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        <title>Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917.</title>
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        Eesetzund Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
1917. 
(Nr. 1 bis einschließlich Nr. 68.) 
  
  
München.
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        übersicht der Zeitfolge 
der im Gesetz und Verorôènungsblatt für das Königreich Sayern 
im Jahre 1012 
veröffentlichten Gesetze. Verorênungen u.w. 
  
  
Datum Nummer 
des Gesetzes Inhalt des Seiten 
rc. Blattes 
1916 
14. Dezember Bekannkmachung, betr. gesundheitsschädliche und täuschende 
Zusätze zu Fleisch und dessen Zubereitungen 1 1 
14. — Bekanntmachung, betr. Ergänzung der Ausführungsbestim- 
mungen D zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze 1 2 
14. — Bekanntmachung, betr. Ergänzung der Fleischbeschau-Zoll- · 
ordnung 1 2 
1917 
7. Januar Bekanntmachung, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung 
für die Haupt= und Nebeneisenbahnen Bayerns betr. 2 4 
10. — Bekanntmachung, die Einberufung des Landtags betr. 2 3—4 
10. — Bestätigungsurkunde, betr. das Familienfideikommiß der Frei- 
herrn von Feilitzsch auf Feillitzsch 8 19—25 
11. — Bekanntmachung, über die Ausgabe einer neuen Art Reichs- 
banknoten zu 20 Mark 3 5—7 
16. — Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 
20. März 1900 betr. 8 7—8 
16. — Bekanntmachung, Vollzug des Süßstoffgesetzes betr. 4 9—10 
22. —1 Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage C zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung 5 11—12 
24. — Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisa- 
tion von Forstdienststellen betr. 6 15—16 
28. — Königliche Verordnung, über die Sicherheitsleistung der 
Steuer= und Gemeindeeinnehmer der Pfalz 10 31—32 
3. Februar Königliche Verordnung, die Rechte der zum Garnisonwacht- 
dienst, Bahn= und Brücken schutz bestellten Hilfsdienst- 
pflichtigen betr. 7 17 
6. — Bekanntmachung wegen der ferneren Gewährung einer Kriegs- 
teucrungsbeihilfe 6 13— 15 
10. — Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest, hier den 
Vollzug der revidierten Instruktion vom 9. Juni 
1873 betr. 9 27—30
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        Datum Nummer 
des Gesetzes Inhalt des Seiten 
2. Blattes 
1917 
14. Februar Bekanntmachung, betr. vorübergehende Anderung der Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung 11 33 
20. — Bekanntmachung, betr. vorübergehende Anderung der Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung 11 34 
20. — Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisa- 
tion von Forstdienststellen betr. 12 35 
3. März Königliche Verordnung über die Abänderung der Verordnung 
vom 8. Juni 1890 über das Gestütswesen 13 37—38 
9. — Bekanntmachung, die Errichtung der Versicherungsämter betr. 13 38 
10. — Königliche Entschließung über die Kreishilfskassen 14 39—41 
10. — Bekanntmachung über die Kreishilfskassen 14 42—54 
13. — Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage C zur Eisen bahn- 
Verkehrsordnung 15 60—62 
14. — Gesetz, betr. die Stellvertretung bei den Gerichten während 
des Krieges 15 57—58 
14. — Gesetz, betr. die Haftung des Grundstücks für öffentliche Lasten 15 58—59 
15. — Gesetz, die Bayerische Lebensmittelstelle betr. 15 59—60 
22. — Bekanntmachung über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen 
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen 16 64 
22. — Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisation 
von Forstdien ststellen betr. · 17 68 
24. — Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern 
betr. 21 79 
25. — Königliche Verordnung wegen des Vollzugs des Beamten- 
gesetzes 17 65—67 
28. — Königliche Entschließung, die Vertagung des Landtags betr. 16 63—64 
28. — Bekanntmachung, das Karl Freiherr von Thüngen'sche Fami- 
lienfideikommiß betr. 19 73—74 
29. — Königliche Verordnung über die Prüfung der Hufschmiede 17 67 
30. — Bekanntmachung, die Einführung von Dienstwertzeichen für 
den amtlichen Verkehr betr. 18 71 
31. — Gesetz zur Abänderung des Umlagengesetzes 18 69—70 
31. — Ausführungsgesetz zum Gesetze, die Beseitigung von Tierkada- 
vern betr., vom 17. Juni 1911 18 70 
31. — Bekanntmachung, die Verkehrsordnung der Pferdeposten betr. 21 80—86 
2. April Bekanntmachung wegen des Erlasses von Landesstempel- 
abgaben und Gebühren für die Beurkundung und Sicher- 
stellung von Darlehen zur Zeichnung von Kriegsanleihen 18 72 
6. —1 Bekanntmachung, Anderung der Anlage C zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung betr. » 20 75—76 
6. — Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich 
vom 20. März 1900 betr. 20 77—78 
19. — Bekanntmachung, betr. Anderung der Militär--Transport- 
Ordnung 22 87 
19. — Bekaunntmachung, die Regelung der Abrechnungen zwischen der 
Reichshauptkasse und den Landeskassen betr. 25 103—139
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        V 
  
  
  
  
  
Datum Nummer 
des Gesetzes Inhalt des Seiten 
rc. Blattes 
1917 
20. April Bekanntmachung, betr. Abänderung der Grundsätze für die 
Besetzunng dermittleren Kanzlei= und Unterbeamten- 
stellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militär- 
anwärtern ufw. 22 87 388 
20. — Bekanntmachung, betr. Abänderung der Grundsätze für die 
Besetzung der mittleren Kanzlei= und Unterbeamten- 
stellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militär- 7 
anwärtern ufsw. 1 22 88 
29.— Königliche Verordnung, die Formation der Staatsmini- · 
sterien betr. « . 23 89—91 
29. — Königliche Verordnung, das Staatsministerium für Verkehrs- i 
angelegenheiten betr. 23 91 94 
30. — Bekanntmachung des Textes der Königlichen Verordnung 
vom 14. Dezember 1903, die Errichtung eines Staats 
ministeriums für Verkehrsangelegenheiten betr., in 
der vom 1. Mai 1917 an geltenden Fassung 23 91—-—98 
1. Mai Bestätigungsurkunde, betr. das von Elmenau'sche Familien= I 
fideikommiß betr. 31 !71 183 
2. — Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes über die Erhebung 1 
eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 betr. 24 92102 
15. — Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage C zur Eisen bahn- « 
Verkehrsordnung 26 111.142 
21. — Königliche Verordnung über das Rechtsstudium und die juristi- # 
schen Prüfungen der Kriegsteilnehmer 27 14.1— 140 
22. — Königliche Verordnung, die Anderung der Notariatsgebühren # 
ordnung betr. 27 150 151 
22. — Königliche Verordnung über Wildabschuß 27 151 —152 
27. — Bekanntmachung, Anderung der „Bedingungen für die Teil- 
nahme an einem staatlichen Ortstelephonnetz“ betr. 28 153—155 
30. — Königliche Verordnung, die Unfallversicherung bei staatlichen 
Bauarbeiten betr. 29 1,7 — 158 
1. Juni Bekanntmachung über die Arzneitaxe für 1917. 29 18 
2. — Bekanntmachung über die Unfallversicherung. bei staat 
lichen Bauarbeiten 29 1 
5. — Bekanntmachung, die Postscheckordnung für das Königreich 
Bayern vom 7. Juni 1914 betr. 30 170 
5. — Bekanntmachung über die Versteuerung ausländischer Wert- 
papiere ohne Abstempelung 32 180 —187 
6. — Bekanntmachung wegen der ferneren Gewährung einer Kriegs- 
teuerungsbeihilfe 30 159 169 
6. — Bekanntmachung, betr. Auderung der Anlage ( zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung 32 183 
13. — Bekanntmachung über das Apothekenwesen 33 189— 10 
18. — Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Orgauisa # 
tion von Forstdienststellen betr. 1 33 1 100
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        Datum Nummer 
des Gesetzes Inhalt des Seiten 
rc. Blattes 
1917 
14. Juni Königliche Verordnung über die Versicherungsanstalten 32. 185 
19. — Bekanntmachung, die Einführung von Dienstwertzeichen für 
den amtlichen Verkehr betr. 33 190 
26. — Bekanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche 
Reich vom 16. Juni 1904 betr. 34 191—192 
27. — Bekanntmachung, Anderung der Telegraphenordnung für 
das Königreich Bayern vom 29. Juni 1904 betr. 34 192—193 
28. — Königliche Verordnung, die Organisation der Gendarmerie 
betr. 36 197—198 
28. — Königliche Verordnung, die Schutzmannschaft für die Haupt- 
und Residenzstadt München betr. 37 199—200 
1. Juli Gesetz, betr. die Ausarbeitung eines ausführlichen Entwurfes 
für die Herstellung einer Großschiffahrtstraße von 
Aschaffen burg bis zur Reichsgrenze unterhalb Passau 35 195—196 
6. — Königliche Verordnung, die Kaminkehrer betr. 35 196 
14. — Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich 
vom 20. März 1900 betr. « 37 201—202 
16. — Bekanntmachung, die Errichtung der Oberversicherungs- 
ämter betr. 36 198 
17. — Bekanntmachung über Ausführungsbestimmungen des Bun- 
desrats zum Gesetze vom 8. April 1917 über die Besteue- 
rung des Personen= und Güterverkehrs und zum 
Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913 38 203—224 
18. — Bekanntmachung, Dienstkleidung, Bewaffnung und Aus- 
rüstung der K. Schutzmannschaft München betr. 37 200—201 
18. — Abschied auf die Verhandlungen der Landräte für 1916 39 225—333 
26. — 1 Königliche Verordnung, die Ubergangsabgabe für Bier und 
Malz betr. 41 339—340 
29. — Königliche Verordnung, die Bildung von Schulbeiräten betr. 42 341—344 
31. — Allerhöchster Erlaß „An Meine Bayern“ 4140 335—337 
31. — Bekanntmachung, betr. Anderung der Militär-Traneport- 
Ordnung 41 340 
1. Angust Bekanntmachung, betr. vorübergehende Anderung der Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung 42 341 
9. — Bekanntmachung, die Erneuerung der Landesvermessung betr. 50 417—478 
11. — Bekauntmachung, betr. Anderung der Militär-Transport- 
Ordnung 44 18 
12. — Königliche Verordnung über den Beginn der Schußzeit auf 
Feldhühner 43 345 346 
14. — Bekanntmachung, Vollzug des NKriegesteuergesetzes betr. 44 317—348 
19. — Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisation 
von Forstdienststellen betr. 48 414 
21. — Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich betr. 47 357—411 
23. — Bekanntmachung wegen der Gewährung von Kriegsteucrungs-= 
zulagen an die Staatsbeamten 45 319—352
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        Datum Nummer 
des Gesetzes Inhalt des Seiten 
2c. Blattes 
1917 
29. August Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich 
pom 20. März 1900 betr. 46 353—354 
29. — Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern 
vom 24. März 1917 betr. 46 354—355 
29. — Bekanntmachung, die Postscheckordnung für das Königreich 
Bayern vom 7. Juni 1914 betr. 46 355—356 
3. September Bekanntmachung über die Unfallversicherung beim Betriebe 
des staatlichen Hafenpolizeibootes in Ludwigshafen 49 415 
4. — Bekanntmachung, die Einberufung des Landtags betr. 48 413—414 
4. — Bekanntmachung, betr. Ergän zung und Anderung der Aulage C 
zur Eisenbahn--Verkehrsordnung 49 416 
6. — Bekanntmachung über die Zulassung von Meßwerkzeugen für 
Flüssigkeiten zur Eichung 51 480 
6. — Bekauntmachung über die Zulassung von Präzisionsgewichten 
aus Eisen 51 480 —481 
6. — Bekanntmachung zur Eichordnung 51 481 
6. — Bekanntmachung über die Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats zu den die Besteuerung des Güterverkehrs 
betreffenden Vorschriften des Reichsgesetzes vom 8. April 1917 54 491—552 
10. — Bekanntmachung, betreffs Ubergangsbestimmung für die Neu- 
eichung von Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten mit 
gleichartiger Einteilung 51 482 
10. — Bekanntmachung zur Eichordnung 51 482 
11. — Königliche Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 
über die Besteuerung des Persouen= und Güterverkehrs 54 553—554 
13. — Bekanntmachung über den Vollzug des Güterzertrümmerungs- 
gesetzes 51 479 
19. — Bekanntmachung über die Arzneitaxe für 1917 52 48 
20. — Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern 
vom 24. März 1917 betr. 52 484- 485 
20 — Bekanntmachung über die Verlegung des Bezirksamts Neu- 
stadt a. W. nach Weiden 52 465 
20. — Bekanntmachung, betr. Staatsvertrag zwischen den Königreichen 
Württemberg und Bayern vom 4. Juni 1917 über die 
Ausnützung der Wasserkräfte der Iller 383 488 190 
21. — Bekanntmachung wegen der Dienst= und Besoldungsverhält- 
nisse der zum Kriegsdienst eingerückten Staatsbeam- 
ten, dann wegen der Fürsorge für die Hinterbliebenen 
der im Kriege gefallenen oder infolge einer Kriegsdienst= 
beschädigung gestorbenen etatsmäßigen Beamten 55 555 —04 
22. — Bekanntmachung über die Anderung der Bezeichnung einzelner 
Behörden 65 564 
23. — Königliche Verordnung, die Formation der Staatsministerien 
betr. 53 487—488
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        VIII 
  
  
Datum Nummer 
des Gesetzes Inhalt des Seiten 
2. Blattes 
1917 
27. September Bekanntmachung über den K. Prüfungsausschuß für den 
höheren Baudienst 56 565—566 
6. Oktober Bekanntmachung über die Fortgewährung außerordent- 
licher Kriegsteuerungsunterstützungen an im Ruhe- 
stande befindliche Staatsbeamte sowie an Hinterblie- 
bene von Staatsbeamten 56 566 
11. — Bekanntmachung wegen der ferneren Gewährung einer Kriegs- 
teuerungsbeihilfe 57 567—573 
13. — Bekanntmachung, den Allgemeinen Unterstützungsverein 
für die Hinterlassenen der K. B. Staatsdiener und die 
hiermit verbdundene Töchterkasse betr. 57 573 
15. — Bekanntmachung über die Gewährung von Vorschüssen zur 
Beschaffung von Wintervorräten und von Kleidung 58 575—578 
19. — Bekanntmachung über die Einberufung der Landräte 59 579 
28. — Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisa- 
tion von Forstdienststellen betr. 59 580 
5. Nobember Bekanntmachung über Veröffentlichung der Satzungen der 
Pfälzischen Hypothekenbank nach § 1115 Abs. 2 BEGB. 60 581—582 
6. — Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung 60 584 
8. — Bekanntmachung über die Arzneitaxe für 1917 60 583 
8. — Bekanntmachung, vorübergehende Anderung des § 30 der 
Eisenbahn-Verkehrsordnung betr. 60 583 
12. — Bekanntmachung, betr. Anderung des Militärtarifs für 
Eisenbahnen 61 585—587 
19. — Königliche Verordnung betr. die Rechte der zur Bewachung von 
Kriegsgefangenen bestellten Zivilpersonen 62 589 
22. — Königliche Entschließung, die Verlängerung des Landtags 
betr. 62 590 
23. — Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisa- 
tion von Forstdienststellen betr. 63 591 
5. Dezember Bekanntmachung wegen der Gewährung der Kriegsteuerungs- 
beihilfe und der Kriegsteuerungszulage an die zum 
Heeresdiensteingerückten Staatsbeamten und Staats- 
arbeiter 6 63 592—596 
1)0. — Rönigliche Verordnung über die praktische Ausbildung und die 
Staatsprüfung für den höheren Baudienst; hier Be- 
stimmungen für Kriegsteilnehmer 64 597—601 
17. — Bekanntmachung wegen der Gewährung einer einmaligen 
Kriegsteuerungszulage im Monat Dezember 1917 64 601—602 
18. — Bekanntmachung, betr. vorübergehende Anderung der Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung 65 605 
20. — Gesetz über den vorläufigen Vollzug des Staatshaus- 
halts für die Jahre 1918 und 1919. 65 603—605
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        Datum 
des Gesetzes 
2c. 
Inhalt 
Nummer 
des 
Blattes 
Seiten 
  
1917 
21. Dezember 
  
Bekanntmachung wegen der Fürsorge für die Familien der 
zum Kriegsdienst eingerückten oder im Dienste der 
freiwilligen Krankenpflege verwendeten Arbeiter der 
Staatsbetriebe der Zivilverwaltung 
Gesetz über die Verlängerung der Wahlzeiten für die Ge- 
meinde-, Distrikts= und Landratswahlen und über die 
Ergänzung des Gesetzes vom 19. Dezember 1915 zur 
Wahrung der Rechte von Kriegsteilnehmern 
Bekanntmachung über die neue Fassung des Gesetzes zur 
Wahrung der Rechte von Kriegsteilnehmern 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes über die Ver- 
längerung der Wahlzeiten für die Gemeinde., Distrikts- 
und Landratswahlen und über die Ergänzung des Ge- 
setzes vom 19. Dezember 1915 zur Wahrung der Rechte 
von Kriegsteilnehmern vom 24. Dezember 1917. 
Kreisanlehen-Gesetz 
Bekanntmachung wegen Gewährung eines Teuerungszu- 
schlages zu den Entschädigungen der Beamten bei Vor- 
nahme auswärtiger Dienstgeschäfte 
Bekanntmachung über die Arzneitaxe für 1918 
Bekanntmachung über die Kriegsteuerungsbeihilfen für Be- 
amte im Ruhestand und Beamtenhinterbliebene und 
über die Kriegsteuerungsunterstützungen für vor- 
malige Staatsarbeiter und Staatsarbeiterinnen 
sowie die Hinterbliebenen von Staatsarbeitern und 
Staatsarbeiterinnen 
  
  
66 
66 
67 
67 
67 
68 
  
609—611 
611—614 
614—616 
617—618 
618 
619 
621—630
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        Inhalts-Verzeichnis 
zu dem 
Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern 
vom Jahre 1017. 
  
A. Sach-Verzeichnis. 
Abrechnungen zwischen nN—-t und den Lan- 
deskassen. 103. 
Abschied. S. „Landräte“. 
Abschuß von Wild. S. „Jagd“ und „Wild“. 
Adel. 
Auszüge aus der Adels-Matrikel. 12. 16. 18. 30. 36. 
62. 64. 88. 142. 194. 202. 340. 344. 346. 414. 
485. 566. 574. 580. 588. 590. 607. 608. 621. 
Erhebungen in den Adelsstand. 18. 588. 
Allerhöchster Erlaßt v. 31. Juli 1917. 
Wiederkehr des Tages an dem das Deutsche Volk 
zur Verteidigung des Vaterlandes zu den Waffen 
gerufen wurde. 335. 
Amtlicher Verkehr. S. „Verkehr“. 
Amtsverlegung. 
Verlegung des Bezirksamts Neustadt a. W9. 
Weiden. 485. 
Anustellungsbehörden. 
Apothekenwesen. 
Militärdienstpflicht der Militärapotheker. 189. 
Arbeiter der Staatsbetriebe der Zivilverwaltung; Für- 
sorge für die Familien. 606. 
Arzneitaxe, deutsche für 1917. 158. 483. 583. 619. 
nach 
S. „Militäranwärter“. 
B. 
Bahnen. S. „Eisenbahnen“. 
Baudienst, höherer. 
Prüfungsausschuß für den höheren Baudienst; 
sammensetzung 565. 
Praktische Ausbildung und die Staatsprüfung für 
den höheren Baudienst; hier Bestimmungen für 
Kriegsteilnehmer. (Verordnung vom 9. Dezember 
1917.) 597. 
Zu- 
Beamte. S. auch „Staatsbeamte“. 
Fürsorge für die Hinterbliebenen der im Krieg ge- 
fallenen oder infolge einer Kriegsdienstbeschädigung 
gestorbenen ctatsmäßigen Beamten. 555. 
Gewährung von Vorschüssen zur Beschaffung von 
Wintervorräten und Kleidung. 575. 
Kriegsteuerungsbeihilfen. S. „Krieg“. 
Kriegsteuerungsunterstützungen. S. „Krieg“. 
Teuerungszuschlag zu den Entschädigungen der Be- 
amten bei Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte. 618. 
Beamtengesetz. 
Vollzug. — Einschaltungen in die Gehaltsordnung. 65. 
Behörden. 
Anderung der Bezeichnung. 564. 
Bier und Malz. 
Berechnung der Übergangsabgabe; Berordnung vom 
26. Juli 1917. 839. 
Budget. S. „Staatshaushalt“. 
D. 
Darlehen. 
Erlaß von Landesstempelabgaben und Gebühren für 
Beurkundung und Sicherstellung von Darlehen zur 
Zeichnung von Kriegsanleihen. 72. 
Dienstgeschäfte, auswärtige. 
Gewährung eines Teuerungszuschlages zu den Ent 
schädigungen der Beamten. 618. 
Dienstwertzeichen für den amtlichen Verkehr. 7 1. 190. 
Distriktsratswahlen. 
Verlängerung der Wahlzeiten. 
zember 1917. 609. 
Bekanntmachung vom 24. Dezember 1917. 614. 
Druckfehler-Berichtigung. 
Zur llbersicht der Kreisausgaben und Kreiseinnah- 
men deß Regierungsbezirkes Niederbavern. 466. 
Gesetz vom 24. De-
        <pb n="12" />
        2 Eichwesen — Krieg. 
E. 
Eichwesen. 
Zulassung von Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten zur 
Eichung. 480. 
Zulassung von Präzisionsgewichten aus Eisen. 480. 
Eichordnung für das Königreich Bayern. 
— Abänderung. 481. 482. 
— Übergangsbestimmung für die Neueichung von Meß- 
werkzeugen für Flüssigkeiten mit gleichartiger 
Einteilung. 482. 
Eisenbahnen. 
Eröffnung von Bahnlinien. 4. 
Verkehrsordnung. 
— Anderung der Anlage C. 11. 12. 60. 75. 141. 188. 
344. 416. 584. 
— Anderungen für die Dauer des Krieges — Wagen- 
standgeld. 38. 34. 
— Anderungen für die Dauer des Krieges — Fest- 
setzung des Gewichts für Gepäckstücke. 583. 
— Anderungen; Erteilung der Auskunft über die 
Preise der Fahrkarten. 605. 
Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. 
Desinfektion der Eisenbahnwagen. 64. 
— Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs 203. 
Militärtarif für Eisenbahnen; Anderung. 585. 
Militär--Transport-Ordnung:; Anderung. 
87. 840. 348. 
Familien-Fideikommisse. S. „Fideikommisse“. 
Feldhühner. Beginn der Schußzeit. 345. 
Fideikommisse. 
Bestätigungsurkunde, das Familienfideikommiß der 
Freiherrn von Feilitzsch auf Feilitzsch betr. 19. 
Bekanntmachung, das Karl Freiherr von Thüngen'sche 
Familienfideikommiß betr. 73. 
Bestätigungsurkunde, betr. das von Elmenau'sche Fa- 
milienfideikommiß. 171. 
Fleisch; gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu 
Fleisch und dessen Zubereitungen. — Saldpetrigsaure 
Salze. 1. 2. " 
Fleischbeschau. S. „Schlachtvieh= und Fleischbeschau“". 
Forstdienststellen. S. „Forstverwaltung“. 
Forstverwaltung. 
Auflösung und anderweitige Organisation von Forst- 
dienststellen. 15. 35. 68. 190. 414. 580. 591. 
G. 
Gebührenwesen. 
Anderung der Notariatsgebührenordnung. 150. 
Gemeindebeamte. S. „Beamte“. 
Gemeindeeinnehmer. S. „Steuer= und Gemeinde- 
einnehmer“. 
Gemeindewahlen. Verlängerung der Wahlzeiten. — 
Ges. v. 24. Dezember 1917. 609. 
Bek. vom 24. Dezember 1917. 614. 
Gendarmerie. Organisation; Anderung der Verordn. 
v. 21. Dezember 1908. — Titel Sergeanten und Vize- 
wachtmeister. 197. 
Gerichte. 
Stellvertretung bei den Gerichten während des 
Krieges. — Ges. vom 14. März 1917. 57. 
Gesetz= und Verorduungsblatt. 
Ausgabe der Titelblätter und Inhaltsverzeichnisse zum 
Jahrgange 1916. 8. 
Gestütswesen. 
Abänderung der Verordn. vom 8. Juni 1890. 
zahlung des zuerkannten Staatspreises. 37. 
Gewichte. S. „Eichwesen“. 
Grundstücke. 
Haftung des Grundstücks für öffentliche Lasten. — 
Ges. vom 14. März 1917. 58. 
Güterverkehr. S. „Personen= u. Güterverkehr“. 
Güterzertrümmerung. 
Vorkaufsberechtigung der Bayer. Landessiedelung in 
München. 479. 
Aus- 
H. 
Hafenpolizeiboot. 
Unfallversicherung beim Betrieb des staatlichen Hafen- 
polizeibootes in Ludwigshafen. 415. 
Hilfsdienst, vaterländischer. 
Rechte der bestellten Hilfsdienstpflichtigen, 
vom 3. Febr. 1917). 17. 
Hufschmiede. Prüfungszeugnis für Kriegsteilnehmer. 67. 
(Verordn. 
J. 
Jagd. S. „Wildabschuß“. 
K. 
Kaminkehrer. 
Anderung der Verord. vom 26. März 1903. 196. 
Kreisanlehengesetz vom 24. Dezember 1917 zur 
Vornahme von baulichen Maßnahmen bei den Heil- 
und Pflegeanstalten Regensburg und Wöllershof. 
617. 
Kreishilfskassen. 
Neue Kreishilfskassensatzung. — K. Entschließung vom 
10. März 1917. — 39. — Vollzugsvorschriften vom 
10. März 1917. 42. 
Krieg. 
Kriegsteuerungsbeihilfe an Arbeiter und Staats- 
beamte. 13. 159. 567. 
Stellvertretung bei den Gerichten während des Krieges. 
57.
        <pb n="13" />
        Krieg — Pfälzische Hypothekenbank. 
Krieg. 
Übernahme der Bürgschaft für benötigte Kredite der 
Bayer. Lebensmittelstelle. 59. 
Prüfungszeugnis für Hufschmiede während des Krieges. 
67. 
Bestellung beamteter Vorstandsmitglieder der Ver- 
sicherungsanstalten und ihrer Stellvertreter für die 
Dauer des Krieges. 185. 
Dienst- und Besoldungsverhältnisse der zum Kriegs- 
dienst eingerückten Staatsbeamten, dann Fürsorge 
für die Hinterbliebenen der im Kriege gefallenen 
oder infolge einer Kriegsdienstbeschädigung gestorbe- 
nen etatsmäßigen Beamten. 555. 
Bestimmungen für Kriegsteilnehmer über die praktische 
Ausbildung und die Staatsprüfung für den höheren 
Baudienst. — Verord. vom 9. Dezember 1917. — 
597. 
Fürsorge für die Familien der zum Kriegsdienst ein- 
gerückten oder im Dienste der freiwilligen Kranken- 
pflege verwendeten Arbeiter der Staatsbetriebe der 
Zivilverwaltung. 606. 
Kriegsteuerungsunterstützungen, außerordent- 
liche; Fortgewährung an im Ruhestand befindliche 
Staatsbeamte sowie an Hinterbliebene von Staats- 
beamten. 566. 
Kriegsteuerungszulagen an Staatsbeamte, Ge- 
währung. 359. 601. 
Kriegsteuerungsbeihilfe und Kriegsteue- 
rungszulage. Gewährung an die zum Heeres- 
dienst eingerückten Staatsbeamten und Staatsar- 
beiter. 592. 621. 
Kriegsanleihe. 
Erlaß von Landesstempelabgaben und Gebühren für 
Beurkundung und Sicherstellung von Darlehen. 72. 
Kriegsgefangene. Rechte der zur Bewachung von 
Kriegsgefangenen bestellten Zivilpersonen. 589. 
Kriegssteuer. Vollzug des Gesetzes vom 9. April 1917. 
Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer. 99. — 
Vermögenszuwachs. 347. 
Kriegsteilnehmer. 
Rechtsstudium und die juristische Prüfung. 143. 
Wahrung der Rechte von Kriegsteilnehmern — Ver- 
längerung der Wahlzeiten für die Gemeinde., Di- 
strikts und Landratswahlen. — Ges. vom 24. Dezem- 
ber 1917. 609. 
Bek. vom 24. Dezember 1917. 611. — Neue Fassung 
des Gesetzes. 612. — Bek. v. 24. Dezember 1917. 
614 
Kriegsteuerungsbeihilfe. Fortgewährung. S., Krieg“. 
Kriegstenerungszulagen an Staatsbeamte.S., Krieg“. 
L. 
Landeskafsen. . 
Regelung der Abrechnungen mit der Reichshauptkasse. 
103. 
Landesvermessung. 
Anweisung für die Ernecuerung der Landesvermessung. 
417. 
Landrite. 
Abschied auf die Verhandlungen für 1916. 225—226. 
Beil. — Übersichten der Kreis-Ausgaben und Kreis- 
Einnahmen der Regierungsbezirke. 227—333. 
Einberufung der Landräte. 579. 
Landratswahlen. 
Verlängerung der Wahlzeiten. Ges. vom 24. Dez. 1917. 
609. — Bek. vom 24. Dezember 1917. — 614. 
Landtag. 
Einberufung. 8. 413. 
Vertagung. 63. 
Verlängerung. 590. 
Lebensmittelstelle, Bayerische. 
Übernahme der Bürgschaft für benötigte Kredite — 
Ges. vom 13. März 1917. 59. 
Malz. S. „Bier und Malz“. 
Maß und Gewicht. S. „Eichwesen“. 
Militäranwärter. 
Abänderung der Grundsätze für die Besetzung der 
mittleren Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei Kom- 
munalbehörden. 87. 88. 
Militärwesen. 
Militärtarif für Eisenbahnen; Anderung. 585. 
Militärtransport-Ordnung. Anderung. 87. 
340. 348. 
N. 
Notariatsgebührenordnung, Anderung. 150. 
Notiz über Ausgabe der Titelblätter und Inhaltsver- 
zeichnisse des Gesetz= und Verordnungs-Blattes Jahr- 
gang 1916. 8. 
O. 
Oberversicherungsämter. 
Bestellung der Stellvertreter. 198. 
P. 
Personen= und Güterverkehr. 
Besteuerung. 203. 
Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über 
die Besteuerung des Güterverkehrs. 491. 
Verordnung vom 11. September 1917. 553. 
Pfälzische Hypothekenbank. 
Veröffentlichung der Satzungen. 581. 
17
        <pb n="14" />
        4 Polizei- und Sicherheitsdienst —Tierkadaver. 
Polizei= und Sicherheitsdienst. 
Rechte der zum Garnisonwachtdienst, Bahn= u. Brücken- 
schutz bestellten Hilfsdienstpflichtigen. (Verordnung 
vom 3. Februar 1917.) 17. 
Postwesen. 
Postordn ungfür das Deutsche Reich.7. 77. 201. 353. 
— vom 28. Juli 1917. 357. 
— für das Königreich Bayern vom 24. März 
1917. 79. (Beil. 1—64.) 354. 
Anderung. 484. 
Postscheckordnung für das Königreich Bayern, — 
Anderung. 170. 355. 
Prüfungen. 
Rechtsstudium und die juristischen Prüfungen der 
Kriegsteilnehmer. 148. 
R. 
Rechtsstudium der Kriegsteilnehmer. 14. 
Reichsbanknoten. 
Ausgabe einer neuen Art Reichsbanknoten zu 20 
Mark. 5. 
Reichshauptkasse. 
Regelung der Abrechnungen zwischen der Reichshaupt- 
kasse und den Landeskassen. 103. 
Reichsstempelgesetz. 
Ausführungsbestimmungen; Versteuerung ausländi- 
scher Wertpapiere ohne Abstempelung. 186. 
Ninderpest. S. „Viehseuchen“. 
S. 
Schiffahrt. 
Ausarbeitung eines ausführlichen Entwurfes für die 
Herstellung einer Großschiffahrtstraße von Aschaffen- 
burg bis zur Reichsgrenze unterhalb Passau; Gesetz 
vom 1. Juli 1917. 195. 
Schlachtvieh- und Fleischbeschan. 
Gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch 
und dessen Zubereitungen. — Salpetrigsaure Salze. 
1. 2. 
Schulwesen. 
Bildung von Schulbeiräten; Verordnung vom 29. Juli 
1917. 341. 
Schutzmannschaft für die Haupt= und Residenzstadt 
München; Anderung der Verordnung vom 21. Dezem- 
ber 1908. — Titel Vizewachtmeister. 199. — 
Dienstkleidung, Bewaffnung und Ausrüstung. 200. 
Staatsbeamte. 
Vollzug des Beamtengesetzes — Einschaltungen in die 
Gehaltsordnung. 65. 
Staatsbeamte. 
Gewährung von Kriegsteuerungszulagen. 
601. 
Gewährung von Kriegsteuerungsbeihilfen. 13. 159. 567. 
Dienst= und Besoldungsverhältnisse der zum Kriegs- 
dienst eingerückten Staatsbeamten 2c. 555. 
Gewährung von Vorschüssen zur Beschaffung von 
Wintervorräten und von Kleidung. 575. 
Gewährung von Kriegsteuerungsbeihilfen und Kriegs- 
teuerungszulagen an die zum Heeresdienst einge- 
rückten Staatsbeamten und Staatsarbeiter. 592. 
621. 
Gewährung eines Teuerungszuschlags zu den Ent- 
schädigungen der Beamten bei Vornahme auswär- 
tiger Dienstgeschäfte. 618. 
Staatshaushalt. 
Gesetz über den vorläufigen Vollzug des Staatshaus- 
halts für die Jahre 1918 und 1919. 603. 
Staatsministerien, Formation. 
Übertragungen aus dem Wirkungskreise des Staats- 
ministeriums des Innern an das Staatsministerium 
für Verkehrsangelegenheiten. 89. 
Verordnung vom 29. April 1917 — das Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten. 91. 
Bekanntmachung vom 30. April 1917. — Neue Fassung 
der Verordnung vom 14. Dezember 1903. 94. 
Überweisung der Aufsicht und obersten Leitung des 
Reichsarchivs und der Kreisarchive an das Staats- 
ministerium des Königl. Hauses und des Außern. 487. 
Staatsprüfung für den höheren Baudienst. S. „Bau- 
dienst". 
Staatsvertrag, über die Ausnützung der Wasserkräfte 
der Iller. 488. 
Steuer- und Gemeindeeinnehmer. 
Sicherheitsleistung der Steuer= und Gemeindeeinnehmer 
der Pfalz. Verordnung vom 28. Jannar 1017. 3-31. 
Süßstoffgesetz. 
Verabfolgung durch die Apotheken 10. 
349. 566. 
T 
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich. 
Anderung. — Telegrammgebühren. 191. 
— für das Königreich Bayern. 
Anderung. — Telegrammgebühren. 
Telephon. 
Anderung der Bedingungen für die Teilnahme an 
einem staatlichen Ortstelephonnetz. 153. 
Tierkadaver, Beseitigung. 
Ausführungsgesetz. 70. 
192.
        <pb n="15" />
        Umlagengesetz —Hensel. 5 
U#. 
Umlagengesetz; Abänderung. Ges. vom 31. März 1917.69. 
Unfallversicherung 
bei staatlichen Bauarbeiten; Aufhebung der Verord. 
vom 10. Dezember 1892. Verord. vom 30. Mai 1917. 
157. Bek. vom 2. Juni 1917. 158. Beim Betrieb des 
staatlichen Hafenpolizeibootes in Ludwigshafen. 415. 
Unterstützungsverein, allgemeiner, 
für die Hinterlassenen der K. b. Staatsdiener und 
die hiemit verbundene Töchterkasse; Personalstand. 573. 
V. 
Verkehr, amtlicher. 
Einführung von Dienstwertzeichen. Nachtrag. 71. 190. 
Verfsicherungsämter; « 
Bestellung von ständigen Stellvertretern des Vor- 
fitzenden. 38. 
Bestellung der erforderlichen Stellvertreter. 198. 
Bersicherungsanstalten; 
Bestellung beamteter Vorstandsmitglieder für die Daner 
des Krieges. 185. 
Verstenerung ausländischer Wertpapiere 
stempelung. 186. 
Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. 
Desinfektion der Eisenbahnwagen. 64. 
Viehseuchen. 
Maßregeln gegen Rinderpest, hier Vollzug der revidierten 
Instruktion vom 9. Juni 1873. 27. 
ohne Ab- 
W. 
Wertpapiere, ausländische, 
Versteuerung ohne Abstempelung. 186. 
Wildabschuß. 
Schußzeit für Gelt= und Schmaltiere. 151. 
der Schußzeit auf Feldhühner. 345. 
Beginn 
. Personen-Verzeichnis. 
B. 
Bassermann-Jordan Dr. phil. Ernst v., Professor 
und Kunsthistoriker. 588. 608. 
— Dr. jur. Friedrich v., Gutsbesitzer. 588. 608. 
Bram Alfons Ritter v., Oberst und Regiments Kom- 
mandeur. 608. 
Buhl Franz Ritter v., lebensl. Reichsrat und Wein- 
gutsbesitzer. 486. 
C. 
Cassimir Dr. Joseph, Ministerialrat. 489. 
D. 
Danner Jakob Ritter v., Oberst. 566. 
Deybeck Dr. Karl Ritter v., Ministerialrat. 30. 
D'Hengelid(re Gustav Ritter v., Geh. Kommerzien= 
rat und Großkaufmann. 574. 
Dickhaut Alfred Ritter v., Oberleutnant d. R. und 
Kompagnieführer. 202. 
Döderlein August Ritter v., Major. 340. 
Drechsler Hans Ritter v., Leutnant d. R. 608. 
E. 
Eberlein August Ritter v., Hauptmann d. N. und 
Kompagnieführer. 36. 
Eder Wolfgang Ritter v., Oberleutnant und Kompag- 
nieführer. 36. 
GElmenau Leonhard v., gen. Emanucel, Familienfidei- 
komiß. 171—183. 
F. 
Feilitzsch Frhr. v., Familienfideikommiß. 19—25. 
(Frisch Ludwig Ritter v., Leutnant d. R. und Kompag- 
nieführer. 36. 
Fromm Erust Ritter v., Geheimer Kommerzienrat. 18. 
Fuchs Anton Ritter v., Oberregisseur, Professor. 18. 
Füchtbauer Heinrich Ritter v., Hauptmann. 88. 
G. 
Gareis Dr. Karl Ritter v., Universitäteprofessor, Ge- 
heimer Rat, Preußischer Geheimer Justizrat. 580. 
Grützner Eduard Ritter v., Maler und Professor. 62. 
Gugenhan Max, Oberbaurat. 189. 
H. 
Halder Eugen Ritter v., Major und Bataillons- 
Kommandeur. 608. 
Harnier Eduard v. Frhr. v. Regendorf, Guts- 
besitzer. 62. 
Hausladen Eugen Ritter v., Ministerialrat. 185. 
Heilingbrunner Otto Ritter v., Hauptmann und 
Batterieführer. 574. 
Hensel Julius Ritter v., Ministerialrat. 62.
        <pb n="16" />
        6 Herrmann —ülsamer. 
Herrmann Theodor Ritter v., Major und Regiments- 
Kommandeur. 608. 
Herterich Ludwig Ritter v., Akademie-Professor. 574. 
Hofacker Dr. Wilhelm, Ministerialrat. 489. 
Huller Hugo Ritter v., Generalleutnant. 414. 
K. 
Kardel Rudolf Ritter v., Leutnant d. R. 620. 
Knilling Dr. Eugen Ritter v., Staatsminister und 
Staatsrat i. o. D. 18. 36. 
Knorr Wilhelm Ritter v., Generalmajor und Chef des 
Gendarmeriekorps. 486. 
Köberle Paul Ritter v., Generalmajor und Abteilungschef 
im Kriegsministerium. 486. 
Kollmann Wilhelm Ritter v., Hauptmann und Kom- 
pagnieführer. 36. 
Kremer Philipp Ritter v., Ministerialrat a. D. 590. 
Krieg Dr. Georg Ritter v., Regierungsdirektor. 36. 
Krug Georg Ritter v., Regierungsdirektor. 64. 
Kuchler Maximilian Ritter v., Generallentnant z. D. 
und Abteilungschef. 12. 
Kunzmann Friedrich Ritter v., 
Brigade-Kommandeur. 608. 
Generalmajor und 
L. 
Leitenstorfer Rudolf Ritter v., Leutnant. 88. 
Löhr Anton Ritter v., Major und Bataillonsführer. 88. 
M. 
Martin Franz Ritter v., Generalmajor z. D. 574. 
Maxon Witlhelm, Regierungs= und Baurat. 566. 
Meng Wilhelm Ritter v., Leutnant d. R. 580. 
Mildner Friedrich Ritter v., Geh. Kommerzienrat, 
Generaldirektor, 30. 
Mittelberger Hilmar Ritter v., Hauptmann. 574. 
Mulzer Max Ritter v., Leutnant. 12. 
N. 
Nastvogel Philipp Ritter v., Oberlentnant d. R., 16. 
Neubert Hans Ritter v, Leutnant d. N. und Bataillons- 
adjutant. 344. 
Neudecker Joh. Bapt. Ritter v., Dompropst und Weih- 
bischof, Geistlicher Rat. 36. 
Nüßlein Dr. Adam Ritter v., Ministerialrat und stellv. 
Bundesratsbevollmächtigter. 30. 
v. 
Pacher Cajetan, Oberbaurat. 565. 
Perignon Rudolf Ritter v., Oberleutnant d. R. 607. 
Raffler Friedrich Ritter v., Oberleutnant d. R 574. 
Rauchenberger Otto Ritter v., Generalleutnant und 
Divisions-Kommandeur. 36. 
Reisenegger Hermann Ritter v., Ministerialdirektor. 
485. 
Rizzi Otto Ritter v., Rittmeister und Eskadronführer. 
620. 
Rudolf Ludwig Ritter v., Leutnant d. R. und Kom- 
pagnieführer. 142. 
S. 
Schaaff Wilhelm Ritter v., Leutnant d. R. 607. 
Schachner Richard, städt. Baurat. 566. 
Schäffer Joseph, Ritter v., Hauptmann und Batail- 
lonsführer. 580. 
Schmid Joseph Ritter v., Oberleutnant d. R. 
Schmidt Dr. Georg, Ministerialrat. 489. 
Schneider Christian Ritter v., Hauptmann und Batail- 
lonsführer. 588. 
Schneider Hans, Oberregierungsrat. 489. 
Schroen Otto Ritter v., Rittmeister d. R. und Eska- 
dronsführer. 64. 
Schultheiß Georg, Bauamtmann, 566. 
Seidlein Lorenz Ritter v., Staatsminister und Staats- 
rat i. o. D. 18. 36. 
Sigel Dr. Walter, Direktor. 489. 
Soden= Fraunhofen Dr. Maximilian Graf v., 
Staatsminister a. D., Kämmerer und lebensl. Reichs- 
rat. 18. 
Spöttle, Dr. Joseph, Ministerialrat. 565. 
Steindorff Ernst Ritter v., Leutnant d. L. und Kom- 
pagnieführer. 608. 
Stempel Ludwig Ritter v., Ministerialdirektor. 565. 
Steub Ludwig Ritter v., bulgarischer Generalkonsul. 
340. 
Stiegelschmitt Ferdinand Ritter v., Ministerialrat. 
485. 
Stoeckle Andreas Ritter v., Präsident des Obersten 
Rechnungshofes. 573. 
194. 
T. 
Thoma Wilhelm Ritter v., Leutnant und Regiments- 
Adjutant 88. 
Thüngen Karl Frhr. v., Familienfideikommiß. 73—74. 
Tumma Friedrich Ritter v., Major. 346. 
u. 
Ulsamer Anton Ritter v., 
Rechnungshofs a. D. 573. 
Präsident des Obersten
        <pb n="17" />
        Wicklein — Straß. 7 
W. 
Wicklein Johann Ritter v., Ministerialrat. 485. 
Winterstein Dr. Theodor Ritter v., Ministerial- 
direktor. 485. 
Wolf Dr. Wilhelm Ritter v., Ministerialdirektor und 
stellv. Bundesratsbevollmächtigter. 485. 
Wolff Joh. Friedrich Ritter v., Landesökonomierat, 
Rittmeister der Landwehr-Kavallerie a. D. 344. 
Würffel Ludwig Ritter v., Oberleutnant. 30. 
Z. 
Zink Adolf Ritter v., Senatspräsident des Verwaltungs- 
gerichtshofs. 18. 
Zöllner Eugen Ritter v., Generalmajor und Abtei- 
lungschef. 574. 
  
C. Orts-Verzeichnis. 
A. 
Aschach, Försterstelle nun „Waldwärterstelle“. 591. 
B. 
Beratzhausen, Försterstelle nun „Waldwärterstelle“. 414. 
Brücklas, Försterstelle nun „Forstassistentenstelle“. 190. 
Bundorf, Föorsterstelle nun „Waldwärterstelle“. 414. 
Burk, Försterstelle nun „Waldwärterstelle“. 414. 
D. 
Denklingen, Forstamt; bisher „Forstamt. Dien- 
hausen“. 15. 
Dienhausen, Forstamt neue Bezeichnung „K. Forstamt 
Denklingen“. 15. 
G. 
Gehrweiler, Försterstelle; Auflösung. 580. 
Goßmannsdorf, Forstamtassessorstelle; Aufhebung. 35. 
— Waldwärterstelle; Errichtung. 35. 
Gräfenberg, Forstamt; Auflösung. 
— expon. Forstamtsassessorstelle; Errichtung und Unter- 
stellung dem Forstamte Betzenstein. 68. 
H. 
Heigenbrücken, Forstamtsassessorstelle; Aufhebung. 
15. 
— Waldwärterstelle; Errichtung. 15. 
K. 
Kirchschönbach, Försterstelle uun „Waldwärterstelle“. 
114. 
L. 
Laubau, Jorsterstelle uun „Waldwärterstelle“. 591. 
M. 
Marquartstein — West, Forstamt; Umwandlung der 
Forstamtsassessorstelle in eine Forstassistentenstelle. 580. 
Mitterfels, Försterbezirk; Unterstellung dem Forst- 
amte Kötzting. 68. 
N. 
Neustadt a. WN., Sitz des Bezirksamts, dann Amtssitz 
des Bezirksarztes und des Bezirkstierarztes; Ver- 
legung nach Weiden. 485. 
O. 
Osterhofen, Forstamtsassessorbezirk; Zuteilung dem 
Forstamte Seestetten. 68. 
P. 
Peißenberg — Schongau, Bahnlinie; Eröffnung. 4. 
Plattling, Waldwärterstelle; Zuteilung dem Forstanite 
Seestetten. 68. 
S. 
Schnaittach, Forstamt; Auflösung. 691. 
— Forstamtsassessorstelle; Errichtung und Unterstellung 
dem Forstamte Hersbruck. 591. 
Schönau, Foörsterstelle nun „Waldwärterstelle“. 190. 
Schongau — Peißenberg, Bahnlinie; Eröffnung. 4. 
Schwarzach, Forstamt und,. Forstassistentenstelle; Auf- 
lösung. 68. 
— Assessorstelle beim Forstamt; Verlegung an das Forst- 
amt Deggendorf. 68. 
— Försterstelle; Errichtung und Unterstellung dem Vorst- 
amt Deggendorf. 68. 
Straß, Försterstelle uunn „Waldwärterstelle“. 580.
        <pb n="18" />
        8 Trauchgau— Weiden. 
T. u. 
Unterammergau, Staatswaldbezirk des Försters; 
Abtrennung vom Forstamt Oberammergau und Zu- 
teilung zum Forstamt Steingaden. 16. 
W. 
Weiden, Verlegung des Sitzes des Bezirksamts, daun 
des Amtssitzes des Bezirksarztes und des Bezirks- 
tierarztes von Neustadt a. W. N. 485. 
Trauchgau, exponierte Forstamtsassessorstelle unn „För- 
sterstelle“. 16. 
— Staatswaldbezirk des Forstamtsassessors; Abtrennung 
vom Forstamt Hohenschwangau und Zuteilung zum 
Forstamt Steingaden. 16.
        <pb n="19" />
        1 
esth und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 1. 
München, den 4. Januar 1917. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1916, betreffend gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch und 
dessen Zubereitungen. — Bekanntmachung vom 14. Dezember 1916, betreffend Ergänzung der Ausführungs- 
bestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze. — Bekanntmachung vom 14. Dezember 1916, 
betreffend Ergänzung der Fleischbeschau-Zollordnung. 
  
  
  
  
  
  
  
Abdruck. 
Bekanntmachung, betreffend gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch und dessen 
Zubereitungen. Vom 14. Dezember 1916. 
Auf Grund des § 21 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 547) hat der Bundesrat die nachstehende Er- 
gänzung der Bekanntmachung vom 4 zuli 1908 (Reichs-Gesetbl. —. 470) beschlossen: 
1. Im ersten Absatz ist hinter den Worten „Chlorsaure Salze“ in neuer Zeile ein- 
zufügen: 
  
„Salpetrigsaure Salze“. 
2. Die Ergänzung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 14. Dezember 1916. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Dr. Helfferich. 
Anmerkung. Das Gesetz, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, ist GVl. 1902 S. 285, die 
Bekanntmachung vom 18. Februar 1902 GVl. 1902 S. 291, die Bekanntmachung vom 4. Juli 1908 Gl. 1908 
S. 361 abgedruckt. 
1
        <pb n="20" />
        2 
Abdruck. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh— 
und Fleischbeschaugesetze. Vom 14. Dezember 1916. 
Der Bundesrat hat die nachstehende Ergänzung der Ausführungsbestimmungen D zu 
dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich 1908, Beilage zu Nr. 52, S. 57)7) beschlossen: 
1. Im 8 5 Ziffer 3 ist hinter den Worten „8) Chlorsaure Salze“ einzuschalten: 
„g 1) Salpetrigsaure Salze". 
2. Die Ergänzung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 14. Dezember 1916. 
Der Keichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquicéres. 
*) Ausführungsbestimmungen D sind im GWl. 1908 S. 136 abgedruckt. 
  
Abdruck. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Fleischbeschau-Zollordnung. Vom 14. Dezember 1916. 
Der Bundesrat hat die nachstehende Ergänzung der Fleischbeschau-Zollordnung vom 
5. Febrnar 1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 32) beschlossen: 
1. Im 8§ 1 Ziffer 3 ist hinter den Worten „8) Chlorsaure Salze“ einzuschalten: 
„g 1) Salpetrigsaure Salze“. 
2. Die Ergänzung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 14. Dezember 1916. 
Der RNeicheskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel. 
An merkung. Die Fleischbeschan-Zollordnung ist im GWl. 1903 S. 28 abgedruckt.
        <pb n="21" />
        Grset und Verordnungs-Blatt 
Königreich Bayern. 
Nr. 2. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
München, den 10. Jannar 1917. 
Inhalt#: 
Bekauntmachung vom 10. Jannar 1917, die Einberufung des Landtags betreffend. — Bekanntmachung 
-- vom a-„ Jannar 1917, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisenbahnen Bayerus 
ctreffend. · 
Nr. 3551 b 1. 
Bekanntmachung, die Einberufung des Landtags betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden Rönig von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben beschlossen, den Landtag, dessen Versammlung Wir durch Unsere Ver 
fügung vom 12. Juli 1916 bis auf weiteres vertagt haben, auf 
Dienstag, den 30. Jannar 1917 
einzuberufen. 
2
        <pb n="22" />
        Wir beauftragen die Regierungen, Kammern des Innern, die in ihrem Kreise ge— 
wählten Abgeordneten für die zweite Kammer sogleich unter Zustellung eines Abdruckes 
dieser Ausschreibung einzuladen, rechtzeitig in Unserer Haupt= und Residenzstadt zu er- 
scheinen. 
München, den 10. Januar 1917. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Knilling. 
Dr. v. Hrettreich. v. Hellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Frhr. v. Aufseß. 
  
Nr. 7/Bn. 
Bekanntmachung, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisen- 
bahnen Bayerns betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf die am 11. Januar 1917 zur Eröffnung kommende Bahnlinie Schongau — 
Peißenberg finden die in der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und 
Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekanntmachung vom 13. April 1905 — Gl. 1905 
S. 251 —) enthaltenen Bestimmungen für Nebenbahnen Anwendung. 
München, den 7. Jannar 1917. 
v. Seidlein.
        <pb n="23" />
        5 
esetz und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 3. 
München, den 20. Jannar 1917. 
  
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 11. Januar 1917 über die Ausgabe einer neuen Art Reichsbanknoten zu 20 Mark. — 
Bekanntmachung vom 16. Jannar 1917, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 be- 
treffend. — Notiz. 
  
  
Bekanntmachung über die Ausgabe einer neuen Art Reichsbanknoten zu 20 Mark. 
K. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aubern und der Finanzen. 
Die Reichsbank hat eine neue Art Reichsbanknoten zu 20 Mark ausgegeben, deren 
Beschreibung nachstehend veröffentlicht wird. 
Die neuen Reichsbanknoten zu 20 Mark sind mit dem Papierrande 9 cm hoch und 
14 cm breit. Das Papier ist auf dem linken Rande der Vorderseite mit einem braunen 
Faserstreifen versehen und senthält auf der ganzen Fläche ein natürliches Wasserzeichen, in 
welchem die Zahl 20 und das senkrecht stehende Wort Mark, je für sich in senkrechten 
Streifen abwechselnd, sich wiederholen. 
Das eigentliche Druckbild ist sowohl auf der Vorder= als auch auf der Rückseite der 
Note 8 cm hoch und 13 cm breit und allseitig von einem ½ cm breiten Papierrande um-
        <pb n="24" />
        6 
geben. Beide Seiten der Note sind in Kupferdruck von tiefblauer Farbe als Hauptdruck 
derart ausgeführt, daß auf jeder Seite für sich durch einen verschiedenfarbigen Unterdruck 
eine besondere Tönung hervorgerufen ist. 
Die Vorderseite wird von vier Rechtecken gebildet, die von einer dunklen Umrandung 
eingefaßt sind. Die beiden hochstehenden und 2 cm breiten Seitenfelder begrenzen rechts 
und links zwei wagerechte, den mittieren Hauptteil der Note ausfüllende Felder, von denen 
das obere etwa 4, das untere etwa 3 cm hoch ist. Das obere Mittelfeld zeigt zu beiden 
Seiten eines kreisrunden Mittelstücks, in ebenmäßiger Anordnung, je eine knieende Männer- 
gestalt, die aus einem Füllhorn Münzen schüttet. Das runde Mittelstück wird von einem 
in zarten Farbtönen gehaltenen Reichsadler ausgefüllt von dem sich die Zahl 20 in großen 
Ziffern kräftig abhebt. Unterhalb der Zahl und zum Teil überdeckt ist der Kennbuchstabe 
in Hellgrau angebracht. 
Das untere Mittelfeld enthält in kräftiger Schrift den Text, welcher in der ersten 
Ausfertigung folgenden Wortlaut hat: 
Reichsbanknote 
Zwanzig Mark 
zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin gegen diese Banknote dem Einlieferer. 
Berlin, den 4. November 1915. 
Reichsbankdirektorium 
Havenstein v. Glasenapp Schmiedeche Korn Maron 
v. Lumm v. Grimm Kauffmann Schneider Bndczies 
Im unteren Teile dieses Feldes sind ferner die Buchstaben RBD in Hellgrau eingedruckt. 
Die beiden Seitenfelder enthalten auf hellem Untergrund je zwei dunkel getönte Blatt- 
verzierungen. Zwischen diesen, in der Mitte der Felder, befindet sich je ein Stempel, der 
in rotbrauner Farbe den von einem kreisförmigen Bande umschlossenen Reichsadler zeigt. 
In dem Bande steht in weißen Buchstaben die Inschrift Reichsbankdirektorium. Am Fuße 
des Adlers trägt das Band einen weißen Schild mit der rotbraunen Zahl 20. Nach 
außen ist das Band von feinem Linienwerk umgeben. 
Die Nummer ist in dem unteren Teile der Note zu beiden Seiten der Unterschriften 
in rotbrauner Farbe zweifach angebracht. Die mit Eckstücken versehene und lorbeerverzierte 
Umrandung enthält in der Mitte der oberen Längsseite und jeder Querseite in dunklem 
Druck auf weißen runden Schildern die Zahl 20, während der untere Rand die Straf- 
androhung in weißen Buchstaben auf dunklem Grunde trägt.
        <pb n="25" />
        Nr. 3. 7 
Die Rückseite zeigt in zwei hochstehenden achteckigen Feldern figürliche Darstellungen: 
Links das Brustbild eines kräftigen Mannes als Sinnbild der Arbeit und des tätigen Tages, 
rechts das Brustbild einer weiblichen Gestalt als Sinnbild der Ruhe und der Nacht. Die 
Felder sind von hellen mit grünlichem Linienwerk gefüllten Leisten eingefaßt. Ebensolche 
Leisten zerlegen mehrfach auch die übrige Fläche des Druckbildes und schließen zwischen sich 
dunklere Felder mit verschlungenem Linienwerk in bläulicher Färbung ein. Ein derartiges 
kreisrundes Feld in der Mittellinie oben enthält die Zahl 20, ein anderes an entsprechender 
Stelle unten den Buchstaben M in Dunkelblau. Die aus Blattverzierungen gebildete 
Umrandung der Rückseite trägt unten in der Mitte auf einem Schilde mit hellerem Grunde 
den Strafsatz in dunklen Buchstaben. Die Nummer der Note ist in rotbrauner Farbe 
rechts und links auf dem Rande angebracht. · 
Die Note ist mit einer aus senkrechten Linien bestehenden Riffelung versehen. 
Der Entwurf der Banknote rührt von Professor Arthur Kampf her; der Kupferstich 
des figürlichen Teils ist von Professor Hans Meyer ausgeführt. 
München, den 11. Januar 1917. 
J. A. J. A. 
Staatsrat v. Lößl. Staatsrat Dr. v. Günder. 
  
Nr. 23/144 
PII2. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend. 
fl. Staatsministerium für verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 ist durch Verordnung 
des Reichskanzlers vom 7. Januar 1917 mit Wirkung für den Postverkehr zwischen Bayern, 
dem Reichspostgebiete und Württemberg, wie folgt, geändert worden: 
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 27. April 1917 eingetreten ist, 
am 30. April 1917; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 27. April 1917 eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
        <pb n="26" />
        Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach 
der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, 
daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten 
Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vor— 
gezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos 
bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die 
verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. 
Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechsel- 
summe auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung 
des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle 
deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so iist in 
den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ 
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, 
nämlich tnn. ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu 
berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des 
Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, 
so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen 
ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht 
gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der 
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der 
Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung 
behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 30. April 1917 
(Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 16. Januar 1917. 
v. Seidlein. 
  
Notiz. 
Titelblätter und Inhalts-Verzeichnisse des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1916 
gelangten am 20. Januar 1917 zur Ausgabe.
        <pb n="27" />
        Gesetz und Verorduuugs Blalf 
Königreich Bayern. 
Nr. 4 
München, den 22. Jannar 1917. 
— . 
IJnhalti: 
Bekanntmachung vom 16. Januar 1917, Vollzug des Süßstoffgesetzes betreffend. 
  
  
  
  
  
  
Nr. 5321 a 50. 
Bekanntmachung, Vollzug des Süßstoffgesetzes betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Mit Bezug auf die Ministerialbekanntmachungen vom 28. März 1903 (GWVBl. S. 97) 
und 30. Dezember 1908 (GVhl. S. 1271) wird eine Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 21. Dezember 1916 (8Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 536) im Einverständ- 
nisse mit dem K. Staatsministerium der Finanzen zur Beachtung veröffentlicht. 
München, den 16. Januar 1917. 
J. A. 
Ministerialdirektor Kuözinger.
        <pb n="28" />
        10 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21. Dezember l. J. beschlossen: 
1. An die Stelle der Absätze 1 bis 3 des § 10 der Ausführungsbestimmungen zum 
Süßstoffgesetz vom 7. Juli 1902 treten folgende Bestimmungen: 
*- Süßstoff dürfen die Apotheken nur gegen Vorlegung des amtlichen Bezug- 
scheins (§ 7) und vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel (§ 8) oder gegen 
schriftliche, mit Ausstellungstag und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes 
verabfolgen. 
Arzte dürfen Anweisungen zum Bezuge von Süßstoff nur in Ausübung 
ihres ärztlichen Berufs und über nicht größere Mengen ausstellen, als sie zur 
Erhaltung oder Wiederherstellung oder zur Abwehr von Schädigungen der Gesund- 
heit von Menschen in dem zur Behandlung stehenden Falle erforderlich scheinen. 
Gegen eine solche Anweisung dürfen nicht mehr als 15 g raffiniertes Sachharin 
oder eine entsprechende Menge der übrigen Süßstoffarten abgegeben werden. 
2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Muster zu den Ausführungsbestimmungen, 
soweit erforderlich, zu ändern. 
Berlin, den 21. Dezember 1916. 
Der Keichskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel.
        <pb n="29" />
        t ch und erorduungs-Hlult 
Königreich Bayern. 
Nr. 5. 
München, den 27. Ja#ar 1917. 
#r- — — 
In oult: 
Bekanntmachung vom 22. Janmar 1917, betreßte#d Anderun g. kn 
Auszug aus der Adels--Matrckel des hlhen ch. nderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
—.————————— 
  
  
  
  
  
  
Bekanntmachung, bewesend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVl. 1909 S. 29) wird, wie folgt, 
geändert: 
Dr. la. Sprengstoffe 
Eingaugsbestimmungen. A. Sprengmittel 
2. Gruppe b) 
Der mit „Gesteins-Koronit Fl“"“ beginnende Absatz wird gestrichen. 
Hinter dem mit „Perilit“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: 
Perkoronit oder Wetter-Perkoronit, auch mit angehängten Buchstaben 
oder Zahlen (Gemenge von höchstens 80 Prozent Alkali-Perchloraten, die zum 
Teil durch Ammoniaksalpeter oder Alkali-Chlorate ersetzt werden dürfen, 
5
        <pb n="30" />
        12 
Paraffin oder anderen Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen und aromatifchen 
Mono— n Binitroverbindungen, auch mit Kohle, neutralen, die Gefahr nicht 
erhöhenden Salzen, auch mit höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin). 
Tr. lb. Munirion. Abschnier 2. Verpackung 
Zu 4. a) Sprenglapseln. Abs. (1) 
Hinter dem Worte „Blechbehältern“ wird ein Sternchen *) und am Fuße der Seite 
folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Während des Krieges sind auch starke, dicht schließende Pappebehälter zugelassen, die 
außen mit Paraffin, Zeresin oder einem ähnlichen Stoffe getränkt sind. 
Trr. le. 
Sroffe, die in Zerührung mie Wasser enrzündliche oder die 
HDerbrennung unrerstüögende Gase enewickeln. 
Abschnitt B. Sonstige Vorschriften 
Im Abs. (3) wird hinter „Wagen“ ein Sternchen) und am Fuße der Seite folgende 
Anmerkung gesetzt: 
*) Während des Krieges dürfen für Kalziumkarbid bei Mangel bedeckter Wagen auch 
offene Wagen ohne Decke verwendet werden. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 22. Januar 1917. 
J. V. 
Staatsrat v. Endres. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel 
des Königreichs. 
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen: 
am 16. Januar 1917 der am 26. Sep- 
tember 1916 auf dem Felde der Ehre ge- 
fallene Leutnant des K. 8. Chevaulegers- 
Regiments Max Ritter von Mulzer, kom- 
mandiert zur Feldflieger-Abteilung 5b für 
  
seine Person als Ritter des Militär-Max- 
Joseph-Ordens bei der Ritterklasse Lit. M, 
Fol. 95 und 
am 20. Jannar 1917 der Generalleutnant 
z. D. Maximilian Ritter von Kuchler, 
Abteilungschef im K. Kriegsministerium in 
München für seine Person als Komtur des 
Verdienstordens der Bayerischen Krone bei der 
Ritterklasse Lit K, Fol. 82.
        <pb n="31" />
        eseh und Verardunngscglat 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
München, den 6. Februar 1917. 
Inhalt 
Bekanntmachung vom 6. Februar 1917 wegen der ferneren Gewährung einer Kriegsteuerungsbeihilfe. — Be- 
kauntmachung vom 24. Januar 1917, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen be- 
nesfend. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs. 
Nr. 3876. 
  
  
— — 
  
Bekanntmachung wegen der ferneren Gewährung einer Kriegsteuerungsbeihilfe. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aubern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs- 
angelegenheiten. 
In Abänderung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1916 (GVhl. S. 500 ff.) 
wird mit Wirkung vom 1. März d. Is. verfügt: 
1. Die Ziffern 1 und 9 der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1916 erhalten 
folgende Fassung: 
1. 
1 Als Beihilfe erhalten: 
1. ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, daun verwitwete oder geschiedene Arbeiter und 
Arbeiterinnen bei einem durchschnittlichen Diensteinkommen von nicht mehr als 
6 —K für den Tag 
. ... monatlich 9 M, 
cl. auch Abs. 10; 
6
        <pb n="32" />
        14 
2. verheiratete Arbeiter 
a) bei einem durchschnittlichen Diensteinkommen von nicht mehr als 8.K&amp; für 
den Tkag muonatlich 15 M, 
b) bei einem durchschnittlichen Diensteinkommen von e als 8 K, aber nicht 
mehr als 10 MA für den Tag. . .. . . monatlich 12 A, 
c) bei einem durchschnittlichen Diensteinkommen “ von mehr als 10 , aber 
nicht mehr als 14 &amp;X für den Tegn muonatlich 9 M. 
II Ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, dann verwitwete oder geschiedene Arbeiter und 
Arbeiterinnen, die nachweislich erwerbsunfähige Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz 
oder vorwiegend unterhalten, bekommen die gleiche Beihilfe wie die verheirateten Arbeiter. 
Das gleiche gilt für verwitwete oder geschiedene Arbeiter und verwitwete oder geschiedene 
Arbeiterinnen, die Kinder zu ernähren haben. 
III Zu der allgemeinen Beihilfe nach Abs. I und II werden außerdem für jedes Kind 
unter 15 Jahren monatlich 5 &amp;¾ gewährt (Kinderzulage). Die gleiche Zulage erhalten 
Arbeiter für Kinder vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahre, die sich noch 
in der Schul= oder Berufsausbildung befinden. Für Kinder, von denen bekannt ist oder 
nachgewiesen wird, daß sie wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig sind, 
wird die Kinderzulage ohne Rücksicht auf das Lebensalter gewährt. 
9. 
1 Nach den gleichen Grundsätzen wird den Staatsbeamten, deren Diensteinkommen den 
Betrag von 4800 MA für das Jahr nicht übersteigt, eine Kriegsteuerungsbeihilfe gewährt. 
II Die Beihilfe beträgt hiernach: 
1. für ledige Beamte, dann für verwitwete oder geschiedene Beamte bei einem jähr- 
lichen Diensteinkommen von nicht mehr als 1800 fl.. monatlich 9 M, 
(s. auch Abs. III); 
2. für verheiratete Beamte 
a) bei einem jährlichen Diensteinkommen von nicht mehr als 2400 MA 
monatlich 15 M, 
b) bei einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 2400 —X, aber nicht 
mehr als 3000 K muonatlich 12 , 
c) bei einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 3000 —X, aber nicht 
mehr als 4800 + ...... ..monatltch9--". 
mDieledigenBeamten,danndieverwitwetenodergeschiedenenBeamten,dienachweislich 
erwerbsunfähige Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten, be-
        <pb n="33" />
        Nr. 6. 15 
kommen die gleiche Beihilfe wie die verheirateten Beamten. Das gleiche gilt für verwitwete 
oder geschiedene Beamte, die Kinder zu ernähren haben. 
IV Zu der allgemeinen Beihilfe nach Abs. II und III werden außerdem für jedes Kind 
unter 15 Jahren monatlich 5 — gewährt (Kinderzulage). Die gleiche Zulage erhalten 
Beamte für Kinder vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahre, die sich noch 
in der Schul= oder Berufsausbildung befinden. Für Kinder, von denen bekannt ist oder 
nachgewiesen wird, daß sie wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig sind, 
wird die Kinderzulage ohne Rücksicht auf das Lebensalter gewährt. 
2. Hiernach ändert sich ohne weiteres das in Ziff 4 Abs. III dieser Bekanntmachung 
gegebene Beispiel. 
3. Weiter ist infolgedessen in der Bekanntmachung zu ersetzen: 
a) in Ziff. 10 Abs. I die Zahl „4272“ durch „4908, 
b) in Ziff. 10 Abs. II die Zahl „4200“ durch „4800“. 
4. Ferner sind in der Bekanntmachung zu streichen: 
a) in Ziff. 2 Abs. II die Worte „4.“, 
b) in Ziff. 10 Abs. II die Worte „1200 K“, 
) in Ziff. 15 die Worte „Ziff. 1 Abs. III Satz 24. 
München, den 6. Februar 1917. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Greunig. v. Seidlein. Dr. v. Anilling. Dr. v. Brettreich. 
Nr. 2481. 
Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend. 
fl. Staatsministerium der Finanzen, 
Ministerial-Forstabteilung. 
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 22. Ja- 
nuar 1917 anzuordnen geruht, daß beginnend 
a) vom 1. Februar 1917 
1. die Forstamtsassessorstelle beim Forstamt Heigenbrücken aufgehoben und dafür 
eine etatsmäßige Waldwärterstelle in Heigenbrücken neu errichtet werde, 
2. das bisherige Forstamt Dienhausen die Bezeichnung „K. Forstamt Denk- 
lingen“ führe;
        <pb n="34" />
        16 
b) vom 1. März 1917 
1. die exponierte Forstamtsassessorstelle in Trauchgau, Forstamts Hohenschwangau, 
in eine Försterstelle umgewandelt und zugleich der bisher dem Forstamtsassessor 
in Trauchgau unterstellte Staatswald vom Forstamt Hohenschwangau abgetrennt 
und dem Forstamt Steingaden zugeteilt werde, 
2. der Staatswaldbezirk des Försters in Unterammergau vom Forstamt Ober— 
ammergau abgetrennt und gleichfalls dem Forstamt Steingaden unter— 
  
stellt werde. 
München, den 24. Januar 1917. 
v. Brennig. 
Auszug aus der Adels-Matrikel der Reserve des K. 12. Feld-Artillerie-Regi- 
des Königreichs. ments Philipp Ritter von Nastvogel für 
  
seine Person als Ritter des Militär-Max- 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: Joseph-Ordens bei der Ritterklasse Lit. N, 
am 20. Januar 1917 der Oberleutnant Fol. 19.
        <pb n="35" />
        eseh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 7. 
Manchen, den 12. Februar 1917. 
3 Inhalt: — 
Königliche Verordnung vom 3. Februar 1917, die Rechte der zum Garnisonwachtdienst, Bahn= und Brücken- 
schutz bestellten Hilfsdienstpflichtigen betreffend. — Erhebung in den Adelsstand. — Auszug aus der Adels- 
Matrikel des Königreichs. 
—.—r 
—. 
  
—--wzs.-)-:“:“ 
  
Königliche Verordnung, die Rechte der zum Garnisonwachtdienst, 
bestellten Hilfsdienstpflichtigen betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzoz von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: 
Den auf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 
zum Garnisonwachtdienst, Bahn= und Brückenschutz bestellten Hilfsdienstpflichtigen kommen 
in Ausübung dieses Dienstes die Befugnisse der Beamten des Polizei= und Sicherheits- 
dienstes zu. 
Gegeben zu München, den 3. Februar 1917. 
Ludwig. 
F. Thelemann. Dr. v. Brettreich v. Hellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Zentralabteilung: 
v. Becken bauer, 
Generalmajor z. 2. 
  
Bahn= und Brückenschutz
        <pb n="36" />
        18 
Erhebung in den Adelsstand. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, den 
K. Staatsminister für Verkehrsangelegenheiten 
und Staatsrat i. o. D. Lorenz Ritter von 
Seidlein mit Diplom vom 26. Januar 1917 
und den K. Staatsminister des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten und Staats- 
rat i. o. D. Dr. Eugen Ritter von Knilling 
mit Diplom vom gleichen Tage in den erb- 
lichen Adelsstand des Königreiches mit dem 
Prädikate „von“ unter Vorbehalt des von 
ihnen bereits erworbenen persönlichen Rechtes 
auf den höheren Adelsgrad (Ritter) zu er- 
heben. "“ 
Auszug aus der Adels-Matrikel 
des Königreichs. 
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen 
  
für ihre Person als Ritter des Verdienst- 
ordens der Bayerischen Krone 
am 29. Januar 1917 der Senatspräsident 
des Verwaltungsgerichtshofs Adolf Ritter von 
Zink in München bei der Ritterklasse Lit. 2, 
Fol. 22, 
der Geheime Kommerzienrat Ernst Ritter 
von Fromm in München, vorm. General- 
direktor der Eisenwerksgesellschaft Maximilians-= 
hütte in Rosenberg bei der Ritterklasse Lit. F, 
Fol. 46, 
der Oberregisseur Professor Anton Ritter 
von Fuchs in München bei der Ritterklasse 
Lit. F, Fol. 47; ferner 
am 31. Januar 1917 der Staatsminister 
a. D., K. Kämmerer, Staatsrat i. a. o. D. 
und lebenslängliche Reichsrat der Krone Bayern 
Dr. Maximilian Graf von Soden-Fraun- 
hofen in München in erblicher Weise bei der 
Grafenklasse Lit. S, Fol. 29.
        <pb n="37" />
        guat 
  
Eesetz und Verorduungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 8. 
München, den 12. Februar 1917. 
  
  
  
  
  
Inhalt: 
Betätickusurbunde vom 10. Januar 1917, betreffend das Familienfideikommiß der Freiherrn von Feilitzsch 
auf Feilitzsch. 
  
  
— 
- 7—.44— 
  
Bestätigungsurkunde. 
Das Familienfldeikommm der Freiherrn von Feilinsch auf Feilinsch berreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. 
Das Oberlandesgericht Bamberg beurkundet, daß die Rittergutsbesitzer Wilhelm August 
Ferdinand Freiherr von Feilitzsch in Feilitzsch und Enno August Eugen Oskar Freiherr 
von Feilitzsch in Feilitzsch, zur Zeit im Felde, mit Stiftungsurkunde in der allein maß- 
gebenden Fassung vom 21./23. Dezember 1916 aus den ihnen gehörenden Grundbesitzungen 
und Rechten sowie Wertpapieren im Nennwerte von dreißigtausend Mark ein Familien- 
fideikommiß unter dem Namen: 
„Familienfideikommiß der Freiherrn von Feilitzsch auf Feilitzsch"“ 
errichtrt und diesem folgende Bestandteile einverleibt haben: 
8
        <pb n="38" />
        20 
J. 
A. Grundbesitzungen und Rechte. 
a) Steuergemeinde Feilitzsch, Plannummer Fläche 
171 Wiese mit Brunnen und Acker beim 
Amtsgerichts und Rentamts Hof. Esan 4 1189 ha 
Plannummer Fläche 174 Acker mit Grasrain am Dornweg. 0,419 „ 
1 Gebäude, das Schloß Hs.-Nr. 1 in Fei- 179 Wiese, breite Wiese 2,192 „ 
litzch mit 3 Schupfen, 2 Scheunen, 184 Waldung, der schmale Streifen an der 
Stallungen mit Waschgewölbe, Leite . 0,218» 
Dämpferei, Keller und Futterboden, 190 Wiese, das obere Wöhr .. 0,010,, 
Kohlenremise, Schweinställe, Brun- 206 Weiher mit Wiese, das Teichlein in 
nen, Taubenhaus und Hofraum zu 0,521 ha der oberen Grundwiese 00108 , 
1½ Gebäude, Schupfe 11 0,024 „„ 207 Wiese, die obere Grundwiese 39006 „ 
4a Gebäude, Treib= und Gewächshaus, 208 „, „die Brunnenwiese. 19349 „ 
dann Schupfe am Schlosse zW 00,023 „ 209 „ „die Ehrlichswiese 19959 „ 
4b Garten, Gemüsegarten am Schlosse zu 0,267„„, 216 Weide am Unterkotzauer meg 50.123„ 
4½ Garten, Gemüsegarten z 00020 219a Acker mit Gehölz, der Leimacker P0,804 „ 
5 Garten, Gras= und Baumgarten hinter 2199 „ „ „ „ „ „ 0,184 „ 
der Scheune mit Gartenhäuslein zu 0,575 „ 223 Wies2e, die Leimwisee 0,780 „ 
6 Garten, Baumschule mit Bleichgarten 0,157 „ 224 „ am Peunthacker 0020 „ 
7a Gebäude, Wohnhaus mit Stall, Back- 230 „ „die schwarze Wöhrwiesse 0,671 „ 
ofen, Felsenkeller, Kegelbahn, Pferd-. 230½ „ „ „ „ „ ·148 „ 
stall und Hofraum . .. 0,067 „ 230½ „ „ „ · ...0,129» 
7b Garten, Pflanzgärtchen am Hause. 0,007;, 231 Acker, der große Peuntacker .. .5,'748» 
8 Odung am Kellerhause 0,010 „ 236 Odung am Lindigsfeldd. 00031„, 
51½ Gebäude, Wohnhaus Nr. 82 mit Leller, 237 Wiese, die Ochsenhnt 2,803 , 
Abort und Hofroum 0,026 „ 260 Weide am Hartmannsreutherweg 00,034 „ 
69a Gebäude, Wohnhaus Nr. 10 mit Vack. 262 Acker, der Schafacker vor der Eisenbahn 1,237 , 
ofen, Stall und Schenne 5P0014 "„ 270 „ „der Lohacker 04282 „ 
69b Garten, Wurzgärtlein beim Hause 0,008 „ 292½ Odung am Lindigsfeld. 0014 „ 
70 Odung, Hofraum vor dem Hause 0,007 „ 295 Acker im Lindigngn P0,382 „ 
71 Garten, Grasgarten hinter dem Hause 0,027 , 295½ „ „ 00296 „ 
Gemeinderecht zu einem ganzen Nutz- 295½ „ „ .? 0,699 „ 
anteil an den noch unverteilten Ge- 300 Wiese mit Acker i im Ehrlich . 00,617 „ 
meindebesitzungen. 305 Weg, der Lindigswdeen0126 „ 
138 Weide an der Steinleite 00091 „ 306 Acker mit Wiese im Ehrlich 50649 „, 
144 Wiese am Trogener WW 0,.211 „ 307 Waldung im Ehrlich 0,245 „„ 
145 „ „ Mühlwehhr 0024, 832 Weg, der Langenbühlweg 00068 „ 
146 „ „ die obere Saarwiese P0,303 „, 334 Acker, der lange B.hHD91 0,603 „ 
152 „ „ die Saarwiese 0,344 „ 339 „in der Loh.... 0,756 „ 
153 „ „der Streifen an der Mühwiese 0,014 „ 353 Weg, der obere Holzweg 0,504 „ 
159 Wasser, der Regnitzbacch. 1234 „ 372 „, „der Stirnwleg 0,)588 „„ 
160 Weiher, das Bräuhausteichlein in der 390½ Fahrt an der Kochsteinwiese 00012 „ 
Schmiedspent 0,119 ", 391 Wiese mit Waldung, die Holzhut 0,428 „„, 
162¼1¼ Wiese am Weiher 0024 392½ „ „der Jagdsteig 0D0119 5, 
167 Weide, der Dreiansger 0,)583 „ 393 „ , die Holzwiese 0,559 „ 
170 Wiese, die Stockwises 0,685 „ 397 „, mit Waldung die arobe * 
170½ „ „ „ „ .. . .. . 1,714, wiese . 1,003,
        <pb n="39" />
        Nr. 8. 21 
  
Plannummer Fläche Plannummer Fläche 
402½ Waldung im Schwarzenstein 2,252 ha 744 Weide am Hofteichfeld. 0,174 ha 
4021/11 „ im Saufeld 8,521 „„ 750 Acker mit Wiese im See 0),739 „ 
402½ „ im Kochstein 11,966 „„ 751 „ mit Odung im See 0,828 „ 
4021/16 Acker am Kochstein oder Bogelherd 0,480 „„, 758 „ mit Wiese im See '.1,114 „ 
402/ „ „ „ „ „ 0,654, 765 Wiese mit Acker, der untere Teil der 
402½18 „ „ „, „ „ 0.,296 „ Hofteichwiese und das Jägersärkerlein 0,535 #„ 
402% „ „ „ » ---0-756»766Wieie,vieHoft-ichwikie .0,644» 
4091-ss«« » »-0-685« 7692»vkidemefteich .0.968» 
407 Waldung mit Aceer, Holzanspann . 1,880, 769b Acker allda **5 00092 „ 
408 Acker, Holzäckerlein 0,801 „ 770½ „„der steinige Acker 0167, 
412 „ anm Hartmannsreuther Weg. 0,562„ 779 „„,, das alte Feld 013„, 
413 Waldung mit Acker allda. 0,774 „„ 783½ „ im vorderen Hofberg 1,192 „, 
447 Wiese, die Kesselwiese 1,053 „ 796 Weg, der Dornweg . .0,545» 
517 Weiher, der untere Holzteich. . 0,283 „ 800 Waldung auf dem Hofberg 0.460„ 
522 Weg von Trogen nach Schollenreuth 0,317 „ 801 Acker allda " 0),511 „, 
525 Biese, der Butterplatzt 0463,902 „ mit Gebüsch, Stockcker 1,724, 
528 Weide am Wüstenholz 0),14,, 814 Weg, der Leitenweg 0,027. 
533 Waldung beim Hänselstein . 0),174 , 820 „„ „ „ 0,344 „ 
545 Weg von Trogen nach Schollenreuth 0,147 
557 Beiher, der Weidigsteich. 3474 ihßeer- der Voracker mit dem alten Felde 5½t „ 
564 Acker, das Weidigs-= oder Wolfrumsfeld 0,896 „ 826½ *5b TÖD47 ** “ 
592½ Weg, der neue projektierte Wea . 0)0,069 „ 826 *5 * 0411 “ 
612 Weg, Steinweg 0,187 , 926½ 5 « » « « « 1.039 k„ 
* grüldure zardn Sieima " "% * « 846 Acker im Lerchenberg 0,895 „ 
- 848 Waldung, der Lerchenberg 0),843„ 
637 BWeiher, das Saarwiesenteichlein 0,106 „ 848½ Acker, der Lerchenber 064 
638 „ „der Saarwiesenteich 0,027 „ 6 " « 
.’ . . 848¼ Waldung, der Lerchenberg .15,225 „ 
639 Wiese, die untere Saarwiese 0,116 „ 848½ 1180 
640 Acker am Gumpertsreuther Weg 0 .058 % 854 Wiese in der Breiten # 1,039 „ 
*n Weg. die Sheihen. « ZZZT 860* Weide, das Krebsbach- oder Höras— 
658 Acker am Mühlgraben 1,230 „ hölzlein ½ Anteil, ganze Fläche 
.. . 0,129 ha gemcinschaftlich mit Hs.= 
"7o zmit Wiese, der HofberM " 5% « Nr. 47 und Besitz Nr. ½ 0,044 
„ am HOoftei , » ' ·" ·" « 
Weiher E der obere Hofteich 0,992 „ 860° Weide desgl. ½ Anteil, gemeinschaftlich 
695 Weide am Kotzauer Mühlweg 0),303 „ mit Hs.-Nr. 1 und 47 0,041 „ 
698 „ am Wege von Trogen nach Hof 0,191,, 861 Weide desgl. 0),576 „ 
708½ Weg, der Höferweg 0,112 „„ 862 Waldung desgl. " 1.124 7 
704 Acker in der Laidt 1,271,863 Acker desgl. · -0-5«3» 
705 „ „das Haidterfeld 0),692 „ 864 Weide am Lerchenbühl .0,184 „ 
712 „ beim Trogener Weg 0,978 „, 368 „ am Trogener= und Unterkogauer= 
715 „ „dbas Haidterfeld 06),252 „ weg 0),102 „ 
717 „ „„ 0,807 „ 871 Weide, das Krebsbach- oder rt 
719 „ in der Hatbt 0,385 „ lein 0,269 „ 
720 Wiesle „ „ „ 0,307 „ 872 Acker, desgl. . .1,7.«38» 
728 Acker, die dritte zalR am Fe 873 Weide am Trogener= und Unterkogauer. 
Feldweg .. 0,746,, weg . .0,146» 
726 Weg von Trogen nach Lof 0,027 „„ 884 Weg, das Krebsbachfeld . .0,119» 
743 Acker am Mühlweg 0,'81I, 885 ¼ Acker, das Krebsfeld 0),668, 
8*
        <pb n="40" />
        22 
Plannummer Fläche ! Plannummer Fläche 
b) Steuergemeinde Töpen, 304½K Wald, am Feilistzscher Doll= 19301 ha 
Amtsgerichts und Rentamts Hof. 307 Waldung, die Wolfsgrube 5P00739 „, 
1016 Waldung, der Moosanger 9.994 ha 314 Acker mit Grasrain, die Klippen oder 
1017 Waldung, die vordere und hintere Gar- das alte Feld. 0X « 
küche # 4765 315 Acker desgee. . 0,518 „ 
1017½ besgl. 72 1.315 „% 316 Acker im Fr 0,45 „ 
1023⅛ Waldung, der Moosanger 14r4,322„ 317 Wald, „ " 0,371 „, 
457 Wiese in der Gliedera rechts der eien 
bahn . .0,368» 
c)SteuergemeiudeUnterkomm- 458 Wiese in der Eliedera- . 0,102 „ 
Amtsgerichts und Rentamts Hof. . . Wiee allda.. * » 
16 er 7, . % 7“ 
. . . » 
613 uer unit Wielen das neue Feld am 44 La 463½ Acker, die untere Gliederau-. . .0,327» 
618 Acker mit Weide, die Kühhut mit dem 44 Wiese, »«"· « ’· 0.654;, 
Hölzleinsfeld **⅜ 0 .320 165 , in der Gliederen 0,661„ 
619 Wiese dessl. 0.347. 1013 Wald, der Schiller 5,769, 
625½ Wald im Trappen- oder Lerchenberg 0288 1023 Acker im alten Feld (Gemeindeteih) 0,235 „ 
  
626 Acker, das Leithenholz. . .. 0,501, 1038“ Waldung, das ungeteilte Holz ½ Anteil 1,520 „ 
627 „,„die Hangleithe 1,258 „ 1033 Wald, “ « »» »So-» 
628 Wiese mit Acker, das obere Wöhr rechts 1034 Acker mit Wiese, der Teichacker. . 0),290 „ 
· dekElfenbahn··» ··»0,354» 1()35Wtefe,d1eTetchwtefe......1,636» 
630Wq1d,dasVikkigthp[z»»«»,0,555»;lOZSOWeiheyderHellerteichVeAnteil..0,143» 
631AckermitGebüschde691......1,094»1036«»,» » «»-·0-146» 
632Acket,daBBit-kigfeld·.....0,133»H 1037* „ „ „ „ „ „ 0,)158 „ 
632½ „ „ „ » ......0,150»1037«»,» ».»..0,157» 
633«,» » ......0,45:-3» 1038AckernutOdtambetmTecchholz..0,555,, 
633½ „ „ „ „ 00,439 „„ 1039 „ „ Gehölz alld 0,645 „ 
1040 Wald, das Teichhoo 13,3986 „, 
1041 ,,, » .. ...2,709» 
d) Steuergemeinde Zedtwitz, 1042 Wiese, die Teichwiese .. 1,005, 
Amtsgerichts und Rentamts Hof. 1043 Wald, das Teichholz. . . 07753, 
239 Wald, die untere Garküche. . . . 0,249, 1044 „ „ „ „ . 00,245 „ 
240“ Weide, der Moosanger, ½ Anteil. 0,518 „, 10451/2 Waldung, der Cgelgraben ... 0,592» 
240-I««,» ,,,,..0,518,, 1046 Wald, der Egelgraben und die Unnib 3,557, 
2418 Acker, der Moosanger .... .0,642» 1047Wtcscdullnmtz......0,794» 
941bWalddaBMooBangeIholz....1,903» 1048Walddc1Egelgraben......1,387» 
243Wicfe,derMooöangcr.....(),310» 1()4S)Wtesedcellnmtz... 0,780,, 
244a Acker, „ „ 0,825 „ 1050 Waldung im Schiller beim Egelgraben 1. 404 „ 
244b Wiese, „ „ 00,502, 1060 Wald in der Garküche (Gemeindeteih 0,892 „ 
248 Acker, das Moosängerlein . 0,658 „ 1068½⅛ Waldung in der Garkücheg 0,181 „, 
251 Weide am Moosanger . .2,365» 1069Waldalld0... ....0,143» 
252WieseindenRohrwiesen. ...0,535,,-l()i0Waldd1eobeke Garküche . ..1,693» 
253Ackermithideallda......0,555«10c1Walddreintttlere(sark1iche....0,624» 
257 „mit Odung, das Tagwerk . . 0,825, 1074 Waldung in der Garküche 0,220 „ 
260½ Wiese, die Rohrwise 0,477,„ 1075° Wald der Moosanger ½ Antei. 0,286 „ 
265 „ „ „ 10,980 „ 1075' Wald im Moosanger ½ Anteil 0.,290 „ 
298 Wald am geilipscherhol ... .1,799,,z1079Wald,daSMoossangerholz....0,365,, 
dO4Waldung,dasFetlttzscherHolz. .:3,919«11080Wald,dicoberebiarksiche....0,60k5»
        <pb n="41" />
        Nr. 8. 23 
Die Nutzung der zum Fideikommisse gehörenden Waldungen hat nach einem Wirtschafts- 
plane zu erfolgen, der nach forstmäßigen Regeln von einem Forstbeamten jeweils auf zehn 
Jahre aufzustellen und für die Abholzung und Aufpflanzung maßgebend ist. 
B. Kapitalvermögen. 
Wertpapiere im Gesamtnennwerte von 30000 .&amp; (m. W. dreißigtausend Mark), die 
in dem gesondert geführten Verzeichnisse der Wertpapiere aufgeführt und bei der K. Filial= 
bank Hof als offenes Depot Nr. 2153 hinterlegt sind. 
Die jährlichen Zinsen aus diesem Kapitalvermögen haben in erster Linie für Repara- 
turen zur Unterhaltung der Fideikommißgebäude und deren Umzäunung Verwendung zu finden. 
Ihre Hinausgabe an den jeweiligen Fideikommißbesitzer soll nur mit Genehmigung des 
Fideikommißgerichtes erfolgen. Diesem Gerichte sind jährlich bis spätestens 1. April die Rech- 
nungen für die in dem vorausgegangenen Jahre ausgeführten Reparaturen und gleichzeitig 
eine Außerung des jeweils nächsten Fideikommißberechtigten — die minderjährigen Söhne 
des Fideikommißinhabers ausgeschlossen — darüber vorzulegen, ob an den Gebäuden und der 
Umzäunung weitere Reparaturen für das Rechnungsjahr, nämlich das unmittelbar voran- 
gegangene Jahr rückständig sind oder nötig waren. 
Erfolgt keine Einigung über den Zinsenbezug, so entscheidet das Fideikommißgericht hier- 
über endgiltig und unanfechtbar. 
Ist nicht spätestens bis 1. April um die Herausgabe der Zinsen unter Vorlage der 
Rechnungen und der erwähnten Bestätigung nachgesucht, so sollen diese Zinsen zur Admassie- 
rung des Grundstockvermögens benützt werden. Das Gleiche gilt, falls das Fideikommiß- 
gericht entscheiden sollte, daß die Zinsen nicht an den Fideikommißbesitzer hinauszugeben sind. 
II. Lasten. 
a) Auf den Grundstücken Pl. Nr. 248 und 251 der Steuergemeinde Zedtwitz ruht 
ein Schaftriebrecht zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Anwesens Haus Nr. 44b 
in Zedtwitz, bestehend aus Pl. Nr. 12a und 12b der Steuergemeinde Zedtwitz, in der 
Weise, daß die Berechtigten befugt sind, in der Zeit vom 6. Juli jeden Jahres bis zum 
1. April des darauffolgenden Jahres auf der östlichen Seite der belasteten Grundstücke ein 
Schaftriebrecht der ganzen Länge der belasteten Grundstücke nach und in einer Breite von 
dreieinhalb Metern in der gleichen Richtung auszuüben, in der die Vorbesitzer, Eheleute 
Heinrich und Karoline Hick geborene Klug von Zedtwitz, diesen Schafbetrieb bisher ausge- 
übt haben. 
b) Der Ebefrau des Mitstifters Wilhelm August Ferdinand Freiherrn von Feilitzsch, 
Marianne Luise Freifrau von Feilitzsch geborenen Härtel steht während ihres Witwenstandes
        <pb n="42" />
        24 
bis zu ihrem Tode das Wohnungsrecht im Schlosse zu Feilitzsch zu. Es erstreckt sich auf 
die Räume im Erdgeschosse links vom Eingange zum Schlosse sowie die bisherigen zwei 
Schlafzimmer im ersten Stockwerke, ferner auf Boden= und Kelleranteil und Gartenbenützung. 
Den Witwen späterer Fideikommißbesitzer wird dasselbe Wohnungsrecht im Schlosse zu 
Feilitzsch jedoch mit dem Abmaß eingeräumt, daß der Fideikommißbesitzer jede Witwe nur 
noch ein halbes Jahr nach dem Tode seines Vorgängers im Schlosse unentgeltlich wohnen 
lassen muß. Falls die Witwen nach Ablauf dieser Zeit die Wohnung räumen müssen, was 
vom freien Belieben des Fideikommißbesitzers abhängt, so hat dieser jeder dieser Witwen bis 
zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverehelichung eine Jahresentschädigung von dreihundert Mark 
zu zahlen. 
III. Besitz= und Nachfolgeordnung. 
Erster Besitzer des Fideikommisses ist der Mitstifter Wilhelm August Ferdinand Frei- 
herr von Feilitzsch in Feilitzsch. 
Nach Abgang seines Mannesstammes ist der Mitstifter Enno August Eugen Oskar 
Freiherr von Feilitzsch in Feilitzsch zur Zeit im Felde zur Fideikommißfolge berufen und 
nach Abgang seines Mannesstammes 
à) Max Friedrich Hans Freiherr von Feilitzsch in Brüssel, 
b) Otto Heinrich Wilhelm Freiherr von Feilitzsch in München, 
c) Arthur Emil Marian Freiherr von Feilitzsch in München, 
d) Eduard Otto Freiherr von Feilitzsch in München, 
e) Gottfried Karl Friedrich Gustav Freiherr von Feilitzsch in München, 
f)sBerthold Heinrich Otto Karl Freiherr von Feilitzsch in München, 
g) Alexander Ludwig Friedrich Hugo Freiherr von Feilitzsch in Trogen 
je mit ihrer männlichen Nachkommenschaft in der angegebenen Reihenfolge. 
Das Familienfideikommiß vererbt sich nur im Mannesstamme. 
Die Nachfolge richtet sich bei sämtlichen Berufenen gemäß 8§ 87 des Fideikommißediktes 
nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch — linealischen Erbfolge. 
Nach dem Aussterben der sämtlichen berufenen Linien der Freiherrlich von Feilitzsch'schen 
Familie im Mannesstamme soll das Fideikommißgut als Unterstützungsstätte für arme, be- 
dürftige Menschen, die Angehörige des oberfränkischen Adels sind, unter dem Namen 
„Freiherrlich August und Oskar von Feilitzsch'sche Stiftung“ 
von der seinerzeit zuständigen Behörde, die insbesondere die Zahl der für den Stiftungs- 
zweck in Betracht kommenden Personen zu bestimmen und die Auswahl zu treffen hat, und 
nach Maßgabe der zu dieser Zeit geltenden Gesetze oder sonstigen diesen gleichstehenden 
Bestimmungen eingerichtet werden.
        <pb n="43" />
        Nr. 8. 25 
Die vorhandenen Wertpapiere und Gelder gehen dann ebenfalls an die Stiftung über. 
Etwa noch vorhandene arme und bedürftige Angehörige der von Feilitzsch'schen Familie 
sollen den Vorrang vor Anderen hinsichtlich des Genußes dieser Wohlfahrtseinrichtung haben. 
Der letzte männliche berechtigte Inhaber des Fideikommisses möge seinen zu der be- 
treffenden Zeit lebenden nächsten männlichen Angehörigen — unter mehreren gleich nahen 
hat er die Wahl — im Wege der fideikommissarischen Substitution als seinen Nachfolger 
in das Fideikommißvermögen einsetzen mit der Bestimmung, daß erst nach dessen Tode das 
Fideikommißvermögen zu der eben erwähnten Stiftung werden soll. 
Wenn aber von dieser fideikommissarischen Substitution kein Gebrauch gemacht wird, 
geht das Fideikommißvermögen sofort mit dem Tode des letztberechtigten Fideikommißinhabers 
in die Stiftung über. 
Diese Familienfideikommißstiftung wurde von dem K. Oberlandesgerichte Bamberg nach 
Durchführung des Aufgebotsverfahrens gemäß § 29 des Fideikommißediktes durch Beschluß 
vom 8. Januar 1917 mit Vorbehalt der Rechte der Noterben auf ihren Pflichtteil bestätigt. 
Auch wurde angeordnet, daß das Fideikommiß in die Fideikommißmatrikel einzutragen 
und im Gesetz= und Verordnungsblatte zu veröffentlichen ist. 
Bamberg, den 10. Januar 1917. 
K. Oberlandesgericht Bamberg. 
Der K. Präsident: v. Marth.
        <pb n="44" />
        <pb n="45" />
        Geseh= und Vererdumsut 
Königreich Bayern. 
Nr. 9. 
Münuchen, den 14. Februar 1917. 6 
Inhalt: 
Bekauntmachung vom 10. Februar 1917, Maßregeln gegen die Ninderpest, hier den Vollzug der revidierten 
Instruktion vom 9. Juni 1873 betreffend. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs. 
  
  
  
  
Nr. 405b 3/1916. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest, hier den Vollzug der revidierten Instruktion 
vom 9. Juni 1873 betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Die Bekanntmachung vom 8. August 1873, Maßregeln gegen die Rinderpest, hier 
den Vollzug der revidierten Instruktion vom 9. Juni 1873 betreffend (Reg. Bl. S. 1257 ff.) 
wird geändert und ergänzt, wie folgt: 
1. In §1 
erhält Buchstabe a) folgende neue Absätze: 
Wie tierische Teile (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 der revidierten Instruktion) 
werden auch tierische Erzeugnisse, wie Milch (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 a. a. O.) 
auch Sahne, wie tierische Produkte (§ 4 a. a. O.) auch tierische Teile behandelt. 
Vieh (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 a. a. O.) sind alle nutzbaren Haustiere ein- 
schließlich der Hunde, der Katzen und des Geflügels (wie in § 1 Abs. 2 des 
9
        <pb n="46" />
        28 
Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 — RGBl. S. 519 —). Die Aus- 
nahme vom Einfuhrverbot (§ 6 Abs. 1 der rev. Instr.) gilt auch für Maulesel; 
erhält Buchstabe c) folgenden neuen Absatz: 
In §2 
Tiere, die nur wegen Verdachts der Einschwärzung beschlagnahmt worden 
sind, müssen in einem besonderen Raume untergebracht und polizeilich beobachtet 
werden. Die Beobachtung dieser Tiere hat jedoch nur solange zu dauern, bis 
die Erhebungen der Verwaltungsbehörden über die Frage, ob die Sperre durch- 
brochen worden ist, einen vorläufigen Abschluß gefunden haben und bis die amts- 
tierärztliche Untersuchung ergeben hat, ob und unter welchen Bedingungen eine 
Verwertung der Tiere veterinärpolizeilich unbedenklich ist. Je nach dem Ausfall 
dieser Erhebungen ist weiter zu verfahren. 
ist in Abs. 2 nach Ziff. 2 einzuschalten: 
3. daß auch die gesunden Wiederkäuer eines verdächtigen Gehöfte nicht geschlachtet, 
getötet oder weggebracht werden dürfen, ehe die Natur der Krankkheit festgestellt 
ist und daß es für den gleichen Zeitraum verboten ist, aus solchen Gehöften die 
Erzeugnisse der Tiere oder giftfangende Sachen, die im Gehöft sich befinden, ins- 
besondere Heu und Stroh sowie Gegenstände, die mit kranken Tieren in Be- 
rührung gekommen sind, auszuführen; 
daß die Ausfuhr frischen Fleisches sowie frischer tierischer Teile und Erzeugnisse 
aus dem Seuchenorte nur mit Genehmigung der Distriktspolizeibehörde erfolgen 
darf (§ 18 a. a. O.); 
erhält Ziff. 3 die Ziff. 5. 
In § 5 ist in Ziff. 4 Buchstabe d Wiederkäuer statt Tiere zu setzen (8 25 a. a. O.) 
In 8§ 9 
ist als Abs. 2 einzuschalten: 
8 12 
Unter Vieh im Sinne des 8 21 der revidierten Instruktion sind alle nutzbaren 
Haustiere einschließlich der Hunde, der Katzen und des Geflügels zu verstehen. 
Die in Bezug auf Maultiere getroffenen Bestimmungen gelten auch für Maulesel. 
erhält folgende neue Absätze: 
Unter Vieh im Sinne des §. 17 Abs. 1 der revidierten Instruktion sind nur 
Wiederkäuer und Schweine zu verstehen. 
Das Staatsministerium des Innern behält sich vor zu bestimmen, in 
welchem Umfange und unter welchen Bedingungen eine Schutzimpfung zugelassen 
oder angeordnet werden darf (§8 16 a. a. O.).
        <pb n="47" />
        Nr. 9. 
In § 13 
ist nach Abs. 1 einzuschalten: 
Unter Vieh oder Viehbestand (§§ 25, 27 und 30 a. a. O.) sind nur Wieder- 
käuer und Wiederkäuerbestände, unter gesamter Viehbestand (§ 36 Abs. 1 a. a. O.) 
nur der Bestand an Wiederkäuern zu verstehen. 
Als verdächtig (8 25 a. a. O.) gelten stets auch alle Wiederkäuer, die auf 
einem Gehöfte sich befinden, in dem die Rinderpest herrscht. Besteht das Gehöft 
aus mehreren räumlich von einander getrennten Ställen, so sind insbesondere auch 
solche gesunde Wiederkäuer als verdächtig anzusehen, die in Ställen stehen, in denen 
keine seuchenkranken Tiere untergebracht sind; jedoch kann die Distriktspolizeibehörde 
bei solchen Tieren von der für verdächtige Tiere vorgeschriebenen Tötung absehen; 
ist nach Abs. 2 (nun 4) einzuschalten: 
Ausnahmsweise (§ 25 a. a. O) dürfen Ställe benachbarter Gehöfte, welche von 
dem Seuchenstalle des anderen Gehöfts nicht gehörig abgesperrt werden können, 
durch Tötung der darin befindlichen Wiederkäuer ausgeleert werden, auch wenn 
diese noch gesund erscheinen, sofern diese Maßregel eine wirksame, auf keine andere 
Weise zu erzielende Beschränkung der Rinderpest verspricht. 
Die Verwertung der Häute und des Fleisches von Tieren, welche bei 
der Untersuchung im lebenden oder geschlachteten Zustand gesund befunden worden 
sind, kann allgemein, also nicht nur aus Schlachtviehhöfen in größeren Städten 
(§ 25 Abs. 6 a. a. O.) gestattet werden. Das Schlachten der betreffenden 
Tiere muß jedoch unter veterinärpolizeilicher Aufsicht in geeigneten Räumen 
stattfinden; auch dürfen das Fleisch und die inneren Teile erst nach dem Er- 
kalten abgefahren und die Häute nur dann ausgeführt werden, wenn sie ent- 
weder vollkommen getrocknet sind oder 3 Tage in Kalkmilch gelegen haben. Die 
Kalkmilch ist im Verhältnis 1:20 herzustellen; 
ist nach Abs. 3 (nun 7) einzuschalten: 
Die unschädliche Beseitigung der Kadaver und Kadaverteile der getöteten oder 
gefallenen Tiere in einer ganz nahe in der Nachbarschaft gelegenen Kadaverver- 
wertungs= oder Verbrennungsanstalt kann von der Distriktspolizeibehörde unter 
der Bedingung gestattet werden, daß die mit dem Transport in Berührung 
kommenden Personen und Gegenstände alsbald nach dessen Ausführung unter 
bezirkstierärztlicher Leitung und UÜberwachung desinfiziert werden; 
erhält Abs. 4 (nun 9) als 2. Satz: 
Die beim Transport lebender oder toter Tiere besudelten Stellen (§§ 28 und 29 
a. a. O.) sind ebenfalls zu desinfizieren.
        <pb n="48" />
        30 
In § 14 
erhält Abs. 1 folgenden Zusatz: 
ebenso wenn sie die Landesgrenze überschreiten (§ 6 Abs. 2 a. a. O.); 
erhält Abs. 2 folgende Fassung: 
15 
Für das Verfahren bei der Reinigung und Desinfektion sind die Bestimmungen 
in der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A 
der Bek. v. 27. April 1912 — GV l. S. 403 —) maßgebend. Die Aus- 
wahl und Art der Verwendung der Desinfektionsmittel hat gemäß 8 14 der 
erwähnten Anweisung zu erfolgen. 
erhält folgende Fassung: 
Für das Verfahren bei der Reinigung und Desinfektion treten an Stelle 
der derzeitigen Vorschriften (§§ 40, 41 und 42 a. a. O.) die Bestimmungen in 
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A 
der Bek. v. 27. April 1912 — GVhl. S. 403 —). Die Auswahl und 
Art der Verwendung der Desinfektionsmittel hat gemäß § 14 dieser Anweisung 
zu erfolgen. 
München, den 10. Februar 1917. 
Dr. v. Srettreich. 
Auszug aus der Adels-Matrikel 
des Königreichs. 
  
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen: 
am 8. Februar 1917: 
für ihre Person als Ritter des Verdienstordens 
der Bayerischen Krone bei der Ritterklasse 
der Ministerialrat im K. Staatsministerium 
der Justiz, stellvertretende Bevollmächtigte zum 
Bundesrat Dr. Adam Ritter von Nüßlein 
unter Lit. N., Fol. 20, der Ministerialrat im 
K. Staatsministerium der Finanzen Dr. Karl 
Ritter von Deybeck unter Lit. D, Fol. 20 
und der Geheime Kommerzienrat, General- 
direktor der Aktienbrauerei zum Löwenbräu in 
München Friedrich Ritter von Mildner 
unter Lit. M, Fol. 96; ferner 
der Oberleutnant im K. 19. Infanterie- 
Regiment Ludwig Ritter von Würffel für 
seine Person als Ritter des Militär-Max- 
Joseph-Ordens bei der Ritterklasse Lit. W, 
Fol. 77.
        <pb n="49" />
        esth und LL 
Königreich Bayern. 
Nr. 10. 
München, den 19. Februar 1917. 
Inhalt: 
Kön C gli h ele rordnung vom 28. Januar 1917 über die Sicherheitsleistung der Steuer= und Gemeindeeinnehmer 
er Pfalz. 
  
Nr. 31416/1915. 
Königliche Verordnung über die Sicherheitsleistung der Steuer= und Gemeindeeinnehmer 
der Pfalz. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Gayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, die Königlich Allerhöchste Verordnung vom 23. August 1903, 
die Sicherheitsleistung der Steuer= und Gemeindeeinnehmer der Pfalz betreffend (GWVBl. S. 461), 
abzuändern wie folgt: 
1. In § 1 Abs. 1 wird nach den Worten „der von ihnen jährlich zu erhebenden 
direkten Steuern“, in §8 1 Abs. 1 und in § 4 Abs. 1 nach den Worten „der nach einem 
fünfjährigen Durchschnitte zu berechnenden gewöhnlichen Einnahmen der Gemeinden des Ein- 
nehmereibezirkes“ eingeschaltet: „(Jahreseinnahme)". 
10
        <pb n="50" />
        32 
2. In § 1 wird zwischen Abs. 1 und 2 als neuer Absatz eingefügt: 
Die Sicherheit für die Steuern und die Sicherheit für die Gemeindeeinnahmen beträgt 
bei einer Jahreseinnahme von mehr als 180 000 K&amp; bis 200 000 K je 15000 4 
und erhöht sich je für weitere angefangene 50 0O000 # Jahreseinnahme um 1000 K bis 
zum Hoöchstbetrage von 25000 K für die einzelne Sicherheit. 
3. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Bei Berechnung der Sicherheit nach § 1 Abs. 1 werden Beträge, welche nicht durch 
100 teilbar sind, wenn der verbleibende Bruchteil die Hälfte von 100 erreicht, auf den 
nächsthöheren, andernfalls auf den nächstniedrigeren, durch 100 teilbaren Betrag abgerundet. 
4. In § 4 wird zwischen Abs. 1 und 2 als neuer Absatz eingefügt: 
Die Sicherheit beträgt bei einer Jahreseinnahme von mehr als 180 000 KK bis 
200 000 K—é 15 000 AA und erhäöht sich je für weitere angefangene 50 000 Kx Jahres- 
einnahme um 1000 .K bis zum Hoöchstbetrage von 25000 —. 
5. In § 4 Abs. 3 (nun 4) wird im Eingange des ersten Satzes „§ 1 Abs. 2“ 
durch „§ 1 Abs. 3“ ersetzt. 
6. § 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
Die Sicherheitsleistungen der in § 1 erwähnten Stener= und Gemeindeeinnehmer sind 
in Wertpapieren, welche auf den Inhaber lauten, oder in Schuldbuchforderungen gegen das 
Reich oder gegen einen Bundesstaat nach Maßgabe ihres Nennwertes aufrecht zu machen. 
7. In § 9 wird zwischen Abs. 1 und 2 als neuer Absatz eingefügt: 
Im Falle der Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Schuldbuchforderungen ist in 
das Schuldbuch ein Beschränkungsvermerk mit dem von der Kreisregierung der Pfalz beider 
Kammern näher zu bestimmenden Wortlaut eintragen zu lassen. 
8. In § 11 Abs. 2 wird nach den Worten „wenn es sich“ eingeschaltet: „um die 
Löschung eines Beschränkungsvermerks im Schuldbuch,“ 
München, den 28. Januar 1917. 
Ludwig. 
v. Srennig. Dr. v. Kuilling. Dr. v. PLrettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Dr. Deybeck.
        <pb n="51" />
        eseh und Verudumzycut! 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 11. 
München, den 22. Februar 1917. 
  
  
  
J/ I17 
Bekanntmachung vom 14. Februar 1917, betreffend vorübergehende Auderung der Eisenbahn-Verkehrsoronung. 
Bekauntmachung vom 20. Februar 1917, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. 
Nr. 9/Vog. 
Bekauntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird für die Danuer des Krieges, 
wie folgt, geändert: 
Im § 63 (Abs. 6) wird der dritte Satz gefaßt: 
Für Sonn= und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn 
die Ladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist. 
Im § 80 (Abs. 6) wird der dritte Satz gefaßt: 
Für Sonn= und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn 
die Entladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 14. Februar 1917. 
##. Seidlein. 
11
        <pb n="52" />
        34 
Nr. 9/Vog. 
Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird für die Dauer des 
Krieges, wie folgt, abgeändert: 
Im 8 63 Abs. (6) wird nach dem dritten Satze hinter den Worten „abgelaufen ist“ 
und nach dem vierten Satze hinter dem Worte „erheben“ ein Sternchen *), im 8 63 
Abs. (7) am Schlusse ein Doppelsternchen **) gesetzt. Am Fuße der Seite werden folgende 
Anmerkungen hinzugesetzt: 
*) Die Vorschriften, daß für Sonn- und Festtage Wagenstandgeld nur dann zu zahlen ist, 
wenn die Ladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist und daß bei aufeinanderfolgenden Sonn— 
und Festtagen nur für einen Tag Wagenstandgeld zu erheben ist, werden für die Dauer des 
Krieges insoweit außer Kraft gesetzt, als an solchen Tagen die Eisenbahn Güter annimmt und 
nach polizeilicher oder militärischer Vorschrift die Anfuhr von Gütern statthaft ist. 
**) Der Lauf dieser Fristen ruht während der Dauer des Krieges an Sonn= und Fest- 
tagen nicht, soweit an diesen Tagen die Eisenbahn Güter annimmt und nach polizeilicher oder 
militärischer Vorschrift die Anfuhr von Gütern statthaft ist. 
Im 8§ 80 wird der Abs. (4) für die Dauer des Krieges gefaßt: 
An Sonn= und Festtagen kann die Eisenbahn Frachtgut ausliefern. Zur Auslieferung 
von Eilgut ist sie verpflichtet, wenn seiner zoll= oder steueramtlichen Behandlung kein Hin- 
dernis entgegensteht. 
Im 8 80 Abs. (5) wird am Schlusse ein Sternchen ?'), im § 80 Abs. (6) nach 
dem dritten Satze hinter den Worten „abgelaufen ist“ und nach dem letzten Satze hinter 
dem Worte „erheben“ ein Doppelsternchen *"*) gesetzt. Am Fuße der Seite werden folgende 
Anmerkungen hinzugesetzt: 
*) Der Lauf dieser Fristen ruht während der Dauer des Krieges an Sonn= und Festtagen 
nicht, soweit an diesen Tagen die Eisenbahn Güter ausliefert und nach polizeilicher oder militärischer 
Vorschrift die Abfuhr von Gütern statthaft ist. 
*“) Die Vorschriften, daß für Sonn= und Festtage Wagenstandgeld nur dann zu zahlen ist, 
wenn die Entladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist und daß bei aufeinanderfolgenden 
Soun= und gFesttagen nur für einen Tag Wagenstandgeld zu erheben ist, werden für die Dauer 
des Krieges insoweit außer Kraft gesetzt, als an solchen Tagen die Eisenbahn Güter ausliefert 
und nach polizeilicher oder militärischer Vorschrift die Abfuhr von Gütern statthaft ist. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 20. Februar 1917. 
v. Seidlein.
        <pb n="53" />
        5 
Tsetzund Veradumgsrglat. 
für das 
Königreich Vayern. 
  
Nr. 12. 
München, den 3. März 1917. 
JIunybott " 
Bekanntmachung vom 20. Februar 1917, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen be- 
treffend. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs. 
  
  
  
  
  
  
Nr. 5578. 
Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend. 
K. Staatsministerium der Finanzen, 
Ministerial-Forstabteilung. 
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 18. Fe- 
bruar 1917 anzuordnen geruht, daß beginnend vom 1. März 1917 die Forstamtsassessorstelle 
beim Forstamt Goßmannsdorf aufgehoben und dafür eine etatsmäßige Waldwärterstelle 
in Goßmannsdorf errichtet werde. 
München, den 20. Februar 1917. 
v. Preunig. 
12
        <pb n="54" />
        36 
Auszug aus der Adels. Matrikel des 
Königreichs. 
In die Adelsmatrikel wurden eingetragen: 
für ihre Person als Ritter des Verdienst- 
ordens der Bayerischen Krone 
am 9. Februar 1917 der Vorsitzende des 
Vorstandes der Landesversicherungsanstalt, Re- 
gierungsdirektor Dr. Georg Ritter von Krieg 
in München bei der Ritterklasse Lit. K, 
Fol. 83, 
am 15. Februar 1917 der Generalleutnant 
und Kommandeur der K. Bayer. 14. Infanterie- 
Division Otto Ritter von Rauchenberger 
bei der Ritterklasse Lit. R, Fol, 84, 
am 23. Februar 1917 der Dompropst 
und Weihbischof, K. Geistlicher Rat Johann 
Baptist Ritter von Neudecker in München 
bei der Ritterklasse Lit. N., Fol. 21, 
für ihre Person als Ritter des Militär- 
Max-Joseph-Ordens bei der Ritterklasse 
am 10. Februar 1917 der Hauptmann 
und Kompagnieführer im Reserve-Infanterie- 
Regiment Nr. 19 Wilhelm Ritter von Koll- 
mann unter lit. K, Fol. 84, 
am 12. Februar 1917 der Hauptmann 
der Reserve und Kompagnieführer im Ersatz- 
Regiment Nr. 2 August Ritter von Eber- 
lein unter Lit. E, Fol. 26, 
der am 21. März 1916 gefallene Leutnant 
der Reserve und Kompagnieführer im K. 3. In- 
fanterie-Regiment Ludwig Ritter von Frisch 
unter Lit F, Fol. 48, 
am 15. Februar 1917 der am 12. Juni 
1916 gefallene Oberleutnant und Kompagnie= 
führer im K. 1. Infanterie-Regiment Wolf- 
gang Ritter von Eder unter Lit. E, Fol. 27, 
in erblicher Weise bei der Adelsklasse 
am 16. Februar 1917 der K. Staats- 
minister für Verkehrsangelegenheiten und Staats- 
rat i. o. D. Lorenz Ritter von Seidlein 
in München unter Lit. 8, Fol. 180 und 
der K. Staatsminister des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten und Staats- 
rat i. o. D. Dr. Eugen Ritter von Knilling 
in München unter Lit. K, Fol. 79.
        <pb n="55" />
        gutt 
  
eseh und Verordnungs 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 13. 
München, den 10. März 1917. 
- — 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 3. März 1917 über die Abänderung der Verordnung vom 8. Juni 1890 über 
2 Gestũtsmwesen. — Bekanutmachung vom 9. März 1917, die Errichtung der Versicherungsämter be- 
treffend. 
  
  
  
  
Königliche Verordnung über die Abänderung der Verordnung vom 8. Juni 1890 über das 
Gestütswesen. 
TLudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: 
Die Königliche Verordnung vom 8. Juni 1890 über das Gestütswesen in der Fassung 
der Königlichen Verordnung vom 7. November 1898 § 33 Abs. IV erhält folgende Fassung: 
13
        <pb n="56" />
        38 
Der zuerkannte Preis wird ausbezahlt, wenn die Stute bei der nächstjährigen 
Landgestütspreiseverteilung entweder als Mutterstute nach Maßgabe des § 34 oder 
mit dem Nachweis einer vorschriftsmäßigen Wiederbelegung (Abs. III) vorgeführt wird. 
München, den 3. März 1917. 
Ludwig. 
Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Völk. 
Nr. 136 àa 2. 
  
Bekanntmachung, die Errichtung der Versicherungsämter betreffend. 
f#. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird mit Rücksicht auf die durch den Krieg 
geschaffenen Verhältnisse in Ergänzung der Bekanntmachung vom 30. November 1912 
(GVBl. S. 1232) und unter Aufhebung, der Bekanntmachung vom 11. November 1916 
(GVBl. S. 488) bis auf Weiteres bestimmt: 
1. 
Die Regierung, Kammer des Innern, kann nach Anhörung des Amtsvorstandes oder 
Amtsverwesers andere geeignete Personen als ständige Stellvertreter des Vorsitzenden des 
Versicherungsamts bestellen. 
Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts, soweit nicht der 
Stellvertreter wie die höheren Verwaltungsbeamten bestellt wird. 
2. 
Auf diese Stellvertreter finden die Ziffern 5 und 6 der Bekanntmachung vom 30. No- 
vember 1912 gleichmäßige Anwendung. 
München, den 9. März 1917. 
Dr. v. HPrettreich.
        <pb n="57" />
        fsetzund Verardungsguul 
für das 
Königreich Vayern. 
Nr. 14. 
München, den 14. März 1917. 
In halt: 
Königliche Entschließung vom 10. März 1917 über die Kreishilfskassen. — Bekanntmachung vom 
10. März 1917 über die Kreishilfskassen. 
  
  
  
Nr. 4219a 11. 
Königliche Entschließung über die Kreishilfskassen. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzos von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Mit Allerhöchstem Stiftungsbriese vom 6. Juli 1828 habend Weiland Seine Majestät 
König Ludwig I. von Bayern, Unser Hoöchstseliger Herr Großvater, von dem hoch- 
herzigen Wunsche bewegt, seinen Landeskindern für unverschuldete Notfälle die zur Erhaltung 
ihres wirtschaftlichen Bestandes notwendige Hilfe zu sichern, die 8 Kreishilfskassen errichtet. 
Durch sie sind zahlreiche Wirtschaften zum Heile ihrer Inhaber und deren Familien vor 
dem drohenden Zusammenbruche gerettet worden. 1 
Es ist Unser Königlicher Wille, die segensreiche Wirksamkeit der Kreishilfskassen zum 
Wohle Unseres geliebten Volkes, an dessen Kräfte auch auf wirtschaftlichem Gebiete gerade 
der gegenwärtige Weltkrieg so außerordentliche Anforderungen stellt, zu stärken und zu erweitern. 
14
        <pb n="58" />
        40 
Wir haben daher durch Unser Staatsministerium des Innern die bisher geltenden 
Stiftungsbestimmungen einer Nachprüfung unterziehen lassen, um sie bei Wahrung des von 
dem Hochstseligen Herrn Stifter verordneten Stiftungszweckes im einzelnen den veränderten 
Zeitverhältnissen anzupassen, und finden Uns bewogen, auf Antrag Unseres Staats- 
ministeriums des Innern unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen des Stiftungs- 
briefes vom 6. Juli. 1828 (Regierungsblatt Seite 377) und des Zustiftungsbriefes vom 
18. Juni 1833 (Regierungsblatt Seite 777) folgende 
Kreishilfskassensatzung 
zu erlassen: 
J. 
In jedem Regierungsbezirke besteht eine Kreishilfskasse als Stiftung Weiland Seiner 
Majestät König Ludwig I. von Bayern. Die Kreishilfskasse ist rechtsfähig. Sie hat 
ihren Sitz in der Kreishauptstadt. 
II. 
Das Vermögen der Kreishilfskasse besteht in der ihr von dem Höchstseligen Herrn 
Stifter mit Stiftungsbrief vom 6. Juli 1828 ausgesetzten Dotation und mit Zustiftungs- 
brief vom 18. Juni 1833 gewährten Dotationsvermehrung, ferner aus sonstigen Zu- 
wendungen sowie dem Zinsenzuwachs. 
III. 
Die Kreishilfskasse gewährt in unverschuldeten Notfällen zur Erhaltung des wirt- 
schaftlichen Bestandes Darlehen zu günstigen Bedingungen an selbständige Landwirte und 
Gewerbetreibende, ferner an selbständige Angehörige freier Berufe sowie an Haus= und 
Grundbesitzer. 
Die Kreishilfskasse kann auch die Bürgschaft für Darlehen übernehmen, die von 
Anderen gewährt werden, wenn an sich die Voraussetzungen für ein Kreishilfsdarlehen 
gegeben sind. 
IV. 
Voraussetzung für Gewährung der Darlehen ist ferner: 
1. der Besitz der bayerischen Staatsangehörigkeit, 
2. Betriebs= oder Wohnsitz innerhalb des Kreises, 
3. unbescholtener Leumund, 
4. die Möglichkeit der Erhaltung des wirtschaftlichen Bestandes durch ein Darlehen 
innerhalb des zulässigen Höchstbetrages, 
5. die Unmöglichkeit, die zur Erhaltung des wirtschaftlichen Bestandes erforderlichen 
Mittel zu angemessenen Bedingungen anderweit zu erhalten.
        <pb n="59" />
        Nr. 14. 41 
V. 
Auf die Kreishilfskasse für Unterfranken und Aschaffenburg haben, soweit die zufolge 
Ziffer II in den Jahren 1828 und 1833 gewährten Dotationen und deren Zuwachs in 
Frage kommen, die Einwohner des ehemaligen Fürstentums Aschaffenburg, die aus der von 
dem Kurfürsten Friedrich Karl Joseph verehrungswürdigen Andenkens im Jahre 1780 
gestifteten Landes-Notdurftskasse die nötige Unterstützung erhalten können, keinen Anspruch. 
VI. 
Die Darlehen und Bürgschaften sollen in der Regel den Betrag von 2000 J nicht 
übersteigen; in besonderen Ausnahmefällen können Darlehen bis zu 3000 # gewährt werden. 
VII. 
Die Ausrichtung und Verwaltung der Stiftung obliegt der Regierung, Kammer des Innern. 
Sie setzt auch die Darlehensbedingungen, insbesondere über Verzinsung, Tilgung, Sicher- 
stellung und Verwendung, nach der besonderen Lage des einzelnen Falles fest. 
Sie überwacht die bestimmungsgemäße Verwendung der Darlehen. 
VIII. 
Die Kassen= und Rechnungsführung obliegt der von Unseren Staatsministerien des 
Innern und der Finanzen bestimmten Staatskasse. 
IX. 
Für den Fall einer Anderung in der Kreiseinteilung behalten Wir Uns und 
Unseren Regierungsnachfolgern die Teilung des von Weiland Seiner Majestät König 
Ludwig lI. zugewendeten Stiftungsvermögens und des Zinsenzuwachses hieraus vor. 
X. 
Für die nach Testament Weiland Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Karl von 
Bayern vom 26. Mai 1873 den Kreishilfskassen als Vermächtnis zugefallenen Prinz Karl= 
Fonds sind die Testamentsbestimmungen maßgebend. Sovweit diese auf den Allerhöchsten 
Stiftungsbrief vom 6. Juli 1828 verweisen, tritt an dessen Stelle diese Satzung. 
XI. 
Unser Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, zur Satzung Vollzugs- 
vorschriften zu erlassen. 
München, den 10. März 1917. 
Ludwig. 
« Dr. v. Hrettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Völk. 
14“
        <pb n="60" />
        Zu Ziffer J. 
Zu Ziffer 11 
Zu Ziffer III. 
42 
Nr. 4219 a 11. 
Bekanntmachung über die Kreishilfskassen. 
K. Maalsministerium des Innern. 
Zum Vollzuge der Königlichen Entschließung über die Kreishilfskassen vom 10. März 1917 
(GVBl. Seite 39) erläßt das K. Staatsministerium des Innern unter Aufhebung der 
Instruktion vom 19. September 1828 und aller entgegenstehenden Vollzugsanweisungen 
folgende Vorschriften: « 
§1. 
Durch die neue Satzung tritt in Bezug auf die rechtliche Natur der Kreishilfskasse 
als Stiftung keine Anderung ein. 
§ 2. 
Zu den sonstigen Zuwendungen gehört vor allem der Prinz Karl-Fonds (Ziffer X 
der Satzung). 
Für Ausrichtung und Verwaltung des Prinz Karl-Fonds und der sonstigen Zuwen- 
dungen sind die rechtsgültigen Anordnungen der Zuwendenden maßgebend. Haben sie von 
der Kreishilfskassensatzung abweichende Bestimmungen getroffen, so bilden die Zuwendungen 
besondere, ausgeschiedene Bestandteile der Kreishilfskasse. 
Inwieweit bestehende Kreisfonds, insbesondere der Maximilianshilfsfonds (Getreide- 
magazinsfonds) mit der Kreishilfskasse, gegebenenfalls als besondere Vermögensbestandteile, 
zu vereinigen sind, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessen. Jedenfalls wird auf 
eine Verstärkung der Mittel der Kreishilfskasse durch Zuwendung von anderen Kreismitteln 
und durch Willigungen des Landrats Bedacht zu nehmen sein. 
8 3. 
Die nicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung kommenden Zinsen sind dem Grund— 
stockvermögen zuzuführen. 
84. 
Die Kreishilfskasse ist eine Wohltätigkeitseinrichtung für den kleinen und kleinsten 
Mittelstand. Sie soll nicht eine allgemeine Kreiskreditkasse ersetzen. 
8 5. 
Der Begriff des unverschuldeten Notfalles ist im weiten Sinne auszulegen. Es ist 
darunter jeder unverschuldete Anlaß zu verstehen, der zur Gefährdung des wirtschaftlichen 
Bestandes eines Gesuchstellers geführt hat. ·
        <pb n="61" />
        Nr. 14. 43 
86. 
Unter die Erhaltung des wirtschaftlichen Bestandes fällt nicht bloß die Aufrechterhal- 
tung, sondern auch die Wiederaufnahme des Betriebs oder der Berufstätigkeit. 
Ist durch den Krieg die begonnene Ausbildung und Vorbereitung für eine Betriebs- 
übernahme oder Berufstätigkeit unterbrochen worden, so kann innerhalb eines Zeitraums 
von zwei Jahren nach Friedensschluß auch zur Neuaufnahme des Betriebs oder der Berufs- 
tätigkeit die Kreishilfskasse in Anspruch genommen werden. 
§ 7. 
Bei der Würdigung der Gesuche ist stets die Zahl der noch nicht erwerbsfähigen, 
unversorgten Kinder des Gesuchstellers besonders zu berücksichtigen. 
88. 
Die Gewährung von Darlehen hat die Regel zu bilden. Ob, inwieweit und unter 
welchen Bedingungen Bürgschaft übernommen werden kann, ist besonders sorgfältig zu prüfen. 
89. gu Ziffer VI. 
Die Kreishilfskasse soll dem zum Stiftungsgenusse berechtigten Personenkreis in möglichst 
weitem Umfange zukommen. Es wird daher in der Regel auch die Gewährung mehrerer 
kleiner Darlehen der eines einzigen größeren vorzuziehen sein. 
§ 10. Zu Ziffer VII. 
Die Darlehensbedingungen sind verschieden je nach der Lage des Einzelfalles. Aus- 
schlaggebend bei ihrer Festsetzung muß der Gesichtspunkt sein, daß das Darlehen wirklich 
nachhaltige Hilfe bringt. 
§ 11. 
Der Zinssatz hat sich in der Regel unter dem landesüblichen Zinsfuß zu halten. 
Ausnahmsweise kann auf Verzinsung verzichtet werden. 
8 12. 
Die Tilgung hat durch Entrichtung von Teilbeträgen oder Jahreszahlungen (Annuitäten) 
zu erfolgen. Ausnahmsweise, insbesondere bei kleinen Darlehen, wird sich auch die Verein— 
barung der Rückzahlung im ganzen empfehlen. Den Darlehensnehmern soll die jederzeitige 
Rückzahlung des Darlehens freigestellt werden.
        <pb n="62" />
        44 
8 13. 
Auf Einhaltung der Rückzahlungsfristen und der Zinszeiten ist zu bestehen. Veran— 
laßtenfalls, insbesondere bei böswilliger Saumseligkeit des Schuldners, sind die Rückstände 
zwangsweise beizutreiben. 
8 14. 
Die Sicherheitsleistung kann insbesondere durch Hypothekbestellung, durch Verpfändung 
von Wertpapieren, Rechts- und Schuldbuchforderungen, Hypothekforderungen und sonstigen 
sicheren Forderungen, Guthaben und Rechten sowie durch Stellung eines tauglichen Bürgen 
erfolgen. 
Ausnahmsweise wird in besonderen Fällen auf die Sicherheitsleistung verzichtet werden 
können, doch soll im allgemeinen für Darlehen dieser Art höchstens ein Betrag in der Höhe 
der anfallenden Jahreszinsen verwendet werden. 
8 15. 
Das Recht der sofortigen Kündigung mit der Rechtswirkung, daß das ganze Darlehen 
zur Rückzahlung fällig wird, ist mindestens für die Fälle des Todes, der nicht bestimmungs- 
gemäßen Darlehensverwendung, des längeren Rückstandes mit der Entrichtung der Teilbeträge, 
der Jahreszahlungen oder des Zinses, der Veräußerung oder Aufgabe des Anwesens oder 
Erwerbsgeschäfts, zu deren Erhaltung das Darlehen gegeben wurde, vorzubehalten. 
§ 16. 
Bei Errichtung notarieller Urkunden über die Darlehensgewährung ist auf die Fest- 
setzung der sofortigen Vollstreckbarkeit Bedacht zu nehmen. 
§ 17. 
Die Gesuche um Gewährung von Darlehen sowie um Ubernahme von Birgschaften 
sind unmittelbar oder durch die Gemeindebehörde, die sich gutachtlich äußert, bei der für den 
Wohns= oder Betriebssitz des Gesuchstellers zuständigen Distriktsverwaltungsbehörde, in München 
dem Stadtmagistrat, anzubringen. Zur Aufnahme der Darlehensgesuche wird das nach- 
e — stehend abgedruckte Formblatt empfohlen, das sich mit entsprechenden Anderungen auch für 
#0 Gesuche um ÜUbernahme von Bürgschaften eignet. 
Die Distriktsverwaltungsbehörde prüft die Gesuchsangaben, sorgt für die erforderlichen 
Ergänzungen, stellt den Leumund, die Wirtschaftlichkeit und die Zahlungsfähigkeit der Gesuch- 
steller fest und legt die Verhandlungen der Regierung, Kammer des Innern, mit kurzem 
Gutachten vor. 
Die Behandlung der Gesuche ist gebührenfrei. (Artikel 180 Absatz 1 Ziffer 12 des 
Kostengesetzes vom 21. August 1914 — Gl. Seite 439 —).
        <pb n="63" />
        Nr. 14. 45 
8 18. gugiffer VIII. 
Als staatliche Kasse zur Führung der Kassen= und Rechnungsgeschäfte ist bis auf 
weiteres die Kreiskasse bestimmt. 
Die Geschäfte gehen an sie über, sobald ein Wechsel in der Person des derzeitigen 
Allerhöchst bestätigten Rendanten erforderlich wird. 
19. 
Die Kassen= und Rechnungsführung bemißt sich nach den allgemeinen Kassen= und 
Rechnungsvorschriften. 
20. Zu Ziffer X. 
Auf den Prinz Karl-Fonds sind die Vorschriften dieser Bekanntmachung entsprechend 
anzuwenden. Für die Gesuche eignet sich mit einigen Abänderungen das Formblatt für 
Darlehensgesuche. 
Auszug aus den Testamentsbestimmungen ist nachstehend abgedruckt. = 
München, den 10. März 1917. 
Dr. v. Hrettreich.
        <pb n="64" />
        <pb n="65" />
        Nr. 14. 
47 
Anlage 1 
(zu § 17). 
Gesuch 
um ein TDarlehen im getrage 
ans der Kreishilfskaffe für 
I. Des Gesuchstellers 
1. 
d2 
Vor= und Familienname: 
Stand oder Gewerbe: 
Wohnort und Betriebssitz (Haus-Nr.): 
Staatsangehörigkeit: 
Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden): 
Zeit und Ort der Geburt: 
Gesundheitsverhältnisse und Erwerbsfähigkeit: 
II. Des Gesuchstellers Familienverhältnisse 
1. 
Ehefrau sowie die ehelichen und die diesen gleichstehenden (legitimierten, an- 
genommenen) Kinder; 
deren Alter, Beruf, Gesundheitsverhältnisse, Erwerbsfähigkeit, Vermögen, Ein- 
kommen: 
15
        <pb n="66" />
        48 
2. Außer der Ehefrau und den ehelichen usw. Kindern vorhandene, in die Haus— 
und Familiengemeinschaft des Gesuchstellers aufgenommene Personen (Eltern, 
Enkel, Geschwister, Pflegekinder usw.); 
deren Alter, Beruf, Gesundheitsverhältnisse, Erwerbsfähigkeit, Vermögen, Ein- 
kommen: 
III. Des Gesuchstellers Vermögens= und Einkommensverhältnisse: 
1. bei Grund= und Hausbesitz 
a) Bezeichnung: 
b) Größe: 
c) Schätzungswert (vgl. Ziffer 5 und 6 Ministerialbekanntmachung vom 
13. Mai 1905 — Ministerialamtsblatt S. 203 ff. —) 
(Grundsteuerkatasterauszug, Brandversicherungsurkunde und in der Regel auch Schätzungsurkunde 
sind vorzulegen.)
        <pb n="67" />
        Nr. 14. 49 
2. Bei Landwirtschastsbetrieb 
Art, Zahl und Wert des dem Gesuchsteller gehörigen Viehes: 
3. Jahresertrag aus Grund- und Hausbesitz sowie Landwirtschaft: 
4. Bei Gewerbebetrieb und freier Berufstätigkeit 
a) Wert der Geschäftseinrichtung: 
b) Jahresertrag: 
5. Kapitalvermögen (Wertpapiere, Sparkassenguthaben, Hypothek= und sonstige aus- 
stehende Forderungen): 
6. Schulden 
a) bei Grund= und Hausbesitz 
Belastung mit Hypotheken, Grund= und Rentenschulden: 
(Grundbuchamtliche Belastungsbestätigung, Grundbuchauszug oder sonstiger dienlicher Nachweis ist vorzulegen.) 
15“
        <pb n="68" />
        50 
b) Barschulden: 
(Nachweise sind vorzulegen.) 
) Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhaltsrenten: 
(Nachweise sind vorzulegen.) 
7. Jahreseinkommen 
a) aus Arbeit unter Angabe der Art und der Dauer der Beschäftigung: 
b) aus Pensionen, Ruhegeldern, Alters-, Invaliden-, Unfall-, Hinterbliebenen- 
und Militärrenten usw.: 
8. Veranlagung nach der letzten Besteuerung 
Einkommen aus 
a) Grundvermögen: M 
b) Kapitalvermögen: 
c) Gewerbebetrieb: 
d) Beruf: 
  
zusammen MA
        <pb n="69" />
        51 
Abzug für Schuldzinsen: M 
Abzug für Austrag usw.: , 
Sonstige Abzüge: « 
  
Steuerbares Einkommen: AMA. 
(Durch das K. Rentamt auszufüllen.) 
IV. Darlegung des unverschuldeten Notfalles, aus dessen Anlaß das Gesuch gestellt 
wird, und seine Folgen für den wirtschaftlichen Bestand des Gesuchstellers: 
Hat der Gesuchsteller bereits anderweite Hilfe erhalten, z. B. durch Steuernachlaß, 
Sammlungen oder von einer Versicherung? Wenn ja, Art und Maß der erhaltenen Hilfe? 
Veranlaßtenfalls, warum war Gesuchsteller gegen den eingetretenen Schaden nicht oder 
nur so gering versichert? Bei Viehverlusten, besteht in der Gemeinde ein Vieh= (Pferde)= 
Versicherungsverein?
        <pb n="70" />
        52 
Hat Gesuchsteller bereits anderweit (insbesondere bei Banken und Darlehenskassen) um 
Kredit nachgesucht? Wenn ja, bei wem und mit welchem Erfolge? Verneinenden Falls, 
warum nicht? 
V. Betrag des erbetenen Darlehens und etwaige Bemerkungen hiezu: 
VI. Erbetene Darlehensbedingungen 
1. Zinsfuß: 
2. Art und Zeit der Tilgung: 
3. Angebotene Sicherheit: 
(Zu verpfändende Wertpapiere usw. sind genau zu bezeichnen. Bei Bürgschaftsanerbieten sind die Erklärung 
des Bürgen, daß er zur Bürgschaftsübernahme unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage bereit ist, sowie 
Belege zur Beurteilung seiner Tauglichkeit (Vermögensverhältnisse) vorzulegen.)
        <pb n="71" />
        Nr. 14. 
1. Leumund: 
2. Wirtschaftlichkeit: 
3. Zahlungsfähigkeit: 
VIII. Sonstige Bemerkungen: 
, den 
Unterschrift des Gesuchstellers. 
53
        <pb n="72" />
        54 
Außerung der Gemeindebehörde: 
Außerung der Distriktsverwaltungsbehörde: 
Fertigung. 
Fertigung.
        <pb n="73" />
        Nr. 14. 
55 
Aulage 2 
Gu „6 20). 
Auszug 
ans den Testamentsbestimmungen über den Prinz Karl-Fonds. 
Weiland Seine Königliche Hoheit Prinz Karl von Bayern haben mit Testament vom 
26. Mai 1873 jeder der in den 8 Regierungsbezirken bestehenden Kreishilfskassen ein Ver- 
mächtnis von 200000 fl. unter nachstehenden Anordnungen zugewendet: 
„Jedes dieser acht Legate soll einen besonderen Bestandteil der treffenden 
Kreishilfskassa unter dem Namen: „Prinz Carl-Fonds“ bilden und gleichfalls 
zur Aushilfe für dringend bedürftige Angehörige des Regierungsbezirks, jedoch 
mit dem Unterschiede bestimmt sein, daß zu diesem Zwecke keinerlei dem Stamm- 
kapital entnommene Darlehen, sondern lediglich aus dessen Zinsertrage an solche 
Landeigenthümer, Leerhäusler und Gewerbetreibende — ausnahmsvweise in hervor- 
ragenden Bedürfnisfällen auch an Personen anderen Standes —, deren Anwesens- 
besitz, Gewerbsbetrieb oder Lebensexistenz durch unverschuldetes Unglück unmittelbar 
bedroht erscheint, welche bestens beleumundet sind und denen zugleich mit Abwendung 
der sie bedrohenden Gefahr eine wahrhafte und dauernde Aufbilfe ver- 
schafft oder bei denen ein ganz besonders wohlthätiger Zweck erreicht werden kann, 
die ihnen notwendigen Summen schenkungsweise verabreicht werden. 
In allem Ubrigen sollen die leitenden Grundsätze und Bestimmungen, welche 
für die Kreishilfskassen in Bezug auf Verwaltung, Controle und Unterstützungs- 
Verleihung im allerhöchsten Stiftungsbriefe vom 6. Juli 1828 (Regierungsblatt 
Nr. 27 Seite 377 ff.) gegeben sind, auch auf die denselben von Uns hiermit 
zugewendeten Legate entsprechende Anwendung finden.“ 
  
16
        <pb n="74" />
        <pb n="75" />
        57 
    
eseh und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 15. 
München, den 16. März 1917. 
Inhalt: 
Gesetz vom 14. März 1917 betreffend die Stellvertretung bei den Gerichten während des Krieges. — Gesetz vom 
14. März 1917 betreffend die Haftung des Grundstücks für öffentliche Lasten. — Gesetz vom 15. März 1917, 
die Bayerische Lebensmittelstelle betreffend. — Bekanntmachung vom 13. März 1917, betreffend Anderung 
der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. — Auszug aus der Adels Matrikel des Königreichs. 
n 
  
  
Gesetz betreffend die Stellvertretung bei den Gerichten während des Krieges. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Gayern, Pfalgraf bei Mhein, 
üerzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel I. 
Das Präsidium des Oberlandesgerichts kann Richter des Oberlandesgerichts oder eines 
dem Oberlandesgerichte nachgeordneten Landgerichts oder Amtsgerichts mit der Stellvertretung 
eines Richters des Oberlandesgerichtsbezirks beauftragen oder sie zur Geschäftsaushilfe einem 
Gerichte des Oberlandesgerichtsbezirks zuweisen. Es kann auch bestimmen, daß ein Richter 
17
        <pb n="76" />
        58 
eines Gerichts des Oberlandesgerichtsbezirks gleichzeitig als Richter an einem anderen Gerichte 
des Oberlandesgerichtsbezirks tätig ist. 
Artikel II. 
Die Vorschriften des Ausführungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze vom 
23. Februar 1879 über die Stellvertretung bei den Gerichten werden durch dieses Gesetz 
nicht berührt. 
Artikel III. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur für die Dauer des durch den gegenwärtigen 
Krieg geschaffenen Notstandes. Durch Königliche Verordnung wird bestimmt, wann sie 
außer Kraft treten. 
Gegeben zu München, den 14. März 1917. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Brettreich. 
v. Hellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialdirektor 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
  
Gesetz betreffend die Haftung des Grundstücks für öffentliche Lasten. 
Tudwig lIII. 
von Gottes Gnaden tiönig von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Layern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Die Haftung eines Grundstücks für öffentliche Lasten (Art. 122 des Ausführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuche), die nicht in wiederkehrenden Leistungen bestehen, dauert bis
        <pb n="77" />
        Nr. 16. 55 
auf weiteres solange, als der Anspruch auf die Leistung nicht erloschen ist. Diese Vorschrift 
findet keine Anwendung auf Leistungen, die am 1. Januar 1915 schon zwei Jahre rück- 
ständig waren. 
Artikel 2. 
Durch Königliche Verordnung wird bestimmt, wann die Vorschrift des Artikel 1 außer 
Kraft tritt. Ist in einem Zwangsversteigerungsverfahren die Beschlagnahme des Grundstücks 
vor diesem Zeitpunkt erfolgt, so bleibt für dieses Verfahren die Vorschrift des Artikel 1 
in Geltung. 
Gegeben zu München, den 14. März 1917. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Brennig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Srettreich. 
v. Hellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialdirektor 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
Gesetz, die Bayerische Lebensmittelstelle betreffend. 
CLudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Einziger Artikel: 
Die K. Staatsregierung wird ermächtigt, für die von der Bayerischen Lebensmittelstelle, 
Geschäftsabteilung G. m. b. H., benötigten Kredite bis zur Höhe von fünfzehn Millionen 
Mark Bürgschaft zu übernehmen.
        <pb n="78" />
        60 
Der Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, im Falle der Inanspruchnahme der 
Bürgschaft die erforderlichen Mittel gemäß § 7 Absatz 3 des Finanzgesetzes vom 23. August 1914 
(GVBl. S. 417) zu beschaffen. 
Gegeben zu München, den 15. März 1917. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelamnun. v. Hreunig. v. Seidlein. Dr. v. Auilling. Dr. v. Srettreich. 
v. Bellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialdirektor 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
  
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
fl. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird, wie 
folgt, geändert: 
Ar la. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 
2. Gruppe b) 
Hinter dem mit „Kohlen-Koronit“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: 
Kohlen-Perchloratzit und Gesteins-Perchloratzit, auch mit angehängten 
Buchstaben oder Zahlen (Gemenge von höchstens 34 Prozent Kaliumperchlorat, 
höchstens 48 Prozent Ammoniaksalpeter, höchstens 10 Prozent Dinitrotoluol 
und 
oder anderen Mono- oder Dinitroverbindungen der aromatischen Reihe, Holzmehl, 
auch mit Holzkohle, Naphthalin und Kochsalz).
        <pb n="79" />
        Nr. 15. 61 
Der mit „Perdorfit“ beginnende Absatz wird gefaßt: 
Perdorfit, Gesteins- und Kohlen-Perdorfit (Gemenge von höchstens 
52 Prozent Kaliumperchlorat, höchstens 29 Prozent Trinitrotoluol, das ganz 
oder teilweise durch andere niedriger nitrierte aromatische Kohlenwasserstoffe 
ersetzt werden kann, von Ammoniaksalpeter oder Natronsalpeter oder Gemischen 
beider Salpeterarten, auch mit Pflanzenmehlen, Naphthalin oder Harzen sowie 
anorganischen neutralen Salzen). 
3. Gruppe c) 
Die Anmerkung am Fuße der Seite wird gefaßt: 
*) Während des Krieges dürfen von den Chloratsprengstoffen der 3. Gruppe, wenn sie den 
Bedingungen unter b) der 2. Gruppe — mit Ausnahme der Zündschnurprobe — entsprechen, 
in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden: 
Hhbacher Sprengchlorat. 
ranit. 
r. Ib. Munition 
Abschnitt A. Verpackung. Zu 7 
Die Anmerkung ') zu Abs. (1) am Fuße der Seite wird gefaßt: 
*) Ausnahmen während des Krieges: 
Handrohrgranaten dürfen Sprengkapseln enthalten, wenn ihre Zündung durch eine 
besondere Beförderungssicherung sicher verhindert wird. 
Eierhandgranaten dürfen nichtsprengkräftige Reibzünder enthalten. Diese müssen mit 
einer festsitzenden und noch durch die Verpackung festgehaltenen Schutzkapsel versehen und außer- 
dem durch eine besondere Vorrichtung am Zünder gesichert sein. 
Der Eingang der Anmerkung "") zu Abs. (3) am Fuße der Seite wird gefaßt: 
*“) Während des Krieges gilt für Handwurfmunition folgendes: 
Als Stückgut (in Mengen bis 200 Kilogramm) werden nur befördert: 
Diskushandgr anaten. 
Eierhandgranaten mit höchstens 35 Gramm Schwarzpulver und nichtspreng- 
kräftigen Reibzündern [s. Anmerkung ') zu Abs. (1)). Die Beförderung ist jedoch 
auf Sendungen an inländische militärische Stellen beschränkt. 
Für die Beförderung in Wagenladungen gilt folgendes: 
Geladene Gewehrgranaten . ufw. wie bisher. 
Abschuitt B. Aufgabe 
Die Anmerkung *) zu Abs. (2) am Fuße der Seite wird gefaßt: 
*) Wegen Zulassung von Diskushandgranaten mit beigepackten Zündern und von 
Eierhandgranaten zur Stückgutbeförderung während des Krieges s. Anmerkung zu A. 
7 Abs. (3). 
Zu s. (3) 18
        <pb n="80" />
        62 
Ur. Id. Verdichtete und verfluͤssigte Gase 
Abschnitt C. Amtliche Prüfung der Gefäße 
Im Abs. (3) b) wird hinter „Gase“ ein Sternchen *) und am Fuße der Seite 
folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Während des Krieges wird die Frist für die Gefäße unter a) auf 3 Jahre und für die 
Gefäße unter b) auf 7 Jahre festgesetzt. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 13. März 1917. 
v. Seidlein. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel des für ihre Person als Ritter des Verdienst- 
Königreichs. ordens der Bayerischen Krone bei der Ritter- 
klasse am 7. März 1917: 
der Direktor des Hydrotechnischen Büros, 
In die Adelsmatrikel wurden eingetragen: Ministerialrat Julius Ritter von Hensel 
am 1. März 1917 der Gutsbesitzer Eduard unter Lit. H, Fol. 129 und 
von Harnier Freiherr von Regendorf in der Maler, Professor Eduard Ritter von 
München in erblicher Weise bei der Freiherrn= Grützner, Ehrenmitglied der K. Akademie 
klasse Lit. H, Fol. 63 ferner der bildenden Künste, unter Lit. G, Fol. 69.
        <pb n="81" />
        Gesetzs und Verurdungsglat 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
  
  
  
  
— — — — — — — — — — 
  
Königliche Entschließung vom 28. März 1917, die Vertagung des Landtags betreffend. — Bekanntmachung 
vom 22. März 1917 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Cisenbahnen. 
Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs. 
  
— 
Nr. 3551b 21. 
Königliche Entschließung, die Vertagung des Landtags betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Gayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Unseren Gruß zuvor, Liebe und Getreuel 
Wir finden Uns bewogen, den gegenwärtig versammelten Landtag gemäß Titel VII 
§ 23 der Verfassungsurkunde bis auf weiteres zu vertagen. 
19
        <pb n="82" />
        64 
Indem Wir euch dieses eröffnen, 
gewogen. 
München, den 28. März 1917. 
bleiben Wir 
euch in Huld und Gnade 
Ludwig. 
Dr. Graf u. Pertling. 
v. Thelemann. v. Kreunig. v. Seidlein. Dr. v. Anilling. Dr. v. Srettreich. 
v. Hellingrath. 
An 
1. die Kammer der Reichsräte, 
2. die Kammer der Abgeordneten. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Völk. 
  
  
  
Nr. 405 b 4. 
Bekanntmachung über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisen- 
bahnen. 
fl. Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten. 
Der mit Bekanntmachung vom 25. Mai 1911 (GVl. S. 741) angeordneten ver- 
schärften Desinfektion sind auch sämtliche Eisenbahnwagen zu unterwerfen, die zu Transporten 
von Geflügel von Rumänien nach dem Inlande gedient haben. 
München, den 22. März 1917. 
J. A. 
Dr. v. Erettreig Staatsrat v. Weigert. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel des 
Königreichs. 
In die Adelsmatrikel wurden eingetragen: 
am 3. März 1917 der Rittmeister der 
Reserve und Eskadronsführer im K. 7. Che- 
vaulegers-Regiment Otto Ritter von Schroen 
für seine Person als Ritter des Militär-Max- 
gesepb -Ordens bei der Nitterllasse Lit. 8, 
Fol. 186 und 
am 19. März 1917 der Direktor der 
K. Regierung von Unterfranken und Aschaffen- 
burg, Kammer der Finanzen, Georg Ritter 
von Krug in Würzburg für seine Person 
als Ritter des Verdienstordens der Bayerischen 
Krone bei der Ritterklasse Lit. K, Fol. 85.
        <pb n="83" />
        Geset und Verordnungs *# 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 17. 
Muuchen, den 30. März 1917 
Inha lt: 
Königliche Verordnung vom 25. März 1917 wegen des Vollzugs des Beamtengesetzes. — Königliche Ver- 
ordnung vom 29. März 1917 über die Prüfung der Hufschmiede. — Bekauntmachung vom 22. März 1917, 
Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend. 
  
  
Nr. 35173/16. 
Königliche Verordnung wegen des Vollzugs des Beamtengesetzes. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Lerzog vou Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen zu verordnen, was folgt: 
I. In der der Königlichen Verordnung vom 6. September 1908 beigegebenen Gehalts- 
ordwung für die etatsmäßigen Staatsbeamten wird eingeschaltet: 
1. bei der Klasse 14 nach dem Vortrage „Direktorialsekretär der Generaldirektion 
der Berg-, Hütten= und Salzwerke“ der Vortrag „II. Rechnungskommissär des 
Obersten Rechnungshofs", 
. dei der Klasse 16 nach dem Bortrage „Technischer Sekretär der Technischen Hoch- 
schule“ der Vortrag „Oberwerkmeister der Technischen Hochschule", 
Z. b.ei der Klasse 22 nach dem VBortrage „Maschinisten der Polizeidirektion“ der 
Vortrag „Kanalmeister der Staatsbauverwaltung“. 
20
        <pb n="84" />
        66 
Ferner wird in der Gehaltsordnung für die etatsmäßigen Staatsbeamten ersetzt: 
4. bei der Klasse 5 der Vortrag „Direktor der Rechnungskammer“ durch den Vortrag 
„Regierungsdirektor der Rechnungskammer“, # 
5. bei der Klasse 7 der Vortrag „Kanzleidirektor der Kammer der Reichsräte“ durch 
den Vortrag „Bürovorstand der Kammer der Reichsräte“. 
Weiter wird in der Gehaltsordnung für die etatsmäßigen Staatsbeamten gestrichen: 
6. bei der Klasse 8 der Vortrag „Landesschulinspektor". 
II. In der mit Königlicher Verordnung vom 23. Dezember 1908 erlassenen Rang- 
ordnung wird eingeschaltet: 
1. bei der IX. Klasse nach dem Vortrage „Direktorialsekretär der Generaldirektion 
der Berg-, Hütten= und Salzwerke“ der Vortrag „II. Rechnungskommissär des 
Obersten Rechnungshofs"“, 
2. bei der X. Klasse Abt. 1 nach dem Vortrage „Technischer Sekretär der Technischen 
Hochschule“ der Vortrag „Oberwerkmeister der Technischen Hochschule“, 
3. bei der XII. Klasse nach dem Vortrage „Maschinisten der Polizeidirektion“ der 
Vortrag „Kanalmeister der Staatsbauverwaltung“. 
Ferner wird in der Rangordnung ersetzt: 
4. bei der VI. Klasse Abt. 1 der Vortrag „Kanzleidirektor der Kammer der Reichsräte“ 
durch den Vortrag „Bürovorstand der Kammer der Reichsräte“. 
Weiter werden in der Rangordnung gestrichen: 
5. bei der IV. Klasse der Vortrag „Direktor der Rechnungskammer“, 
6. bei der VII. Klasse Abt. 1 der Vortrag „Landesschulinspektor“. 
III. Gleichzeitig bestimmen Wir auf Grund des Art. 6 Abs. 4 des Beamtengesetzes, 
daß das Dienstverhältnis der nach dieser Verordnung nachträglich in die Gehaltsordnung 
aufgenommenen Beamten nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von zehn Jahren unwider- 
ruflich ist. 
IV. Von den aus dem Militäretat besoldeten, nicht zu den Militärverwaltungsbeamten 
gehörigen Beamten wird der in die Klasse 9 der Gehaltsordnung für die etatsmäßigen 
Beamten der Zivilstaatsverwaltung eingereihte Forstmeister des Militärforstamts Grafenwöhr 
gestrichen und der Forstamtsassessor des Militärforstamts Grafenwöhr in die Klasse 12 
dieser Gehaltsordnung eingereiht. 
In der Rangordnung für die etatsmäßigen Beamten der Zivilstaatsverwaltung wird 
infolgedessen 
bei der VII. Klasse Abt. 1 bei dem Vortrage „Forstmeister“ der Beisatz „einschließlich 
des Forstmeisters des Militärforstamts Grafenwöhr“ gestrichen und
        <pb n="85" />
        Nr. 17. 67 
bei der VIII. Klasse Abt. 1 der Vortrag „Forstamtsassessoren“ ergänzt durch den Beisatz 
„einschließlich des Forstamtsassessors des Militärforstamts Grafenwöhr“. 
Das Dienstverhältnis des Forstamtsassessors des Militärforstamts Grafenwöhr ist nach 
einer etatsmäßigen Dienstzeit von drei Jahren unwiderruflich. 
München, den 25. März 1917. 
Ludwig. 
v. Breunig. Dr. v. Knilling. Dr. v. Srettreich. v. Bellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Dr. v. Deybeck. 
  
  
Nr. 6163 a 2. 
Königliche Verordnung über die Prüfung der Husfschmiede. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Gesetzes vom 1. März 1884 über den 
Betrieb des Hufbeschlaggewerbes und in Ergänzung der Verordnung vom gleichen Tage 
(G#Bl. 1884 S. 79) zu verordnen, was folgt: 
Hufschmiede, die während des gegenwärtigen Krieges im Felde (Operations= und 
Etappengebiet) an einem von der Militärbehörde eingerichteten Lehrgange für Hufschmiede 
mit Erfolg teilgenommen haben und sich hierüber durch ein Zeugnis ausweisen können, 
bedürfen zum selbständigen Betriebe des Hufbeschlaggewerbes keines weiteren Prüfungszeugnisses. 
München, den 29. März 1917. 
Ludwig. 
Dr. v. Srettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Völk.
        <pb n="86" />
        68 
Nr. 9007. 
Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend. 
fl. Staatsministerinm der Finanzen, 
Ministerial-Forstabteilung. 
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 20. März 1917 
anzuordnen geruht, daß beginnend 
I. vom 1. Mai 1917 das Forstamt Gräfenberg aufgelöst und dafür eine dem 
Forstamte Betzenstein zu unterstellende exponierte Forstamtsassessorstelle in Gräfenberg 
errichtet werde, 
II. vom 1. Juli 1917 
a) das Forstamt Schwarzach, sowie die dortige Forstassistentenstelle aufgelöst, 
b) die Amtsassessorstelle beim Forstamte Schwarzach an das Fortstamt Deggen- 
dorf verlegt, 
Tc) eine dem Forstamt Deggendorf zu unterstellende Försterstelle in Schwarzach 
errichtet, 
d) der bisher dem Forstamte Schwarzach unterstellte Försterbezirk Mitterfels 
samt dessen Waldungen dem Forstamte Kötzting und 
e) der Forstamtsassessorbezirk Osterhofen sowie die Waldungen in den südlich der 
Donau gelegenen, seither zum Spezialbezirk des Forstamts Deggendorf gehörigen 
Gemeindebezirken samt der Waldwärterstelle in Plattling dem Forstamte See- 
stetten zugeteilt werden. 
München, den 22. März 1917. 
v. Brrunig.
        <pb n="87" />
        LW 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 18. 
München, den 4. April 1917. 
  
  
  
Inhalt: 
Gesetz vom 31. März 1917 zur Abänderung des Umlagengesetzes — Ausführungsgesetz vom 31. März 1917 
zum Gesetze, die Beseitigung von Tierkadavern betreffend, vom 17. Juni 1911. — Bekanntmachung vom 
30. März 1917, die Einführung von Dienstwertzcichen für den amtlichen Verkehr betreffend. — Bekannt- 
machung vom 2. April 1917 wegen des Erlasses von Landesstempelabgaben und Gebühren für die Beurkun- 
dung und Sicherstellung von Darlehen zur Zeichnung von Kriegsanleihen. 
  
  
Gesetz zur Abänderung des Umlagengesetzes. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei BRhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Artikel 2 des Umlagengesetzes vom 14. August 1910 erhält folgenden Absatz IV:; 
Steuernachlässe bewirken die entsprechende Minderung oder Aufhebung der 
Gemeindeumlagenpflicht. 
21
        <pb n="88" />
        70 
Art. 2. 
Diese Bestimmung wirkt vom 1. Januar 1917 an. 
Gegeben zu München, den 31. März 1917. 
Ludwig. 
Dr. Eraft v. Dertling. v. Thelemann. v. Preunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Srettreich. 
v. Pellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialdirektor 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
Ausführungsges etz zum Gesetze, die Beseitigung von Tierkadavern betreffend, vom 17. Juni 1911. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Gayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
serzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
  
Einziger Artikel. 
Durch ober--, distrikts= oder ortspolizeiliche Vorschriften können für die un- 
schädliche Beseitigung von Tierkadavern und Tierkadaverteilen weitergehende An- 
ordnungen, als in § 1 Abs. 1 und § 2 des Gesetzes, betreffend die Beseitigung 
von Tierkadavern, vom 17. Juni 1911 enthalten sind, getroffen und das Ab- 
deckereiwesen einschließlich des Betriebs der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung 
oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen in Abweichung von der 
Gewerbeordnung geregelt werden. 
Gegeben zu München, den 31. März 1917. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. u. Kuilling. Dr. v. Prettreich. 
v. Hellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialdirektor 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
        <pb n="89" />
        Nr. 18. 71 
Nr. 1210a 6. 
Bekanntmachung, die Einführung von Dienstwertzeichen für den amtlichen Verkehr betreffend. 
fl. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
In den Beilagen 1—3 der Bekanntmachung vom 25. Juli 1916 (GVl. S. 179) 
sind nachzutragen: 
1. Im Verzeichnis I: 
  
  
Spalte a Spalte b 
Inn. 6 Verband der bayerischen Arbeits- 
nachweise. 
2. Im Verzeichnis II: 
  
l 
Spalte a! Spalte b Spalte c 
Inn. Arbeitsämter (städtische, gemeind- 1I u. III 
liche, distriktive) 
Inn. Hauptarbeitsämter 1 u. III 
Inn. Loandesstelle für den öffentlichen I u. III 
Arbeitsnachweis 
3. Im Verzeichnis III 
die Arbeitsämter (städtische, gemeindliche, distriktive), 
die Hauptarbeitsämter (Städtische Arbeitsämter Augsburg, Bamberg, Ludwigshafen a. Rh., 
München, Nürnberg, Regensburg, Straubing, Würzburg), 
die Landesstelle für den öffentlichen Arbeitsnachweis (Städt. Arbeitsamt München). 
München, den 30. März 1917. 
Dr. v. BPrettreich.
        <pb n="90" />
        72 
Nr. 10104. 
Bekanntmachung wegen des Erlasses von Landesstempelabgaben und Gebühren für die Be— 
urkundung und Sicherstellung von Darlehen zur Zeichnung von Kriegsanleihen. 
fl. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen. 
Die Regierungsfinanzkammern werden ermächtigt, die Landesstempel und Gebühren für 
die Beurkundung oder Sicherstellung von Darlehen, die zur Anschaffung von Reichskriegs- 
anleihen aufgenommen werden, auf Antrag niederzuschlagen oder zu erstatten, sofern die 
Verwendung des Darlehens zu diesem Zwecke nachgewiesen ist. 
München, den 2. April 1917. 
v. Thelemann. v. Sreunig.
        <pb n="91" />
        Geseh= und Verordunngscgut 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 19. 
Munchen, den 10. April 1917. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 28. März 1917, das Karl Freiherr von Thüngen'sche Familienfideikommiß betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung, das Karl Freiherr von Thüngen'sche Familienfideikommiß betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bapern. 
Von dem K. Oberlandesgerichte Bamberg wird unter Bezugnahme auf das Ausschreiben 
in dem Gesetz= und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern für 1915 Nr. 57 S. 693 
beurkundet, daß der Stifter des Fideikommisses Herr Gutsbesitzer und derzeitiger Landrats- 
präsident Karl Freiherr von Thüngen in Roßbach durch schriftliche Erklärung vom 
März 1917 bezüglich der von ihm in das „Karl Freiherr von Thüngen'sche 
Familienfideikommiß“ einverleibten beweglichen Sachen bestimmt hat: 
1. Die große Ausstattungstruhe soll nach dem Aussterben seines Mannesstammes 
an das Luitpold-Museum in Würzburg übergehen. 
22
        <pb n="92" />
        74 
2. Erlischt die Nachkommenschaft seiner Tochter Hertha Gräfin Bernstorff vor dem 
Erlöschen der männlichen Nachkommenschaft der Freiherrn von Thüngen Lutzischer 
und Andreasischer Linie, dann sollen die gesamte Bücherei ungeteilt und unteilbar, 
ferner sämtliche Familienbilder auf den Besitzer des Schlosses Roßbach übergehen. 
3. Das gesamte Mobiliar soll nicht in den Besitz der Gemeinden Roßbach und 
Zeitlofs übergehen, vielmehr soll der letzte Fideikommißbesitzer frei darüber ver- 
fügen können, vorbehaltlich der Anordnungen unter Nr. 1 und 2. 
Diese Ergänzung der Stiftungsurkunde wird nach beendigter Instruktion und Prüfung 
gemäß § 29 des Fideikommißediktes bestätigt, in die Fideikommißmatrikel eingetragen und 
durch das Gesetz= und Verordnungs-Blatt bekannt gemacht. 
Bamberg, den 28. März 1917. 
K. Oberlandesgericht. 
v. Marth.
        <pb n="93" />
        Gesetzsund Verordunngs-gut 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 20. 
München, den 11. April 1917. 
Inhal t: 
Bekanntmachung vom 6. April 1917, Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung betreffend. — 
Bekanntmachung vom 6. April 1917, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend. 
  
  
  
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVl. 1909 S. 29) wird, wie folgt, 
geändert: 
Dr. la. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 
3. Gruppe Cc. 
In der Anmerkung am Fuße der Seite wird hinter „Oranit“ in neuer Zeile nach- 
getragen: 
Petroalbit. 
Abschnitt D. Beförderungemittel 
Im Abs. (3) wird am Ende des Unterabsatzes k ein Sternchen ') und am Fuße der 
Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
23
        <pb n="94" />
        76 
*) Während des Krieges müssen die beladenen Wagen statt der schwarzen Flaggen vom Ab- 
sender beschaffte, etwa 15 cm hohe und 18 cm breite schwarze Pappe= oder Blechtafeln mit auf- 
gedrucktem weißen „P“ tragen, die an den Wagentüren durch Schraubenhaken zu befestigen sind. 
Dr. Id. Derdichrere und verflössigre Gase 
Abschnitt A. Art der Packgefäße 
Absatz c wird gefaßt: 
c) Bei Azetylenlösungen (iffer 2) müssen die Gefäße ganz ausgefüllt sein 
mit einer feinporigen, gleichmäßig verteilten Masse, die 
1. die eisernen Gefäße nicht angreift und weder mit dem Lösungsmittel für 
Azetylen (Azeton) noch mit diesem selbst schädliche Verbindungen eingeht, 
2. auch bei längerem Gebrauch und bei Erschütterungen nicht zusammensinkt 
oder gefährliche Hohlräume bildet, 
3. mit Sicherheit verhindert, daß explosionsähnliche Zersetzungen des Azetylens 
selbst bei hohen Wärmegraden und heftigen Stößen eintreten oder sich durch 
die Masse fortpflanzen. 
Es darf nur so viel von dem Lösungsmittel eingefüllt werden, daß sich die durch Auf- 
nahme des Ajzetylens und durch Steigerung der Wärme auf 400 eintretende Volumen- 
vergrößerung gefahrlos vollziehen kann. Hierbei darf der innere UÜberdruck ⅜8 des Probe- 
drucks nicht übersteigen. 
Abschnitt E. Füllung der Gefäße 
Im Abs. (1) wird am Ende hinter 200 ein Sternchen ') und am Fuße der Seite 
folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Während des Krieges dürfen Kohlensäureflaschen mit Wasserstoff gefüllt werden, wenn 
der Füllungsdruck 125 Atmosphären nicht übersteigt. 
Abschnitt F. Sonstige Vorschriften 
Im Abs. (2) wird am Ende des zweiten Satzes ein Sternchen?") und am Fuße der 
Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Die während des Krieges mit Wasserstoff gefüllten Kohlensäureflaschen [s. Anmerk. zu 
Abs. (1)] bedürfen keiner Schutzkappe. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 6. April 1917. 
J. V. 
Staatsrat v. Endres.
        <pb n="95" />
        Nr. 20. 77 
–––-¾+áqG Ô“* — 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend. 
M. Staatlsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 ist durch Verordnung 
des Reichskanzlers vom 30. März 1917 mit Wirkung für den Postverkehr zwischen Bayern, 
dem Reichspostgebiete und Württemberg, wie folgt, geändert worden: 
1. Im 8 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 28. Juli 1917 eingetreten ist, 
am 31. Juli 1917; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. Juli 1917 eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach 
der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, 
daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten 
Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vor- 
gezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos 
bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die 
verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. 
Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechsel- 
summe auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung 
des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle 
deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in 
den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels" 
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, 
nämlich tn. ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu 
berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des 
Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, 
so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen 
ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht 
gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
        <pb n="96" />
        78 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der 
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der 
Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung 
behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Juli 1917 
(Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 6. April 1917. 
J. V. 
Staatsrat v. Endres.
        <pb n="97" />
        Gesetz und Verudunzsguat! 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 21. 
München, den 20. April 1917. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 24. März 1917, die Postordnung für das Königreich Bayern betreffend. — Bekannt- 
machung vom 31. März 1917, die Verkehrsordnung der Pferdeposten betreffend. 
  
  
Nr. 23/731 
PIII. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird nachfolgend — Siehe Beilage — die Postordnung 
für das Königreich Bayern mit dem Beifügen veröffentlicht, daß sie an Stelle der unter dem 
27. März 1900 (GWVl. Nr. 17 vom 30. März 1900) bekannt gegebenen Postordnung 
und der hiezu erlassenen Nachträge mit Geltung für den inneren bayerischen Verkehr am 
1. Mai 1917 in Kraft tritt. 
München, den 24. März 1917. 
v. Seidlein. 
24
        <pb n="98" />
        80 
Nr. 23/561 
Al, I—DA V,3. 
  
Bekanntmachung, die Verkehrsordnung der Pferdeposten betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf Grund des § 68 Abs. 2 der Postordnung für das Königreich Bayern wird nach- 
stehende Verkehrsordnung der Pferdeposten erlassen: 
I. Postomnibus= und Karriolfahrten. 
§ 1. 
Voraussetzungen der Beförderung. 
Die Beförderung findet nach Maßgabe der vorhandenen Beförderungsmittel und der 
vorhandenen Plätze statt. 
Ausnahmen werden durch die Oberpostdirektionen festgesetzt. 
§ 2. 
Von der Beförderung ausgeschlossene Personen. 
I. Von der Beförderung sind ausgeschlossen: 
1. Personen mit ansteckenden Krankheiten oder solche Personen, deren Zustand den 
Mitreisenden lästig fallen würde, 
2. Personen, die die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, den Anordnungen der 
Beamten sich nicht sügen, durch ihr Benehmen oder durch Unreinlichkeit Mit- 
reisende belästigen würden, 
3. Gefangene, 
4. Kinder unter 1 Meter Körpergröße ohne Begleitung, 
5. Personen, die geladene Schußwaffen mit sich führen. 
II. Personen, die während der Fahrt von der Beförderung ausgeschlossen werden, 
haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgelds oder der Gepäckgebühr. 
Personen, die an einer ansteckenden Krankheit erkrankt waren oder einer solchen Krank- 
heit verdächtig sind, können zur Beförderung zugelassen werden, wenn der für die Abfahrt- 
stelle zuständige Arzt die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt. 
III. Die Mitführung von Hunden ist gestattet, wenn eine Belästigung von Mit- 
reisenden nicht zu befürchten ist. 
IV. Über den Ausschluß von der Beförderung, ferner über die Zulässigkeit der Mit- 
führung von Hunden entscheidet in zweifelhaften Fällen der zuständige Postbeamte nach 
pflichtgemäßem Ermessen.
        <pb n="99" />
        Nr. 21. 81 
83. 
Fahrten. 
I. Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach bestimmtem Fahrplan und die nach 
Bedarf verkehrenden Fahrten. 
Die Ausführung von Bedarfsfahrten unterliegt dem Ermessen der Postbehörde. 
II. Die Fahrpläne sind vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen und rechtzeitig bei 
den Postanstalten und den Fahrkartenverkaufstellen der Linie auszuhängen. Aus ihnen 
müssen die Halteplätze, Fahrzeiten und Fahrpreise hervorgehen. 
Für die Durchführung des Betriebs sind ausschließlich die ausgehängten Fahrpläne 
maßgebend. 
§ 4. 
Fahrpreise. 
I. Die Fahrpreise werden nach den von der Postverwaltung bestimmten Sätzen erhoben. 
II. Für Bedarfsfahrten gelten die gleichen Fahrpreise wie für fahrplanmäßige Fahrten. 
III. Fahrgäste, die den Wagen zwischen zwei Haltestellen besteigen, haben den Fahrpreis 
zu entrichten, der sich von der unmittelbar rückliegenden Haltestelle aus berechnet. Ist das 
Reiseziel zwischen zwei Haltestellen gelegen, so hat der Reisende den Fahrpreis bis zu der 
unmittelbar auf das Reiseziel folgenden Haltestelle zu entrichten. 
IV. Für Kinder unter 1 Meter Körpergröße wird Fahrgeld nicht erhoben, wenn sie 
einen eigenen Platz im Wagen nicht einnehmen, sondern auf dem Schoß einer erwachsenen 
Person, unter deren Obhut sie reisen, mitgenommen werden. Ein Erwachsener kann nur 
ein Kind unentgeltlich mitnehmen. 
8 5. 
Fahrkarten. 
I. Der Reisende erhält gegen Entrichtung des Fahrpreises eine Fahrkarte. 
II. Die Fahrkarte berechtigt zu der Fahrt, für die sie gelöst ist. 
III. Die Fahrkarten sind nicht übertragbar. 
IV. Es ist Sache des Reisenden, die Fahrkarte auf ihre Richtigkeit zu prüfen. 
V. Die Fahrkarten werden von den an der Strecke gelegenen Postanstalten verkauft. 
Weitere Fahrkartenverkaufstellen werden von der Oberpostdirektion bestimmt. 
VI. Reisende, die an Haltestellen ohne Postanstalt oder ohne Fahrkartenverkaufstelle 
zugegangen sind, haben beim Wagenführer einen Zwischenfahrschein zu lösen; sie erhalten 
bei der nächsten Postanstalt oder Fahrkartenverkaufstelle gegen den Zwischenfahrschein die 
Fahrkarte. 
24°
        <pb n="100" />
        82 
VII. Der Verkauf der Fahrkarten findet am Tage der Fahrt statt. Die Fahrkarten 
werden während der Geschäftsstunden der Postanstalten und Fahrkartenverkaufstellen, bei 
Abgang einer Fahrt außerhalb dieser Stunden während der Stunde vor der Abfahrtzeit 
verkauft. 
Gegen Entrichtung einer Vorverkaufsgebühr von 20 Pf. können jedoch Fahrkarten auch 
bereits am Tage vor der Fahrt gekauft werden. 
Vorausbestellungen von Fahrkarten auf schriftlichem, telegraphischen oder telephonischen 
Wege können nur berücksichtigt werden, wenn bei der Postanstalt oder Fahrkartenverkaufstelle, 
bei der die Vorausbestellung erfolgt, der Fahrpreis vollständig einbezahlt ist. 
VIII. Die Postanstalten und Fahrkartenverkaufstellen können verlangen, daß das Fahrgeld 
abgezählt entrichtet wird. Außer den gesetzlichen Zahlungsmitteln ist in den Grenzbezirken 
auch das in den Nachbarländern gesetzlichen Kurs besitzende Gold-, Silber= und Papiergeld 
anzunehmen. Den Annahmekurs setzt die Post fest und gibt ihn durch Schalteraushang 
bekannt. 
IX. Die Ausgabe von Fahrkarten ist auf die Anzahl der Plätze beschränkt. 
X. An Zwischenorten und während der Fahrt können Reisende nur für den Fall an- 
genommen werden, daß in dem Wagen noch freie Plätze vorhanden sind. 
XI. Bei größerem Andrange von Reisenden werden die Fahrkarten für die weitere 
Strecke vor den Fahrkarten für die kürzere Strecke abgegeben. 
XII. Die Fahrkarte ist beim Einsteigen sowie jederzeit während der Fahrt den sich 
ausweisenden Beamten auf deren Verlangen vorzuzeigen und beim Verlassen des Wagens 
an den Wagenführer abzugeben. 
XIII. Fahrkarten, die unbefugt abgeändert worden sind, werden als ungültig eingezogen. 
8 6. 
Zurücknahme der Fahrkarten. 
J. Kann die Post die durch Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne 
dessen Verschulden nicht erfüllen, oder kann der Reisende an der Fahrt, zu der die Fahr- 
karte berechtigt, nicht teilnehmen, so wird dem Reisenden auf schriftlichen oder mündlichen 
Antrag der Fahrpreis zurückerstattet. 
II. Die Rückerstattung erfolgt gegen Rückgabe der Fahrkarte und gegen Bescheinigung 
mit demjenigen Betrage des Fahrpreises, der von dem Reisenden für die nicht zurückgelegte 
Strecke erhoben wurde.
        <pb n="101" />
        Nr. 21. 83 
§ 7. 
Ausführung der Fahrten. 
I. Der Reisende hat sich zum Antritt der Reise an der im Fahrplane bezeichneten 
Haltestelle rechtzeitig einzufinden und nach Eintreffen am Reiseziele den Wagen zu verlassen. 
II. Reisende mit Fahrkarten für die längere Strecke haben hinsichtlich der Wahl des 
Platzes den Vorzug vor Reisenden mit Fahrkarten für die kürzere Strecke. Über Meinungs- 
verschiedenheiten der Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden Plätze entscheidet der 
Absfertigungsbeamte, bei dessen Abwesenheit der Wagenführer. 
III. Der Reisende darf beim Einsteigen für sich und jede mit ihm reisende Person je 
einen Platz belegen. Für Kinder unter 1 Meter Körpergröße, die in Begleitung erwachsener 
Personen ohne eigene Fahrkarte reisen, darf kein Platz belegt werden. 
IV. Wer seinen Platz verläßt, ohne ihn zu belegen, verliert den Anspruch darauf. 
V. Wer die Abfahrt versäumt oder an Zwischenorten den Wagen verläßt, ohne zur 
Abfahrtzeit wieder zurückgekehrt zu sein, hat keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgelds 
und der Gepäckgebühr. Das Reisegepäck wird in solchen Fällen bis zu der Postanstalt 
befördert, auf die die Fahrkarte lautete, und dort aufbewahrt, bis darüber Bestimmung 
getroffen wird. 
VI. Personen, die nach § 2 Abs. I Ziff. 2 von der Fahrt ausgeschlossen werden 
mäüssen, können erforderlichenfalls mit Beihilfe der Polizeiorgane aus dem Wagen entfernt 
werden. 
VII. Das Rauchen ist in den geschlossenen Wagen untersagt, wenn von Mitreisenden 
hiegegen Einspruch erhoben wird. 
VIII. Die Fenster dürfen auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig nur mit Zu- 
stimmung aller Reisenden geöffnet werden. Auf Verlangen auch nur eines Reisenden sind 
bei kalter oder stürmischer Witterung alle Fenster geschlossen zu halten. 
IX. Die durch Beschädigung oder Verunreinigung der Wagen und deren Ausstattungs- 
gegenstände entstehenden Kosten sind zu ersetzen. Die Post kann sofortige Zahlung oder 
Sicherheitsleistung verlangen. 
X. Unterbrechung der Fahrt ist nicht zulässig. 
XI. Die verspätete Abfahrt oder Ankunft oder das Ausfallen einer Fahrt begründet 
keinen Anspruch auf Entschädigung. 
XII. Zurückgelassene Gegenstände unterliegen im Falle der Unanbringlichkeit den Be- 
stimmungen der Postordnung für das Königreich Bayern über unbestellbare Postsendungen 
E 45).
        <pb n="102" />
        84 
88. 
Reisegepäck. 
I. Jedem Reisenden ist die Mitnahme von Reisegepäck insoweit unbeschränkt gestattet, 
als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind. 
II. Kleine Gegenstände, die ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personen= 
raum untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich 
führen. Gefährliche Gegenstände, insbesondere geladene Schußwaffen, ferner explosions- 
gefährliche, leicht entzündliche, ätzende, übelriechende Stoffe u. dgl. sind von der Mitnahme 
ausgeschlossen. Der Zuwiderhandelnde haftet für jeden hieraus entstehenden Schaden. Das 
Postpersonal ist berechtigt, von der Beschaffenheit der mitgenommenen Gegenstände sich zu 
überzeugen. Personen, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes eine Schußwaffe führen, 
ferner Jäger dürfen Handmunition mitnehmen. « 
Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die 
Übergabe an den Wagenführer ist an Orten mit Postanstalt unzulässig. 
Fahrräder werden als Reisegepäck nur nach Maßgabe des verfügbaren Laderaums und 
auf Haftung der Reisenden angenommen. Als Gewicht eines Fahrrads werden für die 
Berechnung der Gepäckgebühr (IX) 20 Kilogramm zugrunde gelegt. Die Bestimmungen 
über das Freigewicht (IX) finden auf Fahrräder keine Anwendung. 
III. Das Reisegepäck muß, soweit es von den Reisenden nicht im Personenraume 
mitgeführt werden darf, spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt unter Vorzeigung der 
Fahrkarte bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat 
der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen 
Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert wird. Soweit Reisende 
von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzug auf die Post unmittelbar über- 
gehen, wird das Gepäck stets angenommen, solange es überhaupt noch möglich ist, den 
Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post anzunehmen. 
IV. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck auf der Fahrkarte eine 
Bescheinigung. 
V. Das Reisegepäck wird nur für den Wagen zur Beförderung angenommen, den der 
Reisende selbst zur Fahrt benützt. · 
VI. Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck 
nur während des Aufenthalts an Orten mit Postanstalt und nur gegen Aushändigung der 
Fahrkarte gestattet werden. 
Die Reisenden sind verpflichtet, der zoll- oder steueramtlichen und der polizeilichen Ab— 
fertigung des Reisegepäcks beizuwohnen. Für den durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift 
entstehenden Schaden wird ein Ersatz nicht geleistet.
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        Nr. 21. 85 
VII. Das Reisegepäck wird gegen Rückgabe der Fahrkarte ausgeliefert. Die Post ist 
nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers der Fahrkarte zu prüfen. 
Der Inhaber der Fahrkarte ist berechtigt, am Bestimmungsorte die Auslieferung des 
Reisegepäcks zu verlangen, sobald die zur Bereitstellung des Reisegepäcks und etwa zur zoll- 
oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung des Reisegepäcks erforderliche Zeit ab- 
gelaufen ist. 
Wird die Fahrkarte nicht beigebracht, so ist die Post zur Auslieferung des Reise- 
gepäcks nur verpflichtet, wenn die Empfangsberechtigung glaubhaft gemacht wird; auch kann 
Sicherheitsleistung verlangt werden. 
VIII. Der Reisende hat das Gepäck in der Regel sogleich nach Ankunft am Be- 
stimmungsort und nach Bereitstellung des Reisegepäcks in Empfang zu nehmen. Will der 
Reisende sein Gepäck erst später abholen, was alsdann innerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- 
stunden zu geschehen hat, so wird das Reisegepäck inzwischen von der Postanstalt in Ver- 
wahrung genommen. Lagergeld wird hiefür nicht erhoben. 
IX. Für die Mitnahme des Reisegepäcks, das der Postanstalt zur Verladung über- 
geben wurde, hat der Reisende eine Gepäckgebühr nach folgenden Grundsätzen zu entrichten: 
15 Kilogramm Reisegepäck werden gebührenfrei befördert. 
Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung eine Gepäckgebühr zu 
entrichten. Diese beträgt nach Maßgabe derjenigen Entfernung, die der Fahrgelderhebung 
zugrunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den überschießenden Teil eines Kilogramms: 
a) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf., 
b) bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Pf. 
X. Ist das Gepäck mehrerer Reisenden zusammengepackt, so haben diese auf Berech- 
nung des Freigewichts nach der Anzahl der Personen und auf Abzug des Gesamtfreigewichts 
von der Gepäckgebühr nur dann Anspruch, wenn sie zu einer und derselben Familie oder 
zu einem und demselben Hausstande gehören. 
XI. Die Zurückerstattung der Gepäckgebühr regelt sich nach den gleichen Grundsätzen 
wie die Zurückerstattung des Fahrgelds. 
II. Postbotenfahrten. 
§ 9. 
Beförderungsbedingungen. 
Die Meldung zur Reise erfolgt bei dem fahrenden Postboten. Dieser entscheidet über 
die Mitnahme der Reisenden. Fahrkarten werden nicht ausgegeben.
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        86 
Die Bestimmungen über die Fahrpreise und die Zurückerstattung des Fahrgelds finden 
sinngemäß Anwendung. 
Inwieweit eine Mitbeförderung von Reisegepäck stattfinden darf, wird vom fahrenden 
Postboten festgesetzt. Eine Gebühr für die Beförderung des Reisegepäcks wird nicht erhoben. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Mai 1917 in Kraft. 
München, den 31. März 1917. 
v. Leidlein.
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        beilage zum Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern Ur. 21. 
Postordnung für das Rönigreich Bayern 
vom 24. März 1017. 
I. Dostsendungen. 
1. 
Allgemeines. 
I. Befördert werden: 
a) 1. Briefe ohne Wertangabe bis 250 Gramm einschl., 
2. Postkarten, 
3. Drucksachen bis 1 Kilogramm einschl., Blindenschriftsendungen bis Kilo- 
gramm einschl., 
Geschäftspapiere bis 1 Kilogramm einschl., 
Warenproben bis 500 Gramm einschl., 
mit Dienstmarken frankierte Aktenpakete bis 500 Gramm einschl., 
Briefe mit Wertangabe (Wertbriefe) bis 250 Gramm einschl., 
Pakete ohne und mit Wertangabe, die nach ihrem Inhalt und Gewicht sowie 
nach ihrer äußeren Beschaffenheit zur Beförderung mit der Post geeignet sind, 
6!) Postanweisungen. 
Die zu a) aufgeführten Sendungen werden unter der Bezeichnung „Briefpostsen 
dungen“, die zu b) aufgeführten Sendungen unter der Bezeichnung „Paketpostsendungen“ 
zusammengefaßt. 
II. Ob Einschreibung, Nachnahme usw. zulässig ist, richtet sich nach den Vorschriften 
der folgenden Paragraphen. 
III. Soweit die Briefpostsendungen und Pakete nicht unter Einschreibung oder Wert- 
angabe befördert werden, werden sie als „gewöhnliche“ bezeichnet. 
IV. Die Sendungen müssen den für ihre Gattung nachstehend festgesetzten Bestimmungen 
entsprechen. 
) 
———-- 
1
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        e 
8§ 2. 
Bon der Postheförderung ausgeschlossene Gegenstände. 
I. Sendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit offensichtlich, gegen die Gesetze ver- 
stößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet 
wird, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen. 
II. Zur Versendung mit der Post dürfen ferner nicht aufgegeben werden: Gegenstände, 
deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, 
Druck oder sonst leicht entzündlichen Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. 
III. Besteht der Verdacht, daß Sendungen Gegenstände der zu II genannten Art enthalten, 
so können die Postanstalten vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, wenn diese 
verweigert wird, die Annahme der Sendungen ablehnen. 
IV. Wer derartige Sachen (II) unter unrichtiger Angabe oder mit Verschweigen des Inhalts auf- 
gibt, hat — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Gesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften. 
V. Die Postanstalten sind befugt, die Annahme, Beförderung und Zustellung von 
Sendungen abzulehnen, wenn sie an den Bestimmungsort mit den vorhandenen Postverbindungen 
und Postbeförderungsmitteln nicht zugeführt werden können. 
§3. 
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände. 
I. Pakete, die Flüssigkeiten oder dem schnellen Verderb unterliegende Sachen enthalten 
oder aus unförmlich großen Gegenständen bestehen oder das Gewicht von 50 Kilogramm im 
einzelnen überschreiten, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. Das gleiche gilt von. 
Paketen mit lebenden Tieren; bei diesen letzteren Sendungen hat der Absender sowohl auf der 
Paketkarte (§ 7) als auch auf dem Pakete selbst durch einen Vermerk Bestimmung zu treffen, 
was mit der Sendung geschehen soll, wenn der Empfänger sie nicht binnen 24 Stunden nach post- 
amtlicher Benachrichtigung annimmt oder wenn sie aus einem anderen Grund unbestellbar wird. 
Dieser Vermerk muß, je nach der Wahl des Absenders, lauten: 
„Wenn unbestellbar, zurück“, 
oder 
„Wenn unbestellbar, an N. in N."“ 
oder 
„Wenn unbestellbar, verkaufen"“, 
oder 
„Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten.“ 
In gleicher Weise kann der Absender bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalt 
(z. B. frischen Blumen) für den Fall der Unbestellbarkeit im voraus verfügen. 
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Tieren oder mit leichtverderblichem 
Inhalt am Bestimmungsort ist die Verfügung des Absenders maßgebend; wenn jedoch der Inhalt 
vor Ausführung der anderweitigen Verfügung des Absenders ersichtlich verderben würde, ist 
§ 44V anzuwenden.
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        3 
II. Sind die unter I aufgeführten Gegenstände zur Beförderung angenommen worden, 
so leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung 
oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Beförderung eine Beschädigung 
oder ein Verlust entstanden ist. Das gleiche gilt für leicht zerbrechliche Gegenstände und für 
Gegenstände, die in Schachteln verpackt sind. « 
III. Zur Verwendung für Handfeuerwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und 
Patronen sind zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von außen und innen verpackt 
und als solche auf der Paketkarte und auf der Sendung selbst bezeichnet sind. Die Patronen 
müssen für Zentralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß die Geschosse oder 
die Schrote oder das Pulver während der Postbeförderung nicht aus den Hülsen herausfallen 
können; bei Pappepatronen muß ferner ein Brechen der Pappe ausgeschlossen sein. Hat der 
Absender diese Bedingungen nicht eingehalten, so ist er für den aus etwaiger Entzündung 
entstandenen Schaden haftbar. 
IV. Zelluloid als Rohstoff ist zur Postbeförderung nur in festen Holzkisten zugelassen; 
Zelluloidwaren, gleichowl ob sie ganz oder nur zum Teil aus Zelluloid bestehen, dürfen in 
Verpackung von starker Pappe aufgeliefert werden; eine leichtere Verpackung ist auch bei Brief- 
postsendungen nicht zulässig. Alle Sendungen, die Zelluloid oder Zelluloidwaren enthalten, 
müssen als solche in die Augen fallend gekennzeichnet sein; bei Paketen ist der Inhalt auch 
auf der Paketkarte anzugeben. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften haftet der Absender für 
den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden. 
V. Die im § 21II ausgesprochene Befugnis der Postanstalten tritt auch ein, wenn 
Grund zur Annahme vorliegt, daß die Sendungen Zündhütchen, Zündspiegel oder Patronen 
enthalten. 
84. 
Berpackung der Voftsendungen. 
I. Die Verpackung der Postsendungen muß der Beförderungsstrecke, dem Umfang der 
Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts entsprechen. 
II. Die Umschläge zu Wertbriefen müssen haltbar und aus einem Stücke hergestellt sein; 
auch dürfen sie keine farbigen Ränder haben. 
III. Bei Gegenständen von geringem Werte, die nicht unter Druck leiden und nicht 
Fett oder Feuchtigkeit absetzen, sowie bei Akten= oder Schriftensendungen genügt bei einem 
Gewichte bis zu 3 Kilogramm eine Umhüllung von Packpapier mit fester Verschnürung. 
Schwerere Gegenstände müssen, sofern nicht der Inhalt und Umfang eine festere Verpackung 
erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein. 
IV. Sendungen von bedeutendem Werte, insbesondere solche, die durch Nässe, Reibung 
oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaren, müssen nach ihrem Wert, Umfang 
und Gewicht genügend sicher in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen 
mit Leinen überzogenen Kisten usw. verpackt sein. 
V. Sendungen mit einem Inhalte, der andere Sendungen beschädigen könnte, müssen 
so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung ferngehalten wird. Bei Glasgegenständen, Flüssig- 
1
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        1 
keiten usw., die als Warenproben versandt werden, hat die Verpackung den Bestimmungen im 814 
zu entsprechen. Als Pakete zu befördernde leicht zerbrechliche Gefäße (Flaschen, Krüge ufw 
mit Flüssigkeiten müssen in festen Kisten, Kübeln oder Körben verwahrt sein; auch müssen diese 
Behälter mit einem Glaszeichen versehen sein. Dieses Zeichen ist auch bei Paketen mit anderem 
leicht zerbrechlichen Inhalt anzubringen. Fässer mit Flüssigkeiten müssen gut verspundet und 
mit starken, gehörig befestigten Reisen versehen sein. Wegen der Verpackung von Zündhütchen, 
Zündspiegeln und Potronen siehe 8 8 3 III, wegen der besonderen Anforderungen bei Geld- 
sendungen siehe S 
§ 5. 
Verschluß der Wofstsendungen. 
I. Der Verschluß der Postsendungen muß, sofern sie nicht offen einzuliefern sind, haltbar 
und so eingerichtet sein, daß ohne Beschädigung oder Offnung dem Inhalte nicht beizukommen ist. 
Bei gewöhnlichen und einzuschreibenden Paketen kann von einem Siegel- 
verschluß abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß odek durch die Unteilbarkeit 
des Inhalts die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Der Verschluß kann durch eine gut 
geknotete Verschnürung oder, wenn die Umhüllung aus Packpapier besteht, mit gutem Klebstoff 
oder mit Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können Siegelmarken 
angewendet werden, sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird. Bei Reisetaschen, Koffern 
und Kisten, die mit Schlössern versehen sind, bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern 
und bei fest vernagelten Kisten bedarf es keines weiteren Verschlusses. Gut umhüllte Maschinen- 
teile, größere Waffen und Werkzeuge, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildbret, z. B. Hasen, 
Rehe, können ohne besonderen Verschluß angenommen werden. Wegen des Verschlusses der von 
der Reichsabgabe befreiten Pakete mit Zeitungen oder Zeitschriften siehe §. 10 IVe. 
II. Bei Wertsendungen sind in gutem Siegellack so viel Siegelabdrücke anzubringen, 
daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Umhüllung (des Briefumschlags) oder der 
Siegelabdrücke nicht beizukommen ist. Die Siegelabdrücke auf einer Sendung müssen mit der 
gleichen Lacksorte und mit demselben Siegel hergestellt sein; letzteres muß das Gepräge eines 
Wappens, Namens oder einer sonstigen persönlichen oder eigentümlichen Bezeichnung tragen. 
Abdrücke von Gitterstempeln, Münzen u. dgl. sind nicht zulässig. Bei Wertbriefen müssen die 
Siegelabdrücke sämtliche Klappen des Umschlags fassen. Wegen der besonderen Anforderungen 
für Geldsendungen siehe § 6. 
86. 
Besondere Anforderungen an Berpackung und Berschluß der Geldsendungen. 
l Geldstücke, die in Briefen versandt werden, müssen in Papier usw. eingeschlagen und 
innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß sie während der Beförderung ihre Lage nicht 
ändern können. 
1II. Bei Geldpaketen im Gewichte bis zu 2 Kilogramm, deren Wert bei Papiergeld 
10000 ¼ und bei Bargeld 1000 Jx7 nicht übersteigt, genügt eine Umhüllung aus starkem, 
mehrfach umgeschlagenem Papier mit guter Verschnürung und Versiegelung. Geldpakete von
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        — 
1 
größerem Gewicht oder von höherem Werte müssen in haltbarer Leinwand, in Wachsleinwand oder 
in Leder verpackt, gut umschnürt und vernäht sowie längs der Naht hinreichend oft versiegelt sein. 
III. Geldbeutel und Geldsäcke, die ohne weitere Verpackung versandt werden, dürfen aus 
einfacher starker Leinwand nur dann bestehen, wenn das Geld gerollt oder zu Päckchen vereinigt ist. 
Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht 
darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Die Schnur, die den Kropf umgibt, 
muß durch den Kropf selbst hindurchgezogen werden. Wo der Kuoten geschürzt ist und außerdem 
über beiden Schnurenden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Derartige Sendungen 
dürfen nicht über 25 Kilogramm schwer sein. 
Von den Staatsbehörden, den Reichsbehörden und Reichsbankanstalten abgesandte 
Geldbeutel werden auch mit Plombenverschluß zur Postbeförderung zugelassen, sofern die 
Plombe nach Einrichtung und Beschaffenheit den postamtlich gestellten Anforderungen entspricht. 
IV. Geldkisten müssen aus starkem Holz gefertigt, gut gefügt und fest vernagelt oder 
mit guten Schlössern versehen sein. Der Deckel darf nicht überstehen; die etwaigen Eisenbeschläge 
müssen gut befestigt und so eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. 
liber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein. 
V. Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an den beiden Böden 
so verschnürt und versiegelt sein, daß ein Offnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung 
oder des Siegels nicht möglich ist. 
VI. Bei Sendungen mit barem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt 
sein. Gelder, die in Fässern oder Kisten versandt werden sollen, müssen zunächst in Benteln 
oder Paketen verpackt werden. 
§ 7. 
TPabetkarte. 
J. Den Paketen muß eine Paketkarte beigegeben sein. 
II. Zu einer Paketkarte dürfen drei Pakete gehören; jedes Nachnahmepaket muß von 
einer Nachnahme-Paketkarte (8 19) begleitet sein. 
III. Eine Vereinigung von gewöhnlichen Paketen mit Einschreibpaketen oder Wertpaketen 
sowie von Einschreibpaketen mit Wertpaleten zu einer Paketkarte ist nicht zulässig. 
IV. Gehören mehrere Wertpakete zu einer Paketkarte, so muß auf dieser der Wert 
eines jeden Pakets besonders angegeben sein. 
V. Die oberste Postbehörde kann die Befugnis, mehrere Pakete mit einer Paketkarle 
zu versenden, vorübergehend aupfheben. 
VI. Paketkarten können bei den Postanstalten zum Preise von 1 Pf. für je 2 Stück 
bezogen werden. 
VII. Nicht von der Post bezogene Paketkarten müssen in Größe, Farbe und Papeerstürke 
sowie im Vordruck mit den amtlich ausgegebenen Paketkarten übereinstimmen. 
VIII. Den Abschnitt der Paketkarte kann der Absender zu Mitteilungen benutzen. 
IX. Die Paketkarte und die zum Frankieren des Pakets verwendeten Postwertzeichen 
gehen mit der Einlieferung zur Post in das Eigentum der Postverwaltung über. Der Emp-
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        6 
fänger oder im Falle der Unbestellbarkeit der Absender muß sie an die Postanstalt zurückgeben, 
gleichviel ob er das Paket annimmt oder nicht; den Abschnitt der Paketkarte kann er jedoch 
bei der Annahme des Pakets abtrennen und behalten. 
X. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Pakete siehe 8 4 mit 6. 
88. 
Außenseite und Aufschrift der Sendungen. 
I. Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den Angaben über die 
Beförderung seinen Namen, Stand und Wohnort nebst Wohnung vermerken; zu diesen Angaben 
können, außer bei Wertbriefen (8 9) und bei Postanweisungen (8 17), aufgeklebte Zettel benutzt 
werden. 
Bei Postkarten kann der Absender über die Rückseite und über die linke Hälfte der 
Vorderseite verfügen. Ebenso können bei den gegen die Drucksachengebühr zu befördernden offenen 
Karten (8 12) auf der linken Hälfte der Vorderseite gedruckte oder durch ein sonstiges mecha- 
nisches Vervielfältigungsverfahren hergestellte Angaben jeder Art angebracht werden. Bei den 
übrigen gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen sind außer den nach dem vorigen 
Absatze zulässigen Angaben weitere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung 
haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlich- 
keit der Aufschrift sowie das Anbringen der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke 
beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen für Paketkarten und Postanweisungen 
sowie wegen der Anbringung der Freimarken siehe 88 7, 17 und 48 A. 
II. In der Aufschrift sind Empfänger und Bestimmungsort deutlich und so genau zu 
bezeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. Auf den nach großen Orten gerichteten 
Sendungen sind auch Straße und Hausnummer anzugeben; beim Fehlen dieser Angabe besteht 
keine Gewähr für unaufgehaltene Zustellung der Sendungen. 
Bei Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“", für die die Post keine Gewähr leistet, 
dürfen statt des Namens des Empfängers Buchstaben, Ziffern, einzelne Wörter oder kurze Sätze 
angegeben sein. 
III. Bei Sendungen nach weniger bekannten sowie nach gleich oder ähnlich lautenden 
Postorten ist der Bestimmungsort durch einen die Lage angebenden Zusatz (Regierungsbezirk, 
Fluß usw.) näher zu bezeichnen; bei Sendungen nach Orten ohne Postanstalt ist außer dem 
Bestimmungsorte die Postanstalt anzugeben, von der die Sendung zugestellt wird oder abgeholt 
werden soll. 
IV. Die Aufschrift eines Pakets muß mit der Aufschrift der Paketkarte (§ 7) übereinstimmen. 
V. Die zur Begründung der Portofreiheit oder Portovergünstigung erforderlichen Angaben 
usw. müssen in der Aufschrift der Sendung, bei Paketen auch auf der Paketkarte, beigefügt sein. 
VI. Die bei einzelnen Gattungen von Versendungsgegenständen vorgeschriebenen besonderen 
Vermerke usw. sind in den einschlägigen Paragraphen angegeben. 
VII. Wegen des Verfügungsvermerks bei Sendungen mit lebenden Tieren siehe 8 3 I, 
wegen der äußeren Kennzeichnung von Sendungen, die Zündhütchen, Zündspiegel, Patronen, Zelluloid 
oder Zelluloidwaren enthalten, siehe § 3 III und IV.
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        7 
VIII. Die Aufschrift eines Pakets muß unmittelbar auf der Umhüllung oder auf einem 
der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier usw. haltbar 
angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die Aufschrift eine haltbar befestigte 
Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festen Stoffe zu benutzen. Besonders 
groß und deutlich muß der Name des Bestimmungsorts geschrieben oder gedruckt sein. 
IX. Bei Wertbriefen ist die Aufschrift unmittelbar auf dem Umschlag anzubringen; sie 
darf nicht mit Stift geschrieben sein. 
§ 9. 
Wertangabe. 
I. Briefe und Pakete können unter Wertangabe befördert werden; hiebei ist weder eine 
Einschreibung (8 16) noch die Beifügung von Zustellungsurkunden (8 21) oder die Beförderung 
als dringende Pakete (8 23) zulässig. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Wert- 
sendungen siehe §8 4 bis 6. 
II. Der Wert ist in der Aufschrift, bei Paketen auch auf der Paketkarte, in der Reichs- 
währung mit Zahlen anzugeben. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Wert der Sendung 
nicht übersteigen. 
III. Bei der Versendung von kurshabenden Papieren soll der Kurswert, den die Papiere 
zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln 
und ähnlichen Urkunden sollen als Wert die Kosten angegeben werden, die eine neue rechtsgültige 
Ausfertigung der Urkunde oder die Einziehung der Forderung beim Verlust der Urkunde 
verursachen würde. Aus einer zu hohen Wertangabe kann kein Anspruch auf Erstattung des 
entsprechenden Teiles der Versicherungsgebühr hergeleitet werden. 
IV. Die Angabe eines Nachnahmebetrags gilt nicht als Wertangabe (§19 1). Nachnahme- 
sendungen werden daher nur dann als Wertsendungen behandelt, wenn außer dem Nachnahme- 
betrage noch ein Wert angegeben ist. 
V. Die Einlieferung von Wertsendungen wird bescheinigt (8 28). 
§ 10. 
Verechnung der Gebühren. 
  
