgesetzter
Kap.]s  Tit.  Vortrag  Betrag
W
II  12  B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie,  Landwirtschaft
  und  Bodenkultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen
überhaupt  ..  2575:
Summe  Kap  II  282793727
Ill  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.  —  —
IV  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmequellen.
Renten  des  allgemeinen  deutschen  Schulfonds  nach
Abzug  der  Verwaltungskosten  .  57000—
Renten  aus  dem  Marimilianshilfsfonds  7•400—
Ubrige  Einnahmen.
1Einnahmen  aus  der  Vermietung  und  Verpachtung  der  Gebäulichkeiten
und  Grundstücke  der  aufgelassenen  Kreisirrenanstalt  München  23000—
2  Buschußbeitrag  der  Bayerischen  Stickstoff-Aktien-Gesellschaft  Trostberg
zu  den  Kosten  der  Alzkorrektion  in  Höhe  von  25  vom  Hundert  der
jeweiligen  Staatsgebühren  für  Wasserkraftausnützung  in  Trostberg  214150
Summe  Kap.  IV  8954750
V.  Kreisumlage  zu  40  vom  dundert
der  Steuersumme  von  25  136  609  K.  10  054  643  60
Summe  der  ————.  13  282  114/29
1
        <pb n="222" />
        <pb n="223" />
        Nr.  28.

Abersicht

209

Beilage  2.

der  Kreis-Musgaben  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungsbezirkes

  N;iederbapvern  für  das  Jahr  1914.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
□
.  I.  Abschnitt.  1
.  Kreis-Ausgaben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen.  500—
II  Bedarf  des  Landrates.  »
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  4200  —
2  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landrats-Ausschusses.
  .  800:——
3  Regie-Kosten.  1  800—
1  Summe  Ke#.  ñ  6  800
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volks-Schulen.
1  Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:  3
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  8  980  69
b)  aus  der  Kreisschuldotation  4644  48
(c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
«  BLZJ  —  —
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  behrpersonal  in  Erkts  ohne
Statuten  876  320  07
3  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der  1
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnen.  810  000—
4  ur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne  Statuten
gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902:
a)  im  allgemeinen  20  000—
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  Übungen  einberufenen  Lehrpersonals.
  500  —
5  Besondere  Vergütungen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpers  onal:
a)  im  allgemeinen  5000—
*)  zur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes
während  der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  500  —
)  c)  zur  Aufbesserung  des  unständigen  behrpersonals  (Dilfslehrer
1  und  Hilfslehrerinnen)  16  000|—

 

447
        <pb n="224" />
        E—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
8Tit.  Vortrag  Betrag
4
III  16  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß
Art.  14  Abs  1  des  Schulbedarfgesetzes  57  900—
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  ..  2567560
c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  ..  7  913.  !5
4)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  is  110|—
e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
a)aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —  —
6)  aus  Kreisfonds:
aa)  an  die  Schulkassen  nach  den  seitherigen  Bewilligungen  12  208—
bb)  Beiträge  an  die  weiblichen  Klosterschulen  .  10  467  12
cc)  zur  Aufstellung  von  Chor-  und  Mesnerdienstsubstituten  1  372—
dd)  zur  Ermöglichung  der  Trennung  der  Mesnerdienste
«  von  den  Schuldiensten  500
7)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  —  —
7Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausbauten:
a)  Realexigenzbeiträge  ..  .  1  720—
b)  für  Schulpreise  .  343—
n  c)  für  Schulbücher  und  Schulgeld  armer  Kinder  11714
#  4)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  |  85  720—
|  e)  zu  Schulhaus-Neubauten  "  6
8  Ständige  Bauausgaben  3977
9  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
a)  Entschädigung  der  Distriktsschulinspektoren  für  Vomahme  der
Schulprüfungen  und  Visitationen  .  137  15  —
b)  Für  den  I.  Kreisschulinspektor:  I
aa)Gehalt..  6800;—
bb)  Tagegelder  und  Reisekosten  1  000  —
c)  Für  den  II.  Kreisschulinspektor:
aa)  Gehalt  6  300  —
bb)  Tagegelder  und  Reisekosteu  1  000  —
d)  Für  den  III.  Kreisschulinspektor:
aa)  Gehalt  3  600.—
bb)  Tagegelder  und  Reisekosten.  600  —
10|  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
b)  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
        <pb n="225" />
        Nr.  28.  211
Niederbayern.
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
3
III  10  aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
ehrpersonen:
a)  aus  Zentralfonds.  152  360—
6)  aus  Kreisfonds:
1.  ordentlicher  Zuschu..  119  672—
2.  zur  Erhöhung  der  Pensionen  des  vor  dem
Jahre  1896  pensionierten  Lehrpersonals  1  128—
bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds  70  10245
bc)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an
gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  tellnehmende
Lehrpersonal  .  4000-—
dd)  zur  Unterstützung  von  Lehrpersonen,  die  vor  dem
1.  Januar  1904  pensioniert  wurden,  aus  Kreisfonds  1  000—
c)  lintersiitungsbeltrige  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:

aa)  aus  Zentralfonds:
a)  im  Allgemeinen  .  125000——
6)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Relikten-Unterstützungszuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht
teilnehmende  Lehrpersonal  5  700—
7)  für  dürftige,  dem  ünterstützungsalter  cimwachene
Lehrerwaisen  .  2000—
bb)  aus  Kreisfonds  (in  bisheriger  Weise)  ..  8  200—
d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen
  der  Volksschullehrer  und  zwar:
a)  ordentlicher  Zuschht  11  000  —
6)  außerordentliche  Zuschüsse:  #
1.  für  die  vor  dem  1.  Januar  1896  zu-  «
gegangenenLehreröwttwen..  3  360  —
2.  für  die  nach  dem  1.  Januar  1907  zugehenden
  Lehrer-Witwen  und  -Waisen  5900—
3.  für  die  bis  Ende  des  Jahres  1906  zugegangenen
  Lehrerwitwen  6  630—
e)  Beitrag  an  den  Privatverein  zur  Unterstützung  dienstunfähiger
Schullehrer  in  Niederbahern.  1  000.—
11|Unterstützung  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Shuiprattilanien
a)  a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge  3000—
6)  für  Schulpraktikanten  1000  —
b)  für  Präparandinnen  im  Präparandinneninstitute  zu  München
und  Weichs  in  Oberbayern.  .  540  —
1  c)  für  Präparandinnen  in  Leererinnenbildungsnntalien  in  anderen
s  Regierungsbezirken  .  .  .  .  100—
        <pb n="226" />
        212

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8§  Tit.  Vortrag  Betrag
—#S
III  112  Ubrige  Ausgaben:  1
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
  der  Schulleber  500—
b)  zur  Organisierung  von  Schullehrer-Fortbildungskursen
(Konferenzbezirken)  13  000—
c)  Vergütungen  bezw  unterstützungen  für  fortbildungspflichtige
Kandidaten  des  Volksschuldienstes  1  000—
d)  Zuschüsse  an  die  Gemeinden  für  die  Lehrerinnen  der  weiblichen
  Handarbeiten  .  11500—
e)  zur  Unterhaltung  und  Ergänzung  der  Lehrmittelausstellung
in  Straubing  500
f)  zur  Unterstützung  armer  Gemeinden  betfe  zuschsfang  von
Büchereien  .  500
IBReservefondsfurdte  Volks-Schulen  123133
Summe  z  2547000—
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.  —  —
3  Taubstummenanstalten.
1Dotationsbeiträge  .  —  —
2  a)  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  greistaubfiummenanfld  in
Straubing  .  2160—
b)  Für  den  Taubsiummenunterricht  überhaupt.  .  3435790
3  a)  Verzinsung  und  Tilgung  der  für  den  Neubau  der  Anstaltsgebäude
  in  Straubing  aufgenommenen  Passivkapitalien.  8  100  —
b)  Zur  Refundierung  des  zum  Neubau  der  Vorstandswohnung
eingezehrten  Kapitalvermögens  500  —
c)  Zinsentgang  aus  den  eingezehrten  Kapitalien  ..  483—
4ZuschußzumeeckederVersorgungaustretender  göglinge  ehr.
geld,  Einkauf  von  Mädchen  in  Versorgungsanstalten)  .  300—
5ZuschußandieTaubstummenanstaltMichelfeld  .  200—
Summe  ʒ  46  100|  90
4  Blinden-Institute.
1.)  Dotationsbeitrag  für  das  Blindenheim  in  München  100—
2  An  die  K.  Landes-Blinden-Anstalt  in  München  für  7  Freiplätze.  2520  —
Summe  §  4  2620—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1|Dotationsbeiträge  —  —
2  An  die  K.  Landesanstalt  für  rüppelhafte  Kinder  in  München  für
9  Freiplätze  3240  —
3  An  dieselbe  Anstalt  als  Beitrag  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der
für  den  Anstaltsneubau  ausgenommenen  Schuld  4672—
4  An  die  K.  orthopädsche  Klinik  bei  derselben  Anstalt  sir  1½  Freibetten
  1  200—
Summe  z  5  9  112|—
        <pb n="227" />
        Niederbayern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
M
III|6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend.
Zuschuß  an  die  Haushaltungsschule  für  erwachsene  Mädchen  in
#  Deggendorf  500—
—.  J  z  500—
1  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten.
·  1  Zuschuß  an  die  vom  Marianischen  Verein  geleitete  Rettungs-Anstalt
i  in  Landshut  500  —
2  Zuschuß  an  das  Kloster  der  Frauen  vom  guten  Hirten  in  Münche
für  seine  Erziebungs=  und  Besserungsanstalt  100|  —
Sumnm  *  "54  600—
8  Kreis-Stipendien  für  Studierende  an  Gymnasien  540|—
Summa  §  8  540  —
9  Übrige  Ausgaben.
1llMr  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  400  —
2  Beitrag  an  den  Historischen  Verein  in  Niederbayern  800  —
3  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Iunstitute:
à)  an  den  Naturwissenschaftlichen  Verein  für  Niederbayern  in  6
Passau  172  .—
b)  an  den  Naturwissenschaftlichen  vormals  Boianischen  Verein
in  Landshut  .  ..  86——
,  c)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  100|—
4)  an  den  Historischen  Verein  in  Straubing  100/—
#  e)  an  den  Lehrlingsverein  Zwiesel  300  —
k)  an  das  Deutsche  Museum  von  Meisterwerken  der  Naturwissenschaft
  und  Technik  in  München;  Zuschuß  für  den
1  Museums-Neubunu  ......  200i-4
  Für  Heimatschutz  und  Naturpflege  .....  100—
Summe  §  9  2  258—
l  l
10  Gewerblicher  Unterricht.
1Oberrealschulen  und  Realschulen  und  zwar:  J
s»  a)  Kreisoberrealschule  Passau:
i  a)  Personal=  und  Sachenbedaff  143  412.—
6)  Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  zum  Erweiterungs=  1
1  bau  ausgenommenen  und  bis  31.  Dezember  1940
rückzuzahlenden  Annuitäten-Anlehens  zu  115.000  .1fj
#  für  1914:  2.  Rate  7  187  50
EL  7)  Für  den  Erweiterungsbau  der  Kreisoberrealschule  Passau  3  810  —
        <pb n="228" />
        Si
—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
-
III  10  1  b)  übrige  Realschulen  und  zwar:
1.  in  Landshut:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  71  42201
2.  in  Straubing:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  37  897°01
3.  in  Deggendorf:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  32  424/67
2  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Aversalbeitrag  zur  Belohnung  von  Lehrern,  die  sich  um  den
gewerblichen  Fortbildungsunterricht  verdient  gemacht  haben.  2000|—
b)  Zuschuß  zu  den  gewerblichen  Fortbildungsschulen  9000—
3  Besondere  Schulen  zur  Entwicklung  einzelner  Industriezweige:
1  a)  Personalbedarf  für  die  mit  der  Realschule  organisch  verbundene
  Fachschule  für  Maschinenbau  und  Elektrotechnik  in
Landshut  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  .  11464  —
b)  Kreiswebschule  in  Passau.  .  —  —
e)  Keramische  Fachschule  in  Landshut  1  715—
d)  Steinhauerschule  in  Metten  140  —
i  e)StetnhauerschulemBüchlberg.  100  —
f)  Unterhaltsbeitrag  für  die  der  Fachschule  für  Glasindustrie
in  Zwiesel  angegliederte  Abteilung  für  Holzschnitzerei,  vor-1
  malige  Distriktsschnitzschule  in  Kötzting  200|—
8)  Unterhaltsbeitrag  für  die  Fachschule  für  Glasindustriei  in  Zwiesel  1  000—
Summe  §  10  .321  772119
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1.|Kreisackerbauschule  in  Schönbrunn:
a)  Bedarf  der  Schule  (Schuletat  29  500  4  ....  29500—
b)  Hälfte  der  16.  Rate  zur  Tilgung  des  zum  Ankaufe  der
Frank'schen  Grundstücke  aufgenommenen  Anlehens  zu  12700  MA
(in  30  Jahresraten  zu  tilgen)  212.—
1  ch  —  —  —  —  —  —  ————  —  —  —  —  —  —
d)  Neubau  eines  Schulgebäudes,  hier  zur  Verstärkung  des  Baufonds  12  000—
2  K.  Landwirtschaftsschule  Pfarrkirchen:  .
a)  Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  29  263,77
;  h)BetriebszuschußfürdasVersuchsfeld..  200—
Jc)  Zuschuß  an  die  Stadtgemeinde  Pfarrkirchen  zur  Verzinsung
und  Tilgung  der  für  den  Neubau  eines  Landwirtschaftsschul-  #
1  gebäudes,  einer  Kulturbauschule  und  einer  Winterschule  auf-  z
genommenen  Anlehenssumme  von  254  000  A  nach  Maßgabe
des  im  Jahre  1943  ablaufenden  Schuldentilgungsplanes  r  vom
20.  September  19000.  2  5001—
4)  Stipendien  für  niederbayerische  Schüler  600—
        <pb n="229" />
        Niederbayern.
Festgesetzter
Kap.  §  Tit.  Vortrag  Betrag
“  1
III  1¼  Landwirtschaftliche  Winterschulen.
Zuschüsse  an  die  landwirtschaftlichen  Winterschulen:
1.  Deggendorf  .  .......  2820-2.
  Kötzting  2260  —
·  3.  Landshut  für  die  Schule  2010—
für  das  Internat  dieser  Schte.  1  600—
4.  Passau  .  2820—
5.  Pfarrkirchen  2  350—
6.  Straubing  1  930—
4Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen:
Für  die  ländlichen  Fortbildungsschulen.  .....  945—
Summe  §  11  91  010/77
12  Übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht.
1|  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Prüfungs-Kommissäre  1  000  —
2  Pensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Realund
  Landwirtschaftsschulen  und  für  Relikten  solcher  Lehrer  3  807—
3  Forderung  der  Obstbaumzucht,  hier  Abhaltung  eines  Obstbaukurses
für  Lehrer,  Geistliche,  Verwaltungsbeamte  rc.  (einschl.  Stipendien)
in  Landshut  .  600—-4FürAbhaltungdeö
  Baumwärterkurses  in  Landshut  600|—
5  Stipendien:
a)  für  Studierende  der  K.  Akademie  in  Weihenstephon  600|—
b)  für  Studierende  der  K.  Tierärztlichen  Hochschule  in  München  800—
c)  zum  Besuche  der  K.  Kulturbauschule  in  Pfarrkirchen.  500—
4)  zum  Besuche  der  K.  Molkereischule  in  Weihenstephan  300|—
e)  zum  Besuche  der  Brennereischule  in  Weihenstephan  300  —
k)  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichts  1  800.—
6  Für  die  hauswirtschaftliche  Unterweisung  der  ländlichen  Bevölkerung  1  000—
7  81  Zum  Unterhalte  der  Fischereischule  Starnberg  100—
8Zur  Gewährung  von  Stipendien  für  niederbayerische  Schüler  dieser
Schule  100  —
9Ruhegehalt  des  Weblehrers  Grübl,  dessen  Dienstenthebung  durch  die
Aufhebung  der  Kreiswebschule  in  Passau  bedingt  ist  (75%  des
Diensteinkommens  zu  1140  4  und  des  Wohnungsanschlages  zu
200  4#)  .  1  455—
Summe  12  12  962—
Summe  Kap.  II]034  475|86
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1Auf  Industrie  überhaupt.  1  029—
2  Beitrag  zur  Handelskammer  1  000—
3  Kosten  der  Handwerkskammer  11  200—

45
        <pb n="230" />
        216

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4  14
IV  4Für  sonstige  industrielle  Zwecke  und  zwar:
a)  Beitrag  zur  Muster=  und  Modell-Sammlung  in  Landshut.  858—
b)  Beitrag  zur  Bayer.  Landesgewerbeanstalt,  vormals  Gewerbemuseum
  in  Nürnberg  100—
(c)  Beitrag  zu  der  in  Landshur  erichteten  Nebenstelle  der
Bayer.  Landesgewerbeanstalt  2000—
5  ur  Unterstützung  des  Arbeitsamtes  Straubing  als  *'  *
Arbeitsvermittlung  .  800—
68urUnterstützungdes  Arbeitsamtes  Landshut  400—
Auf  Kultur.
1  Z  schuß  zur  Förderung  der  gemeindlichen  und  genossenschaftlichen
Bodenkulturunternehmungen  im  allgemeinen  .  10000—-2
  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
4  Zuschuß  a  an  die  Isarmoosentwässerungsgenossenschaft  ¾  erste  Rate
von  15  000  MA  Gesamtzuschuß  ..  5000  —
5  Fuür  den  kulturtechnischen  Dienst:
a)  ein  Viertel  der  Gesamtkosten  18  387—
b)  für  Kulturvorarbeiter  16  200—
6Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
1.  für  Förderung  der  Pferdezucht:
a)  Beitrag  zur  Hebung  der  Pferdezucht  behufs  Prämiierung
von  Privatbeschälern  6  000—
b)  Zuschuß  an  den  Verein  zur  Hebung  der  Pferdezucht  in
Niederbayern  für  die  Fohlenweide  Gaishausen  2000  —
2.  zur  Förderung  der  Rindviehzucht,  insbesondere  mittels  Genossenschaftsbildung
  .  .  ....  20000——
3.  Zuschuß  an  den  Kreisbienenzuchtverein  800
4.  zur  Förderung  des  Obstbaues:
a)  Zuschuß  an  den  Kreisverband  niederbaherischer  Obst.
bauvereine  1  500—
b)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
c)  Zuschuß  zur  Aufstellung  von  Obstbaumwarten  2  500  —
5.  Zuschuß  an  den  Milchwirtschaftlichen  Verein  in  Niederbayern  3  000—
6.  zur  Verbesserung  und  Vermehrung  der  Schweinezucht  in
Niederbayheen  ...  .  3500—
7.  Zuschuß  zur  Förderung  der  Ziegenzucht  300—
8.  Zuschuß  an  den  Kreisgeflügelzuchtverein.  500—
9.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
10.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
11.  Zuschuß  an  den  Kreisverband  niederbayer.  Kaninchenzüchter  100|—
12.  zur  Förderung  des  Acker=  und  Pflanzenbaues  4000—
13.  zum  Ausbau  der  genossenschaftlichen  Viehverwertung.  500—
        <pb n="231" />
        Nr.  28.  0
Niederbayern.
Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
M  L
IVI2  71Für  den  Kreiswanderlehrer  für  Obstbaua)
  Gehalt  .  .  4500—
b)  Reiseaversum  2000—
c)  Regee  100—
8  Förderunh  der  Fischzucht:
a)  Für  den  Kreiswanderlehrer  für  Fischuchte
a)  Gehalt.  .  .  3500—
6)  Reiseaversum.  1  500  —
7)  Regie  100  —
i  b)  Zuschuß  an  den  Kreisfischereiverein  für  Niederbayern  500.—
1  Summe  Kap.  W1273874—
W  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  für  praktische  Ärzte  in  armen  Gegenden  5  000  -
2  Beihilfen  an  Hebammen  behufs  Teilnahme  an  den
Wiederholungskursen  200.—
3  Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von  l
DistrtktgtterarztcnundpraktTterarzten.  .  10  500  —
4  Unterstützungen  zum  Besuche  von  Desin  fektionskursen  .  2002—
5  Jahresbeitrag  zum  Verein  „Zentrale  für  Säuglings:
fürsorge  in  Bayern“  .  .  50—
6  Zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  .  1000—
7  Zur  Unterstützung  bestehender  und  zu  arundender  Sanitätskolonnen
  1  000.—
Sumr#-  S#eat.  V  17950  —
VI  1  Auf  Wohltätigkeit.
2  Kreis-Irrenanstalten.
1  a)  Für  den  Betrieb  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Deggendorf
einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  .  140  700  —
b)  Für  den  Betrieb  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Mainkofen  86  700  —
2  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
«  a)  des  zum  Neubau  eines  Pavillons  für  unruhige  männliche
Kranke  in  den  Jahren  1901  und  1902  aufgenommenen
Anlehens  von  148  000  MA  (Schuldenstand  mit  Schluß  1913:
116  495.  73  3  —  Verzinsung  4  659  4  83  3,  IV.  Till
  gungsrate  15  790-K  173  20  450.—
b)  des  zum  Neubau  eines  Pavillons  für  uuruhige  weibliche
Kranke  in  den  Jahren  1904  und  1905  aufgenommenen
I  Anlehcngvon154000.«(SchuldenftandmitSchluß1913:
I  94168.«28H—Berszung:3295.«89g1XTilgungsrate
  8704  Kf  11  30  12  000  —
·  3FürErrtchtungcmcrHetlund  Pflegeanstalt  i  in  Mainkofen  und  zwar:
a)  für  Verzinsung  und  Tilgung  des  1908—1913  aufgenommenen  1
4%  igen  Kreisanlehens  zu  2  840  000.&amp;amp;;  I.  Tülgungerate
(1½)  28  400  /,  Verzinsung  113  600  4  142  000.—

457
        <pb n="232" />
        218

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
2
VI  23  b)  36.  und  37.  Halbjahresannuitäten  zu  je  900  MA  an  die
Bayer.  Hypotheken-  und  Wechselbank  aus  ursprünglich
40  000  .4  Hypothekkapital,  4%  Zins,  /%  Tilgung  Schuld
beim  Anwesenskaufe  mitübernommen).  1  800—
3  Sonstige  Krankenanstalten.
1An  die  Augenheilanstalten:
a)  an  die  Universitäts-Augenklinik  in  München  343—
b)  an  die  Augenklinik  des  prakt.  Arztes  Dr.  Leonhard  i  in  g  200—
I  2  An  das  Dr.  von  Launersche  Kinderspital  in  München  300  —
3  a)  an  das  Gisela-Kinderspital  in  München  100—
b)  an  das  Mathilden-Margarethen-Kinderspital  in  Regensburg  100—
—  4  An  den  Bayerischen  Frauenverein  vom  roten  Kreuz  für  die  ortho-#
  pädische  Anstalt  des  Vereins  in  München.  .  .  500—
5  An  denselben  Verein  für  Förderung  der  Landkrankenpflege  ..  1  200—
I  6ZuschußzumBetmbedegPrmz-RegentLuupold  Genefungsheims
für  rekonvaleszente  arme  augenkranke  Kinder  des  Königreiches
Bayern  in  Bad  Tölz  100—
4  An  den  Verein  zur  Gründung  eines  Sanatoriums  für
Lungenkranke  aus  dem  Mittelstande  in  Bayern  de.  V.“
für  das  Sanatorium  am  Hausstein  200—
5  An  die  K.  Universitäts-Frauenklinik  und  die  K.  Hebammenschule
  in  München  1  500—
66  1I|sBeiträge  für  Pfleglinge  in  Anstalten  für  Blödsinnige  und
ähnliche  Hilfsbedürftige,  insbesondere  für  solche  in  den
Anstalten  in  Straubing,  Deggendorf,  Ecksberg  und
Ursberg  2000—
2  Andie  Kretinenanstalt  Straubing  als  Beitrag  zur  Tilgung  der  Bauschuld  2000|—
3Andie  St.  Joseph-Kongregation  in  Ursberg  für  deren  Blöden-Anstalten  1  000—
4%  An  die  evang.  luth.  Diakonissenanstalt  in  Neuendettelsau  für  deren
Blödenanstalt  ..  50—
7  Beihilfe  zur  Förderung  der  Säuglingsfürsorge.  700—
8  An  das  Seraphische  Liebeswerk  für  arme  und  verwahrloste
  Kinder.  100—
9  rpfkinterstt  ung  an  gemeindliche  und  distriktive  Armenegen:

Zuu  Unterhalte  von  Irren  7000  —
100  UPeitrag  zur  Unterhaltung  der  Arbeiterkolonie  in  Herzog-«
  samühle..  300—
2  Zuschuß  behufs  Gründung  neuer  und  Erhaltung  der  bestehenden
Naturalverpflegsstationen  für  wandernde  Arbeiter  3500  .4#  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit  und  zwar:
E  Bereitstellung  von  Mitteln  für  Fälle  der  Not  und  außerordentliche
Unglücksfälle  .  1643  MA  —  —
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der
K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  .  50548-75
        <pb n="233" />
        Nr.  28.

Niederbayern.

 

 

 

Kap.  8

Tit.

Vortrag

Festgesetzter

Betrag

 

*#

 

VI

VII

 

 

 

 

 

Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die
Unterbringung  von  Geisteskran  ken  und  Blöden  in.  Irrenund
  Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom
10.  Mai  1902  ....

6000

 

Summe  Kap.  i  5143  4#
Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten.

a)  Beüräge  zu  Distriktsstraßen
b)  Beiträge  für  wichtige  Gemeindewege  und  Brücken  ..
Für  Ufer=  und  Hochwasserschutz  an  öffentlichen  Flüssen.

Für  gewöhnliche  Uferschutzbauten,  ferner  für  die  regelmäßig  wiederkehrenden
  Forderungen  zur  Unterhaltung  der  bestehenden  Uferschutzbauten
  an  der  Donau,  am  Inn,  an  der  Isar,  am  Regen  und  an
der  Ilz  (Art.  92  des  Wassergesetzes)

Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  bei  den  eigenen  Hilfskassen  aufgenommenen
  Anlehens  für  die  gemeinschaftliche  Isarkorrektion  vom
Jahre  1889  zu  ursprünglich  100  O00.4&amp;amp;  als  fün  fundzwanzigste
(vorletzte)  RKate

Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  im  Jahre  1911  genehmigten  und
bis  31.  Dezember  1943  zurückzuzahlenden  Anlehens  im  Gesamtbetrage
  von  445  000  K  zur  Gewährung  von  Beiträgen  an  die
gemäß  Art.  94  des  Wassergesetzes  vom  Staate  zu  den  Kosten  von
Hochwasserdammbauten  an  der  Donau  und  Isar  herangezogenen
Beteiligten,  ferner  zur  Durchführung  mehrerer  Teilkorrektionen  der
Rott  (Art.  98  W.  G.)  behufs  Verbesserung  der  Flußverhältnifse
für  1914:  dritte  Rate

Kreisfondswasserbaureserve

Erhöhung  und  Verstärkung  des  Hochwasserdammes  der  Stadtgemeinde
Neustadt  rechts  der  Donau  mit  zusammen  132  040  .K;  hievon
treffen  den  Kreis  11  235  MA.  Für  1914  erste  Rate

Neuherstellung  eines  Hochwasserdammes  für  die  oberbayerische  Gemeinde
  Pförring  und  die  niederbayerischen  Gemeinden  Marching
und  Irnsing  links  der  Donau  mit  zusammen  234.000.4X,  hievon
treffen  den  Kreis  Niederbayern  16  065  .X,  für  1914  erste  Rate

Für  Instandsetzung  von  Privatflüssen  mit  erheblicher
Hochwassergefahr  (Art.  98  W.  G.)  hier  der  Rott.

Für  Sicherungsbauten,  die  nicht  im  Anlehen  vom  Jahre  1911  vorgesehen
  sind,  innerhalb  der  Bezirksämter  Passau  und  Griesbach

Für  Instandsetzung  sonstiger  Privarflüsse  (Art.  101  W.’G.)
a)  Verbauungen  am  Seebache  und  Regulierung  des  weißen  Regens
bis  Englmühle,  Bezirksamts  Kötzting.  Für  Erweiterung  des
mit  40  000  +  vom  Kreise  bereits  dotierten  Projektes  vom
Jahre  1910  sind  im  ganzen  noch  20  000  nötig,  hievon
treffen  auf  den  Kreis.

 

477  891

60  000
15  000

20  380

6000

25  000
5220

3  745

5  355

885

8  000
        <pb n="234" />
        —  Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
2
VII  4  b)  Als  anzusammelnder  Unterhaltungsfonds  sind  vorgesehen
13  500  .X,  hievon  treffen  den  Kreis  5  400  .4,  hieraus  für
1914  als  zweite  Rate  1  500—
2/6—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7  Für  Wiederherstellung  der  Verbauungen  in  den  Wildbächen  bei
Obernzell,  für  1914  zweite  Rate  eines  mit  40%  der  noch  endgültig
festzusetzenden  Gesamtbaukosten  sich  bemessenden  Kreiszuschusses  10  0O000—
Summe  Kap.  VII  161  085—
VIII  Übrige  Kreis-Ausgaben.
1  Zur  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuer—
wehren,  dann  zum  Ankaufe  von  Löschgeräten  für  arme  «
Gemeinden  6  000  —
2  Zur  Bestreitung  der  Reisekosten  der  Mitglieder  des
Kreisausschusses  der  freiwilligen  Feuerwehren  300  —
3  Zuschuß  an  den  Verein  zur  Errichtungeines  Genesungs-  #
und  Invalidenheims  für  die  Feuerwehren  des  Bayer.
Landesfeuerwehrverbandes  und  des  pfälzischen  Kreisfeuerwehrverbandes
  ..  .  150—
4  Beiträge  gemäß  §  828  der  RVO.  für  1913  6  000  —
5  Beitrag  an  den  Pensionsverein  der  Distriktsstraßen-  6
wärter  des  Königreichs  Bayern,  diesseits  des  Rheins  200|  —
6  Zur  Verstärkung  des  Fonds  für  besondere  Unglücksund
  Notfällel  3  000.  —
7  Beitrag  an  den  Bayer.  Veteranen=  und  Kriegerbund
zum  Ausbau  und  zur  Einrichtung  von  Erholungsheimen  »
für  erholungsbedürftige  Krieger  .......  300  —
Summe  Kap.  VIII.  15  950—
IXK  Allgemeiner  Reservefonds  ...........  31544  48
Summe  der  Kreis-Ausgaben:  5143  A  387007109
l
II.  Abschnitt.  I
Kreis-Einnahmen.
J  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  I
und  Bildung.  i
1  Lateinschulen  .  —  —
2  Gewerblich-  technische  Schulen.
Für  die  Kreisoberrealschule  Passau-  21  486|/—
        <pb n="235" />
        Nr.  28.

 

 

 

 

Niederbayern.
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
2
J  Volksschulen.

1Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  d  Bewilligungen  beruhende  Fundatians.

beiträge  .  .  944083

;  2Ständige  Bauausgaben  39/77

3  Kreisschuldotation  und  zwar:

«  a)fetthertgebudgetmaßcgeKreisfchuldotatton..  9959017
b)  neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schul-«

  lasten  überbürdeten  Gemeinden  25  700
4  Buschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Zif.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden

  mit  weniger  als  10000  Einwohnern.  207  839/86
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000  und
«  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des

Schulbedarfgesetzes  57900.—
6uschuß  nach  Art.  16  Absf.  2  Ziff.  4  bes  Schulbedarfgesetzes  vom

28  Juli  190092.  255  000—
7Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Votsschule  der

Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern.  810  000  —

:  8..——---—————-——-————  —  —
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehr-6

  personen  in  Niederbayern  152  360—
E  b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen

Dienstalterszulagen  70  102145
Z)  zur  Unterstützung  der  älteren,  pensionierten  Lehrpersonen  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungszuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensions

einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  4000—
10  4FUnterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Voltsschulehrer

a)  im  allgemeine  125  000—
3  b)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrer-Relikten  und  zur  Gewährung
  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensions-*

  einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  .  5700—

c)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000  —

11Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Schulvisitationen  .  3  060  —
12  Kur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Voltsschuldienstes  während

der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstzeit.  500.—

Summe  z  z  1  828  23308

Summe  Kap.  IA41  849  7190
        <pb n="236" />
        222
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
–
1.  B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1.  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2575—
2.  Zum  Gehalte  des  Kreiswanderlehrers  für  Fischzucht  2250—
1  Summe  Kap.  I  B:  4825—
.  Summe  Kap.  I:31854  54408
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
Zuschuß  aus  den  Renten  des  Maximilians-Hilfsmagazinsfonds  und
zwar:
#  a)  zur  Bereitstellung  von  Mitteln  für  Fälle  der  Not  oder  außerordentliche
  Unglücksfälle  1  643  4  –  —
b)  zur  Gründung  neuer  und  Erhaltung  der  bestehenden  Natural-—
  verpflegsstationen  für  wandernde  Arbeiter  3500  4  —  —
Summe  Kap.  LIII:  5143  MA  —  —
IV  Kreisumlage  zu  45  vom  Hundert
der  Steuersumme  von  4  185  259  4  343  1  883  36655
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  (der  Kreisfondshauntrechnung
für  1912)  ..  132  160  46
Summe  der  Kreiseinnahmen-  51.—  3  870  07109
IS
Ei
        <pb n="237" />
        Nr.  28.

Abertsicht

223

Beilage  3.

der  Kreis-AUusgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes

  der  Ffalz  für  das  Jahr  1914.

 

Kap.

Tit.

Vortrag

Festgesetzter
Betrag

 

—t

 

II

 

 

 

2S

 

I.  Abschnitt.
Kreis-  Ausgaben

Auf  Erhebung  und  Verwaltung  !  der  Kreiseimnahmen  zur  Bestreitung
der  Regieausgaben.  .

Bedarf  des  Landrates.
Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder
Tagegelder  und  Reifekosten  der  1  Mitslieder  des  Landrats-Ausschusses
  .
Regtekosten

400—

4000

1000
1240

 

Sum#e  Kop-  ũ

Auf  Erziehnng  und  Bildung.
Volksschulen.
Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  Aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars
b)  Aus  der  Kreisschuldotati
c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne
Statuten
a)  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
der  Gemeinden  bis  zu  10  0O000  Einwohnen
b)  Dienstalterszulagen  aus  Kreisfonds  vom  dritten  Jahre  nach
bestandener  Seminarschlußprüfung  beginnend  bis  zum  Eintritte
  in  die  zweite  staatliche  Alterszulage  .

Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902:

a)  im  allgemeinen
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  übungen  einberufenen  Lehrpersonals


Besondere  Remunerationen  und  unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal
  und  zwar  zur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des
Volksschuldienstes  während  d  der  Ableistung  örer  geseblichen  V  Militärdienstpflicht



 

6240

 

918  37—
1  227  231/65

80  7900—

28  700  —

 

1
2  500  —

46
        <pb n="238" />
        224

 

 

Kap.

Tit.

Vortrag

Betrag

Festgesetzter

 

–

 

III

 

 

 

10

 

Allgemeine  Beiträge  an  Schul=  (bezw.  Gemeinde-)  Kassen:

a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  ..

b)  Weitere  Beiträge  an  die  Kassen  dieser  Gemeinden

c)  Zuschüsse  an  die  Kassen  der  übrigen  Gemeinden  mit  Ortsstatuten
  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  ...

d)  Weitere  Beiträge  an  die  Kassen  dieser  Gemeinden

e)  Sonstige  Zuschüsse  an  die  Gemeindekassen:

a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen
8)  aus  Kreisfonds
1.  zur  Unterstützung  dürftiger  Gemeinden  aus  Anlaß
der  Einführung  von  Abteilungsunterrict
2.  zur  Unterstützung  dürftiger  Gemeinden  aus  Anlaß
der  Trennung  des  Mesner=  oder  niederen  Kirchendienstes
  vom  Schuldienste
7)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  unterstzun
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden.

Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausbanten:
a)  Realexigenz-Beiträge  .
b)  Zum  Unterhalt  von  Schulhäusern
cZu  Schulhaus-Neubauten  7

Ständige  Bauausgaben

Prüfungs=  und  Ausfsichtskosten:
a)  Entschädigung  der  Distriktsschulinspektoren  fürd  die  Vornahme
der  Schulprüfungen  und  Visitationen
dann  für  Formularpapiere
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
aa)  Gehalte
bb)  Tagegelder  und  Reisekosten

Penstonen  und  Alimentationen:
0)  Zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:
a)  aus  Zentralfonds  .
8)  aus  Kreisfonds  zur  Deckung  der  Mehrausgabe
für  1912  .  .
y)  aus  Kreisfonds  Mehrbedarf  für  1914  .

317  480

 

9548

42  746

2  583

2:  000

200

50  000

54  000
200

19  400
4120

 

147  188.
15  800

77

S—

45  876.69
        <pb n="239" />
        Nr.  28.  225
Pfalz.
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
—
III  10  )  aus  Kreisfonds  zur  Gewährung  von  Zulagen  an
die  vor  dem  Jahre  1904  in  den  Ruhestand  getretenen
  Lehrpersonen  8  000—
bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds  .  60  455/70
cc)  Zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Reliktenunterstützungszuschußkasse  für  das  an
gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  7  800  —
c)  unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:

aa)  aus  Zentralfonds:
a)  im  allgemeinen  157  909/70
6)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Reliktenunterstützungszuschußkasse  für  das  an
gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
  Lehrpersonal  7000.—
7)  für  dürftige,  dem  ünternüsungsalter  ewacene
Lehrerwaisen  .  2000——
«  bb)  aus  Kreisfonds:
·  d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinters
  bliebenenderBolksschullehrer..  40000-—
e)  Zuschuß  an  die  Kreisschulinspektorswitwe  Littis  zu  itrem
«  Bezuge  aus  der  Lehrerwitwenkasse  .  336  —
k)  Zuschuß  an  das  pfälzische  Lehrerwaisenstift  .  .  1000  —
11  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:
.  a)  Für  dürftige  männliche  Schulamtszöglinge  und  Schulprakti-#
  kanten  10  000  —
b)  Für  Schülerinnen  weiblicher  Uüldungsangolten,  die  sih  dem  i
·  Lehrberufe  widmen  wollen  .  1  500.—
12Uborige  Ausgaben:
a)  Für  Elementar-Fortbildungsschulen  2  050  —
1  b)  Zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fort-«
  bildung  der  Schullehrer  .  700—
c)  Zur  Förderung  des  Fortbildungswesens  des  Volksschullehrpersonals
  (Bildung  von  Konferenzbezirken)  19  500—
d)  Zur  Hebung  des  Unterrichts  in  den  weiblichen  Handarbeiten  2  000—
e)  Stellvertretungskosten  für  die  zu  Fortbildungskursen  für  Lehrer
an  gewerblichen  Fortbildungsschulen  beurlaubten  Voltsschullehrer
  aus  Gemeinden  mit  Ortsstatuten.  .  300—
13  Reservefonds  für  die  Volksschulen.  .....  7000;
Summe§1  329629335

46*
        <pb n="240" />
        226

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
2
II  2  Progymnasien  und  Lateinschulen:
1/|  Buschüsse:
a)  Kreisanstalten:
1.  Progymnasium  in  Frankenthal  (1.  bis  5.  Alasse)  .  2679409
2.  „  Grünstadt.  .  3183866
b)  Gemeindeanstalten:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetes:
1.  Progymnasium  in  Dürkheim.  16  71880
2.  „  „  Edenkoben  17  310/—
3.  »  „  Frankenthal  (6.  Kl.)  1  18720
4.  „  „  Germersheim.  18  837°20
5.  »  „  Homburg  21  47040
6.  »  „  St.  Ingbert  22207|54
7.  R„  „  Kirchheimbolanden  14  333.92
8.  „  „  Kusel  13  629|47
9.  »  »  Ludwigshafen  a.  i  17  455|4
10.  „  Pirmasens  .  2315347
11  Lateinschule  in  Bergzabern  10  013|32
12.  »  Blteökastel  946080
13.  »  »Landstuhl  1407762
14.  »  »  Winnweiler  13204—
15.  R„  Kaneel(#irersalzufchußwderrufliheveisun  5000—
2  Reservefonds  für  die  Progymnasien  und  Lateinschulen  6  000—
Summe  —  2  282  691|83
3  Taubstummenanstalten.
Kreistaubstummenanstalt  in  Frankenthal:
Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  u  und  für
außerordentliche  Ausgaben.  80  341/42
4  Blindeninstitute.
1—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  Landes·  Blinden  Anstalt  in  München  4320—
3  Zur  Verfügung  der  Regierung  .  2800—-Summe
  z  4  7  120.—
5  Fürsorge  für  krüppelhafte  Kinder.
1.  Freiplätze  für  Erziehung  und  Bildung  krüppelhafter  Kinder  in  der
Landesanstalt  in  München  1  440—
2  Beitrag  an  dieselbe  Anstalt  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens
für  den  Neubau  .  2568—
3ä  Für  ein  Freibett  in  der  orthopüädischen  Klinik  bei  dieser  Anstalt  .  800——
4  Fürsorge  für  bildungsfähige  krüppelhafte  Kinder  innerhalb  der  Pfalz  2  280/—
1  Summe  §  5  7088|—
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend  .  —  —
7  Sonstige  unterrichts-  u  und  eriiehungsanfalten
1  Schwimmschulen  .  472L
        <pb n="241" />
        Nr.  28.

 

227

 

 

 

 

 

 

Pfalz.
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
III  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten  und
Gymnasien.  .............  3000—
9  Übrige  Ausgaben.
1  Zur  Erhaltung  von  Naturdenkmälern,  Kunstdenkmälern  und  Altertümern,
  insbesondere  der  vorhandenen  Ruinen  .  «  2500——
2-3———————————————————  —-4BeiträgeanBeremeundJnstttute

a)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  200—
b)  a)  an  die  naturwissenschaftliche  Gesellschaft  „Pollichia“  in
Bad  Dürkheim  345—
6)  an  die  gleiche  Gesilscft  Buschuß  vi  dem  Neubau  eines
Museums  1  C00—
«  c)  an  das  Museum  in  Speher  .'  345—
.  d)  an  den  historischen  Verein  der  Pfalz.  655/—
1  e)  an  den  pfälzischen  Verschönerungsverein.  800|—
#  f)  an  den  Pfälzer  Waldvereeeen  800—
8)  an  den  pfälzischen  Verkehrsverband  200  —
h)  an  den  pfälzischen  Kunstverein  300  —
i)  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen  Bayerns  200  —
k)  Beitrag  an  den  Verein  Historisches  Museum  der  Pfalz  10  000—
1)  Beitrag  zu  den  Kosten  des  Neubaues  des  Deutschen  Museums
in  München  1  000—
m)  Beitrag  an  den  Verein  vüülzisher  behrerinnen  für  deren  *
(nur  für  1914)  .  ..  ....  1000—
Summe  Z  9  19  345—
10  Gewerblicher  Unterricht.
1|]Oberrealschulen  und  Realschulen,  nämlich:
3  a)  Kreisoberrealschule  in  Kaiserslautern
1.  Hauptanstalt  155  194009
2.  Nebenanstalt:  Fachschule  für  Maschinenban  und  Elektro-.
  technik  (mit  Werkmeisterschule)  23  506|28
·  b)  Oberrealschule  in  Ludwigshafen  a/Rh.  Gwersonalbedarf  nach
Art.  188  des  Beamtengesetzes)  .  13973027
E  c)ÜbngeRealschulenundzwar
aa)  in  Speyer  Gersonalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamten-I
  gesetzes)  .  38  248—
bb)  in  Landau  desgl.  43  837|67
cc)  in  Zweibrücken  desgl.  .  4656817
dd)  in  Neustadt  a/H.  desgl.  44  59363
ee)  in  Pirmasens  desgl.  50  285/67
ff)  in  Ludwigshasen  desgl.  .  6000—
I  cl)FürLehrattrtbutetechnischer  Schulen  1  370—
0)  Reservefonds  für  dieselben  2.  000.—
        <pb n="242" />
        228

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.]s  Tit.  Vortrag  Betrag
.
III  10  2  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Gewerbliche  Fortbildungsschulen  16  000—
b)  Kreisbauschule  in  Kaiserslauten  106  013/|79
)  Beitrag  an  die  Webschule  in  Lambrecht  2  000—
d)  Zuschuß  für!  die  Meisterschule  für  Bauhantwerter  in  Sranker
thal  k  1  500  —
Summe  F  676  84757
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1/U——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  a)  Kreisackerbauschule  Kaiserslautern  26  127008
1  b)  Stipendien  für  Schüler  landwirtschaftlicher  Schulen,  ins
besondere  der  Kreisackerbauschule  in  Kaiserslautern  ..  3  700—
—  J)  Stipendien  zum  Besuche  der  Kal.  Akademie  für  Landwirtschaft
*  in  Weihenstephan  und  der  technischen  Hochschule  in  München  1  500  —
d)  Stipendien  zum  Besuche  der  Kgl.  Lehr=  und  Versuchsanstalt
i  für  Wein=  und  Obstbau  in  Neustadt  a/H.,  sowie  der  segl  Wein-,
Obst=  und  Gartenbauschule  in  Veitshöchheim  1  000  —
3  Landwirtschaftliche  Winterschuleu-—
  a)  für  Alsenz  2000—
b)  „  Zweibrücken  2  000  —
c)  „  Landau.  2  000.—
4)  „  Frankenthal  2  000—
e)  „  Wolsstein  2000—
1l)  „  Kandlel.  2  000  —
9)  „  Kirchheimbolanden  2  000|.—
n)  „  Homburg  2  000  —
i)  „  Speyer  2  000—
k)  „  Haßloch  2  000.—
1)  „  die  Kyl.  Lehr.  und  Versuchsanstalt  für  Wein-  und  Obst-#
  bau  in  Neustadt  a/H.  .  2  400  —
1  m)  Ehrengaben  an  Michlsahiehrer,  welche  sich  um  die  debung
»  der  Landwirtschaft  verdient  gemacht  haben  200—
«  Summe  F  ũ  54927008
12  Ubrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirt-6
  schaftlichen  Unterricht.  1
1  Teagegelder  und  Reisekosten  der  Prüfungskommisäre  900  —
————————————  —  —
4  Stipendien  für  Studierende,  Schüler  und  Eleven:
*-1.  a)  der  höheren  und  mittleren  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  6
einschließlich  Oberrealschulen  ...  4500i—
b)  für  Studierende  der  Kgl.  Tierärztlichen  Hochschule  00—
I;  c)  Stipendien  für  arme  Schüler  an  Privat-Realschulen  120
        <pb n="243" />
        Nr.  28.  229
Pfalz.
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
—  7
III  14  d)  Stipendien  für  Besucher  des  Molkerei=  oder  Brennereikurses
in  Weihenstephan  300  —
e)  für  Wanderkochkurse  und  hauswirtschaftliche  umerwessung.  der
ländlichen  Bevölkerung  2500—
(Positionen  a  und  c  wechselseitig  übertragbar.)
Summe  §  12  10  200—
Summa  Kap.  II.438  326/25
IV  «  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1.Beitrag  für  die  Entwickelung  der  Industrie  überhaupt  860  —
»  2BeitragandteHandelskammer.  .  3000—
3ä  Beitrag  an  die  Handwerkskammer  10  000—
·  4FürsonstigeindustrielleZwecke-Beitrag
  zum  Gewerbemuseum  Kaiserslautern  und  zwar  zur  freien
Verfügung  des  Verwaltungsrates.  6  000  —
1  5Stipendien  für  Gewerbsmeister  und  Gewerbsgchifen  uum  Besuch
1  von  Meisterkursen  .  500—
6  Beitrag  zur  Frauenarbeitsschule  Speyer  Z  500  —
2  Auf  Kultur.  n
1  1Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt.  l
!  a)  aus  Zentralfonds  ..  2575  —
b)  aus  Kreisfonds  928.—
2  Auf  den  Kulturbau-Dienst:
à)  Zuschuß  an  die  Staatskasse  zu  den  Kosten  des  ulturbaudieustes  20  525—
b)  Entlohnung  der  Kulturvorarbeiter  15  500  —
c)  Für  die  Förderung  von  Kulturunternehmungen  4000  —
3  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –  —
4Fuür  sonstige  Zwecke:
s  a)  Stipendien  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichts  ..  350
«  b)  für  Zuchtbezirke  für  Glan-  Donnersberger  Zuch  Greisuch
viehmärkte)  .  4000—
c)Unterstützungvon  Zuchtverbänden  .  20000—-d)
  Für  Förderung  der  Pferdezucht  in  der  Pfalz  .  5000—
e)  Beitrag  an  den  pfälzischen  Kreisfischereiverein.  500—
f)  a)  Gehalt  des  Kreisfischereisachverständigen.  3  000—
6)  Reiseaversum  1  800—
7)  Bureauaversum  einschließlich  Miete,  Beheizungn  Veleuchiung  340  —
g)  a)  Zuschuß  für  die  Fischereischule  in  Starnberg  .  100—
8)  Stipendien  für  Schüler  aus  der  Pfalz.  100—
h)  für  Hebung  der  Bienenzucht  200.—
i)  für  die  landwirtschaftliche  Feldversuchsstation  in  Kaiserslautern  5000  —
kk)  a)  Zuschuß  an  den  Verband  pfälzischer  landwirtschaftlicher  1
Genossenschaften  750.—
6)  Zuschüsse  an  den  gleichen  Verband  sir  beif  zun  vesuche  E
der  Rechnerschule  ..  1000—
        <pb n="244" />
        230

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
——
IV  2  4  1)  Zuschuß  an  den  Raiffeisen'schen  Revisionsverband  der  Vsfalz  250  —
m)  für  Hebung  der  Schweinezucht.  .  2000—
n)  für  Hebung  der  Geflügelzucht  400—
o)  für  Hebung  der  Ziegenzucht  .  1  000—
p)a)  Gehalt  des  Ferisnblibau-Wanderlehrer  4500  —
8)  Reiseaversum  desselben  1  800  —
7)  Bureaukosten  desselben  200.—
6)  Kanzlei-Aushilfe  200  —
a)  Für  Stipendien  zum  Besuche  von  Obstbaumwärter-  und  Obstbauzüchter-Kursen
  1  000—
r)  Beitrag  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisaushuß  f  Forderung
  des  Acker=  und  Pflanzenbaues  1  000—
s)  für  Vogelschuz.  200—
t)  a)  Gehalt  des  Kreiswanderlehrers  für  Weinbau  3  000—
8)  Reiseaversum  für  denselben  1  500  —
7)  Bureauaversum  einschließlich  Miete,  Beheizung  und  Be-–—
  leuchtung  340
u)  Zuschuß  an  den  landwirtschaftlichen  Bezirksausschuß  Germers-  .
heim  für  den  Assistenten  für  Tabakbau  an  derlandwirtschaftlichen
Winterschule  in  Kandel  (an  Stelle  des  Regierungs-Antrages:
Gehalt  eines  Kreiswanderlehrers  für  Tabakbau)  1  000
V)  Zuschuß  an  den  Kreisobstbauverband  .  300
W)  für  Bureaueinrichtung  der  Kreiswanderlehrer  500—
X)  Zuschuß  an  den  Weinbauverein  der  Pfalz  500  —
y)  für  Hebung  der  Kaninchenzucht  (an  den  landw.  Kreisausschuß)  100  —
Summe  Kap.  IV  126  318
V.  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  für  Ärzte  in  armen  Gegenden  ..  1600  —
2  1  Unterstützung  dürftiger  Hebammen  bezw.  des  pfälzischen
Hebammenvereins  .  400—
2  Unterstützung  von  dedammen  für  Repetitionskurse  500  —
3  Beitrag  an  die  Hebammenschule  in  Erlangen  400—
3  Zur  Sustentation  von  Distriktstierärzten  5000—
4  1  Zur  Bekämpfung  anstecken  der  Krankheiten  insbesondere
des  Typhus  und  der  Tuberkulose  8  000  —
2  Freiplatz  in  der  Prinzregent-Luitpold-  Kinderheilstätte  bei  Scheidegg  1  000  —
5  Für  Zwecke  der  Säuglingsfürsorge  3  000  —
6  An  den  Verein  zur  Gründung  eines  Sanatoriums  für
Lungenkranke  aus  dem  Nittelstande  in  Bayern  e.  V.
München  100
*  An  den  Landesverein  zur  Förderung  des  Wohnungswesens
  100
8  Zuschuß  an  die  K.  Vakteriologische  untersu  hungsstation
Landau  .  .  7000i

 

 

 

 

 

 

 

 

Summa  Kap

 

77  160.—
        <pb n="245" />
        Nr.  28.  .  231
Pfalz.
Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
“  F5J
VI  Auf  Wohltätigkeit.
1  L—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Kreis-  -Heil=  und  Pflegeanstalten.
1/Heil=  und  Pflegeanstalt  Klingenmünster:
·  a)  für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  sowie
  für  Deckung  der  Mehrausgabe  vom  Jahre  1912  .  32628130
b)fürJnstandsetzungsarbetten.  4300—
2  Heil-  und  Pflegeanstalt  Homburg:
a)  Für  den  Betrieb  einschließlich  Bauunterhaltungskosten  und
.  Zuschuß  für  die  Waldwirtschaft  275  757  30
b)  7.  Rückzahlungsrate  an  den  Maximilianshilfssonds  zur  Tilgung
.  des  aus  demselben  entnommenen  unverzinslichen  Anlehens
6  im  Betrage  von  350  000  .f  .  ..  40  000  —
c)  Verzinsung  der  Bauschuld  141  150  —
d)  Tilgung  der  Bauschuld  100  000  —
3  Sonstige  Krankenanstalten.
1———  —  —  ——  —  ——  —  —  —  —  —  ——  —  —
2  Für  Heilung  armer  Augenkranker  ..  840  —
3Zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  an  den  bayerischen  Frauenverein  600  —
4  Buschuß  an  den  K.  bayerischen  Veteranen=  und  Kriegerbund  für  die  I
*  Kriegererholungsheime  .  200,——
415I—-———————————-————————————  —  —
«  6  Kreis-Kranken=  und  Pflegeanstalt  Frankenthal:
*  Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  259  886  66
70  ½—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
8.  1  ,Zum  unterhalte  verlassener  Kinder  und  armer  Waisen
bei  Privaten,  dann  in  Waisen=  und  Rettungshäusern  45  000  —
2  Beitrag  für  Rettungshäuser,  Asyle,  Zwangserziehungsanstalten  und
*-  sonstige  Zwecke  der  Zwangserziehung  .  12  500  —
9.  11  Z  ur  Unterbringung  schwachsinniger  und  epileptischer
Kinder  in  entsprechenden  Anstalten  5  000  —
2  Beitrag  zur  Kinderheilstätte  in  Bad  Dürkheim  1  800  —
3  Beitrag  zum  Verein  für  Volksheilstätten  500.—
10—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
l
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.
1|  Unterstützung  Armer  außerhalb  des  Armenhauses  8  500  —
2  Unterstützung  armer  Familien  bei  Elementarschäden  und  schlechten
Wohnungsverhältnissen  ...  .  2040  —
3—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
4  Beitrag  an  den  Pfälzischen  Arbeiterkolonie-Verein  10%
5  BBuschüsse  an  Vereine  und  Einrichtungen  zur  unterstützung  umher=1
  ziehender  Personen  .  6  500  —
Zur  Unterstützung  der  Gemeinden  bei  Errichtung  und  un  Betriebe  6
l  vonArbettsamtern..  1400;T-——
i7Zufchußfürdas  Arbeitersekretariat  Kaiserslautern.  100—

47
        <pb n="246" />
        232

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
—
'  l
VI  12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der
K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  30  576/25
Ssr  Kep.  1  266  *
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beitrag  zu  den  Oistriktsstraßena)
  Unterhaltungskosten  .  135000!—
b)  Neubauten  20  000.—
2  Beitrag  zu  den  Gemeindestraßen  J
Zur  gewöhnlichen  Unterhaltung  der  Rheindämme  18  000—
6  Für  Uferschutz  an  öffentlichen  Flüssen  56900|—
7  Instandhaltung  von  Privatflüssen  und  Bächen.  1  000—
·  Summe  Kap.  VII  185  900.—
VIII  übrige  Kreis-Ausgaben.
1  Belohnung  für  Erlegung  von  Raubtieren,  dann  von
wilden  Kaninchen  im  Gebiete  der  Hauptrheindämme,  so-.
  wie  für  Beanzeigung  von  Baumbeschädigungen  und  Entdeckung
  des  Täters  600  —
2  Unterstützung  des  pfälzischen  Feuerwehrverbandes  und
zwar  zur  Gründung,  Ausrüstung  und  Bildung  von  Feuerwehren
  2:000—
3  Zuschuß  zu  dem  Pensionsfonde  für  pfälzische  Kreisbeamte
  und  Kreisbedienstete  60  000—
4  Zuschuß  zur  Pensionskasse  für  pfälz.  Kreisbedienstete
·  und  deren  Relikten  zur  dedung  der  Mebrausgabe
für  1912  .  ..  2971
5  Beiträge  gemäß  8  828  der  RBO.  9  000.
6  1  Landwirtschaftliche  Kreisversuchsstation  und  öffentliche
Untersuchungsanstalt  für  Nahrungs=  und  Genußmittel  in
Speyer  für  den  Betriee  33  973.—
2  Zuschuß  zum  Baufonds  der  Kreisversuchsstation-  und  öffentlichen  ·
-  Untersuchungsanstalt  35  000  —
7  Zinsen  des  Kreisanlehens.  für  Beteiligung  der  Kreis-1
  gemeinde  an  den  Pfalzwerken  155  167/50
8.  Zur  Durchführung  der  Gehaltsregelung  der  Kreis-5
  beamten  und  Kreisbediensteten  .  30  866|84
“  Summa  Kaf-  vir  326  637/05
IX  Allgemeiner  Reservefonds  ...  5794523
Summe  *  für  sich  *
1  Summe  der  Kreis-Ausgaben]  6  435  792155
        <pb n="247" />
        Nr.  28.

Kap.

233
Pfalz.

 

 

Tit.

 

Vortrag

Festgesetzter

Betrag

 

—

 

 

 

 

–.  —

10

 

II.  Abschnitt.

Kreis-  Einnahmen.

A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und
Bildung.
Gewerblich-technische  Schulen:
Zuschuß  für  die  Kreisoberrealschule  Kaiserslautern  und  für  die
Oberrealschule  Ludwigshafen  a/Rh.  ..
Volksschulen.

—  —  —.  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  ——.  —  —  —  .  .“—  ———.  —

—.  §’''....—  —-  ——  —VVV  —..  à,

0)  Neue  Kreisschuldotation  zur  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden

Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  abs.  2  Zif.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  für  Gemeinden
mit  weniger  als  10  000  Einwohnern.

Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  —  Kap.  1II  §  1  Tit.  Ga  der  Kreisausgaben  —

Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  102.

Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10000  Einwohnern  —  Kap.  III  8  1  Tit.  Za
der  Kreisausgaben  —.

a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen


b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  .

c)  Zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions-  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal.

Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:

à)  Im  allgemeinen

b)  Zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung
  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal

c)  du  dürftige,  dem  Unterstüungsalter  entwachsene  Lehrer.
waisen

54  117—

24  000  —

 

274  05990

 

317  480  84

1227  231  65

147  188  77
00  455/70
7  800  —
157  909  7

*
70
1
I
I

 

47*
        <pb n="248" />
        234

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.]s  Tit.  Vortrag  Betrag
—  —2
I  3  11  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Schulvisitationen  .  3775—
12  8Zumr  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  währen
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  2500|—
Summe  J  z  2  566  401  56
Summe  Kap.  IA  518056
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  2575—
2  Hälfteanteil  des  Staates  an  dem  Gehalte  eines  Kreiswanderlehrers
  für  Weinbau  .  1500—
3  Anteil  des  Staates  an  dem  Geholte  des  Kreisfischereisachverständigen
  ..  1  500—
Summe  Kop-  18  5575—
1  C.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Wohltätigkeit.  #
12————  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3  Budgetmäßige  Entschädigung  der  pfälzischen  Kreisfonds
für  den  Entgang  eines  Drittels  der  Polizeistrafgelder  8571.—
D  Sonstige  Zuschüsse  aus  Zentralfonds.  4
1  Hälfte-Anteil  des  Staates  an  den  Gehältern  der
Dammeister  .  .  5725i:
iz  Summe  Kop.  1  2  640  3896
.  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
E
III  .  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
1  Pachtertrag  von  Rheindammflächen  20  841125
2  Pachterträgnis  aus  den  Rheindammgräsereien  109  43
3,  Erkennungsgebühren  für  Benützung  kleinerer  Rbeindammflächen
  zu  verschiedenen  Anlagen.  .  .  300-—
I4"———————————-————-———  —-5
  Dididende  aus  dem  Besib  der  Kreisgemeinde  an  Pfals—
Es  werkaktien.  155  16750
J  Summe  Kap-I  3550
IV  Kreisumlage  zu  38  vom  Hundert
der  Steuersumme  von  9  500  000  M  nach  Abzug  v  von  ½K  vom  Hundert
«  für  ungiebige  Posten  ..  3597  966667
V.  1  Aktivrest  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  .  1105214
«  Summe  der  Kreis—  Enahmen  6  435  798,.55
        <pb n="249" />
        Nr.  28.

Abersicht

235

Beilage  4.

5er  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
  der  Oberpfalz  und  von  KRegensburg  für  das  JSahr  1914.

 

 

.(—..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
I.  Abschnitt.
Kreis-  Ausgaben
J  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreiseinnahmen  400  —
II  .  Bedarf  des  Landrates.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  3600  —
2  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  'es  ständigen
Landratsausschusses  ..  600—
3  Regiekosten.  1  400  —
*  Summe  Kab#  5  600—
1
III.  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  21  782/43
b)  aus  der  älteren  Kreisschuldotatio  41  469  87
)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
.  3086·--10H  —  —
2  a)  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten
ohne  Statuten  665  000  —
6  b)  Gehaltszulagen  an  das  unständige  Lehrpersonal  in  Orten
«  ohneStatuten...  17100—
3  Diienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  779  000—
4  Bur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1602:
n  a)  im  allgemeinen  8  000  —
1  b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  libungen  einberusenen  Lehrpersonals
  (aus  Kreisfonds)  1  000  —
1  5  Besondere  Vergütungen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehr-6
  personal:
«  a)  Vergütungen  —  —
b)  Unterstützungen  2500  —
c)  Für  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes
während  der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  1  0000—
        <pb n="250" />
        236

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
——
III  6  Allgemeine  Beiträge  an  die  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters-  und  sonstigen  Zulagen  gemäß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  75  525/75
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  19  038|70
c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  8  112s/21
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  16  125|94
.  e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:  ·
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  82184
6)  aus  der  alten  Kreisschuldotation.  4  733|40
#  7)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  —  —
k)  Zur  Bestreitung  der  Aushilfekosteu  für  die  zu  den  Fortbildungs-.
  kursen  am  Gewerbe-Institut  einberufenen  Lehrer  in  Ge-  #
meinden  mit  Ortsstatuten  250—
7/  Beiträge  zum  Sachbedarf  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:
a)  Beiträge  zum  Sachbedarf:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  70349
bb)  aus  der  Kreisschuldotation  34°28
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  und  zu  Schulhausneubauten  52  500—
c)  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  arme  überbürdete  Schulgemeinden
  behufs  vnschaffung  und  Nachschaffung  von  Krmitteln
  1  000—
8Ständige  Bauausgaben  425—
9  Rrüfungs=  und  Aussichtskosten:
a)  Entschädigung  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme
der  Schulprüfungen  und  Schukvif.tationen,  dann  für  sächliche
Ausgaben  .  16  510—
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
a)  für  den  I.  Kreisschulinspektor
Gehalt  5  508|33
Tagegelder  und  Reisekosten  .  1  000—
6)  für  den  II  Kreisschulinspektor
Gehalt  .  496667
Tagegelder  und  Reisekosten  1  000—
10  Pensionen  und  Alimentationen:
I  a)  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Volksschullehrer,  die
bereits  vor  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quies—
ziert  waren:
aa)  aus  Zentralfonds.  —  —
        <pb n="251" />
        Nr.  28.

Oberpfalz  und  Regensburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.]s  Tit.  Vortrag  Betrag
W—
ILII10  b)  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:
a)  aus  Zentralfonds  115  100|—
8)  aus  Kreisfonds  .  75  640—
bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds  47  142  —
cc)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Reliktenunterstützungs-Zuschußkasse  für
das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
  Lehrpersonal:
a)  aus  Zentralfonds  5600—
8)  aus  Kreissonds--  —  —
c)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volks-  1
schullehrer:
aa)  aus  Zentralfonds:
a)  im  allgemeinen  103  495.—
6)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions-  1
und  Reliktenunterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teil-  i
nehmendeLehrpersonal  4600·-—
y)  für  dürftige,  dem  ünierstiungtalter  entwachiene
Lehrerwaisen  2  000.—
1  bb)  aus  Kreisfonds:  1
1  a)  im  allgemeinen  108  —
8)  für  besonders  dürftige  Schullehrerswitwen.  .  8007——
j  d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinter-  )
.  bliebenen  oberpfälzischer  Volksschullehrer  16  000  —
e)  Pension  der  Kreisschulinspektorswitwe  Zitzelsberger  in  Regensburg
  .  1  332  —
ji  k)Pensiondcr  Kreisschulinspektorswitwe  Johanna  Sterner  und
Unterhaltsbeitrag  für  deren  Tochter  Hedwig  Sterner,  beide
i  in  München  1  374  —
l  g)  Ruhegehalt  des  Keisschulufpertort,  reisjchulraies  Luger
Leipold  in  Regensburg  5  400  —
1148|  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schupraktikanten  6
aus  Kreisfonds:  3
a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge  4  000  —
1  b)  für  dürftige  Schulpraktikanten  1  000  —
12  Hbrige  Ausgaben:  6
a)  zur  Förderung  der  Bezirks=  und  Distriktsschulb  bliotheten  zur
1  Fortbildung  der  Schullehrer  500.—
        <pb n="252" />
        238

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
—  1
III.  112  b)  zur  Organisation  von  Schullehrerfortbildungskursen  (Konferenzbezirken)
  .  11500—
c)zuBethtlfenanakme  Gemeinden  behufs  Beschaffung  warmer
Mittagskost  (Suppenanstalten)  für  auswärtige  Schulkinder  1  000—
d)  Unterstützung  der  Arbeitslehrerinnen  auf  dem  Lande  7000.—
e)  für  die  ständige  Kreislehrmittelausstelung  in  Regensburg  500—
13  Reservefonds  für  Volksschulen  1548|71
Summe  —.  1.  2  150  747/62
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
E  1Personalbedarf  für  die  6  unteren  Klassen  des  humanistischen  Gym—

«  nasiums  (Progymnasium)  Weiden  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  20  192  67
Summe  8  2  20  192|67
3  Taubstummenanstalten.  i

1Kreistaubstummenanstalt  Regensburg:
a)  zur  Bestreitung  der  Betriebskosten  39  142  —
b)  zur  Verzinsung  der  Schulden  für  das  als  Bauplatz  für  die
neuen  Gebäude  angekaufte  Grundstück  am  s  Sportspla  756
c)  Freiplätze  für  Zöglinge  6  400  —
2  Taubstummenanstalt  Zell:  Z
a)  Freiplätze  2  420  —
b)  für  ohrenärztliche  Untersuchung.  250  —
I)  für  Religionsunterricht  50  —
3  Beitrag  zur  Privat—  Taubstummenversorgungsanstalt  Michelfeld.  200—
Summe  §  3  49218.—
4  Blinden-Institute.
1  1|Dotationsbeiträge  .  —  —
2  Freiplätze  für  Böglinge  der  K.  Landesblindenanstalt  in  München  .  1800—
!  3ZuschußandenKreksblmdenunterftutzungsvetetnmReqengburq  100:
Summe  §  4  1  900—
5.  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
lDotationsbeiträge  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  in  der  K.  Landesanstalt  für  trppelhaft
*  Kinder  in  München  .  3960·—
;  3  Zuschuß  an  den  Verein  für  Krüppelfürsorge  in  Nürnberg  200  —
Summe  §  5  4160
l
6  Unterrichts=  und  Ersiehungsanstalten,  speziell  für
3  die  weibliche  Jugend  .  .....  —  —
I
Sonstige  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten.  —
Kreisstipendien  für

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Studierende  an  Universitäten

und  Gymnasien
        <pb n="253" />
        Nr.  28.

Oberpfalz  und  Regensburg.

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.]s  Tit.  Vortrag  Betrag
–
III  9  Übrige  Ausgaben.
1||eZur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümen  .  300—
;  2FürdenHtstoUschenBeremderOberpfalzundvon  Regensburg  800  —
I  3BeiträgeandIeKrecthblwthekm  Regensburg  aus  der  Kreisschuldotatio
  .  .  1  000  —
.  4Zuschußand1e  Provinzialbibliothek  Amberg.  ..  200——
5BetttageansonsttgeVereme,Justituteund  Sammlungen:
a)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  200  —
b)  an  die  Botanische  Gesellschaft  in  Regensburg  300  —
c)  an  den  Naturwissenschaftlichen  Verein  in  Regensburg  300|—
d)  an  die  Ortsausschüsse  für  Naturpflege  in  Regensburg  und  «
Amberg  .  200—
e)  an  den  Herausgeber  der  Monatsschrift  „Die  Oberpfalz“  100/—
Summe  §  9  3  400  —
10  Gewerblicher  Unterricht.
3  1|Oberrealschulen  und  Realschulen:
s  a)  Kreisoberrealschule  Regensburg:
1.  Persönlicher  und  sächlicher  Bedarf  .  14800()-—
2.  Für  Verzinsung  des  für  den  Neubau  ausgenommenen
Schuldkapitals  von  700  OCC0H  .  28  600—
i  b)  Persönlicher  Bedarf  für  die  Realschulen  nach  Art.  188  des
«  Beamtengesetzes  und  zwar:
«  RealschuleAmberg  46  99926
E  »  Neumarkt  i.  O.  33  935—
Weiden  44  227  33
D  2  |Gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  für  den  gewerblichen  Fortbildungsunteriicht  überhaupt  4000  —
«  b)  für  die  gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Regensburg  4000  —
3  Beitrag  für  die  städtische  Bauschule  Regensburg  ..  3000—
Summe  —JO73
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1Landwirtschaftliche  Winterschulen.  ..  15  000  —
1  2  Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen  1  500  —
3FFür  Freiplätze  in  der  Haushaltungsschule  zu  Amberg  160  —
I  4  Beitrag  für  die  hauswirtschaftliche  Unterweisung  ....  800:
I  Summe§11  174608—
12  Ubrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirt-  1
1  schaftlichen  Unterricht.  1
1.SDagegelder  und  Reisekosten  der  Prüfungskommission  für  die  Kreisoberrealschule
  Regensburg  200  —
2  Pensionen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Nealschulen  und  r  bie  I
Hinterbliebenen  solcher  Lehrer  6200—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48
        <pb n="254" />
        240

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
—  2
III  12  3Stipendien  an  Studierende  und  Schüller  der  K.  Akademie  für  Landwirtschaft
  und  Brauerei  in  Weihenstephan  und  ihrer  Nebenanstalten
(Molkereischule  und  Melkkurs,  Brennereischule),  dann  der  gewerblichen  6
und  landwirtschaftlichen  Mittel=  und  Fachschulen,  sowie  der  K.  kulturtechnischen
  Schule  Pfarrkirchen  und  der  Fischerschule  in  Starnbera  3  000—
Summe  §  12  9  400  —
Summe  Kap.  III  2569  239  88
1-22  Auf  Industrie  und  Landwirtschaft.  I
1  Auf  Industrie.
11  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Beitrag  zur  Handelskammer  1  200—
3  Beitrag  zur  Deckung  der  Kosten  der  Handwerkskammer  in  Regensburg  15  000  —
I  4  Beitrag  für  die  städtischen  Lehrlingsheime  in  Regensburg  400—
4a]  Beitrag  an  denkathol.  Lehrlingsschutzverein  St.  Emmeram  in  Regensburg  100  —
5  Zuschuß  zu  den  Kostend  der  Nebenstelle  Negensburg  der  t  Baher.  Landes-*
  gewerbeanstalt  2  500—
2  Auf  Landwirtschaft.
E  1Für  Förderung  landwirtschaftlicher  Interessen  überhaunt  6  000.  —
2  Zur  Fäörderung  des  Acker=  und  Pflanzenbaues  .  1  000—
3  Für  Förderung  von  Bodenkulturunternehmungen  7  000—
4  Für  genossenschaftliche  Viehverwertung  500.—
5  Für  den  kulturtechnischen  Dienst:
Z  a)  Leistung  an  die  Staatskasse  mit  ¼  von  den  Gesamtausgaben
"  r  für  den  kulturtechnischen  Dienst  im  reise  .  ...  18  700  —
b)  Für  Kulturvorarbeiter  .  17  000  —
T  6  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  Für  den  landwirtschaftlichen  Wanderunterricht  500
b)  Beitrag  zur  Hebung  der  Pferdezucht  3  500  —
c)  zu  Prämien  für  den  erfolgreichen  Besuch  des  oeisesbin
unterrichtee  600—
)  Beitrag  zur  Hebung  der  Nindvieh-  und  Schweinezucht  12  000.—
1  e)  Für  Förderung  der  Fischzucht:  i
«  1.  zu  Prämien  für  Erlegung  von  Fischottern  500  —
2.  Beitrag  für  den  Kreisfischereiverein  —
3.  Für  einen  Kreiswanderlehrer  für  discherei  I
aa)Gehalt..  3  000  —
bb)  Tagegelder  und  Reisekosten.  1  500  —
c)  Regiebedürfnisse  100  —
4.  Zuschuß  für  die  Fischereischule  in  2  100  —
k)  Beitrag  zur  Hebung  der  Geflügelzucht  .  500  —
g)  Beitrag  zur  Hebung  der  Bienenzucht  350  —
)  Beitrag  zur  Hebung  der  Kaninchenzucht  .  100  —
        <pb n="255" />
        Nr.  28.

Oberpfalz  und  Regensburg.

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
13
IV  2  6  i)  Zur  Förderung  des  Obst=  und  Gartenbaues:
.  1.  im  allgemeinen  und  zu  Stipendien  für  Besucher  von
I  Obst=  und  Gartenbauschulen  sowie  zu  Beihilfen  für  die
«  Aufstellung  von  Bezirksbaumwarten  2  600  —
2.  für  den  Kreiswanderlehrer  für  Obst=  und  Gartenbau:
1  aa)  Gehalt  .  ...  3  300  —
bb)  Tagegelder  und  Reisekosten  1  500  —
E  cc)Regtebedürfmsse  100  —
k)  zur  Hebung  der  Waldwirtschaft  1  000  —
·  1)  zur  Förderung  des  Vogelschutzes  ....  200  —
Summe  Kap.  IV.  101  350—
D2  Auf  Gesundheit.  s
1  Vergütung  an  praktische  Arzte  in  armen  Gegenden  11  030  —
2  a)  Unterstützung  von  Hebammen  behufs  Teilnahme  an
#  den  Wiederholungskursen  300  —
b)  Zur  Förderung  der  Suuglingsfürsorge  im  Regie-  ;
I  rungsbezirke  .  500  —
1  Jc)  Beitrag  der  Kreisgemeinde  an  die  Zentrale  der
Säuglingsfürsorge  in  München  .  50  —
1  d)  Für  das  Säuglingsheim  in  Regensburg  500  —
3.  Vergütung  an  Distriktstierärzte  und  praktische  Tier-#
  ärzte  4200
4  Zuschuß  zur  Ausbildung  von  Desinsektoren  wie  zur  Ausgestaltung
  des  Desinfektionswesens  überhauprt  200  —
5  a)  Beitrag  der  Kreisgemeinde  an  den  Bayer.  Landes-1
  verband  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulosein  München  50.—
T  b)  Zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  und  zur  Unter—
stützung  von  Tuberkulosefürsorgestellen  in  der  Ober—
pfalz.  400|—
c)  Beitrag  der  Kreisgemeinde  an  den  Verein  zur
*  Gründung  eines  Sanatoriums  für  Lungenkranke
Z  aus  dem  Mittelstande  in  München.  ...  50.—
«  Summe  Kap.  V  17280—
VI.  Auf  Wohltätigkeit.
1  Maximilians-Kreishilfsfonds  9200—

 

 

 

 

 

(Aus  den  Renten  des  Maximilians-Kreishilfsfonds  sollen  bestritten
werden:
a)  Jahresbeitrag  an  den  Verein  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose

in  der  Oberpfahtz  1  000  M
b)  Beitrag  zum  Deutschen  Bentrallomitee  iu  Hetümisung  der
Tuberkulose  in  Berlin  .  20  4
c)  Rentenrest  mit  rund  8  180  4

zu  Unterstützungen  in  außerordentlichen  Not-  und  unglickbsäuss

 

487
        <pb n="256" />
        Festgesetzter

 

 

 

 

 

 

 

Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
4
VI  2  Kreisirrenanstalten:
1  a)  Für  den  Betrieb  der  oberpfälzischen  Heil-  und  Pflegeanstalt
Regensburg  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten.  128  000—
b)  Für  die  Anstalt  in  Wöllershof  64  000—
v  2  Derzinsung  und  Tilgung  der  Kreisanlehen  aus  Anlaß  der  Bauten:  «
a)  Frist  nach  dem  Tilgungsplane  für  das  Kreisanlehen  vom
Jahre  1880  ursprünglich  630000  A
(Verlosungsbetrg  12  500  M  —  J  1  26  50875
Zinsscheine  nach  3½2%  „  .  14008  A  75  4)
b)  Vergütung  für  Einlösung  der  verlosten  Obligationen  und
·  Zinsscheine  70  —
)  c)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  bei  der  Ver-  3
sicherungsanstalt  der  Oberpfalz  im  Jahre  1899  im  Betrage
von  500  000  4  (3½½%  Verzinsung  und  1%  Tilgung;
16.  Tilgungsrate  .  ..8376.«74  22  500
und  Zinsen  1  123-4  26  =  —
*2!  )  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  bei  derselben  6
Anstalt  im  Jahre  1901  im  Betrage  von  200  000  4#  6
#  (3  /%  Verzinsung  und  1%  Tilgunge  ;
14.  Tilgungsrate  .  .  3127J91J1  9000
1  und  Zinsen  5872-14  09  —)
1  0)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  bei  derselben
6  Anstalt  im  Jahre  1904  im  Betrage  von  245  000  4  1
*  (3  /10%  Verzinsung  und  1%  Tilgung;
.-  10.  Tilgungsrate  EEEIEIIII  11515
E—  Hund  Zinsen.  8  117.  38  J  5—
6  f)  1.  zur  Verzinsung  des  für  den  Erwerb  eines  für  die  Taub-*-5
  stummenanstalt  benötigten  Grundstückes  von  der  oberpfälzischen
  Versicherungsanstalt  ausgenommenen  Darlehens
zu  29  700  M  —  J  zu  3  7/10%  .  .  .  1  098  90
1  2.  Zur  Tilgung  dieser  Schuld  2970.—
3äö  1JFür  Errichtung  der  neuen  Heil=  und  Pflegeanstalt:
«  a)  Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  beim  Gutsankauf  über—
nommenen  Annuitätendarlehens  zu  70000  M,  Annuität
für  1913  3  150.—
b)  Für  Verzinsung  und  W  des  2  von  2  000  000.4  1
nach  4%  .  117  400  —
3  Sonstige  Kranke  nanstalten.  1
1Der  Dr.  Schneider'schen  Privataugenheilanstalt  in  Regensburg  500  —
2D  Der  Dr.  Brunhuber'schen  Privataugenheilanstalt  in  Regensburg  200  —
3DDer  Dr.  Kayser'schen  Privataugenheilanstalt  in  Amberg  100  —
4/  Der  Maximiliansanstalt  in  Nürnberg  315  —
5  Der  orthopädischen  Anstalt  des  bayerischen  Frauenvereins  vom  Noten  —
Kreuz  in  München  .  100——
6Zufchußandenbayeuschen  Frauenverein  vom  Noten  Kreuz  in
München  zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  ..  2  700  —
        <pb n="257" />
        Nr.  28.

—  und  Regensburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  81Tit.  Vortrag  Betrag
1
VII  1Dm  Dr.  Hauner'schen  Kinderspital  in  München  200  —
8Dem  Mathilden-Margarethen-Kinderspital  in  Regensburg  1  000—
4%  1Beitrag  an  die  Diakonissenanstalt  in  Neuendettelsau.  250  .—
5  Für  Entbindungsanstalten:
a)  in  Regensburg  (Kreis-Entbindungsanstalt)  3  700.—
b)  in  München  (Universitäts-Frauenklinik,  bebammerschul  650  —
c)  in  Erlangen  (Universitäts-Frauenklinik)  —
6  —  ———  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7  Beiträge  zu  den  Anstalten  für  Blödsinnige  usw.
1Der  Pflegeanstalt  Karlshof  (bisher  Kretinenanstalt  Lauterhofen).
«  a)für34halbeFretplatzezu1eIVle..  .  4080·—
b)  für  Unterbringung  unheilbarer  weiblicher  Irren  .  500  —
2  Der  Anstalt  für  schwachsinnige  Mädchen  in  Holnstein  für  22  2  1
Freiplätze  zu  je  120  4  .  2640s-—
3Der  Wohltätigkeits=  und  Pffegeanstalt  in  Neichenbach:
a)  für  34  halbe  Freiplätze  zu  je  1154  4590—
b)  für  Besoldung  des  Anstaltsarztes  500  —
4Zuschuß  an  die  Ursberger  Anstalten  für  Kretinen,  Vlinde  Taubstumme,
  Epileptische  und  Krüppelhafte  .  .  700  —
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Linder.
1||0ßum  Betrieb  der  Rettungsanstalt  Burglengenfeld  .  7600—
2  Für  Freiplätze  ebendot.  221920
3Der  Rettungsanstalt  für  Mäbdchen  in  Eeitmamebor  fir  7
und  als  Betriebszuschuf  .  5843F46
4DemSeraphtschenLiebegwerk  in  Altbiting  100—
5  Dem  Kinderasyl  St.  Josef  in  Parsbeterreg  100  —
6Der  Erziehungsanstalt  Rummelsberg  bei  Nürnberg  50  —
7  Der  Kinder-  und  Krankenhausverwaltung  Kallmünz  100  —
8Dem  Kinderasyl  Reinhausen.  100  —
9HHH................—-—.—.  —  —
10  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit:
1  a)  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern.  600  —
b)  an  den  Verein  zur  Obsorge  für  entlassene  Gefangene  der
Kreishauptstadt  Regensburg  ..  100  —
c)  Beitrag  für  Jugendfürsorge.  500  —
2Unterstützungen  an  Private  zum  Unterhalte  von  Angehörigen  in  den
Kreis-Heil=  und  Pflegeanstalten  Regensburg  und  Wöllershof  4000  —
1  3  Unterstützung  armer  Kreisangehöriger  500  —
4  Zuschuß  an  den  Verein  der  Freundinnen  junger  Mädchen  in  München  50  —
n  5  Zuschuß  an  den  Marianischen  Mädchenschutzverein,  Lokalstelle  Regens-  3
E  arg.  100  —
6Zuschuß  an  den  Kreisausschuß  des  Landeshilfsvereins  vom  roten  Kreuz,  6
.  insbesondere  zur  Unterstützung  und  Förderung  der  Sanitätskolonnen  300  —
        <pb n="258" />
        244

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
.
l
VI  12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach
Art.  38  Abs.  5  des  Armengesetzes  72  668  75
13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  unterbringung
  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  FIrrenund
  Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom
10.  Mai  1902  ..............  2197640
Summe  Kap.  VI  535  545  46
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten.  I
1  a)  Beiträge  für  Distriktsstraßen  und  wichtige  Ge—
meindeverbindungswege  83  500  —
b)  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  zum  Gehalte  der
Bezirksbautechniker  16  000  —
c)  Zuschuß  dem  Pension  sverein  der  Distriktsstraßenwärter
  im  diesrheinischen  Bayern  500  —
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff-  und  s
Floßfahrt  dienen  24  000  —
3  Zuschüsse  zur  Instand  haltung  von  Privatflüssen  und  «
Bächen  nach  Art.  101  Abs.  2  des  Wassergesetzes.  .  1  000  —
4  Beiträge  zu  Brücken-  und  Wasserbauten,  velche  den  1
Gemeinden  obliegen  8000—
Summe  Kap-  Vu#  133  000  —
VIII  übrige  Kreisausgaben.
1  Auf  Förderung  des  Feuerlöschwesens:
1  a)  Unterstützung  freiwilliger  Feuerwehren  und  armer  Gemeinden
zu  Feuerlöschzwecken  2  000  —
b)  Reiseentschädigung  der  Mitglieder  des  Kreisfeuerwehr-  Aus-  J
schusses  und  für  Regiezwecke  dieses  Ausschusses  200  —
2  Bauschalentschädigung  des  Kreisfeuerwehrvertreters  für  Besichtigungs-  i
reisen  200  —
2  Beiträge  gemäß  928  der  RVO.  (rüher  8  32  des  Bauun
  fallversicherungs-Gesetzes)  5  150  —
3  Unterstützung  von  gemeindlichen  Arbeitsämtern  650  —
4  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  Neubaues  für  das  deutsche
Museum  in  München  500  —
5  Zuschuß  für  den  oberpfältzischen  Fremdenverkehrs-  er-*
  band  (E.  V.)  in  Regensburg  .  300—
6  Mitgliederbeitrag  an  den  Bayer.  Landesverein  zur
Förderung  des  Wohnungswesens  .  50—
Sunme  T  9050—
IX.  Allgemeiner  Reservefonds.  .........  103  765  36
5  Summe  der  Kreis-Ausgaben]  3  475  230.70
        <pb n="259" />
        Nr.  28.

Oberpfalz  und  Regensburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  —  .—W-.
Festgesetzter
Kap.—  Tit.  Vortrag  Betrag
[
I
II.  Abschnitt.  «
Kreis-Einnahmen.
1  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.  E
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
Lateinschulen  .  .  —  —
Gewerblich-technische  Schulen:
a)  Seitheriger  Zuschuß  für  die  Kreisoberrealschule  Negensburg  97715
b)  Zuschuß  für  die  Kreisoberrealschule  Regensburg  26  123—
Summe  J  ʒ  27  100|15
Volksschulen.
1  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundationsbeiträge
  32  417.52
Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
3086  "4  10  T
2  Ständige  Bauausgaben  ......  425.—
3  Kreisschuldotation  und  zwar:  6
a)  Seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotatio  69  56
1  b)  neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schul
lasten  überbürdeten  Gemeinden  23  150.—
4  SBurschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Zif.  2  und  ab.  3
*  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden  mit
6  weniger  als  10  000  Einwohnen  186  536.10
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volks-**
  schulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
*  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  I  des  g
Schulbedarfgesetzes  —  Kap.  III  §  1  Tit.  6a  der  Kreisausgaben  —  75  525  75
6  Buschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  255  000  —
71DOienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der  1
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern.  779  000  —
8  Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits  vor
dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  quiesziert  waren  —  —
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  115  100  —
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Dritiel  der  zuletzt  bezogenen
*  Dienstalterszulagen  47  142  —
*2  I%C)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  und
·  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-·
  unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen  Vensions-"
  einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  5600  —
        <pb n="260" />
        246

 

 

 

s

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
123
1  10  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  im  allgemeine  103  495  —
b)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und  zur  Ge-.
  währung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-#
  unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen  Pensions--einrichtungen
  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  4600—
1  I)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2:  000
11  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Schulvisitationen  2950—
12  Bur  lnterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  nährend
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  1  000  —
s  Summe  z  1  703  387/93
Summe  Kap.  A4  SOS
|.
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1.|]  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2575—
Summe  B
Summe  Kap.  I|11·7330063/O8
11  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.  —  —
III.  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmequellen:
*2  Die  Jahreszinsen  des  Maximilians=  Kreisbilfsfonds  1914  1
|  durchlaufend  9200  —
.
le  Kreisumlage  zu  46  vom  Hundert
von  der  Steuersumme  von  3  700  000  AK.  —  J  nach  Abzug  von
1½/  vom  Hundert  für  Rückstände  und  Nachläße  im  Nettobetrage  von  1  676  470.—
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  56  497  62

 

 

Summe  der  Kreis-  Ernaymen

 

4  5  200
l
        <pb n="261" />
        Abersicht

247

5.

Beilage

der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  RegierungsbGezirkes

  Oberfranken  für  das  Jahr  1914.

 

 

 

 

 

—

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
—m1
1.  Abschnitt.
Kreis-  Aus  gaben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen.  500—
II  Bedarf  des  Landrates.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landrats-Mitglieder  4950  —
2  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Nitglieder  des  Landrats-Ausschusses
  .  .  1000—
3  Für  den  sächlichen  Bedarf  .  1  500—
Sunme  Kab#  7  450—
IUII  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1  Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonales:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  11  286|49
b)  aus  der  Kreis-Schuldotatio  16  133.25
IP)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe  —  —
2  a)  Gehaltsergänzungs-Zuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten
ohne  Statuten  809  000—
b)  Persüönliche  widerrufliche  Gehaltszulage  aus  Kreisfonds  von
je  140.4  jährlich  an  alle  Hilfslehrer  und  von  je  80  .K&amp;amp;  jährlich
  an  alle  Hilfslehrerinnen  in  Orten  ohne  Statuten  30  000  —
3Diiienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern.  .  974000—
4  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
1½  sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
«  Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
#  28.  Juli  1902:
a)  im  allgemeinen
.  b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  ubungen  einberufenen  Lehr-#
  personals  38  000,.—

 

c)  zur  Honorierung  des  Lehrpersonals  für.  Erieüung  d  des  Abteilungsunterrichtes
  an  überfüllten  Schulen  .

 

49
        <pb n="262" />
        248

 

 

 

 

 

 

 

   

   

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
142
III  5  a)  Besondere  Vergütungen  und  Unterstützungen  für  das  aktive
Lehrpersonäcl  7000—
b)  zur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes
während  der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  700  —
I)  zur  Unterstützung  der  Arbeitslehrerinnen  für  Erteilung  des
Unterrichts  in  weiblichen  Handarbeiten  an  den  Volksschulen  5000—
6  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:  -
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters-  und  sonstigen  Zulagen  gemäß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  ..  170  915/75
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  ..  5828334
c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  ..  33238j13
d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  .  34  161/
e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  2  353  68
6)  aus  Kreisfonds
7)  1.  aus  der  Kreis-  Schuldotation,  wie  bisher  .  1533
2.  aus  der  neuen  Kreis-Schuldotation  behufs  unter=  6
stützung  der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  —  —
0)  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  politische  Gemeinden
(Schulkassen)  behufs  Deckung  von  Ausfällen  am  Schuldiensteinkommen
  infolge  der  Abtrennung  der  Mesner-  1
dienste  von  den  Schuldiensten  500.  —
7  Beiträge  zum  sächlichen  Bedarf  der  Schulen  und  zu  Schulhaus-  Neu-  E
auten:
a)  zum  sächlichen  Bedarf  6  000.—
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  —
c)  zu  Schulhausneubauten  ..  100  000
d)  zur  Errichtung,  Erhaltung  und  Erweiterung  von  Schulbüchereien  1  000.—
e)  zur  Förderung  des  Turnunterrichts  in  den  Volksschulen-  500—
8  Ständige  Bauausgaben  .  .  9"80
9Ptufuttgs-undAufnchtskosten
a)  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Distrikts-Schulinspektoren  für
die  Vornahme  der  Schulprüfungen  und  Schukorftatlonen,
dann  für  Formularpapiere  .  25  055.—
b)  1.  für  den  I.  Kreisschulinspektor:  6
aa)  Gehalt.  6  800.—
bb)  Tagegelder-  und  Reisekosten-  Aversum  1  080  —
2.  für  den  II.  Kreisschulinspektor:
aa)  Gehalt  5  425  —
bb)  Tagegelder  und  Reisekosten-  Aversum.  1  080  —
        <pb n="263" />
        Nr.  28.

Oberfranken.

 

 

Kap.

Tit.

Vortrag

Betrag

Festgesetzter

 

—..

 

 

 

10

11

 

Pensionen  und  Alimentationen:
br  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  die  Kreis-Pensions-Anstalt  für  dienstunfähige
  Lehrpersonen:
a)  aus  Zentralfonds
6)  aus  Kreisfonds
bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
  Dienstalters-Zulagen  aus  Zentralfonds
cc)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht
teilnehmende  Lehrpersonall
dd)  zur  Gewährung  von  Pensions-  Zuschüssen  an  das  vor
dem  1.  Januar  1904  zugegangene  Volksschul-Lehrpersonal
  aus  Kreisfonds
c)  Unterstütungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:

aa)  aus  Zentralfonds:
a)  im  allgemeinen
6)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrer-Relikten  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensions-Einrichtungen  nicht  teilnehmende
  Lehrpersonal
7)  für  dürftige,  dem  lmersühungealte  erwen
Lehrer-Waisen  .  .
bb)  aus  Kreisfonds:
d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinter—
bliebenen  der  Volksschullehrer:
aa)  im  allgemeinen  «
hb)  besonderer  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Ergänzung
des  Stammvermögens
ec)  Zuschuß  an  diesen  Verein  für  oberfränkische  Lehrerwaisen
dd)  Persönliche,  widerrufliche  Pensionszulagen  aus  Kreisfonds
  von  je  60  .K  jährlich  an  alle  Lehrerwitwen
e)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrer-Waisenstift

Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:
Zur  Gewährung  von  Unterstützungen  an:
a)  dürftige  Schulamtszöglinge  (Schulpräparanden)
b)  dürftige  Schulpraktikanten
)  dürftige  Schulamtszöglinge  an  öffrlie
Lehrerinnen-Bildungsanstalten  .  .

 

und  privaten

 

102  920
104  500

52  000

124  000

6  400
2  000

17  000

343

23  000
200

 

5000|—
1  000—

1  990
        <pb n="264" />
        250

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
m—  2
III  12  Ubrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Bezirks-  Lehrerbibliotheken  für  die  Fortbildung
  des  Volksschullehrpersonass  1000—
b)  zur  Organisation  von  Fortbildungskursen  für  das  Lehrpersonal
  an  den  Volksschulen  und  Remunerationen  für  die
Bezirksoberlehrter  15  000—
r  c)  Zuschuß  an  den  Bayreuther  Provinzial-Schulfonds.  aus
fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staats-Arars  3  42860
4)  Gratiale  aus  Zentralfonds  an  das  Englische  Fräulein-Institut
in  Bamberg  wegen  des  öffentlichen  Unterrichtes  an  den
dortigen  Mädchenschulen  2249/15
e)  Vergütungen  an  die  K.  Kreisschulinspektoren  und  an  Lehrpersonen
  für  den  Besuch  von  Hilfsschultagen,  Versammlungen
des  Vereins  für  Knaben-Handarbeit,  Gesangs-,  Zeichnen-,
Handfertigkeitskursen  und  sonstigen  Veranstaltunggen  500—
)  Zur  Einrichtung  und  Unterhaltung  der  Kreislehrmiteel-  zenfat  1  500—
13  Reservefonds  für  die  Volksschulen  2  000—
Summe  z  281728572
Progymnasien  und  Lateinschulen.
1  Buschüsse:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  –  —
b)  aus  Kreisfonds:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes:
1.  für  das  Luitpold-Progymnasium  Forchheim.  29  94332
2.  „  „  Progymnasium  Wunsiedel  18  88957
c)  Außerordentlicher  Zuschuß  für  das  Luitpold-  Progymnasium
Forchheim.  1  000—
d)  Außerordentlicher  Zuschuß  für  das  Progymnasium  Wunsiedel  1  000—
2Vergütungen  für  die  Leitung  der  Turnspeele  an  den  n  Progymnasien  150—
3  Prüfungskosten  ....  ...  100—
Summe  J  ʒ  5108289
Taubstummen-Anstalten.
1Beiträge:
a)  Taubstummenanstalt  Bamberg:
a)  zur  Bestreitung  der  Betriebskosten  3  455—
8)  außerordentlicher  Zuschuß  für  den  künftigen  Neubau  3  000—
b)  Taubstummen-Anstalt  Bayreuth:
a)  Für  Lehrerbesoldung  .  8860—
OZUrBesnettungder  Betriebskosten  ..  .  5000——
7)  Außerordentlicher  Zuschuß  zum  Neubau  eines  Anstaltsgebäudes
  .  6000——
c)ZurGewahrungvon  Unterstützungen  an  das  Taubstummen-Lehrerpersonal
  zum  Besuche  von  Fortbildungskursen,  Taubstummen-Lehrerversammlungen,
  Ausstellungen  u.  a.  200|—
        <pb n="265" />
        Nr.  28.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberfranken.

Festgesetzter

Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
J
III  32  Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  für  Freiplätze  in  der  K.  Landestaubstummenanstalt  in  München  —  —
b)  behufs  Unterstützung  armer  Taubstummer  in  oberfränkischen
Anstalten.  1  650—
3  Pension  der  kanbstummenlhrere-#  -Witwe  Karoline  Mannschedei  in
Bayreuth  ...  .  .  250—
Funme  z  z  28  415—
4  Blinden-Institute.
#  1  Beiträge  —  —
2  Freiplätze  für  öglinge:
#  Für  Freiplätze  in  der  K.  Landesblindenanstalt  in  München  3240
Summe  8§  4  3  240—
1  5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
#  1||Beiträge  —  —
2  Freiplätze  für  Zöglinge  in  ber  K.  Landesanstalt  für  krüppelhafte
6  Kinder  in  München  2  160/|—
3  HBeitrag  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  für  die  Errichiung
eines  neuen  Gebäudes  der  bezeichneten  Anstalt  2  630  —
Summe  —  5  4790—
6  Unterrichts=  und  Frhiehungs-Anstalten,  speziell  für  #
die  weibliche  Jugend  .  .........  —  —
.
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten.
An  die  Pfarrwaisen-Anstalt  in  Windsbach  500  —
8  Kreis-Stipendien  für  Studierende  an  universitäten  6
I  und  Gymnasien  ....  ....  ...  —  —
0.—  Ubrige  Ausgaben.
1|/  zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  1  500.  —

2  Für  die  Kreis-Bibliotheken  in  Bamberg  und  Bahreuth  aus  der
Kreis-Schuldotation  1  736  90

3  Für  die  Naturalienkabinette:  1
a)  in  Bamberg  260  —
b)  in  Bayreuth  172.—
4  Zuschuß  an  das  Germanische  Nationalmuseum  in  Nürnberg.  200  —

5  huschuß  an  den  Pensions-Verein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen,  eingetragener

  Verein,  mit  dem  Sitze  in  Schweinfurt  100—

6  Beitrag  an  die  Gesellschaft  für  fränkische  Geschichte  z.  Zt.  mit  dem
Sitze  in  Würzburg  .  700.»—

TZuschußandasdeutfche  Museum  von  Meisterwerken  der  Natur-  1
wissenschaft  und  Technik  in  München  ..  ..  500  —
«  8  Zuschuß  für  das  Fichtelgebirgsmuseum  in  Wunsiedel  200  —
9  Juschuß  für  das  städtische  Museum  in  Kronach  200  —
1  10  uschuß  für  das  städtische  Museum  in  HDof  200  —
11  Zuschuß  für  das  Luitpold-Museum  in  Kulmbach  200  —
        <pb n="266" />
        252

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
2
III|9122  Für  Heimatschutz  und  Naturpflege  500—
13  Zuschuß  für  das  Pfalz"-Museum  in  Forchheim  ....  100—
Summe  8  9  6  568s90
10  Gewerblicher  Unterricht.
1Oberrealschulen  und  Realschulen.
A.  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars:
Für  die  Realschule  Kulmbach  .  ..  1229L74
B.  aus  Kreisfonds:
a)  Kreisoberrealschule  Bayreuth:
1.  Personal-  und  Sachenbedarf  107200  —
2.  Zur  Verzinsung  des  Anlehens  vom  Jahre  1908  zu
339  000  MA  für  Erbauung  eines  Kreisoberrealschul-  #
gebäudes  (die  Tilgung  der  Schuld  beginnt  im  Jahre  «
1921  und  muß  spätestens  am  31.  Dezember  1936
beendigt  sein)  ..  13  560  —
3.  Zur  Tilgung  des  für  die  innere  Einrichtung  der  Kreisoberrealschule
  dem  Pensionsfonds  des  Lehrpersonals
der  Real-  und  Landwirtschaftsschulen  im  Jahre  1910  1
entnommenen  Vorschusses  von  noch  9000  fl.  2:  000.—
b)  Ubrige  Realschulen:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesebes  für  '
1.  Bamberg  .  95  388  oi
2.  Hof  84  912  —
3.  Kronach  30  985/34
4.  Kulmbach  31  925/63
5.  Wunsiedel  41  741.91
"  Außerordentlicher  Zuschuß  für  die  Realschule  Kronach  5000  —
d)  Außerordentlicher  Zuschuß  für  die  Realschule  Kulmbach  5000  —
6  Vergütungen  für  die  Leitung  der  Turnspiele  an  den
Realschulen  350  —
2  Gewerbliche,  kaufmännische  und  allgemeine  Fortbildungsschulen  .  10000—
3BesondereSchulenzurEntwickelungemzelnerJndustmzwetge
a)  Zuschuß  für  die  Königliche  höhere  Webschule  in  Münchberg  3  343  —
b)  Zuschuß  zur  Meisterschule  für  Bauhandwerker  in  Bamberg  3  000  —
c)  Zuschuß  zur  Fachschule  für  Korbflechterei  in  Lichtenfels  1  500  —
.  d)  Zuschuß  zur  Fachschule  für  Porzellanindustrie  in  Selb.  1500—
i  Summe§10  438635z63
113  Landwirtschaftlicher  Unterricht.  I
1.K.  Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule.  Bahreuth
s  Personal-undSachenbedarf..  10  631  55
2  Landwirtschaftliche  Fortbildungsschulen.  1  500  —
3  Landwirtschaftliche  Winterschulen.  s
Zur  Aufstellung  ständiger  Assistenten  an  den  landwirtschaftlichen
1  Winterschulen  Bamberg  und  Wunsiedel  .  3000
Summe  F  ũ  14  131  55
        <pb n="267" />
        Nr  28.

 

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberfranken.
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
–
III  12  Übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirt-1
  schaftlichen  Unterricht.
1.|  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  150  —
2  Ruhegehälter  und  Unterhaltsbeiträge  für  Lehrer  an  Real=  und
Landwirtschaftsschulen,  dann  für  Hinterbliebene  solcher  Lehrer  8  763  83
3  Zuschuß  zu  den  Kursen  für  Gemüse  und  Obstbau,  eventuell  auch
6  für  Blumenzucht  in  Bambreng  .  300  —
4  Stipendien  für  oberfränkische  Studierende,  Schüler  und  3ögling
·  a)  der  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  .  .  1  260  —
b)  der  landwirtschaftlichen  Schulen  und  Anstalten.  ..  2000-—
58urFörderungder  hauswirtschaftlichen  Unterweisung  der  landlichen
Bevölkerung  500—
6  Summa  8  12  97383
Summe  Kap.  III377  623|52
»  .
IV  I  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.  6
UBauschuß  an  die  Bayerische  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  200  —
2  Beitrag  zur  Handelskammer  für  den  Regierungsbezirt  Oberfranken  .
in  Bayreuth.  ..  2500—
3  Bedarf  der  Handwerkskammer  für  Oberfranken.  .  14  120  —
4  Zur  Gewährung  von  Stipendien  an  unbemittelte  oberfränkische  Hand-  1
werker  zum  Besuche  der  Meisterkurse,  eventuell  an  oberfränkische  I
!  BefuchervonHufbeschlagschulen.  .  .....  800  —
5  Biur  Förderung  der  gemeindlichen  Arbeitsvermittlung  1  500  —
6  Zuschuß  an  die  Nebenstellen  der  Bayerischen  Landesgewerbeanstalt  1
in  Oberfranken  5000  —
7Zuschuß  an  die  Bayerische  Landesgewerbebank  in  München  zur  Ver-*-1
  sorgung  des  Bayerischen  Handwerks  mit  t  Maschinen  und  anderen
E  Arbeitsbehelfen  ..  100  —
2  Ausgaben  für  Kulturzwecke.  #
1  Betriebszuschuß  an  den  Landwirtschaftlichen?  Kreisverein  von  Oberfranken
  .  ...  2  000.—
2  Kosten  des  kulturtechnischen  Dienstes:  1
3  1  Anteil  der  Kreisgemeinde  an  den  Gesamtkosten  des  Kultur-6
  baudienstes  .......  16  330  —
2.  Anteil  der  Kreisgemeinde  an  der  Pension  der  Wiesen-  1
baumeisterswitwe  Charlotte  Horn  in  Staffelstein  .  153;—
s  3.  Anteil  der  Kreisgemeinde  an  der  Pension  der  Wiesenbau-  1
«  metfterswuweMargaretaScheurmananukzbutg  261.—
4.  Für  Kulturvorarbeiter  ...  .  14000—
5.  Zuschüsse  für  Kulturunternehmungen  8  250  —
3  Für  sonsige  Zwecke  und  zwar:
br  für  Förderung  der  Rindviehzucht  5  000  —
        <pb n="268" />
        Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
.
IV  2  3  c)  für  Förderung  der  Pferdezucht  1  500—
d)  Prämien  zur  Bekämpfung  der  Fiscfeide  und  des  dischfrevels  300—
e)  zur  Förderung  des  Obstbanes  2  500—
1)  zur  Förderung  der  Kaninchenzucht.  200  —
g)  zur  Förderung  der  Bienenzucht  500—
)  zur  Förderung  der  Nutzgeflügelzucht  300  —
i)  zur  Förderung  der  Fischzucht:
1.  a)  Gehalt  des  Kreis-Wanderlehrers.  3  500.—
b)  Reisekostenaversum  desselbeen  1  800|.—
c)  zur  Bestreitung  der  sächlichen  Ausgaben.  300—
2.  Zuschuß  für  die  Fischereischule  Starnberg  .  200—
k)  zum  Ausbau  der  genossenschaftlichen  Viehverwertung.  300.—
1)  zur  Förderung  der  Vogelschutzbestrebungen.  200  —
m)  zur  Förderung  des  Acker=  und  Pflanzenbaues  1  500—
n)  zur  Förderung  der  Schweinezucht  .  300-0)
  zur  Förderung  der  Ziegenzucht  300  —
p)  zur  Förderung  der  Waldwirtschaft  auf  dem  Jura  1  000
Summe  Kap.  V7x  85  214—
V  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  für  Arzte  in  armen  Gegenden  8  000.—
222  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3  Beiträge  an  Distrittsgemeinden  zur  Sustentation  von
·  Distrikts-Tierärzten  3  000  .—
4  Zuschüsse  an  Desinfektoren  zum  Besuche  von  Desinfektorenschulen
  und  Wiederholungskursen,  dann  zur
Ausbildung  von  Krankenpflegepersonal  in  der  fort-II
  laufenden  Desinfektion  300  —
5  Zur  Unterstützung  von  Hebammen  für  die  Teilnahme  an  l
«»  den  Wiederholungskursen  der  Hebammenschule  Bamberg  100  —
6  Zuschüsse  an  Gemeinden  und  Vereine  zum  3wecke  der  6
Säuglingsfürsorge  .  .  1500j—
7;  Zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  2  000  —
8  Zur  Stiftung  eines  Freiplatzes  in  der  Londesheilstäre
für  tuberkulose  Kinder  1  000
9.  Zur  Stiftung  eines  Freibettes  in  der  K.  ortho--pädischen
  Klinik  bei  der  Landesanstalt  für  krüppel-  I
hafte  Kinder  in  München  800  -
I  Summe  Kap-  F’x  16  700.—
.I  Auf  Wohltätigkeit.  1
1  Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreis-*
  Hilfsfondszur  Unterstützung  in  außerordentlichen  Unglücks-  i
I  und  Notfällen,  dann  für  arme  Gemeinden  zur  Ermög—
lichung  der  Unterbringung  und  Verpflegung  ihrer  Geistes-  H
i  kranken  in  den  oberfränkischen  Heil-  und  Pflegeanstalten  8  000.—
        <pb n="269" />
        +1#

Nr.  28.

 

 

 

 

 

Oberfranken.
z  Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
[□□
VI  2  Kreis-Irrenanstalten.
1.Heil=  und  Pflegeanstalt  Bayreuth:
Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  126  100.—

2  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:

a)  des  Kreisanlehens  von  1867  zu  500  000  fl.  =  857  142  863
(Restschuld  Ende  1912:  105771  =  43  SJ.  Ende  1913:
65  914  2903;  die  Tilgungsperiode  endet  1919  4  362  57

D)  des  Kreisanlehens  von  1870  zu  99  000  fl.  =  169714-7  293
(Restschuld  Ende  1912:  25  .885  —  71  3,  Ende  1913:
18  085  —  71  3;  die  Tilgungsperiode  endet  1910)  8  871.—

c)  des  Kreisanlehens  von  1901  zu  153  500  M  (Restschuld
Ende  1912:  58  600  —.  Ende  1913:  48  100  -;  die  Til-  6
gungsperiode  endet  1918)  12  583  50

 

d)  des  Kreisanlehens  von  1900  zu  250  000  (ie  Tugung
beginnt  im  Jahre  1915  und  endet  192700  8  750.—
3Kosten  der  Verwaltung  des  Schulden  Tülgungsfonds  und  wara)
  Vergütung  an  Kreiskassebeamte  35·  —
b)  sächliche  Aussaen  90  —
4  eil=  und  Pflegeanstalt  Kutzenberg:
Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskostten  89200  —

 

5  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:

a)  des  Kreisanlehens  vom  Jahre  1904  über  1  100  000  J  (dasselbe
  kann  bis  zum  Jahre  1916  einschließlich  weder  gekündigt
noch  verlost  werden,  muß  aber  spätestens  am  31.  Dezember
  1936  getilgt  seiny  38  500.—

b)  des  Kreisanlehens  vom  Jahre  1912  im  Teilbetrage  von
2  000  000  MA  (das  neue  Kreisanlehen  vom  Jahre  1912  im
Höchstbetrage  von  2500  000  -¾  kann  bis  zum  30.  Juni  1922
weder  gekündigt  noch  verlost  werden,  muß  aber  spãtestens
am  31.  Dezember  1960  getilgt  sein)  ..  75  000.—

c)  des  Kreisanlehens  vom  Jahre  1906  zu  185  000  (in
Jahresraten  von  beiläufig  15  000  =  zu  tilgen;  Restschuld
Ende  1912:  95  000  -,  Ende  1913:  80  OO0  J)  18  000  —

d)  des  Vorschusses  des  Maximilians-Kreishilfsfonds  aus  den
Jahren  1906,  1907  und  1911  zu  72  000  -Z  (dieser  Vorschuß
  ist  in  Jahresraten  von  5000—  6000  J  zu  tilgen:
außerdem  sind  die  aus  der  allgemeinen  Kreisreserve  sich
erübrigenden  Restbeträge  zur  Tilgung  zu  derwenden,  Schuld.

 

 

 

 

 

 

rest  1912:  66  000  +,  1913:  28  OCO00  g  .  6  000  —
s  6  Kosten  der  Verwaltung  der  Kreisanlehen  vom  Jdahre  1904  und  1912:
R  a)  Vergütung  an  Kreiskassebeamte  .  25  —
b)  sächliche  Ausgaben  25/—
c)  Vergütung  (½8  %  )  für  Eimöfung  der  Binsscheine  durch  die
Bankanstalten  145  —
        <pb n="270" />
        256

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
W
D
VI  3  Sonstige  Kranken-Anstalter.
1  Beitrag  zur  chirurgischen  Klinik  in  Erlangen  400|—
2  Beitrag  zur  Universitäts-Augenklinik  in  Erlangen  400—
1  3  Beitrag  zur  Maximilians-Heilanstalt  für  Augenkranke!  in  Nurnbers  300  —
4Beitrag  zur  Augenheilanstaält  in  Bayreuth.  .  ..  700—
5  Beitrag  zur  Universitäts-Frauenklinik  in  Erlangen  .  400—
4  Beitrag  an  die  Diakonissen-Anstalt  in  Neuendettelsau  300—
5  Beitrag  zur  Pflegeanstalt  in  Himmelkron  1  400—
6  Beitrag  zum  Kretinen-Hilfsverein  für  Oberfranken
**4  in  Burgkundstat  800  —
7  a)  Beitrag  zur  Wohltätigkeits-  und  Pflegean  stalt  in
I  Gremsdorf  1  600—
-  b)  Beitrag  für  die  St.  Josephs--  Versorgungsanstoll
in  Ursberg  300·—
8  Beitrag  für  das  Liebfrauenhaus  in  Herzogenaurach  250  —
9  a)  Beitrag  zur  Blindenanstalt  in  Nürnberg  2  000—
*-•  b)  Beitrag  zum  Blindenhilfsverein  für  Oberfranken  900|  —
Jc)  Beitrag  dem  letztgenannten  Verein  zu  seinem  künftigen
  Anstaltsbau.  .  3000—
10  Beiträge  zur  Unterhaltung  von  Blödsinnigen  in  Anstalten
  8  000  —
11  a)  Auf  unterstützung  von  Rettungsanstalten  in  Ober-  1
franken.  .  4000——
b)  Beiträge  zur  Unterbringung  armer  verlassener
Kinder  in  Rettungsanstalten  8  000—
c)  Zuschuß  an  die  Erziehungsanstalt  Rummelsberg  .  200  —
d)  Zuschuß  an  die  Rettungsanstalt  Martinsberg  zum
9  alte  eines  Hilfslehrers  800  —
1.  Zuschuß  an  das  Rettungshaus  Fassoldshof  un  1
Gehalte  eines  Lehrers  .  740  —
2.  Demselben  Rettungshaus  Baukostenzuschuß.  .  1  000—
1!)  Letzter  Baukostenzuschuß  für  die  Rettungsanstalt
Marienberg  bei  Schwarzenbach  a.  S.  1  000.—
12  Unterstützung  von  Gemeinden  zum  Unterhalte  von
Irren  in  Heil=  und  Pflegeanstalten  15  000  —
13  Unterstützung  von  aus  Strafanstalten  und  Arbeitshäusern
  Entlassenen  .  5003——
14  Zur  Gewährung  von  Freibädern  und  uUnterstützungen
an  bedürftige  Kurgäste:
a)  in  Alexandersbad.  1400  —
b)  in  Bad  Steben  1  000—
15  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  unterstützung  i
ii  der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  Art.  5  I
Abs.  IV  des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1888  beziehungs-  6
l  weise  nach  der  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  38  409  75
        <pb n="271" />
        Oberfranken.
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
4
VI  16  Zuschuß  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern
«  zum  Unterhalte  der  beiden  Kolonien  Simonshof  und
Herzogsägmühle  500—
17,  Zuschuß  an  die  christliche  Kinderheilanstalt  Bad  Kis-1
  singen  200  —
18  Zuschuß  an  den  Bayer.  Frauenverein  vom  roten  Kreuz
zum  Unterhalte  von  Land-Krankenpflegerinnen.  2  750  —
19  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
20  Zuschuß  an  die  freiwilligen  Sanitätskolonen  500  —
21,  Zuschuß  an  den  Verein  für  Voltsheilstätten  in  Oberfranken
  1  500.—
22  Betriebskostenzuschuß  an  den  Verein  zur  GEründung  E
eines  Sanatoriums  für  Lungenkranke  aus  dem  Mittel-*
  stande  in  Bayern  200  —
23  Zuschuß  an  den  Kreisverband  oberfränkischer  Wander-5
  unterstützungsstationen  1  500  —
24  Zuschuß  an  den  Kreisverband  für  Jugendfürsorge  in  l
*1  Oberfranken  Z  1  500—
25,  Zuschuß  zur  Armenerholungsstätte  Heiligenstadt  100—
26  Beitrag  zur  evang.  Krinkerheilstätte  Hutschdorfund  s
deren  Zweiganstalt  Neuenmarkt  200  —
27  Beitrag  an  I
a)  den  Bayer.  Landesverein  „Freundinnen  junger
I  Mädchen«mMünchen.  50,—
b)  den  Marianischen  Mädchenschutverein  in  Bamberg  50  —
i  Summe  Kap.  VI  536  536  82
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten.
1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  .  58  290  —
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff.  und  s
I  Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  92  des  Wassergesetzes  vom
J  23.  März  1907  22  000  —
3  Behufs  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Gemeinden  oder
Ortschaften  des  Kreises  zur  Förderung  im  Wegbau  25  000  —
4  Zuschuß  zur  Pensionskasse  der  Distriktsstrastenwärter  200|  —
#  Summe  Kap.  VII  105  490  —
VIII  Übrige  Kreis-Ausgaben.
1  a)  Zur  Hebung  bestehenderund  Gründung  neuer  Feuer-*1"
  wehren  6  000  —
E  b)  Zuschuß  zur  Errichtung  eines  Genesungs-  und  6
Invalidenheims  bayerischer  Feuerwehren  200  —
2  Beiträge  gemäß  §  828  der  Reichsversicherungsord-1
  nung  6  000  —
3  Zum  Zwecke  des  oberfränkischen  Verbandes  der  Naiff-  3
eisen'schen  Darlehenskassenvereine  ......  150
        <pb n="272" />
        2568

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
[□U□.
VIIII  4  Zuschuß  an  den  Nordbayerischen  Verkehrs-Verein  (E.  V.)
in  Nürnberg  100  —
5  Beitrag  zum  Bayerischen  Landesverein  zur  Forderung
des  Wohnungswesens  ...  .  .  100  —
6  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7  Zuschuß  an  den  K.  Bayer.  Veteranen=  und  Kriegerbund
  zur  Errichtung  von  Krieger-Erbolungsheimen  500·—
Summe  Kap.  VIII  13  050  —
IN  Allgemeiner  Reservefonds  und,  soweit  nicht  anderweitig  ersorderlich,
zur  außerordentlichen  Schuldentilgung.  .  2134922
Summe  der  Kreis-Ausgaben  4  163  913/43
l
II.  Abschnitt.  .
K  reis-  Einnahmen.
I1I  A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Lateinschulen.  —  —
2  Gewerblich-technische  Schulen.
a)  Für  die  Kreisoberrealschule  Bayreutb  16  733—
b)  Für  die  Realschule  Kulmbach  .  .....  122974
Summe  §  2  17962|74
3  Volksschulen.
11Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundationsbeiträge
  .  19  31792
i  2Staiidige  Bauausgaben  9.80
3  Kreisschuldotation  und  zwar:
a)  Seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotativ  125  017  .37
b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  24  200  —
4  uschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  2  und
*  Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden  .
·I  mit  weniger  als  10  000  Einwohnern  233  603  02
1  5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
**  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volks-*
  schulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
*-1!  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abf.  1  des
Schulbedarfgesetzes  —  Kap.  III  §  1  Tit.  (a  der  Kreis-Ausgaben  —  170  915,75
6  Buschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziffer  4  des  Schulbedarfgesetzes  285  000.—
        <pb n="273" />
        Nr.  28.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberfranken.
————  —  —  —  —
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
W4
l
1  7Dienstalters-Zulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  —  Kap.  III  81  Tit.  3
der  Kreis-Ausgaben  .  ..  974000—
8-—.-.-.....-.-——..———---...-  —  —
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreis-Pensions-Anstalt  für  dienstunfähige
dehrpersonen  102  920  —
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  .  52000—
e)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  und
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
  nicht  teilnehmende  Lehrpersona  4  300  —
10  Unterstützungs-Beiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  im  allgemeinen  124  000  —
b)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung
von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen
6  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  6  400—
c)  für  dürftige,  dem  unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2  000—
11¼8  muschuß  zu  den  Kosten  der  Schulvisitationen  2  770—
E  12ZurUnterjtützungdürftigerKandtdatendes  Volksschuldienstes  während
#  der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  .  700  —
*  Summe  —ssss
Summe  Kap.  AA11145  116|60
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2575—
Zum  Gehalte  des  Kreiswanderlehrers  für  Fischereiwesen  .  1750—
Summe  B  4  325—
.  Summe  Karx.  I12149  sii
IID  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.
.  Schulgeldanfall  der  Realschulen  Bamberg,  Hof  und  Wunsiedel.  24  300  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
1  Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreishilfsfonds  zur
#  Unterstützung  in  außerordentlichen  Unglücks=  und  Notfällen,  dann
s  für  arme  Gemeinden  zur  Ermöglichung  der  Unterbringung  und
Verpflegung  ihrer  Geisteskranken  in  den  oberfränkischen  Heil.  und
Pflegeanstalten  8  000  —
1  2  Ubrige  Einnahmen.  330  —
4  Sumne  Kar-  I  8  330—
·-—.  Kreis-Umlage  nach  38,0  vom  Sundert
der  Steuersumme  zu  5  077  4234  31  9  .  1954807H97
V  Altivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  ..  27033HE
Summe  der  Kreis-  Emnahmen  4163  913  43
        <pb n="274" />
        <pb n="275" />
        Nr.  28.

Albersicht

261

Beilage  6.

der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes

  Mittelfranken  für  das  Jahr  1914.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.#it.  Vortrag  Betrag
—  —
I.  Abschnitt.
Kreis-  Aus  gaben.
I  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  500  —
.
II  Bedarf  des  Landrats.
«  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  8  500  —
Tagegelder  und  Reisekosten  d  der  Mitglieder  des  Landratsausschusses
  .  .  1500—
Regiekosten.  —
»  Summe  Kap.  11  13  000—
s
III  Auf  Erziehnng  und  Bildung.
Volksschulen.
18Etöändige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  34  058  26
b)  aus  der  Kreisschuldotation  wie  seither  18  498.07
Ic)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienswobnungen  und  Dienstgründe
  .  333  08  3  —  —
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  sür  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne
Statuten  715  000—
3  Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
«  Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnen  877000—
«  4ZuchschaffunqvonAushtlfenfürerkrankte  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902
a)  im  allgemeinen  .  28000—
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  Übungen  einberusenen  Lehrpersonass
  5.500.—
5  a)  Besondere  Remunerationen  und  Unterstützungen  an  das  aktive  T
Lehrpersonal  7000.—
b)  Unterstützungen  für  dürf  tige  Kandidaten  des  Volksschuldienstes
während  der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  aus
Zentralfonds  .............  300  —
        <pb n="276" />
        262

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
—  2
III  6  Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  .
,  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  .  .  608  539  07
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  13  951  64
)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
#  Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus  ,
·  Staats-11ndKretgfondö..  .  54  952  92
4)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  14  820.—
C)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
aa)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  —  —
bb)  aus  Kreisfonds:
Behufs  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Schulkassen
aus  Anlaß  der  Trennung  des  Mesnerdienstes  vom
Schuldienste=  .  1  500  —
#  cc)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  unterstützung
6  der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  —  —
dd)  Ständiger  Beitrag  zur  älteren  Schulfondskasse  in  I
Ansbach  .  3  430  —
7Beiträge  zur  Realexigenz  der  Volksschulen  und  zu  Schuausnenbautent
—  a)  Realexigenzbeiträge  für  Volksschulen  .  172  —
b)  Beiträge  zur  Unterhaltung  von  Schulhäusern  und  zur  Aus-1
  führung  von  Neubauten  .  94  000  —
8  Ständige  Bauausgaben  220  —
9  Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
1  A.Entschädigung  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme
1  der  Schulprüfungen  und  Schulofsttationen,  dann  für  sächliche  1
Ausgaben  .  20  000—
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
aa)  Gehalte  .  19  050  —
blb)  Tagegelder  und  Reisekosten  ..  3  600  —
c)  Pension  der  Witwe  des  K.  Kreisschulrates,  greischuliufoehors  6
1  Friedrich  Methsieder.  1  176—
10  Pensionen  und  Alimentationen:
a)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
I.l  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:  1
aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:  6
a)  aus  Zentralfonds  154  500  —
5)  aus  Kreisfonds  125  000  —
Ii)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  be-  i
zogenen  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds.  79  000  —
        <pb n="277" />
        Nr.  28.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelfranken.
Festgesetzter
Kap.]s  Tit.  Vortrag  Betrag
—I—
III  10  ec)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  6
3  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs  =  Zuschußkasse  i
für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht
6  teilnehmende  Lehrpersonal  #
II  a)ausZentralfondg.  5  400  —
«l  9)  aus  Kreisfonds  4000  —
dd)  Pensionszuschüsse  an  das  in  der  Zeit  vom  1  Januar  1896  Ü
bis  31.  Dezember  1903  pensionierte  Lehrpersonal  2256.—
Jc)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:

i  aa)  aus  Zentralfonds:
a)  im  allgemeine  155  000  —
«  OzurUnterstützungderalterenLehrerreltktenund
zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  6
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teil-  Z
nehmende  Lehrpersonal  6200  —
7)  für  dürftige,  dem  mterstügungsaltr  erwse
Lehrerwaisen.  2  000  —
bb)  aus  Kreisfonds:
J  d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen
  der  Volksschullehrer  des  Kreises  63  000.—
)  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  und  an  die
1  Reliktenkasse  des  katholischen  Lehrervereins  1  100  —
t)  Sustentationen  und  Alimentationen  für  vormalige  Volks-»
  schullehrer,  deren  Familien  und  Relikten  in  Fällen,  welche
in  den  vorstehenden  Positionen  nicht  berücksichtigt  sind  2000  —
11  Unterstützungen  für  dürftige  Schuldienstzöglinge  und  Schulpraktikanten
a)  an  dürftige  Schuldienstzöglinge  und  Schulpraktikanten  8  500  —
b)  auf  Reiseentschädigung  für  die  fortbildungspflichtigen  Kandis
  daten  des  Volksschuldienstes  1  500  —
#  „)  zur  Gewährung  von  Stipendien  an  dürfuge  Schulpräparandinnen
  und  Schülerinnen  höherer  Bildungsanstalten  2  000  —
12  Ubrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  die  Fortbildung
  der  Volksschullehrer,  zur  Ergänzung  der  Bibliothek
der  Kreisschulinspektoren  und  zu  Nachschaffungen  für  die
Lehrmittelsammlungen  1600  —
h)  für  die  Volksschullehrer-Fortbuldungskurse  (Konferenzbezirke)  17200  —
J)Remunnerationen  für  Voltsschullehrer,  welche  Zeichenunterricht
erteilen  3  300  —
(1)  zur  Neueinführung  des  Turnunterrichts  in  Landgemeinden
und  Gewährung  von  Remunerationen  an  Turnlehrer.  .  1000  —
e)  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Gemeinden  behufs  Beschaffung
  warmer  Mittagskost  für  auswärtige  Schulkinder  3.000

51
        <pb n="278" />
        264

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
F
III]  1I12  t)  zur  Gewährung  von  Remunerationen  an  Lehrer  zur  Ausbildung
  im  Knabenhandfertigkeitsunterricht  und  im  Hilfsschulunterricht,
  sowie  zur  Einrichtung  bayerischer  Ausbildungskurse
  im  Knabenhandfertigkeitsunterricht  1  100—
8)  Stellvertretungskosten  bei  der  Beteiligung  von  Lehrern  an
den  Fortbildungskursen  des  Gewerbelehrerinstiuts  in  Müuchen  4500  —
)  Förderung  des  Schulgesangs  700  —
13  Reservefonds  für  die  Volksschulen  1  515—
Summe  z  l  3  169  138.96
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1/|  Buschüsse:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  425923
b)  aus  der  Kreisschuldatimn  8228.,65
c)  aus  allgemeinen  Kreisfonds  und  zwar  Personalbedarf  nach
Art.  188  des  Beamtengesetzes:
1.  für  das  Progymnasium  in  Dinkelsbühl  24  103  14
2.  „  „  »  „  Hersbruck  30  **
3.„,  „  »  »Ncustadta.A..  30  154  32
4.„  „  („  „  Rothenburg  o.  T.  34  264  17
5.,  „  «  ..pd)wabc1ch  48  986  35
6.,  „  »  „  Uffenheim  30  540  84
7.  „  „  »  ,,«"kctßcnburgt  B.  30  201°50
8.  „  „  R„  „  Windsbach  20  494  34
9.  Windsheim  28  009.—
10.  für  die  Lateinschule  in  Fuuchwange  .  720825
2Prüfungs-undBtsrtattonskostcn  ....  600—
Summe  §  2  297  641.79
3  Taubstummen-Anstalt.
1|Kreistaubstummen-Anstalt  in  Nürnberg
a)  zur  Bestreitung  der  Betriebskosten  74000—
b)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  für  Erbauung  der  Kreistaubstummenanstalt
  von  der  Landesversicherungsanstalt  Mittel-  ’
franken  aufgenommenen  Anlehens  von  625  000  M..  29  800  —
2  Zzährlicher  Betriebszuschuß  für  die  Taubstummenanstalt  in  Zell  750.—
3  Unterstützungen  für  Zöglinge  in  Taubstummenanstalten  und  Taubstummenschulen
  15  500  —
49  Remunerationen  für  Erteilung  des  Unterrichts  an  Tanbstumme  200  —
5  Fuir  ohrenärztliche  Untersuchung  d  der  6  glinge  mittelfränkischer  Taub—
stummenanstalten.  .  750—
.  Summe  8  J  121  600—
4  Blindeninstitute.
1  Jaährlicher  Betriebszuschuß  zur  Blinden-Erziehungs-,  Unterrichts-,
Beschäftigungs—  und  Versorgungsanstalt  in  Wr  12  000—
2  Freiplätze  für  Zöglinge  in  dieser  Anstalt  720.—
        <pb n="279" />
        Nr.  28.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelfranken.
Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
—
III  43  a)  Jährlicher  Betriebszuschuß  für  das  mittelfränkische  Blindenheim  1  500—
b)  zur  Unterstützung  von  in  Blindenheimen  untergebrachten  bedürftigen
  Blinden  1  500  —
4  Jährlicher  Betriebszuschuß  an  den  Blindenunterstützungsverein  Nürnberg  500—
«  Summe  §  4  16  220—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1  Beitrag  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  von  der  K.  Landesanstalt
für  krüppelhafte  Kinder  in  München  für  den  Neubau  dieser  Anstalt

aufgenommenen  Anlehens  von  1  600  OCl1  .  4  606—

2  Freiplätze  für  Erziehung  und  Bildung  von  in  Unstalten  untergebrachten

  krüppelhaften  Kindeern  ......  2100——

3Dem  Verein  für  Krüppelfürsorge  in  Nürnberg:
:-  a)  zur  Bestreitung  der  Betriebskosten  3  000—
b)  II.  Rate  aus  einem  Kreisfondszuschusse  von  20  0004  zum
Bau  einer  Krüppel-,  Heil=  und  Erziehungsanstalt  in  Nürnberg  5000|—
4%  Für  Freibetten  in  der  orthopädischen  Klinik  bei  der  K.  Landesanstalt
für  krüppelhafte  Kinder  in  München  für  kreisangehörige  früppel.
hafte  Kinder  2  800°—
*  Summe  ;  5  17506.—
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für  die
weibliche  Jugend.
1  Städtische  höhere  Mädchenschule  Theresieninstitut  in  Ansbach  .  4500  —
2  Städtische  höhere  weibliche  Bildungsanstalt  in  Erlangen  .  5000,—
3StadnschehohereMadchenschulemRothenburqoT...  .  3000;—
4ptadttschehohereMadchenschnlemFurth..  ...  .  4000  —
5Städtische  Handelsschule  für  Mädchen  in  Fürth.  .  ..  .  1800  —
6  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Handelsschule  für  Mühen  #
a)  in  Nürnberg  ....  5  000  —
b)  in  Ansbach  500  —
7  nuschuß  zu  den  Kosten  der  städtischen  höheren  Mädchenschulei  in  Nürnberg  10  000  —
8  Für  die  private  höhere  Mädchenschule  in  Schwabach  —

9  Beiträge  an  Gemeinden  zum  Zwecke  des  Unterrichts  in  weiblichen
Handarbeiten  und  zur  Ausbildung  von  Arbeitslehrerinnen  .  11  000  —
10  Beiträge  an  gut  organisierte  und  genügend  besuchte  Frauenarbeitsschulen  1  500.—
11  Für  die  mit  der  Nürnberger  Frauenarbeitsschule  verbundene  Kochschule  200  —
12  |Beiträge  an  Mädchenfortbildungsschulen  4  000  —

#  #  Summe  z  6  50  500  —

7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten.

Der  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  1  000.—

8.  Kreisstipendien  für  Studierende  an  uUniversitäten  und

II  Gymnasien  ..........  ...  —  —

9  Übrige  Ausgaben.
1  Für  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  ..  2500—
j2FürdenhiftorischenVereinvonMittelfranken...  ..  700  —
3  1  Beitrag  zur  Kreisbibliotcher  300—
        <pb n="280" />
        Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
—
III  99  4  Beiträge  an  sonstige  Institute,  Vereine,  Sammlungen  und  zwar:
a)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  .  2500—
b)  1.  an  den  Verein  für  die  Geschichte  der  Stadt  Nürnberg  .  350—
2.  demselben  zur  Herausgabe  einer  Bau-  und  Kunstgeschichte
der  St.  Lorenzkirche  ..  —  —
c)  an  die  Naturhistorische  Gesellschaft  in  Nürnberg  800  —
d)  an  den  Naturwissenschaftlichen  Verein  in  Ansbach  200
e)  an  die  physikalisch-medizinische  Sozietät  in  Erlangen.  300|—
1)  zur  Förderung  der  Herausgabe  von  Ortsgeschichten  500  —
8)  Beitrag  an  die  Gesellschaft  für  fränkische  Geschichte  1  000—
’n)  für  das  Deutsche  Museum  in  München  1  000
.  5  Fur  die  Förderung  von  Einrichtungen  und  von  Vereinen  f  volte  .
erziehung  und  Volksbildung,  ..  ..  5000——
6  3  Zuschüsse  für  Zwecke  der  Jugendfürsorge  ..  5000:—
*  b)  Zur  Förderung  der  Gründung  und  Unterhaltung  von  n  Sugend-*-
  hortgärten  .  500  —
Für  Erhaltung  von  Naturdenkmälern  ...  300.—
8  An  die  Kreisausschüsse  fur  Naturpflege  zur  Vestreitung  von  *  I
I  ausgaben  300  —
*  Sümme  z  z  21  250.—
10  Gewerblicher  Unterricht.
1  Kreisoberrealschule  in  Nürnberg:
1  a)  Personal=  und  Sachenbedarf  226  71174
b)  Verzinsung  und  Tilgung  des  zum  Zwecke  der  Errichtung  der
Kreisoberrealschule  in  Nürnberg  —  frühere  Kreisrealschule  11  11  —
aufgenommenen  Kreisanlehens  zu  600  OC0.  W  .  34003—
2Realschulenuudzwar:
a)  Kreisrealschule  I  in  Nürnberg:  i
Personal=  und  Sachenbedarf  150  763.87

 

b)  Kreisrealschule  II  in  Nürnberg:
1.  Personal=  und  Sachenbedarf  .
2.  Verzinsung  und  Tilgung  des  zum  Zwecke  der  Erbauung
der  Kreisrealschule  II  in  Nürnberg  aufgenommenen  Kreis--anlehens
  von  450  00.  fl.  .
c)Ubr1geRealschulen
Personalbedarf  nach  dem  Art.  188  des  Beamtengesetzes  für
1  Realschule  in  Ansbach
Dinkelsbühl
Eichstätt
Erlangen
Fürth
Gunzenhausen
Rothenburg  o.  T.
Weißenburg  i.  B.
Noth  .

FØAGQPP.

 

125  677  84

I
24  02619

54  532  —
40  659.17
44  940  —
56  36701
122  586  —
40  01864
12  845  —
50  024  03

—  –—
        <pb n="281" />
        Mittelfranken.
Festgesetzter
Kap.]s  Tit.  Vortrag  Betrag
2
III  10  3Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
a)  Oblig.  Fortbildungsschule  in  Ansbach  2  100|—
b)  „  »  »  DinkelsbühL  1  000—
ch  „  R„  „  Eichstätt.  2200|—
4)  „  »  „  Erlangen  3  000  —
e)  „  „  Fürth  17200—
k)  Technikum  in  Fürth  .  1000—
g)  Obligatorische  Knabenfortbudungsschule  in  Nürnberg  60  000—
h)  Gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Nürnberg  (einschließlich
136  MA  80  3J  Zuschuß  aus  Staatsfonds  nach  Kap.  I  82  2  Tit.  2
der  Einnahmen)  .  4652—
i)  Oblig.  Fortbildungsschule  in  bwathewurg  a.  T.  700
k)  #  *½°  757  Schwab  ach  "  2  700  —
1)  Gewerbl.  „  „  Weißenburg  i.  B.  .  1200
m)  Für  andere  gewerbliche  Fortbildungsschulen  in  nicht  zu  den
unmittelbaren  Städten  gehörigen  Gemeinden  des  Kreises  16  000  —
n)  Fortbildungskurs  für  Lehrer  an  gewerblichen  Fortbildungsschulen
  3  500  —
r  4  Besondere  Fachschulen:
a)  Städtische  Bauschule  in  Nürnberg  52  000.—
b)  Fachschule  für  Maschinenbau  und  Eietotro  an  der  Real-  —
»  schule  in  Ansbach  22  028—
i  c)Handwerkerfachschulejur  Holzindustrie  2  Furth  ..  2000—
d)  Beitrag  an  den  kgufmännischen  Verein  Merkur  in  Nurnderg
zur  Abhaltung  von  Unterrichtskursen  ..  1000—
e)  An  sonstige  kaufmännische?  Vereine  zur  2  von  Unter—  -
richtskursen.  .  1  500—
Summe  10  1  206  934  49
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1.|Kreislandwirtschafts=  und  Ackerbauschulen:
a)  Kreislandwirtschaftsschule  in  Nürnberg:
1.  Personal=  und  Sachenbedarf  .  31  000.—
2.  Verzinsung  der  Neubauschuld  13  800  —
b)  Kreisackerbauschule  in  Triesdorf:  «
1KreiszuschußfüxdrecchuleunddasKrecögut  15570———
x  2.  Letzte  Rate  zur  Refundierung  der  dem  Kreisgetreide
E—  magazinsfonds  entnommenen  140  000  MA  zum  Ankaufe  des
H  staatsärarialischen  und  zivillistischen  Besitzes  in  Triesdorf  7000  —
2  Für  die  landwirtschaftliche  Kreisversuchsstation  in  Triesdor  3935—
3  Fürdie  Kreishaushaltungsschule  in  Triesdorf  nebst  hauswirtschaftlichem
1  Wanderunterrichte  9  000—
4  Zuschüsse  an  dielandwirtschaftlichen  muerschule  in  Altdorf,  Ansbahh,
Eichstätt,  Fürth,  Hersbruck,  Neustadt  a.  A.  und  Weißenburg  !  i.  B.
a)  zum  Gesamtaufwand  je  1400  .  .  .  9  800  —
.  b)  zur  Aufstellung  ständiger  Assistenten  je  800.  5600·—
        <pb n="282" />
        268

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
Em—W—.
III  4  c)  für  Taggelder  und  Reisekosten  der  ständigen  Assistenten!  jet  500  MA  3  500  —
5  CLandwirtschaftliche  Fortbildungsschulen.  .  5000i—
!  6  Landwirtschaftliche  Speziallehrkurse  und  zwar:
a)  für  Abhaltung  eines  Schäferlehrkurses  in  Triesdorf  –  —
b)  zur  Gewährung  von  Stipendien  für  den  Besuch  der  Obstbaulehrkurse
  in  Triesdorf  .  .  500jss
e)  für  Abhaltung  von  Informationskursen  durch  genossenschaft-6
  liche  Verbände  .  500—
7Zuschußfürd1e  Haushaltungsschule  in  Henfenfeld  —  —
8  Buschuß  für  die  gärtnerische  Fachschule  in  Nürnberg  500
9  Buschuß  für  Abhaltung  von  Wanderkochkursen  ....  1000—
.  Summe§11  106705—
12.  Übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  aund  landwirtschaftlichen
  Unterricht.  -
.·1TagegeldexundRetsekostenderPrüfungskommtssäre  ..  1503—-2Pensionen
  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Realund
  Landwirtschaftsschulen  und  deren  Relikten,  dann  für  Studien-  ;
*  lehrer  an  unvollständigen  Lateinschulen  und  deren  Relikten  26  23421
31Für  Lehrattribute  —  —
«  4  Stipendien  für  Studierende,  Schüler,  Schülerinnen  und  Eleven  aus
Mittelfranken:
"!  a)  an  technischen  Schulen  im  allgemeinen  2  W
Z  b)  am  Technikum  in  Nürnberg  ..  900|—
c)  am  Realgymnasium  daselbt  500|—
d)  an  der  städtischen  Bauschule  daselbst  .  ..  1  000  —
e)  an  der  Kreislandwirtschaftsschule  in  Nürnberg  1  800•—
1)  an  der  Kreisackerbauschule  in  Triesdorf  3  600.—
9)  an  den  landwirtschaftlichen  Winterschulen  5000  .—
h)  an  der  K.  Hufbeschlagschule  in  Nürnberg  1  200  —
i)  an  der  Kreisgeflügelzuchtanstalt  in  Erlangen  600  —
k)  an  der  Kreishaushaltungsschule  in  Triesdorf  500  —
1)  an  einer  von  einem  Frauenorden  geleiteten  Haushaitungeschule
  für  kath.  Landmädchen  100  —
m)  an  der  K.  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in  J
Weihenstephan  und  K.  Tierärztlichen  Hochschule  in  Rüchen  500—
n)  an  der  Molkereischule  in  Weihenstephan.  .  400  —
o)  an  der  K.  Brennereischule  daselbst  ..  250  —
b!  an  der  Lehranstalt  für  Wein-,  Obst-  und  Gartenbau  in  I
Veitshöchheim,  sowie  zum  Besuche  der  Obstbaumlehrkurse  daselbst  200.—
1)  an  der  Fischereischule  in  Starnberg  250|—
6)  an  der  Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  Pbotogropbie,  Sea
druck  und  Gravüre  in  München  300  —
§)  an  der  Kulturbauschule  in  Pfarrkirchen  300  —
Summe  F  47  63421
Summe  Kap.  III  5  055  53045
        <pb n="283" />
        Nr.  28.

·  4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelfranken.
s  Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
1
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.  «
1  –—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –  –
2  Beitrag  an  die  Handelskammer  .  3000—
3  Bieitrag  für  Zwecke  der  Wittelsbacher  Landesstiftung  .  2000;—
4———————————————--  —  —  —  —  —  —
5  Beiträge  für  sonstige  Zwecke:  1
a)  für  die  Bayerische  Landesgewerbeanstalt  iu  Nürnberg  15  000  —
b)  Bedarf  der  Handwerkskammer.  «  23000.——
c)zurUnterstützungvonGemeindenbei  Einrichtung  und  Betrieb  I
von  Arbeitsämtern  2500
2  Auf  Kultur.
1  Zur  Förderung  der  Landwirtschaft  überhaupt:
a)  dem  landwirtschaftlichen  Kreisausschusse  von  Mittelfranken.  5  000  —
b)  demselben  für  den  landwirtschaftlichen  Wanderunterricht  900  —
2  Fuür  den  kulturtechnischen  Dienst:  I
a)  Ein  Viertel  des  Gesamtaufwandes  für  den  verstaatlichten
kulturtechnischen  Dienst  zu  89200  fl  22  300  —
b)  Für  Kulturvorarbeiter:
#  1.  für  5  etatsmäßige  Kulturvorarbeiter  8200  —
2.  für  unständige  Kulturvorarbeiter  15  800  —
)  3Für  sonstige  Zwecke.  #
a)  zur  Förderung  der  Pferdezucht  im  Benehmen  mit  dem  land—  .
wirtschaftlichen  Kreisausschuß  ..  6  500  —
I  b)  für  Förderung  der  Rindviehzucht  und  zwar:  1
)  1.  an  die  Distrikte,  insbesondere  auch  zur  Unterstützung  .
E  ärmerer  Gemeinden  im  Benehmen  mit  den  landwirt—
schaftlichen  Bezirksausschüssen  12  000  —
1  2.  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß  zur  Ver-  1
6  anstaltung  von  Rinderschauen  nach  Maßgabe  der  6
E  Grundbestimmungen  3.000.—
1  3.  zur  Unterstützung  der  beiden  miteifeänischen  Bucht  l
verbände  10  000  —
s  c"1fürForderupqdcr  Schweinezucht.  3  000  —
2.  für  Hebung  der  Schafzucht  1  000.—
-  3.fürHebungderZiegenzucht.  2000—
d)  zur  Hebung  der  Kaninchenzucht  400  —
e)  für  Geflügelzucht:
·  1.  Kreisgeflügelzuchtanstalt  Erlangen
a)  Laufender  Betrieb  —
6b)  Einmalige  außerordentliche  Bedürfnisse  .  12  900  —
2.  dem  Kreiswanderlehrer  für  Geflügelzucht  Tagegelder
«  undReIsekosten.  1000—
"  3.  zur  Förderung  der  Gestigetzuch  dem  Miteelfränkiche
Geflügelzuchtverbande  .  600  —
        <pb n="284" />
        270

 

 

 

 

 

—  —
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
1
IV13  f)  für  die  Fischzucht  und  zwar:
1.  Beitrag  an  den  Kreisfischereiverein.  2.000/—
2.  dem  Kreisfischereisachverständigen:
a)  Gehalt.  3  000  —
b)  Tagegelder  und  Reisekosten  1  500—
c)  Regiekosten  250—
3.  Zuschuß  an  den  Fischereiverein  Altmühl!  ..  300—
g)  für  Förderung  der  Bienenzucht  dem  Mittelfränkischen  Kreisbienenzüchterverbande
  1  000  —
h)  an  den  landwirtschaftlichen  freisensschaß  u  urderung  des
Getreide=  und  Fruchtbaues  .  3000—
i)  für  den  Obstbau:
.  dem  Kreisverbande  mittelfränkischer  Obstbauvereine  1500  —
4  Zuschüsse  zur  Haltung  von  Bezirks-,  Distrikts=  oder
Verbands-Obstbauwärtern  6  500—
3.  dem  Kreisobstbaulehrer  in  Triesdorf  Tageelder  und
I  Reisekosten  1  000—
4.  dem  Kreisobstbaulehrer  iu  Murnberg
a)  Gehalt.  .  2400—
b)  Tagegelder  und  Reisekosten.  1  500—
2)  Regiekosten  .  200—
5.  Zuschüsse  zu  kleineren  Unternehmungen  und  Anschaffungen
  1  000.—
k)  für  Dienstleistungen  des  Wanderlehrers  für  Weinbauj  in  Franken  400  —
1)  dem  landwirtschaftlichen  Kreisausschusse  von  Mittelfranken
Beitrag  zur  Gewährung  von  Prämien  an  minderbemittelte
Gemeinden,  Genossenschaften  und  Private:
bei  Anschaffung  von  landwirtschaftlichen  Maschnen  und
Geräten  3  000.—
bei  Anschaffung  von  Hopfendrockenapparaten  2  000.—
«  m)  zur  Förderung  von  Bodenkulturunternehmungen  12  000  —
#  n)  Zuschuß  an  die  Genossenschaft  zur  Instandhaltung  der  mittleren
«  Altmuhl(7Rate).  25000—
;  0)demUnterverbande1m  genossenschaftliche  Viehverwertung  in
Franken  .  1000-p)
  Beitrag  an  die  staatlich  autorisierte  Kommiston  für  Vogelschutz
  .....  500«—
d)  zur  Förderung  des  Gemüsebaues  100—

 

 

 

 

a)  Zur  Verzinsung  des  Anlehens,  das  infolge  der  Übernahme  von
Aktien  des  Fränkischen  Uberlandwerks,  A.-G.,  aufgenommen
wurde

b)  Zur  Verzinsung  des  Anlehens,  das  zur  vertragsmäßigen  Gewährung
  von  Darlehen  an  das  Fränkische  Überlandwerk,  A.-G.,
aufgenommen  wurde  .

