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        <title>Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917.</title>
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            <idno>gvbl_bayern_1917</idno>
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        Eesetzund  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.
1917.

(Nr.  1  bis  einschließlich  Nr.  68.)

 

 

München.
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        übersicht  der  Zeitfolge

der  im  Gesetz  und  Verorôènungsblatt  für  das  Königreich  Sayern

im  Jahre  1012

veröffentlichten  Gesetze.  Verorênungen  u.w.

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
rc.  Blattes
1916
14.  Dezember  Bekannkmachung,  betr.  gesundheitsschädliche  und  täuschende
Zusätze  zu  Fleisch  und  dessen  Zubereitungen  1  1
14.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen
  D  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze  1  2
14.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  Fleischbeschau-Zoll-  ·
ordnung  1  2
1917
7.  Januar  Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betr.  2  4
10.  —  Bekanntmachung,  die  Einberufung  des  Landtags  betr.  2  3—4
10.  —  Bestätigungsurkunde,  betr.  das  Familienfideikommiß  der  Freiherrn
  von  Feilitzsch  auf  Feillitzsch  8  19—25
11.  —  Bekanntmachung,  über  die  Ausgabe  einer  neuen  Art  Reichsbanknoten
  zu  20  Mark  3  5—7
16.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom
20.  März  1900  betr.  8  7—8
16.  —  Bekanntmachung,  Vollzug  des  Süßstoffgesetzes  betr.  4  9—10
22.  —1  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  5  11—12
24.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation
  von  Forstdienststellen  betr.  6  15—16
28.  —  Königliche  Verordnung,  über  die  Sicherheitsleistung  der
Steuer=  und  Gemeindeeinnehmer  der  Pfalz  10  31—32
3.  Februar  Königliche  Verordnung,  die  Rechte  der  zum  Garnisonwachtdienst,
  Bahn=  und  Brücken  schutz  bestellten  Hilfsdienstpflichtigen
  betr.  7  17
6.  —  Bekanntmachung  wegen  der  ferneren  Gewährung  einer  Kriegsteucrungsbeihilfe
  6  13—  15
10.  —  Bekanntmachung,  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest,  hier  den
Vollzug  der  revidierten  Instruktion  vom  9.  Juni
1873  betr.  9  27—30
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        Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2.  Blattes
1917

14.  Februar  Bekanntmachung,  betr.  vorübergehende  Anderung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung

  11  33
20.  —  Bekanntmachung,  betr.  vorübergehende  Anderung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung

  11  34
20.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation

  von  Forstdienststellen  betr.  12  35
3.  März  Königliche  Verordnung  über  die  Abänderung  der  Verordnung

vom  8.  Juni  1890  über  das  Gestütswesen  13  37—38
9.  —  Bekanntmachung,  die  Errichtung  der  Versicherungsämter  betr.  13  38
10.  —  Königliche  Entschließung  über  die  Kreishilfskassen  14  39—41
10.  —  Bekanntmachung  über  die  Kreishilfskassen  14  42—54
13.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisen  bahn-Verkehrsordnung

  15  60—62
14.  —  Gesetz,  betr.  die  Stellvertretung  bei  den  Gerichten  während

des  Krieges  15  57—58
14.  —  Gesetz,  betr.  die  Haftung  des  Grundstücks  für  öffentliche  Lasten  15  58—59
15.  —  Gesetz,  die  Bayerische  Lebensmittelstelle  betr.  15  59—60
22.  —  Bekanntmachung  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen

bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen  16  64
22.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation

von  Forstdien  ststellen  betr.  ·  17  68
24.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern

betr.  21  79
25.  —  Königliche  Verordnung  wegen  des  Vollzugs  des  Beamtengesetzes

  17  65—67

28.  —  Königliche  Entschließung,  die  Vertagung  des  Landtags  betr.  16  63—64
28.  —  Bekanntmachung,  das  Karl  Freiherr  von  Thüngen'sche  Familienfideikommiß

  betr.  19  73—74
29.  —  Königliche  Verordnung  über  die  Prüfung  der  Hufschmiede  17  67
30.  —  Bekanntmachung,  die  Einführung  von  Dienstwertzeichen  für

den  amtlichen  Verkehr  betr.  18  71
31.  —  Gesetz  zur  Abänderung  des  Umlagengesetzes  18  69—70
31.  —  Ausführungsgesetz  zum  Gesetze,  die  Beseitigung  von  Tierkadavern

  betr.,  vom  17.  Juni  1911  18  70
31.  —  Bekanntmachung,  die  Verkehrsordnung  der  Pferdeposten  betr.  21  80—86
2.  April  Bekanntmachung  wegen  des  Erlasses  von  Landesstempelabgaben

  und  Gebühren  für  die  Beurkundung  und  Sicherstellung

  von  Darlehen  zur  Zeichnung  von  Kriegsanleihen  18  72
6.  —1  Bekanntmachung,  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung

  betr.  »  20  75—76
6.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich

vom  20.  März  1900  betr.  20  77—78
19.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Militär--Transport-Ordnung

  22  87
19.  —  Bekaunntmachung,  die  Regelung  der  Abrechnungen  zwischen  der

Reichshauptkasse  und  den  Landeskassen  betr.  25  103—139
        <pb n="5" />
        V

 

 

 

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
rc.  Blattes
1917
20.  April  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  Grundsätze  für  die
Besetzunng  dermittleren  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  mit  Militäranwärtern
  ufw.  22  87  388
20.  —  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  Grundsätze  für  die
Besetzung  der  mittleren  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  mit  Militär-  7
anwärtern  ufsw.  1  22  88
29.—  Königliche  Verordnung,  die  Formation  der  Staatsmini-  ·
sterien  betr.  «  .  23  89—91
29.  —  Königliche  Verordnung,  das  Staatsministerium  für  Verkehrs-  i
angelegenheiten  betr.  23  91  94
30.  —  Bekanntmachung  des  Textes  der  Königlichen  Verordnung
vom  14.  Dezember  1903,  die  Errichtung  eines  Staats
ministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  betr.,  in
der  vom  1.  Mai  1917  an  geltenden  Fassung  23  91—-—98
1.  Mai  Bestätigungsurkunde,  betr.  das  von  Elmenau'sche  Familien=  I
fideikommiß  betr.  31  !71  183
2.  —  Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Erhebung  1
eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917  betr.  24  92102
15.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisen  bahn-  «
Verkehrsordnung  26  111.142
21.  —  Königliche  Verordnung  über  das  Rechtsstudium  und  die  juristi-  #
schen  Prüfungen  der  Kriegsteilnehmer  27  14.1—  140
22.  —  Königliche  Verordnung,  die  Anderung  der  Notariatsgebühren  #
ordnung  betr.  27  150  151
22.  —  Königliche  Verordnung  über  Wildabschuß  27  151  —152
27.  —  Bekanntmachung,  Anderung  der  „Bedingungen  für  die  Teilnahme
  an  einem  staatlichen  Ortstelephonnetz“  betr.  28  153—155
30.  —  Königliche  Verordnung,  die  Unfallversicherung  bei  staatlichen
Bauarbeiten  betr.  29  1,7  —  158
1.  Juni  Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  für  1917.  29  18
2.  —  Bekanntmachung  über  die  Unfallversicherung.  bei  staat
lichen  Bauarbeiten  29  1
5.  —  Bekanntmachung,  die  Postscheckordnung  für  das  Königreich
Bayern  vom  7.  Juni  1914  betr.  30  170
5.  —  Bekanntmachung  über  die  Versteuerung  ausländischer  Wertpapiere
  ohne  Abstempelung  32  180  —187
6.  —  Bekanntmachung  wegen  der  ferneren  Gewährung  einer  Kriegsteuerungsbeihilfe
  30  159  169
6.  —  Bekanntmachung,  betr.  Auderung  der  Anlage  (  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  32  183
13.  —  Bekanntmachung  über  das  Apothekenwesen  33  189—  10
18.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Orgauisa  #
tion  von  Forstdienststellen  betr.  1  33  1  100
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        Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
rc.  Blattes
1917
14.  Juni  Königliche  Verordnung  über  die  Versicherungsanstalten  32.  185
19.  —  Bekanntmachung,  die  Einführung  von  Dienstwertzeichen  für
den  amtlichen  Verkehr  betr.  33  190
26.  —  Bekanntmachung,  die  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  16.  Juni  1904  betr.  34  191—192
27.  —  Bekanntmachung,  Anderung  der  Telegraphenordnung  für
das  Königreich  Bayern  vom  29.  Juni  1904  betr.  34  192—193
28.  —  Königliche  Verordnung,  die  Organisation  der  Gendarmerie
betr.  36  197—198
28.  —  Königliche  Verordnung,  die  Schutzmannschaft  für  die  Hauptund
  Residenzstadt  München  betr.  37  199—200
1.  Juli  Gesetz,  betr.  die  Ausarbeitung  eines  ausführlichen  Entwurfes
für  die  Herstellung  einer  Großschiffahrtstraße  von
Aschaffen  burg  bis  zur  Reichsgrenze  unterhalb  Passau  35  195—196
6.  —  Königliche  Verordnung,  die  Kaminkehrer  betr.  35  196
14.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich
vom  20.  März  1900  betr.  «  37  201—202
16.  —  Bekanntmachung,  die  Errichtung  der  Oberversicherungsämter
  betr.  36  198
17.  —  Bekanntmachung  über  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
  zum  Gesetze  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung
  des  Personen=  und  Güterverkehrs  und  zum
Reichsstempelgesetze  vom  3.  Juli  1913  38  203—224
18.  —  Bekanntmachung,  Dienstkleidung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung
  der  K.  Schutzmannschaft  München  betr.  37  200—201
18.  —  Abschied  auf  die  Verhandlungen  der  Landräte  für  1916  39  225—333
26.  —  1  Königliche  Verordnung,  die  Ubergangsabgabe  für  Bier  und
Malz  betr.  41  339—340
29.  —  Königliche  Verordnung,  die  Bildung  von  Schulbeiräten  betr.  42  341—344
31.  —  Allerhöchster  Erlaß  „An  Meine  Bayern“  4140  335—337
31.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Militär-Traneport-Ordnung
  41  340
1.  Angust  Bekanntmachung,  betr.  vorübergehende  Anderung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  42  341
9.  —  Bekanntmachung,  die  Erneuerung  der  Landesvermessung  betr.  50  417—478
11.  —  Bekauntmachung,  betr.  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung
  44  18
12.  —  Königliche  Verordnung  über  den  Beginn  der  Schußzeit  auf
Feldhühner  43  345  346
14.  —  Bekanntmachung,  Vollzug  des  NKriegesteuergesetzes  betr.  44  317—348
19.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation
von  Forstdienststellen  betr.  48  414
21.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  betr.  47  357—411
23.  —  Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  von  Kriegsteucrungs-=zulagen
  an  die  Staatsbeamten  45  319—352
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        Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2c.  Blattes
1917
29.  August  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich
pom  20.  März  1900  betr.  46  353—354
29.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  24.  März  1917  betr.  46  354—355
29.  —  Bekanntmachung,  die  Postscheckordnung  für  das  Königreich
Bayern  vom  7.  Juni  1914  betr.  46  355—356
3.  September  Bekanntmachung  über  die  Unfallversicherung  beim  Betriebe
des  staatlichen  Hafenpolizeibootes  in  Ludwigshafen  49  415
4.  —  Bekanntmachung,  die  Einberufung  des  Landtags  betr.  48  413—414
4.  —  Bekanntmachung,  betr.  Ergän  zung  und  Anderung  der  Aulage  C
zur  Eisenbahn--Verkehrsordnung  49  416
6.  —  Bekanntmachung  über  die  Zulassung  von  Meßwerkzeugen  für
Flüssigkeiten  zur  Eichung  51  480
6.  —  Bekauntmachung  über  die  Zulassung  von  Präzisionsgewichten
aus  Eisen  51  480  —481
6.  —  Bekanntmachung  zur  Eichordnung  51  481
6.  —  Bekanntmachung  über  die  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  zu  den  die  Besteuerung  des  Güterverkehrs
betreffenden  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  vom  8.  April  1917  54  491—552
10.  —  Bekanntmachung,  betreffs  Ubergangsbestimmung  für  die  Neueichung
  von  Meßwerkzeugen  für  Flüssigkeiten  mit
gleichartiger  Einteilung  51  482
10.  —  Bekanntmachung  zur  Eichordnung  51  482
11.  —  Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917
über  die  Besteuerung  des  Persouen=  und  Güterverkehrs  54  553—554
13.  —  Bekanntmachung  über  den  Vollzug  des  Güterzertrümmerungsgesetzes
  51  479
19.  —  Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  für  1917  52  48
20.  —  Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  24.  März  1917  betr.  52  484-  485
20  —  Bekanntmachung  über  die  Verlegung  des  Bezirksamts  Neustadt
  a.  W.  nach  Weiden  52  465
20.  —  Bekanntmachung,  betr.  Staatsvertrag  zwischen  den  Königreichen
Württemberg  und  Bayern  vom  4.  Juni  1917  über  die
Ausnützung  der  Wasserkräfte  der  Iller  383  488  190
21.  —  Bekanntmachung  wegen  der  Dienst=  und  Besoldungsverhältnisse
  der  zum  Kriegsdienst  eingerückten  Staatsbeamten,
  dann  wegen  der  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen
der  im  Kriege  gefallenen  oder  infolge  einer  Kriegsdienstbeschädigung
  gestorbenen  etatsmäßigen  Beamten  55  555  —04
22.  —  Bekanntmachung  über  die  Anderung  der  Bezeichnung  einzelner
Behörden  65  564
23.  —  Königliche  Verordnung,  die  Formation  der  Staatsministerien
betr.  53  487—488
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        VIII

 

 

Datum  Nummer
des  Gesetzes  Inhalt  des  Seiten
2.  Blattes
1917

27.  September  Bekanntmachung  über  den  K.  Prüfungsausschuß  für  den

höheren  Baudienst  56  565—566
6.  Oktober  Bekanntmachung  über  die  Fortgewährung  außerordentlicher

  Kriegsteuerungsunterstützungen  an  im  Ruhestande

  befindliche  Staatsbeamte  sowie  an  Hinterbliebene

  von  Staatsbeamten  56  566
11.  —  Bekanntmachung  wegen  der  ferneren  Gewährung  einer  Kriegsteuerungsbeihilfe

  57  567—573
13.  —  Bekanntmachung,  den  Allgemeinen  Unterstützungsverein

für  die  Hinterlassenen  der  K.  B.  Staatsdiener  und  die

hiermit  verbdundene  Töchterkasse  betr.  57  573
15.  —  Bekanntmachung  über  die  Gewährung  von  Vorschüssen  zur

Beschaffung  von  Wintervorräten  und  von  Kleidung  58  575—578
19.  —  Bekanntmachung  über  die  Einberufung  der  Landräte  59  579
28.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation

  von  Forstdienststellen  betr.  59  580
5.  Nobember  Bekanntmachung  über  Veröffentlichung  der  Satzungen  der

Pfälzischen  Hypothekenbank  nach  §  1115  Abs.  2  BEGB.  60  581—582
6.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung

  60  584
8.  —  Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  für  1917  60  583
8.  —  Bekanntmachung,  vorübergehende  Anderung  des  §  30  der

Eisenbahn-Verkehrsordnung  betr.  60  583
12.  —  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  des  Militärtarifs  für

Eisenbahnen  61  585—587
19.  —  Königliche  Verordnung  betr.  die  Rechte  der  zur  Bewachung  von

Kriegsgefangenen  bestellten  Zivilpersonen  62  589
22.  —  Königliche  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtags

betr.  62  590
23.  —  Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation

  von  Forstdienststellen  betr.  63  591
5.  Dezember  Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  der  Kriegsteuerungsbeihilfe

  und  der  Kriegsteuerungszulage  an  die  zum

Heeresdiensteingerückten  Staatsbeamten  und  Staatsarbeiter

  6  63  592—596
1)0.  —  Rönigliche  Verordnung  über  die  praktische  Ausbildung  und  die

Staatsprüfung  für  den  höheren  Baudienst;  hier  Bestimmungen

  für  Kriegsteilnehmer  64  597—601
17.  —  Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  einer  einmaligen

Kriegsteuerungszulage  im  Monat  Dezember  1917  64  601—602
18.  —  Bekanntmachung,  betr.  vorübergehende  Anderung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung

  65  605
20.  —  Gesetz  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Staatshaushalts

  für  die  Jahre  1918  und  1919.  65  603—605
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        Datum
des  Gesetzes
2c.

Inhalt

Nummer
des
Blattes

Seiten

 

1917
21.  Dezember

 

Bekanntmachung  wegen  der  Fürsorge  für  die  Familien  der
zum  Kriegsdienst  eingerückten  oder  im  Dienste  der
freiwilligen  Krankenpflege  verwendeten  Arbeiter  der
Staatsbetriebe  der  Zivilverwaltung

Gesetz  über  die  Verlängerung  der  Wahlzeiten  für  die  Gemeinde-,
  Distrikts=  und  Landratswahlen  und  über  die
Ergänzung  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1915  zur
Wahrung  der  Rechte  von  Kriegsteilnehmern

Bekanntmachung  über  die  neue  Fassung  des  Gesetzes  zur
Wahrung  der  Rechte  von  Kriegsteilnehmern

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  die  Verlängerung
  der  Wahlzeiten  für  die  Gemeinde.,  Distriktsund
  Landratswahlen  und  über  die  Ergänzung  des  Gesetzes
  vom  19.  Dezember  1915  zur  Wahrung  der  Rechte
von  Kriegsteilnehmern  vom  24.  Dezember  1917.

Kreisanlehen-Gesetz

Bekanntmachung  wegen  Gewährung  eines  Teuerungszuschlages
  zu  den  Entschädigungen  der  Beamten  bei  Vornahme
  auswärtiger  Dienstgeschäfte

Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  für  1918

Bekanntmachung  über  die  Kriegsteuerungsbeihilfen  für  Beamte
  im  Ruhestand  und  Beamtenhinterbliebene  und
über  die  Kriegsteuerungsunterstützungen  für  vormalige
  Staatsarbeiter  und  Staatsarbeiterinnen
sowie  die  Hinterbliebenen  von  Staatsarbeitern  und
Staatsarbeiterinnen

 

 

66

66
67

67
67

68

 

609—611

611—614

614—616
617—618

618
619

621—630
        <pb n="10" />
        <pb n="11" />
        Inhalts-Verzeichnis
zu  dem

Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern
vom  Jahre  1017.

 

A.  Sach-Verzeichnis.

Abrechnungen  zwischen  nN—-t  und  den  Landeskassen.

  103.

Abschied.  S.  „Landräte“.
Abschuß  von  Wild.  S.  „Jagd“  und  „Wild“.
Adel.

Auszüge  aus  der  Adels-Matrikel.  12.  16.  18.  30.  36.
62.  64.  88.  142.  194.  202.  340.  344.  346.  414.
485.  566.  574.  580.  588.  590.  607.  608.  621.

Erhebungen  in  den  Adelsstand.  18.  588.

Allerhöchster  Erlaßt  v.  31.  Juli  1917.

Wiederkehr  des  Tages  an  dem  das  Deutsche  Volk
zur  Verteidigung  des  Vaterlandes  zu  den  Waffen
gerufen  wurde.  335.

Amtlicher  Verkehr.  S.  „Verkehr“.
Amtsverlegung.

Verlegung  des  Bezirksamts  Neustadt  a.  W9.
Weiden.  485.
Anustellungsbehörden.

Apothekenwesen.

Militärdienstpflicht  der  Militärapotheker.  189.

Arbeiter  der  Staatsbetriebe  der  Zivilverwaltung;  Fürsorge

  für  die  Familien.  606.

Arzneitaxe,  deutsche  für  1917.  158.  483.  583.  619.

nach

S.  „Militäranwärter“.

B.

Bahnen.  S.  „Eisenbahnen“.
Baudienst,  höherer.

Prüfungsausschuß  für  den  höheren  Baudienst;
sammensetzung  565.

Praktische  Ausbildung  und  die  Staatsprüfung  für
den  höheren  Baudienst;  hier  Bestimmungen  für
Kriegsteilnehmer.  (Verordnung  vom  9.  Dezember
1917.)  597.

Zu-Beamte.

  S.  auch  „Staatsbeamte“.
Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  im  Krieg  gefallenen

  oder  infolge  einer  Kriegsdienstbeschädigung
gestorbenen  ctatsmäßigen  Beamten.  555.

Gewährung  von  Vorschüssen  zur  Beschaffung  von
Wintervorräten  und  Kleidung.  575.
Kriegsteuerungsbeihilfen.  S.  „Krieg“.
Kriegsteuerungsunterstützungen.  S.  „Krieg“.
Teuerungszuschlag  zu  den  Entschädigungen  der  Beamten
  bei  Vornahme  auswärtiger  Dienstgeschäfte.  618.
Beamtengesetz.
Vollzug.  —  Einschaltungen  in  die  Gehaltsordnung.  65.
Behörden.
Anderung  der  Bezeichnung.  564.
Bier  und  Malz.
Berechnung  der  Übergangsabgabe;  Berordnung  vom
26.  Juli  1917.  839.
Budget.  S.  „Staatshaushalt“.

D.
Darlehen.

Erlaß  von  Landesstempelabgaben  und  Gebühren  für
Beurkundung  und  Sicherstellung  von  Darlehen  zur
Zeichnung  von  Kriegsanleihen.  72.

Dienstgeschäfte,  auswärtige.

Gewährung  eines  Teuerungszuschlages  zu  den  Ent

schädigungen  der  Beamten.  618.
Dienstwertzeichen  für  den  amtlichen  Verkehr.  7  1.  190.
Distriktsratswahlen.

Verlängerung  der  Wahlzeiten.
zember  1917.  609.

Bekanntmachung  vom  24.  Dezember  1917.  614.

Druckfehler-Berichtigung.

Zur  llbersicht  der  Kreisausgaben  und  Kreiseinnahmen

  deß  Regierungsbezirkes  Niederbavern.  466.

Gesetz  vom  24.  De-
        <pb n="12" />
        2  Eichwesen  —  Krieg.

E.
Eichwesen.
Zulassung  von  Meßwerkzeugen  für  Flüssigkeiten  zur
Eichung.  480.

Zulassung  von  Präzisionsgewichten  aus  Eisen.  480.

Eichordnung  für  das  Königreich  Bayern.

—  Abänderung.  481.  482.

—  Übergangsbestimmung  für  die  Neueichung  von  Meßwerkzeugen
  für  Flüssigkeiten  mit  gleichartiger
Einteilung.  482.

Eisenbahnen.

Eröffnung  von  Bahnlinien.  4.

Verkehrsordnung.

—  Anderung  der  Anlage  C.  11.  12.  60.  75.  141.  188.
344.  416.  584.

—  Anderungen  für  die  Dauer  des  Krieges  —  Wagenstandgeld.
  38.  34.

—  Anderungen  für  die  Dauer  des  Krieges  —  Festsetzung
  des  Gewichts  für  Gepäckstücke.  583.

—  Anderungen;  Erteilung  der  Auskunft  über  die
Preise  der  Fahrkarten.  605.

Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen.

Desinfektion  der  Eisenbahnwagen.  64.

—  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  203.

Militärtarif  für  Eisenbahnen;  Anderung.  585.

Militär--Transport-Ordnung:;  Anderung.

87.  840.  348.
Familien-Fideikommisse.  S.  „Fideikommisse“.
Feldhühner.  Beginn  der  Schußzeit.  345.
Fideikommisse.
Bestätigungsurkunde,  das  Familienfideikommiß  der
Freiherrn  von  Feilitzsch  auf  Feilitzsch  betr.  19.
Bekanntmachung,  das  Karl  Freiherr  von  Thüngen'sche
Familienfideikommiß  betr.  73.
Bestätigungsurkunde,  betr.  das  von  Elmenau'sche  Familienfideikommiß.
  171.
Fleisch;  gesundheitsschädliche  und  täuschende  Zusätze  zu

Fleisch  und  dessen  Zubereitungen.  —  Saldpetrigsaure

Salze.  1.  2.  "
Fleischbeschau.  S.  „Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau“".

Forstdienststellen.  S.  „Forstverwaltung“.
Forstverwaltung.
Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen.
  15.  35.  68.  190.  414.  580.  591.
G.
Gebührenwesen.

Anderung  der  Notariatsgebührenordnung.  150.
Gemeindebeamte.  S.  „Beamte“.
Gemeindeeinnehmer.  S.  „Steuer=  und  Gemeindeeinnehmer“.



Gemeindewahlen.  Verlängerung  der  Wahlzeiten.  —
Ges.  v.  24.  Dezember  1917.  609.
Bek.  vom  24.  Dezember  1917.  614.
Gendarmerie.  Organisation;  Anderung  der  Verordn.
v.  21.  Dezember  1908.  —  Titel  Sergeanten  und  Vizewachtmeister.
  197.
Gerichte.
Stellvertretung  bei  den  Gerichten  während  des
Krieges.  —  Ges.  vom  14.  März  1917.  57.
Gesetz=  und  Verorduungsblatt.
Ausgabe  der  Titelblätter  und  Inhaltsverzeichnisse  zum
Jahrgange  1916.  8.
Gestütswesen.
Abänderung  der  Verordn.  vom  8.  Juni  1890.
zahlung  des  zuerkannten  Staatspreises.  37.
Gewichte.  S.  „Eichwesen“.
Grundstücke.
Haftung  des  Grundstücks  für  öffentliche  Lasten.  —
Ges.  vom  14.  März  1917.  58.
Güterverkehr.  S.  „Personen=  u.  Güterverkehr“.
Güterzertrümmerung.
Vorkaufsberechtigung  der  Bayer.  Landessiedelung  in
München.  479.

Aus-H.


Hafenpolizeiboot.
Unfallversicherung  beim  Betrieb  des  staatlichen  Hafenpolizeibootes
  in  Ludwigshafen.  415.
Hilfsdienst,  vaterländischer.
Rechte  der  bestellten  Hilfsdienstpflichtigen,
vom  3.  Febr.  1917).  17.
Hufschmiede.  Prüfungszeugnis  für  Kriegsteilnehmer.  67.

(Verordn.

J.
Jagd.  S.  „Wildabschuß“.

K.
Kaminkehrer.
Anderung  der  Verord.  vom  26.  März  1903.  196.
Kreisanlehengesetz  vom  24.  Dezember  1917  zur
Vornahme  von  baulichen  Maßnahmen  bei  den  Heilund
  Pflegeanstalten  Regensburg  und  Wöllershof.
617.
Kreishilfskassen.
Neue  Kreishilfskassensatzung.  —  K.  Entschließung  vom
10.  März  1917.  —  39.  —  Vollzugsvorschriften  vom
10.  März  1917.  42.
Krieg.
Kriegsteuerungsbeihilfe  an  Arbeiter  und  Staatsbeamte.
  13.  159.  567.
Stellvertretung  bei  den  Gerichten  während  des  Krieges.
57.
        <pb n="13" />
        Krieg  —  Pfälzische  Hypothekenbank.

Krieg.

Übernahme  der  Bürgschaft  für  benötigte  Kredite  der
Bayer.  Lebensmittelstelle.  59.

Prüfungszeugnis  für  Hufschmiede  während  des  Krieges.
67.

Bestellung  beamteter  Vorstandsmitglieder  der  Versicherungsanstalten
  und  ihrer  Stellvertreter  für  die
Dauer  des  Krieges.  185.

Dienst-  und  Besoldungsverhältnisse  der  zum  Kriegsdienst
  eingerückten  Staatsbeamten,  dann  Fürsorge
für  die  Hinterbliebenen  der  im  Kriege  gefallenen
oder  infolge  einer  Kriegsdienstbeschädigung  gestorbenen
  etatsmäßigen  Beamten.  555.

Bestimmungen  für  Kriegsteilnehmer  über  die  praktische
Ausbildung  und  die  Staatsprüfung  für  den  höheren
Baudienst.  —  Verord.  vom  9.  Dezember  1917.  —
597.

Fürsorge  für  die  Familien  der  zum  Kriegsdienst  eingerückten
  oder  im  Dienste  der  freiwilligen  Krankenpflege
  verwendeten  Arbeiter  der  Staatsbetriebe  der
Zivilverwaltung.  606.

Kriegsteuerungsunterstützungen,  außerordentliche;
  Fortgewährung  an  im  Ruhestand  befindliche
Staatsbeamte  sowie  an  Hinterbliebene  von  Staatsbeamten.
  566.

Kriegsteuerungszulagen  an  Staatsbeamte,  Gewährung.
  359.  601.

Kriegsteuerungsbeihilfe  und  Kriegsteuerungszulage.

  Gewährung  an  die  zum  Heeresdienst
  eingerückten  Staatsbeamten  und  Staatsarbeiter.
  592.  621.

Kriegsanleihe.

Erlaß  von  Landesstempelabgaben  und  Gebühren  für
Beurkundung  und  Sicherstellung  von  Darlehen.  72.

Kriegsgefangene.  Rechte  der  zur  Bewachung  von
Kriegsgefangenen  bestellten  Zivilpersonen.  589.

Kriegssteuer.  Vollzug  des  Gesetzes  vom  9.  April  1917.
Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer.  99.  —
Vermögenszuwachs.  347.

Kriegsteilnehmer.

Rechtsstudium  und  die  juristische  Prüfung.  143.

Wahrung  der  Rechte  von  Kriegsteilnehmern  —  Verlängerung
  der  Wahlzeiten  für  die  Gemeinde.,  Distrikts
  und  Landratswahlen.  —  Ges.  vom  24.  Dezember
  1917.  609.

Bek.  vom  24.  Dezember  1917.  611.  —  Neue  Fassung
des  Gesetzes.  612.  —  Bek.  v.  24.  Dezember  1917.
614

Kriegsteuerungsbeihilfe.  Fortgewährung.  S.,  Krieg“.
Kriegstenerungszulagen  an  Staatsbeamte.S.,  Krieg“.

L.
Landeskafsen.  .

Regelung  der  Abrechnungen  mit  der  Reichshauptkasse.
103.

Landesvermessung.

Anweisung  für  die  Ernecuerung  der  Landesvermessung.

417.
Landrite.

Abschied  auf  die  Verhandlungen  für  1916.  225—226.
Beil.  —  Übersichten  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  der  Regierungsbezirke.  227—333.

Einberufung  der  Landräte.  579.

Landratswahlen.

Verlängerung  der  Wahlzeiten.  Ges.  vom  24.  Dez.  1917.

609.  —  Bek.  vom  24.  Dezember  1917.  —  614.
Landtag.

Einberufung.  8.  413.

Vertagung.  63.

Verlängerung.  590.

Lebensmittelstelle,  Bayerische.
Übernahme  der  Bürgschaft  für  benötigte  Kredite  —
Ges.  vom  13.  März  1917.  59.

Malz.  S.  „Bier  und  Malz“.
Maß  und  Gewicht.  S.  „Eichwesen“.
Militäranwärter.

Abänderung  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der
mittleren  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  Kommunalbehörden.
  87.  88.

Militärwesen.

Militärtarif  für  Eisenbahnen;  Anderung.  585.

Militärtransport-Ordnung.  Anderung.  87.
340.  348.

N.

Notariatsgebührenordnung,  Anderung.  150.
Notiz  über  Ausgabe  der  Titelblätter  und  Inhaltsverzeichnisse
  des  Gesetz=  und  Verordnungs-Blattes  Jahrgang
  1916.  8.
O.

Oberversicherungsämter.
Bestellung  der  Stellvertreter.  198.

P.
Personen=  und  Güterverkehr.
Besteuerung.  203.
Ausführungsbestimmungen  zu  den  Vorschriften  über
die  Besteuerung  des  Güterverkehrs.  491.
Verordnung  vom  11.  September  1917.  553.

Pfälzische  Hypothekenbank.

Veröffentlichung  der  Satzungen.  581.

17
        <pb n="14" />
        4  Polizei-  und  Sicherheitsdienst  —Tierkadaver.

Polizei=  und  Sicherheitsdienst.

Rechte  der  zum  Garnisonwachtdienst,  Bahn=  u.  Brückenschutz
  bestellten  Hilfsdienstpflichtigen.  (Verordnung
vom  3.  Februar  1917.)  17.

Postwesen.

Postordn  ungfür  das  Deutsche  Reich.7.  77.  201.  353.

—  vom  28.  Juli  1917.  357.

—  für  das  Königreich  Bayern  vom  24.  März
1917.  79.  (Beil.  1—64.)  354.

Anderung.  484.

Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern,  —
Anderung.  170.  355.
Prüfungen.
Rechtsstudium  und  die  juristischen  Prüfungen  der
Kriegsteilnehmer.  148.

R.

Rechtsstudium  der  Kriegsteilnehmer.  14.
Reichsbanknoten.
Ausgabe  einer  neuen  Art  Reichsbanknoten  zu  20
Mark.  5.
Reichshauptkasse.
Regelung  der  Abrechnungen  zwischen  der  Reichshauptkasse
  und  den  Landeskassen.  103.
Reichsstempelgesetz.
Ausführungsbestimmungen;  Versteuerung  ausländischer
  Wertpapiere  ohne  Abstempelung.  186.
Ninderpest.  S.  „Viehseuchen“.

S.
Schiffahrt.

Ausarbeitung  eines  ausführlichen  Entwurfes  für  die
Herstellung  einer  Großschiffahrtstraße  von  Aschaffenburg
  bis  zur  Reichsgrenze  unterhalb  Passau;  Gesetz
vom  1.  Juli  1917.  195.

Schlachtvieh-  und  Fleischbeschan.

Gesundheitsschädliche  und  täuschende  Zusätze  zu  Fleisch
und  dessen  Zubereitungen.  —  Salpetrigsaure  Salze.
1.  2.

Schulwesen.

Bildung  von  Schulbeiräten;  Verordnung  vom  29.  Juli
1917.  341.

Schutzmannschaft  für  die  Haupt=  und  Residenzstadt

München;  Anderung  der  Verordnung  vom  21.  Dezember
  1908.  —  Titel  Vizewachtmeister.  199.  —

Dienstkleidung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung.  200.

Staatsbeamte.

Vollzug  des  Beamtengesetzes  —  Einschaltungen  in  die

Gehaltsordnung.  65.

Staatsbeamte.

Gewährung  von  Kriegsteuerungszulagen.
601.

Gewährung  von  Kriegsteuerungsbeihilfen.  13.  159.  567.

Dienst=  und  Besoldungsverhältnisse  der  zum  Kriegsdienst
  eingerückten  Staatsbeamten  2c.  555.

Gewährung  von  Vorschüssen  zur  Beschaffung  von
Wintervorräten  und  von  Kleidung.  575.

Gewährung  von  Kriegsteuerungsbeihilfen  und  Kriegsteuerungszulagen
  an  die  zum  Heeresdienst  eingerückten
  Staatsbeamten  und  Staatsarbeiter.  592.
621.

Gewährung  eines  Teuerungszuschlags  zu  den  Entschädigungen
  der  Beamten  bei  Vornahme  auswärtiger
  Dienstgeschäfte.  618.

Staatshaushalt.

Gesetz  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Staatshaushalts

  für  die  Jahre  1918  und  1919.  603.

Staatsministerien,  Formation.
Übertragungen  aus  dem  Wirkungskreise  des  Staatsministeriums
  des  Innern  an  das  Staatsministerium
für  Verkehrsangelegenheiten.  89.
Verordnung  vom  29.  April  1917  —  das  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten.  91.
Bekanntmachung  vom  30.  April  1917.  —  Neue  Fassung
der  Verordnung  vom  14.  Dezember  1903.  94.
Überweisung  der  Aufsicht  und  obersten  Leitung  des
Reichsarchivs  und  der  Kreisarchive  an  das  Staatsministerium
  des  Königl.  Hauses  und  des  Außern.  487.
Staatsprüfung  für  den  höheren  Baudienst.  S.  „Baudienst".

Staatsvertrag,  über  die  Ausnützung  der  Wasserkräfte
der  Iller.  488.

Steuer-  und  Gemeindeeinnehmer.
Sicherheitsleistung  der  Steuer=  und  Gemeindeeinnehmer
der  Pfalz.  Verordnung  vom  28.  Jannar  1017.  3-31.
Süßstoffgesetz.
Verabfolgung  durch  die  Apotheken  10.

349.  566.

T

Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich.
Anderung.  —  Telegrammgebühren.  191.
—  für  das  Königreich  Bayern.
Anderung.  —  Telegrammgebühren.
Telephon.
Anderung  der  Bedingungen  für  die  Teilnahme  an
einem  staatlichen  Ortstelephonnetz.  153.
Tierkadaver,  Beseitigung.
Ausführungsgesetz.  70.

192.
        <pb n="15" />
        Umlagengesetz  —Hensel.  5

U#.

Umlagengesetz;  Abänderung.  Ges.  vom  31.  März  1917.69.
Unfallversicherung
bei  staatlichen  Bauarbeiten;  Aufhebung  der  Verord.
vom  10.  Dezember  1892.  Verord.  vom  30.  Mai  1917.
157.  Bek.  vom  2.  Juni  1917.  158.  Beim  Betrieb  des
staatlichen  Hafenpolizeibootes  in  Ludwigshafen.  415.
Unterstützungsverein,  allgemeiner,
für  die  Hinterlassenen  der  K.  b.  Staatsdiener  und
die  hiemit  verbundene  Töchterkasse;  Personalstand.  573.

V.
Verkehr,  amtlicher.
Einführung  von  Dienstwertzeichen.  Nachtrag.  71.  190.
Verfsicherungsämter;  «
Bestellung  von  ständigen  Stellvertretern  des  Vorfitzenden.
  38.

Bestellung  der  erforderlichen  Stellvertreter.  198.

Bersicherungsanstalten;
Bestellung  beamteter  Vorstandsmitglieder  für  die  Daner
des  Krieges.  185.
Verstenerung  ausländischer  Wertpapiere
stempelung.  186.
Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen.
Desinfektion  der  Eisenbahnwagen.  64.
Viehseuchen.
Maßregeln  gegen  Rinderpest,  hier  Vollzug  der  revidierten
Instruktion  vom  9.  Juni  1873.  27.

ohne  Ab-W.



Wertpapiere,  ausländische,
Versteuerung  ohne  Abstempelung.  186.
Wildabschuß.
Schußzeit  für  Gelt=  und  Schmaltiere.  151.
der  Schußzeit  auf  Feldhühner.  345.

Beginn

.  Personen-Verzeichnis.

B.
Bassermann-Jordan  Dr.  phil.  Ernst  v.,  Professor
und  Kunsthistoriker.  588.  608.
—  Dr.  jur.  Friedrich  v.,  Gutsbesitzer.  588.  608.
Bram  Alfons  Ritter  v.,  Oberst  und  Regiments  Kommandeur.
  608.
Buhl  Franz  Ritter  v.,  lebensl.  Reichsrat  und  Weingutsbesitzer.

  486.
C.
Cassimir  Dr.  Joseph,  Ministerialrat.  489.
D.

Danner  Jakob  Ritter  v.,  Oberst.  566.

Deybeck  Dr.  Karl  Ritter  v.,  Ministerialrat.  30.

D'Hengelid(re  Gustav  Ritter  v.,  Geh.  Kommerzienrat
  und  Großkaufmann.  574.

Dickhaut  Alfred  Ritter  v.,  Oberleutnant  d.  R.  und
Kompagnieführer.  202.

Döderlein  August  Ritter  v.,  Major.  340.

Drechsler  Hans  Ritter  v.,  Leutnant  d.  R.  608.

E.
Eberlein  August  Ritter  v.,  Hauptmann  d.  N.  und
Kompagnieführer.  36.
Eder  Wolfgang  Ritter  v.,  Oberleutnant  und  Kompagnieführer.
  36.

GElmenau  Leonhard  v.,  gen.  Emanucel,  Familienfideikomiß.
  171—183.

F.
Feilitzsch  Frhr.  v.,  Familienfideikommiß.  19—25.
(Frisch  Ludwig  Ritter  v.,  Leutnant  d.  R.  und  Kompagnieführer.
  36.
Fromm  Erust  Ritter  v.,  Geheimer  Kommerzienrat.  18.
Fuchs  Anton  Ritter  v.,  Oberregisseur,  Professor.  18.
Füchtbauer  Heinrich  Ritter  v.,  Hauptmann.  88.

G.
Gareis  Dr.  Karl  Ritter  v.,  Universitäteprofessor,  Geheimer
  Rat,  Preußischer  Geheimer  Justizrat.  580.
Grützner  Eduard  Ritter  v.,  Maler  und  Professor.  62.

Gugenhan  Max,  Oberbaurat.  189.
H.
Halder  Eugen  Ritter  v.,  Major  und  Bataillons-Kommandeur.
  608.
Harnier  Eduard  v.  Frhr.  v.  Regendorf,  Gutsbesitzer.
  62.
Hausladen  Eugen  Ritter  v.,  Ministerialrat.  185.

Heilingbrunner  Otto  Ritter  v.,  Hauptmann  und
Batterieführer.  574.

Hensel  Julius  Ritter  v.,  Ministerialrat.  62.
        <pb n="16" />
        6  Herrmann  —ülsamer.

Herrmann  Theodor  Ritter  v.,  Major  und  Regiments-Kommandeur.
  608.

Herterich  Ludwig  Ritter  v.,  Akademie-Professor.  574.

Hofacker  Dr.  Wilhelm,  Ministerialrat.  489.

Huller  Hugo  Ritter  v.,  Generalleutnant.  414.

K.

Kardel  Rudolf  Ritter  v.,  Leutnant  d.  R.  620.

Knilling  Dr.  Eugen  Ritter  v.,  Staatsminister  und
Staatsrat  i.  o.  D.  18.  36.

Knorr  Wilhelm  Ritter  v.,  Generalmajor  und  Chef  des
Gendarmeriekorps.  486.

Köberle  Paul  Ritter  v.,  Generalmajor  und  Abteilungschef
im  Kriegsministerium.  486.

Kollmann  Wilhelm  Ritter  v.,  Hauptmann  und  Kompagnieführer.
  36.

Kremer  Philipp  Ritter  v.,  Ministerialrat  a.  D.  590.

Krieg  Dr.  Georg  Ritter  v.,  Regierungsdirektor.  36.

Krug  Georg  Ritter  v.,  Regierungsdirektor.  64.

Kuchler  Maximilian  Ritter  v.,  Generallentnant  z.  D.
und  Abteilungschef.  12.

Kunzmann  Friedrich  Ritter  v.,
Brigade-Kommandeur.  608.

Generalmajor  und

L.
Leitenstorfer  Rudolf  Ritter  v.,  Leutnant.  88.
Löhr  Anton  Ritter  v.,  Major  und  Bataillonsführer.  88.

M.

Martin  Franz  Ritter  v.,  Generalmajor  z.  D.  574.
Maxon  Witlhelm,  Regierungs=  und  Baurat.  566.
Meng  Wilhelm  Ritter  v.,  Leutnant  d.  R.  580.
Mildner  Friedrich  Ritter  v.,  Geh.  Kommerzienrat,

Generaldirektor,  30.
Mittelberger  Hilmar  Ritter  v.,  Hauptmann.  574.
Mulzer  Max  Ritter  v.,  Leutnant.  12.

N.

Nastvogel  Philipp  Ritter  v.,  Oberlentnant  d.  R.,  16.

Neubert  Hans  Ritter  v,  Leutnant  d.  N.  und  Bataillonsadjutant.
  344.

Neudecker  Joh.  Bapt.  Ritter  v.,  Dompropst  und  Weihbischof,
  Geistlicher  Rat.  36.

Nüßlein  Dr.  Adam  Ritter  v.,  Ministerialrat  und  stellv.
Bundesratsbevollmächtigter.  30.

v.
Pacher  Cajetan,  Oberbaurat.  565.
Perignon  Rudolf  Ritter  v.,  Oberleutnant  d.  R.  607.

Raffler  Friedrich  Ritter  v.,  Oberleutnant  d.  R  574.

Rauchenberger  Otto  Ritter  v.,  Generalleutnant  und
Divisions-Kommandeur.  36.

Reisenegger  Hermann  Ritter  v.,  Ministerialdirektor.
485.

Rizzi  Otto  Ritter  v.,  Rittmeister  und  Eskadronführer.
620.

Rudolf  Ludwig  Ritter  v.,  Leutnant  d.  R.  und  Kompagnieführer.
  142.

S.

Schaaff  Wilhelm  Ritter  v.,  Leutnant  d.  R.  607.

Schachner  Richard,  städt.  Baurat.  566.

Schäffer  Joseph,  Ritter  v.,  Hauptmann  und  Bataillonsführer.
  580.

Schmid  Joseph  Ritter  v.,  Oberleutnant  d.  R.

Schmidt  Dr.  Georg,  Ministerialrat.  489.

Schneider  Christian  Ritter  v.,  Hauptmann  und  Bataillonsführer.
  588.

Schneider  Hans,  Oberregierungsrat.  489.

Schroen  Otto  Ritter  v.,  Rittmeister  d.  R.  und  Eskadronsführer.
  64.

Schultheiß  Georg,  Bauamtmann,  566.

Seidlein  Lorenz  Ritter  v.,  Staatsminister  und  Staatsrat
  i.  o.  D.  18.  36.

Sigel  Dr.  Walter,  Direktor.  489.

Soden=  Fraunhofen  Dr.  Maximilian  Graf  v.,
Staatsminister  a.  D.,  Kämmerer  und  lebensl.  Reichsrat.
  18.

Spöttle,  Dr.  Joseph,  Ministerialrat.  565.

Steindorff  Ernst  Ritter  v.,  Leutnant  d.  L.  und  Kompagnieführer.
  608.

Stempel  Ludwig  Ritter  v.,  Ministerialdirektor.  565.

Steub  Ludwig  Ritter  v.,  bulgarischer  Generalkonsul.
340.

Stiegelschmitt  Ferdinand  Ritter  v.,  Ministerialrat.
485.

Stoeckle  Andreas  Ritter  v.,  Präsident  des  Obersten
Rechnungshofes.  573.

194.

T.
Thoma  Wilhelm  Ritter  v.,  Leutnant  und  Regiments-Adjutant
  88.
Thüngen  Karl  Frhr.  v.,  Familienfideikommiß.  73—74.
Tumma  Friedrich  Ritter  v.,  Major.  346.

u.

Ulsamer  Anton  Ritter  v.,
Rechnungshofs  a.  D.  573.

Präsident  des  Obersten
        <pb n="17" />
        Wicklein  —  Straß.  7

W.
Wicklein  Johann  Ritter  v.,  Ministerialrat.  485.
Winterstein  Dr.  Theodor  Ritter  v.,  Ministerialdirektor.

  485.

Wolf  Dr.  Wilhelm  Ritter  v.,  Ministerialdirektor  und
stellv.  Bundesratsbevollmächtigter.  485.

Wolff  Joh.  Friedrich  Ritter  v.,  Landesökonomierat,
Rittmeister  der  Landwehr-Kavallerie  a.  D.  344.

Würffel  Ludwig  Ritter  v.,  Oberleutnant.  30.

Z.

Zink  Adolf  Ritter  v.,  Senatspräsident  des  Verwaltungsgerichtshofs.

  18.

Zöllner  Eugen  Ritter  v.,  Generalmajor  und  Abteilungschef.

  574.

 

C.  Orts-Verzeichnis.

A.
Aschach,  Försterstelle  nun  „Waldwärterstelle“.  591.

B.
Beratzhausen,  Försterstelle  nun  „Waldwärterstelle“.  414.
Brücklas,  Försterstelle  nun  „Forstassistentenstelle“.  190.
Bundorf,  Föorsterstelle  nun  „Waldwärterstelle“.  414.
Burk,  Försterstelle  nun  „Waldwärterstelle“.  414.

D.
Denklingen,  Forstamt;  bisher  „Forstamt.  Dienhausen“.
  15.
Dienhausen,  Forstamt  neue  Bezeichnung  „K.  Forstamt
Denklingen“.  15.

G.
Gehrweiler,  Försterstelle;  Auflösung.  580.
Goßmannsdorf,  Forstamtassessorstelle;  Aufhebung.  35.
—  Waldwärterstelle;  Errichtung.  35.
Gräfenberg,  Forstamt;  Auflösung.
—  expon.  Forstamtsassessorstelle;  Errichtung  und  Unterstellung
  dem  Forstamte  Betzenstein.  68.

H.
Heigenbrücken,  Forstamtsassessorstelle;  Aufhebung.
15.
—  Waldwärterstelle;  Errichtung.  15.

K.
Kirchschönbach,  Försterstelle  uun  „Waldwärterstelle“.
114.
L.

Laubau,  Jorsterstelle  uun  „Waldwärterstelle“.  591.

M.

Marquartstein  —  West,  Forstamt;  Umwandlung  der
Forstamtsassessorstelle  in  eine  Forstassistentenstelle.  580.

Mitterfels,  Försterbezirk;  Unterstellung  dem  Forstamte
  Kötzting.  68.

N.
Neustadt  a.  WN.,  Sitz  des  Bezirksamts,  dann  Amtssitz
des  Bezirksarztes  und  des  Bezirkstierarztes;  Verlegung
  nach  Weiden.  485.

O.
Osterhofen,  Forstamtsassessorbezirk;  Zuteilung  dem
Forstamte  Seestetten.  68.

P.
Peißenberg  —  Schongau,  Bahnlinie;  Eröffnung.  4.
Plattling,  Waldwärterstelle;  Zuteilung  dem  Forstanite
Seestetten.  68.
S.
Schnaittach,  Forstamt;  Auflösung.  691.
—  Forstamtsassessorstelle;  Errichtung  und  Unterstellung
dem  Forstamte  Hersbruck.  591.
Schönau,  Foörsterstelle  nun  „Waldwärterstelle“.  190.
Schongau  —  Peißenberg,  Bahnlinie;  Eröffnung.  4.
Schwarzach,  Forstamt  und,.  Forstassistentenstelle;  Auflösung.
  68.
—  Assessorstelle  beim  Forstamt;  Verlegung  an  das  Forstamt
  Deggendorf.  68.
—  Försterstelle;  Errichtung  und  Unterstellung  dem  Vorstamt
  Deggendorf.  68.
Straß,  Försterstelle  uunn  „Waldwärterstelle“.  580.
        <pb n="18" />
        8  Trauchgau—  Weiden.

T.  u.

Unterammergau,  Staatswaldbezirk  des  Försters;
Abtrennung  vom  Forstamt  Oberammergau  und  Zuteilung
  zum  Forstamt  Steingaden.  16.

W.
Weiden,  Verlegung  des  Sitzes  des  Bezirksamts,  daun
des  Amtssitzes  des  Bezirksarztes  und  des  Bezirkstierarztes
  von  Neustadt  a.  W.  N.  485.

Trauchgau,  exponierte  Forstamtsassessorstelle  unn  „Försterstelle“.
  16.

—  Staatswaldbezirk  des  Forstamtsassessors;  Abtrennung
vom  Forstamt  Hohenschwangau  und  Zuteilung  zum
Forstamt  Steingaden.  16.
        <pb n="19" />
        1

esth  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  1.

München,  den  4.  Januar  1917.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  14.  Dezember  1916,  betreffend  gesundheitsschädliche  und  täuschende  Zusätze  zu  Fleisch  und
dessen  Zubereitungen.  —  Bekanntmachung  vom  14.  Dezember  1916,  betreffend  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen
  D  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze.  —  Bekanntmachung  vom  14.  Dezember  1916,
betreffend  Ergänzung  der  Fleischbeschau-Zollordnung.

 

 

 

 

 

 

 

Abdruck.

Bekanntmachung,  betreffend  gesundheitsschädliche  und  täuschende  Zusätze  zu  Fleisch  und  dessen
Zubereitungen.  Vom  14.  Dezember  1916.

Auf  Grund  des  §  21  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  547)  hat  der  Bundesrat  die  nachstehende  Ergänzung

  der  Bekanntmachung  vom  4  zuli  1908  (Reichs-Gesetbl.  —.  470)  beschlossen:

1.  Im  ersten  Absatz  ist  hinter  den  Worten  „Chlorsaure  Salze“  in  neuer  Zeile  einzufügen:


 

„Salpetrigsaure  Salze“.
2.  Die  Ergänzung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  14.  Dezember  1916.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Dr.  Helfferich.

Anmerkung.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  ist  GVl.  1902  S.  285,  die
Bekanntmachung  vom  18.  Februar  1902  GVl.  1902  S.  291,  die  Bekanntmachung  vom  4.  Juli  1908  Gl.  1908
S.  361  abgedruckt.

1
        <pb n="20" />
        2

Abdruck.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  D  zum  Schlachtvieh—
und  Fleischbeschaugesetze.  Vom  14.  Dezember  1916.

Der  Bundesrat  hat  die  nachstehende  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  D  zu
dem  Gesetze,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  1908,  Beilage  zu  Nr.  52,  S.  57)7)  beschlossen:

1.  Im  8  5  Ziffer  3  ist  hinter  den  Worten  „8)  Chlorsaure  Salze“  einzuschalten:
„g  1)  Salpetrigsaure  Salze".
2.  Die  Ergänzung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  14.  Dezember  1916.
Der  Keichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquicéres.

*)  Ausführungsbestimmungen  D  sind  im  GWl.  1908  S.  136  abgedruckt.

 

Abdruck.
Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Fleischbeschau-Zollordnung.  Vom  14.  Dezember  1916.

Der  Bundesrat  hat  die  nachstehende  Ergänzung  der  Fleischbeschau-Zollordnung  vom
5.  Febrnar  1903  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  32)  beschlossen:
1.  Im  8§  1  Ziffer  3  ist  hinter  den  Worten  „8)  Chlorsaure  Salze“  einzuschalten:
„g  1)  Salpetrigsaure  Salze“.
2.  Die  Ergänzung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  14.  Dezember  1916.

Der  RNeicheskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.

An  merkung.  Die  Fleischbeschan-Zollordnung  ist  im  GWl.  1903  S.  28  abgedruckt.
        <pb n="21" />
        Grset  und  Verordnungs-Blatt

Königreich  Bayern.

Nr.  2.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

München,  den  10.  Jannar  1917.
Inhalt#:
Bekauntmachung  vom  10.  Jannar  1917,  die  Einberufung  des  Landtags  betreffend.  —  Bekanntmachung
--  vom  a-„  Jannar  1917,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerus
ctreffend.  ·
Nr.  3551  b  1.

Bekanntmachung,  die  Einberufung  des  Landtags  betreffend.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  Rönig  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  beschlossen,  den  Landtag,  dessen  Versammlung  Wir  durch  Unsere  Ver
fügung  vom  12.  Juli  1916  bis  auf  weiteres  vertagt  haben,  auf

Dienstag,  den  30.  Jannar  1917

einzuberufen.
2
        <pb n="22" />
        Wir  beauftragen  die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  die  in  ihrem  Kreise  ge—
wählten  Abgeordneten  für  die  zweite  Kammer  sogleich  unter  Zustellung  eines  Abdruckes
dieser  Ausschreibung  einzuladen,  rechtzeitig  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  zu  erscheinen.


München,  den  10.  Januar  1917.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Knilling.
Dr.  v.  Hrettreich.  v.  Hellingrath.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Frhr.  v.  Aufseß.

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  11.  Januar  1917  zur  Eröffnung  kommende  Bahnlinie  Schongau  —
Peißenberg  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und
Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  Gl.  1905
S.  251  —)  enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  7.  Jannar  1917.
v.  Seidlein.
        <pb n="23" />
        5

esetz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  3.

München,  den  20.  Jannar  1917.

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  11.  Januar  1917  über  die  Ausgabe  einer  neuen  Art  Reichsbanknoten  zu  20  Mark.  —
Bekanntmachung  vom  16.  Jannar  1917,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.
  —  Notiz.

 

 

Bekanntmachung  über  die  Ausgabe  einer  neuen  Art  Reichsbanknoten  zu  20  Mark.
K.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aubern  und  der  Finanzen.

Die  Reichsbank  hat  eine  neue  Art  Reichsbanknoten  zu  20  Mark  ausgegeben,  deren
Beschreibung  nachstehend  veröffentlicht  wird.

Die  neuen  Reichsbanknoten  zu  20  Mark  sind  mit  dem  Papierrande  9  cm  hoch  und
14  cm  breit.  Das  Papier  ist  auf  dem  linken  Rande  der  Vorderseite  mit  einem  braunen
Faserstreifen  versehen  und  senthält  auf  der  ganzen  Fläche  ein  natürliches  Wasserzeichen,  in
welchem  die  Zahl  20  und  das  senkrecht  stehende  Wort  Mark,  je  für  sich  in  senkrechten
Streifen  abwechselnd,  sich  wiederholen.

Das  eigentliche  Druckbild  ist  sowohl  auf  der  Vorder=  als  auch  auf  der  Rückseite  der
Note  8  cm  hoch  und  13  cm  breit  und  allseitig  von  einem  ½  cm  breiten  Papierrande  um-
        <pb n="24" />
        6

geben.  Beide  Seiten  der  Note  sind  in  Kupferdruck  von  tiefblauer  Farbe  als  Hauptdruck
derart  ausgeführt,  daß  auf  jeder  Seite  für  sich  durch  einen  verschiedenfarbigen  Unterdruck
eine  besondere  Tönung  hervorgerufen  ist.

Die  Vorderseite  wird  von  vier  Rechtecken  gebildet,  die  von  einer  dunklen  Umrandung
eingefaßt  sind.  Die  beiden  hochstehenden  und  2  cm  breiten  Seitenfelder  begrenzen  rechts
und  links  zwei  wagerechte,  den  mittieren  Hauptteil  der  Note  ausfüllende  Felder,  von  denen
das  obere  etwa  4,  das  untere  etwa  3  cm  hoch  ist.  Das  obere  Mittelfeld  zeigt  zu  beiden
Seiten  eines  kreisrunden  Mittelstücks,  in  ebenmäßiger  Anordnung,  je  eine  knieende  Männergestalt,
  die  aus  einem  Füllhorn  Münzen  schüttet.  Das  runde  Mittelstück  wird  von  einem
in  zarten  Farbtönen  gehaltenen  Reichsadler  ausgefüllt  von  dem  sich  die  Zahl  20  in  großen
Ziffern  kräftig  abhebt.  Unterhalb  der  Zahl  und  zum  Teil  überdeckt  ist  der  Kennbuchstabe
in  Hellgrau  angebracht.

Das  untere  Mittelfeld  enthält  in  kräftiger  Schrift  den  Text,  welcher  in  der  ersten
Ausfertigung  folgenden  Wortlaut  hat:

Reichsbanknote
Zwanzig  Mark

zahlt  die  Reichsbankhauptkasse  in  Berlin  gegen  diese  Banknote  dem  Einlieferer.
Berlin,  den  4.  November  1915.

Reichsbankdirektorium

Havenstein  v.  Glasenapp  Schmiedeche  Korn  Maron
v.  Lumm  v.  Grimm  Kauffmann  Schneider  Bndczies

Im  unteren  Teile  dieses  Feldes  sind  ferner  die  Buchstaben  RBD  in  Hellgrau  eingedruckt.

Die  beiden  Seitenfelder  enthalten  auf  hellem  Untergrund  je  zwei  dunkel  getönte  Blattverzierungen.
  Zwischen  diesen,  in  der  Mitte  der  Felder,  befindet  sich  je  ein  Stempel,  der
in  rotbrauner  Farbe  den  von  einem  kreisförmigen  Bande  umschlossenen  Reichsadler  zeigt.
In  dem  Bande  steht  in  weißen  Buchstaben  die  Inschrift  Reichsbankdirektorium.  Am  Fuße
des  Adlers  trägt  das  Band  einen  weißen  Schild  mit  der  rotbraunen  Zahl  20.  Nach
außen  ist  das  Band  von  feinem  Linienwerk  umgeben.

Die  Nummer  ist  in  dem  unteren  Teile  der  Note  zu  beiden  Seiten  der  Unterschriften
in  rotbrauner  Farbe  zweifach  angebracht.  Die  mit  Eckstücken  versehene  und  lorbeerverzierte
Umrandung  enthält  in  der  Mitte  der  oberen  Längsseite  und  jeder  Querseite  in  dunklem
Druck  auf  weißen  runden  Schildern  die  Zahl  20,  während  der  untere  Rand  die  Strafandrohung
  in  weißen  Buchstaben  auf  dunklem  Grunde  trägt.
        <pb n="25" />
        Nr.  3.  7

Die  Rückseite  zeigt  in  zwei  hochstehenden  achteckigen  Feldern  figürliche  Darstellungen:
Links  das  Brustbild  eines  kräftigen  Mannes  als  Sinnbild  der  Arbeit  und  des  tätigen  Tages,
rechts  das  Brustbild  einer  weiblichen  Gestalt  als  Sinnbild  der  Ruhe  und  der  Nacht.  Die
Felder  sind  von  hellen  mit  grünlichem  Linienwerk  gefüllten  Leisten  eingefaßt.  Ebensolche
Leisten  zerlegen  mehrfach  auch  die  übrige  Fläche  des  Druckbildes  und  schließen  zwischen  sich
dunklere  Felder  mit  verschlungenem  Linienwerk  in  bläulicher  Färbung  ein.  Ein  derartiges
kreisrundes  Feld  in  der  Mittellinie  oben  enthält  die  Zahl  20,  ein  anderes  an  entsprechender
Stelle  unten  den  Buchstaben  M  in  Dunkelblau.  Die  aus  Blattverzierungen  gebildete
Umrandung  der  Rückseite  trägt  unten  in  der  Mitte  auf  einem  Schilde  mit  hellerem  Grunde
den  Strafsatz  in  dunklen  Buchstaben.  Die  Nummer  der  Note  ist  in  rotbrauner  Farbe
rechts  und  links  auf  dem  Rande  angebracht.  ·

Die  Note  ist  mit  einer  aus  senkrechten  Linien  bestehenden  Riffelung  versehen.

Der  Entwurf  der  Banknote  rührt  von  Professor  Arthur  Kampf  her;  der  Kupferstich
des  figürlichen  Teils  ist  von  Professor  Hans  Meyer  ausgeführt.

München,  den  11.  Januar  1917.

J.  A.  J.  A.
Staatsrat  v.  Lößl.  Staatsrat  Dr.  v.  Günder.

 

Nr.  23/144
PII2.
Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  ist  durch  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  7.  Januar  1917  mit  Wirkung  für  den  Postverkehr  zwischen  Bayern,
dem  Reichspostgebiete  und  Württemberg,  wie  folgt,  geändert  worden:

1.  Im  §  18  a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  v  unter  B  und  C  folgende  Fassung:
B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,
werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914

bis  einschließlich  27.  April  1917  eingetreten  ist,

am  30.  April  1917;

b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  27.  April  1917  eintritt,

am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.
        <pb n="26" />
        Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  nach
der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,
daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten

Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vor—
gezeigt  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos
bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die
verlängerte  Protestfrist“  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags  auszudrücken.
Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme
  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung
des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle
deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  iist  in
den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“
einzutragen  „nebst  Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,
nämlich  tnn.  ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu
berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des
Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,
so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme  und  der  Zinsen
ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht
gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser
ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der
Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der
Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung
behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  30.  April  1917
(Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  16.  Januar  1917.
v.  Seidlein.

 

Notiz.

Titelblätter  und  Inhalts-Verzeichnisse  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1916
gelangten  am  20.  Januar  1917  zur  Ausgabe.
        <pb n="27" />
        Gesetz  und  Verorduuugs  Blalf

Königreich  Bayern.

Nr.  4

München,  den  22.  Jannar  1917.

—  .

IJnhalti:
Bekanntmachung  vom  16.  Januar  1917,  Vollzug  des  Süßstoffgesetzes  betreffend.

 

 

 

 

 

 

Nr.  5321  a  50.
Bekanntmachung,  Vollzug  des  Süßstoffgesetzes  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Mit  Bezug  auf  die  Ministerialbekanntmachungen  vom  28.  März  1903  (GWVBl.  S.  97)
und  30.  Dezember  1908  (GVhl.  S.  1271)  wird  eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  21.  Dezember  1916  (8Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  536)  im  Einverständnisse
  mit  dem  K.  Staatsministerium  der  Finanzen  zur  Beachtung  veröffentlicht.

München,  den  16.  Januar  1917.

J.  A.
Ministerialdirektor  Kuözinger.
        <pb n="28" />
        10

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  21.  Dezember  l.  J.  beschlossen:
1.  An  die  Stelle  der  Absätze  1  bis  3  des  §  10  der  Ausführungsbestimmungen  zum
Süßstoffgesetz  vom  7.  Juli  1902  treten  folgende  Bestimmungen:

*-  Süßstoff  dürfen  die  Apotheken  nur  gegen  Vorlegung  des  amtlichen  Bezugscheins
  (§  7)  und  vorschriftsmäßig  ausgestellte  Bestellzettel  (§  8)  oder  gegen
schriftliche,  mit  Ausstellungstag  und  Unterschrift  versehene  Anweisung  eines  Arztes
verabfolgen.

Arzte  dürfen  Anweisungen  zum  Bezuge  von  Süßstoff  nur  in  Ausübung
ihres  ärztlichen  Berufs  und  über  nicht  größere  Mengen  ausstellen,  als  sie  zur
Erhaltung  oder  Wiederherstellung  oder  zur  Abwehr  von  Schädigungen  der  Gesundheit
  von  Menschen  in  dem  zur  Behandlung  stehenden  Falle  erforderlich  scheinen.
Gegen  eine  solche  Anweisung  dürfen  nicht  mehr  als  15  g  raffiniertes  Sachharin
oder  eine  entsprechende  Menge  der  übrigen  Süßstoffarten  abgegeben  werden.

2.  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Muster  zu  den  Ausführungsbestimmungen,
soweit  erforderlich,  zu  ändern.

Berlin,  den  21.  Dezember  1916.

Der  Keichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.
        <pb n="29" />
        t  ch  und  erorduungs-Hlult

Königreich  Bayern.

Nr.  5.

München,  den  27.  Ja#ar  1917.
#r-  —  —
In  oult:

Bekanntmachung  vom  22.  Janmar  1917,  betreßte#d  Anderun  g.  kn
Auszug  aus  der  Adels--Matrckel  des  hlhen  ch.  nderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

—.—————————

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachung,  bewesend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVl.  1909  S.  29)  wird,  wie  folgt,
geändert:

Dr.  la.  Sprengstoffe
Eingaugsbestimmungen.  A.  Sprengmittel
2.  Gruppe  b)
Der  mit  „Gesteins-Koronit  Fl“"“  beginnende  Absatz  wird  gestrichen.
Hinter  dem  mit  „Perilit“  beginnenden  Absatz  wird  nachgetragen:
Perkoronit  oder  Wetter-Perkoronit,  auch  mit  angehängten  Buchstaben

oder  Zahlen  (Gemenge  von  höchstens  80  Prozent  Alkali-Perchloraten,  die  zum
Teil  durch  Ammoniaksalpeter  oder  Alkali-Chlorate  ersetzt  werden  dürfen,
5
        <pb n="30" />
        12

Paraffin  oder  anderen  Kohlenwasserstoffen,  Pflanzenmehlen  und  aromatifchen
Mono—  n  Binitroverbindungen,  auch  mit  Kohle,  neutralen,  die  Gefahr  nicht
erhöhenden  Salzen,  auch  mit  höchstens  4  Prozent  Nitroglyzerin).