  
I. Es werden erhoben für Briefe (ohne Wertangabe) Reichs- ats Gesamt- 
a) im Orts- und Nachbarortsverkehr bis 250 Gramm ein— at gabe 1% 
schließlich, # 
frankiert . 2½ 7½⅛ 
unfrankrtttttt:t: .. 2⅛ # 15 
b) im übrigen Verkehr (Fernverkehr) 1 
bis 20 Gramm einschließlich, frankkrt 5 15 
unfrankiertrtr 5 25 
über 20 bis 250 Gramm einschließlich, frankiert 5 25 
unfrankirrt 5 35
        <pb n="112" />
        Als Ortsverkehr gilt der Verkehr innerhalb des Orts= und Landzustellbezirks 
des Aufgabepostorts, als Nachbarortsverkehr der Verkehr innerhalb der von der 
Postverwaltung aus benachbarten Postorten sowie deren Landzustellbezirken gebildeten 
besonderen Verkehrsbezirke. 
Jc) Die Gebühr für die mit Dienstmarken frankierten dienstlichen Aktensendungen über 
250 bis 500 Gramm (8 1 la 6) beträgt 35 Pf. 
II. Für die unzureichend frankierten Briefe des Orts= und Nachbarortsverkehrs wird 
das Doppelte des Fehlbetrags erhoben; der einzuziehende Betrag ist auf eine durch 5 teil- 
bare Pfennigsumme nach oben abzurunden. Unzureichend frankierte Briefe des Fernverkehrs 
werden mit der Gebühr für die nichtfrankierten Briefe belegt, unter Abzug des Betrags der 
verwendeten gültigen Postwertzeichen. Bruchpfennige, die sich bei unzureichend frankierten 
Briefen ergeben, werden auf volle Pfennige aufwärts abgerundet. 
III. Sendungen von Staats-, Gemeinde= und kirchlichen Behörden oder von Beamten, 
die eine solche Behörde vertreten, in portopflichtigen Dienstsachen, für die das Porto bei der 
Abgabe vom Empfänger zu bezahlen ist, werden nur mit dem bei frankierter Absendung zu 
erhebenden Porto belegt, wenn sie mit dem amtlichen Siegel oder Stempel oder mit einer 
amtlichen Siegelmarke versehen sind und in der Ausschrift die Bezeichnung „Portopflichtige 
Dienstsache“ tragen. In Ermanglung eines Dienstsiegels oder Dienststempels oder einer amt- 
lichen Siegelmarke ist eine entsprechende Bemerkung mit der Unterschrift des Namens und der 
Amtseigenschaft des absendenden Beamten beizufügen. Bruchpfennige, die sich bei Sendungen 
mit dem Vermerk „Portopflichtige Dienstsache“ ergeben, werden auf volle Pfennige aufwärts 
abgerundet. 
IV. Die Beförderungsgebühr für die Paketpostsendungen (§ 1 Ib) berechnet sich nach dem 
Posttaxgesetz vom 28. Oktober 1871 und den hiezu erlassenen Abänderungsgesetzen vom 17. Mai 
1873 und 3. November 1874 sowie nach dem Gesetz, betreffend eine mit den Post= und Telegraphen- 
gebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe vom 21. Juni 1916. Jedoch wird für 
nichtfrankierte Paketpostsendungen wie auch für sperrige Pakete kein Zuschlag in Ansatz gebracht. 
  
  
Es werden demnach erhoben: als 
» . .. » .» Reichss Gesamt- 
a) für Wertbriefe ohne Unterschied des Gewichts abgebe Hebühr 
1. an Beförderungsgebühr auf Entfernungen bis zu 10 geo- 2 
graphischen Meilen (75 km) einschließlich 5 25 
auf alle weiteren Entfernunggeen 10 50 
  
  
2. an Versicherungsgebühr ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe 
der Wertangabe gleichmäßig 5 Pf. für je 300 ¾/“ oder einen Teil von 300 A, 
mindestens jedoch 10 Pf.;
        <pb n="113" />
        b) für Pakete als 
an Beförderungsgebühr zleiche 1 gelame- 
1. bis zum Gewichte von 5 Kilogramm auf Entfernungen M 
bis zu 10 geographischen Meilen75 km) einschließlich 5 30 
auf alle weiteren Entfernuien 10 60 
2. bei einem Gewichte von mehr als 5 Kilogramm auf 
3. bei einem Gewichte von mehr als 5 Kilogramm auf 
  
  
Entfernungen bis zu 10 geographischen Meilen # 
(Il75 km)h einschließlich für die ersten 5 Kilogramm 10 35 
sodann für jedes weitere Kilogramm oder den über- 
schießenden Teil eines Kilogrmim — H 
Entfernungen über 10 geographische Meilen( 75 km) 
für die ersten 5 Kilogramm.. . 20 70 
sodann für jedes weitere Kilogramm oder den über— 
schießenden Teil eines Kilogramms auf Entfernungen 
  
über 10 bis 20 Meilen ..·. – 10 
über 20 bis 50 Meilen –— 20 
über 50 bis 100 Meilen . — 30 
über 100 bis 150 Meilen ... — 40 
über 150 Meilen .. — 50 
  
  
Im Falle der Wertangabe tritt zu der Beförderungsgebühr noch die nach a) 2 treffende 
Versicherungsgebühr. 
c)Für gewöhnliche Pakete, die nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, werden, 
wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom Verleger an andere Zeitungsverleger 
oder an Personen verschickt werden, die sich nicht gewerbsmäßig mit dem Vertriebe 
dieser Zeitungen oder Zeitschriften befassen, an Beförderungsgebühr erhoben: 
(ak 
bis zum Gewichte von ö Kilogramm auf Entfernungen bis zu 10 geographischen 
Meilen (-— 75 km) einshhl. 25 Pff., 
auf alle weiteren Eutfernungen . 50 Pf.; 
bei einem Gewichte von mehr als 5 Kilogramm für die ersten fünf Kilo- 
gramm die Sätze wie vorstehend unter 1, sodann für jedes weitere Kilo- 
gramm oder den überschießenden Teil eines Kilogramms 
bis 10 Meilen .... 5 Pf., 
über 10 bis 20 Meilen 10 Pf., 
über 20 bis 50 Meilen 20 Pf., 
über 50 bis 100 Meilen 30 Pf., 
über 100 bis 150 Meilen 10 Pf., 
über 150 Meilen 50 Pf.
        <pb n="114" />
        10 
Diese von der Reichsabgabe befreiten Pakete dürfen nicht durch Lacksiegel, 
Siegelmarken oder Prägedruck verschlossen sein. Sie müssen über der Aufschrift 
einen weißen Zettel mit der groß gedruckten Bezeichnung „Zeitungen, Zeit- 
schriften“ tragen. Der gleiche Vermerk muß auf der Paketkarte angebracht 
sein. Die Postanstalten sind berechtigt, die Offnung der so gekennzeichneten Pakete 
zur Prüfung des Inhalts an der Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen. 
V. Für die Paketkarte kommt besonderes Porto nicht in Ansatz. 
VI. Gehören mehrere Sendungen zu einer Paketkarte, so wird für jede einzelne 
Sendung das Porto und zutreffendenfalls die Versicherungsgebühr selbständig berechnet. 
VII. Für Paketpostsendungen des Orts= und Nachbarortsverkehrs wird das Porto nach 
der 1. Entfernungsstufe (bis 10 Meilen) erhoben. 
VIII. Sendungen, die Portofreiheit genießen, sind wie vom Porto so auch von der 
Versicherungsgebühr befreit. 
IX. Die für Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Postanweisungen 
zu erhebenden Gebühren, ferner die besonderen Gebühren für die Einschreibung, Nachnahme usw. 
sind nachstehend in den einschlägigen Paragraphen aufgeführt. 
8§ 11. 
Vofstkarten. 
I. Die Postkarten müssen offen versandt werden. 
II. Die Postanstalten verkaufen mit dem Postwertzeichenstempel bedruckte Postkarten zum 
Neunwerte des Stempels, ungestempelte Postkarten zum Preise von 1 Pf. für je 2 Stück. 
III. Nicht von der Post bezogene Postkarten werden zugelassen, wenn sie in Form, Größe 
und Papierstärke nicht wesentlich von den amtlich ausgegebenen Postkarten abweichen. Die 
Aufschrift „Postkarte"“ brauchen sie nicht zu tragen. 
IV. Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite und auf der linken Hälfte der 
Vorderseite der Postkarten sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft als offene Post- 
karte nicht beeinträchtigt wird und die aufgeklebten Zettel usw. der ganzen Fläche nach befestigt 
sind. Warenproben (8 14) mit Postkarten zu vereinigen, ist nicht gestattet. 
V. Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Teile dieser Doppel- 
karten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten entsprechen; die Antwort- 
karte muß als solche bezeichnet sein. 
  
als 
Reichs. Gesamt- 
VI. Die Gebühr für Postkarten beträgt für die einfache Post af 
karte oder für jeden der beiden Teile der Postkarte mit Antwort 1 
frankiert.............................. 2½ 7½ 
unfrankrt.. 2⅛ 15
        <pb n="115" />
        11 
VII. Für unzureichend frankierte Postkarten wird das Doppelte des Fehlbetrags erhoben; 
der einzuziehende Betrag ist auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abzurunden. 
VIII. Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen dem 
Briefporto (8 10). 
8 12. 
Drucksachen. 
I. Als Drucksachen gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: 
alle auf Papier, Steifpapier oder Pergament durch Buchdruck, Kupferstich, Stahl- 
stich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, Photographie, Hektographie, 
Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren verviel- 
fältigten Gegenstände, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Be- 
förderung mit der Briefpost geeignet sind. Unter der gleichen Voraussetzung und 
unter den für Drucksachen geltenden allgemeinen und den nachfolgenden besonderen 
Versendungsbedingungen werden die zum Gebrauche der Blinden bestimmten 
Paopiere mit erhabenen Punkten oder Buchstaben gegen die dafür unter XI fest- 
gesetzte Gebühr befördert. 4 
Wegen der zulässigen schriftlichen Anderungen und Zusätze s. unter IX. 
Briefe dürfen den Drucksachen nicht beigefügt sein; ebenso ist es nicht gestattet, den 
Blindenschriftsendungen Angaben in gewöhnlicher Schrift und in gewöhnlichem 
Druck beizufügen, abgesehen von den etwa in den Büchern usw. enthaltenen 
Angaben über Titel, Verleger und von sonstigen Vermerken, die nicht die 
Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben. 
II. Die Drucksachengebühr wird auch auf solche Drucksachen angewendet, die durch ver- 
schiedene nacheinander angewendete Vervielfältigungsverfahren (I), z. B. teils durch Buchdruck 
teils durch Hektographie, hergestellt sind. 
III. Von der Beförderung gegen die Drucksachengebühr sind ausgeschlossen die mit Durch- 
druck, Kopierpresse oder Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke, ferner Drucksachen mit Zeichen, 
die eine verabredete Sprache darzustellen geeignet sind. 
IV. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband 
oder umschnürt oder in einem offenen Umschlag oder in einfacher Weise zusammengefaltet einge- 
liefert werden, so daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band usw. können auch 
Bücher, gleichviel ob gebunden oder geheftet, versandt werden. Die Ausschrift der Blinden- 
schriftsendungen muß in gewöhnlichen Schriftzeichen hergestellt sein und den Vermerk „Blinden- 
schrift“ tragen. 
V. Drucksachen in Rollenform dürfen 75 Zentimeter in der Länge und 10 Zentimeter im 
Durchmesser nicht überschreiten. 
VI. Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig. 
VII. Die Sendung kann eine innere mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten. 
c)w 
—
        <pb n="116" />
        12 
VIII. Mehrere zu einer Sendung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit verschiedenen 
Ausschristen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Drucksachen mit Geschäftspapieren und 
Warenproben siehe § 15. . 
IX. Es ist zulässig: 
1. 
S 
10.— 
11. 
12. 
13. 
auf gedruckten Visitenkarten, Weihnachts= und Neujahrskarten Namen, Stand und 
Wohnort nebst Wohnung des Absenders anzugeben sowie mit höchstens 5 Worten 
oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, 
Beileidsbezeugungen oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen; 
auf den Drucksachen selbst den Tag der Absendung, die Unterschrift oder Firma 
sowie den Stand und Wohnort nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers 
handschriftlich oder mechanisch anzugeben oder abzuändern; 
Druckfehler zu berichtigen; 
den Korrekturbogen das Manufkript beizufügen und in den Korrekturbogen Anderungen 
und Zusätze zu machen, die die Korrektur, die Form und den Druck betreffen, sowie 
solche Zusätze bei mangelndem Raum auch auf besonderen Zetteln anzubringen; 
gewisse Stellen des Druckes zu durchstreichen; 
.Worte oder Teile des Druckes, auf die man aufmerksam machen will, durch An- 
striche hervorzuheben und zu unterstreichen; 
bei Preislisten, Börsenzetteln, Geschäftsanzeigen, Handelsrundschreiben und Anzeigen- 
Anerbieten Zahlen nebst Zusätzen, die als Bestandteile der Preisbestimmung zu 
betrachten sind, sowie bei Reiseankündigungen den Namen des Reisenden, die Zeit 
seines Eintreffens und den Namen des Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, 
handschriftlich oder mechanisch einzutragen oder zu berichtigen und in Mitteilungen 
über die Absendung von Waren den Tag der Absendung handschriftlich anzugeben; 
  
in Anzeigen über die Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag der Abfahrt 
oder Ankunft sowie die Namen der Schifse handschriftlich anzugeben; 
in Einladungs= und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder Ein- 
berufenen, Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu vermerken; 
auf Büchern, Noten, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern und Landkarten eine Widmung 
hinzuzufügen und ihnen eine auf den Gegenstand bezügliche Rechnung beizulegen 
sowie die Rechnung mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, die den 
Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit 
diesem in keiner Beziehung stehenden Mitteilung haben; 
bei Bücher= und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, 
Zeitschriften, Bilder und Noten die bestellten oder angebotenen Werke handschriftlich 
zu bezeichnen und die gedruckten Mitteilungen ganz oder teilweise zu durchstreichen 
oder zu unterstreichen; 
Modebilder, Landkarten usw. auszumalen; 
bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern Titel, Tag, Nummer 
und Bezeichnung der Veröffentlichung, der der Artikel entnommen ist, handschrift- 
lich oder mechanisch hinzuzufügen;
        <pb n="117" />
        13 
14. bei Quittungskarten über Beiträge für die Invaliden- und Hinterbliebenenversiche— 
rung die durch die Reichsversicherungsordnung vorgesehenen Eintragungen hand— 
schriftlich oder mechanisch vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und die 
Haufgeklebten Marken zu entwerten oder zu vernichten; 
15. bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder 
ihren Organen auf Grund der Reichsversicherungsordnung abgesandt werden und 
auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungs- 
anstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder mechanisch einzu- 
tragen oder zu ändern und den Vordruck ganz oder teilweise zu durchstreichen. 
Weitere Zusätze oder Anderungen, gleichviel ob sie handschriftlich, mittels Durchdrucs, 
Kopierpresse oder Schreibmaschine (III) oder durch Überkleben, Punktieren, unterstreichen, 
Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= und Ausschneiden von Wörtern, Ziffern oder 
Zeichen usw. gefertigt worden sind, sind nicht gestattet. Die nach 5 und 6 erlaubten 
Streichungen, Anstriche und Unterstreichungen dürfen keine brieflichen Mitteilungen in offener 
oder verabredeter Sprache herstellen. 
X. Drucksachen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. 
XI. Drucksachen müssen frankiert sein. 
Die Gebühr beträgt: 
bis 50 Gramm einschchl. 3 Pf., 
über 50 bis 100 Gramm einschl. 5 PTfa., 
über 100 bis 250 Gramm einschl. 10 Pf., 
über 250 bis 500 Gramm einschhhl. 20 Pfb., 
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 30 Pf. 
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr: 
bis 50 Gramm einschchl. :3 Pf., 
über 50 bis 100 Gramm einsahl. 5 Pf., 
über 100 Gramm bis 1 Kilogramm eiuschi. 10 Pf., 
über 1 bis 2 Kilogramm einschl. . . . 20 Pf., 
über 2 bis 3 Kilogramm einschl. 30 Pf. 
Drucksachen und Blindenschriftsendungen des Orts= und Nachbarortsverkehrs über 100 
bis 250 Gramm einschl., die entsprechend der Gebühr für Briefe des Orts= und Nachbarorts 
verkehrs (§ 10 la) mit 7 1/2 Pf. frankiert sind, gelten als zureichend frankiert. 
Unfrankierte Drucksachen werden nicht abgesandt. 
XII. Für unzureichend frankierte Drucksachen wird das Doppelte des Fehlbetrags erhoben; 
der einzuziehende Betrag ist auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abzurunden. 
XIII. Wegen der Versendung von Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen 
siehe § 59 B.
        <pb n="118" />
        14 
8 13. 
Geschäftspapiere. 
I. Als Geschäftspapiere gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: alle Schriftstücke und 
Urkunden, ganz oder teilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, die nicht die Eigenschaft: 
einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, von öffentlichen Beamten 
aufgenommene Urkunden jeder Art, Frachtbriefe oder Ladescheine, Rechnungen, Quittungen auf 
gestempeltem oder ungestempeltem Papier, die verschiedenen Dienstpapiere der Versicherungs- 
gesellschaften, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw., offene Briefe und Postkarten, die 
ihren ursprünglichen Zweck erfüllt haben, Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher Verträge, 
gleichviel ob auf gestempeltem oder ungestempeltem Papier geschrieben, geschriebene Partituren 
oder Notenblätter, die abgesondert versandten Manuskripte von Werken oder Zeitungen, korrigierte 
Schülerarbeiten mit Ausschluß jeglichen Urteils über die Arbeit, unkorrigierte Schülerarbeiten, 
Militärpässe, Lohn-, Dienst= oder Arbeitsbücher usw. 
II. Geschäftspapiere unterliegen, was Form und äußere Beschaffenheit betrifft, den für 
Drucksachen geltenden Vorschriften (§ 12). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Geschäfts- 
papiere“ enthalten. 
III. Mehrere zu einer Sendung vereinigte Geschäftspapiere dürfen nicht mit verschiedenen 
Ausfschriften versehen sein. Wegen der Vereinigung von Geschäftspapieren mit Drucksachen und 
Warenproben siehe § 15. 
IV. Geschäftspapiere, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht 
befördert. 
V. Geschäftspapiere müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 Gramm einschl. 10 Pf., 
über 250 bis 500 Gramm einschl. 20 Pf., 
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 30 Pf. 
Geschäftspapiere des Orts- und Nachbarortsverkehrs bis 250 Gramm einschl., die ent- 
sprechend der Gebühr für Briefe des Orts- und Nachbarortsverkehrs (8 10 la) mit 7½ Pf. 
frankiert sind, gelten als zureichend frankiert. 
Unfrankierte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt. 
VI. Für unzureichend frankierte Geschäftspapiere wird das Doppelte des Fehlbetrags 
erhoben; der einzuziehende Betrag ist auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abzurunden. 
§ 14. 
Warenproben. 
I. Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: Proben und Muster, 
kleine Warenmengen, einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit Serum und 
pathologische Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten 
können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservierte Tiere und Pflanzen, geologische 
Muster usw.
        <pb n="119" />
        15 
II. Die Sendungen dürfen 30 cm in der Länge, 20 cm in der Breite und 10 cm in 
der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 cm in der Länge und 15 cm im Durchmesser 
nicht überschreiten. 
III. Briefe dürfen den Sendungen nicht beigefügt werden; es ist jedoch gestattet, Name, 
Stand und Wohnort nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers sowie Fabrik= oder 
Handelszeichen, Nummern, Preise, Gewicht, Maß, Ausdehnung, verfügbare Menge, Herkunft und 
Natur der Ware handschriftlich anzugeben. 
IV. Die Sendungen sind unter Band oder in offenen Umschlägen, Kästchen oder Säckchen 
einzuliefern, so daß der Inhalt leicht geprüft werden kann. 
V. Die Aufschrift ist möglichst unmittelbar auf der Sendung, wenn dies jedoch nicht 
angeht, auf einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder sonstigem festen 
Stoffe anzubringen. Die Aufschrift muß den Vermerk „Warenproben“ dder „Proben“ oder 
„Muster“ enthalten. 
VI. Mehrere zu einer Sendung vereinigte Warenproben dürfen nicht mit verschiedenen 
Aufschriften versehen sein. Wegen der Vereinigung von Warenproben mit Drucksachen und 
Geschäftspapieren siehe 8 15. 
VII. Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Ole, fette Stoffe, Pulver sowie lebende 
Bienen werden zur Beförderung als Warenproben unter folgenden besonderen Bedingungen 
zugelassen: 
1. Gegenstände aus Glas müssen in Metall, Holz, Leder oder Pappe fest verpackt 
sein, so daß jeder Gefahr für andere Sendungen und die Beamten vorgebeugt wird. 
2. Flüssigkeiten, Ole und leicht schmelzbare Stoffe müssen in fest verschlossenen Glas- 
fläschchen enthalten sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Holz oder 
starker Pappe verpackt werden, das mit Sägespänen, Baumwolle oder einem 
schwammigen Stoffe so anzufüllen ist, daß im Falle des Zerbrechens des Fläschchens 
die Flüssigkeit aufgesaugt wird. Das Kästchen selbst muß in eine Hülse von Metall, 
von Holz mit angeschraubtem Deckel oder von starkem und dickem Leder einge- 
schlossen werden. Werden zur Verpackung der Fläschchen durchlochte Holzblöcke 
beuutzt, die hinreichend widerstandsfähig, mit aufsaugenden Stoffen angefüllt und 
mit einem Deckel verschlossen sind, so brauchen diese Blöcke nicht in ein zweites Behältnis 
eingeschlossen zu werden. Ebenso kann von der doppelten Verpackung abgesehen 
werden bei Kästchen aus starker Wellpappe, wenn sämtliche Zwischenräume mit 
aufsaugenden Stoffen angefüllt und die Fläschchen sicher verschlossen sind sowie 
wenn, bei Vereinigung mehrerer Fläschchen zu einer Sendung, jedes Fläschchen 
mit einer besonderen Umhüllung von Wellpappe versehen ist. 
3. Schwer schmelzende Fettstoffe, wie Salben, weiche Seife, Harze usw. müssen zunächst 
in eine besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, Pergament usw.) einge- 
schlossen und dann in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und dickem 
Leder verpackt werden.
        <pb n="120" />
        16 
4. Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von Leinwand oder 
Pergament eingeschlossen werden. 
5. Lebende Bienen müssen in Kästchen versandt werden, die so beschaffen sind, daß 
jede Gefahr ausgeschlossen ist. 
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß der Inhalt geprüft 
werden kann. 
VIII. Sendungen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht 
befördert. Das gleiche gilt für Warenproben usw., deren Beförderung mit Nachteil oder 
Gefahr verbunden ist. 
IX. Die Sendungen müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 Gramm einse. 10 Pf., 
über’ 250 bis 500 Gramm einschl. 20 Pf. 
Warenproben des Orts- und Nachbarortsverkehrs bis 250 Gramm einschl., die entsprechend 
der Gebühr für Briefe des Orts= und Nachbarortsverkehrs (§ 10 la) mit 7½ Pf. frankiert 
sind, gelten als zureichend frankiert. 
Unfrankierte Warenproben werden nicht abgesandt. 
X. Für unzureichend frankierte Warenproben wird das Doppelte des Fehlbetrags erhoben; 
der einzuziehende Betrag ist auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abzurunden. 
§ 15. 
Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Warenproben. 
I. Die Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Warenproben oder von zweien 
dieser Gattungen zu einer Sendung ist unter der Bedingung gestattet, daß: 
1. kein Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen des 
Gewichts und der Ausdehnung überschreitet; 
2. das Gesamtgewicht einer Sendung nicht mehr als 1 Kilogramm beträgt. 
II. Die Sendungen müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 Gramm einschl. 10 Pf., 
über 250 bis 500 Gramm einsch. 20 Pf., 
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 30 Pf. 
Sendungen des Orts= und Nachbarortsverkehrs bis 250 Gramm einschl., die entsprechend 
der Gebühr für Briefe des Orts= und Nachbarortsverkehrs (8§ 10 la) mit 7½ Pf. frankiert 
sind, gelten als zureichend frankiert. 
Unfrankierte Sendungen werden nicht abgesandt. 
III. Für unzureichend frankierte Sendungen wird das Doppelte des Fehlbetrags erhoben; 
der einzuziehende Betrag ist auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abzurunden.
        <pb n="121" />
        8 16. 
Einschreibsendungen. 
J. Briefe ohne Wertangabe, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben, 
Aktenpakete (§ 1 Ia 6) und Pakete ohne Wertangabe — mit Ausnahme der Briefe mit Post- 
zustellungsurkunde (§ 21), der Bahnhofsbriefe (8 24) und der dringenden Pakete (8§ 23) — 
können unter Einschreibung befördert werden. 
II. Einschreibsendungen sind vom Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen. 
Bei Paketen muß diese Bezeichnung auch auf der Paketkarte angebracht werden; die Wirkung 
des Einschreibens hinsichtlich der Gewährleistung erstreckt sich nur auf das Paket, nicht auch auf 
die Paketkarte. 
III. Die Einlieferung der Einschreibsendungen wird bescheinigt. 
IV. Für Einschreibsendungen wird außer dem Porto eine Einschreibgebühr von 20 Pf. 
ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. 
V. Sendungen, die Portofreiheit genießen, sind auch von der Einschreibgebühr befreit. 
§ 17. 
Postanweisungen. 
I. Geldbeträge bis 800 = einschließlich können durch Postanweisung übermittelt werden. 
II. Postanweisungen müssen frankiert werden. Die Gebühr beträgt: 
bis 5 “ einschl. 10 Pf., 
über 5 bis 100 = einschl. 20 Pf., 
über 100 bis 200 -“ einschl. 30 Pf., 
über 200 bis 400 = einschl. 10 Pf., 
über 400 bis 600 = einschl. 50 Pf., 
über 600 bis 800 = einschl. 60 PDf. 
Bei Postanweisungen mit anhängender Postkarte zur Empfangsbestätigung ist auch diese, 
nach der Gebühr für Postkarten, zu frankieren. 
III. Die Postanstalten verkaufen mit dem Postwertzeichenstempel versehene Postanweisungen 
zum Nennwerte des Stempels, ungestempelte Formulare zum Preise von 1 Pf. für je 2 Stück, 
ungestempelte Formulare mit anhängender Postkarte zur Empfangsbestätigung zum Preise von 
1 Pf. für jedes Stück. 
IV. Die Postanweisung muß entweder handschriftlich mit Tinte oder durch Druck, mit 
der Schreibmaschine usw. ausgefüllt werden. Der Betrag ist in der Reichswährung anzugeben. 
Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
Bei Postanweisungen mit anhängendem Einlieferungsschein ist auch dieser vom Einzahler 
auszufüllen. 
V. Der Abschnitt der Postanweisung dient zu Mitteilungen. 
VI. Die Einzahlung des Betrags wird bescheinigt.
        <pb n="122" />
        18 
VII. Die Postanweisung und die zur Frankierung verwendeten Postwertzeichen gehen 
mit der Einlieferung in das Eigentum der Postverwaltung über. Wegen der Rückgabe durch 
den Empfänger siehe 8 41 IV. 
8 18. 
Celegraphische Postanweisungen. 
J. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge werden auf Verlangen des Absenders 
telegraphisch zur Auszahlung überwiesen. 
II. Das Überweisungstelegramm wird von der Aufgabe-Postanstalt ausgefertigt. Be- 
sondere für den Empfänger bestimmte Mitteilungen, die in das Telegramm mit aufgenommen 
werden sollen, muß der Absender der Postanstalt schriftlich übergeben. 
III. Werden telegraphische Postanweisungen an Orten ohne Telegraphenanstalt eingeliefert, 
so wird das Telegramm mit der nächsten Post der am schnellsten zu erreichenden, dem allge- 
meinen Verkehr dienenden Telegraphenanstalt unter „Einschreiben“ zugeführt. 
IV. Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem Postort ohne Telegraphenanstalt 
gerichtet, so wird das Telegramm von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs- 
Postanstalt mit der nächsten Post unter „Einschreiben“ weiterbefördert. 
V. Der Absender hat zu entrichten: 
1. die Postanweisungsgebühr, 
2. die Gebühr für das Uberweisungstelegramm. 
Außerdem werden zutreffendenfalls erhoben: 
a) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms zur 
nächsten Telegraphenanstalt (III); 
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms von 
der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt (IV); 
J0) die Eilbotengebühr für die Zustellung an den Empfänger (V.). 
Die Gebühren zu a sind stets vom Absender vorauszubezahlen; bei den Gebühren unter 
i und c kann die Entrichtung auch dem Empfänger überlassen werden. 
VI. Telegraphische Postanweisungen werden am Bestimmungsort nach den Vorschriften 
für Eilbotensendungen (8§ 22 II) zugestellt, wenn sie nicht mit dem Vermerke „Postlagernd" 
versehen sind. Der Betrag wird gegen Empfangsbescheinigung auf dem zurückzugebenden Tele- 
gramm gezahlt. 
VII. Telegraphische Postanweisungen werden in der Regel mit der Post nachgesandt, 
telegraphisch nur dann, wenn es der Absender ausdrücklich vorgeschrieben oder der Empfänger 
beantragt hat. Auf ausdrückliches Verlangen des Absenders oder Empfängers werden auch 
gewöhnliche Postanweisungen telegraphisch nachgesandt. 
VIII. Während des Postschalterschlusses hat an Orten mit Staatstelegraphenanstalt diese 
innerhalb ihrer Dienststunden in Vertretung der Postanstalt telegraphische Postanweisungen 
anzunehmen sowie telegraphisch überwiesene Beträge am Bestimmungsort auszuzahlen.
        <pb n="123" />
        19 
819. 
Vostnachnahmesendungen. 
I. Postnachnahme ist bis 800 — einschl. bei Brief= und Paketpostsendungen zulässig; 
sie gilt nicht als Wertangabe (§ 9 IV). Zustellungsurkunden (8 21) dürfen den Nachnahme- 
sendungen nicht beigefügt werden. 
Bei Paketen oder Karten mit Nachnahme hat der Absender Nachnahme-Paketkarten und 
Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung oder Zahlkarte, bei Briefen, Drucksachen, 
Geschäftspapieren und Warenproben mit Nachnahme, bei denen der einzuziehende Betrag einem 
Postscheckkonto überwiesen werden soll, eine blaue Nachnahme= Zahlkarte (mit Klebeleiste) zu 
benutzen und auch die Postanweisung oder Zahlkarte auszufüllen. Die Formulare mit anhängender 
Postanweisung verkaufen die Postanstalten zum Preise von 1 Pf. für je 2 Stück. Die Formulare 
mit anhängender Zahlkarte sowie die blauen Nachnahme-Zahlkarten werden von den Postscheck- 
mtern zum gleichen Preise abgegeben. Nicht von der Post bezogene Formulare müssen in 
Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdrucke mit den amtlichen genau übereinstimmen. 
II. In der Aufschrift der Nachnahmesendungen, bei denen der eingezogene Betrag dem 
Absender durch Postanweisung übermittelt werden soll, sind der Vermerk „Nachnahme von 
...... Mark—..Pf.«(MarksummeinZahlenundBuchstaben)undunmittelbardarunter 
Name und Wohnort — in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders deutlich 
anzugeben. Bei Nachnahmepaketen müssen diese Vermerke auf dem Paket angebracht sein. Auf 
den Nachnahme-Paketkarten und Nachnahmekarten sind Name und Wohnort des Absenders nicht 
anzugeben. 
In der Aufschrift der Nachnahmesendungen, bei denen der eingezogene Betrag dem Absender 
durch Zahlkarte überwiesen werden soll, ist der Vermerk „Nachnahme do0v Mark. Pf.“ 
(Marksumme in Zahlen und Buchstaben) anzugeben. Unmittelbar darunter ist auf den Briefen usw. 
und den Paketen zu vermerken: 
„Zahlkarte PSchA (Ort) Konto rtr. W. in MW. 
Auf den Nachnahmekarten ist dieser Vermerk nicht erforderlich. 
Auf den Nachnahme-Paketkarten ist unmittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags 
zu vermerken: 
„PSch A in (Ortt)t . . Konto VnW. 
Der Absender ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Postanweisung er selbst als 
Empfangsberechtigter oder auf der anhängenden Zahlkarte sowie auf der blauen Nachnahme--Zahlkarte 
das Postscheckkonto, dem der Nachnahmebetrag überwiesen werden soll, richtig bezeichnet ist. 
III. Für Nachnahmesendungen werden erhoben: 
1. das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme, bei Einschreib= und 
Wertsendungen auch die Einschreib= oder Versicherungsgebühr; 
2. eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.; 
3. für die Ubermittlung des eingezogenen Betrags die Gebühr nach 8 17 II dieser 
Postordnung oder nach § 2 XllI der Postscheckordnung für das Königreich Bayern 
vom 7. Juni 1914. 
Portofreie Sendungen sind von der Vorzeigegebühr (2) befreit. 
:37
        <pb n="124" />
        20 
IV. Die Vorzeigegebühr (III 2) wird zugleich mit dem Porto erhoben; sie ist auch dann 
zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. Die Postanweisungsgebühr (III 3) wird 
von dem eingezogenen Betrag abgezogen, die Zahlkartengebühr (III 3) dagegen vom Postscheckkonto 
abgebucht (Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 8§ 10 . 
V. Uber den Betrag der Nachnahme wird eine Einlieferungsbescheinigung erteilt. Wird 
die Einlieferung der Sendung ohnehin bescheinigt, so wird der Nachnahmebetrag dabei mit vermerkt. 
VI. Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des § 32 die 
Nachnahme nachträglich streichen oder ändern lassen. 
VII. Am Bestimmungsort wird die Nachnahmesendung dem Empfänger vorgezeigt und 
versucht, den Geldbetrag gegen Aushändigung der Sendung einzuziehen. 
Briefpostsendungen mit Nachnahme — ausgenommen solche mit dem Vermerke „Durch 
Eilboten“ oder „Postlagernd“ — werden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nicht zur 
Einlösung vorgezeigt. Zweite Vorzeigungen von Nachnahmesendungen — nach Ablauf der 
etwa verlangten Einlösungsfrist — finden an diesen Tagen überhaupt nicht statt. 
Wird die Einlösung der Nachnahme verweigert, so wird die Sendung sofort zurückgesandt, 
wenn sie nicht zunächst unbestellbar zu melden ist (8 44). 
Auf Verlangen wird dem Empfänger eine siebentägige Einlösungsfrist gewährt, die vom 
Tage nach dem Eingang der Sendung an rechnet. Sonntage und allgemeine Feiertage, an 
denen die Nachnahmesendung bestimmungsgemäß nicht vorgezeigt worden ist, zählen bei der 
Berechnung der Einlösungsfrist nicht mit. Wird der Betrag nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, 
so wird die Sendung vor der Rücksendung nochmals vorgezeigt. Wird dabei die Einlösung 
verweigert, so wird die Nachnahmesendung sofort zurückgesandt. Andernfalls wird sie noch bis 
zum Schlusse der Schalterdienststunden bei der Postanstalt zur Einlösung bereitgehalten. 
Die Lagerfrist ist ausgeschlossen bei Nachnahmesendungen, die in der Aufschrift (bei Paketen 
auch in der Aufschrift der Nachnahme-Paketkarte) den Vermerk „Sofort zurück“" oder eine ähnliche- 
Angabe tragen, die das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückt. 
Nachnahmesendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden 7 Tage lang vom Tage 
nach dem Eingang zur Verfügung des Empfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme 
verweigert wird. · 
Bei Nachsendung (8 43) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen 
für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet. 
VIII. Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern mit Postanweisung (8 17) 
nach Abzug der Postanweisungsgebühr zugesandt. Auf dem Abschnitte der Postanweisung wird 
vermerkt, auf welche Nachnahmesendung sich die Postanweisung bezieht. 
Hat der Absender ein Formular mit anhängender, von ihm ausgefüllter Zahlkarte be- 
nutzt oder dem Brief usw. eine ausgefüllte blaue Nachnahme-Zahlkarte beigefügt, so wird der- 
eingezogene Betrag auf das bezeichnete Postscheckkonto mit Zahlkarte überwiesen. 
IX. Ist eine Nachnahmesendung ausgehändigt, ohne daß der Nachnahmebetrag ordnungs- 
mäßig eingezogen worden ist, so leistet die Postverwaltung bei Einschreib= und Wertsendungen
        <pb n="125" />
        21 
sowie bei gewöhnlichen Paketen mit Nachnahme dem Absender für den entstandenen unmittel- 
baren Schaden bis zum Betrage der Nachnahme Ersatz, vorbehaltlich der Abtretung seines 
Anspruchs gegen den Empfänger. 
8 20. 
Vostaufträge. 
A. Postaufträge zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung. 
I. Die Postverwaltung kann beauftragt werden, 
a) Gelder bis 800 = einschließlich einzuziehen (Postaufträge zur Geldeinziehung): 
b) Wechsel zur Annahmeerklärung vorzuzeigen (Postaufträge zur Annahmeeinholung). 
II. Dem Postauftrag sind die einzulösenden Papiere (quittierte Rechnung, gquittierter 
Wechsel, Zinsschein usw.) zur Aushändigung an die Person, die Zahlung leisten soll, oder die 
zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Einem Postauftrag zur Geldeinziehung können 
mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine usw. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben 
Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesamtsumme des einzuziehenden Betrags darf jedoch 
800 = nicht übersteigen. Ebenso können einem Postauftrage zur Annahmeeinholung mehrere 
Wechsel beigefügt werden, wenn fie derselben Person gleichzeitig zur Annahmeerklärung vorzu- 
zeigen sind. Dagegen dürfen nicht mehrere Postaufträge zu einer Sendung vereinigt werden. 
III. Zu den Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung find je 
besondere, durch Farbe und Aufdruck sich unterscheidende Formulare, für Postaufträge zur Geld- 
einziehung Formulare mit anhängender Postanweisung oder Zahlkarte zu benutzen. Der Absender 
hat auch die Postanweisung oder Zahlkarte auszufüllen. Die Formulare mit anhängender Post- 
anwelsung und solche für Postaufträge zur Annahmeeinholung verkaufen die Postanstalten zu 1 Pf. 
für je 2 Stück. Die Formulare mit anhängender Zahlkarte werden von den Postscheckämtern 
zum gleichen Preise abgegeben. Nicht von der Post bezogene Formulare müssen in Größe, Farbe 
und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den amtlichen genau übereinstimmen. 
Die Formulare können ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. 
ausgefüllt werden. 
IV. Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite der Auftragskarte anzugeben: 
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten oder die Annahmeerklärung 
abgeben soll; 
den einzuziehenden Betrag oder den Betrag der zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel, 
wobei die Marksumme in Zahlen und Buchstaben ausgedrückt sein muß; 
seinen eigenen Namen und Wohnort. 
Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der Anlagen zu vermerken. 
Gestattet ist, bei Postaufträgen zur Geldeinziehung den Tag anzugeben, an dem der Betrag 
eingezogen werden soll; dieser Tag ist dann für die Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. 
Bei Postaufträgen zur Annahmeeinholung bleibt es dem Auftraggeber anheimgestellt, den Fällig- 
keitstag des Wechsels und die Wechselnummer einzutragen. Der unbedruckte Teil der Rückseite
        <pb n="126" />
        22 
des Formulars dient zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was 
mit dem Postauftrage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung geschehen soll (VI). 
V. Zu weiteren Angaben, insbesondere zu schriftlichen Mitteilungen, darf das Post- 
auftragsformular, das bei Einziehung des Betrags oder bei Annahme des Wechsels im Gewahr- 
sam der Post verbleibt, nicht benutzt werden. Briefe dürfen dem Postauftrage nicht beige- 
fügt werden. 
VI. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher- 
Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung an ihn zurück- 
gesandt oder an eine andere innerhalb des Deutschen Reichs wohnende Person weitergesandt 
wird. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder — unter genauer- 
Bezeichnung eines anderen Empfängers — durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der- 
Rückseite des Postauftragsformulars auszudrücken. Münscht der Auftraggeber die Weiter- 
sendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person, so genügt der Vermerk 
„Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der nament- 
lichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
VII. Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst Anlagen an die Postanstalt, die dem 
Geldbetrag einziehen oder die Annahmeerklärung einholen soll, in verschlossenem Umschlage mit 
der Aufschrift „Postauftrag nach (Name der Postanstalt)“ zu richten. Die Sendung, 
darf das Gewicht von 250 Gramm nicht überschreiten. 
Soll der Postauftrag an einem bestimmten Tage (IV) vorgezeigt werden, so darf er- 
nicht früher als 7 Tage vorher eingeliefert werden. 
Über den Auftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung erteilt (8 28). 
VIII. Für einen Postauftrag werden erhoben: 
1. für den Auftragsbrief, die Reichsabgabe von 5 Pf. inbegriffer. 35 Pf.;. 
2. a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung für die Ubermittlung des zeingezogenen 
Betrags die Gebühr nach § 17 II dieser Postordnung oder nach § 2 XllI der- 
Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914) 
b) bei Postaufträgen zur Annahmeeinholung für die Rücksendung des angenommenen. 
Wechsels, die Reichsabgabe von 5 Pf. inbegriffen 35 Pf. 
Zur Zahlung dieser Gebühren ist der Auftraggeber verpflichtet. 
Die Gebühr unter 1 ist vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2a) wird vom 
eingezogenen Betrag abgezogen, die Zahlkartengebühr (2a) dagegen vom Postscheckkonto abgebucht 
(Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 8 10 D. Die Gebühr unter 2b. 
wird dem Auftraggeber bei Übersendung des angenommenen Wechsels angerechnet. 
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so 
wird die Rücksendung des Postauftrags und dessen Weitersendung an einen anderen Empfänger oder 
an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen Gebührenansatz bewirkt. 
IX. Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung wird am Bestimmungsorte der Postauftrag. 
der Person, die Zahlung leisten soll, vorgezeigt, um den in der Auftragskarte angegebenen 
Geldbetrag gegen Aushändigung der quittierten Rechnung (des quittierten Wechsels usw.) einzuziehen. 
Wegen der Vorzeigung der Postaufträge und der Aushändigung der Anlagen siehe § 39 IV und V.
        <pb n="127" />
        222 
23 
X. Die Zahlung ist entweder sofort an den zustellenden Boten oder, wenn der Zahlungs- 
pflichtige oder dessen Bevollmächtigter (8 39 lIII) Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine 
andere Bestimmung (XVIII) getroffen hat, binnen 7 Tagen nach der Vorzeigung des Postauf- 
trags bei der mit der Einziehung beauftragten Postanstalt zu leisten. Diese Frist rechnet vom 
Tage nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Vorzeigeversuch an. Wird auch bis zu 
diesem Zeitpunkt nicht gezahlt, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur 
Zahlung vorgezeigt. Bleibt diese zweite Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos, so wird 
der Postauftrag an diesem Tage bis zum Schlusse der Schalterdienststunden bei der Postanstalt 
zur Einlösung bereit gehalten. Verweigert der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bei 
der zweiten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort zurückgesandt; das 
gleiche hat zu geschehen, wenn bereits bei der ersten Vorzeigung die Zahlung verweigert wird. 
Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder 
ihres Bevollmächtigten. Teilzahlungen werden nicht angenommen. 
XI. Der eingezogene Betrag wird nach Abzug der Postanweisungsgebühr (8 17 II) 
dem Auftraggeber durch Postanweisung übermittelt. Hat der Auftraggeber einen Postauftrag 
mit anhängender, von ihm ausgefüllter Zahlkarte (III) benutzt, so wird der eingezogene Betrag 
auf das bezeichnete Postscheckkonto mit Zahlkarte überwiesen. 
XII. Postaufträge zur Annahmeeinholung sind am Bestimmungsort nur der in der 
Auftragskarte genannten Person oder deren Bevollmächtigten vorzuzeigen, um die schriftliche An- 
nahmeerklärung auf dem Wechsel zu erlangen. Als bevollmächtigt wird, wenn nicht bei der 
Zustellungs-Postanstalt eine im besonderen auf die Annahme von Wechseln lantende Vollmacht 
niedergelegt ist, postamtlich jeder angesehen, der zur Empfangnahme von Sendungen mit einer 
Wertangabe von mehr als 800 — für die im Auftrag bezeichnete Person berechtigt ist (§ 39 VI.). 
XIII. Die Annahmeerklärung muß auf dem Wechsel niedergeschrieben werden. Die An- 
nahme gilt als verweigert, wenn sie nur für einen Teil der Wechselsumme erklärt wird oder 
wenn andere Einschränkungen beigefügt werden. 
XIV. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ohne Verzug an 
den Auftraggeber in verschlossenem Umschlag unter „Einschreiben“ zurückgesandt. 
XV. Wechsel, die bei der ersten Vorzeigung mit einer schriftlichen Annahmeerklärung 
nicht versehen worden sind, werden nach fieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls Frist verlangt 
worden ist und der Auftraggeber nicht ein anderes Verfahren (XVIII) vorgeschrieben hat. Für 
die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist und für das Verfahren bei der zweiten Vorzeigung 
gelten die Bestimmungen unter X. 
XVI. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt. 
XVII. Hat der Auftraggeber nicht anders bestimmt (XVIII), so ist der Postauftrag 
nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß die Person, die Zahlung leisten oder 
die Annahmeerklärung abgeben soll (1V), nicht zu ermitteln ist, oder daß die Zahlung und 
bei Postaufträgen zur Annahmeeinholung die Annahmeerklärung verweigert wird. 
XVIII. Postaufträge mit dem Vermerke „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in J.“ 
oder „Sofort zum Protest“ werden am Tage der ersten vergeblichen Vorzeigung oder des
        <pb n="128" />
        24 
ersten Vorzeigeversuchs bis zum Schlusse der Postschalterstunden bei der Postanstalt zur Ein- 
lösung oder Erteilung der Annahmeerklärung bereit gehalten. Wird bei der Vorzeigung die 
Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung verweigert, oder ist am Tage der Vorzeigung 
der auf der Auftragskarte angegebene Tag (IV) bereits verstrichen, so werden die Postaufträge 
sofort zurück= oder weitergesandt. Mit der Weitergabe des Postauftrags und der Anlagen an 
den Gerichtsvollzieher oder Notar, bzw. bei Postaufträgen mit dem Vermerke „Sofort an N. 
in N.“" mit der Weitergabe an den zweiten Empfänger, ist die Obliegenheit der Postverwaltung 
erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Gerichtsvollzieher usw., der 
Protest erhoben hat, zu entrichten. 
XIX. Solange der Postauftrag nicht eingelöst, angenommen, zurückgesandt oder weiter- 
gesandt ist, kann der Absender unter Vorlage eines Doppels der ausgefüllten Auftragskarte 
und unter den sonstigen Bedingungen des § 32 den Postauftrag zurückziehen oder die An- 
gaben in der Auftragskarte ändern lassen. Bei den Anlagen sind nachträgliche Anderungen 
nicht zulässig. 
XX. Die Postverwaltung haftet bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und Annahme- 
cinholung für die Postauftragsendung wie für einen eingeschriebenen Brief und für den einge- 
zogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Sind die Anlagen eines 
Postauftrags ausgehändigt, ohne daß der Postauftragsbetrag ordnungsmäßig eingezogen worden 
ist, so wird dem Absender, vorbehaltlich der Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger der- 
Anlagen, für den entstandenen unmittelbaren Schaden bis zum Betrage des Postauftrags Ersatz 
geleistet. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige 
Rück= oder Weitersendung des Postauftrags, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Post- 
anstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
XXI. Postaufträge, die der Bestimmungs-Postanstalt in gewöhnlichen, mit weniger als 
35 Pf. frankierten Briefen zugehen, werden nicht vorgezeigt, sondern an den Auftraggeber unter 
Beifügung des Briefumschlags kostenfrei als „Postdienstsache“ zurückgesandt. 
B. Postprotestaufträge. 
XXII. Die Postverwaltung kann beauftragt werden, Wechsel zur Zahlung vorzulegen 
und, wenn die Zahlung unterbleibt, Protest mangels Zahlung nach den Vorschriften der Wechsel- 
ordnung zu erheben (Postprotestaufträge). 
Ausgeschlossen von der Protesterhebung durch die Post sind 
Wechsel über mehr als 800 -, 
Wechsel in fremder Sprache, 
Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, sofern der Aussteller durch das 
Wort „effektiv“ oder einen ähnlichen Zusatz die Zahlung in der im Wechsel be- 
naunten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat, · 
Wechsel mit Notadresse oder Ehrenannahme, 
Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder unter Vorlegung 
der Urschrift und einer Abschrift zu protestieren sind.
        <pb n="129" />
        25 
XXIII. Der quittierte Wechsel ist dem Postprotestauftrag beizufügen; mehrere Wechsel 
oder andere Anlagen beizufügen, ist nicht zulässig. Auch dürfen nicht mehrere Postprotestauf— 
träge zu einer Sendung vereinigt werden. 
Für die Postprotestaufträge sind besondere Formulare mit anhängender Postanweisung 
oder Zahlkarte zu benutzen. Der Absender hat auch die Postanweisung oder Zahlkarte auszu— 
füllen. Die Formulare mit anhängender Postanweisung verkaufen die Postanstalten zum Preise 
von 1 Pf. für je 2 Stück. Die Formulare mit anhängender Zahlkarte werden von den Post— 
scheckämmtern zum gleichen Preise abgegeben. Nicht von der Post bezogene Formulare müssen in 
Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdrucke mit den amtlichen genau übereinstimmen. 
Die Formulare können ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. 
ausgefüllt werden. 
XXIV. Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite der Auftragskarte anzugeben: 
die Wechselsumme in Reichswährung unter Wiederholung der Marksumme in Buchstaben, 
den Zahlungstag, 
bei Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt werden soll, 
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten soll, 
seinen eigenen Namen und Wohnort. 
Stimmen die Angaben im Postprotestauftrag über die Wechselsumme und den Zahlungstag 
mit den Angaben des Wechsels nicht überein, so sind die Angaben des Wechsels maßgebend. 
Wenn auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt worden ist, so ist in das Auftrags- 
formular nur der noch nicht bezahlte Teil der Wechselsumme einzutragen. 
Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrags zur Zah- 
lung vorgezeigt, so ist dies vom Auftraggeber auf der Rückseite des Auftragsformulars durch 
den Vermerk „Der Wechsel ist vorgezeigt worden aunmn .. (Tag der Vorzeigung)“ anzugeben. 
Zu weiteren Angaben, insbesondere zu schriftlichen Mitteilungen, darf das Auftrags- 
formular, das im Gewahrsam der Post verbleibt, nicht benutzt werden. Briefe dürfen dem 
Postprotestauftrage nicht beigefügt werden. 
XXV. Der Postprotestauftrag ist in verschlossenem Umschlage stets an die Postanstalt 
zu richten, zu deren Bezirk der im Wechsel angegebene Zahlungsort gehört, auch wenn die 
Person, die Zahlung leisten soll, nicht in dem im Wechsel angegebenen Zahlungsorte wohnt, 
z. B. nach Ausstellung des Wechsels verzogen ist. Der Brief ist mit der Adresse „Postauftrag 
nach . . . (Name der Postanstalt)“ zu versehen und nicht früher als sieben Tage vor dem 
Zahlungstage des Wechsels einzuliefern. 
ÜUber den Auftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung erteilt (8 28). 
XXVI. Am Bestimmungsort wird der Postprotestauftrag der Person, die Zahlung 
leisten soll, vorgezeigt, um die Wechselsumme gegen Aushändigung des Wechsels einzuziehen. 
Für die Vorzeigung gelten die Vorschriften des § 391 bis V. 
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postprotestaufträge nicht vorgezeigt! 
Wird die Wechselsumme gezahlt, so wird der Postprotestauftrag wie ein Postauftrag 
zur Geldeinziehung behandelt. 
45
        <pb n="130" />
        26 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der Versuch, den Post- 
protestauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postprotestauftrag bei der Postanstalt bis 
zum Schlusse der Postschalterstunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels 
zur Einlösung bereit gehalten. Wird auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht gezahlt, so wird der 
Wechsel mit dem Postprotestauftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch dazu 
erfolglos, so wird gegen die im Postprotestauftrag bezeichnete Person Protest nach den Vor- 
schriften der Wechselordnung erhoben. 
Der Protest wird bereits nach der ersten Vorzeigung aufgenommen, wenn bei dieser 
Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die 
Erklärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der 
Protest schon nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuch der Vorzeigung erhoben, 
wenn der Postprotestauftrag mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist, oder wenn die 
Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft, oder wenn die Person, die Zahlung leisten 
soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch eine Wohnung hat, oder 
wenn die Postanstalt die Erhebung des Protestes nach der ersten Vorzeigung aus einem anderen 
Grunde für erforderlich erachtet. 
XXVII. Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde in verschlossenem Umschlag, 
unter „Einschreiben“ an den Auftraggeber unter Einziehung der Protestkosten (s. unter XXXI 3) 
zurückgesandt. 
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb der Protest- 
frist als Ehrenzahler die Wechselsumme sowie die Protestkosten au den Postprotestbeamten, so ist 
der Wechsel mit der Protesturkunde an den Ehrenzahler auszuhändigen. Auf die übermittlung 
der gezahlten Wechselsumme an den Auftraggeber findet die Vorschrift unter XXVI Absatz 3 
Anwendung. 
XXVIII. Solange der Postprotestauftrag noch nicht eingelöst oder solange noch nicht 
Protest erhoben worden ist, kann der Auftraggeber unter Vorlage eines Doppels der ausgefüllten 
Auftragskarte und unter den sonstigen Bedingungen des § 32 den Postauftrag zurückziehen. 
XXIX. Die Postverwaltung haftet für die ordnungsmäßige Ausführung eines den Vor- 
schriften unter XXII bis XXIV entsprechenden Protestauftrags gemäß § 4 des Gesetzes, betreffend 
die Erleichterung des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzblatt S. 321). Diese 
Haftung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftrag bei der Postanstalt eingeht, die den 
Protest zu erheben hat, und endet, sobald der protestierte Wechsel nebst Protesturkunde zur 
Beförderung an den Auftraggeber gemäß den Vorschriften unter XXVII eingeliefert worden ist. 
Bis zum Eingang des Auftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, 
haftet die Postverwaltung wie für einen eingeschriebenen Brief. Im gleichen Umfange haftet sie 
für den Brief mit dem protestierten Wechsel nebst Protesturkunde, sobald dieser Brief von der 
Postanstalt zur Beförderung an den Auftraggeber eingeliefert worden ist. 
Wird die Wechselsumme gezahlt, so haftet die Postverwaltung für den eingezogenen 
Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge.
        <pb n="131" />
        27 
XXX. Werden den Postprotestaufträgen Wechsel, die von der Protesterhebung durch die Post 
ausgeschlossen sind (XXII), oder mehrere Anlagen (XXIII) beigefügt, so werden von diesen Aufträgen 
1. solche, denen 
a) Wechsel in französischer Sprache, 
b) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenannahme, 
Jc) unter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder unter Vorlegung 
der Urschrift und einer Abschrift zu protestierende Wechsel beiliegen, nach der 
ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen 
Versuche der Vorzeigung, 
2. alle übrigen, ohne daß postamtlich eine Vorzeigung stattfindet, 
an einen Gerichtsvollzieher oder Notar weitergegeben. Das gleiche kann mit Postprotestaufträgen 
geschehen, die erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingehen, die den Protest zu 
erheben hat. Wechsel mit Notadresse oder Ehrenannahme werden nur dem Bezogenen vorgezeigt. 
Postprotestaufträge, zu denen ein unrichtiges Formular verwendet worden ist, werden 
bei Nichteinlösung an einen Gerichtsvollzieher oder Notar weitergegeben, auch wenn der Auf- 
traggeber auf dem Formular vermerkt hat, daß der Protest durch die Post erhoben werden soll. 
Für Postprotestaufträge, die an einen Gerichtsvollzieher oder Notar weitergegeben worden 
sind, gelten die Vorschriften der Haftung für Postaufträge zur Geldeinziehung (XX). 
XXXI. Für einen Postprotestauftrag werden erhoben: 
1. für den Auftragsbrief, die Reichsabgabe von 5 Pf. inbegriffen 35 Pf.; 
2. wenn die Wechselsumme gezahlt worden ist, für die Ubermittlung des eingezogenen 
Betrags die Gebühr nach § 17 II dieser Postordnung oder nach § 2 XllI der 
Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914; 
3. wenn die Wechselsumme nicht gezahlt worden ist, 
a) für die Erhebung des Postprotestes 
bei Wechseln bis 500 4 einschließlich 1 . 
bei Wechseln über 500 A. 1.A 50 Pf., 
b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels nebst Protest— 
urkunde, die Reichsabgabe von 5 Pf. inbegriffen 35 Pf., 
im Orts= und Nachbarortsverkehr (§ 10 )), die Reichbabgabe 
von 2/2 Pf. inbegriffen.. 28 Pf., 
c) die Staatsgebühr für die Protesterhebung. 
Zur Zahlung dieser Gebühren ist der Auftraggeber verpflichtet. 
Die Gebühr unter 1 ist vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2) wird von dem 
eingezogenen Betrag in Abzug gebracht, die Zahlkartengebühr (2) dagegen vom Postscheckkonto 
abgebucht (Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 § 10 1). Die 
Gebühren unter Za—e (Protestkosten) werden bei Übersendung des protestierten Wechsels durch 
Nachnahme erhoben. 
Bei Weitersendung des Postprotestauftrags an einen Gerichtsvollzieher oder Notar werden 
keine neuen Gebühren angesetzt. 
1
        <pb n="132" />
        28 
XXXII. Die Vorschriften unter B finden auf Schecks, die protestiert werden sollen, sinn- 
gemäße Anwendung. 
XXXIII. Die Bestimmung unter XXI gilt auch für Postprotestaufträge. 
§ 21. 
Briefe mit Vostzustellungsurkunde. 
1. Auf Verlangen des Absenders wird die Zustellung eines Briefes postamtlich beurkundet 
und die aufgenommene Postzustellungsurkunde dem Absender übersandt. 
II. Die Zustellungen können sein: 
à) gewöhnliche, 
b) vereinfachte. 1 
Im Falle zu a wird dem Empfänger bei der Zustellung eine beglaubigte Abschrift der 
Postzustellungsurkunde übergeben, im Falle zu b nur der Tag der Zustellung auf dem Briefe 
Pes seiner Aushändigung vermerkt. Wegen der Zustellung der Briefe mit Postzustellungsurkunde 
iehe 8 40. 
III. Briefe mit Postzustellungsurkunde müssen den Vorschriften der Postordnung ent— 
sprechen, verschlossen sein und auf der Aufschriftseite Namen und Wohnort des Absenders tragen. 
Der Absender hat dem Brief im Falle der gewöhnlichen Zustellung (lla) zwei Formulare 
zur Postzustellungsurkunde auf weißem Papier (Urschrift und Abschrift), im Falle der verein- 
fachten Zustellung (Ilb) ein Formular auf blauem Papier haltbar äußerlich beizufügen und 
dementsprechend auf der Aufschriftseite des Briefes zu vermerken: 
(im Falle II a) „Hiebei ein Formular zur Postzustellungsurkunde nebst Abschrift", 
(im Falle IIb) „Hiebei ein Formular zur Postzustellungsurkunde. Vereinfachte 
Zustellung."“ 
IV. Der Absender muß ferner den Kopf des Formulars zur Postzustellungsurkunde, 
im Falle lla auch zur Abschrift, dem Vordruck entsprechend ausfüllen und das Formular mit 
der für die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen. 
V. Soll eine Ersatzzustellung an eine der in den §8 181, 183 und im § 184 Abs. 1 
der Zivilprozeßordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 bezeichneten Personen unterbleiben, 
so hat der Absender auf der Aufschriftseite des Briefes und auf dem Formular zur Zustellungs- 
urkunde unmittelbar unter dem Namen usw. des Empfängers mit roter Tinte einen Vermerk 
etwa in folgender Fassung hervortretend niederzuschreiben: . . .. (z. B. an die Ehefrau, 
an den Vermieter N., an das Dienstmädchen N.) nicht zustellen!“ 
Soll in der Zustellungsurkunde die Zeit der Zustellung näher bezeichnet werden, so muß 
der Absender auf der Aufschriftseite des Briefes sowie am Kopfe des Formulars zur Zustellungs- 
urkunde und zu ihrer Abschrift den von ihm rot zu unterstreichenden Vermerk „Mit Zeitangabe 
zustellen“ niederschreiben. 
VI. Zu den Postzustellungsurkunden sind verschiedene Formulare zu verwenden, je nach- 
dem es sich um Zustellungen an Unteroffiziere und Soldaten oder um Zustellungen an andere
        <pb n="133" />
        29 
Personen handelt. Die Formulare sind bei den Postanstalten zum Preise von 1 Pf. für 
je 2 Stück zu beziehen. 
VII. Einschreibung, Wertangabe, Nachnahme, das Verlangen der Zustellung durch Eil- 
boten und der Vermerk „Postlagernd“ sind bei Briefen mit Postzustellungsurkunde unzulässig. 
VIII. Für Briefe mit Postzustellungsurkunde werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto, 
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf., 
3. das Porto für die Rücksendung der Zustellungsurkunde nach dem Satze für den 
einfachen frankierten Brief. 
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämtlich entweder vom Absender sogleich bei der Ein- 
lieferung oder vom Empfänger bei der Aushändigung entrichtet werden. Im übrigen haftet 
der Absender für alle Beträge, die vom Empfänger nicht erhoben werden können. Kann die 
Zustellung nicht ausgeführt werden, so ist bei unfrankierten Briefen nur das Porto zu 1 zu 
entrichten, während bei frankierten Briefen der zu 2 und 3 vorausbezahlte Betrag erstattet wird. 
Ergeben sich dabei Bruchpfennige, so werden sie bei Entrichtung des Portos zu 1 auf volle Pfeunige 
aufwärts abgerundet, bei Erstattung des vorausbezahlten Betrags dagegen nicht berücksichtigt. 
IX. Bei Sendungen des Ortsverkehrs (8 10 1) wird für die innerhalb dieses Verkehrs zu 
bewirkende Rücklieferung der vollzogenen Zustellungsurkunde an den Absender kein Porto erhoben. 
X. Briefe mit Postzustellungsurkunde, die von den regierenden Fürsten des Deutschen 
Reichs, von ihren Gemahlinnen und Witwen, von den Mitgliedern des Königlichen Hauses oder 
von den Dienststellen der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften abgelassen werden oder an sie 
eingehen, sind wie vom Porto (VIII#1 und 3), so auch von der Zustellungsgebühr (VIII 2) befreit. 
8 22. 
Eilbotensendungen. 
I. Auf Verlangen des Absenders werden Postsendungen dem Empfänger durch besonderen 
Boten zugestellt (Eilzustellung). Das Verlangen hat der Absender durch den unterstrichenen 
Vermerk „Durch Eilboten“ auszudrücken. Bezeichnungen wie „Dringend“, „Eilig" usw. sind 
nicht ausreichend. 
Wegen des Verlangens der Eilzustellung durch den Empfänger siehe unter XIII. 
II. Eilbotensendungen werden sogleich nach der Ankunft bei der Bestimmungs-Postanstalt 
zugestellt. Während der Nachtstunden von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh unterbleibt die 
Eilzustellung, es sei denn, daß der Absender dem Vermerke „Durch Eilboten“ in der Ausschrift 
hinzugefügt hat „auch nachts“. « 
III. Der Absender kann die Gebühr für die Eilzustellung (VI) vorauszahlen oder die Zahlung 
dem Empfänger überlassen. Im Falle der Vorauszahlung hat er dem zu l vorgeschriebenen 
Vermerke hinzuzufügen „Bote bezahlt". 
IV. Bei den nach dem Landzustellbezirke bestimmten Eilsendungen, deren Gewicht 5 Kilo- 
gramm oder deren Wertangabe 800 = im einzelnen übersteigt, erstreckt sich die Verpflichtung 
der Postanstalt zur Zustellung nur auf die Paketkarte oder den Ablieferungsschein.
        <pb n="134" />
        V. Die vom Absender etwa gewünschte Nacht-Eilzustellung (II) kann von der Postbehörde 
beschränkt werden, soweit es sich um Postanweisungen (8 17), mit denen zugleich die Geldbeträge 
zugestellt werden, um Wertsendungen oder Pakete handelt. 
VI. Für die Zustellung durch Eilboten sind zu entrichten: 
A. Im Falle der Vorauszahlung durch den Absender 
1. für die Zustellung von gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefpostsendungen 
(§ 1 la), von Postanweisungen, Wertbriefen, Ablieferungsscheinen und Paket- 
karten « 
im Ortszustellbezirk 25 Pf., 
im Landzustellbezirk 60 Pf. 
für jeden Gegenstand, 
bei Sendungen an Empfänger im Land zustellbezirk des Aufga bepostorts 
jedoch die wirklichen Botenkosten, zu deren Deckung auf Verlangen ein angemessener 
Betrag zu hinterlegen ist, mindestens aber 25 Pf.; 
2. für die Zustellung von Paketen 
im Orts zustellbezirk 40 Pf., 
im Land zustellbezirk 90 Pf. 
für jedes Paket, 
bei Paketen an Empfänger im Landzustellbezirk des Aufgabepostorts jedoch die 
wirklichen Botenkosten, zu deren Deckung auf Verlangen ein angemessener 
Betrag zu hinterlegen ist, mindestens aber 40 Pf. 
Für Eilsendungen Privater an Kgl. Behörden muß die Eilbotengebühr im voraus entrichtet 
werden. Wegen der Vorauszahlung der Zustellgebühren und des Frankos vgl. S 39 XIX und § 48 II. 
B. Im Falle der Zahlung durch den Empfänger 
bei allen Sendungen die wirklichen Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pf. für einen der Gegen- 
stände zu A 1 und 40 Pf. für ein Paket. 
VII. Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an denselben 
Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen ist, der Botenlohn 
bei den Gegenständen zu A 1 für eine der Sendungen zum vollen Betrag und für die anderen 
mit je 10 Pf., bei Paketen aber für jedes Paket mit mindestens 40 Pf. erhoben. Sind mit den 
Gegenständen zu A 1 zugleich Eilpakete abzutragen, so werden die Botenlohnsätze für Pakete 
berechnet und außerdem für jeden der zu A 1 aufgeführten Gegenstände 10 Pf. angesetzt. Werden 
durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilsendungen abgetragen, für die 
die Eilbotengebühr ganz oder zum Teil (VIII) vorausbezahlt, und solche, bei denen dies nicht 
der Fall ist, so hat der Empfänger den nach vorstehendem zu berechnenden Botenlohn abzüglich 
der vorausbezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig abzutragende Telegramme 
vorausbezahlte Zustellgebühr bleibt hiebei außer Betracht. 
VIII. Reichen bei Briefpostsendungen (8 1 la), die im Briefkasten vorgefunden werden, 
die Postwertzeichen zur Deckung des Frankos und der Gebühr für die verlangte Eilzustellung
        <pb n="135" />
        31 
(VI A) nicht aus, so werden vom Empfänger die wirklichen Botenkosten (VI B) erhoben, abzüglich 
des durch Postwertzeichen vorausbezahlten Teiles der Gebühr. 
IX. Eilsendungen, die von den regierenden Fürsten des Deutschen Reichs, von ihren 
Gemahlinnen und Witwen, von den Mitgliedern des Königlichen Hauses oder von den Dienst- 
stellen der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften abgesandt werden oder an sie eingehen, werden 
im Orts- und im Landzustellbezirk der Postanstalten gebührenfrei zugestellt. 
X. Eine Beförderung von Sendungen durch Eilboten vom Aufgabeorte nach einem anderen 
Postort ist nicht zulässig. Dagegen können auf Verlangen des Absenders Sendungen, die einer 
Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten 
weiterbefördert werden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Orten nicht über 15 Kilometer 
beträgt. Die Ausschriften solcher Sendungen müssen unter der Angabe des Bestimmungsorts 
den Vermerk enthalten: „Von (Bezeichnung der Postanstalt, von wo die Beförderung durch Eil- 
boten ausgehen soll) durch Eilboten“. Für derartige Sendungen sind auch im Falle der Voraus- 
zahlung durch den Absender die wirklichen Botenkosten, mindestens aber die unter VI A für die 
Zustellung im Land zustellbezirk festgesetzten Beträge, zu entrichten. Der Absender hat auf Ver- 
langen einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. 
XI. Hat der Absender den Botenlohn nicht vorausbezahlt und verweigert der Empfänger 
die Zahlung, so wird die Sendung als unbestellbar behandelt. 
XII. Im Falle der Rücksendung einer unbestellbaren Eilsendung sind die Kosten für 
den Zustellversuch, die bei der Aushändigung der Sendung vom Empfänger zu erheben gewesen 
wären, vom Absender zu tragen. 
XIII. Anträgen des Empfängers auf Eilzustellung von Postsendungen kann entsprochen 
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich ist. Zutreffendenfalls 
ist der Borenlohn nach den Bestimmungen unter VI B zu erheben. Die unter VII vorgesehene 
Ermäßigung bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Gegenstände findet in diesem Falle keine 
Anwendung. 
XIV. Für die Aushändigung der Eilsendungen sind die Bestimmungen im § 39 A maßgebend. 
§ 23. 
Dringende Takete. 
I. Auf Verlangen des Absenders werden Pakete als dringende Pakete mit den schnellsten 
Postgelegenheiten versandt. Das Verlangen der Einschreibung oder eine Wertangabe ist bei 
dringenden Paketen nicht zulässig. 
II. Die Sendungen müssen äußerlich durch einen farbigen Zettel hervortretend kenntlich 
gemacht sein, der in fettem schwarzem Typendruck oder — ausnahmsweise — deutlich und groß 
geschrieben die Bezeichnung „Dringend“ trägt. Die zugehörigen Paketkarten sind mit dem 
gleichen Vermerke zu versehen. 
III. Dringende Pakete werden am Bestimmungsort durch Eilboten abgetragen, wenn sie 
nicht mit dem Vermerk „Postlagernd“ versehen sind.
        <pb n="136" />
        32 
IV. Für dringende Pakete hat der Absender bei der Aufgabe im voraus zu entrichten: 
1. das tarifmäßige Paketporto (8 10 IV), 
2. eine besondere Gebühr von 1 , 
3. die Eilbotengebühr (8 22) im Falle der Zustellung (III). 
Dringende Pakete, die von den regierenden Fürsten des Deutschen Reichs, von ihren 
Gemahlinnen und Witwen, von den Mitgliedern des Königlichen Hauses oder von den Dienst- 
stellen der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften abgesandt werden oder an Sie eingehen, sind 
von der Entrichtung der Gebühren (1—3) befreit. 
Für alle sonstigen portofreien Sendungen ist dagegen die besondere Gebühr von 1— 
zu entrichten. 
Wegen der besonderen Einlieferungsgebühren für Pakete, die außerhalb der Postschalter- 
stunden aufgegeben werden, vgl. § 27 VII. 
§s 24. 
Bahnhofsbriefe. 
I. Wünscht ein Empfänger Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhof unmittelbar 
nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er dies der 
Postanstalt an seinem Wohnorte mitzuteilen, die ihm gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr (V) 
ein Ausweisschreiben aushändigt. 
II. Die Bahnhofsbriefe müssen stets zu dem gleichen Zug aufgegeben werden; der Empfänger 
hat den Absender darüber zu verständigen. 
III. Bahnhofsbriefe müssen nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung 
als Briefe geeignet sein und dürfen das Gewicht von 250 Gramm nicht überschreiten. Zu den 
Briefen sind Umschläge zu verwenden, die einen breiten roten Rand haben und am Kopf in 
großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rückseite des Briefumschlags 
ist der Name des Absenders anzugeben. 
IV. Einschreibung, Wertangabe, Nachnahme sind bei Bahnhofsbriefen nicht zulässig. 
V. Bahnhofsbriefe müssen vom Absender frankiert werden. Die neben dem Franko zu 
entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge 
beförderten Briefes desselben Absenders an einen Empfänger beträgt 12 = für den Kalender- 
monat oder, wenn die Beförderung kürzer als 1 Monat dauern soll, 4 für die Woche oder 
den Teil einer Woche. Die Gebühr ist von dem Empfänger im voraus zu zahlen. 
VI. Bahnhofsbriefe werden nur gegen Vorzeigung des Ausweisschreibens (1) ausgehändigt. 
Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im § 22 VI unter B 
festgesetzte Gebühr durch Eilboten zugestellt. 
§ 25. 
Vofstkreditbriefe. 
I. Postkreditbriefe können auf alle durch 50 teilbare Summen bis 3000 J ausgestellt 
werden. Die Gültigkeitsdauer beträgt 4 Monate, vom Tage der Ausstellung an gerechnet.
        <pb n="137" />
        33 
II. Postkreditbriefe werden von den Postscheckämtern ausgefertigt. Bestellungen darauf 
nimmt jede Postanstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den der Postkreditbrief 
lauten soll, zur Gutschrift auf ein anzulegendes Kreditbrief-Konto mit Zahlkarte an das für 
den Einzahlungsort zuständige Postscheckamt und bezeichnet in der Zahlkarte die Person, für 
die der Postkreditbrief ausgestellt werden soll, genau nach Namen, Wohnort und Wohnung. 
Soll der Postkreditbrief an eine andere als die in der Zahlkarte angegebene Adresse gesandt 
werden, so ist dies auf dem Abschnitte zu beantragen. Hat der Besteller ein Postscheckkonto, 
so kann er davon den Betrag des Postkreditbriefs auf das bei demselben Postscheckamt anzu- 
legende Kreditbrief-Konto überweisen. Der Postkreditbrief wird der als Inhaber bezeichneten 
Person unverzögert portofrei übersandt. Die Postverwaltung haftet jedoch nicht für die recht- 
zeitige Aushändigung des Postkreditbriefs. 
III. Der Inhaber kann gegen Vorlage des Postkreditbriefs und Nachweis seiner 
Empfangsberechtigung bei jeder Postanstalt während der Postschalterstunden Beträge seines 
Guthabens abheben. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar. Die Teilbeträge müssen durch 
50 teilbar sein, der Höchstbetrag einer Abhebung ist 1000 —. Mehr als 1000 „ dürfen 
an einem Tage nicht abgehoben werden. Die Rückzahlung ist auf einem der im Postkreditbrief 
enthaltenen zehn Vordrucke zu bescheinigen, der von dem Auszahlungsbeamten bei der Zahlungs- 
leistung aus dem Hefte losgetrennt wird. Handschriftlich dürfen die Vordrucke nur mit Tinte 
ausgefüllt werden. Bei der letzten Abhebung bleibt der Postkreditbrief mit den nicht benutzten 
Vordrucken im Gewahrsam der Postverwaltung. 
Die Berechtigung zum Empfang von Rückzahlungen hat der Abheber durch eine auf 
ihn lautende Postausweiskarte (§ 37 IV) nachzuweisen. 
IV. Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht 
zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Mittel beschafft sind. 
V. Die Postverwaltung haftet für die auf Kreditbrief-Konto gutgeschriebenen Beträge 
in gleicher Weise wie für Postanweisungen 
Alle Nachteile, die aus dem Verlust oder der mißbräuchlichen Benützung des Postkredit- 
briefs entstehen, trägt der Inhaber. 
VI. Es werden erhoben: 
1. für die Einzahlung mit Zahlkarte oder für die Überweisung von einem Post- 
scheckkonto die GeFbühr nach § 2 XlII oder § 6 VIIb der Postscheckordnung für das 
Königreich Bayern vom 7. Juni 1914; 
2. für die Ausfertigung des Postkreditbriefs 50 Pf.; 
3. für jede Rückzahlung 
a) eine feste Gebühr o0vo oo 5 Pf., 
b) eine Steigerungsgebühr von 5 Pf. 
für je 100 oder Teile davon. 
Die Gebühren unter 1 und 2 werden bei der Bestellung des Postkreditbriefs mit Zahl- 
karte vom Antragsteller bar erhoben, bei der Bestellung mit ÜUberweisung vom Postscheckkonto des 
Antragstellers abgebucht. Die Rückzahlungsgebühren (3) werden bei jeder Abhebung eingezogen. 
5
        <pb n="138" />
        34 
VII. Verbleibt nach Ablauf der viermonatigen Gültigkeitsdauer des Postkreditbriefs 
noch ein Restguthaben, so wird dieser Betrag auf Antrag, dem der Postkreditbrief mit den 
übriggebliebenen Vordrucken beizufügen ist, von dem Postscheckamt, das ihn ausgefertigt hat, an 
den Inhaber mit Zahlungsanweisung oder durch Gutschrift auf sein Postscheckkonto zurückgezahlt. 
Die Gebühr für die Geldübermittlung oder Überweisung wird von dem Restguthaben abgezogen. 
§ 26. 
Ort der Einlieserung. 
I. Die Postsendungen müssen, soweit sie nicht in die Briefkästen zu legen find (II) oder 
nachstehend eine andere Art der Einlieferung zugelassen ist, bet den Postanstalten an der Annahme- 
stelle aufgegeben werden. 
II. Gewöhnliche Briefpostsendungen (8 1 la) sind, sofern Umfang und sonstige Be- 
schaffenheit es gestatten, mittels der Briefkästen zur Aufgabe zu bringen. Sie dürfen auch den 
Wagenführern von Pferde= und Motorposten sowie den Beförderern von Botenposten, wenn sie 
sich unterwegs im Dienste befinden, zur Einlieferung bei der Postanstalt mitgegeben werden. 
III. Den Postboten können auf ihren Landzustellgängen zur Einlieferung bei der Post- 
anstalt übergeben werden: gewöhnliche und einzuschreibende Briefpostsendungen (§ 1 la), gewöhn- 
liche und einzuschreibende Pakete sowie Postanweisungen und Wertsendungen im einzelnen bis 
zum Betrage von 800 —. Diese Sendungen — ausgenommen Postaufträge — können 
den Landpostboten auch zur Zustellung unterwegs mitgegeben werden. Zur Mitnahme von 
Paketen sind die Postboten nur insoweit verpflichtet, als die Pakete geschützt untergebracht werden 
können und Unzuträglichkeiten für die Beförderung oder Zustellung der sonstigen Sendungen 
nicht zu befürchten sind. 
Für die vorstehend aufgeführten, den Postboten auf ihren Landzustellgängen übergebenen 
Sendungen haftet die Postverwaltung in dem gleichen Umfang wie bei unmittelbarer Ein- 
lieferung bei der Postanstalt. 
Die Einlieferungsbescheinigungen, soweit solche über die von den Postboten angenommenen 
Sendungen zu erteilen sind, werden erst durch die Postanstalt ausgestellt und dem Einlieferer 
beim nächsten Zustellgang überbracht. 
IV. Für die Einlieferung von portopflichtigen Einschreib-Briefpostsendungen aus dem 
Landzustellbezirk zur Postanstalt durch den Postboten wird eine Einlieferungsgebühr von 
5 Pf. für jede Sendung erhoben; für portopflichtige Pakete und Wertbriefe wird die Einlieferungs- 
gebühr nach den für die Zustellung solcher Sendungen im Landzustellbezirk festgesetzten Sätzen 
(§ 39 C) berechnet. Für eine Postanweisung mit zugehörigem Geldbetrage werden, wenn sie einer 
Frankierung von 10 Pf. unterliegt, an Einlieferungsgebühr 5 Pf., bei höherem Frankierungs- 
betrage 10 Pf. erhoben. Die Einlieferungsgebühren sind stets im voraus zu entrichten. 
V. Die als Ergänzungsanstalten in Landorten errichteten Posthilfstellen haben nicht die 
Eigenschaft von Postanstalten und sind in der Annahme von Postsendungen beschränkt. Bei den 
Posthilfstellen können gewöhnliche Briefpostsendungen (8 1 la) und gewöhnliche Pakete aufgegeben 
werden. Für die bei einer Posthilfstelle aufgegebenen gewöhnlichen Pakete haftet die Postverwaltung
        <pb n="139" />
        35 
in dem gleichen Umfang wie bei unmittelbarer Einlieferung bei der Postanstalt. Die Annahme 
von Einschreib= und Wertsendungen sowie von Postanweisungen gehört nicht zu den dienstlichen 
Verpflichtungen der Posthilfstelle. Mit Einwilligung des Inhabers der Posthilfstelle können 
jedoch derartige Sendungen in dem unter III festgesetzten Umfange bei der Posthilfstelle zur 
Weitergabe an den Postboten niedergelegt werden. Diese Niederlegung ist lediglich Vertrauens- 
sache der Absender gegenüber dem Inhaber der Posthilfstelle. Die Haftpflicht der Postverwaltung 
beginnt erst mit der Ablieferung der Sendungen an den Postboten. Die aufgegebenen gewöhn- 
lichen Pakete sowie die niedergelegten Einschreibsendungen, Wertsendungen und Postanweisungen 
hat der Inhaber der Posthilfstelle sogleich in das Annahmebuch einzutragen. Der Einlieferer 
kann sich von der Eintragung überzeugen oder die Sendung selbst eintragen. Für die von einer 
Posthilfstelle angenommenen Sendungen wird keine Einlieferungsgebühr erhoben. 
VI. Wegen der Einlieferung von gewöhnlichen Briefpostgegenständen mittels geschlossener 
Tasche siehe § 36. 
§ 27. 
Zeit der Einlieserung. 
I. Die Sendungen sind bei den Postanstalten während der Postschalterstunden und, wenn sie 
mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert werden sollen, vor der Schlußzeit dieser Post einzuliefern. 
II. Die Postschalterstunden werden nach den örtlichen Verhältnissen festgesetzt und bei den 
Vostanstalten durch Anschlag zur Kenntnis des Publikums gebracht. 
III. Als Schlußzeit für die Aufgabe von Postsendungen bei den Annahmestellen der Post- 
anstalten gelten in der Regel die nachbezeichneten Fristen vor dem planmäßigen Abgang der Post: 
a) für gewöhnliche Briefe und Postkarten eine viertel bis eine halbe Stunde, 
b) für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Aktenpakete (811a) 
eine halbe bis eine Stunde, 
I) für einzuschreibende Briefpostsendungen eine viertel bis eine halbe Stunde, 
d) für alle anderen Gegenstände eine Stunde. 
Wo die Verkehrsverhältnisse es gestatten, werden diese Schlußzeiten verkürzt. 
IV. Ist die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen wegen besonderer örtlicher 
Verhältnisse innerhalb der vorbezeichneten Fristen nicht ausführbar, so können die Schlußzeiten 
angemessen verlängert werden. Das gleiche gilt im Einzelfalle für Sendungen, die von demselben 
Absender in größeren Mengen aufgegeben werden. 
V. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Postschalterstunden abgehen, bildet der 
Ablauf dieser Dienststunden die Schlußzeit, sofern sie nicht nach den vorstehenden Festsetzungen 
früher eintritt. 
VI. Die Briefkästen an und in den Posthäusern werden vor dem Abgang jeder Post, 
zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang 
geleert. Die Leerungszeiten der anderen Briefkästen werden nach den örtlichen Bedürfnissen 
festgesetzt. Die Briefkästen auf den Bahnhöfen werden möglichst kurz vor dem planmäßigen 
Abgang eines jeden zur Postbeförderung benutzten Zuges geleert. Gewöhnliche Briefpostsendungen 
können in die Briefkästen der Bahnpostwagen bis zum Abgang des Zuges eingelegt werden. 
5*
        <pb n="140" />
        36 
VII. Auf Verlangen werden auch außerhalb der Postschalterstunden einzuschreibende 
Briefpostsendungen und gewöhnliche Pakete bei allen Postanstalten angenommen, wo zur Zeit 
der Aufgabe ein Beamter dienstlich anwesend ist. Für jede solche Sendung ist eine besondere Ein- 
lieferungsgebühr von 20 Pf. im voraus zu entrichten. 
VIII. Dringende Pakete (§ 23) werden auch nach eingetretener Schlußzeit (III d) zur Be- 
förderung mit der nächsten Post entgegengenommen, wenn es sich ohne Verzögerung des planmäßigen 
Abgangs der Post ermöglichen läßt. Bei Aufgabe außerhalb der Schalterdienststunden ist die- 
unter VII vorgesehene Gebühr zu entrichten. 
IX. Bei Postanstalten mit Telegraphenbetrieb, die außerhalb der Postschalterstunden 
Telegramme anzunehmen haben, können in der für die Telegrammannahme festgesetzten Zeit auch 
telegraphische Postanweisungen aufgegeben werden. Eine Einlieferungsgebühr wird hiefür nicht 
erhoben. 
§ 28. 
Einlieferungsbescheinigung. 
I. Die Einlieferung von Sendungen, über die die Postanstalt eine Einlieferungsbe- 
scheinigung auszustellen hat, wird durch diese bewiesen; der Einlieferer hat sich daher nicht zu 
entfernen, ohne sie in Empfang genommen zu haben. Vermag der Absender die Bescheinigung 
nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht bewirkt erachtet, es sei denn, daß sie aus den 
postamtlichen Buchungen ersichtlich ist oder vom Absender überzeugend nachgewiesen wird. 
II. Auf Antrag bescheinigen die Postanstalten die Einlieferung gewöhnlicher Pakete. 
Die Gebühr hiefür beträgt 10 Pf. Uber mehrere zu einer Paketkarte gehörige Pakete wird 
eine gemeinschaftliche Bescheinigung ausgestellt. 
Die Postanstalten verkaufen Einlieferungsbescheinigungen für Pakete in Blöcken zu 50 Stück 
zum Preise von 10 Pf. für den Block. Einzelformulare werden unentgeltlich abgegeben. Nicht 
von der Post bezogene Formulare müssen mit den von der Post gelieferten Formularen genau 
übereinstimmen. 
Der Absender hat in der Einlieferungsbescheinigung für Pakete seinen Namen, die Zahl der 
zur Paketkarte gehörigen Pakete, den Namen des Empfängers und den Bestimmungsort anzugeben 
sowie die Gebühr durch Aufkleben von Freimarken zu entrichten. 
8 29. 
Rückschein. 
J. Wünscht der Absender eines Pakets ohne Wertangabe, einer Einschreibsendung oder 
einer Sendung mit Wertangabe eine von dem Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung 
(Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung „Rückschein“ in der 
Aufschrift, bei Paketen auch auf der Paketkarte, ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich 
namhaft machen oder angeben, an wen sonst der Rückschein abzuliefern ist. 
II. Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankiert werden. Für die Beschaf- 
fung des Rückscheins ist eine besondere Gebühr von 20 Pf. vom Absender im voraus zu entrichten.
        <pb n="141" />
        37 
III. Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, gilt als Weigerung, 
die Sendung anzunehmen. 
IV. Der Absender kann gegen eine im voraus zu entrichtende Gebühr von 20 Pf. 
einen Rückschein über die unter I bezeichneten Sendungen auch später als bei der Einlieferung 
der Sendung verlangen. 
V. Portofreie Sendungen sind von der Rückscheingebühr befreit. 
§ 30. 
Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen. 
1. Sendungen, die nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt und verschlossen usw. 
find, sollen dem Aufgeber zur Beseitigung der Mängel zurückgegeben werden. 
II. Verlangt jedoch der Aufgeber, ungeachtet der erhobenen Ausstellungen, die Beförderung 
der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so ist die Sendung anzunehmen, wenn aus 
den Mängeln ein Nachteil für andere Postsendungen oder eine Störung der Ordnung im Dienft- 
betriebe nicht zu befürchten ist und wenn der Einlieferer in der Aufschrift, bei Paketen auch 
auf der Paketkarte, durch die Worte „Auf meine Gefahr“ auf Ersatz und Entschädigung ver- 
zichtet und den Verzicht unterschreibt. Wird die Einlieferung der Sendung bescheinigt (8 28), 
so hat die Postanstalt den Verzicht des Einlieferers in der Bescheinigung zu vermerken. 
III. Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit bean- 
standet worden ist, hat der Absender alle Nachteile zu vertreten, die aus einer vorschriftswidrigen 
Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den 
Schaden zu ersetzen, der durch die Beförderung von Gegenständen entstanden ist, die von der Post- 
beförderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (88§ 2 und 3). 
8 31. 
Teitung der Vostsendungen. 
Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt. 
8 32. 
Jurücknahme von Postsendungen und Anderung von Aufschriften durch den Absender. 
I. Der Absender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre Aufschrift ändern lassen, 
solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. 
II. Die Zurücknahme kann am Aufgabeort oder am Bestimmungsort bewirkt werden, aus- 
nahmsweise auch an einem Unterwegsorte, sofern dadurch der Dienst nicht gestört wird. 
III. Die Sendung wird an denjenigen zurückgegeben, welcher ein von derselben Hand, von 
der die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlags oder der 
Paketkarte usw. abgibt und die Einlieferungsbescheinigung, sofern eine solche erteilt ist, vorlegt. 
IV. Eine bereits abgegangene Sendung kann durch Vermittlung der Aufgabe-Postanstalt 
zurückgefordert werden. Wer sie zurückfordert, muß sich als Absender ausweisen (III) und die
        <pb n="142" />
        38 
Sendung der Ausgabe-Postanstalt schriftlich so genau bezeichnen, daß sie unzweifelhaft als die- 
verlangte zu erkennen ist. 
V. In gleicher Weise ist die Anderung der Aufschrift von Postsendungen zu beantragen. 
Eine einfache Berichtigung der Aufschrift (ohne Anderung des Namens oder der Eigenschaft- 
des Empfängers) kann jedoch vom Absender auch unmittelbar bei der Bestimmungs-Postanstalt 
beantragt werden, also ohne Erfüllung der für die Anderung der Aufschrift vorgeschriebenen Formen. 
VI. Das Verlangen der Zurücknahme oder Aufschriftänderung wird entweder brieflich 
oder telegraphisch von der Aufgabe-Postanstalt der Postanstalt, die die Sendung zurücksenden 
oder die Aufschrift ändern soll, übermittelt. Der Absender hat zu entrichten: 
a) bei brieflicher Ülbermittlung das Franko für einen einfachen Einschreibbrief; 
b) bei telegraphischer Ubermittlung die Gebühren für die Beförderung des Telegramms. 
VII. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird auf Verlangen von der Post- 
anstalt das Franko bei Zurückgabe des Briefumschlags usw. erstattet. 
VIII. Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto für den Rückweg wie- 
bei einer gewöhnlichen Rücksendung (§ 44 VIII) erhoben. Wird die Sendung zurückgeleitet. 
bevor sie den Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto für den Hinweg und für den 
Rückweg nach der wirklich zurückgelegten Entfernung unter Abrechnung des etwa gezahlten Frankos 
zu entrichten. 
IX. Bei zurückgenommenen Postanweisungen wird der eingezahlte Betrag an den Ab- 
sender gegen Bescheinigung (8 41) zurückgezahlt. 
X. Bei Zurückgabe einer Sendung, für die eine Einlieferungsbescheinigung (8 28) erteilt 
ist, wird der Posteinlieferungsschein eingezogen oder der Eintrag im Posteinlieferungsbuch gelöscht. 
§ 33. 
Wiederherstellung des Verschlusses und Off'nung der Hendungen durch Bostbeamte. 
I. Hat der Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird er postamtlich wiederhergestellt. 
II. Ist durch die Beschädigung usw. bei einem Wertbrief oder einem Paket es möglich 
geworden, den Inhalt herauszunehmen, so wird vor Herstellung des Verschlusses die Sendung 
geöffnet und der Inhalt festgestellt. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der 
Offnung hinausgehenden Einsicht in die Sendung enthalten. 
III. Der Beamte, der den Inhalt feststellt oder den Verschluß oder die Verpackung wieder- 
herstellt, muß tunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Der Beamte und der Zeuge haben einen 
Vermerk über den Hergang auf der Sendung niederzuschreiben oder die darüber aufzunehmende 
Verhandlung zu unterzeichnen. 
IV. Wegen der Behandlung der während der Postbeförderung wiederverpackten und 
verschlossenen Sendungen bei der Bestimmungs-Postanstalt siehe § 39 XVI. 
V. Muß ein Paket infolge mangelhafter Verpackung postamtlich neu verpackt werden, 
so werden die Kosten vom Empfänger, oder, wenn von diesem keine Zahlung zu erlangen ist, vom 
Absender eingezogen.
        <pb n="143" />
        39 
VI. Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben (§8 12—15) zur Prüfung über die 
Zulässigkeit einzusehen, sind die Postbeamten ohne weiters befugt. 
8 34 
8 . 
Aushändigung von Postsendungen an den Empfänger an Anterwegsorten. 
I. An einem Unterwegsorte können Sendungen einem sich gehörig ausweisenden Empfänger 
ausgehändigt werden, sofern der Dienst nicht gestört wird und keine sonstigen Bedenken ent- 
gegenstehen. 
II. Das Porto wird nach der wirklichen Beförderungsstrecke berechnet, Franko nicht erstattet. 
8 35 
# . 
HendungenunterdergusfchtiftvouZOoflanflaktem 
I. Werden vom Absender Briefe usw. unter Umschlag an eine Postanstalt zur Aushändi- 
gung an die Empfänger oder zur Weiterleitung nach anderen Orten in Bayern gerichtet, so 
wird für jede in dem Umschlag enthaltene unfrankierte oder ungenügend frankierte Sendung das 
heein vom Aufgabeort der Gesamtsendung bis zum Bestimmungsort des einzelnen Einschlusses 
berechnet. 
II. Sind die eingeschlossenen Sendungen für die zu 1 bezeichnete Beförderungsstrecke 
ausreichend frankiert, so wird kein Porto angesetzt, auch wenn die Sendung an die Postanstalt 
selbst unfrankiert war. Enthält jedoch der Umschlag nur einen Einschluß, so wird bei unfran- 
kierter Zusendung an die Postanstalt das Porto mit dem für die ganze Sendung treffenden Betrage 
berechnet. 
6 III. Die Postanstalt, die eine solche Zusendung erhält, muß den Aufgabeort der Gesamt- 
sendung auf jeder eingeschlossenen Sendung vor der Abgabe an den Empfänger oder der Weiter- 
leitung vermerken. An diesen Ort sind auch etwaige unbestellbare Einschlußsendungen zurück- 
zuleiten. 
§ 36. 
VBeförderung verschlossener Taschen. 
Mit den Posten können verschlossene Taschen befördert werden, durch die dem Antrag- 
steller die für ihn bestimmten gewöhnlichen Briefpostsendungen und Zeitungen übermittelt und 
die von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefpostsendungen zur Postanstalt eingeliefert werden. 
Es wird hiefür eine Gebühr von 50 Pf. für den Kalendermonat erhoben. Die Taschen hat der 
Antragsteller zu beschaffen. 
§ 37. 
Tostlagernde Sendungen. 
I. Postsendungen werden bei der Postanstalt des Bestimmungsorts zur Abholung inner- 
halb der zu ll bezeichneten Fristen hinterlegt, wenn der Absender in der Aufschrift der Sendung 
und der Paketkarte den Vermerk „Postlagernd“ angebracht hat. Ausgenommen sind Paketpost
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        40 
sendungen für Empfänger, die im Ortszustellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt ansässig sind, 
sowie Paketpostsendungen des Ortsverkehrs (8 10)). 
Gewöhnliche Brief- und Paketpostsendungen ohne Nachnahme, die den Vermerk „Post- 
lagernd“ tragen und an Empfänger in Landorten mit Posthilfstelle gerichtet sind, werden der 
Posthilfstelle zugeführt und dort zur Abholung hinterlegt, wenn nicht auf den Sendungen als 
Bestimmungsort die Zustellungs= oder Überweisungs-Postanstalt mit dem Zusatz „Postlagernd“ 
angegeben ist. 
II. Die Aufbewahrungsfrist beträgt: 
a) bei Sendungen mit lebenden Tieren 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen, 
b) bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Eintreffen, 
c) bei sonstigen Sendungen einen Monat vom Tage nach dem Eintreffen. 
III. Wer eine postlagernde Sendung in Empfang nehmen will, hat sich auf Erfordern 
über seine Berechtigung hiezu dem Abgabebeamten gegenüber auszuweisen. 
IV. Auf Antrag sind von den Postämtern gegen eine Schreibgebühr von 50 Pf. Post- 
ausweiskarten auszustellen, die bei allen Postanstalten als Ausweis gelten. 
V. Postanstalten, die sich mit der Ausgabe von Briefen befassen, stellen auf Antrag 
gegen eine Schreibgebühr von 25 Pf. Postlagerkarten aus. Postlagerkarten berechtigen zur 
Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen, die ohne persönliche Adresse eingehen und die Be- 
zeichnung „Postlagerkarte“ sowie die in der Karte angegebene Nummer tragen. 
VI. Die Sendungen werden innerhalb der bei der Postanstalt festgesetzten Postschalter= 
stunden gegen Entrichtung der etwa darauf lastenden Beträge und, wenn die Postverwaltung für 
die Sendungen haftet, gegen vorschriftsmäßige Empfangsbescheinigung abgegeben. Die Oberpost- 
direktionen sind ermächtigt, je nach den örtlichen Verhältnissen die Abholung postlagernder Sen- 
dungen außerhalb der Postschalterstunden zuzulassen. Für jede solche Nachfrage wird eine Ge- 
bühr von 20 Pf. erhoben, die im voraus zu entrichten ist und auch dann vereinnahmt bleibt, 
wenn keine Sendung vorliegt. 
  
8 38. 
Abhosung von Rriefpostsendungen bei der Voflanstalt. 
I. Wollen Empfänger die an sie eingehenden Briefpostsendungen bei einer bestimmten 
Abgabe-Postanstalt abholen oder abholen lassen, so haben sie eine Abholungserklärung in der 
von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen. Die der 
Erklärung beigesetzte Unterschrift muß, wenn ihre Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von 
einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung des 
Siegels beglaubigt sein. 
Wegen der Abholung der Postsendungen, die an Empfänger im Landzustellbezirk gerichtet 
sind, siehe S 39 XXVI, wegen der Abholung der Postsendungen bei Posthilfstellen siehe 
8 39 XXXII.
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        11 
II. Zur Prüfung der Empfangsberechtigung des Abholers ist die Abgabe-Postanstalt 
befugt, jedoch nur dann hiezu verpflichtet, wenn auf Antrag des Empfängers (1) zwischen ihm 
und der Postanstalt ein besonderes Abkommen hierüber getroffen worden ist. 
III. Wenn in der Aufschrift von Briefpostsendungen außer dem eigentlichen Empfänger A 
eine zweite Person B derart benannt ist, daß die Sendungen nach 8§ 39 IV und VIII auch 
an B ausgehändigt werden dürfen, so findet auf diese Sendungen eine von B für seine eigenen 
Sendungen gegebene Abholungserklärung ohne weiters Anwendung. Das gleiche gilt für gewöhn- 
liche Briefpostgegenstände gemäß § 39 IV, wenn ein Gasthof als Wohnung genannt ist und der 
Gastwirt eine Abholungserklärung bei der Postanstalt niedergelegt hat. 
IV. Die Sendungen werden entweder am Postschalter innerhalb der Postschalterstunden 
(§ 27 II) abgegeben oder, wenn die Postbehörde auf besonderen Antrag ein verschließbares 
Abholungsfach (Schließfach) eingeräumt hat, in dieses Fach eingelegt, das nach besonderer 
Festsetzung der Postverwaltung auch außerhalb der Postschalterstunden geleert werden kann. 
Auch bei Uberlassung eines Schließfachs müssen Sendungen, die ihres Umfangs wegen nicht auf- 
genommen werden können, Nachnahmesendungen und mit Porto belastete Sendungen, wenn der 
Empfänger das Porto nicht stunden läßt (§ 48 XVII), am Postschalter empfangen werden. Die 
Postbehörde ist berechtigt, anzuordnen, daß dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der 
für drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf. 
V. Für die Uberlassung eines Schließfachs nebst zwei Schlüsseln wird eine einmalige Gebühr 
von 10 ¼¾ bei gewöhnlicher Größe und 20 1¼ bei größerer Abmessung erhoben. Daneben ist eine Jahres- 
gebühr von 4 / bei gewöhnlicher Größe, von 6 ¾ bei größerer Abmessung zu entrichten. Diese 
Gebühr entfällt für das erste Jahr der Uberlassung und ist im übrigen vierteljährlich vorauszuzahlen. 
Das Schließfach wird zunächst auf die Dauer eines Jahres überlassen. Fällt dieser Zeit- 
punkt nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs zusammen, so dauert die Überlassung bis 
zum Ablaufe des Vierteljahrs. Wird nicht drei Monate vorher schriftlich gekündigt, so verlängert 
sich die Uberlassung auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum Ende 
eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung. 
VI. Die Postverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Schließfach einzuräumen. Sie ist 
berechtigt, die Uberlassung eines Faches jederzeit ohne Kündigung zurückzuziehen; alsdann wird die 
erhobene Jahresgebühr anteilmäßig zurückgezahlt. Die einmalige Gebühr wird in keinem Fall erstattet. 
VII. Werden die Sendungen nicht am Tage nach dem Eingang abgeholt, so werden sie dem 
Empfänger im Ortszustellbezirk am zweiten Tage nach dem Eingang in der gewöhnlichen Weise zuge- 
stellt. Für Sendungen an Empfänger im Landzustellbezirk gelten die Bestimmungen im § 39 XXVI. 
VIII. Ungeachtet der Abholungserklärung des Empfängers werden zugestellt: 
die Postaufträge (8 20), 
. die Briefe mit Postzustellungsurkunde (8 21), 
die Eilbotensendungen (8 22), 
die Sendungen gegen Rückschein (8§ 29), 
die mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehenen Sendungen (8 39 VIII. 
6 
OPDO P —
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        § 39. 
Zustellung der Poftsendungen. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
I. Die Sendungen sind an den Empfänger oder seinen Bevollmächtigten auszuhändigen. 
Wegen der Briefe mit Postzustellungsurkunde siehe § 40. 
II. Für die Empfangsberechtigung bei Sendungen an Handelsfirmen (Einzelfirmen und 
Handelsgesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn sie in die Handels., Genossen- 
schafts= und Vereinsregister eingetragen sind, die darin über die Vertretungsbefugnis enthaltenen 
Bestimmungen maßgebend. Sendungen an nicht in die Register eingetragene Handelsfirmen, 
Genossenschaften und Vereine sowie an Gesellschaften, Direktionen, Ausschüsse, Bureaus, Geschäfts- 
stellen und Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ist, sind an 
die Person auszuhändigen, die der Postanstalt als Inhaber, Direktor, Vorsteher usw. bekannt ist 
oder als solcher sich unzweifelhaft ausweist. 
III. Der Empfänger, der einen Dritten zur Empfangnahme der für ihn bestimmten Post- 
sendungen bevollmächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin die Gattungen 
der Sendungen genau zu bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. 
Wenn die Richtigkeit der Unterschrift des Vollmachtgebers nicht ganz außer Zweifel steht, bedarf 
sie der Beglaubigung durch einen Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt 
ist, unter Beidrückung des Siegels. Die Vollmacht ist bei der Postanstalt niederzulegen, die 
die Zustellung auszuführen hat. Dies ist auch erforderlich, wenn bei Körperschaften, Stiftungen, 
öffentlichen Anstalten und Behörden die Zustellung nicht an den Vorstand oder den durch sein Amt 
dazu berufenen Beamten, sondern an einen Dritten bewirkt werden soll. 
IV. Ist außer dem Empfänger noch ein anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeich- 
nung der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, z. B. an A. bei B., so ist dieser 
zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten 
Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefpostsendungen anzusehen. Ist ein Gasthof 
als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt der Gastwirt auch dann als 
bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefpostsendungen und gewöhnlicher Pakete, wenn 
der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei einem Postauftrag mehrere Personen bezeichnet, 
so wird er nur der zuerst genannten Person oder ihrem Bevollmächtigten vorgezeigt. 
V. Wird der Empfänger oder sein nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Be- 
vollmächtigter in der Wohnung nicht angetroffen oder wird dem zustellenden Boten der Zutritt 
zu ihnen nicht gestattet, so werden die gewöhnlichen Briefpostsendungen und gewöhnlichen Pakete 
sowie die Anlagen der Postaufträge zur Geldeinziehung, sofern der einzuziehende Betrag sogleich 
bezahlt wird, an ein erwachsenes Familienglied, einen Dienstboten oder einen sonstigen Haus- 
oder Geschäftsangehörigen des Empfängers oder des Bevollmächtigten ausgehändigt. Wird 
niemand angetroffen, an den hienach die Zustellung möglich ist, so ist sie an den Hauswirt, den 
Wohnungsgeber oder den Pförtuer des Hauses zulässig. 
VI. Hat der Empfänger oder sein Bevollmächtigter (III) an der Wohnung oder an den 
Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so können gewöhnliche Briefpostsendungen,
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        13 
für die kein Porto zu erheben ist, in den Briefkasten gelegt werden, wenn keine andere Verab- 
redung besteht. 
VII. Einschreibsendungen, Sendungen mit Wertangabe bis 800 und Postanweisungen 
bis 800 J können, wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter in der Wohnung nicht 
angetroffen oder dem zustellenden Boten der Zutritt nicht gestattet wird, an ein erwachsenes 
Familienglied des Empfängers zugestellt werden. 
Bei höherem Wert= oder Postanweisungsbetrage muß an den Empfänger oder seinen 
Bevollmächtigten selbst zugestellt werden. 
Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungen müssen stets an den Empfänger 
selbst zugestellt werden, wenn sie mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind. 
VIII. Lautet bei Wert= und Einschreibsendungen, Postanweisungen und gewöhnlichen 
Paketen die Ausfschrift: 
- · «f 
«le kse sen dei so sind die Sendungen an den zuerst genannten Empfänger 
5 ' 9 ' (A.), seinen Bevollmächtigten oder den sonstigen Emp- 
· « 
enn "41 - des #. fangsberechtigten (V u. VII) auszuhändigen; 
lautet die Aufschrift dagegen: 
An &amp; zu Händen des B.“ so dürfen die Sendungen sowohl an den zuerst genannten 
An A ab zugeben an B §Enmpfünger (A.) als auch an den zuletzt genannten (B.), 
„An 4. für B.6 · ihre Bevollmächtigten oder den sonstigen Empfangs= 
5 « « berechtigten (V u. VII) ausgehändigt werden. 
IX. Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder seinen Bevoll- 
mächtigten zugestellt werden. 
X. An unbekannte Personen gerichtete Wert= und Einschreibsendungen und Post- 
anweisungen dürfen dem Empfänger erst ausgehändigt werden, nachdem er sich über seine Person 
einwandfrei ausgewiesen hat. 
XI. Sendungen an Militärpersonen, an Zöglinge in Erziehungsanstalten, Pensionaten usw., 
an Personen in Gefangenanstalten sowie an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten werden ent- 
sprechend den mit den Militärbehörden, den Vorstehern der Erziehungsanstalten usw. getroffenen 
besonderen Abkommen an die hienach zur Empfangnahme beauftragten Personen ausgehändigt. 
XII. Sendungen an verstorbene Personen werden den Erben ausgehändigt, wenn sie 
sich durch Vorlage des Testaments, der gerichtlichen Erbbescheinigung usw. ausgewiesen haben; 
solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, können nur gewöhnliche Briefpostsendungen nach den 
Vorschriften unter V ausgehändigt werden. Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger 
oder Nachlaßverwalter ernannt, so sind die Sendungen an diesen auszuhändigen. 
XIII. Der Empfänger von Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungen sowie 
von gewöhnlichen Paketen gegen Rückschein hat den Empfang in Gegenwart des zustellenden 
Boten durch Namensunterschrift zu bescheinigen. Bei Sendungen gegen Rückschein hat der Empfänger 
stets auch den Rückschein zu vollziehen. Bei den an Behörden, öffentliche Anstalten usw. gerich- 
teten Sendungen hat der Empfänger der Namensunterschrift noch seine Diensteigenschaft oder die 
Bezeichnung der durch ihn vertretenen Behörde oder einen Abdruck des Dienstsiegels beizufügen. 
6
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        44 
Wird nicht an den Empfänger selbst, sondern an eine andere Person zugestellt, so hat 
diese ihrer eigenen Namensunterschrift unter dem Zusatze „für“ noch den Namen des eigentlichen 
Empfängers beizusetzen. 
Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen haben mittels 
Handzeichens in Gegenwart einer dritten dem zustellenden Boten bekannten ortsansässigen Person 
zu bescheinigen, die zur Bestätigung ihre eigene Namensunterschrift beizufügen hat. 
XIV. Wegen der Verweigerung der Bescheinigung siehe § 42 
XV. Zur Empfangnahme der an die Zollbehörde zur zollamtlichen Abfertigung über- 
wiesenen Sendungen wird dem Empfänger von der Postanstalt ein Ausweis ausgehändigt. Auf die 
Zustellung und Aushändigung dieses Ausweises finden die vorstehenden Bestimmungen in der 
gleichen Weise Anwendung, wie wenn die Sendung selbst an den Empfänger zugestellt würde. 
Wegen der Zustellung von Ablieferungsscheinen und Paketkarten ohne die zugehörigen 
Sendungen siehe unter C. 
XVI. Sind Paketpostsendungen gemäß § 33 bei einer Postanstalt verschlossen worden 
oder sind sie bei der Zustellungs-Postanstalt beschädigt eingegangen, so ist der Empfänger davon 
in Kenntnis zu setzen und zu ersuchen, sich innerhalb einer bestimmten Frist vor Amt einzu- 
finden, damit dort die Sendung zur Fesistellung des Inhalts in Gegenwart eines Postbeamten 
geöffnet wird. Zugleich ist zu bemerken, daß die Sendung in der gewöhnlichen Weise zugestellt 
wird, wenn der Empfänger dem Ersuchen keine Folge leistet oder ausdrücklich auf die amtliche 
Offnung verzichtet. Etwaige Erinnerungen, die der Empfänger bei der Offnung der Sendung 
gegen den Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch die der Befund festgestellt wird. 
XVII. Sendungen, die einem Beförderungsverbot unterliegen, werden, wenn sie dennoch 
befördert worden sind, nicht zugestellt, sondern an den Aufgabeort zurückgeleitet, sofern nicht 
die Einbehaltung geboten erscheint. 
XVIII. Bei der Aushändigung hat der Empfangsberechtigte. esämtliche auf der Sendung 
etwa lastenden Beträge zu entrichten, soweit nicht nach § 488B Ausnahmen zugelassen sind. 
XIX. Für frankierte Sendungen kann die Zustellgebühr vom Absender vorausbezahlt 
werden. Für Sendungen Privater an Kgl. Behörden muß sie vorausbezahlt werden. Bei Voraus- 
zahlung ist in der Aufschrift der Sendung und auf der zugehörigen Paketkarte vom Absender ein 
Vermerk wie „Frei einschl. Zustellgebühr“, „Frei einschl. Bestellgeld“ niederzuschreiben. Wegen 
Anrechnung vorausbezahlter Zustellgebühr bei der Rückgabe einer unbestellbaren Sendung siehe 8 15 II. 
XX. Von der für Wertbriefe und Pakete festgesetzten Zustellgebühr sind befreit: 
a) alle Sendungen, die von den regierenden Fürsten des Deutschen Reichs, von 
ihren Gemahlinnen und Witwen, von den Mitgliedern des Königlichen Hauses 
oder von den Dienststellen der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften abgesandt 
werden oder an sie eingehen; 
b) alle Militärsendungen, die durch Bevollmächtigte der Kommandos usw. bei der 
Postanstalt abgeholt werden; 
Jc) alle an Militärpersonen unter Portovergünstigung abgesandten Pakete im Falle 
der Rücksendung und Zustellung an den Absender.
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        B. Zustellung im Orte der Bestimmungs-Postanstalt. 
XXI. Im Orte der Bestimmungs-Postanstalt werden die Sendungen ohne Unterschied des 
Gewichts und Werts in die Wohnung oder das Geschäftslokal des Empfängers zugestellt. 
XXII. Für die Zustellung von Briefpostsendungen und Postanweisungen ohne die Geld— 
beträge ist keine Gebühr zu entrichten. Werden jedoch die Postanweisungen mit den Geldbeträgen 
zugestellt, so wird für jede Postanweisung eine Zustellgebühr von 5 Pf. erhoben. Wegen der 
besonderen Zustellgebühr für Briefe mit Postzustellungsurkunde siehe 8 21. Wegen der Zulässig— 
keit Briefpostsendungen abzuholen siehe 8 38. 
Für jede zugestellte oder an die Zollbehörde überlieferte Paketpostsendung hat der Empfänger, 
wenn das Gewicht der Sendung 10 Kilogramm und die Wertangabe 2000 -4 nicht über- 
steigt, 10 Pf., bei größerem Gewicht oder höherer Wertangabe 20 Pf. an Zustellgebühr zu 
entrichten. Die Empfänger im Orte der Bestimmungs-Postanstalt sind nicht berechtigt, Paket- 
postsendungen unter Verzicht auf die Zustellung abzuholen; die Zustellgebühr ist zu bezahlen, 
auch wenn die ausnahmsweise Abholung von der Postanstalt zugelassen wird. 
C. Zustellung im Landzustellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt. 
XXIII. Gewöhnliche und eingeschriebene Sendungen, Postanweisungen und Wertsendungen 
von nicht mehr als 800 J im einzelnen werden den im Landzustellbezirk der Bestimmungs- 
Postanstalt wohnenden Empfängern in die Wohnung oder das Geschäftslokal zugestellt; die Zustellung 
von Paketen ist aber noch insofern beschränkt, als die zustellenden Boten nicht verpflichtet sind, 
an Paketen für einen Landgang mehr als 10 Kilogramm zu übernehmen. 
XXIV. Die Postbehörde kann von der Zustellung nach solchen Einzelanwesen usw. absehen 
lassen, die von dem regelmäßigen Botengange weit abliegen. Die Empfänger haben in diesem 
Falle, sofern sie ihre Sendungen nicht bei der Postanstalt abholen wollen (XXV.I), Personen, 
deren Behausung vom Postboten auf dem Landgange stets berührt wird, zur Empfangnahme 
der Sendungen schriftlich zu bevollmächtigen und die Vollmacht bei der Zustellungs-Postanstalt 
niederzulegen. « 
Briefe mit Postzustellungsurkunde, Sendungen gegen Rückschein, Postaufträge und die 
vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehenen Wert= und Einschreibsendungen und 
Postanweisungen (VII) sollen jedoch ohne Rücksicht auf die Lage der Wohnung zugestellt werden. 
Wegen der Eilbotensendungen siehe § 22. 
XXV. Sind Paketpostsendungen wegen ihres Umfangs oder Gewichts oder der Höhe 
der Wertangabe zur Abtragung durch den Postboten nicht geeignet, so wird dem Empfänger 
lediglich der Ablieferungsschein oder die Paketkarte und gegebenenfalls der Rückschein mit dem 
Ersuchen zugestellt, die Sendung bei der Postanstalt abzuholen oder abholen zu lassen. Auf 
die Aushändigung des Ablieferungsscheins usw. finden die Bestimmungen unter A in derselben 
Weise Anwendung, wie wenn die Sendung selbst an den Empfänger zugestellt würde. 
XXVI. Den Empfängern im Landzustellbezirk steht es frei, von der Zustellung durch 
den Postboten keinen Gebrauch zu machen und ihre Postsendungen, mit Ausnahme der unter § 38 VIII
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        46 
genannten, bei der Postanstalt selbst regelmäßig abzuholen oder abholen zu lassen. Die Empfänger 
müssen eine dahingehende Erklärung bei der Zustellungs-Postanstalt niederlegen. Auf diese 
Abholung haben die Bestimmungen des § 38 sinngemäß Anwendung zu finden. Sind die Sen- 
dungen nicht innerhalb drei Tagen, den Tag des Eingangs bei der Postanstalt eingerechnet, abge- 
holt worden, so werden sie gegen Erhebung der Zustellgebühr (XXIX) zugestellt. 
Bei Sendungen mit lebenden Tieren tritt jedoch das vom Absender verlangte Verfahren 
(§ 31) sofort ein, wenn die Sendung nicht binnen zweimal 24 Stunden nach ihrem Eintreffen 
bei der Bestimmungs-Postanstalt abgeholt worden ist. . 
Ferner können im Landzustellbezirk wohnende Empfänger, die für gewöhnlich ihre Sen— 
dungen zugestellt erhalten, gelegentlich ihrer Anwesenheit im Postorte alle für sie vorliegenden 
Sendungen bei der Postanstalt innerhalb der gewöhnlichen Dienststunden in Empfang nehmen. 
Sie haben sich nötigenfalls über ihre Empfangsberechtigung genügend auszuweisen. Zustellgebühr 
(XXIX) wird für solche Sendungen nicht erhoben. 
XXVII. Die Empfänger im Landzustellbezirk sind auch berechtigt, die Zustellung durch 
den Postboten auf Briefpostsendungen (§ 1 la) und Postanweisungen beschränken zu lassen. In 
diesem Falle werden außer den eben bezeichneten Sendungen nur die Ablieferungsscheine oder 
Paketkarten zu den eingetroffenen Paketpostsendungen (u. U. nebst Rückscheinen und Empfangs- 
ausweisen, XV) nach den Vorschriften unter A zugestellt. 
XXVIII. In den zu XXV und XXVII bezeichneten Fällen bleiben die Sendungen 7 Tage 
lang, vom Tage nach dem Eingang gerechnet, bei der Bestimmungs Postanstalt hinterlegt; sind 
sie während dieser Frist nicht abgeholt worden, so werden sie nach 8 44 behandelt. Bei Sen- 
dungen mit lebenden Tieren tritt jedoch sofort das vom Absender vorgeschriebene Verfahren 
(§ 3 1) ein, wenn die Sendung nicht binnen zweimal 24 Stunden nach ihrem Eintreffen bei der 
Bestimmungs-Postanstalt in Empfang genommen worden ist. Die Sendungen werden an die 
Person ausgehändigt, die die mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebene Empfangs- 
bescheinigung (Ablieferungsschein, Paketkarte, Postanweisung), gegebenenfalls nebst vollzogenem 
Rückschein, bei der Postanstalt abgibt. Die Postanstalt ist befugt, aber nicht verpflichtet, die 
Berechtigung dessen, der den Schein usw. übergibt, zu prüfen. Die Empfänger sind, auch 
wenn die Sendungen nicht abgeholt werden, zur Rückgabe der erhaltenen Ablieferungsscheine, 
Paketkarten usw. verpflichtet. 
XXIX. Für die Zustellung von Briefpostsendungen, Ablieferungsscheinen, Paketkarten 
und Empfangsausweisen (XV) zu Paketpostsendungen in die Wohnung usw. des Empfängers 
wird keine Zustellgebühr erhoben. Das gleiche gilt für die Zustellung von Postanweisungen ohne 
die Geldbeträge. Werden jedoch die Postanweisungen mit den Geldbeträgen zugestellt, so wird 
für jede Postanweisung bis 5 J einschl. eine Zustellgebühr von 5 Pf. und für jede Postanweisung 
über 5 eine solche von 10 Pf. erhoben. Wegen der besonderen Zustellgebühr für Briefe mit 
Postzustellungsurkunde siehe 8 21. 
Für Wertbriefe bis 800 J sowie für Pakete bis 1 Kilogramm einschl werden 10 Pf., 
für Pakete über 1 bis 5 Kilogramm einschl. 20 Pf., bei höherem Gewicht 30 Pf. für das Stück 
an Zustellgebühr erhoben.
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        17 
D. Zustellung in Orten mit Posthilfstelle. 
XXX. Wollen Empfänger in Landorten mit Posthilfstelle die für sie eingehenden gewöhn- 
lichen Briefpostsendungen und gewöhnlichen Pakete bei der Posthilfstelle abholen (XXXlIII), so 
werden diese Sendungen der Posthilsstelle zugeführt und dort zur Abholung bereit gehalten. 
XXXI. Ungeachtet der Abholungserklärung des Empfängers werden Nachnahme= und 
die unter § 38 VIII genannten Sendungen zugestellt. 
XXXII. In Orten mit Posthilfstelle wird für Pakete bis zu 10 Kilogramm einschl. 10 Pf., 
über 10 Kilogramm 20 Pf. für das Stück an Zustellgebühr erhoben. Im übrigen sind die 
unter XXIKX festgesetzten Zustellgebühren zu entrichten. 
XXXIII. Die Abholung der Sendungen bei der Posthilfstelle ist ohne Abgabe einer 
schriftlichen Abholungserklärung gestattet. 
Sind die Sendungen bis zur nächsten Ankunft des Postboten bei der Posthilfstelle 
nicht vom Empfänger abgeholt worden, so werden sie gegen Erhebung der Zustellgebühr (XXAXII) 
zugestellt. 
XXXIV. Soweit unter XXX mit XXXIII nicht anderes festgesetzt ist, haben die Bestim- 
mungen unter C auch für die Zustellung in Orten mit Posthilfstelle Geltung. 
E. Zeit der Zustellung. 
XXXV. Die Postbehörde bestimmt, zu welchen Zeiten die eingegangenen Sendungen 
zuzustellen sind. Wegen der Eilbotensendungen siehe 8 22. 
XXXVI. Bei der Zustellung von Wertbriefen und Paketen hat der zustellende Bote 
auf Verlangen des Empfängers die Zeit der Zustellung auf der Sendung oder dem Abschnitte 
der Paketkarte durch Namensunterschrift zu bestätigen. 
§ 40. 
Zustellung der Briefe mit Postzustellungsurkunde. 
1. Auf die Zustellung von Briefen mit Postzustellungsurkunde finden die Bestimmungen 
in den §§ 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich in 
der Fassung vom 20. Mai 1898 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichts- 
vollziehers der zustellende Bote der Postanstalt tritt. 
II. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen unterbleibt die Zustellung, wenn sie nicht 
vom Absender auf der Ausschriftseite des Briefes besonders beantragt ist. 
III. Briefe, die an Eheleute gemeinschaftlich gerichtet sind, werden zugestellt, wie wenn 
sie an den Ehemann allein gerichtet wären. Leben die Eheleute getrennt, so werden solche Briefe 
als unbestellbar behandelt. 
Briefe mit Postzustellungsurkunde an verstorbene Personen sind stets als unbestellbar zu 
behandeln. 
IV. Bei der Zustellung von Briefen mit Postzustellungsurkunde, die von Staats oder 
Gemeindebehörden, Gerichtsvollziehern und Gerichtsschreibern ausgehen, bewendet es bei den 
hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
        <pb n="152" />
        48 
§ 41. 
Auszahlung auf Postanweisungen. 
I. Der Postanweisungsbetrag wird gegen Rückgabe der unterschriebenen Postanweisung 
(§ 17) oder des unterschriebenen Uberweisungstelegramms (§ 18) ausgezahlt. 
II. Der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter hat unter den Bescheinigungsvermerk seine 
Namensunterschrift zu setzen. Bei Postanweisungen an Behörden, öffentliche Anstalten usw. ist 
der Unterschrift des empfangenden Beamten usw. auch der Name der durch ihn vertretenen Behörde 
usw. oder ein Abdruck des Dienstsiegels beizufügen. Bei den mit dem Geldbetrage zuzustellenden 
Postanweisungen kann in den Fällen, wo nach § 39 VII an ein erwachsenes Familienmitglied des 
Empfängers zugestellt wird, von diesem Familienmitglied auch der Empfang bescheinigt werden. 
III. Der Abschnitt der Postanweisung kann vom Empfänger abgetrennt und zurück- 
behalten werden. Bei Postanweisungen mit anhängender Postkarte zur Empfangsbestätigung 
(§ 17 II) wird die Karte dem Empfänger überlassen. 
IV. Die Postanweisung mit den zur Frankierung verwendeten Postwertzeichen muß vom 
Empfänger auch dann an die Postanstalt zurückgegeben werden, wenn er auf die Auszahlung des 
Betrags verzichtet oder seine Annahme verweigert. 
V. Die nicht mit dem Geldbetrage zugestellten Postanweisungen werden bei der Bestim- 
mungs-Postanstalt, in Orten mit mehreren Postanstalten bei der durch Stempelabdruck auf der 
Postanweisung als Zahlstelle bezeichneten, während der Postschalterstunden ausgezahlt. Als 
berechtigt zur Empfangnahme des Geldes wird, mit Ausnahme der Bestimmung unter VII, 
derjenige angesehen, welcher die vorschriftsmäßig unterschriebene Postanweisung (II) zur Aus- 
zahlung vorlegt. Wegen der siebentägigen Frist, innerhalb der die Postanweisungen zur Aus- 
zahlung vorzulegen sind, siehe 8 44 1. 
VI. Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augen- 
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die 
Mittel beschafft sind. 
VII. Ist dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen, so hat er es der 
Postanstalt am Bestimmungsorte mitzuteilen. Diese setzt die Zahlung bis auf weiteres aus. 
Es ist sodann Sache des Empfängers, den Absender zu veranlassen, daß er bei der Aufgabe- 
Postanstalt die Ubersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der Postanweisung 
erwirkt. Bei der Einlieferung des Doppels ist die Einlieferungsbescheinigung über die abhanden 
gekommene Postanweisung vorzulegen. Das Doppel wird von dem Aufgabe= nach dem Be- 
stimmungsort gebührenfrei übersandt. 
§ 42. 
Verweigerung der Annahme von Postsendungen. 
I. Der Empfänger kann die Annahme einer für ihn eingegangenen Postsendung ohne 
Angabe eines Grundes verweigern. 
II. Die Annahmeverweigerung muß in der Regel sogleich bei der Zustellung oder Ab- 
holung der Sendung erklärt werden.
        <pb n="153" />
        19 
III. Die Verweigerung der Empfangsbescheinigung (§ 39 1), bei Sendungen gegen Rück- 
schein auch die Weigerung, den Rückschein zu vollziehen, gilt als Verweigerung der Annahme 
der Sendung selbst. 
IV. Die Erklärung der Annahmeverweigerung soll auf der Sendung, bei Paketen auf 
der Paketkarte, vom Empfänger vermerkt werden. Lehnt dieser es ab oder handelt es sich um 
Postkarten, so hat der zustellende Bote oder der Beamte der Abgabe-Postanstalt den Vermerk 
anzubringen und zu unterschreiben. 
V. Der Empfänger darf von dem Inhalte der Sendung, deren Annahme er verweigert, 
keine Kenntnis nehmen und daher die Sendung nicht öffnen, auch nicht in Gegenwart des 
Schalterbeamten oder des Zustellers. 
VI. Hat sich nach Aushändigung einer Paketpostsendung (S 1 Ib) der zustellende 
Bote aus der Wohnung oder dem Geschäftslokal des Empfängers oder der Abholer der Sendung 
aus dem Postlokal entfernt, so kann die Annahme nachträglich nicht mehr verweigert werden. 
VII. Briefe ohne Wertangabe, die von einer mit dem Empfänger gleichnamigen 
Person irrtümlich geöffnet wurden oder Lose oder Anbietungen zu einem in Bayern verbotenen 
Glücksspiel enthalten, werden auch nach geschehener Aushändigung und Offnung zurückgenommen. 
Bei den erstgenannten Sendungen ist der Empfänger verbunden, den Verschluß durch sein eigenes 
Siegel wieder herzustellen und auf der Rückseite des Briefumschlags eine die Offnung erläuternde 
Bemerkung mit seiner Namensunterschrift beizusetzen. Im Falle der Ablehnung geht diese Ver- 
pflichtung auf die Postanstalt über, die die Sendung ausgehändigt hat. 
VIII. In den Briefkästen vorgefundene, einen Vermerk über die Annahmeverweigerung 
enthaltende Briefe und Postkarten werden als neu eingeliefert angesehen und bei der Rücksen- 
dung mit Porto belegt, derartige Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben aber zurück- 
behalten und gleich den unbestellbaren Sendungen des Ortsverkehrs behandelt. 
IX. Bei der Weigerung des Empfängers, die auf der Sendung lastenden Porto= und 
Gebührenbeträge zu entrichten, siehe S 48 B. 
§ 43. 
Nachsendung der Poftsendungen. 
I. Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein neuer 
Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene Briefpostsendungen 
(§ 1 la) und Postanweisungen nachgesandt, wenn nicht er oder der Absender anders bestimmt 
hat. Das gleiche gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die 
sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, 
namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 1 
II. Pakete und Wertbriefe werden nur auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers 
nachgesandt. 
III. Hat der Absender durch einen Vermerk in der Aufschrift, der bei Paketen auch auf der 
Paketkarte vorhanden sein muß, die Nachsendung ausgeschlossen, so darf sie auch auf Antrag des 
Empfängers (I und II) nicht bewirkt werden. 
— 
I
        <pb n="154" />
        50 
IV. Für Pakete und Wertbriefe werden im Falle der Nachsendung das Porto und die 
Verficherungsgebühr (8§ 10 IV) von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen. Für andere 
Sendungen wird Porto nicht neu angesetzt; gewöhnliche und eingeschriebene Briefe des Orts= und 
Nachbarortsverkehrs (8 10 1) werden jedoch bei der Nachsendung in den Fernverkehr entsprechend 
nachtaxiert. Dabei werden etwaige Bruchpfennige auf volle Pfennige aufwärts abgerundet. 
Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren, die Gebühr von 1 J für 
dringende Pakete und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Nachsendung 
nicht noch einmal angesetzt. 
* 44. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte. 
l Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
wenn der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu ermitteln und die Nachsendung 
nach den Vorschriften im 8 43 unmöglich oder unzulässig ist; 
wenn die Annahme verweigert wird; 
wenn eine Sendung mit dem Vermerk „Postlagernd“ nicht innerhalb eines 
Monats vom Tage nach dem Eingang gerechnet, bei Sendungen mit lebenden 
Tieren (§ 3) nicht spätestens innerhalb 2mal 24 Stunden nach dem Eingang von 
der Post abgeholt wird; 
4. wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Postlagernd“ bezeichnet 
ist, nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem Eingang am Bestimmungsort 
eingelöst wird; 
5. wenn Pakete, Wertbriefe oder Postanweisungsbeträge auf Grund der ausgehän- 
digten Paketkarten, Ablieferungsscheine oder Postanweisungen nicht innerhalb 
7 Tagen vom Tage nach dem Eingang in Empfang genommen werden; 
6. wenn die Sendung Lose oder Anbietungen zu einem in Bayern verbotenen Glücks- 
spiele enthält und sofort nach der Offnung an die Post zurückgegeben wird. 
II. Bevor in den Fällen zu 1 Punkt 1 bis 5 ein Paket als unbestellbar an den Absender 
zurückgesandt wird, ist eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Postanstalt am Wohnort des Absenders 
zu erlassen, um die Verfügung des Absenders über die weitere Behandlung des Pakets einzu- 
holen. Die Unbestellbarkeitsmeldung hat zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für 
die Bestimmungs-Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Paketkarte und in 
der Aufschrift des Pakets die sofortige Zurücksendung nach dem ersten vergeblichen Zustellversuche 
oder nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist verlangt oder im voraus die Zustellung an einen 
anderen Empfänger an demselben oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs vorge- 
schrieben hat. Eine Unbestellbarkeitsmeldung ist ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren und 
bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalt (§ 3 1) dann nicht abzusenden, wenn der Absender 
verlangt hat, daß die Sendung verkauft, oder daß er auf seine Kosten von der Unbestellbarkeit 
telegraphisch benachrichtigt wird. 
Ist ein Wertbrief oder eine Postanweisung deshalb unbestellbar, weil der Empfänger 
aus der Aufschrift nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung 
erlassen werden, sofern der Absender auf der Sendung genannt ist. 
I
        <pb n="155" />
        — 
51 
Für die Unbestellbarkeitsmeldung nebst Antwort hat der Absender eine Gebühr von 
20 Pf. zu entrichten. Portofreie Sendungen find von dieser Gebühr befreit. 
III. Über ein unbestellbar gemeldetes Paket kann der Absender dahin verfügen, daß 
die Zustellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger versucht werden soll, 
oder an eine andere Person und, vergeblichenfalls, an eine dritte Person bewirkt 
werden soll, 
oder daß das Paket an ihn selbst zurückgesandt oder auf seine Rechnung und 
Gefahr verkauft werden soll, 
oder daß das Paket der Postverwaltung preisgegeben wird. 
Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an dem 
ursprünglichen Bestimmungsort oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs wohnen; 
letzterenfalls ist das Paket dorthin weiterzusenden. 
Ist die Zustellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeitsmeldung namhaft 
gemachten Personen nicht ausführbar, so ist das Paket ohne weiteres nach dem Wohnorte des 
Absenders zurückzusenden; eine nochmalige Unbestellbarkeitsmeldung wird nicht erlassen. 
Hat der Absender die Sendung der Postverwaltung preisgegeben, so bleibt er verpflichtet, 
die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige der Ver- 
waltung für die Sendung erwachsenen Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, der durch 
den Verkauf des Pakets nicht gedeckt wird. 
IV. Weigert sich der Absender die Gebühr von 20 Pf. (II) zu zahlen, so wird seiner 
#etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr an ihn 
Jurückgeleitet. 
Das gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tagen 
mach Empfang der Benachrichtigung abgibt. 
V. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt werden, ohne 
Verzug an den Absender zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderb 
unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Bestimmungs-Postanstalt Grund zu der Besorgnis 
vorhanden ist, daß der Inhalt auf dem Rückweg verdirbt, von der Zurücksendung abgesehen 
und der Inhalt für Rechnung des Absenders verkauft werden. 
VI. In allen aufgeführten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretendenfalls 
daß und weshalb die Veräußerung vorgenommen worden ist, auf dem Brief oder der Paket- 
karte usw. zu vermerken. 
VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen, mit Ausnahme der im § 42 UVll bezeich- 
neten Briefe, nicht geöffnet sein. 
VIII. Bei zurückzusendenden Paketen und Wertbriefen ist das Porto und die Versiche- 
rungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten. Bei anderen Gegenständen wird Porto nicht 
neu angesetzt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftrags-Gebühren und die Vorzeigegebühr 
für Nachnahmesendungen werden bei der Zurücksendung nicht noch einmal berechnet. Dagegen 
wird für zurückzusendende dringende Pakete die Gebühr von 1 — noch einmal angesetzt, 
wenn der Absender ausdrücklich verlangt hat, daß das Paket auch bei der Rücksendung als 
„Dringend“ behandelt werden soll. 
7°
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        8 45 
8 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte oder am Wohnorte des Absenders. 
I. Die nach § 44 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte oder nach dem Wohn- 
orte des Absenders zurückgeleiteten Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. Das 
gleiche gilt für die als unzulässig von der Postbeförderung ausgeschlossenen Sendungen, sofern 
nicht ihre Einbehaltung geboten erscheint. Wohnt der Absender im Zustellbezirk einer anderen 
Postanstalt als der Aufgabe-Postanstalt, so ist die Sendung jener Postanstalt zur Aushändigung 
an den Absender und Einziehung der darauf lastenden Beträge zu übermitteln. Durch diese 
Versendung sollen dem Absender in der Regel keine Mehrkosten erwachsen. Jedoch werden die- 
nach den Gebühren des Orts= und Nachbarortsverkehrs frankierten Briefe bei ihrer Überweisung 
nach Orten außerhalb dieses Verkehrs entsprechend nachtaxiert (vgl. S 43 IV). 
II. Bei der Aushändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Absender wird 
nach den für die Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vorschriften ver- 
fahren. Vorausbezahlte Zustellgebühr wird nicht erstattet, jedoch auf die vom Absender zu 
erhebende Zustellgebühr angerechnet. 
III. Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender einer unbestellbaren oder 
von der Beförderung ausgeschlossenen Sendung (1) nicht ermitteln, so hat sie die Sendung an 
die Oberpostdirektion einzusenden. Dort wird zur Feststellung des Absenders die Sendung. 
nötigenfalls geöffnet. Die damit beauftragten Beamten sind zu strenger Verschwiegenheit 
besonders verpflichtet; sie haben bei den in den Sendungen enthaltenen Mitteilungen nur von 
der Unterschrift, der Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße und Hausnummer) sowie 
erforderlichenfalls von der inneren Adresse und der Anrede Kenntnis zu nehmen, sich aber jeder 
weiteren Durchsicht zu enthalten. Ist durch die Offnung der Absender ermittelt worden, so wird 
die Sendung nach amtlichem Wiederverschlusse an den Absender ausgehändigt (II). 
IV. Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder innerhalb 
7 Tagen nach Aushändigung der Paketkarte oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung 
die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten 
des Unterstützungsfonds der bayerischen Postverwaltung verkauft oder verwendet, Briefe und die 
zum Verkaufe nicht geeigneten wertlosen Gegenstände aber vernichtet werden. 
V. Ist der Absender auch mit Hilfe der Oberpostdirektion nicht zu ermitteln, so werden 
gewöhnliche Briefe, Postkarten und die zum Verkaufe nicht geeigneten wertlosen Gegenstände nach 
Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs bei der Oberpostdirektion gerechnet, vernichtet. 
Dagegen ist bei Einschreibsendungen, bei Wertbriefen, bei gewöhnlichen Briefpostsendungen, in 
denen sich beim Offnen Gegenstände von Wert vorgefunden haben, bei Postanweisungen sowie 
bei allen Paketen der Absender öffentlich aufzufordern, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren 
Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, die eine genaue 
Bezeichnung der Gegenstände unter Angabe des Aufgabe= und Bestimmungsorts, der Person 
des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang im 
Schaltervorraum der Aufgabe-Postanstalt bekanntgemacht.
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        —.5 
L 
VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, die dem 
Verderb ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen oder 
Geldbeträge zum Besten des Unterstützungsfonds der bayerischen Postverwaltung verkauft oder 
verwendet, Briefe und zum Veräußern usw. nicht geeignete Gegenstände aber vernichtet. Die 
auf den Sendungen lastenden Beträge an Porto usw. werden von dem Erlöse vorweg bestritten. 
Meldet sich der Absender oder Empfänger später, so zahlt der Unterstützungsfond den ihm 
zugeflossenen Betrag an den Empfangsberechtigten ohne Zinsen zurück. 
8 46. 
Taufschreiben über Bostsendungen. 
I. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens über eine zur Post gelieferte Sendung 
beträgt 20 Pf. 
II. Für Laufschreiben über gewöhnliche Briefpostsendungen wird diese Gebühr erst nach- 
träglich und nur dann erhoben, wenn die richtige Aushändigung der Sendung an den Empfänger 
festgestellt wird. 
III. Für Laufschreiben über andere Sendungen ist die Gebühr im voraus zu entrichten; 
sie wird erstattet, wenn sich ergibt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt 
worden ist. 
IV. Für Laufschreiben über portofreie Sendungen wird keine Gebühr erhoben. 
§ 47. 
Perkauf von Vostwertzeichen. 
I. Die Freimarken sowie die mit dem Postwertzeichenstempel bedruckten Kartenbriefe, 
Postkarten und Postanweisungen werden zum Neunwerte des Stempels an das Publikum verkauft. 
Postwertzeichen, deren Nennwert auf Bruchpfennige lautet, werden in Mengen durch 2 teilbar, 
auf ausdrückliches Verlangen jedoch auch einzeln unter Abrundung des Neunwerts auf volle 
Pfennige aufwärts abgegeben. 
II. Außer von den Postanstalten, den Posthilfstellen und amtlichen Verkaufstellen werden 
Postwertzeichen auch von den Postboten auf ihren Landzustellgängen verkauft. Die Postboten 
nehmen auf ihren Landzustellgängen, wenn ihr Vorrat nicht ausreicht, auch Bestellungen auf 
Postwertzeichen an. Die Landpostboten haben diese Bestellungen nebst den ihnen dafür übergebenen 
Barbeträgen in ihr Annahmebuch einzutragen. Die Postverwaltung haftet für die den Land- 
postboten bei der Bestellung übergebenen Geldbeträge. 
III. Die Postverwaltung übernimmt es, Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten, Streif- 
bänder und zur Versendung als Drucksachen bestimmte Karten mit dem bayerischen Postwert- 
zeichenstempel zu bedrucken. Die näheren Bedingungen sind bei jeder Postanstalt zu erfragen. 
IV. Die Postverwaltung ist nicht verpflichtet, Postwertzeichen bar einzulösen. Außer 
Kurs gesetzte Postwertzeichen werden innerhalb der öffentlich bekannt zu machenden Frist bei den
        <pb n="158" />
        54 
Postanstalten zum Nennwerte gegen gültige Postwertzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist 
hört der Umtausch auf. 
V. Zum Umtausch von Postwertzeichen, die in den Händen des Publikums unbrauchbar- 
geworden sind, ist die Postverwaltung nicht verpflichtet. 
§ 48. 
Entrichtung des Vortos und der sonstigen Gebühren. 
I. Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegenteil ausdrücklich bestimmt ist, nach 
Wahl des Absenders frankiert oder unfrankiert zur Post eingeliefert werden. 
II. Sendungen von Privaten an K. Behörden müssen bei der Aufgabe frankiert werden. 
Wegen der Vorauszahlung der Eilbotengebühr und der gewöhnlichen Zustellgebühr vgl. § 22 VI 
und § 39 XIX. 
A. Frankierung und Frankierungsvermerk. 
III. Die Postsendungen müssen, abgesehen von den Fällen in 8§ 47 III und nachstehend. 
unter IV, durch die von der bayerischen Postverwaltung ausgegebenen Postwertzeichen frankiert. 
werden. 
IV. Mit anderen Wertzeichen versehene Sendungen werden als unfrankiert behandelt. 
Eine Ausnahme bilden jedoch die zurückgehenden Antwortkarten der nicht in Bayern aufgegebenen 
Postkarten mit bezahlter Antwort und die zurückgehenden Karten zur Bestätigung des Empfangs 
von Postanweisungen aus dem Reichs-Postgebiet und Württemberg. Für die Frankierung von 
Postsendungen mit Dienstwertzeichen und durch Barzahlung (Barfrankierung) sind die hierüber- 
bestehenden besonderen Bestimmungen maßgebend. 
V. Gehen aus einem anderen Postgebiete Sendungen in Bayern ein, zu deren Frankierung 
bayerische Postwertzeichen verwendet sind, so wird bei der Aushändigung der Sendung der 
Betrag dieser Wertzeichen von dem Porto in Abzug gebracht. 
VI. Zerrissene oder in anderer Weise beschädigte Freimarken sowie Frankostempel, die 
aus gestempelten Kartenbriefen usw. ausgeschnitten sind, ferner außer Kurs gesetzte Postwert- 
zeichen dürfen zum Frankieren von Postsendungen nicht benutzt werden. 
VII. Bereits entwertete Postwertzeichen dürfen nicht wieder gebraucht werden. Die 
Wiederverwendung solcher Postwertzeichen zum Frankieren von Postsendungen wird nach 8§ 27 ff. 
des Postgesetzes verfolgt; die Sendungen selbst werden zurückbehalten. 
VIII. Ist zu der Vermutung Grund gegeben, daß die verwendeten Postwertzeichen 
nachgemacht sind, so werden solche Sendungen einer näheren Prüfung unterzogen; gegebenen- 
falls tritt Verfolgung nach den allgemeinen Strafgesetzen ein. 
IX. Die Freimarken sollen in die obere rechte Ecke der Ausfschriftseite, bei Paketen an 
gleicher Stelle auf die Paketkarte geklebt werden. 
X. Paketpostsendungen müssen im Frankierungsfalle vom Absender mit dem Vermerke „Frei“ 
versehen werden; bei Paketen ist dieser Vermerk sowohl auf der Sendung selbst als auch auf 
der zugehörigen Paketkarte anzubringen.
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        55 
Wegen der Vermerke im Falle der Vorauszahlung des Eilbotenlohns oder der gewöhn— 
lichen Zustellgebühr fiehe 8 22 III u. 839XIX. 
XI. Sendungen, in deren Aufschrift der Frankierungsvermerk durchgestrichen, weggeschabt 
oder geändert ist, find von der Annahme zurückzuweisen, wenn der Absender die Entrichtung 
des Frankos verweigert. Werden Briefsendungen dieser Art oder Briefe mit Frankierungs— 
vermerk, für die das Porto überhaupt nicht oder nicht zureichend durch Postwertzeichen entrichtet 
ist, im Briefkasten vorgefunden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und 
als unfrankiert oder ungenügend frankiert behandelt. 
B. Portoerhebung und Stundung von Portobeträgen. 
XII. Reicht das am Aufgabeort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Ergänzungs- 
porto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefsendungen sowie bei allen Sendungen 
vom Auslande gilt die Verweigerung der Nachzahlung als Verweigerung der Annahme der Sendung. 
Bei unzureichend frankierten Wert-= und Einschreibsendungen sowie bei unzureichend frankierten 
Paketen aus dem Inlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, 
wenn er den Absender namhaft macht und bei Briessendungen den Briefumschlag zurückgibt. 
Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. Dabei werden etwaige Bruch- 
pfennige auf volle Pfennige aufwärts abgerundet. 
XIII. Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert, oder kann der Empfänger 
nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will, 
verpflichtet, das Porto und die Gebühren zu zahlen. Dies gilt auch von dem Porto und den 
Gebühren für die Nachsendung, sofern der Absender diese nicht ausgeschlossen hatte (8 43 III). 
XIV. Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im vorstehenden 
nicht ein anderes bestimmt ist, zur Zahlung des Portos und der Gebühren verpflichtet und 
kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Nachforderungen an Porto 
für Sendungen, die nach ihrer Aushändigung an den Empfänger als unzureichend frankiert 
erkannt werden, hat jedoch der Absender zu berichtigen, wenn der Empfänger die Zahlung ablehnt. 
XV. Die Reichs= und Staatsbehörden sind befugt, die Briefumschläge angenommener 
und geöffneter portopflichtiger Sendungen zum Zwecke der nachträglichen Einziehung des Portos 
vom Absender an die Postanstalt zurückzugeben oder, falls es sich um Postkarten und Pakete 
handelt, sich deshalb schriftlich an die Postanstalt zu wenden. 
XVI. Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, ist kein Porto 
zu zahlen; etwa gezahltes wird erstattet. Das gleiche gilt von solchen Sendungen, deren Annahme 
wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, sofern die Beschädigung 
von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
XVII. Empfängern, denen bei einer Postanstalt ein Brieffach eingerichtet ist (§ 38), kann 
eine monatliche Stundung der von ihnen für Briefpostsendungen zu entrichtenden Postgebühren 
gewährt werden. Die Stundung kann sich sowohl auf die unfrankiert eingehenden als auch 
auf die frankiert abzusendenden Briefpostgegenstände erstrecken. Die Gebühr für die Stundung 
beträgt 18 = jährlich.
        <pb n="160" />
        56 
§ 49. 
Rückvergütung von zu viel erhobenen Gebühren. 
Ülber die festgesetzten Gebühren hinaus erhobene Beträge werden dem Absender oder dem 
Empfänger zurückvergütet. Die Rückforderung kann nur innerhalb eines Jahres, vom Tage der 
Aufgabe der Sendung gerechnet, beansprucht werden. 
II. SGeitungen. 
8 50. 
Anmeldung der Zeitungen zum Vostvertrieb. 
I. Soll eine in Bayern erscheinende Zeitung der Post zum Vertrieb übergeben werden, 
so hat der Verleger eine schriftliche Erklärung in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen 
Fassung bei der Postanstalt niederzulegen. · 
Außerhalb des Verlags- oder Erscheinungsortes wohnende Verleger haben einen Bevoll— 
mächtigten aufzustellen. 
II. Sind die von der Postverwaltung an die Zulassung zum Postvertrieb gestellten 
Voraussetzungen erfüllt, so wird die Zeitung in das amtliche Zeitungs-Preisverzeichnis aufgenommen. 
8 51 
Annahme der Bestellungen. 
I1. Zur Annahme von Zeitungsbestellungen ist jede Postanstalt mit Zeitungsdienst und 
jeder Postbote verpflichtet. 
Die Postverwaltung haftet für die an die Postboten gezahlten Zeitungsgelder (8 55 1). 
II. Die Zeitungen müssen bei der Postanstalt bestellt werden, die die Zustellung besorgen 
soll oder bei der der Bezieher sie abholen will. 
Den Verlegern ist jedoch die Anmeldung von Bestellungen für die von ihnen gewonnenen 
Bezieher bei der Verlags Postanstalt gestattet (8§ 61). 
III. Von dem Bezug im Wege der Zeitungsbestellung sind die nicht in das Zeitungs- 
Preisverzeichnis (§ 50) ausgenommenen bayerischen Zeitungen ausgeschlossen. 
IV. Bestellungen auf einzelne Nummern einer Zeitung werden durch die Postanstalten 
im allgemeinen nicht ausgeführt. Auf einzelne Nummern amtlicher Blätter (Sonderabdrücke) 
sowie auf Nummern einer Zeitung, die der vorausgehenden Bezugszeit angehörig den Anfang
        <pb n="161" />
        57 
zu einer in der neuen Bezugszeit sich fortsetzenden Abhandlung, Erzählung usw. enthalten, können 
Bestellungen angenommen werden. Für das von der annehmenden Postanstalt an die Verlags- 
Postanstalt abzufertigende Bestellschreiben ist vom Bezieher eine Gebühr von 10 Pf. im voraus 
zu entrichten. 
§ 52. 
Zeitungsgebühr. 
Die Zeitungsgebühr beträgt: 
a) 2 Pfennig für jeden Monat der Bezugszeit (Bezugsgebührz; 
b) 15 Pfennig jährlich für das wöchentlich einmalige oder seltenere Erscheinen sowie 
15 Pfennig jährlich mehr für jede weitere Ausgabe in der Woche (Erschei- 
nungsgebühr); 
c) 10 Pfennig jährlich für jedes Kilogramm des Jahresgewichts unter Gewährung 
eines Freigewichts von je 1 Kilogramm jährlich für soviele Ausgaben, wie der 
Gebühr zu b unterliegen (Gewichtsgebühr). 
Das Jahresgewicht wird für jedes Kalenderjahr nach dem tatsächlichen Gewichte der 
Zeitungsnummern des voraufgegangenen Rechnungsjahres festgestellt. Bei neuen Zeitungen wird 
es bis zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung von Vierteljahr zu Vierteljahr jeweils nach dem 
Gewicht aller vom Zeitpunkt der Anmeldung an erschienenen Nummern berechnet. Der Verleger 
hat zu diesem Zweck der Verlags-Postanstalt ein vollständiges Pflichtstück von jeder Zeitungs- 
nummer beim Erscheinen zu liefern. Verweigert der Verleger diese Lieferung, so wird die Zeitung 
in dem Zeitungs Preisverzeichnis gestrichen. 
33. 
Bezugszeiten. 
I. Die Dauer, auf die Zeitungsbestellungen angenommen werden können, (Bezugszeit) 
wird von dem Verleger bestimmt und in dem Zeitungs Preisverzeichnis (§ 50) bekannt gegeben. 
II. Zulässig ist die Festsetzung von ganzjährigen, halbjährigen, vierteljährigen und monatigen 
Bezugszeiten. Die ganzjährigen Bezugszeiten beginnen am 1. Januar; die monatigen, viertel- 
jährigen und halbjährigen Bezugszeiten fallen mit dem Kalender-Monat, Vierteljahr und Halb- 
jahr zusammen. Außerdem ist dem Verleger gestattet, Bestellungen zuzulassen: 
a) bei Zeitungen mit ganzjähriger Bezugsverbindlichkeit auch vom 1. April, 1. Juli 
und 1. Oktober ab für den Rest der Bezugszeit; 
b) bei Zeitungen mit halbjähriger Bezugszeit auch für das mit dem 1. April oder 
mit dem 1. Oktober beginnende Vierteljahr und 
I0) bei Zeitungen mit vierteljähriger Bezugszeit auch auf den zweiten und dritten 
Monat oder auf den dritten allein. 
III. Auf Zeitungen mit vierteljähriger Bezugsverbindlichkeit werden von den Post 
anstalten beim Beginne des ersten und dritten Kalender-Vierteljahrs auch halbjährige Bestellungen 
angenommen. Bei Zeitungen mit monatiger Bezugszeit sind Bestellungen auch auf 2 und 
3 Monate zulässig, sofern letztere dem gleichen Kalender-Vierteljahr angehören. Außer diesen 
find Bestellungen auf einen längeren Zeitraum als die festgesetzte regelmäßige Bezugszeit nicht 
statthaft.
        <pb n="162" />
        8 54. 
Bestessung. 
I. Die Bestellung muß der Abgabe-Postanstalt so zeitig zugehen, daß sie der Verlags- 
Postanstalt noch vor Beginn der Bezugszeit übermittelt werden kann. 
II. Bei verspäteter Bestellung kann weder für die pünktliche Lieferung der Zeitungen 
mit dem Beginne der Bezugszeit, noch für den Bezug der bereits erschienenen Nummern usw. 
gehaftet werden. Für das Bestellschreiben, das wegen der vom Bezieher gewünschten Nach- 
lieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Zeitungsnummern an die Verlags-Postanstalt 
abzufertigen ist, hat der Bezieher eine Gebühr von 10 Pf. im voraus zu entrichten. 
§ 55. 
Bezahlung des SBezugspreises. 
I. Bei der Bestellung sind der im Zeitungs-Preisverzeichnis angegebene Bezugspreis für 
die ganze Bezugszeit und die etwaigen Zustellgebühren (§ 65 II) zu entrichten. Dem Bezieher 
wird hierüber Bescheinigung erteilt. 
II. Wurde ein zu geringer Bezugspreis eingehoben, so ist der Bezieher zur Nachzahlung 
verbunden; dagegen wird ihm auch ein etwa zu viel erhobener Betrag gegen Bescheinigung 
zurückvergütet. 
III. Die Verleger haben bei Anmeldung von Bestellungen für die von ihnen gewonnenen 
Bezieher (8 51 II und § 61) die Zeitungsgebühr und, sofern sie die Zustellgebühr entrichten 
wollen, auch diese sogleich zu bezahlen. 
§ 56. 
Anderung der Bezugsbedingungen. 
Anderungen der Bezugsbedingungen (Zahl der Ausgaben, Bezugszeit, Bezugspreis, 
Verlagsort) sowie des Titels einer Zeitung sind nur für die nächste regelmäßige Bezugszeit, 
bei Blättern mit monatiger Bezugszeit nur für den ersten Monat jedes Kalendervierteljahrs 
zulässig. Diese Anderungen müssen bei der Verlags-Postanstalt spätestens drei Tage vor Beginn 
des letzten Monats der laufenden Bezugszeit angemeldet werden. 
§ 57 
8 "„ 
Anterbrechung des Bezugs durch Aufhören oder Verbot der Zeitung. 
I. Wenn eine in Bayern herausgegebene Zeitung im Laufe der Bezugszeit zu erscheinen 
aufhört, zahlt die Postverwaltung den Beziehern den vorausgezahlten Betrag nach Verhältnis 
der auf die Bezugszeit noch rückständigen Nummern abzüglich der für die volle Bezugszeit zu 
erhebenden Zeitungsgebühr zurück. Bei anderen Zeitungen erstattet die Postverwaltung den 
vorausgezahlten Betrag nur insoweit, als er noch eingebracht werden kann. 
II. Erscheint an Stelle einer Zeitung im Laufe der Bezugszeit eine andere, so steht dem 
Bezieher frei, die Lieferung der neuen Zeitung als Ersatz anzuerkennen oder von dem Bezuge 
gegen Rückempfang des treffenden Teilbetrags des Bezugspreises zurückzutreten.
        <pb n="163" />
        59 
III. Wegen Nichtlieferung einzelner Nummern einer Zeitung, die von der zuständigen 
Behörde mit Beschlag belegt wird, wird keine Rückvergütung gewährt. 
8§ 58. 
Verpackung der Zeitungen und Ablieferung durch den Verleger. 
I. Die Zeitungen werden in der Regel bei der Postanstalt verpackt. Auf Antrag des 
Verlegers wird das Verpackungsgeschäft diesem überlassen. Im letzteren Falle hat der Verleger alle 
ihm durch die Postbehörde wegen der Verpackung zugehenden Anordnungen zu befolgen. 
II. Die Zeitungen müssen — gleichviel ob sie durch die Post oder durch den Verleger 
verpackt werden — einzeln gefalzt und, wenn sie aus mehr als einem Bogen bestehen, zusammen- 
gelegt sein, so daß sie ohne Schwierigkeit verteilt werden können. 
III. Uberläßt der Verleger die Verpackung der Zeitungen der Postanstalt, so müssen sie 
mindestens eine Stunde vor dem kursmäßigen Abgang oder Weitergang des treffenden Wagens 
vom Posthause und, wenn der Wagen nachts oder in früher Morgenstunde abgeht, mindestens 
zwei Stunden zuvor an die Postanstalt zur Versendung vollständig abgeliefert werden. Bei 
größeren Auflagen kann die Ablieferung auch in Abteilungen nach der für die einzelnen Postkurse 
erforderlichen Stückzahl verlangt werden. Wenn mit einer Post mehrere Zeitungen in großen 
Auflagen abzusenden sind, kann die Postbehörde hinsichtlich der Einlieferungszeit auch andere für 
die Ordnung des Dienstes notwendige Bestimmungen treffen. 
IV. Bei unregelmäßiger Ablieferung, aus Anlaß von Festtagen usw., muß der Grund auf 
der vorhergehenden oder nächstfolgenden Nummer vom Verleger in augenfälliger Weise bekannt- 
gegeben werden. 
V. Die Ablieferung ist nach der Nummernfolge vorzunehmen; soll eine spätere Nummer 
vor einer früher fälligen zur Beförderung gelangen, so muß dies bei beiden Nummern in die 
Augen fallend vermerkt sein. 
VI. Die Ausgabe eines Inhaltsverzeichnisses ist jedesmal in der auf seine Beförderung 
nächstfolgenden Nummer des laufenden Jahrgangs bekanntzugeben. 
8 59. 
Zeitungsbeilagen. 
I. Die Beilagen der auf dem Postwege vertriebenen Zeitungen sind entweder gewöhnliche 
Beilagen, die ohne Erhebung einer besonderen Gebühr mitbefördert werden, oder außergewöhnliche 
Beilagen, für deren Versendung eine besondere Gebühr zu entrichten ist. 
A. Gewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
II. Gewöhnliche Zeitungsbeilagen sind: 
a) solche Beilagen, die nach Form, Papier, Druck und anderen Merkmalen als 
Bestandteile der Zeitung zu erachten sind; 
b) Nebenblätter, die sich nach Inhalt der von dem Verleger an die Postbehörde 
abgegebenen schriftlichen Erklärung oder durch Ankündigung in der Hauptzeitung 
Li
        <pb n="164" />
        60 
als regelmäßige Beilagen des Hauptblattes erkennen lassen, gleichviel ob sie nur 
im Zusammenhange mit der Hauptzeitung oder für sich allein durch Vermittlung 
der Post bezogen werden können. Es ist nicht erforderlich, daß die Nebenblätter 
in Form, Papier und Druck mit der Hauptzeitung übereinstimmen. 
B. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
III. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen in 8§ 12 
entsprechende, in Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer sonstigen Beschaffenheit zur 
Beförderung in den Zeitungspaketen geeignete Drucksachen befördert, die nach Form, Papier, 
Druck oder anderen Merkmalen nicht als Bestandteile der Zeitung erachtet werden können, mit 
der sie versandt werden sollen. Geheftete, geklebte oder gebundene sowie über zwei Bogen starke 
Drucksachen sind nur dann als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zulässig, wenn sie von einem 
Absender herrühren und so beschaffen sind, daß sowohl die Bogenzahl als auch das Gewicht 
der einzelnen Teile unzweifelhaft festgestellt werden kann. Drucksachen verschiedener Inter- 
essenten, die als ein Ganzes hergestellt, dabei aber so angeordnet sind, daß sie sich in mehrere, 
einzeln versendbare Teile zerlegen lassen (z. B. vereinigte Reklame= und Bestellkarten 
verschiedener Firmen), sind von der Beförderung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen aus- 
geschlossen. 
Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind vom Verleger in die Zeitungen und Zeitschriften 
lose einzulegen, sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein. 
IV. Die Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger bei 
der Postanstalt des Aufgabeorts unter Entrichtung der Gebühr für so viele Stücke, als der 
Zeitung beigelegt werden sollen, vorher angemeldet werden. 
V. Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt K2 Pf. für je 25 Gramm 
jedes einzelnen Beilage-Stückes. Ein bei Berechnung des Gesamtbetrags sich ergebender Bruchteil 
einer Mark wird nötigenfalls auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
Bei Berechnung der Gebühr gilt jeder Teil der Drucksachen bis zur Stärke von zwei Bogen 
oder Blättern, sofern diese nach Stärke, Form und Farbe des Papiers einander gleich sind und sich 
durch Druck und Inhalt als zusammengehörig kennzeichnen, als eine besondere Beilage. Treffen 
diese Voraussetzungen nicht zu, so ist die Gebühr für jeden einzelnen Bogen oder für jedes 
einzelne Blatt zu berechnen. Als Bogen wird bei ungeklebten, ungehefteten oder ungebundenen 
Drucksachen jedes in der Bogenform zusammenhängende gefaltete oder ungefaltete Blatt ohne 
Rücksicht auf seine Größe angesehen, während bei geklebten, gehefteten oder gebundenen Druck- 
sachen die Zahl der durch das Falzen und Kleben oder Heften entstandenen Blätter auch dann 
für die Berechnung der Gebühr maßgebend ist, wenn die Bogen nicht durch Aufschneiden in 
einzelne Blätter zerlegt worden sind. 
8s 60. 
Bersendung von Zeitungszugaben. 
1. Gewähren die Verleger bei regelmäßig wiederkehrenden Gelegenheiten den Beziehern 
Zugaben (sogenannte Prämien), in Bildwerken oder anderen Kunstgegenständen, Büchern, Fahr— 
plänen, Wandkalendern, Mitgliederverzeichnissen usw. bestehend, so wird der Versand dieser Zu—
        <pb n="165" />
        61 
gaben durch die Postanstalten nur insoweit besorgt, als die Kosten dafür in dem gewöhnlichen 
Bezugspreise der Zeitung mit eingeschlossen sind. 
II. Sofern die Zugaben ihrer Beschaffenheit nach als Beilagen der Zeitungen versandt 
oder mindestens in die Zeitungspakete ohne Schwierigkeiten eingeschlossen werden können, werden 
sie unentgeltlich mitbefördert. Können dagegen die Zugaben nur in besonderer Verpackung, 
z. B. in Rollen, verschickt werden, so müssen sie als eigene Postsendungen aufgegeben werden, 
die den für ihre Gattung festgesetzten Gebühren und sonstigen Bedingungen unterliegen. 
8 61. 
Verlegerstücke. 
Dem Verleger ist gestattet, 
1. Bestellungen für die von ihm gewonnenen Bezieher und 
2. Tausch= und Freistücke 
bei der Verlags-Postanstalt anzumelden. Bei jeder Anmeldung wird vom Verleger die Zeitungs. 
gebühr und, sofern er die Zustellgebühr entrichten will, auch diese erhoben. 
8632. 
Abrechnung mit den Berlegern. 
I. Die Verlags-Postanstalten rechnen mit den Verlegern am Ende eines jeden Kalender- 
halbjahrs, bei Zeitungen mit ganzjähriger Bezugszeit am Ende dieser ab. Vorschußzahlungen 
sind in angemessenen Zeiträumen nach Maßgabe der bereits gelieferten Zeitungsnummern zulässig. 
II. Die Zahlung wird an den Verleger selbst geleistet, sofern er nicht einen Dritten zum 
Geldempfang und zur Bescheinigung aufgestellt und für diesen eine schriftliche Vollmacht bei der 
Verlags-Postanstalt hinterlegt hat. 
§ 63. 
Versendung der Zeitungen. 
Die Zeitungen werden mit allen Beförderungsgelegenheiten versandt, die für den Brief- 
postverkehr benutzbar sind und die möglichste Beschleunigung bieten. 
8 64. 
Abgabe der Zeitungen an die Bezieher. 
I. Die bei den Abgabe-Postanstalten angekommenen Zeitungen, die nicht zugestellt werden 
sollen, werden möglichst bald nach dem Eintreffen innerhalb der gewöhnlichen Postschalterstunden 
zur Abholung bereit gehalten. Zeitungen können auch bei Posthilfstellen abgeholt werden. 
II. Gehen bei einer Postanstalt Zeitungen nach Schalterschluß ein, so kann nach Maß- 
gabe des örtlichen Bedürfnisses und der dienstlichen Verhältnisse gestattet werden, daß sie noch 
am gleichen Tage zu einer von der Postanstalt zu bestimmenden Zeit abgeholt werden. 
III. Wenn Zeitungen nicht binnen 4 Wochen nach dem Eintreffen abverlangt werden, 
so können die Postanstalten darüber verfügen.
        <pb n="166" />
        8 65. 
Zustellung der Zeitungen an die Bezieher. 
J. Auf Verlangen können die im Postwege bezogenen Zeitungen den Beziehern durch 
die Briefträger oder Postboten auf den gewöhnlichen Dienstgängen oder durch die Posthilfstellen- 
Inhaber zugestellt werden. 
II. Für diese Zustellung sind im Orts= und Landzustellbezirk für jedes Stück monatlich 
zu entrichten: 
a) für Zeitungen, die seltener als wöchentlich einmal zugestellt werden, 2 Pf., 
b) „ „ „die wöchentlich einmal „ „ „ „ „ 
) 77 77 5ê J 77 zweimal 1 7T ¾vß — 7V F 
d) 1 1 7§ 1 7F dreimal 11 1 7’* * 8 2 
8) 77 77 7 77 77 viermal 1 77 6 " 10 2 
4 77 1 rv 577 77 fünfmal 77 r ’# * 12 7 F 
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d) „ „ „ „ „ achtzehn= bis einundzwanzigmal „ „ „ 32 „ „ 
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st) „ „ „ „ „ dreiundzwanzigmal „ „ „ 36 „ 
*½ „ „ „ „ vierundzwanzig= bis 
achtundzwanzigmal „ „ 38 „ 
III. Die Zustellgebühr wird für den Zeitraum im voraus erhoben, für den die Zeitung 
bestellt und der Bezugspreis vorausgezahlt worden ist. Wird eine Zeitung erst im Laufe einer 
Bezugszeit bestellt, so ist die Zustellgebühr vom ersten des Monats ab zu erheben, in dem die 
Zustellung der Zeitung beginnt. Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn bei 
Zeitungen, die von der ursprünglichen Abgabe-Postanstalt zu einer anderen überwiesen worden 
sind (8 66), an dem neuen Bezugsorte die Zustellung verlangt wird, und die Zustellgebühr 
bei der ersten Abgabe-Postanstalt noch nicht entrichtet war. Die Zahl der Zustellungen richtet 
sich nach den angeordneten Briefzustellgängen. 
8 66. 
Aberweisung von Zeitungen. 
I. Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an einen anderen 
Postort gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Zeitungen für die vom Verleger gewon- 
nenen Bezieher sowie Tausch= und Freistücke (§ 61) können auch auf Antrag des Verlegers über-
        <pb n="167" />
        63 
wiesen werden. Die Gebühr wird auch für jede folgende Überweisung erhoben, kommt aber 
für die Rücküberweisung nach dem früheren Bezugsorte nicht in Ansatz. Wird die Uberweisung 
gleichzeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit, auf die eine Bestellung 
bereits angenommen ist, beantragt, so wird die Überweisungsgebühr nur zum einfachen Betrag 
erhoben. 
II. Soll eine Zeitung, die bisher nicht durch eine Postanstalt, sondern unmittelbar vom 
Verleger bezogen worden ist, nach einem anderen Orte durch die Post vermittelt werden, so hat 
der Verleger dies schriftlich bei der Postanstalt seines Wohnorts zu beantragen und gleichzeitig 
die Zeitungsgebühr für die treffende Bezugszeit (8 53) zu erlegen. 
8 67. 
achforderung beschädigter oder abgängiger Zeitungen. 
I. Forderungen auf Ersatz beschädigter Zeitungen müssen von den Beziehern sofort, 
Nachforderungen abgängiger Zeitungen spätestens bei Empfang der nächsten Nummer der Zeitung 
angebracht werden. Für die Nichtlieferung von Zeitungen oder für Verspätungen hat die Post- 
verwaltung Entschädigungen nicht zu leisten. 
II. Wenn ein Bezieher die Lieferung einzelner Zeitungsnummern, die ihm schon einmal 
geliefert wurden oder die er nicht rechtzeitig nachgefordert hat, verlangt, so ist außer dem etwa 
vom Verleger für die Nachlieferung verlangten Betrage für das von der Abgabe-Postanstalt 
an die Verlags-Postanstalt abzufertigende Schreiben eine Gebühr von 10 Pf. im voraus zu 
entrichten. 
III. Zeförderungsdienst. 
8 68. 
Bersonenbeförderung. 
A. Beförderungsgelegenheiten. 
Die Postverwaltung unterhält zur Beförderung von Personen Motorposten und Pferde— 
posten (Postomnibus-, Karriol- und Postbotenfahrten) als ordentliche Posten. 
B. Beförderungsbedingungen. 
Die Bedingungen für die Benutzung der Motorposten und der Pferdeposten werden 
durch besondere Verkehrsordnungen festgesetzt.
        <pb n="168" />
        64 
§ 69. 
Rohrpostbeförderung. 
Die Bedingungen für die Benutzung der Rohrpost werden nach Einrichtung dieses 
Dienstes durch eine besondere Rohrpostordnung festgesetzt. 
8 70. 
Flugpostbeförderung. 
Die Bedingungen für die Flugpostbeförderung werden nach Einrichtung dieses Dienstes 
durch besondere Anordnungen festgesetzt. 
8 TI. 
Inkrafttreten. 
Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Mai 1917 in Kraft.
        <pb n="169" />
        87 
useh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Vayern. 
  
  
Nr. 22. 
München, den 27. April 1917. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 19. April 1917, betreffend Anderung der Militär-Transport-Ordnung. — Bekannt- 
machung vom 20. April 1917, betreffend Abänderung der Grundsätze für die Besetzung der mittleren Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern usw. — Bekanntmachung 
vom 20. April 1917, betreffend Abänderung der Grundsätze für die Besetzung der mittleren Kanzlei- und 
Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern usw. — Auszug aus der Adels- 
Matrikel des Königreichs. 
  
Nr. 7/#mo I. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-Transport-Ordnung. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten und K. Kriegsministerium. 
Die durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. April 1917 (Rl. Seite 328) ver- 
fügte Anderung der Militär-Transport-Ordnung hat auch für die bayerischen Eisenbahnen zu gelten. 
München, den 19. April 1917. 
J. V. 
v. JVellingrath. Staatsrat v. Endres. 
  
Nr. 1501 a 4. 
Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Grundsätze für die Besetzung der mittleren Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen bei den Kommnnalbehörden usw. mit Militäranwärtern usw. 
fl. Staatsministerium des Innern und f. Kriegsministerium. 
Nach einer Mitteilung des Reichskanzlers vom 21. vor. Mts. hat der Bundesrat am 
25. März 1917 nachstehende Abänderung zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren 
25
        <pb n="170" />
        88 
Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern 
und Inhabern des Anstellungsscheines (vergl. Min. Bek. vom 30. September 1907 — GWl. 
S. 685 ff.) beschlossen: « 
„Im § 2 ist im ersten Satze die Zahl 3000 durch 1000 zu ersetzen. 
Der zweite Satz ist zu streichen." 
München, den 20. April 1917. 
J. A. 
v. Hellingrath. Staatsrat Dr. v. Kahr. 
  
Nr. 1501 a 4. 
Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Grundsätze für die Besetzung der mittleren Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern usw. 
fl. Staatsministerien des Junnern beider Abteilungen. 
Unter Bezugnahme auf durch die vorstehende Ministerialbekanntmachung vom heutigen 
veröffentlichte Abänderung der Grundsätze für die Besetzung der mittleren Kanzlei= und Unter- 
beamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des 
Anstellungsscheines werden die mit Ministerialbekanntmachung vom 29. November 1899 
(GBl. S. 973 ff.) veröffentlichten Ausführungsbestimmungen dahin abgeändert, daß die 
Bestimmung „Zu § 2“ als gegenstandslos geworden gestrichen wird. - 
Die K. Regierungen, Kammern des Innern, haben zum Vollzug das Weitere zu veranlassen. 
Die von den beteiligten Gemeinden aufzustellenden Verzeichnisse sind von den Regierungen, 
Kammern des Innern, bis 1. August lfd. Is. dem Staatsministerium des Innern vorzulegen. 
München, den 20. April 1917. 
J. A. 
J. A. 
Staatsrat Dr. v. Kahr. Ministerialrat Matt. 
  
  
  
Auszug aus der Adels · Matrikel des 
fKönigreichs. 
In die Adelsmatrikel wurden eingetragen 
für ihre Person als Ritter des Militär- 
Max-Joseph-Ordens bei der Ritterklasse 
am 10. April 1917 der am 5. Novem- 
ber 1914 gefallene Leutnant im K. 11. Feld- 
Artillerie-Regiment Rudolf Ritter von Lei- 
tenstorfer unter Lit. L, Fol. 69, 
am 14. April 1917 der Leutnant und 
Regiments-Adjutant im K. 3. Infanterie- 
Regiment Wilhelm Ritter von Thoma unter 
Lit. T, Fol. 24, 
der Major und Bataillonsführer in einem 
Reserve-Infanterie-Regiment Anton Ritter 
von Löhr unter Lit. L, Fol. 70 und 
der Hauptmann des K. 14. Infanterie- 
Regiments, verwendet als Adjutant beim 
Generalkommando eines Reservekorps Heinrich 
Ritter von Füchtbauer unter Lit. F, Fol. 49.
        <pb n="171" />
        eset und W 
Königreich Bayern. 
  
  
Nr. 23. 
München, den 30. April 1917. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 29. April 1917, die Formation der Staatsministerien betreffend. — Königliche 
Verordnung vom 29. April 1917, das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten betreffend. — Be- 
kanntmachung vom 30. April 1917 des Textes der Königlichen Verordnung vom 14. Dezember 1903, die 
Errichtung eines Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten betreffend, in der vom 1. Mai 1917 an 
geltenden Fassung. 
½ 
Königliche Verordnung, die Formation der Staatsministerien betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates beschlossen zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Aus dem bisherigen Wirkungskreise Unseres Staatsministeriums des Innern und 
der bei diesem bestehenden Obersten Baubehörde werden an Unser Staatsministerium für 
Berkehrsangelegenheiten überwiesen: 
1. Die oberste Aufsicht über den Verkehr auf Staatsstraßen und Wasserstraßen ein- 
schließlich der Regelung der Erhebung von Abgaben für deren Benützung, insoweit 
diese Aufsicht nicht bereits nach Unseren Verordnungen vom 14. Dezember 1903 
und 18. Dezember 1906 über die Errichtung eines Staatsministeriums für 
Verkehrsangelegenheiten diesem Ministerium übertragen war. 
26
        <pb n="172" />
        90 
2. Die staatlichen Straßen= und Brückenbauten. 
3. Die Wasserbauten an den öffentlichen Gewässern und an den von Unseren 
Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten zu bezeichnenden 
Privatflüssen und Bächen. · 
4. Die Erbauung staatlicher Schiffahrtskanäle. 
§ 2. 
Unserem Staatsministerium des Innern verbleibt die Fürsorge für die Landeskultur, 
die Wasserkraftausnützung und die Elektrizitätsversorgung des Landes. 
Die Verfügung über diejenigen Wasserkräfte, welche durch bauliche Maßnahmen Unseres 
Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten gewonnen werden, wird diesem Staats- 
ministerium übertragen. 
Unsere Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten werden sich 
bei der Erledigung von Geschäftsgegenständen, in denen sich die Interessen beider Staats- 
ministerien berühren, miteinander ins Benehmen setzen. 
8 3. 
Die den Kreisregierungen untergeordneten Straßen= und Flußbauämter, das Neubauamt 
für die Mainkanalisierung in Aschaffenburg, das Neubauamt für die Pegnitzregulierung in 
Nürnberg, sowie das Personal des Straßen= und Flußbaufaches bei den Kreisregierungen 
werden Unserem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten unterstellt. 
Das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten kann in Angelegenheiten, die zu 
seinem Wirkungskreis gehören, die Dienststellen und Beamten des Kulturbaudienstes, das 
Staatsministerium des Innern in Angelegenheiten seines Geschäftsbereiches die Dienststellen 
und Beamten des Straßen= und Flußbaudienstes in Anspruch nehmen. 
Soweit erforderlich, werden sich hiebei die beiden Staatsministerien miteinander ins 
Benehmen setzen. 
84. 
Hinsichtlich derjenigen Gegenstände, die durch die gegenwärtige Verordnung aus dem 
Wirkungskreis Unseres Staatsministeriums des Innern und der bei diesem bestehenden 
Obersten Baubehörde ausgeschieden werden, tritt an die Stelle dieses Staatsministeriums 
Unser Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die in § 2 Unserer Verordnung vom 1. Dezember 1907, den Vollzug des Wasser- 
gesetzes betreffend (GVl. S. 873), Unserem Staatsministerium des Innern übertragenen 
Zuständigkeiten werden hiedurch nicht berührt.
        <pb n="173" />
        Nr. 23. 91 
§ 5. 
Unsere Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten 
haben die zum Vollzug der gegenwärtigen Verordnung erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Mai 1917 in Kraft. 
München, den 29. April 1917. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemanm. v. Sreunig. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Srettreich. v. Hellingrath. 
J. V. 
Staatsrat v. Endres. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialdirektor 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
  
Königliche Verordnung, das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates beschlossen, nachstehende Anderungen 
der Verordnung vom 14. Dezember 1903, die Errichtung eines Staatsministeriums für 
Verkehrsangelegenheiten betreffend (GWVBl. S. 672), abgeändert durch Verordnung vom 
18. Dezember 1906 gleichen Betreffs (GVl. S. 880) zu verfügen: 
1. § 1 Absatz 1 erhält nachstehenden Zusatz: 
„Demselben sind auch die staatlichen Straßen= und Brückenbauten und die Wasser- 
bauten in dem unten näher bezeichneten Umfange übertragen."“ 
Absatz 2 erhält den Zusatz: 
„von der auch die Geschäfte des staatlichen Straßen-, Brücken= und Wasserbaues 
wahrgenommen werden“. 
267
        <pb n="174" />
        92 
2. 82 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„Der Wirkungskreis des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten umfaßt: 
a) die oberste Aufsicht über das Eisenbahnwesen einschließlich der Privateisen= 
bahnen und der Straßenbahnen, dann über das Post= und Telegraphenwesen 
und über den Verkehr auf Staatsstraßen und Waseerstraßen einschließlich 
der Regelung der Erhebung der Abgaben für deren Benützung, 
b) die Leitung der Staatsanstalten für den Verkehr, im besonderen die Ver- 
waltung der Staatseisenbahnen, der Posten und Telegraphen, der staatlichen 
Dampfschiffahrt auf dem Bodensee, Würmsee und Ammersee und der staat- 
lichen Schiffahrt auf der Amper, der Kettenschleppschiffahrt auf dem Maine, 
des Ludwigkanals und des Frankenthaler Kanals, 
c) die im Bereiche der staatlichen Verkehrsanstalten auszuführenden Bauten 
einschließlich des Baues neuer staatlicher Eisenbahnlinien, 
d) die staatlichen Straßen= und Brückenbauten, 
e) die Wasserbauten an den öffentlichen Gewässern und den von den Staats- 
ministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten zu bezeichnenden 
Privatflüssen und Bächen, 
f)die Erbauung staatlicher Schiffahrtskanäle."“ 
§ 2 erhält folgenden Absatz 4: 
„(4) Hinsichtlich derjenigen Gegenstände, die durch Unsere Verordnung vom 
Heutigen, die Formation der K. Staatsministerien betreffend, und die gegen- 
wärtige Verordnung aus dem Wirkungskreis des Staatsministeriums des Innern 
und der bei diesem bestehenden Obersten Baubehörde ausgeschieden worden sind, 
tritt an die Stelle dieses Staatsministeriums das Staatsministerium für Ver- 
kehrsangelegenheiten. Die in § 2 Unserer Verordnung vom 1. Dezember 1907, 
den Vollzug des Wassergesetzes betreffend (GVBl. S. 873) Unserem Staats- 
ministerium des Innern übertragenen Zuständigkeiten werden hiedurch nicht berührt.“ 
3. In § 3 Absatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung: 
„Auch soweit mit dem Bau und der Unterhaltung der Dienstgebäude der Straßen- 
und Flußbauämter und Kanalbauinspektionen die Landbauämter betraut werden, 
steht dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten die oberste Leitung zu“. 
§ 3 Absatz 2 wird gestrichen. Absatz 3 wird Absatz 2. 
Als Absatz 3 mit 5 werden dem § 3 folgende Absätze neu angefügt: 
„(3) Dem Staatsministerium des Innern verbleibt die Fürsorge für die Landes- 
kultur, die Wasserkraftausnützung und die Elektrizitätsversorgung des Landes.
        <pb n="175" />
        Nr. 23. 93 
(O Die Verfügung über diejenigen Wasserkräfte, welche durch bauliche Maßnahmen 
des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten gewonnen werden, wird diesem 
Staatsministerium übertragen. 
(5) Die Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten werden 
sich bei der Erledigung von Geschäftsgegenständen, in denen sich die Interessen 
der beiden Staatsministerien berühren, miteinander ins Benehmen setzen.“" 
4. In § 4 hat die Überschrift zu lauten: 
„Untergeordnete Dienststellen." 
In Absatz 1 wird folgender neue Buchstabe I) eingefügt: 
„) die zentralen Amter". 
Der bisherige Buchstabe c) ist durch den Buchstaben d) zu ersetzen. 
Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen, dafür werden dem § 4 folgende neue Absätze 2 
mit 5 angefügt: 
„(2) In der Verwaltungsordnung für die Verkehrsanstalten vom 18. De- 
zember 1906 (GVhl. S. 871) ist bestimmt, welche Dienststellen dem Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten für den Bereich der Verkehrsverwaltung 
untergeordnet sind und welche Aufgaben denselben zukommen. 
(3) Für den staatlichen Straßen-, Brücken= und Wasserbau sind dem Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten die den Kreisregierungen untergeordneten 
Straßen= und Flußbauämter, das Neubauamt für die Mainkanalisierung in 
Aschaffenburg, das Neubauamt für die Pegnitzregulierung in Nürnberg sowie 
das Personal des Straßen= und Flußbaufaches bei den Kreisregierungen unter- 
stellt. Das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten kann in Angelegen- 
heiten, die zu seinem Wirkungskreis gehören, die Dienststellen und Beamten des 
Kulturbaudienstes, das Staatsministerium des Innern in Angelegenheiten seines 
Geschäftsbereiches die Dienststellen und Beamten des Straßen= und Flußbau= 
dienstes in Anspruch nehmen. Soveit erforderlich werden sich hiebei die beiden 
Staatsministerien miteinander ins Benehmen setzen. 
(4) Für den Bau von staatlichen Schiffahrtskanälen wird dem Staatsmini- 
sterium für Verkehrsangelegenheiten ein Kanalbauamt für das Koönigreich 
Bayern in München untergeordnet. Demselben sind Kanalbauinspektionen 
unterstellt. Die Bestimmung der Sitze der Kanalbauinspektionen behalten Wir 
Unserer Entschließung vor. Bis auf weiteres werden Kanalbauinspektionen in 
Aschaffenburg, Kreuzwertheim, Würzburg, Kitzingen, Bamberg, Nürnberg, Roth, 
Treuchtlingen, Neuburg a. D., Ingolstadt, Kelheim, Regensburg, Deggendorf 
und Passau errichtet.
        <pb n="176" />
        94 
(5) Die gesetzliche Vertretung der Kanalbauverwaltung wird der Eisenbahn- 
direktion München übertragen." 
5. In § 6 Absatz 1 sind die Worte „pragmatischen“ und „und nichtpragmatischen 
statusmäßigen Beamten und Bediensteten“ zu streichen. 
6. Das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten wird ermächtigt, den Text der 
Verordnung vom 14. Dezember 1903, die Errichtung eines Staatsministeriums für Ver- 
kehrsangelegenheiten betreffend, in der Fassung, wie er sich aus der Verordnung gleichen 
Betreffs vom 18. Dezember 1906 und aus der gegenwärtigen Verordnung ergibt, durch 
das Gesetz= und Verordnungs-Blatt bekanntzumachen. 
7. Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Mai 1917 in Kraft. 
München, den 29. April 1917. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Breunig. Dr. v. Anilling. Dr. v. Brettreich. v. Hellingrath. 
J. V. « 
Staatsrat v. Endres. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialdirektor 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
Bekanntmachung des Textes der Königlichen Verordnung vom 14. Dezember 1903, die Er- 
richtung eines Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten betreffend, in der vom 1. Mai 1917 
an geltenden Fassung. 
  
##. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf Grund der in Ziff. 6 der Königlichen Verordnung vom 29. April 1917, das 
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten betreffend, erteilten Ermächtigung wird nach- 
stehend der Text der Königlichen Verordnung vom 14. Dezember 1903, die Errichtung 
eines Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten betreffend, in der vom 1. Mai 1917 
an geltenden Fassung bekannt gemacht. 
München, den 30. April 1917. 
J. V. 
Staatsrat v. Endres.
        <pb n="177" />
        Nr. 23. 95 
Königliche Verordnung, die Errichtung eines Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten 
betreffend. 
# 1. 
Errichtung eines Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten. 
(1) Zur Behandlung der auf das Verkehrswesen bezüglichen Geschäftsaufgaben wird 
ein besonderes Staatsministerium mit der Bezeichnung: 
„Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten“ 
gebildet. Demselben sind auch die staatlichen Straßen= und Brückenbauten und die Wasser- 
bauten in dem unten näher bezeichneten Umfange übertragen. 
(2) In dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten bestehen drei Abteilungen: 
eine Eisenbahnabteilung, eine Postabteilung und eine für die Staatseisenbahnen sowie für 
die Posten und Telegraphen gemeinschaftliche Bauabteilung, von der auch die Geschäfte des 
staatlichen Straßen-, Brücken= und Wasserbaues wahrgenommen werden. 
8 2. 
Wirkungskreis. 
(1) Der Wirkungskreis des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten umfaßt: 
a) die oberste Aufsicht über das Eisenbahnwesen einschließlich der Privateisenbahnen 
und der Straßenbahnen, dann über das Post= und Telegraphenwesen und über 
den Verkehr auf Staatsstraßen und Wasserstraßen einschließlich der Regelung 
der Erhebung der Abgaben für deren Benützung, 
b) die Leitung der Staatsanstalten für den Verkehr, im besonderen die Verwaltung 
der Staatseisenbahnen, der Posten und Telegraphen, der staatlichen Dampfschiff- 
fahrt auf dem Bodensee, Würmsee und Ammersee und der staatlichen Schiffahrt 
auf der Amper, der Kettenschleppschiffahrt auf dem Maine, des Ludwigkanals 
und des Frankenthaler Kanals, 
c) die im Bereiche der staatlichen Verkehrsanstalten auszuführenden Bauten ein- 
schließlich des Baues neuer staatlicher Eisenbahnlinien, 
d) die staatlichen Straßen= und Brückenbauten, 
e) die Wasserbauten an den öffentlichen Gewässern und den von den Staatsmini- 
sterien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten zu bezeichnenden Privatflüssen 
und Bächen, 
t) die Erbauung staatlicher Schiffahrtskanäle. 
(2) Die in § 2 Ziff. 1 a der Verordnung vom 1. Dezember 1871, die Formation 
der K. Staatsministerien betreffend (RBl. S. 1833), aufgeführten Geschäfte einschließlich
        <pb n="178" />
        96 
der Kettenschleppschiffahrt auf dem Maine werden aus dem Wirkungskreis des Staats- 
ministeriums des Königlichen Hauses und des Außern, die Verwaltung des Frankenthaler 
Kanals aus dem Wirkungskreis des Staatsministeriums der Finanzen ausgeschieden. 
(3) Es tritt daher in allen jenen Beziehungen, in denen bisher dem Staatsministerium 
des Königlichen Hauses und des Außern im Hinblick auf die ihm zustehende Oberaufsicht 
über das Verkehrswesen durch besondere Bestimmungen Zuständigkeiten übertragen oder nach 
den bisherigen Vorschriften an dasselbe Mitteilungen und Vorlagen zu richten waren, an 
die Stelle des Staatsministeriums des Königlichen Hauses und des Außern für die Folge 
das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
(4) Hinsichtlich derjenigen Gegenstände, die durch Unsere Verordnung vom Heutigen, 
die Formation der K. Staatsministerien betreffend, und die gegenwärtige Verordnung aus 
dem Wirkungskreis des Staatsministeriums des Innern und der bei diesem bestehenden 
Obersten Baubehörde ausgeschieden worden sind, tritt an die Stelle dieses Staatsministeriums 
das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. Die in § 2 Unserer Verordnung 
vom 1. Dezember 1907, den Vollzug des Wassergesetzes betreffend (GVBl. S. 873), Unserem 
Staatsministerium des Innern übertragenen Zuständigkeiten werden hiedurch nicht berührt. 
§ 3. 
Bauwesen. « 
(1)DieBestimmungeniu§9Abs.lund2und§10derKöniglichenBerordnung 
vom 23. Januar 1872 (RBl. S. 337), die Organisation des Staatsbauwesens betreffend, 
finden auf die Bauten im Bereiche des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten 
keine Anwendung. Auch soweit mit dem Bau und der Unterhaltung der Dienstgebäude 
der Straßen= und Flußbauämter und Kanalbauinspektionen die Landbauämter betraut werden, 
steht dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten die oberste Leitung zu. 
(2) Die Pläne von Gebäuden, die einen reinen Bauaufwand von 100 000 M und 
mehr erfordern, oder denen wegen des Platzes, an dem sie errichtet werden sollen, eine be- 
sondere Bedeutung in ästhetischer Hinsicht zukommt, sind der Obersten Baubehörde zum 
Zwecke der gemäß § 15 a. a. O. vorzunehmenden Prüfung zuzuleiten und sodann Uns 
zur Genehmigung vorzulegen. 
(3) Dem Staatsministerium des Innern verbleibt die Fürsorge für die Landeskultur, 
die Wasserkraftausnützung und die Elektrizitätsversorgung des Landes. 
(4) Die Verfügung über diejenigen Wasserkräfte, welche durch bauliche Maßnahmen 
des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten gewonnen werden, wird diesem Staats- 
ministerium übertragen.
        <pb n="179" />
        Nr. 23. 97 
(5) Die Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten werden sich 
bei der Erledigung von Geschäftsgegenständen, in denen sich die Interessen der beiden Staats- 
ministerien berühren, miteinander ins Benehmen setzen. 
§ 4. 
Untergeordnete Dienststellen. 
(1) Dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten sind unmittelbar untergeordnet: 
a) die Eisenbahndirektionen, 
b) die Oberpostdirektionen, 
4) die Kreisregierungen bezüglich derjenigen zu ihrem Wirkungskreis gehörigen Gegen- 
stände, die nach §§ 2 und 3 dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten 
zugewiesen sind. "5“ 
(2) In der Verwaltungsordnung für die Verkehrsanstalten vom 18. Dezember 1906 
(GBl S. 871) ist bestimmt, welche Dienststellen dem Staatsministerium für Verkehrs- 
angelegenheiten für den Bereich der Verkehrsverwaltung untergeordnet sind und welche Auf- 
gaben denselben zukommen. 
(3) Für den staatlichen Straßen-, Brücken= und Wasserbau sind dem Staatsministerium 
für Verkehrsangelegenheiten die den Kreisregierungen untergeordneten Straßen= und Fluß- 
bauämter, das Neubauamt für die Mainkanalisierung in Aschaffenburg, das Neubauamt 
für die Pegnitzregulierung in Nürnberg sowie das Personal des Straßen= und Flußbaufaches 
bei den Kreisregierungen unterstellt. 
Das Staatsministerium für. Verkehrsangelegenheiten kann in Angelegenheiten, die zu 
seinem Wirkungskreis gehören, die Dienststellen und Beamten des Kulturbaudienstes, das 
Staatsministerium des Innern in Angelegenheiten seines Geschäftsbereiches die Dienststellen 
und Beamten des Straßen= und Flußbaudienstes in Anspruch nehmen. Soweit erforderlich 
werden sich hiebei die beiden Staatsministerien miteinander ins Benehmen setzen. 
(4) Für den Bau von staatlichen Schiffahrtskanälen wird dem Staatsministerium für 
Verkehrsangelegenheiten ein Kanalbauamt für das Königreich Bayern in München unter- 
geordnet. Demselben sind Kanalbauinspektionen unterstellt. Die Bestimmung der 
Sitze der Kanalbauinspektionen behalten Wir Unserer Entschließung vor. Bis auf weiteres 
werden Kanalbauinspektionen in Aschaffenburg, Kreuzwertheim, Würzburg, Kitzingen, Bam- 
berg, Nürnberg, Roth, Treuchtlingen, Neuburg a. D., Ingolstadt, Kelheim, Regensburg, 
Deggendorf und Passau errichtet. 
(5) Die gesetzliche Vertretung der Kanalbauverwaltung wird der Eisenbahndirektion 
München übertragen. 
27
        <pb n="180" />
        98 
86. 
Allgemeine Vorschriften über den Wirkungskreis der Ministerien und den Geschäftsgang. 
Geschäftsordnung. 
(1) Die über den Wirkungskreis der Staatsministerien und den Geschäftsgang bei 
denselben bestehenden allgemeinen Vorschriften, insbesondere jene in der Verordnung vom 
9. Dezember 1825, die Formation der Ministerien betreffend, gelten auch für das Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
(2) Im übrigen wird für den Geschäftsgang bei dem Staatsministerium für Verkehrs- 
angelegenheiten sowie für den Verkehr zwischen dem Staatsministerium und den Eisenbahn- 
direktionen, den Oberpostdirektionen und den Amtern von dem Staatsminister eine Geschäfts- 
ordnung erlassen. 
§ 6. 
Personal. Amtskleidung. 
(1) Dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten wird die erforderliche Anzahl 
von Beamten zugeteilt. 
(2) Die Funktion des Generalsekretärs wird einem Ministerialrate nach Ermessen des 
Staatsministers übertragen. 
(3) über die den Beamten des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten zu- 
kommende Amtskleidung ergehen besondere Vorschriften. 
§ 7. 
Schlußbestimmungen, 
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft. 
Die Staatsminister des Königlichen Hauses und des Außern, des Innern und der 
Finanzen, sowie der Staatsminister für Verkehrsangelegenheiten sind mit dem Vollzuge 
beauftragt.
        <pb n="181" />
        eseh und Verarhunsschut 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 24. 
München, den 5. Mai 1917. 
1|C]CCC Inhalt: 
Bekanntmachung vom 2. Mai 1917, den Vollzug des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegs- 
steuer vom 9. April 1917 betreffend. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 12598/I. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Ceesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegs- 
steuer vom 9. April 1917 betreffend. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Im Einvernehmen mit dem Reichsschatzamt ergeht zum Vollzuge des Gesetzes über die 
Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 (R #l. S. 349) folgendes: 
I. Der Zuschlag ist neben der auf Grund des Kriegssteuergesetzes geschuldeten Abgabe 
durch das für deren Veranlagung zuständige Besitzsteueramt besonders festzusetzen. Die 
Festsetzung des Zuschlags hat in der Regel durch den Kriegssteuerbescheid (§ 2 Satz 1 des 
Zuschlaggesetzes) zu erfolgen. Dagegen ist für die Erhebung und Verrechnung Kriegssteuer 
und Zuschlag als ein einheitlicher Abgabebetrag zu behandeln (§§ 5, 7 des Zuschlag- 
gesetzes). Der Vordruck zum Kriegssteuerbescheid für Einzelpersonen (Muster 5 der Kriegs- 
28
        <pb n="182" />
        100 
steuer Ausführungsbestimmungen) ist daher beispielsweise, wie folgt, auszufüllen und zu 
ergänzen: 
„Auf Grund des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916/17. Dezember 1916 
und des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 
9. April 1917 wird die von Ihnen zu zahlende außerordentliche Kriegsabgabe samt 
Zuschlag auf 8640 .“ festgesetzt. 
Der Festsetzung dieses Betrags liegt folgende Berechnung zu Grunde: 
Endvermögen (nach Berücksichtigung der Abzüge und Hinzurechnungen gemäß §§ 3 bis 6 
  
  
  
des Kriegssteuergesezsss. 250000— 
Anfangsvermöhen 200000 
Zuwachs 50000 . 
Abgabe nach § 9 Abs 1 Nr. 1 des Kr Sts. P73900— 
Abgabe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des KkStG. — 1%% von (200000— 
180 000 = 20 000 A — .. ......... 200 M 
Abgabe nach § 9 Abs. 1 und 2 des „ KrS . .. ...7200.!- 
Hierzu200ZuschlagaufGrunddesGesetzesvom9 April 1917. 1440 A 
zusammen 86460A. 
Ahnlich ist der Vordruck zum vorläufigen und endgültigen Kriegssteuerbescheid für 
Gesellschaften (Muster 6 und Ga der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen) auszufüllen 
und zu ergänzen. 
Der auf Grund des Gesetzes vom 9. April 1917 festgesetzte Zuschlag ist in Spalte 15 
der Kriegssteuerliste A, Spalte 23 der Kriegssteuerliste B unter b) einzutragen, während 
ein etwaiger Zuschlag gemäß § 54 Absf. 2 des Besitzsteuergesetzes in diesen Spalten unter a) 
einzutragen ist. In Spalte 4 des Kriegssteuer-Sollbuchs ist der Betrag der Spalte 16 
der Kriegssteuerliste A oder der Spalte 24 der Kriegssteuerliste B (also alte Kriegs- 
abgabe Zuschlag nach dem Gesetze vom 9. April 1917 + etwaiger Zuschlag auf Grund 
von § 54 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes in einer Summe) einzusetzen. Der Zuschlag gemäß 
§ 54 Absl. 2 des Besitzsteuergesetzes ist nur von der auf Grund des Kriegssteuergesetzes 
geschuldeten Abgabe nicht auch von dem zwanzigprozentigen Zuschlag zu berechnen. 
Muß die Festsetzung des Zuschlags ausnahmsweise durch eine nachträgliche Mitteilung 
(§2 Satz 2 des Zuschlaggesetzes) erfolgen, so ist in dieser Mitteilung darauf hinzuweisen, 
daß die im Kriegssteuerbescheid enthaltene Belehrung über die Entrichtung der Abgabe für 
die Entrichtung der Abgabe einschließlich des Zuschlags gelte. Im übrigen hat § 17 der 
Vollzugsbekanntmachung zum Kriegssteuergesetze (GVBl. 1916 S. 661) bezw. § 28 der 
Vollzugsbekanntmachung zum Besitzsteuergesetze (GVBl. 1916 S. 651) entsprechende An-
        <pb n="183" />
        Nr. 24. 101 
wendung zu finden. Wegen der Fristbestimmung in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Zuschlag- 
gesetzes muß der Tag der Zustellung der nachträglichen Mitteilung an den Steuerpflichtigen 
feststellbar sein. Wegen der Berichtigung der Kriegssteuerliste und des Sollbuchs in einem 
solchen Falle ist nach § 71 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen zu verfahren. 
II. Nach § 1 Abs 2 des Zuschlaggesetzes ermaßigt sich der 
Zuschlag auf 15 v. H. beim Vorhandensein von 3 Kindern unter 18 Jahren, 
r 10 * r 4 r r 18 „ 
n 5 —-p 7½ 7 ir 5 l 7½ 18 7 
Sind 6 oder mehr Kinder unter 18 Jahren vorhanden, so ist ein Zuschlag nicht zu ent- 
richten. Diese Vergünstigung kommt aur Steuerpflichtigen zugute, deren Gesamtvermögen 
nach dem Stande vom 31. Dezewber 1916 einhunderttausend Mark nicht übersteigt. Maß- 
gebend ist hiernach das noch den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes ermittelte Endvermögen 
und zwar das abgerundete Endvermögen; zu vergleichen Finanzministerialentschließung vom 
19. April 1917 Nr. 11496. Die Ermäßigung oder der Wegfall des Zuschlags tritt ferner 
nur auf Antrag ein. Der Anspruch auf Ermäßigung des Zuschlags oder auf Befreinng 
vom Zuschlag entfällt, wenn der Antrag nicht spätestens binnen einem Monat nach Zustellung 
des Kriegssteuerbescheives (§ 2 Satz 1 des Zucschlaggesetzes) oder der nachträglichen Mitteilung 
(§2 Satz 2 des Zuschlaggesetzes) bei dem für die Veranlagung der Kriegsabgabe und für die 
Festsetzung des Zuschlags zuständigen Besitzsteueramte gestellt wird. 
Wird der Antrag noch rechtzeitig, aber nach Zustellung des Kriegssteuerbescheids oder 
der nachträglichen Mitteilung gestellt, so ist die Zuschlagsfestsetzung zu berichtigen; zu ver- 
gleichen § 71 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen. 
Die Ermäßigung oder der Wegfall des Zuschlags gemäß § 1 Abs. 2 des Zuschlag- 
gesetzes ist in der Bemerkungsspalte 18 der Kriegssteuerliste A unter Angabe der Kinderzahl 
zu vermerken. 
Für die Begünstigung des § 1 Abs. 2 des Zuschlaggesetzes sind maßgebend die Ver- 
hältnisse am 31. Dezember 1916 oder an dem gemäß § 12 des Kriegssteuergesetzes maß- 
gebenden früheren Zeitpunkt. Es sind also, wenn der 31. Dezember 1916 als Stichtag 
maßgebend ist, die nach dem 31. Dezember 1916 geborenen Kinder, ebenso Kinder, die am 
31. Dezember 1916 ihr 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr zu berücksichtigen, 
anderseits aber sind auch solche Kinder zu berücksichtigen, die inzwischen, aber nach dem 
31. Dezember 1916, gestorben sind. Ist das Vermögen von Ehegatten zusammen zu 
rechnen, so sind nicht nur die gemeinsamen Kinder, sondern auch die Kinder eines jeden 
der beiden Ehegatten zu berücksichtigen. 
III. Über Anträge auf Stundung des Zuschlags gemäß § 6 des Zuschlaggesetzes hat 
die für Stundung der Kriegsabgabe zuständige Stelle zu entscheiden; zu vergleichen § 21
        <pb n="184" />
        102 
der Vollzugsbekanntmachung zum Kriegssteuergesetze (GVBl. 1916 S. 665). Die Stundung 
des Zuschlags auf Grund von 86 des Zuschlaggesetzes ist in Spalte 15 des Kriegssteuer- 
Sollbuchs zu vermerken. 
IV. Gegen die Festsetzung des Zuschlags steht dem Steuerpflichtigen nur die Beschwerde 
an die Regierungsfinanzkammer und an das Staatsministerium der Finanzen offen (§ 4 
des Zuschlaggesetzes). Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat seit der 
Zustellung des endgültigen Kriegssteuerbescheids oder der nachträglichen Mitteilung über die 
Festsetzung des Zuschlags (oben Ziff. I letzter Absatz) schriftlich oder zu Protokoll beim 
Rentamt anzubringen. 
München, den 2. Mai 1917. 
v. Sreunig.
        <pb n="185" />
        Psehz und Verarduungscguat 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 25. 
München, den S. Mai 1917. 
Inhalt: 
Bekanutmachung vom 19. April 1917, die Negelung der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den 
Landeskassen betreffend. 
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 10856. 
Bekanntmachung, die Regelung der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den 
Landeskassen betreffend. 
fl. Staatsministerien der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten. 
Nachstehend werden die mit Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Januar 1917 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 20) veröffentlichten neuen Muster zu den Bestim- 
mungen über die Regelung der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landes- 
kassen vom 23. Juni 1910 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 351) zum Abdruck 
gebracht. 
29
        <pb n="186" />
        104 
Den Direktivbehörden bleibt unbenommen, den ihnen nachgeordneten Behörden wie bisher 
die Benützung vereinfachter Vordrucke zu gestatten. 
München, den 19. April 1917. 
J. A. J. V. 
Staatsrat Dr. v. Günder. Staatsrat v. Endres.
        <pb n="187" />
        Nr. 25. 
#undesstaat: 
Hierzu 
Belege. 
Abrechnung 
mit der 
Reichshauptkasse zu Berlin 
für den Monat 19 
105 
Muster I 
zu den Abrechnungsbestimmungen.
        <pb n="188" />
        106 
  
  
  
  
Ab- Num- 4 vor der Linie Betrag 
schnittmer Einnahme 5¾ 1 
I 
1 EtatsmäßigcEinnahmendervicichshauptkasscg 
1 Eigene Einnahmen der Militärverwaltung lt. Anlage (s. Nr. 11) . 
.................................................................................................... .x. - 
2 Zölle, Steuern und Gebuhren für den Monat « 
desgl. für das abgelaufene Rechnungsjahr 
» Abgleichung: 1 # 
für das Viertel 10 laut Feststellung) . 
3Panschbeträge für mit den Post (nund Telegravhet J soweit 1 l 
gebühren erhobene Neichsabgabe ... ..mchtuutcr-- ? 
4 Zuwachssteuer „ Nr. 2 mi .---- . 
5 Besitzsternrnrnrnr nachh+ 
6 Kriegsabgabbttt . KLgaewiesen . 
7 znsgieichungsbeträge für Zölle, Stenern und Gehühren- : « 
furdenMonat . .... 
Abgleichung fürt das Viertel is lt. Berechnung- . 
8 webrbeurea 
............................................................................................ .l.. « 
9 Ausgleichungsbetrag für den liberschuß der Neichspost. und Telc- E 
graphenverwaltung . 
iu Flt. Ie de Absn Uidtert à2k Gertint da Rac 6 6 
heers. . . 
11 Einnahmen und Aleceben aus ver Plfung der Mchumnon r T · 
für 160 und zurück (e. Anlage zu Nr. 1 * — 
.......... ————..Aö # .l.. 
12 Matrikularbeitrag 
. . . . . . . .. .. .. . . .... . . . . . . . .. . . AKAAAAAAAAA.222; s, 
Summe der ctatsmäßigen Einnahmen. – 1 — — — E 
— · 
II Andere Einnahmen und Erstattungen: 1 # 1 
................................................................................. — 
............................................................................................ « 
„ X2X.... 
................................................. J 
I 
— — — — .-- . 
. i 
An die Reichshauptkasse sind abzuliefern — — — — * 
III Erhobene Zuschüsse: 
.................................................. t « 
l 
l 
............................................................................................. . 
l 
IV Bestand nach der vorigen Abrechnung: 6 . . 
Summe der Abschnitte 111 und IV — — — — . 
Summe der Einnahme — — – — 8 6 . 
  
  
  
O)EtwazuviclabgclicferteBeträgcfindltitroterTintcciuzutragcn.
        <pb n="189" />
        Nr. 25. 107 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ab= Num- vor der Linie Betrag 
* Ausgabe - 4 4 
D 1 
1 Für die Militärverwaltung: 1 "„ 1 
1*) Fortdauernde Ausgaben: 
a) Verwaltung des Rrichsheers 1 
b„ Allgemeiner Pensionsfonds 1 
2))Einmalige Ausgaben: 
) Ordentlicher Etat 
b) Außerordentlicher Etat (aus Anlaß des Krieges) I 
l 
37) Etatsmäßige Ausgaben der Zahlungsstelle Armeekorps: 
. a) Ordentlicher Etat: fortdauernde Ausgaben Erieden). 
einmalige Ausgaben .. I « : 
b)ClußeroxscntltcbcrOtatmuöAitlaizdcsKrtege8)..... 
......................................... .. 
4*) Ausgabe f. d. Gencral Kriegskasse lt. Anerkenntnis v. — — — — 
5)]Ansgaben f. d General · Militärkasffe it. Anerkenntnis . — — — 
i 
6 Ausgaben für Zahlungsstellen, Landes- oder Regierungs Hauptkassen: 
R lant Anerkenntnis vom — — — — 
b) / * 77 — — 
C « » — — — — 
d) 7 ·# #.. — 
II½ Für die Marincverwaltung: 
5 Buchhalterei VIII — — — 
X lt. anliegender Nachweisung . . — — 
» X — — — 
d) » Xl-. -- — — 
............................................................................................ 
II 8 Sahlungen an Reichsbevollmächtigte und Stationskontrolleure: I : " 
a) laut Quittung vom 
l « » « J « « « 
c) , « « ; 
d) n 21 
R) 14 « « I · 
f) I » 77 T 
) 
Iy9 Andere ständige Zahlungen: 
Aus dem Allerhöchsten Dispositionsfonds lt. anliegender Quittung # 
III *2 i 
10 Pensionszuschüsse lt. anliegender Nachweisung.g.. . ... « 
............................................................................................ 
11 Zivilpensiouen, Witwen= und Waisengelder lt. anliegender Nachweisung. 1 
12 Beihilfen an hilfsbedürftige Kriegsteilnehmien 
........................................................ « 
I l 
............................................................ 
— — 
Seite... — — — — 
1) Unter Nr. 1 und 2 sind nur Ausgaben von den Landeskassen derjenigen Staaten, welche ihr Militärkontingent selbst verwalten, 
und unter Nr. 3 nur die von den Korpszahlungestellen anzurechnenden ctatsmäßigen Ausgaben einzutragen. — Erstattungen für die 
General-Kriegskasse und für die General Militärkasse sind unter Nr. 4 und 5 mit roter Einte einzusetzen.
        <pb n="190" />
        108 
  
  
  
  
  
nahmestellen angenommenen Wertpapiere und der auf die Reichskasse 
übertragenen Schuldbuchforderungen nach den anliegenden mit den 
Ab- Num. « vor der Linie Betrag 
schnitt mer Ausgabe “ # 
Ilbertrgg— — —- 
V Tilaung der Neichsschuld auf Grund des Kriegssteuergesetzes: # 
13 Gesamtannahmewert der auf zu entrichtende Kriegsabgabe von den An- 
l 
  
  
  
  
  
  
Bescheinigungen usw. belegten Stück Hauptverzeichnissen. « 
14 Einnahme für ausgereichte Weripapiere aus dem Bestande der I 
Reichshauptkasse“) . ... I 
Bleibt V ..— — — — 
VI Sonstige Ausgaben: 
15 Unterstützungen aus Anlaß von Friedensübungen 
16 Aufwandsemtschädigungen . . . ..... . » , ' 
17 Unterstützungen für Tabakarbeiter n 
18 Vergütungen für Kriegsleistun gggeen ... s « 
19 Beiditfen sür die Kriegswohsahrtsoslege 
20 „ „ „ Textilarbeiter. # 
· 
21 » ,,,, Schuhwarenindustricarbeiter. . . » 
  
––.. 
*i 
— —— — 
  
Von der Reichshauptkasse sind zu erstatten . . — — 
  
  
  
  
  
« 
VII Barc Ablieferungen: # 
a) Auf Matrikularbeitrag 
65) 
i 
VIII Guthaben nach der vorigen Abrechnung: 1 1 
Summe der Abschnitte VII und VIUUI.L — — + 
Summe der Ausgabe. —— — — — 
  
Die Einnahme beträgt . 2 — — — 
Mithin Bestand.. — — — — 
Mithin Guthaber T — — — 
Dem Bestande von .. 
treten an Verwahrgeldern sowie an soustigen Einnahm n seit dem 
1. dieses Monats hinz4 . . .. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Ausgaben seit dem 1. dieses Monats und die sonst noch offen « 
stehenden Vorschüsse für Reichsrechnung betragen . . 
Mithin beträgt der Varbestand heute .. , « 
. .. . . . . .... .. ... . . .... den 19 . 
quss............-...................-............-................................-...... 
(Unterschrift) ...................................................................... . 
# Daß der heute vorhandene Barbestand von a E für die innerhalb der nãchsten 
232 fünf Tage für Reichsrechnung zu erwartenden Ausgaben erforderlich ist, wird hierdurch bescheinigt. 
Pst#*so &amp; , den 19 ç 
5# 8. (Unterschrift des Vorgesetzten der Kasse) 
  
*) Die Vereinnahmung erfolgt durch Absetzung von der Ausgabe; der Betrag ist daher mit roter Tinte einzutragen.
        <pb n="191" />
        Name der mit der Reichshauptkasse 
in Abrechnung stehenden Kasse 
der 
mit 
der Abrechnung für 
Anlage 1 des Musters 1 
zu den Abrechnungsbestimmungen. 
  
Nr. 25. 
Hauptverzeichni 
den Rechnungsmonat aufgerechneten Bescheinigungen 
der Reichsbank 
des Bundesstaats 
  
der Annahmestellen 
über eingelieferte Kriegsanleihestücke nach den anliegenden belegten Verzeichnissen der Besitzsteuerhebestellen. 
  
Lau- 
fende 
Num- 
mer 
  
Laut Verzeichnis 
  
der Besitz- 
steuerhebestelle 
  
  
  
beträgt der Nennwert 
  
beträgt der 
der fünfprozentigen Schuldverschreibungen oder der viereinhalbprozentigen Schatz 
Schatzanweisungen mit den am 
  
2. Ja- 
nuar 
1918 I 
vom 1. 1. Ok-. 
tober 
zu 1917 
1918 
|1. April 1. Juli 
1918 
  
— – 
Tag Monat Jahrl « 4 
und später fürtigen Zi 
4 W 
—– — — 
·M 
anweisungen mit den am 
  
2. Ja- 
nuar 
1918 
  
  
nsscheinen 
  
I# 
4 
Gesamt- 
annahme- 
wert der 
Stücke 
  
E 
  
l 
I i ; 
— 
  
  
  
  
  
  
  
I l 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zusammen 
  
  
(Unterschriften 
, den 
ten 
  
  
  
  
109
        <pb n="192" />
        110 
Bundesstaat: Unteranlage zu Anlage 1 des Musters 1 
  
Besitzstener-Oberbehörde: zu den Abrechnungsbestimmungen. 
Besitzsteuer-Hebestelle: Hauptverzeichnis für den Monat 
4 Nr. 
1 L 1 3 i ch n 1 5 (Von der mit der Reichshauptkasse abrechnenden Landes- 
oder Regierungshauptkasse auszufüllen.) 
der in der Zeit vom bis 191 
im Monat 191 
auf Kriegsabgabe in Anrechnung genommenen Bescheinigungen 
der Reichsbank 
der Annahmestellen Bundesstaats 
über die bei ihnen für die Reichshauptkasse eingelieferten Stücke der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nach den anliegenden Bescheinigungen 
Lan- 551 6 beträgt der Neunwert der Stücke 
4 sind die Stücke eingeliefert für der fünfvrozentigen Schuldverschreibungen und der viereinhalbprozentigen Schatz- beiragt der 
sende « Schatzanweisungen mit den am anweisungen mit den am Gesamt— 
- 1Ot. 2. E— U.„45Ö annahme- 
Num- ** 1 eot # 3 Ja. 1. April 1. Juli 1 nu#e I1. Juli r“ 1 
"% „% z k! . ver 
mer Name Wohnort 1917 1918. 1918 1916 1918 1918 
(Firma) 3 (Sitz) ——- —---—--—-—"-———«-,————,-— ;——--——- der Stücke 
. und später fälligen Zinsscheinen 
„"% M 4% 46 .4 4 4 * . 
l « i — s ! 
- s . l i I — 
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– — — s — —— 
i « 
i I « 
Zusammen . . I « ··""«"·" 
-,dcn.t-eI;--«« 191 
(Unterschrift)
        <pb n="193" />
        Nr. 25. 111 
Name der mit der Reichshauptkasse Anlage 2 des Musters I 
in Abrechnung stehenden Kasse zu den Abrechnungsbestimmungen. 
  
Hauptverzeichnis 
der mit der Abrechnung für den Rechnungsmonat. 191 aufgerechneten 
Bescheinigungen 
der Reichsschuldenverwaltung 
über die auf das Konto der Reichskasse für Kriegsabgabe übertragenen fünfprozentigen Schuldbuchforderungen 
an Kriegsanleihen des Deutschen Reichs nach den anliegenden belegten Verzeichnissen der Besitzsteuerhebestellen. 
  
  
Laut Verzeichnis * 
Lau- beträgt der 
  
  
sende beträgt der Nennbetrag der übertragenen Schuld- Gesamt- 
.. 
Aum- der Besitzsteucrhebestelle vom 1 buchforderungen nit Sinsen vom · annahmener 
mer zu 1. April 1. Juli|1l. Okto-2.Juuu. ) tragenen For- 
T 1917 1917 ber 1917 ar 1918 · derungen 
  
Monat Jahr 44 ½¼ 4 “ 4 14 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
—— — — –. — ——. —„ÚÔÚÓ„— — — – 
  
  
  
  
  
  
  
Zusammen 
, den ten 191 
(Unterschrift) 
30
        <pb n="194" />
        112 
  
Bundesstaat: Unteranlage zu Anlage 2 des Musters 1 
Besitzstener-Oberbehörde: zu den Abrechnungsbestimmungen. 
Besitzstcner-Hebestelle: Hauptverzeichnis für den Monat 
Nrr. .....-... 
(Von der mit der Reichshauptkasse abrechnenden Landes- 
oder Regierungs-Hauptkasse auszufüllen.) 
Verzeichnis 
in der Zeit vom . bis -- 191 
der im Monat 191 
auf Kriegsabgabe in Anrechnung genommenen Bescheinigungen 
der Reichsschuldenverwaltung 
über die auf das Konto der Reichskasse für Kriegsabgabe übertragenen fünfprozentigen Schuldbuchforderungen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
" an Kriegsanleihen des Deutschen Reichs. 
Nach den anliegenden Bescheinigungen 
Lau- * . « s— .«—— 3 
— sind Schuldbuchforderungen übertragen vom beträgt der Neunbetrag der übertragenen Schuld- * 
fende Konto des buchforderungen mit Zinsen vom beträgt der 
N » ——-——- , — — Gesamtannahmewert 
Um- # „ 6 " O 
Name Wohnort I. Abril 1. Juli 1. O. 2. Ja # der übertragenen 
mer ·. 1917 1917 ober uuar Forderungen 
* . 19171918 - 
(Firma) (Sitz) 
» »L-- »Es-« M M M 1 
— — 
l 
x!! 
— 
H— •7mEJa * 5 E&amp;E 
— ö§§äAA°A A A AAA A A A A A '„ „###;„; 
i « I ! 
- l.--·------—-—--i-I — — L 
I .-.—.- 
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l . 
— — — ——— — — 
i ; : 
J ####..#—-#-##-—#-##-#- . 22 n½m 
. 1 1 ! 
Zusammen 6 
, den ten 101 
(Unterschrift)
        <pb n="195" />
        Nr. 25. 113 
Bundesstaat: Muster 11 
— — 
Hierzu Belege zu den Abrechnungsbestimmungen. 
Schlußabrechnung 
über die etatsmäßigen Einnahmen und Ausgaben für das Rechnungsjahr 19 
Kapitel „ Abgeliefert sind Mithin sind 
d — Gach den Monats- 7 — 
eld s- ; Soll für das abrechnungen vom an die Reichs-von der Neichs- 
haus- Einnahme Rechnungsjahr rru“ hauptkasse hauptkasse 
balis- ) noch abzuliefern zu erstatten 
a M M AM A 
s 
9/9a. Einnahmen der Militärverwaltung (s. Anmerkung) — ——11 — — — 
17. Zölle, Steuern und Gebühren (einschließlich der mit F 
den Post= und Telegraphengebühren erhobenen " "„ : 
Reichsabgabe der Kaliabgaben — Kap. 8 Tit. 17 . # 
und 17b und der Kriegsabgabe — Kap. 18b) — — — ——— * 
r„ Abgleichung für das Rechnungsjahr 19 . loaut · 
schließlicher Feststellung – — — — — —— 
18 Ausgleichungsbeträge für goͤlle. Seuern und 2 
bühren – -— — —— — — — —— 
„ Abaleichung für das Behnungejabe 19 laut . 6 
schließlicher Feststellung — — — — — 
18a. Wehrbeitrag . — ——-—-—s---—--- – 
19. Andere Ausgleichungsbeträge . .— - —— — — — 
218. Einnahmen und Ausgaben aus der Prüfung der 
Rechnungen: 
für 19 und zurück — — — 
für 19 — — — — — — — — — — 
22. Matrikularbeiträge . 
« i 
—— — 
Hierzu an Einnahmen, welche außerdem 
noch für das oben bezeichnete Rechnungs- 
jahr abzuliefern sind: « 
---I—- - - i.- 
...... - — — — 
Summe —Ê — 
l 
  
  
  
  
Anmerkung: Die Kriegseinnahmen sind von den Kriegsausgaben abzusetzen. 
  
30“
        <pb n="196" />
        114 
  
Kapitel 
  
  
  
  
Sollausgabe 
ndes nach 3 Ab 
v- uga an 
süaus Ausgabe der vorigen Rechnung gang gang 
halts- bzw. nach dem Etat 
Etats 4 
Militärverwaltung. # 
A Ordbentlicher Stat. 1 
Fortdauernde Ausgaben. 
14/13. Verwaltung des Reichsheers .- 
7 4. Allgemeiner Pensionsfonds .- —--—-—---- — 
80. Ehrenzulagen an die Inhaber des Gisernen artites I 
von1870«1. --.—- ----——-.---- 
81 Pensionen für chemalige feanzösiche Mititärpersonen — — — — — — — 
83. Versorgungsgebührniss nsw. iufolge des Krieges von # « 
1870/71 —-—— ———- —-.—«.-. 
S4a. Zum Ausgleich von Härten aus dem Offizierpenstons= · 
gesetze, dem Mannschaftsversorgungsgeses und dem # 
Militärhinterbliebenengesetze – ——. 4 —. – 
............ -—-—L s-- 
« i 
Einmalige Ausgaben. 
5. Verwaltung des Reichsheers — — —..2 
Ö1.. 
B. Außerordentlicher Stat. · 
6. Aus Anlaß des Krieges (s. Anmnerkung) · 
  
K 
Hier zu an Ausgaben, welche außerdem noch 
für das obenbezeichnete Rechnungsjahr an- 
zurechnen sind: 
Summe 
»den............................ 10 
(Unterschrift.) 
  
  
  
  
Anmerkung: 
  
Die Kriegseinnahmen
        <pb n="197" />
        Nr. 25. 
1156 
  
  
Wirkliches Soll 
Ausgegeben und 
verrechnet sind 
(Istausgabe) 
M 
An Resten sind 
verblieben 
Von der Reichshaupt— 
kasse sind erstattet 
Im Vergleiche mit der Istausgabe 
sind mithin 
  
(nach den Monats- 
abrechnungen für 
April 19 bis einschl. 
19 .) 
von der Reichs- 
hauptkasse noch zu 
erstatten 
x- 
an die Reichs- 
hauptkasse zurück- 
zuzahlen 
M 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
l 
  
I 
.- . 
I 
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— — — — — 
— — —— — —— — — — — # 
3 
— — — — — — — — ----.-- ——-—-x 
——- --— ——--—..—»»—— — — — . — 
—— ————— — — —— — — — E 
i 
4 8 
— — —.Z4 
I . 
— — — — ——— ——— 
——— ——— HD — 
I 
-- — — —— —— — —— — — 
E &amp; 5 
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— — — — — — — — — — — — — —— — — ——— i 
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1 
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-----.-.. &amp; — — — EE 
— —— * — E 
— 7 I !--—— ---- 
— « I 
i : — — — — — 
I 
  
zind von den Kriegsausgaben abzusetzes
        <pb n="198" />
        <pb n="199" />
        Nr. 25. 117 
Bundesstaat: Wuster III 
Direltivbehörde. — zu den Abrechnungsbestimmungen. 
  
v 
Namen der mit der Reichshauptkasse 
in Abrechnung stehenden Kassen: 
WW. . .. Rechnungsjahr 109 
Uberisicht 
der 
Einnahme an Zöllen, Reichsstenern und Gebühren 
(Reichssteuerübersicht) « 
für den Monat 19 
Aufgestellt 
(Ert, Datum) den 15 
(Amssstelle) 
(Unterschrift) 
An 
das Maiserliche Zoll- und Steuer-Rechnungsburean 
Herlin W 66, Wilhelmplatz 1.
        <pb n="200" />
        118 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Von dem Soll 
8 Bezeichnung der in Roh- Hiervon ab: 
. s Soll einn ahme A) Aussubrvergütungen und eingezahlt 
Bundesstaat onstige Steuervergütungen - „ 
- .».. * den Einnahme- « --- Bleibt .... . 
für Preußen beiltaat behorde) *46.— enEire nachem Bug Ker #rücsge · rückständig geblieben 
aufgekommenen Einnahmen tue b) Iu urichnung genommene berichtigtes 5 vber 6 
S.ür #1 In Anrechnung genommene auf eigene Nechmung 
für den Monat unrichtige Erhebungen c) Soll 
— usw. autscheine und ausgeresh- freigeschrieben 
Si 19 werte. 
.. M — - # 
1 2 3 4 5 6 
à 1 
1 ) Zölle . — — 
0) Mit den Zöllen an ndie Neichetasse D) — —— — 
abzuführende außerordentliche — — s 
Einnahmen . ..——-—. 1 
7 . . 
J —J·— 
2Tabaksteuer, einschließlich der Ab- a) 
gabe von Tabakersatzstoffen. ——„ — — — — — —- 
5 ng) Zigarettensteuer. — — — – # 
b) Kriegsaufschlag für zigaretten- 
steuerpflichtige Erzeugnisse — — — — — -½ — — 
4Zuckersteuer — — E — — + – 
5 a) Salzsteuer . — — — — — « 
b) Mit der Salzsteuer an die Reichs- # a) 
kasse abzuführende außerordent- 6 6 — — — 
liche Einnahmen ..— - - ,- 
5 — — 
6 Branntweinsteucr - 
a) 1. Verbrauchsabgabe — a) * 1 
2. Übergangsabgabe ———.! . . ö — 
C I 
— . —— . — — -. — 1 
b) I. Betriebsauflage — 29 1 « 
2. Zuschlag dazu — 65 ———— — — — — 
— — 
7 Essigsäureverbrauchsabgaben. — — — — ——————————- — 
. . IEAU " ; 
scchaumwentstencr --——————-«- — — ——— — 
ittelr 42) " 
9 Leuchtmittelsteuer — — – # 3 
— s l 
103ündwarensteuer ——-—— q.- — — — 
— 
11 a) Brausteuer — — » 
aàa) D # * 7t-p..— 
b) löbergangsabgabe von Bier ..— I 
–[ — i 
. a3) i 
12Epielkartenstempel — □□□— —————.... —— 
« II i I J 
Scite — — — — — — —— — 
Zu Spalte 4. 1) Vergütung der Steuer für Proben usw. — 2) Steuernachlässe nach § 28 der Ausführungsbestimmungen — 8) Steucr- 
ersatz für verdorbe## gestempeltt Spielkarten. 
(izpm 
+
        <pb n="201" />
        Nr. 25. 119 
in Spalte 5 find 
— —LVon den gestundeten Beträgen Hierauf 
aus den aus dem Summe kommen an Mithin 
vorhergehenden laufenden Erhebungs= und sind an die 
gesundet Rechnungsjahren Rechnungsjahre der Spalten Verwaltungs- Reichskafse Bemerkungen 
sind im Laufe des Monats ein- 6, 8 und 9 kosten abzuführen 
gezahlt oder fällig geworden in Anrechnung 
4 4 4 4 4 # 
7 8 9 10 11 12 18 
  
– —. — — 
  
  
— — — 
— — — 
  
  
  
  
  
  
– , — — —— — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— —— — — 
  
  
— — 
— ——— —
        <pb n="202" />
        120 
— —————.—— — 4# „ * — — 
  
Bezeichnung der in 
Bundesstaat ) 
Preußen Direktivbehörde 
(für 
aufgekommenen Einnahmen 
für den Monat 
Laufende Nummer 
19 
Hiervon ab: 
Roh Aa) Ausfuhrvergütungen und 
Solleinna h me i sonstige Steuervergütungen 
· nach 
zahlten Vergütungen 
b) In Anrechnung genommene 
Einfuhrscheine. 
c) In Anrechnung genommene 
Gutscheine und aufgerech- 
nete Steuerermäßigungs= 
werte. 
nach den Einnahmebüchern I 
einschließlich der Na l 
erhebungen und abzügli der . 
Erstattungen für unrichtige 
Crhebungen usw. 
  
  
  
Abiug der zurückge- 
berichtigtes 
Soll 
Von dem Soll 
  
eingezahlt, 
rückständig geblieben 
oder 
auf eigene Rechnung 
freigeschrieben 
. 
  
6 
  
UÜbertrag 
Reichsstempelabgaben von: 
A. Gesellschaftsverträgen. 
B. Wertpapieren 
C. Gewinnanteilschein- und InaP 
bogen . 
Kauf= und aonstigen 22 
fungsgeschäften 
E. Privatlotterielosen usw.: 
a) Wetteinsätzen bei inländischen 
PferderennenlerhobeneHälfte 
der gesetzlichen Abgabe) 
b) zuländischen Losen anderer 
rt .. 
c)auäland1schen Losen 
F. Frachturkunden 
G. Personenfahrkarten. 
13 
D. 
Steuerkarten für Kraftfahrzeuge 
. Vergütungen an Aufsichtsrats- 
mitglieder usw. 
Warenumsätzen (ohne Verwen- 
dung von Stempelzeichen) 
uGrundstücksübertragungen 
M. Versicherungen 
14Besitzsteuer 
Kriegsabgabe 
Abgabe vom Absatz von Kalisalzen: 
a) allgemeine 
b) für Uberschreitung der Veeei- 
ligungsziffern 
16 
17¼ Zuwachsstencr 
Erbschaftssteuer 
  
Zusammen
        <pb n="203" />
        Nr. 26. 121 
in Spalte 5 sind — — 
- Von den gestundeten Beträgen Hierauf 
aus den I aus dem Summe kommen an Mithin 
vorhergehenden laufenden der Spalten Erhebungs- und sind an die 
gestundet Rechnungsjahren Rechnungsjahre Verwaltungs- Reichskasse Bemerkungen 
sind im Laufe des Monats ein- 6, 8 und 9 kosten 
... abzuführen 
gezahlt oder fällig geworden in Anrechnung 
— 4 4 — 
7 8 9 10 11 12 13 — 
  
  
  
1) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
sss... 
(b. 1 
a. 
7 – 1 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zu Spalte 7. 7) Die auf eigene Rechuung länger als neun Monate gest 
mungen) sind nach Ablauf der neun Monate in Spalte 8 oder 9 als „eingezahlt oder fällig geworden“ nach zuweisen. 
Zu Spalte 11. Bei lfdr. Nr. 14 sind unter a. die Vergütungen für die Veranlagung und Erhebung, unter b. die Sonderentschadi- 
gungen für den Ausfall an Erbschaftssteuer, bei lfdr. Nr. 17 unter u. der Anteil der Gemeinden, unter b. der Anteil 
des Bundesstaats, bei lfdr. Nr. 18 der Anteil des Bundesstaats anzugeben. 
  
  
  
  
undeten Lotteriestempelbeträge (§ 237 der Ausführungsbesum- 
317
        <pb n="204" />
        122 
Zeitpunkt der Fälligkeit der nach Spalte 7 der Übersicht gestundeten Beträge. 
  
  
Gesamtbetrag 
der 
gestundeten 
Gefälle 
Hiervon sind fällig im 
  
ten 
Viertel 19. 
- 
ten 
Viertel 19 
½ 
Viertel 19 
4 
ten 
" 
Viertel 194 
Rechnungsjahr 
19. 
  
1. Zölle 
2. Tabaksteuer 
r 
. a) Zigarettensteuer 
b) Kriegsaufschlag für zigaretten. 
steuerpflichtige Erzeugnissc 
4. Zuckersteuer 
5. Salzsteuer 
GCa. 1. Branntweinverbrauchsabgabe 
7. Essigsäureverbrauchsabgabe 
8. Schaumweinsteuer 
9. Leuchtmittelsteuer 
10. Zündwarensteuer 
11. 
12. 
13. 
Brausteuer 
Spielkartenstempel 
Reichsstempelabgabe von 
B. Wertpapieren. 
C. Gewinnanteilschein- 
Zinsbogen. . 
E. Privatlotterielosen 
und 
I.. Grundstücksübertragungen. 
Zusammen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Im Monat 
ausgestellt 
über den Betrag von 
4 
  
Zu 1. 
Einfuhrscheine. 
Zu 6. Vranntweinfteuervergütungsscheine: 
a) Verbrauchsabgabe 
b) Betriebsauflage 
Branntweingutscheine 
Zusammen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zerlegung der Angabe in Spalte 4 
unter c der Übersicht bei Ifdr. Nr. 6a 1 
(Branntweinverbrauchsabgabe): 
In Anrechnung genom- 
mene Gutscheine 
Aufgerechnete 
ermäßigungswerte 
Zusammen 
Für Preußen. Ablieferung auf Reichssteuern. 
#a) Bestand aus dem Vormonat .. 
Is)JsteinnahmcnachSpalte10aufScite5. 
ZurDecknngnahebevorstehenderAusgabenfürRechnungdesReichszutiickbehalten. 
Bleibt Ablieferung für Monat 
  
Istausgabe 
  
  
Steuer- 
  
  
* 
  
*
        <pb n="205" />
        Nr. 25. 123 
undesstaat: Muster IV 
Direktivbehörde: zu den Abrechnungsbestimmungen. 
Namen der mit der Reichshauptkasse 
in Abrechnung stehenden Kassen: 
II. 1 Rechnungsjahr 19 
Ubersicht 
der 
Einnahme an Zöllen, Reichssteuern und Gebühren 
(Reichssteuerübersicht) 
für das 
1. bis iertel des Rechnungsjahrs 19 
Aufgestellt 
(Ort, Datum). , den 19 
(Amtsstelle) 
(Unterschriftt) 
An 
den Ausschuß des Lundesrats für Rechnungswesen 
(zu Händen des Kaiserlichen Zoll- und Steuer-Rechnungsbureaus) 
Berlin W 66, Wilhelmplatz 1. 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Die in den Spalten 3 bis 5 anzusetzenden Beträge haben den jedesmal abgelaufenen Teil des Rechnungsjahrs zu umfassen, 
mithin z. d. in der Übersicht für das 1. bis 3. Viertel die Einnahme für April bis einschließlich Dezember. 
2. Zur Einnahme für das 4. Viertel des Rechnungsjahrs gehören auch diejenigen bis Ende März fälligen Abgabenbeträge, 
welche erst im Monat April bei den Hebestellen zur Anschreibung kommen. 
3. Bei anderen als den unter den lfdn. Nrn. 1 und 5 genannten Abgabenzweigen sind aufgekommene außerordentliche Ein 
nahmen in Spalte 3 unter der Linie des betreffenden Abgabenzweigs mit dem Zusatz „außerdem außerordentliche Einnahmen“ besonders 
anzugeben. 
4. Am Schlusse des vorigen Rechnungsjahrs noch ausstehende gestundete Beträge, die im laufenden Rechnungsjahr nieder- 
#Scchla en oder vom Bundesrat erlassen worden sind, sind von der Solleinnahme in Spalte 3 abzusetzen und in Spalte 8 als „eingezahlt 
Fglig 66 wrde nachzuweisen. 
5. Bei lfdr. Nr. 13 unter K ist nur die Einnahme an Reichsstempelabgabe von Warenumsätzen ohne Verwendung von Stempel 
zelchen nachzuweisen. Der Nachweis der Einnahme aus dem Verkaufe von Umsatzstempelmarken erfolgt durch die Postverwaltungen.
        <pb n="206" />
        2 
  
  
Laufende Nummer 
Bezeichnung der in 
(far grenundessiaat, uorde 
aufgekommenen Einnahmen 
für das 1. bis . Viiertel 
des Rechnungsjahrs 19 
Roh- 
Solleinnahme 
den Einnahme- 
büchern einschließlich 
der Nacherhebungen 
und abzüglich der 
Erstattungen für 
unrichtige Erhebungen 
usw. 
  
5— 
ODO 
Ausfuhrvergütungen 
Hiervon ab: 
und 
sonstige Steuervergütunge 
nach Abzus der zurü . 
zahlten Bergütungen 
In Anrechunung genommene 
Einfuhrscheine 
. In Anrechnung genommene 
Gutscheine und aufgerech- 
nete Steuerermäßigungs- 
werte 
M. 
— 
  
berichtigtes 
Bleibt 
Soll 
  
4 
Von dem Soll 
  
eingezahlt, 
rückständig geblieben 
oder 
auf eigene Rechnung 
freigeschrieben. 
M 
6 
  
  
10 
11 
  
a) Zölle 
b) Mit den Zöllen an die Reichs- 
kasse abzuführende außerordent- 
liche Einnahmen .. 
  
-- 
,- 
Tabaksteuer, einschließlich der Ab— 
gabe von Tabakersatzstoffen. 
a) Zigarettensteuer 
b) Kriegsaufschlag für zigaretten- 
steuerpflichtige Erzeugnisse 
Zuckersteuer 
a) Salzsteuer 
b) Mit der Salzsteuer an die Reichs- 
kasse abzuführende außerordent- 
liche Einnahmen ... 
--.-—-—.—-——-——— 
  
  
  
  
  
X 
  
  
  
Branntweinsteuer: 
a) 1. Verbrauchsabgabe 
2. Übergangsabgabe 
  
  
  
  
  
  
b) 1. Betriebsauflage 
2 Zuschlag dazu. 
  
  
Essigsäureverbrauchsabgabe 
Schaumweinsteuer 
Leuchtmittelsteuer 
Zündwarensteuer 
a) Brausteuer . 
b) Übergangsabgabe von Bier 
  
  
  
Spielkartenstempel 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1——..—— — — 
  
Seite 
  
  
Zu Spalte 4. 
  
1) Vergütung der Steuer für Proben usw. 
2) Steuernachlässe nach § 28 der Ausführungsbestimmungen. 
3) Steuerersatz für verdorbene gestempelte Spielkarten.
        <pb n="207" />
        Nr. 25. 
125 
  
  
  
  
in Spalte 5 sind Von d stundete 
on den gestundeten .- 
Säeltrggeth die am Mithin 
usse des vorigen « 
noch Rechnungsjahrs Erhebungs· und find an die 
ausstanden, sind fällig Verwaltungs- Reichskasse Bemerkungen 
det geworden oder vor 
gestun e dem Zeitpunt ab uführen 
der Fälligkeit eingezahlt in Anrechnung ĩ 
AM M *z7 
7 8 11 12 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zu Spalte 10. 
  
  
  
  
  
  
  
— — ——— — . — 
s 7 
1 
„ 1 
1 
6% S. Anlage I. 
Bei den laufenden Nummern 2, 4, 6 und 10 sind unter a die Erhebungskosten, unter b die Verwaltungskosten, bei 
der laufenden Nummer 6 unter c die Ausgaben für die erstmalige Anschaffung von Sammelgefäßen usw. nach Anlage 5. 
bei den laufenden Nummern 4 und 10 unter c solche für bauliche Einrichtungen in den Zuckerfabriken und in den 
Zündwarenlageru anzugeben; die letzteren Angaben sind in der Bemerkungsspalte zu erläutern.
        <pb n="208" />
        126 
  
  
Laufende Nummer 
Bezeichnung der in 
(ar m d vorde) 
aufgekommenen Einnahmen 
für das 1. bbs Viertel 
des Rechnungsjahrs 19 
Roh- 
Solleinnahme 
den Einn 
n ern einschlie 
der Nacherhebungen 
und abzüglich der 
Erstattungen für 
unrichtige w hetnon 
Hiervon ab: 
àA. Ausfuhrvergütungen und 
##n ige Steuervergütungen 
Abzug der zurückge- 
tahlten ergütungen. 
D. d Anrechnung genommene 
ne. 
# #rrscheine genommene 
utscheine und ausgerech- 
nete Steuerermäßigungs- 
werte. 
4 
Bleibt 
berichtigtes 
Soll 
Von dem Soll 
  
eingezahlt, 
rückständig geblieben 
oder 
auf eigene Rechnung 
freigeschrieben 
## 
  
— 
2 
3 
4 
5 
6 
  
— 
— 
14 
15 
16 
17 
18 
19 
  
Übertrag 
Reichsstempelabgaben von: 
A. Gesellschaftsverträgen. 
B. Wertpapieren 
C. Gewinnanteilschein= u. Zinsbogen 
D. Kauf- undsonstigen Anschaffungs- 
geschäften 
E. Privatlotterielosen usw. 
a) Wetteinsätzen bei inländischen 
Pferderennen (erhobene Hälfte 
der gesetzlichen Abgabe) 
b) inländischen Losen anderer Art 
) ausländischen Losen 
F. Frachturkunden. 
G. Personenfahrkarten. 
H. Steuerkarten für Kraftfahrzeuge 
J. Vergütungen an Aufichtsrats- 
mitglieder usw. 
K. Warenumsätzen (ohne Verwen- 
dung von Stempelzeichen) 
L. Grundstücksübertragungen 
M. Versicherungen 
Zusammen lfd. Nr. 13 
Besitzsteeer 
Kriegsabgabe . 
Abgabe vom Absatz von Kalisalzen: 
a) allgemeinn 
b) für Überschreitung der 2 
teiligungsziffern. 
Zuwachssteuer 
Erbschaftssteuer 
Zusammen 
Statistische Gebühr 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Isteinnahme 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Erlös für den Verkauf 
von Vordrucken zu An- 
meldescheinen und von 
sonstigen für Zwecke 
der Statistik beschafften 
Gegenständen 
  
  
Liervon ab die 
Kard ahlungen an 
atistischer Gebühr
        <pb n="209" />
        Nr. 25. 
127 
  
  
in Spalte 5 find 
  
noch 
gestundet 
# 
Von den gestundeten 
Beträgen, die am 
Schlusse des vorigen 
Rechnungsjahrs 
ausstanden, sind fällig 
geworden oder vor 
dem Zeitpunkt 
der Fälligkeit eingezahlt 
-“m“ 
Summe 
der Spalten 
6 und 8 
Hierauf 
kommen an 
Erhebungs= und 
Verwaltungs- 
kosten 
in Anrechnung 
4 
Mithin 
sind an die 
Reichskasse 
abzuführen 
AM 
Bemerkungen 
  
7 
8 
10 
11 
12 
  
  
  
  
) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zu Spalte 7. 1) Die auf eigene Rechnung länger als neun Monate gestundeten Lotteriestempelbeträg 
mungen) sind nach Ablauf der neun Monate in Spalte 8 oder 6 als „eingezahlt oder fällig geworden“ nachzuweisen. 
Bei lfdr. Nr. 14 find unter a) die Vergütungen für die Veranlagung und Erhebung, unter b) die Sonderentschädi. 
gungen für den Ausfall an Erbschaftssteuer, bei lidr. Nr. 17 unter a) der Anteil der Gemeinden, unter b) der Anteil 
des Bundesstaats und bei lfdr. Nr. 18 der Anteil des Bundesstaats anzugeben. 
Zu Spalte 10. 
  
Betra 
der Entschädigungen 
für die Verwalter 
der Anmeldestellen 
  
  
  
Pauschbetrag 
der sächlichen 
Verwaltungs- 
kosten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
O Fsdr. Nr. 18 unter B und C. 
alte 8. 
Bon den fällig gewordenen usw. 
Beträgen waren gestundet im 
Rechnungsjahr 
zusammien K. 
wie in Spalte 
Spalte 7 (Bemerkung nur in der 
lbersicht für das 1. bis 4. Viertel 
auszufüllen). Außerdem stehen 
an gestundeten Beträgen noch 
aus aus dem Rechnungsjahr 
B. 
— 
Zu lfdr. Nr. 13 unter D. Spalte 8. 
Darunter für Anschaffung von 
Waren nach Nr. 40 des Taris- 
Fur Arbitragegeschafte sind zu- 
rückgezahlt und von der Soll- 
einnahme in Spalte 8 abgeseht 
................... JE, 
darunter für Geschäfte im Ar 
——* 
Zu lIsdr. Nr. 17. 
Spalte 8. Für 
stellen. 
Spalte 9. ee ein Biertel des 
Jahrespauschbetrags. 
Anmelde- 
e (§ 237 der Ausführungsbestim- 
32
        <pb n="210" />
        128 
Nach Spalte 11 auf Seite 5 der Übersicht sind an die Reichskasse abzuführen 
Erstattungen an Wechselstempel 
Hiervon gehen ab: serrr- an Warenumsatzstempel, der durch Ver- 
wendung von Umsatzstempelmarken entrichtet ist, 
–. 
  
Hiervon sind der Reichskasse bereits überwiesen 
Mithin bleiben zu überweisen. 
  
Bleiben. 
  
  
  
—. 
· 
  
  
  
  
in den Vormonaten 
in den des für Zusammen 
Für Preusten. Vorvierteljahreu etten Vierteljahrs den letzten Monat 
Von der Isteinnahme an Reichssteuern nach Spalte 9 1 
auf Seite 5 lfd. Nr. 1 bis 16 sind # A M 4 
  
abgeliefert an die Regierungs-Hauptkasse zu 
  
  
  
zur Deckung nahe bevorstehender Ausgaben für 
Rechnung des Reichs zurückbehalten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zu Spalte 3 unter laufender Nummer 1b der Übersichte) 
Bei den Zöllen sind unter den außerordentlichen Einnahmen enthalten: 
1. Einnahmen für Lagerausgleich und für Zinsen aus einem Veredelungsverkehre 
2. Verwaltungskostenbeiträge 
3. Zollgebühren. 
4. andere außerordentliche Einnahmen. 
Zusammen (wie in Spalte 3 unter laufender Nummer 1b) 
- Die Berlegung dieser Einnahmen ist nur zur Einnahmeübersicht für das Rechnungsjahr und zur schließ- 
lichen Einnahmeübersicht erforderlich. 
  
  
  
  
  
— 
—— — — “ 
« 
  
  
Im 1. bis Viertel des Rechnungsjahrs 19 sind ausgestellt 
Zu 1. Einfuhrscheine 
Zu 6 Branntweinsteuervergütungsscheine: 
a) Verbrauchsabgabe 
b) Betriebsauflage 
Branntweingutscheine 
Zusammen. 
über den Betrag von 
4
        <pb n="211" />
        Nr. 25. 129 
Bundesstaat: Anlage 1 des Musters IV 
Direktiv! ehörde: 
1. aunuch ermittelter Flächeninhalt der im Erntejahr 19 
zu den Abrechnungsbestimmungen. 
„.hur Werechnung der Erhebungs- und Verwaltungskosten. 
mit Tabak derslanzten Grundstücke (im 2., 3. und * Viertel des 
echn- W#zufüllen). uImn 
einschließlicgg 9a äam,, von denen die Tabakernte wegen Mitwachses ober dergleichen nicht eingebracht 
worden ist. 
Flächen, von denen nach der Haupternte eine Nachernte erzielt worden ist, dürfen nur einmal zum Ansa## gelangen. 
*) Außerdem aus Vorjahren . n 
2. u) Menge der im 1. bis . Viertel des ãchuincendei 1½% 
erzeugnisse 
6 Auberdem aus Voriahren. . 
wMengebesimlbisViertelbes Rechnungslahks III 
Spalte 8 der nochstehenden Berechnung ... . de 
- ·) Außerdem ansBornrhren. .. .(12 
:3.Meagedesim1brsVierteldes Rechnungsjahrö l» .... 
aus den ****. entnommenen Zucker- 
dz 
#"sm 
iabneizeicten und verarbeiteten Nohzuckers nc 
k 
ku 
nach den Abnahme. und Absindungsbüchern erzeugten 
  
Alkohosls ......·.... 111 
«) Außerdem aus Vorjahren. ........-.......... hl 
Berechnung 
der Rohzucermengen, welche von den mit vollständig eingerichtetem Raffineriebetriebe versehenen und den Rohzucker 
vorherrschend zu Verbrauchszucker verarbeitenden Fabriken im eigenen Betrieb erzeugt und verarbeitet worden 
sind (Anlage G § 1 der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetze). 
  
  
  
  
  
1. bis Viertel des Rechnungsjahrs 19 
Bestand an enge: bdes im Davon umi 
i ierte – — —. · 
—Bezeichnung Helusterzeuctem des Rechnungs- Zusammen am Schlusse des - 
-. jahrs 19 im Spalten .Viertels des als Rohrucker im eigenen S 
— der r Schlusse des eigenen Be- Nechnungsinhrs aus der Fabrik Betrich — 
72 Zucker fab rik Nechmungsjahrs trieb erzeugten 3 und 1 10 inm Bestande der. Fabri c riebe 7 
2n . Nohzuckers verblieben ausgeführt verarbeitet * 
d- s d- l- 5ô a- 1z ( * 
2 3 4 5 6 7 i* 9 
  
i 
I!i 
tits- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
«)ZI!1,2und8.0iersinddiezurBerichtigungderAnaabenindenEimialmcciibersichtenfür-früheresmhreenoaIII-oder 
-7-«IuieuendenFlöchenoderMengenuntekAuqnvedesCsrntesoderRedisttttIg-Jj(1hki«,aufdasdieBerichtigungsichbezieht, 
Inst-lebendeFlächenundMengenmitroterTiute)erlidiklimznmachet-. 
besonders
        <pb n="212" />
        130 
ausgestellt haben. 
(Zu Spalte 10 der Einnahmeübersicht.) 
Zusammenstellung der angerechneten Branntweingutscheine nach den Direktivbehörden, die diese Scheine 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8 Von den bei den Steuerstellen n den Gutschein 
ntb Frwan n6 . ieren rur 9 hinen e 
S Direktivbe h örde haben die Direktivbehörden ünd bei. Steuerstellen der 
2 Staat der in der Spalte 2 genannten nSe#k1 palte „ genannten 
2 Staaten ausgestellt daten angerechnet?) 
5u Bet 
— Betrag etrag 
# 4 4 
1 2 3 4 5 
I. Gutscheine. 
11Preußen Königsberg. ——— — — — — — 
Danzig . —-—.——-——- 
Berlin . — — 
Stettin . — 
Poer. — — — 
Breslau. . — —— — 
Magdeburg — — — — — 
Altona . -——————..——— 
Hannover . —-- 
Münster. . — —— 
Cassel — — — 
Cöln. . ————.——«——- 
Erfurt . — — 
2 Bayern München —— — 
3Sachsen Dresden — 
41Mürttemberg Stuttgart – — — 
5 Baden Karlsruhe — — —— — — 
6 Hessen Darmstadt ;; 6 
7 Mecklenburg-Schwerin Schwerin — - 
8 „ Strelitz „ [QQT.TWT77 ;;; 
Sachsen-Weimar Erfurt — — 
10 „Meiningen „ · ——— — — 
11 „Altenburg » — . 
12 „ Coburg und Gotha „ — — — 
18 JSchwarzburg-Sondershausen » -«—-——-—— 
14 („ Rudolstadt „ —— — — 
15 JReuß älterer Linie » — — 
16 „jüngerer Linie » ————-———- 
170ldcnburg: 
a) Herzogtum Oldenburg —— ——— — 
b) Fürstentum Birkenfeld Cöhn v 
18 Braunschweig Braunschweig — — — 1— 
19 Anhalt Magdeburg. 
20 Rübeck Altona —— — 
21 Bremen Bremen. — — — — — 
22 BHamburg Hamburg — — — — 
23 JElsaß-Lothringen Straßburg. — — — — — — — — — 
  
  
Summe J1. 
Hierzu:ll. Summe der aufgerechneten Steuerermäßigungswerte 
  
lberhaupt 
  
  
  
  
  
  
*) Die Spalte 5 ist nur bei Aufstellung der Übersicht für das Rechnungsjahr und der schließlichen 
  
Übersicht auszufüllen.
        <pb n="213" />
        Nr. 25. 131 
nNachweisung) 
der 
in Anrechnung gebrachten Zollverwaltungskosten. 
  
  
Für das 
1. bis Viertel 
Etatssumme des Rechnungs- 
jahrs 19. 
sind anzurechnen 
4 AM 
Bezeichnung 
  
  
  
  
  
e) In den Nachweisungen für die ersten drei Viertel jedes Rechnungsjahrs sind außer dem entsprechenden Teile der Schluß- 
summe des nach dem Stande vom 31. März des abgelaufenen Rechnungsjahrs berichtigten Zollverwaltungskosten-Etats diesenigen gemein 
schaftlichen Ausgaben nachzuweisen, für welche die Etatssumme keinen Ersatz gewährt. Bei der Aufstellung der vorläufigen Ausgabe- 
nachweisung für das 1. bis 4. Viertel jedes Rechnungsjahrs sind die Bestimmungen unter Ziffer 8 und 9 der Vergütungsvorschriften 
zu beachten. 
Der Aufstellung dieser Nachweisung für die schließliche Einnahmefeststellung bedarf es nicht; es genügt der Hinweis auf die 
beizufügende besondere Zollverwaltungskosten-Aufrechnung.
        <pb n="214" />
        132 
Nachweisung 
des 
in Anrechnung gebrachten Besoldungsaufwandes für die Salzsteuerbeamten auf den Salzwerken *). 
  
  
  
Für das 
1. bis Viertel 
- Etatssumme des Rechnungs- 
Bezeichnung jahrs 19. 
sind anzurechnen 
M M 
  
  
  
  
  
  
i 
  
«)Sichc8issek4derVorschkiftenüberdichrgiitungdesBesoldungsauftvaudcsfürdicErhclntugnnd Kontrollierung der 
Salzsteuer auf den Salzwerken und die Anmerkung auf Seite 3.
        <pb n="215" />
        Nr. 26. 133 
Anlage 2 des Musters IV ist in Wegfall gekommen. ers#utmachung vom 10. Juli 1918, 
Zentralbl. f. d. D. Reich S. 680.) 
  
  
S#Sundesstaatf: Anlage 3 des Musters IV 
Direktivbehörde: « zu den Abrechnungsbestimmungen. 
Zerlegung 
der noch ausstehenden gestundeten Beträge nach dem Zeitpunkt ihrer Fülligkeit. 
  
  
  
  
1. btis Viertel des Rechnungsjahrs 19 
Am Schlusse des Hiervon sind fällig im 
Viertels des 
Rechnungsjahrs 
stehen noch ans ten ten ten ten 
- — Rechnungs-Rechnungs- 
a. aus Borjahren . . 
v-«usdemlcufeuveuViekt-c191..Bienenst-Viertel191»Viekte1191-.10h119----10ht19--·-- 
Jahre 
4 4 4 
  
1. Zölle 
2. Tabaksteuer 
  
  
  
  
  
1 
l 
I 
l 
l 
l 
garettensteuer .. *'•5 
. iegsaufschlag für zigaret. 
*d Erzeug= 6· 
nisse 
  
  
4 Zuckerstener 1 
65. Sau zsteuer . - -— —-- 
Branntwecnverbrauchss J. — — . — — 
abgabe in 
7. Esstesänreverbrandh. 
abgabee . 
l 
l 
  
  
  
  
i 
i 
I 
l 
8. Schaumweinsteuer 
  
9. Leuchtmittelsteuer. 
  
l. 
Il 
l 
x 
i 
10. Zündwarensteuer 
11. Bransteuer 
12. Spielkartenstempel 
13. Reichsstempelabgabe von 
B. Wertpapieren. 
C. Gewinnanteilschein= und 
Zinsbogen") 
E. Privatlotterielosen 
L. Grundstücksüber- 
tragungen 
  
— 
l 
t 
l 
s 
l 
I 
  
  
. . . . . 
I 
l 
I 
  
  
  
  
  
  
  
  
Zusammen — —- — — —
        <pb n="216" />
        134 
  
Bundesstaat:::: Anlage 4 des Musters IV 
Direktivbehörde: zu den Abrechnungsbestimmungen. 
nachweisung 
über den Verkauf von Steuerzeichen und ausgefüllten Steuerzeichenvordrucken zur Entrichtung der Zigarettensteuer 
und des Kriegsaufschlags im Rechnungsjahr 19 
  
  
Bezeichnung 
Wertbetrag der Steuerzeichen 
an Zigaretten- 
steuer 
4 
an Kriegs- 
aufschlag 
4 
Bemerkungen 
  
St# 
—1 
  
Bessand an an vollständig bedruckten Steuerzeichene am Schlusse des Nechnungs. 
ahrs 19 
Im Rechnungsjahr 19. sind: 
a) von der Reichsdruckerei bezogen 
b) gegen Rückzahlung des Ankaufspreises zurückgenommen 6## 2i 
und 24 Abs. 2 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen) 
c) Steuerktichenvordrucke ausgefüllt, 6 11 Abs. 8 der diuafudrunas- 
vorschriften) 
Zusammen 1 und 2. 
Dagegen sind: 
a) “ Ersatz für andere Steuerzeichen abgabenfrei verabfolgt 
(§8 22, 23 Abs. 1, 24 Abs. 2 Satz 1 und 25 Abs. 1 Ziffer a in 
erbindung mit dem ersten Teil des 2. Satzes von Abs. 2)) 
b) bei den Zoll= und Steuerstellen verdorben und nach Vemichtung 
in Abgang gestellt . 
Zusammen 3. 
Bleibt am Schlusse des Rechnungsjahrs 19 
Der Bestand an vohständig bedruckten Steuerzeichen am Saluse des 
Rechnungsjahrs 19 beträgt 
Mithin Geldeinnahme 
Hierzu treten: 
a) die aufgekommenen Nacherhebungen, soweit sie nicht zum Ankauf 
von Steuerzeichen verwendet sind, sowie die Mehrbeträge infolge 
Abrundung bei der Erhebung 
b) der infolge Überschreitung des Kontingents ohne Abgabe von 
Steuerzeichen erhobene erhöhile Kriegsaufschlag (rt. III Abf- 3 
des Gesetzes vom 12. Juni 19160 .. 
Dagegen gehen ab: — 
a) die Rückzahlungen für zurückgenommene Steuerzeichen, die dem 
Bestande hinzugetreten sind (s. oben 20) 
b) die Rückzahlungen für vernichtete Steuerzeichen 6 24 Abs. 2 
Satz 2 und 3 sowie § 25 Abs. 1 unter b in Verbindung mit 
dem zweiten Teil des 2. Satzes von Abs. 2) 
6) andere Herauszahlungen usw. sowie Minderbeträge infolge Ab- 
rundung bei der Berechnung des Wertbetrags der Bestände 
Bleibt Einnahme im Rechnungsjahr 19. 
  
  
  
  
  
  
  
1 
  
  
  
  
  
  
  
–—G 
  
  
  
  
  
  
  
Übereinstimmend mit Sp.3 
der Re chssteuerübersicht. 
Die Richtigkeit der Nachweisung wird auf Grund der Bestandsnachweisungen der nachgeordneten Behörden, der ergangenen 
Entscheidungen der Direktivbehörde und der geprüften Vernichtungsverhandlungen bescheinigt. 
„den 19 
Direcktion.
        <pb n="217" />
        Nr. 25. 135 
Bunde-staat: Aulage 5 des Musters IV 
hden Abrechnungsbestimmungen. 
  
Direktivbehörde: 
  
nNachweisung 
der 
durch die Anschaffung und Aufstellung von Sammelgefäßen, Meßuhren, Metallkappen, Kunstschlössern usw. 
für Brennereien entstandenen, von der Branntweinsteuergemeinschaft zu tragenden Kosten. 
  
Rechnungsjahr 191..———.
        <pb n="218" />
        136 
5·—— 
  
  
Die der Branntweinsteuergemeinschaft zur Last fallenden Kosten betragen für 
  
  
Sammel- 
gefäße Meßuhren 
% -“ 
1 2 
  
Kappen Kunst- 
und schlösser 
Überrohre 
AM M 
3 4 
sonstige 
Einrichtungen 
M 
Zusammen 
  
5 
S
        <pb n="219" />
        137 
  
  
  
  
— — — 
Kosten * 
Nerenung Überbaupt " 
und (Spalten 6 und 7) Crläuterung der Ansätze in den Spalten 5 und 7 
Aufstellung 
# 
7 8 *∆)
        <pb n="220" />
        138 
Bundesstaat: ..--.........-....-............-.-.-..-. Anlage 6 des Musters IV 
Direktivbehördeiein: ..... zu den Abrechnungsbestimmungen. 
  
— nNachweisung 
über den Verkauf von Schaumweinsteuerzeichen im Rechnungsjahr 19. 
  
  
Wertbetrag 
Bezeichnung der Stenerzeichen Bemerkungen 
M M 
  
— 
Bestand an Steuerzeichen am Schlusse des Nechnungsjahrs 19. 
2 Im Rechnungsjahr 19 sind: 
a) von der Reichsdruckerei bezogen 
b) gegen Rückzablung des Ankaufspreises zurückgenommen 
(§ 16 der Ansführungsbestimmungen) ... 
  
  
  
  
  
Zusammen 1 und 2. 
  
3Deoegegen sind: 
a) als Ersatz für andere Steuerzeichen frei verabfolgt 
(§§ 17 und 18 der Ausführungsbestimmungen) . 
b)bccden30lliundctcuerstellenverdorbennndnach Ver- 
nichtung in Abgang gestellt. 
-Pc) unentgeltlich verabfolgt (§ 10 uo. 2 der Ausführuigs 
bestimmungegeggg * ... . 
  
  
  
  
Zufammen3... — — 
  
  
  
  
  
4 Bleibt am Schlusse des Nechnungsjahrs 19.. 1—b — — 
5 Der Besland am Schlusse des Rechunngsjahrs 19 beträgt . .. — — 
6 Mithin Geldeinnahme ............ 
7 Hierzu treten die aufgekommenen Nacherhebungen, soweit sie nicht zum Ankauf von 
Steuerzeichen verwendet sindd..w —„ — — 
“—: 
  
8 Dagegen gehen ab: 
a) die Rückzahlungen für zurückgenommene Steuerzeichen, die dem Bestande hin- 
zugetriten sind (s. oben 20)) . 
b) andere Herauszahlungen usw.“) .. .........·.. 
  
IL 
  
  
  
. . . übetriustimmeudwit6.s 
BleibtEinnahmedeöNcchsmugssahrs19.--.. ... der Reichssteuerübersicht. 
  
  
  
  
Die Richtigkeit der Nachweisung wird auf Grund der Bestandsnachweisungen der nachgeordneten Behörden, der ergangenen 
Niederschlagungsverfügungen und Entscheidungen der Direktivbehörde und der geprüften Vernichtungsvechandlungen bescheinigt. 
  
—— Deeeieirekktion. 
  
6) Die Vergütungen der Steuer für Proben (Spalte 4 der Reichssteuerübersicht) sind hier nicht mit anzusetzen.
        <pb n="221" />
        Nr. 26. 189 
S##undesstaat: Anlage 7 des Musters IV 
Direktivbehörde:. zu den Abrechnungsbestimmungen. 
nNachweisung 
über den Verkauf von Stempelzeichen (Vordrucken zu Schlußnoten, Stempelmarken und ausgefertigten Gesellschafts- 
und Grundstücksstempelbogen) zur Entrichtung der Reichsstempelabgabe im Rechnungejahr 19 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Wertbetrag der Stempelzeichen für 
Geselll Kauf= und 4 - Grund 
ichssistzxciksiszBssskgxxkkxsiiicksiidss Bsis 
verträgegkichcisteru fahrkarten tragungen 
" 4 4 K1% 
1 2 3 4 5 6 7 8 
1/ Bestand an Siembellzeichen am Schlusse des Nech- 
nungsjahrs 19. — 
2 Im Re nungsjahr 19. sind 
a) von der Reichsdruckerei bezogen 
b) gegen Rückzahlung des Ankaufspreises zurück- 
genommen (8§ 209 der Ausführungsbestim- 
mungen). . ... . — — — 
e) Gesellschafts- und Grundstücksstempelbogen 
ausgefertigt ......... — — 
Zusammen 1 und 2. — — — —— — — — 
3] Dagegen sind: 
a) als Ersatz für unbrauchbar gewordene Stem- 
pelzeichen usw abgabenfrei verabfolgt (§§ 210, 
211 und 212 der Ausführungsbestimmungen) — 
b) bei den Amtsstellen verdorben und nach d Ver- 
nichtung in Abgang gestellt . — 
Zusammen 83. .. «- ———--»---—7—--«— 
4Bleibt am Schlusse des Rechnungsjahrs 19. – . — W — — 
5 Bestand am Schlusse des Rechnungsjahrs 19 . .. 6 
einschl. des eisernen Bestandes der Eisenbahn- k ) Darunter 4 
dienststellen an Frachtstempelmarken. — * iserner Bestand der 
Ha seme — — ··— 
empelmarken. 
a) die Einnahmen ohne Verwendung von Stem- n“——— den 
pelzeichen . — stellen ein eiserner 
b) die aufgekommenen Nacherhebungen, soweit Bestand an gestem- 
sie nicht zum Ankauf von n Sienpezeichen ver- pelten Eisenbahn- 
wendet sind. ##A — Lostkosafrng und 
Henbahnpaket= 
Seite „ — — — adrehen ze etem. 
8 Dagegen gehen ab pelwerte von zu- 
a) die Rückzahlungen für zurückgenommene Stem- n. # 
1eigeichen die dem Bestande hinzugetreten Stempelabgabe 
end ( 20) · — überwiesen worden. 
b) andere Herauszahlungen usw. —— — — — 
Zusammen 8. — ——.2— ccerreiniimmend n 
Bleibt Einnahme des Rechnungsjahrs 199.. — – *r 5 bra mh 
keuernbersicht 
Die Richtigkeit der Nachweisung wird auf Grund der Bestandsnachweisungen der nachgeordneten Behörden, der Bescheinigungen 
der Eisenbahndienststellen über den Stempelwert der ihnen als eiserner Bestand ohne Abgabenentrichtung überwiesenen Frachtstempel- 
marken und gestempelten Eisenbahnfrachtbriefe und Eisenbahnpaketadressen, der Entscheidungen der Direktivbehörde und der geprüften 
Vernichtungsverhandlungen bescheiniat. 
19 
  
  
„den 
Airektien.
        <pb n="222" />
        <pb n="223" />
        Blulf 
    
eseh und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 26. 
München, den 19. Mai 1917. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 15. Mai 1917, betreffend Anderung der Anlage ( zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. — 
Auszug aus der Adels Matrikel des Königreichs. 
  
  
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird, wie folgt, 
geändert: 
Ur. la. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 
1. Gruppe a) 
Hinter dem mit „Detonit VI“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: 
Detonit 14, auch mit angehängten Buchstaben (Gemenge von Ammoniaksalpeter, 
Pflanzenmehlen, höchstens 2, Prozent Mononitroverbindungen der aromatischen 
Reihe, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter und von neutralen, beständigen, die 
Gefahr nicht erhöhenden Salzen, auch mit Zusatz von höchstens 4 Prozent gela- 
tiniertem Nitroglyzerin). 
35
        <pb n="224" />
        142 
Ur. le. Sroffe, die in Berührung mir Wasser entzuͤndliche oder die 
Herbrennung unrerstünende Gase enewickeln 
Abschnitt A. Verpackung. Absatz (2) b) 
Hinter den Worten „der Ziffer 3“ wird ein Kreuz f) und am Fuße der Seite 
folgende Anmerkung gesetzt: 
# Während des Krieges dürfen mit Natriumsuperoxyd gefüllte Gefäße aus verzinntem 
Eisenblech bei Aufgabe als Wagenladung auch in eiserne Schutzkörbe eingesetzt werden. Sie 
müssen mit diesen fest verbunden sein. « 
Nr.ll.SelbstentzündlicheSrosse 
Eingangsbestimmungen 
Am Ende der Ziffer 9 wird nachgetragen: 
Hochofenfilterstaub 
Ur. VI. Faͤulnisfaͤhige Stoffe 
A. Verpackung 
Im Absatz (2) a) Ziffer 2) wird hinter „Güterwagen“ ein Sternchen *) und am 
Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Während des Krieges dürfen frische Klauen und Knochen abweichend von den Bestim— 
mungen unter a) und 5) unverpackt befördert werden, wenn sie nach Übergießen mit geeigneten 
Desinfektionsmitteln keinen fauligen Geruch verbreiten und mit Dachpappe vollständig eingedeckt 
sind. Die Pappe muß gegen Verschiebungen gesichert sein. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 15. Mai 1917. 
v. Keidlein. 
Auszug aus der Adels-Matrikel und Kompagnieführer im Res.-Inf.-Regt. 
des Königreichs. Nr. 20 Ludwig Ritter von Rudolph für 
seine Person als Ritter des Militär-Max- 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: Joseph-Ordens bei der Ritterklasse Lit. R, 
am 10. Mai 1917 der Leutnant d. R. Fol. 85.
        <pb n="225" />
        eseh und Verorhunngsgt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 27. 
München, den 29. Mai 1917. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 21. Mai 1917 über das Rechtsstudium und die juristischen Prüfungen der Kriegs- 
teilnehmer. — Königliche Verordnung vom 22. Mai 1917, die Anderung der Notariatsgebührenordnung 
betreffend. — Königliche Verordnung vom 22. Mai 1917 über Wildabschuß. 
— 
Königliche Verordnung über das Rechtsstudium und die juristischen Prüfungen der Kriegs- 
teilnehmer. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen zu verordnen, was folgt: 
I. Abschnitt. 
Begriff der Kriegsteilnehmer. 
1. 
Kriegsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer während des Hochschulstudiums 
oder während des Vorbereitungsdienstes in dem gegenwärtigen Kriege mindestens sechs Monate 
Kriegsdienst geleistet hat. 
36
        <pb n="226" />
        144 
Als Kriegsdienst wird angesehen: 
1. Der Dienst bei dem Heere, der Marine oder der Schutztruppe vom Tage der 
Mobilmachung an bis zur Abrüstung, 
2. der Dienst bei der freiwilligen Krankenpflege, der vaterländische Hilfsdienst auf 
Grund des Gesetzes vom 5. Dezember 1916 (RGBl. S. 1333) oder jede sonstige Dienst- 
verrichtung, die für unmittelbare Zwecke des Heeres, der Marine oder der Schutztruppe auf 
Anforderung geleistet wird, soferne durch diese Dienstleistungen der regelmäßige Betrieb des 
Hochschulstudiums oder die Ableistung des Vorbereitungsdienstes wesentlich erschwert oder 
unmöglich gemacht wird, 
3. die Zeit, während deren ein Kriegsteilnehmer der vorbezeichneten Art infolge einer 
Gesundheitsbeschädigung oder aus sonstigen Gründen über die Abrüstung hinaus beim Heere 
zurückgehalten wurde, 
4. die Zeit des unfreiwilligen Aufenthalts im Auslande oder in einem Schutzgebiete. 
Dem Dienste bei dem deutschen Heere usw. wird der Dienst bei einem der verbündeten 
Heere gleich geachtet. 
II. Abschnitt. 
Hochschulstudium. 
§ 2. 
Den Kriegsteilnehmern wird der Kriegsdienst bis zur Dauer eines Jahres auf das 
vorgeschriebene Hochschulstudium von vier Jahren angerechnet. Ein Nachlaß an dem in § 2 
Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgeschriebenen dreijährigen Studium der Rechtswissen- 
schaft ist jedoch ausgeschlossen. 
Aus der Anrechnung des Kriegsdienstes darf sich nicht der Vorteil ergeben, daß ein 
Kriegsteilnehmer seine Ausbildung in kürzerer Zeit beendet, als es ihm in Friedenszeiten 
möglich gewesen wäre. 
83. 
Den Kriegsteilnehmern wird der Nachweis, daß sie während der Zeit des Universitäts- 
studiums acht ordentliche philosophische Vorlesungen gehört haben, erlassen. 
Zwischenprüfung. 
§ 4. 
Die Zwischenprüfung wird den Kriegsteilnehmern erlassen. Sie dürfen auch bei der 
Universitätsschlußprüfung aus Gegenständen der Zwischenprüfung nicht geprüft werden.
        <pb n="227" />
        Nr. 27. 146 
Universitätsschlußprüfung. 
§ 5. 
Für Kriegsteilnehmer wird, solange ein Bedürfnis dafür besteht, auch am Schlusse 
des Winterhalbjahrs eine Universitätsschlußprüfung abgehalten. 
Der schriftliche Teil dieser Prüfung findet gegen Ende des Winterhalbjahrs statt; der 
mündliche Teil wird am Ende des Winterhalbjahrs und vor dem oder am Aufange des 
Sommerhalbjahrs abgehalten. 6 
86. 
Müßte einem Kriegsteilnehmer bei der erstmaligen Ablegung der Universitätsschluß- 
prüfung der Erfolg versagt werden, so ist die Prüfung nicht als nicht bestanden, sondern 
als nicht abgelegt anzusehen. 
Hat ein solcher Kriegsteilnehmer im schriftlichen Teile der Prüfung nicht mehr als 
eine ganze oder zwei halbe Aufgaben ungenügend bearbeitet, so ist ihm die Wiederholung 
des schriftlichen Teiles der Prüfung erlassen; eine Aufgabe, zu deren Bearbeitung weniger 
als 4 Stunden zur Verfügung stehen, gilt als eine halbe Aufgabe. 
Der Prüfungsausschuß kann einem Kriegsteilnehmer, der die Prüfung das erste Mal 
nicht mit Erfolg ablegte, bei der Verkündung des Ergebnisses gestatten, daß er nur die mündliche 
Prüfung in bestimmten Gegenständen zu wiederholen hat. 
§ 7. 
Wenn ein Kriegsteilnehmer ohne genügende Entschuldigung oder ohne das Gesuch um 
Zulassung zur Prüfung rechtzeitig zurückgenommen zu haben, der Einberufung zur erst- 
maligen Ablegung der mündlichen Universitätsschlußprüfung nicht Folge leistet oder nach 
dem Beginne der erstmaligen Prüfung ohne genügenden Grund den Rücktritt von der 
Prüfung erklärt, so ist die Prüfung nicht als nicht bestanden (§§ 15, 21 Abs. 2 der 
Verordnung vom 4. Juli 1899/18. Oktober 1910) sondern als nicht abgelegt anzusehen. 
§ 8. 
Ein Kriegsteilnehmer, der sich der Universitätsschlußprüfung erstmalig mit dem Ergebnis 
unterzogen hat, daß die Prüfung als nicht abgelegt anzusehen ist, kann die Prüfung erst 
wiederholen, wenn er ein weiteres Halbjahr dem Studium der Rechtswissenschaft gewidmet 
hat. Erzielt er auch in der wiederholten Prüfung ein unzureichendes Ergebnis, so ist 
die Prüfung nicht mit Erfolg abgelegt. 
Für die Wiederholung der nicht mit Erfolg abgelegten Prüfung gelten die gleichen 
Vorschriften, welche Anwendung finden, wenn der Prüfling nicht Kiiegsteillehmer wäre. 
3 i
        <pb n="228" />
        146 
§ 9. 
Hat ein Kriegsteilnehmer die Universitätsschlußprüfung ohne Erfolg abgelegt, ehe er 
die Eigenschaft als Kriegsteilnehmer erlangte, so wird die Prüfung als nicht abgelegt an- 
gesehen. Er kann die Prüfung nach Maßgabe der §§ 6—8 wiederholen, wenn er ein 
weiteres Halbjahr dem Studium der Rechtswissenschaft gewidmet hat. 
III. Abschnitt. 
Vorbereitungsdienst. 
8 10. 
Die Staatsministerien der Justiz und des Innern werden für die Fälle, in denen 
sie auf Grund der Vorschrift in § 37 Abs. II der Verordnung vom 4. Juli 1899/18. Ok- 
tober 1910 Unterbrechungen infolge des Kriegsdienstes auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, 
ermächtigt, die verbleibende Zeit des Vorbereitungsdienstes abweichend von den Vorschriften 
in § 30 der genannten Verordnung unter Berücksichtigung des etwa schon geleisteten 
Vorbereitungsdienstes angemessen auf die einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes zu 
verteilen. 
Staatsprüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst. 
8 11. 
Nach dem Kriege wird, solange ein Bedürfnis dafür besteht, eine Staatsprüfung für 
den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst jährlich zweimal im Frühjahr und im Herbst 
abgehalten. Die Prüfungen sollen in der Regel im April und im Oktober stattfinden. 
Die Prüfung am Schlusse des Jahres entfällt. An jeder der Prüfungen können auch 
Nichtkriegsteilnehmer teilnehmen. 
Die im Frühjahr und Herbst eines Jahres stattfindenden Staatsprüfungen gelten 
zusammen als die Staatsprüfung dieses Jahres. 
§ 12. 
Ein Kriegsteilnehmer kann die Prüfung geteilt in der Weise ablegen, daß er an zwei 
Prüfungen teilnimmt, die Teilnahme bei der einen Prüfung aber auf die Justiz= und bei 
der anderen auf die Verwaltungsabteilung beschränkt. In welcher Abteilung er die Prüfung 
zuerst ablegt, bleibt seiner Wahl überlassen. Er kann die Erklärung, daß er sich der 
Prüfung nur in einer Abteilung unterziehen will, auch nach Beginn der Prüfung noch abgeben. 
13. 
Für die geteilte Prüfung wird die Gesamtnotensumme in gleicher Weise berechnet wie 
für die ungeteilte Prüfung. "
        <pb n="229" />
        Nr. 27. 147 
8 14. 
Ein Kriegsteilnehmer kann bei der erstmaligen Ablegung der Prüfung nach dem Beginne 
der schriftlichen Prüfung ohne Angabe eines Grundes erklären, daß er von der Prüfung 
zurücktrete. Die Prüfung gilt alsdann als nicht abgelegt. 
§ 15. 
Ein Kriegsteilnehmer, der die Prüfung zum ersten Male abgelegt hat, kann sie 
wiederholen, auch wenn er sie bestanden hat, ohne auf das Prüfungsergebnis verzichten zu müssen. 
Hat ein Kriegsteilnehmer bei der erstmaligen Ablegung der Prüfung eine Gesamt- 
notensumme von mehr als 100 erhalten, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 
Ist das Ergebnis der erstmaligen Prüsung derart, daß sie nach den Vorschriften in 
§ 52 Abs. II in der Fassung der Verordnung vom 27. Juli 1912 mit Erfolg nur 
abgelegt ist, wenn sich der Prüfling einer mündlichen Prüfung mit Erfolg unterzieht, so 
kann der Kriegsteilnehmer sich der mündlichen Prüfung unterziehen; besteht er sie nicht, so 
gilt die gesamte Prüfung als nicht abgelegt. Das Recht, die Prüfung ohne Verzicht auf 
das Prüfungsergebnis zu wiederholen, hat er ohne Rücksicht darauf, ob er sich der münd- 
lichen Prüfung unterzieht oder nicht. 
§ 16. 
Ein Kriegsteilnehmer kann sich darauf beschränken nur eine Abteilung der Prüfung 
zu wiederholen. In diesem Falle wird das Ergebnis der wiederholten Prüfung in der 
Weise berechnet, daß die Gesamtnotensumme der wiederholten und die der nicht wiederholten 
Abteilung zusammengezählt wird. Die Absicht, nur eine Abteilung zu wiederholen, muß 
der Kriegsteilnehmer bei der Anmeldung zur Prüfung äußern und dabei angeben, welche 
Abteilung er wiederholen will. 
§ 17. 
Hat ein Kriegsteilnehmer auf Grund des § 15 Abs. 1 die Prüfung wiederholt, so 
gilt für ihn das Ergebnis derjenigen Prüfung, die für ihn günstiger ausgefallen ist. 
Hat er auf Grund des § 16 nur eine Abteilung wiederholt, so bleibt die Wieder- 
holung außer Betracht, wenn sie ein ungünstigeres Ergebnis hatte als die frühere Prüfung 
in der Abteilung. 
8 18. 
Hat ein Kriegsteilnehmer die Prüfung ganz oder nur in einer Abteilung wiederholt, so 
gelten für eine nochmalige Wiederholung der Prüfung die gleichen Vorschriften, welche An- 
wendung finden, wenn der Prüfling nicht Kriegsteilnehmer wäre. Die Prüfung gilt auch 
dann als wiederholt, wenn der Kriegsteilnehmer nach ihrem Beginne oder sofern er nur eine 
Abteilung wiederholt, nach deren Beginne von der Prüfung ohne zureichenden Grund zurücktritt.
        <pb n="230" />
        148 
8 19. 
Ein Kriegsteilnehmer, der die Staatsprüfung abgelegt hat, ehe er die Eigenschaft als 
Kriegsteilnehmer erlangte, kann die Prüfung nach Maßgabe der 88 12 18 wiederholen; 
es wird dabei so angesehen, als lege er die Prüfung zum ersten Male ab. Hatte er die 
frühere Prüfung mit Erfolg abgelegt oder hatte er sie zwar nicht mit Erfolg abgelegt, eine 
höhere Notensumme als 100 aber nicht erhalten, so muß er auf das Ergebnis der früheren 
Prüfung verzichten. 
IV. Abschnitt. 
Einstellung in die Reihenfolge früher Geprüfter. 
8 20. 
Ein Kriegsteilnehmer, der durch Ableistung des Kriegsdienstes an der rechtzeitigen Ab— 
legung der Universitätsschlußprüfung oder der Staatsprüfung gehindert worden ist oder diese 
Prüfungen nicht am Schlusse des Universitätsstudiums oder des Vorbereitungsdienstes sondern 
später abgelegt hat, wird auf Ansuchen nach Maßgabe des Ergebnisses der Prüfung in die 
Reihenfolge früher Geprüfter eingestellt. 
8 21. 
Für die Jahre 1914 und 1915, in denen eine Staatsprüfung für den höheren 
Justiz= und Verwaltungsdienst nicht abgehalten wurde, werden die Prüfungsjahrgänge da- 
durch gebildet, daß aus den Teilnehmern an der im Dezember 1916 abgehaltenen Staats- 
prüfung diejenigen, welche die Prüfung unter normalen Verhältnissen im Jahre 1914 oder 
im Jahre 1915 hätten ablegen können, ausgeschieden und so angesehen werden, als ob sie 
die Prüfung im Jahre 1914 oder im Jahre 1915 abgelegt hätten. 
V. Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
8 22. 
Ein Kriegsteilnehmer kann die Entscheidung darüber, ob ihm die Eigenschaft als Kriegs- 
teiluehmer im Sinne dieser Verordnung zukommt, jederzeit beantragen. Der Antrag ist 
bei dem zuständigen Staatsministerium mit den nötigen Belegen einzureichen. Zuständig 
sind für die Anträge von Studierenden das Staatsministerium des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten im Benehmen mit den Staatsministerien der Justiz und des 
Innern, für die Anträge von Rechtspraktikanten die Staatsministerien der Justiz und des 
Innern.
        <pb n="231" />
        Nr. 27. 149 
ä23. 
Über Gesuche um Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Universitätsstudium entscheidet 
das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten im Benehmen 
mit den Staatsministerien der Justiz und des Innern. 
Die Entscheidung, ob der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete Dienst als Kriegsdienst 
anzusehen ist, behalten sich bei Studierenden das Staatsministerium des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten, bei Rechtspraktikanten die Staatsministerien der Justiz und des 
Innern vor. 
8 24. 
Die Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, der Justiz, des Innern 
beider Abteilungen und der Finanzen werden mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt. 
Sie werden ermächtigt, aus wichtigen Gründen Abweichungen von den Vorschriften dieser 
Verordnung zu genehmigen oder nachzusehen. 
München, den 21. Mai 1917. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Bertling. v. Thelemann. v. Preunig. v. Seidlein. Dr. v. Anuilling. Dr. v. Grettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
statt dessen: 
Ministerialrat Alzheimer.
        <pb n="232" />
        150 
Königliche Verordnung, die Änderung der Notariatsgebührenordnung betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden fKönig von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen auf Grund des Art. 55 des Kostengesetzes zu verordnen, 
was folgt: 
I. Die Notariatsgebührenordnung vom 24. Juni 1915 wird dahin geändert: 
1. Dem Art. 85 wird folgender Absatz beigefügt: 
Zu den Post= und Telegraphengebühren und den im Fernsprechverkehre zu 
entrichtenden Einzelgebühren (Abs. 1 Nr. 1) gehören auch die mit diesen Gebühren 
auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1916 (REBl. S. 577) zu er- 
hebenden Reichsabgaben. Der einzuziehende Betrag wird nötigenfalls auf volle 
Pfennige aufgerundet. 
2. Der Art. 86 erhält folgende Fassung: 
1 Für die Herstellung des Schreibwerks bei dem Schriftwechsel mit Beteiligten 
oder Behörden aus Anlaß eines Amtsgeschäfts sowie zur Deckung der bis zur 
Aufnahme der Urkunde (Not Ges. Art. 24 ff.) erwachsenden Postgebühren und 
Botenlöhne — einschließlich der mit den Postgebühren auf Grund des Reichs- 
gesetzes vom 21. Juni 1916 (Rl. S. 577) zu entrichtenden Reichsabgaben — 
sowie der sonstigen nicht zu ersetzenden baren Auslagen erhält der Notar einen 
Pauschsatz in der Höhe von fünfzehn vom Hundert der zum Ansatze gelangenden 
Geschäftsgebühr, jedoch mindestens achtzig Pfennige und höchstens dreißig Mark 
für je eine Urkunde. Fallen für eine Urkunde mehrere Geschäftsgebühren an, 
so wird der Pauschsatz aus der Summe der Geschäftsgebühren berechnet. Bei 
unvollendeten Geschäften (Art. 19) wird er nur dann geschuldet, wenn der Entwurf 
zur Urkunde im wesentlichen fertiggestellt ist. 
I. Im Zwangsversteigerungsverfahren erhält der Notar die in Abs. 1 Satz 1 
bezeichneten Sätze zur Deckung der bis zur Erteilung des Zuschlags erwachsenden 
Postgebühren, soweit diese nicht auf die Zustellungen von Amtswegen entfallen, 
sowie der Botenlöhne und der sonstigen nicht zu ersetzenden baren Auslagen. 
Der Berechnung des Pauschsatzes wird die Gebühr des Art. 52 Abs. 1, wenn
        <pb n="233" />
        Nr. 27. 151 
aber eine Gebühr nach Art. 19 oder nach Art. 52 Abs. 2 anfällt, diese zugrunde 
gelegt. Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Kostengesetzes bleibt unberührt 
l Für Urkunden über Ergänzungs= und Berichtigungserklärungen wird der 
Pauschsatz nicht erhoben. 
II Die Vorschriften unter I finden auf alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ver- 
ordnung noch nicht beendigten Geschäfte Anwendung. 
III. Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, die erhöhten Süätze des Art. 86 
Abs. 1 auf die ursprünglichen Beträge zu ermäßigen, sobald die Verhältnisse es gestatten. 
München, den 22. Mai 1917. 
Ludwig. 
v. Thelemann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Möller. 
  
Nr. 2119 a 11. 
Königliche Verordnung über Wildabschuß. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
gerzos von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Polizeistrafgesetzbuchs und des Artikel 23 
Absatz 1 Ziffer 5 des Jagdgesetzes zu verordnen, was folgt: u
        <pb n="234" />
        162 
Für das Jahr 1917 wird in Abänderung der Hegezeit des 8 2 der 
Königlichen Verordnung vom 6. Juni 1909 (GVBl. Seite 409) der Beginn 
der Schußzeit für Gelt= und Schmaltiere auf den 1. August sestgesetzt. 
München, den 22. Mai 1917. 
Ludwig. 
Dr. v. Srettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Völk.
        <pb n="235" />
        eseh und Verardunngsglet 
Königreich Bayern. 
Nr. 28. 
München, den 31. Mai 1917. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 27. Mai 1917, Anderung der „Bedingungen für die Teilnahme an einem staatlichen 
Ortstelephonnetz“ betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung, Anderung der „Bedingungen für die Teilnahme an einem staatlichen Orts- 
telephonnetz“ betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Bedingungen für die Teilnahme an einem staatlichen Ortstelephonnetz (GVBl. 
1916 S. 165 ff.) werden mit Wirkung vom 1. Juli 1917 an geändert wie folgt: 
1. In § 1 ist nach dem zweiten Absatz der folgende neue Absatz einzufügen: 
In Ortstelephonnetzen mit weniger als 1000 Teilnehmern wird eine Anmeldung im 
Laufe des Kalendervierteljahres (Bauabschnitt) im Rahmen des hiefür aufgestellten Arbeits- 
planes nur berücksichtigt, wenn sie zu Beginn des Kalendervierteljahres bereits vorgelegen 
hat. Für ausnahmsweise Berücksichtigung einer verspäteten Anmeldung oder einer recht- 
zeitigen Anmeldung außerhalb des Arbeitsplanes ist die von der Telegraphenverwaltung 
hiefür festgesetzte besondere Vergütung im voraus zu entrichten. 
38
        <pb n="236" />
        164 
2. In § 3 sind am Schluß die folgenden zwei neuen Absätze anzufügen: 
Die Einrichtungen werden nach der Reihenfolge der Anmeldungen zum gleichen Orts- 
telephonnetz hergestellt. Für ausnahmsweise Berücksichtigung einer Anmeldung außerhalb 
der Reihenfolge ist die von der Telegraphenverwaltung hiefür festgesetzte besondere Vergütung 
im voraus zu entrichten. 
Der Teilnehmer hat kein Recht auf eine bestimmte Rufnummer. Diese kann aus 
Betriebsrücksichten oder aus anderen Gründen von der Telegraphenverwaltung ohne Haftung 
für etwaige, dem Teilnehmer daraus erwachsende Nachteile jederzeit geändert werden. 
3. In § 5 sind am Schluß die folgenden sechs neuen Absätze anzufügen: 
In das Verzeichnis werden Name und Stand, das Geschäft des Teilnehmers, die 
Wohn= oder Geschäftsräume, in denen sich der Anschluß befindet, die Rufnummer und auf 
Antrag auch die Geschäftszeit des Teilnehmers eingetragen. Diese Eintragungen erfolgen 
bei Hauptanschlüssen und bei den für andere Personen als den Teilnehmer und den auf 
einem anderen Grundstück als dem des Hauptanschlusses eingerichteten Nebenstellen kostenlos. 
Nimmt ein Eintrag mehr als drei Druckzeilen der Teilnehmereinträge in Anspruch, 
so wird für jede weitere Zeile eine Jahresgebühr von 5 K erhoben. 
Die gleiche Zeilengebühr ist zu entrichten für Wiederholung der Einträge an anderer 
Stelle, für Hinweise und für den Eintrag von Nebenstellen, die für den Inhaber des 
Hauptanschlusses auf dem nämlichen Grundstück eingerichtet sind. 
Gebührenpflichtige Einträge, die nicht bis zu dem von der Telegraphenverwaltung fest- 
gesetzten Zeitpunkt gekündigt sind, werden unter Forterhebung der Gebühr in die Neuauf- 
lagen des Verzeichnisses aufgenommen. 
Von der Aufnahme eines Anschlusses in das Teilnehmerverzeichnis wird auf Wunsch 
des Teilnehmers abgesehen. 
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einträge im Teilnehmerverzeichnis über- 
nimmt die Telegraphenverwaltung keine Haftung. 
4. § 7 erhält folgenden Wortlaut: 
Wird auf Verlangen eines Teilnehmers eine Telephoneinrichtung innerhalb desselben 
Raumes oder nach einem anderen Raum auf dem gleichen Grundstück verlegt oder eine 
Telephoneinrichtung unter Belassung auf dem nämlichen Grundstück in sonstiger Weise 
geändert, so hat der Teilnehmer die von der Telegraphenverwaltung hiefür festgesetzte Ver- 
gütung zu entrichten. Die Vergütung kann im voraus erhoben werden. 
Die Verlegungen und Anderungen werden nach der Reihenfolge der Anmeldungen im 
gleichen Ortstelephonnetz ausgeführt. Für ausnahmsweise Berücksichtigung einer Anmeldung 
außerhalb der Reihenfolge ist die von der Telegraphenverwaltung hiefür festgesetzte besondere 
Vergütung im voraus zu entrichten.
        <pb n="237" />
        Nr. 28. 155 
Der Antrag eines Teilnehmers, wonach eine bestehende Telephoneinrichtung auf ein 
anderes Grundstück verbracht werden soll, wird nicht als Verlegung angesehen. Der Teil- 
nehmer hat in diesem Fall die bestehende Telephoneinrichtung unter Einhaltung der in den 
§§ 10 und 11 festgesetzten Mindestdauer und Kündigungsfrist schriftlich zu kündigen und 
gleichzeitig Antrag auf Herstellung der von ihm gewünschten neuen Telephoneinrichtung zu 
stellen. Mit dem Tag der Inbetriebnahme der letzteren beginnt die Mindestdauer (8 10) 
von neuem. Die Bestimmungen in § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 finden auch auf solche 
Neuanmeldungen Anwendung. 
5. § 10 erhält folgenden Wortlaut: 
Die Mindestdauer der Teilnahme an einem staatlichen Ortstelephonnetz beträgt bei 
Hauptanschlüssen, die bis 5 km einschließlich von der Umschaltestelle entfernt sind, ein Jahr 
und bei jenen, die mehr als 5 km bis 10 km einschließlich von der Umschaltestelle entfernt 
sind, zwei Jahre. Bei Hauptanschlüssen, die von der Umschaltestelle mehr als 10 km 
entfernt sind, wird die Mindestdauer von der Telegraphenverwaltung in jedem Falle besonders 
bestimmt. 
Die Mindestdauer der Teilnahme am Vororts= und Nachbarortsverkehr beträgt ein Jahr. 
Für die in § 13 Abs. 1 Ziff. 2 ff. des Telephongebührentarifs für das Königreich 
Bayern aufgeführten Einrichtungen beträgt die Mindestdauer ein Jahr. 
Die Mindestdauer beginnt mit dem Tag der Übergabe der Einrichtungen oder im 
Falle des Abs. 2 mit dem Tag der Zulassung. Fällt der Endpunkt der Mindestdauer 
nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahres zusammen, so erstreckt sie sich bis zum 
Schluß des Kalendervierteljahres. 
Die vorstehenden Bestimmungen für Hauptanschlüsse finden auf Nebenanschlüsse sinn- 
gemäße Anwendung. 
Für Ausstellungen, Festlichkeiten, Tagungen und ähnliche Veranstaltungen können An- 
schlüsse und Einrichtungen mit kürzerer als der gewöhnlichen Mindestdauer hergestellt werden. 
Die Bedingungen und Gebühren für solche Anschlüsse und Einrichtungen werden von der 
Telegraphenverwaltung im einzelnen Falle festgesetzt. 
München, den 27. Mai 1917. 
v. Sridlein.
        <pb n="238" />
        <pb n="239" />
        eseh und Verurdunngs-glat 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 29. 
München, den 4. Juni 1917. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 30. Mai 1917, die Unfallversicherung bei staatlichen Bauarbeiten betreffend. — 
Bekanntmachung vom 2. Juni 1917 über die Unfallversicherung bei staatlichen Bauarbeiten. — Bekannt- 
machung vom 1. Juni 1917 über die Arzneitare für 1917. 
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 8/Wvo. 
Königliche Verordnung, die Unfallversicherung bei staatlichen Bauarbeiten betreffend. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Die Verordnung vom 10. Dezember 1892, die Unfallversicherung bei dem staatlichen 
Tiefbau betreffend (GVl. S. 755), wird mit Wirkung vom 1. Mai 1917 an aufgehoben. 
§ 2. 
Die Ausführungsbehörden für die Unfallversicherung bei den auf Rechnung des Staates 
zur Ausführung kommenden, in § 627 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Bauarbeiten 
39
        <pb n="240" />
        158 
werden durch die Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten gemein- 
schaftlich bestimmt. 
München, den 30. Mai 1917. 
Ludwig. 
v. Seidlein. Dr. v. Srettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat v. Völcker. 
  
  
Nr. 8/Wvo. 
Bekanntmachung über die Unfallversicherung bei staatlichen Bauarbeiten. 
fl. Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten. 
Vom 1. Mai 1917 an sind die Befugnisse und Obliegenheiten der Ausführungsbehörde 
für die auf Rechnung des bayerischen Staates zur Ausführung kommenden, in § 627 der 
Reichsversicherungsordnung bezeichneten Bauarbeiten, soweit die oberste Aufsicht hierüber nach 
der Verordnung vom 29. April 1917, die Formation der Staatsministerien betreffend 
(GVBl. S. 89) und der Verordnung vom 29. April 1917, das Staatsministerium für 
Verkehrsangelegenheiten betreffend (GVBl. S. 91), dem Staatsministerium für Verkehrs- 
angelegenheiten zusteht, von dem Wohlfahrtsamte der Verkehrsanstalten in Rosenheim, und 
soweit nach den bezeichneten Verordnungen die oberste Aussicht dem Staatsministerium des 
Innern zukommt, von der bei diesem Ministerium bestehenden Obersten Baubehörde wahrzunehmen. 
Die Leistungen der Unfallversicherung werden in allen Fällen durch die Ausführungs- 
behörde festgestellt. 
München, den 2. Juni 1917. 
v. Seidlein. Dr. v. Brettreich. 
  
Nr. 5191a 3. 
Bekanntmachung über die Arzneitaxe für 1917. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 3 der Königlichen Verordnung vom 26. Dezember 1906, GVl. 
S. 887, wird bestimmt, daß mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1917 an die in der Deutschen 
Arzneitaxe 1917, Ministerialbekanntmachung vom 20. Dezember 1916 Ziff. 2, GVBl. 
S. 674, festgesetzten Preise für Arzneimittel und Gefäße nach Maßgabe der amtlichen 
Ausgabe des Nachtrags zu dieser Arzneitaxe, der in der Weidmann'schen Buchhandlung 
in Berlin S8W. 68, Zimmerstraße 94, erschienen ist, geändert werden. 
München, den 1. Juni 1917. 
Dr. v. Brettreich.
        <pb n="241" />
        Grsetzund Verorduuiigs-Blul 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 30. 
München, den 6. Juni 1917. 
Inhalt: . 
Bekanntmachung vom 6. Juni 1917 wegen der ferneren Gewährung einer Kriegsteuerungsbeihilfe. — Bekannt 
machung vom 5. Juni 1917, die Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 betreffend. 
Nr. 16299. 
— — — 
  
  
  
Bekanntmachung wegen der ferneren Gewährung einer Kriegsteuerungsbeihilfe. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aubern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der #inanzen und für Verkehrs- 
angelegenheiten. 
Wegen der ferneren Gewährung einer Kriegsteuerungsbeihilfe an die Staatsbeamten 
und die diesen gleichzuachtenden Personen sowie an die in den Staatsbetrieben der Ziodil- 
verwaltung beschäftigten Arbeiter wird mit Wirkung vom 1. Juni 1917 unter Aufhebung 
der Bekanntmachungen vom 13. Dezember 1916 Nr. 35345 (GVhBl. S. 500 ff.) und 
vom 6. Februar 1917 Nr. 3876 (GVhl. S. 13 f.) für den Geschäftskreis der Zidvil- 
staatsministerien verfügt: 
I. Kriegsteuerungsbeihilfe für Staatsbeamte. 
1. 
1 Die Staatsbeamten und die diesen gleichzuachtenden Personen erhalten auf Kriegsdauer 
Kriegsteuerungsbeihilfen. 
n. Die Kriegsteuerungsbeihilfen zerfallen in allgemeine Beihilfen und in Kinder- 
zulagen. 
40
        <pb n="242" />
        160 
2. 
! Die allgemeine Beihilfe wird nach verschiedenen Sätzen gewährt, die sich nach 
der Höhe des Diensteinkommens, nach dem Familienstande und nach den Teuerungsverhält- 
nissen des Wohnorts richten. 
I Für die Bemessung der Beihilfen nach dem Diensteinkommen werden drei Gruppen 
von Beamten gebildet: 
Die erste Gruppe umfaßt die Beamten mit einem jährlichen Diensteinkommen bis zu 
2700 X einschl., 
die zweite Gruppe jene mit einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 2700 J, 
aber nicht mehr als 5500 M, 
die dritte Gruppe jene mit einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 5500 , 
aber nicht mehr als 9000 K. · 
IIIDieBeamtendererstenGruppeerhalteuhöhereallgemeineBeihilfenalsdiederzweiten 
Gruppe. Die Beamten der dritten Gruppe erhalten keine allgemeine Beihilfe, sondern nur 
Kinderzulagen. « 
IV Ledige Beamte erhalten nur in der ersten Einkommensgruppe eine Beihilfe. Für ver- 
heiratete Beamte wird die Beihilfe höher bemessen als für ledige. 
W Nach der Verschiedenheit der gegenwärtigen Verteuerung der Lebenshaltung werden die 
in Betracht kommenden Gemeinden in vier Ortsklassen eingeteilt, wie aus der Beilage 1 
zu dieser Bekanntmachung zu ersehen ist. 
3. 
! Die Kinderzulage wird den Beamten gewährt, denen der Unterhalt von Kindern 
obliegt. 
II Zu berücksichtigen sind: 
1. Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahre, 
2. Kinder vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahre, die kein nennens- 
wertes eigenes Vermögen oder Einkommen besitzen und sich noch in der Schul- 
oder Berufsausbildung befinden, 
3. ohne Rücksicht auf das Lebensalter die Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger 
Gebrechen erwerbsunfähig sind. · 
II! Die Kinderzulage wird, nach Ortsklassen abgestuft, ohne Rücksicht auf die Kinderzahl 
für jedes einzelne Kind in gleichem Betrage gewährt.
        <pb n="243" />
        Nr. 30. 161 
Als allgemeine Beihilfe erhalten: 
1. ledige Beamte der ersten Gruppe 
in der Ortsklasse I monatlich 12 1#, 
»» »II,,11.-, 
»,, ,,11I,,10.-, 
» » 77 IV 77 9 . 
2. verheiratete Beamte 
a) der ersten Gruppe 
in der Ortsklasse 1 monatlich 20 4#, 
7 ? 7½“ II 7 18 + , 
» » » III 1 1 6 M / 
7 77 15 IV » 1 5 MA 
b) der zweiten Gruppe 
in der Ortsklasse I monatlich 16 M, 
77 7y 1 II 1 14 MA / 
„ „ „ II. „ 13, 
77 77 '77 IV 1 1 2 M « 
llDieKinderzulagebeträgtfürBeamtederdreiGruppen 
in der Ortsklasse I monatlich 10 4F, 
7 157 7, II » 8 MA „ 
7 r 7 III ½ 7 , 
7) 7 7½ IV » 6 MÆ. 
l Für diejenigen Beamten, die keine allgemeine Beihilfe, sondern nur eine Kinderzulage 
beziehen, beträgt der Mindestbezug 10 A monatlich. 
IV Die hiernach für die Beamten in der Regel sich berechnenden Beträge an Kriegs- 
teuerungsbeihilfen sind in der Beilage 2 zu dieser Bekanntmachung übersichtlich zusammen- 
gestellt. 
5. 
1 Zu den Beamten im Sinne dieser Bekanntmachung zählen nicht nur die etatsmäßigen 
Beamten sondern auch die Beamten im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes, ferner auch 
die Personen, die, ohne als Beamte im Sinne des Art. 1 erklärt zu sein, mit den Ver- 
richtungen solcher Beamten ständig betraut sind, sowie die entlohnten Staatsdienstanwärter. 
Wieweit auch den im Staatsdienst auf Dienstvertrag verwendeten Personen die Beihilfe 
zu gewähren ist, bleibt der Entscheidung der Staatsministerien im einzelnen Falle vorbehalten. 
Die übrigen Ministerien werden sich hierüber mit dem Staatsministerium der Finanzen benehmen. 
40“
        <pb n="244" />
        162 
nAuch die weiblichen Beamten fallen unter die Bestimmungen dieser Bekanntmachung, 
soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind. 
III Ausgeschlossen von der Beihilfe sind: 
1. die verheirateten weiblichen Beamten, soforn sie nicht an Stelle des Ehemanns 
den Unterhalt der Familie bestreiten, 
2. die Beamten, die zum Heeresdienst eingerückt oder im Sanitätsdienste tätig sind 
(ogl. die M. vom 18. Juni 1915 — GVl. S. 65) oder die bei den Ver- 
waltungen in den besetzten Gebietsteilen verwendet sind, 
3. Personen, die infolge des Krieges mit den Verrichtungen von Beamten vorüber- 
gehend betraut sind. Sofern ihr Bezug nicht bereits unter Berücksichtigung der 
Teuerungsverhältnisse bemessen ist, darf er entsprechend erhöht werden. 
I7 Sind die in Abs. III Ziff. 2 vorstehend bezeichneten Beamten in militärischen Stellen 
geringeren Dienstgrades verwendet, mit denen neben den Naturalbezügen eine Kriegsbesoldung 
von höchstens 40 &amp;# im Monat verbunden ist, so kann ihnen im Falle des Bedürfiisses 
auf Ansuchen die Kriegsteuerungsbeihilfe, die ihnen ohne die militärische Verwendung zu- 
stehen würde, mit dem Teil gewährt werden, der den Betrag von 25 K monatlich über- 
steigt. Die näheren Bestimmungen werden gesondert erlassen. 
6. 
! Zu dem Diensteinkommen im Sinne dieser Bekanntmachung zählen außer dem 
Gehalt oder dem die Stelle des Gehalts vertretenden fortlaufenden Bezug auch die persön- 
lichen Zulagen nach Art. 211 Abs. 3 des Beamtengesetzes, dann die besonderen Zulagen 
nach § 5 der K. Verordnung vom 6. September 1908 sowie etwaige regelmäßig anfallende 
Nebenvergütungen aus öffentlichen Kassen, ferner eine etwaige Zivilpension, Militärrente, 
Gendarmeriepension oder Unfallrente. Dagegen bleiben Kriegs= und Verstümmelungszulagen, 
dann Dienstaufwandsentschädigungen bei der Feststellung des Diensteinkommens außer Betracht. 
II Den Beamten mit einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 2700 K. (erste 
Gruppe) oder 5500 —K (zweite Gruppe) oder 9000 .XKx (dritte Gruppe) sind die Kriegs- 
teuerungsbeihilfen gegebenenfalls bis zur Erreichung desjenigen jährlichen Gesamtbetrags an 
Diensteinkommen und Kriegsteuerungsbeihilfe zu zahlen, den sie erhalten würden, wenn 
sie ein Diensteinkommen von 2700, 5500 oder 9000 KK bezögen. Der so berechnete 
Betrag der Beihilfe ist gegebenenfalls auf den nächsten vollen Marktbetrag aufzurunden; die 
Beihilfe beträgt mindestens 3. monatlich. 
lIn Ist außer dem Beamten auch seine Ehefrau beim Staate beschäftigt, so sind für die 
Entscheidung der Frage, ob und nach welchem Satze den Beamten die Beihilfe gebührt, 
die Dienstbezüge beider zusammenzurechnen.
        <pb n="245" />
        Nr. 30. 163 
7. 
1 Den ledigen Beamten im Sinne der Ziff. 2 werden die verwitweten und geschiedenen 
Beamten, die keinen eigenen Haushalt führen und keine Kinder zu unterhalten haben, gleichgeachtet. 
Die ledigen Beamten, dann die verwitweten oder geschiedenen Beamten, die nachweis- 
lich erwerbsunfähige, d. h. im Sinne des § 1255 der Reichsversicherungsordnung invalide 
Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten, bekommen die gleiche 
Beihilfe wie die verheirateten Beamten. Das gleiche gilt für verwitwete und geschiedene 
Beamte, die einen eigenen Haushalt führen oder Kinder, die nach Ziff. 3 Abs. II zu berück- 
sichtigen sind, zu unterhalten haben. 
II Zu den Kindern im Sinne dieser Bekanntmachung zählen neben den ehelichen Kindern 
auch die übrigen Kinder, die von dem Beamten ganz oder vorwiegend unterhalten werden 
(Stiefkinder, an Kindes Statt angenommene Kinder, uneheliche Kinder, ferner auch Pflege- 
kinder, deren Unterhalt ohne Entgelt bestritten wird). 
IV Ist die Ehefrau eines kinderlosen Beamten wegen Gebrechlichkeit oder nichtvorüber- 
gehender Krankheit pflegebedürftig, so kann der Beamte im Falle besonderen Bedürfnisses 
wie ein Verheirateter mit einem Kinde behandelt werden. Im gleichen Falle kann einem 
Beamten, der Kinder hat, bei der Gewährung der Beihilfe ein Kind mehr angerechnet 
werden. 
8. 
I Wohnort im Sinne der Ziff. 2 Abs. 1I ist der Ort, an dem der Beamte seinen 
Haushalt hat oder der Beamte ohne eigenen Haushalt tatsächlich wohnt. 
. Für Beamte, die außerhalb Bayerns ihren Dienstsitz haben, gilt dieser als Wohnort. 
9. 
1 Die Beihilfen der Beamten werden von der Kasse ausbezahlt, die den Gehalt des 
Beamten zahlt.) 
Die Anweisung der Beihilfen bei dieser Kasse obliegt dem Vorstande der Behörde, bei 
der der Beamte verwendet ist, oder dem er untersteht, für die Gendarmerie dem Gendarmerie- 
korpskommando. Die Beihilfen für die Vorstände von Behörden werden von der unmittelbar 
vorgesetzten Behörde angewiesen. 
*) Soweit im Geschäftskreise des K. Staatsministeriums des Innern f. K. u. Sch.A. die Gchalte durch 
die bei den einzelnen Anstalten eingerichteten besonderen Kassenverwaltungen gezahlt werden, gilt die Auszahlung 
der Kriegsteuerungsbeihilfen als vorschußweise geleistet. Der Aufwand ist am Jahresschlusse der staatlichen Kasse, 
von der die zahlende Kasse ihre Betriebsmittel bezieht (Rentamt, Kreiskasse oder Zentralstaatskasse), unter Über- 
gabe der Zahlungsnachweise zuzurechnen. Diese Kasse hat die Ausgabe auf Ziff. 1V Kap. 5 des Etats des 
Staatsministeriums des Innern f. K. u. Sch.A. zu verrechnen. (Bek. d. Staatsmin. d. Innern f. K. u. Sch. A. 
und d. Fin. v. 5. Mai 1916 — Ml. f. K. u. Sch.A. S. 111; FMl. S. 83).
        <pb n="246" />
        164 
III Zur Anweisung ist das bisherige Formblatt zu verwenden. 
IV Die für die Anweisung erforderlichen Unterlagen sind auf dem einfachsten und kürzesten 
Wege zu beschaffen. Von der Erholung von Familienstandszeugnissen, Geburtsurkunden, 
gemeindlicher Bestätigungen u. dgl. ist abzusehen, wenn die Verhältnisse dem zur Festsetzung 
der Beihilfe zuständigen Beamten aus eigener Kenntnis oder sonst zuverlässig bekannt sind. 
V Der Empfang der Beihilfe wird in gleicher Weise wie der Gehaltsbezug bestätigt. 
10. 
1 Die Beihilfe wird für jeden Monat zu Beginn des folgenden Monats, für den 
Monat Juni sohin zu Beginn des Monats Juli ausgezahlt. Sie wird auch für die Zeit 
des Urlaubs und der Erkrankung gezahlt. 
II Beamte, die aus dem Heeresdienste, dem Sanitätsdienst oder aus der Verwendung 
bei der Verwaltung in den besetzten Gebietsteilen ausscheiden und im Laufe des Monats 
ihren Dienst wieder aufnehmen, treten mit Beginn dieses Monats in den Genuß der Bei- 
hilfe. Ebenso erhalten Beamte, die im Laufe eines Monats in den Heeresdienst, den 
Sanitätsdienst oder in den Dienst einer Verwaltung in den besetzten Gebietsteilen treten, 
für diesen Monat den ganzen Betrag der monatlichen Beihilfe. 
I Anderungen in den Verhältnissen des Beamten, die die Gewährung oder die Höhe der 
Beihilfe beeinflussen, sind von dem Beamten alsbald der zur Anweisung der Beihilfe zu- 
ständigen Behörde anzuzeigen. Fällt die Anderung auf den ersten Tag eines Monats, so 
wird sie bereits von diesem Monat ab berücksichtigt. Anderungen, die sich nach dem ersten 
Tage eines Monats ergeben, äußern ihre Wirkung erst vom nächsten Monat ab. 
11. 
1 Die Beihilfen werden wie seither auf die gleichen Titel wie die sonstigen Beihilfen 
und Unterstützungen verrechnet. 
I1 Zu diesem Zwecke ist in den Rechnungen — und zwar auch in den Kreisfinanz- 
rechnungen, den Generalrechnungen und der Hauptfinanzrechnung — die Unterabteilung 
„Kriegsteuerungsbeihilfen für Beamte"“ 
zu eröffnen. 
II. Kriegsteuerungsbeihilse für Staatsarbeiter. 
12. 
1! Nach den gleichen Grundsätzen wird den in den Staatsbetrieben der Zivilverwaltung 
beschäftigten Arbeitern eine Kriegsteuerungsbeihilfe gewährt, sofern nicht schon durch die 
Lohnregelung den Teuerungsverhältnissen Rechnung getragen ist.
        <pb n="247" />
        Nr. 30. 165 
Lohnerhöhungen, die mit Rücksicht auf die herrschende Teuerung seit Kriegsbeginn 
gewährt worden sind, werden auf die Kriegsteuerungsbeihilfen angerechnet, soweit hierdurch 
nicht das vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung von dem Arbeiter zuletzt bezogene 
Gesamtdiensteinkommen (Lohn und seitherige Kriegsteuerungsbeihilfe) eine Schmälerung erfährt. 
13. 
Personen, die nur gelegentlich oder vorübergehend für den Staat beschäftigt werden, 
(ogen. Gelegenheitsarbeiter) sind von der Kriegsteuerungsbeihilfe ausgeschlossen. 
14. 
1 Die Versicherungsbeiträge (Pflichtbeiträge) dürfen von dem Diensteinkommen ab- 
gerechnet werden. 
11 Das jährliche Diensteinkommen wird ermittelt bei den für alle Tage des Jahres 
entlohnten Arbeitern durch Vervielfältigung des durchschnittlichen täglichen Verdienstes mit 
365 und bei den nur für die Arbeitstage entlohnten Arbeitern durch Vervielfältigung des 
durchschnittlichen täglichen Verdienstes mit 300. 
III Für Arbeiter, die nicht während des ganzen Monats beschäftigt waren, ist 
zur Ermittlung des Betrags der Beihilfe zunächst der durchschnittliche Tagesverdienst durch 
Teilung des für den Monat erzielten Gesamtverdienstes mit der Zahl der tatsächlichen 
Arbeitstage festzustellen, sodann der auf den Tag treffende Teil der Beihilfe durch Teilung 
des Monatssatzes mit der Zahl 30 zu bestimmen; auf dieser Grundlage ist die Beihilfe 
in der Weise zu berechnen, daß der ermittelte Tagessatz der Beihilfe mit der Zahl der Tage 
vervielfältigt wird, an denen in diesem Monate der Arbeiter oder die Arbeiterin im Dienste 
der Verwaltung gestanden ist. Dabei werden für die Bemessung der Höhe der Beihilfe 
auch die von den Arbeitstagen eingeschlossenen Sonn= und Feiertage mitgezählt. War z. B. 
ein Arbeiter der Staatsbauverwaltung oder der Staatsforstverwaltung, der in einer zur 
Ortsklasse IV gehörenden Gemeinde wohnt und 3 Kinder unter 15 Jahren zu ernähren 
hat, im Monat Juli vom 10. bis einschließlich 31. beschäftigt und hatte er an den in 
diese Zeit fallenden 19 Arbeitstagen einen Gesamtverdienst (an Tag= oder Stücklohn oder 
an Tag= und Stücklohn) von 85,50 —X erzielt, so beläuft sich der durchschnittliche Tages- 
verdienst bei Teilung des Gesamtverdienstes zu 85,50 “ mit der Zahl 19 — der Zahl 
der tatsächlichen Arbeitstage — auf 4,50 M, sohin das Jahreseinkommen auf 1350 M; 
aus dem Monatsbetrage der Beihilfe zu 33 KXK berechnet sich bei Teilung dieses Betrags 
durch die Zahl 30 ein Tagessatz von 1,,10 —#. Die Beihilfe ist hiernach mit 
22 K 1,10 +&amp;. = 24,20 “ anzuweisen, da die 3 in diese Zeit fallenden Sonntage 
mitzuzählen sind.
        <pb n="248" />
        166 
15. 
1 Die Anweisung der Beihilfen der Arbeiter obliegt: 
a) bei der allgemeinen Staatsbauverwaltung den Bauämtern (einschl. der Neubau- 
ämter) und den Sektionen für Wildbachverbauung, 
b) bei der Staatsforstverwaltung den Forstämtern, 
c) bek den Berg-, Hütten= und Salzwerken den Vorständen dieser Werke, 
d) bei der Münzanstalt dem Hauptmünzamte, 
e) bei dem Hofbräuhause dem Hofbrauamte, 
f)ßim übrigen den für die Festsetzung der Löhne zuständigen Behörden. 
II Die Anweisung erfolgt nach Ablauf jedes Monats. Zur Anweisung sind die üblichen 
Lohnlisten sowie das bisherige Formblatt zu verwenden. 
16. 
1 Die Beihilfen der Arbeiter werden wie seither auf die gleichen Titel wie die staatlichen 
. .. . . 28. Februar 1888 
Zuschüsse zu den Familienunterstützungen nach dem Reichsgesetze vom 4. Auguft 1914 
II Zu diesem Zwecke ist in den Rechnungen — und zwar auch in den Kreisfinanz- 
rechnungen, den Generalrechnungen und der Hauptfinanzrechnung — nach dem Vortrage 
„Zuschüsse zu den Familienunterstützungen nach dem Reichsgesetze vom — 
die weitere Unterabteilung 
  
verrechnet. 
  
„Kriegsteuerungsbeihilfen für Arbeiter“ 
zu eröffnen. 
17. 
Auf Grund vorstehender Bestimmungen können für die einzelnen staatlichen Betriebs- 
verwaltungen von dem zuständigen Staatsministerium oder der von ihm beauftragten Behörde 
besondere Regelungen getroffen werden, die sich der Eigenart der einzelnen Betriebe und den 
verschiedenen Lohntarifen anpassen. 
III. Kriegsteuerungsbeihilfe für die Beamten und Arbeiter der Staatseisenbahnverwaltung 
und der Post= und Telegraphenverwaltung. 
Für das Personal der Staatseisenbahnverwaltung und der Post= und Telegraphenverwaltung 
werden die näheren Bestimmungen über die nach den Grundsätzen in den Abschn. I und II zu 
gewährenden Kriegsteuerungsbeihilfen in den Amtsblättern dieser Verwaltungen bekanntgegeben. 
München, den 6. Juni 1917. „ 
Dr. Graf v. Hertling. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. u. Kunilling. Dr. v. Srettreich. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Anzner.
        <pb n="249" />
        Nr. 30. 
167 
Keilage 1. 
Klasseneinteilung der Orte. 
Ortsklasse I. 
Berlin 
Bern (Schweiz) 
Ingolstadt 
Ludwigshafen 
München 
Nürnberg 
Pasing 
Wien (0stterreich). 
Ortsklasse II. 
Amberg 
Aschaffenburg 
Augsburg 
Bamberg 
Berchtesgaden 
Eger (Osterreich) 
Feldmoching 
Frankenthal 
Franzensbad (Osterreich) 
Freising 
Fürth 
Garmisch 
Gauting 
Germersheim 
Hof 
Homburg 
St. Ingbert 
Ismaning 
Kaiserslautern 
Karlsbad (0Osterreich) 
Kempten 
Kissingen (Bad) 
Krailling 
Kufstein (Osterreich) 
Landau i Pf. 
Lindau i B. 
Marienbad (Osterreich) 
Mittenwald 
Murnau, B. A. Weilheim 
Neustadt a. H. 
Neu-Ulm 
Oberschleißheim 
Oggersheim 
Partenkirchen 
Pirmasens 
Planegg 
Regensburg 
Reichenhall (Bad) 
Reutin 
Rheingönheim 
Rosenheim 
Salzburg (Osterreich) 
Schliersee 
Schweinfurt 
Solln 
Speyer 
Starnberg 
Stein b. Nürnberg 
Tegernsee 
Tölz' 
Traunstein 
Tutzing 
Wolfratshausen 
Würzburg 
Zweibrücken. 
Ortsklasse III. 
Aibling 
Allach 
Ansbach 
Asch (Osterreich) 
Aubing 
Bayreuth 
41
        <pb n="250" />
        Benediktbeuern 
Buchloe 
Dachau 
Deggendorf 
Deidesheim 
Dillingen 
Donauwörth 
Dürkheim 
Edenkoben 
Edigheim 
Eichstätt 
Erlangen 
Forchheim 
Freilassing 
Fürstenfeldbruck 
Füssen 
Gemünden 
Großostheim 
Grünstadt 
Günzburg 
Gunzenhausen 
Hammelburg 
Hassel 
Hausham 
Heinersdorf bei Rothenkirchen 
Hettenleidelheim 
Holzkirchen 
Immenstadt 
Kaufbeuren 
Kitzingen 
Kochel 
Kulmbach 
Landsberg a. L. 
Landshut 
Lauf a. P. 
Lechbruck 
Lehesten 
Lichtenfels 
Markt Redwitz 
Meiningen 
Miesbach 
Neuburg a. D. 
Neumarkt i. O. 
Oberkotzau 
Obermenzing 
Oberstaufen 
Oppau 
Passau 
Perlach, B. A. München 
Plattling 
Probstzella 
Rohrbach bei St. Ingbert 
Schwabach 
Selb 
Sennfeld 
Sonthofen 
Stadtamhof 
Straubing 
Sulzbach i. O. 
Weiden 
Weilheim 
Weißenburg 
Wunsiedel. 
Ortsklasse IV. 
Alle übrigen Orte.
        <pb n="251" />
        30. 169 
Beilage 2. 
Abersicht über die Sezüge an Kriegsteuerungsbeibilfen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Kriegsteuerungsbeihilfe beträgt — 
in dei einem jährlichen Diensteinkommen 
Familienstand der bis zu 2700 4 von 2701 bis 6600 Ævon 5501 bis 9000% 
Orts- einschließlich einschließlich einschließlich 
lasse monatlich jährlich ) monatlich jährlich monatlich jährlich 
r 4 4 vt M 
Ledige 1112 144 — — — — 
II 11 132 — — — — 
III 10 120 — — — — 
Verheiratete IV ¾ 108 — — 
ohne Kinder 1. 20 240 16 182 — — 
II 18 216 14 168 — — 
III 16 192 13 156 — — 
IV 15 180 12 144 —- — 
mit 1 Kinde 1 30 360 26 312 10 1220 
II 26 312 22 264 10 120 
III 23 276 20 240 10 120 
IV 21 252 18 216 10 120 
mit 2 Kindern J 40 480 36 432 20 240 
II 34 408 30 360 16 182 
III 30 360 27 324 14 168 
IV 27 324 24 288 12 144 
"6 I 
mit 3 Kindern I 50 600 46 552 30 360 
II 42 504 38 456 24 288 
III 37 444 34 408 21 252 
IV 33 396 30 360 18 216 
mit 4 Kindern I 60 720 56 672 40 430 
II 50 600 46 552 32 384 
III 44 528 41 492 28 336 
IV 39 468 36 432 24 288 
mit 5 Kindern I 70 840 66 792 50 600 
II 58 696 54 648“ 40 480 
III 51 612 48 576 35 420 
IV 45 540 42 504 30 360 
Für jedes weitere Kind I 10 120 10 120 10 120 
II 8 96 8 96 8 96 
III 7 84 7 84 7UTN(- 84 
IV 6 72 6 72 6 # 72
        <pb n="252" />
        170 
Nr. 22/1325 
E III2. 
Bekanntmachung, die Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 betreffend. 
#4#Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
  
1. Die Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 (GWl. 
Nr. 26 vom 12. Juni 1914) wird, wie folgt, geändert: 
In 8 1 Abs. V erhält der erste Satz folgende Fassung: 
Auf jedem Konto muß, solange es besteht, eine Stammeinlage von 25 + 
gehalten werden. 
2. Die Anderung tritt sofort in Kraft. 
München, den 5. Juni 1917. 
v. Seidlein.
        <pb n="253" />
        Gesetzs und HVerorhungsgut 
für das 
FKönigreich Bayern. 
  
Nr. 31. 
München, den 8. Juni 1917. 
Inhalt: 
Bestätigungsurkunde vom 1. Mai 1917, betreffend das von Elmenaufsche Familienfideikommiß. 
Bestätigungsurkunde. 
Das von SDlmenau'sche Familienfideikommm berreffend. 
Im MNamen Seiner Maszestät des Königs von Bapern. 
Der unterfertigte Gerichtshof beurkundet hiermit, daß der Gutsbesitzer und Rentner 
Leonhard von Elmenau, genannt Emanuel in München mit Stiftungsurkunde vom 
4. April 1916 und Nachträgen vom 7. August, 7. September 1916, 16. März, 27. März 
und 24. April 1917 ein Familienfideikommiß unter dem Namen 
„von Elmenau'sches Familienfideikommiß“ 
errichtet hat. 
42
        <pb n="254" />
        VI 
*ê7 6 1. Abschnitt. (8 1 und 2.) 4% Fv 
J J * – *êbb 2xr“• r “ z.( 1v. 5 
· Licfumdkcclcdcxs;s-,-kdeklkcmttittsseg. kkz H 
-Es—-- · .ik-.«.-::- 
r qr "v 7 * * - *7 e 
4m I. Liegenschaktont. 
K V u#- · C 
a) Amtosgerichtsbezirt München. 
Rentamtsbezirk München I. 
Steuergemeinde Thalkirchen. 
Plannummer « 
581½1 Wohnhaus mit Anbau, Terrasse, 
Gartenanlage mit Salettchen und. 
Vorhalle, Springbrunnen, Waldung 
und Hofraum, Hs.-Nr. 29 an der 
Heilmannstraße zu 0,522 ha 
Fläche 
5871/7 Teil des alten Leitenweges zu u. 0,021 „„ 
588½⅛ Auengrund mit Gebüsch zu. 0,192 „ 
589½ Fabrikbachteil zu 0,015 „ 
il) Amtsgerichts= und Landrentamtsbezirk Mün chen. 
Steuergemeinde Solln. 
357½ Wohnhaus mit Garten und Hofraum, 
Hs.-Nr. 10 an der Heilmannstraße zu 0,118. * » 
Ess-. 
:)Amtsgcrichts:und Rentamtsbezirk Mallersdörf. 
Steuergemeinde Ergoldsbach. 7121, ⅞nt E 
195 ½ Prinkoserwicse I. B. zu. 0)061 ha 
1951/9 Teil von der Prinkofer= oder Turm- 
wicse l. B., Wiese zu. u0.010 „ 
197 kleincs Fleckl r. B., Wiese zu . . 0,0376, 
201 ½.Prinkoferwiese zu.. 
312 am Holzweg, Langenzannfeld, Acker zu 1,823 „ 1 
4 
— 
316 am Harzmann, Waldung zu. 0,266 „ 
317 Harzmannfeld, Acker zu 3,06 „ 
7y91a großer Siegerdorferacker 31 . 53,950 „ 
7915 „ „ „ 124465 „ 
10 „ Wohn= und Wirtshaus mit Stall und 
Abort"= dann. Dreschmaschinenhans. 
Motorhaus, Hofraum, Hs.-Nr. 28 
in Prinkosfen zu. O,109 „ 
104) Hausgartenwiese mit Backofen zu 0,515 „ 
Gemeinderecht zu einem ganzen Nutz- 
anteil an den noch unverteilten Ge- 
. -«·44181-10 » I« » 
.-—-—-.--i.«-s-ow-«M«««" 
  
  
  
  
meindebesitzungen 
Plannummer 
11#KLV½ Kellergebäude mit Hofraum zu 
1601 oberer Hartmannacker, Harzmanfeld, 
Nü#er zu .... 
14591chncsti("sjcnkcmdc1jol:, Waldung zu 
!18. beim garosen Niegel, Acker zu 0,518 „ 
1501 2 Weg zu .... .0,()24,, 
1911 großer Riegel im Guarrerfeld, Acker zu 2,164 „ 
Fläche 
0,003 ha 
1,240 
1, 751 „ 
(1I) Amtsgerichts= und Neutamtsbezirk Straubin g. 
1 Steuergemeinde Alburg. 
374½ am Asterweg, Acker zu 0,290 U: 
377 Möshöllacker zu. 0,705 „ 
378 Angerackerl zu 0,283 „ 
378½ Angeräckerl zu 0,201 „ 
379 unterer Asteracker zu 0,341„, 
382 Wirteacker zu. ..- . 1,6S)()., 
38:31/2. vom Aster-Gerneracker, Acker zu 0),170 „ 
39.) Oberacker im Lindlohfeld zu 1,278 „ 
— - · W 
—x«·—»-»k0'—«:·«s--Ik-k-— -W«· * 
2. Stenergemeinde Hornstorf. 
— — — 
418½ Donauwörthwicse . .. in 2,711 ha 
-s «.---i«;.-n-.s1-«-J.» 
« —.«.. okzås » 
-·-. , — — — — 
3. Steuergemeinde Kagers. 
37a Breitenfelderwiese zu 1,658 ha 
5790 Gebüsch, gu der Breitenfelderwiese, 
J Wiese zu 3,302 „ 
W— I1——— 11. 2 
4. Steuergemeinde Straubiülg. 
222 3 kurzes Breitl am untern Steinweg. 
Acker-zus4e .. 3 ha 
lange Gwanden am untern Steinweg, 
Acker zu ½7 ner- : 1*5,274 11 
Spißacker am grasigen Weg zu. 0684 
bibacker am grasig Weg zu. . * 600 
großer Neigenacker zu. I1,68%, 
( 
2291 
2700 
2711 
q1 
- -... 
1 . 
! * 
II. Bewegliche Sachen# 
1 Schätzungswerte von dreiundfünfzigtausendzmeihnnderkfünfzig Mark. 53 250 — 
laut Verzeichnisse vom 4. April 1916 und 27. März 1917 (Akten Nr. 2 ———- 
S
        <pb n="255" />
        Nr. 31 uͤg 
1 ")1 !7 6 1652 
——n–rbenn 4i wusiher c.DnSineTG 7 
*** „on *v n tt sit E ila Jem. nSöimmalitci 790 of of 
I Wha#lllelern gegesn, diz *' en in Obhen vano inhundeirtnenhigtausenul 
ataachthundertzweiundsiebzig Mark siebenundfünfzig Pfennig — 190 87257 4 —, 
2. Hy kochermnimn ererncrben Nunhunder ethu gei gus nd n20 — 
aun n l nennn odin! 275 1#n It W r Akten Fort 37), 
3. Buchforderungen in Höhe SEosn unarn Heift nd Mark — 310 000 ∆G —, 
Umns nIl ängren is das Reichs= und Prrußistht Fuanheiln 1 
ei #445 Wertpayiere in Rennwerte#don Zivvihundertsechstäuseinb Mark1— 205 000“ in 
EIIL layt Verzeichnisses vom 303 Män 1917 ((Beilage Vi 4# Alteit Nit 30 u 
iciMm58Baxgelde in ; Blragn ho jinfh unnberisiehen Marl fuufsin Pfeinig 560 J 7 # 
•q J . e 4#„Tl 
u29 nn19d1A#kten. Na- 4 1% . „ gun 
2 —— NN NNGN 66 14f14150 
önspöm20 imimmon! 7 ..... · 
imstnnlimskunny 
Der Stifter coen sich eine Vergröffrung des. Geundiciushen des te 
dunhjölmmugau#sn#n#ness obte- achrib Gälie im Werie von sechehunderttansend Mark. —## 
600#96 Oralsdu##. Wf ISe Kaufpreis- sol soweit det volhandene Barbestand ucht, ausreihte 
—— Berllußerung von“ Shpocheken, Buchforberungeh. Wertpapizren. bdern 
den#do ontcheir dis Stüdt Költ flüsfig gemacht werden. Außerdem' behält. er „sich n 
. n ½n 
au##r####g#anchssih Wilten! Bänteit und bauliche Veiänderungen auf den 22 5. 
stüchrnn l#onzus ft 4#v dreißigtansend Mark — 30 000 ½ – 6 •525 /½½. 
—“* Nai « *m- zo 
1123190 J 172 n 42.- hiht. —5 »Ist-. 
jfoMYMnDM BRUNO-d Vetbmhlnytmim dwaukdem Miteflwmth knifprtngen « 
ofjfmbfismstxcs. 1. Algeneines, « 
59 gsihan däs Statut verwieseii ibird' (8 3— 8. 
* 5 * 
i ; "t 
2. Fideikarmißnerwultunm##i# sumbollenddcket 267 kutisnie des ghdeldiiseh en 
a nwhlltohherli dgeũbaugelegenheilen deg, polahris ganarhue ð Fideis Unißbesiegréadü 
werden, sofern er nicht unter Vormundschaft“ stehter bis zu seinem vollendeten 25. Lebensjahre 
von einem Verwalter geführt; an der Rechtsfähigkeit des großjährigen Fideikommißbesitzers 
und an der Rechtswirksamkeit der von ihm' älleil' gef lossenen Rechtsgeschäfte wird durch 
die Bestellung des Besmalters #ichts ge#ndert. Derselbe wird vom Flbtelkommißpvertreter 
angestellt, beaufsichtigt und agus michtigen, Gründen, mötisensasta a#tlassen. Sein Honorar 
wird vom Fieeikommifgertreter emeinsam mit. dem nsrsie us onn Wenn 
i 
diesensich Susit Abg Viel *- bessel lben einthin 1 eulsch he Stogu u den Antras#einesmusn ihnjenni 
das Fideikommißgericht. 
427
        <pb n="256" />
        174 
Hat der Fideikommißbesitzer während seiner Minderjährigkeit einen Vormund gehabt, 
so soll der Fideikommißvertreter diesen vor der Anstellung des Verwalters hören. Die 
Anstellung des früheren Vormundes als Verwalter ist zulässig. 
3. Teilung der Einkünfte während der Vormundschaft über den Fideikommißbesitzer und 
der Fideikommißverwaltung. 
§ 10. Während der Minderjährigkeit des Fideikommißbesitzers und bis zur Vollendung 
seines 26. Lebensjahres werden aus den Reineinkünften des Fideikommisses zunächst die 
Kosten für die standesgemäße Erziehung und den standesgemäßen Unterhalt des Fideikommiß- 
besitzers bestritten; demnächst werden die Einkünfte zur Bezahlung von Schulden des Fidei- 
kommisses und, falls solche nicht vorhanden sind, zur Vornahme zweckdienlicher Verbesserungen 
verwandt; der Rest dient zur einen Hälfte zur Vergrößerung des Fideikommißvermögens, 
zur anderen fällt er in den Hilfsfonds. (§ 27.) 
In Zweifelsfällen entscheidet der Fideikommißvertreter über die Höhe der standesgemäßen 
Erziehungs= und Unterhaltungskosten sowie über die Zweckdienlichkeit geplanter Verbesserungen. 
Vor seiner Entscheidung hat er, wenn tunlich, den Fideikommißbesitzer zu hören, falls dieser 
über 18 Jahre alt ist, und außerdem dessen Mutter, falls diese sich in erreichbarer Nähe 
befindet. Gegen seine Entscheidung steht dem Fideikommißbesitzer oder dessen gesetzlichem 
Vertreter die Beschwerde an das Fideikommißgericht zu. Unter allen Umständen muß dem 
Fideikommißbesitzer der volle Genuß des zur Gründung eines Fideikommisses erforderlichen 
Mindestvermögens gemäß § 2 des Edikts über die Familienfideikommisse unbeschwert bleiben. 
§ 11. Steht der Fideikommißbesitzer nach erreichter Volljährigkeit unter Vormundschaft 
und ist er entweder unverheiratet oder verwitwet und ohne eheliche Nachkommenschaft, so 
fällt derjenige Teil der Einkünfte, der nicht zu seinem standesgemäßen Unterhalt notwendig 
ist, in den Versorgungsfonds. (8 12.) 
Die Bestimmungen des § 10 Absatz 1 und 2 finden sinngemäße Anwendung. 
Die Verwaltung des Fideikommißvermögens steht dem Inhaber der elterlichen Gewalt 
über den minderjährigen Fideikommißbesitzer nicht zu. 
3. Abschnitt. 
Ansprüche der Mitglieder der nachfolgeberechtigten Familie. 
1. Versorgungen (Apanagen und Wittümer). 
§ 12. Die Versorgungen (Apanagen und Wittümer) werden entrichtet aus den Zinsen 
eines zu diesem Zwecke gebildeten Fonds.
        <pb n="257" />
        Nr. 31. 175 
Der Versorgungsfonds besteht aus: 
1. den Einlagen, die der Fideikommißbesitzer alljährlich in zwei am 30. Juni und 
31. Dezember fälligen Raten von je zweitausendfünfhundert Mark — 25004. — 
zu machen hat; 
2. den vom Hause Heilmannstraße 10 für die Zeit, daß keine wohnungsberechtigte 
Witwe vorhanden ist, eingehenden Reineinkünften; wird das Haus veräußert, so 
hat der Fideikommißbesitzer alljährlich als Ersatz für die weggefallene Miete 
zweitausendvierhundert Mark — 2400 — in zwei am 30. Juni und 
31. Dezember fälligen Raten von je zwölfhundert Mark — 1200 4 — in 
den Fonds zu zahlen und zwar auch während der Zeit, daß eine oder mehrere 
Witwen vorhanden sein sollten; 
3. den Überweisungen gemäß § 11; 
4. etwaigen Zuwendungen und 
5. den ihm zuwachsenden Zinsen. 
§ 13. Der Versorgungsfonds wird von dem Fideikommißbesitzer unter Aussicht des 
Fideikommißvertreters verwaltet. Dieser hat insbesondere darüber zu wachen, daß der Fonds 
mündelsicher angelegt wird. Die Kosten der Verwaltung und der auf den Fonds entfallende 
Anteil der Steuern und Abgaben werden aus dem Fonds bestritten. 
§* 14. Die Entrichtung von Apanagen und Wittümern erfolgt erst, wenn der Fonds 
die Höhe von fünfhunderttausend Mark — 500 000 —#&amp; — erreicht hat. Von diesem 
Zeitpunkte ab werden die Apanagen und Wittümer alljährlich für das kommende Jahr vom 
Fideikommißvertreter unter Beobachtung der in den §§ 15, 16, 17 enthaltenen Grundsätze 
und gegebenenfalls der Bestimmungen der §§ 23, 24, 26 festgesetzt. 
Die Bezugsberechtigten sind verpflichtet, auf Anfordern des Fideikommißvertreters diesem 
über die Höhe ihres Einkommens unter Vorlegung der Belege genaue Angaben zu machen 
und deren Richtigkeit ehrenwörtlich zu versichern. Wer dem Anfordern des Fideikommiß- 
vertreters nicht innerhalb eines Monats Folge leistet, verliert für das kommende Jahr sein 
Bezugerecht. 
Bis zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkte und überhaupt als Mindestverpflichtung 
besteht die Alimentationspflicht des Fideikommißbesitzers gegenüber seinen Geschwistern und 
den Witwen seiner Vorfahren nach § 46 des Edikts über die Familienfideikommisse. 
§ 15. Bezugsberechtigt sind 
1. die nicht im Besitze des Fidcikommisses befindlichen Kinder eines Vorfahren des 
Fideikommißbrsitzers; die Töchter verlieren ihr Bezugsrecht nicht durch Verheiratung 
mit einem Bürgerlichen;
        <pb n="258" />
        176 
GyVTI I8 .156 
2. die Witwen der Vorfahren des Fideikommißhesitzers und Zwgp= Olerbe sig berüglich 
ann inn gdet Berechuung der, Höhe ihres, „MWittums. so behandelt, als wenm'aße Köchter 
n os, Safsterbeuen. Gemah#e gewesen ’we#. „Hatasa beispielsweise-, der letzte 
orfahre bes Fidclkommüßbesiters zwei apanageberechtigte Kinderpund — Witwe 
uni — hinterlgssen, so, erhalten diese drei gleich hohe. Versorxgungen.-, 0 
Sa 16. „Die, Versorgung. eines. Kindes.unde dex Witwe) desusletzten Wulsahren des 
emibesers, jst. doppelt so. groß wie diereine#s- Kindes (und der, Witwe eines früheren 
erfahren. Die letztere darf. außerdem nux bis zur Höhe; vond'sechsteusendol#Mark — 
0 —„ausbezahlt, werden; der sechstausend Mart# 6 0003# — üclrrsteigende 
Belra wächst, zu. brei. Vierteln den Versorgungen der vomulestem Verfahreu abstämmenden 
apelselerrchten Kinder (und seiner Witwe) an; Mni#em Viertel- fällt, er innken Hilfs- 
fonds (§ 27). Sind keine vom letzten Vorfahren, pbsmsnden "apanngebertchtügten Kinder 
(und keine Witwe von ihnen) vorhanden, so fällt er ganz#in den Hifsfondsoln? Sind in 
einem Jahre keine Apanage= und Wittumsberechtigte vorhanden, sofgelangenubie 1Zinsei des 
Versorgungsfonds, nachdem eventuell ein Abzug in „Gemäßheit des §. 26 gemacht gist, ʒ zur 
einsür ln Denrdaln Häföfonds, itig ür aanderen stchen“ sie dem Fideitommißkesster -zmistusdn - 52 
50 17. Hat ein Bezugsberechtigter (Apanageberechtigker, Wittumssberechtigte) Eink Wansnenm 
das tücht aus gewinnbringender Beschäftigung entspringt, so. vermindert i° seins, Verse orgungunt 
(Apanage, Wittum) um die Hälfte des zwanzigtausend Mark — 20000 . kber- 
steigenden Betrages dieses Jahreseinkommens.!! Als Einkommen eines -panageberechtigten 
giltnguch das Einkommen seines Ehegatten ½00 150 2 
mAber die Höhe des Einkommens ans nicht gewinnbringender Beschäftigung sowie därütitt! E 
ob Und in welchem Umfange die durch die Versorgungsminderung frei werdendem S#tri 
zur Erhöhung anderer Verforgungen zu benutzen oder denjenigen, deremn Verforgugen he-n 
mindert: werden, wieder zuzuwenden oder dem Hilfsfonds zu überweisen sind, enkscheidet der 
Fidfisemmißvertreter unter Würdigung aller in Betracht kommenden Vechältnisse # 4 L 
*§. 18. Führt ein Bezugsberechtigter einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswantze son 
kann. ihm auf Antrag des Fideikommißbesitzers durch den Fideikommißvertreter sein 
ganz oder zum Teil, für immer oder auf bestimmte Zeit entzogen werden. mané 
Vor der Entscheidung ist der Bezugsberechtigte zu hören. "· 
Gegen die dem Bezugsberechtigten ungünstige Entscheidung d des — 
ist Beschwerde, an das Fideikommißgericht zulässig. fis-. Hirn-»Man 
8 19. Die Apanagen und Wittümer sind in biericcjährüchen Raten im Bonäus Zu 
hlen. ### 
äüt. die Berechtigung im n Laufe eines. Vorrtelahres weg, so wird angenommen, daß 
sie &amp;#U am Schlusse des Vierteljahres weggefallen sei. 11•
        <pb n="259" />
        HEII 
Nr. 31. 177 
§ 20. Das Bezugsrecht einer Wilicell heginnt mit dem ersten Tage des Monats, 
in dem ihr Gemahl gestorben ist; es endet mit ihrer Wiederverheiratung. Bei dieser erhält 
semien „Hilfsfends (§. 27) den zmeifachen Betrag derjenigen Summe, die ihr, wenn 
sie Witn ecv gebliahen wäre, als Wittum für das laufende Rechnungsjahr zustehen würde. 
non §. 21. Dgs,Recht auf den Bezug von Apanagen und Wittümern ist unübertragbar. 
1A11;01 5, 34 Wenn, im, Lause der Zeit eine Anderung des gesetzlichen Zinsfußes und des 
Geldwertes eintritt, so ist der Fideikommißbesitzer befugt, mit Genehmigung des Fideikommiß- 
vertreters und des Fideikommißgerichts den- in §) 16“ angegebenen Satz von 6000 - und 
den in § 17 angegebenen Satz von 20 000 A zeitgemäß neu zu bestimmen. 1. Die Neu- 
bestimmung ist dem Fideikommißgericht anzuzeigen. 2##v.## 
1rn nu nou 53.-Wohnungerecht der Witwen der Fibeilommifbesier. *½b 
§ 23. Außer dem Wittum steht den Witwen der Vorfahren des Fireikommistesiders bis 
zuz rL ihr# W Wverheirhtunguein Wohnungsrecht bezw ein Recht auf Wohnungsentschãdigung zu. 
u Zums stwensitz ist das Haus Häilmannstraße Nr. 10 bestimmt. Es ist. Kroß genng, 
u##3 ei, Witwen Wohnung. zu gewähren **m-o2 4 11 
unp Sindhr als zwei Witwen vorhanden, so erhalten die ferneren Witwen eine Wohmunzel 
entschädigung von je zwölfhundert Mark — 1200 —X# — in zwei gleichen halbjährlichen Raten 
al# den Biisene des Versorgungsfonds 6 12). Entstehen Meinungsyerschiedenheiten darühen/ 
Wie sicht, zwel Witwin in die Benutzung des Hauses teilen sollen, oder darühen, melche. 
Wiiibell nt Haust wohnen uni welche Wähnuügsentschädigung erhalten sollen, so entscheidgtiöher 
dieselben nach Anhörung der Beteiligten und des Fideikommißbesitzers der Fideikommißvertreter. 
§ 24. Im elle. der Veräußerung des zum Witweunsitz bestimmten Hauses irhalten 
sät 5 98 eine. Wohnungseutschädigung in Gemäßheit des 8 23 Abs. Zoit 
lüuter den in § 22 angegebenen Voraussetzungen ist eine menn der 
Sae z * hitwen gebührenden Wohnuygsentschädigung. zuläsfig. Dieselbe ist denn Fidei- 
kansnese anzuzeigen. . , 
3. Unterstütungsansprüche ber Kinder eines versarbenen. gralisaitlcze 
§ 26. Die noch nicht 26 Jahre alten Kinder eines verstorbenen apanageberechtigten 
Fa#miliemmitglidtoszs haben beim Mangel eines ausriichenden eigenen Vermögens oder Ein- 
kommens## Ansprashf auf Erziehung und Unterhalt aus den Zinsen des Versorguigsfonde. 
moss Bnsübe ob nd siniwelcher Höhe die Unterstũtzung zu gewähren ist, entscheidet all, 
jährlich fsüri#mas kommettde Jahr unter Würbigung aller in Betracht kommenden Verhältuisse 
der# Fidcikommmi#otreterl Detselbẽ foll, wenn tunlich, vor seiner Ents scheidun ug den ideiké 
kommißtesitzer härmiritzz 100 Guln Luln-„n C 12 % 0 #no Un/TI/„ü 7J 1II aodd2
        <pb n="260" />
        178 
4. Hilfsfonds. 
8 27. Der Hilfsfonds besteht aus 
1. den Einlagen, die der Fideikommißbesitzer alljährlich in Höhe von zweitausend 
Mark — 2000 MA — in vier am Schlusse eines jeden Kalendervierteljahres 
fälligen Raten zu machen hat; wenn und solange der Fonds die Höhe von 
dreihunderttausend Mark — 300.000 — erreicht hat, sind jedoch keine 
Einlagen zu machen; 
2. den Uberweisungen gemäß 8§§ 6, 10, 16; 
3. etwaigen Zuwendungen; 
4. den ihm zuwachsenden Zinsen. 
§ 28. Der Hilfsfonds darf erst angegriffen werden, wenn er die Höhe von hundert- 
tausend Mark — 100000 + — erreicht hat. 
§ 29. Der Hilfsfonds wird vom Fideikommißbesitzer unter Aufsicht des Fideikommiß- 
vertreters verwaltet. Die Bestimmungen des § 13 Satz 2, 3 finden entsprechende An- 
wendungen; jedoch ist ein angemessener Teil der Fondsgelder, wenn und solange der Fonds 
die in § 28 angegebene Höhe erreicht, so anzulegen, daß er jederzeit flüssig gemacht werden kann. 
§ 30. Zu jeder Entnahme aus dem Hilfsfonds bedarf der Fideikommißbesitzer der 
Genehmigung des Fideikommißvertreters. Diese wird ersetzt durch die Genehmigung des 
Fideikommißgerichts. Dasselbe soll, wenn tunlich, vor seiner Entscheidung den Fideikommiß- 
vertreter hören. 
§ 31. Eine Entnahme aus dem Hilfsfonds ist insbesondere zulässig: 
1. wenn außerordentliche Instandsetzungen an Fideikommißbestandteilen notwendig sind; 
2. wenn der Fideikommißbesitzer bei einem Tauschgeschäft eine Herausgabe zu leisten hat; 
3. zur Gewährung von Aussteuern an die Töchter und Schwestern des Fidei- 
kommißbesitzers; 
4. zur Unterstützung hilfsbedürstiger Familienglieder; 
5. in den Fällen der §§ 20, 47 Abs. 2. 
8§ 32. Ist die Notwendigkeit der in § 31 Ziffer 1 genannten Instandsetzungen auf 
ein Verschulden des Fideikommißbesitzers zurückzuführen, so darf der Hilfsfonds erst an- 
gegriffen werden, wenn feststeht, daß der Fideikommißbesitzer nicht in der Lage ist, die Kosten 
aus seinem Allod zu bestreiten. Der Fideikommißvertreter hat in solchem Falle darauf hin- 
zuwirken, daß der Fideikommißbesitzer dem Hilfsfonds aus den Einkünften des Fideikommisses 
Ersatz leistet; er bestimmt auch die Höhe der Jahresraten und der Verzinsung.
        <pb n="261" />
        Nr. 31. 179 
5. Abschnitt. 
Fideikommißnachsolge und Substitution. 
1. Nachfolgerecht und Nachfolgeordnung. 
§ 33. Erster Fideikommißbesitzer ist der Stifter. Dieser behält sich das Recht vor, 
die dem Fideikommiß gewidmeten Gegenstände zu veräußern. Selbstredend hat er den gesamten 
Erlös als Ersatz für die veräußerten Gegenstände in das Fideikommiß in mündelsicheren 
Werten wieder einzubringen. 
Soweit von ihm Grundvermögen veräußert wird, darf der ganze Erlös wieder in 
Grundvermögen eingebracht werden. 
Die Bestimmung letzten Absatzes des § 2 bleibt unberührt. 
Der Stifter darf das Grundvermögen nicht unter den in § 2 des Fideikommiß-Edikts 
vorgeschriebenen Umfang vermindern. 
§ 34. Nachfolgeberechtigt sind die ehelichen Nachkommen des Stifters. Die durch 
nachfolgende Ehe legitimierten werden den ehelich geborenen gleich geachtet, dagegen gehören 
zur nachfolgeberechtigten Nachkommenschaft nicht für ehelich erklärte Kinder und an Kindes 
Statt angenommene Personen. 
Von der Nachfolge ist ausgeschlossen, wer nach den Zölibatsvorschriften der römisch- 
katholischen Kirche eine Ehe nicht eingehen darf, es sei denn, daß er der letzte Nachkomme ist. 
§ 35. Zur Nachfolge gelangt zunächst der Mannesstamm. Nach seinem Abgange 
ist die weibliche Nachkommenschaft mit fortdauerndem fideikommissarischen Verbande zum 
Fideikommiß berufen. " 
§ 36. Die Nachfolgeordnung bestimmt sich nach den §§ 87, 90, 91 des Edikts 
über die Familienfideikommisse. 
2. Substitution. 
§ 37. Nach dem Wegfall der gesamten zur Fideikommißnachfolge berufenen Nach- 
kommenschaft geht das Fideikommißvermögen — jedoch ohne die in den §§ 12, 27 auf- 
geführten Fonds — mit der in §52 angegebenen Maßgabe in das Eigentum des Bayerischen 
Staates über. Dieser ist verpflichtet, dasselbe ausschließlich zu kulturellen Zwecken zu ver- 
wenden, über die in einem zwischen ihm und dem Stifter abzuschließenden Vertrage nähere 
Bestimmungen getroffen werden sollen. Wird der Witwensitz (§ 23) von einer oder von 
zwei Witwen innegehabt, so hat er diese bis zu ihrem Tode bezw. bis zu ihrer Wieder- 
verheiratung wohnen zu lassen. 
Die vorerwähnten Fonds behält der letzte Fideikommißbesitzer als freies Eigentum. 
Falls Versorgungsberechtigte vorhanden sind, hat er diesen die ihnen zustehende Versorgung 
(Apanage, Wittum) bis zu ihrem Tode bezw. (den Witwen) bis zu ihrer Wideroheiratung
        <pb n="262" />
        180 
zu bezahlen. Sind Witwen im Bezuge von Wohnungsentschädigung, so hat er ihnen diese 
bis zu ihrem Tode bezw. ihrer Wiederverheiratung weiter zu gewähren. Er hat den Be— 
rechtigten Sicherheit zu leisten (88 232 ff. BGB.). 
3. Auseinandersetzung bei der Nachfolge. 
§ 38. Auf Antrag der sämtlichen Beteiligten hat der Fideikommißvertreter die Aus- 
einandersetzung zwischen dem Fideikommißnachfolger und den Erben des Vorbesitzers zu ver- 
mitteln. Unerledigte Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. 
§ 39. Nach dem Tode des Fideikommißbesitzers werden die Einkünfte, die aus dem 
Fideikommiß während des Rechnungsjahres fließen, innerhalb dessen der Todesfall eingetreten 
ist, im Verhältnis der Dauer der beiderseitigen Berechtigungen zwischen dem Fideikommiß- 
nachfolger und den Erben des Vorbesitzers geteilt. Die Teilung erfolgt nach Fertigstellung 
der Jahresrechnung. 
§ 40. Die Bestimmungen der §§ 38, 39 finden sinngemäße Anwendung, wenn 
die Auseinandersetzung der verschiedenen Vermögensmassen aus einem anderen Anlaß als 
wegen Todes des Fideikommißbesitzers erfolgt. 
4. Besondere Verpflichtungen des Fideikommißnachfolgers. 
§ 41. Stirbt der Fideikommißbesitzer, so hat der Fideikommißnachfolger aus den 
Fideikommißeinkünften die Kosten der standesgemäßen Beisetzung in der Familiengruft zu 
tragen. Er ist verpflichtet, den Familienangehörigen des Vorbesitzers, die zur Zeit von 
dessen Tode zum Hausstand gehört haben, die Benutzung der Wohnung und der Haus- 
haltungsgegenstände für den Rest des laufenden und das folgende Kalendervierteljahr in dem 
bisherigen Umfange zu gestatten. 
§ 42. Gelangt infolge des Todes des Fideikommißbesitzers ein Seitenverwandter in 
das Fideikommiß, so ist dieser verpflichtet, der Witwe des Vorbesitzers aus den Fideikommiß- 
einkünften eine Summe zu zahlen, die dem Werte der Hälfte vom Durchschnittsbetrage der 
Einkünfte der letzten drei dem Tode des Vorbesitzers vorhergehenden Rechnungsjahre entspricht. 
Der Fideikommißvertreter bestimmt die Zahlungstermine für die Erfüllung dieser Verpflichtung. 
Die Termine sind tunlichst so zu legen, daß die Verpflichtung innerhalb zweier Jahre nach 
dem Tode des Vorbesitzers erfüllt wird. 
§ 43. Meinungsverschiedenheiten über die Verpflichtungen aus den Bestimmungen 
der §§ 41, 42 entscheidet auf Antrag eines Beteiligten der Fideikommißvertreter. 
§ 44. Wer durch weibliche Abstammung zur Fideikommißnachfolge gelangt, ist ver- 
pflichtet, innerhalb Jahresfrist, nachtdem er von dem Fideikommißanfall Kenntnis erlangt hat, 
die landesherrliche Genehmigung nachzusuchen, neben seinem eigenen Namen und Wappen
        <pb n="263" />
        Nr. 31. 181 
den Namen und das Wappen der Familie von Elmenau führen zu dürfen und, wenn 
ihm die Genehmigung erteilt wird, von ihr überall Gebrauch zu machen. Diese Verpflichtung 
beginnt erst mit der Volljährigkeit des Verpflichteten. 
Es wird der Wunsch ausgesprochen, daß auch der Gemahl eines zur Nachfolge in das 
Fideikommiß gelangten weiblichen Familienmitgliedes die vorbezeichnete Genehmigung nachsuuche, 
und, wenn sie erteilt wird, von ihr Gebrauch mache. 
6. Abschnitt. 
Handelt von dem Fideikommißvertreter (Kurator) bezüglich dessen auf den Inhalt 
des Statuts (§§ 45— 49) verwiesen wird. 
7. Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen. 
à) Zu Gumsten der Witwe des Stifters. 
§ 50. Wenn die derzeitige Gemahlin des Stifters Elisabeth geborene Glas den 
Stifter überlebt und ihr Sohn Johannes zur Nachfolge in das Fideikommiß gelangt, so 
finden die Bestimmungen des § 10 keine Anwendung, es fallen vielmehr die sämtlichen 
Einkünfte des Fideikommisses der genannten Gemahlin für die Zeit ihres Lebens zu, die dafür 
aber auch in alle dem Fideikommißbesitzer obliegenden Verpflichtungen eintritt. Sie ist ver- 
pflichtet, ihrem Sohne eine standesgemäße Erziehung und standesgemäßen Unterhalt zu gewähren. 
Es steht ihr das lebenslängliche Wohnungsrecht im Hause Heilmannstraße 29 zu. 
§ 51. UÜberlebt die Witwe des Stifters dessen Nachkommenschaft, so steht ihr der 
lebenslängliche Nießbrauch an den in § 2 Ziffer 1 bis 7 des Statuts aufgeführten Gegen- 
ständen zu. 
b) Betreffend Einlagen in die Fonds. 
§ 52. Der Stifter und seine Gemahlin Elisabeth geborene Glas (§ 50) sind nicht 
verpflichtet, die in § 12 Ziff. 1 und 2 und § 27 Ziff. 1 angegebenen Einlagen in die 
Fonds zu machen. 
Ist der erste Fideikommißnachfolger bei Antritt des Fideikommisses noch minderjährig, 
so erhöht sich die von ihm nach § 12 Ziff. 1 in den Versorgungsfonds zu machende Einlage 
für die Zeit seiner Minderjährigkeit von halbjährlich zweitausendfünfhundert Mark — 
2500 —+—M — auf halbjährlich fünstausend Mark — 5000 + —. 
Ib) Betreffend Bestellung des Fideikommißvertreters, 
bezüglich dessen auf § 53 des Statuts verwiesen wird.
        <pb n="264" />
        182 
d) Zu Gunsten des Sohnes des Stifters. 
§ 54. Dem Sohne des Stifters soll es nach erlangter Volljährigkeit freistehen, das 
Anwesen Heilmannstraße 29 mit Einwilligung des Fideikommißvertreters zu veräußern (zu 
verkaufen oder zu vertauschen). Der letztere darf die Genehmigung nicht versagen, wenn 
wirtschaftliche Gründe die Veräußerung des Hauses als im Interesse des Sohnes des Stifters 
liegend erscheinen lassen. 
Die Einwilligung des Fideikommißvertreters kann durch die des Fideikommißgerichts 
ersetzt werden. Im Falle der Veräußerung muß dem Fideikommiß der Wert des veräußerten 
Anwesens ersetzt werden und zwar entweder durch Grundbesitz oder mündelsichere Hypotheken 
oder mündelsichere Wertpapiere. Sollte der Veräußerungspreis den Wert übersteigen, so ist 
er doch in voller Höhe in der vorangegebenen Weise in das Fideikommiß einzubringen. 
Es ist Wunsch des Stifters, daß, wenn er an der Ausführung des im letzten Absatze 
des § 2 ausgedrückten Vorhabens, für sechshunderttausend Mark — 600 000— Grund- 
vermögen zu erwerben, durch seinen Tod verhindert werden sollte, sein Sohn oder dessen 
gesetzlicher Vertreter den Erwerb mache und zwar mit Einwilligung des Fideikommißvertreters. 
Auch in diesem Falle soll dessen Einwilligung durch die des Fideikommißgerichts ersetzt 
werden können. 
8. Abschnitt. 
Geltung der GBestimmungen der Sayer. Gesetzgebung und des Bürgerlichen Gesetzbuches für das 
Veutsche Reich 
bezüglich dessen auf § 55 des Statuts verwiesen wird. 
IV. Lasten des Fibeikommisses. 
1. Auf den Grundstücken Pl. Nr. 587½⅛2 589 1½ und 588 /8 St.Gde. Thalkirchen 
lastet zu Gunsten der im Besitze des Trottoirsteinfabrikanten Adolf Wenz in Großhesselohe 
befindlichen Pl. Nr. 467, 468, 456, 457¼, 471 /, , 469, 470c und 470 a der 
Steuergemeinde Pullach Grunddienstbarkeit wegen der Benützung, Unterhaltung und Räumung 
eines Wassergrabens, Anlegung eines Dammes, Errichtung von Brücken an bezw. über 
diesen Graben nach Maßgabe der Urkunde des K. Notars Otto hier vom 21. Juli 1880 
R.Nr. 1064 und laut Urkunde des K. Notariats München VII vom 23. Februar 1904 
R.Nr. 454. Eingetragen im Grundbuch lt. Vergleichs zu Protokoll des K. Landgerichts 
München I, VI. Zivilkammer vom 9. Juni 1902 i. S. Wenz Adolf']Heilmann Jakob, 
Pr. Reg Nr. 3569/00 A und Antr. des K. Adv. J. R. Schuster hier vom 9. Juli 1902. 
2. Baubeschränkung an Pl.Nr. 357 ½ Steuergemeinde Solln für die Stadtgemeinde 
München nach der näheren Bezeichnung in der Eintragungsbewilligung vom 5. Oktober 1905, 
Urkunde des K. Notariats München VII GRNr. 3133.
        <pb n="265" />
        - 
Nr. 31. 183 
3. Wasserleitungsrecht zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Pl. Nr. 357 der 
Steuergemeinde Solln nach der näheren Bezeichnung in der Eintragungsbewilligung vom 
9. Juni 1906, Urkunde des K. Notariats München III GRMNr. 2124. 
  
  
Dieses nach seinen Bestandteilen und wesentlichen Bestimmungen vorstehend beschriebene 
von Elmenau'sche Familienfideikommiß wird nach beendigter Instruktion auf Grund 
wiederholter Prüfung als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend mit Vorbehalt der 
Rechte der Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil hiermit bestätigt. 
Zugleich wird angeordnet, daß das Fideikommiß in die Fideikommißmatrikel des Ge- 
richtshofes eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungs-Blatt öffentlich bekannt 
gemacht werde. 
München, den 1. Mai 1917. 
K. Oberlandesgericht München. 
Der K. Präsident: 
von Beinzelmann.
        <pb n="266" />
        <pb n="267" />
        185 
seh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 32. 
München, den 14. Juni 1917. 
Inhal t: mW 
Königliche Verordnung vom 14. Juni 1917 über die Versicherungsanstalten. — Bekanntmachung vom 
5. Juni 1917 über die Versteuerung ausländischer Wertpapiere ohne Abstempelung. — Bekauntmachung 
vom 6. Juni 1917, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn, Verkehrsordnung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 1056 f 58. 
Königliche Verordnung über die Versicherungsanstalten. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, in Ergänzung Unserer Verordnung vom 29. Dezember 1911 
über das Landesversicherungsamt und die Versicherungsanstalten folgendes zu verordnen: 
Das Staatsministerium des Innern kann für die Dauer des gegenwärtigen Krieges 
auch andere Beamte als Beamte der Regierungen, Kammern des Innern, als beamtete 
Worstandsmitglieder der Versicherungsanstalten und ihre Stellvertreter bestellen. 
Leutstetten, den 14. Juni 1917. 
Ludwig. 
Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Völk. 
45
        <pb n="268" />
        186 
Nr. 16238. 
Bekanntmachung über die Versteuerung ausländischer Wertpapiere ohne Abstempelung. 
K. Staatsministerium der Finanzen. 
Nachstehend wird die im Zentralblatte für das Deutsche Reich für 1917 S. 129 
veröffentlichte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Mai ds. Is. über die Versteuerung 
ausländischer Wertpapiere ohne Abstempelung zum Abdrucke gebracht. 
München, den 5. Juni 1917. 
J. A. 
Staatsrat Dr. v. Günder. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 242 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze 
vom 3. Juli 1913 bestimme ich folgendes: 
1. Bis auf weiteres kann bei der Versteuerung ausländischer Wertpapiere von der in 
den §§ 26 bis 30 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vorgeschriebenen 
Abstempelung der Papiere abgesehen werden, sofern dies in der Anmeldung — Muster 4 der 
Ausführungsbestimmungen — unter entsprechender Anderung des Wortlauts beantragt wird. 
Wird die Versteuerung ausländischer Wertpapiere ohne Abstempelung beantragt, so ist dem 
Anmeldenden über jedes einzelne versteuerte Wertpapier eine dem nachstehenden Muster ent- 
sprechende Bescheinigung zu erteilen. Zu diesen Bescheinigungen dürfen nur von der Reichs- 
druckerei gelieferte Vordrucke verwendet werden. Die Vordrucke haben Viertelbogengröße, 
tragen beiderseits einen netzartigen Schutzdruck von gelbbräunlicher Farbe und sind in der 
oberen linken Ecke mit einem Prägestempel in roter Farbe versehen. Der Prägestempel 
trägt die Unterscheidungsnummer 1 und entspricht der im § 26 Abs. 3 der Ausführungs- 
bestimmungen gegebenen Beschreibung mit der Einschränkung, daß die Angabe über Tag, 
Monat und Jahr der Abstempelung fehlt, das dafür bestimmte Feld vielmehr farbig aus- 
gefüllt und durch schmale helle Linien begrenzt sowie in der Mitte von einer ebensolchen 
Längslinie durchzogen wird. 
2. Jeder Inhaber eines nach diesen Bestimmungen versteuerten Wertpapiers kann bei 
der Steuerstelle, welche die Bescheinigung ausgestellt hat, gegen deren Rückgabe die steuer- 
freie Abstempelung des zugehörigen Wertpapiers beantragen. Dem Antrag ist von der 
Steuerstelle zu entsprechen, wenn Zweifel gegen die Echtheit der Bescheinigung und ihre 
Zugehörigkeit zu dem abzustempelnden Wertpapiere nicht bestehen, auch eine Erstattung der 
Abgabe nicht erfolgt ist. Das Verfahren regelt sich nach den §§ 26 bis 31 der Aus-
        <pb n="269" />
        Nr. 32. 187 
führungsbestimmungen vorbehaltlich der durch die Steuerfreiheit der Abstempelung bedingten Ande- 
rungen. Die Steuerstelle hat die über die abgestempelten Papiere eingelieferten Bescheinigungen 
zu vernichten und die Vernichtung in der Anmeldung zur Abstempelung zu bescheinigen. 
3. Sollen nach diesen Bestimmungen versteuerte Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 3 des 
Reichsstempelgesetzes in das Ausland versandt werden, so ist nach den §§ 35, 36 der Aus- 
führungsbestimmungen zu verfahren mit der Maßgabe, daß mit den auszuführenden Wert- 
papieren die zugehörigen Bescheinigungen der zuständigen Steuerstelle einzureichen sind und 
die Ungültigmachung des Steuerstempels durch Vernichtung der Bescheinigungen erfolgt. 
Berlin, den 25. Mai 1917. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Jahn. 
Hrägestemgelabdruch. — 
Bescheinigung 
über 
Versteuerung eines ausländischen Wertpapiers ohne Abstempelung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Des Wertpapiers — 
Bezeichnung nach · 
Nennwert in 
Gattuns Ort Tag ausPK Bemerkungen 
— Reihe Buchstabe Nummer der Ausfectigung ländischer deutscher 
Währung 
M 
I 2 8 4 5 6 7 8 9 
Der Abgabebetrag ist mit — Pf., in Worten: 
M .,t, bei der unterzeichneten Steuerstelle gezahlt und unter kcr. 
des Einnahmebuchs 4 nachgewiesen. 
(Amtsstempel- (Amtsbezeichnung) 
abdruck) (Unterschrift) .,
        <pb n="270" />
        188 
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
K. Stgatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVl. 1909 S. 29) wird, wie folgt, 
geändert: 
Dr. Id. Oerdichtere und verflössigre Gase. 
Abschnitt F. Sonstige Vorschristen. 
Im Absatz (6) b) Ziffer 2. am Ende wird ein Doppelsternchen '*) und am Fuße 
der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
**) Während des Krieges dürfen zur Beförderung der verflüssigten Gase der Ziffer 5. in 
den Monaten April bis Oktober einschließlich auch offene Wagen mit Decken verwendet werden, 
wenn bedeckte Wagen nicht gestellt werden können. Die Decken müssen dicht sein und auf Holz- 
gestellen so befestigt werden, daß zwischen den Flaschen und den Decken ein freier Raum verbleibt. 
Die Anderung tritt sofort in Kraft. 
Mürnchen, den 6. Juni 1917. 
v. Seidlein.
        <pb n="271" />
        esetz und Perurdunugs-guat 
für das 
Königreich Vayern. 
*-*# Nr. 33. 
München, den 19. Inni 1917. 
  
  
l 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 13. Juni 1917 über das Apothekenwesen. — Bekanntmachung vom 13. Juni 1917, 
Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend. — Bekauntmachung vom 
19. Juni 1917, die Einführung von Dienstwertzeichen für den amtlichen Verkehr betreffend. 
  
  
  
Nr. 5154 a-16. 
Bekanntmachung über das Apethekenwesen. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Zum Vollzug der Königlichen Verordnung über das Apothekenwesen vom 27. Juni 1913 
(GWVl. S. 343) und in Ergänzung der Ministerialbekanntmachung vom 28. Juni 1913 
(GBl. S. 367) wird bestimmt: 
1. Ziffer 14 Abs. 3 der Ministerialbekanntmachung vom 28. Juni 1913 — GWl. 
S. 367 — erhält folgenden Wortlaut: 
Als Militärdienst gilt 
a) sowohl der Dienst als Militärapotheker als auch jener mit der Waffe, gleich- 
gültig, ob der Betreffende auf Grund seiner aktiven Dienstpflicht, als Angehöriger 
des Beurlaubtenstandes des Landsturms, als Freiwilliger oder als Kriegsfrei- 
williger dient; 
b) die Zeit der Behinderung in der Berufstätigkeit bis zur Höchstdauer von 9 Monaten, 
wenn die Behinderung durch eine im Kriegsdienst erlittene und über die Zeit 
der Beendigung des Krieges oder der Entlassung aus dem Militärverhältnis 
hinausreichende mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Gesundheitsschädigung verursacht 
worden ist. 
46
        <pb n="272" />
        190 
Dem Militärdienst wird gleich gerechnet 
F) die Dienstleistung auf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst 
vom 5. Dezember 1916 — RGl. S. 1333 —, und der Dienst bei der frei- 
willigen Krankenpflege, wenn er gemäß einer auch für den Etappendienst über- 
nommenen Verpflichtung erfolgt ist; 
d) der Dienst bei der Schutztruppe und in den verbündeten Armeen; 
e) die Zeit eines unfreiwilligen Aufenthalts im Auslande oder in einem Schutz- 
gebiete vorbehaltlich der Bestimmung des § 10 Abs. 3 der Königlichen Verordnung. 
München, den 13. Juni 1917. 
Dr. v. Hrettreich. 
  
Nr. 17028. 
Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend. 
## Staatsministerium der Finanzen, 
Ministerial-Forstabteilung. 
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 13. Juni 1917 
anzuordnen geruht, daß beginnend vom 1. Juli 1917 
1. die Försterstelle zu Schönau, Forstamts Schönau, in eine etatsmäßige Wald- 
wärterstelle und 
2. die Försterstelle zu Brücklas, Forstamts Wunsiedel, in eine Forstassistentenstelle 
umgewandelt werde. 
München, den 13. Juni 1917. 
v. Erennig. 
Bekanntmachung, die Einführung von Dienstwertzeichen für den amtlichen Verkehr betreffend. 
K. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Der Verband bayerischer Arbeitsnachweise führt seit 1. Juni 1917 den Namen 
„Verband bayer. Arbeitsämter". 
Hiernach berichtigt sich Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 30. März 1917 (GBl. 
S. 71). 
München, den 19. Juni 1917. 
v. Breunig. Dr. v. Grettreich.
        <pb n="273" />
        Gesetz und Verurdungschurt 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 34. 
Müuchen, den 28. Juni 1917. 
Iunhalt—; 
Bekanntmachung vom 26. Juni 1917, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 
betreffend. — Bekanntmachung vom 27. Juni 1917, Anderung der Telegraphenordnung für das Königreich 
Bayern vom 29. Juni 1904 betreffend. — Auszug aus der Adelsmatrikel des Königreichs. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 25/1458 
T III2. 
Bekannntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 betreffend. 
4. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 in der vom 
1. August 1916 an geltenden Fassung (ogl. Gl. 1904 S. 202 ff., 1909 S. 389ff., 
1913 S. 395 ff. und 1916 S.--152) ist durch Verordnung des Reichskanzlers vom 
23. Juni 1917 mit Wirkung für den Telegraphenverkehr zwischen Bayern, dem Reichs- 
postgebiete und Württemberg, wie folgt, geändert worden: 
47
        <pb n="274" />
        192 
1. Im §7 „Gebühren für gewöhnliche Telegramme“ ist als letzter Abs. einzuschalten: 
V. Ein bei der Berechnung der Telegrammgebühr sich ergebender, durch 5 nicht 
teilbarer Pfennigbetrag wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet. 
2. Im §10 fällt der Abs. III (Abrundung der Gebühr für die Vergleichung auf 
volle Pfennige) weg. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft. 
München, den 26. Juni 1917. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Endres. 
  
  
Nr. 25/1408 
TIIII. 
Bekanntmachung, Änderung der Telegraphenordnung für das Königreich Bayern vom 29. Juni 1904 
betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Telegraphenordnung für das Königreich Bayern vom 29. Juni 1904 in der 
vom 1. Angust 1916 an geltenden Fassung (vgl. Gl. 1904 S. 179 ff., 1909 S. 401 ff., 
1913 S. 398 und 1916 S. 153 ff.) wird mit Wirkung vom 1. Juli 1917, wie folgt, 
geändert: 
1. 87 erhält folgende Fassung: 
§ 7. 
Gebühren I. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 
Reichsabgabe 5 Pf. für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pf. erhoben. 
für Daneben sind als Reichsabgabe 2 Pf. von jedem Wort, mindestens 10 Pf. von jedem 
gewöhnliche 
Telegramme. Telegramm zu entrichten. 
II. Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Empfänger im Orts= oder 
Landbestellbezirke des Aufgabepostorts) wird eine Gebühr von 3 Pf. für jedes Wort, min- 
destens jedoch der Betrag von 30 Pf. erhoben. 
Daneben sind als Reichsabgabe 2 Pf. von jedem Wort, mindestens 10 Pf. von jedem 
Telegramm zu entrichten.
        <pb n="275" />
        Nr. 34. 193 
Für Stadttelegramme nach dem Landbestellbezirke tritt hierzu noch der wirklich er— 
wachsende Botenlohn. 
Für Telegramme nach dem Landbestellbezirke des Auflieferungsorts, die gegen die 
Gebühr für Stadttelegramme einschließlich der Reichsabgabe und die wirklich entstehenden 
Botenkosten zur Beförderung durch Eilboten aufgegeben, jedoch telegraphisch übermittelt worden 
sind, wird nachträglich die volle gewöhnliche Telegrammgebühr einschließlich der Reichsabgabe 
berechnet. Zur Deckung des Unterschieds werden die vorausbezahlten oder hinterlegten Boten- 
kosten verwandt; der etwa verbleibende Betrag wird dem Absender erstattet, ein etwaiger 
Fehlbetrag aber von ihm eingezogen. 
III. Ein bei der Berechnung der Telegrammgebühr sich ergebender, durch 5 nicht teil- 
barer Pfennigbetrag wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet. 
Die Reichsabgabe wird erforderlichenfalls auf die dem Gesamtbetrage der Abgabe zu- 
nächstliegende, durch 5 teilbare Zahl nach oben oder unten abgerundet. 
2. § 8 erhält folgende Fassung: 
§ 8. 
Der Absender eines Privattelegramms kann für dieses den Vorrang bei der Be-Dringende 
förderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, egramme. 
wenn er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung = D = vor die Adresse 
setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge zuzüglich 
der Reichsabgabe erlegt (vgl. § 7). Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr 
von 15 Pf., bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pf. für das Wort, mindestens 
jedoch der Betrag von 1—X 50 Pf. bezw. von 90 Pf. erhoben. Die Telegrammgebühr 
und die Reichsabgabe werden nötigenfalls in gleicher Weise abgerundet wie bei gewöhnlichen 
Telegrammen. 
3. 8 10: 
à) Ziff. II erhält folgenden Wortlaut: 
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel der 
Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge ohne die Reichsabgabe. 
b) Ziff. III (Abrundung der Gebühr für die Vergleichung auf volle Pfennige) 
fällt weg. 
München, den 27. Juni 1917. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Endres.
        <pb n="276" />
        194 
Auszug aus der Adels-Matrikel am 18. Juni 1917 der Oberleutnant der 
des Königreichs. Reserve des K. 1. Jäger-Bataillons Joseph 
Ritter von Schmid für seine Person als 
Ritter des K. Militär-Max-Joseph-Ordens 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: bei der Ritterklasse Lit. S, Fol. 187.
        <pb n="277" />
        Gesetz und Verudungschutt 
Königreich Bayern. 
Nr. 35. 
Müuchen, den 12. Juli 1917. 
Inhalt: 
Gesetz vom 1. Juli 1917, betreffend die Ausarbeitung eines ausführlichen Entwurfes für die aerstellung einer 
i 
  
  
  
  
Großschiffahrtstraße von Aschaffenburg bis zur Reichsgrenze unterhalb Passau. — König e Verord- 
nung vom 6. Juli 1917, die Kaminkehrer betreffend. 
  
Nr. 4 Skmad. 
Gesetz, betreffend die Ausarbeitung eines ausführlichen Entwurfes für die Herstellung einer 
Großschiffahrtstraße von Aschaffenburg bis zur Reichsgrenze unterhalb Passau. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Behufs Ausarbeitung eines ausführlichen Entwurfes für die Herstellung einer Groß- 
schiffahrtstraße von Aschaffenburg bis zur Reichsgrenze unterhalb Passau wird als erster 
Teilbetrag die Summe von 1005.000 K aus staatlichen Mitteln bereitgestellt. 
Artikel 2. 
Der K. Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, den hienach erforderlichen Bedarf 
vorläufig den bereiten Mitteln der Zentralstaatskasse zu entnehmen. 
48
        <pb n="278" />
        196 
Wegen der endgültigen Deckung dieses Bedarfes wird im Finanzgesetze für die nächste 
Finanzperiode Vorsorge getroffen werden. 
München, den 1. Juli 1917. 
Ludwig. 
Dr Graf v. Vertling. v. Srennig. Dr. v. Kinilling. Dr. v. Brettreich. v. Bellingrath. 
J. V. J. V. 
Staatsrat Dr. v. Endres. Staatsrat Dr. v. Anzner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
  
Nr. 41520 14. 
Königliche Verordnung, die Kaminkehrer betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund der §§ 39 und 47 Absatz II der Gewerbe- 
ordnung für das Deutsche Reich, Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Januar 1868, das 
Gewerbewesen betreffend, S 368 Nr. 8 des Reichsstrafgesetzbuches und Artikel 2 Ziffer 14 
des Polizeistrafgesetzbuches zu verordnen, was folgt: 
In § 16 Absatz III Unserer Verordnung vom 26. März 1903, die Kamin- 
kehrer betreffend, werden die Worte „nach kollegialer Beratung“ gestrichen. 
Leutstetten, den 6. Juli 1917. 
Ludwig. 
Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor Völk.
        <pb n="279" />
        Gesetz und Veradungsgunt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 36. 
München, den 18. Juli 1917. 
Juhalt: 
Königliche Verordnung vom 28. Juni 1917, die Organisation der Gendarmerie betreffend. — Bekannt- 
machung vom 16. Juli 1917, die Errichtung der Oberversicherungsämter betreffend. 
  
  
  
Nr. 2164 à 1/17. 
Königliche Verordnung, die Organisation der Gendarmerie betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Lerzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: 
Der § 16 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Dezember 1908, die Organisation der 
Gendarmerie betreffend (GVl. S. 1189), erhält folgende Fassung: 
49
        <pb n="280" />
        198 
Bei zufriedenstellender Dienstleistung wird den Gendarmen nach einer entsprechenden 
Zahl von Dienstjahren der Titel und Rang der Sergeanten und weiterhin der Vizewacht- 
meister durch das Korpskommando verliehen. 
Leutstetten, den 28. Juni 1917. 
Ludwig. 
Dr. v. Brettreich. v. Hellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Völk. 
  
Nr. 1340 11. 
Bekanntmachung, die Errichtung der Oberversicherungsämter betreffend. 
4. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird Ziffer 6 Abs. 3 der Bekanntmachung 
vom 30. November 1912 (GVl. S. 1229) abgeändert, wie folgt: 
Die weiter erforderlichen Stellvertreter werden vom Staatsministerium des 
Innern aus der Zahl der Referenten der Regierung, Kammer des Innern, bestellt. 
München, den 16. Juli 1917. 
Dr. r. Grettreich.
        <pb n="281" />
        eseh und HVerorhunngsgut 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 37. 
München, den 21. Juli 1917. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 28. Juni 1917, die Schutzmannschaft für die Haupt- und Residenzstadt München 
betreffend. — Bekanntmachung vom 18. Juli 1917, Dienstkleidung, Bewaffnung und Ausrüstung der 
K. Schutzmannschaft München betreffend. — Bekanntmachung vom 14. Juli 1917, die Postordnung für 
das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs. 
  
  
  
  
  
  
Nr. 1129 a 5/16. 
Königliche Verordnung, die Schmmannschet für die Haupt= und Residenzstadt München 
betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen zu verordnen, was folgt: 
§ 4 der Verordnung vom 21. Dezember 1908, die K. Schutzmannschaft für die 
Haupt= und Residenzstadt München betreffend (GVl. S. 1204) erhält folgenden Abs. II: 
50
        <pb n="282" />
        200 
Bei zufriedenstellender Dienstleistung wird den Schutzmännern nach einer entsprechenden 
Zahl von Dienstjahren der Titel Vizewachtmeister durch die K. Pelizeidirektien verlichen. 
Leutstetten, den 28. Juni 1917. 
Ludwig. 
Dr. v. Srettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Völk. 
  
Nr. 1123 à 2. 
Bekanntmachung, Dienstkleidung, Bewaffnung sün Ausrüstung der K. Schutzmannschaft München 
etreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 28. Juni 1917 
zu genehmigen geruht, daß die Vorschriften über Dienstkleidung, Bewaffnung und Ausrüstung 
der K. Schutzmannschaft München (GVBl. 1911 Seite 1019) in § 3 die in der Anlage 
ausgeführte Fassung erhalten. 
München, den 18. Juli 1917. 
J. V. 
Staatsrat Kuözinger. 
Anlage. 
Vorschriften über Dienstkleidung, Bewaffnung und Ausrüstung der K. Schutz- 
mannschaft München. 
§ 3. 
Wachtmeister und Vizewachtmeister haben die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung 
der Schutzmänner mit folgenden Unterschieden: 
Dienstmütze. Kokarde aus weißmetallenem, mit blauem Samt unterlegten Ringe. 
Waffenrock. Auf den Schulterklappen keine Ordnungsnummer; dafür Einfassung 
wie an dem Kragen und den Aufschlägen. 
Auf beiden Seiten des Kragens die Wachtmeister einen großen, die Vizewachtmeister 
einen kleinen Auszeichnungsknopf (von Neusilber und übersilbert) nach Muster der Beilage 
zur Allerhöchsten Verordnung vom 12. Mai 1888, GVl. S. 458.
        <pb n="283" />
        Nr. 37. 201 
Bluse. Schulterklappen wie am Waffenrock. 
Mantel. Schulterklappen und Auszeichnungsknöpfe wie am Waffenrock; Kragen mit 
karmesinrotem Vorstoße. 
Umhang. Ohne Metallschließe. 
Seitengewehr. Die Wachtmeister langen Säbel mit weißmetallenem Bügel und 
gebogener Klinge in blanker Stahlscheide. Schwarzlederne Unterschnallkoppel mit Trag= und 
Schwungriemen. Die Vizewachtmeister Säbel und Koppel wie die Schutzmänner. 
Portepee von Silber und blauer Seide an einem Bande von weißer und blauer Seide. 
Die berittenen Wachtmeister und Vizewachtmeister tragen den Säöbel der berittenen 
Mannschaft; das Band des Portepees innen mit rotem Juchten besetzt. 
  
Nr. 23/1573 
P I2. 
  