 

 

164  427  50

 

Summe  —Ka—

 

38567750
        <pb n="285" />
        Nr.  28.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelfranken.
Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
———
V.  -  Auf  Gesundheit.
1  Remunerationen  für  praktische  Arztein  armen  Gegenden  6  300  —
2  Zur  Unterstützung  an  die  zu  Wiederholungskursen  einzuberufenden
  Hebammen  1  500—
3  Remunerationen  für  Distrikts--  und  praktische  Tierärzte  6  450—
4  Bauschvergütung  für  bakteriologische  Untersuchungen  10  100—
5  Zur  Gewährung  von  Zuschußleistungen  zur  Ausbildung
von  Desinfektoren  und  für  Kurse  zur  Ausbildung  der
Krankenpflegepersonen  in  der  laufenden  Desinfektion  500—
i  Summe  Kap.  V  24  850—
VI  Auf  Wohltätigkeit.  5
1  Maximilianshilfsmagazine  —  —
2  Mittelfränkische  Heil=  und  Pflegeanstalten.
1|Mittelfränkische  Heil=  und  Pflegeanstalt  Ansbach  für  den  Betrieb
einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  233  000—
2  Mittelfränkische  Heil-  und  Pflegeanstalt  Erlangen  su  den  Betrieb
·  -einschließlichderBauunterhaltunqskosten  397000—
3FürBerzmsungundTthunqderSchulden
I  a)  Kreisanlehen  zur  Deckung  der  Kosten  für  Errichtung  der  Heilund
  Pflegeanstalt  Ansbach  und  für  den  Neubau  des  Küchenund
  Werkstättengebäudes  bei  der  Heil-  und  Pflegeanstalt
Erlangen  vom  Jahre  1901  und  19002.  274  031—
b)  von  der  Landesversicherungsanstalt  Mittelfranken  für  Neubauten
  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Ansbach  in  den  Jahren  1905
und  1906  aufgenommenes  3  ½  %%iges  Anlehen  zu  200  000  MA  11  000—
c)  für  Verzinsung  und  Rückerstattung  des  dem  Unterstützungsfond
  für  das  Pflege=  und  Dienstpersonal  bei  den  beiden
mittelfränkischen  Heil=  und  Pflegeanstalten  zur  Erbauung
eines  zweiten  Arztewohnhauses  bei  der  Heil=  und  Pflegeanstalt
  Ansbach  entnommenen  Betrages  3  000—
d)  Kreisanlehen  zur  Deckung  der  Kosten  für  die  Erweiterungsbauten
  bei  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Ansbach
1.  Verzinsung  und  Tilgung  der  von  der  Stuttgarter  Lebensversicherungsbank
  in  Stuttgart  aufgenommenen  750  000.“4  43  28656
2.  Verzinsung  und  Tilgung  der  von  der  Reichsversicherungsanstalt
  für  Angestellte  in  Berlin  aufgenommenen  305000.6  22  11250
3.  für  Verzinsung  der  im  Jahre  1914  anfallenden  Baukosten  17  500—
e)  Konvertiertes  Kreisanlehen  vom  Jahre  1878  und  Schuld
für  die  Erweiterung  der  Heil,  und  Pflegeanstalt  Erlangen  124  55192
k)  Schuld  für  Erbauung  eines  Arztewohnhauses  in  der  Heilund
  Pflegeanstalt  Erlangen  .  281347
4  Unterstützungen  und  Freiplätze:
a)  Unterstützung  von  Gemeinden  zum  Unterhalte  von  Irren  in
den  Heil.  und  Pflegeanstalten  Ansbach  und  Erlangen  8  000—
b)  zur  Gewährung  von  Freiplätzen  an  mittelfränkische  minderbemittelte
  Geisteskranke  in  denselben  .....  20000—

52
        <pb n="286" />
        272

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
——
1T
VI  3  1  An  Krankenanstalten  und  sonstige  Veranstaltungen  zur  #
Krankenpflege  .  .  13000—
2  Saztenentussnß  urein-serwebrgenesungeb-imdcne
Teilbetrag  von  6000  fM))  .  .  2000.—
3FurfretwtlltgeSamtatskolonnen  2000  —
4  Beitrag  für  die  Diatonissenanstalt  Neuendettelsan  800  —
5  Zuschüsse  an  Säuglingsfürsorgestellen  zur  Gewährung
von  Beiträgen  an  stillende  Mütter,  sowie  an  die  Zentrale
für  Säuglingsfürsorge  und  zur  Unterstützung  der  1§  Säuglingsfürsorgeriunen
  7050.—
6  1  Zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  .  2500—
2  Zur  Stiftung  von  2  Freiplätzen  zur  Landesheilstätte  für  tuberkulose
Kinder  in  Oberschwenden,  Gemeinde  Scheidegg  -  2000—
7  Unterstützungen  zum  Zwecke  der  Unterbringung  von
Blöden  und  Epileptischen  in  geeigneten  Anstalten  8  000—
8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
1  Zur  Unterstützung  von  Rettungshäusern  des  Regierungsbezirks  8000.—
2  Beitrag  zur  Unterbringung  verwahrloster  Kinder  8  575—
3  Beitrag  an  die  Erziehungsanstalt  für  arme  Mädchen  in  Nürnberg  500.—
9  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der
K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902.  .  51  415.75
10  Ersatzleistungen  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die
Unterbringung  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irrenund
  Blöden-Anstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom  s
10Mc111902..  4800  —
11  unterstützung  von  aus  Straf=  und  Polizei-  Anstalten
#  Entlassenen  600—
12  Zur  Gewährung  von  Unterstützungen  an  Gesellen--,
Herberg=  und  Arbeiter-Vereine,  sowie  an  Vereine  ähnlicher
  Art  .  ..  ....  3500—
13«:-———-——————·————————————————-  —  —
14  Unterstützungsbeitrag  an  den  Verein  für  Arbeiter-3
  kolonien  in  Bayern  1  000—
15  Zuschuß  zur  unterstützung  der  Natural=  Verpflegs-  6
stationen  6  000—
16  Zuschuß  an  den  Luthardt'schen  Unterstützungsverein  für
«  verschämte  Arme  jeder  Konfession  in  Nürnberg  200  —
17  Jahreszuschuß  für  12  Freiplätze  in  dem  Veteranen-#
  erholungsheim  auf  der  Wülzburg  .....  480.—
Summe  Kap.  VU  1278  716|20

 

 

l
        <pb n="287" />
        Nr.  28.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelfranken.
Festgesetzter
Kap.  §  Tit.  Vortrag  Betrag
—
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.  3
1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen:  .
a)  Beiträge  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Distriktsstraßen  160  000  —
b)  Zur  Aufstellung  und  Honorierung  berufsmäßiger  und  vorzüglich
qualifizierter  Bautechniker,  eventuell  zur  außerordentlichen
Unterstützung  der  Distriktsgemeinden  im  Straßenbau.  35  000  —
SVi———  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
3  Beiträge  zu  den  Brückenbauten,  welche  den  Gemeinden
obliegen.  .  5000—
4  Beiträge  für  Gemeindewege:
a)  für  Neubauten  ..  15000—
b)  für  Wegunterhaltung  .  75000——
51  Zur  Instandhaltung  von  Privatflüssenn  mit  erheblicher
Hochwassergefahr,  für  Vornahme  der  erforderlichen
Flußräumungen  und  Herstellung  der  beantragten  üferschutzbauten
  an  der  Pegnitz  ..  ..  20000——
2ZurVerzmsungdeözurPegmtzregulterung  aufgenommenen  Kreisanlehens
  von  2  400  000  .#4  50  000—
3Zum  Unterhaltungsfond  der  Wilbbachwerbaunger  im  Taubertal
(1.  Hälfte).  ...  166650
Summe  Kap-.  V  361  66650
VIII  J  übrige  Ansgaben.
1  a)  Zum  Ankaufe  von  Feuerlöschgerätschaften  für  neu
zu  gründende  und  bestehende  Feuerwehren,  ferner
zu  gleichem  Zwecke  für  arme  Gemeinden  von  2500
Einwohnern  und  darunter  5000—
b)  Zuschuß  zur  Bestreitungder  Regiekosten  des  Kreisfeuerwehrausschusses
  von  Mittelfranken  1  200—
2  Beiträge  gemäß  §  828  der  RSM.  .  8()00—-3
  Beitrag  an  den  Nordbayerischen  Verkehrsverein  500.—
4  Jahresbeitrag  an  den  Bayerischen  Landesverein  zur
Förderung  des  Wohnungswesens  in  München  100  —
Summe  Kap.  11  800—
IX  Allgemeiner  Reservefonds
(einschl.  12  000  .4&amp;amp;  für  besondere  Not=  und  Unglückefälle)  81238445
Summe  der  Kreis-Ausgaber216  979|10
#

 

 

 

52*
        <pb n="288" />
        274

 

 

 

 

 

—
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4·
Ü
i
II.  Abschnitt.  «
Kreis-Einnahmen.
1  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
Progymnasien  und  Lateinschulen.
1.|]  Die  auf  speziellen  Rechtstiteln  und  1  Bewilligungen  beruhenden  Fundationsbeiträge
  ..  425923
2  Aus  der  Kreisschuldotation  .  840008
Summe  ĩ  12  659/|1,
Gewerblich-technische  Schulen.
1Für  die  Kreisoberrealschule  in  Nürnberg  37446—
2  Fuür  die  Kreisrealschule  I  in  Nürnberg  bezw.  for  die  damit  verbundene
  gewerbliche  Fortbildungsschule  .  .  13680
3FürdieRealschuleinAnsbach..  515—
4  Für  die  Realschule  in  Gunzenhausen.  .....  10839
Summe§2  38  206|9.
Volksschulen.
1  4Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Vewilligungen  beruhende  Fundationsbeiträge
  .  .  3405826
2Staiidige  Bauausgaben  220—
3  Kreisschuldotation,  und  zwar:
a)  seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotati  91  134/81
b)  neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  23  250  —
4  Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  aAbs.  2  Ziff.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden
mit  weniger  als  10  000  Einwohneen  197  482,66
5auschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  608  539/07
6Buschuß  nach  Art.  16  Absf.  2  ziff.  4  zur  durcsführung  des  Schulbedarfgesetzes
  vom  28.  Juli  190022  210  000|—
7Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Voltschulen  der  .
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern.  877000  —
8  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  .  154  500  —
hb)  Pensionszulage  nach  einem  Drittel  der  zurrt  bezogenen  l
Dienstalterszulagen.  .  79000:——
        <pb n="289" />
        Nr.  28.  275
Mittelfranken.
Festgesetzter
Kap.  §  Tie.  Vortrag  Betrag
4—4
1  0  J)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  und
6  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-E
  Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen  Pensions-1
  einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal:.  5  400—
10  v1-ntterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
#  a)  im  allgemeinen  155000—
b.  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerreliten  und  zur  Ge-1
  währung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-*
  Unterstützungs--Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen  Pensions-½
  einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  .  6200—
*-  Jch  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  etwachsene  betre-*
  waisen  .  2000——
11GZuschuß  zu  den  Kosten  der  Schuloisitationen  2  595—
12  Hur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  wären
*  der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  .  300—
Summe  8  z  2446.  679|80
1  Summe  Kap.  A2¼9  “45|30
1  B  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen
überhaupt  2•575—
2  Zuschuß  zum  Gehalte  des  Kreisfischereisachverständigen  1  500—
1  3  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Instandhaltung  von  Privat-3
  flüssen  mit  erheblicher  Hochwassergefahr  10  000  —
#  Summe  aer#  I  B  14075—
Summe  Kap.  I|  2  511  62080
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Eiunahmequellen:
Aus  der  Beteiligung  der  Kreisgemeinde  am  Fränkischen  Überland—
werk,  A.-G.:
1.  an  Dividenden  aus  den  Aktien  106  800—
*  2.  an  Zinsen  aus  Darlehen  57  62750
lberschuß  aus  der  Verpachtung  der  Nömerkastellgrundstücke  zu
Weißenburg  i.  B.  130—
25  %  ger  Beitrag  der  geseglich  Beteiligten  zu  den  Kosten  der  In=.
  standhaltung  von  Privatflüssen  mit  erheblicher  Lochwassergefahr
nach  Art.  98  Abs.  3  des  Wassergesetzzs  5000—
1  Summe  —  In  169  55750
IV  Kreisumlagen  zu  35%
der  Steuerprinzipalsumme  von  13  197  860  A“  23  J  nach  Abzug
von  2%  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von.  4  526  866/06
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  893524
r  Summe  der  Kres-Einnahmen  7216  979/|10
        <pb n="290" />
        <pb n="291" />
        Nr.  28.  277

Beilage  7.

Abersicht
5er  Kreis-Musgaßen  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
  Anterfranken  und  Arlchaffenburg  für  das  Jahr  1914.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
I
I.  Abschnitt.
Kreis-Anunsgaben.
I  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreiseinnahnen  500  —
III  Bedarf  des  Landrates.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  5  400.—
2  Tagegelder  und  Neisekosten  der  Mitglieder  des  Land-1
  ratsausschusses  300
3  Regiekosten  ......  1  300—
6  Summe  Kax-  4  7000—
III.  Auf  Erziehuug  und  Bildung.
1  Volksschulen.
#  1//Ständige  Bezüge  des  Lehr-Personals:
6  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars  26  584  41
I  b)ausderKrets-Schuldotatton..  720—
)Anschlagderäranalcschen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
351•.471  —½  —  —
2  a)  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten
ohne  Statuten  804  000  —
b)  Wiederrufliche  Gehaltszulagen  für  das  Hilfslehrpersonal  in
Gemeinden  ohne  Ortsstatuten  24  380—
1  3Diienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
1  Gemeinden  bis  zu  10  O00  Einwohnen.  1  110  O00  —
4  ur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
1  sonstigen  Gründen  verhinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
ü  28.  Juli  1902:
*5'  a)  im  allgemeinen  13  000|1—
b)  an  Stelle  des  zu  militärischen  übungen  einbrufenen  Lehrpersonass
  2000—
5  a)  Besondere  Vergütungen  und  unterstützungen  für  das  aktive
b  Lehrpersonal  aus  Kreisfonds  3  000—
c  b)  Unterstützungen  für  dürftige  Kandidaten  des  Volksschuldienstes
II  während  der  Ableistung  ihrer  geseslichen  Militaͤrdienstpflicht
*-  aus  Zeutralfonds  500—
        <pb n="292" />
        278

 

 

 

Kap.

Tit.

Vortrag

 

Festgesetzter
Betrag

 

—  2

 

 

 

 

 

10

 

Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:

a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den
Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14
Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  ..

b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden

Tc)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds-  ..

d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden

e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:

a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars.
6)  aus  Kreisfonds:
aa)  zur  Bestreitung  der  ordentlichen  (sächlichen)  Schulbedürfnisse
  .
hb)  zur  Förderung  der  Trennung  der  Mesnerdienste  von
den  Schuldiensten.  .
7)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der
mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  .
f)  Für  Förderung  des  weiblichen  Handarbeitsunterrichtes

Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhausbauten:
a)  Realexigenzbeiträge  .
b)  zum  Unterhalte  von  Schulhäusern  ..
e)  zu  Schulhausbauten  und  zwar  zur  Untersübung  dirstiger
Gemeinden  für  diesen  Bweck.  ..
Ständige  Bauausgaben

Prüfungs=  und  Aussichtskosten:
a)  Entschädigung  der  Distrikts-Schul-Inspektoren  für  Vornahme
der  Schulprüfungen  und  -Visitationen  es  995  5—  sowie
für  sächliche  Ausgaben  (720  -)  .
b)  für  die  Kreis-Schul-Inspektoren:
aa)  Gehalte.  Z%
bb)  Tagegelder  und  Neisekosten  Z

Pensionen  und  Alimentationen:
a)  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals

zwar:

aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensions-Anstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:
a)  aus  Zentralfonds
9)  aus  Kreissonds

bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds

 

l

144  785/29

900  —

70  740—
600  —

4  000—

60  000—
178|34

24715—

13  700—
3  200  —

 

J

1671oo!—
130800:——

79360—
        <pb n="293" />
        Nr.  28.

Unterfrauken  und  Aschaffenburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
4—4
III1  cc)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensionsund
  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an
6  gemeindlichen  Pensionscinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  .  3800—
b)  Unteriiczungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschulehrer

1  aa)  aus  Zentralfonds:
a)  im  allgemeinen  166  110  —
6)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrerrelikten  und  zur
Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und
Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen
  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
1  Lehrpersonal  7250—
1  V7)  für  dürftige,  dem  Unersicingealter  enwolene  Lehrer
waisen  .  2000—
bb)  aus  Kreisfonds  .  1600—
c)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  üniersübing  der  *
bliebenen  der  Volksschullehrer  ..  .  20000—
chizuschußandasbayerLehrerwanenjtqt..  360-——
e)  Pension  der  Kreisschnlinspektors-Witwe  Fischer  in  Würzburg  990
k)  Pension  des  Kreisschulinspektors  Dr.  Adalbert  Weber.  .  3  672—
g)  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen
Bayerns  in  Schweinfurt  200—
118frnnterstützung  an  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten:
a)  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  Schulpraktikanten  6  000—
b)  Freiplätze  für  dürftige  Schulamtszöglinge  in  der  höheren
weiblichen  Bildungsanstalt  Aschaffenburg  .  1860—-sylLÜbrtgeAusqabctt

"T  a)  zur  Förderung  der  Distriktsschulbibliotheken  für  Fortbildung
6  der  Schullehrer  ..  650—
b)  zur  Organisation  von  Schullehrer-Fortbildungskursen  (Konferenzbezirken)
  .  10000--I
  c)  Beitrag  zur  Sterbekasse  der  unterfränkischen  Volksschullehrer  250—
«  d)  für  die  Kreislehrmittelanstalt  (Schulmuseum)  700—
e)  zur  Begründung  und  Unterhaltung  von  Schülerbibliotheken  800—
f)  für  Zeichenkurse  des  Volksschullehrpersonals  1200—
13  RMReservefonds  für  die  Volksschulen,  ferner  zur  Gewährung#  von  Unterstützungen
  in  außerordentlichen  Fällen  ..  4000—
.i  Z„  Z„  Summe  1.  2  915  70504
2  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1  Erigenz-Zuschüsse:
a)  fundationsmäßige  Reichnisse  des  Staatsärars:
"  aa)  an  die  Lateinschule  Mainbernheim  —  —
#  #  bb)  an  die  Lateinschule  Neustadt  a.  d.  Saale  10714
b)  aus  der  Kreisschuldotation.  .  —  —

53
        <pb n="294" />
        280

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag

4  I

III.  41  )  sonstige  Beiträge  aus  Kreisfonds:
an  das  seitherige  Progymnasium  in  Loohr  VPersonal-  19  863  84
„  „  Progymnasium  in  Kitzingen  .  Fetdagsngckå  19883—
,,,,  »  „  Miltenberg  Veamten  15  322|67
„  „  »  „  Hammelburg  Gescbes  13  663|56
2  Prüfungskosten  ......  312l—
Summe  —  2  69  152/21

3  Taubstummen-Anstalten.

1  a)  Dotationsbeiträge  zu  den  Besoldungen  der  Lehrer  a  an  dem  s
TaubstummemnitttutemWukzburg..  B  43  317|50

b)  Bedarf  für  die  Aufbesserung  dieser  Lehrer  .  »

2  a)  Freiplätze  für  Zöglinge  in  diesem  Institute  6  869°—
b)  für  sonstige  Realexigenzbedürfnisse  —  —
*2  I)  Zuschuß  an  den  Universitätsprofessor  Dr.  Kirchner  sir  Spezial-2
  Untersuchungen  der  Zöglinge  300  —

d)  Zuschuß  an  die  Hofrat  Dr.  Rosenbergersche  Klinik  in  Würzburg

  für  die  chirurgische  Behandlung  der  Böglinge  200.—

3  Pension  des  früheren  Anstaltsvorstandes  Woli  1  903.50
4  Verzinsung  und  Tilgung  der  zur  Erbauung  eines  neuen  W
1  gebäudes  aufgenommenen  Anlehen.  23  58650
6  Sumrre  —7  ʒ  76  176|50
4  Blinden-Institute.  J
1  Dotationsbeitrag  zur  Besoldung  des  Lehrersa  an  der  Blindenerziehungsanstalt
  in  Würzburg

2  Freiplätze  für  Zöglinge:  «

a)  in  der  Landesblindenanstalt  in  München  720  —

J  b)  in  der  Blindenerziehungsanstalt  in  Würzburg  —  —

3  TLeilpension  der  Witwe  des  Blindenlehrers  Marschal,  Magdalem  «

s  Marschall  .  20|50
Summe  —  1  74050
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.  1
*  Freiplätze  für  Böglinge  t  in  der  er  Landesanstalt  für  krüppelhafte.  Kinder  I
in  München  1  800—
55  Summe  5  5  1  800

6  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten  speziell  für
die  weibliche  Jugend  Z  —  —
7  Sonstige  Unterrichts-  und  Erziehungs=  Anstalten.
Beitrag  zum  Pfarr-Waisenhause  in  Windsbach  360  —
8  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten  und  #
Gymnasien  ...  —  —
9  Ubrige  Ausgaben.
1|/  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  1  300—
2  Beitrag  an  den  historischen  Verein  in  Würzburg.  700—
        <pb n="295" />
        Nr.  28.

Unterfranken  und  Aschaffenburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  §  Tit.  Vortrag  Betrag
——
5ö
III  9  3  Beitrag  an  das  germanische  Museum  in  Nüruberg  300  —
4  Beitrag  zur  bayerischen  Landes-Gewerbeanstalt  in  Nürnberg.  300—
«-  5BemagandenKunst-undAltertumgvetemmWürzburg  400—
.  6  Beitrag  an  die  Gesellschaft  für  fränbssche  Geschichtet  1  000—
7U11eitrag  zu  den  Kosten  des  Neubaues  des  Deutschen  Museums  von
Meisterwerken  der  Naturwissenschaften  und  Technik  in  München  200—
6  8  Beitrag  an  den  Nordbayerischen  Verkehrsverein  200  —
s  9V.  von  10  Raten  à  5000  M  fuür  Errichtung  eines  Frantischen
Museums  .  .  .  5000—
10  Beitrag  an  den  Verein  zür  Volkskunst  und  Volkskunde  .  300,—
;  Summe  8  z  9  700  —
io  Gewerblicher  Unterricht.
1Oberrealschulen  und  Realschulen  und  zwar
a)  Kreis-Oberrealschule  in  Würzburg,  nämlich:
1.  die  Kreis-Oberrealschule  Würzburg  selbst  Personal-  172  288,02
2.  die  Maschinenbauschule  Würzburg  und  19  806|66
3.  die  Kreisbauschule  Würzburg.  Sachen-Bedarf  25  565|24
b  Ubrige  Realschulen  und  zwar:  —.
lmAschaffenburg.....  .Peksonalbedatf  5230518
2.  in  Bad  Kissingen.  nach  Art.  188  26  679|13),
3.  in  Kitzingen  des  30  805/68
4.  in  Schweinfurt  .  Beamtengesetzes  43  506|93
c)  Für  die  Meisterschule  für  Vauhandwerker  in  Aschaffenburg.  1  500—
2  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen.  30  000—
36ewerbliche  Berufsschulen  und  zwar:
a)  Gewerbe-,  Zeichen=  und  Modellierschule  des  Polgytechnischen
Zentralvereins  in  Würzburg  3  000—
b)  für  die  sonstigen  Unterschnturse  des  Polyiechnischen  Bentral
vereins  in  Würzbung  .  1000—
c)  für  die  Holzschnitzschule  Bischofsheim  v.  d.  Nhön.  3  000—
für  die  Holzschnitzschule  Neuhammer  ..  .  1  000  —
e)  Zuschuß  zu  der  Schifferschule  in  Miltenberg  .  500—
t)ZuschußzuderStemhauerschulemMtltenberg..  200  —
g)  Zuschuß  zu  den  Wanderkursen  für  Schneidergesellen  im  Ge—
biet  der  Aschaffenburger  Konfektionsindustrie  —  400  —
Summe  s  0  411  556  84
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1  3ür  Haushaltungsschulen  1  000—
2  a)  Lundwirtschaftliche  Winter-  bezw.  Baueinschuie  in  Würzburg  16  000—
b5)  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  für  Erbauung  eines  eigenen
Gebäudes  vorgenannter  Schule  ausgenommenen  Bauanlehens
Er  von950000»-—X1FTIlgungsrate-—.  1759027
T  c)  Zuschuß  zu  den  Betriebskosten  der  linhwinschafll4hen  s  Winter-6
  schule  in  Aschaffenburg  .  11400--537
        <pb n="296" />
        282

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
.  42
III1113  98u  Stipendien:  3
a)  für  den  Besuch  der  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  #
in  Weihenstephan  und  sonstige  landwirtschaftliche  Kurse  s00
b)  für  Freiplätze  zum  Besuche  der  Lehranstalt  für  Wein-,  Obst—
und  Gartenbau  in  Veitshöchheim  .  ..  1300  —
4  Zuschüsse  für  Abhaltung  von  Wanderkochkursen  1  500—
Summe  49290/27
12  Übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  land-  «
wirtschaftlichen  Unterricht.
1Tagegelder  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  .  300  —
2  HPensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  den  «
Real=  und  Landwirtschaftsschulen  und  für  Relikten  von  solchen
Lehrern  9  03988
3äStipendien  für  Studierende,  Schüler  und  Eleven  technischer  Unterrichts-Anstalten
  .  1500—
4tipend1enzumBesuche  von  Fachschulen  für  Gewerbsgehilfen  500  —
5  Stipendien  zum  Besuche  von  Meisterkursen  in  Nürnberg  200.—
6  #Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Kreisverband  landwirtschoftlicher
Darlehenskassenvereine  zur  Abhaltung  von  Rechnerkursen  500—
Summe  §  12  12  039|88
Summe  Kap.  IIIB  °46  52124
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
111—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Beitrag  zur  Handelskammer  in  Würzburg.  3  500  —
3I—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  .-  —
4  Beitrag  zum  polytechnischen  Zentralverein  in  Würzburg  7
a)  für  die  allgemeinen  Vereinszwecke  8  000.—
b)  für  Sammlungen  und  Modelle  500—
5  Beitrag  zur  Handwerkskammer  in  Würzburg  16  000  —
6  Beitrag  an  das  Arbeitsamt  der  Stadt  Wirsburg  sir  Verausgabe
von  Vakanzen-Sammellisten  .  300·——
2  Auf  Kultur.
1||  Für  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  3  000—
2  Hebung  der  Obstbaumzucht  .  6000——
BZurEmrcchtungder  Wasserleitung  für  die  Jungviehweide  auf  dem
Pilsterhofe  an  den  Zuchtverband  für  gelbes  Frankenvieh,  Abteilung
Unterfranken,  IX.  von  10  Raten  à  600  =  zur  Tilgung  der
entstandenen  Schuld  von  6000  =  .........  600.——
4FurdenkulturtechmscheuDienst
a)  für  Förderung  von  Kulturunternehmungen  durch  Gewährung
Ü  von  Buschissen  .  ...  10  000.—
        <pb n="297" />
        Nr.  28.

Unterfranken  und  Aschaffenburg.

 

 

5—“t—““4
—...- 



 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
2
IV  4  b)  Rückvergütung  von  25  *  des  Aufwandes  von  72  000  MA  für
den  kulturtechnischen  Dienst  bei  der  K.  Kreisregierung  und
bei  den  Kulturbauämtenn  18  000  —
c)  Rückvergütung  von  25%  des  Aufwandes  von  8244  für
Nuhegehälter  der  Beamten  und  Unterhaltsbeiträge  deren
Hinterbliebenen  an  die  Staatskasse  22.  2•061—
d)  Für  Bereitstellung  von  Kulturvorarbeitern  und-  Gehilfen  für
einzelne  Landwirte,  Gemeinden  und  Genossenschaften  bei  Ausführung
  von  Kulturanlagen,  Versicherungsbeiträge  für  dieses
Personal  2c.,  dann  für  Gewährung  von  Stipendien  an  Schüler
der  Kulturbauschule  in  Pfarrkirchen  2c.  28  000—
5  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  für  Hebung  der  Rindviehzucht,  insbesondere  mittelst  Genossenschaftsbildung
  13  000  —
b)  für  Hebung  der  Pferdezucht,  einschließlich  der  Uiusgaben  *
Hufbeschlaglehrne  .  3000-—
o)fi1rden  landwirtschaftlichen  Wunder-Unterricht  .  900—
d)  Zuschuß  an  den  unter  fränkischen  Weinbauverein  900  —
e)  Zuschuß  an  den  unterf  ränki  schen  Gartenbauverein.  500—
k)  Zuschuß  an  den  unterfränkischen  Kreisfischereiverein  .  900——
g)  Zuschuß  an  die  landwirtschaftliche  Kreisversuchsstation  in
Würzburg  .  4000—
h)  für  den  aufgestellten  Weinbau  ·  Wanderlehrer  :
a)  Gehalt  .  3000.«
6)  Tagegelder  und  Reiselosten  1500  A
7)  Kanzlei-Aversum  ......  60.«
in  Summa  4560  M
Hiefür  sind  an  Zuschüssen  in  Aussicht  gestellt:
1.  aus  Zentralfonds  1500  A
2.  vom  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß  600  4#
3.  vom  unterfränkischen  Weinbauverein.  200  4
insgesamt  2300  4
sodaß  aus  Kreisfonds  noch  aufzubringen  sind  .  ....  2260—
1)ZurFörderungdesAcker-undelanzenbaues  1  000—
k)  Zur  Besoldung  des  Fischereisachverständigen.  .  2000—--1)
  Zur  Förderung  der  Hurbereinigungsunternhmungen  in  Unterfranken
  30  000—
m)  Zuschuß  an  die  Kommission  für  Vogelschutz  in  Bayern  iur
Erfüllung  ihrer  Ausgaben  .  500-—
n)ZufchußfürFörderungder  Schweinezucht  .  2000——
o)  desgl.  für  die  Fischereischule  Starnberg  und  zwar  je  mit  der
Hälfte  zum  Betriebe  und  zur  weiteren  Ausgestaltung  der
Schule,  dann  zur  Gewährung  von  Stipendien  an  treisangehörige
  Schüler  .  .  .  200—
        <pb n="298" />
        284

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter

Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
A4N

–C

177y  2  5  p)  für  den  aufgestellten  bandririscha  sielchrer  für  à  die  Rhn-  —

«  bezirke  (Rhöninspektor)  1  500  —
3  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
4  Ausgaben  zur  Verbesserung  der  1u  wirttschaftl.  Verhältnisse

  in  der  NRhön  5000—
Summe-  Kop-  77  163  621—
V  Auf  Gesundbeit.
1  a)  Beiträge  an  Distrikte  und  Gemeinden  zur  Ge—
winnung  praktischer  Arzte  5310—
b)  Beitrag  an  einen  Arzt  in  motbenbuch  ur  ballung
einer  Handapotheke  500—
c)  Zur  Säuglingsfürsorge  2000—
d)  Auf  Maßnahmen  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  5  000  —
2  Zuschüsse  zum  ständigen  Einkommen  der  Distriktsärzte  4100—
i  Summe  Kap.  V  16  916—
VI  Auf  Wohltätigkeit.  6
1  –—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  A.  Heil-  und  Pflegeanstalt  Werneck.  s
1  Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bau  Unterhaltungskoten  102  000  —

2  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  35  000  —

3  Pension  der  Assistenzarztenswitwe  Lina  Graf  636

4  Pension  des  Assistenzarztes  Dr.  Schum  1974—

5  HPension  der  Verwalterswitwe  Kathinka  Hübsch  1  470—
6  Pension  der  Oberpflegerswitwe  Eva  Maria  Urlaub  und  deren  SE  #
Leo  Franz  Josef  .  540
B.  Kreis-Heil-  und  Pflegeanstalt  Lohr  117000
C.  Kreisanstalt  für  Unheilbare  14  300.
3  Sonstige  Krankenanstalten.
1|/II.  von  fünf  Raten  eines  Zuschusses  von  10  000  .  —  für  das  1
neuerrichtete  Sanatorium  für  weibl.  Lungenkranke  in  Sackenbach
bei  i  Lohr  ..........  2000j-—-«)———-—-———————.———
  —  ——
3Der  Kinderheilanstalt  für  skrophunlöse  Kinder  in  Bad  Kissingen.  400
4  Für  die  Prinzessin  Ludwig  Kinderheilanstalt  in  Neustadt  a.  S.
*  a)  II.  von  fünf  Raten  eines  Zuschusses  von  10  O00  als
*21*  Gründungsbeitrag  .  .  2000:—-—
i«  b)  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  laufenden  Betriebskosten  1  000.
5  Zuschuß  an  den  bayer.  Frauenverein  vom  Roten  Kreuz  zur  Forderung

der  Krankenpfleze  auf  dem  Lande  ..  .  ..  1  000—
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
5  Kreis-Entbindungsanstalt  in  Würzburg  bezw.  an  die

i  K.  Universität  daselbst:

Vertragsmäßiges  Jahresfirim.  7000—
6  Für  Hebammen-  Wiederholungskurse  350

2  Zum  Besuche  von  Desinfektionskursen  400
        <pb n="299" />
        Nr.  28.

Unterfranken  und  Aschaffenburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Bortrag  Betrag
4
VI  7  Beiträge  für  Blödenanstalten.
#  1.  Beitrag  zur  Gründung  von  Freiplätzen  in  den  mit  der  Diakonissen-Anstalt
  in  Neuendettelsau  verbundenen  Anstalten  für  Blödsinnige  1  400  —
2  Beitrag  zur  Gründung  von  Freiplätzen  in  der  Idioten-Anstalt  bei
Gemünden.  9000—
1  8  Beiträge  für  sonstige  Wohltätigkeitsanstalten  und  Vereine  21  000—
9  *  Unterstützung  gemeindlicher  und  distriktiver  Armen—
I  pflegen.
1  Unterstützung  armer  Gemeinden  zum  Unterhalte  von  Kindern  in
Rettungshäusern  ...  5000—
!  2  Unterstützung  zur  Begründung  bistriktiver  Krankenanstalten  4000—
"  3  Unterstützung  dem  Verein  für  Arbeiter-Kolonien  in  Bayern  .  000—
4  Unterstützung  von  Naturalverpflegsstationen  .  2000—
10  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.
1  a)  Zur  Gewährung  von  Beihilfen  an  unbemittelte  Kreisangehörige
zum  Zwecke  der  Behandlung  ihrer  krüppelhaften  Kinder  in
der  Dr.  Riedinger'schen  Klinik  in  Würzburg.  12  000  —
·  b)  3.  und  letzte  Rate  einer  Zuwendung  von  15  000  zur
6  Begründung  einer  Wohltätigkeitsstiftung  für  Krüppelfürsorge
6  in  Unterfranken  .  5000—-2
  Für  unterstützungen  bei  außerordentlichen  Not.  und  Unglücksfällen
r  aus  den  Renten  des  Kreisgetreidemagazins-Fonds,  eventuell  zur
6  Förderung  der  Raiffeisenschen  Darlehenskassenvereine  .  648420
3Für  Jugendfürsorge  im  Regierungsbezirke  1  000—
4  |  Zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  arme  Gemeinden  zur  unterbringung
weiblicher  Lungenkranker  in  auswärtigen  Anstalten  ..  500.—
5  Für  Freiplätze  im  Sanatorium  Luitpoldheim  in  Lohr  a.M.  3  000—
12  Zuschuß  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung
der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der
K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902.  36  628/75
13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  unterbringung
  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Frrenund
  Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom
10.  Mai  1902  ..  .  .  —  —
E  Sum  Kap-  V  39.582s|95
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wafferban.
11  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  Z  .  100000,—
2  Beiträge  zu  den  Gemeindeverbindungswegen  24000  —
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff—  und
Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  92  des  Wassergesetzes  vom
23.  März  1907  3  400  —
3  1  Für  Instandhaltung  von  Privatflüssen  und  Bächen
mit  erheblicher  Hochwassergefahr,  hier  Saale  von
«  GräfendorfbisNeustadta-S...........  5000—
        <pb n="300" />
        286

 

 

Fesgesedir

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
□□
U
VII  3  Für  Instandhaltung,  insbesondere  Regulierung  von  gewöhnlichen  .
Privatflüssen  und  Bachen  5000.—
4  Zuschuß  an  den  Pensionsverein“  der  Distrittsstraßenwärter
  in  BayernersRh.  ..  100/—
Summe  Kap.  VII  137500
VIII  übrige  Kreis-Ausgaben.
1  a)  Zur  Unterstützung  der  freiwilligen  Feuerwehren  1  500—
b)  Zuschuß  an  die  Sterbekasse  der  unterfränkischen
Feuerwehren  500—
2  Beiträge  gemäß  8§  828  der  NWV.  7500—
3  Zur  Verzinsung  und  Tilgungder  bereits  aufgenommenen
und  noch  aufzunehmenden  Anlehen  für  die  Gebäude  der  i
Heil=  und  Pflegeanstalten  in  Lohr  und  der  Heil=  und  6
Pflegeanstalt  in  Werneck,  dann  der  Kreisoberrealschule  I
in  Würzburg  zu  vorerst  ungefähr  5  700  000  .  .  .  28659366
Summe  Kap.  v  —
IX  Allgemeiner  Reservefonds  108  139  47
Summe  der  Kreisansgaben  4  670  868  82
II.  Abschnitt.
Urei  s—  Einnahmen.  "
I  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
»  A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.  Z
1  Lateinschulen.
1  Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundationsbeiträge
  ..  10714
2  Aus  der  Kreisschuldotation  .  —  —
Summe  z  I  10714
2  Gewerblich-technische  Schulen.  «
ZuschußfurdteKKretsoberrealschulemWurzburg..  32080——
Summe  82  für  sich.
3  Volksschulen.
1B2Auf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Fundations.
beiträge  .  2658441
ILStaudtge  Bauausgaben  178|34
        <pb n="301" />
        Nr.  28.

Unterfranken  und  Aschaffenburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  §  Tit.  Vortrag  Betrag
——r
I  —  .
1"33Kretsschuldotatwnundzwar
;  a)  Seitherige  Kreisschuldotation.  ..  47  433|86
L  b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  24600—
4  Buschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Zif.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  für  Gemeinden
mit  weniger  als  10  0O000  Einwohnen  24750687
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  —  Kap.  III  §  1  Tit.  6Ga  der  Kreisausgaben  144  785|29
6  Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  Schulbedarfgesetes  vom
28.  Juli  1002.  320  O00—
I  Diienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  Kap.  III  #1  Tit.  3  der
#  Kreisausgaben)  .  1110000—
s-———--——-—--—————-.  —  —
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehr-1
  personen.  .  167100—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen.  79  360—
1  IC)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrpersonen  und  zur  Gewährung
von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Venstonseinrichtungen
nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  3  800—
10  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  im  allgemeinen  166  110—
*  b)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrer-Relikten  und  zur  Ge-**
  währung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse
  für  das  an  gemeindlichen  Pensions-5
  einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  .  7250—
c)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2  000-118
  uschuß  zu  den  Kosten  der  Schulvisitationen  2950|  —
12  Zur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  nährend
*  der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  .  500|—
1  Summe  z  z  2  350  15827
Summe  Kap.  IA1
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2575—
Summe  Kap.  12  384  920s41

 

 

 

 

 

54
        <pb n="302" />
        288

 

 

 

 

 

 

         

 

         

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4  47
II  Fundatious-  und  Dotatiousbeiträge  der  Gemeinden.  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmequellen.
1Aus  dem  Maximilians-Hilfs-Getreide-Magazinsfonds  6  48420
2  Rentenanfall  aus  dem  Fonds  für  Unterbringung  armer  Wöchnerinnen
in  der  Universitäts-Frauenklinik  in  Würzburg;  aus  79  450  1
Aktivkapitalien  zu  4  und  35%  für  1  1914  (ach  Abzug  der  Verwaltungskosten)

6  Summe  Kan#  Ist  -
IV  Kreisumlage  zu  39  Prozent
1
1  von  der  Steuer-Summe  von  5  652  729  —  45%3  nach  Abzug  von  5
#  2  Prozent  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Rein-Betrage  von  .  2  160  473,20
Aktivrest  der  Kreissonds  früherer  Jahre  ......  16
z  SummederKrciseinnahmen467086832
        <pb n="303" />
        Nr.  28.  289

Beilage  8.
Abersicht
der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
  Schwaben  und  Neuburg  für  das  Jahr  1914.

 

——

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fresetter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  etrag
1  —
l
Kreis-Ausgaben.
J  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  ....  500  —
II  Bedarf  des  Landrates.
1  Diäten  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  9000  —
2  Diäten  und  Neisekosten  der  t  Mitglieder  des  Landrats—
ausschusses  1  500—
3  NRegiekosen  2000—
5  Summe  Kap-  1  12.500—
III  Auf  Erzichung  und  Bildung.
1Z  Volksschulen.
1  Stüändige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärarts  5  768,.57
b)  aus  der  Kreisschuldotation:
W  aa)  ältere  ständige  Bezüge  ..  25  901,10
1  bb)  neuere  vom  Landrate  bewilligte  ständige  Bezüge  ..  51441
-  c)  Anschlag  der  ärarialischen  Dienstwohnungen  und  Dienst—
gründe  114  —4  —  —
2Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Orten  ohne
Statuten  767  160  91
20¼  Zur  Gewährung  widerruflicher  jährlicher  Zulagen  von  je  100
an  das  gesamte  nicht  definitiv  angestellte  weltliche  Lehrpersonal
in  Gemeinden  mit  und  ohne  Ortsstatutt  60  000.
3Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnen  1  081  520—
4  Zur  Beschaffung  von  Aushilfen  für  erkrankte,  beurlaubte  oder  aus
sonstigen  Gründen  verbinderte  Stelleninhaber  in  Orten  ohne
Statuten  gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom
28.  Juli  1902:
a)  im  allgemeinen  35000—
h)  an  Stelle  des  zu  militärischen  Übungen  einberufenen  Lehr-"
  personals..w  ...  1  500  —
        <pb n="304" />
        290

 

 

Kap.

Tit.

Vortrag

Festgesetzter

Betrag

—.

M

2

 

 

 

 

Besondere  Vergütungen  und  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal:

a)  Unterstützungen  für  das  aktive  Lehrpersonal.  .

b)  Aufwendungen  zur  Honorierung  der  während  des  Sterbeund
  Sterbenachmonats  ausgestellten  Schulverweser  mit  Ausnahme
  jener  in  Ortsstatutgemeinden

J)  Unterstützungen  für  dürftige  Kandidaten  des  Volksschuldienstes
während  der  Ableistung  ihrer  besetlichen  Militärdienstpflicht:

aa)  aus  Staatsfonds
bb)  aus  Kreisfonds.

d)  Besondere  Zulagen  für:
aa)  Lehrer  in  Gemeinden  des  Donaumooses
bb)  den  Lehrer  in  der  Gemeinde  Balderschwang
cc)  den  Schulverweser  in  Birgsen
dd)  die  Schulverweserin  in  Kornau.  I
ee)  „  Laufenegg  I

Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:

a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an
den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds
zugeflossenen  Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß
Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  .

b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden

c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatuten  an  Stelle  der  seitherigen  Bewilligungen  an  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  dieser  Gemeinden  aus
Staats=  und  Kreisfonds  .  ..

d)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden

e)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:

a)  aus  fundationsmäßigen  Reichnissen  des  Staatsärars
8)  aus  Kreisfonds  und  zwar:

aa)  Behufs  Gewährung  von  fortlaufenden  Zuschüssen

an  Schulkassen  zur  Trennung  des  Mesnerdienstes
vom  Schuldienste  und  zur  vonorierung  von  Mesnerstellvertreten
  .....
Desgleichen  zur  Gewährung  einmaliger

Zuschüsse  zur  Trennung  beider  Dienste
bb)  Zuschüsse  an  Schulkassen  zur  Verköstigung  armer

Schulkinder  während  der  Wintermonate
cc)  Zuschuß  an  die  Gemeinde  Offingen  zum  Unter

halt  der  dortigen  Klosterschule  .
7)  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  behufs  unersühung
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden

Beiträge  zur  Realexigenz  der  Schulen  und  zu  Schulhansnendanten,
a)  Realexigenzbeiträüge  .

b)  zum  Unterhalte  von  Schulhasem  .  ...
c)zuSchulhausiieubauten.

 

3  000
1  500

500
500

6500

196  745

18  003
7883

10  500.—

4  300
180

36  000

20
12
        <pb n="305" />
        Nr.  28.

Schwaben  und  Neuburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
4—
III!  18  5Ständige  Bauausgaben  —-9PrüfungssundAufsichtökostem

a)  Aversen  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme  der
Schulprüfungen  und  Schulvisitationen  .  23000—
dann  für  Formularpapiere  und  sonstige  Regiebedürfnisse.  500—
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
aa)  Gehalte  19  041|67
bb)  Tagegelder  und  Reisekosten.  6000.—
c)  für  Verweser  von  Inspektionsbezirken  ..  720—
d)  Tagegelder  und  Reisekosten  des  Kreisschulreferenten  1  000—
e)  Pension  der  Witwe  des  Kreisschulinspertors,  freischutrate
Britzelmayr  in  Augsburg  ..  1  023—
10  Vensionen  und  Alimentationen:
3  zur  Unterstützung  des  dienstunfähig  gewordenen  Lehrpersonals
und  zwar:
aa)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige
Lehrpersonen:
a)  aus  Zentralfonds.  165  000
8)  aus  Kreisfonds-  —  —
1.  für  die  bis  1879  pensionierten  Schullehrer  .  270—
2.  für  das  seit  1880  guieszierte  Schullehrpersonal
  147  .549/42
3.  zur  Gewährung  einer  besonderen  Zulage  von
je  50  MA  fuür  die  vor  dem  1.  Januar  1891  in  den
Ruhestand  getretenen  Lehrer,  welche  eine  Dienstzeit
  von  30  Nhren  und  darüber  zurückgelegt
haben  .  ....  100—
4.  zur  Gewährung  einer  besonderen  Zulage
von  10%  der  Pension  für  die  vor  dem
1.  Januar  1896  in  den  Ruhestand  getretenen
Lehrer  986.60
5.  zur  Gewährung  von  Pensionszuschüssen  für  das
vom  1.  Januar  1896  bis  1.  Jannar  1904
pensionierte  Lehrpersonal  .  1  000—
bb)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
  Dienstalterszulagen  aus  Zentralfonds.  80  000—
cc)  zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen
  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungszuschußkasse  für
das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
  Lehrpersonal  6  300  —
I)  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:

aa)  aus  Zentralfonds:
1  a)im  allgemeinen  149  600  —
        <pb n="306" />
        292

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  8  Tit.  Vortrag  Betrag
I  «4
I
III  1  10  9)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrer-Relikten
·  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungszuschußkasse  1
für  das  an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  z
nicht  teilnehmende  Lehrpersonal  6  050.—
·  y)  für  dürftige  dem  umerstitungsaler  entwochiene
Lehrerwaisen  2  000  —
bb)  aus  Kreisfonds:  1
d)  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen
  der  Volksschullehrer  des  Regierungsbezirtes  Schwaben
und  Neuburg  35  100,  —
e)  Zuschuß  an  Las  Bayerische  Lehrerwaisenstift  .  515»——
f)AußerordentltcheUnterstutzungenfür  dienstunfähige  Schullehrer
  aus  Kreissonds-  2  500  —
8)  Außerordentliche  Unterstützungen  für  Schullehrer-Relikten  aus  1
3  Kreisfonds  8  500—
6  ,h)  Unterhaltsbeiträge  aus  Kreisfonds  an  Angehörige  von  Lehrern,
.  welche  wegen  Unverbesserlichkeit  entlassen  werden  mußten  und  s
keinen  Anspruch  an  den  Kreisverein  mehr  haben  3  000  —
#  i)  zur  Unterstützung  minderjähriger  schwäbischer  Lehrerwaisen,  I
;  deren  Väter  nicht  dem  bayer.  Lehrerverein  angehörten  300  —
11  Unterstützungen  für  dürftige  Schulamtszöglinge  und  zwar:
a)  für  männliche  Schulamtszöglinge  .  7500  —
b)  für  weibliche  Schulamtszöglinge  2  500  —
12  Ubrige  Ausgaben:
a)  zur  Förderung  der  Fortbildung  der  Schullehrer  und  zwar:  1
1.  zur  Remunerierung  der  Bezirksoberlehrer  15  000  —
2.  zur  Anschaffung  von  Literalien  und  zur  Bestreitung
sonstiger  Ausgaben  3  500  —
b)  zur  Unterstützung  von  Kandidaten  und  Kandidatinnen  des
Volksschuldienstes  behufs  methodischer  Ausbildung  und  zur
Honorierung  der  Lehrer  4500  —
J)  zur  Unterstützung  dürftiger  und  würdiger  Kandidaten  und
kandidatiunen  des  Volksschuldienstes  .  550(),——
(1)  Stipendienszxchnunzdes  Handfertigkeitsunterrichts  500.—
2.  desgleichen  zur  Abhaltung  eines  Fortbildungskurses  für  I
Handfertigkeitsunterricht  in  München  für  1914  100  —
C)  Kosten  zur  Abhaltung  von  Zeichenfortbildungskursen  für  das
Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  2900.—
1!)  zur  Gründung  und  Erhaltung  von  Schülerbüchereien  an
Volksschulen  1000  —
g)  Kosten  zur  Abhaltung  von  zluebildungstursen  von  Vand-  s
arbeitslehrerinnen  an  Landschulen  3  500  —
13Reservefonds  für  die  Volksschulen  10  000  —

 

 

-  —0  1.

 

7V984  762  15
        <pb n="307" />
        Nr.  28.  293
Schwaben  und  Neuburg.
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
M  1·1
III  Progymnasien  und  Lateinschulen.
11uschüsse:
«  a)  aus  fundationsmäßigen  Reichuisen  des  Staatsärars  sfür  das
Gymnasium  in  Günzburg.  ...  197618
.  b)  aus  Kreisfonds:  «
l  Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes:
1.  für  das  Gymnasium  Günzburg  23  260|67
2.  „  „  Progymnasium  Donauwörth  28  454—
3.  „  „  »  Kaufbeuren.  2147281
4.»»  »  Memmingen  24  626144
5.  „  „  »  Nördlingen.  23976——
6.»»  »  Oettingen  24  33934
7.  „  die  Lateinschule  Lindau  13  897|34
2  Prüfungskosten  .........  .....  400—
Summe  §  2  162  402|78
Taubstummen-Anstalten.
1|  Dotationsbeiträge:
a)  für  die  Kreistaubstummenanstalt  in  Augsburg  und  zwar:
aa)  ordentlicher  Dotationsbeitrag  .  2442770
bb)  für  außerordentliche  Bedürfnisse  2  000.—
1  b)  für  das  Taubstummeninstitut  in  Dillingen:
|  aa)  ordentlicher  Dotationsbeitrag  1  000—
bb)  für  außerordentliche  Bedürfnisse  5000—
Jc)  Aversum  des  Spezialarztes  für  die  Taubstummenanstalten
in  Augsburg  und  Dillinggen  1  000  —
d)  Pension  des  früheren  Direktors  der  Kreistaubstummenanstalt
in  Augsburg  Sebastian  Koch  2  750—
e)  desgleichen  des  K.  Oberlehrers  Joh.  Maurer  in  Augsburg  2010.—
6  2Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  für  25  Knaben  à  270  (/Kx  in  der  Kreistaubstummenanstalt
Augsburg  6  750.—
b)  für  28  Mädchen  à  300  .  im  Taubstummeninstitut!  in  Dillingen  8  400
c)  für  10  Mädchen  à  250  M  in  der  Taubsiummenversorgungs,
anstalt  zu  Dillingen  .  2500—
d)  für  2  prot.  Mädchen  à  390  780  —
3JFür  Anfertigung  der  Ausfihrungspläne  cc.  der  neuen  Kreistaubstummenanstalt
  .  ..  5000—
·  »  Summe  §  z  6161770
Blinden-Institute.
1  a)  Dotationsbeitrag  für  die  Blindenanstalt  in  Augsburg  5000—
b)  Beitrag  zur  Pensionskasse  für  das  Lehrpersonal  dieser  Anstalt  1  000—
c)  Widerrufliche  Zulage  an  den  Hilfslehrer  der  Anstalt  100—
2Freiplätze  für  Zöglinge:
a)  der  Landesblindenanstalt  München.  —  —
b)  in  der  Blindenanstalt  Augsburg  .....  5040—
Summe  §  4  11.140°—
        <pb n="308" />
        Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
zE□—  .—
1
III  6n  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
6  1  |Beitrag  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  von  der  K.  Landesanstalt
für  krüppelhafte  Kinder  in  München  für  den  Neubau  dieser  Anstalt  1
aufzunehmenden  Anlehens  von  1  600  O0d0  fl.  5  404  —
2  Freiplätze  in  der  K  Landesanstalt  für  krüppelhafte  Kinder  in  München
für  13  Freiplätze  à  30  4680.—
3äFür  2  Freibetten  in  der  K.  orthopädischen  Klinik  bei  der  K.  Landesanstalt
  für  krüppelhafte  Kinder  in  München  jährlich  1  600—
Summe  §  5  11  6844
6  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  speziell  für
die  weibliche  Jugend.
1  Zuschuß  an  die  Ludwigslehrerinnenbildungsanstalt  Memmingen  3000  —
2  Zuschuß  an  die  Koch=  und  Haushaltungsschule  in  Augsburg.  .  1600-3«Zuschußandte
  Frauenarbeitsschule  für  Schwaben  u  und  Neuburg  in
Augsburg  1  600—
Summe  6  6200—
7  Sonstige  Unterrichts=  und  Erzlehungsanstalten.
1.)  Beitrag  an  die  Musikschule  Augsburg  .  .  800—
2  Beitrag  an  die  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  .  500-—
·  Summe  z  ;  1  300—
8.  Kreisstipendien  für  Studierende  an  Universitäten
und  Lyzeen  (  —  —-9
  Ubrige  Ausgaben.
1|l  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  1  500—
2  Für  den  Historischen  Verein  von  Schwaben  und  Neuburg  1  000—
3  Beitrag  an  den  naturwissenschaftlichen  Verein  von  Schwaben  und
Neuburg  ........  515—
4  Beitrag  zum  Unterhalte  der  Kreisbibliothet  2000—
5  Beitrag  an  das  Germanische  Museum  in  Nüruberg  .  250—
6  6  uschuß  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen  in  Bayern  200—
6  7  Zuschuß  an  die  Bayer.  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  150—
8  uschuß  an  den  Verein  für  wirtschaftliche  Frauenschulen  auf  dem
7  Lande  in  München  500—
9  uschuß  an  das  Deutsche  Museum  von  Meisterwerken  der  Naturwissenschaft
  und  Technik  in  München  1  000—
10  Zuschuß  zur  Nebenstelle  Augsburg  der  Bayer.  Landesgewerbeanstalt  3000—
11  Dem  BVerein  zur  Hebung  des  Fremdenverkehrs  in  Augsburg.  200  —
lila]  Dem  Verein  zur  Förderung  des  Fremdenverkehrs  in  München  und
l  im  Bayer.  Hochland  e.  V.  ..  200  —
I  12  hBuschuß  zu  den  Ausgrabungen  auf  dem  Lindenberg  bei  Kempten  1  000—
13  Buschuß  an  den  Kreisausschuß  für  Naturpflege  in  Augsburg  300—
124Zuschuß  an  den  Bayer.  Verein  für  Voltstunst  und  d  Voltskunde,  e.  V.
*  in  München  .  400-—
It  Summe  §  9  12  215—
        <pb n="309" />
        Fr.  28.

Schwaben  und  Neuburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
4
III  10  Gewerblicher  Unterricht.
1|  Oberrealschule  und  Realschulen  und  zwar:
a)  Kreisoberrealschule  Augsburg.  131  664
b)  Uübrige  Realschulen:
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  "  Beamtengesetzes  für:
1.  Kaufbeuren.  39  519/67
2.  Kempten.  51  269134
3.  Lindau  39  17534
4.  Memmingen  41  82740
5.  Neuburg  a.  D.  36  261|4
«  6.  Neu-Ulm.  36  586/67
·  7.  Nördlingen  36  641—
c)  Besondere  Zuschüsse  für  Parallelkurse  à  500%  3  000.—
21  Allgemeine  gewerbliche  Fortbildungsschulen:
.  a)  Zuschuß  zur  Förderung  gewerblicher  Fortbildungsschulen  65  000
b)  Stellvertretungskosten  für  das  zu  Fortbildungskursen  am
T  Gewerbelehrerinstitut  in  München  einberufene  Lehrpersonal
«  der  gewerblichen  Fortbildungsschulen.  .  ...  1000
3]  Zuschuß  zur  städtischen  Bauschule  Augsburg  18  160—
4¼uschüsse  zu  den  gewerblichen  Fachschulen  der  Stadt  Augsburg  und
zwar:
à)  zur  Fachschule  für  Maschinenbau  und  Elektrotechnik  .  5357—
«  b)  zur  Fachschule  für  Schlosser,  Schreiner,  Spengler  und  Installateure
  .  15872—
JC)  zu  den  Gesellenkursen  ..  .  2000—
1  d)  zur  Fachschule  für  Spinnerei  und  Weberei  3  605.—
5  Lehrgeldbeiträge  für  arme  Knaben  im  Donaumoose.  ...  1  200—
3  «  Summe  §  10  528  138/76
11  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
18uschuß  zur  landwirtschaftlichen  Winterschule  Immenstadt.  .  3000—
1  2|  Zuschuß  zu  den  landwirtschaftlichen  Winterschulen  Lauingen  und
Neuburg  a.  D.  3  000.—
#  3)|  Besoldungsbeitrag  für  die  Assistenten  an  den  landwirtschaftlichen
1  Winterschulen  im  Kreise  Schwaben  und  Neuburg  .  4000—
4/  Zuschuß  zur  Obst=  und  Weinbauschule  in  Schlachi  bei  Lindau  1  800—
1  5Stipendien  für  kreisangehörige  Bauernsöhne,  welche  landwirtschaftliche
  Winterschulen,  Ackerbauschulen,  Landwirtschaftsschulen  oder
landwirtschaftliche  Fachschulen  besuchen  5000—
6  a)  Zuschuß  zur  Fischereischule  Starnberg  250—
b)  Stipendien  an  Kreisangehörige,  welche  genannte  Schule  besuchen  250.—
7|  Zuschuß  zur  ländlichen  Haushaltungsschule  in  Lindenberg.  300|—
Summe  §  11  17600|—

55
        <pb n="310" />
        296

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
—
3
III  12  Übrige  Ausgaben  auf  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen
  Unterricht.  s
1Tagegelder  und  Reisekosten  der  Prüfungskommissäre  der  Realschulen
«  und  der  gewerblichen  Fortbildungsschulen  1  200—
2  HPensionen  und  Alimentationen  für  dienstunfähige  Lehrer  an  Realund
  Landwirtschaftsschulen  und  deren  Relikten,  dann  für  Studienlehrer
  an  unvollständigen  Lateinschulen  und  für  Relikten  von  solchen:
1  Zuschuß  an  die  Kreispensions=  und  Unterstützungskasse  für  dieselben  11  550.  —
3  Stipendien  für  Studierende,  Schüler  und  Eleven:
*  a)  der  K.  Technischen  Hochschule  in  München  und  des  K.  Technikums
  in  Nürnberg  3500  —
i  b)  des  K.  Realgymnasiums  und  der  K.  Kreisoberrealschule  in
-  Augsburg,  ferner  der  Realschulen  und  der  gewerblichen  Tages-#
  fortbildungsschulen  3  500.  —
#  I)  der  K.  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in  Weihen-..
  stephan..  .  600——
d)  der  K.  Tierärztlichen  Hochschule  in  München.  ..  1200——·
is  e)FörderungderObstbaumzuchtspeziellGewahrung  vonStt-*
  pendien  zum  Besuche  der  K.  Gartenbauschule  Weihenstephan,
s  insbesondere  der  dort  stattfindenden  Obstbau=  und  Baum-1
  wärterkursse  ..  1000——
k)fürBesucherder  K.  Mollereischule  in  Weihenstephan  ..  500-g)
  für  Besucher  der  K.  Obst-  und  Weinbauschule  in  chlachter  1  200—
)  für  Besucher  von  Bienenzuchtlehrkursen  300|—
i)  Stipendien  an  Hufbeschlagschüler  1  500  —
i  k)  desleichen  für  Besucher  der  ihhaltunge  und  **m
"  Gaishof.  500  —
Summe  12  26  550
Summe  Kap.  III  382301039
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1Znuschuß  an  die  Allgemeine  Handelslehranstalt  in  Augeburg:
E  a)  für  Schulgeldbefreinngen  ..  1000—
.  b)  zum  Betriebe  2  000—
"  2  a)  Beitrag  an  die  Handelskammer  3000—
b)  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Handwerkskammer  für  Schwaben
und  Neuburg  für  das  Jahr  1914  ..  18  000—
3  Beitrag  für  Zwecke  der  Wittelsbacher  Landesstiftung  3  000  —
4  Stipendien  antüchtige  und  unbemittelte  Handwerker(Meister  undGesellen)
des  Regierungsbezirkes  zum  Besuche  von  Meister=  und  Fachkursen  2  000  —
5  Beitrag  zur  Förderung  des  Arbeitsnachweises  i  in  Schwaben  und  Neuburg  5  000/—
6  uschuß  an  den  Polgytechnischen  Verein  in  München  Z  300/—
7  Zuschuß  an  den  Schwäb.  Kreisverband  gewerbl.  Genossenschaften  .  200;——
8  Zuschuß  an  den  Münchener  Bund  (E.  .  Vereinigung  für  ange-  1
wandte  Kunst.  500/—
        <pb n="311" />
        Nr.  28.  297
Schwaben  und  Neuburg.
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
—  A  J
IV  Ausgaben  für  Kulturzwecke.
1|/ürBeseitigung  unhaltbarer  Ansiedelungen  im  Donaumoose  2000  —
2  a)  Beiträge  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß:
1.  Beitrag  zum  Bedarf  des  landwirtschaftlichen  Kreisausschusses  28  000—
.  2.  Zuschuß  zur  Prämiierung  von  Privatbeschälern  im  Kreise  3  000—
3.  Zuschuß  an  die  Algäuer  Herdebuchgesellschaft  2000|—
3  4.  Zuschuß  an  den  Zuchtverband  für  das  schwäbische  Fleckvieh  2000—
5.  Zuschuß  für  bedürftige  Gemeinden  zur  Bullenhaltug  1  000—
6  6.  Zuschuß  zur  Förderung  des  Acker=  und  Pflanzenbaues  3  000—
7.  Zuschuß  zur  Förderung  der  Schweinezucht  und  Schweinemast  3  000—
b)  Beiträge  an  sonstige  Vereine:
1.  Beitrag  an  den  Milchwirtschaftlichen  Verein  im  Algäu.  7000.—
2.  Beitrag  an  die  Kreisverbände  der  Darlehenskassenvereine
Raiffeisen'scher  Organisation  zur  Bestreitung  der  Kosten  der
Verbandsleitung  und  Rechnungsrevision  1  200  —
l3.  Beitrag  an  den  Kreisverband  für  genossenschafliche  Viehverwertung
  in  Schwaben  2000.—
e)  Zuschuß  zur  Ablösung  dinglicher  Verpflichtungen  zur  Buhtsier·
haltung  340—
3a  HBeitrag  an  den  Fischereiverein  von  Schwaben  und  Neuburg.  1  800—
Zb.  Kreisfischereisachverständiger:
a)  Gehalt  3500  #
b)  Diäten  und  nesseiote  1300  „  #
c)  Regieaversum  ........  100»  5  400  —
4  Kosten  des  Kulturbaudienstes:  1
I.  Zuschuß  an  den  Staat  zu  den  osten  bes  Kulturbaudienstes
  im  Kreise  27  83750
II.  Kulturvorarbeiter  .  .  52000
5Förderungvon  Bodenkulturunternehmungen  .  14000——
58———————————————-——————  —  —
5bKorrektion  der  Günz  —  Zuschuß  an  die  Genossenschaft  Wattenweiler-Ellzee
  2c.  —  III.  von  5  Raten  5000—
56%  Zuschuß  an  die  Geltnachkorrektionsgenossenschaft  in  den  Gemeinden
Stötten  a.  A.  bis  Bertoldshofen,  II.  von  sechs  gleichen  Raten  10  000—
6  Kreismolkereisachverständiger:
a)  Gehalt.  2100  4
b)  Diäten  und  Reisekosten.  Z  2000  „
c)  Aversum  für  Bureaumiete,  Veheizung—  Beleichtung
und  Reinigung  350  „
d)  Regieaversum  .....  ....150»  4600—
7  a)  Obstbauwanderlehrer:
1.  Gehalt.  3300  M
5  2.  Tagegelder  und  neisetoen  2400  „
6  3.  Regieaversum  .  ..  100  „  5  800—
1

 

 

 

 

557
        <pb n="312" />
        Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
42
l
1Yi27  b)  Zuschüsse  zum  Gehalt  der  Bezirksbaumwarte  und  Reiseaversum
für  den  Assistenten  der  K.  Obst=  und  Weinbauschule  in  «
'  Schlachters  .  4200L—
8DerKommtsswnfürVogelschutzmBayern  .  100—
Summe  Kap.-  7S  220  27750
V  Auf  Gesundheit.
1  Remuneration  für  praktische  Ärzte  in  armen  Gegenden  1  100  —
2  Zuschuß  zur  Universitäts-Frauen  klinik  in  München
wegen  Benützung  derselben  zum  Unterrichte  der  Hebammenschülerinnen
  aus  Schwaben  und  Neuburg  1  300—
3  Unterstützung  von  Hebammen  zum  Besuche  der  Repetitionskurse
  500|—
4  Beiträge  an  die  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation
von  Distriktstierärzten  7100—
5  Unterstützungen  zum  Besuche  von  Desinfektionskursen
für  Desinfektoren  500—
6  Für  Säuglingsfürsorge,  insbesondere  zur  Förderung
des  Stillgeschäftes  4000  —
6a  Zuschuß  an  den  Verein  zur  Errichtung  und  zum  Betriebe
  eines  Säuglingsheims  für  den  Kreis  Schwaben
und  Neuburg  1  000  —
—  Zuschuß  an  den  Lebammenkreisverbond  fur  2
und  Neuburg  300—
7  Zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  ..  3000-——
8  Zur  Seuchenbekämpfung,  Pauschalvergütung  an  die
K.  Bakteriologische  Untersuchungsanstalt  in  München  7100.—
Summe  Kap.  V.  25900°.—
VI  Auf  Wohltätigkeit.
1|If1|[]0  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Kreisirrenanstalten:
1  a)  Für  den  Betrieb  der  Heilanstalt  Kaufbeuren  einschl.  der
Bauunterhaltung  156  000  —
b)  für  den  Betrieb  der  Pflegeanstalt  Irsee  einschl.  der  Bauunterhaltung
  61  000—
c)  für  die  landwirtschaftliche  Kolonie  sir  Geistestranie  der
Heilanstalt  Kaufbeuren.  –  —
2  Neubauten.
a)  zur  teilweisen  Deckung  der  Kosten  für  die  Vergrößerung
der  Heilanstalten  bei  Kaufbeuren,  bezw.  zur  Verzinsung  und
Tilgung  der  hiefür  ausgenommenen  Kreisschuld..  25000—
b)  für  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  zu  284000.  20  000—
)  für  Verzinsung  eines  neuen  Kreisanlehens  zu  730  000  .  51  100—
(1)  für  Verzinsung  von  Vorschüssen  für  die  Kreisirrenanstalten  125  000—
0)  zur  Bildung  eines  Tilgungsfonds  für  das  neue  Kreisanlehen  125  000.—
        <pb n="313" />
        Nr.  28.  299
Schwaben  und  Neuburg.
Vegerschter“
Kap.]##  Tit.  Vortrag  Betrag
—
VI  Soustige  Krankenanstalten.
1/  Der  Augenheilanstalt  des  Dr.  E.  Mayr  in  Augsburg  2  700—
2Der  Dr.  Reisinger'schen  Anstalt  in  Augsburg  515—
3,Der  orthopädischen  Anstalt  des  Bayer.  Frauenvereins  in  München  300|—
4Der  Wohltätigkeits=  und  Pflegeanstalt  Schweinspoint:
a|l  zur  Sustentation  des  Lausarztes  .  700—
4b)  für  Freiplätze  .........  2250—
c)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
d)  zur  Erweiterung  der  Trinkwasserleitung  —  4.  Rate  2•000|—
C)  außerordentlicher  Zuschuß  zum  Erwerb  der  Lorenziwiesen
und  des  Naab'schen  Anwesens  —  zweite  von  6  Jahresraten
à  1000  f5  .  .  ..  1000——
f)  zur  außerordentlichen  Schuldentilgung  .  3000—
5Der  Elisabethenstiftung,  Weibliche  Pllegeanstalt  in  k  aningen
6  a)  für  deren  Betrib  2.000—
b)  für  8  halbe  Freiplätctze  1  320—
Z)  für  Schuldentilgung  und  Verzinsung  1  000—
6  Der  Kinderheilanstalt  in  Augsburg  600—
Der  Universitäts-Kinderklinik  und  Poliklinik  in
MünhenI:::  500—
Dem  von  Rothmund'schen  Unterstützungsverein  für
arme  Augenkranke  —  e.  V.  in  München  300—
Für  2  Freiplätze  in  der  Landesheilstätte  für  tuberkulose
  Kinder  in  Oberschwenden,  Gemeinde  Scheidegg,
K.  B.-A.  Lindau  .  2000—
Beiträge  an  Anstalten  für  Blödsinnige.
1  a)  für  Zöglinge  der  Kretinenanstalt  in  Ursberg  ..  7500—
b)  für  Unterstützung  der  Kretinenanstalt  in  Ursberg  als  holcher  2  700—
2|  Für  Unterstützung  der  Blödenanstalt  in  Neuendettelsan  2  400—
3  a)  für  das  Schutzengelheim  Deybach  in  Lautrach  2000|—
b)  für  20  halbe  Freiplätze  in  dieser  Anstalt.  3600—
9  Zuschuß  zur  Schuldentilgung  3  000—
8  zur  Tilgung  und  Verzinsung  der  durch  Grunderwerbungen
im  Jahre  1912  erwachsenen  Schulle;:  2:000—
Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
1  a)  An  die  Kreiserziehungs=  und  Beschäftigungsanstalt  für  arme
Knaben  in  Oitobeuren  .  11820
b)  einmaliger  Zuschuß  für  außerordentliche  Ausgaben  dahin  4337—
2  a)  an  die  Kreiserziehungs-  und  Beschäftigungsanstalt  für  ar  arme
Mädchen  in  Wörishofen  .  6  058
b)  derselben  einmaliger  Zuschu.  350—
3  Für  Unterbringung  von  Kindern  protestantischer  ganfesion  in
Rettungshäusern  700|—
        <pb n="314" />
        300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
—3
VII  4Für  unterbringung  verwahrloster  und  verlassener  Mädchen  aus  dem
Donaumoose  in  Erziehungs=  und  Rettungsanstalten.  1  000.—
5  An  die  Rettungs-  und  Besserungsanstalt  der  Frauen  v  vom  huten  Viĩrten
in  München  .  100—
6  Dem  Augsburger  Ingendfürsorge-Verband  ..  300—
7-Der  Rettungsanstalt  Josephsheim  in  Reitenbuch  des  chiilich  Fursorgevereins
  in  Augsburg  800  —
8  An  den  schwäbischen  Kreisverband  für  Jugendfürsorge  1  800—
9  An  den  kath.  Jugendfürsorgeverein  der  Diözese  Augsburg  300  —
9  plenterstützung  gemeindlicher  und  distriktiver  Armenegen

Furechen.  Unterstützung  an  gemeindliche  Armenpflegen  zum  Unter-  6
halte  von  Geisteskranken  in  Irrenanstalten  3  000  —
10—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  für  Wohltätigkeit.
1|  Für  die  Suppenanstalt  in  Altenberg  300  —
2  Für  die  Krippenanstalt  in  der  Wertachvorstadt  28  300/—
3  Für  das  Kinderasyl  in  Gundelfingen  .  1  000/—
Für  dasselbe  speziell  der  Schuldentilgunng  soo
4  Für  außerordentliche  Notfälle,  eventl.  für  Mehrung  des  *  Vermögens
des  Maximilians-Hilfsfonds  6  500  —
5Dem  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern  .  1200"—
6  a)  dem  Verein  zur  Errichtung  einer  „Herberge  zur  Heimat"  in  in
Augsbunrg  ..  600«—·
b)  ebendemsälben  für  sein  Lehrlings-  und  Jugendheim  300—
7Dem  katholischen  St.  Johanniszweigverein  in  Augsburg  300—
8Dem  Verein  „kath.  Lehrlingsheim“  in  Augsburnrg  150  —
9  Dem  Verein  der  Freundinnen  junger  Mädchen  in  München.  200
10  Dem  Bayer.  Frauenverein  zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  durch
den  Frauenverein  vom  Roten  Kreuz  im  Kreise  Schwaben  und  Neuburg  4500—
11  Der  Wohltätigkeitsanstalt  des  Dr.  Kohnle  in  Pfronten  500—
11aDem  Schwäb.  Kreisverband  für  ambulante  Krankenpflege  in  Wiedergeltingen
  400.—
12  Bethaus  der  Wertachvorstädte  in  Augsburg  für  Kinderpflege.  300—
13Schutzengelhaus  Möhren  .  200—
14Der  Kinderbewahr=  und  Krippenanstalt  Augsburg=  Pfersee.  300|  —
15Dem  Marianischen  Mädchenschutz-Verein  für  Bayern  —  Zweigverein
Augsburg  —  200—
16  Dem  Verein  für  öfeentliche  Speiseanstalten  in  den  Wertachvorstädten
Augsburg  .  400——
17|DDem  Frauenverein  für  Gründung  und  ünerhaltung.  eines  T
nerinnenheims  in  Augsburg  .  .  .  .  1200—·
18DemWaiseiihaiisLohhoi..  200—
19  Der  Zwangserziehungsanstalt  Rummelsberg  100—
20  Dem  Volkserziehungsverein  Augsburg  100|—
        <pb n="315" />
        Nr.  28.

Schwaben  und  Nenburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
4
VI  11  21  Dem  Verein  zur  Gründung  eines  Sanatoriums  für  Lungenkranke
1  aus  dem  Mittelstande  500—
22  Dem  Pensionsverein  der  berussmäßigen  bayer.  Polizeisoldaten  und
Schutzmänner  100—
23Der  Versorgungs=  und  Beschäftigungsanstalt  su-  erwachsene  Blinde
—  Blindenheim  —  e.  V.  in  München.  100—
24Dem  Hauspflegeverein  Augsbung  500—
25  Der  prot.  Kinderbewahranstalt  mit  Jugendhort  in  Augsburg=  Pfersee  200.—
26Dem  Verein  Marthaheim  in  Augsbug  200—
27||sixtDem  Verein  für  Krippe  und  Kinderbewahranstalt  Nördlingen  für
seine  Pfleqgeanstalt  (Zwangserziehungsanstalt)  300  —
28,  Dem  kath.  Fürsorgeverein  in  Augsburg  für  Midchen-  **  und
Kinder  .  500  —
*
12  Zuschuß  an  Distriktsgemeinden  zur  Unterstützung  der
mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  nach  der
*  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  19002  46  571
13  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  die  Unter-6
  r  bringung  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Irren=  und
"  Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom  10.  Mai  1902  9500—
1  Summe  Kap.  VI  715  271—
VII:  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  312  694—
2  Beiträge  zu  den  Gemeindewegen  25000—
3  Außerordentlicher  Zuschuß  an  die  Ortschaft  Hagspiel  zum  Bau  eines
Verbindungsweges  nach  Aach  (II.  Rate  aus  5000  M  Gesamtzuschuß)  2000—
2  Offentliche  Flüsse.
*2  Für  den  Uferschutz  an  öffentlichen  Flüssen  nach  Art.  92  des  Wasser-6
  gesetzes  vom  23.  März  1907  4  700|—
3  Für  Instandsetzung  von  Privatflüssen  und  Bächen  mit
erheblicher  Hochwassergefahr  nach  Art.  98  des  Wasser-*
  gesetzes  vom  23.  März  1907:
1/4—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Z  5  Korrektion  des  Halblech  in  den  Gemeinden  Buching  und  Trauchgau,
*-1.  K.  Bez.-Amt  Füssen  15  000—
I  6Uferschutzbautenander  Iller  in  der  Strecke  Moos-Widdum  und
55  unterhalb  des  Wehres  Fischen-Gstad,  K.  Bez.-Amt  Kempten  6  000—
4  Beiträge  für  Instandhaltung  und  Korrektionen  an  den
sonstigen  Privatflüssen  und  Bächen  nach  Art.  101  des
Gesetzes  vom  23.  März  1907:
15  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
6  Beitrag  zur  Volleudung  der  Verbauung  des  Zillenbaches,  Ortsund
  politische  Gemeinde  Hindelang,  2.  und  letzte  Rate  .  6000—
7/81  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
        <pb n="316" />
        302

 

 

 

 

 

 

 

—  —
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
-  +
VII  9  Beitrag  für  die  Verbauung  der  Ostrach  vom  Wehr  beim  K.  Hüttenamt
Sonthofen  bis  zur  Mündung  in  die  Iller,  2.  und  letzte  Rate  24  24  000  4X
10/11—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
12  Beitrag  zu  den  Verbauungen  im  Bsonderach-=  und  Rettenschwangertal;
fünfte  und  sechste,  letzte  Rate  11  000—
13  Beitrag  zum  Ausbau  der  Korrektion  der  Stillach  vom  Gschlief  bei
Oberstdorf  aufwärts,  I.  von  3  Raten  .  8400,——
14  Beitrag  zum  Ausbau  der  Trettach  von  der  Sperre  am  Schwand
bei  Oberstdorf  aufwärts,  I.  von  3  Raten  11  000—
15  Beitrag  zur  Verbauung  der  Winkler  Starzlach,  K.  Be.  „Amts  Sont-16
  hofen,  1.  von  4  Raten  8  750—
17N  Beitrag  zu  der  Verbauung  und  Korrektion  des  Schwarzenbaches
bei  Sonthofen,  1.  von  2  Raten  4250|—
18  Beitrag  zur  Ergänzung  der  Verbauung  des  Uhlerdorser  vaches
19  K.  Bez.-Amt  Sonthofen.  Einzige  Rate  .  500,—
20FürBerzmsungunthlqungdeögenehmtgten  Anlehens  von
1  000  000  MA  zu  Wasserbauten  70  000  —
21  Für  Verzinsung  von  Vorschüssen  auf  das  2  an  die  Bersihe
rungsanstalt  10  600  —
Beiträge  an  die  Distrikte  zur  Ablöhnung  von
Dammwarten  1  305/|05
Zuschuß  zum  Bau  einer  Brücke  über  den  kleinen  See
bei  Lindau,  3.  und  letzte  Rate  5000—
2  un  die  Stadtgemeinde  Günzburg,  Zuschuß  zur  neuen  Günzbrücke  in
Günzburg  (1.  Rate  aus  5000  MA  Gesamtzuschuß)  ..  2  500«:
Summe  Kap.  VII  528  699/05
VIII  Übrige  Kreisausgaben.
1  Zur  Förderung  des  Feuerlöschwesens  6  200—
2  Beitrag  an  den  Verein  zur  Errichtung  eines  Genesungs-  und
Invalidenheims  bayer.  freiwilliger  Feuerwehren  300—
Beiträge  gemäß  §  825  und  828  der  Reichs-Vers.=  Ordnung  9000—
Zuschuß  an  den  Bayer.  Landesverein  zur  Förderung
des  Wohnungswesens  100|—
Summe  **  V  15  600—
IX  Allgemeiner  Reservefonds  .........·.  130  735  43
Summe  der  Kreisausgaben  5  472  49337
        <pb n="317" />
        Nr.  28.  303
Schwaben  und  Neuburg.
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
1
II.  Abschnitt.
Kreis-  Einnahmen.
J  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Lateinschulen.
1Die  auf  speziellen  Nechtstiteln  und  d  Bewilligungen  beruhenden  Fundationsbeiträüge
  1  976|18
2  us  der  Kreisschuldotanon.  —  —
Summe  z  1976|18
2  Gewerblich-Technische  Schulen.
Staatszuschuß  zu  den  Ausgaben  für  die  K.  Kreisoberrealschule
Augsburg  21  725—
3  Volksschulen.
1bAuf  speziellen  Nechtstiteln  u  und  Bewilligungen  beruhende  Fundationsbeiträge
  .  576857
2  Ständige  Bauausgaben  .  —  —
3  a)  Seitherige  budgetmäßige  Kreisschuldotation  ..  69  082/26
b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  23  600—
4  ZUschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  ab-.  2  Ziff.  2  und  -
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden  «
mitwemgeralg10000Emwohnern.  23452294
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volke-1
  schulen  dieser  Gemeinden  seither  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  196  74556
6  6Zuschuß  nach  Ke  16  Abs.  2  Zif.  4  bes  Schulbedarsgese  des  voni
Z  28.  Juli  19002  250  000  —
6  7Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volioschulen  der
'  Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  .  1  081  520  —
8  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen.
  .  165000·—
E  b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
I  Drenftaltergzulagen.  .  80000—
c)  Zur  Unterstützung  der  älteren  pensionierten  Lehrpersonen  und
*  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und
Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen
*  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal.  6  300  —
        <pb n="318" />
        304

 

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetter
Kap  #8  Tit.  Vortrag  Betrag
44
«
I3  10Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  im  allgemeinen  .  1496005——
-4h)  zur  Unterstützung  der  älteren  Lehrer-N  Relikten  und  zur  Gewähmng
  von  Zuschüssen  an  die  Pensions=  und  Relikten-  #
6  Untersti  tzungs-Zuschußkasse  für  das  an  gemeindlichen  Pensions-  #
6  einrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonl  6050  —
c)  für  dürftige,  dem  Unterstütungsalter  entwachsene  zer  #
Waisen  2  000—
11  Zuschuß  zu  den  Kosien  der  Schulvisitationen.  ..  2770—
12  Zur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuloienstes  während  eon.
6  der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht
*  Summe  8  7  2273  *4W.  33
*  Summe  Kap.  IA]9  irbr
*  "B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2575—
2  Zu  den  Ausgaben  für  Aufstellung  eines  Kreismolkerei-Sachverständigen  1  500—
3  Desgleichen  für  Aufstellung  eines  Kreiswanderlehrers  für  Fischereiwesen,
  .  1  750—
.  Summe  Kap  1s  5  825—
Summe  Kap.12502  985|51
i
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
1  HRente  aus  Kreisfonds  für  Förderung  landwirtschaftlicher  Interessen  rc.  3  150—
"  2  NHNente  aus  dem  Maximilianshilfsfonds  behufs  Verleihung  von  Unters
  stützungen  in  außerordentlichen  Notfällen  6  500|—
Summe  Kap-  +  9  650—
IV  Kreisumlage  zu  36  vom  Hundert
von  der  Steuersumme  von  8  593  802  4  —  J  nach  Abzug  von
2%  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  von  3  031  893/36
V  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  12796450
Summe  der  ½5§*:  5  472  493|37
        <pb n="319" />
        ksetz  und  Verurdunngschlet

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  29.

Müunchen,  den  27.  Juni  1914.
In  halt:

Gesetz  vom  22.  Juni  1914  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1914  und  1915.  —
Kreisanlehengesetz  vom  22.  Juni  1914.

 

 

 

 

 

Gesetz  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1914  und  1915.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Vzerzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung
der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  in  Bezug  auf  die  vorläufige
Bestreitung  der  Ausgaben  des  Staates  und  ihre  Deckung  im  III  Vierteljahre  1914
beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.

Die  Wirksamkeit  der  Art.  1  und  5  des  Gesetzes  vom  31.  März  1914  über  den
vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1914  und  1915  wird  auf  das  III.  Vierteljahr
  1914  erstreckt.

57
        <pb n="320" />
        306

Art.  2.

Von  den  im  ordentlichen  Budget  der  Jahre  1914  und  1915  vorgesehenen  Summen
dürfen  vor  der  endgültigen  Festsetzung  des  Budgets  außer  den  durch  die  Art.  2  der  Gesetze
vom  20.  Dezember  1913  und  vom  31.  März  1914  genehmigten  Summen  nach  Bedarf
verausgabt  werden:
für  Neu=  und  Erweiterungsbauten  im  Bereiche  des  Staatsministeriums  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  die  zu  Ziff.  I  Nr.  7,  8  und  10,  Ziff.  II  Nr  1,
Ziff.  III  Nr.  1,  Ziff.  IV.  Nr.  1,  Ziff.  VII  Nr.  1,  Ziff.  VIII  Nr.  1  und  2  der  Anlage  B
zum  Etat  Nr.  26  bewilligten  Summen  mit  im  ganzen  406,075  .#

Art.  3.

Von  den  im  außerordentlichen  Budget  der  Jahre  1914  und  1915  vorgesehenen  Summen
dürfen  vor  der  endgültigen  Festsetzung  des  Budgets  außer  den  durch  die  Art.  3  der  Gesetze
vom  20.  Dezember  1913  und  vom  31.  März  1914  genehmigten  Summen  nach  Bedarf
verausgabt  werden:

I.  auf  Rechnung  des  Allgemeinen  Staatsaulehens:
a)  für  Zwecke  des  Staatsministeriums  des  Innern:
für  den  Bau  des  Walchenseekraftwerkes,  1.  Rate  .  6«000,000.«
mußerordcntlichesBudgthifjllIeNtUx
b)  für  Zwecke  des  Staatsministeriums  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten:
1.  für  den  Neubau  der  Universitätsfrauenklinik  und  Hebammenschule
in  München  nebst  innerer  Einrichtung,  Restbedar  2475550,000  ,
2.  für  Erbauung  eines  die  Unioversitätskliniken  und  die  Krankenhäuser
  für  die  städtischen  und  klinischen  Kranken  umfassenden

Krankenhauses  in  Würzburg  (Luitpoldspital),  4.  Ratet  1000,000.“,
3.  für  Erweiterung  des  Universitätsgebäudes  in  Würzburg  für  Seminarzwekkke-

  250,000  ,
4.  für  Erwerbung  eines  Bauplatzes  für  eine  neue  Universitätsfrauenklinik

  und  Hebammenschule  in  Würzburg  225,000  4,

(außerordentliches  Budget  Ziff.  III  f  Nr.  1,  4,  5  und  6);
c)  für  Zwecke  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten:


für  Einrichtung  der  staatlichen  Dampfschiffahrt  auf  dem  Würmsee  970,000  A
(außerordentliches  Budget  Ziff.  IIIh);

 

Summe  I  10°995,000
        <pb n="321" />
        Nr.  29.  307

II.  auf  Rechnung  des  Staatseisenbahnanlehens:

für  Ergänzung  des  Fahrparkes  .  .17«000,000.--(außerordentliches
  Budget  Ziff.  IV  Nr.  9

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  im  Bedarfsfalle  zur  Deckung  der
unter  Ziff.  1  ausgewiesenen  Ausgaben  ein  Allgemeines  Anlehen  bis  zum  Betrage  von
10°995,000  —K  und  zur  Deckung  der  unter  Ziff.  II  ausgewiesenen  Ausgabe  ein  Staatseisenbahnanlehen
  bis  zum  Betrage  von  17°000,000  X  aufzunehmen.

Art.  4.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  die  Einkommensteuer,  die  Gewerbsteuer
  und  die  Kapitalrentensteuer  mit  der  weiteren  Hälfte  der  Normalsteuer  nach  dem
Einkommensteuergesetze,  dem  Gewerbsteuergesetz  und  dem  Kapitalrentensteuergesetze  vom
14.  August  1910  und  die  Grundsteuer  und  die  Haussteuer  vorläufig  mit  einem  weiteren
Viertel  der  Normalsteuer  nach  dem  Grundsteuergesetz  und  dem  Haussteuergesetz  in  der  Fassung
des  Gesetzes  vom  14.  August  1910,  betreffend  die  Anderung  der  Gesetze  über  die  allgemeine
Grund=  und  Haussteuer,  zu  erheben.

Die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ist  nach  dem  Gesetze  vom
mit  einem  um  zweiundzwanzig  vom  Hundert  erhöhten  Betrage  zu  erheben.

Gegeben  zu  München,  den  22.  Juni  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Rnillina.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

10.  März  1879
20.  Dezember  1897

 

 

Kreisanlehengesetz.

TLudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.
Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der

Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:
        <pb n="322" />
        308

Art.  1.

Der  Kreisgemeinde  der  Pfalz  wird  die  Genehmigung  erteilt,  ein  oder  mehrere  Anlehen
bis  zum  Gesamtbetrage  von  8000  000  —&amp;amp;  zur  Darlehenshingabe  an  die  Pfalzwerke  A.G.
aufzunehmen.

Die  Anlehen  müssen  binnen  50  Jahren  nach  dem  Aufnahmejahre  getilgt  sein.

Art.  2.

Der  Kreisgemeinde  von  Mittelfranken  wird  die  Genehmigung  erteilt,  für  den  Ausbau
der  Heil=  und  Pflegeanstalt  in  Ansbach  ein  Anlehen  von  1500000  und  zum  Zmwecke
der  Beteiligung  der  Kreisgemeinde  an  der  Aktiengesellschaft  Fränkisches  Uberlandwerk  ein
Anlehen  bis  zum  Hoöchstbetrage  von  3000000  —X  aufzunehmen.

Die  Tilgung  des  ersten  Anlehens  hat  im  Jahre  1917  zu  beginnen  und  muß  am
31.  Dezember  1952  beendet  sein;  die  des  zweiten  hat  im  Jahre  1918  zu  beginnen  und
muß  am  31.  Dezember  1974  beendet  sein.

Art.  3.
Der  Kreisgemeinde  von  Niederbayern  wird  die  Genehmigung  erteilt,  in  Ergänzung
des  Kreiswasserbauanlehens  von  1911  zu  445  000  —  ein  weiteres  Anlehen  von  55  000.4

aufzunehmen.
Das  hienach  erhöhte  Anlehen  muß  am  31.  Dezember  1952  getilgt  sein.

Gegeben  zu  München,  den  22.  Juni  1914.
Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Leidlein.
Dr.  v.  Anilling.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="323" />
        309

useh-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  30.

München,  den  30.  Juni  1914.
JInhallitt:::

Bekanutmachung  vom  23.  Juni  1914  von  Abänderungen  zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren,
Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  usw.  vom  20.  Juni  1907.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel

  des  Königreiches.

 

 

 

 

 

St.  M.  d.  J.  Nr.  1631  a  5.
Kr.  M.  Nr.  5472  PV.

 

Bekanntmachung  von  Abänderungen  zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren,
Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  usw.  vom  20.  Juni  1907.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  f.  fKriegsministerium.

In  den  mit  Ministerialbekanntmachung  vom  30.  September  1907  (GWBl.  1907

S.  685  ff.)  veröffentlichten  „Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und

Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  usw.“  treten  nach  der  Bekanntmachung  des

Reichskanzlers  vom  4.  Mai  1914  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  23/1914

S.  282—286  auf  Grund  eines  Beschlusses  des  Bundesrats  nachstehende  Anderungen  ein:
58
        <pb n="324" />
        310

I.  Anstellungsgrundsätze  für  den  Staatsdienst.
(GVBl.  S.  686  ff.)

1.  §  1  Absatz  (7.)  (S.  687).  An  Stelle  der  beiden  ersten  Sätze  von:  „Dem  Eintritt"
bis  „Reichs-Marineamt)  ausgestellt.“  ist  zu  setzen:

Der  Zivilversorgungsschein  kann  ferner  ehemaligen  Unteroffizieren  erteilt
werden,  die  nach  mindestens  sechsjährigem  aktiven  Dienst  im  Heere,  in  der
Marine  oder  in  den  Schutztruppen  bei  der  Zivilverwaltung  in  den  deutschen
Schutzgebieten  im  Polizei-,  Grenz-,  Zollaufsichts-,  Stations-,  Expeditions=  oder
Sanitätsdienst  verwendet  werden,  wenn  sie  aus  diesen  Stellen  wegen  körperlicher
Gebrechen  als  dienstunbrauchbar  ausgeschieden  sind  oder  unter  Einrechnung  der
im  Heere,  in  der  Marine  oder  in  den  Schutztruppen  zugebrachten  Dienstzeit
eine  Gesamtdienstzeit  von  12  Jahren  zurückgelegt  haben  und  wenn  sie  zum
Beamten  würdig  und  brauchbar  erscheinen.  Dieser  Zivilversorgungsschein  wird
nach  dem  auliegenden  Muster  E  durch  den  Reichskanzler  (Reichs-Kolonialamt
oder  Reichs-Marineamt)  ausgestellt.  Ein  auf  Grund  dieser  Bestimmung  ausgestellter
  Zivilversorgungsschein  hat  für  den  Zivildienst  bei  den  Reichsbehörden,
den  Staatsbehörden  aller  Bundesstaaten  und  den  Kommunalbehörden  usw.  des
Bundesstaates,  dessen  Staatsangehörigkeit  der  Zivilversorgungsberechtigte  seit
zwei  Jahren  besitzt,  Gültigkeit.

2.  §  16.  Die  Abs.  (1.)  und  (2.)  (S.  694)  erhalten  folgende  Fassung:
(1.)  Offene  Stellen,  für  die  keine  Stellenanwärter  vorgemerkt  sind,  werden  durch
ein  wöchentlich  erscheinendes  Amtsblatt  (Anstellungs-Nachrichten)  bekannt  gemacht.
(2.)  Die  Herausgabe  der  Anstellungs-Nachrichten  veranlaßt  das  zuständige  Kriegsministerium.


3.  §  19.  Im  Abs.  (2.)  (S.  695)  ist  für  die  Worte  „mangelnder  Vakanz“  zu  setzen:
Mangels  an  offenen  Stellen

4.  Im  §  19  Abst.  (3.)  Ziff.  7.  (S.  695)  ist  statt  „1  bis  5“  zu  setzen:
1  bis  6

5.  Im  §  20  (S.  696)  ist  statt  „abkommandiert“  zu  setzen:
beurlaubt

6.  Im  §  23  (S.  697)  ist  der  Absatz  (2.)  zu  streichen.

7.  Im  §  29  (S.  699)  ist  hinter  den  Worte  „Inhaber“  im  ersten  Satze  einzuschalten:
zum  aktiven  Offizier  oder  zum  aktiven  Deckoffizier  befördert  werden  oder
        <pb n="325" />
        Nr.  30.
.  s.

10.

311

Anlage  A  (S.  700).  Der  letzte  Satz  der  Anmerkung')  erhält  folgende  Fassung:
Jedem  Ziovilversorgungsschein  usw.  wird  ein  Merkblatt  über  den  Bezug

der  Militärrenten  und  der  Juvalidenpension  sowie  über  die  Versorgung  der
Militäranwärter  usw.  beigefügt.

Anlage  J  (S.  7  16)  ist  durch  das  beifolgende  Muster  zu  ersetzen.

Anlage  K  (S.  717).  Im  Kopfe  des  Musters  ist  in  der  vorletzten  Spalte  für

„Vakanzennachweisung“  zu  setzen:
Anstellungs-Nachrichten

In  den  ÜUberschriften  Al  und  II  ist  das  Wort  „Vakanzenliste“  zu  ersetzen  durch:
Anstellungs-Nachrichten

II.  Anstellungsgrundsätze  für  den  Kommunaldienst.
(GVl.  S.  720  f..)

Im  §  1  Ziff.  (2.)  (S.  720)  wird  hinter  „Anlage  A“  eingeschoben:

und  E  #
Im  §  8  Ziff.  1  (S.  722)  ist  statt  „C,  D  und  E“  zu  setzen:
C  und  D

8§  15.  Im  Abfk.  (4.)  (S.  726)  ist  für  die  Worte  „mangelnder  Vakanz“  zu  setzen:

Mangels  an  offenen  Stellen
Im  §  17  (S.  727)  ist  der  Absatz  (2.)  zu  streichen.

.  München,  den  23.  Juni  1914.

J.  A.  J.  A.
Staatsrat  Dr.  v.  Kahr.  Staatsrat  v.  Kneußl.
        <pb n="326" />
        312

Anlage  E’).

 

Zivilversorgungsschein.

Dem  (Vor=  und  Familienname,  letzte  Stellung  in  einem  der  Schutzgebicte)  ist  gegenwärtiger  Zivilversorgungsschein
  nach

einer  aktiven  Militärdienstzeit  von.  ...  Jahren  Tagen,
einer  weiteren  Dienstzeit  bei  der  Zivilverwaltung  in

den  Schutzgebieten  (Polizei--,  Grenz.,  Zollaufsichts.,

Stations--,  Expeditions-  oder  Sanitätsdienst)  von  .  ,,  »
mithinnacheinerGesamtdienstzeitvon....  ,,  ,,

erteilt  worden.

Er  ist  auf  Grund  dieses  Scheines  zur  Versorgung  im  Zivildienst  bei  den
Reichsbehörden,  den  Staatsbehörden  aller  Bundesstaaten  und  den
Kommunalbehörden  usw.  des  Bundesstaats,  dessen  Staatsangehörigkeit
er  seit  2  Jahren  besitzt,

nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  berechtigt.

Der  Inhaber  bezieht  eine  Pension  von  -.  Pf.  monatlich.
N.  N.,  den  ten  19
(Steumpel.)  (Behörde,  die  über  den  Anspruch  auf  den  Ziovilversorgungsschein

  entschieden  hat.)

Alter:  Jahre.
(Nr.  des  Zivilversorgungsscheins.)

%)  Die  oben  erwähnte  Dienstzeit  bei  der  Zivilverwaltung  in  den  Schutzgebieten  wird  der  aktiven  Militärdienstzeit
  gleicherachtet.  Bei  einer  Gesamtdienstzeit  von  mindestens  8  Jahren  ist  daher  der  Zivilversorgungsschein
mit  rotem  Umschlag  zuständig.  Im  übrigen  siehe  die  Fußnote  auf  Anlage  A.
        <pb n="327" />
        (Bundesstaat)  Aulage  J.

(Provinz)
Nachweisung“")
einer  offenen,  den  Militäranwärtern  (Inhabern  des  Anstellungsscheins)  7*)  vorbehaltenen  Stelle.

 

Nr.  30.

 

 

A.  B.  C.  D.  E.  F.  G.  H.  J.  K.
Die  Stelle  wird  Betrag

frei  Anforderungen,  Dauer  Die  der  zu  Angabe,  Be—-  Etwaige

Bemerkungen,
Nähere  die  an  die  Bewerber  der  etwa  Anstellung  stellenden  ob  werbungs..z.  B.  über

#  7*  Be-  gestellt  werden,  der  erfolgt  Kaution  Ein=  Aussicht  gesuche  Anrechnung  von

bei  zeichnungVorpr#  Anstellung  (auf  und  ob  kommen  auf  Militärdienstzeit
orprüfung,  Dauer  I  diese  durch  der  sind
wo?  welcher  der  der  informatorischen  voran=  Lebenszeit)  Gehalts-  Stelle  Verbesse-  zu  richten  bei  der  Anstellung

·  22  *x*  d  bei  der
Kreis)]  Be-  Stelle  .-.  gehendenmtthunsathge  rungen  un  heonec
hörde?  Beschäftigung  usw.  Probezeitdigung)  gedecktwer-  vorhanden  an  Pensionierung
en  kann

 

wann?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X.,  den  ten  L  (Behörde)

8  (Unterschrift)
Anmerkung.)  Die  Rückseite  der  Nachweisung  (halber  oder  ganzer  Bogen)  ist  nicht  zu  benutzen.
*“)  Die  in  Klammern  gesetzten  Worte  sind  zu  streichen,  wenn  die  Stelle  den  Inhabern  des  Anstellungsscheins  nicht  zugängig  ist.

313
        <pb n="328" />
        314

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Dr.  theol.  Joseph  Ritter  von  Koegel,

Königreiches.  Dompropst  und  päpstlicher  Hausprälat  in

—  —  Augsburg  für  seine  Person  als  Ritter  des

Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:  Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  bei
am  20.  Juni  1914  der  K.  Geistliche  Rat  der  Ritterklasse  Lit.  K,  Fol.  75.
        <pb n="329" />
        esetz  und  L

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  31.

München,  den  6.  Juli  1914.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  30.  Juni  1914,  die  Kostentragung  für  die  oberhirtlichen  Verordnungsblätter  und  Diözesauschematismen
  betreffend.

 

Nr.  14287.
Bekanntmachung,  die  Kostentragung  für  die  oberhirtlichen  Verordnungsblätter  und  Diözesanschematismen
  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  für  nirchen-  und  Schulangelegenheiten.

Nach  8  7  der  Allgemeinen  Vollzugsvorschriften  zur  Kirchengemeindeordnung  vom
19.  Oktober  1912,  GVBl.  S.  1071  ff.  und  KMl.  S.  746  ff.,  wird  nachstehende
Bestimmung  eingeschaltet:
8  Ta.
Die  oberhirtlichen  Verordnungsblätter  (auch  Amtsblätter,  Diözesanblätter  und  Pastoral—

blätter  genannt)  sind  nach  Maßgabe  des  Art.  12  Abs.  I  Ziff.  5  und  des  Art.  13  der
60
        <pb n="330" />
        316

Kirchengemeindeordnung  für  alle  katholischen  Pfarrämter,  Pfarrkuratien,  Kuratbenefizien  und
sonstige  exponierte  Hilfsgeistliche  mit  eigenem  Seelsorgebezirke  zu  halten.

Den  beteiligten  katholischen  Kirchenstiftungen  wird  anheimgegeben,  auch  die  Kosten  für
je  ein  Stück  des  jährlichen  Diözesanschematismus  zu  bestreiten.

Die  Vorschrift  des  87  Abs.  II  findet  entsprechende  Anwendung.

München,  den  30.  Juni  1914.

Dr.  v.  Rnilling.
        <pb n="331" />
        seh-  und  Verarumzsut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  32.

München,  den  20.  Juli  1914.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  13.  Juli  1914,  die  Königliche  Ludwigs-Medaille  für  Wissenschaft  und  Kunst  und
für  Industrie,  Gewerbe,  Landwirtschaft  und  Handel  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  8.  Juli  1914,
betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  —  Bekanntmachung  vom  18.  Juli  1914,
Zurückstellung  militärpflichtiger  Deutscher  im  Auslande.

Nr.  19785.

Königliche  Verordnung,  die  Königliche  Ludwigs-Medaille  für  Wissenschaft  und  Kunst  und
für  Industrie,  Gewerbe,  Landwirtschaft  und  Handel  betreffend.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

 

 

 

 

 

 

 

 

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  die  mit  Königlich  Allerhöchster  Verordnung  vom
25.  August  1872  erlassenen  Anordnungen  über  die  Stiftung  und  Verleihung  der  Königlichen
  Ludwigs-Medaille  für  Wissenschaft,  Kunst  und  Industrie  durch  die  nachstehenden
Bestimmungen  zu  ersetzen:

Artikel  1.

Die  von  Weiland  Seiner  Majestät  dem  König  Ludwig  II.  gestiftete  „Ludwigs-Medaille“
  ist  als  äußeres  Ehrenzeichen  für  Personen  bestimmt,  die  sich  durch  eigene  Leistungen
oder  durch  fördernde  Tätigkeit  hervorragende  Verdienste  auf  den  Gebieten  der  Wissenschaft,
der  Kunst,  der  Industrie,  des  Gewerbes,  der  Landwirtschaft  oder  des  Handels  erworben  haben.
        <pb n="332" />
        318

Artikel  2.

Die  Ludwigs-Medaille  wird  künftig  in  Gold  und  in  Silber  verliehen;  sie  kann  als
besondere  Auszeichnung  neben  allen  Graden  und  Abstufungen  der  übrigen  Königlichen
  Orden  und  Ehrenzeichen  gegeben  werden.

Artikel  3.

Die  Verleihung  der  Ludwigs-Medaille  erfolgt  durch  Uns,  entweder  aus  eigenem
Beweggrund,  oder  auf  Grund  von  Ministerialanträgen.

Artikel  4.

Für  die  Ludwigs-Medaille  bestehen  zwei  Abteilungen,  nämlich:
die  Abteilung  A  für  Wissenschaft  und  Kunst,
die  Abteilung  B  für  Industrie,  Gewerbe,  Landwirtschaft  und  Handel.

Die  Medaillen  der  beiden  Abteilungen  zeigen  auf  der  Vorderseite  das  Brustbild
des  Königlichen  Stifters  mit  der  Umschrift:  Ludwig  II.,  König  von  Bayern.

Die  Medaille  der  Abteilung  A  zeigt  auf  der  Rückseite  einen  geflügelten
Genius,  der  mit  der  einen  Hand  einen  Lorbeerkranz  emporhebt,  in  der  anderen  eine  Palme
trägt.  Die  Umschrift  lautet:  Für  Wissenschaft  und  Kunst.

Die  Medaille  der  Abteilung  B  zeigt  auf  der  Rückseite  einen  Lorbeerkranz
mit  der  Umschrift:  Dem  Verdienste.

Artikel  5.

Die  Medaillen  der  beiden  Abteilungen  werden  an  einem  weiß  und  blauen,  in
der  Mitte  mit  blauen  Rauten  versehenen  Bande  auf  der  linken  Brust  getragen.

Artikel  6.

Die  Inhaber  der  Ludwigs-Medaille  erhalten  eine  vom  Staatsministerium  des  Königlichen
  Hauses  und  des  Außern  ausgefertigte  Besitzurkunde  nebst  einem  Abdruck  der  gegenwärtigen
  Verordnung.

Die  Namen  der  Medailleninhaber  werden  in  amtlichen  Blättern  bekanntgegeben.

Artikel  7.

Die  Ludwigs-Medaille  ist  nach  dem  Ableben  des  Inhabers  an  das  Staatsministerium
des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  einzuliefern.
        <pb n="333" />
        Nr.  32.  319

Artikel  8.

Der  Vollzug  und  die  Aufrechthaltung  der  vorstehenden  Anordnungen  werden  dem
Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  übertragen.

München,  den  13.  Juli  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
v.  u.  Ministerialrat  Dr.  v.  Donle.

 

 

Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  geändert:
Dr.  la.  Sprengstoffe.

Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.  1.  Gruppe.
à)  Ammoniaksalpetersprengstoffe.

Der  mit  „Astralit  III“"  beginnende  Absatz  wird  gefaßt:
Astralit  III,  auch  mit  angehängten  Buchstaben  (Gemenge  von  Ammonicksalpeter
  usw.  wie  bisher).
Hinter  dem  mit  „Pastanil“  beginnenden  Absatz  wird  eingeschaltet:
Perrumpit,  auch  mit  angehängten  Buchstaben  oder  Zahlen  (Gemenge  von
60  Prozent  Ammoniaksalpeter,  Natronsalpeter,  Pflanzenmehlen,  fetten  Olen,
Graphit,  Aluminium,  Ammoniumoxalat  oder  Kochsalz  oder  diesen  ähnlichen,
die  Gefahr  nicht  erhöhenden  neutralen  Salzen  und  höchstens  15  Prozent
Trinitrotoluol).

d)  Schwarzpulverähnliche,  handhabungssichere  Sprengstoffe.
Der  mit  „Castroper  Sprengsalpeter“  beginnende  Absatz  wird  gefaßt:
Löwenpulver  (Castroper  Sprengsalpeter),  auch  mit  angehängten  Zahlen  oder
Buchstaben  (festgepreßtes  oder  gekörntes  Gemenge  von  Natronsalpeter,  Schwefel

und  kohlehaltigen  Stoffen  /wie  Brikettpulver,  mineralische  Kohle  usw.]  und
Braunstein,  auch  mit  Kalisalpeter,  Holzmehl  oder  Teer).
        <pb n="334" />
        320

Abschnitt  C.  Bescheinigungen.  Frachtbriefe.
Im  Abs.  (1)  wird  am  Ende  hinzugefügt:
Bei  der  Weiterbeförderung  von  Teilsendungen  durch  andere  Absender  als  die
herstellenden  Fabriken  kann  von  der  Bescheinigung  eines  von  der  Eisenbahn  anerkannten
  Chemikers  abgesehen  werden,  wenn  der  Absender  im  Frachtbrief  erklärt,
daß  die  Frachtstücke  einer  geprüften  und  bescheinigten  Lieferung  entstammen  und
daß  die  ursprüngliche  Verpackung  in  keiner  Weise  geändert  ist.  Auf  Erfordern
ist  dies  glaubhaft  nachzuweisen.

Dr.  Id.  Derdichrere  und  verflüssigte  Gase.
Abschnitt  F.  Sonstige  Vorschriften.
Im  Abs.  (2)  wird  am  Ende  nachgetragen:
Dasselbe  gilt  für  Gefäße  mit  Wasserstoff  in  Wagenladungen,  wenn  Vorrichtungen
vorhanden  sind,  die  jede  Verschiebung  der  Gefäße  verhindern.
Abschnitt  G.  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  unter  A.  bis  F.
Als  neuer  Absatz  (5)  wird  hinzugefügt:
(5)  Gefäße  mit  Sauerstoff,  die  in  Fischbehältern  befestigt  sind,  werden  auch

zugelassen,  wenn  sie  nicht  dicht  verschlossen,  sondern  mit  Vorrichtungen  zum  allmählichen
  Abgeben  des  Sauerstoffs  versehen  sind.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  8.  Juli  1914.
J.  V.  —
Staatsrat  v.  Heiler.

 

Nr.  254  .
Bekanntmachung,  Zurückstellung  militärpflichtiger  Deutscher  im  Auslande  betreffend.
(Abdruck  aus  dem  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  1914  Nr.  31  S.  353).

Dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Honolulu  ist  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  im
vorletzten  Absatz  des  §  33  Ziffer  10  der  Deutschen  Wehrordnung  die  Befugnis  übertragen
worden,  die  in  seinem  Bezirke  lebenden  militärpflichtigen  Deutschen  bis  zum  25.  September
des  dritten  Militärpflichtjahrs  zurückzustellen  (vergl.  Anlage  5  zu  §  33  der  Deutschen  Wehrordnung.
  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1906  S.  1306  ff.)“).

Berlin,  den  20.  Mai  1914.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

*)  S.  auch  GVBl.  1906  S.  866.
        <pb n="335" />
        esth  und  LL

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  33.

München,  den  27.  Juli  1914.

Inhalt:

Königliche  Entschließung.  vom  25.  Juli  1914,  die  Verlängerung  des  Landtags  betreffend.  —  Bekauntmachung
vom  7.  Juli  1914  von  Anderungen  zum  Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  usw.  in  der  Marineverwaltung
vorbehaltenen  Stellen.  —  Bekanntmachung  vom  16.  Juli  1914  über  Auflösung  und  anderweitige  Organisation
  von  Forstdienststellen.  —  Bekanntmachung  vom  21.  Juli  1914,  die  Auflösung  der  Neubauinspektion
Wunsiedel  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1914,  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die
Beurlaubung  der  Militäranwärter  des  Heeres  vom  1.  Jannar  1914.

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  3551b  3.

Königliche  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtags  betreffend.

TLudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Landtags  gemäß  Titel  VII
8  23  der  Verfassungsurkunde  bis  zum  29.  August  des  laufenden  Jahres  einschließlich  zu

verlängern.
62
        <pb n="336" />
        322

«  -  .  Reichsräte  Z  :„  zir.
Indem  Wir  dieses  der  Kammer  der  333  eröffnen,  bleiben  Wir  ihr  in  Huld
und  Gnade  gewogen.

Leutstetten,  den  25.  Juli  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Dertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Preunig.  v.  Heidlein.
Dr.  v.  Kuilling.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:

An  Q„
1.  die  Kammer  der  Reichsräte,  Der  Generalsekretär:
2.  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialrat  Knözinger.

 

 

St.  M.  d.J.  Nr.  1632  à  9.
Kr.  M.  Nr.  6423  PV.

Bekanntmachung  von  Anderungen  zum  Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  usw.  in  der
ungen  z  z
Marineverwaltung  vorbehaltenen  Stellen.

K.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Kriegsministerium.

In  dem  auf  den  Seiten  373  und  374  GVl.  1912  abgedruckten  Verzeichnis  der
den  Militäranwärtern  usw.  in  der  Marineverwaltung  vorbehaltenen  Stellen  sind  nach  der
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  1.  Juli  1914  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  Nr.  34/1914,  S.  370  und  371  nachstehende  Anderungen  handschriftlich  vorzunehmen:

Statt  „5Lazarettverwaltungs-Direktor"  muß  es  Lazarettverwaltungs-Direktoren  und
statt  „Lazarett-Oberinspektoren“  Lazarett-Oberinspektor  heißen.

In  der  Zeile  „  „Schiffsführer,  7°Maschinisten  und  Untermaschinisten  der  Werften“
sind  die  Worte  „und  -Untermaschinisten“  zu  streichen.

In  der  Zeile  „—  Maschinisten  des  Betriebsdampfers  der  Schiffsartillerieschule  in  Sonderburg“
  ist  vor  dem  Worte  „Maschinisten“  aufzunehmen  „  Schiffsführer  und".

Hinter  „Werftbuchführer  (für  den  Registraturdienst)“  ist  zu  setzen  „ergänzen  sich  aus
den  Werftbuchführern  (für  den  Rechnungsdienst),"

Bei  den  Werftbuchführern  (für  den  Rechnungsdienst),  soweit  sie  usw.,  ist  vor  dem
Worte  „Werftbuchführer“  ein  „"  zu  setzen.

In  der  Zeile  „Bureaugehilfen  bei  den  Werften  zur  Hälfte“  sind  die  Worte  „zur
Hälfte“  zu  streichen.

Unter  dem  Abschnitt  „b.  Unterbeamte“  ist  an  erster  Stelle  neu  aufzunehmen
„Untermaschinisten  bei  den  Werften,“
        <pb n="337" />
        Nr.  33.  323

Bei  den  „Maschinisten,  Untermaschinisten,  Heizern  für  Garnisonanstalten  (einschließlich
Bildungsanstalten)  und  Lazarette“  sind  die  in  Klammern  gesetzten  Worte  „leinschließlich
Bildungsanstalten)“  zu  streichen.

Die  Seiten  386  mit  390  GVl.  1912  sind  handschriftlich  folgendermaßen  zu
berichtigen:

Unter  der  Überschrift  „Admiralstab  der  Marine  in  Berlin“  ist  in  Spalte  2

t  „oKanzleibeamte")“  ein  „—"  aufzunehmen.

Unter  der  Überschrift  „Lotsen=  und  Seezeichenwesen“  ist  in  Spalte  2  zu  streichen
„Untermaschinist  bei  der  Fettgasanstalt  in  Wilhelmshaven“.

In  der  Überschrift  „Lazarette  in  Kiel,  Kiel-Wik  usw.“  ist  in  Spalte  2  hinter
Cuxhaven  aufzunehmen  „und  Helgoland“.

Unter  dieser  Uberschrift  ist  ferner  zu  setzen  anstatt  „oLazarettverwaltungs-Direktor)"
OLazarettverwaltungs-Direktoren  )  und  anstatt  „  Lazarett-Oberinspektoren?)"  azarett-Oberinspektor?),


Unter  der  Uberschrift  „Schiffsartillerieschule  in  Sonderburg“  ist  in  Spalte  1
an  erster  Stelle  aufzunehmen  „VIa  “,  in  Spalte  2  „-Schiffsführer  des  Betriebsdampfers“.
Die  Klammer  der  Spalte  3  ist  auch  auf  diesen  Zusatz  auszudehnen.

Unter  der  Überschrift  „Werften  in  Danzig,  Kiel  und  Wilhelmshaven“  ist
in  Spalte  2  hinter  „Werftbuchführer  für  den  Registraturdienst“  zu  setzen  „“  In
Spalte  3  ist  die  Sonderklammer  für  das  Registraturpersonal  mit  der  Eintragung  „Die
Kaiserliche  Werft  in  Kiel  oder  Wilhelmshaven“  zu  streichen  und  die  darunter  befindliche
Klammer  auch  auf  das  Registraturpersonal  auszudehnen.

In  der  Zeile  „Werftbuchführer  für  den  Rechnungsdienst“  in  Spalte  2  ist  vor  dem
Worte  „Werftbuchführer“  ein  „*“  zu  setzen.

In  Spalte  2  sind  in  der  Zeile  „Bureaugehilfen  zur  Hälfte“  die  Worte  „zur  Hälfte“
zu  streichen.

Anstatt  „Führer,  Maschinisten  und  Untermaschinisten  der  Werftfahrzeuge,“  in
Spalte  2  muß  es  heißen  „  Werftschiffsführer?)  und  *0  Werftmaschinisten,“

Bei  dem  dieser  Eintragung  folgenden  VIb.  ist  in  Spalte  2  neu  aufzunehmen
„—  Werftuntermaschinisten,“

Bei  „Magazinaufseher,!)  ist  „“  und  „21)“  zu  streichen.  Die  hiezu  gehörige
Bemerkung)  in  Spalte  4  ist  ebenfalls  ganz  zu  streichen.

München,  den  7.  Juli  1914.

J.  A.
Frhr.  v.  Kr#eß.  Ministerialrat  Kuözinger.
        <pb n="338" />
        324

Nr.  24030.
Bekannt  machung  über  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Seine  Majestät  der  König  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  13.  Juli  1914
anzuordnen  geruht,  daß  beginnend  vom  1.  August  1914  die  Försterstellen  in  Mutzenwinkel,
  Forstamts  Schönberg  und  in  Wilhelmsthal,  Forstamts  Kronach,  in
etatsmäßige  Waldwärterstellen  umgewandelt  werden.

München,  den  16.  Juli  1914.
v.  Breunig.

 

Bekanntmachung,  die  Auflösung  der  Neubauinspektion  Wunsiedel  betreffend.
#f.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  die  Neubauinspektion  Wunsiedel  am  1.  August  1914
aufgelöst.

München,  den  21.  Juli  1914.

J.  A.
Staatsrat  v.  Keiler.

St.M.  d.  Fin.  Nr.  20669.
Kr.  M.  Nr.  4432  PV.

 

Bekanntmachung,  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Beurlaubung  der  Militäranwärter
des  Heeres  vom  1.  Januar  1914.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen  und  fl.  Kriegsministerium.

Im  G#WVl.  1913  S.  978  ist  in  Ziffer  14  nach:
„für  den  Rentamtsdienst  (6  Monate),  den  Dienst"“
einzufügen:
„als  etatmäßiger  Waldwärter  (bis  zu  7  Monaten),“

München,  den  24.  Juni  1914.
v.  Breunig.  FSrhr.  v.  RKreß.
        <pb n="339" />
        eseh  und  Vrrorduuigs  Plult

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  34.

München,  den  28.  Juli  1914.

Inhalt:

Gesetz  vom  26.  Juli  1914,  die  Anderung  der  Verfassung  der  Konsistorien  Ansbach  und  Bayreuth  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  25.  Juli  1914,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt-  und
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adels--Matrikel  des  Königreichs.

–.

 

—ss

 

 

—t-.t:

Gesetz,  die  Anderung  der  Verfassung  der  Konsistorien  Ansbach  und  Bayreuth  betreffend.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Verzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  unter  Beobachtung  der  in  Titel  X  §  7
der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Formen  beschlossen  und  verordnen,  indem  Wir  zugleich
dem  Antrage  der  vereinigten  Generalsynode  der  protestantischen  Kirche  Bayerns  rechts  des
Rheins  willfahren,  was  folgt:
Art.  1.

1  Die  protestantischen  Konsistorien  Ansbach  und  Bayreuth  erhalten  selbständige  Vorstände.
II  Ist  bei  einem  Konsistorium  die  Vorstandsstelle  mit  einem  Geistlichen  besetzt,  so  soll  statt
des  in  §  4  des  Ediktes  über  die  inneren  kirchlichen  Angelegenheiten  der  protestantischen  Kirchen
in  dem  Königreiche  vom  26.  Mai  1818  vorgesehenen  zweiten  geistlichen  Rates  in  der  Regel
ein  zweiter  weltlicher  Rat  angestellt  werden.
63
        <pb n="340" />
        326

III  Wird  eine  Vermehrung  der  Stellen  notwendig,  so  soll  die  Zahl  der  geistlichen  Mitglieder

  vermehrt  werden.
Art.  2.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1915  in  Kraft.  Es  wit  zum  Staatsgrundgesetz
  erhoben.

Gegeben  zu  München,  den  26.  Juli  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertliug.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraungofen.  v.  Thelemann.  v.  Preunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Auilling.  Freiherr  v.  KreHß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

 

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  1.  August  1914  zur  Eröffnung  kommende  Reststrecke  Hengersberg  —
Eging  der  Bahnlinie  Deggendorf-Kalteneck  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und
Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom
13.  April  1905  —  GUBl.  1905  S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen
Anwendung.

München,  den  25.  Juli  1914.

J.  A.
Staatsrat  v.  Seiler.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  meister  der  Stadt  Augsburg  Georg  Ritter
des  Königreichs.  von  Wolfram  unter  Lit.  W,  Fol.  73,

der  Dompropst  und  Päpstliche  Hausprälat
Ir.  Franz  Seraph  Ritter  von  Pichler  in

Der  Adels-Matrikel  wurden  einverleibt  für  Passau  unter  Lit.  P,  Fol.  57  und
ihre  Person  als  Inhaber  des  Verdienstordens  der  Kommerzienrat  und  1.  Vorstand  des
der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Kollegiums  der  Gemeindebevollmächtigten  in
am  15.  Juli  1914:  Regensburg  Wilhelm  Ritter  von  Neuffer

der  K.  Geheime  Hofrat  und  Oberbürger=  unter  Lit.  N,  Fol.  16.
        <pb n="341" />
        Gesetz  und  Prrardunngs-gut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  35.

München,  den  31.  Juli  1914.
In  halt:

Königliche  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  die  Verhängung  des  Kriegszustands  betreffend.  —  Königliche
Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  die  Anordnung  des  Standrechts  betreffend.  —  Königliche  Verordnung
vom  31.  Juli  1914,  den  Ubergang  der  vollziehenden  Gewalt  auf  die  Militärbehörden  betreffend.

.  b——stolbqu#lnum

 

—rgttfskck———————!i43tnc.——Is"#6  tensis“

 

 

Königliche  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  die  Verhängung  des  Kriegszustands
betreffend.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Vayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen  auf  Grund  des  Artikel  1  des
Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  zu

verordnen:
64
        <pb n="342" />
        328

Über  das  Gesamtgebiet  des  Königreichs  wird  der  Kriegs—
zustand  verhängt.

Gegeben  zu  München,  den  31.  Juli  1914.

Cudwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v  Loden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.
v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehlr:
Der  Chef  der  Zentralabteilung
des  Kriegsministeriums:
Roeger,  Oberst.

 

Königliche  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  die  Anordnung  des  Standrechts
betreffend.

TLudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen  auf  Grund  des  Artikel  5  des
Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  zu
verordnen:
        <pb n="343" />
        Nr.  35.  329
Für  die  Pfalz  wird  das  Standrecht  angeordnet.
Gegeben  zu  München,  den  31.  Juli  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Vertling.  Dr.  Frhr.  v.  Loden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.
v.  Seidlein.  Dr.  v.  Knilling.  Frhr.  v.  freß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Zentralabteilung
des  Kriegsministeriums:
Roeger,  Oberst.

 

Königliche  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  den  Übergang  der  vollziehenden  Gewalt
auf  die  Militärbehörden  betreffend.

TLudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Bhein,
Hherzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen  zum  Zwecke  der  Landesverteidigung
  zu  verordnen:

In  den  Gebieten,  über  die  der  Kriegszustand  verhängt  ist,
übertragen  Wir  für  die  Dauer  des  Kriegszustands  die  Ausübung
  der  Befugnisse  der  den  Zivilstaatsministerien  untergeordneten
  Staatsbehörden,  mit  Ausnahme  der  richterlichen
und  verwaltungsrichterlichen  Tätigkeit,  in  den  Landesteilen
        <pb n="344" />
        330

rechts  des  Rheins  auf  die  Kommandierenden  Generale,  in
der  Pfalz  auf  den  Kommandeur  der  3.  Division  oder  den
rangälteren  der  stellvertretenden  Infanterie-Brigadekomman-=deure,
  in  den  Festungen  und  ihrem  erweiterten  Befehlsbereich
auf  die  Gouverneure.  1

Die  bezeichneten  Staatsbehörden  verbleiben  hiebei  in  ihren
Funktionen.  Sie  haben  aber,  ebenso  wie  die  Gemeindebehörden,
innerhalb  ihres  Wirkungskreises  den  Anordnungen  und  Aufträgen
  der  militärischen  Befehlshaber  in  gleicher  Weise  Folge
zu  leisten,  wie  wenn  sie  von  den  sonst  zuständigen  Behörden
ausgegangen  wären.

Die  militärischen  Befehlshaber  sind  für  ihre  Anordnungen
und  Aufträge  persönlich  verantwortlich.

Für  die  Befugnisse  der  militärischen  Befehlshaber  gegenüber
  den  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
untergeordneten  Behörden  bleiben  die  Bestimmungen  der  Militäreisenbahnordnung
  und  der  Anlage  zum  Mobilmachungsplan
für  die  bayerische  Armee  maßgebend.

Gegeben  zu  München,  den  31.  Juli  1914.
Tudwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Loden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.
v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Frhr.  v.  Kreß

Auf  Allerhöchsten  Befehl-Der
  Chef  der  Zentralabteilung
des  Kriegsministeriums:
Roeger,  Oberst.
        <pb n="345" />
        Gesetz  und  Verordunngschutt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  36.

München,  den  3.  August  1914.

 

 

 

 

Inhaltt:

Königliche  Entschließung  vom  2.  August  1914,  die  Vertagung  des  Landtags  betreffend.

 

 

Königliche  Entschließung,  die  Vertagung  des  Landtags  betreffend.

TLudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Unseren  Eruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue!

Wir  finden  Uns  bewogen,  den  gegenwärtig  versammelten  Landtag  gemäß  Titel  VII

§  23  der  Verfassungsurkunde  bis  auf  weiteres  zu  vertagen.
65
        <pb n="346" />
        332
Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,  bleiben  Wir  euch  in  Huld  und  Gnade  gewogen.

München,  den  2.  August  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Beidlein.
Dr.  v.  Kuilling.  Frhr.  v.  Kreß.

An  Auf  Allerhöchsten  Befehl:

1.  die  Kammer  der  Reichsräte,  Der  Generalsekretär:
2.  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialrat  Knözinger.
        <pb n="347" />
        Geset-und  VerorduuugsBlul

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  37.

München,  den  3.  August  1914.

 

 

 

 

 

 

 

Königliche  Verordnung  vom  19.  Februar  1913,  die  Befreiung  vom  Aufgebole  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  1.  August  1914,  die  Befreiung  vom  Aufgebote  betreffend.

 

 

Nr.  4222  b  2.

Königliche  Verordnung,  die  Befreiung  vom  Aufgebote  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
I#dwig,

von  Goltes  Gnaden  Königlicher  Vrinz  von  Gavern,

Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  §  1322  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu
verordnen,  daß  dem  §  14  der  Zuständigkeitsverordnung  vom  24.  Dezember  1899  (Gesetzund

  Verordnungsblatt  S.  1232)  folgender  Zusatz  angefügt  wird:
66
        <pb n="348" />
        334

Die  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern  sind  gemeinsam  ermächtigt,  im
Falle  dringenden  Bedürfnisses  allgemein  dem  zur  Anordnung  des  Aufgebots  zuständigen
Standesbeamten  die  Befugnis  zur  Befreiung  vom  Aufgebote  zu  erteilen.

München,  den  19.  Februar  1913.

gez.  Ludwig,

Prinz  von  LFayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

gez.  Dr.  #rhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  gez.  v.  Thelemann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat
gez.  Knözinger.

 

 

Bekanntmachung,  die  Befreiung  vom  Aufgebote  betreffend.

 

##Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Auf  Grund  der  Königlichen  Verordnung  vom  19.  Februar  1913,  die  Befreiung  vom
Aufgebote  betreffend,  wird  von  heute  ab  den  Standesbeamten,  die  nach  §  44  des  Gesetzes
über  die  Beurkundung  des  Personenstands  und  die  Eheschließung  (RBl.  1896  S.  618),
§  7  Abs.  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  20.  Januar  1879  (Rl.  S.  6)  oder
8  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  20.  Februar  1906  (Rcl.  S.  359)  für  die  Anordnung
  des  Aufgebots  zuständig  sind,  die  Befugnis  zur  Befreiung  vom  Aufgebote  erteilt,
wenn  beide  Verlobte  deutsche  Reichsangehörige  sind  und  einer  von  ihnen  zu  den  zum  Heere
oder  zur  Marine  gehörenden  Militärpersonen  oder  zu  den  Personen  zählt,  die  sich  in  irgend
einem  Vertragsverhältnis  beim  Heere  befinden  oder  sonst  bei  ihm  aufhalten  oder  dem  Heere
oder  der  Marine  folgen.

Ist  dem  Standesbeamten  eine  solche  Eigenschaft  nicht  persönlich  bekannt,  so  hat  sie
der  Verlobte  durch  Vorlage  des  Gestellungsbefehls,  der  Aufforderung  zur  Dienstleistung  oder
des  maßgebenden  Vertrags  nachzuweisen.

München,  1.  August  1914.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.
        <pb n="349" />
        Geset=  und  Verarunngs-gut

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  38.

München,  den  4.  August  1914.

 

 

An  meine  Zapern!

Deutschland  hat  den  Kampf  nach  zwei  Fronten  aufge—
nommen.  Der  Druck  der  Ungewißheit  ist  von  uns  gewichen,
das  deutsche  Volk  weiß,  wer  seine  Gegner  sind.  In  ruhigem
Ernst,  erfüllt  von  Gottvertrauen  und  Zuversicht,  scharen  unsere
wehrhaften  Männer  sich  um  die  Fahnen.  Es  gibt  kein  Haus,
das  nicht  teil  hätte  an  diesem  frevelhaft  uns  aufgedrungenen
Krieg.

Bewegten  Herzens  sehen  wir  unsere  Tapferen  ins  Feld
ziehen.  Der  Kampf,  der  unser  Heer  erwartet,  geht  um  die
heiligsten  Güter,  um  unsere  Ehre  und  Existenz.  Gott  hat  das
        <pb n="350" />
        336

deutsche  Volk  in  vier  Jahrzehnten  rastloser  Arbeit  groß  und  stark
gemacht,  er  hat  unser  Friedenswerk  sichtbar  gesegnet.  Er  wird
mit  unserer  Sache  sein,  die  gut  und  gerecht  ist.

Wie  unsere  tapferen  Soldaten  draußen  vor  dem  Feinde,
so  stelle  auch  zu  Hause  jeder  seinen  Mann.  Wollen  wir,  jeder
nach  seiner  Kraft,  im  eigenen  Land  Helfer  sein  für  die,  die
hinausgezogen  sind,  um  mit  starker  Hand  den  Herd  der  Väter
zu  verteidigen.  Tue  jeder  freudig  die  Pflicht,  die  sein  vaterländisches
  Empfinden  ihn  übernehmen  heißt.  Unsere  Frauen
und  Töchter  sind  dem  Land  mit  tatkräftigem  Beispiele  voran—
gegangen.  ·

Bayern!  Es  gilt  das  Reich  zu  schützen,  das  wir  in
blutigen  Kämpfen  mit  erstritten  haben.  Wir  kennen  unsere
Soldaten  und  wissen,  was  wir  von  ihrem  Mut,  ihrer  Manneszucht
  und  Opferwilligkeit  zu  erwarten  haben.  Gott  segne  unser
tapferes  deutsches  Heer,  unsere  machtvolle  Flotte  und  unsere
treuen  österreich-ungarischen  Waffenbrüder!  Er  schütze  den
Kaiser,  unser  großes  deutsches  Vaterland,  unser  geliebtes  Bayern!

München,  den  4.  August  1914.

TLudwig.
        <pb n="351" />
        seh-  und  BVerordunngsgut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  39.

München,  den  4.  August  1914.
IZuhyaltt  *

Königliche  Verordnung  vom  3.  August  1014,  betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms.  —  Bekannutmachung
vom  4.  August  1914,  betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms.  —  Bekannutmachung  vom  3.  August  1911,
Einschränkung  der  Staatsausgaben  während  des  Krieges  betreffend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  22  M.

Königliche  Verordnung  vom  3.  August  1914,  betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms.

Tudwig  lIII.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Gayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
V#erzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  verordnen  auf  Grund  der  §§  25  und  37  des  Gesetzes,  betreffend  Anderungen
der  Wehrpflicht,  vom  11.  Febrnuar  1888  (Reichsgesetzblatt  Seite  11)  was  folgt:
68
        <pb n="352" />
        338
81.
Sämtliche  Jahresklassen  des  Landsturms  II.  Aufgebots  im  Bezirk  I.  und  III.  Armeekorps,
  die  aus  der  Landwehr  oder  Seewehr  zweiten  Aufgebots  zum  Landsturm  übergetreten

sind,  werden  zum  aktiven  Dienst  aufgerufen.  Über  den  Zeitpunkt  der  Gestellung  ergeht
besonderer  Befehl.

Gegeben  zu  München,  den  3.  August  1914.

Ludwig.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Zentralabteilung
des  Kriegsministeriums:

v.  Huber-Liebenau,
Generalmajor  z.  D.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms.

Auf  Grund  der  Königlichen  Verordnung,  betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms,  vom
3.  August  1914  wird  nachfolgendes  zur  Kenntnis  gebracht:

1.  Die  nach  §  1  der  Allerhöchsten  Verordnung  aufgerufenen  Landsturmpflichtigen,  die
sich  im  Ausland  aufhalten,  haben  die  Verpflichtung  zur  alsbaldigen  Rückkehr  nach  dem
Inland,  sofern  sie  nicht  auf  Grund  des  §  100  Ziff.  3  und  4  der  Deutschen  Wehrordnung
ausdrücklich  hievon  befreit  worden  sind.  Weitere  Befreiungen  sind  unzulässig.  Die  zurückkehrenden
  Landsturmpflichtigen  haben  sich  beim  Bezirkskommando  ihres  Wohnsitzes  und  in
Ermangelung  eines  Wohnsitzes  bei  demjenigen  Bezirkskommando  zu  melden,  dessen  Bezirk  sie
bei  der  Rückkehr  nach  Deutschland  zuerst  berühren.

2.  Die  vom  Aufruf  betroffenen  ehemaligen  Offiziere,  Arzte  und  oberen  Militärbeamten
des  Heeres  und  der  Marine  haben  sich  innerhalb  48  Stunden  nach  Bekanntmachung  des
Aufrufs  mündlich  oder  schriftlich  unter  Vorlegung  vorhandener  Militärpapiere  bei  dem
Bezirkskommando  zu  melden,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Aufenthalt  haben.

Befindet  sich  der  Aufenthaltsort  im  Ausland,  so  haben  sie  sich  unverzüglich  bei  dem
Bezirkskommando  zu  melden,  dessen  Bezirk  sie  bei  der  Rückkehr  nach  Deutschland  zuerst
erreichen.
        <pb n="353" />
        Nr.  39.  339

In  gleicher  Weise  melden  sich:

a)  ehemalige  Offiziere,  Arzte  und  obere  Militärbeamte  des  Heeres  und  der  Marine,  die
von  dem  Aufruf  zwar  nicht  betroffen,  aber  zum  freiwilligen  Eintritt  in  den  Landsturm
bereit  sind,

b)  ehemalige  Unteroffiziere  des  Friedensstandes  des  Heeres  und  der  Marine,  die  von  dem
Aufruf  zwar  nicht  betroffen,  aber  bereit  sind,  zum  Dienst  in  Offiziersstellen  freiwillig  einzutreten.
  Für  ehemalige  Unteroffiziere  des  Friedensstandes  des  Heeres  gilt  dies  nur
insoweit,  als  dieselben  mindestens  acht  Jahre  aktiv  gedient  haben.

München,  4.  August  1914.

Der  Minister  des  Innern:  Der  Kriegsminister:
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  Frhr.  v.  Kreß.

 

Bekanntmachung,  Einschränkung  der  Staatsausgaben  während  des  Krieges  betreffend.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aubern,  der  Justiz,  des  Innern
beider  Abteilungen,  der  FKinanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Der  Krieg  wird  naturgemäß  auch  auf  den  Eingang  der  Staatseinnahmen  seine  Rückwirkung
  äußern.  Insbesondere  werden  bei  der  Verkehrsverwaltung  und  bei  anderen  Staatsbetrieben
  die  Einnahmen  erheblich  zurückgehen,  während  ein  großer  Teil  der  Ausgaben  in
ungeminderter  Weise  fortzuleisten  ist.  Um  wenigstens  einigermaßen  einen  Ausgleich  zu
schaffen  und  die  geordnete  Fortführung  des  Staatshaushalts  zu  ermöglichen,  ist  es  unerläßlich,
daß  anderseits  auch  die  Ausgaben  in  möglichst  weitgehendem  Maße  eingeschränkt  werden.
Zu  diesem  Zwecke  wird  nachstehendes  verfügt:

1.  Alle  nicht  unbedingt  notwendigen  Ausgaben  sind  zu  vermeiden  oder  mindestens  für
später  zurückzustellen,  auch  wenn  bereits  die  Ermächtigung  zur  Verausgabung  erteilt  ist.

Dies  gilt  in  erster  Linie  für  die  Ausgaben  für  Geschäftsbedürfnisse,  für  die  Betriebsausgaben,
  soweit  sie  nicht  zur  unmittelbaren  Gewinnung  von  Einnahmen  unvermeidlich  sind,
für  die  Bauausgaben,  dann  insbesondere  auch  für  Tagegelder  und  Reisekosten.  Die  Dienstreisen
  sind  hiernach  auf  das  unumgänglich  notwendige  Maß  zu  beschränken,  um  den  Aufwand
  an  Tagegeldern  und  Reisekosten  in  den  engsten  Grenzen  zu  halten.

2.  Neu=  und  Erweiterungsbauten,  die  nicht  bereits  in  Angriff  genommen  sind,  haben
vorerst  zu  unterbleiben.  Das  gleiche  gilt  für  Bauunterhaltungsarbeiten,  die  nicht  unumgänglich
  notwendig  sind.  Bereits  begonnene  Neu=  und  Erweiterungsbauten  oder  Bauunterhaltungsarbeiten
  sind  fortzuführen,  soweit  nicht  ohne  Schaden  für  den  Staat  und  ohne
        <pb n="354" />
        340

Herbeiführung  einer  größeren  Arbeitslosigkeit  die  Einstellung  möglich  ist.  Eine  Einschränkung
der  Bauarbeiten  kann  insbesondere  mit  Rücksicht  darauf  geboten  sein,  daß  in  Privatbetrieben
und  namentlich  in  der  Landwirtschaft  teilweise  ein  Mangel  an  Arbeitern  eintreten  wird,  der
es  notwendig  machen  kann,  daß  die  bei  staatlichen  Bauten  beschäftigten  Arbeiter  den  Privat—
betrieben  und  vor  allem  der  Landwirtschaft  überlassen  werden.

3.  Freiwillige  Leistungen  und  Zuschüsse  des  Staates  dürfen  nur  auf  Anweisung  des
zuständigen  Ministeriums  gezahlt  werden,  das  hierüber  mit  dem  Staatsministerium  der
Finanzen  sich  benehmen  wird.

4.  Die  Lücken,  die  infolge  der  Mobilmachung  im  Personalstand  eintreten,  sind  tunlichst
durch  Zusammenwirken  der  zurückbleibenden  Beamten  auszufüllen,  damit  Stellvertretungskosten
  erspart  bleiben.  «

Die  im  Urlaube  befindlichen  Beamten  sind  zum  Dienste  zurückzuberufen,  soweit  dies
zur  geordneten  Erledigung  der  Geschäfte  notwendig  ist.  Urlaub  oder  Dienstbefreiung  darf
während  des  Krieges  nur  soweit  erteilt  werden,  als  dies  ohne  Geschäftsstörung  möglich  ist.

Sollte  es  einzelnen  Behörden  mit  Rücksicht  auf  besonders  zahlreiche  Einberufungen
zum  Militärdienste  nicht  möglich  sein,  mit  den  verbleibenden  Beamten  die  unumgänglich
  notwendigen  Geschäfte  in  ordnungsgemäßer  Weise  zu  erledigen,  so  ist  zunächst
durch  Abordnung  von  Beamten  anderer  Behörden,  bei  denen  minder  zahlreiche  Einberufungen
in  Frage  kommen,  für  die  entsprechende  Aushilfe  zu  sorgen.

Für  die  Abordnungen  zu  auswärtigen  Geschäftsaushilfen  sind  in  erster  Linie  ledige
und  verwitwete  Beamte  ohne  eigenen  Haushalt  zu  wählen.

Den  zu  Geschäftsaushilfen  oder  Stellvertretungen  abgeordneten  Beamten  sind  lediglich
die  Auslagen  für  die  Hin=  und  für  die  Rückreise  und  für  eine  etwa  notwendige  doppelte
Wohnung  zu  vergüten.  Sovweit  sich  die  Abordnung  verheirateter  Beamten  oder  von  ledigen
und  verwitweten  Beamten  mit  eigenem  Haushalte  nicht  umgehen  läßt,  darf  ihnen  —  neben
dem  Ersatze  der  Reiseauslagen  für  ihre  Person  —  eine  Entschädigung  nur  in  einer  Höhe
gewährt  werden,  daß  der  durch  die  Abordnung  bedingte  Mehraufwand  gedeckt  wird.  Die
Entschädigung  darf  keinesfalls  die  Hälfte  des  regelmäßigen  Tagegeldes  übersteigen.

Auf  Abordnungen  von  Arbeitern  der  Verkehrsverwaltung  sind  diese  Grundsätze  entsprechend
  anzuwenden.

5.  Anstellungen  und  Beförderungen,  die  sich  auf  Grund  der  im  Budget  für  die  Jahre
1914  und  1915  vorgesehenen  Stellenmehrungen  und  Stellenumwandlungen  ergeben  würden,
müssen  vorerst  zurückgestellt  bleiben.

Für  Stellen,  die  durch  Todesfall,  Ruhestandsversetzung  oder  dgl.  sich  erledigen,  behalten
  sich  die  Ministerien  die  Entscheidung  über  die  Wiederbesetzung  vor.
        <pb n="355" />
        Nr.  39.  341

6.  Soweit  das  dienstliche  Interesse  nicht  entgegensteht,  ist  darauf  hinzuwirken,  daß
Beamte,  die  auf  Grund  ihres  Lebensalters  einen  Anspruch  auf  Versetzung  in  den  Ruhe—
stand  haben,  während  des  Krieges  von  Gesuchen  um  Ruhestandsversetzung  Abstand  nehmen.

7.  Die  Revisiousstellen  werden  bei  der  Prüfung  der  Rechnungen  der  Beachtung  der  in
Ziff.  1  bis  4  getroffenen  Anordnungen  ihr  besonderes  Augenmerk  zuwenden  und  etwaige
Zuwiderhandlungen  zur  Kenntnis  der  vorgesetzten  Ministerien  bringen.

8.  Die  Ministerien  behalten  sich  vor,  weitere  Anordnungen  für  ihren  Geschäftskreis
zu  erlassen.

Die  Staatsministerien  vertrauen  zu  dem  bewährten  Pflichtbewußtsein  der  Beamten,  daß
sie  den  pünktlichen  Vollzug  dieser  Anordnungen  sich  angelegen  sein  lassen  werden  und  daß
die  zurückbleibenden  Beamten  es  als  eine  Ehrenpflicht  erachten,  durch  treues  Zusammenwirken
und  durch  erhöhte  Pflichterfüllung  die  Lücken  für  ihre  Kollegen  auszufüllen,  die  für  die  Ehre
und  das  Wohl  des  Vaterlandes  ihr  Leben  einsetzen  müssen.

München,  den  3.  August  1914.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  BPreunig.
v.  Seidlein.  Dr.  v.  Anilling.

69
        <pb n="356" />
        <pb n="357" />
        eseh  und  Verardunngs-glat

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  40.

München,  den  S.  August  1914.

 

 

 

 

 

 

Juhalt:
Gesetz  vom  5.  August  1914,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern,  für  das

Rechnungsjahr  vom  1.  April  1914  bis  31.  März  1915.  —  Gesetz  vom  6.  August  1914,  betreffend  die  Anderung
des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand.

 

Gesetz,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1914  bis  31.  März  1915.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  fönig  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
terzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  I.

Der  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungs-  2½
jahr  vom  1.  April  1914  bis  31.  März  1915  wird  nach  der  in  der  ersten  Anlage  enthal-  #9  1

tenen  Kapitel=  und  Titeleinteilung  auf:
151  906  657  MA

in  Einnahme  und  Ausgabe  festgestellt.
70
        <pb n="358" />
        344

Bezüglich  der  in  den  Spezialetats  zu  diesem  Hauptetat  bei  den  einzelnen  Kapiteln
und  Titeln  als  übertragbar  bezeichneten  Fonds  wird  dem  Königlichen  Kriegsminister  das
Recht  der  Ubertragung  eingeräumt.

Über  die  Verwendung  von  Resten  der  abschließenden  Fonds  wird  durch  den  Etat  des
zweitfolgenden  Jahres  Bestimmung  getroffen.

Artikel  II.

Der  Königliche  Kriegsminister  wird  ermächtigt,  die  in  den  Etatstellen  eintretenden
Anderungen  rückwirkend  zu  vollziehen.

Artikel  III.

Diejenigen  Stellen  des  Heeres,  die  unter  A  1  bis  8  des  durch  das  Gesetz,  betreffend
den  Servistarif  und  die  Klasseneinteilung  der  Orte  vom  6.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzblatt
—21  Seite  272),  festgestellten  Servistarifs  fallen,  sind  aus  der  zweiten  Anlage  ersichtlich.

W

Gegeben  zu  München,  den  5.  August  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Greunig.
v.  Seidlein.  Dr.  v.  Anilling.  Frhr.  v.  Kroß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="359" />
        Nr.

40.

345

Anlage  1  zum  Etatgesetz.

 

Haupt-Etat

Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1914

bis  31.  März  1915.

 

 

 

 

 

 

—R  ürttan
.  ür  das
Teitel  Ausgaben  Rechnungsjahr
-  chung  I
M
I.  Bestand  der  Vorjahre.
—  1  Fonds  zur  Erwerbung  ei  eines  Truppenübungsplatzes  für  das  III.  Armeekorps
  .  187  657
II.  Ausgaben  auf  die  Überweisung  aus  dem  Reichshaushaltsetat
  1914.
a)  Fortdauernde  Ausgaben.
111—12  Kriegsministerium  ......  774  297
2  1—5  HMilitärkassawesen  155  660
33  1—10  Militärintendanturen  748  439
41—3  Militärseelsorge  173  888
5  1—5  Militärjustizverwalttnynynn  406  008
6  1—3  Köhere  Truppenbefehlshabben  .,  535  250
71—2  ouverneure,  Kommandanten  und  Platzmajore  .  ..  116  888
8  1—5  Adjutanturoffiziere  und  Offiziere  in  besonderen  Stellungen,  sowie
Beamte  bei  denselben  .......  .  40  818
9  1—  18  Generalstab  und  Vermessungswesen.  579  345
100  1—3,  Ingenieuroffizierrer  601  509
11  1—26  Geldverpflegung  der  Truppen  27  382  309
12  1—7Naturalverpflegung  29  178  158
13)  1—11  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Truppen  6  697  852
141—22Garnisonverwaltungs=  und  Serviswesen  8  098  371
1551—5  Militärbauwesen.  ......  395  704
161  1-  18  Militärmedizinalwesen  2  175  654
11—6  LVerwaltung  der  Traindepots  und  Instandhaltung  der  Feldgeräte  .  316  424
18  1—2  Ersatz=  und  Reservemannschaften  sowie  Arestaten  auf  dem  n  Marsche  641239
199  1—6  HPferdebeschaffung  ..  2971793
20  1—  3  Verwaltung  der  Remontedepots  .  1  561  536
2½  1—3  Reise=  und  Umzugsgebührnisse,  Vorspann=  und  Transporttosten  2  426  414
22  1—62  Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen  1  223  957
21—6  NMilitärgefängniswesen.  .  ..  79  301
244  1—16  Krtillerie=  und  Waffenwesen  9  621  069
25  1—7  Kechnische  Institute  ..........  101  748
261—20  Festungen,  Ingenieur-,  Pionier=  und  Verkehrswesen  3  443  981
27—  Wohnungsgeldzuschüsse.  .....  2851323

 

70“
        <pb n="360" />
        346

 

 

 

 

 

 

 

,  Betrag
E  .  ür  das
2  Teitel  Ausgaben  Reckir  das  r
—
*  1914
-*—
2881—-7  Unterstützungen  an  Militärs  des  aktiven  und  Beurlaubtenstandes,
für  die  an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds  nicht  angesetzt
sind.  Unterstützungen  und  außerordentliche  Vergütungen  für  aktive
Beamte  mit  Ausnahme  der  des  Kriegsministeriums  Einschließlich
der  Hausverwaltung  und  der  Generalmilitärkasse)  278212
20  —  Zuschuß  zur  Militärwitwenkasse.  ....  600000
300  1—10  Verschiedene  Ausgaben.  678  860
Summe  IIa  „Fortdauernde  Ausgaben“  Kapitel  1  bis  30105  536  607
31  b)  Militär-Nensionssonds.
1—10  Militär-Pensionsfonds  ........  13  257  840
Summe  IIh  für  sich.
1  Tc)  Einmalige  Ausgaben.
1—136  Einmalige  Ausgaben  ........  32924553
Snnnne11(:fürsich.
LiczuSummeIlb,,MilitäwPensiousfonds«Kapitelsl  13  257  840
Hiezu:  Summe  II  A  „Fortdauernde  Ausgaben“  Kapitel  1  bis  30105  536  607
Summe  II  151·  719  000
Hiezu:  Summe  1  187  657

 

 

Summe  des  Militäretats  für  das  Nechmungssahr  vom  1.  Il.  Mril  1914
bis  31.  März  1915.  .

 

151  906  657
        <pb n="361" />
        Nr.  40.  347

Anlage  2  zum  Etatgesetz.

 

Ubersicht

der  Stellen  des  bayerischen  Heeres,  welche  unter  K  1  bis  8  des
Bervistarifs  fallen.

A  1.  Generate.

General  der  Infanterie,  Kavallerie  oder  Artillerie,  Kriegsminister,  kommandierender
General,  Generalleutnant,  Divisionskommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,  Chef  des
Generalstabs  der  Armee,  Chef  des  Ingenieurkorps,  Generalmajor,  Brigadekommandeur  und
Offizier  im  Range  desselben,  Inspekteur  der  Kavallerie,  Feldzeugmeister,  Generalstabsarzt
der  Armee,  Obergeneralarzt,  Senatspräsident  des  Reichsmilitärgerichts.

A  2.  Stabsoffiziere.

Oberst,  Regimentskommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,  Abteilungschef  im
Kriegsministerium,  Abteilungschef  im  Generalstab,  Chef  des  Generalstabs  eines  Armeekorps,
Pionier-Inspekteur,  Festungs  Inspekteur,  Inspekteur  des  Eisenbahn=  und  Telegraphenwesens,
Inspekteur  des  Militär-Luft=  und  Kraftfahrwesens,  Inspekteur  der  Technischen  Institute,
Direktor  der  Kriegsakademie,  Artillerie=  und  Traindepot-Direktor,  Kommandant  eines
Truppenübungsplatzes,  Generalarzt,  Major,  Bataillons=  und  Abteilungskommandeur,  Oberstleutnant,
  Bezirkskommandeur,  Generaloberarzt,  Oberstabsarzt,  Korpsstabsveterinär,  Intendant,
Oberintendanturrat,  Reichsmilitärgerichtsrat,  Militäranwalt  beim  Reichsmilitärgericht,  Oberkriegsgerichtsrat,
  Intendanturrat,  Kriegsgerichtsrat  mit  dem  Rang  der  Klasse  IV  der  höheren
Beamten  der  Militärverwaltung.

A  3.  Die  übrigen  OCffiziere.

Hauptmann  oder  Rittmeister,  Kompagnie-,  Eskadron=  oder  Batterie-Chef,  Bezirksoffizier,
  Pferdevormusterungskommissär,  Stabsarzt,  Oberstabs=  und  Stabsveterinär,  Oberleutnant,
  Leutnant,  Oberarzt,  Assistenzarzt,  Oberveterinär,  Veterinär,  Intendanturassessor,
Kriegsgerichtsrat,  Korpsstabsapotheker,  Stabsapotheker,  Intendantursekretariats=  und  Registraturbeamter,
  Oberzahlmeister,  Zahlmeister,  Militärgerichtsschreiber.
        <pb n="362" />
        348

A4.  Feldwebel.

Hartschier,  Wachtmeister,  Oberfeuerwerker,  Schreiber  und  Druckergehilfen  im  Kriegsministerium,
  etatmäßiger  Schreiber  und  Registrator  bei  den  Generalkommandos,  etatmäßiger
Schreiber  bei  der  Armee-Inspektion,  beim  Generalstab,  bei  den  Inspektionen  der  Kavallerie
und  des  Ingenieurkorps,  bei  der  Remonte-Inspektion,  bei  den  Inspektionen  der  Militär-Bildungsanstalten,
  der  Unteroffiziersschule  und  der  militärischen  Strafanstalten,  bei  der
Militärärztlichen  Akademie,  bei  den  Kommandanturen  Germersheim,  Ingolstadt  und  München,
bei  den  Garnisonkommandos  Augsburg,  Landau,  Nürnberg,  Regensburg  und  Würzburg,  den
Divisions=  und  Brigadekommandos,  bei  der  Feldzeugmeisterei,  bei  dem  Inspizienten  des
Truppen=  und  Train  Feldgeräts,  Unterzahlmeister,  etatmäßiger  Schreiber  bei  der  Sanitäts-Inspektion,
  Proviantamtsunterinspektor,  Bekleidungsamtsunterinspektor,  Garnisonverwaltungsunterinspektor,
  Lazarettunterinspektor,  Festungsbaufeldwebel,  Oberwallmeister,  Wallmeister,
Oberschirrmeister,  Schirrmeister,  Zeugfeldwebel,  Unterarzt,  Unterapotheker,  Unterveterinär,
Obermusikmeister,  Musikmeister,  Sanitätsunteroffiziere  usw.  bei  dem  Kriegsministerium,
Sanitätsfeldwebel  bei  größeren  Garnisonlazaretten.

A  5.  Jähnriche.

Vizefeldwebel  und  Vizewachtmeister,  Feuerwerker,  Sanitäts-Vizefeldwebel,  etatmäßiger
Regiments-,  Bataillons=  und  Abteilungsschreiber,  etatmäßiger  Schreiber  bei  der  Pieonier-Inspektion,
  der  Festungs-Inspektion,  der  Inspektion  des  Eisenbahn=  und  Telegraphenwesens,
der  Inspektion  des  Militär-Luft=  und  Kraftfahrwesens,  bei  der  Kriegsschule,  der  Militärschießschule,
  der  Unteroffiziersschule,  der  Militär-Reitschule,  bei  den  Bezirkskommandos,  den
Sanitätsämtern,  den  Divisionsärzten,  den  Bekleidungsämtern,  bei  den  Kommandanturen
der  Truppen-Ubungsplätze  und  bei  den  Linien-Kommandanten,  etatmäßiger  Zeichner  beim
Topographischen  Bureau  des  Generalstabs,  beim  Eisenbahnbataillon,  bei  den  Telegraphenbataillonen,
  beim  Fliegerbataillon,  beim  Lust=  und  Kraftfahrbataillon,  etatmäßiger  Kammerunteroffizier
  und  Quartiermeister,  Furier,  Schießunteroffizier,  etatmäßige  Schreiber  bei  den
Traindepots,  Beständeverwalter  bei  der  Kavallerietelegraphenschule,  den  Telegraphenbataillonen
und  den  Pionierbataillonen,  Zahlmeisteraspirant,  Lazarettrechnungsführer,  Sergeant  mit  den
Gebührnissen  eines  Vizefeldwebels  oder  Vizewachtmeisters,  Waffenmeister-Unteroffiziere.

A  6.  Anteroffiziere.

Sergeant,  Oberjäger,  Oberfahnenschmied,  Fahnenschmied,  Regiments=  und  Bataillonstambour,
  Sanitätssergeant  und  Sanitätsunteroffizier,  etatmäßiger  Hoboist,  Hornist  und
Trompeter,  Oberbäcker.
        <pb n="363" />
        Nr.  40.  349

A  7.  Gemeine.

Obergefreiter,  Gefreiter,  überzähliger  (Hilfs-)  Hoboist,  Hornist  und  Trompeter,
Spielleute,  Sanitätsgefreiter,  Sanitätssoldat,  Okonomiehandwerker,  Militärkrankenwärter,
Militärbäcker.

A  8.  Militärunterbeamte.

Waffenmeister,  Sattler,  Zeughauswaffenmeister,  Militärgerichtsbote.

 

Gesetz,  betreffend  die  Anderung  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
terzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usm.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Das  Gesetz  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  wird  dahin  geändert:
1.  Im  Art.  4  Nr.  3  treten  an  die  Stelle  der  Worte:  „§8  1  und  3  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1893“  die  Worte:
„§§  1  und  3  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1914“,
2.  Im  Art.  6  erhält  die  Nr.  6  folgende  Fassung:
„6.  für  die  in  den  88§  1  bis  7,  10  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1914
gegen  den  Verrat  militärischer  Geheimnisse  vorgesehenen  Verbrechen  und  Vergehen,“.

Gegeben  zu  München,  den  6.  August  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Kreunig.  v.  Leidlein.
Dr.  v.  Kuilling.  Frhr.  v.  freß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="364" />
        <pb n="365" />
        eseh  und  Verorduuigs  Bluli

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  41.

München,  den  S.  August  1914.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  2.  August  1914,  betreffend  die  Sitze  und  Bezirke  der  standrechtlichen  Gerichte  der  Pfalz.  —
nelanntmachung  vom  3.  August  1914,  betreffend  die  Sitze  und  Bezirke  der  standrechtlichen  Gerichte
der  Pfalz.

—et

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Sitze  und  Bezirke  der  standrechtlichen  Gerichte  der  Pfalz.

Gemäß  Art.  8  des  Gesetzes  vom  5.  November  1912  über  den  Kriegszustand  habe  ich
die  Sitze  und  Bezirke  der  standrechtlichen  Gerichte  der  Pfalz  bestimmt  wie  folgt:

I.  Frankenthal

mit  dem  Sprengel  des  Landgerichts  Frankenthal,  ausgenommen  die  dem  erweiterten  Befehlsbereich
  der  Festung  Germersheim  zugewiesenen  Gemeinden  aus  dem  Bezirksamt  Speyer  und
zwar  Speyer,  Berghausen,  Dudenhofen,  Hanhofen,  Harthausen,  Heiligenstein,  Mechtersheim,
Otterstadt,  Schifferstadt,  aus  dem  Bezirksamt  Ludwigshafen  und  zwar  Iggelheim  und  Böhl,
aus  dem  Bezirksamt  Neustadt  a.  H.  und  zwar:  Duttweiler,  Geinsheim,  Haßloch,  Lachen-Speyerdorf.