Tr.  lb.  Munirion.  Abschnier  2.  Verpackung
Zu  4.  a)  Sprenglapseln.  Abs.  (1)
Hinter  dem  Worte  „Blechbehältern“  wird  ein  Sternchen  *)  und  am  Fuße  der  Seite

folgende  Anmerkung  gesetzt:

*)  Während  des  Krieges  sind  auch  starke,  dicht  schließende  Pappebehälter  zugelassen,  die
außen  mit  Paraffin,  Zeresin  oder  einem  ähnlichen  Stoffe  getränkt  sind.

Trr.  le.

Sroffe,  die  in  Zerührung  mie  Wasser  enrzündliche  oder  die

HDerbrennung  unrerstüögende  Gase  enewickeln.
Abschnitt  B.  Sonstige  Vorschriften
Im  Abs.  (3)  wird  hinter  „Wagen“  ein  Sternchen)  und  am  Fuße  der  Seite  folgende

Anmerkung  gesetzt:

*)  Während  des  Krieges  dürfen  für  Kalziumkarbid  bei  Mangel  bedeckter  Wagen  auch

offene  Wagen  ohne  Decke  verwendet  werden.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  22.  Januar  1917.

J.  V.
Staatsrat  v.  Endres.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreichs.

In  die  Adels-Matrikel  wurden  eingetragen:
am  16.  Januar  1917  der  am  26.  September
  1916  auf  dem  Felde  der  Ehre  gefallene
  Leutnant  des  K.  8.  Chevaulegers-Regiments
  Max  Ritter  von  Mulzer,  kommandiert
  zur  Feldflieger-Abteilung  5b  für

 

seine  Person  als  Ritter  des  Militär-Max-Joseph-Ordens
  bei  der  Ritterklasse  Lit.  M,
Fol.  95  und

am  20.  Jannar  1917  der  Generalleutnant
z.  D.  Maximilian  Ritter  von  Kuchler,
Abteilungschef  im  K.  Kriegsministerium  in
München  für  seine  Person  als  Komtur  des
Verdienstordens  der  Bayerischen  Krone  bei  der
Ritterklasse  Lit  K,  Fol.  82.
        <pb n="31" />
        eseh  und  Verardunngscglat

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

München,  den  6.  Februar  1917.
Inhalt
Bekanntmachung  vom  6.  Februar  1917  wegen  der  ferneren  Gewährung  einer  Kriegsteuerungsbeihilfe.  —  Bekauntmachung
  vom  24.  Januar  1917,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  benesfend.
  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.
Nr.  3876.

 

 

—  —

 

Bekanntmachung  wegen  der  ferneren  Gewährung  einer  Kriegsteuerungsbeihilfe.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aubern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.


In  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  13.  Dezember  1916  (GVhl.  S.  500  ff.)
wird  mit  Wirkung  vom  1.  März  d.  Is.  verfügt:
1.  Die  Ziffern  1  und  9  der  Bekanntmachung  vom  13.  Dezember  1916  erhalten
folgende  Fassung:
1.
1  Als  Beihilfe  erhalten:

1.  ledige  Arbeiter  und  Arbeiterinnen,  daun  verwitwete  oder  geschiedene  Arbeiter  und
Arbeiterinnen  bei  einem  durchschnittlichen  Diensteinkommen  von  nicht  mehr  als
6  —K  für  den  Tag

.  ...  monatlich  9  M,
cl.  auch  Abs.  10;

6
        <pb n="32" />
        14

2.  verheiratete  Arbeiter

a)  bei  einem  durchschnittlichen  Diensteinkommen  von  nicht  mehr  als  8.K&amp;amp;  für
den  Tkag  muonatlich  15  M,
b)  bei  einem  durchschnittlichen  Diensteinkommen  von  e  als  8  K,  aber  nicht
mehr  als  10  MA  für  den  Tag.  .  ..  .  .  monatlich  12  A,
c)  bei  einem  durchschnittlichen  Diensteinkommen  “  von  mehr  als  10  ,  aber
nicht  mehr  als  14  &amp;amp;X  für  den  Tegn  muonatlich  9  M.

II  Ledige  Arbeiter  und  Arbeiterinnen,  dann  verwitwete  oder  geschiedene  Arbeiter  und
Arbeiterinnen,  die  nachweislich  erwerbsunfähige  Eltern,  Großeltern  oder  Geschwister  ganz
oder  vorwiegend  unterhalten,  bekommen  die  gleiche  Beihilfe  wie  die  verheirateten  Arbeiter.
Das  gleiche  gilt  für  verwitwete  oder  geschiedene  Arbeiter  und  verwitwete  oder  geschiedene
Arbeiterinnen,  die  Kinder  zu  ernähren  haben.

III  Zu  der  allgemeinen  Beihilfe  nach  Abs.  I  und  II  werden  außerdem  für  jedes  Kind
unter  15  Jahren  monatlich  5  &amp;amp;¾  gewährt  (Kinderzulage).  Die  gleiche  Zulage  erhalten
Arbeiter  für  Kinder  vom  vollendeten  15.  bis  zum  vollendeten  18.  Lebensjahre,  die  sich  noch
in  der  Schul=  oder  Berufsausbildung  befinden.  Für  Kinder,  von  denen  bekannt  ist  oder
nachgewiesen  wird,  daß  sie  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  erwerbsunfähig  sind,
wird  die  Kinderzulage  ohne  Rücksicht  auf  das  Lebensalter  gewährt.

9.

1  Nach  den  gleichen  Grundsätzen  wird  den  Staatsbeamten,  deren  Diensteinkommen  den
Betrag  von  4800  MA  für  das  Jahr  nicht  übersteigt,  eine  Kriegsteuerungsbeihilfe  gewährt.
II  Die  Beihilfe  beträgt  hiernach:
1.  für  ledige  Beamte,  dann  für  verwitwete  oder  geschiedene  Beamte  bei  einem  jährlichen
  Diensteinkommen  von  nicht  mehr  als  1800  fl..  monatlich  9  M,
(s.  auch  Abs.  III);
2.  für  verheiratete  Beamte
a)  bei  einem  jährlichen  Diensteinkommen  von  nicht  mehr  als  2400  MA
monatlich  15  M,
b)  bei  einem  jährlichen  Diensteinkommen  von  mehr  als  2400  —X,  aber  nicht

mehr  als  3000  K  muonatlich  12  ,
c)  bei  einem  jährlichen  Diensteinkommen  von  mehr  als  3000  —X,  aber  nicht
mehr  als  4800  +  ......  ..monatltch9--".

mDieledigenBeamten,danndieverwitwetenodergeschiedenenBeamten,dienachweislich
erwerbsunfähige  Eltern,  Großeltern  oder  Geschwister  ganz  oder  vorwiegend  unterhalten,  be-
        <pb n="33" />
        Nr.  6.  15

kommen  die  gleiche  Beihilfe  wie  die  verheirateten  Beamten.  Das  gleiche  gilt  für  verwitwete
oder  geschiedene  Beamte,  die  Kinder  zu  ernähren  haben.

IV  Zu  der  allgemeinen  Beihilfe  nach  Abs.  II  und  III  werden  außerdem  für  jedes  Kind
unter  15  Jahren  monatlich  5  —  gewährt  (Kinderzulage).  Die  gleiche  Zulage  erhalten
Beamte  für  Kinder  vom  vollendeten  15.  bis  zum  vollendeten  18.  Lebensjahre,  die  sich  noch
in  der  Schul=  oder  Berufsausbildung  befinden.  Für  Kinder,  von  denen  bekannt  ist  oder
nachgewiesen  wird,  daß  sie  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  erwerbsunfähig  sind,
wird  die  Kinderzulage  ohne  Rücksicht  auf  das  Lebensalter  gewährt.

2.  Hiernach  ändert  sich  ohne  weiteres  das  in  Ziff  4  Abs.  III  dieser  Bekanntmachung
gegebene  Beispiel.
3.  Weiter  ist  infolgedessen  in  der  Bekanntmachung  zu  ersetzen:
a)  in  Ziff.  10  Abs.  I  die  Zahl  „4272“  durch  „4908,
b)  in  Ziff.  10  Abs.  II  die  Zahl  „4200“  durch  „4800“.
4.  Ferner  sind  in  der  Bekanntmachung  zu  streichen:
a)  in  Ziff.  2  Abs.  II  die  Worte  „4.“,
b)  in  Ziff.  10  Abs.  II  die  Worte  „1200  K“,
)  in  Ziff.  15  die  Worte  „Ziff.  1  Abs.  III  Satz  24.

München,  den  6.  Februar  1917.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  v.  Thelemann.  v.  Greunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Anilling.  Dr.  v.  Brettreich.

Nr.  2481.

Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Seine  Majestät  der  König  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  22.  Januar
  1917  anzuordnen  geruht,  daß  beginnend
a)  vom  1.  Februar  1917
1.  die  Forstamtsassessorstelle  beim  Forstamt  Heigenbrücken  aufgehoben  und  dafür
eine  etatsmäßige  Waldwärterstelle  in  Heigenbrücken  neu  errichtet  werde,
2.  das  bisherige  Forstamt  Dienhausen  die  Bezeichnung  „K.  Forstamt  Denklingen“
  führe;
        <pb n="34" />
        16

b)  vom  1.  März  1917
1.  die  exponierte  Forstamtsassessorstelle  in  Trauchgau,  Forstamts  Hohenschwangau,
in  eine  Försterstelle  umgewandelt  und  zugleich  der  bisher  dem  Forstamtsassessor
in  Trauchgau  unterstellte  Staatswald  vom  Forstamt  Hohenschwangau  abgetrennt
und  dem  Forstamt  Steingaden  zugeteilt  werde,
2.  der  Staatswaldbezirk  des  Försters  in  Unterammergau  vom  Forstamt  Ober—
ammergau  abgetrennt  und  gleichfalls  dem  Forstamt  Steingaden  unter—

 

stellt  werde.
München,  den  24.  Januar  1917.
v.  Brennig.
Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  der  Reserve  des  K.  12.  Feld-Artillerie-Regides
  Königreichs.  ments  Philipp  Ritter  von  Nastvogel  für

 

seine  Person  als  Ritter  des  Militär-Max-In
  die  Adels-Matrikel  wurde  eingetragen:  Joseph-Ordens  bei  der  Ritterklasse  Lit.  N,
am  20.  Januar  1917  der  Oberleutnant  Fol.  19.
        <pb n="35" />
        eseh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  7.

Manchen,  den  12.  Februar  1917.
3  Inhalt:  —

Königliche  Verordnung  vom  3.  Februar  1917,  die  Rechte  der  zum  Garnisonwachtdienst,  Bahn=  und  Brückenschutz

  bestellten  Hilfsdienstpflichtigen  betreffend.  —  Erhebung  in  den  Adelsstand.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
  des  Königreichs.

—.—r

—.

 

—--wzs.-)-:“:“

 

Königliche  Verordnung,  die  Rechte  der  zum  Garnisonwachtdienst,
bestellten  Hilfsdienstpflichtigen  betreffend.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzoz  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:

Den  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916
zum  Garnisonwachtdienst,  Bahn=  und  Brückenschutz  bestellten  Hilfsdienstpflichtigen  kommen
in  Ausübung  dieses  Dienstes  die  Befugnisse  der  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes
  zu.

Gegeben  zu  München,  den  3.  Februar  1917.

Ludwig.

F.  Thelemann.  Dr.  v.  Brettreich  v.  Hellingrath.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Zentralabteilung:
v.  Becken  bauer,
Generalmajor  z.  2.

 

Bahn=  und  Brückenschutz
        <pb n="36" />
        18

Erhebung  in  den  Adelsstand.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  den
K.  Staatsminister  für  Verkehrsangelegenheiten
und  Staatsrat  i.  o.  D.  Lorenz  Ritter  von
Seidlein  mit  Diplom  vom  26.  Januar  1917
und  den  K.  Staatsminister  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  und  Staatsrat
  i.  o.  D.  Dr.  Eugen  Ritter  von  Knilling
mit  Diplom  vom  gleichen  Tage  in  den  erblichen
  Adelsstand  des  Königreiches  mit  dem
Prädikate  „von“  unter  Vorbehalt  des  von
ihnen  bereits  erworbenen  persönlichen  Rechtes
auf  den  höheren  Adelsgrad  (Ritter)  zu  erheben.
  "“

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreichs.

In  die  Adels-Matrikel  wurden  eingetragen

 

für  ihre  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone

am  29.  Januar  1917  der  Senatspräsident
des  Verwaltungsgerichtshofs  Adolf  Ritter  von
Zink  in  München  bei  der  Ritterklasse  Lit.  2,
Fol.  22,

der  Geheime  Kommerzienrat  Ernst  Ritter
von  Fromm  in  München,  vorm.  Generaldirektor
  der  Eisenwerksgesellschaft  Maximilians-=hütte
  in  Rosenberg  bei  der  Ritterklasse  Lit.  F,
Fol.  46,

der  Oberregisseur  Professor  Anton  Ritter
von  Fuchs  in  München  bei  der  Ritterklasse
Lit.  F,  Fol.  47;  ferner

am  31.  Januar  1917  der  Staatsminister
a.  D.,  K.  Kämmerer,  Staatsrat  i.  a.  o.  D.
und  lebenslängliche  Reichsrat  der  Krone  Bayern
Dr.  Maximilian  Graf  von  Soden-Fraunhofen
  in  München  in  erblicher  Weise  bei  der
Grafenklasse  Lit.  S,  Fol.  29.
        <pb n="37" />
        guat

 

Eesetz  und  Verorduungsfür

  das

Königreich  Bayern.

Nr.  8.

München,  den  12.  Februar  1917.

 

 

 

 

 

Inhalt:

Betätickusurbunde  vom  10.  Januar  1917,  betreffend  das  Familienfideikommiß  der  Freiherrn  von  Feilitzsch
auf  Feilitzsch.

 

 

—

-  7—.44—

 

Bestätigungsurkunde.
Das  Familienfldeikommm  der  Freiherrn  von  Feilinsch  auf  Feilinsch  berreffend.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern.

Das  Oberlandesgericht  Bamberg  beurkundet,  daß  die  Rittergutsbesitzer  Wilhelm  August
Ferdinand  Freiherr  von  Feilitzsch  in  Feilitzsch  und  Enno  August  Eugen  Oskar  Freiherr
von  Feilitzsch  in  Feilitzsch,  zur  Zeit  im  Felde,  mit  Stiftungsurkunde  in  der  allein  maßgebenden
  Fassung  vom  21./23.  Dezember  1916  aus  den  ihnen  gehörenden  Grundbesitzungen
und  Rechten  sowie  Wertpapieren  im  Nennwerte  von  dreißigtausend  Mark  ein  Familienfideikommiß
  unter  dem  Namen:

„Familienfideikommiß  der  Freiherrn  von  Feilitzsch  auf  Feilitzsch"“

errichtrt  und  diesem  folgende  Bestandteile  einverleibt  haben:
8
        <pb n="38" />
        20

J.
A.  Grundbesitzungen  und  Rechte.

a)  Steuergemeinde  Feilitzsch,  Plannummer  Fläche

171  Wiese  mit  Brunnen  und  Acker  beim
Amtsgerichts  und  Rentamts  Hof.  Esan  4  1189  ha
Plannummer  Fläche  174  Acker  mit  Grasrain  am  Dornweg.  0,419  „
1  Gebäude,  das  Schloß  Hs.-Nr.  1  in  Fei-  179  Wiese,  breite  Wiese  2,192  „

litzch  mit  3  Schupfen,  2  Scheunen,  184  Waldung,  der  schmale  Streifen  an  der
Stallungen  mit  Waschgewölbe,  Leite  .  0,218»
Dämpferei,  Keller  und  Futterboden,  190  Wiese,  das  obere  Wöhr  ..  0,010,,

Kohlenremise,  Schweinställe,  Brun-  206  Weiher  mit  Wiese,  das  Teichlein  in
nen,  Taubenhaus  und  Hofraum  zu  0,521  ha  der  oberen  Grundwiese  00108  ,
1½  Gebäude,  Schupfe  11  0,024  „„  207  Wiese,  die  obere  Grundwiese  39006  „
4a  Gebäude,  Treib=  und  Gewächshaus,  208  „,  „die  Brunnenwiese.  19349  „
dann  Schupfe  am  Schlosse  zW  00,023  „  209  „  „die  Ehrlichswiese  19959  „
4b  Garten,  Gemüsegarten  am  Schlosse  zu  0,267„„,  216  Weide  am  Unterkotzauer  meg  50.123„
4½  Garten,  Gemüsegarten  z  00020  219a  Acker  mit  Gehölz,  der  Leimacker  P0,804  „
5  Garten,  Gras=  und  Baumgarten  hinter  2199  „  „  „  „  „  „  0,184  „
der  Scheune  mit  Gartenhäuslein  zu  0,575  „  223  Wies2e,  die  Leimwisee  0,780  „
6  Garten,  Baumschule  mit  Bleichgarten  0,157  „  224  „  am  Peunthacker  0020  „
7a  Gebäude,  Wohnhaus  mit  Stall,  Back-  230  „  „die  schwarze  Wöhrwiesse  0,671  „
ofen,  Felsenkeller,  Kegelbahn,  Pferd-.  230½  „  „  „  „  „  ·148  „
stall  und  Hofraum  .  ..  0,067  „  230½  „  „  „  ·  ...0,129»
7b  Garten,  Pflanzgärtchen  am  Hause.  0,007;,  231  Acker,  der  große  Peuntacker  ..  .5,'748»
8  Odung  am  Kellerhause  0,010  „  236  Odung  am  Lindigsfeldd.  00031„,
51½  Gebäude,  Wohnhaus  Nr.  82  mit  Leller,  237  Wiese,  die  Ochsenhnt  2,803  ,
Abort  und  Hofroum  0,026  „  260  Weide  am  Hartmannsreutherweg  00,034  „
69a  Gebäude,  Wohnhaus  Nr.  10  mit  Vack.  262  Acker,  der  Schafacker  vor  der  Eisenbahn  1,237  ,
ofen,  Stall  und  Schenne  5P0014  "„  270  „  „der  Lohacker  04282  „
69b  Garten,  Wurzgärtlein  beim  Hause  0,008  „  292½  Odung  am  Lindigsfeld.  0014  „
70  Odung,  Hofraum  vor  dem  Hause  0,007  „  295  Acker  im  Lindigngn  P0,382  „
71  Garten,  Grasgarten  hinter  dem  Hause  0,027  ,  295½  „  „  00296  „
Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutz-  295½  „  „  .?  0,699  „
anteil  an  den  noch  unverteilten  Ge-  300  Wiese  mit  Acker  i  im  Ehrlich  .  00,617  „
meindebesitzungen.  305  Weg,  der  Lindigswdeen0126  „
138  Weide  an  der  Steinleite  00091  „  306  Acker  mit  Wiese  im  Ehrlich  50649  „,
144  Wiese  am  Trogener  WW  0,.211  „  307  Waldung  im  Ehrlich  0,245  „„
145  „  „  Mühlwehhr  0024,  832  Weg,  der  Langenbühlweg  00068  „
146  „  „  die  obere  Saarwiese  P0,303  „,  334  Acker,  der  lange  B.hHD91  0,603  „
152  „  „  die  Saarwiese  0,344  „  339  „in  der  Loh....  0,756  „
153  „  „der  Streifen  an  der  Mühwiese  0,014  „  353  Weg,  der  obere  Holzweg  0,504  „
159  Wasser,  der  Regnitzbacch.  1234  „  372  „,  „der  Stirnwleg  0,)588  „„
160  Weiher,  das  Bräuhausteichlein  in  der  390½  Fahrt  an  der  Kochsteinwiese  00012  „
Schmiedspent  0,119  ",  391  Wiese  mit  Waldung,  die  Holzhut  0,428  „„,
162¼1¼  Wiese  am  Weiher  0024  392½  „  „der  Jagdsteig  0D0119  5,
167  Weide,  der  Dreiansger  0,)583  „  393  „  ,  die  Holzwiese  0,559  „

170  Wiese,  die  Stockwises  0,685  „  397  „,  mit  Waldung  die  arobe  *
170½  „  „  „  „  ..  .  ..  .  1,714,  wiese  .  1,003,
        <pb n="39" />
        Nr.  8.  21

 

Plannummer  Fläche  Plannummer  Fläche
402½  Waldung  im  Schwarzenstein  2,252  ha  744  Weide  am  Hofteichfeld.  0,174  ha
4021/11  „  im  Saufeld  8,521  „„  750  Acker  mit  Wiese  im  See  0),739  „
402½  „  im  Kochstein  11,966  „„  751  „  mit  Odung  im  See  0,828  „
4021/16  Acker  am  Kochstein  oder  Bogelherd  0,480  „„,  758  „  mit  Wiese  im  See  '.1,114  „
402/  „  „  „  „  „  0,654,  765  Wiese  mit  Acker,  der  untere  Teil  der
402½18  „  „  „,  „  „  0.,296  „  Hofteichwiese  und  das  Jägersärkerlein  0,535  #„
402%  „  „  „  »  ---0-756»766Wieie,vieHoft-ichwikie  .0,644»
4091-ss««  »  »-0-685«  7692»vkidemefteich  .0.968»
407  Waldung  mit  Aceer,  Holzanspann  .  1,880,  769b  Acker  allda  **5  00092  „
408  Acker,  Holzäckerlein  0,801  „  770½  „„der  steinige  Acker  0167,
412  „  anm  Hartmannsreuther  Weg.  0,562„  779  „„,,  das  alte  Feld  013„,
413  Waldung  mit  Acker  allda.  0,774  „„  783½  „  im  vorderen  Hofberg  1,192  „,
447  Wiese,  die  Kesselwiese  1,053  „  796  Weg,  der  Dornweg  .  .0,545»
517  Weiher,  der  untere  Holzteich.  .  0,283  „  800  Waldung  auf  dem  Hofberg  0.460„
522  Weg  von  Trogen  nach  Schollenreuth  0,317  „  801  Acker  allda  "  0),511  „,
525  Biese,  der  Butterplatzt  0463,902  „  mit  Gebüsch,  Stockcker  1,724,
528  Weide  am  Wüstenholz  0),14,,  814  Weg,  der  Leitenweg  0,027.
533  Waldung  beim  Hänselstein  .  0),174  ,  820  „„  „  „  0,344  „
545  Weg  von  Trogen  nach  Schollenreuth  0,147
557  Beiher,  der  Weidigsteich.  3474  ihßeer-  der  Voracker  mit  dem  alten  Felde  5½t  „
564  Acker,  das  Weidigs-=  oder  Wolfrumsfeld  0,896  „  826½  *5b  TÖD47  **  “
592½  Weg,  der  neue  projektierte  Wea  .  0)0,069  „  826  *5  *  0411  “
612  Weg,  Steinweg  0,187  ,  926½  5  «  »  «  «  «  1.039  k„
*  grüldure  zardn  Sieima  "  "%  *  «  846  Acker  im  Lerchenberg  0,895  „

-  848  Waldung,  der  Lerchenberg  0),843„

637  BWeiher,  das  Saarwiesenteichlein  0,106  „  848½  Acker,  der  Lerchenber  064
638  „  „der  Saarwiesenteich  0,027  „  6  "  «
.’  .  .  848¼  Waldung,  der  Lerchenberg  .15,225  „

639  Wiese,  die  untere  Saarwiese  0,116  „  848½  1180

640  Acker  am  Gumpertsreuther  Weg  0  .058  %  854  Wiese  in  der  Breiten  #  1,039  „
*n  Weg.  die  Sheihen.  «  ZZZT  860*  Weide,  das  Krebsbach-  oder  Höras—

658  Acker  am  Mühlgraben  1,230  „  hölzlein  ½  Anteil,  ganze  Fläche

..  .  0,129  ha  gemcinschaftlich  mit  Hs.="7o
  zmit  Wiese,  der  HofberM  "  5%  «  Nr.  47  und  Besitz  Nr.  ½  0,044
„  am  HOoftei  ,  »  '  ·"  ·"  «

Weiher  E  der  obere  Hofteich  0,992  „  860°  Weide  desgl.  ½  Anteil,  gemeinschaftlich
695  Weide  am  Kotzauer  Mühlweg  0),303  „  mit  Hs.-Nr.  1  und  47  0,041  „
698  „  am  Wege  von  Trogen  nach  Hof  0,191,,  861  Weide  desgl.  0),576  „
708½  Weg,  der  Höferweg  0,112  „„  862  Waldung  desgl.  "  1.124  7
704  Acker  in  der  Laidt  1,271,863  Acker  desgl.  ·  -0-5«3»
705  „  „das  Haidterfeld  0),692  „  864  Weide  am  Lerchenbühl  .0,184  „
712  „  beim  Trogener  Weg  0,978  „,  368  „  am  Trogener=  und  Unterkogauer=715
  „  „dbas  Haidterfeld  06),252  „  weg  0),102  „
717  „  „„  0,807  „  871  Weide,  das  Krebsbach-  oder  rt
719  „  in  der  Hatbt  0,385  „  lein  0,269  „
720  Wiesle  „  „  „  0,307  „  872  Acker,  desgl.  .  .1,7.«38»
728  Acker,  die  dritte  zalR  am  Fe  873  Weide  am  Trogener=  und  Unterkogauer.

Feldweg  ..  0,746,,  weg  .  .0,146»
726  Weg  von  Trogen  nach  Lof  0,027  „„  884  Weg,  das  Krebsbachfeld  .  .0,119»
743  Acker  am  Mühlweg  0,'81I,  885  ¼  Acker,  das  Krebsfeld  0),668,

8*
        <pb n="40" />
        22

Plannummer  Fläche  !  Plannummer  Fläche
b)  Steuergemeinde  Töpen,  304½K  Wald,  am  Feilistzscher  Doll=  19301  ha
Amtsgerichts  und  Rentamts  Hof.  307  Waldung,  die  Wolfsgrube  5P00739  „,
1016  Waldung,  der  Moosanger  9.994  ha  314  Acker  mit  Grasrain,  die  Klippen  oder

1017  Waldung,  die  vordere  und  hintere  Gar-  das  alte  Feld.  0X  «
küche  #  4765  315  Acker  desgee.  .  0,518  „

1017½  besgl.  72  1.315  „%  316  Acker  im  Fr  0,45  „
1023⅛  Waldung,  der  Moosanger  14r4,322„  317  Wald,  „  "  0,371  „,

457  Wiese  in  der  Gliedera  rechts  der  eien

bahn  .  .0,368»

c)SteuergemeiudeUnterkomm-  458  Wiese  in  der  Eliedera-  .  0,102  „
Amtsgerichts  und  Rentamts  Hof.  .  .  Wiee  allda..  *  »

16  er  7,  .  %  7“

.  .  .  »

613  uer  unit  Wielen  das  neue  Feld  am  44  La  463½  Acker,  die  untere  Gliederau-.  .  .0,327»
618  Acker  mit  Weide,  die  Kühhut  mit  dem  44  Wiese,  »«"·  «  ’·  0.654;,
Hölzleinsfeld  **⅜  0  .320  165  ,  in  der  Gliederen  0,661„

619  Wiese  dessl.  0.347.  1013  Wald,  der  Schiller  5,769,

625½  Wald  im  Trappen-  oder  Lerchenberg  0288  1023  Acker  im  alten  Feld  (Gemeindeteih)  0,235  „

 

626  Acker,  das  Leithenholz.  .  ..  0,501,  1038“  Waldung,  das  ungeteilte  Holz  ½  Anteil  1,520  „
627  „,„die  Hangleithe  1,258  „  1033  Wald,  “  «  »»  »So-»
628  Wiese  mit  Acker,  das  obere  Wöhr  rechts  1034  Acker  mit  Wiese,  der  Teichacker.  .  0),290  „
·  dekElfenbahn··»  ··»0,354»  1()35Wtefe,d1eTetchwtefe......1,636»
630Wq1d,dasVikkigthp[z»»«»,0,555»;lOZSOWeiheyderHellerteichVeAnteil..0,143»
631AckermitGebüschde691......1,094»1036«»,»  »  «»-·0-146»
632Acket,daBBit-kigfeld·.....0,133»H  1037*  „  „  „  „  „  „  0,)158  „
632½  „  „  „  »  ......0,150»1037«»,»  ».»..0,157»
633«,»  »  ......0,45:-3»  1038AckernutOdtambetmTecchholz..0,555,,
633½  „  „  „  „  00,439  „„  1039  „  „  Gehölz  alld  0,645  „
1040  Wald,  das  Teichhoo  13,3986  „,

1041  ,,,  »  ..  ...2,709»

d)  Steuergemeinde  Zedtwitz,  1042  Wiese,  die  Teichwiese  ..  1,005,
Amtsgerichts  und  Rentamts  Hof.  1043  Wald,  das  Teichholz.  .  .  07753,

239  Wald,  die  untere  Garküche.  .  .  .  0,249,  1044  „  „  „  „  .  00,245  „
240“  Weide,  der  Moosanger,  ½  Anteil.  0,518  „,  10451/2  Waldung,  der  Cgelgraben  ...  0,592»
240-I««,»  ,,,,..0,518,,  1046  Wald,  der  Egelgraben  und  die  Unnib  3,557,
2418  Acker,  der  Moosanger  ....  .0,642»  1047Wtcscdullnmtz......0,794»
941bWalddaBMooBangeIholz....1,903»  1048Walddc1Egelgraben......1,387»
243Wicfe,derMooöangcr.....(),310»  1()4S)Wtesedcellnmtz...  0,780,,
244a  Acker,  „  „  0,825  „  1050  Waldung  im  Schiller  beim  Egelgraben  1.  404  „
244b  Wiese,  „  „  00,502,  1060  Wald  in  der  Garküche  (Gemeindeteih  0,892  „
248  Acker,  das  Moosängerlein  .  0,658  „  1068½⅛  Waldung  in  der  Garkücheg  0,181  „,
251  Weide  am  Moosanger  .  .2,365»  1069Waldalld0...  ....0,143»
252WieseindenRohrwiesen.  ...0,535,,-l()i0Waldd1eobeke  Garküche  .  ..1,693»
253Ackermithideallda......0,555«10c1Walddreintttlere(sark1iche....0,624»
257  „mit  Odung,  das  Tagwerk  .  .  0,825,  1074  Waldung  in  der  Garküche  0,220  „
260½  Wiese,  die  Rohrwise  0,477,„  1075°  Wald  der  Moosanger  ½  Antei.  0,286  „
265  „  „  „  10,980  „  1075'  Wald  im  Moosanger  ½  Anteil  0.,290  „
298  Wald  am  geilipscherhol  ...  .1,799,,z1079Wald,daSMoossangerholz....0,365,,
dO4Waldung,dasFetlttzscherHolz.  .:3,919«11080Wald,dicoberebiarksiche....0,60k5»
        <pb n="41" />
        Nr.  8.  23

Die  Nutzung  der  zum  Fideikommisse  gehörenden  Waldungen  hat  nach  einem  Wirtschaftsplane
  zu  erfolgen,  der  nach  forstmäßigen  Regeln  von  einem  Forstbeamten  jeweils  auf  zehn
Jahre  aufzustellen  und  für  die  Abholzung  und  Aufpflanzung  maßgebend  ist.

B.  Kapitalvermögen.

Wertpapiere  im  Gesamtnennwerte  von  30000  .&amp;amp;  (m.  W.  dreißigtausend  Mark),  die
in  dem  gesondert  geführten  Verzeichnisse  der  Wertpapiere  aufgeführt  und  bei  der  K.  Filialbank
  Hof  als  offenes  Depot  Nr.  2153  hinterlegt  sind.

Die  jährlichen  Zinsen  aus  diesem  Kapitalvermögen  haben  in  erster  Linie  für  Reparaturen
  zur  Unterhaltung  der  Fideikommißgebäude  und  deren  Umzäunung  Verwendung  zu  finden.

Ihre  Hinausgabe  an  den  jeweiligen  Fideikommißbesitzer  soll  nur  mit  Genehmigung  des
Fideikommißgerichtes  erfolgen.  Diesem  Gerichte  sind  jährlich  bis  spätestens  1.  April  die  Rechnungen
  für  die  in  dem  vorausgegangenen  Jahre  ausgeführten  Reparaturen  und  gleichzeitig
eine  Außerung  des  jeweils  nächsten  Fideikommißberechtigten  —  die  minderjährigen  Söhne
des  Fideikommißinhabers  ausgeschlossen  —  darüber  vorzulegen,  ob  an  den  Gebäuden  und  der
Umzäunung  weitere  Reparaturen  für  das  Rechnungsjahr,  nämlich  das  unmittelbar  vorangegangene
  Jahr  rückständig  sind  oder  nötig  waren.

Erfolgt  keine  Einigung  über  den  Zinsenbezug,  so  entscheidet  das  Fideikommißgericht  hierüber
  endgiltig  und  unanfechtbar.

Ist  nicht  spätestens  bis  1.  April  um  die  Herausgabe  der  Zinsen  unter  Vorlage  der
Rechnungen  und  der  erwähnten  Bestätigung  nachgesucht,  so  sollen  diese  Zinsen  zur  Admassierung
  des  Grundstockvermögens  benützt  werden.  Das  Gleiche  gilt,  falls  das  Fideikommißgericht
  entscheiden  sollte,  daß  die  Zinsen  nicht  an  den  Fideikommißbesitzer  hinauszugeben  sind.

II.  Lasten.

a)  Auf  den  Grundstücken  Pl.  Nr.  248  und  251  der  Steuergemeinde  Zedtwitz  ruht
ein  Schaftriebrecht  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigentümers  des  Anwesens  Haus  Nr.  44b
in  Zedtwitz,  bestehend  aus  Pl.  Nr.  12a  und  12b  der  Steuergemeinde  Zedtwitz,  in  der
Weise,  daß  die  Berechtigten  befugt  sind,  in  der  Zeit  vom  6.  Juli  jeden  Jahres  bis  zum
1.  April  des  darauffolgenden  Jahres  auf  der  östlichen  Seite  der  belasteten  Grundstücke  ein
Schaftriebrecht  der  ganzen  Länge  der  belasteten  Grundstücke  nach  und  in  einer  Breite  von
dreieinhalb  Metern  in  der  gleichen  Richtung  auszuüben,  in  der  die  Vorbesitzer,  Eheleute
Heinrich  und  Karoline  Hick  geborene  Klug  von  Zedtwitz,  diesen  Schafbetrieb  bisher  ausgeübt
  haben.

b)  Der  Ebefrau  des  Mitstifters  Wilhelm  August  Ferdinand  Freiherrn  von  Feilitzsch,
Marianne  Luise  Freifrau  von  Feilitzsch  geborenen  Härtel  steht  während  ihres  Witwenstandes
        <pb n="42" />
        24

bis  zu  ihrem  Tode  das  Wohnungsrecht  im  Schlosse  zu  Feilitzsch  zu.  Es  erstreckt  sich  auf
die  Räume  im  Erdgeschosse  links  vom  Eingange  zum  Schlosse  sowie  die  bisherigen  zwei
Schlafzimmer  im  ersten  Stockwerke,  ferner  auf  Boden=  und  Kelleranteil  und  Gartenbenützung.

Den  Witwen  späterer  Fideikommißbesitzer  wird  dasselbe  Wohnungsrecht  im  Schlosse  zu
Feilitzsch  jedoch  mit  dem  Abmaß  eingeräumt,  daß  der  Fideikommißbesitzer  jede  Witwe  nur
noch  ein  halbes  Jahr  nach  dem  Tode  seines  Vorgängers  im  Schlosse  unentgeltlich  wohnen
lassen  muß.  Falls  die  Witwen  nach  Ablauf  dieser  Zeit  die  Wohnung  räumen  müssen,  was
vom  freien  Belieben  des  Fideikommißbesitzers  abhängt,  so  hat  dieser  jeder  dieser  Witwen  bis
zu  ihrem  Tode  oder  ihrer  Wiederverehelichung  eine  Jahresentschädigung  von  dreihundert  Mark
zu  zahlen.

III.  Besitz=  und  Nachfolgeordnung.

Erster  Besitzer  des  Fideikommisses  ist  der  Mitstifter  Wilhelm  August  Ferdinand  Freiherr
  von  Feilitzsch  in  Feilitzsch.

Nach  Abgang  seines  Mannesstammes  ist  der  Mitstifter  Enno  August  Eugen  Oskar
Freiherr  von  Feilitzsch  in  Feilitzsch  zur  Zeit  im  Felde  zur  Fideikommißfolge  berufen  und
nach  Abgang  seines  Mannesstammes

à)  Max  Friedrich  Hans  Freiherr  von  Feilitzsch  in  Brüssel,

b)  Otto  Heinrich  Wilhelm  Freiherr  von  Feilitzsch  in  München,

c)  Arthur  Emil  Marian  Freiherr  von  Feilitzsch  in  München,

d)  Eduard  Otto  Freiherr  von  Feilitzsch  in  München,

e)  Gottfried  Karl  Friedrich  Gustav  Freiherr  von  Feilitzsch  in  München,

f)sBerthold  Heinrich  Otto  Karl  Freiherr  von  Feilitzsch  in  München,

g)  Alexander  Ludwig  Friedrich  Hugo  Freiherr  von  Feilitzsch  in  Trogen
je  mit  ihrer  männlichen  Nachkommenschaft  in  der  angegebenen  Reihenfolge.

Das  Familienfideikommiß  vererbt  sich  nur  im  Mannesstamme.

Die  Nachfolge  richtet  sich  bei  sämtlichen  Berufenen  gemäß  8§  87  des  Fideikommißediktes
nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  agnatisch  —  linealischen  Erbfolge.

Nach  dem  Aussterben  der  sämtlichen  berufenen  Linien  der  Freiherrlich  von  Feilitzsch'schen
Familie  im  Mannesstamme  soll  das  Fideikommißgut  als  Unterstützungsstätte  für  arme,  bedürftige
  Menschen,  die  Angehörige  des  oberfränkischen  Adels  sind,  unter  dem  Namen

„Freiherrlich  August  und  Oskar  von  Feilitzsch'sche  Stiftung“

von  der  seinerzeit  zuständigen  Behörde,  die  insbesondere  die  Zahl  der  für  den  Stiftungszweck
  in  Betracht  kommenden  Personen  zu  bestimmen  und  die  Auswahl  zu  treffen  hat,  und
nach  Maßgabe  der  zu  dieser  Zeit  geltenden  Gesetze  oder  sonstigen  diesen  gleichstehenden
Bestimmungen  eingerichtet  werden.
        <pb n="43" />
        Nr.  8.  25

Die  vorhandenen  Wertpapiere  und  Gelder  gehen  dann  ebenfalls  an  die  Stiftung  über.

Etwa  noch  vorhandene  arme  und  bedürftige  Angehörige  der  von  Feilitzsch'schen  Familie
sollen  den  Vorrang  vor  Anderen  hinsichtlich  des  Genußes  dieser  Wohlfahrtseinrichtung  haben.

Der  letzte  männliche  berechtigte  Inhaber  des  Fideikommisses  möge  seinen  zu  der  betreffenden
  Zeit  lebenden  nächsten  männlichen  Angehörigen  —  unter  mehreren  gleich  nahen
hat  er  die  Wahl  —  im  Wege  der  fideikommissarischen  Substitution  als  seinen  Nachfolger
in  das  Fideikommißvermögen  einsetzen  mit  der  Bestimmung,  daß  erst  nach  dessen  Tode  das
Fideikommißvermögen  zu  der  eben  erwähnten  Stiftung  werden  soll.

Wenn  aber  von  dieser  fideikommissarischen  Substitution  kein  Gebrauch  gemacht  wird,
geht  das  Fideikommißvermögen  sofort  mit  dem  Tode  des  letztberechtigten  Fideikommißinhabers
in  die  Stiftung  über.

Diese  Familienfideikommißstiftung  wurde  von  dem  K.  Oberlandesgerichte  Bamberg  nach
Durchführung  des  Aufgebotsverfahrens  gemäß  §  29  des  Fideikommißediktes  durch  Beschluß
vom  8.  Januar  1917  mit  Vorbehalt  der  Rechte  der  Noterben  auf  ihren  Pflichtteil  bestätigt.

Auch  wurde  angeordnet,  daß  das  Fideikommiß  in  die  Fideikommißmatrikel  einzutragen
und  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  zu  veröffentlichen  ist.

Bamberg,  den  10.  Januar  1917.

K.  Oberlandesgericht  Bamberg.
Der  K.  Präsident:  v.  Marth.
        <pb n="44" />
        <pb n="45" />
        Geseh=  und  Vererdumsut

Königreich  Bayern.

Nr.  9.

Münuchen,  den  14.  Februar  1917.  6
Inhalt:

Bekauntmachung  vom  10.  Februar  1917,  Maßregeln  gegen  die  Ninderpest,  hier  den  Vollzug  der  revidierten
Instruktion  vom  9.  Juni  1873  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.

 

 

 

 

Nr.  405b  3/1916.

Bekanntmachung,  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest,  hier  den  Vollzug  der  revidierten  Instruktion
vom  9.  Juni  1873  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Die  Bekanntmachung  vom  8.  August  1873,  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest,  hier
den  Vollzug  der  revidierten  Instruktion  vom  9.  Juni  1873  betreffend  (Reg.  Bl.  S.  1257  ff.)
wird  geändert  und  ergänzt,  wie  folgt:

1.  In  §1

erhält  Buchstabe  a)  folgende  neue  Absätze:

Wie  tierische  Teile  (§  2  Abs.  1,  §  6  Abs.  1  der  revidierten  Instruktion)
werden  auch  tierische  Erzeugnisse,  wie  Milch  (§  2  Abs.  1,  §  6  Abs.  1  a.  a.  O.)
auch  Sahne,  wie  tierische  Produkte  (§  4  a.  a.  O.)  auch  tierische  Teile  behandelt.

Vieh  (§  6  Abs.  1  und  Abs.  2  a.  a.  O.)  sind  alle  nutzbaren  Haustiere  einschließlich
  der  Hunde,  der  Katzen  und  des  Geflügels  (wie  in  §  1  Abs.  2  des

9
        <pb n="46" />
        28

Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  —  RGBl.  S.  519  —).  Die  Ausnahme
  vom  Einfuhrverbot  (§  6  Abs.  1  der  rev.  Instr.)  gilt  auch  für  Maulesel;

erhält  Buchstabe  c)  folgenden  neuen  Absatz:

In  §2

Tiere,  die  nur  wegen  Verdachts  der  Einschwärzung  beschlagnahmt  worden
sind,  müssen  in  einem  besonderen  Raume  untergebracht  und  polizeilich  beobachtet
werden.  Die  Beobachtung  dieser  Tiere  hat  jedoch  nur  solange  zu  dauern,  bis
die  Erhebungen  der  Verwaltungsbehörden  über  die  Frage,  ob  die  Sperre  durchbrochen
  worden  ist,  einen  vorläufigen  Abschluß  gefunden  haben  und  bis  die  amtstierärztliche
  Untersuchung  ergeben  hat,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  eine
Verwertung  der  Tiere  veterinärpolizeilich  unbedenklich  ist.  Je  nach  dem  Ausfall
dieser  Erhebungen  ist  weiter  zu  verfahren.

ist  in  Abs.  2  nach  Ziff.  2  einzuschalten:
3.  daß  auch  die  gesunden  Wiederkäuer  eines  verdächtigen  Gehöfte  nicht  geschlachtet,

getötet  oder  weggebracht  werden  dürfen,  ehe  die  Natur  der  Krankkheit  festgestellt
ist  und  daß  es  für  den  gleichen  Zeitraum  verboten  ist,  aus  solchen  Gehöften  die
Erzeugnisse  der  Tiere  oder  giftfangende  Sachen,  die  im  Gehöft  sich  befinden,  insbesondere
  Heu  und  Stroh  sowie  Gegenstände,  die  mit  kranken  Tieren  in  Berührung
  gekommen  sind,  auszuführen;

daß  die  Ausfuhr  frischen  Fleisches  sowie  frischer  tierischer  Teile  und  Erzeugnisse
aus  dem  Seuchenorte  nur  mit  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörde  erfolgen
darf  (§  18  a.  a.  O.);

erhält  Ziff.  3  die  Ziff.  5.
In  §  5  ist  in  Ziff.  4  Buchstabe  d  Wiederkäuer  statt  Tiere  zu  setzen  (8  25  a.  a.  O.)

In  8§  9

ist  als  Abs.  2  einzuschalten:

8  12

Unter  Vieh  im  Sinne  des  8  21  der  revidierten  Instruktion  sind  alle  nutzbaren
Haustiere  einschließlich  der  Hunde,  der  Katzen  und  des  Geflügels  zu  verstehen.
Die  in  Bezug  auf  Maultiere  getroffenen  Bestimmungen  gelten  auch  für  Maulesel.

erhält  folgende  neue  Absätze:

Unter  Vieh  im  Sinne  des  §.  17  Abs.  1  der  revidierten  Instruktion  sind  nur
Wiederkäuer  und  Schweine  zu  verstehen.

Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor  zu  bestimmen,  in
welchem  Umfange  und  unter  welchen  Bedingungen  eine  Schutzimpfung  zugelassen
oder  angeordnet  werden  darf  (§8  16  a.  a.  O.).
        <pb n="47" />
        Nr.  9.
In  §  13

ist  nach  Abs.  1  einzuschalten:

Unter  Vieh  oder  Viehbestand  (§§  25,  27  und  30  a.  a.  O.)  sind  nur  Wiederkäuer
  und  Wiederkäuerbestände,  unter  gesamter  Viehbestand  (§  36  Abs.  1  a.  a.  O.)
nur  der  Bestand  an  Wiederkäuern  zu  verstehen.

Als  verdächtig  (8  25  a.  a.  O.)  gelten  stets  auch  alle  Wiederkäuer,  die  auf
einem  Gehöfte  sich  befinden,  in  dem  die  Rinderpest  herrscht.  Besteht  das  Gehöft
aus  mehreren  räumlich  von  einander  getrennten  Ställen,  so  sind  insbesondere  auch
solche  gesunde  Wiederkäuer  als  verdächtig  anzusehen,  die  in  Ställen  stehen,  in  denen
keine  seuchenkranken  Tiere  untergebracht  sind;  jedoch  kann  die  Distriktspolizeibehörde
bei  solchen  Tieren  von  der  für  verdächtige  Tiere  vorgeschriebenen  Tötung  absehen;

ist  nach  Abs.  2  (nun  4)  einzuschalten:

Ausnahmsweise  (§  25  a.  a.  O)  dürfen  Ställe  benachbarter  Gehöfte,  welche  von
dem  Seuchenstalle  des  anderen  Gehöfts  nicht  gehörig  abgesperrt  werden  können,
durch  Tötung  der  darin  befindlichen  Wiederkäuer  ausgeleert  werden,  auch  wenn
diese  noch  gesund  erscheinen,  sofern  diese  Maßregel  eine  wirksame,  auf  keine  andere
Weise  zu  erzielende  Beschränkung  der  Rinderpest  verspricht.

Die  Verwertung  der  Häute  und  des  Fleisches  von  Tieren,  welche  bei
der  Untersuchung  im  lebenden  oder  geschlachteten  Zustand  gesund  befunden  worden
sind,  kann  allgemein,  also  nicht  nur  aus  Schlachtviehhöfen  in  größeren  Städten
(§  25  Abs.  6  a.  a.  O.)  gestattet  werden.  Das  Schlachten  der  betreffenden
Tiere  muß  jedoch  unter  veterinärpolizeilicher  Aufsicht  in  geeigneten  Räumen
stattfinden;  auch  dürfen  das  Fleisch  und  die  inneren  Teile  erst  nach  dem  Erkalten
  abgefahren  und  die  Häute  nur  dann  ausgeführt  werden,  wenn  sie  entweder
  vollkommen  getrocknet  sind  oder  3  Tage  in  Kalkmilch  gelegen  haben.  Die
Kalkmilch  ist  im  Verhältnis  1:20  herzustellen;

ist  nach  Abs.  3  (nun  7)  einzuschalten:

Die  unschädliche  Beseitigung  der  Kadaver  und  Kadaverteile  der  getöteten  oder
gefallenen  Tiere  in  einer  ganz  nahe  in  der  Nachbarschaft  gelegenen  Kadaververwertungs=
  oder  Verbrennungsanstalt  kann  von  der  Distriktspolizeibehörde  unter
der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  die  mit  dem  Transport  in  Berührung
kommenden  Personen  und  Gegenstände  alsbald  nach  dessen  Ausführung  unter
bezirkstierärztlicher  Leitung  und  UÜberwachung  desinfiziert  werden;

erhält  Abs.  4  (nun  9)  als  2.  Satz:

Die  beim  Transport  lebender  oder  toter  Tiere  besudelten  Stellen  (§§  28  und  29
a.  a.  O.)  sind  ebenfalls  zu  desinfizieren.
        <pb n="48" />
        30
In  §  14

erhält  Abs.  1  folgenden  Zusatz:

ebenso  wenn  sie  die  Landesgrenze  überschreiten  (§  6  Abs.  2  a.  a.  O.);

erhält  Abs.  2  folgende  Fassung:

15

Für  das  Verfahren  bei  der  Reinigung  und  Desinfektion  sind  die  Bestimmungen
in  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  bei  Viehseuchen  (Anlage  A
der  Bek.  v.  27.  April  1912  —  GV  l.  S.  403  —)  maßgebend.  Die  Auswahl
  und  Art  der  Verwendung  der  Desinfektionsmittel  hat  gemäß  8  14  der
erwähnten  Anweisung  zu  erfolgen.

erhält  folgende  Fassung:

Für  das  Verfahren  bei  der  Reinigung  und  Desinfektion  treten  an  Stelle
der  derzeitigen  Vorschriften  (§§  40,  41  und  42  a.  a.  O.)  die  Bestimmungen  in
der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  bei  Viehseuchen  (Anlage  A
der  Bek.  v.  27.  April  1912  —  GVhl.  S.  403  —).  Die  Auswahl  und
Art  der  Verwendung  der  Desinfektionsmittel  hat  gemäß  §  14  dieser  Anweisung

zu  erfolgen.
München,  den  10.  Februar  1917.

Dr.  v.  Srettreich.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreichs.

 

In  die  Adels-Matrikel  wurden  eingetragen:

am  8.  Februar  1917:
für  ihre  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
der  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium
der  Justiz,  stellvertretende  Bevollmächtigte  zum
Bundesrat  Dr.  Adam  Ritter  von  Nüßlein
unter  Lit.  N.,  Fol.  20,  der  Ministerialrat  im

K.  Staatsministerium  der  Finanzen  Dr.  Karl
Ritter  von  Deybeck  unter  Lit.  D,  Fol.  20
und  der  Geheime  Kommerzienrat,  Generaldirektor
  der  Aktienbrauerei  zum  Löwenbräu  in
München  Friedrich  Ritter  von  Mildner
unter  Lit.  M,  Fol.  96;  ferner

der  Oberleutnant  im  K.  19.  Infanterie-Regiment
  Ludwig  Ritter  von  Würffel  für
seine  Person  als  Ritter  des  Militär-Max-Joseph-Ordens
  bei  der  Ritterklasse  Lit.  W,
Fol.  77.
        <pb n="49" />
        esth  und  LL

Königreich  Bayern.

Nr.  10.

München,  den  19.  Februar  1917.

Inhalt:

Kön  C  gli  h  ele  rordnung  vom  28.  Januar  1917  über  die  Sicherheitsleistung  der  Steuer=  und  Gemeindeeinnehmer
er  Pfalz.

 

Nr.  31416/1915.

Königliche  Verordnung  über  die  Sicherheitsleistung  der  Steuer=  und  Gemeindeeinnehmer
der  Pfalz.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Gayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  23.  August  1903,
die  Sicherheitsleistung  der  Steuer=  und  Gemeindeeinnehmer  der  Pfalz  betreffend  (GWVBl.  S.  461),
abzuändern  wie  folgt:

1.  In  §  1  Abs.  1  wird  nach  den  Worten  „der  von  ihnen  jährlich  zu  erhebenden
direkten  Steuern“,  in  §8  1  Abs.  1  und  in  §  4  Abs.  1  nach  den  Worten  „der  nach  einem
fünfjährigen  Durchschnitte  zu  berechnenden  gewöhnlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  des  Einnehmereibezirkes“
  eingeschaltet:  „(Jahreseinnahme)".

10
        <pb n="50" />
        32

2.  In  §  1  wird  zwischen  Abs.  1  und  2  als  neuer  Absatz  eingefügt:

Die  Sicherheit  für  die  Steuern  und  die  Sicherheit  für  die  Gemeindeeinnahmen  beträgt
bei  einer  Jahreseinnahme  von  mehr  als  180  000  K&amp;amp;  bis  200  000  K  je  15000  4
und  erhöht  sich  je  für  weitere  angefangene  50  0O000  #  Jahreseinnahme  um  1000  K  bis
zum  Hoöchstbetrage  von  25000  K  für  die  einzelne  Sicherheit.

3.  §  2  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

Bei  Berechnung  der  Sicherheit  nach  §  1  Abs.  1  werden  Beträge,  welche  nicht  durch
100  teilbar  sind,  wenn  der  verbleibende  Bruchteil  die  Hälfte  von  100  erreicht,  auf  den
nächsthöheren,  andernfalls  auf  den  nächstniedrigeren,  durch  100  teilbaren  Betrag  abgerundet.

4.  In  §  4  wird  zwischen  Abs.  1  und  2  als  neuer  Absatz  eingefügt:

Die  Sicherheit  beträgt  bei  einer  Jahreseinnahme  von  mehr  als  180  000  KK  bis
200  000  K—é  15  000  AA  und  erhäöht  sich  je  für  weitere  angefangene  50  000  Kx  Jahreseinnahme
  um  1000  .K  bis  zum  Hoöchstbetrage  von  25000  —.

5.  In  §  4  Abs.  3  (nun  4)  wird  im  Eingange  des  ersten  Satzes  „§  1  Abs.  2“
durch  „§  1  Abs.  3“  ersetzt.

6.  §  6  Satz  1  erhält  folgende  Fassung:

Die  Sicherheitsleistungen  der  in  §  1  erwähnten  Stener=  und  Gemeindeeinnehmer  sind
in  Wertpapieren,  welche  auf  den  Inhaber  lauten,  oder  in  Schuldbuchforderungen  gegen  das
Reich  oder  gegen  einen  Bundesstaat  nach  Maßgabe  ihres  Nennwertes  aufrecht  zu  machen.

7.  In  §  9  wird  zwischen  Abs.  1  und  2  als  neuer  Absatz  eingefügt:

Im  Falle  der  Sicherheitsleistung  durch  Verpfändung  von  Schuldbuchforderungen  ist  in
das  Schuldbuch  ein  Beschränkungsvermerk  mit  dem  von  der  Kreisregierung  der  Pfalz  beider
Kammern  näher  zu  bestimmenden  Wortlaut  eintragen  zu  lassen.

8.  In  §  11  Abs.  2  wird  nach  den  Worten  „wenn  es  sich“  eingeschaltet:  „um  die
Löschung  eines  Beschränkungsvermerks  im  Schuldbuch,“

München,  den  28.  Januar  1917.

Ludwig.

v.  Srennig.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  PLrettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Dr.  Deybeck.
        <pb n="51" />
        eseh  und  Verudumzycut!

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  11.

München,  den  22.  Februar  1917.

 

 

 

J/  I17

Bekanntmachung  vom  14.  Februar  1917,  betreffend  vorübergehende  Auderung  der  Eisenbahn-Verkehrsoronung.
Bekauntmachung  vom  20.  Februar  1917,  betreffend  vorübergehende  Anderung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


Nr.  9/Vog.
Bekauntmachung,  betreffend  vorübergehende  Anderung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird  für  die  Danuer  des  Krieges,
wie  folgt,  geändert:
Im  §  63  (Abs.  6)  wird  der  dritte  Satz  gefaßt:
Für  Sonn=  und  Festtage  ist  Wagenstandgeld  nur  dann  zu  zahlen,  wenn
die  Ladefrist  schon  am  Tage  vorher  abgelaufen  ist.
Im  §  80  (Abs.  6)  wird  der  dritte  Satz  gefaßt:
Für  Sonn=  und  Festtage  ist  Wagenstandgeld  nur  dann  zu  zahlen,  wenn
die  Entladefrist  schon  am  Tage  vorher  abgelaufen  ist.
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  14.  Februar  1917.

##.  Seidlein.
11
        <pb n="52" />
        34

Nr.  9/Vog.
Bekanntmachung,  betreffend  vorübergehende  Anderung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird  für  die  Dauer  des
Krieges,  wie  folgt,  abgeändert:

Im  8  63  Abs.  (6)  wird  nach  dem  dritten  Satze  hinter  den  Worten  „abgelaufen  ist“
und  nach  dem  vierten  Satze  hinter  dem  Worte  „erheben“  ein  Sternchen  *),  im  8  63
Abs.  (7)  am  Schlusse  ein  Doppelsternchen  **)  gesetzt.  Am  Fuße  der  Seite  werden  folgende
Anmerkungen  hinzugesetzt:

*)  Die  Vorschriften,  daß  für  Sonn-  und  Festtage  Wagenstandgeld  nur  dann  zu  zahlen  ist,
wenn  die  Ladefrist  schon  am  Tage  vorher  abgelaufen  ist  und  daß  bei  aufeinanderfolgenden  Sonn—
und  Festtagen  nur  für  einen  Tag  Wagenstandgeld  zu  erheben  ist,  werden  für  die  Dauer  des

Krieges  insoweit  außer  Kraft  gesetzt,  als  an  solchen  Tagen  die  Eisenbahn  Güter  annimmt  und
nach  polizeilicher  oder  militärischer  Vorschrift  die  Anfuhr  von  Gütern  statthaft  ist.

**)  Der  Lauf  dieser  Fristen  ruht  während  der  Dauer  des  Krieges  an  Sonn=  und  Festtagen
  nicht,  soweit  an  diesen  Tagen  die  Eisenbahn  Güter  annimmt  und  nach  polizeilicher  oder
militärischer  Vorschrift  die  Anfuhr  von  Gütern  statthaft  ist.

Im  8§  80  wird  der  Abs.  (4)  für  die  Dauer  des  Krieges  gefaßt:

An  Sonn=  und  Festtagen  kann  die  Eisenbahn  Frachtgut  ausliefern.  Zur  Auslieferung
von  Eilgut  ist  sie  verpflichtet,  wenn  seiner  zoll=  oder  steueramtlichen  Behandlung  kein  Hindernis
  entgegensteht.

Im  8  80  Abs.  (5)  wird  am  Schlusse  ein  Sternchen  ?'),  im  §  80  Abs.  (6)  nach
dem  dritten  Satze  hinter  den  Worten  „abgelaufen  ist“  und  nach  dem  letzten  Satze  hinter
dem  Worte  „erheben“  ein  Doppelsternchen  *"*)  gesetzt.  Am  Fuße  der  Seite  werden  folgende
Anmerkungen  hinzugesetzt:

*)  Der  Lauf  dieser  Fristen  ruht  während  der  Dauer  des  Krieges  an  Sonn=  und  Festtagen
nicht,  soweit  an  diesen  Tagen  die  Eisenbahn  Güter  ausliefert  und  nach  polizeilicher  oder  militärischer
Vorschrift  die  Abfuhr  von  Gütern  statthaft  ist.

*“)  Die  Vorschriften,  daß  für  Sonn=  und  Festtage  Wagenstandgeld  nur  dann  zu  zahlen  ist,
wenn  die  Entladefrist  schon  am  Tage  vorher  abgelaufen  ist  und  daß  bei  aufeinanderfolgenden
Soun=  und  gFesttagen  nur  für  einen  Tag  Wagenstandgeld  zu  erheben  ist,  werden  für  die  Dauer
des  Krieges  insoweit  außer  Kraft  gesetzt,  als  an  solchen  Tagen  die  Eisenbahn  Güter  ausliefert
und  nach  polizeilicher  oder  militärischer  Vorschrift  die  Abfuhr  von  Gütern  statthaft  ist.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  20.  Februar  1917.

v.  Seidlein.
        <pb n="53" />
        5

Tsetzund  Veradumgsrglat.

für  das

Königreich  Vayern.

 

Nr.  12.

München,  den  3.  März  1917.
JIunybott  "

Bekanntmachung  vom  20.  Februar  1917,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.
  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.

 

 

 

 

 

 

Nr.  5578.

Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Seine  Majestät  der  König  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  18.  Februar
  1917  anzuordnen  geruht,  daß  beginnend  vom  1.  März  1917  die  Forstamtsassessorstelle
beim  Forstamt  Goßmannsdorf  aufgehoben  und  dafür  eine  etatsmäßige  Waldwärterstelle
in  Goßmannsdorf  errichtet  werde.

München,  den  20.  Februar  1917.

v.  Preunig.
12
        <pb n="54" />
        36

Auszug  aus  der  Adels.  Matrikel  des
Königreichs.
In  die  Adelsmatrikel  wurden  eingetragen:
für  ihre  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
  der  Bayerischen  Krone
am  9.  Februar  1917  der  Vorsitzende  des
Vorstandes  der  Landesversicherungsanstalt,  Regierungsdirektor
  Dr.  Georg  Ritter  von  Krieg
in  München  bei  der  Ritterklasse  Lit.  K,
Fol.  83,

am  15.  Februar  1917  der  Generalleutnant

und  Kommandeur  der  K.  Bayer.  14.  Infanterie-Division
  Otto  Ritter  von  Rauchenberger
bei  der  Ritterklasse  Lit.  R,  Fol,  84,

am  23.  Februar  1917  der  Dompropst
und  Weihbischof,  K.  Geistlicher  Rat  Johann
Baptist  Ritter  von  Neudecker  in  München
bei  der  Ritterklasse  Lit.  N.,  Fol.  21,

für  ihre  Person  als  Ritter  des  Militär-Max-Joseph-Ordens
  bei  der  Ritterklasse

am  10.  Februar  1917  der  Hauptmann
und  Kompagnieführer  im  Reserve-Infanterie-Regiment

  Nr.  19  Wilhelm  Ritter  von  Kollmann
  unter  lit.  K,  Fol.  84,

am  12.  Februar  1917  der  Hauptmann
der  Reserve  und  Kompagnieführer  im  Ersatz-Regiment
  Nr.  2  August  Ritter  von  Eberlein
  unter  Lit.  E,  Fol.  26,

der  am  21.  März  1916  gefallene  Leutnant
der  Reserve  und  Kompagnieführer  im  K.  3.  Infanterie-Regiment
  Ludwig  Ritter  von  Frisch
unter  Lit  F,  Fol.  48,

am  15.  Februar  1917  der  am  12.  Juni
1916  gefallene  Oberleutnant  und  Kompagnieführer
  im  K.  1.  Infanterie-Regiment  Wolfgang
  Ritter  von  Eder  unter  Lit.  E,  Fol.  27,

in  erblicher  Weise  bei  der  Adelsklasse

am  16.  Februar  1917  der  K.  Staatsminister
  für  Verkehrsangelegenheiten  und  Staatsrat
  i.  o.  D.  Lorenz  Ritter  von  Seidlein
in  München  unter  Lit.  8,  Fol.  180  und

der  K.  Staatsminister  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  und  Staatsrat
  i.  o.  D.  Dr.  Eugen  Ritter  von  Knilling
in  München  unter  Lit.  K,  Fol.  79.
        <pb n="55" />
        gutt

 

eseh  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  13.

München,  den  10.  März  1917.
-  —
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  3.  März  1917  über  die  Abänderung  der  Verordnung  vom  8.  Juni  1890  über
2  Gestũtsmwesen.  —  Bekanutmachung  vom  9.  März  1917,  die  Errichtung  der  Versicherungsämter  betreffend.


 

 

 

 

Königliche  Verordnung  über  die  Abänderung  der  Verordnung  vom  8.  Juni  1890  über  das
Gestütswesen.

TLudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:

Die  Königliche  Verordnung  vom  8.  Juni  1890  über  das  Gestütswesen  in  der  Fassung
der  Königlichen  Verordnung  vom  7.  November  1898  §  33  Abs.  IV  erhält  folgende  Fassung:
13
        <pb n="56" />
        38

Der  zuerkannte  Preis  wird  ausbezahlt,  wenn  die  Stute  bei  der  nächstjährigen
Landgestütspreiseverteilung  entweder  als  Mutterstute  nach  Maßgabe  des  §  34  oder
mit  dem  Nachweis  einer  vorschriftsmäßigen  Wiederbelegung  (Abs.  III)  vorgeführt  wird.

München,  den  3.  März  1917.

Ludwig.

Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Völk.

Nr.  136  àa  2.

 

Bekanntmachung,  die  Errichtung  der  Versicherungsämter  betreffend.
f#.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  wird  mit  Rücksicht  auf  die  durch  den  Krieg
geschaffenen  Verhältnisse  in  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  30.  November  1912
(GVBl.  S.  1232)  und  unter  Aufhebung,  der  Bekanntmachung  vom  11.  November  1916
(GVBl.  S.  488)  bis  auf  Weiteres  bestimmt:

1.

Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  nach  Anhörung  des  Amtsvorstandes  oder
Amtsverwesers  andere  geeignete  Personen  als  ständige  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  des
Versicherungsamts  bestellen.

Die  Bestellung  bedarf  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts,  soweit  nicht  der
Stellvertreter  wie  die  höheren  Verwaltungsbeamten  bestellt  wird.

2.

Auf  diese  Stellvertreter  finden  die  Ziffern  5  und  6  der  Bekanntmachung  vom  30.  November
  1912  gleichmäßige  Anwendung.

München,  den  9.  März  1917.
Dr.  v.  HPrettreich.
        <pb n="57" />
        fsetzund  Verardungsguul

für  das

Königreich  Vayern.

Nr.  14.

München,  den  14.  März  1917.
In  halt:

Königliche  Entschließung  vom  10.  März  1917  über  die  Kreishilfskassen.  —  Bekanntmachung  vom
10.  März  1917  über  die  Kreishilfskassen.