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 ist durch Verordnung 
des Reichskanzlers vom 3. Juli 1917 mit Wirkung für den Postverkehr zwischen Bayern, 
dem Reichspostgebiete und Württemberg, wie folgt, geändert worden: 
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
à) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 29. Oktober 1917 eingetreten ist, 
am 31. Oktober 1917; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Oktober 1917 eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach 
der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, 
daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten 
Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vor- 
gezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos 
bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die 
verlängerte Protestfrist“" auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken.
        <pb n="284" />
        202 
Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechsel- 
summe auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung 
des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle 
deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in 
den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ 
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, 
nämlich vom .. . . ... ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu 
berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des 
Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, 
so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen 
ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht 
gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der 
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der 
Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung 
behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Oktober 1917 
(Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Mühnchen, den 14. Juli 1917. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Endres. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel des gefallene Oberleutnant der Reserve und Kom- 
Königreichs. pagnieführer im K. 23. Infanterie-Regiment 
· Alfred Ritter von Dickhaut für seine Person 
  
In die Adelsmatrikel wurde eingetragen als Ritter des K. Militär-Max-Joseph-Ordens 
am 17. Juli 1917 der am 3. September 1916 bei der Ritterklasse Lit. D, Fol. 38.
        <pb n="285" />
        Geset und Verorduungs att 
für das 
Königreich Bayern. 
—. — — — — — — — — 
Nr. 38. 
Maüunchen, den 26. Juli 1917. 
Juhalt: 
Bekanntmachung vom 17. Juli 1917 über Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Gesetze vom 
B. Täril 1P1 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs und zum Reichsstempelgesetze vom 
3. Juli 1913. 
—— — -isrn —isttZBU. #—nmrODit½ 
Nr. 20316. 
Bekanntmachung über Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Gesetze vom 8. April 1917 
über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs und zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. Juli 1917 beschlossen, den nachstehend 
abgedruckten 
Ausführungsbestimmungen zu den die Besteuerung des öffentlichen Eisenbahn-Güter- 
verkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Be- 
steuerung des Personen= und Güterverkehrs, 
Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913“) 
die Zustimmung mit der Maßgabe zu erteilen, daß die bisherigen gestempelten Vordrucke für 
Eisenbahnfrachtbriefe zu 10 und 20 Pfennig, und gestempelten Vordrucke für Eisenbahnpaket- 
adressen zu 10 Pfennig unter Verwendung von Zusatzstempelmarken aufgebraucht werden können. 
München, den 17. Juli 1917. 
  
— —— nmm---2——i/--k 
J. A. 
Staatsrat Dr. v. Günder. 
*) Gl. 1913 S.524, 1916 S. 218. 
  
51
        <pb n="286" />
        204 
Ausführungsbestimmungen 
zu 
den die Besteuerung des öfzentlichen Eisenbahn-Güterverkehrs betreffenden 
Vorschriften des Gesetzes vom 3. April 1917 über die Besteuerung des 
Personen- und Güterverkehrs. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 329.) 
§ 1. 
I. Allgemeines. (1) Unter Eisenbahnen im Sinne dieser Bestimmungen sind auch die Kleinbahnen und 
die Straßenbahnen zu verstehen. 
(2) Der Gepäckverkehr gilt nicht als Güterverkehr im Sinne dieser Bestimmungen 
(ogl. jedoch § 7 Abs. 1). 
(3) Die Beförderung von Gütern auf Straßenbahnen unterliegt der Besteuerung nicht, 
soweit es sich lediglich um die Abfuhr und Zufuhr von Gütern von und zu Bahnhöfen 
oder Schiffsladeplätzen oder sonst um einen nicht dem allgemeinen Verkehr eröffneten Betrieb 
handelt und in beiden Fällen die Beförderung nur innerhalb geschlossener Ortschaften und 
nicht planmäßig stattfindet. 
§ 2. 
Zum §3 Abs. 1 Ziffer 2 und zum 8.33 des Gesetzes. 
2. Dienstgut. Unter die Befreiungen des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und des § 33 des Gesetzes fallen 
sowohl Betriebs= wie Baudienstgüter der Eisenbahnen. 
8 3. 
Zum 84 Abs.2 des Gesettzes. 
8. Grenzüber— (1) Im grenzüberschreitenden Verkehre deutscher Eisenbahnen auf ausländischem Gebiet 
eitener und ausländischer Eisenbahnen auf Reichsgebiet ist der der Abgabe zugrunde zu legende 
Beförderungspreis wie folgt zu berechnen: 
a) Reichen Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen in das Gebiet eines aus- 
ländischen Staates, so sind die Strecken zwischen der Grenze und der Betriebs- 
wechselstation zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann bestimmen, daß die 
im Ausland liegenden Strecken ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben.
        <pb n="287" />
        Nr. 38. 205 
b) Reichen Strecken ausländischer Eisenbahnverwaltungen in das deutsche Reichs- 
gebiet, so kann die Landesregierung bestimmen, daß die Strecken zwischen der 
Grenze und der Betriebswechselstation ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben. 
) Durchschneiden Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen das Gebiet eines aus- 
ländischen Staates, so sind die im Ausland gelegenen Strecken zu berücksichtigen. 
Die Landesregierung kann bestimmen, daß diese Strecken ganz oder zum Teil 
unberücksichtigt bleiben. 1 
d) Durchschneiden Strecken ausländischer Eisenbahnverwaltungen Reichsgebiet, so 
kann die Landesregierung bestimmen, daß die im Reichsgebiete gelegenen Strecken 
ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben. 
e) Erstreckt sich eine deutsche Kleinbahn oder Straßenbahn ohne Betriebswechsel in 
ausländisches Gebiet, so gilt die Reichsgrenze als Tarifgrenze. Die hiernach zum 
Zwecke der Steuerberechnung aufzustellenden Tarifsätze werden auf Vorschlag der 
Kleinbahn= oder Straßenbahnverwaltung von der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde festgesetzt. 
Die Landesregierungen haben die von ihnen auf Grund der Ermächtigungen in a bis d 
getroffenen Bestimmungen dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
(2) Der Verkehr auf Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen im Ausland ist abgabe- 
frei, soweit er die Grenze nicht überschreitet; der Verkehr auf Strecken ausländischer Eisen- 
bahnverwaltungen im Reichsgebiet ist der Abgabe unterworfen, soweit er die Grenze nicht 
überschreitet. 
(3) Privatanschlußfrachten und andere örtliche Gebühren, die im Inland entstehen, 
sind der Abgabe in allen Fällen unterworfen. 
§ 4. 
Zum §4 Abs. 3 des Gesetzes. 
(1) Im Güterverkehre zwischen deutschen und ausländischen Orten sowie im Verkehre 
vom Ausland zum Ausland durch das Reichsgebiet (internationaler Güterverkehr) ist die 
Abgabe, sobald sie nach §. 7 Abs. 2 des Gesetzes in die direkten Tarife eingerechnet ist, 
nach dem Teil des Beförderungspreises zu berechnen, der von den deutschen Bahnen auf 
deutscher Strecke in den Gesamtbeförderungspreis eingerechnet ist. 
(2) Bis zur Einrechnung der Abgabe in die direkten Tarife ist die Abgabe 
a) im Verkehre deutscher Stationen mit dem Ausland nach dem Beförderungspreise 
zu berechnen, der erhoben werden würde, wenn das Gut von oder nach der auf 
dem Leitungswege liegenden Grenzstation nach den ordentlichen Klassen des 
deutschen Tarifs zu befördern wäre. Wenn die Verkehrsleitung zeitlich wechselt, 
so ist der kürzeste Leitungsweg maßgebend; 
517 
4. Inter- 
nationaler 
Verkehr.
        <pb n="288" />
        5. Beförde- 
rungspreis. 
6. Einrechnung 
206 
b) im Verkehre von Ausland zu Ausland nach dem Beförderungspreise zu berechnen, 
der zu erheben wäre, wenn das Gut auf dem deutschen Durchlauf nach den 
ordentlichen Klassen des deutschen Tarifs abzufertigen wäre. Der der Abgabe 
unterworfene Anteil des inländischen Betriebsunternehmens am Beförderungspreis 
ist jedoch soweit zu ermäßigen als es notwendig ist, um die Ablenkung des 
Gutes, insbesondere auf ausländische Strecken, zu vermeiden. 
§ 5. 
Zum 85 des Gesetzes. 
(1) Im Güterverkehre gelten als Beförderungspreis alle tarif= oder vertragsmäßigen 
Gebühren, die die Eisenbahn als Gegenleistung für die Fortbewegung der Güter auf dem 
Schienenwege von der Verladung bis zur Entladung zu fordern hat. Hierzu gehören auch 
besonders zu berechnende Abfertigungsgebühren, feste Frachtzuschläge nach 8§ 44, 60 der 
Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung, Anschlußfrachten sowie Gebühren für die Bewegung des Gutes 
innerhalb der Bahnhofsanlagen. 
(2) Sind Gebühren für Nebenleistungen in abgabepflichtige Gebühren eingerechnet, so 
ist die Abgabe von der Gesamtgebühr zu berechnen. 
§ 6. 
Zum §7 Abs. 2 des Gesetzes. 
(1) Der Zeitpunkt der Einrechnung der Abgabe in die einzelnen Tarife bleibt den 
in di arife Eisenbahnverwaltungen überlassen. 
Abrundung. 
7. Abgabe- 
pflichtige 
Güter. 
(2) Es wird zugelassen, daß in den Militärtarif und in Tarifsätze, die die Beför- 
derung von Personen, Reisegepäck und Gütern gleichzeitig umfassen, die Abgabe nicht ein- 
gerechnet wird. 
(3) Abgabebeträge, die nicht in die Tarifsätze eingerechnet sind, werden bei einem Fracht- 
betrage von nicht mehr als einer Mark auf volle fünf Pfennig, bei höheren Frachtbeträgen 
auf volle zehn Pfennig aufgerundet. 
§ 7. 
Zum 812 des Gesetzes. 
(1) Zu den Gütern, deren Beförderung der Abgabe von 7 v. H. unterliegt, gehören 
außer den unter die Gütertarife der Eisenbahnen und den Militärtarif fallenden auch lebende 
Tiere und Fahrzeuge, die auf Frachtbrief oder Beförderungsschein abgefertigt werden, Expreß- 
gut mit Einschluß des nach den Sätzen des Expreßguttarifs abgefertigten Reisegepäcks und 
Leichen.
        <pb n="289" />
        Nr. 38. 207 
(2) Der Abgabe von 7 v. H. unterliegen auch die Gebühren für die Beförderung von 
Schutzwagen, für Leerläufe von Privatgüterwagen und Leerläufe von Sonderzügen und 
besonders bestellten Wagen, die der Beförderung von Gütern gedient haben oder dienen 
sollen, sowie die Bahnbewachungsgebühren für Gütersonderzüge. Leerlaufgebühren, die bei 
Abbestellung von Sonderzügen oder besonders bestellten Wagen erhoben werden, sind abgabefrei. 
(3) Bei gemischten Sonderzügen ist die Abgabe von 7 v. H. von dem Anteil zu 
erheben, der von dem Gesamtbeförderungspreis auf die Güterbeförderung entfällt. 
88. 
Zu den 88 14, 15 und 31 des Gesetzes. 
(1) Offentliche Eisenbahnen, die das vom Reichs-Eisenbahnamt aufgestellte Normal- 8. Ab- 
buchungsverfahren oder ein diesem entsprechendes Buchungsverfahren anwenden, haben die wenn 
Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens nach § 14 des Gesetzes zu entrichten; eine 
Abrechnung über die einzelnen Abgabebeträge unterbleibt. Das gleiche gilt für sonstige 
Eisenbahnen, soweit nicht von der Landesregierung des Bundesstaats, in dem der Sitz der 
Betriebsverwaltung ist, im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) eine ab- 
weichende Regelung getroffen wird. 
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Eisenbahnen mit Ausnahme der Kleinbahnen und 
Straßenbahnen haben auf die von ihnen zu entrichtende Abgabe für jeden Kalendermonat 
bis zum 25. des folgenden Monats unter Vorlegung von Lieferscheinen in doppelter Aus- 
fertigung Abschlagszahlungen in der mutmaßlichen Höhe der aufgekommenen Abgabe zu leisten. 
(3) Sie haben ferner für die deutschen Güterverkehre monatlich, sobald die Einnahmen 
abgerechnet sind, eine Verkehrsnachweisung nach Muster 1 aufzustellen. In die Nachweisung Mu, 
sind die abgabepflichtigen Beträge einzustellen, die für die Betriebsrechnung festgestellt worden 
sind. Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die daselbst angegebenen abgabepflich- 
tigen Einnahmebeträge mit den für die Betriebsrechnung festgestellten Beträgen übereinstimmen. 
(4) Die Nachweisungen sind von den kontrollführenden Eisenbahnverwaltungen der für 
den Sitz ihrer Verwaltung zuständigen Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. Falls 
mehrere Verwaltungen eine gemeinsame Kontrolle eingerichtet haben, hat die Verwaltung, 
der diese Kontrolle unmittelbar untersteht, die Nachweisungen zugleich für die übrigen Ver- 
waltungen einzureichen, und zwar, soweit die Bücher für jede einzelne Verwaltung getrennt 
geführt werden, derart, daß die der Abgabe unterworfene Einnahme jeder einzelnen Ver- 
waltung ersichtlich ist. 
(5) Für die Wechsel= und Durchgangsverkehre mit dem Ausland hat die abrechnende 
deutsche Verwaltung oder, wenn die Abrechnung von einer ausländischen Verwaltung besorgt 
wird, die mit der Geschäftsführung für die deutschen Eisenbahnen betraute Verwaltung alsbald
        <pb n="290" />
        208 
nach Abrechnung der Einnahmen der für sie zuständigen Steuerstelle eine Nachweisung über 
ms— die in den einzelnen Verkehren nach I 4 berechneten Abgaben nach Muster 2 in zwei Aus- 
fertigungen vorzulegen. Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die darin verzeich- 
neten Abgabebeträge mit der Verkehrsabrechnung übereinstimmen. 
(6) Ist die Abgabe in die Tarifsätze eingerechnet, so bleibt es den im Abs. 5 genannten 
Verwaltungen überlassen, an Stelle der Nachweisung nach Muster 2 eine solche nach Muster 3 
*4 in zwei Ausfertigungen vorzulegen, in der die gesamten deutschen Frachtbezüge einzutragen 
sind. In diesem Falle ist auf der Nachweisung zu bescheinigen, daß die in die Nachweisung 
eingetragenen Frachtbezüge mit den laut Verkehrsabrechnung den deutschen Eisenhahnen zuge- 
schiedenen Einnahmen übereinstimmen. 
(7) Die in den Abs. 3, 5, 6 bezeichneten Bescheinigungen sind bei Staatsbahnen durch 
den Vorstand der Verkehrskontrolle, bei Privatbahnen durch einen Beamten der Steuer- 
verwaltung abzugeben. 
(8) Die Steuerstelle prüft die Nachweisungen (Abs. 3, 5, 6), stellt in beiden Aus- 
fertigungen die Abgabe fest und trifft für ihre Erhebung die nötigen Anordnungen. Bleiben 
die Abschlagszahlungen hinter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag 
nachzuerheben, im umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlags- 
zahlung anzurechnen. Die eine Ausfertigung der Nachweisungen wird Beleg zum Anmel- 
dungsbuche, die andere wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben. 
(9) Kleinbahnen und Straßenbahnen haben über die im Laufe eines Kalendermonats 
vereinnahmten steuerpflichtigen Frachtbeträge bis zum 25. des folgenden Monats eine Nach- 
weisung nach dem Vorbild des Musters 1 in doppelter Ausfertigung bei der für sie örtlich 
zuständigen Steuerstelle einzureichen und die Abgabe gleichzeitig einzuzahlen. 
(10) Kleinbahnen und Straßenbahnen, die ihre Betriebsführung einer Verwaltungs- 
gesellschaft übertragen haben, kann auf Antrag gestattet werden, daß sie diese Gesellschaft 
als Vertreter bestellen und die Abrechnung und Entrichtung der Abgabe durch diese bewirken 
lassen. Die Verwaltungsgesellschaft hat durch eine schriftliche Erklärung anzuerkennen, daß 
ihr die gleichen Verpflichtungen obliegen, die durch das Gesetz und die zu seiner Aus- 
führung erlassenen Vorschriften dem Betriebsunternehmer auferlegt sind. Über den An- 
trag entscheidet die für die Kleinbahn oder Straßenbahn zuständige oberste Landesfinanz- 
behörde, und zwar, wenn der Sitz der Bahn und der Sitz der Verwaltungsgesellschaft in 
verschiedenen Bundesstaaten liegen, im Benehmen mit der für die Verwaltungsgesellschaft 
zuständigen obersten Landesfinanzbehörde. Die Verwaltungsgesellschaft hat im Falle der 
Genehmigung mit der für sie zuständigen Steuerstelle abzurechnen und die Abgabe bei dieser 
einzuzahlen.
        <pb n="291" />
        Nr. 38. 209 
§ 9. 
Zum 8§ 31 des Gesetzes. 
Sind die Gebühren für Militärgut= und gemischte Militärtransporte, die gegen 9. Militär- 
Stundung auf Frachtbrief oder Militärfahrschein abgefertigt sind, pauschaliert, so kann von gutsendungen. 
der obersten Landesfinanzbehörde im Benehmen mit der Landeseisenbahnbehörde mit Zustim- 
mung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) auch die Berechnung der Abgabe nach einem ver- 
einfachten Verfahren angeordnet werden. 
§ 10. 
Zum § 33 des Gesetzes. 
(1) Die Staatsbahnverwaltung, die die Rückvergütung nach § 33 des Gesetzes be= 10. Abgabe- 
ansprucht, hat der Steuerbehörde monatlich eine Nachweisung aller Sendungen mit Angaberückergütung. 
der Bezugsorte, der Art des Gutes und des verwendeten Frachturkundenstempels vorzulegen. 
Beim Bezug aus dem Inland müssen aus der Nachweisung die mit der Abgabe belasteten 
Beförderungspreise im einzelnen und insgesamt hervorgehen. Beim Bezug aus dem Aus- 
land ist der gezahlte Abgabenbetrag nachzuweisen. Die Rückvergütung umfaßt die Abgabe 
von der Güterbeförderung mit 1% des nachgewiesenen mit der Abgabe belasteten Gesamt- 
beförderungsbetrags und den Frachturkundenstempel. 
(2) Die Rückvergütung hat durch die für die den Antrag stellende Eisenbahnbehörde 
zuständige Steuerstelle zu erfolgen. 
11. 
(1) Die mit der Erhebung und Verwaltung der Abgabe betrauten Steuerstellen und 11. Steuer- 
die Oberbehörden, denen sie unterstehen, werden von den Landesregierungen bestimmt und stellen. 
öffentlich bekanntgemacht. 
(2) Ein Verzeichnis der Steuerstellen und Oberbehörden ist unter Angabe ihrer Ge- 
schäftsbezirke dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. Das gleiche hat mit etwaigen 
späteren Veränderungen zu geschehen. 
8 12. 
Jede zur Erhebung der Abgabe ermächtigte Steuerstelle hat über die Einnahmen ein 12. Einnahme- 
Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. Das buch. 
anliegende Muster 4 dient als Vorbild. 2 
¾lv 
—
        <pb n="292" />
        210 
8 13. 
13. Anmel- Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von jeder Steuerstelle ein Anmel- 
dungsbuch. dungsbuch zu führen, für welches das Muster 5 als Vorbild dient. In dieses sind die 
W## zur Entrichtung der Abgabe vorgeschriebenen Nachweisungen sowie die Abschlagszahlungen 
5 
einzutragen. 
§ 14. 
14. Prüfung (1) Das Einnahmebuch und das Anmeldungsbuch werden für die Dauer des Rech- 
1und Uuf- nungsjahrs geführt und nach Jahresschluß abgeschlossen mit den dazu gehörigen Belegen an 
ewahrung „ . . · 
der Bücher. die Oberbehörde zur Prüfung eingereicht. 
(2) Das Einnahmebuch, das Anmeldungsbuch und die dazu gehörigen Belege sind 
nach ihrem Abschluß noch 10 Jahre aufzubewahren. 
8 16. 
15. Be- Die bei den Steuerstellen eingehenden Nachweisungen zur Entrichtung der Abgabe und 
ban ung ver die Lieferscheine über Abschlagszahlungen sind mit dem Tage des Einganges, der Nummer 
des Anmeldungsbuchs und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amtsstempels der 
Steuerstelle zu versehen. Die Nachweisungen und Lieferscheine sind nach den Nummern 
dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen. 
8 16. 
16. Ande- Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen, 
rungsbefugnis soweit sie die Form der Erhebung der Abgaben und die Buchführung betreffen, nach Be- 
des Reichs. 
kanzlers. dürfnis abzuändern oder zu ergänzen.
        <pb n="293" />
        Eingegangen, den ten. 19 Muster 1 
Nrr . . . . . . .. des Anmeldungsbuchs (Ausführungsbestimmungen § 8 Abf. 3) 
Nr..... des Einnahmebuchs 
(Amtsstempelabdruck) 
Nachweisung 
————m—.. 19 
durch die kontrollführende Eisenbahndirektiogin ... für die Eisen- 
bahndirektionsbezireeeee c.... vereinnahmten Beförderungs- 
preise aus dem deutschen Güterverkehre, soweit sie nach dem Gesetze vom 8. April 1917 
über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs der Abgabe unterliegen. 
  
  
Abgabepflichtiger Gesamtbeförderungspreis (§ 13 des Gesetzes) 
Titel ]Pos. aus der Beförderung von 
Mark BVf. 
  
Eil- und Expreßgut einschließlich Fahrzeuge aller Ant . .. 
Frachtgut einschließlich Fahrzeuge aller Art 
Militärgut auf Militärfahrscheine oder Frachtbrief einschließlich 
Pferde und Fahrzeuge 
Vieh einschließlich Perd, auch Luxuspferde, eusgenommen Ounde 
auf Hundekarten oder Gepäckscheine. .. 
Leichen 
Nebenerträge, soweit sie der Abgabe unterliegen 
Zusammen 
Hiervon beträgt die Abgabe 7 v. H. 4 — ....... l 
l 
  
OO Or #.— 
  
  
  
  
Auf die Abgabe sind abschläglich am 1329 ötb- 
geführt — Nr. des Einnahmebuch — .. ... 
Demnach bleiben zu zahlen 
„ „ „erstatten. 
..,denten..·.......·....·.........-. 19.... 
Es wird bescheinigt, daß die oben angegebenen steuerpflichtigen Verkehrseinnahmen mit den 
für die Betriebsrechnung festgestellten Beträgen übereinstimmen. 
Der Vorstand der Verkehrskontrolle.“) 
(Unterschriftt). ........................·......-.......... 
  
  
.·.,den.....;g 19 
(Amtsbezeichnung 
(Unterschrift::. 
6N) Bei Privatbahnen: Name und Dienststellung des Beamten der Steuerverwaltung. 
  
52
        <pb n="294" />
        212 
Festsetzung der Abgabe. 
Die vorstehende Nachweisung ist geprüft und der für den Abrechnungsmonat abzuliefernde 
Gesamtabgabebetrag festgestellt worden zu.. . Pf. 
Darauf ist anzurechnen laut vorgelegter Quittung die Abschlags 
zahlung vom... hen 19. — Nr. des 
Einnahmebuchs — für den Monttttt 19. mit. „ b„ 
zahlen 
Es bleiben somit zu erstatten 
, den ten 19 
  
(Amtsbezeichnungn) 
(Unterschrift) 
Empfangsbekenntnis. 
Vorstehender Betrag pov. Pirf., in Worren - 
.................................... Mark.---..---.Pf.,istheutegezahltundunterNr.desEinnahmcbuchs 
vereinnahmt worden. 
„den . ten 19. 
(Amtsbezeichungg. 
(Amtsstempelabdruck) 
· (Unterschrift)..»...................-............. 
Erstattungsbescheinigung. 
Vorstehender Betrag von ...... Pf., in Worten 
Mark . Pf., ist von der Abschlagszahlung für den Monat 
19 — Nr. des Einnahmebuchs — abgezogen und dadurch erstattet worden. 
„den ten 19 
(Amtsbezeichnung der Abrechnungsstellegn 
(Unterschriftn.
        <pb n="295" />
        Nr. 38. 213 
  
  
Eingegangen, den ten ; I;:. 19 Muster 2 
#Nr. des Aumeldungsbuchs (Ausführungsbestimmungen § 8 Abs. 5) 
Nrr. des Einnahmebuchs 
(Amtsstempelabdruck) 
MNachweisung 
der für die nachstehend genannten Wechsel= und Durchgangsgüterverkehre mit dem Ausland 
nach dem Gesetze vom 8B. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs 
abzuführenden Abgaben. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Monat..............·..........»..·........·...........»... 19--.-..--- 
d Die nach der Verkehrs- 
Hrdnunat- Bezeichnung des Verkehrs abrechmung aufgrkommenen 
Mark Pf. 
1 Norddeutsch-niederländischer Verkeher 
2 Südwestdeutsch-niederländischer Verkehr 
4 ..... 
Zusammen. 
Abschläglich wurden abgeführt 
im Monat. ... ... 19.. laut 9r. edes Einnahmebuchs 
im Monat. 19. lLaut Nr. des Einnahmebuchs 
im Monat. 19 laut Nr. des Einnahmebuchs 
Zusammen 
Demnach bleiben zu zahlen. 
„ „ „ erstatten 
.................................... ,denL19..... 
Es wird bescheinigt, daß die unter Ordnungsnummer 1 bis angegebenen Beträge mit 
der Verkehrsabrechnung übereinstimmen. 
Der Vorstand der Verkehrskontrolle.“) 
(Unterschrift) 
, den ten 19 
(Amtsbezeichnung) 
(Unterschrift) 
*) Bei Privatbahnen: Name und Dienststellung des Beamten der Steuerverwaltung. 
  
25“
        <pb n="296" />
        214 
Festsetzung der Abgabe. 
Die vorstehende Nachweisung ist geprüft und der für den Abrechuungsmonat abzuliefernde 
  
  
  
Gesamtabgabebetrag festgestellt worden zu ... .. ..-.--.... «..... Pf. 
Darauf sind laut vorgelegten Quittungen anzurechnen Abschlagezahlungen 
vom 19 Nr. des Einnahme- 
buchs für den Monat 19. —füä. 
vom gçen- 19 Nr. des Einnahme- 
buchs für den Monat 19 ........-.. MBPf. 
vom ten 19 Nr. bes Einnahme— 
buchs für den Monat. 19 ... — Pf. 
Zusammen . — Pf. 
Es bleiben somit zu zahlen Pi. 
erstatten 
„ den ten 19 
Amtsbezeichnung 
(Unterschrift) 
Empfangsbekenntnis. 
Vorstehender Betrag vd0v. 4 PFf. in Worren 
Mark „Pfl. ist heute gezahlt und unter Nr. des Einnahmebuchs 
vereinnahmt worden. 
........... ,den.-t-«L 19 
(Amtsstempelabdruch (imtsbeseichnung -------------------------------------------------------- 
Unterschrift) 
Erstattungsbescheinigung. 
Vorstehender Betrag pdodvo# F#Wf., in Worren 
DPi. ist von der Abschlagszahlung für den Monat. 19 
— Nr. des Einnahmebuchs — abgezogen und dadurch erstattet worden. 
, den tern 19 
(Amtsbezeichnung der Abrechnungsstellen 
(Unterschrift)
        <pb n="297" />
        Nr. 38. 215 
  
  
Eingegangen, den en. 19. Muster 3 
Nkrr.1 des Anmelbnngobuce (Ausführungsbestimmungen 8 8 Abs. 6) 
dNr.1 des Einnahmebuchs 
(Amtsstempelabbruck) 
Nachweisung 
der deutschen Einnahmen aus den nachstehend genannten Wechsel= und Durchgangsgüter- 
verkehren mit dem Ausland, soweit sie nach dem Gesetze vom 8. April 1917 über die 
Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs der Abgabe unterliegen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Monat.-.-....-..---..-...--.-..................-....-..-..-.. 19-....-... 
Die nach der 
Orbnungs- Verkehrsabrechnung 
aummer Bezeichnung des Verkehrs deusasgerommnenen 
betragen 
Mark Pf. 
1 Deutsch-dänischer Verkehr 
2 Deutsch— chwedisch· norwebischer he . 
3 
4 .... 
Zufammön. 
Die hierfür zu entrichtende Abgabe beträgt 7 v. H. — 
Auf die Abgabe sind abschläglich abgeführt 
im Monaatatt 19 laut ckKk. des Einnahmebuch. DVif. 
WWWWWööäö§ää [ [ 19 ½4% „ ö"7“ 2 » 
—âR„ 1717777721 19 ««««« 11 t 
Zusammen. 
Demnach bleiben zu zahlen 
„ „ „ erstatten. 
........................... ,den..ten l9.. 
Es wird bescheinigt, daß die unter Ordnungsnummer 1 bts angegebenen Beträge mit den 
laut Verkehrsabrechnung den deutschen Eisenbahnen zugeschiedenen, abgabepflichtigen Einnahmen 
übereinstimmen. 
Der Vorstand der Verkehrskontrolle.") 
(Unterschriftttt): — 
  
(Amtebezeichnung) 
(Unterschrif)) 
*) Bei Privalbahnen: Name und Dienststellung des Beamten der Steuerverwaltung.
        <pb n="298" />
        216 
estsetzung der Abgabe. 
Die vorstehende Nachweisung ist geprüft und der für den Abrechnungsmonat abzuliefernde 
Gesamtabgabebetrag festgestellt worden zu Pii. 
Darauf sind laut vorgelegten k#wunen anzurechnen Woschlagszahlungen 
vom (ten- Nr. des Ein- 
nahmebuchs für den ers 19 — Pf. 
ten Nr. des Ein- 
von 
nahmebuchs für den *“ 19 # Pf. 
von 4435en. 19 Nr des Ein- 
nahmebuchs für den Monat 19 Pf. 
  
zusamhmen — f. 
Es blei Wt zu zahlen 
Es bleiben somit zu erstaften 4 Pf. 
„den ten 19 
(Amtsbezeichnung) 
(Unterschrifft)t 
Empfangsbekenntnis. 
Vorstehender Betrag von NfFP(., in Worten 
* Mark Pf., ist heute gezahlt und unter Nr. 
des Einnahmebuchs vereinnahmt worden. 
, den ten 
(Amtsbezeichnung 
(Unterschrift) 
19 
(Amtsstempelabdruck!) 
Erstattungsbescheinigung. 
Vorstehender Betrag von M Pf., in Worten 
Mark Pf., ist von der Abschlagszahlung für den Monat 
— Nr. des Einnahmebuchs — abgezogen und dadurch erstattet worden. 
, den ten. 19 
(Amtsbezeichnung der Abrechnungsstelle) 
19 
(Unterschriftt)
        <pb n="299" />
        Nr. 38. 217 
Muster 4 
(Ausführungsbestimmungen § 12) 
Einnahmebuck 
de. 
Gezeichnung der Steuerstelle) cn. zu- 
über das Aufkommen der Abgabe aus der Besteuerung des Güterverkehrs für das Rechnungs- 
  
jahr 19 
Dieses Buch enthält Blätter, die mit 
eiger angesiegelfen Schner dercheogen Sind. Geführt von 
...... den 19.... (Name) 
(Name) (Dienststellung) 
(Dienststellung) 
Anleitung. 
1. Die Eintragungen erfolgen bis zum Jahresschluß unter fortlaufender Nummer. 
2. Das Buch wird monatlich abgeschlossen, aber fortlaufend bis zum Vierteljahrsschluß aufgerechnet. Die 
Summen der vier Vierteljahre werden am Jahresschlusse wiederholt und aufgerechnet. 
3. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um festgebundene Bücher mit 
fortlaufenden Blattzahlen handelt.
        <pb n="300" />
        218 
  
  
  
  
  
Tag N Stand ##mi Betrag 
de. ame, Stan irma der 
Lfde der Anmel- GiD ) erhobenen Tagessumme Bemerkungen 
Nr.in- ,und Wohnort des Einzahlers 
dungs Abgabe 
zahlung buchs - 
Mark Pf. Mark Hf. 
1 2 3 4 5 6 7
        <pb n="301" />
        Nr. 38. 219 
Muster 5 
(Ausführungsbestimmungen § 13) 
Anmelungsbuch 
  
de 
(Bezeichnung der Steuerstellen) -·------------.--.-—---. zu -·.-.---.·--.--- –g 
über die Erhebung der Abgabe aus der Besteuerung des „Cüteroertehro für das „ Nechnungs. 
jahr 19 
Dieses Buch enthält Blätter, die mit 
einer angesiegelten Schnitr dirchæogen Sinid. Geführt von 
, den 19 Name) 
(Name) Dienststellung) 
(Dienststellu.i) 
Anleitung. 
— 
.Die Eintragungen erfolgen bis zum Jahresschluß unter sortlaufender Nummer. 
.In das Anmeldungsbuch sind alle Anmeldungen und Nachweisungen sowie sonstigen Anzeigen, auf Grund 
deren eine Abgabenerhebung erfolgt, einzutragen. 
.Das Buch ist am Jahresschluß abzuschließen und in der Spalte 5 aufzurechnen. 
4. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um festgebundene Bücher mit 
fortlaufenden Blattzahlen handelt. 53 
10 
L#
        <pb n="302" />
        220 
  
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Der Betrag 
Gegenstand der Q„ 
· eitraum, alte 5 
. Tag der Name, Stand (Firma) Anmeldung Betrag Zeit den Str nach. 
Nr Ein- und Wohnort des nachussehren:: der Ddie Mbgabe, gewiesen Bemerkungen 
Nr. .. Eisenbabnen. entrichtet im Ein- 
tragung" AnmeldungspflichtigenAbgabe ist mnahmebuch 
ujw.) Mark Af. unter Nr. 
1 2 3 4 5 6 7 8
        <pb n="303" />
        Nr. 38. 221 
Anderungen 
der 
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze. 
I. Im Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen wird 
1. die Uberschrift geändert, wie folgt: 
VI. Frachturkunden. 
Zur Tarifnummer 6 und zu den 88 43 bis 51 des Gesetzes in der Fassung 
des Frachturkundenstempelgesetzes vom 17. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 555) 
und der §§ 32, 33 des Gesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güter- 
verkehrs vom 8. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 329). 
2. Der § 92 Abs. 1, 2 wird geändert, wie folgt: 
(1) Sendungen, die mit Eilfrachtbrief aufgeliefert werden, sind als Eilgut, 
Sendungen, die mit gewöhnlichem Frachtbrief aufgeliefert werden, als Frachtgut 
zu behandeln; jedoch sind Stückgutsendungen, die mit Eilfrachtbrief aufgeliefert, 
aber zu ermäßigten Frachtsätzen befördert werden, als Frachtgut zu behandeln. 
(2) Sendungen, die mit Eisenbahnpaketadresse aufgegeben werden, sind als 
Expreßgut zu behandeln. Ebenso gilt als Expreßgut solches Reisegepäck, das zu 
Expreßgutsätzen ohne Vorlegung von Fahrkarten auf Gepäckschein befördert wird. 
3. § 92b Abs. 1, 2 wird geändert, wie folgt: 
(1) Zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe dienen 
Stempelmarken zu 5, 10, 15, 20, 25, 30, 40, 50, 75 Pfennig, 1, 1½. 
2, 3, 4, 5, 6 und 10 Mark, gestempelte Vordrucke für gewöhnliche Eisenbahn- 
frachtbriefe zu 15 Pfennig und gestempelte Vordrucke für Eisenbahnpaketadressen 
zu 15 Pfennig. 
(2) Die Marken haben eine Länge von 38 und eine Breite von 20 Milli- 
meter. Sämtliche Wertarten zeigen in einem von einem Perlenrand umgebenen Kreise 
einen bei den Markwerten nach links, bei den Pfennigwerten nach rechts sehenden
        <pb n="304" />
        12a. Stempel- 
rückvergütung 
für Kohlen- 
frachtbriefe. 
222 
Merkurkopf, die Aufschrift „DEUTSCHES RETCH"“, „FRACHTSTEMPEL“‘, 
die Wertbezeichnung und auf guillochiertem Grunde am unteren Rande den Vordruck 
„den“ für den Tag der Verwendung. Die Marken zu 5 Pfennig sind schokolade- 
braun, diejenigen zu 10 Pfennig rot, zu 15 Pfennig blaugrau, zu 20 Pfennig 
blau, zu 25 Pfennig orange, zu 30 Pfennig braun, zu 40 Pfennig schiefergrau, 
zu 50 Pfennig violett, zu 75 Pfennig grün, zu 1 Mark grün und rot, zu 
1½ Mark rotbraun und hellviolett, zu 2 Mark blau und gelb, zu 3 Mark 
braungrün und hellgrüngrau, zu 4 Mark grau und braun, zu 5 Mark rot 
und orange, zu 6 Mark grün und violett, zu 10 Mark violett und grau. 
4. Im § 93 sind 
à) im Abs. 1 die Worte „Vordrucke zu Eisenbahnfrachtbriefen“ usw. zu 
ersetzen durch die Worte „Vordrucke zu gewöhnlichen Eisenbahnfrachtbriefen und 
Eisenbahnpaketadressen mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 15 Pfennig 
versehen werden“, 
b) im Abs. 2 Satz 3, 5 sind die Worte „20 Pfennig“ zu ersetzen durch 
„15 Pfennig“. 
5. Im § 93a ist der Eingang zu fassen, wie folgt: 
„Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 sind auf die Abstempelung von 
Vordrucken für Eisenbahnfrachtbriefe und Eisenbahnpaketadressen mit dem Stempel- 
aufdruck im Wertbetrage von 15 Pfennig durch zuverlässige Privatdruckereien““ usw. 
6. 8 93b erhält folgende Fassung: 
Über die Aufdruckung des Reichsstempels auf Vordrucke für Frachtbriefe 
und Eisenbahnpacketadressen, die in eigenen Druckereien der Eisenbahnverwaltungen 
des Reichs und der Bundesstaaten hergestellt werden oder ihnen zur Anbringung 
des Eisenbahnprüfungsstempels vorgelegt werden müssen, durch diese Druckereien 
und über die Abführung der Stempelabgabe Bestimmungen zu treffen, bleibt der 
obersten Landesfinanzbehörde unter Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatz- 
amt) vorbehalten. 
7. Hinter § 103 werden folgende Bestimmungen eingestellt: 
§ 103 a. 
(1) Die Rückvergütung des Frachturkundenstempels nach Tarifnummer 6d 
Abs. 2 Satz 2 ist bei der Steuerstelle zu beantragen, in deren Bezirk die Fracht- 
sendung aufgegeben worden ist. Uber den Antrag entscheidet die Direktiobehörde 
oder die von ihr ermächtigte Unterbehörde.
        <pb n="305" />
        Nr. 38. 
223 
(2) Dem Antrag auf Rückvergütung darf, sofern nicht Abs. 3 ff. Anwen- 
dung finden, nur stattgegeben werden, wenn die beiden ordnungsmäßig versteuerten 
Frachtbriefe sowie die Schiffsfrachturkunde und gleichzeitig Bescheinigungen über 
die Nämlichkeit des aus dem Eisenbahnverkehr in den Wasserstraßenverkehr und 
umgekehrt übergegangenen Gutes beigebracht werden. An Stelle der Vorlegung 
des ersten Frachtbriefs genügt die Bescheinigung einer öffentlichen Behörde und 
bei den durch die Rheinische Kohlenhandel= und Reederei-Gesellschaft in Mühl- 
heim a. d. R. verfrachteten Kohlensendungen eine Bescheinigung dieser Gesellschaft, 
daß die auf die Schiffsfrachturkunde versandten Kohlen mit ordnungsmäßig ver- 
steuertem Frachtbrief auf der Eisenbahn angekommen waren und auf das in der 
Schiffsfrachturkunde bezeichnete Schiff umgeschlagen worden sind. 
(3) Auf Antrag des Versenders kann von einer Verstempelung der Fracht- 
briefe über die an den Umschlag auf die Wasserstraße anschließende zweite Eisen- 
bahnbeförderung abgesehen werden, wenn sich der Versender den nachfolgenden 
Bedingungen unterwirft. Über den Antrag entscheidet die für die geschäftliche 
Niederlassung des Versenders, von der aus die zweite Versendung mit der Eisen- 
bahn erfolgt, zuständige Direktivbehörde. Von der Entscheidung ist der für die 
Aufgabe des Frachtguts zuständigen Eisenbahnbehörde Kenntnis zu geben. 
(4) Die Vergünstigung im Abs. 3 ist an folgende Bedingungen geknüpft: 
a) Der Versender hat über die für ihn eingegangenen Kohlen usw. ein 
Buch (Steuerbuch) zu führen, in dem — für jede Gattung (Stein- 
kohlen, Braunkohlen, Koks, Preßkohlen) in einer besonderen Abteilung 
— die eingegangenen Sendungen getrennt danach anzuschreiben sind, 
ob sie mit der Eisenbahn oder auf dem Wasserweg eingegangen sind 
und ob im letzteren Falle der Beförderung auf dem Wasserweg eine 
Eisenbahnbeförderung auf ordnungsmäßig verstempelten Frachtbrief 
vorausgegangen ist. Die auf diese Beförderung bezüglichen Ein- 
tragungen sind durch die im Abs. 2 bezeichneten Bescheinigungen zu 
belegen. 
b) Die Frachtbriefe über die Weiterversendung der Kohlen usw. mit der 
Eisenbahn sind unter laufender Nummer in ein monatlich zu führendes 
Überwachungsverzeichnis unter Angabe der auf jeden Frachtbrief be- 
förderten Menge getrennt nach ihrer Gattung einzutragen und die 
Frachtbriefe selbst mit der laufenden Nummer und dem zu unter- 
schreibenden Aufdruck: 
- 54
        <pb n="306" />
        224 
„Zweiter Umschlag. Stempelfrei. Ülberwachungsverzeichnis Nr. 
mir 
Haftung für die Steuer von — übernommen“ 
zu versehen. Die Frachtbriefe sind bei der Aufgabe des Gutes der 
Eisenbahngüterstelle mit dem Uberwachungsverzeichnisse vorzulegen. Diese 
hat in einer besonderen Spalte des Verzeichnisses durch Beidrückung 
des Tagesstempels die Annahme des Gutes und des Frachtbriefs zu 
bescheinigen. 
c) Das Überwachungsverzeichnis sowie das Steuerbuch sind am Schlusse 
des Monats abzuschließen und bis zum 5. des folgenden Monats der 
Steuerstelle vorzulegen. Die Steuerstelle hat die Mengen der nach dem 
Überwachungsverzeichnisse mit der Eisenbahn weiter versendeten Stein- 
kohlen, Braunkohlen, Koks oder Preßkohlen mit den Mengen zu ver- 
gleichen, die nach dem Steuerbuch an solchen Steinkohlen, Braunkohlen, 
Koks oder Preßkohlen als Bestand ausgewiesen sind, die auf dem Wasser- 
weg eingegangen und auf diesen nach vorausgegangener versteuerter 
Eisenbahnbeförderung umgeschlagen waren. Ubersteigt die mit der Eisen- 
bahn weiter versendete Menge die im Steuerbuch angeschriebene Menge 
nicht, so hat die Steuerstelle sie im Steuerbuch abzuschreiben, andern- 
falls die Abgabe für diejenigen Frachtbriefe nachzuerheben, die nach UÜber- 
schreitung der angeschriebenen Menge ausgestellt worden sind, und ge- 
gebenenfalls das Strafverfahren einzuleiten. 
§ 103b. 
12b. Stempel- Für die Rückvergütung des Frachturkundenstempels im Falle des § 33 des Gesetzes 
rückvergütung vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs gilt § 10 der 
— Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze. 
II. Im Abschnitt XIII der Ausführungsbestimmungen werden im § 210 Abs. 1 die 
Worte „der vom Reiche und den Bundesstaaten betriebenen Eisenbahnen“ ersetzt durch die 
Worte „der Eisenbahnen und Kleinbahnen“.
        <pb n="307" />
        Gesetz-und Vererdumgs-uat 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 39. 
München, den 30. Juli 1917. 
Inhalt: 
Abschied vom 18. Juli 1917 auf die Verhandlungen der Landräte für 1917. 
  
  
  
  
Abschied auf die Verhandlungen der Landräte für 1916. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben Uns über die Verhandlungen der Landräte vom November 1916 Vortrag 
erstatten lassen und erteilen hierauf folgenden Abschied: 
J. 
Den Kreisvoranschlägen (Beilagen 1—8) erteilen Wir Unsere Genehmigung. 
II. 
Im einzelnen bemerken Wir folgendes: 
1. Von den auf die Kriegsfürsorge bezüglichen Beschlüssen der Landräte haben Wir 
mit Befriedigung Kenntnis genommen; die Beschlüsse haben Wir bereits unterm 
22. Mai 1917 gerne genehmigt. 
2. Zu dem Beschlusse des Landrats von Oberbayern über die allenfallsige Aufwendung 
von Kreismitteln für die Personal= und Geschäftsbedürfnisse des bandarmen-
        <pb n="308" />
        226 
verbandes verweisen Wir auf die Verhandlungen Unseres Staatsministeriums 
des Innern. 
3. Wegen des Beschlusses des Landrats von Niederbayern über die Bereitstellung von 
Mitteln für Einreihung des nichtetatsmäßigen Pedells an der K. Landwirtschaftsschule 
in Pfarrkirchen unter die etatsmäßigen Beamten verweisen Wir auf die Ent- 
schließung Unseres Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten vom 28. April 1917. 
4. Der Beschluß des Landrats der Oberpfalz und von Regensburg, den beteiligten 
Gemeinden und Distrikten zur Einrichtung und zum Betriebe der Arbeitsämter 
einen Zuschuß von 1200 &amp; zu gewähren, wird mit der Maßgabe genehmigt, 
daß dieser Betrag auf 2000 -JN erhöht wird. 
5. Zu dem Beschlusse des gleichen Landrats über die Aufnahme eines Kreisanlehens 
verweisen Wir auf die mit Unserer Ermächtigung ergangene Entschließung 
Unserer Staatsministerien des Innern beider Abteilungen vom 16. Juni 1917. 
6. Hinsichtlich der wiederholten Anträge der Landräte der Oberpfalz und von 
Regensburg, dann von Schwaben und Neuburg, auch das letzte Viertel des 
Gesamtaufwands für den Kulturbaudienst auf die Staatskasse zu übernehmen, 
verweisen Wir wiederum auf Ziff. II 3 des Abschieds auf die Verhandlungen 
der Landräte für 1914. 
7. Der wiederholten Bitte des Landrats von Schwaben und Neuburg auf Errichtung 
eines weiteren K. Kulturbauamts im Kreise Schwaben kann nicht nähergetreten werden. 
III. 
Im übrigen erteilen Wir den Beschlüssen der Landräte, soweit dies in Betracht kommt 
und nicht schon bei besonderem Anlasse geschehen ist, Unsere Genehmigung. 
  
Indem Wir den Landräten diesen Abschied erteilen, sprechen Wir ihnen für ihre 
ersprießliche Tätigkeit Unsere Anerkennung aus und versichern sie Unserer Huld und Gnade. 
Leutstetten, den 18. Juli 1917. 
Ludwig. 
J. V. 
v. Hreunig. v. Seidlein. Dr. v. Knilling. Dr. v. Brettreich. Staatsrat v. Lößl. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor Völk.
        <pb n="309" />
        Nr. 39. 
Abersicht 
227 
Beilage 1. 
der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ginnahmen des Regierungs- 
  
bGezirkes Oberbapern für das Jahr 1917. 
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. — Vortrag Betrag 
—# 
I. Abschnitt. 
Kreis- Ausgaben. 
J Auf Erhebung und Verwaltung der Kreis-Einnahmen. 500— 
II Bedarf des Landrates. 
Tagegelder und Reisekosten der Landratsmitglieder 16 300— 
Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des sständigen en 
Landratsausschusse 2000— 
Für Geschäftsbedürfnisse 15 000— 
—— — a 33 300— 
III Auf Erziehung und Bildung. 
Volksschulen. 
1.teändige Bezüge des Lehrpersonals: 
a) aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates 8 13550 
b) aus der Kreisschuldotation 19 103|87 
c) Anschlag der vom Staat überlassenen Dienstwohnungen und 
Dienstgründe 110.4 30 7. — — 
2 a) Gehaltsergänzungszuschüsse für das Lehrpersonalĩ in Gemeinden 
ohne Ortsstattt. 1 066 782/70 
b) Desgleichen infolge Trennung des Mesnerdienstes vom Schul- 
dienste. . 5000— 
3Dtenstalterszulagen aus Staatsmitteln an das Lehrpersonal der 
Volksschulen in Gemeinden unter 10 000 Einwohnen 970 0O000— 
4 a) Außerordentliche Zulagen für das Lehrpersonal in diesen 
Gemeinden 225 683— 
b) Fortzugewährende frühere Aufbesserungszulagen aus Kreis- 
mitteln (Ministerial-Bekanntmachung vom 11. Mai 1916 A Xl) 15 000— 
5 Vergütungen für Aushilfslehrer in Gemeinden ohne Ortsstatut gemäß 
Art. 11 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes vom 28 Juli 1902 . 70000— 
6 Besondere Vergütungen und Unterstützungen für das Lehrpersonal 
und zwar: 
a) im allgemeinen 4000— 
b) Umzugskostenentschädigungen. .. 1 715— 
I) für dürftige Kandidaten des Volksschuldienstes während der Ab- 
leistung ihrer gesetzlichen Militärdienstpflicht (aus Staatsmitteln) 700— 
d) für die das litärdienstplichtlahr ableistenden Lehrpersonen 
aus Kreismitteln 2 500— 
  
  
  
  
  
55*
        <pb n="310" />
        228 
S—......— 
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
IIH 71Allgemeine Beiträge an Schulkassen: 
a) Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10 000 
und mehr Einwohnern gemäß Art. 14 Abs. 1 des Säul- 
bedarfgesetzes . 764 56774 
b) weitere Beiträge an die Schulkassen dieser Gemeinden 183 500— 
c) Zuschüsse an die Schulkassen der übrigen Gemeinden mit 
Ortsstattutt. 107 294/03 
4) Sonstige Zuschüsse an Schulka sen: 
1. aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates 3 264/76 
2. aus Kreismitteln für weibliche Klosterschulen 19 573 46 
3. aus der neuen Kreisschuldotation zur Unterstützung 
der mit Schullasten überbürdeten Gemeinden 55 000— 
8 Beiträge zum Sachbedarf der Schulen und zu Schulhausneubauten: 
a) Beiträge zum Sachbedarf: 
1. aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates 1 963|74 
2. aus Kreismitteln .. 1 909|87 
b) Beiträge zum Unterhalte von 1 Schulhifern und zu Skhul 
hausneubauten 150 000r— 
9 Ständige Bauausgaben 1718 
10| Prüfungs= und Ausfsichtskosten: 
a) Entschädigung der Distoiksschulinspektoren für d die Vornahme 
der Schulprüfungen u. dll. 40 000.— 
b) für die Hreisschulinspertoren: 
1. Gehaltet 34 833|33 
2. für Dienstreisen 6000— 
3. Ruhegehaltte 7707— 
11Kuhegehalte und Unterstützungen für dienstunfähige Lehrpersonen: 
à) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für dienstunfähige Lehr- 
personen: 
1. aus Staatsmitteln 365 330— 
2. aus Kreismitteen 359 740— 
b) Pensionszulagen nach einem Drittel der zuletzt bezogenen 
Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln . 153000— 
c) zur Unterstützung der pensionierten Lehrpersonen aus Staats- 
mitteln 17 300— 
d) desgleichen aus Kreismitteln .. 10 000— 
e) an den Verein zur Unterstützung dienstunfähiger Volksschul- 
lehrer aus Kreismitteln .. 2000— 
12 Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer: 
a) aus Staatsmitteln: 
1. Unterhaltsbeiträge 204 1600— 
2. zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebene 11 200— 
3. für dürftige, dem brterzühngsal entwachse ene Lehrer- 
waisen 2 000—
        <pb n="311" />
        Nr. 39. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Oberbayern. 
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
4—4 
III b) aus Kreismitteln: 
1. Unterhaltsbeiträge 97545— 
2. allgemeiner Zuschuß an den Kreisverein — — 
- zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen 6 000— 
4. an die Witwen= und Waisentasse der Vvolteschulle hrer 
in München 4000— 
13 brige Ausgaben: 
a) Unterstützungen für Kandidaten und Kandidatinnen des Volks- 
schuldienstes während der Ableistung ihrer Schulpraxis 5000— 
b) auf die Fortbildung des Volksschullehrpersonals: 
1. Entschädigungen der Bezirksoberlehrter 23 150— 
2. Reiseentschädigungen an Fortbildungspflichtige zu 
Besuche der Konferenzen 3 000— 
3. zur Förderung der Gezirtale hrerbibliotheten 3200— 
Jc) für Schulbibliotheken 500 — 
d) zur Hebung des Unterrichts in den weiblichen Handarbeiten 38 000— 
e) Stellvertretungskosten für die zu Fortbildungskursen beurlaubten 
Volksschullehrer in Gemeinden mit Ortsstatut . 1 600— 
f) für Schulsuppenanstalten 7000— 
g) für das Kreismagazin für Lehrmittel und Schleimrichmnge 
gegenstände 8 351|67 
h) aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates: 
1. für die Feiertagsschule in München 42857 
2. Entschädigung dieser Schule für delthographschenaftat 2 05715 
3. zur Unterstützung armer Schultinder .. 3772 
14Für unvorhergesehene Ausgaben 3 000— 
—. z 5 091 85129 
2 Fortbildungsschulen. 
1 fIm allgemeinen 155 500— 
2 Für einzelne Städte: 
Für die gewerblichen Fortbildungsschulen der Stadt München 678 943s|29 
3 Fuür die Fortbildungsschulen für Mädchen in München .. 66 867|21 
Summe 8§ 2 901 31050 
3 Taubstummen-Anstalten. 
1 /An die K. Landestaubstummenanstalt München: 
a) Für 45 Freiplätze (zu je 420 0h)0). 18 900— 
b) Freiwilliger Zuschuß zum Gesamtaufwand der anstalt 11 590— 
2 An die Anstalt für weibliche Taubstumme in Hohenwart: 
a) Für 34 Freiplätze (zu je 240 4t) 8 160— 
b) Zuschuß für einen Spezialohrenarzt ... 500: 
Summe § 3 39 150—
        <pb n="312" />
        230 
—————— — — — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
□—.—x 
III 4 Blinden-Anstalten. 
1. |Für 18 Freiplätze in der K. Landesblindenanstalt in Winchen Gu 
je 420 4) . 7560— 
2 Zuschuß an das Blindenheim in Burgrain bei Isen 600 # 
Summe z 8 160— 
5 Anstalten für krüppelhafte Kinder. 
1/Für 30 Freiplätze in der K. Landesanstalt für krüppelhafte Kinder 
in München (zu je 420 +) 12 600— 
2 BZuschuß zur Verzinsung und Tilgung des Anlehens für den Neuban 
der bezeichneten Anstalt. 13 440— 
3 Für 8 Freibetten in der K. orthopibischen Klinik bei bieser Anftlt 
(zu je 800 t) 6 400— 
Süre 7 5 32 440— 
6 Höhere Lehranstalten. 
1. Progymnasien und Lateinschulen. 
Zuschüsse: 
à) aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates. — — 
b) aus der Kreisschuldotation . 2 576|32 
c) aus Kreismitteln: 
1. für das humanistische Gymnasium Ingolstadt (1 bis 
Klassese . 46 429|67 
2. 7 das Progymnasium Pasing 47 977|98 
Z Traunstei 42 472|67 
4. Gehalt des Turnlehrers und des Musinehrers am 
Progymnasium Schäftlarn. 7500— 
2 „Oberrealschulen und Realschulen 
a) Luitpold-Kreisoberrealschule in München. 244 46744 
b) Realschulen und zwar: 
1. Gisela-Kreisrealschule in München 146 372s01 
2. Ludwigs-Kreisrealschule in München 193 217|77 
3. Maria Theresia- Kreisrealschule in München 120 990— 
4. Rupprecht-Kreisrealschule in München 119 98614 
5. Realschule in Freising . 56 252— 
6. » „ Ingolstadt 79 406|82 
7. » „ Landsberg 55 40457 
8. » „ Rosenheim 92 082|66 
9. „ „ Traunstein 69 522|133 
10. » „ Wasserburg 54 270/68 
11. „ Weilhei 54 545|17 
c) Zuschuß zu den Kosten der Erbauung eines neuen wealschu- 
gebäudes in Wasserburg 15 000— 
d) zur Ansammlung eines Baufonds für die Errichtung einer 
5. Kreisrealschule in Minnchen — dritter Teilbetrag — 100 000— 
3 Prüfungskosten . 2200s 
Summe § 6 1550 674123
        <pb n="313" />
        Nr. 39. 231 
Oberbayern. 
Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
4 
III7 Gewerblicher Unterricht. 
1. Luchuß an die K. Bauschule mit Gewerbelehrerinstitut in München 7000— 
2 Zauschuß an die Meisterschule für Bauhandwerker in Traunstein 3000— 
3 Fachschulen für Holzschnitzerei in 
a) Berchtesgaden 18 900— 
b) Oberammergau. 12 819/67 
) Partenkirchen nebst Zweiganstalten. 20 779— 
4 Fachschule für Geigenbau in Mittenwald. 13 33610 
5 Bauschuß an die Lehr= und Versuchsanstalt für BPhographie. ubei 
graphie, Lichtdruck und Gravüre in München 4000— 
Summe z 79 834/77 
8 Landwirtschaftlicher Unterricht. 
1vandwirtschaftliche Kreislehranstalten in Landsberg. (Ackerbauschule 
und landwirtschaftliche Winterschule.) 
3 Betriebszuschß 56 655— 
für Umbauarbeiten bei den lundwirtschaftichen Fneilhr 
anstalten in Landsberg – — 
LLandwtrtschaftltche Krewwmterschulen 
a) in Erding ... 12150—— 
b)mMühldorf 8575— 
c) in Pfaffenhofen 6 000— 
d) in Traunstein 7740— 
e) in Wolfratshausen ..... 8496— 
Summe 88 99 616— 
9 Unterrichts= und Erziehungsanstalten für die weib- 
liche Jugend. 
1.Beiträge an Unterrichts= und Erziehungsanstalten aus der er Kreisschul- 
dotation. 5 996/57 
2 Kreislehrerinnenbildungsanstalt in München 128 499/91 
3 Betriebszuschuß an die Frauenarbeitsschule in München . 10 000— 
4 An den Verein für wirtschaftliche Frauenschulen auf dem Lande 
a) zur Abhaltung von Wanderkochkursen 800— 
b) zum Betriebe der wirtschaftlichen Frauenschule in Miesbach 2000— 
c) zu Stipendien für Heranbildung von Wanderkochlehrerinnen 
und wirtschaftliche Lehrerinnen. ... 600— 
5FllrdtehauswtrtschaftltcheKretswanderlehrerm 3000—-— 
6 An die Haushaltungsschule auf dem Gute Warnberg bei Solln, 
Zuschuß zu Freistellen für ärmere Mädchen 4000— 
7Der Stadtgemeinde Erding, Zuschuß zur rascheren Tilgung des zur 
Bestreitung des Bauaufwandes für die Haushaltungsschule in 
Hl. Blut aufgenommenen Anlehens 500— 
8 An den Zuchtverband für oberbayerisches Alpenfleckvieh, zuschuß zum 
Betriebe einer Viehhaltungs= und Melkerschule im Großthalerhof 6 0000—
        <pb n="314" />
        232 
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. /8 Tit. Vortrag Betrag 
7 J 
III. 9 9 JAn den Verein für hauswirtschaftliche Frauenbildung, Zuschuß zum 
Betriebe seiner Anstalten und Einrichtungen 3 000 — 
10An den genannten Verein, einmaliger Zuschuß zu den Kosten der 
Inneneinrichtung seines neuen Schulgebäudes an der Antonienstraße 3 
hier, 4. Teilbetrag von 10 OC00 K. .... . 2000— 
11 An die Hauswirtschaftliche Zentrale in München 500.— 
Summe ¾l 166 896/48 
10 Sonstige Unterrichts= und Erziehungsanstalten. 
1 /Fur Kindergärten: 
a) Für die Kindergärten in München 10 000— 
b) Für die Kindergärten im übrigen Oberbayern. 12 000— 
2 Für Kinderhorte: 
1. An den Verein „Knabenhort“ e. V. in München 2000— 
2. An den Pfennigverein St. Bonifaz e. V. in München 800 
3. An den St. Josephsverein e. V. in München 100— 
4. An die Konferenz Heilig Kreuz des Vereins vom heil. binen 
von Paul in München 100 — 
5. An den Verein „Kinderhort Neuhausen" Re. U. 300— 
6. An den Kinderhortverein „Dom Pedro“ e. V. in München. 200|— 
3 Für Kinderheime: 
1. An den St. Marien-Ludwig-Ferdinand-Verein in München. 1 000 
2. An das St. Josephsasyl in Traunsteinn 150— 
3. An die Konferenz St. Bonifaz II des Vereins vom hl. Vinzenz 
von Paul in München 200— 
4. An die Konferenz St. Maria Neuhausen des ti 2 
von Paul in München . 300— 
5. An den St. Vinzentiusverein Salshurghofen 100.— 
6. An den Krippenverein München . 1000— 
7. An den Verein Kinderheim in München. 300— 
4 An die Hilfsschule des Seraphischen Liebeswerles in 1 urosburg. 
a) fuüͤr den Betrieb .. 1 200— 
b) für Einrichtungskosten 1 000— 
Sume Tẽ 30 750 — 
11 Stipendien für Studierende und Sculer: 
1 der Universitäten. — — 
2 der K. Technischen Hochschule .. . 2 800 
3 Her humanistischen Gymnasien, und zwar 
à) für Zöglinge des Erziehungsinstituts Albertinum in München 
(4 Freiplätze) 3 200— 
b) für Zöglinge des Studienseminars zu Vurzbausen (5 Frehläte 2250— 
4 des K. Realgymnasiums 1 000.— 
5 Ter Oberrealschulen und Realschulen 5200— 
6 des K. Technikums in Nürnberg 300— 
7 zum Besuch einer Kunstgewerbeschule 900| —
        <pb n="315" />
        Nrr. 39. 233 
——x 
Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
· Æld 
111118derLehretbtldungsanstalten 10000— 
9 der Lehrerinnenbildungsanstalten 1 500— 
10 d er Fachschulen für Holeschnitzerei in den Amtsbezirken Berchtes- 
gaden und Garmisch 500— 
11 der K Akademie für Landwirischaft und Brauerei in Weihenniephan 500— 
12 Der Kreisackerbauschule in Landsberg . 3000— 
13derlandwcrtschaftltchen Kreiswinterschulen. . 3000— 
14 fur Schüler des Wiesenbaukurses in Landsberg und für Anschaffuns 
und Reparatur von Geräten der Wiesenbauschule 1200— 
15 zum Besuche von Molkereischulen 1 300— 
16 zum Besuche der Gartenbauschule und der Obstbau. und Baum- 
wärterkurse in Weihenstephan 2000|— 
17C/Ler Brennereischule in Weihenstephan 500— 
18 zum Besuche des Hufbeschlagunterrichttes 3 500— 
19 An den Verein zur Gründung eines Mädchengymnasiums in München 
zur Gewährung von Stipendien an kreisangehörige Schülerinnen 
des vormals Sickenbergerschen Instituts für Privat-Gymnasial- 
unterricht für Damen 500— 
20 FürSchülerinnen der Frauenarbeitsschulei in München (Kreisangehörige) 4500— 
Summe § 11 47 650— 
12 Übrige Ausgaben auf Erziehung und Bildung. 
1.| Vaterländische Jugendpflege. 
à) Beitrag zu den Kosten der militärischen Iugenderziehung 
während des Krieges . 5000— 
b) Zuschuß an den Wehrkraftverein München 1 500— 
c) Zuschuß an die Münchener Vereinigung zur Förderung der 
Leibesübungen unserer Jugend (Münchener Jugendwandern) 300 — 
d) Beiträge für Lehrlingsheime und zwar für: 
1. den Verein „Lehrlingsschutz'" in München 1 000— 
2. das Lehrlingsheim des kaufmännis chen Vereins Mürchen 
1873 200— 
3. den kath. Verein „Vehrlingsschutz in Bad Reichenhall 100— 
4. den Lehrlingshort des evang. Handwerkervereins hier 200 — 
5. das Lehrlingsheim des evang. Handwerkervereins hier 200— 
6. den evang. Lehrlingshort des christl. Vereins junger 
Männer in München 200— 
7. die Jugendabteilung des tath. kaufmännischen Vereins 
„Hansa, in München 200— 
e) An den Bezirksverband der katholischen Jugendvereine für 
die im Erwerbsleben stehenden Mädchen in München 1 000— 
f) Zuschuß an den Ortsausschuß für weibliche Jugendpflege 
in München 500|— 
8) An die Münchener Vereinigung für Jugendheimstätten . 500—— 
h)AndenBerbandderkath männlichen Jugendvereine der 
Erzdiözese München-Freising . 1500.— 
  
56
        <pb n="316" />
        234 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
12 
III 13 Bur Erhaltung von Kunstdenkmälern und Altertümern 2000— 
3 Buschuß an den Historischen Verein von Oberbaynrn 1 000— 
4 Beitrag an die Anthropologische Gesellschaft in München. 500% 
5 Beiträge an sonstige Vereine und Institute: 
a) An das Germanische Museum in Nürnberg 500 — 
b) Zur Erweiterung des Ortsmuseums in Bad Tölz (erster 
Teilbetrag von 6000 fl) 2000— 
c) An den Verein zur Herausgabe eines historischen Atlasses von 
Bayern — fünfter Teilbetrag eines Zuschusses von 1000 — 200 — 
d) An den Verein für bayerische Volkskunde und Mundartforschung 200— 
e) An den Verlag der illustrierten Wochenschrift „Das Bayerland“ 500— 
. k) An den Verein für Volkskunst und Volkskunde in München 1000— 
6 8) An die Botanische Gesellschaft zur Erforschung der beimischen 
6 Flora 500— 
h) An die Ornithologische Gesellschaft in München .. 200— 
i) 1. Zuschuß zur Errichtung eines Zoologischen Gartens in 
München — vierter Teilbetrag von 10 000 MÆ —. 2000|— 
2. Außerordentlicher Zuschu 1 000— 
k) An den Verein der Privatlehrerinnen Bayerns zur Unter- 
stützung erwerbsunfähiger Mitglieder: 
1. ordentlicher Jahreszuschuß 300 — 
2. außerordentlicher Zuschuß. 500— 
1) An den Pensionsverein staatlich geprüfter Lehrerinnen in 
Bayern e. . .. 500— 
m) An den Verein katholischer Exzieherinnen Bayerns 200— 
n) An den Wohlfahrtsverein für Hilfsschulen 200— 
o) An das Bayer. Lehrer-Waisenstift. . 1000— 
p) An die Waisenkasse des kath. Lehrervereins 300|— 
a) An den Hilfsverein der Lehrerinnen in München (e. V.) 300— 
t) An die Hilfskasse des Bayerischen Lehrerinnenvereiinss 300— 
6 Zuschuß an den Kreispensionsfonds für Lehrer der technischen Schulen 78 090 — 
7 An den Hauptlehrer Hermann in München Zuschuß zur Deckung 
des Fehlbetrages des aufgelassenen Kindergärtnerinnenseminars 1 000.— 
Summe 8 12 106 690 — 
Summe Kap. II 155 02327 
IV Auf Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft und Bodenkultur. 
1 Auf Industrie und Gewerbe. 
1.Beitrag zur Handelskammer München 3000— 
2 Kosten der Handwerkskammer für Oberbayern 37300— 
3 Zuschuß zu dem Deutschen Musem 6 000— 
4 Zuschuß für den gemeindl. Arbeitsnachweis in Oberbayern . 16000— 
5 Zuschuß an den Verein zur Hebung des Fremdenverkehrs in Minchen 
und im bayerischen Hochlande 3 000—
        <pb n="317" />
        56“ 
Oberbayern. 
. Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
S 
IV6 Buschuß an den Polytechnischen Verein in München 2000|— 
7 ln den Münchener Bund für angewandte Kunstt 1 000.— 
8 Arn die Bayerische Landesgewerbeanstalt in Nürnberg 1 000— 
2 Auf Landwirtschaft und Bodenkultur. 
1Auf Landeskultur und landwirtschaftliche Interessen überhaupt: 
a) Förderung von Bodenkulturunternehmungen 65 000— 
b) Zuschuß zu den Kosten der Moorkulturversuchsstationen in 
Oberbayuern. 1 000— 
) Beitrag zur Verstärkung des denaumoosregiierungefonte · 
beim Distrikt Schrobenhausen 200— 
4) Für Hebung der Alpwirtschaft 5000— 
e) Stipendien zum Besuche der r* — Schuei in !• 
kirchen 300— 
2 Fuür den Kulturbaudienst: 
Zuschuß der Kreisgemeinde an den Staat zu den persönlichen! und 
sächlichen Ausgaben für den Kulturbaudienst . 46 000— 
3 5Fur Kulturvorarbeiter: 
Für Bereitstellung von Kulturvorarbeitern zur Beihilfe für Genossen- 
schaften, Gemeinden und einzelne Landwirte: 
a) für 29 etatsmäßige, ständige Kulturvorarbeiter und die Pension 
der Witwe des Kulturvorarbeiters Franz Ober in Mühldorf 61 818— 
b) für nichtetatsmäßige, ständige und unständige Kulturvorarbeiter 53 000— 
I) für Unterstützungen an die Familien der im Felde stehenden 
Kulturvorarbeiter und ständigen Kulturarbeiter und für Kriegs- 
teuerungsbeihilslen . .. ... 22000— 
4FürlandwtrtschaftltcheZwecke 
1. Oberbayerische Kreiggeflügelzuchtanstalt in 1 Erding. 
Bedarf derselben für den Betrieb .. 16 600.— 
2. Für den Kreiswanderunterricht: 
a) Wanderlehrer für Bienenzucht 5250— 
b) 17 1 Fischzucht · 6250— 
c) n » Hufbeschlag 6700|— 
d) R„ 6„ Landwirtschaft — — 
im allgemeinen: 
a) Bezirk Rosenheim. 8 000— 
6) „ Starnberg 7 133|33 
7) Landwirtschaftlicher Wanderunterricht iim Nebenamt 5350— 
) Sustentation der Landwirtschaftslehrerswitwe S Stock 720 — 
e) Molkerei-Inspektor. . .. 7200— 
f) Wanderlehrer für Obsiban . 710833 
g)Saatzuchtmspektor.. 5700—— 
3. Zuschuß an den landwirtschaftlichen Kreisausschuß von Ober- 
bayern für landwirtschaftliche Zwecke im allgemeinen . 3000— 
Zuschuß an den Kreisackerbauverband 10 000.— 
5. Für Hebung der Bienenzucht, dem oberbayer. Bienenzuchtverein 1000— 
6. Zuschuß an das brennereitechnische Institut in Weihenstephan 500—
        <pb n="318" />
        236 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
+ 2 
IV 4 7. a) Für Hebung der Fischzucht, dem Kreisfischereiverein 5000— 
b) Zuschuß an die Fischereischule in Starnberg 500— 
c) Zuschuß zu den Anlagekosten der teichwirtschaftlichen Ver- 
suchsstation 10 000 
8. Für Hebung des Hopfenbaues . 2000— 
9. Zuschuß an den Kreisverein oberbayerischer Kaninchenzüchter 300— 
10. Für Obstbaumpflege: 
)n im allgemeinen 4500— 
b) Zuschuß an den oberbayerischen Kreisobstbauverband. 1 500— 
) Gehaltszuschüsse für 17 Bezirksobstgärtter 13 600— 
d) zur Abhaltung von Obstverwertungskursen in Oberbayern 50— 
11. Für Hebung der Pferdezucht: 
¾3 für Prämiierung von Privatbeschälhengsten 15 000— 
b) dem Verein für Hebung der Pferdezucht für die Fohlen- 
aufzuchtstationen: 
a) Jahreszuschu .. 6 000— 
6) Zuschuß zur Verzinsung und Tilgung eines Anlehens 
zum Ankaufe einer Wiese behufs der Erweiterung der 
Fohlenaufzuchtanstalt Gammerhot .... 600 — 
c) der Pferdezuchtgenossenschaft Abblinge 
a) allgemeiner Zuschuß .. 500 
9 für eine Fohlenweide 500 
d) Zuschuß zur Prämiierung von Buchihengsien aniahüich des 
Zuchthengstmarktes in Erding . .. 600— 
e) der Pferdezuchtgenossenschaft Freising. 500— 
f) der Pferdezuchtgenossenschaft Friedberg 500— 
g) dem Remontezuchtverein Fürstenfeldbruck 1 000— 
h) der Pferdezuchtgenossenschaft Garmisch 500— 
i) dem Remontezuchtverein Geisenfeld, 2000— 
k) der Pferdezuchtgenossenschaft Landsberg 500— 
1) der Pferdezuchtgenossenschaft Moosburg 500— 
m der Pferdezuchtgenossenschaft Mühldorf 500— 
der Pferdezuchtgenossenschaft Rosenheim. 500 — 
ö) der Pferdezuchtgenossenschaft Schongau 500— 
p) der Pferdezuchtgenossenschaft Traunstein und Umngebung: 
a)allgemeiner Zuschuß 500— 
9) Zuschuß zur Tilgung der behufs Ankaufs der T 
alpe aufgenommenen Anlehen . 500- 
der Pferdezuchtgenossenschaft Weilheim— Murnau 500— 
) der Pferdezuchtgenossenschaft Wolfratshausen 500 
12. Für Hebung der Rindviehzucht: 
a) Im allgemeinen 48 000— 
b) zum Ausbau der zenossenschafilichen Biehverwertung in 
Bayern 500—
        <pb n="319" />
        Nr. 39. 237 
Oberbayern. 
Festgesetzter 
Kap. /8 Tit. Vortrag Betrag 
– 
IV. 4 13. Für Hebung der Schafzucht 2000— 
a) Zuschuß an den Verband aberbayersccher Schweinezichter 
und -Mäster 1 500— 
b) Zur Förderung der Kleintierzucht. 5000— 
14. Zuschuß an den Tabakbauverein in Pöttmes . 300— 
15. Zuschuß an die staatlich autorisierte Vogelschutzkommission . 300— 
16. Für Schutz und Pflege von Privatwaldungen und speziell 
zur Anlage von Saatkämpen und Verschulungen, sowie zur 
Heranbildung von Waldkulturvorarbeitern, dann bis zum 
Betrage von 2000 MA für den Bezug auswärtiger Pflanzen 10 000— 
Summe Kap. IV 551 379|66 
V Auf Gesundbeit. 
Zuschüsse an Arzte in armen Gegenden 6 000 — 
Auf Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose in 
Oberbayern: 
a) Allgemeine Aufwendungen 3000— 
b) Jahresbeitrag an den Landesverband zur Bekämpfung der 
Tuberkulose in Bayrrn 100— 
c) An die Prinzregent- Luitpold-Landesheilstätte für tuberkulose 
Kinder in Scheidegg-Oberschwenden, K. Bezirksamt Lindau, 
für Freiplätze an Angehörige des Kreises Oberbayern 6 000— 
Zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten: 
à) Zuschuß an die Ortsgruppe München der Deutschen Gesell- 
schaft zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten 250— 
b) Zuschuß behufs Errichtung unentgeltlicher Abendsprechstunden 
für Geschlechtskranke an der dermatologischen Poliklinik dahier 250— 
Bekämpfung der Trunksucht: 
à) Zuschuß an den Deutschen Verein gegen den Mißbrauch 
geistiger Getränke, Bezirksverein München 250— 
b) Zuschuß an die Trinkerfürsorgestelle München, St. Annastr. ,. 500— 
c) Zuschuß an den Verein „Blaues Kreuz“ behufs Bekämpfung 
der Trunksucht 200— 
Auf Maßnahmen zur Bekämpfung der Säuglingssterb- 
lichkeit in Oberbayern: 
a) Allgemeine Aufwendungen 15000— 
b) Jahresbeitrag an den Verein „Zentrale für Säuglingsfürsorge- 100— 
Zur Seuchenbekämpfung, Pauschalvergütung an die 
K. Bakteriologische Untersuchungsanstalt in München. 23 200 — 
Zur Ausbildung von Desinfektoren und Anschaffung von 
Desinfektionsapparaten für leistun 3/ schwach= Ge- 
meinden .. 2 000— 
Für Kranken- Fürsorge und „Pfleg e: 
a) an den Verein, Krankenfürsorge **8 Ordens in Bayern (e. V.)“ 600— 
b) an den Hauspflegeverein in München e. V. 200.— 
J) an den protestantischen Krankenpflegeverein Mürchen-Ost e. V. 200/—
        <pb n="320" />
        Festgesetzter 
Kap. 8 Tit. Vortrag Betrag 
A 
W8 0 an den Bayer. Frauenverein vom Roten Kreuz für Zwecke 
der Landkrankenpflege 3 0000— 
e) Zuschuß an die Freiwillige Sanitätshauptkolonne Mürchen. 1 000— 
#) Zuschuß an die Freiwillige Rettungsgesellschaft München 1 000— 
g) Zuschuß an die oberbayerischen Sanitätskolonnen außerhalb 
Münchens 3000— 
h) Zuschuß an den Samariterverein für dirurgisch vrihopadische 
Hilfe 100— 
9 Für Kostkinderaufsicht und Kleinkinder fürsorge: 
An den Kinderfürsorge-Verein für das Land 10 000.— 
10 Zuschuß an den Bayer. Landesverein zur Förderung des 
Wohnungswesens . 500— 
11 Beiträge an Distriktsgemeinden zur Sustentation von 
Distriktstierärzten und von Distrikten sustentierter 
prakt. Tierärzte .. . 16870: 
Summe Kap V 93 
VI Auf Wohltätigkeit. 
1 Bedarfszuschuß für den Landarmenverband 2200 000 — 
2 Kreis. Heil- und Pflegeanstalten. 
1I|sßIn Eglfing 
Betrieb einschließli der Bauunterhaltungskosten und der tech- 
nischen Betriebszentrale für die Anstalten Eglfing und Haar 120 000— 
2 in Gabersee: 
* der Anstalt einschließlich der Bauunterhaltungskosten 51 220— 
3in Haar: 
Betrieb der Anstalt einschließlich der Bauunterhaltungskosten. 33 855/— 
4Für Verzinsung und Tilgung der vereinigten Kreisanlehen zur Er- 
richtung der Heil- und Pflegeanstalten Eglfing und Haar, dann 
zur Erweiterung der Heil- und Pflegeanstalt Gabersee und endlich 
für eine elektrische Licht= und Kraftanlage in der letztgenannten 
Anstalt zu ursprünglich 15 300 0O00 4 nach genehmigtem Tilgungs- 
plane vom 20. November 1912 einschließlich des Betrages von 
2000 ∆M für Verwaltungskosten 1 542 000— 
5 An den Pensionsfonds für die Bediensteten der oberbayerischen bei- 
und Pflegeanstalten 23 000 — 
6 Fur den Kreisbaumeister: Gehalt; Reise- und Regiekosten 3 950— 
3 Sonstige Krankenanstalten. 
11 Füur die K. Poliklinik München 5000— 
2 Fur die Volksheilstätte in Krailling 1 000— 
3 Fuür das Sanatorium am Hausstein 500 — 
4 Fur die Universitäts-Augenklinik. 1 000— 
5 Für das Prinz-Regent Luitpold- Gerefungshein * augentrante 
arme Kinder in Bad Tölz — 
  
S.
        <pb n="321" />
        Nr. 39. 
  
  
  
  
Oberbayern. 
Festgeseter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
4–—2 
VI 3 7Fir die Heilanstalt für Sprachkranke von Alois Gentner in Müuchen 300— 
8 Fuür das Dr. von Hauner'sche Kinderspital in München 2 000 — 
9— — — — — — — — — — — — — — — — — — 
10Für das „Prinzessin Ludwig“-Kinderheim in Stockdorf 500— 
11üFMr die Rekonvaleszentenanstalt an der Baumstraße in Müinbhn . 1000— 
12ZuschußandenBeremfür Heilerziehungsheime . 500— 
13FürdteAnstaltfürmännltcheUnhetlbaremAttl 
a) bisheriger Jahresbeitrag 4000— 
b) für 2 Freiplätze II. Klasse in dieser Anstait 552— 
41 1 — — — — — — — — — — — — — — — — — — — 
5 Universitäts-Frauenklinik in München. 8 000— 
6 Zur teilweisen Deckung der Kosten der Teilnahme von 
Hebammen an den VWiederholungskursen. 1 500— 
7 Kretinen-Anstalten. 
1 Für die Anstalt in Ecksberg: 
a) allgemeiner Zuschuß. . 5000 
b) für 18 ganze und 6 halbe Freiplätze . 7350— 
2FürdteAnstaltSchönbrunn.. 3000— 
3 Für die Kretinen-, Blinden= und Taubstummen-Anstalt Ursberg: 
a) Zuschuß zur Verwendung für arme Angehörige des Kreises 
1 Oberbayern 5000— 
b) Zu Freiplätzen für bedürftige Pfleglinge bieser Anstalt aus 
Familien, die nicht der öffentlichen Armenpflege zur Last 
fallen wollen 3 000.— 
4 Andie Unterrichts= und Versorgungsanstalt für geistesschwache Mädchen 
in Holzhausen, K. Bez.-A. Landsberg: 
a) Betriebs= und Schuldentilgungszuschuß 1 000— 
b) für 10 halbe Freipläctze 1 800— 
5 Buschuß für die Pflegeanstalten in Nenendetielsau, Poisingen. bimmel. 
kron und Bruckberg 500— 
8 Ausgaben für Ingendfarsorge. 
1Erziehungsbeiträge für Zöglinge in der St. Nikolausanstalt für 
katholische Knaben in Andechs 1 000— 
2 Für die St. Josephsanstalt im Institut der Englischen Fräulein zu 
Burghausen 600— 
3JFür Freiplätze an der Rettungsanstalt für Knaben in schelbach bei 
Pfaffenhofen 6500— 
4 An die Mädchen-Rettungsanstalt Ettmannsdorf, K. Vezictsami burk 
lengenfeld 200 — 
5 An das protestantische Rettungshaus in ** 
a) 10 Freiplätze à 300 f . 3000— 
b) Bauzuschuß .. 500 — 
6 ün den St. Vinzentius-Zentral- Perein sir die Enabenerzichunge 
anstalt Grunertshofen .. . 1 000—
        <pb n="322" />
        240 
—— — — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. Festgesetzter 
Kap.Tit Vortrag Betrag 
4— 
VI|die Rettungsanstalt für katholische Mädchen in Indersdorf und zwar: # 
a) für 15 Freiplätze für Pfleglinge aus dem Kreise Oberbayern 3000— 
b) Beiträge zur Personal= und Realexigenz der Schule der Anstalt 4028— 
8 An den Verein Kinderschutz in München für die Mädchenerziehungs- 
anstalt Oberbrunn und die Knabenerziehungsanstalt Nieberaltenburs 1 000— 
9 Zauschuß an die Erziehungsanstalt Rummelsberg 100— 
10 Un den evangelischen Waisenhaus= Verein in München? e. V. 2000— 
11Für das städt. Waisenhaus in Weilheim. 200— 
12 Für die Waisenanstalt in Gaimersheim 300 
13 An die St. Antoniusanstalt in Marktt. 1 000— 
14 An den Verein für innere Mission in München . B. « 
a) im allgemeinen . . 1000—-— 
b) für die Jugendhilfe des Vereins .. 2000— 
15 An den Verein „Seraphisches Liebeswerk in Altötting e. V. 4 . 200--— 
16AndenKketgverbandoberbayertscherJugendfürsorgeverecmguugen. 300— 
17ZuschußandasMünchenerJugendhetm.. . 4000— 
18 HZuschuß an den evangelischen Magdalenen-Verein in München .. 500— 
19 Ander kath. Verein zur Erziehung der verwahrlosten Jugendi in n Milnchen 500 — 
20 An das Münchener Burschen-Asol 200 — 
21 ˙ Uun den Münchener Jugendfürsorgeverband 1 000— 
21a/ An denselben außerordentlicher Zuschuß 500— 
22 An den Bezirksverband München-Land zur teilweisen d der 
Kosten des Sammelvormundes . 300»— 
23 n den kathol. Jugendfürsorgeverein der Dihzese Augsburg . 100— 
24 An den kathol. Jugendfürsorgeverein der Erzdiözese München- Freising 2 500— 
0909— — — — — — — — — — — — — — — — — — –4 – 
10 Zur Unterstützung der aus Strafanstalten und Arbeits- 
häusern Entlassenen . .. 520— 
11 Sonstige Ausgaben auf Wohltätigkeit. 
1enten des Maximilians-Hilfsfonds für außerordentliche Not= und 
Unglücksfälle . . 7400— 
2AndenBerem „Institut für soziale Arbeit“ e. V. in München. . 1000— 
3 An den St. Elisabethen-Verein in München zur Unterstützung armer 
Kranker und verwahrloster Kinder e. V. . 400 — 
4 An den Asylverein für Obdachlose e. V. in München . 500—- 
5 An die Diakonissenanstalt in München 500 
6 An den Maria-Hilf-Verein in München für Erziehung armer Linder 
zu braven Dienstboten 500— 
7 An den Verein „Maria-Martha-Stift“ e. V. in Michen 500— 
8 Für die Arbeiterkolonie Herzogsägmühle . 2500— 
9 Zur Förderung der Wanderarmenfürsorge: 
a) Ersatzleistung an die Distriktsgemeinden und unmittelbaren 
Städte gemäß Art. 65 des neuen Armengesetzes ½ der Auf- 
wendungen für Wanderarmenfürsorge 8000— 
b) Zuschuß an den Kreisverband * ch s dwabij * Wander- 
verpflegsstationen " 1 0001—
        <pb n="323" />
        Nr. 39. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Oberbayern. 
— Festgesetzter 
Kap. 8 CTit. Vortrag Betrag 
4 
VI.1¼110 b Kn den Verein für Ferienkolonien in München e. V. 1 000— 
11 ü AUn den Sanitätsverband für München und Umgebung fur seine 
Ferienkolonien. . 500— 
12 Füur die Ferienkolonien des Bezirksverbandes der taib Arbeiter- und 
Arbeiterinnenvereine in München . 150— 
13ZuschußandenFrauenverem ,,Arbe1termnenhecm« . 200— 
14ZuschußandenBerem»Mar1enhe1m«mJngolstadt 300— 
15AndenBerem»Freundmnen1ungerMadchen«m Mürchen 200— 
16 An den kath. Marianischen Mädchenschutzverein, Beitrag zu den 
Kosten der Bahnhofmission in München 200— 
17 An den katholischen Fürsorgeverein für Mädchen, Frauen und Kinder, 
Ortsgruppe in München . 300— 
18AndenPensionsverembayer Polizeisoldaten und Schutzmãnner 500— 
19 An den Verein „Marianum“ in München: 
a) ordentlicher Zuschuß. . 500 
b) außerordentlicher Zuschuß 1 000— 
20Für das Kaufmanns-Erholungsheim in Traunstein. . 400 
21 Zuschuß zur Ausgestaltung und zum Betriebe der Dr. Karl Riemer- 
schmid-Stiftung in Oberaudorf — Erholungsheim für Lehrerinnen 
und ehemalige wie dermalige Schülerinnen der Dr. Riemerschmid- 
schen Handelsschule —. 500.— 
22 An den Bayer. Handwerker- und Gewerbebund zur Errichtung eines 
Erholungsheims für bayerische Handwerker 500 
23 An die Fürsorgestiftung für die ehren= und nebenamilichen Gemeinde- 
beamten mittelbarer Gemeinden Bayerns 1 000— 
24Für die Hilfsaktion des Frauenklubs München 1 000— 
25 Buschuß an den Verein „Veteranenhilfe“ in München. 6 000— 
26 Zuschuß für Kriegererholungsheime 1 000— 
27 n den Landesverband für das weht bi sabedurstiser Taubsiummer 
in Bayern 500— 
Summe Kap- *# 4 103 625— 
VII Auf Straßen-, Brücken= und Wasserban. 
1 Beiträge zu Distriktsstraßen 280 000— 
2 Desgleichen zur Verbesserung der beterislenverhltoift 
der Distriktstechniker 3357880 
3 Beiträge zur Verbesserung der nateriellen Berbaliniss. 
der Distriktsstraßenwärter 80 36840 
4 Zuschuß an den Pensionsverein der Dihritistaben 
wärter im diesrheinischen Bayern 800 — 
5 Zur Unterstützung von Gemeinden für Herstellung und 
Unterhaltung der Gemeindeverbindungswege . 50000— 
57
        <pb n="324" />
        242 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— . 
Festgesetzter 
Kap.Tit. Vortrag Betrag 
A□□ 
VII 6 Wasserbauten des Kreises. 
1Für Uferschutzbauten an öffentlichen Flüssen — Art. 92 W.-G. — 14 450 — 
2 wSchutzbauten an Privatflüssen n mit erheblicher Vochwassergefahr — 
Art. 98 Abs. 1—3 W.-G. . 161000— 
7 Wasserbauten des Staates und der Beteiligten. 
1 vogwasserdanmbarten des Staates an öffentlichen Flüssen — 
Art. 94 Abs. 1 W.-G. — 30 200— 
2 Schutzbauten der Beteiligten an öffentlichen Flüssen, sowie an 
Dribatflülsen und Bächen — Art. 94 Abs. 2, 100 u. 101 abs 3 
W.-G. — 183 041— 
8 Reserve einschließlich der unfallkosten. . 41 309— 
9 Instandhaltungsarbeiten der Beteiligten an Privat= 
flüssen und Bächen und Bildung von Unterhaltungs- 
rücklagen, Art. 100 u. 101 Abs. 2 u. 3 des W.-G., § 183 
der V.-B. 202 000— 
10 Zuschuß an die Stadtgemeinde Landsberg zur Bildung 
eines Brückenbaufonds (Sandauerbrück-) — fünfte 
Rate von 30000 M —. 3 000— 
11 An die Gemeinde Vohburg, Zuschuß -zur Bildung eines 
Unterhaltungsfonds für die große und die kleine 6„ 
Donaubrücke bei Vohburg — zweite Rate von 2400.4 — 1 200— 
1n0. — — — — — — — — — — — — — — — — — — — 
13 Beitragzuden Grunderwerbungskostender Stadtgemeinde 
Tölz für die Erbauungeinerneuen Isarbrücke — zweiter 
Teilbetrag von 20 000 fl— 5000— 
14 Kreisfondszuschuß zum Baue einer neuen Brücke Über die 
Isar in Bad Tölz — erster Teilbetrag von 50000. — 10 000— 
Summe Kap. VII 1 095 94670 
VIII Übrige Kreisausgaben. 
1 Für Hebung bestehender und Gründung neuer Feuer- 
wehren 7500— 
2 Für Inspektion der oberbayerischen Feuerwehren und für 
Regie des Kreisausschusses derselben 1 500— 
3 An den Verein „zur Errichtung eines Invaliden. und 
Genesungsheimes für die Feuerwehren“ 300.— 
4 Unfallversicherungsbeiträge nach §§ 825, 828 der Reichs- 
Versicherungs-Ordnung für das Jahr 1916 11 000.— 
5 Beitrag zu den Vorausleistungen der Interessenten für 
die staatliche Schiffahrt auf dem Ammersee und der 
Amper 400|— 
6 Zuschuß an den Landesausschuß für Naturpflege .. 300—— 
l7 Zuschuß an die Rechtsschutzstelle für Frauen in München 300—
        <pb n="325" />
        243 
  
  
  
Oberbayern. 
———....——. — 
Festgesetzter 
Kap.Tit. Vortrag Betrag 
12 
VIII Ausgaben auf die Gebäulichkeiten 2c. der aufgelassenen 
Kreisirrenanstalt München 14000— 
9 An die Stadtgemeinde Traunstein, Zuschuß zur Ermög- 
lichung der Einverleibung der Gemeinde Au — vierter 
Teilbetrag von 15 000. — 1 500— 
10 Verbandsumlage für 1917 zum 27 Versorgungs- 
verband 68 000— 
11 Zur Bildung eines Fonds für gering verzinsliche Dar- 
lehen an kriegsbeschädigte Angehörige des Mittelstandes 115. 000— 
Summe Kap. VIII 219 800— 
IX Allgemeiner Rückhalt für allenfallsige weitere Kreisausgaben — 
insbesondere auch für Zwecke der Krecgssürsorge — und zum 
Ausgleiche von Einnahme-Ausfällen. 1 347 829/68 
Surime der — 15 600 724/13 
II. Abschnitt. 
Kreis- Einnahmen. 
I Altivrest der Kreisfonds früherer Jahre 110320233 
II Zuschüsse aus der Staatskasse. 
A. Zuschüsse aus Staatsmitteln für Erziehung und Bildung. 
1 Progymnasien und Lateinschulen. 
1uf besonderen Rechtstiteln und Bewilligungen beruhende Pflicht. 
beiträge — — 
2 Aus der Hreischuldotarion, 2576|32 
Summe — 1 2 57682 
2 Oberrealschulen und Realschulen. 
Staatszuschuß zum Aufwande für die K. uttpold-greisoberrealschule 
in München . 43352— 
Summe § 2 für sichl 
3 Volksschulen. 
1Auf besonderen Rechtstiteln Bewilligungen beruhende Pflicht- 
beiträge .......... 15 88744 
2 Ständige Bauausgaben . 1718 
3 a) Seitherige Kreisschuldotation . 76 01810 
b) Neue Kreisschuldotation zur unterstützung der mit Schullasten 
überbürdeten Gemeinden 86 500— 
4 Zuschüsse an die Kreisgemeinde gemäß Art. 16 Abs. 2 Zif. 2 und 
Abs. 3 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902 fur« Gemeinden 
mit weniger als 10 000 Einwohnern . 216 880 70 
  
  
  
  
  
  
  
  
577
        <pb n="326" />
        244 
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
— 
II 35 Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10 000 und 
mehr Einwohnern gemäß Art. 14 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes 764 56774 
6 Zuschuß nach Art. 16 Abs. 2 Ziff. 4 des Schulbedarfgesetzes 150 000— 
71Dienstalterszulagen an das Lehrpersonal der Volksschulen mit Ge- 
meinden unter 10000 Einwohnen. 970 OCO0— 
8 AAnußferordentliche Zulagen für das Lehrpersonal in diesen Gemeinden 100 000— 
9 a) Zuschuß an die Kreispensonsanstalt für dienstunfähige Lehr- 
personen 365 330— 
b) Pensionszulagen nach einem Drittel der zuletzt bejogenen 
Dienstalterszulagen . 153 000— 
c) Zur Unterstützung der pensionierten Lehrpersonen 17 300 — 
10 4fv t2stützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Vellsschulthrern 
a) Unterhaltsbeiträgeg . 204160— 
s b) zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen .. 11200— 
c)fürdürfnge,demUnterstützungsalterentwachsene Lehrerwaisen 2000— 
11|ßUu den Kosten der Schulprüfungen 4130— 
12F ZBur Unterstützung dürftiger Kandidaten des Volksschuldienstes 
während der Ableistung ihrer gesetzlichen Militärdienstpflicht 700— 
Summe §8 3 3 137 691s16 
Summe Kap. IA3 183 619·48 
B. Zuschüsse aus Zentralfonds für Landwirtschaft. 
1 Auf Landeskultur und landwirtschaftliche Interessen 
überhaupt 2 575/— 
C. Zuschüsse aus zentralfonds für Polizeiverwaltung 
1 Ersatz der Hälfte des Aufwandes für Wanderarmenfürforge auf 
Grund des neuen Armengesetzes 4000— 
Summe Ka# * 3 190 194|48 
FI Pflicht= und Dotationsbeiträge der Gemeinden — — 
IV Zuflüsse aus sonstigen Einnahmequellen. 
1 Renten des allgemeinen deutschen Schulfonds nach 
Abzug der Verwaltungskosten . 57000— 
2 Renten aus dem Maximilianshilfssonds- 7 400 — 
3 Übrige Einnahmen: 
1.Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung der Gebäulichkeiten 
und Grundstücke der aufgelassenen Kreisirrenanstalt München 20 O000 — 
2 Buschußbeitrag der Bayerischen Stickstoff-Aktien-Gesellschaft Trostberg 
zu den Kosten der Alzkorrektion in Höhe von 25 vom Hundert der 
jeweiligen Staatsgebühren für Wasserkraftausnützung in Trostberg 2 14750 
Summe Kap. IV 86 547550 
V. Kreisumlage zu 46 vom Hundert 
der Steuersumme von 24 393 O00 . 11 220 780|— 
Summ̃e der Kreiseinnahmen 15 600 724|1
        <pb n="327" />
        Abersicht 
245 
Beilage S. 
der Kreis-AUusgaben und Kreis-Ginnahmen des Regierungs- 
bezirkes Nieberbayern für das JSahr 1917. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
I3 
I. Abschnitt. 
Kreis-Ans gaben. 
I Auf Erhebung und Verwaltung der Kreis-Eimnahmen. 300— 
n Bedarf des Landrates. 
Tagegelder und Reisekosten der Landratsmitglieder 4200 — 
Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des Land- 
rats-Ausschusses . . 800 — 
Für Geschäftsbedürfnisse 1 800— 
— Kh. 7 6 800— 
III Auf Erziehung und Bildung. 
Volksschulen. 
1.|öEStändige Bezüge des Lehrpersonals: 
a) aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates. 8 980/69 
b) aus der Kreisschuldotation 4644|4 
c) Anschlag der vom Staat überlassenen Dienstwohnungen und 
Dienstgründe 80 KM 23%. — — 
2 Gehaltsergänzungszuschüsse für das dehrbersonal in Gemeinden ohne 
Ortsstatut. 887 320/07 
3ä Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln an das Lehrpersonal der « 
Volksschulen in Gemeinden unter 10 000 Einwohnen 833 37128 
4 Außerordentliche Zulagen für das Lehrpersonal in diesen Gemeinden 191 930— 
5 Vergütungen für Aushilfslehrer in Gemeinden ohne Ortsstatut 
gemäß Art. 11 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902 28 500— 
6 Besondere Vergütungen und Unterstützungen für das Lehrpersonal 
und zwar: 
a) im allgemeinen . 5000— 
b) Umzugskostenentschädigungen. — — 
c) für dürftige Kandidaten des Volksschuldienstes während der 
Mleistung ürer geseblichen Militärdienstpflicht us e Staats- 
mitteln) 500 —
        <pb n="328" />
        d 
2 
  
— 
  
  
— — 
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8 Tit. Vortrag Betrag 
IIIATAllgemeine Beiträge an Schulkassen: 
a) Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10000 
und mehr Einwohnern gemäß Art. 14 Abs. 1 des * 
bedarfgesetzes. . 6579266 
b) Weitere Beiträge an bie Schulkassen dieser Gemeinden 25 67560 
) Zuschüsse an die Schultassen der übrigen Gemeinden mit 
Ortsstataut 26 053|35 
d) Sonstige Zuschüsse an Schulkassen: 
. aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates — — 
aus Kreismitteln .. 24 83112 
3. aus der neuen Kreisschuldotation zur unterstützung der 
mit Schullasten überbürdeten Gemeinden . 85000«— 
8 Beiträge zum Sachbedarf der Schulen und zu Schulzausbauten 
a) Beiträge zum Sachbedarf: 
1. aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates 46014 
2. aus Kreismitteln. 1 720— 
b) Beiträge zum Unterhalte von n Schulhüusern und 1 Schu- 
hausneubauten. 85.720— 
9 Ständige Bauausgaben 3977 
10 Prüfungs= und Aussichtskosten: 
a) Entschädigung der Dnltoikteschulinspektoren fürd die Vornahme 
der Schulprüfungen und dll. 13 715— 
b) Für die Freisschulinspektoren: 
1. Gehalte. . .. 17175— 
2. für Dienstreisen . 3000— 
3. Ruhegehalte 2343— 
11 Ruhegehalte und Unterstützungen für dienstunfähige Lehrpersonen 
a) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für dienstunfähige Lehr- 
personen: 
1. aus Staatsmitteln 142 600— 
2. aus Kreismitten 125 496— 
b) Pensionszulagen nach einem Drittel der zuletzt bezogenen 
Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln 74 9089 
c) Zur Unterstützung der pensionierten Lehrpersonen aus Staats- 
mitteln .. 12 300 — 
d) Zur Ünterstützung von Lehrpersonen, die vor dem 1. danuar 
1904 pensioniert wurden, aus Kreismitteln. 1 000— 
12 Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer: 
a) aus Staatsmitteln: 
1. Unterhaltsbeiträge 120 000|— 
2. Zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen 10 400— 
3. Für dürftige, dem Unterstlizungsalter entwachiene 
Lehrerwaisen . .. 2000—
        <pb n="329" />
        Nr. 39. 
  
  
  
  
  
247 
Niederbayern. 
Festgesetzter 
Kap.it. Vortrag Betrag 
—# 
III 12 b) aus Kreismitteln: 3 
1. Zuschuß an den Kreisverein zur Unterstützung der 
Hinterbliebenen der Volksschullehrer. . 28 322— 
2. Beitrag an den Privatverein zur Unterstützung bienst- 
unfähiger Schullehrer in Niederbayuren 1 000— 
3. Zur Unterstützung der Lehrer-Hinterbliebenen. 8 200— 
13| Ubrige Ausgaben: 
à) Unterstützungen für Kandidaten und Kandidatinnen des Volks- 
schuldienstes während der Ableistung ihrer Schulpraxis 1 000— 
b) auf die Fortbildung des Volksschullehrpersonals: 
1. Entschädigungen der Bezirksoberlehter 13 000— 
2. Reiseentschädigungen an Fortbildungspflichtige zun 
Besuche der Konferenzen 1 000— 
3. Zur Förderung der Bezirkslehrerbibliotheken . 500—— 
c) Zur Hebung des Unterrichts in den weiblichen Handarbeiten 11 600— 
d) zur Unterhaltung und Ergänzung der Lehrmittelausstellung 
in Straubing . 500— 
e) zur Unterstützung armer Gemeinden i bewfe ushsfung von 
Büchereien 500— 
14Für unvorhergesehene Ausgaben 1 40145 
Summe z ĩ 2 867500 — 
Fortbildungsschulen. 
Im allgemeinen (nach Maßgabe der Verordnung über die Berufs- 
fortbildungsschulen und der &amp; 13 und 16 der Schulpflicht 
verordnung) 12 000— 
Summe J z 
Taubstummenanstalten. 
1An die K. Kreistaubstummenanstalt Straubing .. 40 856|60 
2 Unterhaltsbeitrag für die Taubstummenlehrerstochter Eie Wa#nr 
in Straubing . 300—— 
ZZuschußfürdte Taubstummenanstalt Mtchelfeld 200— 
Summe J ʒ 41 35660 
Blinden-Anstalten. 
1Für 7 Freiplätze in der Landesblindenanftol in Müuchen cu ie 
40 MA. 2940— 
2 guscag an das Blindenheim in München 100— 
— J 3040— 
Anstalten für krüppelhafte Kinder. 
1 Für 9 Freiplätze in der K. Landesanstalt für früppelhafte Kinder 
in München (zu je 420 dh0t) 3 780— 
2 Bauschuß zur Verzinsung und Tilgung des Anlehens für den Neu- 
bau der bezeichneten Anstalt 4672— 
3FFür 11/ Freibetten in der K. orthopädischen Klinik bei bieser Anstalt 1 200— 
Summe 8 5 9 652 —
        <pb n="330" />
        Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
W 
III sl Höhere Lehranstalten. 
1Oberrealschulen und Realschulen: 
a) Kreisoberrealschule Passau: 
1. Personal= und Sachenbedaf 121 471 48 
2 Für Verzinsung und Tilgung des zum Erweiterungs- 
bau ausgenommenen und bis 31. Dezember 1940 
rückzuzahlenden Anlehens von ursprünglich 115 000 A; 
5. Teilbetrag. 718750 
b) Realschulen und zwar: 
1. in Landshut 77 17355 
2. in Straubing 39 743|68 
3. in Deggendorf 34 416 34 
2 Prüfungskosten 1 000— 
Summe § 6 280 992/55 
7 Gewerblicher Unterricht. 
1.J/Fachschule für Maschinenbau und Elektrotechnik in Landshut 14 013/12 
2 Fachschule für Glasindustrie und Holsschmierei! in Zweesel . 1200|— 
3äKeramische Fachschule in Landshut. . Inb- 
4StemhauerfchulemMetten .. 140I— 
· Summe §7 1706812 
8 Landwirtschaftlicher Unterricht. 
1 K. Landwirtschaftsschule Pfarrkirchen: T 
a) Personalbedarf 31 755.36 
b) Betriebszuschuß für das Versuchsfeld .. 200— 
c)ZuschußandteStadtgememdePfarrkcrchen zur Verzinsung 
und Tilgung des Anlehens von 254 000 K¾ für den Neubau 
eines Landwirtschaftsschulgebäudes, einer Kulturbauschule und 
einer Winterschule (Schuldentilgungsplan vom 20. Sewt 
tember 1905, Tilgungsende 1943) .. .. 2500—— 
2 Kreisackerbauschule in Schöndrunn: 000 24 
uletat . . 33 
a) Bedarf der Schule (Schuretat 7 9 33 000— 
b) Für Verzinsung und Tilgung der Schuld von 100 Ooo 4 
für den Neubau eines Schulgebäudes. (Restschuld Ende 1916: 
92 000 , Tilgungsende 1925); 2. Teilbetrag 12 000— 
3 Landwirtschaftliche Winterschulen 
a) in Deggendorf 2000|— 
b) in Kötztigng 2200— 
) in Landshut, für die Schule 1 850— 
für das Internat 1 000— 
assan 2 800— 
e) Pfarrkirchen 2 350 — 
6 f) Straubing . 500— 
· g) Allgemeine Reserve — 500|— 
Summe § 8 92 655|36
        <pb n="331" />
        Nr. 39. 249 
Niederbayern. 
— — — 
Festgesetzter 
Kap. 8 Tit. Vortrag Betrag 
4 2 
III 9 Unterrichts- und Erziehungsanstalten für die weibliche 
ugend. 
1An die Haushaltungsschule für erwachsene Mädchen in Deggendorf 500 
2 Für die hauswirtschaftliche Unterweisung der ländlichen Bevölkerung 1 000 
Summe 89 1 500— 
10 Sonstige Unterrichts= und Erziehungsanstalten. — — 
11 Stipendien für Studierende und Schüler: 
1 der tierärztlichen Fakultät der K. Unirersitt in Munchen 800|— 
2Wder humanistischen Gymnasien 540— 
35Der Lehrerbildungsanstalten 3000— 
44 der Lehrerinnenbildungsanstalten. 640— 
5K per K. Akademie für Landwirtschaft und Brauerei in 1 Beihenstear 600|— 
6 der Landwirtschaftsschule Pfarrkirchen . 600— 
7derMolkerecschulemWethenstephan 300— 
8 der Brennereischule in Weihenstephan 300— 
9 zum Besuche des Hufbeschlagunterrichts .... 1800-— 
« Summe§11 8580: 
12 Übrige Ausgaben auf Erziehung und Bildung. 
1||ßur Erhaltung von Kunstdenkmälern und Altertümern 400— 
2 Bauschuß an den Historischen Verein in Niederbayern. 800 — 
3 Bauschuß an den Historischen Verein in Straubing 100— 
4 Beiträge an sonstige Vereine und Justitute: 
a) an den Naturwissenschaftlichen Verein für Niederbayern in 
Passau 172.— 
b) an den Naturwissenschaftlichen, vormals Boranischen Verein 
in Landshut ... 86—- 
c) an das Germanische Museum in Nürnberg 100|— 
4) an den Lehrlingsverein in Zwiesel 300.— 
5 dZuschuß an den Pensionsfonds für Lehrer technischer Schi in 
Niederbayern .. 3282— 
6Knuhegehalt des Weblehrers Grübl. . 1 455— 
Sumnr F 6 695 — 
Summe Kap. I334103963 
v Auf Industrie und Kultnr. 
1 Auf Industrie und Gewerbe. 
1Auf Industrie überhaupt .. 1 020— 
2 Beitrag zur Handelskammer in Passau .. 1000— 
3KostenderHandwerkökammerfür Niederbayern. 9000— 
4 Zuschuß an das Deutsche Museum in München 200— 
5 Für sonstige industrielle Zwecke und zwar: 
à) Beitrag zur Muster= und Modell-Sammlung in Landshut 858— 
b) Beitrag zur Bayer. Landesgewerbeanstalt in Nürnberg 100.— 
c) Beitrag zu der in Landshut errichteten Nebenstele der 
Bayer. Landesgewerbeanstalt 2000— 
6 ] Für Arbeitsämter überhaupt. 2 000 
  
  
58
        <pb n="332" />
        260 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
+ 4 
IV Auf Kultur. 
1 Zuschuß zur Förderung der gemeindlichen und genossenschaftlichen 
Bodenkulturunternehmungen im allgemeine 10 000— 
2 Buschuß an die Isarmoosentwässerungsgenossenschaft B in der Höhe 
von in 3 Teilbeträgen zu 3000 M, 2 000 + und 3000.% 
für 1917: 2. Teilbetrag 2000— 
33— — — — — — — — — — — — — — — — — — 
4 Zuschuß an die Isarmoosentwässerungsgenossenschaft D in der Höhe 
von 16 000 K, zahlbar in 3 Teilbeträgen von 5000 .X&amp; 5000 .4 
und 6000.4; für 1917: 2. Teilbettgeeggg 5000— 
5 Zuschuß an die Genossenschaft zur Entwässerung des Jarmooses 
zwischen Gündlkofen und Altdorf in der Höhe von 3000 .4, 
zahlbar in 2 Teilbeträgen zu je 1500 .K; für 1917: 1. Teilbetrag 1 500— 
6 Zuschuß an die Genossenschaft zur Entwässeruug des Isarmooses 
zwischen Pilsting und Gannacker in der Höhe von 3350 .4, zahlbar 
in 2 Teilbeträgen zu je 1675 .4; für 1917: 1. Teilbetrag 1 675— 
7Für den kulturtechnischen Dienst: 
a) Zuschuß der Kreisgemeinde an den Staat zu den persönlichen 
und sächlichen Ausgaben für den üulturtechnischen Dienst * 
der Gesamtkosten) 20 807— 
b) Für Kulturvorarbeiter 20 000— 
8 Stipendien zum Besuche der gKulturbauschule in Pfarrkirchen 500— 
9 Für landwirtschaftliche Zwecke: 
1. für Förderung der Pferdezucht: 
a) Beitrag zur Hebung der Pferdezucht behufs Prämiierung 
von Privatbeschälern .. 6 000— 
b) Zuschuß an den Verein zur Hebung der Pferdezucht in 
Niederbayern für die Fohlenweide Gaishausen 2000— 
2. zur Förderung der Rindviehzucht, insbesondere mittels Ge- 
nossenschaftsbildung 20 O0O00— 
3. zur Verbesserung und vernehrung der Schweinezch in 
Niederbayern .. . 3500— 
4. zur Förderung der Ziegenzucht. . . 500-—— 
5. Zuschuß an den Kreisgeflügelzuchtverein ... 500— 
6. Zuschuß an den Kreisverband niederbayerischer Konincher 
züchter 100— 
7. Zuschuß an den Kreisbienenzuchtverein 800— 
8. zur Förderung des Obstbaues: 
a) Für den Kreiswanderlehrer für Obstbau. 
1. Gehalt. 5000— 
2. Für Dienstreisen 2 000.— 
3. Für Geschäftsbedürfnisse 100 
b) Zuschuß an den Kreisverband niederbayerischer T 
bauvereine . 1500— 
c)8uschußzur Aufstellung von Obstbaumwarten 2500° —
        <pb n="333" />
        Nr. 39. 261 
Niederbayern. 
— — — 
Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
2 
Iy 2 9 d) Für Abhaltung eines Obstbaukurses für Lehrer, Geist- 
liche, Verwaltungsbeamte 2c. (einschlietl. Stipendien) in 
Landshut . 600— 
e) Für Abhaltung des Baumwärterkurses in Landshut 600— 
9. Zuschuß an den Milchwirtschaftlichen Verein in Niederbayern 2 000 
10. zur Förderung des Acker= und Pflanzenbaues 4000— 
11. — — — — — — — — — — — — — — — — — — 
12. Förderung der Fischzucht. 
a) Für den Kreisfischerei, Sachverständigen: 
1. Gehalt. 4000— 
2. Für Dienstreisen. . .. 1500—— 
3. Für Geschäftsbedürsnifse 200— 
b) — — — — — — — — — — — — — — — — — 
c) Stipendien für niederbayerische Schüler der Fischerei- 
schule in Starnberg . 100s— 
Summe Kop- 7x 135 169— 
V. Auf Gesundbeit. 
1 Beihilfen an Hebammen behufs Teilnahme an den 
Wiederholungskursen ... . ... 200— 
2——-—-———-——————————— — — 
3 Zur Unterstützung von Distriktstierärzten und prakt. Tier— 
ärzten. . 8 500— 
4 Unterstützung zum Besuche von Desinfektionskursen . 200— 
5 Zur Bekämpfung der Säuglingssterblichkeit und zur För- 
derung der Säuglingsfürsorge 1 000— 
6 Jahresbeitrag zum Verein „Zentrale fur Säuglingse 
fürsorge in Bayern“ .. 50— 
7 Zur Bekämpfung der Tuberkulose 1 000— 
8 Zur Unterstützung bestehender und zu eründender Sani- 
tätskolonnen 1 000— 
9 Remunerationen für prakt. Arzte in armen Gegenden. 2500— 
Summe Kap. V. 14 450|— 
VI Auf Wohltätigkeit. 
1 Bedarf des Landarmenverbandes Niederbayern 485 600— 
2 Kreis-Heil= und Pflegeanstalten: 
1 a) Für den Betrieb der Heil= und Pflegeanstalt Deggendorf 
einschließlich der Bauunterhaltungskosten 166 000— 
b) Für den Betrieb der Heil= und Pflegeanstalt Maintosen ein- 
schließlich der Bauunterhaltungskosten 79 000— 
  
  
  
  
587
        <pb n="334" />
        252 
  
  
  
  
  
— — — — 
· Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
—G— 
VI 2 Für Verzinsung und Tilgung der Schulden für die Anstalt Deggen- 
dorf und zwar: 
a) des zum Neubau eines Pavillons für unruhige männliche 
Kranke in den Jahren 1901 und 1902 aufgenommenen 
Anlehens von 148 000 .XK (Schuldenstand mit Schluß 1916: 
67205.A&amp; 13 3 — Verzinsung 2688 .X 213, VII. Til- 
gungsbetrag 17761.4 7939) 20 450— 
b) des zum Neubau eines Pavillons für unruhige weibliche 
Kranke in den Jahren 1904 und 1905 aufgenommenen 
Anlehens von 154 000.4“ (Schuldenstand mit Schluß 1916: 
67 131 X+ 35 3 — Verzinsung 2349 .&amp; 60 3, XII. Til-- 
gungsbetrag 9 650 Kf 40 3 12 000— 
3Für Verzinsung und Tilgung der Schulden für Errichtung der Heil- 
und Pflegeanstalt Mainkofen und zwar: 
a) für Verzinsung und Tilgung des 1908—1913 ausgenommenen 
4% igen Kreisanlehens zu 2 840 000.K“; (Schuldenstand mit 
Schluß 1916 — 2751 346. 56 —J) IV. Tilgungsbetrag (1%) 
31 946.4 14 J, Verzinsung (4%) — 110 053.4&amp; 86—. 142 000— 
b) 42. und 43. Halbjahresabzahlung zu je 900 A an die 
Bayer. Hypotheken= und Wechselbank aus ursprünglich 
40 000 4∆K Hypothekkapital (Schuldrest mit Schluß 1916: 
33 739 + — 3) 4% Zins, ½% Tilgung (Schuld beim 
Anwesenskaufe mitübernommen) ....... 1800—— 
Sonstige Krankenanstalten. 
1 An die Augenheilanstalten: 
a) an die Universitäts-Augenklinik in München 343— 
b) an die Augenklinik des prakt. Arztes Dr. Leonhard in Landahut 200— 
2 An das Dr. von Haunerksche Kinderspital in München 300|— 
3 An das Gisela-Kinderspital in München 100— 
4 An das Mathilden-Margarethen-Kinderspital in Negensburg .. 200— 
5 An den Bagyerischen Frauenverein vom Roten Kreuz für die ortho. 
pädische Anstalt des Vereins in München 500— 
6 Für das Prinz-Regent Luitpold- Genesungsheims für arme auden 
kranke Kinder in Bad Tölz .. 100— 
7 Für das Sanatorium am Hausstein 200— 
An den Bayerischen Frauenverein vom Noten FSreus 
für Förderung der Landkrankenpflege 1 200— 
An die K. Universitäts- Frauenklinik und die K. veb— 
ammenschule in München. 1 500— 
Kretinen-Anstalten. 
1 An die Kretinenanstalt Deggendorf Beitrag zur Tilgung der Bauschuld 2000|— 
2 #An die St. Joseph-Kongregation in Ursberg für ihre Blöden-Anstalten 1000— 
3 An die evang. luth. Diakonissenanstalt in Neuendettelsau für ihre 
Blödenanstalt % ...... ..... 50—
        <pb n="335" />
        Nr. 39. 
  
Tit. 
Niederbayern. 
Festgesetzter 
Bortrag 
Betrag 
253 
  
4 
2 
  
VI 
VII 
  
  
10 
  
  
Ausgaben für verwahrloste und verlassene Kinder. 
Zuschuß an die vom Marianischen Verein geleitete Nettungsanstalt 
in Landshut 
Zuschuß an das Kloster der Frauen vom guten dirten in München 
für seine Erziehungs= und Besserungsanstalt 
An das Seraphische Liebeswerk für arme und verwahrloste Kinder 
Für die Arbeiterkolonie Herzogsägmühle 
Bereitstellung von Mitteln für Fälle der Not und 
außerordentliche Unglücksfälle. 1443.4 
Zur Verstärkung des Fond- für besondere Unglücks= und Not- 
fälle 2750 A 
Ersatzleistungen an die Distriktsgemeinden und un- 
mittelbaren Städte gemäß Art 65 Abs. II des Armen- 
gesetzes vom 21. August 1914 ⅛ der Aufwendungen 
für Wanderarmenfürsorge 
Zuschuß an die Wanderunterstützungsvereine Landshut, Passau und 
Straubing zur Erhaltung ihrer Wanderfürsorgestätten 750.4 
100 
100 
300 
1 600 
  
Summe Kap. VI: 5143..4# 
Auf Straßen-, Brücken= und Wasserbauten. 
Beiträge zu Distriktsstraßen. . 
Beiträge für wichtige Gemeindewege und Frücken 
Für Ufer= und Hochwasserschutz an öffentlichen Flüssen. 
Für gewöhnliche Uferschutzbauten, ferner für regelmäßig wieder- 
kehrende Unterhaltung der bestehenden Uferschutzbauten an der 
Donau, am Inn, an der Isar, am Regen und an der Ilz 
(Art. 92 des Wassergesetzes) 
Für Verzinsung und Tilgung des in den Jahren 1911 und 1913 ge- 
nehmigten und bis 31. Dezember 1952 zu tilgenden Anlehens im 
Gesamtbetrage von 500 000 .&amp; zur Gewährung von Beiträgen an 
die gemäß Art. 94 des Wassergesetzes vom Staate zu den Kosten 
von Hochwasserdämmen an der Donau und Isar herangezogenen 
Beteiligten, ferner zur Durchführung mehrerer Teilkorrektionen der 
Rott behufs Verbesserung der Flußverhältnisse (Krt. 98 W. S. 
für 1917: 6. Teilbetrag . 
Kreisfondswasserbaureserve 
Erhöhung und Verstärkung des Hochwasserdammes der Stadtgemeinde 
Neustadt rechts der Donau mit zusammen 132040. ; hievon treffen 
den Kreis 11 235 .∆; für 1917: 4. Teilbetrag (Art. 94 W.G) 
Neuherstellung eines Hochwasserdammes für die oberbayerische Ge- 
meinde Pförring und die niederbayerischen Gemeinden Marching 
und Irnsing links der Donau mit zusammen 234 000.4; hievon 
treffen den Kreis Niederbayern! 16 065 für! 1917: 4. * 
(Art. 94 W. G) 
  
917143 
60 000 
15 000 
23 240 
25 000 
4000 
2 000 
  
3 000
        <pb n="336" />
        254 
  
  
Kap. 
Tit. 
Vortrag 
Festgesetzter 
Betrag 
  
4 
2 
  
VII 
VIII 
  
  
  
Neuherstellung von Sommer-Hochwasserdämmen links der Donau 
zum Schutz der Gemeindeflur Hienheim mit zusammen 85 800 .#; 
hievon treffen den Kreis 15000 1; für 1917 erster Teilbetrag 
(Art. 94 W. G.) 
Für Instandsetzung von Privatflüssen mit erheblicher 
Hochwassergefahr (Art. 98 W. G.). 
Für Uferschutzbauten an der Rott, die nicht im Anlehen vom Jahre 
1911 vorgesebhen sind, innerhalb der Bezirksämter Griesbach und 
Passau einschließlich Unterhaltung der dort bestehenden Bauten 
Für Uferschutzbauten an der Rott oberhalb Pfarrkirchen in den Amts- 
bezirken Pfarrkirchen und Eggenfelden; ¼ der auf 9715./ ver- 
anschlagten Gesamtkosten 
Für Instandsetzung sonstiger Privaflüsse (Art. 101 W. -K 
Zuschuß an die Wassergenossenschaft zur Entwässerung und Hoch- 
wasserableitung im Vilstale zwischen der Kreisgrenze bei Babing 
und Vilsbiburg; 2. von 5 gleichen Jahresteilbeträgen zur Deckung 
des als Kreiszuschuß in Betracht kommenden Gesamtbetrages 
von 73 150 fl. 
Für Wiederherstellung der Verbauungen in den Wildbächen bei 
Obernzell; für 1917 
a) fünfter u. letzter Teilbetrag des 40%, d. s. 48000 7 betragen- 
den Kreiszuschusses zu den Gesamtbaukosten von 120 000.4 
b) zur Bildung eines Unterhaltungsfonds von zusammen 15000.6; 
hievon erster Teilbetrag des 40% igen Kreisbeitrages zu 
6000 A mit. 
Teilverbauung des Schweinbaches zwischen Jenkofen und Schwein- 
bach, Bez.-Amts Landshut; Gesamtkosten 24 000 .á; hievon 
treffen auf den Kreis 5% = 8000 .4; für 1917: 2. und letzter 
Teilbetrtg 
Teilverbauung des Aichbaches in den Gemeinden Ober- und Nieder- 
aichbach, Bez.-Amts Landshut; Gesamtkosten 31 200 K; hievon 
treffen auf den Kreis ** — 10400 4; für 1917: 2. und lebter 
Teilbetrag. .. . 
3000 
2 046 
2: 429 
  
4 630 
7000 
1 500 
4000 
5200 
  
Eumme —.2 
übrige Kreis-Ausgaben. 
Zur Hebung bestehender und Gründung neuer Feuer- 
wehren, dann zum Ankaufe von Löschgeräten für arme 
Gemeinden 
Zur Bestreitung der Reisekosten der Mitglieder des 
Kreisausschusses der freiwilligen Feuerwehren 
Zuschuß an den Verein zur Errichtung eines Genesungs- 
und Invalidenheims für die Feuerwehren des Bayer. 
Landesfeuerwehrverbandes und des pfälzischen Kreis- 
feuerwehrverbandes . . 
  
172 045 
4000 
300 
150
        <pb n="337" />
        Nr. 39. 
  
255 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Niederbayern. 
Festgesetzter 
Kap.]s Tit. Vortrag Betrag 
4— 
VIII! Beiträge gemäß § 828 der RVO. für 1916 6 000— 
5 Beitrag an den Pensionsverein der Distriktsstraßen- 
wärter des Königreichs Bayern, diesseits des Rheins 200 — 
6.————— — — — — — — — — — — 
7 Beitrag an den Bayer. Veteranen= und Kriegerbund 
zur Errichtung von Freiplätzen und zur Anschaffung 
von Einrichtungsgegenständen in den Erholungsheimen 
für erholungsbedürftige Krieger . 300— 
8 Umlage der Kreisgemeinde Niederbayern zum vaver 
Versorgungsverband .... 6 30250 
Summe Sat r 17 252)50 
1X Allgemeiner Reservefonds ....... 9663291 
Summe Kap. IX 
Summe der Kreis-Ausgaben: 514444718 08454 
II. Abschnitt. 
Kreis-Einnahmen. 
J Aktivrest der Kreisfonds früherer Jahre . 11602648 
II A. Zuschüsse aus den Staatsmitteln für Erziehung 
und Bildung. 
1 Progymnasien und Lateinschulen. ..... — — 
Summe § 1 — – 
2 Oberrealschulen und Realschulen. 
Für die Kreisoberrealschule Passau ..... 21468: 
Summe§2 
3 Volksschulen. 
1Auf besonderen Rechtstieln und Bewilligungen beruhende Pflicht. 
beiträge 9440|883 
2 Ständige Bauausgaben 39/77 
3 Kreisschuldotation und zwar: 
a) seitherige Kreisschuldotatiin 99 590|17 
b) neue Kreisschuldotation behufs Unterstützung der mit Schul- 
lasten überbürdeten Gemeinden 110 700— 
4 HBuschuß nach Art. 16 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 des Schulbedarf- 
gesetzes vom 28. Juli 1900. 207 839/|86 
5 Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 100000 und 
mehr Einwohnern gemäß Art. 14 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes 65 792|66 
6 uschuß nach Art. 16 Abs. 2 Ziff. 4 des Schulbedarfgesetzzes 255 000— 
7/Dienstalterszulagen für das Lehrpersonal an den Vollsschulen der 
Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern. . 833 371|28
        <pb n="338" />
        256 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
4 2 
II 8 Außerordentliche Zulagen für das Lehrpersonal in diesen Gemeinden 171 0000— 
9 a) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für dienstunfähige Lehr- 
personen in Niederbayern 142 600— 
b) Pensionszulagen nach einem Drittel der zuletzt bezogenen 
Dienstalterszulagen 74 90839 
c) zur Unterstützung der pensionierten Lehrpersonen 12 300— 
10 „ Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Vollsschultehrer 
a) Unterhaltsbeiträge . 120000— 
b) zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen .. 10400— 
c)fürdürfttge,demunterstützunqsalterentwachsene Lehrerwaisen 2000— 
11¼¼ Zuschuß zu den Kosten der Schulprüfungen 3 060— 
12 Zur Unterstützung dürftiger Kandidaten des Volksschuldienstes wahrend 
der Ableistung ihrer gesetzlichen Militärdienstpflicht 500— 
» » § 52118542k96 
SummeKap.1lA214002896 
B. Zuschüsse aus Staatsmitteln für Landwirtschaft. 
Auf Landeskultur und landwirtschaftliche Interessen 
überhaupt 2575— 
Zum Gehahe des Kreisfischerei-Sachverständigen 2250— 
Summe Kap. II B 4 825—1 
C. Zuschüsse aus Staatsmitteln für Polizei- 
verwaltung. 
Ersatz der Hälfte des Aufwandes für Wanderarmen- 
fürsorge auf Grund des Art. 65 Abs. II des Armen- 
gesetzes vom 21. August 1914 800— 
Summe Kap. 1 2 145 653|96 
III Fundations= und Dotationsbeiträge der Gemeinden – – 
IV Zuflüsse aus sonstigen Einnahmequellen. 
Zuschuß aus den Renten des Maximilians-Hilfsmagazins- 
fonds und zwar: 
a) zur Bereitstellung von Mitteln für Fälle der Not oder außer- 
ordentliche Unglücksfälle 1 43 MA — — 
b) Zur Verstärkung des Fonds für besondere Unglücks= und 
Notfälle . 2750 A — — 
c) für die Wanderunterstützungsvereine Landshut, Passau und 
Straubing zur Erhaltung ihrer Wanderfürsorgestätten 750 .4 — — 
Summe Kap. IV: 5143.4 — — 
V Kreisumlage zu 57 vom Hundert 
der Steuersumme von 4 309 481 .∆ 383 2 456 40410 
Summe der Kreiseinnahmen: 3 1.— 4 718 08454
        <pb n="339" />
        Nr. 39. 
Abersicht 
257 
Beilage 3. 
der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ginnahmen des Regierungs- 
bGezirkes der Pfalz für das Jahr 1917. 
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
—W#— 
I. Abschnitt. 
Kreis- Ausgaben. 
1. Auf Erhebung und Verwaltung der Kreiseinnahmen zur Bestreitung 
der Regieausgaben 400— 
II Bedarf des Landrates. 
Tagegelder und Reisekosten der Landratsmitglieder 4000— 
Tagegelder und Reisekosten der t Mitglie der des Land- 
rats-Ausschusses . 1 000— 
Für Geschäftsbedürfnisse .. 1 240— 
—. Dr II 6240— 
III Auf Erziehung und Bildung. 
Volksschulen. 
18tändige Bezüge des Lehrpersonals: 
a) Aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates — — 
b) Aus der Kreisschuldotation — — 
c) Anschlag der vom Staat überlassenen“ Dienstwohnungen und 
Dienstgründe — — 
2 Gehaltsergänzungszuschüsse für das Lehrpersonal. in Gemeinden ohne 
Ortsstatunt 928 949— 
3 Dienstalterszulagen aus Staatsfonds an das Lehrpersonal der Volks- 
schulen in Gemeinden unter 10000 Einwohnenn 1 312 112380 
4 a) Außerordentliche Zulagen für das Lehrpersonal in diesen 
Gemeinden 312 100— 
b) Fortzugewährende frühere Aufbesserungszulagen aus Kreis- 
mitteln (Min.-Bek. vom 11. Mai 1916 A Kl.) - 10500——— 
o)FortzugewahrendebisherigeAufbesserungszulagenaus Kreis- 
mitteln an das Lehrpersonal in Gemeinden mit 10 000 und 
mehr Einwohnern. 22 000.— 
5 Vergütungen für Aushilfslehrer in Gemeinden ohne Ortsstatut gemäß 
Art. 11 Abs.#A des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 19002 74 000— 
6Besondere Vergütungen und Unterstützungen für das Lehrpersonal 
und zwar: 
a) im allgemeinen 3 500— 
b) Umzugskostenentschädigung 1 500 — 
xc) für dürftige Kandidaten des Volksschuldienstes während der Ab- 
leistung ihrer gesetzlichen Militärdienstpflicht (aus Staatsmitteln) 2 500— 
  
  
  
  
  
  
59
        <pb n="340" />
        258 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
—. 
III 7Allgemeine Beiträge an Schul- (bezw. Gemeinde-) Kassen: 
a) Bauschbeträge an die Kassen der Gemeinden mit 10000 und mehr 
Einwohnern gemäß Art. 14 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes (ein- 
schließlich des Bauschbetrages für die Kreistanbstummenanstalt) 403 13262 
b) Weitere Beiträge an die Kassen dieser Gemeinden 9548— 
I) Zuschüsse an die Kassen der übrigen Gemeinden mit Ortsstatut 50 969— 
d) Sonstige Zuschüsse an die Gemeindekassen: 
1. aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates. — — 
2. aus Kreismittenn – – 
a) zur Unterstützung dürftiger Gemeinden aus Anlaß der 
Einführung von Abteilungsunterrict. 2.000 — 
6) zur Unterstützung dürftiger Gemeinden aus Anlaß der 
Trennung des Mesner= oder niederen Kirchendienstes 
vom Schuldienste. 200 — 
3. aus der neuen Kreisschuldotation zur unterstützung der 
mit Schullasten überbürdeten Gemeinden 75 000.— 
8 Beiträge zum Sachbedarf der Schulen und zu Schulhausbauten: 
a) Beiträge zum Sachbedarf — — 
b) Beiträge zum Unterhalten von -chulhiufern u und 4 Schuhaus 
neubauten 50 000— 
9 Ständige Bauausgaben — — 
10Prüfungs= und Aufsichtskosten: 
a) Entschädigung der Distriktsschulinspektoren für die Vornahme 
der Schulprüfungen und für sächliche Ausgaben 54200— 
b) für die Kreisschulinspektoren: 
1. Gehalte. 20 700— 
2. für Dienstreisen. 4120— 
1148 Ruhegehalte und Unterstützungen für dienstunfähige Lehrpersonen: 
a) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für dienstunfähige Lehr- 
personen: 
1. aus Staatsmitteln 135 304|92 
2. aus Kreismitteln: — — 
a) zur Deckung der Mehrausgabe für 1915. 17 000.— 
5) alljährlicher Zuschuß 50 000— 
7) zur Gewährung von Zulagen an die vor dem Jahre 
1904 in den Ruhestand getretenen Lehrpersonen 8 000— 
b) Pensionszulagen nach einem Drittel der zuletzt bezogenen 
Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln . 6213167 
c)zurUnterstützungderpensionterten Lehrpersonen aus Staats- 
mitteln 12 000|—. 
12 nterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer: 
a) aus Staatsmitteln: . 
1. Unterhaltsbeiträge 174 864|0 
2. zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen 13 500 
3. für dürftige, dem Unterstützungsalter entwachsene 
Lehrerwaisen ......... 2000—
        <pb n="341" />
        Nr. 39. 259 
Pfalz. 
Festgesetzter 
.8Tit. Vortrag Betrag 
— — 
II] 1|12 b) aus Kreismitteln: 
1. Zuschuß an den Kreisverein zur Unterstützung der 
Hinterbliebenen der Volksschullehrter 40 000— 
2. Zuschuß an die Kreisschulinspektorswitwe Littig 
zu ihrem Bezuge aus der Lehrerwitwenkasse 336— 
3. Zuschuß an das pfälzische Lehrerwaisenstift 1000— 
13 übrige Ausgaben: 
a) Unterstützungen für Kandidaten und Kandidatinnen des Volks- 
schuldienstes während Ableistung ihrer Schulpraxis 2000— 
b) auf die Fortbildung des Volksschullehrpersonals: 
1. Entschädigungen und Sachbedarfder Bezirksoberlehrer 19 500— 
2. zur Förderung der Bezirkslehrerbibliotheken 700— 
Jc) Zur Hebung des Unterrichts in den weiblichen Handarbeiten 
und in anderen Fertigkeiten 2000— 
d) Stellvertretungskosten für die zu Fortbildungskursen für Lehrer 
an Fortbildungsschulen beurlaubten Vooksschullehrer in Ge- 
meinden mit Ortsstatut . 300—.— 
14FürunvorhergeseheneAusgaben 2 000— 
Sun — ĩ 3879 667161 
2 Fortbildungsschulen. 
1erufsfortbildungsschulen (einschl. der Verufsfortbildungsschulen für 
Mädchen und der Fachzeichenschulen) 30 000— 
2 Fach= und Wanderunterricht an Voltsforkbildungeschlen 
a) gewerblicher Unterricht . 500— 
b) landwirtschaftlicher Unterricht 3 500— 
I) hauswirtschaftlicher Unterricht 4500— 
3 Fortbildungskurse für Lehrer an kleineren Berufsfortbildungsschulen 5000— 
4 Bieausfsichtigung des Berufsfortbildungs= und Fachunterrichts . 1500— 
Summe 8 2 45 000— 
3 Taubstummenanstalten. 
Kreistaubstummenanstalt Frankenthal. 
Für den Betrieb, einschließlich der Banunterhaltungskosten und für 
außerordentliche Ausgaben. . 84 842|17 
Summe z z für sich 
4 Blindenanstalten. 
1||/FFreiplätze in der K. Landesblindenanstalt in München (zuje 420.4) 5040|— 
Summe § 4 für sich. 
5 Anstalten für krüppelhafte Kinder. 
1|Für 4 Freiplätze in der K. Landesanstalt für krüppelhafte Kinder 
in München (zu je 420 ff. 1 680— 
2 Zaschuß zur Verzinsung und Tilgung des Anlehens für den Neubaun 
der bezeichneten Anstalt 2 568 
3ä Fur ein Freibett in der K. orthopädischen Klinik bei dieser Anftalt 800— 
4 Zur Fürsorge für bildungsfähige krüppelhafte Kinder innerhalb der Pfalz 2: 000.— 
Summe 8 5 7 048 
597
        <pb n="342" />
        260 
  
  
. 
  
  
Festgesetter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
# 
III 6 Höhere Lehranstalten. 
1Progymnasien und Lateinschulen. 
a) Kreisanstalten: 
1. Progymnasium in Frankenthal (1. bis 5. Klasse) 28 059/43 
2. „ Grünstadt 23 65216 
b) Ubrige Anstalten: Personalbedarf nach Art. 188 des B.-G. 
1. Progymnasium in Dürkheim. . . 1898580 
2. » „ Edenkoben 16 4984 
3. » „ Frankenthal (6. Kl.) 1 70520 
4. „ „ Germersheim. 20 399/s20 
5. » „ Homburg 21 92240 
6. “ „ St. Ingbert 24 40854 
7. » „ Kirchheimbolanden 15 759/66 
8. Kusel . 1489680 
9 Humanist. Gymnasium in Ludwigshafen a. Rh. 1. b.6. Kl.) 19 422 — 
10. „ Pirmasens (1. bis 6. llasse- 27 939|80 
11. Lateinschule in Bergzabern . . 1173932 
12. » „ Landstuhl. 14 550/23 
13. „ Winnweiler 14 004— 
c) Für besondere Ausgaben 2000— 
2 Oberrealschulen und Realschulen. 
a) Kreisoberrealschule in Kaiserslautern 128 114|75 
b) Oberrealschule in Ludwigshafen a. Rh. (Versonalbedarf nach 
Art. 188 des Beamtengesetzes) 155 08994 
c) Realschulen und zwar: 
1. in Landau (Personalbedarf nach Art. 188 des B.-G. ) 43571— 
2. in Ludwigshafen a. Rh. desscl. 6 000— 
3. in Neustadt a. H. „ 49 526|66 
4 in Pirmasens „ 55 22066 
5. in Speyer » 41746— 
6. in Zweibrücken 51 11650 
4) Außerordentliche zuschüsse für Lehruiitel 1 370— 
) Für besondere Ausgaben 2000.— 
3 Prüfungskosten . ..... 500—- 
Summe § 6 810 19899 
7 Gewerblicher Unterricht. 
1 1|Kreisbauschule (mit Handwerkerschule) in Kaiserslauten 92 916 63 
2 Fachschule für Maschinenbau und Elektrotechnik mit Werlmeisterschul 
in Kaiserslauter . 2158433 
3Zuschuß an die höhere Webschule in Lambrecht 2 000.— 
4 Zuschuß an die Meisterschule für Bauhandwerker in Frankenthal. 1 500— 
# Summe 817 118 000 96
        <pb n="343" />
        Nr. 39. 
261 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Pfalz. 
Festgesetzter 
Kap.Tit. Vortrag Betrag 
— — 
III Landwirtschaftlicher Unterricht. 
1.8Kreisackerbauschule in Kaiserslautern 18 800— 
2 Landwirtschaftliche Kreiswinterschulent 
a) in Alsenz . 2000— 
b)mFraukenthal 2000— 
c) in Haßloch 2000— 
4) in Homburg 2000— 
e) in Kandel .. 2000— 
f) in Kirchheimbolanden . 2000— 
g) in Landau 2000— 
h) in Speyer 2000 — 
i) in Wolfstein. 2000— 
k) in Zweibrücken 2000— 
3 Zuschuß an die Lehr- und vorstchsanflt ur Wein- und Oobar 
in Neustadt a. H. 2 400 — 
Eun z ẽ 41 200— 
9 Unterrichts= und Erziehungsanstalten für die weibliche 
Jugend. 
1||0schuß an die Frauenarbeitsschule Speyoer. 500 — 
2 Für Wanderkochkurse und hauswirtschaftliche ünterweising der länd- 
lichen Bevölkerung 2500— 
Sunine z — 3 000.— 
10 Sonstige Unterrichts= und Erziehungsanstalten. 
Schwimmschulen. . . 472— 
Summe 10 für sich— 
11 Stipendien für Studierende und Schüler. 
1./Ler Universitäten und Gymnasien . 3000—— 
2dertierärztltchenFakultätderK Universität München 500— 
35Doer Oberrealschulen und Realschulen sowie der Anstalten für T 
lichen Unterricht 4500— 
4 der Privatrealschulen. 1 500.— 
5per Lehrerbildungsanstalten 8 000— 
6 er Lehrerinnenbildungsanstalten 1500— 
741##K. Akademie für Landwirtschaft in Weihenstephan, der K. eech- 
nischen Hochschule in München und der kulturtechnischen Schule 
in Pfarrkirchen 1 700— 
8 TDer landwirtschaftlichen Schulen, insbesondere der Kreisackerbauschule 
Kaiserslauten 3 700— 
9 der Lehr-- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Neustadt 
a. H., sowie der Wein-, Obst= und Gartenbauschule in Veitshöchheim 1 000— 
10| zum Besuche des Molkerei= und Brennereikurses in Weihenstephan 300 
11¼ zum Besuche des Hufbeschlagunterrichtes .. 350— 
(Ansätze Tit. 3 und 4 wechselseitig übertragbar.) 
Summe § 11 26 0501—
        <pb n="344" />
        5 
3 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
§ Tit. Vortrag Betrag 
12 
III 12 Übrige Ausgaben auf Erziehung und Bildung. 
1 Vaterländische Jugendpflege: 
Für Zwecke der militärischen Jugendziehung 3 000 — 
2 Bur Erhaltung von Naturdenkmälern, Kunstdenkmälern und Alter- 
tümern, insbesondere der vorhandenen Ruinen ... 2500— 
3, Buschuß an Historischen Verein der Pfalz 655— 
4 Historisches Museum der Pfalz: 
a) Gehalt des Konservators Dr. Sprater. MA 4000.— 
b) Gehalt des Werkmeisters Jung MA 2250. — 
c) Beitrag zum Betrieb des Museums +&amp; 3750.— 10 000— 
5 Beiträge an sonstige Vereine und Institute: 
à) an das germanische Museum in Nürnberg 200 — 
b) an die Verwaltungskommission des Museums in Speyer 345— 
c) an die naturwissenschaftl. Gesellshaft „Pollichia“ in Bad 
Dürkhei . 500— 
d) an den pfälzischen Kunstverein . 300— 
e)andenPensiongvetemstaatltch geprüfter vchrerinnen Vahern- 200— 
t) an den pfälzischen Verschönerungsverein. . 800— 
g) an den Pfälzer Waldverein 800— 
h) an den Bayer. Verein für Volkskunst und Volkskunde e. V. 
in München, einmaliger Beitrag . 200— 
Summe ̃ 5 040 019/73 
IV Auf Industrie, Bodenkultur und Landwirtschaft. 
1 Auf Industrie. 
1 Beitrag für die gewerbliche Sutwickelung i im Allgemeinen 6 000— 
2 Beitrag an die Handelskammer . 3000— 
3 Beitrag an die Handwerkskammer 10 000 
4 Beitrag an das Gewerbemuseum Kaiserslautern und zwar zur freien 
Verfügung des Verwaltungsrates ...... 6 000— 
5 Unterstützungen zum Besuche von Meisterkursen 500— 
6 Zur Unterstützung der Gemeinden bei Errichtung und zum Betriebe 
von Arbeitsämtern .. . .. 5000— 
7 schüsse für Rechtsauskunftsstellen 1 000— 
8 Buschuß an den pfälzischen Verkehrsverband 200— 
9 Zuschuß an das Deutsche Museum in München 1 000— 
2 Auf Bodenkultur und Landwirtschaft. 
1Auf den Kulturbaudienst: 
a) Zuschuß an die Staatskasse zu den Kosten des Kulturbandienstes 20 703— 
b) Entlohnung der Kulturvorarbeiter 15 500— 
2 Für die Förderung von Bodenkulturunternehmungen. 4000— 
3 Zuschuß zu den Kosten der Errichtung einer Abteilung der ür 
bereinigung in der Pflalsz 30 000/—
        <pb n="345" />
        Nr. 39. 263 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Pfalz. 
Festgesetzter 
Kap.s Tit Bortrag Betrag 
L# 
IV4 Landwirtschaftliche Fachberater: 
a) Kreiswanderlehrer für Weinbau: 
a) Gehalt . .......... 3 500 
6) Für Dienstreisen ............. 1500— 
y)FürGeschaftsbedütfmsse.......... 340 
b) Kreiswanderlehrer für Obstbau- 
—- ......... 5000— 
OFürDtenstretsen............. 1800—— 
y)FürGeschaftsbedürfnisse........... 200— 
ck)Kanzletaushtlfe. ........ 200— 
o)Kretswanderlehrer für * 
a) Gehalt ......... 5000— 
6) Für Dienstreisen .......... 1000— 
7) Für Geschäftsbedürfnisse .....·..... 340 
d) Kreisfischereisachverständiger- 
a) Gehalt 37( 3500— 
68) Für Dienstreisen ............. 1800— 
7) Für Geschäftsbedürfnisse ... 340— 
e) Für Einrichtungsgegenstände der Kreiswanderlehrer ... 500— 
5 Zuschüsse an den landwirtschaftlichen Kreisausschuß: 
a) für landwirtschaftliche Interessen überhaupft 3 503— 
b) a) für laufende Ausgaben der landwirtschaftlichen Geidversiche 
station in Kaiserslautern. . .. 4500 
6) für Erbauung einer Feldschuummmmnmnmn 7500— 
c) für Förderung des Acker= und Pflanzenbaues 1 000 
d) für Zuchtbezirke der Glan-Donnersberger Bucht 6Gresuh 
viehmärkte) .. 4 oool 
6) für Unterstützung von Zuchtverbänden ....... 20000— 
«k)fürHebungderSchweinezucht......... 2000— 
g) für Hebung der Ziegenzuchtt .... 1000- 
h)fürHebungderKamnchenzucht. ...... 100- 
6SonstigeZuschüssefürlandwkrtschaftltche Zwecke 
à) an den Pferdezuchtverein der Pfalz für Hebung der Pferdezucht 50000 
b) an den Kreisverband für Geflügelzucht in der Pfalz .. 400— 
J) an den pfälzischen Bienenzuchtverein .-. 200 
d) an den pfälzischen Kreisfischereiverein: 
a) jährlicher Zuschuß. ....... 500— 
6) für die Fischzuchtanstalt Eußerthal ....... 600— 
e) Zuschuß zur Fischereischule Starnberg 100 — 
f) Beihilfen für Schüler aus der Pfalz zum Besuche der 
Fischereischule in Starnberg 100— 
g) an die Kommission für Vogelschutz in Bayern .... 200— 
h) an den Weinbauverein für die Rheinpflalsssz 500 — 
i) an den Kreisobstbauverband 300— 
k) Beihilfen zum Besuche von Obstbaummärtera und Obntbau. 
züchterkursen 1 000|—
        <pb n="346" />
        264 
  
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesehter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
2 
IV6 1) an den Verband pfälzischer landwirtschaftlicher Genossenschaften 750— 
m) an den Raiffeisen'schen Revisionsverband der Pfalz 250— 
Summe Kap. 7S 181 426— 
V. Auf Gesundheit. 
1 Zuschüsse für Arzte in armen Gegenden 1 600— 
2 Ausgaben für Hebammen. 
1 Unterstützung dürftiger Hebammen bezw. des pfulzischen Hebammen- 
vereins . 400— 
2 Unterstützung von Hebammen zur Teilnahme an Wiederholung. 
kursen ... . 500l— 
3 Beitrag an die Hebammenschule in Erlangen“ . 400.— 
3 Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. 
1|) Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten insbesondere des Typhus 
und der Tuberkulose 8 000— 
2 BBuschuß an die K. Bakteriologische untersuchungsstation in Landau 7000— 
4 Für Zwecke der Säuglingsfürsorge 3000— 
5 zindenandesvereinzzur förderungdeshohnungswesens 100|— 
6 Für Zuschüsse an Distriktstierärzte 5000|— 
Summe Kap- V. 26 000— 
VI Auf Wohltätigkeit. 
1 Zuschuß an den Landarmenverband 1 200 100— 
2 Kreis-Heil- und Pflegeanstalten. 
1 Heil- und Pflegeanstalt Homburg: 
a) Für den Betrieb einschliesiich Bauunterhaltungskosten . 133 000— 
b) 9. und letzte Rückzahlungsrate an den Maximilianshilfsfonds zur 
Tilgung des aus demselben entnommenen unverzinslichen An- 
lehens im Betrage von 350 000 1 ...... 30 000— 
c) Verzinsung der Bauschuld 129 3751— 
d) Tilgung der Bauschule; 110 000— 
Heil= und Pflegeanstalt Klingenmünster: 
· L a) Für den Betrieb, einschließlich der Bauunterhaltungskosten 201 000— 
b) Für außerordentliche Ausgaben 3000— 
— O) Rückzahlung des aus dem Maximilianshilfsfonds entnommenen 
unverzinslichen Anlehens 180 615|81 
3 Kreis-Kranken- und Pfleg eanstalt Frankenthal. 
1fFür den Betrieb, einschließlich d Bauunterhaltungskosten 70 000 — 
2 Rückzahlung des aus dem Maxmilianshilfsfonde entnommenen un- 
verzinslichen Anlehens ... 120 000 — 
4 Sonstige Krankenanstalten. 
1Beitrag an den Verein für Volksheilstätten in der Pfalz 500— 
2 Für Heilung armer Augenkranker 840— 
3Freiplatz in der Prinzregent-Luitpold-Kinderheilstätte bei Sheivegs 1 000— 
4 Beitrag an die Kinderheilstätte in Bad Dürkheim. 1 800—
        <pb n="347" />
        Nr. 39. 265 
Pfalz. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
A 
VI5 UAn den Verein zur Gründung eines Sanatoriums für Lungenkranke 
aus dem Mittelstande in Bayern e. V. in Münbdhen 100— 
5 Ausgaben für verlassene und verwahrloste Kinder. 
1|/ Zum üUnterhalte verlassener Kinder und armer Waisen bei Privaten, 
dann in Waisen= und Rettungshäuseen 45 000— 
2 Zuschüsse für Rettungshäuser, Asyle, Fursorgeanstlten * fonhige 
derartige Einrichtungen 12 500 — 
6 Sonstige Ausgaben auf Wohltätigkeit. 
1| Unterstützung Armer außerhalb des Armenhauses 8500— 
2 nterstützung armer Familien bei Elementarschäden und schlechten 
Wohnungsverhältnissen 2040— 
3 Ersatzleistung an die Distriktsgemeinden für Wanderarmenfürsorge vaw 
Art. 65 des Armengesetzes / der Aufwendungen 22 440— 
4 Beitrag an den Pfälzischen Arbeiterkolonie-Berrin 4000— 
5 Zur Förderung der Landkrankenpflege an den baderischen Franewoerei 750— 
6 Zuschuß an das pfälzische Ferienheim Elmstein e. 4000— 
7/ — — — — — — — — — — — — — — — — 
8 Bauschuß an den K. bayerischen Veteranen= und Kriegerbund für die 
Kriegererholungsheime 200— 
9 Zuschußan das Bayerische Landeskomitee für freiwillige Krankenpflegei im 
Kriege in München für Pflege der verwundeten und erkrankten Kreeger 10 000— 
10 Zuschuß für die Ostpreußenhilfe . 37500— 
11|Fürsorge für die Hinterbliebenen der Kriegsteilnehmer. 50 000 
12 3ur Unterstützung der durch den Krieg geschädigten Angchörien 
des Mittels tandes 200 000— 
Summe — Vi 2578 26081 
VII Auf Straßen-, Brücken= und Wasserbau. 
1 Beitrag zu den Distriktsstraßen: 
a) Unterhaltungskostenn.. ... 150 000— 
b) Neubauteeeeen 20 000 
2 Beitrag zu den Gemeindestraßen . 4000— 
3 Zur gewöhnlichen Unterhaltung der Riheindämme. 18 000— 
4 Belohnung für Beanzeigung von Baumfreveln an öffent- 
lichen Straßen und Zuschüsse für Vertilgung von wilden 
Kaninchen im Gebiete der Hauptrheindamme 600— 
5 Für Uferschutz an öffentlichen Flüssen 2 733133 
6 Instandhaltung von Privatflüssen und Bächen. 1 000— 
7 Zuschuß zur Entwässerung der Rheinniederung von 
Berg bis Sondernheim 3. Rate von 208 100.4 35 10425 
Summe Kap. VE# 231 437|58 
  
60
        <pb n="348" />
        266 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
deecher 
Kap. 8 Tit. Vortrag Betrag 
+1 
VIII Übrige Kreis-Ausgaben. 
1 Zuschuß zu dem Pensionsfonde für pfälzische Kreis- 
beamte................... 35 4861— 
2 Beitrag an den Bayerischen Versorgungsverband 4 750— 
3 Landwirtschaftliche Kreisversuchsstation undöffentliche 
Untersuchungsanstalt für Nahrungs- und Genußmittel in 
Speyer 30 0O00— 
4 Ausgaben in Bezug auf die Beteiligung der Kreisge- 
meinde an den Pfalzwerken A.-G. 
1 Tilgung des Kreisanlehens für die Übernahme von Aktien 75000.— 
2 Zinsen des Kreisanlehens für die Ubernahme von Aktien. 161 68750 
3 Zinsen der an die Pfalzwerke A.-G. weitergegebenen Kreisanlehen 
für den Ausbau der pfälz Überlandzentrale. .. 250000— 
4 Gebühren für die Hinterlegung der Pfalzwerkaktien der Kreisge- 
meinde bei der K. Filialbank Ludwigshafen o. Nh. 364/90 
5 Unfallversicherungs-Beiträge nach §§ 825 u. 828 der 
Neichs-V.-O. für 1916 6500— 
6 Unterstützung des pfälzischen Feuerwehrverbandes und 
zur Gründung, Ausrüstung und Bildung von Feuerwehren 2000 — 
7 Zur Verstärkung des Ausgleichsfonds .. 300000— 
Summe Kap. i 905 788140 
IX Allgemeine Betriebsrücklage ......... 171 64115 
Summe Kap. IX für sich 
Summe der Kreis-Ausgaben 9141 213s|67 
II. Abschnitt. 
Kreis- Einnahmen. 
l 
I Altivrest der Kreisfonds früherer Jahre 857 602 66 
II Zuschüsse aus der Staatskasse. 
A. Zuschüsse aus Staatsmitteln für Erziehung und 
ildung. 
1 Progymnasien und Lateinschulen — — 
2 Oberrealschulen und Realschulen .. — 
Zuschuß für die Kreisoberrealschule basserslauter und für die Ober- 
realschule Ludwigshafen a Rh. 54117— 
Summe z 7 für sich 
3 Volksschulen. 
1/21— — — — — — — — — — — — — — — — — — — —
        <pb n="349" />
        Nr. 39. 
  
  
  
  
  
  
267 
Pfalz. 
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
4 2 
II3 Budgetwäßige Kreisschuldotation: 
5) Neue Kreisschuldotation zur Unterstützung der mit Schul- 
lasten überbürdeten Gemeinden 99 000— 
4 uschüsse an die Kreisgemeinde gemäß Art. 16 Abs. 2 Zif. 2 und 
Abs. 3 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902 für Gemeinden 
mit weniger als 10 000 Einwohnern 274 059/090 
5 Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10000 und 
mehr Einwohnern gemäß Art. 14 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes 403 132|62 
6uschuß nach Art. 16 Abs. 2 Ziff. 4 des Schulbedarfgesezes. 335 000— 
7Dienstalterszulagen für das Lehrpersonal an den Volksschulen der 
Gemeinden bis zu 10000 Einwohnen 1 312 11280 
8 Zur Gewährung außerordentlicher Zulagen für das Lehrpersonal der 
Volksschulen in diesen Gemeinden 264 600.— 
9 a) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für dienstunfähige Lehr- 
personen 135 304|92 
b) Pensionszulagen nach einem Drittel der zuletzt bezogenen 
Dienstalterszulagen 62 13167 
c) Zur Unterstützung der pensionierten Lehrpersonen 12 000— 
10| Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Vollsschilehrer 
a) Unterhaltsbeiträüge 17486410 
b) zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen .. 13 500— 
I) für dürftige, dem Unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen 2000— 
11¼¼ Fuschuß zu den Kosten der Schulprüfungen 3775— 
12 Zur Unterstützung dürftiger Kandidaten des Volksschuldienstes wöhredd 
der Ableistung ihrer gesetzlichen Militärdienstpflicht 2500— 
Summe J — 3 093 980 51 
Summe Kap. IA14 
B. Zuschüsse aus Zentralfonds für Landwirtschaft. 
1 Auf Landeskultur und landwirtschaftliche Interessen 2575— 
2 Hälfteanteil des Staats an dem Gehalte eines Kreis- 
wanderlehrers für Weinbau. 1 750— 
3 Zuschuß für den Kreiswanderlehrer für Tabakbau 3 500— 
4 Anteil des Staates an dem Gehalte des Kreisfischerei- 
sachverständigen. . 1 500— 
—— D# 1# 9 325— 
C. Zuschüsse aus Zentralfonds für Polizeiverwaltung und 
für Wohltätigkeit. 
1 Ersatz der Hälfte des Aufwandes für Wanderarmen- 
fürsorge nach Art. 65 des Armengesetzes 11220— 
2 Budgetmäßige Entschädigung der pfälzischen Kreissonds 
für den Entgang eines Drittels der Polizeistrafgelder 8571.— 
Summe Kap. II 19 791|— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
60*
        <pb n="350" />
        268 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— —— — —„í 
Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
A 
II D. Sonstige Zuschüsse aus Zentralfonds. 
1 Hälfteanteil des Staates an den 1 Gehältern der Damm- 
meister . . . 6740— 
Summe Kap 11 3 183 953s51 
III Fundations= und Dotationsbeiträge der Gemeinden. 
Zuschuß der beteiligten Distritisgemeinden für den 1 Tabatbausach 
verständigen 1 850— 
IV Zuflüsse aus sonstigen Einnahmsquellen. 
1 Pachtertrag von Rheindammflächen 21 27810 
2 Pachtertrag aus den Rheindammgräsereien .. 1008143 
3 Erkennungsgebühren für Benützung kleinerer ein- 
dammflächen zu verschiedenen Anlagen . 346— 
4 Gewinnanteil aus dem Besitz der Kreisgemeinde an 
Pfalzwerkaktien . 109 470— 
5 Zinsen der an die Pfalzwerke A.-G. weitergegebenen 
Kreisanlehen für den Ausbau der pfalzischen Überland— 
zentrale 250 000— 
65%— — — — — — — — — — — — — — — — — — — — 
7 Aus Kassenüberschüssen der Kreisanstalten 116 631|97 
Summe Kap. WrIa 507 80750 
V Kreisumlage zu 45 vom Hundert 
der Steuersumme von 10 200 000.# 4590000s|— 
Summe Kap. V für sich. # 
Summe der Kreiseinnahmen914 213|67
        <pb n="351" />
        Nr. 39. 
Abersicht 
269 
der Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen des Regierungs- 
bezirkes der Oberpfalz und von KRegensburg für das JSahr 1917. 
  
Beilage 4. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap.] Tit. Vortrag Betrag 
· 4 
I. Abschnitt. 
Kreis- Ausgaben. 
I Auf Erhebung und Berwaltung der Kreiseinnahmen 2050— 
II Bedarf des Landrates. 
1 Tagegelder und Reisekosten der Landratsmitglieder 3600— 
2 Tagegelder und Reisekosten der Mitsglieder des s ständigen 
Landratsausschusses . 500— 
3 Für Geschäftsbedürfnisse 1 400— 
Summe KapK 47 5.500— 
III Auf Erziehung und Bildung. 
1 Volksschulen. 
1Ständige Bezüge des Lehrpersonals: 
a) aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates. 21 782/91 
b) aus der Kreisschuldotation 41 469|87 
c) Anschlag der vom Staat überlassenen dienswohmngen und 
Dienstgründe 3086 109 — — 
2ehaltsergänzungszuschüsse für das bebrpersonal. in Gemeinden 
ohne Ortsstatut. 674 800— 
3 Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln an das Lehrpersonal der Volks- 
schulen in Gemeinden unter 10 000 Einwohnern. . 790 000— 
4 Außerordentliche Zulagen für das Lehrpersonal in diesen Gemeinden 173 500— 
5ä Vergütungen für Aushilfslehrer in Gemeinden ohne Ortsstatut ge- 
mäß Art. 11 Abs. I des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902 9000 — 
6 Besondere Vergütungen und Unterstützungen für das Lehrpersonal 
und zwar: 
a) im allgemeinen 2 500— 
b) Umzugskostenentschädigungen. — — 
c) Für dürftige Kandidaten des Volksschuldienstes während der Ab- 
leistung ihrer gesetzlichen Militärdienstpflicht (aus Staatsmitteln) 1 000— 
llllgemeine Beiträge an Schulkassen: 
a) Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10000 
und mehr Einwohnern gemäß Art. 14 Abs. 1 des Schul- 
bedarfgesetzez 96 063/45 
b) Weitere Beiträge an die Schulkassen dieser Gemeinden 23 038/70 
) Zuschüsse an die Schulkassen der übrigen Gemeinden mit Ortsstatut 25 438|15
        <pb n="352" />
        270 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — — — 
— Festgesegzter 
Kap.#Tit. Vortrag Betrag 
—. 
III 7 d) Sonstige Zuschüsse an die Schulkassen: 
1. aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates 82184 
2. aus Kreismitteln 475456 
3. aus der neuen Kreisschuldotation zur Unterstützung der 
mit Schullasten überbürdeten Gemeinden 95 000— 
8 Beiträge zum Sachbedarf der Schulen und zu Schulhausbauten: 
à) Beiträge zum Sachbedarf: 
1. aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates 70349 
2. aus Kreismitteln. 3428 
b) Beiträge zum Unterhalt von Schulbausern und zu Schultaus- 
neubauten 52500 — 
c) zur Gewährung von Zuschüssen an arme überbürdete Schul- 
gemeinden behufs Anschaffung und d Ergänzung von n Lehrmitteln 1 0000— 
95Ständige Bauausgaben 425 — 
10 Prüufungs- und Aufsichtskosten: 
a) Entschädigung der Distriktsschulinspektoren furt die Vornahme 
der Schulprüfungen und dergle. 16.510 — 
b) Für die Kreisschulinspektoren: 
a) Gehalte 11 475— 
6) für Dienstreisen 2000— 
11Kuhegehalt und Unterstützungen für dienstunfähige Lehrpersonen: 
a) Zuschußan die Kreispensionsanstaltf. dienstunfähigesehrpersor onen: 
1. aus Staatsmitteln . 112 800 — 
2. aus Kreismitteln. 76 335— 
b) Pensionszulagen nach einem Drittel der zuletzt bezogenen 
Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln .. 46300— 
c)zurlllnterstützungderpensioniertenLehrpersonen aus Staats- 
« mitteln.. 13 500 — 
12 HUnterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer: 
a) aus Staatsmitteln: 
1. Unterhaltungsbeiträüge 114 850— 
2. zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen. .. 9200-— 
3. für dürftige, dem Unterstutzungsalter entwachiene 
Lehrerwaisen 2000— 
b) aus Kreismitteln: 
1. Zuschuß an den Kreisverein zur Unterstützung der 
Hinterbliebenen der Volksschullehter 16 O00— 
2. für besonders dürftige Schullehrerswitwen. 1000— 
13 Ubrige Ausgaben: 
a) Unterstützungen für Kandidaten und Kandidatinnen des Volks- 
schuldienstes während der Ableistung ihrer Schulpraxis 1 000— 
b) Auf die Fortbildung des Volksschullehrerpersonals: 
1. Entschädigungen der Bezirksoberlehrer 11 500— 
2. Reiseentschädigungen an Fortbildungspflichtige zu 
Besuche der Konferenzen . — — 
3. Zur Förderung der Bezirkslehrerbibliotheken . 500|—
        <pb n="353" />
        Oberpfalz und Regensburg. 
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap.KTit. Vortrag Betrag 
1 
III 13 c) Zur Hebung des Unterrichts in den weiblichen Handarbeiten 7000— 
d) Stellvertretungskosten für die zu Fortbildungskursen für 
Lehrer an Fortbildungsschulen beurlaubten Volksschullehrer 
in Gemeinden mit Ortsstatut . 250— 
e) Für Schulsuppenanstalten 1 000— 
f) für die ständige Kreielchrmütelaustllung in enebn 500— 
14 Für unvorhergesehene Ausgaben. 1 65671 
— J l 245920896 
Fortbildungsschulen. 
1Inm allgemeinen .. 10 300— 
2 Für einzelne Städte ..... — — 
Summe § 2 10 300— 
Taubstummenanstalten. 
1|fKreistaubstummenanstalt Regensburg: 
a) Zuschuß zur Bestreitung des Aufwandes der Anstalt. 37 800— 
b) zur Verzinsung der Schulden für das als Bauplatz für die 
neuen Gebäude angekaufte Grundstück am Sportsplat . 520— 
c) Für 32 Freiplätze (zu je 200 J0) 6 400— 
2 DTaubstummenanstalt Zell: 
à) Für 11 Freiplätze (zu je 220 A). 2 420— 
b) Zuschuß für einen Spezialohrenarzt 250— 
I) Beitrag für den Religionsunterricht 50 
3 Beitrag zur Privat-Taubstummen= und Versorgungsanstalt Michelfeld 200/— 
Summe 8 3 47 640— 
Blindenanstalten. 
1/Für 5 Freiplätze in der K. Landesblindenanstalt in München (zu 
je 420-“4) . 2100— 
LZuschußanden Kreisblindenunterstützungsverein in Regensburg 100|— 
Summe § 4 2200— 
Anstalten für krüppelhafte Kinder. 
1.| Für 13 Freiplätze in der K. Landesanstalt für krüppelhafte Kinder 
in München (zu je 420 MA) .. 5 460— 
2 Zauschuß zur Verzinsung und Tilgung des Anlehens für den Neuban 
der vorbezeichneten Anstalt . — — 
3 Für Freibetten in der K. orthopädischen Klinik bei bieser Anstalt . —- — 
4 Zuschuß an den Verein für Krüppelfürsorge in Nürnberg 200|— 
Summe 8 5 5660— 
Höhere Lehranstalten. 
11 rrogymnasien und Lateinschulen. 
Zuschusse aus Kreismitteln. 
1. Für das humanistische Gymnasium Weiden (1.—6. Klasse 
Personalbedarf nach Art. 188 des Beamtengesetzes 19043|—
        <pb n="354" />
        272 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
12 
III2Oberrealschulen und Realschulen. 
a) Kreisoberrealschule Regensburg: 
1. Persönlicher und sächlicher Bedalff 147000— 
2. Für Verzinsung und Tilgung des für den RNerban 
aufgenommenen Schuldkapitals zu 600000 fl. 33 300— 
b) nn- (persönlicher Bedarf nach Art. 188 des Beamten- 
gesetzes): 
1. Realschule in Amberg 50 873|93 
2 6„ „ Neumarkt i. O. 34 309/|67 
" „ Weiden i. O. 49 068— 
3 Priungskofien (Kreisoberrealschule Regensburg) .... 200— 
Summe § 6 333 79460 
7 Gewerblicher Unterricht. 
11 n#schuß an die städtische Bauschule in Regensbucg 6 000— 
Summe 8§ 7 6 0001— 
8 Landwirtschaftlicher Unterricht. 
1hmnschuß an den landwirtschaftlichen Kreisausschuß für die landwirt- 
schaftlichen Winterschulen 15 000.— 
—. z z 15 000— 
9 Unterrichts= und Erziehungsanstalten für die weib- 
liche Jugend — — 
Sumnme — ¾ — — 
10 Sonstige Unterrichts= und Erziehungsanstalten. — — 
« Summe 8 10 — — 
11 Stipendien für Studierende und Schüler. 
1|Stipendien an Studierende und Schüler der K. Akademie für Land- 
wirtschaft und Brauerei in Weihenstephan und ihrer Nebenan- 
stalten (Molkereischule und Melkkurs, Brennereischule), dann der 
gewerblichen und landwirtschaftlichen Mittel= und Fachschulen, 
sowie der K. kulturtechnischen Schule in Pforrtirchen und der 
Fischerschule in Starnberg. .. 3000— 
2derLehrerbtldungganstalten 4000— 
3derLehrertnnenbtldungsanstalten. — — 
4zumBesuchederHaushaltungsschule Amberg 160— 
5 zum Besuche des Hufbeschlagunterrichts 600|— 
— F 1 7 760— 
12 Übrige Ausgaben auf Erziehung und Bildung. 
1.|/|Vaterländische Jugendpflege: 
a) Fer Zwecke der militärischen Jugenderziehung. 1 000— 
b) Beitrag für Jugendfürsorge 1 000— 
I) Beitrag für die städtischen Lehrlingsheime Regensburg 400— 
4) Beitrag an den kathol. Lehrlingeschutverein St. Emmeram in 
Regensburg. . .. 100—
        <pb n="355" />
        Nr. 39. 
  
Oberpfalz und Regensburg. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
–4 
II/13Bur Erhaltung von gunstdenknölern und Altertümern .. 300— 
3 Buschuß an den historischen Verein der Oberpfalz und von Megensbung 800— 
4 Beitrag an die K. Kreisbibliothek Regensburg 1 000— 
5 guschuß an die K. Provinzialbibliothek Amberg 200— 
6 Beiträge an sonstige Vereine und Institute: 
a) an das Germanische Museum in Nürnberg 200— 
b) an die Botanische Gesellschaft in Regensburg 300— 
c) an den Naturwissenschaftlichen Verein in Regensburg 300— 
b) an den Ortsausschuß für Naturpflege in Regensburg und 
Amberg 100— 
0) an den Herausgeber der Monatsschrift „Die Oberpfalz“ 100 
Summe 8§ 12 5 800— 
Summe Kap. IIj2 93 36356 
IV Auf Industrie und Landwirtschaft. 
1 Auf Industrie. 
I — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — 
2Beitrag zur Handelskammer .. 1200 
3 Beitrag zur Deckung der Kosten der Handwerkskammer in Regensburg 15000— 
4 huschuß zu den Kosten der Nebenstelle Regensburg der t Baher. Landes- 
· gewerbeanstalt 2500— 
2 Auf Landwirtschaft. 
llKMr Förderung landwirtschaftlicher Interessen überhaupt 6 000 — 
2 ur Förderung des Acker= und Pflanzenbaues .. 1000— 
3ZurFörderungvonBodenkulturunternehmungen 9000— 
4Für genossenschaftliche Viehverwertung. 500— 
5 Fuür den Kulturbaudienst: 
a) Leistung an die Staatskasse mit ¼ von den Gesamtausgaben 
für den Kulturbaudienst im Kreise 26 000 
b) Für Kulturvorarbeiter 25000— 
6 Für sonstige Zwecke und zwar: 
à) Für den landwirtschaftlichen Wanderunterricht. 500 
b) Beitrag zur Hebung der Pferdezucht 3 500— 
c) Beitrag zur Hebung der Rindvieh= und Schweinezucht 12 000— 
d) Für Förderung der Fischzucht: 
1. Zu Prämien für Erlegung von Fischottern 500— 
2. Beitrag für den Kreisfischereiverein 500— 
3. Für einen Kreiswanderlehrer für Fischerei 
aa) Gehalt 3 500— 
bb) Für Dienstreisen 1 500— 
cc) Für Geschäftsbedürfnisse .. 100- 
4. Zuschuß für die Fischerschule in Starnberg 100— 
e) Beitrag zur Hebung der Geflügelzucht . 500— 
i)BeittagzurHebungbei-Bienenzucht.. 350— 
g) Beitrag zur Hebung der Kaninchenzucht 200— 
  
  
  
  
61
        <pb n="356" />
        274 
  
  
— e— — 
— — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
— 
IV 6 h) Zur Förderuug des Obst= und Gartenbaues: 
1. im allgemeinen und zu Stipendien für Besucher von 
Obst= und Gartenbauschulen sowie zu Beihilfen für die 
Aufstellung von Bezirksbaumwarten 2 600— 
2. Für den Kreiswanderlehrer für Obst und Gartenbau: 
aa) Gehallt 4000— 
bb) Für Dienstreisen 1 500— 
cc) Für Geschäftsbedürfnisse 100— 
i) Zur Hebung der Waldwirtschaft 1 000— 
k) Zur Förderung des Vogelschutzes ...... 200— 
Summe Kap. IV. 118 850— 
V Auf Gesundheit. 
Vergütung an praktische Arzte in armen Gegenden 9730— 
a) Unterstützung von Hebammen behufs Teilnahme an 
den Wiederholungskursen 300|— 
b) Zür Förderung der Säuglingsfürserge, im Regie- 
rungsbezirke . 1000— 
c)Be1tragder Ereisgemeinde an die Zentrale der 
Säuglingsfürsorge in München .. 50 
d) Für das Säuglingsheim in Regensburg .. 600— 
Vergütung an Distriktstierärzte und prakt. Tierärzte 4200— 
Zuschuß zur Ausbildung von Desinfektoren wie zur Aus- 
gestaltung des Desinfektionswesens überhaupt 200.— 
a) Beitrag der Kreisgemeinde an den Vayerischen 
Landesverband zur Bekämpfung der Tuberkulose in 
München 50— 
b) Zur Bekämpfung der Tuberkulose und zur unter- 
stützung von Tuberkulosefürsorgestellen! in der Ober- 
pfalz. 400 — 
c) Beitrag der Kreisgemeinde an den Verein zur 
Gründung eines Sanatoriums für Lungenkranke 
aus dem Mittelstande in München. .... 50— 
Summe Kap. V. 16 580— 
VI Auf Wohlltätigkeit. 
Maximilians-Kreishilfssonds 9720— 
(Aus den Renten des Maximilians-Kreishilfsfonds sollen bestritten 
werden: 
a) Jahresbeitrag an den Verein zur Bekämpfung der Tuberkulose 
in der Oberpfaltz 1 000 . 
b) Beitrag zum Deutschen hentralivmitee iu bein gst 
Tuberkulose in Berlin . 20 A 
Jc) Rentenrest mit rund. 8700 4 
zur Unterstützung in außerordentlichen Not- und Unglücksfällen).
        <pb n="357" />
        Nr. 39. 
Oberpfalz und Regensburg. 
  