71
        <pb n="366" />
        352

II.  Kaiserslautern
mit  dem  Landgerichtssprengel  Kaiserslautern.

III.  Landan

mit  dem  Landgerichtssprengel  Landau,  ausgenommen  die  dem  Befehlsbereich  der  Festung
Germersheim  zugewiesenen  Gemeinden  aus  dem  Bezirksamt  Landau  i.  Pf.  und  zwar:  Altdorf,
  Böbingen,  Gommersheim,  Freimersheim,  Niederhochstadt,  Oberhochstadt,  Kirrweiler,
Großfischlingen,  Kleinfischlingen,  Venningen,  Bornheim,  Essingen,  Offenbach,  Herrheim  und

Herxheimweyher.
IV.  Zweibrücken

mit  dem  Landgerichtssprengel  Zweibrücken.

V.  Germersheim
mit  dem  erweiterten  Befehlsbereich  der  Festung  Germersheim  als  Sprengel.
Zweibrücken,  den  2.  August  1914.

Der  Präsident  des  K.  Oberlandesgerichts:
v.  Siegler.

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Sitze  und  Bezirke  der  standrechtlichen  Gerichte  der  Pfalz.

Die  Bekanntmachung  vom  2.  August  1914  betreffend  die  Sitze  und  Bezirke  der
standrechtlichen  Gerichte  der  Pfalz  wird  dahin  erläutert,  daß  zum  erweiterten  Befehlsbereich
der  Festung  Germersheim  außer  den  schon  bezeichneten  Orten,  insbesondere  auch  gehören
die  zum  Bezirksamt  Germersheim  gehörenden  Gemeinden  Germersheim,  Bellheim,  Freisbach,
Hördt,  Rülzheim,  Knittelsheim,  Kuhhardt,  Leimersheim,  Lingenfeld,  Neupfotz,  Niederlustadt,
Oberlustadt,  Ottersheim,  Schwegenheim,  Sondernheim,  Weingarten,  Westheim,  Zeiskam,
Jockgrim,  Rheinzabern,  Hatzenbühl  und  Hayna.  Diese  Gemeinden  sind  ausgenommen  von
dem  Bezirke  des  Standgerichts  Landau.

Zweibrücken,  den  3.  August  1914.

Der  Präsident  des  K.  Oberlandesgerichts:
r.  Biegler.
        <pb n="367" />
        esth  und  Verorhunngsgul

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  42.

München,  den  12.  August  1914.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1914  über  den  Vollzug  des  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschaugesetzes.  —  Bekauntmachung
  vom  19.  Juli  1914,  betreffend  die  Zivilversorgungs=  und  Anstellungsscheine  der  angestellten
Beamten.  —  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  1914,  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichserbschaftssteuergesetze
  vom  3.  Juni  1906  betreffend.

 

Nr.  420  a.
Bekanntmachung  über  den  Vollzug  des  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetzes.

fl.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
(Abdruck  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1914  S.  354.)

Bekanntmachung,
betreffend  Abänderungen  der  Ausführungsbestimmungen  A.  (,  I)  nebst  Anlage  b  und  E  zum
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze.

Der  Bundesrat  hat  die  nachstehenden  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  At),
C#),  Ds)  nebst  Anlage  b")  und  E5)  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
  vom  3.  Juni  1900  (Beilage  zu  Nr.  52  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich
1908  S.  479  S.  17)  mit  der  Maßgabe  beschlossen,  daß  die  Anderungen  am  1.  August  1914
in  Kraft  treten.

 

1)  GVl.  1902  S.  298
2)  „  „  S.  334

8)  „  S.  368
4  .  „  S.  395
5)  „  „  S.  415.

72
        <pb n="368" />
        354

I.  Der  §  29  der  Ausführungsbestimmungen  D  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze
  (Beilage  zu  Nr.  52  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  1908  S.  479,  S.  677)
wird  wie  folgt  geändert:

Im  Abs.  2b  sind  die  Worte  „oder  Rosmarinöl"“  und  im  Abs.  3  die  Worte

„1  kg  Rosmarinöl“  zu  streichen;

hinter  dem  Worte  „(Birkenteer)“  ist  hinzuzufügen:

a)  im  Abs.  2b:
„,  stark  riechendem  oder  tief  dunkel  gefärbtem  Maschinenschmieröl  (Zylinderöl)
oder  mit  flüssigem  Terpineol  von  der  Dichte  O,#s  bis  O,#  bei  150  C  und
dem  Siedepunkt  unter  gewöhnlichem  Drucke  bei  216  bis  219°  C“;

b)  im  Abs.  Z:
„5  kg  stark  riechendes  oder  tief  dunkel  gefärbtes  Maschinenschmieröl
(Zylinderöl),  1  kg  flüssiges  Terpineol  von  den  im  Abs.  2b  angegebenen
Eigenschaften“.

II.  Die  auf  die  Trichinenschau  bezüglichen  Vorschriften  der  Ausführungsbestimmungen
A,  C,  D  nebst  Anlage  b  und  E  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze  (Beilage  zu
Nr.  52  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  1908  S.  479,  S.  17)  werden  geändert
wie  folgt:

Ausführungsbestimmungen  A.

Im  §  34  erhält  Nr.  4  folgende  Fassung:

„Trichinen  bei  Schweinen,  wenn  durch  die  Untersuchung  von  14  aus  den
Zwerchfellpfeilern,  beim  Vorhandensein  nur  eines  Zwerchfellpfeilers  aus  diesem,
entnommenen  Präparaten  in  6  oder  mehr  Präparaten  oder  durch  die  Untersuchung
von  28  aus  dem  Rippenteile  des  Zwerchfells  oder  den  Bauchmuskeln  entnommenen
Präparaten  in  12  oder  mehr  Präparaten  Trichinen  festgestellt  sind."

Ausführungsbestimmungen  C6.

Im  zweiten  Abschnitt  unter  II  (Invasionskrankheiten)  Ziffer  22  ist  im  Abs.  1  vor

dem  letzten  Worte  „erforderlich“  einzuschalten:
„oder  eine  Untersuchung  mit  dem  Trichinoskop"“;

ferner  ist  im  Abs.  2  an  Stelle  des  3.  Satzes  zu  setzen:
„Ersteres  ist  anzunehmen,  wenn  durch  die  Untersuchung  von  14  aus  den  Zwerchfellpfeilern,
  beim  Vorhandensein  nur  eines  Zwerchfellpfeilers  aus  diesem,  entnommenen
  Präparaten  in  6  oder  mehr  Präparaten  oder  durch  die  Untersuchung
von  28  aus  dem  Rippenteile  des  Zwerchfells  oder  den  Bauchmuskeln  entnommenen
  Präparaten  in  12  oder  mehr  Präparaten  Trichinen  festgestellt  sind."
        <pb n="369" />
        Nr.  42.  355

Ausführungsbeftimmungen  D.

Im  8  18  Abs.  1  unter  IB  erhält  der  bisherige  Wortlaut  von  „an  Stelle“  bis
zum  Schlusse  folgende  Fassung:

„an  Stelle  der  unschädlichen  Beseitigung  ist  auf  Antrag  des  Verfügungsberechtigten
die  Wiederausfuhr  solcher  trichinösen  Schweine  zu  gestatten,  bei  welchen  durch  die
Untersuchung  von  14  aus  den  Zwerchfellpfeiletn,  beim  Vorhandensein  nur  eines
Zwerchfellpfeilers  aus  diesem,  entnommenen  Präparaten  in  weniger  als  6  Präparaten
oder  durch  die  Untersuchung  von  28  aus  dem  Rippenteile  des  Zwerchfells  oder
den  Bauchmuskeln  entnommenen  Präparaten  in  weniger  als  12  Präparaten
Trichinen  festgestellt  sind,  wenn  das  Fleisch  vorher  der  für  schwach  trichinöses
Fleisch  von  Schweinen  bei  Schlachtungen  im  Inland  vorgeschriebenen  Behandlung
unterworfen  ist;"“

Anlage  b  zu  den  Ausführungsbestimmungen  D  (Anweisung  für  die  Untersuchung  des
Fleisches  auf  Trichinen  und  Finnen).

1.  Im  §  1  ist  zwischen  Abs.  1  und  2  folgender  neue  Absatz  einzufügen:
„Zulässig  ist  auch  die  Anwendung  eines  Trichinoskops,  das  bei  70—80  facher
Vergrößerung  ein  Gesichtsfeld  von  mindestens  110—115  cm  Durchmesser  gibt
und  gleichfalls  die  Objekte  klar  und  deutlich  erkennen  läßt.“

2.  Im  §  2  werden  die  Worte  „18  Minuten“  ersetzt  durch  die  Worte  „10  Minuten“;
außerdem  erhält  der  §  2  die  nachstehenden  Zusätze:

„Bei  der  Benutzung  von  Ersatzproben  aus  dem  Rippenteile  des  Zwerchfells
  oder  aus  den  Bauchmuskeln  bei  ganzen  Schweinen  oder  halben  zubereiteten
Schweinen  (§  4  Abs.  2,  §5  Abs.  2)  sind  auf  die  mikroskopische  Untersuchung,
einschließlich  der  Herstellung  der  Präparate,  mindestens  20  Minuten  zu  verwenden.
  "

Erfolgt  die  Untersuchung  mit  dem  Trichinoskop,  so  sind  auf  die  Unter—
suchung  der  Proben  eines  Schweines  oder  eines  halben  zubereiteten  Schweines,
einschließlich  der  Herstellung  der  Präparate,  jedoch  ausschließlich  der  für  die
Probeentnahme  aufgewendeten  Zeit,  mindestens  6  Minuten,  bei  Benutzung
von  Ersatzproben  aus  dem  Rippenteile  des  Zwerchfells  oder  aus  den  Bauchmuskeln
  mindestens  12  Minuten,  auf  die  Untersuchung  eines  einzelnen  Stückes
Speck  mindestens  5  Minuten,  auf  die  Untersuchung  sonstiger  einzelner  Fleischstücke

  mindestens  8  Minuten  zu  verwenden.“
727
        <pb n="370" />
        356

3.  Im  §  4  werden  Abs.  1  und  2  gefaßt  wie  folgt:

„Die  Proben  sind  bei  ganzen  Schweinen  oder  halben  zubereiteten
Schweinen  je  in  der  Mindestgröße  einer  Haselnuß  aus  den  beiden  Zwerchfellpfeilern
  (Nierenzapfen)  am  Übergang  in  den  sehnigen  Teil  zu  entnehmen.

In  Fällen,  in  denen  die  Zwerchfellpfeiler  etwa  abhanden  gekommen  sind,
sind  zwei  gleich  große  Proben  aus  dem  Rippenteile  des  Zwerchfells  (Kronfleisch)
oder  aus  den  Bauchmuskeln  zu  entnehmen.  In  Fällen,  in  denen  nur  ein
Zwerchfellpfeiler  vorhanden  ist,  ist  aus  diesem  eine  doppelhafelnußgroße  Probe
zu  entnehmen.“;

ferner  wird  im  Abs.  3  hinter  „Proben“  eingeschaltet:

„je  in  der  Mindestgröße  einer  Bohne“.

4.  Im  §8  5  ist  an  Stelle  der  Worte  „Von  jeder“  bis  „auszuschneiden“  zu  setzen:

„Von  jeder  der  vorstehend  bezeichneten  Proben  hat  der  Beschauer  bei
Speck  4,  mithin  im  ganzen  12,  bei  einzelnen  Fleischstücken  6,  mithin  im
ganzen  18,  bei  ganzen  Schweinen  oder  halben  zubereiteten  Schweinen  beim
Vorhandensein  beider  Zwerchfellpfeiler  7,  mithin  im  ganzen  14,  beim  Vorhandensein
  nur  eines  Zwerchfellpfeilers  14  haferkorngroße  Stückchen  aus  verschiedenen
  Stellen  möglichst  am  Ubergang  in  sehnige  Teile  auszuschneiden“;

ferner  ist  nachstehender  Abs.  2  anzufügen:

„Müssen  bei  ganzen  Schweinen  oder  halben  zubereiteten  Schweinen  der
Rippenteil  des  Zwerchfells  oder  die  Bauchmuskeln  zur  Probenentnahme  verwendet
werden  (§  4  Abs.  2),  so  sind  aus  jeder  Probe  14,  mithin  im  ganzen  28
haferkorngroße  Stückchen  auszuschneiden.“

5.  Der  §  6  erhält  folgende  Absätze  3  und  4:

„Die  Untersuchung  mit  dem  Trichinoskop  hat  in  der  Weise  zu  geschehen,
daß  jedes  Präparat  bei  70=  bis  80  facher  Vergrößerung  langsam  und  sorgfältig
  durchmustert  wird.  »

Ergeben  sich  bei  der  Untersuchung  mit  dem  Trichinoskop  verdächtige  Stellen,
deren  Natur  mit  Hilfe  des  Trichinoskops  nicht  sicher  festzustellen  ist,  so  sind
sie  mit  dem  Mikroskop  nachzuprüfen."“

6.  Im  §7  wird  Abs.  2  gestrichen  und  dem  Abs.  1  folgende  Bestimmung  hinzugefügt:

„Von  ganzen  Schweinen  sind  in  diesem  Falle  Proben  auch  aus  den
Zungen=  und  Kehlkopfmuskeln  zu  entnehmen  und  zu  untersuchen.  Ist  nach
Lage  der  Sache,  namentlich  bei  gemeinschaftlicher  Untersuchung  oder  Aufbewahrung
mehrerer  Schweine,  eine  Verwechselung  der  Geschlinge  der  verdächtigen  Schweine
mit  denen  unverdächtiger  Schweine  möglich,  so  sind  die  bezeichneten  Proben
        <pb n="371" />
        Nr.  42.  357

von  sämtlichen  hiernach  in  Betracht  kommenden  Schweinen  zu  entnehmen  und
zu  untersuchen.  Auch  diese  Proben  sind  mit  Befundbericht  dem  zuständigen
Tierarzt  zu  übergeben.

Dieser  hat  den  Befund  unverzüglich,  nötigenfalls  unter  Entnahme  noch

weiterer  Proben,  nachzuprüfen.“
7.  Der  §  9  wird  gefaßt  wie  folgt:

„Im  allgemeinen  dürfen  von  einem  Trichinenschauer  an  einem  Tage  mit
dem  Mikroskop  nicht  mehr  als  36  Schweine  oder  ebensoviele  halbe  zubereitete
Schweine  oder  40  Speck=  oder  26  sonstige  Fleischstücke  untersucht  werden.
Ausnahmsweise  dürfen  jedoch  an  einem  Tage  bis  45  Schweine  oder  ebensoviele
halbe  zubereitete  Schweine  oder  50  Speck=  oder  32  sonstige  Fleischstücke  untersucht
  werden.

Mit  dem  Trichinoskop  dürfen  von  einem  Trichinenschauer  im  allgemeinen
an  einem  Tage  nicht  mehr  als  60  Schweine  oder  ebensoviele  halbe  zubereitete
Schweine  oder  72  Speck=  oder  45  sonstige  Fleischstücke,  ausnahmsweise  jedoch
bis  75  Schweine  oder  ebensoviele  halbe  zubereitete  Schweine  oder  90  Speckoder
  56  sonstige  Fleischstücke  untersucht  werden."

8.  Im  §  10  erhält  Abs.  1  folgenden  Zusatz:

„Für  die  mit  dem  Trichinoskop  ausgeführten  Untersuchungen  sind  besondere

Schaubücher  zu  führen.“;
ferner  ist  an  Stelle  des  Abs.  2  zu  setzen:

„Wo  ein  Bedürfnis  besteht,  kann  eine  weitere  Trennung  der  Schaubücher

  für  frisches  und  für  zubereitetes  Fleisch  erfolgen."

Ausführungsbestimmungen  E.
Dem  §  5  ist  als  Abs.  2  hinzuzufügen:
„Diejenigen  Prüflinge,  welche  die  Trichinenschau  auch  mit  dem  Trichinoskop
ausüben  wollen,  haben  die  erforderlichen  Kenntnisse  über  die  Einrichtung  und
den  Gebrauch  des  Trichinoskops  nachzuweisen."

Berlin,  den  24.  Juni  1914.

Der  Zeichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="372" />
        358

Nr.  6629  PV.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Zivilversorgungs=  und  Anstellungsscheine  der  angestellten  Beamten.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aubern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Imern  für  fi#rchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen,  für  Verkehrsangelegenheiten
  und  K.  Kriegsministerium.

Der  §  24  (3)  der  Anstellungsgrundsätze  für  den  Staatsdienst  und  der  §  15  (8)  der
Anstellungsgrundsätze  für  den  Kommunaldienst  (GVBl.  1907  S.  697  und  727),  wonach
der  Zivilversorgungsschein  oder  der  Anstellungsschein  für  den  Unterbeamtendienst  nach  etatmäßiger
  Anstellung  seines  Inhabers  zu  den  Akten  zu  nehmen  ist,  bezieht  sich  nur  auf  die
den  Militäranwärtern  und  den  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vorbehaltenen  Stellen.
Dabei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  Anstellung  auf  Grund  des  Scheins  erlangt  wurde
oder  ob  der  Besitz  des  Scheins  dabei  ohne  Einfluß  war.

Dagegen  verlieren  Scheininhaber,  die  in  einer  den  Militäranwärtern  usw.  nicht  vorbehaltenen
  Stelle  als  Beamte  beschäftigt  oder  angestellt  worden  sind,  durch  die  Anstellung
das  Recht  auf  den  Schein  nicht;  er  wird  daher  nicht  zu  den  Akten  genommen  und  erlischt
nach  Art.  III  Ziff.  5  des  Reichsges.  vom  3.  Juli  1913  betreffend  Anderung  des  M.  06
(Rl.  S.  498)  erst,  wenn  der  Inhaber  mit  einer  Pension  aus  dem  Zidvildienst  (§  36
des  Mannschaftsversorgungsgesetzes  vom  31.  Mai  1906)  in  den  Ruhestand  tritt.

Die  entgegen  dieser  Bestimmung  bisher  zurückbehaltenen  Scheine  sind  den  in  Frage
kommenden  Beamten  zurückzugeben,  soweit  die  Betreffenden  nicht  etwa  inzwischen  aus  dem
Zivildienst  mit  Pension  in  den  Ruhestand  getreten  sind.

München,  den  19.  Juni  1914.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  Dr.  v.  Kuilling.

J.  A.  J.  A.  J.  A.
Staatsrat  v.  Lößl.  Staatsrat  Dr.  v.  Günder.  Staatsrat  v.  Kueußl.
J.  A.

Ministerialrat  Dr.  v.  Graßmann.

 

Nr.  24881.

Bekanntmachung,  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichserbschaftssteuergesetze
vom  3.  Juni  1906  betreffend.

K.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Bundesrat  hat  laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  2.  Juli  1914
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1914  S.  373)  in  seiner  Sitzung  vom  18.  Juni  1914
beschlossen,  den  nachstehend  abgedruckten  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum
        <pb n="373" />
        Nr.  42.  359

Erbschaftssteuergesetze  vom  3.  Juni  1906  —  GUBl.  1906  S.  236  ff.  —  mit  der  Maßgabe
  die  Zustimmung  zu  erteilen,  daß  die  Anderungen  mit  dem  1.  Oktober  1914  in
Kraft  treten.

Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichserbschaftsstenergesetze
vom  3.  Juni  1906.
I.  An  die  Stelle  der  §§  18  bis  22  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Erbschaftssteuergesetze
  vom  3.  Juni  1906  treten  folgende  Bestimmungen:

18.

Zu  den  Grundstücken,  die  dauernd  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Zwecken  zu  dienen
bestimmt  sind  (§  15  Abs.  1,  §  16  Abs.  2  des  Gesetzes),  sind  land=  oder  forstwirtschaftlich
genutzte  Grundstücke  nicht  mehr  zu  rechnen,  deren  gemeiner  Wert  jetzt  schon  durch  ihre  Lage
als  Bauland  oder  als  Land  zu  Verkehrszwecken  bestimmt  wird,  oder  bei  denen  nach  den
sonstigen  Umständen,  z.  B.  nach  ihrer  Lage  und  Beschaffenheit,  ihrem  Erwerbspreis  oder
ihrer  Belastung  anzunehmen  ist,  daß  sie  in  absehbarer  Zeit  anderen  als  land=  oder  forstwirtschaftlichen
  Zwecken  dienen  werden.

§  19.

1  Der  Berechnung  des  Ertragswerts  bei  landwirtschaftlich  oder  zu  landwirtschaftlichen
Nebenbetrieben  (§  17)  genutzten  Grundstücken,  einschließlich  der  dazu  gehörenden,  denselben
Zwecken  dienenden  Gebäude  und  des  Zubehörs,  ist  der  Reinertrag  zu  Grunde  zu  legen,
den  ein  ordentlicher  Landwirt  von  den  Grundstücken  nach  ihrer  bisherigen  wirtschaftlichen
Bestimmung  bei  gemeinüblicher  Bewirtschaftung  und  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  mit
einem  angemessenen  lebenden  und  toten  Inventar  und  sonstigem  angemessenen  Betriebskapital
im  Durchschnitt  einer  Reihe  von  Jahren  für  ein  Wirtschaftsjahr  erzielen  kann.  Ein
Mehr=  oder  Minderwert  der  dem  Grundstückseigentümer  gehörenden  Gebäude  und  Betriebsmittel
  gegenüber  einem  wirtschaftlich  normalen  Bestand  ist  dem  Ertragswerte  hinzu=  oder
von  ihm  abzurechnen,  insoweit  er  geeignet  ist,  den  Ertrag  zu  beeinflußen.  Entsprechendes
gilt,  wenn  ein  den  Gegenstand  des  Erwerbes  bildendes  Landgut  verpachtet  ist  und  das
Betriebskapital  (bewegliches  Inventar)  dem  Pächter  gehört.

2  Bei  Grundstücken,  bei  denen  die  Ergebnisse  des  Wirtschaftsbetriebs  dem  Boden  unmittelbar
  entnommen  werden  (§  16),  ist  die  Jahresgewinnung  um  einen  der  fortgeschrittenen
Erschöpfung  des  Bodeus  entsprechenden  Betrag  zu  kürzen.

à  Soweit  die  den  Gegenstand  des  Erwerbes  bildenden  Grundstücke  nebst  dem  Zubehör
zu  einer  wirtschaftlichen  Einheit  verbunden  sind,  ist  der  Reinertrag  unter  Berücksichtigung
dieser  Zusammengehörigkeit  von  den  Grundstücken  als  einheitlichem  Ganzen  zu  berechnen.
        <pb n="374" />
        360

Gehen  bei  Vererbung  eines  Landguts  dieses  selbst  und  einzelne  zu  ihm  gehörige  Grundstücke
auf  Grund  einer  letztwilligen  Anordnung  des  Erblassers  an  verschiedene  Erwerber  über,  so
ist,  wenn  die  Höhe  des  Reinertrags  bei  dem  Landgut  und  bei  den  einzelnen  Grundstücken
durch  ihre  wirtschaftliche  Zusammengehörigkeit  bedingt  war,  der  Reinertrag  zu  Grunde  zu
legen,  den  das  Landgut  oder  die  Einzelgrundstücke  ohne  Rücksicht  auf  ihre  bisherige  Zusammengehörigkeit
  gewähren  können.

8  19a.

1.  Der  Reinertrag  ist  aus  dem  Rohertrage  durch  Abzug  der  Bewirtschaftungskosten,
d.  i.  der  Kosten  zu  berechnen,  die  aufzuwenden  sind,  um  mit  entlohnten  fremden  Arbeitskräften
  den  Rohertrag  zu  erzielen.  Ist  bei  Zugrundelegung  der  Verhältnisse  einer  ordnungsmäßigen
  Bewirtschaftung  zur  Oberleitung  des  gesamten  Wirtschaftsbetriebs  eine  besondere
Arbeitskraft  für  erforderlich  zu  erachten,  so  ist  bei  selbstbewirtschafteten  Betrieben  der  Wert
der  Tätigkeit  des  Selbstbewirtschafters  vom  Rohertrag  insoweit  abzuziehen,  als  diese  Tätigkeit
des  Selbstbewirtschafters  eine  solche  besondere  Arbeitskraft  ersetzt  und  der  dafür  angesetzte
Wertbetrag  die  angemessene  Entlohnung  einer  solchen  Arbeitskraft  nicht  übersteigt.

2  Zum  Rohertrag  ist  auch  der  Mietwert  der  vom  Eigentümer  oder  vom  Pächter  und
deren  Angehörigen  selbst  bewohnten  oder  zur  Führung  des  Haushalts  benutzten  Gebäude
zu  rechnen.

Was  zur  Bestreitung  des  Haushalts  des  Besitzers  aus  den  Ergebnissen  des  Wirtschaftsbetriebs
  zu  entnehmen  ist,  darf  aus  dem  Rohertrage  nicht  ausgeschieden  werden.

8  20.

1.  Der  zur  Anmeldung  des  Erwerbes  Verpflichtete  hat  in  der  Erbschaftssteuererklärung
(§  13  Abs.  1,5)  die  Grundstücke  mit  Einschluß  der  dazugehörenden,  denselben  Zwecken
dienenden  Gebäude  und  des  Zubehörs  nach  ihrer  Bezeichnung  im  Grundbuch,  ihrer  Flurbuchbezeichnung,
  Größe,  Beschaffenheit  (Gebäude,  Hof,  Kulturland)  und  Kulturart  (Acker,
Wiese,  Weide,  Odland,  Teich  usw.)  einzeln  aufzuführen.  Auch  ist  die  Feuerversicherungssumme
  der  Gebäude,  der  letzte  Erwerbspreis  und  die  Erwerbszeit  der  Grundstücke  zu  vermerken.
  Ferner  ist  anzugeben,  ob  die  Grundstücke  verpachtet  sind  oder  nicht,  und  im  ersten
Falle,  ob  sie  mit  oder  ohne  Inventar  verpachtet  sind  und  wie  hoch  sich  der  Pachtpreis  mit
den  Nebenleistungen  beläuft.  Statt  der  Einzelangaben  genügt  die  Bezugnahme  auf  einen
gleichzeitig  vorzulegenden  amtlichen  Ausweis  (Besitzstandsverzeichnis,  Katasterauszug),  wenn
aus  ihm  die  erforderlichen  Angaben  nach  dem  neuesten  Stande  hervorgehen.

2  Außerdem  hat  der  Anmeldende  für  jedes  Grundstück  den  Ertragswert  und,  wenn  er
diesen  nicht  zuverlässig  angeben  kann,  den  gemeinen  Wert  anzugeben.  Bei  Landgütern  ist
        <pb n="375" />
        Nr.  42.  361

der  Wert  im  ganzen  anzugeben,  im  Falle  des  §  19  Abs.  3  Satz  2  auch  der  Wert  der
einzelnen  auf  verschiedene  Erwerber  übergehenden  Teile  und  Grundstücke.  Wurden  vom  Erblasser
  über  den  Betrieb  der  Grundstücke  geordnete  Bücher  geführt,  so  kann  der  Steuerpflichtige
diese  Bücher  selbst  oder  die  Bücherabschlüsse  mit  der  Erbschaftssteuererklärung  als  Behelfe  für
die  Wertermittlung  vorlegen.

3.  Erklärt  sich  der  Anmeldende  in  glaubhafter  Weise  zu  einer  zuverlässigen  Angabe  des
Ertragswerts  außer  Stande  und  ist  der  gemeine  Wert  des  Grundstücks  hinlänglich  festzustellen,
  so  kann  mit  Zustimmung  des  Steuerpflichtigen  als  Ertragswert  der  gemeine  Wert
des  Grundstücks  der  Steuerberechnung  zu  Grunde  gelegt  werden.

§  20  a.

Das  Erbschaftssteueramt  hat  die  Angabe  des  Ertragswerts  zu  prüfen.  Hat  es  gegen
ihre  Richtigkeit  Bedenken,  die  auf  dem  im  §  43  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Wege
nicht  beseitigt  werden  können,  bleibt  insbesondere  der  angemeldete  Ertragswert  hinter  dem
bekannten  gemeinen  Werte  auffällig  zurück  oder  war  der  Anmeldepflichtige  überhaupt  außer
Stande,  den  Ertragswert  zuverlässig  anzugeben,  und  greift  auch  §  20  Abs.  3  dieser  Bestimmungen
  nicht  Platz,  so  hat  das  Erbschaftssteueramt  den  Ertragswert  selbständig  zu  ermitteln.

§  20  b.

1.  Bei  verpachteten  Landgütern  oder  Grundstücken  darf  im  allgemeinen  als  Reinertrag  im
Sinne  des  §  16  Abs.  2  des  Gesetzes  der  Pachtwert  gelten,  vorausgesetzt,  daß  sich  das  Gut
oder  das  Grundstück  in  ordnungsmäßigem  wirtschaftlichen  Zustand  befindet  und  der  Pachtpreis
  normal  ist,  d.  h.  den  Pachtzinsen  entspricht,  die  im  gewöhnlichen  Verkehre  für  ein
Landgut  oder  Grundstück  der  in  Rede  stehenden  Art  gezahlt  zu  werden  pflegen.  Pachtzinsen,
deren  Höhe  durch  persönliche,  insbesondere  verwandtschaftliche  Verhältnisse  oder  durch  andere
besondere  Umstände  (wie  z.  B.  bei  Hinzupachtungen  zur  Abrundung  des  Besitzes)  bestimmt
sind,  dürfen  bei  Ermittlung  des  Ertragswerts  nicht  berücksichtigt  werden.

2  Als  Pachtwert  gilt  der  bar  zu  entrichtende  jährliche  Pachtzins  abzüglich  des  Geldwerts
der  vom  Verpächter  etwa  zu  tragenden,  zu  den  Bewirtschaftungskosten  gehörigen  Leistungen
und  zuzüglich  des  Geldwerts  der  dem  Verpächter  etwa  vorbehaltenen  Nutzungen  sowie  der
vom  Pächter  neben  dem  Pachtzins  übernommenen  Lieferungen  und  Leistungen,  soweit  sie
nicht  zu  den  Bewirtschaftungskosten  gehören.

§  20c.

Kommt  eine  Ertragsermittlung  nach  §  20  b  nicht  in  Betracht,  handelt  es  sich  insbesondere
  um  selbstbewirtschaftete  Grundstücke,  so  ist  der  Reinertrag  schätzungsweise  zu  ermitteln.
73
        <pb n="376" />
        362

2  Eine  Berechnung  des  Ertragswerts  aus  dem  von  den  Grundstücken  (88  19  bis  20b)
wirklich  erzielten  Reinertrage  findet  nicht  statt.

§  204d.

1.  Im  Falle  des  §  20c  kann  der  Ertragswert  unter  Zuhilfenahme  der  normalen  Pachtwerte
  von  Landgütern  und  Grundstücken  aus  dem  Bezirke  des  Erbschaftssteueramts  oder  aus
benachbarten  Bezirken  ermittelt  werden,  sofern  es  sich  dabei  um  Betriebe  von  annähernd
gleicher  Lage  und  Beschaffenheit  und  mit  annähernd  gleichen  wirtschaftlichen  Verhältnissen
handelt  und  Pachtwerte,  die  sich  bei  Beachtung  des  §  20b  Abs.  1  zur  Vergleichung  eignen,
in  hinreichender  Anzahl  vorhanden  sind.

2  Werden  Pachtgüter  zum  Vergleiche  gezogen,  bei  denen  das  Betriebskapital  (bewegliche
Inventar)  mitverpachtet  ist,  so  ist  der  Pachtzins  unter  Abzug  der  Zinsen  für  den  Kapitalwert
  des  Betriebskapitals  festzustellen.  Ebenso  ist  der  im  Pachtzinse  mitenthaltene  Mietwert
der  vom  Pächter  für  sich,  seine  Familie  und  das  nicht  zum  Landwirtschaftsbetriebe  gehaltene
Personal  sowie  für  Fremde  bestimmten  Wohnräume  einschließlich  der  nicht  dem  landwirtschaftlichen
  Betriebe  dienenden  Stallungen  und  Wirtschaftsräume  auszuscheiden.

3.  Aus  den  berichtigten  Vergleichswerten  ist  der  Pachtwert  auf  den  Hektar  der  landwirtschaftlich
  genutzten  Fläche,  soweit  möglich  getrennt  nach  Kulturarten,  zu  berechnen,  mit
der  Zahl  der  Hektare  des  abzuschätzenden  Grundstücks  zu  vervielfältigen  und  um  den  jährlichen
  Reinertrag  aus  besonderen,  zu  dem  abzuschätzenden  Grundstücke  gehörenden  Nutzungen
wie  Jagd  und  Fischerei  zu  vermehren.  Dem  so  gefundenen  Werte  ist  ein  Zuschlag  für
die  Verzinsung  eines  normalen  Betriebskapitals  in  einer  auf  den  Hektar  berechneten  Summe
sowie  ferner  ein  Zuschlag  für  den  Mietwert  der  dem  landwirtschaftlichen  Betriebe  dienenden
Wohn=  und  Wirtschaftsgebäude  hinzuzurechnen.

*.  Die  Vorschrift  des  §  19  Abs.  1  Satz  2  findet  Anwendung.  Ein  Abzug  für  die
Tätigkeit  des  Selbstbewirtschafters  (vgl.  S  19a  Abs.  1)  kommt  nicht  in  Frage.

§  20e.

In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  denen  für  die  Zwecke  der  Grundsteuergesetzgebung
eine  Einschätzung  der  landwirtschaftlichen  Grundstücke  nach  dem  Reinertrage  stattgefunden
hat  und  aktenmäßig  festgestellt  ist,  kann  für  die  Berechnung  des  Ertragswerts  von  den
Grundsteuerreinerträgen  ausgegangen  werden,  sofern  die  Beschaffenheit  der  Grundstücke  sich
nicht  wesentlich  geändert  hat  und  entweder  anzunehmen  ist,  daß  der  Grundsteuerreinertrag
dem  gegenwärtigen  Reinertrage  noch  entspricht,  oder  ausreichende  Anhaltspunkte  (z.  B.  durch
Vergleichung  von  Kaufpreisen  für  die  Grundstücke  oder  die  auf  ihnen  zu  gewinnenden
Erzeugnisse  aus  den  verschiedenen  Zeiträumen)  vorhanden  sind,  um  aus  ihnen  den  gegenwärtigen
  Reinertrag  zu  ermitteln.
        <pb n="377" />
        Nr.  42.  363

8  20t.

1.  Ist  eine  Berechnung  des  Ertragswerts  auch  auf  dem  in  den  §8  20  d,  20e  bezeichneten
  Wege  nicht  tunlich,  so  ist  durch  Sachverständigenschätzung  festzustellen,  welcher  Reinertrag
  auf  den  Hektar  der  landwirtschaftlich  genutzten  Fläche,  getrennt  nach  Kulturarten,
bei  Zugrundelegung  von  Durchschnittszahlen  für  den  Kulturaufwand  einerseits  und  die
Preise  der  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse  anderseits,  zu  rechnen  ist,  und  hieraus  der  Reinertrag
  unter  Hinzurechnung  des  Mietwerts  der  dem  landwirtschaftlichen  Betriebe  dienenden
Wohn=  und  Wirtschaftsräume  zu  ermitteln.  Das  gewonnene  Ergebnis  ist  gegen  den
gleichzeitig  festzustellenden  gemeinen  Wert  abzuwägen  und  hiernach  der  Ertragswert  endgültig
festzustellen.

2  Wie  eingehend  das  Gutachten  zu  erstatten  ist,  hat  sich  nach  der  Größe  des  abzuschätzenden
  Grundbesitzes  und,  unter  Berücksichtigung  der  darauf  lastenden  Schulden,  nach
dem  in  Betracht  kommenden  Steuerwerte  zu  richten.

3.  Welchen  Personen  oder  Behörden  die  Schätzung  zu  übertragen  ist,  und  ob  zur
Berichtigung  der  Schätzung  eine  weitere  Schätzung  zu  veranlassen  ist  sowie  die  nähere
Regelung  des  Verfahrens  wird  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt.

§  20g.

Sofern  in  einzelnen  Bundesstaaten  für  die  Zwecke  der  landesgesetzlichen  Besteuerung
Vorschriften  für  die  Ermittlung  des  Ertragswerts  landwirtschaftlich  genutzter  Grundstücke
erlassen  sind,  können  diese  Vorschriften  nach  vorgängigem  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler
  (Reichsschatzamt)  der  Errechnung  des  Ertragswerts  für  die  Erbschaftssteuer  insoweit
zu  Grunde  gelegt  werden,  als  durch  sie  der  Ertragswert  in  dem  aus  den  88§  18  ff.  sich
ergebenden  Umfang  erfaßt  wird.

§  21.

1.  Bei  Forsten  (Holzungen)  ist,  soweit  eine  ordnungsmäßige  Bewirtschaftung  auf  Grund
eines  nach  forstwirtschaftlichen  Grundsätzen  aufgestellten  Bewirtschaftungsplans  stattgefunden
hat  und  außergewöhnliche,  nicht  innerhalb  der  regelmäßigen  Nutzung  liegende  Abtriebe  nicht
vorgekommen  sind,  zunächst  der  Gesamtreinertrag  während  des  dem  Tode  des  Erblassers
vorangegangenen,  der  Zahl  der  Jahre  der  Wirtschaftsperiode  entsprechenden  Zeitraums  zu
berechnen.  Hierbei  sind  in  Einnahme  zu  stellen  der  Erlös  für  die  in  dem  maßgebenden
Zeitraum  aus  dem  regelmäßigen  Abtriebe  sowie  den  Zwischen=  und  Nebennutzungen  erzielten
Erzeugnisse,  in  Ausgabe  als  Bewirtschaftungskosten  die  Aufwendungen  für  Aufsicht  und
Verwaltung,  Schlagen,  Aufbereitung,  Rücken  und  Flößen  der  Hölzer,  für  Aufforstung  sowie
für  Unterhaltung  der  Baulichkeiten  (Forsthäuser,  Brücken,  Wege  usw.).  Der  Berechnung  des
Ertragswerts  ist  der  Reinertrag  zu  Grunde  zu  legen,  der  durchschnittlich  auf  ein  Jahr  des
        <pb n="378" />
        364

der  Berechnung  des  Gesamtreinertrags  zu  Grunde  gelegten  Zeitraums  entfällt.  Von  der
Berechnung  des  Ertragswerts  nach  dem  wirklichen  Reinertrage  sind  diejenigen  Flächen  auszuscheiden,
  auf  denen  während  des  maßgebenden  Zeitraums  Neubeforstungen  behufs  Erweiterung
des  Forstbestandes  oder  Abtriebe  behufs  Anderung  der  Kulturart  stattgefunden  haben.

2.  Die  Vorschriften  des  §  20  Abs.  3,  der  §§  20  a,  20b,  20  d  bis  g  finden  sinngemäß

Anwendung.
§  22.

1.  Das  Erbschaftssteueramt  hat,  soweit  tunlich,  in  allen  Fällen  auch  den  geleinen  Wert
der  den  Gegenstand  des  Erwerbes  bildenden  land=  und  forstwirtschaftlichen  Grundstücke  festzustellen
  und  aktenkundig  zu  machen.

:.  Bleibt  der  ermittelte  Ertragswert  um  mehr  als  ein  Viertel  seines  Betrags  hinter
dem  bekannten  gemeinen  Werte  zurück,  so  sind  dem  Reichsbevollmächtigten  nach  Erledigung
und  Prüfung  des  Steuerfalls  die  Akten  durch  die  Oberbehörde  in  jedem  Falle  zu  übersenden,
  in  welchem  der  gemeine  Wert  der  zu  dem  steuerpflichtigen  Nachlasse  gehörenden
Grundstücke  den  Betrag  von  30,000  —K  übersteigt.

II.  Im  Muster  4  der  Ausführungsbestimmungen  erhält  im  ersten  Abschnitte  III.  Erbschaftssteuererklärung

  A.  Nachlaßverzeichnis  die  Nr.  2  folgende  Fassung:

2  àa.  Grundstücke,  die  dauernd  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt
sind,  einschließlich  der  dazu  gehörenden,  denselben  Zwecken  dienenden  Gebäude  und
des  Zubehörs,  sind  nach  ihrer  Bezeichnung  im  Grundbuch,  ihrer  Flurbuchbezeichnung,
  Größe,  Beschaffenheit  (Gebäude,  Hof,  Kulturland)  und  Kulturart
(Acker,  Wiese,  Weide,  Odland,  Teich  usw.)  einzeln  aufzuführen.  Auch  ist  die
Feuerversicherungssumme  der  Gebäude,  der  letzte  Erwerbspreis  und  die  Erwerbszeit
  der  Grundstücke,  im  Falle  der  Verpachtung  aber  anzugeben,  ob  das  Gut
mit  oder  ohne  Inventar  verpachtet  ist  und  wie  hoch  sich  der  Pachtpreis  mit  den
Nebenleistungen  beläuft.  Statt  der  Einzelangaben  genügt  die  Bezugnahme  auf  einen
gleichzeitig  vorzulegenden  amtlichen  Ausweis  (Besitzstandsverzeichnis,  Katasterauszug),
sofern  aus  ihm  die  erforderlichen  Angaben  nach  dem  neuesten  Stande  hervorgehen.

b.  Neben  den  Angaben  zu  a  ist  der  Ertragswert,  bei  Landgütern  der  Ertragswert
im  ganzen  oder  sofern  der  Ertragswert  nicht  angegeben  werden  kann,  der  gemeine
Wert  anzugeben.  Als  Ertragswert  gilt  das  Fünfundzwanzigfache  des  Reinertrags,
  den  die  Grundstücke  nach  ihrer  bisherigen  wirtschaftlichen  Bestimmung  bei
ordnungsmäßiger  Bewirtschaftung  mit  entlohnten  fremden  Arbeitskräften  nachhaltig
  gewähren  können.

München,  den  31.  Juli  1914.

J.  A.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhosen.  Staatsrat  Dr.  v.  Günder.
        <pb n="379" />
        kset  und  Merurhunngs-git

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  43.

München,  den  12.  August  1914.
*  3  nhalt:

Bekanntmachung  vom  10.  August  1914,  betreffend  Anderung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  —  Bekanntmachung
  vom  11.  August  1914,  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  4.  August  1914,  betreffend  Ausnahmen  von
Beschäftigungsbeschränkungen  gewerblicher  Arbeiter.  —  Bekanntmachung  vom  11.  August  1914,  die  Postordnung
  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  11.  August  1914,
die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.

 

 

 

 

 

Nr.  9/Vo.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

#  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1909  S.  29)  wird,
wie  folgt  geändert:

Mit  Rücksicht  auf  die  jetzige  militärische  Inanspruchnahme  der  Eisenbahnen  werden  für
den  zugelassenen  Privatverkehr  bis  auf  weiteres  sämtliche  Lieferfristen  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  außer  Kraft  gesetzt;  ebenso  wird  die  Vorschrift  im  §  6  Abs.  (5)  über  die  Veröffentlichung
  der  Tarife  insoweit  außer  Kraft  gesetzt,  als  es  sich  um  die  Vorschriften  der
Tarife  über  Lieferfristen  und  Gestellung  offener  oder  gedeckter  Wagen  handelt.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  10.  August  1914.

u.  Seidlein.
74
        <pb n="380" />
        366

Bekanntmachung,  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  4.  August  1914,  betreffend  Ausnahmen  von
Beschäftigungsbeschränkungen  gewerblicher  Arbeiter.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.

Auf  Grund  des  §  52  der  K.  Verordnung  vom  29.  März  1892,  den  Vollzug  der
Reichsgewerbeordnung  betreffend,  (GVBl.  1892  S.  61)  wird  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes
  vom  4.  lid.  Mts.,  betreffend  Ausnahmen  von  Beschäftigungsbeschränkungen  gewerblicher
  Arbeiter  (Rl.  S.  333)  folgendes  verfügt:

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  1  des  Reichsgesetzes  ist  die  K.  Regierung,
Kammer  des  Innern,  und  für  die  der  Aufsicht  der  Bergbehörde  unterstehenden  Betriebe  das
Oberbergamt.

München,  den  11.  August  1914.
Dr.  Graf  v.  Hertling.

Nr.  23/2591

Pl.
Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.
f.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  wird  eine  auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871,  demnach  auch  mit  Gültigkeit  für  den  Postverkehr
zwischen  Bayern,  dem  Reichs-Postgebiet  und  Württemberg  erlassene  Verordnung  des  Reichskanzlers
  vom  6.  August  1914,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich
vom  20.  März  1900  (GVBl.  Nr.  18.  vom  31.  März  1900)  bekanntgegeben.

München,  den  11.  August  1914.

v.  Seidlein.

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871  und  des  8  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des
Wechselprotestes  vom  30.  Mai  1908  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Reichs-
        <pb n="381" />
        Nr.  43.  367

gesetzbl.  S.  321)  für  die  Dauer  der  Geltung  des  §  1  der  Bekanntmachung  vom  heutigen
Tage  über  die  Verlängerung  der  Wechselprotestfrist,  wie  folgt,  geändert:

1.  Im  §  18  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  usw.“  erhält  der  letzte
Satz  des  Abs.  VI  folgende  Fassung:

Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme
des  Wechselprotestes  befugte  Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk  „Sofort
zum  Protest  ohne  Rücksicht  auf  die  verlängerte  Protestfrist“  auf  der  Rückseite  des
Postauftragsformulars,  ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen
Person  bedarf.

Im  Abs.  XVIII  wird  dementsprechend  der  Vermerk  „Sofort  zum  Protest“  ersetzt  durch
den  Vermerk  „Sofort  zum  Protest  ohne  Rücksicht  auf  die  verlängerte  Protestfrist".

2.  Im  §  18  a  „Postprotest“  erhält  der  2.  Satz  des  zweiten  Abs.  unter  V  folgende
Fassung:  ·

Erfolgt  die  Einlösung  auch  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nicht,  so  wird  der
Wechsel  mit  dem  Postauftrag  am  zweiunddreißigsten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage
  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.

3.  Vorstehende  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  6.  August  1914.

Der  Beichskanzler.
In  Vertretung:
Kraetke.
Nr.  23/2591
Plli.
Bekanutmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  (GWBl.  Nr.  17
vom  30.  März  1900)  wird  für  die  Dauer  der  Geltung  des  §  1  der  Bekanntmachung
des  Bundesrats  vom  6.  August  1914  über  die  Verlängerung  der  Wechselprotestfrist  wie
folgt  geändert:

1.  In  §20  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur  Einholung  von
Wechselakzepten“  erhält  der  letzte  Satz  der  Ziff.  VI  folgende  Fassung:

Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme
des  Wechselprotestes  befugte  Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk  „Sofort
        <pb n="382" />
        368

zum  Protest  ohne  Rücksicht  auf  die  verlängerte  Protestfrist“  auf  der  Rückseite
des  Postauftragsformulars,  ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung  einer
solchen  Person  bedarf.

2.  Im  8  41  „Einziehung  von  Geldbeträgen  und  Einholung  von  Wechselakzepten
durch  Postauftrag“  wird  in  Ziff.  X  der  Vermerk  „Sofort  zum  Protest“  ersetzt  durch  den
Vermerk  „Sofort  zum  Protest  ohne  Rücksicht  auf  die  verlängerte  Protestfrist".

3.  In  §  20a  „Postprotest“  erhält  der  zweite  Satz  des  2.  Absatzes  der  Ziff.  V
folgende  Fassung:

Erfolgt  die  Einlösung  auch  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nicht,  so  wird  der
Wechsel  mit  dem  Postauftrag  am  zweiunddreißigsten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage
  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.

4.  Vorstehende  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  11.  August  1914.
r.  Seidlein.
        <pb n="383" />
        L  Verudungsguat!

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  44.

München,  den  14.  August  1914.

Inhalt:

Gesetz  vom  11.  August  1914,  betreffend  die  Dienstaufsicht  über  die  Gewerbe=  und  die  Kaufmannsgerichte.  —
Königliche  Verordnung  vom  10.  August  1914  über  den  Verkauf  von  Walderzeugnissen.

 

 

 

 

 

Nr.  32563.
Gesetz,  betreffend  die  Dienstaufsicht  über  die  Gewerbe=  und  die  Kaufmannsgerichte.

TLudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Art.  1.
Die  Dienstaufsicht  über  die  Gewerbe=  und  die  Kaufmannsgerichte  führen  die  Landgerichte

  nach  den  Anordnungen  des  Staatsministeriums  der  Justiz.
75
        <pb n="384" />
        370

Art.  2.

Gewerbe-  und  Kaufmannsgerichte  können  mit  Zustimmung  der  Justizverwaltung  an
Amtsgerichte  angegliedert  werden.  In  diesem  Falle  sind  die  Richter  des  Amtsgerichts  verpflichtet,
  sich  nach  Maßgabe  der  Anordnung  der  Justizverwaltung  als  Vorsitzende  des  Gewerbe=
  und  Kaufmannsgerichts  bestellen  zu  lassen.

Gegeben  zu  München,  den  11.  August  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Preunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Kinilling.  Frhr.  v.  Kreß.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

 

 

Nr.  2195b2.
Königliche  Verordnung  über  den  Verkauf  von  Walderzeugnissen.

Tudwig  lIII.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Verordnung  über  den  Verkauf  von  Walderzeugnissen
vom  25.  November  1911  (GVl.  S.  1153)  mit  Wirkung  vom  1.  September  1914  bis
zum  30.  November  1919  auf  die  Stadt  und  das  Bezirksamt  Würzburg  und  die  Stadt
Schweinfurt  mit  der  Maßgabe  auszudehnen,  daß  das  Erwerbszeugnis  in  der  Stadt  und
im  Bezirksamte  Würzburg  während  des  ganzen  Jahres,  in  der  Stadt  Schweinfurt  während
der  Monate  Oktober,  November  und  Dezember  erforderlich  ist.

München,  den  10.  August  1914.

Ludwig.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Freunig.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Knözinger.
        <pb n="385" />
        Grsetz  und  Verurdungsgunl

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  45.

München,  den  14.  August  1914.
Inhalt:

Abschied  vom  11.  August  1914  auf  die  Vearhandlungen  der  protestantischen  Steuersynoden  1913.

 

 

 

Nr.  404.
Abschied  auf  die  Verhandlungen  der  protestantischen  Steuersynoden  1913.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  Uns  über  die  Verhandlungen  der  Steuersynoden  der  beiden  protestantischen
Kirchen  des  Königreichs  vom  Oktober  1913  Vortrag  erstatten  lassen  und  erteilen  hierauf
folgenden  Abschied:

J.

Den  Voranschlägen  der  Allgemeinen  Kirchenkassen  der  beiden  protestantischen  Kirchen
des  Königreichs  für  die  Jahre  1914  mit  1917  (Beilagen  1  und  2)  und  den  hierauf
bezüglichen  Beschlüssen  der  Steuersynoden  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

Die  Kirchensteuer  für  die  Jahre  1914  mit  1917  ist  in  beiden  Kirchen  wie  in  der
abgelaufenen  Finanzperiode  auf  5  vom  Hundert  der  jeweils  zur  Erhebung  kommenden

direkten  Staatssteuern  festgesetzt.
76
        <pb n="386" />
        372

II.

Indem  Wir  den  Anträgen  der  protestantischen  kirchlichen,  Oberbehörden  und  der  Steuersynoden
  willfahren,  erklären  Wir  auf  Grund  des  Art.  2  Abs.  II  des  Kirchensteuergesetzes
vom  15.  August  1908  als  weitere  Bedürfnisse  allgemeiner  Natur  im  Sinne  des  Art.  1
des  Gesetzes:

1.  für  die  protestantische  Kirche  Bayernskrechts  des  Rheins:
Aufwendungen  zur  Verbesserung  der  Ruhestands=  und  Hinterbliebenenfürsorge
der  weltlichen  Kirchendiener  im  Hauptamte,
2.  für  die  vereinigte  protestantische  Kirche  der  Pfalz:
Aufwendungen  zur  Durchführung  des  Lehrvikariats.

III.

Im  einzelnen  bemerken  Wir  noch  Folgendes:

1.  Die  Steuersynoden  der  beiden  protestantischen  Kirchen  haben  beschlossen,  die  Überschüsse
  der  ersten  Finanzperiode  1911  mit  1913  und  weiterhin  sich  ergebende
Überschüsse  zum  Teil  zur  Bildung  eines  eisernen  Betriebsfonds  der  Allgemeinen

Kirchenkassen,  zum  Teil  aber  zur  Bildung  besonderer  Fonds  und  zwar
in  der  rechtsrheinischen  protestantischen  Kirche  zur  Bildung  eines  besonderen

  Reserve=  und  Steuerausgleichsfonds,

in  der  protestantischen  Kirche  der  Pfalz  zur  Bildung  eines  besonderen

Betriebs=  und  Reservefonds  der  in  Aussicht  genommenen  Allgemeinen  protestantischen

  Pfarrbesoldungskasse  der  Pfalz  zu  verwenden.

Die  erforderlichen  Anweisungen  über  die  formelle  Behandlung  dieser  Fonds
wird  Unser  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  erteilen.

2.  Die  Steuersynode  der  protestantischen  Kirche  der  Pfalz  hat  gebeten,  durch  Königliche
  Entschließung  nach  Art.  2  Abs.  II  des  Kirchensteuergesetzes  als  weiteres
Bedürfnis  allgemeiner  Art  im  Sinne  des  Art.  1  des  Gesetzes  die  Gewährung
von  Besoldungszuschüssen  zur  Errichtung  von  Katechetenstellen  für  Religionsunterricht
  an  den  Volksschulen  zu  erklären.  Die  in  Aussicht  genommenen  besonderen
Religionslehrer  für  Ludwigshafen,  deren  Gehaltsbezüge  nicht  etwa,  wie  dies  in
den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  mehrfach  geschieht,  aus  Mitteln  der  bürgerlichen
  Gemeinden,  sondern  aus  kirchlichen  Mitteln  aufgebracht  werden  sollen,  sind
aber  unbeschadet  ihrer  besonderen  Dienstaufgabe  Hilfsgeistliche  im  Sinne  der
Normativentschließung  vom  29.  November  1908  Min.-Bl.  S.  512.  Die  Leistung
        <pb n="387" />
        Nr.  45.  373

von  Besoldungsbeiträgen  zur  Errichtung  solcher  Stellen  aus  der  Allgemeinen

Kirchenkasse  ist  demnach  schon  nach  Art.  2  Abs.  I  Ziffer  2  des  Kirchensteuergesetzes

  zulässig.  Der  vom  Konsistorium  als  notwendig  bezeichnete  Besoldungszuschuß

  ist  im  Voranschlag  (Beilage  2)  unter  Titel  IV  der  Ausgaben  eingestellt.

3.  Die  Steuersynode  der  protestantischen  Kirche  der  Pfalz  hat  beträchtliche  Mittel

zur  Bildung  eines  Betriebs=  und  Reservefonds  für  eine  künftige  Allgemeine

protestantische  Pfarrbesoldungskasse  der  Pfalz  ausgeschieden,  um  die  Überleitung

des  bisherigen  Pfarrbesoldungssystems  in  das  Geldbesoldungssystem  vorzubereiten.

Unser  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  wird

im  Benehmen  mit  dem  protestantischen  Konsistorium  Speyer  die  Vorarbeiten  für  die  Anderung

des  Besoldungssystems  der  protestantischen  Geistlichen  der  Pfalz  so  führen,  daß  die  Durchführung

  der  beabsichtigten  Maßnahmen,  wenn  tunlich  schon  im  Anschluß  an  die  Verhandlungen

  der  nächsten  ordentlichen  General=  und  Steuersynode  erfolgen  kann  vorausgesetzt,  daß

bis  dahin  ausreichende  Mittel  hierfür  bereits  angesammelt  sein  werden.  .

Das  protestantische  Konsistorium  Speyer  ist  ermächtigt,  der  Ausschreibung  erledigter

Pfarrstellen,  soweit  hierzu  ein  Anlaß  besteht,  jeweils  den  Vorbehalt  beizufügen,  daß  der

neuernannte  Pfarrer  für  seine  Person  bei  Durchführung  des  Geldbesoldungssystems  in  die
hierdurch  bedingte  Anderung  seiner  Bezüge  zu  willigen  hat.

 

Indem  Wir  den  Steuersynoden  diesen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihnen  für  ihre
ersprießliche  Tätigkeit  Unsere  Anerkennung  aus  und  versichern  sie  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  11.  August  1914.

Ludwig.

Dr.  v.  Knilling.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Dr.  Winterstein.

76
        <pb n="388" />
        <pb n="389" />
        Nr.  45.  375

Beilage  1.

Voranschlag

der  Allgemeinen  Kirchenkasse  der  prot.  Kirchen  Bayerns  r.  d.  Rhs.

für  die  Jahre  1914  mit  1917.
        <pb n="390" />
        376

 

 

 

A.  Ginnabmen

 

Tit.  1.  Aus  Vorjahren.

a)  Aktivrest  der  Vorjahre

b)  Aktivausstände

Tit.  ll.

Tit.  Ul.

Tit.  IV.

Tit.  U.

Tit.  VI.

Zinsen.  Von  vorübergehenden  Bestandsanlagen
Strafen

Kirchenstener?)

Vorschüsse

Sonstige  Einnahmen

Summe  der  Einnahmen
        <pb n="391" />
        377

 

 

Festgesetzter  Betrag  für

 

1915

1916

1917

 

AMA

E

2

Bemerkungen

 

517  935

1  000

845  000

760

508  784

1  000

840  000

642)

 

515  719

1  000

840  000

282)

521  653

1u000

840  000

 

920

 

1  363  935

76

 

 

1  349  784

 

1  356  719

 

28

 

1  362  653

 

 

92

 

1)  Von  den  Uberschüssen  der  Finanzperiode
  1911  mit  1913  verbleiben
500000  in  der  Allgemeinen  Kirchenkasse
  als  eiserner  Betriebsfonds.  Der
Rest  der  Uberschüsse  im  Anschlage  von
17935,76  K  dient  zur  Bildung  eines
besonderen  Reserve=  und  Steuerausgleichsfonds.
  S.  u.  Ausgaben  Tit.  XIV
Buchst.  h.

.  5)  Hierunter  je  500  000.“  aus  den
Uberschüssen  der  Finanzperiode  1911
mit  1913  gebildeter  eiserner  Betriebsfonds,
  der  jedes  Jahr  unvermindert
beim  Rechnungsabschluß  als  Aktivrest
vorhanden  sein  und  als  solcher  in  die
nächste  Rechnung  übergehen  soll.

5)  Die  Kirchensteuer  ist  für  die
Finanzperiode  1914  mit  1917  auf  5
vom  Hundert  der  jeweils  zur  Erhebung
kommenden  direkten  Staatssteuern  festgesetzt.
        <pb n="392" />
        378

 

B.  Ausgaben

 

Tit.  Il.  Passivreft  der  Vorjahre

Tit.  U.  Unterstützung  von  Kirchengemeinden  und  kirchlichen  Konkurrenzverbänden

im  Konsistorial-Bezirk  Ansbach
„  „  „  Bayreuth
„  Dekanats-  „  München

Summe  Tit.  I
Tit.  ul.  Beiträge  zur  Herstellung  kirchlicher  Bauten
im  Konsistorial-Bezirk  Ansbach
„  „  „  Bayreuth
„  Dekanats-  „  München
Summe  Tit.  III

Tit.  IV.1:)  Dotationsbeiträge  für  Seelsorgestellen.
1.  In  früheren  Finanzperioden  bewilligte  Beiträge  für  Stellen
a)  im  Konsistorialbezirk  Ansbach.

1.  Hilfsgeistlichenstelle  Augsburg-Wertachvorstant

2.  Neuburg  a.  D.,  Dek.  Augsburg

3  Kraftshof,  Del.  Erlangen

4.  Lindenberg,  Dek.  Kempten

5.  Illertissen,  Dek.  Leipheim

6.  Pfarrstelle  Mindelheim,  Dek.  Memmingen

7.  Hilfsgeistlichenstelle  Gibitzenhof,  Dek.  Nürnberg  Lor.  Seite

8.  Mögeldorf,  Dek.  Nürnberg  Lor.  Seite
Rangierbahnhof  Nürnberg,  Pfarrei  St.  Peter
10.  III.  Hilfsgeistlichenstelle  Nürnberg—Steinbübl  .
11.  Pfarrstelle  Röthenbach  b.  Lauf,  Dek.  Nürnberg  Seb.  Seite
12.  Hilfsgeistlichenstelle  Eibach,  Dek.  Schwabach  .

—

Summe  1à
        <pb n="393" />
        Nr.  45.  379
E.  —  —
Festgesetzter  Betrag  für
1914  1915  1916  1917  Bemerkungen
—  J
27  1500—  27  1500—  27050—  26  900  —
38  2000  —  38  200—  38  200  —  38  200  —
11  800  —  11  800  —  11  8001  —  11  800—
77  150—  77  150  —  770500—  76  900  —
82  550  —  79  550  —  79  550.  —  79  550)  —
52  000—  52  0000  —  520000—  52  000  —
15  3000—  15  300.  15  3000  —  15  300  —
149  850  —+4  5  850  —
1)  Die  Beträge  unter  Tit.  IV  sind
bis  zur  anderweitigen  Dotierung  der
Stellen  ständige,  die  künftigen  Steuer-1!
  synoden  bindende  Leistungen.
1
800  —  800  —  800  —  80010  —
1  800  —  1  800—  1  800  —  1  800)  —
1  800  —  1  800—  1  800  —  1  800—
1  800  —  1  800—  1  800  —  1  800—
1  600—  1  600—  1  600  —  1  600  —
1  182—  1  182—  1  182  —  1182  —
1  800—  1  8000  —  1  800  —  1  800—
1  800  —  1  800  —  1  800  —  1  800  —  2)  Mit  der  in  Aussicht  genomme-1
  800  —  —  —  —  —  —  nen  Errichtung  einer  Pia##ele  kemur
1  800  —  1  800  —  1  800  —  1  800  —  kische  Helsgcistiichenkelle  n  sinncb1al.
42  42—  422  —  42—  Tiche  Lilisgeteschenksle  in  Furnber.
1  800  —  1  8000  —  1  800  —  1  800  die  Neubewilligung  unter  Tit.  IV  Ziff.  2
-  eristJdtwilfsgeistlichcnstelle  Erlangen
18  404  —  16  604  —  16  604  —  16  soa  —  adt).
        <pb n="394" />
        380

 

 

B.  Ausgaben

 

b)  im  Konsistorialbezirk  Bayreuth.
13.  VI.  Pfarrstelle  Hof,  Dek.  daselbst  .  .
14.  Hilfsgeistlichenstelle  Neuenmarkt,  Pfarrei  Wirsberg,  Dek  Kulnbach

15.  Expon.  Vikariat  Wüstenselbitz,  Dek.  Münchberg  .

16.  Hilfsgeistlichenstelle  Naila,  Dek.  daselbst  .

17.  „  Schwarzenbach  a.  W.,  Dek.  Naila

18.  Selbitz,  Dek.  Naila  .  .  .

19.  Expon.  Vikariat  Mellrichstadt,  Dek.  Rothausen

20.  Stadtvikariat  Schweinfurt,  Dek.  Schweinfurt

21.  Expon.  Vikariat  Hammelburg,  Dek.  Waizenbach

22.  Stadtvikariat  Weiden,  Dek.  Weiden  .

23.  Reisepredigerstelle  Tirschenreuth,  Dek.  Weiden

24.  Hilfsgeistlichenstelle  Damm,  Dek.  Würzburg

25.  „  Marktredwitz,  Dek  Wunsiedel

Summe  1b

c)h  im  Dekanatsbezirk  München.
26.  Pfarrstelle  Starnberg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Summelcfürsich.

2.  Neubewilligte  Beiträge  für  Scelsorgestellen;
Hilfsgeistlichenstelle  in  Erlangen  Altstadt?)

1.

2.  „  bei  St.  Paul  in  Fürth-3.

  „  Zirndorf

4.  „  in  Happurg

5.  „  Nürnberg-Gostenhof

6.  „  Nürnberg-St.  Jobst  .

7.  ,,  Nürnberg-St.  Johannis  für  die  Seelsorge  am  wallgem.  sadtischen  *—
in  Nürnberg

8.  III.  Hilfsgeistlichenstelle  St.  Leonhard  in  Nürnberg  .

9.  Hilfsgeistlichenstelle  in  Göggingen,  Pfarrei  St.  Anna  in  Augsburg

10.  n  Hochzoll,  Pfarrei  St.  Ulrich  in  Augsburg

11.  Pfarrstelle  für  Augsburg  l.  d.  Wertach  .

12.  Umwandlung  des  expon.  Vikariats  Füssen,  Dek.  hempten,  in  eine  Pfarrei
13.  Hilfsgeistlichenstelle  St.  Georgen-Bayreuth

14.  „  St.  Johannis,  Dek.  Bayreuth

15.  „  Rehau,  Dek.  Hof

16.  „  Erkersreuth,  Pfarrei  Selb,  Dek.  Kirchenlamitz
17.  „  Kulmbach  .
18.  ,,  Schwürbitz,  Pfarrei  und  Dek.  Michelau
19.  „  Ahornis,  Pfarrei  und  Dek.  Münchberg

Ziff.  2  Seite
        <pb n="395" />
        Nr.  45.  381
Festgesetzter  Betrag  für
1914  1915  1916  1917  Bemerkungen
3  J  3
l
2280  —  2280  —  2280  —  2280
1  400—  1  400  —  1  400  —  1  400
1  545—  1545—  1  545  —  1  545
1  800—  1  800—  1  800  —  1  800
1  800  —  1  800  —  1  800  —  1  800
1  018—  1  018  —  1018  —  1018  —
1800  —  1800  —  1  800  —  1  800
950  —  950  —  950  —  050
1  000  —  1  000  —  1  000.  —  1  000
900  900  —  900  —  900
600  —  600  —  600  —  600
1  800  —  1  800  —  1  800  —  1  800
1  500  —  1  500  —  1  500  —  1  500
18  393.  —  18  393  —  18  v63  —  18  393
i  !
1  060  —  1  060  —  1  060  —  1060
1T  «
1)  Die  neuen  Bewilligungen  nach
—  —  1800  —  1800  —  1  300  nähnn  eeieire  mra  enerk  valn
«  »  eitpuntte  er  Stellenerrichtun  an
1%  tui  "
—  —  —  2)  6  ..  ·  .  IV  f.  Nr.
o5I
1  800  —  1  800  —  1  800  —  1  800
6
1  800  —  1  800  —  1  800  —  1  800
1  800  —  1  800  —  1  800  —  1  800
1  800  —  1  800  —  1  800  —  1  800
1  800  —  1  800  —  1800—  1  800
2  600  —  2  600  —  2  600  —  2  600
1  300  —  1  300  —  1  300  —  1  300
1  800  —  1  800  —  1  800  —  1  800
1  800  —  1  800  —  1  800  —  1  800
1  800  —  1  800  1  800  —  1  800
1  800  —  1  800  —  1  800  —  1  800
1  800  —  1  800  —  1  800.  —  1  800
1  800  —  1  800  —  1  800  —  1  800
1  800  —  1  800  —  1  800  1  800
s
32  470  —  34  270  —  34270  —  31270.

I
I
*
        <pb n="396" />
        382

 

 

 

B.  Ausgaben

 

ferner  Tit.  IV  Ziff.  2  Neubewilligungen.
Übertrag

20.  Expon.  Vikariat  Hofstetten,  Pfarrei  Eschau,  Dek.  Kreuzwertheim.

21.  „  Marktheidenfeld,  Pfarrei  Lohr,  Dek.  Waizenbach

22.  Verlegung  des  II.  Stadtvikariats  mit  Reisepredigerstelle  von  eschaffenburg  nach  Alzenau
23.  Stadtvikariat  Regensburg  oberer  Stadt,  das  von  Kelheim  zurückverlegt  wurde
24.  Exponiertes  Vikariat  Maxhütte,  Pfarrei  Schwandorf,  Dek.  Sulzbach

25.  II.  Hilfsgeistlichenstelle  bei  St.  Johannis  in  München.  .

26.  in  Pasing,  Dek.  München

27.  Ordnungsmäßige  Dotierung  des  Vikariats  Burghausen,  Dek.  Minchen  5

28.  Reisepredigerstelle  Zwiesel,  Dek.  Regensburg?)

29.  „  Cham,  Dek.  Sulzbachz)

30.  Furth  i.  W.,  Dek.  Sulzbach)

31.  Reiseprebigerstellen  in  Oberbayern  —  Reisepredigerkasse  Mürcher  .

32.  Exponiertes  Vikariat  Landsberg,  Dek.  München?)  .

33.  Reisepredigerstelle  Tirschenreuth,  Dek.  Weiden?)

 

Summe  zift  2.

Hiezu  „
„  "16

1  àA

Summe  Tit.  IV

 

Tit.  V.  Aufbesserung  unzureichend  besoldeter  Geistlicher.)
.  Summe  für  sich.

Tit.  VI.  Zuschüsse  zu  den  Ruhegehalten  der  Geiftlichen.

a)  Aufbesserungszulagen  für  emeritierte  Geistliche  aus  Kirchensteuermitteln")  zu  den  Grundgehalten  aus
dem  Pensionsfonds  und  zwar  40  à  1  550  —  =  62  000  MA
9  à  1350  „  —  12  150  „

 

Tit.  VI  Seite
        <pb n="397" />
        Nr.  45.  383
Festgesetzter  Betrag  für  ——
1914  1915  1916  1917  Bemerkungen
2  m  3  -m—  2  m—  2
32  470  —  34  270—  34  2700  —  342700  —
1  800  1  800—  1  800  —  1  800  —
1  0O000  —  1000  —  1000  —  1000  —
750  —  750)0  —  7500  —  750)  —
800  —  800  —  800  —  800  —
1  800  —  1  800  —  1  800—  1  800
1  800  —  1  800—  1  800—  1  800  —
1  800  —  1  800  —  1  8000  —  1  800  —
1  080—  1  080)  —  1  080—  1  080  —  1)  Zu  Nr.  27:  Der  neubewilligte
20  200/  200  00  t  der  Welen  de
–  —  «  —  —  elle  des  bisher  —  abweichend  von
200  200  200  200  der  Regel  der  Min.  Bekm.  v.  29.  11.  1908
—  —  ZZiff.  III  Min.  Bl.  S.  512  —  in  den
300—  300  —  300—  300,  —  Stellengehalt  eingerechneten  Bezuges
100—  100  —  100  —  100  —für  Religionsuntericht  am  Gymnasium
300—  300  —  300—  3000  —  Burghausen.
3  .  Zu  Fr.  28  bi  ri  Die  n
·  willigt  trä  atz  für  die
44  800  —  45  600  —  46  600  —  46  600  —  vom  böger,  Haugtverein  1  Gustav
1  060—  1  060  —  1  060  —  1  0600  —  Adolf-Stiftung  in  Ansbach  bisher  ge-18
  393  18  3933—  18  393  —  18  393.  —  leisteten,  seit  1.  1.  1914  aber  zurück-18
  404—  16  604  L  16604  —  16  604  —enen  Gehaltsbeiträge.
82  65—  82  606—  P  82  657  —
90  O000  —  90  OO00  —  90  000)  —  90  OO00  —  3)  Zu  Tit.  V:  Vorläufig  in  Form
von  Zuschüssen  in  Fällen  besonderer
Notlage.
1
4)  Diese  Beträge  stellen  feste  Leistungen
  dar  und  werden  ganz  dem
1  #  Pfarrpensionsfonds  zugeführt.
91  700  —  91  700.  —  91  700  —  91  ioo  —
91  700—  91  700  —  91  700—  91  70u  —
        <pb n="398" />
        384

 

 

B.  Ausgaben

 

ferner  Tit.  VI.  Zuschüsse  zu  den  Ruhegehalten  der  Geistlichen.
Übertrag

Grundgehalt  für  7  emeritierte  Geistliche,  deren  Bezüge  für  1911  bis  1913  voll  auf  die  allgemeine
Kirchenkasse  übernommen  wurden,  à  2  650  1)
Zu  weiterer  Ruhestandsversetzung  von  Geistlichen,  deren  Gesuche  vorgemerkt  find  und  mangels
von  Mitteln  noch  nicht  erledigt  werden  konnten,  Aversalbetrag?“).
b)  Zulagen  für  pensionierte  Geistliche  aus  Kirchensteuermitteln.)  zu  den  Grundgehalten  aus  dem
Pensionsfonds  und  zwar  4  à  400  —  =  1  600  MA
4  à  500  „  2:  000  „
9  à  600  „  5  400  „

 

c)  Zur  Ergänzung  der  Betriebsmittel  beim  Farrpensionsfondsd)
  Zuschuß  zum  Kandidatenunterstützungsfonds  )  .

Summe  Tit.  VI

Tit.  VI.  Zuschüsse  zu  den  Bezügen  der  Hinterbliebenen  der  Geistlichen.  5)

a)  Für  349  Pfarrerswitwen  und  minderjährige  Doppelwaisengruppen  à  300  M
b)  Für  134  einfache  minderjährige  Pfarrerswaisen  à  60  M.
c)  Zur  Erhöhung  der  Präbenden  der  großjährigen  Pfarrersdoppelwaisen  aus  der  Töchterkasse  werden

vorgesehen:

Für  1914:  66  Bezugsberechtigte  à  120  —.
„  1915:  72  „  à  120  „

„  1916:  78  „  à  120  „

„,  1917:  84  à  120

d)  Präbenden  für  50  großjährige  Pfarrerstöchter  à  300“
Desgleichen  für  weitere  40  d  200  -)  .

Summe  Tit.  VII

Tit.  VIII.  Entschädigung  an  Geistliche  für  Umzugskosten?)
Summe  für  sich.
        <pb n="399" />
        Nr.  45.  385
Festgesetzter  Betrag  für
1914  1915  1916  1917  Bemerkungen
M  34  MA  3  MA  81„:  MA
91  700  —  91  700—  91  7000  —  91  700.
s—  1)  Diese  Beträge  stellen  feste  Leistun-18
  550  18  550  18  550  18  550  ben  var  und  e  Sm  dem  rpensionsfonds
  zugeführt.  ie  Auf-33
  600—  33  600  —  33  600  —  33  600  —  befferungszulagen  Rflr  diese  7.  Geillichen
  sind  schon  in  der  vorigen  Summe
von  91  700  4  enthalten.
2)  Der  für  neue  Emeriten  bewilligte
9000  —  9000  —  9000  —  9  000  Zuschuß  wird  nur  nach  Bedarf  verwendet.

27  500  —  27  500  —  27.5000  —  27500  8  ..
·  Die  Hinüberzahlung  der  Be—
1000  —  1000  —  1000  —  7  000  willigunge  Eir  7  Geistliche
an  den  Pensionsfonds  erfolgt  nach  Maß-187
  350  —  187  350  —  187  350  —  187  350  gabe  der  Zahl  der  Bezugsberechtigten.
4)  Summarische  Leistung,  die  ganz
dem  Unterstützungssonds  zufällt.
5,  Zu  Tit.  VII:  Die  Hinüber.
6  zahlung  dieser  Beträge  an  die  Pfarr-104
  700  —  104  700  —  104  700  —  104  700  witwen  und  der  Pfarrtöchterkasse  erfolgt
8  040  —  8  040  —  8  040  —  8  040  jeweils  nach  Maßgabe  der  Zahl  der
Bezugsberechtigten.
79200  —  —  —  —  —  —
—  —  8640  —  ---  —  —
—.  —  —  —  9360  —
—  —  —  —  —  —  10  080
15  000  —  15  000  —  15  000  —  15  000.
8  000  —  8  000  —  8000  —  8  000  6)  Zu  Tit.  VIId:  Nach  Beschluß
6  der  Saeunad  sollen  Znn  ven  3000  7
neue  Präbenden  ewilli
143  660  —  144  380  —  145  1001  —  145  820.  werden,  wobei  für  die  damit  Bedachten
die  Möglichkeit  des  Vorrückens  aus
einer  Präbende  von  200  M  in  eine
-  solche  von  300  Æ  bestehen  soll.
20  000  —  20  000—  20  000  —  20  000  7)  Zu  Tit.  VIII  und  IX:  Erübrigungen
  werden  auf  die  folgenden  Jahre
6  übertragen.
        <pb n="400" />
        386

 

 

B.  Ausgaben

 

Tit.  IX.  Stellvertretungskosten  der  Geistlichen  in  Krankheitsfällen  )
·  Summe  für  sich.

Tit.  X.  Dispositionsfonds  für  kirchliche  Zwecke  ....
Summe  für  sich.

Tit.  XI.  Kosten  der  Steuersynode  .  .  .  .
Summe  für  sich.

Tit.  XII.  Ausgaben  für  Erhebung  der  Kirchenstener  .  .  .  .
Summe  für  sich.

Tit.  XIII.  Verwaltung  des  Kirchenstenerertrags.
a)  Gehaltsbezüge  .
b)  Tagegelder  und  Reisekosten
c)  Regieausgaben:  Verwaltungskostenbeitrag,  Druckkosten,  Quittungssteuer  udgl.

Summe  Tit.  XIII

Tit.  XIV.  Sonstige  Ausgaben.

a)  Haftungen

b)  Rückersatz  an  Steuern

Jc)  Nachlässe.

4)  Heimgezahlte  Passivvorschüsse

e)  Zinsen  für  Passivvorschüsse  .

f)  Auf  Verbesserung  der  Ruhestands-  und  Guntervliebenen  firorze  der  weltlichen  Kirchendiener  im
Hauptamte?)  .  .  .  .  .  .  .  .

g)  Verschiedenes  (Mobiliarversicherung  2c.  .)

Ü)Zur  Bildung  eines  besonderen  Reserve=  und  Steuerausgleichsfonds-,

Summe  Tit.  XIV
        <pb n="401" />
        Nr.  46.

Festgesetzter  Betrag  für

387

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1914  1915  1916  1917  Bemerkungen
.  4  MA  9  MA  9  M  3
1  0000  —  1  000—  1  000  —  1  0000.—  1)  S.  Bemerkung  zu  Tit.  VIII.
40  0O0000  —  40  O0O00.—  40  O0O00  —  40  0O000—
—  —  —  —  —  —  16  0O00!0—
253500—  25200.—  25  200  —  252000—
3  400.—  36500  —  3  7501—  3  8580—
1  000—  1000  —  1000  —  1000  —
1  800—  1  800  —  1  800  —  1  800  —
6200  —  6  450  —  6  550  —  6  660  —
6  998  36  6  02886  6  30886  6  63886
6  000.—  6  OO00  —  6  OO00!0  —  6  OO000  —  2)  Zu  Tit.  XIV  f:  Ugl.  den  Allerhöchsten
  Abschied  auf  die  Verhandlungen
—  —  **1—  —  —  —  —  —  der  Steuershnode  1913  Ziff.  II.
17  935  76  —  —  —  –  —  —  2)  Zu  Tit.  XIV  h:  Soweit  die
zsesas  des  irsh,  1113  den.  zum
ernen  Betriebsfon  er  em.
31934  12  13  028  36  13  308  36  13  638  36  K  chenkasse  bestimmten  Betrag  con
500  000  .K  übersteigen,  dienen  sie  zur
Bildung  eines  besonderen  Reserve=  und
Steuerausgleichsfonds;  s.  o.  Einnahmen
Bemerkung  1  und  2  zu  Tit.  1.

78
        <pb n="402" />
        388

Zusammenstellung  der  Ausgaben.

——“-“

 

 

——

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1914  1915  1916  1917
Titel
—  ——  ———  —2
I.  Passivrst  –  –  –  —  —  —  —  —
II.  Unterstützung  der  Kirchengemeinden
  77  100  —  17150  —  77  050  —  76  900—
III.  Beiträge  zu  kirchlichen
Bauten  149  880  —  146  880  —  146  880  —  146  880—
IV.  Dotationsbeiträge  für
Seelsorgestellen  82  6677—  82  6677—  82  667  —  82  667—
V.  Aufbesserung  der  Geistlichen
  90  000  —  90  000  —  90  000  —  90  000  —
VI.  Zuschüsse  zu  den  Ruhegehalten
  der  Geistlichen  1873ö6ö0—  O00  —  187350  187  350  —
VII.  Bezüge  für  Hinterbliebene
  der  Geistlichen  143  666  —  H140H0iH  146  820  —
VIII.  Umzugskosten  der  Geistlichen
  20  000—  20  000  —  20  O000  —  20  O000—
IX.  Stellvertretungskosten  der
Geistlichen  .  1000—  1000—  1000—.  1000«—
X.  Dispositionssonds  40  000  —  40  000—  40  000  —  40  000—
XI.  Kosten  der  Steuersynode  –  —  —  —  —.  —  16  000.—
XII.  Erhebung  der  Steuer  25350  —  25  200  —  25200  —  25200  —
XIII.  Verwaltung  des  Steuerertrangs
  ..  6200  —  6  400—  6  50—  6  660—
XIV.  Sonstige  Ausgaben  .  31  934  12  13  028F  36  13  308F  36  13  638  36
Summe  der  Ausgaben  855  1512  834  065  36  835  065  36  852  06536
Abgleichung.
Einnahmen  1  363  935  761349784  644  356  719  28136265392
Ausgaben  855  151  12  834  065  36  835  065  36  852  065  36
l  l
Bestand  —  einschließlich  des
eisernen  Betriebsfonds  von
500  000  ,  der  jeweils  auf
das  folgende  Jahr  unter  Tit.  1
der  Einnahmen  zu  übertragen
ist:  ......  508  784  64  515  719  28  521  605632  510  588

 

 

 

 

 

 

 

 

56
        <pb n="403" />
        Nr.  45.

Voranschlag

der

389

Allgemeinen  Kirchenkasse  der  vereinigten  protestantischen  Kirche  der
Pfalz  für  die  Jahre  1914  mit  1917.

 

 

Festgesetzter  Betrag  für  1  Jahr
der  Periode  1914  mit  1917

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Titel  Vortrag  Bemerkungen
im  im
einzelnen  ganzen
9  ⁊*  9
I.  Abschnitt.
Einnahmen.
IAktivrest  der  Vorlahre  —  —  500003)  %  Zu  Titel  1  der  Einnahmen:  Von.
II]  Zinsen.  —  —  10  000  —  den  ÜUberschüssen  der  Finanz-S
  —  —  —  —  periode  1911  mit  1913  verbleiben
#  Strafen,  *  B  tt  t  2  215  000  50  000  in  der  Allgemeinen
irchensteuer  (Bruttoer  rag)  )  —  —  1  Kiirchenkasse  als  eiserner  Betriebs-V
  JESonstige  Einnahmen  .  —  —  —  —  fnds,  *7  Rest  der  Übarschüft
–+  im  Anschlage  von  "0  000  4
Summe  der  Einnahmen  275.000  dient  zur  Bildung  cines  beson.=deren-
  kaeseison  Reservefonds
itt.  er  künstigen  Allgemeinen  prote-I.
  Abschnitt  stantischen  Pfarrbesoldungskasse
Ausgaben.  Iir  Pfalsz  vo.  auch  unten  l.
—  *  nitt  —  Ausgaben  —  Tit.
g  gosiares,  der  mon  i  Kirchenge-  Beebcsterder  Finnahmn:
1  eirchenstelle  1  r  te
meinden  oder  kirchlichen  Konkur—  I  Finanzperiode  1914  mit  1917
renzverbänden,  die  mit  Kirchen-  auf  5  vom  Hundert  der  jeweils
umlagen  überbürdet  sind  —  —  23300  —  Erhebung  kommenden  direkten
III|  Für  Herstellung  kirchlicher  Bauten  gatssteuern  festgeset
an  Orten,  an  denen  ein  kirchlicher  9  z  ser  Russer  Ausaben  eel
nr  sta  besteht  m  —  —  —  12500  —  gessuichen  1W.  Neligionsunterricht
Für  Errichtung  neuer  oder  mwand-  in  Ludwigshafen.
lung  bestehender  Seelsorgestellen  —  —  20002)  —o9  Bel  nn  Derlalusgaben  Mie
V  Für  die  Aufbesserung  unzureichend  3  dier  Nusgahes  hüben“  rur  bis
besoldeter  Geistlicher  und  zwar  zur  l  l  zu  der  in  Aussicht  genommenen
Aufbesserung  der  Pfarrer  und  "  Abänderung  des  Pfründesystems
ständigen  Pfarrvikare:)  6  .  Geltung.
a)  auf  2700  =  bei  vollendetem  «
9.  Dienstjahre  ..  1073635-—
zu  übertragen  10  736  35  37800  —
        <pb n="404" />
        390

 

 

 

 

Titel

Vortrag

Festgesetzter  Betrag  für  1  Jahr
der  Periode  1914  mit  1917

 

im  im
einzelnen  ganzen

Bemerkungen

 

VI

VII

 

üÜbertrag

b)  durch  Einschiebung  einer  außerordentlichen
  Zulage  von  —200.—
nach  dem  20.  Dienstjahr  mit
Ausnahme  derer,  die  schon  über
5000“  Fassionserträgnis  oder
einen  Jahresüberschuß  über  die
Fassion  von  mindestens  1.  1200  MA
beziehen.  .

c)durch  Etnschtebung  etnerao  Zulage
  von  M  100.  —  nach  dem
15.  Dienstjahre  mit  Ausnahme
derjenigen,  welche  schon  über
&amp;amp;  5000.—  Fassionserträgnis
haben  und  mitder  Einschränkung,
daß  Zulage  und  Jahresüberschuß
  über  das  Fassionserträgnis
den  Betrag  von  800.—  nicht
übersteigen.

d)  durch  Einschiebung  einerweiteren
o.  Zulage  von  &amp;amp;  100.—  nach
dem  30.  Dienstjahre  mit  Ausnahme
  derjenigen,  welche  schon
über  #  5000.—  Fassionserträgnis
  haben  und  mit  der  Einschränkung,
  daß  gegenwärtige  und  die
unter  b  erwähnte  Zulage  sowie
der  Mehrertrag  über  die  Fassion
insgesamt  1200.—  nichtübersteigen
  dürfen.

Zuschuß  zur  protest.  geistlichen  Pensionskasse
  der  Pfalz  zur  Vornahme

von  Neupensionierungen  und  zur

Erhöhung  der  Ruhegehalte

Zuschuß  zur  allgem.  prot.  Pfarrwitwenkasse
  d.  Pfalz  zur  Erhöhung
der  Witwen=  u.  Waisenpensionen

zu  übertragen

“  3
10  736s35

32  312|50  —  —

13  54740  –  —

5511117  62  10742

 

 

15000—

13  500  —

 

 

 

37  800  —

128  40742
        <pb n="405" />
        Nr.  45.

 

391

 

 

Festgesetzter  Betrag  für  1  Jahr
der  Periode  1914  mit  1917

 

 

 

 

Titel  Vortrag  Bemerkungen
im  im
einzelnen  ganzen
-m“v  9
Übertrag  128  407  42
VIII  Zuf  uß  an  die  prot.  Pfarrtöchterkasse
  der  Pfalz  zur  Erhöhung  der
Präbenden  und  ständigen  Unterstützungen.
  .  —  12  000  —
IX.Entschädigungen  an  Geistliche  für
Umzugskosten.  .  —  —  —
X  Entschädigungen  an  Geistliche  für
Stellvertretungskosten  in  Krankheitsfällen.
  .  —  —  —
XIDthosmonsfonds  für  irchüche
Zwecke  1)  .  —  12  750  —90  Zu  Titel  XI  der  Ausgaben:  Das
XII.Kosten  der  Steuersynode  .  —  900—  gsgsrstfokfkskt  MERMIS-  den
XIIIuf  Erhebung  der  Kirchensteuer  —  6  450  —  Lehroikariats  in  ucdr  Finanz-.
  ertode
XIV  Verwaltung  des  Kirchensteuerertrages  —  2  500  —  Eot  onöfmndg  ausbenrelde
XV  Sonstige  Ausgaben.  .  —-  92  58
XVIBildung  eines  besonderen  Betriebsund
  Reservefonds  für  die  allgem.  61  900
t.  Pfarrbesoldungskasse  der  Pfalz  —  1  ——%  Zu  Titel  XVI  der  Ausgaben:
Priee  hungskosfederk  oh  –—  n
Summe  der  Ausgaben  225  000  —  Len  dechmunserlchürste  nach
der  Salgem-  kurchinsastt  (s.  -  Der
ung  3  zur  eichung)  dem
Abgleichung.  22500  Fuhsber  nuo  arnd  rt
Summe  der  Einnahmen  —  75000  —fonds  der  Allgem.  prot.  Pfarr-Summe
  der  Ausgaben  –  225  000  —  belokhungekasse  der  Valz  1
Tit.  I  der  Einnahmen.
Bestand  50  0005—/2)  Zur  Abgleichung:  Diese

 

 

 

 

 

 

50000  sind  der  aus  den  überschüssen
  der  Finanzperiode  1911
mit  1913  gebildete  eiserne  Betriebsfonds
  der  Allgem.  Kirchenkasse,
  der  jedes  Jahr  beim  Rechnungsabschluß
  unvermindert  als
Aktivrest  vorhanden  sein  und  als
solcher  in  die  nächste  Rechnung
übergehen  soll.  S.  o.  Bemerkung  1
zu  Titel  1  der  Einnahmen.

79
        <pb n="406" />
        <pb n="407" />
        L  LL/

Königreich  Bayern.

—  —  —  —  —  —  —  ——  —

Nr.  46.

München,  den  18.  August  1914.

 

 

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  18.  August  1914,  die  Feier  des  Allerhöchsten  Namenstages  Seiner  Majestät  des
Königs  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  14.  August  1914,  die  sofortige  Einzahlung  gestundeter

Zölle  und  Reichssteuern  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  17.  August  1914,  Befreiungen  von  der
Schenkungssteuer  während  des  gegenwärtigen  Krieges  betreffend.

 

 

Nr.  4311  a6.
fl.  Slaatsministerien  des  Innern  beider  Abteilungen.

Bekanntmachung,  die  Feier  des  Allerhöchsten  Namenstages  Seiner  Majestät  des  Königs
betreffend.

An  die  K.  Regierungspräsidien  und  die  Kirchlichen  Oberbehörden.

Seine  Majestät  der  König  haben  an  den  K.  Staatsminister  des  Innern  unterm
18.  August  1914  nachstehendes  Allerhöchste  Hanoschreiben  gerichtet:

Es  ist  Mein  dringender  Wunsch,  daß  in  dieser  ernsten  Zeit  die  Feier

Meines  bevorstehenden  Namenstages  sich  auf  die  Abhaltung  feierlicher  Gottesdienste

  beschränkt,  die  zugleich  als  Bittgottesdienst  für  unsere  braven  im  Felde

stehenden  Truppen,  denen  Gott  den  Sieg  verleihen  möge,  gelten  sollen.  Von

allen  sonstigen  festlichen  Veranstaltungen  möge  abgesehen  werden.  Auch  danke

Ich  im  vorhinein  für  die  Mir  zugedachten  Glückwünsche,  die  Ich  als  empfangen

annehme.  Wer  seiner  Anhänglichkeit  an  Mich  Ausdruck  geben  wil  !*I  möge
        <pb n="408" />
        394

dies  tun  durch  Unterstützung  der  Einrichtungen  zur  Fürsorge  für  unsere  wackeren
Soldaten  und  für  ihre  Angehörigen.  Ich  stelle  hiefür  eine  weitere  Spende  von
20  000  &amp;amp;¾  zur  Verfügung,  wovon
10  000  —  für  das  Bayerische  Landeskomitee  für  freiwillige  Krankenpflege
im  Kriege  und
10  000  —X  für  den  Landesausschuß  zur  Fürsorge  für  die  Angehörigen  der
Kriegsteilnehmer
bestimmt  sind.
Die  Hofkasse  ist  zur  Auszahlung  dieser  Summe  angewiesen.
Ich  ersuche  Euere  Exzellenz  hienach  das  Weitere  im  Benehmen  mit  dem
Staatsminister  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  zu  veranlassen.

München,  den  18.  August  1914.

ge.  Ludwig.

Hienach  wolle  das  Weitere  veranlaßt  werden.
München,  den  18.  August  1914.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  Dr.  v.  Knilling.

 

Nr.  27147.
Bekanntmachung,  die  sofortige  Einzahlung  gestundeter  Zölle  und  Reichssteuern  betreffend.
fl.  Staatsministerinm  der  Finanzen.

Nachstehend  folgt  Abdruck  der  in  Nr.  39  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich
vom  3.  August  1914  —  S.  445  —  veröffentlichten  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  1.  August  1914.

München,  den  14.  August  1914.
Staatsrat  Dr.  v.  Günder.

 

Auf  Grund  der  mir  für  den  Fall  einer  Kriegsgefahr  beigelegten  Befugnis  bestimme  ich:
1.  Die  zurzeit  gestundeten  und  die  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  noch  zu  stundenden
  Beträge  an  Zöllen  und  Reichssteuern  mit  Ausnahme  der  Erbschaftssteuer
        <pb n="409" />
        Nr.  46.

395

sind  bei  der  zuständigen  Zoll=  oder  Steuerstelle  gegen  Gewährung  eines  Abzugs
von  6¼  vom  Hundert  für  ein  Jahr  sogleich  bar  einzuzahlen,  sofern  der  Stundungsnehmer
  es  nicht  vorzieht,  in  Höhe  der  gestundeten  Beträge  Wechsel  zu
zeichnen  und  zu  übergeben.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  zu  einem  Zeitpunkt
fällig  werdenden  gestundeten  Beiträge  zusammen  die  Summe  von  300  —K  nicht
erreichen.  Doch  steht  es  den  Stundungsnehmern  in  diesem  Falle  frei,  die
Beträge  gegen  Gewährung  des  in  Absatz  1  festgesetzten  Abzugs  sofort  bar  einzuzahlen.


Die  Anrechnung  noch  nicht  fälliger  Branntweinsteuervergütungsscheine,  Branntweinsteuergutscheine

  und  Zuckersteuervergütungen  auf  gestundete  Abgaben  ist  bis
auf  weiteres  ausgeschlossen.

Berlin,  den  1.  August  1914.

Der  Neichskansler.
In  Vertretung:  Kühn.

 

Nr.  27397.

Bekanntmachung,  Befreiungen  von  der  Schenkungssteuer  während  des  gegenwärtigen  Krieges

betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  8.  August  1914  beschlossen:

aus  Billigkeitsrücksichten  zu  genehmigen,  daß  Zuwendungen  zu  Gunsten  der  von
den  Deutschen  Vereinen  vom  Roten  Kreuz  verfolgten  Zwecke  sowie  sonstige  unter
§  12  Ziff.  3  des  Erbschaftssteuergesetzes  fallende  Zuwendungen  zu  Gunsten  der
Teilnehmer  an  dem  gegenwärtigen  Kriege  oder  deren  Familienangehörigen  von  der
Schenkungssteuer  befreit  bleiben,  sofern  die  Zuwendungen  während  und  aus  Anlaß
des  gegenwärtigen  Krieges  erfolgen.

München,  den  17.  August  1914.

v.  Brennig.
        <pb n="410" />
        <pb n="411" />
        ksetz  und  Verardunngsgtt

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

Nr.  47.

München,  den  22.  August  1914.

 

 

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  19.  August  1914  über  die  Dienst=  und  Besoldungsverhältnisse  der  zum  Militärdienst
einrückenden  Staats=  und  Gemeindebeamten.  —  Bekanntmachung  vom  21.  August  1914  über  die  Unterstützung

  der  Familien  der  zum  Kriegsdienst  einrückenden  Staatsarbeiter.

Nr.  27470.

Bekanntmachung  über  die  Dienst=  und  Besoldungsverhältnisse  der  zum  Militärdienst  einrückenden
Staats=  und  Gemeindebeamten.

K.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  der  Instiz,  des  Innern,
des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen,  für  Verkehrsangelegenheiten
  und  fl.  Kriegsministerium.

Der  §  66  des  Reichsmilitärgesetzes  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1880
(Rel.  S.  106/7)  trifft  für  den  Fall  der  Einberufung  von  Staats=  und  Gemeindebeamten
  zum  Militärdienst  oder  für  den  Fall  ihres  freiwilligen  Eintritts  in  den  Kriegsdienst
  nachfolgende  Bestimmungen:

„Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbeamte  sollen  durch  ihre  Einberufung
zum  Militärdienst  in  ihren  bürgerlichen  Dienstverhältnissen  keinen  Nachteil  erleiden.
Ihre  Stellen,  ihr  persönliches  Diensteinkommen  aus  denselben  und  ihre  Anciennetät,
  sowie  alle  sich  daraus  ergebenden  Ansprüche  bleiben  ihnen  in  der  Zeit  der
Einberufung  zum  Militärdienst  gewahrt.  Erhalten  dieselben  Offizierebesohung.
        <pb n="412" />
        398

so  kann  ihnen  der  reine  Betrag  derselben  auf  die  Zivilbesoldung  angerechnet  werden;
denjenigen,  welche  einen  eigenen  Hausstand  mit  Frau  oder  Kind  haben,  beim  Verlassen
  ihres  Wohnorts  jedoch  nur,  wenn  und  soweit  das  reine  Zivileinkommen
und  Militärgehalt  zusammen  den  Betrag  von  3600  —M  jährlich  übersteigen.

Nach  denselben  Grundsätzen  sind  pensionierte  oder  auf  Wartegeld  stehende
Zivilbeamte  hinsichtlich  ihrer  Pensionen  oder  Wartegelder  zu  behandeln,  wenn  sie
bei  einer  Mobilmachung  in  den  Kriegsdienst  eintreten.

Obige  Vergünstigungen  kommen  nach  ausgesprochener  Mobilmachung  auch
denjenigen  in  ihren  Zivilstellungen  abkömmlichen  Reichs=  und  Staatsbeamten
zu  gute,  welche  sich  freiwillig  in  das  Heer  aufnehmen  lassen.

Die  näheren  Bestimmungen  bleiben  den  einzelnen  Bundesregierungen  überlassen.“

Für  die  bayerischen  Staats=  und  Gemeindebeamten  sind  diese  Bestimmungen  seinerzeit
durch  die  Ministerialbekanntmachung  vom  2.  September  1888  (GVhl.  S.  595  ff.)  erlassen
worden,  die  in  ihren  Grundzügen  auch  dermalen  noch  gilt,  da  sie  durch  das  Beamtengesetz
vom  16.  August  1908  nicht  berührt  wurde.  Indes  sind  wegen  des  Vollzugs  dieser
Bekanntmachung  mit  Rücksicht  auf  die  inzwischen  eingetretene  Umgestaltung  der  Beamtenverhältnisse
  Zweifel  laut  geworden.

Mit  Rücksicht  hierauf  wird  im  Interesse  der  wünschenswerten  Klärung  anstelle  der
Bekanntmachung  vom  2.  September  1888  nachfolgendes  verfügt:

J.

Für  die  Staatsbeamten,  die  infolge  einer  Mobilmachung  in  das  Heer
oder  den  Landsturm  zum  Militärdienst  einberufen  werden  oder,  sofern  sie  in  ihrer
Zivilstellung  abkömmlich  sind,  freiwillig  eintreten,  gelten  folgende  Bestimmungen:

1.  Denetatsmäßigen  Staatsbeamten  bleibt  während  des  Kriegsdienstes  ihre  Zivilstelle  gewahrt.

2.  Den  etatsmäßigen  Staatsbeamten  wird  —  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in
Ziff.  5  und  6  —  während  der  Dauer  des  Kriegsdienstes  ihr  persönliches  Diensteinkommen
unverkürzt  fortgewährt.

2.  Das  gleiche  gilt
a)  für  die  Beamten  im  Sinne  des  Art.  1  des  Beamtengesetzes;  ferner
b)  für  die  Staatsdienstanwärter,  die  nicht  als  Beamte  im  Sinne  des  Art.  1  des
Beamtengesetzes  erklärt  sind,  sofern  sie  Angehörige  unterstützt  haben  oder  das
Bedürfnis  zu  dieser  Unterstützung  nach  dem  Eintritt  in  den  Militärdienst
hervorgetreten  ist.
        <pb n="413" />
        Nr.  47.  399

3  Für  die  Entscheidung  der  Frage,  welche  Personen  als  Beamte  im  Sinne  des
Art.  1  des  Beamtengesetzes  gelten,  sind  —  abgesehen  von  den  unmittelbar  im  Beamtengesetze
  getroffenen  Verfügungen  —  die  gemeinschaftliche  Ministerialbekanntmachung  vom
8.  Juni  1909  (GVl.  S.  386/88)  und  die  im  Nachgange  hierzu  weiter  erlassenen
Bestimmungen  maßgebend.  Außerdem  fallen  hierunter  die  auf  Probe  oder  zur  probeweisen  Dienstleistung
  auf  eine  in  der  Gehaltsordnung  aufgeführte  Stelle  ernannten  oder  berufenen  Personen,
die  nichtetatsmäßigen  Gerichtsassistenten,  die  nichtetatsmäßigen  Rentamtsassistenten  und  dl.

4  Zu  den  Staatsdienstanwärtern,  die  nicht  als  Beamte  im  Sinne  des
Art.  1  des  Beamtengesetzes  erklärt  sind  und  denen  ihr  Diensteinkommen  nach  Maßgabe
  des  Abs.  2  Buchst.  b  der  Ziff.  2  zu  wahren  ist,  zählen  beispielsweise  die  Baupraktikanten,  die
Bibliothekpraktikanten,  die  ungeprüften  Forstpraktikanten,  die  ungeprüften  Praktikanten  der
Berg-,  Hütten=  und  Salzwerke,  die  ungeprüften  Zollpraktikanten,  die  ungeprüften  Kameralpraktikanten,
  die  geprüften  Hilfstechniker  des  allgemeinen  Staatsbaudienstes  und  des  Wasserversorgungsbureaus,
  denen  die  Anwartschaft  auf  Ernennung  zum  etatsmäßigen  Beamten  erteilt
  ist,  die  Gerichtsinzipienten,  die  Bezirksamtsinzipienten,  die  Rentamtsinzipienten,  dann
die  technischen  Aspiranten  und  die  Diätare  der  Verkehrsverwaltung.

5.  Für  die  sonstigen  Personen,  die,  ohne  zu  Beamten  im  Sinne  des  Art.  1
des  Beamtengesetzes  erklärt  zu  sein,  mit  den  Verrichtungen  solcher  Beamten
ständig  betraut  sind,  (Art.  25  des  Beamtengesetzes)  sowie  für  andere,  im  Staatsdienst
auf  Dienstvertrag  verwendete  Personern  behalten  sich  die  Ministerien  die  Entscheidung
wegen  der  Fortgewährung  ihres  Diensteinkommens  vor.  Die  übrigen  Zivilstaatsministerien
werden  sich  hierüber  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  benehmen.

3.  Zu  dem  persönlichen  Diensteinkommen  im  Sinne  der  Ziff.  2  gehören:

a)  bei  den  etatsmäßigen  Staatsbeamten  der  Gehalt  einschließlich  der  Gehaltsvorrückungen,


b)  bei  den  nichtetatsmäßigen  Staatsbeamten")  die  die  Stelle  des  Gehalts  vertretenden
  fortlaufenden  Bezüge,  insbesondere  auch  Tagegelder,  soweit  sie  nicht  als
Dienstaufwandsentschädigungen,  sondern  als  Entlohnung  für  die  Dienstleistung
sich  darstellen,

)  die  persönlichen  Zulagen  nach  Art.  211  Abs.  3  des  Beamtengesetzes,

d)  die  besonderen  Zulagen  nach  §  5  der  K.  Verordnung  vom  6.  September  1908
(GWVl.  S.  683),

 

*)  Der  Kürze  halber  wird  der  Ausdruck  „Beamter“  auch  für  die  unter  Ziff.  2  Abs.  2  und  5  fallenden  Personen
gebraucht,  die  weder  zu  den  etatsmäßigen  Beamten  zählen  noch  Beamte  im  Sinne  des  Art.  1  des  Beamtengesetzes
  sind.

81°
        <pb n="414" />
        400

e)  die  örtlichen  Zulagen  (Auslandszulagen)  der  außerhalb  Bayerns  verwendeten
Beamten,

f)  der  durch  die  Gehaltsordnung  eingeräumte  Genuß  freier  Dienstwohnung  oder  die
an  seiner  Stelle  gewährte  Wohnungsentschädigung.

2  Ob  und  in  welchem  Umfange  die  besonderen  Vergütungen  für  Nebenämter  oder  Nebengeschäfte
  nach  Art.  26  Abs.  5  des  Beamtengesetzes  oder  ähnliche  Vergütungen  während  der
Dauer  des  Kriegsdienstes  weiter  gewährt  werden,  bleibt  besonderer  Entscheidung  der  Ministerien
  vorbehalten.  Die  übrigen  Zivilstaatsministerien  werden  sich  hierüber  mit  dem
Staatsministerium  der  Finanzen  benehmen.

3.  Repräsentationsbezüge  und  Dienstaufwandsentschädigungen  sowie  ähnliche  Bezüge  zählen
nicht  zu  dem  persönlichen  Diensteinkommen.  Als  Dienstaufwandsentschädigungen  in  diesem
Sinne  kommen  insbesondere  in  Betracht  die  Pauschbeträge  für  Tagegelder  und  Reisekosten,
die  Gebührenanteile  der  Gerichtsvollzieher  und  der  Rentamtsdiener,  dann  die  besonderen
Zulagen  für  Bauleitungen  und  Bauführungen.

4.  Eine  Anrechnung  der  Kriegsbesoldung“)  auf  das  Zivildiensteinkommen  tritt  insbesondere
  auch  dann  nicht  ein,  wenn  Staatsbeamte  in  der  Eigenschaft  von  Mannschaften
in  mobilen  oder  immobilen  Stellen  von  Offizieren"“)  oder  von  oberen  oder  unteren  Beamten
  der  Militärverwaltung  (als  Offiziers=  oder  Beamtenstellvertreter)  widerruflich  verwendet
  werden.

5.  Erhält  der  Staatsbeamte  die  Besoldung  eines  Offiziers  oder  eines  oberen
Beamten  der  Militärverwaltung,  so  wird  der  reine  Betrag  dieser  Besoldung,  als  welcher
sieben  Zehntel  der  Kriegsbesoldung  gelten,  auf  das  Zivildiensteinkommen  angerechnet.

2  Gewährt  der  Beamte  auf  Grund  einer  gesetzlichen  oder  moralischen  Unterstützungsverbindlichkeit
  Familienangehörigen  im  eigenen  Hausstande  Wohnung  und  Unterhalt,  so  findet
für  die  Dauer  seiner  Abwesenheit  vom  Wohnorte  die  Anrechnung  nur  so  weit  statt,  als  das
Zivildiensteinkommen  und  sieben  Zehntel  der  Kriegsbesoldung  zusammen  den  Betrag  von
3600  —X  jährlich  übersteigen.  Der  Genuß  freier  Dienstwohnung  wird  mit  dem  Betrage  der
Wohnungsentschädigung  angeschlagen,  die  als  Ersatz  für  den  Entgang  der  Dienstwohnung
bestimmt  ist.  Die  Einschränkung  der  Anrechnung  tritt  in  Kraft  mit  dem  Beginne  der
Monatshälfte,  mit  der  der  Kriegsgehalt  zahlbar  wird,  jedoch  nicht  vor  Beginn  des  Monats,
in  dem  der  Beamte  den  Wohnort  verläßt;  die  Einschränkung  der  Anrechnung  endigt  mit
dem  Schlusse  des  Monats,  in  dem  der  Beamte  an  den  Wohnort  zurückkehrt.

°)  Die  Kriegsbesoldung  umfaßt  sowohl  die  aus  Militärfonds  fließende  Besoldung  der  mobilen  Formationen

(die  Feldbesoldung)  als  auch  die  aus  Militärfonds  fließende  Besoldung  der  immobilen  Formationen.
*)  Offiziere  sind  auch  die  Sanitäts=  und  die  Veterinäroffiziere.
        <pb n="415" />
        Nr.  47.  401

à  Unter  Familienangehörigen  im  Sinne  des  Abs.  2  sind  die  Ehefrau,  Kinder  und  Eltern,
sowie  andere  nahe  Verwandte,  dann  Pflegekinder  zu  verstehen.

4  Staatsbeamte,  die  für  die  Dauer  des  Krieges  mit  immobilen  Beamtenstellen  der
Militärverwaltung  wirklich  beliehen  werden,  erhalten  das  niedrigste  Friedenseinkommen
dieser  Stelle  und  eine  Kriegszulage

a)  in  der  Höhe  von  drei  Zwanzigstel  des  Höchstgehalts  der  verliehenen  Stelle,  wenn
sie  an  ihrem  bisherigen  Wohnorte  verwendet  werden,

b)  in  der  Höhe  des  ermäßigten  Tagegeldes  nach  dem  für  die  verliehene  Stelle  zuständigen
  Satze,  wenn  sie  außerhalb  ihres  bisherigen  Wohnortes  verwendet
  werden.

Diese  Zulage  wird  den  Staatsbeamten,  die  als  obere  Beamte  der  Militärverwaltung
in  immobilen  Stellen  verwendet  werden,  auf  das  Zivildiensteinkommen  nicht  angerechnet.
Dagegen  wird  das  weitere  Einkommen  als  oberer  Beamter  der  Militärverwaltung  auf
das  Zivildiensteinkommen  angerechnet,  im  Falle  der  Ziff.  5  Abs.  2  jedoch  nur  so  weit,  als
das  Zivildiensteinkommen  und  das  niedrigste  Friedenseinkommen  der  Stelle  der  Militärverwaltung
  zusammen  den  Betrag  von  3600  —X  jährlich  übersteigen.  Werden  Staatsbeamte
für  die  Dauer  des  Krieges  mit  Stellen  unterer  Beamter  der  Militärverwaltung  wirklich
beliehen,  so  findet  eine  Anrechnung  der  Kriegsbesoldung  auf  das  Zivildiensteinkommen  nicht  statt.

5  Für  einen  Regierungsassessor  in  den  ersten  drei  Dienstjahren,  der  als  Leutnant  der
Reserve  zum  Kriegsdienst  einberufen  wird,  gestaltet  sich  hiernach  die  Anrechnung  der  Kriegsbesoldung
  auf  das  Zivildiensteinkommen  wie  folgt:

a)  Bei  der  Verwendung  im  mobilen  Verhältnisse:

Die  Feldbesoldung  beträgt  monatlich  310-..
Hiervon  sind  anrechnungsfähig  sieben  Zehntel  mit  217.#K#
Von  dem  Monatsgehalt  als  Regierungsassessor  zu  400  *  kommen  sohin

nur  400  —  21177  183  AsA

zur  Auszahlung.  Die  Gesamtbesoldung  beläuft  sich  demnach  auf  monatlich

310  J188999  4393.

b)  Bei  der  Verwendung  im  immobilen  Verhältnisse:

Die  Kriegsbesoldung  beträgt  monatlicgg  ..  .280.-.
HiervonsmdanrechnungsfähtgsiebenZehntelmtt...  196  —.
Von  dem  Monatsgehalt  als  Regierungsassessor  zu  400  kommen  h

nur  400  —  196—  204.

zur  Auszahlung.  Die  Gesamtbesoldung  stelit  sich  sohin  auf  monatlich  280  204—  —  484  M.
        <pb n="416" />
        402

s.  Würde  der  gleiche  Beamte  für  die  Dauer  des  Krieges  mit  der  Stelle  eines  Intendanturrats
  wirklich  beliehen,  so  würde  sich  die  Anrechnung  wie  folgt  gestalten:

a)  Bei  der  Verwendung  im  mobilen  Verhältnisse:

Die  Feldbesoldung  beträgt  monatlih...  ...  .  830  MA.
Hiervon  sind  anrechnungsfähig  sieben  Zehntel  mit  ..  581  -.

Demnach  unterliegt  der  Gehalt  des  Regierungsassessors  zu  monatlich  400  —X  im  vollen
Betrage  dem  Einzuge.

b)  Bei  der  Verwendung  im  immobilen  Verhältnisse:

Das  niedrigste  Friedenseinkommen,  das  der  Beamte  als  Militärbesoldung  erhält,
beträgt  monatlich  350  —X¾  Friedensgehalt  +  108  33  J  Wohnungsgeldzuschuß  (Tarif  III,

Ortsklasse  A  bei  Annahme  der  Verwendung  in  München)  458  7“4  33  J.
Hierzu  wird  bei  der  Verwendung  am  bisherigen  Wohnort
eine  Kriegszulage  von  monatlich  ..  .90.--—J,

bei  der  Verwendung  außerhalb  des  Wohnorts  ein  Tage—
geld  von  6  —,  sohin  für  einen  Monat  mit  30  Tagen  im  ganzen  von  180  (  —
gewährt.  Diese  Zulagen  sind  von  der  Anrechnung  grundsätzlich  ausgeschlossen.
Dagegen  wird  die  weitere  Militärbesoldung  in  voller  Höhe  auf  das  Zidvildiensteinkommen
  angerechnet.  Demnach  unterliegt  der  Gehalt  als  Regierungsassessor
  zu  monatlich  400.  im  vollen  Betrage  dem  Einzuge.  Die  Gesamtbesoldung
  beläuft  sich  somit  bei  der  Verwendung  am  bisherigen

Wohnort  auf  458  M  33  +90.—  548  K&amp;amp;  33  J,
bei  der  Verwendung  außerhalb  des  bisherigen  Wohnorts
auf  458  33  J+  1802  ....  ...638.--33J.

6.  Die  Bestimmungen  in  Ziff.  2  bis  5  finden  auch  auf  im  Ruhestande  befindliche
Beamte  hinsichtlich  ihres  Wartegeldes  oder  Ruhegehalts  Anwendung.

2.  Im  allgemeinen  wird  sohin  auch  das  Wartegeld  oder  der  Ruhegehalt  der  Staatsbeamten
während  des  Kriegsdienstes  unverkürzt  weiter  gewährt.  Eine  Anrechnung  der  Kriegsbesoldung
auf  das  Wartegeld  oder  den  Ruhegehalt  kommt  nur  in  Frage,  wenn  der  Beamte  die  Besoldung
  eines  Offiziers  oder  eines  oberen  Beamten  der  Militärverwaltung  bezieht.
Die  Anrechnung  tritt  indes  in  diesem  Falle  nur  so  weit  ein,  als  sieben  Zehntel  der  Kriegsbesoldung
  und  das  Wartegeld  oder  der  Ruhegehalt  zusammen  das  vor  der  Versetzung  in  den
Ruhestand  bezogene  Zivildiensteinkommen  übersteigen.
        <pb n="417" />
        Nr.  47.  403

#.  Sind  die  Voraussetzungen  des  Abs.  2  der  Ziff.  5  gegeben,  so  findet  eine  Anrechnung
nur  so  weit  statt,  als  das  Wartegeld  oder  der  Ruhegehalt  und  sieben  Zehntel  der  Kriegsbesoldung
  zusammen  den  Betrag  von  3600  K  jährlich  übersteigen;  die  Anrechnung  unterbleibt
  in  diesem  Falle  auch  dann,  wenn  das  vor  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  bezogene
jährliche  Zivildiensteinkommen  weniger  als  3600  .  betragen  hat.

*  Die  Kriegszulage,  die  Staatsbeamte  bei  ihrer  Verwendung  als  obere  Beamte
der  Militärverwaltung  nach  Ziff.  5  Abs.  4  erhalten,  wird  auch  auf  das  Wartegeld  oder  den
Ruhegehalt  nicht  angerechnet.

5  Art.  44  Ziff.  3  und  Art.  66  Ziff.  2  Satz  1  des  Beamtengesetzes  vom  16.  August  1908
sind  hier  nicht  einschlägig.

7.  Sämtlichen  Staatsbeamten  bleiben  die  aus  ihrem  Dienstalter  sich  ergebenden  Rechte
und  Vorteile  gewahrt.  Insbesondere  wird  der  Lauf  der  Fristen  für  die  Vorrückung  im  Gehalt
oder  in  den  sonstigen  Bezügen  durch  die  Einberufung  zum  Kriegsdienste  nicht  unterbrochen.

2  Den  im  Vorbereitungsdienste  befindlichen  Staatsdienstanwärtern,  die  vor  ihrer  Anstellung
  eine  Prüfung  abzulegen  haben,  soll  die  Zeit  des  Kriegsdienstes  auf  die  Zeit  des
Vorbereitungsdienstes  angerechnet  werden.  Das  gleiche  gilt  entsprechend,  soweit  für  eine
Beförderung  die  Ablegung  einer  Prüfung  vorgeschrieben  ist.

3.  War  im  Zeitpunkte  der  Einberufung  des  Beamten  zum  Militärdienste  seine  Zulassung
zu  einer  von  ihm  abzulegenden  Prüfung  bereits  verfügt,  so  soll  ihm  die  zur  Ablegung  der
Prüfung  erforderliche  Zeit  gewährt  werden,  soweit  die  Militärverhältnisse  es  gestatten.

*  Beamte,  die  wegen  der  Einberufung  zum  Kriegsdienste  die  Prüfung  nicht  rechtzeitig
ablegen  konnten,  sollen  nach  Maßgabe  des  späteren  Prüfungsergebnisses  entsprechend  vorgereiht
  werden.

8.  Auf  Personen,  die  nur  vorübergehend,  zeitweise  oder  nebenbei  für  den
Staat  beschäftigt  werden,  finden  vorstehende  Grundsätze  keine  Anwendung.  Jedoch  soll  ihnen
bei  ihrer  Rückkehr  vom  Kriegsdienste  tunlichst  wieder  eine  Beschäftigung  im  Staatsdienste
gegen  Entgelt  gewährt  werden.

9.  Für  die  Staatsbeamten,  die  als  Offiziere  oder  obere  Beamte  der  Militärverwaltung
  in  den  Kriegsdienst  treten,  sind  der  Zivilbehörde  von  Amts  wegen  mitzuteilen:
a)  die  Höhe  des  Betrags,  den  der  Beamte  als  Kriegsbesoldung  oder  als  Zulage
erhält,  sowie  der  Zeitpunkt,  von  dem  ab  diese  Bezüge  gewährt  werden,
b)  alle  später  eintretenden  Anderungen,  insbesondere  der  Zeitpunkt,  mit  dem  die
Bezüge  aus  Militärfonds  geendigt  haben.
        <pb n="418" />
        404

2  Die  Mitteilung  obliegt  dem  Teile  des  Heeres,  des  Landsturms  oder  der  Militärverwaltung,
  dessen  Etat  die  Kriegsbesoldung  oder  die  Zulage  zur  Last  fällt,  sofern  er  eine
eigene  Kassenverwaltung  besitzt,  andernfalls  der  mit  der  Anweisung  der  Militärgebührnisse
betrauten  Intendantur.  .

3-DieMitteilungist-andievorgesetzteStellederKassezurichten,diedasZivildiensteinkommen
  oder  das  Wartegeld  oder  den  Ruhegehalt  des  Beamten  verrechnet.  Diese  Stelle
weist  den  nach  dieser  Mitteilung  zu  verabfolgenden  Zivildienstbezug  (Besoldung,  Wartegeld
oder  Ruhegehalt)  bei  der  zahlenden  Kasse  an.

4  Die  Mitteilungen  sind  den  Rechnungen,  in  denen  das  Zivildiensteinkommen  oder  das
Wartegeld  oder  der  Ruhegehalt  nachgewiesen  wird,  als  Belege  beizugeben.

10.  Die  Bescheinigungen  über  den  weiteren  Empfang  der  vollen  oder  der  gekürzten
Zivildienstbezüge  sind  zunächst  von  den  Beamten  selbst  auszustellen.

2  Für  Beamte,  die  im  Felde  stehen,  darf  der  Bezug  auch  an  andere  Personen  ausbezahlt
werden,  die  von  dem  Beamten  durch  einfache  schriftliche  Erklärung  zur  Empfangnahme
bevollmächtigt  sind.  Zur  Rechnungsbelegung  genügen  die  Quittungen  der  zum  Empfange
bevollmächtigten  Personen.  Die  Einforderung  von  Hauptquittungen  hat  in  diesem  Falle  zu
unterbleiben.

3.  Die  Vollmacht  gilt,  sofern  sie  nicht  ausdrücklich  auf  einen  kürzeren  Zeitraum  beschränkt
ist,  für  die  volle  Dauer  des  Krieges.

*  Die  in  Ziff.  7  Abs.  6  der  Bekanntmachung  vom  2.  September  1888  angeordneten
Bestätigungen  der  Beamten  fallen  weg.

11.  Auf  Staatsbeamte,  die  während  des  Krieges  ihrer  aktiven  Dienstpflicht
genügen,  finden,  gleichviel  ob  sie  schon  vor  der  Mobilmachung  oder  später  in  den  Militärdienst
  getreten  sind,  lediglich  die  Bestimmungen  in  Ziff.  7  und  zwar  nur  für  die  Zeit
Anwendung,  während  der  der  Beamte  über  die  Dauer  seiner  gesetzlichen  Friedensdienstpflicht
hinaus  im  Militärdienste  zurückbehalten  wird.  Anderweitige  günstigere  Bestimmungen
bleiben  unberührt.

12.  Für  Staatsbeamte,  die  als  Ersatzreservisten  oder  als  Landsturmpflichtige
in  den  Kriegsdienst  eintreten,  gelten  die  Bestimmungen  in  Ziff.  1  bis  10  in  vollem
Umfange.
        <pb n="419" />
        Nr.  47.  405
II.

Für  die  Staatsbeamten,  die  infolge  einer  Mobilmachung  in  die  Marine  zum
Militärdienst  einberufen  werden  oder,  sofern  sie  in  ihrer  Zivilstellung  abkömmlich
sind,  freiwillig  eintreten,  finden  vorstehende  Bestimmungen  mit  folgenden  Anderungen
Anwendung:

a)  Den  sieben  Zehnteln  der  Kriegsbesoldung  stehen  in  der  Marine  gleich:  der  Gehalt,
der  Besoldungszuschuß  und  der  Wohnungsgeldzuschuß.

b)  Ist  dem  Beamten  eine  Kriegszulage  oder  eine  gleichartige  anderweitige  Zulage
aus  Marinefonds  nicht  gewährt,  so  erhält  er  aus  seiner  Zivilbesoldung  die  für
den  Dienstgrad  in  der  Marine  bestimmte  Kriegszulage.

c)  Der  Zivilbehörde  wird  von  Amts  wegen  mitgeteilt:  die  Höhe  des  Gehalts,  des
Besoldungszuschusses,  des  Wohnungsgeldzuschusses  und  der  Kriegszulage.  Wird
letztere  nicht  gezahlt,  so  wird  dies  ausdrücklich  erwähnt.

d)  Die  Mitteilung  wird  bei  den  Marineteilen,  die  einer  Stations=  oder  Garnisonskasse
  angeschlossen  sind,  von  dem  Rechnungsamte  des  betreffenden  Marineteils
gemacht.

III.

Auf  die  Beamten  der  Fachschulen,  der  Kreise  und  der  Stiftungen,  auf  die  die
Vorschriften  des  Beamtengesetzes  als  anwendbar  erklärt  sind,  werden  die  Bestimmungen  in
Abschn.  I  und  II  gleichmäßig  angewendet.  Das  gleiche  gilt  für  die  Beamten  der  Landesversicherungsanstalten,
  auf  die  die  Vorschriften  des  Beamtengesetzes  entsprechend  anzuwenden
  sind.

IV.

1  Die  Bestimmungen  in  Abschn.  I  und  II  gelten  auch  für  die  aus  dem  Militäretat
  besoldeten  nicht  zu  den  Militärverwaltungsbeamten  gehörigen
Beamten  (die  Zivillehrer  der  Militärbildungsanstalten  und  die  Forstbeamten  der  Truppenübungsplätze
  und  der  Remontedepots).

à  Für  die  Beamten  der  Militärverwaltung  erläßt  das  Kriegsministerium

besondere  Bestimmungen.
V.

Auf  die  Beamten  der  Gemeinden,  die  infolge  einer  Mobilmachung  in  das  Heer,
den  Landsturm  oder  die  Marine  zum  Kriegsdienst  einberufen  werden  oder  bei  Abkömmlichkeit
freiwillig  in  den  Landsturm  eintreten,  sind  die  Bestimmungen  in  den  Abschn.  I  und  II
entsprechend  anzuwenden.  Es  wird  eine  Ehrenpflicht  der  Gemeinden  sein,  daß  sie  diese
Bestimmungen  auch  bei  freiwilligem  Eintritt  abkömmlicher  Beamten  in  das  Heer  oder  die

Marine  entsprechend  anwenden.  82
        <pb n="420" />
        406

2  Die  Mitteilungen  nach  Abschn.  I  Ziff.  9  sind  an  die  Gemeindeverwaltung  zu  richten.
.  Das  gleiche  (Abs.  1,  2  des  Abschn.  V)  gilt  für  die  Beamten  der  Ortschaften,  Bürgermeistereien,
  Distriktsgemeinden  und  anderen  Gemeindeverbände.

München,  den  19.  August  1914.

Dr.  Graf  v.  Vertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.
v.  Seidlein.  Dr.  v.  Knilling.  Frhr.  v.  Kreß.

 

Nr.  27620.

Bekanntmachung  über  die  Unterstützung  der  Familien  der  zum  Kriegsdienst  einrückenden
Staatsarbeiter.

Kl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aubern,  der  Instiz,  des  Innern,
des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.


I.  Reichsgesetzliche  Fürsorge.
In  Bezug  auf  die  Unterstützung  von  Familien  in  den  Kriegsdienst  tretender  Mannschaften

  enthält  das  Reichsgesetz  vom  28.  Februar  1888  in  der  Fassung  vom  4.  August  1914
(Rel.  1888  S.  59,  1914  S.  333)  nachfolgende  Grundsätze:

1.

Die  Familien  der  Mannschaften  der  Reserve,  der  Landwehr,  der  Ersatzreserve,  der
Seewehr  und  des  Landsturms  erhalten,  sobald  diese  Mannschaften  bei  Mobilmachungen  oder
notwendigen  Verstärkungen  des  Heeres  oder  der  Flotte  in  den  Dienst  eintreten,  im  Falle
der  Bedürftigkeit  Unterstützungen.  Das  gleiche  gilt  für  die  Familien  der  Mannschaften,
die  zur  Disposition  der  Truppen-(Marine-)  Teile  beurlaubt  sind,  der  Mannschaften,  die
das  wehrpflichtige  Alter  überschritten  haben  und  freiwillig  in  den  Dienst  eintreten,  sowie
des  Unterpersonals  der  freiwilligen  Krankenpflege.

2.
1.  Auf  die  Unterstützungen  haben  Anspruch:
a)  die  Ehefrau  des  Eingetretenen  und  dessen  eheliche  und  den  ehelichen  gesetzlich
gleichstehende  Kinder  unter  15  Jahren,
b)  dessen  Kinder  über  15  Jahre,  Verwandte  in  aufsteigender  Linie  und  Geschwister,
sofern  sie  von  ihm  unterhalten  wurden  oder  das  Bedürfnis  hierzu  nach  seinem
Diensteintritte  hervorgetreten  ist,

I)  dessen  uneheliche  Kinder,  sofern  seine  Verpflichtung  als  Vater  zur  Gewährung  des
Unterhalts  festgestellt  ist.
        <pb n="421" />
        Nr.  47.  407

2  Unter  den  in  b  bezeichneten  Voraussetzungen  kann  auch  den  Verwandten  der  Ehefrau
in  aufsteigender  Linie  und  ihren  Kindern  aus  früherer  Ehe  eine  Unterstützung  gewährt
werden.

à  Entfernteren  Verwandten  und  geschiedenen  Ehefrauen  steht  ein  solcher  Unterstützungsanspruch
  nicht  zu.

3.

Die  Unterstützungen  sollen  mindestens  betragen:
a)  für  die  Ehefrau  in  den  Monaten  Mai  bis  einschließlich  Oktober  monatlich
neun  Mark,  in  den  übrigen  sechs  Monaten  monatlich  zwölf  Mark;
b)  für  jedes  Kind  unter  15  Jahren  sowie  für  jede  der  in  Ziff.  2  unter  b  und  c
bezeichneten  Personen  monatlich  sechs  Mark.

4.

Die  Unterstützungen  sind  in  halbmonatlichen  Beträgen  vorauszuzahlen.

5.

Die  Unterstützungen  sind  von  den  Lieferungsverbänden  (den  Distrikten  und  den  kreisunmittelbaren
  Städten)  vorzuschießen.  Es  wird  diesen  jedoch  seinerzeit  Ersatz  für  die
Mindestsätze  aus  Reichsfonds  geleistet.

6.

Das  weitere  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  und  der
hierzu  erlassenen  Vollzugsanweisung  des  Staatsministeriums  des  Innern  vom  13.  August  1914
(Staatsanzeiger  Nr.  190b  S.  3).

II.  Fürsorge  für  die  in  den  Staatsbetrieben  der  Zivilverwaltung  beschäftigten  Arbeiter.

Die  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  vom  28.  Februar  1888  in  der  Fassung  des
Gesetzes  vom  4.  August  1914  gelten  auch  für  die  Familien  der  in  den  Staatsbetrieben
beschäftigten  Arbeiter.  Soweit  die  erforderlichen  Voraussetzungen  erfüllt  sind,  haben  daher
auch  die  Familien  der  Staatsarbeiter  Anspruch  auf  die  in  dem  Reichsgesetze  geregelte  Fürsorge.

In  Ergänzung  dieser  Fürsorge  wird  hiermit  für  die  Staatsbetriebe  der  Zivilverwaltung
  nachfolgendes  verfügt:

82“
        <pb n="422" />
        408

1.

1  Den  Familien  der  zum  Heere  oder  zur  Marine  eingerückten  vollbeschäftigen  Staatsarbeiter
  wird,  sofern  sie  nicht  bloß  zur  vorübergehenden  Beschäftigung  ausgenommen  waren,
bis  auf  weiteres  im  Falle  des  Bedürfnisses  zu  den  nach  dem  Reichsgesetze  vom  28.  Februar  1888
in  der  Fassung  vom  4.  August  1914  zu  gewährenden  Unterstützungen  ein  Zuschuß  aus
Staatsmitteln  gewährt
für  die  Ehefrau  in  der  Höhe  von  25  vom  Hundert,
für  jedes  eheliche  oder  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehende  Kind  unter  15  Jahren
in  der  Höhe  von  6  vom  Hundert

des  vom  Arbeiter  zuletzt  bezogenen  Lohnes.

2  Das  Bedürfnis  zur  Gewährung  dieses  Zuschusses  ist  im  allgemeinen  als  gegeben  anzunehmen,
  wenn  die  reichsgesetzliche  Unterstützung  bewilligt  ist.

2  Die  reichsgesetzliche  Unterstützung  und  der  staatliche  Zuschuß  dürfen  zusammen  75  vom
Hundert  des  zuletzt  bezogenen  Lohnes  nicht  übersteigen.  Gegebenenfalls  wird  der  staatliche
Zuschuß  um  den  Mehrbetrag  gekürzt.

2.

Als  vollbeschäftigte  Arbeiter  im  Sinne  der  Ziff.  1  Abs.  1  gelten  im  Bereiche  der
allgemeinen  Staatsbauverwaltung  die  ständigen  Arbeiter  nach  §  14  Ziff.  1  der  Arbeitsordnung
  für  das  Arbeiterpersonal  der  inneren  Staatsbauverwaltung  vom  15.  Oktober  1913
und  im  Bereiche  der  Staatsforstverwaltung  die  ständigen  vollbeschäftigten  Waldarbeiter  nach
8  1  Buchst.  a  Ziff.  1  der  Arbeitsordnung  für  die  Betriebe  der  Staatsforstverwaltung  vom
3.  September  1911  und  Abs.  1  der  hierzu  erlassenen  Vollzugsvorschriften.

3.
Die  Festsetzung  der  Zuschüsse  obliegt:

a)  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung  den  Inspektionen,

b)  bei  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  den  Oberpostdirektionen  oder  den  von
diesen  ermächtigten  Dienstesstellen,

)  bei  der  allgemeinen  Staatsbauverwaltung  den  Bauämtern  und  den  Sektionen  für
Wildbachverbauung,

d)  bei  der  Staatsforstverwaltung  den  Forstämtern,

e)  bei  den  Berg-,  Hütten=  und  Salzwerken  den  Vorständen  der  Werke,

f)  für  die  Familien  der  nichtetatsmäßigen  Arbeiter  der  Münzanstalt  dem  Hauptmünzamte,


g)  für  die  Familien  der  Arbeiter  des  Hofbräuhauses  dem  Hofbrauamte,

h)  im  übrigen  den  für  die  Festsetzung  der  Löhne  zuständigen  Behörden.
        <pb n="423" />
        Nr.  47.  409

4.

1.  Die  Zuschüsse  sind  für  den  Zeitraum  eines  Kalendermonats  zu  berechnen.  Der  Festsetzung
  der  Zuschüsse  ist  hiernach  der  für  den  Monat  sich  berechnende  Lohn  zu  Grunde
zu  legen.  -

2  Für  die  in  Ziff.  2  bezeichneten  Arbeiter  gilt  als  Monatslohn  in  diesem  Sinne  der
zwölfte  Teil  des  Verdienstes,  den  der  Arbeiter  im  letzten  Kalenderjahre  vor  dem  Eintritt
in  den  Kriegsdienst  vom  Staate  bezogen  hat.

3.  Der  Gesamtbetrag  der  Unterstützung  ist  veranlaßtenfalls  auf  einen  durch  die  Zahl  10
teilbaren  Pfennigbetrag  aufzurunden.  In  der  gleichen  Weise  sind  veranlaßtenfalls  Teilbeträge
  der  halbmonatlichen  Unterstützung  aufzurunden.

5.

#  Der  Festsetzung  der  Zuschüsse  ist,  soweit  nicht  für  einzelne  Verwaltungen  anders
verfügt  wird,  das  beigefügte  Formblatt  zu  Grunde  zu  legen.

2  Das  Formblatt  ist  von  den  festsetzenden  Dienstesstellen  auszufüllen  und  vor  der  Festsetzung
  des  Zuschusses  (Spalten  6  bis  8)  dem  zuständigen  Vorsitzenden  der  Kommission  des
Lieferungsverbandes  (dem  Bezirksamtmann,  in  den  kreisunmittelbaren  Städten  dem  Bürgermeister)
  mitzuteilen.  Dieser  wird  die  auf  die  reichsgesetzliche  Unterstützung  bezüglichen  Einträge
  prüfen,  nötigenfalls  berichtigen  und  die  hierfür  im  Formblatte  vorgesehene  Bestätigung
abgeben.

3  Die  für  die  Festsetzung  der  Zuschüsse  etwa  weiter  erforderlichen  Unterlagen  sind  auf
dem  kürzesten  und  einfachsten  Wege  zu  erholen.  Von  der  Erholung  von  Heirats=  und
Geburtsurkunden  ist  abzusehen.  "

4  Für  das  Rechnungsjahr  1915  sind  die  Festsetzungs=  und  Bescheinigungsbogen  veranlaßtenfalls
  neu  anzulegen.

6.

1  Die  Zuschüsse  sind  gleich  den  reichsgesetzlichen  Unterstützungen  in  halbmonatlichen  Beträgen
  vorauszuzahlen.  Teilbeträge  für  weniger  als  einen  halben  Monat  sind  in  der  Regel
mit  dem  nächstfälligen  Halbmonatsbetrage  zu  zahlen.

2  Zur  Empfangnahme  des  Zuschusses  sind  berechtigt  die  Ehefrau  oder  die  sonstigen
Personen,  denen  die  Empfangsberechtigung  vom  Vormundschaftsgericht  oder  von  der  Gemeinde
bestätigt  ist.

3.  Anderungen  im  Familienstande  sind  vom  nächsten  Zahltag  an  zu  berücksichtigen.

*  Bezahlte  Beträge  werden  nicht  zurückerhoben  und  zwar  auch  dann  nicht,  wenn  der  in
den  Kriegsdienst  getretene  Arbeiter  vor  Ablauf  des  halbmonatigen  Zeitraums  zurückkehrt.
        <pb n="424" />
        410

5.  Im  übrigen  finden  für  den  Beginn  und  die  Einziehung  der  Zuschüsse  die  Bestimmungen

  im  §  10  Abs.  3  bis  5  und  im  §  11  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  vom  e

entsprechende  Anwendung.  Von  den  Mitteilungen  der  Truppenbefehlshaber  nach  §  11  Abs.  2
dieses  Gesetzes  haben  die  Kommissionen  der  Lieferungsverbände  den  zur  Festsetzung  des
staatlichen  Zuschusses  zuständigen  Stellen  Kenntnis  zu  geben.  Diesen  haben  die  Kommissionen
auch  sonstige  belangreichere  Anderungen  in  der  Festsetzung  der  reichsgesetzlichen  Unterstützungen
für  Staatsarbeiter  mitzuteilen.

 

7

1.  Die  Zuschüsse  sind  nach  Anfall  zahlbar.  Sie  werden  verrechnet:
a)  bei  der  Verkehrsverwaltung  und  der  allgemeinen  Staatsbauverwaltung  auf  die
gleichen  Titel,  unter  denen  die  Löhne  der  Arbeiter  verrechnet  wurden,
b)  bei  der  Staatsforstverwaltung  auf  den  Titel  „Für  Arbeiterversicherung  und
Unterstützung“  (Ziff.  1  Kap.  8),
c)  bei  den  Berg-,  Hütten=  und  Salzwerken  auf  den  Titel  „Unterstützungen  und
Beihilfen  für  Arbeiter  und  ihre  Hinterbliebenen“  (Kap.  11  §  2),
d)  bei  der  Münzanstalt  gleichfalls  auf  den  Titel  „Unterstützungen  und  Beihilfen
für  Arbeiter  und  ihre  Hinterbliebenen“  (Kap.  10  §  2  Tit.  2),
e)  bei  dem  Hofbräuhaus  auf  den  Titel  „Unterstützungen  und  Beihilfen  für  die
Bediensteten  und  Arbeiter  und  ihre  Hinterbliebenen“  (Kap.  19  §  2  Tit.  2),
f)  bei  den  übrigen  Verwaltungen  auf  die  Titel,  unter  denen  die  Löhne  der  Arbeiter
verrechnet  wurden.
2.  Die  Ausgabe  ist  in  den  Rechnungen  unter  der  zu  eröffnenden  Unterabteilung:

„Zuschüsse  zu  den  Familienunterstützungen  nach  dem  Reichsgesetze  vom  *  sse
gesondert  auszuweisen.

München,  den  21.  August  1914.

 

Dr.  Graf  v.  Dertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  GBreunig.
v.  Seidlein.  Dr.  v.  Auilling.
        <pb n="425" />
        Nr.  47.  Rechnungsjahr  1914.  411

Festsetzung  und  Bescheinigung  des  Empfanges  des  staatlichen  Zuschufses  zur
reichsgesetzlichen  Familienunterstützung.

Des  Einberufenen:  Name  OCGecorg  Maser
Beschäftigung  im  Arbeiter  Bergarbeiter
Wohnort  verhältnis  ..  .  GSt.  Ingbert
Zuletzt  bezogener  Monatslon  117  M

354  -97,75
Militärisches  Verhältis.  TLangckioelr- 



 

 

 

 

 

Einrückungstag  6564  4½  1914.
Der  L  Festsetung  des  Zuschusses
,  Monatsbetrag  des  Bemerkungen,
Familien-  Bei  Kindern:  eche  staatlichen  Zuschusses  insbes.  üb.  Beginn
——Wy..W
normal  gekürzt  .  berechtigung
1  2  3  4  5  6  -  8  9
·  «  —  *#  *  3
Aafrae  Anna  L#eeer  —  4%4%  9  20  5  »
AXAzz  Georq  10.  Deæ.  1899  6  7  062  «
»  Karl  „  715.—%%  19%  6  7  „%½2  1
n,  Marie  2  d.  190  6  7  02
Heinricli,  3.  Anril  1900  6  7  02  1

 

54  80  nHeginn

3  57  53  34
J.  11%  1  .

 

Dass  rorstehlsene  Persogeen  %%04  rt

eingeselæten  Betrcqen  nach  dent  Reiclsis-  Sentft.  ,  „  „  „  5
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d.  Kommission  d.  Lieferungsterbandes.  2.  Hälfte  30  50  5  7  g  50  4%  72  1.  43  7.o2
NM.  N.  »  —)031

Georo  roird  an:
70.er.  13  Jore

K.  Heerikschztkhtuhte  "
alt.

 

l

 

 

 

Als  reichsgesetzliche  lunterstützung,  kommt  der  volle  Monatsbetrag  der  Unterstützung  einschließlich  einer  etwaigen
Erhöhung  der  Mindestleistung  durch  den  Lieferungsperband  in  Betracht.
        <pb n="426" />
        412

Empfangsbescheinigung.

2

 

 

 

 

Zeitraum  lenur  Besetigung  ue  rie  durch
–½  uter
4%%  4.—  1  22  —  Anzza  Mager
2.  Hülfte  27  40  4za  Mager
S#eptember  I.  „  27  40  74820.
2.  .„  27  40
Oktober  I.  „  27  40
2.  „  27  40
November  I.  ,  25  90
2.  „  25  90
Dezenber  IJ.  „  25  90
2.  „  25  20
S#mme  90
        <pb n="427" />
        L  Vererduuugs  Plali

für  das

Königreich  BVayern.

 

Nr.  48.

München,  den  24.  August  1914.

Inhalt:

Gesetz  vom  15.  August  1914,  betreffend  Anderung  des  Berggesetzes.  —  Gesetz  vom  21.  August  1914,  die  Erhebung
  eines  Zuschlags  zur  Reichserbschaftssteuer  betreffend.  —  Gesetz  vom  21.  August  1914,  betreffend
Abänderung  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze.  —  Bekanntmachung  vom
21.  August  1914,  betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms.

 

 

Gesetz,  betreffend  Anderung  des  Berggesetzes.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  GBayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Einziger  Artikel.
Dem  Artikel  99  des  Berggesetzes  vom  13.  August  1910  wird  der  folgende  Absatz  II

angefügt:
83
        <pb n="428" />
        414

Die  Vertrauensmänner  können  nur  aus  der  Mitte  der  von  den  Arbeitern
selbst  gewählten  Mitglieder  des  Arbeiterausschusses  gewählt  werden.

Gegeben  zu  München,  den  15.  August  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Vertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Knilling.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

 

 

Gesetz,  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Reichserbschaftssteuer  betreffend.

Tudwig  II.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Verzog  von  Gayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

 

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:
Artikel  1.

Zu  der  nach  den  Vorschriften  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  veranlagten  Erbschaftssteuer
wird  ein  Zuschlag  von  25  vom  Hundert  für  die  Staatskasse  erhoben.
Der  Zuschlag  wird  auf  volle  Mark  nach  unten  abgerundet.

Artikel  2.
Der  Zuschlag  ist  mit  der  Erbschaftssteuer  anzusetzen  und  zu  erheben.  Auf  ihn  finden
die  Vorschriften  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.

Artikel  3.

Die  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen  erläßt  das  Staatsministerium
  der  Finanzen.
        <pb n="429" />
        Nr.  48.  415

Artikel  4.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1914  in  Kraft.
Auf  Erwerbe,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  bereits  begründet  waren,

findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.
Gegeben  zu  München,  den  21.  August  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden·  Sraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Knilling.  Frhr.  v.  KRreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

 

 

Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Gayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Einziger  Artikel.
Das  Ausführungsgesetz  zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz  erhält  in  Art.  35  nachstehende
  Fassung:
Die  Schwurgerichte  urteilen  über  die  mittels  eines  Preßerzeugnisses  (§  2  des  Reichsgesetzes
  vom  7.  Mai  1874  über  die  Presse)  verübten  Verbrechen  und  Vergehen  mit  Ausnahme
1.  der  in  den  §§  18  und  28  des  Reichsgesetzes  vom  7.  Mai  1874  über  die  Presse
mit  Strafe  bedrohten  Vergehen,
        <pb n="430" />
        416

2.  der  nach  Art.  6  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Strafprozeßordnung  mit
Strafe  bedrohten  Vergehen,

3.  der  nur  auf  Antrag  zu  verfolgenden  Beleidigungen,  wenn  entweder  §  185  des
Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  maßgebend  und  keiner  der  in  §  196
erwähnten  Fälle  gegeben  ist,  oder  wenn  und  solange  die  Verfolgung  im  Wege  der
Privatklage  geschieht,

4.  der  im  Reichsgesetze  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  vom  7.  Juni  1909  und
im  Reichsgesetze  zum  Schutze  der  Warenbezeichnungen  vom  12.  Mai  1894  mit
Strafe  bedrohten  Vergehen.

Gegeben  zu  München,  den  21.  August  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Frannhofen.  v.  Thelemann.  v.  HBreunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Rnilling.  Frhr.  v.  Krewß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

 

Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms.

Auf  Grund  der  Königlichen  Verordnung,  betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms,
vom  21.  August  1914  und  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  4.  August  1914
—  V.  Bl.  S.  478  —  wird  nachfolgendes  zur  Kenntnis  gebracht:

Die  nach  §  1  der  Allerhöchsten  Verordnung  aufgerufenen  Landsturmpflichtigen,  die  sich
im  Ausland  aufhalten,  haben  die  Verpflichtung  zur  alsbaldigen  Rückkehr  nach  dem  Inland,
sofern  sie  nicht  auf  Grund  des  §  100  Ziff.  3  und  4  der  Deutschen  Wehrordnung  ausdrücklich
  hievon  befreit  worden  sind.  Weitere  Befreiungen  sind  unzulässig.  Die  zurückkehrenden
  Landsturmpflichtigen  I.  Aufgebots  haben  sich  bei  dem  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission
  ihres  Wohnsitzes  und  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  bei  demjenigen  Zidvilvorsitzenden
  zur  Landsturmrolle  anzumelden,  dessen  Bezirk  sie  bei  der  Rückkehr  nach  Deutschland
  zuerst  berühren.

München,  den  21.  August  1914.

Der  Minister  des  Innern.  Der  Kriegsminister.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  Frhr.  v.  Kreß.
        <pb n="431" />
        seh=  und  Verurdingsut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  49.

München,  den  25.  August  1914.

 

 

 

Inhalt:

Finanzgesetz  vom  23.  August  1914  für  die  Jahre  1911  und  1915.

 

Finanzgesetz  für  die  Jahre  1914  und  1915.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  fiönig  von  Gayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Derzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und,  soweit  die  Erhebung
der  direkten  Steuern  und  die  Festsetzung  der  Höchstbeträge  der  Tarife  für  die  Beförderung
auf  den  Eisenbahnen  und  der  Kanalgebühren  für  den  Ludwig-Donau-Main-Kanal  sowie
die  Bestimmungen  im  §  1  Abs.  2  und  in  den  §§  4  bis  10  in  Betracht  kommen,  mit
Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen

und  verordnen,  was  folgt:
4
        <pb n="432" />
        418

A.  Zum  Budget  für  die  Jahre  1914  und  1915.

§  1.
1  Das  Budget  der  Jahre  1914  und  1915  wird  nach  Maßgabe  der  beigefügten  Übersicht
im  ordentlichen  Bedarf
mit  736°607,966  A  Ausgaben,
736°607,966  A  Einnahmen;

im  außerordentlichen  Bedarf
mit  51°688,141  +&amp;amp;  Ausgaben,
51°688,141  &amp;amp;  Einnahmen
für  ein  Jahr  festgesetzt.

2  Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  den  im  außerordentlichen  Budget
vorgesehenen,  nicht  durch  anderweitige  Mittel  gedeckten  Bedarf  von  93°276,514  M  mit
dem  Betrage  von  56·080,514  —  durch  Aufnahme  eines  Allgemeinen  Anlehens  und  mit
dem  Betrage  von  37°196,000  —M  durch  Aufnahme  eines  Eisenbahnanlehens  flüssig  zu
machen.  Der  Betrag  des  Allgemeinen  Anlehens  darf  so  weit  erhöht  werden,  als  der  zur
teilweisen  Deckung  des  außerordentlichen  Bedarfs  bestimmte  Tilgungsbetrag  zum  Ankaufe
von  Schuldverschreibungen  dieses  Anlehens  verwendet  wird.

8  2.

An  direkten  Steuern  sind  für  jedes  Jahr  der  Finanzperiode  zu  erheben:
a.  die  Normalsteuer  nach  dem  Einkommensteuergesetze,  dem  Gewerbsteuergesetz  und
dem  Kapitalrentensteuergesetze  vom  14.  August  1910,  dann  dem  Grundsteuergesetz
und  dem  Haussteuergesetz  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  14.  August  1910,

betreffend  die  Anderung  der  Gesetze  über  die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer,

.  ..  .  10.  März  1879
b.  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nach  dem  Gesetze  vom  25  Dezember  1897

mit  einem  um  zweiundzwanzig  vom  Hundert  erhöhten  Betrage.

 

83.
Hinsichtlich  der  Höchstsätze  der  Tarife  für  die  Beförderung  auf  den  Staatseisenbahnen
und  der  Kanalgebühren  für  den  Ludwig-Donau-Main-Kanal  bleiben  die  Bestimmungen  im
Art.  2  des  Gesetzes  vom  7.  Februar  1874,  die  provisorische  Steuererhebung  und  vorläufige
Bestreitung  besonderer  Ausgaben  pro  1874  betreffend,  auch  für  die  Jahre  1914  und  1915
mit  dem  Abmaß  in  Geltung,  daß  bei  den  Staatseisenbahnen
        <pb n="433" />
        Nr.  49.  419

a)  der  Zuschlag  für  Schnellzüge,  für  den  unterm  7.  Februar  1874  der  Betrag
von  3  Kreuzer  für  die  Meile  als  Hoöchstsatz  festgesetzt  wurde,  85  Pfennig  für
je  angefangene  75  Kilometer  in  keiner  Klasse  übersteigen  und

b)  für  die  Beförderung  von  Reisegepäck  an  Stelle  des  ebenda  bekanntgegebenen  Satzes
von  7,3  Kreuzer  für  den  Zentner  und  die  Meile  ein  solcher  von  35  Pfennig
für  je  angefangene  25  Kilogramm  und  25  Kilometer  als  Hoöchstsatz  gelten  soll.

8  4.

1  Die  Pauschsumme,  welche  die  Brandversicherungsanstalt  nach  Art.  90  des  Brandversicherungsgesetzes
  dem  Staate  zu  zahlen  hat,  beträgt  für  jedes  Jahr  der  Finanzperiode
1/090,000  .

2.  Die  Brandverficherungsanstalt  wird  ermächtigt,  aus  den  Uberschüssen  der  im  Jahre  1913
fällig  gewordenen  Brandversicherungsbeiträge  einen  weiteren  Betrag  bis  zu  50,000  —X  und
aus  den  Brandversicherungsbeiträgen,  die  in  den  Jahren  1914  und  1915  fällig  werden,
bis  zu  je  100,000  K  auf  die  Förderung  des  Blitzschutzes  zu  verwenden.

8  5.

Falls  die  im  Art.  13  Abs.  1  des  Hagelversicherungsgesetzes  bezeichneten  Mittel  nach
Abzug  der  Verwaltungskosten  nicht  zur  Leistung  der  vollen  Entschädigungen  hinreichen,  ist
das  Fehlende  bis  zum  Höchstbetrage  von  200,000  —X&amp;amp;  jährlich  dem  Stammkapital  (Art.  12
Abs.  1  des  Hagelbersicherungsgesetzes)  zu  entnehmen.

8  6.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  im  §  4  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  vom  4.  Mai
1913,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushaltsetats  für  das  Rechnungsjahr  1913
(Rl.  S.  254),  im  §  4  des  Reichsgesetzes  vom  3.  Juli  1913,  betreffend  die  Feststellung
eines  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsetat  für  das  Rechnungsjahr  1913  (Rl.  S.  499),
und  im  §  4  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  vom  27.  Mai  1914,  betreffend  die  Feststellung  des
Reichshaushaltsetats  für  das  Rechnungsjahr  1914  (RBl.  S.  143),  vorbehaltene  Zustimmung

  zu  erklären.
84*
        <pb n="434" />
        420

B.  Sonstige  Bestimmungen.
87.

1.  Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung
der  Betriebsmittel  der  Königlich  Bayerischen  Bank  nach  Bedarf  Schatzanweisungen,  längstens
auf  ein  Jahr  lautend,  bis  zum  Betrage  von  dreißig  Millionen  Mark  auszugeben.  Die
Schatzanweisungen  können  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  in  Verkehr  gesetzter  Schatzanweisungen,
  ausgegeben  werden.

2  Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen  Beträge  müssen
der  Hauptkasse  der  Staatsschuldenverwaltung  aus  Mitteln  der  Königlich  Bayerischen  Bank
zur  Verfallzeit  verfügbar  gestellt  werden.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  weiter  ermächtigt,  im  Falle  des  Eintritts  außerordentlicher
  Ereignisse  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der  Betriebsmittel  der  Zentralstaatskasse
  nach  Maßgabe  des  unumgänglich  notwendigen  Bedarfs  Anlehen  aufzunehmen  oder
Schatzanweisungen  über  den  im  S§7  des  Finanzgesetzes  vom  2.  November  1912  bestimmten
Betrag  von  achtzig  Millionen  Mark  hinaus  auszugeben.

8  8.