 

 

 

Nr.  4219a  11.
Königliche  Entschließung  über  die  Kreishilfskassen.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzos  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Mit  Allerhöchstem  Stiftungsbriese  vom  6.  Juli  1828  habend  Weiland  Seine  Majestät
König  Ludwig  I.  von  Bayern,  Unser  Hoöchstseliger  Herr  Großvater,  von  dem  hochherzigen
  Wunsche  bewegt,  seinen  Landeskindern  für  unverschuldete  Notfälle  die  zur  Erhaltung
ihres  wirtschaftlichen  Bestandes  notwendige  Hilfe  zu  sichern,  die  8  Kreishilfskassen  errichtet.
Durch  sie  sind  zahlreiche  Wirtschaften  zum  Heile  ihrer  Inhaber  und  deren  Familien  vor
dem  drohenden  Zusammenbruche  gerettet  worden.  1

Es  ist  Unser  Königlicher  Wille,  die  segensreiche  Wirksamkeit  der  Kreishilfskassen  zum
Wohle  Unseres  geliebten  Volkes,  an  dessen  Kräfte  auch  auf  wirtschaftlichem  Gebiete  gerade

der  gegenwärtige  Weltkrieg  so  außerordentliche  Anforderungen  stellt,  zu  stärken  und  zu  erweitern.
14
        <pb n="58" />
        40

Wir  haben  daher  durch  Unser  Staatsministerium  des  Innern  die  bisher  geltenden
Stiftungsbestimmungen  einer  Nachprüfung  unterziehen  lassen,  um  sie  bei  Wahrung  des  von
dem  Hochstseligen  Herrn  Stifter  verordneten  Stiftungszweckes  im  einzelnen  den  veränderten
Zeitverhältnissen  anzupassen,  und  finden  Uns  bewogen,  auf  Antrag  Unseres  Staatsministeriums
  des  Innern  unter  Aufhebung  der  entgegenstehenden  Bestimmungen  des  Stiftungsbriefes
  vom  6.  Juli.  1828  (Regierungsblatt  Seite  377)  und  des  Zustiftungsbriefes  vom
18.  Juni  1833  (Regierungsblatt  Seite  777)  folgende

Kreishilfskassensatzung
zu  erlassen:
J.

In  jedem  Regierungsbezirke  besteht  eine  Kreishilfskasse  als  Stiftung  Weiland  Seiner
Majestät  König  Ludwig  I.  von  Bayern.  Die  Kreishilfskasse  ist  rechtsfähig.  Sie  hat
ihren  Sitz  in  der  Kreishauptstadt.

II.

Das  Vermögen  der  Kreishilfskasse  besteht  in  der  ihr  von  dem  Höchstseligen  Herrn
Stifter  mit  Stiftungsbrief  vom  6.  Juli  1828  ausgesetzten  Dotation  und  mit  Zustiftungsbrief
  vom  18.  Juni  1833  gewährten  Dotationsvermehrung,  ferner  aus  sonstigen  Zuwendungen
  sowie  dem  Zinsenzuwachs.

III.

Die  Kreishilfskasse  gewährt  in  unverschuldeten  Notfällen  zur  Erhaltung  des  wirtschaftlichen
  Bestandes  Darlehen  zu  günstigen  Bedingungen  an  selbständige  Landwirte  und
Gewerbetreibende,  ferner  an  selbständige  Angehörige  freier  Berufe  sowie  an  Haus=  und
Grundbesitzer.

Die  Kreishilfskasse  kann  auch  die  Bürgschaft  für  Darlehen  übernehmen,  die  von
Anderen  gewährt  werden,  wenn  an  sich  die  Voraussetzungen  für  ein  Kreishilfsdarlehen
gegeben  sind.

IV.

Voraussetzung  für  Gewährung  der  Darlehen  ist  ferner:

1.  der  Besitz  der  bayerischen  Staatsangehörigkeit,

2.  Betriebs=  oder  Wohnsitz  innerhalb  des  Kreises,

3.  unbescholtener  Leumund,

4.  die  Möglichkeit  der  Erhaltung  des  wirtschaftlichen  Bestandes  durch  ein  Darlehen
innerhalb  des  zulässigen  Höchstbetrages,

5.  die  Unmöglichkeit,  die  zur  Erhaltung  des  wirtschaftlichen  Bestandes  erforderlichen
Mittel  zu  angemessenen  Bedingungen  anderweit  zu  erhalten.
        <pb n="59" />
        Nr.  14.  41

V.

Auf  die  Kreishilfskasse  für  Unterfranken  und  Aschaffenburg  haben,  soweit  die  zufolge
Ziffer  II  in  den  Jahren  1828  und  1833  gewährten  Dotationen  und  deren  Zuwachs  in
Frage  kommen,  die  Einwohner  des  ehemaligen  Fürstentums  Aschaffenburg,  die  aus  der  von
dem  Kurfürsten  Friedrich  Karl  Joseph  verehrungswürdigen  Andenkens  im  Jahre  1780
gestifteten  Landes-Notdurftskasse  die  nötige  Unterstützung  erhalten  können,  keinen  Anspruch.

VI.
Die  Darlehen  und  Bürgschaften  sollen  in  der  Regel  den  Betrag  von  2000  J  nicht
übersteigen;  in  besonderen  Ausnahmefällen  können  Darlehen  bis  zu  3000  #  gewährt  werden.

VII.
Die  Ausrichtung  und  Verwaltung  der  Stiftung  obliegt  der  Regierung,  Kammer  des  Innern.
Sie  setzt  auch  die  Darlehensbedingungen,  insbesondere  über  Verzinsung,  Tilgung,  Sicherstellung
  und  Verwendung,  nach  der  besonderen  Lage  des  einzelnen  Falles  fest.
Sie  überwacht  die  bestimmungsgemäße  Verwendung  der  Darlehen.

VIII.
Die  Kassen=  und  Rechnungsführung  obliegt  der  von  Unseren  Staatsministerien  des
Innern  und  der  Finanzen  bestimmten  Staatskasse.

IX.
Für  den  Fall  einer  Anderung  in  der  Kreiseinteilung  behalten  Wir  Uns  und
Unseren  Regierungsnachfolgern  die  Teilung  des  von  Weiland  Seiner  Majestät  König
Ludwig  lI.  zugewendeten  Stiftungsvermögens  und  des  Zinsenzuwachses  hieraus  vor.

X.

Für  die  nach  Testament  Weiland  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Karl  von
Bayern  vom  26.  Mai  1873  den  Kreishilfskassen  als  Vermächtnis  zugefallenen  Prinz  Karl=Fonds
  sind  die  Testamentsbestimmungen  maßgebend.  Sovweit  diese  auf  den  Allerhöchsten
Stiftungsbrief  vom  6.  Juli  1828  verweisen,  tritt  an  dessen  Stelle  diese  Satzung.

XI.
Unser  Staatsministerium  des  Innern  wird  ermächtigt,  zur  Satzung  Vollzugsvorschriften
  zu  erlassen.
München,  den  10.  März  1917.

Ludwig.
«  Dr.  v.  Hrettreich.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:

Ministerialrat  Völk.
14“
        <pb n="60" />
        Zu  Ziffer  J.

Zu  Ziffer  11

Zu  Ziffer  III.

42

Nr.  4219  a  11.
Bekanntmachung  über  die  Kreishilfskassen.

K.  Maalsministerium  des  Innern.

Zum  Vollzuge  der  Königlichen  Entschließung  über  die  Kreishilfskassen  vom  10.  März  1917
(GVBl.  Seite  39)  erläßt  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  unter  Aufhebung  der
Instruktion  vom  19.  September  1828  und  aller  entgegenstehenden  Vollzugsanweisungen
folgende  Vorschriften:  «

§1.

Durch  die  neue  Satzung  tritt  in  Bezug  auf  die  rechtliche  Natur  der  Kreishilfskasse
als  Stiftung  keine  Anderung  ein.
§  2.

Zu  den  sonstigen  Zuwendungen  gehört  vor  allem  der  Prinz  Karl-Fonds  (Ziffer  X
der  Satzung).

Für  Ausrichtung  und  Verwaltung  des  Prinz  Karl-Fonds  und  der  sonstigen  Zuwendungen
  sind  die  rechtsgültigen  Anordnungen  der  Zuwendenden  maßgebend.  Haben  sie  von
der  Kreishilfskassensatzung  abweichende  Bestimmungen  getroffen,  so  bilden  die  Zuwendungen
besondere,  ausgeschiedene  Bestandteile  der  Kreishilfskasse.

Inwieweit  bestehende  Kreisfonds,  insbesondere  der  Maximilianshilfsfonds  (Getreidemagazinsfonds)
  mit  der  Kreishilfskasse,  gegebenenfalls  als  besondere  Vermögensbestandteile,
zu  vereinigen  sind,  ist  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zu  bemessen.  Jedenfalls  wird  auf
eine  Verstärkung  der  Mittel  der  Kreishilfskasse  durch  Zuwendung  von  anderen  Kreismitteln
und  durch  Willigungen  des  Landrats  Bedacht  zu  nehmen  sein.

8  3.

Die  nicht  zur  bestimmungsgemäßen  Verwendung  kommenden  Zinsen  sind  dem  Grund—
stockvermögen  zuzuführen.
84.
Die  Kreishilfskasse  ist  eine  Wohltätigkeitseinrichtung  für  den  kleinen  und  kleinsten
Mittelstand.  Sie  soll  nicht  eine  allgemeine  Kreiskreditkasse  ersetzen.

8  5.
Der  Begriff  des  unverschuldeten  Notfalles  ist  im  weiten  Sinne  auszulegen.  Es  ist
darunter  jeder  unverschuldete  Anlaß  zu  verstehen,  der  zur  Gefährdung  des  wirtschaftlichen
Bestandes  eines  Gesuchstellers  geführt  hat.  ·
        <pb n="61" />
        Nr.  14.  43

86.
Unter  die  Erhaltung  des  wirtschaftlichen  Bestandes  fällt  nicht  bloß  die  Aufrechterhaltung,
  sondern  auch  die  Wiederaufnahme  des  Betriebs  oder  der  Berufstätigkeit.
Ist  durch  den  Krieg  die  begonnene  Ausbildung  und  Vorbereitung  für  eine  Betriebsübernahme
  oder  Berufstätigkeit  unterbrochen  worden,  so  kann  innerhalb  eines  Zeitraums

von  zwei  Jahren  nach  Friedensschluß  auch  zur  Neuaufnahme  des  Betriebs  oder  der  Berufstätigkeit
  die  Kreishilfskasse  in  Anspruch  genommen  werden.

§  7.

Bei  der  Würdigung  der  Gesuche  ist  stets  die  Zahl  der  noch  nicht  erwerbsfähigen,
unversorgten  Kinder  des  Gesuchstellers  besonders  zu  berücksichtigen.

88.

Die  Gewährung  von  Darlehen  hat  die  Regel  zu  bilden.  Ob,  inwieweit  und  unter
welchen  Bedingungen  Bürgschaft  übernommen  werden  kann,  ist  besonders  sorgfältig  zu  prüfen.

89.  gu  Ziffer  VI.
Die  Kreishilfskasse  soll  dem  zum  Stiftungsgenusse  berechtigten  Personenkreis  in  möglichst
weitem  Umfange  zukommen.  Es  wird  daher  in  der  Regel  auch  die  Gewährung  mehrerer
kleiner  Darlehen  der  eines  einzigen  größeren  vorzuziehen  sein.

§  10.  Zu  Ziffer  VII.

Die  Darlehensbedingungen  sind  verschieden  je  nach  der  Lage  des  Einzelfalles.  Ausschlaggebend
  bei  ihrer  Festsetzung  muß  der  Gesichtspunkt  sein,  daß  das  Darlehen  wirklich
nachhaltige  Hilfe  bringt.

§  11.

Der  Zinssatz  hat  sich  in  der  Regel  unter  dem  landesüblichen  Zinsfuß  zu  halten.

Ausnahmsweise  kann  auf  Verzinsung  verzichtet  werden.

8  12.

Die  Tilgung  hat  durch  Entrichtung  von  Teilbeträgen  oder  Jahreszahlungen  (Annuitäten)
zu  erfolgen.  Ausnahmsweise,  insbesondere  bei  kleinen  Darlehen,  wird  sich  auch  die  Verein—
barung  der  Rückzahlung  im  ganzen  empfehlen.  Den  Darlehensnehmern  soll  die  jederzeitige
Rückzahlung  des  Darlehens  freigestellt  werden.
        <pb n="62" />
        44

8  13.

Auf  Einhaltung  der  Rückzahlungsfristen  und  der  Zinszeiten  ist  zu  bestehen.  Veran—
laßtenfalls,  insbesondere  bei  böswilliger  Saumseligkeit  des  Schuldners,  sind  die  Rückstände
zwangsweise  beizutreiben.

8  14.

Die  Sicherheitsleistung  kann  insbesondere  durch  Hypothekbestellung,  durch  Verpfändung
von  Wertpapieren,  Rechts-  und  Schuldbuchforderungen,  Hypothekforderungen  und  sonstigen
sicheren  Forderungen,  Guthaben  und  Rechten  sowie  durch  Stellung  eines  tauglichen  Bürgen
erfolgen.

Ausnahmsweise  wird  in  besonderen  Fällen  auf  die  Sicherheitsleistung  verzichtet  werden
können,  doch  soll  im  allgemeinen  für  Darlehen  dieser  Art  höchstens  ein  Betrag  in  der  Höhe
der  anfallenden  Jahreszinsen  verwendet  werden.

8  15.

Das  Recht  der  sofortigen  Kündigung  mit  der  Rechtswirkung,  daß  das  ganze  Darlehen
zur  Rückzahlung  fällig  wird,  ist  mindestens  für  die  Fälle  des  Todes,  der  nicht  bestimmungsgemäßen
  Darlehensverwendung,  des  längeren  Rückstandes  mit  der  Entrichtung  der  Teilbeträge,
der  Jahreszahlungen  oder  des  Zinses,  der  Veräußerung  oder  Aufgabe  des  Anwesens  oder
Erwerbsgeschäfts,  zu  deren  Erhaltung  das  Darlehen  gegeben  wurde,  vorzubehalten.

§  16.
Bei  Errichtung  notarieller  Urkunden  über  die  Darlehensgewährung  ist  auf  die  Festsetzung
  der  sofortigen  Vollstreckbarkeit  Bedacht  zu  nehmen.

§  17.

Die  Gesuche  um  Gewährung  von  Darlehen  sowie  um  Ubernahme  von  Birgschaften

sind  unmittelbar  oder  durch  die  Gemeindebehörde,  die  sich  gutachtlich  äußert,  bei  der  für  den

Wohns=  oder  Betriebssitz  des  Gesuchstellers  zuständigen  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  München

dem  Stadtmagistrat,  anzubringen.  Zur  Aufnahme  der  Darlehensgesuche  wird  das  nache

  —  stehend  abgedruckte  Formblatt  empfohlen,  das  sich  mit  entsprechenden  Anderungen  auch  für
#0  Gesuche  um  ÜUbernahme  von  Bürgschaften  eignet.

Die  Distriktsverwaltungsbehörde  prüft  die  Gesuchsangaben,  sorgt  für  die  erforderlichen
Ergänzungen,  stellt  den  Leumund,  die  Wirtschaftlichkeit  und  die  Zahlungsfähigkeit  der  Gesuchsteller
  fest  und  legt  die  Verhandlungen  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  mit  kurzem
Gutachten  vor.

Die  Behandlung  der  Gesuche  ist  gebührenfrei.  (Artikel  180  Absatz  1  Ziffer  12  des
Kostengesetzes  vom  21.  August  1914  —  Gl.  Seite  439  —).
        <pb n="63" />
        Nr.  14.  45

8  18.  gugiffer  VIII.

Als  staatliche  Kasse  zur  Führung  der  Kassen=  und  Rechnungsgeschäfte  ist  bis  auf
weiteres  die  Kreiskasse  bestimmt.

Die  Geschäfte  gehen  an  sie  über,  sobald  ein  Wechsel  in  der  Person  des  derzeitigen
Allerhöchst  bestätigten  Rendanten  erforderlich  wird.

19.

Die  Kassen=  und  Rechnungsführung  bemißt  sich  nach  den  allgemeinen  Kassen=  und
Rechnungsvorschriften.
20.  Zu  Ziffer  X.

Auf  den  Prinz  Karl-Fonds  sind  die  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung  entsprechend

anzuwenden.  Für  die  Gesuche  eignet  sich  mit  einigen  Abänderungen  das  Formblatt  für
Darlehensgesuche.

Auszug  aus  den  Testamentsbestimmungen  ist  nachstehend  abgedruckt.  =
München,  den  10.  März  1917.

Dr.  v.  Hrettreich.
        <pb n="64" />
        <pb n="65" />
        Nr.  14.

47

Anlage  1
(zu  §  17).

Gesuch

um  ein  TDarlehen  im  getrage

ans  der  Kreishilfskaffe  für

I.  Des  Gesuchstellers

1.

d2

Vor=  und  Familienname:

Stand  oder  Gewerbe:

Wohnort  und  Betriebssitz  (Haus-Nr.):
Staatsangehörigkeit:

Familienstand  (ledig,  verheiratet,  verwitwet,  geschieden):
Zeit  und  Ort  der  Geburt:

Gesundheitsverhältnisse  und  Erwerbsfähigkeit:

II.  Des  Gesuchstellers  Familienverhältnisse

1.

Ehefrau  sowie  die  ehelichen  und  die  diesen  gleichstehenden  (legitimierten,  angenommenen)
  Kinder;

deren  Alter,  Beruf,  Gesundheitsverhältnisse,  Erwerbsfähigkeit,  Vermögen,  Einkommen:


15
        <pb n="66" />
        48

2.  Außer  der  Ehefrau  und  den  ehelichen  usw.  Kindern  vorhandene,  in  die  Haus—
und  Familiengemeinschaft  des  Gesuchstellers  aufgenommene  Personen  (Eltern,
Enkel,  Geschwister,  Pflegekinder  usw.);

deren  Alter,  Beruf,  Gesundheitsverhältnisse,  Erwerbsfähigkeit,  Vermögen,  Einkommen:


III.  Des  Gesuchstellers  Vermögens=  und  Einkommensverhältnisse:

1.  bei  Grund=  und  Hausbesitz
a)  Bezeichnung:
b)  Größe:
c)  Schätzungswert  (vgl.  Ziffer  5  und  6  Ministerialbekanntmachung  vom

13.  Mai  1905  —  Ministerialamtsblatt  S.  203  ff.  —)

(Grundsteuerkatasterauszug,  Brandversicherungsurkunde  und  in  der  Regel  auch  Schätzungsurkunde
sind  vorzulegen.)
        <pb n="67" />
        Nr.  14.  49
2.  Bei  Landwirtschastsbetrieb

Art,  Zahl  und  Wert  des  dem  Gesuchsteller  gehörigen  Viehes:

3.  Jahresertrag  aus  Grund-  und  Hausbesitz  sowie  Landwirtschaft:

4.  Bei  Gewerbebetrieb  und  freier  Berufstätigkeit

a)  Wert  der  Geschäftseinrichtung:

b)  Jahresertrag:

5.  Kapitalvermögen  (Wertpapiere,  Sparkassenguthaben,  Hypothek=  und  sonstige  ausstehende
  Forderungen):

6.  Schulden

a)  bei  Grund=  und  Hausbesitz
Belastung  mit  Hypotheken,  Grund=  und  Rentenschulden:

(Grundbuchamtliche  Belastungsbestätigung,  Grundbuchauszug  oder  sonstiger  dienlicher  Nachweis  ist  vorzulegen.)

15“
        <pb n="68" />
        50

b)  Barschulden:

(Nachweise  sind  vorzulegen.)

)  Verpflichtungen  zur  Zahlung  von  Unterhaltsrenten:

(Nachweise  sind  vorzulegen.)

7.  Jahreseinkommen

a)  aus  Arbeit  unter  Angabe  der  Art  und  der  Dauer  der  Beschäftigung:

b)  aus  Pensionen,  Ruhegeldern,  Alters-,  Invaliden-,  Unfall-,  Hinterbliebenenund
  Militärrenten  usw.:

8.  Veranlagung  nach  der  letzten  Besteuerung
Einkommen  aus
a)  Grundvermögen:  M
b)  Kapitalvermögen:
c)  Gewerbebetrieb:

d)  Beruf:

 

zusammen  MA
        <pb n="69" />
        51
Abzug  für  Schuldzinsen:  M
Abzug  für  Austrag  usw.:  ,
Sonstige  Abzüge:  «

 

Steuerbares  Einkommen:  AMA.

(Durch  das  K.  Rentamt  auszufüllen.)

IV.  Darlegung  des  unverschuldeten  Notfalles,  aus  dessen  Anlaß  das  Gesuch  gestellt
wird,  und  seine  Folgen  für  den  wirtschaftlichen  Bestand  des  Gesuchstellers:

Hat  der  Gesuchsteller  bereits  anderweite  Hilfe  erhalten,  z.  B.  durch  Steuernachlaß,
Sammlungen  oder  von  einer  Versicherung?  Wenn  ja,  Art  und  Maß  der  erhaltenen  Hilfe?
Veranlaßtenfalls,  warum  war  Gesuchsteller  gegen  den  eingetretenen  Schaden  nicht  oder
nur  so  gering  versichert?  Bei  Viehverlusten,  besteht  in  der  Gemeinde  ein  Vieh=  (Pferde)=Versicherungsverein?
        <pb n="70" />
        52

Hat  Gesuchsteller  bereits  anderweit  (insbesondere  bei  Banken  und  Darlehenskassen)  um
Kredit  nachgesucht?  Wenn  ja,  bei  wem  und  mit  welchem  Erfolge?  Verneinenden  Falls,
warum  nicht?

V.  Betrag  des  erbetenen  Darlehens  und  etwaige  Bemerkungen  hiezu:

VI.  Erbetene  Darlehensbedingungen

1.  Zinsfuß:
2.  Art  und  Zeit  der  Tilgung:

3.  Angebotene  Sicherheit:

(Zu  verpfändende  Wertpapiere  usw.  sind  genau  zu  bezeichnen.  Bei  Bürgschaftsanerbieten  sind  die  Erklärung
des  Bürgen,  daß  er  zur  Bürgschaftsübernahme  unter  Verzicht  auf  die  Einrede  der  Vorausklage  bereit  ist,  sowie
Belege  zur  Beurteilung  seiner  Tauglichkeit  (Vermögensverhältnisse)  vorzulegen.)
        <pb n="71" />
        Nr.  14.

1.  Leumund:

2.  Wirtschaftlichkeit:

3.  Zahlungsfähigkeit:

VIII.  Sonstige  Bemerkungen:

,  den

Unterschrift  des  Gesuchstellers.

53
        <pb n="72" />
        54

Außerung  der  Gemeindebehörde:

Außerung  der  Distriktsverwaltungsbehörde:

Fertigung.

Fertigung.
        <pb n="73" />
        Nr.  14.

55

Aulage  2
Gu  „6  20).

Auszug

ans  den  Testamentsbestimmungen  über  den  Prinz  Karl-Fonds.

Weiland  Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Karl  von  Bayern  haben  mit  Testament  vom
26.  Mai  1873  jeder  der  in  den  8  Regierungsbezirken  bestehenden  Kreishilfskassen  ein  Vermächtnis
  von  200000  fl.  unter  nachstehenden  Anordnungen  zugewendet:

„Jedes  dieser  acht  Legate  soll  einen  besonderen  Bestandteil  der  treffenden
Kreishilfskassa  unter  dem  Namen:  „Prinz  Carl-Fonds“  bilden  und  gleichfalls
zur  Aushilfe  für  dringend  bedürftige  Angehörige  des  Regierungsbezirks,  jedoch
mit  dem  Unterschiede  bestimmt  sein,  daß  zu  diesem  Zwecke  keinerlei  dem  Stammkapital
  entnommene  Darlehen,  sondern  lediglich  aus  dessen  Zinsertrage  an  solche
Landeigenthümer,  Leerhäusler  und  Gewerbetreibende  —  ausnahmsvweise  in  hervorragenden
  Bedürfnisfällen  auch  an  Personen  anderen  Standes  —,  deren  Anwesensbesitz,
  Gewerbsbetrieb  oder  Lebensexistenz  durch  unverschuldetes  Unglück  unmittelbar
bedroht  erscheint,  welche  bestens  beleumundet  sind  und  denen  zugleich  mit  Abwendung
der  sie  bedrohenden  Gefahr  eine  wahrhafte  und  dauernde  Aufbilfe  verschafft
  oder  bei  denen  ein  ganz  besonders  wohlthätiger  Zweck  erreicht  werden  kann,
die  ihnen  notwendigen  Summen  schenkungsweise  verabreicht  werden.

In  allem  Ubrigen  sollen  die  leitenden  Grundsätze  und  Bestimmungen,  welche
für  die  Kreishilfskassen  in  Bezug  auf  Verwaltung,  Controle  und  Unterstützungs-Verleihung
  im  allerhöchsten  Stiftungsbriefe  vom  6.  Juli  1828  (Regierungsblatt
Nr.  27  Seite  377  ff.)  gegeben  sind,  auch  auf  die  denselben  von  Uns  hiermit
zugewendeten  Legate  entsprechende  Anwendung  finden.“

 

16
        <pb n="74" />
        <pb n="75" />
        57

    

eseh  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  15.

München,  den  16.  März  1917.
Inhalt:

Gesetz  vom  14.  März  1917  betreffend  die  Stellvertretung  bei  den  Gerichten  während  des  Krieges.  —  Gesetz  vom
14.  März  1917  betreffend  die  Haftung  des  Grundstücks  für  öffentliche  Lasten.  —  Gesetz  vom  15.  März  1917,
die  Bayerische  Lebensmittelstelle  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  13.  März  1917,  betreffend  Anderung
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  —  Auszug  aus  der  Adels  Matrikel  des  Königreichs.

n

 

 

Gesetz  betreffend  die  Stellvertretung  bei  den  Gerichten  während  des  Krieges.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Gayern,  Pfalgraf  bei  Mhein,
üerzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  I.

Das  Präsidium  des  Oberlandesgerichts  kann  Richter  des  Oberlandesgerichts  oder  eines
dem  Oberlandesgerichte  nachgeordneten  Landgerichts  oder  Amtsgerichts  mit  der  Stellvertretung
eines  Richters  des  Oberlandesgerichtsbezirks  beauftragen  oder  sie  zur  Geschäftsaushilfe  einem

Gerichte  des  Oberlandesgerichtsbezirks  zuweisen.  Es  kann  auch  bestimmen,  daß  ein  Richter
17
        <pb n="76" />
        58

eines  Gerichts  des  Oberlandesgerichtsbezirks  gleichzeitig  als  Richter  an  einem  anderen  Gerichte
des  Oberlandesgerichtsbezirks  tätig  ist.

Artikel  II.

Die  Vorschriften  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze  vom
23.  Februar  1879  über  die  Stellvertretung  bei  den  Gerichten  werden  durch  dieses  Gesetz

nicht  berührt.
Artikel  III.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  gelten  nur  für  die  Dauer  des  durch  den  gegenwärtigen
Krieg  geschaffenen  Notstandes.  Durch  Königliche  Verordnung  wird  bestimmt,  wann  sie
außer  Kraft  treten.

Gegeben  zu  München,  den  14.  März  1917.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Brettreich.
v.  Hellingrath.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialdirektor
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

 

Gesetz  betreffend  die  Haftung  des  Grundstücks  für  öffentliche  Lasten.

Tudwig  lIII.

von  Gottes  Gnaden  tiönig  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Layern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.

Die  Haftung  eines  Grundstücks  für  öffentliche  Lasten  (Art.  122  des  Ausführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche),  die  nicht  in  wiederkehrenden  Leistungen  bestehen,  dauert  bis
        <pb n="77" />
        Nr.  16.  55

auf  weiteres  solange,  als  der  Anspruch  auf  die  Leistung  nicht  erloschen  ist.  Diese  Vorschrift
findet  keine  Anwendung  auf  Leistungen,  die  am  1.  Januar  1915  schon  zwei  Jahre  rückständig
  waren.

Artikel  2.

Durch  Königliche  Verordnung  wird  bestimmt,  wann  die  Vorschrift  des  Artikel  1  außer
Kraft  tritt.  Ist  in  einem  Zwangsversteigerungsverfahren  die  Beschlagnahme  des  Grundstücks

vor  diesem  Zeitpunkt  erfolgt,  so  bleibt  für  dieses  Verfahren  die  Vorschrift  des  Artikel  1
in  Geltung.

Gegeben  zu  München,  den  14.  März  1917.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  v.  Thelemann.  v.  Brennig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Srettreich.
v.  Hellingrath.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialdirektor

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

Gesetz,  die  Bayerische  Lebensmittelstelle  betreffend.

CLudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Einziger  Artikel:

Die  K.  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  für  die  von  der  Bayerischen  Lebensmittelstelle,
Geschäftsabteilung  G.  m.  b.  H.,  benötigten  Kredite  bis  zur  Höhe  von  fünfzehn  Millionen
Mark  Bürgschaft  zu  übernehmen.
        <pb n="78" />
        60

Der  Staatsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  im  Falle  der  Inanspruchnahme  der
Bürgschaft  die  erforderlichen  Mittel  gemäß  §  7  Absatz  3  des  Finanzgesetzes  vom  23.  August  1914
(GVBl.  S.  417)  zu  beschaffen.

Gegeben  zu  München,  den  15.  März  1917.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  v.  Thelamnun.  v.  Hreunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Auilling.  Dr.  v.  Srettreich.
v.  Bellingrath.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialdirektor
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

 

Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
fl.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie
folgt,  geändert:

Ar  la.  Sprengstoffe
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel
2.  Gruppe  b)
Hinter  dem  mit  „Kohlen-Koronit“  beginnenden  Absatz  wird  nachgetragen:
Kohlen-Perchloratzit  und  Gesteins-Perchloratzit,  auch  mit  angehängten

Buchstaben  oder  Zahlen  (Gemenge  von  höchstens  34  Prozent  Kaliumperchlorat,
höchstens  48  Prozent  Ammoniaksalpeter,  höchstens  10  Prozent  Dinitrotoluol

und
oder  anderen  Mono-  oder  Dinitroverbindungen  der  aromatischen  Reihe,  Holzmehl,

auch  mit  Holzkohle,  Naphthalin  und  Kochsalz).
        <pb n="79" />
        Nr.  15.  61

Der  mit  „Perdorfit“  beginnende  Absatz  wird  gefaßt:
Perdorfit,  Gesteins-  und  Kohlen-Perdorfit  (Gemenge  von  höchstens
52  Prozent  Kaliumperchlorat,  höchstens  29  Prozent  Trinitrotoluol,  das  ganz
oder  teilweise  durch  andere  niedriger  nitrierte  aromatische  Kohlenwasserstoffe
ersetzt  werden  kann,  von  Ammoniaksalpeter  oder  Natronsalpeter  oder  Gemischen
beider  Salpeterarten,  auch  mit  Pflanzenmehlen,  Naphthalin  oder  Harzen  sowie
anorganischen  neutralen  Salzen).

3.  Gruppe  c)
Die  Anmerkung  am  Fuße  der  Seite  wird  gefaßt:

*)  Während  des  Krieges  dürfen  von  den  Chloratsprengstoffen  der  3.  Gruppe,  wenn  sie  den
Bedingungen  unter  b)  der  2.  Gruppe  —  mit  Ausnahme  der  Zündschnurprobe  —  entsprechen,
in  unbeschränkten  Mengen  als  Stückgut  befördert  werden:

Hhbacher  Sprengchlorat.

ranit.
r.  Ib.  Munition
Abschnitt  A.  Verpackung.  Zu  7
Die  Anmerkung  ')  zu  Abs.  (1)  am  Fuße  der  Seite  wird  gefaßt:
*)  Ausnahmen  während  des  Krieges:

Handrohrgranaten  dürfen  Sprengkapseln  enthalten,  wenn  ihre  Zündung  durch  eine
besondere  Beförderungssicherung  sicher  verhindert  wird.

Eierhandgranaten  dürfen  nichtsprengkräftige  Reibzünder  enthalten.  Diese  müssen  mit
einer  festsitzenden  und  noch  durch  die  Verpackung  festgehaltenen  Schutzkapsel  versehen  und  außerdem
  durch  eine  besondere  Vorrichtung  am  Zünder  gesichert  sein.

Der  Eingang  der  Anmerkung  "")  zu  Abs.  (3)  am  Fuße  der  Seite  wird  gefaßt:

*“)  Während  des  Krieges  gilt  für  Handwurfmunition  folgendes:
Als  Stückgut  (in  Mengen  bis  200  Kilogramm)  werden  nur  befördert:
Diskushandgr  anaten.
Eierhandgranaten  mit  höchstens  35  Gramm  Schwarzpulver  und  nichtsprengkräftigen
  Reibzündern  [s.  Anmerkung  ')  zu  Abs.  (1)).  Die  Beförderung  ist  jedoch
auf  Sendungen  an  inländische  militärische  Stellen  beschränkt.

Für  die  Beförderung  in  Wagenladungen  gilt  folgendes:
Geladene  Gewehrgranaten  .  ufw.  wie  bisher.

Abschuitt  B.  Aufgabe
Die  Anmerkung  *)  zu  Abs.  (2)  am  Fuße  der  Seite  wird  gefaßt:

*)  Wegen  Zulassung  von  Diskushandgranaten  mit  beigepackten  Zündern  und  von
Eierhandgranaten  zur  Stückgutbeförderung  während  des  Krieges  s.  Anmerkung  zu  A.

7  Abs.  (3).
Zu  s.  (3)  18
        <pb n="80" />
        62

Ur.  Id.  Verdichtete  und  verfluͤssigte  Gase
Abschnitt  C.  Amtliche  Prüfung  der  Gefäße
Im  Abs.  (3)  b)  wird  hinter  „Gase“  ein  Sternchen  *)  und  am  Fuße  der  Seite
folgende  Anmerkung  gesetzt:

*)  Während  des  Krieges  wird  die  Frist  für  die  Gefäße  unter  a)  auf  3  Jahre  und  für  die
Gefäße  unter  b)  auf  7  Jahre  festgesetzt.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  13.  März  1917.
v.  Seidlein.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  für  ihre  Person  als  Ritter  des  Verdienst-Königreichs.
  ordens  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse
  am  7.  März  1917:

der  Direktor  des  Hydrotechnischen  Büros,
In  die  Adelsmatrikel  wurden  eingetragen:  Ministerialrat  Julius  Ritter  von  Hensel

am  1.  März  1917  der  Gutsbesitzer  Eduard  unter  Lit.  H,  Fol.  129  und
von  Harnier  Freiherr  von  Regendorf  in  der  Maler,  Professor  Eduard  Ritter  von
München  in  erblicher  Weise  bei  der  Freiherrn=  Grützner,  Ehrenmitglied  der  K.  Akademie
klasse  Lit.  H,  Fol.  63  ferner  der  bildenden  Künste,  unter  Lit.  G,  Fol.  69.
        <pb n="81" />
        Gesetzs  und  Verurdungsglat

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —

 

Königliche  Entschließung  vom  28.  März  1917,  die  Vertagung  des  Landtags  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  22.  März  1917  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Cisenbahnen.
Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.

 

—

Nr.  3551b  21.

Königliche  Entschließung,  die  Vertagung  des  Landtags  betreffend.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Gayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreuel

Wir  finden  Uns  bewogen,  den  gegenwärtig  versammelten  Landtag  gemäß  Titel  VII

§  23  der  Verfassungsurkunde  bis  auf  weiteres  zu  vertagen.
19
        <pb n="82" />
        64

Indem  Wir  euch  dieses  eröffnen,
gewogen.

München,  den  28.  März  1917.

bleiben  Wir

euch  in  Huld  und  Gnade

Ludwig.

Dr.  Graf  u.  Pertling.

v.  Thelemann.  v.  Kreunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Anilling.  Dr.  v.  Srettreich.

v.  Hellingrath.

An
1.  die  Kammer  der  Reichsräte,
2.  die  Kammer  der  Abgeordneten.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Völk.

 

 

 

Nr.  405  b  4.

Bekanntmachung  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen.


fl.  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Der  mit  Bekanntmachung  vom  25.  Mai  1911  (GVl.  S.  741)  angeordneten  verschärften
  Desinfektion  sind  auch  sämtliche  Eisenbahnwagen  zu  unterwerfen,  die  zu  Transporten
von  Geflügel  von  Rumänien  nach  dem  Inlande  gedient  haben.

München,  den  22.  März  1917.

J.  A.

Dr.  v.  Erettreig  Staatsrat  v.  Weigert.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
Königreichs.

In  die  Adelsmatrikel  wurden  eingetragen:
am  3.  März  1917  der  Rittmeister  der
Reserve  und  Eskadronsführer  im  K.  7.  Chevaulegers-Regiment
  Otto  Ritter  von  Schroen
für  seine  Person  als  Ritter  des  Militär-Maxgesepb

  -Ordens  bei  der  Nitterllasse  Lit.  8,
Fol.  186  und

am  19.  März  1917  der  Direktor  der
K.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,
  Kammer  der  Finanzen,  Georg  Ritter
von  Krug  in  Würzburg  für  seine  Person
als  Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Ritterklasse  Lit.  K,  Fol.  85.
        <pb n="83" />
        Geset  und  Verordnungs  *#

Königreich  Bayern.

 

Nr.  17.

Muuchen,  den  30.  März  1917
Inha  lt:

Königliche  Verordnung  vom  25.  März  1917  wegen  des  Vollzugs  des  Beamtengesetzes.  —  Königliche  Verordnung
  vom  29.  März  1917  über  die  Prüfung  der  Hufschmiede.  —  Bekauntmachung  vom  22.  März  1917,
Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

 

 

Nr.  35173/16.
Königliche  Verordnung  wegen  des  Vollzugs  des  Beamtengesetzes.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Lerzog  vou  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen,  was  folgt:
I.  In  der  der  Königlichen  Verordnung  vom  6.  September  1908  beigegebenen  Gehaltsordwung
  für  die  etatsmäßigen  Staatsbeamten  wird  eingeschaltet:
1.  bei  der  Klasse  14  nach  dem  Vortrage  „Direktorialsekretär  der  Generaldirektion
der  Berg-,  Hütten=  und  Salzwerke“  der  Vortrag  „II.  Rechnungskommissär  des
Obersten  Rechnungshofs",
.  dei  der  Klasse  16  nach  dem  Bortrage  „Technischer  Sekretär  der  Technischen  Hochschule“
  der  Vortrag  „Oberwerkmeister  der  Technischen  Hochschule",
Z.  b.ei  der  Klasse  22  nach  dem  VBortrage  „Maschinisten  der  Polizeidirektion“  der

Vortrag  „Kanalmeister  der  Staatsbauverwaltung“.
20
        <pb n="84" />
        66

Ferner  wird  in  der  Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen  Staatsbeamten  ersetzt:
4.  bei  der  Klasse  5  der  Vortrag  „Direktor  der  Rechnungskammer“  durch  den  Vortrag
„Regierungsdirektor  der  Rechnungskammer“,  #
5.  bei  der  Klasse  7  der  Vortrag  „Kanzleidirektor  der  Kammer  der  Reichsräte“  durch
den  Vortrag  „Bürovorstand  der  Kammer  der  Reichsräte“.

Weiter  wird  in  der  Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen  Staatsbeamten  gestrichen:
6.  bei  der  Klasse  8  der  Vortrag  „Landesschulinspektor".

II.  In  der  mit  Königlicher  Verordnung  vom  23.  Dezember  1908  erlassenen  Rangordnung
  wird  eingeschaltet:

1.  bei  der  IX.  Klasse  nach  dem  Vortrage  „Direktorialsekretär  der  Generaldirektion
der  Berg-,  Hütten=  und  Salzwerke“  der  Vortrag  „II.  Rechnungskommissär  des
Obersten  Rechnungshofs"“,

2.  bei  der  X.  Klasse  Abt.  1  nach  dem  Vortrage  „Technischer  Sekretär  der  Technischen
Hochschule“  der  Vortrag  „Oberwerkmeister  der  Technischen  Hochschule“,

3.  bei  der  XII.  Klasse  nach  dem  Vortrage  „Maschinisten  der  Polizeidirektion“  der
Vortrag  „Kanalmeister  der  Staatsbauverwaltung“.

Ferner  wird  in  der  Rangordnung  ersetzt:
4.  bei  der  VI.  Klasse  Abt.  1  der  Vortrag  „Kanzleidirektor  der  Kammer  der  Reichsräte“
durch  den  Vortrag  „Bürovorstand  der  Kammer  der  Reichsräte“.

Weiter  werden  in  der  Rangordnung  gestrichen:
5.  bei  der  IV.  Klasse  der  Vortrag  „Direktor  der  Rechnungskammer“,
6.  bei  der  VII.  Klasse  Abt.  1  der  Vortrag  „Landesschulinspektor“.

III.  Gleichzeitig  bestimmen  Wir  auf  Grund  des  Art.  6  Abs.  4  des  Beamtengesetzes,
daß  das  Dienstverhältnis  der  nach  dieser  Verordnung  nachträglich  in  die  Gehaltsordnung
aufgenommenen  Beamten  nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von  zehn  Jahren  unwiderruflich
  ist.

IV.  Von  den  aus  dem  Militäretat  besoldeten,  nicht  zu  den  Militärverwaltungsbeamten
gehörigen  Beamten  wird  der  in  die  Klasse  9  der  Gehaltsordnung  für  die  etatsmäßigen
Beamten  der  Zivilstaatsverwaltung  eingereihte  Forstmeister  des  Militärforstamts  Grafenwöhr
gestrichen  und  der  Forstamtsassessor  des  Militärforstamts  Grafenwöhr  in  die  Klasse  12
dieser  Gehaltsordnung  eingereiht.

In  der  Rangordnung  für  die  etatsmäßigen  Beamten  der  Zivilstaatsverwaltung  wird
infolgedessen

bei  der  VII.  Klasse  Abt.  1  bei  dem  Vortrage  „Forstmeister“  der  Beisatz  „einschließlich
des  Forstmeisters  des  Militärforstamts  Grafenwöhr“  gestrichen  und
        <pb n="85" />
        Nr.  17.  67

bei  der  VIII.  Klasse  Abt.  1  der  Vortrag  „Forstamtsassessoren“  ergänzt  durch  den  Beisatz
„einschließlich  des  Forstamtsassessors  des  Militärforstamts  Grafenwöhr“.

Das  Dienstverhältnis  des  Forstamtsassessors  des  Militärforstamts  Grafenwöhr  ist  nach
einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von  drei  Jahren  unwiderruflich.

München,  den  25.  März  1917.

Ludwig.

v.  Breunig.  Dr.  v.  Knilling.  Dr.  v.  Srettreich.  v.  Bellingrath.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Dr.  v.  Deybeck.

 

 

Nr.  6163  a  2.
Königliche  Verordnung  über  die  Prüfung  der  Husfschmiede.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  1.  März  1884  über  den
Betrieb  des  Hufbeschlaggewerbes  und  in  Ergänzung  der  Verordnung  vom  gleichen  Tage
(G#Bl.  1884  S.  79)  zu  verordnen,  was  folgt:

Hufschmiede,  die  während  des  gegenwärtigen  Krieges  im  Felde  (Operations=  und
Etappengebiet)  an  einem  von  der  Militärbehörde  eingerichteten  Lehrgange  für  Hufschmiede
mit  Erfolg  teilgenommen  haben  und  sich  hierüber  durch  ein  Zeugnis  ausweisen  können,
bedürfen  zum  selbständigen  Betriebe  des  Hufbeschlaggewerbes  keines  weiteren  Prüfungszeugnisses.

München,  den  29.  März  1917.

Ludwig.

Dr.  v.  Srettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Völk.
        <pb n="86" />
        68

Nr.  9007.
Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

fl.  Staatsministerinm  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Seine  Majestät  der  König  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  20.  März  1917
anzuordnen  geruht,  daß  beginnend
I.  vom  1.  Mai  1917  das  Forstamt  Gräfenberg  aufgelöst  und  dafür  eine  dem
Forstamte  Betzenstein  zu  unterstellende  exponierte  Forstamtsassessorstelle  in  Gräfenberg
errichtet  werde,
II.  vom  1.  Juli  1917
a)  das  Forstamt  Schwarzach,  sowie  die  dortige  Forstassistentenstelle  aufgelöst,
b)  die  Amtsassessorstelle  beim  Forstamte  Schwarzach  an  das  Fortstamt  Deggendorf
  verlegt,
Tc)  eine  dem  Forstamt  Deggendorf  zu  unterstellende  Försterstelle  in  Schwarzach
errichtet,
d)  der  bisher  dem  Forstamte  Schwarzach  unterstellte  Försterbezirk  Mitterfels
samt  dessen  Waldungen  dem  Forstamte  Kötzting  und
e)  der  Forstamtsassessorbezirk  Osterhofen  sowie  die  Waldungen  in  den  südlich  der
Donau  gelegenen,  seither  zum  Spezialbezirk  des  Forstamts  Deggendorf  gehörigen
Gemeindebezirken  samt  der  Waldwärterstelle  in  Plattling  dem  Forstamte  Seestetten
  zugeteilt  werden.

München,  den  22.  März  1917.

v.  Brrunig.
        <pb n="87" />
        LW

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  18.

München,  den  4.  April  1917.

 

 

 

Inhalt:
Gesetz  vom  31.  März  1917  zur  Abänderung  des  Umlagengesetzes  —  Ausführungsgesetz  vom  31.  März  1917
zum  Gesetze,  die  Beseitigung  von  Tierkadavern  betreffend,  vom  17.  Juni  1911.  —  Bekanntmachung  vom

30.  März  1917,  die  Einführung  von  Dienstwertzcichen  für  den  amtlichen  Verkehr  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  2.  April  1917  wegen  des  Erlasses  von  Landesstempelabgaben  und  Gebühren  für  die  Beurkundung
  und  Sicherstellung  von  Darlehen  zur  Zeichnung  von  Kriegsanleihen.

 

 

Gesetz  zur  Abänderung  des  Umlagengesetzes.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  BRhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.

Artikel  2  des  Umlagengesetzes  vom  14.  August  1910  erhält  folgenden  Absatz  IV:;
Steuernachlässe  bewirken  die  entsprechende  Minderung  oder  Aufhebung  der

Gemeindeumlagenpflicht.
21
        <pb n="88" />
        70

Art.  2.
Diese  Bestimmung  wirkt  vom  1.  Januar  1917  an.

Gegeben  zu  München,  den  31.  März  1917.

Ludwig.

Dr.  Eraft  v.  Dertling.  v.  Thelemann.  v.  Preunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Srettreich.
v.  Pellingrath.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialdirektor
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

Ausführungsges  etz  zum  Gesetze,  die  Beseitigung  von  Tierkadavern  betreffend,  vom  17.  Juni  1911.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Gayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
serzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

 

Einziger  Artikel.

Durch  ober--,  distrikts=  oder  ortspolizeiliche  Vorschriften  können  für  die  unschädliche
  Beseitigung  von  Tierkadavern  und  Tierkadaverteilen  weitergehende  Anordnungen,
  als  in  §  1  Abs.  1  und  §  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beseitigung
von  Tierkadavern,  vom  17.  Juni  1911  enthalten  sind,  getroffen  und  das  Abdeckereiwesen
  einschließlich  des  Betriebs  der  Anlagen  zur  gewerbsmäßigen  Beseitigung
oder  Verarbeitung  von  Kadavern  und  tierischen  Teilen  in  Abweichung  von  der
Gewerbeordnung  geregelt  werden.

Gegeben  zu  München,  den  31.  März  1917.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  u.  Kuilling.  Dr.  v.  Prettreich.
v.  Hellingrath.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialdirektor
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
        <pb n="89" />
        Nr.  18.  71

Nr.  1210a  6.

Bekanntmachung,  die  Einführung  von  Dienstwertzeichen  für  den  amtlichen  Verkehr  betreffend.
fl.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

In  den  Beilagen  1—3  der  Bekanntmachung  vom  25.  Juli  1916  (GVl.  S.  179)
sind  nachzutragen:
1.  Im  Verzeichnis  I:

 

 

Spalte  a  Spalte  b
Inn.  6  Verband  der  bayerischen  Arbeitsnachweise.

2.  Im  Verzeichnis  II:

 

l
Spalte  a!  Spalte  b  Spalte  c

Inn.  Arbeitsämter  (städtische,  gemeind-  1I  u.  III
liche,  distriktive)

Inn.  Hauptarbeitsämter  1  u.  III
Inn.  Loandesstelle  für  den  öffentlichen  I  u.  III
Arbeitsnachweis

3.  Im  Verzeichnis  III

die  Arbeitsämter  (städtische,  gemeindliche,  distriktive),

die  Hauptarbeitsämter  (Städtische  Arbeitsämter  Augsburg,  Bamberg,  Ludwigshafen  a.  Rh.,
München,  Nürnberg,  Regensburg,  Straubing,  Würzburg),

die  Landesstelle  für  den  öffentlichen  Arbeitsnachweis  (Städt.  Arbeitsamt  München).

München,  den  30.  März  1917.
Dr.  v.  BPrettreich.
        <pb n="90" />
        72
Nr.  10104.

Bekanntmachung  wegen  des  Erlasses  von  Landesstempelabgaben  und  Gebühren  für  die  Be—
urkundung  und  Sicherstellung  von  Darlehen  zur  Zeichnung  von  Kriegsanleihen.

fl.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.

Die  Regierungsfinanzkammern  werden  ermächtigt,  die  Landesstempel  und  Gebühren  für
die  Beurkundung  oder  Sicherstellung  von  Darlehen,  die  zur  Anschaffung  von  Reichskriegsanleihen
  aufgenommen  werden,  auf  Antrag  niederzuschlagen  oder  zu  erstatten,  sofern  die
Verwendung  des  Darlehens  zu  diesem  Zwecke  nachgewiesen  ist.

München,  den  2.  April  1917.

v.  Thelemann.  v.  Sreunig.
        <pb n="91" />
        Geseh=  und  Verordunngscgut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  19.

Munchen,  den  10.  April  1917.

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  28.  März  1917,  das  Karl  Freiherr  von  Thüngen'sche  Familienfideikommiß  betreffend.

 

 

 

Bekanntmachung,  das  Karl  Freiherr  von  Thüngen'sche  Familienfideikommiß  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bapern.

Von  dem  K.  Oberlandesgerichte  Bamberg  wird  unter  Bezugnahme  auf  das  Ausschreiben

in  dem  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatte  für  das  Königreich  Bayern  für  1915  Nr.  57  S.  693

beurkundet,  daß  der  Stifter  des  Fideikommisses  Herr  Gutsbesitzer  und  derzeitiger  Landratspräsident

  Karl  Freiherr  von  Thüngen  in  Roßbach  durch  schriftliche  Erklärung  vom

März  1917  bezüglich  der  von  ihm  in  das  „Karl  Freiherr  von  Thüngen'sche
Familienfideikommiß“  einverleibten  beweglichen  Sachen  bestimmt  hat:

1.  Die  große  Ausstattungstruhe  soll  nach  dem  Aussterben  seines  Mannesstammes

an  das  Luitpold-Museum  in  Würzburg  übergehen.
22
        <pb n="92" />
        74

2.  Erlischt  die  Nachkommenschaft  seiner  Tochter  Hertha  Gräfin  Bernstorff  vor  dem
Erlöschen  der  männlichen  Nachkommenschaft  der  Freiherrn  von  Thüngen  Lutzischer
und  Andreasischer  Linie,  dann  sollen  die  gesamte  Bücherei  ungeteilt  und  unteilbar,
ferner  sämtliche  Familienbilder  auf  den  Besitzer  des  Schlosses  Roßbach  übergehen.

3.  Das  gesamte  Mobiliar  soll  nicht  in  den  Besitz  der  Gemeinden  Roßbach  und
Zeitlofs  übergehen,  vielmehr  soll  der  letzte  Fideikommißbesitzer  frei  darüber  verfügen
  können,  vorbehaltlich  der  Anordnungen  unter  Nr.  1  und  2.

Diese  Ergänzung  der  Stiftungsurkunde  wird  nach  beendigter  Instruktion  und  Prüfung
gemäß  §  29  des  Fideikommißediktes  bestätigt,  in  die  Fideikommißmatrikel  eingetragen  und
durch  das  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  bekannt  gemacht.

Bamberg,  den  28.  März  1917.

K.  Oberlandesgericht.
v.  Marth.
        <pb n="93" />
        Gesetzsund  Verordunngs-gut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  20.

München,  den  11.  April  1917.
Inhal  t:

Bekanntmachung  vom  6.  April  1917,  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  6.  April  1917,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.

 

 

 

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  betreffend.
K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVl.  1909  S.  29)  wird,  wie  folgt,
geändert:
Dr.  la.  Sprengstoffe
Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel
3.  Gruppe  Cc.
In  der  Anmerkung  am  Fuße  der  Seite  wird  hinter  „Oranit“  in  neuer  Zeile  nachgetragen:

Petroalbit.

Abschnitt  D.  Beförderungemittel

Im  Abs.  (3)  wird  am  Ende  des  Unterabsatzes  k  ein  Sternchen  ')  und  am  Fuße  der

Seite  folgende  Anmerkung  gesetzt:
23
        <pb n="94" />
        76

*)  Während  des  Krieges  müssen  die  beladenen  Wagen  statt  der  schwarzen  Flaggen  vom  Absender
  beschaffte,  etwa  15  cm  hohe  und  18  cm  breite  schwarze  Pappe=  oder  Blechtafeln  mit  aufgedrucktem
  weißen  „P“  tragen,  die  an  den  Wagentüren  durch  Schraubenhaken  zu  befestigen  sind.

Dr.  Id.  Derdichrere  und  verflössigre  Gase
Abschnitt  A.  Art  der  Packgefäße

Absatz  c  wird  gefaßt:

c)  Bei  Azetylenlösungen  (iffer  2)  müssen  die  Gefäße  ganz  ausgefüllt  sein
mit  einer  feinporigen,  gleichmäßig  verteilten  Masse,  die

1.  die  eisernen  Gefäße  nicht  angreift  und  weder  mit  dem  Lösungsmittel  für
Azetylen  (Azeton)  noch  mit  diesem  selbst  schädliche  Verbindungen  eingeht,

2.  auch  bei  längerem  Gebrauch  und  bei  Erschütterungen  nicht  zusammensinkt
oder  gefährliche  Hohlräume  bildet,

3.  mit  Sicherheit  verhindert,  daß  explosionsähnliche  Zersetzungen  des  Azetylens
selbst  bei  hohen  Wärmegraden  und  heftigen  Stößen  eintreten  oder  sich  durch
die  Masse  fortpflanzen.

Es  darf  nur  so  viel  von  dem  Lösungsmittel  eingefüllt  werden,  daß  sich  die  durch  Aufnahme
  des  Ajzetylens  und  durch  Steigerung  der  Wärme  auf  400  eintretende  Volumenvergrößerung
  gefahrlos  vollziehen  kann.  Hierbei  darf  der  innere  UÜberdruck  ⅜8  des  Probedrucks
  nicht  übersteigen.

Abschnitt  E.  Füllung  der  Gefäße

Im  Abs.  (1)  wird  am  Ende  hinter  200  ein  Sternchen  ')  und  am  Fuße  der  Seite
folgende  Anmerkung  gesetzt:

*)  Während  des  Krieges  dürfen  Kohlensäureflaschen  mit  Wasserstoff  gefüllt  werden,  wenn
der  Füllungsdruck  125  Atmosphären  nicht  übersteigt.

Abschnitt  F.  Sonstige  Vorschriften

Im  Abs.  (2)  wird  am  Ende  des  zweiten  Satzes  ein  Sternchen?")  und  am  Fuße  der
Seite  folgende  Anmerkung  gesetzt:

*)  Die  während  des  Krieges  mit  Wasserstoff  gefüllten  Kohlensäureflaschen  [s.  Anmerk.  zu
Abs.  (1)]  bedürfen  keiner  Schutzkappe.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  6.  April  1917.

J.  V.
Staatsrat  v.  Endres.
        <pb n="95" />
        Nr.  20.  77

–––-¾+áqG  Ô“*  —

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.
M.  Staatlsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  ist  durch  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  30.  März  1917  mit  Wirkung  für  den  Postverkehr  zwischen  Bayern,
dem  Reichspostgebiete  und  Württemberg,  wie  folgt,  geändert  worden:

1.  Im  8  18a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  v  unter  B  und  C  folgende  Fassung:

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,
werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914
bis  einschließlich  28.  Juli  1917  eingetreten  ist,
am  31.  Juli  1917;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  28.  Juli  1917  eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  nach
der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,
daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten
Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt
  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos
bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die
verlängerte  Protestfrist"  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags  auszudrücken.
Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme
  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung
des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle
deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in
den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels"
einzutragen  „nebst  Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,
nämlich  tn.  ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu
berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des
Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,
so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme  und  der  Zinsen
ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht
gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.
        <pb n="96" />
        78

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser
ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der
Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der
Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung
behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Juli  1917
(Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  6.  April  1917.

J.  V.
Staatsrat  v.  Endres.
        <pb n="97" />
        Gesetz  und  Verudunzsguat!

Königreich  Bayern.

 

Nr.  21.

München,  den  20.  April  1917.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  24.  März  1917,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  31.  März  1917,  die  Verkehrsordnung  der  Pferdeposten  betreffend.

 

 

Nr.  23/731
PIII.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  betreffend.
K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  nachfolgend  —  Siehe  Beilage  —  die  Postordnung
für  das  Königreich  Bayern  mit  dem  Beifügen  veröffentlicht,  daß  sie  an  Stelle  der  unter  dem
27.  März  1900  (GWVl.  Nr.  17  vom  30.  März  1900)  bekannt  gegebenen  Postordnung

und  der  hiezu  erlassenen  Nachträge  mit  Geltung  für  den  inneren  bayerischen  Verkehr  am
1.  Mai  1917  in  Kraft  tritt.

München,  den  24.  März  1917.

v.  Seidlein.
24
        <pb n="98" />
        80

Nr.  23/561
Al,  I—DA  V,3.

 

Bekanntmachung,  die  Verkehrsordnung  der  Pferdeposten  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  des  §  68  Abs.  2  der  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  wird  nachstehende
  Verkehrsordnung  der  Pferdeposten  erlassen:

I.  Postomnibus=  und  Karriolfahrten.
§  1.
Voraussetzungen  der  Beförderung.
Die  Beförderung  findet  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  Beförderungsmittel  und  der
vorhandenen  Plätze  statt.
Ausnahmen  werden  durch  die  Oberpostdirektionen  festgesetzt.

§  2.
Von  der  Beförderung  ausgeschlossene  Personen.

I.  Von  der  Beförderung  sind  ausgeschlossen:

1.  Personen  mit  ansteckenden  Krankheiten  oder  solche  Personen,  deren  Zustand  den
Mitreisenden  lästig  fallen  würde,

2.  Personen,  die  die  vorgeschriebene  Ordnung  nicht  beachten,  den  Anordnungen  der
Beamten  sich  nicht  sügen,  durch  ihr  Benehmen  oder  durch  Unreinlichkeit  Mitreisende
  belästigen  würden,

3.  Gefangene,

4.  Kinder  unter  1  Meter  Körpergröße  ohne  Begleitung,

5.  Personen,  die  geladene  Schußwaffen  mit  sich  führen.

II.  Personen,  die  während  der  Fahrt  von  der  Beförderung  ausgeschlossen  werden,
haben  keinen  Anspruch  auf  Erstattung  des  Fahrgelds  oder  der  Gepäckgebühr.

Personen,  die  an  einer  ansteckenden  Krankheit  erkrankt  waren  oder  einer  solchen  Krankheit
  verdächtig  sind,  können  zur  Beförderung  zugelassen  werden,  wenn  der  für  die  Abfahrtstelle
  zuständige  Arzt  die  Zulässigkeit  der  Beförderung  bescheinigt.

III.  Die  Mitführung  von  Hunden  ist  gestattet,  wenn  eine  Belästigung  von  Mitreisenden
  nicht  zu  befürchten  ist.

IV.  Über  den  Ausschluß  von  der  Beförderung,  ferner  über  die  Zulässigkeit  der  Mitführung
  von  Hunden  entscheidet  in  zweifelhaften  Fällen  der  zuständige  Postbeamte  nach
pflichtgemäßem  Ermessen.
        <pb n="99" />
        Nr.  21.  81

83.
Fahrten.

I.  Zur  Beförderung  dienen  die  regelmäßig  nach  bestimmtem  Fahrplan  und  die  nach
Bedarf  verkehrenden  Fahrten.

Die  Ausführung  von  Bedarfsfahrten  unterliegt  dem  Ermessen  der  Postbehörde.

II.  Die  Fahrpläne  sind  vor  ihrem  Inkrafttreten  zu  veröffentlichen  und  rechtzeitig  bei
den  Postanstalten  und  den  Fahrkartenverkaufstellen  der  Linie  auszuhängen.  Aus  ihnen
müssen  die  Halteplätze,  Fahrzeiten  und  Fahrpreise  hervorgehen.

Für  die  Durchführung  des  Betriebs  sind  ausschließlich  die  ausgehängten  Fahrpläne
maßgebend.

§  4.
Fahrpreise.

I.  Die  Fahrpreise  werden  nach  den  von  der  Postverwaltung  bestimmten  Sätzen  erhoben.

II.  Für  Bedarfsfahrten  gelten  die  gleichen  Fahrpreise  wie  für  fahrplanmäßige  Fahrten.

III.  Fahrgäste,  die  den  Wagen  zwischen  zwei  Haltestellen  besteigen,  haben  den  Fahrpreis
zu  entrichten,  der  sich  von  der  unmittelbar  rückliegenden  Haltestelle  aus  berechnet.  Ist  das
Reiseziel  zwischen  zwei  Haltestellen  gelegen,  so  hat  der  Reisende  den  Fahrpreis  bis  zu  der
unmittelbar  auf  das  Reiseziel  folgenden  Haltestelle  zu  entrichten.

IV.  Für  Kinder  unter  1  Meter  Körpergröße  wird  Fahrgeld  nicht  erhoben,  wenn  sie
einen  eigenen  Platz  im  Wagen  nicht  einnehmen,  sondern  auf  dem  Schoß  einer  erwachsenen

Person,  unter  deren  Obhut  sie  reisen,  mitgenommen  werden.  Ein  Erwachsener  kann  nur
ein  Kind  unentgeltlich  mitnehmen.

8  5.
Fahrkarten.

I.  Der  Reisende  erhält  gegen  Entrichtung  des  Fahrpreises  eine  Fahrkarte.

II.  Die  Fahrkarte  berechtigt  zu  der  Fahrt,  für  die  sie  gelöst  ist.

III.  Die  Fahrkarten  sind  nicht  übertragbar.

IV.  Es  ist  Sache  des  Reisenden,  die  Fahrkarte  auf  ihre  Richtigkeit  zu  prüfen.

V.  Die  Fahrkarten  werden  von  den  an  der  Strecke  gelegenen  Postanstalten  verkauft.
Weitere  Fahrkartenverkaufstellen  werden  von  der  Oberpostdirektion  bestimmt.

VI.  Reisende,  die  an  Haltestellen  ohne  Postanstalt  oder  ohne  Fahrkartenverkaufstelle
zugegangen  sind,  haben  beim  Wagenführer  einen  Zwischenfahrschein  zu  lösen;  sie  erhalten
bei  der  nächsten  Postanstalt  oder  Fahrkartenverkaufstelle  gegen  den  Zwischenfahrschein  die

Fahrkarte.
24°
        <pb n="100" />
        82

VII.  Der  Verkauf  der  Fahrkarten  findet  am  Tage  der  Fahrt  statt.  Die  Fahrkarten
werden  während  der  Geschäftsstunden  der  Postanstalten  und  Fahrkartenverkaufstellen,  bei
Abgang  einer  Fahrt  außerhalb  dieser  Stunden  während  der  Stunde  vor  der  Abfahrtzeit
verkauft.

Gegen  Entrichtung  einer  Vorverkaufsgebühr  von  20  Pf.  können  jedoch  Fahrkarten  auch
bereits  am  Tage  vor  der  Fahrt  gekauft  werden.

Vorausbestellungen  von  Fahrkarten  auf  schriftlichem,  telegraphischen  oder  telephonischen
Wege  können  nur  berücksichtigt  werden,  wenn  bei  der  Postanstalt  oder  Fahrkartenverkaufstelle,
bei  der  die  Vorausbestellung  erfolgt,  der  Fahrpreis  vollständig  einbezahlt  ist.

VIII.  Die  Postanstalten  und  Fahrkartenverkaufstellen  können  verlangen,  daß  das  Fahrgeld
abgezählt  entrichtet  wird.  Außer  den  gesetzlichen  Zahlungsmitteln  ist  in  den  Grenzbezirken
auch  das  in  den  Nachbarländern  gesetzlichen  Kurs  besitzende  Gold-,  Silber=  und  Papiergeld
anzunehmen.  Den  Annahmekurs  setzt  die  Post  fest  und  gibt  ihn  durch  Schalteraushang
bekannt.

IX.  Die  Ausgabe  von  Fahrkarten  ist  auf  die  Anzahl  der  Plätze  beschränkt.

X.  An  Zwischenorten  und  während  der  Fahrt  können  Reisende  nur  für  den  Fall  angenommen
  werden,  daß  in  dem  Wagen  noch  freie  Plätze  vorhanden  sind.

XI.  Bei  größerem  Andrange  von  Reisenden  werden  die  Fahrkarten  für  die  weitere
Strecke  vor  den  Fahrkarten  für  die  kürzere  Strecke  abgegeben.

XII.  Die  Fahrkarte  ist  beim  Einsteigen  sowie  jederzeit  während  der  Fahrt  den  sich
ausweisenden  Beamten  auf  deren  Verlangen  vorzuzeigen  und  beim  Verlassen  des  Wagens
an  den  Wagenführer  abzugeben.

XIII.  Fahrkarten,  die  unbefugt  abgeändert  worden  sind,  werden  als  ungültig  eingezogen.

8  6.
Zurücknahme  der  Fahrkarten.

J.  Kann  die  Post  die  durch  Annahme  des  Reisenden  eingegangene  Verbindlichkeit  ohne
dessen  Verschulden  nicht  erfüllen,  oder  kann  der  Reisende  an  der  Fahrt,  zu  der  die  Fahrkarte
  berechtigt,  nicht  teilnehmen,  so  wird  dem  Reisenden  auf  schriftlichen  oder  mündlichen
Antrag  der  Fahrpreis  zurückerstattet.

II.  Die  Rückerstattung  erfolgt  gegen  Rückgabe  der  Fahrkarte  und  gegen  Bescheinigung
mit  demjenigen  Betrage  des  Fahrpreises,  der  von  dem  Reisenden  für  die  nicht  zurückgelegte
Strecke  erhoben  wurde.
        <pb n="101" />
        Nr.  21.  83

§  7.
Ausführung  der  Fahrten.