  
Kap. 
Tit. 
Vortrag 
Festgesetzter 
Betrag 
  
M 
- 
  
  
  
  
Zur Deckung des Mehrbedarfes des Jahresvoran- 
schlags des Landarmenverbandes ...... 
Kreis-Heil= und Pflegeanstalten. 
a) Für den Betrieb der oberpfälzischen Heil= und Pflegeanstalt 
Regensburg einschließlich der Bauunterhaltungskosten. 
b) Für die Anstalt Wöllershof 
Verzinsung und Tilgung der Kreisanlehen. aus Anlaß der Bauten: 
a) Frist nach dem Tilgungsplane für das Kreisanlehen vom 
Jahre 1880 ursprünglich 630000 4 
(Verlosungsbetrag 14500 % ¾ | 
Zinsscheine nach 3½% 12591.4 25 J) 
b) Vergütung für Einlösung der verlosten Obligationen und 
Zinsscheine 
c) Zur Verzinsung und Tilgung des Kreisanlehens bei der Landes- 
versicherungsanstalt Oberpfalz im Jahre 1899 im Betrage 
von 500000 MA 
(3½% —imi' und 1% Tülgung: 
19. Tilgungsrate . 99287.4 45 3) 
und Zinsen 13212 55 - 
d) Zur Verzinsung und Tilgung des Kreisanlehens bei der- 
selben Anstalt im Jahre 1901 im Betrage von 200 000 
(3/2% Verzinsung und 1% Tilgung) 
17. Tilgungsratt l 3467.497 J 
und Zinsen . 5532 4 03 —N) 
C) Zur Verzinsung und Tilgung. des Kreisanlehens bei derselben 
Anstalt im Jahre 1904 im Betrage von 245.000 .4 
(37/16⅝% Verzinsung und 1% Tülgung) 
13. Tilgungsrautt 3788 88 - 
und Zinsen 7726-4 12 3) 
f) Zur Verzinsung und Tilgung des für den Erwerb eines für 
die Taubstummenanstalt benötigten Grundstückes von der 
Landesversicherungsanstalt Oberpfalz aufgenommenen Dar- 
lehens im Restbetrag zu 20 790.K — J 
1. Zinsen nach 3/1% „ .... 
2. Zur Tilgung dieser Schuld . 
Für Errichtung der neuen Heil= und Pflegeanstalt: 
a) Für Verzinsung und Tilgung des beim Gutsankauf übernom- 
menen Annnitätendarlehens zu 70 000 .(., Annnität für 1917 
b) d Verzinsung und Tilgung des Anlehens zu 2 000 000. 
nach 4% 
I) Verzinsung und Tilgung bes Anlehens zu 50 000 4 
(4,3 % Verzinsung und 1,5% Tilgung) . 
Sonstige Krankenanstalten. 
Der Dr. Schneider'schen Privataugenheilanstalt in Regensburg 
Der Dr. Brunhuber'schen Privataugenheilanstalt in Regensburg 
  
300 000 
70 000 
10 100 
27 091 
70 
22 500 
9 000 
11 515 
769 
2970 
3 150 
112 300 
21900 
  
500 
617
        <pb n="358" />
        276 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8 Tit. Vortrag Betrag 
W 
VI| 3 Der Dr. Kayser'schen Privataugenheilanstalt in Amberg 100— 
4Der Maximiliansanstalt in Nürnbeerrg 315— 
5Deroorthopädischen Anstalt des Bayerischen Frauenvereins vom Roten 
Kreuz in München 100— 
6 uschuß an den bayerischen Frauenverein vom Roten Kreuz in 
München zur Förderung der Landkrankenpflege 2 800— 
7Dem Dr. von Hauner'schen Kinderspital in München 200— 
48Dem Mathilden-Margarethen-Kinderspital in Regensburg 1 000— 
51 hBeitrag an die Diakonissenanstalt in Neuendettelsau. 250— 
6 Für Entbindungsanstalten: 
a) in Regensburg (Kreis-Entbindungsanstalt). 3600|— 
b) in München (Universitäts-Frauenklinik, bebammerschl 650|— 
c) in Erlangen (Universitäts-Frauenklinik) 500 — 
76—— — — — — — — — — — — — — — — — — — — 
8 Beiträge zu den Anstalten für Blödsinnige usw. 
1 Der Pflegeanstalt Karlshof (bisher Kretinenanstalt Lauterhofen): 
a) für 34 halbe Freiplätze zu je 135 M. ... 4590— 
b) für Unterbringung unheilbarer weiblicher Irren . 500— 
2 Der Anstalt für schwachsinnige Mädchen in Holnstein für 24 halbe 
Freiplätze zu je 135. 4 . 3240— 
3Der Wohltätigkeits= und Pflegeanstalt in eichrboch: 
a) für 23 halbe Freiplätze zu je 200 .4 4600— 
b) für Besoldung des Anstaltsarztees 500— 
4 Zuschuß an die Ursberger Anstalten für Kretinen, T Taub- 
stumme, Epileptische und Krüppelhafte ... 1000 — 
9 Ausgaben für verwahrloste und verlassene Kinder. 
1Zum Betrieb der Rettungsanstalt Burglengenfeld . 6 800— 
— 2 Fur Freiplätze ebendort 1 825— 
3 Der Rettungsanstalt für Mädchen in Eitmamehar ftr Frehiz 
und als Betriebszuschuß. . 5 84346 
4 Den Seraphischen Liebeswerk in Altötting 100— 
5 Dem Kinderasyl St. Josef in Parsbetrrg 100— 
6Der Erziehungsanstalt Rummelsberg bei Nürnberg. 50.— 
7 Der Kinder- und Krankenhausverwaltung Kallmiunz 100— 
8Dem Kinderasyl Reinhausen. . 100—— 
,10———————-——————-—————— — — 
11#U — — — — — — — — — — — — — — — — — — — 
12 Sonstige Ausgaben auf Wohltätigkeit: 
1 a) an den Verein für Arbeiterkolonien in Bayern#. 600 — 
« b) an den Verein zur Obsorge für entlassene Gefangene der 
Kreishauptstadt Regensburg 100 — 
c) Für Wanderunterstützung und für Ersatzleistungen nach Art. 65 I 
« des Armengesetzes .. . 2000— 
(1)BeuragandenVerem für Heilerziehungsheime 25 —
        <pb n="359" />
        Nr. 39. 
Oberpfalz und Regensburg. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap.s Tit. Vortrag Betrag 
[. 
VI. 12 Unterstützung an Private zum Unterhalt von Angehörigen in den 
Kreisheil- und Pflegeanstalten Regensburg und Wöllershof 24 000 
3 Unterstützung armer Kreisangehöriger 500— 
4 Zuschuß an den Verein der Freundinnen junger Mädchen in München 50— 
5 Zuschuß an den Marianischen Mädchenschutzverein, Lokalstelle Regens- r 
urg 100— 
6 Zuschuß zur ünterstützung und Förderung der Sanitätskolonnen 300— 
19— — — — — — — — — — — — — — — — — — – 
14 Ersatzleistung an unmittelbare Gemeinden für Unter- 
bringung von Geisteskranken und Blöden in Frren- 
und Blödenanstalten nach der K. Deklaration vom 
10. Mai 1902 ... .. . 28 55554 
— — Koy- 677 679/48 
VII Auf Straßen-, Brücken= und Wasserbanten. 
1 Beiträge für Distriktsstraßen und wichtige Gemeinde- 
verbindungswege einschließlich Zuschüsse zu den Gehalten 
der Bezirksbautechniker 100 000|— 
2 Für den Uferschutz an Flüssen- welche der Schiff- und 
Floßfahrt dienen 18 500— 
3 Zuschüsse zur Instandhaltung von Privatflüssen und 
Bächen nach Art. 101 Abs. 2 des Wassergesetzes 2500 — 
4 Beiträge zu Brücken- und Wasserbauten, welche den 
Gemeinden obliegen 8 000— 
—— Fc. n 129000 — 
VIII Übrige Kreisausgaben. 
1 Auf Förderung des Feuerlöschwesens: 
1 a) Unterstützung freiwilliger Feuerwehren und armer Gemeinden 
zu Feuerlöschzwecken 2 000— 
b) Reiseentschädigung der Mitglieder des sreieseierwehr. aus 
schusses und für Regiezwecke dieses Ausschusses . 200— 
2 Bauschalentschädigung für Besichtigungereisen: 
a) des Kreisfeuerwehrvertreters. . 200—— 
b) des Kreisfeuerwehrersatzvertreters . 100— 
2 Beiträge gemäß § 828 der RO. (rüher " 32 des Von- 
un fallversicherungs-Gesetzes) 4100— 
3 Unterstützung von gemeindlichen Arbeitsämtern. 2000— 
4 Zuschuß zu den Kosten des Neubaues für das Deutsche 
Museum in München 500— 
5 Zuschuß für den foberpfälzischen Frendenvertebr Ver- 
band (E. V.) in Regensburg . 300—
        <pb n="360" />
        278 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap.s Tit. Vortrag Betrag 
* 
VIII 6 Mitgliederbeitrag an den Bayer. Landesverein zur 
Förderung des Wohnungswesens 50— 
7 a) Zuschuß zu dem Pensionsfonds für oberpfälzische 
Kreisbeamte und Kreisbedienstete 19 000— 
, b) Zur Bestreitung des Bedarfes des Kreises als Mit- 
s glied des Bayer. Versorgungsverbandes . 50001— 
8—-——————-.———.—-.-———. — — 
9—-———-———————————-—-— — — 
10 Zuschuß an den Verband der Landgemeinden Bayerns 
„zur Fürsorgestiftung“ .. 300— 
Sune Kap- 33 
IX Allgemeiner Rückhalt .......... 9283146 
Summe der Kreis-AusgaberB 967 80450 
II. Abschnitt. 
Kreis-Einnahmen. 
I Zuschüsse aus der Staatskasse. 
A. Zuschüsse aus Staatsmitteln für Erziehung und Bildung. 
1 Progymnasien und Lateinschulen. 
2 Oberrealschulen und Realschulen: 
à) Zuschuß für die frühere Kreisrealschule, nun Kreisoberreal- 
schule Regensburg 97715 
b) Zuschuß für die Kreisoberrealschule Regensburg 26 123— 
Summe 8 z 27 10015 
3 Volksschulen. 
1Auf besonderen Rechtstiteln und Bewilligungen beruhende Pflicht- 
beiträge 32 418— 
Anschlag der vom Staat überlassenen Dienstwohnungen und Dienst= 
gründe 3086 .K4 10 J. 
2 Ständige Bauausgaben 425— 
3 Kreisschuldotation und zwar: 
a) seitherige Kreisschuldotati 69 446.56 
b) neue Kreisschuldotation behufs mnersüsung der mit ** 
lasten überbürdeten Gemeinden. . 118 150 —
        <pb n="361" />
        Nr. 39. 279 
Oberpfalz und Regensburg. 
— — 
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
—i 
1. 4 Buschüsse an die Kreisgemeinde gemäß Art. 16 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 
des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1900 186 536|10 
5 Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10 000 und 
mehr Einwohnern gemäß Art. 14 Abs. I des Schulbedarfgesetzes 96 063|45 
6 Zauschuß nach Art. 16 Abs. 2 Ziff. 4 des Schulbedarfgesetzes . 255000— 
7DienstalterszulagenfürdasLehrpersonalandenVolksschulenin 
Gemeindenunter10000Emwohnekn.. 790000— 
8ZurGemährungaußerordentlicherZulagenfür das Lehrpersonal iu 
diesen Gemeinden. 155 000— 
9 a) Zuschuß an die Freispensinsanfto- für dienstunfähige Lehr- 
personen 112 800— 
b) Pensionszulagen nach einem Dritiel der zuletzt beiogene 
Dienstalterszulagen 46 300— 
JPc) zur Unterstützung der pensionierten Lehrpersonen 13 500— 
10 Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer: 
a) Unterhaltsbeiträüge . 114 850— 
b) zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen 9200 — 
I) für dürftige, dem Unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen 2.000— 
11|¼ uschuß zu den Kosten der Schulprüfungen. 2950— 
12 mur Unterstützung dürftiger Kandidaten des Volksschuldienstes nährend 
der Ableistung ihrer gesetzlichen Militärdienstpflicht 1 000— 
Summe 8 ʒ 2005 63911 
Summe Kap. LA 203273926 
B. Zuschüsse aus Zentralfonds für Landwirtschaft. 
1Auf Landeskultur und landwirtschaftliche Interessen überhaunt . 2575— 
2 hum Gehalte des Kreiswanderlehrers für Fischerii. .. 1 500— 
— B 4075— 
C. Zuschüsse aus Zentralfonds für Polizeiverwaltung. 
Ersatz der Hälfte des Aufwandes für Wanderarmenfürsorge. 1 000— 
Summe Kap.I87 S1426 
II Fundations= und Dotationsbeiträge der Gemeinden. — — 
III Zuflüsse aus sonstigen Einnahmequellen: 
Die Jahreszinsen des Maximilians= Kreishilfssonds 1917 
durchlaufend . 9 ** —
        <pb n="362" />
        280 
  
  
  
  
  
  
  
  
— J Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
O — 2 
IV Kreisumlage zu 55 vom Hundert 
der Steuersumme von 3544 568 97. nach abg von 1# 
vom Hundert für Rückstände und Nachlässe 1 920 270|24 
V. Aktivreste der Kreisfonds früherer Jahre .. — — 
Summe der Kras-Einnahmen 3 967 80450
        <pb n="363" />
        Nr. 39. 
Ucbersicht 
281 
4 
Beilage 5. 
der Kreis-Musgaben und Kreis-Einnahmen des Regierungs- 
bezirkes Oberfranken für das Jahr 1917. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
– 
1. Abschnitt. 
Kreis- Aus gaben. 
1 Auf Erhebung und Verwaltung der Kreis-Einnahmen. 500— 
II Bedarf des Landrates. 
Tagegelder und Reisekosten der Landrats-Mitglieder 4950— 
Tagegelder und Reisekosten der t Mitglieder des Land- 
rats-Ausschusses. . . 1000-—- 
Für Geschäftsbedürfnisse 1 500— 
— Ka ũ 7 450— 
III Auf Erziehung und Bildung. 
1 Volksschulen. 
1HStändige Bezüge des Lehrpersonales: 
a) aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates 11 286|49 
b) aus der Kreisschuldotatio 17 100— 
2 Gehaltsergänzungszzuschüsse für das Lehrpersonal in Gemeinden chne 
Ortsstatut. 807000|— 
3 Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln an das Lehrpersonal der 
Volksschulen in Gemeinden unter 10000 Einwohnern 930 000— 
4 Aupßerordentliche Zulagen für das Lehrpersonal in diesen Gemeinden 210 000— 
5ergütungen für: 
à) Aushilfslehrer in Gemeinden ohne Ortsstatut gemäß Art. 11 
Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 19002.. 46 000— 
b) Erteilung des Abteilungsunterrichts an überfüllten Schulen 
6 Besondere Vergütungen und Unterstützungen für das Lehrpersonal 
und zwar: 
a) im allgemeinen . 7000— 
b) Umzugskosten-Entschädigungen 2 000— 
) für dürftige Kandidaten des Volksschuldienstes während der 
Ableistung ihrer gesetzlichen Militärdienstpflicht (aus Staats- 
mitteln) 700.— 
d) für die Müführng ausmartiger Schulen während d der ariegs 
dauer 10 000|— 
  
62
        <pb n="364" />
        282 
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. § Tit. Vortrag Betrag 
2 
III. 7Allgemeine Beiträge an Schulkassen: 
a) Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10 000 
und mehr Einwohnern gemäß Art. 14 Abs. 1 des Schul- 
bedarfgesetzezs . 212597— 
b) Weitere Beiträge an die Schulkassen dieser Gemeinden .. 58 283|4 
c) Zuschüsse an die Schulkafsen der übrigen Gemeinden mit 
Ortsstatut . 72700— 
d) Sonstige Zuschüsse an die Schulkassen: 
aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates 2 353|68 
1 aus Kreismitteln. . 3124— 
3. aus der Kreisschuldotation, wie seither 1 53266 
4. aus der neuen Kreisschuldotation zur Unterstützung 
der mit Schullasten überbürdeten Gemeinden 90 000 — 
8 Beiträge zum Sachbedarf der Schulen und zu Schulhausbauten: 
a) Beiträge zum Sachbedarf aus Kreismittlin 6 000— 
b) Beiträge zum Unterhalte von Schulhäufern und zu Sthul 
haus-Neubauten. .. 60000— 
9SmndtgeBauausgaben.. 980 
10PrufungssundAufnchtgkosten 
a) Entschädigung der Ostoiktsschulinspektoren für d die Vornahme 
der Schulprüfungen und dgl. . 25055— 
b) für die Kreisschulinspektoren: 
1. Gehalte 13 425— 
2 für Dienstreisen 2160— 
11% Kuhegehalte und Unterstützungen für dienstunfähige Lehrpersonen: 
a) Zuschuß an die Kreis-Penstonsanftalt für bienstunfähge Ehr- 
personen 
1. aus Staatsmitteln 107500— 
2. aus Kreismitteln 111 000— 
b) Pensionszulagen nach einem Drittel der zuletzt bezogenen 
Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln 58 000.— 
J%) zur Unterstützung der pensionierten Lehrpersonen aus Staats- 
mitteln .. 10 000— 
d) zur Unterstützung der pensionierten Lehrpersonen aus Kreis- 
mitteln .. 4500— 
12 Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Voltsschullehrer: 
a) aus Staatsmitteln: 
1. Unterhaltsbeiträge 133 000— 
2. zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen . 9700— 
3. für dürftige, dem Ümterstlihungsalter entwachsene Lehrer 
Waisen 2000.— 
b) aus Kreismitteln: 
1. Zuschuß an den Kreisverein zur Unterstützung der 
Hinterbliebenen der Volksschullehrer 17000|— 
2. Vensionszulagen n und Unterstützungen für d die L 
witwen. . 25000—
        <pb n="365" />
        3. 283 
· Oberfranken. 
Festgesetzter 6 
Kap.]itt.ô Vortrag Betrag 
14 
II12 3. zur Unterstützung der Lehrerwaisen 1 500|— 
4. Zuschuß an das bayerische Lehrerwaisenstit 200— 
13 Ubrige Ausgaben: 
a) Unterstützungen für Kandidaten und Kandidatinnen des Volks- 
schuldienstes während der Ableistung ihrer Schulpraxis. 1 000 — 
b) auf die Fortbildung des Volksschullehrpersonals: 
1. Entschädigungen der Bezirksoberlehrer 15000— 
2. zur Förderung der Bezirkslehrerbibliotheken – — 
c) zur Gewährung persönlicher Vergütungen an die Arbeits- 
lehrerinnen für Erteilung des Unterrichts in den weiblichen 
Handarbeiten 5000— 
0 zur Einrichtung und Unterhaltung der Kreislehrmittelanstalt 400— 
) Zuschüsse an Gemeinden zur Deckung von Ausfällen am 
Schuldiensteinkommen wegen der Abtrennung der Mesner- 
dienste von den Schuldiensten 500— 
k) Zuschuß an den Bayreuther Provinzial-Schulfonds aus 
pflichtmäßigen Reichnissen des Staates 3 428|60 
6) Entschädigung aus Staatsfonds an das Englische Fräulein- 
Institut in Bamberg wegen des öffentlichen Unterrichts an 
den dortigen Mädchenschulen 2249/|15 
h) für Schulsuppenanstalten, Ferientolonten. etindererholunge- 
heime und Kinderheilstätten 5000 
14Für unvorhergesehene Ausgaben. 10 000— 
Sun# z l 311030472 
2 Fortbildungsschulen. 
1|/|ßIm allgemeinen . ..... 11 500 — 
Summe § 2 11 500— 
3 Taubstummen-An stalten. 
11 AMn die Taubstummenanstalt Bamberg: 
a) zur Bestreitung der Betriebskosten 3 455— 
b) außerordentlicher Zuschuß für den künftigen Neubaur 6 000— 
2 An die Taubstummen-Anstalt Bayreuth: 
a) Lehrerbesoldungen und Unterhaltsbeiträge für Ointerbliebene 
von Lehrpersonen 4259— 
b) zur Bestreitung der Betriebskosten 7000— 
e) außerordentlicher Zuschuß zum Neubau eines Anstaltsgebäudes 6 000— 
3, 8Zur Gewährung von Beihilfen an das Taubstummen-Lehrpersonal 
zum Besuche von Fortbildungskursen, ferner zur Deckung der 
Kosten der Schulprüfungen und zur Bestreitung sonstiger Ausgaben 100— 
Summe 8 3 26 81 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
62
        <pb n="366" />
        284 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
2 
III/ Blinden-Anstalten. 
1|/Für 8 Freiplätze in der K. Landesblindenanstalt in München 6 
je 420 4) 3 360— 
2 Beitrag zum Blindenhilfsverein sür Oberfranken 900 
3 RBur Erstarkung des Grundvermögens für den Bau einer Blindenanstalt 3 000— 
Summe § 4 7260— 
5 Anstalten für krüppelhafte Kinder. 
1|Für 6 Freiplätze in der K. Landesanstalt für krüppelhafte Kinder 
iu München (zu je 420 KM) 2•520|— 
2 Bu schuß zur Verzinsung und Tilgung des Anlehens für den Neu- 
bau der bezeichneten Anstalt 2 630— 
3 Für 2 Freibetten in der K 6 rihoisch Klinik bei dieser Anjial 
(zu je 800 4) 1 600— 
« Summe Z 5 6750— 
6 Höhere Lehranstalten. 
1 Progymnasien und Lateinschulen. 
Zuschusse aus Kreismitteln: 
1. für das Luitpold-Progymnasium Forchheim 
a) Personalbedarf .. 32 151.34 
b) außerordentlicher Zuschuß. 3 000— 
2. für das Progymnasium Wunsiedel 
a) Personalbedaaf 11 954|832 
b) außerordentlicher Zuschuß . — — 
3. Vergütungen für die Leitung der Tuͤrnjpiele an den Bvꝛro. 
gymnasien . 150— 
2 Oberrealschulen und Nealschulen. 
Zuschüsse 
a) aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates: 
Für die Realschule Kulmbach . 122974 
b) aus Kreismitteln: 
aa) Kreisoberrealschule Bayreuth: 
1. Personal- und Sachenbedarf 105 000— 
2. Zur Verzinsung des Anlehens vom Jahre 1908. zu 
339 000 MA für Erbauung eines Kreisoberrealschel- il- 
gebäudes (Tilgung beginnt 1921) 13 560— 
bb) Realschulen und zwar: 
1. Realschule in Bamberg 104 066/|67 
2. » »Hof. 8890367 
3. „ „ Kronach 31 752|01 
1 g 4. » »Kulmbach 3696747 
· 5. „ Wunsiedle. 46 660 32 
· ce) Außerordentlicher Zuschuß für die Realschule Kronach 7000— 
" dd) Außerordentlicher Zuschuß für die Realschule Kulmbach 7000| 
1 Ge) Vergütungen für die Leitung der t Turnspiele an den 
Realschulen * 350 —
        <pb n="367" />
        Nr. 39.— 285 
Oberfranken. 
5J Festgesetzter 
Kap.Tit. Vortrag Betrag 
——— 
III66C6B3 Prüfungskosten 250— 
4 5Einma#liger Zuschuß für eine städtische Realschule in Lichtenfels. 1 000— 
Summe § 6 490 995|54 
7 Gewerblicher Unterricht. 
1| Zuschuß an die K. höhere Webschule in Münchberg 2. 000— 
2 | Zuschuß an die Meisterschule für Bauhandwerker in Bamberg. 1500— 
3 Buschuß an die Fachschule für Korbflechterei in Lichtenfels 1 000— 
4 Bauschuß an die Fachschule für Porzellanindustrie in Selb . 1000— 
Summe§7 5500— 
8 Landwirtschaftlicher Unterricht. 
1 . Landwirtschaftliche Kreiswinterschule Bayreuth und Kreisgut 
„Außerer Spital= und Lettenhof“: 
Betriebszuschuß und Bauaufwand 20 600— 
2 Luandwirtschaftliche Winterschulen. 
1. Zur Aufstellung ständiger Assistenten an den landwirtschaft- 
lichen Winterschulen Bamberg und Wunsiedel 2000— 
2. Zuschuß zu den Obst= und Gartenbaulehrkursen an der 
K. landwirtschaftlichen Winterschule Bamberg 
a) Betriebszuschuß 300— 
b) Einrichtung und Betrieb eines Muslergemüsegartens 500— 
) Aufstellung einer ständigen Hilfskraft des Fach= und 
Wanderlehrers für Obst= und Gartenbau an der 
K. landwirtschaftlichen Winterschule Bamberg. 2000— 
Summe § 8 25 400— 
9 Unterrichts= und Erziehungs-Anstalten für die weib- 
liche Jugend. 
1 Zur Färderung der hauswirtschaftlicen Unterweisung der ländlichen 
Bevölkerung .. 500-— 
Summe § 9 500-—- 
10 Sonstige Unterrichts- und Erziehungs— Anstalten. 
1An die Pfarrwaisenanstalt in Windsbach. 500— 
Sen F 10 500— 
11 Stipendien für Studierende und Schüler: 
1/er# gehreroihungsanstalten 5000— 
2 dber Lehrerinnenbildungsanstalten 1990!— 
35er gewerblichen Unterrichtsanstalten . 1 260— 
45er landwirtschaftlichen Schulen und Anstalten ... 2000—— 
5zumBesuchevonMeisterkursenundHufbeschlagfchulen . 600|— 
Summe 8 ñ 10 850|—
        <pb n="368" />
        286 
  
  
  
  
  
  
  
  
— — 
Festgesetzter 
Kap. 8§# Tit. Vortrag Betrag 
——.. 
III 12 Übrige Ausgaben auf Erziehung und Bildung. 
1 Vaterländische Jugendpflege: 
a) Zuschuß zur Förderung der militärischen Jugenderziehung 3000|— 
b) Zuschuß an den Kreisverband für Jugendfürsorge in Ober- 
franken 3 500 
2 ur Erhaltung von Kunstdenkmälern und Altertümern 1 000— 
3Für die Kreisbibliotheken in aberg und d Bahreuth aus der 
Kreisschuldotation . . 173690 
4 Für die Naturalienkabinette: 
a) in Bamberg 260— 
b) in Bayreuth 172.— 
5 Bieiträge an Vereine und Institute: 
a) an das Germanische Museum in Nürnberg 200 — 
b) an die Gesellschaft für fränkische Geschichte mit dem Sitz in 
Würzbunrg 700.— 
c) an den Pensionsverein staatlich geprüfter Lehrerinnen in Bayern 
e. V. mit dem Sitz in Schweinfurt ..... 100- 
6FurHemmtschutzundNaturpfleqe.. 500— 
7RuhegehalteundUnterhaltsbecträgefür Lehrer an Real— und Land- 
wirtschaftsschulen, dann für Hinterbliebene solcher Lehrer . 757245 
8 Beitrag an den Kreisverein zur Gründung von Hilfsanstalten für 
bildungsfähige Schwachsinnige in Oberfranken 500— 
Summe F 12 19241|5 
Summe Kap IIII8715 615/|61 
IV Auf Industrie und Kultur. 
1 Auf Industrie. 
1lB#schuß an die Bayerische Landesgewerbeanstalt in Nürnberg 200— 
2 Beitrag zur Handelskammer für den Negierungebezrt Obafranke 
in Bayreuth .. ... 2500— 
3 Bedarf der Handwerkekammer für Oberfranken . 18 310— 
4 / Zur Förderung der gemeindlichen Arbeitsvermittlung 2500 
5 Zuschuß an die Nebenstellen der Bayerrischen Landesgewerbeanfal 
in Oberfranken 5000 — 
6 Zuschuß an das deutsche Museum in München . 500— 
2 Auf Kultur. 
1Betriebszuschuß an den Landwirtschaftlichen 8 Kreisverein von Ober- 
franken . ... 2000— 
2 Kosten des kulturtechnischen Dienstes: 
1. Anteil der Kreisgemeinde an den Gesamtksten des Kultur- 
baudienstes 16 3300— 
2. Anteil der Kreisgemeinde an der Pension der Wiesen- · 
baumeisterswitwe Charlotte Horn in Staffelstein. . 153—-
        <pb n="369" />
        Nr. 39. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Oberfranken. 
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
2 
IV 2 3. Anteil der Kreisgemeinde an der Pension der Wiesenbau- 
meisterswitwe Margareta Scheurmann z. gi in r Kifingen . 22838 
4. Für Kulturvorarbeiter 20 000— 
5. Zuschüsse für Bodenkulturunternehmungen 10 000— 
3Füur sonstige Zwecke und zwar: 
a) für Förderung der Rindviehzucht 5000— 
b) für Förderung der Pferdezucht 1 500— 
c) Prämien zur Bekämpfung der Fischfeinde und des Fischfrevels 50 
4) zur Förderung des Obst= und Gartenbaues: 
aa) dem Kreisverband oberfränkischer Obstbauvereine 2•500— 
bb) dem Kreiswanderlehrer für Obst= und Gartenbau in 
Bayreuth: 
1. Gehalltt 2 400— 
2. für Dienstreisen .. 1000— 
3. für Geschäftsbedürfnisse 200— 
e) zur Förderung der Kaninchenzucht. 200.— 
f) zur Förderung der Bienenzucht 500— 
gu) zur Förderung der Nutzgeflügelzucht 300— 
h) zur Förderung der Fischzucht: 
1. a) Gehalt des Kreiswanderlehrers 4000— 
b) für Dienstreisen . 1 500— 
c) für Geschäftsbedürfnisse . 300— 
2. Zuschuß für die Fischereischule Starnberg 200— 
i) zum Ausbau der genossenschaftlichen Viehverwertung. 300— 
k) zur Förderung der Vogelschutzbestrebungen 200— 
1) zur Förderung des Acker= und flanzenbaues 3 000— 
m) zur Förderung der Schweinezucht . 300— 
n) zur Förderung der Ziegenzucht. 300— 
o) zur Förderung der Waldwirtschaft auf dem Jura. 200— 
p) zur Gründung eines Unterhaltungsfonds für die Wasserver- 
sorgung im fränkischen Jura in den Amtsbezirken Ebermann- 
stadt und Pegnitz: 
1. an die Wiesent-Gruppe 4000— 
2. an die Püttlach-Gruppe ....... 1000: 
Summe Kap. IV 06 67188 
V. Auf Gesundheit. 
Zuschüsse für Arzte in armen Gegenden 6 300— 
Beiträge an Distriktsgemeinden zum unterhalt von 
Distrikts-Tierärzten 3 000— 
Zuschüsse an Desin fektoren zum Besuche von Des- 
infektorenschulen und Wiederholungskursen, dann zur 
Ausbildung von Krankenpflegepersonal in der fort- 
laufenden Desinfektion 300— 
Zur Unterstützung von Hebammen für die Teilnahme an 
den Wiederholungskursen der Hebammenschule Bamberg 100|—
        <pb n="370" />
        288 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
——G 
WV5 Zuschüsse an Gemeinden und Vereine zum 3 wecker der 
Säuglingsfürsorge . . 1 500— 
6 Zur Bekämpfung der Tuberkulose 2000— 
7 Zur Stiftung eines Freiplates in der Landesheilstãtte 
für tuberkulose Kinder . 1000— 
Summe Kap 14200— 
VI Auf Wohltätigkeit. 
1 Zuschuß aus den Jahreszinsen des Maximilians-Kreis- 
Hilfsfondszur Unterstützung in außerordentlichenUnglücks. 
und Notfällen . 8000— 
2 Kreis- -Frrenanstalten. 
1llgeil- und Pflegeanstalt Bayreuth: 
Für den Betrieb einschließlich der Bauunterhaltungskosten. 91 000— 
2|Für Verzinsung und Tilgung der Schulden und zwar: 
¾r — — — — — — — — — — — — — — — — — — 
c) des Kreisanlehens von 1901 zu 153 500 MA (Restschuld 
Ende 1915: 25 900 K, Ende 1916: 14200 ; die Til- 
gung endet 1918)) 12 597— 
d) des Kreisanlehens von 1900 zu 250 000 4 (Bestschuld 
Ende 1915: 231 000.4“. Ende 1916: 180 000 „ die Til- 
gung endet 1920) .. 58 300— 
3 — — — — — — — — — — — — — — — — — — –4 — 
4 Heil= und Pflegeanstalt Kutzenberg: 
Für den Betrieb einschließlich der Bauunterhaltungskosten. 36 000— 
5 Für Verzinsung und Tilgung der Schulden und zwar: 
a) des Kreisanlehens vom Jahre 1904 über 1 100000 x (die 
Tilgung beginnt 1917 und endet 19360) 42 430— 
b) des Kreisanlehens vom Jahre 1912 im Teilbetrage von 
2135 000-4¾ (das neue Kreisanlehen vom Jahre 1912 im 
Höchstbetrage von 2500000 ¾ kann bis zum 30. Juni 1922 
weder gekündigt noch verlost werden, muß aber spätestene 
am 31. Dezember 1960 getilgt seinn. 91 912550 
c) des Kreisanlehens vom Jahre 1906 zu 185 000 4 (in 
Jahresraten von beiläufig 15 000 &amp; zu tilgen; Restschuld 
Ende 1915: 50 000 ,, Ende 19106: 35 000 —") 16 31250 
6 Kosten der Verwaltung der Kreisanlehen vom Jahre 1904 und 1912; 
Vergütung an Kreiskassebeamte ...... 27— 
b) sächliche Ausgaben 120— 
c) Vergütung (/8% ) für cimifung der Binsscheine duis die 
Bankanstalten 160— 
3 Sonstige Krantenanstalten. 
1.|Beitrag zur chirurgischen Klinik in Erlangen 400 
2 Beitrag zur Universitäts-Augenklinik in Erlangen 400 — 
3 Beitrag zur Maximilians-Heilanstalt für Augenkranke in Nürnberg 300 —
        <pb n="371" />
        Nr. 39. 289 
Oberfranken. 
Festgesetzter 
Kap.]Tit. Vortrag Betrag 
[. 
VI 3 4Beitrag zur Augenheilanstalt in Bayreuth .. 700— 
5 Beitrag zur Universitäts-Frauenklinik in Erlangen 400 — 
4 Beitrag an die Diakonissen-Anstalt in Neuendettelsau 300 — 
5 Beitrag für das Liebfrauenhaus in Herzogenaurach 250|— 
6 à) Auf Unterstützung von Rettungsanstalten in Ober- 
franken . 5000— 
b) Zuschuß an die Erziehungsanstalt Rummelsberg 200 
c) Zuschuß an die Rettungsanstalt Martinsberg zum 
Gehalte eines Hilfslehrers . 800— 
d) Zuschuß an das Rettungshaus Fassoldshof zum Ge- 
halte eines Lehrers 740— 
7 Unterstützung von aus Strafanstalten und Arbeits- 
häusern Entlassenen 100— 
8 Zur Gewährung von Bade— Unterstützungen an bedürftige 
oberfränkische Kurgäste: 
a) in Alexandersbad. 200— 
b) in Bad Steben 500— 
10 Zuschuß an den Verein für Arbeiterkolonien in Bayern 
zum Unterhalte der beiden Kolonien Simonshof und 
Herzogsägmühle 500 
11 Zuschuß an den Bayer. Frauenverein vom Roten Kreuz 
zum Unterhalte von Land-Krankenpflegerinnen. 2 750.— 
12 Zuschuß an die freiwilligen Sanitätskolonnen 500— 
13 Zuschuß an den Verein für Volksheilstätten in Oberfranken 1 500— 
14 Betriebskosten-Zuschuß an den Verein zur Gründung 
eines Sanatoriums für Lungenkranke aus dem Mittel- 
stande in Bayern 200.— 
15 Für Wandererfürsorge und Ersatzleistungen nach rt. 65 
des Armengesetzes 1 500— 
16 Beitrag zur Armenerholungsstätte Heiligenstadt 100— 
17 Beitrag zur evangelischen Trinkerheilstätte öutsch- 
dorf und deren Zweiganstalt Neuenmarktn 200— 
18 Beitrag an 
a) den Bayer. Landesverein „Freundinnen junger 
Mädchen“ in München 50— 
b) den Marianischen Mädchenschupwverein in Bamberg 50 — 
19 Zur Unterstützung von gering bemittelten Familien, die 
für Kosten der Anstaltspflege oder Anstaltserziehung 
von körperlich oder geistig gebrechlichen Personen auf- 
zukommen haben 6 000.— 
20 Ungedeckter Bedarf des Landarmenverbandes Ober- 
franken für 1917. ...... 367700— 
Summe eh V 748 199/— 
  
  
  
  
  
63
        <pb n="372" />
        290 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festeesehter 
Kap.s Tit Vortrag Betrag 
+ y1 
VII Auf Straßen-, Brücken= und Wasserbauten. 
1 Beiträge zu den Distriktsstraßen 57 7001— 
2 Für den Uferschutz an Flüssen, welche der Schiff. und 
Floßfahrt dienen, nach Art. 92 des Wassergesehes vom 
23. März 1907. 20 000— 
3 Behufs Gewährung von Zuschüssen an Gemeinden oder 
Ortschaften des Kreises zur Förderung im Wegbau. 20 000— 
4 Zuschuß zur Pensionskasse der discktestraßenwärten 200.— 
Summe Kap. VII 97200/— 
VIII Übrige Kreis-Ausgaben. 
1 a) Zur Förderung bestehender und Gründung neuer 
Feuerwehren 6 000— 
b) Zuschuß zum Besten erkrankter bayer. freiwilliger 
Feuerwehrleute. 200.— 
2 Beitrag gemuß 8 828 der neichvversicherungsor- 
nung 5000— 
3 Zuschuß an den Nordbayerischen Verkehrs- Verein- Ce. #.) 
in Nürnberg 100 — 
4 Beitrag zum Bayerischen Landesverein zur Förderung 
des Wohnungswesens 100 — 
5 Zuschuß an den K. Bayer. Veteranen- und Krieger- 
bund zum Besten von Krieger-Erholungsheimen. 1 000— 
6 Spende zur Ostpreußenhilfe, II Rate . 5000— 
7 Umlage an den bayer. Versorgungsverband * 17500— 
8 Zur Unterstützung der durch den Krieg beschädigten An- 
gehörigen des Mittelstandes . 60 000— 
Stn#e #a# e 94 900— 
IX Allgemeiner Rückhalt und zur außerordentlichen Schuldentilgung 
durch freiwilligen Rückkauf von Schuldverschreibungen bei sich bietender 
günstiger Gelegenheit sowie zur Ansammlung eines Ausgleichsfonds 165 8014 
Summe Kap. IX 
Summe der Kreis-Ausgaben 4 951 237|13 
II. Abschnitt. 
K rei 6- Einnahmen. 
I A. Zuschüsse aus den Staatsmitteln für Erziehung und 
Bildung. 
1 Progymnasien und Lateinschulen — — 
  
  
  
  
  
  
  
Summe § 1
        <pb n="373" />
        Nr. 39 291 
Oberfranken. 
— . 
Festgesetzter 
Kap. Tit Vortrag Betrag 
2 
I Obetrealschuleu und Realschulen: 
Für die Kreisoberrealschule Boyreuth 16 733— 
Für die Realschule Kulmbach ..... 122974 
Summe 82 17 96274 
Volksschulen. 
1AuFfbesonderen Rechtstiteln und Bewilligungen beruhende Pflicht. 
beiträge 19 317092 
2 Stiändige Bauausgaben . 980 
3 Kreisschuldotation und zwar: 
a) Heuherige Kreis-Schuldotatio 125 017|87 
Neue Kreis-Schuldotation behufs Unterstützung der mit Schul- 
2 überbürdeten Gemeinden 114 200,— 
4 Zuschüsse an die Kreisfonds gemäß Art. 16 Abs. 2 Zif. 2 und 
Abs. 3 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 19002. 233 603|02 
5 Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10 000 und 
mehr Einwohnern gemäß Art. 14 Abs. 1 des Schulbedarfgesetes 
— Kap. III § 1 Tit. 7 a der Kreis-Ausgaben — 212597— 
6 Zuschuß nach Art. 16 Abs. 2 Ziff. 4 des Schulbedarfgesetzes. 285 000— 
7 Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln an das Lehrpersonal der 
Volksschulen in Gemeinden unter 10 000 Einwohnern — Kap. III 
§ 1 Titel 3 der Kreis-Ausgaben — 930 000— 
8 Bur Gewährung außerordentlicher Zulagen für das Lehrpersonal 
der Volksschulen in den Gemeinden unter 10000 Einwohnern 184613— 
9 a) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für dienstunfähige Lehr- 
personen 107 500— 
b) Pensionszulagen nach einem Drittel der zuletzt * 
Dienstalterszulagen. 58 000— 
e) zur Unterstützung der pensionierten Lehrpersonen . 10 000— 
10 nterstützungs-Beiträge für die Hinterbliebenen der Veltsschallhrer 
a) im allgemeinen 133 000— 
b) zur Unterstützung der Lehrer-Hinterbliebenen 9 700— 
I) für dürftige, dem Unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen 2•000— 
11 uschuß zu den Kosten der Schulprüfungen 2 770— 
12 hBur Unterstützung dürftiger Kandidaten des Volksschuldienstes wahrend 
der Ableistung ihrer gesetzlichen Militärdienstpflicht 700— 
Summe — z 2428028111 
Summe Kap. IA12445 990|85 
B. Zuschüsse aus den Staatsmitteln für Landwirtschaft. 
Auf Landeskultur und landwirtschaftliche Zwecke überhaupt 2575— 
Zum Gehalte des Kreiswanderlehrers für Fischereiwesen 2000— 
Summe z 4575— 
Summe Kap. II 2 450 565|885 
  
637
        <pb n="374" />
        292 
  
  
  
  
  
Festgesehter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
!m— 2 
II Beiträge der Gemeinden. 
Schulgeldanfall der Realschulen Bamberg, Hof und Wunsiedel 25 800— 
Summe Kap. II 25 800— 
III Zuflüsse aus sonstigen Einnahmsgquellen. 
1lllzMuschuß aus den Jahreszinsen des Maximilians-Kreishilfsfonds zur 
Unterstützung in auherordentlichen unglücks- und - Notälle 8000— 
2Hhörige Einnahmen. . . 330— 
Summe NKa# iu 8 330— 
IV Kreis-Umlage nach 46 vom Hundert 
der Steuersumme zu 5 200 000 4 nach Abzug von 2 vom Hundert # 
für Rückstände und Nachlässe 2 344 160— 
V. Aktivreste der Kreisfonds früherer Jahre 122 38128 
Summe der —— 4 951 23713
        <pb n="375" />
        Nr. 39. 293 
Beilage 6. 
Abersicht 
der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ginnahmen des Regierungs- 
bGezirkes Mittelfranken für das Jahr 1917. 
· Festgesetzter 
Kap.Tit. Vortrag Betrag 
I. Abschnitt. 
Kreis-Aus gaben. 
1. Auf Erhebung und Verwaltung der Kreis-Einnahmen 500 — 
II Bedarf des Landrats. 
Tagegelder und Reisekosten der Landratsmitglieder 8 500— 
2 Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des Land- " 
ratsausschusses -.. 1 500— 
3 Für Geschäftsbedürfnisse . 3000-—- 
Summe Kap. Il 13 000— 
III Auf Erziehung und Bildung. 
1 Volksschulen. 
1Ständige Bezüge des Lehrpersonals: 
a) aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates 34 058/26 
b) aus der Kreisschuldotation 18 498s07 
c) Anschlag der vom Staat überlassenen wehmngen und 
Dienstgründe 333 # 089 — — 
2Gehaltsergänzungszuschüsse für das vchipersonal in Gemeinden 
ohne Ortsstatut. .. 700 000— 
3Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln an das Lehrpersonal der 
Volksschulen in Gemeinden unter 10000 Einwohnern 880 O00— 
4 Außferordemtliche Zulagen für das Lehrpersonal in diesen Gemeinden 150 989— 
5 Vergütungen für Aushilfslehrer in Gemeinden ohne Ortsstatut ge- 
mäß Art. 11 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902 70 000.— 
6 Besondere Vergütungen und Unterstützungen für das Lehrpersonal 
und zwar 
a) im allgemeinen 7000— 
b) für dürftige Kandidaten des Volksschuldienstes während der 
Ableistung hrer gesetzlichen Militaͤrdienstpflicht laus Staats- 
mitteln) 300— 
71/4/ÜMlemeine Beiträge an Schulkassen: 
a) Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10000 
und mehr Einwohnern gemäß Art. 14 al 1 des Scul- 
bedarfgesetzes 743 968|86
        <pb n="376" />
        294 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
4 2 
III 7 b) Weitere Beiträge an die Schulkassen dieser Gemeinden 13 951|64 
c) Zuschüsse an die Schulkaffen der übrigen Gemeinden mit 
Ortsstatntt. . 71 814142 
d) Sonstige Zuschüsse an die Schulkassen: 
1. aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates — — 
2. aus Kreismitteln: 
a) Zur Gewährung von Zuschüssen aus Anlaß der Trennung 
des Mesnerdienstes vom Schuldienste .. 1 500— 
b) Ständiger Beitrag zur älteren Schulfondskasse in Ansbach 3 430— 
3. aus der neuen Kreisschuldotation zur Unterstützung 
der mit Schullasten überbürdeten Gemeinden 55 000— 
8 Beiträge zum Sachbedarf der Schulen und zu Schulhausbauten: 
a) Beiträge zum Sachbedarf: 
1. aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates 172— 
2. aus Kreismitteln 
b) Beiträge zur Unterholtung von 1 Schulhäusern und zu Schul- 
hausneubauten . 84000— 
9StändtgeBauausgaben... 220— 
10Prüfungs= und Aussichtskosten: 
a) Entschädigung der Distoiktsschulinspektoren für die ie Vornahme 
der Schulprüfungen und dergl. 20 000— 
b) für die Kreisschulinspektoren: 
1. Gehalt .... 20 475— 
2. Für Dienstreisen 3 600.— 
3. Ruhegehalte. — – 
11 Kuhegehalte und Unterstützungen für dienstunfähige Lehrpersonen: 
a) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für dienstunfähige Lehr- 
personen 
1. aus Staatsmitteln 168 000— 
2. aus Kreismitteln 160 000— 
b) Pensionszulagen nach einem Drittel der zuletzt bezogenen 
Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln . 90000— 
c)zur Unterstutzung der pensionierten Lebrbersonen aus Staats- 
mitteln .. 8 300— 
d) Desgleichen aus Kreismittelnl 6 000— 
12 Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer: . 
a) aus Staatsmitteln 
1. Unterhaltsbeiträge 174000— 
2. zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen. 9000— 
3. für dürftige, dem Unterstlizungsalter ewene 
Lehrerwaisen . 2000— 
b) aus Kreismitteln 
1 Zuschuß an den Kreisverein zur Unterstützung der 
interbliebenen der Volksschullehrer . 63000— 
Zuf uß an das bayerische Lehrerwaisenstift 1 030— 
B7 Zuschuß an die Reliktenkassedes katholischen Lehrervereins 70|—
        <pb n="377" />
        Nr. 39. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Mittelfranken. 
Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
— ½ 
III 12 4. Unterhaltsbeiträge und Unterstützungen für Lehrer- 
hinterbliebene in besonderen Fällen 2000— 
13 HUbrige Ausgaben: 
à) Unterstützungen: 
für Kandidaten und Kandidatinnen des Volksschuldienstes 
während der Ableistung ihrer Schulpraxrtis . 2500- 
b) auf die Fortbildung des Volksschullehrpersonals: 
1. Entschädigungen der Bezirksoberlehter 17200— 
2. Reiseentschädizungen an Fortbildungspflichtige zun 
3. Sesache der Konferenzen 1 500— 
. zur Förderung der Bezirkslehrerbibliotheken 3 700— 
2. für das Schulmuseum des Nürnberger Lehrervereins 400— 
c) zur Hebung des Unterrichts in den welblichen Handarbeiten 12 500 — 
d) Stellvertretungskosten für die zu Fortbildungskursen für 
Lehrer an Fortbildungsschulen beurlaubten Volksschullehrer 
in Gemeinden mit Ortsstatut. 3000.— 
e) für das Kreismagazin für Lehrmittel und Schuieimrichmnge- 
gegenstände sowie für die Kreisschulbibliothek 400— 
f) für Schulsuppenanstalten 2 000|— 
g) zur Förderung des Zeichenunterrichts i in mittelbaren Gemeinden 3 300— 
h) zur Förderung des Turnunterrichts in solchen Gemeinden. 1 000— 
i) zur Förderung des Knabenhandfertigkeits- und des Hilss- 
schulunterrichtts 600 
. k) zur Förderung des Schulgesangs 500— 
14%Für unvorhergesehene Ausgaben ..... 1515 
Summe § 1 3 612 49225 
Fortbildungsschulen 
(Ausgaben nach Maßgabe der Verordnung über die Berufsfort- 
bildungsschulen und der 6 13 und 16 der r Schulpflichtordnung) 
1|/Im Allgemeinen. 23000— 
2 Im Besonderen: 
B¾r Gewerbliche Fortbildungsschule in Ansbach 2 100— 
» » » Dinkelsbühl. 1 000— 
3 » » »Etchstatt.. . 2200— 
d) » » »Rothenbukgo.T. 700— 
e) » » „ Weißenburg i. B. 1 200— 
).a „ Nürnberg — — 
g) Berujsfortbildungsschule in Erlangen. 3 000— 
h) ) „ Fürt, 17200|— 
i) » „ Nürnberg 60000— 
k) „ Schwabach 2 700— 
1) zur Abhaltung von Fortoildungskursen für Lehrer an n gewerd— 
lichen Fortbildungsschulen 7000— 
m) Sonderrücklage .. 2000— 
Summe §2I122100—
        <pb n="378" />
        296 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
4 
III Taubstummen-Anstalten. 
1Kreistaubstummen--Anstalt in Nürnberg 
a) zur Bestreitung der Betriebskosten 67200— 
b) Verzinsung und Tilgung des für Erbanung der Kreistaub- 
stummenanstalt ausgenommenen Anlehens von 625 000 29 800 — 
2Jährlicher Betriebszuschuß für die Taubstummenanstalt in Zell. 750— 
3 Unterstützungenen für Zöglinge in Taubstummenanstalten 15 500— 
4 Vergütungen für Erteilung des Unterrichts an Taubstumme 200— 
5 Für ohrenärztliche Untersuchung d der Zöglinge mittelfräntischer Taub- 
stummenanstalten. 750 — 
Summe z z 114200— 
4 Blinden-Anstalten. 
1.ährlicher Betriebszuschuß zur Blinden-Erziehungs-, Unterrichts-, 
Beschäftigungs= und Versorgungsanstalt in Nürnberg . 12000— 
2FretplcitzefürZögltnqemdieserAnstalt.. 720— 
3Jährlicher Betriebszuschuß für das mittelfränkische Blindenheim. 1 0001—— 
4 Zur Unterstützung von in Blindenheimen untergebrachten bedürftigen 
Blinden 1 000— 
5 ZJährlicher Betriebszuschuß anden Blindenunterstützungsverein Nürnberg 500 — 
Summe § 4 15 220— 
5 Anstalten für krüppelhafte Kinder. 
1|ür 5 Freiplätze in der K Landesanstalt für krüppelhafte Kinder 
in München (zu je 420 ) 2 100.— 
2 Buschuß zur Verzinsung und Tilgung des Anlehens für den Neubau 
der bezeichneten Anstalt 4606— 
3Für 3½ Freibetten in der K. orthopädischen Klinik bei beefe kunsan 
(zu je 800 -.) 2 800— 
4 Dem Verein für Krüppelfürsorge in Nurnberg: 
a) für einen Freiplatz 300— 
b) zur Bestreitung 90P Betriebstosten 3000—⅛ 
c) III. Teilbetrag aus einem Kreiszuschusse von 20 000 4 zum 
Bau einer Krüppel-, Heil= und Erziehungsanstalt in Nürnberg — — 
Summe § 5 12 806— 
6 Höhere Lehranstalten. 
1Progymnasien. 
Zuschüsse: 
à) aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates 2191358 
b) aus der Kreisschuldation . 757679 
c)ausKretsmttteln 
1. für das Progymnasium in Dinkelsbühl 21 24005 
2. „ „ » „ Hersbruck 32 274 67 
3. „ „ » »NeustadtaA.. 30 559|32 
4. „ „ "„ „ Rothenburg o. T. 35 064/17 
5. „ „ 6 „ Schwabach 51 255|02 
6. „ „ 6„ „ Uffenheim — –
        <pb n="379" />
        Nr. 39 297 
· Mittelfranken. 
Festgesegter 
Kap. 8§ Tit. Vortrag Betrag 
—— 
III 6 1 7. für das Progymnasium in Weißenburg i. B. 27 83170 
8. „ „ 6„ „ Windsbach 23 301|67 
9. „ Windsheim 32 073|— 
2 Oberrealschulen und Realschulen: 
E a) Kreisoberrealschule in Nürnberg: 
1. Personal- und Sachenbedarnf 228 049/62 
2. Verzinsung und Tilgung des für das Anstaltsgebäude 
aufgenommenen Kreisanlehens zu 600 O00 fl. 33 645— 
b) Realschulen und zwar: 
1 Kreisrealschule I in Nürnberg: 
Personal- und Sachenbedarf 156 382 73 
2. Kreisrealschule II in Nürnberg: 
a) Personal- und Sachenbedanf 105 619.29 
b) Verzinsung und Tilgung des für das Anstaltsge- 
bäude ausgenommenen Kreisanlehens von 450000.4 28 69442 
3. Nealschule in Ansbach . .. .. 58 39814 
4. „ Dinkelsbühl 48 769 88 
5. » Eichstätt 52 61666 
6. „ „ Erlangen 62 077|84 
7. » „ Fürth 146 551|2 
8 „ „ Gunzenhausen 46 742|92 
9. » „ Rothenburg o. T. 53 381— 
10. v „ Weißenburg i. B. 52 632.— 
x) Zuschuß einschl Zinsen zu den Kosten des Neubaues 
1. der Realschule in Fürth .. .. 33 301|79 
2. des Rektorwohnhauses der Realschule boseit 1 757|62 
3. der Ludwigsrealschule in Rothenburg o. T. 17 898.87 
3 HPrüsungskosten 2 100— 
Summe z ẽ 1 392 70957 
7 Gewerblicher Unterricht. 
llmMschuß an die Städtische Bauschule in Nürnberg 52 000— 
# 2 Fachschule für Maschinenbau und Elekrotechnik an der nealscuue in 
Ansbach . 3355067 
BZuschußandte Handwerkersachschule für Holzindustrie in Furth 2u000|— 
4 Beitrag an den kaufmännischen Verein Merkur in Nürnberg zur Ab- 
haltung von Unterrichtskursen 1 000— 
5 An sonstige kaufmännische Vereine zur Abhaltung von Unterrichtskursen 1 500— 
6 Gewerbefortbildungskurse des Gewerbevereins Fürth 1 000— 
7 Für sonstige Fachschulen und Fachkurse. –.1 4000·— 
Summe § 7 85 05067 
8 Landwirtschaftlicher Unterricht. 
1Kreislandwirtschaftsschule in Nürnberg: 
Personal-= und Sachenbedarf. 39 000— 
2 Kreisackerbauschule in Triesdorf: 
Kreiszuschuß für die Schule und das Kreisgut 38 500.— 
  
64
        <pb n="380" />
        298 
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
—. I 
IITIHH3 Für die landwirtschaftliche Kreisversuchsstation in Triesdorf . .. 5300— 
4 urdielundwirsschafiche reishanshaltungsschaleinkrisborfund war 
a) für die Haushaltungsschule . 14000— 
b) für den hauswirtschaftlichen Wanderuuierricht 8 500— 
IPc) Unterhaltsbeiträge für die Lehrerinnen der früheren Haus- 
haltungsschule zu Henfenfeld. 1 000.— 
5 uschüsse an die landwirtschaftlichen Winterschulen in Altdorf, Ans- 
bach, Eichstädt, Fürth, Hersbruck, Neustadt a. A. und Weißenburg .. 
a) zum Gesamtaufwand je 1400 f. 9 800 — 
b) zur Aufstellung ständiger Assistenten je 800 #. . 5600-— 
c)fürDtenftretsenderstandtgenAfsistentenjebOOJ.. 3500— 
6ZufchußandteDtstnkteErlangenundFürthzur Herstellung eines 
Gebäudes für die landwirtschaftliche Winterschule 2 eilbetrag 
von 40000 ..... 10000— 
7Landwtrtschaftltche Sonderlehrkurje und zwar: 
a) für Abhaltung eines Schäferlehrkurses in Triesdofoy – — 
b) für Abhaltung von Unterweisungskursen durch grnosfenschaf- - 
liche Verbände 500 
8 Buschuß für die gärtnerische Fachschule in Nürnberg 500— 
9 Zuschuß für die Abhaltung von Wanderkochkursen. . 1000 
Summe§8 137200—— 
9 Unterrichts= und Erziehungsanstalten für die weibliche 
Jugend. 
1./Städotische höhere weibliche Bildungsanstalt (Maria ThereseSchule) 
in Erlangen 6 000 — 
2 Stähdtische höhere Mädchenschule Theresienanstalt in Anebach 6 000— 
3 Städtische höhere Mädchenschule in Fürto 7000— 
4Städtische höhere Mädchenschulen in Nürnberg ... 15 000— 
5 Stähdtische höhere Mädchenschule in Rothenburg v. T. 6000— 
6 Prinate höhere Mädchenschule in Schwabach 5000— 
78ôEtädtische Handelsschule für Mädchen in Ansbach 500— 
8Städtische Handelsschule für Mädchen in Fürth. 1 800— 
9Städtische Handelsschule für Mädchen in Nürnberg 5000— 
10 An den Verein Frauenwohl in Nürnberg 
a) für das Handarbeitslehrerinnen-Seminar . 1000- 
b) für das Wirtschaftslehrerinnen-Seminar Frauenwohl in 
Nürnberg 2000— 
11/ Beiträge an gut organisierte und genügend besuchte Frauenarbeits- 
schulen 1 500 — 
12| Für die mit der Narnberger ranenarbeitaschule “ verbundene og— 
schule 200 — 
Summe 9 ¾ 52 500— 
10 Sonstige Unterrichts= und Ertehungsanstalten. 
Der Pfarrwaisenanstalt in Windsbach 1 000— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Spu## 8 m für sch »
        <pb n="381" />
        Nr. 39. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Mitellsanker. 
· Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
. J 
II1 Stipendien für Studierende, Schüler und Schülerinnen 
aus Mittelfranken: 
1| ber technischen Schulen im allgemeinen 2500— 
2es Technikums in Nürnberg 900 — 
3des Realgymnasiums daselbst. 500— 
4 der Lehrerbildungsanstalten 6 000— 
5bber Lehrerinnenbildungsanstalten. 2000— 
6 der städtischen Bauschule in Nürnberg 1 000— 
71 der Lehr- und Versuchsanstalt für pborographie * und 
Gravüre in München 300— 
8DDer Kreislandwirtschaftsschule in Nürnberg 1 800— 
9 der Kreisackerbauschule in Triesdoof 4320— 
10 der landwirtschaftlichen benehalemngeschule in Triesborf 500 
11 der Obstbaulehrkurse in Triesdorf 500 
12 der landwirtschaftlichen Winterschulen. 5000— 
13 eer K. Hufbeschlagschule in Nürnberg 1 200— 
14% ann einer von einem Frauenorden geleiteten Haushaltungsschule für 
katholische Landmädchen 100 — 
15Hder K. Akademie für Landwirtschaft und Brauerei in Weihenstephan 
und der Tierärztlichen Fakultät der K. Universität Munchen 500 — 
16der K. Molkereischule Weihenstephan 400— 
179 der K. Brennereischule daselbst . .. 250|— 
18 dber K. Lehranstalt für Wein-, Obst- und Gartenbau in Veisc 
heim, sowie zum Besuche der Obstbaulehrkurse daselbst 200 — 
19 der Fischereischule in Starnberg . 250— 
Summe F 1 28 220— 
12 Übrige Ausgaben auf Erziehung und Bildung. 
1 Vaterländische Jugendpflege 
à) Zuschüsse für Zwecke der Jugendfürsorgge 6000— 
b) Zur Förderung der Gründung und Unterhaltung von Jugend- 
hortgärten . 500— 
2FürdieFörderungvon Einrichtungen und von Vereinen für Volks- 
erziehung und Volksbildung .... 5000— 
3ur Erhaltung von Kunstdenkmälern und Aliertümern 2500 
4 Zuschuß an den historischen Verein von Mitelfranken 700— 
5 Beitrag zur Kreisbibliothek. . 300— 
6 Beiträge an sonstige Vereine und Institute 
a) an das Germanische Museum in Nürnberg 2500— 
b) an den Verein für die Geschichte der Stadt Nürnberg 350— 
c) an die Naturhistorische Gesellschaft in Nürnberg 800— 
d) an den Naturwissenschaftlichen Verein in Ansbach 200— 
e) an die physikalisch-medizinische Sozietät in Erlangen. 300— 
t) zur Förderung der Herausgabe von Ortsgeschichten 500— 
8) an die Gesellschaft für fränkische Geschichte 1 0001— 
  
  
64“
        <pb n="382" />
        300 
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
3 
l 
111127FürErhaltungvonNaturdenkmalern.. 300·—— 
8 An die Kreisausschüsse für Naturpflege zur Bestreitung sachlicher Be— 
dürfnisse 100|— 
9 uschuß an den Kreispensionsfonds für Lehrer der technischen Schulen 21 404|19 
Summe § 12 4 . 454|19 
Summe Kap. IHIHIS615 95268 
IV Auf Industrie und Kultur. 
1 Auf Industrie. 
1 –— — — — — — — — — — — — — — — — – — 
2 Beitrag an die Handelskammer 3 000.— 
3 Beitrag für Zwecke der Wittelsbacher Landesstiftung 2000— 
4%— — — — — — — — — — — — — — — — — — — — 
5 Bieiträge für sonstige Zwecke: 
a) für die Bayerische Landesgewerbeanstalt in Nürnberg 15 000— 
b) Bedarf der Handwerkskammer 23 000.— 
c) zur Unterstützung von Gemeinden bei Einrichtung und Betrieb 
von Arbeitsämtern und zur Förderung der Kreisarbeitsver- 
6 mittlung 8 500 — 
d) für das Deutsche Museum in München 1 000— 
2 Auf Kultur. U 
# 1 zur Förderung der Landwirtschaft überhaupt: 
àa) Dem landwirtschaftlichen Kreisausschusse von Mittelfranken. 5000— 
b) demselben für den landwirtschaftlichen Wanderunterricht 900 — 
2 Für den Kulturbaudienst: ,- 
a) Stipendien für Besucher der Kulturbauschule in Pfarrkirchen 300 — 
b) Anteil der Kreisgemeinde an den Gesamtausgaben für den .- 
staatlichenKulturbaudienftimKrciseW«degAufwandes). 20 000— 
c) Für Kulturvorarbeiter 
1. für 5 etatsmäßige Kulturvorarbeiter 8 950|— 
2. für unständige Kulturvorarbeiter. 20 000 
3ä Für sonstige Zwecke. 
à) zur Förderung der Pferdezucht im Benehmen mit dem land- 
wirtschaftlichen Kreisausschuß . ..... 16000— 
b) für dörderung der Rindviehzucht und zwar: 
1. an die Distrikte, insbesondere auch zur Unterstützung 
ärmerer Gemeinden im Benehmen mit den landwirt- 
schaftlichen Bezirksausschüssen 12 C00— 
2. an den landwirtschaftlichen Kreisausschuß zur Ver- 5 
anstaltung von Rinderschanen nach Maßgabe der 
Grundbestimmungen 3000— 
3 zur Unterstützung der beiden nitielftani schen Buchr 
verbände 10 000— 
c) 1. für Förderung der Schweinezucht. 3 000— 
2. für Hebung der Schafzucht 1 000— 
3. für Hebung der Ziegenzucht. 2 0000 —
        <pb n="383" />
        Nr. 39. 301 
Mittelfranken. 
Festgesetzter 
Kap. 8 Tit. Vortrag Betrag 
— J 
IV 3 d) zur Hebung der Kaninchenzucht 1000— 
e) für Geflügelzucht: 
1. Kreisgeflügelzuchtanstalt Erlangen: 
Laufender Betrieb 11 010— 
2. dem Kreiswanderlehrer für Geflügelzucht für Dienst= 
reisen 1 000— 
3. zur Förderung der Geflügelzucht dem Mittelfränkischen 
Geflügelzuchtverbande 600|— 
4. Stipendien für Besucher der religeluchtanl 
Erlangen 600 
f) für die Fischzucht und zwar: 
1. Beitrag an den Kreisfischereiverein. 3 000— 
2. dem Kreisfischereisachverständigen: 
a) Gehalt . 3500— 
b) Für Dienstreisen 1 500 — 
c) Für Geschäftsbedürfnisse .. 250— 
3. Zuschuß an den Fischereiverein Altmühl 300— 
g) für Förderung der Bienenzucht dem Mittelfränkischen Bienen- 
züchterverbande 1 000— 
h) an den landwirtschaftlichen Kreisansschub iur 4rderung bes 
Getreide= und Fruchtbauis 3 000— 
i) für den Obstbau 
1. dem Kreisverbande mittelfränkischer Obstbauvereine 1 500— 
2. Zuschüsse zur Haltung von Bezirks-, Distrikts= und 
Verbands-Obstbauwärteen 7 000— 
3. dem Kreisobstbaulehrer in Triesdorf für Dienstreisen 1 000— 
4. dem Kreisobstbaulehrer in Nürnberg: 
a) Gehalt . 2700— 
b) für Dienstreisen 1 500— 
J) für Geschäftsbedürfnisse . 200— 
5. Zuschüsse zu kleineren Unternehmungen und An- 
schaffungen 1 000— 
k) für Dienstleistungen des Wanderlehrers für Weinbau in Franken 400— 
1) dem landwirtschaftlichen Kreisausschüsse von Mittelfranken 
Beitrag zur Gewährung von Prämien an minderbemittelte 
Gemeinden, Genossenschaften und Private: 
bei Anschaffung von landwirtschaftlichen Maschnen und 
Geräten 1 000— 
bei Anschaffung von Hopfentrockenapparaten 2000 — 
m) zur Förderung von Bodenkulturunternehmungen 18 000— 
n) Zuschuß an die Genossenschaft zur Instandhaltung der mittleren 
Altmühl (3. Rate zu den Mehrkosten) . 30000— 
o) dem Unterverbande für genossenschaftliche Viehverwertung in 
Franken 1 000— 
p)Beitrag an die staatlich autorisierte Kommisson sir Vogelschus 500|— 
a) zur Förderung des Gemüsebaues 100 —
        <pb n="384" />
        Festgesetzter 
Kap. 8 Tit. Vortrag Betrag 
MA L 
IVV4 9) für Verzinsung und Tilgung der Anlehen zur Übernahme von 
Aktien des Fränkischen Uberlandwerks, A-G. in Nürnberg und zur 
vertragsmäßigen Gewährung von Darlehen an das Überlandwerk 658 637— 
b) Vergütung an die aus dem Landrat gewãhlten Aufsichtsrats- 
mitglieder .· . . 3000— 
c) Gründungskosten. 4268190 
Eune Ka- 7 915 215s|90 
V Auf Gesundheit. 
1 Beihilfen für praktische Arzte in armen Gegenden 4700— 
2 Zur Unterstützung an die zu Wiederholungskursene ein- 
zuberufenden Hebammen 1 500— 
3 Beihilfen für Distrikts- und praktische Tierärzte .. 6700— 
4 Bauschvergütung für bakteriologische Untersuchungen 10 100 — 
5 Zur Gewährung von Zuschußleistungen zur Ausbildung 
von Desinfektoren und für Kurse zur Ausbildung der 
Krankenpflegepersonen in der laufenden Desinfektion 500|— 
Summe Kap. V. 23 500— 
VI Auf Wohltätigkeit. 
1 Maximilianshilfsmagazin — — 
2 Mittelfränkische Heil- und Pflegeanstalten. 
1 Mittelfränkische Heil- und Pflegeanstalt Ansbach für den Betrieb 
einschließlich der Bauunterhaltungskosten 296 000— 
2 Mittelfränkische Heil- und Pflegeanstalt Erlangen * den Betrieb 
einschließlich der Bauunterhaltungskosten. 484 000— 
3Für Verzinsung und Tilgung der Schulden: 
a) Kreisanlehen zur Deckung der Kosten für Errichtung der Heil- 
und Pflegeanstalt Ansbach und für den Neubau des Küchen- 
und Werkstättengebäudes bei der Heil= und Pflegeanstalt 
Erlangen vom Jahre 1901 und 19002 272 585 
b) von der Landesversicherungsanstalt Mittelfranken für Neu- 
bauten der Heil= und Pflegeanstalt Ansbach in den Jahren 1905 
und 1906 aufsgenommenes 3 ½2 % iges Anlehen zu 200 000 11 000— 
c) Für Verzinsung und Tilgung der in den Jahren 1910 und 
1911 für Neubauten der Heil= und Pflegeanstalt in Ansbach 
bei der Landesversicherungsanstalt Mittelfranken aufgenom- 
menen 4% igen Schuld von 345 000 fl. 24 600 — 
4) für Verzinsung und Rückerstattung des dem unterstützungs= 
fonds für das Pflege= und Dienstpersonal bei den beiden 
mittelfränkischen Heil= und Pflegeanstalten zur Erbauung 
eines zweiten Arztewohnhauses bei der Heil= und Pflege- 
anstalt Ansbach entnommenen Betrages 3 000.— 
e) Kreisanlehen zur Deckung der Kosten für die Erweiterungs- 
bauten bei der Heil= und Pflegeanstalt Ansbach
        <pb n="385" />
        Nr. 39. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Z 303 
Mittelfranken. 
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
M EF 
VI 3 1. Verzinsung und Tilgung der von der Stuttgarter Lebens- 
versicherungsbank in Stuttgart aufgenommenen 750 000.“4 54 171.002 
2. Verzinsung und Tilgung der von der Reichsversicherungs- 
anstalt für Angestellte in Berlin-Wilmersdorf aufgenom- 
menen 305 000 K.. 22 112|50 
3. Verzinsung und Tilgung des bei der K. Hauptbank in 
Nürnberg auf Rechnung des mit Gesetz vom 22. Juni 1914 
(G. V. Bl. S. 307/08) genehmigten Kreisanlehens zu 
1500 000 ausgenommenen ungedeckten Darlehens 65 000— 
k) Schuld für Erbauung eines Arztewohnhauses in der Heil- 
und Pflegeanstalt Erlangen 2 81347 
8) Schuld zur Bestreitung der Kosten für bie Erweiering der 
Heil= und Pflegeanstalt Erlangen. 19 237|990 
Konvertiertes Kreisanlehen. 
4,, Zur Gewährung von Freiplätzen an mittelfränkische minderbemittelte 
Geisteskranke in den Heil= und Pflegeanstalten Ansbach und Er- » 
langen 22 000— 
1 An Krankenanstalten und sonhige Veranstaltungen zur 
Krankenpflege ... ..... . 13500— 
2 — — — — — — — — — — — — — — — — –. – 
3 Für freiwillige Sanitätskolonnen 2000— 
Beitrag für die Diakonissen anstalt Neuendettelsau 800 
Zuschüsse an Säuglingsfürsorgestellen zur Gewährung 
von Beiträgen an stillende Mütter, sowie an die Zentrale 
für Säuglingsfür sorge und zur Unterstuung der t Saus- 
lingsfürsorgerinnen 10 050— 
1 Zur Bekämpfung der Tuberkulose . 3000— 
2ZurSttftungvon2Fre1platzenzur Landesbeilstätte für tuberkulose 
Kinder in Oberschwenden, Gemeinde Scheidegg . 2000— 
Unterstützungen zum Zwecke der Unterbringung von 
Blöden und Epileptischen in geeigneten Anstalten 5000/— 
Ausgaben für verwahrloste und verlassene Kinder. 
1| Hur Unterstützung von Rettungshäusern des Regierungsbezirks. 8 000 — 
2 Beitrag zur Unterbringung verwahrloster Kinder 8 575— 
3 Beitrag an die Erziehungsanstalt für arme Mädchen in Nürnberg 500— 
10 — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — 
11 Unterstützung von aus Straf= und Polizeianstalten 
Entlassenen . 600— 
12 a) Zur Gewährung von Unterstützungen an Gesellen-, 
Herberg= und Arbeiter-Vereine, sowie an Vereine 
ähnlicher Art. 3 500— 
b) Zur Gründung und unterhaltung von Lehrlings- 
heimen 2000— 
13 unterstützungsbeitrag an den Verein fur Arbeiter- 
kolonien in Bayern . . 1000——
        <pb n="386" />
        304 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8 Tit. Vortrag Betrag 
— 12 
VI 14 Zuschuß zur Unterstützung der Natural-Verpflegs- 
stationen und für Ersasleistungen nach Art. 65 des Armen- 
gesetzes 6000— 
15 Zuschuß an den Luthard! schen Unterstützungsverein für 
verschämte Arme jeder Konfession in Nürnberg . 200·— 
16 Jahreszuschuß für 12 Freiplätze in dem Veteranen— 
erholungsheim auf der Wülzbunrg 500.— 
17 Für das Erholungsheim für Nürnberger Heimarbei- 
terinuen in Behringersdorf . 300— 
18 Betriebszuschuß an den Verein für innere Mission in 
Nürnberg für die Fürsorge-Erziehungsanstalt für schul- 
entlassene Mädchen in Nürnberg-Schafhof fel.l 2000— 
19 Ungedeckter Bedarf des Landarmenverbandes 780 700— 
Summe Kap. VID 2 126 744|889 
VII Auf Straßen-, Brücken= und Wasserban. 
1, Beiträge zu den Distriktsstraßen: 
1 
a) Beiträge zur Herstellung und Unterhaltung der Distriktsstraßen 160 000— 
b) Zur Aufstellung und Honorierung berufsmäßiger und vorzüglich 
qualifizierter Bautechniker, eventuell zur außerordentlichen 
I Unterstützung der Distriktsgemeinden im Straßenbau. 35 000— 
220—— — — — — — — — — — — — — — — — — — – — 
3 Beiträge zu den Brückenbauten, welche den Gemeinden 
obliegen. ........ 5000— 
4 Beiträge für Gemeindewege: 
a) für Neubauten 15 000 — 
6 b) für Wegunterhaltung 75 000— 
15 1 Zur Instandhaltung von Privatflüssen mit erheblicher 
3 Hochwassergefahr, für Vornahme der erforderlichen 
6 Flußräumungen und Herstellung der beantragten Ufer- 
schutzbauten an der Pegunitz 20 000— 
2 Zur Verzinsung und Tilgung des zur Pegnitzregulierung auf- 
genommenen Kreisanlehens 38 700— 
6 Zuschüsse hur Insandheltung sensiiger Brivatfluffe und 
äche 10 000— 
Summe Kap- v 358 700.— 
VIII übrige Ausgaben. 
1 a) Zum Ankaufe von Feuerlöschgerätschaften für neu 
  
  
  
zu gründendeundbestehende Feuerwehren, ferner zu 
gleichem Zwecke für arme Gemeinden von 2 500 Ein- 
wohnern und darunter 
b) Zuschuß zur Bestreitung der Sachausgaben des 
Kreisfeuerwehrausschusses von Mittelfranken 
  
  
5000— 
1 500—
        <pb n="387" />
        Nr. 39. 5 
Miteelsraufen. 
* Festges etzter 
Kap. 82Tit. Vortrag Betrag 
—. 
VIII Beiträge gemäß 8 828 der RBVO... 8 000— 
3 Beitrag an den Kor s Verkehrsverein 500— 
4 Jahresbeitrag an den Bayerischen Landesverein zur 
Förderung des Wohnungswesens in München . 100—— 
5 Verbandsumlage an den Bayerischen Versorgungs- 
verband 36 900— 
Summe Kar- 52060|— 
IX Allgemeiner Rückhalt 
(einschl. 12 000 sfür besondere Not= und Unglücksfälle) 264 654|85 
Summe der Kreis-Ausgaben 9 370 26882 
II. Abschnitt. 
reis- Einnahmen. 
1. Zuschüsse aus der Staatskasse. 
# A. Zuschüsse aus Staatsmitteln für Erziehung und Bildung. 
1 Progymnasien und Lateinschulen. 
14uf speziellen Rechtstiteln und Bewilligungen beruhenden Pflicht. 
« beiträge 291358 
2Aus der Kreisschuldotation . 114822 
Summe * 1. 10 661|80 
2 Oberealschulen und Realschulen. 
1Für die Kreisoberrealschule in Nürnberg 37440— 
2 Für die Kreisrealschule 1 in Nürnberg bezw. r die damit ver- 
bundene gewerbliche Fortbildungsschule . — — 
3Für die Realschule in Ansbach 515— 
4 Für die Realschule in Gunzenhausen. ..... 108|39 
f Summe§2 38069139 
3 Volksschulen. 
1Auf besonderen Rechtstiteln and Bewilligungen beruhende Pflichtbeiträge 34 058/26 
2Ständige Bauausgaben . 220-—— 
3 Kreisschuldotation, und zwar: 
a) seitherige Kreisschuldotatio 91 78667 
b) neue Kreisschuldotation behufs unterstützung der mit Schul- 1 
lasten überbürdeten Gemeinden 78 250 — 
4 “uschüsse an die Kreisgemeinde gemäß Art. 16 abs. 2 giff. 2 und 
Abs. 3 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902 für Gemeinden 
mit weniger als 10 000 Einwohnen 197 482 66 
5 Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10 000 und 
l mehr Einwohnern gemäß Art. 14 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes 43 968 86 
6 Zuschuß nach Art. 16 Abs. 2 Ziff. 4 des Schulbedarfgesetzes. 210 000 — 
7 Dienstalterszulagen an das Lehrpersonal der Voltsschulen in Ge- 
meinden unter 10 000 Einwohnern . .... 880000—— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
65
        <pb n="388" />
        306 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Mittelfranken. 
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
— z 
J 8Außerordentiche Zulagen für das Lehrpersonal in diesen Gemeinden 85 0o# 
9 a) Zuschuß an die Kreispenstonsanstalt für dienstunfähige Lehr- 
personen 168 000.— 
b) Pensionszulage nach einem Drittel der zuletzt besgenen 
Dienstalterszulagen 90 000— 
IC) zur Unterstützung der pensionierten Lehrpersonen 8 300— 
10| Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der voltsschaliehrer 
1. Unterhaltsbeiträge 174 000— 
2. zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen . 9000— 
3. für dürftige, dem Unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen 2 
11 Zuschuß zu den Kosten der Schulprüfungen und dergl. 2 595— 
12F Zur Unterstützung dürftiger Kandidaten des Volksschulgienste wahrend 
der Ableistung ihrer gesetzlichen Militärdienstpflicht .. 300.: 
Summe z 2774 96145 
Summe Kap. LA492 2369264 
B. Zuschüsse aus Staatsmitteln für Landwirtschaft. 
Auf Landeskultur und landwirtschaftliche Interessen 
überhaupft 2575— 
Zuschuß zum Gehalte des Kreisfischereisachverständigen 1 750— 
Summe Kap. 18 4 325|— 
Summe Kap. 1 2 828 01764 
II Fundations= und Dotationsbeiträge der Gemeinden. – — 
III Zuflüsse aus sonstigen Einnahmequellen: 
Zuschuß zu den Kosten der Instandhaltung von Privat— 
flüssen mit erheblicher Hochwassergefahr 10 000— 
Aus der Beteiligung der Kreisgemeinde am Fränkischen überland- 
werk, A.-G. in Nürnberg: 
1. an Dividenden aus den Aktien 120 000— 
2. an Zinsen und Tilgungsraten aus Darlehen 538 637— 
3. an Tantiemen der Aufsichtsräte 3 000— 
Überschuß aus der Verpachtung der müümertakellgrundsuck= zu 
Weißenburg i. B. 130.— 
25 %iger Beitrag der gesetzlich Beteiligten zu den Kosten der In= 
standhaltung von Privatflüssen mit erheblicher Hochwassergefahr 
nach Art. 98 Abs. 3 des Wassergesetzes 5000— 
Rückersatz aus Staatsmitteln für den Hälfteanteil der Wanderfürsorge 3 000 — 
Summe Kap. III 679767— 
IV Kreisumlagen zu 42% 
der Steuersumme von 14 316 199.4 46 — nach Abzug von 2½ - 
für Rückstände und Nachlässe im reinen Betrage von .. 5 862 483 68 
V. Aktivreste der Kreisfonds früherer Jahre . — — 
Summe der —-—. 9 370 268|32
        <pb n="389" />
        Nr. 39. 
Abersicht 
307 
Beilage 7. 
der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ginnahmen des Regierungs- 
bezirkes Anterfranken und Alschaffen burg für das JSahr 1917. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit Vortrag Betrag 
—.— 
I. Abschnitt. 
Kreis - Ansgaben. 
1. Auf Erhebung und Verwaltung der Kreiseinnahmen 1 500.— 
II Bedarf des Landrates. 
Tagegelder und Reisekosten der Landratsmitglieder 6 100.— 
Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des Land- 
ratsausschusses . . 500— 
Für Geschäftsbedürfnisse 1 500|— 
Sunne Kar- 2 8 100 — 
III Auf Erziehnng und Bildung. 
Volksschulen. 
1EStändige Bezüge des Lehr-Personals: 
a) aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates. 26 584 41 
b) aus der Kreis-Schuldotation . 720.— 
c) Anschlag der vom Staat überlassenen dientwohnunger und 
Dienstgründe 351 4 71 — — 
# 2 Gehaltsergänzungszuschüsse für das Lehrpersonal in Gemeinden ohne 
: Ortsstatut. 806 500.— 
3 Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln an das Lehrpersonal der Volks- 
schulen in Gemeinden unter 100000 Einwohnern. 1 140 OCO00 — 
E 4AußerordentltchegulagenfurdagLehrpersonalmdiesen Gemeinden 216 000 — 
5 Vergütungen für Aushilfslehrer in Gemeinden ohne Ortsstatut gemäß 
Art. 11 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes vom 2. Juli 102 17 000 — 
6 Besondere Vergütungen und Unterstützungen für das Lehrpersonal 
" und zwar: 
# a) im allgemeinen 3 000|— 
1 b) Umzugskostenentschädigungen . —- — 
s c) für dürftige Kandidaten des Volksschuldienstes während der 
Ableistung ihrer gesetzlichen Militärdienstpflicht (aus Staats- 
mitteln) 500 — 
7Allgemeine Beiträge an Schulkafsen: 
a) Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10 000 
i und mehr Einwohnern gemäß Art. 14 Abs. 1 des Schulbedarf- 
. gesetzes .. 176 749/24 
l b) Weitere Beiträge an die Schulkassen dieser Gemeinden — 
65*
        <pb n="390" />
        308 
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
- %½ 
III 7 c) Zuschüsse an die Schulkassen der übrigen Gemeinden mit Orts- 
statut: 
1. aus Staatsmitteln. 900 — 
2 aus Kreismitteln .. 2902 — 
24) Sonstige Zuschüsse an Schulkassen: 
1. aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates — — 
2. aus Kreismitteln: 
a) zur Bestreitung der ordentlichen (sächlichen) Schul- 
bedürfnisse 70 740 — 
b) zur Förderung der Trennung der Mesnerdienste 
von den Schuldiensten 600— 
3. aus der neuen Kreisschuldotation zur Unterstützung 
der mit Schullasten überbürdeten Gemeinden 80 O000— 
8 Beiträge zum Sachbedarf der Schulen und zu Schulhausbauten: 
« à) Beiträge zum Sachbedarf: 
· 1. aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates — — 
2 aus Kreismitteln .. — — 
b) Beiträge zum ünterhalter von Schuhüusern. und 4 Echu- 
hausneubauten. . 60 000— 
9 Ständige Bauausgaben 178.31 
10Prüfungs= und Aufsichtskosten: 
a) Entschädigung der Distriktsschulinspektoren für die ie Vornahme 
der Schulprüfungen u dlll. 25 340— 
b) für die HKreisschulinspektoren: 
1 Gehalte . 11 891|67 
2. Für Dienstreisen 3200— 
. 3. Ruhegehalte . 3 672— 
I 4. Hinterbliebenenbezüuge 3 300 — 
1118Knuhegehalte und Unterstützungen für dienstunfähige Lehrpersonen: 
a) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für dienstunfähige Lehr- 
personen: 
z 1. aus Staatsmitteln. 169 500— 
s 2.ausKretsnutteln.. 151 000— 
b) Ruhegehaltszulagen nach einem Drittel der zuletzt 
5 bezogenen Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln 86 607— 
J) zur Unterstützung der pensionierten Lehrpersonen 
aus Staatsmitteln 12 200— 
12 Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer: 
a) aus Staatsmitteln: 
1. Unterhaltsbeiträge 168 240— 
« 2. zur Unterstützung der Lehrerhinterbliebenen. 12 000— 
3. für dürftige, dem Unterstützungsalter entwachsene vehrer- 
waisen . 2000—— 
b) aus Kreismitteln: 
1. Zuschuß an den Kreisverein zur Unterstützung der 
Hinterbliebenen der Volksschullehrer 32 000—
        <pb n="391" />
        Unterfranken und Aschaffenburg. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8 Tit. Vortrag Betrag 
MA L 
III 112 2. Zuschuß an das bayr. Lehrerwaisenstift . 360l-— 
3. Zur Unterstützung von Lehrerwitwen und Waisen 1600— 
13 Ubrige Ausgaben: — 
a) Unterstützungen für Kandidaten und Kandidatinnen des Volks- 
schuldienstes während der Ableistung ihrer Schulpraxis 6 000.— 
b) auf die Fortbildung des Volksschullehrpersonals: 
1. Entschädigungen der Bezirksoberlehrter 12 600 — 
2. Reiseentschädigungen an Fortbildungspflichtige zin 
Besuche der Konferenzen . — — 
3. Zur Förderung der Bezirkslehrerbibliotheken . 650— 
c)zurHebungdesUntemchtsmdenwetbltchen Handarbeiten 4000— 
d) Stellvertretungskosten für die zu Fortbildungskursen für 
Lehrer an Fortbildungeschulen beurlaubten Volksschullehrer 
in Gemeinden mit Ortsstatut 500— 
e) Für Schulsuppenanstalten — — 
f) für die Kreislehrmittelanstalt (Schulmuseum) 700— 
g) für Zeichenkurse des Volksschullehrpersonals. . . — — 
h) zur Begründung und Unterhaltung von Schülerbüchereien . 800—— 
i) Beitrag zur Sterbekasse der unterfränkischen Volksschullehrer 250— 
14Für unvorhergesehene Ausgaben 4000|— 
— 1. 3 314 78466 
2 Fortbilbungsschulen. 
1|/Im allgemeinen ......... 32000,— 
Summe § 2 für sich! 
3 Taubstummen-Anstalten. 
1 lnn die Taubstummenanstalt Würzburg: 
a) Beiträge zu den Besoldungen der Lehrer. 45 535 — 
b) für Freiplätze 6 869— 
c) Zuschuß an Universitätsprofessor Dr. Kirchner für besondere 
Untersuchung der Zöglinge 300 — 
d) Zuschuß an die Hofrat Dr. Rosenbergersche Klinik“ in Würz- 
burg für die chirurgische Behandlung der Zöglinge 200— 
e) Für Verzinsung und Tilgung der zur Erbauung eines neuen 
Anstaltsgebäudes aufgenommenen Anlehen 21 516.64 
2 An vsn Pensionsfond für die Lehrer der Taubstummen- und Blinden- 
Anstalt: 
Zuschuß ..... 135183 
Summe 83 75 772147 
4 Blinden-Anstalten. 
18Für 2 Freiplätze in der K. Landesblindenanstalt in München — — 
Summe § 4 — — 
5 Anstalten für krüppelhafte Kinder. 
1Für Freiplätze in der K. Landesanftalt fir rüppelhaste Kinder in 
München. 2 100 —
        <pb n="392" />
        310 
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. § Tit. Vortra) Betrag 
W 
III z 2Für Beihilfe an unbemittelte Kreisangehörige zum Zwecke der Be- 
handlung und Ausbildung ihrer krüppelhaften Kinder in der 
Dr. Riedinger'schen Klinik in Würzburg 12 000— 
3 änuur Verzinsung und Tilgung der Bauschul der Ansteit sur ** 
fürsorge in Würzburg. 6 000— 
— z 5 20 100— 
6 Höhere Lehranstalten. 
1| Progymnasien und Lateinschulen. 
Zuschüsse aus Kreismitteln: 
1. für das humanistische Gymnasium in Lohr 1 —6. Klasse)- 18 678|01 
2. „ „ Progymnasium Kitiingen . 2094513 
3. „ „ Progymnasium in Miltenberg 18 183|70 
4. „ „ Progymnasium in Hammelburg 13 171|40 
2 Oberrealschulen und Realschulen. 
a) Kreisoberrealschule in Würzburg. 152 580|98 
b) Realschulen und zwar: 
Realschule in Aschaffenbor.regg 57 157/|69 
„ „ Bad Kissingen ..... 2610246 
» „ Kitzingen 36 32786 
. » „ Schweinfurt 38 225|23 
3HPrüsungskostten ..... 312— 
Summe§6 381 6846 
7 Gewerblicher Unterricht. 6 
1I/Höhere Fachschule für Maschinenbau in Würzburg 20 766.67 
2 Kreisbauschule Würzbunrg 27 869/|77 
3 Gewerbe-, Zeichen= und Modeuierschule des Polytechnischen Zentral- 
vereins in Würzburg (Nebenstelle der Bayer. Landesgewerbeanstalt) 3000— 
4Für die sonstigen Unterrichtskurse des Polytechnischen Bentralvereins 
in Würzburg .. 1 000/— 
5 Für die Meisterschule für Bauhandwerker in Aschaffenburg 1000 - 
6Fachschulen für Holzschnitzerei: 
a) Bischofsheim v. d. Rhön. 2 500— 
b) Neuhammer 1000 — 
7Zuschuß zu der Schifferschule in Miltenberg 500— 
8 Zuschuß zu der Steinhauerschule in Miltenberg 200— 
9 uschuß zu den Wanderkursen für Schneidergesellen der Aschaffen 
burger Konfektionsindustrie 400— 
Summe z ; 58 236144 
8 Landwirtschaftlicher Unterricht. 
1 Für die Haushaltungsschnle in Tückelhausen .. 1000 — 
2 Landwirtschaftliche Winter-- bezw. Bauernschule in Würzburg: 
a) Zuschuß zu den Betriebskosten 5000— 
b) Zur Verzinsung und Tilgung des für Erbauung eines eigenen 
. Gebäudes aufgenommenen Bauanlehens von 250 000 4 
6 — XVII. Tilgungsbetrag — ... .... 17590
        <pb n="393" />
        s 
311 
Unterfranken und Aschaffenburg. 
  
  
  
  
  
# Festgesetzter 
Kap.s Tit. Vortrag Betrag 
4 J12 
III8 3Landwirtschaftliche Winterschule in Aschaffenburg 
Zuschuß zu den Betriebskosten ..... 1 600— 
Summe § 8 25 19027 
9 Unterrichts= und Erziehungs-Anstalten für die weib- 
liche Jugend. 
1|H guschüsse r Abhaltung von Wanderkochkursen 700|— 
Summe 8 ¾ für 412 
10 Sonstige Unterrichts= und Erziehungs-Anstalten. 
1ür Kindergärten. 2230|— 
2 Für Kinderhorte 900 — 
3 Beitrag zum Pfarr-Waisenhaus. in Windsbach .... 360 — 
Summe § 10 3 490.— 
11 Stipendien für Studierende und Schüler. 
1 Ker technischen Unterrichtsanstalten 1 500 — 
2W er höheren weiblichen Bildungsanstalt aschaffeuburg .. 1 860.— 
3der Akademie für Landwirtschaft und Brauerei in Weihenbe und I 
sonstiger landwirtschaftlicher Kurse 500 — 
4 zum ache der Lehranstalt für Wein-, Obst= und Gartendau in Veits- 
höchheim. ... 800.— 
5 zum Besuche der Fachschulen für Gewerbegehilfen 500|— 
Summe F ĩ 5160— 
12 UÜUbrige Ausgaben auf Erziehung und Bildung. 
1/Vaterländische Jugendpflege: 6 
a) Beitrag zu den Kosten der militärischen Jugenderziehung 
während des Krieges ... 
b) Beiträge für Lehrlingsheime 2260— 
2 Zur Erhaltung von Kunstdenkmälern und Altertümern 1 000— 
3 Beitrag an den historischen Verein in Würzburg. 700.— 
4 Beiträge an sonstige Vereine und Institute: 
a) an das Germanische Museum in Nürnberg 300— 
b) an den Kunst= und Altertumsverein in Würzburg 400.— 
I) an die Gesellschaft für fränkische Geschichte 1 000— 
d) 1. VIII. von 10 Teilbeträgen à 5000 &amp;¾ für Errichung des 
Fränkischen Museums 5000— 
2. zur Deckung der Berriebskosten dieses Museums an den 
Kunst= und Altertumsverein in Würzburg 2500.— 
# e) an den Verein für bayerische Volkskunde und Mundarkforschung — l- 
5 k)andenBeremfürVolkskunstundVoltskundemMUnchen — 
g)an den Pensionsverein staatlich geprüfter Lehrerinnen in 
Bayern e. V. 200— 
5 Pensionen und Unterhaltsbeitrüge für dienstunfähige Lehrer an den I 
Real-und Landwirtschaftsschulen und für Hinterbliebene solcher 
l Lehrer. 969779
        <pb n="394" />
        314 
  
  
  
Festgesetzter 
Kap.]s Tit. Vortrag Betrag 
M m 
VI Auf Wohltätigkeit. 
I — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — 
2 A. Kreis-Heil= und Pflegeanstalt Werneck. 
1|jür den Betrieb einschließlich der Bau-Unterhaltungskosten 131 000 
2- — — — — — — — — — — — — — — — — — – 
3 Pension des Medizinalrats u. Direktors a D Dr. Severin Kaufmann 6 216— 
4BPension der Assistenzarztenswitwe Lina Graf ..... 636—— 
5 Pension der Verwalterswitwe Kathinka Hübsch 1 470. 
6Pension der Oberpflegerswitwe Eva Maria Urlaub und deren ** 
Leo Franz Josef . 540 
B. Kreis-Heil= und Pflegeanstalt Lobr on 
C. Kreisanstalt für Unheilbare 15 500 — 
3 Sonstige Krankenanstalten. - 
1V. und lehter von fünf Teilbeträgen eines Zuschusses von 10 000 M — 
für das neuerrichtete Sanatorium für weibl. Lungenkranke in Sacken- 
bach bei Lohr 2 000|— 
2 |Der Heilanstalt für strophulöse Kinder in Bad Lissingen .. 400 
3FtlrdtePunzcssmLudwtgKmdethetlanstaltmNeuftadtaS 
a) V. und letzter von fünf Teilbeträgen eines Zuschusses von 
10 000 .K als Gründungsbeitrag . 2000 — 
b) Zuschuß zur Bestreitung der laufenden Betriebskosten. 1000— 
4 Zuschuß an die bayer. Frauenvereine vom Roten Kreuz zur Förderung 
der Krankenpflege auf dem Lande .. . .. 1000— 
·4————-—-————-—————————— — 
5 Kreis-Entbindungsanstalt Würzburg bezw. an die 
K. Universität daselbst: 
Vertragsmäßiges Jahresfigrme. 7000— 
61 1 Für Hebammen— Wiederholungskurse 300/— 
2 BZum Besuche von Desufektionskursen 400| 
7 Beiträge für Blödenanstalten. 
1Beitrag zur Gründung von Freiplätzen in den mit der Diakonissen- 
Anstalt in Neuendettelsau verbundenen Anstalten für Blödsinnige 1 600 
2 Beitrag zur Gründung von Freiplätzen in der Idioten-Anstalt bei 
Gemünden. 9000 
8 Beiträge für sonstige Wohltätigkeitsanstalten und Vereine 15 610 
0 Für Unterstützung gemeindlicher und distriktiver Armen- - 
pflegen. 
1— — — — — — — — — — — — — — — — — — 
2 Unterstützung armer Gemeinden zur Begründung distriktiver Kranken- 
anstalten ... 4000 
3 Unterstützung dem Verein für Arbeiter-Kolonien in Bayern 500 
4 Ersatzleistungen nach Art. 65 und 09 des Armen- Gesebes 16 000 
10 Für den unterfränkischen Landarmenverband 410 000 
11 Sonstige Ausgaben auf Wohltätigkeit.
        <pb n="395" />
        Nr. 39. 
Unterfranken und Ashhsferburg. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
66* 
  
— – — — 
Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
— 2 
VI 112 Für Unterstützungen bei außerordentlichen Not- und Unglückssällen 
aus den Renten des Kreisgetreidemagazins-Fonds, ev. zur Förde= 
rung der Raiffeisenschen Darlehenskassenvereine . 656742 
3FürJugendfürforgemtRegierungsbeztrke... 1000— 
4zFür Freiplätze in der Heilstätte für männliche Lungenkranke Luit- 
poldheim Lohr o. M. und in der Heilstätte für weibliche Lungen- 
kranke Maria-Theresia-Heim in Sackenbach a. M. 6 000— 
5 Fur die Krieger- Erholungsheime des Bayerischen Veteranen= und 
Krieger-Bundes 200— 
— — — vi 746 939/42 
VII Auf Straßen-, Brücken= und Wasserbau. 
11 Beiträge zu den Distriktsstraßen. 100 000— 
2 Beiträge zu den Gemeindeverbindungswegen 13 000— 
2 Für den Uferschutz an Flüssen, welche der Schiff- und 
Floßfahrt dienen, nach Art. 92 des Wassergesetzes vom 
23. März 1907. 1200— 
31 Für Instandhaltung von Privatflüssen und Bächen mit 
erheblicher Hochwassergefahr, hier Saale von Gräfendorf 
bis Neustadt a. S. 5000— 
2 Für Instandhaltung insbesondere Negulierung von gewöhnlichen 
Privatflüssen und Bächen 5000— 
4 Zuschuß an den Pensionsverein der Distrii tsstraßen- 
wärter in Bayern r. Rh. 1000— 
Summe Ee- V# 124 300 - 
VIII übrige Kreis-Ausgaben. 
1 a) Zur Unterstützung der freiwilligen Feuerwehren 1 500— 
b) Zuschuß an die Sterbekasse der unterfränkischen 
Feuerwehren 500— 
c) Zuschuß an den Verein zur Errichtung eines 
Genesungs= und Invalidenheims für die Feuer- 
wehren des Boyerischen Landesverbandes mit dem 
Sitz in Cadolzburg ........ 100— 
2 Beiträge gemäß § 828 der RVO. . 5500— 
3 Zur Verzinsungund Tilgung der bereits ausgenommenen 
und noch aufzunehmenden Anlehen für Kreisneubauten: 
1. der Stuttgarter Lebens-Versicherungsbank A.-G. 
(Alte Stuttgarter) in Stuttgart urspr. Anlehen 
2500 000¾ nach 4 v. H. verzinslich, rück- 
zahlbar in 45 Jahren 1911 mit 1955 = 120 65616 
2. der Deutschen Lebensversicherungsbank Arminia 
A.-G. in München urspr. Anlehen 1 000 000.4 
nach 4½ . H. verzinslich, rückzahlb. in 40 Jahren 
1911 mit 1950 = 61 093s75
        <pb n="396" />
        316 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8 Tit Vortrag Betrag 
* 
VIII 3 3. ebendahin 1 500 000 Anlehen nach 4¼ v. H. 
verzinslich, rückzahlbar in 36 Jahren —= 104731— 
4. der Landesveisicherungs-Anstalt für Invaliden= 
Z und Altersversicherung Unterfranken aus 
« 450000JAnlehen4V4vHftlr1917— 19125— 
» 5. der K. Filialbank Würzburg aus einem bewillig— 
ten und dermalen mit rund 249 790 M in An— 
spruch genommenen Kredit nach dem jeweil. 
Bankzinsfuß für 1917 rund — 15 000.— 
Summe Kay VIII 328 205 91 
IX Allgemeiner Reservefonds ......... 1970471232 
, Summe der Kreisausgaben 5 548 323 72 
II. Abschnitt. 
Kreis-Einnahmen. 
I Zuschüsse aus der Staatskasse. 
A. Zuschüsse aus den Staatsmitteln für Erziehung 
und Bildung. 
1 Progymnasien und Lateinschulen — — 
2 Oberrealschulen und Realschulen: 
Zuschuß für die K Kreisoberrealschule in Würzburg 32 080— 
Summe §2 für sch Ü 
3 Volksschulen. 
1Siändige Bezüge des Lehrpersonals aus pflichtmäßigen Neichnsssen 
des Staates 26 58441 
2 Ständige Bauausgaben 17r. 34 
3Kreisschuldotation und zwar: 
a) Seitherige Kreisschuldotation 47 433 86 
b) Neue Kreisschuldotation behufs Unterstützung der mit Schul- 
lasten überbürdeten Gemeinden 104 6 
14 Zuschüsse an den Kreis gemäß Art. 16 Abs 2 Ziff. 2 und Abs. 3 
5 
  
des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902, für Gemeinden unter 
10 000 Einwohnern. 
Bauschbeträge an die Schulkassen der Gememden mit 10.000 und 
mehr Einwohnern gemäß Art. 14 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes 
— Kap. III § 1 Tit. 7a der Kreisausgaben 
Zuschuß nach Art. 16 Abs. 2 Ziff. 4 des Schulbedarfgesetzes 
Dienstalterszulagen für das Lehrpersonal an den Volksschulen der 
Gemeinden unter 10 000 Eiwohnern Gap. III * 1 Tit. 3 der 
Kreisausgaben) . ... 
  
  
  
24750637 
176 749/24 
320 000 — 
  
1 140 OC00 —
        <pb n="397" />
        317 
Unterfranken und Aschaffenburg. 
E— Festgesetzter 
Kap. #8 Tit. Vortrag Betrag 
– 3 
I 8ZurGemährnnganßerordentlicheanlagenfiirdasLehrpersonalder 
Volksschulen in diesen Gemeinden 187736— 
9 a) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für dienstunfähige Lehr- 
personen. 169 500— 
b) Ruhegehaltszulagen nach einem Drittel der zuletzt bezogeuen 
Dienstalterszulagen 86 607.— 
I) zur Unterstützung der pensionierten Lehrpersonen . 12200— 
10UnterstutzungsbettragefürdteHmtetblcebeneuder Vollsschulehrer 
a) Unterhaltsbeiträge . 168 240 — 
b) zur Unterstützung der Lehrer-Hinterbliebenen 12 000 — 
c) für dürftige, dem Unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen 2 000.— 
111|.ßt#schuß zu den Kosten der Schulprüfungen 2950— 
12F Zur Unterstützung dürftiger Kandidaten des Volksschuldienstes während 
der Ableistung ihrer gesetzlichen Militärdienstpflicht 500|— 
Summe z z 2 704 185 22 
Summe Kap. LA2 736 65 22 
B. Zuschüsse aus Zentralfonds für Landwirtschaft. 
Auf Landeskultur und landwirtschaftliche Interessen überhaupt 2 575 
C. Zuschüsse aus Zentralfonds für Polizeiverwaltung. 
Ersatz der Hälfte des Aufwandes der Wanderarmenfürsorge — 
Art. 65 und 69 des Armengesetzes 8 000/— 
Summe Kar- I 2747440«22 
II andatiotts-nndDotationsbeitkägedecGemeinden-. — — 
III Zuschüsse aus sonstigen Einnahmequellen. 
1Aus dem Maximilians-Hilfs-Getreide-Magazinsfonds .. 6 56742 
2 Rentenanfall aus dem Fonds für Unterbringung armer Wöchnerinnen 
in der Universitäts-Frauenklinik in Würzburg; aus 79 450 — 
Aktivkapitalien zu 5, 4 und 5 "*7 für 1917 (nach Abzus der Ver- 
waltungskosten) 265175 
3, Uhrige Einnahmen und zwar: 
Vom Bayer. Versorgungsverband ....... 559440 
Summe Kap. III 14 81357 
IV Kreisumlage zu 47 vom Hundert 
der Steuer-Summe von 5910241 &amp; 393 nach Abzug von 2 vom 
Hundert für Rückstände und Nachlässe im Reinetrage von 2722 25710 
V. Aktivrest der Kreisfonds früherer Jahre ..... 6381274 
SummederKrciseinnahmen554832372
        <pb n="398" />
        <pb n="399" />
        Nr. 39. 
Abersicht 
319 
Beilage 8. 
der Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnabmen des Regierungs- 
bezirkes Schwaben und MAeuburg für ? das Dahr 1917. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
6 5 Festgesetzter 
Kap.s Tit. Vortrag Betrag 
MA 4% 
I. Abschnitt. 
Kreis- Ausgaben. 
I AnfEkhebuugunt-VerwaltungdetKreis-Eiuuahmen. 500-— 
11 Bedarf des Landrates. 
1 Tagegelder und Reisekosten der Landratsmitglieder 10 000— 
2 Tagegelder und Reisekosten! der Mitglieder des Land- 
ratsausschusses . . . . 1500— 
3 Für Geschäftsbedürfnisse . 2500«: 
Summe Kap. lI 14000— 
III Auf Erziehung und Bildung. 
1 Volksschulen. 
1Siändige Bezüge des Lehrpersonals: 
a) aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates 5 768.57 
b) aus der Kreisschuldotation. 31045110 
c) Anschlag der vom Staat überlassenen diensiohmuge und 
« Drenstgrunde114·-«. — — 
2 Gehaltsergänzungszuschüsse für das Lehrbersonal in Gemeinden ohne 
Ortsstatut 768 000— 
3 Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln an das Lehrpersonal an den 
Volksschulen in Gemeinden unter 10000 Einwohnern 1 081 520— 
4 a) Außerordentliche Zulagen für das Lehrpersonal in diesen 
Gemeinden 217969/— 
b) Fortzugewährende frühere Aufbesserungszulagen. aus Kieis- 
mitteln (Ministerialbekanntmachung vom 11. Mai 1916 A Xl) 4031— 
c) Zur Gewährung widerruflicher jährlicher Zulagen von je 
100 an das nicht definitiv angestellte weltliche Lehr- 
personal in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern. 12 000— 
5 Vergütung für Aushilfslehrer in Gemeinden ohne Ortsstatut gemäß 
Art. 11 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902. 42 500|— 
6 Besondere Vergütungen und Unterstützungen für das Lehrpersonal 
und zwar: 
a) im allgemeinen . 3500— 
b) Umzugskostenentschädigungen . — —
        <pb n="400" />
        320 
Kap. 
Tit. 
Vortrag 
Festgesetzter 
Betrag 
  
– 
  
III 
  
  
  
9 
10 
  
c) Für dürftige Kandidaten des Volksschuldienstes während der 
Ableistung ihrer gesetzlichen Militaͤrdienstpflicht: 
aa) aus Staatsmitten . 
bb) aus Kreismitteln 
d) Besondere Zulagen für: 
aa) Lehrer in Gemeinden des Donaumooses 
bb) den Lehrer in der Gemeinde Balderschwang 
cc) den Schulverweser in Birgsau 
dd) die Schulverweserin in Kornau 
ce) die Schulverweserin in Laufenegg 
kf) den Volksschullehrer in Unterjoch 
Allgemeine Beiträge an Schulkassen: 
a) Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10 000 
und mehr Einwohnern gemäß Art 14 Abs. 1 des Schulbedarf 
gesetzes 
b) Lhe“ Beiträge an die Schulkassen dieser Gemeinden .. 
c) Zuschüsse an die Schultassen der übrigen Gemeinden mit 
Ortsstatut. 
d) Sonstige Zuschüsse an die Schulkassen 
1. aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates 
2. aus Kreismitteln und zwar: 
aa) zur Gewährung von fortlaufenden Zuschüssen zur 
Trennung des Mesnerdienstes vom Schuldienst und 
zur Entschädigung der Mesnerstellvertreter. 
bb) Zuschüsse an Schulkassen zur Verköstigung armer 
Schulkinder während der Wintermonate 
  
cc) Zuschuß an die Gemeinde Offingen zum uUnter- 
halte der dortigen Klosterschule. 
3. uus der neuen Kreisschuldotation zur Unterstützung der 
mit Schullasten überbürdeten Gemeinden . 
Beiträge zum Sachbedarf der Schulen und zu Schulhausbauten: 
a) Beiträge zum Sachbedarf: 
1. aus pflichtmäßigen Reichnissen des Staates 
2. aus Kreismitteln 
b) Beiträge zum Unterhalte von Schulhäisern und öschuchasbanten 
Ständige Bauausgaben . ... 
Pittftcnqs-11ndAufnchtskosten 
a) Entschädigung der Distrikteshuliuspettoren für die ie Vornahme 
der Schulprüfungen und dgll. 
dann für sachliche Bedürfnisse 
b) für die Kreisschulinspektoren: 
1 Gehalte .. 
2. Für Dienstreisen 
3. Für Geschäftsaushilfe. 
4. Ruhegehalte und Hineerbliebenenbezüge . 
(-)FürDtenstresfendesKreIsschulreferenten 
  
500— 
641667 
  
230 317|61 
1 390 
24 496|32 
  
11 000 
  
180—
        <pb n="401" />
        Nr. 39. 321 
Schwaben und Neuburg. 
Festgesetzter 
Kap. /8Tit. Vortrag Betrag 
* 1| 
III 11 Ruhegehalte und Unterstützungen für dienstunfähige Lehrpersonen: 
a) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für dienstunfähige Lehr— 
personen: 
1. aus Staatsmitteln. 165 000 
2. aus Kreismitteln 170 000 
b) Pensionszulagen nach einem Drittel der zuletzt bezogenen 
Dienstalterszulagen aus Staatsmitteln 80 O000 — 
c) zur Unterstützung der pens Lehrpersonen aus Staatsmitteln 12 400 
d) zur Gewährung von Pensionszuschüssen für das vom 1. Ja- 
nuar 1896 bis 1. Januar 1904 pensionierte Lehrpersonal 
aus Kreismitten 1 000 
e) Außerordentliche Unterstützungen. für dienstunfähige Sculr 
lehrer aus Kreismitteln 2 500 
12 UHnterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer: 
a) aus Staatsmitteln: 
Unterhaltsbeiträge . .. 149 600 
. zur Unterstützung der Lehrer- Hinterbliebenen 11.000 
3. für dürftige dem ünterstügungsalter entwachsene eehrer 
waisen 2 000 
b) aus Kreismitteln: 
1. Zuschuß an den Kreisverein zur Unterstützung der Hinter- 
bliebenen der Volksschullehrer 33 500 
2 Zuschuß an das bayer. Lehrerwaisenstift 515 
3 Außerordentliche Unterstütungen für 2Alererhiner- 
bliebene 8 500 
4. Unterhaltsbeiträge an Angehörige von Lehrern, die 
wegen Unverbesserlichkeit entlassen werden mußten und 
keinen Anspruch an den Kreisverein mehr haben 3000 
6 5 zur Unterstützung minderjähriger schwäbischer Lehrer- 
waisen, deren Väter keinem Lehrerverein angehörten 300|1. 
13 Ubrige Auegaben: 
  
  
  
  
  
a) Unterstützungen für Kandidaten und Kandidatinnen des Volks- 
1 chuldienstes während der Ableistung ihrer Schulpraxis und zwar: 
. zu ihrer methodischen Auesbildung und zur Entschä- 
digung ihrer Lehrer 
2. zur Unterstützung dürftiger und würdiger Kandidaten 
und Kandidatinnen des Volksschuldienstes . 
b) Auf die Fortbildung des Volksschullehrpersonals: 
.zur Entschädigung der Bezirksoberlehrer. 
2. zur Förderung der Sczakslehrerbbbltotheken und für 
sonstige Ausgaben 
c) Zur Abhaltung von Ausbildungskursen von Handarbeits- 
lehrerinnen an Landschulen 
d) 1. Stipendien zur Erlernung des Handarbeitsunterrichtes 
2. Zuschuß zur Abhaltung eines Fortbildungskurses für 
Handarbeitsunterricht in München 
  
4500 
6000 
15 000
        <pb n="402" />
        322 
  
  
  
— A 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8Tit. Vortrag Betrag 
MA s 
III1|13 e) Zur Abhaltung von Ausbildungskursen für den Fachunter- 
richt (Zeichnen und Buchführung an Volksfortbildungsschulen) 2 900 
kl) zur Gründung und Erhaltung von SEchulüchereien an 
Volksschulen 1 000— 
14%Für unvorhergesehene Ausgaben 5000 
Sumne — 1. 3253 44060 
2 Fortbildungsschulen. 
1,¼ uschüsse zur Förderung von Derufsfortblldungschuen und von 
Fachkursen an Volksfortbildungsschulen 70 O000|. 
2 Ausfsicht auf die Berufs= und Volksfortbildungsschulen . . 1200— 
3Für die Stellvertretung des zu Fortbildungskursen am Gewerbe- 
lehrerinstitut in München einberufenen Volksschullehrpersonals 1 200— 
Summe § 2 72 400— 
3 Taubstummen-Anstalten. 
1Beiträge: 
a) für die Kreistaubstummenanstalt in Augsburg und zwar: 
1. Zuschuß zum Gesamtaufwand der Anstalt 31 408|98 
2. Freiplätze für 25 Knaben zu je 300 +. 7500— 
3 Ruhegehalte und Hinterbliebenenbezüge 2 750— 
b) für die Taubstummenanstalt in Dillingen: 
1 Betriebszuschßf. 6000— 
2 Freiplätze für 28 Mädchen * 300 “*7 in der Taub- 
stummenanstalt 8 400 — 
3 Freiplätze für 10 Mädchen Ge 300 5 in der Taub- 
stummenversorgungsanstalt . 3000— 
2EntschädigunqdesSpezialarztesfurdte Taubstummenanstalten in 
Augsburg und Dillingen 1 000.— 
3 5Freiplätze für 2 protest. Mädchen in der K. Landesiaubstummen 
Anstalt in München (je 420.4) « . . 840— 
Summe z 60 898/98 
4 Blinden-Anstalten. 
11 Zuschuß für die Blindenanstalt in Augsburg 5 000 — 
2 BZuschuß zur Pensionskasse für das Lehrpersonal dieser Anstalt 1 0O000 — 
3Widerrufliche Zulage an den Hilfslehrer der r Anstalt 100— 
4/ Für Freiplätze in dieser Anstalt . ...-.. 5040— 
Summe§4 11140— 
5 Anstalten für krüppelhafte Kinder. 
1Für 13 Freiplätze in der K Landesanstalt für krüppelhafte Kinder 
in München (je 420 ) 5 4600— 
2 Zuschuß zur Verzinsung und Tilgung des Anlehens für den Neubau 
der bezeichneten Anstalt 5 404 
3 JFür 2 Freibetten in der K. orthopädischen Klinik bei dieser Anstali 1 600— 
Summe § 5 12 464—
        <pb n="403" />
        .39. 323 
Ar Schwaben und d Neuburg. 
. Festgesetzter 
Kap. Tit Vortrag Betrag 
III Höhere Lehranstalten. 
1rogymnasien und Lateinschulen. 
Zuschüsse: 
à) aus pflichtmäßigen Neichnissen des Staates für d das yn- 
nasium in Günzburg 1 97618 
b) aus Kreismitteln: 
1. für das humanistische Gymnasium Günzburg l. bis 
6. Klassse . 2642734 
2. für das Progymnasium Donauwörth 28 654— 
3. „ „ „ Kaufbeuren 26 23434 
4. „ „ » Memmingen 25 461105 
5. „ „ » Nördlingen. 27026— 
6. "„ Oettingen 24 438|4 
7. „ die Lateinschule Lindau 15 149|84 
2 Oberrealschulen und Realschulen: 
a) Kreisoberrealschule Augsburg. 142 262— 
b) Realschulen und zwar: 
1. Kaufbeuren 44561— 
2. Kempten 56 594|666 
3. Lindau. 44 331|67 
4. Memmingen 4 968|78 
5. Neuburg a. D. 37 02801 
6. Neu-Ulm 38736— 
7. Nördlingen 38 074|33 
c) Besondere Zuschüsse sur Parallelturje 6# je ** 3 000.— 
3 HPrüfungskosten 1 000.— 
Sumne —. 628 923/04 
Gewerblicher Unterricht. 
1 Zuschuß zur städtischen Bauschule Augsburg 17 919|76 
2Ruschüsse zu den gewerblichen Fachschulen der Stadt Augsburg und zwar: 
a) zur Fachschule für Maschinenbau und Elektrotechnik 8 425— 
b) zur Fachschule für Schoosser. chreiner, Spenglet und Iu- 
stallateure . 15640— 
czuden Gesellenkursen .. 2000—— 
chzurFachschulesurSpmnerec und Weberei ... 2025— 
Summe § 7 46 009|76 
Landwirtschaftlicher Unterricht. 6 
1|ßuschuß zur landwirtschaftlichen Winterschule Immenstadt. — — 
2 Buschuß zu den landwirtschaftl. Winterschulen Lauingen und Neuburg — 
3 Besoldungsbeitrag für die Assistenten an den landwirtschaftlichen 
Winterschulen im Kreise Schwaben und Neuburg. .. 4000 — 
4 Zuschuß zur Obst= und Weinbauschule in Schlachters bei Lindau 1 800— 
5 Zuschuß zur ländlichen Haushaltungsschule in Lindenberg im Allgäu 300.— 
Summe § 8 6 100— 
677
        <pb n="404" />
        324 
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. 8 Tit. Vortrag Betrag 
–S 
III/|19 Unterrichts= und Erziehungsanstalten für die weib- 
liche Ingend. 
llhKschuß an die Ludwigslehrerinnenanstalt in Memmingen 3 500— 
2uschuß an die Koch= und Haushaltungsschule in Augsburg. 1 600— 
3 Zuschuß an die Frauenarbeitsschule für Schwaben und Neubung in 
Augsburg 1 6000. 
4 Zuschuß an den Verein für winscsice Franenschuien auft dem 
Lande in München . 500-— 
hZufchußdeiiiWaiseiihaus Lohhof 200 
Summe — z 7•400|— 
10 Sonstige Unterrichts= und Erziehungsanstalten. 
1||Beitrag an die Musikschule Augsburg . 800— 
2 Beitrag an das Kinderasyl in Gundelfingen 1 500— 
3der Kinderbewahr= und Kiippenanstalt Augsburg- Pfersee 300— 
4der prot Kinderbewahranstalt mit Jugendhort in Augsburg- vfersee 200— 
5 der Pfarrwaisenanstalt in Windsbach .. 500—— 
Summe F i 0 3 300— 
11 Stipendien für Studierende und Schüler. 
1 dder Tierärztlichen Fakultät der K. Universität München 1 200— 
2 der K. Techmischen Hochschule in München und des K. rehtun 
in Nürnberg. 3 500— 
3DSes K. Realgymnasiums und der K. Kreisoberrealschule in Augs- 
burg, ferner der Realschulen und der gewerblichen Tagessortbildungs- 
schulen . . 3500«— 
4dcr Lehrerbildungsanstalten . 7000— 
5derLehreriniiciibilouiigsaiiftalten . 2500— 
6eiKAkademiefiirLandwirifchaft und Brauerer in Weiheustephan 600 — 
7 z3um Besuche der Gartenbauschule und der Obstbau-und Baumwärter- 
kurse in Weihenstephan 1000— 
8 zum Besuche der K. Molkereischule in Weihenstephan . 500— 
9 für kreisangehörige Bauernsöhne zum Besuche landwirtschejtlicher 
Schulen 500— 
10sür Besucher der Viehhaltungs- und Melkerschule Gaishof 500— 
11sür Besucher der Obst= und Weinbauschule in Schlachters 1 200— 
12 für Besucher von Bienenzuchtlehrkursen. . 300— 
13 fr Besucher der Fischereischule Starnberg 250— 
11 für Besucher der Hufbeschlagschulen. 1 500— 
15für tüchtige und unbemittelte Handwerker (Meister und Gesellen) 
des Regierungsbezirkes zum Besuche von Meister= und Fachkursen 2 000— 
« Summe § 11 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
26 050%
        <pb n="405" />
        Nr. 39. 325 
Schwaben und Neuburg. 
Festgesetzter 
Kap. Tit Vortrag Betrag 
. 2 
III 9 Ubrige Ausgaben auf Erziehung und Bildung. 
1| Vaterländische Jugendpflege: 
Dem Verein „kath. Lehrlingsheim“ in Augsburg 150— 
2 Bur Erhaltung von Kunstdenkmälern und Altertümern. 1 500— 
3 a) Zuschuß an den historischen Verein von Schwaben und Neuburg 1 000 — 
6 b) Zuschuß an der historischen Verein für das Allgäu in Kempten — — 
4 Beitrag an den Naturwissenschaftl. Verein von Schwaben und Neuburg 515 
5 Lehrgeldbeiträge für arme Knaben im Donaumoose 1 200— 
6 Unterbringung verwahrloster und verlassener Mädchen aus dem # 
Donaumoose in Erziehungs= und Rettungsanstalten 1000— 
7 Beiträge an sonstige Vereine und Institute: 
à) zum Unterhalte der Kreisbibliothek. . 3000— 
b) an das Germanische Museum in Nürnberg . 250— 
chndenKrecsausschußfurNaturpflegem Auggburq.. 300— 
d) an den Verein für Volkskunst und Volkskunde in München 400 — 
o) an den Pensionsverein staatlich geprüfter ehrerinnent in Bayern, 
e. V.. 202 — 
8 Buschuß an den Kreispensionsfonds für Lehrer an Real= und Land- 
wirtschaftsschulen und deren Hinterbliebenen, dann für Studien- 1 
lehrer an unvollständigen Lateinschulen und für Hinterbliebene 
von solchen .. .... . 11 450— 
Summe F 19 965— 
Summe Kap. III4148 09188 
IV Auf Gewerbe, Judustrie, Landwirtschaft und Bodenkultur. 
1 Auf Industrie und Gewerbe. 
1Zuschuß an die Allgemeine Handelslehranstalt in Augeburg. 
a) für Schulgeldbefreiungen . . 1 000— 
b) zum Betriebe 5 2.000— 
2 a) Beitrag an die Handelskammer . 3000— 
b) zur Bestreitung der Kosten der Handwerkskammer für Schwaben 
und Neuburg für das Jahr 1917 18 000— 
3 Beitrag für Zwecke der Wittelsbacher Landesstiftung 3000— 
4 guschuß zum Deutschen Museum in München. . 1000— 
5 Beitrag zur Förderung des Arbeitsnachweises i# in Schwaben und Neuburg 6 500— 
6 Zuschuß an den Polgytechnischen Verein in München . 300— 
7ZuschußandencchwabKretsverbandgewerbl Genossenschaften . 200 
8ZuschußandenMünchenerBund(EB) Vereinigung für anger 
wandte Kunst 500.— 
9 An die Bayer. Landesgewerbeanstalt in Nürnberg .. 150— 
10“% Zuschuß zur Nebenstelle Augsburg der Bayer. Landesgewerbeanstalt 3 000— 
2 Ausgaben für Kulturzwecke. 
1.Für Beseitigung unhaltbarer Ansiedelungen im Donaumoose 2000—
        <pb n="406" />
        Festgesetzter 
Kap. 8 Tit Vortrag Betrag 
——— 
IV/2 a) Beiträge an den landwirtschaftlichen Kreisausschuß: 
1. Beitrag zum Bedarf des landwirtschaftlichen Kreisausschusses 28 000— 
2. Zuschuß zur Prämiierung von Privatbeschälern im Kreise 3000— 
3. Zuschuß an die Allgäuer Herdebuchgesellschaft 2000— 
4. Zuschuß an den Zuchtverband für das schwäbische Fleckvieh 2000— 
5 Zuschuß an bedürftige Gemeinden zur Beschaffung von Bullen 500— 
6. Zuschuß zur Förderung des Acker= und Pflanzenbaues 3000— 
7. Zuschuß zur Förderung der Schweinezucht und Schweinemast 3 O000— 
b) Beiträge an sonstige Vereine: 
1. Beitrag an den Milchwirtschaftlichen Verein im Allgän 7000,— 
2. Beitrag an die Kreisverbände der Darlehenskassenvereine 
Raiffeisen'scher Organisation zur Bestreitung der Kosten der 
Verbandsleitung und Rechnungsrevisio 1200|— 
3. Beitrag an den Kreisverband für genossenschafiliche Vieh 
verwertung in Schwaben 2000— 
3 Zuschuß zur Fischereischule Starnberg 250— 
3ZawBeitrag an den Fischereiverein von Schwaben und Neuburg. 1 800— 
3b Kreissischereisachverständiger- 
a) Gehalt . 4000 4 
b) Für Dienstreisen. . 1800 „ 
c) Für Geschäftsbedürfnisse 100 „ 5900— 
4 Kosten des Kulturbaudienstes: 
I. Zuschuß an den Staat zu den des Kulturbau- 
dienstes im Kreise . 30760 
II. Kulturvorarbeiter. . 55500-—- 
5 Förderung von Bodenkulturunternehmungen 22 000 
6 Zuschuß an die Genossenschaft zur Entwässerung des Ober- und 
Unterthürheimer Riedes in den Gemeinden Ober= und Unterthür- 
heim, II. von 4 Raten . ....... 4000-— 
7——-.....--——————————-. — — 
8 Zuschuß an die Geltnachkorrektionsgenossenschaft in den Gemeinden 
Stötten a A. bis Bertoldshofen bezw. Bießenhofen, V. von 
sechs gleichen Raten 10 000— 
9Zuschuß an die Gennachkorrektionsgenossenschaft in der Gemeinde 
Buchloe, III. von 5 Raten 2000— 
10 Zuschuß an die Genossenschaft zur Korrektion der Kranzegger Ache 
und Entwässerung des Achtales in den Gemeinden Rettenberg 
und Vorderburg, II. von 3 Raten 6 000 — 
11 Huschuß an die Günzkorrektionsgenossenschaft Waldstetten — Ichen- 
hausen usw., II. von 4 gleichen Raten 5250— 
12 ¼ Zuschuß an die Mindelkorrektionsgenossenschaft Apfeltrach Dirle- 
wang, II. von 4 Raten 2 500— 
13 Buschuß an die Genossenschaft zur Korrektion der Paar und Ent- 
wässerung des Paartales in den Gemeinden Bayerdilling, Gempfing 
usw., I. von 2 Raten. .. .. 4000—-
        <pb n="407" />
        Schwaben u und Nerburg. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit Vortrag Betrag 
——..— 
Iy 214Zuschuß an die Genossenschaft zur Entwässerung des Oberndorfer- 
Ellgauer Riedes in den Gemeinden Ellgau, Oberndorf, Mertingen 
usw, I. von 4 Raten. 9 000— 
15 Zuschuß an die Genossenschaft zur Entwässerung des Rothtales in 
den Gemeinden von Unterroth bis Bubenhausen, I. von 4 Raten 7300— 
16 Zuschuß an die Genossenschaft zur Korrektion der Iller und Ent- 
wässerung des Illertales II. bis IV. Abteilung von Fischen bis 
Immenstadt, I. von 3 Raten. 5 900.—I 
I7|Kreismolkereisachverständiger: 
a) Gehalt 2400 M 
b) Für Dienstreisen 2000 „ 
c) Bauschvergütung für Bureaumiete, Veheizung Be- 
leuchtung und Reinigung . 350» 
d) Für Geschäftsbedürfnisse . 150 „ 
18 a) Obstbauwanderlehrer: 4900— 
1. Gehalt 4500 A4 
2. Für Dienstreisen . 2400 „ 
3. Für Geschäftsbedürfnisse . 100,. 
7000— 
b) Zuschüsse zum Gehalt der Bezirksbaumwarte und Reiseaversum 
19 für den Assistenten der K. Obst- und Weinbauschule in Schlachters 4200— 
Der Kommission für Vogelsthutz in Bayern 100— 
# Summe Sem IV RUDO- 
1 Auf Gesundheit. 
2a2—— — — — — — — — — — — — — — — — — — — — 
Zuschuß zur Universitäts-Frauenklinik in München 
wegen Benützung derselben zum Unterrichteder Hebammen- 
3 schülerinnen aus Schwaben und Neuburg 1 300 — 
Unterstützung von ebammen zum Besuche der Wieder- 
4 holungkurse . . . 500—— 
5-—..———-——-—-......-—-— — — 
Unterstützungen zum Besuche von Desinfektionskursen 
6 für Desiufektoren 500— 
Für Säuglingsfürsorge, insbesondere zur Förderung 
7 des Stillgeschäftes 4000— 
Zuschuß an den Verein für Errichtung und zum Be- 
triebe eines Säuglingsheims für den Kreis Schwaben 
8 und Neuburg 1 000— 
Zuschuß an den Hebammenkreisverband sur Schwaben 
9 und Neuburg 300— 
10 Zur Bekämpfung der Tuberkulose 3000— 
Zur Seuchenbekämpfung, Bauschalvergütung an die 
K. Bakteriologische Untersuchungsanstalt in München 7100 — 
Summe Kap. V 17 700|—
        <pb n="408" />
        328 
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap. Tit Vortrag Betrag 
# r 
VI Auf Wohltätigkeit. 
Kreis-Heil= und Pflegeanstalten. 
1 Für den Betrieb: 
a) der Heilanstalt Kaufbeuren einschl. der Bauunterhaltung 227000— 
b) der Pflegeanstalt Irsee einschl. der Bauunterhaltung 81 O00 
J) der Heil= und Pflegeanstalt Günzburg 142 000— 
2 Neubauten. 
a) — — — — — — — — — — — — — — — — — — 
b) Für Verzinsung und Tilgung des Kreisanleher s zu 284 000 = 20 000— 
c) Für Verzinsung eines neuen Kreisanleheuns zu 730 000 —. 51 100 — 
4) Für Verzinsung und Tilgung von Vorschissen sür die Kreis- 
Heil= und Pflegeanstalten 155 000 — 
Sonstige Krankenanstalten. 
1Der Augenheilanstalt des Dr. E. Mayr in Augsburg 2 700|— 
2 Der Dr. Reisinger'schen Anstalt in Augsbug · blö- 
3DeiorthopadtschannImltdcsBayerFrancnverems in München 300— 
4Der Wohltätigkeits= und Pflegeanstalt Schweinspoint: 
a) zur Sustentation des Oausargies . 700— 
P für Freiplätze .. . 3600— 
d) außerordentlicher Zuschuß zum Erwerb der Lorenziwiesen 
und des Raab'schen Anwesens — 5. von 6 Jahresraten U 
à 1000. 1000 — 
e) zur außerordentlichen Schuldemtilgung. 3 000 — 
5Der Elisabethenstiftung, Weibliche Vsegcanai in : La 
a) für deren Betrie . 2000 — 
b) für 8 halbe Freipläze 1 320 
J) für Schuldentilgung und Verziusung 1 000— 
6Der Kinderheilanstalt in Augsburg 600— 
Der Universitäts-Kinderklinik und Poliklinik in 
München. 500— 
Dem von Rothmund schen unterstützungsverein für 
arme Augenkranke — e. V. — in München 300— 
Für 2 Freiplätze in der Landesheilanstalt für tuberkulöse 
Kinder in Oberschwenden, Gde. Scheidegg, B.-A. Lindau 2000— 
Beiträge an Anstalten für Blödsinnige: 
1 a) für Zöglinge der Kretinenanstalt in Ursberg .. 7500— 
b) Unterstützung der Kretinenanstalt in Ursberg als solcher 2 700— 
2 Füur Unterstützung der Blödenanstalt in Neuendettelsau 2 400 — 
3 aà) für das Schutzengelheim Deybach in Lautrach 2000— 
b) für 20 halbe Freiplätze in dieser Anstalt. 3600— 
) Zuschuß zur Schuldentilgung 3 000— 
d) zur Tiltzung und Verzinsung der durch Grumerwerbunger 
im Jahre 1912 erwachsenen Schlld. 2 000|—
        <pb n="409" />
        Nr. 39 329 
Schwaben und Neuburg. 
Festgesetzter 
Kap. 18 Tit. Vortrag Betrag 
— 
VI8 Ausgaben für verwahrloste und verlassene Kinder. 
11 die Kreiserziehungs= und Beschäftigungsanstalt für arme Knaben 
in Ottobeuren 11 820— 
2 An die Kreiserziehungs- und Beschäftigungsanstalt für arme Mädchen 
in Wörishofen 6 058— 
3Für Unterbringung von Kindern protestantischer Konfession in 
Rettungsanstalten 800— 
4 An die Rettungs= und besferungsunfalt der Frauen vom guten Hirten 
in München 100|— 
5Der Rettungsanstalt Josephsheim in meitenbuch des hristichen zur 
sorgevereins in Augsburg 800 
1 — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — 
11 Sonstige Ausgaben für Wohltätigkeit. 
1.puppenanstalt in Altenberg ..... 300— 
2 Krippenverein Augsburg 300| — 
3 Bethaus der Wertachvorstadt in Augsburg für Kinderpflege 300— 
4chutzengelhaus Möhren 200 — 
5Dem Verein für Krippe und Kinderbewahranstalt Wobling sar 
seine Pflegeanstalt (Zwangserziehungsanstalt) 300— 
6 Dem katholischen St. Johanniszweigverein in Kugsburg 300— 
7|/Dem kath. Fürsorgeverein in Augsburg für Mädchen, Frauen und 
Kinder .. 500 
8 Au den Schwäbischen Kreisverband ur Jugendfürsorge 1 800— 
9Dem Augsburger Jugendfürsorgeverband 300— 
10 An den kath. Jugendfürsorgeverein der Diözese Augsburg 300 — 
11/Dem Verein der Freundinnen junger Mädchen in München. 200 
12 Dem Marianischen Mädchenschut- Verein für Bayern — Zweigverein 
Augsburg — . 200— 
IZDemBerem Marthaheim in Augsburg 200— 
14Dem Volkserziehungsverein Augsburg 100|— 
15.Der Wohllätigkeitsanstalt des Dr. Kohnle in Pfronten 500 — 
16 a) Dem Verein zur Errichtung einer „Herberge zur * 
in Augsburg . 600— 
b) ebendemselben für sein Lehrlings- und ngengeim 300 
17Der Zwangserziehungsanstalt Rummelsberg 100 
18 Dem Verein für Arbeiter-Kolonien in Bayern .. 1200— 
19 Dem Bayer. Frauenverein zur Förderung der Landkrankenpflege durch 
den Frauenverein vom Roten Kreuz im Kreise Schwaben und Neuburg 5000— 
20 Dem Schwöbischen Kreisverband für ambulante Krankenpflege in 
Wiedergeltingen 400— 
21 Dem Hauspflegeverein Augsburg. 500— 
22, Dem Frauenverein für Gründung und unterhaltung eines Wöchnerinnen- 
heims in Augsburg 1200— 
23 Dem Verein zur Gründung eines Sanatoriums für Lungenkranke 
aus dem Mittelstaden ....... 500— 
68
        <pb n="410" />
        330 
  
  
  
  
  
  
“ · Festgesetzter 
Kap. 18Tit. Vortrag Betrag 
2 
VI 11224Der Versorgungs= und Beschäftigungsanstalt für erwachsene Blinde 
— Blindenheim e. V. — München 100— 
25 Dem Verein für öffentliche Speiseanstalten r in den Wertachvortädten 
Augsburg . .. 400— 
Demselben außerordentlicher Zuschuß 200— 
26|]Dem Pensionsverein der berufsmäßigen bayerischen Polizeisoldaten 
· und Schutzmänner 100— 
27 Für außerordentliche Notfälle, eventuel aft- Mehrung des * 
des Maximilianshilfsfonds 4000s— 
28 Für Krieger-Erholungsheime 500— 
12 — — — — — — — — — — — — — — — — — —- 
13——————————-—-————— —- 
14 Mehraufwand für die Landarmenpflege 584 5000— 
Summe Kap. UU043 813|— 
VII Auf Straßen-, Brücken= und Wasserbau. 
1 Beiträge zu den Distriktsstraßen 240 569— 
2 Beiträge zu den Gemeindewgen 25 000 
2 Offentliche Flüsse. 
1| Für den Uferschutz an öffentlichen Flüssen nach Art. 92 des Wasser- 
gesetzes vom 23. März 19007) — — 
2Zur Verstärkung des Spezialfonds zu Hochwasserdammbauten an 
öffentlichen Flüssen, bezw. für Zuschüsse an Beteiligte: 
an die Gemeinde Feldheim, II. und letzte Rate 8 OCO00— 
3 Freiwilliger Zuschuß für Beseitigung der Hochwassergefahr der 
Wertach für Pfersee und Göggingen an die Stadtgemeinde Augs- 
burg, II. Nate 20 000— 
3 Für Instandsetzung von Privatflüssen und Bächen mit 
erheblicher Hochwassergefahr nach Art. 98 des Wasser— 
gesetzes vom 23. März 1907 .. — — 
4 Beiträge für Instandhaltung und Korrektionen an den 
sonstigen Privatflüssen und Bächen nach Art. 101 des 
Wassergesetzes vom 23. März 1907: 
Beitrag zur Verbauung der Quellbäche des Oberdorfer Wildbaches, 
B.-A. Sonthofen, einzige RKate. — — 
Beitrag für die Verbauung des oberen Berg- und Mühlenbaches in 
der Gemeinde Nesselwang gemäß Landratsbeschluß vom 28. No- 
vember 1913 — — 
1 Beitrag zur Verbauung der Ostrach zwischen Lexenmühlwehr und 
Bruck, Gemeinde Hindelang, Bez.-A. Sonthofen, III. und letzte 
Rate. 18 000— 
2 Beitrag zur Verbauung der Winkler Starzlach, Gemeinde Sorihofen 
K. Bezirksamt Sonthofen, IV. und letzte Rate 8 750— 
3 Für Verzinsung und Tilgung des Anlehens zu Wasserbauten 40 000— 
Für Verzinsung von Vorschüssen auf das / Kreisanlehen an die Ver- 
4 sicherungsanstalt. ... 10600—
        <pb n="411" />
        Schwaben und Neuburg. 
Festgesetzter 
Kap.]s Tit. Vortrag Betrag 
4 
VII 5 Beiträge an die Distrikte zur Ablöhnung von 
Dammwarten 1 34675 
Zuschuß zum Bau einer Brücke über den kleinen See bei Lindau, 
III. und letzte Rate — — 
An die Stadtgemeinde Günzburg Buschuß zur neuen Chnbrück in 
Günzburg, (II. Rate aus 5000 .# Gesamtzuschuß) . — — 
An die Stadtgemeinde Donauwörth Zuschuß zur neuen inneren 
Wörnitzbrücke beim Riedertor in Donauwörth (II. Rate aus 4000 4 
Gesamtzuschuß) 2000.4 — — 
6 Zuschuß zum Bau einer Brücke über den bei Mundrachug 
II. von 5 gleichen Raten. 2 000|— 
Summe Kaf v 374 265|75 
VIII Übrige Kreisausgaben. 
11 Zur Förderung des Feuerlöschwesens 6200— 
2 Beitrag an den Verein zur Errichtung eines Genesungs- und 
Invalidenheims bayer. freiwilliger Feuerwehren 300— 
SGBeitrag an die freiwilligen Sanitätskolonnen des Roten Kreuzes im 
Regierungsbezirke 1 500— 
2 Beiträge gemäß T und 828 der neichsversicherunge 
ordnung. . 7000— 
3 Zuschuß an den Bayer. Landesverein zur Förderung 
des Wohnungswesens 100— 
4 Dem Vereinzur Hebung des Fremdenverkehrs in Augsburg 200— 
2 Dem Verein zur Hebung des Fremdenverkehrs in München und im 
Bayer. Hochland e. V. 200— 
5 Dem Bayer. Versorgungsverband Umlagenbetrag. 9 855|50 
Summe Kap. VIII 25 355|50 
IX Allgemeiner Reservesonds 277 161/79 
Sumüre Tr Krcksansgaben 6 481 59742 
II. Abschnitt. 
XKreis- Einnahmen. 
1 Zuschüsse aus der Staatskasse. 
A. Zuschüsse aus den Staatsmitteln für Erziehung und 
Bildung. 
1 Progymnasien und Lateinschulen. 
1.|/Die auf besonderen Rechtstiteln und Vewilligungen beruhenden 
Pflichtbeitrühe . 1 976|18 
2 „Aus der Kreisschuldotatton — — 
— z ĩ 1 976|8
        <pb n="412" />
        332 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Fegoeschtr“ 
Kap. Tit. Vortrag Betrag 
M E 
1 Oberrealschule und Realschulen. 
Staatszuschuß zu den Ausgaben fr die e Ereisoberrealschule Augs- 
burg 21 725— 
Summe z für sic. 
Volksschulen. 
11UAuf besonderen Nechtstiteln und Bewilligungen beruhende Pflicht. 
beiträge . 5 768.57 
2 Ständige Bauausgaben .. 
3 a) Seitherige Kreisschuldotation. 69 082 26 
b) Neue Kreisschuldotation behufs Unterstützung der mit Schul- 
lasten überbürdeten Gemeinden 88 600 — 
4 Buschüsse an die Kreisfonds gemäß Art. 16 Abs. 2 zif. 2 und 
Abs. 3 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902 für Gemeinden 
mit weniger als 10 000 Einwohnern 234 522s94 
5 Bauschbeträge an die Schulkassen der Gemeinden mit 10 000 und 
mehr Einwohnern gemäß Art. 14 Abs. 1 des Schulbedarfgesetzes 230 au#er 
6BRauschuß nach Art. 16 Abs. 2 Ziff. 4 des Schulbed.-Ges. v. 28. Juli 1902 250 000— 
7/i:aenstalterszulagen für das Lehrpersonal an den Volksschulen der 
Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnen 1 081 520— 
8 Zur Gewährung außerordentlicher Zulagen für das Lehrpersonal 
der Volksschulen in den Gemeinden mit weniger als 10 000 Ein- 
wohnern .. 175000— 
9 à) Zuschuß an die Kreispensionsanstalt für dienstunfähige Lehr- 
personen. 165000— 
b) Pensionszulagen nach einem Drittel der zuletzt bezogenen 
Dienstalterszulagen 80 000— 
c) Zur Unterstützung der pensionierten Lehrpersonen 12 400— 
10 Unterstützungsbeiträge für die Hinterbliebenen der Vokksschullehrer: 
a) im allgemeinen 149 600 — 
b) zur Unterstützung der Lehrer-Hinterbliebenen 11 000— 
c) für dürftige, dem Unterstlizungsaller entwachsene L 
waisen 2000|— 
11 lzuschuß zu den Kosten ber Schuprifungen 2770— 
12 % Kur Unterstützung dürftiger Kandidaten des Volksschuldienstes nähren 
der Ableistung ihrer gesetzlichen Militärdienstpflicht 500 — 
— z z 2558 08138 
Besondere nachträgliche Bewilligungen — — 
Vergütung des * Mebrbetrages der Normal- gehent die 2 
preise o o o o « o o o o — — 
  
  
  
  
Summe Saf- 
  
  
2 581 782,.56
        <pb n="413" />
        .39. 333 
v7v 3 Schwaben und Neubmg. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Kap.s Tit. Vortrag Betrag 
— 42 
1 B. Zuschüsse aus Zentralfonds für Landwirtschaft. 
1Auf VLandeskultur und landwirtschaftliche Interessen überhaupt .. 2575— 
2 Zu den Ausgaben für Aufstellung eines Kreismolkereisachverständigen 1 500— 
3Desgleichen für Ausstellung eines Kreiswanderlehrers für discherei- 
wesen ... 2000— 
Summe Kap IB 6 075— 
Summe Kap. I13 587 857|56 
II Fundations= und Dotationsbeiträge der Gemeinden — — 
III Zuflüsse aus sonstigen Einnahmsquellen. 
1|ente aus Kreisfonds für Förderung landwirtschaftlicher Interessen 2c. 3 150— 
2 Rente aus dem Maximilianshilfsfonds behufs Verleihung von Unter- 
stützungen in außerordentlichen Notfällen 4000— 
Sumt — öf# 7150— 
IV Kreisumlage zu 44 vom Hundert 
von der Steuersumme zu 8928570 M nach Abzug von 2 vom 
Hundert für Rückstände und Nachlässe im Nettobetrage dovo3850 000 — 
V. Aktivreste der Kreisfonds früherer Jahhrer 36 589|86 
Summe der —2 6 481 59742
        <pb n="414" />
        <pb n="415" />
        Geset-und Verorduuugs Plull 
für das 
FKönigreich Bayern. 
–— —— – — 
Nr. 40. 
München, den 31. Juli 1917. 
  
An Meine Bapern! 
Von neuem jährt sich der Tag, an dem das Deutsche Volk 
zur Verteidigung des Vaterlandes zu den Waffen gerufen wurde. 
Bayerns tapferes Heer hat in treuer Blutsgemeinschaft mit allen 
deutschen Stämmen und im engen Verein mit Deutschlands 
Verbündeten Unvergleichliches geleistet. Mit Gottes Hilfe ist 
es gelungen, der ungeheueren Ubermacht der Feinde zu trotzen 
und unser schönes Heimatland vor den Verheerungen des Krieges 
zu bewahren. An den Grenzen und im Feindeslande schlugen 
unsere Truppen siegreiche Schlachten. Gerade in diesen Tagen 
wurde der Feind, dem wir vergeblich Frieden angeboten, mit 
wuchtigen Stößen erneut geworfen. 
70
        <pb n="416" />
        336 
In treuer Opfer= und Arbeitsgemeinschaft steht die Heimat 
zur Front. Stadt und Land wetteifern in Pflichttreue und 
Opfermut, in ernster schwerer Arbeit und in starker zäher Aus- 
dauer. 
Hart und drückend ist oft die Not am häuslichen Herd, aber 
alle nehmen Einschränkungen und Entbehrungen willig auf sich. 
Was früher starke Manneskraft an Pflug und Erntewagen 
geleistet, vollbringen Mütter und Frauen, Kinder und Greise. 
Und der Himmel ist mit ihnen. 
Am Feuer der Esse schmieden Männer, Frauen und Mädchen 
dem Heere Wehr und Waffen. 
Das Geld für des Reiches Rüstung haben alle freudig ge- 
geben, auch der kleine Sparer seinen Notpfennig. 
Während der Krieger draußen dem Feinde trotzt, schützt die 
Heimat sein Weib und Kind vor Not. 
Lange Nächte wachen sorgende Schwestern am Leidensbett 
verwundeter und erkrankter Krieger. Für den Arm, den die 
feindliche Kugel gelähmt, für die Tapfern, die Gesundheit und 
Kraft geopfert, schaffen hundert Herzen und Hände. 
Inmitten rastloser Arbeit des Alltags wecken und stärken 
führende Männer die seelischen und sittlichen Kräfte. 
So geben einmütig alle ihr Bestes und Letztes für das Wohl 
des Volkes und für die Ehre und Freiheit des Vaterlandes. 
Ich empfinde es als Herzensbedürfnis, Meinen lieben Bayern 
für all die Kriegsarbeit der Heimat heißen Dank, aufrichtige
        <pb n="417" />
        Nr. 40. 337 
Anerkennung und stolze Bewunderung auszusprechen. In der 
innigsten Dankbarkeit beugen wir alle uns vor den Müttern, die 
ihre Stütze und Hoffnung dem Vaterland geweiht, vor den Frauen, 
die den Gatten, den Vater und Ernährer ihrer Kinder für immer 
hingegeben haben. Die Opfer sind nicht vergebens gebracht. 
Drei Jahre hat Bayerns Volk nun schon gekämpft, geblutet, 
gestritten und gelitten. Aber ungebrochen ist unsere Zuversicht, 
unzerstörbar unser Gottvertrauen und der Glaube an die Zukunft 
des Vaterlandes. In bewährter deutscher Treue steht Bayern 
zu Kaiser und Reich; ungebrochen, unbezwingbar beschützen Meine 
Bayern ihr liebes Heimatland, bis für Kind und Kindeskind der 
heiß ersehnte glückliche Friede erkämpft ist. Ihn gebe Gott! 
München, den 31. Juli 1917. 
Ludwig.
        <pb n="418" />
        <pb n="419" />
        gat 
    
Gesetund Verorduungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 41. 
München, den 2. August 1917. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 26. Juli 1917, die Übergangsabgabe für Bier und Malz betreffend. — Be- 
kanntmachung vom 31. Juli 1917, betreffend Anderung der Militär-Transport-Ordnung. — Auszug aus 
der Adels-Matrikel des Königreichs. 
– –— 
- 
  
— — — — 
  
Nr. 20420. 
Königliche Verordnung, die Übergangsabgabe für Bier und Malz betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: 
An die Stelle der nach § 1 der Königlichen Verordnung vom 21. August 1911, 
die Übergangsabgabe für Bier und Malz betreffend, der Berechnung der ÜUbergangsabgabe 
71
        <pb n="420" />
        340 
zugrunde zu legenden Mindestmalzmenge von 21,5 kg für 1 hl Bier tritt für die Zeit 
vom 1. August 1917 bis zum 30. September 1918 eine Mindestmalzmenge von 9,5 kg. 
Leutstetten, den 26. Juli 1917. 
Ludwig. 
v. Hreunig. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
J. V. 
Ministerialrat Pfaffinger. 
  
Nr. 7/Zmo I. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-Transport-Ordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten und fl. Kriegsministerium. 
Die durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1917 (RGBl. Seite 608) 
verfügte Anderung der Militär-Transport-Ordnung hat auch für die Bayerischen Eisen- 
bahnen zu gelten. 
München, den 31. Juli 1917. 
J. V. 
v. Hellingrath. Staatsrat v. Weigert. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel ordens der Bayerischen Krone bei der Ritter- 
am 24. Juli 1917 der Major im 1. Bayer. 
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen: Fuß-Artillerie-Regiment August Ritter von 
am 23. Juli 1917 der bulgarische General= Döderlein für seine Person als Ritter des 
konsul Ludwig Ritter von Steub in München Militär-Max-Joseph-Ordensbeider Ritterklasse 
für seine Person als Ritter des Verdienst= Lit. D, Fol. 39.
        <pb n="421" />
        11 
    
seh= und Verordnungs L 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 42. 
München, den 10. August 1917. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 29. Juli 1917, die Bildung von Schulbeiräten betreffend. — Bekanntmachung 
vom 1. August 1917, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. — Auszug aus 
der Adels-Matrikel des Königreichs. 
#—. 
Nr. 18909. 
Königliche Verordnung, die Bildung von Schulbeiräten betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
  
  
  
  
Wir finden Uns bewogen, unter Aufhebung der Verordnung vom 13. August 1905, 
die Schulkommissionen betreffend, und der Verordnung vom 3. Dezember 1908, den Obersten 
Schulrat betreffend, über die Bildung von Schulbeiräten bei den K. Regierungen, Kammern 
des Innern, und bei dem K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten zu verordnen, was folgt: 1 
§ 1. 
Zum Zwecke der fachmännischen gutachtlichen Beratung wichtiger Angelegenheiten der 
Lehrer= und Lehrerinnenbildungsanstalten, der höheren weiblichen Unterrichtsanstalten, der 
Volkshaupt= und Volksfortbildungsschulen und der Berufsfortbildungsschulen wird bei jeder 
Regierung, Kammer des Innern, ein besonderer Beirat — Kreisschulbeirat — gebildet.
        <pb n="422" />
        342 
Die Kreisschulbeiräte setzen sich zusammen aus den beteiligten Regierungsbeamten, den 
Kreisschulinspektoren und einer Anzahl weiterer Mitglieder, die von Uns aus dem Kreise 
der weltlichen und geistlichen Schulaufsichtsbeamten sowie der Leiter und Lehrpersonen der 
aufgeführten Anstalten und Schulen auf die Dauer von fünf Jahren nebenamtlich ernannt werden. 
Den Vorsitz bei den Beratungen des Kreisschulbeirats führt der Regierungspräsident, 
im Falle seiner Verhinderung der Regierungsdirektor der Kammer des Innern oder bei dessen 
Verhinderung ein vom Regierungspräsidenten dafür im Einzelfalle bestimmtes Mitglied des 
Biirats. 
§ 2. 
Die Kreisschulbeiräte werden durch die Regierung nach Bedarf zu den Beratungen 
einberufen. Von der Regierung werden die Beratungsgegenstände bestimmt, sowie die Be- 
richterstatter und Mitberichterstatter aufgestellt. Das Staatsministerium des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten kann die Regierungen zur Einholung gutachtlicher Auße- 
rungen der Kreisschulbeiräte über Angelegenheiten der in § 1 aufgeführten Anstalten und 
Schulen anweisen. Die Mitglieder der Kreisschulbeiräte sind befugt, bei den Beratungen 
der Beiräte in Bezug auf Angelegenheiten der Anstalten und Schulen Fragen zu stellen, 
Wünsche zu äußern und Anträge einzubringen. 
83. 
Je nach dem Gegenstande der Beratungen können zu diesen die sämtlichen Mitglieder 
der Kreisschulbeiräte oder nur jene berufen werden, die nach ihrer Berufsausbildung und 
dienstlichen Wirksamkeit den dabei in Betracht kommenden Anstalten und Schulen besonders 
nahestehen. Die Anordnung hierüber wird jeweils, vorbehaltlich der Verfügung durch das 
Ministerium im Einzelfalle, durch die Regierung getroffen. 
Die Regierung kann nach Bedarf zu den Beratungen auch noch andere sachverständige 
Personen, insbesondere ärztliche und baukundige Sachverständige, beiziehen. Das Ministerium 
kann ihre Beiziehung im Einzelfalle veranlassen. 
§ 4. 
Zum Zwecke der fachmännischen gutachtlichen Beratung wichtiger Angelegenheiten 
1. der höheren Lehranstalten, 
2. der Lehrer= und Lehrerinnenbildungsanstalten, 
3. der höheren weiblichen Unterrichtsanstalten, 
4. der Volkshaupt- und Volksfortbildungsschulen und der Berufsfortbildungsschulen 
wird bei dem Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten ein 
besonderer Beirat — Landesschulbeirat — gebildet.
        <pb n="423" />
        42. 343 
Der Landesschulbeirat setzt sich zusammen aus den beteiligten Beamten des Ministeriums 
und einer Anzahl weiterer Mitglieder, die von Uns auf die Dauer von fünf Jahren 
nebenamtlich ernannt werden. Als solche nebenamtliche Mitglieder werden Personen ernannt 
werden, die sich auf dem Gebiete des Unterrichts- und Erziehungswesens besondere Kenntnisse 
und Erfahrungen erworben haben. 
Der Landesschulbeirat gliedert sich in vier Abteilungen nach den in Absatz 1 auf- 
geführten Gruppen von Anstalten und Schulen. Jedes Mitglied wird einer Abteilung zugeteilt. 
Den Vorsitz bei den Beratungen des Landesschulbeirats und seiner Abteilungen führt 
der Staatsminister des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten oder das von ihm 
dafür im Einzelfalle bestimmte Mitglied des Beirats. 
8 5. 
Die Beratungen des Landesschulbeirats werden in der Regel innerhalb der Abteilungen 
gepflogen. Das Ministerium ist ermächtigt, auch einzelne Mitglieder einer Abteilung sowie 
mehrere oder alle Abteilungen zusammen zu Beratungen beizuziehen, ferner zu den Beratungen 
einer oder mehrerer Abteilungen Mitglieder anderer Abteilungen sowie sonstige sachverständige 
Personen zu berufen, die nicht Mitglieder des Landesschulbeirats sind. 
Der Landesschulbeirat und seine Abteilungen werden zu den Beratungen nach Bedarf 
durch das Ministerium einberufen, das auch die Berichterstatter und Mitberichterstatter auf- 
stellt. Die Mitglieder sind befugt, bei den Beratungen in Bezug auf Angelegenheiten der 
Anstalten und Schulen, um die es sich dabei handelt, Fragen zu stellen, Wünsche zu äußern 
und Anträge einzubringen. 
§ 6. 
Über den Gang der Verhandlungen bei den Beratungen der Kreisschulbeiräte sowie 
des Landesschulbeirats und seiner Abteilungen sind Niederschriften aufzunehmen. 
Die nebenamtlichen Mitglieder der Beiräte erhalten nach Maßgabe ihrer Inanspruch- 
nahme Vergütungen aus Staatsmitteln. 
87. 
Zur fachmännischen gutachtlichen Beratung wichtiger Angelegenheiten der gewerblichen 
Fachschulen und der Kunstgewerbeschulen kann das Ministerium nach Bedarf besondere Beiräte 
bilden und für sich allein oder zusammen mit Abteilungen oder einzelnen Mitgliedern des 
Landesschulbeirats oder sonstigen Sachverständigen zu Beratungen einberufen. Auf diese 
Beratungen finden die Bestimmungen in den §§ 4 mit 6 sinngemäß Anwendung.
        <pb n="424" />
        344 
88. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1918 in Kraft. 
Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten erläßt die 
im Vollzug erforderlichen Anordnungen. 
Leutstetten, den 29. Juli 1917. 
Ludwig. 
. Dr. v. AKnuilling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Matt. 
  
Nr. 6,Oo. 
Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
##Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
§ 31 der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird bis auf weiteres wie folgt geändert: 
§ 31. 
Verpackung. Bezeichnung. 
(1) Wie bisher. 
(2) Jedes Gepäckstück muß die genaue und dauerhaft befestigte Adresse des Reisenden 
(Name, Wohnort, Wohnung) sowie den Namen der Aufgabe= und Bestimmungsstation tragen. 
Nicht derartig gekennzeichnetes Gepäck kann zurückgewiesen werden. Altere Bezeichnungen usw. 
wie bisher. 
Die Anderung tritt am 15. August in Kraft. 
München, den 1. August 1917. 
J. V. 
Staatsrat v. Weigert. 
  
—. — — —— — — 
Auszug aus der Adels-Matrikel dienstordens der Bayerischen Krone bei der 
am 1. August 1917 der Leutnant der Re- 
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen: serve und Bataillonsadjutant im K. 1. Jäger- 
am 26. Juli 1917 der Landesökonomierat, Bataillon Hans Ritter von Neubert für 
Rittmeister der Landwehr-Kavallerie a. D., seine Person als Ritter des Militär-Max- 
Johann Friedrich Ritter von Wolff in Eben= Joseph-Ordens bei der Ritterklasse Lit. N, 
roth für seine Person als Ritter des Ver= Fol. 22.
        <pb n="425" />
        Gesetz und Verurdungsgict 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 43. 
München, den 13. August 1917. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 12. August 1917 über den Beginn der Schußzeit auf Feldhühner. — Auszug 
aus der Adels-Matrikel des Königreichs. · 
  
  
  
  
Nr. 2119 a 35. 
Königliche Verordnung über den Beginn der Schußzeit auf Feldhühner. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Polizeistrafgesetzbuchs und des Art. 23 
Abs. 1 Ziff. 5 des Jagdgesetzes zu verordnen, was folgt: 
73
        <pb n="426" />
        346 
Für das Jahr 1917 wird in Abänderung der Hegezeit des § 2 der 
K. Verordnung vom 6. Juni 1909 (GVBl. S. 409) der Beginn der Schußzeit 
für Feldhühner auf den 15. August festgesetzt. 
Leutstetten, den 12. August 1917. 
Ludwig. 
J. V. 
Staatsrat Kuözinger. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor Völk. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel am 6. August 1917 der Major im General- 
des Königreichs. stab Friedrich Ritter von Tumma für seine 
Person als Ritter des Militär-Max-Joseph- 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: Ordens bei der Ritterklasse Lit. T, Fol. 25.
        <pb n="427" />
        Gestt und Verarhunngsgut 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 44. 
München, den 20. August 1917. 
Inhal t: 
Bekanntmachung vom 14. August 1917, Vollzug des Kriegssteuergesetzes betreffend. — Bekanntmachung 
vom 11. August 1917, betreffend Anderung der Militär-Transport-Ordnung. 
  
— —„ —„ — 
  
Nr. 23154. 
Bekanntmachung, Vollzug des Kriegssteuergesetzes betreffend. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 19. Juli 1917 — §647 der Protokolle — 
beschlossen: 
Die Abgabe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kriegssteuergesetzes wird in den Fällen, in 
denen das Endvermögen auch nach Abzug des besitz= oder kriegssteuerpflichtigen Vermögens- 
zuwachses — gegebenenfalls des höheren von beiden — noch höher ist als das Anfangs- 
vermögen, aus Billigkeitsgründen auf den Betrag ermäßigt, der sich ergibt, wenn 
a) von einem nach dem Kriegssteuergesetz ermittelten Vermögenszuwachse von nicht 
mehr als 3000 ∆ 1 vom Hundert und 
b) von dem Endvermögen, das nach Abzug des besitz= oder kriegssteuerpflichtigen 
Vermögenszuwachses sowie gegebenenfalls auch nach Abzug eines unter a) fallenden 
Zuwachses noch verbleibt, 1 vom Tausend erhoben würde. 
74
        <pb n="428" />
        348 
Hierzu tritt der Zuschlag nach Maßgabe des Gesetzes vom 9. April 1917 über die 
Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer. 
München, den 14. August 1917. 
J. A. 
Staatsrat Dr. v. Günder. 
Nr. 7/Bmo I. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-Transport-Ordnung. 
fl. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten und fl. Kriegsministerinm. 
Die durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Juli 1917 (Rl. S. 672) 
verfügte Anderung der Militär-Transport-Ordnung hat auch für die Bayerischen Eisenbahnen 
zu gelten. 
München, den 11. August 1917. 
J. V. 
v. Hellingrath. Staatsrat v. Weigert.
        <pb n="429" />
        Gesetz und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 45. 
München, den 25. August 1917. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt#: 
Bekanntmachung vom 23. August 1917 wegen der Gewährung von Kriegsteuerungszulagen an die Staats- 
beamten. 
— —“"' 
Nr. 23777. 
Bekanntmachung wegen der Gewährung von Kriegsteuerungszulagen an die Staatsbeamten 
A. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, der Instiz, des Innern, 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs- 
angelegenheiten. 
I. Laufende Kriegsteuerungszulagen. 
Den Staatsbeamten werden neben den Kriegsteuerungsbeihilfen auf Grund der Mini- 
sterialbekanntmachung vom 6. Juni 19171(GWVBl. S. 159 ff.) bis auf weiteres mit Wirkung 
vom 1. Oktober 1917 an Kriegsteuerungszulagen nach folgenden Grundsätzen gewährt: 
1. 
! Die verheirateten etatsmäßigen Beamten werden für die Bemessung 
der Zulagen in vier Gruppen eingeteilt. 
75
        <pb n="430" />
        350 
II Die erste Gruppe umfaßt die Beamten der Klassen 4—7, 
die zweite Gruppe jeue der Klassen 8—13, 
die dritte Gruppe jene der Klassen 14—17, 
die vierte Gruppe jene der Klassen 18— 30 der Gehaltsordnung. 
III Die Zulagen betragen für die Beamten 
der ersten Gruppe jährlich 630 M, 
der zweiten Gruppe „ 540 “, 
der dritten Gruppe „ 450 74, 
der vierten Gruppe „ 360 . 
IV Die verheirateten, ständig gegen Entgelt beschäftigten Staatsdienstanwärter erhalten 
gleichfalls Kriegsteuerungszulagen. Sie werden nach den Sätzen derjenigen Gruppe be- 
handelt, in die sie bei der ersten etatsmäßigen Anstellung einzureihen wären. 
2. 
1Den ledigen etatsmäßigen Beamten mit einem Diensteinkommen von nicht mehr 
als 6000 M wird eine Zulage von 300 jährlich gewährt. 
II Die gleiche Zulage erhalten auch die ledigen, ständig gegen Entgelt beschäftigten 
Staatsdienstanwärter. 
Wieweit außer den Staatsdienstanwärtern (siehe Ziff. 1 Abs. IV und Ziff. 2 Abs. II 
oben) noch anderen Personen, die im Staatsdienste ständig verwendet werden, die Zulage 
zu gewähren ist, bleibt der Entscheidung der Staatsministerien im Einzelfalle vorbehalten. 
Die übrigen Staatsministerien werden sich hierüber mit dem Staatsministerium der Finanzen 
benehmen. 
4. 
1 Ausgeschlossen von der Zulage sind: 
1. die verheirateten weiblichen Beamten, soferne sie nicht an Stelle des Ehemanns 
den Unterhalt der Familie bestreiten, 
2. Beamte mit einem Diensteinkommen von mehr als 12000.#, 
3. die Beamten, die zum Heeresdienst eingerückt oder im Sanitätsdienste tätig sind 
(ogl. Min.-Bek. v. 18. Juni 1915, GVl. S. 65) oder die bei den Verwaltungen 
in den besetzten Gebietsteilen verwendet sind. 
Stehen die in Abs. I Ziff. 3 bezeichneten Beamten im Genuß einer Kriegsteuerungs- 
beihilfe (gemäß Ziff. 5 Abs. IV der Min.-Bek. vom 6. Juni 1917, GVl. S. 159 ff.), so 
wird ihnen auch die Kriegsteuerungszulage gewährt. Anderen der in Abs. 1 Ziff. 3 bezeich-
        <pb n="431" />
        Nr. 45. 951 
neten Personen kann im Falle eines besonderen Bedürfnisses die Zulage ganz oder zum Tei 
zugebilligt werden. Die Gesuche hierwegen sind im allgemeinen nach Maßgabe der Min.= 
Bek. vom 29. Juni 1917 Nr. 17589, abgedruckt im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 150 a 
vom 2. Juli 1917, zu behandeln; jedoch wird die in Ziff. II der letzteren Bekanntmachung 
auf 9000 á festgesetzte Einkommensgrenze auf 12000 —K erweitert. 
5. 
1 Zu dem Diensteinkommen im Sinne dieser Bestimmungen zählen außer dem Gehalt 
auch die persönlichen Zulagen nach Art. 211 Abs. 3 des Beamtengesetzes, dann die beson- 
deren Zulagen nach § 5 der K. Verordnung vom 6. „September 1908 sowie etwaige 
regelmäßig anfallende Nebenvergütungen aus öffentlichen Kassen, ferner eine etwaige Zivil- 
pension, Militärrente, Gendarmeriepension oder Unfallrente. Dagegen bleiben Kriegs= und 
Verstümmelungszulagen, dann Dienstaufwandsentschädigungen bei der Feststellung des Dienst. 
einkommens außer Betracht. 
un Den ledigen Beamten mit einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 6000 MA 
(Ziff. 2 Abs. D und den Beamten mit einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 12000 # 
(Ziff. 4 Abs. I Nr. 2) sind die Kriegsteuerungszulagen gegebenenfalls bis zur Erreichung des- 
senigen jährlichen Gesamtbetrags an Diensteinkommen und Kriegsteuerungszulage zu zahlen, 
den sie erhalten würden, wenn sie ein Diensteinkommen von 6000 oder 12000 .K&amp; be- 
zögen. Der so berechnete Betrag der Zulage ist gegebenenfalls auf den nächsten durch 3 ohne 
Rest teilbaren Markbetrag aufzurunden; die Zulage beträgt mindestens 36 &amp; jährlich. 
6. 
1 Den ledigen Beamten im Sinne der Ziff. 2 werden die verwitweten und geschiedenen 
Beamten, die keinen eigenen Haushalt führen und keine Kinder zu unterhalten haben, 
gleichgeachtet. 
n Die ledigen Beamten, dann die verwitweten oder geschiedenen Beamten, die nachweis- 
lich erwerbsunfähige, d. h. im Sinne des § 1255 der Reichsversicherungsordnung invalide 
Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten, bekommen die gleiche 
Zulage wie die verheirateten Beamten. Das gleiche gilt für ledige, verwitwete und ge- 
schiedene Beamte, die einen eigenen Haushalt führen oder Kinder, die nach Ziff. 3 Abs. II 
der Min.-Bek. vom 6. Juni 1917 (GWVBl. S. 159 ff.) zu berücksichtigen sind, zu unter- 
halten haben. 
7. 
1 Die Zulagen werden in monatlichen Teilbeträgen im voraus gleichzeitig mit den Ge- 
haltsbezügen ausbezahlt.
        <pb n="432" />
        352. 
Im übrigen gilt für die Anweisung, Auszahlung und Verrechnung der Zulagen sinn- 
gemäß das gleiche wie für die Kriegsteuerungsbeihilfen (Ziff. 9—11 der Min.-Bek. vom 
6. Juni 1917 G Bl. S. 159 ff.) 
II Die Kriegsteuerungszulagen bilden keinen Bestandteil des pensionsfähigen Dienst- 
einkommens oder des Sterbegehalts. Sie können jederzeit widerrufen werden; ihre Aus- 
zahlung unterbleibt mit dem Ablaufe des auf die Verfügung der Einstellung folgenden 
Monats. 
II. Einmalige Kriegsteuerungszulagen. 
8. 
1 Beamte, die für die Gewährung einer laufenden Kriegsteuerungszulage nach Abschnitt 1I 
in Betracht kommen und die seit mindestens 1. Juli ds. Is. ein Diensteinkommen beziehen, 
erhalten zu Beginn des Monats September ds. Is. eine einmalige Kriegsteuerungszulage. 
1 Die Zulage beträgt: 
a) für verheiratete Beamte (vgl. auch Ziff. 6 Abs. II) 
der ersten Gruprprer 1060 4., 
der zweiten Grupde 140 -# 
der dritten Gruppe ’#l10 “, 
der vierten Gruppe 100 ; 
b) für ledige Beamte (vgl. auch Ziff. 6 Abs. 1) 60 —. 
9. 
Die einmalige Zulage wird in gleicher Weise wie die laufende Kriegsteuerungszulage 
angewiesen und verrechnet. 
10. 
Die Staatsministerien behalten sich vor, Härten, die sich beim Vollzuge vorstehender 
Bestimmungen ergeben sollten, durch entsprechende Anordnungen im Einzelfalle zu beseitigen. 
Die übrigen Staatsministerien werden sich hierbei mit dem Staatsministerium der Finanzen 
benehmen. 
München, den 23. August 1917. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Srennig. Dr. v. finilling. Dr. v. Prettreich. 
J. V. 
Staatsrat v. Weigert.
        <pb n="433" />
        11 
    
eh und Verordnungs 
für das 
FKönigreich Bayern. 
  
. Nr. 46. 
München, den 31. Angust 1917. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 29. August 1917, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 be- 
treffend. — Bekanntmachung vom 29. August 1917, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 
24 März 1917 betreffend. — Bekanntmachung vom 29. August 1917, die Posischeckordnung für das König- 
reich Bayern vom 7. Juni 1914 betrefsend. — Druckfehler-Berichtigung 
— — — —."/ 
  
  
  
— —„ 
  
Nr. 23/1915 
P U2. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend. 
##. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 ist durch Verordnung 
des Reichskanzlers vom 26. August 1917 mit Wirkung für den Postverkehr zwischen Bayern, 
dem Reichspostgebiete und Württemberg, wie folgt, geändert worden: 
1. Im § 7 „Postkarten“ erhält der 2. Satz des Abs. II folgende Fassung: 
Gestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Nennwerte des Stempels, 
ungestempelte zum Preise von 5 Pf für je 5 Stück verabfolgt. 
2. Im § 12 „Pakete“ erhält der letzte Satz des Abs. VI folgende Fassung: 
Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück abgelassen. 
76
        <pb n="434" />
        .Im 8 18 „pPostaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von 
Wechselakzepten“ erhält der 2. Satz des Abs. III folgende Fassung: 
Derartige Formulare werden von den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für 
je 5 Stück verabfolgt. 
. Im § 18 aà „Postprotest“ erhält der 1. Satz des Abs. I folgende Fassung: 
Für diese Aufträge sind besondere von der Postverwaltung hergestellte Formulare 
zu benutzen, die von den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück 
verkauft werden. 
. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ erhält der 5. Satz des Abs. 1 folgende Fassung: 
Formulare zu Nachnahmepaketkarten und Nachnahmekarten mit anhängender Post- 
anweisung können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück 
bezogen werden. 
Im 8 20 „Postanweisungen“ erhält der 2. Satz des Abs. III folgende Fassung: 
Gestempelte Formulare werden zum Nennwerte des Stempels, ungestempelte zum 
Preise von 5 Pf. je 5 Stück, ungestempelte Formulare mit angehängter Postkarte 
zur Empfangsbestätigung zum Preise von 10 Pf. für je 5 Stück verabfolgt. 
. Im § 25 „Briefe mit Zustellungsurkunde“ erhält der letzte Satz des ersten Absatzes 
unter VI folgende Fassung: 
Die Formulare können bei den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück 
bezogen werden. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. September 1917 in Kraft. 
München, den 29. August 1917. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Endres. 
  
Nr. 23/1915 
P II 1. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Nr. 21 vom 20. April 1917) wird, wie folgt, geändert: 
1. Im § 7 „Paketkarte“ erhält die Ziff. VI folgende Fassung: 
VI. Paketkarten können bei den Postanstalten zum Preise von 1 Pf. für 1 Stück 
bezogen werden.
        <pb n="435" />
        Nr. 46. 855 
2. Im § 11 „Postkarten“ erhält die Ziff. II folgende Fassung: 
II. Die Postanstalten verkaufen mit dem Postwertzeichenstempel bedruckte Post- 
karten zum Nennwerte des Stempels, ungestempelte Postkarten zum Preise von 
1 Pf. für 1 Stück. 
3. Im § 17 „Postanweisungen“ erhält die Ziff. III folgende Fassung: 
III. Die Postanstalten verkaufen mit dem Postwertzeichenstempel versehene Post- 
anweisungen zum Nennwerte des Stempels, ungestempelte Formulare zum Preise 
von 1 Pf. für 1 Stück, ungestempelte Formulare mit anhängender Postkarte zur 
Empfangsbestätigung zum Preise von 2 Pf. für jedes Stück. 
4. Im §19 „Postnachnahmesendungen“ erhilt der 2. Satz des 2. Abs. der Ziff. 1. 
folgende Fassung: 
Die Formulare mit anhängender Postanweisung verkaufen die Postanstalten zum 
Preise von 1 Pf. für 1 Stück. 
5. Im §20 „Postaufträge“ erhält der 3. Satz der Ziff. UI folgende Fassung: 
Die Formulare mit anhängender Postanweisung und solche für Postaufträge zur 
Annahmeeinholung verkaufen die Postanstalten zum Preise von 1 Pf. für 1 Stück. 
In demselben § 20 erhält der 3. Satz des 2. Abs. der Ziff. XXIII 
folgende Fassung: 
Die Formulare mit anhängender Postanweisung verkaufen die Postanstalten zum 
Preise von 1 Pf. für 1 Stück. 
6. Im § 21 „Briefe mit Postzustellungsurkunde“ erhält der 2. Satz der Ziff. VI 
solgende Fassung: 
Die Formulare sind bei den Postanstalten zum Preise von 1 Pf. für 1 Stück 
zu beziehen. 
8. Borstehende Anderungen treten am 1. September 1917 in Kraft. 
München, den 29. August 1917. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Endres. 
  
Nr. 27 
EII3. 
  
Bekanntmachung, die Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 betreffend. 
I. Die Poftscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 (GWBl. Nr. 26 
vom 12. Juni 1914) wird wie folgt geändert:
        <pb n="436" />
        1. In § 2 erhält der erste Satz des Abs. II folgende Fassung: 
II. Die Zahlkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt. 
2. In § 4 erhält der Abs. V folgende Fassung: 
V. Die Postaufträge zur Geldeinziehung und zum Postprotest mit an- 
hängender Zahlkarte, die Nachnahmepaketkarten und die Nachnahmekarten 
mit anhängender Zahlkarte, sowie die blauen Nachnahmezahlkarten werden 
von den Postscheckämtern zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt. 
II. Die Anderungen treten am 1. September 1917 in Kraft. 
München, den 29. August 1917. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Endres. 
  
Druckfehler-Berichtign#g. 
Im Gesct= und Verordnungs-Blatt 1917 Nr. 39 muß es auf SE. 255 in der Üübersicht der Kreisansgaben 
und Kreiselnnahmen des Regierungsbezirkes Niederbayern für das Jahr 1917 richtig heißen: 
Kreis-Ausgaben: 
Kap. IX „Allgemeiner Reservefonsassstttee 113 885.4 41— 
Kreis-Einnahmen: · 
Mahllggs.FütdiesteisoberrealfchulePassaM..21486.«.
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        Gesetz und Vrrarhunngsgt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 47. 
München, den 31. August 1917. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 21. August 1917, die Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
8 
  
Nr. 23/1789 
P II2. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die auf Grund des 8§ 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
vom Reichskanzler unterm 28. Juli 1917 erlassene Postordnung für das Deutsche Reich 
wird nachfolgend mit dem Beifügen veröffentlicht, daß sie am 1. Oktober 1917 an die 
Stelle der Postordnung vom 20. März 1900 (GVl. 1900 Seite 311 ff.) tritt und 
auch für den Postverkehr zwischen Bayern einerseits, dem Reichspostgebiet und Württemberg 
anderseits gültig ist. 
Die besonderen Vorschriften über die Verlängerung der Wechselprotestfristen für Elsaß- 
Lothringen, die in der Bekanntmachung vom 14. Juli 1917 veröffentlicht sind (GVl. 1917 
Seite 20 1/202) behalten ihre Geltung. 
München, den 21. August 1917. 
J. V. 
Staatsrat v. Weigert. 
77
        <pb n="438" />
        358 
Poslordnung für das Deulsche Keich 
vom 28. Juli 1917. 
  
Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird 
nachstehende Postordnung erlassen. 
Abschnitt I. 
Postsendungen. 
Allgemeines. 
&amp;ä1. 1 Als Postsendungen werden zugelassen: 
1. Briefe, 
2. Pakete, 
3. Postanweisungen, 
4. Zeitungen, die der Post zum Vertrieb übergeben werden. 
Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen sind offene 
Briefe; sie werden weiterhin unter den „Briefsendungen“ mit einbegriffen. 
II Die nicht eingeschrieben (§ 13) und nicht unter Wertangabe (§ 14) aufgelieferten 
Briefsendungen und Pakete werden als gewöhnliche bezeichnet. 
Meistgewicht. 
&amp; 2. Das Mieistgewicht beträgt: 
für Briefe 250 g, 
für Drucksachen 1 kg, 
für offene Blindenschriftsendungen 3 kg, 
für Geschäftspapiere 1 kg, 
für Warenproben 500, 
für Mischsendungen 1 kg, 
für Pakete 50 kg. 
Autzenseite. 
&amp; 3Z. 1 Anßer den Angaben über die Beförderung darf der Absender auf der Außenseite 
seinen Namen, Stand und Wohnort nebst Wohnung vermerken und dazu auch, außer bei 
Wertbriefen (§ 14) und bei Postanweisungen (8 20), aufgeklebte Zettel benutzen.
        <pb n="439" />
        Nr. 47. 359 
Bei Postkarten verfügt er über die Rückseite und den linken Teil der Vorderseite. 
Bei Drucksachen in Form offener Karten (8§ 8, vu) können auf dem linken Teil der Vorderseite 
Angaben jeder Art durch Druck oder durch ein anderes mechanisches Vervielfältigungsverfahren 
angebracht werden. Bei den übrigen gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen sind 
weitere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, und Abbildungen 
zulässig, wenn sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung der 
Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Geschäfts-Anpreisungs-, 
Wohltätigkeits-, Gedenk= und ähnliche Marken dürfen nicht auf den rechten Teil der 
Vorderseite der Karten oder auf die Vorderseite der übrigen Briefsendungen geklebt werden. 
Über die besonderen Bestimmungen für Paketkarten und Postanweisungen s. § 12 und 20. 
II Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Vorderseite, bei Paketen an dieselbe 
Stelle der Paketkarte zu kleben. 
Aufschrift. 
&amp;4. 1 In der Ausschrift sind Empfänger und Bestimmungsort, bei großen Orten 
auch Straße und Hausnummer, deutlich und so bestimmt zu bezeichnen, daß jeder Ungewißheit 
vorgebeugt wird. Die Lage nicht allgemein bekannter Orte muß näher bezeichnet werden. 
Bei Sendungen nach Orten ohne Postanstalt ist die Postanstalt anzugeben, von der die 
Sendung bestellt wird oder abgeholt werden soll. 
Postlagernde Sendungen, für die die Post keine Gewähr leistet, dürfen statt des Namens 
des Empfängers Buchstaben, Ziffern, einzelne Wörter oder kurze Sältze tragen. 
II Bei gewöhnlichen Briefsendungen kanu der Absender sogenannte Fensterbriefumschläge 
verwenden und die Aufschrift auf der Briefeinlage selbst anbringen, wenn der über der 
Aufschrift befindliche Teil des Umschlags, das Fenster, so durchscheinend und die Brief- 
einlage in dem Umschlag so verwahrt ist, daß die Ausschrift leicht gelesen werden kann. 
Das Fenster darf keinen störenden Glanz zeigen, muß die Anbringung einer leicht und gut 
haftenden Schrift gestatten, einen festen Bestandteil des Umschlags bilden und darf nicht 
eingeklebt sein. Die Aufschrift muß den Langseiten des Umschlags gleichgerichtet sein. 
III Das Paket muß dieselbe Aufschrift, auch dieselben Vermerke über Freimachung, Eil- 
bestellung usw. erhalten wie die Paketkarte, so daß es nötigenfalls auch ohne sie bestellt 
werden kann. UÜber die Einschreib-, Wert= und Nachnahmepakete, die dringenden Pakete 
und die Pakete gegen Rückschein s. § 13, u. 14, n, 19, u, 24, u und 26, u. 
IV Die Aufschrift eines Pakets kann auf der Umhüllung selbst stehen oder ganz aufgeklebt 
oder sonst haltbar befestigt oder auf einer Fahne von Pappe, Pergament, Holz oder anderem 
dauerhaften Stoff angebracht sein. Besonders groß und deutlich muß der Name der Be- 
stimmungs-Postanstalt geschrieben oder gedruckt sein. 1n
        <pb n="440" />
        360 
Ausschließung von der Postbefoͤrderung. 
&amp;5. 1 Von der Postbeförderung ausgeschlossen sind: 
1. Sendungen, deren Außenseite oder sichtbarer Inhalt gegen die Gesetze oder das 
öffentliche Wohl oder die Sittlichkeit verstößt; 
2. Gegenstände, deren Beförderung gefährlich ist, namentlich alle durch Reibung, 
Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündlichen Sachen und ätzende Flüssigkeiten. 
U Vermutet die Post in einer Sendung Gegenstände der unter 1, 2 genannten Art, so 
kann sie vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, wenn er sie verweigert, 
die Annahme ablehnen. 
II Wer den Inhalt der unter 1, 2 bezeichneten Sendungen verschweigt oder unrichtig angibt, haftet 
— von der gesetzlichen Strafe abgesehen — für allen daraus entstehenden Schaden (§ 27, m.). 
IV Die Post darf die Annahme und Beförderung von Sendungen ablehnen, die sie mit 
den vorhandenen Verbindungen und Mitteln nicht nach dem Bestimmungsort bringen kann. 
Bedingte Zulassung zur HDostbeförderung. 
&amp;G6. Flüssigkeiten, schnell verderbende oder faulende Sachen, unförmig große Gegen- 
stände und lebende Tiere können zurückgewiesen werden. Bei Sendungen mit lebenden 
Tieren hat der Absender auf der Ausschriftseite (bei Paketen auch auf der Paketkarte) zu 
bestimmen, was geschehen soll, wenn der Empfänger die Sendung nicht binnen 24 Stunden 
nach postamtlicher Benachrichtigung annimmt oder wenn sie aus anderem Grunde unbestellbar 
wird. Die Bestimmung hat zu lauten: · 
„Wenn unbestellbar, zurück“ oder 
„Wenn unbestellbar, an N. in N.“ oder 
„Wenn unbestellbar, verkaufen“ oder 
„Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten“. 
Ebenso kann der Absender über Pakete mit leicht verderblichem Inhalte, z. B. frischen 
Blumen, für den Fall der Unbestellbarkeit voraus verfügen. 
Die Verfügung des Absenders ist maßgebend, außer wenn der Inhalt voraussichtlich 
vor der Ausführung verderben würde (8 45, v). 
11 Wenn solche Sendungen oder leicht zerbrechliche oder in Schachteln verpackte Sachen 
infolge ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung beschädigt werden oder verloren gehen, so 
leistet die Post keinen Ersatz. 
III Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Handfeuerwaffen sind zulässig, wenn sie 
in Kisten oder Fässern fest von außen und innen verpackt und als solche auf der Paketkarte 
und auf der Sendung bezeichnet sind. Die Patronen müssen für Zentralfeuer bestimmt 
und außerdem derart beschaffen sein, daß weder das Geschoß noch das Schrot noch das 
Pulver aus den Hülsen herausfallen, noch bei Pappepatronen die Pappe brechen kann.
        <pb n="441" />
        Nr. 47. 361 
I!V Rohes Zellhorn sowie Lichtspielfilme aus Zellhorn werden nur in festen Holzkisten 
zugelassen; Waren, die ganz oder zum Teil aus Zellhorn bestehen, müssen — auch bei 
Briefsendungen — in starke Pappe verpackt sein. Alle Sendungen, die rohes Zellhorn oder 
Zellhornwaren enthalten, müssen augenfällig als solche gekennzeichnet sein; auch auf der 
Paketkarte ist der Inhalt anzugeben. 
V Radium= oder mesothorhaltige Körper mit einem Gehalt von über ein Milligramm 
Radium-Element müssen in Kisten von mindestens 25 cm Kantenlänge so verpackt sein, daß 
sie sich in der Mitte der Kiste befinden. Der Inhalt ist auf dem Paket und der Paket- 
karte in die Augen fallend anzugeben. 
V. Vermutet die Post in einer Sendung Gegenstände usw. der unter : bis v genannten 
Art, so kann sie vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, wenn diese ver- 
weigert wird, die Annahme ablehnen (8 5, u1). 
Vuflber die Haftbarkeit der Absender bedingt zugelassener Gegenstände s. § 27, un. 
Dostkarten. 
&amp; ü7. 1 Postkarten müssen offen versandt werden. 
I Die Post verkauft mit dem Freimarkenstempel versehene Postkarten zum Nennwerte 
des Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück. 
In Andere Postkarten werden zugelassen, wenn sie in Form, Größe und Papierstärke nicht 
wesentlich von den amtlich ausgegebenen abweichen. Die Aufschrift „Postkarte“ brauchen 
sie nicht zu tragen. 
IV Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken Teile der 
Vorderseite sind zulässig, wenn sie nicht die Eigenschaft der offenen Postkarten aufheben. 
Die Zettel usw. müssen ganz aufgeklebt sein. Warenproben (8 10) mit Postkarten zu 
vereinigen, ist nicht gestattet. 
V Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Diese Doppelkarten müssen 
in beiden Teilen den Bestimmungen entsprechen; die Antwortkarte muß als solche bezeichnet sein. 
VM . Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) beträgt 
7½ Pf. für die einfache freigemachte Postkarte oder für jeden der beiden Teile der Doppel- 
karte, 15 Pf. für die nichtfreigemachte einfache Postkarte. 
V Für unzureichend freigemachte Postkarten beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehl- 
betrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. 
VIII Postkarten, die den Bestimmungen (7, mr bis y) nicht entsprechen, unterliegen dem Briefporto. 
Drucksachen. 
&amp;ä8. 1 Als Drucksachen gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: alle auf Papier' 
Pergament oder Steifpapier durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie,
        <pb n="442" />
        362 
Metallographie, Photographie, Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches 
mechanisches Verfahren hergestellten Abdrucke oder Abzüge, die nach ihrer Form und sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind, endlich unter derselben Be- 
dingung zum Gebrauche der Blinden bestimmte Papiere mit erhabenen Punkten oder 
Buchstaben. 
Über die zulässigen schriftlichen Anderungen und Zusätze s. unter X. Briefe dürfen 
den Drucksachen nicht beigefügt sein; ebense ist es nicht gestattet, den Blindenschriftsendungen 
Angaben in gewöhnlicher Schrift und in gewöhnlichem Druck beizufügen, abgesehen von den 
etwa in den Büchern usw. enthaltenen Angaben über Titel, Verleger und von sonstigen 
Vermerken, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben. 
I! Als Drucksachen gelten auch Abdrucke oder Abzüge, die durch verschiedene Vervielfälti- 
gungsverfahren (1), z. B. teils durch Buchdruck, teils durch Hektographie, hergestellt find. 
III Nicht als Drucksachen gelten die mit Durchdruck, Paus-(Kopier-Presse oder Schreib- 
maschine hergestellten Schriftstücke, ferner Drucksachen mit Zeichen, die eine verabredete 
Sprache darstellen können. 
Die Sendungen können unter der Aufschrift bestimmter Empfänger oder als außer- 
gewöhnliche Beilagen der durch die Post vertriebenen Zeitungen und Zeitschriften eingeliefert 
werden. 
a) Drucksachen unter der Aufschrift bestimmter Empfänger. 
V Die Sendungen sind offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband oder 
umschnürt oder in einem offenen Umschlag oder einfach zusammengefaltet einzuliefern, so daß 
ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band usw. können auch Bücher, gleichviel 
ob gebunden oder geheftet, versandt werden. Die Aufschrift der offenen Blindenschriftsendungen 
muß in gewöhnlichen Schriftzeichen hergestellt sein und den Vermerk „Blindenschrift“ tragen. 
V1 Drucksachen in Rollenform dürfen 75 cm in der Länge und 10 cm im Durchmesser 
nicht überschreiten. 
VII Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig. 
VIII Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten. 
IX Mehrere zu einer Sendung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit verschiedenen Auf- 
schriften versehen sein. Über die Vereinigung mit Geschäftspapieren und Warenproben s. § 11. 
7* Es ist zulässig: 
1. auf gedruckten Besuchskarten, Weihnachts= und Neujahrskarten Namen, Stand 
und Wohnort nebst Wohnung des Absenders anzugeben, sowie mit höchstens fünf 
Worten oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, Glückwünsche, 
Danksagungen, Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich 
hinzuzufügen;
        <pb n="443" />
        Nr. 47. 
#. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
363 
auf den Drucksachen selbst Absendungstag, Unterschrift oder Firma sowie Stand 
und Wohnort nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers handschriftlich 
oder mechanisch anzugeben oder zu ändern; 
uDruckfehler zu berichtigen; 
Berichtigungsbogen die Urschrift (Manuskript) beizufügen, in den Bogen zu 
ändern und zuzusetzen und Bemerkungen über die Berichtigung, die Form und 
den Druck zu machen und solche Zusätze auch auf besonderen Zetteln anzubringen; 
Stellen des Druckes zu streichen; · 
Wörter oder Teile des Druckes durch Anstriche hervorzuheben und zu unter- 
streichen; 
bei Preislisten, Börsenzetteln, Geschäftsanzeigen, Handelsrundschreiben und An- 
zeigenanerbieten, Zahlen nebst Zusätzen, die als Bestandteile der Preisbestimmung 
zu betrachten sind, bei Reiseankündigungen den Namen des Reisenden, die Zeit 
seines Eintreffens und den Namen des Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, 
handschriftlich oder mechanisch einzutragen oder zu berichtigen und in Anzeigen 
über Warensendungen den Tag der Absendung handschriftlich anzugeben; 
in Anzeigen über Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag und die Namen 
der Schiffe handschriftlich anzugeben; 
in Einladungs= und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder 
Einberufenen und Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu vermerken; 
auf Bücher, Noten, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Landkarten eine Widmung 
zu schreiben, die Rechnung beizulegen und diese mit handschriftlichen Zusätzen 
über den Inhalt der Sendung zu versehen; die Zusätze dürfen nicht die Eigenschaft 
einer besonderen, selbständigen Mitteilung haben; 
bei Bücher= und Sammelbestellzetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, 
Zeitschriften, Bilder und Noten die bestellten oder angebotenen Werke hand- 
schriftlich zu bezeichren und die gedruckten Mitteilungen ganz oder teilweise zu 
streichen oder zu unterstreichen; 
Landkarten, Trachtenbilder usw. auszumalen; 
bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern den Titel und Tag, 
die Nummer und Bezeichnung der Veröffentlichung, der der Ausschnitt entnommen 
ist, handschriftlich oder mechanisch hinzuzufügen; 
bei Quittungskarten der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung die durch die 
Reichsversicherungsordnung zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder mechanisch 
vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu 
entwerten oder zu vernichten;
        <pb n="444" />
        364 
15. bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder 
ihren Organen auf Grund der Reichsversicherungsordnung abgesandt werden und 
auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Ver- 
sicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder mechanisch 
einzutragen oder zu ändern und den Vordruck ganz oder teilweise zu streichen. 
Alle anderen Zusätze oder Anderungen sind unzulässig, gleichviel ob sie handschriftlich 
oder mit Durchdruck, Paus-(Kopier-) Presse, Schreibmaschine (ur) oder durch Überkleben, 
Unterpunkten, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= und Ausschneiden 
von Wörtern, Ziffern oder Zeichen usw. hergestellt sind. Durch die nach 5 und 6 erlaubten 
Streichungen, Anstriche und Unterstreichungen dürfen keine brieflichen Mitteilungen in offener 
oder verabredeter Sprache entstehen. 
*Drucksachen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht besördert. 
XII Drucksachen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 50 g einschließlich. 3 Pf., 
über 50 „ 100 „ „ ""55 „, 
„ 100 „ 250 „ „ .. . . 10 ,„„ 
„250, 500, „ ... 20,,, 
,,500gbtslkg ,, 30,,. 
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr: 
bis 50 g einschließlich 3 Pf., 
über 50 „ 100 „ „ . ..5,,, 
„100g, 1 ktg „ . 10,,, 
,,1lcg,, 2,, » ....20,,, 
» 2 “ ½ 3 7 7 30 % 
Nichtfreigemachte Drucksachen werden nicht abgesandt 
Am Für unzureichend freigemachte Drucksachen beträgt die Gebühr das Doppelte des 
Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. 
b) Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
IV Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen müssen den Bestimmungen unter 2 und n entsprechen 
und sich in Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Be- 
förderung in den Zeitungspaketen eignen; sie dürfen nach Form, Papier, Druck oder anderen 
Merkmalen nicht als Bestandteile der Zeitung oder Zeitschrift gelten können, mit der sie 
versandt werden sollen. Drucksachen, die über zwei Bogen stark oder geheftet, geklebt oder 
gebunden sind, werden nur dann zugelassen, wenn sie von einem Absender herrühren und 
sich die Bogenzahl und das Gewicht der einzelnen Teile unzweifelhaft feststellen läßt. Aus-
        <pb n="445" />
        Nr. 47. 365 
geschlossen sind Drucksachen verschiedener Auftraggeber, die als ein Ganzes hergestellt, dabei 
aber so angeordnet sind, daß sie sich in mehrere, einzeln versendbare Teile zerlegen lassen, 
z. B. vereinigte Anpreisungs= und Bestellkarten verschiedener Firmen. 
*V Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen hat der Verleger in die Zeitungen und Zeitschriften 
lose einzulegen; sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein. 
XVI Der Verleger hat jede Versendung bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der 
Gebühr vorher anzumelden Bei Berechnung der Gebühr gilt als Regel, daß die Beilage 
der ganzen Postauflage der Zeitung oder Zeitschrift beigefügt wird; ist sie ausnahmsweise 
nur einem Teil der Postauflage beigelegt, so ist die Gebühr nur für diesen Teil zu ent- 
richten. In derartigen Fällen hat der Verleger bei der Einlieferung die bei den Post- 
anstalten zu erfahrenden besonderen Bedingungen einzuhalten. 
Der Gesamtbetrag der Gebühr wird auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach 
oben abgerundet. #. 
# Die Gebühr beträgt ½ Pf. für je 25 g jedes einzelnen Beilagestückes. Dabei gilt 
jeder Teil bis zur Stärke von zwei Bogen oder Blättern, wenn Stärke und Farbe des 
Papiers gleich ist und Druck und Inhalt die Zusammengehbrigkeit erweist, als besondere 
Beilage. Sonst wird die Gebühr für jeden einzelnen Bogen oder für jedes einzelne Blatt 
berechnet. Als Bogen gilt bei ungeklebten, ungehefteten oder ungebundenen Drucksachen jedes 
in der Bogenform zusammenhängende gefaltete oder ungefaltete Blatt ohne Rücksicht auf 
seine Größe, während bei den anderen die Zahl der durch Falzen und Kleben oder Heften 
entstandenen Blätter auch dann maßgebend ist, wenn die Bogen nicht durch Aufschneiden in 
einzelne Blätter zerlegt sind. 
Geschäftepapiere. 
G O. 1 Als Geschäftspapiere gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: alle Schrift- 
stücke und Urkunden, die, ganz oder teilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, nicht 
die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Mitteilung haben, wie Prozeßakten; von 
öffentlichen Beamten aufgenommene Urkunden jeder Art; Frachtbriefe oder Ladescheine; Rech- 
nungen, Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem Papier; verschiedene Dienstpapiere 
der Versicherungsgesellschaften, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw.; offene Briefe und 
Postkarten, die ihren ursprünglichen Zweck erfüllt haben; Abschriften oder Auszüge außer- 
gerichtlicher Verträge auf gestempeltem oder ungestempeltem Papier; geschriebene Notenblätter 
und Notenhefte (Partituren); die für sich versandten Urschriften (Manuskripte) von Werken 
oder Zeitungen; nicht durchgesehene oder durchgesehene Schülerarbeiten, außer wenn sie mit 
einem Urteil über die Arbeit versehen sind; Militärpässe; Lohn-, Dienst= oder Arbeits- 
bücher usw. 
78
        <pb n="446" />
        366 
t Nach Form und äußerer Beschaffenheit unterliegen sie denselben Vorschriften wie die 
Drucksachen (§ 8). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Geschäftspapiere“ enthalten. 
III Mehrere zu einer Sendung vereinigte Geschäftspapiere dürfen nicht mit verschiedenen 
Aufschriften versehen sein. Über die Vereinigung mit Drucksachen und Warenproben (. § 11. 
IV Geschäftspapiere, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. 
Geschäftspapiere müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 g einschließligg. 10 Pf(f., 
über 250 „ 500 „ „ ... ..20,,, 
„ 500 g bis 1 kg „ .. 30,,. 
Nichtfreigemachte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt. 
VI Für unzureichend freigemachte Geschäftspapiere beträgt die Gebühr das Doppelte des 
Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. 
warenproben. 
*10. 1 Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: Proben und 
Muster, kleine Warenmengen, einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit 
Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen 
Schaden anrichten können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder haltbar gemachte 
Tiere und Pflanzen, geologische Muster usw. 
II Sie müssen sich nach Verpackung, Form und sonstiger Beschaffenheit zur Beförderung 
mit der Briefpost eignen; sie dürfen 30 cm lang, 20 cm breit und 10 cm hoch oder in 
Rollenform 30 cm lang und 15 cm hoch sein. 
11 Briefe dürfen nicht beigefügt werden; es ist jedoch gestattet, Name, Stand und Wohnort 
nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers, Fabrik= oder Handelszeichen, Nummern, 
Preise, Gewicht, Maß, Ausdehnung, verfügbare Menge, Herkunft und Natur der Ware 
handschriftlich anzugeben. 
!V Die Sendungen sind unter Band oder in offenen Umschlägen, Kästchen oder Säckchen 
einzuliefern, so daß der Inhalt leicht geprüft werden kann. 
VDie Aufschrift ist möglichst auf der Sendung selbst oder, wenn dies nicht angeht, auf 
einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder anderem festen Stoff anzu- 
bringen. Die Aufschrift muß den Vermerk „Warenproben“ oder „Proben“ oder „Muster" 
enthalten. 
VI Mehrere zu einer Sendung vereinigte Warenproben dürfen nicht mit verschiedenen Auf- 
schriften versehen sein. ÜUber die Vereinigung mit Drucksachen und Geschäftspapieren s. 8 11. 
Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Ole, fette Stoffe, Pulver sowie lebende Bienen 
werden unter folgenden Bedingungen zugelassen:
        <pb n="447" />
        Nr. 47. 367 
1. Glas muß in Metall, Holz, Leder oder Pappe fest verpackt sein, so daß jeder 
Gefahr für andere Sendungen und die Beamten vorgebeugt wird; 
2. Flüssigkeiten, Ole und leicht schmelzbare Stoffe müssen in Glasfläschchen fest 
verschlossen sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Holz oder starker 
Pappe mit Sägespänen, Baumwolle oder einem schwammigen Stoffe so verpackt 
sein, daß beim Zerbrechen die Flüssigkeit aufgesaugt wird. Das Kästchen selbst 
muß in eine Hülse von Metall, von Holz mit angeschraubtem Deckel oder von 
starkem und dickem Leder eingeschlossen sein. Werden die Fläschchen in durch- 
lochte Holzblöcke verpackt, die hinreichend widerstandsfähig, mit aufsaugenden Stoffen 
angefüllt und mit einem Deckel verschlossen sind, so ist kein zweites Behältnis 
nötig. Ebenso kann von der doppelten Verpackung abgesehen werden bei Kästchen 
aus starker Wellpappe, wenn die Fläschchen sicher verschlossen, sämtliche Zwischen- 
räume mit aufsaugenden Stoffen angefüllt sind und jedes von mehreren Fläschchen 
mit einer besonderen Hülle von Wellpappe versehen ist; 
3. schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, Harze usw. müssen zu- 
nächst in eine besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, Pergament usw.) 
eingeschlossen und dann in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und 
dickem Leder verpackt sein; 
4. Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von Leinwand 
oder Pergament eingeschlossen sein; 
5. lebende Bienen müssen in Kästchen versandt werden, die die Gefahr des Ent- 
weichens ausschließen. 
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß der Inhalt geprüft 
werden kann. " 
VIII. Sendungen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. Dasselbe 
gilt für Warenproben usw., deren Beförderung mit Nachteil oder Gefahr verbunden ist. 
1X Die Sendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr, beträgt: 
bis 250 g einschließlich .. .10·Pfg., 
übet250bi8500geinschließlich......20,, 
Nichtfreigemachte Sendungen werden nicht abgesandt. 
* Für unzureichend freigemachte Warenproben beträgt die Gebühr das Doppelte des 
Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. 
Mischsendungen. 
&amp; 11. 1 Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben dürfen zusammengepackt 
werden, wenn 
787
        <pb n="448" />
        368 
1. kein Gegenstand für sich die für ihn gültige Gewichtsgrenze oder Ausdehnung 
überschreitet; 
2. das Gesamtgewicht nicht über 1 kg beträgt. 
II Die Sendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 g einschließligggg 10 Pf., 
über 250 „ 500 „ „ . ......20,,, 
,,5008b161kg,, ......30,,. 
Nichtfreigemachte Sendungen werden nicht abgesandt. 
I Für unzureichend freigemachte Sendungen beträgt die Gebühr das Doppelte des 
Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. 
Dakete. " 
&amp;ä12. 1 Den Paketen muß eine Paketkarte beigegeben sein. 
I. Auf eine Paketkarte dürfen bis drei Pakete befördert werden, bei Nachnahme aber 
immer nur eins (8 19). 
I Auf eine Paketkarte dürfen nicht gewöhnliche, Wert= oder Einschreibpakete mit einander 
befördert werden. 
IV Gehören mehrere Wertpakete zu einer Paketkarte, so muß darauf der Wert eines 
besonders angegeben sein. 
V Die oberste Postbehörde kann die Befugnis, mehrere Pakete mit einer Paketkarte zu 
versenden, vorübergehend aufheben. 
VI Die Post verkauft mit Freimarken beklebte Paketkarten zum Nennwert, unbeklebte zum 
Preise von 5 Pfg. für je 5 Stück 
VII Andere Paketkarten müssen in Größe, Farbe und Papierstarke sowie im Aufdruck mit 
den amtlich ausgegebenen übereinstimmen. 
VIII Den Abschnitt der Paketkarte kann der Absender zu Mitteilungen benutzen. 
IX Die Paketkarte geht mit den Freimarken bei der Einlieferung in das Eigentum der 
Post über. Der Empfänger oder bei Unbestellbarkeit der Absender muß sie an die Post 
zurückgeben, gleichviel ob er das Paket annimmt oder nicht; den Abschnitt kann er jedoch 
bei Annahme des Pakets abtrennen und behalten. 
* ber Verpackung und Verschluß der Pakete s. § 15 und 16. 
X! Auf Antrag bescheinigen die Postanstalten die Einlieferung gewöhnlicher Pakete Die 
Gebühr hierfür beträgt 10 Pf. Über mehrere zu einer Paketkarte gehörende Pakete wird 
eine gemeinschaftliche Bescheinigung ausgestellt. 
XII Die Post verkauft Vordrucke zu Einlieferungsscheinen in Blöcken zu 100 Stück für 
20 Pf. Einzelne werden unentgeltlich abgegeben. Nicht von der Post bezogene Vordrucke 
müssen mit den amtlich ausgegebenen genau übereinstimmen.
        <pb n="449" />
        Nr. 47. 369 
I Der Absender hat in dem Einlieferungsschein seinen Namen, die Zahl der zur Paket- 
karte gehörenden Pakete, den Namen des Empfängers und den Bestimmungsort anzugeben 
sowie die Gebühr durch Aufkleben von Freimarken zu entrichten. 
Einschreibsendungen. 
&amp; 13. u1 Briefsendungen und Pakete können eingeschrieben werden. Einschreibsendungen 
werden weder unter Wertangabe (§ 14) noch als dringende Pakete (§ 24) befördert. Zustellungs- 
urkunden (§ 25) dürfen nicht beigefügt werden. 
Der Absender hat die Sendung mit dem Vermerk „Einschreiben“ zu versehen, bei 
Paketen auch die Paketkarte, auf die sich die Gewährleistung nicht erstreckt. Über Ver- 
packung und Verschluß der einzuschreibenden Pakete s. § 15 und 16. 
Ul Die Einlieferung wird bescheinigt. 
IV Außer dem Porto wird eine Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne Rücksicht auf Ent- 
fernung und Gewicht erhoben. 
Wertsendungen. 
8 14. 1 Briefe und Pakete können unter Wertangabe befördert werden. Wertsendungen 
werden weder eingeschrieben (§ 13) noch als dringende Pakete (8 24) befördert. Zustellungs- 
urkunden (§ 25) dürfen nicht beigefügt werden. Über Verpackung und Verschluß s. § 15 bis 17. 
u Der Wert ist in der Aufschrift, bei Paketen auch auf der Paketkarte, in Reichswährung 
in Ziffern anzugeben. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Wert der Sendung nicht 
übersteigen. 
II Von kurshabenden Papieren ist der Kurswert, den sie zur Zeit der Einlieferung haben, 
von pfandrechtlichen Papieren, Wechseln und ähnlichen Urkunden sind als Wert die Kosten 
anzugeben, die eine neue rechtsgültige Ausfertigung der Urkunde oder die Einziehung der 
Forderung bei Verlust der Urkunde verursachen würde. Entspricht die Wertangabe diesen 
Grundsätzen nicht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer 
zu hohen Wertangabe darf kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Teiles der Ver- 
sicherungsgebühr hergeleitet werden. 
IV Die Angabe eines Nachnahmebetrags gilt nicht als Wertangabe. Nachnahmesendungen 
werden daher nur dann als Wertsendungen behandelt, wenn außerdem noch ein Wert an- 
gegeben ist. 
V Die Einlieferung wird bescheinigt. 
Verpackung der Hakete und wertsendungen. 
&amp; 15. 1 Pakete und Wertsendungen sind je nach ihrem Umfang und Inhalt sowie 
nach der Länge der Beförderungsstrecke haltbar und sicher zu verpacken.
        <pb n="450" />
        370 
II Bei Gegenständen von geringem Werte, die nicht unter Druck leiden und kein Fett 
und keine Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen genügt bei einem 
Gewicht bis 3 kg eine Hülle von Packpapier mit fester Verschnürung. 
III Schwerere Gegenstände müssen mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Pack- 
papier verpackt sein. 
IV Sendungen von bedeutendem Werte, besonders solche, die durch Nässe, Reibung oder 
Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaren, müssen je nach ihrem Wert, Umfang 
und Gewicht sicher in Wachsleinwand, Pappe oder in festen, unter Umständen mit Leinen 
überzogenen Kisten usw. verpackt sein. 
V Sendungen, durch deren Inhalt andere Schaden leiden könnten, müssen so verpackt 
sein, daß das verhütet wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen starke Reisen haben. Leicht 
zerbrechliche Gefäße (Flaschen, Krüge usw.) mit Flüssigkeiten sind in festen Kisten, Kübeln 
oder Körben zu verwahren. 
VWWertbriefe müssen mit einem haltbaren, aus einem Stücke hergestellten Umschlage 
versehen sein; er darf keine farbigen Ränder haben. 
Vllber die besonderen Anforderungen bei Geldsendungen f(. § 17. 
Verschluß der Hakete und Wertsendungen; Kennzeichnung der von der Reichsabgabe befreiten Hakete. 
&amp; 16. 1 Gewöhnliche und Einschreibpakete müssen so verschlossen sein, daß ohne Offnung 
oder Beschädigung des Verschlusses ihrem Inhalte nicht beizukommen ist. Siegel sind ent- 
behrlich, wenn der Inhalt nach seiner Beschaffenheit durch Packung und Verschluß ganz 
gesichert ist. Der Verschluß kann durch eine gut geknotete Verschnürung oder, wenn die 
Hülle aus Packpapier besteht, mit gutem Klebstoff oder mit Siegelmarken hergestellt werden. 
Auch bei anderer Verpackung können Siegelmarken angewandt werden, wenn damit ein haltbarer 
Verschluß erzielt wird. Verschlossene Reisetaschen, Koffer und Kisten, gut bereifte und fest 
verspundete Fässer und fest vernagelte Kisten bedürfen keines weiteren Verschlusses. Gut 
umhüllte Maschinenteile, größere Waffen und Werkzeuge, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildbret, 
z. B. Hasen und Rehe, können ohne besonderen Verschluß angenommen werden. 
Von der Reichsabgabe befreite Pakete, enthaltend Zeitungen oder Zeitschriften, dürfen 
nicht durch Lacksiegel, Siegelmarken oder Prägedruck verschlossen sein. Sie müssen über der 
Aufschrift einen weißen Zettel mit der groß gedruckten Bezeichnung „Zeitungen, Zeitschriften“ 
tragen. Derselbe Vermerk muß auf der Paketkarte angebracht sein. Die Postanstalten 
sind berechtigt, die Offnung der so gekennzeichneten Pakete zur Prüfung des Inhalts an 
Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen. 
I Wertsendungen müssen soviel Abdrücke desselben Siegels in gutem Siegellack erhalten, 
daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Hülle (des Briefumschlags) oder der Siegel
        <pb n="451" />
        Nr. 47. 371 
nicht beizukommen ist. Bei Wertbriefen müssen die Siegelabdrücke sämtliche Klappen des 
Umschlags treffen. Uber die besonderen Anforderungen bei Geldsendungen #. § 17. 
Besondere Anforderungen an Derpackung und Verschluß der Geldsendungen. 
S 17. 1 Geldstücke in Briefen müssen so eingeschlagen und befestigt sein, daß sie ihre 
Lage nicht ändern können. 
II Bei Geldpaketen im Gewicht bis 2 kg, deren Wert bei Papiergeld 10 000 K und 
bei barem Geld 1000 —K nicht übersteigt, genügt eine Hülle aus starkem, mehrfach um- 
schlagenem Papier mit guter Verschnürung und Versieglung. Geldpakete von größerem 
Gewicht oder von höherem Werte sind in haltbare Leinwand, in Wachsleinwand oder in 
Leder zu verpacken, gut zu umschnüren und zu vernähen und auf der Naht hinreichend oft 
zu versiegeln. 
II Unverpackte Geldbeutel aus einfacher starker Leinwand sind nur zulässig, wenn das 
Geld gerollt oder zu Päckchen vereinigt ist; sonst müssen sie aus wenigstens doppelter Lein- 
wand bestehen. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein; die 
Umschnürung muß durch ihn hindurchgezogen sein. Wo der Knoten geschürzt ist, und 
außerdem über beiden Schnurenden muß das Siegel aufgedrückt sein. Derartige Sendungen 
dürfen nicht über 25 kg wiegen. 
Geldbeutel der Reichs= und Staatsbehörden und der Reichsbankanstalten werden auch 
mit Bleiverschluß zugelassen, wenn die Einrichtung und Beschaffenheit der Bleisiegel den 
Anforderungen der Post entspricht. 
IV Geldkisten müssen aus starkem Holz gefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein oder 
gute Schlösser haben. Der Deckel darf nicht überstehen; die Eisenbeschläge müssen gut be- 
festigt und so eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Über 
25 kg schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein. 
V Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen vernagelt und die beiden Böden so verschnürt 
und versiegelt sein, daß sie ohne Verletzung der Schnüre oder Siegel nicht zu öffnen sind. 
VI Bares Geld in größeren Beträgen muß gerollt sein. Geld, das in Fässern oder 
Kisten versandt werden soll, muß zunächst in Beuteln oder Paketen verpackt sein. 
Dostaufträge. 
6 18. 1 Die Post kann beauftragt werden, 
1. Beträge bis 800 .K einschließlich einzuziehen (Postaufträge zur Geldeinziehung); 
2. Wechsel zur Annahmeerklärung vorzuzeigen (Postaufträge zur Annahmeeinholung); 
3. Wechsel zur Zahlung vorzuzeigen und, wenn die Zahlung unterbleibt, Protest 
mangels Zahlung nach den Vorschriften der Wechselordnung zu erheben (Post- 
protestaufträge).
        <pb n="452" />
        372 
Ausgeschlossen von der Protesterhebung durch die Post sind: 
Wechsel über mehr als 800 , 
Wechsel in fremder Sprache, 
Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, wenn der Aussteller durch 
das Wort „effektiv“ oder einen ähnlichen Zusatz die Zahlung in der benannten 
Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat, 
Wechsel mit Notanschrift (Notadresse) oder Ehrenannahme, 
Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder unter 
Vorlegung der Urschrift und einer Abschrift zu protestieren sind. 
1 Es ist beizufügen: 
1. dem Postauftrage zur Geldeinziehung das einzulösende Papier (quittierte Rech- 
nung, quittierter Wechsel, Zinsschein usw.). Mehrere Papiere — bis zu 10 — 
dürfen beigefügt werden, wenn sie demselben Zahlungspflichtigen gleichzeitig zur 
Einlösung vorzuzeigen sind und die einzuziehende Gesamtsumme 800 AM nicht 
übersteigt; 
2. dem Postauftrage zur Annahmeeinholung der zur Annahme vorzuzeigende Wechsel. 
Mehrere Wechsel dürfen beigefügt werden, wenn sie derselben Person gleichzeitig 
zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind; 
3. dem Postprotestauftrage der quittierte Wechsel; mehrere Wechsel beizufügen, ist nicht 
gestattet. 
III Der Postauftrag ist auf besonderem Vordruck, der Postauftragskarte, zu erteilen. Es 
gibt Postauftragskarten 
1. a) für Postaufträge zur Geldeinziehung mit anhängender Postanweisung, 
b) für Postaufträge zur Geldeinziehung mit anhängender Zahlkarte; 
2. für Postaufträge zur Annahmeeinholung; 
3. a) für Postprotestaufträge mit anhängender Postanweisung, 
b) für Postprotestaufträge mit anhängender Zahlkarte. 
Die Post verkauft je 5 Vordrucke zu 5 Pfg. Vordrucke mit anhängender Zahlkarte 
sind bei den Postscheckämtern käuflich. Nicht von der Post bezogene Vordrucke müssen in 
Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den amtlichen genau übereinstimmen. 
IV Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite der Postauftragskarte anzugeben: 
1. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung Namen und Wohnort der Person, die 
zahlen soll, den einzuziehenden Betrag, die Zahl der Anlagen und den eigenen 
Namen und Wohnort. Er kann auch den Tag angeben, an dem der Betrag 
eingezogen werden soll. Dieser Tag ist dann für die Vorzeigung maßgebend. 
Beantragt der Auftraggeber die Uberweisung auf das Postscheckkonto eines Dritten
        <pb n="453" />
        Nr. 47. 373 
so hat er am Fuße der Vorderseite der Postauftragskarte „Zahlkarte P. Sch. f4 
(Ort)) Konto 9üN. N. in M. 
und auf dem Abschnitte der Zahlkarte seinen Namen zu vermerken; 
2. bei Postaufträgen zur Annahmeeinholung Namen und Wohnort der Person, die 
die Annahmeerklärung abgeben soll, den Betrag der vorzuzeigenden Wechsel und 
den eigenen Namen und Wohnort. Er kann auch den Fälligkeitstag des Wechsels 
und die Wechselnummer angeben; 
3. bei Postprotestanfträgen Namen und Wohnort der Person, die zu#en soll, die 
Wechselsumme, den Tag, an dem nach dem Inhalt des Wechsels zu zahlen ist, 
bei Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt 
werden soll, ferner den eigenen Namen und Wohnort. Stimmen die Angaben 
in der Postauftragskarte über die Wechselsumme und den Zahlungstag mit denen 
des Wechsels nicht überein, so ist der Wechsel maßgebend Ist auf dem Wechsel 
eine Teilzahlung vermerkt, so ist in die Postauftragskarte nur der noch nicht be- 
zahlte Rest einzutragen. Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereits vor Er- 
teilung des Postauftrags zur Zahlung vorgezeigt worden, so hat der Auftrag- 
geber auf der Rückseite der Postauftragskarte zu vermerken „Der Wechsel ist 
vorgezeigt worden an ... (Tag der Vorzeigung)“. 
Die Karten können ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. 
ausgefüllt werden. Der einzuziehende Betrag (Wechselsumme usw.) ist stets in Reichs- 
währung anzugeben und die Marksumme in Buchstaben zu wiederholen. 
Der Auftraggeber hat die der Postauftragskarte anhängende Postanweisung oder Zahl- 
karte auszufüllen; er ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Postanweisung oder 
Zahlkarte der Empfangsberechtigte richtig bezeichnet ist. 
V Der Auftraggeber kann bei Postaufträgen zur Geldeinziehunng oder zur Annahme- 
einholung auf der Rückseite der Karte bestimmen, daß sie nach der ersten vergeblichen Vor- 
zeigung oder dem ersten vergeblichen Versuch an ihn zurück= oder an eine andere Person 
innerhalb des Deutschen Reichs weitergesandt werden. Diesem Zwecke dienen die Vermerke 
„Sofort zurück"“ oder „Sofort an N. in N." unter genauer Bezeichnung eines anderen 
Empfängers. Wünscht der Auftraggeber die Weitersendung an eine zur Aufnahme des 
Wechselprotestes befugte Person, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ ohne 
Namensangabe. 
VI Die Postauftragskarte bleibt bei Einziehung des Veirags o oder bei Annahme des Wechsels 
oder bei postseitiger Protestierung im Gewahrsam der Post; sie darf nur zu den nach i1v 
und v zulässigen Angaben benutzt werden; Briefe dürfen nicht beigefügt werden. 
79
        <pb n="454" />
        VII Der Postauftrag ist in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Postauftrag 
nach ..... (Name der Besümmung--Postansalh einzuliefern. Als Bestimmungs- 
Postanstalt ist zu nennen 
1. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung die Postanstalt, 
die den Geldbetrag einziehen oder die Annahmeerklärung einholen soll; 
2. bei Postprotestaufträgen die Postanstalt, zu deren Bezirk der im Wechsel angegebene 
Zahlungsort gehört, auch wenn die Person, die zahlen soll, nicht an den im 
Wechsel angegebenen Zahlungsort wohnt, z. B. nach Ausstellung des Wechsels 
verzogen ist. 
Soll der Postauftrag an einem bestimmten Tage vorgezeigt werden, so darf er nicht 
früher als 7 Tage vorher eingeliefert werden. Mehrere Postaufträge dürfen nicht zu einer 
Sendung vereinigt werden. 
VIII Die Einlieferung wird bescheinigt. 
I1X Die Bestimmungs-Postanstalt läßt den Postauftrag dem Berechtigten vorzeigen, um 
den Geldbetrag gegen Aushändigung der quittierten Anlagen einzuziehen oder die schriftliche 
Annahmeerklärung des Berechtigten auf dem Wechsel zu erwirken. Als berechtigt, einen 
Postauftrag zur Geldeinziehung einzulösen, gelten die im § 39, bis v bezeichneten Personen. 
Postaufträge zur Annahmeeinholung sind nur der in der Postauftragskarte genannten Persen 
oder ihrem Bevollmächtigten vorzuzeigen. Wenn nicht bei der Post eine besondere Vollmacht 
für die Annahme von Wechseln niedergelegt ist, gilt jeder als bevollmächtigt, der berechtigt 
ist, für die in der Postauftragskarte bezeichnete Person Wertsendungen von über 800 M in 
Empfang zu nehmen (8 39, vn). 
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt. 
* Der eingezogene Betrag wird dem Auftraggeber nach Abzug der Postanweisungsgebühr durch 
Postanweisung (8 20) übermittelt. Ist eine Postauftragskarte mit Zahlkarte (uu) benutzt worden, 
so wird der eingezogene Betrag auf das in der Zahlkarte angegebene Postscheckkonto überwiesen. 
Der angenommene Wechsel wird an den Auftraggeber ohne Verzug eingeschrieben zurückgesandt 
*1 Wird der Postauftrag nicht eingelöst, die Annahmeerklärung nicht erteilt oder bleibt 
der Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird folgendermaßen verfahren: 
1. Wenn bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung die Person, 
die zahlen oder die Annahmeerklärung abgeben soll, nicht zu ermitteln ist oder 
die Einlösung des Postauftrags oder die Abgabe der Annahmeerklärung verweigert, 
wird der Postauftrag sofort zurückgesandt. 
Postaufträge mit dem Vermerke „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“ 
oder „Sofort zum Protest“ hält die Post am Tage der ersten vergeblichen Vorzeigung 
oder des ersten Versuchs noch bis zum Schlusse der Postschalterstunden zur Ein-
        <pb n="455" />
        Nr. 47. 
375 
7 
lösung oder Annahmeerklärung bereit, schickt sie dagegen sofort zurück oder weiter, wenn 
der auf der Postauftragskarte angegebene Tag (1V) bereits verstrichen ist. Mit der 
Aushändigung des Postauftrags und seiner Anlagen an den Gerichtsvollzieher, 
Notar usw. oder den zweiten Empfänger ist die Aufgabe der Post erfüllt. Die Protest- 
kosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
Hat der Auftraggeber nichts Besonderes bestimmt, so erhält der Berechtigte 
auf Verlangen eine siebentägige Frist, in der er den Postauftrag bei der Post 
einlösen kann; sie rechnet vom Tage nach der ersten Vorzeigung oder nach dem 
ersten Vorzeigeversuch an. Wird der Postauftrag innerhalb dieser Frist nicht ein- 
gelöst, so wird er am folgenden Werktage nochmals vorgezeigt und, wenn die Ein- 
Einlösung verweigert wird, sofort zurückgesandt. Bleibt die Vorzeigung oder der 
Versuch aus einem anderen Grund erfolglos, so wird der Postauftrag noch bis 
zum Schluß der Postschalterstunden bei der Post zur Einlösung oder Annahme- 
erklärung bereitgehalten. 
Teilzahlungen werden bei Postaufträgen zur Geldeinziehung nicht angenommen. 
Die Annahme eines Wechsels gilt als verweigert, wenn die Annahme- 
erklärung auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt wird oder andere Ein- 
schränkungen enthält. 
2. Postprotestaufträge werden, wenn die Wechselsumme nicht gezahlt wird oder der 
Vorzeigeversuch erfolglos bleibt, bei der Post bis zum Schluß der Postschalter- 
stunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung 
bereitgehalten. Wird auch bis dahin nicht gezahlt, so wird der Wechsel mit dem 
Postauftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch erfolglos, so wird gegen 
die in der Postauftragskarte bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der 
Wechselordnung erhoben. 
Schon nach der ersten Vorzeigung wird der Protest erhoben, wenn dabei 
die Zahlung ausdrücklich verweigert worden ist. Ebenfalls wird schon nach der 
ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung protestiert, wenn 
der Postprotestauftrag mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist oder 
die Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft oder wenn die Person, 
die zahlen soll, am Zahlungsort des Wechsels weder einen Geschäftsraum (Ge- 
schäftslokal) noch eine Wohnung hat oder wenn es die Post aus einem anderen 
Grunde für erforderlich hält. 
Als Zahlungsverweigerung gilt in jedem Falle nur die Erklärung der Person, die 
zahlen soll, oder ihres Bevollmächtigten. 
79*
        <pb n="456" />
        376 
XI Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde eingeschrieben an den Auftrag- 
geber unter Einziehung der Gebühren (zVI) und der etwa entstandenen Stempelkosten zurück- 
gesandt. "“ 
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb der Protestfrist 
als Ehrenzahler die Wechselsumme und die Protestkosten an den Postprotestbeamten, so wird 
ihr der Wechsel mit der Protesturkunde ausgehändigt. 
nl Die Protesterhebung durch die Post unterbleibt: 
1. wenn dem Postprotestauftrage Wechsel, die von der Protesterhebung durch die Post 
ausgeschlossen sind, oder mehrere Wechsel beigefügt sind; 
2. wenn die für Postaufträge zur Geldeinziehung oder zur Annahmeeinholung vor- 
geschriebene Postauftragskarte benutzt ist. 
Postaufträge auf unrichtiger Postauftragskarte sowie Postaufträge, denen 
Wechsel in französischer Sprache, 
Wechsel mit Notanschrift (Notadresse) oder Ehrenannahme, 
unter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder unter Vorlegung der 
Urschrift und einer Abschrift zu protestierende Wechsel 
beigefügt sind, werden zunächst dem Berechtigten, bei Wechseln mit Notanschrift (Notadresse) 
oder Ehrenannahme nur dem Bezogenen, vorgezeigt. Bleibt die Vorzeigung oder der Versuch 
der Vorzeigung vergeblich, so werden sie an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weiter- 
gegeben. Alle übrigen Postaufträge der unter 1 bezeichneten Art werden ohne Vorzeigung 
an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. 
Die Protesterhebung durch die Post kann unterbleiben, wenn der Auftrag erst am 
letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingeht, die den Protest zu erheben hat. 
IV Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst, nicht angenommen, zurückgesandt oder 
weitergesandt ist oder solange noch nicht Protest erhoben worden ist, kann der Absender 
unter Vorlegung eines Doppels der ausgefüllten Postauftragskarte und unter den sonstigen 
Bedingungen des § 33 den Postauftrag zurückziehen; bei Postaufträgen zur Geldeinziehung 
und zur Annahmeeinholung kann er auch die Angaben in der Postauftragskarte ändern 
lassen. Bei den Anlagen sind nachträgliche Anderungen nicht zulässig. 
*V Die Post haftet bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und Annahmeeinholung für 
die Postauftragsendung wie für einen eingeschriebenen Brief und für den eingezogenen 
Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Sind die Anlagen eines 
Postauftrags ausgehändigt worden, ohne den Postauftragsbetrag ordnungsgemäß einzuziehen, 
so ersetzt die Post dem Absender, vorbehaltlich der Abtretung seines Anspruchs gegen den 
Empfänger der Anlagen, den unmittelbaren Schaden bis zum Betrage des Postauftrags. 
Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige
        <pb n="457" />
        Nr. 47. 377 
Rück= oder Weitersendung des Postauftrags, leistet sie nicht; sie übernimmt auch keinerlei 
Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
Bei Postprotestaufträgen haftet die Post für die ordnungsmäßige Ausführung eines 
vorschriftsmäßigen (Abs. bis rv) Protestauftrags nach § 4 des Gesetzes, betreffend die 
Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (R. G. Bl. S. 321). Diese 
Hastung beginnt mit dem Eingange des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest 
zu erheben hat, und endet, sobald der protestierte Wechsel nebst Protesturkunde zur Beför- 
derung an den Auftraggeber nach Abs. uu eingeliefert worden ist. Bis zum Eingang des 
Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, haftet die Post wie für 
einen eingeschriebenen Brief. In demselben Umfang haftet sie für den Brief mit dem 
protestierten Wechsel und der Protesturkunde, sobald er von der Postanstalt zur Beförderung 
an den Auftraggeber eingeliefert worden ist. Wird die Wechselsumme gezahlt, so haftet 
die Post für den eingezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten 
Beträge. 
Für die Beförderung von Postprotestaufträgen, die an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. 
weitergegeben werden, haftet die Post wie für einen eingeschriebenen Brief. 
XVI Es werden erhoben, einschließlich der Reicheabgabe. 
1. für den Postauftragsbrief. .. .. . . 35 Pf.; 
2. a) für die Übermittlung des eingezogenen Betrags die Postanweisungsgebũhr nach 
8 20, nu oder die Zahlkartengebühr nach § 5 Ziffer 1 des Postscheckgesetzes 
vom 26. März 1914; 
b) für die Rücksendung des angenommenen Wechsels . 35 Pf.; 
3. wenn die Wechselsumme nicht gezahlt worden ist: 
à) für die Erhebung des Postprotestes 
bei Wechseln bis 500 . einschließlich ...1, 
becWechselnübet500.«... ..l 50 Pf.; 
b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels und der 
Protesturkude .... 35 Pf., 
im Orts= und Nachbarortsverkehr (# 37) .... 28 Pf. 
Zur Zahlung der Gebühren sowie zur Erstattung der nach den Landesgesetzen ent- 
stehenden Stempelkosten für die Protesturkunde ist der Auftraggeber verpflichtet. 
Diie Gebühr für den Postauftragsbrief (1) ist vorauszuzahlen. Die Postanweisungs- 
gebühr (2 a) wird von dem eingezogenen Betrag abgezogen, die Zahlkartengebühr vom Post- 
scheckkonto abgebucht (Postscheckgesetz § 5 und Postscheckordnung § 10, 1). Die Gebühren 
unter 2b und unter 3 nebst den landesgesetzlichen Stempelkosten werden bei Übersendung 
des angenommenen oder des protestierten Wechsels erhoben.
        <pb n="458" />
        378 
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, 
so wird der Postauftrag gebührenfrei zurück- oder weitergesandt. 
V Die Vorschriften dieses Paragraphen über Postprotestaufträge gelten sinngemäß auch 
für Schecke, die protestiert werden sollen. 
DNachnahmesendungen. 
*ä19. 1 Postnachnahme ist bis 800 —K einschließlich bei Briessendungen und Paketen 
zulässig; sie gilt nicht als Wertangabe (8 14,v). Zustellungsurkunden (§ 25) dürfen 
den Nachnahmesendungen nicht beigefügt werden. 
Der Absender hat bei Paketen oder Karten mit Nachnahme Nachnahme-Paketkarten 
und Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung oder Zahlkarte, bei Briefen usw. mit 
Nachnahme, deren einzuziehender Betrag einem Postscheckkonto überwiesen werden soll, eine 
blaue Nachnahme-Zahlkarte (mit Klebeleiste) auszufüllen. Die Post verkauft je 5 Vordrucke 
zu 5 Pf. Vordrucke mit anhängender Zahlkarte sind bei den Postscheckämtern käuflich. 
Nicht von der Post bezogene Vordrucke müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im 
Aufdruck mit den amtlichen genau übereinstimmen. 
II Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender durch Postanweisung 
übermittelt werden soll, müssen in der Aufschrift den Vermerk enthalten „Nachnahme Mark 
Pf.“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben) und unmittelbar darunter Namen und Wohnort 
— in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders. Auf den Nachnahme- 
Paketkarten und Nachnahmekarten sind Name und Wohnort des Absenders nicht nötig. 
Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender oder einem Dritten 
durch Zahlkarte überwiesen werden soll, müssen in der Briefaufschrift oder auf dem Paket 
den Vermerk enthalten „Nachnahe Mark . Ff.“ (Marksumme in Zahlen und 
Buchstaben) und unmittelbar darunter „Zahlkarte W. Sch. A. (Ort) . . ... . . . ... 
Konto Nr. . . . N. .. . ... E— 
Beantragt der Absender bei einer Nachnahme die Überweisung auf das Postscheckkonto 
eines Dritten, so hat er auf dem Abschnitt der Zahlkarte seinen Namen anzugeben. 
Der Absender ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Postanweisung oder 
Zahlkarte sowie auf der blauen Nachnahme-Zahlkarte der Empfangsberechtigte richtig be- 
zeichnet ist. 
III Der Nachnahmebetrag wird bescheinigt. Wird die Einlieferung der Sendung ohnehin 
bescheinigt, so wird der Nachnahmebetrag dabei mit vermerkt. 
IV Am Bestimmungsorte wird die Nachnahmesendung dem Empfänger vorgezeigt und gegen 
den Nachnahmebetrag ausgehändigt. 
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden nur Nachnahmesendungen mit dem 
Vermerk „Durch Eilboten“ oder „Postlagernd“ und auch diese nur zum ersten Mal (vIl) vorgezeigt.
        <pb n="459" />
        Nr. 47. 379 
Der eingezogene Betrag wird dem Absender nach Abzug der Postanweisungsgebühr durch 
Postanweisung (§ 20) übermittelt. Auf dem Abschnitt der Postanweisung ist die Nach- 
nahmesendung zu bezeichnen. Ist ein Vordruck mit anhängender Zahlkarte oder eine Nach- 
nahme-Zahlkarte mit Klebeleiste benutzt worden, so wird der eingezogene Betrag auf das in 
der Zahlkarte angegebene Postscheckkonto überwiesen. 
VI Wird die Einlösung der Nachnahme verweigert, so wird die Sendung sofort zurück- 
geschickt, wenn sie nicht zunächst als unbestellbar zu melden ist (§ 45). 
Auf Verlangen wird dem Empfänger eine siebentägige Einlösungsfrist gewährt, die vom 
Tage nach dem Eingang an rechnet. Sonntage und allgemeine Feiertage, an denen die 
Nachnahmesendung bestimmungsgemäß nicht vorgezeigt worden ist, zählen dabei nicht mit. 
Wird die Sendung bis zum letzten Tage der Frist nicht eingelöst, so wird sie an diesem 
Tage nochmals vorgezeigt und, wenn die Einlösung verweigert wird, sofort zurückgesandt. 
Bleibt die Vorzeigung oder der Versuch aus einem anderen Grund erfolglos, so wird die 
Sendung noch bis zum Schluß der Postschalterstunden zur Einlösung bereitgehalten. 
Die Einlösungsfrist ist ausgeschlossen, wenn die Aufschrift (bei Paketen auch die Nach- 
nahme-Paketkarte) den Vermerk „Sofort zurück“ oder eine ähnliche Angabe enthält. 
Nachnahmesendungen mit dem Vermerk „Postlagernd“ werden 7 Tage lang vom Tage 
nach dem Eingang zur Verfügung des Empfängers gehalten, wenn er nicht vorher die 
Annahme verweigert. 
Bei Nachsendung (§ 44) wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen 
Bestimmungsort besonders berechnet. 
VII Der Absender kann unter den Bedingungen des § 33 die Nachnahme nachträglich 
streichen oder ändern lassen. 
VIII Ist eine Nachnahmesendung ohne ordnungsmäßige Einziehung des Nachnahmebetrags 
ausgehändigt worden, so ersetzt die Post dem Absender, vorbehaltlich der Abtretung seines 
Anspruchs gegen den Empfänger, bei Einschreib= und Wertsendungen sowie bei gewöhnlichen 
Paketen den unmittelbaren Schaden bis zum Betrage der Nachnahme. 
IX Für Nachnahmesendungen werden erhoben: 
1. Das Porto und die Reichsabgabe für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme, 
bei Einschreib= und Wertsendungen auch die Einschreib= und die Versicherungs- 
gebühr; 
2. eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.; 
3. für die Übermittlung des eingezogenen Betrags die Postanweisungsgebühr nach 
§ 20, u oder die Zahlkartengebühr nach dem Postscheckgesetz § 5 Ziffer 1. 
Die Vorzeigegebühr (2) wird zugleich mit dem Porto usw. erhoben; sie ist auch zu ent- 
richten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. Die Postanweisungsgebühr (3) wird von
        <pb n="460" />
        380 
dem eingezogenen Betrag abgezogen, die Zahlkartengebühr vom Postscheckkonto abgebucht 
(Postscheckgesetz § 5 und Postscheckordnung § 10, . 
Dostanweisungen. 
&amp; 20. a) Gewöhnliche Postanweisungen. 
1 Geldbeträge bis 800 K einschließlich können durch Postanweisung übermittelt werden. 
II Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr beträgt: 
bis 5 K einschließlihggg 10 Pf., 
über 5 „ 100 „ „ 20 „, 
„ 100 „ 200 „ „ . 30 „, 
„ 200 „ 400 „ „ . ....40,,, 
,,400»600,, » . ....50,,, 
» 600 7° 800 7 7 60 2 
Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Enpsangsbestätigung ist auch die Karte, 
nach der Gebühr für Postkarten, freizumachen. 
III Zu Postanweisungen dürfen nur die Vordrucke der Post benutzt werden. Die Pest 
verkauft sie zum Neunwert des Freimarkenstempels, ungestempelte zu 5 Pf. für je 5 Stück, 
ungestempelte mit Postkarte zur Empfangsbestätigung zu 10 Pf. für je 5 Stück. 
IV Die Postanweisung muß entweder handschriftlich mit Tinte oder durch Druck, mit de 
Schreibmaschine usw. ausgefüllt werden. Der Betrag ist in Reichswährung anzugeben, 
die Marksumme in Ziffern und Buchstaben. 
Bei Postanweisungen mit anhängendem Posteinlieferungsschein ist auch dieser vom Ab— 
sender auszufüllen. 
V Der Abschnitt der Postanweisung dient zu Mitteilungen des Absenders. 
V. Die Einzahlung des Betrags wird bescheinigt. 
VI. Die Auszahlung hat der Empfänger auf der Rückseite zu bescheinigen; den Abschnitt 
kann er abtrennen. Auch die anhängende Postkarte wird ihm überlassen. 
VII Die Postanweisung und die Freimarken gehen bei der Einlieferung in das Eigentum 
der Post über; sie müssen ihr auch dann zurückgegeben werden, wenn auf die Auszahlung 
des Betrags verzichtet oder seine Annahme verweigert wird. 
I Stehen der Bestimmungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel nicht zur Verfügung, 
so wird der Betrag ausgezahlt, nachdem die Mittel beschafft sind. 
7 Verliert der Empfänger eine Postanweisung, so hat er es der Bestimmungs-Postanstalt 
mitzuteilen. Diese setzt die Zahlung bis auf weiteres aus. Es ist Sache des Empfängers, 
den Absender zu veranlassen, daß dieser bei der Aufgabe-Postanstalt die Ubersendung eines 
von ihm auszufertigenden Doppels der Postanweisung erwirkt. Bei der Einlieferung des
        <pb n="461" />
        Nr. 47. 381 
Doppels ist die Einlieferungsbescheinigung über die abhanden gekommene Postanweisung vor- 
zulegen. Das Doppel wird von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsort gebührenfrei übersandt. 
b) Telegraphische Postanweisungen. 
* Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge werden auf Verlangen des Absenders tele- 
graphisch überwiesen. 
FII Das Uberweisungs-Telegramm wird von der Aufgabe-Postanstalt ausgefertigt. Mit- 
teilungen für den Empfänger, die in das Telegramm aufgenommen werden sollen, muß der 
Absender der Postanstalt schriftlich übergeben. 
IlII Von Orten ohne Telegraphenanstalt wird das Überweisungs-Telegramm eingeschrieben 
mit der nächsten Post der Telegraphenanstalt übersandt, die am schnellsten zu erreichen ist, 
oder- die das Telegramm nach Lage ihrer Dienststunden am schnellsten dem Bestimmungsort 
zuführen kann. 
Nach Postorten ohne Telegraphenanstalt wird das Überweisungs-Telegramm von der 
letzten Telegraphenanstalt mit der nächsten Post eingeschrieben weiterbefördert. 
*Der Absender hat zu entrichten: 
1. die Postanweisungsgebühr, 
2. die Telegrammgebühr. 
Außerdem werden zutreffendenfalls erhoben: 
3. das Porto, die Reichsabgabe und die Einschreibgebühr für die Beförderung des 
Telegramms zur nächsten Telegraphenanstalt (Au#, 
4. das Porto, die Reichsabgabe und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Tele- 
gramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt (Arvy), 
5. das Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger (KX1). 
Die Gebühren unter 3 hat stets der Absender vorauszubezahlen, die Entrichtung der 
Gebühren unter 4 und 5 kann er dem Empfänger überlassen. 
XVITelegraphische Postanweisungen werden am Bestimmungsort nach den Vorschriften für 
Eilsendungen (§ 22, u) bestellt, wenn sie nicht mit dem Vermerke „Postlagernd“ versehen sind. 
Der Betrag wird gegen Empfangsbescheinigung auf dem zurückzugebenden Telegramm gezahlt. 
n Nachgesandt werden telegraphische Postanweisungen in der Regel mit der Post, tele- 
graphisch nur dann, wenn es der Absender ausdrücklich vorgeschrieben oder der Empfänger 
beantragt hat. Auch gewöhnliche Postanweisungen werden auf Verlangen des Absenders 
oder Empfängers telegraphisch nachgesandt. 
PDostkreditbriefe. 
6 21. 1 Postkreditbriefe können auf alle durch 50 teilbare Summen bis 3000 % 
ausgestellt werden. Sie gelten 4 Monate, vom Tage der Ausstellung an gerechnet. 
80
        <pb n="462" />
        382 
II Sie werden von den Postscheckämtern ausgefertigt. Bestellungen darauf nimmt jede 
Postanstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den der Kreditbrief lauten soll, 
mit Zahlkarte an das für den Einzahlungsort zuständige Postscheckamt zur Gutschrift auf 
ein anzulegendes Kreditbrief-Konto und bezeichnet in der Zahlkarte die Person, für die der 
Kreditbrief ausgestellt werden soll, genau nach Namen, Wohnort und Wohnung. Soll der 
Kreditbrief an eine andere Anschrift gesandt werden, so ist dies auf dem Abschnitt zu be- 
antragen. Der Besteller kann den Betrag auch von seinem Postscheckkonto auf das bei 
demselben Postscheckamt anzulegende Kreditbrief-Konto überweisen. Der Kreditbrief wird der 
als Inhaber bezeichneten Person unverzögert portofrei übersandt. 
III Der Inhaber kann bei jeder Postanstalt, der er den Kreditbrief vorlegt und seine 
Empfangsberechtigung durch eine auf ihn lautende Postausweiskarte (§ 41, 1) nachweist, 
während der Postschalterstunden Beträge des Guthabens abheben. Dieser Anspruch ist nicht 
übertragbar. Die Beträge müssen durch 50 teilbar sein. Mehr als 1000 ZX darf er 
an einem Tage nicht abheben. Er bescheinigt den Empfang auf einem der im Kreditbrief 
enthaltenen zehn Vordrucke, den der auszahlende Beamte aus dem Hefte trennt. Hand- 
schriftlich dürfen die Vordrucke nur mit Tinte ausgefüllt werden. 
IV Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel nicht zur Verfügung, 
so wird der Betrag ausgezahlt, nachdem die Mittel beschafft sind. 
VDDie Post haftet für die auf Kreditbrief-Konto gutgeschriebenen Beträge wie für Post- 
anweisungen. 
Alle Nachteile, die aus Verlust oder Mißbrauch des Postkreditbriefs entstehen, trägt der 
Inhaber. 
VI Es werden erhoben: 
1. für die Einzahlung mit Zahlkarte oder für die Uberweisung von einem Post- 
scheckkonto die Gebühr nach dem Postscheckgesetz § 5 Ziffer 1 oder 3; 
2. für die Ausfertigung des Postkreditbriefs 50 Pf.; 
3. für jede Rückzahlung 
a) eine feste Gebühr von 5 Pf., 
b) eine Steigerungsgebühr von .. 5 Pf. 
für je 100 —&amp;¾ oder Teile davon 
Die Gebühren unter 1 und 2 hat der Antragsteller bar oder durch Abbuchung von 
seinem Postscheckkonto zu entrichten. Die Rückzahlungsgebühren (3) werden bei jeder Ab- 
hebung eingezogen. 
VII Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zahlt das Postscheckamt, das den Kreditbrief aus- 
gefertigt hat, auf Antrag des Inhabers den etwaigen Rest durch Zahlungsanweisung oder 
Gutschrift auf sein Postscheckkonto nach Abzug der Gebühr für die Geldübermittlung oder
        <pb n="463" />
        Nr. 47. 383 
Überweisung zurück. Dem Antrag muß der Kreditbrief mit den übriggebliebenen Vordrucken 
beiliegen. 
Wird während der Gültigkeitsdauer das Guthaben vollständig abgehoben, so behält bei der letzten 
Abhebung die Auszahlungs-Postanstalt den Kreditbrief mit den übriggebliebenen Vordrucken zurück. 
Durch lEilboten zu bestellende Sendungen. 
&amp; 22. 1 Postsendungen werden durch besonderen Boten zugestellt (Eilbestellung), wenn 
es der Absender in der Aufschrift, bei Paketen auch auf der Paketkarte, durch den unter- 
strichenen Vermerk „Durch Eilboten“ verlangt. Andere Bezeichnungen wie „Dringend“, 
„Eilig“ usw. reichen hierzu nicht aus. 
II Sie werden sogleich nach der Ankunft bestellt, zwischen 10 Uhr abends und 6 Uhr 
früh aber nur dann, wenn der Absender dem Eilbestellvermerk hinzugefügt hat „auch nachts". 
III Der Absender zahlt die Gebühr für die Eilbestellung (v) voraus oder überläßt die 
Zahlung dem Empfänger, je nachdem er hinzufügt „Bote bezahlt“" oder nicht 
IV Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, 
gewöhnliche und eingeschriebene Pakete bis 5 kg und Sendungen mit einer Wertangabe bis 
800 —KX und bis 5 kg überbringt der Eilbote selbst, dagegen bei schwereren Paketen und 
bei Sendungen mit höherer Wertangabe nur die Paketkarte oder den Ablieferungsschein. 
Die oberste Postbehörde ist berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Wertgrenzen für 
bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter v festgesetzten Ge- 
bühren entsprechend zu erhöhen; anderseits kann sie für Wertsendungen, Postanweisungen 
oder Pakete die Nacht-Eilbestellung beschränken. 
V Für die Eilbestellung sind zu entrichten: 
A. wenn sie der Absender vorauszahlt, 
1. für jede Briefsendung, jede Postanweisung, jeden Wertbrief, jeden Ablieferungs- 
schein und jede Paketkarte 
im Ortsbestellbezirk . . .25Pf., 
im Landbestellbezirk 60 „, 
im Landbestellbezirk des Aufgabe- Postorts jedoch die wirklichen Botenkosten, zu 
deren Deckung der Absender auf Verlangen einen angemessenen Betrag zu hinter- 
legen hat, mindestens aber 25 Pf.; 
2. für jedes Paket 
im Ortsbestellbezirk 40 Pf., 
im Landbestellbezrk 0p0D0 „ 
B. wenn der Empfänger den Botenlohn zu ahlen bat, bei allen Sendungen die wirklichen 
Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pf. für einen der Gegenstände zu A 1 und 40 Pf. 
für ein Paket. 
80“
        <pb n="464" />
        384 
VI Trägt ein Bote mehrere Eilsendungen an denselben Empfänger gleichzeitig ab, für die 
diesem die Zahlung des Botenlohns überlassen ist, so ist zu erheben: 
1. wenn nur Briefsendungen abgetragen werden, für eine Briefsendung der volle 
Betrag und für die anderen je 10 Pf.; 
2. wenn nur Pakete abgetragen werden, für jedes Paket mindestens 40 Pf.; 
3. wenn Briefsendungen und Pakete abgetragen werden, der Botenlohn für die Pakete 
und 10 Pf. für jede Briessendung. 
Was an Eilbestellgeld vorausbezahlt ist, wird dem Empfänger zugute gerechnet. Die 
für etwa gleichzeitig abzutragende Telegramme vorausbezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei 
außer Betracht. 
VI Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vorgefunden werden, die Freimarken 
zur Deckung der Gebühren für Beförderung und Eilbestellung (v A) nicht aus, so werden 
die Sätze unter v B abzüglich des Wertes der die Beförderungsgebühr übersteigenden Frei- 
marken erhoben. 
VIII Vom Einlieferungsort nach einem anderen Postort werden keine Sendungen durch Eil- 
boten befördert. Dagegen können Sendungen, die einer Postanstalt von einer anderen zu- 
gehen, nach einer dritten durch Eilboten befördert werden, wenn diese nicht über 15 km 
entfernt ist. In diesen Fällen muß die Aufschrift unter der Angabe des Bestimmungsors 
den Vermerk enthalten „Von . (Bezeichnung der Postanstalt, von der aus 
die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“. Für derartige Eilsendungen 
sind stets die wirklichen Botenkosten, mindestens aber die unter v A für die Landbestellung 
festgesetzten Beträge, zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen einen angemessenen 
Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. 
1X Hat der Absender den Botenlohn nicht oder nicht voll vorausbezahlt und verweigert 
der Empfänger die Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln und dem 
Absender gegen Entrichtung der nach v B oder nach vu zu berechnenden Gebühr zurückzugeben. 
* Auch auf Antrag des Empfängers kann ausnahmsweise Eilbestellung stattfinden, wenn 
es der Dienstbetrieb erlaubt. Dann ist der Botenlohn nach v B zu erheben, aber ohne 
die unter VvI vorgesehene Ermäßigung bei gleichzeitigem Abtragen mehrerer Gegenstände. 
Bahnhofebriefe. 
&amp;23. 1 Wünscht ein Empfänger Briefe eines bestimmten Absenders am Bahnhof 
unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so 
hat er dies der Postanstalt seines Wohnorts mitzuteilen, die ihm gegen die festgesetzte 
Gebühr (17) einen Ausweis aushändigt. 
II Der Empfänger muß den Absender veranlassen, die Bahnhofsbriefe stets zu demselben 
Zuge aufzuliefern.
        <pb n="465" />
        Nr. 47. 385 
III Sie müssen sich nach Form und Beschaffenheit zur Beförderung als Briefe eignen; 
sie dürfen nicht eingeschrieben werden und das Gewicht von 250 g nicht überschreiten. Die 
Umschläge müssen einen breiten roten Rand haben und am Kopfe in großen Buchstaben die 
Bezeichnung „Bahnhofsbrief“, auf der Rückseite den Namen des Absenders tragen. 
IV Sie müssen vom Absender freigemacht werden. Die vom Empfänger vorauszuzahlende 
Gebühr für die tägliche Aushändigung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beför- 
derten Briefes desselben Absenders beträgt 12 KX für den Kalendermonat oder, wenn die 
Beförderung für kürzere Fristen erfolgen soll, 4 # für die Woche oder den Teil einer Woche. 
V Bahnhofsbriefe werden nur gegen Vorzeigung des Ausweises ausgehändigt. Meldet 
sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im § 22, vB festgesetzte 
Gebühr durch Eilboten bestellt. 
Dringene Dakete. 
&amp; 24. l Auf Verlangen des Absenders werden Pakete als „dringend“ mit den 
schnellsten Postgelegenheiten befördert. Einschreiben und Werrangabe sind dabei nicht zulässig. 
II Sie müssen augenfällig durch einen farbigen Zektel gekennzeichnet sein, der in fettem 
schwarzem Druck oder deutlich und groß geschrieben die- Bezeichnung „Dringend“ trägt. 
Die Paketkarten sind mit demselben Vermerk zu versehen. 
III! Sie werden durch Eilboten abgetragen (§ 22), wenn sie nicht mit dem Vermerk „Post- 
lagernd“ versehen sind. 
IV Der Absender hat bei der Einlieferung vorauszuentrichten: 
1. Das Paketporto nebst der Reichsabgabe, 
2. eine besondere Gebühr von 1 4, 
3. u. U. (1i1) die Eilbestellgebühr (8 22). 
Briefe mit Justellungsurkunde. 
&amp; 25. 1 Die Zustellung von Briefen wird auf Verlangen des Absenders nach den 
Vorschriften der Zivilprozeßordnung beurkundet. Die Urkunde wird dem Absender übersandt. 
II Die Zustellung kann 
a) gewöhnlich oder b) vereinfacht sein. 
Bei der gewöhnlichen Zustellung erhält der Empfänger eine beglaubigte Abschrift der 
Urkunde, bei der vereinfachten wird nur der Tag der Zustellung auf dem Briefe vermerkt. 
Über die Bestellung sf. § 40. 
111 Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen sein, auf der Aufschriftseite Namen 
und Wohnort des Absenders tragen und im übrigen den Vorschriften der Postordnung ent- 
sprechen. Der Absender hat für die gewöhnliche Zustellung (ma) zwei Vordrucke von weißem
        <pb n="466" />
        386 
Papier (Urschrift und Abschrift), für die vereinfachte (uv) einen graublauen Vordruck dem 
Briefumschlag haltbar äußerlich beizufügen und entsprechend in der Aufschrift 
entweder „Hierbei ein Vordruck zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ 
oder „Hierbei ein Vordruck zur Zustellungsurkunde. Vereinfachte Zustellung“ 
zu vermerken. 
IV Der Absender muß den Kopf des Vordrucks und der Abschrift ausfüllen und den 
Vordruck mit der für die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen 
Soll der Brief nicht ersatzweise an die in den Paragraphen 181, 183 und im 
§ 184 Abs. 1 der Zidvilprozeßordnung bezeichneten Personen zugestellt werden, so muß der 
Absender in der Aufschrift und auf dem Vordruck zur Urkunde unmittelbar unter dem 
Namen usw. des Empfängers mit roter Tinte augenfällig vermerken „Eine Zustellung 
an (z. B. an die. Ehefrau, an den Vermieter N., an das Dienstmädchen N.) 
darf nicht stattfinden“. 
Soll in der Zustellungsurkunde die Zeit näher bezeichnet werden, so muß der Ab- 
sender auf die Aufschriftseite des Briefes und an den Kopf der Vordrucke schreiben „Mit 
Zeitangabe zustellen“ und diese Worte rot unterstreichen. 
VI Zu den Urkunden werden zwei verschiedene Vordrucke verwandt, die die Post zum Preise 
von 5 Pf. für je 5 Stück verkauft. Eine Art ist für Zustellungen an Unteroffiziere und Gemeine 
des aktiven Heeres oder der aktiven Marine, die andere für alle übrigen Fälle bestimmt. 
Den Gerichten, Gerichtsschreibereien und Gerichtsvollziehern werden die Vordrucke un- 
entgeltlich geliefert. 
VII Einschreiben, Wertangabe, Nachnahme, Eilbestellung und der Vermerk „Postlagernd“ 
sind bei Briefen mit Zustellungsurkunde unzulässig. 
VIUn Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto einschließlich der Reichsabgabe, 
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf., 
3. das Porto (einschließlich der Reichsabgabe) von 15 Pf. für die Rücksendung 
der Zustellungsurkunde; über die Ausnahme im Orts-= und Nachbarortsverkehr 
s. 8 37, m. 
Die Beträge zu 1 bis 3 hat sämtlich entweder der Absender bei der Einlieferung 
oder der Empfänger bei der Aushändigung zu entrichten. Bruchpfennige des Gesamtge- 
bührenbetrags für nichtfreigemachte Briefe werden auf volle Pfennige nach oben abgerundet. 
Im übrigen haftet der Absender für alle Beträge, die der Empfänger nicht bezahlt. Kann 
der Brief nicht zugestellt werden, so ist bei nichtfreigemachten Briefen nur das Porto usw. zu 1 
zu entrichten; bei freigemachten Briefen werden die unter 2 und 3 bezeichneten Beträge 
dem Absender erstattet.
        <pb n="467" />
        Nr. 47. 387 
Ruͤckschein. 
&amp; 26. 1 Auf Verlangen wird dem Absender eines Pakets oder einer Wert= oder 
Einschreibsendung die Bescheinigung des Empfängers übersandt (Rückschein). 
II Sendungen gegen Rückschein sind freizumachen und in der Aufschrift, bei Paketen auch 
auf der Paketkarte, mit dem Vermerk „Rückschein“ und dem Namen und der Wohnungs- 
angabe des Absenders oder der Person zu versehen, an die der Rückschein auszuhändigen 
ist. Die Gebühr für den Rückschein beträgt 20 Pf.; sie ist vorauszuentrichten. 
III Weigert sich der Empfänger, den Rückschein zu vollziehen, so gilt das als Verweigerung 
der Annahme der Sendung. 
IV Der Absender kann gegen eine vorausbezahlte Gebühr von 20 Pf. auch nachträglich 
einen Rückschein verlangen. 
Behandlung vorschriftswidriger Sendungen. 
&amp; 27. 1 Sendungen, die vorschriftswidrig verpackt und verschlossen usw sind, können 
dem Einlieferer zur Beseitigung der Mängel zurückgegeben werden. 
I1 Verlangt er trotzdem die Beförderung, so ist die Sendung anzunehmen, wenn aus 
ihrer mangelhaften Beschaffenheit kein Nachteil für andere Postsendungen und keine Störung 
des Dienstbetriebs zu befürchten ist; der Einlieferer nuß aber durch den von ihm zu unter- 
schreibenden Vermerk „Auf meine Gefahr“ — bei Paketen auch auf der Paketkarte — 
auf jede Entschädigung verzichten. Den Verzicht vermerkt die Postanstalt auf dem Ein- 
lieferungsschein. 
I Auch wenn die Annahme nicht beanstandet worden ist, hat der Absender alle Nachteile 
zu vertreten, die aus vorschriftswidriger Verpackung, Verschließung und Aufschrift entstehen. 
Ebenso hat er den Schaden zu ersetzen, der durch die Beförderung ausgeschlossener oder nur 
bedingt zugelassener Gegenstände (§ 5 und 6) entsteht. 
Seitungsvertrieb. 
&amp; 28. Soll eine Zeitung der Post zum Vertrieb übergeben werden, so hat der Verleger 
eine schriftliche Erklärung in der vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen. 
Ort der Winlieferung. 
&amp; 29. 1 Läßt es der Umfang und die Beschaffenheit der Gegenstände zu, so sind 
gewöhnliche Briefsendungen ohne Nachnahme durch die Briefkasten einzuliefern. Sie dürfen 
auch unterwegs den im Dienste befindlichen Postbegleitern, Postillionen, Beförderern von 
Botenposten und Führern der zu Postzwecken dienenden Privatfuhrwerke übergeben werden. 
II! Die übrigen Sendungen sind bei den Annahmestellen einzuliefern. Die Posthilfstellen 
haben nicht die Eigenschaft von Postanstalten und sind in der Annahme von Postsendungen 
beschränkt (vun).
        <pb n="468" />
        388 
ul Wo die Paketbestellfahrten mit Pferden ausgeführt werden, dürfen die Paketbesteller 
gewöhnliche Pakete zur Ablieferung an die Postanstalt annehmen. Die Abholung aus der 
Wohnung kann schriftlich oder durch Fernsprecher bei der Post bestellt werden. Für die 
Bestellschreiben oder -karten wird keine Gebühr erhoben; sie können in die Briefkasten gelegt 
oder den bestellenden Boten mitgegeben werden. 
Die Landbesteller dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Postanstalt 
oder zur Bestellung unterwegs annehmen: 
gewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen, 
Postanweisungen, 
gewöhnliche und einzuschreibende Pakete, 
Nachnahmesendungen und 
Wertsendungen bis 800 X im einzelnen. 
Zur Mitnahme von Paketen sind die Landbesteller zu Fuß nur soweit verpflichtet, 
als sie die Pakete geschützt unterbringen können und keine Unzuträglichkeiten für die Be- 
förderung oder Bestellung anderer Sendungen zu befürchten sind. 
Die Landbesteller nehmen auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen auf Zeitungen an. 
IV Jeder Landbesteller führt auf seinem Bestellgang ein Annahmebuch mit sich, in das er 
einzutragen hat: 
die angenommenen Wert= und Einschreibsendungen, Postanweisungen, Pakete und 
Nachnahmesendungen, 1 
die zum Freimachen dieser Sendungen bar entrichteten Beträge, 
die Bestellungen auf Zeitungen nebst den ihm hierfür übergebenen Geldbeträgen. 
Ein Annahmebuch führt auch jeder zur Annahme gewöhnlicher Pakete ermächtigte Paket- 
besteller mit sich. 
Der Einlieferer oder Auftraggeber ist berechtigt, sich von der Eintrugung in das An- 
nahmebuch zu überzeugen; auch kann er sie selbst vornehmen. 
Einlieferungsscheine über angenommene Sendungen und Quittungen über Zeitungsgelder 
stellt nur die Postanstalt aus; sie werden dem Einlieferer usw. beim nächsten Bestellgang 
überbracht. « 
VMuß die Postanstalt des Landbestellers portopflichtige Einschreibbriefsendungen, Pakete 
bis 2½ kg einschließlich, Postanweisungen und Wertbriefe (u), die er auf seinem Bestell— 
gange sammelt, nach einer anderen Postanstalt weitersenden, so ist für jede Sendung außer 
dem Porto, der Reichsabgabe und den sonstigen Gebühren eine Nebengebühr von 5 Pf., 
für jedes Paket von höherem Gewicht als 2 ½ kg eine solche von 20 Pf. vorauszuentrichten. 
VI Für gewöhnliche Pakete (in), die die Paketbesteller auf ihren Fahrten einsammeln, ist 
außer dem Porto und der Reichsabgabe eine Nebengebühr von 10 Pf. vorauszuentrichten.
        <pb n="469" />
        Nr. 47. 389 
VII Die Posthilfstelle nimmt gewöhnliche Briefsendungen an und, wenn sie dazu besonders 
ermächtigt ist, auch gewöhnliche Pakete. Die Annahme von Wert= und Einschreibsendungen 
und Postanweisungen gehört nicht zu ihren dienstlichen Pflichten, doch darf sie solche Sen- 
dungen in dem unter un festgesetzten Umfang zur Weitergabe an den Landbesteller übernehmen. 
Die Ubergabe ist lediglich Vertrauenssache des Absenders zum Posthilfstellen-Inhaber. Die 
Haftpflicht der Post beginnt erst mit der Ablieferung an den Landbesteller. Die eingelieferten 
Pakete, die übernommenen Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungen hat der 
Posthilfstellen-Inhaber sogleich in sein Annahmebuch einzutragen. Der Einlieferer kann sich 
davon überzeugen oder die Sendung selbst eintragen. 
Eine Nebengebühr wird nicht erhoben. 
Zeit der Einlieferung. ç 
&amp;30. 1 Die Sendungen sind bei den Postanstalten während der Postschalterstunden 
und, wenn sie mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert werden sollen, vor deren 
Schlußzeit einzuliefern. 
I Die Postschalterstunden werden nach den örtlichen Verhältnissen festgesetzt und durch 
den Postbericht im Schaltervorraum bekanntgemacht. 
III Als Schlußzeit bei den Annahmestellen gelten in der Regel die nachbezeichneten Fristen 
vor dem planmäßigen Abgang der Post: 
1. für gewöhnliche Briefe und Postkarten 
eine viertel bis eine halbe Stunde; 
2. für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen 
eine halbe bis eine Stunde; 
3. für einzuschreibende Briefsendungen 
eine viertel bis eine halbe Stunde; 
4. für alle anderen Gegenstände 
eine Stunde. 
IV Ist die ordnungsmäßige Bearbeitung innerhalb der Fristen wegen besonderer Verhältnisse 
unansführbar, so können die Schlußzeiten angemessen verlängert werden. Dasselbe gilt im 
Einzelfalle, wenn ein Absender gleichzeitig größere Mengen einliefert. 
Bei Beförderung durch die Eisenbahn werden die Schlußzeiten um so viel verlängert, 
als erforderlich ist, um die Sendungen nach dem Bahnhof zu befördern und dort zu verladen. 
VI Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet spätestens 
deren Ablauf die Schlußzeit. 
VII Die Briefkasten an und in den Posthäusern werden bei Eintritt der Schlußzeit jeder 
Post, zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor 
1
        <pb n="470" />
        390 
deren Abgang geleert. Die Leerungszeiten der anderen Briefkasten werden nach den örtlichen 
Bedürfnissen festgesetzt; die Zeit der nächsten Leerung ist an jedem Briefkasten ersichtlich. 
Die Briefkasten auf den Bahnhöfen werden möglichst kurz vor dem planmäßigen Abgang 
jedes zur Postbeförderung benutzten Zuges geleert. Gewöhnliche Briefsendungen können, 
soweit nicht für einzelne Züge Einschränkungen bestehen, durch den Briefeinwurf am Bahn- 
postwagen bis zum Abgang des Zuges eingeliefert werden. 
VII Gestatten es die örtlichen Verhältnisse, so nehmen Postanstalten Einschreibsendungen 
und gewöhnliche Pakete, selbständige Telegraphenanstalten Einschreibbriefsendungen außerhalb 
der Schalterstunden an. Die näheren Bestimmungen hierüber werden durch den Postbericht (u) 
bekanntgemacht. Für jede Sendung ist eine Einlieferungsgebühr von 20 Pf. vorauszu- 
entrichten. 
inlieferungeschein. 
&amp;31. Der von der Post ausgestellte Einlieferungsschein beweist die Einlieferung 
der Sendung; der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne ihn in Empfang 
genommen zu haben. Vermag er den Schein nicht vorzulegen, so gilt im Streitfalle die 
Einlieferung als nicht geschehen, wenn sie nicht aus den postamtlichen Buchungen ersichtlich 
ist oder anderweit vom Absender überzeugend nachgewiesen wird. 
leitung der Dostsendungen. 
&amp;32. Die Postbehörde bestimmt, wie die Sendungen zu leiten sind. 
zurückziehung von Hostsendungen und Änderung von Aufschriften durch den Absender. 
&amp; 33. 1Der Absender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre Aufschrift ändern 
lassen, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. 
II Die Rücknahme kann am Aufgabeort oder am Bestimmungsort erfolgen, ausnahmsweise 
auch an einem Zwischenort, wenn dadurch der Dienst nicht gestört wird. 
III Wer eine Sendung zurückfordert, muß außer dem etwa erteilten Einlieferungsschein 
ein Doppel des Briefumschlags, der Postanweisung oder der Paketkarte vorlegen, und zwar 
von der Hand, die die Aufschrift der Sendung geschrieben hat. 
17 Wer eine bereits abgegangene Sendung durch Vermittlung der Aufgabe-Postanstalt 
zurückfordert, muß sie schriftlich so genau bezeichnen (1u), daß sie unzweifelhaft als die ver- 
langte zu erkennen ist. 
V In gleicher Weise ist die Anderung der Ausschrift zu beantragen. 
Dagegen kann der Absender eine bloße Berichtigung der Aufschrift gewöhnlicher Brief- 
sendungen (ohne Anderung des Namens oder des Standes des Empfängers) auch unmittelbar 
bei der Bestimmungs-Postanstalt, also ohne Erfüllung der Vorschriften unter m, beantragen.
        <pb n="471" />
        Nr. 47. 391 
VI Die Rückforderung oder das Verlangen der Aufschriftänderung wird brieflich oder tele- 
graphisch von der Aufgabe-Postanstalt der anderen übermittelt, die den Auftrag ausführen 
soll. Der Absender hat dafür zu entrichten: " 
1. bei brieflicher übermittlung das Porto und die Reichsabgabe für einen einfachen 
Einschreibbrief, 
2. bei telegraphischer Ubermittlung die Gebühren für das Telegramm. 
VII Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so erstattet auf Verlangen die Post die 
vorausgezahlten Beträge bei Rückgabe des Briefumschlags usw. 
VIII Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto für den Rückweg und die 
Reichsabgabe wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (§ 45, vun) erhoben. Wird die 
Sendung zurückgeleitet, bevor sie den Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto (ein- 
schließlich der Reichsabgabe) für den Hinweg und für den Rückweg nach der wirklich zurück- 
gelegten Entfernung abzüglich der etwa vorausgezahlten Beträge zu entrichten. 
Aushändigung von Dostsendungen an den Empfänger an Zwischenorten. 
&amp;ä34. 1 Auf dem Beförderungswege können Sendungen an den Empfänger ausgehändigt 
werden, wenn er sich gehörig ausweist, sonst keine Bedenken entstehen und der Dienst nicht 
gestört wird. ' 
II Das Porto usw. wird nach der wirklichen Beförderungsstrecke berechnet. Porto und 
Reichsabgabe für freigemachte Sendungen wird nicht erstattet. 
Herschließung und Offnung der Sendungen durch Dostbeamte. 
&amp; 35. 1 Hat sich der Verschluß einer Sendung gelöst, so wird er postamtlich wieder- 
hergestellt. 
I. Ist durch die Beschädigung usw. bei einem Wertbrief oder einem Paket die Heraus- 
nahme des Inhalts möglich geworden, so wird vor Wiederherstellung des Verschlusses die 
Sendung geöffnet und der Inhalt festgestellt. Die Postbeamten müssen sich dabei jeder über 
diesen Zweck hinausgehenden Besichtigung enthalten. 
II Der Beamte, der den Verschluß oder die Verpackung wiederherstellt oder den Inhalt 
feststellt, muß tunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Beide haben einen auf die Sendung zu 
setzenden Vermerk über den Hergang oder die darüber aufzunehmende Verhandlung zu unterzeichnen. 
1V Beim Eingang von Wertbriefen und Paketen, die bestimmungsgemäß postamtlich ver- 
schlossen worden sind, wird der Empfänger ersucht, die Sendung innerhalb einer bestimmten 
Frist auf der Post in Gegenwart eines Postbeamten zu öffnen. Über den Befund bei der 
Offnung und eine etwaige Beanstandung des Inhalts wird eine Verhandlung ausgenommen. 
Erscheint der Empfänger nicht oder verzichtet er ausdrücklich auf die Offnung der Sendung, 
iso wird sie n gewöhnlicher Weise ausgehändigt. 
81*
        <pb n="472" />
        392 
Die Postbeamten sind ohne weiteres befugt, Sendungen mit Drucksachen, Geschäfts- 
papieren, Warenproben oder Mischsendungen zu öffnen und einzusehen, um die Zulässigkeit 
der ermäßigten Gebühr zu prüfen. 
VI Muß eine Sendung infolge mangelhafter Verpackung postamtlich neu verpäckt werden, 
so hat der Empfsänger oder, wenn von ihm keine Zahlung zu erlangen ist, der Absender 
die Kosten zu tragen. 
Bestellung und Bestellgebühren. 
&amp; 36. 1 Die Verpflichtung der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände dem 
Empfänger ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
1. im Ortsbestellbezirk 
a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, 
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Pakete, 
c) auf Sendungen mit einer Wertangabe bis einschließlich 3000 Jx, 
d) auf Postaufträge, 
e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, 
1) auf Ablieferungsscheine und Paketkarten zu Wertsendungen, die nach c nicht 
bestellt werden, sowie auf Paketkarten zu zollpflichtigen Paketen; 
2. im Landbestellbezirk 
a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, 
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Pakete, soweit sie im einzelnen nicht 
über 5 kg wiegen und in der Landbestellertasche untergebracht oder durch 
andere Vorkehrungen gegen Nässe usw. geschützt werden können, 
) auf Sendungen mit einer Wertangabe bis einschließlich 800 K, bei Paketen 
unter den Voraussetzungen zu b, 
d) auf Postaufträge, 
e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, 
s) auf Paketkarten und Ablieferungsscheine zu Paketen und Wertsendungen, 
die nach b und c nicht bestellt werden, sowie auf Paketkarten zu zoll- 
pflichtigen Paketen. 
Die Postbehörde kann die Verpflichtung zur Bestellung aus besonderen Gründen be- 
schränken und für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend erweitern. 
Gewöhnliche Briefsendungen und Pakete — ausschließlich der Nachnahmen — nach 
Landorten mit Posthilfstelle können dieser zugeführt und entweder durch den Posthilfstellen- 
Inhaber abgetragen oder dem Empfänger zur Abholung (8 42) bereitgehalten werden; sind sie 
bis zur nächsten Ankunft des Landbestellers nicht abgeholt, so werden sie von diesem abgetragen.
        <pb n="473" />
        M. 4. 393 
UlÜbernimmt die Post nicht die Bestellung, so müssen gewöhnliche und eingeschriebene 
Pakete, Wertsendungen und Postanweisungsbeträge auf Grund der Paketkarte, des Ab- 
lieferungsscheins oder der Postanweisung von der Post abgeholt werden (8 43). 
III Für die Bestellung der gewöhnlichen Pakete und der Einschreibpakete im Ortsbestell- 
bezirk werden erhoben: 
1. bei den Postämtern I. Klasse 
a) für Pakete bis 5 kg einschließlich .. . 10Pf., 
b) für schwerere Pakktte 15 „ 
Für einzelne große Orte kann durch die eberste Postbehörde die Bestell- 
gebühr bei Paketen bis 5 kg auf 15 Pf. und bei schwereren Paketen auf 20 Pf. 
festgesetzt werden. Über die Einschreibpakete s. auch v. 
2. bei den übrigen Postanstalten 
a) für Pakete bis 5 kg einschließlich 5 0fl. 
b) für schwerere Paklte 10 „ 
Gehört mehr als ein Paket zu einer Paketkarte, so wird für das schwerste Paket die 
ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Paket aber nur eine Gebühr von 5 Pf. erhoben 
IV Für die Bestellung der Wertsendungen im Ortsbestellbezirk werden erhoben: 
1. für Wertbriefe 
à) bis 1500 SK .·.. . .5Pf. 
b) über 1500 bis 3000 % .. . . . .10·,,. 
2. für Wertpakete 
die Sätze für die Bestellung gewöhnlicher Pakete (un), mindestens aber die 
Sätze unter 1. 
An Orten, wo Sendungen mit höherer Wertangabe als 3000 Jx bestellt werden, 
ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für große Orte kann die oberste 
Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Einschreibpaketen und bei Paketen mit Wertangabe 
von 3000 &amp; und weniger auf 20 Pf. festsetzen. 
VI Für das Abtragen der Postanweisungen nebst den Geldbeträgen ist im Orts= und 
Landbestellbezirk eine Bestellgebühr von 5 Pf. für jede Postanweisung zu erheben; auch dann, 
wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 
VII Für das Abtragen nach dem Landbestellbezirk werden für Briefe mit einer Wertangabe 
bis einschließlich 800 ##5 Pf., für gewöhnliche Pakete, Wert= und Einschreibpakete bis 
zum Gewichte von 2⅛½ kg einschließlich 10 Pf. und für Pakete von höherem Gewicht 
20 Pf. für das Stück erhoben. 
Bei Bestellung der Pakete durch den Posthilfstellen-Inhaber beträgt das Bestellgeld 
10 Pf. für das Stück.
        <pb n="474" />
        394 
VIIl Der Absender kann die Bestellgebühren vorausentrichten. Er vermerkt dann in der 
Aufschrift „Frei einschließlich Bestellgeld"“. Vorausbezahlte Bestellgebühren werden nicht 
erstattet, wenn die Sendung am Bestimmungsort abgeholt wird (§ 42). Über Anrechnung 
des vorausbezahlten Bestellgeldes bei Rückgabe einer unbestellbaren Sendung ## 8 46, n. 
IX Die Bestellgebühren werden auch für portofreie Sendungen erhoben. 
* Für das Abtragen der Zeitungen und Zeitschriften sind im Orts= und Landbestell- 
bezirk für jedes Stück monatlich zu entrichten: 
2 Pf. für seltener als wöchentlich einmal abzutragende Zeitungen, 
4 „ „ wöchentlich einmal abzutragende Zeitungen, 
6 „ „ „ zweimal „ „ „ 
8 „ „ „ dreimal „ „ „ 
10 „ „ „ viermal „ „ „ 
12 „ „ „ fünfmal „ „ „ 
14 „ „ „ sechs- und siebenmal abzutragende Zeitungen, 
16 „ „ „ achtmal abzutragende Zeitungen, 
18 „ „ „ neunmal „ „ , 
20 „ „ „ zehnmal „ „ , 
22 „ „ „ elfmal „„ „ 
24 „ „ „ zwölf= bis vierzehnmal abzutragende Zeitungen, 
26 „ „ „ fünfzehnmal abzutragende Zeitungen, 
28 „ „ „ sechzehnmal „ „ „ 
30 „ „ „ siebzehnmal „ „ „ 
32 „ „ „ achtzehn= bis einundzwanzigmal abzutragende Zeitungen, 
34 „ „ „ zweiundzwanzigmal abzutragende Zeitungen, 
36 „ „ » dreiundzwanzigmal „ „ „ 
38 „ „ „ vierundzwanzig-bis achtundzwanzigmal abzutragende Zeitungen, 
2 „„ „ anmtliche Verordnungsblätter. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit vorauserhoben, und zwar 
vom 1. des Monats ab, in dem die Abtragung beginnt Die Zeitungen usw. werden so 
oft abgetragen, als Gelegenheit dazu vorhanden ist. 
Gebühren für Sendungen im Orts= und Nachbarortsverkehr. 
&amp; 37. Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts= oder Landbestellbezirk des Auf- 
gabe-Postorts) werden einschließlich der Reicheabgabe erhoben. 
freigemacht . .. . 71J2Pf., 
nichtfreigemacht 15 „
        <pb n="475" />
        395 
I! Dieselben Gebühren werden erhoben im Verkehr der Nachbarorte, auf die der Reichs- 
kanzler durch Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestim- 
mungen über das Postwesen, vom 20. Dezember 1899 den Geltungsbereich der Ortsgebühr 
(Ortstaxe) ausgedehnt hat (Nachbarortsverkehr). 
III Für eingeschriebene Briefe, Briefe mit Nachnahme oder Zustellungsurkunde kommen die 
Gebühren nach § 13, 19 und 25 hinzu; für Rücksendung der Zustellungsurkunde wird im 
Ortsverkehr keine Gebühr, im Nachbarortsverkehr eine solche von 7 ½ Pf. erhoben. 
IV Für unzureichend freigemachte Briefe beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehlbetrags, 
auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. 
VDie hier nicht bezeichneten Postsendungen unterliegen im Orts= und Nachbarortsverkehr 
denselben Gebühren (einschließlich der Bestellgebühren, § 36) wie im Fernverkehr; soweit 
dabei die Entfernung in Betracht kommt, wird der Satz für die geringste Entfernungsstufe 
angewandt. « 
VI Im Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts genießen Postsendungen keine 
Porto= und Gebührenfreiheit. 
Seit der Bestellung. 
§ 38. Die Postbehörde bestimmt die Bestellungszeiten. Uber Eilsendungen s. 8 22. 
An wen die Sendungen auszuhändigen sind. 
§ 39. 1 Die Sendungen werden an den Empfünger selbst oder an seinen Bevoll= 
mächtigten ausgehändigt. Uber Briefe mit Zustellungsurkunde s. § 40. 
II Für die Empfangsberechtigung bei Sendungen an Handelsfirmen (Einzelfirmen und 
Handelsgesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn diese in die Handels-, 
Genossenschafts= und Vereinsregister eingetragen sind, die darin über die Vertretungsbefugnis 
enthaltenen Bestimmungen maßgebend. Sendungen an nicht eingetragene Handelsfirmen, 
Genossenschaften und Vereine sowie an Gesellschaften, Direktionen, Ausschüsse, Bureaus, 
Geschäftstellen und ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich 
bezeichnet ist, sind an die Person aus uhändigen, die der Postanstalt als Inhaber, Direktor, 
Vorsteher usw. bekannt ist oder sich als solcher unzweifelhaft ausweist. 
II!I Wer einen anderen zur Empfangnahme der für ihn bestimmten Sendungen bevoll- 
mächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin die Arten der Sendungen 
genau zu bezeichnen, für die sie gelten soll. Steht seine Unterschrift für die Post nicht 
ganz außer Zweifel, so muß sie von einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen 
Siegels berechtigt ist, damit beglaubigt sein. Die Vollmacht ist bei der Postanstalt nieder- 
zulegen, die die Sendungen auszuhändigen hat.
        <pb n="476" />
        396 
IV Ist in der Aufschrift außer dem Empfänger noch ein anderer, wenn auch nur zur 
näheren Bezeichnung der Wohnung, genannt, z. B. „An A. bei B.“, so ist dieser zweite 
auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten zur Empfang- 
nahme von gewöhnlichen Briefsendungen anzusehen. Ist in der Aufschrift ein Gasthof, ein 
Bank= oder Reisegeschäft oder eine ähnliche Stelle als Wohnung des Empfängers angegeben, 
so gilt der Gastwirt oder der Inhaber des Geschäfts usw. auch dann als bevollmächtigt zur 
Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen und gewöhnlicher Pakete, wenn der Empfänger 
noch nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so wird 
der Postauftrag nur der zuerst genannten Person oder ihrem Bevollmächtigten vorgezeigt. 
V Gewöhnliche Briefsendungen und Pakete oder die Paketkarten, auch die Anlagen der 
Postaufträge zur Geldeinziehung, wenn der Betrag sogleich gezahlt wird, werden an einen 
Haus-(Geschäfts-) Beamten, ein erwachsenes Familienglied, einen anderen Angehörigen oder 
einen Dienstboten des Empfängers oder seines Bevollmächtigten ausgehändigt, wenn diese nicht 
selbst in der Wohnung anzutreffen sind. Ist auch von den anderen niemand anzutreffen, so 
kann die Aushändigung an den Hauswirt, den Wohnungsgeber oder den Pförtner des 
Hauses geschehen. 
VI Hat der Empfänger oder sein Bevollmächtigter (un) an seiner Wohnung oder an seinen 
Geschäftsräumen einen Briefkasten, so benutzt ihn der Besteller für die gewöhnlichen frei- 
gemachten Briefsendungen, soweit es möglich und nicht anders verabredet ist. 
VII Einschreibsendungen und Sendungen mit Wertangabe bis 800 —X¾ oder die zugehörigen 
Ablieferungsscheine und Paketkarten (§ 36, 1 und u) sowie Postanweisungen bis 800 “ 
können bei der Bestellung, wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter in der Wohnung 
nicht angetroffen oder der Besteller nicht vorgelassen wird, an ein erwachsenes Familienglied 
des Empfängers ausgehändigt werden. Sendungen von höherem Wert und häöhere Post- 
anweisungsbeträge dürfen jedoch nur an den Empfänger oder seinen Bevollmächtigten selbst 
ausgehändigt werden. 
Sind Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungen vom Absender mit dem 
Vermerk „Eigenhändig“ versehen, so sind sie oder die zugehörigen Ablieferungsscheine und 
Paketkarten (§ 36, 1 und n) stets an den Empfänger selbst auszuhändigen (§ 42, v, 3). 
VIll Wert= und Einschreibsendungen, Postanweisungen und gewöhnliche Pakete mit der 
Ausfschrift: 
„An A. zu erfragen bei B.“ ) werden an den zuerst genannten Empfänger 
oder „An A. abzugeben bei B.“ (A.), seinen Bevollmächtigten oder einen 
oder „An A. im Hause des B.“ anderen Empfangsberechtigten (v und vn) 
oder „An A. wohnhaft bei B.“ ausgehändigt;
        <pb n="477" />
        Nr. 47. 397 
lautet die Aufschrift dagegen: 
so dürfen sie sowohl an den zuerst genannten 
„An A. zu Händen des B.“"Empfänger (A.) als auch an den zuletzt ge- 
oder „An A. abzugeben an B." nannten (.), ihre Bevollmächtigten oder 
oder „An A. für B.“, anderen Empfangsberechtigten (v und vu.) 
ausgehändigt werden. 
I1X Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder seinen Bevoll- 
mächtigten ausgehändigt werden. 
* Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungsbeträge sowie gewöhnliche Pakete 
gegen Rückschein dürfen nur gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden; die Person, 
an die die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der Rückseite 
der Postanweisung oder der Paketkarte vorgedruckte Quittung mit deutschen oder lateinischen 
Schriftzeichen handschriftlich zu vollziehen. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben 
verhinderte Personen unterzeichnen mit Handzeichen, das der Gemeinde= oder Bezirksvorsteher 
oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigte Person durch Unterschrift 
und Amtssiegel zu beglaubigen hat. 
X.I Sendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher Fürsten, an Militär- 
personen sowie an Zöglinge in Erziehungs= und Unterrichtsanstalten usw. werden nach be- 
sonderem Abkommen mit der zuständigen Behörde oder Leitung an Beauftragte ausgehändigt. 
XII Sendungen an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten dürfen an den Vorstand aus- 
gehändigt werden, wenn dem Besteller der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. 
FIlI Sendungen an Verstorbene dürfen den Erben ausgehändigt werden, wenn diese sich durch 
Vorlegung des Testaments, des gerichtlichen Erbscheins usw. ausweisen; solange dieser Nachweis 
nicht erbracht ist, können nur gewöhnliche Briefsendungen nach Abs. v ausgehändigt werden 
Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt worden, so 
sind ihm die Sendungen auszuhändigen. 
IlV Für Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Bestimmungen. 
Zollpflichtige Sendungen werden der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle zur zollamt- 
lichen Abfertigung übergeben. Mit der ordnungsmäßigen Übergabe erlischt die Haftpflicht 
der Post. 
  
Bestellung der Briefe mit Justellungsurkunde. 
§ 40. Für die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde gelten die Bestim 
mungen in den Paragraphen 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Zivilprozeßordnung 
und die Anweisung über das Verfahren, betreffend die postamtliche Bestellung von Briefen 
mit Zustellungsurkunde (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1914, S. 208). 
82
        <pb n="478" />
        398 
Aushändigung postlagernder Sendungen. 
§ 41. 1 Sendungen mit dem Vermerk „Postlagernd“ werden bei der Bestimmungs- 
Postanstalt aufbewahrt und dem Empfänger ausgehändigt, wenn er sich meldet und auf 
Erfordern ausweist. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen 
bei der Abholung postlagernder Sendungen auf Verlangen glaubhaft nachweisen, daß ihre 
Eltern, Erziehungsberechtigten, Lehr= oder Brotherren mit der Abholung einverstanden sind. 
Auf Antrag stellt jedes Postamt gegen eine Schreibgebühr von 50 Pf. Postausweis- 
karten aus, die bei allen Postanstalten gelten. 
Postanstalten, die die Ausgabe von Briefsendungen besorgen, stellen auf Antrag gegen 
eine Schreibgebühr von 25 Pf. Postlagerkarten aus. Sie berechtigen zum Empfang gewöhn- 
licher Briefsendungen, die ohne persönliche Aufschrift eingehen und die Bezeichnung „Post- 
lagerkarte“ sowie die in der Karte angegebene Nummer tragen. 
II Die Aufbewahrungsfrist beträgt: 
1. bei Sendungen mit lebenden Tieren 2mal 24 Stunden nach dem Eintreffen, 
2. bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Eintreffen, 
3. bei sonstigen Sendungen 14 Tage vom Tage nach dem Eintreffen. 
Abholung der Sendungen. 
§ 42. 1 Wer seine Sendungen abholen oder abholen lassen will, muß eine Abholungs- 
erklärung in vorgeschriebener Fassung bei der Postanstalt niederlegen. Für die Beglaubigung 
der Unterschrift gelten die Vorschriften des § 39, ur. 
Die Postbehörde kann anordnen, daß dieselbe Person sich höchstens zum Empfang der 
für drei Abholer eingegangenen Sendungen melden darf. 
Bei Posthilfstellen, die sich mit dem Ausgabedienst befassen, können Postsendungen ohne 
Abgabe einer schriftlichen Erklärung abgeholt werden. 
II Die Aushändigung erfolgt bei der Bestell-Postanstalt, für Pakete bei dem Paketbestell- 
amt, am Postschalter innerhalb der Postschalterstunden (§ 30, u) oder, wenn dem Abholer 
auf besonderen Antrag ein verschließbares Abholungsfach (Schließfach) überlassen ist, durch 
Einlegen in dieses Fach, das nach den örtlichen Verhältnissen auch außerhalb der Postschalter- 
stunden geleert werden kann. Doch sind zu große Sachen oder mit Porto belastete 
Sendungen, für die der Empfänger das Porto nicht stunden läßt, oder Nachnahmen am 
Postschalter in Empfang zu nehmen. 
#IUI Für ein gewöhnliches Schließfach nebst zwei Schlüsseln ist eine jährliche Gebühr von 
12 — , für ein größeres von 18 K vierteljährlich vorauszuentrichten. Die Miete gilt 
zunächst für ein Jahr. Endigt es nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs, so 
dauert sie bis zu dessen Ablauf. Wird nicht drei Monate vorher schriftlich gekündigt, so 
verlängert sich die Uberlassung auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur
        <pb n="479" />
        Nr. 47. 399 
zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung. Beim Todesfall 
des Schließfachinhabers, bei Verlegung des Wohnsitzes oder des Geschäfts, bei Aufgabe des 
Geschäfts oder aus anderen wesentlichen Billigkeitsgründen können die Verpflichteten auf 
Antrag schon vor Ablauf der Überlassungsdauer aus ihrer Verbindlichkeit entlassen werden. 
Die Post ist zur Uberlassung eines Schließfachs nicht verpflichtet. Sie ist berechtigt, 
es jederzeit zu entziehen; die zuviel erhobene Gebühr wird erstattet. 
IV Wenn die Aufschrift außer dem eigentlichen Empfänger A. eine zweite Person B. derart 
benennt, daß nach § 39, 1 und vm die Aushändigung auch an sie erfolgen darf, so wird 
auf diese Sendungen eine von B. für seine eigenen Postsachen gegebene Abholungserklärung 
ohne weiteres angewandt. Dasselbe gilt für gewöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche 
Pakete, wenn ein Gasthof als Wohnung genannt ist und der Gastwirt zu den Abholern gehört. 
V Für die Bestellung oder Abholung von gewöhnlichen oder eingeschriebenen Paketen, 
Wertsendungen oder Geldbeträgen zu Postanweisungen gelten als zusammengehörig: 
1. die gewöhnlichen und die Wert= und Einschreibpakete nebst den Paketkarten sowie 
Ablieferungsscheinen, 
2. die Wertbriefe nebst den Ablieferungsscheinen, 
3. die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem Empfänger 
bar ausgezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 
VI Die gewöhnlichen Briefsendungen werden für den Abholer während der Postschalterstunden 
spätestens eine halbe Stunde nach Ankunft bereitgestellt; die Frist kann mit Genehmigung 
der obersten Postbehörde verlängert werden. 
VII Bei eingeschriebenen Briefsendungen und Wertbriefen wird dem Abholer zunächst nur 
der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und Wert= und Einschreibpaketen nur die Paketkarte 
oder der Ablieferungsschein und bei Postanweisungen nur die Postanweisung ohne den Betrag 
ausgehändigt. 
VIII Die Bestellung erfolgt trotz der Abholungserklärung des Empfängers durch Boten der 
Postanstalt: 
1. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat; 
2. wenn es sich um Briefe mit Zustellungsurkunde oder Postaufträge handelt; 
3. wenn Wert= und Einschreibsendungen oder Postanweisungen vom Absender mit 
dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind; 
"4. wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem Ein- 
gange, bei Sendungen mit lebenden Tieren (8 6) nicht binnen 24 Stunden 
nach dem Eintreffen abholen läßt. 
Lehnt der Empfänger im Falle zu 4 Zahlung der Bestellgebühr ab, so gilt das als 
Verweigerung der Annahme. 
· 82*
        <pb n="480" />
        400 
Aushändigung der Sendungen und Geldbeträge gegen Rückgabe der Daketkarten, Ablieferungsscheine und 
PDostanweisungen. " 
§ 43. 1Nach Aushändigung der Paketkarten, Ablieferungsscheine und Postanweisungen 
(§ 36, 1 und n, § 4, on) werden die abzuholenden Sendungen und Geldbeträge während 
der Postschalterstunden an den ausgehändigt, der sich zur Abholung meldet und bei gewöhn- 
lichen Paketen die Paketkarte, bei Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungsbeträgen 
die mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebene Empfangsbescheinigung (Paketkarte, 
Ablieferungsschein, Postanweisung) abgibt. 
II Die Echtheit der Unterschrift und des etwa auf den Ablieferungsschein usw. gedruckten 
Siegels sowie die Berechtigung des Uberbringers zu prüfen, liegt der Post nach § 49 des 
Gesetzes über das Postwesen nicht ob. 
III Unterläßt der Empfänger, die Sendungen oder Geldbeträge auf Grund der abgeholten 
Paketkarten, Ablieferungsscheine und Postanweisungen bei der Postanstalt abzufordern, so werden 
1. gewöhnliche Pakete, wenn sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten Tage nach 
dem Eingang unter Beachtung der Vorschriften des § 42, vun in die Wohnung 
bestellt; 
2. gewöhnliche Pakete, die sich nicht zur Bestellung eignen, Wert= und Einschreib- 
sendungen und Postanweisungsbeträge am achten Tage nach dem Eingang als 
unbestellbar behandelt. 
Die Bestimmung unter 2 wird auch auf die Sendungen angewandt, bei denen nach 
§ 36, 1 und § 42, vim die Paketkarten usw. bestellt worden sind. Bei Bemessung der 
Fristen bleiben die Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Betracht. 
Sendungen mit lebenden Tieren (§ 6) werden in den Fällen zu 1 und 2 bereits 
nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Eingang bestellt oder unbestellbar behandelt. 
Nachsendung der Dostsendungen. 
§ 44. Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist 
sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene 
Briefsendungen und Postanweisungen nachgesandt, wenn nicht er oder der Absender anders 
bestimmt hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender 
nicht sofortige Rücksendung oder Weitergabe zum Protest oder Absendung an eine andere, 
namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
II Pakete und Wertbriefe werden nur nachgesandt, wenn es Absender oder Empfänger 
verlangt. 
Al Hat der Absender durch einen Vermerk in der Aufschrift, der bei Paketen auf der 
Paketkarte wiederholt sein muß, die Nachsendung ausgeschlossen, so darf sie auch auf Antrag 
des Empfängers (1 und u)h nicht stattfinden.
        <pb n="481" />
        Nr. 47. 401 
IV Für Pakete und Wertbriefe wird im Falle der Nachsendung das Porto, die Reichs- 
abgabe und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, 
der Portozuschlag von 10 Pf. aber nicht erhoben. Für andere Sendungen findet kein neuer 
Portoansatz statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Gebühr 
von 1 —&amp; für dringende Pakete und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden 
nicht noch einmal berechnet. 
Überschreiten gewöhnliche und eingeschriebene Briefe den Geltungsbereich der Ortsgebühr 
des Aufgabeorts (8 37), so unterliegen sie der Ferngebühr. 
VEine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine andere 
Postanstalt überwiesen. Liegt diese in einem anderen Postort, so ist eine Gebühr von 
50 Pf. zu entrichten. Die Gebühr ist doppelt zu entrichten, wenn die Uerweisung gleich- 
zeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt wird. Sie 
wird auch für jede folgende Uberweisung, nicht aber für die Rücküberweisung nach dem 
früheren Bezugsort erhoben. 
Behandlung unbestellbarer Dostsendungen am Bestimmungsort. 
§ 45.1 Postsendungen gelten als unbestellbar: 
1. wenn der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu ermittteln und die Nachsendung 
nach § 44 unmöglich oder unzulässig ist; 
2. wenn die Annahme verweigert wird; 
3. wenn eine Sendung mit dem Vermerk „Postlagernd“ nicht innerhalb 14 Tagen 
vom Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit lebenden Tieren (8 6) nicht 
spätestens innerhalb 2mal 24 Stunden nach dem Eintreffen von der Post ab- 
geholt wird; 
4. wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Postlagernd“ bezeichnet 
ist, nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem Eingang eingelöst wird; 
5. wenn Wert= und Einschreibsendungen und zur Bestellung ungeeignete Pakete oder 
bei Postanweisungen die Geldbeträge nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach 
dem Eingang in Empfang genommen werden (§ 43, mu# unter 2); 
6. wenn die Sendung Lose oder Anerbieten zu einem Glücksspiel enthält, an dem 
sich der Empfänger nach den Gesetzen nicht beteiligen darf, und wenn sie sofort 
nach der Offnung an die Post zurückgegeben wird. 
I1 Die unbestellbare Sendung ist unverzüglich an den Absender zurückzusenden. Aus- 
genommen sind Pakete in den Fällen zu Abs. unter 1 bis 5; ihre Unbestellbarkeit ist der 
für den Wohnort des Absenders zuständigen Postanstalt zu melden, um seine Bestimmung 
über die weitere Behandlung des Pakets einzuholen. Die Meldung unterbleibt, wenn der
        <pb n="482" />
        402 
Absender durch einen Vermerk auf der Vorderseite der Paketkarte und des Pakets die sofortige 
Rücksendung nach dem ersten vergeblichen Bestellversuch oder nach Ablauf der Lagerfrist verlangt 
oder voraus die Zustellung an einen anderen Empfänger innerhalb des Deutschen Reichs 
vorgeschrieben hat. Sie unterbleibt ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren und bei Paketen 
mit leicht verderblichem Inhalte (§ 6, 1), wenn der Absender verlangt hat, daß die Sendung 
verkauft oder daß er auf seine Kosten von der Unbestellbarkeit telegraphisch benachrichtigt wird. 
Ist ein Wertbrief oder eine Postanweisung deshalb unbestellbar, weil der Empfänger 
aus der Ausschrift nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung 
erlassen werden, wenn der Absender angegeben ist. 
Für jede Unbestellbarkeitsmeldung und die Antwort darauf hat der Absender eine Gebühr 
von 20 Pf. zu entrichten. 
III Uber ein unbestellbar gemeldetes Paket kann der Absender dahin verfügen, daß entweder 
die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger oder an eine zweite und nötigenfalls 
an eine dritte Person innerhalb des Deutschen Reichs erfolgen soll, oder daß das Paket an ihn 
selbst zurückgesandt, auf seine Rechnung und Gefahr verkauft oder der Post preisgegeben wird. 
Ist keine dieser Bestellungen ausführbar, so wird das Paket ohne nochmalige Unbestel- 
barkeitsmeldung an den Absender zurückgesandt. 
Gibt er die Sendung preis, so bleibt er trotzdem verpflichtet, das aufgelaufene Po##o“ 
und die Reichsabgabe, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und andere Kosten zu 
entrichten, soweit sie nicht durch den Verkauf des Pakets gedeckt werden. 
IV Weigert er sich, die Gebühr von 20 Pf. (u) zu zahlen, so wird seiner etwaigen Be- 
stimmung ungeachtet die Sendung an ihn zurückgesandt. 
Dasselbe hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tagen 
nach Empfang der Benachrichtigung bei der Postanstalt abgibt, die ihm die Unbestellbarkeits- 
meldung zugestellt hat. 
V Ist bei Sendungen, die schnell verderben, nach Ansicht der Bestimmungs-Postanstalt zu 
befürchten, daß der Inhalt auf dem Rückwege verdirbt, so wird von der Rücksendung abgesehen 
und der Inhalt für Rechnung des Absenders verkauft. 
V. Der Grund der Rücksendung oder des Verkaufs wird auf dem Briefe oder auf der 
Paketkarte usw. vermerkt. 
VII Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen mit Ausnahme der im Abs.## unter 6 be- 
zeichneten nicht geöffnet sein. Hat eine mit dem Empfänger gleichnamige Person irrtümlich 
einen Brief geöffnet, so ist tunlichst dahin zu wirken, daß sie dies unter Namensnunterschrit 
auf der Rückseite bescheinigt. 
VI Bei zurückzusendenden Paketen und Wertbriefen ist Porto, Reichsabgabe und Versicherungs- 
gebühr auch für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch
        <pb n="483" />
        Nr. 47. 403 
nicht erhoben. Bei anderen Sendungen findet kein neuer Portoansatz statt. Einschreib-, 
Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie für die Vorzeigegebühr für Nachnahme- 
sendungen werden nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird für dringende Pakete die Gebühr 
von 1 J¾ noch einmal angesetzt, wenn der Absender ausdrücklich verlangt hat, daß das Paket 
auch bei der Rücksendung als „Dringend"“ behandelt wird. 
Behandlung unbestellbarer und unzulässiger Dostsendungen am Aufgabeort oder am wohnort des Absenders. 
§ 46. 1 Die als unbestellbar nach dem Aufgabeort zurückgelangten sowie die als 
unzulässig von der Postbeförderung ausgeschlossenen Sendungen werden an den Absender 
zurückgegeben. Wohnt er nicht am Aufgabeort, so werden sie ihm nach den Bestimmungen 
des § 44, 1V nachgesandt. ÜUberschreiten Briefe, die ursprünglich nach der Ortsgebühr frei- 
gemacht waren, den Geltungsbereich der Ortsgebühr, so unterliegen sie der Ferngebühr (§ 44, 17). 
II Die Aushändigung an den Absender geschieht nach denselben Vorschriften wie an den 
Empfänger. Vorausbezahltes Bestellgeld wird dabei auf die zu erhebende Bestellgebühr an- 
gerechnet, aber nicht erstattet, weder wenn die Sendung abgeholt wird, noch wenn es die 
am Aufgabeort zu erhebende Gebühr übersteigt. 
III Kann die Post am Aufgabeort den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an 
die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesandt und dort nötigenfalls geöffnet. Die mit dem 
Offnen beauftragten Beamten sind zu strenger Verschwiegenheit besonders verpflichtet; sie 
haben möglichst nur die Unterschrift, die Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße 
und Hausnummer) sowie erforderlichenfalls die innere Aufschrift und Anrede festzustellen, sich 
aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sendung wird darauf mit Siegelmarken 
oder Dienstsiegel, die eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. 
!V Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder innerhalb 7 Tagen 
nach Aushändigung der Paketkarte oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die 
Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten 
der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwandt, Briefe und die zum Verkaufe nicht 
geeigneten wertlosen Gegenstände aber vernichtet werden. 
V Ist der Absender auch mit Hilfe der Ober-Postdirektion nicht zu ermitteln, so werden 
gewöhnliche Briefsendungen und die zum Verkaufe nicht geeigneten wertlosen Gegenstände 
nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage ihres Eingangs bei der Oberpost-Direktion 
gerechnet, vernichtet. Dagegen ist der Absender 
1. bei Einschreibsendungen, bei Wertbriefen oder bei Briefen, in denen sich Gegen- 
stände von Wert vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben war, sowie bei 
Postanweisungen, 
2. bei Paketen mit oder ohne Wertangabe
        <pb n="484" />
        404 
öffentlich aufzufordern, innerhalb 4 Wochen die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu 
nehmen. Die Aufforderung muß die Sendung, ihren Aufgabe= und Bestimmungsort, 
Empfänger und Tag der Einlieferung bezeichnen. Sie wird durch Aushang im Schalter— 
vorraum der Aufgabe-Postanstalt bekanntgemacht. 
VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, die schnell 
verderben, können sofort verkauft werden. 
VII Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen oder Geld- 
beträge zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwandt, Briefe und zum 
Verkauf usw. nicht geeignete Gegenstände aber vernichtet. 
Laufschreiben über Dostsendungen. 
§ 47. 1Die Gebübr für den Erlaß eines Laufschreibens beträgt 20 Pf. Sie wird 
erst erhoben, wenn die richtige Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird. 
II Für Laufschreiben über portofreie Sendungen wird keine Gebühr erhoben. 
Nachlieferung von zeitungen. 
§ 48. Wünscht der Bezieher einer Zeitung die nochmalige Lieferung einzelner Nummern 
oder bei verspäteter Bestellung die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen, 
so ist für das an die Zeitungsverlags-Postanstalt abzulassende Schreiben eine Gebühr von 
10 Pf. zu entrichten. 
VDerkauf von DOostwertzeichen. 
§ 49. 1 Die Freimarken sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten und Post- 
anweisungen werden zu dem Nennwert des Stempels verkauft. Postwertzeichen, deren Nenn- 
wert auf Bruchpfennige lautet, werden in Mengen durch zwei teilbar, sei es desselben 
Neunwerts oder verschiedener Nennwerte, auf ausdrückliches Verlangen jedoch auch einzeln 
unter Abrundung des Neunwerts auf volle Pfennige aufwärts abgegeben. 
II Postwertzeichen werden von den Postanstalten, den Posthilfstellen und amtlichen Verkauf- 
stellen und in kleineren Mengen auch von den bestellenden Boten verkauft. Die Land- 
besteller nehmen ferner, wenn ihr Vorrat nicht reicht, Bestellungen auf Wertzeichen an. Sie 
tragen die Bestellungen nebst den ihnen dafür übergebenen Barbeträgen in ihr Annahmebuch 
(§29, 17) ein. Der Auftraggeber kann sich davon überzeugen oder die Bestellung selbst 
eintragen. 
III Die Reichsdruckerei übernimmt es, Kartenbriefe, Postkarten, Briefumschläge Streif- 
bänder und offene, zur Versendung als Drucksachen bestimmte Karten mit dem Freimarken- 
stempel zu versehen; die Bedingungen sind bei jeder Postanstalt zu erfragen.
        <pb n="485" />
        Nr. 47. 405 
IV Außer Umlauf gesetzte Postwertzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen Reichs- 
Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekanntzumachenden Frist bei den Postanstalten zum 
Nennwerte gegen gültige umgetauscht. Nach Ablauf der Frist hört der Umtausch auf. 
WFreimarkenstempel, die aus gestempelten Kartenbriefen, Postkarten und Postanweisungen 
sowie aus den nach Abs. uu gestempelten Briefumschlägen usw. ausgeschnitten sind, dürfen 
nicht zum Freimachen benutzt werden. 
V. Die Post ist nicht verpflichtet, Postwertzeichen bar einzulösen oder umzutauschen. 
Jzahlung des Hortos und der anderen Gebühren. 
§ 50. 1 Der Absender kann die Sendung, wenn ihre Freimachung nicht ausdrücklich 
vorgeschrieben ist, auch nichtfreigemacht einliefern. Auf die freizumachenden Briefsendungen 
und auf die Postanweisungen hat er vor der Einlieferung zur Post die erforderlichen Frei- 
marken zu kleben. 
II Sendungen, in deren Aufschrift der Freivermerk durchgestrichen, weggeschabt oder geändert 
ist, werden zurückgewiesen, wenn der Absender die Entrichtung der Gebühren verweigert. 
Werden Briefsendungen dieser Art oder mit Freivermerk, für die das Porto und die Reichs- 
abgabe überhaupt nicht oder nicht zureichend durch Postwertzeichen entrichtet ist, im Briefkasten 
vorgefunden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und als nichtfreigemacht 
oder unzureichend freigemacht behandelt. 
I Reicht die am Abgangsort entrichtete Gebühr usw. nicht aus, so hat der Empfänger 
das Nachschußporto zu zahlen, das bei Bruchpfennigen auf volle Pfennige aufwärts ab- 
gerundet wird. Wird die Nachzahlung verweigert, so gilt dies bei gewöhnlichen Brief- 
sendungen sowie bei allen Sendungen vom Ausland als Verweigerung der Annahme. Bei 
unzureichend freigemachten Wert= und Einschreibsendungen sowie bei unzureichend freigemachten 
Paketen aus dem Inlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung ver- 
langen, wenn er den Absender namhaft macht und bei Briessendungen den Briefumschlag 
zurückgibt. Den Fehlbetrag hat alsdann der Absender zu entrichten. 
IV Verweigert der Empfänger die Annahme einer Sendung oder kann er nicht ermittelt 
werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will, verpflichtet, 
das Porto, die Reichsabgabe und die Gebühren zu zahlen. Dies gilt auch für die Nach- 
sendung, wenn sie der Absender nicht ausgeschlossen hatte (§ 44, m). 
V Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, ist kein Porto 
und keine Reichsabgabe zu zahlen; gezahlte Beträge werden erstattet. Dasselbe gilt von 
beschädigten Sendungen, deren Annahme der Empfänger verweigert, wenn die Post den 
Schaden zu vertreten hat. 
83
        <pb n="486" />
        406 
VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, wenn nicht der unter in 
bezeichnete Fall vorliegt, zur Zahlung des Portos, der Reichsabgabe und der Gebühren 
verpflichtet und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Nach- 
forderungen an Porto und Reichsabgabe für Sendungen, die nachträglich als unzureichend 
freigemacht erkannt werden, hat der Absender zu berichtigen, wenn der Empfänger die Zahlung 
ablehnt. 
Reichs= oder Staatsbehörden können nach der Annahme und Offnung einer Sendung 
das Porto und die Reichsabgabe vom Absender durch die Post einziehen lassen; dazu bedarf 
es bei Postkarten und Paketen eines schriftlichen Antrags, bei anderen Sendungen der Rückgabe 
der Umschläge. 
VII Für die Stundung von Portobeträgen usw. ist monatlich eine Gebühr zu entrichten, 
die 5 Pf. für jede volle oder angebrochene Mark, mindestens aber 50 Pf. beträgt. Sie 
fällt aus, wenn kein Porto zu stunden war. Die Post ist zur Stundung nicht verpflichtet. 
VI Befördert die Post auf Antrag des Beteiligten verschlossene Taschen zur Zustellung 
der für ihn eingehenden oder zur Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Brief- 
sendungen und Zeitungen, so wird dafür eine Gebühr von 50 Pf. monatlich erhoben. 
Abschnitt II. 
Personenbeförderung. 
1. Personenposten. 
UMeldung zur Reise. 
§ 51. 1 Meldungen zur Reise mit den Personenposten nehmen die Postanstalten der 
Poststrecke entgegen. Ob sich Personen außerdem unterwegs an Haltestellen oder an beliebiger 
Stelle melden können, wird für jede Strecke besonders festgesetzt und im Postbericht (8§ 30, n) 
veröffentlicht. 
II Die Meldung bei einer Postanstalt ist frühestens zulässig am Werktage vor der Reise 
und spätestens . 
5 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit, wenn im Hauptwagen oder in 
schon gestellten Beiwagen noch Platz ist, 
15 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit, wenn infolge der Meldung erst 
Beiwagen bestellt werden müssen. 
Späteren Meldungen kann nur entsprochen werden, wenn dadurch die Abfahrt der Haupt- 
und Beiwagen nicht verzögert wird. 
III Postanstalten mit Beiwagengestellung können Meldungen nur dann wegen Platzmangels 
ablehnen, wenn zu einer Post Beiwagen überhaupt nicht oder nur in beschränktem Umfang
        <pb n="487" />
        Nr. 47. 407 
gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder unterwegs bei Ankunft 
der Post schon besetzt sind. 
IV Postanstalten ohne Beiwagengestellung nehmen Meldungen nur unter dem Vorbehalt an, 
daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beiwagen unbesetzte Plätze vor- 
handen sind. 
Bei Posten, zu denen keine Beiwagen gestellt werden, können Plätze nach einem vor 
der nächsten Postanstalt belegenen Zwischenort nur insoweit vergeben werden, als sich bis 
zum Abgang der Post für die vorhandenen Plätze nicht Personen gemeldet haben, die darüber 
hinaus reisen wollen. Doch kann sich der Reisende einen vorhandenen Platz dadurch sichern, 
daß er bei seiner Meldung das Personengeld bis zur nächsten Postanstalt bezahlt. 
VI Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn Plätze im 
Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. 
VI Wer sich die Beförderung von einer Postanstalt ohne Beiwagengestellung oder von einer 
Haltestelle ab sichern will, muß sich bei der vorausliegenden Postanstalt mit Beiwagengestellung 
melden und von da ab seinen Platz bezahlen. 
Dersonen, die von der Reise mit der Dost ausgeschlossen sind. 
§ 52. Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1. Kranke, die mit epileptischen oder Gemütsleiden, mit ansteckenden oder Ekel erregenden 
Übeln behaftet sind; 
2. Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen oder 
durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen; 
3. Gefangene; 
4. Personen mit geladenen Schießwaffen. 
Dersonengeld; Fahrschein. 
§ 53. 1Das Personengeld wird von der Postverwaltung bestimmt und für jede Poststrecke 
durch den Postbericht (§ 30, u) bekanntgegeben. 
II Jeder Reisende erhält von der Postanstalt, bei der er sich meldet, gegen Zahlung des 
Personengeldes einen Fahrschein. Wer über die Poststrecke hinaus auf einer anschließenden 
weiterreisen oder unterwegs auf eine Seitenstrecke übergehen will, aber nur einen Fahrschein 
bis zum End= oder Ubergangspunkt der zuerst benutzten Strecke erhalten kann, muß sich hier 
wegen Fortsetzung der Reise von neuem melden. 
II! Wer unterwegs an Stellen ohne Postanstalt einsteigt, löst den Fahrschein für seine ganze 
Reisestrecke bei der nächsten Postanstalt. Geht er schon vorher wieder ab, so hat er vor dem 
Einsteigen an den Postschaffner oder Postillion zu zahlen. 8 
8 *
        <pb n="488" />
        408 
IV Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für die kein besonderer Platz beansprucht 
wird, sind frei. Für ältere wird das volle Personengeld erhoben. Nimmt aber eine Familie 
einen abgeschlossenen Wagenraum oder eine Sitzbank ganz ein und beschränkt sie sich mit 
den Kindern auf die bezahlten Plätze, so kann sie ein Kind bis zu zehn Jahren unentgeltlich 
und zwei bis zu diesem Alter für das einfache Personengeld mitnehmen. Für Beiwagen 
behält sie diese Vergünstigung nur so lange, wie sie ihre ursprünglichen Plätze behalten darf. 
(Erstattung von ersonengeld. 
§ 54. 1 Das Personengeld wird erstattet: 
1. wenn und soweit die Post die durch die Annahme des Reisenden eingegangene 
Verbindlichkeit ohne sein Verschulden nicht erfüllen kann; 
2. wenn der Reisende an der Benutzung der Post verhindert ist und die Erstattung 
mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
II! Der Reisende muß den Fahrschein zurückgeben und den Empfang des erstatteten Betrags 
bescheinigen. 
Verhalten der Reisenden bei der Abreise. 
§ 55. Die Reisenden müssen rechtzeitig vor dem Posthaus oder an den sonst dazu 
bestimmten Stellen den Wagen besteigen, auch den Fahrschein als Ausweis bei sich führen. 
Andernfalls können sie von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen werden, ohne daß 
ihnen das Persönengeld erstattet wird. Das Reisegepäck wird in solchem Falle bis zu der 
Postanstalt befördert, auf die der Fahrschein lautet, und dort aufbewahrt, bis die zurück- 
gebliebene Person darüber bestimmt hat. 
Dlane der Neisenden. 
§ 56. 1Die an demselben Orte zugehenden Reisenden haben in der Reihenfolge 
Anspruch auf die verfügbaren Plätze, in der sie sich zur Reise gemeldet haben und die aus 
der Nummer des Fahrscheins hervorgeht; unter den freien Plätzen des Hauptwagens steht 
ihnen hierbei die Wahl nach der Reihenfolge der Fahrscheinnummern frei. 
II Die Plätze im Hauptwagen sind mit Nummern versehen. In den Beiwagen werden 
zuerst die Eckplätze und dann die Mittelplätze besetzt. 
kIII Gehen unterwegs Reisende ab, so können die Weiterfahrenden in die frei werdenden 
Plätze vorrücken. « 
»DieunterwegshinzutretendenPersonenstehendenfrüherzugestiegeneninderPlatzfolgenach. 
Reisende nach Orten ohne Beiwagengestellung müssen, wenn durch ihren Abgang ein 
Beiwagen frei wird, in diesem Beiwagen Platz nehmen.
        <pb n="489" />
        Nr. 47. 409 
VI Reisende, die der Postschaffner oder Postillion unterwegs an Orten ohne, Postanstalt 
aufnimmt, stehen bei der Weiterreise über die nächste Postanstalt hinaus den bei dieser bereits 
eingeschriebenen Reisenden im Platze nach. 
VIl Im Streitfall entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sich die Reisenden hiermit 
nicht zufrieden geben, der Vorsteher der Postanstalt, dessen Anordnung für sie, vorbehaltlich 
späterer Beschwerde, bindend bleibt. 
Mitnahme von Tieren. 
§ 57. Tiere dürfen in die Postwagen nicht mitgenommen werden. Hunde werden 
zugelassen, wenn die Mitreisenden nicht widersprechen. 
Reisegepäck. 
§ 58. 1 Die Reisenden können kleine Gepäckstücke und andere Gegenstände geringen 
Umfangs, die sie unter ihrer Aufsicht mit sich führen wollen, im Personenraum unterbringen, 
soweit es ohne Belästigung der anderen Reisenden möglich ist. 
I Anderes Gepäck, das zur Versendung mit der Post geeignet sein muß (§ 1, 2, 5 und 6), 
ist der Postanstalt zur Verladung zu übergeben. An Stellen ohne Postanstalt kann es nur 
mitgenommen werden, soweit es ohne Aufenthalt, besonders ohne Offnung der Packräume 
und ohne Belästigung der übrigen Reisenden, untergebracht werden kann. An Orten mit 
Postanstalt darf das Reisegepäck nur am Postschalter aufgeliefert, nicht aber dem mitfahrenden 
Postschaffner oder Postillion übergeben werden. 
III Reisegepäck mit Wertangabe muß vorschriftsmäßig verpackt, verschlossen und bezeichnet 
sein (§ 15 und 16), den Vermerk „Reisegepäck“ tragen und in der Aufschrift die Wert- 
angabe, den Namen des Reisenden und den Ort, bis zu dem die Einschreibung lautet, enthalten. 
IV Soweit das Reisegepäck nicht in den Personenraum mitgenommen oder unterwegs an 
Orten ohne Postanstalt zugeführt wird, muß es spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt 
bei der Postanstalt unter Vorzeigung des Fahrscheins eingeliefert werden. Sonst ist auf 
Mitbeförderung nur zu rechnen, wenn der Abgang der Post durch die Annahme und Ver- 
ladung nicht verzögert wird. Beim Ubergang von einer Post oder Eisenbahn auf eine 
unmittelbar anschließende Post wird das Gepäck umgeschrieben, solange der Reisende ohne 
Versäumnis der Post noch zur Weiterfahrt zugelassen werden kann. 
V Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck einen Gepäckschein, gegen dessen 
Rückgabe es ihm ausgeliefert wird. 
Überfrachtporto und Versicherungsgebühr. 
§* 59. 1 Jedem Reisenden steht auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Frei- 
gewicht von 15 kg zu.
        <pb n="490" />
        410 
II Für jedes volle oder angebrochene Kilogramm darüber ist an Überfrachtporto zu entrichten: 
1. bei Strecken bis 75 km 5 Pf., mindestens 25 Pf., 
2. bei weiteren Strecken 10 Pf., mindestens 50 Pf. 
III An Versicherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertangabe werden für jedes Stück ohne 
Unterschied der Entfernung und unabhängig vom Gewicht 5 Pf. für je 300 &amp; oder einen 
Teil von 300 —), mindestens aber 10 Pf. erhoben. 
IV Haben mehrere Reisende ihre Plätze auf einen Fahrschein genommen, so ist das Frei- 
gewicht für die darauf vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesamtgewicht 
abzuziehen, wenn sie zu einer Familie oder zu einem Hausstande gehören. 
Vberfrachtporto und Versicherungsgebühr werden nach denselben Grundsätzen erstattet wie 
Personengeld (§ 54). 
Verfügung der Reisenden über das Reisegepäck unterwegs. 
§ 60. 1 Den Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck 
nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe 
oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden. 
II Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorausliegenden Postanstalt 
in Empfang nehmen. 
HOerhalten der Reisenden auf den Oosten. 
§ 61. 1 Die Reisenden stehen unter dem Schutze der Postbehörden. 
II Rauchen ist im Postwagen nur unter Zustimmung der Mitreisenden erlaubt. 
II! Pflicht der Reisenden ist es, die Anordnungen zur Aufrechthaltung der Ordnung und 
der Sicherheit in den Posten und Wartezimmern zu befolgen. Reisende, die dagegen ver- 
stoßen, kann — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Reichs= und Landesgesetzen — die 
Postanstalt, unterwegs der Postschaffner oder Postillion, von der Mit= oder Weiterreise aus- 
schließen und aus dem Wagen entfernen. Erfolgt der Ausschluß unterwegs, so ist das Gepäck 
bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Personengeld und Überfrachtporto wird in diesem 
Falle nicht erstattet. · « 
WartezimmerderPostanstalten. 
§62.IBeidenPostanstaltenwerdennachBedürfnisWartezimmerunterhalten.Der 
Aufenthalt darin ist den Reisenden gestattet: 
1. am Abgangsort eine Stunde vor dem Abgang, 
2. auf der Reise mit derselben Post während der Abfertigung bei jeder Postanstalt, 
3. am Endpunkt eine Stunde nach der Ankunft, 
4. beim Ubergang von einer Post auf eine andere während 3 Stunden.
        <pb n="491" />
        411 
I Personen, die Reisende zur Post begleiten oder auf die Ankunft einer Post warten, kann 
der Aufenthalt ausnahmsweise gestattet werden. 
2. Güter= und Karriolposten. 
Rege'ung der Benugung. 
§ 63. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 62 gelten auch für Güter= und Karriol- 
posten mit Personenbeförderung. 
3. Landpostfahrten. 
Regelung der Benugung. 
&amp;§ 64. 1 Die Meldung zur Reise erfolgt bei dem Landbriefträger. Er entscheidet 
über die Mitnahme der Reisenden. Fahrscheine werden nicht ausgegeben. 
II Für das Personengeld gilt § 53, 1. Reisegepäck wird in dem für jede Landpostfahrt 
festgesetzten Umfang unentgeltlich mitbefördert. 
Abschnitt III. 
Schlußbestimmungen. 
Rohrpostsendungen. 
§ 65. Die Bedingungen für die Benutzung der Rohrpost werden durch eine besondere 
Rohrpostordnung festgesetzt. 
Inkrafttreten. 
§ 66. Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Oktober 1917 in Kraft. 
Berlin, den 28. Juli 1917. 
Der Zeichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
        <pb n="492" />
        <pb n="493" />
        ch und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 48. 
München, den 4. September 1917. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 4. September 1917, die Einberufung des Landtags betreffend. — Bekanntmachung 
vom 10. August 1917, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend — Auszug 
aus der Adels- Matrikel des Königreichs. 
  
  
  
Nr. 3551b 22. 
Bekanntmachung, die Einberufung des Landtags betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Gayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben beschlossen, den Landtag, dessen Versammlung Wir durch Unsere Ver- 
fügung vom 28. März 1917 bis auf weiteres vertagt haben, auf 
Freitag, den 28. September 1917 
einzuberufen. 
84
        <pb n="494" />
        414 
Wir beauftragen die Regierungen, Kammern des Innern, die in ihrem Kreise ge- 
wählten Abgeordneten für die zweite Kammer sogleich unter Zustellung eines Abdrucks 
dieser Ausschreibung einzuladen, rechtzeitig in Unserer Haupt= und Residenzstadt zu er- 
scheinen. 
Nürnberg, den 4. September 1917. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Dertling. v. Thelemann. v. GBreunig. v. Beidlein. Dr. v. fiuilling. 
Dr. v. Hrettreich. v. Hellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl.: 
Der Generalsekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Neubert. 
  
Nr. 23445. 
Bekanntmachung, Auflöfung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend. 
fl. Staatsministerinm der Finanzen, 
Ministerial-Forstabteilung. 
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 17. August 1917 
anzuordnen geruht, daß beginnend vom 1. Oktober 1917 die Försterstellen in Beratzhausen, 
Forstamts Pielenhofen, Burk, Forstamts Feuchtwangen, Bundorf, Forstamts 
Bundorf und in Kirchschönbach, Forstamts O berschwar zach, in etatsmäßige Wald- 
wärterstellen umgewandelt werden. 
München, den 19. August 1917. 
  
vn. Greunig. 
Auszug aus der Adels-Matrikel am 22. August 1917 der Generalleutnant 
des Königreichs. und Kommandeur einer Infanterie-Division 
Hugo Ritter von Huller für seine Person 
als Ritter Des Militär-Max-Joseph-Ordens 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: bei der Ritterklasse Lit. H, Fol. 130.
        <pb n="495" />
        Grsetzund Verurdunngs-git 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 49. 
München, den 10. September 1917. 
—ts.-.“31 ––... 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 3. September 1917 über die Unfallversicherung beim Betriebe des staatlichen Hafenpolizei- 
bootes in Ludwigshafen. — Bekanntmachung vom 4. September 1917, betreffend Ergänzung und Anderung 
der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
—t.-63 
  
  
  
  
Nr. 8, Wvo. 
Bekanntmachung über die Unfallversicherung beim Betriebe des staatlichen Hafenpolizeibootes 
in Ludwigshafen. 
fl. Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Befugnisse und Obliegenheiten der Ausführungsbehörde für den staatlichen Betrieb 
eines Hafenpolizeibootes in Ludwigshafen werden auf Grund Allerhöchster Ermächtigung dem 
Wohlfahrtsamte der Verkehrsanstalten in Rosenheim übertragen. 
Die Leistungen der Unfallversicherung werden in allen Fällen durch die Ausführungs- 
behörde festgestellt. 
München, den 3. September 1917. 
J. V. J. V. 
Dr. v. Srettreich. Staatsrat Dr. v. Günder. Staatsrat Dr. v. Endres.
        <pb n="496" />
        416 
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
' ordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird, wie folgt, 
ergänzt und geändert: · 
Nr.la.Sprengstosse 
Abschnitt A. Verpackung 
Unter 2. Gruppe der Sprengmittel Ziffer 2 und unter 3. Gruppe der 
Sprengmittel Ziffer 3 wird im Abst. (1) letzter Satz hinter „verzinkt“ ein Kreuz #4) 
und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
#) Während des Krieges dürfen die Wände der Behälter mit gewöhnlichen eisernen Nägeln 
zusammengefügt werden. Zum Aufnageln der Deckel verwendete eiserne Nägel müssen jedoch ver- 
zinkt sein. 
Unter Schießmittel wird in der Ausnahmebestimmung e) erster Sat hinter 
den Worten „verzinnten Holzschrauben“ ein Sternchen ') und am Fuße der Seite folgende 
Anmerkung gesetzt: 
*) Während des Krieges darf der Deckel mit unverzinnten eisernen Schrauben befestigt sein. 
Dr. Ib. Munition 
Abschnitt A. Verpackung 
Zu 4a) Sprengkapseln. Abs. (2) y) erster Satz. Hinter „verzinnten Holz- 
schrauben“ wird ein Doppelsternchen ?*) und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*'*) Während des Krieges dürfen die Deckel der Holzbehälter mit unverzinnten eisernen 
Schrauben befestigt sein. 7 
Nr. II. Selbstenrzündliche Sroffe 
In Ziffer 8 a der Eingangsbestimmung wird am Schlusse in der Klammer 
hinter „Korkfüllmasse“ nachgetragen: 
, Lupulin 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 4. September 1917. 
J. A. 
Ministerialrat Graßmamn.
        <pb n="497" />
        Gesetz und VPerardunngs-girt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 50. 
München, den 14. September 1917. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 9. August 1917, die Erneuerung der Landesvermessung betreffend. 
  
  
Nr. 15492. 
Bekanntmachung, die Erneuerung der Landesvermessung betreffend. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Im Benehmen mit den Staatsministerien der Justiz und des Innern wird nach- 
stehende Anweisung für die Erneuerung der Landesvermessung erlassen. Die Instruktion 
für neue Katastermessungen in Bayern vom 15. Februar 1898 (GVBl. S. 51) tritt 
außer Kraft. 
München, den 9. August 1917. 
v. Breunig. 66
        <pb n="498" />
        Grundzüge 
der Landes- 
Permessung. 
418 
Anmeisung für die Ernenerung der TLandesvermessung. 
J. 
Die bayerische Landesvermessung. 
§ 1. 
I. Der bayerischen Landesvermessung liegt das Laplace'sche Sphäroid (Erdellipsoid) mit 
einem Achsenverhältnisse von 306: 305 und einer Umdrehungshalbachse von 6°355•.776 m 
zu Grunde. Für die Dreiecks= und Koordinatenberechnung wird das Sphäroid durch eine 
Kugel mit einem Halbmesser gleich der Normalen von München (R= 6°388 17m, 
log RK = 6,8053766) ersetzt Der Berührungspunkt der Kugel mit dem Sphäroid wurde 
für das rechtsrheinische Bayern in der Normalen angenommen, die durch die Mitte der 
Helmstange des nördlichen Frauenturms in München geht. Für die Pfalz ist er in die 
durch die Mitte (Turmachse) der alten Sternwarte in Mannheim gehende Normale gelegt. 
II. Um die für eine zusammenhängende Aufnahme der einzelnen Grundstücke erforder- 
liche Grundlage zu gewinnen, ist das ganze Königreich mit einem astronomisch orientierten 
Netze von geodätischen Dreiecken überzogen worden. Das Dreiecksnetz schließt an drei auf 
die Meereshöhe bezogene Grundlinien an, die bei München 1801, Nürnberg 1807 und 
Speyer 1819 gemessen wurden. 
III. Die Bestimmung der Lage der nsecspunk erfolgte durch rechtwinklige sphärische 
(Soldner'sche) Koordinaten. Als Koordinaten-Nullpunkt wurde für das rechtsrheinische 
Bayern die Mitte der Helmstange des nördlichen Frauenturms in München, für die Pfalz 
die Mitte (Turmachse) der alten Sternwarte in Mannheim angenommen. Der Meridian 
des Nullpunkts bildet die Vermessungsachse. Zieht man von einem Netzpunkt aus einen 
Großkreisbogen senkrecht zur Vermessungsachse, so wird dieser Bogen die Ordinate (y) und 
das Stück der Vermessungsachse zwischen Nullpunkt und Ordinatenkreis die Abszisse (7) 
des Punktes genannt. Die Abszissen sind nördlich vom Nullpunkte, die Ordinaten westlich 
von der Vermessungsachse positiv. Verbindet man zwei Netzpunkte durch einen Großkreis- 
bogen, so werden die Winkel, die dieser Bogen mit den westlichen Ordinatenkreisen bildet, 
als Direktionswinkel (O) bezeichnet; sie zählen in rechtsläufigem Sinne, also von West über 
Nord, Ost und Süd. 
Bezeichnen 
X. V.... die Koordinaten eines gegebenen Punktes Pr, 
X., wW. „ „ „ gesuchten „ Pa, 
Luden Direktionswinkel der Seite Pr. Pe in P, 
Se „ „ „ „ P Pe in P, 
8ddie aus dem Dreiecksnetz abgeleitete Entfernung Pr P; und wird
        <pb n="499" />
        Nr. 50. 419 
— gesen- dann lauten die Koordinatenformeln:) 
1. X2 — X1 m 4 3 —— (7 
2 
- m n – 
2. “ätnt 7 JTnJ 
3.nn— Orn 180-t# ((““.7 — ———— 
Die Glieder erster Ordnung auwehen den Formeln der ebenen Trigonometrie. Die 
Glieder höherer Ordnung — O), □ und (O — nennt man die sphärischen Ergän- 
zungen. Sie treten erst in die Erscheinung, wenn ihre algebraische Vereinigung die Rechen- 
einheit erreicht, was bei dem großen Divisor 2R#2 nur bei größeren Werten von y, m 
und n der Fall ist. 
IV. Bei der Landestriangulierung wurde zwischen dem Dreiecksnetz I. Ordnung (Hauptnetz) 
und dem Dreiecksnetze II. Ordnung (Sekundärnetz) unterschieden. Zum Sekundärnetze zählten 
alle koordinierten Punkte, die nicht dem Hauptnetz angehörten, sohin auch Punkte von 
geringerer Bedeutung. Für beide Netze war die Winkelmessung so durchzuführen, daß die 
Lage eines jeden neuen Dreieckspunkts aus mehreren Dreiecken berechnet werden konnte. Die 
Ausgleichung der überschüssigen Messungen erfolgte nach besonderen, von Soldner aus- 
gearbeiteten Vorschriften.“" Weitere Netzpunkte wurden im Anschluß an die Dreieckspunkte I. 
und II. Ordnung graphisch mit dem Meßtisch und der Kippregel bestimmt. 
V. Die für die Herstellung der Katasterpläne vorgeschriebene Blatteinteilung lehnt sich 
an das rechtwinklig sphärische Koordinatensystem an. Durch den Meridian des Nullpunkts 
(Vermessungsachse, Abszissenachse) und dessen Ordinatenkreis wird die Landesoberfläche in 
die vier Regionen Nordwest, Nordost, Südost, Südwest geschieden. Der Meridian selbst 
ist nördlich und südlich vom Nullpunkt in gleiche Teile zu 800 Ruten = 2334,87 m geteilt. 
Die von diesen Teilpunkten ausgehenden Ordinatenkreise werden durch Parallelkreise zur 
Vermessungsachse in ebensolche Teile zerlegt. Das so entstehende Netz von Vierecken mit 
nahezu quadratischer Form ergibt die einzelnen Aufnahmsblätter (Meßtischblätter). Die Lage 
eines Blattes in Bezug auf den Ordinatenkreis des Nullpunkts (Schichte) wird durch 
römische, in Bezug auf die Abszzissenachse (Nummer) durch arabische Ziffern bezeichnet. 
Region, Schichte und Nummer bestimmen somit unzweideutig die Lage jedes Blattes. 
*) Diese Formeln hat Soldner für den praktischen Gebrauch durch Reihenentwicklung aus den Formeln der 
sphärischen Trigonometrie hergeleitet. 
*8) Bei einer späteren Bearbeitung der Ergebnisse der Landestriangulierung durch Oberstleutnant von Orff 
(ogl. das 1873 erschienene Werk „Die bayerische Landesvermessung in ihren wissenschaftlichen Grundlagen") wurde 
die Ausgleichung des in 29 Polygone zerlegten Hauptdreiecksnetzes nach der Methode der kleinsten Ouadrate 
durchgeführt. Diese systematische Ausgleichung ließ das Sekundärnetz unberührt. Für die Zwecke der Landes- 
vermessung fanden deswegen die Ergebnisse keine Verwendung. 
  
86“
        <pb n="500" />
        422 
b) eine sichere Punktbestimmung auf dem einfachsten Wege sich erreichen läßt, 
c) eine gegenseitige Verbindung benachbarter Punkte (vgl. hierzu die 88 15 und 16) 
ermöglicht wird, 
4) das Polygonnetz an die Dreieckspunkte, insbesondere an die Punkte IV. Ordnung, 
in zweckmäßiger Weise angeschlossen werden kann. 
IV. Vor der Auswahl neuer Dreieckspunkte ist zu erheben, welche Anderungen an 
den gegebenen Luftzeichen seit ihrer letztmaligen trigonometrischen Festlegung vorgekommen sind. 
Versicherung der Dreieckspunkte. 
§ 6. 
I. Die Bodenpunkte sind vor Beginn der Winkelbeobachtungen unterirdisch durch hart- 
gebrannte Ton= oder Klinkerröhren und oberirdisch durch Granitsteine zu versichern. Die 
unterirdische Versicherung hat unmittelbar (zentrisch), die oberirdische, wenn nicht besondere 
Verhältnisse ebenfalls eine unmittelbare Versicherung erfordern, seitwärts zu erfolgen. Bei 
der unterirdischen Versicherung ist darauf zu achten, daß das obere Ende der Röhre eine 
tiefere Lage erhält als die Grundfläche des Versicherungssteins. Der Versicherungsstein muß 
##e von der in der Anlage 1 vorgeschriebenen Beschaffenheit sein. Er soll, soferne hierdurch 
— nicht die Feldbestellung oder der Verkehr an Wegen erschwert und eine Zerstörung des 
Steines begünstigt wird, so gesetzt werden, daß er bis zu 0,10 m aus dem Boden heraus- 
ragt, ferner daß im Falle der seitlichen Versicherung die Stirnseite des Steines, d. i. die 
Seite mit dem eingemeißelten Dreieck, Osten zugewendet ist. Das durch den Dreieckspunkt 
gehende Lot muß von der Mitte der Stirnseite um 0,10 m rechtwinklig abstehen. In der 
Regel wird es sich empfehlen, nach vollzogener Beobachtung den Dreieckspunkt auch ober- 
irdisch durch Pfähle oder Röhren unmittelbar zu versichern. 
II. Ist eine Versicherung nach Abs. 1I nicht möglich, so hat eine den örtlichen Verhält- 
nissen angepaßte Versicherung Platz zu greifen. 
III. Der Dreieckspunkt ist durch Anmessung von benachbarten festen Punkten so fest- 
zulegen, daß im Falle des Verlustes der oberirdischen Versicherung die unterirdische auf 
möglichst einfachem Wege wieder aufgefunden werden kann. Wo geeignete feste Punkte 
fehlen, können sie durch Anbringung zweckentsprechender Marken geschaffen werden (Rück- 
versicherung). 
IV. Werden zur Ausführung von Winkelmessungen besondere Bauten (8 7) errichtet, 
so sind, unbeschadet der Versicherung des Dreieckspunkts, auch der Zielpunkt und der Stand- 
punkt zu versichern. Die Versicherung hat vön den Eckpunkten eines um den Bau zu 
legenden Vielecks aus durch Messung der Winkel zu erfolgen, welche die Seiten des Vielecks
        <pb n="501" />
        Nr. 50. 423 
mit den Berbindungslinien Eckpunkt — Zielpunkt und Eckpunkt — Standpunkt bilden. Die Eck— 
punkte sind ober= und unterirdisch unmittelbar zu versichern und zu koordinieren. 
V. In gleicher Weise sind wichtige Luftzeichen (Kirchtürme u. dgl.) zu versichern, wenn 
sie voraussichtlich eine häufigere Verwendung finden werden. Außerdem sollen am unteren 
Mauerwerk Eisenbolzen angebracht und die Winkel Bolzenmitte — Eckpunkt des Vielecks — Zielpunkt 
(z. B. Mitte der Helmstange) gemessen werden. 
VI. Über die Anmessungen nach Abs. III und die Versicherungen nach Abs. IV und V 
sind vervielfältigungsfähige Handrisse zu führen. Die Handrisse über die Anmessungen sind 
den Rechnungsbänden (§ 22 Abs. J), die Handrisse über die Versicherungen den Beob- 
achtungsheften (§ 14 Abs. D beizureihen. 
Sichtbarmachung der Dreieckspunkte. 
§ 7. 
Die Sichtbarmachung der Dreieckspunkte hat je nach dem Bedürfnisse mit Säulen, 
Stangen oder Zielstäben zu erfolgen. In außergewöhnlichen Fällen können auch besondere 
Bauten notwendig werden. 
Numerierung der Dreieckspunkte. 
§ 8. 
I. Die Bodenpunkte III. und IV. Ordnung sind einschließlich der schon vorhandenen 
älteren Punkte fortlaufend zu numerieren und zwar in jeder Steuergemeinde mit Nr. 1 
beginnend, gegebenenfalls im Anschluß an die letzte Nummer der in der Steuergemeinde 
etwa bereits vorhandenen Dreiecks= und Polygonpunkte. 
II. Nach vollzogener Versicherung sind Lage und Nummern der Dreieckspunkte unter 
Beachtung der bestehenden Zeichnungsvorschriften in einen Katasterplanabdruck mit roter Farbe 
einzutragen. Der Abdruck vertritt sowohl die Stelle eines Lage= wie Ubersichtsplans und 
hat daher auch die Grenzen der Steuergemeinden aufzuzeigen. 
Punktbestimmung. 
§ 9. 
I. Die Dreieckspunkte III. und IV. Ordnung sind in der Regel als Einzelpunkte Art der Punk“ 
durch Einschneiden im Anschluß an das vorhandene Dreiecksnetz zu bestimmen. Die Be= bestimmung. 
stimmung kann durch Vorwärtseinschneiden, Rückwärtseinschneiden, oder Vorwärts= und Rück- 
wärtseinschneiden (zusammengesetztes Einschneiden) erfolgen. Beim Vorwärtseinschneiden werden 
Richtungen von den gegebenen Ausgangspunkten nach dem Neupunkte (äußere Richtungen),
        <pb n="502" />
        Vorlänfige 
Netzübersichts- 
karte. 
Theodolit. 
424 
beim Rückwärtseinschneiden Richtungen von dem Neupunkte nach den gegebenen Ausgangs- 
punkten (innere Richtungen), beim Vorwärts= und Rückwärtseinschneiden beide Arten von 
Richtungen gemessen. Die zur Bestimmung dienenden Anschlußpunkte sollen sich möglichst 
gleichmäßig oder doch so auf den Umkreis des Neupunkts verteilen, daß sich die zu be- 
obachtenden Richtungen annähernd rechtwinklig im Neupunkte schneiden. 
II. Vorwärts oder rückwärts eingeschnittene Punkte müssen sich auf 4 bis 8, vorwärts 
und rückwärts eingeschnittene Punkte auf 3 bis 6 Ausgangspunkte stützen. Innerhalb dieser 
Grenzen richtet sich die Zahl der Ausgangspunkte nach deren Verlässigkeit und Lage. Treten 
Netzunsicherheiten auf, so kann die Zahl, insbesondere durch Heranziehung von Punkten 
nahezu gleicher Richtung, entsprechend erhöht werden. 
III. Mangelt die zur Einzelbestimmung erforderliche Zahl günstig gelegener Ausgangs- 
punkte, so können zur Festigung des inneren Zusammenhanges mehrere Neupunkte zusammen- 
gefaßt und in gemeinsamer Ausgleichung an das gegebene Netz angeschlossen werden. Bei 
Punkten IV. Ordnung ist in solchen Fällen auch die Anlage eines Kranzes oder einer Kette 
von Dereiecken gestattet. 
IV. Punkte von untergeordneter Bedeutung können als Brechpunkte eines mit erhöhter 
Schärfe zu messenden Polygonzugs (Landesvermessungszug), dessen Länge drei Kilometer 
nicht überschreiten soll, festgelegt werden. In unübersichtlichem Gelände, insbesondere in 
ausgedehnten Waldgebieten, ist es ausnahmsweise auch gestattet, geeignete Bäume trigono- 
metrisch zu bestimmen. 
8 10. 
Die Dreieckspunkte und die zu bestimmenden Richtungen sind in einer vorläufigen 
Übersichtskarte darzustellen. Diese Ubersichtskarte hat als Behelf für den Beobachter und 
als Unterlage für den Rechnungsgang zu dienen. Vgl. auch § 24. 
Winkelmessung. 
§ 11. 
I. Zu den Winkelmessungen sind Theodolite mit einem 360teiligen, verstellbaren 
Horizontalkreise zu verwenden. Der Theodolit muß mindestens 20“ unmittelbare Ablesung 
gestatten. 
II. Vor Beginn der Winkelmessungen ist der Theodolit zu prüfen. Die Prüfung hat 
sich insbesondere auf die Untersuchung der Horizontalachse, der Vertikalachse und der Ziel- 
achse zu erstrecken. Sie ist in angemessenen Zwischenräumen zu wiederholen, auch wenn 
keine besonderen Umstände dazu nötigen.
        <pb n="503" />
        Nr. 50. 425 
§ 12. 
I. Bei Spitz= und Kuppeltürmen hat die Mitte der Helmstange unmittelbat unter Zielpunkte. 
dem Knopfe als Zielpunkt zu gelten. Muß wie bei Satteltürmen, hohen Gebäuden usw. 
eine Wetterfahne, ein Blitzableiter oder ein anderer Zielpunkt gewählt werden, so ist der 
angezielte Punkt sowohl im Beobachtungshefte (S§ 14 Abs. 1) als auch im Koordinaten- 
verzeichnisse (§ 23) durch eine Handzeichnung genau darzustellen. 
II. Bevor die nach § 6 Abs. IV und V versicherten Luftzeichen verwendet werden, 
ist durch Nachmessung der Versicherungswinkel festzustellen, ob die Zielpunkte noch ihre 
ursprüngliche Lage haben. Veranlaßten Falls sind die Koordinaten der Luftzeichen neu zu 
bestimmen. 
§ 13. 
I. Die Winkelmessung hat durch satzweise Richtungsbeobachtungen zu erfolgen. Die Wintel- 
Richtungsbeobachtungen sind in beiden Lagen des Fernrohrs vorzunehmen. nessung. 
II. Für Punkte III. Ordnung genügen 4 bis 6, für Punkte IV. Ordnung 3 bis 4 
vollständige Sätze. Die Mindestzahl der Sätze gilt nur für ganz besonders günstige Ver- 
hältnisse. Lange Satzreihen sind in einzelne Satzgruppen zu zerlegen, wobei der Zusammen- 
hang durch mindestens drei allen Gruppen gemeinsame Leitpunkte gewahrt bleiben muß. 
III. Die Mittelwerte (arithmetischen Mittel der Ablesungen) und die hieraus für jeden 
Satz abzuleitenden Richtungen nach den einzelnen Dreieckspunkten (Zielpunkten) sind auf 
ganze Sekunden, die aus sämtlichen Sätzen einer Standbeobachtung zu berechnenden Mittel- 
werte der Richtungen für die Punkte III. Ordnung auf zehntel, für die Punkte IV Ord- 
nung auf ganze Sekunden anzugeben. Die Mittelwerte der Ablesungen werden den Auf- 
schreibungen der einzelnen Sätze, die Mittelwerte der Richtungen der Aufschreibung des ersten 
Satzes beigesetzt. Wurde eine Satzreihe in Satzgruppen zerlegt, so sind die Mittelwerte 
der Richtungen aus den einzelnen Satzgruppen zusammenzustellen. Diese Zusammenstellung 
(Standtafel) hat sich an die Aufschreibung der Winkelbeobachtungen anzuschließen. 
IV. Der aus den Beobachtungsergebnissen abzuleitende mittlere Fehler # des Mittelwerts 
einer gemessenen Nichtung darf bei Punkten III. Ordnung 2 Sekunden und bei Punkten IV. Ord- 
nung 6 Sekunden nicht übersteigen. Der berechnete mittlere Fehler ist dem ersten Satze 
der Standbeobachtungen oder, wenn eine Standtafel hergestellt wurde, dieser beizuschreiben. 
V. Bei unvollständigen Satzreihen (wenn nicht in jedem Satze sämtliche Zielpunkte 
vorkommen) hat eine Ausgleichung der beobachteten Richtungen (Standausgleichung) statt- 
zufinden. · 
§14. 
I. Zur Aufschreibung der Winkelbeobachtungen sind Hefte (Beobachtungshefte) zu ver-Beobachtungs- 
wenden, die später zu Bänden (Beobachtungsbäuden) vereinigt werden. Bei den einzelnen häfkte. 
87
        <pb n="504" />
        Nebenstände. 
Nebenziele. 
Hand— 
zeichnung. 
Allgemcincs. 
46 
Sätzen sind die Beobachtungszeit, ferner die Witterungs= und Beleuchtungsverhältnisse vor- 
zumerken. Die Winkelaufschreibungen im Felde können mit hartem Blei erfolgen; alle 
weiteren Aufschreibungen müssen mit Tinte geschehen. Vgl. auch § 6 Abs. VI. 
II. Die Titelseite des Beobachtungsbandes muß die Bezeichnung des Triangulierungs- 
gebiets, die Zeit der Winkelbeobachtung, die Bezeichnung des verwendeten Theodolits sowie 
dessen Angabe (Zeiger-, Trommelangabe), ferner den Namen des Beobachters ersehen lassen. 
Mittelbare Winkelmessungen. 
§ 15. 
I. Kann der Theodolit über einem Dreieckspunkte nicht unmittelbar aufgestellt werden, 
so hat die Winkelbeobachtung mittelbar von einem Nebenstand oder von mehreren Neben- 
ständen aus zu erfolgen. 
II. Sind die zu beobachtenden Punkte nicht oder nicht alle vom Dreieckspunkt aus sichtbar, 
so sollen die Richtungen nach den nicht sichtbaren Zielpunkten von Nebenständen aus ge- 
messen werden. 
III. Die mittelbar gemessenen Richtungen sind rechnerisch auf den Dreieckspunkt zu 
beziehen (Standpunktmittelung) und die hieraus sich ergebenden Satzgruppen nach Ausgleichung 
der Widersprüche in Standtafeln zu vereinigen (§ 13 Abs. III). 
8 16. 
Ist ein Zielpunkt nicht sichibar (§ 15 Abs. ID, so kann auch ein Nebenziel beobachtet 
werden. Dieses Nebenziel wird entweder mit Richtung und Entfernung von seinem Haupt- 
punkt aus koordiniert und es werden die Koordinaten an Stelle jener des Hauptziels in der 
Berechnung benützt oder die gemessene Richtung wird auf das Hauptziel zurückgeführt 
(Zielpunktmittelung). 
§ 17. 
Dem Beobachtungshefte (§ 14) ist eine Handzeichnung über die Lage des Nebenpunkts 
beizufügen. 
Koordinatenberechnung. 
§ 18. 
I. Für ein und denselben Dreieckspunkt dürfen verschiedene Koordinatenwerte nicht fest- 
gesetzt werden. 
II. Zur Berechnung der Punkte III. Ordnung sind siebenstellige, zu jener der Punkte 
IV. Ordnung sechsstellige Logarithmen zu verwenden. Als Rechnungsgrenzen haben für
        <pb n="505" />
        Nr. 50. 427 
Punkte III. Ordnung der Zentimeter und die zehntel Sekunde, für Punkte IV. Ordnung 
der Zentimeter und die ganze Sekunde zu gelten. 
III. Die sphärischen Ergänzungen sind stets zu berücksichtigen. Sie können bei kleineren 
Beträgen aus Hilfstafeln entnommen werden. 
IV. Zur Vereinfachung der Rechnungsarbeiten ist es gestattet, die Punkte III. und 
IV. Ordnung in Teilnetzen nach Dr. J. H. Franke, Geodätische Punktkoordinierung in 
sphärischen Kleinsystemen, zu berechnen. Die so errechneten Koordinaten sind jedoch in Werte 
des allgemeinen Netzes (Landesdreiecksnetzes) umzuwandeln. 
V. Soweit die Koordinaten älterer Punkte noch in Ruten angegeben find, ist eine 
Umrechnung der Ruten in Meter vorzunehmen. Die Prüfung hat durch Rückumwandlung 
der Meter in Ruten zu geschehen. Hierbei dürfen, abgesehen von der Rechenmaschine, nicht 
die gleichen Hilfsmittel wie bei der Umrechnung der Ruten in Meter benützt werden. Die 
in Metern ausgedrückten Koordinaten sowie die in der Punktbezeichnung etwa eingetretenen 
Anderungen (§ 8 Abs. 1) sind mit roter Tinte in den älteren Koordinakenverzeichnissen bei 
den einschlägigen Punkten nachzutragen. 
19. 
I. Die Koordinatenberechnung beginnt mit dem günstigst gelegenen, vom Ausgangsnetz 
aus am besten bestimmten Neupunkt und entwickelt sich vom Großen zum Kleinen. Ein 
zweckmäßig angelegter Rechnungsgang trägt wesentlich zur Ausgleichung der Netzspannungen 
bei und kürzt die Beobachtungszeit, wenn er schon vor Beginn der Beobachtungen in großen 
Zügen festgestellt ist. 
II. Für jeden Neupunkt werden zunächst vorläufige Koordinaten berechnet. Die Berech- 
nung kann durch Rückwärtseinschneiden, Vorwärtseinschneiden oder Seitwärtsabschneiden ge- 
schehen. Von den vorliegenden Bestimmungsstücken (§ 9 Abs. II) sind hierbei die bestgeeig- 
neten zu verwenden. 
III. Aus den vorläufigen Koordinaten werden die endgültigen durch Ausgleichung der 
auftretenden Widersprüche gewonnen. Zur Ausgleichung sind sämtliche gemessenen Bestim- 
mungsstücke zu verwerten. 
— 
8 20. 
I. Die Ausgleichung hat nach der Methode der kleinsten Quadrate zu erfolgen. Zur 
Erleichterung der Rechnung können die Koeffizienten 
#esind 600S 2 
ur * und 6 — 
aus Diagrammen entnommen werden, wobei 8 entsprechend den Entfernungen durch 10 8 oder 
100 8 zu ersetzen ist. Die Verbesserungen der Koordinaten berechnen sich dann in Dezi- 
877 
Rechnungs- 
gang. 
Aus- 
gleichung.
        <pb n="506" />
        Näherungs- 
ausgleichung. 
Rechnungs- 
hefte. 
428 
metern oder Zentimetern statt in Metern. Bei Bildung der Normalgleichungen und bei deren 
Auflösung soll der Rechenschieber möglichst ausgedehnte Verwendung finden. 
II. Alle inneren Richtungen (§ 9 Abs. l erhalten das Gewicht p= 1. Für die äußeren 
Richtungen ist das Gewicht p — wobei n die Zahl der zur Ableitung benützten Richtungen 
Fun. 
nach gegebenen Punkten bezeichnet. Das Gewicht darf gleich der Einheit gesetzt werden, sobald. 
es den Wert erreicht hat. 
III. Die Fehlergrenze (zulässige Abweichung zwischen dem beobachteten und endgültigen 
  
15“ 
bIi wird für die Punkte III. Ordnung auf nnd für die Punkte IV. Ord- 
  
nung auf — festgesezt. Wo Unsicherheiten in den Koordinaten der Ausgangspunkte 
vorliegen, kann das Landesvermessungsamt eine Erhöhung der Fehlergrenze eintreten lassen. 
IV. Die mittleren Direktionswinkel= und Koordinatenfehler sind abzuleiten und der Punkt- 
rechnung beizuschreiben. 
V. Durch unabhängige Berechnungen sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen: 
a) sämtliche Direktionswinkelableitungen, insbesondere die Koordinatenunterschiede und 
ihre Logarithmen, 
b) die zu verteilenden Widersprüche (Unterschiede zwischen vorläufiger Berechnung und 
Beobachtung), 
xc) Die Koeffizienten der Normalgleichungen. 
VI. Die endgültigen Direktionswinkel sind in das Beobachtungsheft einzutragen und 
zwar für die Punkte III. Ordnung auf zehntel, für die Punkte IV. Ordnung auf ganze 
Sekunden. Vgl. § 13 Abs. III. Sie haben, wenn der ausgeglichene Punkt zur Bestimmung 
weiterer Neupunkte verwendet wird, mit den nach Abs. II zu berechvenden Gewichten bei der 
Ableitung der äußeren Richtungen Verwertung zu finden. 
§ 21. 
Die Ausgleichung nach der Methode der kleinsten Ouadrate kann bei Punkten IV. Ord- 
nung durch eine solche nach Näherungsverfahren ersetzt werden, wenn die Näherungsverfahren 
jede Willkür in ihrer Anwendung ausschließen und ähnlich wie das strenge Verfahren die 
Ableitung genäherter mittlerer Direktionswinkel= und Koordinatenfehler gestatten. Ob diese 
Vorauesetzungen erfüllt sind, hat das Landesvermessungsamt zu entscheiden. 
§ 22. 
I. In den Rechnungsheften sind die Punktrechnungen mit fortlaufenden Nummern (Be- 
rechnungsnummern) zu versehen. Die Rechnungshefte mit den zugehörigen Hilfsrechnungen 
werden zu Bänden (Rechnungsbänden) vereinigt. Vgl. auch § 6 Abs. VVv.
        <pb n="507" />
        Nr. 50. 49 
II. Jedem Rechnungsband ist ein Vorbericht beizugeben. In dem Vorberichte sind die 
Verhältnisse, durch welche die Feld= und Rechnungsarbeiten hauptsächlich beeinflußt wurden, 
kurz darzulegen. Außerdem sind hierin die nicht aufgefundenen oder nicht mehr benützbaren 
und daher zu streichenden älteren Punkte sowie die Punkte, die durch andere ersetzt werden 
mußten, unter Angabe der einschlägigen Katasterpläne (§ 8 Abs. II) und der Nummern der 
älteren Rechnungsbände zu bezeichnen. 
III. Der Titel des Rechnungsbandes hat die Bezeichnung des Triangulierungsgebiets, 
die Namen des ausführenden, des leitenden und des mit der Prüfung betrauten Beamten 
sowie die Zeit der Ausführung der Triangulierungsarbeiten zu enthalten. 
IV. Die Rechnungsbände werden numeriert. Ueber das in den einzelnen Rechnungs- 
bänden behandelte Triangulierungsgebiet gibt eine im Archive des Landesvermessungsamts 
aufbewahrte und fortgeführte Uebersichtskarte Aufschluß. 
4. Koordinatenverzeichnis. 
§ 23. 
I. Den Rechnungsbänden ist ein Koordinatenverzeichnis beizufügen. 
II. Im Koordinatenverzeichnisse sind zunächst die Ausgangspunkte und sodann nach 
ihrer Netzordnung und innerhalb dieser nach der alphabetischen Reihe der Steuergemeinden 
die neuen Bodenpunkte in aufsteigender Nummernfolge vorzutragen. Die Art der ober- 
irdischen Versicherung der Bodenpunkte ist in der Bemerkungsspalte durch 8— seitlich und 
= unmittelbar (§ 6 Abs. I und II) zu bezeichnen. Im Falle einer Versicherung nach 
8 6 Abs II muß in dieser Spalte auch die Sonderart der Versicherung angegeben werden. 
Am Schlusse einer jeden nach der alphabetischen Reihe der Steuergemeinden gebildeten Ab- 
teilung sind die neubestimmten Luftzeichen mit ihren Bezeichnungen aufzusühren. Vgl. auch 
§ 12 Abs. I. - 
III. Für die beteiligten Regierungssinanzkammern und Messungsämter sind Auszüge 
aus den Koordinatenverzeichnissen herzustellen. Die Auszüge haben die auf die Neupunkte 
sich beziehenden Einträge zu enthalten. Die bei den Regierungsfinanzkammern und den 
Messungsämtern vorhandenen Koordinatenverzeichnisse sind durch Nachtragung der bei den 
älteren Dreieckspunkten eingetretenen Aenderungen zu ergänzen. 
5. Dreiecksnetzgkarte. 
§ 24. 
I. Als Beilage zum Rechnungsband ist unabhängig von dem in § 8 Abs. II vorge- 
schriebenen Katasterplaneintrag und der im § 10 erwähnten vorläufigen Netzübersichtskarte 
eine eigene Dreiecksnetzkarte nicht kleiner als im Maßstab 1: 100000 anzufertigen. Diese
        <pb n="508" />
        430 
Karte muß sämtliche Dreieckspunkte, die beobachteten Richtungen, die Berechnungsnummern, 
die Blatteinteilung, die Steuergemeindegrenzen (annähernd) und in Zahlen das Verjüngungs- 
verhältnis ersehen lassen; sie ist behufs späterer Vervielfältigung auf lichtdurchlässiges Papier 
zu zeichnen. 
II. Die Augangspunkte mit ihren Nummern un) Zeichen sind schwarz, die Neupunkte 
rot, die Berechnungsnummern in kleinen Kreisen blau und die beobachteten Richtungen 
ebenfalls blau einzutragen. Der Eintrag der Richtungen hat mit ausgezogenen Linien zu 
erfolgen, wenn die Richtungen vor= und rückwärts beobachtet wurden; wo einseitige Beob- 
achtungen vorliegen, werden die Linien von der Mitte nach dem Zielpunkte zu punktiert. 
6. Bestimmung von Ersatz-Dreiechspunkten. 
§ 25. 
I. Wird die Ersetzung eines Dreieckspunkts durch einen anderen Punkt notwendig, so 
kann bei Entfernungen bis zu 60 m im ebenen und bis zu 40 m im unebenen Gelände 
die Bestimmung des neuen Punktes (Ersatzpunkts) mit Hilfe von Polarkoordinaten erfolgen. 
In allen anderen Fällen muß der Punkt durch Einschneiden neubestimmt werden. 
II. Die Versicherung des Ersatzpunkts hat nach § 6 zu geschehen. Vom alten Punkte 
ist lediglich die oberirdische, nicht aber auch die unterirdische Versicherung zu entfernen. 
III. Die gegenseitigen Richtungsbeobachtungen sind im alten Punkte und im Ersatz- 
punkt an eine Anzahl gleicher Zielpunkte anzuschließen. 
IV. Bei Bestimmung des Ersatzpunkts mit Hilfe von Polarkoordinaten ist die Ent- 
fernung des Ersatzpunkts vom alten Punkte viermal mit Latten zu messen, die auf das 
Normalmaß abgeglichen wurden. 
V. Der Ersatzpunkt erhält die Nummer des bisherigen Punktes mit dem Buchstaben a. 
Die Bestimmung des Punktes ist in dem älteren Rechnungsbande sowie in den Koordina- 
tenverzeichnissen vorzumerken und im Vorberichte zum neuen Rechnungsbande (§ 22 Abf. II) 
zu erwähnen. 
7. Wiederherstellung verloren gegangener Dreiechspunkte. 
§ 26. 
I. Soferne die oberirdische Versicherung eines Dreieckspunkts zu Verlust gegangen ist, 
hat die Aufsuchung der unterirdischen Versicherung mit Hilfe der Anmessung (§ 6 Abs. III) 
oder, wo ein versichertes Polygon= und Liniennetz (§§ 28, 67) bereits vorliegt, mit Hilfe 
von Bestimmungsstücken zu erfolgen, die im Polygon= und Liniennetze gegeben sind oder 
aus ihm abgeleitet werden. 
II. Läßt sich das Nachgraben nach der unterirdischen Versicherung nicht ermöglichen oder 
ist diese Versicherung verloren gegangen, so wird, wenn ein ausreichendes Polygonnetz vorliegt, der
        <pb n="509" />
        Nr. 50. 431 
Dreieckspunkt aus der Polygonisierung bestimmt. Zu diesem Zwecke ist der Punkt mit 
Hilfe der gemessenen Polygonwinkel und Polygonseiten näherungsweise aufzusuchen und der 
Näherungspunkt zu koordinieren. Aus den Koordinaten des Näherungspunkts und jenen 
des zu bestimmenden Punktes werden sodann die kleinen Rückungsmaße abgeleitet, um die 
der Näherungspunkt zu ändern ist. Einem auf diesem Wege wiederhergestellten Dreieckspunkte 
kommt nur noch die Bedeutung eines Polygonpunkts zu, weshalb er auch als solcher zu 
versichern und im Koordinatenverzeichnisse vorzutragen ist. 
III. Bei der rein trigonometrischen Wiederherstellung eines Dreieckspunkts sind immer 
die nächstgelegenen Punkte zu verwenden, auch wenn dadurch die Ordnung des Punktes eine 
niedrigere wird. Insbesondere müssen solche nahe gelegene Punkte berücksichtigt werden, die 
früher als Ausgangspunkte gedient haben (§ 5 Abs. III Buchst. b). 
8. Abschluß der Triangulierungsarbeiten. 
§ 27. 
I. Das gesamte Beobachtungs= und Berechnungsmaterial mit Einschluß der Maß- 
umwandlungen, der Planabdrucke (§ 8 Abs. II), der Dreiecksnetzkarte (§ 24) und der 
Prüfungsrechnungen (§ 20 Abs. V. Buchst. a, b) ist nach Abschluß der Arbeiten dem 
Landesvermessungsamte zur Prüfung vorzulegen. 
II. Gleichzeitig ist für jede Steuergemeinde ein Verzeichnis vorzulegen, woraus die 
Nummer des Dreieckspunkts, die Art der Versicherung, ferner die Bezeichnung des Grundstücks 
ersehen werden kann, worauf der Versicherungsstein des Dreieckspunkts sich befindet. Das 
Landesvermessungsamt hat eine Abschrift dieses Verzeichnisses nebst einem Abdrucke der Stein- 
zeichnung (§ 6 Abs. I und Anlage 1) an die beteiligte Gemeinde hinauszugeben und hierbei 
auf die Pflicht zur Erhaltung der Versicherungen hinzuweisen. 
B. Polygonisierung. 
1. Allgemeines. 
§ 2. 
I. Das Polygonnetz bildet die Grundlage der Stückmessung (Aufnahme der einzelnen 
Grundstücke). Es schließt sich unmittelbar an das Dreiecksnetz an und gliedert sich in 
Linienzüge (Polygonzüge) und Einzelpunkte (trigonometrische und polygonometrische Beipunkte). 
II. Bei den Polygonzügen werden Haupt= und Nebenzüge unterschieden. Die Hauptzüge 
sollen Dreieckspunkte oder Dreieckspunkte und Punkte von Hauptzügen miteinander verbinden. 
Die Nebenzüge haben sich an die Hauptzüge nach den Bedürfnissen der Stückmessung an- 
zuschließen. Bei der Punktauswahl sind die Erfordernisse des Fortführungsdienstes im Auge 
zu behalten.
        <pb n="510" />
        432 
III. Die trigonometrischen Beipunkte sind als Anschlußpunkte für Polygonzüge, die 
polygonometrischen Beipunkte als Anschlußpunkte für Polygonzüge und nach den Bedürfiissen 
der Stückmessung zu bestimmen. 
2. Polygonzüge. 
Anschluß und Anlage der Polygonzüge. 
§ 29. 
Anschluß- I. Die Polygonzüge müssen von Dreieckspunkten, trigonometrischen Beipunkten, Polygon= 
tunkte. punkten oder polygonometrischen Beipunkten ausgehen und in solchen Punkten endigen. 
II. Wird ein Polygonzug nahe an einem Dreieckspunkt oder einem bereits bestimmten 
Polygonpunkte vorbeigeführt, so soll er damit verbunden werden. 
8 30. 
Auswahl l. Den Polygonzügen ist, soweit dies ohne Nachteil für den Polygonisierungszwec 
ker Slst geschehen kann, eine möglichst gestreckte Form zu geben. 
· II. Die Länge der einzelnen Polygonseiten darf in der Regel 300 m nicht überschreiten. 
Große Unterschiede der Längen zwischen zwei unmittelbar aufeinander folgenden Seiten sind 
insbesondere bei stärker gebrochenen Zügen zu vermeiden. 
III. Bei der Auswahl der Polygonpunkte ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die 
örtlichen Verhältnisse eine dauernde Erhaltung der Punktversicherungen (§ 32) begünstigen. 
Über die im Polygonisierungsgebiet etwa vorhandenen Rohrleitungen, Kabelführungen usw. 
sind daher noch vor Beginn der Netzabsteckung Erhebungen zu pflegen. Abgemarkte oder 
abzumarkende Grenzpunkte sollen in der Regel nicht als Polygonpunkte ausgewählt werden. 
IV. Die Zahl der zu bestimmenden Polygonpunkte richtet sich nach den örtlichen 
Verhältnissen. Allzugroße Weitmaschigkeit der Netze ist ebenso zu vermeiden wie die über- 
mäßige Häufung der Punkte. 
V. Polygonzüge, die in geringen Abständen annähernd parallel zu einander verlaufen 
(Parallelzüge), sind durch Querverbindungen in Zusammenhang zu bringen. 
69 31. 
Zug. In bewaldeten Gebieten, in Ortslagen usw. kann es sich empfehlen, drei oder mehr 
verknoiung. Züge von gegebenen Punkten aus auf einen Punkt (Knotenpunkt) hinzuführen und diesen 
Punkt als gemeinschaftlichen Endpunkt der Züge zu bestimmen. Bei solcher Zugbildung 
(Zugverknotung) ist darauf zu achten, daß sich die zu verknotenden Züge möglichst gleichmäßig 
gegenüber liegen.
        <pb n="511" />
        Nr. 50. 433 
Versicherung der Polygonpunkte. 
§ 32. 
I. Sämtliche Polygonpunkte sind vor Beginn der Winkel= und Seitenmessungen zu 
versichern (zu vermarken). Die Versicherung hat unmittelbar (zentrisch) zu erfolgen. 
II. Zur Versicherung sind in der Regel Granitsteine zu verwenden. Der Steinsatz 
hat so zu geschehen, daß die Kopffläche des Steines eine wagrechte und bodengleiche Lage 
erhält. In gepflasterten Straßen kann die Versicherung ausnahmsweise auch mittels Eisen- 
röhren bewirkt werden. Die Eisenröhren müssen eine Länge von 60 bis 80 cm, eine 
lichte Weite von 2 bis 3 cm und eine Wandstärke von 4 bis 5 mm haben. Beim Ein- 
bringen der Steine und insbesondere der Eisenröhren in den Boden ist darauf zu achten, 
daß vorhandene unterirdische Rohrleitungen, Kabelführungen usw. nicht beschädigt werden 
(ogl. auch § 30 Abs. III). 
III. Ist eine Versicherung nach Abs. II nicht möglich, so hat eine den örtlichen Ver- 
hältnissen angepaßte Versicherung z. B. durch zwei aufeinandergestellte Tonröhren, durch 
Eingießen von Metallbolzen in Felsen usw. Platz zu greifen. 
IV. In Ortslagen sollen die Polygonpunkte durch Anmaße von scharfen Mauerecken 
und von Metallbolzen aus besonders gesichert werden (Rückversicherung). Die Bolzen sind 
am Fuße von Bauwerken tunlichst so anzubringen, daß der rückzuversichernde Polygonpunkt 
in die Verbindungsgerade (lotrechte Ebene) zweier gegenüber liegender Bolzen fällt. Die 
Bolzen sind ihrerseits durch Anmaße festzulegen. Zur Anbringung von Bolzen an Gebäuden 
ist die Zustimmung der Gebäudeeigentümer erforderlich. 
V. Die außerhalb des Neumessungsgebiets liegenden Polygonpunkte sind von festen 
Punkten aus anzumessen, damit ihr Wiederauffinden und veranlaßten Falls ihre Wiederherstellung 
erleichtert wird. In gleicher Weise ist bei schwer auffindbaren Polygonpunkten innerhalb 
des Neumessungsgebiets zu verfahren. 
VI. Über die Anmessungen nach Abs. IV und V sind vervielfältigungsfähige Handrisse 
zu führen, die bei einer Höhe von 33 cm eine Breite von 21 cm haben (Reichspapierform). 
Abdrucke der Handrisse sind in Heftform dem Rechnungsbande (§ 37) nach dem Koordinaten- 
verzeichnisse (§ 42) beizufügen. 
Numerierung der Polygonpunkte. 
§ 33. 
I. Die Numerierung der Polygonpunkte erfolgt nach Steuergemeinden im Anschluß 
an die letzte Nummer der in der Steuergemeinde schon vorhandenen Dreiecks= und Polggonpunkee
        <pb n="512" />
        Winkel- 
messung. 
Messung 
der Polygon-= 
seiten. 
434 
II. Sämtliche Punkte sind nebst ihren Nummern unter Beachtung der Zeichnungs- 
vorichriften mit blauer Farbe in einen Katasterplanabdruck einzutragen und, in gleicher Weise 
wic sic zu Zügen zusammengefaßt wurden, durch rote Linien mit einander zu verbinden. 
Den Nummern der an der Grenze einer Steuergemeinde liegenden Punkte ist der Anfangs- 
buchstabe bes Namens der Steuergemeinde vorzusetzen. 
III. Der durch den Eintrag des Polygonnetzes ergänzte Planabdruck dient späterhin 
als Handrißübersichtskarte. Vgl. § 74 Abs. III. 
Messung der Polygonzüge. 
8 34. 
I. Zur Festlegung der Polygonzüge sind in ihren Anfangs= und Endpunkten die An- 
schlußwinkel nach gegebenen Punkten (Anschlußpunkten) und in den zu bestimmenden Polygon= 
punkten die Brechungswinkel (Polygonwinkel) zu messen. Bei wichtigeren und bei langen 
Zügen sollen Dreieckspunkte als Anschlußpunkte verwendet werden. Entferntere Dreieckspunkte 
verdienen hierbei in der Regel den Vorzug. 
II. Der Anschluß an Luftzeichen (§ 29 Abs. II) soll durch Messung eines geeigneten 
Dreiecks erfolgen. Er ist stets herbeizuführen, wenn außer dem Luftzeichen ein weiterer 
Dreieckspunkt sichtbar ist, durch dessen Einbeziehung der Zuganschlußwinkel für das Luftzeichen 
berechnet werden kann. 
III. Die Winkelmessung hat durch einmalige Richtungsbeobachtungen in beiden Lagen 
des Fernrohrs zu geschehen. Der zur Anwendung gelangende Theodolit muß einen 360 teiligen 
Horizontalkreis haben. Als unmittelbare Zeigerangabe genügt eine halbe Minute. Der 
genauen Aufstellung des Theodolits und der lotrechten Stellung der Zielstäbe ist besondere 
Sorgfalt zuzuwenden. 
IV. Die Winkelablesungen, Mittelwerte (arithmetischen Mittel) und Richtungen (a) 
sollen in zehntel Minuten angegeben Qerden. 
V. Zur Winkelaufschreibung sind Hefte (Winkelhefte) zu verwenden, die später zu Bänden 
(Winkelbüchern) vereinigt werden. Die Winkelausschreibungen im Felde können mit hartem 
Blei erfolgen; alle weiteren Ausschreibungen müssen mit Tinte geschehen. 
ä35. 
I. Zum Messen der Polygonseiten (s) sind im ebenen und schwach geneigten Gelände 
5 m lange, im steilen Gelände 3 m lange Latten zu verwenden. Die Latten sind vor 
Beginn der Seitenmessungen und sodann in Zwischenräumen von 8 bis 14 Tagen mit 
dem Normalmeter zu vergleichen. Die Abweichungen vom Normalmaße dürfen bei Fünf- 
meterlatten 1.5 mm und bei Dreimeterlatten 1,0 mm nicht überschreiten. In besonderen
        <pb n="513" />
        Nr. 50. 435 
Fällen, wie zum Messen von Polygonseiten, die quer über Gewässer und Schluchten führen, 
können statt Latten auf das Normalmaß abgeglichene Stahlbänder Verwendung finden. 
II. Die Seitenmessung hat doppelt zu erfolgen. Die zweite Messung ist in entgegen- 
gesetzter Richtung, jedoch nicht unmittelbar nach der ersten Messung auszuführen. Für den 
gleichen Zug sollen die gleichen Lattenpaare verwendet werden. Die Messung geschieht in 
der Regel mittels wagrechter Abstaffelung (Staffelmessung) unter Ausschluß von Neigungs- 
messern oder ähnlichen Vorrichtungen. 
III. Die Lattenablesungen sind auf Zentimeter zu betätigen und in das Winkelheft 
einzutragen. Stimmen die Ergebnisse der beiden Seitenmessungen nicht innerhalb der aus 
Anlage 2 ersichtlichen Fehlergrenze () miteinander überein, so ist eine dritte und ver- M% 
anlaßten Falls eine vierte Messung vorzunehmen. Ueberschreitungen der Fehlergrenze, die 
durch Nachmessungen nicht behoben werden konnten, sind im Winkelhefte kurz zu begründen. 
§ 36. 
I. Polygonseiten, die über breite Wasserläufe, steile Hänge, Schluchten u. dgl. führen Mittelbare 
und unmittelbar nicht mit der erforderlichen Genauigkeit gemessen werden können, sind aus Messung 
geeigneten Hilfsdreiecken abzuleiten. der Giaupbon 
II. Von den Hilfsdreiecken sind eine Seite und sämtliche Winkel zu messen. Die bei 
den Winkelsummen auftretenden Widersprüche werden gleichheitlich auf die gemessenen 
Winkel verteilt. 
Koordinatenberechnung. 
§ 37. 
I. Die Polygonzüge sind fortlaufend zu numerieren. Die Numerierung hat in der Allgemeines. 
Reihenfolge der Berechnung zu erfolgen. 
II. Als Rechnungsgrenze wird der Zentimeter festgesetzt. 
III. Die Koordinatenberechnung erfolgt in Heften, die zu Bänden (Rechnungsbänden) 
vereinigt werden. 
§ 38. 
I. Zum Zwecke der Koordinatenberechnung sind für die beiden Anschlußseiten (Anfangs= Direntions- 
punkt—Anschlußpunkt und Endpunkt— Anschlußpunkt) des Polygonzugs die Direktionswinkel winkel. 
abzuleiten. Die Ableitung hat aus Koordinaten zu geschehen und ist durch eine unabhängige 
Berechnung (vgl. auch § 20 Abs. V) zu prüfen. Sovweit jedoch die Winkel schon bei 
vorausgegangenen Trianaulierungs= und Polygonzugsrechuungen ermittelt wurden, sind sie 
diesen zu entnehmen. 
88“
        <pb n="514" />
        436 
II. Aus dem Direktionswinkel der Seite Anfangspunkt — Anschlußpunkt und der Summe 
der gemessenen Winkel (Anschluß- und Polygonwinkel) ist der Direktionswinkel der Seite 
Endpunkt — Anschlußpunkt zu berechnen. Der auf diese Weise ermittelte Winkel muß mit 
* 2- dem aus Koordinaten abgeleiteten (Abs. I) innerhalb der nach Aulage 2 zulässigen Fehler- 
— grenze (Kp) übereinstimmen. Nur wenn ganz besondere Verhältnisse Ausnahmen zu be- 
gründen vermögen, dürfen Ueberschreitungen der Fehlergrenze bis zu ⅛ ihres Betrags 
zugelassen werden. In solchen Fällen sind die maßgebenden Gründe in einem Vorberichte 
zu den Berechnungen (§ 45 Abs. I.) darzulegen. " 
III. Der beim Direktionswinkel auftretende Widerspruch ist in der Regel gleichheitlich 
auf die gemessenen Winkel zu verteilen. Wird mit Vv die Größe des Widerspruchs und 
mit n die Zahl der gemessenen Winkel bezeichnet und ist v nicht ohne Rest durch n# teilbar, 
so soll der Rest bei jenen Winkeln berücksichtigt werden, zu denen die kürzesten Polygon= 
seiten gehören. « 
IV. Mit den verbesserten Winkeln sind die Direktionswinkel der Polygonseiten abzuleiten. 
8 39. 
Koordinaten- I. Aus den Direktionswinkeln und Polygonseiten werden mit Hilfe von Rechenma- 
unterschiede. schinen und Rechentafeln oder logarithmisch die Koordinatenunterschiede (Abszissenunterschiede 
— Xx, Ordinatenunterschiede = y) berechnet. Zur Prüfung der Rechnungsergebnisse ist 
eine unabhängige zweite Berechnung durchzuführen. Hierbei dürfen nicht die gleichen Hilfs- 
mittel benützt werden. 
II. Beziffern die Ordinaten 60 km oder mehr, so ist bei den Abszissenunterschieden 
die sphärische Ergänzung zu berücksichtigen. Die Ergänzung ((I) wird für den ganzen 
Polygonzug aus Hilfstafeln entnommen (vgl. auch § 18 Abs. III) und auf die einzelnen 
Abszissenunterschiede nach Verhältnis ihrer Größe verteilt. 
III. Aus den Koordinaten des Anfangspunkts und den Summen der Abszissen= und 
Ordinatenunterschiede (Abs. 1 und II) ergeben sich die mit den Fehlern der Polygonseiten 
und Polygonwinkel sowie mit den etwaigen Fehlern der Ausgangspunkte behafteten Koor- 
dinaten des Endpunkts, woraus die Längen= und Querabweichungen zu berechnen sind. 
ge 2— Diese Abweichungen dürfen die nach Anlage 2 zulässigen Fehlergrenzen (K## und. Au) 
s-x « nicht überschreiten. Nur wenn besondere Verhältnisse eine Ausnahme zu begründen vermögen, 
können die Fehlergrenzen um ½, ihres Betrags erhöht werden. Ueberschreitungen der 
erhöhten Fehlergrenzen sind durch Nachmessungen zu beheben. Bleiben die Nachmessungen 
erfolglos, so sind die mutmaßlichen Gründe der Ueberschreitung darzulegen.
        <pb n="515" />
        Nr. 50. 437 
IV. Werden die Widersprüche zwischen den gegebenen und den nach Abs. III ab- 
geleiteten Koordinaten des Endpunkts mit v. und V., die Längen= und Querabweichungen mit 
v, und v., bezeichnet und stellt L die Entfernung zwischen Anfangs= und Endpunkt des 
Polygonzugs dar, so ist 
V, — I, - 
——. — 
L 
Die Werte L, v, und v., können graphisch ermittelt werden. 
V. Die Verteilung der Koordinatenwidersprüche Vvr und v., auf die Koordinatenunter- 
schiede Ar und HFzhat nach den Formeln 
  
VV — 
Vx 
dx - I * S 
- (Ausgleichung 1) 
V 
dy — . ·* S 
s 
oder nach den Formeln 
m - % 
B9 ¾ (Ausgleichung II) 
— — —W. 
W 1I 
zu erfolgen. Hierbei werden durch dx und dy die auf die einzelnen Abszissen= und Ordi- 
natenunterschiede treffenden Verbesserungen bezeichnet. Die Ausgleichung I ist bei Polygon= 
zügen mit Brechungswinkeln von 150° bis 2106 anzuwenden, wenn die Bedingungsgleichung 
V., für Hauptzüge — 0,00015, 
. für Nebenzüge = 0,00025 
rungen nach Ausgleichung II zu berechnen. 
erfüllt ist. In allen übrigen Fällen sind die Verbesse- 
§ 40. 
I. Bei Zugverknotungen wird der Direktionswinkel der Seite Knotenpunkt— Anschlußpunkt 
zunächst für jeden einzelnen Zug aus dem Direktionswinkel der Seite Anfangspunkt—An- 
schlußpunkt und der Summe der gemessenen Winkel (Anschluß= und Polygonwinkel) abgeleitet. 
Aus diesen vorläufigen Winkeln (0) berechnet sich sodann der endgültige Winkel zu 0 
. 
10 
wohei p das Winkelgewicht — und n die Zahl der gemessenen Winkel bezeichner. Als 
L 
Anschlußpunkt kann veranlaßten Falls auch ein nicht koordinierter Punkt gewählt werden. 
Zug- 
verknotung.
        <pb n="516" />
        438 
II. Die Koordinaten des Knotenpunkts werden ebenfalls zunächst aus jedem einzelnen 
Zuge abgeleitet. Aus diesen vorläufigen Koordinatenwerten x und yergibt sich die end- 
  
  
  
gültige Abszisse zu lp und die endgültige Ordinate zu n n . Die Gewichte p, 
xX 
und p,, werden aus den Formeln 
(m + 1) k 
r (Sl+ Hval. abs. Axl) und 
(m T 1) K 
Dy 
  
m (I(Sl + Tval. abs. Ay]) 
berechnet. Mit k wird eine beliebige Konstante, mit m die Zahl der in jedem Zuge 
gemessenen Polygonseiten bezeichnet. 
3. Trigonometrische und polygonometrische Geipunkte. 
§ 41. 
I. Die trigonometrischen Beipunkte zählen zu den Polygonpunkten und werden wie 
diese versichert. Ihre Bestimmung erfolgt unmittelbar aus dem Dreiecksnetze. Die Zahl 
der Ausgangspunkte beträgt in der Regel 3 bis 4. Bei den Winkelbeobachtungen und 
der Koordinatenberechnung sind die Vorschriften für Triangulierung in sinngemäßer Verein= 
fachung anzuwenden. Fehlerberechnungen haben zu unterbleiben. Die Zahl der zu beob- 
achtenden Sätze kann auf 2 bis 3 beschränkt werden. 
II. Als polygonometrische Beipunkte sind jene Punkte des Polygonnetzes zu bestimmen, 
die zur Vermeidung stark ausspringender Ecken von der Einbeziehung in Polygonzüge aus- 
geschlossen werden. Die Festlegung dieser Punkte hat mit Hilfe von Dreiecken zu erfolgen, 
wovon zwei Eckpunkte mit gegebenen Netzpunkten (Dreiecks-, Polygonpunkte) zusammenfallen. 
Die polygonometrischen Beipunkte werden wie Polygonpunkte behandelt und bezeichnet. 
4 
5 
III. Die Fehlergrenzen werden für die trigonometrischen Beipunkte auf —2 für 
  
polygonometrische Beipunkte auf —2 festgesetzt. Zur Berechnung sind in der Regel 
fünfstellige Logarithmen zu verwenden. 
4. Roordinatenverzeichnis. 
8 42. 
I. Im Koordinatenverzeichnisse sind nach alphabetischer Ordnung der Steuergemeinden 
und innerhalb dieser nach aufsteigender Nummernfolge (vgl. § 33) die Polygonpunkte sowie
        <pb n="517" />
        Nr. 50. 439 
die trigonometrischen und polygonometrischen Beipunkte vorzutragen. Die trigonometrifchen 
Beipunkte werden in der letzten Spalte mit dem Zusatze „trg. B.“, die polygonometrischen 
Beipunkte mit dem Zusatze „polyg. B.“ gekennzeichnet. In dieser Spalte ist für sämtliche 
Punkte auch die Art der Versicherung (z. B. Granitstein, Tonröhre) anzugeben. 
II. Das Koordinatenverzeichnis ist dem Rechnungsband anzufügen. Für die beteiligten 
Regierungsfinanzkammern und Messungämter werden Abschriften in Heftform angefertigt. 
Die Hefte sind nach Steuergemeinden anzulegen und für die Fortführung einzurichten. 
5. Polygonnetzkarte. 
§ 43. 
I. Die Polygonnetzkarte ist unter Beachtung der Zeichnungsvorschriften in einem die 
Deutlichkeit nicht beeinträchtigenden Maßstabe herzustellen. Sie muß außer dem Polygonnetz 
alle innerhalb des Netzes und in dessen Nähe gelegenen Dreieckspunkte, die Grenzen und Be- 
zeichnungen der Steuergemeinden, die Abgrenzung des Neumessungsgebiets und die Blatt- 
einteilung ersehen lassen. 
II. Die Gemeindegrenzen sind durch einen roten, die Grenzen des Neumessungsgebiets 
durch einen grünen Farbstreifen hervorzuheben. Die allgemeine Blatteinteilung ist schwarz, 
die der Neumessung zu Grunde zu legende Einteilung blau einzuzeichnen. Der Eintrag der 
Dreieckspunkte hat schwarz, jener der Bei= und Polygonpunkte blau zu erfolgen. Die Polygon- 
seiten sind rot und zwar bei Hauptzügen stärker, bei Nebenzügen schwächer auszuziehen, 
soweit sie aus Hilfsmessungen berechnet wurden, zu punktieren. 
III. In der Mitte des Polygonzugs wird parallel zur Längsrichtung die Nummer des 
Zuges (§ 37 Abs. 1) vorgemerkt. Die Richtung der Zugsberechnung ist am Anfange der 
ersten Polygonseite durch einen kurzen Querstrich und am Ende der letzten Polygonseite 
durch einen Pfeil zu bezeichnen. 
6. Wiederherstellung verloren gegangener Polygonpunkte. 
8 44. 
Bei der Wiederherstellung verloren gegangener Polygonpunkte haben die Vorschriften 
unter § 26 sinngemäße Anwendung zu finden. Sind verlässige Rückversicherungen (§ 32 
Abs. IV) vorhanden, so kann die Wiederherstellung auf Grund der Rückversicherungsmaße 
erfolgen. 
7. Abschluß der Polygonisierungsarbeiten. 
§ 45. 
I. Das gesamte Beobachtungs- und Berechnungsmaterial einschließlich der Prüfungs- 
rechnungen ist nach Abschluß der Arbeiten dem Landesvermessungsamte zur Prüfung vorzulegen. 
II. Waren besondere Verhältnisse zu berücksichtigen, so sind diese in einem Vorbericht- 
zu den Rechnungsbänden darzulegen.
        <pb n="518" />
        zorarbeiten. 
Besitzliste. 
440 
C. Abmarkung. 
1. Allgemeines. 
§ 46. 
I. Den vom Staatsministerium der Finanzen angeordneten Neumessungen hat die Ab- 
markung der in das Neumessungsgebiet fallenden Gemeinde= und Grundstücksgrenzen nach 
Maßgabe des Abmarkungsgesetzes und der Vollzugsvorschriften hierzu voranzugehen. 
II. Zur Vornahme der Abmarkungen sind die Geometer zuständig, die das Landes- 
vermessungsamt aus der Reihe seiner Beamten hierzu bestimmt. Das Staatsministerium 
der Finanzen behält sich vor, in besonderen Fällen die Abmarkung von Neumessungsgebieten 
auch Messungsämtern zu übertragen. 
2. Besitzliste und numerierter Plan. 
§ 47. 
Für die Zwecke der Abmarkung und zum Gebrauche beim weiteren Neumessungsfortgange 
sind über die von der Neumessung berührten Grundstücke Besitzlisten und numerierte Pläne 
herzustellen. 
8 48. 
I. In die Besitzlisten sind sämtliche von der Neumessung berührte Grundstücke nach 
ihrem katastermäßigen Beschriebe sowie die Namen der Eigentümer unter Angabe des Wohnorts 
und der Haus= oder Besitzuummer einzutragen. Steht ein Grundstück im Miteigentume 
mehrerer Personen, so sind sämtliche Miteigentümer aufzuführen. Dabei ist entweder die 
Anteilsberechtigung in Bruchteilen anzugeben oder das für die Gemeinschaft maßgebende 
Rechtsverhältnis (allgemeine Gütergemeinschaft, fortgesetzte Gütergemeinschaft, Errungenschafts- 
gemeinschaft, Fahrnisgemeinschaft, Erdengemeinschaft, Gesellschaftsverhältnis) zu bezeichnen. 
Bei Grundstücken von Stiftungen und bei Grundeigentümern, die unter Vormundschaft stehen 
oder anderweitig gesetzlich vertreten werden, sind auch die gesetzlichen Vertreter zu benennen. 
II. Die Besitzliste wird auf Grund des Katasters und des Grundbuchs hergestellt. 
Zu diesem Zwecke hat das Rentamt dem Landesvermessungsamte das auf den neuoesten 
Stand ergänzte Grundsteuerkataster einzusenden. Dem Grundbuchamt obliegt die Prüfung, 
ob der Inhalt der Besitzliste mit den Eintragungen im Grundbuch übereinstimmt. Bestehende 
Widersprüche wird das Grundbuchamt im Benehmen mit dem Rentamt aufklären. Nach 
Maßgabe der Aufklärungen ist die Besitzliste zu berichtigen. Soweit erforderlich, werden 
das Grundbuchamt und Rentamt auch für die Berichtigung des Grundbuchs und Katasters 
sorgen.
        <pb n="519" />
        Nr. 50. 441 
III. In angemessenen Zeitabständen ist die Besitzliste dem Rentamte zum Nachtrage 
der im Eigentum und im Bestand oder in der Bezeichnung der Grundstücke eingetretenen 
Anderungen zu übermitteln. 
8 49. 
I. Zu den numerierten Plänen werden Katasterplanabdrucke verwendet. In die Kataster- 
planabdrucke sind die Gemeinde= und Flurgrenzen, die Grenzen des Neumessungsgebiets, 
ferner die Grenzen und Plannummern sowie die Haus= und Besitznummern für die beteiligten 
Grundstücke nach dem Stande des Katasters einzutragen. 
II. Die Rentämter und die Messungsämter haben dem Landesvermessungsamte die zur 
Herstellung der numerierten Pläne benötigten Behelfe (Flächenrepertorien, Messungsverzeich- 
nisse usw.) einzusenden. 
3. Ladung. 
§ 50. 
I. Die Ladung der beteiligten Grundeigentümer oder deren Vertreter zu den Abmarkungs- 
geschäften hat auf Grund der Besitzliste zu erfolgen. 
II. Steht ein Grundstück im Miteigentume von Eheleuten oder anderen Personen, so 
sind alle Berechtigten zu laden. 
III. Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft (allgemeine 
Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft, Fahrnisgemeinschaft), so hat die Ladung beider 
Ehegatten zu erfolgen. Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut einer fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft, so sind der überlebende Ehegatte und die anteilsberechtigten Abkömmlinge zu 
laden. Die Ladung der Ehefrau und der anteilsberechtigten Abkömmlinge kann unterbleiben, 
wenn die abzumarkenden Grundstücksgrenzen in Ubereinstimmung mit dem rechtlichen Bestande 
der Grundstücke unbestritten feststehen. 
IV. Ist eine Ehefrau in der Besitzliste als Alleineigentümerin vorgetragen, so sind 
beide Eheleute zu laden. Vgl. hierzu § 53 Abs. II. 
V. Wenn Grundstücke des Staates abzumarken sind, ist unter kurzer Darlegung des 
Sachverhalts die Stelle zu laden, deren Verwaltung die Grundstücke unterstehen. 
4. Prüfung und Fessstellung der Grenz- und Eigentumsverhältnisse. 
§ 51. 
I. Der Abmarkung hat eine allgemeine Prüfung und Feststellung der Grenzverhältnisse 
(auf der Grundlage von Handrissen über frühere Messungen usw.) sowie eine Prüfung der 
Eigentumsverhältnisse (auf Grund der Besitzliste) voranzugehen. 
89 
Numerierter 
Plau.
        <pb n="520" />
        442 
II. Ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte, daß Grundstücksgrenzen ohne Grundbucheintrag 
geändert wurden, so sind die Beteiligten zur Erklärung zu veranlassen, ob sie die gesetzlichen 
Erfordernisse der Eigentumsänderung nachholen oder die Abänderung der Grenze nach dem 
rechtlichen Stande herbeiführen lassen wollen. Die erforderlichen Messungsanträge sind auf- 
zunehmen und dem Messungsamte zur Erledigung zuzusenden. Sind Grenzen verdunkelt, 
bestritten oder angezweifelt und stellen die Parteien Antrag auf Vornahme von Grenz- 
ermittlungsmessungen, so sind auch diese Anträge dem Messungsamte zuzuleiten. Das 
Messungsamt wird für eine förderliche Vornahme der Messungen und Abmarkungen Sorge 
tragen. Die Gebühren für die vom Messungsamte zu vollziehenden Messungen fallen den 
Beteiligten zur Last. 
III. Weicht ein Eintrag in der Besitzliste von der Wirklichkeit ab, so sind die Be- 
teiligten darauf aufmerksam zu machen. Außerdem ist das Grundbuchamt zu benachrichtigen. 
Das Grundbuchamt wird den Grund der Abweichung aufklären und eine etwa erforderliche 
Beurkundung vornehmen, wenn es dazu zuständig ist. Ist es nicht zuständig, so wird es 
an der Hand des Grundbuchs und der sonstigen Behelfe die Sach= und Rechtslage kurz 
feststellen und das Ergebnis dem von den Beteiligten zu beuennenden Notar übermitteln, 
der die Beurkundung vornimmt. 
IV. Ist der in der Besitzliste als Eigentümer Eingetragene gestorben, so sind die Erb- 
berechtigten zu veranlassen, für ihre Eintragung im Grundbuche zu sorgen oder sich durch 
einen Erbschein über ihr Eigentum auszuweisen. 
5. Vollzug der Abmarkung. 
§ 52. 
I. Die Grenzzeichen sind in der Regel an den zu sichernden Grenzpunkten anzubringen. 
Kann dies besonderer Hindernisse halber (z. B. weil die Grenze auf ein Gewässer aufstößt) 
nicht geschehen, so soll das Grenzzeichen von dem zu sichernden Grenzpunkt abgerückt und 
in die abzumarkende Grenzlinie als Läufer oder Weiser eingeschaltet werden. 
II. Werden in verschiedenem Eigentume stehende Grundstücke durch Fahrwege (Feld- 
wege) getrennt, die Bestandteile dieser Grundstücke bilden, so sind die beiden Weggrenzen 
abzumarken. Vgl. auch § 61 Abs. III Buchst. a Soweit die abzumarkenden Punkte nicht 
in Grundstücksgrenzen liegen, ist tunlichst durch Pfeile, die auf dem Kopfe der Steine ein- 
gemeißelt und mit schwarzer Olfarbe eingelassen werden, auf die Wegmitte hinzuweisen. 
III. Werden in verschiedenem Eigentume stehende Grundstücke durch einen trockenen 
Graben getrennt, der einen Bestandteil dieser Grundstücke bildet, so ist in der Regel die 
Mittellinie des Grabens abzumarken. Vgl. auch § 61 Abs. III Buchst. c.
        <pb n="521" />
        Nr. 50. 443 
IV. Alte Grenzzeichen, die den Anforderungen und dem Zwecke einer dauerhaften 
Grenzabmarkung nicht genügen, sollen im Benehmen mit den Grundeigentümern durch vor- 
schriftsmäßige Grenzzeichen ersetzt werden. 
V. Entbehrliche Grenzzeichen sind auf Antrag der beteiligten Grundeigentümer zu ent— 
fernen. Veranlaßten Falls ist auf die Stellung des Antrags hinzuwirken. 
VI. Besteht die Pflicht zur Abmarkung von Grundstücksgrenzen, wird aber die Ab- 
markung auf Antrag der Beteiligten im Interesse einer einheitlichen Bewirtschaftung der 
Grundstücke ausgesetzt, so ist bei der seinerzeitigen Ausarbeitung des Neumessungsverzeichnisses 
den Plannummern der beteiligten Grundstücke ein „N“ beizufügen, z. B. 125 N (Allein= 
eigentum des Ehemanns), 125 ½ N (Alleineigentum der Ehefrau). Durch die Beifügung 
des Buchstabens „N“ zu den Plannummern wird gekennzeichnet, daß im Falle einer Ver- 
äußerung die gemeinsamen Grenzen abzustecken und abzumarken sind, soweit infolge der 
Veräußerung die Gründe zur Aussetzung der Abmarkung in Wegfall kommen. 
VII. Bei Grundstücken, deren Grenzen im Rechtsstreite begriffen sind, ist nach § 23 
Nr. 1 Abs. 1 der Vollzugsvorschriften zum Abmarkungsgesetze zu verfahren. 
VIII. Weigern sich die beteiligten Grundeigentümer, festgestellte Mängel in der Ab- 
grenzung der Grundstücke (§ 51 Abs. II) auf dem ordnungsmäßigen Wege zu beseitigen, 
so ist der Neumessung der im Grundbuche vorgetragene Eigentumsstand zu Grunde zu legen, 
die Abmarkung aber auszusetzen. 
6. Abmarkungsprotokoll. 
§ 53. 
I. Die Abmarkungsprotokolle sind mit dauerhafter Tinte in Heften zu führen, die 
nach Steuergemeinden (Sektionen) zu Büchern (Protokollbücher) vereinigt werden. Die Pro- 
tokolle sind in der Regel täglich abzuschließen. Hierbei haben die Feldgeschworenen ihre 
Unterschriften unmittelbar unter den Protokolltext zu setzen. 
II. In den Fällen des § 50 Abs. II, III ist die Anerkennung des Abmarkungs- 
geschäfts von sämtlichen Geladenen oder deren Vertretern im Abmarkungsprotokoll unterschriftlich 
bestätigen zu lassen. Gehören die Grundstücke zum Gesamtgut einer ehelichen oder fortge- 
setzten Gütergemeinschaft und stehen die abzumarkenden Grundstücksgrenzen unbestritten fest, 
so genügt bei der ehelichen Gütergemeinschaft die Bestätigung des Ehemanns, bei der 
fortgesetzten Gütergemeinschaft jene des überlebenden Ehegatten. Ist eine Ehefrau Allein- 
eigentümerin eines Grundstücks (§ 50 Abs. IV), so haben beide Ehegatten das Abmarkungs- 
geschäft anzuerkennen. Weist die Ehefrau nach, daß das Grundstück ihr Vorbehaltsgut ist 
oder daß sie mit ihrem Manne in Gütertrennung lebt, so ist nur sie zur Anerkennung des 
  