1  Die  Kreisgemeinden  sind  verpflichtet,  zur  Gewährung  von  persönlichen  Zulagen  an
das  Lehrpersonal  der  Volksschulen  in  Gemeinden  unter  10  000  Einwohnern  vom  1.  Jannar  1915
an  einhalb  vom  Hundert  der  Steuersummen  nach  den  Ansätzen  in  den  Kreisvoranschlägen
für  das  Jahr  1914  bereitzustellen.  Diese  Kreismittel  werden  zusammen  mit  den  aus
Staatsfonds  für  den  gleichen  Zweck  bereitgestellten  Mitteln  nach  näherer  Bestimmung  des
Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  verwendet.

2  Bei  den  Kreisanstalten  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  Lehrpersonen  und  den  Kreisvereinen
  zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer  dürfen  Eintrittsgelder
mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1914  an  nicht  mehr  erhoben  werden.  Im  Art.  18  Abt.  3
und  im  Art.  19  Abs.  7  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  werden  die  Worte
„Eintrittsgelder  und“  gestrichen.

§6  9.

Art.  68  Abs.  3  des  Brandversicherungsgesetzes  erhält  folgende  Fassung:
„Für  die  Rechnungsjahre  1912/13  bis  1915/16  dürfen  die  Jahresbeiträge
um  /0  ermäßigt  werden."“
        <pb n="435" />
        Nr.  49.  421

8  10.

1  Aus  den  Erträgnissen  der  Posten  und  Telegraphen  wird  beginnend  mit  der  Finanzperiode
  1914,  1915  ein  Ausgleichsfonds  gebildet.

2.  In  den  Fonds  ist  der  Uberschuß  der  Posten  und  Telegraphen  einzulegen,  der  nach
Bestreitung  der  Gesamtausgaben  des  ordentlichen  Etats  sowie  nach  Deckung  der  für  die
Uberschüsse  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  zu  zahlenden  Ausgleichungsbeträge
verbleibt.  Dem  Fonds  fließt  auch  das  Zinserträgnis  aus  seinen  Beständen  zu.

Aus  dem  Fonds  ist  der  Fehlbetrag  der  Posten  und  Telegraphen  zu  decken,  der  nach
Bestreitung  der  Gesamtausgaben  und  der  Ausgleichungsbeträge  bei  der  Etatsaufstellung  oder
nach  den  Rechnungen  für  eine  Finanzperiode  sich  ergeben  sollte.

4  Für  die  Finanzperiode  1914,  1915  wird  der  Überschuß  der  Posten  und  Telegraphen,
der  nach  Abzug  des  an  das  Reich  zu  leistenden  Ausgleichungsbetrags  verbleibt,  bis  zur  Höhe
von  1°105,075  K  noch  zur  Abgleichung  des  Budgets  verwendet.  Ist  dieser  Zuschuß  nach
dem  Rechnungsergebnisse  der  Jahre  1914,  1915  zur  Deckung  des  allgemeinen  Staatsbedarfs
  ganz  oder  teilweise  nicht  erforderlich,  so  wird  der  nicht  erforderliche  Betrag  dem
Ausgleichsfonds  zugeführt.  ·

5«DieStaatsministerienderFinanzenundfürVerkehröangelegenheitenhabendiezum
Vollzuge  notwendigen  Anordnungen  zu  erlassen.

Gegeben  zu  München,  den  23.  August  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Knilling.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="436" />
        <pb n="437" />
        Nr.  49.  423

Abersicht

5er

veranschlagten  Einnahmen  und  nAusgaben

für  die  Jahre  1914  und  1915.
        <pb n="438" />
        424

A.  Betriebs=  und  allgemeine  Einnahme-Etats.

I.  Ordentliches

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"  Jahresvoranschlag  für  1914  und  1915:
-
8  Bezeichnung  der  Etats
Einnahmen  Ausgaben  Reineinnahme
S
-  M  M
1|/Einnahmen  und  Ausgaben  aus  früheren  Finanzperioden  35,930  —  35,930
2  Staatseisenbahnen  325·128,  400  322°128,400  3°'000,000
3  HPosten  und  Telegraphen  86°551,500  72·873,938  134677,562
4  odeneedampfschiffahrt  132,800  732,800  —
4a  Würmsee-Dampfschiffahrt  .  .  146,980  146,980  —
5oSchiffahrt  auf  dem  Ammersee  und  auf  der  Anper  93,420  117,140  23,720
6  Kettenschleppschiffahrt  auf  dem  Main  308,600  310,310  is
7  Ludwig-Donau-Main--Kanal  123,840  268,980  145,140
8  Frankenthaler  Kanal  8,300  5,190  P/77
9  Forsten,  Jagden  und  Triften.  67°541,300  32°575,600  34·965,700
10  Berg-,  Hütten-  und  Salzwerke  23·871,290  231071,290  800,000
11|K.  Bank  «  4-600,000  —  4-600,000
12  Münzanstalt  .  .  ..  498,980  433,350  65,630
13  Ubrige  Betriebe  des  Staates  und  #onte  i
des  Staatsguts  5258,370  2·931,620  2•326,750
14  Grundgefälle  .  .  ..  4540.000  1·469,410  3°070,590
15äErbschaftssteuern,  Gebühren,  etnnvn  Strafen
  u.  dll.  84-303,100  544,000  33.°759,100
16  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  71°334,6600  230E  48·160,  510
17  Uberweisungen  des  Reichs  20°581,195  —  20·581,195
18  Uhrige  Einnahmen  und  damit  zusammenhängende  Ausgaben
  .......  ..  5  802,450  7,000  5/795,450
19  Direkte  Steuern  76°000,000  965,340·034,  660
Rbschluß  der  Betriebs-  und  allgemeinen  Sinahme-Etats
  727°461,115  481“°755,498  2457'705,617
        <pb n="439" />
        Nr.  49.  425
Gudget.
B.  Staatsverwaltungs-Etats.
*  ahresvoranschlag  für  1914  und  1915:
2  Bezeichnung  der  Etats
41  Einnahmen  Ausgaben  Reinausgabe
S*
7  7  7
20  K.  Haus  und  Hof  —  6°865,734  6°865,734
21  Landtag  —  725,110  725,110
22  Staatsschuld  ..  .....  30,60020«483,480-20«452,880
23Staatsmnustermmdes  Königlichen  h%  und  des  sz
Äußern.  .  8,050  2·320,548  2·312,498
24Staatsministerium  der  *-!  2•491,081  36“°750,331134·259,250
25  Staatsministerium  des  Innern  .  .  3•204,300  53“515,813  507·311,513
26  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  oe
angelegenheiten  833,820  59·°183,06077  58·349,247
27  Staatsministerium  der  Finanzen  2°579,000  18°574,423  15'995,423
28  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  —-  85,370  85,370
17  usgaben  für  Reichszwecke  —  55°582,820  557582,820
29  Allgemeine  Reserve  —  765,772  765,772
Röschluß  der  Staatsverwaltungs-Stats  9·146,851  254·952,468  245'705,  617
Abgleichung  des  ordentlichen
Budgets.
A.  Betriebs=  und  allgemeine  Einnahme-Etats  727°461,1155  481°755,498  245'705,617
B.  Staatsverwaltungs-Etats.  9·°146,851  254·852,468  245'705,617
Im  ganzen736·607,966736·607,  966  —

 

 

 

 

 

 

85
        <pb n="440" />
        426

II.  Außerordentliches  Gudget.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

51  688,  141

Ja  hresvoranschlag

für  1914  und  1915:
Vortrag  —  ·  —

Einnahmen  Ausgaben
—  7
I.  Auf  Rechnung  der  Aberschüsse  früherer  Finanzperioden  66,211

Für  Verbesserungen  in  den  staatlichen  Bädern  66,211
Summe  1  66,211  66,211

II.  Auf  Rechnung  des  Gefällsablösungsfonde  —  —

III.  Auf  Rechnung  des  Allgemeinen  Staatsanlehens.  33°'023,930
a.  Für  Zwecke  der  Posten  und  Telegraphen.  8°479,900
b.  Für  Zwecke  der  Berg-,  Hütten=  und  Salzwerke  .  770,000
c.  Für  Zwecke  des  Staatsministeriums  des  K.  Hauses  und  des  gußern  275,760
(.  Für  Zwecke  des  Staatsministeriums  der  Justiz  1·685,000
C.  Für  Zwecke  des  Staatsministeriums  des  Innern  ...  16°705,  760
k.  Für  Zwecke  des  Staatsminssteriums  des  Innern  für  Krrchen-  und

Schulangelegenheiten.  4•°066,000
g.  Für  Zwecke  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  .  556,  510
h.  Für  Zwecke  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  485,000
Summe  III  83·023,930  33023,930
IV.  Auf  Rechnung  des  Staatseisen  ahnanlehens  18°598,000  18“·598,000
Abschluß  des  anßerordentlichen  Budgets  51·688,  141
        <pb n="441" />
        Nr.  49.  427
Hauptabgleichung.
Jahresvoran-Vortrag
  schlag  für
1914  und  1915
-
A.  Einnahmen.
Einnahmen  des  ordentlichen  Budgets  736°607,966
Einnahmen  des  außerordentlichen  Budgets  51·688,  141
Gesamtbetrag  der  Einnahmen  788°296,107
B.  Ausgaben.
Ausgaben  des  ordentlichen  Budgets  736°607,966
Ausgaben  des  außerordentlichen  Budgets  51·688,141
Gesamtbetrag  der  Ausgahben  788°296,107

 

 

Verbleibt
        <pb n="442" />
        <pb n="443" />
        eseh  und  Perardungschlit

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  50.

München,  den  27.  Angust  1914.

Juhal  t:

Königliche  Verordnung  vom  22.  August  1914,  die  Verfassung  der  K.  Bayerischen  Technischen  Hochschule
in  München  betreffend.

 

 

 

 

 

 

 

1  V—  n“n

Nr.  18386.

Königliche  Verordnung,  die  Verfassung  der  K.  Bayerischen  Technischen  Hochschule  in  München
betreffend.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Nhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  an  der  unterm  27.  Juni  1899  genehmigten  Verfassung
der  K.  Bayerischen  Technischen  Hochschule  in  München  folgende  Anderungen  zu  verfügen:

1.  An  Stelle  von  Kapitel  VII  treten  folgende  Bestimmungen:

Kapitel  VII.
Aufnahme,  Rechte  und  Pflichten  der  Studierenden,  Zuhörer  und  Hospitanten.
31.

Die  Vorschriften  dieses  und  der  folgenden  Kapitel  gelten  für  Männer  und  Frauen.
86
        <pb n="444" />
        430

32.

1  Über  die  Aufnahme  in  die  Technische  Hochschule  entscheidet  der  Rektor  auf  Grund  der
Nachweise  über  die  nötige  Vorbildung  und  über  ein  gutes  sittliches  Verhalten.

II  Ausländer  haben  außerdem  den  besonderen  Vorschriften  über  die  Zulassung  von  Ausländern
  zu  genügen,  die  vom  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  erlassen  werden.

§  33.

1  Zur  Aufnahme  als  Studierender  befähigt  das  Reifezeugnis  eines  öffentlichen
deutschen  humanistischen  oder  Realgymnasiums  oder  einer  öffentlichen  deutschen  Oberrealschule
oder  ein  anderes  Reifezeugnis,  das  vom  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  allgemein  oder  für  den  einzelnen  Fall  als  gleichwertig  mit  den
genannten  Reifezeugnissen  anerkannt  ist.

Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  Studierende,  die  schon  einer  anderen  Hochschule  angehört
  haben.  #

II  Zur  Aufnahme  in  die  Landwirtschaftliche  Abteilung  befähigt  auch  das  Zeugnis  über
den  Besuch  einer  Landwirtschaftlichen  Hochschule  oder  Akademie  als  Studierender  während
mindestens  eines  vollen  Semesters.

III  Die  in  fremder  Sprache  ausgefertigten  Vorbildungsnachweise  bedürfen  der  amtlichen
Beglaubigung  und  der  Beifügung  einer  amtlich  beglaubigten  Übersetzung  ins  Deutsche.  Der
Rektor  kann  in  ihm  geeignet  erscheinenden  Fällen  von  diesen  Erfordernissen  absehen.

IV  Wer  nach  Absatz  I  auf  Grund  eines  Reifezeugnisses  als  Studierender  aufgenommen
ist,  wird  nach  den  Vorschriften  der  Prüfungsordnung  zu  den  Diplomprüfungen  zugelassen
und  erwirbt  durch  ihr  Bestehen  den  akademischen  Grad  eines  Diplomingenieurs  bezw.
Diplomlandwirtes.

§  34.

!  Als  Zuhörer  können  Inländer  ohne  die  in  §  33  bezeichnete  Vorbildung  nach  Vollendung
  des  18.  Lebensjahres  zur  wissenschaftlichen  oder  künstlerischen  Fortbildung  in  ihrem
Berufe  zugelassen  werden,  wenn  sie

1.  auf  einer  deutschen  Lehranstalt  eine  wissenschaftliche  Vorbildung  erworben  haben,
auf  Grund  deren  das  Zeugnis  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den
Einjährig-Freiwilligen-Dienst  ausgestellt  wird,  oder  wenn  sie  sonstige  vom
K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  allgemein
oder  für  den  einzelnen  Fall  als  gleichwertig  mit  dieser  Vorbildung  anerkannte
Vorbildungsnachweise  besitzen  und

2.  für  das  Fach,  für  das  sie  um  Aufnahme  nachsuchen,  eine  angemessene  fachwissenschaftliche
  oder  praktische  Vorbildung  nachweisen.
        <pb n="445" />
        Nr.  50.  431

v  Die  Aufnahme  von  Ausländern  als  Zuhörer  ist  nur  in  Ausnahmefällen  zulässig  und
bedarf  der  Genehmigung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.
  Vorbedingung  für  die  Aufnahme  ist  auf  alle  Fälle  die  Erfüllung  der  in
Absatz  I  enthaltenen  Voraussetzungen.

III  In  der  Architektenabteilung  können  ausnahmsweise  auch  Zuhörer  aufgenommen  werden,
die  das  Zeugnis  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  Einjährig-Freiwilligen-Dienst
nicht  besitzen,  dagegen  eine  fünfklassige  öffentliche  Bauschule  absolviert  oder  eine  gleichwertige
technische  Vorbildung  erlangt  haben,  sofern  sie  mindestens  zwei  Jahre  als  Bautechniker
tätig  gewesen  sind  und  durch  selbständige  Arbeiten  eine  besondere  künstlerische  Begabung
und  deren  hinreichende  Entwicklung  nachweisen  können.

IV  Wer  von  einer  höheren  Lehranstalt  zur  Strafe  entlassen  ist,  darf  in  demselben  Studienjahre
  nicht  als  Zuhörer  aufgenommen  werden.

V  Zu  den  Diplomprüfungen  werden  Zuhörer  nicht  zugelassen.

35.

1  Als  Hospitanten  können  im  öffentlichen  Dienst  stehende  Bayerische  Beamte,  Offiziere,
sowie  sonstige  Inländer  reiferen  Alters  von  gutem  Leumund  und  einer  mindestens  dem
§  34  Absatz  1  Ziffer  1  entsprechenden  Vorbildung,  endlich  Studierende  der  K.  Universität,
der  K.  Akademie  der  bildenden  Künste  und  der  Handelshochschule  vom  Rektor  für  einzelne
Vorlesungen  zugelassen  werden.

I1  Im  Dienst  stehende  Bayerische  Staatsbeamte  und  Offiziere,  dann  die  Studierenden
der  in  Abs.  1I  genannten  Hochschulen  sind  von  der  Entrichtung  der  Einschreibgebühr  befreit.

g  36.

Als  Nachweis  über  gutes  sittliches  Verhalten  genügt  für  Inländer  das  Abgangs—
zeugnis  einer  unmittelbar  vor  der  Anmeldung  an  der  Technischen  Hochschule  besuchten
Mittel-  oder  Hochschule.  Im  übrigen  ist  ein  amtliches  Zeugnis  über  die  Führung  in  der
Zwischenzeit  vorzulegen.

II  Ausländer  haben  neben  den  Abgangszeugnissen  etwa  besuchter  Hochschulen  einen  gültigen
Paß  ihres  Heimatstaates  und  ein  Führungszeugnis  ihrer  Heimatbehörde  oder  der  letzten
Aufenthaltsbehörde  aus  dem  laufenden  Jahr  vorzulegen.  Von  dem  Führungszeugnis  darf
abgesehen  werden  bei  Ausländern  mit  dem  Abgangszeugnis  einer  unmittelbar  vorher  besuchten
deutschen  Mittel-  oder  Hochschule  oder  wenn  sonst  hinreichender  Anlaß  zu  der  Annahme
besteht,  daß  gegen  die  Führung  kein  Bedenken  obwaltet.  Den  in  fremder  Sprache  ausgestellten
  Nachweisen  müssen  beglaubigte  deutsche  Ubersetzungen  beigegeben  werden.  Der

Rektor  kann  von  diesem  Erfordernis  in  ihm  geeignet  erscheinenden  Fällen  absehen.
867
        <pb n="446" />
        432

§  37.

Studierende  und  Zuhörer  werden  bei  ihrer  Aufnahme  in  die  Technische  Hochschule
vom  Rektor  auf  die  Satzungen  verpflichtet.  Die  Satzungen  werden  vom  Senat  aufgestellt
  und  bedürfen  der  Genehmigung  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten.

§  38.

Wer  als  Studierender  oder  Zuhörer  in  die  Technische  Hochschule  aufgenommen  wird,
hat  die  durch  die  Gebührenordnung  festgesetzten  Gebühren  zu  entrichten  und  erhält  dafür
eine  Aufnahmskarte.  Deiese  dient  zu  seiner  Legitimation  und  berechtigt  zur  Teilnahme
an  dem  gesamten  Unterrichte  der  Hochschule  sowie  nach  den  hiefür  geltenden  besonderen
Bestimmungen  zum  Besuch  einzelner  Vorlesungen  an  der  Universität  und  zur  Benützung
der  wissenschaftlichen  Sammlungen  des  Staates.

8  39.

1  Studierende,  Zuhörer  und  Hospitanten  haben  sich  nach  Maßgabe  der  den  Satzungen
beigegebenen  Inskriptionsordnung  auf  die  Vorlesungen  und  Ubungen  zu  in  skribieren  und
zugleich  die  in  der  Gebührenordnung  festgesetzten  Unterrichtsgelder  und  Gebühren  für  Laboratoriumsarbeiten
  zu  erlegen.

II  Bei  der  Inskription  ist  die  Einhaltung  der  Studienpläne  nicht  vorgeschrieben;  indes
wird  von  jedem  Studierenden  bei  der  Meldung  zur  Diplomprüfung  verlangt,  daß  er  sich
auf  die  Prüfungsgegenstände  des  einschlägigen  Studienplanes  rechtzeitig  in  der  vorgeschriebenen
Zahl  von  Semestern  an  einer  Hochschule  inskribiert  habe.

ul  Im  übrigen  ist  jeder  Studierende  verpflichtet,  während  eines  Semesters  wenigstens
eine  vierstündige  Vorlesung  zu  belegen  oder  an  mehreren  Vorlesungen  teilzunehmen,  die
zusammen  in  vier  Wochenstunden  gelesen  werden.  An  die  Stelle  von  je  zwei  Vorlesungsstunden
  können  je  drei  Arbeitsstunden  in  einem  Laboratorium,  ÜUbungs=  oder  Zeichensaale  treten.

8  40.
Eine  Befreiung  von  den  Unterrichtsgebühren  findet  nicht  statt.

8  41.

!  Die  Dozenten  erhalten  nur  drei  Viertel  der  Unterrichtsgebühren.  Aus  dem  Reste
wird  ein  besonderer  Stipendienfonds  für  Studierende  der  Technischen  Hochschule
  gebildet,  aus  dem  beim  Beginne  jedes  Semesters  bedürftige  und  würdige,  in  Bayern
        <pb n="447" />
        Nr.  50.  433

beheimatete  Studierende  Stipendien  erhalten.  Hierüber  entscheidet  das  K.  Staatsministerium
des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  nach  den  Vorschlägen  des  Senates.
Zuhörer  und  Hospitanten  sind  von  dieser  Begünstigung  ausgeschlossen.

1  Unterrichtsgebühren  und  Gebühren  für  Laboratoriumsarbeiten  werden  nach  Ablauf  der
Inskriptionsfrist  nicht  mehr  zurückerstattet.

2.  An  Stelle  von  Kapitel  XI  treten  folgende  Bestimmungen:

Kapitel  XI.
Disziplinarbestimmungen.
§52.

Die  Eigenschaft  als  Studierender  oder  Zuhörer  der  Technischen  Hochschule  begründet
keine  Ausnahme  von  den  Bestimmungen  des  allgemeinen  Rechtes.

§  33.

1  In  den  Bereich  der  akademischen  Disziplin  fällt  die  Ahndung  von  Handlungen  und
Unterlassungen,  durch  die  ein  Studierender  oder  Zuhörer  während  seiner  Zugehörigkeit  zur
Technischen  Hochschule  die  Ordnung,  Sitte  oder  Ehre  des  akademischen  Lebens  verletzt.

II  Eine  gerichtliche  Bestrafung  schließt  die  disziplinäre  Ahndung  desselben  Vergehens  nicht
aus;  doch  soll  die  gerichtliche  Strafe  bei  dem  Ausmaß  der  Disziplinarstrafe  berücksichtigt  werden.

III  Der  Umstand,  daß  ein  Studierender  oder  Zuhörer  zur  Zeit  der  disziplinären  Würdigung
  der  Technischen  Hochschule  nicht  mehr  angehört,  schließt  die  Verhängung  einer
Disziplinarstrafe  nicht  aus.

§  654.
Außer  dem  jedem  Lehrenden  zustehenden  Rechte  der  Erinnerung  werden  zur  Handhabung
der  Disziplin  folgende  Strafen  angewendet:
1.  Verweis  durch  den  Rektor,
2.  Verweis  vor  versammeltem  Senate,
3.  Androhung  der  Entlassung  unter  gleichzeitiger  Entziehung  des  Genusses  etwaiger
Stipendien,
4.  Entlassung  mit  zeitweiliger  Ausschließung  von  der  Hochschule,
5.  Entlassung  mit  dauernder  Ausschließung  von  der  Hochschule.

§  55.

1  Vor  der  Verhängung  einer  Strafe  ist  dem  Beschuldigten  Gelegenheit  zur  Verantwortung
  zu  geben.
        <pb n="448" />
        434

II  Den  einfachen  Verweis  erteilt  der  Rektor.  Auf  Verweis  vor  versammeltem  Senate
und  auf  Androhung  der  Entlassung  wird  vom  Senat  erkannt.  Die  beiden  Arten  der
Entlassung  können  nur  vom  Gesamtkollegium  verhängt  werden.

1II  Welche  Disziplinarfrage  im  einzelnen  Fall  verhängt  werden  soll,  bleibt  dem  Ermessen
der  erkennenden  Behörde  überlassen.  Eine  bestimmte  Stufenfolge  braucht  nicht  eingehalten
zu  werden;  auch  ist  die  Verbindung  verschiedener  Strafarten  nicht  ausgeschlossen.  Bei
rechtskräftiger  Aburteilung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  muß  auf  Entlassung  mit  dauernder
Ausschließung  von  der  Hochschule  erkannt  werden.

8  56.

1  Alle  Disziplinarerkenntnisse  sind  mit  Begründung  zu  versehen,  schriftlich  auszufertigen
und  dem  Verurteilten  in  dieser  Form  zuzustellen.

Die  Androhung  der  Entlassung  und  die  beiden  Arten  der  Entlassung  werden  auch
den  Eltern  oder  dem  Vormund  angezeigt  und  im  Abgangszeugnis  angeführt.

III  Gegen  die  Entlassung  und  gegen  die  Androhung  der  Entlassung  ist  innerhalb  zweier
Wochen  Beschwerde  an  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  zulässig.  Diese  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

§  57.

Die  Hospitanten  sind  der  Disziplin  der  Technischen  Hochschule  nicht  unterworfen;  sie
können  jedoch  durch  den  Senat  vom  Unterricht  ausgeschlossen  werden,  wenn  ihre  Führung

nicht  entspricht.
3.  Der  Verfassung  wird  folgendes  Kapitel  XII  angefügt:

Kapitel  XII.
Versammlungen  und  Vereine.
§  58.
Zu  öffentlichen  Aufzügen  der  Studierenden  ist  die  Genehmigung  des  Rektors  einzuholen.

8  59.

!  Allgemeine  Studentenversammlungen  über  Angelegenheiten  des  akademischen  Lebens
sind  unter  Angabe  von  Zeit,  Ort  und  Tagesordnung  vom  Einberufer  dem  Rektor  mindestens
24  Stunden  vor  Beginn  der  Versammlung  anzuzeigen.

II1  Der  Rektor  kann  die  Abhaltung  der  Versammlung  verbieten,  wenn  er  von  ihr  eine
Gefährdung  der  Ordnung,  Sitte  oder  Ehre  des  akademischen  Lebens  befürchtet.
        <pb n="449" />
        Nr.  50.  435

III  Die  Versammlungen  dürfen  nur  von  immatrikulierten  Studierenden  geleitet  werden.
Die  Leiter  sind  für  Einhaltung  der  Tagesordnung  und  für  den  gesetzlichen  und  ordnungsmäßigen
  Verlauf  der  Versammlungen  disziplinär  verantwortlich.

IV  Der  Rektor  oder  sein  Stellvertreter  sind  befugt,  an  den  Versammlungen  teilzunehmen
und  jederzeit  das  Wort  zu  ergreifen.

8  60.

1  Die  Studierenden  haben  das  Recht,  unter  sich  Vereine  zu  nichtpolitischen  Zwecken,
die  den  Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  zu  bilden  und  sich  hiefür  Abzeichen  beizulegen.
Dabei  dürfen  aber  nicht  die  gleichen  Namen  und  Abzeichen  gewählt  werden,  die  sich  ein
anderer  Studentenverein  der  Hochschule  bereits  beigelegt  hat.

II  Studierende  anderer  am  Orte  befindlicher  Hochschulen  können  Mitglieder  dieser  Vereine
  sein,  dürfen  jedoch  nicht  die  Stelle  eines  Vereinsvorsitzenden  bekleiden.

8  61.

!1  Die  Gründung  eines  neuen  Studentenvereines  ist  dem  Rektor  unter  Vorlage  der
Satzungen  binnen  drei  Tagen  anzuzeigen.  Gleichzeitig  sind  die  Vorstände  und  Mitglieder
des  Vereines  und  der  Ort  der  regelmäßigen  Zusammenkünfte  anzuzeigen,  sowie  die  etwa
gewählten  Abzeichen  anzugeben.

II  Eine  Anderung  in  den  Satzungen  oder  in  den  Abzeichen,  ein  Wechsel  der  Vorstandschaft
  oder  des  Vereinslokals  und  eine  Auflösung  des  Vereines  ist  dem  Rektor  gleichfalls
innerhalb  dreier  Tage  anzuzeigen.

II!  Bestehende  Vereine  haben  dem  Rektor  ferner  binnen  4  Wochen  nach  Beginn  des
Semesters  ihr  Mitgliederverzeichnis  vorzulegen.  =

IV  Für  Einhaltung  dieser  Vorschriften  sind  die  Vorstände,  nach  Umständen  auch  die
Mitglieder  der  Vereine  disziplinär  verantwortlich.

8  62.

1  Vereine,  deren  Bestehen  die  akademische  Disziplin  gefährdei,  können  durch  den  Senat
vorübergehend  oder  dauernd  verboten  werden.

i  Ebenso  kann  das  Verbot  eines  Vereines  ausgesprochen  werden,  wenn  das  Verhalten
seiner  Mitglieder  zu  disziplinärem  Einschreiten  Anlaß  gibt.

III!  Das  Verbot  tritt  mit  der  Verkündigung  in  Kraft.  Es  erstreckt  sich  auch  auf  solche
Vereine,  die  als  Fortsetzung  des  verbotenen  Vereines  in  anderer  Form  erscheinen.  Die
Fortsetzung  eines  verbotenen  Vereines  zieht  für  alle  Teilnehmer  disziplinäre  Einschreitung

nach  sich.
        <pb n="450" />
        436

8  63.

Gegen  Versagen  der  Genehmigung  und  Verbot  ist  binnen  8  Tagen  Beschwerde  an
das  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  zulässig.
Diese  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

München,  den  22.  August  1914.

Ludwig.

Dr.  v.  AKnilling.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Dr.  Winterstein.
        <pb n="451" />
        eseh  und  Verorhunugsgurt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  51.

München,  den  28.  August  1914.
In  halt:

Gesetz  vom  21.  August  1914  über  Anderungen  im  Gebührenwesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesetz  über  Anderungen  im  Gebührenwesen.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  BRhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Art.  1.

1  An  die  Stelle  des  Gebührengesetzes  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  13.  Juli  1910
(GVBl.  S.  312)  treten  das  Kostengesetz  und  das  Stempelgesetz  (Beil.  I  und  II).

II  Soweit  in  anderen  Gesetzen  oder  Verordnungen  auf  Bestimmungen  des  Gebührengesetzes
  verwiesen  ist,  finden  die  entsprechenden  Bestimmungen  des  Kostengesetzes  und  des

Stempelgesetzes  Anwendung.
87
        <pb n="452" />
        438

III!  Im  Besitzveränderungsabgabengesetze  vom  14.  August  1910  treten

im  Art.  1  an  die  Stelle  der  dort  bezeichneten  Gebühren  die  Stempelersatzabgaben
der  Art.  19  bis  21  und  der  Stempel  der  Tarifstelle  23  Abs.  IA  des  Stempelgesetzes,


im  Art.  5  an  die  Stelle  der  dort  bezeichneten  Gebühren  die  Stempelersatzabgaben
der  Art.  19  und  20  und  der  Stempel  der  Tarifstelle  23  Abs.  I  A  des  Stempelgesetzes.


Art.  2.
In  Geltung  bleiben  die  nachstehenden  Bestimmungen  des  Gebührengesetzes  in  der
Fassung  vom  13.  Juli  1910:

der  Art.  240  Abs.  2  hinsichtlich  der  Gebühren  für  Hoftitel,

der  Art.  241,

die  Art.  289  und  291  Abs.  3  hinsichtlich  der  nach  dem  Reichs-Gerichtskostengesetze
zu  erhebenden  Kosten  (Gebühren  und  Auslagen)  sowie  hinsichtlich  der  Geldstrafen;
die  Beitreibung  der  Geldstrafen  kann  an  Stelle  der  Rentämter  durch  K.  Verordnung
  auch  anderen  Behörden  oder  Beamten  übertragen  werden,

die  Art.  303  bis  311,

der  Art.  314.
Art.  3.

1  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1915  in  Kraft.

I!  Für  die  vor  diesem  Zeitpunkt  eingetretenen  Erbfälle  bleiben  in  Nachlaß=  und  Teilungssachen
  die  Bestimmungen  des  Gebührengesetzes  mit  Ausnahme  der  Art.  94,  95,  des  Art.  96
Abs.  5,  des  Art.  99  Abs.  2,  des  Art.  101  Abs.  2,  des  Art.  104  Abs.  2,  3  und  des  Art.  168
maßgebend.

II!  Die  vor  dem  1.  Januar  1915  ausgestellten  Vollmachten  werden  stempelpflichtig,
wenn  von  ihnen  nach  diesem  Zeitpunkte  Gebrauch  gemacht  wird.

Gegeben  zu  München,  den  21.  August  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Dertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.
Dr.  v.  Kuilling.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
RKnözinger.
        <pb n="453" />
        Nr.  51.  439

Beilage  I.

 

Kostengesetz.

I.  Abteilung.
Einleitende  Bestimmungen.
Art.  1.

Die  in  diesem  Gesetze  bestimmten  Kosten  (Gebühren  und  Auslagen)  werden  für  die
Staatskasse  erhoben,  soweit  nicht  abweichende  Vorschriften  gesetzlich  getroffen  sind.

Art.  2.

1  Der  Mindestbetrag  einer  Gebühr  ist  50  Pfennig,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetz  ein
anderer  Mindestbetrag  bestimmt  ist.

II  Pfennigbeträge,  die  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  teilbar  sind,  werden  auf  den  nächsthöheren,
  durch  zehn  teilbaren  Betrag  abgerundet.

Art.  3.

Gebühren  werden  nicht  erhoben:
1.  für  Amtshandlungen,  die  unabhängig  von  dem  Verschulden  einer  Partei  im
öffentlichen  Interesse  von  Amts  wegen  gepflogen  werden;
2.  wenn  die  Gebühr  aus  der  Reichs=  oder  Staatskasse  bezahlt  werden  müßte;  gleiches
gilt  von  der  Zivilliste  des  Königs;
3Z.  wenn  die  Tax=  und  Stempel=  oder  Gebührenfreiheit  durch  Gesetze,  Verordnungen
oder  Staatsverträge  ausgesprochen  ist;
in  Gegenständen  der  Dienstaufsicht  und  Disziplin;
in  dem  Verfahren  wegen  Verhängung  von  Ordnungs=  und  Ungehorsamsstrafen
im  Sinne  des  Art.  3  Ziff.  1  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichsstrafprozeßordnung.
  In  der  Beschwerdeinstanz  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

S

Art.  4.

1  Personen,  deren  Zahlungsunfähigkeit  amtsbekannt  oder  durch  obrigkeitliche  Zeugnisse
bescheinigt  ist,  haben  in  Gegenständen  der  Verwaltung  und  Verwaltungsrechtspflege  auf
einstweilige  Befreiung  von  Gebühren  Anspruch.  "

877
        <pb n="454" />
        440

II  In  den  Angelegenheiten,  in  denen  der  Notar  seine  Amtsgeschäfte  vorläufig  unentgeltlich
  vorzunehmen  hat,  werden  auch  Staatsgebühren  vorläufig  nicht  erhoben.  Die  über  die
Verpflichtung  des  Notars,  sein  Amt  vorläufig  unentgeltlich  auszuüben,  ergehende  Entscheidung
wirkt  auch  in  Ansehung  der  Staatsgebühren.  Das  Recht,  auf  die  Entscheidung  des  Landgerichts
  anzutragen,  sowie  die  Beschwerde  gegen  die  Entscheidung  des  Landgerichts  steht  auch
der  Staatskasse  zu.

Art.  5.

Die  Gebühren,  die  von  den  Beteiligten  außer  den  für  die  Staatskasse  zu  verrechnenden
Gebühren  wegen  der  Bemühung  einzelner  Personen  bei  der  Erledigung  der  Geschäfte  zu
entrichten  sind,  insbesondere  Vorlade=  und  Zustellgebühren,  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen,
  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Kommissäre,  Gebühren  der  Pfarrer,  Amtsärzte,
Konsuln,  Rechtsanwälte,  Notare,  Hypothekenbewahrer  und  Gerichtsschreiber,  Gebühren  der
Gerichtsvollzieher  und  sonstiger  Vollstreckungsorgane,  werden,  soweit  diese  nicht  bereits  reichsgesetzlich
  geregelt  sind,  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

Art.  6.

Für  die  Berechnung  der  Fristen  gelten  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
Fällt  das  Ende  einer  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  einen  staatlich  anerkannten  allgemeinen
Feiertag,  so  endigt  die  Frist  mit  dem  Ablaufe  des  nächsten  Werktags.

II.  Abteilung.
SBürgerliche  Rechtsstreitigkeiten.
I.  Abschnitt.
Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung.
Art.  7.

1  Im  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  und  der  Zwangsverwaltung  von  Gegenständen
des  unbeweglichen  Vermögens  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  finden  die  Vorschriften  des
Reichs-Gerichtskostengesetzes  und  die  besonderen  Vorschriften  der  Art  8  bis  18  Anwendung.

II  Die  Pauschsätze  nach  §  8SOb  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  werden  nur  aus  den  bei
Gericht  zum  Ansatze  gelangenden  Gebühren  berechnet.  Wegen  der  Erhebung  von  baren  Auslagen
  in  dem  Verfahren  vor  dem  Notar  finden  die  Vorschriften  der  Art.  37  bis  41  entsprechende
  Anwendung.
        <pb n="455" />
        Nr.  ö1.  441

Art.  8.

1  Für  die  Entscheidung  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens  über  den  Antrag
auf  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Zwangsverwaltung  werden  zwei  Zehnteile
der  Sätze  des  8  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

II  Diese  Gebühr  wird  auf  die  Gebühr  nach  Art.  9,  10  angerechnet.

Art.  9.

1  Im  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  werden  erhoben:

1.  für  das  Verfahren  bis  zur  Einleitung  des  Verteilungsverfahrens  fünf  Zehnteile
und,  wenn  das  Verfahren  vor  der  Erteilung  des  Zuschlags  erledigt  wird,  drei
Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes;

2.  für  das  Verteilungsverfahren  fünf  Zehnteile  jener  Sätze.  Findet  nach  §  144
des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  ein  Verteilungsverfahren
  nicht  statt  oder  wird  nach  §  143  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  das  Verteilungsverfahren  nach  der  Bestimmung
  des  Verteilungstermins,  aber  vor  dem  Beginne  des  Verteilungstermins
eingestellt,  so  werden  drei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  erhoben.

II  Die  im  Abs.  I  bestimmten  Gebühren  werden  im  Falle  der  Erteilung  des  Zuschlags
nach  dem  Meistgebot,  in  den  übrigen  Fällen  nach  dem  Werte  des  Gegenstandes  der  Zwangsversteigerung
  berechnet.

II!  Mehrere  Meistgebote  oder  Werte  von  Gegenständen  der  Zwangsversteigerung  sind  zusammenzurechnen.


IV  Ist  der  Betrag  der  Forderungen,  die  aus  dem  Meistgebote  zu  befriedigen  sind,  geringer
als  dieses  oder  ist  der  Betrag  der  Forderungen,  wegen  deren  die  Zwangsversteigerung  angeordnet
  ist,  geringer  als  der  Wert  des  Gegenstandes  der  Zwangsversteigerung,  so  wird  die
Gebühr  aus  der  Summe  der  Forderungen  berechnet.

V  Für  die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Anderung  einer  Entscheidung  des  Versteigerungsbeamten
  gilt  §  45  Abs.  2  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  entsprechend.  Den  Wert  des
Streitgegenstandes  bestimmt  das  Gericht  nach  freiem  Ermessen.

Art.  10.
1  Im  Verfahren  der  Zwangsverwaltung  werden  erhoben:
1.  der  volle  Betrag,  wenn  aber  das  Verfahren  vor  dem  zur  Aufstellung  des  Teilungsplans
  bestimmten  Termin  erledigt  wird,  fünf  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des
Reichs-Gerichtskostengesetzes;
        <pb n="456" />
        442

2.  wenn  das  Verfahren  länger  als  ein  Jahr  dauert,  für  jedes  weitere  Verwaltungsjahr
  fünf  Zehnteile  jener  Sätze;  dabei  wird  das  angefangene  Kalenderjahr  am
Anfange  des  Verfahrens  voll  gerechnet,  das  angefangene  Kalenderjahr  am  Schlusse
des  Verfahrens  nicht  berücksichtigt.

II  Die  Berechnung  dieser  Gebühren  erfolgt:
zu  1)  aus  dem  Werte  der  Forderung,  für  welche  die  Beschlagnahme  erwirkt
worden  ist,
zu  2)  aus  dem  Betrage,  der  in  jedem  Verwaltungsjahre  zur  Verteilung  an

die  Gläubiger  gelangt.
Art.  11.

1  Für  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Bestimmung  eines  neuen  Versteigerungstermins
  (§  85  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung)  werden
zwei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  besonders  erhoben.

II!  Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt,  sofern  dem  Antrage  stattgegeben  wird,  aus  dem
bei  der  früheren  Versteigerung  erzielten  Meistgebot,  im  Falle  der  Abweisung  aber  nach  dem
Werte  der  dem  Antragsteller  zustehenden  Forderung  oder,  wenn  dieser  nicht  festgestellt  werden
kann,  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im  §  10  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes.

Art.  12.

Für  den  Termin  zur  weiteren  Ausführung  des  Teilungsplans  (§88  139,  141,  157
Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung)  werden  nach
dem  Werte  der  einem  Berechtigten  zugeteilten  Beträge,  über  welche  im  Termine  verhandelt
werden  soll,  drei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  13.

Die  Kosten  einer  Veröffentlichung,  welche  der  Versteigerungsbeamte  nach  §  40  des
Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  veranlaßt  hat,  sowie.
die  Gebühren  des  Ausrufers,  dessen  sich  der  Versteigerungsbeamte  im  Versteigerungstermine
bedient  hat,  gehören  zu  den  Auslagen  im  Sinne  des  §  79  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes.

Art.  14.

1  Der  Glänbiger,  auf  dessen  Antrag  die  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder  der
Zwangsverwaltung  erfolgt  ist,  hat  außer  dem  Gebührenvorschuß  (Reichs-Gerichtskostengesetz
§  81)  auch  für  die  mit  dem  Verfahren  bis  zur  Einleitung  der  Verteilung  verbundenen
Auslagen  auf  Erfordern  einen  zu  deren  Deckung  hinreichenden  Vorschuß  zu  erlegen.

.  Mehrere  Antragsteller  haften  für  die  Berichtigung  dieses  Vorschusses  als  Gesamtschuldner.
        <pb n="457" />
        Nr.  51.  443
Art.  15.

Im  Verteilungsverfahren  können  auf  die  aus  der  Masse  vorweg  zu  deckenden  Gebühren
und  Auslagen  nach  dem  Fortgange  des  Verfahrens  Abschlagszahlungen  erhoben  werden.

Art.  16.

1  Im  Falle  des  Art.  11  hat  der  Antragsteller  einen  Gebührenvorschuß  nicht  zu  entrichten.
1!  Die  Gebühr  kann  jedoch  sofort  nach  der  Entscheidung  über  den  Antrag  erhoben  werden.

Art.  17.

1  Soweit  die  aus  der  Masse  zu  deckenden  Gebühren  und  Auslagen  aus  dem  Barbestande
  der  Masse  nicht  entrichtet  werden  können,  haftet  für  sie  der  Gläubiger,  auf  dessen
Antrag  die  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Zwangsverwaltung  erfolgt  ist.
Das  gleiche  gilt,  wenn  das  Verfahren  ohne  Verteilung  erledigt  wird.

I!  Die  Haftung  mehrerer  Antragsteller  bemißt  sich  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Forderungen.

Art.  18.

Für  die  vom  Vollstreckungsgericht  auf  Grund  des  §  130  des  Gesetzes  über  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  veranlaßte  Tätigkeit  des  Grundbuchamts
werden  Gebühren  nicht  erhoben.  Auf  die  Eintragung  des  Erstehers  als  Eigentümers  findet
diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Art.  19.

Im  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  eines  im  Schiffsregister  eingetragenen  Schiffes,
dann  eines  ausländischen  Schiffes,  das,  wenn  es  ein  deutsches  Schiff  wäre,  in  das  Schiffsregister
  eingetragen  werden  müßte,  finden  die  Vorschriften  der  Art.  7  bis  9,  11  bis  18
entsprechende  Anwendung.

Art.  20.

Die  Vorschriften  der  Art.  7  bis  18  finden  entsprechende  Anwendung  im  Verfahren
1.  der  vom  Konkursverwalter  beantragten  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung
(§§  172  bis  174  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung),

2.  der  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  auf  Antrag  des  Erben  (88  175  bis
179  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung),
3.  der  Zwangsversteigerung  zum  Zwecke  der  Aufhebung  einer  Gemeinschaft  (88§  180
bis  184  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung),
        <pb n="458" />
        444

4.  der  nach  den  Art.  216,  218  des  Berggesetzes  in  der  Fassung  vom  1.  Sep—
tember  1910  stattfindenden  gerichtlichen  Versteigerung  eines  Bergwerkes  oder
einer  Anlage,  auf  welche  die  Vorschrift  des  Art.  281  des  erwähnten  Gesetzes
Anwendung  findet,

5.  der  im  Art.  290  Abs.  2  des  Berggesetzes  in  der  Fassung  vom  1.  September  1910
vorgeschriebenen  Zwangsversteigerung  eines  unbeweglichen  Kuxes.

I.  Abschnitt.
Sonstige  Gegenstände.
Art.  21.

1  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  findet,  auch  soweit  das  Verfahren  landesgesetzlich
geregelt  ist,  das  Reichs-Gerichtskostengesetz  Anwendung,  wenn  nicht  in  diesem  Gesetz  oder  in
Staatsverträgen  ein  anderes  bestimmt  ist.

I!  Im  Verfahren  vor  den  Rheinschiffahrtsgerichten  werden  Gebühren  nicht  erhoben.  Hinsichtlich
  der  Auslagen  finden  die  Vorschriften  der  Art.  37  bis  41  entsprechende  Anwendung;
jedoch  bleiben  Schreibgebühren  für  von  Amts  wegen  erteilte  Ausfertigungen  und  Abschriften
außer  Ansatz.

Att.  22.

!  Im  Verfahren  über  Streitigkeiten  wegen  Entschädigung  bei  Zwangsenteignung  wird
die  Beweisgebühr  des  §  18  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  auch  für  die  Anordnung  einer
neuen  Schätzung  (Art.  21  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Zivilprozeßordnung  und
Konkursordnung  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1899)  erhoben.

II  Für  die  Entscheidung  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens  über  Anträge  auf
Anordnung  einer  Sicherheitsleistung  (Art.  22  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Zivilprozeßordnung
  und  Konkursordnung)  werden  zwei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des
Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

II  Im  Verteilungsverfahren  nach  Art.  24,  27  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Zivilprozeßordnung
  und  Konkursordnung  nach  Art.  53,  54  des  Einführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche,  nach  Art  189,  190,  206  des  Berggesetzes  in  der  Fassung  vom
1.  September  1910  und  nach  Art.  13  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1868,  die
Ablösbarkeit  der  auf  Grund  und  Boden  haftenden  oder  mit  einer  Gewerbsrealität  verbundenen
  Ehehaftsverhältnisse  betreffend,  finden  die  Bestimmungen  der  Art.  9,  12,  15,
17,  18  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Gebühr  des  Art.  9  Ziff.  2  aus  der  zu
verteilenden  Entschädigungssumme  berechnet  wird.

IV  Jedes  Verfahren  über  die  im  Abs.  II  bezeichneten  Anträge  gilt  für  die  Gebührenerhebung
  als  besonderer  Rechtsstreit.
        <pb n="459" />
        Nr.  51.  445

III.  Abteilung.

Strafsachen.
I.  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  23.

1  Gebühren  werden  nicht  erhoben:
1.  im  Verfahren  vor  dem  Staatsgerichtshofe,
2.  im  standrechtlichen  Verfahren,
3.  für  die  Verhandlungen  der  bürgerlichen  Gerichte,  die  auf  Ersuchen  in  Militärstrafgerichtssachen
  gepflogen  werden,
4.  im  Verfahren  vor  den  Rheinschiffahrtsgerichten.
I  Hinsichtlich  der  Auslagen  finden  die  Vorschriften  der  Art.  37  bis  41  entsprechende
Anwendung.  Jedoch  bleiben  Schreibgebühren  für  von  Amts  wegen  erteilte  Ausfertigungen
und  Abschriften  außer  Ansatz.

U.  Abschnitt.

Forstrügesachen.
Art.  24.

Im  Verfahren  in  Forstrügesachen  findet  das  Reichs-Gerichtskostengesetz  vorbehaltlich
der  folgenden  Vorschriften  Anwendung.
Art.  25.

Wenn  jemand  wegen  mehrerer  Forstpolizeiübertretungen  oder  Forstfrevel  bestraft  wird,
so  bestimmt  sich  die  Gebühr  durch  den  Betrag  der  Gesamtstrafe,  wenn  auch  die  Aburteilung

in  verschiedenen  Sitzungen  erfolgt  ist.
Art.  26.

Werden  mehrere  Personen  samtverbindlich  in  eine  Geldstrafe  verurteilt,  so  haften  sie
in  gleicher  Weise  auch  für  die  Gebühr.
Art.  27.

1  Der  im  §  62  Abs.  1  Ziff.  1  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  bestimmte  Gebührensatz
findet  auch  Anwendung,  wenn  die  Geldstrafe  weniger  als  1  Mark  beträgt;  jedoch  darf  die
Gebühr  vorbehaltlich  der  Einhaltung  des  Mindestbetrags  nach  Art.  2  Abs.  1  den  Betrag
der  Geldstrafe  nicht  übersteigen.

II  Ist  auf  Grund  des  revidierten  Forststrafgesetzes  für  die  Pfalz  auf  Niederreißen  eines
Gebäudes  erkannt,  so  beträgt  die  Gebühr  10  Mark.

88
        <pb n="460" />
        446

Art.  28.

Für  das  Verfahren  vor  dem  Amtsgerichte  können  die  Sätze  des  §  62  Abst.  1  des
Reichs-Gerichtskostengesetzes  vom  Gerichte  bis  auf  fünf  Zehnteile  ermäßigt  werden.

lll.  Abschnitt.
Strafverfahren  im  Verwaltungswege.
Art.  29.

1  Für  Strafbescheide  der  Verwaltungsbehörden  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  werden  zwei  Zehnteile  der
Sätze  des  §  62  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben,  wenn  die  Strafe  im  Verwaltungswege
  rechtskräftig  festgesetzt  ist.

I  Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  den  gemeindlichen  Malzaufschlag  und  sonstige  gemeindliche
Gefälle  fließt  die  Gebühr  in  die  Kasse  der  Gemeinde,  deren  Verwaltung  den  Strafbescheid
erlassen  hat.

Art.  30.

1  Die  im  Art.  29  Abs.  1  bestimmten  Gebühren  sind  auch  im  Verfahren  bei  Beschwerden
an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zu  erheben,  wenn  die  Beschwerde  als  unbegründet
verworfen  wird.

II  Für  die  Entscheidung,  durch  welche  die  Beschwerde  als  unzulässig  zurückgewiesen  wird,
wird  ein  Zehnteil  der  Sätze  des  §  62  Abs.  1  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  31.
Wird  die  Beschwerde  vor  der  Entscheidung  zurückgenommen,  so  werden  drei  Zehnteile
der  Gebühr  erhoben,  die  nach  Art.  30  Abs.  II  für  eine  zurückweisende  Entscheidung  zu

entrichten  sein  würde.
Art.  32.

1  Betrifft  eine  Strafsache  mehrere  Beschuldigte,  so  ist  die  Gebühr  von  jedem  besonders
nach  Maßgabe  der  gegen  ihn  ausgesprochenen  Strafe  zu  erheben.
II  Die  Bestimmung  findet  in  dem  Verfahren  bei  Beschwerden  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde

  entsprechende  Anwendung.
Art.  33.

Die  Gebühren  und  Auslagen  werden  fällig,  sobald  die  Strafe  rechtskräftig  festgesetzt  ist.

Art.  34.

Wegen  der  Gebühren  für  Ausfertigungen  und  Abschriften  sowie  wegen  der  Auslagen
sind  die  Vorschriften  der  Art  171,  173,  176,  179  maßgebend.
        <pb n="461" />
        Nr.  51.  447

Art.  35.

Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  Streitfragen  über  die  Verpflichtung  zur
Entrichtung  von  Gebühren  und  Auslagen  oder  über  deren  Größe  bemißt  sich  nach  den
Vorschriften  im  Art.  183.  Die  Bestimmung  im  Art.  184  findet  entsprechende  Anwendung.

IV.  Abteilung.
Angelegenbeiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.
I.  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  36.

In  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  von  den  Gerichten  wahrgenommen
  werden,  finden  die  Vorschriften  der  §§  5,  6,  9,  9a,  10,  10  a,  des  §  11  Abs.  2,
der  §§  12,  13,  des  §  38  Nr.  3,  der  §§  45  bis  47,  81,  84,  des  §  85  Abs.  5,  des
§  86  Abs.  1,  der  §§  87  bis  93,  des  §  94  Nr.  2,  3,  des  §  97  Abs.  2,  des  §  97  a  und
des  §  98  Abs.  4  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes,  in  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit,  welche  von  den  Notaren  wahrgenommen  werden,  finden  die  Vorschriften  der
§§  45,  46,  des  §  47  Abs.  1,  Nr.  1,  2,  4,  Abs.  2,  3  und  des  §  94  Nr.  2,  3  des
Reichs-Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Anwendung.

Art.  37.

In  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  von  den  Gerichten  wahrgenommen
  werden,  werden  an  baren  Auslagen  erhoben:
1.  die  Schreibgebühren,
2.  die  Post=  und  Telegraphengebühren  sowie  die  im  Fernverkehre  zu  entrichtenden

Fernsprechgebühren,

3.  die  durch  Einrückung  einer  Bekanntmachung  in  öffentliche  Blätter  entstehenden
Kosten,

4.  die  an  Zeugen  und  Sachverständige  zu  zahlenden  Gebühren,

5.  die  bei  Geschäften  außerhalb  der  Gerichtsstelle  den  Gerichtsbeamten  zustehenden

Tagegelder  und  Reisekosten,
6.  die  an  andere  Behörden  oder  Beamte  oder  an  Rechtsanwälte  für  deren  Tatigkeit
zu  zahlenden  Beträge,
die  Kosten  eines  Transports  von  Personen  oder  Sachen,

8.  die  Haftkosten  nach  Maßgabe  der  für  die  Strafhaft  geltenden  Vorschriften.
88*

—
        <pb n="462" />
        448

Art.  38.

Die  Schreibgebühren  werden  für  Ausfertigungen  und  Abschriften  erhoben.  Die  Schreibgebühr
  beträgt  für  die  Seite,  die  mindestens  zwanzig  Zeilen  enthält,  20  Pfennig  und  für
die  Seite,  die  mindestens  dreißig  Zeilen  enthält,  30  Pfennig,  auch  wenn  die  Herstellung
auf  mechanischem  Wege  stattgefunden  hat.  Die  Zeile  muß  durchschnittlich  zwölf  Silben
enthalten.  Eine  angefangene  Seite  wird  mit  20  Pfennig  berechnet.  Für  Schriftstücke,  die
in  fremden  Sprachen  abgefaßt  sind,  für  Schriftstücke  in  tabellarischer  Form  sowie  für  Verzeichnisse,
  Listen,  Rechnungen,  Handzeichnungen  kann  die  Höhe  der  Schreibgebühr  von  der
Staatsregierung  anderweit  bestimmt  werden.

Art.  39.
Für  die  von  Amts  wegen  bewirkten  Zustellungen  werden  bare  Auslagen  nicht  erhoben.
Die  Erhebung  der  Schreibgebühr  für  die  Ausfertigungen  und  Abschriften  des  zuzustellenden
Schriftstücks  sowie  die  Erhebung  der  baren  Auslagen  für  die  Zustellung  durch  Bekanntmachung
in  öffentlichen  Blättern  oder  im  Auslande  wird  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

Art.  40.
Soweit  in  den  Fällen  der  §§  6,  45,  47  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes,  dann  in
den  Fällen  der  Art.  44  bis  46  Staatsgebühren  nicht  zu  entrichten  sind,  werden  auch  Schreibgebühren
  und  Postgebühren  nicht  erhoben.

Art.  41.

Schuldner  der  Schreibgebühr  für  Ausfertigungen  und  Abschriften,  die  nicht  von  Amts
wegen  zu  erteilen  sind,  ist  der  Antragsteller.  Diese  Schreibgebühr  wird  sofort  nach  Anfertigung
  der  Schriftstücke  fällig.

Art.  42.

1  Die  Beteiligten  sind  verpflichtet,  den  Wert  des  Gegenstandes,  wenn  der  Gegenstand
nicht  in  einer  bestimmten  Geldsumme  besteht  oder  aus  früheren  Anträgen  erhellt,  und  auf
Erfordern  auch  den  Wert  eines  Teiles  des  Gegenstandes  dem  Gericht  oder  dem  Notar  anzugeben.

11  Die  Angabe  kann  jederzeit  berichtigt  werden.

Art.  43.

Ist  der  Wert  von  den  Beteiligten  in  der  Absicht,  die  Gebühr  zu  hinterziehen,  zu  gering
angegeben  worden,  so  trifft  jeden  eine  Geldstrafe  bis  zum  doppelten  Betrage  der  hinterzogenen
Gebühr.  Wird  jedoch  die  Wertsangabe  noch  vor  der  Einleitung  des  im  Satz  1  vorgesehenen
Strafverfahrens  von  dem  Pflichtigen  selbst  berichtigt,  so  tritt  nur  Ordnungsstrafe  bis  zu
100  Mark  ein.
        <pb n="463" />
        Nr.  51.  449

Art.  44.

1  Die  Festsetzung  des  Wertes  erfolgt  gebührenfrei  durch  Beschluß  des  Gerichts,  bei
welchem  die  Gebühr  in  Ansatz  kommt,  wenn  die  Festsetzung  von  dem  Zahlungspflichtigen
oder  der  Staatskasse  beantragt  oder  nach  der  Natur  des  Gegenstandes  erforderlich  wird.
Kommt  die  Gebühr  nicht  bei  einem  Gericht  in  Ansatz,  so  erfolgt  die  Festsetzung  durch  das
Amtsgericht.

II  Das  Gericht  kann  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  eine  Beweisaufnahme,
  insbesondere  die  Einnahme  eines  Augenscheins  oder  die  Begutachtung  durch  Sachverständige,
  auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen  auordnen.  In  dem  Beschlusse,  durch  welchen
der  Wert  festgestellt  wird,  ist  über  die  Kosten  der  Beweisaufnahme  zu  entscheiden.  Die
Kosten  können  ganz  oder  teilweise  der  Partei  zur  Last  gelegt  werden,  die  durch  Unterlassung
der  ihr  obliegenden  Wertsangabe  oder  durch  unrichtige  Wertsangabe  oder  unbegründete
Beschwerde  die  Beweisaufnahme  veranlaßt  hat.

Art.  45.

1  Über  Erinnerungen  des  Zahlungspflichtigen  oder  der  Staatskasse  gegen  den  Ansatz  von
Gebühren  und  Auslagen  entscheidet  bei  Gebühren  und  Auslagen,  welche  bei  einem  Gericht
in  Ansatz  gebracht  werden,  das  Gericht.  Die  Vorschriften  des  Art.  44  Abs.  II  finden
entsprechende  Anwendung.

II  Die  Entscheidung  erfolgt  gebührenfrei.

Art.  46.

Die  Entscheidungen  nach  den  Art.  44,  45  über  Wertfestsetzungen  oder  über  Erinnerungen
gegen  den  Kostenansatz  können  von  dem  Gerichte,  das  die  Entscheidung  getroffen  hat,  oder
von  dem  Gerichte  der  höheren  Instanz  jederzeit,  auch  nach  der  Beendigung  des  Verfahrens,

von  Amts  wegen  geändert  werden.
Art.  47.

Gegen  die  Entscheidung  (Art.  44  bis  46)  ist  die  Beschwerde  zulässig.  Über  die
Beschwerde  entscheidet  das  im  Instanzenzuge  zunächst  höhere  Gericht  Der  §  199  Abs.  2
des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  findet  entsprechende
Anwendung.

Art.  48.

1  Gegen  den  Ansatz  oder  die  Nachforderung  von  Gebühren,  die  bei  einem  Notariat
anfallen,  steht  dem  Zahlungspflichtigen  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  das  Landgericht
zu,  in  dessen  Bezirke  das  Notariat  seinen  Sitz  hat.
        <pb n="464" />
        450

I!  Die  Beschwerde  ist  erst  zulässig,  wenn  der  Zahlungspflichtige  sich  an  die  zur  Vertretung
der  Staatskasse  zuständige  Finanzstelle  um  Abhilfe  gewendet  und  entweder  eine  abschlägige
oder  innerhalb  sechs  Wochen  keine  Entschließung  erhalten  hat.  Die  Finanzstelle  hat  über  solche
Gesuche  den  Beteiligten  die  Empfangsbescheinigung  unverzüglich  und  unentgeltlich  auszufertigen.

III  Die  Vorschriften  des  zweiten  Absatzes  finden  keine  Anwendung,  wenn  die  Nachforderung

von  der  Finanzstelle  veranlaßt  ist.
Art.  49.

1  Die  Beschwerde  kann  bei  dem  Gerichte,  dessen  Entscheidung  angefochten  wird,  oder  bei
dem  Beschwerdegerichte  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder  durch  Erklärung  zum
Protokolle  des  Gerichtsschreibers  eines  der  bezeichneten  Gerichte  oder  eines  Amtsgerichts  eingelegt
  werden.

II  Die  Beschwerde  kann  auf  neue  Tatsachen  und  Beweise  gestützt  werden.

III  Hat  der  Zahlungspflichtige  Beschwerde  eingelegt,  so  ist  die  Beschwerde  der  zur  Vertretung
  der  Staatskasse  zuständigen  Finanzstelle  zur  Außerung  mitzuteilen.

IV  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

'  Die  Entscheidung  ist  mit  Gründen  zu  versehen.

Art.  50.

1  Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde
  zulässig.  Die  weitere  Beschwerde  kann  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  die  Entscheidung
  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruhe.  Die  Vorschriften  der  §§  550,  551,
559,  561,  563,  574  der  Reichs-Zivilprozeßordnung  finden  entsprechende  Anwendung.

II  über  die  weitere  Beschwerde  entscheidet  das  Oberste  Landesgericht.

III  Die  weitere  Beschwerde  kann  bei  dem  Gericht  erster  Instanz  oder  bei  dem  Beschwerdegericht
  oder  bei  dem  Obersten  Landesgerichte  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder
durch  Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  eines  der  bezeichneten  Gerichte  oder
eines  Amtsgerichts  eingelegt  werden.  Erfolgt  die  Einlegung  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift,
  so  muß  diese  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichnet  sein.  Der  Zuziehung  eines
Rechtsanwalts  bedarf  es  nicht,  wenn  die  weitere  Beschwerde  von  einer  Behörde  oder  von
einem  Notar  eingelegt  wird,  der  in  der  Angelegenheit  für  den  Beschwerdeführer  einen  Antrag
bei  dem  Gericht  erster  Instanz  eingereicht  hat.

1V  Die  weitere  Beschwerde  ist  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  einzulegen.  Auf  die
weitere  Beschwerde  finden  die  Vorschriften  des  §  22  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  der  Absätze  III  bis  V  des  Art.  49  dieses  Gesetzes  entsprechende
  Anwendung.

Uber  die  weitere  Beschwerde  ist  der  Staatsanwalt  mit  gutachtlicher  Außerung  zu  hören.
        <pb n="465" />
        Nr.  51.  451

Art.  51.

1  Die  Entscheidung  erfolgt  beim  Landgerichte  durch  eine  Zivilkammer,  bei  den  Oberlandesgerichten
  und  dem  Obersten  Landesgerichte  durch  einen  Zivilsenat.  Die  Entscheidung  kann
ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

I!  Die  Vorschriften  der  Reichs-Zivilprozeßordnung  über  die  Ausschließung  und  Ablehnung
der  Gerichtspersonen,  über  die  Beweisaufnahme  sowie  über  die  Verpflichtung  zur  Kostentragung
  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  52.

1  Ist  eine  Entscheidung  oder  sonstige  Amtshandlung,  für  welche  eine  Gebühr  nicht  zu
erheben  wäre,  nach  freier  richterlicher  Uberzeugung  mutwillig  veranlaßt  worden,  so  hat  das
Gericht  von  Amts  wegen  die  besondere  Erhebung  von  drei  Zehnteilen  der  Gebühr  des  §  8
des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  zu  beschließen.

II  Gegen  den  Beschluß  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Art.  47  bis  51  statt.

III!  Das  Rechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde  ist  unzulässig.
IV  Die  Gebühr  kann  sofort  nach  der  Entscheidung  eingehoben  werden.

Art.  53.

Im  Verfahren  auf  weitere  Beschwerde  erhöht  sich  die  im  §  45  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  bestimmte  Gebühr  um  die  Hälfte.

Art  54.
Die  Auslagen  der  Gerichte  werden  bei  der  Entstehung  fällig.

Il.  Abschnitt.
Verhandlungen  der  Gerichte.
1.  Zeugnisse,  Beglaubigungen  und  Ausfertigungen.
Art.  55.
1  Für  Zeugnisse  (Atteste,  Bescheinigungen),  für  Beglaubigungen  von  Privatabschriften
oder  von  Unterschriften  in  öffentlichen  oder  Privaturkunden  (Legalisationen)  sowie  für  Ausfertigungen,
  beglaubigte  Abschriften  oder  Auszüge,  die  nicht  von  Amts  wegen  zu  erteilen  sind,

wird  bei  den  Amtsgerichten  und  den  Landgerichten,  soweit  nicht  besondere  Vorschriften  bestehen,
eine  Gebühr  von  2  Mark  erhoben.

I11  Der  Gebührensatz  erhöht  sich  bei  den  Oberlandesgerichten  um  die  Hälfte,  bei  dem
Obersten  Landesgericht  auf  den  doppelten  Betrag.  "
        <pb n="466" />
        452

III  Die  Gebühr  für  Beglaubigungen  sowie  für  Ausfertigungen,  beglaubigte  Abschriften
oder  Auszüge  kann,  sofern  die  Verhältnisse  des  Empfängers  oder  die  Geringfügigkeit  des
Gegenstandes  eine  Ausnahme  begründen,  vom  Gericht  auf  die  Hälfte  ermäßigt  werden.

!  Für  die  von  Amts  wegen  zu  erteilenden  Ausfertigungen  und  beglaubigten  Abschriften
oder  Auszüge  werden  nur  Schreibgebühren  erhoben.  «

2.  Registerführung.
Art.  56.

Für  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister  einschließlich  der  sie  begleitenden  gerichtlichen
  Handlungen  werden,  soweit  nicht  reichsgesetzlich  ein  anderes  bestimmt  ist,  folgende
Gebühren  erhoben:

1.  bei  Einzelkaufleuten:

a)  für  die  erste  Eintragung  der  Firma  2  Mark,  wenn  der  Kaufmann  mit
einer  Gewerbsteuer  überhaupt  nicht  veranlagt  ist  oder  wenn  die  von  dem
Kaufmanne  zu  entrichtende  Jahresgewerbsteuer  10  Mark  nicht  übersteigt,
5  Mark,  wenn  sie  mehr  als  10  Mark,

aber  nicht  mehr  als  30  Mark  beträgt,
10  Mark,  wenn  sie  mehr  als  30  Mark,

aber  nicht  mehr  als  50  Mark  beträgt,
20  Mark,  wenn  sie  mehr  als  50  Mark,

aber  nicht  mehr  als  100  Mark  beträgt,
30  Mark,  wenn  sie  mehr  als  100  Mark,

aber  nicht  mehr  als  200  Mark  beträgt,
50  Mark,  wenn  sie  mehr  als  200  Mark,

aber  nicht  mehr  als  350  Mark  beträgt,
75  Mark,  wenn  sie  mehr  als  350  Mark  beträgt;

b)  für  jede  spätere  Eintragung  oder  Löschung  die  Hälfte  der  Sätze  zu  a;

2.  bei  offenen  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  sowie  bei  solchen
juristischen  Personen,  deren  Eintragung  in  das  Handelsregister  mit  Rücksicht  auf
den  Gegenstand  oder  auf  die  Art  und  den  Umfang  ihres  Gewerbebetriebs  zu
erfolgen  hat:

a)  für  die  erste  Eintragung  das  Zweifache  der  Sätze  zu  1  a,

b)  für  jede  spätere  Eintragung  oder  Löschung  die  Sätze  zu  1a;

3.z  bei  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung:
        <pb n="467" />
        Nr.  51.  453

a)  für  die  Eintragung  der  Gesellschaft
30  Mark,  wenn  das  Gesellschaftskapital  nicht  mehr  als  50,000  Mark  beträgt,
40  Mark,  wenn  es  mehr  als  50,000  Mark,  aber  nicht  mehr  als

100,000  Mark  beträgt,
beträgt  es  mehr  als  100,000  Mark,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  von
40  Mark  für  je  10,000  Mark  um  je  1  Mark,
mindestens  ist  jedoch  das  Zweifache  der  Sätze  zu  1  a  zu  entrichten;

b)  für  die  Eintragung  eines  Beschlusses  über  Erhöhung  des  Gesellschaftskapitals
die  Sätze  zu  3a  nach  dem  Betrag,  um  den  das  Kapital  erhöht  wird,
mindestens  ist  jedoch  das  zweifache  der  Sätze  zu  1a  in  Ansatz  zu  bringen.

Ist  das  Kapital  nicht  voll  einbezahlt,  so  ist  der  Gesellschaft  auf  Verlangen
  zu  gestatten,  von  den  Gebühren  zu  a  und  b  zunächst  nur  denjenigen
Betrag  zu  bezahlen,  welcher  dem  eingezahlten  Kapital  entspricht,  und  den
Rest  nach  Maßgabe  der  erfolgenden  Einzahlungen  nachträglich  zu  entrichten,
mindestens  ist  jedoch  das  Zweifache  der  Sätze  zu  1  a  sofort  zu  bezahlen;

)  für  alle  sonstigen  Eintragungen  und  Löschungen  die  Sätze  zu  la;

4.  für  die  Eintragung  einer  Prokura  die  Sätze  zu  1a,  für  die  Eintragung  ihres
Erlöschens  die  Sätze  zu  1b.

Art.  57.

Muß  eine  Eintragung  sowohl  in  das  Handelsregister  der  Hauptniederlassung  als  auch
in  das  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  geschehen,  so  ist  für  die  Eintragung  in  ein
jedes  Register  der  vorgeschriebene  Gebührensatz  besonders  zu  erheben,  im  Falle  der  Ziff.  3  a
und  b  des  Art.  56  jedoch  für  die  Eintragung  in  das  Register  der  Zweigniederlassung
höchstens  das  Zweifache  der  Sätze  zu  1  a.

Art.  58.

1  Wenn  auf  Grund  derselben  Anmeldung  nach  den  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs
mehrere  Eintragungen,  die  auf  dieselbe  Firma  oder  dieselbe  Prokura  oder  dieselbe  Gesellschaft
sich  beziehen,  in  das  Handelsregister  desselben  Gerichts  erfolgen,  so  kommt  nur  eine  Gebühr
und  bei  Verschiedenheit  der  Sätze  der  höchste  Betrag  zur  Erhebung.

IlI  Findet  jedoch  neben  der  Löschung  des  Gesamteintrags  über  eine  Firma  eine  neue
Eintragung  derselben  Firma  in  einer  anderen  Hauptabteilung  des  nämlichen  Handelsregisters
oder  in  dem  Handelsregister  eines  anderen  Bezirkes  statt,  so  sind  sowohl  für  die  Löschung
als  auch  für  die  neue  Eintragung  die  im  Art.  56  bestimmten  Gebühren  je  besonders  zu

erheben.
89
        <pb n="468" />
        454

II!  Die  Vorschrift  des  Abs.  I  gilt  nicht,  wenn  das  Registergericht  das  Handelsregister
für  die  Hauptniederlassung  und  die  Zweigniederlassung  führt  und  die  Hauptniederlassung
und  die  Zweigniederlassung  sich  in  verschiedenen  Amtsgerichtsbezirken  befinden.

Art.  59.

Werden  von  den  zur  Begründung  einer  Anmeldung  vorgelegten  Urkunden  wegen  deren
Zurückforderung  beglaubigte  Abschriften  zurückbehalten,  so  werden  hiefür  lediglich  die  gesetzlichen
  Schreibgebühren  erhoben.

Art.  60.

1  Für  die  Zurückweisung  einer  unvollständigen,  unzulässigen  oder  unbegründeten  Anmeldung
  ist  die  Hälfte  der  Gebühr  zu  erheben,  die  für  die  Eintragung  in  Ansatz  zu
bringen  wäre.

II  Wird  eine  Anmeldung  zurückgenommen,  bevor  ein  gebührenpflichtiger  Akt  stattgefunden
hat,  so  kommen  zwei  Zehnteile  der  Gebühr  zur  Erhebung.

Art.  61.

Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Gestattung  der  Einsicht  des  Handelsregisters  und  der  zum  Handelsregister
eingereichten  Schriftstücke,

2.  für  die  Eintragung  der  Konkurseröffnung,  der  Aufhebung  des  Eröffnungsbeschlusses
sowie  der  Einstellung  und  Aufhebung  des  Konkurses,

3.  für  eine  nach  den  88  142  bis  144  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  von  Amts  wegen  erfolgende  Löschung;  wird  der
Widerspruch  eines  Beteiligten  zurückgewiesen,  so  hat  der  Beteiligte  für  die
Zurückweisung  die  für  die  Löschung  bestimmte  Gebühr  zu  entrichten,

4.  für  das  Löschungsverfahren  nach  §  141  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  falls  die  Löschung  infolge  erhobenen  Widerspruchs
unterbleibt.

Art.  62.

Wird  der  Widerspruch  eines  Beteiligten  gegen  eine  nach  §  147  des  Gesetzes  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  erfolgende  Löschung  einer  Eintragung  in  das
Genossenschaftsregister  zurückgewiesen,  so  hat  der  Beteiligte  eine  Gebühr  von  2  Mark  zu
entrichten.
        <pb n="469" />
        Nr.  51.  455

Art.  63.

Für  die  Eintragung  in  das  Schiffsregister  einschließlich  der  sie  begleitenden  gerichtlichen
Handlungen  werden  erhoben:
1.  für  die  erstmalige  Eintragung  10  Mark,
2.  für  die  Eintragung  von  Veränderungen  3  Mark.

Art.  64.

Im  Falle  der  Verlegung  des  Heimatsorts  eines  Schiffes  aus  dem  Registerbezirke
(§  126  Abs.  4  des  Binnenschiffahrtsgesetzes)  wird  für  die  Eintragung  durch  die  neue
Registerbehörde  eine  Gebühr  von  3  Mark  erhoben.

Art.  65.

Bei  Schiffen,  deren  Tragfähigkeit  100  000  Kilogramm  nicht  übersteigt,  kommen  die
in  den  Art.  63,  64  bestimmten  Gebühren  nur  zur  Hälfte  zur  Erhebung.

Art.  66.

Für  die  Erteilung  des  Schiffsbriefs  werden  die  für  die  Erteilung  eines  Hypothekenbriefs
  bestimmten  Gebühren  und  für  den  Vermerk  von  Veränderungen  auf  dem  Schiffsbriefe
die  für  den  Vermerk  von  Veränderungen  auf  dem  Hypothekenbriefe  bestimmten  Gebühren

erhoben.
II  Die  Vorschriften  des  Art.  59  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  67.

Auf  die  Bestellung  und  Eintragung  eines  Pfandrechts  an  einem  im  Schiffsregister
eingetragenen  Schiffe  oder  eines  dieses  Pfandrecht  belastenden  Rechtes,  auf  die  Eintragung
von  Widersprüchen,  Vermerken  und  Löschungen  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
über  die  Gebühren  in  Grundbuchsachen  entsprechende  Anwendung.

.  Art.  68.

Gebühren  werden  nicht  erhoben:
1.  für  die  Löschung  eines  Schiffes  im  Schiffsregister,
2.  für  die  auf  Ersuchen  des  Vormundschaftsgerichts  im  Falle  des  §  54  Abs.  2
des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  erfolgte
Eintragung  eines  Pfandrechts  an  einem  im  Schiffsregister  eingetragenen  Schiffe,

3.  für  die  Gestattung  der  Einsicht  in  das  Schiffsregister.
89°
        <pb n="470" />
        456

Art.  69.

1  Für  die  Eintragung  in  das  Vereinsregister  einschließlich  der  sie  begleitenden  gerichtlichen
  Handlungen  werden  erhoben:
1.  für  die  erste  Eintragung  des  Vereins  5  bis  20  Mark,
2.  für  alle  sonstigen  Eintragungen  oder  Löschungen  3  bis  10  Mark.
II  Verfolgt  der  Verein  nach  seinen  Satzungen  wohltätige  oder  gemeinnützige  Zwecke,  so
können  die  Gebühren  von  dem  Gerichte  bis  auf  die  Hälfte  ermäßigt  werden.

Art.  70.
Die  Vorschriften  der  Art.  58,  59  finden  auf  das  Vereinsregister  entsprechende  Anwendung.

Art.  71.

1  Für  die  Zurückweisung  von  Anmeldungen  wird  eine  Gebühr  von  5  Mark  erhoben.
Wird  eine  Anmeldung  zurückgenommen,  ehe  ein  gebührenpflichtiger  Akt  stattgefunden  hat,  so
wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.

II  Für  die  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  im  Falle  des  §  73  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  wird  eine  Gebühr  von  2  bis  10  Mark  erhoben.

Art.  72.
Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Gestattung  der  Einsicht  des  Vereinsregisters  und  der  von  dem  Vereine
bei  dem  Amtsgericht  eingereichten  Schriftstücke,  ·

2.  für  die  von  Amts  wegen  erfolgenden  Eintragungen  in  den  Fällen  des  §  67
Abs.  2,  des  §  74  Abs.  3,  des  §  75  und  des  §  76  Abs.  3  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs,

3.  für  eine  nach  den  §§  142,  143,  159  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  von  Amts  wegen  erfolgende  Löschung;  wird  der
Widerspruch  eines  Beteiligten  zurückgewiesen,  so  hat  er  für  die  Zurückweisung
die  für  die  Löschung  bestimmte  Gebühr  zu  entrichten.

Art.  73.
Für  die  Eintragung  in  das  Güterrechtsregister  einschließlich  der  dieselbe  begleitenden
gerichtlichen  Handlungen  wird  eine  Gebühr  von  2  Mark  erhoben.
Art.  74.
Die  Vorschriften  des  Art.  59  finden  auf  das  Güterrechtsregister  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="471" />
        Nr.  ö1.  457

Art.  75.
Für  die  Zurückweisung  von  Anmeldungen  wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.

Art.  76.
Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Einsicht  des  Güterrechtsregisters,

2.  für  eine  nach  den  §§  142,  143,  161  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  von  Amts  wegen  erfolgende  Löschung;  wird  der
Widerspruch  eines  Beteiligten  zurückgewiesen,  so  wird  eine  Gebühr  von  1  Mark
erhoben.

Art.  77.

Der  Gebührentarif  zu  dem  Reichsgesetze  vom  6.  Februar  1875  über  die  Beurkundung
des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  sowie  die  Vorschriften  des  §  16  dieses  Gesetzes
finden  auf  die  vor  dem  1.  Januar  1876  errichteten  pfälzischen  Standesregister  Anwendung.

3.  Familienfideikommisse.
Art.  78.

Für  die  Entscheidung  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens  über  Anträge  auf
gerichtliche  Bestätigung  eines  Fideikommisses  oder  auf  Genehmigung  der  Auflösung  eines
solchen  werden  fünf  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  79.

Die  Bestimmung  des  Art.  78  findet  auch  in  dem  Falle  Anwendung,  wenn  das  Verfahren
  die  Einverleibung  von  Vermögen  in  ein  bereits  bestehendes  Fideikommiß  auf  Grund
einer  die  Mehrung  desselben  bezielenden  neuen  Verfügung  zum  Gegenstande  hat.

Art.  80.

1  Für  jede  sonstige  Entscheidung,  welche  eine  Genehmigung  oder  Bestätigung  enthält
oder  überhaupt  eine  vorgängige  Prüfung  seitens  des  Fideikommißgerichts  erfordert,  einschließlich
des  vorangegangenen  Verfahrens,  werden  drei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  bis  zum  Meistbetrage  von  50  Mark  erhoben

II  Die  Einschreibungen  in  die  Fideikommißmatrikel  erfolgen  gebührenfrei.
        <pb n="472" />
        458

Art.  81.

Wenn  das  zu  einem  Fideikommisse  bestimmte  Vermögen  gemäß  §  10  Abs.  2  der
VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  unter  gerichtlicher  Aufsicht  verwaltet  werden  muß,  so
kommen  hierfür  bei  dem  zuständigen  Gerichte  die  in  den  Art.  82,  83  bestimmten  Gebühren
zur  Erhebung.  Hinsichtlich  der  Fälligkeit  der  Gebühren  findet  die  Bestimmung  im  Art.  86
entsprechende  Anwendung.

4.  Vormundschaftssachen.
Art.  82.

1  Bei  Vormundschaften  ist  von  dem  Vermögen  des  Mündels,  auf  welches  sich  die  Vormundschaft
  erstreckt,  bis  zu  einem  Betrage  von  6000  Mark  auf  je  300  Mark,  von  da  an
auf  je  400  Mark  eine  Mark  zu  erheben.

II  Für  die  Berechnung  der  Gebühr  ist  der  Stand  des  reinen  Vermögens  bei  Beendigung
der  Vormundschaft  maßgebend.

III  Die  Gebühr  des  Abs.  I  kommt  nicht  zur  Erhebung,  wenn  das  Vermögen  des  Mündels
weniger  als  1000  Mark  beträgt.

Art.  83.

1  Außerdem  ist  von  dem  Vermögen  des  Mündels,  auf  welches  sich  die  Vormundschaft
erstreckt,  bis  zu  einem  Betrage  von  6000  Mark  auf  je  300  Mark,  von  da  an  auf  je
400  Mark  eine  jährliche  Gebühr  von  zehn  Pfennig  zu  erheben.  Dabei  wird  das  angefangene
  Kalenderjahr  am  Anfange  der  Vormundschaft  voll  gerechnet;  das  angefangene
Kalenderjahr  am  Schlusse  der  Vormundschaft  wird  nicht  berücksichtigt.

II  Bei  der  Berechnung  des  Vermögens  werden  die  Schulden  in  Abzug  gebracht.

II!  Beträgt  das  Vermögen  des  Mündels  weniger  als  1000  Mark,  so  wird  die  Gebühr
des  Abs.  I  nicht  erhoben.

Art  84.

Soweit  bei  Minderjährigen  die  im  Art.  83  bestimmten  Gebühren  nach  dem  Ermessen
des  Vormundschaftsgerichts  nicht  aus  den  nach  Bestreitung  des  Unterhalts  und  der  Erziehung
  etwa  verbleibenden  Rentenüberschüssen  gedeckt  werden  können,  bleiben  die  Gebühren
bis  zur  Erreichung  der  Volljährigkeit  oder  früheren  Beendigung  der  Vormundschaft  gestundet.

Art.  85.

Erstreckt  sich  eine  Vormundschaft  auf  mehrere  Mündel,  so  sind  die  in  den  Art.  82,  83
bestimmten  Gebühren  für  jeden  besonders  zu  berechnen.
        <pb n="473" />
        Nr.  51.  459

Art.  86.

1  Die  im  Art.  82  bestimmte  Gebühr  wird  bei  der  Beendigung  der  Vormundschaft,  die
im  Art.  83  bestimmte  Gebühr  bei  der  Rechnungslegung  und  im  Falle  der  §§  1854,
1855,  1903,  1904  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  dem  von  dem  Vormundschaftsgerichte
zur  Vorlage  der  Übersicht  über  den  Bestand  des  Mündelvermögens  angeordneten  Termine  fällig.

Die  Vormundschaft  gilt  für  die  Kostenerhebung  auch  dann  als  beendigt,  wenn  sie  an
ein  Gericht  eines  anderen  Staates  abgegeben  wird.  Das  Staatsministerium  der  Finanzen
ist  ermächtigt,  die  Kosten  in  solchen  Fällen  ganz  oder  teilweise  zu  erlassen.

Art.  87.

Die  Vorschriften  der  Art.  82  bis  86  finden  auf  die  vorläufige  Vormundschaft  Anwendung.
  Endigt  die  vorläufige  Vormundschaft,  weil  auf  Grund  der  erfolgten  Entmündigung
ein  Vormund  bestellt  wird,  so  gelten  die  vorläufige  und  die  endgültige  Vormundschaft  als
eine  Vormundschaft.

Art.  88.

1  Bei  den  zur  Besorgung  einer  einzelnen  Angelegenheit  bestellten  Pflegschaften  oder
Beistandschaften  ist  nach  dem  reinen  Werte  des  Gegenstandes  ein  Zehnteil  der  Satze  des
§  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  zu  erheben.

I1  Die  gleiche  Gebühr  ist  im  Falle  einer  sonstigen  Fürsorge  für  ein  unter  elterlicher
Gewalt  stehendes  Kind,  insbesondere  für  die  Euntgegennahme  und  Prüfung  des  nach  §  1640
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  dem  Vater  oder  der  Mutter  einzureichenden  Verzeichnissesdes
  Vermögens  des  Kindes,  für  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Erteilung  der  Genehmigung
  zu  einem  Rechtsgeschäft  und  im  Falle  einer  Verfügung  nach  den  §§  112,  1631,
1645,  1665,  1677,  2282,  2290,  2347,  2351  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  erheben.

l  Die  Vorschriften  der  Art.  85,  86  finden  entsprechende  Anwendung.

IV  Die  in  den  Abs.  I,  II  bestimmten  Gebühren  werden  nicht  erhoben,  wenn  das  Vermögen
  des  einzelnen  Pfleglings  oder  Kindes  weniger  als  1000  Mark  beträgt  oder,  soweit
rücksichtlich  der  Person,  in  deren  Interesse  ein  Pfleger  oder  ein  Beistand  bestellt  oder  eine
sonstige  Fürsorgetätigkeit  ausgeübt  wird,  eine  Vormundschaft  oder  eine  Pflegschaft  oder
Beistandschaft,  auf  welche  die  Vorschriften  des  Art.  89  Anwendung  finden,  eingeleitet
oder  einzuleiten  ist.  Die  Gebühr  des  Abs.  II  wird  auch  dann  nicht  erhoben,  wenn  für  die
Angelegenheit,  auf  welche  sich  die  Fürsorge  des  Gerichts  bezieht,  eine  Pflegschaft  eingeleitet
ist,  auf  welche  die  Vorschrift  des  Abs.  I  Anwendung  findet.

V  Wird  in  den  Fällen  der  Abs.  I,  II  das  Vormundschaftsgericht  aus  verschiedenen  Veranlassungen
  tätig,  so  darf  der  Gesamtbetrag  der  zu  erhebenden  Gebühren  den  Betrag  nicht
übersteigen,  der  nach  dem  Art.  82  im  Falle  einer  Vormundschaft  zu  erheben  wäre.
        <pb n="474" />
        460

Art.  89.

1  Bei  anderen  als  den  im  Art.  88  bezeichneten  Pflegschaften  oder  Beistandschaften  sind
von  dem  Werte  des  Vermögens,  auf  das  sich  die  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  bezieht,
die  in,  den  Art.  82,  83  bestimmten  Gebühren  zu  erheben,  die  Gebühr  des  Art.  83  bei
einer  Beistandschaft  jedoch  nur  insoweit,  als  dem  Beistande  die  Vermögensverwaltung  übertragen
  ist.  Bezieht  sich  eine  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  der  im  Satz  1  bezeichneten
Art  ausschließlich  auf  nicht  vermögensrechtliche  Angelegenheiten,  so  ist  die  Wertssumme,  die
der  Gebührenberechnung  zu  Grunde  zu  legen  ist,  in  entsprechender  Anwendung  des  §  10
des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  festzusetzen.

II  Die  Vorschriften  der  Art.  84  bis  86  finden  entsprechende  Anwendung.  Wird  eine
Pflegschaft  oder  eine  Beistandschaft  der  im  Abs.  I  bezeichneten  Art  in  eine  Vormundschaft
übergeleitet,  so  gelten  die  Pflegschaft  oder  die  Beistandschaft  und  die  Vormundschaft  als
eine  Vormundschaft.

III  Die  Gebühren  des  Abs.  I  werden  nicht  erhoben,  wenn  das  Vermögen  des  einzelnen
Pfleglings  oder  Kindes  weniger  als  1000  Mark  beträgt.

Art.  90.

1  Für  die  Ersetzung  der  elterlichen  Einwilligung  zur  Eingehung  der  Ehe  oder  der  Einwilligung
  der  Mutter  zur  Ehelichkeitserklärung,  für  Entscheidungen  über  den  Unterhalt
eines  Kindes  nach  §  1612  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  für  die  Ubertragung  der  elterlichen
Gewalt  an  die  Mutter  (§  1685  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  für  die  Ersetzung
der  Zustimmung  anteilsberechtigter  Abkömmlinge  zu  Rechtsgeschäften  des  überlebenden  Ehegatten
  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,  für  Entscheidungen,  welche  die  perfönlichen
  Rechtsbeziehungen  der  Ehegatten  zu  einander  oder  das  eheliche  Güterrecht  betreffen,
und  für  sonstige  Verfügungen  des  Vormundschaftsgerichts,  die  sich  nicht  auf  Mündel,
Pflegebefohlene  oder  unter  elterlicher  Gewalt  stehende  Kinder  beziehen,  wird  eine  Gebühr
von  2  bis  200  Mark  erhoben.

II  Die  gleiche  Gebühr  wird  für  die  Tätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  im  Falle  der
Verheiratung  des  Vaters  oder  der  Mutter  sowie  für  die  nach  den  §§  1635  bis  1637,
nach  §  1639  Abs.  1,  nach  den  §§  1653,  1666  bis  1668,  1670  oder  nach  §  1760

Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  treffenden  Anordnungen  von  dem  Vater  oder  der
Mutter  erhoben,  sofern  nicht  die  Gebühr  nach  Art.  82  oder  nach  Art.  89  erhoben  wird.

III  Die  Gebühren  des  Abs.  I,  II  kommen  nicht  zur  Erhebung,  wenn  das  Vermögen  des
Gebührenpflichtigen  weniger  als  1000  Mark  beträgt.
        <pb n="475" />
        Nr.  51.  461

Art.  91.

1  Für  die  Bestallung  des  Vormundes,  Gegenvormundes,  Beistandes  oder  Pflegers  wird
eine  Gebühr  von  50  Pfennig  erhoben,  wenn  das  Vermögen  des  Mündels,  Pfleglings  oder
Kindes  1000  Mark  oder  mehr  beträgt.

II  Für  die  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses  durch  den  Gerichtsschreiber  wird  eine
Gebühr  nicht  erhoben.

Art.  92.

Für  die  von  Amts  wegen  zu  erteilenden  Ausfertigungen  und  Abschriften  in  Vormundschafts-,

  Pflegschafts=  oder  Beistandssachen  kommen  Schreibgebühren  nicht  in  Ansatz.

5.  Nachlaß=  und  Teilungssachen.
Art.  93.

Für  die  Ermittlung  des  Erben  wird  eine  Gebühr  von  einem  Zehnteile  der  Sätze
des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  aus  dem  Werte  des  Nachlasses  nach  Abzug  der
Schulden  erhoben.  Ist  im  Falle  des  Eintritts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  ein  nicht
gemeinschaftlicher  Abkömmling  des  verstorbenen  Ehegatten  vorhanden,  so  wird  zum  Nachlasse
des  Ehegatten  auch  der  Teil  des  Gesamtguts  gerechnet,  der  dem  nicht  gemeinschaftlichen  Abkömmlinge
  nach  §  1483  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zufällt.

Art.  94.

I!  Für  die  Vermittlung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  einschließlich
des  vorangehenden  Verfahrens  wird  ein  Zehnteil  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  erhoben.

II  Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werte  des  Nachlasses  nach  Abzug  der
Schulden.

III  Wird  der  Antrag  auf  Vermittlung  zurückgenommen  oder  endigt  das  Verfahren,  weil
ein  Beteiligter  im  Termine  der  Vermittlung  widerspricht,  so  wird  ein  Drittel,  wenn  aber
das  Gericht  bereits  den  Verteilungsplan  aufgestellt  hatte,  die  Hälfte  der  im  Abs.  I  bestimmten
Gebühr  erhoben.  Das  gleiche  gilt,  wenn  das  Verfahren  für  beruhend  erklärt  wird,  weil
im  Termin  kein  Beteiligter  erschienen  und  das  Verfahren  seitdem  mehr  als  sechs  Monate
lang  nicht  betrieben  worden  ist.  "

IV  Endigt  das  gerichtliche  Verfahren  mit  der  Verweisung  der  Auseinandersetzung  an  einen
Notar,  so  wird  eine  Gebühr  für  das  gerichtliche  Vermittlungsverfahren  nicht  erhoben,  wenn
die  Auseinandersetzung  innerhalb  eines  Jahres  seit  der  Verweisung  vor  dem  Notar  erfolgt.
Anderenfalls  wird  für  das  gerichtliche  Vermittlungsverfahren  ein  Zehnteil  der  Sätze  des
§  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  aus  dem  Werte  des  reinen  Nachlasses  erhoben.  Das
Gericht  kann  die  im  Satz  1  bezeichnete  Frist  auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen  verlängern.

90
        <pb n="476" />
        462

Art.  95.

Auf  die  Vermittlung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Gesamtguts  einer  ehelichen
oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  finden  die  Vorschriften  über  die  Gebühren  für  die
Vermittlung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  gleichmäßig  Anwendung.
Wird  die  Auseinandersetzung  mit  der  Teilung  des  Nachlasses  eines  Ehegatten  verbunden,
so  wird  der  Wert  des  Gesamtguts  nur  zu  dem  Bruchteil  in  Ansatz  gebracht,  welcher  den
Anteil  des  überlebenden  Ehegatten  bildet.

Art.  96.

1  Für  die  Erteilung  eines  Erbscheins  einschließlich  des  vorangehenden  Verfahrens  werden
neben  der  Gebühr  des  Art.  93  zwei  Zehnteile  und,  wenn  der  Ehegatte  oder  ein  Abkömmling
des  Erblassers  Erbe  ist,  ein  Zehnteil  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
erhoben.

II  Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werte  des  Nachlasses  nach  Abzug  der
Schulden.  Die  Gebühr  für  den  einem  Vorerben  erteilten  Erbschein  wird  aus  dem  Betrage
berechnet,  aus  welchem  ein  Vorerbe  nach  den  Vorschriften  des  Erbschaftssteuergesetzes  die  Erbschaftssteuer
  zu  entrichten  hat.

II!  Ist  der  Erbe  nur  zu  einem  Teile  der  Erbschaft  berufen  und  der  Erbschein  nur  über
die  Größe  dieses  Erbteils  zu  erteilen,  so  erfolgt  die  Erhebung  der  Gebühr  nur  aus  dem
Werte  dieses  Teiles.  Wird  über  mehrere  Erbfälle  ein  Erbschein  erteilt,  so  werden  die  Beträge
der  Nachlässe  zusammengerechnet.

VIst  der  Erbschein  nur  für  bestimmte  Nachlaßgegenstände  zu  erteilen,  so  erfolgt  die  Erhebung
  der  Gebühr  aus  dem  Werte  dieser  Gegenstände  ohne  Abzug  der  Schulden;  ist  jedoch
die  Gebühr  aus  dem  gesamten  Nachlasse  nach  Abzug  der  Schulden  geringer,  so  wird  diese
erhoben.

V  Wird  die  Erteilung  eines  Erbscheins  abgelehnt,  so  kommt  die  Hälfte  der  im  Absl.  1
bestimmten  Gebühr  zur  Erhebung.

Art.  97.

Für  die  Einziehung  oder  Kraftloserklärung  eines  Erbscheins  wird,  sofern  nicht  ein  neuer
Erbschein  erteilt  wird,  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.  Wird  später  ein  neuer
Erbschein  erteilt,  so  wird  diese  Gebühr  auf  die  Gebühr  für  die  Erteilung  des  Erbscheins
angerechnet.  Für  die  Veranstaltung  von  Ermittlungen  über  die  Richtigkeit  eines  Erbscheins
wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.
        <pb n="477" />
        Nr.  51.  463

Art.  98.

Die  Art.  96,  97  finden  auf  die  im  Art.  16  des  Ausführungsgesetzes  zu  der  Grundbuchordnung
  und  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
bezeichneten  Zeugnisse  sowie  auf  das  Zeugnis  über  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
oder  über  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  entsprechende  Anwendung  Für  das
Zeugnis  über  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  wird  jedoch,  wenn  ein  Erbschein
erteilt  worden  ist,  eine  Gebühr  nicht  erhoben;  wird  der  Erbschein  nach  der  Erteilung  des
Zeugnisses  erteilt,  so  ist  er  gebührenfrei.  Bei  der  Berechnung  der  Gebühr  für  das  Zeugnis
über  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  tritt  an  die  Stelle  des  Nachlasses  der  halbe  Wert
des  Gesamtguts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  nach  Abzug  der  Schulden;  sofern  dem
überlebenden  Ehegatten  von  der  gütergemeinschaftlichen  Masse  ein  anderer  Bruchteil  als  die
Hälfte  zufällt,  wird  das  Gesamtgut  zu  diesem  Bruchteil  in  Ansatz  gebracht.  Die  Gebühr.
für  die  Zeugnisse  nach  Art.  16  des  Ausführungsgesetzes  zu  der  Grundbuchordnung  und  zu
dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  wird  aus  dem  Werte
des  Gegenstandes  der  Nachfolge  unter  Abzug  der  Schulden  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
berechnet,  nach  denen  ein  Vorerbe  die  Erbschaftssteuer  zu  entrichten  hat.

Art.  99.

1  Für  die  nach  den  Gesetzen  über  das  Reichsschuldbuch  oder  das  Staatsschuldbuch  eines
Bundesstaates  beizubringende  Bescheinigung,  daß  ein  Rechtsnachfolger  von  Todes  wegen,  ein
die  Gütergemeinschaft  fortsetzender  Ehegatte  oder  ein  Testamentsvollstrecker  über  die  eingetragene
Forderung  zu  verfügen  berechtigt  ist,  sowie  für  das  im  Art.  51  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche  bezeichnete  Zeugnis  wird  eine  Gebühr  von  einem  Zehnteile  der  Sätze
des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  bis  zum  Meistbetrage  von  10  Mark  erhoben.  Die
Gebühr  wird  nach  dem  Betrage  der  Forderung  berechnet.

II  Die  in  den  §§  37,  38  der  Grundbuchordnung  bezeichneten  Bescheinigungen  sind  gebührenfrei.


Art.  100.

1  Werden  in  dem  Verfahren  zur  Feststellung  des  Erbrechts  des  Fiskus  Erbrechte  angemeldet
und  wird  ein  anderer  Erbe  als  der  Fiskus  ermittelt,  so  werden  außer  der  Gebühr  des
Art.  93  zwei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.  Wird
ein  Erbschein  erteilt,  so  wird  für  die  Erteilung  des  Erbscheins  die  Hälfte  der  Gebühr  des
Art.  96  erhoben.

1  Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werte  des  Nachlasses  nach  Abzug  der

Schulden.
90“
        <pb n="478" />
        464

Art.  101.

Findet  die  Sicherstellung  eines  Nachlasses  durch  Siegelung  oder  in  anderer  Weise  statt,
so  wird  für  dieses  Berfahren,  einschließlich  der  Anordnungen  wegen  Aufbewahrung  des
Nachlasses,  der  Verzeichnung  des  Nachlasses  und  der  Ausantwortung  des  Nachlasses  an
den  Erben,  ein  Zehnteil  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.  Die
Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werte  des  Nachlasses  nach  Abzug  der  Schulden.
Wenn  nur  einzelne  Teile  des  Nachlasses  Gegenstand  der  Sicherung  sind,  wird  der  Berechnung
der  Gebühr  der  Wert  dieser  Teile  zu  Grunde  gelegt,  sofern  er  geringer  ist  als  der  Wert
des  ganzen  Nachlasses  nach  Abzug  der  Schulden.

Art.  102.

Wird  eine  Nachlaßpflegschaft  oder  eine  Abwesenheitspflegschaft  nach  §  88  des  Gesetzes
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  angeordnet,  so  finden  die  Vorschriften
über  die  Gebühren  in  Vormundschaftssachen  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
daß  an  Stelle  des  Vermögens  des  Mündels  der  Wert  des  Nachlasses  oder  des  Anteils
des  Abwesenden  zur  Zeit  der  Anordnung  tritt.  Auf  die  Gebühr  für  die  Nachlaßpflegschaft
wird  die  im  Art.  101  bestimmte  Gebühr  angerechnet,  wenn  die  Nachlaßpflegschaft  zur
Sicherung  des  Nachlasses  eingeleitet  wird.

Art.  103.

1  Wird  eine  Nachlaßverwaltung  oder  eine  Gesamtgutsverwaltung  angeordnet,  so  werden
von  dem  Werte,  den  der  Nachlaß  oder  das  Gesamtgut  zur  Zeit  der  Anordnung  nach
Abzug  der  Schulden  hat,  sechs  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
erhoben.  Steht  die  hienach  sich  berechnende  Gebühr  außer  Verhältnis  zur  Tätigkeit  des
Nachlaßgerichts  und  zur  Höhe  des  Nachlasses  ohne  Abzug  der  Schulden,  so  wird  eine
Gebühr  von  20  bis  300  Mark  erhoben.  Die  Gebühr  wird  bei  Beendigung  der  Verwaltung
  fällig.

I  Außerdem  wird  die  im  Art.  83  bestimmte  jährliche  Gebühr  erhoben.  Die  Gebühr
wird  bei  der  Nechnungslegung  fällig.  Die  Vorschriften  des  Art.  83  Abs.  I,  II  finden
Anwendung.

III  Wird  der  Antrag  auf  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung  oder  einer  Gesamtgutsverwaltung
  abgelehnt,  so  wird  die  im  Abs.  I  bestimmte  Gebühr  nur  zu  drei  Zehnteilen
erhoben;  ist  der  Antrag  von  einem  Gläubiger  gestellt  und  die  Forderung  desselben  nicht
höher  als  der  Wert  des  reinen  Nachlasses  oder  Gesamtguts,  so  wird  die  Gebühr  nach  dem
Betrage  dieser  Forderung  erhoben.
        <pb n="479" />
        Nr.  51.  465

Art.  104.

Für  die  Entgegennahme  von  Erklärungen,  Anmeldungen  und  Anzeigen,  welche  nach
gesetzlicher  Vorschrift  dem  Nachlaßgerichte  gegenüber  abgegeben  werden  müssen,  seitens  des
Nachlaßgerichts,  einschließlich  der  Beurkundung  durch  das  Nachlaßgericht  und  der  Mitteilung
an  die  im  Gesetze  bestimmten  Personen,  wird  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.
Findet  die  Entgegennahme  in  einem  in  diesem  Unterabschnitte  bezeichneten  Verfahren  statt,
so  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.  Die  Gebühr  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft
oder  die  Ablehnung  der  Fortsetzung  einer  Gütergemeinschaft  kann  von  dem  Nachlaßgerichte
niedergeschlagen  werden,  wenn  dies  mit  Rücksicht  auf  die  Verhältnisse  des  Pflichtigen  als
billig  erscheint.

Art.  105.

Für  die  Bestimmung  oder  Verlängerung  der  Inventarfrist  und  für  die  Entgegennahme
des  Inventars,  einschließlich  der  Anordnung  wegen  Aufnahme  des  Inventars  durch  einen
Notar,  wird,  sofern  der  Wert  des  Nachlasses  ohne  Abzug  der  Schulden  den  Betrag  von
2000  Mark  übersteigt,  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.  Finden  diese  Handlungen
in  Verbindung  mit  einem  in  diesem  Unterabschnitte  bezeichneten  Verfahren  statt,  so  wird  eine
Gebühr  nicht  erhoben.  Die  Gebühr  für  die  sämtlichen  im  Satz  1  bezeichneten  Angelegenheiten
  darf  den  Betrag  von  10  Mark  nicht  übersteigen.

Art.  106.

Für  die  Aufnahme  des  Nachlaßinventars  oder  eines  Nachlaßverzeichnisses  durch  den
Gerichtsschreiber  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

Art.  107.

Für  die  Verhandlung  in  dem  zur  Abnahme  des  Offenbarungseids  (§  2006  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs)  bestimmten  Termine  wird  die  Gebühr  des  §  43  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  erhoben.

Art.  108.

Für  die  Verfügungen,  durch  die  nach  den  §§  2151,  2153  bis  2155,  2192,  2193
und  dem  §  2198  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem  Beschwerten  oder  einem  Dritten
eine  Frist  zur  Erklärung  bestimmt  wird,  einschließlich  des  sich  anschließenden  Verfahrens,
wird  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.
        <pb n="480" />
        466

Art.  109.

Für  die  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  den  Testamentsvollstrecker
  vom  Nachlaßgerichte  zu  treffenden  Anordnungen  wird  ein  Zehnteil  der  Sätze  des  §  8
des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.  Der  Berechnung  der  Gebühr  wird  im  Falle  des
§  2224  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der  Wert  des  Gegenstandes,  bezüglich  dessen
Meinungsverschiedenheit  besteht,  im  übrigen  der  Wert  des  Vermögens,  auf  welches  sich  die
Testamentsvollstreckung  bezieht,  zu  Grunde  gelegt.

Art.  110.

1  Für  die  Erteilung  einer  Ausfertigung  des  Erbscheins,  der  im  Art.  98  bezeichneten
Zeugnisse  sowie  der  gerichtlichen  Verfügungen,  die  sich  auf  die  Ernennung  oder  die  Entlassung
des  Testamentsvollstreckers  beziehen,  wird  die  Gebühr  des  Art.  55  besonders  erhoben.

II  Die  erstmalige  Erteilung  der  Ausfertigung  ist  gebührenfrei.

Art.  111.

1  Für  die  Eröffnung  einer  Verfügung  von  Todes  wegen  wird  eine  Gebühr  von  eins
vom  Tausend  erhoben.  Die  Gebühr  wird  nach  dem  Werte  des  Gegenstandes  berechnet,
über  den  in  der  Verfügung  verfügt  ist;  die  Schulden  werden  abgezogen.

II  Besaß  der  Erblasser  die  Reichsangehörigkeit  nicht,  so  wird  die  Gebühr  nur  nach  dem
Werte  der  Gegenstände  berechnet,  die  sich  im  Inlande  befinden.

II!  Der  Mindestbetrag  der  Gebühr  ist  1  Mark.

Art.  112.

Die  von  Militärpersonen  bei  der  Mobilmachung  errichteten  oder  in  amtliche  Verwahrung
gebrachten  Testamente  und  Erbverträge  sind  von  der  Gebühr  des  Art.  111  befreit.

Art.  113.

1  Für  die  Verfügungen,  durch  die  der  Besitzer  eines  Testaments  im  Falle  des  §  2259
Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Ablieferung  des  Testaments  angehalten  wird,  wird
eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.

I!  Die  gleiche  Gebühr  wird  für  die  Abhaltung  des  Termins  zur  Leistung  des  im  §  83
Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bestimmten
Offenbarungseids  erhoben.
        <pb n="481" />
        Nr.  51.  467

Art.  114.

Für  die  Gestattung  der  Einsicht  der  bei  dem  Nachlaßgerichte  niedergelegten  Anzeigen,
Erklärungen,  Inventare  und  Testamente  sowie  der  im  §  78  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  erwähnten  Ermittlungen,  Verfügungen,  Protokolle  und
Zeugnisse  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

Art.  115.

1  Die  Gebühren  für  die  Ermittlung  des  Erben,  für  die  Eröffnung  einer  Versügung  von
Todes  wegen,  für  die  Sicherung  des  Nachlasses,  für  eine  Nachlaßpflegschaft  und  für  die
Inventarerrichtung,  für  die  Pflegschaft  für  einen  Nacherben,  der  noch  nicht  erzeugt  ist  oder
dessen  Persönlichkeit  durch  ein  künftiges  Ereignis  bestimmt  wird,  sowie  für  die  Erklärung
der  Annahme,  Ablehnung  oder  Kündigung  des  Amtes  als  Testamentsvollstrecker  können  aus
dem  Nachlaß  entnommen  werden.  Für  die  Zahlung  dieser  Gebühren  haften  die  Erben
nach  den  Vorschriften  über  Nachlaßverbindlichkeiten.

II  Für  die  in  den  Art.  94,  95  bestimmten  Gebühren  haften  die  Anteilsberechtigten  als
Gesamtschuldner.

III  Soweit  die  in  diesem  Unterabschnitte  bestimmten  Gebühren  sich  nach  dem  Werte  des
Nachlasses  nach  Abzug  der  Schulden  berechnen,  bleiben  die  Verbindlichkeiten  aus  Pflichtteilsrechten,
  Vermächtnissen  und  Auflagen  unberücksichtigt.

6.  Grundbuchsachen.
Art.  116.

1  Jede  Eintragung  in  das  Grundbuch,  einschließlich  der  sie  begleitenden  Handlungen  des
Grundbuchamts,  unterliegt,  soweit  in  den  folgenden  Artikeln  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,
einer  Gebühr,  welche  bei  einem  Gegenstandswerte  bis  zu  100  Mark  einschließlich  20  Pfennig,
von  mehr  als  100  Mark  bis  zu  200  Mark  einschließlich  50  Pfennig,  von  mehr  als
200  Mark  aber  nicht  mehr  als  2000  Mark  1  Mark  und  bei  einem  Gegenstandswerte
von  mehr  als  2000  Mark  2  Mark  beträgt.

Die  Eintragungen  in  den  Teil  des  Grundbuchblatts,  welcher  zur  Eintragung  des
Grundstücks  bestimmt  ist,  sind  gebührenfrei.  Dies  gilt  jedoch  nicht  für  Eintragungen,  die
infolge  einer  Eigentumsänderung  erfolgen.

Art.  117.

1  Hat  die  nämliche  Eintragung  gleichzeitig  auf  verschiedenen  Grundbuchblättern  desselben
Eigentümers  zu  erfolgen,  so  wird  die  Gebühr  nur  einmal  erhoben.
        <pb n="482" />
        468

II  Ist  die  nämliche  Eintragung  gleichzeitig  auf  den  Grundbuchblättern  verschiedener  Eigentümer
  zu  bewirken,  so  kommt  für  jeden  Eigentümer  die  Gebühr  besonders  zur  Erhebung.

II  Von  verschiedenen  Eintragungen  unterliegt  eine  jede  der  Gebühr  für  sich,  sofern  dieselben
  nicht  auf  Grund  einer  Verhandlung  gleichzeitig  auf  dem  nämlichen  Grundbuchblatt
oder  auf  mehreren  Grundbuchblättern  eines  und  desselben  Eigentümers  zu  erfolgen  haben.
In  letzterem  Falle  kommt  nur  eine  Gebühr  und  bei  Verschiedenheit  der  Sätze  der  höchste
Betrag  zur  Erhebung.

Bei  der  Eintragung  von  Hypotheken  für  mehrere  Versteigerungserlöse,  die  auf  Grund
derselben  Verhandlung  einem  Gläubiger  gegen  die  Ersteher  der  einzelnen  gleichzeitig  versteigerten
  Grundstücke  zustehen,  dürfen  die  Gebühren  des  Art.  116  zusammengerechnet  den
Betrag  von  10  Mark  nicht  übersteigen.

Art.  118.

1  Bei  der  Entgegennahme  der  Auflassung  durch  das  Grundbuchamt  wird,  wenn  der
Veräußerungsvertrag  nicht  in  einer  von  einem  bayerischen  Gericht  oder  von  einem  bayerischen
Notar  aufgenommenen  Urkunde  vorliegt,  neben  der  Gebühr  des  Art.  116  die  Gebühr
erhoben,  die  für  die  Aufnahme  des  Vertrags  durch  den  Notar  an  diesen  zu  entrichten  wäre.

II  Das  gleiche  gilt  für  die  Bestellung  oder  Ubertragung  eines  Rechtes,  das  den  Grundstücken
  gleichsteht.

Art.  119.

1  Bei  der  Eintragung

a)  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,

b)  der  Ubertragung,  Belastung  oder  Aufhebung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder
Rentenschuld,  der  Übertragung  oder  Belastung  einer  Forderung,  für  welche  ein
eingetragenes  Recht  als  Pfand  haftet,  oder  der  Ersetzung  der  Forderung,  für  welche
eine  Hypothek  besteht,  durch  eine  einem  anderen  Gläubiger  zustehende  Forderung,

c)  der  Bestellung  einer  Dienstbarkeit,  eines  Vorkaufsrechts  oder  einer  Reallast

wird,  wenn  nicht  eine  von  einem  bayerischen  Notar  errichtete  Urkunde  über  das  Rechtsgeschäft
oder  die  Eintragungsbewilligung  vorliegt,  neben  der  Gebühr  des  Art.  116  die  Gebühr  erhoben,
die  für  die  Aufnahme  der  Urkunde  durch  den  Notar  an  diesen  zu  entrichten  wäre.

II  Der  Eintragung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  steht  gleich  die  Eintragung
  einer  Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Einräumung  eines  solchen
Rechtes.  Tritt  an  Stelle  der  Vormerkung  die  Eintragung  des  Rechtes,  so  werden  die  bei
der  Eintragung  der  Vormerkung  entrichteten  Gebühren  angerechnet.  Die  Vorschrift  des  Satz  1
gilt  nicht  für  Vormerkungen  nach  §  648  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
        <pb n="483" />
        Nr.  51.  469

III  Wenn  die  Eintragung  zu  erfolgen  hat,  ohne  daß  es  hierzu  der  Bewilligung  desjenigen
bedarf,  dessen  Recht  durch  sie  betroffen  wird,  kommt  nur  die  Gebühr  des  Art.  116  zur
Erhebung.  Diese  Vorschrift  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  die  Eintragung  einer  Eigentümergrundschuld
  (§  1196  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  sowie  auf  Eintragungen,  die  auf
Grund  einer  einstweiligen  Verfügung  erfolgen.

Art.  120.

Auf  die  nach  Art.  119  neben  der  Gebühr  des  Art.  116  zu  erhebende  Gebühr  finden
die  Vorschriften  des  Art.  117  Abs.  I  bis  III  entsprechende  Anwendung.

Art.  121.

Wird  auf  Antrag  des  Eigentümers  eine  Sicherungshypothek  eingetragen,  die  die  Sicherung
von  Forderungen  des  Staates  oder  staatlicher  Anstalten  bezweckt,  so  wird  nur  die  Gebühr

des  Art.  116  erhoben.
Art.  122.

1!  Für  die  Erteilung  eines  Hypothekenbriefs  oder  Teilhypothekenbriefs  beträgt  die  Gebühr
ein  Zehnteil  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes.

il  Diese  Gebühr  kommt  für  die  über  eine  Gesamthypothek  von  verschiedenen  Grundbuchämtern
  erteilten  mehreren  Briefe  nur  einmal  zur  Erhebung.

II!  Die  Hälfte  der  Gebühr  des  Abs.  I  wird  erhoben  für  jeden  bei  Verteilung  einer  Gesamthypothek
  nach  §  64  der  Grundbuchordnung  oder  im  Falle  des  §  67  der  Grundbuchordnung
zu  erteilenden  neuen  Brief.

IV  Bei  der  Erteilung  eines  gemeinschaftlichen  Briefes  (§  66  der  Grundbuchordnung)  werden

die  Beträge  der  einzelnen  Hypotheken  zusammengerechnet.
V  Für  die  dem  Hypothekenbriefe  gemäß  §§  61  bis  63,  65  der  Grundbuchordnung  beizusetzenden
  Vermerke  sowie  für  die  durch  die  Anderung  des  Inhalts  des  Grundbuchs  veranlaßte
  Ergänzung  des  dem  Briefe  angefügten  Auszugs  aus  dem  Grundbuche  (§  57  Abf.  3
der  Grundbuchordnung)  beträgt  die  Gebühr  50  Pfennig.

VI  Die  Bestimmungen  der  Abs.  I  bis  V  finden  auf  Grundschuldbriefe  und  Rentenschuldbriefe

  entsprechende  Anwendung.
Art.  123.

1  Abschriften  aus  dem  Grundbuche,  ferner  Abschriften  von  Urkunden,  von  denen  gemäß
.§  11  der  Grundbuchordnung  oder  einer  auf  Grund  des  §  93  der  Grundbuchordnung  erlassenen
  Anordnung  des  Staatsministeriums  der  Justiz  Abschrift  erteilt  werden  kann,  sowie

Abschriften  von  den  noch  nicht  erledigten  Eintragungsanträgen  unterliegen  einer  Gebühr  von

1  Mark.
91
        <pb n="484" />
        470

11  Die  Gebühr  kann,  sofern  die  Verhältnisse  des  Empfängers  oder  die  Geringfügigkeit
des  Gegenstandes  eine  Ausnahme  begründen,  von  dem  Grundbuchamt  auf  die  Hälfte  ermäßigt
werden.

uI1  Erfordert  die  Anfertigung  der  im  Abs.  I  erwähnten  Auszüge,  Bescheinigungen  oder
Bestätigungen  einen  größeren  Zeitaufwand,  so  beträgt  die  Gebühr  3  bis  10  Mark.

Art.  124.

1  Für  die  Zurückweisung  eines  Antrags  auf  Eintragung  in  das  Grundbuch  oder  für
die  Bestimmung  einer  Frist  zur  Hebung  des  der  Eintragung  entgegenstehenden  Hindernisses
ist  eine  Gebühr  von  1  Mark  zu  entrichten.

II  Ist  der  Fall  weitläufig  oder  verwickelt,  so  beträgt  die  Gebühr  3  bis  10  Mark.

Art.  125.

!1  Wird  der  Antrag  auf  eine  Eintragung  im  Grundbuche  zurückgenommen,  ehe  die  Eintragung
  erfolgt  ist,  so  ist  die  Hälfte  der  im  Art.  116  bestimmten  Gebühr  zu  erheben.

II  Die  Hälfte  der  im  Art.  122  bestimmten  Gebühr  ist  zu  erheben,  wenn  der  Antrag
auf  Erteilung  eines  Oypotheken-,  Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefs,  die  Hälfte  der  im
Art.  123  bestimmten  Gebühr  ist  zu  erheben,  wenn  der  Antrag  auf  Erteilung  eines  Grundbuchauszugs
  oder  auf  eine  sonstige  nicht  in  einer  Eintragung  bestehende  Handlung  des
Grundbuchamts  zurückgenommen  oder  zurückgewiesen  wird.

Art.  126.

Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Benachrichtigung  des  Antragstellers  und  des  eingetragenen  Eigentümers
sowie  aller  aus  dem  Grundbuch  ersichtlichen  Personen,  zu  deren  Gunsten  die
Eintragung  erfolgt  ist  oder  deren  Recht  durch  sie  betroffen  wird,  von  der  erfolgten
Eintragung  in  das  Grundbuch,

2.  für  die  Gestattung  der  Einsicht  des  Grundbuchs,  dann  der  im  Art.  123  erwähnten
Urkunden  und  Anträge.

7.  Sonstige  Gegenstände.
Art.  127.

1  Für  die  Bestätigung  des  Vertrags  über  die  Annahme  an  Kindes  Statt  oder  deren
Aufhebung  sind  zwei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  zu  erheben.
II  Für  die  Versagung  der  Bestätigung  ist  die  Hälfte  dieser  Gebühr  zu  erheben.
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        Nr.  51.  471

Art.  128.

Die  Gebühr  für  die  Feststellung  des  Datums  einer  Privaturkunde,  einschließlich  der
über  die  Vorlage  auszustellenden  Bescheinigung  beträgt  3  Mark.

Art.  129.

1  Die  Vornahme  von  Siegelungen  und  Entsiegelungen  durch  den  Gerichtsschreiber  unterliegt
  einer  Gebühr  von  2  Mark,  sofern  nicht  eine  Gebühr  nach  Art.  101  zum  Ansatze  zu
kommen  hat.

II  In  den  Fällen  der  §§  122,  123  der  Reichs-Konkursordnung  werden  für  die  Vornahme
  von  Siegelungen  und  Entsiegelungen  sowie  für  die  Vornahme  der  Verrichtungen
einer  Urkundsperson  durch  den  Gerichtsschreiber  Gebühren  nicht  erhoben.

Art.  130.

Für  die  Bestellung  eines  Vertreters  des  Eigentümers  des  Grundstücks  im  Falle  des
8  1141  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wird  eine  Gebühr  von  2  Mark  erhoben.

Art.  131.

Eine  Gebühr  von  1  Mark  wird  erhoben:

1.  für  die  Vernehmung  der  Sachverständigen  zur  Ermittlung  des  Wertes  von
Grundstücken  nach  Art.  87  oder  Art.  103  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche,

2.  für  die  Bewilligung  der  öffentlichen  Zustellung  einer  Willenserklärung  nach
(  132  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,

3.  für  die  Bewilligung  der  Veröffentlichung  der  Kraftloserklärung  einer  Vollmachtsurkunde
  nach  §  176  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Art.  132.

Für  die  Verhandlung  in  dem  zur  Abnahme  des  Offenbarungseids  bestimmten  Termine
nach  den  §§  259,  260,  2028,  2057  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wird  die  Gebühr  des
§  43  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  133.

Für  die  Entscheidung  über  die  Art  des  Pfandverkaufs  nach  §  1246  Abs.  2  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  werden  zwei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  erhoben.

91*
        <pb n="486" />
        472
Art.  134.

Für  die  Bestellung  eines  Verwahrers,  einschließlich  der  Bestimmung  seiner  Vergütung,
nach  den  §§  432,  1217,  1281,  2039  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  werden  drei  Zehnteile
der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  135.

Für  die  Bestellung  eines  Dispacheurs,  einschließlich  der  Bestimmung  seiner  Vergütung,
werden  drei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  136.

Wird  bei  dem  Gericht  eine  Verhandlung  über  die  vom  Dispacheur  aufgemachte  Dispache
beantragt,  so  werden  für  das  gesamte  Verfahren  vier  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des
Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.  Als  Wert  des  Gegenstandes  ist  der  Betrag  des  Havereischadens
  anzusehen,  wenn  jedoch  der  Wert  des  Geretteten  an  Schiff,  Fracht  und  Ladung
geringer  ist,  dieser  geringere  Betrag.  Wird  die  Dispache  bestätigt,  so  haften  die  am  Verfahren
  Beteiligten  für  die  Kosten  als  Gesamtschuldner.

Art.  137.

In  den  Fällen,  in  denen  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  jemand  den
Zustand  oder  den  Wert  einer  Sache  durch  Sachverständige  feststellen  lassen  kann,  werden
für  die  Vernehmung  der  Sachverständigen  drei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes

  erhoben.
Art.  138.

Soweit  nicht  reichsgesetzlich  oder  in  diesem  Gesetz  ein  anderes  bestimmt  ist,  werden  für
die  Erledigung  der  im  Handelsgesetzbuch,  in  dem  Genossenschaftsgesetz  und  in  dem  Gesetze,
betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  den  Gerichten  zugewiesenen,  von  der
Zivilprozeßordnung  oder  der  Konkursordnung  nicht  betroffenen  Angelegenheiten,  welche  eine
Entscheidung  des  Gerichts  erfordern  sowie  von  den  Angelegenheiten  ähnlicher  Art  drei  Zehnteile
  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Art.  139.
Auf  die  gerichtliche  Festsetzung  der  einem  Beteiligten  zu  erstattenden  Kosten,  auf  Zeugnisse
über  die  Rechtskraft  sowie  auf  die  nach  Art.  130  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen

  Gesetzbuch  angeordneten  Zwangsmaßregeln  finden  die  Vorschriften  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="487" />
        Nr.  51.  473

Art.  140.

Für  die  Entscheidungen  nach  dem  §  29,  §  37  Abs.  2,  §  48  Abs.  1  und  §  60  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  einschließlich  des  sie  begleitenden  gerichtlichen  Verfahrens,  wird  eine
Gebühr  von  2  bis  10  Mark  erhoben.

Art.  141.

!  In  dem  Verfahren  nach  den  §§  132  bis  139  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  werden  in  jeder  Instanz  fünf  Zehnteile  der  Sätze  des  8  8
des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben:

1.  für  die  Festsetzung  einer  Ordnungsstrafe,
2.  für  die  Verhandlung  nach  §  134,
3.  für  die  Anordnung  einer  Beweisaufnahme.

II  Die  Gebühr  für  die  Anordnung  einer  Beweisaufnahme  wird  nur  zur  Hälfte  erhoben,
wenn  die  Beweisaufnahme  weder  ganz  noch  teilweise  stattgefunden  hat.

Il!  Diese  Gebühren  werden  in  jedem  Verfahren  nur  einmal  erhoben.  Jede  Wiederholung
der  Ordnungsstrafe  gilt  als  ein  besonderes  Verfahren.

IV  Als  Wert  des  Streitgegenstandes  ist  die  Höhe  der  festgesetzten  Ordnungsstrafe  anzusehen.


*  Für  die  Androhung  von  Strafen  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

Art.  142.

Die  Vorschriften  des  Art.  141  finden  auf  andere  Fälle  der  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen,
  insbesondere  nach  den  §§  151,  159  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit,  entsprechende  Anwendung.

III.  Abschnitt.
Verhandlungen  der  Notare.
Art.  143.

1  Für  die  durch  den  Notar  erfolgte  Vermittlung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung
eines  Nachlasses  oder  des  Gesamtguts  einer  ehelichen  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

II  Auf  die  Fesitsetzung  der  einem  Beteiligten  zu  erstattenden  Kosten  finden  die  Vorschriften
  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Anwendung.

III  Für  die  von  dem  Notar  erfolgte  Erteilung  der  im  Art.  99  bezeichneten  Zeugnisse  und
Bescheinigungen  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.
        <pb n="488" />
        474

Art.  144.
Auf  die  durch  den  Notar  eröffneten  Testamente  und  Erbverträge  findet  der  Art.  111

Anwendung.
Art.  145.

1  Für  die  Ubernahme  von  Testamenten  oder  Erbverträgen,  die  nicht  vor  dem  Notar
errichtet  sind,  zur  amtlichen  Verwahrung  ist  eine  Gebühr  von  3  Mark  zu  erheben.
II  Die  Erteilung  des  Hinterlegungsscheins  ist  gebührenfrei.

Art.  146.

1  Die  Zurücknahme  eines  hinterlegten  Testaments  oder  Erbvertrags  unterliegt  einer
Gebühr  von  1  Mark.

II  Wird  bei  der  Zurücknahme  eines  hinterlegten  Testaments  oder  Erbvertrags  gleichzeitig
ein  neues  Testament  dem  Notar  in  amtliche  Verwahrung  übergeben,  so  ist  nur  die  Gebühr
des  Art.  145  Abs.  I  zu  erheben.  Wird  gleichzeitig  ein  neues  Testament  oder  ein  neuer
Erbvertrag  vor  dem  Notar  errichtet,  so  wird  für  die  Zurücknahme  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

Art.  147.
Eine  Gebühr  von  2  Mark  wird  erhoben:

1.  für  die  Anlegung  und  für  die  Abnahme  von  Siegeln,  sofern  nicht  die  Gebühr
des  Art.  101  zum  Anfalle  gelangt,

2.  für  die  Abnahme  von  Versicherungen  an  Eides  Statt,  die  abgegeben  werden,
um  einer  öffentlichen  Behörde  eine  tatsächliche  Behauptung  oder  eine  Aussage
glaubhaft  zu  machen,

3.  für  die  eidliche  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,  für  die  Abnahme
  von  Eiden  und  die  Bewirkung  von  Zustellungen  in  den  Fällen,  in  denen
die  eidliche  Vernehmung,  die  Eidesabnahme  oder  die  Zustellung  nach  dem  Rechte
eines  ausländischen  Staates  oder  nach  den  Bestimmungen  einer  ausländischen
Behörde  von  einem  Notar  vorgenommen  werden  soll.

Art.  148.
Für  einen  Teilhypothekenbrief,  Teilgrundschuldbrief  oder  Teilrentenschuldbrief  beträgt
die  Gebühr  ein  Zehnteil  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes.

Art.  149.
Für  die  Vernehmung  von  Sachvperständigen  zur  Ermittlung  des  Wertes  von  Grundstücken
  nach  Art.  87  oder  Art.  103  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.
        <pb n="489" />
        Nr.  51.  475

Art.  150.

Für  die  Feststellung  des  Datums  einer  Privaturkunde  einschließlich  der  über  die  Vorlage
auszustellenden  Bescheinigung  wird  eine  Gebühr  von  2  Mark  erhoben.

Art.  151.
Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Korrespondenzen  der  Notare,  insbesondere  die  von  ihnen  erstatteten  Berichte,
für  Mitteilungsschreiben  mit  oder  ohne  Antragstellung  und  Zustellungsaufträge
sowie  für  Anzeigen  und  Bekanntmachungen,

2.  für  die  Ubernahme  in  amtliche  Verwahrung,  Zurückgabe,  Verkündung  oder  Vorlegung
  der  von  Militärpersonen  bei  der  Mobilmachung  errichteten  Testamente
und  Erbverträge.

V.  Abteilung.

Justiz-,  innere  und  Finanz-Verwaltung,  Verwalktlungsrechtspflege.
Art.  152.

Auf  dem  Gebiete  der  Justiz-,  inneren  und  Finanz-Verwaltung  sowie  der  Verwaltungsrechtspflege
  unterliegen  der  Gebühr:

Protokolle,  Beschlüsse  und  Verfügungen,  Bescheide,  Zeugnisse,  Beglaubigungen
und  die  außerdem  noch  in  diesem  Gesetze  besonders  bezeichneten  Gegenstände
und  Amtshandlungen.

Art.  153.

1  Bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden  und  den  diesen  Behörden  nach  Art.  155  gleichzuachtenden
  Behörden  werden,  soweit  in  den  folgenden  Artikeln  nicht  ein  anderes  bestimmt
ist,  erhoben:

1.  für  Protokolle  1  Mark  für  jede  angefangene  Stunde  der  Geschäftsdauer,

2.  für  Zeugnisse  (Atteste,  Bescheinigungen)  2  bis  50  Mark,

3.  für  Beschlüsse,  Bescheide  und  Verfügungen  2  bis  200  Mark,

4.  für  die  Beglaubigung  einer  Privatabschrift  oder  der  Unterschrift  in  einer  öffentlichen
  oder  Privaturkunde  (Legalisation),  dann  für  die  Beglaubigung  von  Ausfertigungen,
  Abschriften  oder  Auszügen,  die  nicht  von  Amts  wegen  zu  erteilen
sind,  2  Mark.

I1  Wird  ein  Antrag  oder  ein  Rechtsmittel  zurückgenommen,  nachdem  die  Behörde  in  die
Sachbehandlung  eingetreten  ist,  so  wird  die  Hälfte  der  Gebühr  erhoben,  welche  für  die
beantragte  Amtshandlung  zu  erheben  gewesen  wäre.  Diese  Gebühr  kann  bis  auf  50  Pfennig
ermäßigt  werden.
        <pb n="490" />
        476

Art.  154.
Die  Gebührensätze  des  Art.  153  erhöhen  sich  bei  den  Mittelstellen  um  die  Hälfte,  bei
den  Ministerien,  dem  Obersten  Landesgericht  und  dem  Verwaltungsgerichtshof  auf  den

doppelten  Betrag.
Art.  155.

Die  Staatsregierung  bestimmt,  welche  Behörden  und  Stellen  den  in  Art.  153,  154
angeführten  Behörden  und  Stellen  gleichzuachten  sind.

Art.  156.  .

1  Müssen  zur  Vornahme  des  Geschäfts  Reisen  über  Land  gemacht  werden,  so  ist  der
zur  Reise  erforderliche  Zeitaufwand  bei  der  Berechnung  der  Gebühr  nicht  mit  in  Anschlag
zu  bringen.

II!  Werden  in  einem  Protokolle  mehrere  Personen  als  gleichzeitig  anwesend  aufgeführt  und
findet  mit  allen  Aufgeführten  nur  eine  gleichzeitige  Verhandlung  statt,  so  ist  auch  die
Protokollgebühr  nur  einmal  zu  erheben.  Wenn  dagegen  mit  jedem  einzelnen  eine  gesonderte
Verhandlung  stattfindet,  so  sind  für  jede  Person  die  Gebühren  nach  Maßgabe  der  auf  die
Verhandlung  verwendeten  Zeit  besonders  zu  erheben.

Art.  157.
Die  Gebühren  für  Protokolle  haben  ohne  Rücksicht  auf  die  Form  der  Erledigung  auch
bei  Verhandlungen  zur  Anwendung  zu  kommen,  für  die  keine  besondere  Gebühr  bestimmt  ist.
Dies  gilt  auch  für  Aufzeichnungen  von  Beamten  oder  Organen  einer  Behörde  über  Untersuchungen

  oder  Besichtigungen.
Art.  158.

Die  Gebühren  für  Beschlüsse,  Verfügungen,  Bescheide  und  Zeugnisse  werden  ohne  Rücksicht
  auf  die  Zahl  der  beteiligten  Personen  immer  nur  einfach  erhoben.

Art.  159.
Eine  Gebühr  von  20  Pfennig  wird  erhoben:
1.  für  die  schriftliche  Erteilung  eines  Wohnungsausschlusses,
2.  für  Dienstbotenbücher  und  für  Arbeitsbücher  mit  Ausnahme  solcher  für  Arbeiter

unter  21  Jahren.
Art.  160.

Eine  Gebühr  von  50  Pfennig  wird  erhoben:
1.  für  Duplikate  der  Dienstbotenbücher  und  der  Arbeitsbücher,
2.  für  Familienstandszeugnisse  und  Lebensatteste,
3.  für  Radfahrkartenduplikate.
        <pb n="491" />
        Nr.  51.  477

Art.  161.
Eine  Gebühr  von  1  Mark  wird  erhoben:
1.  für  Jagdkarten=  und  Fischerkartenduplikate,
2.  Heimatsscheine  und  Staatsangehörigkeitsausweise,
3.  einfache  Leumundszeugnisse  oder  Führungsatteste.

Art.  162.

1  Für  die  Aufbewahrung  der  bei  den  Gerichten,  den  Notaren  oder  gemäß  Art.  76  Abst.  3,
des  Gesetzes  zur  Ausführung  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  in  der  Fassung  des
Art.  167  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bei  der  Königlichen  Bank
oder  bei  Kassen  des  Staates  hinterlegten  Gelder  und  Wertpapiere  können  besondere  Gebühren.
(Hinterlegungsgebühren)  erhoben  werden.

I1  Die  Gebührensätze  werden  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

Art.  163.
1  Für  Reisepässe  und  Paßkarten  beträgt  die  Gebühr:
1.  1  Mark,  wenn  sie  von  einer  Gesandtschaft  oder  von  einer  Kreisregierung  oder
einer  dieser  untergeordneten  Paßbehörde,
2.  3  Mark,  wenn  sie  von  dem  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des
Außern  ausgestellt  werden.
II  Für  unbemittelte  Personen  kann  die  Gebühr  bis  auf  20  Pfennig  ermäßigt  werden.
III  Die  Instruktionsverhandlungen  sind  gebührenfrei.

Art.  164.

Für  die  das  Heimatrecht  verleihenden  Urkunden  (Art.  13  des  Heimatgesetzes  vom
16.  April  1868  in  der  Fassung  vom  30.  Juli  1899)  wird  eine  Gebühr  von  2  Mark  erhoben.

Art.  165.

1  Für  Wandergewerbescheine  sowie  für  Gewerbelegitimationskarten  der  Handelsreisenden
wird  eine  Gebühr  von  5  Mark,  für  sonstige  Gewerbelegitimationsscheine  jeder  Art  wird
eine  Gebühr  von  2  Mark  erhoben.

I1  Für  die  Ausdehnung  der  Gültigkeit  von  Legitimationsscheinen  zum  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  auf  einen  anderen  Bezirk  durch  die  zuständige  Behörde  dieses  Bezirkes  wird
eine  Gebühr  von  2  Mark,  wenn  aber  ein  Teil  dieses  Bezirkes  zum  Zollgrenzbezirke  gehört,
eine  Gebühr  von  4  Mark  erhoben.

II!  Die  für  den  gewerblichen  Unterricht  bestimmten  besonderen  Abgaben  werden  hierdurch

nicht  berührt;  sie  dürfen  bis  zum  Betrage  von  100  Mark  erhoben  werden.
92
        <pb n="492" />
        478
Art.  166.

Für  die  Entgegennahme  der  Anzeige  über  den  Beginn  des  Kleinhandels  mit  Bier
(§  35  Abs.  7  der  Reichsgewerbeordnung),  ferner  für  die  Entgegennahme  der  Anzeige  nach
§  115  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen  wird  eine
Gebühr  von  20  bis  200  Mark  erhoben.

Art.  167.

1  Die  Urkunden  über  die  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit  in  anderen  als  den
im  §  21  des  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes  vom  22.  Juli  1913  bezeichneten
Fällen  unterliegen  einer  Gebühr  von  3  Mark.

II  Für  die  Urkunden  über  die  Einbürgerung  oder  die  Anstellung  von  Ausländern  wird
eine  Gebühr  von  20  bis  50  Mark  erhoben,  wenn  nicht  dem  Eingebürgerten  oder  Angestellten
  ein  Rechtsanspruch  auf  die  Einbürgerung  zustand.  Die  Gebühr  kann  im  Falle
der  Dürftigkeit  des  Gesuchstellers  bis  auf  5  Mark  ermäßigt  werden.

III  Die  Instruktionsverhandlungen  sind  gebührenfrei.

Art.  168.

1  Tanzmusikbewilligungen  unterliegen  für  jeden  Tag  einer  Gebühr  zu
5  Mark  in  Gemeinden  von  mehr  als  2000  Einwohnern,
3  Mark  in  allen  übrigen  Gemeinden.
II  Die  besondere  Abgabe,  die  außerdem  noch  zu  Gunsten  der  gemeindlichen  Armenkasse
zu  entrichten  ist,  beträgt  für  jeden  Tag
2  Mark  in  Gemeinden  von  mehr  als  2000  Einwohnern,
1  Mark  in  allen  übrigen  Gemeinden.
III  Die  Gemeinden  können  nach  Maßgabe  der  Gemeindeordnungen  höhere  Sätze  für  die
im  Abs.  II  bestimmte  Abgabe  beschließen.

Art.  169.

1  Für  die  Entscheidung  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens  werden  erhoben:
1.  20  bis  200  Mark
a)  für  die  Genehmigung  der  Anderung  eines  Familiennamens,
b)  für  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  Vereine,  deren  Zweck  auf  einem  wirtschaftlichen
  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist,
        <pb n="493" />
        Nr.  51.  479

2.  die  volle  Gebühr  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes:

a)  für  die  Volljährigkeitserklärung;  steht  jedoch  der  Minderjährige  unter  Vormundschaft,
  so  wird  für  die  Volljährigkeitserklärung  nur  eine  Gebühr  von  einem  Zehnteile
  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben;  das  gleiche  gilt,
wenn  der  Mutter  des  Minderjährigen  ein  Beistand  bestellt  ist  und  die  Gebühr
für  die  Beistandschaft  sich  nach  dem  ganzen  Vermögen  des  Minderjährigen
berechnet;

b)  für  die  Bewilligung  einer  nach  den  §§  1303,  1313  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  zulässigen  Befreiung;

I)  für  die  Ehelichkeitserklärung;

d)  für  die  Bewilligung  der  Befreiung  von  einem  der  Erfordernisse  des  §  1744  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs;

3.  das  Zweifsache  der  Gebühr  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  für  die

Bewilligung  einer  nach  §  1312  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässigen  Befreiung.

I  In  den  Fällen  der  Ziff.  2  und  3  des  Abs.  I  wird  der  Wert,  aus  dem  die  Gebühr
zu  berechnen  ist,  unter  Berücksichtigung  der  Vermögens=  und  Erwerbsverhältnisse  festgesetzt.
Die  Gebühr  kann  beim  Vorliegen  besonderer  Umstände  bis  auf  ein  Viertel  ermäßigt  werden.

AI  Vorstehende  Gebühren  werden  im  Falle  der  Abweisung  des  Gesuchs  nur  zur  Hälfte
und,  wenn  dieses  noch  vor  Erlaß  der  Entscheidung  zurückgenommen  wird,  zu  zwei  Zehnteilen

erhoben.
Art.  170.

1  Für  die  Erklärung,  daß  die  geschiedene  Frau  den  Familiennamen  wieder  annimmt
oder  daß  der  Ehemann  der  geschiedenen  Frau  die  Führung  des  Namens  untersagt  (§  1577
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  wird  eine  Gebühr  von  3  bis  50  Mark  erhoben.

II  Das  gleiche  gilt  für  die  Erklärung  des  Mannes  der  Mutter  eines  unehelichen  Kindes,
daß  er  dem  Kinde  seinen  Namen  erteile  (§  1706  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).

Art.  171.

!  Für  die  von  Amts  wegen  zu  erteilenden  Ausfertigungen,  Abschriften  und  Auszüge
werden  auch  in  Parteisachen  keine  besonderen  Gebühren  erhoben.

I.  Wird  jedoch  auf  Verlangen  einer  Partei  eine  weitere  Ausfertigung,  eine  beglaubigte
Abschrift  oder  ein  beglaubigter  Auszug  erteilt,  so  ist  hierfür  die  Beglaubigungsgebühr  (Art.  153
Ziff.  4)  und  außerdem  noch  eine  Schreibgebühr  zu  entrichten.  Die  Schreibgebühr  beträgt
für  die  Seite,  die  mindestens  zwanzig  Zeilen  enthält,  20  Pfennig  und  für  die  Seite,  die
mindestens  dreißig  Zeilen  enthält,  30  Pfennig,  auch  wenn  die  Herstellung  auf  mechanischem

Wege  stattgefunden  hat.  Die  Zeile  muß  durchschnittlich  zwölf  Silben  enthalten.  Eine  an-92“
        <pb n="494" />
        480

gefangene  Seite  wird  mit.  20  Pfennig  berechnet.  Für  Schriftstücke,  die  in  fremden  Sprachen
abgefaßt  sind  oder  deren  Fertigung  besondere  paläographische  Kenntnisse  erfordert,  dann  für
Schriftstücke  in  tabellarischer  Form  sowie  für  Verzeichnisse,  Listen,  Rechnungen,  Handzeichnungen
  kann  die  Höhe  der  Schreibgebühr  von  der  Staatsregierung  anderweit  bestimmt
werden.

III  Einfache  Abschriften  unterliegen  lediglich  der  im  Abs.  II  bestimmten  Schreibgebühr.

IVei  Duplikaten  und  weiteren  Ausfertigungen  von  rentamtlichen  Steuerkatasterextrakten
sowie  bei  Auszügen  aus  den  rentamtlichen  Grundbüchern  ist  für  das  erste  Blatt  eine  Gebühr
von  50  Pfennig  und  für  jede  folgende  angefangene  Seite  die  einfache  Schreibgebühr  von
20  Pfennig  zu  entrichten.

Hinsichtlich  der  Schreibgebühren  für  Duplikate  von  Militärpapieren  und  des  Bezugs
dieser  Gebühren  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

VI  Die  Kosten  der  Ausfertigung  von  Diplomen  werden  besonders  erhoben.

Art.  172.

1  So  oft  in  einem  rentamtlichen  Steuerkataster  oder  Grundbuch  oder  im  Verleihungsbuche
  der  Bergbehörde  Besitzobjekte  ganz  oder  teilweise  an  einer  Stelle  ab=  und  an  einer
anderen  zugeschrieben  werden  müssen,  ist  eine  Umschreibgebühr  von  20  Pfennig  für  jedes
Besitzobjekt  (Plannummer)  zu  entrichten.

I  Die  gleiche  Gebühr  wird  für  jede  einfache  Namensumschreibung  in  den  rentamtlichen
Steuerkatastern  oder  Grundbüchern  oder  im  Verleihungsbuche  der  Bergbehörde  erhoben.

UI  Berechnen  sich  die  vorbezeichneten  Gebühren  aus  ein  und  demselben  Besitzveränderungsakt
  im  ganzen  auf  mehr  als  5  Mark,  so  ist  von  dem  Mehrbetrage  nur  die  Hälfte  zu
entrichten.

IV  Die  Zahlung  der  Unmschreibgebühren  obliegt  dem  neuen  Erwerber.

V  Für  die  Anlegung  des  Gewerkenbuchs  wird  eine  Gebühr  von  10  bis  100  Mark  erhoben.
  Für  jede  Umschreibung  im  Gewerkenbuch  ist  eine  Umschreibgebühr  von  20  Pfennig

für  jeden  Kux  zu  entrichten.
Art.  173.

1  An  Auslagen  werden  in  den  Angelegenheiten  der  Justiz-,  inneren  und  Finanzverwaltung
sowie  in  der  Verwaltungsrechtspflege,  abgesehen  von  den  Schreibgebühren  nach  den  Art.  171,  172,
erhoben:  "6

1.  die  Post=  und  Telegraphengebühren  sowie  die  im  Fernverkehre  zu  entrichtenden
Fernsprechgebühren,

2.  die  durch  Einrückung  einer  Bekanntmachung  in  öffentliche  Blätter  oder  durchsonstige
  Veröffentlichung  einer  Bekanntmachung  entstehenden  Kosten,
        <pb n="495" />
        Nr.  51.  481

die  an  Zeugen  und  Sachverständige  zu  zahlenden  Gebühren,
die  bei  Geschäften  außerhalb  der  Amtsstelle  den  Beamten  und  Bediensteten  zustehenden
  Tagegelder  und  Reisekosten,
5.  die  Vorlade=  und  Zustellgebühren,
6.  die  an  andere  Behörden  oder  Beamte  oder  sonstige  Personen  für  deren  Tätigkeit
zu  zahlenden  Beträge.
II!  In  den  Angelegenheiten  der  Art.  3,  180  Ziff.  4  bis  27  werden  die  unter  Abs.  I  Ziff.  1
und  5  bezeichneten  Auslagen  nicht  erhoben.

Art.  174.

1  Bei  den  Gemeindebehörden,  die  einem  Bezirksamt  unterstehen,  werden  die  in  den
Art.  153,  165  bestimmten  Gebühren  nur  zur  Hälfte  erhoben.

I1  Die  nähere  Bestimmung  der  Angelegenheiten,  in  denen  bei  diesen  Gemeindebehörden  die
Gebühren  des  Art.  153  erhoben  werden,  erfolgt  durch  Königliche  Verordnung.

Art.  175.

Soweit  gebührenpflichtige  Amtshandlungen  der  in  dieser  Abteilung  bezeichneten  Art  von
Gemeindebehörden  ausgehen,  werden  die  Gebühren  und  Auslagen  für  die  Gemeindekasse  erhoben.
  In  solchen  Fällen  haben  die  Gemeinden  die  Kosten  der  Formulare  zu  tragen.

Art.  176.

1  Schuldner  der  Gebühren  und  Auslagen  ist:

1.  in  Verwaltungsstreitsachen  der  Streitsteil,  dem  durch  Entscheidung  der  Behörde
die  Kosten  auferlegt  sind,

2.  bei  der  Erteilung  einer  Konzession,  Genehmigung  oder  Erlaubnis  derjenige,  der
die  Konzession,  Genehmigung  oder  Erlaubnis  erhalten  hat,

3.  in  den  übrigen  Fällen  derjenige,  der  die  Amtshandlung,  für  welche  die  Gebühren
oder  Auslagen  entstanden  sind,  veranlaßt  oder  in  dessen  Interesse  die  Behörde  die
Amtshandlung  vorgenommen  hat.

II1  In  den  Fällen  des  Abs.  I  können  die  durch  einen  Mitbewerber  oder  durch  unbegründete
Einwendungen  eines  widersprechenden  Dritten  entstandenen  besonderen  Gebühren  oder  Auslagen
  dem  Mitbewerber  oder  dem  widersprechenden  Dritten  auferlegt  werden.

III  Die  Verpflichtung  des  Antragstellers  zur  Zahlung  der  Gebühren  und  Auslagen  besteht
auch  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Ziff.  1  und  2,  wenn  die  Gebühren  oder  Auslagen  von  demjenigen,
  dem  die  Kosten  auferlegt  sind  oder  der  die  Konzession,  Genehmigung  oder  Erlaubnis
erhalten  hat,  nicht  beigebracht  werden  können.
        <pb n="496" />
        482

Art.  177.

1  Die  Gebühren  werden  fällig  mit  der  Vornahme  der  gebührenpflichtigen  Amtshandlung,
die  Auslagen  mit  ihrer  Entstehung.

II  In  den  Fällen  des  Art.  176  Abs.  I  Ziff.  1  und  2  bleibt  die  Erhebung  der  Gebühren
und  Auslagen  bis  zur  rechtskräftigen  Erledigung  der  Sache  ausgesetzt.

Art.  178.

1  Bei  Anträgen  auf  Vornahme  einer  Handlung,  mit  der  bare  Auslagen  verbunden  sind,
ist  auf  Verlangen  ein  zu  ihrer  Deckung  hinreichender  Vorschuß  von  dem  Antragsteller  zu
zahlen.  ·

UDieLadungundVernehmungvonZeugenoderSachverständigenaquntragderParteien
kann  von  der  vorgängigen  Zahlung  eines  zur  Deckung  der  Auslagen  hinreichenden  Vor—

schusses  abhängig  gemacht  werden.
Art.  179.

Die  Aushändigung  von  Zeugnissen  sowie  der  in  den  Art.  153  Abs.  I  Ziff.  4,
Art.  159  bis  161,  163  bis  165,  167  bis  169,  171  Abs.  II,  III  bezeichneten  Urkunden
und  Schriftstücke  kann  von  der  vorherigen  Zahlung  der  dafür  geschuldeten  Gebühren  und
Auslagen  abhängig  gemacht  werden.  An  Stelle  der  Zurückbehaltung  kann  die  Übersendung
an  den  empfangsberechtigten  Zahlungspflichtigen  unter  Nachnahme  der  Gebühren  und  Auslagen

  mittels  der  Post  erfolgen.
Art.  180.
1  Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  Berichte  und  Schreiben  an  andere  Behörden,

2.  für  Verfügungen,  die  ausschließlich  die  sormelle  Handhabung  und  Kontrolle  des
inneren  Dienstes  zum  Gegenstande  haben  oder  lediglich  die  Sachleitung  betreffen,
einschließlich  der  Bestimmung  oder  Anderung  von  Fristen  und  Terminen,  sofern
kein  Verschulden  einer  Partei  vorliegt,

für  bloße  Auskunftserteilungen,  Ratschläge,  Vermittlungen,  Anregungen  u.  dergl.,

in  dem  Verfahren  wegen  Ablehnung  eines  Beamten,

für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Pflicht  zur  Abgabe  eines  Zeugnisses

  oder  Gutachtens,

6.  für  die  Verhandlungen  und  Entscheidungen  des  Verwaltungsgerichtshofs  nach
Art.  7  Abs.  2  des  Gesetzes  über  den  Verwaltungsgerichtshof  vom  8.  August  1878,
falls  durch  die  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofs  festgestellt  wird,  daß  der
Beamte  sich  einer  Uberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der  Unterlassung  einer
ihm  obliegenden  Amtshandlung  schuldig  gemacht  hat,

-
        <pb n="497" />
        Nr.  51.

1.
12.

13.

14.

15.
16.

17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.

27.

483

für  das  Verfahren  in  der  Beschwerdeinstanz,  sofern  der  Beschwerde  vollständig
stattgegeben  wird  und  die  Kosten  nicht  einem  Gegner  zur  Last  fallen,

Hin  der  Zwangsvollstreckung  mit  Ausnahme  des  Verfahrens  in  der  Beschwerde—

instanz,

bei  Gesuchen  um  Gewährung  von  Stundungen,  Zahlungsfristen  oder  Nachlässen,
für  Verhandlungen  und  Beschlüsse  in  Innungs-,  Handelskammer=  und  Handwerkskammerangelegenheiten,
  1

für  die  Gestattung  der  Einsicht  der  bergamtlichen  Bücher  und  Pläne,

bei  Gesuchen  um  Verleihung  von  Unterstützungen,  Stipendien,  Freiplätzen,  Erziehungsbeiträgen
  und  Präbenden,  dann  bei  Gesuchen  um  Verleihung  des  Tischtitels
  oder  um  Anweisung  des  Tischtitelgenusses,

in  Begnadigungssachen,

für  Verhandlungen,  die  im  kaufmännischen  oder  sonstigen  gewerblichen  Verkehr
öffentlicher  Behörden  und  Anstalten  mit  Privaten  gepflogen  werden,

für  Zeugnisse  über  Armut  oder  Unterstützungsbedürftigkeit,

für  Zeugnisse  zu  Zwecken  der  Festsetzung  von  Ruhe-,  Witwen=  und  Weaisengeldern,
Unterhaltsbeiträgen  u.  dergl.,

für  Leumundszeugnisse  in  Niederlassungssachen,  dann  für  die  Legalisation  von
Leumundszeugnissen  oder  Führungsattesten,  Familienstandszeugnissen  und  Lebensattesten,


für  Zeugnisse  zur  Preisbewerbung  bei  landwirtschaftlichen  Festen,

für  Zeugnisse  zur  Aufnahme  in  die  Hebammenschule,

für  Schul-,  Studien-,  Abgangs-,  Reife-,  Prüfungs=  und  sonstige  derartige
Zeugnisse  der  öffentlichen  Unterrichtsanstalten,

für  die  Zeugnisse  der  Vermittlungsämter,

für  Bescheinigungen  über  Gewerbebetriebs-Anzeigen,

bei  Gesuchen  um  die  Erteilung  der  polizeilichen  Erlaubnis  zur  Abgabe  von  Ehrensalven
  bei  Beerdigung  von  ehemaligen  Feldzugssoldaten,

bei  Gesuchen  um  Bewilligung  zur  Annahme  von  Kostkindern  nach  Art.  41  des
Polizeistrafgesetzbuchs,

in  dem  Verfahren  der  Behörden  der  inneren  Verwaltung  zum  Vollzuge  des
Art.  34  oder  des  Art.  40  des  Forstgesetzes,

in  dem  Verfahren  der  Behörden  der  inneren  Verwaltung  in  viehseuchenpolizeilichen
Angelegenheiten,

für  die  in  den  Tarifstellen  7,  15,  21,  26,  40  und  44  des  Stempelgesetzes
angeführten  Zeugnisse,  Briefe,  Diplome,  Scheine  und  Karten.
        <pb n="498" />
        484

II  Wird  der  Beschwerde  (Abs.  I  Ziff.  7)  nur  zum  Teil  stattgegeben,  so  kann  die  entscheidende
  Behörde  teilweise  oder  auch  vollständige  Gebührenfreiheit  gewähren.