I.  Der  Reisende  hat  sich  zum  Antritt  der  Reise  an  der  im  Fahrplane  bezeichneten
Haltestelle  rechtzeitig  einzufinden  und  nach  Eintreffen  am  Reiseziele  den  Wagen  zu  verlassen.

II.  Reisende  mit  Fahrkarten  für  die  längere  Strecke  haben  hinsichtlich  der  Wahl  des
Platzes  den  Vorzug  vor  Reisenden  mit  Fahrkarten  für  die  kürzere  Strecke.  Über  Meinungsverschiedenheiten
  der  Reisenden  wegen  der  von  ihnen  einzunehmenden  Plätze  entscheidet  der
Absfertigungsbeamte,  bei  dessen  Abwesenheit  der  Wagenführer.

III.  Der  Reisende  darf  beim  Einsteigen  für  sich  und  jede  mit  ihm  reisende  Person  je
einen  Platz  belegen.  Für  Kinder  unter  1  Meter  Körpergröße,  die  in  Begleitung  erwachsener
Personen  ohne  eigene  Fahrkarte  reisen,  darf  kein  Platz  belegt  werden.

IV.  Wer  seinen  Platz  verläßt,  ohne  ihn  zu  belegen,  verliert  den  Anspruch  darauf.

V.  Wer  die  Abfahrt  versäumt  oder  an  Zwischenorten  den  Wagen  verläßt,  ohne  zur
Abfahrtzeit  wieder  zurückgekehrt  zu  sein,  hat  keinen  Anspruch  auf  Erstattung  des  Fahrgelds
und  der  Gepäckgebühr.  Das  Reisegepäck  wird  in  solchen  Fällen  bis  zu  der  Postanstalt
befördert,  auf  die  die  Fahrkarte  lautete,  und  dort  aufbewahrt,  bis  darüber  Bestimmung
getroffen  wird.

VI.  Personen,  die  nach  §  2  Abs.  I  Ziff.  2  von  der  Fahrt  ausgeschlossen  werden
mäüssen,  können  erforderlichenfalls  mit  Beihilfe  der  Polizeiorgane  aus  dem  Wagen  entfernt
werden.

VII.  Das  Rauchen  ist  in  den  geschlossenen  Wagen  untersagt,  wenn  von  Mitreisenden
hiegegen  Einspruch  erhoben  wird.

VIII.  Die  Fenster  dürfen  auf  beiden  Seiten  des  Wagens  gleichzeitig  nur  mit  Zustimmung
  aller  Reisenden  geöffnet  werden.  Auf  Verlangen  auch  nur  eines  Reisenden  sind
bei  kalter  oder  stürmischer  Witterung  alle  Fenster  geschlossen  zu  halten.

IX.  Die  durch  Beschädigung  oder  Verunreinigung  der  Wagen  und  deren  Ausstattungsgegenstände
  entstehenden  Kosten  sind  zu  ersetzen.  Die  Post  kann  sofortige  Zahlung  oder
Sicherheitsleistung  verlangen.

X.  Unterbrechung  der  Fahrt  ist  nicht  zulässig.

XI.  Die  verspätete  Abfahrt  oder  Ankunft  oder  das  Ausfallen  einer  Fahrt  begründet
keinen  Anspruch  auf  Entschädigung.

XII.  Zurückgelassene  Gegenstände  unterliegen  im  Falle  der  Unanbringlichkeit  den  Bestimmungen
  der  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  über  unbestellbare  Postsendungen

E  45).
        <pb n="102" />
        84

88.
Reisegepäck.

I.  Jedem  Reisenden  ist  die  Mitnahme  von  Reisegepäck  insoweit  unbeschränkt  gestattet,
als  die  einzelnen  Gegenstände  zur  Versendung  mit  der  Post  geeignet  sind.

II.  Kleine  Gegenstände,  die  ohne  Belästigung  der  anderen  Reisenden  im  Personenraum
  untergebracht  werden  können,  dürfen  die  Reisenden  unter  eigener  Aufsicht  bei  sich
führen.  Gefährliche  Gegenstände,  insbesondere  geladene  Schußwaffen,  ferner  explosionsgefährliche,
  leicht  entzündliche,  ätzende,  übelriechende  Stoffe  u.  dgl.  sind  von  der  Mitnahme
ausgeschlossen.  Der  Zuwiderhandelnde  haftet  für  jeden  hieraus  entstehenden  Schaden.  Das
Postpersonal  ist  berechtigt,  von  der  Beschaffenheit  der  mitgenommenen  Gegenstände  sich  zu
überzeugen.  Personen,  die  in  Ausübung  des  öffentlichen  Dienstes  eine  Schußwaffe  führen,
ferner  Jäger  dürfen  Handmunition  mitnehmen.  «

Anderes  Reisegepäck  muß  der  Postanstalt  zur  Verladung  übergeben  werden.  Die
Übergabe  an  den  Wagenführer  ist  an  Orten  mit  Postanstalt  unzulässig.

Fahrräder  werden  als  Reisegepäck  nur  nach  Maßgabe  des  verfügbaren  Laderaums  und
auf  Haftung  der  Reisenden  angenommen.  Als  Gewicht  eines  Fahrrads  werden  für  die
Berechnung  der  Gepäckgebühr  (IX)  20  Kilogramm  zugrunde  gelegt.  Die  Bestimmungen
über  das  Freigewicht  (IX)  finden  auf  Fahrräder  keine  Anwendung.

III.  Das  Reisegepäck  muß,  soweit  es  von  den  Reisenden  nicht  im  Personenraume
mitgeführt  werden  darf,  spätestens  15  Minuten  vor  der  Abfahrt  unter  Vorzeigung  der
Fahrkarte  bei  der  Postanstalt  eingeliefert  werden.  Erfolgt  die  Einlieferung  später,  so  hat
der  Reisende  auf  die  Mitbeförderung  des  Gepäcks  nur  dann  zu  rechnen,  wenn  durch  dessen
Annahme  und  Verladung  der  Abgang  der  Post  nicht  verzögert  wird.  Soweit  Reisende
von  einer  Post  auf  die  andere  oder  von  einem  Bahnzug  auf  die  Post  unmittelbar  übergehen,
  wird  das  Gepäck  stets  angenommen,  solange  es  überhaupt  noch  möglich  ist,  den
Reisenden  zu  der  Weiterfahrt  mit  der  Post  anzunehmen.

IV.  Der  Reisende  erhält  über  das  eingelieferte  Reisegepäck  auf  der  Fahrkarte  eine
Bescheinigung.

V.  Das  Reisegepäck  wird  nur  für  den  Wagen  zur  Beförderung  angenommen,  den  der
Reisende  selbst  zur  Fahrt  benützt.  ·

VI.  Dem  Reisenden  kann  die  Verfügung  über  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck
nur  während  des  Aufenthalts  an  Orten  mit  Postanstalt  und  nur  gegen  Aushändigung  der
Fahrkarte  gestattet  werden.

Die  Reisenden  sind  verpflichtet,  der  zoll-  oder  steueramtlichen  und  der  polizeilichen  Ab—
fertigung  des  Reisegepäcks  beizuwohnen.  Für  den  durch  Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift
entstehenden  Schaden  wird  ein  Ersatz  nicht  geleistet.
        <pb n="103" />
        Nr.  21.  85

VII.  Das  Reisegepäck  wird  gegen  Rückgabe  der  Fahrkarte  ausgeliefert.  Die  Post  ist
nicht  verpflichtet,  die  Berechtigung  des  Inhabers  der  Fahrkarte  zu  prüfen.

Der  Inhaber  der  Fahrkarte  ist  berechtigt,  am  Bestimmungsorte  die  Auslieferung  des
Reisegepäcks  zu  verlangen,  sobald  die  zur  Bereitstellung  des  Reisegepäcks  und  etwa  zur  zolloder
  steueramtlichen  oder  polizeilichen  Abfertigung  des  Reisegepäcks  erforderliche  Zeit  abgelaufen
  ist.

Wird  die  Fahrkarte  nicht  beigebracht,  so  ist  die  Post  zur  Auslieferung  des  Reisegepäcks
  nur  verpflichtet,  wenn  die  Empfangsberechtigung  glaubhaft  gemacht  wird;  auch  kann
Sicherheitsleistung  verlangt  werden.

VIII.  Der  Reisende  hat  das  Gepäck  in  der  Regel  sogleich  nach  Ankunft  am  Bestimmungsort
  und  nach  Bereitstellung  des  Reisegepäcks  in  Empfang  zu  nehmen.  Will  der
Reisende  sein  Gepäck  erst  später  abholen,  was  alsdann  innerhalb  der  gewöhnlichen  Geschäftsstunden
  zu  geschehen  hat,  so  wird  das  Reisegepäck  inzwischen  von  der  Postanstalt  in  Verwahrung
  genommen.  Lagergeld  wird  hiefür  nicht  erhoben.

IX.  Für  die  Mitnahme  des  Reisegepäcks,  das  der  Postanstalt  zur  Verladung  übergeben
  wurde,  hat  der  Reisende  eine  Gepäckgebühr  nach  folgenden  Grundsätzen  zu  entrichten:

15  Kilogramm  Reisegepäck  werden  gebührenfrei  befördert.

Für  das  Mehrgewicht  des  Reisegepäcks  ist  bei  der  Einlieferung  eine  Gepäckgebühr  zu
entrichten.  Diese  beträgt  nach  Maßgabe  derjenigen  Entfernung,  die  der  Fahrgelderhebung
zugrunde  gelegt  wird,  für  jedes  Kilogramm  oder  den  überschießenden  Teil  eines  Kilogramms:

a)  bei  Beförderungen  bis  75  Kilometer  5  Pf.,  mindestens  25  Pf.,
b)  bei  Beförderungen  über  75  Kilometer  10  Pf.,  mindestens  50  Pf.

X.  Ist  das  Gepäck  mehrerer  Reisenden  zusammengepackt,  so  haben  diese  auf  Berechnung
  des  Freigewichts  nach  der  Anzahl  der  Personen  und  auf  Abzug  des  Gesamtfreigewichts
von  der  Gepäckgebühr  nur  dann  Anspruch,  wenn  sie  zu  einer  und  derselben  Familie  oder
zu  einem  und  demselben  Hausstande  gehören.

XI.  Die  Zurückerstattung  der  Gepäckgebühr  regelt  sich  nach  den  gleichen  Grundsätzen
wie  die  Zurückerstattung  des  Fahrgelds.

II.  Postbotenfahrten.
§  9.
Beförderungsbedingungen.

Die  Meldung  zur  Reise  erfolgt  bei  dem  fahrenden  Postboten.  Dieser  entscheidet  über
die  Mitnahme  der  Reisenden.  Fahrkarten  werden  nicht  ausgegeben.
        <pb n="104" />
        86

Die  Bestimmungen  über  die  Fahrpreise  und  die  Zurückerstattung  des  Fahrgelds  finden
sinngemäß  Anwendung.

Inwieweit  eine  Mitbeförderung  von  Reisegepäck  stattfinden  darf,  wird  vom  fahrenden
Postboten  festgesetzt.  Eine  Gebühr  für  die  Beförderung  des  Reisegepäcks  wird  nicht  erhoben.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  Mai  1917  in  Kraft.

München,  den  31.  März  1917.

v.  Leidlein.
        <pb n="105" />
        beilage  zum  Gesetz-  und  Verordnungs-Blatt  für  das  Königreich  Bayern  Ur.  21.

Postordnung  für  das  Rönigreich  Bayern

vom  24.  März  1017.

I.  Dostsendungen.

1.

Allgemeines.
I.  Befördert  werden:
a)  1.  Briefe  ohne  Wertangabe  bis  250  Gramm  einschl.,

2.  Postkarten,

3.  Drucksachen  bis  1  Kilogramm  einschl.,  Blindenschriftsendungen  bis  Kilogramm
  einschl.,
Geschäftspapiere  bis  1  Kilogramm  einschl.,
Warenproben  bis  500  Gramm  einschl.,
mit  Dienstmarken  frankierte  Aktenpakete  bis  500  Gramm  einschl.,
Briefe  mit  Wertangabe  (Wertbriefe)  bis  250  Gramm  einschl.,
Pakete  ohne  und  mit  Wertangabe,  die  nach  ihrem  Inhalt  und  Gewicht  sowie
nach  ihrer  äußeren  Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Post  geeignet  sind,

6!)  Postanweisungen.

Die  zu  a)  aufgeführten  Sendungen  werden  unter  der  Bezeichnung  „Briefpostsen
dungen“,  die  zu  b)  aufgeführten  Sendungen  unter  der  Bezeichnung  „Paketpostsendungen“
zusammengefaßt.

II.  Ob  Einschreibung,  Nachnahme  usw.  zulässig  ist,  richtet  sich  nach  den  Vorschriften
der  folgenden  Paragraphen.

III.  Soweit  die  Briefpostsendungen  und  Pakete  nicht  unter  Einschreibung  oder  Wertangabe
  befördert  werden,  werden  sie  als  „gewöhnliche“  bezeichnet.

IV.  Die  Sendungen  müssen  den  für  ihre  Gattung  nachstehend  festgesetzten  Bestimmungen
entsprechen.

)

———--1
        <pb n="106" />
        e

8§  2.
Bon  der  Postheförderung  ausgeschlossene  Gegenstände.

I.  Sendungen,  deren  Außenseite  oder  Inhalt,  soweit  offensichtlich,  gegen  die  Gesetze  verstößt
  oder  aus  Rücksichten  des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für  unzulässig  erachtet
wird,  sind  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen.

II.  Zur  Versendung  mit  der  Post  dürfen  ferner  nicht  aufgegeben  werden:  Gegenstände,
deren  Beförderung  mit  Gefahr  verbunden  ist,  namentlich  alle  durch  Reibung,  Luftzudrang,
Druck  oder  sonst  leicht  entzündlichen  Sachen,  sowie  ätzende  Flüssigkeiten.

III.  Besteht  der  Verdacht,  daß  Sendungen  Gegenstände  der  zu  II  genannten  Art  enthalten,
so  können  die  Postanstalten  vom  Absender  die  Angabe  des  Inhalts  verlangen  und,  wenn  diese
verweigert  wird,  die  Annahme  der  Sendungen  ablehnen.

IV.  Wer  derartige  Sachen  (II)  unter  unrichtiger  Angabe  oder  mit  Verschweigen  des  Inhalts  aufgibt,
  hat  —  vorbehaltlich  der  Bestrafung  nach  den  Gesetzen  —  für  jeden  entstehenden  Schaden  zu  haften.

V.  Die  Postanstalten  sind  befugt,  die  Annahme,  Beförderung  und  Zustellung  von
Sendungen  abzulehnen,  wenn  sie  an  den  Bestimmungsort  mit  den  vorhandenen  Postverbindungen
und  Postbeförderungsmitteln  nicht  zugeführt  werden  können.

§3.
Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände.

I.  Pakete,  die  Flüssigkeiten  oder  dem  schnellen  Verderb  unterliegende  Sachen  enthalten
oder  aus  unförmlich  großen  Gegenständen  bestehen  oder  das  Gewicht  von  50  Kilogramm  im
einzelnen  überschreiten,  können  von  den  Postanstalten  zurückgewiesen  werden.  Das  gleiche  gilt  von.
Paketen  mit  lebenden  Tieren;  bei  diesen  letzteren  Sendungen  hat  der  Absender  sowohl  auf  der
Paketkarte  (§  7)  als  auch  auf  dem  Pakete  selbst  durch  einen  Vermerk  Bestimmung  zu  treffen,
was  mit  der  Sendung  geschehen  soll,  wenn  der  Empfänger  sie  nicht  binnen  24  Stunden  nach  postamtlicher
  Benachrichtigung  annimmt  oder  wenn  sie  aus  einem  anderen  Grund  unbestellbar  wird.
Dieser  Vermerk  muß,  je  nach  der  Wahl  des  Absenders,  lauten:

„Wenn  unbestellbar,  zurück“,

oder
„Wenn  unbestellbar,  an  N.  in  N."“

oder
„Wenn  unbestellbar,  verkaufen"“,
oder
„Wenn  unbestellbar,  telegraphische  Nachricht  auf  meine  Kosten.“

In  gleicher  Weise  kann  der  Absender  bei  Paketen  mit  leicht  verderblichem  Inhalt
(z.  B.  frischen  Blumen)  für  den  Fall  der  Unbestellbarkeit  im  voraus  verfügen.

Für  die  Behandlung  der  Sendungen  mit  lebenden  Tieren  oder  mit  leichtverderblichem
Inhalt  am  Bestimmungsort  ist  die  Verfügung  des  Absenders  maßgebend;  wenn  jedoch  der  Inhalt
vor  Ausführung  der  anderweitigen  Verfügung  des  Absenders  ersichtlich  verderben  würde,  ist
§  44V  anzuwenden.
        <pb n="107" />
        3

II.  Sind  die  unter  I  aufgeführten  Gegenstände  zur  Beförderung  angenommen  worden,
so  leistet  die  Postverwaltung  keinen  Ersatz,  wenn  durch  die  Natur  des  Inhalts  der  Sendung
oder  durch  die  Beschaffenheit  der  Verpackung  während  der  Beförderung  eine  Beschädigung
oder  ein  Verlust  entstanden  ist.  Das  gleiche  gilt  für  leicht  zerbrechliche  Gegenstände  und  für
Gegenstände,  die  in  Schachteln  verpackt  sind.  «

III.  Zur  Verwendung  für  Handfeuerwaffen  bestimmte  Zündhütchen,  Zündspiegel  und
Patronen  sind  zulässig,  wenn  sie  in  Kisten  oder  Fässern  fest  von  außen  und  innen  verpackt
und  als  solche  auf  der  Paketkarte  und  auf  der  Sendung  selbst  bezeichnet  sind.  Die  Patronen
müssen  für  Zentralfeuer  bestimmt  und  außerdem  derart  beschaffen  sein,  daß  die  Geschosse  oder
die  Schrote  oder  das  Pulver  während  der  Postbeförderung  nicht  aus  den  Hülsen  herausfallen

können;  bei  Pappepatronen  muß  ferner  ein  Brechen  der  Pappe  ausgeschlossen  sein.  Hat  der

Absender  diese  Bedingungen  nicht  eingehalten,  so  ist  er  für  den  aus  etwaiger  Entzündung
entstandenen  Schaden  haftbar.

IV.  Zelluloid  als  Rohstoff  ist  zur  Postbeförderung  nur  in  festen  Holzkisten  zugelassen;
Zelluloidwaren,  gleichowl  ob  sie  ganz  oder  nur  zum  Teil  aus  Zelluloid  bestehen,  dürfen  in
Verpackung  von  starker  Pappe  aufgeliefert  werden;  eine  leichtere  Verpackung  ist  auch  bei  Briefpostsendungen
  nicht  zulässig.  Alle  Sendungen,  die  Zelluloid  oder  Zelluloidwaren  enthalten,
müssen  als  solche  in  die  Augen  fallend  gekennzeichnet  sein;  bei  Paketen  ist  der  Inhalt  auch
auf  der  Paketkarte  anzugeben.  Bei  Nichtbeachtung  dieser  Vorschriften  haftet  der  Absender  für
den  aus  etwaiger  Entzündung  entstandenen  Schaden.

V.  Die  im  §  21II  ausgesprochene  Befugnis  der  Postanstalten  tritt  auch  ein,  wenn
Grund  zur  Annahme  vorliegt,  daß  die  Sendungen  Zündhütchen,  Zündspiegel  oder  Patronen
enthalten.

84.

Berpackung  der  Voftsendungen.

I.  Die  Verpackung  der  Postsendungen  muß  der  Beförderungsstrecke,  dem  Umfang  der
Sendung  und  der  Beschaffenheit  des  Inhalts  entsprechen.

II.  Die  Umschläge  zu  Wertbriefen  müssen  haltbar  und  aus  einem  Stücke  hergestellt  sein;
auch  dürfen  sie  keine  farbigen  Ränder  haben.

III.  Bei  Gegenständen  von  geringem  Werte,  die  nicht  unter  Druck  leiden  und  nicht
Fett  oder  Feuchtigkeit  absetzen,  sowie  bei  Akten=  oder  Schriftensendungen  genügt  bei  einem
Gewichte  bis  zu  3  Kilogramm  eine  Umhüllung  von  Packpapier  mit  fester  Verschnürung.
Schwerere  Gegenstände  müssen,  sofern  nicht  der  Inhalt  und  Umfang  eine  festere  Verpackung
erfordern,  mindestens  in  mehrfachen  Umschlägen  von  starkem  Packpapier  verpackt  sein.

IV.  Sendungen  von  bedeutendem  Werte,  insbesondere  solche,  die  durch  Nässe,  Reibung
oder  Druck  leicht  Schaden  leiden,  z.  B.  Spitzen,  Seidenwaren,  müssen  nach  ihrem  Wert,  Umfang
und  Gewicht  genügend  sicher  in  Wachsleinwand,  Pappe  oder  in  gut  beschaffenen,  nach  Umständen
mit  Leinen  überzogenen  Kisten  usw.  verpackt  sein.

V.  Sendungen  mit  einem  Inhalte,  der  andere  Sendungen  beschädigen  könnte,  müssen
so  verpackt  sein,  daß  eine  solche  Beschädigung  ferngehalten  wird.  Bei  Glasgegenständen,  Flüssig-1
        <pb n="108" />
        1

keiten  usw.,  die  als  Warenproben  versandt  werden,  hat  die  Verpackung  den  Bestimmungen  im  814
zu  entsprechen.  Als  Pakete  zu  befördernde  leicht  zerbrechliche  Gefäße  (Flaschen,  Krüge  ufw
mit  Flüssigkeiten  müssen  in  festen  Kisten,  Kübeln  oder  Körben  verwahrt  sein;  auch  müssen  diese
Behälter  mit  einem  Glaszeichen  versehen  sein.  Dieses  Zeichen  ist  auch  bei  Paketen  mit  anderem
leicht  zerbrechlichen  Inhalt  anzubringen.  Fässer  mit  Flüssigkeiten  müssen  gut  verspundet  und
mit  starken,  gehörig  befestigten  Reisen  versehen  sein.  Wegen  der  Verpackung  von  Zündhütchen,
Zündspiegeln  und  Potronen  siehe  8  8  3  III,  wegen  der  besonderen  Anforderungen  bei  Geldsendungen
  siehe  S

§  5.
Verschluß  der  Wofstsendungen.

I.  Der  Verschluß  der  Postsendungen  muß,  sofern  sie  nicht  offen  einzuliefern  sind,  haltbar
und  so  eingerichtet  sein,  daß  ohne  Beschädigung  oder  Offnung  dem  Inhalte  nicht  beizukommen  ist.

Bei  gewöhnlichen  und  einzuschreibenden  Paketen  kann  von  einem  Siegelverschluß
  abgesehen  werden,  wenn  durch  den  sonstigen  Verschluß  odek  durch  die  Unteilbarkeit
des  Inhalts  die  Sendung  hinreichend  gesichert  erscheint.  Der  Verschluß  kann  durch  eine  gut
geknotete  Verschnürung  oder,  wenn  die  Umhüllung  aus  Packpapier  besteht,  mit  gutem  Klebstoff
oder  mit  Siegelmarken  hergestellt  werden.  Auch  bei  anderer  Verpackung  können  Siegelmarken
angewendet  werden,  sofern  damit  ein  haltbarer  Verschluß  erzielt  wird.  Bei  Reisetaschen,  Koffern
und  Kisten,  die  mit  Schlössern  versehen  sind,  bei  gut  bereiften  und  fest  verspundeten  Fässern
und  bei  fest  vernagelten  Kisten  bedarf  es  keines  weiteren  Verschlusses.  Gut  umhüllte  Maschinenteile,
  größere  Waffen  und  Werkzeuge,  Kartenkasten,  einzelne  Stücke  Wildbret,  z.  B.  Hasen,
Rehe,  können  ohne  besonderen  Verschluß  angenommen  werden.  Wegen  des  Verschlusses  der  von
der  Reichsabgabe  befreiten  Pakete  mit  Zeitungen  oder  Zeitschriften  siehe  §.  10  IVe.

II.  Bei  Wertsendungen  sind  in  gutem  Siegellack  so  viel  Siegelabdrücke  anzubringen,
daß  dem  Inhalt  ohne  sichtbare  Beschädigung  der  Umhüllung  (des  Briefumschlags)  oder  der
Siegelabdrücke  nicht  beizukommen  ist.  Die  Siegelabdrücke  auf  einer  Sendung  müssen  mit  der
gleichen  Lacksorte  und  mit  demselben  Siegel  hergestellt  sein;  letzteres  muß  das  Gepräge  eines
Wappens,  Namens  oder  einer  sonstigen  persönlichen  oder  eigentümlichen  Bezeichnung  tragen.
Abdrücke  von  Gitterstempeln,  Münzen  u.  dgl.  sind  nicht  zulässig.  Bei  Wertbriefen  müssen  die
Siegelabdrücke  sämtliche  Klappen  des  Umschlags  fassen.  Wegen  der  besonderen  Anforderungen
für  Geldsendungen  siehe  §  6.

86.
Besondere  Anforderungen  an  Berpackung  und  Berschluß  der  Geldsendungen.

l  Geldstücke,  die  in  Briefen  versandt  werden,  müssen  in  Papier  usw.  eingeschlagen  und
innerhalb  des  Briefes  so  befestigt  sein,  daß  sie  während  der  Beförderung  ihre  Lage  nicht
ändern  können.

1II.  Bei  Geldpaketen  im  Gewichte  bis  zu  2  Kilogramm,  deren  Wert  bei  Papiergeld
10000  ¼  und  bei  Bargeld  1000  Jx7  nicht  übersteigt,  genügt  eine  Umhüllung  aus  starkem,
mehrfach  umgeschlagenem  Papier  mit  guter  Verschnürung  und  Versiegelung.  Geldpakete  von
        <pb n="109" />
        —

1

größerem  Gewicht  oder  von  höherem  Werte  müssen  in  haltbarer  Leinwand,  in  Wachsleinwand  oder
in  Leder  verpackt,  gut  umschnürt  und  vernäht  sowie  längs  der  Naht  hinreichend  oft  versiegelt  sein.

III.  Geldbeutel  und  Geldsäcke,  die  ohne  weitere  Verpackung  versandt  werden,  dürfen  aus
einfacher  starker  Leinwand  nur  dann  bestehen,  wenn  das  Geld  gerollt  oder  zu  Päckchen  vereinigt  ist.
Andernfalls  müssen  die  Beutel  aus  wenigstens  doppelter  Leinwand  hergestellt  sein.  Die  Naht
darf  nicht  auswendig  und  der  Kropf  nicht  zu  kurz  sein.  Die  Schnur,  die  den  Kropf  umgibt,
muß  durch  den  Kropf  selbst  hindurchgezogen  werden.  Wo  der  Kuoten  geschürzt  ist  und  außerdem
über  beiden  Schnurenden  muß  das  Siegel  deutlich  aufgedrückt  sein.  Derartige  Sendungen
dürfen  nicht  über  25  Kilogramm  schwer  sein.

Von  den  Staatsbehörden,  den  Reichsbehörden  und  Reichsbankanstalten  abgesandte
Geldbeutel  werden  auch  mit  Plombenverschluß  zur  Postbeförderung  zugelassen,  sofern  die
Plombe  nach  Einrichtung  und  Beschaffenheit  den  postamtlich  gestellten  Anforderungen  entspricht.

IV.  Geldkisten  müssen  aus  starkem  Holz  gefertigt,  gut  gefügt  und  fest  vernagelt  oder
mit  guten  Schlössern  versehen  sein.  Der  Deckel  darf  nicht  überstehen;  die  etwaigen  Eisenbeschläge
müssen  gut  befestigt  und  so  eingelassen  sein,  daß  sie  andere  Gegenstände  nicht  zerscheuern  können.
liber  25  Kilogramm  schwere  Kisten  müssen  gut  bereift  und  mit  Handhaben  versehen  sein.

V.  Geldfässer  müssen  gut  bereift,  die  Schlußreifen  angenagelt  und  an  den  beiden  Böden
so  verschnürt  und  versiegelt  sein,  daß  ein  Offnen  des  Fasses  ohne  Verletzung  der  Umschnürung
oder  des  Siegels  nicht  möglich  ist.

VI.  Bei  Sendungen  mit  barem  Gelde  in  größeren  Beträgen  muß  der  Inhalt  gerollt
sein.  Gelder,  die  in  Fässern  oder  Kisten  versandt  werden  sollen,  müssen  zunächst  in  Benteln
oder  Paketen  verpackt  werden.

§  7.
TPabetkarte.

J.  Den  Paketen  muß  eine  Paketkarte  beigegeben  sein.

II.  Zu  einer  Paketkarte  dürfen  drei  Pakete  gehören;  jedes  Nachnahmepaket  muß  von
einer  Nachnahme-Paketkarte  (8  19)  begleitet  sein.

III.  Eine  Vereinigung  von  gewöhnlichen  Paketen  mit  Einschreibpaketen  oder  Wertpaketen
sowie  von  Einschreibpaketen  mit  Wertpaleten  zu  einer  Paketkarte  ist  nicht  zulässig.

IV.  Gehören  mehrere  Wertpakete  zu  einer  Paketkarte,  so  muß  auf  dieser  der  Wert
eines  jeden  Pakets  besonders  angegeben  sein.

V.  Die  oberste  Postbehörde  kann  die  Befugnis,  mehrere  Pakete  mit  einer  Paketkarle
zu  versenden,  vorübergehend  aupfheben.

VI.  Paketkarten  können  bei  den  Postanstalten  zum  Preise  von  1  Pf.  für  je  2  Stück
bezogen  werden.

VII.  Nicht  von  der  Post  bezogene  Paketkarten  müssen  in  Größe,  Farbe  und  Papeerstürke
sowie  im  Vordruck  mit  den  amtlich  ausgegebenen  Paketkarten  übereinstimmen.

VIII.  Den  Abschnitt  der  Paketkarte  kann  der  Absender  zu  Mitteilungen  benutzen.

IX.  Die  Paketkarte  und  die  zum  Frankieren  des  Pakets  verwendeten  Postwertzeichen
gehen  mit  der  Einlieferung  zur  Post  in  das  Eigentum  der  Postverwaltung  über.  Der  Emp-
        <pb n="110" />
        6

fänger  oder  im  Falle  der  Unbestellbarkeit  der  Absender  muß  sie  an  die  Postanstalt  zurückgeben,
gleichviel  ob  er  das  Paket  annimmt  oder  nicht;  den  Abschnitt  der  Paketkarte  kann  er  jedoch
bei  der  Annahme  des  Pakets  abtrennen  und  behalten.

X.  Wegen  der  Verpackung  und  des  Verschlusses  der  Pakete  siehe  8  4  mit  6.

88.
Außenseite  und  Aufschrift  der  Sendungen.

I.  Der  Absender  darf  auf  der  Außenseite  einer  Postsendung  außer  den  Angaben  über  die
Beförderung  seinen  Namen,  Stand  und  Wohnort  nebst  Wohnung  vermerken;  zu  diesen  Angaben
können,  außer  bei  Wertbriefen  (8  9)  und  bei  Postanweisungen  (8  17),  aufgeklebte  Zettel  benutzt
werden.

Bei  Postkarten  kann  der  Absender  über  die  Rückseite  und  über  die  linke  Hälfte  der
Vorderseite  verfügen.  Ebenso  können  bei  den  gegen  die  Drucksachengebühr  zu  befördernden  offenen
Karten  (8  12)  auf  der  linken  Hälfte  der  Vorderseite  gedruckte  oder  durch  ein  sonstiges  mechanisches
  Vervielfältigungsverfahren  hergestellte  Angaben  jeder  Art  angebracht  werden.  Bei  den
übrigen  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Briefsendungen  sind  außer  den  nach  dem  vorigen
Absatze  zulässigen  Angaben  weitere  Angaben,  die  nicht  die  Eigenschaft  einer  brieflichen  Mitteilung
haben,  sowie  Abbildungen  unter  der  Bedingung  zulässig,  daß  sie  in  keiner  Weise  die  Deutlichkeit
  der  Aufschrift  sowie  das  Anbringen  der  Stempelabdrücke  und  der  postdienstlichen  Vermerke
beeinträchtigen.  Wegen  der  besonderen  Bestimmungen  für  Paketkarten  und  Postanweisungen
sowie  wegen  der  Anbringung  der  Freimarken  siehe  88  7,  17  und  48  A.

II.  In  der  Aufschrift  sind  Empfänger  und  Bestimmungsort  deutlich  und  so  genau  zu
bezeichnen,  daß  jeder  Ungewißheit  vorgebeugt  wird.  Auf  den  nach  großen  Orten  gerichteten
Sendungen  sind  auch  Straße  und  Hausnummer  anzugeben;  beim  Fehlen  dieser  Angabe  besteht
keine  Gewähr  für  unaufgehaltene  Zustellung  der  Sendungen.

Bei  Sendungen  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“",  für  die  die  Post  keine  Gewähr  leistet,
dürfen  statt  des  Namens  des  Empfängers  Buchstaben,  Ziffern,  einzelne  Wörter  oder  kurze  Sätze
angegeben  sein.

III.  Bei  Sendungen  nach  weniger  bekannten  sowie  nach  gleich  oder  ähnlich  lautenden
Postorten  ist  der  Bestimmungsort  durch  einen  die  Lage  angebenden  Zusatz  (Regierungsbezirk,
Fluß  usw.)  näher  zu  bezeichnen;  bei  Sendungen  nach  Orten  ohne  Postanstalt  ist  außer  dem
Bestimmungsorte  die  Postanstalt  anzugeben,  von  der  die  Sendung  zugestellt  wird  oder  abgeholt
werden  soll.

IV.  Die  Aufschrift  eines  Pakets  muß  mit  der  Aufschrift  der  Paketkarte  (§  7)  übereinstimmen.

V.  Die  zur  Begründung  der  Portofreiheit  oder  Portovergünstigung  erforderlichen  Angaben
usw.  müssen  in  der  Aufschrift  der  Sendung,  bei  Paketen  auch  auf  der  Paketkarte,  beigefügt  sein.

VI.  Die  bei  einzelnen  Gattungen  von  Versendungsgegenständen  vorgeschriebenen  besonderen
Vermerke  usw.  sind  in  den  einschlägigen  Paragraphen  angegeben.

VII.  Wegen  des  Verfügungsvermerks  bei  Sendungen  mit  lebenden  Tieren  siehe  8  3  I,
wegen  der  äußeren  Kennzeichnung  von  Sendungen,  die  Zündhütchen,  Zündspiegel,  Patronen,  Zelluloid
oder  Zelluloidwaren  enthalten,  siehe  §  3  III  und  IV.
        <pb n="111" />
        7

VIII.  Die  Aufschrift  eines  Pakets  muß  unmittelbar  auf  der  Umhüllung  oder  auf  einem
der  ganzen  Fläche  nach  aufgeklebten  oder  sonst  unlösbar  darauf  befestigten  Papier  usw.  haltbar
angebracht  werden.  Ist  dies  nicht  ausführbar,  so  ist  für  die  Aufschrift  eine  haltbar  befestigte
Fahne  von  Pappe,  Pergamentpapier,  Holz  oder  sonstigem  festen  Stoffe  zu  benutzen.  Besonders
groß  und  deutlich  muß  der  Name  des  Bestimmungsorts  geschrieben  oder  gedruckt  sein.

IX.  Bei  Wertbriefen  ist  die  Aufschrift  unmittelbar  auf  dem  Umschlag  anzubringen;  sie
darf  nicht  mit  Stift  geschrieben  sein.

§  9.
Wertangabe.

I.  Briefe  und  Pakete  können  unter  Wertangabe  befördert  werden;  hiebei  ist  weder  eine
Einschreibung  (8  16)  noch  die  Beifügung  von  Zustellungsurkunden  (8  21)  oder  die  Beförderung
als  dringende  Pakete  (8  23)  zulässig.  Wegen  der  Verpackung  und  des  Verschlusses  der  Wertsendungen
  siehe  §8  4  bis  6.

II.  Der  Wert  ist  in  der  Aufschrift,  bei  Paketen  auch  auf  der  Paketkarte,  in  der  Reichswährung
  mit  Zahlen  anzugeben.  Der  angegebene  Betrag  soll  den  gemeinen  Wert  der  Sendung
nicht  übersteigen.

III.  Bei  der  Versendung  von  kurshabenden  Papieren  soll  der  Kurswert,  den  die  Papiere
zur  Zeit  der  Einlieferung  haben,  bei  der  Versendung  von  hypothekarischen  Papieren,  Wechseln
und  ähnlichen  Urkunden  sollen  als  Wert  die  Kosten  angegeben  werden,  die  eine  neue  rechtsgültige
Ausfertigung  der  Urkunde  oder  die  Einziehung  der  Forderung  beim  Verlust  der  Urkunde
verursachen  würde.  Aus  einer  zu  hohen  Wertangabe  kann  kein  Anspruch  auf  Erstattung  des
entsprechenden  Teiles  der  Versicherungsgebühr  hergeleitet  werden.

IV.  Die  Angabe  eines  Nachnahmebetrags  gilt  nicht  als  Wertangabe  (§19  1).  Nachnahmesendungen
  werden  daher  nur  dann  als  Wertsendungen  behandelt,  wenn  außer  dem  Nachnahmebetrage
  noch  ein  Wert  angegeben  ist.

V.  Die  Einlieferung  von  Wertsendungen  wird  bescheinigt  (8  28).

§  10.
Verechnung  der  Gebühren.

 

 

I.  Es  werden  erhoben  für  Briefe  (ohne  Wertangabe)  Reichs-  ats  Gesamta)
  im  Orts-  und  Nachbarortsverkehr  bis  250  Gramm  ein—  at  gabe  1%
schließlich,  #
frankiert  .  2½  7½⅛
unfrankrtttttt:t:  ..  2⅛  #  15
b)  im  übrigen  Verkehr  (Fernverkehr)  1
bis  20  Gramm  einschließlich,  frankkrt  5  15
unfrankiertrtr  5  25
über  20  bis  250  Gramm  einschließlich,  frankiert  5  25
unfrankirrt  5  35
        <pb n="112" />
        Als  Ortsverkehr  gilt  der  Verkehr  innerhalb  des  Orts=  und  Landzustellbezirks
des  Aufgabepostorts,  als  Nachbarortsverkehr  der  Verkehr  innerhalb  der  von  der
Postverwaltung  aus  benachbarten  Postorten  sowie  deren  Landzustellbezirken  gebildeten
besonderen  Verkehrsbezirke.

Jc)  Die  Gebühr  für  die  mit  Dienstmarken  frankierten  dienstlichen  Aktensendungen  über
250  bis  500  Gramm  (8  1  la  6)  beträgt  35  Pf.

II.  Für  die  unzureichend  frankierten  Briefe  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  wird
das  Doppelte  des  Fehlbetrags  erhoben;  der  einzuziehende  Betrag  ist  auf  eine  durch  5  teilbare
  Pfennigsumme  nach  oben  abzurunden.  Unzureichend  frankierte  Briefe  des  Fernverkehrs
werden  mit  der  Gebühr  für  die  nichtfrankierten  Briefe  belegt,  unter  Abzug  des  Betrags  der
verwendeten  gültigen  Postwertzeichen.  Bruchpfennige,  die  sich  bei  unzureichend  frankierten
Briefen  ergeben,  werden  auf  volle  Pfennige  aufwärts  abgerundet.

III.  Sendungen  von  Staats-,  Gemeinde=  und  kirchlichen  Behörden  oder  von  Beamten,
die  eine  solche  Behörde  vertreten,  in  portopflichtigen  Dienstsachen,  für  die  das  Porto  bei  der
Abgabe  vom  Empfänger  zu  bezahlen  ist,  werden  nur  mit  dem  bei  frankierter  Absendung  zu
erhebenden  Porto  belegt,  wenn  sie  mit  dem  amtlichen  Siegel  oder  Stempel  oder  mit  einer
amtlichen  Siegelmarke  versehen  sind  und  in  der  Ausschrift  die  Bezeichnung  „Portopflichtige
Dienstsache“  tragen.  In  Ermanglung  eines  Dienstsiegels  oder  Dienststempels  oder  einer  amtlichen
  Siegelmarke  ist  eine  entsprechende  Bemerkung  mit  der  Unterschrift  des  Namens  und  der
Amtseigenschaft  des  absendenden  Beamten  beizufügen.  Bruchpfennige,  die  sich  bei  Sendungen
mit  dem  Vermerk  „Portopflichtige  Dienstsache“  ergeben,  werden  auf  volle  Pfennige  aufwärts
abgerundet.

IV.  Die  Beförderungsgebühr  für  die  Paketpostsendungen  (§  1  Ib)  berechnet  sich  nach  dem
Posttaxgesetz  vom  28.  Oktober  1871  und  den  hiezu  erlassenen  Abänderungsgesetzen  vom  17.  Mai
1873  und  3.  November  1874  sowie  nach  dem  Gesetz,  betreffend  eine  mit  den  Post=  und  Telegraphengebühren
  zu  erhebende  außerordentliche  Reichsabgabe  vom  21.  Juni  1916.  Jedoch  wird  für
nichtfrankierte  Paketpostsendungen  wie  auch  für  sperrige  Pakete  kein  Zuschlag  in  Ansatz  gebracht.

 

 

Es  werden  demnach  erhoben:  als
»  .  ..  »  .»  Reichss  Gesamta)
  für  Wertbriefe  ohne  Unterschied  des  Gewichts  abgebe  Hebühr
1.  an  Beförderungsgebühr  auf  Entfernungen  bis  zu  10  geo-  2
graphischen  Meilen  (75  km)  einschließlich  5  25
auf  alle  weiteren  Entfernunggeen  10  50

 

 

2.  an  Versicherungsgebühr  ohne  Unterschied  der  Entfernung  und  zu  jeder  Höhe
der  Wertangabe  gleichmäßig  5  Pf.  für  je  300  ¾/“  oder  einen  Teil  von  300  A,
mindestens  jedoch  10  Pf.;
        <pb n="113" />
        b)  für  Pakete  als
an  Beförderungsgebühr  zleiche  1  gelame-1.
  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogramm  auf  Entfernungen  M
bis  zu  10  geographischen  Meilen75  km)  einschließlich  5  30
auf  alle  weiteren  Entfernuien  10  60

2.  bei  einem  Gewichte  von  mehr  als  5  Kilogramm  auf

3.  bei  einem  Gewichte  von  mehr  als  5  Kilogramm  auf

 

 

Entfernungen  bis  zu  10  geographischen  Meilen  #

(Il75  km)h  einschließlich  für  die  ersten  5  Kilogramm  10  35
sodann  für  jedes  weitere  Kilogramm  oder  den  überschießenden
  Teil  eines  Kilogrmim  —  H

Entfernungen  über  10  geographische  Meilen(  75  km)
für  die  ersten  5  Kilogramm..  .  20  70
sodann  für  jedes  weitere  Kilogramm  oder  den  über—
schießenden  Teil  eines  Kilogramms  auf  Entfernungen

 

über  10  bis  20  Meilen  ..·.  –  10
über  20  bis  50  Meilen  –—  20
über  50  bis  100  Meilen  .  —  30
über  100  bis  150  Meilen  ...  —  40
über  150  Meilen  ..  —  50

 

 

Im  Falle  der  Wertangabe  tritt  zu  der  Beförderungsgebühr  noch  die  nach  a)  2  treffende
Versicherungsgebühr.
c)Für  gewöhnliche  Pakete,  die  nur  Zeitungen  oder  Zeitschriften  enthalten,  werden,
wenn  die  Zeitungen  oder  Zeitschriften  vom  Verleger  an  andere  Zeitungsverleger
oder  an  Personen  verschickt  werden,  die  sich  nicht  gewerbsmäßig  mit  dem  Vertriebe
dieser  Zeitungen  oder  Zeitschriften  befassen,  an  Beförderungsgebühr  erhoben:

(ak

bis  zum  Gewichte  von  ö  Kilogramm  auf  Entfernungen  bis  zu  10  geographischen
Meilen  (-—  75  km)  einshhl.  25  Pff.,
auf  alle  weiteren  Eutfernungen  .  50  Pf.;
bei  einem  Gewichte  von  mehr  als  5  Kilogramm  für  die  ersten  fünf  Kilogramm
  die  Sätze  wie  vorstehend  unter  1,  sodann  für  jedes  weitere  Kilogramm
  oder  den  überschießenden  Teil  eines  Kilogramms

bis  10  Meilen  ....  5  Pf.,
über  10  bis  20  Meilen  10  Pf.,
über  20  bis  50  Meilen  20  Pf.,
über  50  bis  100  Meilen  30  Pf.,
über  100  bis  150  Meilen  10  Pf.,
über  150  Meilen  50  Pf.
        <pb n="114" />
        10

Diese  von  der  Reichsabgabe  befreiten  Pakete  dürfen  nicht  durch  Lacksiegel,
Siegelmarken  oder  Prägedruck  verschlossen  sein.  Sie  müssen  über  der  Aufschrift
einen  weißen  Zettel  mit  der  groß  gedruckten  Bezeichnung  „Zeitungen,  Zeitschriften“
  tragen.  Der  gleiche  Vermerk  muß  auf  der  Paketkarte  angebracht
sein.  Die  Postanstalten  sind  berechtigt,  die  Offnung  der  so  gekennzeichneten  Pakete
zur  Prüfung  des  Inhalts  an  der  Amtsstelle  zu  verlangen  oder  selbst  vorzunehmen.

V.  Für  die  Paketkarte  kommt  besonderes  Porto  nicht  in  Ansatz.

VI.  Gehören  mehrere  Sendungen  zu  einer  Paketkarte,  so  wird  für  jede  einzelne
Sendung  das  Porto  und  zutreffendenfalls  die  Versicherungsgebühr  selbständig  berechnet.

VII.  Für  Paketpostsendungen  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  wird  das  Porto  nach
der  1.  Entfernungsstufe  (bis  10  Meilen)  erhoben.

VIII.  Sendungen,  die  Portofreiheit  genießen,  sind  wie  vom  Porto  so  auch  von  der
Versicherungsgebühr  befreit.

IX.  Die  für  Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapiere,  Warenproben  und  Postanweisungen
zu  erhebenden  Gebühren,  ferner  die  besonderen  Gebühren  für  die  Einschreibung,  Nachnahme  usw.
sind  nachstehend  in  den  einschlägigen  Paragraphen  aufgeführt.

8§  11.
Vofstkarten.

I.  Die  Postkarten  müssen  offen  versandt  werden.

II.  Die  Postanstalten  verkaufen  mit  dem  Postwertzeichenstempel  bedruckte  Postkarten  zum
Neunwerte  des  Stempels,  ungestempelte  Postkarten  zum  Preise  von  1  Pf.  für  je  2  Stück.

III.  Nicht  von  der  Post  bezogene  Postkarten  werden  zugelassen,  wenn  sie  in  Form,  Größe
und  Papierstärke  nicht  wesentlich  von  den  amtlich  ausgegebenen  Postkarten  abweichen.  Die
Aufschrift  „Postkarte"“  brauchen  sie  nicht  zu  tragen.

IV.  Bilderschmuck  und  Aufklebungen  auf  der  Rückseite  und  auf  der  linken  Hälfte  der
Vorderseite  der  Postkarten  sind  insoweit  zulässig,  als  dadurch  die  Eigenschaft  als  offene  Postkarte
  nicht  beeinträchtigt  wird  und  die  aufgeklebten  Zettel  usw.  der  ganzen  Fläche  nach  befestigt
sind.  Warenproben  (8  14)  mit  Postkarten  zu  vereinigen,  ist  nicht  gestattet.

V.  Mit  den  Postkarten  dürfen  Antwortkarten  verbunden  sein.  Beide  Teile  dieser  Doppelkarten
  müssen,  jeder  für  sich,  den  Bestimmungen  für  einfache  Postkarten  entsprechen;  die  Antwortkarte
  muß  als  solche  bezeichnet  sein.

 

als
Reichs.  Gesamt-VI.

  Die  Gebühr  für  Postkarten  beträgt  für  die  einfache  Post  af
karte  oder  für  jeden  der  beiden  Teile  der  Postkarte  mit  Antwort  1

frankiert..............................  2½  7½
unfrankrt..  2⅛  15
        <pb n="115" />
        11

VII.  Für  unzureichend  frankierte  Postkarten  wird  das  Doppelte  des  Fehlbetrags  erhoben;
der  einzuziehende  Betrag  ist  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach  oben  abzurunden.

VIII.  Postkarten,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  unterliegen  dem
Briefporto  (8  10).

8  12.
Drucksachen.

I.  Als  Drucksachen  gegen  ermäßigte  Gebühr  werden  zugelassen:
alle  auf  Papier,  Steifpapier  oder  Pergament  durch  Buchdruck,  Kupferstich,  Stahlstich,
  Holzschnitt,  Lithographie,  Metallographie,  Photographie,  Hektographie,
Papyrographie,  Chromographie  oder  ein  ähnliches  mechanisches  Verfahren  vervielfältigten
  Gegenstände,  die  nach  ihrer  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung
  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  und
unter  den  für  Drucksachen  geltenden  allgemeinen  und  den  nachfolgenden  besonderen
Versendungsbedingungen  werden  die  zum  Gebrauche  der  Blinden  bestimmten
Paopiere  mit  erhabenen  Punkten  oder  Buchstaben  gegen  die  dafür  unter  XI  festgesetzte
  Gebühr  befördert.  4

Wegen  der  zulässigen  schriftlichen  Anderungen  und  Zusätze  s.  unter  IX.

Briefe  dürfen  den  Drucksachen  nicht  beigefügt  sein;  ebenso  ist  es  nicht  gestattet,  den
Blindenschriftsendungen  Angaben  in  gewöhnlicher  Schrift  und  in  gewöhnlichem
Druck  beizufügen,  abgesehen  von  den  etwa  in  den  Büchern  usw.  enthaltenen
Angaben  über  Titel,  Verleger  und  von  sonstigen  Vermerken,  die  nicht  die
Eigenschaft  einer  brieflichen  Mitteilung  haben.

II.  Die  Drucksachengebühr  wird  auch  auf  solche  Drucksachen  angewendet,  die  durch  verschiedene

  nacheinander  angewendete  Vervielfältigungsverfahren  (I),  z.  B.  teils  durch  Buchdruck
teils  durch  Hektographie,  hergestellt  sind.

III.  Von  der  Beförderung  gegen  die  Drucksachengebühr  sind  ausgeschlossen  die  mit  Durchdruck,
  Kopierpresse  oder  Schreibmaschine  hergestellten  Schriftstücke,  ferner  Drucksachen  mit  Zeichen,
die  eine  verabredete  Sprache  darzustellen  geeignet  sind.

IV.  Die  Sendungen  müssen  offen,  und  zwar  entweder  unter  Streif=  oder  Kreuzband
oder  umschnürt  oder  in  einem  offenen  Umschlag  oder  in  einfacher  Weise  zusammengefaltet  eingeliefert
  werden,  so  daß  ihr  Inhalt  leicht  geprüft  werden  kann.  Unter  Band  usw.  können  auch
Bücher,  gleichviel  ob  gebunden  oder  geheftet,  versandt  werden.  Die  Ausschrift  der  Blindenschriftsendungen
  muß  in  gewöhnlichen  Schriftzeichen  hergestellt  sein  und  den  Vermerk  „Blindenschrift“
  tragen.

V.  Drucksachen  in  Rollenform  dürfen  75  Zentimeter  in  der  Länge  und  10  Zentimeter  im
Durchmesser  nicht  überschreiten.

VI.  Drucksachen  sind  auch  in  Form  offener  Karten  zulässig.
VII.  Die  Sendung  kann  eine  innere  mit  der  äußeren  übereinstimmende  Aufschrift  enthalten.

c)w
—
        <pb n="116" />
        12

VIII.  Mehrere  zu  einer  Sendung  vereinigte  Drucksachen  dürfen  nicht  mit  verschiedenen
Ausschristen  versehen  sein.  Wegen  der  Vereinigung  von  Drucksachen  mit  Geschäftspapieren  und
Warenproben  siehe  §  15.  .

IX.  Es  ist  zulässig:

1.

S

10.—

11.

12.
13.

auf  gedruckten  Visitenkarten,  Weihnachts=  und  Neujahrskarten  Namen,  Stand  und
Wohnort  nebst  Wohnung  des  Absenders  anzugeben  sowie  mit  höchstens  5  Worten
oder  mit  den  üblichen  Anfangsbuchstaben  gute  Wünsche,  Glückwünsche,  Danksagungen,
Beileidsbezeugungen  oder  andere  Höflichkeitsformeln  handschriftlich  hinzuzufügen;

auf  den  Drucksachen  selbst  den  Tag  der  Absendung,  die  Unterschrift  oder  Firma

sowie  den  Stand  und  Wohnort  nebst  Wohnung  des  Absenders  und  des  Empfängers
handschriftlich  oder  mechanisch  anzugeben  oder  abzuändern;
Druckfehler  zu  berichtigen;

den  Korrekturbogen  das  Manufkript  beizufügen  und  in  den  Korrekturbogen  Anderungen

und  Zusätze  zu  machen,  die  die  Korrektur,  die  Form  und  den  Druck  betreffen,  sowie
solche  Zusätze  bei  mangelndem  Raum  auch  auf  besonderen  Zetteln  anzubringen;

gewisse  Stellen  des  Druckes  zu  durchstreichen;
.Worte  oder  Teile  des  Druckes,  auf  die  man  aufmerksam  machen  will,  durch  Anstriche

  hervorzuheben  und  zu  unterstreichen;

bei  Preislisten,  Börsenzetteln,  Geschäftsanzeigen,  Handelsrundschreiben  und  Anzeigen-Anerbieten

  Zahlen  nebst  Zusätzen,  die  als  Bestandteile  der  Preisbestimmung  zu
betrachten  sind,  sowie  bei  Reiseankündigungen  den  Namen  des  Reisenden,  die  Zeit
seines  Eintreffens  und  den  Namen  des  Ortes,  den  er  zu  besuchen  beabsichtigt,
handschriftlich  oder  mechanisch  einzutragen  oder  zu  berichtigen  und  in  Mitteilungen
über  die  Absendung  von  Waren  den  Tag  der  Absendung  handschriftlich  anzugeben;

 

in  Anzeigen  über  die  Abfahrt  oder  Ankunft  von  Schiffen  den  Tag  der  Abfahrt

oder  Ankunft  sowie  die  Namen  der  Schifse  handschriftlich  anzugeben;

in  Einladungs=  und  Einberufungskarten  den  Namen  des  Eingeladenen  oder  Einberufenen,

  Zeit,  Zweck  und  Ort  der  Zusammenkunft  zu  vermerken;

auf  Büchern,  Noten,  Zeitungen,  Zeitschriften,  Bildern  und  Landkarten  eine  Widmung
hinzuzufügen  und  ihnen  eine  auf  den  Gegenstand  bezügliche  Rechnung  beizulegen
sowie  die  Rechnung  mit  solchen  handschriftlichen  Zusätzen  zu  versehen,  die  den
Inhalt  der  Sendung  betreffen  und  nicht  die  Eigenschaft  einer  besonderen,  mit
diesem  in  keiner  Beziehung  stehenden  Mitteilung  haben;

bei  Bücher=  und  Subskriptionszetteln  für  buchhändlerische  Werke,  Bücher,  Zeitungen,
Zeitschriften,  Bilder  und  Noten  die  bestellten  oder  angebotenen  Werke  handschriftlich
zu  bezeichnen  und  die  gedruckten  Mitteilungen  ganz  oder  teilweise  zu  durchstreichen
oder  zu  unterstreichen;

Modebilder,  Landkarten  usw.  auszumalen;

bei  Ausschnitten  aus  Zeitungen,  Zeitschriften  und  Büchern  Titel,  Tag,  Nummer
und  Bezeichnung  der  Veröffentlichung,  der  der  Artikel  entnommen  ist,  handschriftlich
  oder  mechanisch  hinzuzufügen;
        <pb n="117" />
        13

14.  bei  Quittungskarten  über  Beiträge  für  die  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversiche—
rung  die  durch  die  Reichsversicherungsordnung  vorgesehenen  Eintragungen  hand—
schriftlich  oder  mechanisch  vorzunehmen,  die  Beitragsmarken  aufzukleben  und  die

Haufgeklebten  Marken  zu  entwerten  oder  zu  vernichten;

15.  bei  Drucksachen,  die  von  Berufsgenossenschaften  oder  Versicherungsanstalten  oder
ihren  Organen  auf  Grund  der  Reichsversicherungsordnung  abgesandt  werden  und
auf  der  Außenseite  mit  dem  Namen  der  Berufsgenossenschaft  oder  der  Versicherungsanstalt
  bezeichnet  sind,  Zahlen  oder  Namen  handschriftlich  oder  mechanisch  einzutragen
  oder  zu  ändern  und  den  Vordruck  ganz  oder  teilweise  zu  durchstreichen.

Weitere  Zusätze  oder  Anderungen,  gleichviel  ob  sie  handschriftlich,  mittels  Durchdrucs,
Kopierpresse  oder  Schreibmaschine  (III)  oder  durch  Überkleben,  Punktieren,  unterstreichen,
Durchstreichen,  Wegschaben,  Durchstechen,  Ab=  und  Ausschneiden  von  Wörtern,  Ziffern  oder
Zeichen  usw.  gefertigt  worden  sind,  sind  nicht  gestattet.  Die  nach  5  und  6  erlaubten
Streichungen,  Anstriche  und  Unterstreichungen  dürfen  keine  brieflichen  Mitteilungen  in  offener
oder  verabredeter  Sprache  herstellen.

X.  Drucksachen,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  nicht  befördert.

XI.  Drucksachen  müssen  frankiert  sein.
Die  Gebühr  beträgt:

bis  50  Gramm  einschchl.  3  Pf.,
über  50  bis  100  Gramm  einschl.  5  PTfa.,
über  100  bis  250  Gramm  einschl.  10  Pf.,
über  250  bis  500  Gramm  einschhhl.  20  Pfb.,

über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschl.  30  Pf.
Für  Blindenschriftsendungen  beträgt  die  Gebühr:

bis  50  Gramm  einschchl.  :3  Pf.,
über  50  bis  100  Gramm  einsahl.  5  Pf.,
über  100  Gramm  bis  1  Kilogramm  eiuschi.  10  Pf.,
über  1  bis  2  Kilogramm  einschl.  .  .  .  20  Pf.,
über  2  bis  3  Kilogramm  einschl.  30  Pf.

Drucksachen  und  Blindenschriftsendungen  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  über  100
bis  250  Gramm  einschl.,  die  entsprechend  der  Gebühr  für  Briefe  des  Orts=  und  Nachbarorts
verkehrs  (§  10  la)  mit  7  1/2  Pf.  frankiert  sind,  gelten  als  zureichend  frankiert.

Unfrankierte  Drucksachen  werden  nicht  abgesandt.

XII.  Für  unzureichend  frankierte  Drucksachen  wird  das  Doppelte  des  Fehlbetrags  erhoben;
der  einzuziehende  Betrag  ist  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach  oben  abzurunden.

XIII.  Wegen  der  Versendung  von  Drucksachen  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen
siehe  §  59  B.
        <pb n="118" />
        14
8  13.
Geschäftspapiere.

I.  Als  Geschäftspapiere  gegen  ermäßigte  Gebühr  werden  zugelassen:  alle  Schriftstücke  und
Urkunden,  ganz  oder  teilweise  mit  der  Hand  geschrieben  oder  gezeichnet,  die  nicht  die  Eigenschaft:
einer  eigentlichen  und  persönlichen  Korrespondenz  haben,  wie  Prozeßakten,  von  öffentlichen  Beamten
aufgenommene  Urkunden  jeder  Art,  Frachtbriefe  oder  Ladescheine,  Rechnungen,  Quittungen  auf
gestempeltem  oder  ungestempeltem  Papier,  die  verschiedenen  Dienstpapiere  der  Versicherungsgesellschaften,
  Berufsgenossenschaften,  Krankenkassen  usw.,  offene  Briefe  und  Postkarten,  die
ihren  ursprünglichen  Zweck  erfüllt  haben,  Abschriften  oder  Auszüge  außergerichtlicher  Verträge,
gleichviel  ob  auf  gestempeltem  oder  ungestempeltem  Papier  geschrieben,  geschriebene  Partituren
oder  Notenblätter,  die  abgesondert  versandten  Manuskripte  von  Werken  oder  Zeitungen,  korrigierte
Schülerarbeiten  mit  Ausschluß  jeglichen  Urteils  über  die  Arbeit,  unkorrigierte  Schülerarbeiten,
Militärpässe,  Lohn-,  Dienst=  oder  Arbeitsbücher  usw.

II.  Geschäftspapiere  unterliegen,  was  Form  und  äußere  Beschaffenheit  betrifft,  den  für
Drucksachen  geltenden  Vorschriften  (§  12).  Die  Aufschrift  muß  die  Bezeichnung  „Geschäftspapiere“
  enthalten.

III.  Mehrere  zu  einer  Sendung  vereinigte  Geschäftspapiere  dürfen  nicht  mit  verschiedenen
Ausfschriften  versehen  sein.  Wegen  der  Vereinigung  von  Geschäftspapieren  mit  Drucksachen  und
Warenproben  siehe  §  15.

IV.  Geschäftspapiere,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  nicht
befördert.

V.  Geschäftspapiere  müssen  frankiert  sein.  Die  Gebühr  beträgt:

bis  250  Gramm  einschl.  10  Pf.,
über  250  bis  500  Gramm  einschl.  20  Pf.,
über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschl.  30  Pf.

Geschäftspapiere  des  Orts-  und  Nachbarortsverkehrs  bis  250  Gramm  einschl.,  die  entsprechend
  der  Gebühr  für  Briefe  des  Orts-  und  Nachbarortsverkehrs  (8  10  la)  mit  7½  Pf.
frankiert  sind,  gelten  als  zureichend  frankiert.

Unfrankierte  Geschäftspapiere  werden  nicht  abgesandt.

VI.  Für  unzureichend  frankierte  Geschäftspapiere  wird  das  Doppelte  des  Fehlbetrags
erhoben;  der  einzuziehende  Betrag  ist  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach  oben  abzurunden.

§  14.
Warenproben.

I.  Als  Warenproben  gegen  ermäßigte  Gebühr  werden  zugelassen:  Proben  und  Muster,
kleine  Warenmengen,  einzelne  Schlüssel,  abgeschnittene  frische  Blumen,  Tuben  mit  Serum  und
pathologische  Gegenstände,  die  so  zubereitet  und  verpackt  sind,  daß  sie  keinen  Schaden  anrichten
können,  naturgeschichtliche  Gegenstände,  getrocknete  oder  konservierte  Tiere  und  Pflanzen,  geologische
Muster  usw.
        <pb n="119" />
        15

II.  Die  Sendungen  dürfen  30  cm  in  der  Länge,  20  cm  in  der  Breite  und  10  cm  in
der  Höhe  oder,  wenn  sie  Rollenform  haben,  30  cm  in  der  Länge  und  15  cm  im  Durchmesser
nicht  überschreiten.

III.  Briefe  dürfen  den  Sendungen  nicht  beigefügt  werden;  es  ist  jedoch  gestattet,  Name,
Stand  und  Wohnort  nebst  Wohnung  des  Absenders  und  des  Empfängers  sowie  Fabrik=  oder
Handelszeichen,  Nummern,  Preise,  Gewicht,  Maß,  Ausdehnung,  verfügbare  Menge,  Herkunft  und
Natur  der  Ware  handschriftlich  anzugeben.

IV.  Die  Sendungen  sind  unter  Band  oder  in  offenen  Umschlägen,  Kästchen  oder  Säckchen
einzuliefern,  so  daß  der  Inhalt  leicht  geprüft  werden  kann.

V.  Die  Aufschrift  ist  möglichst  unmittelbar  auf  der  Sendung,  wenn  dies  jedoch  nicht
angeht,  auf  einer  haltbar  befestigten  Fahne  von  Pappe,  Pergamentpapier  oder  sonstigem  festen
Stoffe  anzubringen.  Die  Aufschrift  muß  den  Vermerk  „Warenproben“  dder  „Proben“  oder
„Muster“  enthalten.

VI.  Mehrere  zu  einer  Sendung  vereinigte  Warenproben  dürfen  nicht  mit  verschiedenen
Aufschriften  versehen  sein.  Wegen  der  Vereinigung  von  Warenproben  mit  Drucksachen  und
Geschäftspapieren  siehe  8  15.

VII.  Gegenstände  aus  Glas,  Flüssigkeiten,  Ole,  fette  Stoffe,  Pulver  sowie  lebende
Bienen  werden  zur  Beförderung  als  Warenproben  unter  folgenden  besonderen  Bedingungen
zugelassen:

1.  Gegenstände  aus  Glas  müssen  in  Metall,  Holz,  Leder  oder  Pappe  fest  verpackt
sein,  so  daß  jeder  Gefahr  für  andere  Sendungen  und  die  Beamten  vorgebeugt  wird.

2.  Flüssigkeiten,  Ole  und  leicht  schmelzbare  Stoffe  müssen  in  fest  verschlossenen  Glasfläschchen
  enthalten  sein.  Jedes  Fläschchen  muß  in  ein  Kästchen  von  Holz  oder
starker  Pappe  verpackt  werden,  das  mit  Sägespänen,  Baumwolle  oder  einem
schwammigen  Stoffe  so  anzufüllen  ist,  daß  im  Falle  des  Zerbrechens  des  Fläschchens
die  Flüssigkeit  aufgesaugt  wird.  Das  Kästchen  selbst  muß  in  eine  Hülse  von  Metall,
von  Holz  mit  angeschraubtem  Deckel  oder  von  starkem  und  dickem  Leder  eingeschlossen
  werden.  Werden  zur  Verpackung  der  Fläschchen  durchlochte  Holzblöcke
beuutzt,  die  hinreichend  widerstandsfähig,  mit  aufsaugenden  Stoffen  angefüllt  und
mit  einem  Deckel  verschlossen  sind,  so  brauchen  diese  Blöcke  nicht  in  ein  zweites  Behältnis
eingeschlossen  zu  werden.  Ebenso  kann  von  der  doppelten  Verpackung  abgesehen
werden  bei  Kästchen  aus  starker  Wellpappe,  wenn  sämtliche  Zwischenräume  mit
aufsaugenden  Stoffen  angefüllt  und  die  Fläschchen  sicher  verschlossen  sind  sowie
wenn,  bei  Vereinigung  mehrerer  Fläschchen  zu  einer  Sendung,  jedes  Fläschchen
mit  einer  besonderen  Umhüllung  von  Wellpappe  versehen  ist.