½6) Das nähere Verfahren, das bei der Behandlung solcher Nachbargrundstücke zu beachten ist, wird durch 
eine besondere Bekanntmachung geregelt werden. 89
        <pb n="522" />
        Landesgrenze. 
Gemeinde- 
grenz- 
änderungen. 
444 
Abmarkungsgeschäfts berechtigt; des Nachweises bedarf es nicht, wenn der Ehemann das 
Vorbringen der Ehefrau bestätigt. 
III. Zur Vereinfachung des Verfahrens empfiehlt es sich, in allen Fällen, in denen 
hinsichtlich eines Grundstücks eine Ehefrau als Alleineigentümerin oder als Miteigentümerin 
nach Bruchteilen oder überhaupt mehrere Personen beteiligt sind, darauf hinzuwirken, daß 
die Ehefrau ihren Ehemann bevollmächtigt und die übrigen Personen einen gemeinsamen 
Bevollmächtigten aufstellen. 
7. Abmarkungsplan. 
§ 54. 
Sämtliche Grenzzeichen sind im Katasterplanabdruck (Abmarkungsplan) nach dem 
Anugenmaß in Punktform einzutragen, die neuen und ausgewechselten mit unverwaschbarer 
roter, die alten mit unverwaschbarer schwarzer Tusche. Die ausgewechselten Grenzzeichen 
werden durch ein aufgesetztes rotes Marksteinhäubchen besonders kenntlich gemacht, falls es 
sich um Steine handelt. Werden (ausnahmsweise) Holzmarken verwendet, so sind sie in 
gleicher Weise mit dem Pfahlzeichen zu versehen. Planmäßige Grenzzeichen, die in der Natur 
fehlen und nicht ersetzt werden, sind schwarz, Grenzzeichen, die als entbehrlich entfernt werden 
(§ 52 Abs. V), sind rot zu durchkreuzen. " 
8. Gebühren der Feldgeschworenen. 
§ 55. 
Sind in der Dienstanweisung für die Feldgeschworenen besondere Gebühren für Flur- 
abmarkungen nicht vorgesehen, so setzt die Distriktsverwaltungsbehörde die Gebühren fest. 
D. Landes= und Gemeindegrenzen. 
§56. 
I. Wird die Landesgrenze von einer Neumessung berührt, so ist das zuständige Bezirks- 
amt hiervon zu verständigen. Das Bezirksamt wird für die Prüfung und etwaige Instand- 
setzung der in Betracht kommenden Grenzvermarkung Sorge tragen. 
II. Das Landesvermessungsamt hat auf Ersuchen des Bezirksamts bei der Grenzprüfung 
mitzuwirken. 
III. Die Landesgrenze gilt zugleich als Gemeindegrenze. 
8 57. 
I. Besteht zwischen den Bezirken der politischen Gemeinden und den Bezirken der 
Steuergemeinden keine Uebereinstimmung, so ist auf Herbeiführung der Uebereinstimmung 
für die von der Neumessung berührten Teile hinzuwirken.
        <pb n="523" />
        Nr. 50. 445 
II. Hat eine Gemeindegrenze einen ungünstigen Verlauf, so soll eine entsprechende 
Grenzänderung in Anregung gebracht werden. Als neue Grenze ist in der Regel eine mit 
Eigentumsgrenzen zusammenfallende Linie vorzuschlagen, die eine wesentliche Anderung der 
Größe der Gemeindebezirke nicht verursacht. 
III. Anderungen der Grenzen von politischen Gemeinden sind nach vorgängigem Be— 
nehmen mit den beteiligten Gemeinden bei der Distriktsverwaltungsbehörde anzuregen, 
Anderungen der Grenzen von Steuergemeinden nach Einvernahme der beteiligten Grund- 
eigentümer, des Grundbuchamts und der Regierungsfinanzkammer beim Staatsministerium 
der Finanzen zu beantragen. Die zur Einleitung und Durchführung der Verhandlungen 
notwendigen Pläne und Flächenverzeichnisse hat das Landesvermessungsamt herzustellen. 
IV. Gemeindegrenzänderungen, die aus Anlaß von Neumessungen angeregt und ge- 
nehmigt werden, sind in den Neumessungsverzeichnissen und zwar in besonderen Vorträgen 
auszuweisen. Vgl. hierzu § 100 Abs. I. 
8 68. 
I. Haben sich an einem Flußlaufe natürliche Veränderungen durch Erhöhung des Wasser= Gemeinde- 
standes, durch Zurücktreten des Wassers, durch An= oder Abschwemmung von Bestandteilen arens- 
anderer Grundstücke (vgl. Art. 2, 6, 8, Art. 14 Abs. I, Art. 21, 23 und 24 des Wasser- enderun *’• 
gesetzes) ergeben und erstrecken sich die Veränderungen auf Grundstücksgrenzen, die zugleich kraft Gesetzes 
Gemeindegrenzen bilden, so tritt mit der kraft Gesetzes erfolgenden Anderung im Bestande emntreten. 
der Grundstücke von selbst die gleichmäßige Anderung der Gemeindegrenzen ein. Solche 
Gemeindegrenzänderungen sind bei Neumessungen wie Berichtigungen zu behandeln. 
II. Fallen die Gemeindegrenzen mit Grenzen von Amts= und Regierungsbezirken zu- 
sammen, so tritt auch bei diesen Grenzen die gleichmäßige Anderung von selbst ein. 
§ 59. 
Die Grenzen der Ortsfluren sind nach ihrem bisherigen Verlaufe zu übernehmen. Ortsflur= 
Soweit jedoch die bisherigen Grenzen Grundstücke durchschneiden, sind sie in geeignete Grund= Freuzen. 
stücksgrenzen zu verlegen. 
E. Stückmessung. 
1. Allgemeines. 
§ 60. 
Das Verfahren bei der Stückmessung (Aufnahme der Einzelgrundstücke) gliedert sich Verfahren. 
in die Anlage und Versicherung des Liniennetzes, in die Aufmessung und in die Herstellung 
der Handrisse.
        <pb n="524" />
        446 
§ 61. 
Die I. Die Stückmessung hat sich mit der in den folgenden Absätzen gemachten Einschränkung 
Gegenstände auf nachbezeichnete Gegenstände zu erstrecken: 
Stückmessung. à) Die Landes-, Kreis- und Gemeindegrenzen, ferner die Eigentums= und sonstigen 
Grundstücksgrenzen, sämtliche nebst den zugehörigen Grenzzeichen; 
b) die Grenzen der Eisenbahnen, Gewässer und Wege (vgl. auch Abs. II Buchstabeb 
und Abs. III), soweit sie nicht ohnehin unter Buchstabe a fallen; 
c) die Gebäude (vgl. auch Abs. IV, V, VI) und Hofräume; 
d) die Grenzen der bleibenden Kulturarten (vgl. auch Abs. VIII bis XI), die Stein- 
brüche, Erz-, Kies-, Lehm-, Mergel= und Sandgruben; 
e) die Bewirtschaftungsgrenzen wie Schneisen, Geräumte, sofern ein längerer Bestand 
angenommen werden kann; 
f) die Durch= und Uberfahrten, Brücken, Stege, Schleusen, Wasserdurchlässe, Fähren, 
Wehre; 
g) die Springbrunnen mit ihren Wasserbecken, die sonstigen Brunnen; 
h) die steinernen Treppen mit einer Breite von mehr als 1 m, die Stütz= und 
sonstigen Mauern, die freistehenden Kamine, ferner die Kanten der Randsteine; 
i) die Erdwälle, Dämme, künstlichen Böschungen; 
k) die Denkmäler, geschichtlichen Befestigungsanlagen, Ruinen, Steinkreuze und aus- 
gezeichneten Bäume; 
1) die Bogenmarken, Neigungszeiger, Warnungstafeln, Drehkreuze und Schranken 
der Eisenbahnen, die Kilometer= und ähnlichen Steine, die Pegel, Eichpfähle, ober- 
irdischen Hydranten, Höhenmarken; 
m) die abgemarkten Grenzlinien der Fischereirechte. 
II. Von der Stückmessung bleiben ausgeschlossen: 
a) die Festungswerke nebst ihren Anlagen, soweit die Heeresverwaltung deren Ge- 
heimhaltung für notwendig erachtet; 
b) alle zu einer nur vorübergehenden Verwendung bestimmten Einrichtungen. 
III. Bei Privatflüssen und Bächen, die Bestandteile der Grundstücke bilden, zwischen 
denen sie hindurchfließen (Art. 21 des Wassergesetzes), ferner bei Wegen und Gräben, die 
Bestandteile der Grundstücke bilden, über die sie führen, ist folgendes zu beachten: 
à) Von den Privatflüssen und Bächen, von den Fahr= und breiten Fußwegen sowie 
von den breiten Gräben sind die beiderseitigen Grenzen (Uferlinien, Grabenkanten, Weggrenzen) 
aufzumessen. Die Aufmessung der Fußwege in Anlagen, Gärten u. dgl. ist jedoch nur vor- 
zunehmen, wenn hierzu ein besonderer Anlaß besteht oder wenn die Anlagen usw. der öffent- 
lichen Benutzung unterliegen.
        <pb n="525" />
        Nr. 50. 447 
b) Schmale Fußwege und Gräben, deren Flächen im Katasterplane sich nicht darstellen 
lassen, werden als unausscheidbare Bestandteile der Grundstücke behandelt, über die sie führen. 
Sie sind nur nach der Mittellinie unter streckenweiser Angabe der mittleren Breite aufzu- 
messen. Die Aufmessung solcher Fußwege ist auf die öffentlichen Fußwege (Kirchen= und 
Schulwege usw.) zu beschränken. 
c) Trockene Gräben sollen nur aufgemessen werden, wenn sie mindestens 1 m breit 
und wie Straßengräben künstlich hergestellt sind. Vgl. auch § 52 Abf. III. 
IV. Die Gebäude sind nach der Art ihrer Nutzung auszuscheiden. Eine zu sehr ins 
einzelne gehende Ausscheidung ist jedoch zu vermeiden. 
V. Die Aufmessung der Holzgebäude hat sich auf jene Gebäude zu beschränken, 
die — z. B. durch ein gemauertes Fundament — mit dem Grund und Boden fest ver- 
bunden sind und durch ihre ganze Anlage einen dauernden Bestand verbürgen. Das gleiche 
gilt für die auf Pfeilern ruhenden Schutzdächer. 
VI. Von Unterkellerungen (Kellern ohne Oberbau) ist nur der Kellereingang auszumessen. 
Wenn jedoch Unterkellerungen auf Grund eines Parteiantrags in einem Messungsverzeichnisse 
behandelt wurden, so sind sie auch im Neumessungsverfahren vollständig nachzuweisen. Hierbei 
sollen nach Möglichkeit die in den einschlägigen Handrissen der Messungsämter niedergelegten 
Messungsergebnisse übernommen werden. 
VII. In den Bahnhöfen und auf dem Bahnkörper sind nur die zur längeren unver- 
änderten Verwendung bestimmten Einrichtungen aufzumessen. Dazu gehören außer den in 
Abs. I bereits bezeichneten Gegenständen die Weganlagen einschließlich der Bahnsteige, die 
Uberfahrten, Ladestraßen, Ladeplätze, Laderampen, Drehscheiben und festen Einfriedigungen, ferner 
die geschlossenen lebenden Zäune. Bei den Dämmen sind die oberen und unteren Böschungs- 
kanten, bei den Einschnitten die oberen Einschnittkanten, die eigentlichen Bahnkronenkanten 
und die Grabensohlen aufzumessen. Die Aufmessung der Gleise, Signale, Telegraphenstangen, 
Läut= und Fernsprecherbuden, Beleuchtungsmaste, Prellböcke u. dgl. hat zu unterbleiben. 
VIII. Privatgärten, die nicht der öffentlichen Benutzung unterliegen, sollen lediglich 
nach der Kulturart (Grasgarten, Ziergarten usw.) ausgeschieden werden. 
IX. Raine sind nur aufzumessen, wenn sie bleibende Bewirtschaftungsgrenzen bilden 
oder eine Breite von mindestens 2 m aufweisen. Innerhalb des Baugeländes von Städten 
und größeren Ortschaften hat die Aufmessung von Kultur= oder Bewirtschaftungsausscheidungen 
zu unterbleiben. 
X. Von besonders hervortretenden Baumreihen wie bei Alleen ist nur die Richtung 
aufzumessen. Die Aufmessung der einzelnen Bäume hat nicht stattzufinden. 
XI. Wenn Zäune auf Grundmauern angebracht sind, so werden entweder die Zäune 
oder die Mauern aufgemessen, je nachdem die Zäune oder die Mauern als Einfriedigung
        <pb n="526" />
        Besondere 
Gegenstände 
der 
448 
stärker in die Erscheinung treten. Bei Grundmauern die nicht in ihrer ganzen Ausdehnung 
mindestens O,5 m über den Boden herausragen, ist stets der Zaun aufzumessen. Vgl. 
hierzu § 73 Abs.. VI. 
8 632. 
Wenn besondere Verhältnisse zu berücksichtigen sind oder wenn von den beteiligten Staats- 
behörden oder Gemeinden die Aufmessung weiterer Gegenstände beantragt wird, ist das Landes- 
Stückmessung. vermessungsamt ermächtigt, für diese Fälle die Zahl der aufzumessenden Gegenstände entsprechend 
Unvermarkte 
Eigentums- 
grenzen. 
zu erweitern. Anträgen auf Einmessung umfangreicher Einrichtungen (z. B. der Gleise von 
Straßenbahnen) soll jedoch nur entsprochen werden, wenn sich die Antragsteller verpflichten, die 
an den Einrichtungen im Laufe der Zeit etwa eintretenden Anderungen und Erweiterungen auf 
ihre Kosten durch das Messungsamt aufmessen und in den Katasterplänen nachtragen zu lassen. 
§ 63. 
I. Eigentumsgrenzen, die wegen bestehender örtlicher oder sonstiger Hindernisse (z. B. 
wegen Überbauung der Grenze, Nichtanerkennung der Abmarkungspflicht) nicht abgemarkt 
werden können, sind im Benehmen mit den beteiligten Grundeigentümern festzustellen und 
soweit möglich durch Anbringung von Nägeln, Pfählen u. dgl. erkennbar zu machen. Die 
Grenzanerkennung ist in einer Niederschrift von den Beteiligten unterschriftlich bestätigen 
zu lassen. Bei Herbergen (Stockwerkseigentum) soll der Niederschrift eine die Eigentums- 
verhältnisse erläuternde Handzeichnung angefügt werden. 
II. Soweit Gewässer die Grenze eines Grundstücks bilden, kann nach den bestehenden 
Vorschriften auf Abmarkung durch Grenzsteine oder Pflöcke verzichtet werden. Die unver- 
markt bleibenden Grenzen der öffentlichen Flüsse sowie der im Eigentume des Staates 
stehenden Privatflüsse und Bäche (Art. 6, 23 des Wassergesetzes) sind im Benehmen mit 
dem zuständigen Straßen= und Flußbauamt oder Kulturbauamte zu ermitteln und in dem 
für die Zwecke der Aufmessung erforderlichen Umfange mit Pfählen zu bezeichnen. Als 
Grenzen der Privatflüsse und Bäche, die im Eigentume dritter Personen stehen (Art. 24 
des Wassergesetzes), sind beim Mangel von Markzeichen die Grenzen der anliegenden Ufer- 
grundstücke aufzumessen. Bei Kanälen und geregelten Wasserläufen mit künstlich abgeböschten 
Ufern haben die Wassergrenze und die obere Böschungskante zur Aufmessung zu gelangen. 
Wenn Gewässer und Ufer dem gleichen Eigentümer gehören, wird in der Regel die obere 
Böschungskante auch als obere Ufergrenze anzunehmen sein. Stehen die Kanäle und 
geregelten Wasserläufe im Eigentume des Staates, so ist statt der Wassergrenze die Grenze 
des mittleren Wasserstandes aufzumessen. · 
III. Die nach Abs. I und II veranlaßte Ermittlung von Eigentumsgrenzen soll, soweit 
sie nicht in Verbindung mit der Abmarkung stattfindet, kurz vor Beginn der Aufmessung 
vorgenommen werden.
        <pb n="527" />
        Nr. 50. 449 
§ 64. 
I. Von den Gebäuden sind die Sockelecken aufzumessen. Steht die Sockelwand nicht Gebäude 
lotrecht, so gelangen die Schnittpunkte der Kanten mit der Bodenfläche oder in besonderen Stiun. 
Fällen die oberen Sockelkanten zur Aufmessung. Bildet der Mauerleib die Eigentumsgrenze, 
so werden Sockel und Mauerleib aufgemessen. Balkone und sonstige überhängende Gebäude- 
teile, die nicht durch Pfeiler u. dgl. mit dem Erdboden fest verbunden sind, bleiben 
unberücksichtigt. 
II. Bei nicht lotrechten Stützmauern ist wie bei den schrägen Sockeln zu verfahren. 
Die zur Aufmessung gelangenden Punkte sind, auch soweit sie nicht in einer Eigentumsgrenze 
liegen, durch Anbringung von Nägeln u. dgl. dauernd erkennbar zu machen. 
2. Linienmetz. 
§ 65. 
I. Das Liniennetz wird von den zur Aufnahme der Einzelgrundstücke erforderlichen Anschluß 
Messungslinien gebildet. bas iecs. 
II. Die Messungslinien sind an das Dreiecks- und Polygonnetz so anzuschließen, daß und 
die Endpunkte der Messungslinien auf einfachem Wege koordiniert werden können. Reicht Volygonnet. 
das gegebene Dreiecks= und Polygonnetz hierzu nicht aus, so können Hilfspolygonzüge und 
Sackpunkte eingeschaltet werden. 6 
III. Bei Hilfspolygonzügen sollen Anfangs= und Endpunkte mit gegebenen Punkten 
des Dreiecks-, Polygon= und Liniennetzes zusammenfallen. Kann der Endpunkt nicht in 
einen gegebenen Punkt gelegt werden, so ist wenigstens ein linearer Anschluß durch Spann- 
maße anzustreben. Sackpunkte (einzelne in die Anwesen, Hofräume usw. vorgeschobene 
Punkte) sind von einem gegebenen Punkte aus durch Winkel= und Seitenmessung zu be- 
stimmen und womöglich mit nahegelegenen gegebenen Punkten durch Spannmaße zu verbinden. 
IV. Die zur Festlegung der Hilfspolygon= und Sackpunkte erforderlichen Winkel sind 
auf halbe Minuten zu messen. Die Seitenmessung hat doppelt zu geschehen. Vgl. hierzu § 77. 
8 66. 
I. Bei Anlage des Liniennetzes ist darauf zu achten, daß Anlage 
a) die Grundstücksgrenzen und die aufzumessenden sonstigen Gegenstände von Messungs= des Linien- 
linien aus mittels kurzer Maße (rechtwinkliger Abstände, Verlängerungen, Schnitte) nebes. 
aufgenommen werden können, 
b) die unmittelbare Verwendung der Messungsergebnisse zur Flächenberechnung er- 
möglicht wird und 
Jc) im Fortführungsverfahren die Messungslinien ohne allzu weites Ausgreifen und 
mit voller Sicherheit wieder hergestellt werden können. 
90
        <pb n="528" />
        Punkt- 
versicherung. 
Allgemeines. 
460 
II. Die zur Aufnahme von Grundstücksgrenzen notwendigen Messungslinien sollen der 
allgemeinen Grenzrichtung folgen. Die Länge der Messungslinien ist in der Regel so zu 
bemessen, daß zur Aufmessung eines Grenzzugs eine Messungslinie genügt. Womöglich sind 
die Messungslinien in die Grenzen, annähernd gleichlaufend hierzu oder über abgemarkte 
Grenzpunkte (Grenzeckpunkte, sonstige Grenzpunkte) zu legen. In geeigneten Fällen können 
auch sogenannte Steinlinien als Messungslinien übernommen werden. 
III. Werden zur Aufnahme einer einzelnen Grenze mehrere Messungslinien notwendig, 
so kann ein Hilfspolygonzug eingelegt werden. Handelt es sich um die Aufnahme einer 
Feldlage mit langen, stark gekrümmten Grenzzügen, so sind zunächst Messungslinien in an- 
nähernd senkrechter Richtung über die Grenzen zu führen und sodann die Schnittpunkte dieser 
Linien mit den Grenzen in geeigneter Weise für die Grenzaufnahme miteinander zu verbinden. 
IV. Auf einfache Gestaltung des Liniennetzes ist Bedacht zu nehmen. UÜberflüssige 
Messungslinien und Messungslinien, die sich kreuzen, sollen vermieden werden. Vorkommen= 
den Falls sind die Schnittpunkte der sich kreuzenden Linien zu bestimmen. 
§ 67. 
I. Alle Liniennetzpunkte (Endpunkte der Messungslinien, die in Verbindungslinien von 
Punkten des Dreiecks= und Polygonnetzes oder in gegebenen Messungslinien liegen), ferner 
alle Hilfspolygon= und Sackpunkte sind zu versichern. In geeigneten Fällen ist außer der 
unmittelbaren Versicherung auch eine Rückversicherung (z. B. durch Einbinden der Messungs- 
linien in Grenzlinien und Gebäudefluchten, Anbringung von Eisennägeln in Mauern usw.) 
vorzunehmen. — 
II. Zur Versicherung sind in der Regel gut durchgebrannte Klinker- oder Tonröhren 
zu verwenden. Bei hartbodigen Grundstücken wie gepflasterten Straßen können statt der 
Tonröhren einfache oder gespitzte Eisenröhren, starke schmiedeiserne Nägel und veranlaßten 
Falls Keile aus Hartholz benützt werden. Auf den Keilen sind die zu versichernden Punkte 
mit Nägeln zu bezeichnen. 
III. Die Versicherung des Liniennetzes hat in Verbindung mit der Linienabsteckung, 
sohin vor Beginn der Aufmessung zu erfolgen. 
3. Aufmessung. 
§ 68. 
I. Die Längenmessungen sind mit Fünf= oder Dreimeterlatten, wo Latten nicht ver- 
wendet werden können, mit Stahlbändern von 20 m Länge und mindestens 1 cm Breite 
auszuführen. In angemessenen Zwischenräumen hat eine sorgfältige Prüfung der Meß-
        <pb n="529" />
        Nr. 50. 451 
geräte stattzufinden. Die Abweichungen vom Normalmaße dürfen bei der Dreimeterlatte 
1 mm, bei der Fünfmeterlatte 1,5 mm, bei dem Stahlbande 3 mm nicht überschreiten. 
Die wirkliche Länge der Latten und Stahlbänder ist auf den Handrissen vorzumerken. 
II. Erfolgt die Aufmessung mittels rechtwinkliger Abstände (Koordinatenmessung; 
vgl. § 66, Abs. I, Buchst. a) und ist der Abstand bei dauernd markierten Punkten (z. B. 
abgemarkten Grenzpunkten, Hausecken) größer als 1m, bei nicht dauernd markierten Punkten 
(z. B. Punkten von Kulturausscheidungsgrenzen und Uferlinien) größer als 5 m, so ist der 
Scheitelpunkt des rechten Winkels mit Hilfe eines Prismenkreuzes, eines Winkelprismas 
oder eines ähnlichen Instruments zu bestimmen. Beträgt die Länge der Ordinate für einen 
dauernd markierten Punkt mehr als 10 m, so ist die Absteckung des Scheitelpunkts (Fuß- 
punkts) durch Hypotenusenmessung oder in sonst geeigneter Weise zu prüfen. 
III. Die Längenmessungen sollen mittels Staffelung (§ 35 Abs. II) ausgeführt werden. 
Die Maße für dauernd markierte Punkte sind auf Zentimeter, für alle übrigen Punkte auf 
Dezimeter abzulesen. 
IV. Alle Messungslinien werden durchlaufend, sohin nicht in einzelnen Abschnitten 
gemessen. 
§ 69. 
I. Die Messung beginnt in der Regel bei den Verbindungslinien der Punkte des 
Dreiecks= und Polygonnetzes und erstreckt sich sodann auf die an diese Linien unmittelbar 
angeschlossenen übrigen Messungslinien. Hierbei ist darauf zu achten, daß eine Messungs- 
linie erst dann für die Zwecke der Aufmessung verwendet werden soll, wenn die zur Koordinierung 
der Endpunkte notwendigen Einbindemaße ermittelt sind. 
II. Alle Polygonseiten und Messungslinien die zur Festlegung des Liniennetzes oder 
unmittelbar zur Stückmessung benützt werden, müssen zur Erlangung einer sofortigen Probe 
für die Richtigkeit der Messung und behufs angemessener Verteilung der unvermeidlichen 
Messungsfehler ihrer ganzen Länge nach gemessen werden. Eine Ausnahme ist zulässig, 
wenn nicht mehr als ¼ der ganzen Linie von der Messung berührt und der berührte Teil 
doppelt gemessen wird. Die Ergebnisse beider Messungen, sind im Handrisse vorzumerken. 
III. Werden auf einer bereits gemessenen Linie weitere Messungen ausgeführt, so ist 
die ursprüngliche Messungsrichtung beizubehalten. 
IV. Wenn der Neumessung Grundstücksabmarkungen durch das Messungsamt voraus- 
gegangen sind und die zur Aufmessung der Grenzzeichen benützten Messungslinien auch zur 
Aufmessung im Neumessungsverfahren verwendet werden können, so hat dies in der Regel 
zu geschehen. 
90° 
Ausführung 
der Messung.
        <pb n="530" />
        Aufmessung 
der Grenzen 
und Gebäude. 
Tachy- 
metrische 
Aufmessung. 
Form, 
Einteilung 
und Anlage 
der Handrisse. 
452 
8 70. 
I. Bei der Aufmessung der Grenzzeichen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese im 
Verlustfall oder bei späterer Anfechtung ihrer Richtigkeit mit voller Zuverlässigkeit wieder 
hergestellt oder hinsichtlich ihres Standorts geprüft werden können. Mit Rücksicht hierauf 
sind, unbeschadet der Aufmessung der Grenzpunkte von Messungslinien aus, die einzelnen 
Entfernungen zwischen den auf der Grenze einander folgenden Grenzzeichen (Längsspannungen) 
sowie zwischen den einander gegenüberliegenden Grenzzeichen (Querspannungen) zu ermitteln; 
auch empfiehlt es sich, zweckdienliche Spannungen zwischen den Grenzzeichen und benachbarten 
festen Punkten zu messen. Die Messung der Querspannungen kann auf Wege und ähnliche 
schmale Grundstücke beschränkt werden. Wenn bei geradlinig begrenzten Grundstücken die 
Grenzzeichen in sogenannten Steinlinien (§ 66 Abs. III) liegen, so sind die Längsspannungen 
nur in den äußeren Grenzen sowie in einzelnen Zwischengrenzen zu messen. 
II. Treffen in einem Grenzpunkte mehrere Grenzen zusammen, die von verschiedenen 
Messungslinien aufgemessen werden, so ist der Grenzpunkt von jeder Messungslinie aus 
festzulegen. 
III. Wird eine Grundstücksgrenze von mehreren aufeinander folgenden Messungslinien 
aus aufgenommen, so sind die Endpunkte der Messungslinien ihrerseits von der Grenzlinie 
aus durch rechtwinklige Abstände aufzumessen. 
IV. Gebäude mit scharfen Umrissen sind durch Einbinden der Sockellinien in das Netz 
und, wenn die Hausecken zugleich Grenzpunkte bilden, außerdem durch Ordinatenmessung 
aufzunehmen. Wo immer tunlich sind ferner die äußeren Maße der Gebäude sowie die 
Abstände nahe bei einander liegender Gebäude zu messen. 
V. Alle Schnitte der Messungslinien mit Eigentumsgrenzen und Gebäudefluchten 
(Sockellinien) sollen abgelesen werden. 
§ 71. 
I. Für schwierig zu erreichende und dabei minder wichtige Grenzen und Punkte (z. B. auf 
Inseln, Kies= und Sandbänken) ist die tachymetrische Aufmessung gestattet. Längenmaße, die 
mit Hilfe eines Distanzmessers ermittelt werden, sind im Handrisse mit einem angehängten 
„D“ zu bezeichnen. Die Aufschreibung der gemessenen Winkel hat im Handrisse zu erfolgen. 
II. In besonderen Fällen (z. B. bei Gebirgsmessungen) kann das Landesvermessungsamt 
auch eine weitergehende Anwendung des tachymetrischen Verfahrens anordnen. 
4. Herstellung der Handrisse. 
§ 72. 
I. Die Ergebnisse der Stückmessung sind in Handrissen aufzuzeichnen, die eine Breite 
von 56 cm und eine Höhe von 38 cm haben. Handrißpapier und Handrißeinträge
        <pb n="531" />
        Nr. 50. 453 
müssen so beschaffen sein, daß die Handrisse (Urhandrisse) unmittelbar durch Druck verviel- 
fältigt werden können. Die Handrißblätter dürfen nur auf einer Seite beschrieben und 
nicht gebrochen werden. 
II. Die Überschriften sind oben rechts und gleichlaufend mit dem oberen (längeren) 
Blattrand anzubringen. Die zeichnerische Darstellung soll so erfolgen, daß Norden durch 
den oberen oder den rechten Blattrand näherungsweise bezeichnet wird. 
III. Bei der Einteilung der Handrißblätter ist darauf Bedacht zu nehmen, daß auf 
jedem einzelnen Blatte ein durch feststehende Linien (Grundstücksgrenzen, Messungslinien) 
begrenzter Geländeabschnitt zur Darstellung gelangt. 
IV. Der Maßstab für die Handrißführung ist nach den örtlichen Verhältnissen zu 
bestimmen. Er ist so zu wählen, daß sich die Darstellung der Messungsergebnisse übersichtlich 
und deutlich vollziehen läßt. Dabei sollen Randzeichnungen vermieden werden. 
V. Wenn der Maßstab auch nur als Näherungsmaßstab zu gelten hat, so ist er doch 
mit einer solchen Genauigkeit anzuwenden, daß größere Messungsfehler schon beim Eintrage 
der Messungsergebnisse in den Handriß festgestellt werden können. 
VI. In der Regel sind noch vor Beginn der Aufmessung die in Betracht kommenden 
Dreiecks= und Polygonpunkte in die Handrißblätter einzutragen. Der Eintrag hat mit 
Hilfe der gemessenen Winkel und Seiten oder in sonst geeigneter Weise zu erfolgen. 
8 73. 
I. Die Ergebnisse der Messung sind sogleich im Felde mit schwarzer, wasserfester 
Tusche in die Handrisse einzutragen. Lediglich die Messungslinien dürfen vorläufig mit 
Bleistift eingezeichnet werden. 
II. Die Handrisse sind so deutlich und übersichtlich zu führen, daß barnach die Kar- 
tierung und Flächenberechnung ohne Anstand bewirkt werden können. 
III. Beim Einschreiben der Maßzahlen in die Handrisse ist folgendes zu beachten: 
a) Die für Messungslinien geltenden Maße (Abszissen-, Einbindemaße usw.) sind 
rechtwinklig gegen diese Linien und auf der den zugehörigen Ordinaten und Ver- 
längerungen abgewendeten Seite anzuschreiben. Die Endmaße werden doppelt, 
die Maße für Liniennetzpunkte und Verlängerungen, ferner für Schnittpunkte 
mit geraden Linien einfach unterstrichen. Werden in sonstigen Linien (Ordi- 
naten, Verlängerungen usw.) mehrere Maße abgelesen, so ist in gleicher Weise zu 
verfahren. Maße für Grenzzeichen, die in den Messungslinien liegen, sind nicht 
zu unterstreichen. " # 
b) Einzelne Ordinaten= und Spannmaße, denen weitere Maße in gleicher Richtung 
nicht folgen, werden gleichlaufend zur Richtung geschrieben, in der sie gemessen wurden. 
Handriß- 
führung.
        <pb n="532" />
        454 
c) Den Maßen, die Bestimmungsstücke von Kurven bilden, ist ein K anzuhängen; 
unsichere Maße sind in eckige Klammern zu setzen. Vgl. § 90 Abs. II. 
d) Buchstaben sind den Maßen auch in. anderen Fällen anzuhängen, wenn die Be- 
deutung der Maße der Klarstellung bedarf. Vgl. hierzu auch § 71. 
e) Maße, die durch wiederholtes Messen ermittelt werden, sind übereinander zu 
schreiben und durch eine Klammer zu verbinden. Hierbei kann die Angabe der 
zuletzt ermittelten Maße auf die Dezimeter und Zentimeter beschränkt werden, 
wenn die verschiedenen Messungen die gleiche Meterzahl ergeben haben. 
IV. Messungslinien, die Verbindungslinien von Punkten des Dreiecks= und Polygon- 
netzes bilden, sind mit „Strich-Punkt“, alle übrigen Messungslinien einfach gestrichelt darzustellen. 
V. Die Darstellung der Eigentumsgrenzen hat mit kräftig hervortretenden Linien, die 
der sonstigen Grundstücksgrenzen sowie der Kulturgrenzen, Raine, Gebäude, Straßenkanten u. dgl. 
mit stetigen feinen Linien zu erfolgen. 
VI. Wenn ein Zaun auf einer Grenzmauer angebracht ist und nach § 61 Abs. XI 
außer der Grenze nur der Zaun aufgemessen wird, so soll gleichwohl für kurze Strecken 
auch die Mauer im Handriß angedeutet werden. 
VII. Bei Mauern, Zäunen, Hecken u. dgl. muß aus der Handrißzeichnung der Ver- 
lauf der Eigentumsgrenze zweifelsfrei ersehen werden können. 
VIII. Die Kulturarten sind mit einzelnen Buchstaben einzutragen und zwar Acker- 
land mit A., Weingärten mit WG., Hopfengärten mit HG., Grasgärten mit GG., Ge- 
müse-, Obst= und Ziergärten mit G., Wiesen mit W., Viehweiden mit V., Laubholz mit LH., 
Nadelholz mit NlI., gemischter Wald mit LXH., Wasser mit Wa., Odungen mit Oe., 
Hofräume mit Hk. Bei Gebäuden ist die Nutzungsart anzugeben, z. B. Wohngebäude (Wg.), 
Nebengebäude (Ng.). Diese Einträge sollen parallel zum oberen Blattrand erfolgen. 
IX. Bei seitlich versicherten Dreieckspunkten ist darauf zu achten, daß die Stellung 
des Dreiecks (des Zeichens für seitliche Versicherung) die örtliche Lage richtig wiedergibt. 
Die übrigen Einträge sind unter Beachtung der hierfür gültigen Vorschriften zu vollziehen. 
X. In den Handrissen ist durchweg die lateinische Schrift anzuwenden. 
8 74. 
Ausarbeitung I. Zur Fertigstellung der auf dem Felde geführten Handrisse sind die in Blei dar- 
Zumunerun, gestellten Messungslinien mit schwarzer Tusche auszuzeichnen und die erforderlichen sonstigen 
Ergänzungen (vgl. auch § 101 Abs. VI) vorzunehmen. 
II. Insbesondere sind 
à) die Haus= oder Besitzuummern (nicht aber auch die Namen der Eigentümer) ein- 
zutragen,
        <pb n="533" />
        Nr. 50. 455 
b) die Namen der Ortschaften, Straßen, Flüsse u. dgl. einzuschreiben, wobei auf 
die richtige Schreibweise besonders Bedacht zu nehmen ist, 
c) die Handrisse zu numerieren, 
d) die Anschlüsse zwischen den Nachbarhandrissen herzustellen, 
e) die Aufschriften und Nordpfeile unter Angabe des Maßstabs anzubringen. 
III. Die Numerierung der Handrisse hat nach Steuergemeinden zu erfolgen. Sie be- 
ginnt mit Nr. 1 oder schließt, wenn schon Neumessungshandrisse vorliegen, an die bestehende 
letzte Nummer an. Sämtliche Handrisse sind mit ihren Nummern in einer Ülbersichtskarte 
(Handrißübersichtskarte, ogl. § 33 Abs. III) nachzuweisen. 
75. 
I Wenn Witterungs= oder sonstige Verhältnisse eine vorschriftsmäßige Handrißführung Ausnahms- 
unmöglich machen, sind die Messungsergebnisse zunächst in ein Feldbuch einzutragen und bestimmung. 
hieraus alsbald nach der Messung in den Handriß zu übernehmen. 
II. Der Übertrag ist sorgfältig mit dem Feldbuche zu vergleichen und die Vergleichung 
auf jedem Feldbuchblatte mit Namensunterschrift zu bestätigen. Bgl. hierzu § 76 Abs. III. 
§ 7°6. 
I. Die fertiggestellten Handrisse sind in Bezug auf Führung und Ausarbeitung sowie Abschluß- 
insbesondere auf ihre Eignung zur Vervielfältigung zu prüfen. Bestehende Mängel müssen arbeiten. 
sofort behoben werden. 
II. Nach Behebung der Mängel ist für den Dienstgebrauch von jedem Handriß 
ein Abdruck herzustellen. 
III. Die Winkelhefte (§ 65 Abs. IV) und Feldbücher (§ 75) sind als Beilagen zu 
den Handrissen zu sammeln. « 
F. Koordinierung der Hilfspunkte. 
§ 77. 
I. Sämtliche Hilfspolygon= und Sackpunkte sowie die zu koordinierenden Liniennetz= Numerierung. 
punkte sind zu numerieren. 
II. Die Numerierung geschieht gruppenweise und folgt der Richtung der Längenmessung, 
bei Hilfspolygonpunkten der Zugrichtung. Sie beginnt für jede Gruppe bei den Hilfs- 
punkten, die von Punkten des Dreiecks= und Polygonnetzes aus unmittelbar bestimmt sind 
und greift dann auf die übrigen Hilfspunkte über. Der dem Ausgangspunkt am nächsten 
liegende Hilfspunkt wird hiernach in der Regel die Nummer 1 erhalten. Die Nummern 
der Hilfspunkte werden der Nummer des Ausgangspunkts als Exponenten beigefügt, z. B. 255.
        <pb n="534" />
        456 
III. Grenzpunkte sind im Falle der Koordinierung wie Liniennetzpunkte zu behandeln. 
Wird der Schnittpunkt einer Messungs= oder Grenzlinie mit einer Blattseite berechnet, so 
tritt zur Punktbezeichnung noch ein s, z B. 255°. 
IV. Die Numerierung der Hilfspolygon= und Sackpunkte sowie der hiermit in Zu- 
sammenhang stehenden Liniennetzpunkte hat während der Stückmessung und zwar vor Beginn 
der Winkelbeobachtungen (§ 65 Abs. IV) zu erfolgen. 
V. Über die koordinierten Punkte ist für jede Steuergemeinde ein Verzeichnis (Hilfs- 
punktverzeichnis) zu führen. Die Nummern der Punkte des Dreiecks= und Polygonnetzes 
sind hierin nach ihrer Reihenfolge in einer wagrechten Spalte, die fortlaufenden Nummern 
der Hilfspunkte bei den Nummern der einschlägigen Dreiecks= und Polygonpunkte in einer 
senkrechten Spalte vorzutragen. 
VI. In den Handrissen wird die Bezeichnung der Hilfspunkte mit schwarzer Tusche 
vorgemerkt. 
78. 
Koordinaten- I. Die Berechnung der Koordinaten für die Hilfspolygon= und Sackpunkte hat nach 
berechnung, den Vorschriften des § 39 zu erfolgen. Koordinatenanschlußfehler, die bei den Hilfspolygon- 
zügen auftreten, sind nach Verhältnis der Seitenlängen auf die Koordinatenunterschiede zu 
verteilen. 
II. Die Koordinaten der Liniennetzpunkte werden mit Hilfe ähnlicher Dreiecke berechnet. 
Zur Prüfung der Linienmessung ist die Entfernung zwischen dem Anfangs= und Endpunkt 
aus den Koordinatenunterschieden abzuleiten. Die abgeleitete und die gemessene Entfernung 
## müsten innerhalb der in Anlage 3 angegebenen Fehlergrenze übereinstimmen. Größere Ab- 
weichungen sind durch Nachmessung zu beheben. 
III. Zur Koordinatenberechnung können Rechenmaschinen und hnliche Hilfsmittel oder 
fünfstellige Logarithmen verwendet werden. 
IV. Sämtliche Berechnungen sind zu prüfen. Bei Liniennetzpunkten kann die Prüfung 
durch Berechnung der Koordinaten vom Endpunkte der Messungslinie aus erfolgen. 
G. Kartierung. 
1. Allgemeines. 
§ 79. 
Arbeitsgang I. Die Kartierung beginnt mit der Herstellung des Blattgerippes (Quadratnetzes), in 
und — welches das Punkt= und Liniennetz aufzutragen ist (Netzauftragung). Auf die Netzauftragung 
behandlung. folgen die Einzelkartierung und die planmäßige Ausarbeitung.
        <pb n="535" />
        Nr. 50. 467 
II. Die Auftragung des Punktnetzes (der Dreiecks-, Polygon= und Liniennetzpunkte) 
erfolgt auf Grund von Koordinaten, die Einzelkartierung unmittelbar auf Grund der Maß- 
zahlen in den Handrissen. Wenn sich — wie in Ortslagen — die Messungslinien 
häufen, so können auch Liniennetzpunkte unmittelbar auf Grund der Maßzahlen im Hand- 
riß aufgetragen werden. 
8 80. 
I. Der Maßstab, in dem die Kartierung vorzunehmen ist, wird vom Staatsministerium Maßstab. 
der Finanzen auf Antrag des Landesvermessungsamts bei Anordnung der Neumessungen 
bestimmt. 
II. In der Regel hat der 5000teilige, 2500teilige oder 1000 teilige Maßstab An- 
wendung zu finden. 
#81. 
I. Der Kartierung ist die für die bayerische Landesvermessung festgesetzte Blatt= Blatt- 
einteilung (§ 1 Abs. V) zu Grunde zu legen. Sie hat im Rahmen von Vierecken zu einteilung. 
erfolgen, die für die Gebietsteile nächst der Vermessungsachse als Quadrate mit einer Seiten- 
länge von 46,697 cm (— 16 bayerische Dezimalzoll bei einer wirklichen Länge von 
2334,8733 m = 800 Ruten) angenommen werden können. Für Gebiete, die von der 
Vermessungsachse weiter entfernt sind, wo also die Nummer (e)- des Katasterplans eine 
erheblichere Höhe erreicht, tritt an Stelle des Quadrats ein Rechteck. Bei dem Rechtecke 
sind die der Vermessungsachse gleichlaufenden Seiten etwas kürzer als die unverändert 
bleibenden beiden anderen Seiten. Der Unterschied beträgt für die in den 5000teiligen 
Plänen dargestellten wirklichen Seitenlängen 4 — 0,000156 n (n — 1) Meter. 
II. Soweit Neumessungspläne bestehen, die nicht im Rahmen des allgemeinen Blatt- 
netzes hergestellt sind, kann für Anschlußmessungen mit Genehmigung des Staatsministeriums 
der Finanzen das bestehende Blattnetz beibehalten werden. 
§ 82. 
I. Die bisherige Bezeichnung der 5000 teiligen und 2500teiligen Katasterblätter Bezeichnung 
(§5 1 Abs. V und V1) erleidet keine Anderung. der Kataster- 
blätter. 
II. Bei Kartierungen im 1000 teiligen Maßstabe werden die auf jedes 5000 teilige ter 
Blatt entfallenden 1000 teiligen Blätter in der Richtung von links nach rechts fortlaufend 
so numeriert, daß die linke senkrechte Blattreihe von oben nach unten die Nummern 1, 6, 
11, 16 und 21 erhält. Durch Hinzufügung dieser fortlaufenden Nummern zur Bezeichnung 
des 5000 teiligen Blattes wird jedes einzelne 1000 teilige Blatt in unzweideutiger Weise 
gekennzeichnet. Die Nummern der 1000 teiligen Blätter sind in kleiner Zahlenschrift an- 
zubringen, z. B. J. W. X. 5. Nr. 4. 
91
        <pb n="536" />
        468 
III. Pläne, die im Maßstab 1: 600 oder 1: 250 hergestellt werden, erhalten die 
Bezeichnung des 1000 teiligen Stammblatts mit beigefügten Buchstaben und zwar die 
500teiligen Pläne mit großen, die 250 teiligen Pläne mit kleinen lateinischen Buchstaben, 
z. B. NW. X. 5. Nr. 4A. Die Reihenfolge der Buchstaben richtet sich nach dem für die 
Numerierung der 1000 4teiligen Blätter in Abs. II aufgestellten Grundsatze. 
2. Netzauftragung. 
§ 83. 
I. Das Quadratnetz wird von wagrechten und senkrechten Linien gebildet, die 1 dm 
von einander abstehen. 
— II. Vom Quadratnet aus werden zunächst, die Koordinaten der Blattecken (ogl. Anlage 4) 
— und sodann die Koordinaten der Punkte des Dreiecks-, Polygon= und Liniennetzes aufgetragen. 
Hierbei sind den einzelnen Linien des Quadratnetzes runde (beim 1000kteiligen Maßstabe 
durch 100, beim 2500 teiligen Maßstabe durch 250 teilbare) Koordinatenwerte beizulegen. 
III. Die Punktauftragung kann mit Hilfe des Koordinatographen oder des Zirkels 
geschehen. Sie ist mit Rücksicht auf die Papierveränderungen tunlichst rasch und möglichst 
in einem Zuge durchzuführen. Die Messungslinien sind mit hartem Blei auszuziehen. 
IV. Liniennetzpunkte, die nicht koordiniert sind, werden nach Handrißmaßen aufgetragen. 
V. Erreicht die der sphärischen Ergänzung entsprechende Kürzung der Blattseiten (Blatt- 
höhen) eine Größe, die bei der Kartierung nicht mehr vernachlässigt werden kann, so ist sie 
beim Auftrage der Blattecken und des Punktnetzes (Abs. II) zu berücksichtigen. Die Kürzung 
der Blattseiten (§ 81 Abs. I und Anlage 4) hat durch entsprechendes Einrücken der mit 
den größeren Abszissen bezeichneten Blattecken zu erfolgen. Für die Eintragung des Punkt- 
netzes sind die Abszissen um den Betrag 1 zu vermindern, wobei d die Kürzung der 
Blattseite, s die Länge der Blattseite und u den Unterschied zwischen der Abszisse des auf- 
zutragenden Punktes und der kleineren Abszisse der Blattränder bedeutet. 
3. Einzelkartierung. 
§ 84. 
I. Die Einzelkartierung erfolgt nach Abdrucken von den Urhandrissen. Sie wird zu- 
nächst mit Blei vollzogen. 
II. Bei der Kartierung der einzelnen Punkte müssen alle im Handriß enthaltenen 
Sicherungsmaße verprobt werden.
        <pb n="537" />
        Nr. 50. 459 
III. Die im Netze etwa vorhandenen Abweichungen sind, soweit sie die zulässige Fehler- 
grenze (Anlage 3) nicht überschreiten, nach Verhältnis der gemessenen Längen auf die einzelnen #atg 
Strecken zu verteilen. Größere Abweichungen und sonstige Anstände werden behufs Be- · 
seitigung in einem Verzeichnisse vorgemerkt. 
IV. Wenn Grenzen innerhalb gemeinschaftlicher Gebäudemauern verlaufen, ist nur die 
Grenzlinie zu kartieren. Das gleiche hat zu geschehen, wenn bei freistehenden gemeinschaft- 
lichen Mauern (Grenzmanern) die Grenze nicht in der Mittellinie liegt oder wenn die 
Mauer so schmal ist, daß sie im Plane nicht mehr mit Doppellinien dargestellt werden kann. 
V. Uberkartierungen über die Blattseiten sind nur bis zu 3 cm zulässig. 
4. Ausarbeitung der Arpläne. 
§ 85. 
I. Die Ausarbeitung der Urpläne hat nach den hierfür bestehenden Zeichnungs- 
vorschriften zu erfolgen. Soweit Anstände bestehen (§ 84 Abs. III), bleibt sie bis nach 
deren Beseitigung ausgesetzt. 
II. Alle Reinzeichnungen und Einträge sind mit schwarzer Tusche zu vollziehen. Die 
Gebäudeflächen werden mit Farben angelegt, die Grenzen der Gewässer sowie die Gemeinde- 
und Flurgrenzen mit farbigen Bändern versehen. 
III. Beim Ausziehen der Grenzen dürfen die Zirkel= und Nadelstiche, wodurch die 
einzelnen Punkte bezeichnet sind, nicht mit Tusche verdeckt werden. Nur bei Anlagen, die 
baulich oder gärtnerisch in regelmäßigen Krümmungen verlaufen, werden die Linien un- 
unterbrochen ausgezogen oder punktiert. 
IV. Bei der Einzeichnung der Dreieckspunkte werden nur unmittelbar und seitlich 
versicherte Punkte unterschieden. Eine Unterscheidung nach Rangordnung findet nicht statt. 
Bei den seitlich versicherten Dreieckspunkten ist darauf zu achten, daß Kreis und Dreieck 
die im Handriß angegebene Lage erhalten (§ 37 Abs. IX). 
V. Den Punkten des Dreiecks= und Polygonnetzes ist die Nummer und, sofern sie auf 
oder nächst der Steuergemeindegrenze liegen, auch der Bezeichnungsbuchstabe beizusetzen. Das 
Einschreiben der Nummern für die Hilfspolygon-, Sack= und Liniennetzpunkte hat zu unter- 
bleiben. Die für versicherte Hilfspunkte vorgeschriebene Bezeichnung kann im Falle sehr 
starker Häufung von Liniennetzpunkten auf ein zweckmäßiges Maß eingeschränkt werden. 
VI. Die Koordinaten der Blattränder-- und der Linien des Quadratnetzes sind am 
östlichen und südlichen Blattrande vorzumerken. Die Schnitte der Linien des Quadrat- 
netzes innerhalb des von den Blattseiten umschlossenen Vierecks (die sogenannten Blatt- 
intersektionen) werden durch kleine schwarze Kreuzchen bezeichnet. 
91-
        <pb n="538" />
        Allgemeine 
Grundsätze. 
Neu- 
numerierung. 
460 
VII. Plan= und Besitzuummern sind nicht, Hausnummern nur in die Gebäudeflächen 
mit schwarzer Tusche einzuschreiben. 
VIII. Jedes Blatt ist von dem Beamten oder Beamtenanwärter, der die Kartierung 
vollzogen hat, zu unterschreiben. 
H. Plannummernbezeichnung der Grundstücke. 
§ 86. 
I. In der Regel ist die bestehende Plannummernbezeichnung beizubehalten. Etwaige 
Mängel sind jedoch zu beseitigen. 
II. Vollständige Neunumerierungen dürfen nur mit Genehmigung des Staatsministeriums 
der Finanzen vorgenommen werden. Den hierauf abzielenden Anträgen sind die Außerungen 
der beteiligten Grundbuchämter und Rentämter beizugeben. · 
887. · 
I. Die Neunumerierung erfolgt für den Steuergemeindebezirk durchlaufend. Sie beginnt 
bei Hausnummer 1 des Hauptorts und geht beim Ubergreifen auf die übrigen Ortsfluren 
jedesmal wieder von Hausnummer 1, bei sfortlaufender Hausnumerierung in der Gemeinde 
von der niedersten Nummer aus weiter. Die Neunumerierung darf keine sprungweise, 
sondern muß eine stetige sein. 
II. Im einzelnen ist bei der Neunumerierung folgendes zu beachten: 
a) Jedes Grundstück wird mit einer Nummer (Plannummer, gekürzt „PlNr.") 
bezeichnet. Die Plannummer soll eine ganze Zahl sein. Bruchzahlen sind nur 
in Ausnahmefällen zulässig. Die Plannummern können mit Buchstaben oder 
mit einem Sterne versehen werden. 
b) Durch Beifügung kleiner lateinischer Buchstaben zu einer Plannummer wird 
angedeutet, daß das an sich einheitliche und zusammenhängende, im Eigentum 
einer Person stehende Grundstück — z. B. 1706-2, 17065, 1706% — von 
verschiedener Bodengüte oder von verschiedener Bebauung ist. Ein Grundstück, 
das eine solche Verschiedenheit nicht aufweist, darf daher nicht mit einer Buch- 
staben-Plannummer bezeichnet werden. 
Jc) Durch Beisetzung eines „XN“ zu Plannummern wird gekennzeichnet, daß die Ab- 
markung der Grundstücksgrenzen ganz oder teilweise ausgesetzt worden ist und 
die Grenzen im Falle der Veräußerung der Grundstücke abzustecken und abzu- 
marken sind. Vgl. hierzu § 52 Abs. VI. 
d) Die Beisetzung eines Sternes zu einer Plannummer (z. B. 1007) zeigt an, daß 
die Plannummer entgegen dem sonst festgehaltenen Grundsatz im Kataster der 
gleichen Steuergemeinde nicht einfach, sondern mehrfach gebucht ist oder gebucht
        <pb n="539" />
        Nr. 50. 461 
werden soll. Die mehrfache Buchung einer Plannummer mit Stern ist zulässig 
im Falle gesonderter Katastrierung der Anteile an einem in ungeteilter Gemein- 
schaft stehenden Grundstücke, ferner im Falle der Uberbauung eines fremden Grund- 
stücks. Dem Falle der Überbauung eines fremden Grundstücks ist der Fall der 
Errichtung eines Bauwerkes unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks 
gleich zu behandeln. 
Im übrigen wird auf die einschlägigen Bekanntmachungen des Staatsministeriums 
der Finanzen hingewiesen. 
III. Besteht eine Steuergemeinde aus mehreren Abteilungen (Sektionen), so können 
veranlaßten Falls die Grundstücke jeder Abteilung selbständig numeriert werden. Umfaßt 
eine Steuergemeinde die Bezirke mehrerer politischen Gemeinden, so hat das Landesvermes- 
sungsamt zu prüfen, ob nicht die Zusammenlegung der politischen Gemeinden oder die Bildung 
einer Steuergemeinde für jede politische Gemeinde anzuregen ist. Vgl. hierzu § 57. 
J. Flächenberechunng. 
1. Allgemeines. 
§ 88. 
I. Die Flächenberechnungsarbeiten gliedern sich in die Herstellung des Rechnungsplans, Rechnungs- 
in die Massenberechnung, in die Einzelberechnung und in die Anfertigung des Flächen- gang uno- 
verzeichnisses. grenze. 
II. Als Rechnungsgrenzen werden für die Teilergebnisse der Quadratdezimeter, für die 
Schlußflächen der Quadratmeter festgesetzt. 
§ 89. 
I. Soweit die Berechnung der Koordinaten von Hilfspunkten notwendig wird, ist nach Rechnungs- 
den Vorschriften der 8§ 77 und 78 zu verfahren. unterlagen. 
II. Für die Flächenberechnung sind Handrißabdrucke (Rechnungshandrisse) herzustellen. 
8 90. 
I. Wenn mehrere aneinander grenzende Grundstücke oder Grundstücksteile des nämlichen Vereinigung 
Eigentümers eine wirtschaftliche Einheit bilden und es steht nach den Angaben des Eigen- nsiunlung 
tümers und dem Inhalte des Grundbuchs der Vereinigung dieser Grundstücke oder Grund= von 
stücksteile unter einer Plannummer ein Hindernis nicht entgegen, so ist die Vereinigung Grundstücken. 
vorzunehmen und die zusammengelegte Fläche mit der niedersten von den in Betracht kom- 
menden Plannummern zu bezeichnen. Bestehen die Plannummern aus ganzen Zahlen und
        <pb n="540" />
        462 
Bruchnummern, so ist die niederste ganze Zahl beizubehalten. Vgl. hierzu auch § 87 Abs. D 
Buchst. b. Die Einvernahme des Eigentümers hat gelegentlich der Grundstücksabmarkung zu 
erfolgen. 
II. Können Grundstücke oder Grundstücksteile, die wirtschaftliche Einheiten miteinander 
bilden, nach dem Inhalte des Grundbuchs nicht unter einer Plannummer vereinigt werden, 
so sind die verdunkelten Grenzstrecken aus den Handrissen des Messungsamts oder, wenn 
Handrisse nicht vorliegen, aus dem Katasterplane zu übernehmen und in den Neumessungs- 
plänen sowie in den Neumessungshandrissen mit punktierten Linien darzustellen. Im Neu- 
messungshandriß ist auf die Handrisse des Messungsamts hinzuweisen. Werden Grenzen 
oder Grenzstrecken aus dem Katasterplan übernommen, so sind die zum Uübertrag erforder- 
lichen Planmaße auf Messungslinien zu beziehen und zur Verwertung bei der Flächen- 
berechnung sowie bei späteren Grenzabsteckungen (ogl. § 52 Abs. VI) in die Neumessungs- 
handrisse einzutragen, jedoch zur Kennzeichnung als Planmaße in runde Klammern zu setzen. 
In gleicher Weise ist im Falle des § 52 Abs. VIII zu verfahren, wenn Grundstücksgrenzen 
nicht aufgemessen werden konnten. 
III. Bauplätze und sonstige Grundstücke des nämlichen Eigentümers, die zu Veräuße- 
rungs= oder anderen Zwecken im Wege der Grundstücksteilung gebildet und abgemarkt 
wurden, ferner Anwesen, die verschiedene Hausnummern führen, dürfen nur mit Zustimmung 
des Eigentümers unter einer Plannummer vereinigt werden, auch wenn der Inhalt des 
Grundbuchs einer Vereinigung nicht entgegensteht. 
IV. Sind aneinander grenzende Grundstücke (Acker, Hopfengärten usw.) des nämlichen 
Eigentümers durch Hochraine oder breite Grasstreifen, die Bestandteile dieser Grundstücke 
bilden, getrennt, so sollen — auch bei sonst gegebener Voraussetzung — Grundstücks- 
vereinigungen unter einer Plannummer nur mit Zustimmung des Eigentümers vorgenommen 
werden. 
V. Die Ausfschlüsse darüber, ob Grundstücke oder Grundstücksteile des nämlichen Eigen- 
tümers nach dem Inhalte des Grundbuchs unter einer Plannummer vereinigt werden können 
oder nicht, wird das Grundbuchamt erteilen. 
2. Herstellung des Rechnungsplans. 
§ 91. 
I. Zur Herstellung des Rechnungsplans werden Abdrucke der Kartierungen (Urpläne) 
verwendet. 
II. In diese Abdrucke sind die Gemeinde= und Flurgrenzen sowie die Plannummern 
einzutragen. Hierbei müssen auch etwaige Mängel in der Abgrenzung der Grundstücke 
durch Einzeichnung von Menniglinien behoben werden.
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        Nr. 50. 463 
III. Wege, Wasserläufe und Bahnkörper sind für jede Ortsflur je mit einer Plan— 
nummer zu bezeichnen. Im Bedarfsfalle können für einen Weg usw. auch mehrere Plan- 
nummern gebildet werden. Bei der Numerierung der Wasserläufe wird es sich empfehlen, 
auf die Abgrenzung der Fischereirechte Rücksicht zu nehmen. 
IV. Die durch Brücken und Stege überbauten Teile von Rinnsalen fließender Ge- 
wässer dürfen aus der Wasserfläche nicht ausgeschieden werden. Die Brücken und Stege 
werden lediglich in den Katasterplänen dargestellt. « 
V. Die Ausscheidung unbedeutender Flächen nach Kulturarten zum Zwecke der Be— 
zeichnung mit Buchstabenplannummern, insbesondere die Ausscheidung kleiner Hausgärten 
in Gemeinden und Ortschaften, in denen die Miethaussteuer eingeführt ist, soll unterbleiben. 
VI. Innerhalb ausgedehnter Grundstücke (z. B. Fabriken, Vieh- und Schlachthöfen, 
Kasernen und Bahnhöfen) sind die einzelnen Gebäudegruppen, Gärten und sonstigen Anlagen 
mit besonderen Plannummern zu bezeichnen. Bei der Bildung von Bruchplannummern 
erhalten die Hofräume, Bahnkörper usw. die Stammplannummer. 
3. Massenberechnung. 
§ 92. 
I. Bei der Massenberechnung wird das Neumessungsgebiet in Unterabteilungen (Blöcke) 
zerlegt und der Flächeninhalt für jeden Block berechnet. 
II. In der Regel sollen die Blöcke natürlich begrenzte Flurteile (Gewannen und Bau- 
blöcke) umfassen. Größere Besitzungen wie Einzelhöfe, große Plätze, breite Wasserläufe und 
Straßen können als eigene Blöcke behandelt werden. Die in einem Handrisse dargestellten 
Grundstücke sind tunlichst dem gleichen Blocke zuzuteilen. 
III. Die Grenzen der Blöcke haben den Grenzen der Grundstücke zu folgen und 
dürfen von den Grenzen der Steuergemeinden nicht durchschnitten werden. In den Rech- 
nungsblättern sind sie durch schmale grüne Farbenbänder hervorzuheben. 
IV. Die Blöcke werden nach Steuergemeinden fortlaufend numeriert. Die Nummern 
sind in den Rechnungsplan einzutragen. 
§ 93. 
I. Der Flächeninhalt der Blöcke ist aus Polygonen (Blockpolygonen) und den zur 
Erreichung der Blockgrenzen notwendigen Ab= und Zugängen zu berechnen. 
II. Die Berücksichtigung der sphärischen Ergänzung bei der Flächenberechnung hat in 
der Weise zu erfolgen, daß die Flächenkürzung für den ganzen in Betracht kommenden 
Katasterplan (Katasterblatt) berechnet und hieraus der nach Flächenverhältnis auf jedes ein- 
zelne Blockpolygon treffende Betrag bestimmt wird. Die Kürzung für einen Plan beträgt 
0,00003642 n (n1) ha, wobei n die Nummer des Katasterplans bezeichnet. Vgl. 
hierzu Anlage 4. « 
Bildung 
und 
Numerierung 
der Blöcke. 
Berechnung 
der Blöcke. 
A, 
ce
        <pb n="542" />
        464 
§ 94. 
Bildung I. Die Blockpolygone werden nach Messungslinien abgegrenzt und aus den Koordinaten 
Verunnnne der Umfangspunkte berechnet. 
der Block- II. Zur Verprobung der Polygonflächen sind mehrere Blockpolygone oder Teile von 
und Haupt= solchen zu einem Hauptpolygone zusammenzufassen. Die Fläche des Hauptpolygons muß 
polygone. mit der Summe der Flächen der Block- und Teilpolygone übereinstimmen. 
III. Als Hauptpolygone sind in der Regel Vierecke. zu wählen, deren Seiten den 
Blattseiten des Katasterplans entsprechen. Demgemäß sind die über mehrere Blätter sich 
erstreckenden Blockpolygone nach Maßgabe der Blattseiten in Teilpolygone zu zerlegen und 
die nicht von den Blockpolygonen erfaßten Teile des Hauptpolygons (Vierecks) als Er— 
gänzungspolygone zu berechnen. Die auf einem 5000 teiligen Katasterplane mit der Nummer n 
dargestellte Fläche ist 545,1634—0,00003642 n (n- 1) ha groß. 
IV. Die Berechnung der Polygonflächen hat nur einmal zu erfolgen. 
V. Die Blockpolygone führen die fortlaufenden Nummern der Blöcke. Werden Block- 
polygone in mehrere Teilpolygone zerlegt, so erhalten die Teilpolygone zur Blocknummer 
noch eine Kennziffer. 
§ 95. 
Berechnung I Zur Berechnung der Flächenstreifen zwischen den Grenzen der Blöcke und Block- 
und Sreng. polygone (Ab= und Zugänge, vgl. § 93 Abs. 1) sind unmittelbar die Maßzahlen der 
Handrisse zu verwenden. Flächenteile, die bei einem Blockpolygon als Abgänge und bei 
einem anstoßenden Blockpolygon als Zugänge auszuweisen sind, müssen bei jedem Polygon 
berechnet werden. 
II. Die Flächenstreifen werden auf Grund des Handrisses in Rechnungsfiguren zerlegt. 
Die einzelnen Figuren sind mit feinen blauen Linien in den Rechnungsplan einzutragen 
und hierin sowie im Rechnungshandrisse mit blauer Tusche zu numerieren. Die Numerierung 
hat in der Richtung von Westen über Norden zu geschehen. 
4. Einzelberechnung. 
§ 96. 
I. Die Einzelberechnung (Berechnung der Fläche der einzelnen Grundstücke) hat in der 
Regel unmittelbar auf Grund der Maßzahlen im Handrisse oder nach Koordinaten und 
Handrißmaßen zu erfolgen. In geeigneten Fällen kann sie auch nach Handriß= und Plan- 
maßen, nur nach Planmaßen oder mit Hilfe eines Planimeters vollzogen werden. 
II Unmittelbar auf Grund der Maßzahlen im Handrisse sind insbesondere die Grund- 
stücke von geringerem Umfange zu berechnen. Die Berechnungsfiguren werden hierbei im 
Rechnungshandrisse mit blauer Farbe numeriert.
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        Nr. 50. 465 
III. Für die Berechnung nach Koordinaten und Handrißmaßen kommen namentlich 
unregelmäßig begrenzte Grundstücke von erheblichem Umfang in Betracht. 
IV. Bei geradlinig begrenzten schmalen Grundstücken, auch wenn sie in größerer Zahl 
unmittelbar nebeneinander liegen, wird die Flächenberechnung in der Regel mittels Hand- 
riß= und Planmaßen — z. B. mittels der gemessenen Breiten und der aus den Urplänen 
entnommenen Höhen — erfolgen können. 
V. In geschlossen gebauten Ortslagen kann die Flächenberechnung auf Grund des 
Urplans nach Planmaßen oder mit Hilfe eines Planimeters vollzogen werden. In beiden 
Fällen sind die Blattänderungen (Eingang und Ausgang des Papiers) nach der Fläche zu 
berücksichtigen. Wird eine Gruppe von nebeneinanderliegenden Grundstücken auf Grund des 
Urplans berechnet, so soll die Gesamtfläche der Gruppe nach Abs. III bestimmt werden, 
sofern sie sich nicht zur Bildung eines Blockes eignet. Veranlaßten Falls ist die Giuppen- 
berechnung auf Grund des Urplans vorzunehmen. 
VI. Sind Grundstücke mit Buchstabenplannummern bezeichnet, so werden zunächst die 
Flächen der ganzen Grundstücke berechnet und sodann die Flächen der einzelnen Grundstücks- 
teile ausgeschieden. Die Flächenausscheidung kann auf Grund des Urplans nach Planmaßen 
oder mit Hilfe eines Planimeters vollzogen werden. 
VII. Die Einzelberechnungen nach Abs. II, III und 1V sind einmal, jene nach Abft. 
V und VI sowie die Gruppenberechnungen nach Abs. V Schlußsatz zweimal auszuführen. 
Die zweite Berechnung ist unabhängig von der ersten und von einem anderen Rechner 
vorzunehmen. 
5. Flächenberechnungshefte. 
§ 97. 
I. Für jedes Hauptpolygon (§ 94 Abs. II, III) nebst den zugehörigen Block= und 
Ergänzungspolygonen sowie für jeden Block ist ein Berechnungsheft anzulegen. 
II. In den Berechnungsheften für die Hauptpolygone sind die Polygonflächen zu 
berechnen und zusammenzustellen. 
III. In den Berechnungsheften für die Blöcke werden die Ab= und Zugänge (§ 93 
Abs. I, § 95) sowie die Flächen der Einzelgrundstücke berechnet und die Blockflächen gebildet. 
6. Verstellung der Flächenverzeichnisse. 
§ 98. 
I. Die Ergebnisse der doppelt ausgeführten Einzelberechnungen (§ 96 Abs. VII) werden 
in einem Hefte (Mittelungsheft) für jeden Block zusammengestellt, gemittelt und auf die 
etwa vorgerechneten und im Falle des § 96 Abs. V Schlußsatz gleichfalls gemittelten Flächen 
92
        <pb n="544" />
        466 
von Grundstücksgruppen abgeglichen. Treten bei der Mittelung unzulässige Abweichungen 
auf, so sind sie zu beheben. Veranlaßten Falls ist eine dritte Berechnung vorzunehmen. 
— Die Fehlergrenzen für die auf Grund des Urplans berechneten Flächen sind aus Anlage 5 
zu ersehen. 1 
II. Nach Abschluß der Mittelung werden aus den Berechnungs= und Mittelungsheften 
für jeden Block die Flächen der Einzelgrundstücke zusammengestellt. Die Summe dieser 
Flächen muß bis auf geringfügige Abweichungen mit der Fläche des Blockes übereinstimmen. 
Die bestehenden Unterschiede sind auf die Flächen der Einzelgrundstücke unter Berücksichtigung 
der Berechnungsart sachgemäß zu verteilen. 
III. Aus den blockweisen Zusammenstellungen werden die Grundstücke mit ihren Flächen 
nach Steuergemeinden und für jede Steuergemeinde in der Reihenfolge der Plannummern 
zusammengetragen (Flächenverzeichnis). Gehören Grundstücke, wie Wege, Wasserläufe usw. 
zu verschiedenen Blöcken, so sind die Grundstücksflächen aus den einzelnen Teilflächen zu 
bilden. Die Summe der Flächen der Einzelgrundstücke und Grundstücksteile muß mit der 
Summe der Blockflächen übereinstimmen. 
IV. Die auf Quadratmeter berechneten Grundstücksflächen werden auf zehntel Are auf- 
oder abgerundet. Die Summe der Einzelflächen muß die Gesamtfläche ergeben. 
K. Neumessungsverzeichnis. 
8 99. 
Allgemeines. I. Die Neumessungsergebnisse sind in Messungsverzeichnissen (Neumessungsverzeichnissen) 
auszuweisen, die als Bestandteile den bisherigen und nunmehrigen Besitzvortrag sowie die 
Planbeilagen enthalten. 
II. Eigentumsänderungen, die noch zu verlautbaren sind, dürfen in die Neumessungs- 
verzeichnisse nicht aufgenommen werden. 
III. Auszüge aus den Neumessungsverzeichnissen für den Amtsgebrauch werden nicht 
angefertigt. 
§ 100. 
Besitzvorträge. I. Die Zusammenstellung der Besitzvorträge erfolgt nach Steuergemeinden. Zunächst 
sind die Gemeindegrenzänderungen, die aus Anlaß von Neumessungen angeregt und genehmigt 
werden (§ 57 Abs. IV) und anschließend hieran die übrigen Anderungen zu behandeln. 
II. Die bisherigen Besitzvorträge — linke Seite — und die nunmehrigen Besitz- 
vorträge — rechte Seite — sind nach Plannummern oder Besitzständen zu ordnen. Für 
den bisherigen Vortrag haben die Besitzliste und der numerierte Plan, für den nunmehrigen 
Vortrag die gleichen Behelfe, ferner das Flächenverzeichnis, die Handrisse und der Rechnungsplan 
die Grundlage zu bilden.
        <pb n="545" />
        Nr. 50. 467 
III. Die Anderungen des Flächenstandes und der Grundsteuerverhältniszahlen der 
einzelnen Grundstücke werden beim bisherigen Besitzvortrag in der Bemerkungsspalte, die 
Anderungen der Gesamtfläche und der Gesamtsumme der Grundsteuerverhältniszahlen am 
Schlusse des Neumessungsverzeichnisses ausgewiesen. 
IV. Bei der Ausarbeitung der Neumessungsverzeichnisse sind insbesondere die Vorschriften 
über die Bezeichnung von Grundstücken mit Sternplannummern, die katastermäßige Beschrei- 
bung von Grundstücken und Miteigentumsverhältnissen, die katastertechnische Behandlung von 
Privatflüssen, Bächen, Wegen und Gräben, ferner über die geometrische Behandlung von 
Unterkellerungen zu beachten. Vgl. auch § 23 Ziff. 1 der Vollzugsvorschriften zum Ab- 
markungsgesetze (FMl. 1901 S. 121). « 
§101. 
I. Zu den Planbeilagen werden auf Karton gedruckte Neumessungspläne verwendet. Planbeilagen 
II. In diese Abdrucke sind die Grenzen der Steuergemeinden und Ortsfluren, die urhe ise. 
nach vollzogener Prüfung der Stückmessung im Bestande der Grundstücke eingetretenen 
Anderungen sowie die Plannummern mit den zugehörigen Haus- und Besitznummern nach 
dem neuen Stande einzutragen. Der Eintrag der Anderungen, der Haus= und Besitz- 
nummern hat mit Karmin, jener der Plannummern mit schwarzer Tusche zu erfolgen. Die 
Grenzen der Steuergemeinden sind durch ein karminrotes, die Grenzen der Ortsfluren durch 
ein blaues Farbenband hervorzuheben. Stimmen die Bezirke der politischen Gemeinden und 
die Bezirke der Steuergemeinden nicht überein, so ist auch die Grenze der politischen Gemeinde 
und zwar mit einem violetten Bande zu kennzeichnen. 
III. Fällt die Grenze des Neumessungsgebiets nicht mit der Grenze der Steuergemeinde 
zusammen, so wird in der Planbeilage die Neumessungsgrenze mit einem grünen Farben- 
bande versehen. « 
IV. In Ortslagen und bei unsicheren Abgrenzungen werden die Grundstücksgrenzen 
durch Menniglinien erkennbar gemacht. 
V. Die Namen der Steuergemeinden sind am Rande der Planbeilagen mit Karmin 
anzugeben. 
VI. Spätestens gelegentlich der Ausarbeitung der Planbeilagen müssen die dem nun- 
mehrigen Besitzvortrag entsprechenden Plannummern in die Urhandrisse eingetragen werden. 
8 102. 
I. Anderungen im Bestande der Fischereirechte sind in gesonderten Messungsverzeichnissen Fischereirechte. 
(Fischwasser-Neumessungsverzeichnisse) vorzutragen. 
92*
        <pb n="546" />
        468 
II. Diese Neumessungsverzeichnisse werden nach Amtsgerichtsbezirken angelegt und 
müssen die nämlichen Spalten wie die Fischwassersteuerkataster enthalten. 
III. Als Planbeilage ist den Messungsverzeichnissen ein Ausschnitt aus der Amtsge- 
richtsübersichtskarte beizugeben. 
§ 103. 
Behandlung Anderungen im Bestande der Grundstücke Und Fischereirechte, die nach erfolgter Prüfung 
wwchrüan der Stückmessung anfallen und bis zum Vollzuge des Neumessungsverzeichnisses in das 
im Bestande Grundbuch eingetragen werden, sind auf Grund der einschlägigen Messungsverzeichnisse und 
der Handrisse des Messungsamts in das Neumessungsverzeichnis zu übernehmen. Vgl. hierzu 
Ansr nlte 109 Abs. II und § 115. Im Urhandriß ist auf den Fortführungshandriß hinzuweisen. 
rechte. . . 
L. Prüfung und Ergänzung der Neumessungsarbeiten. 
1. Allgemeines. 
§ 104. 
I. Die Neumessungsarbeiten sind während der Durchführung der Neumessung abschnitts- 
weise zu prüfen. 
II. Die Prüfung obliegt dem Landesvermessungsamte. 
L. Triangulierung. 
8 105. 
Von den Triangulierungsarbeiten sind die Netzanlage und die Berechnungen zu prüfen. 
Die Prüfung der Netzanlage hat an Ort und Stelle zu erfolgen. Bei den Berechnungs- 
arbeiten sind insbesondere die nach der Ausgleichung übrig bleibenden Fehler zu würdigen. 
3. Polygonisierung. 
8 106. 
Die örtliche Prüfung der Polygonisierung geschieht durch Bildung neuer Züge aus 
Polygonpunkten, die verschiedenen Zügen des Polygonnetzes angehören. Die Berechnungs- 
arbeiten werden durch Verprobung geprüft. Hierbei soll den Zügen mit größeren Anschluß- 
fehlern besonderes Augenmerk zugewendet werden. 
4. Abmarkung 
§ 107. 
I. Bei der Prüfung der Abmarkung ist darauf zu achten, ob ein entsprechendes 
Steinmaterial zur Verwendung gelangte und die Auswahl der abgemarkten Grenzpunkte 
sowie der Steinsatz sachgemäß vollzogen wurden. 
II. Außerdem ist zu prüfen, ob die Ladung und Protokollierung den Vorschriften entspricht.
        <pb n="547" />
        Nr. 50. 469 
5. Stüchmessung. 
§ 108. 
I. Die Prüfung der Stückmessung hat sich auf die Anlage und Versicherung des Prüfungs- 
Liniennetzes, auf die Vollständigkeit der Aufnahme, auf die Genauigkeit der Messung und tätigkeit. 
auf die Erhebung der Kultur= und Gebäudebezeichnungen zu erstrecken. 
II. Die Anlage und Versicherung des Liniennetzes ist bei weniger geübten Stückmessern 
schon während des Messungsvollzugs zu prüfen. Im übrigen sollen die Prüfungsarbeiten 
in Feld= und offen gebauten Ortslagen tunlichst im Anschluß an die Stückmessung, in 
geschlossen gebauten Ortslagen tunlichst im Anschluß an die Kartierung ausgeführt werden. 
Spätestens beim Beginne der Flächenberechnung muß die Prüfung abgeschlossen sein. 
III. Zur Verprobung der Richtigkeit und Genauigkeit der Messung sind insbesondere 
die Einbindemaße für die wichtigeren Liniennetzpunke, die Ordinaten für alle abgemarkten 
Grenzpunkte, ferner sämtliche Maße in den als Messungslinien übernommenen sogenannten 
Steinlinien nachzumessen. Die Abweichungen dürfen die Fehlergrenzen in Anlage 3 nicht 69.3 
überschreiten. 
IV. Die übrigen Prüfungsarbeiten (Abs. 1I) sollen auf Stichproben beschränkt und in 
Verbindung mit den Nachmessungen ausgeführt werden. 
V. Die durch Nachmessung geprüften Maßzahlen sind in den Urhandrissen mit kleinen 
Häkchen als Prüfungszeichen zu versehen. Berichtigungen und Ergänzungen sollen ebenfalls 
in den Urhandrissen vollzogen werden. Lassen sich ausgedehntere Ergänzungsmessungen hierin 
nicht deutlich darstellen, so sind Ergänzungshandrisse anzulegen. Die Ergänzungshandrisse 
erhalten die Nummern der Urhandrisse mit den beigesetzten Exponenten a, b usw. In den 
Urhandrissen ist auf die Ergänzungshandrisse hinzuweisen. 
8 109. 
I. Mit der Prüfung der Stückmessung sind alle noch der Erledigung harrenden Nach= Nach= und 
messungen (§ 78 Abs. II und § 84 Abs. III) zu verbinden. Außerdem sind alle Ande- /nrn 
rungen im Bestande der Grundstücke aufzumessen, die sich nach der Stückmessung ergeben haben. gen. 
II. Liegen über die im Bestande der Grundstücke eingetretenen Anderungen Fortfüh— 
rungshandrisse des Messungsamts vor, die sich zur Übernahme eignen, so ist von einer noch— 
maligen Aufmessung der Anderungen abzusehen und im Neumessungshandrisse lediglich der 
Fortführungshandriß vorzumerken. 
III. Nachmessungen geringeren Umfangs, die nach Abschluß des äußeren Dienstes der 
Neumessung notwendig werden, können zum Vollzuge den Messungsämtern übertragen werden. 
Messungsgebühren kommen für die Nachmessungen nicht in Ansatz.
        <pb n="548" />
        470 
8 110. 
Abschluß- I. Der Eintrag der Anderungen und Prüfungszeichen in die Urhandrisse hat mit licht- 
arbeiten. undurchlässiger roter Tinte zu geschehen. « 
II. Ist die Kartierung der Prüfung der Stückmessung vorausgegangen, so sind die in 
den Ur- und Ergänzungshandrissen nachgewiesenen Anderungen und Nachträge auch in den 
Urplan einzutragen. 
6. Kartierung, Flächenberechnung und Neumessungsverzeichnis. 
§ 111. 
I. Die Prüfung der Kartierung und Flächenberechnung sowie des Neumessungsverzeich- 
nisses ist auf alle Teile dieser Ausarbeitungen zu erstrecken. Sie soll eine Gewähr dafür 
bieten, daß die den Ausarbeitungen etwa anhaftenden Fehler und Mängel aufgedeckt werden. 
Die Behebung der Fehler und Mängel soll tunlichst durch den mit der Prüfung betrauten 
Beamten erfolgen. 
II. Anderungen des Urplans sind mit schwarzer Tusche auszuführen. 
III. Die Prüfung der Massen= und Einzelberechnungen hat der Anfertigung des Flächen- 
verzeichnisses vorauszugehen. 
M. Vollzug des Neumessungsverzeichnisses. 
§ 112. 
Übernahme I. Die Ubernahme der Neumessungsergebnisse in das Grundsteuerkataster erfolgt in 
der Messungs= der Regel 
ergebnisse » . , .. . » » . 
in dasKatafter. a) für Steuergemeinden, die teilweise bis höchstens zur Hälfte der katastrierten 
Grundstücke einer Neumessung unterstellt wurden, auf dem Wege der Umschreibung 
durch das Rentamt, 
b) für Stenergemeinden, die ganz oder doch annähernd zur Hälfte der Grundstücke 
einer Neumessung unterstellt wurden, auf dem Wege der Katastererneuerung durch 
das Landesvermessungsamt. 
Die rentamtliche Katasterumschreibung ist von Fall zu Fall zu veranlassen. 
II. Die Umschreibung im Gefälls-, Haussteuer= und Fischwassersteuerkataster obliegt 
dem Rentamte 
III. Als Beleg für die Prüfung der Grundsteueroperate genügt eine Bestätigung des 
Landesvermessungsamts über die eingetretenen Grundsteuermehrungen oder -Minderungen.
        <pb n="549" />
        Nr. 50. 471 
§ 113. 
I. Zum Zwecke der Eintragung der Neumessungsergebnisse in das Grundbuch ist dem Vorllug 
Grundbuchamte das geprüfte Neumessungsverzeichnis zu übermitteln. der 
II. Wird das Neumessungsverzeichnis im Grundsteuerkataster auf dem Wege der Kataster- sreresiungt 
erneuerung umgeschrieben, so hat das Landesvermessungsamt auf rechtzeitiges Ersuchen des im 
Grundbuchamts auch das Sachregister kostenlos anzulegen. Die erforderlichen Formpapiere Grundbuche. 
werden vom Grundbuchamte geliefert. 
§ 114. 
Nach dem Vollzuge werden die Neumessungsverzeichnisse bei den Messungsämtern ver= Verwahrung 
wahrt. Die Planbeilagen hierzu verbleiben beim Landesvermessungsamte. —m 
N. Fortführung der Neumessungen. verzeichnisse. 
§ 115. 
I. Ist die Stückmessung für eine Steuergemeinde oder einen Teil davon beendigt, so 
hat das Messungsamt die in diesem Gebiet anfallenden Messungen nach den für die Fort- 
führung der Neumessungen bestehenden Vorschriften zu betätigen. 
II. Von der Beendigung der Stückmessungsarbeiten sind die Regierungsfinanzkammer 
und das Messungsamt zu verständigen. Die zum Vollzuge der Messungen erforderlichen 
Unterlagen werden dem Messungsamt auf sein Ersuchen vom Landesvermessungsamte zunächst 
von Fall zu Fall zur Verfügung gestellt. 
III. Nach Abschluß der Kartierungsarbeiten erhält das Messungsamt Abdrucke der 
Urpläne als vorläufige Korrektionsblätter (Fortführungspläne) sowie eine Uübersichtskarte über 
das Neumessungsgebiet. 
IV. Die Uberweisung der endgültigen Fortführungspläne sowie der übrigen Behelfe 
erfolgt, sobald die Neumessungsverzeichnisse im Kataster umgeschrieben sind. Vor der Her- 
stellung der endgültigen Fortführungspläne hat das Landesvermessungsamt die vorläufigen 
Fortführungspläne einzuziehen und die hiernach veranlaßten Gravierungen vorzunehmen. 
V. Anderungen im Bestande und in der Bezeichnung der Grundstücke, die nach er- 
folgter Einziehung der vorläufigen Fortführungspläne sich ergeben, sind vom Messungsamt 
in die endgültigen Fortführungspläne einzutragen. 
O. Herstellung neuer Katasterpläne und Vervielfältigung der Handrisse. 
8 116. Gravierung 
I. Sofort nach dem Vollzuge der Neumessungsverzeichnisse werden die Neumessungs- der 
pläne graviert. Vor der Gravierung sind die Blattanschlüsse miteinander zu vergleichen nrumessunge. 
und in Ubereinstimmung zu bringen. vielfältigung 
der Handrisse.
        <pb n="550" />
        472 
II. Die Gravierung findet auf Grund der Urpläne und der Planbeilagen zu den 
Neumessungsverzeichnissen statt. 
III. Unmittelbar nach dem Vollzuge der Neumessungsverzeichnisse sind auch die Ur— 
und Ergänzungshandrisse durch Druck zu vervielfältigen. 
117. 
Anfertigung Unter Verwendung von Abdrucken der Neumessungspläne sind neue numerierte Kataster- 
dat a 6 pläne als Beilagen zu den bestehenden numerierten Plänen, ferner neue Fortführungspläne 
asterp enesowie Beilagen zum Umschreibatlas und zu den gemeindlichen Umschreibplänen herzustellen. 
P. Hinausgabe der neuen Katasterpläne nebst Beilagen. 
§ 118. 
I. Von den neuen Katasterplänen nebst Beilagen sind hinauszugeben: 
a) den beteiligten Regierungsfinanzkammern: 
numerierte Pläne, Auszüge aus den Koordinatenverzeichnissen (§ 23 Abs. III. 
§ 42 Abs. II), Abdrucke der Dreiecks= und Polygonnetzkarten (§§ 24, 43), 
Abdrucke von den Handrissen über die Anmessungen der Dreiecks= und Polygon- 
punkte (§ 6 Abs. VI, § 32 Abs. VI), ferner Abdrucke der Stückmessungs- 
und Ergänzungshandrisse (§ 116 Abs. III, § 108 Abs. V), eine Handriß- 
übersichtskarte (§ 74 Abs. III) und eine Ubersichtskarte über das Neumessungs- 
gebiet; 
b) den beteiligten Rentämtern: 
numerierte Pläne; 
I) den beteiligten Messungsämtern der Finanzverwaltung: 
numerierte Pläne, Fortführungspläne, Beilagen zum Umschreibatlas, Auszüge 
aus den Koordinatenverzeichnissen, Abdrucke der Dreiecks= und Polygonnetz= 
karten, Abdrucke von den Handrissen über die Anmessungen der Dreiecks= und 
Polygonpunkte (zweifach), Abschriften von den Handrißübersichtskarten, ferner 
Abdrucke der Stückmessungs= und Ergänzungshandrisse (zweifach), die Koordi- 
natenberechnungen der Hilfspunkte nebst den zugehörigen Übersichten (8§ 77, 78); 
d) den beteiligten Gemeinden: 
numerierte Pläne, Beilagen zu den unschreibplänen und Abschriften von den 
Ubersichten über die Versicherung der Dreieckspunkte nebst Abdrucken von An- 
lage 1 (§ 6 Abs. I, § 27 Abs. II.). 
II. Die neuen Katasterpläne nebst Beilagen sollen spätestens unmittelbar nach Vollzug 
des Neumessungsverzeichnisses ausgehändigt werden.
        <pb n="551" />
        Nr. 50. 473 
III. Die Anfertigung beglaubigter Abschriften von den Abmarkungsprotokollen für die 
Messungsämter (8 28 Ziff. 4 der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1900, FMl. 1901 
S. 122) hat bis auf weiteres zu unterbleiben. Im Bedarfsfalle sind die Urschriften der 
Protokolle oder beglaubigte Auszüge hieraus den Messungsämtern zu übermitteln. 
IV. Werden auf Antrag einer Gemeinde über ein Neumessungsgebiet oder Teile hier— 
von besondere, der amtlichen Fortführung nicht unterliegende Pläne hergestellt, so sind außer 
den Katasterplänen auch Abdrucke dieser besonderen Pläne an die Messungsämter hinaus- 
zugeben. "„ 
Q. Schlußbestimmungen. 
§ 119. 
Das Landesvermessungsamt hat Beginn und Ende einer jeden Neumessung dem Staats- 
ministerium der Justiz anzuzeigen. 
§ 120. 
Die zum Vollzuge dieser Dienstanweisung erforderlichen Vorschriften werden gesondert 
erlassen. 
  
93
        <pb n="552" />
        474 
  
  
  
Zu 86. Anlage 1. 
Versicherungs-Steine. 
A B. 
100 cm .S - 
i 
E 
80 i % 6 
* 
6 "6 
* 4 
a) Der Stein 4 dient zur seitlichen, der Stein B zur unmittelbaren (zentrischen) Punktversicherung. 
b) Bei ungünstigen Bodenverhältnissen können die Steine B auch eine größere Länge erhalten. 
c) Das Zeichen an der Stirnseite von A ist vertieft und geschwärzt. 
d) Das Loch 2 in der Kopfoberfläche von B hat 1—1 ½ cm Durchmesser und 5—6 cm Tiefe. 
Statt des Loches kann auch ein Kreuz angebracht werden.
        <pb n="553" />
        Nr. 50. 475 
Zu 8§ 35, 38, 39. Anlage 2. 
Fehlergrenzen 
A. für Polygonseitenmessungen, 
B. für Polygonwinkelmessungen, 
C. für Anschlüsse der Polygonzüge. 
A. 
s As s As s Ma 8 As 
50 mm 7cm 150 m ll cm 250 m3cm 350 m 15 cm 
60 7 160 11 260 13 360 15 
70 8 170 11 270 14 870 15 
80 8 180 11 280 14 380 16 
90 9 1900 12 2900 14 390 16 
100 9 200 12 300 14 400 16 
110 9 210 12 310 14 410 16 
120 10 220 12 3220 15 420 116 
180 10 230 13 380 15 — 
140 10 240 13 340 15 440 17 
As 0,007 Vss 4 0,02. 
B. 
r U &amp;% n TR 2 o 
1 1,2 73 6 2. 143 11 3.1 184 16 3.6 217 
2 1,5 93 7 2,5 152 12 3,2 191 17 3.7 223 
3 1,8 108 8 2,7 161 13 8,8 198 18 3,8 229 
4 2.0 121 9 28 169 14 3,4 205 19 3,9234 
5 2,2 132 10 2,9 177 15 3,5 211 20 4.0 240 
— 48 Un· +25 
C. 
(el *— ls) A Aw ls) Ai MAw s) -## 
50 m 10em 6cm 550 m 37S60m 19em 1050m 63cm 31 cem 1550 S7em 44 cm. 
100 13 7 600 40 20 1100 65 32 1600 89 145 
150 16 8 650 43 21 1150 67 34 1650 92 16 
200 19 10 700 45 22 1200 70 35 1700 94 47 
25022 11 750 48 24 1250 72 36 1750 97 149 
300 24 12 800 650 25 1300 75 37 1800 99 50 
350 27 14 850 653 26 1850 77 39 1850 101)51 
400 30 15 900 55 27 1400 80 40 1900 104 62 
450 82 16 950 68 29 1450 82 4 1950 1066 54 
500 85 17 1000 60 30 1500 85 42 2000 109 155 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
M 0,0085 Vssj 0, 00044 s] 4 0,05 m. Ar = 0,00025 (Sl + 0,05 m. 
Anmerkungen. 
s — Polygonseite. 
n = Anzahl der Punkte des Polygonzugs. 
ls Summe der Polhygonseiten.
        <pb n="554" />
        476 
Zu 8§ 78, 84, 1/8. Aunlage 3. 
Feklergrenzen 
A. für Liniennetzrechnungen und Nachmessungen im Felde, 
B. für Kartenmaße gegenüber der unmittelbaren Messung. 
  
  
  
A. 
S As 8 OAs s As s As s As s Os 
In Cn II1 Ccm 111 Cm II CIn In Cum In Cm 
10 6 110 16 210| 23 310 29 Alo 36 510 41 
20 7 20 17 20 24 20130 20 86 20 42 
30 9 30 17 30 24 30 31 30 37 30 43 
10 10 10 1 40 25 10 81 10 37¼% 43 
50 11 50 19 50 26 50 32 — 30 44 
60 12 60 19 60 26 60 33 60 39 60 44 
70 12 70 20 70 27 — 70 39 70 45 
80 13 80 21 80 28 80 34 80 40 80 45 
90 11 90 22 90 28 90 34 90 40 90 46 
100 15 200 22 300 29 100 35 500 41 600 48 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
As - 0,008#N TCO,OOO s + 0,03 u. 
B. 
x = 10 em für 1000teilige Pläne, 
As 156 “ r 2500 li ? 
As +— 20 „ „ 5000 „ »
        <pb n="555" />
        Nr. 50. 477 
Zu 88 83, 93. Aula 4. 
A. Koordinaten der Blattränder. 
B. Kürzungen der Blattliösien und der Klattflicken 
infolge Herüchsichtigung der spkärischen Ergänzungen. 
Kürzung der Kürzung der Kürzung der 
Schichte x Blatt- Blatt= Schichte x Blatt- Blatt. Schichte x Blatt-] Blatt- Schichte x 
Nummer J böhes släche Nummer 7 höhe fläche Nummer V höhe fläche Nummer y 
Cm Im — Gm cm Gm 
1 K440 o 11 44 S61 140092- 444tt2% 10 
2 2334.87 1323 2 31 62 142427.27½199%ê1734 
3 4 669 75 0 2 33 747159516 3285 63 144 762.151 14233 93 214 808.34 
4 7u004.62 0 4 34 77 050.8218 409 644722 63 1468 9a 21714.22 
5 9 339.49 0 7 35 79 385.69 19 433 6511 9 431.89 65 1515 95 219 478.09 
6 1174377 11 36 81720.5 20 45966 151 766.77½1% 9 221 812.96 
7 14 009.24 1 15 37 84 055.44 485 67 154 101.64 69 1610 97 224147.84 
8.15634.1114 203388 863903112 512 68 156 436.511 7112 . 22 421 
9 18 678.99 1 2639 88725 1923 540%69 158 771.39993 170 99 228817.58 
10 21013.861 s 40 91060.06 580 0 161 106.26 5 %1 
11 23 348.73 2 40 33-3 597 71. 163 441.138 18100101233 487.38 
1225683.61 2 48 42 95729.8117 627 72 165776.0 90J10222322. 
13 28018.48 2 57 4398064 66 65 73168 110.88882 1911103238 157.08 
14 30353.35 3 66 44 100 399.55 30 689 74 170 445.75 84 196ö7 104 240 491.95 
15 32 688.23 3 76 45 102 734.431 721 755872780 63 s87 201105 242 -26.82 
16 35 023.10 4 s376 105 069.30 754 76 175115.50 276106. 245 161.70 
177357.97 4 99 4707““,17119646 787 77174450.37191¼111074 57 
18 39 692.85 5 111 48 109 739.005 822 78.179785 25 2187 108 249 31. 1 
19 42027.72 5 150 49 112073.9242 857 79 182 120.1296 24410%12 
20 44362.59 6 138 50 114 408.79 1 892 80184 454 9990 202 110 254 501.19 
21 46 697.47 7 153 51.116 7483.6714 929 81.186 789.86 1111256 836.06 
22 49 032.34 7 168 52 119 078.54644 966 82189 12474 112259 170.94 
2313867.21414 121 413.41444%%3 4 113261 505.81 
24 53 702.090) 9 201 54 1123 748.29 45 1042 84 193 794.48 11463840.·68 
25 586 036.96 2 29 55.126 083 1 1 85.96 129.36 1152566 175.56 
26 58371.8810é RHS UB6 198464.23 116 268 510.43 
27 60 706.714 256 57130752.9110 1163 87 200 799.10 117|270 845.30 
28 63 041.58 275 58 133 087.78 ½ 1204 88. 203 133.98. 118 273 10.18 
29 65 376.45513 296 59 135 422.66 4 1246 89 205 468.85 119275 515.05 
30 67711.33 317 60 137757.503 1 90 207 803.72 120 277849.92 
  
  
  
  
  
Kürzung der Blatthöhe = 0,0156 
Kürzung der Blattfläche — 0642 
  
  
  
  
  
n (n— 1) cm, 
Im (n — 1) am, 
wobei n die Nummer des Blattes bedeutet. 
  
  
  
  
94
        <pb n="556" />
        478 
3% Fekllergrenzen — 
für Flächenberechnungen auf Grund des Katasterplans. 
A Einselberechnungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Fehlergrenze Fehlergrenze Fehlergrenze 
Fläche "n Fläche 1 1 Fläche n 1 Bemerkungen: 
ha 1000 2500a 1000 2500 ha 1000 2500 
OGooos 1 21 0,5600 37 74, 5000 179 358 
10 2 3 6000 39 782,0000 183 367 
15 2 4 7000 4244„ 187375 
20 2 400 45F 90 140 192 383 
25 2 5 9000 48 95 5000 196 391 
Ol oono 30000 50%00%4oon 200 399 
4 3 6 1000 53 105 5000 204 407 
50 4 7 2000 55 110 500 208 415 
60 4 8 3000 57 115 5000 212 43 
70 4 8 4000 60 119910000 215 431 
0, Ooso 4 81 1,5000 62 123 17,0000 223 446 
90 5 9 6000 64 127 230 4461 
100 5. 10 7000 66 13119,80000 238 475 
120 5H1 8000 68 13500 245 490 
140 6 12 9000 70 139 21,,0000 252 504 
0,160 6 131000 7111143220000 259 518 
0180 713 2000 75 150 00 266 532 
0200 74 4000 78 1574%0 273 546 
(250 8 16 6000 §2 16300 280 559 
0300 9 17 8000 85 170 2 000 286 572 
o, 05 9 198,0000 117627000 293/ 586 
010 10 20 2500 92 183 299 599 
0450 11 21 5000 95 190 29, 0000 306 612 
0500 1122 7500 99 19740,0000 312 624 
0600 12 25 31,0000 319 637 
o, o700 13 2640000 102 20432,0000 325 660 
0800 14 298 5000 108 2174500 331162 
0900 15 30 5, 0000 11429% 337 675 
1000 16 32 5000 120 24145,0000 34 687 
1200 11 3560000 126 252 35/0000 350 700 
0, 1400 1% . 6,5000 132263 
1600 20 40% 13774 
1800 21 12 5000 142284 " 
2000 22 45%8.0000 141294 ormeln für di 
2000 22 # 0% 1 F für die Fehlergrenzen. 
s 0,005 If-L 0,01 fe für 1000 teilige Pläne, 
0 5 0000 1 « —.. .... 
- M FZ Es 9« 5000 151 9#5 = 0,010 dfdt2 für 2500 teilige Pläne. 
4000 32 63114 166 332 
4500 34 67 5000 170 341 
5000 3565 711 11,0000 175 849 
  
  
  
  
  
  
  
  
B. Gruppenberechnungen. 
Ar —R 2 B 0,0008 F für 1000teilige Pläne, 
At 0 oois F für 2500tellige Pläne.
        <pb n="557" />
        LL Vrrorduuugs Plull 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 51. 
München, den 17. September 1917. 
nhalt## 
Bekanntmachung vom 13. September 1917 über den Vollzug des Güterzertrümmerungsgesetzes. — Bekannt- 
machung vom 6. September 1917 über die Zulassung ron Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten zur Eichung. — 
Bekanntmachung vom 6. September 1917 über die Zulassung von Präzisionsgewichten aus Eisen. — Be- 
kanntmachung vom 6. September 1917 zur Eichordnung. — Bekanntmachung vom 10. September 1917, 
betreffs Übergangsbestimmung für die Neucichung von Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten mit gleichartiger Ein- 
teilung. — Bekanntmachung vom 10. September 1917 zur Eichordnung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 6045 al-32. 
Bekanntmachung über den Vollzug des Güterzertrümmerungsgesetzes. 
fl. Staatsministerium des Junnern. 
Auf Grund des Güterzertrümmerungsgesetzes vom 13. August 1910 Art 1 Abs. 1 
Ziff. 3 wird die Bayerische Landessiedelung, Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung in München, bei Verkäufen geschlossen bewirtschafteter landwirtschaftlicher Grund- 
stücke an Güterhändler als vorkaufsberechtigt erklärt. 
München, den 13. September 1917. 
Dr. v. Srettreich. 655
        <pb n="558" />
        480 
Nr. 433. 
Bekanntmachung über die Zulassung von Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten zur Eichung. 
fl. Normal-Eichungskommission. 
Auf Grund des § 19 und §25 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 
(Rel. S. 349) werden nachstehende Bestimmungen erlassen: 
§ 1. Z 
1. Zur Eichung werden zugelassen zylindrische Meßwerkzeuge mit gleichartiger Einteilung 
(ogl. 8 38 Nr. 3 der Eichordnung), deren Maßraum unten durch den Abflußhahn begrenzt wird. 
2. Als Material für die Gefäße ist nur durchsichtiges Glas, für die Hahnfassungen 
nur Metall zulässig. 
3. Die Meßgeräte enthalten nur Teilabschnitte zu ein Viertel Liter, deren Zahl nicht 
weniger als zehn und nicht mehr als zwanzig betragen darf. 
4. Die Strichmarken für die ganzen Liter müssen länger als die übrigen und um 
etwa den halben Umfang des Glasgefäßes geführt sein. Bei den untersten drei Teilabschnitten 
kommen die Strichmarken in Wegfall. Der Abstand zweier benachbarter Marken darf nicht 
weniger als 2,5 Zentimeter betragen. Die Marken für die ganzen Liter müssen bezeichnet 
sein. Die Bezifferung beginnt mit der untersten Strichmarke für einen Liter. 
5. Im übrigen gelten für Gestalt und Einrichtung die allgemeinen Bestimmungen über 
Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten im § 40 der Eichordnung. 
6. Die Fehlergrenzen betragen: 5 Kubikzentimeter für jede aus 4 aufeinanderfolgenden 
Teilabschnitten zusammengesetzte Maßgröße von einem Liter. 
§ 2. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
München, den 6. September 1917. 
Neubert. 
  
Nr. 434. 
Bekanntmachung über die Zulassung von Präzisionsgewichten aus Eisen. 
fl. Normal-Eichungskommisson. 
Auf Grund des § 19 und §25 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 
(Rel. S. 349) wird nachstehende Bestimmung erlassen:
        <pb n="559" />
        Nr. 51. 481 
§ 1. 
Neben den nach § 1 Nr. 3 der Bekanntmachung vom 22. September 1915 (GVhl. 
S. 678) zulässigen Präzisionsgewichten aus Eisen mit Justierhöhlung zu 500 Gramm, 1 Kilo- 
gramm und 2 Kilogramm dürfen bis auf Weiteres auch eiserne Präzisionsgewichte dieser 
Größe ohne Justierhöhlung geeicht werden Die Gewichte müssen die Form eines geraden 
Kreiszylinders mit Knopf haben in den Abmessungen, die in § 76 der Eichordnung für 
die gleichen Gewichtsgrößen festgesetzt sind. Ihre Oberfläche muß glatt abgedreht und mit 
einem gegen Rost schützenden festhaftenden Überzug (Metall oder Oxyd) bedeckt sein. Für 
die Einrichtung im übrigen, Bezeichnung, Fehlergrenzen und Stempelung gelten die ent- 
sprechenden Vorschriften über die Gewichte ohne Justierhöhlung in den §§ 77 bis 80 der 
Eichordnung. 
§ 2. 
Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
München, den 6. September 1917. 
Neubert. 
  
Nr. 435. 
Bekanntmachung zur Eichordnung. 
fl. Normal-Eichungskommission. 
Die Eichordnung für das Königreich Bayern vom 10 Dezember 1911 (GVBl. S. 1163) 
wird dahin ergänzt und abgeändert: 
Artikel 1. 
§ 9 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
Für die Stempelung der aus Eisen gefertigten Meßwerkzeuge für trockene 
Gegenstände sind Niete oder Plättchen aus weichem Eisen zulässig. 
Artikel 2. 
Im § 43 Nr. 3 treten an Stelle von Satz 2 folgende beide Sätze: 
Besteht die Wand aus mehreren Stücken, so ist deren Zusammenhang durch 
Stempelung zu sichern. Bei den Maßen von mehr als 20 Liter muß nötigenfalls 
die Wand außen durch Reifen verstärkt sein. 
Artikel 3. 
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
München, den 6. September 1917. 
Neubert.
        <pb n="560" />
        482 
Nr. 436. 
Bekanntmachung betreffs Ubergangsbestimmung für die Neueichung von Meßwerkzeugen für 
Flüssigkeiten mit gleichartiger Einteilung. 
fl. Normal-Eichungskommission. 
Auf Grund des § 19 und § 25 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 
(Röl. S 349) wird nachstehende Übergangsbestimmung erlassen: 
Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, die zur Erleichterung der Benutzung mit einer Ver- 
längerung des Abflußhahns bis zur Nullmarke versehen sind (vgl. Bildliche Darstellungen II 
Blatt 4 Fig. 13 und 14 und Beschreibung und Erläuterung Seite 19 und 20) sind nur 
noch bis zum 31. Dezember 1917 zur Neueichung, bis zum 31. Dezember 1921 zur 
Wiederholung der Eichung zugelassen. 
München, den 10. September 1917. 
Neubert. 
  
Nr. 437. 
Bekanntmachung zur Eichordnung. 
fKl. Normal-Eichungskommission. 
I. Im Art. 4 Nr. 8 der über Anderung und Ergänzung der Eichordnung ergangenen 
Bekanntmachung vom 1. August 1915 (GVBl S. 654) ist an Stelle von: 
„8. § 105 Nr. 3 erhält folgende Fassung:“" 
zu setzen: 
„8. § 105 Nr. 3 Absl. 1 erhält folgende Fassung:“ 
II. Im Art. 1 der über Anderung und Ergänzung der Eichordnung ergangenen Be- 
kanntmachung vom 1. Dezember 1916 (GVl. S. 496) ist § 27 Nr. 3 zu streichen. 
München, den 10. September 1917. 
Neubert.
        <pb n="561" />
        esetz und Perardunngscglat 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 52. 
München, den 22. September 1917. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 19. September 1917 über die Arzneitaxe für 1917. — Bekanntmachung vom 20. Sep- 
tember 1917, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 betreffend. — Bekannt- 
machung vom 20. September 1917 über die Verlegung des Bezirksamts Neustadt a. WN. nach Weiden. — 
Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs. 
  
  
—. —— 
  
Nr. 5191 a 6. 
Bekanntmachung über die Arzneitaxe für 1917. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 3 der Königlichen Verordnung vom 26. Dezember 1906, GVl. 
S. 887, wird bestimmt, daß mit Wirksamkeit vom 20. September 1917 an die in der 
Deutschen Arzneitaxe 1917, Ministerialbekanntmachung vom 20. Dezember 1916 Ziff. 2, 
GVl. 674, festgesetzten Preise für Gefäße nach Maßgabe der amtlichen Ausgabe des 
Zweiten Nachtrags zu dieser Arzneitaxe, der in der Weidmann'schen Buchhandlung in 
Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94, erschienen ist, geändert werden. 
München, den 19. September 1917. 
Dr. v. Srettreich. 656
        <pb n="562" />
        484 
Nr. 23/1754 
PIII. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 betreffend. 
fl. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 (GVl. Nr. 21 
vom 20. April 1917) wird, wie folgt, geändert: 
1. Im § 3 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist als 2. Absatz 
der Ziff. IV einzuschalten: 
Radium= oder mesothorhaltige Körper mit einem Gehalt von über ein Milli- 
gramm Radium-Element müssen in Kisten von mindestens 25 cm Kantenlänge 
so verpackt sein, daß sie sich in der Mitte der Kiste befinden. Der Inhalt ist 
auf dem Paket und der Paketkarte in die Augen fallend anzugeben. 
2. Im § 17 „Postanweisungen“ ist in Ziff. III als erster Satz einzuschalten: 
Zu Postanweisungen dürfen nur die Vordrucke der Post benutzt werden. 
3. Im § 37 „Postlagernde Sendungen“ erhält die Angabe in Ziff. II unter c) 
folgende Fassung: 
I) bei sonstigen Sendungen 14 Tage vom Tage nach dem Eintreffen. 
4. Im 8 39 „Zustellung der Postsendungen“ erhält der 2. Satz der Ziff. IV. 
folgende Fassung: 
Ist in der Aufschrift ein Gasthof, ein Bank= oder Reisegeschäft oder eine 
ähnliche Stelle als Wohnung des Empfängers angegeben, so gilt der Gastwirt 
oder der Inhaber des Geschäfts usw. auch dann als bevollmächtigt zur Empfang- 
nahme gewöhnlicher Briefsendungen und gewöhnlicher Pakete, wenn der Empfänger 
noch nicht eingetroffen ist. 
5. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte oder am Wohnorte 
des Absenders“ erhält die Ziff. I folgende Fassung: 
I. Die nach § 44 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte oder 
nach dem Wohnorte des Absenders zurückgeleiteten Sendungen werden an den 
Absender zurückgegeben. Das gleiche gilt für die als unzulässig von der Post- 
beförderung ausgeschlossenen Sendungen, sofern nicht ihre Einbehaltung geboten 
erscheint. Wohnt der Absender nicht am Aufgabeort, so wird ihm die Sendung 
nach den Bestimmungen des § 43 IV nachgesandt.
        <pb n="563" />
        Nr. 52. 
485 
6. Im § 46 „Laufschreiben über Postsendungen“ erhält die Ziff. Ifolgende Fassung: 
I. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens beträgt 20 Pf. 
Sie. 
wird erst erhoben, wenn die richtige Aushändigung der Sendung an den Empfänger 
festgestellt wird. 
In demselben § (46) sind die Ziff. II und III zu streichen; die 
Ziff. IV erhält die Bezeichnung II. 
7. Vorstehende Anderungen treten am 1. Oktober 1917 in Kraft. 
Muünchen, den 20. September 1917. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Endres. 
  
Nr. 1004b 6. 
Bekanntmachung über die Verlegung des Bezirksamts Neustadt a. WN. nach Weiden. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Seine Majestät der König haben allergnädigst zu genehmigen geruht, daß vom 
1. November 1917 ab zunächst auf die Dauer der Kriegsverhältnisse der Sitz des K. Be- 
zirksamts Neustadt a. WN. und zugleich der Amtssitz des K. Bezirksarztes und des Be- 
zirkstierarztes von Neustadt a. WN. nach Weiden verlegt werden. 
München, den 20. September 1917. 
Dr. v. Grettreich. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel 
des Königreichs. 
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen 
für ihre Person als Ritter des Verdienst— 
ordens der Bayerischen Krone bei der Ritter— 
klasse am 12. September 1917: 
der Ministerialrat im K. Staatsministerium 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegen- 
heiten, Ministerialdirektor Dr. Theodor Ritter 
von Winterstein, 
der Ministerialdirektor im K. Staatsmini- 
sterium der Finanzen, Ministerial-Forstabtei- 
lung, Hermann Ritter von Reisenegger, 
der Ministerialrat im K. Staatsministerium 
der Finanzen und stellvertretender Bundesrats- 
bevollmächtigte, Ministerialdirektor Dr. Wil- 
helm Ritter von Wolf, 
die Ministerialräte im K. Staatsministerium 
für Verkehrsangelegenheiten Ferdinand Ritter 
von Stiegelschmitt, Johann Ritter von 
Wicklein und Eugen Ritter von Haus- 
laden,
        <pb n="564" />
        486 
der Generalmajor und Chef des Gendarmerie= und 
korps Wilhelm Ritter von Knorr, am 15. September 1917 der lebensläng- 
der Generalmajor, Abteilungschef im K. liche Reichsrat der Krone Bayern Franz Ritter 
Kriegsministerium Paul Ritter von Köberle von Buhl, Weingutsbesitzer in Deidesheim.
        <pb n="565" />
        eseh und Verorhunngsgat 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 53. 
München, den 25. September 1917. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 23. September 1917, die Formation der Staatsministerien betreffend. — Be- 
kanntmachung vom 20. September 1917, betreffend Staatsvertrag zwischen den Königreichen Württemberg 
und Bayern vom 4. Juni 1917 über die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller. 
  
Königliche Verordnung, die Formation der Staatsministerien betreffend. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates beschlossen im Hinblick auf die Ver- 
ordnung vom 9. Dezember 1825 § 70 zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Dem Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern wird aus dem Wirkungs- 
kreise des Staatsministerium des Innern die Aufsicht und oberste Leitung des Reichsarchivs 
und der diesen untergeordneten Kreisarchive überwiesen. Bezüglich der Aussicht über die 
Gemeindearchive verbleibt es bei der Zuständigkeit des K. Staatsministeriums des Innern. 
97
        <pb n="566" />
        488 
§ 2. 
Mit der Überweisung des unter § 1 aufgeführten Gegenstandes an das K. Staats- 
ministerium des Kgl. Hauses und des Aeußern gehen alle bisherigen bezüglichen Zuständig- 
keiten des Staatsministeriums des Innern an das erstere über. Dem K. Staatsministerium 
des Königlichen Hauses und des Aeußern wird hienach das K. Allgemeine Reichsarchiv mit den 
acht Kreisarchiven untergeordnet. 
§ 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Jannar 1918 in Kraft. 
Der Staatsminister des Königlichen Hauses und des Aeußern und der Staatsminister 
des Innern sind mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben zu Leutstetten, den 23. September 1917. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. finilling. Dr. v. Brettreich. 
v. Hellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
Nr. 77128 10. 
  
Bekanntmachung betreffend Staatsvertrag zwischen den Königreichen Württemberg und Bayern 
vom 4. Juni 1917 über die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller. 
Kl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aubern, des Innern, der Finanzen 
und für Verkehrsangelegenheiten. 
Nachstehend wird der zwischen den Königreichen Württemberg und Bayern über die 
Ausnützung der Wasserkräfte der Iller am 4. Juni 1917 abgeschlossene Staatsvertrag mit 
dem Beifügen bekannt gegeben, daß die Auswechslung der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat. 
München, den 20. September 1917. 
J. A. J. N. 
v. Breunig. Dr. v. Brettreich. Staatsrat Dr. v. Endres. Staatsrat v. Meinel.
        <pb n="567" />
        Nr. 53. 489 
Staatsvertrag 
zwischen den Königreichen Bayern und Wärktemberg über die Kusnühung der 
Masseckräfte der Isler. 
  
Seine Majestät König Ludwig von Bayern und 
Seine Majestät König Wilhelm von Württemberg 
sind übereingekommen, die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller vom Beginn der gemeinsamen 
Korrektion bis zur Mündung in die Donau (km 59,286 bis km 0,0) durch Vereinbarung 
zu regeln. Zum Zwecke der Feststellung dieses Ubereinkommens haben Ihre Mojestäten 
Bevollmächtigte ernannt und zwar Seine Majestät König Ludwig von Bayern 
1. den Ministerialrat im Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern 
Dr. Georg Schmidt, 
2. den Ministerialrat im Staatsministerium des Innern Dr. Joseph Cassimir, 
3. den Oberregierungsrat im Staatsministerium des Innern Hans Schneider; 
Seine Majestät König Wilhelm von Württemberg 
1. den Vorstand der Verwaltungsabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
Direktor Dr. Walter Sigel, 
2. den Ministerialrat im Ministerium des Innern Dr. Wilhelm Hofacker, 
3. den Oberbaurat beim Ministerium des Innern, Abteilung für den Straßen= und 
Wasserbau, Max Gugenhan. 
Von diesen Bevollmächtigten, die ihre Vollmachten gegenseitig ausgewechselt und in 
Ordnung befunden haben, wurde unter Vorbehalt der beiderseitigen Allerhöchsten Ratifikationen 
folgender Staatsvertrag vereinbart: 
Art. I. 
Dem Bayerischen Staate kommt die volle Verfügung über die Wasserkräfte zu, 
die gewonnen werden auf der Illerstrecke vom Ende des Rückstaues des gegen den jetzigen 
Zustand um einen Meter erhöhten Filzinger Wehres abwärts bis zur Donau (etwa km 31,9 
bis km 0,0) mit Ausnahme von 1,3 chm in der Sekunde, die Württemberg oberhalb 
des Filzinger Wehres das ganze Jahr hindurch an den Kirchdorfer Kanal abzugeben be- 
rechtigt ist und oberhalb des Vöhringer Anstichs wieder in die Iller einzuleiten hat. 
Das zwischen km 31,9 und km 0,0 ausgenützte Wasser ist 1,1 km unterhalb der 
Mündung des Illerflusses in die Donau einzuleiten.
        <pb n="568" />
        490 
Art. II. 
Dem Württembergischen Staate kommt die volle Verfügung über die Wasser- 
kräfte zu, die gewonnen werden: 
a) auf der Illerstrecke vom Beginn der gemeinsamen Korrektion bis zum Ende des 
Rückstaues des gegen den jetzigen Zustand um einen Meter erhöhten Filzinger 
Wehres (km 59, 286 bis etwa km 32,0), 
b) durch den bestehenden Kirchdorfer Kanal mit dem jetzigen Wasserbezugsrechte von 
1,3 chm in der Sekunde. 
Das zwischen km 59,286 und km 32,0 ausgenützte Wasser ist oberhalb des Filzinger 
Wehres wieder in die Iller einzuleiten. Soweit zeitweise Wasser zurückgehalten oder auf- 
gespeichert wird, ist für einen entsprechenden Ausgleich vor der Wiedereinleitung in die Iller 
zu sorgen. Durch diese Bestimmungen sollen jedoch kleinere Wassernutzungen und der etwa 
bei Wasserversorgung benachbarter Orte und bei Wässerungen von geringer Ausdehnung be- 
wirkte Wasserverbrauch nicht getroffen werden. 
Art. III. 
Dieser Vertrag nebst dem angefügten Plan und Schlußprotokoll soll ratifiziert und 
die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in München ausgetauscht werden. 
Mit dem Tage der Ratifikation tritt der Staatsvertrag in Kraft. Die beiderseitigen 
Regierungen werden für seine Bekanntgabe und Ausführung Sorge tragen. 
Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in zwei gleichlautenden 
Ausfertigungen unter Beidrückung der Siegel eigenhändig unterzeichnet. 
So geschehen in Ulm am vierten Juni eintausend neunhundert und siebzehn. 
(L. S.) gez.: Dr. Georg Schmidt, Ministerialrat im K. Staatsministerium des K. Hauses 
und des Außern, 
(L. S.) gez: Dr. Joseph Cassimir, Ministerialrat im K. Staatsministerium des Innern, 
(L. S.) gez.: Hans Schneider, Oberregierungsrat im K. Staatsministerium des Innern, 
(L. S.) gez.: Dr. Walter Sigel, Direktor und Vorstand der Verwaltungsabteilung der 
Generaldirektion der Staatseisenbahnen, 
(L. S.) gez.: Dr. Wilhelm Hofacker, Ministerialrat im Ministerium des Innern, 
(L. S.) gez.: Max Gugenhan, Oberbaurat im Ministerium des Innern, Abteilung für 
den Straßen= und Wasserbau.
        <pb n="569" />
        491 
useh- und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
    
  
Nr. 54. 
München, den 29. September 1917. 
Inhalt#: 
Bekanutmachung vom 6. September 1917 über die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu den die 
Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften des Reichsgesetzes vom 8. April 1917. — Königliche 
Verordnung vom 11. Sentember 1917 zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung 
des Personen= und Güterverkehrs. 
  
  
  
Nr. 25100. 
Bekanntmachung über die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu den die Besteuerung 
des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften des Reichsgesetzes vom 8. April 1917. 
K. Staatsministerium der Finanzen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 23. August 1917 beschlossen, den nachstehend 
abgedruckten Ausführungsbestimmungen zu den die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden 
Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güter- 
verkehrs (Rl. S. 329) mit der Maßgabe zuzustimmen, daß die §§ 1 bis 10, 43 bis 47 
und 49 an die Stelle der durch den Beschluß vom 5. Juli 19177) genehmigten Aus- 
führungsbestimmungen zu den die Besteuerung des öffentlichen Eisenbahngüterverkehrs betreffenden 
Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und 
Güterverkehrs treten. 
München, den 6. September 1917. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Gtlinder. 
  
) GVBl. 1917 S. 204. 
98
        <pb n="570" />
        492 
Kusführungsheslimmungen 
zu den 
die Besteuerung #es Güterverkekirs betreffenden Vorschriften des Gesetzes 
vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Dersonen= und Güterverkekrs. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 329.) 
I. Offentlicher Eisenbahngüterverkehr. 
# 1. 
1. All- (1) Unter Eisenbahnen im Sinne dieser Bestimmungen sind auch die Kleinbahnen und 
gemeines, die Straßenbahnen zu verstehen. 
(2) Der Gepäckverkehr gilt nicht als Güterverkehr im Sinne dieser Bestimmungen 
(ogl. jedoch § 7 Abf. 1). 
(3) Die Beförderung von Gütern auf Straßenbahnen unterliegt der Besteuerung nicht, 
soweit es sich lediglich um die Abfuhr und Zufuhr von Gütern von und zu Bahnhöfen 
oder Schiffsladeplätzen oder sonst um einen nicht dem allgemeinen Verkehr eröffneten Betrieb 
handelt und in beiden Fällen die Beförderung nur innerhalb geschlossener Ortschaften und 
nicht planmäßig stattfindet. 
§ 2. 
Zum § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und zum § 33 des Gesetzes. 
Unter die Befreiungen des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und des § 33 des Gesetzes fallen 
sowohl Betriebs= wie Baudienstgüter der Eisenbahnen. 
§ 3. 
Zum 8§ 4 Abs. 2 des Gesetzes. 
*3. Grenz- (1) Im grenzüberschreitenden Verkehre deutscher Eisenbahnen auf ausländischem Gebiet 
über- und ausländischer Eisenbahnen auf Reichsgebiet ist der der Abgabe zugrunde zu legende Be- 
cheee förderungspreis wie folgt zu berechnen: 
a) Reichen Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen in das Gebiet eines auslän- 
dischen Staates, so sind die Strecken zwischen der Grenze und der Betriebswechsel- 
station zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann bestimmen, daß die im 
Ausland liegenden Strecken ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben.
        <pb n="571" />
        Nr. 54. 493 
b) Reichen Strecken ausländischer Eisenbahnverwaltungen in das deutsche Reichsgebiet, 
so kann die Landesregierung bestimmen, daß die Strecken zwischen der Grenze 
und der Betriebswechselstation ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben. 
c) Durchschneiden Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen das Gebiet eines aus- 
ländischen Staates, so sind die im Ausland gelegenen Strecken zu berücksichtigen. 
Die Landesregierung kann bestimmen, daß diese Strecken ganz oder zum Teil 
unberücksichtigt bleiben. 
d) Durchschneiden Strecken ausländischer Eisenbahnverwaltungen Reichsgebiet, so kann 
die Landesregierung bestimmen, daß die im Reichsgebiete gelegenen Skrecken ganz 
oder zum Teil unberücksichtigt bleiben. 
e) Erstreckt sich eine deutsche Kleinbahn oder Straßenbahn ohne Betriebswechsel in 
ausländisches Gebiet, so gilt die Reichsgrenze als Tarifgrenze. Die hiernach zum 
Zwecke der Steuerberechnung aufzustellenden Tarifsätze werden auf Vorschlag der 
Kleinbahn= oder Straßenbahnverwaltung von der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde festgesetzt. 
Die Landesregierungen haben die von ihnen auf Grund der Ermächtigungen in 
a bis d getroffenen Bestimmungen dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
(2) Der Verkehr auf Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen im Ausland ist ab- 
gabefrei, soweit er die Grenze nicht überschreitet; der Verkehr auf Strecken ausländischer 
Eisenbahnverwaltungen im Reichsgebiet ist der Abgabe unterworfen, soweit er die Grenze 
nicht überschreitet. 
(3) Privatanschlußfrachten und andere örtliche Gebühren, die im Inland entstehen, 
sind der Abgabe in allen Fällen unterworfen. 
§ 4. 
Zum § 4 Abs. 3 des Gesetzes. 
(1) Im Guüterverkehre zwischen deutschen und ausländischen Orten sowie im Verkehre 
vom Ausland zum Ausland durch das Reichsgebiet (internationaler Güterverkehr) ist die 
Abgabe, sobald sie nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes in die direkten Tarife eingerechnet ist, 
nach dem Teile des Beförderungspreises zu berechnen, der von den deutschen Bahnen auf 
deutscher Strecke in den Gesamtbeförderungspreis eingerechnet ist. 
(2) Bis zur Einrechnung der Abgabe in die direkten Tarife ist die Abgabe 
a) im Verkehre deutscher Stationen mit dem Ausland nach dem Beförderungspreise 
zu berechnen, der erhoben werden würde, wenn das Gut von oder nach der auf 
dem Leitungswege liegenden Grenzstation nach den ordentlichen Klassen des 
deutschen Tarifs zu befördern wäre. Wenn die Verkehrsleitung zeitlich wechselt, 
so ist der kürzeste Leitungsweg maßgebend; 
98* 
4. Inter- 
nationaler 
Verkehr.
        <pb n="572" />
        5 Beförde- 
rungspreis. 
ö. Einrechnung 
494 
b) im Verkehre von Ausland zu Ausland nach dem Beförderungspreise zu berechnen, 
der zu erheben wäre, wenn das Gut auf dem deutschen Durchlauf nach den 
ordentlichen Klassen des deutschen Tarifs abzufertigen wäre. Der der Abgabe 
unterworfene Anteil des inländischen Betriebsunternehmens am Beförderungspreis 
ist jedoch so weit zu ermäßigen, als es notwendig ist, um die Ablenkung des 
Gutes, insbesondere auf ausländische Strecken, zu vermeiden. 
§ 5. 
Zum 8 5 des Gesetzes. 
(1) Im Güterverkehre gelten als Beförderungspreis alle tarif= oder vertragsmäßigen 
Gebühren, die die Eisenbahn als Gegenleistung für die Fortbewegung der Güter auf dem 
Schienenwege von der Verladung bis zur Entladung zu fordern hat. Hierzu gehören auch 
besonders zu berechnende Abfertigungsgebühren, feste Frachtzuschläge nach §§ 44, 60 der 
Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung, Anschlußfrachten sowie Gebühren für die Bewegung des Gutes 
innerhalb der Bahnhofanlagen. 
(2) Sind Gebühren für Nebenleistungen in abgabepflichtige Gebühren eingerechnet, so 
ist die Abgabe von der Gesamtgebühr zu berechnen. 
86. 
Zum 8 7 Abs. 2 des Gesetzes. 
(1) Der Zeitpunkt der Einrechnung der Abgabe in die einzelnen Tarife bleibt den 
in die Tarife Eisenbahnverwaltungen überlassen. 
und 
Abrundung. 
7 Abgabe- 
pflichtige 
Güter. 
(2) Es wird zugelassen, daß in den Militärtarif und in Tarifsätze, die die Beförderung 
von Personen, Reisegepäck und Gütern gleichzeitig umfassen, die Abgabe nicht eingerechnet wird. 
(3) Abgabebeträge, die nicht in die Tarifsätze eingerechnet sind, werden bei einem 
Frachtbetrage von nicht mehr als einer Mark auf volle fünf Pfennig, bei höheren Fracht- 
beträgen auf volle zehn Pfennig aufgerundet. 
87. 
Zum 812 des Gesetzes. 
(1) Zu den Gütern, deren Beförderung der Abgabe von 7 v. H. unterliegt, gehören 
außer den unter die Gütertarife der Eisenbahnen und den Militärtarif fallenden auch lebende 
Tiere und Fahrzeuge, die auf Frachtbrief oder Beförderungsschein abgefertigt werden, 
Expreßgut mit Einschluß des nach den Sätzen des Expreßguttarifs abgefertigten Reisegepäcks 
und Leichen.
        <pb n="573" />
        Nr. 54. 495 
(2) Der Abgabe von 7 v. H. unterliegen auch die Gebühren für die Beförderung von 
Schutzwagen, für Leerläufe von Privatgüterwagen und Leerläufe von Sonderzügen und 
besonders bestellten Wagen, die der Beförderung von Gütern gedient haben oder dienen sollen, 
sowie die Bahnbewachungsgebühren für Gütersonderzüge. Leerlaufgebühren, die bei Abbe— 
stellung von Sonderzügen oder besonders bestellten Wagen erhoben werden, sind abgabefrei. 
(3) Bei gemischten Sonderzügen ist die Abgabe von 7 v. H. von dem Anteil zu er- 
heben, der von dem Gesamtbeförderungspreis auf die Güterbeförderung entfällt. 
88. 
Zu den 88 14, 15 und 31 des Gesetzes 
(1) Offentliche Eisenbahnen, die das vom Reichs-Eisenbahnamt aufgestellte Normal- 
buchungsverfahren oder ein diesem entsprechendes Buchungsverfahren anwenden, haben die 
Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens nach 8 14 des Gesetzes zu entrichten; eine 
Abrechnung über die einzelnen Abgabebeträge unterbleibt. Das gleiche gilt für sonstige 
Eisenbahnen, soweit nicht von der Landesregierug des Bundesstaats, in dem der Sitz der 
Betriebsverwaltung ist, im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) eine ab— 
weichende Regelung getroffen wird. 
(2) Die im Abs 1 bezeichneten Eisenbahnen haben, soweit sie nicht aus Abs. 9 für 
Kleinbahnen und Straßenbahnen etwas anderes ergibt, auf die von ihnen zu entrichtende 
Abgabe für jeden Kalendermonat bis zum 25. des folgenden Monats unter Vorlegung von 
Lieferscheinen in doppelter Ausfertigung Abschlagszahlungen in der mutmaßlichen Höhe der 
aufgekommenen Abgabe zu leisten. 
(3) Sie haben ferner für die deutschen Güterverkehre monatlich, sobald die Einnahmen 
abgerechnet sind, eine Verkehrsnachweisung nach Muster 1 aufzustellen. In die Nachweisung 
sind die abgabepflichtigen Beträge einzustellen, die für die Betriebsrechnung festgestellt worden 
sind. Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die daselbst angegebenen abgabe- 
pflichtigen Einnahmebeträge mit den für die Betriebsrechnung festgestellten Beträgen über- 
einstimmen. 
(4) Die Nachweisungen sind von den kontrollführenden Eisenbahnverwaltungen der für 
den Sitz ihrer Verwaltung zuständigen Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. 
Falls mehrere Verwaltungen eine gemeinsame Kontrolle eingerichtet haben, hat die Ver- 
waltung, der diese Kontrolle unmittelbar untersteht, die Nachweisungen zugleich für die 
übrigen Verwaltungen einzureichen, und zwar, soweit die Bücher für jede einzelne Ver- 
waltung getrennt geführt werden, derart, daß die der Abgabe unterworfene Einnahme jeder 
einzelnen Verwaltung ersichtlich ist. 
8. Ab- 
rechnungs- 
verfahren. 
2
        <pb n="574" />
        496 
(5) Für die Wechsel= und Durchgangsverkehre mit dem Ausland hat die abrechnende 
deutsche Verwaltung oder, wenn die Abrechnung von einer ausländischen Verwaltung besorgt 
wird, die mit der Geschäftsführung für die deutschen Eisenbahnen betraute Verwaltung als- 
bald nach Abrechnung der Einnahmen der für sie zuständigen Steuerstelle eine Nachweisung 
— über die in den einzelnen Verkehren nach 8 berechneten Abgaben nach Muster 2 in zwei 
Ausfertigungen vorzulegen. Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die darin ver— 
zeichneten Abgabebeträge mit der Verkehrsabrechnung übereinstimmen. 
(6) Ist die Abgabe in die Tarifsätze eingerechnet, so bleibt es den im Abs. 5 genannten 
der 2. Verwaltungen überlassen, an Stelle der Nachweisung nach Muster 2 eine solche nach Muster 3 
ts in zwei Ausfertigungen vorzulegen, in der die gesamten deutschen Frachtbezüge einzutragen 
sind. In diesem Falle ist auf der Nachweisung zu bescheinigen, daß die in die Nachweisung 
eingetragenen Frachtbezüge mit den laut Verkehrsabrechnung den deutschen Eisenbahnen zu- 
geschiedenen Einnahmen übereinstimmen. 
(7) Die in den Abs. 3, 5, 6 bezeichneten Bescheinigungen sind bei Staatsbahnen 
durch den Vorstand der Verkehrskontrolle, bei Privatbahnen durch einen Beamten der Steuer- 
verwaltung abzugeben. 
(8) Die Steuerstelle prüft die Nachweisungen (Abs. 3, 5, 6), stellt in beiden Aus- 
fertigungen die Abgabe fest und trifft für ihre Erhebung die nötigen Anordnungen. Bleiben 
die Abschlagszahlungen hinter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag 
nachzuerheben, im umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlags- 
zahlung anzurechnen. Die eine Ausfertigung der Nachweisungen wird Beleg zum Anmel- 
dungsbuche, die andere wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben. 
(9) Kleinbahnen und Straßenbahnen haben, soweit sie nicht auf ihren Antrag dem 
in Abs. 2 ff. vorgeschriebenen Verfahren unterstellt werden, über die im Laufe eines Kalender- 
monats vereinnahmten steuerpflichtigen Frachtbeträge bis zum 25. des folgenden Monats eine 
Nachweisung nach dem Vorbild des Musters 1 in doppelter Ausfertigung bei der für sie 
örtlich zuständigen Steuerstelle einzureichen und die Abgabe gleichzeitig einzuzahlen. 
(10) Kleinbahnen und Straßenbahnen, die ihre Betriebsführung einer Verwaltungs- 
gesellschaft übertragen haben, kann auf Antrag gestattet werden, daß sie diese Gesellschaft 
als Vertreter bestellen und die Abrechnung und Entrichtung der Abgabe durch diese be- 
wirken lassen. Die Verwaltungsgesellschaft hat durch eine schriftliche Erklärung anzuer- 
kennen, daß ihr die gleichen Verpflichtungen obliegen, die durch das Gesetz und die zu seiner 
Ausführung erlassenen Vorschriften dem Betriebsunternehmer auferlegt sind. Über den Antrag 
entscheidet die für die Kleinbahn oder Straßenbahn zuständige oberste Landesfinanzbehörde, 
und zwar, wenn der Sitz der Bahn und der Sitz der Verwaltungsgesellschaft in verschie- 
denen Bundesstaaten liegen, im Benehmen mit der für die Verwaltungsgesellschaft zustän-
        <pb n="575" />
        Nr. 54. 497 
digen obersten Landesfinanzbehörde. Die Verwaltungsgesellschaft hat im Falle der Geneh- 
migung mit der für sie zuständigen Steuerstelle abzurechnen und die Abgabe bei dieser ein- 
zuzahlen. 
§ 9. 
Zum 8 31 des Gesetzes. 
Sind die Gebühren für Militärgut= und gemischte Militärtransporte, die gegen Stun- 
dung auf Frachtbrief= oder Militärfahrschein abgefertigt sind, pauschaliert, so kann von der 
obersten Landesfinanzbehörde im Benehmen mit der Landeseisenbahnbehörde mit Zustimmung 
des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) auch die Berechnung der Abgabe nach einem vereinfachten 
Verfahren angeordnet werden. 
§ 10. 
Zum 8 33 des Gesetzes. 
9. Militär- 
gut- 
sendungen. 
(1) Die Staatsbahnverwaltung, die die Rückvergütung nach § 33 des Gesetzes be- 10. Abgabe- 
ansprucht, hat der Steuerbehörde monatlich eine Nachweisung aller Sendungen mit Angabe rückvergütung. 
der Bezugsorte, der Art des Gutes und des verwendeten Frachturkundenstempels vorzulegen. 
Beim Bezug aus dem Inland müssen aus der Nachweisung die mit der Abgabe belasteten 
Beförderungspreise im einzelnen und insgesamt hervorgehen. Beim Bezug aus dem Ausland 
ist der gezahlte Abgabenbetrag nachzuweisen. Die Rückvergütung umfaßt die Abgabe von 
7 
der Güterbeförderung mit 107 des nachgewiesenen mit der Abgabe belasteten Gesamtbeförde- 
rungsbetrags und den Frachturkundenstempel. 
(2) Die Rückvergütung hat durch die für die den Antrag stellende Eisenbahnbehörde zu- 
ständige Steuerstelle zu erfolgen. 
II. Offentlicher Güterverkehr auf Wasserstraßen. 
11. 
Zu den 8§8 1 bis 3 des Gesetzes. 
(1) Als Güterbeförderung auf Wasserstraßen gilt auch die Flößerei mit Ausnahme der 1. Begrif 
wilden Flößerei. 
(2) Als Wasserstraße gilt jedes schiffbare Gewässer einschließlich der Binnenseen und, 
soweit die Flößerei in Betracht kommt, jedes flößbare Gewässer. 
(3) Der Eisenbahnfährbetrieb gilt als Teil des Eisenbahnverkehrs. Im übrigen ist 
als Fährbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes die Güterbeförderung mittels eines 
Fahrzeugs nur anzusehen, wenn der Betrieb ausschließlich dazu bestimmt ist, die Verbindung 
der gegenüberliegenden Ufer herzustellen (Übersetzfähren). 
der Güter 
beförderung 
auf Wasser- 
straßen.
        <pb n="576" />
        2. Be- 
freiungen. 
498 
(4) Unter Güterverkehr zwischen deutschen Nord= und Ostseehäfen im Sinne des 8 2 
Abs. 1 unter b und des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ist sowohl die Güterbeförderung 
zur See zwischen einem deutschen Nordseehafen und einem deutschen Ostseehafen als auch 
eine Beförderung zu verstehen, die nur zwischen Nordseehäfen oder nur zwischen Ostseehäfen 
stattfindet. 
(5) Unter dem im §8 2 Abs. 1 unter c des Gesetzes erwähnten Verkehre sind nur 
solche Beförderungen zu verstehen, deren Anfangs= und Endpunkte nach dem zugrunde liegenden 
Frachtvertrage die dort bezeichneten Häfen sind. Daß im transozeanischen Verkehre die Schiffe 
etwa während der Beförderung einen der genannten fremden Häfen angelaufen haben, macht 
die Beförderung nicht steuerpflichtig. Das gleiche gilt von dem Zwischenhafenverkehre, wenn 
binnenländische Häfen ohne Löschung der Güter in der Fahrt vom Ausland nach dem Ausland 
berührt werden. 
8 12. 
Zum § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes. 
(1) Als Beförderung zur See gilt auch die Beförderung durch den Kaiser Wilhelm-Kanal. 
(2) Die Befreiungsvorschrift greift nur Platz, wenn die Güter aus dem Ausland seewärts 
nach einem deutschen Hafen eingegangen oder seewärts von einem deutschen Hafen nach dem 
Ausland ausgegangen sind. Die Befreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Einfuhr 
oder Ausfuhr seewärts über einen anderen deutschen Hafen als denjenigen erfolgt, von dem 
aus die Güter nach dem deutschen Bestimmungshafen weiterversendet werden sollen, oder nach 
welchem sie vom deutschen Versendungshafen aus eingegangen sind. Erfolgt die Versendung 
der Güter von dem Einfuhr= oder Ausfuhrhafen nach diesem anderen Hafen im Binnen- 
schiffsverkehr oder mit der Eisenbahn, so erstreckt sich die Abgabebefreiung nicht auch auf 
diesen Teil der Beförderung. 
(3) Die Befreiung greift bei aus dem Ausland eingegangenen, nicht zu den im Abfs. 4 
bezeichneten Stapelgütern gehörenden Waren ferner nur Platz, 
a) wenn die Waren nachweislich (Abs. 6 unter a) auf Durchkonnossement oder, ohne 
in den freien Verkehr des Zollgebiets getreten zu sein, unter Zollkontrolle nach 
dem deutschen Bestimmungshafen weiterversendet sind; 
b) wenn die Einfuhr der Waren gemäß Abs. 6 unter b bescheinigt und ihre Ab- 
lieferung im deutschen Bestimmungshafen binnen drei Monaten nach dem in der 
Bescheinigung angegebenen Tage der Einfuhr erfolgt ist; 
c) wenn die Einfuhr der Waren gemäß Abs. 6 unter c bescheinigt ist und ihre Ab- 
lieferung im deutschen Bestimmungshafen binnen drei Monaten nach dem Tage 
der Ausstellung der Bescheinigung erfolgt ist.
        <pb n="577" />
        Nr. 54. 499 
Bei zur Ausfuhr bestimmten Gütern greift die Befreiung nur Platz, wenn die Ausfuhr 
binnen drei Monaten nach dem Eintreffen des Gutes im deutschen Ausladehafen erfolgt ist. 
Auf Antrag können die vorbezeichneten Fristen im Einzelfalle um längstens neun Monate 
verlängert werden. Über den Antrag entscheidet die Steuerstelle, die beim Bestehen einer 
Abgabepflicht für die Erhebung der Abgabe zuständig sein würde. Die Befreiung fällt weg, 
wenn aus dem Ausland eingegangene oder nach dem Ausland ausgehende Güter vor ihrer 
Weiterbeförderung eine Verarbeitung oder eine solche Bearbeitung erfahren haben, die über 
die übliche kaufmännische Behandlung hinausgeht. Als übliche kaufmännische Behandlung 
ist das Sichten, Reinigen und Erhalten auf dem Lager, das Auspacken, Umpacken, Ver— 
packen, Umfüllen, Umstellen, Zeichnen (Märken), Umzeichnen (Ummärken), Probeziehen, Be— 
seitigen von Beschädigungen und Auseinandernehmen zum Zwecke der weiteren Beförderung 
anzusehen. Als übliche kaufmännische Behandlung gilt bei Kaffee das Schälen, Waschen 
und Polieren. 
(4) Der Nachweis der Einfuhr aus dem Ausland gilt für die folgenden, Gegenstand 
des Stapelverkehrs deutscher Häfen bildenden Waren als geführt: 
Asphalt, Bimsstein, Chilisalpeter, Erdwachs, Schwefel, Zeresin. 
Mineralöle. 
Baumwolle, roh. 
Jute, Jutegarn, Sisalhanf, Manilahanf, Kapok, Espartogras, Kokosfasern, 
Pflanzenhaar von Palmen, Piassava. 
Bambus= und Stuhlrohr. 
Korkholz und Kork. 
Quebrachoholz, Gerbstoff und Gerbstoffauszüge. 
Farbhölzer und Farbholzauszüge. 
Kopal, Gummi, Kautschuk, roh: Guttapercha, roh; Balata, Kampfer, Katechu. 
Tropische Hölzer (Mahagoni, Okume, Polisander, Tiekholz, Zeder, Sandelholz, 
usw.) und aus solchen geschnittene Furniere. 
11. Baumwollsaat, Baumwollsaatmehl, Rizinussaat, Erdnüsse, Sojabohnen, Palm- 
kerne, Kopra, Johannisbrot, Schinüsse, Elipenüsse, Kapoksaat, Mowrasaat, Sesam- 
saat, Kokoskuchen. » 
12. Südfrüchte, frisch oder getrocknet (Bananen, Apfelsinen, Mandarinen, Zitronen, 
Ananas, Datteln, Feigen, Rosinen, Korinthen, Mandeln). 
13. Kaffee, roh; Kakao, roh; Tee. 
14. Reis, Reismehl, Reiskleie, Marokkoerbsen (Garbanzos), indische Erbsen (Grams). 
15. Gewürznelken, Ingwer, Pfeffer, Piment, Vanille, Kaneel, Kassia, Muskatnüsse, 
Muskatblüten, Sago, Tapioka. 
K — 
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99
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        det 
500 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
Chinarinde 
Tabak. 
Steinnüsse. 
Elfenbein, Fischbein. 
Guano. 
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) kann im Einvernehmen mit dem Bundesstaate des Ein- 
fuhrhafens auch für andere Güter, die Gegenstand des Stapelverkehrs eines deutschen Hafens 
sind, bestimmen, daß der Nachweis ihrer Einfuhr aus dem Ausland als geführt anzu- 
sehen ist. 
(5) Bei der Einfuhr anderer als der im Abs. 4 bezeichneten Güter sowie bei der 
Ausfuhr kann die Abgabebefreiung nur in Anspruch genommen werden, wenn der Nachweis 
erbracht ist, daß die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen. 
(6) Der Nachweis (Abs. 5) kann geführt werden 
à) für die Einfuhr seewärts durch Beibringung eines Durchkonnossements in Urschrift 
oder Abschrift oder durch eine beglaubigte Abschrift des Zollabfertigungspapiers, 
falls die eingegangenen zollpflichtigen Waren vom deutschen Zwischenhafen unter 
Zollkontrolle nach dem deutschen Empfangshafen weiterversandt worden sind und 
sich aus dem Abfertigungspapiere die Einfuhr aus dem Ausland seewärts ergibt; 
b) für die Einfuhr und die Ausfuhr seewärts durch Beibringung einer Bescheinigung 
der Reederei, welche die Ware vom Ausland eingeführt oder nach dem Ausland 
ausgeführt hat. Die Bescheinigung ist nach dem Muster 4 auszustellen und 
muß den Namen des Schiffes, bei der Einfuhr den Abladehafen, bei der Ausfuhr 
den Empfangshafen, bei der Einfuhr den Zeitpunkt und Ort der Ankunft, bei 
der Ausfuhr den Zeitpunkt und Ort der Abfahrt des Schiffes und die Bezeich- 
nung der Ware nach Gattung, Menge, Art der Verpackung, Marke, Nummer 
und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen enthalten. Ist nach Erteilung der Be- 
scheinigung infolge veränderter Bestimmung der Ware oder aus einem anderen 
Grunde die Ausfuhr unterblieben, so hat die Reederei die Bescheinigung von 
dem Absender unverzüglich wiedereinzuziehen; für den Fall, daß die Wiederein- 
ziehung auf Schwierigkeiten stößt, ist die für die Reederei zuständige Steuer- 
stelle zu benachrichtigen; 
Tc) für die Einfuhr und die Ausfuhr seewärts durch Bescheinigungen der zuständigen 
Stellen nach Muster 5. Die Bescheinigung muß den Namen des Schiffes, bei 
der Einfuhr den Abladehafen, bei der Ausfuhr den Empfangshafen, bei der Ein- 
fuhr den Zeitpunkt und Ort der Ankunft, bei der Ausfuhr den Zeitpunkt und 
Ort der Abfahrt des Schiffes und die Bezeichnung der Ware nach Gattung,
        <pb n="579" />
        Nr. 54. 501 
Menge, Art der Verpackung, Marke, Nummer und sonstigen Unterscheidungs- 
merkmalen enthalten. Der Landesregierung bleibt überlassen, für Erteilung der 
Bescheinigungen eine Gebühr bis zu 50 Pfennig für jede Bescheinigung zu er- 
heben. Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) gibt die Stellen, welche von den 
Landesregierungen mit der Ausstellung dieser Bescheinigungen beauftragt sind, 
bekannt. Die Bescheinigungen haben Gültigkeit für das Reichsgebiet. 
(7) Ist der Betriebsunternehmer zum Abrechnungsverfahren (8§§ 19, 20) zugelassen, 
so hat er die Nachweise (Abs. 6) mit der Nummer des Eintrags der Sendung im Steuer- 
buche (§ 20 Nr. 2) zu versehen, sie bei dem Steuerbuch als Beleg geordnet aufzubewahren 
und der Steuerbehörde auf Verlangen vorzulegen. Ist er zum Abrechnungsverfahren nicht 
zugelassen (§8 21 ff.), so hat er im Falle der Einfuhr der Steuerstelle des deutschen Empfangs- 
hafens die Nachweise mit den Frachtpapieren vorzulegen. Die Steuerstelle prüft beide auf 
ihre Übereinstimmung und gibt sie zurück. Im Falle der Ausfuhr hat der nicht zum 
Abrechnungsverfahren zugelassene Betriebsunternehmer die Abgabe nach §§ 21 ff. zu entrichten 
und es bleibt ihm überlassen, ihre Rückzahlung im Wege der Erstattung unter Vorlegung 
der Nachweise bei der Steuerstelle zu beantragen. Über die Erstattung entscheidet die 
Oberbehörde. 
8 13. 
Zum 8 3 Abs. 1 Nr 5 des Gesetzes. 
Anträge, mehrere Hafengebiete als ein Hafengebiet oder mehrere Orte als einen Ort 
im Sinne des § 3 Nr. 5 des Gesetzes zu erklären, sind an die Oberbehörde zu richten 
und durch Vermittlung der Landesregierung mit einem Gutachten der Oberbehörde dem 
Bundesrate zur Beschlußfassung vorzulegen. 
§ 14. 
Zum 8 4 Abs. 1 des Gesetzes. 
(1) Als Betriebsunternehmer ist im öffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen der- 
jenige anzusehen, der dem Versender gegenüber die Ausführung der Güterbeförderung in 
eigenem Fahrzeug oder mit fremdem Schiffsraum übernommen hat. Uberträgt er die Aus- 
führung einem Dritten, so begründet es keinen Unterschied, ob die Frachturkunde (Konnossement, 
Ladeschein) von ihm oder demjenigen, der die Beförderung ausführt, gezeichnet ist oder mit- 
gezeichnet ist. 
(2) Hat jemand zur Beförderung einen fremden Schiffer angenommen und stellt er 
die Schleppkraft zur Ausführung der Beförderung selbst, so hat er als Betriebsunternehmer 
im nichtöffentlichen Verkehre zu gelten und die Abgabe von einem Betrage zu entrichten, 
99° 
3. Betriebs- 
unternehmer.
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        4. Berührung 
fremden 
Hoheits- 
gebiets. 
5. Beförde- 
rungspreis. 
6. Abrundung 
der Steuer- 
beträge. 
502 
der im öffentlichen Güterverkehr einschließlich des Schlepplohns als Beförderungspreis zu 
zahlen wäre; § 30 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Der Schleppschiffahrtsunternehmer 
ist in keinem Falle als Betriebsunternehmer im Sinne des Gesetzes anzusehen. 
§ 15. 
Zum 8 4 Abs. 2 des Gesetzes. 
Wird bei einer Beförderung fremdes Hoheitsgebiet berührt, so ist im Zweifel der auf 
dieses Gebiet entfallende Teil des Beförderungspreises nach dem kilometrischen Verhältnis zu 
berechnen, in dem die ausländische Beförderungsstrecke zur Gesamtlänge der Beförderungs- 
strecke steht. 
Zum 8§ 5 des Gesetzes. 
§ 16. 
(1) Als Beförderungspreis ist derjenige Betrag anzusehen, der für die Fortbewegung 
der Güter vom Zeitpunkt der beendeten Verladung bis zum Zeitpunkt der Anlegung des 
Schiffes oder des Floßes zum Zwecke der Löschung an den Betriebsunternehmer zu zahlen 
ist. Liegegelder gehören nicht zum Beförderungspreis, Anlegegelder nur insoweit, als sie 
sich als Hafengelder darstellen. 
(2) Nicht zum Beförderungspreise gehören ferner die Kosten der Versicherung sowie 
diejenigen Kosten, die infolge von Naturereignissen bei der Beförderung entstanden sind, so- 
weit letztere Kosten nicht im gewöhnlichen Verkehre bei der Frachtberechnung mit in Ansatz 
gebracht werden. 
(3) Wird die Fracht unter Berücksichtigung von Leerfahrten, die der Güterbeförderung 
vorausgegangen sind oder ihr nachfolgen, und der für solche Leerfahrten bezahlten Schlepp- 
löhne berechnet, so dürfen die hierauf entfallenden Beträge für die Steuerberechnung nicht 
aus dem Beförderungspreis ausgeschieden werden, und sie sind, wenn sie dem Frachtschuldner 
neben dem Beförderungspreis in Rechnung gestellt werden, dem Beförderungspreise für die 
Steuerberechnung hinzuzuschlagen. Im übrigen unterliegen das Entgelt für Leerfahrten und 
die Schlepplöhne für solche der Besteuerung nicht. 
§ 17. 
(1) Die Abgabebeträge sind für jede auf eine Frachturkunde abgefertigte Sendung in 
der Art zu berechnen, daß bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als einer Mark nicht 
durch fünf teilbare Beträge auf volle fünf Pfennig, bei einem höheren Frachtbetrage nicht 
durch zehn teilbare Beträge auf volle zehn Pfennig aufzurunden sind. 
(2) Es ist zulässig, im Stückgutverkehre der Steuerbehörde gegenüber den Beförde- 
rungspreis für die nach einem und demselben Orte bestimmten Güter in einem Gesamt- 
betrag anzugeben und danach die Abgabe einheitlich zu berechnen.
        <pb n="581" />
        Nr. 54. 503 
Zu den 88§ 14 bis 18 des Gesetzes. 
§ 18. 
(1) Die Entrichtung der Abgabe von der Güterbeförderung auf Wasserstraßen erfolgt 7. Besteue- 
a) entweder für einen bestimmten Zeitraum im Wege der nachträglichen Abrechnung kungsarten. 
mit der Steuerstelle (Abrechnungsverfahren), 
b) oder für jede einzelne Beförderung gesondert. 
(2) Die Entrichtung der Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens (Abs. 1 unter a.) 
findet für die vom Reiche oder einem Bundesstaate betriebenen Beförderungsunternehmungen 
und für die auf Antrag nach § 19 zu diesem Verfahren zugelassenen privaten Beförderungs- 
unternehmungen nach Maßgabe des § 20, die Entrichtung der Abgabe im Wege der Einzel- 
versteuerung (Abs. 1 unter b) in allen übrigen Fällen nach Maßgabe der §8§ 21 bis 25 statt. 
(3) Im Falle der Abrechnung erfolgt die Entrichtung der Abgabe jeweilig für die 
im Laufe eines Kalendermonats abgelieferten Güter. Für Reichs= und Staatsbetriebe 
können mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde der Zeitraum, für. 
den, und die Güter, über die abgerechnet werden soll, auch in anderer Weise abgegrenzt, 
der Abrechnungszeitraum darf jedoch auf nicht länger als sechs Monate festgesetzt werden. 
Privaten Beförderungsunternehmungen kann auf Antrag von der Oberhörde gestattet werden, 
für die in ihrem Betrieb im Laufe eines Vierteljahrs abgerechneten Güter die Abgabe bis 
zum 20. des auf den Schluß des Vierteljahrs folgenden Monats zu entrichten. In den 
in den Sätzen 2, 3 bezeichneten Fällen sind auf die zu entrichtende Abgabe nach näherer 
Bestimmung der genehmigenden Behörde monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Die 
Leistung der Abschlagszahlungen hat unter Vorlegung von Lieferscheinen in doppelter Aus- 
fertigung zu erfolgen. 
(4) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle besonderen Bedürfnisses 
unter Anordnung von Überwachungsmaßnahmen für den Abrechnungsverkehr Ausnahmen von 
den Vorschriften im Abs. 3, unbeschadet der Verpflichtung zur Leistung monatlicher Ab- 
schlagszahlungen, zuzulassen. 
§ 19. 
(1) Die Genehmigung zur Entrichtung der Abgabe im Abrechnungsverfahren (8 18 F. Abrech- 
Abs. 1 unter a) ist nur solchen privaten Beförderungsunternehmungen zu erteilen, die im rananlen. 
Inland eine geschäftliche Niederlassung besitzen oder in Ermangelung einer solchen einen a) Genehmi- 
geeigneten, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen haftenden, im Inland wohn= gung für 
haften Vertreter bestellen. Privatschiffern ist die Zulassung zum Abrechnungsverfahren nur efkere . 
zu gestatten, wenn sie einen solchen Vertreter bestellen; in diesem Falle kann die Zulassung unter- 
für sämtliche von ihnen als Betriebsunternehmer ausgeführte Beförderungen oder für einen nehmungen. 
näher zu bestimmenden Kreis dieser Beförderungen ausgesprochen werden.
        <pb n="582" />
        504 
(2) Der Vertreter ist bei Stellung des Antrags, ein späterer Wechsel in seiner Person 
der Steuerstelle spätestens mit dem Eintritt des Wechsels unter Bezeichnung seines Wohn— 
sitzes (Ort, Straße, Hausnummer) namhaft zu machen. Der Vertreter hat gleichzeitig 
mit einer unterschriftlich vollzogenen Erklärung anzuerkennen, daß ihm dieselben Verpflichtungen 
obliegen, die nach dem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen dem 
Betriebsunternehmer auferlegt sind. 
(3) In dem Antrag auf Zulassung ist anzugeben, auf welchen Linien und zwischen 
welchen Orten die Güterbeförderung im regelmäßigen Verkehre betrieben werden soll. 
Anderungen sind der Steuerstelle spätestens mit Eintritt der Anderungen anzuzeigen. 
(4) Über den Antrag entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaats, in 
dessen Gebiet die Niederlassung, beim Vorhandensein mehrerer Niederlassungen die Haupt- 
niederlassung und, wenn sich keine Niederlassung im Inland befindet, der Wohnort des nach 
Abs. 1 zu bestellenden Vertreters gelegen ist. Die oberste Landesfinanzbehörde kann ihre Be- 
fugnisse den Oberbehörden übertragen, soweit es sich nicht um die Zulassung von Privatschiffern 
b) Verfahren. 
zum Abrechnungsverfahren handelt. Soll die Entrichtung der Abgabe durch verschiedene Ge- 
schäftsstellen des Antragstellers, die in verschiedenen Bundesstaaten liegen, erfolgen (§ 20 Nr. 1 
Satz 2), so ist die Entscheidung von der für die Hauptniederlassung zuständigen obersten Landes- 
finanzbehörde im Benehmen mit den beteiligten übrigen obersten Landesfinanzbehörden zu treffen. 
(5) Die Zulassung zum Abrechnungsverfahren erfolgt vorbehaltlich des jederzeitigen 
Widerrufs und ist bei Privatunternehmungen von der Bestellung einer Sicherheit in Höhe 
des durchschnittlichen anderthalbfachen Monatsbetrags der Abgabe abhängig zu machen. Die 
Sicherheit ist nach den für die Sicherheitsleistung bei Zollstundungen geltenden Vorschriften 
zu bestellen. 
8 20. 
Für das Abrechnungsverfahren gelten die folgenden näheren Bestimmungen: 
1. Über die Abgabe ist mit der Steuerstelle abzurechnen, in deren Bezirk die 
Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung, und wenn 
eine Niederlassung im Inland nicht vorhanden ist, der Wohnort des nach § 19 
Abs. 1 bestellten Vertreters liegt. Sind für den Geschäftsbetrieb des Unter- 
nehmers verschiedene Verwaltungsbezirke gebildet, so kann auf seinen Antrag 
über die Abgabe durch die einzelnen Geschäftsstellen hinsichtlich der von diesen 
abzuwickelnden Beförderungsgeschäfte mit den für sie zuständigen Steuerstellen 
gesondert abgerechnet werden. 
2. Über die im Laufe des Kalendermonats abgelieferten — im Falle des § 18 Abs. 3 
Satz 3 über die im Laufe des Vierteljahrs in seinem Betrieb abgerechneten — 
Gütersendungen hat der Unternehmer eine für jeden Abrechnungszeitraum neu
        <pb n="583" />
        Nr. 54. 
505 
anzulegende Aufstellung (Steuerbuch) nach Muster 6 zu führen. In das 
Steuerbuch sind unter fortlaufender Nummer die einzelnen Sendungen nach 
Einladungsort und Absender, Ausladungsort und Empfänger, Art der Verpackung, 
Gattung und Gewicht der Güter, bei Flößen Zusammensetzung und Umfang, 
ferner die vereinbarte Fracht einschließlich des Schlepplohns und der im gewöhn— 
lichen Verkehre berechneten Kosten der Ableichterung und der fällige Abgabebetrag 
einzutragen. Sind in die vereinbarte Fracht nicht zum abgabepflichtigen Be— 
förderungspreise gehörige Beträge oder Beträge, die auf eine durchfahrene aus- 
ländische Strecke entfallen, eingerechnet, so sind sie, falls ihre Ausscheidung für 
die Steuerberechnung beansprucht wird, nach Art und Betrag besonders auf— 
zuführen. 
In das Steuerbuch sind auch Beförderungen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 
des Gesetzes steuerfrei sind, aufzunehmen; an die Stelle der Angabe der Fracht 
und des Abgabebetrags hat ein Vermerk über den Grund der Steuerfreiheit und 
die Angabe der Belege für diese zu treten. Zur Ausfuhr bestimmte Güter, für die 
die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes in Anspruch genommen 
wird, sind in das Steuerbuch für denjenigen Zeitraum einzutragen, in dem die 
Ausfuhr erfolgt. Ist zur Zeit des Ablaufs der im § 12 Abs. 3 bezeichneten 
Frist die Ausfuhr noch nicht erfolgt, so sind die Güter in das Steuerbuch für 
denjenigen Zeitraum einzutragen, in dem die Frist abgelaufen ist. 
Das Steuerbuch ist, soweit sich nicht aus § 18 Abs. 3 Satz 2, 3 etwas 
anderes ergibt, mit Ablauf des Monats abzuschließen, in der Spalte für den 
Steuerbetrag aufzurechnen, von dem Unternehmer oder seinem bevollmächtigten 
Vertreter unter Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin ent- 
haltenen Angaben zu unterschreiben und bis zum 20. des zweitfolgenden Monats 
der Steuerstelle unter Einzahlung des Abgabebetrags vorzulegen. 
Zugleich mit dem Steuerbuch ist der Steuerstelle eine Nachweisung nach 
Muster 7 einzureichen, welche die Zahl der Eintragungen im Steuerbuch und 
den Gesamtbetrag der sich nach diesen Eintragungen ergebenden Abgabe enthält. 
Enthält das Steuerbuch keine Eintragungen, so ist Fehlanzeige zu erstatten. 
Die Steuerstelle prüft die Eintragungen in das Steuerbuch, stellt den Gesamt- 
abgabebetrag fest, vereinnahmt ihn und bescheinigt den Empfang auf dem Steuerbuch 
und auf der Nachweisung unter Angabe der Nummer des Einnahmebuchs. Der 
Steuerstelle sind auf Verlangen die den Eintragungen in das Steuerbuch zugrunde 
liegenden Schriftstücke (Ladelisten, Manifeste, Frachturkunden usw.) und Geschäfts- 
bücher vorzulegen. 
NVuosster 6 
— . 
i
        <pb n="584" />
        506 
Das Steuerbuch ist an den Unternehmer zurückzugeben, die Nachweisung 
als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen. 
Sind über die Ladungen eines Schiffes besondere Ladelisten (Manifeste) aus- 
gestellt, welche unter fortlaufender Nummer die geladenen Einzelsendungen nach 
den gemäß Nr. 2 erforderten Angaben vollständig aufführen und in einer gleich- 
lautenden Abschrift bei der Geschäftsstelle aufbewahrt werden, so genügt es, wenn 
in dem Steuerbuch an Stelle der Eintragung der in der Ladeliste aufgeführten 
einzelnen Sendungen auf die mit laufender Nummer zu versehenden Ladelisten 
Bezug genommen und nur der aus jeder Liste sich ergebende Gesamtfrachtbetrag 
und Gesamtsteuerbetrag in das Steuerbuch übernommen wird. In diesem Falle 
ist die Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des 
Steuerbuchs auch auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ladelisten zu erstrecken. 
.Auf Antrag kann von der Oberbehörde zugelassen werden, daß als Steuerbuch 
andere über das Frachtgeschäft des Unternehmers geführte Geschäftsbücher ver- 
wendet werden, sofern sich aus diesen die für das Steuerbuch erforderten An- 
gaben ergeben. 
Auf Antrag kann von der Oberbehörde ferner gestattet werden, daß die Vorlegung 
der Geschäftsbücher, Ladelisten und sonstigen Schriftstücke, die den Eintragungen 
in das Steuerbuch zugrunde liegen, sowie der Geschäftsbücher, die nach Nr. 5 
als Steuerbuch verwendet werden, und die Prüfung dieser Unterlagen durch einen 
Beamten der Steuerstelle in den Räumen der Geschäftsstelle des Unternehmers erfolgt. 
Die Steuerbücher oder die an ihre Stelle tretenden Geschäftsbücher sind nach 
Monaten geordnet jahrgangsweise fünf Jahre lang nach Ablauf des Jahres, in 
dem die Beförderung stattgefunden hat, aufzubewahren. Soweit in den vor- 
genannten Büchern auf Ladelisten Bezug genommen ist, sind auch diese in gleicher 
Weise aufzubewahren. 
Jede abgefertigte Gütersendung und jedes abgefertigte Floß muß von einer vom 
Betriebsunternehmer unterschriebenen Bescheinigung (Steuerbegleitzettel) in doppelter 
Ausfertigung begleitet sein, daß er die Abgabe für die in der Bescheinigung nach 
Art und Umfang vollständig aufzuführenden Güter zur Entrichtung bei der 
namentlich zu bezeichnenden Steuerstelle übernommen hat oder daß es sich um 
Güter handelt, für die die Steuerbefreiung auf Grund des § 3 Nr. 2, 3 des 
Gesetzes in Anspruch genommen wird, und daß die aufgeführten Güter unter der 
Nummer des Steuerbegleitzettels im Steuerbuch eingetragen sind. Die für den- 
selben Ausladungsort bestimmten Güter sind tunlichst in einem Steuerbegleitzettel 
vereinigt aufzuführen.
        <pb n="585" />
        Nr. 54. 507 
Für die Ausstellung von Steuerbegleitzetteln dient die Anlage 8 zum Muster. — 
Als Steuerbegleitzettel können auch Abschriften der Frachtpapiere oder Lodelie 
dienen, sofern in sie eine Bescheinigung des bezeichneten Inhalts aufgenommen 
und vom Betriebsunternehmer oder von seinem bevollmächtigten Vertreter unter- 
schrieben ist. Der Steuerbegleitzettel oder die an seine Stelle tretenden Fracht- 
papiere oder Ladelisten sind fortlaufend zu numerieren und unter diesen Nummern 
im Steuerbuche (Spalte 2) einzutragen. 
9. Private Betriebsunternehmer und die von ihnen bestellten Vertreter haben sich 
schriftlich zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem ein zur Beförderung ange- 
nommenes Gut, für das die Abgabe fällig geworden ist, zum Zwecke der Steuer- 
erhebung nicht entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen worden 
ist, oder in welchem eine Bescheinigung der in Nr. 8 bezeichneten Art erteilt 
worden ist, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, eine von der 
Steuerbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Vertragsstrafe bis zu 
100 Mark unabhängig von der damit etwa verwirkten gesetzlichen Strafe zu zahlen. 
10. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen 
zuzulassen. 
Zum § 17 des Gesetzes. 
§ 21. 
(1) Soweit nicht das Abrechnungsverfahren (§ 20) Platz greift, sind Güter, die nach 9. Einzel- 
einem inländischen Orte verladen sind, der für den Ort der Ausladung zuständigen Steuer-versteuerung. 
stelle alsbald nach der Ankunft schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. ***- mün 
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten: labungsorte. 
Namen und Wohnort des Beförderungsunternehmers und des Schiffers sowie 
die Bezeichnung des Schiffes, 
Namen und Wohnort oder Geschäftssitz des Empfängers, 
die Bezeichnung der geladenen Waren nach Art der Verpackung, Gattung und 
Gewicht, bei Flößen nach Zusammensetzung und Umfang des Floßes, sowie 
die vereinbarte Fracht einschließlich des Schlepplohns und der im gewöhnlichen 
Verkehre berechneten Kosten der Ableichterung. Sind in der vereinbarten 
Fracht nicht zum abgabepflichtigen Beförderungspreise gehörige Beträge oder 
Beträge eingerechnet, die auf eine durchfahrene ausländische Strecke entfallen, 
und wird deren Ausscheidung für die Steuerberechnung beansprucht, so sind 
sie nach Art und Betrag besonders aufzuführen. 
100
        <pb n="586" />
        508 
Zur Bezeichnung des Empfängers, der Ladung und des Beförderungspreises kann auf Lade— 
listen (Manifeste) Bezug genommen werden, wenn diese die vorgeschriebenen Angaben richtig 
und vollständig enthalten, vom Anmelder unterschrieben und den Anmeldungen fest angeheftet 
sind. In den Ladelisten ist in diesem Falle eine besondere Spalte für die steueramtliche 
Berechnung der Abgabe vorzusehen. 
(3) Die Anmeldung ist vom Anmeldenden mit der Versicherung der Richtigkeit und 
Vollständigkeit seiner Angaben zu unterzeichnen. 
ger . (4) Zu den Anmeldungen sind Vordrucke des anliegenden Musters 9 zu verwenden. 
sG— Die Vordrucke können von den Steuerstehen und anderen amtlich bekannt gemachten Stellen 
zu den von der obersten Landesfinanzbehörde festgesetzten Preisen bezogen werden. 
(5) Mit der Anmeldung sind die Frachtpapiere, sofern sie die Güter begleiten, andernfalls 
Abschriften der Frachtpapiere sowie die sonstigen Ladungspapiere vorzulegen. 
8 22. 
(1) Die Steuerstelle hat, vorbehaltlich ihrer weitergehenden Überwachungsbefugnisse 
nach 8 26, die Anmeldungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf ihre 
Übereinstimmung mit den Frachtpapieren und sonstigen Ladungspapieren zu prüfen, den 
Abgabebetrag in der Anmeldung festzustellen und die Abgabe zu vereinnahmen. Ein Stück 
der Anmeldung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. 
(2) Das zweite Stück der Anmeldung ist mit Empfangsbekenntnis über die gezahlte 
Abgabe an den Anmelder nebst den abzustempelnden Fracht- und Ladungspapieren zurück- 
zugeben. Es dient als fernerer Ausweis über die Entrichtung der Abgabe und ist vom 
Schiffer über die Schiffsreise hinaus bis zur Aushändigung einer neuen Anmeldung auf- 
zu bewahren und mitzuführen. 
(3) Die Aushändigung der Güter darf erst erfolgen, nachdem die Abgabe entrichtet 
oder sichergestellt ist, sofern nicht die Steuerstelle die Aushändigung ausdrücklich ohne vor- 
gängige Entrichtung oder Sicherstellung der Abgabe genehmigt hat. Für Hafenplätze kann 
von der obersten Landesfinanzbehörde vorgeschrieben werden, daß die Fahrzeuge an der zur 
Erhebung der Abgabe bestimmten Stelle nicht vorüberfahren dürfen, bevor nicht die Abgabe 
gezahlt oder sichergestellt ist. « 
§ 23. 
b) Am inlän- (1) Die Anmeldung und Versteuerung kann auch bei der für den Ort der Verladung 
Aochen er- zuständigen Steuerstelle erfolgen. In diesem Falle dürfen die Güter am Bestimmungsort 
erst ausgehändigt werden, nachdem der für diesen zuständigen Steuerstelle die Versteuerung 
durch Vorlegung der mit Empfangsbekenutnis über die Entrichtung der Abgabe versehenen 
zweiten Ausfertigung der Versteuerungsanmeldung (§ 22 Abs. 2) nachgewiesen ist, es sei
        <pb n="587" />
        Nr. 54. 509 
denn, daß die Steuerstelle die Aushändigung ohne vorgängige Vorlegung dieser Ausfertigung 
genehmigt hat. Würde die für den Bestimmungsort zuständige Steuerstelle in der Fahrt 
erst nach dem Ausladungsort erreicht werden können, so ist die im Satz 2 bezeichnete 
Versteuerungsanmeldung statt dieser Stelle dem Stromaussichtsbeamten und, wenn dieser 
nicht erreichbar ist, dem Gemeindevorsteher des Ausladungsorts vor der Aushändigung der 
Güter vorzulegen. Daß die Vorlegung geschehen, ist von dem Stromaufsichtsbeamten oder 
dem Gemeindevorsteher auf der Anmeldung zu vermerken; diese selbst ist zurückzugeben. Sind 
für die UÜberwachung der Abgabe nach § 26 Abs. 2 Satz 3 besondere amtliche Stellen 
bestimmt, so treten diese an die Stelle des Stromaussichtsbeamten. 
(2) Werden Güter infolge veränderter Bestimmung der Ware oder aus anderen Gründen 
an einem anderen als dem ursprünglich bestimmten Orte ausgeladen und hat sich hierdurch 
der Betrag der Fracht erhöht, oder hat sich die Ladung unterwegs infolge von Zuladungen, 
die eine erhöhte Fracht zur Folge haben, vermehrt, so sind die Güter zur anderweiten 
Berechnung der Abgabe der für den Ausladungsort zuständigen Steuerstelle unter Vorlegung 
der im Abs. 1 bezeichneten zweiten Ausfertigung der Versteuerungsanmeldung nach § 21 
anzumelden und der fehlende Steuerbetrag nachzuentrichten. Die zweite Ausfertigung der 
ursprünglichen Versteuerungsanmeldung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. Besindet sich 
am Orte der Ausladung keine Steuerstelle und würde die für diesen Ort zuständige Steuer- 
stelle in der Fahrt erst nach der Ausladung erreicht werden können, so sind die Güter bei 
der nächsten nach Eintritt des die Frachterhöhung bewirkenden Umstandes berührten Steuer- 
stelle zur Nachversteuerung anzumelden; § 24 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
Ergibt sich aus einer nachträglichen Veränderung der Bestimmung des Gutes oder aus 
einer nachträglichen Verminderung der Ladung eine Verringerung der Fracht und damit 
auch ein geringerer als der entrichtete Abgabebetrag, so bleibt es dem Beförderungsunter- 
nehmer überlassen, sich die Ausladung an dem neuen Bestimmungsort oder die Verringerung 
der Ladung bei der Ausladung von der Steuerstelle bescheinigen zu lassen und die Erstattung 
des zuviel entrichteten Abgabebetrags bei der Steuerstelle, an die Abgabe gezahlt worden 
ist, unter Vorlegung der Bescheinigung zu beantragen. Diese Steuerstelle ist für die 
Erstattung zuständig. In Zweifelsfällen ist die Entschließung der Oberbehörde einzuholen. 
Befindet sich am Orte der Ausladung keine Steuerstelle, so kann die Bescheinigung auch 
von dem Stromausfsichtsbeamten oder der Gemeindebehörde oder einer nach § 26 Abs. 2 
Satz 3 mit der Überwachung der Abgabenentrichtung betrauten amtlichen Stelle erteilt werden. 
(3) Wird ein Teil der vorausbesteuerten Ladung unterwegs abgeleichtert, und löscht 
das Leichterschiff an einem anderen Orte als das abgeleichterte Schiff, so hat der Führer 
des letzteren dem Leichterführer eine Bescheinigung über die Vorausbesteuerung des übergeladenen 
Ladungsteils zu erteilen, während der Leichterführer auf dem in den Handen de Schiffs- 
#
        <pb n="588" />
        e) Aus- 
ladungen 
außerhalb 
510 
führers verbleibenden Empfangsbekenntnisse (§ 22 Abs. 2) die Abschreibung des abgeleichterten 
Ladungsteils zu bescheinigen hat. · 
8 24. 
(1) Die Anmeldung und Versteuerung muß bei der für den Ort der Verladung 
zuständigen Steuerstelle erfolgen, wenn sich am Orte der Ausladung der Güter keine Steuer- 
des Ortes der stelle befindet und die für den Ausladungsort zuständige Steuerstelle in der Fahrt erst nach 
Steuerstelle. der Ausladung erreicht werden würde. 
d) Ausfuhr. 
(2) Befindet sich auch am Orte der Verladung keine Steuerstelle, so sind die Güter bei 
der nächsten nach Einnahme der Ladung berührten Steuerstelle anzumelden und zu versteuern. 
(3) Wird im Falle des Abs. 2 bis zum Orte der Ausladung keine Steuerstelle berührt 
oder ist der Schiffer ohne störenden Aufenthalt nicht in der Lage, bei der im Abs. 2 bezeichneten 
Steuerstelle zum Zwecke der Steuerentrichtung die Fahrt zu unterbrechen, weil er z. B. 
im Schleppzug fährt oder die Steuerstelle außerhalb der Amtszeit passiert, so hat er die 
Anmeldung zur Versteuerung in doppelter Ausfertigung vor der Ausladung dem Strom- 
aufsichtsbeamten vorzulegen. Dieser hat die Anmeldung mit den Fracht= und Ladepapieren 
zu vergleichen, sich, soweit möglich, von der Ubereinstimmung der Ladung mit den vorgelegten 
Papieren zu überzeugen, den Befund auf den Anmeldungen unter Angabe der Steuerstelle, 
bei der die Anmeldung und Versteuerung zu geschehen hat, sowie des Tages, an dem nach 
der Angabe des Schiffers die Löschung der Ladung erfolgen soll, zu vermerken und die eine 
der Ausfertigungen der für den Ort der Ausladung zuständigen Steuerstelle zu übersenden, 
die andere Ausfertigung aber dem Schiffer zurückzugeben. Unter Vorlegung der letzteren 
sind die Güter der genannten Steuerstelle spätestens binnen 3 Tagen nach dem im Vermerke 
des Stromaufsichtsbeamten angegebenen Tage der Löschung der Ladung anzumelden und zu 
versteuern. Hat der Schiffer den Stromaussichtsbeamten nicht erreichen können, so hat er, 
ehe er mit der Ausladung beginnt, die Anmeldungen dem Vorsteher der Gemeinde, in deren 
Bezirk die Ausladestelle liegt, in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Der Vorsteher hat 
mit der Anmeldung gemäß Satz 2 zu verfahren. Sind für die Überwachung der Abgaben- 
entrichtung nach § 26 Abs. 2 Satz 3 besondere amtliche Stellen bestellt, so treten diese 
an die Stelle der Stromaufsichtsbeamten. Soweit es sich um die Ausladung von Gütern 
handelt, von denen die Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens zu entrichten ist, ist 
mit dem Steuerbegleitzettel (§ 20 Nr. 8) in gleicher Weise zu verfahren wie nach den 
Sätzen 1, 2, 4 bis 6 mit der Steueranmeldung. 
§ 25.T 
(1) Sind die Güter nach einem Orte des Auslandes bestimmt, so sind sie im See- 
verkehre der für den Ausfuhrhafen zuständigen Steuerstelle spätestens vor der Ausfahrt, im
        <pb n="589" />
        Nr. 54. 511 
Binnenschiffsverkehre der dem Grenzausgangspunkte nächstgelegenen Steuerstelle spätestens vor 
deren Uberschreitung nach Maßgabe des § 21 anzumelden. 
(2) Ist im Binnenschiffsverkehre die Ladung an einem anderen als dem Grenzaus- 
gangsorte (Abs. 1) eingenommen, so kann die Anmeldung und Versteuerung auch bei der 
für diesen anderen Ort zuständigen Steuerstelle erfolgen. Die Ausfuhr darf in diesem Falle 
erst geschehen, wenn der dem Grenzausgangspunkte nächstgelegenen Steuerstelle durch Vor- 
legung der mit Empfangsbekenntnis über die Entrichtung der Abgabe versehenen zweiten 
Ausfertigung der Anmeldung die Entrichtung der Abgabe nachgewiesen ist. § 23 Absl. 2 
findet entsprechende Anwendung. 
§ 26. 
(1) Unternehmungen, die die Schleppschiffahrt betreiben, sind verpflichtet, die von ihnen 10. Über- 
geschleppten Fahrzeuge der Steuerstelle des Bestimmungsorts der Fahrzeuge alsbald nach der E 
Ankunft an diesem Orte schriftlich anzumelden. verkehrs. 
(2) Die Steuerstellen haben darüber zu wachen, daß am Orte der Steuerstelle keine 3) Anzeige- 
Güter ausgehändigt werden, bevor nicht die Anmeldung zur Entrichtung der Abgabe erfolgt pschpe. 
oder der Nachweis erbracht ist, daß die Abgabe bei einer anderen Steuerstelle entrichtet oder fahrtsunter- 
daß die Entrichtung der Abgabe von einem Beförderungsunternehmen im Wege der Abrechnung nehmungen. 
übernommen worden ist oder daß die Güterbeförderung abgabefrei ist, es sei denn, daß die warhunbern 
Steuerstelle die Aushändigung der Güter ausdrücklich ohne vorgängige Entrichtung oder die Steuer- 
Sicherstellung der Abgabe oder Beibringung der Nachweise gestattet hat. Bei Beförderungen stellen. 
in den Fällen des § 3 Nr. 2, 4 bis 7 des Gesetzes ist die Aushändigung zulässig, ohne 
daß vorher ein Nachweis der Steuerfreiheit erbracht ist. Die Überwachung kann anderen 
amtlichen Stellen übertragen werden, insbesondere für Ausladeplätze, bei denen sich keine 
Steuerstelle befindet. Die sich hieraus für das Verfahren ergebenden abweichenden Be- 
stimmungen trifft die oberste Landesfinanzbehörde. 
(3) Wird zum Nachweis, daß hinsichtlich der auszuladenden Güter den steuerlichen 
Vorschriften genügt ist, die mit Empfangsbekenntnis versehene zweite Ausfertigung der Ver- 
steuerungsanmeldung oder ein Steuerbegleitzettel in doppelter Ausfertigung vorgelegt, so hat 
die Steuerstelle die vorgelegten Nachweise zu prüfen und die Nachweise mit einem Prüfungs- 
vermerke zu versehen. Die Ausladung der Güter und die Wiederausfahrt des Fahrzeugs 
darf durch eine Prüfung, ob die Nachweise mit den geladenen Gütern übereinstimmen, nicht 
aufgehalten werden. Haben sich bei der Prüfung Anstände nicht ergeben, so ist die Ver- 
steuerungsanmeldung und, wenn die Sendung auf Steuerbegleitzettel gegangen ist, die eine 
Ausfertigung des Steuerbegleitzettels zurückzugeben. Für die Pflicht zur Aufbewahrung und 
Mitführung der letzteren gilt § 22 Abs. 2 Satz 2. Die zweiten Stücke der im Laufe des 
Monats abgegebenen Steuerbegleitzettel hat die Steuerstelle nach den Ausstellern und der
        <pb n="590" />
        c) Über- 
wachung durch 
die Aufsichts= 
beamten. 
1. Begriff 
des nicht- 
öffentlichen 
Güter- 
verkehrs. 
512 
Nummerfolge zu ordnen und bis zum 5. des folgenden Monats der Steuerstelle zu über- 
senden, bei der das zum Abrechnungsverfahren zugelassene Beförderungsunternehmen die 
Abgabe zu entrichten hat. Die letztere Steuerstelle hat gelegentlich der Prüfung der Steuer- 
bücher sich zu überzeugen, ob die ausgestellten Steuerbegleitzettel mit dem Steuerbuch und 
seinen Unterlagen übereinstimmen, ob insbesondere also alle Sendungen, über die Steuer- 
begleitzettel ausgestellt sind, sich auch verbucht finden. 
(4) Die Steuerstelle ist befugt, sich vom Schiffer den Nachweis der steuerlichen Er- 
ledigung der mit der letztvorhergegangenen Schiffsreise ausgeführten Güterbeförderung führen 
zu lassen. Zu diesem Zwecke hat der Schiffer auf Verlangen die auf diese Güterbeförderung 
bezügliche zweite Ausfertigung der Versteuerungsanmeldungen sowie die ihm zurückgegebenen 
zweiten Ausfertigungen der Steuerbegleitzettel vorzulegen. Ergibt sich der Verdacht, daß in 
der Zwischenzeit Güterbeförderungen unter Umgehung der Steuerpflicht ausgeführt worden 
sind, so ist das zur Einleitung des Strafverfahrens Erforderliche zu veranlassen. 
§ 27. 
Die Hafen-, Kanal= und Stromaufsichtsbeamten sowie die Zoll= und Steueraufsichts- 
beamten sind berechtigt, von den Führern von Schiffen und Flößen, die in Fahrt befindlich 
sind oder an Stellen, an denen sich keine Steuerstelle befindet, angelegt haben, oder die im 
freien Wasser in andere Fahrzeuge löschen, die Ladungspapiere vorlegen und sich den Nach- 
weis der steuerlichen Erledigung hinsichtlich der seit Antritt der Reise bereits gelöschten 
Güter und hinsichtlich der auf der letztvorhergegangenen Schiffsreise beförderten Güter führen 
zu lassen. Die Aufsichtsbeamten haben von dieser Befugnis in allen Fällen, in denen der 
Verdacht der Umgehung einer Abgabepflicht besteht, außerdem auch von Zeit zu Zeit in 
unverdächtigen Fällen Gebrauch zu machen. 
III. Nichtöffentlicher Güterverkehr auf Eisenbahnen und Wasserstraßen. 
Zum § 3 Abs. 3, § 6 des Gesetzes. 
§ 28. 
Eine Beförderung von Gütern im nichtöffentlichen Verkehre liegt insoweit vor, als die 
Beförderung nicht im Betrieb eines Beförderungsgewerbes erfolgt. Hat der Betriebsunter- 
nehmer die Güter im Betriebe seines Gewerbes oder seiner Wirtschaft von Dritten erworben 
oder an Dritte veräußert, so ist ihre Beförderung mit den eigenen Betriebsmitteln als 
Ausübung eines Beförderungsgewerbes auch dann nicht anzusehen, wenn die Kosten der 
Beförderung im ersten Falle dem Veräußerer, im anderen Falle dem Abnehmer zur Last 
fallen. Das gleiche gilt, wenn die Beförderung lediglich für Rechnung von Personen über- 
nommen wird, die mit dem Beförderungsunternehmer in einem Verhältnis der Interessen- 
gemeinschaft stehen oder für deren Zwecke das Beförderungsunternehmen unterhalten wird
        <pb n="591" />
        Nr. 54. 513 
8 29. 
(1) Die Befreiung im § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes greift nicht Platz, wenn abge- 
lagerte Abfallstoffe (z. B. Thomasschlacke) zur Aufbereitung von der Ablagerungsstätte wieder 
abbefördert werden. 
(2) Die Geschlossenheit einer Betriebsanlage im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 à des 
Gesetzes hängt nicht davon ab, daß die Anlage räumlich durch Zäune, Mauern und der- 
gleichen eingefriedigt ist. Sie wird ferner nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß sie von 
einer öffentlichen Straße, einer öffentlichen Eisenbahn oder einem Flußlauf durchschnitten 
wird oder daß Teile eines technisch zusammenhängenden Betriebs, z. B. der Kalkbruch einer 
Zementfabrik und die Fabrikanlage, durch einen zu überquerenden fremden Grundstücksstreifen 
getrennt sind. Ist eine geschlossene Betriebsanlage an eine öffentliche Bahn angeschlossen, 
so wird die Befreiungsvorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2àà nicht dadurch ausgeschlossen, 
daß der Ubergabebahnhof nach seiner örtlichen Lage einen Teil der geschlossenen Betriebsanlage 
bildet. 
(3) Für die Länge einer Bahnanlage im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2b des Gesetzes 
ist das Gesamtausmaß der zusammenhängend betriebenen Bahnstrecken maßgebend, auch wenn 
die Anlage der Strecken keinen durchgehenden Bahnbetrieb gestattet. Bei mehreren, örtlich 
auseinanderliegenden Bahnanlagen desselben Unternehmens ist die Länge für jede der außer 
Zusammenhang miteinander stehenden Bahnanlagen gesondert zu bestimmen. Für die Be- 
messung der 6 km Länge kommen nur die der eigentlichen Beförderung dienenden Haupt- 
gleise in Betracht, dagegen nicht Aufstellungs-, Auszieh-, Verschiebe= und andere Neben- 
gleise. 
(4) Erstreckt sich die Beförderung über die Grenze der geschlossenen Betriebsanlage 
hinaus, so greift die Befreiung im § 3 Abs. 3 Nr. 2a, b des Gesetzes nicht Platz, wenn 
die Gesamtlänge der Bahnanlage — gleichgültig, ob die Beförderung über die gesamte 
Bahnstrecke oder nur über einen Teil geschieht — mehr als 6 km beträgt. 
(5) Ist eine nichtöffentliche Bahnanlage an eine öffentliche Bahn angeschlossen, so ist 
für die Beförderung auf der nichtöffentlichen Anschlußbahnstrecke die Abgabe nur einmal, 
und zwar von der Anschlußfracht, zu entrichten. 
(6) Als zu vorübergehenden Zwecken angelegt ist eine Bahnanlage im Sinne des § 3 
Abs. 3 Nr. 20 des Gesetzes regelmäßig dann anzusehen, wenn sie nicht ortsfest angelegt ist. 
Ist eine Bahn nur teilweise ortsfest angelegt, so ist die Beförderung nur insoweit steuer- 
pflichtig, als sie auf dem ortsfest angelegten Teile geschieht. Militärische Ubungs= sowie 
Armierungsbahnen (schmalspurige und Vollbahnen) gelten als zu vorübergehenden Zwecken 
angelegt auch dann, wenn sie ortsfest angelegt sind. 
2. Be- 
freiungen
        <pb n="592" />
        514 
830. 
Zum 8§ 6 des Gesetzes. 
3. Festsetzung (1) Im nichtöffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen hat der Betriebsunternehmer 
“’ im Steuerbuche (§ 33) oder, falls er nicht zum Abrechnungsverfahren zugelassen ist, in der 
preises Steueranmeldung für die einzelnen Beförderungen vorbehaltlich der Bestimmungen im Absk. 3 
im Verkehr den Beförderungspreis anzugeben, der unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen im öffent- 
W’ lichen Güterverkehre gezahlt wird. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn die Beförderung 
für Rechnung eines Dritten geschieht (§ 28 Satz 2, 3) und die hierbei vereinbarten Beförde- 
rungspreise andere sind. Er ist jedoch berechtigt, die vereinbarten Preise einzustellen, wenn 
er gleichzeitig die schriftliche Versicherung abgibt, daß im öffentlichen Güterverkehr unter 
gleichen oder ähnlichen Verhältnissen durchschnittlich keine höheren Beförderungspreise gezahlt 
worden sind. 
(2) Die Steuerstellen haben sich über die im öffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen 
gezahlten Beförderungspreise aus den Steuerbüchern und Anmeldungen sowie in sonst ge- 
eigneter Weise auf dem laufenden zu erhalten. Hat die Steuerstelle Bedenken, die vom 
Betriebsunternehmer im nichtöffentlichen Güterverkehr angegebenen Beförderungspreise für 
richtig anzunehmen, so ist die Abgabe auf Grund der Anmeldungen vorläufig und unter 
Vorbehalt der Nachprüfung einzuziehen. Kommt hiernächst mit dem Betriebsunternehmer 
keine Einigung zustande, so hat die Steuerstelle den maßgebenden Beförderungspreis durch 
Anhörung von Sachpverständigen zu ermitteln und, falls der danach geschuldete Steuerbetrag 
höher als der eingezahlte Abgabebetrag ist, den Unterschiedssteuerbetrag unter Mitteilung 
der Feststellungsgrundlagen nachzuerheben. 
(3) Lassen sich nach Lage der Verhältnisse eines bestimmten Verkehrsgebiets Frachtsätze, 
die unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen im öffentlichen Verkehre gezahlt werden, nicht fort- 
laufend mit Sicherheit ermitteln, so kann auf Antrag des Betriebsunternehmers die Steuerstelle mit 
diesem die Einstellung bestimmter mittlerer Frachtsätze in die Steuerberechnung vereinbaren. 
Die Vereinbarung hat jeweilig für einen bestimmten Zeitraum, der drei Monate nicht 
übersteigen darf, zu erfolgen und bedarf der Genehmigung der Oberbehörde. 
/31. 
4. Anmeldung (1) Wer die Beförderung von Gütern im nichtöffentlichen Verkehre betreibt, hat dies 
Kaes Be. spätestens vierzehn Tage vor dem Beginne des Betriebs und, wenn der Betrieb bereits bei 
F#rderunge. Inkrafttreten der gesetzlichen Vorschriften über die Besteuerung des Güterverkehrs bestand, 
nehmens. spätestens vierzehn Tage vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Vorschriften der für den 
Betriebsunternehmer örtlich zuständigen Steuerstelle anzumelden.
        <pb n="593" />
        Nr. 54. 515 
(2) Die Anmeldung hat den Namen und Wohnort des Betriebsunternehmers oder 
Firma und Sitz des Unternehmens, die Art des gewerblichen oder wirtschaftlichen Betriebs, 
in welchem die Güterbeförderung stattfindet, sowie eine Angabe darüber zu enthalten, ob die 
Güterbeförderungen auf eigenen Schienenbahnen, mit eigenen Schiffen oder im eigenen 
Flößereibetrieb erfolgen. Bei nichtöffentlichen Bahnen sind die betriebenen Strecken, bei der 
nichtöffentlichen Güterbeförderung auf Wasserstraßen ist anzugeben, auf welchen Linien oder 
zwischen welchen Orten die Güterbeförderung im regelmäßigen Verkehre stattfindet. 
Zu den 8§§ 15, 31 des Gesetzes. 
§ 32. 
(1) Betriebsunternehmern, die Güter im nichtöffentlichen Verkehre befördern, kann auf 
Antrag gestattet werden, für diese Beförderungen die Abgabe im Wege der nachträglichen 
Abrechnung über die im Laufe eines Kalendermonats ausgeführten Beförderungen (Abrech- 
nungsverfahren) zu entrichten. 
(2) Auf die Zulassung zum Abrechnungsverfahren finden die Vorschriften des § 19 
über das Abrechnungsverfahren im öffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen Anwendung. 
Über die Zulassung entscheidet die Oberbehörde. Sie kann hierbei anordnen, daß von einer 
Sicherheitsleistung abgesehen wird. 
(3) Betrieben, in denen die Beförderungen unregelmäßig oder nur in einem Teile des 
Jahres stattfinden oder für die kein höherer Jahressteuerbetrag als eintausend Mark in 
Betracht kommt, kann die Abrechnung für einen längeren als einmonatigen Zeitraum oder 
jährliche Abrechnung gestattet werden. In diesem Falle ist die Sicherheitsleistung nach dem 
anderthalbfachen Betrage der für den Abrechnungszeitraum durchschnittlich geschuldeten Abgabe 
zu berechnen. 
8 33. 
(1) Betriebsunternehmer, die die Güterbeförderung sowohl im öffentlichen wie im 
nichtöffentlichen Verkehre betreiben, haben über jeden dieser Verkehre gesondert abzurechnen. 
(2) Als Grundlage für die Berechnung im nichtöffentlichen Verkehre hat der Betriebs- 
unternehmer nach näherer Bestimmung der Oberbehörde ein Steuerbuch zu führen, in dem 
die innerhalb des Steuerzeitraums ausgeführten Gütersendungen mit den für die Steuer- 
berechnung erforderlichen Angaben anzuschreiben sind. Im nichtöffentlichen Bahnverkehre 
muß sich aus dem Steuerbuche mindestens die Art und Menge der Güter sowie die Zahl 
der geleisteten Tonnenkilometer für jede Beförderungsstrecke gesondert ergeben. Im nicht- 
öffentlichen Verkehr auf Wasserstraßen sind die einzelnen Beförderungen nach Absendungs- 
und Empfangsort, Art und Gewicht der Güter, bei Flößen nach Zusammensetzung und 
« 101 
5. Ab- 
rechnungs- 
verfahren.
        <pb n="594" />
        6. Abfindung. 
7. Einzel- 
versteuerung. 
516 
Umfang unter Angabe des Beförderungspreises aufzuführen, der im öffentlichen Verkehr 
einschließlich des Schlepplohns und der im gewöhnlichen Verkehre berechneten Kosten der 
Ableichterung gezahlt wird. 
(3) Das Steuerbuch ist mit Ablauf des Abrechnungszeitraums abzuschließen, in der 
Spalte für die Tonnenkilometer oder den Beförderungspreis aufzurechnen, und es ist von 
dem sich ergebenden Gesamtbetrage die Abgabe zu berechnen. Der Unternehmer hat das 
Steuerbuch mit der Versicherung zu unterschreiben, daß die darin enthaltenen Angaben voll- 
ständig und richtig sind, und das Buch bis zum 20. des folgenden Monats der Steuerstelle 
mit einer Nachweisung, entsprechend dem Muster 7, einzureichen, welche die Zahl der Ein- 
tragungen des Steuerbuchs und den Gesamtbetrag der sich danach ergebenden Abgabe. enthält. 
(4) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und 9, für den Schiffs= und 
Flößereiverkehr auch Nr 8, finden sinngemäße Anwendung. 
§ 34. 
Zum 8§ 31 des Gesetzes. 
Die Oberbehörde kann unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen auf Antrag 
widerruflich genehmigen, daß in den im § 32 Abs. 3 bezeichneten Fällen, sofern die Feststellung 
der Abgabebeträge mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und Kosten verbunden sein würde, 
die Berechnung und Abführung der Abgabe im Wege der Abfindung stattfindet. Der Ab- 
findungsbetrag ist nach dem Durchschnitt der Frachten zu berechnen, die der Betriebsunter- 
nehmer in den vorangegangenen fünf Geschäftsjahren zu zahlen gehabt hätte, wenn die Beförderung 
im öffentlichen Verkehr erfolgt wäre. Hat der Betrieb noch nicht solange bestanden oder 
wesentliche Anderungen in dieser Zeit erfahren, so ist der Abfindungsbetrag nach dem 
geschätzten Jahresfrachtbetrage festzusetzen. Die Festsetzung hat von drei zu drei Jahren und, 
wenn vor Ablauf dieses Zeitraums den Steuerertrag wesentlich beeinflussende Anderungen des 
Betriebs eingetreten sind, unmittelbar nach Eintritt dieser Anderungen von neuem zu erfolgen. Der 
Abfindungsbetrag ist für den nach § 32 Abs. 3 festgesetzten Abrechnungszeitraum unter 
Vorlegung von Lieferscheinen in doppelter Ausfertigung bis zum 20. des folgenden Monats 
einzuzahlen. 
§ 35. 
Zum § 18 des Gesetzes. 
(1) Soweit die Abgabe nicht im Wege des Abrechnungsverfahrens oder der Abfindung 
entrichtet wird, hat der Unternehmer die beförderten Güter vorbehaltlich der Bestimmung 
im Abs. 2 der für das Betriebsunternehmen örtlich zuständigen Steuerstelle binnen vierzehn
        <pb n="595" />
        Nr. 54. 517 
Tagen nach Ausführung der Beförderung nach Muster 10 in doppelter Ausfertigung unter 
Einzahlung der Abgabe anzumelden. Die Anmeldung kann, sofern hierdurch die im Satz 1 
angeordnete Frist nicht überschritten wird, mehrere Beförderungen umpfassen. 
(2) Erfolgt im Falle des Abs. 1 die Beförderung auf dem Wasserwege zur Ausladung 
an einem nicht dem Betriebsunternehmer gehörigen Orte, so hat die Anmeldung und Ver- 
steuerung bei der Steuerstelle zu erfolgen, die für die Versteuerung bei Beförderung im 
öffentlichen Güterverkehre nach §§ 21, 23 bis 25 zuständig sein würde. Die zurückerhaltene 
zweite Ausfertigung hat der Steuerpflichtige als Beleg bei den von ihm nach § 18 Satz 2 
des Gesetzes zu führenden Anschreibungen aufzubewahren. 
8 36. 
(1) Die Aufsichtsbeamten der Zoll- und Steuerverwaltung sowie im Verkehr auf 
Wasserstraßen die Hafen-, Kanal= und Stromaufsichtsbeamten sind befugt, die von dem 
Betriebsunternehmer über die Güterbeförderungen zu führenden Anschreibungen jederzeit ein- 
zusehen und sie auf ihre richtige und vollständige Führung hin zu prüfen. 
(2) Die Bestimmungen des § 27 finden auch auf den nichtöffentlichen Verkehr auf 
Wasserstraßen Anwendung. 
IV. Güterverkehr auf Landwegen. 
* 37. 
Zum 8§ 1 Abs. 2 des Gesetzes. 
(1) Als planmäßig im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes sind Fahrten dann anzu- 
sehen, wenn sie in zeitlich bestimmter Wiederkehr und nicht nur nach Bedarf stattfinden. 
(2) Für die Abrundung der Abgabebeträge gilt § 17 Abs. 1. 
8 38. 
Zum 814 des Gesetzes. 
Soweit eine nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes steuerpflichtige Beförderung von Gütern 
auf Landwegen vom Reich oder einem Bundesstaate betrieben wird, werden die näheren 
Bestimmungen über die Entrichtung der Abgabe gemäß § 14 des Gesetzes von der obersten 
Landesfinanzbehörde im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) getroffen. 
9 39. 
(1) Wer außer den Fällen des § 38 die Beförderung von Gütern auf Landwegen 
durch ein dem öffentlichen Verkehre dienendes Unternehmen mit motorischer Kraft auf be- 
1017 
e 7% 
* 
S. Über- 
wachung 
durch die 
Ausfsichts- 
beamten. 
1. Im 
allgemeinen. 
2. Reichs- 
und Staats- 
betriebe. 
3 Anmeldung 
des Be- 
sörderungs- 
unter- 
nehmens.
        <pb n="596" />
        518 
stimmten Linien mit planmäßigen Fahrten betreiben will, hat dies spätestens vierzehn Tage 
vor Beginn des Betriebs und, wenn der Betrieb bereits bei Inkrafttreten der gesetzlichen 
Vorschriften über die Besteuerung des Güterverkehrs bestand, spätestens vierzehn Tage vor 
dem Tage des Inkrafttretens dieser Vorschriften der für den Betriebsunternehmer örtlich 
zuständigen Steuerstelle anzumelden. 
(2) Die Anmeldung hat den Namen und Wohnort des Betriebsunternehmers oder 
Firma und Sitz des Unternehmens und die Art des Betriebs anzugeben und die Orte zu 
bezeichnen, zwischen denen der Betrieb im regelmäßigen Verkehre stattfindet. 
8 40. 
Zum § 15 des Gesetzes. 
4. Steuer- (1) Dem Betriebsunternehmer ist unter den nachfolgenden Bedingungen widerruflich ge- 
entrichtung stattet, die Abgabe erst nach Aushändigung der Güter in vierteljährlichen Zeitabschnitten durch 
Sbrecnung. Einzahlung bei der örtlich zuständigen Steuerstelle zu entrichten. 
verfahren. (2) Zur Verrechnung mit der Steuerstelle über die Abgabe hat sich der Betriebsunter- 
nehmer in seinem Betriebe der von der Steuerstelle käuflich zu beziehenden amtlichen Fracht- 
zettelblöcke zu bedienen. Jeder Frachtzettelblock besteht aus einem Umschlag und zweihundert- 
fünfzig Einlageblättern, ist mit einer Nummer versehen und entspricht dem anliegenden 
MMuster 11. Der Bedarf an Blöcken ist der Steuerstelle mindestens vierzehn Tage vor Eintritt 
Wf des Bedarfs anzuzeigen. Über die ausgegebenen Blöcke hat die Steuerstelle ein Verkehrs- 
steuer-Merkbuch zu führen. 
(3) Die einzelnen Blätter des Frachtzettelblocks haben einen netzartigen grauen Unterdruck. 
Sie bestehen aus einem mit dem Umschlag fest verbundenen Stammabschnitt A, dem Fracht- 
zettel (Abschnitt B) und einem aus sechs Nummerzetteln bestehenden Abschnitt C. Die Ab- 
schnitte B und C sind abtrennbar. Die einzelnen Blätter des Blocks sind durchlaufend 
numeriert. Die Nummer des Blattes trägt sowohl der Abschnitt A wie Abschnitt B; sie 
befindet sich auch auf jedem der sechs Nummerzettel. Die Abschnitte A und B enthalten gleich- 
mäßig einen Vordruck für die Bezeichnung des Tages der Beförderung und der Orte, zwischen 
denen die Beförderung des Gutes stattfindet, für die Bezeichnung des Gutes nach Zahl, 
Art und Gewicht der Frachtstücke und nach dem Beförderungspreise sowie für die nach 
diesem zu berechnende Abgabe, ferner für die Unterschrift des Betriebsunternehmers nach Namen 
und Wohnort. 
(4) Die von den Steuerstellen zu verkaufenden Frachtzettelblöcke werden durch die Reichs— 
druckerei hergestellt und zu einem vom Reichskanzler (Reichsschatzamt) festgesetzten Preise ab— 
gegeben. Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Frachtzettelblöcke, welche
        <pb n="597" />
        Nr. 64. 519 
ihr von den obersten Landesfinanzbehörden als zum unmittelbaren Bezuge berechtigt bezeichnet 
werden. Eine Verabfolgung an Privatpersonen durch die Reichsdruckerei findet nicht statt. Die 
Rechnungen über die bezogenen Frachtzettelblöcke sind mit den gquittierten Lieferscheinen zu 
belegen und von der Reichsdruckerei den obersten Landesfinanzbehörden oder den von ihnen 
bezeichneten Behörden einzureichen. Letztere lassen den Betrag der Rechnung an die Reichs- 
druckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der Reichshauptkasse zahlen. 
(5) Der Betriebsunternehmer hat bei Annahme des Gutes die Abschnitte A und B des Fracht- 
zettels gleichmäßig auszufüllen, den Abschnitt B dem Versender auszuhändigen und die anhängen- 
den Nummerzettel, soweit dies die Frachtstücke zulassen, zu deren Beklebung zu benutzen. Reichen 
die sechs Nummern nicht aus, so werden zwei oder mehr Frachtzettel verwendet und in jedem 
die zugehörenden Frachtstücke verzeichnet. Ubrigbleibende Nummern sind sofort zu vernichten. 
(6) Bis zum 10. des auf den Vierteljahrsschluß folgenden Monats hat der Betriebsunter- 
nehmer die gebrauchten Blöcke mit den in ihnen enthaltenen Stammabschnitten der Steuerstelle 
mit einer Nachweisung des Musters 12 in doppelter Ausfertigung einzureichen. Ist eine Beför- 
derung nicht zur Ausführung gekommen, so sind die darüber ausgestellten Frachtzettel beizufügen. 
Die Steuerstelle stellt die Abgabe auf beiden Ausfertigungen der Nachweisung fest, verein- 
nahmt sie und gibt die zweite Ausfertigung mit einem Bekenntnis über den Empfang der 
Abgabe unter Bezeichnung der Nummer des Eintrags im Einnahmebuche zurück. 
(7) Enthält ein Block noch leere Blätter, so ist in der Nachweisung die Zahl der benutzten 
Blätter und der sich aus ihnen ergebende Abgabenbetrag anzugeben. Nach Feststellung der 
Abgabe hat die Rückgabe dieses Blocks gegen Empfangsbekenntnis zu erfolgen. Die Steuerstelle 
hat die Wiedervorlegung aufgebrauchter Blöcke durch das Merkbuch (Abs. 2 Satz 4) zu überwachen. 
(8) Private Betriebsunternehmer und die von ihnen bestellten Vertreter haben sich schrift- 
lich zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem ein zur Beförderung angenommenes Gut, für das 
die Abgabe fällig geworden ist, zum Zwecke der Steuererhebung nicht entsprechend den vor- 
stehenden Bestimmungen nachgewiesen worden ist, eine von der Steuerbehörde unter Ausschluß 
des Rechtswegs festzusetzende Vertragsstrafe bis zu einhundert Mark unabhängig von der 
damit etwa verwirkten gesetzlichen Strafe zu zahlen. 
(9) Die Oberbehörde kann Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen anordnen, 
soweit dies nach der Besonderheit des Betriebs des Unternehmers erforderlich erscheint. Sie 
kann auf Antrag an Stelle der Entrichtung der Abgabe auf Grund des vorstehenden Abrechnungs- 
verfahrens die Entrichtung der Abgabe im Wege der Abfindung gestatten, sofern der Jahresbetrag 
der Abgabe eintausend Mark nicht übersteigt und das vorstehend angeordnete Verfahreu für den 
Betriebsunternehmer mit unverhältnismäßigen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden sein 
würde. Auf die Abfindung findet § 34 Satz 2 bis 5 sinngemäße Anwendung.
        <pb n="598" />
        5. Einzel- 
versteuerung. 
Steuerstellen. 
1. Einnahme- 
buch. 
520 
8 41. 
(1) Der Unternehmer oder der von ihm bestellte Fahrtleiter (Wagenführer, Schaffner) ist 
verpflichtet, den in Gebrauch befindlichen Frachtzettelblock während der Fahrt mit sich zu 
führen. 
(2) Die Aussichtsbeamten der Sicherheitspolizei und die Zoll= und Steueraufsichtsbeamten 
sind berechtigt und verpflichtet, in Fällen des Verdachts und von Zeit zu Zeit in unver- 
dächtigen Fällen den Betrieb des Unternehmers an den Haltestellen und unterwegs auf die Be- 
obachtung der vorstehenden Vorschriften hin zu prüfen. Der Unternehmer oder der von ihm 
bestellte Fahrtleiter ist verpflichtet, ihnen den Frachtzettelblock vorzulegen und die Prüfung 
der Übereinstimmung der Angaben des Blockes mit den geladenen Frachtstücken und den ihnen 
aufgeklebten Zettelnummern zu gestatten, letzteres unterwegs jedoch nur, soweit dies ohne 
Ausladung der Frachtstücke möglich ist. 
(3) Für die Erfüllung der in Abs. 1, 2 bezeichneten Verpflichtungen durch den Fahrt- 
leiter ist neben diesem der Unternehmer verantwortlich. 
8 42. 
Der Widerruf der Zulassung des im 8 40 angeordneten Verfahrens erfolgt durch die 
Oberbehörde. Sie hat bei Erklärung des Widerrufs gleichzeitig zu bestimmen, in welcher 
Art der Betriebsunternehmer die Einzelversteuerung künftighin zu bewirken hat. 
V. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 43. 
(1) Die mit der Erhebung und Verwaltung der Abgaben vom Güterverkehre betrauten 
Steuerstellen und die Oberbehörden, denen sie unterstehen, werden von den Landesregierungen 
bestimmt und öffentlich bekanntgemacht. 
(2) Ein Verzeichnis der Steuerstellen und Oberbehörden ist unter Angabe ihrer Ge- 
schäftsbezirke dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. Das gleiche hat mit etwaigen 
späteren Veränderungen zu geschehen. 
VI. Erhebung und Verrechnung der Abgaben. 
§ 44. 
Jede zur Erhebung der Abgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die Einnahmen ein 
Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. Das 
anliegende Muster 13 dient als Vorbild.
        <pb n="599" />
        Nr. 54. 521 
g 45. 
(1) Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von jeder Steuerstelle ein An= 2. Anmel- 
meldungsbuch zu führen, für welches das Muster 14 als Vorbild dient. In dieses sind dungsbuch. 
alle zur Entrichtung der Abgabe vorgeschriebenen Anmeldungen, Lieferscheine und Nachweisungen Nuster 4 
einzutragen. — 
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß in einzelnen Fällen das Ein— 
nahmebuch und das Anmeldungsbuch zu einem Buche vereinigt werden. 
8 46. 
(1) Das Einnahmebuch und das Anmeldungsbuch werden für die Dauer des Rechnungs= 3. Prüfung 
jahrs geführt und nach Jahresschluß abgeschlossen mit den dazu gehörigen Belegen an die und Auf- 
.. . . . bewahrung 
Oberbehörde zur Prüfung eingereicht. der Bücher. 
(2) Das Einnahmebuch, das Anmeldungsbuch und die dazu gehörigen Belege sind nach 
ihrem Abschluß noch 10 Jahre aufzubewahren. 
§ 47. 
Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen und Nachweisungen zur Entrichtung 4. Behandlung 
der Abgabe und die Lieferscheine über Abschlagszahlungen sind mit dem Tage des Einganges, irnn. 
der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amts- 
stempels der Steuerstelle zu versehen. Die Anmeldungen, Nachweisungen und Lieferscheine 
sind nach den Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen. 
§ 48. 
Zum § 30 des Gesetzes. 
(1) Für die Erhebung und Verwaltung der Abgabe vom Güterverkehr erhalten die ö. Verwal. 
Bundesstaaten den Betrag von zwei vom Hundert der aufgekommenen Gesamteinnahme tungskosten- 
einschließlich Nacherhebungen und abzüglich Erstattungen und Rückvergütungen. Der Aus- vergitung. 
schuß des Bundesrats für Rechnungswesen verteilt am Schlusse des Rechnungsjahrs diesen 
Gesamtbetrag auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältnis der diesen in dem gleichen 
Rechnungsjahre zufließenden Verwaltungskostenvergütung für den Frachturkundenstempel. 
(2) Den Bundesstaaten steht es frei, im Laufe des Rechnungsjahrs bei den monatlichen 
und vierteljährlichen Abrechnungen zwischen den Landeskassen und der Reichshauptkasse zwei 
vom Hundert der in ihrem Gebiet aufgekommenen Einnahme vorläufig zurückzubehalten.
        <pb n="600" />
        622 
VII. Schlußbestimmungen. 
§ 49. 
ünderungs- Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen, 
befugnis soweit sie die Form der Erhebung der Abgaben und die Buchführung betreffen, nach Be- 
des Reichs- Z„ 
kanzlers dürfnis abzuändern oder zu ergänzen.
        <pb n="601" />
        Nr. 54. 523 
  
  
Eingegangen, den ten. 19. Muster 1 7) 
Nrr. des Aunmeldungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen § 8 Abs. 8) 
(Amtsstempelabdruck) 
Aachetsung 
der für den Monat 19 
durch die kontrollführende Eisenbahndirektinviinn. für die Eisenbahn- 
direktionsbeziree c.. vereinnahmten Beförderungspreise aus 
dem deutschen Güterverkehre, soweit sie nach dem Gesetze vom 8. April 1917 über die Besteuerung 
des Personen= und Güterverkehrs der Abgabe unterliegen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Titel Abgabepflichtiger Gesamtbeförderungspreis (§ 13 des Gesetzes) 
ite os. aus der Beförderung von 
Mark Vf. 
2 1.|il= und Expreßgut einschließlich Fahrzeuge aller Art 
2 Frachtgut einschließlich Fahrzeuge aller AÄrt 
4 Militärgut auf Militärfahrscheine oder Frachtbrief einschließlich Pierde 
und Fahrzeuge 
5 VBieh einschließlich Pferde, auch Luxuspferde, auagenommen Vunde 
auf Hundekarten oder Gepäckscheine . 
6 Leichen 
8 Nebenerträge, soweit sie der Abgabe unterliegen . 
Zusammen 
Hiervon beträgt die Abgabe 7 v. H—. ... 
Auf die Abgabe sind obschläglich am..................................... – atreführ — 
Nr. .... des Einnahmebuch —. 
Demnach bleiben zu zahlen 
(: : „ erstatten. 
den. . .. tten. 19. 
Es wird bescheinigt, daß die oben angegebenen steuerpflichtigen Verkehrseinnahmen mit den für 
die Betriebsrechnung festgestellten Beträgen übereinstimmen. 
Der Vorstand der Verkehrskontrolle.“) 
(Unterschrifftt); . ..... 
...................................... ,deu-t-g«19 
(Amtsbezeichnung)................................................-. 
Materien-im.....................................................,.. 
  