Art.  181.

1  Die  Verwaltungsbehörden  sind  unbeschadet  des  Erinnerungs=  und  Beschwerderechts  der
Staatskasse  befugt,  Gebühren,  die  durch  unrichtige  Sachbehandlung  ohne  Schuld  der  Beteiligten
entstanden  sind,  niederzuschlagen  oder  außer  Ansatz  zu  lassen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  bei
abweisenden  Bescheiden  oder  im  Falle  der  Zurücknahme  eines  Antrags  oder  Rechtsmittels
die  Stellung  des  Antrags  oder  die  Einlegung  des  Rechtsmittels  auf  nicht  anzurechnender
Unkenntnis  der  Verhältnisse  oder  auf  Unwissenheit  beruht.  Wird  in  diesen  Fällen  eine
Gebühr  nicht  erhoben,  so  bleiben  auch  Schreibgebühren  und  Postgebühren  außer  Ansatz.

II  Die  Distriktsverwaltungsbehörden  und  die  ihnen  nach  Art.  155  gleichzuachtenden
Behörden  sind  unbeschadet  des  Erinnerungs=  und  Beschwerderechts  der  Staatskasse  befugt,
in  Fällen,  in  denen  die  Verhältnisse  des  Schuldners  oder  die  Geringfügigkeit  des  Gegenstandes
  eine  Ausnahme  begründen,  die  nach  Art.  153  Abs.  I  Ziff.  2  bis  4  geschuldete
Gebühr  bis  auf  1  Mark  zu  ermäßigen.

Art.  182.

Ist  ein  Verfahren,  für  das  nach  den  bestehenden  Landesgesetzen  oder  Verordnungen
eine  Gebühr  nicht  zu  erheben  wäre,  nach  freier  Überzeugung  der  Behörde  mutwillig  veranlaßt
  worden,  so  hat  die  Behörde  eine  Gebühr  von  2  bis  200  Mark  von  Amts  wegen
festzusetzen.

Art.  183.

1  Streitfragen  über  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Kosten  oder  über  deren  Gräße
werden,  soweit  sie  bei  den  im  Art.  174  bezeichneten  Gemeindebehörden  anfallen,  von  den
vorgesetzten  Distriktsverwaltungsbehörden  in  erster  und  auf  erhobene  Beschwerde  von  der
Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  in  zweiter  und  letzter  Instanz  entschieden.

II  Streitfragen  in  Bezug  auf  Kosten,  die  bei  den  im  Art.  154  bezeichneten  Mittelstellen
oder  den  ihnen  untergeordneten  Behörden  anfallen,  werden  von  den  genannten  Mittelstellen
in  erster  und  auf  erhobene  Beschwerde  von  dem  zuständigen  Ministerium  in  zweiter  und
letzter  Instanz  entschieden.

III!  Wird  in  einer  zur  Zuständigkeit  des  Verwaltungsgerichtshofs  gehörenden  Angelegenheit
in  der  Hauptsache  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  ergriffen,  so  entscheidet  dieser
auch  über  Beschwerden  wegen  der  Kosten,  wenn  sie  mit  der  Beschwerde  in  der  Hauptsache
verbunden  werden.
        <pb n="499" />
        Nr.  51.  485

IV  Wegen  des  Ansatzes  der  bei  den  Ministerien,  dem  Obersten  Landesgericht  und  dem
Verwaltungsgerichtshof  anfallenden  Kosten  findet  nur  Gegenvorstellung  statt.

'  Das  Verfahren  in  erster  Instanz  sowie  die  Bescheidung  von  Gegenvorstellungen  ist
gebührenfrei.

V!  Die  Gegenvorstellungen  und  Beschwerden  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

2  Art.  184.

Die  Ansätze  von  Kosten  sowie  die  Entscheidungen  über  die  Verpflichtung  zu  deren
Entrichtung  oder  über  deren  Größe  können  von  der  Behörde  der  Instanz  oder  den  Oberbehörden
  von  Amts  wegen  geändert  werden.

VI.  Abteilung.
Allgemeine  S-estimmungen.
Art.  185.

Wenn  dieses  Gesetz  für  den  Ansatz  einer  Gebühr  einen  Spielraum  gewährt,  hat  die
Behörde  den  von  ihr  anzusetzenden  Betrag  unter  Berücksichtigung  des  Umfanges  und  der
Schwierigkeit  der  Sache,  ihrer  Bedeutung  für  das  bürgerliche  Leben  und  der  Leistungsfähigkeit
  des  Pflichtigen  zu  bestimmen.

Art.  186.

Ist  der  Kostenpflichtige  durch  einen  Rechtsanwalt  vertreten,  so  haftet  dieser  für  die
Kosten  nur,  wenn  er  deren  Zahlung  für  die  Partei  ausdrücklich  übernommen  hat.

Art.  187.

1  Für  die  Erledigung  des  Ersuchens  einer  nichtbayerischen  Behörde  in  Angelegenheiten,
auf  die  das  Reichs-Gerichtskostengesetz  keine  unmittelbare  Anwendung  findet,  kommen  Gebühren
  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zur  Erhebung.  Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,
für  solche  Fälle  andere  Gebührensätze  zu  bestimmen.

II  Sieht  dieses  Gesetz  eine  Gebühr  nicht  vor,  so  können  besondere  Gebühren  erhoben
werden,  deren  Höhe  die  Staatsregierung  bestimmt.

II  Die  mit  der  Erledigung  des  Ersuchens  verbundenen  Auslagen  sind  zu  erstatten.

Iv  Die  Vornahme  der  Amtshandlung  kann  von  der  vorgängigen  Zahlung  eines  zur
Deckung  der  Kosten  hinreichenden  Vorschusses  abhängig  gemacht  werden.

Kosten  werden  nicht  erhoben,  soweit  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.  Ob  diese  Voraussetzung
  gegeben  ist,  entscheidet  die  Staatsregierung.

VI  Vereinbarungen  mit  anderen  Staaten  über  die  Kostenpflicht  bleiben  vorbehalten.
        <pb n="500" />
        486

Art.  188.

1  In  Angelegenheiten,  auf  die  das  Reichs-Gerichtskostengesetz  keine  unmittelbare  Anwendung
  findet,  kann  gegenüber  Ausländern,  die  in  Bayern  keinen  ständigen  Wohnsitz  haben,
dringende  Fälle  ausgenommen,  jede  kostenpflichtige  amtliche  Tätigkeit  von  der  vorgängigen
Zahlung  eines  zur  Deckung  der  Kosten  hinreichenden  Vorschusses  abhängig  gemacht  werden,
auch  wenn  sie  von  einem  bayerischen  Rechtsanwalte  vertreten  sind.

I  Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  in  solchen  Angelegenheiten  gegenüber  Ausländern
besondere  Gebührensätze  zu  bestimmen  und  für  Verhandlungen,  die  an  sich  gebührenfrei
wären,  die  Erhebung  von  Gebühren  anzuordnen.

Art.  189.

!  In  Badeorten,  klimatischen  und  anderen  Kurorten  können  für  die  Herstellung  und
Unterhaltung  der  zu  Kurzwecken  getroffenen  Veranstaltungen  Kurtaxen  erhoben  werden.  Die
Erhebung  solcher  als  örtlicher  Abgaben  kann  auch  den  Gemeinden  gestattet  werden.

I1  Die  näheren  Bestimmungen  erfolgen  durch  die  Staatsregierung.

Art.  190.

1  Bei  der  Ausstellung  von  Lehenbriefen,  Adelsdiplomen  und  Diplomen  über  die  Bewilligung
  zur  Anderung  adeliger  Namen  oder  Wappen  können  Kosten  für  die  Ausfertigung
der  Briefe  und  Diplome  erhoben  werden.  ·

UBeiderAusstelluugderinArt.1803iff.20angeführtenZeugnissederöffentlichen
Unterrichtsanstalten  können  besondere  Gebühren  für  Zwecke  dieser  Anstalten,  bei  der  Ausfertigung
  von  Prüfungszeugnissen  können  Prüfungskosten  erhoben  werden.

III  Die  näheren  Bestimmungen  erläßt  die  Staatsregierung.

Art.  191.

Die  nach  diesem  Gesetze  zu  entrichtenden  Kosten  unterliegen  der  Verjährung  nach  Art.  124
des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.

Art.  192.

!  Die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes
und  die  hierzu  erlassenen  Vollzugsschriften  verjährt  in  drei  Jahren.
II  Die  Vollstreckung  der  rechtskräftig  ausgesprochenen  Strafen  verjährt  in  fünf  Jahren.
        <pb n="501" />
        Nr.  51.  «  487

Art.  193.

1  Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  strafbaren  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  der  hierzu  erlassenen  Vollzugsvorschriften  richten  sich  nach
den  Vorschriften  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Reichs-Strafsprozeßordnung.

Hinsichtlich  des  Verfahrens  im  Verwaltungswege  finden  die  Bestimmungen  der  Art.  86,
87  Abs.  1,  Art.  88  Abs.  1,  Art.  89  Abs.  1  bis  3  und  5,  Art.  90,  91,  92  Abs.  2
des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Strafprozeßordnung  mit  der  Maßgabe  entsprechende
Anwendung,  daß  an  Stelle  der  Zollbehörden  die  von  der  Staatsregierung  bestimmten
Finanzbehörden  und,  soweit  Pflichtwidrigkeiten  öffentlicher  Beamten  und  Bediensteten  in
Frage  stehen,  die  vorgesetzten  Behörden  treten.

Art.  194.

Der  Ansatz,  die  Erhebung  und  Beitreibung  der  nach  diesem  Gesetze  zu  erhebenden
Kosten  erfolgt  unter  der.  Aufsicht  der  Finanzbehörden  und  unter  der  Leitung  des  Staatsministeriums

  der  Finanzen.
Art.  195.

Die  Staatsregierung  bestimmt,  wem  der  Ansatz,  die  Erhebung  und  die  Beitreibung
der  nach  diesem  Gesetze  zu  erhebenden  Kosten  obliegt.
Art.  196.

Zur  Vollstreckung  einer  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ausgesprochenen  Geld=  oder  Ordnungsstrafe

  darf,  wenn  der  Zahlungspflichtige  ein  Deutscher  ist,  ohne  dessen  Zustimmung

die  Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  nicht  betrieben  werden.  Eine  uneinbringliche
Geldstrafe  wird  in  Freiheitsstrafe  nicht  umgewandelt.
Art.  197.

Die  Vorschriften  des  Stempelgesetzes  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Art.  198.
Die  Staatsregierung  erläßt  die  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften.

 

93r
        <pb n="502" />
        488

Beilage  II.

 

Stempelgesetz.

I.  Abschnitt.
Der  Stempel.
Art.  1.
1  Die  in  dem  anliegenden  Tarif  aufgeführten  Urkunden  unterliegen  dem  darin  bezeichneten

Stempel.
I1  Der  Stempel  fließt  in  die  Staatskasse.

Art.  2.

!  Die  im  Tarif  aufgeführten  Urkunden  unterliegen  dem  Stempel,  wenn  sie  in  Bayern
errichtet  sind.  Eine  Urkunde  gilt  als  in  Bayern  errichtet,  wenn  sie  von  einem  Beteiligten
in  Bayern  vollzogen  ist.  "

n  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  die  in  Bayern  gelegene  Grundstücke  oder  den  Grundstücken
gleichstehende  Rechte  oder  Rechte  an  solchen  Grundstücken  oder  Rechten  betreffen,  unterliegen
dem  Stempel  auch,  wenn  sie  außerhalb  Bayerns  errichtet  sind.

III  Außerhalb  Bayerns  errichtete  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte  anderer  Art,  die  in  Bayern
befindliche  Gegenstände  betreffen  oder  in  Bayern  zu  erfüllen  sind,  unterliegen  dem  Stempel,
wenn  wenigstens  einer  der  Beteiligten  zur  Zeit  der  Errichtung  in  Bayern  seinen  Wohnsitz
hat  oder  wenn  von  den  Urkunden  in  Bayern  Gebrauch  gemacht  wird.  Außerhalb  Bayerns
ausgestellte  Vollmachten  unterliegen  dem  Stempel,  wenn  von  ihnen  in  Bayern  Gebrauch
gemacht  wird.

IV  Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  auf  den  Stempel  den  in  einem  anderen  Staate
für  die  Urkunden  entrichteten  Stempel  aurechnen  zu  lassen,  wenn  von  dem  anderen  Staate
gegenüber  Bayern  die  gleiche  Rücksicht  geübt  wird.

Art.  3.

1  Von  der  Entrichtung  des  Stempels  sind  befreit:

1.  Der  König  und  die  Königin,

2.  das  Reich,  der  bayerische  Staat,  ferner  öffentliche  Anstalten  und  Kassen,  die  für
Rechnung  des  Reichs  oder  des  bayerischen  Staates  verwaltet  werden  oder  diesen
gleichgestellt  sind,  mit  Ausnahme  der  gewerblichen  Betriebe,

3.  die  natürlichen  oder  juristischen  Personen,  denen  in  besonderen  Gesetzen  oder
Verordnungen  Stempel-,  Tax=  oder  Gebührenbefreiung  zugestanden  ist.
        <pb n="503" />
        Nr.  51.  489

Dem  Staatsoberhaupt  und  dem  Fiskus  anderer  Staaten  sowie  den  öffentlichen  Anstalten
und  Kassen,  die  für  Rechnung  eines  anderen  Staates  verwaltet  werden  oder  diesen  gleichgestellt
  sind,  kann  Stempelfreiheit  gewährt  werden,  wenn  der  andere  Staat  gegenüber  Bayern
die  gleiche  Rücksicht  übt.  Dies  gilt  auch  für  die  beim  Könige  beglaubigten  Vertreter  anderer
Staaten  und  die  ihnen  zugewiesenen  Beamten,  ferner  die  in  deren  Diensten  stehenden  Personen,
  sofern  diese  Personen  Ausländer  sind.

IlI  Eine  Vereinbarung  oder  Erklärung,  durch  die  eine  nach  Abs.  I,  II  befreite  Person  sich
zur  Bezahlung  oder  Erstattung  des  von  einem  anderen  geschuldeten  Stempels  verpflichtet,
begründet  für  den  anderen  keine  Befreiung.  Stempelabgaben,  die  der  bayerische  Staat  oder
eine  für  seine  Rechnung  verwaltete  oder  ihm  gleichgestellte  öffentliche  Anstalt  oder  Kasse  zur
Bezahlung  oder  Erstattung  übernommen  hat,  bleiben  außer  Ansatz.

IV  Bei  zweiseitigen  Verträgen  mit  Personen,  die  von  der  Entrichtung  des  Stempels  befreit
sind,  muß  für  den  Vertrag  die  Hälfte  des  Stempels  entrichtet  werden.  Besteht  der  eine
Teil  aus  mehreren  Personen,  von  denen  nur  einzelne  befreit  sind,  so  bleibt  für  jede  der
befreiten  Personen  der  dem  Maße  ihrer  Beteiligung  entsprechende  Teil  oder,  wenn  sich  ein
solcher  nicht  ermitteln  läßt,  der  nach  der  Kopfzahl  auf  sie  treffende  Teil  des  Stempels  außer
Ansatz.

Art.  4.
Stempelfrei  sind:
1.  Urkunden  über  Gegenstände,  für  die  in  besonderen  Gesetzen  oder  Verordnungen
Stempel-,  Tax=  oder  Gebührenbefreiung  zugestanden  ist,
2.  Urkunden,  die  zur  Sicherung  öffentlicher  Abgaben  des  Reichs  oder  des  bayerischen
Staates  beigebracht  werden  müssen,  sofern  sie  allein  zu  diesem  Zwecke  dienen,
3.  Urkunden  über  die  Abtretung  von  Grundstücken  oder  die  Abtretung  oder  Bestellung
von  grundstücksgleichen  Rechten  für  öffentliche  Wege  oder  zur  Beseitigung  gesundheitswidriger
  Zustände,  soweit  die  Abtretung  oder  Bestellung  im  öffentlichen
Interesse  liegt  und  unentgeltlich  erfolgt.

Art.  5.

Stempelpflichtig  sind  Urkunden,  die  mit  dem  Namen  oder  der  Firma  des  Ausstellers
unterzeichnet  sind,  soweit  nicht  dieses  Gesetz  oder  der  Tarif  entgegenstehende  Bestimmungen
enthält.  Den  unterschriftlich  vollzogenen  Urkunden  stehen  Urkunden  gleich,  unter  denen  der
Name  oder  die  Firma  des  Ausstellers  in  seinem  Auftrag  unterschrieben  oder  mit  seinem
Wissen  oder  Willen  durch  Stempelaufdruck  oder  in  irgend  einer  anderen  Art  mechanisch

hergestellt  ist.
        <pb n="504" />
        490

Art.  6.

1  Werden  bei  Rechtsgeschäften,  an  denen  Mehrere  beteiligt  sind,  die  Erklärungen  der
Beteiligten  in  verschiedenen  Schriftstücken  beurkundet,  so  gelten  die  mehreren  Urkunden  in
Ansehung  der  Erhebung  des  Geschäftsstempels  als  eine  Urkunde.  Das  gleiche  gilt,  wenn
bei  Rechtsgeschäften,  deren  Wirksamkeit  von  der  Genehmigung  oder  dem  Bieitritt  einer
Behörde  oder  eines  Dritten  abhängt,  über  die  Genehmigungs=  oder  Beitrittserklärung  eine
besondere  Urkunde  errichtet  wird.

1.  Im  übrigen  ist  der  Austausch  von  Briefen  oder  sonstigen  Mitteilungen  zum  Zwecke
der  Einigung  über  ein  Rechtsgeschäft  nur  dann  stempelpflichtig,  wenn  nach  der  Verkehrssitte
über  das  Geschäft  ein  förmlicher  schriftlicher  Vertrag  errichtet  zu  werden  pPflegt  und  die
Beteiligten  beabsichtigt  haben,  durch  den  Austausch  der  Briefe  oder  sonstigen  Mitteilungen
die  Errichtung  der  Urkunde  zu  ersetzen.

Art.  7.

1  Die  Stempelpflicht  einer  Urkunde  tritt,  soweit  nicht  besondere  Bestimmungen  entgegenstehen,
  mit  der  Vollendung  der  Errichtung  ein.

II  Hängt  jedoch  die  Wirksamkeit  eines  Rechtsgeschäfts  von  der  Genehmigung  oder  dem
Beitritt  einer  Behörde  oder  eines  Dritten  ab,  so  wird  die  Urkunde  nicht  vor  der  Erteilung
dieser  Genehmigung  oder  der  Erklärung  des  Beitritts  stempelpflichtig.

Art.  8.

1  Die  Stempelpflicht  einer  Urkunde  bemißt  sich  nach  ihrem  Inhalte.  Kann  ein  Rechtsgeschäft
  nach  verschiedenen  Tarifbestimmungen  beurteilt  werden,  so  ist  der  Stempel  nach
jener  Tarifstelle  zu  bemessen,  die  den  höchsten  Stempelbetrag  ergibt,  soweit  nicht  der  Tarif
abweichende  Bestimmungen  enthält.

I  Für  die  Stempelpflicht  ist  die  Hinzufügung  von  Bedingungen,  die  Wiederaufhebung
und  die  unterbliebene  Ausführung  des  Geschäfts  sowie  die  Vernichtung  der  Urkunde  ohne
Bedeutung.  Ist  jedoch  ein  Rechtsgeschäft  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  abgeschlossen
und  wird  binnen  3  Monaten  der  Nachweis  erbracht,  daß  die  Bedingung  nicht  eingetreten
ist,  so  wird  der  Stempel  erstattet.  «

III  Bei  der  Bewertung  einer  Urkunde  bleibt  ein  Rechtsgeschäft,  auf  das  zur  Verdeutlichung
oder  Erläuterung  Bezug  genommen  ist,  außer  Betracht,  es  sei  denn,  daß  die  Absicht  auch
auf  dessen  Beurkundung  gerichtet  ist.

Art.  9.

1  Jedes  Rechtsgeschäft  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Beteiligten  nur  einmal  zu
versteuern.
        <pb n="505" />
        Nr.  51.  491

II  Enthält  eine  Urkunde  verschiedene  stempelpflichtige  Geschäfte,  die  voneinander  unabhängig
sind  und  von  denen  nicht  notwendig  eines  aus  dem  andern  fließt,  so  ist  der  Stempel  für
jedes  Geschäft  besonders  zu  berechnen.  1

III  Stellen  sich  jedoch  die  einzelnen  in  einer  Urkunde  enthaltenen  Geschäfte  als  Bestandteile
  eines  einheitlichen  Rechtsgeschäfts  dar,  so  ist  nur  der  für  dieses  bestimmte  Stempel
zu  entrichten.  ·

IV  Erklärungen,  die  nur  Bedingungen  des  Rechtsgeschäfts  sind  oder  zur  Erfüllung  der
Leistung  oder  der  Gegenleistung  bedungen  oder  übernommen  werden,  insbesondere  auch
Hypothek=  und  Bürgschaftsbestellungen  und  andere  Erklärungen,  die  zur  Sicherstellung  der
im  Hauptgeschäft  übernommenen  Verpflichtungen  dienen,  gelten,  sofern  sie  in  der  gleichen
Urkunde  wie  das  Hauptgeschäft  enthalten  sind,  nicht  als  selbständige  Rechtsgeschäfte.  Jedoch
findet  Art.  8  Abs.  I  Satz  2  Anwendung.

Art.  10.

Wenn  bei  Rechtsgeschäften  über  mehrere,  verschiedenen  Stempelsätzen  unterliegende
Gegenstände  der  Wert  oder  das  Entgelt  unausgeschieden  in  einer  Summe  angegeben  ist,  so
ist  der  höchste  Stempelsatz  anzuwenden,  sofern  nicht  von  den  Beteiligten  die  Werte  der
einzelnen  Gegenstände  innerhalb  der  im  Art.  18  bezeichneten  Fristen  nachträglich  ausgeschieden
  werden.

Art.  11.

1  Werden  über  denselben  Gegenstand  mehrere  Urkunden  gleichen  Inhalts  ausgestellt,  so
ist  der  Stempel  nur  zu  einer  Urkunde  zu  entrichten.  Die  Entrichtung  des  Stempels  zu
dieser  Urkunde  ist  auf  den  übrigen  Urkunden  zu  vermerken.

I  Die  Doppelschriften,  Ausfertigungen  oder  Abschriften  unterliegen  dem  Stempel  nur
insoweit,  als  sie  nach  den  Tarifstellen  1,  10  stempelpflichtig  sind.

Art.  12.
I  Zur  Zahlung  des  Stempels  ist  verpflichtet:

1.  bei  den  von  bayerischen  Behörden  oder  Beamten,  einschließlich  der  Notare  oder
von  Schiedsgerichten  vorgenommenen  Beurkundungen  und  Beglaubigungen,  ferner
bei  den  von  bayerischen  Notaren  erteilten  Ausfertigungen,  Abschriften  oder  Bescheinigungen
  derjenige,  auf  dessen  Veranlassung  die  Urkunden  aufgenommen  oder
beglaubigt  oder  die  Ausfertigungen,  Abschriften,  Bescheinigungen  oder  Auszüge
erteilt  sind,

2.  bei  einseitigen  Verpflichtungen  oder  Erklärungen  derjenige,  der  die  Schriftstücke
ausgestellt  hat,
        <pb n="506" />
        492

3.  bei  der  Errichtung  oder  Vermehrung  eines  Fideikommisses  oder  eines  sonstigen
nach  den  Art.  58,  59  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
gebundenen  Vermögens  sowie  bei  der  Genehmigung  der  Errichtung  oder  Vermehrung
  einer  Familienstiftung  (Tarifstelle  20  A)  der  Stifter  und  das  Fideikommiß
  (Stammgut  usw.)  oder  die  Stiftung,  für  die  jährliche  Stempelabgabe
von  Fideikommissen  (Stammgütern  usw.)  nach  Tarifstelle  20  B  der  Besitzer  des
Fideikommisses  (Stammguts  usw.),

4.  bei  nicht  von  bayerischen  Behörden  oder  Beamten  einschließlich  der  Notare  beurkundeten
  Inventaren  oder  Vermögensverzeichnissen  (Tarifstelle  25)  derjenige,  der
das  Inventar  oder  Vermögensverzeichnis  dem  Gericht  oder  Notar  zum  Zwecke
der  Beireihung  übergeben  hat,

5.  bei  Versteigerungen  der  in  der  Tarifstelle  41  C  bezeichneten  Art  derjenige,  unter
dessen  Leitung  die  Versteigerung  ausgeführt  ist,

6.  bei  Zwangsversteigerungen  (Tarifstelle  41  A)  derjenige,  dem  der  Zuschlag
erteilt  ist,

7.  bei  Erlaubniserteilungen  (Tarifstelle  19)  und  besonderen  Verleihungen  (Tarifstelle
  40)  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  die  Verfügung  ergangen  ist,

8.  bei  sonstigen  Verträgen  alle  Teilnehmer.

II  Wird  das  Rechtsgeschäft  durch  einen  Vertreter  vorgenommen,  so  ist  neben  dem  Vertretenen
  auch  der  Vertreter  zur  Zahlung  des  Stempels  verpflichtet;  ist  der  Vertreter  ein
Rechtsanwalt,  so  gilt  dies  nur  für  den  Vollmachtsstempel.  Nur  der  Vertreter  ist  zur  Zahlung
des  Stempels  verpflichtet,  wenn  der  Vertreter  das  Rechtsgeschäft  ohne  Vertretungsmacht
vorgenommen  und  der  Vertretene  es  nicht  genehmigt  hat.  Neben  dem  Beauftragten,  der
ein  Rechtsgeschäft  im  eigenen  Namen  vorgenommen  hat,  ist  auch  der  Auftraggeber  zur
Zahlung  des  Stempels  verpflichtet.  Steht  dem  Vertreter  die  Vertretungsmacht  kraft  elterlicher
  Gewalt  oder  als  Vormund,  Beistand  oder  Pfleger  zu,  so  ist  nur  der  Vertretene  zur

Zahlung  des  Stempels  verpflichtet.
Art.  13.

1  Mehrere  zur  Zahlung  des  Stempels  Verpflichtete  haften  als  Gesamtschuldner.
II  Vereinbarungen  über  die  Verpflichtung  zur  Tragung  des  Stempels  sind  gegenüber  der
Staatskasse  unwirksam.
Art.  14.
Für  die  Entrichtung  des  Stempels  haften  unter  Vorbehalt  des  Nückgriffs  gegen  die
eigentlich  Verpflichteten  neben  den  nach  dem  Art.  12  Verpflichteten:
1.  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragene  Genossenschaften,
  Gewerkschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  für  die
        <pb n="507" />
        Nr.  51.  493

Stempel,  denen  die  von  ihren  Vorständen  oder  Geschäftsführern  in  ihrem  Auftrag
oder  Namen  errichteten  Verhandlungen  unterliegen,

2.  bei  Versteigerungen  der  in  der  Tarifstelle  41  C  bezeichneten  Art  derjenige,  für
dessen  Rechnung  oder  auf  dessen  Veranlassung  die  Versteigerung  stattgefunden  hat,

3.  bei  der  Erteilung  einer  Konzession  zum  Betrieb  einer  erpachteten  Gast=  oder
Schankwirtschaft  der  Verpächter,

4.  wer  von  stempelpflichtigen  Urkunden  in  Bayern  Gebrauch  macht.

Art.  15.

1  Die  Stempelpflicht  ist  zu  erfüllen:
1.  bei  privatschriftlichen  Urkunden  und  Urkunden  nichtbayerischer  Behörden  oder

Beamten  einschließlich  der  nichtbayerischen  Notare

a)  durch  Verwendung  von  Stempelmarken,  soweit  diese  durch  die  Staatsregierung
zugelassen  ist,

b)  durch  Einreichung  der  stempelpflichtigen  Urkunde  oder,  wenn  diese  nicht  vorgelegt
  werden  kann,  einer  gleichlautenden  Abschrift  bei  einer  zuständigen  Steuerstelle
  unter  Einzahlung  des  erforderlichen  Geldbetrags  in  den  übrigen  Fällen;

2.  bei  Beurkundungen  der  bayerischen  Notare  und  Gerichtsvollzieher  durch  Einzahlung
des  geschuldeten  Geldbetrags  beim  Notar  oder  Gerichtsvollzieher;
3Z.  bei  Beurkundungen  sonstiger  bayerischer  Behörden  oder  Beamten  sowie  bei  den

Zeugnissen  der  Amtsärzte  oder  Pfarrämter

a)  durch  Einzahlung  bei  der  Behörde  oder  dem  Beamten  in  den  Fällen,  in
denen  der  Stempel  nach  den  für  die  Erhebung  der  Gerichts=  oder  Verwaltungskosten
  bestehenden  Vorschriften  zu  vereinnahmen  ist,

b)  durch  Verwendung  von  Stempelmarken  in  den  übrigen  Fällen.

II  Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  von  den  Vorschriften  des  Abs.  1  abweichende

Anordnungen  zu  erlassen.

Art.  16.

1  Die  Vorschrift  des  Art.  15  Abs.  1  Ziff.  2  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine
privatschriftlich  errichtete  stempelpflichtige  Urkunde,  für  die  der  Stempel  nicht  oder  nicht  ausreichend
  entrichtet  ist,  einem  bayerischen  Notar  zur  Beglaubigung  einer  Unterschrift  oder  eines
Handzeichens  übergeben  wird.

II  Die  Vorschrift  in  Art.  15  Abs.  1  Ziff.  3  a  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  einem

Gerichte
94
        <pb n="508" />
        494

zur  Vornahme  einer  Eintragung  im  Grundbuche  nicht  von  einem  bayerischen  Notar

beurkundete  oder  beglaubigte  stempelpflichtige  Eintragungsbewilligungen  oder  sonstige
nicht  von  einem  bayerischen  Notar  aufgenommene  stempelpflichtige  Urkunden  vorgelegt
  werden,  die  nicht  oder  nicht  ausreichend  versteuert  sind,

zum  gerichtlichen  Gebrauche  bestimmte,  nicht  von  einem  bayerischen  Notar  beurkundete
  oder  beglaubigte  stempelpflichtige  Vollmachten,  Inventare,  Vermögensverzeichnisse
  oder  sonstige  Urkunden  ohne  den  vorgeschriebenen  Stempel  eingereicht
werden,

nicht  von  einem  bayerischen  Notar  beurkundete  oder  beglaubigte  stempelpflichtige
Urkunden  zur  gerichtlichen  Genehmigung  oder  Bestätigung  ohne  den  vorgeschriebenen
Stempel  vorgelegt  werden.

Art.  17.

1  Für  die  Erfüllung  der  Stempelpflicht  haben  zu  sorgen:

1.

2.

die  Mitglieder  der  Schiedsgerichte  hinsichtlich  der  von  ihnen  beurkundeten  Schieds—
sprüche,

Amtsärzte  und  Pfarrer  hinsichtlich  der  von  ihnen  ausgestellten  Zeugnisse  (Tarif—
stelle  44  Abs.  Ib  und  )g.

II  Diese  Verpflichtung  wird  erfüllt:

1.

in  den  Fällen,  in  denen  der  Stempel  durch  Verwendung  von  Stempelmarken  zu
entrichten  ist,  durch  Verwendung  der  erforderlichen  Stempelmarken  für  Rechnung

des  Zahlungspflichtigen,
in  den  übrigen  Fällen  durch  Vorlage  der  Urkunde  an  eine  zuständige  Steuerstelle.

Art.  18.

1  Der  Stempel  muß  entrichtet  sein:

1.

bei  den  von  bayerischen  Behörden  oder  Beamten  einschließlich  der  Notare,  jedoch
ausschließlich  der  Gerichtsvollzieher  errichteten  oder  beglaubigten  Urkunden,  dann
bei  den  Beurkundungen  der  Schiedsgerichte,  bei  den  Zeugnissen  der  Amtsärzte
und  der  Pfarrämter,  ferner  bei  Ausfertigungen,  Abschriften  oder  Bescheinigungen
der  bayerischen  Notare  vor  der  Aushändigung,  spätestens  binnen  zwei  Wochen
nach  der  Errichtung  oder  Beglaubigung,

bei  außerhalb  Bayerns  errichteten  Urkunden,  an  deren  Errichtung  in  Bayern
wohnhafte  Personen  beteiligt  sind,  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Rückkehr  dieser
Personen  nach  Bayern,  bei  sonstigen  außerhalb  Bayerns  errichteten  Urkunden,  von
denen  in  Bayern  Gebrauch  gemacht  werden  soll,  vor  dem  Gebrauche,
        <pb n="509" />
        Nr.  51.  495

bei  außerhalb  Bayerns  ausgestellten  Vollmachten  vor  dem  Gebrauche,
bei  den  Urkunden,  zu  denen  Stempelmarken  ohne  amtliche  Uberwachung  verwendet
werden  dürfen,  vor  der  Aushändigung,  spätestens  binnen  zwei  Wochen  nach  der
Errichtung,
5.  in  allen  übrigen  Fällen  spätestens  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Errichtung.

Bei  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  die  erst  durch  die  Genehmigung  oder  den  Beitritt
einer  Behörde  oder  eines  Dritten  Rechtswirksamkeit  erlangen  (Art.  7  Abs.  II),  beginnt  für
den  Aussteller  die  Frist  des  Abs.  1,  Ziff.  1,  4  und  5  erst  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,
an  dem  er  von  der  Genehmigung  oder  dem  Beitritte  Kenntnis  erhalten  hat.

I.  Abschnitt.
Die  Stempelersatzabßgabe.
Art.  19.

!  Wenn  das  Eigentum  an  einem  in  Bayern  gelegenen  Grundstück  oder  ein  in  Bayern
bestehendes,  den  Grundstücken  gleichstehendes  Recht  auf  nichtrechtsgeschäftlichem  Wege  auf
einen  andern  übergeht,  hat  der  neue  Erwerber  die  Stempelersatzabgabe  zu  entrichten.

II  Die  Stempelersatzabgabe  fließt  in  die  Staatskasse.

II!  Die  Stempelersatzabgabe  wird  aus  dem  Werte  des  Gegenstandes  ohne  Abzug  der
Schulden  berechnet  und  beträgt:
1.  eins  vom  Hundert
a)  wenn  der  Wert  des  Gegenstandes  2000  Mark  nicht  übersteigt,
b)  beim  Erwerbe  von  Erbschaften,  Vermächtnissen  oder  Schenkungen  von
Todes  wegen,
I)  bei  sonstigen  Ubergängen  auf  Verwandte  oder  Stiefverwandte  in  gerader
Linie  oder  auf  Ehegatten  oder  Geschwister;
2.  zwei  vom  Hundert
in  den  übrigen  Fällen.
IV  Befreit  sind:

1.  der  König  und  die  Königin,

2.  das  Reich,  der  bayerische  Staat,

3.  Ehegatten,  Verwandte  oder  Stiefverwandte  in  absteigender  Linie  in  den  Fällen

des  Abs.  III  Ziff.  1b,

4.  Übergänge,  die  sich  bei  einem  vertragsmäßigen  Güterstande  kraft  des  Gesetzes

unter  Lebenden  vollziehen,

5.  UÜbergänge,  für  die  in  besonderen  Gesetzen  oder  Verordnungen  Befreiung  von  der

Stempelersatzabgabe  gleichzuachtenden  Gebühren,  Stempeln  oder  Taxen  zugestanden
  ist.

S

94
        <pb n="510" />
        496

V  Geht  das  Eigentum  an  einem  Grundstück  oder  ein  den  Grundstücken  gleichstehendes
Recht  auf  mehrere  Personen  gemeinschaftlich  über,  so  ist  die  Stempelersatzabgabe  nach  den
Anteilsrechten  der  einzelnen  Personen  gesondert  zu  berechnen.  Die  Erbengemeinschaft  gilt
als  eine  Gemeinschaft  nach  Bruchteilen.

V  Bei  einer  Nacherbfolge  oder  einem  Nachvermächtnisse,  dann  in  den  Fällen,  in  denen
die  Nutzung  und  Substanz  auf  dem  Wege  der  Erbfolge  gesondert  erworben  werden,  wird
die  Stempelersatzabgabe  aus  dem  Betrage  berechnet,  der  für  die  Berechnung  der  Erbschaftssteuer
  maßgebend  ist.

VII.  Ist  der  Erbe  durch  Verfügung  von  Todes  wegen  verpflichtet,  zum  Vollzug  eines  Vermächtnisses
  oder  einer  Auflage  ein  zum  Nachlasse  gehörendes  Grundstück  oder  ein  den  Grundstücken
  gleichstehendes  Recht  zu  übertragen,  so  wird  die  von  ihm  aus  dem  Werte  des  Grundstücks
  oder  des  Rechtes  entrichtete  Stempelersatzabgabe  erstattet,  wenn  der  Nachweis  erbracht
ist,  daß  die  Auflassung  stattgefunden  hat  und  der  Stempel  für  die  Auflassung  entrichtet  ist.

Art.  20.

1  Die  Stempelersatzabgabe  ist  auch  von  den  zu  einem  Nachlasse  gehörenden  in  Bayern
gelegenen  Grundstücken  oder  den  Grundstücken  gleichstehenden  Rechten  zu  entrichten,  wenn
ein  Miterbe  oder  ein  Dritter  alle  Anteile  am  Nachlasse  erworben  hat.  Das  gleiche  gilt,
wenn  der  überlebende  Ehegatte  infolge  Verzichts  sämtlicher  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
auf  ihre  Anteile  das  Gesamtgut  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  in  seiner  Hand  vereinigt
hat.  Die  Stempelersatzabgabe  beträgt  in  diesen  Fällen  soviel,  wie  der  Stempel  der  Tarifstelle
  23,  den  derjenige,  der  alle  Anteile  in  seiner  Hand  vereinigt  hat,  im  Falle  der  Auseinandersetzung
  mit  dem  Veräußerer  des  letzterworbenen  Anteils  zu  entrichten  gehabt  hätte.

II  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung,  Gewerkschaften,  Vereine,  Genossenschaften,  Kommanditgesellschaften,  offene.  Handelsgesellschasten
  und  Gesellschaften  des  bürgerlichen  Rechtes  haben  die  Stempelersatzabgabe  mit
eins  vom  Hundert  des  Gegenstandswerts  ohne  Abzug  der  Schulden  von  den  zum  Gesellschafts=
  oder  Vereinsvermögen  gehörenden  in  Bayern  gelegenen  Grundstücken  und  diesen
gleichstehenden  Rechten  zu  entrichten,  wenn  alle  Anteile  auf  Grund  eines  Rechtsgeschäfts
unter  Lebenden  in  der  Hand  eines  Teilhabers  vereinigt  oder,  nachdem  sie  in  der  Hand  eines
Teilhabers  vereinigt  sind,  auf  einen  anderen  übertragen  werden.  Werden  die  zum  Gesellschafts=
  oder  Vereinsvermögen  gehörenden  Grundstücke  oder  die  diesen  gleichstehenden  Rechte
innerhalb  zweier  Jahre  im  Grundbuch  auf  den  Erwerber  der  sämtlichen  Anteile  umschrieben
oder  werden  sie  binnen  Jahresfrist  von  einem  der  nach  Abs.  III  als  eine  Person  zu  erachtenden
mehreren  Teilhaber  zum  Alleineigentum  übernommen,  so  wird  die  Stempelersatzabgabe  auf
den  Stempel  der  Tarifstelle  23  angerechnet.

II!  Ehegatten  sowie  Eltern  und  Kinder  gelten  im  Sinne  dieser  Vorschriften  als  eine  Person.
        <pb n="511" />
        Nr.  51.  497

Art.  21.

1  Juristische  Personen,  Handels=  und  Versicherungsgesellschaften,  Genossenschaften,  Vereine
sowie  andere  Gesellschaften  und  Anstalten  haben  von  ihren  in  Bayern  gelegenen  Grundstücken
und  diesen  gleichstehenden  Rechten  alle  zwanzig  Jahre,  vom  Tage  des  letzten  Anfalls  eines
Stempels  nach  der  Tarifstelle  23  oder  einer  Stempelersatzabgabe  nach  den  Art.  19,  20
an  die  Stempelersatzabgabe  mit  eins  vom  Hundert  des  Gegenstandswerts  ohne  Abzug  der
Schulden  zu  entrichten.

II  Das  gleiche  gilt  für  Gesamtgeschlechter,  soweit  auf  deren  Güter  nicht  die  Bestimmung
der  Tarifstelle  20  B  Anwendung  findet.

III  Die  Stempelersatzabgabe  des  Abs.  I  wird  nicht  erhoben  von  Grundstücken  oder  den
Grundstücken  gleichstehenden  Rechten,  die

1.  dem  Reiche  oder  dem  bayerischen  Staate,  einer  Kreisgemeinde,  Distriktsgemeinde,
Gemeinde  oder  Ortschaft,  einem  Versicherungsträger  (§  3  der  Reichsversicherungsordnung),
  einer  landwirtschaftlichen  oder  Handwerkergenossenschaft  oder  einer  gemeinnützigen
  rechtsfähigen  Bauvereinigung  gehören,

2.  ausschließlich  einem  frommen,  milden,  gemeinnützigen  oder  Unterrichtszwecke,  dem
Bergbau  oder  einem  öffentlichen  Verkehrszwecke  dienen,  wie  Eisenbahnen,  Kanäle
und  Straßen  nebst  den  dazugehörenden  Gebäuden,  Brücken  und  ähnlichen  Gegenständen.

IV  Die  Befreiung  erstreckt  sich  nicht  auf  Grundstücke  oder  Rechte  der  Versicherungsträger,
die  nicht  unmittelbar  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  dienen.

V  Bauvereinigungen  gelten  nicht  als  gemeinnützig,  wenn  sie  satzungsgemäß  die  Einzahlungen
der  Mitglieder  mit  mehr  als  vier  vom  Hundert  verzinsen  oder  den  Mitgliedern  im  Falle
der  Auflösung  mehr  als  die  Einzahlungen  ausantworten.

Art.  22.

1  Die  in  den  Art.  19,  20  bezeichneten  Erwerber,  ferner  die  Vertreter  der  im  Art.  20
Abs.  II  bezeichneten  Gesellschaften  und  Vereine  sind  verpflichtet,  der  Steuerstelle,  in  deren
Bezirke  die  Grundstücke  oder  die  den  Grundstücken  gleichstehenden  Rechte  liegen,  von  der  die
Erhebung  der  Stempelersatzabgabe  begründenden  Veränderung  innerhalb  zwei  Monaten  nach
deren  Eintritt  oder,  falls  sie  erst  später  davon  Kenntnis  erlangen,  innerhalb  zweier  Monate
nach  erlangter  Kenntnis  Anzeige  zu  erstatten.

II1  In  den  Fällen  des  Art.  21  haben  die  gesetzlichen  Vertreter  der  juristischen  Personen,
Handels=  und  Versicherungsgesellschaften,  Genossenschaften,  Vereine  und  sonstigen  Gesellschaften
  und  Anstalten  mindestens  zwei  Monate  vor  Ablauf  des  zwanzigjährigen  Zeitraums
den  bevorstehenden  Anfall  der  Stempelersatzabgabe  anzumelden.  Die  Anmeldung  erfolgt  bei  der
Steuerstelle,  in  deren  Bezirk  die  Grundstücke  oder  Rechte  liegen.  Liegen  die  Grundstücke  oder
Rechte  in  den  Bezirken  verschiedener  Steuerstellen,  so  genügt  die  Anmeldung  bei  einer  Steuerstelle.
        <pb n="512" />
        498

III.  Abschnitt.
Allgemeine  Sestimmungen.
Art.  23.

Der  Mindestbetrag  des  Stempels  und  der  Stempelersatzabgabe  ist  50  Pfennig,  soweit
nicht  dieses  Gesetz  oder  der  Tarif  abweichende  Bestimmungen  enthalten.  Beträge,  die  nicht
durch  10  teilbar  sind,  werden  auf  den  nächsthöheren  durch  10  teilbaren  Betrag  abgerundet.

Art.  24.
Für  die  Berechnung  der  Fristen  gelten  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
Fällt  das  Ende  einer  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,  so  endigt  die
Frist  mit  dem  Ablaufe  des  nächstfolgenden  Werktags.

Art.  25.

1  Soweit  das  Gesetz  oder  der  Tarif  einem  Verwandtschaftsverhältnis  Einfluß  auf  die
Abgabenpflicht  einräumen,  gelten  als  Verwandtschaft  auch  die  durch  Annahme  an  Kindesstatt
begründete  Verwandtschaft  sowie  das  Verhältnis  zwischen  einem  unehelichen  Kinde  und
dessen  Abkömmlingen  einerseits  und  dem  Vater  und  dessen  Verwandten  anderseits,  sofern
die  Vaterschaft  erweislich  anerkannt  ist.

II  Ein  die  Abgabe  minderndes  Verhältnis,  das  zufolge  eines  richterlichen  Erkenntnisses
oder  eines  Vertrags  schon  vor  dem  Anfalle  der  Abgabe  zu  bestehen  aufgehört  hat,  bleibt
außer  Betracht.  Die  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  nach  §  1575  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  steht  der  Scheidung  gleich.

l  Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vereinkindschafteten  Kinder
stehen  in  Ansehung  der  Abgabenpflicht  den  ehelichen  Kindern  gleich.

Art.  26.

Soweit  der  Tarif  für  die  Bemessung  des  Stempels  bei  Erlaubniserteilungen  (Tarifstelle
  19)  und  besonderen  Verleihungen  (Tarifstelle  40)  einen  Spielraum  gewährt,  hat  die
Behörde,  welche  die  Erlaubnis  oder  die  besondere  Verleihung  erteilt,  den  von  ihr  anzusetzenden
Betrag  unter  Berücksichtigung  der  Bedeutung  der  Sache  und  der  Leistungsfähigkeit  des
Pflichtigen  zu  bestimmen.

Art.  27.
1  Ist  die  Stempelabgabe  nach  dem  Werte  des  Gegenstandes  zu  berechnen,  so  entscheidet
der  gemeine  Wert  des  Gegenstandes  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Abgabenpflicht.
II  Die  auf  dem  Gegenstande  lastenden  Schulden  werden,  soweit  nicht  der  Tarif  abweichende
  Bestimmungen  enthält,  nicht  abgezogen.
        <pb n="513" />
        Nr.  51.  499

Art.  28.
Ist  einem  Beteiligten  ein  Wahlrecht  oder  die  Befugnis  eingeräumt,  innerhalb  bestimmter
Grenzen  den  Umfang  der  Leistung  zu  bestimmen,  so  wird  die  Stempelabgabe  nach  dem
höchstmöglichen  Werte  des  Gegenstandes  berechnet.

Art.  29.

Bei  Geldforderungen  ist  der  aus  der  stempelpflichtigen  Urkunde  ersichtliche  Geldbetrag,
bei  kurshabenden  Wertpapieren  der  Tageskurs  als  Wert  anzusehen.  Die  Umrechnung  der
in  anderer  als  Reichswährung  angegebenen  Summen  erfolgt  nach  den  für  die  Erhebung
der  Reichsstempelabgaben  für  ausländische  Wertpapiere  vom  Bundesrate  festgesetzten  Mittelwerten
  und,  soweit  solche  nicht  bestimmt  sind,  nach  dem  laufenden  Kurse.

Art.  30.

Der  Wert  einer  Grunddienstbarkeit  wird  durch  den  Wert,  den  sie  für  das  herrschende
Grundstück  hat,  und  wenn  der  Betrag,  um  den  sich  der  Wert  des  dienenden  Grundstücks
durch  die  Dienstbarkeit  mindert,  größer  ist,  durch  diesen  Betrag  bestimmt.

Art.  31.

1  Der  einjährige  Wert  von  Nutzungen  wird,  wenn  nicht  aus  der  Urkunde  ein  höherer
oder  geringerer  Hundertsatz  hervorgeht  oder  sonst  festgestellt  werden  kann,  zu  vier  vom
Hundert  des  Wertes  des  Gegenstandes  angenommen,  der  die  Nutzung  gewährt.

II!  Bei  immerwährenden  Nutzungen  und  Leistungen  ist  das  fünfundzwanzigfache  ihres
einjährigen  Betrags,  bei  Nutzungen  und  Leistungen  von  unbestimmter  Dauer,  sofern  nicht
Art.  32  Anwendung  findet,  oder  anderweite  die  längste  Dauer  begrenzende  Umstände  in  der
Urkunde  angegeben  sind,  das  zwölfeinhalbfache  des  einjährigen  Betrags  als  Wert  anzusehen.

Art.  32.
!  Der  Wert  von  Nutzungen  oder  Leistungen  auf  Lebenszeit  bestimmt  sich  nach  dem  zur

Zeit  ihres  Anfanges  erreichten  Lebensalter  der  Person,  bei  deren  Tode  die  Nutzung  oder
Leistung  erlischt,  und  wird  bei  einem  Lebensalter

1.  bis  zu  25  Jahren  auf  ds  20  fache,
2.  von  mehr  als  25  Jahren  bis  zu  35  Jahren  auf  das  18  „  „
3.  „  „  „  35  „  „  „  45  „  „  „  16  „
41.  „„  „  45  „  „  „  55  „  „  „  14  „„
5.  „  „„  „  55  „  „  „  65  „  „  „  12  „  „
C.  #  ’v  n  1  77  65  11  V’  #*7’  70  77  77  77  10  11
7.  „  „  „  70  „  „  „  75  „  „  „  8  „  „
8.  „  „  „  75  „  „  „  80  „  „  „  6  „„
9.  „  „  „  80  „  auf  ds  4  „

des  Wertes  der  einjährigen  Nutzung  oder  Leistung  angenommen.
        <pb n="514" />
        500

I1  Ist  die  Nutzung  oder  Leistung
im  Falle  des  Abs.  1I  Ziff.  1  schon  innerhalb  eines  Zeitraums  von  10  Jahren,
im  Falle  des  Abs.  1I  Ziff.  2  schon  innerhalb  eines  Zeitraums  von  9  Jahren,
im  Falle  des  Abs.  I  Ziff.  3  schon  innerhalb  eines  Zeitraums  von  8  Jahren,
im  Falle  des  Abs.  I  Ziff  4  schon  innerhalb  eines  Zeitraums  von  7  Jahren,
im  Falle  des  Abs.  I  Ziff.  5  schon  innerhalb  eines  Zeitraums  von  6  Jahren,
im  Falle  des  Abs.  1I  Ziff.  6  schon  innerhalb  eines  Zeitraums  von  5  Jahren,
in  den  Fällen  des  Abs.  I  Ziff.7  bis  9  innerhalb  eines  Zeitraums  von  4  Jahren,
nach  dem  Anfall  erloschen,  so  wird  ihr  Wert  nach  Maßgabe  der  wirklichen  Dauer  bestimmt
und  die  gezahlte  Stempelabgabe  bis  auf  den  diesem  Werte  entsprechenden  Betrag  erstattet.
In  gleicher  Weise  wird,  wenn  der  Gegenstand  eines  Rechtsgeschäfts  um  den  nach  AbfsK.  J
berechneten  Wert  einer  Nutzung  geringer  angenommen  war,  im  Falle  des  früheren  Erlöschens
der  Nutzung  oder  Leistung  ein  entsprechender  Abgabebetrag  nacherhoben.
in  Ist  die  Dauer  der  Nutzungen  oder  Leistungen  von  der  Lebenszeit  mehrerer  Personen
dergestalt  abhängig,  daß  beim  Tode  der  zuerst  versterbenden  die  Nutzung  oder  Leistung
erlischt,  so  ist  für  die  nach  den  Bestimmungen  im  vorigen  Absatze  vorzunehmenden  Wertermittlung
  das  Lebensalter  der  ältesten  Person  maßgebend.  Wenn  die  Nutzung  oder  Leistung
bis  zum  Tode  der  letztversterbenden  Person  fortdauert,  erfolgt  die  Berechnung  nach  dem
Lebensalter  der  jüngsten  Person.

Art.  33.

Der  Gesamtwert  der  auf  bestimmte  Zeit  eingeschränkten  Nutzungen  oder  Leistungen
ist  unter  Zugrundelegung  eines  Zinsfußes  von  vier  vom  Hundert  nach  der  beigefügten
Hilfstabelle  zu  ermitteln.  Ist  jedoch  die  Dauer  der  Nutzung  oder  Leistung  noch  außerdem
durch  die  Lebenszeit  einer  oder  mehrerer  Personen  bedingt,  so  darf  der  nach  den  Bestimmungen
der  beiden  vorhergehenden  Absätze  zu  berechnende  Wert  nicht  überschritten  werden.

Art.  34.

Ungewisse  oder  unsichere  Rechte  oder  andere  zur  sofortigen  Wertermittlung  nicht  geeignete
Gegenstände  kommen  mit  ihrem  mutmaßlichen  Werte  in  Ansatz,  den  der  Abgabenpflichtige
in  Vorschlag  zu  bringen  hat.  Findet  eine  Einigung  über  den  Vorschlag  nicht  statt,  so
können  die  Steuerbehörden  oder  die  sonst  zur  Berechnung  und  Erhebung  berufenen  Behörden
und  Beamten  einschließlich  der  Notare  die  Abgabe  von  dem  ihnen  angemessen  erscheinenden
Werte  erheben  und  die  Berichtigung  des  Wertansatzes  sowie  die  entsprechende  Nachforderung
oder  Erstattung  bis  zum  Ausgange  der  Verhandlungen  vorbehalten,  von  denen  die  Bezahlung
der  Forderung  oder  die  Wertermittlung  abhängt.
        <pb n="515" />
        Nr.  51.  501

Art.  35.

1  Der  Abgabenpflichtige  ist  gehalten,  den  Steuerstellen  sowie  den  sonst  zur  Berechnung
und  Erhebung  der  Abgaben  berufenen  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare
auf  Verlangen  über  den  Wert  des  Gegenstandes  sowie  über  die  sonstigen  für  die  Abgabenpflicht
  erheblichen  Umstände  Auskunft  zu  erteilen,  soweit  dazu  nicht  die  Kenntnisse  eines
Sachverständigen  oder  besondere  Ermittlungen  erforderlich  sind.  Der  Pflichtige  kann  seine
Angaben  jederzeit  berichtigen.

II  Wird  der  Aufforderung  zur  Auskunfterteilung  nicht  genügt,  so  können  die  Säumigen
von  der  Steuerstelle  durch  Ordnungsstrafen  zur  Erteilung  der  Auskunft  angehalten  werden;
auch  können  die  erforderlichen  Feststellungen  von  Amts  wegen  auf  Kosten  der  Säumigen
getroffen  werden.  Die  einzelne  Ordnungsstrafe  darf  den  Betrag  von  100  Mark  nicht
übersteigen.  Der  Festsetzung  der  Ordnungsstrafe  hat  deren  Androhung  durch  die  Steuerstelle
  vorherzugehen.

Art.  36.

1  Verweigert  der  Abgabenpflichtige  die  Angabe  des  Wertes  (Art.  35)  oder  bestehen  gegen
dessen  Angaben  Bedenken,  so  hat  ihm  die  Steuerstelle  einen  Wertanschlag  mit  dem  Bemerken
bekannt  zu  geben,  daß  dieser  Wertanschlag  der  Abgabenberechnung  zu  Grunde  gelegt  werde,
wenn  nicht  Erinnerungen  hiergegen  binnen  zwei  Wochen  erhoben  werden.  Dieser  Wertanschlag
  ist  bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken  (Ackern,  Wiesen,  Weinbergen,  Hopfengärten,
Weiden  usw.),  sofern  nicht  besondere  Verhältnisse  eine  Erhöhung  rechtfertigen,  bis  zum
zwanzigfachen  Betrage  der  Grundsteuerverhältniszahl  zu  berechnen.

II  Werden  Erinnerungen  rechtzeitig  erhoben  und  findet  über  den  gemachten  Wertanschlag
eine  Einigung  nicht  statt,  so  ist  der  Wert  beim  Amtsgerichte  durch  zwei  beeidigte  Schätzmänner
  zu  ermitteln,  von  denen  der  eine  von  der  Steuerstelle,  der  andere  von  dem
Abgabenpflichtigen  und,  wenn  dieser  binnen  zwei  Wochen  nach  gerichtlicher  Aufforderung
einen  geeigneten  Schätzmann  nicht  benennt,  vom  Gerichte  bezeichnet  wird.  Der  Durchschnitt
  der  beiden  Schätzungen  bildet  die  der  Abgabenberechnung  zu  Grunde  zu  legende
Wertsumme.

III  Die  Kosten  der  Schätzung  sind  vom  Abgabenpflichtigen  zu  tragen,  wenn  die  Wertangabe
  verweigert  wurde  oder  wenn  das  Ergebnis  der  Schätzung  den  vom  Abgabenpflichtigen
angegebenen  Wert  um  20  vom  Hundert  übersteigt.

IV  Das  Amtsgericht  hat  über  Ablehnungsgründe  gegen  die  Schätzmänner  und  über  die
Verbindlichkeit  zur  Kostentragung  zu  entscheiden  sowie  das  Ergebnis  der  Schätzung  festzustellen.
  Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

V  Das  Verfahren  ist  gebührenfrei.
95
        <pb n="516" />
        502

VI.  Zuständig  ist  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  die  Steuerstelle  ihren  Sitz  hat,
soweit  jedoch  Grundstücke  oder  grundstücksgleiche  Rechte  in  Betracht  kommen,  das  Amtsgericht,
  in  dessen  Bezirke  das  Grundstück  oder  Recht  liegt.

VII  Die  Vorschriften  der  Abs.  1  bis  VI  finden  auf  die  Feststellung  des  Jahresreinertrags
und  des  erzielbaren  Jahrespachtertrags  in  den  Fällen  der  Tarifstellen  19  Abs.  II  und  V
entsprechende  Anwendung.

Art.  37.

Die  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare  sind  verpflichtet,  den  Steuerbehörden
  sowie  den  für  die  Berechnung  und  Erhebung  der  Stempelabgaben  sonst  zuständigen
Behörden  und  Personen  über  die  amtlich  zu  ihrer  Kenntnis  gelangten  für  die  Abgabenpflicht
  erheblichen  Umstände  auf  Verlangen  Aufschluß  zu  geben.

Art.  38.

Die  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare  sind  verpflichtet,  hinsichtlich  der
ihnen  amtlich  zu  Handen  kommenden  privatschriftlichen  Urkunden  auf  die  Erfüllung  der  Abgabenpflicht
  zu  achten  und  von  den  amtlich  zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden  Verkürzungen
und  sonstigen  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  der  Steuerstelle  ihres  Bezirkes  Mitteilung
  zu  machen.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  Urkunde  von  einer  öffentlichen  Behörde
oder  einem  Notar  beglaubigt  worden  ist.

Art.  39.

1  Den  Notaren  ist  untersagt,  die  von  ihnen  aufgenommenen  oder  beglaubigten  Urkunden
  vor  der  Stempelentrichtung  auszuhändigen  oder  Ausfertigungen  oder  Abschriften  davon
zu  erteilen.  Gleiches  gilt  für  die  Mitglieder  der  Schiedsgerichte  hinsichtlich  des  von  ihnen
gefällten  Schiedsspruchs  und  für  Amtsärzte  und  Pfarrer  hinsichtlich  der  von  ihnen  ausgestellten
  Zeugnisse.

II  Den  Notaren  ist  auch  untersagt,  Urschriften,  Ausfertigungen  und  Abschriften  der  von
ihnen  errichteten  oder  beglaubigten  Urkunden  vor  der  Entrichtung  des  Stempels  an  die
Gerichte  oder  an  andere  Behörden  vorzulegen.

III  Bei  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften  der  Abs.  I,  II  haften  die  dort  bezeichneten
Personen  für  die  Stempelabgabe,  wenn  diese  von  den  Abgabenpflichtigen  nicht  beigebracht
werden  kann.

Art.  40.

1  Den  mit  der  Umschreibung  im  Grundsteuerkataster  betrauten  Beamten  ist  untersagt,  eine
Eintragung  in  das  Grundsteuerkataster  eher  vorzunehmen,  als  der  Nachweis  über  die  Ent-
        <pb n="517" />
        Nr.  51.  503

richtung  oder  Hinterlegung  der  Stempelabgabe  vorgelegt  ist.  Gleiches  gilt  für  die  Grund—
buchbeamten  von  der  Eintragung  in  das  Grundbuch,  sofern  es  sich  nicht  um  eine  Grundbuchberichtigung
  handelt.  .
IIDesNachweisesüberdieEntrichtungoderHinterlegungderStempelabgabebedarfes
nicht,  wenn  die  Einkragung  auf  Grund  einer  von  einem  bayerischen  Notar  errichteten  oder
beglaubigten  Urkunde  beantragt  wird.
Ill  Art.  39  Abs.  III  findet  entsprechende  Anwendung.

Art.  41.

1  Gegen  die  Anforderung  der  Stempelabgabe  steht  dem  Abgabenpflichtigen  sowie  demjenigen,
  der  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  für  die  Stempelabgabe  haftet,  das  Rechtsmittel
  der  Beschwerde  an  das  Landgericht  zu,  in  dessen  Bezirke  die  zuständige  Steuerstelle
ihren  Sitz  hat.

11  Die  Beschwerde  ist  erst  zulässig,  wenn  der  Zahlungspflichtige  sich  an  die  zur  Vertretung
  der  Staatskasse  zuständige  Finanzstelle  um  Abhilfe  gewendet  und  entweder  eine
abschlägige  oder  innerhalb  sechs  Wochen  keine  Entschließung  erhalten  hat.  Die  Finanzstelle
hat  über  solche  Gesuche  den  Beteiligten  die  Empfangsbescheinigung  unverzüglich  und  unentgeltlich
  auszufertigen.

III  Die  Vorschriften  des  zweiten  Absatzes  finden  keine  Anwendung,  wenn  die  Anforderung
von  der  Finanzstelle  veranlaßt  ist.

Art.  42.

1  Die  Beschwerde  kann  beim  Landgerichte  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder
durch  Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  des  Landgerichts  oder  eines  Amtsgerichts
  eingelegt  werden.

II  Die  Beschwerde  ist  der  zur  Vertretung  der  Staatskasse  zuständigen  Finanzstelle  zur
Außerung  mitzuteilen.

III  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.
1V  Die  Entscheidung  ist  mit  Gründen  zu  versehen.

Art.  43.

1  Gegen  die  Entscheidung  des  Landgerichts  ist  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde
zulässig.  Die  weitere  Beschwerde  kann  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  die  Entscheidung
auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruhe.  Die  Vorschriften  der  §§  550,  551,  559,  561,
563,  574  der  Reichs-Zivilprozeßordnung  finden  entsprechende  Anwendung.

II  Über  die  weitere  Beschwerde  entscheidet  das  Oberste  Landesgericht.
95°
        <pb n="518" />
        504

III  Die  weitere  Beschwerde  kann  bei  dem  Beschwerdegericht  oder  bei  dem  Obersten  Landesgerichte
  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder  durch  Erklärung  zum  Protokolle  des
Gerichtsschreibers  eines  der  bezeichneten  Gerichte  oder  eines  Amtsgerichts  eingelegt  werden.
Erfolgt  die  Einlegung  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift,  so  muß  diese  von  einem
Rechtsanwalt  unterzeichnet  sein.  Der  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts  bedarf  es  nicht,
wenn  die  weitere  Beschwerde  von  einer  Behörde  oder  von  dem  Notar  eingelegt  wird,  der
die  Urkunde  aufgenommen  oder  beglaubigt  hat.

IV  Die  weitere  Beschwerde  ist  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  einzulegen.  Auf  die
weitere  Beschwerde  finden  die  Vorschriften  des  §  22  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  der  Absätze  II  bis  IV  des  Art.  42  dieses  Gesetzes  entsprechende
  Anwendung.

V  Über  die  weitere  Beschwerde  ist  der  Staatsanwalt  mit  gutachtlicher  Außerung  zu  hören.

Art.  44.

1  Die  Entscheidung  erfolgt  beim  Landgerichte  durch  eine  Zivilkammer,  bei  dem  Obersten
Landesgerichte  durch  einen  Zivilsenat.  Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche
Verhandlung  erfolgen.

II  Die  Vorschriften  der  Reichs-Zivilprozeßordnung  über  die  Ausschließung  und  Ablehnung
der  Gerichtspersonen,  über  die  Beweisaufnahme  sowie  über  die  Verpflichtung  zur  Kostentragung
  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  45.

Auf  die  Gebühren  und  Auslagen  im  Beschwerdeverfahren  und  im  Verfahren  der
weiteren  Beschwerde  finden  die  Vorschriften  entsprechende  Anwendung,  welche  für  die  Gebühren
und  Auslagen  im  Beschwerdeverfahren  der  Art.  48  und  50  des  Kostengesetzes  nach  diesem  gelten.

Art.  46.

Für  die  Gerichte  sind  im  Verfahren  nach  den  Art.  41  bis  43  die  Festsetzungen
bindend,  welche  die  Verwaltungsbehörden  nach  dem  Art.  26  getroffen  haben.

Art.  47.

Für  verdorbene  Stempelmarken  kann  Ersatz  beansprucht  werden,  wenn  von  ihnen
noch  kein  Gebrauch  gemacht  worden  ist.
        <pb n="519" />
        Nr.  51.  505

Art.  48.

1  Der  Stempel  ist  außer  in  den  im  Tarif  besonders  vorgesehenen  Fällen  auf  Antrag
zu  erstatten:

1.  wenn  ein  Geschäft  nichtig  oder  infolge  einer  Anfechtung  als  von  Anfang  an

neichtig  anzusehen  ist,

2.  wenn  der  von  Behörden,  Beamten,  Schiedsgerichten,  Amtsärzten  oder  Pfarrämtern
  für  Rechnung  des  Pflichtigen  durch  Verwendung  von  Stempelmarken
entrichtete  Stempel  vom  Pflichtigen  nicht  beizubringen  ist,

3.  wenn  ein  Zuschlagsbeschluß  aufgehoben  ist.

II  Die  Erstattung  des  Stempels  kann  auf  Antrag  angeordnet  werden,  wenn  die  Ausführung
  eines  Rechtsgeschäfts  unterblieben  oder  ein  Geschäft  auf  Grund  der  Wandlung
rückgängig  gemacht  ist  und  Billigkeitsgründe  vorliegen.

III  Die  Erstattung  muß  in  den  Fällen  der  Abs.  I,  11  innerhalb  zweier  Jahre  nach  der
Entrichtung  des  Stempels  beantragt  werden.  Wird  der  Antrag  auf  Tatsachen  gestützt,
die  erst  nach  der  Entrichtung  der  Abgabe  eingetreten  sind,  so  beginnt  die  zweijährige  Frist
mit  dem  Tage,  an  dem  der  Antragsteller  von  diesen  Tatsachen  Kenntnis  erhalten  hat.

IV  In  den  Fällen  des  Abs.  1I  Ziff.  1  Abs.  II  steht  der  Steuerstelle  das  Recht  zu,  den
Stempel  von  dem  Vertragsschließenden  einzuziehen,  der  bei  der  Beurkundung  des  Geschäfts
von  den  die  Nichtigkeit  bedingenden  Umständen  Kenntnis  gehabt  oder  die  unterbliebene  Ausführung
  des  Geschäfts  oder  die  Wandlung  verschuldet  hat.  Liegen  diese  Voraussetzungen
beim  Antragsteller  vor,  so  ist  die  Erstattung  abzulehnen.

Art.  49.

Stempelmarken,  die  Privatpersonen  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet
haben,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.

Art.  50.

1  Wer  den  Vorschriften  bezüglich  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe
zuwiderhandelt,  insbesondere  wer  in  den  Fällen,  in  denen  die  Stempelpflicht  durch  Verwendung
  von  Stempelmarken  mit  oder  ohne  amtliche  Uberwachung  zu  erfüllen  ist,  Stempelmarken
  nicht  oder  nicht  im  erforderlichen  Betrage  verwendet,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,
die  bis  zum  vierfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  festzusetzen  ist.

II  Eine  Geldstrafe,  die  bis  zum  zehnfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  festzusetzen
ist,  tritt  ein
        <pb n="520" />
        506

1.  wenn  der  Wert  des  Gegenstandes  in  der  Absicht,  die  Stempelabgabe  zu  hinterziehen,
  zu  gering  angegeben  wird,

2.  wenn  in  Fällen,  in  denen  für  die  Bemessung  des  Stempels  der  Betrag  der
bedungenen  Gegenleistung  maßgebend  ist,  die  Gegenleistung  geringer  angegeben
wird,  als  sie  unter  den  Beteiligten  vereinbart  ist,

3.  wenn  zur  Erlangung  einer  Stempelbefreiung  oder  einer  Stempelermäßigung  absichtlich
  unrichtige  Angaben  gemacht  werden.

III  Kann  der  Betrag  des  hinterzogenen  Stempels  nicht  festgestellt  werden,  so  tritt  eine
Geldstrafe  bis  zu  10,000  Mark  ein.

!V  Der  Mindestbetrag  der  Geldstrafe  ist  3  Mark.

Die  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der  die  ihm  obliegende
Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  nicht  rechtzeitig  erfüllt.

Art.  51.

1  Wenn  sich  in  den  Fällen  des  Art.  50  aus  den  Umständen  ergibt,  daß  eine  Hinterziehung
  nicht  hat  verübt  werden  können  oder  nicht  beabsichtigt  worden  ist,  so  tritt  statt  der
Geldstrafe  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  300  Mark  ein.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Pflichtige
in  den  Fällen  des  Art.  50  Abs.  II  die  unrichtigen  Angaben  noch  vor  der  Einleitung  des
Wertermittlungsverfahrens  (Art.  36)  und,  wenn  ein  solches  nicht  stattfindet,  noch  vor  der
Einleitung  des  Strafverfahrens  berichtigt  hat.

II  Dieselbe  Strafe  ziehen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes
oder  gegen  die  Vollzugsvorschriften  nach  sich,  die  im  Gesetze  mit  keiner  besonderen  Strafe
belegt  sind.

Art.  52.

!1  Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  verhängenden  Strafen  sind  bei  Genossenschaften  und
Aktiengesellschaften  gegen  die  Vorstandsmitglieder,  bei  Kommanditgesellschaften  gegen  die
persönlich  haftenden  Gesellschafter,  bei  offenen  Handelsgesellschaften  gegen  die  Gesellschafter,
bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  gegen  die  Geschäftsführer,  bei  Gewerkschaften  gegen
die  Repräsentanten  oder  Grubenvorstände  nur  im  einmaligen  Betrage,  jedoch  unter  Haftbarkeit
  jedes  einzelnen  als  Gesamtschuldner,  festzusetzen.

II  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  bei  einem  Geschäfte  mehrere  Personen  als  Vertreter
desselben  Beteiligten  oder  als  Aussteller  der  Urkunde  beteiligt  sind.
        <pb n="521" />
        Nr.  51.  507

Art.  53.

Zur  Vollstreckung  einer  uneinbringlichen  Geld=  oder  Ordnungsstrafe  darf,  wenn  der
Zahlungspflichtige  ein  Deutscher  ist,  ohne  dessen  Zustimmung  die  Zwangsversteigerung  eines
Grundstücks  nicht  betrieben  werden.  Eine  uneinbringliche  Geldstrafe  wird  in  Freiheitsstrafe
nicht  umgewandelt.

Art.  54.

1  Der  unbefugte  Handel  mit  Stempelmarken  wird  unter  Einziehung  der  Vorräte  mit
Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  bestraft.

II  Wer  Stempelmarken  um  einen  höheren  Preis  als  ihren  Neunwert  verkauft  oder  eine
höhere  Vergütung  hiefür  in  Ansatz  bringt,  verfällt,  sofern  nicht  eine  strengere  Strafe  verwirkt
ist,  in  eine  Geldstrafe  von  20  bis  60  Mark.

Art.  55.

1  Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  der  Verfolgung  von  strafbaren  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  die  Vollzugsvorschriften  richten  sich  nach
den  Vorschriften  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Reichs-Strafprozeßordnung.

II  Hinsichtlich  des  Verfahrens  im  Verwaltungswege  finden  die  Art.  86,  87  Abs.  1,
Art.  88  Abs.  1,  Art.  89  Abs.  1  bis  3,  5,  Art.  90,  91,  92  Abs.  2  des  Gesetzes  zur  Ausführung
  der  Reichs-Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  an
Stelle  der  Zollbehörden  die  von  der  Staatsregierung  bestimmten  Steuerstellen  und,  soweit
Pflichtwidrigkeiten  öffentlicher  Beamten  und  Bediensteten  in  Frage  stehen,  die  vorgesetzten
Behörden  zu  treten  haben.

III  Die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes
oder  die  Vollzugsvorschriften  verjährt  in  drei  Jahren,  die  Vollstreckung  der  rechtskräftig  ausgesprochenen
  Strafen  verjährt  in  fünf  Jahren.

Art.  56.

Die  nach  diesem  Gesetze  zu  entrichtenden  Stempelabgaben  unterliegen  der  Verjährung
nach  Maßgabe  des  Art.  124  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.

Art.  57.

Das  Verfahren  in  Stempelsachen  ist,  mit  Ausnahme  des  Beschwerdeverfahrens  und
des  Strafverfahrens  sowie  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  Art.  36  Abs.  III,  gebühren=  und
kostenfrei.
        <pb n="522" />
        508
Art.  58.

Die  Verwaltung  der  Stempelabgaben  obliegt  den  Finanzbehörden  unter  der  Leitung
des  Staatsministeriums  der  Finanzen.

Art.  59.

Die  Staatsregierung  bestimmt  die  Behörden  und  Stellen,  von  denen  die  den  Steuerstellen
  und  den  Aufsichtsbehörden  zukommenden  Befugnisse  und  Obliegenheiten  wahrzunehmen
  sind.

Art.  60.

1  Soweit  nach  diesem  Gesetze  die  Stempelpflicht  durch  Einzahlung  der  geschuldeten  Beträge
  bei  anderen  Behörden  oder  Beamten  als  den  Steuerstellen  zu  erfüllen  ist,  obliegt
diesen  Behörden  oder  Beamten,  einschließlich  der  Notare,  die  Berechnung  und  Festsetzung
der  Abgabe,  die  Aufforderung  der  Schuldner  zur  Einzahlung,  die  Entgegennahme  der  eingezahlten
  Beträge  sowie  deren  Ablieferung  an  die  Steuerstelle.

Die  zwangsweise  Beitreibung  erfolgt  durch  die  Steuerstelle.  Die  Staatsregierung  ist
berechtigt,  in  den  Fällen,  in  denen  der  Ansatz  und  die  Erhebung  von  Stempelabgaben  den
Gerichtsschreibern,  den  Gerichtsvollziehern  oder  den  Gemeindebehörden  obliegt  (Art.  15,  16),
diesen  auch  die  zwangsweise  Beitreibung  zu  übertragen.

Art.  61.

1  Behörden  und  Beamte,  einschließlich  der  Notare,  ferner  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  Genossenschaften,  Gewerkschaften,  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  sowie  deren  Vorstände,  Angestellte,  Bevollmächtigte  oder  Beauftragte,  ingleichen  alle
Personen,  die  öffentliche  Versteigerungen  von  nicht  zu  den  unbeweglichen  Sachen  gehörenden
Gegenständen  auf  eigene  oder  fremde  Rechnung  gewerbsmäßig  vornehmen,  sind  verpflichtet,
den  mit  der  Beaussichtigung  des  Stempelwesens  betrauten  Behörden,  den  von  diesen  bestimmten
  Prüfungsbeamten  sowie  den  Steuerstellen  auf  deren  Verlangen  die  stempelpflichtigen
Verhandlungen  vorzulegen  sowie  die  Einsicht  ihrer  Akten,  Bücher  und  Schriftstücke  zu
gestatten.

II  Wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  den  dringenden  Verdacht  rechtfertigen,  daß  eine
Privatperson  eine  Vorschrift  des  Stempelgesetzes  verletzt  hat,  so  hat  sie  sich  auf  Verlangen
der  Steuerstelle  über  die  Beobachtung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  der  Vollzugsvorschriften
  auszuweisen  und  die  über  bestimmt  zu  bezeichnende  Geschäfte  errichteten  Urkunden
sowie  den  darauf  bezüglichen  Schriftenwechsel  zur  Einsicht  vorzulegen.
        <pb n="523" />
        Nr.  51.  509

III  Wird  den  nach  Abs.  I,  II  erlassenen  Aufforderungen  nicht  genügt,  so  können  die
Säumigen  nach  vorheriger  Androhung  durch  Geldstrafen  zur  Befolgung  der  Aufforderungen
angehalten  werden.  Die  einzelne  Strafe  darf  100  Mark  nicht  übersteigen.  Zur  Androhung
  und  Verhängung  der  Strafe  ist  die  Steuerstelle  zuständig.  Die  Vorschriften  des
Art.  55  finden  Anwendung.

Art.  62.

1  Die  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  erläßt  die  Staatsregierung.

II  Die  Staatsregierung  trifft  die  erforderlichen  Anordnungen  wegen  der  Anfertigung,  des
Verkaufs  und  der  Verwendung  von  Stempelmarken.  Sie  bestimmt  die  Fälle,  in  denen  die
Stempelpflicht  durch  Verwendung  von  Stempelmarken  ohne  amtliche  Überwachung  erfüllt
werden  kann.  Sie  bestimmt  die  Behörden  und  Beamten,  denen  die  Uberwachung  der
Markenverwendung  in  den  Fällen  obliegt,  in  denen  die  Verwendung  von  Stempelmarken
nur  unter  amtlicher  Überwachung  zugelassen  wird.

 

96
        <pb n="524" />
        510

Tarif.

 

 

4

4

 

Laufende
Nummer

Gegenstand  der  Besteuerung

Hundert

vom

Steuersatz

Tausend

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

 

1  Abschriften  (beglaubigte  und  unbeglaubigte)
der  Notare

II  Die  dem  Grundbuchamte  gemäß  89Abs.  1
der  Grundbuchordnung  zur  Aufbewahrung  vorzulegende
  beglaubigte  Abschrift  der  Urkunde  ist
stempelfrei.

Abtretung  von  Forderungen  und  sonstigen
Rechten.

A.  I  Die  Erklärung  der  Abtretung  einer
Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  Rentenschuld
oder  einer  Forderung,  für  die  ein  eingetragenes
Recht  als  Pfand  haftet,

a)  wenn  die  Hypothek,  Grundschuld  oder
Rentenschuld  oder  die  Forderung  auf
einem  in  Bayern  gelegenen  Grundstück
oder  den  Grundstücken  gleichstehenden
Rechte  eingetragen  ist,  und  zwar  wenn
die  abgetretene  Hypothek,  Grundschuld
oder  Forderung  oder  die  Ablösungssumme
  der  Rentenschuld  nicht  mehr  als
2000  Mark  beträgt  .
sonst

f5)  wenn  die  Hypothek,  Grundschuld  oder
Rentenschuld  oder  das  Recht  auf  einem
außerhalb  Bayerns  gelegenen  Grundstück
  oder  den  Grundstücken  gleichstehenden
  Rechte  eingetragen  ist

I!  Der  gleiche  Stempel  wird  erhoben  für  die
Bewilligung  des  bisherigen  Gläubigers,  daß  die
Abtretung  der  Hypothek,  Grundschuld  oder
Rentenschuld  oder  der  Forderung,  für  die  ein
eingetragenes  Recht  als  Pfand  haftet,  in  das
Grundbuch  eingetragen  werden  soll,  sofern  nicht
über  die  Abtretung  eine  in  Bayern  versteuerte
oder  vom  Stempel  befreite  Urkunde  vorgelegt
wird.  Wird  die  Urkunde  über  das  der  Ein- 



 

!*5—

S

 

 

des  Betrags  der  Hppothel
oder  Grundschuld,  der  Ablösungssumme
  der  Rentenschuld
  oder  der  Forderung,
für  die  das  eingetragene

Recht  als  Pfand  haftet.
        <pb n="525" />
        611

 

 

 

4

 

Laufende
Nummer

Gegenstand  der  Besteuerung

Steuersatz

vom

Hundert

 

Tausend

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

–—
d

 

tragung  zugrunde  liegende  Rechtsgeschäft  nach
der  Zahlung  des  Stempels  für  die  Eintragungsbewilligung
  errichtet,  so  ist  auf  den  zu  dieser
Urkunde  zu  entrichtenden  Stempel  der  für  die
Eintragungsbewilligung  gezahlte  Stempel  anzurechnen.


Betrifft  die  Eintragungsbewilligung  eine
Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  für
die  mehrere  Grundstücke  oder  grundstücksgleiche
Rechte  haften,  so  wird  die  Abgabe  nur  einmal
erhoben.

Die  Stempelabgabe  für  die  Eintragungsbewilligung
  wird  erstattet,  wenn  die  Abtretung
im  Grundbuche  nicht  eingetragen  worden  ist.

III  Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung
  auf  das  Anerkenntnis,  daß  eine  Forderung,
  für  die  eine  Hypothek  besteht,  kraft  Gesetzes
  übertragen  ist,  sowie  auf  die  Ubertragung
des  Pfandrechts  an  einem  im  Schiffsregister
eingetragenen  Schiffe.

B.!  Die  Abtretung  des  Anteils  an  einem
Nachlasse,  wenn  der  Wert  des  Gegenstandes
beträgt:

nicht  mehr  als  2000  Mark

mehr  als  2000  Mark

II  Dem  gleichen  Stempel  unterliegt  die  Erklärung,
  durch  die  ein  anteilsberechtigter  Abkömmling
  nach  dem  Eintritte  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  auf  seinen  Anteil  an  dieser
verzichtet.

C.  1  Die  notariell  beurkundete  oder  beglaubigte
  Abtretung  sonstiger  Forderungen  oder  Rechte,
sofern  nicht  die  Vorschriften  in  den  Tarifstellen
  23  Abs.  II,  41  A  Abs.  IV,  V  Anwendung
finden,  wenn  der  Wert  der  abgetretenen  Forderungen
  oder  Rechte  beträgt

nicht  mehr  als  2000  Mark
mehr  als  2000  Mark

I1  Die  Uberlassung  der  Ausübung  einer  persönlichen
  Dienstbarkeit  ist  wie  eine  Forderungsabtretung
  zu  behandeln.

 

i

 

 

vom  reinen  Werte  des  An-“teils
  nach  Abzug  der  Schulden.

vom  Werte  der  abgetretenen
Forderungen  oder  Rechte.

96*
        <pb n="526" />
        512

 

 

 

—

 

Laufende
Nummer

 

Gegenstand  der  Besteuerung

4
Steuersa
sat  Berechnung
vom  der

8B  2
325  Stempelabgabe
.  S
S

 

(2)

 

III  Für  die  Stempelpflicht  begründet  es  keinen
Unterschied,  ob  die  Annahmeerklärung  des
neuen  Gläubigers  mitbeurkundet  ist  oder  nicht.

1  Anderungen  des  Inhalts  oder  Ranges
eingetragener  Rechte  an  Grundstücken  oder
grundstücksgleichen  Rechten  sowie  sonstige  Rechtsgeschäfte,
  die  Grunöstücke  oder  Rechte  an  Grundstücken
  betreffen,  wenn  der  Wert  des  Gegenstandes
  beträgt

nicht  mehr  als  200  Mark

mehr  als  200  Mark,  aber  nicht  nehr
als  2000  Mark

mehr  als  2000  Mark

I!  Der  Stempel  ist  für  die  Eintragungsbewilligung
  zu  entrichten,  falls  nicht  über  die
Anderung  oder  das  Rechtsgeschäft  eine  in  Bayern
versteuerte  oder  von  der  Steuer  befreite  Urkunde
vorgelegt  wird.  Wird  die  Urkunde  über  die
Anderung  oder  das  Rechtsgeschäft  nach  der
Zahlung  des  Stempels  für  die  Eintragungsbewilligung
  errichtet,  so  ist  auf  den  Stempel  zu
dieser  Urkunde  der  für  die  Eintragungsbewilligung
  gezahlte  Stempel  anzurechnen.

III!  Als  Anderung  des  Inhalts  eines  Rechtes
im  Sinne  dieser  Tarifstelle  ist  es  auch  anzusehen,
wenn

a)  an  die  Stelle  der  Forderung,  für  die
eine  Hypothek  besteht,  eine  andere  Forderung
  desselben  Gläubigers  gesetzt  wird,

b)  die  Erteilung  des  Briefes  über  eine
Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld
  nachträglich  ausgeschlossen  oder
die  Ausschließung  des  Briefes  nachträglich
  aufgehoben  wird.

!V  Steht  im  Falle  der  Ersetzung  der  durch
eine  Hypothek  gesicherten  Forderung  durch  eine
andere  Forderung  die  neue  Forderung  einem
anderen  Gläubiger  zu,  so  wird  der  Stempel
der  Tarifstelle  2  A  erhoben.

V  Der  Stempel  wird  im  Falle  des  Abs.  II
erstattet,  wenn  die  beantragte  Eintragung  im
Grundbuche  nicht  stattgefunden  hat.
        <pb n="527" />
        Nr.  51.  513

 

 

 

 

 

1I|  2;  3  4
nn  Steuersatz
28  vom  Berechnung
5  Gegenstand  der  Besteuerung  Nie  der
6  2  2  Stempelabgabe
S  S  9
4Aeerkennung  der  Vaterschaft  eines  unehelichen
  Kindes  vor  einem  Notar  .  ..  —  —  2  —
5  Verträge  über  Annahme  oder  W
der  Annahme  an  Kindesstat  —  —1  3  —
6  Anstellung  als  Notar  .  ..  —  —  50  —
7  Approbationsscheine  für  Ärzte,  Zahnarzi.
Tierärzte,  Apotheker  —  —  10  —

8  1  Anflassungen  von  in  Bayern  gelegenen
Grundstücken  sowie  Anträge  auf  Eintragung
der  Begründung  oder  Übertragung  von  in
Bayern  gelegenen  Rechten,  auf  welche  die  Vorschriften
  für  Grundstücke  Anwendung  finden,
unterliegen  dem  Stempel  wie  Verträge,  durch
die  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  das  Eigentum
an  einem  in  Bayern  gelegenen  Grundstücke  zu
übertragen  oder  ein  in  Bayern  gelegenes,  den
Grundstücken  gleichstehendes  Recht  zu  bestellen
oder  zu  übertragen  (s.  Tarisstelle  23  Abs.  1  A).

II  Der  Auflassungsstempel  wird  nicht  erhoben,
wenn  über  das  Veräußerungsgeschäft  eine  in
Bayern  versteuerte  oder  von  der  Steuer  befreite
Urkunde  vorgelegt  wird.

III  Eine  solche  Urkunde  (Abs.  II)  gilt  als
nicht  vorhanden,  wenn  die  Urkunde

a)  das  Veräußerungsgeschäft  nicht  so  enthält,
  wie  es  unter  den  Beteiligten  hinsichtlich
  der  Gegenleistung  verabredet  ist,

b)  die  Veräußerung  durch  einen  Bevollmächtigten
  enthält,  die  Veräußerung  aber
erweislich  für  Rechnung  des  Bevollmächtigten
  vorgenommen  ist,

c)  die  Veräußerung  durch  den  Eigentümer
enthält,  die  Veräußerung  aber  erweislich
für  Rechnung  eines  anderen  vorgenommen
  ist,

4)  die  Veräußerung  an  einen  anderen  enthält
  als  an  den,  an  welchen  die  Auflassung
  erfolgt,  sofern  nicht  der  Erwerber
das  Geschäft  erweislich  auf  Grund  eines
Auftrags  oder  einer  Geschäftsführung
ohne  Auftrag  für  den  abgeschlossen  hat,
        <pb n="528" />
        514

 

l

 

—

 

Laufende
Nummer

Gegenstand  der  Besteuerung

Hundert

vom

Steuersatz

Tausend

 

—  z

 

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

—
□X

 

an  welchen  die  Auflassung  erfolgt.  Ist
jedoch  die  Urkunde,  durch  welche  der,
an  den  die  Auflassung  erfolgk,  das  Recht
auf  die  Auflassung  erworben  hat,  nach
Maßgabe  der  Vorschrift  unter  Abs.  II
der  Tarisstelle  23  versteuert,  so  gilt  die
Urkunde  als  vorhanden,

e)  eine  Schenkung  unter  Lebenden  zum
Gegenstande  hat.

!V  Wird  die  Urkunde  über  das  zugrunde  liegende
  Veräußerungsgeschäft  nach  der  Zahlung
des  Auflassungsstempels  errichtet,  so  ist  auf
den  für  diese  Urkunde  geschuldeten  Stempel  der
gezahlte  Auflassungsstempel  anzurechnen.

V  Die  Abs.  I  bis  IV  finden  bei  der  Übertragung
  des  Eigentums  an  einem  Grundstücke,
das  im  Grundbuche  nicht  eingetragen  ist  und
nach  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung
nicht  eingetragen  zu  werden  braucht,  hinsichtlich
der  Erklärung  des  Erwerbers  und  des  Veräußerers
  entsprechende  Anwendung.

Auseinandersetzungen.

1  Verträge  über  die  Auseinandersetzung  eines
Nachlasses  oder  des  Gesamtguts  einer  ehelichen
oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,

a)  soweit  sie  Grundstücke  oder  den  Grundstücken
  gleichstehende  Rechte  oder  Rechte
der  im  Abs.  II  der  Tarifstelle  23  bezeichneten
  Art  zum  Gegenstande  haben,

Versteuerung  nach  Tarisstelle  23,

b)  soweit  sie  bewegliche  Sachen  oder  den
beweglichen  Sachen  gleichstehende  Rechte
zum  Gegenstande  haben,

wenn  der  Gegenstand  beträgt
nicht  mehr  als  2000  Mark
mehr  als  2000  Mark

I11  Bei  der  Berechnung  des  Stempels  bleibt
jener  Teil  des  Gegenstandes  außer  Ansatz,  der
dem  Anteile  des  UÜbernehmers  entspricht.  Diese
Bestimmung  findet  jedoch  insoweit  keine  Anwendung,
  als  der  Ubernehmer  durch  Rechts- 



 

 

#
.

vom  Werte  der  beweglichen
Sachen  oder  diesen  gleichstehenden
  Rechte.
        <pb n="529" />
        Nr.  51.

515

 

 

—

 

 

Laufende
Nummer

 

Gegenstand  der  Besteuerung

Hundert

 

 

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

–—1
#.

10

11

 

geschäft  unter  Lebenden  Anteile  anderer  Anteilsberechtigter
  erworben  hat.

III  Die  Vorschriften  der  Abs.  I,  II  gelten
auch  für  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung
  nach  den  §§  86,  99  des  Gesetzes  über
die  alngelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsarkeit.


IV  Der  im  Abs.  Ib  bezeichnete  Stempel  wird
auch  für  nicht  beurkundete  Auseinandersetzungen
erhoben,  wenn  der  Entwurf  zu  der  Auseinandersetzung
  unter  der  Mitwirkung  einer  nicht  zu
den  Beteiligten  gehörenden  Person  aufgestellt
worden  ist.  Als  stempelpflichtige  Urkunde  gilt
der  Entwurf.

I  Ausfertigungen  der  Notare

II  Dazu  wird  für  vollstreckbare  Ausfertigungen
von  Urkunden  der  Notare,  falls  es  sich  nicht
um  Urkunden  über  eine  Forderung  handelt,
für  die  eine  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld
  besteht,  ein  weiterer  Stempel  erhoben  von
mindestens  jedoch  ...

Automaten  und  Mustwerte
1  Jahreskarten,  auch  nicht  unterschriebene,
für  jeden  auf  Bahnhöfen  oder  anderen  öffentlichen
  Orten  und  Plätzen  oder  in  Gast-  und
Schankwirtschaften  oder  sonstigen  öffentlichen
Lokalen  zur  Aufstellung  gelangenden
a)  Warenautomaten
mit  einem  Warenbehälter

für  jeden  weiteren  Warenbehälter  um.

mehr.
Warenautomaten,  die  auf  Bahnhöfen
aufgestellt  sind,  unterliegen  dem  halben
Stempel.
b)  Stereoskop-,  Schau=  oder  Scherzautomateen

c)  Musikautomaten  oder  für  jedes  an  den
vorbezeichneten  Stellen  zur  Aufstellung
gelangende  Klavier  oder  mechanische
Musikwerk,  einschließlich  der  Grammo—
phone,  Phonographen  und  ähnlichen

 

 

 

 

 

der  Gegenstandssumme.
        <pb n="530" />
        516

 

 

 

 

 

 

 

 

1  2  4
Steuersatz
x  Berechnung
—  vom
—  Gegenstand  der  Besteuerung  1  der
S  8
S  —  Stempelabgabe
S  S
(11)  Apparate,  wenn  der  Anschaffungspreis
oder  in  Ermanglung  eines  solchen  der
Wert  des  Automaten  oder  Musikwerkes
beträgt:
nicht  mehr  als  100  Mrrkk.–—  —  2  —
mehr  als  100  Mark,  aber  nicht
mehr  als  300  Marrr—  —  3  —
mehr  als  300  Mark,  aber  nicht
mehr  als  500  Mirk—  5  —
mehr  als  500  Mark,  aber  nicht
mehr  als  1000  Mark.  .  .  .  —  —  10  —
mehr  als  1000  Mark,  aber  nicht
mehr  als  2000  Mrkkk–—  —  20  —
mehr  als  2000  Mark,  aber  nicht  .
mehralsZOOOMark....——-  30  —
mehr  als  3000  Mark,  aber  nicht
mehr  als  4000  Mark.  .  .  .  1  —  —  40  —
mehr  als  4000  Mark  ..  —  —  50  —
d)  Automaten  anderer  Art  als  die  unter
a  bis  c  aufgeführten  —  —  2  —

 

II  Entsteht  die  Stempelpflicht  für  die  unter
Abs.  I  aufgeführten  Gegenstände  in  der  Zeit
zwischen  dem  1.  Juli  und  31.  Dezember,  so
beträgt  für  diese  Zeit  der  Stempel  die  Hälfte
der  vorstehenden  Steuersätze.

III  Befreit  sind  Automaten,

1.  die  zu  Betriebszwecken  öffentlicher  Behörden
  oder  Verkehrsunternehmungen
aufgestellt  werden,

2.  die  zur  Abgabe  von  Gas  und  Elektrizität
  zu  hauswirtschaftlichen  oder  gewerblichen
  Zwecken  dienen,  «

3.SparautomatenderöffentlichenSpatkassen.


!V  Der  Eigentümer  eines  Automaten  oder  eines
Musikwerkes  oder,  wenn  der  Automat  oder  das
Musikwerk  einem  anderen  zur  Ausnützung  überlassen
  worden  ist,  dieser,  hat  spätestens  innerhalb
  eines  Monats  nach  dem  Tage  der  Inbetriebsetzung
  des  Automaten  oder  des  Musikwerkes
  und  für  die  Folge  spätestens  innerhalb
        <pb n="531" />
        Nr.  51.

517

 

—

Laufende
Nummer

 

Gegenstand  der  Besteuerung

 

 

4
Steuersa
ersas  Berechnung
vom  der
2  7  Stempelabgabe
6

 

—
—
!—

„

12

13

 

des  Monats  Januar  jeden  Kalenderjahres  bei
der  zuständigen  Steuerstelle  gegen  Zahlung  des
Abgabenbetrags  die  hier  bezeichnete  Jahreskarte

  zu  lösen.

1  Beglaubigungen  von  Unterschriften  oder

Handzeichen  durch  die  Notare,  sofern  nicht  ein
Anderes  bestimmt  ist,  mindestens

wenn  aber  eine  notarielle  Urkunde  über
das  Geschäft  einen  geringeren  Stempel  erfordern

würde,

dieser  Stempel.

II  Befreit  sind:

1.

Beglaubigungen  von  Unterschriften  oder
Handzeichen  unter  Anträgen,  Vollmachten
oder  Genehmigungserklärungen,  die  ausschließlich
  eine  im  Staats=  oder  Reichsschuldbuch
  einzutragende  oder  eingetragene
  Forderung  betreffen,

Beglaubigungen  von  privatschriftlich  errichteten
  Urkunden  über  die  in  den  Tarifstellen
  2  A,  3,  13,  14  und  24  aufgeführten
  Rechtsgeschäfte  und  Erklärungen.

1  Erklärung  der  Belastung  einer  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  oder  einer  Forderung,
  für  die  ein  eingetragenes  Recht  als

Pfand
a)

haftet,

wenn  die  Hypothek,  Grundschuld,  Ren—
tenschuld  oder  das  Recht  auf  einem  in
Bayern  gelegenen  Grundstück  oder  den
Grundstücken  gleichstehendem  Rechte  eingetragen
  ist,  und  zwar  wenn  die  für
die  Berechnung  des  Stempels  maßgebende
  Gegenstandssumme  nicht  mehr  als
2000  Mark  beträgt  .  ..
sonst  .

wenn  die  Hypothek,  Grundschuld,  Nentenschuld
  oder  das  Recht  auf  einem
nicht  in  Bayern  gelegenen  Grundstück
oder  den  Grundstücken  gleichste  hendem
Rechte  eingetragen  ist  .  ..

II  Der  gleiche  Stempel  wird  erhoben  für  die
Bewilligung,  daß  die  Belastung  der  Hypothek,

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Betrags  der  belasteten
Hypothek  oder  Grundschuld
oder  Forderung  oder  der  Ablösungssumme
  der  belasteten
Rentenschuld;  ist  die  Forderung,
  zu  deren  Gunsten  die
Belastung  erfolgt,  niedriger,
so  ist  nach  dieser  der  Stempel
zu  berechnen.

97
        <pb n="532" />
        518

 

 

—

 

 

4

 

Laufende
Nummer

Gegenstand  der  Besteuerung

Steuersatz

vom

Tausend

 

Hundert

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

—
#—!
S

14

 

Grundschuld  oder  Rentenschuld  oder  der  Forderung,
  für  die  ein  eingetragenes  Recht  als
Pfand  haftet,  in  das  Grundbuch  eingetragen
  werden  soll,  sofern  nicht  über  die  Belastung
eine  in  Bayern  versteuerte  oder  von  der  Steuer
befreite  Urkunde  vorgelegt  wird.  Wird  die
Urkunde  über  das  der  Eintragung  zugrunde
liegende  Rechtsgeschäft  nach  der  Zahlung  des
Stempels  für  die  Eintragungsbewilligung  errichtet,
  so  ist  auf  den  zu  dieser  Urkunde  zu  entrichtenden
  Stempel  der  für  die  Eintragungsbewilligung
  gezahlte  Stempel  anzurechnen.

Betrifft  die  Eintragungsbewilligung  die  Belastung
  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,
  für  die  mehrere  Grundstücke  oder
grundstücksgleiche  Rechte  haften,  so  wird  die  Abgabe
  nur  einmal  erhoben.

Die  Stempelabgabe  für  die  Eintragungsbewilligung
  wird  erstattet,  wenn  die  Eintragung
im  Grundbuche  nicht  stattgefunden  hat.

III  Diese  Vorschriften  finden  auf  die  Belastung
des  Pfandrechts  an  einem  im  Schiffsregister
eingetragenen  Schiffe  entsprechende  Anwendung.

Dienstbarkeiten,  Reallasten,  Vorkaufsrechte.

!  Urkunden  über  die  Bestellung,  wenn  der
Wert  des  Gegenstandes  beträgt
nicht  mehr  als  2000  Mark
mehr  als  2000  Mark

Wird  eine  Dienstbarkeit  oder  Reallast  an
einem  außerhalb  Bayerns  gelegenen  Grundstücke
  bestellt  .

II  Der  gleiche  Stempel  wird  erhoben  für  die
Bewilligung,  daß  die  Bestellung  einer  Dienstbarkeit,
  einer  Reallast  oder  eines  Vorkaufsrechts
  im  Grundbuch  eingetragen  werden  soll,
wenn  nicht  über  die  Bestellung  eine  in  Bayern
versteuerte  oder  von  der  Steuer  befreite  Urkunde
vorgelegt  wird.  Wird  die  Urkunde  über  die
Bestellung  erst  nach  der  Zahlung  des  Stempels
für  die  Eintragungsbewilligung  errichtet,  so  ist
auf  den  zu  der  Urkunde  zu  entrichtenden  Stem- 



 

 

 

 

1
1

 

des  Wertes  des  Gegenstandes.
        <pb n="533" />
        Nr.  51.  519
1  2  .  4
Steuersatz
S8  Berechnung
E  vom
—  Gegenstand  der  Bestenerung  —*ie  der
.  8  r
23  —  Stempelabgabe
—a—8
(14  pel  der  für  die  Eintragungsbewilligung  gezahlte
Stempel  anzurechnen.
Die  Stempelabgabe  für  die  Eintragungs-  1
bewilligung  wird  erstattet,  wenn  die  Eintragung  #
im  Grundbuche  nicht  stattgefunden  hat.
15  Diplome  der  Doktoren  und  Lizentiaten  ——  20  —
16  Antrag  des  Vaters  eines  unehelichen  Kindes
auf  Ehelichkeitserklärung  —  —  3  —
17  1  Eheverträge,  wenn  die  Gegenstandssumme
nach  Abzug  der  Schulden  beträgt
nicht  mehr  als  20,000  Mark  —  —  3  —
mehr  als  20,000  Mark,  aber  nicht  mehr
als  50,000  Mark  —  —  5  —
mehr  als  50,000  Mark,  aber  nicht  mehr
als  75,000  MrEkkkkkk  —  10
mehr  als  75,000  Mark,  aber  nicht  mehr
als  100,000  Mrrrrrrrkkl–  —  20  —
mehr  als  100,000  Mark,  aber  nicht  mehr
als  150,000  Mrkkkl  —  30  —
mehr  als  150,000  Mark,  aber  nicht  mehr
als  200,000  MrkkkuU  —  50  —
mehr  als  200,000  Mark,  aber  nicht  mehr
als  300,000  Mark  ....———  75  —
mehr  als  300,000  Mark  —  100  —
*!'  Zuwendungen  von  beweglichem  Vermögen,
welche  in  Eheverträgen  an  eine  der  den  Ehevertrag
  abschließenden  Personen  von  ihren
Eltern  oder  Stiefeltern  gemacht  werden,  sind
nicht  als  selbständige  Rechtsgeschäfte  zu  besteuern.  6
18  1  Erbverzichtsverträge  und  Verträge,  durch
die  ein  Erbverzicht  aufgehoben  wird  .  ——-—  3.—
II  Verzicht  eines  anteilsberechtigten  Abkömm-=lings
  vor  dem  Eintritte  der  fortgesetzten  Güter-  -
gemeinschaft  auf  den  Anteil  an  derselben  und
Verträge,  durch  die  ein  solcher  Verzicht  aufge—
hoben  wird  —  —  3  —
19  Erlanbniserteilungen,  Betleihungen.
1  Die  Verleihung  des  Bergwerkseigentums,
die  Bestätigung  der  Vereinigung  zweier  oder
mehrerer  Bergwerke,  der  realen  Teilung  des
Feldes  eines  Bergwerks  und  des  Austausches

97“
        <pb n="534" />
        520

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  2  8  4
Steuersa
2  2  vom  sat  Berechnung
5  Gegenstand  der  Besteuerung  12  der
SS  Stempelabgabe
———
1
(19)  von  Feldesteilen  zwischen  angrenzenden  Bergwerken,

die  Verleihung  der  Konzession  zum  Betrieb
  eines  Eisenbahn-,  Schiffahrts-,  Straßenbahn=
  oder  ähnlichen  Verkehrsunternehmens,
die  Genehmigung  zur  Ausgabe  von  auf
eine  bestimmte  Geldsumme  lautenden  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber,  )
die  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Versicherungsunternehmungen
  sowie  zur  Ausdeh-  J
nung  des  Geschäftsbetriebs  auswärtiger  der-  ·
artiger  Unternehmungen  auf  das  Königreich,
die  Erlaubnis  zum  Geschaftabetrieb  ei  eines
Auswanderungsagenten.  —  —  .  —
is
In  den  Fällen  des  §  103  des  Reichs-  500  —
gesetzes  vom  12.  Mai  1901  über  die  privaten
Versicherungsunternehmungen  kann  die  Abgabe
bis  auf  5  Mark  ermäßigt  werden.  ·
lIApothekenkonzesstonen
a)  die  Erteilung  der  Konzession  zum  Fort—
betrieb  einer  Vollapotheke,  einer  homöopathischen
  Apotheke  oder  einer  Zweigapotheke,.

wenn  der  Jahresreinertrag  3  3000  Mark
nicht  übersteigt  —  —  20  —
bis
100  —
wenn  der  Jahresreinertrag  über
3000  Mark  beträgt,  aber  7000  Mark  «
nicht  übersteigt  —  —  100—
bis
200  —
wenn  der  Jahresreinertrag  über
7000  Mark  beträgt,  aber  10,000  Mark
nicht  übersteigt  .  —  —  200  —
bis
300  —
wenn  der  Jahresreinertrag  über
10,000  Mark  beträgt  ...—  —  300  —
bis
800  —
        <pb n="535" />
        Nr.  51.  521
1  2  4
Steuersa
“  .  vom  !“  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung  52  der
6S  ——  Stempelabgabe
8
(19)  b)  die  Erteilung  der  Konzession  zur  Neuerrichtung
  einer  Vollapotheke,  einer
homöopathischen  Wothele  oder  einer
Zweigapotheke  —  20
bis
wozu  noch  die  nach  Buchstabe  a#  sich  500
berechnende  Abgabe  zur  Erhebung
gelangt;
III  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betrieb
einer  Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungsoder
  Privat-Irrenanstalt  sowie  die  Genehmigung
  zur  Errichtung  oder  Leitung  von  Privatunterrichts=
  oder  Erziehungsanstalten  —  —  (0
is
Anstalten,  die  zu  vorwiegend  gemeinnützigen  500
Zwecken  dienen,  sind  befreit;
IV  die  Genehmigung  zum  Betriebe  des  Gewerbes
  als  Schauspielunternehmer  —  —  20
l  is
500
V  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betrieb
einer  Gast=  oder  Schankwirtschaft,  wenn  der  «
erzielbare  Jahrespachtertrag
200  Mark  nicht  übersteigt  —  —  5
350  Mark  „  „  —  —  5
bis
10
500  Mark  „  „  —  —  10
bis
20
1,000  Mark  „  „  —  20
bis
30
1,500  Mark  „  „  —  —  30
bis
40
2,000  Mark  „  „  —  —  40
bis
50
3,000  Mark  „  „  —  —  50
bis

 

 

 

 

100
        <pb n="536" />
        522

 

 

 

—ÜR  7

 

 

 

 

Laufende
Nummer

 

—.)
*—
—

“—

 

 

 

 

 

#  2  3  4
Steuersa
vom  sat  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung  usr  der
2  Stempelabgabe
84
5,000  Mark  nicht  übersteigt  —  —  100
is
200
10,000  Mark  „  „  —  —100
bis
400
15,000  Mark  „  „  —  —  400
bis
600
20,000  Mark  „  „  —  —600
bis
1000
25,000  Mark  „  „  —  —  1000
bis
bei  einem  höheren  Jahrespachtertrag  er-  1500
höht  sich  die  Untergrenze  sowie  die  Obergrenze
der  Abgabe  für  je  angefangene  5000  Mark
um  500  Mark,  jedoch  nicht  über  5000  Mark.
Hat  der  Konzessionar  innerhalb  eines
Jahres  von  der  Erteilung  der  Erlaubnis  zurückgerechnet
  schon  eine  Stempelabgabe  nach  dieser
Ziffer  entrichtet,  so  wird  diese  zur  Hälfte  angerechnet.

Im  Falle  der  Neuerrichtung  einer  Gastoder
  Schankwirtschaft  beträgt  der  Stempel,
wenn  der  erzielbare  Jahrespachtertrag
1,000  Mark  nicht  übersteigt  —  150
1,500  Mark  „  „  —  150
bis
225
2,000  Mark  „  „  —  —125
bis
300
3,000  Mark  „  „  —  —00
bis
450  —
5,000  Mark  „  „  —  —  450
bis
750
10,000  Mark  „  „  —  —  750
bis
1500
        <pb n="537" />
        Nr.  51.  523
1  *1  2  8  4
Steuersa
2  9  vom  sat  Berechnung
S  Gegenstand  der  Besteuerung  2  der
35  ———
2&amp;amp;  S  Stempelabgabe
S  6  „—
(19)  20,000  Mark  nicht  übersteigt  —  11500  —
bis
3000—
25,000  Mark  „  „  3000  —
bis
3750  —
bei  einem  höheren  Jahrespachtertrag  erhöht
  sich  die  Untergrenze  sowie  die  Obergrenze
der  Abgabe  für  je  angefangene  5000  Mark  um
750  Mark,  jedoch  nicht  über  10,000  Mark.
Die  gleichen  Sätze  kommen  zur  Anwendung
  bei  der  Ausdehnung  eines  bestehenden.
Betriebs;  in  diesem  Falle  wird  jedoch  die  Ab-  6
gabe  nur  abzüglich  des  auf  die  frühere  Erlaub-  J
nis  treffenden  Betrags  erhoben.
Wird  die  Erlaubnis  nur  zu  vorübergehen-  «
den  Gelegenheiten  oder  auf  nicht  länger  als
zwei  Jahre  erteilt,  so  beträgt  der  Stempel
5  bis  300  Mark;  erfolgt  der  Ausschank  von
Kaffee,  Mineralwassern  oder  sonstigen  nicht
geistigen  Getränken  nur  in  besonders  geringem
Umfange,  so  kann  die  Abgabe  bis  auf  5  Mark
ermäßigt  werden;
VI  die  Erlaubnis  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein
  und  Spiritus  ......-——10——
bis
100  —
und  wenn  die  Erlaubnis  nur  zu  vorübergehenden
  Gelegenheiten  oder  auf  nicht  mehr  als
2  Jahre  erteilt  wird  —  —  5
bis
50  —
VII  die  Erlaubnis  zum  Feilbieten  geistiger  Getränke
  auf  Grund  der  §§  42  ,  67  Abs.  2  der
Reichsgewerbeordnung  ..  —  —  2  —
bis
300  —
VIII  die  Erteilung  einer  Erlaubnis  nach  633
der  Reichsgewerbeordnung  .  .  ——10—
bis
10000—
        <pb n="538" />
        524

 

 

*—

 

 

4

 

Laufende
Nummer

Gegenstand  der  Besteuerung

Hundert

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

—
—

 

IX  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe
des  Pfandleiher-,  Pfandvermittler-,  Gesindevermieter=
  oder  Stellenvermittlergeschäfts

Bei  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe
des  Gesindevermietergeschäfts  kann  im  Falle
besonders  geringen  Geschäftsumfanges  die  Abgabe
  bis  auf  2  Mark  ermäßigt  werden;

X  die  Verleihung  eines  Kaminkehrbezirkes

*!1  Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist
ermächtigt,  die  nach  den  Abs.  I  bis  X  geschuldeten
  Stempel  ganz  oder  teilweise  zu  erlassen,
sofern  die  Ausführung  unterblieben  und  das
Gesuch  um  Erlaß  innerhalb  zweier  Jahre  nach
der  Fälligkeit  der  Abgabe  gestellt  ist.

Familienfideikommisse  und  Familienstiftungen.
A.  1  Die  Bestätigung  der  Errichtung  oder
Vermehrung  eines  Familienfideikommisses  sowie
die  Genehmigung  der  Errichtung  oder  Vermehrung
  einer  Familienstiftung  .

II  Ist  die  Bestätigung  der  Errichtung  oder
der  Vermehrung  eines  Familienfideikommisses
bedingt  erfolgt  (88  18,  28,  29  der  VII.  Bei—
lage  zur  Verfassungsurkunde),  so  wird  der
Stempel  erst  nach  der  Erfüllung  der  Bedingung
  aus  dem  in  diesem  Zeitpunkte  vorhandenen
Vermögen  erhoben.

III  Soweit  Familienfideikommisse  aus  Bestandteilen
  bisheriger  adeliger  Familiengüter  mit  gebundener
  Erbfolge  (Lehen,  Majorate,  Stammgüter
  usw.)  errichtet  werden,  wird  der  Stempel
nicht  erhoben.

IV  Die  im  Abs.  I  bestimmte  Abgabe  wird
auch  erhoben  im  Falle  der  Wiederverleihung
eines  Lehens  oder  der  Einverleibung  von  in
Bayern  gelegenen  Grundstücken  oder  den  Grundstücken
  gleichstehenden  Rechten  in  Güter,  die
auf  Grund  von  Vorschriften  der  im  Art.  58
des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  bezeichneten  Art  gebunden  sind.

 

 

 

20
bis

20
bis
200

 

 

 

des  gestifteten  Vermögens,  mit
Ausnahmeder  außerhalb  Bayerns
gelegenen  Grundstücke  oder  den
Grundstücken  gleichstehenden
Rechte,  ohne  Abzug  der  Schulden
        <pb n="539" />
        Nr.  51.  525
1  2  .
Steuersa
2  2  vom  sas  Berechnung
5  Gegenstand  der  Besteuerung  B1  der
—  —  Stempelabgabe
8
(20)  B.  Von  Grundstücken  oder  grundstücks-21



 

gleichen  Rechten,  die  auf  Grund  von  Vorschriften
  gebunden  sind,  die  nach  den  Art.  58
und  59  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuch  unberührt  bleiben,  ist  eine
jährliche  Abgabe  im  Betrage  von  ½%  vom
Hundert  des  nach  §  95  des  Reichsstempelgesetzes
vom  3.  Juli  1913  ermittelten  Wertes  zu  entrichten.


C.  Die  notarielle  Beurkundung  der  Errichtung
  oder  der  Vermehrung  eines  Familienfideikommisses
  oder  einer  Familienstiftung,  gleich
viel  ob  es  sich  um  ein  Rechtsgeschäft  unter
Lebenden  oder  um  eine  Verfügung  von  Todes
wegen  handelt.  ..  ..  .

IFcicherkartcn.

wenn  die  Fischerkarte  nur  zum  Fischen
mit  der  Handangel  vom  Ufer  eines
größeren  Sees  aus  berechtigt  und
ihre  Gültigkeit  auf  weniger  als  3  Monate
  beschränkt  ist

sonst.  ..

II  Befreit  sind:

Karten  der  Gewerbsfischer  sowie  des
Hilfs=  und  Ausfsichtspersonals  der  Fischereiberechtigten,
  soweit  diese  selbst
im  Besitze  der  Fischerkarten  sind.

III!  Welche  Seen  als  größere  im  Sinne  des
Abs.  I  anzusehen  sind,  bestimmt  die  Staatsregierung.


Gesellschaftsverträge.

1  Das  Einbringen  von  in  Bayern  gelegenen
Grundstücken  oder  den  Grundstücken  gleichstehenden
  Rechten  oder  von  Rechten  der  in  der
Tarifstelle  23  Abs.  II  aufgeführten  Art  in  eine
Aktiengesellschaft,  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien,  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,
offene  Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft,
Gesellschaft  des  bürgerlichen  Rechtes,  Genossenschaft,
  Gewerkschaft  oder  in  einen  Verein,  ferner
die  Überlassung  solcher  Grundstücke  oder  Rechte

 

 

 

 

 

 

98
        <pb n="540" />
        526

 

 

 

 

1  2  !  3  4
Steuersa
7  vom  sas  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung  5  der
6&amp;amp;Ss  Stempelabgabe
——1.

 

—
8

 

von  diesen  Gesellschaften  usw.  an  einen  Gesellschafter,
  Genossen,  Gewerken  oder  an  ein  Vereinsmitglied
  oder  an  die  Erben  solcher  Personen

Versteuerung  nach  Tarifstelle  23  A  Abs.  I.

II  Beim  Einbringen  in  eine  offene  Handelsgesellschaft,
  Kommanditgesellschaft  oder  Gesellschaft
  des  bürgerlichen  Rechtes  sowie  bei  der
überlassung  von  Grundstücken  oder  Rechten
seitens  solcher  Gesellschaften  an  einen  Gesellschafter
  oder  an  seinen  Erben  bleibt  für  die
Berechnung  des  Stempels  der  Teil  des  Gegenstandes
  außer  Ansatz,  der  dem  Anteile  des  Einbringenden
  oder  des  Übernehmenden  am  Gesellschaftsvermögen
  entspricht.  Dies  gilt  im
Falle  der  ÜUberlassung  von  Grundstücken  oder
Rechten  jedoch  nur  insoweit,  als  nicht  die  Anteilsberechtigung
  des  übernehmenden  Gesellschafters
  oder,  wenn  die  Erben  eines  Gesellschafters
  Ubernehmer  sind,  die  Anteilsberechtigung
  dieses  Gesellschafters  durch  den  Erwerb  von
Anteilen  anderer  Gesellschafter  mittels  Rechtsgeschäfts
  unter  Lebenden  oder  durch  ÄAnderung  des
Gesellschaftsvertrags  begründet  worden  ist.

lIII  Dem  Stempel  nach  den  Abs.  I,  11I  unterliegen
  auch  Anträge  auf  Umschreibung  von  Gesellschaftsvermögen
  auf  den  Namen  eines  Gesellschafters
  im  Grundbuche,  wenn  nicht  eine  in
Bayern  versteuerte  oder  vom  Stempel  befreite
Urkunde  der  im  Abs.  I  bezeichneten  Art  vorgelegt
  wird  und  auch  nicht  nach  den  Vorschriften
des  bürgerlichen  Rechtes  eine  Auflassung  erforderlich
  ist.  Erfolgt  die  Errichtung  der  Urkunde
  oder  die  Auflassung  erst  nach  der  Zahlung
des  Stempels  für  den  Unschreibungsantrag,
so  wird  auf  den  Stempel  für  die  Urkunde  oder
die  Auflassung  der  für  den  Umschreibungsantrag
  gezahlte  Stempel  angerechnet.

Der  Stempel  für  den  Umschreibungsantrag
  wird  erstattet,  wenn  die  Umschreibung  im
Grundbuche  nicht  stattgefunden  hat.
        <pb n="541" />
        Nr.  51  527
1  e2.  3  4
Steuersa
—  9  vom  *  Berechnung
S  Gegenstand  der  Besteuerung  *2  der
Ss  2  Stempelabgabe
—
23  Grundstücksübertragungen.
I  A.  Verträge,  durch  die  sich  der  eine  Teil
verpflichtet,  das  Eigentum  an  einem  in  Bayern  I
gelegenen  Grundstücke  zu  übertragen  oder  ein
in  Bayern  gelegenes  den  Grundstücken  gleichstehendes
  Recht  zu  bestellen  oder  zu  übertragen  31

 

Steht  der  Leistung  eine  Gegenleistung  gegenüber,
  so  wird  der  Stempel  aus  dem  höheren
Werte  der  Leistung  oder  der  Gegenleistung  berechnet.


Der  Stempel  ermäßigt  sich  auf  die  Hälfte

a)  wenn  der  Wert  des  Gegenstandes  nicht
mehr  als  2000  Mark  beträgt,

b)  bei  Verträgen  zwischen  Verwandten  oder
Stiefverwandten  in  gerader  Linie  oder
zwischen  Ehegatten  oder  zwischen  Geschwistern,


c)  bei  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung
eines  Nachlasses  oder  des  Gesamtguts
einer  Gütergemeinschaft.

Sind  bei  Verträgen  zwischen  Verwandten
oder  Stiefverwandten  (b)  neben  den  Verwandten
oder  Stiefverwandten  der  absteigenden  Linie
deren  Ehegatten  oder  Verlobten  beteiligt,  so
findet  die  Ermäßigung  auch  auf  deren  Anteilsrechte
  Anwendung.  Im  übrigen  ist  die  Stempelabgabe
  bei  Mitbeteiligung  weiterer  Personen  nach
den  Anteilsrechten  der  einzelnen  Personen  gesondert
  zu  berechnen.

B.  Verträge,  durch  die  sich  der  eine  Teil
verpflichtet,  das  Eigentum  an  einem  außerhalb
Bayerns  gelegenen  Grundstücke  zu  übertragen
oder  ein  außerhalb  Bayerns  gelegenes,  den
Grundstücken  gleichstehendes  Recht  zu  bestellen
oder  zu  übertragen

II  Die  Vorschriften  des  Abs.  I  finden  auf  die
Beurkundung  der  Ubertragung  der  Rechte  des
Erwerbers  aus  einem  Vertrage  der  im  Abs.  1
bezeichneten  Art  sowie  auf  die  Beurkundung  der
nachträglichen  Erklärung  des  „Erwerbers  aus
einem  solchen  Vertrage,  die  Rechte  aus  dem  Ver- 



 

 

 

S

des  Wertes  des  Gegenstandes.

 

98“
        <pb n="542" />
        528

 

 

 

 

 

1  2  3  4
Steuersa
9  vomB  sab  Berechnung
—  Gegenstand  der  Besteuerung  —–—  der
B
—S  2  .  Stempelabgabe
S  S.  4  9

 

—
S
00

m—

 

trage  für  einen  Dritten  erworben  oder  die
Pflichten  daraus  für  einen  Dritten  übernommen
zu  haben,  Anwendung,  sofern  nicht  der  erste
Erwerber  den  Vertrag  erweislich  auf  Grund
eines  Auftrags  oder  einer  Geschäftsführung  ohne
Auftrag  für  einen  Dritten  abgeschlossen  hat  und
die  Ubertragung  der  Rechte  dieses  ersten  Erwerbers
  an  den  Dritten  erfolgt.

Das  gleiche  gilt  von  der  Übertragung  der
Rechte  aus  Anträgen  zur  Schließung  eines  entgeltlichen
  Vertrags  der  im  Abs.  I  bezeichneten
Art,  sofern  der  Antrag  den  Veräußerer  bindet,
sowie  aus  Verträgen,  durch  die  nur  der  Veräußerer
  zur  Schließung  eines  solchen  Vertrags
verpflichtet  wird.

*  Hat  im  Falle  des  Abs.  II  der  erste  Erwerber
den  Vertrag  erweislich  auf  Grund  eines  Auftrags
  oder  einer  Geschäftsführung  ohne  Auftrag
für  einen  Dritten  abgeschlossen  und  gehört  der
Dritte,  an  den  die  Übertragung  der  Rechte  des
ersten  Erwerbers  erfolgt,  nicht  zu  den  in  der
Ermäßigungsbestimmung  unter  Abs.  I  A  Abs.3  b
bezeichneten  Verwandten  des  Veräußerers,  so
findet  diese  Ermäßigungsbestimmung  auf  den
Vertrag  zwischen  dem  Veräußerer  und  dem  ersten
Erwerber  keine  Anwendung.

IV  Die  Ermäßigungsbestimmung  unter  Abs.  1  A
Abs.  3  c  findet  bei  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung
  eines  Nachlasses  für  solche  Personen  keine
Anwendung,  die  erst  durch  den  Erwerb  von
Nachlaßanteilen  auf  Grund  eines  Rechtsgeschäfts
unter  Lebenden  in  die  Erbengemeinschaft  eingetreten
  sind.

V  Wird  das  Eigentum  an  einem  Grundstücke
mehreren  Personen  gemeinschaftlich  übertragen
und  erklären  diese  Personen  bei  der  Auflassung,
daß  sie  das  Grundstück  im  Wege  des  Vertrags
unter  sich  teilen  wollen,  so  unterliegen  die  zum
Zwecke  der  Teilung  geschlossenen  Verträge  nur
einem  Stempel  von.  ..  .  ..
wenn  sie  binnen  6  Monaten  abgeschlossen  werden.
        <pb n="543" />
        Nr.  51.

 

 

 

 

 

 

 

529
1  2  3  4
Steuersa
z  vom  sab  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung  2  der
S  —  Stempelabgabe
—
(23)½I  Diese  Tarifstelle  findet  nur  insoweit  Anwendung,
  als  in  anderen  Tarifstellen  auf  sie  #
verwiesen  ist.  1  I
24  Bestellung  von  Hypotheken,  Grundschulden,  1  .
Reutenschulden  und  Schiffspfandrechte.  ·
1  Verträge,  durch  die  sich  der  eine  Teil  ver-  #
pflichtet,  an  einem  in  Bayern  gelegenen  Grundstück
  oder  den  Grundstücken  gleichstehenden  I
Rechte  eine  Hypothek,  Grundschuld  oder  Ren—
tenschuld  zu  bestellen,  auch  wenn  nur  die  Er—
klärung  des  die  Hypothek,  Grundschuld  oder
Rentenschuld  Bestellenden  beurkundet  ist.  .  —  51  —  des  Belrags  der  einzutrawenn
  jedoch  der  Betrag  der  bestellten  Hypo-  feen  #pothe  oe  Grund.
thek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  bei  Höchst-  pothelen  4  hetageb
betragshypotheken  der  Höchstbetrag  2000  Mark  bei  Rentenschulden  der  Ablönicht
  übersteiitt201—  sungssumme.
II  Wird  eine  Hypothek  für  ein  Darlehen  be- 



stellt,  das  zum  Zwecke  der  gänzlichen  oder  teilweisen
  Rückzahlung  einer  auf  dem  Grundstücke
lastenden  Hypothek  ausgenommen  wird,  so  werden,
falls  der  achwers  der  Verwendung  des  Darlehens
  zu  diesem  Zwecke  innerhalb  eines  Monats
  seit  der  Eintragung  der  Hypothek  erbracht
wird,  die  Stempel,  Gebühren  oder  Taxen  angerechnet,
  die  für  die  Bestellung  der  Füdkbefahlten
Hypothek  entrichtet  worden  sind.  Die  Anrechnung
  unterbleibt,  wenn  die  rückgezahlte  Hypothek
  und,  wenn  das  Darlehen  zur  Rückzahlung
mehrerer  Hypotheken  bestimmt  ist,  die  Summe
dieser  Hypotheken  den  Betrag  von  10,000  Mark
übersteigt.  Soweit  die  Gebühr  oder  der
Stempel  für  die  Bestellung  der  zurückbezahlten
Hypothek  durch  Anrechnung  auf  früher

bezahlte  Stempel,  Gebühren  oder  Taxen  entrichtet

  worden  ist,  findet  eine  weitere  Anrechnung
nicht  statt.

III  Ist  über  die  Forderung  eine  mit  dem
Stempel  der  Tarifstelle  35  versteuerte  Urkunde
errichtet,  so  wird  der  für  diese  Urkunde  entrichtete
  Stempel  angerechnet.
        <pb n="544" />
        530

 

 

 

 

 

1  4
Steuersatz
33  vom  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung  2  der
SS  —-—  Stempelabgabe
65  8
(24)  V  Verträge,  durch  die  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,
  eine  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld
  an  einem  außerhalb  Bayerns  gelegenen
Grundstück  oder  den  Grundstücken  gleichstehenden
  Rechte  zu  bestellen,  auch  wenn  nur  die  Er-  15
klärung  des  die  Hypothek,  Grundschuld  oder
Rentenschuld  Bestellenden  beurkundet  ist  —  —  2

 

V  Die  Vorschriften  der  Abs.  I  bis  III  finden
  auf  die  Bestellung  eines  Schiffspfandrechts
an  einem  im  Schiffsregister  eingetragenen  Schiffe
entsprechende  Anwendung.

VI  Die  Vorschriften  der  Abs.  I  bis  III  finden
  ferner  entsprechende  Anwendung  auf  die
Erklärung  des  Eigentümers  eines  Grundstücks
oder  des  Inhabers  eines  den  Grundstücken
gleichstehenden  Rechtes,  daß  eine  Grundschuld
für  ihn  in  das  Grundbuch  eingetragen  werde.

VII  Das  gleiche  gilt  für  die  Bewilligung  der
Eintragung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder
Rentenschuld  oder  eines  Schiffspfandrechts,  sofern
  nicht  über  die  Bestellung  der  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  oder  des  Schiffspfandrechts
  eine  in  Bayern  versteuerte  oder
vom  Stempel  befreite  Urkunde  vorgelegt  wird.
Wird  die  Urkunde  nach  der  Zahlung  des  Stempels
  für  die  Eintragungsbewilligung  errichtet,
so  ist  auf  den  für  die  Urkunde  zu  entrichtenden
Stempel  der  Stempel  für  die  Eintragungsbewilligung
  anzurechnen.

Betrifft  die  Eintragungsbewilligung  eine
Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  die
auf  mehreren  Grundstücken  oder  grundstücksgleichen
  Rechten  eingetragen  werden  soll,  so
wird  der  Stempel  nur  einmal  erhoben.

Die  Stempelabgabe  für  die  Eintragungsbewilligung
  wird  erstattet,  wenn  die  Eintragung
im  Grundbuch  oder  im  Schiffsregister  nicht
stattgefunden  hat.  «

VIII  Der  Bewilligung  der  Eintragung  einer  Hypothek,
  Grundschuld  oder  Rentenschuld  steht
leich  die  Bewilligung  der  Eintragung  einer
Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf
        <pb n="545" />
        Nr.  51.  531
1  2  4
Steuersa
—  rsab  Berechnung
SS  vom
Gegenstand  der  Besteuerung  B12  der
E  3  Stempelabgabe
———d
(24)  Einräumung  eines  solchen  Rechtes.  Wird  nach
erfolgter  Vormerkung  die  Eintragung  des  Rechtes
  bewilligt,  so  ist  auf  den  Stempel  für  die
Bewilligung  der  Eintragung  des  Rechtes  der
für  die  Bewilligung  der  Eintragung  der  Vormerkung
  gezahlte  Stempel  anzurechnen.
Auf  Vormerkungen  nach  §  648  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  finden  diese  Vorschriften
keine  Anwendung.
25  I  Inventareund  Fermenserkeichyist  soern
sie  von  Behörden  oder  *  insbesondere
von  Notaren  beurkundet  sin  —  —
oder  wenn  nt  nt  hin  oder  notariellen  desansgwiesenen  Vermögens
Urkunden  als  Beilagen  beigereiht  werden,  —  11—  1  unter  Abzug  der  Schulden.
Im  Falle  der  Beteiligung  Minderjähriger
ermäßigt  sich  der  Stempel  auf  die  Hälfte.
II  Befreit  sind
1.  Inventare  und  Vermögensverzeichnisse
in  Vormundschaftssachen  und  in  solchen
Nachlaßsachen,  in  denen  der  reine  Nachlaß
  nach  Abzug  der  Schulden  nicht
mehr  als  2000  Mark  beträgt,  .
2.  Inventare  und  Vermögensverzeichnisse,
wenn  das  ausgewiesene  Vermögen  nach
Abzug  der  Schulden  den  Betrag  von
150  Mark  nicht  übersteigt.
26  Jagdkarten  und  Jagdwaffenscheine  —  0
27  I.  Kauf=  und  Tauschverträge  und  andere  entgeltliche
  Veräußerungsgeschäfte,  soweit  nicht  besondere
  Tarifstellen  zur  Anwendung  kommen,
wenn  sie  betreffen
a)  Grundstücke  oder  den  Grundstücken  1
gleichstehende  Rechte  oder  Rechte  der
im  Abs.  II  der  Tarifstelle  23  bezeich-  r
neten  Art,  Versteuerung  nach  Tarifstelle
  23;
b)  andere  Gegenstände,
falls  die  für  die  Stempelberechnung
maßgebende  Gegenstandssumme  beträgt
nicht  mehr  als  2000  Mark  —  2
sonst  .  —3——
        <pb n="546" />
        532

 

—

 

 

Laufende
Nummer

Gegenstand  der  Besteuerung

Hundert

Tausend

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

–—1
—

 

Der  Stempel  unter  b  wird  nur  erhoben,
  wenn  der  Vertrag  notariell  beurkundet
oder  beglaubigt  ist.

II  Bei  Tauschverträgen  wird  der  Stempel
nach  dem  Werte  der  von  einem  der  Vertragschließenden
  in  Tausch  gegebenen  Gegenstände
berechnet,  und  zwar  jener,  die  den  höheren
Wert  haben.  Bei  dem  Tausche  von  in  Bayern
gelegenen  Grundstücken  gegen  außerhalb  Bayerns
gelegene  wird  der  Stempel  nur  nach  dem  Werte
der  ersteren  berechnet.

III!  Im  übrigen  berechnet  sich  der  Stempel
bei  den  in  Abs.  Ib  bezeichneten  Gegenständen

a)  bei  Kauf=  und  Vefferungsverträgen  vom
Kauf=  oder  Lieferungspreis  unter  Hinzurechnung
  des  Wertes  der  ausbedungenen
  Leistungen  und  vorbehaltenen
Nutzungen;  bei  anderen  Verträgen  vom
Gesamtwerte  der  Gegenleistung  unter
Hinzurechnung  des  Wertes  der  vorbehaltenen
  Nutzungen  oder,  wenn  der
Wert  der  Gegenleistung  aus  dem  Vertrage
  nicht  hervorgeht,  von  dem  Werte
des  veräußerten  Gegenstandes;

b)  bei  Verträgen  über  Leistung  an  Erfüllungs
  Statt  nach  dem  Werte,  zu
dem  die  Gegenstände  an  Erfüllungs
Statt  angenommen  werden.  Wird  in
einem  Kaufvertrage  hinsichtlich  des
Kaufpreises  eine  Leistung  an  Erfüllungs
Statt  vereinbart,  so  ist  der  Vertrag
wie  ein  Tauschvertrag  zu  versteuern.

IV  Wenn  zwei  oder  mehrere  Grundstückseigentümer
  durch  Tausch  von  in  Bayern  gelegenen
Grundstücken,  die  der  landwirtschaftlichen  oder
forstwirtschaftlichen  Benützung  gewidmet  sind,
ihren  ganzen  Grundbesitz  oder  einen  Teil  zur
günstigeren  Bewirtschaftung  in  Zusammenhang
bringen,  so  beträgt  der  Stempel  für  die  Beurkundung
  des  Tauschvertrags,  für  die  Auflassungserklärung
  und  für  die  Ubertragung  von
Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden
        <pb n="547" />
        Nr.  51.

533

 

 

*—

4

 

Laufende
Nummer

Gegenstand  der  Besteuerung

Steuersatz

vom

Hundert
Tausend

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

d
—
—

28

29

 

Für  Tauschverträge  zwischen  zwei  Grundstückseigentümern,
  bei  denen  diese  Voraussetzungen
nur  auf  einer  Seite  gegeben  sinid

Eine  Geldaufgabe  sowie  überhaupt  jeder
Mehrwert  des  eingetauschten  Grundstücks  gegenüber
  dem  vertauschten  Grundstück  unterliegt  der
Versteuerung  nach  Abst.  I.

V  Ist  bei  Verträgen  der  im  Abs.  I  bezeichneten
  Art  auf  der  einen  Seite  eine  Erbengemeinschaft
  oder  eine  sonstige  Gesamthandsgemeinschaft
  und  auf  der  anderen  Seite  ein
Teilnehmer  an  dieser  Gemeinschaft  beteiligt,  so
finden  die  Vorschriften  der  Tarifstelle  9  Abs.  II
und  der  Tarisstelle  22  Abs.  II  entsprechende
Anwendung.

VI  Beurkundungen  von  Veräußerungen  beweglicher
  Sachen  unterliegen  dem  Stempel  dieser
Tarifstelle  auch  dann,  wenn  sie  nur  von  einem
der  Vertragschließenden  unterzeichnet  und  dem
anderen  Vertragschließenden  ausgehändigt  sind.

1  Notariell  beurkundete  oder  beglaubigte
Leibrenteuverträge,  Reutenverträge  und  sonstige
Verträge,  durch  die  das  Recht  auf  zu  gewissen
Zeiten  wiederkehrende  Leistungen  für  eine  oder
mehrere  bestimmte  Personen  während  der  Lebensdauer
  der  Berechtigten  oder  auf  bestimmte  oder
unbestimmte  Zeit  gegen  Entgelt  erworben  wird,

wenn  der  Kapitalwert  der  Leistungen
beträgt:
nicht  mehr  als  2000  Mark
soft

II  Diese  Tarifstelle  findet  nur  Anwendung,
wenn  der  Erwerb  des  Rechtes  auf  die  Rente
oder  die  Leistung  nach  der  Absicht  der  Vertragschießenden
  den  Hauptgegenstand  des  Vertrags
bildet.

Mietverträge  und  Pachtverträge.

1  Notariell  beurkundete  oder  beglaubigte  Mietoder
  Pachtverträge,  wenn  der  Wert  des  Gegenstandes
  beträgt

nicht  mehr  als  2000  Markmehr
  als  2000  Mark

 

 

 

 

 

vom  Kapitlalwerte  der  Leistungen
  oder  dem  höheren
Werte  der  Gegenleistung.

99
        <pb n="548" />
        Laufende
Nummer

 

 

 

4

 

Gegenstand  der  Besteuerung

 

Steuersatz

vom

Hundert
Tausend

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

—
d

30

31

32

 

Bei  Miet=  oder  Pachtverträgen,  welche  auf
bestimmte  Zeit  abgeschlossen  werden,  bildet  der
Betrag  des  einjährigen  Zinses  vermehrt  mit  der
Zahl  der  Jahre  und,  wenn  der  fünfundzwanzigfache
  Betrag  geringer  ist,  dieser  die  Gegenstandssumme.


Wird  der  Vertrag  auf  unbestimmte  Zeit
oder  auf  Lebensdauer  abgeschlossen,  so  ist  der

Berechnung  der  Gebühr  der  zwölf=  und  einhalbfache
  Betrag  des  einjährigen  Zinses  zugrunde

  zu  legen.

II  Betrifft  der  Miet=  oder  Pachtvertrag  einen
außerhalb  Bayerns  gelegenen  Gegenstand.

Notariatsurkunden,  die  die  Stelle  einer  nach

diesem  Tarif  besteuerten  Verhandlung  vertreten,

wie  diese  Verhandlung,

sonst  und  als  Mindeststempel  in  allen  Fällen,
mit  Ausnahme  der  Tarifnummer  3  .

Proteste.

1  Wechselproteste  und  Schesproteste  .
mindestens

II  Werden  mehrere  Wechsel  oder  Scheck  in
einer  Urkunde  protestiert,  so  berechnet  sich  der
Stempel  nach  dem  Nennwerte  jedes  einzelnen
Wechsels  oder  Schecks.

III!  Der  Stempel  ist  auch  dann  zu  erheben,
wenn  nach  dem  Beginne  des  Protestakts  der
Schuldner  freiwillig  Zahlung  leistet  oder  eine
Quittung  über  die  erfolgte  Zahlung  der  Wechseloder
  Schecksumme  vorlegt.

Protokolle  der  Notare

a)  über  Verlosungen  oder  Ziehungen.

b)  über  die  Generalversammlungen  von
Aktiengesellschaften  oder  von  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,

wenn  das  Aktienkapital  nicht  mehr  als

500,000  Mark  beträüt

wenn  es  mehr  als  500,000  Mark,
aber  nicht  mehr  als  1  Million  Mark
beträgt

l
—
l
l

 

 

 

 

 

der  Gegenstandssumme.
        <pb n="549" />
        Nr.  51.

n—

535

 

"

 

Laufende
Nummer

Gegenstand  der  Besteuerung

Steuersatz

vom

Hundert

Tausend

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

*
—

33

34

35

 

wenn  es  mehr  als  1  Million  Mark,
aber  nicht  mehr  als  10  Millionen
Mark  beträgt  ..
sonst.

c)  über  die  Versammlungen  der  Gesellschafter
  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung,

wenn  das  Stammkapital  nicht  mehr
als  100,000  Mark  beträüüt.

wenn  es  mehr  als  100,000  Mark,
aber  nicht  mehr  als  500,000  Mark
beträgt

sonst.

d)  über  die  Mitliewersanmlungen  der
Vereine

e)  sonstige  wie  Notariatsurkunden.

Prüfungszengnisse  ..

Befreit  sind:  Abgangs-,  Reise-  und  Prüfungszeugnisse
  der  öffentlichen  Schulen  und  Lehranstalten.


1  Schiedssprüche,  und  zwar  sowohl  der  ständigen
  Schiedsgerichte  als  auch  der  zur  Entscheidung
  für  den  einzelnen  L  berufenen
Schiedsrichter  .
mindestens

Ist  der  Wert  des  Streitgegenstandes  unschätzbar.


Wird  der  Schiedsspruch  durch  ir*m
eines  höheren  Schiedsgerichts  angefochten,  so  ist
auh  der  Spruch  dieses  Schiedsgerichts  stempelpflichtig.


I!  Wrreit  sind  Schiedssprüche  in  Streitigkeiten
zwischen  Arbeitern  und  Arbeitgebern.

1  Schuldverschreibungen.  Notariell  beurkundete
  oder  beglaubigte  Erklärungen  über  die  Verpflichtung
  zur  Entrichtung  einer  Geldschuld  oder
über  das  Anerkenntnis  des  Bestehens  einer
solchen,  sofern  der  Wert  des  Gegenstandes  beträgt

nicht  mehr  als  2000  Mark
mehr  als  2000  Mark.

 

½

 

 

100

200

10

20

30

10

10

 

 

des  Wertes  des  Streitgegenstandes.


der  Schuldsumme  oder  des

J

Kapitalwerts  der  Schuld.
99°
        <pb n="550" />
        SO
S
-□

 

 

—

 

 

4

 

Laufende
Nummer

Gegenstand  der  Besteuerung

Steuersatz

vom

Hundert
Tausend

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

–
S
O

36

 

II  Befreit  sind:

1.

Beurkundungen  über  die  Verlängerung
der  Rückzahlungsfrist,  wenn  es  sich  um
Schuldverschreibungen  handelt,  die  nach
Abs.  I  bereits  versteuert  sind;

mBeurkundungen  von  zinsbaren  Darlehen,

welche  gegen  spezielle  Verpfändung  oder
Hinterlegung  von  edlen  Metallen,  Waren,
Wechseln  oder  Wertpapieren  gegeben
werden  (Lombarddarlehen);

Schuldverschreibungen  über  Kausschillinge

  oder  sonstige  Forderungen  aus
zweiseitigen  Verträgen,  falls  diese  Verträge
  versteuert  sind  und  alle  wesentlichen
  Bedingungen  des  Schuldverhältnisses
  bereits  enthalten;

Schuldverschreibungen,  die  über  das  der

Bestellung  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld
  oder  Rentenschuld  oder  eines
Schiffspfandrechts  zugrunde  liegende
Schuldverhältnis  errichtet  werden,  wenn
für  die  Bestellung  der  Hypothek,  der
Grundschuld,  Rentenschuld  oder  des
Schiffspfandrechts  oder  für  die  Bewilligung
  der  Eintragung  ins  Grundbuch
oder  Schiffsregister  der  Stempel  der
Tarifstelle  24  entrichtet  ist;

Schuldverschreibungen,  die  vom  Schuldner
  für  den  neuen  Gläubiger  ausgestellt
werden,  wenn  nach  Bestellung  einer
Hypothek,  Grundschuld,  Rentenschuld
oder  eines  Schiffspfandrechts  ein  Wechsel
in  der  Person  des  Gläubigers  eingetreten
  ist.

Sicherstellung  von  Forderungen  oder  Rechten.

A

.I  Urkunden  über  zinsbare  Darlehen,

welche  gegen  Verpfändung  oder  Hinterlegung
von  edlen  Metallen,  Waren,  Wechseln  oder
Wertpapieren  gegeben  werden  (Lombarddarlehen)



 

 

 

 

 

der  dargeliehenen  Summen.
        <pb n="551" />
        Nr.  51.  537
1  2  ä  ,3  4
Steuersa
7  vom  !7°v  Berechnung
5  Gegenstand  der  Besteuerung  —  der
8  S  9
&amp;amp;  Stempelabgabe
5  6  8

 

–
S
#

 

II  Befreit  sind:
1.  Lombarddarlehen,  die  vom  Deutschen

Reiche  oder  von  einem  Bundesstaate
aufgenommen  worden;

2.  Beurkundungen  über  Verlängerungen
der  Rückzahlungsfrist  von  Lombarddarlehen,
  die  bereits  versteuert  sind;

3.  Pfanddarlehen  öffentlicher  Leihhäuser.

III  Für  die  Stempelpflicht  macht  es  keinen
Unterschied,  ob  das  Lombarddarlehen  in  Briefform
  oder  in  irgend  einer  anderen  Form  beurkundet
  wird  und  ob  die  Beurkundung  mit
Namensunterschrift  erfolgt.

IV  Von  mehreren  zur  Beurkundung  eines  und
desselben  Geschäfts  ausgestellten  Schriftstücken
(Pfandschein,  Quittung  usw.)  ist  der  Stempel
nur  einmal  zu  entrichten.

B.  1  Notariell  beurkundete  oder  beglaubigte
Erklärungen  über  die  Sicherstellung  von  Forderungen
  oder  Rechten,  insbesondere  Bürgschaftserklärungen
  und  Pfandrechtsbestellungen,
soweit  nicht  andere  Tarifstellen  Anwendung
finden,  wenn  der  Wert  der  sichergestellten
Rechte  beträgt

nicht  mehr  als  2000  Mark
mehr  als  2000  Mark

II  Der  Stempel  darf  den  für  die  Beurkundung
des  sicherzustellenden  Rechtes  zur  Erhebung
gelangenden  Stempel  nicht  übersteigen.

III  Ist  der  Wert  der  sichergestellten  Rechte
nicht  schätzbar

IV  Wird  eine  Forderung  oder  ein  Recht  in
demselben  Schriftstücke  durch  dieselbe  Person
oder  durch  verschiedene  Personen  mehrfach
sichergestellt,  so  ist  die  Stempelabgabe  nur  einmal
  zu  entrichten.

V  Befreit  ist:
1.  die  Bestellung  von  Pfandrechten  an

Forderungen,  die  im  Reichs=  oder  Staatsschuldbuch
  eingetragen  sind;
        <pb n="552" />
        4

 

Gegenstand  der  Besteuerung

Steuersatz

vom

Hundert
Tausend

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

37

38

 

2.  die  Bestellung  von  Dienstkautionen

öffentlicher  Beamten;

3.  die  Bestellung  einer  Sicherheit  durch

einen  Vormund,  Pfleger  oder  Beistand
(§  1844  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)
oder  durch  den  Inhaber  der  elterlichen
Gewalt  (§  1668  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).


1  Unterhaltsverträge  zwischen  dem  Vater
eines  unehelichen  Kindes  und  diesem  sowie
Verträge  über  eine  an  Stelle  des  Unterhalts
zu  gewährende  Abfindung  oder  über  die  Ansprüche
  der  unehelichen  Mutter

II  Wird  der  Vertrag  vor  dem  Vormundschaftsgericht
  oder  einem  anderen  Gerichte  geschlossen,
  so  tritt  Stempelbefreiung  ein.

1  Berfügungen  von  Todes  wegen,  einschließlich
  der  Erbverträge  sowie  der  im  §  2301
Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten
Schenkungsversprechen,  Schuldversprechen  oder
Schuldanerkenntnisse,

A.  wenn  der  Wert  des  Gegenstandes
beträgt:

nicht  mehr  als  20,000  Mark
mehr  als  20,000  Mark,  aber  nicht
mehr  als  50,000  Mark

mehr  als  50,000  Mark,  aber  nicht
mehr  als  75,000  Mark

mehr  als  75,000  Mark,  aber  nicht
mehr  als  100,000  Mark

mehr  als  100,000  Mark,  aber  nicht
mehr  als  150,000  Mark

mehr  als  150,000  Mark,  aber  nicht
mehr  als  200,000  Mark

mehr  als  200,000  Mark,  aber  nicht
mehr  als  300,000  Mark

mehr  als  300,000  Mark

B.  wenn  die  Verfügung  von  Todes  wegen
lediglich  Anordnungen  nicht  vermögensrechtlicher
  Art,  Nachträge,  Ergänzungen  und  Erläuterungen
  zu  letztwilligen  Verfügungen  enthält

 

—  J5  —

—100O0
        <pb n="553" />
        Nr.  51.  539

 

 

 

 

 

1  2  3  4
Steuersa

—  8  sab  Berechnung

S  E  vom

5  Gegenstand  der  Besteuerung  12  der

*  2  Stempelabgabe
S  18

(38)  C.  wenn  die  Verträge  und  Erklärungen

lediglich  den  Widerruf,  die  Zurücknahme  oder
die  Aufhebung  einer  Verfügung  von  Todes
wegen  oder  einzelner  in  einer  solchen  Verfügung
enthaltener  Anordnungen  betrefffer  1.  —

II  Der  Hinterlegungsschein  ist  stempelfrei.

III  Der  Stempel  wird  nach  dem  Werte  des
Vermögens  berechnet,  über  das  in  der  Verfügung
  verfügt  ist.  Die  auf  diesem  Vermögen
lastenben  Schulden  werden  abgezogen.

IV  Bei  einer  gemeinschaftlichen  Verfügung
werden  die  Werte  der  Gegenstände  der  beiderseitigen
  Verfügungen  zusammengerechnet.

Der  Stempel  wird  bei  einem  nach  §  2231
Nr.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  errichteten
Testament  erst  nach  dem  Tode  des  Erblassers
erhoben;  er  kann  jedoch  auch  bei  Lebzeiten  des
Erblassers  von  diesem  entrichtet  werden.

VI  Für  die  Wertberechnung  maßgebend  ist  der
Zeitpunkt  der  Errichtung  der  Verfügung,  bei
einem  nach  §  2231  Nr.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  errichteten  Testament  der  Zeitpunkt
des  Todes  des  Erblassers,  außer  wenn  der
Stempel  bei  Lebzeiten  des  Erblassers  entrichtet
wird.  Soweit  die  Versteuerung  unter  amtlicher
Überwachung  oder  durch  Behörden  oder  Beamte
einschließlich  der  Notare  stattfindet,  sind  der
Wertberechnung  die  Angaben  des  Steuerpflichtigen
  zugrunde  zu  legen.  Die  Vorschriften  der
Art.  35,  36  des  Gesetzes  finden  vor  der  Eröffnung
  der  Verfügung  keine  Anwendung.  Finden
sich  beim  Tode  des  Erblassers  mehrere  noch
nicht  versteuerte  Verfügungen  von  Todes  wegen
vor,  so  ist  der  Stempel  nur  nach  der  Verfügung
  zu  entrichten,  die  für  die  Erbfolge  maßgebend
  ist.

VII  Befreit  sind  die  im  §  2250  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  und  im  §  44  des  Reichsmilitärgesetzes
  bezeichneten  Testamente.

VIII  Ist  ein  Erbvertrag  zwischen  Ehegatten  oder
Verlobten  mit  einem  Ehevertrag  in  derselben
Urkunde  verbunden,  so  wird  der  Stempel  für  den
        <pb n="554" />
        540

 

 

 

4

 

Laufende

Nummer

Gegenstand  der  Besteuerung

Hundert

Steuersatz

vom

Tausend

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

–
G
·ê

39
40

 

Ehevertrag  auf  den  Stempel  für  den  Erbvertrag
  angerechnet.

IX  Der  Widerruf  oder  die  Zurücknahme  oder
Aufhebung  einer  Verfügung  von  Todes  wegen
ist  stempelfrei,  wenn  gleichzeitig  eine  neue  Verfügung
  von  Todes  wegen  errichtet  wird.

Notariell  beurkundete  oder  beglaubigte  Vergleiche
  wie  Verträge.
elen  Verleihungen.

A.  1  Adelsverleihungen,  und  zwar
a)  Erteilung  eines  Fürstendiploms.
b)  „  „  Grafendiploms.
c)  „  „  Freiherrndiploms
ch)  „  „  Ritterdiplomes
e)  Verleihung  eines  einfachen  #blstilons
mit  dem  Prädikat  „von“

Bei  Verleihung  eines  höheren  Grades  mit
Uberspringung  tieferer  ist  auch  der  Stempel
der  übersprungenen  Grade  zu  entrichten.

II  Wird  die  Adelsverleihung  mehreren  Zweigen
einer  Familie  zugleich  zuteil,  so  ist  der  Stempel  für
jeden  einzelnen  Zweig  besonders  zu  berechnen.

III!  Der  im  Abs.  I  bestimmte  Stempel  wird
auch  für  die  Genehmigung  zur  Führung  des
von  einem  auswärtigen  Fürsten  an  einen  Bayer
verliehenen  Adels  erhoben.

B.  1  Eintragung  in  die  bayerische  Adelsmatrikel

bei  dem  Fürstenstande
„  „  Grafenstande
„  „  Freiherrnstande
„  „  Ritterstande
„  „  „einfachen  Adel  mit  dem  R
„von“

I!  Die  Stempel  unter  A  und  B  sind  auch  im
Falle  der  gleichzeitigen  Verleihung  des  Adels  an
mehrere  Zweige  einer  Familie  nur  in  einfachem
Betrage  zu  entrichten.