3.  Schwer  schmelzende  Fettstoffe,  wie  Salben,  weiche  Seife,  Harze  usw.  müssen  zunächst
in  eine  besondere  Hülle  (Kästchen,  Säckchen  von  Leinwand,  Pergament  usw.)  eingeschlossen
  und  dann  in  ein  Kästchen  von  Holz,  Metall  oder  starkem  und  dickem
Leder  verpackt  werden.
        <pb n="120" />
        16

4.  Pulver  müssen  in  Pappkästchen  verpackt  und  diese  in  Säckchen  von  Leinwand  oder
Pergament  eingeschlossen  werden.
5.  Lebende  Bienen  müssen  in  Kästchen  versandt  werden,  die  so  beschaffen  sind,  daß
jede  Gefahr  ausgeschlossen  ist.
Die  Verpackung  muß  in  allen  Fällen  so  eingerichtet  sein,  daß  der  Inhalt  geprüft
werden  kann.

VIII.  Sendungen,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  nicht
befördert.  Das  gleiche  gilt  für  Warenproben  usw.,  deren  Beförderung  mit  Nachteil  oder
Gefahr  verbunden  ist.

IX.  Die  Sendungen  müssen  frankiert  sein.  Die  Gebühr  beträgt:
bis  250  Gramm  einse.  10  Pf.,
über’  250  bis  500  Gramm  einschl.  20  Pf.

Warenproben  des  Orts-  und  Nachbarortsverkehrs  bis  250  Gramm  einschl.,  die  entsprechend
der  Gebühr  für  Briefe  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  (§  10  la)  mit  7½  Pf.  frankiert
sind,  gelten  als  zureichend  frankiert.

Unfrankierte  Warenproben  werden  nicht  abgesandt.

X.  Für  unzureichend  frankierte  Warenproben  wird  das  Doppelte  des  Fehlbetrags  erhoben;
der  einzuziehende  Betrag  ist  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach  oben  abzurunden.

§  15.
Vereinigung  von  Drucksachen,  Geschäftspapieren  und  Warenproben.

I.  Die  Vereinigung  von  Drucksachen,  Geschäftspapieren  und  Warenproben  oder  von  zweien
dieser  Gattungen  zu  einer  Sendung  ist  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß:
1.  kein  Gegenstand,  für  sich  genommen,  die  auf  ihn  anwendbaren  Grenzen  des
Gewichts  und  der  Ausdehnung  überschreitet;
2.  das  Gesamtgewicht  einer  Sendung  nicht  mehr  als  1  Kilogramm  beträgt.

II.  Die  Sendungen  müssen  frankiert  sein.  Die  Gebühr  beträgt:

bis  250  Gramm  einschl.  10  Pf.,
über  250  bis  500  Gramm  einsch.  20  Pf.,
über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschl.  30  Pf.

Sendungen  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  bis  250  Gramm  einschl.,  die  entsprechend
der  Gebühr  für  Briefe  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  (8§  10  la)  mit  7½  Pf.  frankiert
sind,  gelten  als  zureichend  frankiert.

Unfrankierte  Sendungen  werden  nicht  abgesandt.

III.  Für  unzureichend  frankierte  Sendungen  wird  das  Doppelte  des  Fehlbetrags  erhoben;
der  einzuziehende  Betrag  ist  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach  oben  abzurunden.
        <pb n="121" />
        8  16.
Einschreibsendungen.

J.  Briefe  ohne  Wertangabe,  Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapiere,  Warenproben,
Aktenpakete  (§  1  Ia  6)  und  Pakete  ohne  Wertangabe  —  mit  Ausnahme  der  Briefe  mit  Postzustellungsurkunde
  (§  21),  der  Bahnhofsbriefe  (8  24)  und  der  dringenden  Pakete  (8§  23)  —
können  unter  Einschreibung  befördert  werden.

II.  Einschreibsendungen  sind  vom  Absender  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  zu  versehen.
Bei  Paketen  muß  diese  Bezeichnung  auch  auf  der  Paketkarte  angebracht  werden;  die  Wirkung
des  Einschreibens  hinsichtlich  der  Gewährleistung  erstreckt  sich  nur  auf  das  Paket,  nicht  auch  auf
die  Paketkarte.

III.  Die  Einlieferung  der  Einschreibsendungen  wird  bescheinigt.

IV.  Für  Einschreibsendungen  wird  außer  dem  Porto  eine  Einschreibgebühr  von  20  Pf.
ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung  und  das  Gewicht  erhoben.

V.  Sendungen,  die  Portofreiheit  genießen,  sind  auch  von  der  Einschreibgebühr  befreit.

§  17.

Postanweisungen.

I.  Geldbeträge  bis  800  =  einschließlich  können  durch  Postanweisung  übermittelt  werden.
II.  Postanweisungen  müssen  frankiert  werden.  Die  Gebühr  beträgt:

bis  5  “  einschl.  10  Pf.,
über  5  bis  100  =  einschl.  20  Pf.,
über  100  bis  200  -“  einschl.  30  Pf.,
über  200  bis  400  =  einschl.  10  Pf.,
über  400  bis  600  =  einschl.  50  Pf.,
über  600  bis  800  =  einschl.  60  PDf.

Bei  Postanweisungen  mit  anhängender  Postkarte  zur  Empfangsbestätigung  ist  auch  diese,
nach  der  Gebühr  für  Postkarten,  zu  frankieren.

III.  Die  Postanstalten  verkaufen  mit  dem  Postwertzeichenstempel  versehene  Postanweisungen
zum  Nennwerte  des  Stempels,  ungestempelte  Formulare  zum  Preise  von  1  Pf.  für  je  2  Stück,
ungestempelte  Formulare  mit  anhängender  Postkarte  zur  Empfangsbestätigung  zum  Preise  von
1  Pf.  für  jedes  Stück.

IV.  Die  Postanweisung  muß  entweder  handschriftlich  mit  Tinte  oder  durch  Druck,  mit
der  Schreibmaschine  usw.  ausgefüllt  werden.  Der  Betrag  ist  in  der  Reichswährung  anzugeben.
Die  Marksumme  muß  in  Zahlen  und  in  Buchstaben  ausgedrückt  sein.

Bei  Postanweisungen  mit  anhängendem  Einlieferungsschein  ist  auch  dieser  vom  Einzahler
auszufüllen.

V.  Der  Abschnitt  der  Postanweisung  dient  zu  Mitteilungen.

VI.  Die  Einzahlung  des  Betrags  wird  bescheinigt.
        <pb n="122" />
        18

VII.  Die  Postanweisung  und  die  zur  Frankierung  verwendeten  Postwertzeichen  gehen
mit  der  Einlieferung  in  das  Eigentum  der  Postverwaltung  über.  Wegen  der  Rückgabe  durch
den  Empfänger  siehe  8  41  IV.

8  18.
Celegraphische  Postanweisungen.

J.  Auf  Postanweisungen  eingezahlte  Beträge  werden  auf  Verlangen  des  Absenders
telegraphisch  zur  Auszahlung  überwiesen.

II.  Das  Überweisungstelegramm  wird  von  der  Aufgabe-Postanstalt  ausgefertigt.  Besondere
  für  den  Empfänger  bestimmte  Mitteilungen,  die  in  das  Telegramm  mit  aufgenommen
werden  sollen,  muß  der  Absender  der  Postanstalt  schriftlich  übergeben.

III.  Werden  telegraphische  Postanweisungen  an  Orten  ohne  Telegraphenanstalt  eingeliefert,
so  wird  das  Telegramm  mit  der  nächsten  Post  der  am  schnellsten  zu  erreichenden,  dem  allgemeinen
  Verkehr  dienenden  Telegraphenanstalt  unter  „Einschreiben“  zugeführt.

IV.  Ist  eine  telegraphische  Postanweisung  nach  einem  Postort  ohne  Telegraphenanstalt
gerichtet,  so  wird  das  Telegramm  von  der  letzten  Telegraphenanstalt  bis  zur  Bestimmungs-Postanstalt
  mit  der  nächsten  Post  unter  „Einschreiben“  weiterbefördert.

V.  Der  Absender  hat  zu  entrichten:
1.  die  Postanweisungsgebühr,
2.  die  Gebühr  für  das  Uberweisungstelegramm.
Außerdem  werden  zutreffendenfalls  erhoben:
a)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Telegramms  zur
nächsten  Telegraphenanstalt  (III);
b)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Telegramms  von
der  letzten  Telegraphenanstalt  bis  zur  Bestimmungs-Postanstalt  (IV);
J0)  die  Eilbotengebühr  für  die  Zustellung  an  den  Empfänger  (V.).
Die  Gebühren  zu  a  sind  stets  vom  Absender  vorauszubezahlen;  bei  den  Gebühren  unter
i  und  c  kann  die  Entrichtung  auch  dem  Empfänger  überlassen  werden.

VI.  Telegraphische  Postanweisungen  werden  am  Bestimmungsort  nach  den  Vorschriften
für  Eilbotensendungen  (8§  22  II)  zugestellt,  wenn  sie  nicht  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd"
versehen  sind.  Der  Betrag  wird  gegen  Empfangsbescheinigung  auf  dem  zurückzugebenden  Telegramm
  gezahlt.

VII.  Telegraphische  Postanweisungen  werden  in  der  Regel  mit  der  Post  nachgesandt,
telegraphisch  nur  dann,  wenn  es  der  Absender  ausdrücklich  vorgeschrieben  oder  der  Empfänger
beantragt  hat.  Auf  ausdrückliches  Verlangen  des  Absenders  oder  Empfängers  werden  auch
gewöhnliche  Postanweisungen  telegraphisch  nachgesandt.

VIII.  Während  des  Postschalterschlusses  hat  an  Orten  mit  Staatstelegraphenanstalt  diese
innerhalb  ihrer  Dienststunden  in  Vertretung  der  Postanstalt  telegraphische  Postanweisungen
anzunehmen  sowie  telegraphisch  überwiesene  Beträge  am  Bestimmungsort  auszuzahlen.
        <pb n="123" />
        19

819.
Vostnachnahmesendungen.

I.  Postnachnahme  ist  bis  800  —  einschl.  bei  Brief=  und  Paketpostsendungen  zulässig;
sie  gilt  nicht  als  Wertangabe  (§  9  IV).  Zustellungsurkunden  (8  21)  dürfen  den  Nachnahmesendungen
  nicht  beigefügt  werden.

Bei  Paketen  oder  Karten  mit  Nachnahme  hat  der  Absender  Nachnahme-Paketkarten  und
Nachnahmekarten  mit  anhängender  Postanweisung  oder  Zahlkarte,  bei  Briefen,  Drucksachen,
Geschäftspapieren  und  Warenproben  mit  Nachnahme,  bei  denen  der  einzuziehende  Betrag  einem
Postscheckkonto  überwiesen  werden  soll,  eine  blaue  Nachnahme=  Zahlkarte  (mit  Klebeleiste)  zu
benutzen  und  auch  die  Postanweisung  oder  Zahlkarte  auszufüllen.  Die  Formulare  mit  anhängender
Postanweisung  verkaufen  die  Postanstalten  zum  Preise  von  1  Pf.  für  je  2  Stück.  Die  Formulare
mit  anhängender  Zahlkarte  sowie  die  blauen  Nachnahme-Zahlkarten  werden  von  den  Postscheckmtern
  zum  gleichen  Preise  abgegeben.  Nicht  von  der  Post  bezogene  Formulare  müssen  in
Größe,  Farbe  und  Papierstärke  sowie  im  Aufdrucke  mit  den  amtlichen  genau  übereinstimmen.

II.  In  der  Aufschrift  der  Nachnahmesendungen,  bei  denen  der  eingezogene  Betrag  dem
Absender  durch  Postanweisung  übermittelt  werden  soll,  sind  der  Vermerk  „Nachnahme  von
......  Mark—..Pf.«(MarksummeinZahlenundBuchstaben)undunmittelbardarunter
Name  und  Wohnort  —  in  größeren  Städten  auch  die  Wohnung  —  des  Absenders  deutlich
anzugeben.  Bei  Nachnahmepaketen  müssen  diese  Vermerke  auf  dem  Paket  angebracht  sein.  Auf
den  Nachnahme-Paketkarten  und  Nachnahmekarten  sind  Name  und  Wohnort  des  Absenders  nicht
anzugeben.

In  der  Aufschrift  der  Nachnahmesendungen,  bei  denen  der  eingezogene  Betrag  dem  Absender
durch  Zahlkarte  überwiesen  werden  soll,  ist  der  Vermerk  „Nachnahme  do0v  Mark.  Pf.“
(Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben)  anzugeben.  Unmittelbar  darunter  ist  auf  den  Briefen  usw.
und  den  Paketen  zu  vermerken:

„Zahlkarte  PSchA  (Ort)  Konto  rtr.  W.  in  MW.

Auf  den  Nachnahmekarten  ist  dieser  Vermerk  nicht  erforderlich.

Auf  den  Nachnahme-Paketkarten  ist  unmittelbar  unter  der  Angabe  des  Nachnahmebetrags
zu  vermerken:

„PSch  A  in  (Ortt)t  .  .  Konto  VnW.
Der  Absender  ist  dafür  verantwortlich,  daß  auf  der  anhängenden  Postanweisung  er  selbst  als
Empfangsberechtigter  oder  auf  der  anhängenden  Zahlkarte  sowie  auf  der  blauen  Nachnahme--Zahlkarte
das  Postscheckkonto,  dem  der  Nachnahmebetrag  überwiesen  werden  soll,  richtig  bezeichnet  ist.

III.  Für  Nachnahmesendungen  werden  erhoben:
1.  das  Porto  für  gleichartige  Sendungen  ohne  Nachnahme,  bei  Einschreib=  und
Wertsendungen  auch  die  Einschreib=  oder  Versicherungsgebühr;
2.  eine  Vorzeigegebühr  von  10  Pf.;
3.  für  die  Ubermittlung  des  eingezogenen  Betrags  die  Gebühr  nach  8  17  II  dieser
Postordnung  oder  nach  §  2  XllI  der  Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern
vom  7.  Juni  1914.
Portofreie  Sendungen  sind  von  der  Vorzeigegebühr  (2)  befreit.
:37
        <pb n="124" />
        20

IV.  Die  Vorzeigegebühr  (III  2)  wird  zugleich  mit  dem  Porto  erhoben;  sie  ist  auch  dann
zu  entrichten,  wenn  die  Sendung  nicht  eingelöst  wird.  Die  Postanweisungsgebühr  (III  3)  wird
von  dem  eingezogenen  Betrag  abgezogen,  die  Zahlkartengebühr  (III  3)  dagegen  vom  Postscheckkonto
abgebucht  (Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914  8§  10  .

V.  Uber  den  Betrag  der  Nachnahme  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  erteilt.  Wird
die  Einlieferung  der  Sendung  ohnehin  bescheinigt,  so  wird  der  Nachnahmebetrag  dabei  mit  vermerkt.

VI.  Der  Absender  einer  Nachnahmesendung  kann  unter  den  Bedingungen  des  §  32  die
Nachnahme  nachträglich  streichen  oder  ändern  lassen.

VII.  Am  Bestimmungsort  wird  die  Nachnahmesendung  dem  Empfänger  vorgezeigt  und
versucht,  den  Geldbetrag  gegen  Aushändigung  der  Sendung  einzuziehen.

Briefpostsendungen  mit  Nachnahme  —  ausgenommen  solche  mit  dem  Vermerke  „Durch
Eilboten“  oder  „Postlagernd“  —  werden  an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  nicht  zur
Einlösung  vorgezeigt.  Zweite  Vorzeigungen  von  Nachnahmesendungen  —  nach  Ablauf  der
etwa  verlangten  Einlösungsfrist  —  finden  an  diesen  Tagen  überhaupt  nicht  statt.

Wird  die  Einlösung  der  Nachnahme  verweigert,  so  wird  die  Sendung  sofort  zurückgesandt,
wenn  sie  nicht  zunächst  unbestellbar  zu  melden  ist  (8  44).

Auf  Verlangen  wird  dem  Empfänger  eine  siebentägige  Einlösungsfrist  gewährt,  die  vom
Tage  nach  dem  Eingang  der  Sendung  an  rechnet.  Sonntage  und  allgemeine  Feiertage,  an
denen  die  Nachnahmesendung  bestimmungsgemäß  nicht  vorgezeigt  worden  ist,  zählen  bei  der
Berechnung  der  Einlösungsfrist  nicht  mit.  Wird  der  Betrag  nicht  innerhalb  dieser  Frist  gezahlt,
so  wird  die  Sendung  vor  der  Rücksendung  nochmals  vorgezeigt.  Wird  dabei  die  Einlösung
verweigert,  so  wird  die  Nachnahmesendung  sofort  zurückgesandt.  Andernfalls  wird  sie  noch  bis
zum  Schlusse  der  Schalterdienststunden  bei  der  Postanstalt  zur  Einlösung  bereitgehalten.

Die  Lagerfrist  ist  ausgeschlossen  bei  Nachnahmesendungen,  die  in  der  Aufschrift  (bei  Paketen
auch  in  der  Aufschrift  der  Nachnahme-Paketkarte)  den  Vermerk  „Sofort  zurück“"  oder  eine  ähnliche-Angabe
  tragen,  die  das  Verlangen  schleuniger  Rücksendung  ausdrückt.

Nachnahmesendungen  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“  werden  7  Tage  lang  vom  Tage
nach  dem  Eingang  zur  Verfügung  des  Empfängers  gehalten,  falls  nicht  früher  die  Annahme
verweigert  wird.  ·

Bei  Nachsendung  (8  43)  einer  Nachnahmesendung  wird  die  Einlösungsfrist  von  7  Tagen
für  jeden  neuen  Bestimmungsort  besonders  berechnet.

VIII.  Eingelöste  Nachnahmebeträge  werden  den  Absendern  mit  Postanweisung  (8  17)
nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  zugesandt.  Auf  dem  Abschnitte  der  Postanweisung  wird
vermerkt,  auf  welche  Nachnahmesendung  sich  die  Postanweisung  bezieht.

Hat  der  Absender  ein  Formular  mit  anhängender,  von  ihm  ausgefüllter  Zahlkarte  benutzt
  oder  dem  Brief  usw.  eine  ausgefüllte  blaue  Nachnahme-Zahlkarte  beigefügt,  so  wird  dereingezogene
  Betrag  auf  das  bezeichnete  Postscheckkonto  mit  Zahlkarte  überwiesen.

IX.  Ist  eine  Nachnahmesendung  ausgehändigt,  ohne  daß  der  Nachnahmebetrag  ordnungsmäßig
  eingezogen  worden  ist,  so  leistet  die  Postverwaltung  bei  Einschreib=  und  Wertsendungen
        <pb n="125" />
        21

sowie  bei  gewöhnlichen  Paketen  mit  Nachnahme  dem  Absender  für  den  entstandenen  unmittelbaren

  Schaden  bis  zum  Betrage  der  Nachnahme  Ersatz,  vorbehaltlich  der  Abtretung  seines
Anspruchs  gegen  den  Empfänger.

8  20.

Vostaufträge.
A.  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  und  zur  Annahmeeinholung.
I.  Die  Postverwaltung  kann  beauftragt  werden,

a)  Gelder  bis  800  =  einschließlich  einzuziehen  (Postaufträge  zur  Geldeinziehung):
b)  Wechsel  zur  Annahmeerklärung  vorzuzeigen  (Postaufträge  zur  Annahmeeinholung).

II.  Dem  Postauftrag  sind  die  einzulösenden  Papiere  (quittierte  Rechnung,  gquittierter
Wechsel,  Zinsschein  usw.)  zur  Aushändigung  an  die  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  oder  die
zur  Annahme  vorzuzeigenden  Wechsel  beizufügen.  Einem  Postauftrag  zur  Geldeinziehung  können
mehrere  Quittungen,  Wechsel,  Zinsscheine  usw.  zur  gleichzeitigen  Einziehung  von  demselben
Zahlungspflichtigen  beigefügt  werden;  die  Gesamtsumme  des  einzuziehenden  Betrags  darf  jedoch
800  =  nicht  übersteigen.  Ebenso  können  einem  Postauftrage  zur  Annahmeeinholung  mehrere
Wechsel  beigefügt  werden,  wenn  fie  derselben  Person  gleichzeitig  zur  Annahmeerklärung  vorzuzeigen
  sind.  Dagegen  dürfen  nicht  mehrere  Postaufträge  zu  einer  Sendung  vereinigt  werden.

III.  Zu  den  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  und  zur  Annahmeeinholung  find  je
besondere,  durch  Farbe  und  Aufdruck  sich  unterscheidende  Formulare,  für  Postaufträge  zur  Geldeinziehung
  Formulare  mit  anhängender  Postanweisung  oder  Zahlkarte  zu  benutzen.  Der  Absender
hat  auch  die  Postanweisung  oder  Zahlkarte  auszufüllen.  Die  Formulare  mit  anhängender  Postanwelsung
  und  solche  für  Postaufträge  zur  Annahmeeinholung  verkaufen  die  Postanstalten  zu  1  Pf.
für  je  2  Stück.  Die  Formulare  mit  anhängender  Zahlkarte  werden  von  den  Postscheckämtern
zum  gleichen  Preise  abgegeben.  Nicht  von  der  Post  bezogene  Formulare  müssen  in  Größe,  Farbe
und  Papierstärke  sowie  im  Aufdruck  mit  den  amtlichen  genau  übereinstimmen.

Die  Formulare  können  ganz  oder  teilweise  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  usw.
ausgefüllt  werden.

IV.  Der  Auftraggeber  hat  auf  der  Vorderseite  der  Auftragskarte  anzugeben:

den  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die  Zahlung  leisten  oder  die  Annahmeerklärung
abgeben  soll;

den  einzuziehenden  Betrag  oder  den  Betrag  der  zur  Annahme  vorzuzeigenden  Wechsel,
wobei  die  Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben  ausgedrückt  sein  muß;

seinen  eigenen  Namen  und  Wohnort.

Bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  ist  außerdem  die  Zahl  der  Anlagen  zu  vermerken.
Gestattet  ist,  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  den  Tag  anzugeben,  an  dem  der  Betrag
eingezogen  werden  soll;  dieser  Tag  ist  dann  für  die  Vorzeigung  des  Postauftrags  maßgebend.
Bei  Postaufträgen  zur  Annahmeeinholung  bleibt  es  dem  Auftraggeber  anheimgestellt,  den  Fälligkeitstag
  des  Wechsels  und  die  Wechselnummer  einzutragen.  Der  unbedruckte  Teil  der  Rückseite
        <pb n="126" />
        22

des  Formulars  dient  zur  Aufnahme  etwaiger  Bestimmungen  des  Auftraggebers  darüber,  was
mit  dem  Postauftrage  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  geschehen  soll  (VI).

V.  Zu  weiteren  Angaben,  insbesondere  zu  schriftlichen  Mitteilungen,  darf  das  Postauftragsformular,
  das  bei  Einziehung  des  Betrags  oder  bei  Annahme  des  Wechsels  im  Gewahrsam

  der  Post  verbleibt,  nicht  benutzt  werden.  Briefe  dürfen  dem  Postauftrage  nicht  beigefügt
  werden.

VI.  Der  Auftraggeber  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag  nach  einmaliger  vergeblicher-Vorzeigung
  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung  an  ihn  zurückgesandt
  oder  an  eine  andere  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  wohnende  Person  weitergesandt
wird.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Sofort  zurück“  oder  —  unter  genauer-Bezeichnung
  eines  anderen  Empfängers  —  durch  den  Vermerk  „Sofort  an  N.  in  N.“  auf  der-Rückseite
  des  Postauftragsformulars  auszudrücken.  Münscht  der  Auftraggeber  die  Weitersendung
  an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes  befugte  Person,  so  genügt  der  Vermerk
„Sofort  zum  Protest“  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars,  ohne  daß  es  der  namentlichen
  Bezeichnung  einer  solchen  Person  bedarf.

VII.  Der  Auftraggeber  hat  den  Postauftrag  nebst  Anlagen  an  die  Postanstalt,  die  dem
Geldbetrag  einziehen  oder  die  Annahmeerklärung  einholen  soll,  in  verschlossenem  Umschlage  mit
der  Aufschrift  „Postauftrag  nach  (Name  der  Postanstalt)“  zu  richten.  Die  Sendung,
darf  das  Gewicht  von  250  Gramm  nicht  überschreiten.

Soll  der  Postauftrag  an  einem  bestimmten  Tage  (IV)  vorgezeigt  werden,  so  darf  ernicht
  früher  als  7  Tage  vorher  eingeliefert  werden.

Über  den  Auftragsbrief  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  erteilt  (8  28).

VIII.  Für  einen  Postauftrag  werden  erhoben:

1.  für  den  Auftragsbrief,  die  Reichsabgabe  von  5  Pf.  inbegriffer.  35  Pf.;.

2.  a)  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  für  die  Ubermittlung  des  zeingezogenen

Betrags  die  Gebühr  nach  §  17  II  dieser  Postordnung  oder  nach  §  2  XllI  der-Postscheckordnung
  für  das  Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914)

b)  bei  Postaufträgen  zur  Annahmeeinholung  für  die  Rücksendung  des  angenommenen.

Wechsels,  die  Reichsabgabe  von  5  Pf.  inbegriffen  35  Pf.

Zur  Zahlung  dieser  Gebühren  ist  der  Auftraggeber  verpflichtet.

Die  Gebühr  unter  1  ist  vorauszubezahlen.  Die  Postanweisungsgebühr  (2a)  wird  vom
eingezogenen  Betrag  abgezogen,  die  Zahlkartengebühr  (2a)  dagegen  vom  Postscheckkonto  abgebucht
(Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914  8  10  D.  Die  Gebühr  unter  2b.
wird  dem  Auftraggeber  bei  Übersendung  des  angenommenen  Wechsels  angerechnet.

Ist  die  Zahlung  des  Geldbetrags  oder  die  Annahme  des  Wechsels  verweigert  worden,  so
wird  die  Rücksendung  des  Postauftrags  und  dessen  Weitersendung  an  einen  anderen  Empfänger  oder
an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes  befugte  Person  ohne  neuen  Gebührenansatz  bewirkt.

IX.  Bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  wird  am  Bestimmungsorte  der  Postauftrag.
der  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  vorgezeigt,  um  den  in  der  Auftragskarte  angegebenen
Geldbetrag  gegen  Aushändigung  der  quittierten  Rechnung  (des  quittierten  Wechsels  usw.)  einzuziehen.
Wegen  der  Vorzeigung  der  Postaufträge  und  der  Aushändigung  der  Anlagen  siehe  §  39  IV  und  V.
        <pb n="127" />
        222
23

X.  Die  Zahlung  ist  entweder  sofort  an  den  zustellenden  Boten  oder,  wenn  der  Zahlungspflichtige
  oder  dessen  Bevollmächtigter  (8  39  lIII)  Frist  verlangt  und  der  Auftraggeber  nicht  eine
andere  Bestimmung  (XVIII)  getroffen  hat,  binnen  7  Tagen  nach  der  Vorzeigung  des  Postauftrags
  bei  der  mit  der  Einziehung  beauftragten  Postanstalt  zu  leisten.  Diese  Frist  rechnet  vom
Tage  nach  der  ersten  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  Vorzeigeversuch  an.  Wird  auch  bis  zu
diesem  Zeitpunkt  nicht  gezahlt,  so  wird  der  Postauftrag  vor  der  Rücksendung  nochmals  zur
Zahlung  vorgezeigt.  Bleibt  diese  zweite  Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos,  so  wird
der  Postauftrag  an  diesem  Tage  bis  zum  Schlusse  der  Schalterdienststunden  bei  der  Postanstalt
zur  Einlösung  bereit  gehalten.  Verweigert  der  Zahlungspflichtige  oder  dessen  Bevollmächtigter  bei
der  zweiten  Vorzeigung  die  Einlösung,  so  wird  der  Postauftrag  sofort  zurückgesandt;  das
gleiche  hat  zu  geschehen,  wenn  bereits  bei  der  ersten  Vorzeigung  die  Zahlung  verweigert  wird.
Als  Zahlungsverweigerung  gilt  nur  die  Erklärung  der  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  oder
ihres  Bevollmächtigten.  Teilzahlungen  werden  nicht  angenommen.

XI.  Der  eingezogene  Betrag  wird  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  (8  17  II)
dem  Auftraggeber  durch  Postanweisung  übermittelt.  Hat  der  Auftraggeber  einen  Postauftrag
mit  anhängender,  von  ihm  ausgefüllter  Zahlkarte  (III)  benutzt,  so  wird  der  eingezogene  Betrag
auf  das  bezeichnete  Postscheckkonto  mit  Zahlkarte  überwiesen.

XII.  Postaufträge  zur  Annahmeeinholung  sind  am  Bestimmungsort  nur  der  in  der
Auftragskarte  genannten  Person  oder  deren  Bevollmächtigten  vorzuzeigen,  um  die  schriftliche  Annahmeerklärung
  auf  dem  Wechsel  zu  erlangen.  Als  bevollmächtigt  wird,  wenn  nicht  bei  der
Zustellungs-Postanstalt  eine  im  besonderen  auf  die  Annahme  von  Wechseln  lantende  Vollmacht
niedergelegt  ist,  postamtlich  jeder  angesehen,  der  zur  Empfangnahme  von  Sendungen  mit  einer
Wertangabe  von  mehr  als  800  —  für  die  im  Auftrag  bezeichnete  Person  berechtigt  ist  (§  39  VI.).

XIII.  Die  Annahmeerklärung  muß  auf  dem  Wechsel  niedergeschrieben  werden.  Die  Annahme

  gilt  als  verweigert,  wenn  sie  nur  für  einen  Teil  der  Wechselsumme  erklärt  wird  oder
wenn  andere  Einschränkungen  beigefügt  werden.

XIV.  Der  angenommene  Wechsel  wird  von  der  Bestimmungs-Postanstalt  ohne  Verzug  an
den  Auftraggeber  in  verschlossenem  Umschlag  unter  „Einschreiben“  zurückgesandt.

XV.  Wechsel,  die  bei  der  ersten  Vorzeigung  mit  einer  schriftlichen  Annahmeerklärung
nicht  versehen  worden  sind,  werden  nach  fieben  Tagen  nochmals  vorgezeigt,  falls  Frist  verlangt
worden  ist  und  der  Auftraggeber  nicht  ein  anderes  Verfahren  (XVIII)  vorgeschrieben  hat.  Für
die  Berechnung  der  siebentägigen  Lagerfrist  und  für  das  Verfahren  bei  der  zweiten  Vorzeigung
gelten  die  Bestimmungen  unter  X.

XVI.  An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  werden  Postaufträge  nicht  vorgezeigt.

XVII.  Hat  der  Auftraggeber  nicht  anders  bestimmt  (XVIII),  so  ist  der  Postauftrag
nebst  Anlagen  an  ihn  zurückzusenden,  sobald  feststeht,  daß  die  Person,  die  Zahlung  leisten  oder
die  Annahmeerklärung  abgeben  soll  (1V),  nicht  zu  ermitteln  ist,  oder  daß  die  Zahlung  und
bei  Postaufträgen  zur  Annahmeeinholung  die  Annahmeerklärung  verweigert  wird.

XVIII.  Postaufträge  mit  dem  Vermerke  „Sofort  zurück“  oder  „Sofort  an  N.  in  J.“
oder  „Sofort  zum  Protest“  werden  am  Tage  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  des
        <pb n="128" />
        24

ersten  Vorzeigeversuchs  bis  zum  Schlusse  der  Postschalterstunden  bei  der  Postanstalt  zur  Einlösung
  oder  Erteilung  der  Annahmeerklärung  bereit  gehalten.  Wird  bei  der  Vorzeigung  die
Einlösung  oder  Erteilung  der  Annahmeerklärung  verweigert,  oder  ist  am  Tage  der  Vorzeigung
der  auf  der  Auftragskarte  angegebene  Tag  (IV)  bereits  verstrichen,  so  werden  die  Postaufträge
sofort  zurück=  oder  weitergesandt.  Mit  der  Weitergabe  des  Postauftrags  und  der  Anlagen  an
den  Gerichtsvollzieher  oder  Notar,  bzw.  bei  Postaufträgen  mit  dem  Vermerke  „Sofort  an  N.
in  N.“"  mit  der  Weitergabe  an  den  zweiten  Empfänger,  ist  die  Obliegenheit  der  Postverwaltung
erfüllt.  Die  Protestkosten  hat  der  Auftraggeber  unmittelbar  an  den  Gerichtsvollzieher  usw.,  der
Protest  erhoben  hat,  zu  entrichten.

XIX.  Solange  der  Postauftrag  nicht  eingelöst,  angenommen,  zurückgesandt  oder  weitergesandt
  ist,  kann  der  Absender  unter  Vorlage  eines  Doppels  der  ausgefüllten  Auftragskarte
und  unter  den  sonstigen  Bedingungen  des  §  32  den  Postauftrag  zurückziehen  oder  die  Angaben
  in  der  Auftragskarte  ändern  lassen.  Bei  den  Anlagen  sind  nachträgliche  Anderungen
nicht  zulässig.

XX.  Die  Postverwaltung  haftet  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  und  Annahmecinholung
  für  die  Postauftragsendung  wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief  und  für  den  eingezogenen
  Betrag  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.  Sind  die  Anlagen  eines
Postauftrags  ausgehändigt,  ohne  daß  der  Postauftragsbetrag  ordnungsmäßig  eingezogen  worden
ist,  so  wird  dem  Absender,  vorbehaltlich  der  Abtretung  seines  Anspruchs  gegen  den  Empfänger  der-Anlagen,
  für  den  entstandenen  unmittelbaren  Schaden  bis  zum  Betrage  des  Postauftrags  Ersatz
geleistet.  Eine  weitergehende  Gewähr,  insbesondere  für  rechtzeitige  Vorzeigung  oder  für  rechtzeitige
Rück=  oder  Weitersendung  des  Postauftrags,  wird  nicht  geleistet;  auch  übernehmen  die  Postanstalten
  keinerlei  Verpflichtung  zur  Erfüllung  der  besonderen  Vorschriften  des  Wechselrechts.

XXI.  Postaufträge,  die  der  Bestimmungs-Postanstalt  in  gewöhnlichen,  mit  weniger  als
35  Pf.  frankierten  Briefen  zugehen,  werden  nicht  vorgezeigt,  sondern  an  den  Auftraggeber  unter
Beifügung  des  Briefumschlags  kostenfrei  als  „Postdienstsache“  zurückgesandt.

B.  Postprotestaufträge.

XXII.  Die  Postverwaltung  kann  beauftragt  werden,  Wechsel  zur  Zahlung  vorzulegen
und,  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  Protest  mangels  Zahlung  nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung
  zu  erheben  (Postprotestaufträge).

Ausgeschlossen  von  der  Protesterhebung  durch  die  Post  sind

Wechsel  über  mehr  als  800  -,

Wechsel  in  fremder  Sprache,

Wechsel,  die  auf  eine  ausländische  Münzsorte  lauten,  sofern  der  Aussteller  durch  das
Wort  „effektiv“  oder  einen  ähnlichen  Zusatz  die  Zahlung  in  der  im  Wechsel  benaunten
  Münzsorte  ausdrücklich  bestimmt  hat,  ·

Wechsel  mit  Notadresse  oder  Ehrenannahme,

Wechsel,  die  unter  Vorlegung  mehrerer  Stücke  desselben  Wechsels  oder  unter  Vorlegung
der  Urschrift  und  einer  Abschrift  zu  protestieren  sind.
        <pb n="129" />
        25

XXIII.  Der  quittierte  Wechsel  ist  dem  Postprotestauftrag  beizufügen;  mehrere  Wechsel
oder  andere  Anlagen  beizufügen,  ist  nicht  zulässig.  Auch  dürfen  nicht  mehrere  Postprotestauf—
träge  zu  einer  Sendung  vereinigt  werden.

Für  die  Postprotestaufträge  sind  besondere  Formulare  mit  anhängender  Postanweisung
oder  Zahlkarte  zu  benutzen.  Der  Absender  hat  auch  die  Postanweisung  oder  Zahlkarte  auszu—
füllen.  Die  Formulare  mit  anhängender  Postanweisung  verkaufen  die  Postanstalten  zum  Preise
von  1  Pf.  für  je  2  Stück.  Die  Formulare  mit  anhängender  Zahlkarte  werden  von  den  Post—
scheckämmtern  zum  gleichen  Preise  abgegeben.  Nicht  von  der  Post  bezogene  Formulare  müssen  in
Größe,  Farbe  und  Papierstärke  sowie  im  Aufdrucke  mit  den  amtlichen  genau  übereinstimmen.

Die  Formulare  können  ganz  oder  teilweise  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  usw.

ausgefüllt  werden.
XXIV.  Der  Auftraggeber  hat  auf  der  Vorderseite  der  Auftragskarte  anzugeben:
die  Wechselsumme  in  Reichswährung  unter  Wiederholung  der  Marksumme  in  Buchstaben,
den  Zahlungstag,
bei  Wechseln,  die  auf  Sicht  lauten,  den  Tag,  an  dem  der  Wechsel  vorgezeigt  werden  soll,
den  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,
seinen  eigenen  Namen  und  Wohnort.

Stimmen  die  Angaben  im  Postprotestauftrag  über  die  Wechselsumme  und  den  Zahlungstag
mit  den  Angaben  des  Wechsels  nicht  überein,  so  sind  die  Angaben  des  Wechsels  maßgebend.

Wenn  auf  dem  Wechsel  eine  Teilzahlung  vermerkt  worden  ist,  so  ist  in  das  Auftragsformular
  nur  der  noch  nicht  bezahlte  Teil  der  Wechselsumme  einzutragen.

Ist  ein  auf  Sicht  lautender  Wechsel  bereits  vor  Erteilung  des  Postauftrags  zur  Zahlung
  vorgezeigt,  so  ist  dies  vom  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  des  Auftragsformulars  durch
den  Vermerk  „Der  Wechsel  ist  vorgezeigt  worden  aunmn  ..  (Tag  der  Vorzeigung)“  anzugeben.

Zu  weiteren  Angaben,  insbesondere  zu  schriftlichen  Mitteilungen,  darf  das  Auftragsformular,
  das  im  Gewahrsam  der  Post  verbleibt,  nicht  benutzt  werden.  Briefe  dürfen  dem
Postprotestauftrage  nicht  beigefügt  werden.

XXV.  Der  Postprotestauftrag  ist  in  verschlossenem  Umschlage  stets  an  die  Postanstalt
zu  richten,  zu  deren  Bezirk  der  im  Wechsel  angegebene  Zahlungsort  gehört,  auch  wenn  die

Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  nicht  in  dem  im  Wechsel  angegebenen  Zahlungsorte  wohnt,
z.  B.  nach  Ausstellung  des  Wechsels  verzogen  ist.  Der  Brief  ist  mit  der  Adresse  „Postauftrag
nach  .  .  .  (Name  der  Postanstalt)“  zu  versehen  und  nicht  früher  als  sieben  Tage  vor  dem
Zahlungstage  des  Wechsels  einzuliefern.

ÜUber  den  Auftragsbrief  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  erteilt  (8  28).

XXVI.  Am  Bestimmungsort  wird  der  Postprotestauftrag  der  Person,  die  Zahlung
leisten  soll,  vorgezeigt,  um  die  Wechselsumme  gegen  Aushändigung  des  Wechsels  einzuziehen.
Für  die  Vorzeigung  gelten  die  Vorschriften  des  §  391  bis  V.

An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  werden  Postprotestaufträge  nicht  vorgezeigt!

Wird  die  Wechselsumme  gezahlt,  so  wird  der  Postprotestauftrag  wie  ein  Postauftrag
zur  Geldeinziehung  behandelt.

45
        <pb n="130" />
        26

Ist  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu  erlangen,  oder  bleibt  der  Versuch,  den  Postprotestauftrag
  vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  der  Postprotestauftrag  bei  der  Postanstalt  bis
zum  Schlusse  der  Postschalterstunden  des  ersten  Werktags  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels
zur  Einlösung  bereit  gehalten.  Wird  auch  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nicht  gezahlt,  so  wird  der
Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrag  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels
nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Bleibt  die  zweite  Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu
erfolglos,  so  wird  gegen  die  im  Postprotestauftrag  bezeichnete  Person  Protest  nach  den  Vorschriften
  der  Wechselordnung  erhoben.

Der  Protest  wird  bereits  nach  der  ersten  Vorzeigung  aufgenommen,  wenn  bei  dieser
Vorzeigung  die  Zahlung  ausdrücklich  verweigert  wird.  Als  Zahlungsverweigerung  gilt  nur  die
Erklärung  der  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  oder  ihres  Bevollmächtigten.  Ebenso  wird  der
Protest  schon  nach  der  ersten  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  Versuch  der  Vorzeigung  erhoben,
wenn  der  Postprotestauftrag  mit  dem  Vermerk  „Ohne  Protestfrist“  versehen  ist,  oder  wenn  die
Protestfrist  mit  dem  Tage  der  Vorzeigung  abläuft,  oder  wenn  die  Person,  die  Zahlung  leisten
soll,  am  Zahlungsorte  des  Wechsels  weder  ein  Geschäftslokal  noch  eine  Wohnung  hat,  oder
wenn  die  Postanstalt  die  Erhebung  des  Protestes  nach  der  ersten  Vorzeigung  aus  einem  anderen
Grunde  für  erforderlich  erachtet.

XXVII.  Der  protestierte  Wechsel  wird  mit  der  Protesturkunde  in  verschlossenem  Umschlag,
unter  „Einschreiben“  an  den  Auftraggeber  unter  Einziehung  der  Protestkosten  (s.  unter  XXXI  3)
zurückgesandt.

Zahlt  eine  vom  Aussteller  des  Wechsels  nicht  bezeichnete  Person  innerhalb  der  Protestfrist
  als  Ehrenzahler  die  Wechselsumme  sowie  die  Protestkosten  au  den  Postprotestbeamten,  so  ist
der  Wechsel  mit  der  Protesturkunde  an  den  Ehrenzahler  auszuhändigen.  Auf  die  übermittlung
der  gezahlten  Wechselsumme  an  den  Auftraggeber  findet  die  Vorschrift  unter  XXVI  Absatz  3
Anwendung.

XXVIII.  Solange  der  Postprotestauftrag  noch  nicht  eingelöst  oder  solange  noch  nicht
Protest  erhoben  worden  ist,  kann  der  Auftraggeber  unter  Vorlage  eines  Doppels  der  ausgefüllten
Auftragskarte  und  unter  den  sonstigen  Bedingungen  des  §  32  den  Postauftrag  zurückziehen.

XXIX.  Die  Postverwaltung  haftet  für  die  ordnungsmäßige  Ausführung  eines  den  Vorschriften
  unter  XXII  bis  XXIV  entsprechenden  Protestauftrags  gemäß  §  4  des  Gesetzes,  betreffend
die  Erleichterung  des  Wechselprotestes  vom  30.  Mai  1908  (Reichsgesetzblatt  S.  321).  Diese
Haftung  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  dem  der  Auftrag  bei  der  Postanstalt  eingeht,  die  den
Protest  zu  erheben  hat,  und  endet,  sobald  der  protestierte  Wechsel  nebst  Protesturkunde  zur
Beförderung  an  den  Auftraggeber  gemäß  den  Vorschriften  unter  XXVII  eingeliefert  worden  ist.

Bis  zum  Eingang  des  Auftrags  bei  der  Postanstalt,  die  den  Protest  zu  erheben  hat,
haftet  die  Postverwaltung  wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief.  Im  gleichen  Umfange  haftet  sie
für  den  Brief  mit  dem  protestierten  Wechsel  nebst  Protesturkunde,  sobald  dieser  Brief  von  der
Postanstalt  zur  Beförderung  an  den  Auftraggeber  eingeliefert  worden  ist.

Wird  die  Wechselsumme  gezahlt,  so  haftet  die  Postverwaltung  für  den  eingezogenen
Betrag  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.
        <pb n="131" />
        27

XXX.  Werden  den  Postprotestaufträgen  Wechsel,  die  von  der  Protesterhebung  durch  die  Post
ausgeschlossen  sind  (XXII),  oder  mehrere  Anlagen  (XXIII)  beigefügt,  so  werden  von  diesen  Aufträgen

1.  solche,  denen

a)  Wechsel  in  französischer  Sprache,

b)  Wechsel  mit  Notadresse  oder  Ehrenannahme,

Jc)  unter  Vorlegung  mehrerer  Stücke  desselben  Wechsels  oder  unter  Vorlegung
der  Urschrift  und  einer  Abschrift  zu  protestierende  Wechsel  beiliegen,  nach  der
ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen
Versuche  der  Vorzeigung,

2.  alle  übrigen,  ohne  daß  postamtlich  eine  Vorzeigung  stattfindet,
an  einen  Gerichtsvollzieher  oder  Notar  weitergegeben.  Das  gleiche  kann  mit  Postprotestaufträgen
geschehen,  die  erst  am  letzten  Tage  der  Protestfrist  bei  der  Postanstalt  eingehen,  die  den  Protest  zu
erheben  hat.  Wechsel  mit  Notadresse  oder  Ehrenannahme  werden  nur  dem  Bezogenen  vorgezeigt.
Postprotestaufträge,  zu  denen  ein  unrichtiges  Formular  verwendet  worden  ist,  werden
bei  Nichteinlösung  an  einen  Gerichtsvollzieher  oder  Notar  weitergegeben,  auch  wenn  der  Auftraggeber
  auf  dem  Formular  vermerkt  hat,  daß  der  Protest  durch  die  Post  erhoben  werden  soll.

Für  Postprotestaufträge,  die  an  einen  Gerichtsvollzieher  oder  Notar  weitergegeben  worden
sind,  gelten  die  Vorschriften  der  Haftung  für  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  (XX).
XXXI.  Für  einen  Postprotestauftrag  werden  erhoben:
1.  für  den  Auftragsbrief,  die  Reichsabgabe  von  5  Pf.  inbegriffen  35  Pf.;
2.  wenn  die  Wechselsumme  gezahlt  worden  ist,  für  die  Ubermittlung  des  eingezogenen
Betrags  die  Gebühr  nach  §  17  II  dieser  Postordnung  oder  nach  §  2  XllI  der
Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914;

3.  wenn  die  Wechselsumme  nicht  gezahlt  worden  ist,
a)  für  die  Erhebung  des  Postprotestes

bei  Wechseln  bis  500  4  einschließlich  1  .

bei  Wechseln  über  500  A.  1.A  50  Pf.,
b)  für  die  Rücksendung  des  protestierten  Wechsels  nebst  Protest—

urkunde,  die  Reichsabgabe  von  5  Pf.  inbegriffen  35  Pf.,

im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr  (§  10  )),  die  Reichbabgabe

von  2/2  Pf.  inbegriffen..  28  Pf.,

c)  die  Staatsgebühr  für  die  Protesterhebung.

Zur  Zahlung  dieser  Gebühren  ist  der  Auftraggeber  verpflichtet.

Die  Gebühr  unter  1  ist  vorauszubezahlen.  Die  Postanweisungsgebühr  (2)  wird  von  dem
eingezogenen  Betrag  in  Abzug  gebracht,  die  Zahlkartengebühr  (2)  dagegen  vom  Postscheckkonto
abgebucht  (Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914  §  10  1).  Die
Gebühren  unter  Za—e  (Protestkosten)  werden  bei  Übersendung  des  protestierten  Wechsels  durch
Nachnahme  erhoben.

Bei  Weitersendung  des  Postprotestauftrags  an  einen  Gerichtsvollzieher  oder  Notar  werden

keine  neuen  Gebühren  angesetzt.
1
        <pb n="132" />
        28

XXXII.  Die  Vorschriften  unter  B  finden  auf  Schecks,  die  protestiert  werden  sollen,  sinngemäße
  Anwendung.

XXXIII.  Die  Bestimmung  unter  XXI  gilt  auch  für  Postprotestaufträge.

§  21.
Briefe  mit  Vostzustellungsurkunde.

1.  Auf  Verlangen  des  Absenders  wird  die  Zustellung  eines  Briefes  postamtlich  beurkundet
und  die  aufgenommene  Postzustellungsurkunde  dem  Absender  übersandt.

II.  Die  Zustellungen  können  sein:
à)  gewöhnliche,
b)  vereinfachte.  1
Im  Falle  zu  a  wird  dem  Empfänger  bei  der  Zustellung  eine  beglaubigte  Abschrift  der
Postzustellungsurkunde  übergeben,  im  Falle  zu  b  nur  der  Tag  der  Zustellung  auf  dem  Briefe
Pes  seiner  Aushändigung  vermerkt.  Wegen  der  Zustellung  der  Briefe  mit  Postzustellungsurkunde
iehe  8  40.
III.  Briefe  mit  Postzustellungsurkunde  müssen  den  Vorschriften  der  Postordnung  ent—
sprechen,  verschlossen  sein  und  auf  der  Aufschriftseite  Namen  und  Wohnort  des  Absenders  tragen.

Der  Absender  hat  dem  Brief  im  Falle  der  gewöhnlichen  Zustellung  (lla)  zwei  Formulare
zur  Postzustellungsurkunde  auf  weißem  Papier  (Urschrift  und  Abschrift),  im  Falle  der  vereinfachten
  Zustellung  (Ilb)  ein  Formular  auf  blauem  Papier  haltbar  äußerlich  beizufügen  und
dementsprechend  auf  der  Aufschriftseite  des  Briefes  zu  vermerken:

(im  Falle  II  a)  „Hiebei  ein  Formular  zur  Postzustellungsurkunde  nebst  Abschrift",
(im  Falle  IIb)  „Hiebei  ein  Formular  zur  Postzustellungsurkunde.  Vereinfachte
Zustellung."“
IV.  Der  Absender  muß  ferner  den  Kopf  des  Formulars  zur  Postzustellungsurkunde,
im  Falle  lla  auch  zur  Abschrift,  dem  Vordruck  entsprechend  ausfüllen  und  das  Formular  mit
der  für  die  Rücksendung  erforderlichen  Aufschrift  versehen.

V.  Soll  eine  Ersatzzustellung  an  eine  der  in  den  §8  181,  183  und  im  §  184  Abs.  1
der  Zivilprozeßordnung  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  bezeichneten  Personen  unterbleiben,
so  hat  der  Absender  auf  der  Aufschriftseite  des  Briefes  und  auf  dem  Formular  zur  Zustellungsurkunde
  unmittelbar  unter  dem  Namen  usw.  des  Empfängers  mit  roter  Tinte  einen  Vermerk
etwa  in  folgender  Fassung  hervortretend  niederzuschreiben:  .  .  ..  (z.  B.  an  die  Ehefrau,
an  den  Vermieter  N.,  an  das  Dienstmädchen  N.)  nicht  zustellen!“

Soll  in  der  Zustellungsurkunde  die  Zeit  der  Zustellung  näher  bezeichnet  werden,  so  muß
der  Absender  auf  der  Aufschriftseite  des  Briefes  sowie  am  Kopfe  des  Formulars  zur  Zustellungsurkunde
  und  zu  ihrer  Abschrift  den  von  ihm  rot  zu  unterstreichenden  Vermerk  „Mit  Zeitangabe
zustellen“  niederschreiben.

VI.  Zu  den  Postzustellungsurkunden  sind  verschiedene  Formulare  zu  verwenden,  je  nachdem
  es  sich  um  Zustellungen  an  Unteroffiziere  und  Soldaten  oder  um  Zustellungen  an  andere
        <pb n="133" />
        29

Personen  handelt.  Die  Formulare  sind  bei  den  Postanstalten  zum  Preise  von  1  Pf.  für
je  2  Stück  zu  beziehen.

VII.  Einschreibung,  Wertangabe,  Nachnahme,  das  Verlangen  der  Zustellung  durch  Eilboten
  und  der  Vermerk  „Postlagernd“  sind  bei  Briefen  mit  Postzustellungsurkunde  unzulässig.

VIII.  Für  Briefe  mit  Postzustellungsurkunde  werden  erhoben:

1.  das  gewöhnliche  Briefporto,

2.  eine  Zustellungsgebühr  von  20  Pf.,

3.  das  Porto  für  die  Rücksendung  der  Zustellungsurkunde  nach  dem  Satze  für  den
einfachen  frankierten  Brief.

Die  Beträge  zu  1  bis  3  müssen  sämtlich  entweder  vom  Absender  sogleich  bei  der  Einlieferung
  oder  vom  Empfänger  bei  der  Aushändigung  entrichtet  werden.  Im  übrigen  haftet
der  Absender  für  alle  Beträge,  die  vom  Empfänger  nicht  erhoben  werden  können.  Kann  die
Zustellung  nicht  ausgeführt  werden,  so  ist  bei  unfrankierten  Briefen  nur  das  Porto  zu  1  zu
entrichten,  während  bei  frankierten  Briefen  der  zu  2  und  3  vorausbezahlte  Betrag  erstattet  wird.
Ergeben  sich  dabei  Bruchpfennige,  so  werden  sie  bei  Entrichtung  des  Portos  zu  1  auf  volle  Pfeunige
aufwärts  abgerundet,  bei  Erstattung  des  vorausbezahlten  Betrags  dagegen  nicht  berücksichtigt.

IX.  Bei  Sendungen  des  Ortsverkehrs  (8  10  1)  wird  für  die  innerhalb  dieses  Verkehrs  zu
bewirkende  Rücklieferung  der  vollzogenen  Zustellungsurkunde  an  den  Absender  kein  Porto  erhoben.

X.  Briefe  mit  Postzustellungsurkunde,  die  von  den  regierenden  Fürsten  des  Deutschen
Reichs,  von  ihren  Gemahlinnen  und  Witwen,  von  den  Mitgliedern  des  Königlichen  Hauses  oder
von  den  Dienststellen  der  Allerhöchsten  und  Höchsten  Herrschaften  abgelassen  werden  oder  an  sie
eingehen,  sind  wie  vom  Porto  (VIII#1  und  3),  so  auch  von  der  Zustellungsgebühr  (VIII  2)  befreit.

8  22.
Eilbotensendungen.

I.  Auf  Verlangen  des  Absenders  werden  Postsendungen  dem  Empfänger  durch  besonderen
Boten  zugestellt  (Eilzustellung).  Das  Verlangen  hat  der  Absender  durch  den  unterstrichenen
Vermerk  „Durch  Eilboten“  auszudrücken.  Bezeichnungen  wie  „Dringend“,  „Eilig"  usw.  sind
nicht  ausreichend.

Wegen  des  Verlangens  der  Eilzustellung  durch  den  Empfänger  siehe  unter  XIII.

II.  Eilbotensendungen  werden  sogleich  nach  der  Ankunft  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt
zugestellt.  Während  der  Nachtstunden  von  10  Uhr  abends  bis  6  Uhr  früh  unterbleibt  die
Eilzustellung,  es  sei  denn,  daß  der  Absender  dem  Vermerke  „Durch  Eilboten“  in  der  Ausschrift
hinzugefügt  hat  „auch  nachts“.  «

III.  Der  Absender  kann  die  Gebühr  für  die  Eilzustellung  (VI)  vorauszahlen  oder  die  Zahlung
dem  Empfänger  überlassen.  Im  Falle  der  Vorauszahlung  hat  er  dem  zu  l  vorgeschriebenen
Vermerke  hinzuzufügen  „Bote  bezahlt".

IV.  Bei  den  nach  dem  Landzustellbezirke  bestimmten  Eilsendungen,  deren  Gewicht  5  Kilogramm
  oder  deren  Wertangabe  800  =  im  einzelnen  übersteigt,  erstreckt  sich  die  Verpflichtung
der  Postanstalt  zur  Zustellung  nur  auf  die  Paketkarte  oder  den  Ablieferungsschein.
        <pb n="134" />
        V.  Die  vom  Absender  etwa  gewünschte  Nacht-Eilzustellung  (II)  kann  von  der  Postbehörde
beschränkt  werden,  soweit  es  sich  um  Postanweisungen  (8  17),  mit  denen  zugleich  die  Geldbeträge
zugestellt  werden,  um  Wertsendungen  oder  Pakete  handelt.

VI.  Für  die  Zustellung  durch  Eilboten  sind  zu  entrichten:

A.  Im  Falle  der  Vorauszahlung  durch  den  Absender

1.  für  die  Zustellung  von  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Briefpostsendungen
(§  1  la),  von  Postanweisungen,  Wertbriefen,  Ablieferungsscheinen  und  Paketkarten
  «

im  Ortszustellbezirk  25  Pf.,
im  Landzustellbezirk  60  Pf.
für  jeden  Gegenstand,
bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Land  zustellbezirk  des  Aufga  bepostorts
jedoch  die  wirklichen  Botenkosten,  zu  deren  Deckung  auf  Verlangen  ein  angemessener
Betrag  zu  hinterlegen  ist,  mindestens  aber  25  Pf.;
2.  für  die  Zustellung  von  Paketen
im  Orts  zustellbezirk  40  Pf.,
im  Land  zustellbezirk  90  Pf.
für  jedes  Paket,
bei  Paketen  an  Empfänger  im  Landzustellbezirk  des  Aufgabepostorts  jedoch  die
wirklichen  Botenkosten,  zu  deren  Deckung  auf  Verlangen  ein  angemessener
Betrag  zu  hinterlegen  ist,  mindestens  aber  40  Pf.

Für  Eilsendungen  Privater  an  Kgl.  Behörden  muß  die  Eilbotengebühr  im  voraus  entrichtet
werden.  Wegen  der  Vorauszahlung  der  Zustellgebühren  und  des  Frankos  vgl.  S  39  XIX  und  §  48  II.

B.  Im  Falle  der  Zahlung  durch  den  Empfänger

bei  allen  Sendungen  die  wirklichen  Botenkosten,  mindestens  jedoch  25  Pf.  für  einen  der  Gegenstände
  zu  A  1  und  40  Pf.  für  ein  Paket.

VII.  Bei  gleichzeitiger  Abtragung  mehrerer  Sendungen  durch  denselben  Boten  an  denselben
Empfänger  wird,  wenn  die  Zahlung  des  Botenlohns  dem  Empfänger  überlassen  ist,  der  Botenlohn
bei  den  Gegenständen  zu  A  1  für  eine  der  Sendungen  zum  vollen  Betrag  und  für  die  anderen
mit  je  10  Pf.,  bei  Paketen  aber  für  jedes  Paket  mit  mindestens  40  Pf.  erhoben.  Sind  mit  den
Gegenständen  zu  A  1  zugleich  Eilpakete  abzutragen,  so  werden  die  Botenlohnsätze  für  Pakete
berechnet  und  außerdem  für  jeden  der  zu  A  1  aufgeführten  Gegenstände  10  Pf.  angesetzt.  Werden
durch  denselben  Boten  an  denselben  Empfänger  gleichzeitig  solche  Eilsendungen  abgetragen,  für  die
die  Eilbotengebühr  ganz  oder  zum  Teil  (VIII)  vorausbezahlt,  und  solche,  bei  denen  dies  nicht
der  Fall  ist,  so  hat  der  Empfänger  den  nach  vorstehendem  zu  berechnenden  Botenlohn  abzüglich
der  vorausbezahlten  Beträge  zu  entrichten.  Die  für  etwa  gleichzeitig  abzutragende  Telegramme
vorausbezahlte  Zustellgebühr  bleibt  hiebei  außer  Betracht.

VIII.  Reichen  bei  Briefpostsendungen  (8  1  la),  die  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,
die  Postwertzeichen  zur  Deckung  des  Frankos  und  der  Gebühr  für  die  verlangte  Eilzustellung
        <pb n="135" />
        31

(VI  A)  nicht  aus,  so  werden  vom  Empfänger  die  wirklichen  Botenkosten  (VI  B)  erhoben,  abzüglich
des  durch  Postwertzeichen  vorausbezahlten  Teiles  der  Gebühr.

IX.  Eilsendungen,  die  von  den  regierenden  Fürsten  des  Deutschen  Reichs,  von  ihren
Gemahlinnen  und  Witwen,  von  den  Mitgliedern  des  Königlichen  Hauses  oder  von  den  Dienststellen
  der  Allerhöchsten  und  Höchsten  Herrschaften  abgesandt  werden  oder  an  sie  eingehen,  werden
im  Orts-  und  im  Landzustellbezirk  der  Postanstalten  gebührenfrei  zugestellt.

X.  Eine  Beförderung  von  Sendungen  durch  Eilboten  vom  Aufgabeorte  nach  einem  anderen
Postort  ist  nicht  zulässig.  Dagegen  können  auf  Verlangen  des  Absenders  Sendungen,  die  einer
Postanstalt  von  weiterher  zugehen  und  nach  einem  anderen  Postorte  gerichtet  sind,  durch  Eilboten
weiterbefördert  werden,  wenn  die  Entfernung  zwischen  den  beiden  Orten  nicht  über  15  Kilometer
beträgt.  Die  Ausschriften  solcher  Sendungen  müssen  unter  der  Angabe  des  Bestimmungsorts
den  Vermerk  enthalten:  „Von  (Bezeichnung  der  Postanstalt,  von  wo  die  Beförderung  durch  Eilboten
  ausgehen  soll)  durch  Eilboten“.  Für  derartige  Sendungen  sind  auch  im  Falle  der  Vorauszahlung
  durch  den  Absender  die  wirklichen  Botenkosten,  mindestens  aber  die  unter  VI  A  für  die
Zustellung  im  Land  zustellbezirk  festgesetzten  Beträge,  zu  entrichten.  Der  Absender  hat  auf  Verlangen
  einen  angemessenen  Betrag  zur  Deckung  dieser  Kosten  zu  hinterlegen.

XI.  Hat  der  Absender  den  Botenlohn  nicht  vorausbezahlt  und  verweigert  der  Empfänger
die  Zahlung,  so  wird  die  Sendung  als  unbestellbar  behandelt.

XII.  Im  Falle  der  Rücksendung  einer  unbestellbaren  Eilsendung  sind  die  Kosten  für

den  Zustellversuch,  die  bei  der  Aushändigung  der  Sendung  vom  Empfänger  zu  erheben  gewesen
wären,  vom  Absender  zu  tragen.

XIII.  Anträgen  des  Empfängers  auf  Eilzustellung  von  Postsendungen  kann  entsprochen
werden,  wenn  dies  ohne  Beeinträchtigung  des  Dienstbetriebs  möglich  ist.  Zutreffendenfalls
ist  der  Borenlohn  nach  den  Bestimmungen  unter  VI  B  zu  erheben.  Die  unter  VII  vorgesehene

Ermäßigung  bei  gleichzeitiger  Abtragung  mehrerer  Gegenstände  findet  in  diesem  Falle  keine
Anwendung.

XIV.  Für  die  Aushändigung  der  Eilsendungen  sind  die  Bestimmungen  im  §  39  A  maßgebend.

§  23.
Dringende  Takete.

I.  Auf  Verlangen  des  Absenders  werden  Pakete  als  dringende  Pakete  mit  den  schnellsten

Postgelegenheiten  versandt.  Das  Verlangen  der  Einschreibung  oder  eine  Wertangabe  ist  bei
dringenden  Paketen  nicht  zulässig.

II.  Die  Sendungen  müssen  äußerlich  durch  einen  farbigen  Zettel  hervortretend  kenntlich
gemacht  sein,  der  in  fettem  schwarzem  Typendruck  oder  —  ausnahmsweise  —  deutlich  und  groß
geschrieben  die  Bezeichnung  „Dringend“  trägt.  Die  zugehörigen  Paketkarten  sind  mit  dem
gleichen  Vermerke  zu  versehen.

III.  Dringende  Pakete  werden  am  Bestimmungsort  durch  Eilboten  abgetragen,  wenn  sie
nicht  mit  dem  Vermerk  „Postlagernd“  versehen  sind.
        <pb n="136" />
        32

IV.  Für  dringende  Pakete  hat  der  Absender  bei  der  Aufgabe  im  voraus  zu  entrichten:
1.  das  tarifmäßige  Paketporto  (8  10  IV),
2.  eine  besondere  Gebühr  von  1  ,
3.  die  Eilbotengebühr  (8  22)  im  Falle  der  Zustellung  (III).

Dringende  Pakete,  die  von  den  regierenden  Fürsten  des  Deutschen  Reichs,  von  ihren
Gemahlinnen  und  Witwen,  von  den  Mitgliedern  des  Königlichen  Hauses  oder  von  den  Dienststellen
  der  Allerhöchsten  und  Höchsten  Herrschaften  abgesandt  werden  oder  an  Sie  eingehen,  sind
von  der  Entrichtung  der  Gebühren  (1—3)  befreit.

Für  alle  sonstigen  portofreien  Sendungen  ist  dagegen  die  besondere  Gebühr  von  1—
zu  entrichten.

Wegen  der  besonderen  Einlieferungsgebühren  für  Pakete,  die  außerhalb  der  Postschalterstunden
  aufgegeben  werden,  vgl.  §  27  VII.

§s  24.
Bahnhofsbriefe.

I.  Wünscht  ein  Empfänger  Briefe  von  einem  bestimmten  Absender  am  Bahnhof  unmittelbar
nach  Ankunft  der  Eisenbahnzüge  in  Empfang  zu  nehmen  (Bahnhofsbriefe),  so  hat  er  dies  der
Postanstalt  an  seinem  Wohnorte  mitzuteilen,  die  ihm  gegen  Entrichtung  der  festgesetzten  Gebühr  (V)
ein  Ausweisschreiben  aushändigt.

II.  Die  Bahnhofsbriefe  müssen  stets  zu  dem  gleichen  Zug  aufgegeben  werden;  der  Empfänger
hat  den  Absender  darüber  zu  verständigen.

III.  Bahnhofsbriefe  müssen  nach  ihrer  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung
als  Briefe  geeignet  sein  und  dürfen  das  Gewicht  von  250  Gramm  nicht  überschreiten.  Zu  den
Briefen  sind  Umschläge  zu  verwenden,  die  einen  breiten  roten  Rand  haben  und  am  Kopf  in
großen  Buchstaben  die  Bezeichnung  „Bahnhofsbrief“  tragen;  auf  der  Rückseite  des  Briefumschlags
ist  der  Name  des  Absenders  anzugeben.

IV.  Einschreibung,  Wertangabe,  Nachnahme  sind  bei  Bahnhofsbriefen  nicht  zulässig.

V.  Bahnhofsbriefe  müssen  vom  Absender  frankiert  werden.  Die  neben  dem  Franko  zu
entrichtende  Gebühr  für  die  tägliche  Abholung  je  eines  mit  einem  bestimmten  Eisenbahnzuge
beförderten  Briefes  desselben  Absenders  an  einen  Empfänger  beträgt  12  =  für  den  Kalendermonat
  oder,  wenn  die  Beförderung  kürzer  als  1  Monat  dauern  soll,  4  für  die  Woche  oder
den  Teil  einer  Woche.  Die  Gebühr  ist  von  dem  Empfänger  im  voraus  zu  zahlen.