«)DasMustitsgiltfürkleinbahtienundStraßenbahuen,diedie Abgabe in die Tarifsätze eingerechnet haben, 
mit der Maßgabe, daß die Abgabe nicht mit 7 v. H., sondern mit — von dem die Abgabe mitumfassenden Beförderungs- 
107 
preise zu berechnen ist. 
*) Bei Privatbahnen: Name und Dienststellung des Beamten der Steuerverwaltung. 
102
        <pb n="602" />
        524 
:eftsetzung der Kbgabe. 
Die vorstehende Nachweisung ist geprüft und der für den Abrechnungsmonat abzuliefernde Gesamt- 
abgabebetrag festgestellt worden zu ....·..·....-...... M Pf. 
Darauf ist anzurechnen laut vorgelegier Quittung die #bschlagszahlung 
vom keu- 19 — Nr. des Einnahme- 
buchs — für den Monat . . ... . . . .... 19 mit ................--- ou 
  
zahlen 
erstatten 
, den ten 19 
Es bleiben somit zu — 
(Amtsbezeichnung) 
(Unterschrift) 
Empfangsbekenntnis. 
Vorstehender Betrag o0vo# . Pf., in Worten 
Mark Pf., ist heute gezahlt und unter Nr. des Einnahmebuchs ver- 
einnahmt worden. 
, den ben 19 
(Amtsbezeichn ung) 
(Amtsstempelabdruck) 
(Unterschrift) 
Erstattungsbescheinigung. 
Vorstehender Betrag o0vo## Pf., in Worten 
Mark. Pf., ist von der Abschlagszahlung für den Monat 19 
— Nr des Einnahmebuchs — abgezogen und dadurch erstattet worden. 
„, den Aien. 19 
(Amtsbezeichnung der Abrechnungsstellen 
(Unterschrift)
        <pb n="603" />
        Nr. 51. 525 
  
  
Eingegangen, den tten 1c9 Muster 2. 
Nr. des Anmeldungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen § 8 Abs. 5) 
(Amtsstempelabdruck) 
Nachweisung 
der für die nachstehend genannten Wechsel= und Durchgangsgüterverkehre mit dem Aueland nach dem 
Gesetze vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs abzuführenden 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abgaben. 
Monat......-..·.....-.......·........·......·.···....·...... 19 
Ord Die, nach do Verkehrs- 
2 u 
Bezeichnung des Verkehrs a Abgaben ditragen 
Mark Pf. 
1 Norddeutsch-niederländischer Verkehe 
2 Sudwestdeutsch-niederlandischer Vertehr 
3 . 
4 .. . 
Zusammen 
Abschlagltch wurden abgeführt 
unonat-.......-.......... 9.....lautNr des Einnahmebuchs 
im Monat 19. laut Nr. des Einnahmebuchs 
im Monat ...·..·...· 19·....lautNt.. des Einnahmebuchs 
gusammen 
Demnach bleiben zu zahlen 
eerstatten 
........................................ „den ten 19 
Es wird bescheinigt, daß die unter Ordnungsnummer 1 bis. angegebenen Beträge mit der 
Verkehrsabrechnung übereinstimmen. 
Der Vorstand der Verkehrskontrolle.") 
(Unterschrift):) 
, den ten 19 
(Amtsbezeichnung) 
(Unterschrift) 
  
*) Bei Privatbahnen: Name und Dienststellung des Beamten der Steuerverwaltung. 
1027
        <pb n="604" />
        526 
FPestsetzung der Rbgabe. 
Die vorstehende Nachweisung ist geprüft und der für den Abrechnungsmonat abzuliefernde Gesamt- 
  
  
  
abgabebetrag festgestellt worden zia. — Pf. 
Darauf sind laut vorgelegten Quittungen anzurechnen Abschlagszahlungen 
vom.tten 19.. Nr. des Einnahme- 
buchs für den Monat .... 19.# — Pf 
vom ten . 19.. Nr. . . des Einnahme= 
buchs für den Monat 19. uoi. 
vom. tten 19. Nr. des Einnahme= 
buchs für den Monat .... 19. M Pf. 
Zusammen ........... m Pf. 
. . zahlen 
Es bleiben somit zu erstatter Si . 
| den tzten. 19 
(Amtsbezeichung. ---·----.--·---.-. 
(Unterschrift) 
Empfangsbekenntnis. 
Vorstehender Betrag p0ov. Pf., in Worrren 
........................................... MarkPfIstheutegezahltundunterNrdesEinnahmebuchs 
vereinnahmt worden. 
............... , den ten 19 
(Amtsbezeichnung 
(Amtsstempelabdruck) 
(Unterschrit) ........... ......................-.... 
Erstattungsbescheinigung. 
Vorstehender Betrag von .. M Pf.,inWorten..--.-....·.........-..........--......-·-....·,·» 
.................. Mark--........Pf.,istvondetAbschlagszahlungfürdenMonat19..-. 
— Nr. des Einnahmebuchs — abgezogen und dadurch erstattet worden 
.......................................... Amt-L 19. 
(Amtsbezeichnung der Abrechnungsstelle) 
(Unterschritttttt):
        <pb n="605" />
        Nr. 54 527 
  
  
Eingegangen, den en. 19.( Muster 3. 
#rr. — des Anmeldungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen § 8 Abfs. 6) 
(Amtsstempelabdruck) 
Nachweisung 
der deutschen Einnahmen aus den nachstehend genannten Wechsel= und Durchgangsgüterverkehren mit 
dem Ausland, soweit sie nach dem Gesetze vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- 
und Güterverkehrs der Abgabe unterliegen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Monat......................................-.........·.··... 19 
Die nach der 
Ordnungs- Verkehrsabrechnung 
aummer Bezeichnung des Verkehrs deutschcht Frachtbczüge 
betragen 
Mark Pf. 
1 Deutsch-dänischer Verkhbher 
2 Deutsc- schwedisch-norwegischer Verthr 
3 
4 ..... 
Zusammen. 
DiehierfürzuentrichtendeAbgabebeträgt7v.H.- 
Auf die Abgabe sind abschläglich abgeführt 
im Monat .. . . . . . . . . . . . ... 19 . . . . laut Nr. .. . . . . . .. des Einnahmebuchs. &amp;E Pf. 
»»......-..-............. 19 » » » » 
19 5„ „“. „ 
Zusammen. 
Demnach bleiben zu zahlen 
„ „ erstatten. 
........................................ , denkL119 
EswtrdbeschetmtdaßdreunterOrdnungsnummetllus......... angegebenen Beträge mit 
den laut Verkehrsabrechnung den deutschen Eisenbahnen zugeschiedenen, abgabepflichtigen Einnahmen 
übereinstimmen. 
Der Vorstand der Verkehrskontrolle.) 
(Unterschriftft: ........................... 
........................................ ,den.. 4hen 19 
(Amtsbezeichnnng 
(Unterschrifft);;; 
  
*) Bei Privatbahnen: Name und Dienststellung des Beamten der Steuerverwaltung.
        <pb n="606" />
        528 
Festsetzung der Abgabe. 
Die vorstehende Nachweisung ist geprüft und der für den Abrechnungsmonat abzuliefernde 
  
  
  
Gesamtabgabebetrag festgestellt worden zu. .....-.-.. J......Pf. 
Darauf sind laut vorgelegten Quittungen anzurechnen Abschlagzahlungen 
vom. te. 19 . . Nr. des Einnahme- 
buchs für den Monat ... 19. P. 
vom. teen. 19. . Nr. des Einnahne= 
buchs für den Monat. 19 . HPDPif. 
vom. ten 19. Nr. bes Einnahne- 
buchs für den Monat 19 . HPif. 
Zusammen . 
Z . zahlen 
Es bleiben somit zu erstatten uff 
....................................... , den tten 19 
(Amtsbezeichugngng 
(Unterschritffftt):):. 
Empfangsbekenntnis. 
Vorstehender Betrag pdodv#. # Pf., in Worren. 
...................................................... Mark PfIstheutegezahltundunterNrdesCtnnthMe 
buchs vereinnahmt worden. 
den t3en 19 
(Amtsbezeichuuggg 
(Amtsstempelabbruc) (Unterschrify ..............-..............··........ 
Erstattungsbescheinigung. 
Vorstehender Betrag vo Pf., in Woren 4 
.................. Mark Pf»istvonderAbschlagszahlungfürdenMonat.............--..19 
— Nr. des Einnahmebuchs — abgezogen und dadurch erstattet worden. 
....................................... ,denxsg 19 
(Amtsbezeichnung der Abrechnungsstelle) 
(Unterschrift)
        <pb n="607" />
        Nr. 54. 529 
Muster 4. 
(Ausführungsbestimmungen 812 Abs. 6h 
Zescheinigung. 
Die unterzeichnete Reederei (Schiffsmaklerfirma) bescheinigt hiermit, daß die nachstehend bezeichneten- 
— mit dem Anspruch auf Abgabebefreiung von (Firmaaaaaa. :.- 
in...··.................................................. zur Beförderung nach dem Ausland verladenen*) — Waren, nämlich 
(Bezeichnung der Waren nach Gattung, Menge, Art der Verpackung, Marke und Nummer und sonstigen 
Unterscheidungsmerkmalen) 
mit ihrem Schiffe 
von..............................-..-.................- von..................................-.....-... 
(Angabe des ausländischen Abladehafens) (Angabe des deutschen Abladehafens) 
in....................... nach............................... 
(Angabe des Ankunftshafens) (Angabe des Empfangshafens) 
aaannn. . . . . . . . . ... am............·............................................. 
(Angabe des Zeitpunkts der Ankunft (Angabe des Zeitpunkts des Abganges 
des Schiffes) des Schiffes 
eingeführt sind. ausgeführt sind. 
, den ten 19 
(Unterschrift der Reederei ldes Schiffsmaklers]) 
  
*) Falls nicht zutreffend, zu streichen.
        <pb n="608" />
        530 
Muster 5. 
(Ausführungsbestimmungen § 12 Abs. 6 0) 
Zescheinigung. 
Die unterzeichnete Behörde bescheinigt hiermit, daß die nachstehenden — mit dem Anspruch auf 
Abgabebefreiung von (Firmnaaa í í , innn. 
zur Beförderung nach dem Ausland verladenen') — Waren, nämlich 
(Bezeichnung der Waren nach Gattung, Menge, Art der Verpackung, Marke und Nummer und sonstigen 
Unterscheidungsmerkmalen) 
mit dem Schiffe mit dem Schiffe. 
von...............................-...-..-.....--..--...--..-...........-. von 
in nach-...................·....-.--.-.-..--....-..--.-.---..-...--.-.--..---·-- 
am.....-.....................-... am...............................................................·.....·... 
eingeführt sind. ausgeführt sind. 
) , den ten. 19 
(Bezeichnung der Behörde) 
(Amtsstempelabdruck) (Unterschriffft)t); 
) Falls nicht zutreffend, zu streichen.
        <pb n="609" />
        Nr. 54. 531 
Muster 6. 
[Ausführungsbestimmungen 8 20 
Nr. 2 Abf. 1) 
Steuerbuckh 
über die 
vonde...............-.··..-.-.-........··.-·.-......·..........-.·............. . in 
imLaufedesMonats.·..·».».«.·......-»....··.........·............·................. 19 
abgelieferten Gütersendungen. 
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in das Steuerbuch unter laufender Nummer 1 bis 
gemachten Eintragungen wird bescheinigt). 
Es wird ferner bescheinigt, daß in den im Steuerbuch in Bezug genommenen Ladelisten (Mani- 
festen) sämtliche Einzelsendungen vollständig aufgeführt sind und daß gleichlautende Abschriften dieser 
Ladelisten bei der Geschäftsstelle aufbewahrt werden'). 
. den: 19 
....................................... Unterschrift) D 
Geprüft und festgesetzt auf den Betrag von Mark Pf., 
inBuchstaben------------.--.-.-................-..-...----.-...·.--..-..-.-.............-------.----.---............... 
DieserBetragistheuteeingezahltundimEinnahmebuchunterNr............... vereinnahmt worden. 
, den 19 
(Amtsbezeichnung) 
(Amtsstempelabdruck) 
(Unterschriftft) 
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen. 
103
        <pb n="610" />
        532 
  
  
  
  
a) Zahl der « . 
Nr. Pachstücke erine e Fracht deon ver, wrrrinberen Fracht (Spalte 6) 
au- Einlad » und Art derl der einschließlich des auf die ausländische Strecke als 
fend des ungs= Ausladungs, Verpackung Güter neben der Fracht in sicht abgabepflichtiger Beförderungspreis- 
ende Steuer- ort und ort und 5) Gattung Sung gebrachten anteil 
Nr egleit- Abs C) Gewicht einschließlich der im à) es 
" sender ä wöhnlichen amte Be- 
zettels Empfänger oder g wöhnlichen Lerfeir förderungsstrecke 
d) Zusammen-) des der Ableichterung km 
setzung F b) ausländische Be- Betrag 
m•1 e) Umfan Flo- förderungsstrecke 
1. 2 g ßes Mark yf. km 
3 4 s « Mark Fif. 
6 7 8 
f 
3 
—
        <pb n="611" />
        Nr. 54. 533 
« - ----· Abgabe- 
nländischer Indie vereinbarte, auf die inländische Strecke " * 
nnn . entfallende Fracht (Spalte 9) sind folgende wichtiger Be Fälliger Bemerkungen 
preisanteil nicht zum abgabepflichtigen Beförderungs- sor erungs- Steuer- einsbesondere über Steuer- 
preise gehörige Beträge eingerechnet. preis freiheit der Sendung nach 
(Spalte 8 weniger (Spalte 9 weniger betrag 53 Ub# 1 Nr.2, 3 bes Gesetzes 
Spalte 8) Spalte 11) sowie Angabe der Belege) 
Art Betrag . 
Warthk « MarkIPi. Mart Bf. Mark pf. 
9 10 11 12 13 14 
I 
l 
i 
i 
l 
! 
i 
I 
I 
Zusammen. 
  
  
  
  
  
1037
        <pb n="612" />
        <pb n="613" />
        Nr. 54. 535 
  
Eingegangen, den ten. 19 Muster 7. 
Ar. es Anmeldungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen § 20 Nr. 2 AbkK. 4) 
(Anrtsstempelabdruck) 
Machweisung 
  
⅛*de ..... in 
über 
1% Steuerbuche *“ 3. c ; 
die in dem er ceremurh) für den Monat 19 eingetragenen 
Gütersendungen und den Gesamtbetrag der sich nach diesen Eintragungen ergebenden Abgabe. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl der 
Eintragungen Gesamtbetrag 
in dem der abzuführenden Steuer Bemerkungen 
Steuerbuche 
Mark [□t 
1 2 8 
in Buchstaben 
..... ,den’-«—! 19 
(Unterschritf))) 
Geprüft und festgesetzt auf den Betrag vo.+à Mark Pf., in Buchstaben 
Dieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch unter r . vereinnahmt 
worden 
.............................................. ,den;2 19 
(Amtsbezeichnung) 
(Amtsstempelabdruck) (Unterschrift) 
  
7) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
        <pb n="614" />
        536 
Muster 8. 
(Ausführungsbestimmungen 8 20 Nr. 8 Abs. 2) 
Gefärderungsunternehmer: 
Schiffer 
Elofführer 
Schiff: 
  
Steuerbegleitzettel Rr. 
Der unterzeichnete Betriebsunternehmer 
— bekennt hierdurch, das die Reichsabgabe von der Beförderung der nachstehend unter Nr. 1 bis 
verzeichneten 9s von ihm zur Entrichtung beide (GBegeichnung der. Steuerstelle). rrv. „ 
in...-..........-...........-....-.................·.-.................... übernommen worden ist*), — 
— bescheinigt hiermit zur Erlangung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2, 3 des Gesetzes 
daß die nachstehend unter 9r. aufgeführten Güter — den Zmwecken des eigenen Beförderungs- 
unternehmers dienen — aus dem Ausland eingegangene — nach dem Ausland auszuführende — 
Waren betreffen'). 
Die Fürr sind im Steuerbuche des Unterzeichneten unter der Nummer dieses Steuerbegleit- 
zettels eingetragen. 
, den ten. 19 
(Firmenstempel) (Firmagggz 
  
  
  
a) Zahl der Packstücke 
und Art der Verpackung Angabe der näheren Zweck- 
  
Ausladungsort des Gutes 
Lfd. b) Gattung bestimmung des Gutes bei 
und c) Gewicht 
Nr. oder Inanspruchnahme 
Empfänger d) Zusammenstellun · 
g J der Steuerbefreiung 
1 2 3 4 
  
  
  
  
  
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
        <pb n="615" />
        Nr. 54. 537 
Eingegangen, den ten. 19 Muster 9. 
Ur. des Anmeldungsbuths. (Ausführungsbestimmungen 821 Abs. 4) 
(Amtsstempelabdruck) 
Anmeldung zur Gntrichtung der Reichsahgabe für Aie Heförderung 
von Gütern oder HKlöhen im öffentlichen Güterverkesir auf Tasser- 
straßen im Wege der Einzelversteuerung.
        <pb n="616" />
        538 
  
  
  
  
  
Namen a) Zahl der Von der vereinbarten Fracht (Spalte 5) 
und Wohnort Namen Packstücke derereinbarte Frachtentfällt auf die ausländische Strecke als 
a) des Beförde- und Art der [Gü= inschließ ich des neben nicht abgabepflichtiger Beförderungs- 
n und Wohnort Verpackung der Frocht inn sichuung preisanteil 
· ebrachten S ohn 
Lfd. rungsunter oder b) Gattung ter und elnsenlichlich der in a) gesamte Be- 
Nr. nehmers, Geschäftssitz R) Gewicht gewöhnlichen Vertehre förderungsstrecke 
. icnetcsn.otse 
b) des Schiffers. des d) gusarbden. des "6 Wbleichrerung " b) auslänlen Be- 7 Detrag 
Bezeichnung Empfängers setzung lo- förderungsstrecke 
des Schiffes e) Umfang es Mark ’. 110 km MarkK 
1 2 3 4 6 5 6 7 
a) km 
b) km
        <pb n="617" />
        Nr. 54. 539 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Inländischer In die vereinbarte auf die inländische Strecke Abgabepflichtiger 
Beförderungs. entfallende Fracht (Spalte 8) sind folgende nicht Beförderungs- Bemerkungen 
preisanteil zum abgabepflichtigen Beförderungspreise ge- preis Fälliger (insbesondere 
hörige Beträge eingerechnet über Steuerfreiheit der 
(Spalte 5 orige Setrage eingerechne (Spalte 8 Steuerbetrag Sendung nach § 3 
* * sss 
Spalte 7) Art Betrag Spalte 10) 6 der Belege) 
Mart pf. Mark Sf. Mart sf. Mark Hf. 
8 9 10 11 12 13 
l 
I 
! 
l 
! 
Zusammen 
l 
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen wird hiermit bescheinigt. 
.......................................... ,den:e—319 
(Unterschtift)-------.--.-...--.·.---...»-.....-....--.·.--........·. 
GeprüftundfestgesetztaufdenBetragvon----------.-...-.--.-...---.--...·..---...-.-......--.-. Mark---.....- Pf., 
inBuchstaben---..-.-..----...-...........-....--..........-.-....-..-........--...--.--.---........-.---..-..-.......-....-.--.--...--..................... 
Dieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch untr r. verein- 
nahmt worden. 
.......................................... ,denI-eL19 
(Amtsbezeichnung. W“°“ 
(Amtsstempelabdruck) 
(Unterschritttt).
        <pb n="618" />
        <pb n="619" />
        Nr. 54. " 541 
  
  
Eingegangen, dean en. 19 Muster 10. 
Nrr. des Anmeldungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen § 35 Abs. 1) 
(Amtsstempelabdruck) 
Anmeldung zur Gntrichtung der RKeichsabgabe für die Beförderung 
von Gütern oder Flöhen im nichtöffentlichen Güterverkelir im Wege 
der Einzelversteuerung. 
  
104“
        <pb n="620" />
        542 
  
  
Name (Firma) 
  
Beförderung im nichtöffentlichen Bahnverkehr 
#m——!““"“: 
  
  
Die 
und rP. Be- 
Lfd. Wohnort .9 Art Menge zeichnung Länge 
Nr. (Geschäftssitz) aus- 
des Betriebs- geführt der Güter der Beförderungs- 
unternehmens am strecke 
Tonnen km 
1 2 3 4 5 6 7 
Zahl 
  
Be- 
der förderungs- 
geleisteten preis 
Tonnen- 
kilometer 
Mark Ff 
8 9
        <pb n="621" />
        Nr. 54 543 
  
  
  
  
  
Beförderung im nichtöffentlichen Verkehr auf Wasserstraßen 
  
  
# Vemmerbungen 1 
r inr noss s n 
a) Absendungs= b) Gewicht] Güter der in offentlicken . 9 in Spalte 13 einge- 
ort oder Verkehre gezulte Fail der Steuerbetrag pest ist. Eie vs do 
und e) Zusam-· es ernne k ei seildc ereinbarte Ausführungsbestim- 
b) Empfangsort men- Flo- und der in gewöhulichen Beförderungs- mungen vorgeschrie- 
setzung bes Kosten der Ableichterung preis bene Bescheinigung) 
d) Umfang Mark FSiff. Mark Sf. Mark Iff. 
10 11 12 13 14 15 
  
  
  
  
Zusammen 
  
  
  
  
  
  
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen wird hiermit bescheinigt. 
den t1een 19 
(Unterschrift)·-........-..·-.......·..............·....-................... 
GeprüftundfestgesetztaufdenBetragvon.....-...............................................-. Mark--....... Pf., 
inBuchstaben..............-.................................................................... ,.......................·---.---...........-...........-.. 
DieserBetragistheuteeingezahltundimEinnahmebuchunterNr.....---......---......-.---. verein- 
nahmt worden. 
......... ,den-t—e—11 19 
(Amtsbezeichung. 
(Amtsstempelabdruck) 
(Unterschrift) .. . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . ......-.....-.-.-.-.-...-..-.....»
        <pb n="622" />
        <pb n="623" />
        (Umschlag) 
  
  
  
in 
Dieser Block enthält 250 Blätter mit durch- Ausgehändigt am.. ten 
laufender Nummer. 
(Amtsbezeichung 
(Unterschrift) 
(Amtsstempelabdruck) 
(Ausführungsbestimmungen § 40 Abs. 2) 
  
  
Muster 11. 
Nr. 54. 
545
        <pb n="624" />
        (Einlage) 
  
  
Stammabschnitt A 
Der Unterzeichnete hat an 
19.. die nachverzeichneten Güter zur Be- 
förderung n nach 
(Abschnitt B) 
Der Unterzeichnete hat sn «................... W 
19... die nachverzeichneten Güter zur Be- 
förderung ddn ene. nach; 
  
  
Zahl und Art der . Beförde= Zahl und Art der Beförde- 
xt Mark Pf. kg Mark /##f. 
¼ " 
916 
916 
  
1 
* 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XEI 
  
  
  
(0 
913 
913 
G 
  
  
  
* 
  
  
  
  
  
  
Zusammen Z Zusammen... 
  
  
  
  
  
Hiervon sind 7 vom Hundert als Reich= Hiervon sind 7 vom Hundert als Reichs- 
abgabe mit Mark Pf. zu ent= abgabe nit Mark ... n Pf. zu ent- 
richten. richten. E 
(Name (Name 
— —des Betriebsunternehmers W.— 
Wohnort h Wohnort 
916 
916 
des Betriebsunternehmers) 
————————————————————————————————————IS-———————————————————— Q.——.e)IremeensmenoWieeeerd-——.7 
  
546 
(Noch 
* 
2 
  
Muster 11)
        <pb n="625" />
        Nr. 54. 547 
Eingegangen, den n. % 19. Muster 12. 
NVNVr. des Aumeldungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen § 40 Abs. 6) 
(Amtsstempelabdruck) 
Nachweisung 
über 
die im Vierteljahr 19 von dem 
in ausgeführten Güterbeförderungen. 
Der Unterzeichnete hat in dem vorbezeichneten Zeitraum die in den anbei abgelieferten Stamm- 
abschnitten der Blöcke kcr. bis aufgezeichneten Güter zu den darin bezeichneten Beförderungs- 
preisen befördert und meldet die hiervon geschuldete Abgabe zur Entrichtung an. 
  
  
  
  
  
  
Nummer der einzelnen Blöcke Gesamtbetrag der Abgabe 
Mark If. 
Nr...................................-.-..... 
Zusammen---.........-.-...-......·-....... 
........................... ,den ten 19 
(Unterschrifft 
Geprüft und festgesetzt auf den Betrag von Mark Pf., in Buchstaben 
Dieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch unter Nr. vereinnahmt worden. 
, den ten 19 
(Amtsbezeichnung) 
(Amtsstempelabdruck) 
(Unterschriftt): A
        <pb n="626" />
        <pb n="627" />
        549 
Muster 13. 
(Ausführungsbestimmungen § 44) 
Nr. 54. 
Einnahmebuch 
de 
(Bezeichnung der Steuerstelle). zu 
Dieses Buch enthält. Blätter, die mit 
einer angesiegelten Schnur durchæaogqen Sind. 
(GName) .. . ... 
............. ,den19 wimststelluw 
(N2me)·--·.-...........-.-................-...........-....... 
(Dienststellung) 
Anleitung. 
1. Die Eintragungen erfolgen bis zum Jahresschluß unter fortlaufender Nummer. 
Geführt von 
2. Das Buch wird monatlich abgeschlossen, aber fortlaufend bis zum Vierteljahrsschluß aufgerechnet. Die Summen 
der vier Vierteljahre werden am Jahresschlusse wiederholt und aufgerechnet. 
3. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um festgebundene Bücher mit fort- 
laufenden Blattzahlen handelt. 
105“
        <pb n="628" />
        550 
  
  
  
  
Tag Nr. Betrag 
Lfd. des Name, Stand (Fi und der Tages 
der Anmel- — Girma) erhobenen summe Bemerkungen 
Nr. Ein . dungs- Wohnort des Einzahlers Abgabe 
zahlung buchs 
Mark Pf. Mark VPf. 
1 2 8 4 5 6 7
        <pb n="629" />
        Nr. 54. 551 
Muster 14. 
(Ausführungsbestimmungen 8 45) 
Anmeldungsbuch 
(Bezeichnung der Steuerstelle) 4 ““Wm uu„9. 
über die Erhebung der Abgabe aus der Besteuerung des Güterverkehrs für das 
Rechnungsjahr 19 
  
Dieses Buch enthält.. Blätter, die mit 
einer angesiegelten Schnur durchæogen Sind. Geführt von 
, den 19 m“m (Namen . ... 
(Name) ..................... (Dienststellung) 
diensstelunggggg « 
Anleitung. 
1. Die Eintragungen erfolgen bis zum Jahrsschluß unter fortlaufender Nummer. 
2. In das Anmeldungsbuch sind alle Anmeldungen, Lieferscheine und Nachweisungen sowie sonstigen Anzeigen, auf 
Grund deren eine Abgabenerhebung erfolgt, einzutragen. 
3. Das Buch ist am Jahresschluß abzuschließen und in der Spalte 5 aufzurechnen. 
4. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um festgebundene Bücher mit fort- 
laufenden Blattzahlen handelt.
        <pb n="630" />
        552 
  
Lfd. 
Nr. 
  
  
  
  
Tag der 
Ein- 
tragung 
Name, Stand (Firma) 
und Wohnort des 
Anmeldungspflichtigen 
  
Gegenstand 
Verkehrs- 
nachweisung der 
Ersenbahnen, 
Nachweisungen, 
Anmeldungen. 
Abschlagszahlung, 
Abfindung usw.) 
Betrag 
der 
Abgabe 
Mark 1 Pf. 
  
3 
4 
5 
  
ZeitraumDer Betrag 
für den Spalte 5 ist 
die Abgabes nachgewiesenBemerkungen 
. im Ein- 
entrichtet nahmebuch 
ist unter Nr. 
6 7 8
        <pb n="631" />
        Nr. 54. 553 
Nr. 25010. 
Königliche Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung 
des Personen- und Güterverkehrs. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 über die 
Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs (RGBl. S. 329) mit Bezug auf die Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats (GVBl. 1917 S. 492) und § 4 Abs. 2 des Reichs- 
gesetzes vom 22. April 1871, die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Bayern betreffend 
(Bel. S. 87), zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Zur Erhebung der Abgabe von der Güterbeförderung im öffentlichen Eisenbahngüter- 
verkehre sind, soferne die Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens nach § 14 des Gesetzes 
zu entrichten ist, die Kreiskassen zuständig. Im Falle der Einzelversteuerung nach § 17 
des Gesetzes bestimmt das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten die zur Erhebung der Abgabe zuständige Steuerstelle. 
§ 2. 
1. Zur Erhebung der Abgabe von der Güterbeförderung im öffentlichen Güterverkehr auf 
Wasserstraßen sind, 
soweit die Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens nach S 14 des Gesetzes 
entrichtet wird, die Rentämter, 
soweit die Abgabe im Wege der Einzelversteuerung nach § 17 des Gesetzes zu 
entrichten ist, die Rentämter und die an den Hafenorten, Schiffsanlege- 
plätzen und Grenzausgangsorten befindlichen Hauptzollämter und Zollämter 
zuständig. 
II Falls sich Hafenanlagen und Schiffsanlegeplätze in der Verwaltung von staatlichen 
Behörden oder von Gemeindebehörden befinden, kann vom Staatsministerium der Finanzen 
im Benehmen mit den beteiligten anderen Ministerien die Entgegennahme der Versteuerungs- 
anmeldung und die Erhebung der Abgabe für Rechnung des zuständigen Rentamts den be- 
zeichneten staatlichen Behörden oder den Gemeindebehörden übertragen werden.
        <pb n="632" />
        554 
III Die Gemeinden erhalten für die Mitwirkung bei der Erhebung der Abgabe eine Ver- 
gütung von zwei v. H. der von ihnen eingehobenen und an das Rentamt abgelieferten Beträge. 
Wird ein von der Gemeinde an das Rentamt abgelieferter Betrag an den Abgabenschuldner 
zurückerstattet, so ist die hierauf treffende Vergütung zurückzuersetzen. 
§ 3. 
Zur Erhebung der Abgabe von der Güterbeförderung im nichtöffentlichen Güterverkehr 
auf Eisenbahnen und Wasserstraßen sowie im Güterverkehr auf Landwegen sind die Rent- 
ämter zuständig. 
§ 4. 
Die Befugnisse und Obliegenheiten, die das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats den Oberbehörden zuweisen, werden von den Regierungsfinanzkammern 
wahrgenommen. 
§ 5. 
1 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes und die zu dessen Ausführung 
erlassenen Bestimmungen sind zur Feststellung des Tatbestandes im Verwaltungsstrafverfahren, 
zur Erlassung von Strafbescheiden in diesem Verfahren und zur Zwangsbeitreibung der in 
solchen Strafbescheiden festgesetzten Geldstrafen die Rentämter und die mit der Erhebung der 
Abgabe betrauten Hauptzollämter zuständig. 
II Zur Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen sind auch die übrigen zur Erhebung 
der Abgabe zuständigen Zollbehörden befugt. 
III! Die Erhebung von Anklagen, die Vertretung und Antragstellung vor Gericht und die 
Einlegung von Rechtsmitteln kommt ausschließlich den Regierungsfinanzkammern und den 
Hauptzollämtern zu. 
§ 6. 
Die weiter erforderlichen Vollzugsvorschriften erläßt das Staatsministerium der Finanzen 
im Benehmen mit den beteiligten anderen Ministerien. 
Leutstetten, den 11. September 1917. 
Ludwig. 
J. V. 
v. Thelemann. v. SBeidlein. Dr. v. Brettreich. Staatsrat Dr. v. Günder. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Dr. v. Deybeck.
        <pb n="633" />
        11 
    
tz und Verordnungs 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 55. 
München, den 1. Oktober 1917. 
Juhalt: 3 
Bekanntmachung vom 21. September 1917 wegen der Dienst- und Besoldungsverhältnisse der zum Kriegsdienst 
eingerückten Staatsbeamten, dann wegen der Fürsorge für die Hinterbliebenen der im Kriege gefallenen oder 
infolge einer Kriegsdienstbeschädigung gestorbenen etatsmäßigen Beamten. — Bekanutmachung vom 22. Sep- 
tember 1917 über die Anderung der Bezeichnung einzelner Behörden. 
  
  
  
  
  
  
Nr. 24360. 
Bekanntmachung wegen der Dienst= und Besoldungsverhältnisse der zum Kriegsdienst eingerückten 
Staatsbeamten, dann wegen der Fürsorge für die Hinterbliebenen der im Kriege gefallenen oder 
infolge einer Kriegsdienstbeschädigung gestorbenen etatsmäßigen Beamten. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für fü#chen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für verkehrs- 
angelegenheiten. 
Unter Bezugnahme auf Ziff. 16 der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 (GVBl. 
S. 65) wird im Einverständnisse mit dem K. Bayerischen Kriegsministerium nachstehendes 
bekanntgegeben: 
Über die Fortzahlung der militärischen Gehalts= und Löhnungsbeträge sowie der Familien- 
zahlungen für die Angehörigen vermißter Kriegsteilnehmer sind auf Grund Allerhöchster Ent- 
schließung vom 16. März 1917 durch Bekanntmachung des K. Kriegsministeriums vom 
28. März lid. Is. (Verordnungsblatt des Kriegsministeriums Nr. 19) neue Bestimmungen 
getroffen worden. 
106
        <pb n="634" />
        556 
2 Nach diesen Bestimmungen können die nach 88 12 Ziff. 2 und 23 Ziff. 2 der Kriegs- 
besoldungsvorschrift bewilligten Gehalts= und Löhnungsbeträge sowie die nach § 7 der 
Anlage 4 zur Kriegsbesoldungsvorschrift gewährten Familienzahlungen für die Angehörigen 
vermißter Kriegsteilnehmer mit Ablauf des letzten Tages des auf das Vermißtsein folgenden 
sechsten Kalendermonats eingestellt werden. An die Stelle dieser Zuwendungen können, 
soweit auf Grund des § 34 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 eine 
Versorgung möglich ist, Vorschüsse bis zur Höhe der hiernach zu bewilligenden Gebührnisse 
treten. Für die Angehörigen, für die eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Militär- 
hinterbliebenengesetz nicht in Betracht kommt, dürfen die bisher aus der Besoldung gewährten 
Zuwendungen vom Tage nach der Einstellung der oben genannten Zahlungen ab in halber 
Höhe noch bis zu drei Monaten weiter gewährt werden. 
3 Im Anschlusse hieran wurde in Ziff. II der bezeichneten Bekanntmachung des Kriegs- 
ministeriums bestimmt, daß Kriegsteilnehmer, die bereits länger als 18 Monate vermißt 
werden, als verschollen und im Kriege geblieben gelten, so daß die Voraussetzungen des § 34 
des Militärhinterbliebenengesetzes allgemein als erfüllt anzusehen sind; den Hinterbliebenen 
dieser Verschollenen wird daher beim Zutreffen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen das 
Witwen= und Waisengeld sowie die Kriegsversorgung in den gesetzlich zustehenden Beträgen 
auf Grund des § 34 des Militärhinterbliebenengesetzes angewiesen. 
Im übrigen sind die Voraussetzungen und das Verfahren hinsichtlich Zahlbarmachung 
der Hinterbliebenenversorgung — je nachdem es sich hierbei um Offiziere, Beamte, Unter- 
offiziere oder sonstige Mannschaften handelt, die länger als 6 Monate vermißt werden, in 
Ziff. VI der Bekanntmachung vom 28. März lfd. Is. geregelt. 
5. Bezüglich der in Ziff. VI Nr. 1a der Bekanntmachung vom 28. März lfd. Is. be- 
zeichneten Versorgungsberechtigten haben die Stellv. Intendanturen festzustellen, für welche 
der mit Vermißtseinszuwendungen nach § 12 Ziff. 2 oder § 23 Ziff. 2 der Kriegsbesol- 
dungsvorschrift oder mit Familienzahlungen nach § 7 der Anlage 4 a. a. O bedachten 
Angehörigen der länger als 6 Monate vermißt gemeldeten Kriegsteilnehmer die Anwendung 
des § 34 des Militärhinterbliebenengesetzes in Frage kommt. Für die Ehefrau, die ehelichen 
und legitimierten Abkömmlinge sowie die Eltern und Großeltern, denen nach § 22 des 
Militärhinterbliebenengesetzes Kriegselterngeld bewilligt werden kann, sind sodann unverzüglich 
die Vermißtseinszuwendungen und die Familienzahlungen einzustellen, die Versorgungsgebühr- 
nisse nach Möglichkeit zu berechnen und die Ersatztruppenteile anzuweisen, Vorschüsse hierauf 
in angemessener Höhe an Stelle der bisherigen Vermißtseinszuwendungen und Familien- 
zahlungen zu zahlen. Für die in Ziff. VI Nr. 1b bezeichneten Versorgungsberechtigten gelten 
betreffs der Anweisung von Vorschüssen die sonst hierüber bestehenden Bestimmungen. 
Im übrigen wird die Anweisung von Vorschüssen an Stelle der bisherigen Vermißt-
        <pb n="635" />
        Nr. 55. 557 
seinszuwendung usw. für die Folge nur in Betracht kommen, wenn die Zahlung der Ver- 
sorgungsgebührnisse noch nicht nach Ablauf des auf das Vermißtsein folgenden 6. Kalender- 
monats einsetzen kann. 
7. Für solche Angehörige Vermißter Geschwister, Geschwisterkinder und Pflegekinder —, 
denen eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Militärhinterbliebenengesetze nicht zuteil werden 
kann, sind die bisherigen Zuwendungen gleichfalls unverzüglich einzustellen. An ihre Stelle 
können nach der Allerhöchsten Entschließung vom 16. März 1917 die bisherigen Bezüge in 
halber Höhe bis zu 3 Monaten weiter gewährt werden. 
à Die vorstehend dargelegten Bestimmungen über die Einstellung der militärischen Bezüge 
der Vermißten und über die Bewilligungen für ihre Familienangehörigen sind auch für die 
Frage der Fortzahlung des Zivildiensteinkommens von Bedeutung. Wie nämlich 
in Ziff. 16 Buchst e der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 bestimmt wurde, ist die 
Zahlung des Zirildiensteinkommens (hienach des Gehaltes, Ruhegehaltes oder sonstigen fort- 
laufenden Bezugs) jedenfalls dann einzustellen, wenn den Angehörigen Verschollener auf Grund 
des Militärhinterbliebenengesetzes die Kriegsversorgung bewilligt wurde; diese Voraussetzung 
ist auch dann gegeben, wenn das Witwen= und Waisengeld und die Kriegsversorgung auf 
Grund des § 34 des Militärhinterbliebenengesetzes angewiesen wurden. 
2. Der Einzug des Zidvildiensteinkommens vermißter Kriegsteilnehmer kommt ferner dann 
in Frage, wenn seitens der Militärbehörde die Vermißtseinszuwendungen und die Familien- 
zahlungen eingestellt und wenn Vorschüsse auf die Hinterbliebenenversorgungsgebührnisse an- 
gewiesen werden. . 
Die bewilligenden Militärbehörden werden von jeder Anweisung militärischer Hinter- 
bliebenenbezüge für die Angehörigen von Staatsbeamten wie auch von der Einstellung der 
Vermißtseinszuwendungen usw. und der Anweisung laufender Vorschüsse derjenigen Stelle, 
die das Zivildiensteinkommen oder das Wartegeld oder den Ruhegehalt des Beamten bei 
der zahlenden Kasse anweist (zu vgl. Ziff. 12 der Bek. v. 18. Juni 1915 und Anlage hierzu, 
GVl. S. 88) durch Mitteilung eines Abdruckes der betreffenden Verfügung sofort Kenntnis geben. 
* Diese Stelle hat alsdann die mit der Auszahlung des Zivildiensteinkommens betraute 
Kasse behufs Zahlungseinstellung ungesäumt zu verständigen oder die Einstellung des Ziovil- 
diensteinkommens zu verfügen. Im Falle des Vorhandenseins pensionsberechtigter Witwen 
oder Waisen ist hierbei durch Benehmen mit der einschlägigen Pensionsregelungsstelle Sorge 
zu tragen, daß mit dem Zeitpunkte des Einzugs des Diensteinkommens die Hinterbliebenen- 
bezüge aus der Zivildienststellung in widerruflicher Weise angewiesen werden. 
5. Endlich ist von vorstehenden Anlässen abgesehen hinsichtlich aller zum Kriegs- 
dienst eingerückten Beamten, die schon länger als 18 Monate vermißt werden, 
die Einstellung der Zahlung des Zivildiensteinkommens herbeizuführen; die Amter 7d Kassen, 
1
        <pb n="636" />
        558 
die das Zivildiensteinkommen solcher schon länger als 18 Monate vermißter Kriegsteilnehmer 
auszahlen, haben diese Fälle der in Spalte 3 der Anlage zu Ziff. 12 der Bek. v. 18. Juni 1915 
bezeichneten Stelle anzuzeigen. Hierbei sind die nach Ziff. 16e der Bek. v. 18. Juni 1915 
vorgenommenen Erhebungen vorzulegen Die den vermißten Beamten vorgesetzten Stellen 
haben auf Grund dieser Berichte die Einstellung der Zahlung des Zivildiensteinkommens 
und vom gleichen Zeitpunkt an die vorläufige Anweisung der Hinterbliebenenbezüge zu ver- 
anlassen, falls pensionsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind. 
6 Während der Fortzahlung des Zivildiensteinkommens vermißter Kriegsteilnehmer haben 
die hiermit betrauten Amter und Kassen wie bisher von Zeit zu Zeit in der in Ziff. 166 
der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 bezeichneten Weise sich darüber zu vergewissern, 
ob der vermißte oder gefangene Beamte noch lebt. Auch ist bei der Fortzahlung des Zivil- 
diensteinkommens vermißter Beamten an pensionsberechtigte Angehörige wie bisher von letzteren 
eine schriftliche Einverständniserklärung zu verlangen, daß bei etwaiger nachträglicher An- 
weisung der Hinterbliebenenbezüge die Beträge, die ihnen als Gehalt fortgewährt wurden, 
auf die ihnen für die gleiche Zeit zustehenden Hinterbliebenenbezüge aus Zivil= und Militär- 
fonds (einschließlich der Guadengebührnisse) angerechnet werden. 
7 Für die gerichtliche Todeserklärung Kriegsverschollener ist die Bekanntmachung des 
18. April 1916 . . 
. August 191 (REl. 1917 S. 704) maßgebend. Soweit Kriegsverschollene 
bereits für tot erklärt worden sind, ist der Sterbegehalt sowie das Witwen= und Waisengeld 
nach dem Beamtengesetze oder die sonstigen Pensionsbezüge der Hinterbliebenen sofort end- 
gültig anzuweisen, unbeschadet einer entsprechenden Berichtigung im Falle der späteren Auf- 
hebung der Todeserklärung. Werden Verschollene nach der vorläufigen Bewilligung der 
Hinterbliebenenbezüge (Art. 80 des Beamtengesetzes) für tot erklärt, — z. B. auf Antrag 
ihrer Angehörigen — so ist die vorläufige Bewilligung der Hinterbliebenenbezüge soweit 
veranlaßt, nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung zu berichtigen. 
* Ist der Tod eines Kriegsteilnehmers bereits standesamtlich beurkundet, so gilt er, auch 
wenn er von den militärischen Dienststellen noch als vermißt geführt wird, als tot, insolange 
nicht bestimmte Anzeichen für das Leben des Vermißten vorhanden sind; es müßte demnach 
in einem solchen Falle unverzüglich die Einstellung der Zahlung des Zivildiensteinkommens 
und die Anweisung der Hinterbliebenenbezüge beantragt werden. 
  
  
Bundesrats vom 
München, den 21. September 1917. 
J. A. 
v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Prettreich. Staatsrat v. Meinel.
        <pb n="637" />
        Nr. 65. 559 
Nr. 43328 V 1. München 28. März 1917. 
Kriegsministerium. 
Betreff: Bewilligungen für die An- 
gehörigen Vermißter. 
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 16. 3. 17 
das Nachstehende Allergnädigst zu verfügen geruht: 
Ich bestimme unter Hinweis auf die Bundesratsverordnung über die Todes- 
erklärung Kriegsverschollener vom 18. April 1916, daß die nach den §§ 12, und 
23,n der Kriegs-Besoldungsvorschrift bewilligten Gehalts- und Löhnungsbeträge sowie 
die nach § 7 Anlage 4 a a. O eingerichteten Familienzahlungen für die Angehörigen 
vermißter Kriegsteilnehmer, mit Ablauf des letzten Tages des auf das Vermißtsein 
folgenden sechsten Kalendermonats eingestellt werden können. An die Stelle dieser 
Zuwendungen können, soweik auf Grund des § 34 des Militärhinterbliebenengesetzes 
vom 17. Mai 1907 eine Versorgung möglich ist, Vorschüsse bis zur Höhe der 
hienach zu bewilligenden Gebührnisse treten. 
Zugleich will Ich aus Gnade genehmigen, daß für die Angehörigen, für die 
eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetze nicht in Betracht lommt, die bisher 
aus der Besoldung gewährten Zuwendungen vom Tage nach der Einstellung der 
vorgenannten Zahlungen ab in halber Höhe noch bis zu drei Monaten weitergewährt 
werden dürfen. 
Das Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen. 
Vorstehende Allerhöchste Entschließung wird mit Folgendem zur Kenntnis der Armee 
gebracht: 
I. Nachdem sich im Laufe der Zeit mehr und mehr geklärt hat, welche von den früher 
als vermißt gemeldeten Kriegsteilnehmern kriegsgefangen sind und welche tatsächlich 
noch vermißt werden, steht der Anwendung des § 34°) des Militärhinterbliebenen= 
gesetzes vom 17. Mai 1907 auf die Ehefrauen, Kinder und Eltern der länger als 
sechs Monate Vermißten nichts mehr entgegen. 
  
*) § 34 des Militärhinterbliebenengesetzes lautet: Ist eine Person, deren Hinterbliebenen auf Grund dieses 
Gesetzes Witwen= und Waisengeld oder Kriegsversorgung zustehen würde oder bewilligt werden könnte, verschollen, 
so kann den Hinterbliebenen von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents das Witwen-= und 
Waisengeld oder die Kriegsversorgung auch schon vor der Todeserklärung gewährt werden, wenn das Ableben des 
Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Den Tag, mit welchem die Zahlung des Witwen- und 
Waisengeldes oder der Kriegsversorgung beginnt, bestimmt in diesem Falle die oberste Militärverwaltungsbehörde 
des Kontingents.
        <pb n="638" />
        560 
II. 
III. 
IV. 
Soweit die Kriegsteilnehmer bereits länger als 18 Monate vermißt werden, gelten 
sie als verschollen und im Kriege geblieben, so daß demgemäß auch die Voraus- 
setzungen des § 34 des Militärhinterbliebenengesetzes — vorbehaltlich der Nach- 
prüfung (Absatz 2) — allgemein als erfüllt anzusehen sind. Den Witwen und 
Waisen und Eltern der Verschollenen wird daher beim Zutreffen der übrigen Vor- 
aussetzungen des Gesetzes auf Grund des 8 34 Militärhinterbliebenengesetzes das 
Witwen= und Waisengeld sowie die zregsversorgung in Grenzen der gesetzlichen 
Sätze bewilligt werden. 
Die Festsetzung und Zahlbarmachung der ziernach im Einzelfalle in Frage kom- 
menden Versorgungsgebührnisse erfolgt nach Prüfung der vorbereiteten Anträge be- 
züglich der Oberklassen sowie der Unterbeamten durch das Kriegsministerium, be- 
züglich der Unterklassen ausschließlich der Unterbeamten durch die stellvertretenden 
Intendanturen mit der Maßgabe, daß die Zahlung von dem Tag ab erfolgt, von 
dem ab bereits Vorschüsse gewährt sind (s. Ziffer VI), im übrigen aber mit dem 
auf die Anweisung folgenden Monatsersten beginnt. 
Sämtliche Anträge sind von den Ersatztruppenteilen usw. unmittelbar an die 
stellvertretenden Intendanturen einzusenden. 
Versorgungsanträge, die nach Ziffer II von den Intendanturen nicht endgültig erledigt 
werden können (alle Anträge von Angehörigen der Oberklassen sowie der Unterbeamten, 
die Anträge von Angehörigen der Unterklassen ausschließlich der Unterbeamten, wenn 
der Kriegsteilnehmer noch nicht 18 Monate vermißt wird, ferner in Zweifelsfällen), 
sind wöchentlich mittels besonderer Verzeichnisse getrennt nach Oberklassen (einschließlich 
Unterbeamte) und Unterklassen — die Belegshefte entsprechend geordnet — dem 
Kriegsministerium zur Entscheidung vorzulegen. 
Auf Grund der später zu Ziffer III bezüglich der Unterklassen ausschließlich der 
Unterbeamten ergehenden Entscheidungen des Kriegsministeriums haben die Inten- 
danturen das Weitere nach Ziffer II, Absatz 2, herbeizuführen. 
Für die Anträge auf Bewilligung der Versorgungsgebührnisse sind die üblichen Muster 
nebst Bemerkungen maßgebend. An Stelle des Todestages ist der Tag des Ver- 
mißtseins anzugeben, der auch als Abschlußtag für den Militärdienst gilt. 
Gnadengebührnisse kommen nicht in Betracht, dagegen sind Angaben darüber 
erforderlich, in welcher Höhe und aus welcher Kasse Vermißtseinszuwendungen, 
Familienzahlungen oder Lohnbeihilfen (Staatszuschüsse) gewährt werden. 
VI. 1. Die Vorbereitung der Versorgungsanträge ist unter Beachtung der darüber be- 
stehenden Bestimmungen zu veranlassen:
        <pb n="639" />
        Nr. 55. 
561 
à) von Amtswegen, also ohne besonderen Antrag der Beteiligten durch die stell- 
vertretenden Intendanturen bezüglich der Augehörigen der länger als 6 Monate 
vermißten Offiziere, Beamten und Unteroffiziere allgemein, bezüglich der An- 
gehörigen der sonstigen länger als 6 Monate Vermißten in den Fällen, in 
denen schon aus einer Beamtenstelle des Vermißten Witwen= und Waisengelder 
oder gleichstehende Gebührnisse gewährt werden; 
b) auf besonderen Antrag der Beteiligten in der üblichen Weise bezüglich der An- 
gehörigen der übrigen länger als 6 Monate Vermißten. 
Für die Anträge zu Ziffer VI, Ia kommen zunächst die Nachweisungen in Betracht, 
die den stellvertretenden Intendauturen gemäß der an die Armee-Oberkommandos usw. 
ergangenen preuß. K. M. E. vom 25. 8. 16 Nr 2757/8. 16. B4 und 20. 12. 16 
Nr 2460/12. 16. B4 (bayer. K. M. E. vom 13. 9. 16 Nr 94013, 18. 9. 16 
Nr 18591 PV und 8. 1. 17 Nr 147920/16, bekanntgegeben an die stellvertre- 
tenden Generalkommandos und die stellvertretenden Intendanturen) von den Feld- 
truppen und -behörden zugegangen sind. 
Auf Grund dieser Nachweisungen haben die genannten Intendanturen un- 
mittelbar nach Bekanntwerden dieses Erlasses festzustellen, für welche der mit 
Vermißtseinszuwendungen nach §§ 12,, und 23½/ der Kriegs-Besoldungsvorschrift 
oder mit Familienzahlungen nach § 7 Anlage 4 a. a. O. bedachten Angehörigen 
der länger als 6 Monate vermißt gemeldeten Kriegsteilnehmer eine Anwendung 
des § 34 des Militärhinterbliebenengesetzes in Frage kommt. 
Für die Ehefrauen, die ehelichen oder legitimierten Abkömmlinge sowie die Eltern 
und Großeltern, denen nach § 22 des Militärhinterbliebenengesetzes Kriegseltern- 
geld bewilligt werden kann, sind alsdann unverzüglich die Vermißtseinszuwen- 
dungen und die Familienzahlungen einzustellen, die Versorgungsgebührnisse nach 
Möglichkeit zu berechnen und die Ersatztruppenteile anzuweisen, Vorschüsse hierauf 
in angemessener Höhe an Stelle der bisher gezahlten Vermißtseinszuwendungen 
und Familienzahlungen zu zahlen. Diese Vorschüsse dürfen aber bei Ehefrauen 
und Kindern von Offizieren des Beurlaubtenstandes die Kriegsversorgung, bei 
Eltern und Großeltern von Vermißten 
a) der Oberklassen den Betrag von 25 K monatlich, 
b) der Unterklassen den Betrag von 15 —K monatlich 
nicht übersteigen. Die erforderlichen näheren Ermittelungen zur Feststellung der 
Versorgungsansprüche sind baldigst nachzuholen. Der Betrag des Vorschusses, 
der bei der Anweisung der Versorgungsgebührnisse anzurechnen ist, ist seinerzeit 
im Versorgungsantrage zu vermerken.
        <pb n="640" />
        562 
Für andere Versorgungsberechtigte (Ziffer VI, 1b) gelten betreffs der Anweisung 
von Vorschüssen die sonst hierüber bestehenden Bestimmungen. 
Im übrigen wird die Anweisung von Vorschüssen an Stelle von Zuwendungen 
usw. für die Folge nur in Betracht kommen, wenn die Zahlung der Versorgungs- 
gebührnisse noch nicht nach Ablauf des 6. Monats einsetzen kann. 
Die Lieferungsverbände usw. sind rechtzeitig zu benachrichtigen. Siehe K. M. E. 
vom 23. 12. 14 Nr. 11673a P., vom 14. 2. 16 Nr. 2032 P, ferner die 
an die stellvertretenden Intendanturen usw. ergangenen Erlasse vom 8. 2., 24. 5. 
und 1. 8. 16 Nr. 1994 P, 9207 PV, 13995 P.) 
Bei den Erhebungen haben die stellvertretenden Intendanturen auch zu ermitteln, 
ob die Vermißten zu den Lohnangestellten der Reichs-, Staats= oder Gemeinde- 
behörden gehörten, deren Angehörigen Beihilfen gezahlt werden konnten, wie sie 
in den Erlassen vom 25. August 1914 Nr. 28507 — V. Bl. S. 562 — 
und vom 23. Oktober 1914 Nr. 40418 — V. Bl. S. 689 — für Lohnan- 
gestellte der Heeresverwaltung vergesehen sind. Bejahendenfalls sind die Behörden 
zu ersuchen, etwaige Vorschüsse auf die militärischen Hinterbliebenenbezüge — vogl. 
Ges. und V. Bl. 1915 S. 101 Ziffer 8 und K. M.E. vom 28. 3. 16 Nr 25126 — 
V. Bl. S. 303 — weiter zu zahlen, bis die endgültige Anweisung der Bezüge 
erfolgt. Der Versorgungsantrag erhält einen bezüglichen Vermerk, und die stell- 
vertretende Intendantur veranlaßt das Weitere in sinngemäßer Anwendung des 
vorstehenden Erlasses. 
Für solche Angehörigen Vermißter — Geschwister, Geschwisterkinder und Pflege- 
kinder —, denen eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Militärhinterbliebenen- 
gesetz nicht zuteil werden kann, sind die bisherigen Zuwendungen gleichfalls 
unverzüglich einzustellen. An ihrer Stelle können nach der vorstehenden Aller- 
höchsten Entschließung die bisherigen Beträge in halber Höhe bis zu drei Monaten 
weitergewährt werden. Die Bewilligungsbefugnis wird den vorgenannten Inten- 
danturen übertragen, die dafür zu sorgen haben, daß in den zur Bewilligung 
geeigneten Fällen die Zahlung der halben Beträge mit dem Zeitpunkt der 
Einstellung der bisherigen Zuwendungen einsetzt. In besonderen Fällen wäre 
wegen Gewährung von Zuwendungen aus Kapitel 84 a das Weitere zu veranlassen. 
mDie Ersatztruppenteile setzen die Angehörigen bei der ersten Zahlung von der 
Anderung ihrer Bezüge unter kurzer Darlegung des Sachverhalts in Kenntnis. 
Für die Zukunft sind die Beteiligten bereits bei der Aufforderung zur Vorlage 
der vorgeschriebenen Urkunden usw. auf die beabsichtigte Anderung ihrer Bezüge 
hinzuweisen.
        <pb n="641" />
        Nr. 55. 563 
VII. Hinsichtlich der länger als sechs Monate vermißten Offiziere usw. zu Ziffer VI, 
1à wird auf Grund der vorbezeichneten Nachweisungen von der Vorlage der in 
Ziffer 245) der Ausführungsbestimmungen zum Militärhinterbliebenengesetz vorge- 
schriebenen Ausweise abgesehen. Sind indessen nach Vorlage der Nachweisungen 
bei den Feldtruppen und -behörden andere Meldungen über einen Vermißten einge- 
gangen, etwa daß er kriegsgefangen ist oder Verdacht der Fahnenflucht vorliegt, so 
ist dies den stellvertretenden Intendanturen unverzüglich durch Vermittlung der 
Ersatztruppenteile mitzuteilen. 1 1 
Betreffs der Vermißten zu Ziffer VI, 1b ist nach der Ausführungsbestimmung 
24 des Militärhinterbliebenengesetzes zu verfahren. 
VIII. Da sich die zu Ziffer VI erwähnten Nachweisungen der Vermißten nur auf die Zeit 
bies zum 30. September 1916 beziehen, sind von den Feldtruppen und behörden 
in Zukunft gleiche Nachweisungen über diejenigen vermißten Offiziere usw. (Ziffer VI, 15) 
aufzustellen, von denen seit länger als vier Monaten ein Lebenszeichen nicht mehr 
eingegangen ist. Diese Nachweisungen, die insbesondere auch sämtliche Untceroffiziere 
enthalten sollen, müssen auch kurze Angaben im Sinne der Ziffer 24 der Aus- 
führungsbestimmungen zum Militärhinterbliebenengesetz enthalten. Sie sind zum 
10. jedes Monats — erstmalig zum 10. Mai 1917 — fur diejenigen, die am 
1. Mai über vier Monate vermißt werden, den Ersatztruppenteilen einzusenden und 
von diesen zum 15,. jedes Monats — erstmalig zum 15. Mai 1917 — den stell- 
vertretenden Intendanturen zuzustellen. 
IX. Nach Eingang der neuen Nachweisungen veranlassen die Intendanturen unverzüglich 
die Vorbereitung der Versorgungsanträge nach Maßgabe der Ziffer VI. 
X. Werden Verschollene nach Bewilligung der Versorgungsgebührnisse für tot erklärt, 
so ist die Versorgung unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge für die bis 
zum Todestage zurückliegende Zeit nach den dafür geltenden Vorschriften endgültig 
zu regeln. Die Lieferungsverbände usw. sind hierauf besonders hinzuweisen. Ein 
Kriegsteilnehmer, der zwar bei den militärischen Dienststellen als vermißt geführt 
wird, dessen Tod aber bereits standesamtlich beurkundet ist, gilt so lange als tot, 
als nicht bestimmte Anzeichen für das Leben des Vermißten vorhanden sind. Die 
Hinterbliebenen sind nach den Grundsätzen für Hinterbliebene von Gefallenen abzufinden. 
*) Die Ausführungsbestimmung Ziffer 24 lautet: 
Zu § 34. Den an das Kriegsministerium zu richtenden Anträgen sind Ausweise darüber beizufügen, seit 
wann und unter welchen Umständen die betreffenden Personen vermißt und welche Schritte zu ihrer Ermittelung 
geschehen sind, sowie ob und welche Tatsachen für die hohe Wahrscheinlichkeit des Ablebens sprechen. Diese Aus- 
weise sind zu erholen: 
a) von der vorgesetzten Dienstbehörde bezüglich der während ihrer Zugehörigkeit zum Heere vermißten Personen, 
b) von der Behörde des Wohnsitzes oder des letzten Aufenthalts bezüglich der nach dem Ausscheiden aus 
dem Dienst vermißten Personen. 
107
        <pb n="642" />
        564 
XI. Die Bestimmungen in den §§ 12,2, 23,, und § 7 der Anlage 4 der Kriegs- 
Besoldungsvorschrift sowie der Erlaß vom 8. 1. 16 Nr 123486/15 — V. Bl. S. 23— 
ändern sich entsprechend vorstehender Allerhöchster Entschließung auf die in den ge- 
nannten Vorschriften handschriftlich hinzuweisen ist. 
XII. Bezüglich der Einsendung von Abdrücken über die von den stellvertretenden Inten- 
danturen bewilligten Versorgungsgebühren an das Kriegsministerium usw. ist nach 
den bisherigen Bestimmungen zu verfahren. 
v. Hellingrath. 
  
Nr. 24989. 
Bekanntmachung über die Anderung der Bezeichnung einzelner Behörden. 
fl. Staatsministerien des Junern, des Innern für Kirchen- und Schnlangeltgenheiten 
und der Finanzen. 
Seine Majestät der König haben Allerhöchst angeordnet, daß die nachgenannten 
Behörden und Einrichtungen künftig die beigesetzten neuen Bezeichnungen führen: 
Agrikulturbotanische Anstalt „Anstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz“, 
Hydrotechnisches Büro = „Landesstelle für Gewässerkunde“, 
Landeskulturrentenkommission —= „Landeskulturrentenstelle"“, 
Moorkulturanstalt = „Anstalt für Moorwirtschaft", 
Staatlich autorisierte Vogelschutzkommission — „Staatlich anerkannter Ausschuß 
für Vogelkunde"“, 
Zigeunerzentrale — „Zigeunerpolizeistelle", 
Antiquarium und Vasensammlung = „Museum antiker Kleinkunst“, 
Biologische Versuchsstation für Fischerei = „Biologische Versuchsanstalt für Fischerei“, 
Direktion der staatlichen Galerien —= „Direktion der Staatsgemäldesammlungen“, 
Ethnographisches Museum = „Museum für Völkerkunde“, 
Generalkonservatorium der Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns —= „Landesamt 
für Denkmalpflege“", 
Generalkonservatorium der wissenschaftlichen Sammlungen des Staates = „Ver- 
waltung der wissenschaftlichen Sammlungen des Staates“, 
Landwirtschaftliche Zentralversuchsstation an der K. Technischen Hochschule — 
„Hauptversuchsanstalt für Landwirtschaft an der K. Technischen Hochschule", 
Meteorologische Zentralstation —-= „Landeswetterwarte", 
Münzkabinett = „Münzsammlung“, 
Zentralstaatskasse — „Staatshauptkasse", 
Zentralzollkasse = „Zollhauptkasse". 
München, den 22. September 1917. 
v. Sreunig. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Hrettreich.
        <pb n="643" />
        565 
    
esth und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 56. 
München, den 9. Oktober 1917. 
J nih alt: 
Bekanntmachung vom 27. September 1917 über den K. Prüfungsausschuß für den höheren Baudienst. — 
Bekanntmachung voms.Oktober 1917über die Fortgewähruna außerordentlicher Kriegsteuerungsunterstützungen 
an im Ruhestande befindliche Staatsbeamte sowie an Hinterbliebene von Staatsbeamten. — Auszug aus der 
Adels-Matrikel des Königreichs. 
— — — —— —–/-. —— — — 
—..——..si 
Nr. 9022 c 10. 
Bekanntmachung über den K. Prüfungsausschuß für den höheren Baudienst. 
  
1 
  
  
  
fl. Staatsministerium des Junern und fKl. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf Grund des § 11 der Königlichen Verordnung vom 27. Mai 1911 (GWl. 
S. 753) wird die Bekanntmachung vom 19. Mai 1912 über die Zusammensetzung des 
K. B. Prüfungsausschusses für den höheren Baudienst (GVBl. S. 629) abgeändert wie folgt: 
Als Mitglieder des Prüfungsausschusses scheiden aus 
bei der Hochbau-Abteilung 
Ministerialdirektor Ludwig von Stempel und 
Oberbaurat Cajetan Pacher infolge Ruhestandsversetzung, 
bei der Kulturbau-Abteilung 
Ministerialrat Dr. Joseph Spöttle infolge Ablebens. 
108
        <pb n="644" />
        566 
An ihrer Stelle werden zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses ernannt und der 
Hochbau-Abteilung zugeteilt: « 
Wilhelm Maxon, Regierungs= und Baurat in Ansbach und 
Richard Schachner, städt. Baurat in München, 
ferner wird ernannt und der Kulturbau-Abteilung zugeteilt: 
Georg Schultheiß, Bauamtmann in Landeshut. 
München, den 27. September 1917. 
v. Seidlein. Dr. v. Brettreich. 
  
Nr. 27905. 
Bekanntmachung, über die Fortgewährung außerordentlicher Kriegsteuerungsunterstützungen 
an im Ruhestande befindliche Staatsbeamte sowie an Hinterbliebene von Staatsbeamten. 
Kl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, der Justiz, des Innern, 
des Junern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs- 
angelegenheiten. 
Mit Rücksicht auf die fortschreitende Teuerung wurden die Mittel zur Gewährung 
außerordentlicher Kriegsteuerungsunterstützungen nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 
20. Mai 1916 (GVhl. S. 85) für das zweite Halbjahr 1917 weiter erhöht. 
Künftig soll in der Regel erst bei einem Gesamtjahreseinkommen von 4200 K der 
Bezug einer solchen Unterstützung ausgeschlossen sein. 
Wer nicht bereits um eine außerordentliche Kriegsteuerungsunterstützung für das 
laufende Jahr nachgesucht hat, kann noch bis zum Ende Oktober 1917 bei der zur 
Bewilligung zuständigen Stelle um eine solche nachsuchen. 
München, den 6. Oktober 1917. 
Dr. Graf v. Pertling. v. Thelemann. v. Breunig. Dr. o. Kuilling. Dr. v. Srettreich. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Endres. 
Auszug aus der Adels-Matrikel am 20. September 1917 der Oberst Jakob 
des Königreichs. Ritter von Danner, Führer eines Reserve- 
Infanterie-Regiments, für seine Person als 
Ritter des Militär-Max-Joseph-Ordens bei 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: der Ritterklasse.
        <pb n="645" />
        etz und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 57. 
München, den 16. Oktober 1917. 
Inhelt: 
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1917 wegen der ferneren Gewährung einer Kriegsteuerungsbeihilfe. — Be- 
kanntmachung vom 13. Oktober 1917, den Allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der 
* B. Slaatsdiener und die hiermit verbundene Töchterkasse betreffend. — Auszug aus der Adels-Matrikel des 
önigreichs 
  
  
Nr. 28400. 
Bekanntmachung wegen der ferneren Gewährung einer Kriegsteuerungsbeihilfe. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für firchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs- 
angelegenheiten. 
1. Die Bekanntmachung vom 6. Juni 1917 (GWBl. S. 159 ff.) wird mit Wirkung 
vom 1. Oktober 1917 wie folgt geändert: 
a) Ziffer 7 Abs. II Satz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„Das gleiche gilt für ledige, verwitwete und geschiedene Beamte, die einen 
eigenen Haushalt führen, oder Kinder, die nach Ziffer 3 Abs. II zu berücksichtigen 
sind, zu unterhalten haben.“ 
109
        <pb n="646" />
        568 
b) Der Ziffer 7 wird folgender Absatz V beigefügt: 
„Ein eigener Haushalt im Sinne dieser Bekanntmachung ist bei einem 
Beamten als gegeben zu erachten, der eine Wohnung mit eigener Geräteausstattung 
besitzt, eigene Küche führt und eine Person unterhält, die durch die Besorgung 
seiner Hauswirtschaft ausschließlich oder vorwiegend in Anspruch genommen ist.“ 
2. Die Beilage 1 zur Bekanntmachung vom 6. Juni 1917 (GVl. S. 159 ff.) 
wird mit Wirkung vom 1. Juni 1917 durch die Beilage zur gegenwärtigen Bekanntmachung ersetzt. 
München, den 11. Oktober 1917. 
Dr. Graf v. Verlling. v. Thelemann. v. Breunig. Dr. v. Knilling. Dr. v. Grettreich. 
J. V. « 
Staatsrat Dr. v. Endres. 
Beilage. 
Klasseneinteilung der Gemeinden.) 
Klasse I. Klasse II. 
Berlin Aeschach 
Bern (Schweiz) Amberg 
Ingolstadt einschl. des unmittelbar an- Asch (Osterreich) 
grenzenden Ortes Ringsee Aschaffenburg 
Ludwigshafen Aubing 
Mannheim (Baden) Augsburg 
München Baar 
Nürnberg einschl. des unmittelbar an- b 
grenzenden Ortes Zerzabelshof d 
Pasing einschl. der unmittelbar an— 
Berchtesgaden 
grenzenden, zur Gemeinde Obermenzing Z 
gehörenden Teile der Villenkolonien I Bubenhausen, B. A. Zweibrücken 
und II Dürkheim (Bad) 
Wien (Osterreich) Ebenhausen bei Ingolstadt 
  
*) Soweit bei den Gemeindebeseichnungen nichts anderes gesagt ist, ist hierunter der ganze Bezirk der 
politischen Gemeinde dieses Namens zu verstehen.
        <pb n="647" />
        Nr. 57. 
Edigheim 
Eger (Osterreich) 
Erbach-Reiskirchen 
Feldafing 
Feldmoching 
Frankenthal 
Franzensbad (Osterreich) 
Freimann, B. A. München 
Freising 
Fürth 
Garmisch 
Gauting 
Germersheim 
Gmain 
Göggingen 
Großhadern 
Grünstadt 
Hambach, B. A. Neustadt a. H. 
vof 
Homburg 
Hoyren 
Immenstadt 
St. Ingbert 
Ismaning 
Irheim 
Kaiserslautern 
Karlsbad (Osterreich) 
Kaufbeuren 
Kempten 
Kissingen (Bad) 
Königssee 
Krailling 
Kufstein (Osterreich) 
Landau i. Pf. 
Lindau i. B. 
Marienbad (Osterreich) 
569 
Meiningen 
Mittelbexbach 
Mittenwald 
Murnau, B. A. Weilheim 
Neustadt a. H. 
Neu-Ulm 
Obermenzing 
Oberndorf bei Schweinfurt 
Oberschleißheim 
Oberstdorf 
Oggersheim 
Oppau 
Partenkirchen 
Passau 
Pirmasens 
Planegg 
Pöcking 
Queichheim 
Regensburg 
Reichenhall (Bad) 
Reichertshofen bei Ingolstadt 
Reutin 
Rheingönheim 
Rosenheim 
Salzburg (Osterreich) 
Schliersee 
Schweinfurt 
Solln einschl. der angrenzenden, zur Ge- 
meinde Pullach gehörenden Ortschaft 
Großhesselohe 
Sonthofen 
Speyer 
Stadtamhof 
Starnberg 
Stein bei Nürnberg 
Tegernsee 
109*
        <pb n="648" />
        570 
Tölz 
Traunstein einschl. der angrenzenden Ort- 
schaft Haslach 
Tutzing 
Unsernherrn ausschl. des Ortes Ringsee 
Weiden 
Wolfratshausen 
Würzburg 
Zweibrücken 
Klasse III. 
Achdorf 
Agatharied 
Aibling 
Albersweiler 
Allach 
Alsenborn 
Altenglan 
Altrip 
Altstadt 
Amorbach 
Aunweiler 
Ansbach 
Arnshausen 
Bayrischzell 
Bellheim 
Benediktbeuern 
Berg ob Landshut 
Bergzabern 
Berneck 
Bierbach 
Bischofswiesen 
Bliesbrücken (Elsaß-Lothringen) 
Blies- Ebersingen (Elsaß-Lothringen) 
Bobenheim a. Rh. 
Bodenmais 
Böhl 
Bruchweiler-Bärenbach 
Brückenau 
Brunnenreuth 
Buchloe 
Bundenthal 
Burgalben 
Burgfarrnbach 
Busenberg 
Contwig 
Dachau 
Dahn 
Dannstadt 
Deggendorf 
Deidesheim 
Dellfeld 
Diedesfeld 
Dillingen 
Dirmstein 
Donanwörth 
Donsieders 
Ebernburg 
Edenkoben 
Edesheim 
Eichstätt 
Eisenberg, B. A. Kirchheimbolanden 
Eisenstein 
Elmstein 
Enkenbach 
Ensheim 
Eppstein 
Erlangen 
Esthal 
Fischbach bei Hochspeyer 
Fischbachau 
Flomersheim
        <pb n="649" />
        Nr. 57. 
Folpersweiler (Elsaß-Lothringen) 
Forchheim 
Frankeneck 
Frankenstein 
Freinsheim 
Fröschen 
Fürstenfeldbruck 
Füssen 
„Garitz 
Gemünden 
Gimmeldingen-Lobloch 
Godramstein 
Goldbach bei Aschaffenburg 
Gräfelfing 
Grafenwöhr 
Großkarlbach 
Großostheim 
Günzburg 
Gunzenhausen 
Haardt, B. A. Neustadt a. H. 
Haibach bei Aschaffenburg 
Hammelburg 
Hassel 
Haßloch 
Hauenstein 
Hausen, B. A. Kissingen 
Heidingsfeld 
Heinersdorf bei Rothenkirchen 
Hermersberg 
Herrsching 
Herxheim, B. A. Landau i. Pf. 
Heßheim 
Hettenleidelheim 
Heuchelheim bei Frankenthal 
Hinterweidenthal 
Hochspeyer 
571 
Höchst im Odenwald 
Höhmühlbach 
Hohenecken 
Holzkirchen 
Iggelheim 
Jägersburg 
Jockgrim 
Kandel 
Karlstadt 
Karlstein, B. A. Berchtesgaden 
Kirkel-Neuhäusel 
Kirrweiler 
Kitzingen 
Kleinkarlbach 
Kochel 
Kreuth, B. A. Miesbach 
Kronach 
Kulmbach 
Kusel 
Lambrecht 
Lambsheim 
Landsberg a. L. 
Landshut 
Landstuhl 
Lauf a. P. 
Laufamholz 
Laumersheim 
Lauterecken 
Lautzkirchen 
Lechbruck 
Lechfeld einschl. von Lager Lechfeld 
Lehesten 
Lichtenfels 
Limbach, B. A. Homburg 
Lindenberg, B. A. Neustadt a. H. 
Lindenberg im Allgäu
        <pb n="650" />
        Lohr 
St. Lorenz 
Ludwigstadt 
Maikammer 
St. Mang 
Markt Redwitz 
Maudach 
Maxau (Baden) 
Meisenheim am Glan (Preußen) 
Memmingen 
Miesbach 
Miltenberg 
Mitten 
Moorlautern 
Mühldorf 
Münchweiler a. d. Rodalb 
Münster a. St. (Bad) (Preußen) 
Mußbach 
Mutterstadt 
Neidenfels 
Neuburg a. D. 
Neuleiningen 
Neumarkt i. O. 
Neunkirchen bei Saargemünd 
Neustadt im Odenwald 
Niederauerbach 
Niederwürzbach 
Nördlingen 
Oberammergau 
Oberkotzau 
Oberwürzbach 
Offenbach a. d. Queich 
Ostin 
Otterbach 
Pappenheim 
Perlach, B. A. München 
Pfortz 
Plattling 
Pressath 
Prien 
Probstzella (Sachsen-Meiningen) 
Puchheim 
Queichhambach 
Rammelsbach 
Ramsau 
Reinhausen 
Reiterswiesen 
Rieschweiler 
Rinnthal 
Rodalben 
Rohrbach bei St. Ingbert 
Röthenbach bei Lauf 
Rothenkirchen 
Rottach 
Rottendorf, B. A. Würzburg 
Roxheim 
Ruhpolding 
Rumbach 
Salzberg 
Salzburghofen 
Sandbach im Odenwald 
Schaching 
Scheidegg 
Scheidt bei St. Ingbert 
Schellenberg Markt 
Schifferstadt 
Schindhard 
Schwabach 
Schweinheim 
Selb 
Sennfeld 
Sondernheim
        <pb n="651" />
        Nr. 57. 573 
  
  
Staufen, B. A. Sonthofen Weilheim 
Steben (Bad) Weisenheim a. S. 
Steinweg Weißenburg 
Straubing Wilgartswiesen 
Studernheim Winden, B. A. Germersheim 
Sulzbach i. O. Wörth a. Rh. 
Thaleischweiler Wunsiedel 
Theisbergstegen Zwiesel 
Treuchtlingen 
Unterwössen Klasse IV. 
dimn Alle übrigen Gemeinden. 
Waldfischbach Soweit einzelne Teile von Gemeinden 
Waldmohr wegen besonderer örtlicher Verhältnisse in eine 
Weichs höhere Klasse eingereiht worden sind, ist dies 
Weidenthal im vorstehenden bemerkt. 
Nr. 28687. 
Bekanntmachung, den Allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der K. B. Staats- 
diener und die hiermit verbundene Töchterkasse betreffend. 
# Staatsministerium der Finanzen. 
Im Mamen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben aus Anlaß des Ablebens des bisherigen Vor- 
standes des Verwaltungsrats des Allgemeinen Unterstützungsvereins für die Hinterlassenen 
der K. B. Staatsdiener und der hiermit verbundenen Töchterkasse, des Präsidenten des K. Obersten 
Rechnungshofs a. D. Anton Ritter von Ulsamer am 11. Oktober 1917 allergnädigst 
geruht, den Präsidenten des Obersten Rechnungshofs Andreas Ritter von Stoeckle zum 
Vorstande dieses Verwaltungsrats zu bestimmen. 
München, den 13. Oktober 1917. 
u. Breunig.
        <pb n="652" />
        574 
Auszug aus der Adels-Matrikel 
des Mönigreichs. 
  
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen 
für ihre Person als Ritter des Verdienstordens 
der Bayerischen Krone bei der Ritterklasse 
am 24. September 1917 der Professor 
der Akademie der bildenden Künste in München 
Ludwig Ritter von Herterich, 
der Generalmajor z. D. Franz Ritter von 
Martin, 
am 3. Oktober 1917 der Generalmajor, 
Abteilungschef bei der Zentralstelle des General- 
stabs, kommandiert zum K. Preußischen Großen 
Generalstab Eugen Ritter von Zoellner und 
der Geheime Kommerzienrat und Groß- 
brauereibesitzer in Würzburg Gustav Ritter 
von d'’Hengelière; 
für ihre Person als Ritter des Militär- 
Max-Joseph-Ordens bei der Ritterklasse 
am 27. September 1917 der Hauptmann 
im Generalstab einer Infanterie-Division Hil- 
mar Ritter von Mittelberger, 
der Oberleutnant der Reserve des 2. Te- 
legraphen-Bataillons Friedrich Ritter von 
Raffler und 
am 3. Oktober 1917 der Hauptmann und 
Batterieführer im Bayerischen Reserve-Feld- 
Artillerie-Regiment Nr. 9 Otto Ritter von 
Heilingbrunner.
        <pb n="653" />
        eset und L 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 58. 
München, den 17. Oktober 1917. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1917 über die Gewährung von Vorschüssen zur Beschaffung von Winter 
vorräten und von Kleidung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
-— 
Nr. 28800. 
Bekanntmachung über die Gewährung von Vorschüssen zur Beschaffung von Wintervorräten 
und von Kleidung. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Äußern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für firchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs- 
angelegenheiten. 
1. 
1 Den etatsmäßigen Staatsbeamten, dann den Beamten im Sinne des Art. 1 des 
Beamtengesetzes und den Personen, die ohne als Beamte im Sinne des Art. 1 des Be- 
amtengesetzes erklärt zu sein, mit den Verrichtungen solcher Beamten ständig betraut sind 
(Art. 25 B.), kann, sofern sie einen Gehalt oder einen fortlaufenden Bezug aus der 
Kasse des Staates oder der K. Bank erhalten, zur Beschaffung von Wintervorräten (an 
Kartoffeln, Gemüse, Heizstoffen usw.) und von Kleidung auf Antrag ein Vorschuß gewährt 
werden. 
110
        <pb n="654" />
        576 
n Die Anträge sind schriftlich nach anliegendem Muster zu stellen. Zur Gewährung 
des Vorschusses sind zuständig: 
a) für die Vorstände von Behörden die unmittelbar vorgesetzte Behörde, 
b) für alle übrigen Beamten die Vorstände der Behörden, bei denen sie verwendet sind. 
Diese Dienststellen prüfen die einkommenden Anträge und geben sie, falls keine 
Erinnerung hiergegen besteht, mit Zahlungsanweisung an die zuständige Kasse weiter. 
n Bei der Stellung der Anträge haben die Beamten die Art und Menge der anzu- 
schaffenden Gegenstände und die dafür zu zahlenden Kaufpreise anzugeben. Zugleich haben 
sie sich damit einverstanden zu erklären, daß ihnen der Vorschußbetrag in zehn gleichen Teilen 
bei der Zahlung der Bezüge für die Monate Februar bis einschließlich November 1918 
einbehalten wird. 
IV Die Vorschüsse dürfen einen Monatsbetrag des Gehalts oder des Bezugs des An- 
tragstellers nicht übersteigen. Sie sind auf durch zehn teilbare Markbeträge nach unten 
abzurunden. 
V Die Dienststellen haben die Anträge nach den Verhältnissen der Antragsteller zu prüfen. 
Die Gewährung eines Vorschusses soll dann versagt werden, wenn der zuständigen Dienfst- 
stelle bekannt ist, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers einen Vorschuß 
nicht erfordern. 
VW.Die Vorschußempfänger haben auf Verlangen der Dienststellen die zweckentsprechende 
Verwendung des Vorschusses nachzuweisen. 
VII Die bezahlten Vorschüsse sind unter den Besoldungen zu verbuchen. Dementsprechend 
ist bei den späteren Gehaltszahlungen lediglich der nach Abzug der eingehobenen Tilgungsrate 
gezahlte Gehaltsrest zu verbuchen. Die Bestimmungen in Ziff. II A 3 der Bekanntmachung 
vom 9. Juni 1915 über die von der K. B. Staatsregierung mit Lebensversicherungsanstalten 
zur Erleichterung der Hinterbliebenenfürsorge geschlossenen Verträge (FMBl. S. 205) sind 
entsprechend anzuwenden. Eingehende Tilgungsraten, die wegen des Erlöschens des Gehalts 
an den Gehaltszahlungen nicht mehr abgezogen werden können, sind unmittelbar durch Kürzung 
an den Ausgaben für Besoldungen zu vereinnahmen. In den Zahlungslisten ist wegen der 
rechtzeitigen Einhebung der Tilgungsraten Vormerkung zu machen. 
VIII Die Tilgung der Vorschüsse hat durch Abzüge bei den Gehalts= usw. Zahlungen für 
die Monate Februar bis einschließlich November 1918 zu erfolgen. Stirbt ein Beamter 
vor der vollen Rückzahlung des Vorschusses oder scheidet er ohne Ruhegehalt aus dem Staats- 
dienst aus, so wird der noch nicht getilgte Vorschußrest sofort fällig. Die mit der Ange- 
legenheit befaßte Kasse hat alsbald wegen der vollen Rückzahlung des Vorschusses nach 
pflichtgemäßem Ermessen geeignete Maßnahmen zu treffen, jedoch muß auch in diesem Falle 
der Vorschuß bis spätestens 1. Dezember 1918 zurückbezahlt sein.
        <pb n="655" />
        Nr. 58. 577 
IK Wird ein Beamter vor der vollen Rückzahlung des Vorschusses zum Kriegsdienst ein- 
berufen, so wird die Rückzahlung der noch nicht getilgten Teilbeträge von dem Monat der 
Einberufung auf die Dauer der Einberufung gestundet. 
2. 
Aus Gründen einer gleichmäßigen Behandlung wird den K. Regierungen, Kammern 
des Innern, nahegelegt, dafür Sorge zu tragen, daß auch den Beamten, die ihren Gehalt 
nicht aus einer der in Ziff. 1 Abs. I genannten Kassen beziehen, insbesondere den Beamten 
nach Art. 188, 189 und 190 des Beamtengesetzes Gehaltsvorschüsse nach den in Ziff. 1 
aufgestellten Grundsätzen gewährt werden. 
3. 
! Nach den vorstehenden (sinngemäß anzuwendenden) Bestimmungen können auch den 
ständigen Arbeitern der Staaksbetriebe Vorschüsse gewährt werden. 
I Die Bescheidung der Anträge obliegt: 
a) bei der allgemeinen Staatsbauverwaltung den Bauämtern (einschließlich der Neu- 
bauämter) und den Sektionen für Wildbachverbauung, 
b) bei der Staatsforstverwaltung den Forstämtern, 
c) bei den Berg-, Hütten= und Salzwerken den Vorständen dieser Werke, 
d) bei der Münzanstalt dem Hauptmünzamte, 
e) bei dem Hofbräuhause dem Hofbrauamte, 
f) im übrigen den für die Festsetzung der Löhne zuständigen Behörden. 
II Die Lohnvorschüsse sind durch Abzüge bei den Lohnzahlungen innerhalb der Zeit vom 
1. Februar bis Ende „November 1918 zurückzuerstatten. 
4. 
Die Vorstände der Behörden haben ihr Personal auf diese Vergünstigungen alsbald 
hinzuweisen. Die Gesuche um Gewährung von Vorschüssen sind rasch und unter Vermeidung 
aller unnötigen Weiterungen zu bescheiden. 
München, den 15. Oktober 1917. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Lreunig. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Hrettreich. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Endres.
        <pb n="656" />
        Geprüft: 
(Der Amts- 
vorstand) 
(Die 
vorgesetzte 
Behörde) 
578 
Muster. 
Antrag 
auf Gewährung eines Vorschusses zur Beschaffung von Wintervorräten und von Kleidern. 
Ich bitte zur Bezahlung oder als Ersatz für die Bezahlung von Wintervorräten und 
von Kleidern und zwar 
  
von.·........................-........-.............................-..-... zu M. 
von...·....·..-...·............·..........-...........·.-....·.-.·.-.......... zu...-.......... »H...-...-- 
von.....................-...-·.............-...·.............»....·..-....... #zu —— 7 
ven n. zu —— 
zusammen vo 6 
um Gewährung eines Vorschusses o0ov. MA 
  
Ich erkläre mich damit einverstanden, daß der Vorschuß in zehn gleichen Teilen bei 
der Zahlung meiner Bezüge für die Monate Februar bis November 1918 einbehalten wird. 
Der Vorschuß oder der noch nicht getilgte Rest desselben soll sofort fällig werden, wenn 
ich sterben, aus dem staatlichen Dienste freiwillig ausscheiden oder daraus ohne Ruhegehalt 
entlassen werden sollte oder wenn ich den Vorschuß nicht in zweckentsprechender Weise verwende. 
........................................... ,den Oktober 1917. 
(Name und Diensteigenschaft des Antragstellers) 
An das K. Rentamt (Kreiskasse, Staatshauptkasse usw.) 
« in 
zur Auszahlung eines Vorschusses von 
Betrag erhalten. 
, den 1917.
        <pb n="657" />
        r das 
Ge eh und Verordnungs-Blatt 
Königreich Bayern. 
— 
Nr. 59. 
München, den 5. November 1917. 
Junhall sp- 
Bekanntmachuugvocu19.0ktobcr1917überdieEinbcrufuugdcrLandrätc.—Be-kanntmachungvom 
28. Oktober 1917, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend. — Auszug aus 
der Adels Matrikel des Königreichs. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 3515 a 18. 
Bekanntmachung über die Einberufung der Landräte. 
Kl. Staatsministerium des Innern. 
Im Namen Seiner Muajestät des Königs. 
Zufolge Allerhöchster Anordnung sind die Landräte zu den Jahresversammlungen 
für 1918 auf 
Montag, den 12. November 1917 
in die Kreishauptstädte einzuberufen. 
München, den 19. Oktober 1917. 
Dr. v. Srettreich. 111
        <pb n="658" />
        580 
Nr. 30226. 
Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend. 
fl. Staatsministerium der Finanzen, 
Ministerial-Forstabteilung. 
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 26. Ok- 
tober 1917 anzuordnen geruht, daß beginnend vom 1. Dezember 1917 
1. die Forstamtsassessorstelle beim Forstamt Marquartstein-West in eine Forst- 
assistentenstelle umgewandelt, 
2. die Försterstelle in Gehrweiler, Forstamts Winnweiler, aufgelöst und 
3. die Försterstelle in Straß, Forstamts Unterhausen, in eine etatsmäßige 
Waldwärterstelle umgewandelt werde. 
München, den 28. Oktober 1917. 
v. Breunig. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel 
des Königreichs. 
  
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen: 
am 12. Oktober 1917 der ordentliche Pro- 
fessor an der Universität München, K. Geheimer 
Rat und K. Preußischer Geheimer Justizrat 
Dr. Karl Ritter von Gareis für seine Person 
als Ritter des Verdienstordens der Bayerischen 
Krone bei der Ritterklasse, 
für ihre Person als Ritter des Militär- 
Max-Joseph-Ordens bei der Ritterklasse 
am 14. Oktober 1917 der Hauptmann 
und Bataillonsführer in einem Reserve-In- 
fanterie-Regiment Joseph Ritter von Schäffer 
und 
am 19. Oktober 1917 der Leutnant der 
Reserve des Infanterie-Leib-Regiments Wil- 
helm Ritter von Meng.
        <pb n="659" />
        seh= und Verurdinagsirt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 60. 
München, den 8. November 1917. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 5. November 1917 über Veröffentlichung der Satzungen der Pfälzischen Hypothekenbank 
nach § 1115 Abs. 2 BGB. — Bekanntmachung vom 8. November 1917 über die Arzneitaxe für 1917. — 
Bekanntmachung vom 8. November 1917, vorübergehende Anderung des § 30 der Eisenbahn-Verkehrsordnung 
betreffend. — Bekanntmachung vom 6. November 1917, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. 
  
1 
  
  
Nr. 669 à 6. 
Bekanntmachung über Veröffentlichung der Satzungen der Pfälzischen Hypothekenbank nach 
§ 1115 Abs. 2 BGB. 
Kl. Staatsministerium des Innern. « 
Gemäß§1115Abs.2BGB.und§11derZuständigkeitsverordnungvom24.De- 
zember 1899 wird auf Antrag der Pfälzischen Hypothekenbank der Wortlaut des § 5 des 
Gesellschaftsvertrages und der auf Grund dieses Paragraphen erlassenen und genehmigten 
§8§ 5 und 10 der Grundzüge der Bedingungen für hypothekarische Darlehen veröffentlicht. 
a) Gesellschaftsvertrag. 
§ 5. 
Gegenstand des Unternehmens sind die hypothekarische Beleihung von Grundstücken in 
Deutschland, zunächst in der Pfalz und den übrigen bayerischen Regierungsbezirken, nach 
112
        <pb n="660" />
        582 
Maßgabe des Hypothekenbankgesetzes und der von der Bank aufgestellten Grundzüge der 
Bedingungen für hypothekarische Darlehen, ferner die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf 
Grund der erworbenen Hypotheken und Grundschulden, endlich die in den §§ 6 und 7 
bezeichneten Geschäfte. 
b) Grundzüge der Bedingungen für hypothekarische Darlehen. 
85. 
Wenn die Zinsen oder Annuitäten nicht am Verfalltage bezahlt werden, sind sie vom 
Fälligkeitstag ab mit 5 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Sind die Zinsen oder Annuitäten 
länger als vier Wochen im Rückstande, so erhöht sich der jährliche Zinssatz des Kapitals 
für die abgelaufene Zinsperiode um ½ vom Hundert. 
Wird das Kapital nicht am Fälligkeitstage zurückgezahlt, so sind 5 vom Hundert Ver- 
zugszinsen vom Fälligkeitstag ab zu entrichten. 
8 10. 
Alle infolge des Darlehensgeschäfts bis zu dessen Abwicklung durch Befriedigung der 
Rechtsansprüche der Bank entstehenden Kosten, z. B. auch diejenigen für anwaltschaftliche 
Vertretung in gerichtlichen Verfahrenssachen, in denen die Bank nicht betreibende Gläubigerin 
ist, für nachträgliche Vermerke auf den Hypothekenbriefen, Registerauszüge, Stempel, Taxen, 
Tilgungspläne usw. fallen den Schuldnern und Grundstückseigentümern zur Last. Bei 
Amortisationsdarlehen haben die Schuldner jeweils nach Ablauf von 10 Jahren eine Talon— 
steuervergütung von 2 vom Tausend des jeweiligen Kapitalrestes zu bezahlen. 
Bevor die Bank Urkunden, insbesondere den Hypothekenbrief aus der Hand gibt, ist 
sie berechtigt, von den Schuldnern und Grundstückseigentümern Deckung wegen aller Kosten 
zu fordern, an deren Zahlung etwa künftig die Zurückgabe der Urkunden geknüpft werden 
könnte. 
Den Schuldnern fallen weiter die Kosten der Schätzungen und der von der Bank bis 
zur Heimzahlung des Darlehens für notwendig gehaltenen Begutachtungen zur Last. 
München, den 5. November 1917. 
Dr. v. Hrettreich.
        <pb n="661" />
        583 
Nr. 5191 a 8. 
Bekanntmachung über die Arzneitaxe für 1917. 
Kl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 3 der Königlichen Verordnung vom 26. Dezember 1906, GWBl. 
S. 887, wird bestimmt, daß mit Wirksamkeit vom 1. November 1917 an die in der 
Deutschen Arzneitaxe 1917, M.B. vom 20. Dezember 1916 Ziff. 2, GVBl. S. 674, 
festgesetzten Preise für Arzneimittel nach Maßgabe der amtlichen Ausgabe des Dritten Nach- 
trags zu dieser Arzneitaxe, der in der Weidmann'schen Buchhandlung in Berlin S. W. 68, 
Zimmerstraße 94, erschienen ist, geändert werden. 
Der Erste Nachtrag zur Arzneitaxe 1917 wird außer Kraft gesetzt. 
Der Zweite Nachtrag, der nur Anderungen von Gefäßpreisen enthält, bleibt in Kraft. 
München, den 8. November 1917. 
Dr. r. Prettreich. 
  
Nr. 6/Oo. 
Bekanntmachung, vorübergehende Anderung des § 30 der Eisenbahn-Verkehrsordnung betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
§ 30 der Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung wird für die Dauer des Krieges wie folgt 
ergänzt: 
Im Abs. (1) wird am Ende nachgetragen: 
Das Gewicht eines Gepäckstückes darf 50 Kilogramm nicht überschreiten; Ausnahmen 
können durch den deutschen Eisenbahn-Personen= und Gepäcktarif — Teil I — zugelassen 
werden. 
Die Anderung tritt am 15. November 1917 in Kraft. 
München, den 8. November 1917. 
v. Beidlein.
        <pb n="662" />
        584 
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegeuheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1909 
S. 29) wird, wie folgt, geändert: 
Tr. la. Sprengstoffe 
Abschnitt A. Verpackung 
Unter „Schießmittel“ d wird im Abs. (1) am Ende ein +) und am Fuße der Seite 
folgende Anmerkung gesetzt: 
+)Während des Krieges dürfen Schießmittel der 2. Gruppe statt in Metallhülsen 
in sicher verschnürte, dichte Kästchen aus starker Pappe mit gutschließendem Deckel 
verpackt sein. 
Die Schießmittel müssen in den Kästchen in zugebundene, dichte Stoffbeutel oder 
gut (auch durch Umfalten) verschlossene Tüten gefüllt sein; leere Räume in den 
Kästchen müssen mit Holzwolle oder anderen geeigneten, trockenen Verpackungsstoffen 
so fest ausgefüllt werden, daß jedes Schlottern ausgeschlossen ist. 
Tr. lb. LUunirion 
Abschnitt A. Verpackung. Zu 7 
In der Anmerkung ") zu Abs. (1) am Fuße der Seite wird hinter „Eierhandgranaten“ 
eingefügt: 
und Handnebelbomben 
Tr. III. Brennbare Flössigkeiten 
Abschnitt B. Sonstige Vorschriften 
In der Anmerkung *) zu Abs. (2) am Fuße der Seite wird hinter „Militär-Kraft- 
fahrzeuge“ eingefügt: 
und notgelandete Militär-Flugzenge 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 6. November 1917. 
von Keidlein.
        <pb n="663" />
        585 
Fseh- und Der Blatt 
gonigreic Vayern. 
      
ordnungs- 
das 
  
Nr. 61. 
München, den 17. November 1917. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 12. November 1917, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. — Er- 
hebung in den Adelsstand. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs. 
  
  
Nr. 7/Bmo I. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Ersenbahnen. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten und fl. Kriegsministerium 
Der Militärtarif für Eisenbahnen ist wie folgt zu ändern: 
1. Unter Abschnitt IV wird hinter Tarifnummer 24 / eingeschaltet: 
3. Beschleunigtes Eilgut Ptennig 
24c Ein Wagen bis zu 6000 kg Befrachtung . .. 80 
244% Ein Wagen von mehr als 6 000 kg Befrachtung 120 
Ausserdem in beiden Fällen eine Abtertigungsgehühr 
von 24 für den Wagen. 
  
  
113
        <pb n="664" />
        586 
2. Der zweite Satz des Absatzes (0) der Besonderen Bestimmungen zu IV wird folgender- 
maßen gefaßt: 
Werden Wagen von mehr als 10 000 kg Ladegewicht verlangt und gestellt, so sind 
für das 10 000 kg übersteigende Gewicht der Ladung auf je angefangene 1000 kg 
bei Frachtgut .. 3 Pfennig, 
bei Eilgut 6 Pfennig und 
bei beschleunigtem Egut 12 Pfennig 
Fracht für das Kilometer zu berechnen. 
3. In der ÜUberschrift von Nr. 26 wird hinter „Eilstückgu“ eingefügt „beschleunigtes 
Eilstückgut“. Der letzte Satz von Nr. 26 wird im Eingang gefaßt: „Wird Militärgut 
als beschleunigtes Eilstückgut oder, wenn ... ufw.“ 
Diese Bestimmungen sind am 29. Oktober 1917 in Kraft getreten und gelten auch 
für gestundete, noch nicht abgerechnete Sendungen. 
Unter Berücksichtigung dieser und der bisher eingetretenen Anderungen lautet der Ab- 
schnitt IV des Militärtarifs nunmehr wie folgt: 
  
  
  
  
  
  
Tur Für das 
aar Gegenstand gllemener #nP 
Pfennig 
IV. Mllitaͤrgut 
Wagenladungen 
1. Frachtgut 
23 Ein Wagen bis zu 6000 kg Befrachtung . . 20 
24 Ein Wagen von mehr als 6000 kg Befrachtung 30 
Außerdem in beiden Fällen eine Abfertigungsgebühr von 6 M 
für den Wagen. 
2. Eilgut 
24a Ein Wagen bis zu 6000 kg Befrachtung . 40 
24bEmWagenvonmehralssooOkgBeftachtnng.. 60 
Außerdem in beiden Fällen eine Abfertigungsgebühr von 
12 X für den Wagen. 
3. Beschleunigtes Eilgut 
24%% Ein Wagen bis zu 6 000 kg Befrachtug 80 
244% Ein Wagen von mehr als 6000 kg Befrachtunng 120 
Ausserdem in beiden Fällen eine Abfertigungsgebühr 
von 24 +X für den Wagen.
        <pb n="665" />
        Nr. 61. 587 
  
  
Für das 
  
Tarif- Kilomcter sind 
Nr. Gegenstand . vergten 
Pfennig 
Frochtstücgut 
25 Für 1000 0B 9 
Außerdem eine Absertigungsgebühr von 1% # für 1000 ka. 
Eilstückgut, beschleunigtes iistheksut und Expressgut 
26 Für 1000 S .. 18 
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 2 für 1000 r. 
Wird Militärgut als beschleunigtes Eilstückgut oder, wenn 
es sich zur Beförderung im Packwagen eignet, als Expressgut 
aufgegeben, so wird der vorstehende Satz für das doppelte 
wirkliche Gewicht (mindestens für 40 kg) berechnet. 
Militär-Luftfahrzeuge 
(siehe § 56a der Militär-Transport-Ordnung) 
26a— Die Fracht für Militär-Luftfahrzeuge oder Teile von solchen, 
Zubehör= oder Ersatzstücke ist je nach der Art der Aufgabe gemäß 
Tarifnummer 23 bis 26 zu berechnen mit folgenden Abweichungen: 
1. Bei Aufgabe als Eilstückgut sind die Sätze der allgemeinen 
Stückgutklasse des gewöhnlichen Verkehrs, bei Aufgabe als 
beschleunigtes Eilstückgut oder als Expressgut die Eil- 
stückgutsätze des gewöhnlichen Verkehrs zu berechnen. 
2. Werden Lenkluftschiffe oder Teile von solchen von mehr 
als 7 m Länge als Fracht= oder Eil= oder beschleunigtes 
Eilstückgut aufgegeben, so ist für jede Fahrschein= oder Fracht- 
briefsendung ein Mindestgewicht von 1500 kg zu berechnen. 
3. Werden Flugzeuge oder Teile von solchen, die in gedeckt 
gebaute Wagen nicht durch die Seitentüren verladen werden können, 
als Fracht-- oder Eil- oder beschleunigtes Eilstückgut auf- 
gegeben, so ist für die in einem Wagen verladenen Stücke ein 
Mindestgewicht von 1000 kg oder, wenn darunter Stücke von 
mehr als 7m Länge sind, von 1500 kg zu berechnen. 
München, den 12. November 1917. 
v. Beidlein. v. Hellingrath.
        <pb n="666" />
        588 
Erhebung in den Adelsstand. 
7— — 
Seine Majestät der König haben 
Sich am 7. November 1917 allergnädigst 
bewogen gefunden, die Brüder Dr. jur. Friedrich 
Bassermann-Jordan in Deidesheim und 
Professor Dr. phil. Ernst Bassermann- 
Jordan in München in den erblichen Adels- 
stand des Königreichs mit dem Prädikate „von“ 
zu erheben. 
Auszug aus der Adels-Matrikel 
des Königreichs. 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: 
am 7. November 1917 der auf dem Felde der 
Ehre gefallene Hauptmann und Bataillonsführer 
im K. 3. Infanterie-Regiment Christian Ritter 
von Schneider für seine Person als Ritter 
des Militär-Max-Joseph-Ordens bei der 
Ritterklasse.
        <pb n="667" />
        589 
seh= und Verordnungs-Blatt 
Königreich Vayern. 
Nr. 62. 
München, den 22. November 1917. 
  
  
  
  
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 19. November 1917, Detreffend die Rechte der zur Bewachung von Kriegsgefangenen 
bestellten Zivilpersonen. — Königliche Entschließung vom 22. November 1917, die Verlängerung des 
Landtags betreffend. — Auszug aus der Adelsmatrikel des Königreichs. 
  
"# 
Königliche Verordnung, betreffend die Rechte der zur Bewachung von Kriegsgefangenen bestellten 
Zivilpersonen. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Gayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. us m. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: 
Den von den zuständigen militärischen Stellen zur Bewachung von Kriegsgefangenen 
bestellten Zivilpersonen kommen in Ausübung dieses Dienstes die Befugnisse der Beamten 
des Polizei= und Sicherheitsdienstes zu. 
Gegeben zu München, den 19. November 1917. 
Ludwig. 
v. Thrlemann. Dr. v. Grettreich. v. Hellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Zentralabteilung des Kriegsministeriums: 
v. Beckenbauer, 
Generalmajor z. D.
        <pb n="668" />
        590 
Nr. 3551 4. 
Königliche Entschließung, die Verlängerung des Landtags betreffend. 
TLudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Unseren Gruß zuvor, Liebe und Getreuel 
Wir finden Uns bewogen, die nach Vorschrift des Tit. VII § 22 Absatz 3 der Ver- 
fassungsurkunde zu Ende gehende Dauer der Sitzungen des gegenwärtig versammelten Landtags 
bis einschließlich 30. April 1918 zu verlängern. 
7 . . Reichsräte 
Indem Wir dieses der Kammer der Abgeordneten 
und Gnade gewogen. 
St. Bartholomae, den 22. November 1917. 
eröffnen, bleiben Wir ihr in Huld 
Ludwig. 
v. Bandl. v. Thelemann. v. Lreunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Srettreich. v. Hellingrath. 
  
An Auf Allerhöchsten Befehl: 
1. die Kammer der Reichsräte, Der Generalsekretär: 
2. die Kammer der Abgeordneten. Ministerialdirektor Völk. 
Auszug ans der Adels-Matrikel am 10. November 1917 der Ministerial- 
des Königreichs. rat a. D. Philipp Ritter von Kremer für 
  
seine Person als Ritter des Verdienstordens 
In die Adelsmatrikel wurde eingetragen: der Bayerischen Krone bei der Ritterklasse.
        <pb n="669" />
        seh= und Verardnngsgrt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 63. 
. Münuchen, den 8. Dezember 1917. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 28. November 1917, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen be- 
treffend. — Bekanntmachung vom 5. Dezember 1917 wegen der Gewährung der Kriegsteuerungsbeihilfe 
und der Kriegsteuerungszulage an die zum Heeresdienst eingerückten Staatsbeamten und Staatsarbeiter. 
  
  
  
Nr. 33009. 
Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend. 
K. Staatsministerium der Finanzen, 
Ministerial-Forstabteilung. 
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 20. No- 
vember 1917 anzuordnen geruht, daß beginnend vom 1. Dezember 1917 
1. das Forstamt Schnaittach aufgelöst und dafür eine dem Forstamt Hersbruck 
zu unterstellende Forstamtsassessorstelle in Schnaittach errichtet und 
2. die Försterstellen in Laubau, Forstamts Ruhpolding-Ost und in Aschach, 
Forstamts Kissingen, in etatsmäßige Waldwärterstellen umgewandelt werden. 
München, den 23. November 1917. 
v. Brennig. 115
        <pb n="670" />
        592 
Nr. 34256. 
Bekanntmachung wegen der Gewährung der Kriegsteuerungsbeihilfe und der Kriegsteuerungs- 
zulage an die zum Heeresdienst eingerückten Staatsbeamten und Staatsarbeiter. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für nirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs- 
angelegenheiten. 
Wegen der Gewährung der Kriegsteuerungsbeihilfe und der Kriegsteuerungszulage an 
die Beamten und Staatsarbeiter, die zum Heeresdienst eingerückt oder im Sanitätsdienste 
tätig oder bei den Verwaltungen in den besetzten Gebieten verwendet sind, wird mit Wirkung 
vom 1. Oktober 1917 folgendes bestimmt: 
J. 
Abs. II Nr. 2 und Abs. IV der Ziff. 5 der Bekanntmachung vom 6. Juni 1917 
(GVl. S. 159), ferner die Bekanntmachung vom 29. Juni 1917 (Staatsanzeiger Nr. 150 4 
vom 2. Juli 1917) sowie Abs. 1 Nr. 3 und Abs. II der Ziff. 4 der Bekanntmachung vom 
23. August 1917 (GWVl. S. 349) werden an ehoben. 
II. 
Die eingangs bezeichneten Beamten erhalten die Kriegsteuerungsbeihilfe (Bekannt-- 
machung vom 6. Juni/11. Oktober 1917) und die laufende Kriegsteuerungszulage 
(Bekanntmachung vom 23. August 1917) unter nachstehenden Einschränkungen: 
1. 
Auf den Gesamtbetrag der Kriegsteuerungsbeihilfe und der laufenden Kriegsteuerungs- 
zulage wird, wenn der Beamte von der Militär= usw. Verwaltung volle Beköstigung (in 
Natur oder in Geld) erhält, ein Teil seines Zivildiensteinkommens im Sinne von Ziff. 7 
der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 (GVhl. S. 70) als Ersparnis angerechnet. 
Der anzurechnende Betrag wird in der Weise ermittelt, daß das Zivildiensteinkommen des 
Beamten um 30 Hundertteile gekürzt und aus dem Restbetrage ein der Kopfzahl der 
Familienangehörigen entsprechender gleicher Teil als Ersparnis angenommen wird. Zu den 
Familienangehörigen im Sinne dieser Bestimmung zählen außer dem Beamten und seiner 
Ehefrau die nach Ziff. 3 Abs. II und Ziff. 7 Abs. III der Bekanntmachung vom 6. Juni 1917 
zu berücksichtigenden Kinder. Der hiernach errechnete Betrag der Kriegsteuerungsbeihilfe und 
-zulage ist auf den nächsten durch drei ohne Rest teilbaren Markbetrag aufzurunden.
        <pb n="671" />
        Nr. 63. 593 
2. 
Die Gesamtbezüge des eingerückten Beamten dürfen durch den nach der vorstehenden 
Ziff. 1 berechneten Gesamtbetrag an Kriegsteuerungsbeihilfe und Kriegsteuerungszulage nicht 
über den Gesamtbetrag des Zidvildiensteinkommens erhöht werden, das der Beamte ohne mili- 
tärische Dienstleistung bezöge. Gegebenenfalls ist der Gesamtbetrag der Kriegsteuerungsbeihilfe 
und der Kriegsteuerungszulage entsprechend zu kürzen oder ein solcher Betrag überhaupt nicht 
zu gewähren. Der sich ergebende Betrag ist auf den nächsten durch 3 ohne Rest teilbaren 
Markbetrag aufzurunden. Er ist als Kriegsteuerungszulage und, soweit er über diese hinaus- 
geht, als Kriegsteuerungsbeihilfe zu gewähren. 
3. 
Bei der Vergleichung der Gesamtbezüge des eingerückten Beamten mit dem Dienst- 
einkommen, das er ohne militärische Dienstleistung bezöge, sind gegenüberzustellen: 
a) die militärischen Bezüge einschließlich des auf den Zivilgehalt nicht anzurechnenden 
Teiles der Kriegsbesoldung und des fortzuzahlenden Teiles des Zivildiensteinkommens sowie 
der nach Abschn. II Ziff. 1 dieser Bekanntmachung errechnete Betrag an Kriegsteuerungs- 
beihilfe und Kriegsteuerungszulage, 
b) das volle Zivildiensteinkommen (Ziff. 7 der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915, 
GVBl. S. 70) und der ungekürzte Gesamtbetrag der Kriegsteuerungsbeihilfe und der 
laufenden Kriegsteuerungszulage. 
4. 
Die Berechnung des dem Beamten zu gewährenden Gesamtbetrags an Kriegsteuerungs- 
beihilfe und Kriegsteuerungszulage gestaltet sich hiernach beispielsweise wie folgt: 
A. Für einen als Gemeinen eingerückten verheirateten Kanalaufseher mit 1 Kinde 
und mit jährlich 1400 &amp; Gehalt in einem Orte der Ortsklasse IV: 
1. Berechnung nach Abschn. II Ziff. 1: 
Kriegsteuerungsbeihilfe monatlicig 21.— 4 
Kriegsteuerungszulage monatlich 30.— 
zusammen 51.— “; hiervon ab 
ein Kopfteil (½) des um 30 Hundertteile gekürzten monatlichen 
Zivildiensteinkommens: 116.66 — (50/10. X 116.66): 3 = 27.22 ; es verbleiben 
vom Gesamtbetrage der Kriegsteuerungsbeihilfe und der 
Kriegsteuerungszulge 33278·—, abgerundet 24.6.
        <pb n="672" />
        2. Berechnung nach Abschn. II Ziff. 2 und 3: 
a) Gesamtbezüge des eingerückten Beamten: 
Zivilgehat.. 116.66 “,. 
Löhnung . 15.90 „ „ 
errechnete Kriegsteuerungsbeihilfe und Kriegsteuerungszulage 24.— „ „ 
zusammen: 156.56 MÆ. 
b) Zivildiensteinkommen, das der Beamte ohne militärische Dienst- 
leistung bezöge: 
  
Zivilgehalt.. 1416.66 -J, 
Kriegsteuerungsbeihile 21.— „ „ 
Kriegsteuerungszuleeeee 30.— „ „ 
  
zusammen: 167.66 J. 
Die Gesamtbezüge des eingerückten Beamten werden sohin durch den nach Abschn. I 
Ziff. 1 berechneten Gesamtbetrag der Kriegsteuerungsbeihilfe und der Kriegsteuerungszulage 
nicht über den Gesamtbetrag des Zivildiensteinkommens erhöht, das der Beamte ohne mili- 
tärische Dienstleistung bezöge. Der Beamte erhält deshalb den vollen nach Abschn. II 
Ziff. 1 errechneten Betrag von 24 X als Kriegsteuerungszulage. 
B. Für einen als Feldwebelleutnant im mobilen Verhältnis eingerückten verheirateten 
Bezirksamtssekretär mit 4 Kindern und mit jährlich 2400 —&amp; Gehalt in einem Orte der 
Ortsklasse 1: 
1. Berechnung nach Abschn. II Ziff. 1: 
Kriegsteuerungsbeihilfe monatlich . ...60.—.-- 
Kriegsteuetungszulagemonatlich.. ....37.50,,, 
zusammen 97.50 #: hiervon ab 
ein Kopfteil (½) des um 30 Hundertteile gekürzten monat- 
lichen Zivildiensteinkommens: 200 — (3/10 K 200): 6 = 23.33 +# ; es verbleiben 
vom Gesamtbetrage der Kriegsteuerungsbeihilfe und der 
Kriegsteuerungszulaeee 474K(7K4.17 , abgerundet 75 —. 
  
  
  
2. Berechnung nach Abschn. II Ziff. 2 u. 3: 
a) Gesamtbezüge des eingerückten Beamten: 
Kriegsbesolduungg . ..310.——-E, 
RestdesZwtldtenstemkommens... ....83.—», 
errechnete Kriegsteuerungsbeihilfe und Kriegsteuerungszulage 75.— „ 
  
zusammen: 468.— 4
        <pb n="673" />
        Nr. 63. 595 
b) Zivildiensteinkommen, das der Beamte ohne militärische Dienstleistung bezöge: 
Zivilgehalt... ...... 200. — A 
Kriegsteuerungsbeihilee 60.— „„ 
Kriegsteuerungszulsee 37.50 „ 
  
zusammen: 297.50 M. 
Die Gesamtbezüge des eingerückten Beamten übersteigen den Gesamtbetrag des Zivil- 
diensteinkommens, das er ohne militärische Dienstleistung bezöge, um mehr als den nach 
Abschn. II Ziff. 1 errechneten Gesamtbetrag der Kriegsteuerungsbeihilfe und der Kriegs- 
teuerungszulage. Der Beamte hat sohin nichts zu erhalten. 
C. Für einen als Leutnant im mobilen Verhältnis eingerückten verheirateten Mini- 
sterialsekretär mit 5 Kindern und mit jährlich 4200 .Kx Gehalt (Ortsklasse D: 
1. Berechnung nach Abschn. II Ziff. 1: 
Kriegsteuerungsbeihilfe monatlich 66.— 4 
Kriegsteuerungszulage monatlich . 37.50 „, 
zusammen: 103.50 K; hiervon ab 
ein Kopfteil (/0) des um 30 Hundertteile gekürzten monatlichen 
  
Zivildiensteinkommens: 350 — (30/10 7 350): 7— 35.— —4; es verbleiben 
vom Gesamtbetrage der Kriegsteuerungsbeihilfe und der 
Kriegsteuerungszulgeess 68.50 —X, abgerundet 69 éK. 
2. Berechnung nach Abschn. II Ziff. 2 und Z: 
à) Gesamtbezüge des eingerückten Beamten: 
Kriegsbesoldung 310 W, 
Rest des Zirildiensteinkommens .. ....133,,, 
errechnete Kriegstenerungsbeihilfe und Kriegsteuerungszulage f. 69 „„ 
  
zusammen: 512 E. 
b) Zivildiensteinkommen, das der Beamte ohne militärische Dienst- 
leistung bezöge: 
Zivildiensteinkommen 3650.— M 
Kriegsteuerungsbeihillee 606.— „ „ 
Kriegsteuerungszulgee 3Z37.50 „ 
  
Zusammen: 453.50 E. 
116
        <pb n="674" />
        696 
Die Gesamtbezüge des eingerückten Beamten würden sohin durch den nach Abschn. II 
Ziff. 1 errechneten Gesamtbetrag der Kriegsteuerungsbeihilfe und der Kriegsteuerungszulage 
um 512 — 453.50 +KM = 58.50 &amp; über den Gesamtbetrag des Zivildiensteinkommens 
erhört, das er ohne militärische Dienstleistung bezöge. Er erhält deshalb nur den um diese 
Erhöyung gekürzten Betrag von 69 — 58.50 +M = 10.50 X odber abgerundet 12 4 
als Kriegsteuerungszulage. 
Haben eingerückte Beamte bisher einen höheren Betrag an Kriegsteuerungsbeihilfe oder 
-zulage angewiesen erhalten, als sich nach dieser Bekanntmachung für sie berechnet, so darf 
von der Rückforderung des zuviel Gezahlten abgesehen werden. 
III. 
Den eingangs bezeichneten Arbeitern in militärischen Stellen niederen Dienstgrades, 
mit denen neben den Naturalbezügen eine Kriegsbesoldung von höchstens 96 &amp;#x im Monat 
verbunden ist, wird die Kriegsteuerungsbeihilfe (Bekanntmachung vom 6. Juni/11. Ok- 
tober 1917) gewährt, jedoch unter Abzug von 25 —X&amp; monatlich bei einer Kriegsbesoldung 
bis zu 40 —X&amp; einschließlich und von 30 monatlich bei einer höheren Kriegsbesoldung. 
IV. 
Beamte und Arbeiter, die die Gewährung der Kriegsteuerungsbeihilfe und der Kriegs- 
teuerungszulage nach den vorstehenden Bestimmungen anstreben, haben dies der Heimat- 
dienststelle mitzuteilen und dabei anzugeben: 
a) ihren Dienstgrad und ihren Truppenteil, 
b) die monatliche Kriegsbesoldung einschließlich etwaiger Zulagen und 
xc) den für die Festsetzung der Kriegsteuerungsbeihilfe maßgebenden Familienstand. 
In dem Gesuch ist auch anzugeben, ob freie Beköstigung gewährt wird oder nicht. 
Jede Anderung der Kriegsbesoldung ist ohne Aufforderung der Heimatdienststelle mit- 
zuteilen. 
München, den 5. Dezember 1917. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Brettreich.
        <pb n="675" />
        1 
  
eseh= und Veardumsgutt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 64. 
München, den 17. Dezember 1917. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom . Dezember 1917 über die praktische Ausbildung und die Staatsprüfung für den 
höheren Bandienst; hier Bestimmungen für Kriegsteilnehmer. — Bekanntmachung vom I7. Dezember 1917 
wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegsteuerungszulage im Monat Dezember 1917. 
  
  
  
  
  
Königliche Verordnung über die praktische Ausbildung und die Staatsprüfung für den höheren 
Baudienst; hier Bestimmungen für Kriegsteilnehmer. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: 
I. Allgemeine Vorschriften. 
1. 
Kriegsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer während des Hochschulstudiums, 
während der praktischen Ausbildung oder in der Zeit zwischen beiden Vorbildungsstufen in 
dem gegenwärtigen Kriege mindestens sechs Monate Kriegsdienst geleistet hat. 
117
        <pb n="676" />
        598 
Als Kriegsdienst wird angesehen: 
1. Der Dienst beim Heere, bei der Marine oder bei der Schutztruppe vom Tage 
der Mobilmachung an bis zur Abrüstung, 
2. der Dienst bei der freiwilligen Krankenpflege, der vaterländische Hilfsdienst nach 
Maßgabe des Gesetzes vom 5. Dezember 1916 (Rl. S. 1333) oder jede 
sonstige Dienstverrichtung, die für unmittelbare Zwecke des Heeres, der Marine 
oder der Schutztruppe auf Anforderung geleistet wird, soferne durch diese Dienst- 
leistungen der regelmäßige Verlauf des Hochschulstudiums oder der praktischen 
Ausbildung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird, 
3. die Zeit, während deren ein Kriegsteilnehmer der vorbezeichneten Art infolge einer 
Gesundheitsschädigung oder aus sonstigen Gründen über die Abrüstung hinaus 
beim Heere zurückgehalten wurde, 
4. die Zeit des unfreiwilligen Aufenthalts im Auslande oder in einem Schutzgebiete. 
Dem Dienste bei dem Deutschen Heere usw. wird der Dienst bei einem der verbündeten 
Heere usw. gleich geachtet. 
§ 2. 
Die Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten werden ermächtigt, 
bei Kriegsteilnehmern von der Einhaltung der Bestimmungen in § 1 Abs. II Ziff. 2 der 
Verordnung vom 27. Mai 1911 abzusehen. 
II. Praktische Ausbildung. 
§ 3. 
Der Beginn der praktischen Ausbildung wird durch die zuständigen Staatsministerien 
ohne Rücksicht auf die Eidesleistung für jeden Kriegsteilnehmer festgesetzt. 
§ 4. 
Die Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten werden ermächtigt, 
Kriegsdienst bis zur Dauer von zwölf Monaten auf die praktische Ausbildung anzurechnen; 
es muß somit ein Mindestzeitraum von 24 Monaten für die praktische Ausbildung ver- 
bleiben. Allenfallsige sonstige Behinderungen sind nach Maßgabe des § 7 der Verordnung 
vom 27. Mai 1911 anzurechnen. 
Kriegsdienstleistungen, die den in § 1 bezeichneten Zeitraum von 6 Monaten nicht 
erreichen, sind nach dem tatsächlichen Anfall anzurechnen. 
Kriegsdienst, der auf das Hochschulstudium bereits angerechnet ist, bleibt bei Anrechnung 
auf die praktische Ausbildung außer Betracht.
        <pb n="677" />
        Nr. 64. 599 
III. Staatsprüfung. 
§ 5. 
Nach dem Kriege wird, solange ein Bedürfnis dafür besteht, jährlich zweimal eine 
Staatsprüfung für den höheren Baudienst abgehalten. Diese Prüfungen stehen auch für 
Nichtkriegsteilnehmer offen. Die beiden innerhalb eines Kalenderjahres stattfindenden Staats- 
prüfungen gelten zusammen als die Staatsprüfung dieses Jahres. 
§ 6. 
Über die Zulassung zur Staatsprüfung entscheidet künftig das Staatsministerium des 
Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. Diesen 
Staatsministerien wird auch die Befugnis erteilt, bedürftigen Prüflingen die Gebühr ganz 
oder teilweise zu erlassen. 
§ 7. 
Die Einreihung in die einzelnen Jahrgänge erfolgt künftig durch das Staatsmini- 
sterium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten 
in der Weise, daß in jedem einzelnen Falle ermittelt wird, in welchem Jahre der Bau- 
praktikant die Prüfung hätte ablegen können, wenn die Kriegsverhältnisse nicht eingetreten 
wären. Hierbei ist es ohne Belang, ob in dem betreffenden Jahre eine Staatsprüfung tat- 
sächlich stattgefunden hat oder nicht. 
Vorreihungen nach Maßgabe des § 17 der Verordnung vom 27. Mai 1911 sind hierdurch 
nicht ausgeschlossen. 
§ 8. 
Ein Kriegsteilnehmer kann bei der erstmaligen Ablegung der Prüfung vor Beendigung 
der schriftlichen Prüfung ohne Angabe eines Grundes erklären, daß er von der Prüfung 
zurücktrete. Die Prüfung gilt alsdann als nicht abgelegt und kommt bei Wiederholung 
der Prüfung nicht in Betracht. 
Von dieser Vergünstigung kann nur einmal Gebrauch gemacht werden. 
§ 9. 
Ein Kriegsteilnehmer, der die Prüfung zum erstenmale abgelegt hat, kann sie wieder- 
holen; hatte er die Prüfung bestanden, so braucht er auf das Prüfungsergebnis nicht zu 
verzichten. 
Hat ein Kriegsteilnehmer bei der erstmaligen Ablegung der Prüfung als Summe der 
Produkte 85 oder mehr erhalten, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt; weitere Prüfungen 
sind jedoch als Wiederholung zu betrachten.
        <pb n="678" />
        600 
8 10. 
Ein Kriegsteilnehmer, der die Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, kann einzelne Prüfungs= 
gebiete in der unmittelbar darauffolgenden Prüfung wiederholen. In diesem Falle wird für 
das Ergebnis der Prüfung die Gesamtnotensumme aus den wiederholten und den nicht wieder- 
holten Gebieten zusammen errechnet. Die Prüfung zählt zu dem Kalenderjahre, in dem sie 
vollständig erledigt wird. . 
§11. 
Hat ein Kriegsteilnehmer auf Grund des 8 9 Abs. 1 die Prüfung wiederholt, so gilt 
für ihn das Ergebnis derjenigen Prüfung, die für ihn günstiger ausgefallen ist; diese Prüfung 
ist gleichzeitig bestimmend für die Einrechnung in den Jahrgang. 
Hat er auf Grund des § 10 nur einzelne Prüfungsgebiete wiederholt, so bleibt die 
Wiederholung außer Betracht, wenn sie ein ungünstigeres Ergebnis hatte als die frühere 
Prüfung in diesen Gebieten. 
§ 12. 
Hat ein Kriegsteilnehmer die Prüfung ganz oder teilweise wiederholt, so gelten für eine 
nochmalige Wiederholung der Prüfung die gleichen Vorschriften, welche Anwendung finden 
würden, wenn der Prüfling nicht Kriegsteilnehmer wäre. 
13. 
Ein Kriegsteilnehmer, der die Staatsprüfung abgelegt hat, ehe er die Eigenschaft als 
Kriegsteilnehmer erlangte, kann die Prüfung nach Maßgabe der §§ 9—12 wiederholen; 
dies wird so angesehen, als lege er die Prüfung zum erstenmale ab. Hatte er die frühere 
Prüfung mit Erfolg abgelegt, so muß er auf deren Ergebnis verzichten. 
IV. Schlußvorschriften. 
8 14. 
Ein Kriegsteilnehmer kann die Entscheidung darüber, ob ihm die Eigenschaft als Kriegs- 
teilnehmer im Sinne dieser Verordnung zukommt, jederzeit beantragen. Der Antrag ist 
mit den nötigen Belegen beim Staatsministerium des Innern einzureichen, das sich wegen 
der Verbescheidung mit dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten ins Benehmen 
setzen wird. 
§ 15. 
Die Entscheidung, ob der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete Dienst als Kriegsdienst 
anzusehen ist, bleibt den Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten vor- 
behalten.
        <pb n="679" />
        Nr. 64. 601 
8 16. 
Die Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten werden mit dem 
Vollzuge dieser Verordnung beauftragt. Sie werden ermächtigt, aus wichtigen Gründen 
Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zu genehmigen oder nachzusehen. 
München, den 9. Dezember 1917. 
Ludwig. 
u. Seidlein. Dr. u. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor Völk. 
  
Nr. 34741. 
Bekanntmachung wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegsteuerungszulage im Monat 
Dezember 1917. 
Kl. Staatsmiuisterien des föniglichen FHauses und des Außern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs- 
angelegenheiten. 
Die Staatsbeamten und die ihnen gleichstehenden Personen sowie die in den Staats- 
betrieben der Zivilverwaltung beschäftigten Arbeiter erhalten im Monat Dezember 1917 
eine einmalige Zulage zu den Kriegsteuerungsbeihilfen (Bekanntmachung vom 6. Juni 1917 
GVl. S. 159) nach folgenden Grundsätzen: 
J. 
Zulage für die Staatsbeamten. 
1. 
1 Die Staatsbeamten erhalten als Zulage einen Grundbetrag von 60 M. 
I! Neben diesem Grundbetrage wird für jedes Kind, das kein nennenswertes eigenes 
Vermögen oder Einkommen besitzt, eine Kinderzulage zu 30 —X gewährt, wobei in Betracht 
kommen 
a) Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahre, 
b) Kinder im Alter von mehr als 18 Jahren, die sich noch in der Schul= oder 
Berufsausbildung befinden oder die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen 
erwerbsunfähig sind. 
I1 Ziff. 7 Abs. III und IV der Bekanntmachung vom 6. Juni 1917 findet entsprechende 
Anwendung. 
118
        <pb n="680" />
        602 
2. 
Beamte, die zum Heeresdienst eingerückt oder im Sanitätsdienste tätig sind oder die 
bei den Verwaltungen in den besetzten Gebieten verwendet sind, erhalten die einmalige 
Zulage, wenn sie eine fortlaufende Kriegsteuerungsbeihilfe (Bekanntmachung vom 6. Juni 1917) 
oder eine fortlaufende Kriegsteuerungszulage (Bekanntmachung vom 23. August 1917) nach 
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1917 (Staatsanzeiger Nr. 284) beziehen. 
3 
Ausgeschlossen von der Zulage nach Ziff. 1 Abs. I und I sind 
a) die ledigen, verwitweten und geschiedenen Beamten, bei denen die Voraussetzungen 
in Ziff. 7 Abs. II der Bekanntmachung vom 6. Juni 1917 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1917 (GVl. S. 567) nicht gegeben sind, 
b) Beamte mit einem Diensteinkommen von mehr als 5500 —X, wobei Ziff. 6 der 
Bekanntmachung vom 6. Juni 1917 sinngemäß anzuwenden ist, 
c) Beamte, die erst nach dem 30. September 1917 in ein zum Bezuge der Kriegs- 
teuerungsbeihilfe berechtigendes Dienstverhältnis eingetreten sind. 
4. 
Die einmalige Zulage zu den Kriegsteuerungsbeihilfen wird in gleicher Weise wie 
diese angewiesen und verrechnet. 
5. 
Die Staatsministerien behalten sich vor, Härten, die sich beim Vollzuge vorstehender 
Bestimmungen ergeben sollten, durch entsprechende Anordnungen im Einzelfalle zu beseitigen. 
Die übrigen Staatsministerien werden sich hierbei mit dem Staatsministerium der Finanzen 
benehmen. 
II 
Zulage für die Staatsarbeiter. 
1Nach den gleichen Grundsätzen wird den in den Staatsbetrieben der Zivilverwaltung 
vollbeschäftigten Arbeitern die einmalige Zulage zu der Kriegsteuerungsbeihilfe gewährt, 
soweit nicht schon durch die Lohnregekung den Teuerungsverhältnissen Rechnung getragen ist. 
I Für die einzelnen staatlichen Betriebsverwaltungen können von dem zuständigen Staats- 
ministerium oder der von ihm beauftragten Behörde besondere Regelungen getroffen werden, 
die sich der Eigenart der einzelnen Betriebe und den verschiedenen Lohntarifen anpassen. 
München, den 17. Dezember 1917. 
v. Bandl. v. Thelemann. v. Kreunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Srettreich.
        <pb n="681" />
        11 
T 
    
Gesetz und Verordunngs 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 65. 
Müuchen, den 22. Dezember 1917. 
Inhalt:; 
Gesetz vom 20. Dezember 1917 über den vorläufigen Vollzug des Staatshaushalts für die Jahre 1918 und 1919. — 
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1917, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. — Bekanntmachung vom 21. Dezember 1917 wegen der Fürsorge für die Familien der zum 
Kriegsdienst eingerückten oder im Dienste der freiwilligen Krankenpflege verwendeten Arbeiter der Staats- 
betriebe der Zivilverwaltung. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs. 
  
  
  
Gesetz über den vorläufigen Vollzug des Staatshaushalts für die Jahre 1918 und 1919. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrats mit Beirat und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten in Bezug auf die vorläufige 
Bestreitung der Ausgaben des Staates und ihre Deckung im ersten Halbjahr 1918 beschlossen 
und verordnen, was foldgt: 
119
        <pb n="682" />
        604 
Art. 1. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, bis zur endgültigen Festsetzung des Haushalts- 
plans der Jahre 1918 und 1919 die zur Fortführung des Staatshaushalts notwendigen 
ordentlichen Ausgaben bis zur Höhe der Willigungen der Jahre 1916 und 1917 nach 
Bedarf bestreiten zu lassen. 
Ferner wird die Staatsregierung ermächtigt, die im Entwurfe des ordentlichen Staats- 
haushalts der Jahre 1918 und 1919 aufrechterhaltenen freiwilligen Leistungen des Staates 
bis zur Höhe der für ein Jahr des Haushaltszeitraums 1916/17 bewilligten Summen 
nach Bedarf bestreiten zu lassen. 
Art. 2. 
Die im ordentlichen und außerordentlichen Staatshaushalte der Jahre 1918 und 1919 
gegenüber dem letzten Haushaltsplane mehr oder neu angeforderten Summen dürfen vor 
der endgültigen Festsetzung des Haushaltsplans verausgabt werden, soweit hierzu bei ihrer 
Bewilligung die beiden Kammern des Landtags ihre Zustimmung erklärt haben. 
Art. 3. 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die Einkommensteuer, die Gewerb- 
steuer, die Kapitalrentensteuer, die Grundsteuer und die Haussteuer vorläufig mit der Hälfte 
der Normalsteuer nach dem Einkommensteuergesetze, dem Gewerbsteuergesetz und dem Kapital- 
rentensteuergesetze vom 14. August 1910, dann dem Grundsteuergesetz und dem Haussteuer- 
gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der Gesetze 
über die allgemeine Grund= und Haussteuer, zu erheben. 
10. März 1879 
20. Dezember 1897 
ist vorläufig mit einem um zweiundzwanzig vom Hundert erhöhten Betrage zu erheben. 
  
Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 
Art. 4. 
Hinsichtlich der Höchstsätze der Tarife für die Beförderung auf den Staatseisenbahnen 
und der Kanalgebühren für den Ludwig-Donau-Main-Kanal bleiben die Bestimmungen in 
§ 4 des Finanzgesetzes vom 15. Juli 1916 bis zum 30. Juni 1918 in Geltung. 
Die K. Staatsregierung wird jedoch ermächtigt, die bisherigen Höchstsätze der Staats- 
eisenbahnen 
a) bei den Gebühren für die Beförderung von Personen, Gütern und lebenden Tieren 
bis zu einer Grenze von 30 vom Hundert,
        <pb n="683" />
        Nr. 66. 605 
b) bei den Gebühren für die Beförderung von Reisegepäck bis zu einer Grenze von 
50 vom Hundert 
zu überschreiten. 
Gegeben zu München, den 20. Dezember 1917. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Brenunig. v. Seidlein. Dr. v. fßnilling. Dr. v. Srettreich. 
v. Dellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Jnnern: 
Hartmann. 
Nr. 6/00. 
Bekanntmachung, betreffend vorübergehende ÄAnderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
##Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
§ 12 Abf. (1) der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird bis auf weiteres wie folgt ge- 
ändert: 
(1) Sind auf den Stationen Tarifauszüge, die die Preise der dort verkäuflichen Fahr- 
karten enthalten, nicht ausgehängt oder ausgelegt, so erteilen die Fahrkartenausgabestellen 
über die Preise auf Verlangen Auskunft. 
Die Anderung tritt am 1. Januar 1918 in Kraft. 
München, den 18. Dezember 1917. 
v. Seidlein.
        <pb n="684" />
        606 
Nr. 29747. 
Bekanntmachung wegen der Fürsorge für die Familien der zum Kriegsdienst eingerückten oder 
im Dienste der freiwilligen Krankenpflege verwendeten Arbeiter der Staatsbetriebe der Zivilverwaltung. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aubern, des Innern, des Innern 
für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten. 
J. 
18. Juni 1915 (GBBl. 1915 S. 91 ff.) 
Die Bekanntmachung vom 23. Mai 1916 (6 3 l. 1916 S. 22 f. 
1. Juli 1917 ab geändert, wie folgt: 
wird mit Wirkung vom 
Ziff. 1 Abs. 2 des Abschn. II wird gestrichen. 
2. 
Ziff. 8 Abs. 7 des Abschn. II erhält folgende Fassung: 
„Tritt der Einberufene infolge einer Verwundung oder Krankheit in den Genuß 
von Militärversorgungsgebührnissen, so sind die staatlichen Zuschüsse gleich der 
reichsgesetzlichen Unterstützung während dreier Monate über den Zeitpunkt hinaus 
fortzuzahlen, von dem an diese Gebührnisse zuständig sind."“ 
3. 
Die beiden ersten Sätze des Abs. 9 der Ziff. 8 des Abschn. II erhalten folgende Fassung: 
„Stirbt der Einberufene, so werden die staatlichen Zuschüsse, gleich der reichs- 
gesetzlichen Unterstützung während dreier Monate über den Zeitpunkt hinaus 
weitergewährt, von dem an die den Hinterbliebenen auf Grund des Gesetzes vom 
17. Mai 1907 (Rl. S. 214) zu zahlenden OHinterbliebenenbezüge zuständig 
sind. Die Fortzahlung der Stabtszuschüsse ist davon abhängig, daß die Empfänger 
sich schriftlich damit einverstanden erklärt haben, daß ihnen etwa darüber hinaus 
bezahlte Staatszuschüsse auf die ihnen für die gleiche Zeit zustehenden Hinter- 
bliebenenbezüge, wozu auch die Gnadengebührnisse gehören, angerechnet werden.“ 
II. 
Die Erklärung nach Ziff. 8 Abs. 9 des Abschn. II der Bek. vom 18. Juni 1915 
(GVBl. S. 91 ff.) — ogl. Abschn. II der Bek. vom 23. Mai 1916 (GVBl. S. 93) — 
erhält küuftig folgenden Wortlaut:
        <pb n="685" />
        Nr. 65. 607 
„Sollten mir im Falle des Todes meinee staatliche Zuschüsse über den 
Zeitpunkt hinaus gezahlt werden, bis zu dem die reichsgesetzliche Unterstützung 
weitergewährt wird, so erkläre ich mich damit einverstanden, daß diese staatlichen 
Zuschüsse auf die mir nach dem Reichsgesetze vom 17. Mai 1907 zustehenden 
Hinterbliebenenbezüge angerechnet werden." 
III. 
Nach Abschn. II Ziff. 3 Abs. 5 der Bek. vom 18., Juni 1915 (GVBl. S. 96) 
dürfen die reichsgesetzliche Unterstützung und die staatlichen Zuschüsse zusammen 75 vom 
Hundert des vom Arbeiter zuletzt bezogenen Lohnes nicht übersteigen. 
Im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 15. September 1916 (GVBl. S. 390) 
und vom 26. Dezember 1916 (GVl. S. 675) wird genehmigt, daß bei Berechnung dieser 
Höchstgrenze auch die infolge des Bundesratsbeschlusses vom 2. November 1917 erfoldgte 
weitere Erhöhung der Familiennnterstützungen (vgl. Staatsanzeiger Nr. 256 vom 4. November 
1917) außer Betracht bleibt. 
IV. 
Der „vom Arbeiter zuletzt bezogene Lohn“ (Ziff. 3, 7 des Abschn. II der Bek. vom 
18. Juni 1915) ist mit Wirkung vom 1. Dezember 1917 ab auch für die früher zum 
Kriegsdienst eingerückten Arbeiter unter Zugrundelegung der am 1. Dezember 1917 geltenden, 
der Kriegsteuerung entsprechend erhöhten Lohnsätze zu berechnen. Dadurch sollen die Ver- 
schiedenheiten in der Höhe des „zuletzt bezogenen Lohnes“ der zu verschiedenen Zeitpunkten 
eingerückten Arbeiter soweit ausgeglichen werden, als sie in der während des Krieges ein- 
getretenen Lohnsteigerung ihren Grund haben. Für den Geschäftsbereich der Verkehrsverwaltung 
ergehen hierzu besondere Vollzugsbestimmungen. 
München, den 21. Dezember 1917. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Sreunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Srettreich. 
  
  
Auszug aus der Adels-Matrikel am 26. November 1917 der auf dem Felde 
des Königreichs. der Ehre gefallene Leutnant der Reserve einer 
Minenwerfer-Kompagnie Wilhelm Ritter von 
— Schaaff, 
In die Adelsmatrikel wurden eingetragen: am 27. November 1917 der Oberleutnant 
für ihre Person als Ritter des Militär-Max= der Reserve des 2. Pionier-Bataillons Rudolf 
Joseph-Ordens bei der Ritterklasse Ritter von Pérignon, 
120
        <pb n="686" />
        608 
der Oberst und Kommandeur eines Reserve- 
Infanterie-Regiments Alfons Ritter von 
Bram, 
der Leutnant der Landwehr, Kompagnie-- 
führer im 11. Infanterie-Regiment Ernst Ritter 
von Steindorff, 
der Major und Kommandeur eines Feld- 
Artillerie-Regiments Theodor Ritter von 
Herrmann, 
am 4. Dezember 1917 der Generalmajor 
und Kommandeur einer Infanterie-Brigade 
Friedrich Ritter von Kunzmann, 
der Leutnant der Reserve Hans Ritter von 
Drechsler, eingeteilt beim 16. Infanterie- 
Regiment und 
am 11. Dezember 1917 der auf dem Felde 
der Ehre gefallene Major und Bataillons- 
Kommandeur in einem Reserve-Infanterie- 
Regiment Eugen Ritter von Halder; 
am 28. November 1917 der Gutsbesitzer 
Dr. jur. Friedrich von Bassermann-Jordan 
in Deidesheim und dessen Bruder der Professor 
und Kunsthistoriker Dr. phil. Ernst von Basser- 
mann-Jordan in München in erblicher Weise 
bei der Adel klasse.
        <pb n="687" />
        Fseh und Verurdumsgtt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 66. 
München, den 27. Dezember 1917. 
#—issrssss 
Inhalt: 
Gesetz vom 24. Dezember 1917 über die Verlängerung der Wahlzeiten für die Gemeinde-, Distrikts= und Landrats- 
wahlen und über die Ergänzung des Gesetzes vom 19. Dezember 1915 zur Wahrung der Rechte von Kriegs- 
teilnehmern. — Bekanntmachung vom 24. Dezember 1917 über die neue Fassung des Gesetzes zur Wahrung 
der Rechte von Kriegsteilnehmern. — Bekanntmachung vom 24. Dezember 1917 zum Vollzuge des Gesetzes 
über die Verlängerung der Wahlzeiten für die Gemeinde-, Distrikts= und Landratswahlen und über die Er- 
gänzung des Gesetzes vom 19. Dezember 1915 zur Wahrung der Rechte von Kriegsteilnehmern vom 24. De- 
zember 1917 (GWVl. S. 609). 
  
  
  
  
  
  
  
— — — — 
  
— — 
  
  
  
Gesetz über die Verlängerung der Wahlzeiten für die Gemeinde-, Distrikts- und Landratswahlen 
und über die Ergänzung des Gesetzes vom 19. Dezember 1915 zur Wahrung der Rechte von Kriegs- 
teilnehmern. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten, bezüglich des Art. 2 Ziff. 1 unter Be- 
obachtung der in der Verfassungsurkunde Tit. X § 7 vorgeschriebenen Formen beschlossen 
und verordnen, was folgt: 
121
        <pb n="688" />
        610 
Art. 1. 
1 Die laufende Wahlzeit des Art. 176 Abs. 1I der Gemeindeordnung für die Landesteile 
diesseits des Rheins, des Art. 9 des Gesetzes über die Distriktsräte und Art. 12 des Gesetzes 
über die Landräte wird um ein Jahr verlängert. 
Das Staatsministerium des Innern kann jede dieser Wahlzeiten bis zu einem Jahre 
weiter verlängern. 
Art. 2. 
Das Gesetz vom 19. Dezember 1915 (GBl. S. 733) zur Wahrung der Rechte von 
Kriegsteilnehmern wird in folgender Weise ergänzt: 
1. Art. 1 und 3 erhalten als Abs. II: 
„Das gleiche gilt entsprechend für die Personen, die im Vaterländischen 
Hilfsdienste tätig sind (RG. vom 5. Dezember 1916, ReBl. S. 1333).“ 
2. In Art. 4 hat der Eingang des Abs. I zu lauten: 
„Werden infolge der Kriegsteilnahme oder der Tätigkeit im Vaterländischen 
Hilfsdienste usw." 
3. Art. 4 Abs. I erhält als Ziff. 3: 
„3. verfügen, daß sich die Gemeindeverwaltung durch Zuwahl aus wähl- 
baren Personen bis zu einem Drittel des Sollstandes an Mitgliedern ergänzt. 
Auf diese Zuwahl finden im übrigen die Bestimmungen über die Gemeinde- 
wahlen Anwendung. Den Wiederaustritt der einzelnen Zugewählten kann die 
Staatsaufsichtsbehörde mit dem Wegfalle des Bedürfnisses anordnen." 
4. Art. 4 erhält als Abs. III: 
„Wenn aus den in Abs. 1 bezeichneten Umständen die Beschlußunfähigkeit 
der Gemeindeversammlung droht, so kann das Bezirksamt für einzelne Angelegen- 
heiten bestimmen, daß es zur Gültigkeit des Beschlusses nach Art. 149 der Ge- 
meindeordnung für die Landesteile diesseits des Rheins genügt, wenn drei Viertel 
der ortsanwesenden Stimmberechtigten erschienen oder mehr als die Hälfte der 
durch die ortsanwesenden Gemeindebürger abzugebenden Stimmen vertreten ist. 
In diesem Falle darf ein einzelner nicht mehr Steuerstimmen haben als ein 
Drittel der Zahl sämtlicher ortsanwesenden Stimmberechtigten." 
Art. 3. 
Die Ziff. 1 und 2 des Art. 2 wirken vom 6. Dezember 1916 an. 
Im übrigen tritt dieses Gesetz mit dem Tage der Verkündigung im Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt in Kraft.
        <pb n="689" />
        Nr. 66. 611 
Art. 4. 
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, das Gesetz vom 19. Dezember 1915 
zur Wahrung der Rechte von Kriegsteilnehmern (GVBl. S. 733) mit den durch dieses 
Gesetz eingetretenen Ergänzungen und mit dem Tag dieses Gesetzes zu veröffentlichen. 
Art. 6 erhält dabei folgenden Wortlaut: 
„Dieses Gesetz tritt an Stelle des Gesetzes vom 19. Dezember 1916 
(GVBl. S. 733). 
Die Absätze II des Art. 1 und 3, die in Art. 4 eingeschalteten Worte: 
„oder der Tätigkeit im Vaterländischen Hilfsdienste" wirken vom 6. Dezember 1916, 
die Ziff. 3 des Abs. I und der Abs. III des Art. 4 wirken vom Tage der Ver- 
kündigung im Gesetz= und Verordnungsblatt, im übrigen wirkt das Gesetz vom 
1. August 1914 an.“ # 
Gegeben zu München, den 24. Dezember 1917. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Thelemam. v. Kreunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Krettreich. 
v. Bellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
Nr. 306712. 
  
Bekanntmachung über die neue Fassung des Gesetzes zur Wahrung der Rechte von Kriegs- 
teilnehmern. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des Art. 4 des vorstehenden Gesetzes vom 24. Dezember 1917 über die 
Verlängerung der Wahlzeiten für die Gemeinde-, Distrikts= und Landratswahlen und über 
die Ergänzung des Gesetzes vom 19. Dezember 1915 zur Wahrung der Rechte von Kriegs- 
teilnehmern wird der Wortlaut des Gesetzes vom 19. Dezember 1915, wie er sich aus 
Art. 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1917 ergibt, nachstehend bekannt gemacht. 
München, den 24. Dezember 1917. 
Dr. v. Grettreich. 12.
        <pb n="690" />
        612 
Gesetz zur Wahrung der Rechte von Kriegsteilnehmern. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Berzoz von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten, bezüglich des Art. 1 unter Beobachtung 
der in der Verfassungsurkunde Tit. X § 7 vorgeschriebenen Formen beschlossen und ver- 
ordnen, was folgt: 
Art. 1. 
1 Beim Vollzuge des Landtagswahlgesetzes Art. 3 Ziff. 3, Art. 7 Abs. I Ziff. 3 wird 
Kriegsteilnehmern, die bei dem Beginn der Kriegsteilnahme eine direkte Steuer entrichten, 
die Zeit bis zum Ablaufe des Jahres nach dem Entlassungsjahr auch dann angerechnet, 
wenn sie in dieser Zeit keine direkte Steuer entrichten. 
1. Das gleiche gilt entsprechend für die Personen, die im Vaterländischen Hilfsdienste 
tätig sind (Re. vom 5. Dezember 1916, RGl. S. 1333). 
Art. 2. 
1 Beim Vollzuge des Heimatgesetzes Art. 6, 7, 8, 10, 11, 12 Abs. IV, 27 und 29 
Abs. X (GVhl. 1899 S. 470) gilt die Zeit der Kriegsteilnahme als Fortsetzung des Auf- 
enthalts und der Beschäftigung. 
II Der Anspruch auf Verleihung der Heimat und der Heimaterwerb kraft Gesetzes werden 
bei Kriegsteilnehmern nicht dadurch beeinträchtigt, daß diese vom Beginn der Kriegsteilnahme 
an keine direkten Steuern an den Staat bezahlen oder ihre Pflichten gegen die Gemeinde- 
oder Armenkasse nicht erfüllen. 
Art. 3. 
1 Die Fähigkeit zum Erwerb und der Anspruch auf Verleihung des Bürgerrechts, das 
Bürgerrecht selbst und seine Ausübung werden bei Kriegsteilnehmern nicht dadurch beein- 
trächtigt, daß diese aus Anlaß der Kriegsteilnahme vorübergehend den Wohnort in der 
Gemeinde aufgeben oder daß sie in der Zeit vom Beginn der Kriegsteilnahme bis zum 
Ablaufe des Jahres nach dem Entlassungsjahr in der Gemeinde mit keiner direkten Steuer 
angelegt sind oder eine solche Steuer oder die entsprechenden Gemeindeabgaben nicht entrichten. 
II Das gleiche gilt entsprechend für die Personen, die im Vaterländischen Hilfsdienste 
tätig sind (RG. vom 5. Dezember 1916, RE#l. S. 1333).
        <pb n="691" />
        Nr. 66. 613 
Art. 4. 
1 Werden infolge der Kriegsteilnahme oder der Tätigkeit im Vaterländischen Hilfsdienste 
Mitglieder der Gemeindeverwaltung auf längere Zeit an der Ausübung ihres Amtes in 
solcher Zahl behindert, daß die Beschlußunfähigkeit der Gemeindeverwaltung droht, so kann 
die nächst vorgesetzte Staatsaufsichtsbehörde für die Dauer der Behinderung 
1. nach Bedarf die gewählten Ersatzmänner einberufen, 
2. bestimmen, daß zur Beschlußfähigkeit die Teilnahme eines Drittels des Sollstandes 
an Mitgliedern genügt, 
3. verfügen, daß sich die Gemeindeverwaltung durch Zuwahl aus wählbaren Personen 
bis zu einem Drittel des Sollstandes an Mitgliedern ergänzt. Auf diese Zu- 
wahl finden im übrigen die Bestimmungen über die Gemeindewahlen Anwendung. 
Den Wiederaustritt der einzelnen Zugewählten kann die Staatsaufsichtsbehörde 
mit dem Wegfalle des Bedürfnisses anordnen. 6 
11 Das gleiche gilt entsprechend für die Gemeindebevollmächtigten in Gemeinden mit 
städtischer Verfassung, den Armenpflegschaftsrat, den Armenrat, den Ortsausschuß, die Kirchen- 
gemeindebevollmächtigten, den Distriktsratsausschuß, den Landratsausschuß und den Land- 
armenrat. Für den Landratsausschuß stehen die Befugnisse des Abs. I der Regierung, 
Kammer des Innern, zu. 
l Wenn aus den in Abs. 1 bezeichneten Umständen die Beschlußunfähigkeit der Gemeinde- 
versammlung droht, so kann das Bezirksamt für einzelne Angelegenheiten bestimmen, daß 
es zur Gültigkeit des Beschlusses nach Art. 149 der Gemeindeordnung für die Landesteile 
diesseits des Rheins genügt, wenn ¾ der ortsanwesenden Stimmberechtigten erschienen oder 
mehr als die Hälfte der durch die ortsanwesenden Gemeindebürger abzugebenden Stimmen 
vertreten ist. In diesem Falle darf ein einzelner nicht mehr Steuerstimmen haben als ein 
Drittel der Zahl sämtlicher ortsanwesenden Stimmberechtigten. 
Art. 5 
Als Kriegsteilnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen, die sich 
aus Anlaß des derzeitigen Krieges 
1. in einer den Kriegszwecken dienenden Eigenschaft bei dem deutschen Heere, der 
Marine oder den Schutztruppen oder bei den Streitkräften eines mit dem Reiche 
verbündeten Staates befanden, 
2. auf Veranlassung des Reichs oder des Staates wegen des Krieges außerhalb des 
Königreichs aufhielten, 
in der Gewalt des Feindes befanden oder 
sonstwie an der Rückkehr verhindert waren.
        <pb n="692" />
        614 
Art. 6. 
Dieses Gesetz tritt an Stelle des Gesetzes vom 19. Dezember 1915 (GVBl. S. 733). 
Die Absätze II des Art. 1 und 3, die in Art. 4 eingeschalteten Worte: „oder der 
Tätigkeit im Vaterländischen Hilfsdienste" wirken vom 6. Dezember 1916, die Ziff. 3 des 
Abs. I und der Abs. III des Art. 4 wirken vom Tage der Verkündigung im Gesetz= und 
Verordnungsblatt, im übrigen wirkt das Gesetz vom 1. August 1914 an. 
Nr. 306713. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes über die Verlängerung der Wahlzeiten für die 
Gemeinde-, Distrikts= und Landratswahlen und über die Ergänzung des Gesetzes vom 19. De- 
zember 1915 zur Wahrung der Rechte von Kriegsteilnehmern vom 24. Dezember 1917 (GVBl. S. 609). 
fl. Staatsministerium des Innern. 
1. Der Art. 1 verlängert die laufende Wahlzeit des Art. 176 Abs. I der Gemeinde- 
ordnung für die Landesteile diesseits des Rheins, des Art. 9 des Gesetzes über die Distrikts- 
räte und des Art. 12 des Gesetzes über die Landräte, zunächst um 1 Jahr. 
Mit der Verlängerung der Wahlzeit für die 3 Vertretungen verlängert sich auch die 
Tätigkeit der Ausschüsse, welche von diesen Vertretungen auf die Dauer ihrer Wahljzeit ge- 
wählt worden sind. 
Es verlängert sich demnach ohne weiteres die Tätigkeit des ständigen Landratsaus- 
schusses, des Landarmenrats, des Distriktsausschusses und der nach Art. 106 rrh. GO. ge- 
bildeten besonderen Ausschüsse. 
Ebenso verlängert sich die Tätigkeit der vom Distrikt auf die Dauer seiner Wahlzeit 
gewählten Sachverständigen zur Bildung des Ausschusses für die Entscheidung bei Vieh- 
verlusten (Art. 4 des AG. zum Reichsviehseuchengesetze vom 13. August 1910, GVBl. S. 615) 
und der in gleicher Weise gewählten Mitglieder der Einquartierungskommission (ME. vom 
27. August 1875, Weber Ges. und VO. Sammlung Bd. 11 S. 134). Die Wahl der 
2 landwirtschaftlichen Unternehmer, aus denen die Mitglieder der Genossenschaftsversammlung 
für die land= und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft entnommen werden, ist vom 
Distriktsrate gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter zum Landrate vorzunehmen; sie wird 
durch Verschiebung der Landratswahlen von selbst hinausgeschoben. (Art. 10 des Aus- 
führungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung vom 5. November 1912, GVl. S. 1135). 
Die Verbandsausschüsse für die Zweckverbände nach § 527 RVO. gelten für die Dauer 
der Wahlzeit der Distrikte gewählt. Ihre Tätigkeit verlängert sich ebenfalls ohne weiteres. 
2. Die neue Ziff. 3 im Abs. I des Art. 4 des Gesetzes zur Wahrung der Rechte von 
Kriegsteilnehmern sieht eine weitere Möglichkeit vor, die Gemeindeverwaltungen und die im 
Abs. II dieses Artikels ihnen gleichgestellten Vertretungen zu ergänzen. Die Ergänzung er- 
folgt durch Zuwahl.
        <pb n="693" />
        Nr. 66. 616 
Die Zuwahlen sind nach Wesen und Zweck Ersatzwahlen, deshalb nur für solche 
Stellen zulässig, für welche überhaupt Ersatzmänner gewählt werden können, also z. B. 
nicht für Bürgermeister, Beigeordnete, Adjunkten. Für die Magistratsräte, für welche 
sonst nur in Gemeinden über 4000 Seelen Ersatzmänner gewählt werden, läßt das Gesetz 
selbst die Zuwahl ohne Beschränkung zu. 
Die Zuwahl soll regelmäßig ersehen lassen, welches Mitglied ersetzt werden soll; bei 
dessen Rückkehr soll der Zugewählte regelmäßig ausscheiden; er kann aber auch von der Auf- 
sichtsbehörde im Ausschusse belassen werden, wenn Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen; 
jedenfalls haben mit Beginn der nächsten regelmäßigen Wahlzeit alle Zugewählten auszu- 
treten, weil mit diesem Zeitpunkt das Bedürfnis wegfällt. Dieser Austritt ist von der 
Aussichtsbehörde seinerzeit besonders zu verfügen. 
Die Zuwahl soll nicht dazu dienen, die bisherigen Parteiverhältnisse zu verschieben; in 
Gemeinden, in denen zuletzt Verhältniswahlen stattgefunden haben, soll auf die Vorschlags- 
liste des Ersetzten zurückgegriffen werden, bei städtischen Bezirkswahlen der Zugewählte dem 
betreffenden Bezirk angehören. 
Die Zuwahl erfolgt formlos, auch ein einzelnes noch verbliebenes Mitglied kann sie 
ausüben; es wählt zunächst den ersten Ersatzmann, die beiden wählen den nächsten usw., 
bis ein Drittel des Sollstandes erreicht ist. Über die Zuwahl soll eine Niederschrift auf- 
genommen werden, welche ersehen läßt, wie und für wen die Zuwahl stattgefunden hat. 
Die Zuwahlen sind Wahlen, keine Beschlüsse. Die sonstigen Bestimmungen über 
Wahlen finden soweit als möglich entsprechend Anwendung (insbesondere Art. 172/102, 
173/103, 174, 175/104 der beiden Gemeindeordnungen oder die anwendbaren Vorschriften 
des Landrats-, Distriktsrats-, Armengesetzes, der Kirchengem O. für die in Abs. II des 
Art. 4 des alten Gesetzes ausgezählten Vertretungen). Es können nur wählbare Personen 
zugewählt werden. Für diese besteht die Annahmepflicht, wenn kein Ablehnungsgrund ge- 
geben. Die Ausübung der Zuwahl kann nicht erzwungen werden. Das Ergebnis der 
Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 
Auch wenn die Beschlußunfähigkeit nur teilweise durch die Behinderung von Kriegs- 
teilnehmern verursacht sein sollte, ist die Zuwahl zulässig und in diesem Zusammenhang 
auch für Lücken, welche nicht von Kriegsteilnahme herrühren. Beispielsweise seien in einer 
Gemeinde neben dem Bürgermeister und Beigeordneten noch 10 Gemeindebevollmächtigte 
zum Sollstand erforderlich und von den 10 Gemeindebevollmächtigten 8 ohne jede Beziehung 
auf Kriegsteilnahme weggefallen, der 9. krank und der 10. als Kriegsteilnehmer abwesend 
oder gefallen. So kann für 2 Mitglieder, nämlich den Kriegsteilnehmer und eines der 
8 Ausschußmitglieder durch den Bürgermeister und Beigeordneten zugewählt werden in der 
Weise, daß diese beiden zunächst den dritten und diese drei den vierten zuwählen. Der
        <pb n="694" />
        616 
Ausschuß ist dadurch auf ½ seines Sollstandes ergänzt. Kehrt der etwa abwesende Kriegs- 
teilnehmer zurück, so können trotzdem die beiden Zugewählten von der Aufsichtsbehörde im 
Ausschusse belassen werden, weil hier Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Das Ausscheiden 
ist aber immer zu verfügen, wenn sonst die Höchstzahl des Sollstandes überschritten würde. 
Die dehnbare Fassung der Bestimmung soll überhaupt die möglichst breite Anwendung 
des zu schaffenden Notbehelfs auf der einen Seite sichern, auf der anderen aber verhindern, 
daß aus der vorübergehenden Bestimmung langwierige Streitigkeiten erwachsen. Diese An- 
weisungen tragen deshalb die Eigenschaft von Sollvorschriften. Wenn Zweifel oder Meinungs- 
verschiedenheiten entstehen, insbesondere weil überhaupt keine oder eine unvollständige Niederschrift 
vorliegt, so kann die Aufsichtsbehörde durch Verfügung des Austritts die Zweifel beseitigen. 
In derlei Fällen ist die Gemeindeverwaltung selbst vorher mit ihrer Außerung zu hören. 
3. Der neue Abs. III des Art. 4 soll die Beschlußfähigkeit der Gemeindeversammlungen 
da herstellen, wo die Verhältnisse es nicht mehr möglich machen, die Voraussetzungen des 
Art. 149 der Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des Rheins zu erfüllen. Die 
Bestimmung gilt nur für die Gemeindeversammlungen in Landgemeinden und nur für das 
rechtsrheinische Bayern. In der Pfalz sind nach der Fassung des Art. 81 der pfalzischen 
Gemeindeordnung Aushilfs-Bestimmungen nicht notwendig. 
Die Gültigkeit des Beschlusses ist davon abhängig, daß das Bezirksamt die Genehmigung 
zur Anwendung der Ausnahms-Vorschrift erteilt hat oder nachträglich erteilt. Dabei soll 
das Bezirksamt prüfen, ob die Angelegenheit, die der Beschlußfassung unterstellt werden 
soll, wirklich dringlicher Natur ist und ob nicht Rücksichten auf die abwesenden Kriegsteil- 
nehmer die Zurückstellung der Angelegenheit nahelegen. Die Anwendung der Bestimmung 
soll dadurch vor Mißbrauch geschützt werden. Die Genehmigung kann also nicht allgemein 
erteilt werden. 
Auf jene Beratungsgegenstände, für welche die Gemeindeordnung eine besondere An- 
wesenheit verlangt (z. B. Art. 27/20 und 28/21 der beiden Gemeindeordnungen, Art. 9 
der rechtsrheinischen Gemeindeordnung) findet die Ausnahmebestimmung keine Anwendung. 
4. Das alte Gesetz ist jetzt auch auf die Beschäftigung im Vaterländischen Hilfsdienst 
anwendbar (RGes. vom 5. Dezember 1916, GVl. S. 1333). Wenn auch § 8 des 
Reichsgesetzes vorschreibt, daß bei der Überweisung zur Beschäftigung neben sonstigen Ver- 
hältnissen auch der Wohnort nach Möglichkeit zu berücksichtigen sei, so ist eben dadurch 
keineswegs ausgeschlossen, daß der Vaterländische Hilfsdienst bisweilen ähnlich wirken wird 
wie der Heeresdienst. Die Anwendbarkeit ist in dieser Hinsicht auf den Zeitpunkt des In- 
krafttretens des Reichsgesetzes, d. i. den 6. Dezember 1916, zurückbezogen. 
München, den 24. Dezember 1917. 
Dr. v. Brettreich.
        <pb n="695" />
        L Vrrorduungs Blull 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 67. 
München, den 28. Dezember 1917. 
Inhalt: 
Kreisanlehen-Gesetz vom 24. Dezember 1917. — Bekanutmachung vom 24. Dezember 1917 wegen Ge- 
währung eines Teuerungszuschlages zu den Entschädigungen der Beamten bei Vornahme auswärtiger Dienst- 
geschäfte. — Bekanntmachung vom 27. Dezember 1917 über die Arzneitaxe für 1918. — Auszug aus der 
Adels-Matrikel des Königreichs. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Kreisanlehen-Gesetz. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Kreisgemeinde der Oberpfalz und von Regensburg wird die Genehmigung erteilt, 
zur Vornahme von baulichen Maßnahmen bei den Heil= und Pflegeanstalten Regensburg 
und Wöllershof sowie für Zwecke der Kriegsfürsorge ein aus Kreismitteln zu verzinsendes 
und zu tilgendes Anlehen bis zum Hoöchstbetrage von 250,000 K aufzunehmen. 
12
        <pb n="696" />
        618 
Die Tilgung hat mit dem Jahre 1918 zu beginnen und muß spätestens 15 Jahre 
hienach beendet sein. 
Gegeben zu München, den 24. Dezember 1917. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Brennig. Seiidlein. Dr. v. Knilling. Dr. v. Brettreich. 
v. Bellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
  
——..— –– — —— — – — W —– — — — —- — 
Nr. 36245. 
Bekanntmachung wegen Gewährung eines Teuerungszuschlages zu den Entschädigungen der 
eamten bei Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte. 
fl. Aatsministerien des Königlichen Bauses und des Aubern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs- 
angelegenheiten. 
Auf die Dauer des Krieges wird den Beamten vom 1. Januar 1918 an zu den in 
§ 7 der Königlichen Verordnung vom 17. Juli 1915 (GVl. S. 565) bestimmten Auf- 
wandsentschädigungen ein Zuschlag zu -0 vom Hundert gewährt. 
Der Zuschlag wird auch zu den nach §§ 9 Abs. III, 11, 17 der Verordnung vom 
17. Juli 1915 sowie nach der Ministerialbekanntmachung vom 18. Dezember 1916 (GWVl. 
S. 673) abgeminderten Aufwandsentschädigungen gewährt. 
Die Gewährung von Zuschlägen zu den Pauschvergütungen (Ziff. 12 Abs. 1I der Be- 
kanntmachung vom 20. Juli 1915 — GVl. S. 578 —)y und die Erhöhung der fest- 
gesetzten jährlichen Höchstbeträge (Ziff. 12 Abs. II a. a. O.) bleibt für den Fall des Bedürf- 
nisses vorbehalten. 
Die Zuschläge sind der Summe der in einer Kostenaufrechnung vorgetragenen einfachen 
Aufwandsentschädigungen in einem Betrage zuzuschlagen und gleichmäßig mit diesen aus- 
zuzahlen und zu verrechnen. 
München, den 24. Dezember 1917. 
J. V. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Lreunig. Dr. v. Knilling. v. Seidlein. Staatsrat Kuözinger.
        <pb n="697" />
        Nr. 67. 619 
Nr. 5191a 25. 
Bekanntmachung über die Arzneitaxe für 1918. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des 8 3 der Königlichen Verordnung vom 26. Dezember 1906, GVBl. 
S. 887, wird folgendes bestimmt: « 
1. Die Arzneitaxe erhält mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1918 an für Bayern die 
Fassung der amtlichen Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1918, die in der Weidmann'schen 
Verlagsbuchhandlung in Berlin S8W. 68, Zimmerstraße 94, erschienen ist. 
2. Die Apotheken haben den öffentlichen Anstalten und Kassen (auch Krankenkassen) 
für die Arzneien einen Abschlag von den Preisen der Deutschen Arzneitaxe in der Höhe 
von 10 vom Hundert zu gewähren, wenn der dem Abschlag unterliegende Betrag binnen 
3 Monaten nach Einreichung der Rechnung bezahlt wird. 
Die Pflicht zur Gewährung des Abschlags besteht nicht bei der Abgabe von Heilsera, 
von Tuberkulin in unverdünntem Zustande, dann von fabrikmäßig hergestellten Zubereitungen, 
die nur in fertiger Aufmachung ohne Zusatz einer handschriftlichen Gebrauchsanweisung ab- 
gegeben werden; gegenüber den auf Grund der Reichsversicherungsordnung bestehenden Kranken- 
kassen besteht ferner die Pflicht nicht bei der Abgabe von Mitteln, die zu den nach Ziff. 2 
der Ministerialbekanntmachung vom 4. November 1913, GVl. S. 768, festgesetzten Hand- 
verkaufspreisen abgegeben werden. 
Ergeben sich bei der Gewährung des Abschlags Bruchteile eines Pfennigs, so sind sie 
auf volle Pfennige ohne weitere Aufrundung zu erhöhen. 
In den Arzneirechnungen ist der Abschlag auszuweisen. 
3.Die Apotheker sind berechtigt, bei jeder auf ärztliche Verordnung abgegebenen Arznei 
einen Teuerungszuschlag von 20 Pfennig zu dem Arzneipreis zu erheben, mit der Maßgabe, 
daß von diesem Zuschlag ausgenommen bleiben fabrikmäßig hergestellte Zubereitungen, die 
nur in fertiger Aufmachung (Originalpackung) in den Handel kommen und nach Ziffer 21 
Abs. 1 der allgemeinen Bestimmungen der Arzneitaxe berechnet werden, sowie die nach den 
geltenden Bestimmungen auch außerhalb der Apotheken verkäuflichen Arzneimittel, soweit sie 
unvermischt und ungeteilt abgegeben werden. 
München, den 27. Dezember 1917. 
Dr. v. BHrettreich.
        <pb n="698" />
        620 
Auszug aus der Adels-Matrikel des am 11. Dezember 1917 der Rittmeister 
Königreichs. und Eskadronführer im K. 2. Ulanen-Regiment 
Otto Ritter von Rizzi und 
am 15. Dezember 1917 der auf dem Felde 
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen der Ehre gefallene Leutnant der Reserve Rudolf 
für ihre Person als Ritter des Militär-Max= Ritter von Kardel, eingeteilt beim K. 3. In- 
Joseph-Ordens bei der Ritterklasse fanterie-Regiment.
        <pb n="699" />
        eseh und LL 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 68. 
München, den 31. Dezember 1917. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917 über die Kriegsteuerungsbeihilfen für Beamte im Ruhestand und 
Beamtenhinterbliebene und über die Kriegsteuerungsunterstützungen für vormalige Staatsarbeiter und Staats- 
arbeiterinnen sowie die Hinterbliebenen von Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen. 
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 36691 II. 
Bekanntmachung über die Kriegsteuerungsbeihilfen für Beamte im Ruhestand und Beamten- 
hinterbliebene und über die Kriegsteuerungsunterstützungen für vormalige Staatsarbeiter und 
Staatsarbeiterinnen sowie die Hinterbliebenen von Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen. 
4. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des ußern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs- 
angelegenheiten. 
Wegen der fortdauernden Teuerung wird mit Wirkung vom 1. Januar 1918 unter 
Aufhebung der Bekanntmachungen vom 20. Mai und 13. Dezember 1916 (GVBl. S. 85, 507) 
und vom 6. Oktober 1917 (GVl. S. 565) für den Geschäftsbereich der Zivilstaatsministerien 
bestimmt: 
I. Kriegsteuerungsbeihilfen für Staatsbeamte im Ruhestande und für Beamtenhinterbliebene. 
1. 
1 Die Staatsbeamten im Ruhestande und die Beamtenwitwen erhalten auf Kriegsdauer 
fortlaufende Beihilfen (Kriegsteuerungsbeihilfen). 
123
        <pb n="700" />
        622 
II. Zu den Staatsbeamten im Ruhestande im Sinne dieser Bekanntmachung gehören auch 
die vormaligen pragmatischen Staatsbeamten, die vormaligen nichtpragmatischen Staatsbeamten 
und Staatsbediensteten sowie die übrigen Beamten= und Bedienstetengruppen, denen die Aussicht 
auf eine Pension oder einen Unterhaltsbeitrag eröffnet war, wie die vor dem Jahre 1900 
aus dem Dienste geschiedenen Gerichtsvollzieher, die vormaligen Rentamtsgehilfen usw., ferner 
auch die im Ruhestande befindlichen Beamten und Bediensteten der vormaligen Pfalzbahnen. 
Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen der Beamten. 
III. Die Kriegsteuerungsbeihilfen der Staatsbeamten im Ruhestande und der Beamtenwitwen 
zerfallen in allgemeine Beihilfen und in Kinderzulagen. 
2. 
I Die allgemeine Beihilfe wird nach verschiedenen Sätzen gewährt, die sich nach 
der Höhe des Gesamteinkommens und dem Familienstande richten. 
I Als allgemeine Beihilfen erhalten: # 
1. ledige Beamte im Ruhestande, dann Beamtenwitwen, die keine Kinder zu unter- 
halten haben, 
a) bei einem jährlichen Gesamteinkommen bis 2700 KK einschließlich 
monatlich.. 18.“4, 
b) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 2700 bis 3600 4 
einschließlich monatligggnnnn 15 ; 
2. Beamtenwitwen, die Kinder zu unterhalten haben 
a) bei einem jährlichen Gesamteinkommen bis 2700 X einschließlich monatlich 21 —##, 
b) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 2700 bis 
4200 einschließlich monatlich 1822, 
c) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 4200 bis 
5700 —X einschließlich monatlitgg ... ... lö-; 
3. verheiratete Beamte im Ruhestande: 
a) bei einem jährlichen Gesamteinkommen bis 2700 JK einschließlich 
monatlich 24—½ , 
b) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 2700 bis 
4200 □K einschließlich monatlich 21 M, 
c) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 4200 bis 
5700 K einschließlich monatliggggg 18, 
4) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 5700 K bis 
7200 X einschließlich monatlich.. 15-.
        <pb n="701" />
        Nr. 68. 623 
III. Beamte im Ruhestande und Beamtenwitwen, deren Einkommen die in Absk. II be- 
zeichneten Beträge übersteigt, aber hinter jenem Gesamtbetrag an Einkommen und Kriegs- 
teuerungsbeihilfe (allgemeine Beihilfe und gegebenenfalls Kinderzulage) zurückbleibt, der sich 
bei der von ihnen überschrittenen nächstniedrigeren Einkommensgrenze berechnen würde, er- 
halten die Kriegsteuerungsbeihilfe bis zur Erreichung dieses Gesamtbetrages.) 
3. 
1. Die Kinderzulage wird gewährt den Beamten im Ruhestande bis zu einem jähr- 
lichen Gesamteinkommen von 7500 &amp; und den Beamtenwitwen bis zu einem jährlichen 
Gesamteinkommen von 6300 K, wenn ihnen der Unterhalt von Kindern ganz oder vor- 
wiegend obliegt. 
II. Zu berücksichtigen sind unter der Voraussetzung, daß sie kein nennenswertes eigenes 
Einkommen oder Vermögen besitzene 
1. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, 
2. Kinder im Alter von mehr als 18 Jahren, die sich noch in der Schul= oder 
Berufsausbildung befinden, oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen er- 
werbsunfähig sind. 
III Als Kinderzulage erhalten — ohne Rücksicht auf die Kinderzahl — 
1. die Beamten im Ruhestande für jedes Kind monatlich 5 -&amp;, 
2. die Beamtenwitwen für jedes Kind monatlich 7 #. 
IV. Ziffer 2, Absatz III findet auf die Kinderzulage entsprechende Anwendung. Bei der 
Berechnung des jährlichen Gesamteinkommens ist die allgemeine Beihilfe nach Ziffer 2 mit 
zu berücksichtigen.“) 
4. 
1 Den ledigen Beamten im Sinne der Ziffer 2 Absatz II werden die verwitweten und 
geschiedenen Beamten, die keinen eigenen Haushalt führen und keine Kinder zu unterhalten 
haben, gleichgeachtet. 
II. Die ledigen, die verwitweten und die geschiedenen Beamten im Ruhestande, sowie die 
Beamtenwitwen, die nachweislich erwerbsunfähige, d. h. im Sinne des § 1255 der Reichs- 
versicherungsordnung invalide Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend 
unterhalten, erhalten die gleiche allgemeine Beihilse wie Beamtenwitwen, die Kinder zu 
unterhalten haben. Das gleiche gilt für ledige, verwitwete, geschiedene Beamten im Ruhe- 
stande, die einen eigenen Haushalt führen oder Kinder ganz oder vorwiegend zu unterhalten 
haben, auch wenn bei diesen Kindern die in Ziffer 3 Absatz II bezeichneten Voraussetzungen 
*) Beispiel in Anlage 3. 
  
123“
        <pb n="702" />
        624 
nicht vorliegen. Auch Beamtenwitwen, die Kinder zu unterhalten haben, erhalten die all- 
gemeine Beihilfe nach Ziffer 2 Absatz II Nr. 2 ohne Rücksicht darauf, ob bei den von 
ihnen unterhaltenen Kindern die Voraussetzungen nach Ziffer 3 Absatz II vorliegen. Ferner 
erhalten die allgemeine Beihilfe nach Ziffer 2 Absatz II Nr. 2 Beamtenwitwen, die einen 
eigenen Haushalt führen. Ziff. 7 Abs. V der Bek. vom 6. Juni 1917 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1917 (GVBl. S. 567) findet entsprechende An- 
wendung. Dabei ist bei Beamtenwitwen von dem Erfordernis abzusehen, daß eine Person 
unterhalten wird, die durch die Besorgung ihrer Hauswirtschaft ausschließlich oder vorwiegend 
in Anspruch genommen ist. 
Ul Zu den Kindern im Sinne von Ziffer 2 bis 4 zählen auch Stiefkinder, an Kindes- 
stadt angenommene Kinder, uneheliche Kinder und Pflegekinder, vorausgesetzt, daß sie von 
dem Beamten oder der Beamtenwitwe ganz oder vorwiegend unterhalten werden. 
!7. Den Beamten im Ruhestande wird die Kinderzulage nach Ziffer 3 Abs. III Nr. 1 
auch für ihre Ehefrauen gewährt, wenn diese wegen Gebrechlichkeit oder nichtvorübergehender 
Krankheit pflegebedürftig sind. s 
I Doppelverwaiste minderjährige Beamtenkinder, die ledig sind und deren 
jährliches Gesamteinkommen 600 N&amp; nicht übersteigt, erhalten auf Kriegsdauer eine fort- 
laufende Beihilfe (Kriegsteuerungsbeihilfe) von monatlich 8. 
II Doppelverwaiste volljährige Beamtenkinder, die ledig, unversorgt und 
nachweislich erwerbsunfähig sind, und deren jährliches Gesamteinkommen 1200 -—X nicht 
übersteigt, erhalten auf Kriegsdauer eine fortlaufende Beihilfe (Kriegsteuerungsbeihilfe) von 
monatlich 10 -. 
IAUl Ziffer 2 Absatz III gilt entsprechend. 
I!V. Als Doppelwaisen im Sinne der Ziffer 5 gelten auch solche vaterlose Waisen, deren 
Mutter zu Witwenbezügen aus der Staatskasse nicht berechtigt ist. 
6. 
1 Die nach Ziffer 2 Absatz III Ziffer 3 Absatz IV und Ziffer 5 Absatz III sich be- 
rechnenden Beträge sind gegebenenfalls auf den nächsthöheren Markbetrag aufzurunden; die 
Kriegsteuerungsbeihilfe beträgt mindestens 3 X monatlich. 
II. Zum Einkommen im Sinne dieser Bekanntmachung zählen außer dem Ruhegehalt, dem 
Wartegeld und dem Witwen= und Waisengeld namentlich auch alle anderen Pensions- 
bezüge, Unterhaltsbeiträge und Pensionszulagen, fortlaufende Unterstützungen, Militärpensionen, 
-renten und Hinterbliebenenbezüge, die Renten aus der reichsgesetzlichen Versicherung, die
        <pb n="703" />
        Nr. 68. 625 
Bezüge aus den Unterstützungsvereinen und Töchterkassen, Leibrenten, das Reineinkommen 
aus Bermögensbesitz, aus Gewerbebetrieb und aus Dienstverhältnissen aller Art. Kriegs- 
und Verstümmelungszulagen, dann Dienstaufwandsentschädigungen bleiben bei der Feststellung 
des Einkommens außer Betracht. k 
I. Die Kriegsteuerungsbeihilfen werden auf Antrag gewährt. Die Beamten im Ruhe- 
stande und die Beamtenhinterbliebenen, die für die Bewilligung solcher Beihilfen in Betracht 
kommen, demnach insbesondere Beamte im Ruhestande und Beamtenhinterbliebene, die bisher 
mit außerordentlichen Kriegsteuerungsunterstützungen bedacht wurden, sind auf die Möglich- 
keit, eine Kriegsteuerungsbeihilfe zu erhalten, durch ein Formblatt nach anliegendem Muster — Me „ 
aufmerksam zu machen. Dieses Formblatt ist den Beteiligten von der Behörde, die ie 
Pensionsbezüge auszahlt oder etwaige ihnen angewiesene Unterstützungen auszuzahlen hat, 
durch die Post zuzusenden, soferne sich nicht in nächster Zeit anderweit, insbesondere bei der 
Auszahlung der Pensionsbezüge Gelegenheit ergibt, ihnen das Formblatt persönlich zu über- 
geben. Das Formblatt kann von den Beteiligten zugleich als Antrag benützt werden, indem 
es vollständig ausgefüllt, mit Unterschrift versehen und sodann bei der Pensionszahlungskasse 
eingereicht wird. Der Antrag ist stets bei der Pensionszahlungskasse einzureichen, von der 
den Beteiligten ihre Pensionsbezüge ausbezahlt werden oder etwaige ihnen angewiesene Unter- 
stützungen auszuzahlen wären. 
II. Die Kriegsteuerungsbeihilfen werden von den Stellen festgesetzt und angewiesen, die den 
Pensionszahlungskassen der Antragsteller unmittelbar übergeordnet sind. Als Pensionszahlungskasse 
für Antragsteller, die nicht im Genusse von Pensionsbezügen stehen, gilt jene Behörde, die die 
Pensionsbezüge auszuzahlen hätte, wenn dem Antragsteller solche Bezüge angewiesen wären. 
III. Die Ministerien behalten sich vor, für bestimmte Dienstbereiche die Zuständigkeit zur 
Festsetzung und Anweisung der Kriegsteuerungsbeihilfen abweichend von Absatz II zu regeln. 
8. 
1 Die Pensionszahlungskassen haben zu den Beihilfeanträgen der Beamten im Ruhestande 
und Beamtenhinterbliebenen die etwa erforderlichen Erhebungen zu pflegen und zwar, soweit 
die Voraussetzungen für sie nicht ohnehin amtsbekannt sind, auf dem einfachsten und kürzesten 
Wege. Von der Erholung von Familienstandszeugnissen, Vermögenszeugnissen, gemeindlichen 
Bestätigungen und dgl. ist abzusehen, wenn die Verhältnisse der Pensionszahlungskasse aus 
eigener Kenntnis oder sonst zuverlässig bekannt sind, oder wenn angenommen werden kann, 
daß sie der zur Bewilligung der Kriegsteuerungsbeihilfe zuständigen Stelle bekannt sind. 
II. Die Pensionszahlungskasse hat sodann die Anträge mit den etwaigen Erhebungen und 
Belegen der Stelle vorzulegen, die zur Bewilligung der Kriegsteuerungsbeihilfe zuständig ist.
        <pb n="704" />
        626 
9. 
—* . I. Zur Bewilligung der Kriegsteuerungsbeihilfe ist das anliegende Formblatt zu verwenden. 
· Die Urschrift der Bewilligung bleibt bei der anweisenden Stelle, eine Abschrift ist der Stelle 
mitzuteilen, die zur Gewährung von Unterstützungen für den Antragsteller zuständig ist. 
II Die Beihilfen werden wie die Pensionsbezüge monatlich vorausgezahlt. Der Empfang 
der Beihilfe wird, soweit die Empfänger Ruhegehalte, Witwengeld oder sonstige Hinter- 
bliebenenbezüge (Unterhaltsbeiträge, Waisengelder, Töchterkassepräbenden) beziehen, auf der 
nämlichen Quittung bestätigt, wie der bisherige Bezug. 
III. Anderungen in den Verhältnissen des Beihilfenempfängers, die die Gewährung oder 
die Höhe der Beihilfe beeinflussen, sind von dem Beihilfenempfänger alsbald der zur Be- 
willigung der Beihilfe zuständigen Stelle anzuzeigen. Fällt die Anderung auf den ersten 
Tag eines Monats, so wird sie bereits von diesem Monat ab berücksichtigt. Anderungen, 
die sich nach dem ersten Tag eines Monats ergeben, äußern ihre Wirkung erst vom nächsten 
Monat ab. 
10. 
! Die Kriegsteuerungsbeihilfen werden auf die gleichen Titel wie die sonstigen Beihilfen 
und Unterstützungen verrechnet. 
II. Zu diesem Zwecke ist in den Rechnungen — und zwar auch in den Kreisfinanzrech- 
nungen, den Generalrechnungen und der Hauptfinanzrechnung — die Unterabteilung 
„Kriegsteuerungsbeihilfen für Beamte des Ruhestandes und Beamtenhinterbliebene" 
zu eröffnen. 
II. Kriegsteuerungsunterstützuugen für vormalige Staatsarbeiter und Staatsarbeiterinnen, 
daun die Hinterbliebenen von Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen. 
11. 
I. Den vormaligen Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen, die nach längerer Ver- 
wendung im Staatsbetriebe arbeitsunfähig geworden sind, sowie den Hinterbliebenen von 
Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen mit langjähriger Dienstzeit im Staatsbetriebe 
werden wie bisher auf Antrag außerordentliche Kriegsteuerungsunterstützungen gewährt. 
II. Diese außerordentlichen Kriegsteuerungsunterstützungen werden wie bisher verrechnet. 
III. Schlußbestimmung. 
12.— 
Über die Kriegsteuerungsbeihilfen für die Staatsbeamten im Ruhestande, die im Staats- 
dienste wiederverwendet sind, werden besondere Bestimmungen ergehen. 
München, den 29. Dezember 1917. 
v. Pandl. v. Thelemann. v. Hreunig. v. Seidlein. Dr. u. Kuilling. Dr. v. Grettreich.
        <pb n="705" />
        Nr. 68. 627 
Aulage 1. 
Gewährung von Kriegsteuerungsbeihilfen für Beamte des Ruhestandes 
und Hinterbliebene von Beamten. 
I. Voraussetzungen und Höhe dieser Beihilfen. 
1. Den Beamten im Ruhestande und den Beamtenhinterbliebenen (Witwen und Doppel- 
waisen) werden, sofern ihr Gesamteinkommen die nachstehend bezeichneten Beträge nicht übersteigt, 
fortlaufende Kriegsteuerungsbeihilfen gewährt. Diese Kriegsteuerungsbeihilfen setzen sich bei den 
Beamten im Ruhestande und den Beamtenwitwen aus der allgemeinen Beihilfe und gegebenenfalls 
den Kinderzulagen zusammen. 
Die allgemeine Beihilfe wird den Beamten im Ruhestand und den Beamtenwitwen in ver- 
schiedenen, nach der Höhe ihres Einkommens abgestuften Sätzen gewährt und zwar 
à) den ledigen Beamten im Ruhestande, dann Beamtenwitwen, die keine 
Kinder zu unterhalten haben, bis zur Erreichung eines Jahresgesamtein- 
kommens von . 3780 A, 
b) den Beamtenwitwen, die Kinder zu unterhalten haben, bis zur Erreichung 
eines Jahresgesamteinkommens von . . . .5880·-, 
c)denverheiratetenBeamtenimRuhestande,biszurErreichungeinesJahres- 
gesamteinkommens von . . . 7380 , 
2. Als Kinderzulage erhalten für Kinder, bei denen die nachstehend unter Ziff. II Nr. 5 
bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, 
à) die Beamten im Ruhestande monatlich 5 4 für jedes Kind, 
b) die Beamtenwitwen monatlich 7 4¾ für jedes Kind. 
r2% Kinderzulagen werden bis zu einem höheren Jahresgesamteinkommen als die allgemeinen 
Beihilfen gewährt, nämlich den Beamten im Ruhestande noch bei einem Gesamtjahreseinkommen 
von 7500 K und den Beamtenwitwen noch bei einem Jahresgesamteinkommen von 6300 . 
3. Ledige und unversorgte minderjährige Doppelwaisen erhalten eine Kriegsteue- 
rungsbeihilfe von monatlich 84, bis zur Erreichung eines Jahresgesamteinkommens von 696 , 
ledige, unversorgte Doppelwaisen, die volljährig und erwerbsunfähig sind, eine 
Kriegsteuerungsbeihilfe von monatlich 10 4, bis zur Erreichung eines Jahresgesamt- 
einkommens von . . . . . . . . . . .1320.-«. 
4. Der Antrag auf eine Krihsteuerungsehir ist bei der staatlichen Behörde (Kasse) ein- 
ureichen, die den Ruhegehalt oder den sonstigen Pensionsbezug des Antragstellers oder der Antrag- 
sellerin oder etwaige Unterstützungen auszuzahlen hat, falls solche den Beteiligten angewiesen werden. 
Anumerkung zu Ziff. 1 Nr. 1. 
Den ledigen Beamten werden die verwitweten und geschiedenen Beamten, die keinen eigenen Haushalt 
führen und keine Kinder zu unterhalten haben, gleichgeachtet. Die ledigen, die verwitweten und die geschiedenen 
Beamten sowie die Beamtenwitwen, die nachweislich erwerbsunfähige, d. h. im Sinne des § 1255 der Reichs- 
versicherungsordnung invalide Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten, bekommen die 
gleiche allgemeine Beihilfe wie die Beamtenwitwen, die Kinder zu unterhalten haben. Das gleiche gilt für ledige, 
verwitwete und geschiedene Beamte im Ruhestande und Beamtenwitwen, die einen eigenen Haushalt führen oder 
Kinder zu unterhalten haben, auch wenn bei diesen Kindern die in Ziff. II Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen nicht 
vorliegen. Ein „eigener Haushalt" ist bei solchen Personen als gegeben zu erachten, die eine Wohnung mit eigener 
Geräteausstattung besitzen, eigene Küche führen und eine Person unterhalten, die durch die Besorgung der Haus- 
wirtschaft ausschließlich oder vorwiegend in Anspruch genommen ist. Dabei ist bei Beamtenwitwen von dem Er- 
fordernis, daß eine Person unterhalten wird, die durch die Besorgung ihrer Hauswirtschaft ausschließlich oder vor- 
wiegend in Anspruch genommen ist, abgesehen worden. Zu den Kindern im Sinne vorstehender Bestimmungen 
zählen auch Stiefkinder, an Kindesstatt angenommene Kinder, uneheliche Kinder und Pflegekinder, vorausgesetzt, 
daß sie von dem Beamten oder der Beamtenwitwe ganz oder über wiegend unterhalten werden. Den Beamten im 
Ruhestande wird die Kinderzulage auch für ihre Ehefrau gewährt, wenn diese wegen Gebrechlichkeit oder nicht- 
vorübergehender Krankheit pflegebedürftig ist.
        <pb n="706" />
        628 
II. Der Antrag kann unter Benützung dieses Formblattes gestellt werden und ist 
hierin anzugeben: 
1. 
2. 
* 
Name des (der) Antragstellers (in) 
zuletzt bekleidete Dienstesstellung (bei Witwen und Doppelwaisen die zuletzt bekleidete 
Dienstesstellung des Gatten oder Vaters, sowie die staatliche Stelle oder Behörde, bei 
der diese letzte Dienstesstellung bekleidet wurde 
Wohnort des der) Antragstellers (in) 
  
Einkommen des (der) Antragstellers (in): . . . 
a) Ruhegehalt oder sonstiger Pensionsbezug aus der Staatskasse — — .. . ... M. ..9 
sonstige fortlaufende Bezüge aus fientlichen Kassen . .-...... ,,..,, 
Kapitalrente . .-...... ,,..,, 
d) sonstiges Einkommen .— . . . ... „ „ 
Gesamchekrag- ....... — 
Etwaige Schuldzinsen dürfen vom Gesamteinkommen abgerechnet werden. 
Dem Einkommen der Beamten im Ruhestande ist das Einkommen ihrer Ehefrau 
hinzuzurechnen. 
Zahl, Alter und Namen der Kinder ohne nennenswertes eigenes Vermögen oder Ein- 
kommen, die 
9 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
by) oder die sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. oder wegen 
törperlichera oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig find, 
Sind sonstige Kinder, bei denen die Voraussetzungen unter giff. 5 nicht vorüiegen. 
vom Antragsteller ganz oder überwiegend zu unterhalten? 
(Zahl, Alter und Name dieser Kinder braucht nicht angegeben zu werden). 
.Sind sonstige Verhältnisse geltend zu machen, die für die Kriegsteuerungsbeihilfe von 
Einfluß fid G vgl. Anmerkung zu !•“½ 1 Nr. 1) 
Auf Grund der vorstehenden wahrheitsgetreuen Angaben stelle ich den Antrag, mir eine 
fortlaufende Kriegsteuerungsbeihilfe zu bewilligen. 
.............. den...Januar1918. 
(Unterschrift).
        <pb n="707" />
        Nr. 68. 629 
Anlage 2. 
Ariegsteuerungebeihilfe für Beamte des Auhestandes und Beamten- 
binterbliebene. 
Namen: Anton Schwarz Wohnort: Moorenweis, Rentamts Fürstenfeldbruck. 
Stand: Bezirksamtssekretär a. D. letzter Dienstsitz: Stadtsteinach. 
Familienstand: Witwer mit 4 Kindern. 
Pensionsbezug: 2700 .“. 
Jahresgesamteinkommen: 2940 . 
Hienach berechnet sich eine allgemeine Beihilfe von monatlich 18 —X, jährlich 216 M, 
zahlbar vom 1. Januar 1918 an bis auf weiteres. 
Dem Gesuchsteller wird ferner für die Kinder: 
Anna: geboren den 14. April 1897 — taubstumm —, 
Leopold: geboren den 1. Oktober 1900 — Schüler der Oberrealschule —, 
Anton: geboren den 1. Dezember 1901 — „ „ „ — 
eine Kinderzulage von monatlich je 5 M, im ganzen monatlich 15 , bewilligt, zahlbar 
bis auf weiteres. 
Für den am 1. August 1895 geborenen Sohn August konnte eine Kinderzulage nicht 
bewilligt werden, da er infolge seiner Verwendung im Hilfsdienst monatlich 90 —X bezieht. 
Hiernach Betrag der Kriegsteuerungsbeihilfe jährlich 396 , monatlich 33 M, 
zahlbar vom 1. Januar 1918 an bis auf weiteres. 
Festgesetzt und angewiesen: 
München, den 27. Januar 1918. 
K. Regierung von Oberbayern, 
Kammer der Finanzen. 
  
An « Abschriftu.11. 
duszssi.RcutmntFürstenfcldvruck an die K. Regierung von Oberfranken, 
zur Vorlage vom 19. Jannar l. Js. Kammer des Innern. 
124
        <pb n="708" />
        630 
Anlage 3. 
Berechnung der Rriegsteuerungsbeihilfe nach Ziff. a Abf. III und 
Jiff. 3 Abs. IV der Bekanntmachung. 
1. Beispiel. 
Bezirksarzt a. D. Dr. P. bezieht einen Ruhegehalt von 4500 , ferner 1224 — 
Reineinkommen aus Privatpraxis, hiernach im ganzen . 58124 J, 
Er hat 2 Kinder, bei denen die Voraussetzungen nach Ziff. 3 Abs. II gegeben 
sind und ist verheiratet. 
Dr. P. erhält demnach an allgemeiner Beihilfe (6700 M 4216 4) -5T2 4% 192 J% 
an Kinderzulagen 2 K 6C0 .. . .. 120 A, 
Jahresbetrag der Kriegsteuerungsbeihilfe 312 ". 
Monatsbetrage, „ 26 M. 
2. Beispiel. 
Regierungsrat a. D. N. bezieht einen Ruhegehalt von 6000 M und 
1590 sM. Kapitalrente, hiernach ein Gesamteinkommen o0vo 7590• 
Er hat 4 Kinder, bei denen die Voraussetzungen nach Ziff. 3 Abs. II nach- 
gewiesen sind. Für diese Kinder erhält er an Kriegsteuerungsbeihilfe (Kinder- 
zulage) den Betrag von ¾ 60 +) — 90 .- 
jährlich ... ... . . 150.«, 
monatlich 12,50 A/.
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      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