C.  Diplome  über  die  Bewilligung  zur
Anderung  adeliger  Namen  oder  Wappen

 

 

 

 

20,000
10,000

2000
1500

600

200
100

60

 

200
        <pb n="555" />
        Nr.  51.  541
1  2  8  4
Steuersa
2  8  vom  rsat  Berechnung
5  Gegenstand  der  Besteuerung  E  der
6&amp;amp;  1'  Stempelabgabe
&amp;amp;  9
(40)  Wird  die  Bewilligung  zur  Anderung  eines
adeligen  Namens  und  Wappens  gleichzeitig  erteilt,
  so  kommt  der  Stempel  nur  in  einfachem
Betrage  zur  Erhebung.
D.  Leheubriefe
bei  den  Kronämtern  —  —  2000  —
¾3  bei  Rentenlehen  —  ——bes  zehnfachen  Jahresbetrags
I)  bei  den  übrigen  Lehen  ·.  ——20—  erme·
E.  Erneunung  zum  Königlichen  Kämmerer  —  —  60  —
zum  Königlichen  Kammerjunker-  —20—
F.  Verleihung  von  Titeln  an  Privatpersonen
a)  Geheimer  Kommerzienrat.  .  ———3000-—
bis
5000  —
b)  Kommerzienrat  —  —  2000—
bis
3000  —
F)  sonstige  Titel  mit  Ausnahme  der  Hoftitel——3000|
bis
½  ·  2  3000  —
G.  Bewilligung  zur  Annahme  nichtbayerischer
  Orden,  Titel,  Ehrenzeichen  oder  Würden0
41  Versteigerungen.
A.  I  Zwangsversteigerungen,  gerichtliche,  von
in  Bayern  gelegenen  Grundstücken  oder  den
Grundstücken  gleichstehenden  Rechten
Versteuerung  nach  Tarifstelle  23  Abs.  I  A.
II  Der  Stempel  wird  auch  im  Falle  des  Zuschlags
  an  den  bisherigen  Eigentümer  oder  an
einen  bisherigen  Miteigentümer  oder  Gesamthandsmitberechtigten
  vom  vollen  Werte  des
Gegenstandes  erhoben.
Im  Falle  des  Zuschlags  an  den  bisherigen
Eigentümer  beträgt  der  Stempel.  1  +  —
I1  Wird  bei  einer  Versteigerung,  die  zum  gwecke
der  Auseinandersetzung  unter  Miteigentümern
erfolgt,  der  Zuschlag  einem  Miteigentümer  erteilt,
  so  bleibt  bei  Berechnung  des  Stempels
derjenige  Teil  des  Meistgebots  außer  Betracht,
der  auf  den  dem  Ersteher  bereits  zustehenden
Anteil  an  den  versteigerten  Gegenständen  fällt.

100
        <pb n="556" />
        542

 

 

 

1  2  3  4
Steuersa
"  9.  vom  sab  Berechnung
S  Gegenstand  der  Besteuerung  —isse  der
S  8  85
—S  *  2#  Stempelabgabe
—W#

 

—
#
!—

|

 

Im  Falle  der  Gemeinschaft  unter  Miterben  gilt
im  Sinne  dieser  Vorschrift  jeder  Miterbe  als
Miteigentümer  nach  Verhältnis  seines  Anteils
am  Nachlasse.  Die  Vorschriften  in  den  Tarifstellen
  9  Abs.  II  Satz  2  und  22  Abs.  II  Satz  2
finden  Anwendung.

IV  Dem  im  Abst.  I,  II  bestimmten  Stempel
unterliegt  auch  die  Beurkundung  der  Abtretung
der  Rechte  aus  dem  Meistgebot  oder  die  Erklärung,
  für  einen  Dritten  geboten  zu  haben  (§  81
des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und
die  Zwangsverwaltung),  sofern  nicht  der  Ansteigerer
  das  Meistgebot  brwesssih  auf  Grund
eines  Auftrags  oder  einer  Geschäftsführung
ohne  Auftrag  für  einen  Dritten  gelegt  hat  und
die  Rechte  aus  dem  Meistgebot  an  diesen  Dritten
übertragen  werden.

V  Ist  die  Abtretung  oder  die  Erklärung  im
Versteigerungstermin  erfolgt  oder  war  ein  Gläubiger
  Meistbietender,  dem  eine  durch  ein  geringeres
Gebot  nicht  oder  nicht  vollständig  gedeckte  Hypothek,
  Grundschuld  oder  Rentenschuld  zustand,
so  beträgt  der  Stempel

VI  Werden  bei  einer  Zwangsversteigerung  von
in  Bayern  gelegenen  Grundstücken  oder  den
Grundstücken  gleichstehenden  Rechten  bewegliche
Sachen  oder  den  beweglichen  Sachen  gleichstehende
  Rechte  mitversteigert,  auf  die  sich  die
Beschlagnahme  erstreckt,  so  tritt  hinsichtlich  dieser
Gegenstände

Versteuerung  nach  Tarifstelle  27  Abs.  Ih
ein,  sofern  der  Wert  der  beweglichen  Sachen
oder  diesen  gleichstehenden  Rechte  innerhalb
einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  der  Erteilung
des  Zuschlags  ausgeschieden  wird.

B.  1  Freiwillige  Versteigerungen,  soweit  sie
zum  Gegenstande  haben:

a)  Grundstücke  oder  den  Grundstücken  gleichstehende
  Rechte  oder  Rechte  der  in  der
Tarifstelle  23  Abs.  II  bezeichneten  Art

Versteuerung  nach  Tarifstelle  23;
        <pb n="557" />
        543

 

4

 

Nummer

Gegenstand  der  Besteuerung

Hundert

Steuersatz

vom

Tausend

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

—  Laufende  l  *
a

 

b)  bewegliche  Sachen  oder  den  beweglichen
Sachen  gleichstehende  Rechte,  die  Zubehör
  eines  Grundstücks  sind  und  mit
dem  Grundstücke  versteigert  werden

Versteuerung  nach  Tarifstelle  27  Abs.  Ib.

II  Der  Versteuerung  nach  Maßgabe  der  Vorschrift
  unter  b  unterliegen  auch  die  von  dem
Grundstücke  getrennten  Erzeugnisse  und  nicht
wesentlichen  Bestandteile  eines  Grundstücks,  die
mit  dem  Grundstücke  versteigert  werden.

III  Die  Vorschrift  in  der  Tarisstelle  27  Abs.  V
findet  entsprechende  Anwendung.

C.  1  Sonstige  öffentliche  Versteigerungen  von
beweglichen  Sachen  oder  von  Nutzungen,  für  die
nicht  die  Vorschriften  für  Grundstücke  gelten.

II  Befreit  sind:

1.  Versteigerungen  im  Meß--  und  Marktverkehre,


2.  Zwangsversteigerungen,

3.  Versteigerungen,  die  im  öffentlichen  Auftrag
  oder  die  zur  Verwertung  von
Mündelgut  von  Vormündern  vorgenommen
  werden,

4.  Versteigerungen  landwirtschaftlicher  oder
forstwirtschaftlicher  Erzeugnisse,  sofern  es
sich  um  eigene  Erzeugnisse  handelt  und
die  Versteigerung  nicht  anläßlich  einer
gewerbsmäßigen  Güterzertrümmerung
erfolgt,

5.  Häuteversteigerungen  der  Metzergenossenschaften.


III  Privatpersonen,  die  eine  stempelpflichtige
Versteigerung  vorzunehmen  beabsichtigen,  haben
spätestens  zwei  Tage  vor  deren  Beginn  der
Steuerstelle,  in  deren  Bezirk  die  Versteigerung
stattfinden  soll,  Ort,  Tag  und  Stunde  des  Beginns
  der  Versteigerung  anzuzeigen.

IV  Wird  die  Versteigerung  im  Auftrag  eines
anderen  vorgenommen,w  so  ist  gleichzeitig  der  Auftraggeber
  zu  benennen.

 

 

 

des  erzielten  Gesamterlöses.

 

 

100“
        <pb n="558" />
        4

 

Laufende  S
Nummer

Gegenstand  der  Besteuerung

Hundert

Steuersatz

vom

Tausend

.

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

—
—
—

ö#

42

 

 

V  Unter  welchen  Voraussetzungen  öffentliche
Bedienstete  und  Gemeindebeamte,  die  öffentliche
Versteigerungen  vornehmen,  Anzeige  zu  erstatten
haben,  wird  von  der  Staatsregierung  bestimmt.

VI  Über  jede  stempelpflichtige  Versteigerung  ist
eine  schriftliche  Urkunde  aufzunehmen,  in  der  die
zum  Aufwurfe  gebrachten  Gegenstände  und  die
hierfür  erzielten  Preise  einzeln  vorzutragen  sind.

VII  Wird  die  Erteilung  des  Zuschlags  versagt
oder  vorbehalten,  so  ist  dies  in  der  Urkunde  zu
vermerken.

VIII  Die  Versteigerungsurkunde  ist  vom  Leiter
der  Versteigerung  unmittelbar  nach  deren  Beendigung
  zur  Bestätigung  der  Richtigkeit  des
Inhalts,  unter  Vortrag  der  Summe  der  er- 



 

 

zielten  chreie,  mit  Ziffern  und  Worten,  zu

unterzeichnen  und  binnen  längstens  einer  Woche
der  Steuerstelle  vorzulegen.

1X  Die  Steuerstelle  kann  zur  Versteigerung
einen  Vertreter  abordnen,  der  die  Aufnahme
der  Versteigerungsurkunde  überwacht.
Verträge,  sonstige.

1  Notariell  beurkundete  oder  beglaubigte
Verträge,  die  lediglich  den  Vollzug,  die  Vervollständigung
  oder  Vollendung  eines  stempelpflichtigen
  Vertrags  zum  Gegenstande  haben,
wenn  sie  eine  Anderung  in  Bezug  auf  die  beteiligten
  Personen,  auf  den  Gegenstand  oder
die  Gegenstandssumme  nicht  enthalten

Ist  der  Stempel  für  den  bereits  bewerteten
Vertrag  niedriger,  so  ist  nur  der  niedrigere
Betrag  geschuldet.

II  Notariell  beurkundete  oder  beglaubigte
Verträge  über  die  unbedingte  Wiederauflösung
eines  stempelpflichtigen  Vertrags,  wenn  sie
innerhalb  einer  Frist  von  drei  Monaten  nach
Abschluß  des  aufzulösenden  Vertrags  beurkundet
  werden.

Ist  der  Stempel  für  den  aufzulösenden
Vertrag  niedriger,  so  ist  nur  der  niedrigere
Betrag  geschuldet.
        <pb n="559" />
        Nr.  51.

545

 

 

—

4

 

Laufende
Nummer

Gegenstand  der  Besteuerung

Steuersatz

vom

Hundert
Tausend

Berechnung
der
Stempelabgabe

 

(42)

43

 

Nach  Ablauf  der  Frist  von  drei  Monaten
ist  die  Vertragsauflösung  als  neuer  Vertrag
zu  versteuern.

Die  Frist  von  drei  Monaten  beginnt  bei
Verträgen,  die  unter  die  Tarisstelle  23  Abs.  1I  A
fallen,  mit  dem  Abschlusse  des  Vertrags  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  die  Auflassungserklärung
im  Vertrag  enthalten  oder  später  abgegeben  ist.

III  Notariell  beurkundete  oder  beglaubigte
Verträge  über  vermögensrechtliche  Gegenstände,
wenn  keine  andere  Tarifstelle  anwendbar  ist,
sofern  der  Wertsgegenstand  beträgt

nicht  mehr  als  2000  Mark
mehr  als  2000  Mark

I  Vollmachten,  Ermächtigungen  und  Aufträge
zur  Vornahme  von  Geschäften  rechtlicher  Natur
bei  Gericht  oder  Behörden

a)  bei  einem  Werte  des  Gegenstandes  der
Vollmacht  von

mehr  als  150  Mark,  aber  nicht  mehr
als  600  Mark
mehr  als  600  Mark,  aber  nicht  mehr
als  1000  Mar
mehr  als  1000  Mark,  aber  nicht  mehr
als  3000  Mar  .
mehr  als  3000  Mark,  aber  nicht  mehr
als  6000  Mar
mehr  als  6000  Mark,  aber  nicht  mehr
als  10,000  Mark
mehr  als  10,  00  Mark,  aber  nicht  hr
als  15,000  Mark.
sonst
b)  wenn  die  Vollmacht  zur  Vornahme  aller
Geschäfte  oder  gewisser  Gattungen  von
Geschäften  für  den  Vollmachtgeber  ermächtigt
  (Generalvollmacht),  nach  den
Sätzen  unter  a,  sofern  jedoch  der  Wert
des  Gegenstandes  beträgt
mehr  als  15,000  Mark,  aber  nicht
mehr  als  100,000  Mark
mehr  als  100,000  Mark- 



 

 

S  -40=15


20
        <pb n="560" />
        2  3  4
Steuersa
2  9  vom  *  Berechnung
*5  Gegenstand  der  Besteuerung  1  der
2S  —  Stempelabgabe
————.p
(43)  Wenn  die  Vollmacht  nur  zu  Geschäften

 

außerhalb  Bayerns  ermächtigt,  wird  nur  der
halbe  Stempel  erhoben.
III!  Wenn  der  Bevollmächtigte
in  einem  Dienst-,  Anstellungs=  oder  Gesellschaftsverhältnisse
  zum  Vollmachtgeber  steht
und  die  Vollmacht  mit  Rücksicht  auf  dieses
Verhältnis  erteilt  wird,  oder
der  Ehegatte  des  Vollmachtgebers  oder  mit
ihm  in  gerader  Linie  verwandt  ist  oder  als
Familienangehöriger  den  Hausstand  des  Vollmachtgebers
  teilt,
höchstessss
IV  Wenn  der  Wert  des  Gegenstandes  der  Vollmacht
  nicht  schätzbar  ist  sowie  bei  Vollmachten
zur  Vertretung  in  einem  Strafverfahren
V  Die  erstmalige  Anzeige  des  Bevollmächtigten
  an  das  Gericht  oder  die  Behörde,  daß

 

Fer  im  Namen  seines  Auftraggebers  handle,

wird,  wenn  ihr  eine  schriftliche  Vollmacht  nicht
zugrunde  liegt,  einer  schriftlichen  Vollmacht
gleichgeachtet.

VI  Zu  Vollmachten,  in  denen  mehrere  nicht
in  einer  Erben=  oder  sonstigen  Rechtsgemeinschaft
  oder  in  einem  Gesellschaftsverhältnisse
stehende  Personen  einen  Bevollmächtigten  bestellen,
  ist  der  Stempel  so  oft  zu  entrichten,
als  Vollmachtgeber  vorhanden  sind.

VII  Befreit  sind:

1.  Vollmachten,  die  lediglich  zur  Entgegennahme
  von  Ladungen,  Zusendungen  oder
Schriftstücken  für  den  Vollmachtgeber
ermächtigen,

2.  Vollmachten  gur  Stellung  von  Anträgen
  oder  Abgabe  von  Erklärungen,
die  fih  ausschließlich  auf  Verlautbarungen
im  Reichs=  oder  Staatsschuldbuch  beziehen,


3.  Untervollmachten  (Substitutionen),  sofern
  die  ursprüngliche  Vollmacht  ver-
        <pb n="561" />
        Nr.  51.  547

 

 

 

1  2  3  4
Steuersa
2#  2  „  vom  sab  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung  1  1n  der
—  Stempelabgabe
318413

 

(43)  steuert  oder  steuerfrei  ist  und  ein  entsprechender
  Vermerk  hierüber  sich  auf
der  Untervollmacht  befindet,

4.  Vollmachten  im  Postscheckverkehr,

5.  Vollmachten  für  das  Verfahren  vor
den  Gewerbe=  und  den  Kaufmannsgerichten.


44  !  Zeugnisse.

a)  Zeugnisse  und  andere  Bestätigungen  der
Notare,  über  die  keine  förmliche  Notariatsurkunde
  errichtet  wird,  sofern  sie
nicht  von  Amts  wegen  zu  erteilen  sind.  2

b)  Zeugnisse  der  Amtsärzte  —

I)  Zeugnisse  der  Pfarrämter,  die  auf  Grund
der  bis  zum  1.  Januar  1876  von  diesen
  geführten  Standesregister  ausgestellt
werden  —  —  50

II  Befreit  sind  Zeugnisse  der  Amtsärzte  und
der  Pfarrämter,  die  zum  Zwecke  der  Festsetzung
von  Ruhe-,  Witwen=  oder  Waisengeldern,  Unterhaltsbeiträgen,
  Unterstützungen  und  dergleichen
erteilt  werden.

45  1  Zustellungsurkunden  der  Gerichtsvollzieher
über  Zustellungen  von  Willenserklärungen  außerhalb
  eines  Rechtsstreits  (§  132  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs.)  —  —  1  —
Die  Stempelabgabe  wird  auch  erhoben,
wenn  die  Zustellung  durch  die  Post  erfolgt
(§  194  der  Reichszivilprozeßordnung).
II  Daneben  für  die  Beglaubigung  der  Abschrift
  der  z  uzustellenden  Schriftstüche  burch  den
Gerichtsvollzieher  —  —  50

-
        <pb n="562" />
        548

Auhang.

Tabelle  '

über  den  gegenwärtigen  Kapitalwert  einer  Rente  oder  Autzung  im  Werte
von  1  MWMark  auf  eine  bestimmte  Anzahl  von  Sahren.

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl  1Kapitalwert  AnzahlKapitalwert  Anzahl  Kapitalwert  Anzahl!  Kapitalwert
der  der  der  der
Jahre  )  3  Jahre  4  Jahre  MA  4  Jahrre  9
1  1  00,0  22  15  02,9  43  21  18,6  64  23  88,7
2  1  96,2  23  15  45.  1  44  21  37,1  65  23  96,9
3  2  88,6244%  85  441  54,9  662  04)7
4  3  77.525  24,7  44  7220  67  12,2
5  4  63026  16  62,2  411  88,.5  684  194
6  5  45,1  27  16  98,3  48  22  04,3  6924  26,4
7  6  242  8S89  33,0  49  22  1995  7|2  33,0
8  7  00,2  29  17  66,3  50  22  34,2  71  24  39,5
9  7  733  0  511½2  48,2  72224  456
10  8  43.5  31  18  29,0  52  22  61,8  73  24  51,6
11  9  11,1  32  18  58,9  53  22  74,8  74  24  57,3
12  9  76600  38  87,4  542  87.3754  62,8
13  10  38,5  3419  14),8  55,  22  993624  6890
14  10  98,6  35  19  41,1  56  23  10,9  77  24  73,1
15  11  56,3  36  19  66,5  57  23  22,0  78  24  78,0
1612  118371  90.8  568½3  32,  7|  194  82,7
1112  65,2  38820  1,3  5923  430080  24  8½
183  16,639  20  36,8  6E023  52,89  8124  915
19  13  65,9  44  585  611123  6244212  95,7
20  14  13,4  41  20  79,3  62  23  71,5  83  24  99,7
21  14  59,0  42  20  99,3  63  23  80.3  84  25  00,0
und  mehr
        <pb n="563" />
        esetz  und  Vererdungs-hlal

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  52.

München,  den  31.  August  1914.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  21.  August  1914,  betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms.  —  Bekanntmachung
vom  21.  August  1914,  betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms.

 

 

 

 

Königliche  Verordnung  vom  21.  August  1914,  betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
erzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  verordnen  auf  Grund  der  §8  25  und  37  des  Gesetzes,  betreffend  Anderungen
der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888  (Reichsgesetzblatt  Seite  11)  und  in  Ergänzung
Unserer  Verordnung  vom  3.  August  1914  was  folgt:

§  1.

Sämtliche  Angehörigen  des  Landsturms  I.  Aufgebots,  die  ihm  überwiesen  oder  zu  ihm

aus  der  Ersatzreserve  übergetreten  sind,  werden  hiemit  aufgerufen.
101
        <pb n="564" />
        550

Vom  Aufruf  sind  nicht  betroffen  die  wegen  körperlicher  und  geistiger  Gebrechen  als
dauernd  untauglich  zum  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine  Ausgemnsterten.

Die  Aufgerufenen  haben  sich  unter  Vorzeigung  etwaiger  Militärpapiere  bei  der  Ortsbehörde
  ihres  Aufenthaltsorts  zur  Landsturmrolle  anzumelden.

Gegeben  zu  München,  den  21.  August  1914.

Ludwig.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Zentralabteilung
des  Kriegsministeriums:

v.  Huber-Liebenau,
Generalmajor  z.  D.

 

Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms.

Auf  Grund  der  Königlichen  Verordnung,  betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms,
vom  21.  August  1914  und  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  4.  August  1914
—  V.  Bl.  S.  478  —  wird  nachfolgendes  zur  Kenntnis  gebracht:

Die  nach  §  1  der  Allerhöchsten  Verordnung  aufgerufenen  Landsturmpflichtigen,  die  sich
im  Ausland  aufhalten,  haben  die  Verpflichtung  zur  alsbaldigen  Rückkehr  nach  dem  Inland,
sofern  sie  nicht  auf  Grund  des  §  100  Ziff.  3  und  4  der  Deutschen  Wehrordnung  ausdrücklich
  hievon  befreit  worden  sind.  Weitere  Befreiungen  sind  unzulässig.  Die  zurückkehrenden
  Landsturmpflichtigen  I.  Aufgebots  haben  sich  bei  dem  Zidilvorsitzenden  der  Ersatzkommission
  ihres  Wohnsitzes  und  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  bei  demjenigen  Zivilvorsitzenden
  zur  Landsturmrolle  anzumelden,  dessen  Bezirk  sie  bei  der  Rückkehr  nach  Deutschland
  zuerst  berühren.

München,  den  21.  August  1914.

Der  Minister  des  Innern.  Der  Kriegsminister.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  Frhr.  v.  Kreß.
        <pb n="565" />
        Geset=  und  Verorhunngsgut!

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  53.

München,  den  31.  August  1914.
In  hal  t:

Armengesetz  vom  21.  August  1914.

 

 

 

 

 

 

Armengesetz.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Abschnitt  I.
Armenwesen.
A.  Allgemeine  Vorschriften.
Art.  1.

Die  öffentliche  Armenpflege  hat  die  Aufgabe:
1.  hilfsbedürftige  Personen  zu  unterstützen,
2.  dem  Eintritte  der  Hilfsbedürftigkeit  entgegenzuwirken.
102
        <pb n="566" />
        552

Art.  2.

1  Hilfsbedürftig  ist,  wer  sich  wegen  Mangels  eigener  Mittel  und  Kräfte  oder  infolge
eines  besonderen  Notstandes  den  Notbedarf  nicht  verschaffen  und  ihn  auch  weder  von  den
Unterhalts=  oder  Unterstützungspflichtigen  noch  von  der  freiwilligen  Armenpflege  erlangen  kann.

F  Der  Notbedarf  besteht  in  dem,  was  zur  Erhaltung  des  Lebens  und  der  Gesundheit
sowie  zur  Erziehung  und  Ausbildung  unentbehrlich  ist.

III  Wird  eine  Ehefrau  oder  werden  noch  nicht  16  Jahre  alte  Kinder  unterstützt,  so  gilt
der  unterhaltspflichtige  Ehemann  oder  der  unterhaltspflichtige  Elternteil  —  bei  unehelichen
Kindern  die  Mutter  —  als  unterstützt,  auch  wenn  die  Unterstützung  ohne  oder  gegen  den
Willen  der  Unterhaltspflichtigen  gewährt  ist.

Art.  3.

1  Die  öffentliche  Armenunterstützung  (Art.  1  Ziff.  1)  beschränkt  sich  auf  den  Notbedarf.

I1  Die  öffentliche  Unterstützung,  die  jedem  hilfsbedürftigen  Deutschen  im  Rahmen  des
Abs.  I  zu  leisten  ist,  umfaßt  die  Pflicht:

1.  den  erforderlichen  Lebensunterhalt,  insbesondere  Obdach,  Nahrung,  Kleidung,
Pflege  zu  gewähren,

2.  die  erforderliche  Krankenhilfe  zu  leisten,

3.  für  die  erforderliche  Erziehung  und  Ausbildung  der  Kinder  zu  sorgen.

III  Soweit  nötig,  ist  die  öffentliche  Unterstützung  durch  Unterbringung  in  einer  Anstalt
zu  gewähren.  Im  Falle  des  Abs.  II  Ziff.  3  ist  auf  das  Glaubensbekenntnis  des  Kindes
bei  der  Auswahl  der  Familie  oder  der  Anstalt  Rücksicht  zu  nehmen.

IV  Außerdem  hat  die  öffentliche  Armenpflege  für  die  einfache  Beerdigung  mittelloser  Verstorbener
  zu  sorgen;  zur  Bezahlung  von  Stolgebühren  ist  sie  nicht  verpflichtet.

V  In  Fällen  dringender  Not  ist  auch  arbeitsfähigen  Personen  die  Hilfe  zu  gewähren,
die  aus  Gründen  der  Sicherheit  oder  Sittlichkeit  augenblicklich  unentbehrlich  ist.

Art.  4.

1  Wer  öffentliche  Armenunterstützung  genießt,  ist  verpflichtet,  sich  nach  Anordnung  der
Armenverbände  zu  einer  seinen  Kräften  angemessenen  Arbeit  innerhalb  oder  außerhalb  einer
Beschäftigungsanstalt  verwenden  zu  lassen.  1

II!  Die  Armenverbände  sind  berechtigt,  arbeitsfähigen  Personen,  die  trotz  ernstlicher  Bemühung
  keinen  Erwerb  finden,  Arbeit  zu  ermitteln  und  anzuweisen.
        <pb n="567" />
        Nr.  53.  553

Art.  B.

Die  Armenverbände  sind  berechtigt,  die  Unterstützung  (Art.  3  Abs.  II,  III)  durch
Ubereinkommen  an  andere  Armenverbände,  an  Gemeinden,  Anstalten,  Vereine  oder  dergl.,
an  Axrzte  oder  sonstige  geeignete  Einzelpersonen  zu  übertragen  und  zu  diesem  Zwecke  Hilfsbedürftige
  unbeschadet  der  gesetzlichen  Aufenthaltsbeschränkungen  auch  auswärts  unterzubringen.
Beim  Abschlusse  des  UÜbereinkommens  darf  nicht  lediglich  der  Betrag  der  Entschädigung  den
Ausschlag  geben;  das  Ausbieten  der  Hilfsbedürftigen  ist  verboten.

Art.  6.

1  Es  ist  verboten,  Hilfsbedürftige  in  der  Weise  zu  verköstigen,  daß  sie  die  Kost  bei  den
Einwohnern  der  Reihe  nach  einnehmen  müssen  (Umkkost).

II  Die  Aufsichtsbehörde  kann  für  Landgemeinden  auf  Antrag  des  Gemeindeausschusses
und  des  Armenrats  (Art.  21)  in  widerruflicher  Weise  Ausnahmen  bewilligen.  Die  Bewilligung
  darf  sich  nicht  erstrecken  auf  werktagsschulpflichtige  Kinder,  auf  Kranke,  gebrechliche,
trunksüchtige,  sicherheits=  oder  sittlichkeitsgefährliche  Personen,  ferner  auf  Personen  über
70  Jahre,  wenn  diese  nicht  zustimmen.

I  Im  Falle  des  Abs.  II  obliegt  die  Verköstigung  nach  näherer  Festsetzung  des  Gemeindeausschusses
  und  des  Armenrats  den  Einwohnern  mit  eigenem  Haushalt  in  bestimmter
Reihenfolge  nach  einem  billigen  Maßstabe.

Art.  7.

1  Setzt  jemand  den  allgemeinen  oder  besonderen  Anordnungen  des  Armenverbandes,  insbesondere
  über  die  Ermittlung  der  Hilfsbedürftigkeit,  die  Verabreichung  von  Unterstützungen,
die  Leistung  der  zugewiesenen  Arbeit,  die  Einhaltung  einer  bestimmten  Lebensweise  oder  den
Aufenthalt  in  einer  Armenanstalt  ungerechtfertigten  Ungehorsam  entgegen,  so  kann  ihm  der
Armenverband  auf  die  Dauer  des  Ungehorsams  jede  Unterstützung  versagen.

Ungerechtfertigter  Ungehorsam  (Abs.  I)  liegt  insbesondere  dann  nicht  vor,  wenn  mit
dem  Gehorsam  Gefahr  für  Leben  oder  Gesundheit  des  Hilfsbedürftigen  oder  eines  Angehörigen
oder  sonstige  unverhältnismäßige  Härten  oder  Nachteile  für  diese  Personen  verbunden  wären.

III  Wenn  die  Eltern  oder  ihre  Stellvertreter  die  Erziehung  von  Kindern,  für  welche  die
öffentliche  Armenpflege  Unterstützung  gewährt,  offenbar  vernachlässigen,  so  kann  der  Armenverband
  die  Fortsetzung  der  Unterstützung  davon  abhängig  machen,  daß  solche  Kinder  ihm
zur  Unterbringung  und  Erziehung  überlassen  werden.

IV  Den  Mitgliedern  und  den  besonders  beauftragten  Vollzugspersonen  des  Armenrats,
den  Armenpflegern,  den  Beauftragten  des  Landarmenverbandes  sowie  den  Vertretern  der
Staatsaufsichtsbehörde  darf  der  Eintritt  in  die  Wohnung  der  unterstützten  Hilfsbedürftigen

nicht  verwehrt  werden.
«  102*
        <pb n="568" />
        554
Art.  8.

Die  Armenverbände  können  die  Entmündigung  wegen  Verschwendung  oder  wegen
Trunksucht  beantragen,  wenn  zu  befürchten  ist,  daß  der  zu  Entmündigende  oder  seine  Angehörigen
  der  öffentlichen  Armenpflege  zur  Last  fallen  werden.

Art.  9.

1  Alle  öffentlichen  Behörden,  Stiftungsverwaltungen,  Religionsdiener,  Arzte  und  Einrichtungen
  der  privaten  Wohltätigkeit  haben  innerhalb  ihres  Wirkungskreises  den  Armenverbänden
  auf  Verlangen  die  zur  Lösung  ihrer  Aufgaben  erforderlichen  Aufschlüsse  zu  erteilen.

11  Für  öffentliche  Behörden  besteht  diese  Pflicht  nicht,  soweit  besondere  dienstliche  Rücksichten
  entgegenstehen.

Art.  10.

1  Personen,  die  trotz  genügender  eigener  Mittel  öffentliche  Armenunterstützung  empfangen
oder  binnen  10  Jahren  nach  Empfang  solcher  Unterstützung  ein  Einkommen  oder  ein  Vermögen
  erlangt  haben,  das  ihnen  unbeschadet  der  Sicherstellung  ihres  Lebensunterhalts  die
Erstattung  ermöglicht,  sind  zum  Ersatze  des  Empfangenen  verpflichtet.

II!  Der  Armenverband  kann  auch  aus  dem  Nachlasse  der  Personen,  die  in  den  letzten
10  Jahren  vor  dem  Tode  unterstützt  worden  sind,  Ersatz  für  die  gewährten  Unterstützungen
verlangen,  wenn  nicht  arme  Pflichtteilsberechtigte  vorhanden  sind.

III  Der  Ersatzanspruch  nach  Abs.  II  kann  nicht  zum  Nachteile  der  Nachlaßgläubiger  geltend
gemacht  werden;  Verbindlichkeiten  aus  Pflichtteilsrechten,  Vermächtnissen  und  Auflagen
bleiben  außer  Betracht.  Trifft  der  Ersatzanspruch  mit  dem  Ersatzanspruch  einer  öffentlichen
Wohltätigkeitsanstalt  zusammen,  die  den  Verstorbenen  in  den  letzten  10  Jahren  vor  dem
Tode  unterstützt  hat,  so  kann  er  auch  nicht  zum  Nachteile  dieses  Anspruchs  geltend
gemacht  werden.

Art.  11.

1  Auf  Antrag  des  unterstützungspflichtigen  Armenverbandes  können  die  Unterhaltspflichtigen
  durch  Beschluß  der  Distriktsverwaltungsbehörde  angehalten  werden,  dem  Hilfsbedürftigen
nach  Maßgabe  ihrer  gesetzlichen  Unterhaltspflicht  die  erforderliche  Unterstützung  zu  gewähren
und  die  Aufwendung  zu  ersetzen,  die  infolge  der  Nichterfüllung  ihrer  Verpflichtung  für  den
Unterhalt  gemacht  wurden.  Dies  gilt  jedoch  bei  einem  unehelichen  Kinde  vom  Vater  nur
dann,  wenn  er  seine  Vaterschaft  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  §  1718  anuerkannt  oder
sich  zur  Leistung  des  Unterhalts  in  einer  von  dem  Vormundschaftsgericht  oder  einem  Notar
aufgenommenen  Urkunde  verpflichtet  hat  oder  wenn  seine  Unterhaltspflicht  vollstreckbar  feststeht.
        <pb n="569" />
        Nr.  53.  555

I!  Zuständig  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde  des  Wohnsitzes,  beim  Fehlen  eines  solchen
die  des  Aufenthalts  des  in  Anspruch  genommenen  Unterhaltspflichtigen.

III  Die  Distriktsverwaltungsbehörde  entscheidet  endgültig  vorbehaltlich  des  Rechtswegs.
Ihr  Beschluß  ist  vorläufig  vollstreckkar.  Weicht  das  rechtskräftige  gerichtliche  Urteil  von
der  Entscheidung  der  Distriktsverwaltungsbehörde  ab,  so  hat  der  Armenverband  dem  in
Anspruch  Genommenen  seine  Leistungen  oder  Mehrleistungen  und  die  Kosten  des  Rechtsstreits,
soweit  sie  nicht  diesem  selbst  auferlegt  sind,  zu  ersetzen;  im  Weigerungsfall  ist  der  Armenverband
  hierzu  staatsaufsichtlich  anzuhalten.

Art.  12.

Hat  ein  Unterhaltspflichtiger  die  Leistung  von  Unterhaltsbeiträgen  durch  schriftliche
Erklärung  vor  der  Distriktsverwaltungsbehörde  seines  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts  zugesagt,
so  kann  diese  Behörde  die  Beiträge  auf  Antrag  eines  Armenverbandes  vorbehaltlich  des
Rechtswegs  beitreiben  (Ausführungsgesetz  zur  Zivilprozeßordnung  Art.  6,  7).  Diese  Vorschrift
  gilt  nur,  soweit  die  Beitreibung  erforderlich  ist,  um  den  Armenverband  für  die  Unterstützung
  schadlos  zu  halten,  die  er  infolge  der  Nichterfüllung  der  Unterhaltspflicht  bereits
geleistet  hat  oder  noch  leisten  muß.

Art.  13.

Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  setzen  nach  Anhörung  der  Distriktsverwaltungsbehörden
  die  Sätze  (Tarife)  fest,  die  nach  dem  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz
§  30  Abs.  III,  IV  für  die  Ersatzansprüche  der  Armenverbände  maßgebend  sind.  Die  Sätze
sind  nach  Distriktsverwaltungsbezirken  auf  Grund  der  tatsächlichen  Aufwendungen  im  Sinne
der  vorbezeichneten  Gesetzesbestimmungen  festzusetzen.

Art.  14.

1  Natürlichen  oder  juristischen  Personen,  die  ohne  Rechtspflicht  und  ohne  Auftrag  eines
Armenverbandes  einem  Hilfsbedürftigen  Hilfe  leisten,  steht  ein  Anspruch  auf  Ersatz  des
gebotenen  Aufwandes  nur  dann  zu,  wenn  der  zunächst  verpflichtete  Armenverband  (Gesetz
über  den  Unterstützungswohnsitz  §  28)  durch  sie  binnen  drei  Tagen  nach  Beginn  der  Hilfeleistung
  von  dieser  Kenntnis  erhielt  und  wenn  die  Hilfe  so  dringend  war,  daß  die  vorherige
  Anzeige  bei  diesem  Armenverbande  nicht  möglich  war.  Erfolgt  die  Anzeige  nicht
innerhalb  der  bestimmten  Frist,  so  ist  nur  die  Hilfe  ersatzfähig,  die  nach  Eingang  der
Anzeige  beim  Armenverbande  geleistet  wurde.

II  Für  Arzte  und  Apotheker  gilt  Abs.  I  nicht,  soweit  sie  nach  Art.  5  mit  den  Armenverbänden
  andere  Vereinbarungen  getroffen  haben.  Hat  der  Arzt  die  Anzeige  erstattet,  so
        <pb n="570" />
        556

erstreckt  sich  die  Ersatzpflicht  des  Armenverbandes  auch  auf  die  Heilmittel,  die  der  Apotheker
auf  ärztliche  Verordnung  abgegeben  hat,  sowie  auf  die  Dienste,  die  niederärztliche  Berufspersonen
  auf  ärztliche  Anordnung  geleistet  haben.  Für  Dienstleistungen,  zu  denen  die
Hebammen  nach  ihrer  Dienstanweisung  verpflichtet  sind,  beträgt  die  Anzeigefrist  sechs  Wochen.

Art.  15.
1  Die  Armenverbände  genießen  in  allen  ihren  Angelegenheiten  Gebührenfreiheit.
II  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  steht  den  Armenverbänden  in  dem  Verfahren  vor
den  bayerischen  Gerichten  Gebührenfreiheit  zu.
III  Notare  können  von  den  Armenverbänden  und  dem  öffentlichen  Armenvermögen  (Armenfonds)
  keine  Gebühren  beanspruchen  für
Beurkundung  von  Schuldbekenntnissen,  Hypothekbestellungen  oder  Bürgschaften
bei  unverzinslichen  Darlehen  aus  dem  Armenvermögen  oder  aus  Wohltätigkeitsstiftungen
  oder  bei  Ersatzansprüchen  der  Armenverbände  gegenüber  den  unterstützten
  Armen  oder  deren  Unterhaltspflichtigen,  von  Unterhaltsverträgen,  von
Vollmachten  oder  anderen  einseitigen  Erklärungen,
Ausstellung  von  Zeugnissen,
Vornahme  von  Beglaubigungen.
IV  Die  Abs.  I  bis  III  gelten  in  den  Fällen  der  Art.  66,  68  auch  für  die  Distriktsgemeinden.

V  Die  Erklärungen  nach  Art.  12  sind  gebührenfrei.

8.  Ortsarmenverbände.
Art.  16.

1  Jede  Gemeinde  bildet  einen  Ortsarmenverband.
I!  Der  Ortsarmenverband  übt  die  öffentliche  Armenpflege  auf  Kosten  der  Gemeinde  aus.

Art.  17.

Als  Ortsarmenverband  gilt  auch  jeder  ausmärkische  Bezirk  (rechtsrheinische  Gemeindeordnung
  Art.  3).
Art.  18.

1  Mehrere  Gemeinden  eines  Regierungsbezirkes  können  sich  durch  übereinstimmende  Beschlüsse
der  Gemeindeverwaltungen  zu  einem  gemeinsamen  Ortsarmenverbande  (Gesamtarmenverband)
vereinigen.  In  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  ist  die  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,
  in  rechtsrheinischen  Landgemeinden  die  Zustimmung  der  Gemeindeversammlung
erforderlich.
        <pb n="571" />
        Nr.  53.  557

II  In  gleicher  Weise  erfolgt  die  Anderung  oder  Auflösung  des  Gesamtarmenverbandes.
II!  Gründung,  Anderung  und  Auflösung  eines  Gesamtarmenverbandes  bedürfen  der  Genehmigung
  der  Regierung,  Kammer  des  Innern.

Art.  19.

1  Bei  dringendem  öffentlichen  Bedürfnisse  kann  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,
Gemeinden  ihres  Regierungsbezirkes  auch  ohne  deren  Zustimmung  zu  einem  Gesamtarmenverbande
  vereinigen.  .

I1  Die  Vereinigung  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Gemeinden  zu  einander  in  wirtschaftlicher
Beziehung  stehen,  mindestens  eine  der  Gemeinden  durch  Leistungen  der  öffentlichen  Armenpflege
  unverhältnismäßig  belastet  ist  und  nach  dem  Umlagengesetz  Art.  12  keine  genügende
Abhilfe  getroffen  werden  kann.

ml  Bei  Gründung,  Anderung  oder  Auflösung  des  Gesamtarmenverbandes  sind  die  beteiligten
Gemeindeverwaltungen,  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  auch  die  Gemeindebevollmächtigten,
  in  rechtsrheinischen  Landgemeinden  auch  die  Gemeindeversammlung,  ferner  die
verstärkten  Distriktsräte  und  bei  kreisunmittelbaren  Städten  die  Vollversammlung  des  Landrats

  zu  hören.
Art.  20.

1  Die  Gesamtarmenverbände  (Art.  18,  19)  sind  öffentliche  Körperschaften  mit  dem  Rechte
der  Selbstverwaltung  nach  Maßgabe  der  Gesetze.

Die  Vorschriften  für  die  Ortsarmenverbände,  die  aus  einer  einzigen  Gemeinde  bestehen,
gelten  für  die  Gesamtarmenverbände  entsprechend,  soweit  das  Gesetz  nichts  anderes  bestimmt.

Art.  21.
In  jeder  Gemeinde,  die  einen  eigenen  Ortsarmenverband  bildet,  besteht  ein  Armenrat.

Art.  22.
1  In  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  besteht  der  Armenrat

aus  den  Bürgermeistern,

aus  den  vom  Magistrat  und  den  Gemeindebevollmächtigten  abgeordneten  Mitgliedern
dieser  Körperschaften,

aus  den  Pfarrern  der  Pfarreien,  deren  Sprengel  die  Gemeinde  oder  einen  Teil
davon  umpfassen,

aus  dem  Rabbiner,  wenn  ein  solcher  in  der  Gemeinde  seinen  Sitz  hat,  andernfalls
  aus  einem  abgeordneten  Mitgliede  der  israelitischen  Kultusverwaltung
(in  der  Pfalz  des  Synagogenausschusses),  wenn  eine  solche  in  der  Gemeinde

besteht,
        <pb n="572" />
        558

aus  einer  Anzahl  gewählter  Mitglieder,
aus  dem  Bezirksarzte,  wenn  ein  solcher  in  der  Gemeinde  seinen  Sitz  hat,  bei
mehreren  dem  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  bestimmten.

I1  Für  andere  Gemeinden  gilt  Abs.  I  entsprechend.  In  diesen  gehören  dem  Armenrate
neben  dem  Bürgermeister  auch  der  Beigeordnete,  in  Gemeinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung
  die  Adjunkten  an.  An  Stelle  der  Abgeordneten  des  Magistrats  und  der  Gemeindebevollmächtigten
  treten  die  von  der  Gemeindeverwaltung  abgeordneten  Mitglieder
dieser  Körperschaft.

III  Sind  mehr  als  3  Pfarreien  desselben  Bekenntnisses  beteiligt,  so  sind  in  Gemeinden
mit  Bezirkspflegeausschüssen  (Art.  27  Abs.  II)  Mitglieder  des  Armenrats  die  3  Pfarrer,
deren  Pfarreien  zusammen  die  meisten  Angehörigen  dieses  Bekenntnisses  in  der  Gemeinde
umfassen.  An  Stelle  dieser  Pfarrer  können  auf  Grund  Vereinbarung  der  Pfarrer  der
beteiligten  Pfarreien  andere  Pfarrer  des  gleichen  Bekenntnisses  treten.  Die  Pfarter,  die
hiernach  dem  Armenrate  nicht  angehören,  sind  zu  beratender  Teilnahme  berechtigt.

V  Unter  den  gewählten  Mitgliedern  sollen  sich  in  Gemeinden  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern
  Frauen  und  Vertreter  der  in  der  Gemeinde  bestehenden  Einrichtungen  der  privaten
Wohltätigkeit  befinden.  Die  Zahl  der  Vertreter  der  Wohltätigkeitseinrichtungen  und  die
der  Frauen  darf  zusammen  die  Hälfte  der  gewählten  Mitglieder  nicht  überschreiten.

V  Im  übrigen  bestimmt  die  Zahl  der  abzuordnenden  Magistratsräte,  Gemeindebevollmächtigten
  und  Gemeindeverwaltungsmitglieder  sowie  der  besonders  zu  wählenden  Mitglieder
in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  der  Magistrat  mit  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,
  in  den  übrigen  Gemeinden  die  Gemeindeverwaltung.

Art.  23.

1  Die  Stellvertreter  im  Pfarramte,  ferner  die  mit  den  vollen  pfarrlichen  Rechten  ausgestatteten
  Seelsorgegeistlichen  stehen  den  Pfarrern  gleich.  In  Gemeinden,  die  ganz  oder
teilweise  zu  einem  Seelsorgebezirke  gehören,  für  den  ein  eigener  Geistlicher  bestellt  ist,  kann
die  Staatsaufsichtsbehörde  diesen  auf  Antrag  des  Pfarrers  an  dessen  Stelle  in  widerruflicher
Weise  als  selbständiges  Mitglied  des  Armenrats  bestimmen.  Er  steht  dann  im  Armenrate
dem  Pfarrer  gleich;  seine  Geschäftsführung  unterliegt  jedoch  der  Aufsicht  des  Pfarrers.

II  Sind  in  einer  protestantischen  Pfarrei  mehrere  Pfarrer  angestellt,  so  ist  der  erste  (in
der  Pfalz  der  mit  der  höheren  Amtswürde,  bei  gleicher  Amtswürde  der  mit  dem  höheren
Dienstalter)  zunächst  zum  Mitgliede  des  Armenrats  berufen.  Solange  er  von  seinem  Rechte
keinen  Gebrauch  macht,  ist  der  zweite  Pfarrer  berufen;  sind  mehr  als  zwei  Pfarrer  vorhanden,
so  bestimmen  die  beteiligten  Pfarrer  aus  ihrer  Mitte  das  Mitglied  des  Armenrats.
        <pb n="573" />
        Nr.  53.  559

Art.  24.

1  Vorstand  des  Armenrats  ist  in  den  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  und  in  den
Gemeinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung  der  Bürgermeister,  von  mehreren  der  erste;
in  anderen  Gemeinden  der  Pfarrer,  von  mehreren  stimmberechtigten  Pfarrern  der  Pfarrer
des  überwiegenden  Bekenntnisses,  dessen  Pfarrei  die  meisten  Angehörigen  dieses  Bekenntnisses
in  der  Gemeinde  umfaßt.  An  Stelle  dieses  Pfarrers  kann  auf  Grund  Vereinbarung  der
stimmberechtigten  Pfarrer  des  überwiegenden  Bekenntnisses  ein  anderer  Pfarrer  aus  ihrer
Mitte  treten.  «

II  Die  Stellvertreter  des  Vorstandes  wählt  der  Armenrat  aus  seiner  Mitte.

Art.  25.—

1  Nach  Beendigung  der  ordentlichen  Gemeindewahl  wird  der  Armenrat  gebildet.

II  Die  Mitglieder,  die  durch  Wahl  berufen  werden,  werden  in  Gemeinden  mit  städtischer
Verfassung  durch  die  in  einen  Wahlkörper  vereinigten  Magistratsmitglieder  und  Gemeindebevollmächtigten
  unter  Leitung  des  Bürgermeisters,  in  anderen  Gemeinden  durch  die  Gemeindeverwaltung
  gewählt.

III  Für  diese  Mitglieder  (Abs.  II)  können  nach  Beendigung  der  Wahl  für  die  laufende
Wahlzeit  Ersatzleute  gewählt  werden.  Der  Wahlkörper  bestimmt  ihre  Zahl  und  die  Reihenfolge
  ihrer  Einberufung.  Der  Vorstand  beruft  die  Ersatzleute  bei  Erledigung  von  Stellen
ein.  Sind  keine  Ersatzleute  gewählt  oder  keine  mehr  vorhanden,  so  sind  Abgänge  durch
Neuwahlen  zu  ersetzen.

IV  Bei  den  Wahlen  entscheidet  einfache  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit,  soweit
nötig,  das  Los.

V  In  den  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  werden  die  Mitglieder  (Abs.  II)  auf
sechs  Jahre  derart  gewählt,  daß  nach  drei  Jahren  die  ältere  Hälfte  ausscheidet.  Der  erste
Austritt  erfolgt  nach  drei  Jahren  durch  das  Los.

Art.  26.

1  Wählbar  sind  alle  volljährigen  Einwohner  beiderlei  Geschlechts,  die  mit  Steuer  veranlagt
  sind.  Für  Frauen  gilt  das  Erfordernis  der  Steuerveranlagung  auch  dann  als
erfüllt,  wenn  der  Ehemann  oder  ein  Elternteil  mit  Steuer  veranlagt  ist.

II  Von  der  Wählbarkeit  sind  ausgeschlossen:

1.  Personen,  die  entmündigt  sind  oder  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  §  1906
unter  vorläufiger  Vormundschaft  stehen,

2.  Personen,  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  und  ihre
Ehegatten,  solange  dieses  Verfahren  dauert,

3.  die  Militärpersonen  des  Friedensstandes.
103
        <pb n="574" />
        560

III  Der  Vorstand  des  Armenrats  verpflichtet  die  Gewählten  auf  Handgelübde  und  weist
sie  in  ihre  Stellen  ein.  Bis  dahin  haben  die  Austretenden  ihr  Amt  fortzusetzen.

IV  Das  Ergebnis  der  Bildung  des  Armenrats  ist  der  Aufsichtsbehörde  anzuzeigen.  Das
gleiche  gilt  von  Anderungen  im  Mitgliederstande.

Art.  27.

1  Der  Armenrat  ist  berechtigt,  aus  den  nach  Art.  26  wählbaren  Einwohnern  geeignete
Personen  in  widerruflicher  Weise  als  Armenpfleger  aufzustellen.  Dabei  kann  er  die  Gemeinde
in  Armenbezirke  einteilen.  In  Gemeinden  mit  mehr  als  100000  Einwohnern  ist  er  hierzu
verpflichtet.

II  In  Gemeinden  mit  mehr  als  10000  Einwohnern  kann  der  Armenrat  für  jeden
Armenbezirk  einen  Bezirkspflegeausschuß  bilden.  Der  Bezirkspflegeausschuß  besteht  aus  einem
Mitgliede  des  Armenrats  als  Vorsitzenden  und  mehreren  Mitgliedern,  die  aus  den  Armenpflegern
  des  Armenbezirkes  entnommen  werden;  unter  ihnen  sollen  sich  auch  Frauen  befinden.
Die  Pfarrer  (Art.  22  Abs.  I,  23)  der  Pfarreien  des  Armenbezirkes  oder  die  von  ihnen
abgeordneten  Geistlichen,  dann  der  Armenarzt  des  Armenbezirkes  sind  Mitglieder  des  Bezirkspflegeausschusses,
  auch  wenn  sie  nicht  im  Armenbezirke  wohnen.  Gemeinden  mit  mehr  als
30  000  Einwohnern  müssen  Bezirkspflegeausschüsse  bilden.

III  Die  Armenpfleger  und  die  Bezirkspflegeausschüsse  haben  unter  Leitung  des  Armenrats
bei  der  Ausübung  der  Armenpflege  mitzuwirken.  ·

»DasNähereüberdieArmenpflegerunddieBezitkspflegeauöschüsseregeltdcrArmeurat
durch  eine  Satzung.

Art.  28.

1  Die  Mitglieder  des  Armenrats  und  der  Bezirkspflegeausschüsse  sowie  die  Armenpfleger
versehen  ihre  Stellen  unentgeltlich.

II  Vor  der  Ernennung  von  Gemeindebeamten  oder  sonstigen  Angestellten  für  die  Armenpflege
  und  ihre  Anstalten  hat  die  Gemeindeverwaltung  den  Armenrat  einzuvernehmen.  Der
Armenrat  kann  auch  Ernennungen  dieser  Art  beantragen.  Insbesondere  hat  die  Gemeinde
dem  Vorstande  des  Armenrats  nach  Bedarf  eine  geeignete  Hilfskraft  zur  Besorgung  des
Schreibwerks  zur  Verfügung  zu  stellen.  Die  Beamten  und  die  sonstigen  Angestellten  sind
aus  Mitteln  der  öffentlichen  Armenpflege  zu  bezahlen.

II!  Die  Gemeindeverwaltung  kann  auch  den  Mitgliedern  des  Armenrats,  die  mit  der
Verwaltung  der  Armenkasse,  mit  der  Leitung  besonderer  Anstalten  oder  mit  anderen  besonderen
Dienstleistungen  betraut  sind,  auf  Antrag  des  Armenrats  eine  Entlohnung  aus  der  Armenkasse
  bewilligen.  In  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  ist  hierfür  die  Zustimmung  der
Gemeindebevollmächtigten  erforderlich.
        <pb n="575" />
        Nr.  53.  561

Art.  29.

1  Die  Mitglieder  des  Armenrats  und  der  Bezirkspflegeausschüsse,  die  infolge  ihres  Amtes
berufen  sind,  können  das  Amt  nicht  ablehnen.

II  Die  gewählten  Mitglieder  und  die  Armenpfleger  können  die  Wahl  nur  aus  den  Gründen
ablehnen,  aus  denen  die  Wahl  zu  Gemeindestellen  nach  den  Gemeindeordnungen  abgelehnt
werden  kann.  Frauen  können  die  Wahl  ablehnen  und  sind  zum  Austritte  jederzeit  berechtigt.
Ehefrauen  bedürfen  zum  Eintritte  sowie  zum  Verbleiben  im  Armenrat  und  im  Bezirkspflegeausschusse
  der  Zustimmung  des  Mannes.

III  Für  den  Austritt  gelten  im  übrigen  die  Vorschriften  der  Gemeindeordnungen  entsprechend.

Art.  30.

1  Bezüglich  der  Disziplin  über  die  Mitglieder  des  Armenrats  mit  Ausnahme  des  Bezirksarztes
  und  die  Mitglieder  der  Bezirkspflegeausschüsse  gelten  die  Vorschriften  der  Gemeindeordnungen
  entsprechend.

I1  Verletzt  ein  Mitglied  des  Armenrats  oder  des  Bezirkspflegeausschusses  vorsätzlich  oder
fahrlässig  seine  Amtspflicht,  so  haftet  es  dem  Ortsarmenverbande  für  den  Schaden,  der  ihm
daraus  entsteht.

Art.  31.

1  Der  Armenrat  vertritt  den  Ortsarmenverband  in  allen  Angelegenheiten  der  öffentlichen
Armenpflege.
I1  Der  Armenrat  ist  insbesondere  verpflichtet:
1.  über  den  Stand  und  die  Ursachen  der  Armut  in  der  Gemeinde  sich  Kenntnis  zu
verschaffen,
2.  in  den  Einzelfällen  die  Zulässigkeit  der  Unterstützung  zu  ermitteln.

Art.  32.

1  Der  Armenrat  beschließt  über  Gewährung,  Dauer,  Art  und  Umfang  der  Unterstützung
und  regelt  ihre  Verabreichung.  In  dringenden  Fällen  kann  vorbehaltlich  des  Art.  38  Abs.  V
der  Vorstand  und  außerhalb  seines  Dienstsitzes  der  auswärtige  Stellvertreter  entscheiden.  Von
der  Entscheidung  hat  er  dem  Armenrate  Kenntnis  zu  geben.

.  Der  Armenrat  leitet  oder  beaufsichtigt  die  gemeindlichen  Armenhäuser  und  die  sonstigen
aus  Mitteln  des  Ortsarmenverbandes  unterhaltenen  Anstalten.  Er  kann  für  diese  Anstalten
Haus=  und  Dienstordnungen  mit  Genehmigung  der  Staatsaufsichtsbehörde  erlassen.  Die
Handhabung  der  Anstaltszucht  steht  den  hierfür  aufgestellten  Personen  zu.  l0s-
        <pb n="576" />
        562

Art.  33.

1  Wo  Bezirkspflegeausschüsse  gebildet  sind  (Art.  27  Abs.  II),  kann  der  Armenrat  die
Erfüllung  der  in  Art.  31  Abs.  II  Ziff.  2,  32  Abs.  I  bezeichneten  Obliegenheiten  durch  die
Satzung  (Art.  27  Abs.  IV),  soweit  veranlaßt,  den  Bezirkspflegeausschüssen  und  ihren  Vorsitzenden
übertragen.

II  Dabei  gilt  folgendes:

1.  Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirkspflegeausschusses  ist  Beschwerde  an  den  Armenrat
  zulässig.

2.  Der  Vorsitzende  kann  die  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Ausschusses  durch  Einspruch
  vorläufig  verhindern  und  die  Entscheidung  des  Armenrats  anrufen.

3.  Dieser  ist  berechtigt,  Beschlüsse  der  Bezirkspflegeausschüsse  aufzuheben  oder  abzuändern
  und  Fälle  zu  neuerlicher  Beschlußfassung  zurückzuweisen.

Art.  34.

1  Die  Ortsarmenverbände  sind  verpflichtet,  die  für  die  örtliche  Armenpflege  notwendigen
Einrichtungen  zu  treffen  und  für  deren  Erhaltung  zu  sorgen.

II  Mehrere  benachbarte  Ortsarmenverbände  können  die  gemeinsame  Herstellung,  Erhaltung
und  Verwaltung  dieser  Einrichtungen  vereinbaren.  ·

mBeiUnternehmungen,derenKostennichtauslaufendenEinnahmenderArmenkasse
gedeckt  werden  können  oder  die  eine  dauernde  Belastung  der  Gemeinde  zur  Folge  haben,  dann
bei  Regelung  von  Abgaben  für  Armenzwecke  steht  dem  Armenrate  nur  die  Begutachtung  zu.
Die  Beschlußfassung  obliegt  den  nach  den  Gemeindeordnungen  zuständigen  Stellen;  der
Armenrat  ist  jedoch  berechtigt,  die  Staatsaufsicht  anzurufen.

Art.  35.

1  Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  Bedarfes  der  Ortsarmenverbände  bestehen:
1.  aus  den  Nutzungen  des  für  Armenzwecke  ausgeschiedenen  Gemeindevermögens
(Armenvermögen),
aus  den  stiftungsgemäß  hierfür  verfügbaren  Nutzungen  von  Wohltätigkeitsstiftungen,
.#  aus  den  Einnahmen,  die  der  Armenpflege  gesetzlich  zugewiesen  sind,
aus  den  Abgaben,  die  zugunsten  der  Armenpflege  in  der  Gemeinde  bereits  bestehen
oder  ihr  von  der  Gemeinde  zugewiesen  werden,
5.  aus  den  regelmäßigen  oder  außerordentlichen  Zuschüssen  aus  gemeindlichen  oder
anderen  öffentlichen  Mitteln,
6.  aus  sonstigen  außerordentlichen  Einnahmen.
        <pb n="577" />
        Nr.  53.  563

II  Reichen  diese  Einnahmen  nicht  aus,  so  ist  der  Mehrbedarf  des  Ortsarmenverbandes
nach  den  Vorschriften  der  Gemeindeordnungen  über  die  Bestreitung  der  Gemeindebedürfnisse
zu  decken.

Art.  36.

!  Die  Einnahmen  des  Ortsarmenverbandes  (Art.  35)  fließen  in  eine  besondere  Kasse
(Armenkasse).  Diese  untersteht  eigener  Verwaltung.  Aus  ihr  sind  die  Ausgaben  für  Armenzwecke
  zu  bestreiten.

II  Nachhaltige  Überschüsse,  soweit  sie  nicht  als  Rücklagen  bereit  gehalten  werden,  sowie
sonstige  Zuflüsse,  die  nicht  zur  Bestreitung  laufender  Ausgaben  bestimmt  sind,  müssen  dem
Armenvermögen  (Art.  35  Abs.  I  Ziff.  1)  einverleibt  werden.

Art.  37.

!  Die  Armenkasse  wird  durch  die  vom  Armenrat  aus  seiner  Mitte  bestellten  Mitglieder
oder  durch  die  nach  Art.  28  Abs.  II  ernannten  Beamten  oder  Angestellten  verwaltet.

II  Die  Kassenverwalter  haften  zunächst  für  richtige  Erhebung  der  Einnahmen,  Einhaltung
der  Voranschläge  und  vorschriftsmäßige  Verrechnung  der  Ausgaben;  sie  haben  eine  angemessene
Sicherheit  zu  leisten,  wenn  der  Armenrat  nichts  anderes  beschließt.

III  Der  Armenrat  ist  berechtigt,  von  den  Rechnungen  der  von  der  Gemeindeverwaltung
verwalteten  Armenvermögensbestände  und  Wohltätigkeitsanstalten  Einsicht  zu  nehmen,  die
Anstalten  nach  Anzeige  bei  der  Gemeindeverwaltung  durch  Mitglieder  besichtigen  zu  lassen,
die  Abstellung  von  Mißständen  zu  beantragen  und  bei  Verweigerung  der  Abhilfe  Beschwerde

zur  Staatsaussichtsbehörde  zu  führen.
Art.  38.

1  Das  Rechnungsjahr  der  Armenpflege  ist  das  Kalenderjahr.

11  Der  Armenrat  hat  regelmäßig  in  den  letzten  drei  Monaten  vor  Beginn  des  Jahres
einen  Voranschlag  zu  entwerfen.

III  Der  Voranschlag  ist  der  Gemeindeverwaltung,  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung
auch  den  Gemeindebevollmächtigten  zur  Außerung  mitzuteilen  und  hierauf  vierzehn  Tage  lang
öffentlich  aufzulegen.

Iy  Die  Würdigung  der  Erinnerungen  sowie  die  Feststellung  des  Voranschlags  erfolgt  noch
vor  Beginn  des  Jahres  durch  den  Armenrat.

V  Alle  nicht  veranschlagten  oder  nicht  ständig  eingewiesenen  Ausgaben  setzen  einen  besonderen
Beschluß  des  Armenrats  voraus.  Der  Vorstand  des  Armenrats  ist  jedoch  ermächtigt,  in
dringenden  Fällen  und  unter  dem  Vorbehalte  nachträglicher  Genehmigung  des  Armenrats
das  Erforderliche  zu  verfügen.  Der  Armenrat  kann  hierzu  auch  andere  Mitglieder,  die
Armenpfleger,  die  Bezirkspflegeausschüsse  und  die  Leiter  von  Armenanstalten  ermächtigen.
        <pb n="578" />
        564

VI  Sind  zur  Bestreitung  von  Ausgaben  außerordentliche  Zuschüsse  der  Gemeinde  oder  neue
oder  erhöhte  Gemeindeumlagen  erforderlich,  so  darf  die  Uberschreitung  der  ordentlichen  Deckungsmittel
  erst  dann  geschehen,  wenn  die  nötigen  Mittel  nach  Maßgabe  der  Gemeindeordnungen
bewilligt  oder  angewiesen  sind.

Art.  39.

1  Die  Rechnungen  sind  spätestens  bis  zum  1.  Mai  des  nächsten  Jahres  zu  stellen  und
vierzehn  Tage  lang  öffentlich  aufzulegen.

I.  Nach  Ablauf  der  Auflagefrist  sind  die  Rechnungen  nebst  den  etwa  eingekommenen  Erinnerungen
  an  die  Gemeindeverwaltung  abzugeben.

III  Die  Prüfung  und  Bescheidung  der  Rechnungen  sowie  das  Beschwerderecht  richten  sich
nach  den  Vorschriften  der  Gemeindeordnungen  über  die  Gemeinderechnungen.

Art.  40.

1  Der  Armenrat  faßt  seine  Beschlüsse  in  den  festgesetzten  regelmäßigen  oder  in  besonders
anberaumten  Sitzungen.  Die  Vorschriften  der  Gemeindeordnungen  über  die  Sitzungen  der
Gemeindeverwaltungen  gelten  entsprechend.  Pfarrer,  die  stimmberechtigte  Mitglieder  des
Armenrats  sind  und  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  wohnen,  müssen  zu  den  Sitzungen  geladen
  werden,  wenn  sie  dies  allgemein  oder  für  einen  besonderen  Fall  schriftlich  beantragt
haben.  Bei  Berechnung  der  Beschlußfähigkeit  (Abs.  II)  sind  sie  nur  zu  berücksichtigen,  wenn
sie  an  der  Sitzung  teilnehmen.

II1  Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder
  an  der  Beratung  und  Abstimmung  teilgenommen  hat  und  daß  dem  Beschlusse  mehr
als  die  Hälfte  der  Abstimmenden  zugestimmt  hat;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der
Vorstand.

II!  Die  Leitung  der  Sitzungen  und  des  ganzen  Geschäftsgangs  gebührt  dem  Vorstand  oder
seinem  Stellvertreter.  Wohnt  der  Vorstand  außerhalb  des  Gemeindebezirkes,  so  kann  die
Staatsaufsichtsbehörde  auf  seinen  Antrag  den  Stellvertreter  in  widerruflicher  Weise  mit  der
ständigen  Leitung  der  Sitzungen  sowie  mit  der  Führung  der  sonstigen  Vorstandsgeschäfte
betrauen.  Nimmt  der  Vorstand  an  einer  Sitzung  teil,  so  kann  er  den  Vorsitz  selbst  übernehmen.
  Die  Verfügung  der  Staatsaufsichtsbehörde  tritt  mit  Ablauf  der  Wahlzeit  außer
Kraft.

IV  Zur  Regelung  des  formellen  Geschäftsgangs  kann  sich  der  Armenrat  eine  Geschäftsordnung
  geben;  für  die  Führung  und  Untersuchung  der  Kassen  sowie  für  die  Behandlung
des  Rechnungswesens  gelten  die  Vorschriften  der  Gemeindeordnungen  entsprechend.

—
        <pb n="579" />
        Nr.  53.  565

V  Für  die  Bezirkspflegeausschüsse  gelten  die  Abs.  I—1IV  entsprechend,  soweit  die  Satzung
(Art.  27  Abs.  IV)  nichts  anderes  bestimmt.

VI  Die  Erstattung  von  Übersichtsanzeigen  über  die  Geschäftsführung  wird  durch  Ministerialvorschrift
  geregelt.

Art.  41.

1  In  den  ausmärkischen  Bezirken  (Art.  17)  haben  die  Eigentümer  die  öffentliche  Armenpflege
  auf  ihre  Kosten  auszuüben.

II  Gehört  ein  ausmärkischer  Bezirk  mehreren  Eigentümern,  so  können  sich  diese  über  die
Erfüllung  ihrer  Pflichten  und  über  die  Aufbringung  der  Kosten  vereinbaren.  Kommt  eine
Vereinbarung  nicht  zustande,  so  trifft  die  Aufsichtsbehörde  die  erforderlichen  Anordnungen
nach  billigem  Ermessen.

Art.  42.

1  Für  jeden  Gesamtarmenverband  (Art.  18)  soll,  bevor  er  ins  Leben  tritt,  eine  Satzung
errichtet  werden.  Die  Errichtung  erfolgt  durch  übereinstimmenden  Beschluß  der  Vertretungen
der  Verbandsgemeinden.  In  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  ist  Zustimmung  der
Gemeindebevollmächtigten,  in  rechtsrheinischen  Landgemeinden  auch  der  Gemeindeversammlung
notwendig.  Die  Satzung  und  ihre  Anderung  bedürfen  der  Genehmigung  der  nach  Art.  18
zuständigen  Regierung,  Kammer  des  Innern.

I1  Kommt  die  Satzung  auf  diesem  Wege  nicht  zustande,  so  errichtet  sie  die  Regierung,
Kammer  des  Innern.

II!  Im  Falle  des  Art.  19  errichtet  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  die  Satzung
nach  Anhörung  der  Verwaltungen  der  Verbandsgemeinden,  in  Gemeinden  mit  städtischer
Verfassung  auch  der  Gemeindebevollmächtigten,  in  rechtsrheinischen  Landgemeinden  auch  der
Gemeindeversammlung.

Art.  43.

Die  Satzung  muß  den  Bezirk  des  Gesamtarmenverbandes  angeben  und  bestimmen  über
Namen  und  Zweck  des  Verbandes,

Verwaltung  des  Verbandes,

Sitz  der  Verwaltung,

Aufbringung  und  Verteilung  der  Kosten,

Leistung  von  Vorschüssen  an  die  Gesamtarmenkasse,

Aufstellung  und  Behandlung  des  Voranschlags  und  der  Jahresrechnung,
Anderung  der  Satzung.

—
        <pb n="580" />
        566
Art.  44.

!  Der  Armenrat  des  Gesamtarmenverbandes  (Gesamtarmenrat)  vertritt  den  Gesamtarmenverband
  in  allen  Angelegenheiten  der  öffentlichen  Armenpflege.

I1  Die  Zahl  der  Personen,  welche  die  Verbandsgemeinden  in  den  Gesamtarmenrat  abordnen
  und  wählen  (Art.  22  Abs.  I,  II,  25  Abs.  II)  bestimmt  die  Satzung.  Die  Zahlen
müssen  dem  Verhältnisse  der  Einwohnerzahl  angemessen  sein.

III  Vorstand  des  Gesamtarmenrats  ist  der  Bürgermeister  oder  der  Pfarrer  der  Verbandsgemeinde
  mit  der  größten  Einwohnerzahl,  der  nach  Art.  24  zur  Vorstandschaft  im  Armenrat
berufen  wäre.

IV  Zeit  und  Art  der  Erneuerung  des  Gesamtarmenrats  bemessen  sich  nach  der  Gemeindeverfassung
  der  Verbandsgemeinde  mit  der  größten  Einwohnerzahl.

Art.  45.

Den  Mitgliedern  des  Gesamtarmenrats,  die  nicht  am  Sitze  der  Verwaltung  wohnen,
kann  die  Satzung  die  Erstattung  ihrer  baren  Auslagen  gewähren.

Art.  46.

!  Der  Bedarf  des  Gesamtarmenverbandes  ist  von  den  Verbandsgemeinden  nach  dem
Verhältnisse  der  Steueransatzsummen  (Umlagengesetz  Art.  24,  25)  aufzubringen.

I!  Zur  Deckung  des  Aufwandes  haben  die  Verbandsgemeinden  zunächst  ihre  besonderen
Einnahmen  für  Armenzwecke  (Art.  35  Abs.  I  Ziff.  1—4,  6)  zu  verwenden.

I  Die  Satzung  kann  anders  bestimmen.

C.  Landarmenverbände.
Art.  47.

Jede  Kreisgemeinde  bildet  einen  Landarmenverband  mit  dem  Rechte  der  Selbstverwaltung
nach  Maßgabe  der  Gesetze.

Art.  48.

1  Durch  Königliche  Entschließung  kann  ein  Ortsarmenverband  zu  einem  eigenen  Landarmenverband
  erklärt  werden.  Die  Erklärung  erfordert  die  Zustimmung  des  beteiligten
Landarmenverbandes  und  der  Gemeinde,  bei  einem  Gesamtarmenverbande  der  Gemeinden
des  neuen  Landarmenverbandes.

II  ÜUber  die  Zustimmung  beschließen  im  Landarmenverbande  der  Landrat,  in  den  Gemeinden
die  Gemeindeverwaltungen,  bei  städtischer  Verfassung  die  Magistrate  und  die  Gemeinde-
        <pb n="581" />
        Nr.  53.  567

bevollmächtigten.  In  rechtsrheinischen  Landgemeinden  ist  auch  die  Zustimmung  der  Gemeindeversammlung
  erforderlich.

II!  Die  Königliche  Entschließung  regelt  auch  die  Einzelheiten.

IV  Die  Abs.  bis  III  gelten  auch  für  die  Wiederauflösung  des  neuen  Landarmenverbandes.

Art.  49.

1  In  jedem  Landarmenverband  (Art.  47)  besteht  ein  Landarmenrat.
II  Für  die  Verwaltung  des  Landarmenverbandes,  der  nach  Art.  48  gebildet  ist,  gelten
die  Vorschriften  über  die  Verwaltung  der  Ortsarmenverbände.

Art.  50.

1  Der  Landarmenrat  besteht  aus  dem  Vorstand  und  sechs  weiteren  Mitgliedern.

II  Den  Vorstand  und  seinen  Stellvertreter  entnimmt  das  Staatsministerium  des  Innern
den  höheren  Beamten  der  inneren  Verwaltung.

III  Die  weiteren  Mitglieder  und  sechs  Ersatzmänner  wählt  der  Landrat  für  die  Zeit
seiner  Amtsdauer  aus  seiner  Mitte.  Bei  der  Wahl  entscheidet  die  einfache  Stimmenmehrheit,
  bei  Stimmengleichheit  das  Los.  Das  gleiche  gilt  für  die  Reihenfolge  der  Gewählten
  und  der  Ersatzmänner.  Personen,  die  miteinander  als  Brüder,  als  Vater  und
Sohn,  Oheim  und  Neffe  verwandt  oder  als  Schwäger,  als  Stiefvater  und  Stiefsohn,
Schwiegervater  und  Schwiegersohn  verschwägen  sind,  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des
Landarmenrats  sein.

IV  Die  Wahl  kann  abgelehnt  und  die  Stelle  kann  niedergelegt  werden:

1.  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Unfähigkeit,
2.  wegen  Vollendung  des  60.  Lebensjahres,
3.  wenn  der  Gewählte  die  Stelle  6  Jahre  lang  verwaltet  hat.

Über  die  Zulässigkeit  der  Ablehnung  entscheidet  der  Landrat,  über  die  des  Austritts
der  Landarmenrat.

V.  Die  gewählten  Mitglieder  des  Landarmenrats  führen  ihr  Amt,  bis  ihre  Nachfolger
gewählt  sind.

Art.  51.

Die  gewählten  Mitglieder  des  Landarmenrats  versehen  ihre  Stellen  unentgeltlich,
erhalten  jedoch  Entschädigung  für  Reisekosten  und  Zeitverlust  aus  Mitteln  des  Landarmenverbandes;
  das  Nähere  bestimmt  die  Satzung  (Art.  53).

104
        <pb n="582" />
        568
Art.  52.

Der  Landarmenrat  führt  die  Verwaltung  des  Landarmenverbandes.  Er  vertritt  den
Landarmenverband  in  allen  Angelegenheiten  der  Landarmenpflege.  Ihm  kommt  insbesondere  zu:
1.  die  Anerkennung  oder  Ablehnung  der  Pflicht  zur  Leistung  öffentlicher  Armenunterstützung
  und  die  Beschlußfassung  über  Art  und  Maß  der  Fürsorge,
2.  die  Errichtung  von  Anstalten  des  Landarmenverbandes  nach  den  Landratsbeschlüssen
und  die  Verwaltung  dieser  Anstalten,
3.  die  Ernennung  und  Entlassung  der  nicht  zu  den  Beamten  gehörigen  Angestellten
des  Landarmenverbandes  und  seiner  Anstalten,
die  Beschlußfassung  über  Leistungen  nach  Art.  58  Abs.  III,  59,
die  Herstellung  und  der  Vollzug  der  Voranschläge,
.l  die  Rechnungsstellung.

*—*-Art.

  53.

1  Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  des  Landarmenrats  ist  erforderlich,  daß  mehr  als
die  Hälfte  der  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorstandes  an  der  Beratung  und  Abstimmung
teilgenommen  und  daß  dem  Beschlusse  mehr  als  die  Hälfte  der  Abstimmenden  zugestimmt
hat;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.

II  Den  Geschäftsgang  des  Landarmenrats  und  die  Art  seiner  Beschlußfassung  bestimmt
im  übrigen  die  Satzung;  sie  wird  vom  Landarmenrat  errichtet  und  bedarf  der  Genehmigung
des  Staatsministeriums  des  Innern.  Das  gleiche  gilt  für  Anderungen.

III  Die  Satzung  kann  einen  Teil  der  Aufgaben  des  Landarmenrats  dem  Vorstand
übertragen.

Art.  54.

1  Der  Vorstand  vertritt  den  Landarmenrat  nach  außen.  Er  leitet  dessen  Geschäfte  und
erledigt  alle  Angelegenheiten,  die  ihm  durch  die  Satzung  übertragen  sind.

II  In  dringenden  Fällen  hat  der  Vorstand  auch  über  Angelegenheiten,  die  dem  Landarmenrate
  vorbehalten  sind,  das  Erforderliche  zu  verfügen.  Hiervon  gibt  er  dem  Landarmenrate
  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  Kenntnis.

Art.  55.

Für  die  Zuständigkeit  des  Landrats  und  für  die  Bescheidung  seiner  Beschlüsse  gilt
das  Landratsgesetz  Art.  15  Buchst.  a,  b,  d,  f,  g,  i,  18,  28  entsprechend.
        <pb n="583" />
        Nr.  53.  569

Art.  56.

1  Die  Landarmenverbände  sind  berechtigt,  die  Personen,  die  ihrer  Fürsorge  anheimfallen,
  gegen  Entschädigung  denjenigen  Ortsarmenverbänden  ihres  Bezirkes  zu  überweisen,
die  nach  dem  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  §  28  zu  ihrer  vorläufigen  Unterstützung
verpflichtet  sind.  Die  Überweisung  von  Personen,  die  der  Anstaltspflege  bedürfen,  kann
nur  erfolgen,  soweit  Zweck  und  Raumverhältnisse  der  dem  Ortsarmenverbande  zur  Verfügung
  stehenden  öffentlichen  Anstalten  dies  zulassen.  Dem  Ortsarmenverband  ist  in  allen
Fällen  der  gesetzlich  notwendige  Aufwand  durch  den  Landarmenverband  voll  zu  ersetzen.

II  Soweit  es  Zweck  und  Raumverhältnisse  der  Anstalten  eines  Landarmenverbandes
zulassen,  ist  dieser  auf  Antrag  eines  Ortsarmenverbandes  seines  Bezirkes  verpflichtet,  in
den  Anstalten  gegen  Entschädigung  Personen  aufzunehmen,  die  der  Fürsorge  eines  Ortsarmenverbandes
  anheimfallen.

Art.  57.

Mehrere  Landarmenverbände  können  die  gemeinsame  Herstellung,  Unterhaltung  und
Verwaltung  von  Einrichtungen  für  die  öffentliche  Armenpflege  vereinbaren.  Das  Staatsministerium
  des  Innern  bestimmt,  in  welcher  Weise  die  Einrichtungen  zu  beaufsichtigen  sind.

Art.  58.

1  Aufgabe  der  Landarmenverbände  ist  allgemein  die  Fürsorge
1.  für  hilfsbedürftige  Geisteskranke,  Geistesschwache,  Blöde,  Epileptische,  Blinde,
Taubstumme,  Krüppelhafte  und  unheilbare,  abschreckend  oder  ansteckend  kranke
Sieche,  soweit  solche  Personen  der  Anstaltspflege  bedürfen,
2.  für  die  Erziehung  und  Ausbildung  hilfsbedürftiger  blöder,  blinder,  taubstummer
und  krüppelhafter  Kinder,  soweit  sie  bildungsfähig  sind  und  der  Unterbringung  in
Anstalten  bedürfen.  ·

II  Verpflichtet  ist  zunächst  der  Landarmenverband,  zu  dessen  Bezirk  der  vorläufig  unterstützungspflichtige
  Ortsarmenverband  gehört.  Er  kann  die  Übernahme  des  Hilfsbedürftigen
und  den  Ersatz  der  aufgewendeten  Kosten  von  dem  Landarmenverbande  beanspruchen,  zu
dessen  Bezirk  der  endgültig  unterstützungspflichtige  Ortsarmenverband  gehört.

III!  Die  Landarmenverbände  können  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern
noch  andere  Aufgaben  der  Ortsarmenverbände  (Art.  3  Abs.  II,  III)  übernehmen.

IV  Der  endgültig  verpflichtete  Ortsarmenverband  hat  in  den  Fällen  des  Abs.  I  ein  Fünftel
und  in  den  Fällen  des  Abs.  III  mindestens  ein  Viertel  des  reinen  Unterstützungsaufwandes

dem  Landarmenverbande  zu  ersetzen.
104“
        <pb n="584" />
        570

Art.  59.

1  Neben  der  Fürsorge  nach  Art.  58  obliegt  den  Landarmenverbänden  auf  Verlangen
die  Gewährung  von  Beihilfen  an  Ortsarmenverbände  ihres  Bezirkes,  wenn  im  Bezirke  des
Ortsarmenverbandes  oder  in  dessen  größerem  Teile  die  Höhe  der  Gemeinde=  und  Ortsumlagen
  den  Durchschnitt  des  Landarmenverbandes  erheblich  übersteigt,  ein  erheblicher
Teil  dieser  Umlagen  zu  Armenzwecken  verwendet  wird  und  infolgedessen  unverhältnismäßige
Belastung  vorliegt.

II  Die  Beihilfe  kann  in  Geld  oder  in  anderer  Weise  geleistet  werden.

III  Die  Landarmenräte  sind  ermächtigt,  für  die  Geltendmachung  des  Verlangens  Fristen
zu  bestimmen  und  die  Einreichung  bestimmter  Nachweise  vorzuschreiben.

IV  Gegen  den  Beschluß  des  Landarmenrats,  der  den  Beihilfenanspruch  ganz  oder  teilweise
ablehnt,  ist  Beschwerde  an  die  Staatsaufsichtsbehörden  zulässig.

Art.  60.

1  Die  Erstattung  von  Kosten  an  einen  Ortsarmenverband,  der  zur  Bezahlung  der  ihm
endgültig  auferlegten  Kosten  laut  Bescheinigung  der  vorgesetzten  Behörde  ganz  oder  teilweise
außerstande  ist  (Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  §  59),  obliegt  dem  Landarmenverbande,
zu  dessen  Bezirk  jener  Verband  gehört.

II  Gegen  den  Beschluß  des  Landarmenrats,  der  den  Erstattungsanspruch  ganz  oder  teilweise
  ablehnt,  ist  Beschwerde  an  die  Staatsaufsichtsbehörden  zulässig.

Art.  61.

1  In  den  Fällen  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  §  33  ist  zur  Erstattung
der  Kosten  und  zur  Ubernahme  des  Hilfsbedürftigen  der  Landarmenverband  verpflichtet,  in
dessen  Bezirk  der  Hilfsbedürftige  seinen  letzten  Unterstützungswohnsitz  gehabt  hat.

II  Kann  dieser  Unterstützungswohnsitz  nicht  ermittelt  werden,  so  hat  den  Aufwand  der
Landarmenverband  zu  tragen,  in  dessen  Bezirk  die  Hilfsbedürftigkeit  hervorgetreten  ist.

III  Der  Staat  ersetzt  dem  Landarmenverbande  vier  Fünftel  des  Aufwandes.

Art.  62.

1  Solange  einem  Nichtdeutschen  der  Aufenthalt  in  Bayern  gestattet  wird,  ist  er  in
Bezug  auf  Art  und  Maß  der  öffentlichen  Armenunterstützung  einem  Deutschen  gleichzuachten.
II  Zur  Erstattung  des  Aufwandes  und  zur  Ubernahme  eines  solchen  Hilfsbedürftigen  ist
der  Landarmenverband  verpflichtet,  in  dessen  Bezirk  die  Hilfsbedürftigkeit  hervorgetreten  ist.
III  Der  Staat  ersetzt  dem  Landarmenverbande  vier  Fünftel  des  Aufwandes.
        <pb n="585" />
        Nr.  53.  571

Art.  63.

!  Der  Aufwand  für  die  Landarmenpflege  ist  eine  Kreislast.
II  Er  ist  soweit  nötig  durch  Erhebung  von  Kreisumlagen  zu  decken.

Art.  64.

1  Die  Landarmenverbände  erhalten  Staatszuschüsse.

I  Der  Gesamtbetrag  der  Staatszuschüsse  wird  für  jede  Finanzperiode  durch  das  Budget
festgestellt.  ·

IIIDieVerteilungerfolgtalljährlichnachdemVerhältnissederHundertsätzederKreisumlagen
  für  den  gesetzlich  vorgeschriebenen  Armenaufwand  durch  das  Staatsministerium
des  Innern.

D.  Sonstige  Verpflichtete.
Art.  65.

1  Aufgabe  der  Distriktsgemeinden  ist

1.  die  Unterhaltung  der  bestehenden  distriktsgemeindlichen  Krankenhäuser,  Armenhäuser,
Beschäftigungsanstalten,  Erziehungsanstalten  für  verwahrloste  Kinder  und  sonstigen
Wohltätigkeitsanstalten,

2.  die  Unterhaltung  der  bestehenden  Distriktssparkassen,  Distriktshilfskassen  und
ähnlicher  Distriktsanstalten,

3.  die  Errichtung  neuer  Distriktskrankenhäuser,  soweit  nicht  für  die  erforderliche
Krankenhauspflege  (Art.  3  Abs.  II  Ziff.  2)  auf  andere  Weise  gesorgt  ist  oder
gesorgt  werden  kann,

4.  für  mittellose  Personen,  die  arbeitsuchend  umherziehen,  durch  Arbeitsvermittlung
oder  durch  vorübergehende  Gewährung  von  Obdach  und  Beköstigung  gegen  Arbeitsleistung
  Fürsorge  zu  treffen.

II  Im  Falle  der  Ziff.  4  werden  den  Distriktsgemeinden  vier  Fünftel  der  Kosten  dieser
Fürsorge  aus  Kreismitteln  ersetzt.  Der  Staat  ersetzt  den  Kreisgemeinden  die  Hälfte  ihres
Aufwandes.

Art.  66.

Das  distriktsgemeindliche  Vermögen  für  Armenzwecke  (Distriktsarmenvermögen)  ist  zu
erhalten  und  wenn  möglich  zu  vermehren.  Seine  Erträgnisse  können  zu  Zwecken  der  Vorbeugung
  (Art.  1  Ziff.  2)  verwendet  werden.
        <pb n="586" />
        572

Art.  67.

1  Die  Aufgaben  der  Distriktsgemeinden  nach  Art.  65  Ziff.  1  bis  3  und  die  Verpflichtung
  nach  Art.  66  sind  gesetzliche  Distriktslasten  (Distriktsratsgesetz  Art.  27,  29  Abs.  ID.
v  Der  Aufwand  hierfür  ist,  soweit  nötig,  durch  Erhebung  von  Distriktsumlagen  zu  decken.

Art.  68.

1  Die  Behandlung  der  Angelegenheiten  in  Art.  65  bis  67  gehört  zum  Wirkungkreise
des  Distriktsrats  und  des  Distriktsratsausschusses.

I  An  der  Beratung  und  Beschlußfassung  haben  als  stimmberechtigte  Mitglieder  die  Bezirksärzte
  und  zwei  Pfarrer  des  Distrikts  teilzunehmen.  Die  Pfarrer  wählt  der  neu
gebildete  Distriktsratsausschuß  zu  Beginn  einer  jeden  Wahlzeit  auf  deren  Dauer.  Bei  der
Wahl  entscheidet  einfache  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit,  soweit  nötig,  das  Los.
Bei  Bedarf  können  Ersatzmänner  zugezogen  werden.

Art.  69.
Art.  65  Abs.  1  Ziff.  4  und  Abs.  II  gelten  auch  für  die  kreisunmittelbaren  Städte.

k.  Staatsanfsicht  und  Entscheidung  von  Streit.
Art.  70.

1  Die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Ortsarmenverbände  obliegt  den  Verwaltungsbehörden,
  die  den  Gemeinden  zunächst  vorgesetzt  sind,  bei  ausmärkischen  Bezirken  den  Distriktsverwaltungsbehörden.
  Bei  Gesamtarmenverbänden,  zu  denen  eine  kreisunmittelbare  Stadt
gehört,  ist  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zuständig,  bei  anderen  Gesamtarmenverbänden
  das  Bezirksamt,  das  der  Verbandsgemeinde  mit  der  größten  Einwohnerzahl  zunächst
vorgesetzt  ist.  v

II!  Die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Landarmenverbände  obliegt  den  Regierungen,
Kammern  des  Innern.

III  Die  oberste  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Armenverbände  obliegt  dem  Staatsministerium
  des  Innern.

Art.  71.

Für  die  Aufsicht  gelten  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Staatsaufsicht  in  Gemeindeangelegenheiten
  entsprechend.  Nach  diesen  bemißt  sich  auch  die  Zuständigkeit  des  Verwaltungsgerichtshofs.
        <pb n="587" />
        Nr.  53.  573

Art.  72.

!1  Bei  Streit  zwischen  Armenverbänden  über  die  öffentliche  Unterstützung  Hilfsbedürftiger
entscheidet  die  Staatsaufsichtsbehörde,  die  dem  beklagten  Armenverbande  zunächst  vorgesetzt  ist.

I1  Gegen  deren  Bescheid  steht  den  beteiligten  Armenverbänden  die  Beschwerde  an  den
Verwaltungsgerichtshof  zu,  soweit  nicht  nach  dem  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz
das  Bundesamt  für  das  Heimatwesen  zuständig  ist.

III  Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  beträgt  zwei
Wochen;  sie  beginnt  mit  der  Zustellung  des  Bescheids.  Die  Beschwerde  wird  bei  der  Behörde
eingelegt,  deren  Bescheid  angefochten  wird;  die  Frist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn
die  Beschwerde  rechtzeitig  bei  einer  anderen  Staatsaufsichtsbehörde  oder  beim  Verwaltungsgerichtshof
  eingelegt  wird.

IV  Der  Verwaltungsgerichtshof  behandelt  die  Beschwerden  nach  den  Vorschriften  für
Verwaltungsrechtssachen.

Art.  73.

Gegen  Verfügungen  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  in  den  Fällen  des  Art.  19
steht  den  beteiligten  Gemeinden  die  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zu,  soweit
die  Voraussetzungen  des  Art.  19  Abs.  II  bestritten  werden.  Dabei  gilt  Art.  72  Abs.  III,  IV.

Art.  74.

Die  Anordnungen  nach  §  56  Abs.  I  und  die  Entscheidung  nach  §  58  Abs.  II  des
Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  trifft  die  Staatsaufsichtsbehörde,  die  dem  Ortsarmenverbande
  des  Aufenthaltsorts  zunächst  vorgesetzt  ist.  Für  §  56  gilt  im  übrigen
Art.  72  Abs.  II  bis  IV.

Art.  75.

1  Art.  72  gilt  auch  bei  Streit  über
1.  die  Ersatzpflicht  nach  Art.  10  Abs.  I,  II,
2.  die  Ersatzansprüche  von  Personen,  die  ohne  Rechtspflicht  und  ohne  Auftrag  eines
Armenverbandes  Hilfe  geleistet  haben  (Art.  14),
3.  die  Ersatzpflicht  des  Staates  (Art.  61,  62).
I1  In  den  Fällen  des  Abs.  I  Ziff.  1,  3  ist  im  ersten  Rechtszuge  die  Staatsaufsichtsbehörde
  zuständig,  die  dem  klagenden  Armenverbande  zunächst  vorgesetzt  ist.

F.  Armenpolizeilicher  Arbeitszwang.
Art.  76.
1  Wer  öffentliche  Armenunterstützung  empfängt  und  sich  weigert,  die  ihm  nach  Art.  4
        <pb n="588" />
        574

Abs.  I,  Art.  5  angewiesene  Arbeit  zu  verrichten,  kann  auf  Antrag  des  unterstützenden  oder
erstattungspflichtigen  Armenverbandes  für  die  Dauer  der  Hilfsbedürftigkeit  in  einer  öffentlichen
  Arbeitsanstalt  oder  in  einer  staatlich  als  geeignet  anerkannten  privaten  Anstalt  untergebracht
  werden.
II  Das  gleiche  gilt  in  den  Fällen  des  Art.  2  Abs.  III  gegenüber  dem  Unterhaltspflichtigen,
wenn  er  trotz  Aufforderung  des  Armenverbandes  seiner  Unterhaltspflicht  nicht  nachkommt.
III  Der  Untergebrachte  ist  verpflichtet,  für  Rechnung  des  Armenverbandes  die  ihm  angewiesenen
  Arbeiten  nach  dem  Maße  seiner  Kräfte  zu  verrichten.  Der  armenpolizeiliche
Arbeitszwang  darf  nicht  in  Straf=  oder  Nachhaftanstalten  vollzogen  werden.
Die  Unterbringung  ist  unzulässig:
1.  wenn  die  Hilfsbedürftigkeit  nur  durch  vorübergehende  Umstände  verursacht  ist,
2.  wenn  der  Unterstützte  (Abs.  I,  II)  nicht  arbeitsfähig  ist,
3.  wenn  er  entsprechend  seiner  Arbeitsfähigkeit  zu  seinem  und  seiner  Familie  Unterhalt
  beiträgt,
4.  wenn  die  Unterbringung  mit  erheblichen,  den  Umständen  nach  nicht  gerechtfertigten
Härten  oder  Nachteilen  für  sein  Fortkommen  verbunden  wäre.
V  Statt  der  Unterbringung  in  einer  Arbeitsanstalt  kann  auch  die  Unterbringung  in  einer
Erziehungsanstalt  oder  Heilanstalt  (insbesondere  auch  Trinkerheilanstalt)  angeordnet  werden,
in  welcher  der  Untergebrachte  mit  angemessener  Arbeit  beschäftigt  werden  kann.

Art.  77.

1  Die  Unterbringung  erfolgt  auf  Grund  eines  Beschlusses  der  Distriktsverwaltungsbehörde,
in  München  der  Polizeidirektion.  Für  die  örtliche  Zuständigkeit  entscheidet  der  Wohnsitz,
beim  Mangel  eines  solchen  der  ständige  Aufenthalt  des  Unterstützten.  Besteht  auch  kein
ständiger  Aufenthalt,  so  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde  des  Unterstützungswohnsitzes,  bei
Landarmen  die  des  Sitzes  des  Landarmenverbandes  zuständig.

II.  Ist  ein  Mitglied  des  betreibenden  Armenrats  zugleich  Mitglied  der  beschließenden
Behörde,  so  darf  es  bei  dem  Verfahren  nicht  mitwirken.

Art.  78.

1  Die  Entscheidung  der  Distriktsverwaltungsbehörde  ergeht  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung.
  Die  Bildung  von  Senaten  der  kreisunmittelbaren  Stadtmagistrate  (rechtsrh.
Gemeindeordnung  Art.  102  Abs.  IV)  ist  auch  in  Städten  mit  weniger  als  10000  Einwohnern
  zulässig.  «

II  Wenn  der  Unterstützte  im  Falle  des  Art.  2  Abs.  III  seine  Unterhaltspflicht  bestreitet,
so  kann  das  Beschlußverfahren  so  lange  ausgesetzt  werden,  bis  hierüber  im  bürgerlichen
Rechtswege  rechtskräftig  entschieden  ist.
        <pb n="589" />
        Nr.  53.  575

II  Gegen  den  Beschluß  der  Distriktsverwaltungsbehörde  steht  den  Beteiligten  Beschwerde
an  den  Verwaltungsgerichtshof  zu.  Die  Beschwerde  bewirkt  keinen  Ausschub.  Die  Distriktsverwaltungsbehörde
  und  der  Verwaltungsgerichtshof  können  die  Vollstreckung  auf  Antrag
oder  von  Amts  wegen  bis  zur  endgültigen  Entscheidung  aussetzen.  Vor  der  Aussetzung  ist
der  Armenverband  zu  hören.

IV  Für  die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  und  für  den  Einlegungsort  gilt  Art.  72
Abs.  III.

Die  Distriktsverwaltungsbehörde  und  der  Verwaltungsgerichtshof  behandeln  die  Beschwerden
  nach  den  Vorschriften  für  Verwaltungsrechtssachen.  Sie  können  die  Vorführung
des  Unterstützten  anordnen.  Art.  13  Abs.  I  Ziff.  3  des  Gesetzes  über  den  Verwaltungsgerichtshof
  gilt  dabei  nicht.

Art.  79.

1  In  den  Fällen  des  Art.  2  Abs.  III  sind  gerichtliche  Entscheidungen  über  die  Unterhaltspflicht
  dessen,  der  als  unterstützt  gilt,  für  die  Verwaltungsbehörde  bindend.  Dies  gilt  auch
von  einstweiligen  gerichtlichen  Verfügungen.

I  Abs.  I  gilt  entsprechend,  wenn  die  gerichtlichen  Entscheidungen  erst  nach  der  Einleitung
oder  dem  Abschlusse  des  Verwaltungsverfahrens  ergehen.

Art.  80.

1  Die  Vollstreckung  des  Beschlusses  steht  dem  antragstellenden  Armenverbande  zu.  Der
vorläufig  unterstützende  Armenverband  kann  die  Vollstreckung  dem  erstattungspflichtigen  Armenverband
  überweisen.

1  Die  Armenverbände  sind  berechtigt,  statt  der  Einweisung  in  eine  Anstalt  die  Anweisung
von  Arbeit  außerhalb  einer  Anstalt  zu  verfügen.

Art.  81.

!  Die  Entlassung  aus  der  Arbeitsanstalt  hat  der  Armenverband  zu  verfügen,  sobald  die
gesetzlichen  Voraussetzungen  der  Unterbringung  weggefallen  sind  oder  wenn  die  Unterbringung
im  ganzen  ein  Jahr  gedauert  hat.

I.  Beantragt  der  Untergebrachte  die  Entlassung  und  lehnt  sie  der  Armenverband  ab,  so
kann  der  Untergebrachte  die  Entscheidung  der  Distriktsverwaltungsbehörde  beantragen,  die  im
ersten  Rechtszuge  beschlossen  hat.  Für  das  Verfahren  und  die  Beschwerde  gilt  Art.  78.

Art.  82.
1  Der  Armenverband  kann  den  Untergebrachten  in  widerruflicher  Weise  vorläufta  entlassen.
105
        <pb n="590" />
        576

I1  Die  vorläufige  Entlassung  soll  erfolgen,  wenn  sich  der  Untergebrachte  drei  Monate  lang
einwandfrei  geführt  hat.

II!  Der  Widerruf  ist  nur  zulässig,  wenn  seit  der  vorläufigen  Entlassung  drei  Monate  verstrichen
  sind  und  die  Voraussetzungen  der  Unterbringung  fortbestehen.  Nach  Ablauf  eines
Jahres  nach  der  vorläufigen  Entlassung  ist  der  Widerruf  unzulässig.

Art.  83.

Die  Art.  81,  82  gelten  entsprechend  für  die  Anweisung  von  Arbeit  außerhalb  einer
Anstalt  (Art.  80  Abs.  U.).

Art.  84.

Aus  dem  Arbeitsverdienste  des  Untergebrachten  sind  zunächst  die  Kosten  der  Unterbringung
zu  decken.  Aus  dem  Uberschuß  ist  die  Unterstützung  zu  bestreiten,  die  den  Angehörigen  des
Untergebrachten  für  die  Zeit  der  Unterbringung  gewährt  wird.  Der  Rest  gebührt  dem  Untergebrachten;
  die  Aushändigung  erfolgt  jedoch  nicht  vor  der  Entlassung.

Art.  85.

1  Für  jede  Arbeitsanstalt  ist  eine  Hausordnung  aufzustellen.  Diese  muß  Vorschriften
über  die  Aufnahme  und  Behandlung,  die  Art  der  Beschäftigung  und  Entlohnung  sowie  die
Berechnung  der  Unterbringungskosten  (Art.  84)  enthalten.  Sie  bedarf  der  Genehmigung  der
Staatsbehörde,  welche  die  Aufsicht  über  die  Anstalt  führt.

Bei  Anweisung  von  Arbeit  außerhalb  einer  Anstalt  (Art.  80  Abs.  II)  sind  die  Einzelheiten
  durch  eine  Arbeitsordnung  zu  regeln.  Für  deren  Inhalt  gilt  der  vorstehende  Abs.  1.
Satz  2;  sie  bedarf  der  Genehmigung  der  Staatsaussichtsbehörde,  die  dem  Armenverbande

zunächst  vorgesetzt  ist.

Art.  86.

1  Die  Polizeibehörden  haben  zur  Vorbereitung  des  Verfahrens  und  zur  Durchführung
der  Vollstreckung  die  erforderliche  Hilfe  zu  gewähren.

II  Insbesondere  haben  sie  auf  Antrag  des  unterstützenden  Armenverbandes  den  Unterstützten,
  der  einer  Vorladung  der  Armenbehörde  nicht  Folge  leistet,  dieser  vorzuführen  oder
an  deren  Stelle  zu  vernehmen.

III  Die  hierbei  entstehenden  Kosten  fallen  dem  endgültig  unterstützungspflichtigen  Armenverbande
  zur  Last.
        <pb n="591" />
        Nr.  53.  577

G.  Strasvorschriften.
Art.  87.

Sofern  nicht  nach  anderen  Vorschriften  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  werden
Empfänger  öffentlicher  Armenunterstützung  an  Geld  bis  zu  150  —X  oder  mit  Haft  bestraft,
wenn  sie

1.  durch  ungeziemendes  Benehmen  die  Achtung  verletzen,  die  sie  den  Mitgliedern
des  Armenrats  und  der  Bezirkspflegeausschüsse,  den  Armenpflegern  und  den
sonstigen  Beamten  und  Beauftragten  der  Armenverbände  sowie  den  Vertretern
der  Aufsichtsbehörde  schuldig  sind,

2.  Gegenstände,  die  sie  von  einem  Armenverband  oder  von  einer  öffentlichen  Wohltätigkeitsanstalt
  empfangen  haben,  unbefugt  veräußern  oder  mutwillig  unbrauchbar
machen.

Art.  88.

Sofern  nicht  nach  anderen  Vorschriften  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  wird  an  Geld
bis  zu  150  —X  oder  mit  Haft  bestraft,  wer  sich  mutwilligerweise  in  hilfsbedürftige  Lage
bringt  und  dadurch  das  Eingreifen  der  öffentlichen  Armenpflege  veranlaßt.

Abschnitt  II.
Anderung  von  Gesetzen.
Art.  89.
Außer  Kraft  treten:
1.  die  Art.  1  bis  36,  47  des  Gesetzes  über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt
(GVBl.  1899  S.  470),

2.  das  Gesetz  über  die  öffentliche  Armen=  und  Krankenpflege  (GVl.  1899  S.  489,
1902  S.  185).

Art.  90.

Titel  III  des  Heimatgesetzes  „Vom  Aufenthalte"  (Art.  37  bis  46)  wird  dahin  geändert:
I.  Art.  37  Abs.  III  wird  gestrichen.
II.  Art.  38  erhält  folgende  Fassung:

„Wer  in  einer  Gemeinde  Wohnsitz  oder  nicht  nur  vorübergehend  Aufenthalt
nimmt  oder  diesen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  aufgibt,  hat  binnen  einer  Woche
der  Ortspolizeibehörde,  in  München  der  Polizeidirektion,  Anzeige  zu  erstatten.

Die  Anzeigeerstattung  ist  von  der  Behörde  gebührenfrei  zu  bescheinigen.

105“
        <pb n="592" />
        578

Personen,  die  aus  einer  Gemeinde  des  Deutschen  Reiches  neu  zuziehen,
haben  der  zuständigen  Behörde  (Abs.  J)  innerhalb  der  von  ihr  bestimmten  Frist
eine  Bescheinigung  der  Polizeibehörde  des  letzten  Aufenthalts  über  den  erfolgten
Wegzug  (Abzugsbescheinigung)  vorzulegen.  In  Bayern  sind  die  Abzugsbescheinigungen
  gebührenfrei.

Durch  ober=  oder  ortspolizeiliche  Vorschrift  können  weitere  Einzelheiten  bestimmt
  werden.

Zuwiderhandlungen  werden  an  Geld  bis  zu  15  K  bestraft.

In  München  gibt  die  Polizeidirektion  dem  Stadtmagistrate  von  den  Anzeigen
(Abs.  I)  und  den  Abzugsbescheinigungen  (Abs.  III)  alsbald  Kenntnis.  Das
Nähere  bestimmt  die  Staatsregierung.“

IIII.  Im  Art.  39  wird  „21“  durch  „42  Abs.  II“"  ersetzt  und  das  Wort  „fremden“
gestrichen.
IV.  Art.  41  Abs.  II  erhält  folgende  Fassung:

„Ist  in  einem  Bezirke  das  Standrecht  verkündigt  oder  der  Kriegszustand
verhängt  (Gesetz  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912),  so  kann  die
nach  Art.  39  verfügte  Ausweisung  auf  den  ganzen  Bezirk  ausgedehnt  werden.
Dies  gilt  nicht,  wenn  der  Ausgewiesene  in  einer  Gemeinde  des  Bezirkes  das
Bürgerrecht  besitzt  oder  wenn  die  Voraussetzungen  des  Art.  42  Abs.  II  vorliegen."

V.  Im  Art.  42  werden
1.  die  Worte  „ohne  Heimatrecht“  gestrichen,
2.  folgende  Vorschrift  als  Abs.  II  eingefügt:
„Ferner  darf  Reichsangehörigen  der  Aufenthalt  in  der  Gemeinde,  in  der
sie  sich  nach  Vollendung  des  sechzehnten  Lebensjahrs  zuletzt  länger  als  ein

Jahr  freiwillig  und  ununterbrochen  aufgehalten  haben,  dann  Reichsangehörigen,

die  öffentliche  Armenunterstützung  empfangen,  der  Aufenthalt  am  Orte  der

Unterstützung  für  deren  Dauer  polizeilich  nicht  versagt  werden."

Art.  91.

Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  den  Titel  III  des  Heimatgesetzes,  wie  er  sich  aus
Art.  90  ergibt,  mit  der  Uüberschrift  „Aufenthaltsgesetz“  und  mit  dem  Tage  des  gegenwärtigen
Gesetzes  bekanntzumachen  und  dabei  die  Artikel  mit  fortlaufenden  Zahlen  zu  versehen  sowie
die  Verweisungen  richtigzustellen.
Art.  92.

Die  rechtsrheinische  Gemeindeordnung  wird  dahin  geändert:
        <pb n="593" />
        Nr.  53.

III.

579

Im  Art.  4  wird  nach  Abs.  I  folgender  Absatz  eingefügt:

„Hat  jedoch  eine  Gemeinde  weniger  als  100  Einwohner,  so  kann  das
Staatsministerium  des  Innern  bei  dringendem  öffentlichen  Bedürfnis  ihre  Vereinigung
  mit  benachbarten  Gemeinden  auch  ohne  Zustimmung  der  Beteiligten  verfügen.
  Die  beteiligten  Gemeindeverwaltungen,  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung
  auch  die  Gemeindebevollmächtigten  und  in  rechtsrheinischen  Landgemeinden
die  Gemeindeversammlung,  die  Distriktsräte  und  bei  kreisunmittelbaren  Städten
die  Vollversammlung  des  Landrats  sind  zu  hören.“

Im  Art.  4  Abs.  III  treten  an  Stelle  der  Worte  „von  mindestens  zwei  Dritteilen
sämtlicher  Gemeindebürger“  die  Worte  „der  Gemeindeversammlung“.

Im  Art.  21  treten  an  Stelle  der  Worte  „das  Heimatrecht  für  sich  und  seine
Familienangehörigen“  die  Worte  „das  Bürgerrecht".

Im  Art.  131  Abs.  III  Buchst.  e  tritt  an  Stelle  des  Wortes  „Heimatberechtigten“
das  Wort  „Einwohner“.

Aufgehoben  werden  die  Art.  4  Abs.  IV  und  19  Abs.  I.
VI.

Gestrichen  werden:

im  Art.  13  Abs.  I  die  Worte  „wenn  sie  entweder  in  der  Gemeinde  ein
Heimatrecht  besitzen  oder"“,

im  Art.  19  Abs.  II  das  Wort  „ferner“",  "

im  Art.  23  Abs.  II  die  Worte  „wenn  sie  schon  in  der  Gemeinde  heimatberechtigt
  sind“

und  die  Worte  „wenn  sie  nicht  heimatberechtigt  sind,  nicht  zwei  Dritteile“,

im  Art.  27  Abs.  I  die  Worte  „und  Heimatberechtigten"“,

im  Art.  112  Abs.  I  Ziff.  4  das  Wort  „Heimat-“,

im  Art.  147  Abs.  I  die  Worte  „sowie  auf  die  Regulierung  der  Heimatgebühren“,


im  Art.  153  Abs.  II  die  Worte  „dem  Heimat=  und  Armenverbande"“.

Art.  93.

Die  pfälzische  Gemeindeordnung  wird  dahin  geändert:
I.  Im  Art.  4  wird  nach  Abs.  1  folgender  Absatz  eingefügt:

„Hat  jedoch  eine  Gemeinde  weniger  als  100  Einwohner,  so  kann  das
Staatsministerium  des  Innern  bei  dringendem  öffentlichen  Bedürfnis  ihre  Vereinigung
  mit  benachbarten  Gemeinden  auch  ohne  Zustimmung  der  Beteiligten  verfügen.
  Die  beteiligten  Gemeindeverwaltungen  und  die  Distriktsräte  sind  zu  hören."“
        <pb n="594" />
        580

II.

VI.

VII.

VIII.

IX.

Im  Art.  4  Abs.  III  hat  der  erste  Halbsatz  zu  lauten:

„Für  die  Zustimmung  der  beteiligten  Gemeinden  ist  in  den  Fällen  des

Abs.  I  ein  Beschluß  der  Gemeindeversammlung  erforderlich.“
In  der  Überschrift  zur  zweiten  Abteilung  wird  das  Wort  „Gemeindeangehörigen“
ersetzt  durch  das  Wort  „Gemeindebürgern“.
Im  Art.  10  Abs.  I  werden
1.  die  Worte  „in  der  Gemeinde  heimatberechtigt“,  ersetzt  durch  die  Worte
„dem  bayerischen  Staate  angehören,  in  der  Gemeinde“
2.  hinter  „sind“  die  Worte  angefügt
„und  in  dem  entsprechenden  Ortsarmenverbande  den  Unterstützungswohnsitz
  haben“.
Art.  14  Abs.  I  erhält  folgende  Fassung:

„Das  Bürgerrecht  erlischt  mit  dem  Verluste  der  bayerischen  Staatsangehörigkeit
  sowie  mit  dem  Erwerbe  des  Bürgerrechts  in  einer  anderen  bayerischen
Gemeinde.  Wer  das  Bürgerrecht  später  wieder  erwirbt,  ist  von  der  Entrichtung
einer  Gebühr  (Art.  16  a)  befreit.“

Im  Art.  20  Abs.  1  tritt  an  Stelle  des  Wortes  „Heimatsberechtigten“  das
Wort  „Gemeindebürger".
Im  Art.  25  werden
1.  die  Worte  „in  der  Gemeinde  Heimatberechtigten,  welche  daselbst“  ersetzt
durch  die  Worte  „Personen,  die  dem  bayerischen  Staate  angehören,  in  der
Gemeinde“,
2.  hinter  „besitzen“  die  Worte  angefügt
„sowie  in  dem  entsprechenden  Ortsarmenverbande  den  Unterstützungswohnsitz
  haben“.
Im  Art.  39  Abs.  I  tritt  an  Stelle  des  Wortes  „Gemeindeangehörige“  das
Wort  „Gemeindeeinwohner“.
Im  Art.  63  Abs.  III  Buchst.  f  tritt  an  Stelle  des  Wortes  „Heimatberechtigten“
das  Wort  „Einwohner“.
Nach  Art.  16  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

„Art.  16  a.

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  die  Wirksamkeit  des  Bürgerrechts  und  die
Teilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  von  der  Bezahlung  einer  Gebühr  abhängig
zu  machen.  Die  Gebühr  darf  nicht  doppelt  erhoben  werden.
        <pb n="595" />
        Nr.  53.

581

Die  pfälzischen  Gemeinden  sind  berechtigt,  Bürgerrechtsgebühren  bis  zum

Höchstbetrage  von  170  sA  zu  erheben.

Für  Nichtdeutsche  können,  soweit  nicht  Staatsverträge  entgegenstehen,  die

für  Reichsangehörige  festgesetzten  Beträge  bis  zum  Doppelten  erhöht  werden.

Art.  16b.
Über  die  Erhebung  der  Gebühr  und  die  Festsetzung  des  Betrags  beschließt

der  Gemeinderat.  Die  Gebührenordnungen  sind  öffentlich  bekanntzumachen.

Für  gering  bemittelte  Personen  darf  die  Gebühr  die  Hälfte  des  Höchstbetrags

  (Art.  16  a)  nicht  übersteigen.  Zu  den  gering  Bemittelten  gehören  jedenfalls
  diejenigen,  deren  Gesamtsteuer  7  4&amp;amp;  in  Gemeinden  mit  mehr  als
20  000  Einwohnern  und  5  &amp;amp;  in  den  übrigen  Gemeinden  nicht  übersteigt.

1.

Von  der  Entrichtung  der  Gebühr  sind  befreit:

nach  Art.  10  befähigte  Personen,  die  im  Ortsarmenverbande  des  Wohnsitzes
  den  abgeleiteten  Unterstützungswohnsitz  haben  (Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz
  §§  18  bis  21),

unwiderrufliche  öffentliche  Beamte,  dann  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und
Veterinäroffiziere,  die  infolge  ihres  Dienstverhältnisses  in  der  Gemeinde
wohnen,  soweit  sie  nicht  die  Teilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  beanspruchen
  oder  nicht  seit  zwei  Jahren  in  der  Gemeinde  mit  Haus-,  Grundoder
  Gewerbsteuer  angelegt  sind,

Personen,  die  sich  in  der  Gemeinde  im  Alter  der  Volljährigkeit  sieben
Jahre  lang  ununterbrochen  und  freiwillig  als  Dienstboten,  Gewerbsgehilfen,
Fabrikarbeiter  oder  Lohnarbeiter  ernährt  haben  und  in  dieser  Zeit  zu  keiner
Freiheitsstrafe  verurteilt  worden  sind."“

XI.  Aufgehoben  werden  die  Art.  4  Abs.  IV,  9,  11,  12,  13,  15.
XII.  Gestrichen  werden:

im  Art.  24  Abs.  II  die  Worte  „der  Gemeindeangehörigen“,
im  Art.  24  Abs.  III  die  Worte  „an  die  Gemeindeangehörigen",
im  Art.  85  Abs.  II  die  Worte  „dem  Heimat=  und  Armenverbande“.

Art.  94.

Das  Gesetz  über  den  Verwaltungsgerichtshof  vom  8.  August  1878  wird  dahin  geändert:
I.  Im  Art.  8  Ziff.  33  erhält  der  erste  Teil  folgende  Fassung:

„Wahlrecht  und  Wählbarkeit  zu  Gemeindeämtern  sowie  zum  Amte  eines

Mitglieds  des  Armenrats,  eines  Armenpflegers,  eines  Mitglieds  des  Bezirkspflegeausschusses,
  eines  Waisenrats  und  eines  Feldgeschworenen“.
        <pb n="596" />
        582

II.  Im  Art.  10  hat  der  Eingang  zu  lauten:

„Der  Verwaltungsgerichtshof  ist  abgesehen  von  Art.  8  zur  Bescheidung
von  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  oder  Verfügungen  der  Regierungen,  Kammern
des  Innern  oder  der  Finanzen,

in  den  Fällen  der  Ziff.  5  und  6  der  Distriktsverwaltungsbehörden,  soweit
diese  zur  Entscheidung  berufen  sind,  dann

der  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  in  folgenden  Angelegenheiten
  zuständig“.

III.  Art.  10  Ziff.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Verfügungen  in  Gegenständen  der  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinden  und
Armenverbände,  wenn  die  Gemeinde  oder  der  Armenverband  behauptet,  die  Verfügung
  verletze  ihr  gesetzliches  Selbstverwaltungsrecht  oder  belaste  sie  mit  einer
gesetzlich  nicht  begründeten  Leistung“.

IV.  Art.  10  Ziff.  5  erhält  folgende  Fassung:

„Pflicht  zur  öffentlichen  Unterstützung  Hilfsbedürftiger,  wenn  die  streitenden
Armenverbände  dem  bayerischen  Staate  angehören,  Ersatzansprüche  von  Personen,
die  ohne  Rechtspflicht  und  ohne  Auftrag  eines  Armenverbandes  Hilfe  geleistet
haben,  Ersatzpflicht  des  Staates“.

V.  Art.  10  Ziff.  6  erhält  folgende  Fassung:
„Ersatzpflicht  der  Empfänger  öffentlicher  Armenunterstützung  und  ihrer  Erben“.
VI.  Im  Art.  11  Abs.  I  ist  hinter  „Gemeinden“  das  Wort  „Gesamtarmenverbänden“
und  hinter  „Gemeinde-,“  beizusetzen  „Verbands-,“.

Art.  95.

In  das  Ausführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  vom  9.  Juni  1899  wird  unter
der  Überschrift  „Eheschließung  von  Ausländern“  als  Art.  91  a  folgende  Vorschrift  eingestellt:
„Nichtdeutsche  beiderlei  Geschlechts,  die  in  Bayern  eine  Ehe  schließen  wollen,
haben  dem  Standesbeamten,  der  das  Aufgebot  anordnet,  ein  Zeugnis  der  zuständigen
  Behörde  ihres  Heimatstaats  darüber  vorzulegen,  daß  dieser  kein  Ehehindernis
  bekannt  ist.

Männliche  Nichtdeutsche  haben  außerdem  ein  Zeugnis  der  zuständigen  Behörde
  ihres  Heimatstaats  darüber  vorzulegen,  daß  sie  ihre  Staatsangehörigkeit
durch  die  Eheschließung  nicht  verlieren  und  daß  sie  die  Staatsangehörigkeit  auf
die  Ehefrau  sowie  auf  die  ehelichen  und  die  durch  die  Ehe  legitimierten  Kinder
übertragen.
        <pb n="597" />
        Nr.  53.

Das
geändert:
J.

II.

III.

IV.

583

Die  Staatsregierung  kann  Vorschriften  darüber  erlassen,  wie  die  Zuständigkeit
  der  Behörde  nachzuweisen  ist,  die  das  Zeugnis  nach  Abs.  I,  II  ausgestellt  hat.

Von  Abs.  I,  II  kann  im  einzelnen  Falle  oder  für  Angehörige  bestimmter
ausländischer  Staaten  allgemein  Befreiung  gewährt  werden.  Zuständig  ist  zur
Befreiung  von  Abs.  I  das  Staatsministerium  der  Justiz,  von  Abs.  II  das
Staatsministerium  des  Innern.“

Art.  96.
Ausführungsgesetz  vom  9.  Juni  1899  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  wird  dahin

Der  Art.  95  erhält  folgenden  Abs.  2:

„In  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  oder  mit  mehr  als  5000  Einwohnern
  können  auch  Frauen  gewählt  werden.  Ihre  Zahl  darf  die  Hälfte  der
gewählten  Waisenräte  nicht  übersteigen.  In  Gemeinden  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern
  sollen  sich  unter  den  Waisenräten  Frauen  befinden.“

Als  Art.  95  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

„Die  als  Waisenräte  gewählten  Frauen  sollen  bei  der  Beaufsichtigung  der
im  Kindesalter  stehenden  Mündel  und  bei  der  Überwachung  weiblicher  Mündel
verwendet  werden.“

Der  Art.  96  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Waisenräte  werden  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  von  den
in  einen  Wahlkörper  vereinigten  Magistratsmitgliedern  und  Gemeindebevollmächtigten,
  in  den  übrigen  Gemeinden  von  der  Gemeindeverwaltung  gewählt.

Zur  Wahl  der  Waisenräte  ist  nach  der  Vollendung  der  ordentlichen  Gemeindewahl
  und  nach  der  Bildung  des  Armenrats  zu  schreiten.

Als  gewählt  ist  zu  erachten,  wer  bei  der  Wahl  die  meisten  Stimmen  erhalten
  hat.  Die  Wahl  gilt  für  die  Zeit  bis  zu  der  nächsten  nach  Abs.  2  stattfindenden
  Wahl.

Abgänge  im  Mitgliederstande  der  Waisenräte  sind  sofort  durch  Neuwahl  zu
ersetzen.  Die  Wahl  erfolgt  durch  die  Gemeindeverwaltung.
Diie  Gewählten  sollen  durch  das  Amtsgericht  auf  Handgelübde  verpflichtet
werden.“
Als  Art.  96  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

„Wählbar  sind  alle  volljährigen  in  der  Gemeinde  wohnenden  Personen  beiderlei

Geschlechts.
«  106
        <pb n="598" />
        584

Von  der  Wählbarkeit  sind  ausgeschlossen:  1
1.  Personen,  die  entmündigt  sind  oder  nach  §  1906  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  unter  vorläufiger  Vormundschaft  stehen,
2.  Personen,  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  und
ihre  Ehegatten,  solange  dieses  Verfahren  dauert,
3.  die  Militärpersonen  des  Friedensstandes.

Die  Wahl  kann  nur  aus  Gründen  abgelehnt  werden,  aus  denen  die  Wahl
zu  Gemeindestellen  nach  den  Gemeindeordnungen  abgelehnt  werden  kann.  Für
den  Austritt  gelten  die  Vorschriften  der  Gemeindeordnungen  entsprechend.  Frauen
können  die  Wahl  ablehnen  und  sind  jederzeit  zum  Austritte  berechtigt.  Ehefrauen
bedürfen  zum  Eintritte  sowie  zum  Verbleiben  im  Gemeindewaisenrate  der  Zustimmung

  des  Mannes."“
Art.  97.

Das  Gesetz  vom  10.  Mai  1902,  die  Zwangserziehung  betreffend,  wird  dahin  geändert:
I.  An  die  Stelle  des  Art.  1  treten  folgende  Vorschriften:

„Art.  1.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  unter  den  Voraussetzungen  des  Art.  2
anordnen,  daß  ein  Minderjähriger  zum  Zwecke  seiner  Erziehung  in  einer  geeigneten
Familie  oder  in  einer  Erziehungsanstalt  auf  öffentliche  Kosten  untergebracht  wird
(Fürsorgeerziehung).

Art.  1  a.
1  Steht  die  Sorge  für  die  Person  eines  Minderjährigen  dessen  Vater  oder
Mutter  zu,  so  ist  die  Fürsorgeerziehung  zulässig,

1.  wenn  das  geistige  oder  leibliche  Wohl  des  Minderjährigen  dadurch  gefährdet
  wird,  daß  der  Vater  oder,  sofern  die  Sorge  für  die  Person  des
Minderjährigen  der  Mutter  zusteht,  die  Mutter  das  Recht  der  Sorge  für
die  Person  mißbraucht,  den  Minderjährigen  vernachlässigt  oder  sich  eines
ehrlosen  oder  unsittlichen  Verhaltens  schuldig  macht,  und  die  Fürsorgeerziehung
  erforderlich  ist,  um  die  sittliche  oder  körperliche  Verwahrlosung
des  Minderjährigen  zu  verhüten;

2.  wenn  der  Minderjährige  eine  strafbare  Handlung  begangen  hat,  wegen  deren
er  in  Anbetracht  seines  jugendlichen  Alters  strafrechtlich  nicht  verfolgt  werden
kann,  und  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der  Handlung,  die  Perfönlichkeit
  der  Eltern  und  die  übrigen  Lebensverhältnisse  des  Minderjährigen
        <pb n="599" />
        Nr.  53.

585

seiner  weiteren  sittlichen  Verwahrlosung  nur  durch  die  Fürsorgeerziehung
vorgebeugt  werden  kann;  «
3.  wenn  sonstige  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Fürsorgeerziehung  zur  Verhütung
  des  völligen  sittlichen  Verderbens  des  Minderjährigen  notwendig  machen.
.  Steht  die  Sorge  für  die  Person  eines  Minderjährigen  nicht  dessen  Vater
oder  Mutter  zu,  so  ist  die  Fürsorgeerziehung  zulässig,  wenn  die  Entfernung  des
Minderjährigen  aus  seiner  bisherigen  Umgebung  zur  Verhütung  seiner  geistigen
oder  körperlichen  Verwahrlosung  erforderlich  ist.
Ul  Die  Fürsorgeerziehung  eines  Minderjährigen,  der  das  sechzehnte  Lebensjahr
vollendet  hat,  soll  nur  in  besonderen  Fällen  angeordnet  werden."

II.  Die  Art.  3  und  4  werden  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

„Art.  3.

1  Das  Vormundschaftsgericht  hat  von  Amts  wegen  die  zur  Feststellung  der
Tatsachen  erforderlichen  Ermittlungen  zu  veranstalten  und  die  geeignet  erscheinenden
Beweise  aufzunehmen.

Vor  der  Entscheidung  über  die  Fürsorgeerziehung  hat  das  Vormundschaftsgericht
  den  Minderjährigen,  wenn  tunlich,  persönlich  zu  vernehmen.  Es  hat
auch  die  Eltern  und,  wenn  der  Minderjährige  unter  Vormundschaft  steht  oder
ihm  ein  Pfleger  zur  Sorge  für  die  Person  bestellt  ist,  auch  den  Vormund  oder
Pfleger  zu  hören,  es  sei  denn,  daß  die  Anhörung  untunlich  ist.

III  Vor  der  Entscheidung  sollen  ferner  Verwandte  oder  Verschwägerte  des
Minderjährigen  gehört  werden,  wenn  es  ohne  erhebliche  Verzögerung  und  ohne
unverhältnismäßige  Kosten  geschehen  kann.

IV  In  allen  Fällen  sind  das  Pfarramt,  ein  Arzt  und,  wenn  der  Minderjährige
  noch  eine  Schule  besucht,  die  Schulbehörde  um  Außerung  zu  ersuchen,
wenn  sich  nicht  eine  solche  schon  bei  den  Akten  befindet.

V  Das  Vormundschaftsgericht  kann  anordnen,  daß  der  Minderjährige  durch
einen  Arzt  untersucht  wird.  Es  kann  auch  anordnen,  daß  der  Minderjährige  auf
die  Dauer  von  höchstens  sechs  Wochen  in  eine  Anstalt,  die  von  der  Staatsregierung
  als  geeignet  erklärt  ist,  zur  Untersuchung  und  Beobachtung  gebracht
wird,  wenn  dies  nach  ärztlichem  Gutachten  zur  Feststellung  seines  Geisteszustandes
  geboten  und  ohne  Nachteil  für  seine  Gesundheit  ausführbar  ist.  Vor
den  im  Satz  1  und  2  bezeichneten  Anordnungen  sind  die  im  Abs.  II  Satz  2
bezeichneten  Personen  zu  hören.  Gegen  die  Anordnung  steht  dem  gesetzlichen
Vertreter  des  Minderjährigen  und  binnen  der  für  ihn  laufenden  zur  auch  den
        <pb n="600" />
        586

übrigen  im  Abs.  II  Satz  2  bezeichneten  Personen  sowie  dem  Minderjährigen
selbst,  wenn  er  das  vierzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  die  sofortige  Beschwerde
zu;  die  Beschwerde  hat  aufschiebende  Wirkung.

Art.  3a.

Nach  dem  Abschlusse  der  Ermittlungen  teilt  das  Vormundschaftsgericht  die  Akten
der  Distriktsverwaltungsbehörde  zur  Außerung  mit.  Die  Distriktsverwaltungsbehörde
  gibt,  wenn  der  Minderjährige  in  Bayern  einen  Unterstützungswohnsitz
hat,  dem  Ortsarmenverbande  des  Unterstützungswohnsitzes,  andernfalls  dem  Landarmenverband,
  in  dem  die  Distriktsverwaltungsbehörde  ihren  Sitz  hat,  Gelegenheit,
  sich  über  die  Rotwendigkeit  und  die  Art  der  Fürsorgeerziehung  zu  äußern.

Art.  4.

1  Die  Verfügung  des  Vormundschaftsgerichts  ist  mit  Gründen  zu  versehen
und  muß,  wenn  die  Fürsorgeerziehung  angeordnet  wird,  den  Eintritt  der  gesetzlichen
  Voraussetzungen  unter  Bezeichnung  der  für  erwiesen  erachteten  Tatsachen
feststellen.

II  Die  Verfügung,  durch  welche  die  Fürsorgeerziehung  angeordnet  wird,  ist
den  Eltern  des  Minderjährigen  und,  wenn  der  Minderjährige  unter  Vormundschaft
  steht  oder  ihm  ein  Pfleger  zur  Sorge  für  die  Person  bestellt  ist,  auch
dem  Vormund  oder  Pfleger,  ferner  dem  Minderjährigen  selbst,  wenn  er  das
vierzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  der  Distriktsverwaltungsbehörde  und  dem
Ortsarmenverband  oder  dem  Landarmenverband  (Art.  3  a)  zuzustellen.  Dem.
Minderjährigen  wird  die  Verfügung  nur  im  Auszuge  zugestellt.

III  Die  Verfügung,  durch  welche  die  Fürsorgeerziehung  abgelehnt  wird,  ist
außer  dem  etwaigen  Antragsteller  den  im  Abs.  II  Bezeichneten  zuzustellen,  diesen
jedoch  nur,  wenn  sie  in  dem  Verfahren  bereits  gehört  worden  sind.

IV  Gegen  die  Anordnung  der  Fürsorgeerziehung  steht  nur  den  im  Abfl.  II
Bezeichneten  die  Beschwerde  zu.  Die  Beschwerde  ist  die  sofortige;  sie  hat  aufschiebende
  Wirkung.

V  Gegen  die  Ablehnung  der  Fürsorgeerziehung  findet  die  einfache  Beschwerde
statt.  Sie  steht  jedem  zu,  der  ein  berechtigtes  Interesse  an  der  Sorge  für  die
Person  des  Minderjährigen  hat.
        <pb n="601" />
        Nr.  53.

IV.

587

Art.  4a.

1  Ist  sofortiges  Einschreiten  dringend  geboten,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht,
  wenn  ihm  die  Voraussetzungen  für  die  Anordnung  der  Fürsorgeerziehung
glaubhaft  gemacht  erscheinen,  durch  eine  schriftliche,  mit  Gründen  versehene  Verfügung
  die  vorläufige  Unterbringung  anordnen.  Für  die  Zustellung  und  die
Anfechtung  der  die  vorläufige  Unterbringung  anordnenden  oder  ablehnenden  Verfügung
  gelten  die  Vorschriften  des  Art.  4  Abs.  II,  IV,  V  entsprechend.  Die
ablehnende  Verfügung  wird  nur  dem  etwaigen  Antragsteller  zugestellt.  Die
Beschwerde  gegen  die  Anordnung  der  vorläufigen  Unterbringung  hat  keine  aufschiebende
  Wirkung.

I.  Die  vorläufige  Unterbringung  kann  von  dem  Vormundschaftsgericht,  in
dessen  Bezirke  das  Bedürfnis  hierzu  hervortritt,  auch  dann  angeordnet  werden,
wenn  das  Gericht  nicht  das  für  die  Anordnung  der  Fürsorgeerziehung  zuständige
ist.  Das  Gericht  hat  in  diesem  Falle  von  der  getroffenen  Anordnung  dem  für
die  Anordnung  der  Fürsorgeerziehung  zuständigen  Vormundschaftsgerichte  Mitteilung
  zu  machen.  Diesem  kommt  die  Entscheidung  darüber  zu,  ob  die  getroffene
Maßregel  aufrecht  zu  erhalten  ist.

Art.  4b.

Die  Beschwerde  gegen  eine  Verfügung  des  Vormundschaftsgerichts  kann
bei  diesem,  bei  dem  Beschwerdegericht  und  bei  jedem  Amtsgerichte  zu  Protokoll
oder  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  eingelegt  werden.  Die  weitere
Beschwerde  kann  bei  einem  dieser  Gerichte  sowie  bei  dem  Obersten  Landesgericht
eingelegt  werden;  wird  sie  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  eingelegt,  so
muß  diese  durch  einen  Rechtsanwalt  unterzeichnet  sein.“

Der  Art.  5  erhält  folgende  Fassung:

„Der  Vollzug  der  gerichtlichen  Anordnung,  insbesondere  die  Entscheidung
darüber,  ob  der  Minderjährige  in  einer  Familie  oder  in  einer  Erziehungsanstalt
unterzubringen  ist,  obliegt  der  Distriktsverwaltungsbehörde.

Auf  das  Glaubensbekenntnis  des  Minderjährigen  muß  bei  der  Auswahl
der  Familie  oder  der  Anstalt  Rücksicht  genommen  werden."

Dem  Art.  7  wird  folgender  vierte  Absatz  beigefügt:

„Die  Distriktsverwaltungsbehörde  ist  befugt,  für  die  in  Familien  untergebrachten
  Minderjährigen  zur  Überwachung  der  Erziehung  und  Pflege  besondere
Fürsorger  zu  bestellen.  Hierzu  können  auch  Frauen  bestellt  werden.  Im  übrigen
        <pb n="602" />
        588

VI.

kann  als  Fürsorger  nur  bestellt  werden,  wer  zum  Gemeindewaisenrate  gewählt
werden  kann.  Auf  einen  Minderjährigen,  für  den  ein  Fürsorger  bestellt  ist,
erstreckt  sich  die  Uberwachung  des  Gemeindewaisenrats  nicht.  Der  Fürsorger
hat  der  Distriktsverwaltungsbehörde  und  dem  Vormundschaftsgericht  auf  Erfordern
über  das  persönliche  Ergehen  und  das  Verhalten  des  Minderjährigen  Auskunft
zu  erteilen.“

Als  Art.  7  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

„I  Für  eine  Anstalt,  in  der  Minderjährige  zum  Zwecke  der  Fürsorgeerziehung
untergebracht  sind,  kann  von  den  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern
angeordnet  werden,  daß  der  Vorstand  der  Anstalt  auf  seinen  Antrag  vom  Vormundschaftsgerichte
  zum  Vormunde  für  die  in  der  Anstalt  zum  Zwecke  der  Fürsorgeerziehung
  untergebrachten  Minderjährigen  bestellt  wird  oder  daß  ihm  auf
seinen  Antrag  einzelne  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes  übertragen  werden.
Die  Befugnis  des  Vormundschaftsgerichts,  einen  anderen  Vormund  zu  bestellen
oder,  sofern  dem  Anstaltsvorstande  nur  einzelne  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes
  zustehen,  diese  dem  Vormunde  zu  übertragen,  bleibt  unberührt.

II  Der  Vorstand  behält  die  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes  auch  nach
der  Entlassung  aus  der  Anstalt  oder  der  Beendigung  der  Erziehung  oder  Verpflegung
  bis  zur  Volljährigkeit  des  Minderjährigen.

III  Dem  Vorstande  stehen  die  nach  dem  §  1852  Abs.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  zulässigen  Befreiungen  zu.  Ein  Gegenvormund  ist  nicht  zu  bestellen.

I7  Das  Vormundschaftsgericht  hat  den  Vormund  auf  seinen  Antrag  als  Vormund
  zu  entlassen  und,  sofern  ihm  nur  einzelne  Rechte  und  Pflichten  eines
Vormundes  übertragen  sind,  ihn  von  diesen  zu  entbinden."

Der  Art.  8  erhält  folgende  Fassung:

„1  Die  Kosten  der  Fürsorgeerziehung  sind  vorläufig  von  dem  Ortsarmenverbande
  zu  bestreiten,  in  dem  der  Minderjährige  den  Unterstützungswohnsitz  hat,
und,  wenn  er  in  Bayern  keinen  Unterstützungswohnsitz  hat,  von  dem  Landarmenverband,
  in  dem  die  zuständige  Distriktsverwaltungsbehörde  ihren  Sitz  hat.

Besitzt  der  Minderjährige  Vermögen  oder  erwirbt  er  binnen  zehn  Jahren
nach  der  Aufhebung  der  Fürsorgeerziehung  Vermögen,  so  ist  er  zum  Ersatze  der
Kosten  der  Fürsorgeerziehung  verpflichtet,  soweit  ihm  der  Ersatz  unbeschadet  der
Sicherstellung  des  Lebensunterhalts  möglich  ist.  Desgleichen  haben  diejenigen,
welche  dem  Minderjährigen  gegenüber  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  während  der
Dauer  der  Fürsorgeerziehung  unterhaltspflichtig  sind,  Ersatz  der  Kosten  zu  leisten.
        <pb n="603" />
        Nr.  53.  589

I  Können  die  Kosten,  welche  auf  die  Fürsorgeerziehung  des  Minderjährigen
erwachsen  sind,  dadurch  nicht  oder  nur  teilweise  gedeckt  werden,  so  kann  der
Ortsarmenverband  des  Unterstützungswohnsitzes  beanspruchen,  daß  ihm  drei  Zehntel
der  Kosten  von  dem  Landarmenverbande,  zu  dessen  Bezirk  er  gehört,  und  fünf
Zehntel  vom  Staate  ersetzt  werden.  Hat  der  Minderjährige  in  Bayern  keinen
Unterstützungswohnsitz,  so  ersetzt  der  Staat  dem  Landarmenverband  (Abs.  D
fünf  Zehntel  der  Kosten.

IV  Die  Kosten  einer  vorläufigen  Unterbringung  gelten,  wenn  die  Fürsorgeerziehung
  angeordnet  wird,  als  Kosten  der  Fürsorgeerziehung.  Andernfalls  sind
sie  vom  Staate  zu  tragen  und,  soweit  sie  von  dem  Minderjährigen,  einem
Unterhaltspflichtigen  oder  einem  Armenverbande  bestritten  worden  sind,  diesen
zu  ersetzen."“  =

VII.  Der  Art.  10  erhält  folgende  Fassung:

„I  Auf  Antrag  des  Armenverbandes  (Art.  8  Abs.  1)  können  die  Eltern  und
Großeltern  des  Minderjährigen  durch  Beschluß  der  Distriktsverwaltungsbehörde
ihres  Wohnsitzes  angehalten  werden,  nach  Maßgabe  ihrer  gesetzlichen  Unterhaltspflicht
  die  Kosten  der  Fürsorgeerziehung  zu  bestreiten  und  die  hierfür  gemachten
Aufwendungen  zu  ersetzen.  Das  gleiche  gilt  bei  einem  unehelichen  Kinde  von
dem  Vater,  wenn  er  seine  Vaterschaft  nach  §  1718  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
anerkannt  oder  sich  zur  Leistung  des  Unterhalts  in  einer  vor  dem  Vormundschaftsgericht
  oder  einem  Notar  aufgenommenen  Urkunde  verpflichtet  hat  oder  wenn
seine  Unterhaltspflicht  vollstreckbar  feststeht.

1  Die  Distriktsverwaltungsbehörde  entscheidet  endgültig  vorbehaltlich  des
Rechtswegs.  Ihr  Beschluß  ist  vorläufig  vollstreckbar.  Weicht  das  rechtskräftige
gerichtliche  Urteil  von  der  Entscheidung  der  Distriktsverwaltungsbehörde  ab,  so
hat  der  Armenverband  dem  in  Anspruch  Genommenen  seine  Leistungen  oder
Mehrleistungen  und  die  Kosten  des  Rechtsstreits,  soweit  sie  nicht  diesem  selbst
auferlegt  sind,  zu  ersetzen;  im  Weigerungsfalle  ist  er  hierzu  staatsaufsichtlich  anzuhalten.
  Der  Armenverband  kann  nach  Maßgabe  des  Art.  8  Abs.  III  Ersatz
beanspruchen.“

VIII.  Im  Art.  11  werden  die  Worte  „Gemeinden  und  den  Distriktsgemeinden“  ersetzt

durch  das  Wort
„Armenverbänden“.

IX.  Im  Art.  12  werden  der  zweite  und  der  dritte  Absatz  durch  folgende  Vorschriften
  ersetzt:
        <pb n="604" />
        590

„Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Distriktsverwaltungsbehörde  bestimmt  sich
nach  dem  Orte,  der  die  Zuständigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  begründet.  In
München  ist  der  Stadtmagistrat  zuständig.

Das  gerichtliche  Verfahren  und  die  Verhandlungen  der  Verwaltungsbehörden
in  Angelegenheiten  der  Fürsorgeerziehung  sind  kostenfrei.  Die  baren  Auslagen
werden  vom  Staate  bestritten.  Die  durch  unbegründete  Anträge  und  Einwendungen
verursachten  Kosten  können  den  Beteiligten  überbürdet  werden.

Die  im  Art.  3  Abs.  III  bezeichneten  Personen  können  im  Falle  ihrer
Vernehmung  vor  Gericht  Ersatz  ihrer  Auslagen  nach  den  für  Zeugen  geltenden
Vorschriften  vom  Staate  verlangen.“

X.  Die  Bezeichnung  „Zwangserziehung“  wird  an  allen  Stellen  durch  die  Bezeichnung
  „Fürsorgeerziehung“  ersetzt.
Art.  98.
Im  Art.  2  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1908,  die  Berufsvormundschaft  betreffend,
werden  zwischen  dem  Abs.  3  und  dem  Abs.  4  folgende  Vorschriften  als  neuer  Absatz  eingefügt:

„Auf  Grund  Gemeindestatuts  kann  von  den  Staatsministerien  der  Justiz
und  des  Innern  auch  bestimmt  werden,  daß  Gemeindebeamte  auf  ihren  Antrag
vom  Vormundschaftsgerichte  für  solche  Minderjährige,  welche  unter  der  Aussicht
der  Beamten  in  einer  von  ihnen  ausgewählten  Familie  oder  Anstalt  erzogen
oder  verpflegt  werden,  zum  Vormunde  bestellt  oder  daß  ihnen  auf  ihren  Antrag
einzelne  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes  übertragen  werden.“

Art.  99.
Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  den  Text  des  Zwangserziehungsgesetzes,  wie  er
sich  aus  dem  Art.  97  ergibt,  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  bekanntzumachen
hierbei  die  Artikel  mit  fortlaufenden  Zahlen  zu  versehen,  die  Verweisungen  richtigzustellen

und  den  Art.  15  wegzulassen.
Art.  100.

In  das  Beamtengesetz  vom  16.  August  1908  wird  nach  Art.  206  folgende  Vorschrift
  eingestellt:
„IAbschnitt  Xla.
Fürsorge  für  vormalige  unwiderrufliche  Beamte,  ihre  Familien  und  Hinterbliebenen.

Art.  206  a.

Bei  nachgewiesener  Bedürftigkeit  können  vormaligen  unwiderruflichen  Beamten
mit  Einschluß  der  Beamten  der  Militärverwaltung,  die  den  Anspruch  auf  Ruhe-
        <pb n="605" />
        Nr.  53.  591

gehalt  durch  freiwilliges  Ausscheiden  aus  dem  Dienste  oder  infolge  strafgerichtlichen
  Urteils  verloren  haben,  sowie  ihren  Familien  oder  Hinterbliebenen  durch
Königliche  Entschließung  widerrufliche  Unterhaltsbeiträge  gewährt  werden.  Dabei
gilt  Art.  110  Abs.  III  entsprechend."

Art.  101.

Im  Gesetz  über  die  Einwirkung  von  Armenunterstützungen  auf  öffentliche  Rechte  vom
4.  April  1910  wird  Ark.  2  gestrichen.

Abschnitt  1II.
Schluß=  und  Abergangsvorschriften.
Art.  102.

Art.  206a  des  Beamtengesetzes  vom  19.  August  1908  (Art.  100  dieses  Gesetzes)
gilt  entsprechend  für  vormalige  nach  der  Verfassungsurkunde  Beilage  IX  defintiv  angestellte
Beamte,  für  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Beamtengesetzes  ausgeschiedenen  oberen  Beamten
der  Militärverwaltung,  für  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,  Veterinäroffiziere  und  Notare.
Für  Offiziere  und  Sanitätsoffiziere  gilt  Art.  206  a  des  Beamtengesetzes  entsprechend  auch
im  Falle  des  Ausscheidens  ohne  Pension  auf  Grund  ehrengerichtlichen  Spruches,  für  Notare
auch  im  Falle  der  Dienstentlassung  zufolge  dienststrafrechtlichen  Urteils.

Art.  103.

1  Die  Art.  92  Ziff.  I,  II,  93  Ziff.  I,  II  treten  sofort,  im  übrigen  tritt  dieses  Gesetz
gleichzeitig  mit  dem  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  in  Kraft.  Sovweit  sich  seine
Vorschriften  auf  die  geschäftliche  Durchführung  von  Vollzugsmaßnahmen  beziehen,  sind  sie
sofort  anwendbar.

II  Die  jetzt  bestehenden  Armenpflegschaftsräte  bleiben  bis  zur  Einweisung  der  neu  gewählten
Armenräte  in  Tätigkeit.

III  Die  erstmalige  Bestellung  der  Armenräte  erfolgt  unmittelbar  nach  dem  bezeichneten
Zeitpunkte.  Sie  gilt  für  die  Dauer  oder  Restdauer  der  Wahlzeit,  die  in  diesem  Zeitpunkt
im  Laufe  ist.

IV  Die  im  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  im  Amte  befindlichen  Waisenräte

  bleiben  für  die  Dauer  der  bisherigen  Wahlzeit  im  Amte.
107
        <pb n="606" />
        592

Art.  104.

Ist  die  Anzeigepflicht  nach  dem  Gesetz  über  die  öffentliche  Armen=  und  Krankenpflege
  Art.  31  Abs.  I  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
noch  nicht  abgelaufen,  so  genügt  zur  Wahrung  des  vollen  Ersatzanspruchs  die  Anmeldung
nach  dem  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  §  34.

Art.  105.

1  Ansprüche  auf  Verleihung  des  Bürgerrechts,  die  auf  Grund  der  bisherigen  Vorschriften
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht  worden  sind,  bleiben  aufrechterhalten.

II  Wer  in  einer  pfälzischen  Gemeinde  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  das  Heimatrecht
besitzt,  ist  zur  Bezahlung  einer  Gebühr  für  das  Bürgerrecht  oder  für  die  Teilnahme  an
den  Gemeindenutzungen  nicht  verpflichtet.

Art.  106.

Ein  Verfahren  der  Zwangserziehung,  das  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bei  den
Gerichten  anhängig  ist,  wird  nach  den  bisherigen  Vorschriften  erledigt.  Im  übrigen  gilt
das  Gesetz  von  seinem  Inkrafttreten  an  auch  für  die  vorher  angeordneten  Zwangserziehungen;
für  das  erste  Jahr  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  kann  jedoch  die  Staatsregierung
den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  Vorschriften  über  die  Verteilung  der  Kosten  (Art.  8
Abs.  III  des  Zwangserziehungsgesetzes)  abweichend  bestimmen.

Gegeben  zu  München,  den  21.  August  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen=  v.  Thelemann.  v.  Breunig.
v.  Seidlein.  Dr.  v.  Anilling.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="607" />
        gutt

 

Geseh=  und  Perorduungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  54.

München,  den  3.  September  1914.
Inhalt:

Belturtuchung  vom  2.  September  1914,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900
etreffend.

 

Nr.  23/2945
PII2.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.

 

K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  wird  eine  auf  Grund  des  8  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871,  demnach  auch  mit  Gültigkeit  für  den  Postverkehr
zwischen  Bayern,  dem  Reichs-Postgebiet  und  Württemberg  erlassene  Verordnung  des  Reichskanzlers
  vom  30.  August  1914,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich
vom  20.  März  (GVBl.  Nr.  18  vom  31.  März  1900)  bekannt  gegeben.

München,  den  2.  September  1914.

v.  Seidlein.
108
        <pb n="608" />
        594
Berlin,  den  30.  August  1914.

Bekanntmachung,  betresffen  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  30.  August  1914.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung
des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  wird  die  Postordnung
vom  20.  März  1900  für  die  Dauer  der  Geltung  des  §  2  der  Bekanntmachung  des
Bundesrates  vom  29.  Angust  1914  (Reichs-Gesetztl.  S.  387),  betreffend  weitere  Verlängerung
  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts,  wie  folgt,  geändert.

1.  Im  §  18a  „Postprotest“  ist  am  Schlusse  des  zweiten  Abs.  unter  V  nachzutragen:

Bei  Postprotestaufträgen  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der
Provinz  Ostpreußen  oder  in  Westpreußen  in  den  Kreisen  Marienburg,  Elbing
Stadt  und  Land.  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz  Stadt  und  Land,
Löbau,  Kulm,  Briesen,  Strasburg,  Thorn  Stadt  und  Land  zahlbar  sind,  erfolgt
die  abermalige  Vorzeigung  erst  am  zweiundsechzigsten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage
  des  Wechsels.

2.  Vorstehende  Anderung  triti  sofort  in  Kraft.

Der  Neichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.
        <pb n="609" />
        esth  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  55.

München,  den  7.  September  1914.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  4.  September  1914,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  —
Bekanntmachung  vom  5.  September  1914  über  die  ÜUberführung  von  Leichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anluge  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  geändert:
Dr.  la.  Sprengstoffe.

Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.

In  der  1.  Gruppe  a,)  wird  der  mit  „Sicherheitssprengpulver  der  Vereinigten  Köln-Rottweiler
  Pulverfabriken“  beginnende  Absatz  gestrichen.
109
        <pb n="610" />
        696

Es  wird  eingeschaltet:

in  der  1.  Gruppe  d)  hinter  dem  mit  „Rosenheimer  Sicherheits-Sprengpulver"
beginnenden  Absatz:

Sicherheitssprengpulver  der  Vereinigten  Köln-Rottweiler
Pulverfabriken  (Gemenge  von  Kalisalpeter,  der  teilweise  oder  ganz  durch
Natronsalpeter  ersetzt  werden  kann,  Schwefel  und  Brannkohle,  auch  mit
Holzmehl).

in  der  2.  Gruppe  b)  hinter  dem  mit  „Halalite“  beginnenden  Absatz:

Hammonit,  auch  mit  angehängten  Zahlen  oder  Buchstaben  (Gemenge  von
höchstens  40  Prozent  Alkali-Perchloraten,  höchstens  4  Prozent  Nitroglhzerin,
von  aromatischen  Nitroverbindungen,  die  nicht  gefährlicher  sind  als  Trinitrotoluol,
  Ammonsalpeter,  Natron=  oder  Kalisalpeter  oder  einem  Gemenge
von  beiden,  mit  Zusatz  von  neutralen  Salzen,  z.  B.  Alkalichloriden,  Pflanzenmehlen
  und  anderen  Stoffen,  z.  B.  Kohle,  Ole,  sofern  diese  Zusätze  die
Gefährlichkeit  nicht  erhöhen).

Abschnitt  A.  Verpackung.  1.  Gruppe  der  Sprengmittel.
In  Ziffer  4.  Schwarzpulverähnliche  handhabungssichere  Sprengstoffe
  d)  Abs.  (1)  wird  am  Ende  nachgetragen:
Patronen  und  Pakete  mit  Sicherheits-Sprengpulver  der  Vereinigten

Köln-Rottweiler  Pulverfabriken  dürfen  aus  Pergamentpapier  hergestellt
  sein.

Tr.  Ib.  Hunirion.

Eingangsbestimmungen.
In  der  Uberschrift  der  Ziffer  5  wird  vor  den  Worten  „sämtlich  ohne  Zünder“

eingeschaltet:
Landminen,

In  derselben  Ziffer  wird  als  Abs.  d)  nachgetragen:
d)  Landminen,  bei  denen  die  Sprengstückfüllung  —  festgelegt  durch  einen  Paraffin-=Einguß
  —  und  der  Sprengstoff  —  festes  Trinitrotoluol  —  in  besonderen

Kammern  getrennt  gehalten  sind.  Die  einzelne  Mine  darf  nicht  mehr  als
25  kg  Trinitrotoluol  enthalten.
        <pb n="611" />
        Nr.  55.  597

Abschuitt  A.  Verpackung.
Zu  5.  Abs.  (1)  wird  gefaßt:

(1)  Für  die  Sprengladungen  unter  a)  sind  starke,  dichte,  sicher  verschlossene
  Holzkisten  zu  verwenden;  für  die  Petarden  unter  b)  und  die  Landminen
  unter  d)  Kisten  aus  mindestens  22  mm  starken,  gespundeten  Brettern,
die  durch  Verzinkung  oder  Holzschrauben  zusammengehalten,  völlig  dicht  und  bei
den  Petarden  von  einer  dichten  Uberkiste  umgeben  sind.  Letztere  darf  höchstens
O,e  chm  groß  sein.  Das  Rohgewicht  einer  Kiste  mit  Landminen  d)  darf
100  kg  nicht  übersteigen,  Kisten  von  mehr  als  25  kg  Gewicht  müssen  mit
starken  Handhaben  versehen  sein.

Im  Abs.  (2)  wird  der  Eingang  gefaßt:

(2)  Die  Sprengladungen  unter  a)  und  die  Landminen  unter  d)

sind  so  zu  verpacken,  daß  usw.  wie  bisher.
Im  Abs.  (3)  am  Ende  wird  nachgetragen:
oder  „Landminen.  Ib.  Nicht  stürzen.“

Abschnitt  B.  Aufgabe.

Im  Abs.  (2)  werden  die  Worte  „25  g  Trinitrotoluol“  ersetzt  durch:
35  g  Trinitrotoluol

Tr.  lc.  Sündwaren  und  Feuerwerkskörper.

Abschnitt  A.  Verpackung.
Im  Abs.  (2)  d)  Unterabsatz  d)  wird  nachgetragen:

im  ersten  Satze  hinter  den  Worten  „fest  einzupacken“:
,  je  50  metallene  Knallkapseln  mit  fest  eingeschlossenen  Zündblättchen
—  siehe  Ziffer  24)  —  dürfen  mit  durchlochter  Pappe  unverschieblich  festgelegt
  werden;  ,

im  letzten  Satze  vor  dem  Schlußwort  „enthalten“:
,  eine  Kiste  mit  metallenen  Knallkapseln  aber  100  Pakete

Dr.  ld.  Derdichrere  und  verflössigre  Gase.
Abschnitt  C.  Amtliche  Prüfung  der  Gefäße.
Im  Absl.  (2)  b)  ist  in  der  mit  den  Worten  „bei  Kohlensäure“  beginnenden  Zeile  zu
streichen:
        <pb n="612" />
        698

Athan
und  als  zweite  Zeile  einzuschalten:
bei  A.hn  955  Atmosphären,

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  4.  September  1914.
v.  Seidlein.

 

Nr.  5362  a  13.
Bekanntmachung  über  die  Überführung  von  Leichen.

#4#-Staatsministerium  des  Innern.

Die  Einschließung  in  einen  luftdicht  verlöteten  Metallsarg  oder  in  einen  vollständig
verschlossenen  Holzsarg  schließt  nach  ärztlichem  Gutachten  die  Fortdauer  des  Lebens  aus  wie
die  Beerdigung.  Die  Rücksicht,  aus  der  bei  der  Beerdigung  eine  Mindestfrist  nach  Eintritt
des  Todes  einzuhalten  ist,  trifft  hiernach  auch  bei  der  Einschließung  einer  Leiche  in  einen
solchen  Sarg  zu.  Die  Einschließung  zum  Zwecke  der  UÜberführung  vom  Sterbeorte  nach
einem  andern  als  dem  ordnungsmäßigen  Orte  der  Beerdigung  kann  deshalb  erst  nach  Ablauf
der  Fristen  erfolgen,  die  in  §  10  der  Oberpolizeilichen  Vorschrift  vom  20.  November  1885
und  in  der  Oberpolizeilichen  Vorschrift  vom  6.  Dezember  1887  (GVl.  S.  655  und  690)
für  die  Beerdigung  festgesetzt  sind,  also  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  10  Ziff.  1
Abs.  II,  III,  VI  nicht  vor  48  Stunden  und  mit  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde
nicht  vor  36  Stunden  nach  dem  Tode.