VI.  Bahnhofsbriefe  werden  nur  gegen  Vorzeigung  des  Ausweisschreibens  (1)  ausgehändigt.
Meldet  sich  der  Abholer  nicht  rechtzeitig,  so  werden  die  Briefe  gegen  die  im  §  22  VI  unter  B
festgesetzte  Gebühr  durch  Eilboten  zugestellt.

§  25.
Vofstkreditbriefe.

I.  Postkreditbriefe  können  auf  alle  durch  50  teilbare  Summen  bis  3000  J  ausgestellt
werden.  Die  Gültigkeitsdauer  beträgt  4  Monate,  vom  Tage  der  Ausstellung  an  gerechnet.
        <pb n="137" />
        33

II.  Postkreditbriefe  werden  von  den  Postscheckämtern  ausgefertigt.  Bestellungen  darauf
nimmt  jede  Postanstalt  entgegen.  Der  Besteller  zahlt  den  Betrag,  auf  den  der  Postkreditbrief
lauten  soll,  zur  Gutschrift  auf  ein  anzulegendes  Kreditbrief-Konto  mit  Zahlkarte  an  das  für
den  Einzahlungsort  zuständige  Postscheckamt  und  bezeichnet  in  der  Zahlkarte  die  Person,  für
die  der  Postkreditbrief  ausgestellt  werden  soll,  genau  nach  Namen,  Wohnort  und  Wohnung.
Soll  der  Postkreditbrief  an  eine  andere  als  die  in  der  Zahlkarte  angegebene  Adresse  gesandt
werden,  so  ist  dies  auf  dem  Abschnitte  zu  beantragen.  Hat  der  Besteller  ein  Postscheckkonto,
so  kann  er  davon  den  Betrag  des  Postkreditbriefs  auf  das  bei  demselben  Postscheckamt  anzulegende
  Kreditbrief-Konto  überweisen.  Der  Postkreditbrief  wird  der  als  Inhaber  bezeichneten
Person  unverzögert  portofrei  übersandt.  Die  Postverwaltung  haftet  jedoch  nicht  für  die  rechtzeitige
  Aushändigung  des  Postkreditbriefs.

III.  Der  Inhaber  kann  gegen  Vorlage  des  Postkreditbriefs  und  Nachweis  seiner
Empfangsberechtigung  bei  jeder  Postanstalt  während  der  Postschalterstunden  Beträge  seines
Guthabens  abheben.  Dieser  Anspruch  ist  nicht  übertragbar.  Die  Teilbeträge  müssen  durch
50  teilbar  sein,  der  Höchstbetrag  einer  Abhebung  ist  1000  —.  Mehr  als  1000  „  dürfen
an  einem  Tage  nicht  abgehoben  werden.  Die  Rückzahlung  ist  auf  einem  der  im  Postkreditbrief
enthaltenen  zehn  Vordrucke  zu  bescheinigen,  der  von  dem  Auszahlungsbeamten  bei  der  Zahlungsleistung
  aus  dem  Hefte  losgetrennt  wird.  Handschriftlich  dürfen  die  Vordrucke  nur  mit  Tinte
ausgefüllt  werden.  Bei  der  letzten  Abhebung  bleibt  der  Postkreditbrief  mit  den  nicht  benutzten
Vordrucken  im  Gewahrsam  der  Postverwaltung.

Die  Berechtigung  zum  Empfang  von  Rückzahlungen  hat  der  Abheber  durch  eine  auf
ihn  lautende  Postausweiskarte  (§  37  IV)  nachzuweisen.

IV.  Stehen  der  Auszahlungs-Postanstalt  die  erforderlichen  Geldmittel  augenblicklich  nicht
zur  Verfügung,  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt  werden,  nachdem  die  Mittel  beschafft  sind.

V.  Die  Postverwaltung  haftet  für  die  auf  Kreditbrief-Konto  gutgeschriebenen  Beträge
in  gleicher  Weise  wie  für  Postanweisungen

Alle  Nachteile,  die  aus  dem  Verlust  oder  der  mißbräuchlichen  Benützung  des  Postkreditbriefs
  entstehen,  trägt  der  Inhaber.

VI.  Es  werden  erhoben:

1.  für  die  Einzahlung  mit  Zahlkarte  oder  für  die  Überweisung  von  einem  Postscheckkonto
  die  GeFbühr  nach  §  2  XlII  oder  §  6  VIIb  der  Postscheckordnung  für  das
Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914;

2.  für  die  Ausfertigung  des  Postkreditbriefs  50  Pf.;
3.  für  jede  Rückzahlung
a)  eine  feste  Gebühr  o0vo  oo  5  Pf.,
b)  eine  Steigerungsgebühr  von  5  Pf.

für  je  100  oder  Teile  davon.

Die  Gebühren  unter  1  und  2  werden  bei  der  Bestellung  des  Postkreditbriefs  mit  Zahlkarte
  vom  Antragsteller  bar  erhoben,  bei  der  Bestellung  mit  ÜUberweisung  vom  Postscheckkonto  des
Antragstellers  abgebucht.  Die  Rückzahlungsgebühren  (3)  werden  bei  jeder  Abhebung  eingezogen.

5
        <pb n="138" />
        34

VII.  Verbleibt  nach  Ablauf  der  viermonatigen  Gültigkeitsdauer  des  Postkreditbriefs
noch  ein  Restguthaben,  so  wird  dieser  Betrag  auf  Antrag,  dem  der  Postkreditbrief  mit  den
übriggebliebenen  Vordrucken  beizufügen  ist,  von  dem  Postscheckamt,  das  ihn  ausgefertigt  hat,  an
den  Inhaber  mit  Zahlungsanweisung  oder  durch  Gutschrift  auf  sein  Postscheckkonto  zurückgezahlt.
Die  Gebühr  für  die  Geldübermittlung  oder  Überweisung  wird  von  dem  Restguthaben  abgezogen.

§  26.
Ort  der  Einlieserung.

I.  Die  Postsendungen  müssen,  soweit  sie  nicht  in  die  Briefkästen  zu  legen  find  (II)  oder
nachstehend  eine  andere  Art  der  Einlieferung  zugelassen  ist,  bet  den  Postanstalten  an  der  Annahmestelle
  aufgegeben  werden.

II.  Gewöhnliche  Briefpostsendungen  (8  1  la)  sind,  sofern  Umfang  und  sonstige  Beschaffenheit
  es  gestatten,  mittels  der  Briefkästen  zur  Aufgabe  zu  bringen.  Sie  dürfen  auch  den
Wagenführern  von  Pferde=  und  Motorposten  sowie  den  Beförderern  von  Botenposten,  wenn  sie
sich  unterwegs  im  Dienste  befinden,  zur  Einlieferung  bei  der  Postanstalt  mitgegeben  werden.

III.  Den  Postboten  können  auf  ihren  Landzustellgängen  zur  Einlieferung  bei  der  Postanstalt
  übergeben  werden:  gewöhnliche  und  einzuschreibende  Briefpostsendungen  (§  1  la),  gewöhnliche
  und  einzuschreibende  Pakete  sowie  Postanweisungen  und  Wertsendungen  im  einzelnen  bis
zum  Betrage  von  800  —.  Diese  Sendungen  —  ausgenommen  Postaufträge  —  können
den  Landpostboten  auch  zur  Zustellung  unterwegs  mitgegeben  werden.  Zur  Mitnahme  von
Paketen  sind  die  Postboten  nur  insoweit  verpflichtet,  als  die  Pakete  geschützt  untergebracht  werden
können  und  Unzuträglichkeiten  für  die  Beförderung  oder  Zustellung  der  sonstigen  Sendungen
nicht  zu  befürchten  sind.

Für  die  vorstehend  aufgeführten,  den  Postboten  auf  ihren  Landzustellgängen  übergebenen
Sendungen  haftet  die  Postverwaltung  in  dem  gleichen  Umfang  wie  bei  unmittelbarer  Einlieferung
  bei  der  Postanstalt.

Die  Einlieferungsbescheinigungen,  soweit  solche  über  die  von  den  Postboten  angenommenen
Sendungen  zu  erteilen  sind,  werden  erst  durch  die  Postanstalt  ausgestellt  und  dem  Einlieferer
beim  nächsten  Zustellgang  überbracht.

IV.  Für  die  Einlieferung  von  portopflichtigen  Einschreib-Briefpostsendungen  aus  dem
Landzustellbezirk  zur  Postanstalt  durch  den  Postboten  wird  eine  Einlieferungsgebühr  von
5  Pf.  für  jede  Sendung  erhoben;  für  portopflichtige  Pakete  und  Wertbriefe  wird  die  Einlieferungsgebühr
  nach  den  für  die  Zustellung  solcher  Sendungen  im  Landzustellbezirk  festgesetzten  Sätzen
(§  39  C)  berechnet.  Für  eine  Postanweisung  mit  zugehörigem  Geldbetrage  werden,  wenn  sie  einer
Frankierung  von  10  Pf.  unterliegt,  an  Einlieferungsgebühr  5  Pf.,  bei  höherem  Frankierungsbetrage
  10  Pf.  erhoben.  Die  Einlieferungsgebühren  sind  stets  im  voraus  zu  entrichten.

V.  Die  als  Ergänzungsanstalten  in  Landorten  errichteten  Posthilfstellen  haben  nicht  die
Eigenschaft  von  Postanstalten  und  sind  in  der  Annahme  von  Postsendungen  beschränkt.  Bei  den
Posthilfstellen  können  gewöhnliche  Briefpostsendungen  (8  1  la)  und  gewöhnliche  Pakete  aufgegeben
werden.  Für  die  bei  einer  Posthilfstelle  aufgegebenen  gewöhnlichen  Pakete  haftet  die  Postverwaltung
        <pb n="139" />
        35

in  dem  gleichen  Umfang  wie  bei  unmittelbarer  Einlieferung  bei  der  Postanstalt.  Die  Annahme
von  Einschreib=  und  Wertsendungen  sowie  von  Postanweisungen  gehört  nicht  zu  den  dienstlichen
Verpflichtungen  der  Posthilfstelle.  Mit  Einwilligung  des  Inhabers  der  Posthilfstelle  können
jedoch  derartige  Sendungen  in  dem  unter  III  festgesetzten  Umfange  bei  der  Posthilfstelle  zur
Weitergabe  an  den  Postboten  niedergelegt  werden.  Diese  Niederlegung  ist  lediglich  Vertrauenssache
  der  Absender  gegenüber  dem  Inhaber  der  Posthilfstelle.  Die  Haftpflicht  der  Postverwaltung
beginnt  erst  mit  der  Ablieferung  der  Sendungen  an  den  Postboten.  Die  aufgegebenen  gewöhnlichen
  Pakete  sowie  die  niedergelegten  Einschreibsendungen,  Wertsendungen  und  Postanweisungen
hat  der  Inhaber  der  Posthilfstelle  sogleich  in  das  Annahmebuch  einzutragen.  Der  Einlieferer
kann  sich  von  der  Eintragung  überzeugen  oder  die  Sendung  selbst  eintragen.  Für  die  von  einer
Posthilfstelle  angenommenen  Sendungen  wird  keine  Einlieferungsgebühr  erhoben.

VI.  Wegen  der  Einlieferung  von  gewöhnlichen  Briefpostgegenständen  mittels  geschlossener
Tasche  siehe  §  36.

§  27.

Zeit  der  Einlieserung.

I.  Die  Sendungen  sind  bei  den  Postanstalten  während  der  Postschalterstunden  und,  wenn  sie
mit  der  nächsten  dazu  geeigneten  Post  befördert  werden  sollen,  vor  der  Schlußzeit  dieser  Post  einzuliefern.
II.  Die  Postschalterstunden  werden  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  festgesetzt  und  bei  den
Vostanstalten  durch  Anschlag  zur  Kenntnis  des  Publikums  gebracht.
III.  Als  Schlußzeit  für  die  Aufgabe  von  Postsendungen  bei  den  Annahmestellen  der  Postanstalten
  gelten  in  der  Regel  die  nachbezeichneten  Fristen  vor  dem  planmäßigen  Abgang  der  Post:
a)  für  gewöhnliche  Briefe  und  Postkarten  eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde,
b)  für  gewöhnliche  Drucksachen,  Geschäftspapiere,  Warenproben  und  Aktenpakete  (811a)
eine  halbe  bis  eine  Stunde,
I)  für  einzuschreibende  Briefpostsendungen  eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde,
d)  für  alle  anderen  Gegenstände  eine  Stunde.
Wo  die  Verkehrsverhältnisse  es  gestatten,  werden  diese  Schlußzeiten  verkürzt.

IV.  Ist  die  ordnungsmäßige  Bearbeitung  der  Sendungen  wegen  besonderer  örtlicher
Verhältnisse  innerhalb  der  vorbezeichneten  Fristen  nicht  ausführbar,  so  können  die  Schlußzeiten
angemessen  verlängert  werden.  Das  gleiche  gilt  im  Einzelfalle  für  Sendungen,  die  von  demselben
Absender  in  größeren  Mengen  aufgegeben  werden.

V.  Für  Posten,  die  außerhalb  der  gewöhnlichen  Postschalterstunden  abgehen,  bildet  der
Ablauf  dieser  Dienststunden  die  Schlußzeit,  sofern  sie  nicht  nach  den  vorstehenden  Festsetzungen
früher  eintritt.

VI.  Die  Briefkästen  an  und  in  den  Posthäusern  werden  vor  dem  Abgang  jeder  Post,
zu  den  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehenden  Posten  auch  noch  vor  deren  Abgang
geleert.  Die  Leerungszeiten  der  anderen  Briefkästen  werden  nach  den  örtlichen  Bedürfnissen
festgesetzt.  Die  Briefkästen  auf  den  Bahnhöfen  werden  möglichst  kurz  vor  dem  planmäßigen
Abgang  eines  jeden  zur  Postbeförderung  benutzten  Zuges  geleert.  Gewöhnliche  Briefpostsendungen
können  in  die  Briefkästen  der  Bahnpostwagen  bis  zum  Abgang  des  Zuges  eingelegt  werden.

5*
        <pb n="140" />
        36

VII.  Auf  Verlangen  werden  auch  außerhalb  der  Postschalterstunden  einzuschreibende
Briefpostsendungen  und  gewöhnliche  Pakete  bei  allen  Postanstalten  angenommen,  wo  zur  Zeit
der  Aufgabe  ein  Beamter  dienstlich  anwesend  ist.  Für  jede  solche  Sendung  ist  eine  besondere  Einlieferungsgebühr
  von  20  Pf.  im  voraus  zu  entrichten.

VIII.  Dringende  Pakete  (§  23)  werden  auch  nach  eingetretener  Schlußzeit  (III  d)  zur  Beförderung
  mit  der  nächsten  Post  entgegengenommen,  wenn  es  sich  ohne  Verzögerung  des  planmäßigen
Abgangs  der  Post  ermöglichen  läßt.  Bei  Aufgabe  außerhalb  der  Schalterdienststunden  ist  dieunter
  VII  vorgesehene  Gebühr  zu  entrichten.

IX.  Bei  Postanstalten  mit  Telegraphenbetrieb,  die  außerhalb  der  Postschalterstunden
Telegramme  anzunehmen  haben,  können  in  der  für  die  Telegrammannahme  festgesetzten  Zeit  auch
telegraphische  Postanweisungen  aufgegeben  werden.  Eine  Einlieferungsgebühr  wird  hiefür  nicht
erhoben.

§  28.
Einlieferungsbescheinigung.

I.  Die  Einlieferung  von  Sendungen,  über  die  die  Postanstalt  eine  Einlieferungsbescheinigung
  auszustellen  hat,  wird  durch  diese  bewiesen;  der  Einlieferer  hat  sich  daher  nicht  zu
entfernen,  ohne  sie  in  Empfang  genommen  zu  haben.  Vermag  der  Absender  die  Bescheinigung
nicht  vorzulegen,  so  wird  die  Einlieferung  als  nicht  bewirkt  erachtet,  es  sei  denn,  daß  sie  aus  den
postamtlichen  Buchungen  ersichtlich  ist  oder  vom  Absender  überzeugend  nachgewiesen  wird.

II.  Auf  Antrag  bescheinigen  die  Postanstalten  die  Einlieferung  gewöhnlicher  Pakete.
Die  Gebühr  hiefür  beträgt  10  Pf.  Uber  mehrere  zu  einer  Paketkarte  gehörige  Pakete  wird
eine  gemeinschaftliche  Bescheinigung  ausgestellt.

Die  Postanstalten  verkaufen  Einlieferungsbescheinigungen  für  Pakete  in  Blöcken  zu  50  Stück
zum  Preise  von  10  Pf.  für  den  Block.  Einzelformulare  werden  unentgeltlich  abgegeben.  Nicht
von  der  Post  bezogene  Formulare  müssen  mit  den  von  der  Post  gelieferten  Formularen  genau
übereinstimmen.

Der  Absender  hat  in  der  Einlieferungsbescheinigung  für  Pakete  seinen  Namen,  die  Zahl  der
zur  Paketkarte  gehörigen  Pakete,  den  Namen  des  Empfängers  und  den  Bestimmungsort  anzugeben
sowie  die  Gebühr  durch  Aufkleben  von  Freimarken  zu  entrichten.

8  29.
Rückschein.

J.  Wünscht  der  Absender  eines  Pakets  ohne  Wertangabe,  einer  Einschreibsendung  oder
einer  Sendung  mit  Wertangabe  eine  von  dem  Empfänger  auszustellende  Empfangsbescheinigung
(Rückschein)  zu  erhalten,  so  muß  ein  solches  Verlangen  durch  die  Bemerkung  „Rückschein“  in  der
Aufschrift,  bei  Paketen  auch  auf  der  Paketkarte,  ausgedrückt  sein;  auch  muß  der  Absender  sich
namhaft  machen  oder  angeben,  an  wen  sonst  der  Rückschein  abzuliefern  ist.

II.  Sendungen  gegen  Rückschein  müssen  vom  Absender  frankiert  werden.  Für  die  Beschaffung
  des  Rückscheins  ist  eine  besondere  Gebühr  von  20  Pf.  vom  Absender  im  voraus  zu  entrichten.
        <pb n="141" />
        37

III.  Die  Weigerung  des  Empfängers,  den  Rückschein  zu  vollziehen,  gilt  als  Weigerung,
die  Sendung  anzunehmen.
IV.  Der  Absender  kann  gegen  eine  im  voraus  zu  entrichtende  Gebühr  von  20  Pf.

einen  Rückschein  über  die  unter  I  bezeichneten  Sendungen  auch  später  als  bei  der  Einlieferung
der  Sendung  verlangen.

V.  Portofreie  Sendungen  sind  von  der  Rückscheingebühr  befreit.

§  30.
Behandlung  ordnungswidrig  beschaffener  Sendungen.

1.  Sendungen,  die  nicht  den  vorstehenden  Bestimmungen  gemäß  verpackt  und  verschlossen  usw.
find,  sollen  dem  Aufgeber  zur  Beseitigung  der  Mängel  zurückgegeben  werden.

II.  Verlangt  jedoch  der  Aufgeber,  ungeachtet  der  erhobenen  Ausstellungen,  die  Beförderung
der  Sendung  in  ihrer  mangelhaften  Beschaffenheit,  so  ist  die  Sendung  anzunehmen,  wenn  aus
den  Mängeln  ein  Nachteil  für  andere  Postsendungen  oder  eine  Störung  der  Ordnung  im  Dienftbetriebe
  nicht  zu  befürchten  ist  und  wenn  der  Einlieferer  in  der  Aufschrift,  bei  Paketen  auch
auf  der  Paketkarte,  durch  die  Worte  „Auf  meine  Gefahr“  auf  Ersatz  und  Entschädigung  verzichtet
  und  den  Verzicht  unterschreibt.  Wird  die  Einlieferung  der  Sendung  bescheinigt  (8  28),
so  hat  die  Postanstalt  den  Verzicht  des  Einlieferers  in  der  Bescheinigung  zu  vermerken.

III.  Auch  wenn  die  Annahme  der  Sendung  nicht  wegen  mangelhafter  Beschaffenheit  beanstandet
  worden  ist,  hat  der  Absender  alle  Nachteile  zu  vertreten,  die  aus  einer  vorschriftswidrigen
Verpackung,  Verschließung  und  Aufschrift  hervorgegangen  sind.  Ebenso  hat  der  Absender  den
Schaden  zu  ersetzen,  der  durch  die  Beförderung  von  Gegenständen  entstanden  ist,  die  von  der  Postbeförderung
  ausgeschlossen  oder  zur  Postbeförderung  nur  bedingt  zugelassen  sind  (88§  2  und  3).

8  31.
Teitung  der  Vostsendungen.
Auf  welchem  Wege  die  Postsendungen  zu  leiten  sind,  wird  von  der  Postbehörde  bestimmt.

8  32.
Jurücknahme  von  Postsendungen  und  Anderung  von  Aufschriften  durch  den  Absender.
I.  Der  Absender  kann  eine  Postsendung  zurücknehmen  oder  ihre  Aufschrift  ändern  lassen,
solange  sie  dem  Empfänger  noch  nicht  ausgehändigt  ist.
II.  Die  Zurücknahme  kann  am  Aufgabeort  oder  am  Bestimmungsort  bewirkt  werden,  ausnahmsweise
  auch  an  einem  Unterwegsorte,  sofern  dadurch  der  Dienst  nicht  gestört  wird.

III.  Die  Sendung  wird  an  denjenigen  zurückgegeben,  welcher  ein  von  derselben  Hand,  von
der  die  Aufschrift  der  Sendung  geschrieben  ist,  ausgefertigtes  Doppel  des  Briefumschlags  oder  der
Paketkarte  usw.  abgibt  und  die  Einlieferungsbescheinigung,  sofern  eine  solche  erteilt  ist,  vorlegt.

IV.  Eine  bereits  abgegangene  Sendung  kann  durch  Vermittlung  der  Aufgabe-Postanstalt
zurückgefordert  werden.  Wer  sie  zurückfordert,  muß  sich  als  Absender  ausweisen  (III)  und  die
        <pb n="142" />
        38

Sendung  der  Ausgabe-Postanstalt  schriftlich  so  genau  bezeichnen,  daß  sie  unzweifelhaft  als  dieverlangte
  zu  erkennen  ist.

V.  In  gleicher  Weise  ist  die  Anderung  der  Aufschrift  von  Postsendungen  zu  beantragen.

Eine  einfache  Berichtigung  der  Aufschrift  (ohne  Anderung  des  Namens  oder  der  Eigenschaftdes
  Empfängers)  kann  jedoch  vom  Absender  auch  unmittelbar  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt
beantragt  werden,  also  ohne  Erfüllung  der  für  die  Anderung  der  Aufschrift  vorgeschriebenen  Formen.

VI.  Das  Verlangen  der  Zurücknahme  oder  Aufschriftänderung  wird  entweder  brieflich
oder  telegraphisch  von  der  Aufgabe-Postanstalt  der  Postanstalt,  die  die  Sendung  zurücksenden
oder  die  Aufschrift  ändern  soll,  übermittelt.  Der  Absender  hat  zu  entrichten:

a)  bei  brieflicher  Ülbermittlung  das  Franko  für  einen  einfachen  Einschreibbrief;
b)  bei  telegraphischer  Ubermittlung  die  Gebühren  für  die  Beförderung  des  Telegramms.

VII.  Ist  die  Sendung  noch  nicht  abgegangen,  so  wird  auf  Verlangen  von  der  Postanstalt
  das  Franko  bei  Zurückgabe  des  Briefumschlags  usw.  erstattet.

VIII.  Ist  die  Sendung  bereits  abgegangen,  so  wird  das  Porto  für  den  Rückweg  wiebei
  einer  gewöhnlichen  Rücksendung  (§  44  VIII)  erhoben.  Wird  die  Sendung  zurückgeleitet.
bevor  sie  den  Bestimmungsort  erreicht  hat,  so  ist  das  Porto  für  den  Hinweg  und  für  den
Rückweg  nach  der  wirklich  zurückgelegten  Entfernung  unter  Abrechnung  des  etwa  gezahlten  Frankos
zu  entrichten.

IX.  Bei  zurückgenommenen  Postanweisungen  wird  der  eingezahlte  Betrag  an  den  Absender
  gegen  Bescheinigung  (8  41)  zurückgezahlt.

X.  Bei  Zurückgabe  einer  Sendung,  für  die  eine  Einlieferungsbescheinigung  (8  28)  erteilt
ist,  wird  der  Posteinlieferungsschein  eingezogen  oder  der  Eintrag  im  Posteinlieferungsbuch  gelöscht.

§  33.
Wiederherstellung  des  Verschlusses  und  Off'nung  der  Hendungen  durch  Bostbeamte.

I.  Hat  der  Verschluß  einer  Sendung  sich  gelöst,  so  wird  er  postamtlich  wiederhergestellt.

II.  Ist  durch  die  Beschädigung  usw.  bei  einem  Wertbrief  oder  einem  Paket  es  möglich
geworden,  den  Inhalt  herauszunehmen,  so  wird  vor  Herstellung  des  Verschlusses  die  Sendung
geöffnet  und  der  Inhalt  festgestellt.  Die  Postbeamten  müssen  sich  jeder  über  den  Zweck  der
Offnung  hinausgehenden  Einsicht  in  die  Sendung  enthalten.

III.  Der  Beamte,  der  den  Inhalt  feststellt  oder  den  Verschluß  oder  die  Verpackung  wiederherstellt,
  muß  tunlichst  einen  Zeugen  hinzuziehen.  Der  Beamte  und  der  Zeuge  haben  einen
Vermerk  über  den  Hergang  auf  der  Sendung  niederzuschreiben  oder  die  darüber  aufzunehmende
Verhandlung  zu  unterzeichnen.

IV.  Wegen  der  Behandlung  der  während  der  Postbeförderung  wiederverpackten  und
verschlossenen  Sendungen  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt  siehe  §  39  XVI.

V.  Muß  ein  Paket  infolge  mangelhafter  Verpackung  postamtlich  neu  verpackt  werden,
so  werden  die  Kosten  vom  Empfänger,  oder,  wenn  von  diesem  keine  Zahlung  zu  erlangen  ist,  vom
Absender  eingezogen.
        <pb n="143" />
        39

VI.  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Warenproben  (§8  12—15)  zur  Prüfung  über  die
Zulässigkeit  einzusehen,  sind  die  Postbeamten  ohne  weiters  befugt.

8  34
8  .
Aushändigung  von  Postsendungen  an  den  Empfänger  an  Anterwegsorten.

I.  An  einem  Unterwegsorte  können  Sendungen  einem  sich  gehörig  ausweisenden  Empfänger
ausgehändigt  werden,  sofern  der  Dienst  nicht  gestört  wird  und  keine  sonstigen  Bedenken  entgegenstehen.


II.  Das  Porto  wird  nach  der  wirklichen  Beförderungsstrecke  berechnet,  Franko  nicht  erstattet.

8  35
#  .
HendungenunterdergusfchtiftvouZOoflanflaktem

I.  Werden  vom  Absender  Briefe  usw.  unter  Umschlag  an  eine  Postanstalt  zur  Aushändigung
  an  die  Empfänger  oder  zur  Weiterleitung  nach  anderen  Orten  in  Bayern  gerichtet,  so
wird  für  jede  in  dem  Umschlag  enthaltene  unfrankierte  oder  ungenügend  frankierte  Sendung  das

heein  vom  Aufgabeort  der  Gesamtsendung  bis  zum  Bestimmungsort  des  einzelnen  Einschlusses
berechnet.

II.  Sind  die  eingeschlossenen  Sendungen  für  die  zu  1  bezeichnete  Beförderungsstrecke
ausreichend  frankiert,  so  wird  kein  Porto  angesetzt,  auch  wenn  die  Sendung  an  die  Postanstalt
selbst  unfrankiert  war.  Enthält  jedoch  der  Umschlag  nur  einen  Einschluß,  so  wird  bei  unfrankierter

  Zusendung  an  die  Postanstalt  das  Porto  mit  dem  für  die  ganze  Sendung  treffenden  Betrage
berechnet.

6  III.  Die  Postanstalt,  die  eine  solche  Zusendung  erhält,  muß  den  Aufgabeort  der  Gesamtsendung
  auf  jeder  eingeschlossenen  Sendung  vor  der  Abgabe  an  den  Empfänger  oder  der  Weiterleitung
  vermerken.  An  diesen  Ort  sind  auch  etwaige  unbestellbare  Einschlußsendungen  zurückzuleiten.


§  36.
VBeförderung  verschlossener  Taschen.

Mit  den  Posten  können  verschlossene  Taschen  befördert  werden,  durch  die  dem  Antragsteller
  die  für  ihn  bestimmten  gewöhnlichen  Briefpostsendungen  und  Zeitungen  übermittelt  und
die  von  ihm  abzusendenden  gewöhnlichen  Briefpostsendungen  zur  Postanstalt  eingeliefert  werden.
Es  wird  hiefür  eine  Gebühr  von  50  Pf.  für  den  Kalendermonat  erhoben.  Die  Taschen  hat  der
Antragsteller  zu  beschaffen.

§  37.
Tostlagernde  Sendungen.

I.  Postsendungen  werden  bei  der  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  zur  Abholung  innerhalb
  der  zu  ll  bezeichneten  Fristen  hinterlegt,  wenn  der  Absender  in  der  Aufschrift  der  Sendung
und  der  Paketkarte  den  Vermerk  „Postlagernd“  angebracht  hat.  Ausgenommen  sind  Paketpost
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        40

sendungen  für  Empfänger,  die  im  Ortszustellbezirk  der  Bestimmungs-Postanstalt  ansässig  sind,
sowie  Paketpostsendungen  des  Ortsverkehrs  (8  10)).

Gewöhnliche  Brief-  und  Paketpostsendungen  ohne  Nachnahme,  die  den  Vermerk  „Postlagernd“
  tragen  und  an  Empfänger  in  Landorten  mit  Posthilfstelle  gerichtet  sind,  werden  der
Posthilfstelle  zugeführt  und  dort  zur  Abholung  hinterlegt,  wenn  nicht  auf  den  Sendungen  als

Bestimmungsort  die  Zustellungs=  oder  Überweisungs-Postanstalt  mit  dem  Zusatz  „Postlagernd“
angegeben  ist.

II.  Die  Aufbewahrungsfrist  beträgt:
a)  bei  Sendungen  mit  lebenden  Tieren  2  mal  24  Stunden  nach  dem  Eintreffen,
b)  bei  Sendungen  mit  Postnachnahme  7  Tage  vom  Tage  nach  dem  Eintreffen,
c)  bei  sonstigen  Sendungen  einen  Monat  vom  Tage  nach  dem  Eintreffen.

III.  Wer  eine  postlagernde  Sendung  in  Empfang  nehmen  will,  hat  sich  auf  Erfordern
über  seine  Berechtigung  hiezu  dem  Abgabebeamten  gegenüber  auszuweisen.

IV.  Auf  Antrag  sind  von  den  Postämtern  gegen  eine  Schreibgebühr  von  50  Pf.  Postausweiskarten
  auszustellen,  die  bei  allen  Postanstalten  als  Ausweis  gelten.

V.  Postanstalten,  die  sich  mit  der  Ausgabe  von  Briefen  befassen,  stellen  auf  Antrag
gegen  eine  Schreibgebühr  von  25  Pf.  Postlagerkarten  aus.  Postlagerkarten  berechtigen  zur
Empfangnahme  gewöhnlicher  Briefsendungen,  die  ohne  persönliche  Adresse  eingehen  und  die  Bezeichnung
  „Postlagerkarte“  sowie  die  in  der  Karte  angegebene  Nummer  tragen.

VI.  Die  Sendungen  werden  innerhalb  der  bei  der  Postanstalt  festgesetzten  Postschalterstunden
  gegen  Entrichtung  der  etwa  darauf  lastenden  Beträge  und,  wenn  die  Postverwaltung  für
die  Sendungen  haftet,  gegen  vorschriftsmäßige  Empfangsbescheinigung  abgegeben.  Die  Oberpostdirektionen
  sind  ermächtigt,  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  die  Abholung  postlagernder  Sendungen
  außerhalb  der  Postschalterstunden  zuzulassen.  Für  jede  solche  Nachfrage  wird  eine  Gebühr
  von  20  Pf.  erhoben,  die  im  voraus  zu  entrichten  ist  und  auch  dann  vereinnahmt  bleibt,
wenn  keine  Sendung  vorliegt.

 

8  38.
Abhosung  von  Rriefpostsendungen  bei  der  Voflanstalt.

I.  Wollen  Empfänger  die  an  sie  eingehenden  Briefpostsendungen  bei  einer  bestimmten
Abgabe-Postanstalt  abholen  oder  abholen  lassen,  so  haben  sie  eine  Abholungserklärung  in  der
von  der  Postverwaltung  vorgeschriebenen  Fassung  bei  der  Postanstalt  niederzulegen.  Die  der
Erklärung  beigesetzte  Unterschrift  muß,  wenn  ihre  Richtigkeit  nicht  ganz  außer  Zweifel  steht,  von
einem  Beamten,  der  zur  Führung  eines  amtlichen  Siegels  berechtigt  ist,  unter  Beidrückung  des
Siegels  beglaubigt  sein.

Wegen  der  Abholung  der  Postsendungen,  die  an  Empfänger  im  Landzustellbezirk  gerichtet
sind,  siehe  S  39  XXVI,  wegen  der  Abholung  der  Postsendungen  bei  Posthilfstellen  siehe
8  39  XXXII.
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        11

II.  Zur  Prüfung  der  Empfangsberechtigung  des  Abholers  ist  die  Abgabe-Postanstalt
befugt,  jedoch  nur  dann  hiezu  verpflichtet,  wenn  auf  Antrag  des  Empfängers  (1)  zwischen  ihm
und  der  Postanstalt  ein  besonderes  Abkommen  hierüber  getroffen  worden  ist.

III.  Wenn  in  der  Aufschrift  von  Briefpostsendungen  außer  dem  eigentlichen  Empfänger  A
eine  zweite  Person  B  derart  benannt  ist,  daß  die  Sendungen  nach  8§  39  IV  und  VIII  auch
an  B  ausgehändigt  werden  dürfen,  so  findet  auf  diese  Sendungen  eine  von  B  für  seine  eigenen
Sendungen  gegebene  Abholungserklärung  ohne  weiters  Anwendung.  Das  gleiche  gilt  für  gewöhnliche
  Briefpostgegenstände  gemäß  §  39  IV,  wenn  ein  Gasthof  als  Wohnung  genannt  ist  und  der
Gastwirt  eine  Abholungserklärung  bei  der  Postanstalt  niedergelegt  hat.

IV.  Die  Sendungen  werden  entweder  am  Postschalter  innerhalb  der  Postschalterstunden
(§  27  II)  abgegeben  oder,  wenn  die  Postbehörde  auf  besonderen  Antrag  ein  verschließbares
Abholungsfach  (Schließfach)  eingeräumt  hat,  in  dieses  Fach  eingelegt,  das  nach  besonderer
Festsetzung  der  Postverwaltung  auch  außerhalb  der  Postschalterstunden  geleert  werden  kann.
Auch  bei  Uberlassung  eines  Schließfachs  müssen  Sendungen,  die  ihres  Umfangs  wegen  nicht  aufgenommen
  werden  können,  Nachnahmesendungen  und  mit  Porto  belastete  Sendungen,  wenn  der
Empfänger  das  Porto  nicht  stunden  läßt  (§  48  XVII),  am  Postschalter  empfangen  werden.  Die
Postbehörde  ist  berechtigt,  anzuordnen,  daß  dieselbe  Person  sich  höchstens  zur  Empfangnahme  der
für  drei  Abholer  eingegangenen  Postsendungen  melden  darf.

V.  Für  die  Uberlassung  eines  Schließfachs  nebst  zwei  Schlüsseln  wird  eine  einmalige  Gebühr
von  10  ¼¾  bei  gewöhnlicher  Größe  und  20  1¼  bei  größerer  Abmessung  erhoben.  Daneben  ist  eine  Jahresgebühr
  von  4  /  bei  gewöhnlicher  Größe,  von  6  ¾  bei  größerer  Abmessung  zu  entrichten.  Diese
Gebühr  entfällt  für  das  erste  Jahr  der  Uberlassung  und  ist  im  übrigen  vierteljährlich  vorauszuzahlen.

Das  Schließfach  wird  zunächst  auf  die  Dauer  eines  Jahres  überlassen.  Fällt  dieser  Zeitpunkt
  nicht  mit  dem  Ablauf  eines  Kalendervierteljahrs  zusammen,  so  dauert  die  Überlassung  bis
zum  Ablaufe  des  Vierteljahrs.  Wird  nicht  drei  Monate  vorher  schriftlich  gekündigt,  so  verlängert
sich  die  Uberlassung  auf  unbestimmte  Zeit  unter  Vorbehalt  einer  dreimonatigen,  nur  zum  Ende
eines  Kalendervierteljahrs  zulässigen  schriftlichen  Kündigung.

VI.  Die  Postverwaltung  ist  nicht  verpflichtet,  ein  Schließfach  einzuräumen.  Sie  ist
berechtigt,  die  Uberlassung  eines  Faches  jederzeit  ohne  Kündigung  zurückzuziehen;  alsdann  wird  die
erhobene  Jahresgebühr  anteilmäßig  zurückgezahlt.  Die  einmalige  Gebühr  wird  in  keinem  Fall  erstattet.

VII.  Werden  die  Sendungen  nicht  am  Tage  nach  dem  Eingang  abgeholt,  so  werden  sie  dem
Empfänger  im  Ortszustellbezirk  am  zweiten  Tage  nach  dem  Eingang  in  der  gewöhnlichen  Weise  zugestellt.
  Für  Sendungen  an  Empfänger  im  Landzustellbezirk  gelten  die  Bestimmungen  im  §  39  XXVI.

VIII.  Ungeachtet  der  Abholungserklärung  des  Empfängers  werden  zugestellt:
die  Postaufträge  (8  20),

.  die  Briefe  mit  Postzustellungsurkunde  (8  21),

die  Eilbotensendungen  (8  22),

die  Sendungen  gegen  Rückschein  (8§  29),

die  mit  dem  Vermerk  „Eigenhändig“  versehenen  Sendungen  (8  39  VIII.
6

OPDO  P  —
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        §  39.
Zustellung  der  Poftsendungen.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

I.  Die  Sendungen  sind  an  den  Empfänger  oder  seinen  Bevollmächtigten  auszuhändigen.
Wegen  der  Briefe  mit  Postzustellungsurkunde  siehe  §  40.

II.  Für  die  Empfangsberechtigung  bei  Sendungen  an  Handelsfirmen  (Einzelfirmen  und
Handelsgesellschaften),  Genossenschaften  und  Vereine  sind,  wenn  sie  in  die  Handels.,  Genossenschafts=
  und  Vereinsregister  eingetragen  sind,  die  darin  über  die  Vertretungsbefugnis  enthaltenen
Bestimmungen  maßgebend.  Sendungen  an  nicht  in  die  Register  eingetragene  Handelsfirmen,
Genossenschaften  und  Vereine  sowie  an  Gesellschaften,  Direktionen,  Ausschüsse,  Bureaus,  Geschäftsstellen
  und  Firmen,  in  deren  Aufschrift  der  Empfänger  nicht  namentlich  bezeichnet  ist,  sind  an
die  Person  auszuhändigen,  die  der  Postanstalt  als  Inhaber,  Direktor,  Vorsteher  usw.  bekannt  ist
oder  als  solcher  sich  unzweifelhaft  ausweist.

III.  Der  Empfänger,  der  einen  Dritten  zur  Empfangnahme  der  für  ihn  bestimmten  Postsendungen
  bevollmächtigen  will,  hat  die  Vollmacht  schriftlich  auszustellen  und  darin  die  Gattungen
der  Sendungen  genau  zu  bezeichnen,  zu  deren  Empfangnahme  der  Bevollmächtigte  befugt  sein  soll.
Wenn  die  Richtigkeit  der  Unterschrift  des  Vollmachtgebers  nicht  ganz  außer  Zweifel  steht,  bedarf
sie  der  Beglaubigung  durch  einen  Beamten,  der  zur  Führung  eines  amtlichen  Siegels  berechtigt
ist,  unter  Beidrückung  des  Siegels.  Die  Vollmacht  ist  bei  der  Postanstalt  niederzulegen,  die
die  Zustellung  auszuführen  hat.  Dies  ist  auch  erforderlich,  wenn  bei  Körperschaften,  Stiftungen,
öffentlichen  Anstalten  und  Behörden  die  Zustellung  nicht  an  den  Vorstand  oder  den  durch  sein  Amt
dazu  berufenen  Beamten,  sondern  an  einen  Dritten  bewirkt  werden  soll.

IV.  Ist  außer  dem  Empfänger  noch  ein  anderer,  wenn  auch  nur  zur  näheren  Bezeichnung
  der  Wohnung  des  Empfängers,  in  der  Aufschrift  genannt,  z.  B.  an  A.  bei  B.,  so  ist  dieser
zweite  Empfänger  auch  ohne  ausdrückliche  Ermächtigung  als  Bevollmächtigter  des  erstgenannten
Empfängers  zur  Empfangnahme  von  gewöhnlichen  Briefpostsendungen  anzusehen.  Ist  ein  Gasthof
als  Wohnung  des  Empfängers  in  der  Aufschrift  angegeben,  so  gilt  der  Gastwirt  auch  dann  als
bevollmächtigt  zur  Empfangnahme  gewöhnlicher  Briefpostsendungen  und  gewöhnlicher  Pakete,  wenn
der  Empfänger  noch  nicht  eingetroffen  ist.  Sind  bei  einem  Postauftrag  mehrere  Personen  bezeichnet,
so  wird  er  nur  der  zuerst  genannten  Person  oder  ihrem  Bevollmächtigten  vorgezeigt.

V.  Wird  der  Empfänger  oder  sein  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  bestellter  Bevollmächtigter
  in  der  Wohnung  nicht  angetroffen  oder  wird  dem  zustellenden  Boten  der  Zutritt
zu  ihnen  nicht  gestattet,  so  werden  die  gewöhnlichen  Briefpostsendungen  und  gewöhnlichen  Pakete
sowie  die  Anlagen  der  Postaufträge  zur  Geldeinziehung,  sofern  der  einzuziehende  Betrag  sogleich
bezahlt  wird,  an  ein  erwachsenes  Familienglied,  einen  Dienstboten  oder  einen  sonstigen  Hausoder
  Geschäftsangehörigen  des  Empfängers  oder  des  Bevollmächtigten  ausgehändigt.  Wird
niemand  angetroffen,  an  den  hienach  die  Zustellung  möglich  ist,  so  ist  sie  an  den  Hauswirt,  den
Wohnungsgeber  oder  den  Pförtuer  des  Hauses  zulässig.

VI.  Hat  der  Empfänger  oder  sein  Bevollmächtigter  (III)  an  der  Wohnung  oder  an  den
Geschäftsräumen  einen  Briefkasten  anbringen  lassen,  so  können  gewöhnliche  Briefpostsendungen,
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        13

für  die  kein  Porto  zu  erheben  ist,  in  den  Briefkasten  gelegt  werden,  wenn  keine  andere  Verabredung
  besteht.

VII.  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Wertangabe  bis  800  und  Postanweisungen
bis  800  J  können,  wenn  der  Empfänger  oder  sein  Bevollmächtigter  in  der  Wohnung  nicht
angetroffen  oder  dem  zustellenden  Boten  der  Zutritt  nicht  gestattet  wird,  an  ein  erwachsenes
Familienglied  des  Empfängers  zugestellt  werden.

Bei  höherem  Wert=  oder  Postanweisungsbetrage  muß  an  den  Empfänger  oder  seinen
Bevollmächtigten  selbst  zugestellt  werden.

Wert=  und  Einschreibsendungen  und  Postanweisungen  müssen  stets  an  den  Empfänger
selbst  zugestellt  werden,  wenn  sie  mit  dem  Vermerk  „Eigenhändig“  versehen  sind.

VIII.  Lautet  bei  Wert=  und  Einschreibsendungen,  Postanweisungen  und  gewöhnlichen
Paketen  die  Ausfschrift:

-  ·  «f
«le  kse  sen  dei  so  sind  die  Sendungen  an  den  zuerst  genannten  Empfänger
5  '  9  '  (A.),  seinen  Bevollmächtigten  oder  den  sonstigen  Emp-·

  «
enn  "41  -  des  #.  fangsberechtigten  (V  u.  VII)  auszuhändigen;

lautet  die  Aufschrift  dagegen:
An  &amp;amp;  zu  Händen  des  B.“  so  dürfen  die  Sendungen  sowohl  an  den  zuerst  genannten
An  A  ab  zugeben  an  B  §Enmpfünger  (A.)  als  auch  an  den  zuletzt  genannten  (B.),
„An  4.  für  B.6  ·  ihre  Bevollmächtigten  oder  den  sonstigen  Empfangs=5
  «  «  berechtigten  (V  u.  VII)  ausgehändigt  werden.

IX.  Sendungen  gegen  Rückschein  dürfen  nur  an  den  Empfänger  selbst  oder  seinen  Bevollmächtigten
  zugestellt  werden.

X.  An  unbekannte  Personen  gerichtete  Wert=  und  Einschreibsendungen  und  Postanweisungen
  dürfen  dem  Empfänger  erst  ausgehändigt  werden,  nachdem  er  sich  über  seine  Person
einwandfrei  ausgewiesen  hat.

XI.  Sendungen  an  Militärpersonen,  an  Zöglinge  in  Erziehungsanstalten,  Pensionaten  usw.,
an  Personen  in  Gefangenanstalten  sowie  an  Kranke  in  öffentlichen  Krankenanstalten  werden  entsprechend
  den  mit  den  Militärbehörden,  den  Vorstehern  der  Erziehungsanstalten  usw.  getroffenen
besonderen  Abkommen  an  die  hienach  zur  Empfangnahme  beauftragten  Personen  ausgehändigt.

XII.  Sendungen  an  verstorbene  Personen  werden  den  Erben  ausgehändigt,  wenn  sie
sich  durch  Vorlage  des  Testaments,  der  gerichtlichen  Erbbescheinigung  usw.  ausgewiesen  haben;
solange  dieser  Nachweis  nicht  erbracht  ist,  können  nur  gewöhnliche  Briefpostsendungen  nach  den
Vorschriften  unter  V  ausgehändigt  werden.  Ist  ein  Testamentsvollstrecker,  ein  Nachlaßpfleger
oder  Nachlaßverwalter  ernannt,  so  sind  die  Sendungen  an  diesen  auszuhändigen.

XIII.  Der  Empfänger  von  Wert=  und  Einschreibsendungen  und  Postanweisungen  sowie
von  gewöhnlichen  Paketen  gegen  Rückschein  hat  den  Empfang  in  Gegenwart  des  zustellenden
Boten  durch  Namensunterschrift  zu  bescheinigen.  Bei  Sendungen  gegen  Rückschein  hat  der  Empfänger
stets  auch  den  Rückschein  zu  vollziehen.  Bei  den  an  Behörden,  öffentliche  Anstalten  usw.  gerichteten
  Sendungen  hat  der  Empfänger  der  Namensunterschrift  noch  seine  Diensteigenschaft  oder  die
Bezeichnung  der  durch  ihn  vertretenen  Behörde  oder  einen  Abdruck  des  Dienstsiegels  beizufügen.

6
        <pb n="148" />
        44

Wird  nicht  an  den  Empfänger  selbst,  sondern  an  eine  andere  Person  zugestellt,  so  hat
diese  ihrer  eigenen  Namensunterschrift  unter  dem  Zusatze  „für“  noch  den  Namen  des  eigentlichen
Empfängers  beizusetzen.

Des  Schreibens  unkundige  oder  am  Schreiben  verhinderte  Personen  haben  mittels
Handzeichens  in  Gegenwart  einer  dritten  dem  zustellenden  Boten  bekannten  ortsansässigen  Person
zu  bescheinigen,  die  zur  Bestätigung  ihre  eigene  Namensunterschrift  beizufügen  hat.

XIV.  Wegen  der  Verweigerung  der  Bescheinigung  siehe  §  42

XV.  Zur  Empfangnahme  der  an  die  Zollbehörde  zur  zollamtlichen  Abfertigung  überwiesenen
  Sendungen  wird  dem  Empfänger  von  der  Postanstalt  ein  Ausweis  ausgehändigt.  Auf  die
Zustellung  und  Aushändigung  dieses  Ausweises  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  in  der
gleichen  Weise  Anwendung,  wie  wenn  die  Sendung  selbst  an  den  Empfänger  zugestellt  würde.

Wegen  der  Zustellung  von  Ablieferungsscheinen  und  Paketkarten  ohne  die  zugehörigen
Sendungen  siehe  unter  C.

XVI.  Sind  Paketpostsendungen  gemäß  §  33  bei  einer  Postanstalt  verschlossen  worden
oder  sind  sie  bei  der  Zustellungs-Postanstalt  beschädigt  eingegangen,  so  ist  der  Empfänger  davon
in  Kenntnis  zu  setzen  und  zu  ersuchen,  sich  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  vor  Amt  einzufinden,
  damit  dort  die  Sendung  zur  Fesistellung  des  Inhalts  in  Gegenwart  eines  Postbeamten
geöffnet  wird.  Zugleich  ist  zu  bemerken,  daß  die  Sendung  in  der  gewöhnlichen  Weise  zugestellt
wird,  wenn  der  Empfänger  dem  Ersuchen  keine  Folge  leistet  oder  ausdrücklich  auf  die  amtliche
Offnung  verzichtet.  Etwaige  Erinnerungen,  die  der  Empfänger  bei  der  Offnung  der  Sendung
gegen  den  Inhalt  erhebt,  sind  in  die  Verhandlung  aufzunehmen,  durch  die  der  Befund  festgestellt  wird.

XVII.  Sendungen,  die  einem  Beförderungsverbot  unterliegen,  werden,  wenn  sie  dennoch
befördert  worden  sind,  nicht  zugestellt,  sondern  an  den  Aufgabeort  zurückgeleitet,  sofern  nicht
die  Einbehaltung  geboten  erscheint.

XVIII.  Bei  der  Aushändigung  hat  der  Empfangsberechtigte.  esämtliche  auf  der  Sendung
etwa  lastenden  Beträge  zu  entrichten,  soweit  nicht  nach  §  488B  Ausnahmen  zugelassen  sind.

XIX.  Für  frankierte  Sendungen  kann  die  Zustellgebühr  vom  Absender  vorausbezahlt
werden.  Für  Sendungen  Privater  an  Kgl.  Behörden  muß  sie  vorausbezahlt  werden.  Bei  Vorauszahlung
  ist  in  der  Aufschrift  der  Sendung  und  auf  der  zugehörigen  Paketkarte  vom  Absender  ein
Vermerk  wie  „Frei  einschl.  Zustellgebühr“,  „Frei  einschl.  Bestellgeld“  niederzuschreiben.  Wegen
Anrechnung  vorausbezahlter  Zustellgebühr  bei  der  Rückgabe  einer  unbestellbaren  Sendung  siehe  8  15  II.

XX.  Von  der  für  Wertbriefe  und  Pakete  festgesetzten  Zustellgebühr  sind  befreit:

a)  alle  Sendungen,  die  von  den  regierenden  Fürsten  des  Deutschen  Reichs,  von
ihren  Gemahlinnen  und  Witwen,  von  den  Mitgliedern  des  Königlichen  Hauses
oder  von  den  Dienststellen  der  Allerhöchsten  und  Höchsten  Herrschaften  abgesandt
werden  oder  an  sie  eingehen;

b)  alle  Militärsendungen,  die  durch  Bevollmächtigte  der  Kommandos  usw.  bei  der
Postanstalt  abgeholt  werden;

Jc)  alle  an  Militärpersonen  unter  Portovergünstigung  abgesandten  Pakete  im  Falle
der  Rücksendung  und  Zustellung  an  den  Absender.
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        B.  Zustellung  im  Orte  der  Bestimmungs-Postanstalt.

XXI.  Im  Orte  der  Bestimmungs-Postanstalt  werden  die  Sendungen  ohne  Unterschied  des
Gewichts  und  Werts  in  die  Wohnung  oder  das  Geschäftslokal  des  Empfängers  zugestellt.

XXII.  Für  die  Zustellung  von  Briefpostsendungen  und  Postanweisungen  ohne  die  Geld—
beträge  ist  keine  Gebühr  zu  entrichten.  Werden  jedoch  die  Postanweisungen  mit  den  Geldbeträgen
zugestellt,  so  wird  für  jede  Postanweisung  eine  Zustellgebühr  von  5  Pf.  erhoben.  Wegen  der
besonderen  Zustellgebühr  für  Briefe  mit  Postzustellungsurkunde  siehe  8  21.  Wegen  der  Zulässig—
keit  Briefpostsendungen  abzuholen  siehe  8  38.

Für  jede  zugestellte  oder  an  die  Zollbehörde  überlieferte  Paketpostsendung  hat  der  Empfänger,
wenn  das  Gewicht  der  Sendung  10  Kilogramm  und  die  Wertangabe  2000  -4  nicht  übersteigt,
  10  Pf.,  bei  größerem  Gewicht  oder  höherer  Wertangabe  20  Pf.  an  Zustellgebühr  zu
entrichten.  Die  Empfänger  im  Orte  der  Bestimmungs-Postanstalt  sind  nicht  berechtigt,  Paketpostsendungen
  unter  Verzicht  auf  die  Zustellung  abzuholen;  die  Zustellgebühr  ist  zu  bezahlen,
auch  wenn  die  ausnahmsweise  Abholung  von  der  Postanstalt  zugelassen  wird.

C.  Zustellung  im  Landzustellbezirk  der  Bestimmungs-Postanstalt.

XXIII.  Gewöhnliche  und  eingeschriebene  Sendungen,  Postanweisungen  und  Wertsendungen
von  nicht  mehr  als  800  J  im  einzelnen  werden  den  im  Landzustellbezirk  der  Bestimmungs-Postanstalt
  wohnenden  Empfängern  in  die  Wohnung  oder  das  Geschäftslokal  zugestellt;  die  Zustellung
von  Paketen  ist  aber  noch  insofern  beschränkt,  als  die  zustellenden  Boten  nicht  verpflichtet  sind,
an  Paketen  für  einen  Landgang  mehr  als  10  Kilogramm  zu  übernehmen.

XXIV.  Die  Postbehörde  kann  von  der  Zustellung  nach  solchen  Einzelanwesen  usw.  absehen
lassen,  die  von  dem  regelmäßigen  Botengange  weit  abliegen.  Die  Empfänger  haben  in  diesem
Falle,  sofern  sie  ihre  Sendungen  nicht  bei  der  Postanstalt  abholen  wollen  (XXV.I),  Personen,
deren  Behausung  vom  Postboten  auf  dem  Landgange  stets  berührt  wird,  zur  Empfangnahme
der  Sendungen  schriftlich  zu  bevollmächtigen  und  die  Vollmacht  bei  der  Zustellungs-Postanstalt
niederzulegen.  «

Briefe  mit  Postzustellungsurkunde,  Sendungen  gegen  Rückschein,  Postaufträge  und  die
vom  Absender  mit  dem  Vermerk  „Eigenhändig“  versehenen  Wert=  und  Einschreibsendungen  und
Postanweisungen  (VII)  sollen  jedoch  ohne  Rücksicht  auf  die  Lage  der  Wohnung  zugestellt  werden.

Wegen  der  Eilbotensendungen  siehe  §  22.

XXV.  Sind  Paketpostsendungen  wegen  ihres  Umfangs  oder  Gewichts  oder  der  Höhe
der  Wertangabe  zur  Abtragung  durch  den  Postboten  nicht  geeignet,  so  wird  dem  Empfänger
lediglich  der  Ablieferungsschein  oder  die  Paketkarte  und  gegebenenfalls  der  Rückschein  mit  dem
Ersuchen  zugestellt,  die  Sendung  bei  der  Postanstalt  abzuholen  oder  abholen  zu  lassen.  Auf
die  Aushändigung  des  Ablieferungsscheins  usw.  finden  die  Bestimmungen  unter  A  in  derselben
Weise  Anwendung,  wie  wenn  die  Sendung  selbst  an  den  Empfänger  zugestellt  würde.

XXVI.  Den  Empfängern  im  Landzustellbezirk  steht  es  frei,  von  der  Zustellung  durch
den  Postboten  keinen  Gebrauch  zu  machen  und  ihre  Postsendungen,  mit  Ausnahme  der  unter  §  38  VIII
        <pb n="150" />
        46

genannten,  bei  der  Postanstalt  selbst  regelmäßig  abzuholen  oder  abholen  zu  lassen.  Die  Empfänger
müssen  eine  dahingehende  Erklärung  bei  der  Zustellungs-Postanstalt  niederlegen.  Auf  diese
Abholung  haben  die  Bestimmungen  des  §  38  sinngemäß  Anwendung  zu  finden.  Sind  die  Sendungen
  nicht  innerhalb  drei  Tagen,  den  Tag  des  Eingangs  bei  der  Postanstalt  eingerechnet,  abgeholt
  worden,  so  werden  sie  gegen  Erhebung  der  Zustellgebühr  (XXIX)  zugestellt.

Bei  Sendungen  mit  lebenden  Tieren  tritt  jedoch  das  vom  Absender  verlangte  Verfahren
(§  31)  sofort  ein,  wenn  die  Sendung  nicht  binnen  zweimal  24  Stunden  nach  ihrem  Eintreffen
bei  der  Bestimmungs-Postanstalt  abgeholt  worden  ist.  .

Ferner  können  im  Landzustellbezirk  wohnende  Empfänger,  die  für  gewöhnlich  ihre  Sen—
dungen  zugestellt  erhalten,  gelegentlich  ihrer  Anwesenheit  im  Postorte  alle  für  sie  vorliegenden
Sendungen  bei  der  Postanstalt  innerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  in  Empfang  nehmen.
Sie  haben  sich  nötigenfalls  über  ihre  Empfangsberechtigung  genügend  auszuweisen.  Zustellgebühr
(XXIX)  wird  für  solche  Sendungen  nicht  erhoben.

XXVII.  Die  Empfänger  im  Landzustellbezirk  sind  auch  berechtigt,  die  Zustellung  durch
den  Postboten  auf  Briefpostsendungen  (§  1  la)  und  Postanweisungen  beschränken  zu  lassen.  In
diesem  Falle  werden  außer  den  eben  bezeichneten  Sendungen  nur  die  Ablieferungsscheine  oder
Paketkarten  zu  den  eingetroffenen  Paketpostsendungen  (u.  U.  nebst  Rückscheinen  und  Empfangsausweisen,
  XV)  nach  den  Vorschriften  unter  A  zugestellt.

XXVIII.  In  den  zu  XXV  und  XXVII  bezeichneten  Fällen  bleiben  die  Sendungen  7  Tage
lang,  vom  Tage  nach  dem  Eingang  gerechnet,  bei  der  Bestimmungs  Postanstalt  hinterlegt;  sind
sie  während  dieser  Frist  nicht  abgeholt  worden,  so  werden  sie  nach  8  44  behandelt.  Bei  Sendungen
  mit  lebenden  Tieren  tritt  jedoch  sofort  das  vom  Absender  vorgeschriebene  Verfahren
(§  3  1)  ein,  wenn  die  Sendung  nicht  binnen  zweimal  24  Stunden  nach  ihrem  Eintreffen  bei  der
Bestimmungs-Postanstalt  in  Empfang  genommen  worden  ist.  Die  Sendungen  werden  an  die
Person  ausgehändigt,  die  die  mit  dem  Namen  des  Empfangsberechtigten  unterschriebene  Empfangsbescheinigung
  (Ablieferungsschein,  Paketkarte,  Postanweisung),  gegebenenfalls  nebst  vollzogenem
Rückschein,  bei  der  Postanstalt  abgibt.  Die  Postanstalt  ist  befugt,  aber  nicht  verpflichtet,  die
Berechtigung  dessen,  der  den  Schein  usw.  übergibt,  zu  prüfen.  Die  Empfänger  sind,  auch
wenn  die  Sendungen  nicht  abgeholt  werden,  zur  Rückgabe  der  erhaltenen  Ablieferungsscheine,
Paketkarten  usw.  verpflichtet.

XXIX.  Für  die  Zustellung  von  Briefpostsendungen,  Ablieferungsscheinen,  Paketkarten
und  Empfangsausweisen  (XV)  zu  Paketpostsendungen  in  die  Wohnung  usw.  des  Empfängers
wird  keine  Zustellgebühr  erhoben.  Das  gleiche  gilt  für  die  Zustellung  von  Postanweisungen  ohne
die  Geldbeträge.  Werden  jedoch  die  Postanweisungen  mit  den  Geldbeträgen  zugestellt,  so  wird
für  jede  Postanweisung  bis  5  J  einschl.  eine  Zustellgebühr  von  5  Pf.  und  für  jede  Postanweisung
über  5  eine  solche  von  10  Pf.  erhoben.  Wegen  der  besonderen  Zustellgebühr  für  Briefe  mit
Postzustellungsurkunde  siehe  8  21.

Für  Wertbriefe  bis  800  J  sowie  für  Pakete  bis  1  Kilogramm  einschl  werden  10  Pf.,
für  Pakete  über  1  bis  5  Kilogramm  einschl.  20  Pf.,  bei  höherem  Gewicht  30  Pf.  für  das  Stück
an  Zustellgebühr  erhoben.
        <pb n="151" />
        17

D.  Zustellung  in  Orten  mit  Posthilfstelle.

XXX.  Wollen  Empfänger  in  Landorten  mit  Posthilfstelle  die  für  sie  eingehenden  gewöhnlichen
  Briefpostsendungen  und  gewöhnlichen  Pakete  bei  der  Posthilfstelle  abholen  (XXXlIII),  so
werden  diese  Sendungen  der  Posthilsstelle  zugeführt  und  dort  zur  Abholung  bereit  gehalten.

XXXI.  Ungeachtet  der  Abholungserklärung  des  Empfängers  werden  Nachnahme=  und
die  unter  §  38  VIII  genannten  Sendungen  zugestellt.

XXXII.  In  Orten  mit  Posthilfstelle  wird  für  Pakete  bis  zu  10  Kilogramm  einschl.  10  Pf.,
über  10  Kilogramm  20  Pf.  für  das  Stück  an  Zustellgebühr  erhoben.  Im  übrigen  sind  die
unter  XXIKX  festgesetzten  Zustellgebühren  zu  entrichten.

XXXIII.  Die  Abholung  der  Sendungen  bei  der  Posthilfstelle  ist  ohne  Abgabe  einer
schriftlichen  Abholungserklärung  gestattet.

Sind  die  Sendungen  bis  zur  nächsten  Ankunft  des  Postboten  bei  der  Posthilfstelle
nicht  vom  Empfänger  abgeholt  worden,  so  werden  sie  gegen  Erhebung  der  Zustellgebühr  (XXAXII)
zugestellt.

XXXIV.  Soweit  unter  XXX  mit  XXXIII  nicht  anderes  festgesetzt  ist,  haben  die  Bestimmungen
  unter  C  auch  für  die  Zustellung  in  Orten  mit  Posthilfstelle  Geltung.

E.  Zeit  der  Zustellung.
XXXV.  Die  Postbehörde  bestimmt,  zu  welchen  Zeiten  die  eingegangenen  Sendungen
zuzustellen  sind.  Wegen  der  Eilbotensendungen  siehe  8  22.
XXXVI.  Bei  der  Zustellung  von  Wertbriefen  und  Paketen  hat  der  zustellende  Bote

auf  Verlangen  des  Empfängers  die  Zeit  der  Zustellung  auf  der  Sendung  oder  dem  Abschnitte
der  Paketkarte  durch  Namensunterschrift  zu  bestätigen.

§  40.
Zustellung  der  Briefe  mit  Postzustellungsurkunde.

1.  Auf  die  Zustellung  von  Briefen  mit  Postzustellungsurkunde  finden  die  Bestimmungen
in  den  §§  180  bis  186,  195,  208  und  212  der  Zivilprozeßordnung  für  das  Deutsche  Reich  in
der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Gerichtsvollziehers
  der  zustellende  Bote  der  Postanstalt  tritt.

II.  An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  unterbleibt  die  Zustellung,  wenn  sie  nicht
vom  Absender  auf  der  Ausschriftseite  des  Briefes  besonders  beantragt  ist.

III.  Briefe,  die  an  Eheleute  gemeinschaftlich  gerichtet  sind,  werden  zugestellt,  wie  wenn
sie  an  den  Ehemann  allein  gerichtet  wären.  Leben  die  Eheleute  getrennt,  so  werden  solche  Briefe
als  unbestellbar  behandelt.

Briefe  mit  Postzustellungsurkunde  an  verstorbene  Personen  sind  stets  als  unbestellbar  zu
behandeln.

IV.  Bei  der  Zustellung  von  Briefen  mit  Postzustellungsurkunde,  die  von  Staats  oder
Gemeindebehörden,  Gerichtsvollziehern  und  Gerichtsschreibern  ausgehen,  bewendet  es  bei  den
hierüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen.
        <pb n="152" />
        48

§  41.
Auszahlung  auf  Postanweisungen.

I.  Der  Postanweisungsbetrag  wird  gegen  Rückgabe  der  unterschriebenen  Postanweisung
(§  17)  oder  des  unterschriebenen  Uberweisungstelegramms  (§  18)  ausgezahlt.

II.  Der  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigter  hat  unter  den  Bescheinigungsvermerk  seine
Namensunterschrift  zu  setzen.  Bei  Postanweisungen  an  Behörden,  öffentliche  Anstalten  usw.  ist
der  Unterschrift  des  empfangenden  Beamten  usw.  auch  der  Name  der  durch  ihn  vertretenen  Behörde
usw.  oder  ein  Abdruck  des  Dienstsiegels  beizufügen.  Bei  den  mit  dem  Geldbetrage  zuzustellenden
Postanweisungen  kann  in  den  Fällen,  wo  nach  §  39  VII  an  ein  erwachsenes  Familienmitglied  des
Empfängers  zugestellt  wird,  von  diesem  Familienmitglied  auch  der  Empfang  bescheinigt  werden.

III.  Der  Abschnitt  der  Postanweisung  kann  vom  Empfänger  abgetrennt  und  zurückbehalten
  werden.  Bei  Postanweisungen  mit  anhängender  Postkarte  zur  Empfangsbestätigung
(§  17  II)  wird  die  Karte  dem  Empfänger  überlassen.

IV.  Die  Postanweisung  mit  den  zur  Frankierung  verwendeten  Postwertzeichen  muß  vom
Empfänger  auch  dann  an  die  Postanstalt  zurückgegeben  werden,  wenn  er  auf  die  Auszahlung  des
Betrags  verzichtet  oder  seine  Annahme  verweigert.

V.  Die  nicht  mit  dem  Geldbetrage  zugestellten  Postanweisungen  werden  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt,
  in  Orten  mit  mehreren  Postanstalten  bei  der  durch  Stempelabdruck  auf  der
Postanweisung  als  Zahlstelle  bezeichneten,  während  der  Postschalterstunden  ausgezahlt.  Als
berechtigt  zur  Empfangnahme  des  Geldes  wird,  mit  Ausnahme  der  Bestimmung  unter  VII,
derjenige  angesehen,  welcher  die  vorschriftsmäßig  unterschriebene  Postanweisung  (II)  zur  Auszahlung
  vorlegt.  Wegen  der  siebentägigen  Frist,  innerhalb  der  die  Postanweisungen  zur  Auszahlung
  vorzulegen  sind,  siehe  8  44  1.

VI.  Stehen  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte  die  erforderlichen  Geldmittel  augenblicklich
  nicht  zur  Verfügung,  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt  werden,  nachdem  die
Mittel  beschafft  sind.

VII.  Ist  dem  Empfänger  eine  Postanweisung  abhanden  gekommen,  so  hat  er  es  der
Postanstalt  am  Bestimmungsorte  mitzuteilen.  Diese  setzt  die  Zahlung  bis  auf  weiteres  aus.
Es  ist  sodann  Sache  des  Empfängers,  den  Absender  zu  veranlassen,  daß  er  bei  der  Aufgabe-Postanstalt
  die  Ubersendung  eines  vom  Absender  auszufertigenden  Doppels  der  Postanweisung
erwirkt.  Bei  der  Einlieferung  des  Doppels  ist  die  Einlieferungsbescheinigung  über  die  abhanden
gekommene  Postanweisung  vorzulegen.  Das  Doppel  wird  von  dem  Aufgabe=  nach  dem  Bestimmungsort
  gebührenfrei  übersandt.

§  42.
Verweigerung  der  Annahme  von  Postsendungen.

I.  Der  Empfänger  kann  die  Annahme  einer  für  ihn  eingegangenen  Postsendung  ohne
Angabe  eines  Grundes  verweigern.

II.  Die  Annahmeverweigerung  muß  in  der  Regel  sogleich  bei  der  Zustellung  oder  Abholung
  der  Sendung  erklärt  werden.
        <pb n="153" />
        19

III.  Die  Verweigerung  der  Empfangsbescheinigung  (§  39  1),  bei  Sendungen  gegen  Rückschein
  auch  die  Weigerung,  den  Rückschein  zu  vollziehen,  gilt  als  Verweigerung  der  Annahme
der  Sendung  selbst.

IV.  Die  Erklärung  der  Annahmeverweigerung  soll  auf  der  Sendung,  bei  Paketen  auf
der  Paketkarte,  vom  Empfänger  vermerkt  werden.  Lehnt  dieser  es  ab  oder  handelt  es  sich  um
Postkarten,  so  hat  der  zustellende  Bote  oder  der  Beamte  der  Abgabe-Postanstalt  den  Vermerk
anzubringen  und  zu  unterschreiben.

V.  Der  Empfänger  darf  von  dem  Inhalte  der  Sendung,  deren  Annahme  er  verweigert,
keine  Kenntnis  nehmen  und  daher  die  Sendung  nicht  öffnen,  auch  nicht  in  Gegenwart  des
Schalterbeamten  oder  des  Zustellers.

VI.  Hat  sich  nach  Aushändigung  einer  Paketpostsendung  (S  1  Ib)  der  zustellende
Bote  aus  der  Wohnung  oder  dem  Geschäftslokal  des  Empfängers  oder  der  Abholer  der  Sendung
aus  dem  Postlokal  entfernt,  so  kann  die  Annahme  nachträglich  nicht  mehr  verweigert  werden.

VII.  Briefe  ohne  Wertangabe,  die  von  einer  mit  dem  Empfänger  gleichnamigen
Person  irrtümlich  geöffnet  wurden  oder  Lose  oder  Anbietungen  zu  einem  in  Bayern  verbotenen
Glücksspiel  enthalten,  werden  auch  nach  geschehener  Aushändigung  und  Offnung  zurückgenommen.
Bei  den  erstgenannten  Sendungen  ist  der  Empfänger  verbunden,  den  Verschluß  durch  sein  eigenes
Siegel  wieder  herzustellen  und  auf  der  Rückseite  des  Briefumschlags  eine  die  Offnung  erläuternde
Bemerkung  mit  seiner  Namensunterschrift  beizusetzen.  Im  Falle  der  Ablehnung  geht  diese  Verpflichtung
  auf  die  Postanstalt  über,  die  die  Sendung  ausgehändigt  hat.

VIII.  In  den  Briefkästen  vorgefundene,  einen  Vermerk  über  die  Annahmeverweigerung
enthaltende  Briefe  und  Postkarten  werden  als  neu  eingeliefert  angesehen  und  bei  der  Rücksendung
  mit  Porto  belegt,  derartige  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Warenproben  aber  zurückbehalten
  und  gleich  den  unbestellbaren  Sendungen  des  Ortsverkehrs  behandelt.

IX.  Bei  der  Weigerung  des  Empfängers,  die  auf  der  Sendung  lastenden  Porto=  und
Gebührenbeträge  zu  entrichten,  siehe  S  48  B.

§  43.
Nachsendung  der  Poftsendungen.

I.  Hat  der  Empfänger  seinen  Aufenthalts=  oder  Wohnort  verändert  und  ist  sein  neuer
Aufenthalts=  oder  Wohnort  bekannt,  so  werden  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefpostsendungen
(§  1  la)  und  Postanweisungen  nachgesandt,  wenn  nicht  er  oder  der  Absender  anders  bestimmt
hat.  Das  gleiche  gilt  von  den  Postaufträgen  nebst  ihren  Anlagen,  falls  der  Absender  nicht  die
sofortige  Rücksendung  oder  die  Weitergabe  zur  Protesterhebung  oder  die  Absendung  an  eine  andere,
namentlich  bezeichnete  Person  verlangt  hat.  1

II.  Pakete  und  Wertbriefe  werden  nur  auf  Verlangen  des  Absenders  oder  des  Empfängers
nachgesandt.

III.  Hat  der  Absender  durch  einen  Vermerk  in  der  Aufschrift,  der  bei  Paketen  auch  auf  der
Paketkarte  vorhanden  sein  muß,  die  Nachsendung  ausgeschlossen,  so  darf  sie  auch  auf  Antrag  des
Empfängers  (I  und  II)  nicht  bewirkt  werden.

—

I
        <pb n="154" />
        50

IV.  Für  Pakete  und  Wertbriefe  werden  im  Falle  der  Nachsendung  das  Porto  und  die
Verficherungsgebühr  (8§  10  IV)  von  Bestimmungsort  zu  Bestimmungsort  zugeschlagen.  Für  andere
Sendungen  wird  Porto  nicht  neu  angesetzt;  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefe  des  Orts=  und
Nachbarortsverkehrs  (8  10  1)  werden  jedoch  bei  der  Nachsendung  in  den  Fernverkehr  entsprechend
nachtaxiert.  Dabei  werden  etwaige  Bruchpfennige  auf  volle  Pfennige  aufwärts  abgerundet.

Einschreib-,  Postanweisungs=  und  Postauftragsgebühren,  die  Gebühr  von  1  J  für
dringende  Pakete  und  die  Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen  werden  bei  der  Nachsendung
nicht  noch  einmal  angesetzt.

*  44.
Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte.

l  Postsendungen  sind  für  unbestellbar  zu  erachten:

wenn  der  Empfänger  am  Bestimmungsort  nicht  zu  ermitteln  und  die  Nachsendung

nach  den  Vorschriften  im  8  43  unmöglich  oder  unzulässig  ist;

wenn  die  Annahme  verweigert  wird;

wenn  eine  Sendung  mit  dem  Vermerk  „Postlagernd“  nicht  innerhalb  eines

Monats  vom  Tage  nach  dem  Eingang  gerechnet,  bei  Sendungen  mit  lebenden
Tieren  (§  3)  nicht  spätestens  innerhalb  2mal  24  Stunden  nach  dem  Eingang  von
der  Post  abgeholt  wird;

4.  wenn  eine  Sendung  mit  Postnachnahme,  auch  wenn  sie  mit  „Postlagernd“  bezeichnet
ist,  nicht  innerhalb  7  Tagen  vom  Tage  nach  dem  Eingang  am  Bestimmungsort
eingelöst  wird;

5.  wenn  Pakete,  Wertbriefe  oder  Postanweisungsbeträge  auf  Grund  der  ausgehändigten
  Paketkarten,  Ablieferungsscheine  oder  Postanweisungen  nicht  innerhalb
7  Tagen  vom  Tage  nach  dem  Eingang  in  Empfang  genommen  werden;

6.  wenn  die  Sendung  Lose  oder  Anbietungen  zu  einem  in  Bayern  verbotenen  Glücksspiele
  enthält  und  sofort  nach  der  Offnung  an  die  Post  zurückgegeben  wird.

II.  Bevor  in  den  Fällen  zu  1  Punkt  1  bis  5  ein  Paket  als  unbestellbar  an  den  Absender
zurückgesandt  wird,  ist  eine  Unbestellbarkeitsmeldung  an  die  Postanstalt  am  Wohnort  des  Absenders
zu  erlassen,  um  die  Verfügung  des  Absenders  über  die  weitere  Behandlung  des  Pakets  einzuholen.
  Die  Unbestellbarkeitsmeldung  hat  zu  unterbleiben,  wenn  der  Absender  durch  einen  für
die  Bestimmungs-Postanstalt  verständlichen  Vermerk  auf  der  Vorderseite  der  Paketkarte  und  in
der  Aufschrift  des  Pakets  die  sofortige  Zurücksendung  nach  dem  ersten  vergeblichen  Zustellversuche
oder  nach  Ablauf  der  vorgesehenen  Lagerfrist  verlangt  oder  im  voraus  die  Zustellung  an  einen
anderen  Empfänger  an  demselben  oder  an  einem  anderen  Orte  des  Deutschen  Reichs  vorgeschrieben
  hat.  Eine  Unbestellbarkeitsmeldung  ist  ferner  bei  Sendungen  mit  lebenden  Tieren  und
bei  Paketen  mit  leicht  verderblichem  Inhalt  (§  3  1)  dann  nicht  abzusenden,  wenn  der  Absender
verlangt  hat,  daß  die  Sendung  verkauft,  oder  daß  er  auf  seine  Kosten  von  der  Unbestellbarkeit
telegraphisch  benachrichtigt  wird.

Ist  ein  Wertbrief  oder  eine  Postanweisung  deshalb  unbestellbar,  weil  der  Empfänger
aus  der  Aufschrift  nicht  sicher  erkennbar  ist,  so  muß  ebenfalls  eine  Unbestellbarkeitsmeldung
erlassen  werden,  sofern  der  Absender  auf  der  Sendung  genannt  ist.

I
        <pb n="155" />
        —

51

Für  die  Unbestellbarkeitsmeldung  nebst  Antwort  hat  der  Absender  eine  Gebühr  von
20  Pf.  zu  entrichten.  Portofreie  Sendungen  find  von  dieser  Gebühr  befreit.

III.  Über  ein  unbestellbar  gemeldetes  Paket  kann  der  Absender  dahin  verfügen,  daß
die  Zustellung  nochmals  an  den  ursprünglichen  Empfänger  versucht  werden  soll,
oder  an  eine  andere  Person  und,  vergeblichenfalls,  an  eine  dritte  Person  bewirkt

werden  soll,
oder  daß  das  Paket  an  ihn  selbst  zurückgesandt  oder  auf  seine  Rechnung  und
Gefahr  verkauft  werden  soll,
oder  daß  das  Paket  der  Postverwaltung  preisgegeben  wird.

Hiebei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  weiter  namhaft  gemachten  Personen  an  dem
ursprünglichen  Bestimmungsort  oder  an  einem  anderen  Orte  des  Deutschen  Reichs  wohnen;
letzterenfalls  ist  das  Paket  dorthin  weiterzusenden.

Ist  die  Zustellung  an  die  vom  Absender  auf  Grund  der  Unbestellbarkeitsmeldung  namhaft
gemachten  Personen  nicht  ausführbar,  so  ist  das  Paket  ohne  weiteres  nach  dem  Wohnorte  des
Absenders  zurückzusenden;  eine  nochmalige  Unbestellbarkeitsmeldung  wird  nicht  erlassen.

Hat  der  Absender  die  Sendung  der  Postverwaltung  preisgegeben,  so  bleibt  er  verpflichtet,
die  aufgelaufenen  Portokosten,  die  Gebühr  für  die  Unbestellbarkeitsmeldung  und  sonstige  der  Verwaltung
  für  die  Sendung  erwachsenen  Kosten  bis  zur  Höhe  des  Betrags  zu  entrichten,  der  durch
den  Verkauf  des  Pakets  nicht  gedeckt  wird.

IV.  Weigert  sich  der  Absender  die  Gebühr  von  20  Pf.  (II)  zu  zahlen,  so  wird  seiner
#etwaigen  Bestimmung  über  die  Sendung  keine  Folge  gegeben,  die  Sendung  vielmehr  an  ihn
Jurückgeleitet.

Das  gleiche  hat  zu  geschehen,  wenn  der  Absender  seine  Erklärung  nicht  innerhalb  7  Tagen
mach  Empfang  der  Benachrichtigung  abgibt.

V.  Alle  anderen  Postsendungen  sind,  wenn  sie  als  unbestellbar  erkannt  werden,  ohne
Verzug  an  den  Absender  zurückzusenden.  Nur  bei  Sendungen,  die  einem  schnellen  Verderb
unterliegen,  muß,  sofern  nach  dem  Ermessen  der  Bestimmungs-Postanstalt  Grund  zu  der  Besorgnis
vorhanden  ist,  daß  der  Inhalt  auf  dem  Rückweg  verdirbt,  von  der  Zurücksendung  abgesehen
und  der  Inhalt  für  Rechnung  des  Absenders  verkauft  werden.

VI.  In  allen  aufgeführten  Fällen  ist  der  Grund  der  Zurücksendung  oder  eintretendenfalls
daß  und  weshalb  die  Veräußerung  vorgenommen  worden  ist,  auf  dem  Brief  oder  der  Paketkarte
  usw.  zu  vermerken.

VII.  Die  zurückzusendenden  Gegenstände  dürfen,  mit  Ausnahme  der  im  §  42  UVll  bezeichneten
  Briefe,  nicht  geöffnet  sein.

VIII.  Bei  zurückzusendenden  Paketen  und  Wertbriefen  ist  das  Porto  und  die  Versicherungsgebühr
  auch  für  die  Rücksendung  zu  entrichten.  Bei  anderen  Gegenständen  wird  Porto  nicht
neu  angesetzt.  Einschreib-,  Postanweisungs=  und  Postauftrags-Gebühren  und  die  Vorzeigegebühr
für  Nachnahmesendungen  werden  bei  der  Zurücksendung  nicht  noch  einmal  berechnet.  Dagegen
wird  für  zurückzusendende  dringende  Pakete  die  Gebühr  von  1  —  noch  einmal  angesetzt,
wenn  der  Absender  ausdrücklich  verlangt  hat,  daß  das  Paket  auch  bei  der  Rücksendung  als

„Dringend“  behandelt  werden  soll.
7°
        <pb n="156" />
        8  45
8
Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte  oder  am  Wohnorte  des  Absenders.

I.  Die  nach  §  44  unbestellbaren  und  deshalb  nach  dem  Aufgabeorte  oder  nach  dem  Wohnorte
  des  Absenders  zurückgeleiteten  Sendungen  werden  an  den  Absender  zurückgegeben.  Das
gleiche  gilt  für  die  als  unzulässig  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossenen  Sendungen,  sofern
nicht  ihre  Einbehaltung  geboten  erscheint.  Wohnt  der  Absender  im  Zustellbezirk  einer  anderen
Postanstalt  als  der  Aufgabe-Postanstalt,  so  ist  die  Sendung  jener  Postanstalt  zur  Aushändigung
an  den  Absender  und  Einziehung  der  darauf  lastenden  Beträge  zu  übermitteln.  Durch  diese
Versendung  sollen  dem  Absender  in  der  Regel  keine  Mehrkosten  erwachsen.  Jedoch  werden  dienach
  den  Gebühren  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs  frankierten  Briefe  bei  ihrer  Überweisung
nach  Orten  außerhalb  dieses  Verkehrs  entsprechend  nachtaxiert  (vgl.  S  43  IV).

II.  Bei  der  Aushändigung  einer  zurückgekommenen  Sendung  an  den  Absender  wird
nach  den  für  die  Aushändigung  einer  Sendung  an  den  Empfänger  gegebenen  Vorschriften  verfahren.
  Vorausbezahlte  Zustellgebühr  wird  nicht  erstattet,  jedoch  auf  die  vom  Absender  zu
erhebende  Zustellgebühr  angerechnet.

III.  Kann  die  Postanstalt  am  Aufgabeorte  den  Absender  einer  unbestellbaren  oder
von  der  Beförderung  ausgeschlossenen  Sendung  (1)  nicht  ermitteln,  so  hat  sie  die  Sendung  an
die  Oberpostdirektion  einzusenden.  Dort  wird  zur  Feststellung  des  Absenders  die  Sendung.
nötigenfalls  geöffnet.  Die  damit  beauftragten  Beamten  sind  zu  strenger  Verschwiegenheit
besonders  verpflichtet;  sie  haben  bei  den  in  den  Sendungen  enthaltenen  Mitteilungen  nur  von
der  Unterschrift,  der  Angabe  des  Wohnorts  und  der  Wohnung  (Straße  und  Hausnummer)  sowie
erforderlichenfalls  von  der  inneren  Adresse  und  der  Anrede  Kenntnis  zu  nehmen,  sich  aber  jeder
weiteren  Durchsicht  zu  enthalten.  Ist  durch  die  Offnung  der  Absender  ermittelt  worden,  so  wird
die  Sendung  nach  amtlichem  Wiederverschlusse  an  den  Absender  ausgehändigt  (II).

IV.  Wenn  der  Absender  ermittelt  wird,  aber  die  Annahme  verweigert  oder  innerhalb
7  Tagen  nach  Aushändigung  der  Paketkarte  oder  des  Ablieferungsscheins  oder  der  Postanweisung
die  Sendung  oder  den  Geldbetrag  nicht  abholen  läßt,  so  können  die  Gegenstände  zum  Besten
des  Unterstützungsfonds  der  bayerischen  Postverwaltung  verkauft  oder  verwendet,  Briefe  und  die
zum  Verkaufe  nicht  geeigneten  wertlosen  Gegenstände  aber  vernichtet  werden.

V.  Ist  der  Absender  auch  mit  Hilfe  der  Oberpostdirektion  nicht  zu  ermitteln,  so  werden
gewöhnliche  Briefe,  Postkarten  und  die  zum  Verkaufe  nicht  geeigneten  wertlosen  Gegenstände  nach
Verlauf  von  drei  Monaten,  vom  Tage  des  Eingangs  bei  der  Oberpostdirektion  gerechnet,  vernichtet.
Dagegen  ist  bei  Einschreibsendungen,  bei  Wertbriefen,  bei  gewöhnlichen  Briefpostsendungen,  in
denen  sich  beim  Offnen  Gegenstände  von  Wert  vorgefunden  haben,  bei  Postanweisungen  sowie
bei  allen  Paketen  der  Absender  öffentlich  aufzufordern,  innerhalb  vier  Wochen  die  unbestellbaren
Gegenstände  in  Empfang  zu  nehmen.  Die  zu  erlassende  öffentliche  Aufforderung,  die  eine  genaue
Bezeichnung  der  Gegenstände  unter  Angabe  des  Aufgabe=  und  Bestimmungsorts,  der  Person
des  Empfängers  und  des  Tages  der  Einlieferung  enthalten  muß,  wird  durch  Aushang  im
Schaltervorraum  der  Aufgabe-Postanstalt  bekanntgemacht.
        <pb n="157" />
        —.5
L

VI.  Inzwischen  lagern  die  Sendungen  auf  Gefahr  des  Absenders.  Sachen,  die  dem
Verderb  ausgesetzt  sind,  können  sofort  verkauft  werden.

VII.  Bleibt  die  öffentliche  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  werden  die  Sendungen  oder
Geldbeträge  zum  Besten  des  Unterstützungsfonds  der  bayerischen  Postverwaltung  verkauft  oder
verwendet,  Briefe  und  zum  Veräußern  usw.  nicht  geeignete  Gegenstände  aber  vernichtet.  Die
auf  den  Sendungen  lastenden  Beträge  an  Porto  usw.  werden  von  dem  Erlöse  vorweg  bestritten.
Meldet  sich  der  Absender  oder  Empfänger  später,  so  zahlt  der  Unterstützungsfond  den  ihm
zugeflossenen  Betrag  an  den  Empfangsberechtigten  ohne  Zinsen  zurück.

8  46.
Taufschreiben  über  Bostsendungen.

I.  Die  Gebühr  für  den  Erlaß  eines  Laufschreibens  über  eine  zur  Post  gelieferte  Sendung

beträgt  20  Pf.

II.  Für  Laufschreiben  über  gewöhnliche  Briefpostsendungen  wird  diese  Gebühr  erst  nachträglich
  und  nur  dann  erhoben,  wenn  die  richtige  Aushändigung  der  Sendung  an  den  Empfänger
festgestellt  wird.

III.  Für  Laufschreiben  über  andere  Sendungen  ist  die  Gebühr  im  voraus  zu  entrichten;
sie  wird  erstattet,  wenn  sich  ergibt,  daß  die  Nachfrage  durch  Verschulden  der  Post  herbeigeführt
worden  ist.

IV.  Für  Laufschreiben  über  portofreie  Sendungen  wird  keine  Gebühr  erhoben.

§  47.
Perkauf  von  Vostwertzeichen.

I.  Die  Freimarken  sowie  die  mit  dem  Postwertzeichenstempel  bedruckten  Kartenbriefe,
Postkarten  und  Postanweisungen  werden  zum  Neunwerte  des  Stempels  an  das  Publikum  verkauft.
Postwertzeichen,  deren  Nennwert  auf  Bruchpfennige  lautet,  werden  in  Mengen  durch  2  teilbar,
auf  ausdrückliches  Verlangen  jedoch  auch  einzeln  unter  Abrundung  des  Neunwerts  auf  volle
Pfennige  aufwärts  abgegeben.

II.  Außer  von  den  Postanstalten,  den  Posthilfstellen  und  amtlichen  Verkaufstellen  werden
Postwertzeichen  auch  von  den  Postboten  auf  ihren  Landzustellgängen  verkauft.  Die  Postboten
nehmen  auf  ihren  Landzustellgängen,  wenn  ihr  Vorrat  nicht  ausreicht,  auch  Bestellungen  auf
Postwertzeichen  an.  Die  Landpostboten  haben  diese  Bestellungen  nebst  den  ihnen  dafür  übergebenen
Barbeträgen  in  ihr  Annahmebuch  einzutragen.  Die  Postverwaltung  haftet  für  die  den  Landpostboten
  bei  der  Bestellung  übergebenen  Geldbeträge.

III.  Die  Postverwaltung  übernimmt  es,  Briefumschläge,  Kartenbriefe,  Postkarten,  Streifbänder
  und  zur  Versendung  als  Drucksachen  bestimmte  Karten  mit  dem  bayerischen  Postwertzeichenstempel
  zu  bedrucken.  Die  näheren  Bedingungen  sind  bei  jeder  Postanstalt  zu  erfragen.

IV.  Die  Postverwaltung  ist  nicht  verpflichtet,  Postwertzeichen  bar  einzulösen.  Außer
Kurs  gesetzte  Postwertzeichen  werden  innerhalb  der  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Frist  bei  den
        <pb n="158" />
        54

Postanstalten  zum  Nennwerte  gegen  gültige  Postwertzeichen  umgetauscht.  Nach  Ablauf  der  Frist
hört  der  Umtausch  auf.

V.  Zum  Umtausch  von  Postwertzeichen,  die  in  den  Händen  des  Publikums  unbrauchbargeworden
  sind,  ist  die  Postverwaltung  nicht  verpflichtet.

§  48.
Entrichtung  des  Vortos  und  der  sonstigen  Gebühren.

I.  Die  Postsendungen  können,  sofern  nicht  das  Gegenteil  ausdrücklich  bestimmt  ist,  nach
Wahl  des  Absenders  frankiert  oder  unfrankiert  zur  Post  eingeliefert  werden.

II.  Sendungen  von  Privaten  an  K.  Behörden  müssen  bei  der  Aufgabe  frankiert  werden.
Wegen  der  Vorauszahlung  der  Eilbotengebühr  und  der  gewöhnlichen  Zustellgebühr  vgl.  §  22  VI
und  §  39  XIX.

A.  Frankierung  und  Frankierungsvermerk.

III.  Die  Postsendungen  müssen,  abgesehen  von  den  Fällen  in  8§  47  III  und  nachstehend.
unter  IV,  durch  die  von  der  bayerischen  Postverwaltung  ausgegebenen  Postwertzeichen  frankiert.
werden.

IV.  Mit  anderen  Wertzeichen  versehene  Sendungen  werden  als  unfrankiert  behandelt.
Eine  Ausnahme  bilden  jedoch  die  zurückgehenden  Antwortkarten  der  nicht  in  Bayern  aufgegebenen
Postkarten  mit  bezahlter  Antwort  und  die  zurückgehenden  Karten  zur  Bestätigung  des  Empfangs
von  Postanweisungen  aus  dem  Reichs-Postgebiet  und  Württemberg.  Für  die  Frankierung  von
Postsendungen  mit  Dienstwertzeichen  und  durch  Barzahlung  (Barfrankierung)  sind  die  hierüberbestehenden
  besonderen  Bestimmungen  maßgebend.

V.  Gehen  aus  einem  anderen  Postgebiete  Sendungen  in  Bayern  ein,  zu  deren  Frankierung
bayerische  Postwertzeichen  verwendet  sind,  so  wird  bei  der  Aushändigung  der  Sendung  der
Betrag  dieser  Wertzeichen  von  dem  Porto  in  Abzug  gebracht.

VI.  Zerrissene  oder  in  anderer  Weise  beschädigte  Freimarken  sowie  Frankostempel,  die
aus  gestempelten  Kartenbriefen  usw.  ausgeschnitten  sind,  ferner  außer  Kurs  gesetzte  Postwertzeichen
  dürfen  zum  Frankieren  von  Postsendungen  nicht  benutzt  werden.

VII.  Bereits  entwertete  Postwertzeichen  dürfen  nicht  wieder  gebraucht  werden.  Die
Wiederverwendung  solcher  Postwertzeichen  zum  Frankieren  von  Postsendungen  wird  nach  8§  27  ff.
des  Postgesetzes  verfolgt;  die  Sendungen  selbst  werden  zurückbehalten.

VIII.  Ist  zu  der  Vermutung  Grund  gegeben,  daß  die  verwendeten  Postwertzeichen
nachgemacht  sind,  so  werden  solche  Sendungen  einer  näheren  Prüfung  unterzogen;  gegebenenfalls
  tritt  Verfolgung  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  ein.

IX.  Die  Freimarken  sollen  in  die  obere  rechte  Ecke  der  Ausfschriftseite,  bei  Paketen  an
gleicher  Stelle  auf  die  Paketkarte  geklebt  werden.

X.  Paketpostsendungen  müssen  im  Frankierungsfalle  vom  Absender  mit  dem  Vermerke  „Frei“
versehen  werden;  bei  Paketen  ist  dieser  Vermerk  sowohl  auf  der  Sendung  selbst  als  auch  auf
der  zugehörigen  Paketkarte  anzubringen.
        <pb n="159" />
        55

Wegen  der  Vermerke  im  Falle  der  Vorauszahlung  des  Eilbotenlohns  oder  der  gewöhn—
lichen  Zustellgebühr  fiehe  8  22  III  u.  839XIX.

XI.  Sendungen,  in  deren  Aufschrift  der  Frankierungsvermerk  durchgestrichen,  weggeschabt
oder  geändert  ist,  find  von  der  Annahme  zurückzuweisen,  wenn  der  Absender  die  Entrichtung
des  Frankos  verweigert.  Werden  Briefsendungen  dieser  Art  oder  Briefe  mit  Frankierungs—
vermerk,  für  die  das  Porto  überhaupt  nicht  oder  nicht  zureichend  durch  Postwertzeichen  entrichtet
ist,  im  Briefkasten  vorgefunden,  so  werden  sie  mit  einer  amtlichen  Bescheinigung  versehen  und
als  unfrankiert  oder  ungenügend  frankiert  behandelt.

B.  Portoerhebung  und  Stundung  von  Portobeträgen.

XII.  Reicht  das  am  Aufgabeort  entrichtete  Franko  nicht  aus,  so  wird  das  Ergänzungsporto
  vom  Empfänger  erhoben.  Bei  gewöhnlichen  Briefsendungen  sowie  bei  allen  Sendungen
vom  Auslande  gilt  die  Verweigerung  der  Nachzahlung  als  Verweigerung  der  Annahme  der  Sendung.
Bei  unzureichend  frankierten  Wert-=  und  Einschreibsendungen  sowie  bei  unzureichend  frankierten
Paketen  aus  dem  Inlande  kann  der  Empfänger  die  Auslieferung  ohne  Portozahlung  verlangen,
wenn  er  den  Absender  namhaft  macht  und  bei  Briessendungen  den  Briefumschlag  zurückgibt.
Der  fehlende  Betrag  wird  alsdann  vom  Absender  eingezogen.  Dabei  werden  etwaige  Bruchpfennige
  auf  volle  Pfennige  aufwärts  abgerundet.

XIII.  Wird  die  Annahme  einer  Sendung  vom  Empfänger  verweigert,  oder  kann  der  Empfänger
nicht  ermittelt  werden,  so  ist  der  Absender,  selbst  wenn  er  die  Sendung  nicht  zurücknehmen  will,
verpflichtet,  das  Porto  und  die  Gebühren  zu  zahlen.  Dies  gilt  auch  von  dem  Porto  und  den
Gebühren  für  die  Nachsendung,  sofern  der  Absender  diese  nicht  ausgeschlossen  hatte  (8  43  III).

XIV.  Hat  der  Empfänger  die  Sendung  angenommen,  so  ist  er,  sofern  im  vorstehenden
nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  zur  Zahlung  des  Portos  und  der  Gebühren  verpflichtet  und
kann  sich  davon  durch  spätere  Rückgabe  der  Sendung  nicht  befreien.  Nachforderungen  an  Porto
für  Sendungen,  die  nach  ihrer  Aushändigung  an  den  Empfänger  als  unzureichend  frankiert
erkannt  werden,  hat  jedoch  der  Absender  zu  berichtigen,  wenn  der  Empfänger  die  Zahlung  ablehnt.

XV.  Die  Reichs=  und  Staatsbehörden  sind  befugt,  die  Briefumschläge  angenommener
und  geöffneter  portopflichtiger  Sendungen  zum  Zwecke  der  nachträglichen  Einziehung  des  Portos
vom  Absender  an  die  Postanstalt  zurückzugeben  oder,  falls  es  sich  um  Postkarten  und  Pakete
handelt,  sich  deshalb  schriftlich  an  die  Postanstalt  zu  wenden.

XVI.  Für  Sendungen,  die  erweislich  auf  der  Post  verloren  gegangen  sind,  ist  kein  Porto
zu  zahlen;  etwa  gezahltes  wird  erstattet.  Das  gleiche  gilt  von  solchen  Sendungen,  deren  Annahme
wegen  vorgekommener  Beschädigung  vom  Empfänger  verweigert  wird,  sofern  die  Beschädigung
von  der  Postverwaltung  zu  vertreten  ist.

XVII.  Empfängern,  denen  bei  einer  Postanstalt  ein  Brieffach  eingerichtet  ist  (§  38),  kann
eine  monatliche  Stundung  der  von  ihnen  für  Briefpostsendungen  zu  entrichtenden  Postgebühren
gewährt  werden.  Die  Stundung  kann  sich  sowohl  auf  die  unfrankiert  eingehenden  als  auch
auf  die  frankiert  abzusendenden  Briefpostgegenstände  erstrecken.  Die  Gebühr  für  die  Stundung
beträgt  18  =  jährlich.
        <pb n="160" />
        56

§  49.
Rückvergütung  von  zu  viel  erhobenen  Gebühren.

Ülber  die  festgesetzten  Gebühren  hinaus  erhobene  Beträge  werden  dem  Absender  oder  dem
Empfänger  zurückvergütet.  Die  Rückforderung  kann  nur  innerhalb  eines  Jahres,  vom  Tage  der
Aufgabe  der  Sendung  gerechnet,  beansprucht  werden.

II.  SGeitungen.

8  50.
Anmeldung  der  Zeitungen  zum  Vostvertrieb.

I.  Soll  eine  in  Bayern  erscheinende  Zeitung  der  Post  zum  Vertrieb  übergeben  werden,
so  hat  der  Verleger  eine  schriftliche  Erklärung  in  der  von  der  Postverwaltung  vorgeschriebenen
Fassung  bei  der  Postanstalt  niederzulegen.  ·

Außerhalb  des  Verlags-  oder  Erscheinungsortes  wohnende  Verleger  haben  einen  Bevoll—
mächtigten  aufzustellen.

II.  Sind  die  von  der  Postverwaltung  an  die  Zulassung  zum  Postvertrieb  gestellten
Voraussetzungen  erfüllt,  so  wird  die  Zeitung  in  das  amtliche  Zeitungs-Preisverzeichnis  aufgenommen.

8  51
Annahme  der  Bestellungen.

I1.  Zur  Annahme  von  Zeitungsbestellungen  ist  jede  Postanstalt  mit  Zeitungsdienst  und
jeder  Postbote  verpflichtet.

Die  Postverwaltung  haftet  für  die  an  die  Postboten  gezahlten  Zeitungsgelder  (8  55  1).

II.  Die  Zeitungen  müssen  bei  der  Postanstalt  bestellt  werden,  die  die  Zustellung  besorgen
soll  oder  bei  der  der  Bezieher  sie  abholen  will.

Den  Verlegern  ist  jedoch  die  Anmeldung  von  Bestellungen  für  die  von  ihnen  gewonnenen
Bezieher  bei  der  Verlags  Postanstalt  gestattet  (8§  61).

III.  Von  dem  Bezug  im  Wege  der  Zeitungsbestellung  sind  die  nicht  in  das  Zeitungs-Preisverzeichnis
  (§  50)  ausgenommenen  bayerischen  Zeitungen  ausgeschlossen.

IV.  Bestellungen  auf  einzelne  Nummern  einer  Zeitung  werden  durch  die  Postanstalten
im  allgemeinen  nicht  ausgeführt.  Auf  einzelne  Nummern  amtlicher  Blätter  (Sonderabdrücke)
sowie  auf  Nummern  einer  Zeitung,  die  der  vorausgehenden  Bezugszeit  angehörig  den  Anfang
        <pb n="161" />
        57

zu  einer  in  der  neuen  Bezugszeit  sich  fortsetzenden  Abhandlung,  Erzählung  usw.  enthalten,  können
Bestellungen  angenommen  werden.  Für  das  von  der  annehmenden  Postanstalt  an  die  Verlags-Postanstalt
  abzufertigende  Bestellschreiben  ist  vom  Bezieher  eine  Gebühr  von  10  Pf.  im  voraus
zu  entrichten.
§  52.
Zeitungsgebühr.
Die  Zeitungsgebühr  beträgt:
a)  2  Pfennig  für  jeden  Monat  der  Bezugszeit  (Bezugsgebührz;
b)  15  Pfennig  jährlich  für  das  wöchentlich  einmalige  oder  seltenere  Erscheinen  sowie
15  Pfennig  jährlich  mehr  für  jede  weitere  Ausgabe  in  der  Woche  (Erscheinungsgebühr);

c)  10  Pfennig  jährlich  für  jedes  Kilogramm  des  Jahresgewichts  unter  Gewährung
eines  Freigewichts  von  je  1  Kilogramm  jährlich  für  soviele  Ausgaben,  wie  der
Gebühr  zu  b  unterliegen  (Gewichtsgebühr).

Das  Jahresgewicht  wird  für  jedes  Kalenderjahr  nach  dem  tatsächlichen  Gewichte  der
Zeitungsnummern  des  voraufgegangenen  Rechnungsjahres  festgestellt.  Bei  neuen  Zeitungen  wird
es  bis  zur  Anwendbarkeit  dieser  Bestimmung  von  Vierteljahr  zu  Vierteljahr  jeweils  nach  dem
Gewicht  aller  vom  Zeitpunkt  der  Anmeldung  an  erschienenen  Nummern  berechnet.  Der  Verleger
hat  zu  diesem  Zweck  der  Verlags-Postanstalt  ein  vollständiges  Pflichtstück  von  jeder  Zeitungsnummer
  beim  Erscheinen  zu  liefern.  Verweigert  der  Verleger  diese  Lieferung,  so  wird  die  Zeitung
in  dem  Zeitungs  Preisverzeichnis  gestrichen.

33.
Bezugszeiten.

I.  Die  Dauer,  auf  die  Zeitungsbestellungen  angenommen  werden  können,  (Bezugszeit)
wird  von  dem  Verleger  bestimmt  und  in  dem  Zeitungs  Preisverzeichnis  (§  50)  bekannt  gegeben.

II.  Zulässig  ist  die  Festsetzung  von  ganzjährigen,  halbjährigen,  vierteljährigen  und  monatigen
Bezugszeiten.  Die  ganzjährigen  Bezugszeiten  beginnen  am  1.  Januar;  die  monatigen,  vierteljährigen
  und  halbjährigen  Bezugszeiten  fallen  mit  dem  Kalender-Monat,  Vierteljahr  und  Halbjahr
  zusammen.  Außerdem  ist  dem  Verleger  gestattet,  Bestellungen  zuzulassen:

a)  bei  Zeitungen  mit  ganzjähriger  Bezugsverbindlichkeit  auch  vom  1.  April,  1.  Juli
und  1.  Oktober  ab  für  den  Rest  der  Bezugszeit;

b)  bei  Zeitungen  mit  halbjähriger  Bezugszeit  auch  für  das  mit  dem  1.  April  oder
mit  dem  1.  Oktober  beginnende  Vierteljahr  und

I0)  bei  Zeitungen  mit  vierteljähriger  Bezugszeit  auch  auf  den  zweiten  und  dritten
Monat  oder  auf  den  dritten  allein.

III.  Auf  Zeitungen  mit  vierteljähriger  Bezugsverbindlichkeit  werden  von  den  Post
anstalten  beim  Beginne  des  ersten  und  dritten  Kalender-Vierteljahrs  auch  halbjährige  Bestellungen
angenommen.  Bei  Zeitungen  mit  monatiger  Bezugszeit  sind  Bestellungen  auch  auf  2  und
3  Monate  zulässig,  sofern  letztere  dem  gleichen  Kalender-Vierteljahr  angehören.  Außer  diesen
find  Bestellungen  auf  einen  längeren  Zeitraum  als  die  festgesetzte  regelmäßige  Bezugszeit  nicht

statthaft.
        <pb n="162" />
        8  54.
Bestessung.

I.  Die  Bestellung  muß  der  Abgabe-Postanstalt  so  zeitig  zugehen,  daß  sie  der  Verlags-Postanstalt
  noch  vor  Beginn  der  Bezugszeit  übermittelt  werden  kann.

II.  Bei  verspäteter  Bestellung  kann  weder  für  die  pünktliche  Lieferung  der  Zeitungen
mit  dem  Beginne  der  Bezugszeit,  noch  für  den  Bezug  der  bereits  erschienenen  Nummern  usw.
gehaftet  werden.  Für  das  Bestellschreiben,  das  wegen  der  vom  Bezieher  gewünschten  Nachlieferung
  der  für  die  Bezugszeit  bereits  erschienenen  Zeitungsnummern  an  die  Verlags-Postanstalt
abzufertigen  ist,  hat  der  Bezieher  eine  Gebühr  von  10  Pf.  im  voraus  zu  entrichten.

§  55.
Bezahlung  des  SBezugspreises.

I.  Bei  der  Bestellung  sind  der  im  Zeitungs-Preisverzeichnis  angegebene  Bezugspreis  für
die  ganze  Bezugszeit  und  die  etwaigen  Zustellgebühren  (§  65  II)  zu  entrichten.  Dem  Bezieher
wird  hierüber  Bescheinigung  erteilt.

II.  Wurde  ein  zu  geringer  Bezugspreis  eingehoben,  so  ist  der  Bezieher  zur  Nachzahlung
verbunden;  dagegen  wird  ihm  auch  ein  etwa  zu  viel  erhobener  Betrag  gegen  Bescheinigung
zurückvergütet.

III.  Die  Verleger  haben  bei  Anmeldung  von  Bestellungen  für  die  von  ihnen  gewonnenen
Bezieher  (8  51  II  und  §  61)  die  Zeitungsgebühr  und,  sofern  sie  die  Zustellgebühr  entrichten
wollen,  auch  diese  sogleich  zu  bezahlen.

§  56.
Anderung  der  Bezugsbedingungen.

Anderungen  der  Bezugsbedingungen  (Zahl  der  Ausgaben,  Bezugszeit,  Bezugspreis,
Verlagsort)  sowie  des  Titels  einer  Zeitung  sind  nur  für  die  nächste  regelmäßige  Bezugszeit,
bei  Blättern  mit  monatiger  Bezugszeit  nur  für  den  ersten  Monat  jedes  Kalendervierteljahrs
zulässig.  Diese  Anderungen  müssen  bei  der  Verlags-Postanstalt  spätestens  drei  Tage  vor  Beginn
des  letzten  Monats  der  laufenden  Bezugszeit  angemeldet  werden.

§  57
8  "„
Anterbrechung  des  Bezugs  durch  Aufhören  oder  Verbot  der  Zeitung.

I.  Wenn  eine  in  Bayern  herausgegebene  Zeitung  im  Laufe  der  Bezugszeit  zu  erscheinen
aufhört,  zahlt  die  Postverwaltung  den  Beziehern  den  vorausgezahlten  Betrag  nach  Verhältnis
der  auf  die  Bezugszeit  noch  rückständigen  Nummern  abzüglich  der  für  die  volle  Bezugszeit  zu
erhebenden  Zeitungsgebühr  zurück.  Bei  anderen  Zeitungen  erstattet  die  Postverwaltung  den
vorausgezahlten  Betrag  nur  insoweit,  als  er  noch  eingebracht  werden  kann.

II.  Erscheint  an  Stelle  einer  Zeitung  im  Laufe  der  Bezugszeit  eine  andere,  so  steht  dem
Bezieher  frei,  die  Lieferung  der  neuen  Zeitung  als  Ersatz  anzuerkennen  oder  von  dem  Bezuge
gegen  Rückempfang  des  treffenden  Teilbetrags  des  Bezugspreises  zurückzutreten.
        <pb n="163" />
        59

III.  Wegen  Nichtlieferung  einzelner  Nummern  einer  Zeitung,  die  von  der  zuständigen
Behörde  mit  Beschlag  belegt  wird,  wird  keine  Rückvergütung  gewährt.

8§  58.
Verpackung  der  Zeitungen  und  Ablieferung  durch  den  Verleger.

I.  Die  Zeitungen  werden  in  der  Regel  bei  der  Postanstalt  verpackt.  Auf  Antrag  des
Verlegers  wird  das  Verpackungsgeschäft  diesem  überlassen.  Im  letzteren  Falle  hat  der  Verleger  alle
ihm  durch  die  Postbehörde  wegen  der  Verpackung  zugehenden  Anordnungen  zu  befolgen.

II.  Die  Zeitungen  müssen  —  gleichviel  ob  sie  durch  die  Post  oder  durch  den  Verleger
verpackt  werden  —  einzeln  gefalzt  und,  wenn  sie  aus  mehr  als  einem  Bogen  bestehen,  zusammengelegt
  sein,  so  daß  sie  ohne  Schwierigkeit  verteilt  werden  können.

III.  Uberläßt  der  Verleger  die  Verpackung  der  Zeitungen  der  Postanstalt,  so  müssen  sie
mindestens  eine  Stunde  vor  dem  kursmäßigen  Abgang  oder  Weitergang  des  treffenden  Wagens
vom  Posthause  und,  wenn  der  Wagen  nachts  oder  in  früher  Morgenstunde  abgeht,  mindestens
zwei  Stunden  zuvor  an  die  Postanstalt  zur  Versendung  vollständig  abgeliefert  werden.  Bei
größeren  Auflagen  kann  die  Ablieferung  auch  in  Abteilungen  nach  der  für  die  einzelnen  Postkurse
erforderlichen  Stückzahl  verlangt  werden.  Wenn  mit  einer  Post  mehrere  Zeitungen  in  großen
Auflagen  abzusenden  sind,  kann  die  Postbehörde  hinsichtlich  der  Einlieferungszeit  auch  andere  für
die  Ordnung  des  Dienstes  notwendige  Bestimmungen  treffen.

IV.  Bei  unregelmäßiger  Ablieferung,  aus  Anlaß  von  Festtagen  usw.,  muß  der  Grund  auf
der  vorhergehenden  oder  nächstfolgenden  Nummer  vom  Verleger  in  augenfälliger  Weise  bekanntgegeben
  werden.

V.  Die  Ablieferung  ist  nach  der  Nummernfolge  vorzunehmen;  soll  eine  spätere  Nummer
vor  einer  früher  fälligen  zur  Beförderung  gelangen,  so  muß  dies  bei  beiden  Nummern  in  die
Augen  fallend  vermerkt  sein.

VI.  Die  Ausgabe  eines  Inhaltsverzeichnisses  ist  jedesmal  in  der  auf  seine  Beförderung
nächstfolgenden  Nummer  des  laufenden  Jahrgangs  bekanntzugeben.

8  59.
Zeitungsbeilagen.
I.  Die  Beilagen  der  auf  dem  Postwege  vertriebenen  Zeitungen  sind  entweder  gewöhnliche

Beilagen,  die  ohne  Erhebung  einer  besonderen  Gebühr  mitbefördert  werden,  oder  außergewöhnliche
Beilagen,  für  deren  Versendung  eine  besondere  Gebühr  zu  entrichten  ist.

A.  Gewöhnliche  Zeitungsbeilagen.
II.  Gewöhnliche  Zeitungsbeilagen  sind:
a)  solche  Beilagen,  die  nach  Form,  Papier,  Druck  und  anderen  Merkmalen  als
Bestandteile  der  Zeitung  zu  erachten  sind;
b)  Nebenblätter,  die  sich  nach  Inhalt  der  von  dem  Verleger  an  die  Postbehörde
abgegebenen  schriftlichen  Erklärung  oder  durch  Ankündigung  in  der  Hauptzeitung
Li
        <pb n="164" />
        60

als  regelmäßige  Beilagen  des  Hauptblattes  erkennen  lassen,  gleichviel  ob  sie  nur
im  Zusammenhange  mit  der  Hauptzeitung  oder  für  sich  allein  durch  Vermittlung
der  Post  bezogen  werden  können.  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  die  Nebenblätter
in  Form,  Papier  und  Druck  mit  der  Hauptzeitung  übereinstimmen.

B.  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen.

III.  Als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  werden  solche  den  Bestimmungen  in  8§  12
entsprechende,  in  Größe  und  Stärke  des  Papiers  sowie  in  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zur
Beförderung  in  den  Zeitungspaketen  geeignete  Drucksachen  befördert,  die  nach  Form,  Papier,
Druck  oder  anderen  Merkmalen  nicht  als  Bestandteile  der  Zeitung  erachtet  werden  können,  mit
der  sie  versandt  werden  sollen.  Geheftete,  geklebte  oder  gebundene  sowie  über  zwei  Bogen  starke
Drucksachen  sind  nur  dann  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  zulässig,  wenn  sie  von  einem
Absender  herrühren  und  so  beschaffen  sind,  daß  sowohl  die  Bogenzahl  als  auch  das  Gewicht
der  einzelnen  Teile  unzweifelhaft  festgestellt  werden  kann.  Drucksachen  verschiedener  Interessenten,
  die  als  ein  Ganzes  hergestellt,  dabei  aber  so  angeordnet  sind,  daß  sie  sich  in  mehrere,
einzeln  versendbare  Teile  zerlegen  lassen  (z.  B.  vereinigte  Reklame=  und  Bestellkarten
verschiedener  Firmen),  sind  von  der  Beförderung  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  ausgeschlossen.


Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  sind  vom  Verleger  in  die  Zeitungen  und  Zeitschriften
lose  einzulegen,  sie  dürfen  nicht  eingeheftet  oder  eingeklebt  sein.

IV.  Die  Versendung  außergewöhnlicher  Zeitungsbeilagen  muß  von  dem  Verleger  bei
der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  unter  Entrichtung  der  Gebühr  für  so  viele  Stücke,  als  der
Zeitung  beigelegt  werden  sollen,  vorher  angemeldet  werden.

V.  Die  Gebühr  für  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  beträgt  K2  Pf.  für  je  25  Gramm
jedes  einzelnen  Beilage-Stückes.  Ein  bei  Berechnung  des  Gesamtbetrags  sich  ergebender  Bruchteil
einer  Mark  wird  nötigenfalls  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet.
Bei  Berechnung  der  Gebühr  gilt  jeder  Teil  der  Drucksachen  bis  zur  Stärke  von  zwei  Bogen
oder  Blättern,  sofern  diese  nach  Stärke,  Form  und  Farbe  des  Papiers  einander  gleich  sind  und  sich
durch  Druck  und  Inhalt  als  zusammengehörig  kennzeichnen,  als  eine  besondere  Beilage.  Treffen
diese  Voraussetzungen  nicht  zu,  so  ist  die  Gebühr  für  jeden  einzelnen  Bogen  oder  für  jedes
einzelne  Blatt  zu  berechnen.  Als  Bogen  wird  bei  ungeklebten,  ungehefteten  oder  ungebundenen
Drucksachen  jedes  in  der  Bogenform  zusammenhängende  gefaltete  oder  ungefaltete  Blatt  ohne
Rücksicht  auf  seine  Größe  angesehen,  während  bei  geklebten,  gehefteten  oder  gebundenen  Drucksachen
  die  Zahl  der  durch  das  Falzen  und  Kleben  oder  Heften  entstandenen  Blätter  auch  dann
für  die  Berechnung  der  Gebühr  maßgebend  ist,  wenn  die  Bogen  nicht  durch  Aufschneiden  in
einzelne  Blätter  zerlegt  worden  sind.

8s  60.
Bersendung  von  Zeitungszugaben.

1.  Gewähren  die  Verleger  bei  regelmäßig  wiederkehrenden  Gelegenheiten  den  Beziehern
Zugaben  (sogenannte  Prämien),  in  Bildwerken  oder  anderen  Kunstgegenständen,  Büchern,  Fahr—
plänen,  Wandkalendern,  Mitgliederverzeichnissen  usw.  bestehend,  so  wird  der  Versand  dieser  Zu—
        <pb n="165" />
        61

gaben  durch  die  Postanstalten  nur  insoweit  besorgt,  als  die  Kosten  dafür  in  dem  gewöhnlichen
Bezugspreise  der  Zeitung  mit  eingeschlossen  sind.

II.  Sofern  die  Zugaben  ihrer  Beschaffenheit  nach  als  Beilagen  der  Zeitungen  versandt
oder  mindestens  in  die  Zeitungspakete  ohne  Schwierigkeiten  eingeschlossen  werden  können,  werden
sie  unentgeltlich  mitbefördert.  Können  dagegen  die  Zugaben  nur  in  besonderer  Verpackung,
z.  B.  in  Rollen,  verschickt  werden,  so  müssen  sie  als  eigene  Postsendungen  aufgegeben  werden,
die  den  für  ihre  Gattung  festgesetzten  Gebühren  und  sonstigen  Bedingungen  unterliegen.

8  61.
Verlegerstücke.
Dem  Verleger  ist  gestattet,
1.  Bestellungen  für  die  von  ihm  gewonnenen  Bezieher  und
2.  Tausch=  und  Freistücke
bei  der  Verlags-Postanstalt  anzumelden.  Bei  jeder  Anmeldung  wird  vom  Verleger  die  Zeitungs.
gebühr  und,  sofern  er  die  Zustellgebühr  entrichten  will,  auch  diese  erhoben.

8632.
Abrechnung  mit  den  Berlegern.

I.  Die  Verlags-Postanstalten  rechnen  mit  den  Verlegern  am  Ende  eines  jeden  Kalenderhalbjahrs,
  bei  Zeitungen  mit  ganzjähriger  Bezugszeit  am  Ende  dieser  ab.  Vorschußzahlungen
sind  in  angemessenen  Zeiträumen  nach  Maßgabe  der  bereits  gelieferten  Zeitungsnummern  zulässig.

II.  Die  Zahlung  wird  an  den  Verleger  selbst  geleistet,  sofern  er  nicht  einen  Dritten  zum
Geldempfang  und  zur  Bescheinigung  aufgestellt  und  für  diesen  eine  schriftliche  Vollmacht  bei  der
Verlags-Postanstalt  hinterlegt  hat.

§  63.
Versendung  der  Zeitungen.

Die  Zeitungen  werden  mit  allen  Beförderungsgelegenheiten  versandt,  die  für  den  Briefpostverkehr
  benutzbar  sind  und  die  möglichste  Beschleunigung  bieten.

8  64.
Abgabe  der  Zeitungen  an  die  Bezieher.

I.  Die  bei  den  Abgabe-Postanstalten  angekommenen  Zeitungen,  die  nicht  zugestellt  werden
sollen,  werden  möglichst  bald  nach  dem  Eintreffen  innerhalb  der  gewöhnlichen  Postschalterstunden
zur  Abholung  bereit  gehalten.  Zeitungen  können  auch  bei  Posthilfstellen  abgeholt  werden.

II.  Gehen  bei  einer  Postanstalt  Zeitungen  nach  Schalterschluß  ein,  so  kann  nach  Maßgabe
  des  örtlichen  Bedürfnisses  und  der  dienstlichen  Verhältnisse  gestattet  werden,  daß  sie  noch
am  gleichen  Tage  zu  einer  von  der  Postanstalt  zu  bestimmenden  Zeit  abgeholt  werden.

III.  Wenn  Zeitungen  nicht  binnen  4  Wochen  nach  dem  Eintreffen  abverlangt  werden,
so  können  die  Postanstalten  darüber  verfügen.
        <pb n="166" />
        8  65.
Zustellung  der  Zeitungen  an  die  Bezieher.
J.  Auf  Verlangen  können  die  im  Postwege  bezogenen  Zeitungen  den  Beziehern  durch
die  Briefträger  oder  Postboten  auf  den  gewöhnlichen  Dienstgängen  oder  durch  die  Posthilfstellen-Inhaber
  zugestellt  werden.

II.  Für  diese  Zustellung  sind  im  Orts=  und  Landzustellbezirk  für  jedes  Stück  monatlich

zu  entrichten:
a)  für  Zeitungen,  die  seltener  als  wöchentlich  einmal  zugestellt  werden,  2  Pf.,

b)  „  „  „die  wöchentlich  einmal  „  „  „  „  „
)  77  77  5ê  J  77  zweimal  1  7T  ¾vß  —  7V  F
d)  1  1  7§  1  7F  dreimal  11  1  7’*  *  8  2
8)  77  77  7  77  77  viermal  1  77  6  "  10  2
4  77  1  rv  577  77  fünfmal  77  r  ’#  *  12  7  F
9  »  »  -»  »  sechs-  und  siebenmal  »  »-«  14  u
h)  „  „  „„  „  achtmal  »  ,,--16,»
i)»  »-»  »  neunmal  „  „  18  „,
k)  'F  1  77  77  zehnmal  77  77  7  "  20  7  F7
1  77  «  -  ««  «  elfmal  »  »  «  22  77  5
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o)  „  „  „  „  sechzehnmal  „  „  28  „,
p)  „  »,«  »  siebzehnmal  »  »-—30»-d)
  „  „  „  „  „  achtzehn=  bis  einundzwanzigmal  „  „  „  32  „  „
gf)  „„  „  „  „  „  zweiundzwanzigmal  „  „  „  34  „  ,„
st)  „  „  „  „  „  dreiundzwanzigmal  „  „  „  36  „
*½  „  „  „  „  vierundzwanzig=  bis

achtundzwanzigmal  „  „  38  „

III.  Die  Zustellgebühr  wird  für  den  Zeitraum  im  voraus  erhoben,  für  den  die  Zeitung
bestellt  und  der  Bezugspreis  vorausgezahlt  worden  ist.  Wird  eine  Zeitung  erst  im  Laufe  einer
Bezugszeit  bestellt,  so  ist  die  Zustellgebühr  vom  ersten  des  Monats  ab  zu  erheben,  in  dem  die
Zustellung  der  Zeitung  beginnt.  Diese  Bestimmung  findet  auch  dann  Anwendung,  wenn  bei
Zeitungen,  die  von  der  ursprünglichen  Abgabe-Postanstalt  zu  einer  anderen  überwiesen  worden
sind  (8  66),  an  dem  neuen  Bezugsorte  die  Zustellung  verlangt  wird,  und  die  Zustellgebühr
bei  der  ersten  Abgabe-Postanstalt  noch  nicht  entrichtet  war.  Die  Zahl  der  Zustellungen  richtet
sich  nach  den  angeordneten  Briefzustellgängen.

8  66.
Aberweisung  von  Zeitungen.

I.  Eine  bei  der  Post  bestellte  Zeitung  wird  auf  Verlangen  des  Beziehers  an  einen  anderen
Postort  gegen  eine  Gebühr  von  50  Pf.  überwiesen.  Zeitungen  für  die  vom  Verleger  gewonnenen
  Bezieher  sowie  Tausch=  und  Freistücke  (§  61)  können  auch  auf  Antrag  des  Verlegers  über-
        <pb n="167" />
        63

wiesen  werden.  Die  Gebühr  wird  auch  für  jede  folgende  Überweisung  erhoben,  kommt  aber
für  die  Rücküberweisung  nach  dem  früheren  Bezugsorte  nicht  in  Ansatz.  Wird  die  Uberweisung
gleichzeitig  für  den  Rest  der  laufenden  und  für  die  kommende  Bezugszeit,  auf  die  eine  Bestellung
bereits  angenommen  ist,  beantragt,  so  wird  die  Überweisungsgebühr  nur  zum  einfachen  Betrag
erhoben.

II.  Soll  eine  Zeitung,  die  bisher  nicht  durch  eine  Postanstalt,  sondern  unmittelbar  vom
Verleger  bezogen  worden  ist,  nach  einem  anderen  Orte  durch  die  Post  vermittelt  werden,  so  hat
der  Verleger  dies  schriftlich  bei  der  Postanstalt  seines  Wohnorts  zu  beantragen  und  gleichzeitig
die  Zeitungsgebühr  für  die  treffende  Bezugszeit  (8  53)  zu  erlegen.

8  67.
achforderung  beschädigter  oder  abgängiger  Zeitungen.
I.  Forderungen  auf  Ersatz  beschädigter  Zeitungen  müssen  von  den  Beziehern  sofort,
Nachforderungen  abgängiger  Zeitungen  spätestens  bei  Empfang  der  nächsten  Nummer  der  Zeitung

angebracht  werden.  Für  die  Nichtlieferung  von  Zeitungen  oder  für  Verspätungen  hat  die  Postverwaltung
  Entschädigungen  nicht  zu  leisten.

II.  Wenn  ein  Bezieher  die  Lieferung  einzelner  Zeitungsnummern,  die  ihm  schon  einmal
geliefert  wurden  oder  die  er  nicht  rechtzeitig  nachgefordert  hat,  verlangt,  so  ist  außer  dem  etwa
vom  Verleger  für  die  Nachlieferung  verlangten  Betrage  für  das  von  der  Abgabe-Postanstalt

an  die  Verlags-Postanstalt  abzufertigende  Schreiben  eine  Gebühr  von  10  Pf.  im  voraus  zu
entrichten.

III.  Zeförderungsdienst.

8  68.
Bersonenbeförderung.
A.  Beförderungsgelegenheiten.
Die  Postverwaltung  unterhält  zur  Beförderung  von  Personen  Motorposten  und  Pferde—
posten  (Postomnibus-,  Karriol-  und  Postbotenfahrten)  als  ordentliche  Posten.
B.  Beförderungsbedingungen.

Die  Bedingungen  für  die  Benutzung  der  Motorposten  und  der  Pferdeposten  werden
durch  besondere  Verkehrsordnungen  festgesetzt.
        <pb n="168" />
        64
§  69.
Rohrpostbeförderung.

Die  Bedingungen  für  die  Benutzung  der  Rohrpost  werden  nach  Einrichtung  dieses
Dienstes  durch  eine  besondere  Rohrpostordnung  festgesetzt.

8  70.
Flugpostbeförderung.

Die  Bedingungen  für  die  Flugpostbeförderung  werden  nach  Einrichtung  dieses  Dienstes
durch  besondere  Anordnungen  festgesetzt.

8  TI.
Inkrafttreten.
Gegenwärtige  Postordnung  tritt  am  1.  Mai  1917  in  Kraft.
        <pb n="169" />
        87

useh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Vayern.

 

 

Nr.  22.

München,  den  27.  April  1917.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  19.  April  1917,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.  —  Bekanntmachung
  vom  20.  April  1917,  betreffend  Abänderung  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren  Kanzleiund
  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  mit  Militäranwärtern  usw.  —  Bekanntmachung
vom  20.  April  1917,  betreffend  Abänderung  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren  Kanzlei-  und

Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  mit  Militäranwärtern  usw.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
  des  Königreichs.

 

Nr.  7/#mo  I.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.
K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  und  K.  Kriegsministerium.

Die  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  4.  April  1917  (Rl.  Seite  328)  verfügte
  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung  hat  auch  für  die  bayerischen  Eisenbahnen  zu  gelten.
München,  den  19.  April  1917.

J.  V.
v.  JVellingrath.  Staatsrat  v.  Endres.

 

Nr.  1501  a  4.

Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren  Kanzleiund
  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommnnalbehörden  usw.  mit  Militäranwärtern  usw.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  f.  Kriegsministerium.

Nach  einer  Mitteilung  des  Reichskanzlers  vom  21.  vor.  Mts.  hat  der  Bundesrat  am
25.  März  1917  nachstehende  Abänderung  zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren
25
        <pb n="170" />
        88

Kanzlei-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des  Anstellungsscheines  (vergl.  Min.  Bek.  vom  30.  September  1907  —  GWl.
S.  685  ff.)  beschlossen:  «
„Im  §  2  ist  im  ersten  Satze  die  Zahl  3000  durch  1000  zu  ersetzen.
Der  zweite  Satz  ist  zu  streichen."
München,  den  20.  April  1917.

J.  A.
v.  Hellingrath.  Staatsrat  Dr.  v.  Kahr.

 

Nr.  1501  a  4.

Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren  Kanzleiund
  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  mit  Militäranwärtern  usw.

fl.  Staatsministerien  des  Junnern  beider  Abteilungen.

Unter  Bezugnahme  auf  durch  die  vorstehende  Ministerialbekanntmachung  vom  heutigen
veröffentlichte  Abänderung  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des
Anstellungsscheines  werden  die  mit  Ministerialbekanntmachung  vom  29.  November  1899
(GBl.  S.  973  ff.)  veröffentlichten  Ausführungsbestimmungen  dahin  abgeändert,  daß  die
Bestimmung  „Zu  §  2“  als  gegenstandslos  geworden  gestrichen  wird.  -

Die  K.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  haben  zum  Vollzug  das  Weitere  zu  veranlassen.
Die  von  den  beteiligten  Gemeinden  aufzustellenden  Verzeichnisse  sind  von  den  Regierungen,
Kammern  des  Innern,  bis  1.  August  lfd.  Is.  dem  Staatsministerium  des  Innern  vorzulegen.

München,  den  20.  April  1917.
J.  A.

J.  A.

Staatsrat  Dr.  v.  Kahr.  Ministerialrat  Matt.

 

 

 

Auszug  aus  der  Adels  ·  Matrikel  des
fKönigreichs.

In  die  Adelsmatrikel  wurden  eingetragen
für  ihre  Person  als  Ritter  des  Militär-Max-Joseph-Ordens
  bei  der  Ritterklasse

am  10.  April  1917  der  am  5.  November
  1914  gefallene  Leutnant  im  K.  11.  Feld-Artillerie-Regiment
  Rudolf  Ritter  von  Leitenstorfer
  unter  Lit.  L,  Fol.  69,

am  14.  April  1917  der  Leutnant  und
Regiments-Adjutant  im  K.  3.  Infanterie-Regiment
  Wilhelm  Ritter  von  Thoma  unter
Lit.  T,  Fol.  24,

der  Major  und  Bataillonsführer  in  einem
Reserve-Infanterie-Regiment  Anton  Ritter
von  Löhr  unter  Lit.  L,  Fol.  70  und

der  Hauptmann  des  K.  14.  Infanterie-Regiments,
  verwendet  als  Adjutant  beim
Generalkommando  eines  Reservekorps  Heinrich
Ritter  von  Füchtbauer  unter  Lit.  F,  Fol.  49.
        <pb n="171" />
        eset  und  W

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  23.

München,  den  30.  April  1917.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  29.  April  1917,  die  Formation  der  Staatsministerien  betreffend.  —  Königliche
Verordnung  vom  29.  April  1917,  das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  30.  April  1917  des  Textes  der  Königlichen  Verordnung  vom  14.  Dezember  1903,  die

Errichtung  eines  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  betreffend,  in  der  vom  1.  Mai  1917  an
geltenden  Fassung.

½

Königliche  Verordnung,  die  Formation  der  Staatsministerien  betreffend.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  beschlossen  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.

Aus  dem  bisherigen  Wirkungskreise  Unseres  Staatsministeriums  des  Innern  und
der  bei  diesem  bestehenden  Obersten  Baubehörde  werden  an  Unser  Staatsministerium  für
Berkehrsangelegenheiten  überwiesen:

1.  Die  oberste  Aufsicht  über  den  Verkehr  auf  Staatsstraßen  und  Wasserstraßen  einschließlich
  der  Regelung  der  Erhebung  von  Abgaben  für  deren  Benützung,  insoweit
diese  Aufsicht  nicht  bereits  nach  Unseren  Verordnungen  vom  14.  Dezember  1903
und  18.  Dezember  1906  über  die  Errichtung  eines  Staatsministeriums  für
Verkehrsangelegenheiten  diesem  Ministerium  übertragen  war.

26
        <pb n="172" />
        90

2.  Die  staatlichen  Straßen=  und  Brückenbauten.

3.  Die  Wasserbauten  an  den  öffentlichen  Gewässern  und  an  den  von  Unseren
Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  zu  bezeichnenden
Privatflüssen  und  Bächen.  ·

4.  Die  Erbauung  staatlicher  Schiffahrtskanäle.

§  2.