Die  Ortspolizeibehörden  werden  jedoch  ermächtigt,  auch  in  andern  Fällen  als  in  denen
des  §  10  Ziff.  1  Abs.  II,  III,  VI  die  Einsargung  schon  nach  Ablauf  von  24  Stunden
nach  dem  Tode  zu  genehmigen,  wenn  nach  Vornahme  der  ersten  allgemeinen  Leichenschau
der  Tod  von  einem  Amtsarzt  oder  einem  öffentlich  angestellten  Arzte  einer  öffentlichen
  Heil=  und  Pflegeanstalt,  Krankenanstalt,  Wohltätigkeitsanstalt,  Strafanstalt  oder
ähnlichen  Anstalt  oder  bei  Todesfällen  in  militärischen  Gebäuden  von  dem  zuständigen
Militärarzt  auf  Grund  persönlicher  Besichtigung  der  Leiche  festgestellt  und  eine  Bestätigung
hierüber  vorgewiesen  worden  ist.  Diese  Bestätigung  ersetzt  die  zweite  Leichenschau,  soweit
eine  solche  am  Sterbeorte  stattzufinden  hat;  die  Vorlage  der  Bestätiguug  ersetzt  zugleich  die
nach  §  2  Abs.  Ib  der  MB.  über  die  Beförderung  von  Leichen  vom  17.  Februar  1888
(GVl.  S.  123)  vorgeschriebene  Vorlage  des  Leichenschauscheins.

München,  den  5.  September  1914.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.
        <pb n="613" />
        esth  und  Verardungs-glal

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  56.

München,  den  9.  September  1914.
Inhaltt:

Bekanntmachung  vom  8.  September  1914  wegen  der  Ausführung  staatlicher  Bauarbeiten  und  Lieferungen
während  des  Krieges.  —  Bekanntmachung  vom  6.  September  1914,  die  Ausgabe  von  Darlehenskassenscheinen
betreffend.

 

 

 

 

Bekanntmachung  wegen  der  Ausführung  staatlicher  Bauarbeiten  und  Lieferungen  während  des
Krieges.

K.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aubern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  Rirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.


In  Ziff.  2  der  Ministerialbekanntmachung  vom  3.  August  d.  Is.  (GVl.  S.  339/40)
ist  verfügt,  daß  während  des  Krieges  bereits  begonnene  Neu=  und  Erweiterungsbauten  oder
Baununterhaltungsarbeiten  fortzuführen  sind,  wenn  ihre  Einstellung  einen  Schaden  für  den
Staat  oder  eine  größere  Arbeitslosigkeit  zur  Folge  haben  würde,  daß  dagegen  Neuund
  Erweiterungsbauten,  die  nicht  bereits  in  Angriff  genommen  sind,  und  ebenso  Bauunterhaltungsarbeiten,

  die  nicht  unumgänglich  notwendig  sind,  vorerst  zu  unterbleiben  haben.
110
        <pb n="614" />
        600

Diese  Verfügung  war  durch  die  damalige  Lage  der  Verhältnisse  bedingt;  zum  Teil
war  sie,  wie  im  Schlußsatze  der  Ziff.  2  bemerkt  ist,  auch  durch  die  Erwägung  veranlaßt,
daß  die  bei  den  staatlichen  Bauten  benötigten  Arbeiter  möglicherweise  von  den  Privatunternehmern
  zur  Fortführung  ihrer  Betriebe  und  vor  allem  von  der  Landwirtschaft  für  die
Erntearbeiten  benötigt  werden.

Mit  Rücksicht  auf  die  inzwischen  eingetretene  Anderung  der  Verhältnisse  wird  nunmehr
an  Stelle  der  Ziff.  2  der  Bekanntmachung  vom  3.  August  d.  Is.  nachfolgendes  verfügt:

1.  Bereits  begonnene  Neu=  und  Erweiterungsbauten  oder  Baunnterhaltungsarbeiten,
die  im  Eigenbetriebe  des  Staates  ausgeführt  werden,  sind  fortzuführen,  soweit
hierfür  die  erforderlichen  Arbeitskräfte  beschafft  werden  können.

2.  Bereits  begonnene  Neu=  und  Erweiterungsbauten  oder  Baunnterhaltungsarbeiten,
die  durch  Unternehmer  ausgeführt  werden,  sind  gleichfalls  fortzuführen.

Ein  Bau  gilt  als  begonnen,  sobald  wesentliche  Teilleistungen  vergeben  sind.

Sind  Unternehmer  durch  die  Verhältnisse,  namentlich  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die
geeigneten  Arbeitskräfte  nicht  zur  Verfügung  stehen  oder  die  erforderlichen  Baumaterialien
nicht  beschafft  werden  können,  genötigt,  die  Arbeiten  einzuschränken,  so  ist  ihnen  tunlichst
durch  Fristverlängerungen,  durch  entsprechende  Anderung  der  Materialien  und  der  Ausführungsweise
  entgegenzukommen.

Sind  Unternehmer  infolge  der  Verhältnisse  außer  stande  ihren  Verpflichtungen  nachzukommen,
  so  ist  hierüber  an  das  Ministerium  zu  berichten,  in  dessen  Geschäftskreis  der
Bau  fällt,  damit  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  des  Innern  erwogen  werden
kann,  in  welcher  Weise  die  bestehenden  Hindernisse  allenfalls  beseitigt  werden  können.

Sind  für  einen  Bau  nur  unwesentliche  Teilleistungen  vergeben,  so  ist  wegen  seiner
Fortführung  die  Entscheidung  des  zuständigen  Ministeriums  nach  Ziff.  4  herbeizuführen.

Z.  Noch  nicht  begonnene  Unterhaltungsarbeiten,  die  bereits  genehmigt  sind,  sind  in  der
genehmigten  Weise  auszuführen.  Im  übrigen  sind  für  die  Ausführung  von  Unterhaltungsarbeiten
  die  allgemeinen  Vorschriften  maßgebend.

4.  Noch  nicht  begonnene  Neu=  und  Erweiterungsbauten,  für  die  im  ordentlichen  oder
außerordentlichen  Budget  die  Mittel  bewilligt  sind,  werden  nach  Möglichkeit  ausgeführt
werden.  Die  Euntscheidung  im  einzelnen  behalten  sich  die  Ministerien  vor,  in  deren  Geschäftskreis
  der  Bau  fällt.  Sie  werden  sich  hierüber  mit  dem  Staatsministerium  der
Finanzen  benehmen.

5.  Bei  der  Vergebung  der  Arbeiten  (Ziff.  1  bis  4)  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,
daß  hieran  möglichst  viele  Unternehmer  beteiligt  werden.  Insbesondere  ist  auch  auf  die
kleineren  Unternehmer  Rücksicht  zu  nehmen.
        <pb n="615" />
        Nr.  56.  601

Zu  diesem  Zwecke  sind  die  Arbeiten  in  möglichst  kleinen  Losen  zu  vergeben,  um  tunlichst
  vielen  Gewerbetreibenden  Arbeitsgelegenheit  zu  bieten  und  damit  die  Fortführung  ihrer
Betriebe  zu  erleichtern.  Eine  Vergebung  in  Generalunternehmung  hat  bis  auf  weiteres
grundsätzlich  zu  unterbleiben.

Die  kleineren  Unternehmer  sind  insbesondere  bei  der  Vergebung  von  Unterhaltungsarbeiten
  sowie  von  sonstigen  Arbeiten  zu  berücksichtigen,  bei  denen  größere  maschinelle  Vorrichtungen
  entbehrt  werden  können.

Den  Unternehmern  ist  zur  Pflicht  zu  machen,  daß  sie  bei  der  Ausführung  der  Arbeiten  —
etwa  durch  Kürzung  der  Arbeitszeit  oder  durch  ähnliche  Maßnahmen  —  auf  die  Verwendung
einer  möglichst  großen  Anzahl  von  Arbeitern  Bedacht  nehmen,  um  in  möglichst  weitgehendem
Maße  Arbeitsgelegenheit  zu  schaffen.  Arbeit  in  Uberstunden  ist  grundsätzlich  auszuschließen.

6.  Die  vorstehenden  Grundsätze  (Ziff.  1  bis  5)  gelten  entsprechend  auch  für  die
innere  Einrichtung  der  Neu=  und  Erweiterungsbauten  sowie  für  alle  sonstigen
Arbeiten  und  Lieferungen  für  den  Staat.

Anschließend  hieran  werden  nachfolgende  weitere  Verfügungen  getroffen:

7.  Abschlagszahlungen  (§  22  der  allgemeinen  Vertragsbedingungen)  dürfen  bis  auf
weiteres  auch  ohne  Genehmigung  der  vorgesetzten  Stelle  über  neunzig  vom  Hundert  der
Vertragssumme  hinaus  gewährt  werden,  wenn  die  Behörde  es  für  vertretbar  erachtet.

8.  Die  Schlußabrechnungen  (§  23  der  allgemeinen  Vertragsbedingungen)  sind  für  jeden
an  einem  Bau  beteiligten  Unternehmer  sofort  nach  Beendigung  seiner  Arbeiten
vorzunehmen.  Sobald  die  Schlußabrechnung  beiderseits  anerkannt  ist,  ist  die  Schlußzahlung
ungesäumt  anzuweisen;  soweit  eine  Prüfung  der  Schlußabrechnung  durch  die  vorgesetzte
Behörde  vorgeschrieben  ist,  darf  die  Zahlung  unter  Vorbehalt  dieser  Prüfung  angewiesen  werden.

9.  Sicherheitsleistungen,  auf  die  nach  den  88  35,  36  der  Vergebungsvorschriften
hätte  verzichtet  werden  können,  sind  unverzüglich  freizugeben.  Das  gleiche  gilt  für  Sicherheitsleistungen,
  die  nach  der  Prüfung  der  geleisteten  Arbeiten  und  Lieferungen  nicht  mehr
erforderlich  sind.

Bei  allen  übrigen  Sicherheitsleistungen  ist  zu  würdigen,  wieweit  sie  ohne  Schädigung
der  staatlichen  Interessen  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Hinterlegungsfrist  teilweise  freigegeben
  werden  können,  und  hiernach  das  Weitere  ungesäumt  zu  veranlassen.

10.  Die  Bestimmungen  in  Ziff.  7,  8  und  9  gelten  auch  für  den  Bereich  der  Verkehrsverwaltung.
  Im  übrigen  verbleibt  es  vorerst  bei  dem  Erlasse  des  Staatsministeriums
für  Verkehrsangelegenheiten  vom  3.  August  d.  Is.  12/J,  da  die  Verkehrsverwaltung  gezwungen
ist,  bei  ihren  Maßnahmen  in  erster  Linie  auf  die  ihr  im  Interesse  der  Schlagfertigkeit  des
Heeres  sowie  sonst  infolge  des  Krieges  obliegenden  besonderen  Aufgaben  Rücksicht  zu  nehmen.
        <pb n="616" />
        602

Soweit  diese  es  gestatten,  ist  bereits  in  dem  Erlasse  vom  3.  August  d.  Is.  Vorsorge
getroffen,  daß  außer  den  notwendigen  Unterhaltungsarbeiten  auch  die  an  die  Unternehmer
vergebenen  Neubauarbeiten  weitergeführt  werden.

München,  den  8.  September  1914.

Dr.  Graf  v.  Vertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.
J.  V.  J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Henle.  Staatsrat  v.  Steiner.

—.  —  –—  —  ——  #⅝⅜⅝·  ——  —  —  —  —  —  —  ——  —  —  —  —  —  ——  —  ——  —

Nr.  27227.
Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Darlehenskassenscheinen  betreffend.

 

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außbern,
des  Innern  und  der  Finanzen.

Die  Beschreibung  der  auf  Grund  des  Darlehenskassengesetzes  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetztl.  S.  340)  ausgegebenen  Darlehenskassenscheine  zu  5  “  und  zu  20  &amp;amp;  ist
in  Nr.  192  der  Bayerischen  Staatszeitung  vom  18.  August  1914  veröffentlicht.

München,  den  6.  September  1914.

J.  A.  J.  A.
v.  Breunig.  Ministerialdirektor  v.  Meinel.  Ministerialdirektor  v.  Henle.
        <pb n="617" />
        eseh—  und  Veredunzöchutt

für  das

Königreich  Vayern.

 

 

Nr.  57.

München,  den  16.  September  1914.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  10.  September  1914,  betreffend  Ausnahmen  von  Beschäftigungsbeschränkungen  von  Bergarbeitern.
  —  Bekanutmachung  vom  15.  September  1914,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom
20.  März  1900  betreffend.

 

 

 

 

 

Nr.  24704/II.
Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  Beschäftigungsbeschränkungen  von  Bergarbeitern.
fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Äußern.
Auf  Grund  des  Art.  254  des  Berggesetzes  vom  13.  August  1910  ergeht  nachstehende
oberbergpolizeiliche  Vorschrift:
Einziger  Paragraph.

Für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  kann  das  Oberbergamt  für  einzelne  Betriebe
auf  Antrag  Ausnahmen  von  den  in  §  132  Absatz  3  der  oberbergpolizeilichen  Vorschriften
vom  30.  Juli  1900  (GVhl.  Seite  843  ff.)  erlassenen  Vorschriften  über  die  Zulassung
zur  selbständigen  Ausführung  von  Hauerarbeiten  gewähren.

München,  den  10.  September  1914.

Dr.  Graf  v.  Vertling.
111
        <pb n="618" />
        604

Nr.  23/3071
P  I.2.

 

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  wird  eine  auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871,  demnach  auch  mit  Gültigkeit  für  den  Postverkehr
zwischen  Bayern,  dem  Reichs-Postgebiet  und  Württemberg  erlassene  Verordnung  des  Reichskanzlers
  vom  8.  September  1914,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  20.  März  1900  (GWVBl.  Nr.  18  vom  31.  März  1900)  bekanntgegeben.

München,  den  15.  September  1914.
v.  Seidlein.

 

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  8.  September  1914.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung
des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  wird  die  Postordnung
vom  20.  März  1900  für  die  Dauer  der  Geltung  des  §  1  der  Bekanntmachung  des
Bundesrats  vom  heutigen  Tage,  betreffend  weitere  Verlängerung  der  wechselrechtlichen  Fristen
für  Domizilwechsel,  die  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbar  sind,  wie  folgt  geändert.

1.  Im  §  18  „Postprotest“  ist  am  Schlusse  des  zweiten  Abs.  unter  V  hinter  der
Anderung  vom  30.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  391)  nachzutragen:

Auch  Postprotestaufträge  mit  solchen  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen
  Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in
Ostpreußen  oder  in  einem  der  aufgeführten  westpreußischen  Kreise  liegt,  werden
erst  am  zweiundsechzigsten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals
  zur  Zahlung  vorgezeigt.

2.  Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  8.  September  1914.

Der  Keichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.
        <pb n="619" />
        esth  und  Verurdungs-glat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  58.

München,  den  19.  September  1914.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  17.  September  1914  über  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen.
  —  Bekanntmachung  vom  17.  September  1914,  Befreiung  von  der  Schenkungssteuer  während  des
gegenwärtigen  Krieges  betreffend.

 

 

 

 

Nr.  30107.

Bekanntmachung  über  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Seine  Majestät  der  König  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  14.  September
  1914  anzuordnen  geruht,  daß  beginnend  vom  1.  Oktober  1914
1.  die  Forstamtsassessorstelle  beim  Forstamt  Reit  i.  W.  aufgelöst  und  eine  etatsmäßige
  Waldwärterstelle  in  Reit  i.  W.  errichtet  werde,
2.  die  Försterstellen  zu  Roth,  Forstamts  Steinach  a.  S.,  und  zu  Theta,
Forstamts  Bayreuth-Ost,  in  etatsmäßige  Waldwärterstellen  umgewandelt  werden.

München,  den  17.  September  1914.

v.  Breunig.
112
        <pb n="620" />
        606

Nr.  29260.

Bekanntmachung,  Befreiung  von  der  Schenkungssteuer  während  des  gegenwärtigen  Krieges
betreffend.

fl.  Staatsministerinm  der  Finanzen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  24.  August  1914  beschlossen,  aus  Billigkeitsgründen
  zu  genehmigen,  daß  Zuwendungen  zur  Behebung  eines  durch  den  gegenwärtigen
Krieg  hervorgerufenen  oder  zu  besorgenden  Notstandes  unter  den  im  Beschlusse  vom
8.  August  1914  für  Zuwendungen  zu  Gunsten  der  Kriegsteilnehmer  aufgestellten  Voraussetzungen
  von  der  Schenkungssteuer  befreit  bleiben.

Der  Beschluß  vom  8.  August  1914  wurde  mit  Bekanntmachung  vom  17.  August  1914
—  GVBl.  S.  395  —  veröffentlicht.

München,  den  17.  September  1914.

v.  Breunig.
        <pb n="621" />
        07

 

esetz  und  Verardungsgut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  59.

München,  den  3.  Oktober  19114.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  26.  September  1914,  Stellen=  und  Arbeitsnachweise  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  2.  Oktober  1914,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  2.  Oktober  1914,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.
Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.

 

 

 

 

 

Nr.  25518/II.
Bekanntmachung,  Stellen-  und  Arbeitsnachweise  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,
Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  der  8§§  15  und  17  des  Stellenvermittlergesetzes  vom  2.  Juni  1910
(Rel.  S.  860)  werden  für  nicht  gewerbsmäßig  betriebene  Stellen=  oder  Arbeitsnachweise
(von  Verbänden  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer,  von  Vereinen,  Schulen  u.  a.)  mit
Ausnahme  der  gemeindlichen  Arbeitsämter  nachstehende  Vorschriften  erlassen:

§  1.
Der  Leiter  eines  Stellen=  oder  Arbeitsnachweises  oder  der  Zweigstelle  eines  solchen
hat  binnen  einer  Woche  der  Distriktspolizeibehörde,  in  München  der  Polizeidirektion,  von

der  Errichtung  Anzeige  zu  erstatten.
113

Anzeigepflicht.
        <pb n="622" />
        Leiter
und
Angestellte.

Bezeichnung.

Betriebsräume.


608

Hiebei  sind  anzugeben:  die  Gründer  oder  Träger  des  Nachweises,  die  Betriebsräume,
die  Berufe,  für  die  Stellen  nachgewiesen  werden,  Namen,  Stand,  Geburtszeit,  Wohn=  und
Geburtsort  der  Leiter  und  Angestellten.

Jede  in  diesen  Verhältnissen  sich  ergebende  Anderung  ist  gleichfalls  der  Distriktspolizeibehörde
  anzuzeigen.

§  2.

Mit  der  Anzeige  sind  ferner  alle  auf  den  Stellen=  oder  Arbeitsnachweis  bezüglichen
Satzungen,  Geschäftsordnungen,  Gebührentarife  und  sonstigen  für  die  Errichtung  und  den
Betrieb  maßgebenden  Bestimmungen  einschließlich  der  Formblätter  für  die  Geschäftsbücher,
Verzeichnisse  und  Mitteilungen,  in  der  Folge  auch  die  hierin  vorgenommenen  Anderungen,
in  je  2  Ausfertigungen  der  Distriktspolizeibehörde  einzureichen.  Diese  teilt  eine  Ausfertigung
  dem  von  ihr  nach  §  10  Ziff.  1  bestimmten  gemeindlichen  Arbeitsamt  mit.

§  3.

Leiter  und  Angestellte  eines  Nachweises  müssen  hinsichtlich  ihrer  persönlichen  Verhältnisse
  die  erforderliche  Zuverlässigkeit  besitzen.

Sie  müssen  entlassen  werden,  wenn  sie  von  der  Distriktspolizeibehörde  als  unzuverlässig
  bezeichnet  sind.

§  3  des  Stellenvermittlergesetzes  findet  auf  sie  entsprechende  Anwendung.

Ausnahmen  von  der  Bestimmung  in  §  3  Abs.  1  des  Stellenvermittlergesetzes  können
von  der  Distriktspolizeibehörde  in  widerruflicher  Weise  bewilligt  werden.

84.

Der  Bezeichnung  „Stellennachweis“  oder  „Arbeitsnachweis“  ist  ein  den  Träger  des
Nachweises  kennzeichnender  Zusatz  anzufügen.  Die  Berufe,  für  die  Stellen  vermittelt
werden,  können  beigefügt  werden.

Jede  andere  oder  weitere  Bezeichnung  ist  verboten.

85.

Der  Stellen-  oder  Arbeitsnachweis  darf  nicht  in  Räumen  betrieben  werden,  in  denen
ein  Gewerbe  ausgeübt  wird;  auch  darf  der  Zugang  zu  den  Betriebsräumen  des  Nachweises
nicht  durch  Räume  erfolgen,  in  denen  ein  Gewerbe  ausgeübt  wird.

Ausnahmen  können  von  der  Distriktspolizeibehörde  in  widerruflicher  Weise  bewilligt
werden.

Die  Distriktspolizeibehörde  kann  den  Geschäftsbetrieb  in  Häusern,  in  denen  oder  in
deren  unmittelbarer  Nähe  eine  Gast=  oder  Schankwirtschaft  oder  eine  Kleinhandlung  mit
geistigen  Getränken  sich  befindet,  verbieten.
        <pb n="623" />
        Nr.  69.  609

86.  Vermittlungstätigkeit.

Alle  Anzeigen  in  Zeitungen,  Anschlägen  u.  dgl.  sind  mit  der  genauen  Angabe  der  8

Bezeichnung  (§  4)  und  der  Geschäftsräume  zu  versehen.

§  7.

Die  §§  11,  12,  17  Z.  2—8  der  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1910,  Stellenvermittler
  betreffend,  (G  Bl.  S.  924)  finden  auf  die  Stellen=  und  Arbeitsnachweise  entsprechende
  Anwendung.

§  8.

Nachweise,  welche  für  weibliche  Personen  Stellen  im  Auslande  vermitteln,  haben  der
Distriktspolizeibehörde  ein  Verzeichnis  der  Namen  dieser  Personen  und  der  ihnen  vermittelten
Stellen  nach  näherer  Anordnung  regelmäßig  vorzulegen.

§  9.
Den  Nachweisen  ist  verboten,  andere  als  die  von  ihnen  angegebenen  und  der  Distriktspolizeibehörde
  zu  bezeichnenden  Stellen  zu  vermitteln.

8  10.

Die  Nachweise  haben:

1.  zu  Beginn  einer  jeden  Woche  dem  von  der  Distriktspolizeibehörde  bestimmten
gemeindlichen  Arbeitsamte  die  Zahl  der  während  der  abgelaufenen  Woche  bei
ihnen  eingegangenen  Stellenangebote  und  Stellengesuche,  sowie  der  von  ihnen
vermittelten  Stellenbesetzungen  mitzuteilen;

2.  für  den  Tag  vor  Beginn  der  ersten  Berichtswoche  die  Gesamtzahl  aller  bis
dahin  bei  ihnen  eingegangenen,  noch  nicht  erledigten  Stellenangebote  und  Stellengesuche
  anzuzeigen;

3.  offene  Stellen,  die  sie  innerhalb  der  ersten  2  Tage  nach  dem  Tage  der  An—
meldung  nicht  besetzen  können,  spätestens  am  3.  Tage  nach  dem  Tage  der
Anmeldung  unter  Mitteilung  etwaiger  besonderer  Wünsche  des  Arbeitgebers  dem
gemeindlichen  Arbeitsamt  bekanntzugeben,  damit  dieses  gegebenenfalls  die  Zuweisung
der  gewünschten  Arbeitskräfte  aus  den  bei  ihm  angemeldeten  Arbeitsuchenden
vornehmen  kann;

4.  dem  gemeindlichen  Arbeitsamt  auf  Ansuchen  weitere  Aufschlüsse  zu  erteilen,  soweit
diese  dazu  bestimmt  sind,  einen  genaueren  Uberblick  über  die  Lage  des  Arbeitsmarkts

  zu  erlangen  oder  die  Arbeitsvermittlung  zu  erleichtern.
1137
        <pb n="624" />
        Gebühren.

Tätigkeitsbericht.


Pflichten
gegen
die  Polizeibehörde.


610

An  Stelle  der  in  Ziffer  1  vorgesehenen  wöchentlichen  Mitteilung  kann  zwischen
Arbeitsamt  und  Arbeitsnachweis  die  Mitteilung  in  längeren,  höchstens  einmonatigen  Fristen
vereinbart  werden.

11.

Auf  die  Stellen=  und  Arbeitsnachweise  findet  S§  5  Abs.  2—4  des  Stellenvermittlergesetzes
  entsprechende  Anwendung.

Die  Gebühren  sind  so  zu  bemessen,  daß  sie  lediglich  zur  Bestreitung  der  Unkosten  der
Stellenvermittlung  ausreichen.

Vereine,  deren  Zweck  ausschließlich  oder  vorwiegend  auf  Stellenvermittlung  gerichtet  ist,
dürfen  weder  Eintrittsgelder  noch  Beiträge  erheben.

Über  alle  erhaltenen  Zahlungen  sind  Empfangsbestätigungen  auszustellen.

Die  §§  14—16  der  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1910,  Stellenvermittler  betreffend,
  (GVl.  Seite  924)  finden  auf  die  Nachweise  entsprechende  Anwendung.

8  12.

Bis  15.  Januar  jeden  Jahres  haben  die  Nachweise  einen  Hauptbericht  über  ihre
Tätigkeit  während  des  abgelaufenen  Jahres  nach  einem  bestimmten  Muster  in  doppelter
Fertigung  der  Distriktspolizeibehörde  (in  München  der  Polizeidirektion)  vorzulegen.

Diese  wird  eine  Fertigung  dem  Statistischen  Landesamt  einsenden.

Innerhalb  der  ersten  8  Tage  eines  jeden  Monats  haben  die  Nachweise  der  Distriktspolizeibehörde
  (in  München  der  Polizeidirektion)  einen  Tätigkeitsbericht  über  den  abgelaufenen
Monat  vorzulegen.  Die  Distriktspolizeibehörde  kann  jedoch  die  Nachweise  von  der  Verpflichtung
  zur  Einsendung  der  Monatsberichte  in  widerruflicher  Weise  befreien  oder  an  Stelle
des  allgemein  bestimmten  Musters  ein  anderes  Muster  vorschreiben.

.  13.

Die  Nachweise  sind  verpflichtet,  den  Beauftragten  der  Polizeibehörde  jederzeit  Zutritt
in  die  Betriebsräume  zu  gestatten,  ihnen  die  Geschäftsbücher  und  sonstigen  Geschäftspapiere
vorzuzeigen  und  jede  auf  den  Betrieb  bezügliche  Auskunft  wahrheitsgemäß  zu  erteilen.

Sie  haben  nach  näherer  Anordnung  der  Polizeibehörde  Anschläge,  die  sich  auf  Stellen
im  Ausland  beziehen,  in  ihren  Geschäftsräumen  anzubringen,  ferner  Personen,  die  Stellen
im  Ausland  suchen,  die  von  der  Polizeibehörde  für  solche  Fälle  vorgeschriebenen  Ausfschlüsse
zu  erteilen.
        <pb n="625" />
        Nr.  59.  611

§  14.  Aushang

der
In  den  Betriebsräumen  des  Nachweises  sind  an  einer  in  die  Augen  fallenden  leicht  Vorschriften.
zugänglichen  Stelle  die  gegenwärtigen  Vorschriften,  die  in  den  §§  3,  7  und  11  angeführten
Bestimmungen,  sowie  die  Gebührentaxe  im  großen  deutlichen  Druck  auszuhängen.

8  15.  Untersagung
·  des  Betriebs.
Zuständig  zur  Untersagung  des  Betriebs  eines  Nachweises  nach  §  17  des  Stellenvermittlergesetzes

  ist  die  Distriktspolizeibehörde  des  Sitzes  des  Nachweises  oder  seiner  Nebenstelle,
  in  München  die  Polizeidirektion.

8  16.  Schluß-»
  bestimmungen.

Die  Vorschriften  treten  sofort  in  Kraft.

Die  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1910,  Stellen=  und  Arbeitsnachweise  betreffend,
(GBl.  S.  941)  sowie  Ziffer  II  und  IV  Abs.  1  der  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember
  1911,  Stellenvermittlung  betreffend,  (GVBl.  S.  1336)  sind  hiemit  aufgehoben.
Die  in  einzelnen  Fällen  gewährten  Befreiungen  von  Bestimmungen  der  ersteren  Bekanntmachung
  bleiben  bis  auf  weiteres  aufrechterhalten.

München,  den  26.  September  1914.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

 

Nr.  23/3318
P  I2.

 

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  wird  eine  auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reiches  vom  28.  Oktober  1871,  demnach  auch  mit  Gültigkeit  für  den  Postverkehr
zwischen  Bayern,  dem  Reichs-Pestgebiet  und  Württemberg  erlassene  Verordnung  des  Reichskanzlers
  vom  27.  September  1914,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  20.  März  1900,  (GVBl.  Nr.  18  vom  31.  März  1900)  bekanntgegeben.

München,  den  2.  Oktober  1914.
v.  Seidlein.
        <pb n="626" />
        612

Hekanntmachung,  betressend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  27.  September  1914.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung
des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  wird  die  Postordnung
vom  20.  März  1900  für  die  Dauer  der  Geltung  des  §  1  der  Bekanntmachungen  des
Bundesrats  vom  6.  August,  8.  und  24.  September  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  357,  399
und  413)  sowie  des  §  2  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  29.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  387),  betreffend  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts,
  wie  folgt  geändert:

1.  Im  §  18a  „Postprotest“  ist  statt  des  zweiten  Abs.  unter  v  zu  setzen:

Ist  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu  erlangen,  oder  bleibt  der
Versuch,  den  Postauftrag  vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  der  Postauftrag  bei  der
Postanstalt  zur  Einlösung  bereit  gehalten.  Erfolgt  die  Einlösung  nicht,  so  wird
der  Wechsel  mit  dem  Postauftrag  am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist
des  Art.  41  Abs.  2  der  Wechselordnung,  wenn  dieser  Tag  auf  einen  Sonnoder
  Feiertag  fällt,  am  nächsten  Werktage  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.
Bleibt  die  zweite  Vorzeigung  oder  der  Versuch  zu  dieser  erfolglos,  so  wird  gegen
die  im  Postauftrage  bezeichnete  Person  Protest  nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung
  erhoben.

Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der  Provinz
Ostpreußen  oder  in  Westpreußen  in  den  Kreisen  Marienburg,  Elbing  Stadt  und
Land,  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz  Stadt  und  Land,  Löbau,
Culm,  Briesen,  Strasburg,  Thorn  Stadt  und  Land  zahlbar  sind,  werden  erst
am  neunzigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist  des  Art.  41  Abs.  2  der  Wechselordnung,
  wenn  dieser  Tag  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag  fällt,  am  nächsten
Werktage  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Dasselbe  gilt  für  die  nochmalige
Vorzeigung  von  Postprotestaufträgen  mit  solchen  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren
  gezogenen  Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,
der  in  Ostpreußen  oder  in  einem  der  bezeichneten  westpreußischen  Kreise
liegt.

2.  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  vom  6.  August  1914  sowie  die  Bekanntmachungen
vom  30.  August  und  vom  8.  September  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  357,  391
und  401)  werden  aufgehoben.
        <pb n="627" />
        Nr.  59.  613
3.  Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  27.  September  1914.

Der  Neichskansler.

In  Vertretung:
Kraetke.

 

 

Nr.  23/3318.
P  II1.

 

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.
#4##  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  (GVBl.  Nr.  17
vom  30.  März  1900)  wird  für  die  Dauer  der  Geltung  des  §  1  der  Bekanntmachung
des  Bundesrats  vom  6.  August  1914  über  die  Verlängerung  der  Wechselprotestfrist  wie
folgt  geändert:

1.  Im  §  20  a  „Postprotest“  ist  statt  des  zweiten  Abs.  unter  v  zu  setzen:

Ist  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu  erlangen,  oder  bleibt  der
Versuch,  den  Postauftrag  vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  der  Postauftrag  bei  der
Postanstalt  zur  Einlösung  bereit  gehalten.  Erfolgt  die  Einlösung  nicht,  so  wird
der  Wechsel  mit  dem  Postauftrag  am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist
  des  Art.  41  Abs.  2  der  Wechselordnung,  wenn  dieser  Tag  auf  einen  Sonnoder
  Feiertag  fällt,  am  nächsten  Werktage  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.
Bleibt  die  zweite  Vorzeigung  oder  der  Versuch  zu  dieser  erfolglos,  so  wird  gegen
die  im  Postauftrage  bezeichnete  Person  Protest  nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung
  erhoben.

2.  Ziffer  3  der  Bekanntmachung  vom  11.  August  1914  (GVhl.  S.  367)  wird
aufgehoben.
3.  Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

München,  den  2.  Oktober  1914.
v.  Beidlein.
        <pb n="628" />
        614

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  bürgermeister  der  Stadt  Bayreuth  Dr.  Leo-Königreichs.
  pold  Ritter  von  Casselmann  für  seine

Person  als  Ritter  des  Verdienstordens  der
Der  Adels-Matrikel  wurde  einverleibt:  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter-Klasse  Lit.  C,
am  18.  September  1914  der  Ober--  Fol.  12.
        <pb n="629" />
        eseh  und  Verardungs-hlat

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  60.

München,  den  16.  Oktober  1914.

Inhal  t:

Bekanntmachung  vom  13.  Oktober  1914,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt-  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

 

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.

fi.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  15.  Oktober  1914  zur  Eröffnung  kommende  Teilstrecke  (Kaiserslautern
West—)Lampertsmühle  —Weilerbach  der  Bahnlinie  Kaiserslautern  West—Lampertsmühle
  —Reichenbach  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Hauptund
  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  GVBl.  1905
S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  13.  Oktober  1914.
J.  A.

Ministerialrat  Dr.  v.  Graßmann.
114
        <pb n="630" />
        <pb n="631" />
        617

EIIL

für  das

Königreich  Bayern.

    

 

Nr.  61.

München,  den  29.  Oktober  1914.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung  über  die  Gemeindewahlen  vom  29.  Oktober  1914.  —  Bekanntmachung  über
die  gemeindlichen  Verhältniswahlen  vom  29.  Oktober  1914.  —  Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Darlehenskassenscheinen
  betreffend  vom  24.  Oktober  1914.

—  7—"EtP

 

 

Königliche  Verordnung  über  die  Gemeindewahlen  vom  29.  Oktober  1914.

Ludwiog  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Gemeindewahlgesetzes  vom  15.  August  1908
Art.  3  im  Anschluß  an  die  Wahlordnung  für  die  gemeindlichen  Verhältniswahlen  (GVl.
1908  S.  424,  1911  S.  1037)  zu  verordnen,  was  folgft:

§  1.

1  Für  die  Wahl  der  Gemeindebevollmächtigten  und  der  nicht  berufsmäßigen  Gemeinderäte
kann  die  Gemeindeverwaltung  zugleich  mit  der  Aufforderung  zur  Einreichung  von  Vorschlagslisten
  bestimmen,  daß  die  Ersatzmänner  in  gesonderter  Wahlhandlung  zu  wählen  sind.

1
        <pb n="632" />
        618

I1  Wird  diese  Bestimmung  getroffen,  so  gelten  die  nachstehenden  88  2  bis  6.  Soweit
diese  nichts  anderes  vorschreiben,  bleibt  die  Wahlordnung  für  die  gemeindlichen  Verhältniswahlen
  in  Kraft.

§  2.

1  Die  Vorschlagslisten  für  die  Gemeindebevollmächtigten  oder  Gemeinderäte  und  die
Vorschlagslisten  für  die  Ersatzmänner  müssen  von  einander  getrennt  sein.

I  Keine  Vorschlagsliste  dauf  mehr  Namen  enthalten,  als  Gemeindebevollmächtigte  oder
Gemeinderäte  zu  wählen  sind.  "

§  3.

1  In  der  Vorschlagsliste  muß  deutlich  angegeben  sein,  ob  sie  für  die  Wahl  der  Gemeindebevollmächtigten
  oder  Gemeinderäte  oder  für  die  Wahl  der  Ersatzmänner  gilt.

II  Der  Vertrauensmann  (Wahlordnung  §  10)  ist  ermächtigt,  Vorschlagslisten,  die  diesem
Erfordernisse  nicht  entsprechen,  zu  ergänzen.  Nach  dem  siebenten  Tage  vor  dem  Tage  der
Wahl  der  Gemeindebevollmächtigten  oder  Gemeinderäte  ist  die  Ergänzung  nicht  mehr  zulässig.

II  Soweit  eine  Vorschlagsliste  dem  Abs.  1  nicht  entspricht,  ist  sie  ungültig.

84.
Kein  Wahlzettel  darf  mehr  Namen  enthalten,  als  Gemeindebevollmächtigte  oder  Gemeinderäte
  zu  wählen  sind.
§  5.

1  Die  Wahl  der  Ersatzmänner  erfolgt  in  gesonderter  Wahlhandlung  nach  der  Wahl  der
Gemeindebevollmächtigten  oder  Gemeinderäte.

II  Dabei  gilt  als  gewählt  jeder  wählbare  Kandidat  einer  Vorschlagsliste,  der  eine  Stimme
erhalten  hat,  ferner  jeder  andere  wählbare  Kandidat,  der  mindestens  20,  in  Gemeinden  mit
weniger  als  10  000  Einwohnern  mindestens  10  Stimmen  erhalten  hat.

I  Innerhalb  jeder  Vorschlagsliste  für  Ersatzmänner  bemißt  sich  die  Reihenfolge  der  Gewählten
  nach  der  Zahl  der  Stimmen,  die  jeder  von  ihnen  erhalten  hat.  Bei  gleicher
Stimmenzahl  richtet  sie  sich  nach  dem  Lebensalter.

§  6.

1  Binnen  vier  Wochen  nach  Schluß  der  Ersatzmännerwahl  kann  jeder  Gemeindebevollmächtigte
  oder  Gemeinderat  bei  der  Gemeindeverwaltung  schriftlich  oder  zu  Protokoll  erklären,
daß  er  sich  einer  Vorschlagsliste  der  Ersatzmännerwahl  zurechne.  Erst  dann  gelten  die
Gewählten  dieser  Liste  und  der  mit  ihr  verbundenen  Listen  (Wahlordnung  §  28)  für  ihn
als  Ersatzmänner.
        <pb n="633" />
        Nr.  61.  619

I  Mit  der  gleichen  Wirkung  kann  die  Zurechnungserklärung  auch  zu  Gunsten  von
Gewählten  abgegeben  werden,  die  auf  keiner  Vorschlagsliste  standen.  Wenn  nötig,  ist  dabei
die  Reihenfolge  für  die  Einberufung  anzugeben.

III  Zurechnungserklärungen  nach  Abs.  II  können  auch  mit  einer  Zurechnungserklärung
nach  Abs.  I  verbunden  werden.  Soweit  nötig,  ist  dabei  gleichfalls  die  Reihenfolge  für  die
Einberufung  anzugeben.

§  7.
Im  8  29  der  Wahlordnung  treten  an  Stelle  der  Worte  „einer  Woche“  die  Worte
„vier  Wochen“.

Leutstetten,  den  29.  Oktober  1914.

Ludwig.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Knözinger.

 

 

Nr.  3002a  2.
Bekanntmachung  über  die  gemeindlichen  Verhältniswahlen  vom  29.  Oktober  1914.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Zum  Vollzuge  der  K.  Verordnung  vom  29.  Oktober  1914  (GVBl.  S.  617)  wird

folgendes  bekanntgegeben:
1.  Zu  8  1  (der

Der  Krieg  erheischt  gebieterisch,  daß  bei  den  bevorstehenden  Gemeindewahlen  erbitterte  Verordnung).
Wahlkämpfe  unterbleiben.  Es  darf  auch  mit  Zuversicht  erwartet  werden,  daß  alle  Parteien
ernstlich  bestrebt  sein  werden,  diesem  Gebote  gerecht  zu  werden.

Dem  dringenden  Bedürfnisse  der  gegenwärtigen  Zeit,  alle  Kräfte  des  Volkes  zu  ein—
heitlichem  Handeln  zusammenzufassen,  wird  es  aber  noch  mehr  entsprechen,  wenn  jeder
Wahlkampf  vermieden  bleibt.

Das  Verhältniswahlrecht,  das  in  den  Gemeinden  mit  mehr  als  4000  Einwohnern
gilt,  wirkt  in  dieser  Richtung  erleichternd,  und  zwar  durch  den  Schutz  der  Minderheiten,
der  in  ihm  liegt,  sowie  durch  die  Möglichkeit  der  Aufstellung  gemeinsamer  Vorschlagslisten.

115“
        <pb n="634" />
        620

Für  die  Aufstellung  solcher  gemeinsamer  Listen  ergeben  sich  jedoch  aus  der  bisher  vorgeschriebenen
  Verbindung  der  Hauptwahl  mit  der  Ersatzmännerwahl  einige  technische  Schwierigkeiten.
  Bei  dieser  Verbindung  läßt  sich  nämlich  kaum  mit  Sicherheit  darauf  rechnen,  daß
die  vorher  von  den  Parteien  vereinbarte  Ausscheidung  zwischen  Stelleninhabern  und  Ersatzmännern
  bei  der  (freien)  Wahl  auch  wirklich  erzielt  wird.  Ferner  ist  es  dabei  unmöglich,
die  Ersatzmänner  einer  gemeinsamen  Liste  auf  die  einzelnen  Parteien  zu  verteilen.

Diese  Schwierigkeiten  zu  beseitigen  und  dadurch  die  Einigung  der  Parteien  auf  gemeinsame
  Vorschlagslisten  zu  erleichtern,  ist  der  Zweck  der  K.  Verordnung  vom  29.  Oktober  1914.

2.

Den  Anlaß  zu  dieser  Verordnung  gab  hiernach  der  Krieg.  Es  ist  jedoch  nicht  ausgeschlossen,
  daß  auch  in  Friedenszeiten  von  der  Neuregelung  ein  zweckmäßiger  Gebrauch
gemacht  werden  wird.  Die  Verordnung  beschränkt  sich  daher  nicht  auf  die  Dauer  des  Krieges.

3.

Für  die  Wahlen  der  bürgerlichen  Magistratsräte  und  der  pfälzischen  Adjunkten  kann
es  bei  der  Verbindung  der  Hauptwahl  mit  der  Ersatzmännerwahl  verbleiben.  Die  Neuregelung
  erstreckt  sich  daher  nur  auf  die  Wahl  der  Gemeindebevollmächtigten  (in  Gemeinden
mit  städtischer  Verfassung  und  in  rechtsrheinischen  Landgemeinden)  sowie  auf  die  Wahl  der
ehrenamtlichen  pfälzischen  Gemeinderäte.

Mit  unter  die  Verordnung  fallen  die  entsprechenden  Nachwahlen  und  Ergänzungswahlen
  (Wahlordnung  für  die  gemeindlichen  Verhältniswahlen  §8  31,  37).

4.

Die  Beseitigung  der  in  Ziff.  1  erwähnten  Schwierigkeiten  ermöglicht  die  Verordnung
dadurch,  daß  sie  die  Gemeindeverwaltung  (Magistrat,  Gemeindeausschuß,  Gemeinderat)  ermächtigt,
  die  Zerlegung  der  Wahl  in  zwei  Wahlgänge  zu  beschließen.

Wo  auch  nur  einige  Aussicht  besteht,  daß  eine  gemeinsame  Vorschlagsliste  zustande
kommt,  empfiehlt  es  sich,  von  jener  Ermächtigung  Gebrauch  zu  machen.  Denn  der  entsprechende
  Beschluß  der  Gemeindeverwaltung  wird  häufig  geeignet  sein,  die  Einigungsbestrebungen
  wirksam  zu  fördern.  Sollte  alsdann  die  Einigung  gleichwohl  nicht  erfolgen,  so  wird
die  Zerlegung  der  Wahl  lediglich  die  Folge  haben,  daß  statt  eines  Wahlganges  zwei  stattfinden
  müssen;  auf  das  Ergebnis  der  Wahl  wird  die  Zerlegung  in  der  Hauptsache  ohne
Einfluß  bleiben.
        <pb n="635" />
        Nr.  61.  621

5.
Die  Bestimmung,  daß  die  Ersatzmänner  in  gesonderter  Wahlhandlung  zu  wählen  sind,
muß  zugleich  mit  der  Aufforderung  zur  Einreichung  von  Vorschlagslisten  (Wahlordnung  §  3)
erfolgen.
Am  einfachsten  ist  es,  beide  Bekanntgaben  zu  verbinden.  Für  diese  gemeinsame  Bekanntmachung
  wird  das  in  der  Beilage  1  abgedruckte  Muster  empfohlen.  9

934—

6.

Neben  den  Vorschriften  der  Wahlordnung,  die  trotz  der  Zerlegung  der  Wahl  in  Kraft
bleiben,  sind  auch  die  entsprechenden  Teile  der  Vollzugsanweisung  (GVBl.  1908  S.  433,
1911  S.  1039)  zu  baachten.

7.  Zu  88  2—6.

Die  §§  2—6  gelten  nur  im  Falle  des  §  1,  also  bei  Zerlegung  der  Wahl.  Andernfalls
  verbleibt  es  bei  den  Vorschriften  der  Wahlordnung.  )

8.  Zu  82

Die  Vorschrift,  daß  keine  Vorschlagsliste  —  sowie  kein  Wahlzettel  (§  4)  —  mehr
Namen  enthalten  darf,  als  bei  der  Hauptwahl  Stellen  zu  besetzen  sind,  gilt  sowohl  für
die  Hauptwahl  als  für  die  Ersatzmännerwahl.

Bei  der  Hauptwahl  hat  diese  Vorschrift  zur  Folge,  daß  die  sämtlichen  Kandidaten
einer  gemeinsamen  und  einzigen  Vorschlagsliste  so  viel  wie  sichere  Aussicht  haben,  gewählt
zu  werden.  In  einer  gemeinsamen  Vorschlagsliste  für  die  Hauptwahl,  die  keine  Gegenlisten
zu  erwarten  hat,  ist  daher  die  Häufung  von  Nament)  nicht  angebracht.

Über  die  Häufung  von  Namen  bei  der  Wahl  der  Ersatzmänner  s.  unten  Ziff.  12.

9.  Zu  83.

Die  Angabe  der  Wahl,  für  welche  die  Vorschlagsliste  gilt,  darf  auch  in  der  Bekannt—
machung  nicht  fehlen,  die  der  Bürgermeister  nach  der  Wahlordnung  §  13  zu  erlassen  hat.

 

Bei  Zerlegung  der  Wahl  wird  für  diese  Bekanntmachung  das  in  der  Beilage  2  ab=  B%
ge
gedruckte  Muster  empfohlen.
Zu  Ziff.  7.

1)  S.  jedoch  die  Verordnung  §  7,  wo  die  Wahlordnung  in  Bezug  auf  die  Frist  für  die  Zurechnungserklärungen
  geändert  wird.

Zu  Ziff.  8.
1)  Näheres  über  die  Häufung  von  Namen  s.  in  der  Vollzugsanweisung  zur  Wahlordnung  Ziff.  6,  15.
        <pb n="636" />
        Zu  §  4.

Zu  85.

10.

Hier  ist  für  die  Wahlzettel  das  nämliche  bestimmt,  wie  im  §  2  Abs.  II  für  die
Vorschlagslisten.  S.  dazu  oben  Ziff.  8.

11.

Für  das  Ergebnis  der  gesonderten  Ersatzmännerwahl  ist  es  ohne  Belang,  welche  Gesamtzahl
  von  Stimmen  für  eine  Vorschlagsliste  abgegeben  wird.  Jeder  Listenkandidat,  der
auch  nur  eine  einzige  Stimme  erhalten  hat,  gilt  vielmehr  als  gewählt.

Bei  der  Ersatzmännerwahl  steht  es  hiernach  von  vornherein  fest,  daß  die  sämtlichen
Listenkandidaten  aus  der  Wahl  als  gewählt  hervorgehen  werden.  Die  einzelnen  Parteien
haben  bei  der  Ersatzmännerwahl  keinen  Anlaß,  miteinander  zu  wetteifern.  Die  Ersatzmännerwahl
  soll  ja  auch  nur  für  den  Fall  von  Abgängen  in  der  Gemeindevertretung  den
erforderlichen  Ersatz  sichern  und  zugleich  Gewähr  dafür  schaffen,  daß  durch  den  Ersatz  die
Parteiverhältnisse  nicht  verschoben  werden.

12.

Innerhalb  der  Vorschlagslisten  für  die  Ersatzmänner  ist  dagegen  die  Stimmenzahl,  die
jeder  Listenkandidat  erhalten  hat,  für  die  Reihenfolge  der  Gewählten  entscheidend.  Bei  der
Ersatzmännerwahl  kann  es  daher  angebracht  sein,  in  den  Wahlzetteln,  unter  Umständen  auch
schon  in  den  Vorschlagslisten,  einzelne  Namen  zu  häufen.?

Bei  Häufung  von  Namen  in  den  Vorschlagslisten  wird  jedoch  darauf  zu  achten  sein,
daß  die  Zahl  der  Ersatzmänner  nicht  zu  klein  wird.

13.

Die  Wahl  zum  Ersatzmanne  —  gleich  der  zum  Gemeindebevollmächtigten  oder  Gemeinderatei)
  —  setzt  die  Wählbarkeit  des  Kandidaten  voraus.  Seit  Ausbruch  des  Krieges  ist
wiederholt  die  Frage  laut  geworden,  ob  Personen  des  Beurlaubtenstandes  oder  des  Landsturms,
  die  infolge  der  Mobilmachung  eingerückt  sind,  zu  den  Militärpersonen  gehören,

 

Zu  Ziff.  11.
1)  Uber  das  Erfordernis  der  Zurechnungserklärung  eines  Gemeindebevollmächtigten  oder  Gemeinderats  für
die  Anwartschaft  des  Ersatzmanns  auf  Einberufung  s.  unten  Ziff.  14.

Zu  Ziff.  12.

1)  Näheres  über  die  Häufung  von  Namen  s.  in  der  Vollzugsanweisung  zur  Wahlordnung  Ziff.  6,  15.

Zu  Ziff.  13.
1)  S.  die  Wahlordnung  §  25.
        <pb n="637" />
        Nr.  61.  623

denen  nach  den  Gemeindeordnungen  Art.  173  Abs.  IV/103  Abs.  III  die  Wählbarkeit
fehlt.s)  Es  sei  daher  folgendes  bemerkt:

Die  Entscheidung  dieser  Frage  steht  im  Streitfalle  den  Verwaltungsgerichten,  im  letzten
Rechtszuge  dem  Verwaltungsgerichtshofe  zu.  Der  Verwaltungsgerichtshof  hat  bisher  zu
solcher  Entscheidung  noch  keine  Gelegenheit  gehabt.  Die  Rechtslehre  aber  (s.  insbesondere
v.  Kahr  rechtsrheinische  Gemeindeordnung  Art.  183  Anm.  12)  steht  überwiegend  auf  dem
Standpunkte,  daß  die  bezeichneten  Militärpersonen  wählbar  sind.  Hierfür  wird  neben  der
Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes  mit  Recht  insbesondere  der  Umstand  gektend  gemacht,  daß
andernfalls  jede  militärische  Ubung,  ja  jede  Kontrollversammlung  den  Austritt  aus  der  Gemeindevertretung
  zur  Folge  hätte.

Das  K.  Staatsministerium  des  Innern  trägt  keine  Bedenken,  sich  diesem  Standpunkte
der  Rechtslehre  anzuschließen.  Es  ist  hiernach  der  Anschauung,  daß  die  Wahlausschüsse  bei
Feststellung  des  Wahlergebnisses  die  bezeichneten  Militärpersonen  als  wählbar  zu  betrachten
haben.

14.

Um  für  die  gewählten  Ersatzmänner  die  Anwartschaft  auf  Einberufung  in  die  Gemeindevertretung
  zu  begründen,  muß  der  Wahl  die  entsprechende  Zurechnungserklärung  eines  Gemeindebevollmächtigten
  oder  Gemeinderats  hinzutreten.  1)

Auf  die  Befugnis  zur  Zurechnungserklärung  hat  die  Gemeindeverwaltung
  die  sämtlichen  Gemeindebevollmächtigten  oder  Gemeinderäte
  (mit  Einschluß  der  Gemeindebevollmächtigten  aus  früheren
Wahlen)  unmittelbar  nach  der  Ersatzmännerwahl  aufmerksam  zu
machen.

15.

Die  Zurechnungserklärung  kann  abgegeben  werden  zu  Gunsten
a.  einer  Vorschlagsliste,
b.  eines  Gewählten,  der  auf  keiner  Vorschlagsliste  steht,
C.  mehrerer  solcher  Gewählten,
d.  einer  Vorschlagsliste  und  eines  oder  mehrerer  Gewählten,  die  auf  keiner  Vorschlagsliste
  stehen.

 

)  Darüber,  daß  diese  Personen  wahlberechtigt  und  daher  in  die  Wählerlisten  aufzunehmen  sind,  besteht
kein  Zweifel.
Zu  Ziff.  14.

1)  Für  den  Ersatz  der  Gemeindebevollmächtigten  aus  früheren  Wahlen  gilt  entsprechend  das  gleiche  auch  im
Regelfalle  der  Verbindung  von  Hauptwahl  und  Ersatzmännerwahl.  S.  d.  Wahlordnung  §  29  und  die  Vollzugsanweisung
  dazu  Ziff.  29.

Zu  §  6.
        <pb n="638" />
        Noch

zu  88  5,  6.

Zu  87.

624

Im  Falle  c  ist  zugleich  anzugeben,  welche  Reihenfolge  der  gewählten  Einzelkandidaten
für  die  Einberufung  maßgebend  sein  soll;  das  gleiche  gilt  im  Falle  d  für  die  Reihenfolge
der  Vorschlagsliste  und  des  oder  der  gewählten  Einzelkandidaten.:)  Die  Angabe  dieser  Reihenfolge
  wird  regelmäßig  schon  der  Aufeinanderfolge  der  Zurechnungsbenennungen  zu  entnehmen  sein.

16.

Aus  85  Abs.  II  und  §  6  in  Verbindung  mit  §  1  Abs.  II  ergibt  sich,  daß  der  §  30
der  Wahlordnung  (Verfahren  bei  Mangel  von  Vorschlagslisten  usw.)  bei  Zerlegung  der  Wahl
nicht  angewendet  werden  kann.

17.

Die  Frist  für  die  Zurechnungserklärung  (Wahlordnung  §  29)  betrug  bisher  eine
Woche.  Diese  Frist  ist,  namentlich  für  die  im  Felde  stehenden  Beteiligten,  zu  knapp.  Sie
wird  daher  —  entsprechend  der  Fristbemessung  für  den  Fall  der  Zerlegung  der  Wahl  (Verordnung
  vom  29.  Oktober  1914  §  6)  —  auch  für  den  Regelfall  der  Verbindung  von
Hauptwahl  und  Ersatzmännerwahl  auf  vier  Wochen  verlängert.

Nach  der  Wahlordnung  §  33  gilt  diese  Verlängerung  auch  bei  der  Wahl  der  Ersatzmänner
  für  die  bürgerlichen  Magistratsräte.

München,  29.  Oktober  1914.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

 

Zu  Ziff.  15.
1)  Innerhalb  der  Vorschlagsliste  (mit  Einschluß  der  mit  ihr  verbundenen  Listen)  bemißt  sich  die  Reihenfolge
nach  der  Verordnung  vom  29.  Ottober  1914  §  5  Abs.  III  und  der  Wahlordnung  §  28.
        <pb n="639" />
        Nr.  61.  625

Beilage  1.

 

[Muster

für  die

Aufforderung  zur  Einreichung  von  Vorschlagslisten:)  und  die  Bestimmung,  daß  die
Ersatzmänner  gesondert  zu  wählen  sind.

(Wahlordnung  §  3,  Verordnung  vom  29.  Oktober  1914  F  1.)

Die  Wahl  der  Gemeindebevollmächtigten  —  Gemeinderäte?:)  —  und
ihrer  Ersatzmänner  hat  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  mit  freien  und  verbundenen
  Listen  stattzufinden.

Es  wird  daher  aufgefordert,  Vorschlagslisten  einzureichen.  Zugleich  wird  bestimmt,
daß  die  Ersatzmänner  in  gesonderter  Wahlhandlung  zu  wählen  sind.

Die  Einreichung  der  Vorschlagslisten  hat  beim  Bürgermeister  vor  Ablauf  der  10  Tage
zu  erfolgen,  während  deren  die  Wählerliste  aufliegt.

Jede  Vorschlagsliste  muß  von  mindestens  .)  in  der  Wählerliste  eingetragenen  Personen
  unterzeichnet  sein.

Keine  Vorschlagsliste  darf  mehr  als  .)  Namen  enthalten.  Die  einzelnen  Namen
dürfen  auch  zweimal  oder  dreimal  —  durch  Wiederholung  der  Namen  —  aufgeführt  sein;
doch  darf  dadurch  die  bezeichnete  Höchstzahl  von  Namen  nicht  überschritten  werden.

Die  Vorgeschlagenen  müssen  deutlich  bezeichnet  und  in  erkennbarer  Reihenfolge  aufgeführt
  sein.  Die  Vorschlagslisten  für  die  Gemeindebevollmächtigten  —  Gemeinderäte?)  —
und  die  Vorschlagslisten  für  die  Ersatzmänner  müssen  voneinander  getrennt  sein.  In  jeder
Vorschlagsliste  muß  daher  deutlich  angegeben  sein,  für  welche  von  beiden  Wahlen  sie  gilt.

Der  Vorschlagsliste  ist  die  schriftliche  Erklärung  eines  jeden  Vorgeschlagenen  beizufügen,
  daß  er  der  Aufnahme  in  die  Vorschlagsliste  zustimme.  Stimmt  jemand  der  Aufnahme
  in  mehr  als  eine  Vorschlagsliste  zu,  so  sind  seine  sämtlichen  Zustimmungserklärungen
ungültig.

 

1)  Diese  Aufforderung  ist  mit  der  Bekanntmachung  über  die  Auflegung  der  Wählerliste  (Gemeindeordnungen
  Art.  176/105  Abs.  IV)  zu  verbinden.  Der  Wortlaut  des  Musters  wird  sich  also  an  diese  Bekanntmachung
unmittelbar  anzuschließen  haben.  6

Für  den  Fall  der  Nachwahl  s.  die  Wahlordnung  §  31  und  die  Vollzugsanweisung  dazu  Ziff.  31.

2)  In  den  Gemeinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung.

3)  10  in  Gemeinden  mit  weniger  als  10  000  Einwohnern,  20  in  größeren  Gemeinden.

4)  So  viel,  als  Gemeindebevollmächtigte  oder  Gemeinderäte  zu  wählen  sind.  116
        <pb n="640" />
        626

Zwei  oder  mehreren  Vorschlagslisten  kann  die  übereinstimmende  schriftliche  Erklärung
der  Unterzeichner  beigefügt  werden,  daß  die  Listen  miteinander  verbunden  seien.  Eine  Gruppe
miteinander  verbundener  Listen  gilt  gegenüber  anderen  Vorschlagslisten  als  eine  einzige  Vorschlagsliste.


Auf  der  Vorschlagsliste  soll  einer  der  unterzeichner  als  Vertrauensmann,  ein  anderer
als  Stellvertreter  des  Vertrauensmanns  bezeichnet  sein.  Fehlt  diese  Bezeichnung,  so  gilt
als  Vertrauensmann  der  erste  und  als  sein  Stellvertreter  der  zweite  Unterzeichner.  Der
Vertrauensmann  ist  ermächtigt,  nachträglich,  jedoch  spätestens  am  7.  Tage  vor  dem  Tage
der  Wahl  der  Gemeindebevollmächtigten  —  Gemeinderäte?)  —,

a.  fehlende  Unterschriften  zu  beschaffen,

b.  undeutliche  Bezeichnungen  der  Vorgeschlagenen  oder  ihrer  Reihenfolge  zu  verbessern,

c.  die  Verbindung  der  Vorschlagsliste  mit  einer  anderen  Liste  oder  mit  mehreren
anderen  Listen  zu  erklären,

d.  die  fehlende  oder  undeutliche  Bezeichnung  der  Wahl,  für  welche  die  Vorschlagsliste
  gilt,  nachzubringen  oder  zu  verbessern.

Ungültig  sind  Vorschlagslisten,

1  die  nicht  rechtzeitig  eingereicht  worden  sind,
2.  die  nicht  von  mindestens  3)  in  der  Wählerliste  eingetragenen  Personen  unterzeichnet
  sind,
3.  soweit  darin  nach  Aufführung  von  .  .)  gültigen  Namen  weitere  Namen  enthalten
  sind  oder  soweit  ein  Name  öfter  als  dreimal  aufgeführt  ist,
4.  soweit  die  Vorgeschlagenen  nicht  deutlich  bezeichnet  oder  nicht  in  erkennbarer
Reihenfolge  aufgeführt  sind,
soweit  Personen  vorgeschlagen  sind,  die  der  Aufnahme  in  die  Vorschlagsliste  nicht
zugestimmt  haben  oder  die  der  Aufnahme  in  mehr  als  eine  Vorschlagsliste  zustimmen,

6.  soweit  nicht  deutlich  angegeben  ist,  für  welche  Wahl  die  Vorschlagsliste  gilt.
2)  In  den  Gemecinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung.

3)  10  in  Gemeinden  mit  weniger  als  10000  Einwohnern,  20  in  größeren  Gemeinden.
4)  So  viel,  als  Gemeindebevollmächtigte  oder  Gemeinderäte  zu  wählen  sind.

SO-
        <pb n="641" />
        Nr.  61.  627

Beilage  2.

 

Muster

für  die

Cekanntmachung  der  Vorschlagslisten  und  der  Verbindungserklärungen.
(Wahlordnung  §  13,  Verordnung  vom  29.  Oktober  1914.)

Für  die  bevorstehende  Gemeindewahl  sind  folgende  Vorschlagslisten  eingereicht  worden:
I.  Für  die  Wahl  der  Gemeindebevollmächtigten  —  Gemeinderätet)  —,  die
auf......-·....·...............··......·  ,  den  19  mittags

Uhr  anberaumt  ist:

 

Einzige  Vorschlagsliste.

(Entsprechend  auszufüllen.)

 

 

 

 

——  Ôß  —  —

1)  In  den  Gemeinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung.
        <pb n="642" />
        628

II.  Für  die  Wahl  der  Ersatzmänner,  die  alll.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

den  119.  mittangs  Uhr  anberaumt  ist:
Vorschlagsliste  A.  Vorschlagsliste  B.
(Entsprechend  auszufüllen)  (Entsprechend  auszufüllen.)
Vorschlagsliste  C.  Vorschlagsliste  D.
(Entsprechend  auszufüllen.)  (Entsprechend  auszufüllen.)

 

 

 

 

 

 

Die  Vorschlagslisten  A  und  C  sind  miteinander  verbunden  worden.
        <pb n="643" />
        Nr.  61.  629

Die  Wähler  sind  an  die  Vorschlagslisten  nicht  gebunden.  Sie  können  die  Namen  der
zu  wählenden  Personen  den  verschiedenen  Vorschlagslisten  entnehmen;  auch  können  sie  Personen
wählen,  die  auf  keiner  Vorschlagsliste  stehen.

Ein  Wahlzettel  darf  höchstens  3)  Namen  enthalten.  Dies  gilt  sowohl  für  die
Wahl  der  Gemeindebevollmächtigten  —  Gemeinderäte!)  —  als  für  die  Wahl  der  Ersatzmänner.
  Die  einzelnen  Namen  dürfen  auch  zweimal  oder  dreimal  —  durch  Wiederholung
der  Namen  —  aufgeführt  sein;  doch  darf  dadurch  die  bezeichnete  Höchstzahl  von  Namen
nicht  überschritten  werdeu.

Bei  der  Wahl  der  Gemeindebevollmächtigten  —  Gemeinderätei)  —  zählt
jede  Stimme,  die  für  einen  Kandidaten  der  Vorschlagsliste  abgegeben  wird,  zunächst  für  die
Vorschlagsliste  und  erst  innerhalb  dieser  für  den  Kandidaten.  3)

Die  zu  besetzenden  Gemeindebevollmächtigtenstellen  —  Gemeinderatsstellen  —  werden
auf  die  Vorschlagsliste  und  die  nicht  auf  dieser  stehenden  Kandidaten  nach  dem  Verhältnisse
der  auf  sie  gefallenen  Stimmen  verteilt;  Kandidaten  die  nicht  auf  der  Vorschlagsliste  stehen,
werden,  jeder  für  sich,  einer  Vorschlagsliste  gleich  behandelt.  Die  Stellen,  die  auf  die
Vorschlagsliste  entfallen,  werden  den  Kandidaten  der  Liste  nach  Maßgabe  der  Stimmenzahl
zugewiesen,  die  jeder  von  ihnen  erhalten  hat.?)

Bei  der  Wahl  der  Ersatzmänner  gilt  als  gewählt  jeder  wählbare  Kandidat  einer
Vorschlagsliste,  der  eine  Stimme  erhalten  hat,  ferner  jeder  andere  wählbare  Kandidat,  der
mindestens  )  Stimmen  erhalten  hat.  Innerhalb  jeder  Vorschlagsliste  für  Ersatzmänner
  bemißt  sich  die  Reihenfolge  der  Gewählten  nach  der  Zahl  der  Stimmen,  die  jeder
von  ihnen  erhalten  hat.5)

Die  Wahl  zum  Ersatzmanne  begründet  die  Anwartschaft  auf  Einberufung  in  die  Gemeindevertretung
  erst  dann,  wenn  ein  Gemeindebevollmächtigter  —  Gemeinderat:)  —  binnen
vier  Wochen  nach  der  Wahl  bei  der  Gemeindeverwaltung  erklärt,  daß  er  sich  der  entsprechenden
  Vorschlagsliste  oder  dem  gewählten  Einzelkandidaten  zurechne.

Die  oben  erwähnte  Verbindung  der  Listen  A  und  C  hat  zur  Folge,  daß  Zurechnungserklärungen
  zu  Gunsten  einer  dieser  Listen  auch  zu  Gunsten  der  anderen  wirken.“)

(Ort,  Tag,  Unterschrift.)

 

1)  In  den  Gemeinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung.

2)  So  viel,  als  Gemeindebevollmächtigte  oder  Gemeinderäte  zu  wählen  sind.

3)  Sind  für  die  Gemeindebevollmächtigtenwahl  mehrere  gültige  Vorschlagslisten  eingereicht  worden,  so  ist
dieser  Absatz  anders  zu  fassen.  S.  die  Vollzugsanweisung  zur  Wahlordnung,  Beilage  2.

4)  10  in  Gemeinden  mit  weniger  als  10  000  Einwohnern,  20  in  größeren  Gemeinden.

5)  Ist  für  die  Ersatzmännerwahl  nur  eine  gülktige  Vorschlagsliste  eingereicht  worden,  so  ist  in  diesem  Absatz
immer  nur  von  der  Vorschlagsliste  zu  sprechen.

6)  Liegt  eine  gültige  Listenverbindung  nicht  vor,  so  bleibt  dieser  Absatz  weg.  117
        <pb n="644" />
        630

Bekanntmachung,  die  Ausgabe  von  Darlehenskassenscheinen  betreffend.

A.  Slaalsministerien  des  Aöniglichen  Hauses  und  des  Jußern,  des  Innern
und  der  Finanzen.

Die  Beschreibung  der  auf  Grund  des  Darlehenskasfengesetzes  vom  4.  August  1914
(Rel.  S.  340)  ausgegebenen  Darlehenskassenscheine  zu  2  &amp;amp;  und  zu  1“  ist  in
Nr.  209  a  der  Bayerischen  Staatszeitung  vom  7.  September  1914  veröffentlicht.

München,  den  24.  Oktober  1914.

Dr.  Graf  v.  Derlling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Greunig.
        <pb n="645" />
        eseh  und  L

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  62.

München,  den  2.  November  1914.

Inhalt:

Bekanntmachun  vom  31.  Oktober  1914,  betreffend  vorübergehende  Anderung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
(GVBl.  1909  S.  29).  —  Bekanntmachung  vom  31.  Oktober  1914,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich
vom  20.  März  1900  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  31.  Oktober  1914,  die  Postordnung  für  das
Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.  —  Druckberichtigung.

 

7—ir““-—

  —

 

Nr.  9/Vog.
Bekanntmachung,  betreffend  vorübergehende  Anderung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
(6Vl.  1909  S.  29).
K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Vorschriften  im  §  6  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung
der  Eisenbahntarife,  sind  durch  Bekanntmachung  des  Reichs-Eisenbahnamtes  vom  24.  Oktober
  1914  (REBl.  S.  455)  mit  Geltung  bis  auf  weiteres  wie  folgt  ergänzt  worden:

„Die  Landesaufsichtsbehörden  können  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts
  in  Einzelfällen  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen
zulassen."“

Die  Anderung  wird  hiermit  auch  auf  den  bayerischen  Eisenbahnen  zur  Einführung
gebracht.

Die  Zulassung  von  Ausnahmen  für  die  bayerischen  Eisenbahnen  bleibt  dem  K.  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten  vorbehalten.

München,  den  31.  Oktober  1914.

v.  Seidlein.
118
        <pb n="646" />
        632

Nr.  23/3644

PF  112.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  wird  eine  auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871,  demnach  auch  mit  Gültigkeit  für  den  Postverkehr
zwischen  Bayern,  dem  Reichs-Postgebiet  und  Württemberg  erlassene  Verordnung  des  Reichskanzlers
  vom  26.  Oktober  1914,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  20.  März  1900  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Nr.  18  vom  31.  März  1900),
bekanntgegeben.

München  den  31.  Oktober  1914.

v.  Seidlein.

 

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
«  Vom  26.  Oktober  1914.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(Reichs-Gesetzt9l.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung
des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetztl.  S.  321)  wird  §  18  a  „Postprotest“
  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert.

1.  Für  die  Dauer  der  Geltung  des  §  1  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom
22.  Oktober  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  449),  betreffend  weitere  Verlängerung  der  Fristen
des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,  Ostpreußen  usw.,  ist  unter  V  statt  des
mit  den  Worten:  „Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der  Provinz
  Ostpreußen  usw."“  beginnenden  Absatzes  —  Bekanntmachung  vom  27.  September  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  419)  —  zu  setzen:

Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der  Provinz
Ostpreußen  oder  in  Westpreußen  in  den  Kreisen  Marienburg,  Elbing  Stadt  und
Land,  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz  Stadt  und  Land,  Löbau,
Culm,  Briesen,  Strasburg,  Thorn  Stadt  und  Land  zahlbar  sind,  werden  erst
am  einhundertundzwanzigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist  des  Artikel  41
Abs.  2  der  Wechselordnung,  wenn  dieser  Tag  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag
fällt,  am  nächsten  Werktage  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Das  gleiche  gilt
für  die  nochmalige  Vorzeigung  von  Postprotestaufträgen  mit  solchen  im  Stadtkreise
  Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen
Ort  angeben,  der  in  Ostpreußen  oder  in  einem  der  bezeichneten  westpreußischen
Kreise  liegt.
        <pb n="647" />
        Nr.  62.  633

2.  Hinter  dem  durch  Ziffer  1  geänderten  Absatz  ist  als  neuer  Absatz  einzurücken:
Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  besteht,
kann  die  Post  damit  betraut  werden,  neben  der  Wechselsumme  auch  die  vom  Tage
der  ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im
Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,
so  ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrag  hinter  „Betrag  des  beigefügten
Wechsels“  einzutragen  „nebst  Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten
Vorzeigung,  nämlich  vom  ...  .....  ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die
Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung
des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,
so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme  und  der  Zinsen
ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten
Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.
3.  Vorstehende  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  26.  Oktober  1914.

Der  Neichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.

 

Nr.  23/3655
PlII  1.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.
4.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  (GVl.  Nr.  17
vom  30  März  1900)  wird,  wie  folgt,  geändert:

1.  Im  §  20  a  „Postprotest“  ist  unter  V  hinter  dem  zweiten  Absatz  als  neuer  Absatz
einzurücken:

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
besteht,  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  neben  der  Wechselsumme  auch  die
vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen
  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon
Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrag  hinter  „Betrag
des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst  Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom
Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vom..  böbb“.
        <pb n="648" />
        634

Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,
  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der
Auftraggeber  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen
Bezahlung  der  Wechselsumme  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung
auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels
Zahlung  erhoben.

2.  Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

München,  den  31.  Oktober  1914.
v.  Heidlein.

 

„Druckberichtigung.“
Im  G#WBl.  1914  Nr.  61  S.  623  Zeile  6  muß  es  statt  „183“  heißen:  „173“.
        <pb n="649" />
        fseh=  und  Verurdungshlat

für  das

FKönigreich  Bayern.

Nr.  63.

München,  den  4.  November  1914.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  23.  Oktober  1914,  betreffend  Abänderungen  der  Ausführungsbestimmungen  A  und  C  zum
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachung,  betreffend  Abänderungen  der  Ausführungsbestimmungen  A  und  C  zum
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze.  1)

K.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  die  Ausführungsbestimmungen  A)  und  Cs)  zu  dem
Gesetze,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juli  1900  (Beilage  zu
Nr.  52  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  1908  S.  479  S.  17)  wie  folgt  abzuändern
  und  diese  Anderungen  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft  treten  zu  lassen.

I.  Ausführungsbestimmungen  A.

1.  Im  §  8  ist  in  dem  Absatz,  der  mit  den  Worten  beginnt  „bei  Schweinen“  hinter
„auf“  einzuschalten  „Milzbrand,“.
1)  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1914.  S.  551.

2)  Gl.  1902.  S.  298.
3)  GBl.  1902.  S.  334.

 

119
        <pb n="650" />
        636

2.  §  33  Abs.  1  Nr.  1  erhält  folgende  Fassung:
„  1.  Milzbrand,  ausgenommen  örtlicher  Milzbrand  bei  Schweinen  (vgl.  §  35
Nr.  20  und  §  37  unter  III  Nr.  6);“.
3.  Im  §  35  ist  hinter  Nr  19  anzufügen:
„20.  Abgeheilter  örtlicher  (Lymphdrüsen-)  Milzbrand  bei  Schweinen  (vgl.  jedoch
§  37  unter  III  Nr.  60).
Als  abgeheilt  ist  der  örtliche  Milzbrand  zu  bezeichnen,  wenn  in  den  veränderten
Teilen  (Lymphdrüsen)  Milzbrandbazillen  bei  der  bakteriologischen  Untersuchung  nicht
gefunden  worden  und  diese  Teile  vollständig  bindegewebig  abgekapselt  sind."“
4.  Im  §  37  unter  III  ist  hinter  Nr.  5  anzufügen:
„6.  Nicht  abgeheilter  örtlicher  (Lymphdrüsen-)  Milzbrand  bei  Schweinen  mit
der  Maßgabe,  daß  die  veränderten  Teile  stets  als  genußuntauglich  zu  behandeln  sind.
Diese  Form  des  Milzbrandes  ist  als  vorliegend  zu  betrachten,  wenn  die  entzündlichen
  Veränderungen  auf  eine  oder  einzelne,  Milzbrandbazillen  enthaltende
Lymphdrüsen  des  Verdauungsapparats  sowie  deren  nächste  Nachbarschaft  beschränkt
sind  und  Milzbrandbazillen  bei  der  bakteriologischen  Untersuchung  der  Milz,  der
Nieren,  des  Muskelfleisches  und  zweier  intramuskulärer  Lymphdrüsen  nicht  nachgewiesen
  werden."
5.  Im  §  38  Abs.  1  unter  II  a  ist  hinter  Nr.  2  einzuschalten:
„3.  bei  nicht  abgeheiltem  örtlichen  Milzbrand  bei  Schweinen  im  Falle  des
§  37  unter  III  Nr.  6.“

·  II.Ausführungsbestimmungenc.

Im  zweiten  Abschnitt  ist  unter  1  1  dem  zweiten  Absatz  folgender  Satz  anzufügen:
„Eine  besondere  Form  des  Milzbrandes  bei  Schweinen,  die  man  als  „ßörtlichen
Milzbrand“  bezeichnet,  ist  gekennzeichnet  durch  die  Entzündung  einer  oder  mehrerer
bindegewebig  eingekapselter  Loumphdrüsen  des  Verdauungsapparats.“

Im  ersten  Satze  des  letzten  Absatzes  der  Nr.  1  ist  hinter  „Rindern“  einzufügen

„  ,  Schweinen“.
Berlin,  den  23.  Oktober  1914.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Delbrück.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  am  27.  Oktober  1914  der  praktische  Arzt
Königreichs.  Dr.  Edgar  Freiherr  von  Sohlern  in  Bad
Kissingen  in  erblicher  Weise  bei  der  Frei-In

  die  Adels-Matrikel  wurde  eingetragen:  herren-Klasse  Lit.  S,  Fol.  92.
        <pb n="651" />
        —

    

8  9

 

beseh=  und  Verorduungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  64.

München,  den  5.  November  1914.

Inhalt#:

Königliche  Verordnung  vom  15.  Oktober  1914  über  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913,
hier  die  Reichsstempelabgabe  für  Gesellschaftsverträge  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  4.  November  1914,
betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Nr.  41280.

Königliche  Verordnung  über  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913,  hier
die  Reichsstempelabgabe  für  Gesellschaftsverträge  betreffend.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  mit  Bezug  auf  die  Königliche  Verordnung  vom  13.  März  1914
über  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.

Für  die  Mitwirkung  bei  der  Berechnung  und  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben  für
die  in  der  Tarifnummer  1  A  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913  bezeichneten
Rechtsvorgänge  und  für  die  hiermit  verbundenen  Auslagen  erhalten  die  Notare  vom
1.  Januar  1914  an  eine  Vergütung  von  Eins  vom  Hundert  der  von  ihnen  vereinnahmten

und  an  die  Rentämter  abgelieferten  Beträge.
120
        <pb n="652" />
        638

Die  Vergütung  fällt  dem  Pensionsverein  für  die  Witwen  und  Waisen  der  bayerischen
Notare  zu.
8  2.

Die  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  werden  mit  dem  Vollzuge  dieser
Verordnung  betraut.

München,  den  15.  Oktober  1914.

Ludwig.

v.  Thelemann.  v.  Breunig.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Dr.  Nüßlein.

 

9/Vos.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

fl.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.  *

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVl.  1909  S.  29)  wird,  wie  folgt,

geändert:
DUr.  Ia.  Sprengstoffe.

Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.
1.  Gruppe  a).
Vor  dem  mit  „Rivalit“  beginnenden  Absatz  wird  eingeschaltet:
Rhenanit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Holzkohle,  Pflanzenmehlen,  Paraffinöl,
  höchstens  13  Prozent  Nitrotoluolen  und  höchstens  4  Prozent  mit  Kollodiumwolle
  gelatiniertem  Nitroglyzerin).

2.  Gruppe  b).
Der  mit  „Miedziankit  1“  beginnende  Absatz  wird  gefaßt:
Miedziankit  I1,  Egelit  und  Kieselbacher  Chloratsprengstoff
(Gemengeg  usw.  wie  bisher).

Abschnitt  A.  Verpackung.  3.  Gruppe  der  Sprengmittel.
Ziffer  5.  Abs.  (3)  wird  gefaßt:
(3)  Auf  die  Sendungen  von  Sprengmitteln  unter  e)  finden  die  Vorschriften

im  Abs.  (1)  wegen  der  Benutzung  von  Wellpappe  sowie  der  Abs.  (2)  bis  auf

weiteres  keine  Anwendung.
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  4.  November  1914.

v.  Seidlein.
        <pb n="653" />
        eseh  und  Verardunngs-glal

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  65.

München,  den  14.  November  1914.
Inhalt#:

Bekanntmachung  vom  11.  November  1914,  die  Besteuerung  der  zum  Militärdienst  einrückenden  Beamten
betrefsend.  —  Bekanntmachung  vom  8.  November  1914,  betreffend  Anderung  des  Militärtarifs  für
Eisenbahnen.  —  Bekanntmachung  vom  11.  November  1914  über  die  Errichtung  eines  städtischen  Versicherungsamts
  in  Schweinsurt.

 

m  m„t.  —

 

 

Nr.  32939.

Bekanntmachung,  die  Besteuerung  der  zum  Militärdienst  einrückenden  Beamten  betreffend.

K.  Staatzministerien  des  Königlichen  Gauses  und  des  Aubern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  nirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen,  für  Verkehrsangelegenheiten
  und  K.  Kriegsministerium.

Die  mit  der  Auszahlung  von  Besoldungen,  Wartegeldern  und  Ruhegehältern  betrauten
Kassen,  denen  im  Vollzuge  der  Bekanntmachung  vom  19.  August  1914  (GVBl.  S.  397  ff.)
Anweisungen  über  die  Zivildienstbezüge  der  in  den  Dienst  des  Heeres  oder  der  Marine
einberufenen  oder  freiwillig  eingetretenen  Beamten  rc.  zugehen,  haben  hiervon  den  zur  Steuerveranlagung
  dieser  Beamten  zuständigen  K.  Rentämtern  behufs  Durchführung  der  etwa
veranlaßten  Steuerminderungen  Mitteilung  zu  machen.

München,  den  11.  November  1914.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Frhr.  v.  fireß.
J.  A.  J.  A.
Staatsrat  v.  Steiner.  Staatsrat  Dr.  v.  Kahr.
121
        <pb n="654" />
        640

7/Bmo  2.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  und  K.  fKriegsministerium.
Der  Militärtarif  für  Eisenbahnen  ist  wie  folgt  zu  ergänzen:
Abschnitt  VIll.

Hinter  Tarifnummer  43  wird  folgende  neue  Nummer  43  a  eingefügt:
43  a.]  Kesselwaagen

Hinter  Tarifnummer  VIII  wird  zugesetzt:

 

 

 

 

Für  den  Tag
und  Wagen
sind
zu  vergüten
HK.  Bereitstellung  von  Wagen  für  sonstige  Swecke.
47.  ür  Personenwagen  aller  Klassen  3,0
48.  für  Gepäckwagen  und  Güterwagen  aller  Gattungen.  ....  ....  1,5%
Besondere  Gebühren  für  die  Beförderung  der  Wagen  nach  und
von  der  Bedarsfstelle  sind  nicht  zu  erheben,  auch  keine  Rangiergebühren.

 

 

 

Die  Anderungen  sind  am  23.  Oktober  1914  in  Kraft  getreten.

München,  den  8.  November  1914.
v.  Seidlein.  Frhr.  v.  Kreß.

 

 

Nr.  136  4.
Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  städtischen  Versicherungsamts  in  Schweinfurt.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Vom  1.  Januar  1915  an  wird  der  Bezirk  der  Stadt  Schweinfurt  vom  K.  Versicherungsamt
  Schweinfurt  (MB.  vom  30.  November  1912  Ziff.  2,  GBl.  S.  1232)
abgetrennt;  beim  Stadtmagistrat  Schweinfurt  wird  eine  eigene  Abteilung  für  Arbeiterversicherung
  als  städtisches  Versicherungsamt  Schweinfurt  errichtet.

München,  den  11.  November  1914.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.
        <pb n="655" />
        fseh=  und  Verurhunngsggit

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  66.

München,  den  19.  November  1914.

 

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  13.  November  1914,  die  Umgestaltung  der  Zentralstelle  für  Industrie,  Gewerbe

und  Handel  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  18.  November  1914,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Nr.  32403/II.

Königliche  Verordnung,  die  Umgestaltung  der  Zentralstelle  für  Industrie,  Gewerbe  und
Handel  betreffend.

Tudwig  III.

von  Gotteg  Gnaden  König  von  Gayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  GBayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  Allerhöchst  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.

Der  durch  die  Königliche  Verordnung  vom  10.  Januar  1907  (GVBl.  S.  5)  beim
Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  gebildete  Beirat  für  wichtige
wirtschaftliche  und  soziale  Angelegenheiten  führt  fortan  den  Namen  „Landesbeirat  für  Industrie,
Gewerbe  und  Handel“.

122

Name.
        <pb n="656" />
        Zusammensetzung

des  Landesbeirats.


Aufgaben
der
Abteilungen.

Beratungen
in  den
Abteilungen
und
Ausschüssen.

642

§  2.
Der  Landesbeirat  besteht  aus  den  vier  selbständigen  Abteilungen
1.  für  Industrie  und  Handel,
2.  für  Handwerk  und  Gewerbe,
3.  für  Arbeiterschutz  und  -Wohlfahrt,
4.  für  wirtschaftliche  und  soziale  Angelegenheiten  der  kaufmännischen  und  technischen
Angestellten.

83.

Der  1.  Abteilung  (für  Industrie  und  Handel)  obliegt  die  Beratung  und  Begutachtung
  der  die  Industrie  und  den  Handel  berührenden  wichtigen  Fragen  mit  Ausnahme
der  der  4.  Abteilung  zugewiesenen  Angelegenheiten,  insbesondere  die  Mitwirkung  bei  den
Vorarbeiten  für  Handels=  und  Zollverträge,  bei  Einführung  neuer  Industriezweige  und  bei
Förderung  der  Ausfuhr.  Hiebei  hat  die  Einvernahme  der  Handelskammern  wie  bisher
zu  erfolgen.

Der  Wirkungskreis  der  2.  Abteilung  (für  Handwerk  und  Gewerbe)  umfaßt  die  Förderung
  des  Handwerks  und  Gewerbes,  namentlich  durch  tüchtige  Ausbildung  der  Lehrlinge
und  Gesellen,  Fortbildung  der  Handwerksmeister  in  Meisterkursen,  Pflege  des  gewerblichen
Genossenschaftswesens  und  Begutachtung  sonstiger,  dem  Handwerks=  und  Gewerbestande
dienlicher  Einrichtungen  und  Veranstaltungen.  Die  Handwerkskammern  sind  zur  Mitarbeit
wie  bisher  heranzuziehen.

Die  3.  Abteilung  (für  Arbeiterschutz  und  -Wohlfahrt)  hat  beim  Schus  der  industriellen
und  gewerblichen  Arbeiter  vor  Gefährdungen  des  Lebens  und  der  Gesundheit  beratend  mitzuwirken
  und  über  Maßnahmen  zur  Besserung  der  Arbeiterverhältnisse  in  wirtschaftlicher
und  ethischer  Beziehung  sich  gutachtlich  zu  äußern.

Die  4.  Abteilung  (für  wirtschaftliche  und  soziale  Angelegenheiten  der  kaufmännischen
und  technischen  Angestellten)  wird  beratend  und  begutachtend  tätig  bei  allen  Fragen,  welche
die  wirtschaftlichen  und  sozialen  Verhältnisse  der  kaufmännischen  und  technischen  Angestellten
betreffen,  sowie  bei  allen  die  Industrie  und  den  Handel  berührenden  wichtigen  Fragen,  falls
sie  auf  die  Verhältnisse  der  Angestellten  zurückwirken.

8  4.

Jede  der  vier  Abteilungen  hat  die  ihr  zugewiesenen  Aufgaben  selbständig  zu  erfüllen.
Angelegenheiten,  welche  den  Wirkungskreis  mehrerer  Abteilungen  berühren,  sind  —
falls  nicht  eine  Gesamtberatung  der  vier  Abteilungen  angezeigt  ist  —  von  Ausschüssen  der
beteiligten  Abteilungen  gemeinsam  zu  beraten.  Die  Ausschüsse  werden  vom  Staatsmini-
        <pb n="657" />
        Nr.  66.  643

sterium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  nach  Vorschlag  der  beteiligten  Abteilungen
gebildet.  In  den  Ausschüssen  müssen  sämtliche  Gruppen  der  Abteilungen  vertreten  sein.
Die  Zahl  der  Mitglieder  wird  durch  die  Geschäftsordnung  bestimmt.  In  den  Gesamtberatungen
  der  vier  Abteilungen  und  in  den  Ausschußberatungen  stimmt  jede  Abteilung  für
sich  ab.  Das  Stimmemverhältnis  ist  in  der  Niederschrift  zu  bemerken.

Außerdem  können  auf  Vorschlag  des  Staatsministeriums  Sonderausschüsse  von  den
einzelnen  Abteilungen  oder  auch  mehreren  Abteilungen  gemeinsam  gebildet  werden  zur  Beratung
  und  Begutachtung  in  Fällen,  in  welchen  die  Einberufung  der  Abteilungen  weniger
zweckmäßig  oder  zu  umständlich  erscheint.  Solche  Sonderausschüsse  können  für  die  Dauer
der  ganzen  Wahlperiode  (§  5  Abs.  VI)  oder  auch  für  vorübergehende  Zwecke  gebildet
werden.  «

§5.

Die  Abteilung  für  Industrie  und  Handel  besteht  aus

1.  acht  von  den  Handelskammern  zu  wählenden  Mitgliedern,

2.  den  Direktoren  der  Bayerischen  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg,  des  Pfälzischen
Gewerbemuseums  in  Kaiserslautern  und  dem  1.  Vorsitzenden  des  Polytechnischen
Vereins  in  München,

3.  einem  bis  zwei  Hochschulprofessoren,  den  Vorständen  der  geognostischen  Abteilung
des  Oberbergamts  und  des  Hydrotechnischen  Bureaus  sowie  einem  hervorragenden
Elektrotechniker,

4.  sechs  bis  zehn  Mitgliedern  großer  bayerischer  industrieller  und  kaufmännischer  Verbände.

Die  Abteilung  für  Handwerk  und  Gewerbe  wird  gebildet  aus

1.  acht  von  den  Handwerkskammern  zu  wählenden  Mitgliedern,

2.  den  Direktoren  der  Bayerischen  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  und  des
Pfälzischen  Gewerbemuseums  in  Kaiserslautern,  dem  1.  Vorsitzenden  des  Bayer.
Kunstgewerbevereins  in  München  und  einem  oder  mehreren  Beamten  des  Gewerbeförderungsdienstes,


3.  drei  bis  sieben  Mitgliedern  großer  bayerischer  gewerblicher  Verbände.

Die  Abteilung  für  Arbeiterschutz  und  -Wohlfahrt  setzt  sich  zusammen  aus

1.  je  vier  von  den  Gesellenausschüssen  der  Handwerkskammern  und  von  den  Ausschüssen
  der  auf  Grund  des  §  1351  der  Reichsversicherungsordnung  gebildeten
Versicherungsanstalten  zu  wählenden  Gesellen  und  industriellen  Arbeitern,

2.  dem  Zentralinspektor  für  Fabriken  und  Gewerbe,  dem  Landesgewerbearzt,  einem

weiteren  Beamten  der  Gewerbeaufsicht  sowie  dem  Zentralwohnungsinspektor,
drei  Arbeitersekretären  und  drei  bis  fünf  Mitgliedern  großer  bayerischer  Arbeiterverbände,
je  einem  Professor  der  Gewerbehygiene,  der  Chemie  und  der  Maschinenkunde.

S

Zusammensetzung

der
Abteilungen.
        <pb n="658" />
        644

Die  Abteilung  für  wirtschaftliche  und  soziale  Angelegenheiten  der  kaufmännischen  und
technischen  Angestellten  besteht  aus:

1.  acht  Vertretern  derjenigen  kaufmännischen  Verbände,  in  welchen  die  Handlungsgehilfen
  Bayerns  vertreten  sind.  Zur  Abordnung  je  eines  Vertreters  sind  diejenigen
  acht  selbständigen  Verbände  berechtigt,  welche  die  meisten  bayerischen
Handlungsgehilfen  als  Mitglieder  haben.  Entscheidend  ist  die  Zahl  der  im
Verbande  vertretenen  bayerischen  Handlungsgehilfen,  wobei  männliche  und  weibliche
  Mitglieder  gezählt  werden.  Im  übrigen  ist  es  gleichgültig,  ob  es  sich  um
kaufmännische  Verbände  handelt,  bei  welchen  auch  Geschäftsherren  vertreten  sind
oder  um  reine  Handlungsgehilfenverbände  und  ob  der  Wirkungskreis  des  Verbandes
  sich  auf  ganz  Bayern  oder  auf  Teile  des  Königreichs  oder  aber  über
Bayern  hinaus  erstreckt.  Bei  einem  Gesamtverband,  welchem  auch  selbständige
Verbände  als  Mitglieder  angehören,  die  ihrerseits  zur  Abordnung  eines  Vertreters
berechtigt  sind,  werden  die  Mitglieder  dieser  Unterverbände  bei  der  Feststellung
der  Mitgliederzahl  nicht  eingerechnet.  Unter  den  Handlungsgehilfen-Vertretern
dürfen  höchstens  drei  Beamte  der  Verbände  sich  befinden.  Die  beteiligten  Verbände
  haben  sich  zu  verständigen,  welche  drei  Verbände  Beamte  entsenden.  Kann
eine  Einigung  hierüber  nicht  erzielt  werden,  so  entscheidet  das  Staatsministerium
des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern;

2.  aus  vier  Vertretern  der  technischen  Angestellten,  welche  vom  sozialen  Ausschuß  der
Techniker-Verbände,  nämlich  des  Deutschen  Techniker-Verbandes,  des  Deutschen
Werkmeister-Verbandes  und  des  Bundes  technisch-industrieller  Beamter  vorgeschlagen
  werden;

3.  dem  Zentralinspektor  für  Fabriken  und  Gewerbe,  dem  Landesgewerbearzt,  einem
Professor  der  Gewerbehygiene,  einem  Beamten  des  Gewerbeförderungsdienstes  des
Ministeriums  und  dem  Vorsitzenden  des  Gewerbe=  und  Kaufmannsgerichts  München.

Für  die  sämtlichen  zu  wählenden  Mitglieder  der  Abteilungen  sind  Ersatzmänner  zu
wählen.  Desgleichen  sind  für  diejenigen  Mitglieder,  welche  dem  Ministerium  von  den  Verbänden
  der  Interessenten  benannt  werden,  Ersatzmänner  zu  benennen.  Bei  den  übrigen
Mitgliedern  wird  das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  ermächtigt,
soferne  hiefür  Veranlassung  besteht,  jeweils  einen  Stellvertreter  einzuberufen.

Für  die  gewählten  Mitglieder  richtet  sich  die  Dauer  der  Wahlperiode  und  das  Wahlverfahren
  nach  der  vom  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  bestimmten
Wahlordnung.  Die  Amtsdauer  der  vom  Staatsministerium  ernannten  und  der  von  den
Verbänden  abgeordneten  Vertreter  erlischt  mit  dem  Ende  der  für  die  gewählten  Mitglieder
bestimmten  Wahlperiode.
        <pb n="659" />
        Nr.  66.  645

Zu  den  Sitzungen  der  Abteilungen  und  der  Ausschüsse  kann  das  Staatsministerium
des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  auf  Anregung  der  im  Beirat  vertretenen  Körperschaften
  und  Verbände  oder  auch  aus  eigenem  Antrieb  Sachverständige  beiziehen.

86.  Vertretung
In  Angelegenheiten,  bei  welchen  die  übrigen  Ministerien  beteiligt  erscheinen,  wird  diesen  A
die  Abordnung  von  Vertretern  anheimgegeben.

§  7.  Vorstt,
Den  Vorsitz  im  Landesbeirat  führt  der  Staatsminister  des  Königlichen  Hauses  und  sihenne
des  Außern  oder  der  von  ihm  bezeichnete  Stellvertreter.
Die  Führung  der  Geschäfte  in  den  einzelnen  Abteilungen  und  in  den  Ausschüssen
wird  durch  eine  von  dem  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  zu
erlassende  Geschäftsordnung  geregelt.
8  8.  Entschädigung
Das  Amt  eines  Mitgliedes  des  Landesbeirates  ist  ein  Ehrenamt.  der  Mitglieder.
Den  auswärtigen  Mitgliedern  kommt  Ersatz  ihrer  Reisekosten  (Eisenbahnfahrt  II.  Klasse)
und  ein  Tagegeld  von  10  M  für  jeden  Sitzungstag  zu.
§  9.  Einberufung.
Die  Einberufung  des  Landesbeirats  sowie  der  einzelnen  Abteilungen  und  der  Ausschüsse
  erfolgt,  so  oft  Veranlassung  hiezu  vorliegt,  durch  das  Staatsministerium  des  Königlichen
  Hauses  und  des  Außern,  welchem  auch  obliegt,  alle  zum  Vollzuge  dieser  Verordnung
erforderlichen  Einleitungen  und  Anordnungen  zu  treffen.
§  10.  Schlußbestimmung.


Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  an  die  Stelle  der  Königlichen  Verordnung  vom
10.  Januar  1907,  die  Errichtung  einer  Zentralstelle  für  Industrie,  Gewerbe  und  Handel
betreffend  (GVl.  S.  5).

München,  den  13.  November  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  Generalsekretär:  ·

Ministerialrat  Dr.  v.  Müller.
123
        <pb n="660" />
        646

Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
f..  Slaalsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  geändert:
Tr.  la.  Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.  2.  Gruppe  b).

Es  wird  nachgetragen:
hinter  dem  mit  „Peragon“  beginnenden  Absatz:
Perdorfit  (Gemenge  von  höchstens  52  Prozent  Kaliumperchlorat,  höchstens
29  Prozent  Trinitrotoluol,  von  Ammoniaksalpeter  oder  Natronsalpeter  oder
Gemischen  beider  Salpeterarten,  auch  mit  Zusatz  von  Pflanzenmehlen  oder
Harzen).  ;
in  dem  mit  „Wetter-Persalit“  beginnenden  Absatz  hinter  den  Worten  „oder  Zahlen“:
sowie  Neu-Leonit

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  18.  November  1914.
v.  Heidlein.
        <pb n="661" />
        647

Blatt

    

eseh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  67.

München,  den  21.  November  1914.

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  17.  November  1914,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  betreffend.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  betreffend.
fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Nachstehend  folgt  Abdruck  einer  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  vom  13.  November
  1914  Nr.  58  veröffentlichten  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  November
  1914.

München,  den  17.  November  1914.
u.  Breunig.

 

Bekauntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  22.  Oktober  d.  Is.  nachstehende  Bestimmungen
  erlassen:

1.  Kommunen,  Kommunalverbände  und  Kommunalkreditanstalten,  welche  bei  einer

nach  Maßgabe  des  Darlehenskassengesetzes  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.

S  340)  errichteten  Darlehnskasse  eigene  Renten  oder  Schuldverschreibungen  zur

Erlangung  von  Darlehen  als  Sicherheit  hinterlegen,  kann  für  die  zu  verpfändenden
124
        <pb n="662" />
        648

Verschreibungen  die  Abgabe  aus  Tarifnummer  3  des  Reichsstempelgesetzes  auf
Antrag  gegen  Sicherheitsleistung  bis  zu  sechs  Monaten  nach  Ablauf  der  Dar—
lehnsfrist  gestundet  werden.  Die  Abgabe  ist  jedoch  spätestens  zu  entrichten,  bevor
die  Wertpapiere  zur  Verwertung  des  Pfandes  von  der  Darlehnskasse  veräußert
oder  bevor  sie,  nach  Erlöschen  der  Verpfändung  bei  der  Darlehnskasse,  ausgegeben,
veräußert  oder  verpfändet  werden  oder  ein  sonstiges  Geschäft  damit  gemacht  wird.

Im  Falle  besonderen  Bedürfnisses  kann  die  Oberste  Landesfinanzbehörde  die
Stundungsfrist  auf  Antrag,  jedoch  nicht  über  ein  weiteres  Jahr  hinaus  ver—
längern.  Sie  kann  auch  die  Stundung  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers
(Reichsschatzamts)  für  den  Fall  der  Darlehnsnahme  bei  einer  anderen  Anstalt
als  einer  Darlehnskasse  bewilligen.

Die  Stundung  ist  spätestens  mit  der  Anmeldung  der  Papiere  zur  Abstempelung

schriftlich  zu  beantragen.  Der  Antrag  muß  unter  näherer  Darlegung  der  Verhältnisse
  den  Grund  der  Stundung,  die  begehrte  Stundungsfrist  und,  falls  eine
Anmeldung  zur  Abstempelung  der  Papiere  noch  nicht  vorliegt,  die  zur  Berechnung
der  Steuer  notwendigen  Unterlagen  enthalten.  Über  den  Antrag  entscheidet,
sofern  sich  nicht  aus  Nr.  1  Abs.  2  etwas  anderes  ergibt,  die  Direktiobehörde.
Ihr  ist  die  Hinterlegung  der  Papiere  als  Pfand  und  eine  etwaige  Verlängerung
der  Darlehnsfrist  unverzüglich  anzuzeigen.

Die  Darlehnskasse  darf  die  ihr  zur  Sicherheit  gegebenen  Wertpapiere  nach  Erledigung

  der  Sicherheit  nur  an  den  Darlehnsnehmer  zurückgeben.  Sie  hat  vor
einer  Veräußerung  des  Pfandes  die  Versteuerung  der  Stücke  zu  veranlassen.
Die  gleichen  Verpflichtungen  hat  im  Falle  der  Nr.  1  Abs.  2  Satz  2  die  dort  bezeichnete
  Anstalt  vor  der  Stundungsbewilligung  zu  übernehmen.  Der  Darlehnskasse
oder  der  Anstalt  ist  von  der  Bewilligung  der  Stundung  unter  Hinweis  auf  ihre
Verpflichtungen  durch  die  Direktivbehörde  Kenntnis  zu  geben.

Berlin,  den  5.  November  1914.

Der  Keichskanzler.
In  Vertretung:  Kühn.
        <pb n="663" />
        1

 

fseh=  und  Prrarunngs-git

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  68.

München,  den  26.  November  1914.
Juhalt#:

Bekanntmachung  vom  24.  November  1914,  Bezugspreis  für  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  betreffend  —
Oberpolizeiliche  Vorschrift  vom  24.  November  1914  über  Zeit  und  Art  des  Fischfanges  im  Bodensee.

 

 

Nr.  2305  à  2.
Bekanntmachung,  Bezugspreis  für  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  betreffend.
f#.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  jährliche  Bezugspreis  für  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  wird  vom  1.  Januar
  1915  an  von  5  &amp;amp;  auf  3  ¾  herabgesetzt.

München,  den  24.  November  1914.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.
125
        <pb n="664" />
        650

Nr.  6249a  18.

Oberpolizeiliche  Vorschrift  über  Zeit  und  Art  des  Fischfanges
im  Vodensee.

K.  Staatsministerium  des  Junern.

Die  Oberpolizeilichen  Vorschriften  vom  15.  März  1894  (GVhl.  S.  132)  und  vom
eern  (GV##.  1897  S.  359  und  1904  S.  35)  werden  auf  Grund  des
Art.  72  des  Fischereigesetzes  durch  folgende  Bestimmungen  ergänzt:

§  1.
Zum  Fange  von  Blau=  und  Weiß=  (Sand-)felchen  dürfen  nur  Netze  von  mindestens
40  mm  Maschenweite  angewendet  werden.
Im  hintersten  Teile  (Zipfel)  des  Klusgarnes  darf  jedoch  die  Maschenweite  auf  eine
Länge  von  höchstens  4  m  auf  35  mm  herabgesetzt  werden.

,  §  2.
Diese  Vorschrift  tritt  am  1.  Januar  1915  in  Kraft.

München,  den  24.  November  1914.

 

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen
        <pb n="665" />
        eseh  und  Verurdungsat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  69.

München,  den  28.  November  1914.

Inhalttt:

Bekanntmachung  vom  26.  November  1914,  die  Auflösung  der  Neubauinspektion  Deggendorf  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  27.  November  1914  wegen  der  Beurlaubung  von  Beamten  zum  Dienste  der  freiwilligen
  Krankenpflege  während  des  Krieges.

Nr.  2/Pd.
Bekanntmachung,  die  Auflösung  der  Neubauinspektion  Deggendorf  betreffend.
#i.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  die  Neubauinspektion  Deggendorf  am  1.  Dezember
  1914  aufgelöst.

München,  den  26.  November  1914.

 

 

 

Nr.  32548.

Bekanntmachung  wegen  der  Beurlaubung  von  Beamten  zum  Dienste  der  freiwilligen  Krankenpflege
  während  des  Krieges.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Bauses  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  nirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.


Für  die  Würdigung  und  Bescheidung  von  Gesuchen  um  Genehmigung  des  Eintritts
in  den  Dienst  der  freiwilligen  Krankenpflege  wird  im  Einverständnisse  mit  dem  K.  Kriegsministerium
  verfügt:  ·

126
        <pb n="666" />
        652

1.  Etatsmäßige  Beamte,  die  zur  freiwilligen  Krankenpflege  im  militärischen  Sinne,
d.  h.  zur  Unterstützung  des  staatlichen  Kriegssanitätsdienstes  im  Etappengebiete  sich
melden  (Ziff.  1,  8  und  9  der  Dienstvorschrift  für  die  freiwillige  Krankenpflege  vom
21.  März  1908),  werden  unter  Fortgewährung  ihres  Gehalts  beurlaubt,  wenn  sie  in  der
Krankenpflege  bereits  ausgebildet  sind  und  wenn  für  sie  eine  bezahlte  Aushilfe  nicht  bestellt
werden  muß.

2.  Etatsmäßige  Beamte,  die  zur  freiwilligen  Krankenpflege  im  Heimatgebiete  sich
melden  (Ziff.  96  ff.  der  Dienstvorschrift  für  die  freiwillige  Krankenpflege),  werden  unter
Fortgewährung  ihres  Gehalts  beurlaubt,  wenn  sie  in  der  Krankenpflege  bereits  ausgebildet
sind,  wenn  für  sie  eine  bezahlte  Aushilfe  nicht  bestellt  werden  muß  und  wenn  von  dem
Landeskomitee  für  freiwillige  Krankenpflege  bestätigt  ist,  daß  ihre  ständige  Verwendung  im
Dienste  der  Krankenpflege  dringend  geboten  ist.

3.  In  beiden  Fällen  (Ziff.  1,  2)  ist  zu  beachten,  daß  nach  Ziff.  62  der  Dienstvorschrift
für  die  freiwillige  Krankenpflege  Militärpflichtige  und  Personen,  die  dem  aktiven  Militärdienststand
  oder  dem  Beurlaubtenstand  angehören,  von  der  Verwendung  im  Dienste  der
freiwilligen  Krankenpflege  ausgeschlossen  sind.

Landsturmpflichtige  können  zwar  im  Dienste  der  freiwilligen  Krankenpflege  verwendet
werden;  im  allgemeinen  werden  jedoch  etatsmäßige  Beamte,  die  dem  Landsturm  angehören,
nicht  zum  Eintritt  in  den  Dienst  der  freiwilligen  Krankenpflege  beurlaubt  werden,  um  der
Entscheidung  der  Ersatzbehörden  nicht  vorzugreifen.

4.  Nach  diesen  Grundsätzen  ist  auch  bei  der  Würdigung  von  Gesuchen  anderer  im
Staatsdienste  verwendeter  Personen  zu  verfahren,  die  sich  zum  Eintritt  in  den
Dienst  der  freiwilligen  Krankenpflege  melden.

5.  Die  Bescheidung  der  Gesuche  um  die  Genehmigung  des  Eintritts  in  den  Dienst
der  freiwilligen  Krankenpflege  behalten  sich  die  Ministerien  vor.

6.  Etatsmäßigen  Beamten  und  anderen  im  Staatsdienste  verwendeten  Personen,  die
in  der  Krankenpflege  ausgebildet  und  zur  Beförderung  von  Verwundeten  oder  sonstigen
Kranken  von  den  Bahnhöfen  nach  den  Lazaretten  und  Privatpflegestätten  am  Wohnorte
benötigt  sind  (Ziff.  98  der  Dienstvorschrift  für  die  freiwillige  Krankenpflege),  werden  die
Amtsvorstände  die  erforderliche  Dienstbefreiung  gewähren,  soweit  dies  irgendwie  mit  der  geordneten
  Erledigung  des  Dienstes  vereinbar  ist.

München,  den  27.  November  1914.

Dr.  Graf  v.  Vertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.
v.  Seidlein.  Dr.  v.  Anuilling.
        <pb n="667" />
        653

eseh  und  Verordungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.
Nr.  70.

München,  den  2.  Dezember  1914.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  27.  November  1914,  die  Eisenbahn-Bau-  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und
Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  30.  November  1914,  Anderungen  der
Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  betreffend.

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

K.  Staatoministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  1.  Dezember  1914  zur  Eröffnung  kommende  Bahnlinie  Tutting  —
Pocking  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  GVBl.  1905  S.  251  —)
enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  27.  November  1914.

v.  Seidlein.

 

Nr.  37240.
Bekanntmachung,  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  betreffend.
K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Nachstehend  folgt  Abdruck  einer  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  vom  23.  November
  1914  Nr.  60  veröffentlichten  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  21.  November
  1914.

München,  den  30.  November  1914.

J.  V.
Dr.  v.  Günder.
127
        <pb n="668" />
        654

Bekanntmachung.
Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  12.  November  1914  folgendes  beschlossen.

J.
Der  §  104  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetz  erhält  am
Anfange  folgende  Fassung:
„Die  Direktivbehörden  sind  ermächtigt,  auf  Antrag  Erlaß  des  Frachturkundenstempels
  zu  gewähren,  wenn  infolge  von  Fällen  höherer  Gewalt  (Ausfuhrverbot,
Mobilmachung,  Kriegsausbruch  u.  dgl.),  infolge  von  Betriebsunfällen  ..  ..  usw.“

II.

1.  Die  Bestimmungen  in  den  8  107  Abs.  1  Satz  1  und  8  113  Abs.  1  Ziff.  1
Satz  3  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetz,  insoweit  sie  die
dort  vorgeschriebene  Höhe  der  zu  leistenden  Abschlagszahlungen  betreffen,  werden
bis  auf  weiteres  außer  Kraft  gesetzt.

2.  Die  monatlichen  Abschlagszahlungen  auf  die  zu  entrichtende  Fahrkartensteuer
werden  für  die  Monate  Oktober,  November  und  Dezember  1914  nach  dem
Durchschnitte  der  für  die  Monate  August  und  September  1914  vorläufig  festgestellten
  Stempeleinnahmen  bemessen.  Für  jeden  der  folgenden  Monate  ist  den
Abschlagszahlungen  je  ein  Drittel  der  beim  vorhergehenden  Vierteljahrsschluß
festgestellten  Steuererträgnisse  zu  Grunde  zu  legen.

Erwachsen  der  Bemessung  der  Abschlagszahlung  nach  diesen  Grundsätzen
aus  den  Rechnungsvorschriften  einer  Eisenbahnverwaltung  besondere  Schwierigkeiten,
  so  ist  die  Höhe  der  Abschlagszahlung  durch  Schätzung  der  Obersten
Landesfinanzbehörde  festzustellen.

3.  Soweit  die  Fahrkartensteuer  monatlich  abgerechnet  wird,  ist  die  Abschlagszahlung
nach  der  Stempeleinnahme  für  den  vorangegangenen  Monat  zu  bemessen.

4.  Unter  Zustimmung  zu  der  von  den  Landesregierungen  etwa  getroffenen  besonderen
Regelung  der  Abschlagszahlungen  für  die  Monate  August  und  September  1914
wird  abweichend  von  der  Vorschrift  in  §  108  Satz  2  letzter  Teilsatz  der  Ausführungsbestimmungen
  genehmigt,  daß  bei  der  Abrechnung  für  die  Monate  Juli
bis  September  1914  (8  107  Abs.  2  A.)  oder  für  die  Monate  August  und
September  1914  (§  113  Abs.  1  AB.)  ein  etwaiges  Mehr  an  Vorauszahlung
von  den  Steuerstellen  auf  Antrag  bar  an  die  Eisenbahnverwaltungen  herausgezahlt
  wird.

Berlin,  den  21.  November  1914.

Der  KNeichskanzler.
J.  A.  Jahn.
        <pb n="669" />
        Gesetzund  Verurdunngsglat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  71.

München,  den  3.  Dezember  1914.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  2.  Dezember  1914,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  2.  Dezember  1914,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom
27.  März  1900  betreffend.

 

 

 

7——!ißà8

Nr.  23/3972
P  II2.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  wird  eine  auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871,  demnach  auch  mit  Gültigkeit  für  den  Postverkehr
zwischen  Bayern,  dem  Reichs-Postgebiet  und  Württemberg  erlassene  Verordnung  des  Reichskanzlers
  vom  27.  November  1914,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  20.  März  1900  (GVBl.  Nr.  18  vom  31.  März  1900)  bekannt  gegeben.

München,  den  2.  Dezember  1914.

v.  LSeidlein.
128
        <pb n="670" />
        656

Bekanntmachung,  betresfend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1000.
Vom  27.  November  1914.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(Reichs-Gesetzdl.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung
des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetztl.  S.  321)  wird  der  §  18  à
„Postprotest“  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert.

1.  Für  die  Dauer  der  Geltung  des  §  1  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom
23.  November  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  482),  betreffend  weitere  Verlängerung  der  Fristen
des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,  Ostpreußen  usw.,  ist  unter  V  statt  des
mit  den  Worten  „Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der  Provinz
Ostpreußen  usw.“  beginnenden  Absatzes  —  Bekanntmachung  vom  26.  Oktober  1914
(Reichs-Gesetzdl.  S.  457)  —  zu  setzen:

Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der  Provinz
Ostpreußen  oder  in  Westpreußen  in  den  Kreisen  Marienburg,  Elbing  Stadt  und
Land,  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz  Stadt  und  Land,  Löbau,
Culm,  Briesen,  Strasburg,  Thoru  Stadt  und  Land  zahlbar  sind,  werden  erst
am  einhundertundfünfzigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist  des  Art.  41  Abs.  2
der  Wechselordnung,  wenn  dieser  Tag  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag  fällt,  am
nächsten  Werktage  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Dasselbe  gilt  für  die  nochmalige
  Vorzeigung  von  Postprotestaufträgen  mit  solchen  im  Stadtkreise  Danzig
zahlbaren  gezogenen  Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,
  der  in  Ostpreußen  oder  in  einem  der  bezeichneten  westpreußischen  Kreise  liegt.

2.  Hinter  dem  mit  den  Worten  „Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechselund
  Scheckrechts  besteht,  usw.“  beginnenden  Absatz  —  Bekanntmachung  vom  26.  Oktober  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  457)  —  ist  als  neuer  Absatz  einzurücken:

Während  der  Geltung  der  Bestimmungen  über  die  Verlängerung  der  Fristen
des  Wechsel=  und  Scheckrechts  kann  der  Auftraggeber  verlangen,  daß  der  Wechsel
mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage
des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung
oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist
durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist"  auf  der  Rückseite  des
Postprotestauftrags  auszudrücken.

3.  Vorstehende  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  27.  November  1914.

Der  Neichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.
        <pb n="671" />
        Nr.  71.  657

Nr.  23/3972
PIII.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  (Gl.  Nr.  17
vom  30.  März  1900)  wird,  wie  folgt,  geändert:

1.  Im  §  20a  „Postprotest“  ist  unter  V  hinter  dem  mit  den  Worten  „Solange  die
Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  besteht  usw.“  beginnenden  Absatz
—  Bekanntmachung  vom  31.  Oktober  1914  (GVBl.  Nr.  62  S.  633)  —  als  neuer
Absatz  einzurücken:

Während  der  Geltung  der  Bestimmungen  über  die  Verlängerung  der  Fristen
des  Wechsel=  und  Scheckrechts  kann  der  Auftraggeber  verlangen,  daß  der  Wechsel
mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage
des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung
oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist
durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist"  auf  der  Rückseite  des
Postprotestauftrags  auszudrücken.

2.  Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

München,  den  2.  Dezember  1914.
v.  Seidlein.
        <pb n="672" />
        <pb n="673" />
        ksetz  und  Vererdumssguutt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  72.

München,  den  14.  Dezember  1914.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1914  über  den  Vollzug  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909.  —
Vekanntmachung  vom  13.  Dezember  1914,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


 

 

 

—rGE76

Nr.  401  aà  129.

Bekanntmachung  über  den  Vollzug  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909.
K.  Staatsministerium  des  JInnern.

In  Abänderung  des  letzten  Satzes  im  8  29  Abs.  1  der  Bekanntmachung  vom
27.  April  1912  (GVhl.  S.  403)  wird  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1915  an  die
Gültigkeitsdauer  der  Ursprungszeugnisse  auf  14  Tage  festgesetzt.

München,  den  12.  Dezember  1914.

J.  A.
Miinisterialrat  v.  Braun.

 

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
fi.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie  folgt,

geändert:
129
        <pb n="674" />
        660

Tr.  la.  Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel.
1.  Gruppe  a).

Der  mit  „Astralit  I  und  II"“  beginnende  Absatz  wird  gefaßt:

Astralit  I  und  II  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Holzkohle,  Pflanzenmehlen,
Paraffinöl,  höchstens  15  Prozent  Trinitrotoluol,  das  bis  zu  13  Prozent
durch  flüssiges  Trinitrotoluol  —  vgl.  b)  1)  dieser  Gruppe  —  ersetzt  werden
darf,  oder  von  höchstens  15  Prozent  Mononitronaphthalln  ..  usw.
wie  bisher).

Hinter  dem  mit  „Faviersche  Sprengstoffe“  beginnenden  Absatz  wird  nachgetragen:

Förder  Sicherheitssprengstoff  H,  auch  mit  angehängten  Zahlen  oder
Buchstaben  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  höchstens  4  Prozent  gelatiniertem
Nitroglyzerin,  von  Mono=  und  Dinitroverbindungen  der  aromatischen  Reihe,
Holz=  und  Getreidemehlen  und  neutralen,  beständigen,  die  Gefahr  nicht  erhöhenden
  Salzen).

2.  Gruppe  b).  6
Der  Eingang  des  mit  „Permonit  4“  beginnenden  Absatzes  wird  gefaßt:
Permonit  àA  sowie  Gesteins-Leonit  (Gemenge  uufw.  wie  bisher).

Abschuitt  A.  Verpackung.  3.  Gruppe  der  Sprengmittel.  Ziffer  5.

Es  werden  gestrichen:  im  Abs.  (1)  zweiter  Satz  die  Schlußbestimmung  „in  den  Paketen
müssen  .  .  .  festgehalten  werden“
der  Abs.  (2)  und  Abs.  (3).
Die  Absätze  (4)  und  (5)  erhalten  die  Bezeichnung  (2)  und  (3).

Ur.  II.  Selbstentzuͤndliche  Stoffe.
In  Ziffer  2  der  Eingangsbestimmungen  wird  hinter  den  Worten  „Amorpher
(roter)  Phosphor,“  nachgetragen:
Phosphorsesquisulfid,
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  13.  Dezember  1914.

v.  Seidlein.
        <pb n="675" />
        Grset-und  Veruduunzsgut

für  das

Königreich  Vayern.

 

Nr.  73.

München,  den  16.  Dezember  1914.
In  halt:

Königliche  Verordnung  vom  1b.  Dezember  1914,  betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms.  —  Bekanntmachung
vom  15.  Dezember  1914,  betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms.

 

 

 

Nr.  561.

Königliche  Verordnung  vom  15.  Dezember  1914,  betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms.

Ludwiog  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  GBayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  verordnen  auf  Grund  der  §§  25  und  37  des  Gesetzes,  betreffend  Anderungen
der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888  (Reichsgesetzblatt  Seite  11)  was  folgt:

81.
Sämtliche  Angehörigen  des  Landsturms  II.  Aufgebots,  die  aus  dem  I.  Aufgebot
übergetreten  sind,  werden,  soweit  sie  nicht  schon  durch  die  Verordnungen  vom  1.,  3.  und

21.  August  1914  aufgerufen  sind,  hiemit  aufgerufen.
130
        <pb n="676" />
        662
Die  Anmeldung  der  Aufgerufenen  zur  Landsturmrolle  hat  nach  näherer  Anordnung

des  Ministeriums  des  Innern  und  des  Kriegsministeriums  zu  erfolgen.
Gegeben  zu  München,  den  15.  Dezember  1914.

Ludwig.

Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Zentralabteilung
des  Kriegsministeriums:

v.  Beckenbauer,
Generalmajor  z.  D.

 

Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms.

Auf  Grund  der  Königlichen  Verordnung,  betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms,  vom
15.  Dezember  1914  wird  nachstehendes  zur  Kenntnis  gebracht:

1.  Der  Aufruf  bezweckt  zunächst  lediglich  die  Herbeiführung  der  Eintragung  in  die
Listen.

2.  Die  im  Inland  sich  aufhaltenden  Aufgerufenen  haben  sich,  soweit  es  noch  nicht
geschehen  ist,  bei  dem  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  ihres  Wohnsitzes  in
der  Zeit  bis  einschließlich  28.  Dezember  1914  an  den  Werktagen  zur  Landsturmrolle
  anzumelden.

3.  Die  Aufgerufenen,  die  sich  im  Ausland  aufhalten,  haben  sich,  soweit  dies  möglich
und  noch  nicht  geschehen  ist,  alsbald  schriftlich  oder  mündlich  bei  den  deutschen
Auslandsvertretungen  zur  Eintragung  in  besondere,  von  diesen  zu  führende  Listen
zu  melden.

München,  den  15.  Dezember  1914.

Der  Minister  des  Innern.  Der  Kriegsminister.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  Krhr.  v.  Kreß.
        <pb n="677" />
        Gescet  und  Verudungsguat

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  74.

München,  den  28.  Dezember  1914.

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  23.  Dezember  1914  über  den  Vollzug  des  Kostengesetzes  und  des  Stempelgesetzes.

 

 

 

 

 

Bekanntmachung  über  den  Vollzug  des  Kostengesetzes  und  des  Stempelgesetzes.
##Staatsministerium  der  Finanzen.

Vom  1.  Januar  1915  an  treten  an  die  Stelle  des  Gebührengesetzes  das  Kostengesetz  und
das  Stempelgesetz  (Art.  1  Abs.  I  des  Gesetzes  vom  21.  August  1914  über  Anderungen  im
Gebührenwesen  GVBl.  S.  437).  Die  zum  Vollzuge  dieser  beiden  Gesetze  erforderlichen
K.  Verordnungen  werden  demnächst  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  zur  Veröffentlichung
gelangen.  Unter  Bezugnahme  hierauf  wird  bis  zum  Erscheinen  der  weiter  erforderlichen
Vollzugsvorschriften  einstweilen  nachstehendes  bekanntgegeben:

1.  Die  nach  dem  Kostengesetze  zu  erhebenden  Kosten  werden  in  der  gleichen  Weise,
wie  seither  die  nach  dem  Gebührengesetze  angefallenen  Gebühren  und  Auslagen  erhoben.  Auch
hinsichtlich  der  Erhebung  der  nach  dem  Reichs-Gerichtskostengesetze  zu  erhebenden  Gebühren
und  Auslagen  sowie  hinsichtlich  der  Erhebung  der  Geldstrafen  tritt  gegen  seither  eine

Anderung  nicht  ein.
131
        <pb n="678" />
        664

2.  Die  Stempel,  die  nach  den  Vorschriften  der  K.  Verordnung  über  den  Vollzug  des
Stempelgesetzes  durch  Einzahlung  bei  einem  Notar,  bei  einem  Gerichte,  bei  einer  Verwaltungsbehörde
  oder  bei  einem  Rentamte  zu  entrichten  sind,  sind  in  der  gleichen  Weise  anzusetzen,
  zu  Soll  zu  stellen,  einzuheben  und  beizutreiben,  wie  die  bei  dem  treffenden  Notar,
dem  Gerichte,  der  Verwaltungsbehörde  oder  dem  Rentamte  anfallenden  Kosten  nach  dem
Kostengesetze,  sohin  in  der  gleichen  Weise,  wie  seither  die  Gebühren.

3.  Im  Etat  Nr.  15  (Erbschaftssteuern,  Gebühren,  Stempelabgaben,  Strafen  u.  dgl.)
für  die  Jahre  1914  und  1915  sind  besondere  Verrechnungstitel  für  die  nach  dem  Stempelgesetze
  anfallenden  Stempel  nicht  vorgesehen;  die  Einnahmen  an  Stempeln  sind  daher  im
Jahre  1915  unausgeschieden  von  den  Gebühren  auf  die  einschlägigen  Paragraphen  des
Kap.  2  des  Etats  Nr.  15  zu  verrechnen.  Bei  dieser  Sachlage  sind  für  das  Jahr  1915
sowohl  bei  den  Notaren  als  auch  bei  den  Gerichten,  den  Verwaltungsbehörden  und  den
Rentämtern  noch  die  bisherigen  Gebührenregister  und  Einzugsregister  zu  führen.

4.  Bei  den  Notaren  und  den  Gerichten  sind  die  bisherigen  Gebührenregister,  bei  den
Gerichten  auch  die  bisherigen  Einzugsregister,  unverändert  in  Benützung  zu  nehmen.  Dabei
sind  Stempel,  die  an  die  Stelle  von  Gebühren  getreten  sind,  für  die  in  den  bisherigen
Registern  besondere  Spalten  vorgesehen  sind,  in  diesen  Spalten  zu  Soll  zu  stellen,  so
z.  B.  ist  bei  den  Notaren  der  Stempel  der  Tarifstelle  23  Abs.  1I  A  in  die  Spalten  6,  7,
der  Stempel  der  Tarifstellen  2  B,  2  C,  9,  27  Abs.  Ib,  28,  29,  35  und  36  B  I  in  die
Spalte  8,  der  Stempel  der  Tarifstelle  24  Abs.  1  in  die  Spalte  10  des  notariellen  Gebührenregisters,
  bei  den  Grundbuchämtern  der  Stempel  der  Tarifstellen  2  A  Abs.  Ia,  24
Abs.  I  in  die  Spalte  9  des  grundbuchamtlichen  Gebührenregisters  einzutragen.  Andere
Stempel  sind  wie  Gebühren  in  der  treffenden  Gebührenspalte  zu  Soll  zu  stellen;  so  z.  B.
ist  der  Stempel  für  einen  vom  Nachlaßgerichte  beurkundeten  Auseinandersetzungsvertrag  in
der  Spalte  12,  der  Stempel  für  eine  Vollmacht  in  einem  amtsgerichtlichen  Zivilprozesse  in
der  Spalte  6  des  amtsgerichtlichen  Gebührenregisters,  der  Stempel  für  eine  Vollmacht  in
einer  Strafsache  in  der  Gebührenspalte  des  Einzugsregisters  vorzutragen.

Die  bei  den  Gerichtsvollziehern  anfallenden  Stempel  (Tarifstellen  31,  45)  sind  in
gleicher  Weise  zu  behandeln,  wie  die  seither  dort  angefallenen  Gebühren  nach  Art.  196,
282  a  des  Gebührengesetzes.

5.  In  den  bezirksamtlichen  Gebührenregistern  sind  die  Stempel  der  Tarifstelle  19  in
die  für  die  bisherigen  besonderen  Abgaben  bestimmten  Spalten  einzutragen;  die  übrigen
Stempel,  z.  B.  der  Stempel  für  eine  Vollmacht,  der  Stempel  der  Tarifstelle  23  Abs.  I  A
für  eine  Einigung  im  Zwangsenteignungsverfahren  (Art.  26  des  Ausführungsgesetzes  zur
Reichszivilprozeßordnung  und  Konkursordnung)  sind  in  die  Spalte  6  für  die  Gebühren
einzustellen.  Da  die  Stempel  für  die  Fischerkarten  und  die  Jagdkarten  nicht  mehr  wie  die
        <pb n="679" />
        Nr.  74.  665

bisherigen  Gebühren  für  diese  Karten  bei  den  Rentämtern,  sondern  bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden
  (Bezirksämtern,  kreisunmittelbaren  Stadtmagistraten)  einzuzahlen  sind,
sind  im  bezirksamtlichen  Gebührenregister  zwischen  den  Spalten  5  und  6  zwei  neue  Spalten
5a  und  5b  für  die  Fischerkarten  und  die  Jagdkarten  einzufügen.  Die  gleichen  Spalten
sind  auch  in  dem  Überweisungsverzeichnisse  der  Gemeindebehörden  —  Muster  A  zur  Ministerialbekanntmachung
  vom  12.  August  1910  —  (FMl.  S.  183,  Amtsblatt  des  Staatsministeriums
  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  und  des  Innern  S.  520)  einzufügen.
In  diesem  Uberweisungsverzeichnisse  ist  zugleich  eine  weitere  Spalte  „sonstige  Stempel“  vorzusehen,
  für  die  ein  Teil  des  Raumes  der  Bemerkungsspalte  benützt  werden  kann.  In
diese  Spalte  sind  sonstige  Stempel  z.  B.  Vollmachtsstempel  einzutragen.  Das  Überweisungsverzeichnis
  Muster  B  der  vorerwähnten  Bekanntmachung  fällt  fort.

Auf  die  Gebührenregister  anderer  Verwaltungsbehörden  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
  entsprechende  Anwendung.

6.  Bei  den  Abrechnungen  der  Notare,  der  Gerichtsschreiber,  der  Beamten  der  Verwaltungsbehörden
  mit  dem  Rentamte  findet  eine  Ausscheidung  der  Stempel  von  den  Gebühren
nicht  statt.  Die  Abrechnungen  können  in  der  bisherigen  Weise  vorgenommen  werden.

7.  Im  rentamtlichen  Gebührenregister  erhält  die  Spalte  6  die  Uberschrift  „Stempelersatzabgaben“;
  in  diese  Spalte  sind  sämtliche  Stempelersatzabgaben  nach  den  Art.  19  bis  21
des  Stempelgesetzes  einzutragen.  Die  Spalte  7  erhält  die  Uberschrift  „Stempel  von  Automaten
  und  Musikwerken  (Tarifstelle  11)“".  In  die  Spalten  8  bis  10,  dann  12  und  13
sind  die  Stempel  einzustellen,  die  an  die  Stelle  der  Gebühren  getreten  sind,  für  welche  die
Spalten  bisher  bestimmt  waren.  Der  Stempel  der  Tarifstelle  20  A  von  Familienstiftungen
und  anderen  gebundenen  Gütern,  als  der  Aufsicht  der  Oberlandesgerichte  unterstehenden
Fideikommissen,  sowie  die  jährliche  Abgabe  der  Tarifstelle  20B  von  gebundenen  Gütern  sind
in  der  Spalte  11  unter  den  Gebühren  vorzutragen.  In  die  Spalte  11  des  rentamtlichen
Gebührenregisters  sind  auch  sonstige  Stempel,  insbesondere  die  Stempel  für  die  privatschriftlichen
  oder  von  nichtbayerischen  Notaren  oder  Behörden  errichteten  Urkunden,  die  dem
Rentamt  zur  Versteuerung  vorgelegt  werden,  Vollmachtstempel  usw.,  einzutragen.

8.  Die  von  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare  angesetzten  Stempel
sind  auf  der  stempelpflichtigen  Urkunde  unter  Angabe  des  erhobenen  Betrags,  der  zur  Anwendung
  gebrachten  Tarifstelle  und  der  Gebühren=  oder  Einzugsregisternummer  zu  vermerken.
  Dem  Vermerk  ist  das  Amtssiegel  beizudrücken.  Werden  von  solchen  stempelpflichtigen
  Urkunden  Ausfertigungen  oder  für  die  Registergerichte  bestimmte  Abschriften
erteilt,  so  ist  der  Vermerk  des  zur  Haupturkunde  erhobenen  Stempels  auch  auf  den  Ausfertigungen
  oder  Abschriften  anzubringen.

9.  Beglaubigt  der  Notar  eine  privatschriftliche  stempelpflichtige  Urkunde,  so  hat  er
nicht  nur  den  Beglaubigungsstempel  sondern  auch  den  Geschäftsstempel  zu  erheben.

131
        <pb n="680" />
        666

10.  Die  Erhebung  des  Stempels  für  eigenhändige  Testamente,  die  erst  nach  dem
Tode  des  Erblassers  versteuert  werden  (Abs.  V,  VI  der  Tarifstelle  38),  obliegt  dem  Ge—
richtsschreiber  des  Nachlaßgerichts.  Der  Stempel  wird  anläßlich  der  Testamentseröffnung
erhoben.

11.  Die  Erhebung  des  Stempels  der  Tarifstelle  20  A  von  der  Aufsicht  der  Oberlandesgerichte
  unterstehenden  Fideikommissen  obliegt  dem  Gerichtsschreiber  des  Oberlandesgerichts,
  die  Erhebung  der  jährlichen  Abgabe  der  Tarifstelle  20  B  von  solchen  Fideikommissen
obliegt  dem  Rentamt,  mit  dem  der  Gerichtsschreiber  des  Oberlandesgerichts  über  die  Gerichtskosten
  abrechnet.

Die  Erhebung  des  Stempels  der  Tarifstelle  20  A  von  Familienstiftungen  obliegt  dem
Rentamt,  in  dessen  Bezirk  die  Stiftung  ihren  Sitz  hat,  in  München  dem  Stadtrentamt  I,
in  Nürnberg  dem  Rentamt  I.

Zur  Erhebung  des  Stempels  der  Tarifstelle  20  A  von  anderen  gebundenen  Gütern,
als  der  Aufsicht  der  Oberlandesgerichte  unterstehenden  Fideikommissen  sowie  zur  Erhebung
der  jährlichen  Abgabe  der  Tarifstelle  20  B  von  solchen  Gütern  ist  das  Rentamt  zuständig,
in  dessen  Bezirk  die  Gutsverwaltung  ihren  Sitz  hat  oder  wenn  der  Sitz  der  Gutsverwaltung
sich  nicht  in  Bayern  befindet,  das  Rentamt,  in  dessen  Bezirk  die  Grundstücke  oder  grundstücksgleichen
  Rechte  liegen,  in  München  das  Stadtrentamt  1,  in  Nürnberg  das  Rentamt  I.

Die  jährliche  Abgabe  der  Tarifstelle  20  B  wird  als  Landeszuschlag  zur  Reichsabgabe
des  §  95  des  Reichsstempelgesetzes,  erstmals  im  Oktober  1915  erhoben  (zu  vgl.  8  187
der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Reichsstempelgesetze).

12.  Zur  Erhebung  des  Stempels  von  privatschriftlichen  Urkunden  oder  von  Urkunden
nichtbayerischer  Behörden  oder  Beamten  einschließlich  der  nichtbayerischen  Notare,  die  einem
Rentamte  zur  Versteuerung  vorzulegen  sind,  sind  alle  Rentämter  zuständig,  in  München
jedoch  nur  das  Stadtrentamt  I,  in  Nürnberg  das  Rentamt  I.  Die  Rentämter  tragen
solche  Urkunden  in  das  Anmelderegister  Muster  A  ein;  eine  Abschrift  der  Urkunde  oder,
wenn  eine  solche  nicht  vorgelegt  wird,  eine  Vormerkung  über  den  wesentlichen  Inhalt  der
Urkunde  ist  dem  Anmelderegister  als  Beilage  beizureihen.  Alsdann  wird  der  Stempel
berechnet,  im  Gebührenregister  zu  Soll  gestellt  und  die  Urkunde,  versehen  mit  dem  Abstempelungsvermerk
  (Ziff.  8)  zurückgegeben.

13.  Zur  Erhebung  des  Stempels  von  Automaten  usw.  (Tarifstelle  11)  ist  das  Rentamt
  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Automat  usw.  aufgestellt  ist,  in  München  das  Stadtrentamt
  I,  in  Nürnberg  das  Rentamt  I.  Die  stempelpflichtigen  Automaten  usw.  sind  im
Laufe  des  Monats  Januar  1915  beim  zuständigen  Rentamt  anzumelden.  Zur  Anmeldung
ist  das  anruhende  Formular  Muster  B  zu  benützen.  Die  Rentämter  haben  den  erforderlichen
  Vorrat  an  solchen  Formularen  rechtzeitig  zu  beschaffen  und  den  Beteiligten  die  Formulare
auf  Verlangen  kostenlos  zu  verabfolgen.
        <pb n="681" />
        Nr.  74.  667

Die  Vordrucke  zu  den  Jahreskarten  wird  das  Staatsministerium  der  Finanzen  den
Regierungsfinanzkammern  zur  Verteilung  an  die  einzelnen  Rentämter  übersenden.

14.  Der  Stempel  für  eine  privatschriftlich  errichtete  Vollmacht  ist  durch  Markenverwendung
  zu  entrichten.  Ist  dagegen  eine  stempelpflichtige  Vollmacht  von  einem  Notar,
einem  Gericht  oder  einer  Behörde,  bei  der  Kosten  nach  dem  Kostengesetze  erhoben  werden,
errichtet,  so  ist  der  Stempel  in  gleicher  Weise,  wie  die  bei  dem  Notare,  dem  Gericht  oder
der  Behörde  anfallenden  Kosten  nach  dem  Kostengesetze  sohin  in  gleicher  Weise  wie  eine  dort
anfallende  Gebühr  zu  entrichten.  Das  gleiche  gilt,  wenn  eine  privatschriftlich  errichtete
Vollmacht  notariell  beglaubigt  oder  unversteuert  oder  nicht  ausreichend  versteuert  einem  Gericht
oder  einer  Behörde,  bei  der  Kosten  nach  dem  Kostengesetze  erhoben  werden,  eingereicht  wird.

Dem  Vollmachtstempel  unterliegen  nach  der  Tarifstelle  43  nur  solche  Vollmachten,
die  zur  Vornahme  von  Geschäften  rechtlicher  Natur  bei  Gerichten  oder  Behörden  (bayerischen
oder  nichtbayerischen)  ermächtigen.  Die  Entstehung  der  Stempelpflicht  ist  dabei  nicht  an
die  Einreichung  der  Vollmacht  bei  dem  Gericht  oder  bei  der  Behörde  (Gebrauch),  sondern
an  die  Ausstellung  (Errichtung)  geknüpft.  Dies  gilt  auch  von  der  in  Abs.  V  der  Tarifstelle
  erwähnten  Anzeige  des  Bevollmächtigten  an  das  Gericht  oder  die  Behörde,  daß  er  im
Namen  seines  Auftraggebers  handle;  auch  diese  Anzeige  wird  mit  der  Ausstellung  (Errichtung)
  nicht  erst  mit  der  Einreichung  stempelpflichtig.  Durch  den  Gebrauch  in  Bayern  (also
durch  die  Einreichung  bei  einem  bayerischen  Gericht  oder  einer  bayerischen  Behörde)  werden
Vollmachten  ausnahmsweise  nur  stempelpflichtig,  wenn  sie  außerhalb  Bayerns  ausgestellt
sind  (Art.  2  Abs.  III  Satz  2  des  Stempelgesetzes),  oder  wenn  sie  vor  dem  1.  Januar  1915
ausgestellt  sind,  wenn  aber  nach  diesem  Zeitpunkte  von  ihnen  Gebrauch  gemacht  wird
(Art.  3  Abs.  III  des  Gesetzes  vom  21.  August  1914  über  Anderungen  im  Gebührenwesen).
Der  Eintritt  der  Stempelpflicht  einer  Vollmacht  durch  den  Gebrauch  (Einreichung)  ist  jedoch
durch  §  2  Abs.  2  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  für  alle  gerichtlichen  Angelegenheiten  ausgeschlossen,
  auf  die  das  Reichs-Gerichtskostengesetz  unmittelbare  Anwendung  findet.  Hiernach
ist  eine  Vollmacht  der  in  der  Tarifstelle  43  bezeichneten  Art  stempelpflichtig,  wenn  sie  nach
dem  31.  Dezember  1914  ausgestellt  oder  wenn  sie  zwar  vor  dem  1.  Januar  1915  ausgestellt,
  aber  erst  nach  dem  31.  Dezember  1914  beim  Gericht  oder  bei  der  Behörde  eingereicht
  ist;  letzterenfalls  ist  jedoch  Voraussetzung  für  die  Stempelpflicht,  daß  die  Vollmacht
nicht  eine  Angelegenheit  der  im  §  1  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  bezeichneten  Art  betrifft.
Das  gleiche  gilt  auch  von  der  im  Abs.  V  der  Tarifstelle  43  erwähnten  Anzeige.

Anzeigen  der  im  Abs.  V  der  Tarifstelle  43  erwähnten  Art  unterliegen  der  Stempelpflicht
  nur  dann,  wenn  ihnen  nicht  eine  schriftlich  ausgestellte  Vollmacht  zu  Grunde  liegt.
Daß  ihnen  eine  schriftlich  ausgestellte  Vollmacht  zu  Grunde  liegt,  wird  nicht  vermutet,
  sondern  ist  nachzuweisen.  Der  Stempel  für  die  Anzeige  ist  daher  zu  erheben,
        <pb n="682" />
        668

wenn  nicht  die  ihr  zu  Grunde  liegende  schriftliche  Vollmacht  dem  Gericht  oder
der  Behörde  bereits  vorliegt  oder  gleichzeitig  vorgelegt  wird,  oder,  wenn  nicht  der  Bevollmächtigte
  auf  der  Anzeige  den  Vermerk  anbringt,  daß  sich  eine  schriftliche  mit  Mark
Pfennig  versteuerte  Vollmacht  seines  Auftraggebers  in  seinen  Händen  befinde.  Die
Steuerbehörden  sind  auf  Grund  des  Art.  61  Abs.  II  des  Stempelgesetzes  berechtigt,  die
Vollmacht  zur  Einsicht  sich  vorlegen  zu  lassen.

15.  Der  Verkauf  der  Stempelmarken  findet  bei  den  Postanstalten  statt.  Der  Zeitpunkt,
  zu  dem  bei  den  Postanstalten  mit  dem  Verkaufe  der  Stempelmarken  begonnen  wird,
wird  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  bekannt  gemacht  werden.

Im  Jahre  1915  sind  bis  auf  weiteres  an  Stelle  der  Stempelmarken
die  bisherigen  Gebührenmarken  zu  verwenden.  Die  Verwendung  der  Stempelmarken
  und  bis  auf  weiteres  der  Gebührenmarken  geschieht  durch  Aufkleben  an  einer  in  die
Augen  fallenden  Stelle,  am  zweckmäßigsten  auf  der  ersten  Seite  und  wenn  diese  nicht
genügenden  Raum  gewährt,  auf  den  nächstfolgenden  Seiten  der  stempelpflichtigen  Urkunde.
Bei  eigenhändigen  Testamenten  (§  2231  Nr.  2  BG.)  und  bei  Testamenten  nach
§§  2249,  2250  BG#B.,  die  in  einen  Umschlag  gebracht  werden,  können  die  Marken  auch
auf  dem  Umschlage  neben  der  Aufschrift  verwendet  werden.

Die  Stempelmarken  müssen  bei  der  Verwendung  entwertet  werden.  Zu  diesem  Zwecke
sind  die  Marken  mit  dem  Namen  (Familiennamen)  oder  der  Firma  des  Entwertenden  und
dem  Datum  der  Verwendung  dergestalt  zu  überschreiben,  daß  der  Vermerk  zu  beiden  Seiten
der  Marke  auf  das  Papier  der  Urkunde  übergreift.  Die  Überschreibung  ist  mit  Tinte  vorzunehmen.
  Der  Name  oder  die  Firma  kann  auch  durch  Stempelaufdruck  angebracht  werden.
Bei  der  Angabe  des  Datums  sind  übliche  Abkürzungen  z.  B.  10.  III.  1915  zulässig.
Im  Falle  der  Verwendung  mehrerer  Marken  ist  jede  einzelne  Marke  gesondert  zu  entwerten;
um  dies  zu  ermöglichen,  ist  zwischen  den  einzelnen  Marken  ein  Zwischenraum  zu  lassen,
damit  die  Entwertungsvermerke  seitwärts  auf  das  Papier  übergreifen  können.

München,  den  23.  Dezember  1914.

v.  Kreunig.
        <pb n="683" />
        Rr.  74.  669
Muster  A.

 

Anmelderegister

des

über

èd#e  Erbebung  der  Stempelabgaben

für  das  Rechnungsjahr  19  .
        <pb n="684" />
        670

 

 

 

 

De
etrag  ermerk
Tag  Des  Hindernis  Betrag  Spalte  6  V  #n
gfd.  der  Anmelders  Gegenstand  der  der  ist
fd.  »  Us,ch«andetwette
An-  Name,  Stand  der  sofortigen  Stempel-  gewiesen  Erledigung  Bemerkungen
r.  im
2*  Anmelduns  st  boerẽ  ENM—m—2
ung  euerung  *  erAnmeldung
r.
—
1  2  3  4  5  6  7  8  9
        <pb n="685" />
        Nr.  74.  671

Muster  B.

 

Eingegangcnqm....................................  19..-.-..-.  .

de  zu  versteuernden  Automaten,  Musikwerke  und  Klaviere

Erlänterungen.

1.  Die  Anmeldung  hat  spätestens  innerhalb  eines  Monats  nach  dem  Tage  der  Inbetriebsetzung,  erstmals  im
Januar  1915,  zu  erfolgen  und  ist  von  dem  Anmeldenden  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  der  in  den  Spalten  1  bis  5
emachten  Angaben  zu  versehen.  Bis  spätestens  Ende  Januar  jeden  Kalenderjahres  ist  die  erteilte  Steuerarte
  durch  Wiedervorlegung  an  das  zuständige  Rentamt  zu  erneuern.

2.  Zuständig  für  die  Erteilung  der  Steuerkarte  ist  das  Rentamt,  in  dessen  Bezirk  der  Apparat  aufgestellt  ist,  in
München  das  Stadtrentamt  I,  in  Nürnberg  das  Rentamt  I.

3.  Warenautomaten  sind  solche,  die  für  den  Einwurf  von  Geld  eine  Ware,  wenn  auch  in  scherzhafter  Form,  verabfolgen
  (z.  B.  die  sog.  Hennenautomaten).

Scherzautomaten  sind  solche,  deren  unmittelbarer  Zweck  der  Erregung  der  Heiterkeit,  der  Kurzweil  und  der
Unterhaltung  dient  (z.  B.  Schieß-,  Kegelspielautomaten,  Kraftmesser,  Elektrisierapparate,  Wahrsageautomaten  usw.).
Automaten,  die  an  sich  zu  dieser  Gattung  gehören,  sind  jedoch  dann  nicht  abgabepflichtig,  wenn  sich  ihr  Betrieb  als
strafbare  Glücksspielveranstaltung  darstellt.

Musikwerke  sind  automatische  Spielwerke,  die  Musikstücke  zum  Gehör  bringen  und  ohne  Aufwendung  einer  kunstfertigen
  Behandlung  lediglich  durch  einen  äußeren  Vorgang  (Einwurf  eines  Geldstücks,  Anwendung  eines  Hebeldrucks
oder  von  Schlüsseln,  Drehen  einer  Kurbel  u.  dgl.)  in  Bewegung  gesetzt  werden  (z.  B.  Kurbelklaviere,  Drehorgeln  usw.,
sofern  sie  an  öffentlichen  Orten  z.  B.  in  Karussells  im  Betriebe  1#

8  An  Aten  anderer  Art  sind  solche,  bei  denen  es  sich  überwiegend  um  gemeinnützige  und  wirtschaftlich  nützliche
wecke  handelt.

4.  Als  „Auschaffungspreis“  für  Musikantomaten  und  Musikwerke  gilt  nicht  nur  der  für  das  Werk,  sondern  auch  der
für  die  Zubehörstücke  (Platten,  Walzen  usw.)  gezahlte  Preis.  Die  Kosten  für  die  Nachbeschaffung  von  Walzen  und
Platten,  insoweit  die  Platten  und  Walzen  nicht  den  Ersatz  für  unbrauchbar  gewordene  Stücke  bilden,  sind  dem  stempelpflichtigen
  Anschaffungspreis  hinzuzurechnen.  Doch  hat  infolge  solcher  Neubdchoffungen  eine  Nachversteuerung  für  das
laufende  Kalenderjahr  nicht  stattzufinden.

132
        <pb n="686" />
        672

 

 

Automaten

 

Musikwerke

 

 

 

Erkennungs-—
f  Waren  An-  ·
Lfd.  automaten  Stereoskop-,  Antomaten  Musikautomaten,  schaffungs  Fabrik-Nr.
  Schau=  oder  mechanische  Musik=  preis  Marke
(Zahl  der  anderer  oder  Herstellungsfirma
Waren-  Scherz-  A  t  werke,  und
behälter)  automaten  r  Klaviere  6  Nummer
1  2  3  4
        <pb n="687" />
        Nr.  74.  673

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Merkmale  Gebührenregister
Aufstellungsort  -
Größenverhältnisse  ufstel  ngsor  Ver  Nummer
·  (Bezeichnung  steuerter  der  Stempel-  Bemerkungen?)
nach  Ort,  Straße,  Zeitraum  Jahres-  betrag  Nr  eingetragen  8

Höhe  Breite  Tiefe  Hausnummer  u.  dgl.]Jahr)  karte  «  am

cm  Cm  Cm

4
5  6  7  8  9  10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Die  Spalten  1  bis  5  sind  von  dem  Anmeldenden,  die  Spalten  6  bis  9  vom  Rentamt  auszufüllen.  Die  Spalte  10
dient  zur  Aufnahme  von  Bemerkungen  des  Anmeldenden  und  des  Rentamts.
        <pb n="688" />
        <pb n="689" />
        esetz  und  Verurdunngsgualt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  75.

München,  den  28.  Dezember  1914.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  24.  Dezember  1914  über  die  Arzneitaxe  für  1915.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreichs.

 

Nr.  5191a  14.

Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  für  1915.

f#.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  3  der  K.  Verordnung  vom  26.  Dezember  1906  (GVhl.  S.  887)
wird  folgendes  bestimmt:

1.  Die  Apotheken  haben  den  öffentlichen  Anstalten  und  Kassen  (auch  Krankenkassen)
  für  die  Arzneien  einen  Abschlag  von  den  Preisen  der  Deutschen  Arzneitaxe
  in  der  Höhe  von  10  vom  Hundert  zu  gewähren,  wenn  der  dem  Abschlag
unterliegende  Betrag  binnen  3  Monaten  nach  Einreichung  der  Rechnung  bezahlt  wird.

Die  Pflicht  zur  Gewährung  des  Abschlags  besteht  nicht  bei  der  Abgabe
von  Heilsera,  von  Tuberkulin  in  unverdünntem  Zustande,  dann  von  fabrikmäßig
  hergestellten  Zubereitungen,  die  nur  in  fertiger  Aufmachung  ohne  Zusatz
einer  handschriftlichen  Gebrauchsanweisung  abgegeben  werden;  gegenüber  den  auf
Grund  der  Reichsversicherungsordnung  bestehenden  Krankenkassen  besteht  ferner  die

133
        <pb n="690" />
        676

Pflicht  nicht  bei  der  Abgabe  Tvon  Mitteln,  die  zu  den  nach  Ziff.  2  der  Ministerialbekanntmachung
  vom  4.  November  1913  (GVBl.  S.  768)  festgesetzten  Handverkaufspreisen
  abgegeben  werden.

Ergeben  sich  bei  der  Gewährung  des  Abschlags  Bruchteile  eines  Pfennigs,
so  sind  sie  auf  volle  Pfennige  ohne  weitere  Aufrundung  zu  erhöhen.

In  den  Arzneirechnungen  ist  der  Abschlag  auszuweisen.

Die  Anrzneitax#  für  1914  (Ziff.  2  der  Ministerialbekanntmachung  vom

24.  Dezember  1913,  GVhl.  S.  980)  bleibt  bis  auf  weiteres  auch  im  Jahre
1915  in  Geltung;  doch  werden  die  Preise  einzelner  Arzneimittel  nach  Maßgabe
der  amtlichen  Ausgabe  des  Nachtrags  zur  Deutschen  Arzneitaxe  1914  geändert,
die  in  der  Weidmann'schen  Buchhandlung  in  Berlin  SW.  68,  Zimmerstraße  94,
erschienen  ist.

München,  den  24.  Dezember  1914.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  direktion  München  Philipp  Ritter  von  Schledes

  Köniareichs.  lein  unter  Lit.  S,  Fol.  173
8  ich  für  ihre  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens

 

Der  Adels-Matrikel  wurden  einverleibt:  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse,
am  28.  November  1914  der  K.  Ministerial-  am  3.  Dezember  1914  der  Hauptmann
rat  im  K.  Staatsministerium  der  Finanzen  und  Kompagniechef  im  K.  19.  Inf.-Regt.
Hermann  Ritter  von  Schmidt  unter  Franz  Ritter  von  Hofer  für  seine  Person
Lit.  S,  Fol.  172  und  als  Ritter  des  Militär-Max-Joseph-Ordens
der  K.  Oberpostdirektor  der  K.  Oberpost=  bei  der  Ritterklasse  Lit.  H,  Fol.  122.
        <pb n="691" />
        eseh-  und  Verudunzsgut

für  das

1  Königreich  Bayern.

Nr.  76.

Mäüuchen,  den  29.  Dezember  1914.

Inhalt

Königliche  Verordnung  vom  28.  Dezember  1914  zum  Vollzuge  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  und  des
Kostengesetzes  vom  21.  August  1914.  —  Königliche  Verordnung  vom  28.  Dezember  1914  zum  Vollzuge
des  Stempelgesetzes  vom  21.  August  1914.  —  Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1914,  betreffend  die
Gebühren  für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches.

r—hm

Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  und  des  Kostengesetzes
vom  21.  August  1914.

TLudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

 

 

 

 

..  ——  —

 

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  und  des
Kostengesetzes  vom  14.  August  1914  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.
Die  Aufsicht  über  das  Kostenwesen  (die  Erhebung  der  im  Reichs-Gerichtskostengesetz
und  im  Kostengesetze  vom  21.  August  1914  bestimmten  Gebühren  und  Auslagen  einschließlich
der  Geldstrafen  und  durchlaufenden  Gelder)  obliegt  den  Finanzbehörden  unter  der  Leitung

des  Staatsministeriums  der  Finanzen.
134
        <pb n="692" />
        678

§  2.

1  Bei  den  Gerichten  wird  die  Behandlung  des  Kostenwesens  den  Gerichtsschreibern  übertragen.
  Im  Falle  des  Bedürfnisses  kann  das  Staatsministerium  der  Justiz  bei  einzelnen
Gerichten  besondere  rechnungsführende  Gerichtsschreiber  bestellen.  Die  Kostengeschäfte  der
Staatsanwaltschaft  werden  von  dem  Gerichtsschreiber,  der  die  Kostengeschäfte  des  Gerichts
versieht,  mitbesorgt.

II  Den  Gerichtsschreibern  obliegt  der  Ansatz  und  die  Einhebung  der  Kosten,  Geldstrafen
und  durchlaufenden  Gelder,  die  Wegrechnung  der  eingegangenen  durchlaufenden  Gelder  und
die  Ablieferung  der  für  die  Staatskasse  eingehobenen  Beträge  an  das  Rentamt.

ziu  Die  Rückstände  sind  von  den  Rentämtern  zwangsweise  beizutreiben.  Auf  Ersuchen  der
Staatsanwälte  und  der  Amtsrichter  haben  die  Rentämter  auch  die  zwangsweise  Beitreibung
der  in  Strafsachen  anfallenden  Geldstrafen  zu  bewirken.  Die  Rentämter  haben  sich  dabei
regelmäßig  ihrer  eigenen  Vollstreckungsorgane  zu  bedienen,  denen  bei  der  Vornahme  von
Vollstreckungshandlungen  die  Eigenschaft  von  Gerichtsvollziehern  zukommt.

IV  Den  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  bleibt  überlassen,  bei  einzelnen
Gerichten  den  Gerichtsschreibern  auch  die  zwangsweise  Beitreibung  der  Kosten,  Geldstrafen
und  durchlaufenden  Gelder  zu  übertragen  sowie  zu  bestimmen,  daß  die  in  Strassachen  anfallenden
  Geldstrafen  von  den  Gerichtsschreibern  zwangsweise  beizutreiben  sind.

83.
1  Bei  den  Notariaten  besorgt  das  Kostenwesen  der  Notar.  Ihm  obliegt  der  Ansatz  und
die  Einhebung  der  Kosten.  Die  zwangsweise  Beitreibung  erfolgt  durch  das  Rentamt.

I1  Die  vom  Notar  für  die  Staatskasse  eingehobenen  Beträge  sind  an  das  Rentamt
abzuliefern.

84.

1  Bei  den  Bezirksämtern,  den  exponierten  Bezirksamtsassessoren,  den  Regierungen,
Kammern  des  Innern,  Kammern  der  Finanzen  und  Kammern  der  Forsten,  besorgt  das
Kostenwesen  ein  Beamter  dieser  Amter  und  Stellen,  der  nach  den  Bestimmungen  über  die
Verteilung  der  Geschäfte  hierzu  berufen  wird.

II  Den  im  Abs.  I  bezeichneten  Beamten  obliegt  der  Ansatz  und  die  Einhebung  der  Kosten,
Geldstrafen  und  durchlaufenden  Gelder,  die  Wegrechnung  der  eingegangenen  durchlaufenden
Gelder  und  die  Ablieferung  der  für  die  Staatskasse  eingehobenen  Beträge  an  das  Rentamt.
Bei  den  Bezirksämtern  und  den  exponierten  Bezirksamtsassessoren  werden  die  Rückstände
zur  zwangsweisen  Beitreibung  dem  Rentamt  überwiesen;  bei  den  Regierungen  besorgt  die
zwangsweise  Beitreibung  der  im  Abs.  1  bezeichnete  Beamte.
        <pb n="693" />
        Nr.  76.  679

§  5.

1!  Den  Rentämtern,  den  Kreiskassen  und  der  Zentralstaatskasse  obliegt  der  Ansatz,  die
Einhebung  und  die  zwangsweise  Beitreibung  der  bei  ihnen  anfallenden  Kosten,  Geldstrafen
und  durchlaufenden  Gelder.

II  Den  Rentämtern,  den  Kreiskassen  und  der  Zentralstaatskasse  obliegt  die  Verrechnung
der  von  ihnen  eingehobenen  oder  ihnen  abgelieferten  Beträge.

§  6.

1  Auf  die  Behandlung  des  Kostenwesens  bei  anderen  staatlichen  Amtern  und  Stellen
als  den  in  den  §#§  4,  5  bezeichneten,  finden  die  Vorschriften  im  8  4  entsprechende  Anwendung.
  Rückstände  werden  dem  Rentamte  zur  zwangsweisen  Beitreibung  überwiesen.

II  Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  im  Benehmen  mit  den  beteiligten
  anderen  Staatsministerien  abweichende  Anordnungen  zu  treffen.

II!I  Uber  die  Behandlung  des  Kostenwesens  bei  den  Staatsministerien,  bei  den  Gesandtschaften,
  bei  dem  Verwaltungsgerichtshofe,  ferner  bei  den  Behörden  und  Stellen  der  Verwaltung
  der  Zölle  und  indirekten  Steuern,  der  Verwaltung  der  staatlichen  Berg-,  Hüttenund
  Salzwerke  und  der  Post=  und  Eisenbahnverwaltung  können  durch  das  Staatsministerium
  der  Finanzen  im  Benehmen  mit  den  beteiligten  anderen  Staatsministerien  besondere
Regelungen  getroffen  werden.

§  7.

1  Die  Gerichtsschreiber,  ferner  die  nach  §  4  Abs.  I  bestellten  Beamten  mit  Ausnahme
jener  bei  den  Bezirksämtern  und  den  exponierten  Bezirksamtsassessoren  besorgen  die  Geschäfte
des  Kostenwesens  unter  eigener  Verantwortung.  Sie  unterstehen  jedoch  auch  in  Ansehung
der  Kostengeschäfte  der  allgemeinen  Dienstaufsicht.

II  Die  nach  §  4  Abs.  I  bei  den  Bezirksämtern  und  den  exponierten  Bezirksamtsassessoren
  bestellten  Beamten  besorgen  die  Geschäfte  des  Kostenwesens  unter  der  Haftung
und  der  Verantwortlichkeit  der  Amtsvorstände.

III!  Die  Gerichtsschreiber  und  die  nach  §  4  Abs.  I  bestellten  Beamten  sind,  soweit  sich
nicht  aus  gesetzlichen  Vorschriften  etwas  anderes  ergibt,  verpflichtet,  den  ihnen  zugehenden
Weisungen  der  Finanzstellen  zu  entsprechen.

§  8.
Die  Finanzstellen  sind  berechtigt,  bei  den  Gerichten,  den  Notaren  und  den  Verwaltungsbehörden
  jederzeit  durch  beauftragte  Beamte  die  Behandlung  des  Kostenwesens  insbesondere

die  Richtigkeit  der  Kostenansätze  prüfen,  von  den  Akten,  Urkunden,  Büchern  und  Listen
134“
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        680

Einsicht  nehmen  und  die  in  amtlicher  Verwahrung  befindlichen  Gelder  sich  vorzeigen  zu  lassen.
Die  Gerichtsschreiber,  die  Notare  sowie  die  im  §  4  Abs.  I  bezeichneten  Beamten  sind  verpflichtet,
  den  Finanzstellen  und  deren  abgeordneten  Beamten  dienstliche  Aufschlüsse  jeder  Art
zu  geben  sowie  den  Finanzstellen  zur  Verbescheidung  der  Bedenken  die  erforderlichen  Akten
und  Urkunden  in  Vorlage  zu  bringen  oder,  falls  die  Vorlage  von  Urkunden  aus  besonderen
Gründen  nicht  tunlich  sein  sollte,  die  Anfertigung  von  Urkundenabschriften  zu  gestatten.

§  9.

Hinsichtlich  der  Gebühren,  die  von  den  Beteiligten  außer  den  für  die  Staatskasse  zu
verrechnenden  Gebühren  wegen  der  Bemühung  einzelner  Personen  bei  der  Erledigung  der
Geschäfte  zu  entrichten  sind  (Art.  5  des  Kostengesetzes),  dann  hinsichtlich  der  Gebühren  für
die  Aufbewahrung  der  bei  den  Gerichten,  den  Notaren  oder  gemäß  Art.  76  Abs.  3  des
Gesetzes  zur  Ausführung  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  bei  der  Königlichen  Bank  oder
bei  Kassen  des  Staates  hinterlegten  Gelder  und  Wertpapiere  (Art.  162  des  Kostengesetzes)
bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

10.

1  Die  Schreibgebühr  für  Schriftstücke,  die  in  fremden  Sprachen  abgefaßt  sind,  für  Schriststücke
  in  tabellarischer  Form  sowie  für  Verzeichnisse,  Listen,  Rechnungen,  Handzeichnungen
(§  80  Satz  2  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes,  Art.  38  Satz  5,  Art.  171  Abs.  II  Satz  5
des  Kostengesetzes)  beträgt  50  Pfennig  bis  2  Mark  für  jede  angefangene  Seite.  Das
gleiche  gilt  von  der  Schreibgebühr  für  Schriftstücke,  deren  Fertigung  besondere  paläographische
Kenntnisse  erfordert  (Art.  171  Abs.  II  Satz  5  des  Kostengesetzes).

I  Der  Betrag  der  Schreibgebühr  wird  vom  Gericht  oder  von  der  Behörde  festgesetzt.

11.

!1  Den  Distriktsverwaltungsbehörden  sind  im  Sinne  des  Art.  153  des  Kostengesetzes
gleichzuachten:

die  Amtsgerichte,  die  Landgerichte,  die  Staatsanwaltschaften  bei  den  Landgerichten,
die  Kreisarchive,  die  Bezirksbergämter,  die  Lokalbaukommission  der  K.  Haupt=  und
Residenzstadt  München,  die  Hauptzollämter,  die  Rentämter,  die  Kreiskassen  und
die  Inspektionen  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung.

II  Als  Mittelstellen  im  Sinne  des  Art.  154  des  Kostengesetzes  gelten:
die  Gesandtschaften,  die  Oberlandesgerichte,  die  Oberstaatsanwälte  bei  den  Oberlandesgerichten,
  der  Generalstaatsanwalt  bei  dem  Obersten  Landesgerichte,  die
Kreisregierungen,  die  Konsistorien,  das  Oberkonsistorium,  das  Geheime  Hausarchiv,
        <pb n="695" />
        Nr.  76.

681

das  Geheime  Staatsarchiv,  das  Allgemeine  Reichsarchiv,  das  Oberbergamt,  die
Zentralstaatskasse,  die  Generaldirektion  der  Berg-,  Hütten-  und  Salzwerke,  die
Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern,  die  Direktion  der  Staatsschuldenverwaltung,
  das  Katasterbureau,  die  Amter  der  Verkehrsanstalten,  die
Eisenbahndirektionen  und  die  Oberpostdirektionen.

III  Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  im  Einvernehmen  mit  den  übrigen
beteiligten  Staatsministerien,  von  dem  Vorbehalt  im  Art.  155  des  Kostengesetzes  noch
weiteren  Gebrauch  zu  machen.

8  12.

1  Auf  Grund  des  Art.  174  Abs.  II  des  Kostengesetzes  wird  für  die  Gebührenerhebung
bei  den  Gemeindebehörden,  die  einem  Bezirksamt  unterstehen,  bestimmt:
1.  Die  Gebühren  des  Art.  153  Abs.  I  Ziff.  1  und  4  werden  in  allen  nicht  gebührenfreien

  Angelegenheiten  der  inneren  und  Finanzverwaltung  sowie  der  Verwaltungsrechtspflege
  erhoben.  Das  gleiche  gilt  für  die  Gebühr  des  Art.  153  Abs.  1I  Ziff.  2,
soweit  das  Kostengesetz  nicht  eine  besondere  Gebühr  ausdrücklich  festsetzt.

2.  Die  Gebühr  des  Art.  153  Abs.  1  Ziff.  3  gelangt  zur  Erhebung  bei  Gesuchen

Art.  10  bis  17
Art.  11  bis  13
b)  um  die  Bewilligung  zur  Unterhaltung  des  öffentlichen  Verkehrs  innerhalb

der  Orte  durch  Wagen  und  andere  Transportmittel  sowie  zum  gewerbsmäßigen
  Anbieten  von  Dienstleistungen  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen
(8  37  der  Reichsgewerbeordnung),  «

c)  um  die  Erlaubnis  zum  Feilbieten  geistiger  Getränke  nach  8  42a  Abs.  3
und  §  56  Abs.  2  Ziff.  1  der  Reichsgewerbeordnung,

d)  um  die  Ausstellung  von  Legitimationsscheinen  der  im  §  43  der  Reichsgewerbeordnung
  bezeichneten  Art,

e)  um  die  Erlaubnis,  auf  den  Straßen  oder  sonst  im  Umherziehen  öffentlich
Musik  aufzuführen,  Schaustellungen,  Vorstellungen  oder  sonstige  Lustbarkeiten
öffentlich  darzubieten  (§§  33b,  60  a  der  Reichsgewerbeordnung),

k)um  die  Genehmigung  zum  Verkaufe  geistiger  Getränke  zum  sofortigen  Genuß
auf  Jahrmärkten  (§  67  Abs.  2  der  Reichsgewerbeordnung),

8)  um  die  Erlaubnis  zum  Feilhalten  von  Waren  gemäß  §  59  Abs.  1  Ziff.  4  der
Reichsgewerbeordnung  und  §  30  Abs.IV  der  Verordnung  vom  29.  März  1892,
den  Vollzug  der  Reichsgewerbeordnung  betr.,

h)  um  Anderung  der  Polizeistunde  (§  2  Abs.  1,  II,  §  4  Abs.  II  der  Verordnung
vom  5.  Februar  1908,  die  Polizeistunde  betr.),

a)  um  Verleihung  des  Gemeindebürgerrechts  (  der  Gemeindeordnungen),
        <pb n="696" />
        682

i)  um  Tanzmusikbewilligung  (§  3  Abs.  II  der  Verordnung  vom  18.  Juni  1862,
die  Abhaltung  öffentlicher  Tanzmusiken  betr.),

k)  um  die  Bewilligung  zur  Veranstaltung  sonstiger  öffentlicher  Lustbarkeiten,
soweit  solche  nicht  unter  den  §  55  der  Gewerbeordnung  fallen  (Art.  32
Abs.  I  Ziff.  1  des  Polizeistrafgesetzbuchs  und  §  15  der  Verordnung  vom
4.  Januar  1872,  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  in  Sachen
des  Strafgesetzbuchs  und  Polizeistrafgesetzbuchs  betreffend),  dann  zur  Veranstaltung
  von  Nachtmusiken  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  (Art.  36
Ziff.  1  des  Polizeistrafgesetzbuchs).

II  In  den  Fällen  unter  d  und  i  darf  jedoch  bei  Bewilligung  des  Gesuchs  die  Beschlußgebühr
  nicht  neben  der  in  Art.  165,  Art.  168  des  Kostengesetzes  bestimmten  Gebühr
erhoben  werden.  ·

8  13.

Die  Entscheidungen  der  Staatsministerien  über  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung
von  Kosten  in  den  Angelegenheiten  der  Justiz-,  inneren  und  Finanzverwaltung  oder  über
die  Höhe  dieser  Kosten  (Art.  183  Abs.  II  des  Kostengesetzes)  ergehen,  sofern  sie  nicht  vom
Staatsministerium  der  Finanzen  in  eigener  Zuständigkeit  zu  treffen  sind,  im  Einvernehmen
mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen.

14.

Wo  das  Gesetz  für  den  Ansatz  einer  Gebühr  einen  Spielraum  gewährt,  hat  das
Gericht  oder  die  Behörde  die  Entscheidung  über  den  von  ihr  nach  Maßgabe  des  Art.  185
des  Kostengesetzes  zu  bestimmenden  Betrag  in  den  kostenpflichtigen  Beschluß  mitaufzunehmen
oder  dem  Beschluß  oder  der  Beurkundung  (dem  Zeugnis,  Auszug,  der  Abschrift  usw.)  am
Rande  beizusetzen.

§  15.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  ein  Gegenstand  als  Amts=  oder  Parteisache  (Art.  3
Ziff.  1  des  Kostengesetzes)  oder  als  Armensache  (Art.  4  des  Kostengesetzes)  zu  behandeln
ist,  kommt  vorbehaltlich  des  Erinnerungs=  und  Beschwerderechts  der  Finanzbehörden  der  in
der  Hauptsache  zuständigen  Behörde,  bei  Amtshandlungen  des  Notars  diesem  zu.

16.

!1  Die  Notare  erhalten  für  die  Besorgung  des  Kostenwesens  und  zur  Bestreitung  der
damit  verbundenen  Auslagen  eine  Vergütung  von  zwei  vom  Hundert  der  von  ihnen  eingehobenen
  und  an  die  Staatskasse  abgelieferten  Einnahme  an  Gebühren.
        <pb n="697" />
        Nr.  76.  683

II  Wird  ein  vom  Notar  eingehobener  und  an  die  Staatskasse  abgelieferter  Betrag  an
den  Kostenpflichtigen  zurückerstattet,  so  ist  die  hierauf  treffende  Vergütung  zurückzuersetzen.

Ill  Die  Vergütung  fällt  dem  Pensionsvereine  für  die  bayerischen  Notare  und  dem  Pensionsvereine
  für  die  Witwen  und  Waisen  der  bayerischen  Notare  zu.  Die  Vorschriften
über  die  Verteilung  auf  die  beiden  Vereine  werden  von  den  Staatsministerien  der  Justiz
und  der  Finanzen  erlassen.

.  17.

Die  zum  Vollzuge  des  Kostengesetzes  und  dieser  Verordnung  erforderlichen  weiteren
Vollzugsanordnungen  erläßt  das  Staatsministerium  der  Finanzen  im  Benehmen  mit  den
beteiligten  übrigen  Staatsministerien.

18.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1915  in  Kraft.

Vom  gleichen  Zeitpunkt  an  werden  die  Verordnung  vom  23.  Dezember  1899,  die
Ausführung  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  und  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  betr.
(GBl.  S.  1223),  die  Verordnung  vom  15.  September  1879,  die  Verwendung  von
Gebührenmarken  betr.  (GVBl.  S.  1171),  die  Verordnung  vom  20.  September  1879,  die

gebührenpflichtigen  Angelegenheiten  der  einer  Distriktspolizeibehörde  untergeordneten  Gemeinden
betr.  (GVVl.  S.  1187)  aufgehoben.

München,  den  28.  Dezember  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Hreunig.  Dr.  v.  Anilling.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Geheimer  Rat  v.  Moser.
        <pb n="698" />
        684

Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Stempelgesetzes  vom  21.  August  1914.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
berzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  des  Stempelgesetzes  vom  21.  August  1914
zu  verordnen,  was  folgt:  "6
§  1.

1  Die  Aufsicht  über  das  Stempelwesen  obliegt  den  Finanzbehörden  unter  der  Leitung
des  Staatsministeriums  der  Finanzen.

n  Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten,  die  das  Gesetz  oder  der  Tarif  den  Steuerstellen
zuweist,  werden  von  den  Rentämtern,  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten,  die  das  Gesetz
den  Aussichtsbehörden  zuweist,  werden  von  den  Regierungsfinanzkammern  wahrgenommen.

§  2.
1  Der  Stempel  ist  vorbehaltlich  der  besonderen  Anordnungen  in  den  §8§  3  bis  5  zu
entrichten:
1.  durch  Verwendung  von  Stempelmarken

in  den  Fällen

der  Tarifstelle  15  (Diplome  der  Doktoren  und  Lizentiaten),

der  Tarifstelle  31  (Proteste),  wenn  der  Protest  von  einem  Postbeamten  errichtet  ist,

der  Tarifstelle  33  (Prüfungszeugnisse),

der  Tarifstelle  36  A  (Urkunden  über  Lombarddarlehen),

der  Tarifstelle  43  (Vollmachten),  außer  wenn  die  Vollmacht  von  einem  Notar,  einem
Gericht  oder  einer  Behörde,  bei  der  Verwaltungskosten  erhoben  werden,  beurkundet
  ist,

der  Tarifstellen  44  b  und  44  (Zeugnisse  der  Amtsärzte  und  der  Pfarrämter),

2.  durch  Einzahlung  beim  Notar  oder  Gerichtsvollzieher,
wenn  die  stempelpflichtige  Urkunde  von  einem  Notar  oder  Gerichtsvollzieher  errichtet
oder  von  einem  Notar  beglaubigt  oder  wenn  ein  privatschriftliches,  noch  nicht
versteuertes  Inventar  oder  Vermögensverzeichnis  einer  notariellen  Urkunde  als
Beilage  beigereiht  ist,
3.  durch  Einzahlung  bei  dem  Gericht  oder  der  Behörde  nach  Maßgabe  der  für  die
Erhebung  der  Gerichts=  oder  Verwaltungskosten  bestehenden  Vorschriften,
        <pb n="699" />
        Nr.  76.  685

wenn  die  stempelpflichtige  Urkunde  von  einem  Gericht  oder  einer  Behörde,  bei
der  Verwaltungskosten  erhoben  werden,  errichtet  ist,
4.  durch  Vorlage  der  stempelpflichtigen  Urkunde  an  ein  Rentamt  und  Einzahlung  des
geschuldeten  Betrags  in  den  übrigen  Fällen.

II  Wird  eine  stempelpflichtige  Urkunde,  für  die  der  Stempel  nach  Abs.  I  Ziff.  1,  4  durch
Verwendung  von  Stempelmarken  oder  durch  Einzahlung  an  ein  Rentamt  zu  entrichten  ist,
nicht  oder  nicht  ausreichend  versteuert  einem  Gericht  oder  einer  Behörde,  bei  der  Verwaltungskosten
  erhoben  werden,  eingereicht,  so  ist  der  Stempel  bei  dem  Gericht  oder  der  Behäörde
nach  der  Vorschrift  im  Abs.  1  Ziff.  3  zu  erheben.

§  3.

1  Der  Stempel  der  Tarifstelle  20  A  ist  durch  Einzahlung  zu  entrichten  und  zwar,
soweit  es  sich  um  Familienfideikommisse  handelt,  die  der  Aufsicht  der  Oberlandesgerichte
  unterstehen,  beim  rechnungsführenden  Gerichtsschreiber  des  Oberlandesgerichts,

in  den  übrigen  Fällen  beim  Rentamte.

II  Die  jährliche  Abgabe  der  Tarifstelle  20  B  ist  durch  Einzahlung  beim  Rentamte  zu

entrichten.
84.

Der  Stempel  der  Tarifstelle  41  C  für  nicht  notariell  beurkundete  öffentliche  Mobiliarversteigerungen
  ist  durch  Einzahlung  beim  Rentamte  zu  entrichten.  Das  gleiche  gilt  vom
Stempel  der  Tarifstelle  8  im  Falle  der  Übertragung  des  Eigentums  an  einem  Grundstücke,
das  im  Grundbuche  nicht  eingetragen  ist  und  nach  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung
nicht  eingetragen  zu  werden  braucht  (Tarifstelle  8  Abs.  V),  wenn  die  Erklärungen  des  Erwerbers
  und  des  Veräußerers  nicht  durch  einen  Notar  beurkundet  sind.

§  5.

1  Der  Stempel  der  Tarifstelle  38  für  ein  nach  §  2231  Nr.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  errichtetes  Testament,  das  erst  nach  dem  Tode  des  Erblassers  versteuert  wird,  ist  durch
Einzahlung  beim  rechnungsführenden  Gerichtsschreiber  des  Nachlaßgerichts  zu  entrichten.

II  Der  Stempel  der  Tarifstelle  38  für  ein  nach  §  2231  Nr.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  errichtetes  Testament,  das  bei  Lebzeiten  des  Erblassers  versteuert  wird,  ist  durch
Verwendung  von  Stempelmarken  zu  entrichten.

I  Die  im  Abs.  II  bezeichnete  Art  der  Stempelentrichtung  tritt  auch  ein  bei  Verfügungen
von  Todes  wegen,  die  nach  den  §§  2249,  2250  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vor  dem

Gemeindevorsteher  oder  vor  drei  Zeugen  errichtet  sind.
135
        <pb n="700" />
        686

86.
Die  Stempelersatzabgaben  sind  durch  Einzahlung  bei  dem  nach  Art.  22  Abs.  I,  II
des  Stempelgesetzes  zuständigen  Rentamte  zu  entrichten.

§  7.

In  den  Fällen,  in  denen  der  Stempel  bei  einem  Gerichtsvollzieher  oder  bei  einer
Gemeindebehörde  einzuzahlen  ist,  obliegt  dem  Gerichtsvollzieher  oder  der  Gemeindebehörde
auch  die  zwangsweise  Beitreibung.

§  8.

!  Die  Stempelmarken  lauten  auf  Wertbeträge  von  10,  20,  30,  40,  und  50  Pfennig
sowie  von  1,  2,  3,  4,  5,  10  und  20  Mark.

II  Der  Verkauf  der  Stempelmarken  wird  den  Postanstalten  übertragen.

89.

Die  Stempelmarken  sind  bei  der  Verwendung  zu  entwerten.

8  10.

Über  die  Gewährung  der  in  Art.  2  Abs.  IV,  Art.  3  Abs.  II  des  Stempelgesetzes  er—
wähnten  Begünstigungen  entscheidet  das  Staatsministerium  der  Finanzen.

11.

Als  größere  Seen  im  Sinne  der  Tarifstelle  21  Abs.  III  des  Tarifs  zum  Stempelgesetze
  sind  anzusehen  der  Starnbergersee,  der  Ammersee,  der  Chiemsee,  der  Simsee,  der
Wagingersee,  der  Kochelsee,  der  Staffelsee.

8  12.

1  Behörden  und  Beamte  einschließlich  der  Notare  haben  in  den  Fällen,  in  denen  ihnen
die  Erhebung  des  Stempels  obliegt,  auf  der  stempelpflichtigen  Urkunde  den  Betrag  des
erhobenen  Stempels  unter  Angabe  der  zur  Anwendung  gebrachten  Tarifstelle  zu  vermerken.
Werden  von  solchen  Urkunden  Ausfertigungen  erteilt,  so  ist  der  Vermerk  des  für  die  Haupturkunde
  erhobenen  Stempels  auch  auf  diesen  anzubringen.

II  In  den  Fällen,  in  denen  der  Tarif  für  die  Bemessung  des  Stempels  einen  Spielraum
  gewährt  (Tarifstelle  19,  40),  hat  die  beurkundende  Behörde  die  Entscheidung  über
den  von  ihr  nach  Art.  26  des  Stempelgesetzes  zu  bestimmenden  Betrag  der  Beurkundung
beizufügen.

§  13.

!  Die  Notare  erhalten  für  die  Besorgung  des  Stempelwesens  und  zur  Bestreitung  der

damit  verbundenen  Auslagen  aus  der  Staatskasse  eine  Vergütung.
        <pb n="701" />
        Nr.  76.  687

Die  Vergütung  beträgt
zwei  vom  Hundert  von  den  ersten  80  000  &amp;amp;,
eins  vom  Hundert  von  dem  diese  Summe  übersteigenden  Betrage
der  im  Laufe  des  Jahres  von  ihnen  eingehobenen  und  an  die  Staatskasse  abgelieferten
Stempeleinnahmen.
II  Wird  ein  vom  Notar  eingehobener  und  an  die  Staatskasse  abgelieferter  Betrag  an
den  Stempelpflichtigen  zurückerstattet,  so  ist  die  hierauf  treffende  Vergütung  zurückzuersetzen.
II  Die  Vergütung  fällt  dem  Pensionsvereine  für  die  bayerischen  Notare  und  dem  Pensionsvereine
  für  die  Witwen  und  Waisen  der  bayerischen  Notare  zu.  Die  Vorschriften  über
die  Verteilung  auf  die  beiden  Vereine  werden  von  den  Staatsministerien  der  Justiz  und
der  Finanzen  erlassen.

8  14.

!  Die  Gemeinden  erhalten  für  die  Besorgung  des  Stempelwesens  und  zur  Bestreitung
der  damit  verbundenen  Auslagen  aus  der  Staatskasse  eine  Vergütung  von  zwei  vom  Hundert
der  von  ihnen  eingehobenen  und  an  die  Staatskasse  abgelieferten  Stempeleinnahmen.

II  Wird  ein  eingehobener  und  an  die  Staatskasse  abgelieferter  Betrag  an  den  Stempelpflichtigen
  zurückerstattet,  so  ist  die  hierauf  treffende  Vergütung  zurückzuersetzen.

15.

Der  Postverwaltung  wird  für  den  Verkauf  der  Stempelmarken  durch  die  Postanstalten
eine  Vergütung  von  zwei  vom  Hundert  der  aus  dem  Markenverkauf  erzielten  Stempeleinnahmen
  gewährt.

§  16.

Die  zum  Vollzuge  des  Stempelgesetzes  und  dieser  Verordnung  erforderlichen  weiteren
Vollzugsanordnungen  erläßt  das  Staatsministerium  der  Finanzen  im  Benehmen  mit  den
beteiligten  übrigen  Staatsministerien.

§  17.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1915  in  Kraft.
München,  den  28.  Dezember  1914.

Ludwig.
Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  Dr.  v.  Anilling.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Geheimer  Rat  v.  Moser.
        <pb n="702" />
        688

Bekanntmachung,  betreffend  die  Gebühren  für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden
  Fleisches.

Auf  Grund  des  §  22  Nr.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:
Während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  betragen  die  im  §  4
Nr.  2  und  3  der  Gebührenordnung  für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland
eingehenden  Fleisches  vorgesehenen  Gebühren  für  die  Untersuchung  auf  Trichinen:
a)  für  ein  einzelnes  Stück  Fleisch  ausgenommen  Speck  (z.  B.  Schinken,  Stück
Pökelfleisch  und  dergleichen)  im  Gewichte  bis  zu  4416  0,  #
b)  für  ein  Stück  Speck  im  Gewichte  bis  zu  4t  0,u  J
Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  17.  Dezember  1914.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Delbrück.
        <pb n="703" />
        eseh  und  Vererdumgs-t

für  das

FKönigreich  Bayern.

Nr.  77.

München,  den  31.  Dezember  1914.

 

 

IJnhalt:

Königliche  Verordnung  vom  24.  Dezember  1914,  die  Bildung  eines  Landeseisenbahnrates  für  die  Staatseisenbahnverwaltung
  betreffend  —  Bekanutmachung  vom  30.  Dezember  1914,  die  Postordnung  für  das
Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.

 

 

 

 

Nr.  9/Oea.

Königliche  Verordnung,  die  Bildung  eines  Landeseisenbahnrates  für  die  Staatseisenbahnverwaltung
  betreffend.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  Allerhöchst  bewogen,  nachstehende  Anderung  der  Verordnung  vom
15.  August  1908,  die  Bildung  eines  Landeseisenbahnrates  für  die  Staatseisenbahnverwaltung

betreffend  (GVBl.  S.  523),  zu  verfügen:
136
        <pb n="704" />
        690

In  §  4  erhält  der  zweite  Absatz  folgende  Fassung:

„Von  der  bei  dem  Landesbeirat  für  Industrie,  Gewerbe  und  Handel
gebildeten  Abteilung  für  Industrie  und  Handel  können  vier  Mitglieder,  von
der  Abteilung  für  Handwerk  und  Gewerbe  zwei  Mitglieder,  von  den  diesem
Landesbeirat  weiter  angegliederten  zwei  Abteilungen  für  Arbeiterschutz  und  -Wohlfahrt
  und  für  wirtschaftliche  und  soziale  Angelegenheiten  der  kaufmännischen  und
technischen  Angestellten  je  ein  Mitglied,  ferner  von  den  Handelskammern  aus
jedem  Regierungsbezirke  ein  Mitglied,  endlich  von  jedem  Kreisausschusse  des  landwirtschaftlichen
  Vereins  ein  Mitglied  des  Landeseisenbahnrates  gutachtlich  in  Vorschlag
  gebracht  werden,  wobei  die  genannten  Körperschaften  nicht  auf  ihre  eigenen
Mitglieder  beschränkt  sind."

München,  den  24.  Dezember  1914.

Ludwig.

v.  KSeidlein.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  v.  Völcker.

 

 

Nr.  2314238

 

PII2.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  wird  eine  auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des

Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871,  demnach  auch  mit  Gültigkeit  für  den  Postverkehr
zwischen  Bayern,  dem  Reichs-Postgebiet  und  Württemberg  erlassene  Verordnung  des  Reichskanzlers
  vom  21.  Dezember  1914,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  20.  März  1900  (GVl.  Nr.  18  vom  31.  März  1900)  bekanntgegeben.

München,  den  30.  Dezember  1914.

v.  Seidlein.
        <pb n="705" />
        Nr.  77.  691

Bebanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  21.  Dezember  1914.

Auf  Grund  des  8  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,
  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  des  §  1  der
Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  17.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  519),  betreffend
  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß  Lothringen,  Ostpreußen  usw.,
wird  der  §  18a  „Postprotest“  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert.

1.  Unter  v  ist  statt  des  mit  den  Worten  „Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in
Elsaß-Lothringen,  in  der  Provinz  Ostpreußen  usw.“  beginnenden  Absatzes  —  Bekanntmachung
  vom  27.  November  1914  (Reichs-Gesetztdzl  S.  491)  —  zu  setzen:

Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der  Provinz
Ostpreußen  oder  in  Westpreußen  in  den  Kreisen  Marienburg,  Elbing  Stadt  und
Land,  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz  Stadt  und  Land,  Löbau,
Culm,  Briesen,  Strasburg,  Thorn  Stadt  und  Land  zahlbar  sind,  oder  mit
solchen  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln,  die  als  Wohnort
des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in  Ostpreußen  oder  in  einem  der  bezeichneten
  westpreußischen  Kreise  liegt,  werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur
Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis
einschließlich  1.  September  1914  eingetreten  ist,
am  1.  Februar  1915;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  2.  September  1914
bis  einschließlich  31.  Dezember  1914  eingetreten  ist,
am  letzten  Tage  einer  vom  Zahlungstag  ab  laufenden  Frist  von  fünf
Monaten;
c)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1915  bis
einschließlich  29.  April  1915  eintritt,
am  31.  Mai  1915;
d)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  30.  April  1915  oder  später  eintritt,
am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist  des  Art.  41  Abs.  2
der  Wechselordnung.

In  allen  Fällen  zu  a  bis  d  gilt  als  Zahlungstag  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels,
wenn  dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der
Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am
        <pb n="706" />
        692
nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung
  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  1.  Februar  oder  am  31.  Mai  1915  abläuft,

auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.
2.  Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  21.  Dezember  1914.

Der  KNeichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.
        <pb n="707" />
        eseh  und  Verudunzsgual!

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  78.

München,  den  31.  Dezember  1914.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  24.  Dezember  1914  wegen  des  Vollzugs  des  Beamtengesetzes.

 

 

 

 

 

 

 

Königliche  Verordnung  wegen  des  Vollzugs  des  Beamtengesetzes.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Gayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen,  was  folgt:

I.  In  der  der  Königlichen  Verordnung  vom  6.  September  1908  beigegebenen  Gehaltsordnung
  für  die  etatsmäßigen  Staatsbeamten  wird  eingeschaltet:

1.  bei  der  Klasse  9:

a)  nach  dem  Vortrage  „Landwirtschaftliche  Fachberater"“  der  Vortrag  „Der  Sachverständige
  der  staatlich  autorisierten  Vogelschutzkommission"“,

b)  nach  dem  Vortrage  „Steuerassessoren  und  Obergeometer  der  Flurbereinigungskommission“
  der  Vortrag  „Der  technische  Aufsichtsbeamte  der  Polizeidirektion"“,

c)  nach  dem  Vortrage  „Landwirtschaftlicher  Fachberater  und  Leiter  der  landwirtschaftlichen
  Buchstelle  bei  der  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei“  der
Vortrag  „Chemiker  der  Biologischen  Versuchsstation  für  Fischerei“;

137
        <pb n="708" />
        694

2.  bei  der  Klasse  12:

a)  nach  dem  Vortrag  „Assessoren  der  Saatzuchtanstalt“  der  Vortrag  „Afssessoren
der  Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  Wein=  und  Obstbau“,

b)  nach  dem  Vortrage  „Die  mit  Beamteneigenschaft  ausgestatteten  Assistenten  und
Lektoren  der  Hochschulen“  der  Vortrag  „Die  mit  Beamteneigenschaft  ausgestatteten
Assistenten  der  Biologischen  Versuchsstation  für  Fischerei“,

Jc)  nach  dem  Vortrage  „Kustoden  der  Bibliothek  in  Bamberg"  der  Vortrag  „Vorstand
  der  Lehranstalt  für  Wein-,  Obst=  und  Gartenbau  in  Veitshöchheim“;

3.  bei  der  Klasse  14:
a)  nach  dem  Vortrage  „Kassier  und  Sekretär  der  Akademie  der  Tonkunst“  der
Vortrag  „Kassier  und  Sekretär  der  Gemäldegalerien“,
b)  nach  dem  Vortrage  „Kassier  des  Katasterbureaus“  der  Vortrag  „Katasterkommissär
des  Katasterbureaus“;

4.  bei  der  Klasse  15  nach  dem  Vortrage  „Präparandenlehrer  der  vollen  Lehrerbildungsanstalten,
  Schullehrerseminare  und  Präparandenschulen“  der  Vortrag  „Fachlehrer  der
Lehranstalt  für  Wein-,  Obst=  und  Gartenbau  in  Veitshöchheim“;

5.  bei  der  Klasse  16:  «

a)  nach  dem  Vortrage  „Sekretäre  und  Registratoren  des  Oberkonsistoriums“  der
Vortrag  „Technischer  Sekretär  der  Technischen  Hochschule“,

b)  nach  dem  Vortrage  „Kassier  und  Sekretär  der  Bauschule  mit  Gewerbelehrerinstitut
  in  München“  der  Vortrag  „Kassier  und  Sekretär  des  Konservatoriums
der  Musik  in  Würzburg“  und  anschließend  hieran  der  weitere  Vortrag  „Brauereibuchhalter
  der  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei“;

6.  bei  der  Klasse  17:
a)  nach  dem  Vortrage  „Sekretäre  der  Amtsgerichte“  der  Vortrag  „Förster  der
Justizverwaltung“,
b)  nach  dem  Vortrage  „Sekretäre  und  Registratoren  der  Veterinärpolizeilichen  Anstalt"
der  Vortrag  „Sekretäre  und  Registratoren  der  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten“;


7.  bei  der  Klasse  19:
a)  nach  dem  Vortrag  „Obermaschinist  der  Polizeidirektion“  der  Vortrag  „Siegeltechniker
  bei  dem  Allgemeinen  Reichsarchiv“,
b)  nach  dem  Vortrage  „Werkmeister  der  Bauschule  mit  Gewerbelehrerinstitut  in
München“  der  Vortrag  „Werkmeister  der  Hufbeschlagschulen“;
        <pb n="709" />
        Nr.  78.  695

8.  bei  der  Klasse  21:

a)  an  erster  Stelle  der  Vortrag  „Sekretärinnen  der  Staatsministerien“,

b)  nach  dem  Vortrage  „Präparatoren  der  Akademien“  der  Vortrag  „Präparatoren
der  Hof=  und  Staatsbibliothek“,

c)  nach  dem  Vortrag  „Obergärtner  der  Botanischen  Gärten“  der  Vortrag  „Obergärtner
  und  Molkereitechniker  bei  der  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei"“
und  anschließend  hieran  der  weitere  Vortrag  „Obergärtner  der  Lehranstalt  für
Wein-,  Obst=  und  Gartenbau  in  Veitshöchheim“,

d)  nach  dem  Vortrag  „Offizianten  der  Gymnasien“  der  Vortrag  „Bibliotheksekretärin
  der  Kunstgewerbeschule  in  München“,

e)  nach  dem  Vortrage  „Bauzeichner  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung“  der
Vortrag  „Kapitäne?  der  Würmseedampfschiffahrt";

9.  bei  der  Klasse  24  nach  dem  Vortrage  „Steuermänner#  der  Bodenseedampfschiffahrt"
der  Vortrag  „Steuermännert  der  Würmseedampfschiffahrt";

10.  bei  der  Klasse  25:
a)  an  erster  Stelle  (als  eigene  Abteilung)  der  Vortrag  „Kanzleiassistentinnen  der
Staatsministerien“,
b)  nach  dem  Vortrage  „Diener  I.  Ordnung  der  Beterinärpolizeilichen  Anstalt“  der
Vortrag  „Diener  I.  Ordnung  der  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten“,
c)  nach  dem  Vortrage  „Pedelle  und  Diener  I.  Ordnung  der  Hochschulen“  der
Vortrag  „Pfleger  bei  den  Universitätskliniken“  und  anschließend  hieran  der
weitere  Vortrag  „Diener  der  Biologischen  Versuchsstation  für  Fischerei“,
d)  nach  dem  Vortrage  „Schiffsheizer?!  der  Bodenfeedampfschiffahrt"  der  Vortrag
„Schiffsheizer?  der  Würmseedampfschiffahrt“;
11.  bei  der  Klasse  27  nach  dem  Vortrage  „Matrosen?  der  Bodenseedampfschiffahrt“  der
Vortrag  „Matrosen)  der  Würmseedampfschiffahrt";

12.  bei  der  Klasse  29  nach  dem  Vortrag  „Assistentinnen  der  Pflegerin  der  Polizeidirektion“
der  Vortrag  „Arrestwärterinnen  der  Polizeidirektion“.

Ferner  wird  in  der  Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen  Staatsbeamten  ersetzt:

13.  bei  der  Klasse  4  der  Vortrag  „Direktor  der  Staatsschuldenverwaltung“  durch  den
Vortrag  „Präsident  der  Staatsschuldenverwaltung";

14.  bei  der  Klasse  5  der  Vortrag  „Konsistorialdirektor  in  Speyer“  durch  den  Vortrag

„Direktoren  der  Konsistorien"“;
137“
        <pb n="710" />
        696

15.  bei  der  Klasse  7  der  Vortrag  „Ordentliche  Professoren  der  Lyzeen“  durch  den  Vortrag
„Ordentliche  Hochschulprofessoren  der  Lyzeen“  und  die  diesem  Vortrage  beigefügte  Bemerkung
  durch  die  Bemerkung:  „½  Die  mit  der  Funktion  von  Rektoren  betrauten
ordentlichen  Hochschulprofessoren  erhalten  usw."“:;

16.  bei  der  Klasse  11  der  Vortrag  „Außerordentliche  Professoren  der  Lyzeen“  durch  den
Vortrag  „Außerordentliche  Hochschulprofessoren  der  Lyzeen“;

17.,  bei  der  Klasse  12  der  Vortrag  „Kustoden  der  Bibliothek  der  Technischen  Hochschule“
durch  den  Vortrag  „Kustoden  der  Bibliothek  und  der  Architektursammlung  der  Technischen
Hochschule“;

18.  bei  der  Klasse  28  der  Vortrag  „Diener  der  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten“
durch  den  Vortrag  „Diener  II.  Ordnung  der  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten“;

19.  bei  der  Klasse  29  der  Vortrag  „Kanzlei-,  Bureau=  und  Rechnungsassistentinnen“  durch
den  Vortrag  „Kanzlei-,  Bureau-,  Rechnungs-,  Kassen=  und  Buchhaltungsassistentinnen“.

Weiter  wird  in  der  Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen  Staatsbeamten

20.  bei  der  Klasse  22  die  den  Maschinisten  der  Verkehrsverwaltung  beigefügte  Bemerkung
geändert  in:  „“  Maschinisten  der  Bodenseedampfschiffahrt,  der  Würmseedampfschiffahn,
der  staatlichen  Schiffahrt  auf  dem  Ammersee  und  auf  der  Amper  sowie  der  Kettenschleppschiffahrt
  250  —&amp;amp;x  pensionsfähiger  Anschlag  von  Nebenbezügen“.

Endlich  wird  in  der  Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen  Staatsbeamten  gestrichen:
21.  bei  der  Klasse  7  der  Vortrag  „Ordentliche  Professoren  der  Tierärztlichen  Hochschule“;

22.  bei  der  Klasse  11  der  Vortrag  „Außerordentliche  Professoren  der  Tierärztlichen  Hochschule“
  und  die  Bemerkung  „Einschließlich  des  Chemikers  der  Biologischen  Versuchsstation
  für  Fischerei“;

23.  bei  der  Klasse  12  die  Bemerkung  „2)  Einschließlich  des  Assessors  der  Saatzuchtanstalt“
24.  bei  der  Klasse  14  der  Vortrag  „Kassier  und  Sekretär  der  Tierärztlichen  Hochschule“;
25.  bei  der  Klasse  19  der  Vortrag  „Techniker  für  die  Röckl'sche  Metallgußerfindung“.

II.  In  der  der  Königlichen  Verordnung  vom  21.  Dezember  1908  beigegebenen  Gehaltsordnung
  für  die  etatsmäßigen  Beamten  im  Bereiche  der  K.  Versicherungskammer
  hat

1.  der  Vortrag  bei  der  Klasse  5  zu  lauten:  „Bezirksamtsassessoren,  Inspektoren  der  Versicherungskammer,
  Brandversicherungsinspektoren“  und
2.  der  Vortrag  bei  der  Klasse  12:  „Boten  und  Diener,  Steindrucker“;  ferner  ist
        <pb n="711" />
        Nr.  78.  697

3.  als  Klasse  13  der  Vortrag  „Kanzleiassistenten  der  Brandversicherungsinspektoren“  mit
dem  Gehalte  der  Klasse  26  der  Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen  Staatsbeamten
und

4.  als  Klasse  14  der  Vortrag  „Kanzlei-,  Rechnungs-  und  Buchhaltungsassistentinnen“
mit  dem  Gehalte  der  Klasse  29  der  Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen  Staatsbeamten
  anzufügen.

III.  In  der  mit  Königlicher  Verordnung  vom  23.  Dezember  1908  erlassenen  Rangordnung
  wird  eingeschaltet:

1.  bei  der  VII.  Klasse  Abt.  1:

a)  nach  dem  Vortrage  „Landwirtschaftliche  Fachberater“  der  Vortrag  „Der  Sachverständige
  der  staatlich  autorisierten  Vogelschutzkommission",

b)  nach  dem  Vortrag  „Obergeometer  der  Flurbereinigungskommission“  der  Vortrag
„Der  technische  Aufsichtsbeamte  der  Polizeidirektion“,

c)  nach  dem  Vortrage  „Landwirtschaftlicher  Fachberater  und  Leiter  der  landwirtschaftlichen
  Buchstelle  bei  der  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei“  der
Vortrag  „Chemiker  der  Biologischen  Versuchsstation  für  Fischerei“;

2.  bei  der  VIII.  Klasse  Abt.  1:

a)  nach  dem  Vortrag  „Assessoren  der  Saatzuchtanstalt“  der  Vortrag  „Assessoren  der
Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  Wein=  und  Obstbau"“,

b)  nach  dem  Vortrage  „Geologen  des  Wasserversorgungsbureaus“  der  Vortrag
„Inspektoren  der  Versicherungskammer“,

c)  nach  dem  Vortrage  „Die  mit  Beamteneigenschaft  ausgestatteten  Assisteuten  und
Lektoren  der  Hochschulen“  der  Vortrag  „Die  mit  Beamteneigenschaft  ausgestatteten
Assistenten  der  Biologischen  Versuchsstation  für  Fischerei"“,

4d)  nach  dem  Vortrage  „Kustoden  der  Bibliothek  Bamberg"“  der  Vortrag  „Der
Vorstand  der  Lehranstalt  für  Wein-,  Obst=  und  Gartenbau  in  Veitshöchheim"“;


3.  bei  der  IX.  Klasse:

a)  nach  dem  Vortrage  „Kassier  und  Sekretär  der  Akademie  der  Tonkunst“  der  Vortrag
  „Kassier  und  Sekretär  der  Gemäldegalerien",

b)  nach  dem  Vortrage  „Präparandenlehrer  der  vollen  Lehrerbildungsanstalten,  Schullehrerseminare
  und  Präparandenschulen“  der  Vortrag  „Fachlehrer  der  Lehranstalt
für  Wein-,  Obst=  und  Gartenbau  in  Veitshöchheim“,

)  nach  dem  Vortrage  „Kassier  des  Katasterbureaus“  der  Vortrag  „Katasterkommissär
des  Katasterbureaus":;
        <pb n="712" />
        698

4.  bei  der  X.  Klasse  Abt.  1:

a)  nach  dem  Vortrage  „Sekretäre  und  Registratoren  des  Oberkonsistoriums“  der
Vortrag  „Technischer  Sekretär  der  Technischen  Hochschule“,

b)  nach  dem  Vortrage  „Kassier  und  Sekretär  der  Bauschule  mit  Gewerbelehrer—
institut  in  München“  der  Vortrag  „Kassier  und  Sekretär  des  Konservatoriums
der  Musik  in  Würzburg“  und  anschließend  hieran  der  weitere  Vortrag  „Brauereibuchhalter
  der  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei“;

5.  bei  der  X.  Klasse  Abt.  2:

a)  nach  dem  Vortrage  „Sekretäre  der  Amtsgerichte“  der  Vortrag  „Förster  der
Justizverwaltung“,

b)  nach  dem  Vortrage  „Sekretäre  und  Registratoren  der  Veterinärpolizeilichen  Anstalt"
der  Vortrag  „Sekretäre  und  Registratoren  der  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten“;
  v

6.  bei  der  XI.  Klasse  Abt.  1:

a)  an  erster  Stelle  (als  eigene  Abteilung)  der  Vortrag  „Sekretärinnen  der  Staatsministerien",


b)  nach  dem  Vortrag  „Obermaschinist  der  Polizeidirektion“  der  Vortrag  „Siegeltechniker
  bei  dem  Allgemeinen  Reichsarchiv“,

c)  nach  dem  Vortrage  „Werkmeister  der  Bauschule  mit  Gewerbelehrerinstitut  in
München“  der  Vortrag  „Werkmeister  der  Hufbeschlagschulen"“,

4d)  nach  dem  Vortrage  „Techniker  der  Kunstgewerbeschulen“  der  Vortrag  „Bibliotheksekretärin
  der  Kunstgewerbeschule  in  München“,

e)  nach  dem  Vortrage  „Kapitäne  und  Oberpackmeister  der  Bodenseedampfschiffahrt"“
der  Vortrag  „Kapitäne  der  Würmseedampfschiffahrt";

7.  bei  der  XI.  Klasse  Abt.  2  nach  dem  Vortrage  „Präparatoren  der  Akademien“  der
Vortrag  „Präparatoren  der  Hof=  und  Staatsbibliothek";
8.  bei  der  XII.  Klasse:

a)  an  erster  Stelle  der  Vortrag  „Kanzleiassistentinnen  der  Staatsministerien"“,

b)  nach  dem  Vortrage  „Kanalmeister  des  Ludwig-Donau-Main-Kanals“  der  Vortrag
  „Steuermänner  der  Würmseedampfschiffahrt“;

9.  bei  der  XIII.  Klasse  Abt.  1:

a)  nach  dem  Vortrage  „Kanzlei=  und  Rechnungsassistenten  der  Arbeitshäuser  und
der  Staatserziehungsanstalten“  der  Vortrag  „Kanzleiassistenten  der  Brandversicherungsinspektoren“,


b)  nach  dem  Vortrage  „Diener  I.  Ordnung  der  Veterinärpolizeilichen  Anstalt“  der
Vortrag  „Diener  I.  Ordnung  der  Baekteriologischen  Untersuchungsanstalten“,
        <pb n="713" />
        Nr.

10.

11.

12.

13.

14.

16.

16.

78.  699

c)  nach  dem  Vortrage  „Steindrucker  der  Polizeidirektion“  der  Vortrag  „Steindrucker
  der  Versicherungskammer“,

d)  nach  dem  Vortrage  „Pedelle  und  Diener  I.  Ordnung  der  Hochschulen“  der
Vortrag  „Pfleger  bei  den  Universitätskliniken"  und  anschließend  hieran  der
weitere  Vortrag  „Diener  der  Bieologischen  Versuchsstation  für  Fischerei“,

e)  nach  dem  Vortrage  „Schiffsheizer  der  Bodenseedampfschiffahrt"  der  Vortrag
„Schiffsheizer  der  Würmseedampfschiffahrt“;

bei  der  XIII.  Klasse  Abt.  2:
a)  nach  dem  Vortrag  „Assistentinnen  der  Pflegerin  der  Polizeidirektion“  der  Vortrag
„Arrestwärterinnen  der  Polizeidirektion",
b)  nach  dem  Vortrage  „Matrosen  der  Bodenseedampfschiffahrt“  der  Vortrag  „Matrosen
der  Würmseedampfschiffahrt".

Ferner  wird  in  der  Rangordnung  ersetzt:
bei  der  III.  Klasse  der  Vortrag  „Direktor  der  Staatsschuldenverwaltung“  durch  den
Vortrag  „Präsident  der  Staatsschuldenverwaltung“;

bei  der  IV.  Klasse  der  Vortrag  „Direktor  des  Konsistoriums  in  Speyer“  durch  den
Vortrag  „Direktoren  der  Konsistorien";

bei  der  V.  Klasse  der  Vortrag  „I.  Direktor  der  Akademie  der  Tonkunst"“  durch  den
Vortrag  „Direktor  der  Akademie  der  Tonkunst“;

bei  der  VI.  Klasse  Abt.  1  der  Vortrag  „Ordentliche  Professoren  der  Lyzeen“  durch
den  Vortrag  „Ordentliche  Hochschulprofessoren  der  Lyzeen“;

bei  der  VII.  Klasse  Abt.  1:

a)  der  Vortrag  „Außerordentliche  Professoren  der  Lyzeen  einschließlich  des  Inspektors
des  Naturalienkabinetts  in  Bamberg“  durch  den  Vortrag  „Außerordentliche  Hochschulprofessoren
  der  Lyzeen  usw.“",

b)  der  Vortrag  „Rektoren  der  Progymnasien“  durch  den  Vortrag  „Rektoren  der
Progymnasien  und  Lateinschulen“;

bei  der  VIII.  Klasse  Abt.  1:
a)  der  Vortrag  „Gymnasiallehrer  der  Progymnasien“  durch  den  Vortrag  „Gymnasiallehrer
  der  Progymnasien  und  Lateinschulen“,
p)  der  Vortrag  „Kustoden  der  Bibliothek  der  Technischen  Hochschule“  durch  den
Vortrag  „Kustoden  der  Bibliothek  und  der  Architektursammlung  der  Technischen

Hochschule“;
        <pb n="714" />
        700
17.

18.

19.

20.

21.
22.

23.
24.

25.

26.

27.

bei  der  IX.  Klasse  der  Vortrag  „Lehrmeister  der  Kreisbaugewerkschule  Kaiserslautern“

durch  den  Vortrag  „Lehrmeister  der  mit  der  Kreisbauschule  Kaiserslautern  verbundenen
Handwerkerschule“;

bei  der  XI.  Klasse  Abt.  2  der  Vortrag  „Obergärtner  der  staatlichen  Gartenbauschulen,
Molkereitechniker  der  Molkereischule  Weihenstephan“  durch  die  Vorträge  „Obergärtner
und  Molkereitechniker  bei  der  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei“  und  „Obergärtner
  der  Lehranstalt  für  Wein-,  Obst=  und  Gartenbau  in  Veitshöchheim“";

bei  der  XIII.  Klasse  Abt.  1  der  Vortrag  „Kanzlei-,  Bureau=  und  Rechnungsassistentinnen"
  durch  den  Vortrag  „Kanzlei-,  Bureau-,  Rechnungs-,  Kassen=  und
Buchhaltungsassistentinnen“;

bei  der  XIII.  Klasse  Abt.  2  der  Vortrag  „Diener  der  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten“
  durch  den  Vortrag  „Diener  II.  Ordnung  der  Bakteriologischen  Untersuchungsanstalten“.


Endlich  wird  in  der  Rangordnung  gestrichen:
bei  der  V.  Klasse  der  Vortrag  „Direktor  der  Tierärztlichen  Hochschule";

bei  der  VI.  Klasse  Abt.  1  der  Vortrag  „Ordentliche  Professoren  der  Tierärztlichen
Hochschule“;

bei  der  VI.  Klasse  Abt.  2  der  Vortrag  „II.  Direktor  der  Akademie  der  Tonkunst“;

bei  der  VII.  Klasse  Abt.  1
a)  der  Vortrag  „Außerordentliche  Professoren  der  Tierärztlichen  Hochschule  einschließlich
  des  Chemikers  der  Biologischen  Versuchsstation",
b)  der  Vortrag  „Subrektoren  der  Lateinschulen“;

bei  der  VIII.  Klasse  Abt.  1:
a)  der  Vortrag:  „Studienlehrer  der  Lateinschulen“,
b)  bei  dem  Vortrage  „Lehrer  der  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  usw.“
der  Beisatz  „einschließlich  des  Assessors  der  Saatzuchtanstalt“;

bei  der  IX.  Klasse  der  Vortrag  „Kassier  und  Sekretär  der  Tierärztlichen  Hochschule“;


bei  der  XI  Klasse  Abt.  1  der  Vortrag  „Techniker  für  die  Röckl'sche  Metallgußerfindung“.
        <pb n="715" />
        Nr.  78.  701

IV.  Weiter  bestimmen  Wir  auf  Grund  des  Art.  6  Abs.  4  des  Beamtengesetzes,  daß
das  Dienstverhältnis  der  unter  Ziff.  I  Nr.  1  und  2  dann  unter  Ziff.  II  Nr.  1  bezeichneten
Beamten,  die  in  die  Gehaltsordnung  nachträglich  ausgenommen  wurden,  nach  einer  etatsmäßigen
  Dienstzeit  von  drei  Jahren  und  das  Dienstverhältnis  der  übrigen  nach  dieser  Verordnung
  nachträglich  in  die  Gehaltsordnung  aufgenommenen  Beamten  nach  einer  etatsmäßigen
Dienstzeit  von  zehn  Jahren  unwiderruflich  ist.

München,  den  24.  Dezember  1914.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Sreunig.  v.  Beidlein.
Dr.  v.  Anilling.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Geheimer  Rat  v.  Moser.

138
        <pb n="716" />
        <pb n="717" />
        Anhang

zum

Gesetz-  und  Verordnungs-Blatt

Beilage  1:

Beilage  II:

für  das  Mönigreich  Bayern

vom  Jahre  1914.

 

Inhalt:

Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  Streite  über
die  Zuständigkeit  für  die  Entscheidung  über  den  von  der  Ortschaft  und  der
Kirchenstiftung  Bischberg  gegen  die  Ortsbewohner  Johann  Fösel,  Johann
Krug,  Georg  Burger,  Franz  Hertlein,  Michael  Schwank,  Kaspar  Schwank,
Heinrich  Weid,  Georg  Fösel,  Georg  Förtsch,  Johann  Wirth  von  Staffelbach
  erhobenen  Anspruch  auf  Leistung  eines  Überfuhrreichnisses.
S.  1—5.

Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  Streite  über
die  Zuständigkeit  für  die  Entscheidung  über  den  von  dem  Gastwirt  Andreas
Bauer  in  Riedersheim  und  einundzwanzig  Streitgenossen  aus  Haslbach,
Tankham  und  Riedersheim  gegen  die  Kirchenstiftung  Bockhorn  erhobenen
Anspruch  auf  Vertragserfüllung.  S.  7—13.
        <pb n="718" />
        <pb n="719" />
        1

 

Beilage  1  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1914.“)

Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  Streite  über  die  Zuständigkeit  für

die  Entscheidung  über  den  von  der  Ortschaft  und  der  Kirchenstiftung  Bischberg  gegen  die  Ortsbewohner

  Johann  Fösel,  Johann  Krug,  Georg  Burger,  Franz  Hertlein,  Michael  Schwank,

Kaspar  Schwank,  Heinrich  Weid,  Georg  Fösel,  Georg  Förtsch,  Johann  Wirth  von  Staffelbach
erhobenen  Anspruch  auf  Leistung  eines  Überfuhrreichnisses.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  Streite  über  die  Zuständigkeit  für
die  Entscheidung  über  den  von  der  Ortschaft  und  der  Kirchenstiftung  Bischberg  gegen  die
Ortsbewohner  Johann  Fösel,  Johann  Krug,  Georg  Burger,  Franz  Hertlein,
Michael  Schwank,  Kaspar  Schwank,  Heinrich  Weid,  Georg  Fösel,  Georg  Förtsch,
Johann  Wirth  von  Staffelbach  erhobenen  Anspruch  auf  Leistung  eines  Uüberfuhrreichnisses:

Zuständig  sind  die  Gerichte.

Gründe.

Die  Ortschaft  und  die  Kirchenstiftung  Bischberg  üben  gemeinschaftlich  das  Recht  der
Überfahrt  über  den  Main  bei  Bischberg  aus.  Die  Ortschaft  hat  daran  einen  Anteil  von
zwei  Dritteilen,  die  Kirchenstiftung  einen  Anteil  von  einem  Dritteil.  Der  Kirchenstiftung
soll  der  Anteil  im  Jahre  1641  von  dem  Ratsfreunde  Johann  Grün  in  Bamberg  gegen
die  Verpflichtung,  einen  Jahrtag  abzuhalten,  überlassen  worden  sein.  Der  Anteil  der
Ortschaft  soll  früher  der  gräflich  Schönborn'schen  Standesherrschaft  Pommersfelden  zugestanden
  und  einst  ein  Mannlehen  der  Freiherrn  von  Zöllern  gebildet  haben,  das  mit
dem  Aussterben  des  Vasallengeschlechts  1776  an  die  Grafen  Schönborn  heimgefallen  ist.
Durch  den  notariellen  Kaufvertrag  vom  14.  November  1885  hat  die  Standesherrschaft
ihren  Anteil  um  2150  “  an  die  Ortschaft  Bischberg  verkauft.  Nach  der  Behauptung  der
Fahrtunternehmer  haben  die  Bewohner  der  Ortschaften  Bischberg,  Ober=  und  Unterhaid,
Staffelbach  und  Trosdorf  im  Einzelfalle  das  Recht  auf  freie  Überfahrt,  aber  als  Entgelt
ein  jährliches  nach  den  Besitzverhältnissen  abgestuftes  Korn=  oder  Geldreichnis  zu  entrichten.
Diese  Verpflichtung  ruhe  als  deutschrechtliche  Reallast  auf  der  Ortsmarkung  der  einzelnen
Ortschaften  und  erstrecke  sich  auf  alle  Ortsbewohner  mit  und  ohne  Grundbesitz.

Als  eine  Anzahl  Ortsbewohner  von  Staffelbach,  darunter  die  im  Eingang  aufgeführten,
sich  weigerten,  die  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1910  fällig  gewordenen  Reichnisse  zu
entrichten,  wurde  von  den  Vertretern  der  Ortschaft  und  der  Kirchenstiftung  Bischberg  die

*)  Ausgegeben  zu  München,  den  10.  Januar  1914.

 

1
        <pb n="720" />
        2

zwangsweise  Beitreibung  der  Rückstände  beschlossen  und  gegen  die  säumigen  Schuldner  auf
Grund  eines  von  der  Gemeindeverwaltung  Bischberg  für  vollstreckbar  erklärten  Ausstands—
verzeichnisses  mit  Pfändung  vorgegangen.  Dagegen  erhoben  die  Pfändungsschuldner  Einwendungen
  zum  Bezirksamte  Bamberg  II.  Dieses  wies  sie  durch  den  Beschluß  vom
5.  April  1911  zurück.  Das  Bezirksamt  erachtete  sich  für  die  Verbescheidung  der  Einwendungen
  für  unzuständig.  Die  Entstehung  der  Rechte  der  vorliegenden  Art  sei  meistens
auf  die  Verleihung  von  Privilegien  zurückzuführen.  Da  aber  diese  keinen  ausschließlich
bürgerlichrechtlichen  Erwerbstitel  bilden,  sei  für  die  öffentlich=  oder  bürgerlichrechtliche  Natur
des  Rechtes  die  Art  des  Erwerbs,  der  Übertragung  und  der  Ausübung  maßgebend.  Selbst
wenn  das  Uberfahrtsrecht  öffentlichrechtlichen  Ursprungs  gewesen  sein  sollte,  stehe  doch  fest,
daß  es  im  Laufe  der  Jahrhunderte  bürgerlichrechtliche  Natur  erlangte  und  daß  es  von  seinen
Inhabern  mindestens  in  den  letzten  beiden  Jahrhunderten  wie  ein  wirkliches  Recht  des
bürgerlichen  Rechtes  übertragen  und  ausgeübt  wurde.  Schon  in  einem  Vergleiche  vom
28.  April  1775  werde  es  als  „onus  reale“  bezeichnet  und  insbesondere  in  einem  Urteile
des  Bezirksgerichts  Bamberg  vom  14.  März  1866  als  solches  anerkannt.  Die  Beitreibung
der  rückständigen  Fahrkornreichnisse  auf  dem  Wege  der  Artikel  48,  57  der  Gemeindeordnung
sei  daher  gesetzlich  ausgeschlossen,  sohin  auch  die  Zuständigkeit  des  Bezirksamts  für  die  Verbescheidung
  der  Einwendungen  zu  verneinen.  Der  Beschluß  wurde  rechtskräftig.

Mitte  November  1911  erhoben  die  Ortschaft  und  die  Kirchenstiftung  Bischberg  gegen
die  im  Eingang  aufgeführten  Ortsbewohner  von  Staffelbach  bei  dem  Amtsgerichte  Bamberg
Klage  auf  Leistung  der  rückständigen  Reichnisse,  indem  sie  das  Rechtsverhältnis  in  der
angegebenen  Weise  darlegten.  Die  Beklagten  wendeten  dagegen  ein,  daß  nicht  ein  dingliches,
sondern  ein  schuldrechtliches  Rechtsverhältnis  vorliege.  Die  Leistung  der  jährlichen  Abgabe
statt  der  jedesmaligen  Zahlung  beruhe  auf  einem  widerruflichen  ÜUbereinkommen.  Von  den
Bewohnern  Staffelbachs  werde,  da  sie  eine  günstigere  Eisenbahnverbindung  hätten,  die
Uberfahrt  nicht  mehr  benützt,  daher  auch  eine  Zahlung  dafür  nicht  mehr  geleistet.  Durch
das  Urteil  des  Amtsgerichts  vom  3.  Mai  1912  wurden  die  Beklagten  zur  Zahlung  der
rückständigen  Reichnisse  verurteilt.  Das  Amtsgericht  nahm  an,  daß  das  von  den  Klägern
beanspruchte  Recht  eine  deutschrechtliche  Reallast  sei.  Das  Recht  zum  Betriebe  der  Fähre
ruhe  als  durch  Vertrag  und  Herkommen  sowie  unvordenkliche  Verjährung  entstanden  auf
der  Ortsgemeinde  Staffelbach.  Deshalb  seien  alle  Einwohner  gleichviel  ob  sie  ansässig,
Bauern  oder  Hintersassen  seien,  zur  jährlichen  Abgabe  verpflichtet.  Die  Aufhebung  einer
Neallast  könne  nur  durch  Vertrag,  nicht  durch  einseitige  Erklärung  erfolgen.  Auf  die  von
den  Beklagten  Georg  Förtsch,  Johann  Wirth,  Johann  Krug  und  Georg  Burger
eingelegte  Berufung  wurde  durch  das  Urteil  des  Landgerichts  Bamberg  vom  7.  Februar  1913
das  Urteil  des  Amtsgerichts  aufgehoben  und  die  Klage  abgewiesen.  Das  Landgericht  er-
        <pb n="721" />
        3

achtete  den  Rechtsweg  zur  Entscheidung  der  Sache  nicht  für  zulässig.  Für  die  Frage,  ob
das  streitige  Rechtsverhältnis  dem  bürgerlichen  oder  dem  öffentlichen  Recht  angehört,  komme
es  nicht  darauf  an,  ob  die  Entstehung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Reichnisse  auf
Vertrag,  Herkommen  oder  Verjährung  beruhe,  denn  diese  Entstehungsarten  gehörten  auch
dem  öffentlichen  Recht  an.  Das  Klagevorbringen  rechtfertige  in  seiner  Gesamtheit  die  Annahme,
  daß  das  behauptete  Recht  nicht  die  Natur  eines  dinglichen  Rechtes  an  sich  trage
und  nicht  als  Reallast  gelten  könne,  weil  es  bei  einer  Anzahl  der  als  abgabepflichtig  in
Anspruch  genommenen  Personen,  so  den  Berufungsführern  Krug  und  Burger,  an  einem
belasteten  Grundbesitze  mangele.  Der  Berechtigte  stehe  hier  nicht  den  Besitzern  belasteter
Grundstücke  sondern  Leuten  gegenüber,  die  nur  in  einer  losen,  nicht  durch  Besitz  von  Grund
und  Boden  geschaffenen  Beziehung  zur  Ortsmarkung  ständen.  Die  Verpflichtung  zur
Leistung  von  Überfahrtsabgaben  erscheine  hienach  nur  als  ein  Ausfluß  der  räumlichen
Zugehörigkeit  zum  Gemeindeverbande;  es  sei  daher  das  ihr  zugrundeliegende  Rechtsverhältnis
öffentlichrechtlich  und  die  Beantwortung  der  Frage,  ob  und  in  welchem  Umfange  die  Abgaben
  zu  erheben  seien,  Sache  der  Verwaltungsbehörden.  Allerdings  hätten  nicht  sämtliche
Beklagte  das  amtsgerichtliche  Urteil  angefochten.  Da  aber  das  streitige  Rechtsverhältnis
allen  Streitgenossen  gegenüber  nur  einheitlich  festgestellt  werden  könne,  also  eine  notwendige
Streitgenossenschaft  nach  §  62  der  Ziovilprozeßordnung  vorliege,  käme  die  von  den  vier
Streitgenossen  erfolgte  Berufungseinlegung  auch  den  übrigen  zugute.  Das  Urteil  erlangte,
weil  nicht  mehr  anfechtbar,  mit  der  Verkündung  die  Rechtskraft.

Die  Ortschaft  und  die  Kirchenstiftung  Bischberg  stellten  hierauf  bei  dem  Amtsgerichte
Bamberg  den  Antrag,  daß  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  entscheide,  daß  die  Zuständigkeit
  der  Gerichte  begründet  sei.  Das  Landgericht  ziehe  aus  der  Behauptung  zweier
Beklagter,  sie  besäßen  in  Staffelbach  keine  Grundstücke,  den  Schluß,  es  könne  sich  nur  um
eine  auf  dem  Gemeindeverbande  ruhende  Verbindlichkeit  handeln.  Der  Schluß  sei  verfehlt.
Wenn  das  Landgericht  diesen  Beklagten  gegenüber  wegen  des  Mangels  eines  Grundbesitzes
eine  bürgerlichrechtliche  dingliche  Belastung  nicht  für  gegeben  erachte,  so  könne  es  höchstens
in  dieser  Richtung  die  Klage  als  unbegründet  abweisen.  Dagegen  gehe  es  nicht  an,  aus
diesem  Umstande  ohne  weiteres  auf  die  Natur  des  ganzen  Rechtsverhältnisses  zu  schließen.

Das  Gericht  teilte  den  Antrag  der  Gegenpartei  und  dem  Bezirksamte  Bamberg  II
mit  und  legte  nach  dem  Ablaufe  der  für  die  Einreichung  von  Denkschriften  bestimmten  Frist
die  Akten  vor.  Denkschriften  sind  nicht  eingereicht  worden.  In  dem  für  die  öffentliche
Sitzung  des  Gerichtshofs  bestimmten  Termine,  zu  dem  die  Parteien  geladen  waren,  sind
die  Beklagten  nicht  erschienen.  Der  Vertreter  der  Kläger  und  der  Generalstaatsanwalt
stellten  den  Antrag,  zu  erkennen,  daß  die  Gerichte  zuständig  sind.  Diesem  Antrag  war
stattzugeben.  ·
        <pb n="722" />
        Die  Voraussetzungen  des  verneinenden  Kompetenzkonflikts  im  Sinne  des  Artikel  22
des  Gesetzes  vom  18.  August  1879,  die  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  zwischen  den
Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden  oder  dem  Verwaltungsgerichtshofe  betreffend,  sind
gegeben.  Das  Bezirksamt  und  das  Landgericht  haben  in  Ansehung  derselben  Sache  durch
Entscheidungen,  die  nicht  mehr  anfechtbar  sind,  ihre  Unzuständigkeit  ausgesprochen.

Die  von  den  Antragstellern  mit  der  Klage  verfolgten  Ansprüche  sind  dem  bürgerlichen
Rechte  dann  zuzuweisen,  wenn  der  Tatbestand,  aus  dem  sie  abgeleitet  werden,  nach  Maßgabe
  der  Darlegung  der  Klagepartei  geeignet  ist,  ein  bürgerlichrechtliches  Rechtsverhältnis
zu  bilden.  Diese  Voraussetzung  ist  gegeben.  Die  Antragsteller  behaupten  nicht,  daß  sie
den  Fährbetrieb  in  ihrer  Eigenschaft  als  Kirchenstiftung  und  als  Ortschaft  auf  Grund  eines
öffentlichrechtlichen  Rechtes  ausüben;  dies  wäre  auch  bei  der  Kirchenstiftung  nach  den  Grundsätzen
  des  bayerischen  Verwaltungsrechts  geradezu  ausgeschlossen.  Sie  stützten  ihre  Betriebsberechtigung
  auf  ein  Recht,  das  sie  nach  ihrer  Behauptung  als  Träger  bürgerlichrechtlicher
Vermögensrechte  von  Privatpersonen  erworben  haben,  das  also  schon  vor  dem  Erwerbe
Gegenstand  des  bürgerlichrechtlichen  Rechtsverkehrs  gewesen  sein  soll.  Hienach  ist  ohne
weiteres  anzunehmen,  daß  die  Antragsteller  den  Tatbestand  eines  bürgerlichrechtlichen  Rechtsverhältnisses
  behaupten.  Dieser  Annahme  stehen  rechtliche  Bedenken  nicht  entgegen.  Zwar
ist  der  Main  ein  öffentlicher  Fluß  und  gehören  nach  gemeinem  deutschen  Rechte  die  Fährgerechtigkeiten
  auf  den  öffentlichen  Flüssen  zu  den  niederen  Regalien.  Diese  wurden  aber
nicht  als  unveräußerliche  staatliche  Hoheitsrechte,  sondern  als  fiskalische  Rechte  angesehen,
die  durch  UÜbertragung  an  Private  Gegenstand  des  bürgerlichrechtlichen  Rechtsverkehrs  und
damit  des  bürgerlichen  Rechtes  werden  konnten  (z.  vgl.  Urteil  des  Reichsgerichts  vom  22.  April
1910  JW.  1910  S.  616  Nr.  7,  Erkenntnis  des  bayer.  Verwaltungsgerichtshofs  vom
22.  April  1891  Samml.  Bd.  13  S.  65,  Urteile  des  Oberst.  LG.  vom  26.  Juni  1874
und  28.  Dezember  1898  in  Bl.  f.  RA.  Bd.  59  S.  409,  64  S.  453;  die  letzten  drei
Entscheidungen  betreffen  Mainfährgerechtigkeiten).

Hat  sohin  das  von  den  Antragstellern  behauptete  Rechtsverhältnis  nach  ihrer  Darlegung
  als  ein  bürgerlichrechtliches  Rechtsverhältnis  zu  gelten,  so  erfaßt  dieses  begriffsmäßig
auch  die  Regelung  der  Rechtsbeziehungen  der  Beteiligten  zu  einander  und  die  sich  daraus
ergebenden  Rechtsfolgen.  Ob  die  Kläger  auf  Grund  der  nach  ihrem  Vorbringen  auf  der
Ortsmarkung  ruhenden  Reallast  das  Recht  haben,  von  sämtlichen  Ortsbewohnern  mit  und
ohne  Grundbesitz  die  Fährabgabe  zu  verlangen,  ist  eine  Frage,  die  zum  Grunde  der  Sache
gehört  und  für  den  Erfolg,  nicht  aber  für  die  Zulässigkeit  der  Klage  von  Bedeutung  ist
(z.  ovgl.  Seuffert,  bayer.  Gerichtsordnung,  2.  Aufl.  Bd.  1  S.  158  Note  59,  S.  231,
Note  272  und  in  Bl.  f.  NA.  Bd.  20  S.  81  ff.).  Zu  Unrecht  zieht  daher  das  Landgericht
  aus  der  Tatsache,  daß  die  Kläger  die  Abgabe  auch  von  Personen  forderten,  die
        <pb n="723" />
        5

keinen  Grundbesitz  haben,  die  Folgerung,  daß  die  Verpflichtung  zur  Leistung  der  Reichnisse
auf  dem  Gemeindeverbande  beruhe.  Gelangt  das  Landgericht  zu  der  Auffassung,  daß  die
von  den  Antragstellern  aus  dem  von  ihnen  behaupteten  bürgerlichrechtlichen  Rechtsverhältnis
abgeleiteten  Ansprüche,  sei  es  im  vollen  Umfang  oder  nur  teilweise,  rechtlich  nicht  begründet
sind,  so  sind  sie  eben  insoweit  als  unbegründet  abzuweisen.  Ubrigens  geht  das  Landgericht
schon  aus  dem  Grunde  fehl,  weil  es  bei  seiner  Behandlungsweise  nicht  das  ganze  Forderungsverhältnis,
  sondern  nur  dessen  Schuldnerseite  in  Betracht  zieht.  Die  öffentlichrechtliche
Verpflichtung  des  Schuldners  setzt  aber  die  öffentlichrechtliche  Berechtigung  des  Gläubigers
voraus.  Zwischen  der  Kirchenstiftung  und  der  Ortschaft  Bischberg  einer=  und  der  Ortschaft
Staffelbach  anderseits  besteht  aber  kein  öffentlichrechtlicher  Verband,  der  das  Schuld=  und
Forderungsverhältnis  herzustellen  vermöchte  (z.  vgl.  frühere  Samml.  von  Entsch.  des  Oberst.  LG.
Bd.  9  S.  203);  die  Klagansprüche  könnten  sohin  in  keinem  Fall  aus  dem  Gemeindeverbande
  hergeleitet  werden.

Als  zuständig  für  die  Entscheidung  müssen  demnach  die  Gerichte  erklärt  werden.

So  geurteilt  und  verkündet  in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
  vom  26.  November  1913,  an  der  teilnahmen  der  Präsident  Reichsrat  Dr.  von
Haiß,  die  Räte  Wunderer,  Loibl,  Dieterich,  Schmidt,  Hofmann,  Wisnet,
der  Generalstaatsanwalt  Hierstetter  und  als  Gerichtsschreiber  der  Sekretär  des  Obersten
Landesgerichts  zimmermann.

gez.  Dr.  von  Baiß.
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        7

 

Beilage  II  zum  Gesetz-  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1914.*)

Erkenntnis  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  Streite  über  die  Zuständigkeit  für

die  Entscheidung  über  den  von  dem  Gastwirt  Andreas  Bauer  in  Riedersheim  und  einundzwanzig

Streitgenossen  aus  Haslbach,  Tankham  und  Riedersheim  gegen  die  Kirchenstiftung  Bockhorn
erhobenen  Anspruch  auf  Vertragserfüllung.  «

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  Streite  über  die  Zuständigkeit  für

die  Entscheidung  über  den  von  dem  Gastwirt  Andreas  Bauer  in  Riedersheim  und  einundzwanzig

  Streitgenossen  aus  Haslbach,  Tankham  und  Riedersheim  gegen  die  Kirchenstiftung
  Bockhorn  erhobenen  Anspruch  auf  Vertragserfüllung:

Zuständig  sind  die  Verwaltungsbehörden.

Gründe.

Durch  den  sogenannten  Scharlgarten  in  Bockhorn  führte  seit  langen  Jahren  ein  Fußweg,
Pl.-Nr.  18  der  Steuergemeinde  Bockhorn,  über  eine  an  dessen  Ende  in  der  südöstlichen  Ecke
der  Friedhofmauer  angebrachte  Stiege  zum  Friedhof  und  zur  Kirche.  Am  18.  Januar  1903
beschloß  die  Kirchenverwaltung  Bockhorn,  die  zum  Scharlgarten  hinunterführende  verfallene
Stiege  solle  nicht  mehr  erneuert,  die  dort  in  der  Mauer  sich  befindende  Offnung  geschlossen
werden.  Eine  auf  den  25.  Januar  berufene  Versammlung  aller  Angehörigen  der  Kirchengemeinde
  bezw.  der  Grabschaft  Bockhorn  genehmigte  den  Beschluß  der  Kirchenverwaltung
unter  der  Bedingung,  daß  der  seitherige  Weg  durch  den  Scharlgarten  an  der  Nordseite
neben  der  sogenannten  Pfarrergasse  einen  Meter  breit  angelegt  werde.  Am  1.  Juni  1903
fand  eine  Versammlung  der  Kirchenverwaltung  statt,  zu  der  der  Bauer  Jakob  Seiler
als  Vertreter  der  Ortschaften  Haslbach,  Tankham  und  Riedersheim  zugezogen  war.  Nachdem
  sich  dieser  mit  der  Anlegung  eines  nur  einen  Meter  breiten  Weges,  wie  am  25.  Januar
beschlossen  worden  war,  begnügen  zu  wollen  erklärt  hatte,  gab  die  Kirchenverwaltung  die
Erklärung  ab,  sie  werde  an  der  Nordostecke  des  Friedhofs  eine  neue  Offnung  in  die  Mauer
brechen  und  dort  als  Fortsetzung  des  Weges  eine  Stiege  aus  Granit  anlegen  lassen.  Diese
Zusicherung  wurde  nicht  erfüllt,  dagegen  wurde  der  alte  Aufgang  an  der  südöstlichen  Ecke
des  Friedhofs  durch  eine  Mauer  geschlossen.  Am  25.  Juli  1911  stellten  die  zweiundzwanzig
durch  den  Rechtsanwalt  Heilmannseder  in  München  vertretenen  „Grabschafts=  und
Kirchengemeindeangehörigen  von  Bockhorn“  an  das  Bezirksamt  Erding  den  Antrag,  die

 

*7)  Ausgegeben  zu  München,  den  22.  Mai  1914.  3
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        8

Kirchenverwaltung  im  Wege  der  Dienstaufsicht  anzuhalten,  die  alte  Stiege  wieder  herzustellen.
Das  Bezirksamt  lehnte  den  Antrag  mit  der  Begründung  ab,  die  Entscheidung  über  den
erhobenen  Rechtsanspruch  könne  nicht  im  Wege  der  Dienstaufsicht  getroffen  werden,  da  die
Kirchenverwaltung  sich  weigere,  den  Anspruch  anzuerkennen.  Sie  erhoben  darauf  am
12.  August  1911  durch  den  genannten  Anwalt  gegen  die  durch  die  Kirchenverwaltung
gesetzlich  vertretene  Kirchenstiftung  Bockhorn  Klage  zum  Amtsgericht  Erding  mit  dem  Antrage,
die  Beklagte  schuldig  zu  sprechen,  die  früher  am  südöstlichen  Teile  der  Friedhofmauer  gelegene
Stiege  zum  Friedhof  und  zur  Kirche  wiederherzustellen  oder  eine  neue  Stiege  aus  Granit
an  der  nordöstlichen  Ecke  des  Friedhofs,  entsprechend  dem  Beschlusse  der  Kirchenverwaltung
vom  1.  Juni  1903,  zu  errichten.  Das  Amtsgericht  wies  durch  das  Urteil  vom  10.  Oktober
  1911  die  Klage  ab,  da  die  Entscheidung  des  Rechtsstreits  nicht  den  Gerichten  sondern
den  Verwaltungsbehörden  zustehe.  Die  von  den  Klägern  eingelegte  Berufung  wurde  durch
das  Urteil  des  Landgerichts  München  II  vom  14.  Mai  1912  aus  folgenden  Gründen
zurückgewiesen.

Diie  Klage  stütze  sich  auf  die  Behauptung,  daß  über  den  Scharlanger  seit  unvordenklicher
  Zeit  ein  Fußweg,  der  die  Pl.-Nr.  18  trägt,  führe,  daß  dieser  Fußweg  von  jeher
den  Klägern  als  Kirchenweg  gedient  und  an  seinem  Ende  über  eine  in  der  südöstlichen  Ecke
der  Kirchhofmauer  angebrachte  Stiege  unmittelbar  zum  Friedhof  und  zur  Kirche  geführt
habe.  Diese  Behauptung  sei  aber  nicht  dahin  zu  verstehen,  daß  die  Kläger  ein  Wegerecht
an  der  Pl.-Nr.  18  oder  über  die  Stiege  durch  unvordenkliche  Verjährung  erworben  haben.
Der  Streit  mit  der  Kirchenverwaltung  drehe  sich  auch  gar  nicht  um  den  Fußweg  sondern
einzig  und  allein  um  die  Stiege  in  der  Friedhofmauer.  Daß  die  Stiege  einen  Bestandteil
des  Kirchenwegs  bildete,  sei  nicht  behauptet.  Sei  aber  die  Stiege  Bestandteil  des  Friedhofs,
so  liege,  da  der  Weg  den  Klägern  als  Kirchenweg  gedient  habe  und  nach  der  Klagebehauptung
der  Friedhof  als  im  Eigentume  der  Kirchenstiftung  stehend  zu  erachten  sei,  eine  Verwaltungsrechtssache
  im  Sinne  des  Artikel  10  Ziffer  13  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung
eines  Verwaltungsgerichtshofs  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,  vor.  Denn
der  Anspruch  gründe  sich  auf  den  Kirchenverband;  die  Klage  behaupte  ein  im  Kirchen=  oder
Pfarrverband,  also  im  öffentlichen  Rechte  wurzelndes  Recht  auf  eine  bestimmte  Art  der  Benützung
  des  Friedhofs  und  der  Kirche.  Auch  in  dem  übrigen  tatsächlichen  Vorbringen  der
Kläger  sei  ein  privatrechtlicher  Anspruch  nicht  behauptet.  Die  Behauptung  der  Kläger,
zwischen  der  Kirchenverwaltung  und  den  Kirchengemeindeangehörigen  und  Grabschaftsbesitzern
sei  eine  Einigung  zustande  gekommen,  widerspreche  ebenso  wie  die  Bezeichnung  dieser  Einigung
als  „Vereinbarung“  dem  Inhalte  der  Beschlüsse  vom  25.  Januar  und  1.  Juni  1903.
Die  aus  den  Beschlüssen  gezogene  Folgerung  sei  nicht  nur  tatsächlich  unrichtig  sondern  auch
rechtlich  unhaltbar.  Die  Kirchengemeinde  werde  in  allen  rechtlichen  Beziehungen  durch  die
        <pb n="727" />
        9

Kirchenverwaltung  vertreten.  Es  sei  daher  ausgeschlossen,  daß  zwischen  der  Kirchenverwaltung
und  der  Kirchengemeinde,  mag  es  sich  um  die  Angelegenheiten  des  Kirchengemeindeverbandes
oder  der  Kirchenstiftung  handeln,  ein  Vertragsverhältnis  bestehen  könne.  Eine  Einigung  sei
allerdings  denkbar,  aber  nur  insofern  als  die  Kirchenverwaltung  und  die  Kirchengemeindeversammlung
  sich  auf  einen  gleichlautenden  Beschluß  einigen.  Daß  an  der  Beschlußfassung
vom  25.  Jannuar  1903,  wie  die  Kläger  in  der  Berufungsinstanz  behaupteten,  nur  die  an
der  Stiege  interessierten  Grabschaftsbesitzer  teilgenommen  hätten,  sei  mit  dem  Inhalte  der
in  Abschrift  vorgelegten  Protokolle  unvereinbar.  Ein  besonderes  Benützungsrecht,  insbesondere
ein  Gehrecht,  das  durch  Ersitzung  erworben  worden,  also  eine  dingliche  Berechtigung  sei  in
der  Klage  nicht  beansprucht  worden.  Die  auf  ein  solches  Recht  sich  beziehenden  Ausführungen
der  Berufungskläger  hätten  für  die  Frage,  ob  der  Rechtsweg  zulässig  ist,  außer  Betracht
zu  bleiben.  Daß  die  Ausführungen  in  der  Berufungsschrift,  es  werde  auf  Vertragserfüllung
geklagt,  und  die  Bezeichnung  des  Rechtsstreites  „wegen  Servitut  und  Vertragserfüllung“
mit  dem  ursprünglichen  Klagevorbringen  unvereinbare  Behauptungen  seien,  die  unbeachtet
bleiben  müssen,  verstehe  sich  ebenfalls  von  selbst.

Angesichts  dieser  Entscheidung  stellten  die  zweiundzwanzig  Ortsangehörigen  durch  den
Rechtsanwalt  Heilmannseder  am  22.  Juni  1912  an  das  Bezirksamt  Erding  den
Antrag,  die  Kirchenverwaltung  Bockhorn  schuldig  zu  erkennen,  die  früher  am  südöstlichen
Teile  der  Friedhofmauer  gelegene  Stiege  zum  Friedhof  und  zur  Kirche  in  Bockhorn  wiederherzustellen
  oder  eine  neue  Stiege  aus  Granit  an  der  nordöstlichen  Ecke  des  Friedhofs,  entsprechend
  dem  Beschlusse  der  Kirchenverwaltung  Bockhorn  vom  1.  Juni  1903,  zu  errichten.
Nicht  als  Kirchengemeindemitglieder,  nicht  auf  grund  des  Kirchen=  oder  Pfarrverbandes  wolle
die  Klagepartei  die  Herstellung  der  Stiege  beanspruchen,  auch  nicht  aus  einer  allgemeinen
Benützungsbefugnis  ihr  Recht  ableiten.  Sie  behauptet  einen  privatrechtlichen  Anspruch  auf
Instandsetzung  der  alten  beziehungsweise  Errichtung  einer  neuen  Stiege,  ein  Recht,  das  aus
dem  Vertrage  herrühre,  der  zwischen  den  durch  Jakob  Seiler  vertretenen  Personen  und  der
Kirchenverwaltung  Bockhorn  als  dem  Verwaltungsorgane  der  Kirchenstiftung  geschlossen  wurde.
Da  jedoch  die  Gerichte  ihre  Zuständigkeit  verneint  hätten,  seien  sie,  die  Berechtigten,  zur
Wahrung  ihrer  Rechte  genötigt,  die  Verwaltungsbehörden  um  Abhilfe  anzugehen.  Das  Bezirksamt
  Erding  wies  durch  den  Beschluß  vom  23.  August  1912  den  Antrag  ab,  weil  die
Verwaltungsbehörde  für  die  Entscheidung  nicht  zuständig  sei.  Die  von  dem  Rechtsanwalte
Heilmannseder  namens  der  Antragsteller  eingelegte  Beschwerde  wurde  durch  die  Entschließung
  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Oberbayern  vom  1.  Oktober  1913
zurückgewiesen.  Die  Entschließung  gründet  sich  auf  folgende  Erwägungen.  Die  Antragsteller
begehrten  einen  Ausspruch  der  Distriktsverwaltungsbehörde  des  Inhalts,  daß  ihnen  das  Recht
zustehe,  zu  verlangen,  daß  auf  Kosten  der  Kirchenstiftung  Bockhorn  entweder  an  .  südöst-*
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        10

lichen  Ecke  des  Friedhofs  der  frühere  Zugang  wiederhergestellt  oder  ein  solcher  an  der  nordöstlichen
  Ecke  geschaffen  werde.  Sie  strebten  also  eine  Entscheidung  auf  Grund  des  Artikel  8
oder  des  Artikel  10  des  Verwaltungsgerichtshofsgesetzes  an.  Die  Anwendbarkeit  des  Artikel  8
scheide  von  vorneherein  aus,  da  sich  unter  den  dort  in  erschöpfender  Weise  aufgezählten  Verwaltungsrechtssachen
  keine  finde,  deren  Begriff  nach  dem  Tatbestande  des  vorliegenden  Falles
erfüllt  wäre.  Von  dem  Artikel  10  aber  könne  an  sich  nur  die  Ziffer  13  in  Betracht
kommen.  Danach  liege  eine  Verwaltungsstreitsache,  in  der  der  Verwaltungsgerichtshof  die
letzte  Instanz  bildet,  vor  bei  Ansprüchen  und  Verbindlichkeiten  aus  dem  Kirchen=  und  Pfarrverbande.
  Diese  Voraussetzungen  träfen  im  gegebenen  Falle  nur  teilweise  zu.  Andreas
Bauer  und  Genossen  erhöben  zwar  einen  Anspruch  gegen  die  Kirchenstiftung,  aber  sie
leiteten  diesen  Anspruch  nicht  aus  dem  Kirchen=  oder  Pfarrverband  ab.  Rechtsanwalt
Heilmannseder  lege  namens  seiner  Auftraggeber  geradezu  und  zwar  mit  allem  Nachdrucke
  Verwahrung  dagegen  ein,  daß  diese  einen  Anspruch  der  bezeichneten  Art  geltend
machen  wollten.  Tatsächlich  enthielten  die  vorliegenden  Verhandlungen  nichts,  das  als
Geltendmachung  eines  Anspruchs  aus  dem  Kirchen=  oder  Pfarrverband  aufgefaßt  werden
könnte.  Der  Anspruch  auf  eine  bestimmte  Art  der  Benützung  eines  im  Eigentum  einer
Kirchenstiftung  stehenden  Friedhofs  könne  unter  Umständen  auch  auf  ein  dem  Gebiete  des
bürgerlichen  Rechtes  angehörendes  Rechtsverhältnis  gegründet  werden.  Die  durch  das  eigene
Vorbringen  der  Antragsteller  bekundete  Absicht  dürfe  daher  bei  der  Prüfung  der  Zuständigkeitsfrage
  nicht  außer  Acht  gelassen  werden.  Wenn  jemand  einen  Anspruch  aus  dem
Kirchen=  oder  Pfarrverbande  nicht  erheben  wolle,  wie  dies  im  vorliegenden  Falle  der  Rechtsanwalt
  Heilmannseder  namens  seiner  Auftraggeber  in  sehr  bestimmter  Weise  erklärt
habe,  dann  könne  ihm  ein  solcher  nicht  aufgedrängt  werden.  Damit  entfalle  aber  die  Möglichkeit
  der  Entscheidung  im  Wege  des  Verwaltungsstreitverfahrens.  Mit  Recht  habe  daher  das
Bezirksamt  seine  Unzuständigkeit  angenommen.

Gegen  die  am  23.  Oktober  1913  zugestellte  Entschließung  wurde  die  Beschwerde  zum
Verwaltungsgerichtshofe  nicht  erhoben.  Dagegen  reichte  der  Rechtsanwalt  Heilmannseder
namens  seiner  Vollmachtgeber  am  19.  November  1913  bei  dem  Amtsgericht  Erding  unter
Bezugnahme  auf  den  Artikel  23  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879,  die  Entscheidung  der
Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden  oder  dem  Verwaltungsgerichtshofe
  betreffend,  den  Antrag  ein,  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  wolle  in
dieser  Sache  über  die  Zuständigkeit  entscheiden.  Von  der  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts
wurden  die  Parteien  benachrichtigt.  In  der  von  dem  Rechtsanwalte  Heilmannseder  am
17.  Dezember  1913  bei  dem  Amtsgericht  Erding  eingereichten  Denkschrift  ist  beantragt,
zu  entscheiden,  daß  die  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichte  gegeben  sei.  Zur  Begründung
des  Antrags  wird  im  wesentlichen  ausgeführt:  Mit  Unrecht  habe  das  Gericht  seine  Zu-
        <pb n="729" />
        11

ständigkeit  verneint.  Der  Rechtstitel,  aus  dem  in  der  Klage  die  Herstellung  beziehungsweise
Wiederherstellung  der  Stiege  begehrt  werde,  sei  ein  Vertrag  zwischen  der  durch  die  Kirchenverwaltung
  vertretenen  Kirchenstiftung  und  den  in  der  Klage  aufgezählten  Personen,  die  zu
ihrer  gemeinschaftlichen  Vertretung  den  Bauer  Jakob  Seiler  ermächtigt  hatten.  Diese
Personen  seien  sämtlich  Grabschaftsbesitzer  und  als  solche  daran  interessiert,  zu  ihren  Grabplätzen
  wie  seither  auf  dem  in  die  südöstliche  Seite  des  Friedhofs  einmündenden  kürzeren
Wege  gelangen  zu  können.  Der  in  dem  Protokolle  der  Kirchenverwaltung  vom  1.  Juni  1903
enthaltene  Vermerk,  der  den  Jakob  Seiler  als  Vertreter  der  Ortschaften  Haslbach,  Tankham
  und  Riedersheim  bezeichnet,  sei  insoferne  mangelhaft,  als  Seiler  nicht  die  bezeichneten
Ortschaften  vertreten  sollte,  sondern  nur  die  darin  ansässigen,  an  der  Wiederherstellung  der
Stiege  interessierten  Grabschaftsbesitzer.  Darin,  daß  die  Kirchenverwaltung  am  1.  Juni  1903
dem  Bauern  Seiler  erklärte,  sie  werde  an  der  nordöstlichen  Ecke  des  Friedhofs  eine  neue
Offnung  in  die  Mauer  brechen  und  dort  als  Fortsetzung  des  Weges  eine  Stiege  aus
Granit  anlegen  lassen,  und  daß  Seiler  als  Vertreter  der  beteiligten  Grabschaftsbesitzer
hievon  laut  des  Protokolls  Kenntnis  nahm  und  sein  Einverständnis  hiezu  erklärte,  liege  ein
Vertrag  und  zwar  ein  Vertrag  privatrechtlichen  Charakters,  da  es  sich  um  eine  Verfügung
handle,  die  der  Ausfluß  eines  Privatrechts,  des  Eigentumsrechts  der  Kirchenstiftung  sei.  Lediglich
  aus  dieser  Vereinbarung  hätten  die  Kläger  ihren  Anspruch  abgeleitet,  ihn  also  nicht  auf
Tatsachen  öffentlichrechtlichen  Charakters  gestützt.  Nicht  erfindlich  sei,  wie  sich  aus  der  Klage
entnehmen  lassen  solle,  daß  ein  im  Kirchen=  oder  Pfarrverbande  wurzelndes  Recht  auf  eine
bestimmte  Art  Benützung  des  Friedhofs  und  der  Kirche  in  Anspruch  genommen  werde.  Die
Kirchenstiftung  habe  sich  den  Interessenten  gegenüber  freiwillig  bereit  erklärt,  die  Stiege  herzustellen
  und  zu  unterhalten;  diese  Verpflichtung,  nicht  aber  eine  öffentlichrechtliche  Verpflichtung
  auf  grund  des  Kirchen=  oder  Pfarrverbandes  bilde  den  Titel  des  erhobenen  Anspruchs.
Auch  handle  es  sich  nicht  um  die  Regelung  eines  Zwistes  zwischen  der  Kirchenverwaltung
und  der  Kirchengemeinde.  Die  Kirchengemeinde  in  ihrer  Gesamtheit  sei  an  der  Herstellung
der  Stiege  gar  nicht  interessiert.  Die  Klage  fuße  auch  nicht  auf  dem  Kirchengemeindeversammlungsbeschlusse
  vom  25.  Januar  1903  sondern  auf  dem  Abkommen  zwischen  der  Kirchenverwaltung
  und  Jakob  Seiler  vom  1.  Juni  1903.  Von  der  Kirchenstiftung  Bockhorn
wurde  eine  Denkschrift  nicht  eingereicht.

In  dem  zur  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Gerichtshofe  bestimmten  Termin  erschien
für  die  Kläger  der  Rechtsanwalt  Heilmannseder  in  München,  für  die  Kirchenstiftung
Bockhorn  der  Rechtsanwalt  Stümpfle  in  Erding.  Der  Vertreter  der  Kläger  nahm  auf
die  Ausführungen  seiner  Denkschrift  Bezug,  der  Vertreter  der  Kirchenstiftung  enthielt  sich
eines  Antrags.  Der  Generalstaatsanwalt  beantragte  zu  erkennen,  daß  die  Verwaltungsbehörden
  zuständig  sind.
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        12

Diesem  Antrage  war  stattzugeben.

Ein  verneinender  Zuständigkeitsstreit  liegt  vor,  denn  in  Ansehung  des  von  den  22  Klägern
  gegen  die  Kirchenstiftung  Bockhorn  erhobenen  Anspruchs,  die  Kirchenstiftung  habe  die
früher  am  südöstlichen  Teile  der  Friedhofmauer  gelegene  Stiege  zum  Friedhof  und  zur  Kirche
wiederherzustellen  oder  eine  neue  Stiege  aus  Granit  an  der  nordöstlichen  Ecke  des  Friedhofs,
dem  Beschlusse  der  Kirchenverwaltung  Bockhorn  vom  1.  Juni  1903  entsprechend  zu  errichten,
  haben  sowohl  die  Gerichte  wie  die  Verwaltungsbehörden  durch  nicht  mehr  anfechtbare
Entscheidungen  ihre  Unzuständigkeit  ausgesprochen.  Der  Antrag  auf  Entscheidung  des  Zuständigkeitsstreits
  ist  in  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Weise  angebracht  (Artikel  22  und  Artikel  23
Abs.  1  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879,  die  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  zwischen
den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden  oder  dem  Verwaltungsgerichtshofe  betreffend.)

Maßgebend  für  die  Entscheidung  über  die  Zuständigkeit  ist  die  Natur  des  behaupteten
Rechtsverhältnisses,  nicht  die  behauptete  Natur  des  Rechtsverhältnisses.  Auch  der  behauptete
Rechtstitel  ist  für  sich  allein  nicht  entscheidend,  sofern  er  seiner  Art  nach  sowohl  dem  bürgerlichen
  als  dem  öffentlichen  Recht  angehören  kann.  Die  tatsächliche  Unterlage  für  die  Entscheidung
  bildet  das  Vorbringen  des  Klägers  (v.  Seydel,  Bayer.  Staatsrecht,  3.  Aufll.
Bd.  I  S.  416  mit  Note  11  und  12;  Reger-Dyroff,  Verwaltungsgerichtsgesetz,  Anm.
1a  und  b  zu  Artikel  13;  Erkenntnis  des  Bayer.  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
vom  3.  Juli  1901  in  der  Samml.  S.  271  ff.;  Samml.  von  Entsch,  des  K.  Bayer.
Verwaltungsgerichtshofs  Bd.  14  S.  109,  Bd.  17  S.  285,  Bd.  18  S.  282).  In  dem
vorliegenden  Falle  gründet  sich  die  Klage  in  tatsächlicher  Beziehung  auf  die  ihr  in  Abschrift
beigefügten  Beschlüsse  der  Kirchenverwaltung  und  beziehungsweise  Kirchengemeindeversammlung
vom  18.  Januar,  25.  Januar  und  1.  Juni  1903.  Sie  erblickt  in  dem  Ergebnisse  dieser
Verhandlungen  und  Beschlußfassungen  eine  zwischen  den  Kirchengemeindeangehörigen  und
Grabschaftsbesitzern  einerseits  und  der  Kirchenverwaltung  andrerseits  zustande  gekommene  Einigung,
  die  den  Klägern  als  Teilnehmern  der  Vereinbarung  das  Recht  gewähre,  entweder  die
Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  oder  die  Ausführung  des  Beschlusses  der  Kirchenverwaltung
  vom  1.  Juni  1903  zu  verlangen.  Der  „seit  unvordenklicher  Zeit“  über  den
sogenannten  Scharl-Anger  führende  Fußweg,  an  dessen  Ende  die  Stiege  in  die  Kirchhofmauer
  mündete,  wird  als  ein  den  Klägern  „von  jeher  als  Kirchenweg“  dienender  Steig  bezeichnet.
  Die  Art  und  Weise,  wie  hier  der  Klaganspruch  begründet  wird,  führt  dazu,  das
streitige  Rechtsverhältnis  als  dem  öffentlichen  Recht  angehörend  zu  erachten.  Es  handelt  sich
um  den  Zugang  zum  kirchlichen  Friedhof  und  zur  Kirche,  also  um  die  Benützung  kirchlicher
Anstalten  und  Einrichtungen  (Artikel  12  der  Kirchengemeindeordnung  vom  24.  September
1912).  Das  Recht  auf  diese  Benützung  nehmen  die  Kläger  in  Anspruch  als  Kirchengemeindeangehörige
  und  Grabschaftsbesitzer,  sie  leiten  es  sonach  aus  ihrer  Zugehörigkeit  zum  Kirchen-
        <pb n="731" />
        13

und  Pfarrverband  ab.  Ansprüche  solcher  Art  fallen  aber  unter  die  in  Artikel  10  Ziff.  13
des  Verwaltungsgerichtshofsgesetzes  in  erster  Reihe  aufgeführten  Angelegenheiten  (Reger—
Dyroff  a.  a.  O,  Anm.  B  zu  Ziff.  13;  Samml.  von  Entsch.  des  Verwaltungsgerichtshofs
  Bd.  13  S.  543).  Allerdings  machen  die  Kläger,  was  die  von  ihnen  geforderte  besondere
  Regelung  der  Benützungsweise  betrifft,  eine  Einigung  zwischen  den  Berechtigten  und
der  Kirchenstiftung,  einen  Vertrag  geltend;  dieser  Umstand  vermag  aber  an  der  Natur  des
Rechtsverhältnisses  nichts  zu  ändern.  Denn  der  Rechtstitel  des  Vertrags,  Vergleichs,  Anerkenntnisses
  u.  s.  w.  gehört  nicht  ausschließend  dem  Bürgerlichen  Rechte  an,  er  kann  ebenso
auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechtes  Wirksamkeit  äußern  (Samml.  von  Entsch.  des  Verwaltungsgerichtshofs
  Bd  18  S.  282).  Unbehelflich  ist  das  Vorbringen  der  Kläger,  es  sei
ein  Privatrecht,  das  Eigentum  der  Kirchenstiftung,  in  Ansehung  dessen  diese  zugunsten  der
Kläger  eine  Verpflichtung  eingegangen  sei.  Die  Beschlüsse  der  die  Kirchenstiftung  und  beziehungsweise
  Kirchengemeinde  vertretenden  Organe  geben  in  ihrem  Inhalte  genügend  zu  erkennen,
  daß  diese  Kêrperschaften  dabei  nicht  als  Privatrechtssubjekte  gehandelt  und  Verbindlichkeiten
  übernommen,  sondern  daß  sie  ihre  Entschließungen  beraten  haben  als  die  berufenen
Hüter  von  Einrichtungen  und  Anstalten,  die  kirchlichen  Zwecken  und  Bedürfnissen  zu  dienen
bestimmt  sind  (Erk.  des  Gerichtshofs  f.  K.  K.  vom  19.  April  1884  in  der  Samml.  S.  83).
In  dem  Verfahren  vor  den  Verwaltungsbehörden  haben  die  Kläger  sich  dagegen  verwahrt,
daß  sie  einen  dem  öffentlichen  Recht  angehörenden  Anspruch  verfolgen  wollen.  Sie  haben  ausdrücklich
  das  Bestehen  eines  privatrechtlichen  Anspruchs  behauptet  und  geltend  gemacht,  für
die  Frage  der  Zuständigkeit  sei  ausschließlich  die  Darstellung  der  Klage  maßgebend.  Diese
Meinung  ist  nicht  haltbar.  Nicht  die  rechtliche  Auffassung  des  Klägers,  nicht  die  in  der
Klage  gewählte  Bezeichnung  des  Anspruchs  ist  für  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  entscheidend
sondern  allein  die  Natur  des  erhobenen  Anspruchs  (Urteil  des  Reichsgerichts  vom  2.  Oktober
1909,  Jur.  Wochenschr.  1909  S.  690  Nr.  20).  Es  genügt  also  nicht,  daß  sich  die
Kläger  zur  Rechtfertigung  ihres  Verlangens  auf  einen  angeblichen  Privatvertrag  berufen,
daß  sie  den  verfolgten  Anspruch  in  die  Form  eines  bürgerlich-rechtlichen  Verhältnisses  kleiden;
nur  darauf  hat  es  anzukommen,  ob  der  behauptete  Anspruch  seiner  rechtlichen  Natur  nach
dem  bürgerlichen  Recht  angehört.  Dies  trifft  aber  in  dem  vorliegenden  Falle  nach  der  Art
und  Weise,  wie  die  Klage  tatsächlich  begründet  wurde,  den  obigen  Ausführungen  zufolge  nicht  zu.

Es  war  daher  zu  erkennen,  daß  in  dieser  Sache  die  Verwaltungsbehörden  zuständig  sind.

So  geurteilt  und  verkündet  in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
  vom  30.  März  1914,  an  der  teilgenommen  haben:  der  Präsident  Reichsrat  Dr.
von  Haiß,  die  Räte  Dieterich.  Schmidt,  Hofmann,  Dr.  Schierlinger,  Müller,
Ulrich,  der  Generalstaatsanwalt  Lerno  und  als  Gerichtsschreiber  der  Sekretär  des  Obersten

Landesgerichts  Zummermann.
gez.  Dr.  von  Baiß.
        <pb n="732" />
        <pb n="733" />
        Anhalts-perzeichnis
zu  dem

Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern
vom  Jahre  1914.

A.  Sach-Verzeichnis.

A.
Abschied.  S.  „Landräte“  und  „Steuersynoden“.
Adel.
Erhebung  in  den  Adelsstand.  26.  52.  69.  77.
„  Grafenstand.  52.
„  „  „  Fürstenstand.  51.
Einverleibungen  in  die  Adels-Matrikel  des
Königreiches.  52.  66.  104.  118.  131.
172.  314.  320.  614.  636.  676.
Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  August  1914.  335.
Namenstag  Seiner  Mojestät  des  Königs;  Feier.
393.
Amtsbezirksänderungen.
Friedberg  und  Landsberg.  69.

’’  ’

Anstellungsbehörden.  S.  „Militäranwärter“.
Anstellungsscheine.  S.  „Militäranwärter“.
Apotheken.

Anderung  der  Arzneitaxe  für  1915.  675.
Arbeiter.
Ausnahmen  von  Beschäftigungsbeschränkungen
gewerblicher  Arbeiter.  366.
—  von  Bergarbeitern.  603.
Errichtung  einer  Abteilung  für  Arbeiterversicherung
  beim  Stadtmagistrat  Schweinfurt.  640.
Arbeitsnachweise.  S.  „Stellen=  und  Arbeitsnachweise“.


Armengesetz  vom  21.  August  1914.  551—592.

Arzueitaxe,  Deutsche  für  1914.  Berichtigung.  10.
—  Anderung  der  Arzneitaxe  für  1915.  675.

Aunfgebote.
Befreiung  vom  Aufgebote.  (Verord.  v.  19.  Februar
  1914.)  333.—  Bek.  v.  1.  Aug.  1914.

334.
B.

Bahnen.  S.  „Eisenbahnen“.
Banken.  S.  „Hinterlegungswesen,  gerichtliches“.
Bauarbeiten.
Ausführung  staatlicher  Bauarbeiten  und  Lieferungen
  während  des  Krieges.  599.

Bandienst,  höherer.
Prüfungsausschuß  —  Zusammensetzung.  92.

Beamte.

Beamtengesetz;  Vollzug.

—  Gehaltsordnung  sür  die  etatsmäßigen
Staatsbeamten  vom  6.  September  1908;
Einschaltungen.  693—697.

—  Rangordnung  vom  23.  Dezember  1908;
Einschaltungen.  697.

—  Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen
Beamten  im  Bereiche  der  K.  Versicherungskammer;
  Anderungen.  696.

1
        <pb n="734" />
        2  Beamte  —Eisenbahnen.

Beamte.

Beurlaubung  von  Beamten  zum  Dienste  der
freiwilligen  Krankenpflege  während  des
Krieges.  (Bek.  v.  27.  Nov.  1914.)  651.

Besteuerung  der  zum  Militärdienst  einrückenden
Beamten.  639.

Dienst=  und  Besoldungsverhältnisse  der  zum
Militärdienst  einrückenden  Staats=  und
Gemeindebeamten.  (Bek.  v.  19.  Aug.  1914.)
397.

Disziplinargerichte  für  nichtrichterliche
  Beamte  —  Besetzung.  84.

Rangverhältnisse  der  Direktoren  der  K.  Studienseminare,
  Erziehungsinstitute  u.  Alumneen.
(Verord.  v.  12.  Febr.  1914.)  57.

Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren
Kanzlei=  u.  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärter;

  Anderungen.  309.
Bekenntniszugehörigkeit.  S.  „Kirchengemeindeordnung“.

Berggesetz.

Anderungen  des  Berggesetzes.  (Ges.  v.  15.  August

  1914.)  413.
Bergwesen.

Gebühren  der  Markscheider.  59.
Berichtigungen.  S.  „Druckberichtigungen“.
Beschäftigungsbeschränkungen  gewerblicher  Arbeiter.

S.  „Arbeiter“.

Bestätigungs-Urkunden  über  Fideikommisse.  S.

„Fideikommisse“.

Beurlaubung  von  Beamten.  S.  „Beamte“.
Bezugspreis  für  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt;
  Herabsetzung  von  5  =  auf  3  M
jährlich.  649.
Bibliothekdienst.
Befähigung  zur  Anstellung  im  höheren  Bibliothekdienst.
  (Verord.  v.  19.  April  1914.)  105.
Bodensce.

Oberpolizeiliche  Vorschrift  vom  25.  November
  1914  über  Zeit  und  Art  des  Fischfanges.
  650.

Budget.  S.  „Staatshaushalt“.

D.
Darlehen.

Hinterlegung  von  Renten  oder  Schuldverschreibungen
  als  Sicherheit  zur  Erlangung
von  Darlehen.  647.

Darlehenskasseuscheine.

Ausgabe  von  Darlehenskassenscheinen  zu  5  =
und  20  +.  602.  —  Zu  2.4  und  zu  17.
630.  .

Depositen  bei  den  K.  Bankanstalten.  S.  „Hinterlegungswesen“.


Deutsche  Arzueitaxc  für  1914.  Berichtigung.  10.

Dienst=  und  Besoldungsverhältnisse  der  zum  Militärdienst
  einrückenden  Staats=  und  Gemeindebeamten.

  397.

Disziplinargerichte  für  nichtrichterliche  Beamte.  84.
Druckberichtigungen:

zur  Bekanntmachung  über  das  Apothekerwesen
vom  28.  Juni  1913.  —  GVBl.  S.  367.  7.

—  —  über  die  gemeindlichen  Verhältniswahlen.
  634.

E.
Ehrenzeichen.

Königliche  Ludwigs-Medaille  für  Wissenschaft
und  Kunst  und  für  Industrie,  Gewerbe,
Landwirtschaft  und  Handel.  (Verord.  v.
13.  Juli  1914.)  317.

Eichwesen.

Eichordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom
10.  Dezember  1911.  Abänderungen  und
Ergänzungen.  3.

Eisenbahnen.

—  Auflösung  und  Errichtung  von  Eisenbahn-Neubauinspektionen,
  51.  69.  107.
128.  324.  651.

—  Bildung  eines  Landeseisenbahnrates  für
die  Staatseisenbahnverwaltung.  (Verord.
v.  24.  Dez.  1914.)  689.

—  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für
die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns.

—  —  Eröffnungvon  Bahnlinien.  108.
114.  127.  326.  615.  653.
        <pb n="735" />
        Eisenbahnen  —  Gemeindewahlen.  3

Eisenbahnen.

Militärtariffür  Eisenbahnen;  Änderung.
640.

Militärtransport-Ordnung;  Anderungen.


—  Technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen;
Anderung  der  Bestimmungen.  175—182.

Verkehrsordnung.

—  Anderung;  Außerkraftsetzung  der  Lieferfristen
  im  Privatverkehr  während  der  Kriegszeit.
  365.

—  Anderungen  der  Anlage  C.  —  Sprengstoffe
  usw.  11.  54.  100.  173.  319.
595.  638.  646.  659.

—  Vorübergehende  Anderung.  —  Eisenbahntarife.
  631.

Erbschaftsstener.  S.  „Reichserbschaftssteuer“.
Erkeuntnisse  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte.


Streit  über  die  Zuständigkeit  für  die  Entscheidung
  über  einen  Auspruch  auf  Leistung
eines  Uberfuhrreichnisses.  Beil.  I.  1—5.

—  —  über  die  Zuständigkeit  für  die  Entscheidung
  über  einen  Anspruch  auf  Vertragserfüllung.
  Beil.  II.  7—13.

F.
Familien-Fideikommisse.  S.  „Fideikommisse“.
Familien-Unterstützung  der  zum  Kriegsdienst  einrückenden

  Staatsarbeiter.  406.

Fideikommisse.

Bestätigungsurkunde  über  das  Familienfdeikommiß
  der  Freiherrn  von  Hirschberg  in
Hirschberg  am  Haarsee.  93.

Finanzgesetz  für  die  Jahre  1914  und  1915  vom

23.  August  1914.  417.

Fischfang.

Ergänzung  der  Oberpolizeilichen  Vorschrift
über  Zeit  und  Art  des  Fischfanges  im
Bodensee.  650.

Fleisch.
Gebühren  für  die  Untersuchung  des  in  das
Zollinland  eingehenden  Fleisches.  688.
Fleischbeschan.  S.  „Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetz“.

Forstdienststellen.  S.  „Forstverwaltung“.
Forstverwaltung.  ·
Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von
Forstdienststellen.  1.  113.  324.  605.
Fürstenstand,  Erhebung.  51.

G.

Gebührenwesen.

Gesetz  über  nderungen  im  Gebührenwesen
vom  21.  August  1914.  437—548.

—  Beilage  1:  Kostengesetz.  439—487.

—  „  II:  Stempelgesetz.  488—509.

Tarif  510—548.

—  Vollzug  des  Kostengesetzes  und  des  Stempelgesetzes.
  (Bek.  v.  15.  Dez.  1914.)  663.

—  Vollzug  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
und  des  Kostengesetzes  vom  21.  August  1914.
(Verord.  v.  28.  Dez.  1914.)  677.

—  Vollzug  des  Stempelgesetzes  vom  21.  August
1914.  (Verord.  v.  28.  Dez.  1914.)  684.

—  Gebühren  für  die  Untersuchung  des  in  das
Zollinland  eingehenden  Fleisches.  (Bek.  v.
17.  Dez.  1914.)  688.

—  Gebühren  der  Markscheider.  59.

Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen
Staatsbeamten  —  Einschaltungen  usw.  693.

—  für  die  etatsmäßigen  Beamten  im  Bereiche
der  K.  Versicherungskammer;  Anderungen.
696.

Gemeindebeamte.

Gemeinden.

Abtrennung  und  Zuteilung  der  Gemeinde
Schmiechen.  69.

Gemeindewahlen  (Verord.  v.  29.  Okt.  1914).  617.
Gemeindliche  Verhältniswahlen.  (Bek.  v.
29.  Okt.  1914.)  619.

S.  „Beamte“.

17
        <pb n="736" />
        4  Gerichtsverfassungsgesetz  —Krieg.

Gerichtsverfassungsgesetz.

Vollzug  der  Artikel  6  und  53  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  betr.  159.

Gesellschaftsverträge.

Reichsstempelabgabe  für  Gesellschaftsverträge.
(Verord.  v.  15.  Okt.  1914.)  637.

Gesetz=  und  Verordnungsblatt;  Herabsetzung  des

Bezugspreises  von  5  /#  auf  3  4  jährlich.  649.

Gewerbe  und  Handel  S.  „Industrie“.

Gewerbe=  und  Kaufmannsgerichte;  Dienstaussicht
über  die.  (Gesetz  v.  11.  Aug.  1914.)  369.

Grafenstand,  Erhebung.  52.

Grenzschutz  im  Kriegsfalle.  (Ges.  v.  17.  Februar

1914.)  79.

Handel,  Gewerbe  und  Industrie.  S.  „Industrie“.
Hausarbeitgesetz.
Vollzug  der  Bundesratsbestimmungen  über

Hausarbeit  in  der  Tabakindustrie.  99.
Hinterlegungswesen,  gerichtliches;  Besorgung
durch  die  K.  Bank.  58.
Hochschule,  K.  Bayer.  Technische.  S.  „Lehranstalten“.


8
Judustrie,  Gewerbe  und  Handel.
Umgestaltung  der  Zentralstelle.
13.  Nov.  1914.)  641.

K.

(Verord.  v.

Kanal.
Kanalordnung  für  den  Ludwigkanal  vom
.  Januar  1914.  13.
Kaufmannsgerichte.  S.  „Gewerbe=  und  Kaufmannsgerichte“".

Kinder,  krüppelhafte.
Errichtung  einer  „König  Ludwig  III.-Stiftung
für  bedürftige  krüppelhafte  Kinder.  (Urk.
v.  1.  April  1914.)  103.
Kinderlähmung,  übertragbare,  Bekämpfung;
Anzeigepflicht  der  Leichenschauer  von  Todesfällen.
  2.

Kirche,  protestantische.
Kirchengemeindeordnung.

Feststellung  der  Bekenntniszugehörigkeit.  (Bek.

v.  8.  Mai  1914.)  117.
Knappschafts-Oberversicherungsamt,  Zuständigkeit.

25.  "

Kompetenzkonflikt.  S.  „Erkenntnisse  des  Gerichtshofes
  für  Kompetenzkonflikte".

Konsistorien,  protestant.,  in  Ansbach  und  Bayreuth.
  Anderung  der  Verfassung.  325.

Kostengesetz  vom  21.  August  1914.  439—487.

—  Vollzug.  (Bek.  v.  23.  Dez.  1914.)  663.—
(Verord.  v.  28.  Dez.  1914.)  677.

Krankenpflege  freiwillige.

Beurlaubung  von  Beamten  zum  Dienste  der
freiwilligen  Krankenpflege  während  des
Krieges.  651.

Krankheiten.

Bekämpfung  der  übertragbaren  Kinderlähmung.
2.

Anzeigepflicht  der  Leichenschauer  von  Todesfällen
  an  übertragbarer  Kinderlähmung.  2.

Kreisanlehengesetz  vom  22.  Juni  1914.  308.

S.  „Protest.  Kirche“.

Krieg.
Grenzschutz  im  Kriegsfalle.  (Ges.  v.  17.  Feb.
1914.)  79.

Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  bei  drohender
  Kriegsgefahr.  80.  «
Verhängung  des  Kriegszustandes  über  das
Gesamtgebiet  des  Königreichs.  (Verord.  v.
31.  Juli  1914.)  327.
Anordnung  des  Standrechtes  für  die  Pfalz.
(Verord.  v.  31.  Juli  1914.)  329.
Übergang  der  vollziehenden  Gewalt  auf  die  Militärbehörden.
  (Verord.  v.  31.  Juli  1914.)  329.
Befreiung  vom  Aufgebot.  (Verord.  v.  19.  Feb.
1913.)  333.  (Bek.  v.  1.  Aug.  1914.)  334.
Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  August  1914.  335.
Aufruf  des  Landsturms  II.  Aufgebots  im
Bezirk  I.  und  III.  Armeekorps.  (Verord.  v.
3.  Aug.  1914.)  337.  (Bek.  v.  4.  Aug.  1914.)
338.  (Bek.  v.  21.  Ang.  1914.)  416.
        <pb n="737" />
        Krieg  —  Ludwigkanal.  5

Krieg.

Aufruf  des  Landsturms  I.  Aufgebots.  (Verord.
v.  21.  Aug.  1914.)  549.  (Bek.  v.  21.  Aug.
1914.)  550.

Aufruf  der  sämtlichen  Angehörigen  des  Landsturms
  II.  Aufgebots.  (Verord.  v.  15.  Dez.
1914.)  661.  —  (Bek.  v.  15.  Dez.  1914.)
662.

Einschränkung  der  Staatsausgaben  während
des  Krieges.  (Bek.  v.  3.  Aug.  1914.)  339.

Anderung  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand.
(Ges.  v.  6.  Aug.  1914.)  349.

Sitz  und  Bezirke  der  standrechtlichen  Gerichte
  der  Pfalz.  351.  352.

Außerkraftsetzung  der  Lieferfristen  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  für  den  zugelassenen
Privatverkehr  während  der  Kriegszeit.  365.

Sofortige  Einzahlung  gestundeter  Zölle  und
Reichssteuern.  394.

Befreiungen  von  der  Schenkungssteuer  während
des  gegenwärtigen  Krieges  für  Zuwendungen
zu  Gunsten  der  Kriegsteilnehmer  usw.  395.
606.

Dienst=  und  Besoldungsverhältnisse  der  zum

Militärdienst  einrückenden  Staats=  und  Gemeindebeamten.
  397.

Unterstützung  der  Familien  der  zum  Kriegsdienst
  einrückenden  Staatsarbeiter.  406.
Ausführung  staatlicher  Bauarbeiten  und  Lieserungen

  während  des  Krieges.  599.
Besteuerung  der  zum  Militärdienst  einrückenden
Beamten.  639.
Beurlaubung  von  Beamten  zum  Dienste  der
freiwilligen  Krankenpflege  während  des
Krieges.  651.

Kriegszustand.  S.  „Krieg“.

L.

Landesbeirat  für  Industrie,  Gewerbe  und  Handel.
Umgestaltung  der  Zentralstelle.  (Verord.  v.
13.  Nov.  1914.)  641.  690.

Landeseisenbahnrat  für  die  Staatseisenbahnverwaltung;
  (Verord.  v.  24.  Dez.  1914.)  689.
Landräte.
Abschied  auf  die  Verhandlungen  für  1914.
183—185.
Übersichten  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  der  Regierungsbezirke.  187—304.

Landsturm.

Aufruf  des  Landsturms  II.  Aufgebots  im
Bezirk  I.  und  III.  Armeekorps.  (Verord.
v.  3.  Aug.  1914.)  337.  (Bek.  v.  4.  Aug.  1914.)
338.  (Bek.  v.  21.  Aug.  1914.)  416.

Aufruf  des  Landsturms  I.  Aufgebots.  (Verord.
v.  21.  Aug.  1914.)  549.  (Bek.  v.  21.  Aug.
1914.)  550.

Aufruf  der  sämtlichen  Angehörigen  des  Landsturms
  II.  Aufgebots.  (Verord.  v.  15.  Dez.
1914.)  661.  —  (Bek.  v.  15.  Dez.  1914.)
662.

Landtag.

Verlängerungen.  83.  321.
Vertagung.  331.
Lehraustalten.

Rangverhältnisse  der  Direktoren  der  K.  Studienseminare,
  Erziehungsinstitute  u.  Alumneen.
(Verord.  v.  12.  Febr.  1914.)  57.

Schulordnung  für  die  höheren  Lehranstalten.
(Verord.  v.  30.  Mai  1914.)  133—158.

Verfassung  der  K.  Bayer.  Technischen  Hochschule
  in  München.  (Verord.  v.  22.  Aug.
1914.)  429.  "

Leichen.

Beförderung  von  Leichen  in  einem  Kraftfahrzeug.
  66.

Überführung  von  Leichen  vom  Sterbeort  nach
einem  anderen  Ort  der  Beerdigung.  598.

Leichenschau.

Dienstanweisung  für  die  Leichenschauer.  —
Anzeigepflicht  von  Todesfällen  an  übertragbarer
  Kinderlähmung.  2.

Ludwigkaual.
Kanalordnung  vom  9.  Januar  1914.  13—24.
        <pb n="738" />
        6  Ludwigs-Medaille—  Militärwesen.

Ludwigs-Medaille,  Königliche,  für  Wissenschaft
und  Kunst  und  für  Industrie,  Gewerbe,  Landwirtschaft
  und  Handel.  (Verord.  v.  13.  Juli
1914.)  317.

M.

Markscheider;  Gebühren.  59.
Maß=  und  Gewichtswesen.  S.  „Eichwesen“.
Militäranwärter.

Ausschreibungen  der  Militäranwärterstellen
in  der  Vakanzenliste  für  Militäranwärter.  25.

Abänderungen  zu  den  Verzeichnissen  der  den
Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienste
vorbehaltenen  Stellen.  67.

Abänderungen  zu  den  Grundsätzen  für  die
Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  mit  Militäranwärtern  ufsw.
309.

Anderungen  zum  Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern
  usw.  in  der  Marineverwaltung
  vorbehaltenen  Stellen.  322.

Beurlaubung  der  Militäranwärter  des  Heeres;
Ergänzung  der  Bestimmungen.  324.

Zivilversorgungs=  und  Anstellungsscheine  der
angestellten  Beamten.  358.

Militärwesen.

Anderungen  der  Wehrordnung  für  das
Königreich  Bayern  vom  19.  Januar  1889.
(Verord.  v.  14.  Jan.  1914.)  27—49.  (Verord.
  v.  2.  Mai  1914.)  119—126.

Hauptetat  der  Militärverwaltung  des
Königreichs  Bayern

für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1913
bis  31.  März  1914.  (Ges.  v.  8.  März  1914.)
71.

—  —  vom  1.  April  1914  bis  31.  März
1915.  (Ges.  v.  5.  Ang.  1914.)  343.

Zurückstellung  militärpflichtiger  Deutscher  im
Auslande.  320.

Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.
  640.

Militärwesen.

—  Krieg.

Grenzschutz  im  Kriegsfalle.  (Ges.  v.  17.  Febr.
1914.)  79.

—  bei  drohender  Kriegsgefahr.  80.

Verhängung  des  Kriegszustandes  über  das
Gesamtgebiet  des  Königreichs.  (Verord.  v.
31.  Juli  1914.)  327.

Anordnung  des  Standrechtes  für  die  Pfalz.
(Verord.  v.  31.  Juli  1914.)  328.

Übergang  der  vollziehenden  Gewalt  auf  die
Militärbehörde.  (Verord.  v.  31.  Juli  1914.
329.  «

Befreiung  vom  Aufgebot.  (Verord.  v.  19.  Febr.
1913.)  333.  (Bek.  v.  1.  Aug.  1914.)  334.

Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  August  1914.  335.

Aufruf  des  Landsturms  II.  Aufgebots  im  Bezirk
  I.  und  III.  Armeekorps.  (Berord.  v.
3.  Aug.  1914.)  337.  (Bek.  v.  4.  Aug.  1914.)
338.  (Bek.  v.  21.  Aug.  1914.)  416.

Aufruf  des  Landsturms  I.  Aufgebots.  (Verord.
v.  21.  Aug.  1914.)  549.  (Bek.  v.  21.  Aug.
1914.)  550.

Aufruf  der  sämtlichen  Angehörigen  des  Landsturms
  II.  Aufgebots.  (Verord.  v.  15.  Dez.
1914.)  661.  —  (Bek.  v.  15.  Dez.  1914.)  662.

##nderung  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand.
(Ges.  v.  6.  Aug.  1914.)  349.

Sitz  und  Bezirke  der  standrechtlichen  Gerichte
der  Pfalz.  351.  352.

Außerkraftsetzung  der  Lieferfristen  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  für  den  zugelassenen
Privatverkehr  während  der  Kriegszeit.  365.

Sofortige  Einzahlung  gestundeter  Zölle  und
Reichssteuern.  394.  4

Befreiungen  von  der  Schenkungssteuer  während
des  gegenwärtigen  Krieges  für  Zuwendungen
zu  Gunsten  der  Kriegsteilnehmer  usw.  395.
606.

Dienst=  und  Besoldungsverhältnisse  der  zum
Militärdienst  einrückenden  Staats=  und  Gemeindebeamten.
  397.
        <pb n="739" />
        Militärwesen  —  Reichsstempelgesetz.

Militärwesen.

—  Krieg.

Unterstützung  der  Familien  der  zum  Kriegsdienst
einrückenden  Staatsarbeiter.  406.

Ausführung  staatlicher  Bauarbeiten  und  Lieferungen
  während  des  Krieges.  599.

Besteuerung  der  zum  Militärdienst  einrückenden
Beamien.  639.

Beurlaubung  von  Beamten  zum  Dienste  der
freiwilligen  Krankenpflege  während  des
Krieges.  651.

Motorpostverkehr.

Ergänzung  und  Anderung  der  Verkehrsordnung
  der  Motorpostlinien  für
Personenbeförderung.  115.

N.

Namenstag  Seiner  Majestät  des  Königs;  Feier.
393.  "

Notiz  über  Ausgabe  der  Titelblätter  und  Inhaltsverzeichnisse
  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1913.  52.

O.

Oberpolizciliche  Vorschriften
über  Zeit  und  Art  des  Fischfanges  im  Bodensee;
  Ergänzung.  650.

P.
Papiergeld.

Ausgabe  von  Darlehenskassenscheinen  zu  5  M
und  zu  20  —K.  602.  Zu  2  “  und  zu
1  .  630.

Postwesen.

Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  20.  März  1900.  108.  366.
593.  604.  611.  632.  655.  690.

—  —  für  das  Königreich  Bayern  vom
27.  März  1900.  110.  367.  613.  633.
657.

W

Postwesen.

Ergänzung  und  Anderung  der  Verkehrsordnung
  der  Motorpostlinien  für
Personenbeförderung.  115.

Postscheckordnung  für  das  Königreich
Bayern  vom  7.  Juni  1914.  160—171.

Protestautische  Kirche.

Anderung  der  Verfassung  der  Konfistorien  Ansbach
  und  Bayreuth.  (Ges.  v.  26.  Juli  1914.)
325.

Abschied  auf  die  Verhandlungen  der  protestant.
Steuersynoden  1913.  371.  Voranschlag.
375.

Prüfungen.

Prüfungsausschuß  für  den  höheren  Baudienst.

Zusammensetzung.  92.

ZR.

Rangordnung  der  Staatsbeamten  vom  23.  Dezember
  1908.  —  Einschaltungen.  697—701.
Rangverhältnisse:  der  Direktoren  der  K.  Studienseminare,
  Erziehungsinstitute  und  Alumneen.

(Verord.  v.  12.  Febr.  1914.)  57.

Rechtsanwaltsordmmg.

Vollzug  des  §  18.  53.

Reichserbschaftssteuer.

Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen
zum  Reichserbschaftssteuergesetze  vom  3.  Juni
1906.  358.

Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Reichserbschaftssteuer.
  (Ges.  v.  21.  Aug.  1914.)  414.
Reichs-Gerichtskostengesetz;  Erhebung  von  Gebühren

  und  Auslagen.  (Verord.  v.  28.  Dez.

1914.)  677.

Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz.

Abänderung  des  Ausführungsgesetzes.  (Ges.

v.  21.  Aug.  1914.)  415.
Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juli  1913.

Ansatz  und  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben.
82.

Reichsstempelabgabe  für  Gesellschaftsverträge.
(erord.  v.  15.  Okt.  1914.)  637.
        <pb n="740" />
        8  Reichsstempelgesetz  —  Steuern.

Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juli  1913.

Hinterlegung  von  Renten  oder  Schuldverschreibungen
  zur  Erlangung  von  Darlehen  als
Sicherheit.  647.

Erlaß  des  Frachturkundenstempels  usw.  654.

Reichsstenern.

Sofortige  Einzahlung  gestundeter  Zölle  und

Reichssteuern.  394.
Reichsversicherungsordnung.

Vollzug  des  §  169.  Krankengeld  für  etatsmäßige
  Beamte  des  Staates  mit  einem
Jahresdiensteinkommen  von  nicht  mehr  als
2500  MA.  9.  102.

Zuständigkeit  des  Knappschafts-Oberversicherungsamts.
  25.

Veröffentlichung  der  Festsetzung  der  ohne  ärztliche
  Verordnung  im  Handverkauf  zur  Abgabe
  gelangenden  Mittel.  58.

Errichtung  eines  städtischen  Versicherungsamts
in  Schweinfurt.  640.

S.
Schenkungssteuer.
Befreiung  von  der  Schenkungssteuer  während
des  gegenwärtigen  Krieges  für  Zuwendungen
zu  Gunsten  der  Kriegsteilnehmer  usw.  395.
606.
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetz.
Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  A,
C,  D  nebst  Anlage  b  und  E.  (Bek.  v.
24.  Juni  1914.)  3353.
—  der  Ausführungsbestimmungen  A  und  C.
(Bek.  v.  23.  Okt.  1914.)  6535.

—  Gebühren  für  die  Untersuchung  des  in  das
Zollinland  eingehenden  Fleisches.  688.
Schulordnung  für  die  höheren  Lehranstalten.
(Verord.  v.  30.  Mai  1914.)  133—158.
Sprengstoffe  usw.,  Beförderung  auf  Eisenbahnen.

S.  „Eisenbahn-Verkehrsordnung“.
Staatsarbeiter.
Unterstützung  der  Familien  der  zum  Kriegsdienst
  einrückenden  Staatsarbeiter.  406.

Staatsausgaben.

Einschränkung  der  Staatsausgaben  während

des  Krieges.  (Bek.  v.  3.  Aug.  1914.)  339.
Staatseisenbahnen.  S.  „Eisenbahnen“.
Staats=  und  Gemeindebeamten.

Dienst=  und  Besoldungsverhältnisse  der  zum
Militärdienst  einrückenden  Staats=  und  Gemeindebeamten.
  (Bek.  v.  19.  Aug.  1914).
397.

Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen
Staatsbeamten  vom  6.  September  1908.  —
Einschaltungen.  693—696.

Rangordnung  der  Staatsbeamten  vom
23.  Dezember  1908.  —  Einschaltungen.
697—701.

Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen
Beamten  im  Bereiche  der  K.  Versicherungskammer.
  —  Anderungen.  696—697.

Staatshaushalt.

Vorläufiger  Vollzug  des  Budgets  für  1914

und  1915.  89.  305.
Staatsschuldenverwaltung.

Wahl  eines  Kommissärs  der  Kammer  der  Abgeordneten.

  77.
Standesamt.

Befreiung  vom  Aufgebote.  (Verord.  v.
19.  Febr.  1914.)  333.  (Bek.  v.  1.  Ang.
1914.)  334.

Standrecht.  S.  „Krieg“.
Stellen=  und  Arbeitsnachweise.  (Bek.  v.  26.  Sept.

1914.)  607.

Stempelgesetz  vom  21.  August  1914.  488—509.

Tarif  510—548.

—  Vollzug.  (Bek.  v.  23.  Dez.  1914.)  663.  —
(Verord.  v.  28.  Dez.  1914.)  684.

Steuern.
Befreiung  von  der  Schenkungssteuer  während
des  gegenwärtigen  Krieges  für  Zuwendungen
zu  Gunsten  der  Kriegsteilnehmer  usw.  395.
606.
Besteuerung  der  zum  Militärdienst  einrückenden
Beamten.  639.
        <pb n="741" />
        Steuersynoden  —  Zölle.  9

Steuersynoden.
Abschied  auf  die  Verhandlungen  der  protestant.
Steuersynoden  1913.  371—391.
Stiftungswesen.
Urkunde  über  die  Errichtung  einer  „König
Ludwig  III.-Stiftung  für  bedürftige  krüppelhafte
  Kinder.  103.

T.
Dabakindustrie.

Vollzug  der  Bundesratsbestimmungen  über

Hausarbeit  in  der  Tabakindustrie.  99.
Technische  Hochschule.

Verfassung  der  K.  Bayer.  Technischen  Hochschule
  in  München.  (Verord.  v.  22.  Aug.
1914.)  429.

Telegraphen.

Anderung  der  Bestimmungen  über  Nebentelegraphen

  und  besondere  Telegraphen.  130.
Telephongebührentarif.

Anderung  des  Telephongebührentarifs  und  der
Bestimmungen  über  Nebentelegraphen  und
besondere  Telegraphen.  (Bek.  v.  29.  Mai
1914.)  128:

U.

Unfallfürsorge  für  Gefangene.

Besetzung  der  Ausführungsbehörde.  92.

Uniform,  der  mit  dem  Titel  und  Rang  eines
Finanzrats  oder  eines  Oberfinanzrats  ausgestatteten
  Beamten  im  Geschäftskreise  des
Staatsministeriums  der  Finanzen.  160.

Unterstützung  der  Familien  der  zum  Kriegsdienst
einrückenden  Staatsarbeiter.  4606.

Urlaub.  S.  „Beamte“.

Ursprungs=  und  Gesundheitszeugnisse  für  Vieh  —
Gültigkeitsdauer.  659.

V.
Verehelichung.
Befreiung  vom  Aufgebot.  (Verord.  v.  19.  Febr.
1913.)  333.  (Bek.  v.  1.  Aug.  1914.)  334.

Verkehrsordnung  (Eisenbahn-).  S.„Eisenbahnen“.

Verordnungsblätter  und  Diözesanschematismen,
oberhirtliche;  Kostentragung.  315—316.

Versicherungswesen.  Reichsversicherungsordnung.
S.  „dort“.
Viehseuchen.
Vollzug  des  Viehseuchengesetzes  —  Gültigkeitsdauer
  der  Ursprungszeugnisse.  659.
Übereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  Osterreich-Ungarn.
—  Berichtigung  des  Verzeichnisses  über  die

Sperrgebiete.  101.
W.
Waldbrände.  S.  „Waldungen“.
Walderzeuguisse,  Verkauf  von.  370.
Waldungen.

Verhütung  von  Waldbränden.
13.  Febr.  1914.)  65.

Wehrordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom
19.  Januar  1889.  Anderungen.  (Verord.
v.  14.  Jan.  1914.)  27—49.  (Verord.  v.
2.  Mai  1914.)  119—126

(Verord.  v.

Zivilversorgung  der  Beamten.
anwärter“.

Zölle.  S.  „Reichssteuern“.

S.  „Militär-
        <pb n="742" />
        10  Baur  —  Jung.

8.  Personen-B.



Baur  Kaver,  Packmeister.  88.

Beck  Karl,  Regierungsassessor.  92.

Blumröder  Heinrich,  Steuerverwalter.  86.

Braun  Karl  Ritter  v.,  Landgerichtspräsident.  52.

Breitkopf  Otto  Ritter  v.,  Generalleutnant.  66.

Breunig  Georg  Ritter  v.,  Staatsminister.  52.  78.

Bruckmann  Alfons  Ritter  v.,  Rittmeister  a.  D.
52.

Bux  Karl,  Rechnungsrat,  Garnisonsverwaltungsdirektor.
  85.

C.

Casselmann  Dr.  Leopold  Ritter  v.,  Oberbürgermeister.
  614.

D.

Dantscher  Alois,  Regierungsrat.  85.  92.

Donle  Dr.  jur.  Ludwig  Ritter  v.,  Ministerialrat
und  Reichsherold.  52.

Droßbach  Max,  Hauptzollamtskontrolleur.  86.

Dürbig  Alfred,  Landgerichtspräsident.  84.

E.
Endres  Nikolaus  Ritter  v.,  Generalmajor.  52.

F.

Feuerstein  Martin  Ritter  v.,  Akademieprofessor.
  66.

Fruhmann  Ernst,  Oberregierungsrat.  84.

Fürstenberg  Friedrich  Frhr.  v.,  Kämmerer
und  Oberleutnant.  131.

Fugger  v.  Glött  Karl  Ernst  Fürst,  Standesherr,
  erbl.  Reichsrat  und  I.  Präsident  der
Kammer  der  Reichsräte.  51.  77.

Verzeichnis.

G.

Gareis  Dr.  Karl,  Geh.  Justizrat,  Universitätsprofessor.
  85.

Gebhardt  Franz  Joseph,  I.  Seminarlehrer

und  Präfekt.  86.

Gerber  Adolf,  Postrat.  85.

Geyer  Dr.  Paulus,  Rektor.  88.

Glaser  Ludwig  Ritter  v.,  Regierungsdirektor.  52.

Grauert  Dr.  Hermann  Ritter  v.,  Universitätsprofessor,
  Geh.  Hofrat.  69.

Grimm  Dr.  Ludwig,  II.  Staatsanwalt.

Günzler  Adolf,  Oberpostinspektor.  85.

87.

H.
Hamm  Wenzeslaus,  Direktionsrat.  85.
Happ  Ferdinand,  Regierungsrat.  92.
Harzmann  Anton,  Regierungsassessor.  92.
Haubs  Albert,  Oberpostrat.  87.
Hauer  Eugen  Ritter  v.,  Regierungsdirektor.  66.
Heilmeier  Andreas,  Oberamtsrichter.  87.
Herold  Hermann,  Bauamtmann.  85.
Herr  Dr.  Karl,  Regierungsrat.  84.
Herrmann  Philipp,  Oberschaffner.  86.
Hertling  Dr.  Georg  Graf  v.,  Kämmerer,
Staatsminister  und  erbl.  Reichsrat.  52.  77.
Hierstetter  Robert  Ritter  v.,  Generalstaatsanwalt.
  52.
Hirschberg  Frhr.  v.,
93—98.
Hipper  Joseph,  Regierungsrat  und  Bezirksamtmann.
  87.
Höbel  Heinrich,  Intendanturrat.  88.
Hofer  Franz  Ritter  v.,  Hauptmann  und  Kompagniechef.
  676.

Familienfideikommiß.

J.

Jung  August,  Amtsgerichtsdirektor.  85.
        <pb n="743" />
        Kahl  —Thieme.  11

K.

Kahl  Dr.  theol.  Adolf  Ritter  v.,  Oberkonsistorialrat.
  66.

Kaiser  Johann,  Zugführer.  85.

Kandler  Ewald,  Oberpostrat.  85.

Katzenberger  Michael,  Revierförster.  86.

Kemmler  Wilhelm,  Baurat,  Militärbauamtmann.
  88.  ·-.

Kirschner  Karl,  Oberpostverwalter.  84.

Kneußl  Paul  Ritter  v.,  Generalmajor,  Abteilungschef
  und  Staatsrat  i.  o.  D.  52.

Koch  Eduard  Ritter  v.,  Regierungsdirektor  a.  D.
104.

Koegel  Dr.  theol.  Jos.  Ritter  v.,  geistl.  Rat,
Dompropst  und  päpstl.  Hausprälat.  314.

Krieger  Franz,  Bauamtmann.  92.

L.
Landmann  Karl  Ritter  v.,  Generalleutnant  z.  D.
26.  78.
Lederle  Taver,  Brandversicherungsinspektor.  87.
Lieberich  Dr.  Heinrich,  Konrektor.  86.
Lippert  Johann,  Gestütsoberausseher.
Lutz  Ludwig,  Bauamtmann.  92.

M.
Mattern  Johannes,  Regierungsrat.
Mayr  Max,  Ministerialrat.  92.
Meyer  Otto,  Oberregierungsrat.
Müller  Joh.  Georg,  Packmeister.
—  Oskar,  Oberpostrat.  86.

N.
Neff  Dr.  Karl,  Rektor.  86.
Nenninger  August,  Grenzoberaufseher.  85.
Neuffer  Wilhelm  Ritter  v.,  Kommerzienrat.  326.
Nipeiller  Eugen,  Okonomierat.  87.

Pauer  Friedrich,  Intendanturrat.
Peruzzi  Christian,  Bauamtmann.

85.

86.

84.
87.

85.
92.

Pfaff  Dr.  Friedrich  Wilhelm,  Landesgeologe.  84.

Philipp  Gustav  Ritter  v.,  Geh.  Kommerzienrat
und  Generaldirektor.  52.

Pichler  Dr.  Franz  Seraph  Ritter  v.,  Dom—

propst  und  päpstl.  Hausprälat.  326.
Probst  Ferdinand,  Oberintendanturrat.  84.
Pummerer  Ludwig  Ritter  v.,  Regierungsdirektor.

  66.

R.
Rank  Joseph,  Postamtsdirektor.  86.
Riegler  Joseph,  Postexpeditor.  87.
Rösch  Georg,  Oberregierungsrat.  84.
—  Max,  Regierungsrat.  87.

S.
Schlederer  Franz,  Salineninspektor.  85.

Schlelein  Philipp  Ritter  v.,  Oberpostdirektor.

676.
Schmidt  Hermann  Ritter  v.,  Ministerialrat.
676.
Schneider  Ernst  Ritter  v.,  Reichsgerichtsrat
a.  D.  172.
—  Friedrich,  Regierungs=  und  Veterinärrat.  86.
Schnizlein  Ludwig,  Intendanturrat.  87.
Schuster  Lorenz,  Wagenwärter.  86.
Seufert  Emil,  Schaffner.  86.
Sohlern  Dr.  Edgar  Frhr.  v.,  prakt.  Arzt.  636.
Stadelmayer  Karl,  Landgerichtsdirektor.  85.
Steinbeis  Otto  Ritter  v.,  Geh.  Kommerzienrat
und  Fabrikbesitzer.  66.
Stengel  Friedrich  Frhr.  v.,  Landgerichtsdirektor.
86.
Ströll  Dr.  Adolf  Ritter  v.,  Bankdirektor.  52.
Sturm  Karl,  I.  Staatsanwalt.  84.

T.

Thelemann  Heinrich  Ritter  v.,  Staatsminister
und  lebensl.  Reichsrat.  52.  78.

Thieme  Karl  Ritter  v.,  Direktor.  118.
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        12  Völker  —  Mutzenwinkel.

V.

Bölker  Otto,  Landgerichtsrat.  87.

W.

Wagner  Franz  Ritter  v.,  Bankdirektor  a.  D.
Wansünger  Dr.  Franz  Taver,  Regierungsrat.
Weidner  Jakob,  Oberregierungsrat,  Direktor.
—x-  Friedrich,  Oberbeamter.
Wintergerst  Hans,  Postrat.  84.

87.

Wolfram  Georg  Ritter  v.,  Geh.  Hofrat  und
Oberbürgermeister.  326.
Wunderer  Dr.  Karl,  Konrektor.

Z.

Zenetti  Dr.  Paul,  Hochschulprofessor  und  Lyzealrektor.
  88.  ·

Ziegler  Adolf  Ritter  v.,  Senatspräsident.  52.

—  Otto,  Amtsgerichtsdirektor.  84.

Zirker  Jakob,  Rechnungsrat,  Garnisonsverwaltungsdirektor.
  88.

Zumbusch  Dr.  Leo  Ritter  v.,  Universitätsprofessor.
  131.

86.

C.  Orts-Verzeichnis.

A.
Altdorf,  Waldwärterposten;  Errichtung.  114.
D.

Deggendorf,  Neubauinspektion;  Auflösung.
651.
Dietenhofen  —  Stein,  Bahnteilstrecke;  Eröffnung.
  127.
E.

Eging-Hengersberg,  Bahnreststrecke;  Eröffnung.
326.
Eibach,  Assessorstelle  nun  „Försterstelle“.  113.114.

F.
Fischbach,  Forstamt;  Aufhebung.
—,  Försterstelle;  Errichtung.  114.
Frasdorf—  Rosenheim,  Bahnlinie;  Eröffnung,

114.
G.

Garmisch  —  Partenkirchen,  Neubauinspektion;
Auflösung.  69.

113.

H.
Hengersberg  —Eging,  Bahnreststrecke;  Eröffnung.
  326.
Holenbrunn  —  Selb  Stadt,  Bahnlinie;  Eröffnung.
  108.
Kaiserslautern,  Neubauinspektion  II;  Errichtung.
  128.
—  West—Lampertsmühle—Weilerbach,  Bahnteilstrecke;
  Eröffnung.  615.
Kirchseeon,  Schwellenwerkinspektion;  Auflösung.
  51.
L.

Lampertsmühle—Weilerbach—Kaiserslautern
West,  Bahnteilstrecke;  Eröffnung.  615.

M.
Miltenberg,  Neubauinspektion;  Auflösung.  107.
Mönchberg,  Forstamtsassessorbezirk;  Abtrennung
  vom  Forstamt  Stadtprozelten  und  Zuteilung
  zum  Forstamt  Klingenberg  a.  M.  2.
Mutzenwinkel,  Försterstelle  nun  „Waldwärterstelle“.
  324.
        <pb n="745" />
        Obernburg  —  Zweibrücken.  13

O.

Obernburg,  Forstamtsassessorstelle  nun  „Försterstelle“.
  1.
P.

Partenkirchen  —  Garmisch,  Neubauinspektion;
Auflösung.  69.

Pocking  —  Tutting,  Bahnlinie;  Eröffnung.  653.

Prunn,  Förster;  Zuteilung  zum  Forstamt
Altdorf.  114.

R.

Regensburg,  Neubauinspektion;  Auflösung.  51.

Reit  i.  W.,  Forstamtsassessorstelle;  Auflösung.
605.

—,  Waldwärterstelle;  Errichtung.  605.

Rosenheim  —  Frasdors,  Bahnlinie;  Eröffnung.
114.

Roth,  Försterstelle  nun  „Waldwärterstelle".  605.

S.

Schmiechen,  Gemeinde;  Abtrennung  vom  Bezirksamt,
  Amtsgericht,  Rentamt  und  Distrikt
Landsberg  und  Zuteilung  zum  Bezirksamt,
Amtsgericht,  Rentamt  und  Distrikt  Friedberg.
  69.

Schollbrunn,  Försterstelle  nun  „Waldwärterstelle“.
  2.

Schweinfurt  Stadtmagistrat,  Errichtung  eines
städtischen  Versicherungsamts.  640.

Selb  Stadt—Holenbrunn,  Bahnlinie;  Eröffnung.
  108.
Stein  —  Dietenhofen,
nung.  127.

Bahnteilstrecke;  Eröff-T.


Theta,  Försterstelle  nun  „Waldwärterstelle".  605.
Tutting—  Pocking,  Bahnlinie;  Eröffnung.  (653.

u.

Unterferrieden,  Förster;  Zuteilung  zum
Forstamt  Feucht.  114.
W.

Weilerbach  —  Lampertsmühle—  Kaiserslautern
West,  Bahnteilstrecke;  Eröffnung.  615.
Wendelstein,  expon.  Forstamtsassessor=  und

Försterstelle;  Zuteilung  zum  Forstamt  Nürnberg-Süd.

  114.
Wilhelmsthal,  Försterstelle

wärterstelle“.  324.
Wunsiedel,  Neubauinspektion;  Auflösung.  324.

Zweibrücken,  Neubaninspektion;
128.

nun  „Wald-Auflösung.
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</TEI>