Unserem  Staatsministerium  des  Innern  verbleibt  die  Fürsorge  für  die  Landeskultur,
die  Wasserkraftausnützung  und  die  Elektrizitätsversorgung  des  Landes.

Die  Verfügung  über  diejenigen  Wasserkräfte,  welche  durch  bauliche  Maßnahmen  Unseres
Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  gewonnen  werden,  wird  diesem  Staatsministerium
  übertragen.

Unsere  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  werden  sich
bei  der  Erledigung  von  Geschäftsgegenständen,  in  denen  sich  die  Interessen  beider  Staatsministerien
  berühren,  miteinander  ins  Benehmen  setzen.

8  3.

Die  den  Kreisregierungen  untergeordneten  Straßen=  und  Flußbauämter,  das  Neubauamt
für  die  Mainkanalisierung  in  Aschaffenburg,  das  Neubauamt  für  die  Pegnitzregulierung  in
Nürnberg,  sowie  das  Personal  des  Straßen=  und  Flußbaufaches  bei  den  Kreisregierungen
werden  Unserem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  unterstellt.

Das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  kann  in  Angelegenheiten,  die  zu
seinem  Wirkungskreis  gehören,  die  Dienststellen  und  Beamten  des  Kulturbaudienstes,  das
Staatsministerium  des  Innern  in  Angelegenheiten  seines  Geschäftsbereiches  die  Dienststellen
und  Beamten  des  Straßen=  und  Flußbaudienstes  in  Anspruch  nehmen.

Soweit  erforderlich,  werden  sich  hiebei  die  beiden  Staatsministerien  miteinander  ins
Benehmen  setzen.

84.

Hinsichtlich  derjenigen  Gegenstände,  die  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  aus  dem
Wirkungskreis  Unseres  Staatsministeriums  des  Innern  und  der  bei  diesem  bestehenden
Obersten  Baubehörde  ausgeschieden  werden,  tritt  an  die  Stelle  dieses  Staatsministeriums
Unser  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  in  §  2  Unserer  Verordnung  vom  1.  Dezember  1907,  den  Vollzug  des  Wassergesetzes
  betreffend  (GVl.  S.  873),  Unserem  Staatsministerium  des  Innern  übertragenen
Zuständigkeiten  werden  hiedurch  nicht  berührt.
        <pb n="173" />
        Nr.  23.  91
§  5.

Unsere  Staatsministerien  des  Innern,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten
haben  die  zum  Vollzug  der  gegenwärtigen  Verordnung  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.
Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Mai  1917  in  Kraft.

München,  den  29.  April  1917.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  v.  Thelemanm.  v.  Sreunig.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Srettreich.  v.  Hellingrath.
J.  V.
Staatsrat  v.  Endres.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialdirektor
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

 

Königliche  Verordnung,  das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  betreffend.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  beschlossen,  nachstehende  Anderungen
der  Verordnung  vom  14.  Dezember  1903,  die  Errichtung  eines  Staatsministeriums  für
Verkehrsangelegenheiten  betreffend  (GWVBl.  S.  672),  abgeändert  durch  Verordnung  vom
18.  Dezember  1906  gleichen  Betreffs  (GVl.  S.  880)  zu  verfügen:

1.  §  1  Absatz  1  erhält  nachstehenden  Zusatz:

„Demselben  sind  auch  die  staatlichen  Straßen=  und  Brückenbauten  und  die  Wasserbauten
  in  dem  unten  näher  bezeichneten  Umfange  übertragen."“

Absatz  2  erhält  den  Zusatz:

„von  der  auch  die  Geschäfte  des  staatlichen  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbaues

wahrgenommen  werden“.
267
        <pb n="174" />
        92

2.  82  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:
„Der  Wirkungskreis  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  umfaßt:

a)  die  oberste  Aufsicht  über  das  Eisenbahnwesen  einschließlich  der  Privateisenbahnen
  und  der  Straßenbahnen,  dann  über  das  Post=  und  Telegraphenwesen
und  über  den  Verkehr  auf  Staatsstraßen  und  Waseerstraßen  einschließlich
der  Regelung  der  Erhebung  der  Abgaben  für  deren  Benützung,

b)  die  Leitung  der  Staatsanstalten  für  den  Verkehr,  im  besonderen  die  Verwaltung
  der  Staatseisenbahnen,  der  Posten  und  Telegraphen,  der  staatlichen
Dampfschiffahrt  auf  dem  Bodensee,  Würmsee  und  Ammersee  und  der  staatlichen
  Schiffahrt  auf  der  Amper,  der  Kettenschleppschiffahrt  auf  dem  Maine,
des  Ludwigkanals  und  des  Frankenthaler  Kanals,

c)  die  im  Bereiche  der  staatlichen  Verkehrsanstalten  auszuführenden  Bauten
einschließlich  des  Baues  neuer  staatlicher  Eisenbahnlinien,

d)  die  staatlichen  Straßen=  und  Brückenbauten,

e)  die  Wasserbauten  an  den  öffentlichen  Gewässern  und  den  von  den  Staatsministerien
  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  zu  bezeichnenden
Privatflüssen  und  Bächen,

f)die  Erbauung  staatlicher  Schiffahrtskanäle."“

§  2  erhält  folgenden  Absatz  4:

„(4)  Hinsichtlich  derjenigen  Gegenstände,  die  durch  Unsere  Verordnung  vom
Heutigen,  die  Formation  der  K.  Staatsministerien  betreffend,  und  die  gegenwärtige
  Verordnung  aus  dem  Wirkungskreis  des  Staatsministeriums  des  Innern
und  der  bei  diesem  bestehenden  Obersten  Baubehörde  ausgeschieden  worden  sind,
tritt  an  die  Stelle  dieses  Staatsministeriums  das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.
  Die  in  §  2  Unserer  Verordnung  vom  1.  Dezember  1907,
den  Vollzug  des  Wassergesetzes  betreffend  (GVBl.  S.  873)  Unserem  Staatsministerium
  des  Innern  übertragenen  Zuständigkeiten  werden  hiedurch  nicht  berührt.“

3.  In  §  3  Absatz  1  erhält  der  letzte  Satz  folgende  Fassung:
„Auch  soweit  mit  dem  Bau  und  der  Unterhaltung  der  Dienstgebäude  der  Straßenund
  Flußbauämter  und  Kanalbauinspektionen  die  Landbauämter  betraut  werden,
steht  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  die  oberste  Leitung  zu“.

§  3  Absatz  2  wird  gestrichen.  Absatz  3  wird  Absatz  2.

Als  Absatz  3  mit  5  werden  dem  §  3  folgende  Absätze  neu  angefügt:

„(3)  Dem  Staatsministerium  des  Innern  verbleibt  die  Fürsorge  für  die  Landeskultur,
  die  Wasserkraftausnützung  und  die  Elektrizitätsversorgung  des  Landes.
        <pb n="175" />
        Nr.  23.  93

(O  Die  Verfügung  über  diejenigen  Wasserkräfte,  welche  durch  bauliche  Maßnahmen
des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  gewonnen  werden,  wird  diesem
Staatsministerium  übertragen.

(5)  Die  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  werden
sich  bei  der  Erledigung  von  Geschäftsgegenständen,  in  denen  sich  die  Interessen
der  beiden  Staatsministerien  berühren,  miteinander  ins  Benehmen  setzen.“"

4.  In  §  4  hat  die  Überschrift  zu  lauten:
„Untergeordnete  Dienststellen."
In  Absatz  1  wird  folgender  neue  Buchstabe  I)  eingefügt:
„)  die  zentralen  Amter".
Der  bisherige  Buchstabe  c)  ist  durch  den  Buchstaben  d)  zu  ersetzen.
Der  bisherige  Absatz  2  wird  gestrichen,  dafür  werden  dem  §  4  folgende  neue  Absätze  2
mit  5  angefügt:

„(2)  In  der  Verwaltungsordnung  für  die  Verkehrsanstalten  vom  18.  Dezember
  1906  (GVhl.  S.  871)  ist  bestimmt,  welche  Dienststellen  dem  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten  für  den  Bereich  der  Verkehrsverwaltung
untergeordnet  sind  und  welche  Aufgaben  denselben  zukommen.

(3)  Für  den  staatlichen  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau  sind  dem  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten  die  den  Kreisregierungen  untergeordneten
Straßen=  und  Flußbauämter,  das  Neubauamt  für  die  Mainkanalisierung  in
Aschaffenburg,  das  Neubauamt  für  die  Pegnitzregulierung  in  Nürnberg  sowie
das  Personal  des  Straßen=  und  Flußbaufaches  bei  den  Kreisregierungen  unterstellt.
  Das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  kann  in  Angelegenheiten,
  die  zu  seinem  Wirkungskreis  gehören,  die  Dienststellen  und  Beamten  des
Kulturbaudienstes,  das  Staatsministerium  des  Innern  in  Angelegenheiten  seines
Geschäftsbereiches  die  Dienststellen  und  Beamten  des  Straßen=  und  Flußbaudienstes
  in  Anspruch  nehmen.  Soveit  erforderlich  werden  sich  hiebei  die  beiden
Staatsministerien  miteinander  ins  Benehmen  setzen.

(4)  Für  den  Bau  von  staatlichen  Schiffahrtskanälen  wird  dem  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten  ein  Kanalbauamt  für  das  Koönigreich
Bayern  in  München  untergeordnet.  Demselben  sind  Kanalbauinspektionen
unterstellt.  Die  Bestimmung  der  Sitze  der  Kanalbauinspektionen  behalten  Wir
Unserer  Entschließung  vor.  Bis  auf  weiteres  werden  Kanalbauinspektionen  in
Aschaffenburg,  Kreuzwertheim,  Würzburg,  Kitzingen,  Bamberg,  Nürnberg,  Roth,
Treuchtlingen,  Neuburg  a.  D.,  Ingolstadt,  Kelheim,  Regensburg,  Deggendorf
und  Passau  errichtet.
        <pb n="176" />
        94

(5)  Die  gesetzliche  Vertretung  der  Kanalbauverwaltung  wird  der  Eisenbahndirektion
  München  übertragen."

5.  In  §  6  Absatz  1  sind  die  Worte  „pragmatischen“  und  „und  nichtpragmatischen
statusmäßigen  Beamten  und  Bediensteten“  zu  streichen.

6.  Das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  wird  ermächtigt,  den  Text  der
Verordnung  vom  14.  Dezember  1903,  die  Errichtung  eines  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
  betreffend,  in  der  Fassung,  wie  er  sich  aus  der  Verordnung  gleichen
Betreffs  vom  18.  Dezember  1906  und  aus  der  gegenwärtigen  Verordnung  ergibt,  durch
das  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  bekanntzumachen.

7.  Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Mai  1917  in  Kraft.

München,  den  29.  April  1917.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  Dr.  v.  Anilling.  Dr.  v.  Brettreich.  v.  Hellingrath.
J.  V.  «
Staatsrat  v.  Endres.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialdirektor
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

Bekanntmachung  des  Textes  der  Königlichen  Verordnung  vom  14.  Dezember  1903,  die  Errichtung
  eines  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  betreffend,  in  der  vom  1.  Mai  1917
an  geltenden  Fassung.

 

##.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  der  in  Ziff.  6  der  Königlichen  Verordnung  vom  29.  April  1917,  das
Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  betreffend,  erteilten  Ermächtigung  wird  nachstehend
  der  Text  der  Königlichen  Verordnung  vom  14.  Dezember  1903,  die  Errichtung
eines  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  betreffend,  in  der  vom  1.  Mai  1917
an  geltenden  Fassung  bekannt  gemacht.

München,  den  30.  April  1917.

J.  V.
Staatsrat  v.  Endres.
        <pb n="177" />
        Nr.  23.  95

Königliche  Verordnung,  die  Errichtung  eines  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
betreffend.

#  1.
Errichtung  eines  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten.

(1)  Zur  Behandlung  der  auf  das  Verkehrswesen  bezüglichen  Geschäftsaufgaben  wird
ein  besonderes  Staatsministerium  mit  der  Bezeichnung:

„Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten“

gebildet.  Demselben  sind  auch  die  staatlichen  Straßen=  und  Brückenbauten  und  die  Wasserbauten
  in  dem  unten  näher  bezeichneten  Umfange  übertragen.

(2)  In  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  bestehen  drei  Abteilungen:
eine  Eisenbahnabteilung,  eine  Postabteilung  und  eine  für  die  Staatseisenbahnen  sowie  für
die  Posten  und  Telegraphen  gemeinschaftliche  Bauabteilung,  von  der  auch  die  Geschäfte  des
staatlichen  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbaues  wahrgenommen  werden.

8  2.
Wirkungskreis.

(1)  Der  Wirkungskreis  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  umfaßt:
a)  die  oberste  Aufsicht  über  das  Eisenbahnwesen  einschließlich  der  Privateisenbahnen
und  der  Straßenbahnen,  dann  über  das  Post=  und  Telegraphenwesen  und  über
den  Verkehr  auf  Staatsstraßen  und  Wasserstraßen  einschließlich  der  Regelung

der  Erhebung  der  Abgaben  für  deren  Benützung,

b)  die  Leitung  der  Staatsanstalten  für  den  Verkehr,  im  besonderen  die  Verwaltung
der  Staatseisenbahnen,  der  Posten  und  Telegraphen,  der  staatlichen  Dampfschifffahrt
  auf  dem  Bodensee,  Würmsee  und  Ammersee  und  der  staatlichen  Schiffahrt
auf  der  Amper,  der  Kettenschleppschiffahrt  auf  dem  Maine,  des  Ludwigkanals
und  des  Frankenthaler  Kanals,

c)  die  im  Bereiche  der  staatlichen  Verkehrsanstalten  auszuführenden  Bauten  einschließlich
  des  Baues  neuer  staatlicher  Eisenbahnlinien,

d)  die  staatlichen  Straßen=  und  Brückenbauten,

e)  die  Wasserbauten  an  den  öffentlichen  Gewässern  und  den  von  den  Staatsministerien
  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  zu  bezeichnenden  Privatflüssen
und  Bächen,

t)  die  Erbauung  staatlicher  Schiffahrtskanäle.

(2)  Die  in  §  2  Ziff.  1  a  der  Verordnung  vom  1.  Dezember  1871,  die  Formation
der  K.  Staatsministerien  betreffend  (RBl.  S.  1833),  aufgeführten  Geschäfte  einschließlich
        <pb n="178" />
        96

der  Kettenschleppschiffahrt  auf  dem  Maine  werden  aus  dem  Wirkungskreis  des  Staatsministeriums
  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  die  Verwaltung  des  Frankenthaler
Kanals  aus  dem  Wirkungskreis  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  ausgeschieden.

(3)  Es  tritt  daher  in  allen  jenen  Beziehungen,  in  denen  bisher  dem  Staatsministerium
des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  im  Hinblick  auf  die  ihm  zustehende  Oberaufsicht
über  das  Verkehrswesen  durch  besondere  Bestimmungen  Zuständigkeiten  übertragen  oder  nach
den  bisherigen  Vorschriften  an  dasselbe  Mitteilungen  und  Vorlagen  zu  richten  waren,  an
die  Stelle  des  Staatsministeriums  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  für  die  Folge
das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

(4)  Hinsichtlich  derjenigen  Gegenstände,  die  durch  Unsere  Verordnung  vom  Heutigen,
die  Formation  der  K.  Staatsministerien  betreffend,  und  die  gegenwärtige  Verordnung  aus
dem  Wirkungskreis  des  Staatsministeriums  des  Innern  und  der  bei  diesem  bestehenden
Obersten  Baubehörde  ausgeschieden  worden  sind,  tritt  an  die  Stelle  dieses  Staatsministeriums
das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.  Die  in  §  2  Unserer  Verordnung
vom  1.  Dezember  1907,  den  Vollzug  des  Wassergesetzes  betreffend  (GVBl.  S.  873),  Unserem
Staatsministerium  des  Innern  übertragenen  Zuständigkeiten  werden  hiedurch  nicht  berührt.

§  3.
Bauwesen.  «

(1)DieBestimmungeniu§9Abs.lund2und§10derKöniglichenBerordnung
vom  23.  Januar  1872  (RBl.  S.  337),  die  Organisation  des  Staatsbauwesens  betreffend,
finden  auf  die  Bauten  im  Bereiche  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten
keine  Anwendung.  Auch  soweit  mit  dem  Bau  und  der  Unterhaltung  der  Dienstgebäude
der  Straßen=  und  Flußbauämter  und  Kanalbauinspektionen  die  Landbauämter  betraut  werden,
steht  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  die  oberste  Leitung  zu.

(2)  Die  Pläne  von  Gebäuden,  die  einen  reinen  Bauaufwand  von  100  000  M  und
mehr  erfordern,  oder  denen  wegen  des  Platzes,  an  dem  sie  errichtet  werden  sollen,  eine  besondere
  Bedeutung  in  ästhetischer  Hinsicht  zukommt,  sind  der  Obersten  Baubehörde  zum
Zwecke  der  gemäß  §  15  a.  a.  O.  vorzunehmenden  Prüfung  zuzuleiten  und  sodann  Uns
zur  Genehmigung  vorzulegen.

(3)  Dem  Staatsministerium  des  Innern  verbleibt  die  Fürsorge  für  die  Landeskultur,
die  Wasserkraftausnützung  und  die  Elektrizitätsversorgung  des  Landes.

(4)  Die  Verfügung  über  diejenigen  Wasserkräfte,  welche  durch  bauliche  Maßnahmen
des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  gewonnen  werden,  wird  diesem  Staatsministerium
  übertragen.
        <pb n="179" />
        Nr.  23.  97

(5)  Die  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  werden  sich
bei  der  Erledigung  von  Geschäftsgegenständen,  in  denen  sich  die  Interessen  der  beiden  Staatsministerien
  berühren,  miteinander  ins  Benehmen  setzen.

§  4.
Untergeordnete  Dienststellen.
(1)  Dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  sind  unmittelbar  untergeordnet:
a)  die  Eisenbahndirektionen,
b)  die  Oberpostdirektionen,
4)  die  Kreisregierungen  bezüglich  derjenigen  zu  ihrem  Wirkungskreis  gehörigen  Gegenstände,
  die  nach  §§  2  und  3  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
zugewiesen  sind.  "5“

(2)  In  der  Verwaltungsordnung  für  die  Verkehrsanstalten  vom  18.  Dezember  1906
(GBl  S.  871)  ist  bestimmt,  welche  Dienststellen  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
  für  den  Bereich  der  Verkehrsverwaltung  untergeordnet  sind  und  welche  Aufgaben
  denselben  zukommen.

(3)  Für  den  staatlichen  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau  sind  dem  Staatsministerium
für  Verkehrsangelegenheiten  die  den  Kreisregierungen  untergeordneten  Straßen=  und  Flußbauämter,
  das  Neubauamt  für  die  Mainkanalisierung  in  Aschaffenburg,  das  Neubauamt
für  die  Pegnitzregulierung  in  Nürnberg  sowie  das  Personal  des  Straßen=  und  Flußbaufaches
bei  den  Kreisregierungen  unterstellt.

Das  Staatsministerium  für.  Verkehrsangelegenheiten  kann  in  Angelegenheiten,  die  zu
seinem  Wirkungskreis  gehören,  die  Dienststellen  und  Beamten  des  Kulturbaudienstes,  das
Staatsministerium  des  Innern  in  Angelegenheiten  seines  Geschäftsbereiches  die  Dienststellen
und  Beamten  des  Straßen=  und  Flußbaudienstes  in  Anspruch  nehmen.  Soweit  erforderlich
werden  sich  hiebei  die  beiden  Staatsministerien  miteinander  ins  Benehmen  setzen.

(4)  Für  den  Bau  von  staatlichen  Schiffahrtskanälen  wird  dem  Staatsministerium  für
Verkehrsangelegenheiten  ein  Kanalbauamt  für  das  Königreich  Bayern  in  München  untergeordnet.
  Demselben  sind  Kanalbauinspektionen  unterstellt.  Die  Bestimmung  der
Sitze  der  Kanalbauinspektionen  behalten  Wir  Unserer  Entschließung  vor.  Bis  auf  weiteres
werden  Kanalbauinspektionen  in  Aschaffenburg,  Kreuzwertheim,  Würzburg,  Kitzingen,  Bamberg,
  Nürnberg,  Roth,  Treuchtlingen,  Neuburg  a.  D.,  Ingolstadt,  Kelheim,  Regensburg,
Deggendorf  und  Passau  errichtet.

(5)  Die  gesetzliche  Vertretung  der  Kanalbauverwaltung  wird  der  Eisenbahndirektion

München  übertragen.
27
        <pb n="180" />
        98

86.
Allgemeine  Vorschriften  über  den  Wirkungskreis  der  Ministerien  und  den  Geschäftsgang.
Geschäftsordnung.

(1)  Die  über  den  Wirkungskreis  der  Staatsministerien  und  den  Geschäftsgang  bei
denselben  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften,  insbesondere  jene  in  der  Verordnung  vom
9.  Dezember  1825,  die  Formation  der  Ministerien  betreffend,  gelten  auch  für  das  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten.

(2)  Im  übrigen  wird  für  den  Geschäftsgang  bei  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
  sowie  für  den  Verkehr  zwischen  dem  Staatsministerium  und  den  Eisenbahndirektionen,
  den  Oberpostdirektionen  und  den  Amtern  von  dem  Staatsminister  eine  Geschäftsordnung
  erlassen.

§  6.
Personal.  Amtskleidung.

(1)  Dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  wird  die  erforderliche  Anzahl
von  Beamten  zugeteilt.

(2)  Die  Funktion  des  Generalsekretärs  wird  einem  Ministerialrate  nach  Ermessen  des
Staatsministers  übertragen.

(3)  über  die  den  Beamten  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  zukommende
  Amtskleidung  ergehen  besondere  Vorschriften.

§  7.
Schlußbestimmungen,
Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1904  in  Kraft.
Die  Staatsminister  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  des  Innern  und  der

Finanzen,  sowie  der  Staatsminister  für  Verkehrsangelegenheiten  sind  mit  dem  Vollzuge
beauftragt.
        <pb n="181" />
        eseh  und  Verarhunsschut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  24.

München,  den  5.  Mai  1917.

1|C]CCC  Inhalt:

Bekanntmachung  vom  2.  Mai  1917,  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer
  vom  9.  April  1917  betreffend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  12598/I.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Ceesetzes  über  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer
  vom  9.  April  1917  betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Im  Einvernehmen  mit  dem  Reichsschatzamt  ergeht  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  die
Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917  (R  #l.  S.  349)  folgendes:
I.  Der  Zuschlag  ist  neben  der  auf  Grund  des  Kriegssteuergesetzes  geschuldeten  Abgabe
durch  das  für  deren  Veranlagung  zuständige  Besitzsteueramt  besonders  festzusetzen.  Die
Festsetzung  des  Zuschlags  hat  in  der  Regel  durch  den  Kriegssteuerbescheid  (§  2  Satz  1  des
Zuschlaggesetzes)  zu  erfolgen.  Dagegen  ist  für  die  Erhebung  und  Verrechnung  Kriegssteuer
und  Zuschlag  als  ein  einheitlicher  Abgabebetrag  zu  behandeln  (§§  5,  7  des  Zuschlaggesetzes).
  Der  Vordruck  zum  Kriegssteuerbescheid  für  Einzelpersonen  (Muster  5  der  Kriegs-28
        <pb n="182" />
        100

steuer  Ausführungsbestimmungen)  ist  daher  beispielsweise,  wie  folgt,  auszufüllen  und  zu
ergänzen:

„Auf  Grund  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916/17.  Dezember  1916
und  des  Gesetzes  über  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom
9.  April  1917  wird  die  von  Ihnen  zu  zahlende  außerordentliche  Kriegsabgabe  samt
Zuschlag  auf  8640  .“  festgesetzt.

Der  Festsetzung  dieses  Betrags  liegt  folgende  Berechnung  zu  Grunde:

Endvermögen  (nach  Berücksichtigung  der  Abzüge  und  Hinzurechnungen  gemäß  §§  3  bis  6

 

 

 

des  Kriegssteuergesezsss.  250000—

Anfangsvermöhen  200000

Zuwachs  50000  .

Abgabe  nach  §  9  Abs  1  Nr.  1  des  Kr  Sts.  P73900—
Abgabe  nach  §  9  Abs.  1  Nr.  2  des  KkStG.  —  1%%  von  (200000—

180  000  =  20  000  A  —  ..  .........  200  M
Abgabe  nach  §  9  Abs.  1  und  2  des  „  KrS  .  ..  ...7200.!-Hierzu200ZuschlagaufGrunddesGesetzesvom9
  April  1917.  1440  A

zusammen  86460A.

Ahnlich  ist  der  Vordruck  zum  vorläufigen  und  endgültigen  Kriegssteuerbescheid  für
Gesellschaften  (Muster  6  und  Ga  der  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen)  auszufüllen
und  zu  ergänzen.

Der  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  April  1917  festgesetzte  Zuschlag  ist  in  Spalte  15
der  Kriegssteuerliste  A,  Spalte  23  der  Kriegssteuerliste  B  unter  b)  einzutragen,  während
ein  etwaiger  Zuschlag  gemäß  §  54  Absf.  2  des  Besitzsteuergesetzes  in  diesen  Spalten  unter  a)
einzutragen  ist.  In  Spalte  4  des  Kriegssteuer-Sollbuchs  ist  der  Betrag  der  Spalte  16
der  Kriegssteuerliste  A  oder  der  Spalte  24  der  Kriegssteuerliste  B  (also  alte  Kriegsabgabe
  Zuschlag  nach  dem  Gesetze  vom  9.  April  1917  +  etwaiger  Zuschlag  auf  Grund
von  §  54  Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes  in  einer  Summe)  einzusetzen.  Der  Zuschlag  gemäß
§  54  Absl.  2  des  Besitzsteuergesetzes  ist  nur  von  der  auf  Grund  des  Kriegssteuergesetzes
geschuldeten  Abgabe  nicht  auch  von  dem  zwanzigprozentigen  Zuschlag  zu  berechnen.

Muß  die  Festsetzung  des  Zuschlags  ausnahmsweise  durch  eine  nachträgliche  Mitteilung
(§2  Satz  2  des  Zuschlaggesetzes)  erfolgen,  so  ist  in  dieser  Mitteilung  darauf  hinzuweisen,
daß  die  im  Kriegssteuerbescheid  enthaltene  Belehrung  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  für
die  Entrichtung  der  Abgabe  einschließlich  des  Zuschlags  gelte.  Im  übrigen  hat  §  17  der
Vollzugsbekanntmachung  zum  Kriegssteuergesetze  (GVBl.  1916  S.  661)  bezw.  §  28  der
Vollzugsbekanntmachung  zum  Besitzsteuergesetze  (GVBl.  1916  S.  651)  entsprechende  An-
        <pb n="183" />
        Nr.  24.  101

wendung  zu  finden.  Wegen  der  Fristbestimmung  in  §  1  Abs.  2  Satz  2  des  Zuschlaggesetzes
  muß  der  Tag  der  Zustellung  der  nachträglichen  Mitteilung  an  den  Steuerpflichtigen
feststellbar  sein.  Wegen  der  Berichtigung  der  Kriegssteuerliste  und  des  Sollbuchs  in  einem
solchen  Falle  ist  nach  §  71  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  zu  verfahren.

II.  Nach  §  1  Abs  2  des  Zuschlaggesetzes  ermaßigt  sich  der

Zuschlag  auf  15  v.  H.  beim  Vorhandensein  von  3  Kindern  unter  18  Jahren,

r  10  *  r  4  r  r  18  „

n  5  —-p  7½  7  ir  5  l  7½  18  7
Sind  6  oder  mehr  Kinder  unter  18  Jahren  vorhanden,  so  ist  ein  Zuschlag  nicht  zu  entrichten.
  Diese  Vergünstigung  kommt  aur  Steuerpflichtigen  zugute,  deren  Gesamtvermögen
nach  dem  Stande  vom  31.  Dezewber  1916  einhunderttausend  Mark  nicht  übersteigt.  Maßgebend
  ist  hiernach  das  noch  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  ermittelte  Endvermögen
und  zwar  das  abgerundete  Endvermögen;  zu  vergleichen  Finanzministerialentschließung  vom
19.  April  1917  Nr.  11496.  Die  Ermäßigung  oder  der  Wegfall  des  Zuschlags  tritt  ferner
nur  auf  Antrag  ein.  Der  Anspruch  auf  Ermäßigung  des  Zuschlags  oder  auf  Befreinng
vom  Zuschlag  entfällt,  wenn  der  Antrag  nicht  spätestens  binnen  einem  Monat  nach  Zustellung
des  Kriegssteuerbescheives  (§  2  Satz  1  des  Zucschlaggesetzes)  oder  der  nachträglichen  Mitteilung
(§2  Satz  2  des  Zuschlaggesetzes)  bei  dem  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  und  für  die
Festsetzung  des  Zuschlags  zuständigen  Besitzsteueramte  gestellt  wird.

Wird  der  Antrag  noch  rechtzeitig,  aber  nach  Zustellung  des  Kriegssteuerbescheids  oder
der  nachträglichen  Mitteilung  gestellt,  so  ist  die  Zuschlagsfestsetzung  zu  berichtigen;  zu  vergleichen
  §  71  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen.

Die  Ermäßigung  oder  der  Wegfall  des  Zuschlags  gemäß  §  1  Abs.  2  des  Zuschlaggesetzes
  ist  in  der  Bemerkungsspalte  18  der  Kriegssteuerliste  A  unter  Angabe  der  Kinderzahl
zu  vermerken.

Für  die  Begünstigung  des  §  1  Abs.  2  des  Zuschlaggesetzes  sind  maßgebend  die  Verhältnisse
  am  31.  Dezember  1916  oder  an  dem  gemäß  §  12  des  Kriegssteuergesetzes  maßgebenden
  früheren  Zeitpunkt.  Es  sind  also,  wenn  der  31.  Dezember  1916  als  Stichtag
maßgebend  ist,  die  nach  dem  31.  Dezember  1916  geborenen  Kinder,  ebenso  Kinder,  die  am
31.  Dezember  1916  ihr  18.  Lebensjahr  vollendet  haben,  nicht  mehr  zu  berücksichtigen,
anderseits  aber  sind  auch  solche  Kinder  zu  berücksichtigen,  die  inzwischen,  aber  nach  dem
31.  Dezember  1916,  gestorben  sind.  Ist  das  Vermögen  von  Ehegatten  zusammen  zu
rechnen,  so  sind  nicht  nur  die  gemeinsamen  Kinder,  sondern  auch  die  Kinder  eines  jeden
der  beiden  Ehegatten  zu  berücksichtigen.

III.  Über  Anträge  auf  Stundung  des  Zuschlags  gemäß  §  6  des  Zuschlaggesetzes  hat
die  für  Stundung  der  Kriegsabgabe  zuständige  Stelle  zu  entscheiden;  zu  vergleichen  §  21
        <pb n="184" />
        102

der  Vollzugsbekanntmachung  zum  Kriegssteuergesetze  (GVBl.  1916  S.  665).  Die  Stundung
des  Zuschlags  auf  Grund  von  86  des  Zuschlaggesetzes  ist  in  Spalte  15  des  Kriegssteuer-Sollbuchs
  zu  vermerken.

IV.  Gegen  die  Festsetzung  des  Zuschlags  steht  dem  Steuerpflichtigen  nur  die  Beschwerde
an  die  Regierungsfinanzkammer  und  an  das  Staatsministerium  der  Finanzen  offen  (§  4
des  Zuschlaggesetzes).  Die  Beschwerde  ist  binnen  einer  Frist  von  einem  Monat  seit  der
Zustellung  des  endgültigen  Kriegssteuerbescheids  oder  der  nachträglichen  Mitteilung  über  die
Festsetzung  des  Zuschlags  (oben  Ziff.  I  letzter  Absatz)  schriftlich  oder  zu  Protokoll  beim
Rentamt  anzubringen.

München,  den  2.  Mai  1917.

v.  Sreunig.
        <pb n="185" />
        Psehz  und  Verarduungscguat

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  25.

München,  den  S.  Mai  1917.

Inhalt:

Bekanutmachung  vom  19.  April  1917,  die  Negelung  der  Abrechnungen  zwischen  der  Reichshauptkasse  und  den
Landeskassen  betreffend.

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  10856.

Bekanntmachung,  die  Regelung  der  Abrechnungen  zwischen  der  Reichshauptkasse  und  den
Landeskassen  betreffend.

fl.  Staatsministerien  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  werden  die  mit  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  20.  Januar  1917
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  20)  veröffentlichten  neuen  Muster  zu  den  Bestimmungen
  über  die  Regelung  der  Abrechnungen  zwischen  der  Reichshauptkasse  und  den  Landeskassen
  vom  23.  Juni  1910  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  351)  zum  Abdruck
gebracht.

29
        <pb n="186" />
        104

Den  Direktivbehörden  bleibt  unbenommen,  den  ihnen  nachgeordneten  Behörden  wie  bisher
die  Benützung  vereinfachter  Vordrucke  zu  gestatten.

München,  den  19.  April  1917.

J.  A.  J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Günder.  Staatsrat  v.  Endres.
        <pb n="187" />
        Nr.  25.

#undesstaat:

Hierzu

Belege.

Abrechnung

mit  der

Reichshauptkasse  zu  Berlin

für  den  Monat  19

105

Muster  I

zu  den  Abrechnungsbestimmungen.
        <pb n="188" />
        106

 

 

 

 

Ab-  Num-  4  vor  der  Linie  Betrag
schnittmer  Einnahme  5¾  1
I
1  EtatsmäßigcEinnahmendervicichshauptkasscg
1  Eigene  Einnahmen  der  Militärverwaltung  lt.  Anlage  (s.  Nr.  11)  .
....................................................................................................  .x.  -
2  Zölle,  Steuern  und  Gebuhren  für  den  Monat  «
desgl.  für  das  abgelaufene  Rechnungsjahr
»  Abgleichung:  1  #
für  das  Viertel  10  laut  Feststellung)  .
3Panschbeträge  für  mit  den  Post  (nund  Telegravhet  J  soweit  1  l
gebühren  erhobene  Neichsabgabe  ...  ..mchtuutcr--  ?
4  Zuwachssteuer  „  Nr.  2  mi  .----  .
5  Besitzsternrnrnrnr  nachh+
6  Kriegsabgabbttt  .  KLgaewiesen  .
7  znsgieichungsbeträge  für  Zölle,  Stenern  und  Gehühren-  :  «
furdenMonat  .  ....
Abgleichung  fürt  das  Viertel  is  lt.  Berechnung-  .
8  webrbeurea
............................................................................................  .l..  «
9  Ausgleichungsbetrag  für  den  liberschuß  der  Neichspost.  und  Telc-  E
graphenverwaltung  .
iu  Flt.  Ie  de  Absn  Uidtert  à2k  Gertint  da  Rac  6  6
heers.  .  .
11  Einnahmen  und  Aleceben  aus  ver  Plfung  der  Mchumnon  r  T  ·
für  160  und  zurück  (e.  Anlage  zu  Nr.  1  *  —
..........  ————..Aö  #  .l..
12  Matrikularbeitrag
.  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  AKAAAAAAAAA.222;  s,
Summe  der  ctatsmäßigen  Einnahmen.  –  1  —  —  —  E
—  ·
II  Andere  Einnahmen  und  Erstattungen:  1  #  1
.................................................................................  —
............................................................................................  «
„  X2X....
.................................................  J
I
—  —  —  —  .--  .
.  i
An  die  Reichshauptkasse  sind  abzuliefern  —  —  —  —  *
III  Erhobene  Zuschüsse:
..................................................  t  «
l
l
.............................................................................................  .
l
IV  Bestand  nach  der  vorigen  Abrechnung:  6  .  .
Summe  der  Abschnitte  111  und  IV  —  —  —  —  .
Summe  der  Einnahme  —  —  –  —  8  6  .

 

 

 

O)EtwazuviclabgclicferteBeträgcfindltitroterTintcciuzutragcn.
        <pb n="189" />
        Nr.  25.  107

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ab=  Num-  vor  der  Linie  Betrag
*  Ausgabe  -  4  4
D  1
1  Für  die  Militärverwaltung:  1  "„  1
1*)  Fortdauernde  Ausgaben:
a)  Verwaltung  des  Rrichsheers  1
b„  Allgemeiner  Pensionsfonds  1
2))Einmalige  Ausgaben:
)  Ordentlicher  Etat
b)  Außerordentlicher  Etat  (aus  Anlaß  des  Krieges)  I
l
37)  Etatsmäßige  Ausgaben  der  Zahlungsstelle  Armeekorps:
.  a)  Ordentlicher  Etat:  fortdauernde  Ausgaben  Erieden).
einmalige  Ausgaben  ..  I  «  :
b)ClußeroxscntltcbcrOtatmuöAitlaizdcsKrtege8).....
.........................................  ..
4*)  Ausgabe  f.  d.  Gencral  Kriegskasse  lt.  Anerkenntnis  v.  —  —  —  —
5)]Ansgaben  f.  d  General  ·  Militärkasffe  it.  Anerkenntnis  .  —  —  —
i
6  Ausgaben  für  Zahlungsstellen,  Landes-  oder  Regierungs  Hauptkassen:
R  lant  Anerkenntnis  vom  —  —  —  —
b)  /  *  77  —  —
C  «  »  —  —  —  —
d)  7  ·#  #..  —
II½  Für  die  Marincverwaltung:
5  Buchhalterei  VIII  —  —  —
X  lt.  anliegender  Nachweisung  .  .  —  —
»  X  —  —  —
d)  »  Xl-.  --  —  —
............................................................................................
II  8  Sahlungen  an  Reichsbevollmächtigte  und  Stationskontrolleure:  I  :  "
a)  laut  Quittung  vom
l  «  »  «  J  «  «  «
c)  ,  «  «  ;
d)  n  21
R)  14  «  «  I  ·
f)  I  »  77  T
)
Iy9  Andere  ständige  Zahlungen:
Aus  dem  Allerhöchsten  Dispositionsfonds  lt.  anliegender  Quittung  #
III  *2  i
10  Pensionszuschüsse  lt.  anliegender  Nachweisung.g..  .  ...  «
............................................................................................
11  Zivilpensiouen,  Witwen=  und  Waisengelder  lt.  anliegender  Nachweisung.  1
12  Beihilfen  an  hilfsbedürftige  Kriegsteilnehmien
........................................................  «
I  l
............................................................
—  —
Seite...  —  —  —  —
1)  Unter  Nr.  1  und  2  sind  nur  Ausgaben  von  den  Landeskassen  derjenigen  Staaten,  welche  ihr  Militärkontingent  selbst  verwalten,
und  unter  Nr.  3  nur  die  von  den  Korpszahlungestellen  anzurechnenden  ctatsmäßigen  Ausgaben  einzutragen.  —  Erstattungen  für  die

General-Kriegskasse  und  für  die  General  Militärkasse  sind  unter  Nr.  4  und  5  mit  roter  Einte  einzusetzen.
        <pb n="190" />
        108

 

 

 

 

 

nahmestellen  angenommenen  Wertpapiere  und  der  auf  die  Reichskasse
übertragenen  Schuldbuchforderungen  nach  den  anliegenden  mit  den

Ab-  Num.  «  vor  der  Linie  Betrag
schnitt  mer  Ausgabe  “  #
Ilbertrgg—  —  —-V
  Tilaung  der  Neichsschuld  auf  Grund  des  Kriegssteuergesetzes:  #
13  Gesamtannahmewert  der  auf  zu  entrichtende  Kriegsabgabe  von  den  Anl


 

 

 

 

 

 

Bescheinigungen  usw.  belegten  Stück  Hauptverzeichnissen.  «
14  Einnahme  für  ausgereichte  Weripapiere  aus  dem  Bestande  der  I
Reichshauptkasse“)  .  ...  I
Bleibt  V  ..—  —  —  —
VI  Sonstige  Ausgaben:
15  Unterstützungen  aus  Anlaß  von  Friedensübungen
16  Aufwandsemtschädigungen  .  .  .  .....  .  »  ,  '
17  Unterstützungen  für  Tabakarbeiter  n
18  Vergütungen  für  Kriegsleistun  gggeen  ...  s  «
19  Beiditfen  sür  die  Kriegswohsahrtsoslege
20  „  „  „  Textilarbeiter.  #
·
21  »  ,,,,  Schuhwarenindustricarbeiter.  .  .  »

 

––..
*i
—  ——  —

 

Von  der  Reichshauptkasse  sind  zu  erstatten  .  .  —  —

 

 

 

 

 

«
VII  Barc  Ablieferungen:  #
a)  Auf  Matrikularbeitrag
65)
i
VIII  Guthaben  nach  der  vorigen  Abrechnung:  1  1
Summe  der  Abschnitte  VII  und  VIUUI.L  —  —  +
Summe  der  Ausgabe.  ——  —  —  —

 

Die  Einnahme  beträgt  .  2  —  —  —

Mithin  Bestand..  —  —  —  —

Mithin  Guthaber  T  —  —  —

Dem  Bestande  von  ..

treten  an  Verwahrgeldern  sowie  an  soustigen  Einnahm  n  seit  dem
1.  dieses  Monats  hinz4  .  .  ..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Ausgaben  seit  dem  1.  dieses  Monats  und  die  sonst  noch  offen  «
stehenden  Vorschüsse  für  Reichsrechnung  betragen  .  .
Mithin  beträgt  der  Varbestand  heute  ..  ,  «
.  ..  .  .  .  .  ....  ..  ...  .  .  ....  den  19  .
quss............-...................-............-................................-......
(Unterschrift)  ......................................................................  .
#  Daß  der  heute  vorhandene  Barbestand  von  a  E  für  die  innerhalb  der  nãchsten
232  fünf  Tage  für  Reichsrechnung  zu  erwartenden  Ausgaben  erforderlich  ist,  wird  hierdurch  bescheinigt.
Pst#*so  &amp;amp;  ,  den  19  ç
5#  8.  (Unterschrift  des  Vorgesetzten  der  Kasse)

 

*)  Die  Vereinnahmung  erfolgt  durch  Absetzung  von  der  Ausgabe;  der  Betrag  ist  daher  mit  roter  Tinte  einzutragen.
        <pb n="191" />
        Name  der  mit  der  Reichshauptkasse
in  Abrechnung  stehenden  Kasse

der

mit

der  Abrechnung  für

Anlage  1  des  Musters  1
zu  den  Abrechnungsbestimmungen.

 

Nr.  25.

Hauptverzeichni

den  Rechnungsmonat  aufgerechneten  Bescheinigungen

der  Reichsbank
des  Bundesstaats

 

der  Annahmestellen

über  eingelieferte  Kriegsanleihestücke  nach  den  anliegenden  belegten  Verzeichnissen  der  Besitzsteuerhebestellen.

 

Laufende

Nummer



 

Laut  Verzeichnis

 

der  Besitzsteuerhebestelle


 

 

 

beträgt  der  Nennwert

 

beträgt  der

der  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen  oder  der  viereinhalbprozentigen  Schatz

Schatzanweisungen  mit  den  am

 

2.  Januar

1918  I

vom  1.  1.  Ok-.

tober

zu  1917

1918

|1.  April  1.  Juli

1918

 

—  –

Tag  Monat  Jahrl  «  4

und  später  fürtigen  Zi

4  W

—–  —  —

·M

anweisungen  mit  den  am

 

2.  Januar

1918

 

 

nsscheinen

 

I#

4

Gesamtannahme-



  der
Stücke

 

E

 

l
I  i  ;
—

 

 

 

 

 

 

 

I  l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammen

 

 

(Unterschriften

,  den

ten

 

 

 

 

109
        <pb n="192" />
        110

Bundesstaat:  Unteranlage  zu  Anlage  1  des  Musters  1

 

Besitzstener-Oberbehörde:  zu  den  Abrechnungsbestimmungen.
Besitzsteuer-Hebestelle:  Hauptverzeichnis  für  den  Monat
4  Nr.
1  L  1  3  i  ch  n  1  5  (Von  der  mit  der  Reichshauptkasse  abrechnenden  Landesoder
  Regierungshauptkasse  auszufüllen.)
der  in  der  Zeit  vom  bis  191
im  Monat  191

auf  Kriegsabgabe  in  Anrechnung  genommenen  Bescheinigungen

der  Reichsbank
der  Annahmestellen  Bundesstaats

über  die  bei  ihnen  für  die  Reichshauptkasse  eingelieferten  Stücke  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach  den  anliegenden  Bescheinigungen
Lan-  551  6  beträgt  der  Neunwert  der  Stücke
4  sind  die  Stücke  eingeliefert  für  der  fünfvrozentigen  Schuldverschreibungen  und  der  viereinhalbprozentigen  Schatz-  beiragt  der
sende  «  Schatzanweisungen  mit  den  am  anweisungen  mit  den  am  Gesamt—
-  1Ot.  2.  E—  U.„45Ö  annahme-Num-
  **  1  eot  #  3  Ja.  1.  April  1.  Juli  1  nu#e  I1.  Juli  r“  1
"%  „%  z  k!  .  ver
mer  Name  Wohnort  1917  1918.  1918  1916  1918  1918
(Firma)  3  (Sitz)  ——-  —---—--—-—"-———«-,————,-—  ;——--——-  der  Stücke
.  und  später  fälligen  Zinsscheinen
„"%  M  4%  46  .4  4  4  *  .
l  «  i  —  s  !
-  s  .  l  i  I  —
J
l
.  ,  i
!  «  I-.
-  —  1  l  !
I
«  —  E  i
«  -
.s  s
–  —  —  s  —  ——
i  «
i  I  «
Zusammen  .  .  I  «  ··""«"·"
-,dcn.t-eI;--««  191
(Unterschrift)
        <pb n="193" />
        Nr.  25.  111

Name  der  mit  der  Reichshauptkasse  Anlage  2  des  Musters  I
in  Abrechnung  stehenden  Kasse  zu  den  Abrechnungsbestimmungen.

 

Hauptverzeichnis
der  mit  der  Abrechnung  für  den  Rechnungsmonat.  191  aufgerechneten

Bescheinigungen
der  Reichsschuldenverwaltung

über  die  auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  übertragenen  fünfprozentigen  Schuldbuchforderungen
an  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  nach  den  anliegenden  belegten  Verzeichnissen  der  Besitzsteuerhebestellen.

 

 

Laut  Verzeichnis  *
Lau-  beträgt  der

 

 

sende  beträgt  der  Nennbetrag  der  übertragenen  Schuld-  Gesamt-..

Aum-  der  Besitzsteucrhebestelle  vom  1  buchforderungen  nit  Sinsen  vom  ·  annahmener
mer  zu  1.  April  1.  Juli|1l.  Okto-2.Juuu.  )  tragenen  For-T
  1917  1917  ber  1917  ar  1918  ·  derungen

 

Monat  Jahr  44  ½¼  4  “  4  14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

——  —  —  –.  —  ——.  —„ÚÔÚÓ„—  —  —  –

 

 

 

 

 

 

 

Zusammen

,  den  ten  191

(Unterschrift)

30
        <pb n="194" />
        112

 

Bundesstaat:  Unteranlage  zu  Anlage  2  des  Musters  1

Besitzstener-Oberbehörde:  zu  den  Abrechnungsbestimmungen.

Besitzstcner-Hebestelle:  Hauptverzeichnis  für  den  Monat

Nrr.  .....-...

(Von  der  mit  der  Reichshauptkasse  abrechnenden  Landesoder
  Regierungs-Hauptkasse  auszufüllen.)

Verzeichnis
in  der  Zeit  vom  .  bis  --  191

der  im  Monat  191
auf  Kriegsabgabe  in  Anrechnung  genommenen  Bescheinigungen

der  Reichsschuldenverwaltung

über  die  auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  übertragenen  fünfprozentigen  Schuldbuchforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"  an  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs.
Nach  den  anliegenden  Bescheinigungen
Lau-  *  .  «  s—  .«——  3
—  sind  Schuldbuchforderungen  übertragen  vom  beträgt  der  Neunbetrag  der  übertragenen  Schuld-  *
fende  Konto  des  buchforderungen  mit  Zinsen  vom  beträgt  der
N  »  ——-——-  ,  —  —  Gesamtannahmewert
Um-  #  „  6  "  O
Name  Wohnort  I.  Abril  1.  Juli  1.  O.  2.  Ja  #  der  übertragenen
mer  ·.  1917  1917  ober  uuar  Forderungen
*  .  19171918  -
(Firma)  (Sitz)
»  »L--  »Es-«  M  M  M  1
—  —
l
x!!
—
H—  •7mEJa  *  5  E&amp;amp;E
—  ö§§äAA°A  A  A  AAA  A  A  A  A  A  '„  „###;„;
i  «  I  !
-  l.--·------—-—--i-I  —  —  L
I  .-.—.-:
  .
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.  ;
l  .
—  —  —  ———  —  —
i  ;  :
J  ####..#—-#-##-—#-##-#-  .  22  n½m
.  1  1  !
Zusammen  6
,  den  ten  101

(Unterschrift)
        <pb n="195" />
        Nr.  25.  113
Bundesstaat:  Muster  11
—  —
Hierzu  Belege  zu  den  Abrechnungsbestimmungen.
Schlußabrechnung
über  die  etatsmäßigen  Einnahmen  und  Ausgaben  für  das  Rechnungsjahr  19
Kapitel  „  Abgeliefert  sind  Mithin  sind
d  —  Gach  den  Monats-  7  —
eld  s-  ;  Soll  für  das  abrechnungen  vom  an  die  Reichs-von  der  Neichshaus-
  Einnahme  Rechnungsjahr  rru“  hauptkasse  hauptkasse
balis-  )  noch  abzuliefern  zu  erstatten
a  M  M  AM  A
s
9/9a.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  (s.  Anmerkung)  —  ——11  —  —  —
17.  Zölle,  Steuern  und  Gebühren  (einschließlich  der  mit  F
den  Post=  und  Telegraphengebühren  erhobenen  "  "„  :
Reichsabgabe  der  Kaliabgaben  —  Kap.  8  Tit.  17  .  #
und  17b  und  der  Kriegsabgabe  —  Kap.  18b)  —  —  —  ———  *
r„  Abgleichung  für  das  Rechnungsjahr  19  .  loaut  ·
schließlicher  Feststellung  –  —  —  —  —  ——
18  Ausgleichungsbeträge  für  goͤlle.  Seuern  und  2
bühren  –  -—  —  ——  —  —  —  ——
„  Abaleichung  für  das  Behnungejabe  19  laut  .  6
schließlicher  Feststellung  —  —  —  —  —
18a.  Wehrbeitrag  .  —  ——-—-—s---—---  –
19.  Andere  Ausgleichungsbeträge  .  .—  -  ——  —  —  —
218.  Einnahmen  und  Ausgaben  aus  der  Prüfung  der
Rechnungen:
für  19  und  zurück  —  —  —
für  19  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
22.  Matrikularbeiträge  .
«  i
——  —
Hierzu  an  Einnahmen,  welche  außerdem
noch  für  das  oben  bezeichnete  Rechnungsjahr
  abzuliefern  sind:  «
---I—-  -  -  i.-......
  -  —  —  —
Summe  —Ê  —
l

 

 

 

 

Anmerkung:  Die  Kriegseinnahmen  sind  von  den  Kriegsausgaben  abzusetzen.

 

30“
        <pb n="196" />
        114

 

Kapitel

 

 

 

 

Sollausgabe
ndes  nach  3  Ab
v-  uga  an
süaus  Ausgabe  der  vorigen  Rechnung  gang  gang
halts-  bzw.  nach  dem  Etat
Etats  4
Militärverwaltung.  #
A  Ordbentlicher  Stat.  1
Fortdauernde  Ausgaben.
14/13.  Verwaltung  des  Reichsheers  .-7
  4.  Allgemeiner  Pensionsfonds  .-  —--—-—----  —
80.  Ehrenzulagen  an  die  Inhaber  des  Gisernen  artites  I
von1870«1.  --.—-  ----——-.----81
  Pensionen  für  chemalige  feanzösiche  Mititärpersonen  —  —  —  —  —  —  —
83.  Versorgungsgebührniss  nsw.  iufolge  des  Krieges  von  #  «
1870/71  —-——  ———-  —-.—«.-.
S4a.  Zum  Ausgleich  von  Härten  aus  dem  Offizierpenstons=  ·
gesetze,  dem  Mannschaftsversorgungsgeses  und  dem  #
Militärhinterbliebenengesetze  –  ——.  4  —.  –
............  -—-—L  s--«
  i
Einmalige  Ausgaben.
5.  Verwaltung  des  Reichsheers  —  —  —..2
Ö1..
B.  Außerordentlicher  Stat.  ·
6.  Aus  Anlaß  des  Krieges  (s.  Anmnerkung)  ·

 

K
Hier  zu  an  Ausgaben,  welche  außerdem  noch

für  das  obenbezeichnete  Rechnungsjahr  anzurechnen
  sind:

Summe

»den............................  10
(Unterschrift.)

 

 

 

 

Anmerkung:

 

Die  Kriegseinnahmen
        <pb n="197" />
        Nr.  25.

1156

 

 

Wirkliches  Soll

Ausgegeben  und
verrechnet  sind
(Istausgabe)

M

An  Resten  sind
verblieben

Von  der  Reichshaupt—
kasse  sind  erstattet

Im  Vergleiche  mit  der  Istausgabe
sind  mithin

 

(nach  den  Monatsabrechnungen
  für
April  19  bis  einschl.

19  .)

von  der  Reichshauptkasse
  noch  zu
erstatten

xan

  die  Reichshauptkasse
  zurückzuzahlen

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l

 

I
.-  .
I
I
E
—  —  —  —  —
—  —  ——  —  ——  —  —  —  —  #
3
—  —  —  —  —  —  —  —  ----.--  ——-—-x
——-  --—  ——--—..—»»——  —  —  —  .  —
——  —————  —  —  ——  —  —  —  E
i
4  8
—  —  —.Z4
I  .
—  —  —  —  ———  ———
———  ———  HD  —
I
--  —  —  ——  ——  —  ——  —  —
E  &amp;amp;  5
I  «
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  ——  —  —  ———  i
l
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—  —  —  —  —  —  ——  —  —  —Ô  —  —  —  —–—  —  —.
1
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I  I  F  ·
l  I  —  --E

-----.-..  &amp;amp;  —  —  —  EE
—  ——  *  —  E
—  7  I  !--——  ----—
  «  I
i  :  —  —  —  —  —
I

 

zind  von  den  Kriegsausgaben  abzusetzes
        <pb n="198" />
        <pb n="199" />
        Nr.  25.  117

Bundesstaat:  Wuster  III
Direltivbehörde.  —  zu  den  Abrechnungsbestimmungen.

 

v

Namen  der  mit  der  Reichshauptkasse
in  Abrechnung  stehenden  Kassen:

WW.  .  ..  Rechnungsjahr  109

Uberisicht

der

Einnahme  an  Zöllen,  Reichsstenern  und  Gebühren
(Reichssteuerübersicht)  «

für  den  Monat  19

Aufgestellt
(Ert,  Datum)  den  15
(Amssstelle)

(Unterschrift)

An

das  Maiserliche  Zoll-  und  Steuer-Rechnungsburean
Herlin  W  66,  Wilhelmplatz  1.
        <pb n="200" />
        118

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von  dem  Soll
8  Bezeichnung  der  in  Roh-  Hiervon  ab:
.  s  Soll  einn  ahme  A)  Aussubrvergütungen  und  eingezahlt
Bundesstaat  onstige  Steuervergütungen  -  „
-  .»..  *  den  Einnahme-  «  ---  Bleibt  ....  .
für  Preußen  beiltaat  behorde)  *46.—  enEire  nachem  Bug  Ker  #rücsge  ·  rückständig  geblieben
aufgekommenen  Einnahmen  tue  b)  Iu  urichnung  genommene  berichtigtes  5  vber  6
S.ür  #1  In  Anrechnung  genommene  auf  eigene  Nechmung
für  den  Monat  unrichtige  Erhebungen  c)  Soll
—  usw.  autscheine  und  ausgeresh-  freigeschrieben
Si  19  werte.

..  M  —  -  #

1  2  3  4  5  6

à  1

1  )  Zölle  .  —  —

0)  Mit  den  Zöllen  an  ndie  Neichetasse  D)  —  ——  —
abzuführende  außerordentliche  —  —  s
Einnahmen  .  ..——-—.  1

7  .  .
J  —J·—
2Tabaksteuer,  einschließlich  der  Ab-  a)
gabe  von  Tabakersatzstoffen.  ——„  —  —  —  —  —  —-5
  ng)  Zigarettensteuer.  —  —  —  –  #

b)  Kriegsaufschlag  für  zigarettensteuerpflichtige

  Erzeugnisse  —  —  —  —  —  -½  —  —
4Zuckersteuer  —  —  E  —  —  +  –
5  a)  Salzsteuer  .  —  —  —  —  —  «

b)  Mit  der  Salzsteuer  an  die  Reichs-  #  a)
kasse  abzuführende  außerordent-  6  6  —  —  —
liche  Einnahmen  ..—  -  -  ,-5

  —  —
6  Branntweinsteucr  -
a)  1.  Verbrauchsabgabe  —  a)  *  1
2.  Übergangsabgabe  ———.!  .  .  ö  —
C  I
—  .  ——  .  —  —  -.  —  1
b)  I.  Betriebsauflage  —  29  1  «
2.  Zuschlag  dazu  —  65  ————  —  —  —  —
—  —

7  Essigsäureverbrauchsabgaben.  —  —  —  —  ——————————-  —
.  .  IEAU  "  ;
scchaumwentstencr  --——————-«-  —  —  ———  —

ittelr  42)  "
9  Leuchtmittelsteuer  —  —  –  #  3
—  s  l
103ündwarensteuer  ——-——  q.-  —  —  —
—
11  a)  Brausteuer  —  —  »
aàa)  D  #  *  7t-p..—
b)  löbergangsabgabe  von  Bier  ..—  I
–[  —  i
.  a3)  i
12Epielkartenstempel  —  □□□—  —————....  ——
«  II  i  I  J
Scite  —  —  —  —  —  —  ——  —
Zu  Spalte  4.  1)  Vergütung  der  Steuer  für  Proben  usw.  —  2)  Steuernachlässe  nach  §  28  der  Ausführungsbestimmungen  —  8)  Steucrersatz

  für  verdorbe##  gestempeltt  Spielkarten.

(izpm

+
        <pb n="201" />
        Nr.  25.  119
in  Spalte  5  find
—  —LVon  den  gestundeten  Beträgen  Hierauf
aus  den  aus  dem  Summe  kommen  an  Mithin
vorhergehenden  laufenden  Erhebungs=  und  sind  an  die
gesundet  Rechnungsjahren  Rechnungsjahre  der  Spalten  Verwaltungs-  Reichskafse  Bemerkungen
sind  im  Laufe  des  Monats  ein-  6,  8  und  9  kosten  abzuführen
gezahlt  oder  fällig  geworden  in  Anrechnung
4  4  4  4  4  #
7  8  9  10  11  12  18

 

–  —.  —  —

 

 

—  —  —

—  —  —

 

 

 

 

 

 

–  ,  —  —  ——  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  ——  —  —

 

 

—  —
—  ———  —
        <pb n="202" />
        120

—  —————.——  —  4#  „  *  —  —

 

Bezeichnung  der  in

Bundesstaat  )
Preußen  Direktivbehörde

(für
aufgekommenen  Einnahmen

für  den  Monat

Laufende  Nummer

19

Hiervon  ab:

Roh  Aa)  Ausfuhrvergütungen  und

Solleinna  h  me  i  sonstige  Steuervergütungen

·  nach
zahlten  Vergütungen

b)  In  Anrechnung  genommene
Einfuhrscheine.

c)  In  Anrechnung  genommene
Gutscheine  und  aufgerechnete
  Steuerermäßigungswerte.


nach  den  Einnahmebüchern  I
einschließlich  der  Na  l
erhebungen  und  abzügli  der  .
Erstattungen  für  unrichtige
Crhebungen  usw.

 

 

 

Abiug  der  zurückgeberichtigtes


Soll

Von  dem  Soll

 

eingezahlt,

rückständig  geblieben

oder

auf  eigene  Rechnung

freigeschrieben

.

 

6

 

UÜbertrag

Reichsstempelabgaben  von:
A.  Gesellschaftsverträgen.

B.  Wertpapieren

C.  Gewinnanteilschein-  und  InaP
bogen  .

Kauf=  und  aonstigen  22

fungsgeschäften

E.  Privatlotterielosen  usw.:

a)  Wetteinsätzen  bei  inländischen
PferderennenlerhobeneHälfte
der  gesetzlichen  Abgabe)

b)  zuländischen  Losen  anderer

rt  ..

c)auäland1schen  Losen
F.  Frachturkunden
G.  Personenfahrkarten.

13

D.

Steuerkarten  für  Kraftfahrzeuge

.  Vergütungen  an  Aufsichtsratsmitglieder
  usw.

Warenumsätzen  (ohne  Verwendung
  von  Stempelzeichen)

uGrundstücksübertragungen

M.  Versicherungen

14Besitzsteuer

Kriegsabgabe

Abgabe  vom  Absatz  von  Kalisalzen:
a)  allgemeine
b)  für  Uberschreitung  der  Veeeiligungsziffern


16

17¼  Zuwachsstencr

Erbschaftssteuer

 

Zusammen
        <pb n="203" />
        Nr.  26.  121
in  Spalte  5  sind  —  —
-  Von  den  gestundeten  Beträgen  Hierauf
aus  den  I  aus  dem  Summe  kommen  an  Mithin
vorhergehenden  laufenden  der  Spalten  Erhebungs-  und  sind  an  die
gestundet  Rechnungsjahren  Rechnungsjahre  Verwaltungs-  Reichskasse  Bemerkungen
sind  im  Laufe  des  Monats  ein-  6,  8  und  9  kosten
...  abzuführen
gezahlt  oder  fällig  geworden  in  Anrechnung
—  4  4  —
7  8  9  10  11  12  13  —

 

 

 

1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

sss...
(b.  1
a.
7  –  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  Spalte  7.  7)  Die  auf  eigene  Rechuung  länger  als  neun  Monate  gest
mungen)  sind  nach  Ablauf  der  neun  Monate  in  Spalte  8  oder  9  als  „eingezahlt  oder  fällig  geworden“  nach  zuweisen.
Zu  Spalte  11.  Bei  lfdr.  Nr.  14  sind  unter  a.  die  Vergütungen  für  die  Veranlagung  und  Erhebung,  unter  b.  die  Sonderentschadigungen
  für  den  Ausfall  an  Erbschaftssteuer,  bei  lfdr.  Nr.  17  unter  u.  der  Anteil  der  Gemeinden,  unter  b.  der  Anteil
des  Bundesstaats,  bei  lfdr.  Nr.  18  der  Anteil  des  Bundesstaats  anzugeben.

 

 

 

 

undeten  Lotteriestempelbeträge  (§  237  der  Ausführungsbesum-317
        <pb n="204" />
        122

Zeitpunkt  der  Fälligkeit  der  nach  Spalte  7  der  Übersicht  gestundeten  Beträge.

 

 

Gesamtbetrag
der
gestundeten
Gefälle

Hiervon  sind  fällig  im

 

ten

Viertel  19.

-

ten

Viertel  19

½
Viertel  19
4

ten
"

Viertel  194

Rechnungsjahr
19.

 

1.  Zölle
2.  Tabaksteuer

r

.  a)  Zigarettensteuer

b)  Kriegsaufschlag  für  zigaretten.

steuerpflichtige  Erzeugnissc

4.  Zuckersteuer

5.  Salzsteuer

GCa.  1.  Branntweinverbrauchsabgabe
7.  Essigsäureverbrauchsabgabe

8.  Schaumweinsteuer

9.  Leuchtmittelsteuer

10.  Zündwarensteuer

11.
12.
13.

Brausteuer
Spielkartenstempel
Reichsstempelabgabe  von

B.  Wertpapieren.

C.  Gewinnanteilschein-Zinsbogen.
  .

E.  Privatlotterielosen

und

I..  Grundstücksübertragungen.

Zusammen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im  Monat

ausgestellt

über  den  Betrag  von
4

 

Zu  1.

Einfuhrscheine.

Zu  6.  Vranntweinfteuervergütungsscheine:

a)  Verbrauchsabgabe
b)  Betriebsauflage
Branntweingutscheine

Zusammen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zerlegung  der  Angabe  in  Spalte  4
unter  c  der  Übersicht  bei  Ifdr.  Nr.  6a  1
(Branntweinverbrauchsabgabe):

In  Anrechnung  genommene
  Gutscheine

Aufgerechnete

ermäßigungswerte

Zusammen

Für  Preußen.  Ablieferung  auf  Reichssteuern.

#a)  Bestand  aus  dem  Vormonat  ..
Is)JsteinnahmcnachSpalte10aufScite5.

ZurDecknngnahebevorstehenderAusgabenfürRechnungdesReichszutiickbehalten.
Bleibt  Ablieferung  für  Monat

 

Istausgabe

 

 

Steuer- 



 

*

 

*
        <pb n="205" />
        Nr.  25.  123

undesstaat:  Muster  IV
Direktivbehörde:  zu  den  Abrechnungsbestimmungen.

Namen  der  mit  der  Reichshauptkasse
in  Abrechnung  stehenden  Kassen:

II.  1  Rechnungsjahr  19

Ubersicht

der

Einnahme  an  Zöllen,  Reichssteuern  und  Gebühren
(Reichssteuerübersicht)
für  das
1.  bis  iertel  des  Rechnungsjahrs  19

Aufgestellt

(Ort,  Datum).  ,  den  19
(Amtsstelle)

(Unterschriftt)
An

den  Ausschuß  des  Lundesrats  für  Rechnungswesen
(zu  Händen  des  Kaiserlichen  Zoll-  und  Steuer-Rechnungsbureaus)
Berlin  W  66,  Wilhelmplatz  1.

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Die  in  den  Spalten  3  bis  5  anzusetzenden  Beträge  haben  den  jedesmal  abgelaufenen  Teil  des  Rechnungsjahrs  zu  umfassen,
mithin  z.  d.  in  der  Übersicht  für  das  1.  bis  3.  Viertel  die  Einnahme  für  April  bis  einschließlich  Dezember.

2.  Zur  Einnahme  für  das  4.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  gehören  auch  diejenigen  bis  Ende  März  fälligen  Abgabenbeträge,
welche  erst  im  Monat  April  bei  den  Hebestellen  zur  Anschreibung  kommen.

3.  Bei  anderen  als  den  unter  den  lfdn.  Nrn.  1  und  5  genannten  Abgabenzweigen  sind  aufgekommene  außerordentliche  Ein
nahmen  in  Spalte  3  unter  der  Linie  des  betreffenden  Abgabenzweigs  mit  dem  Zusatz  „außerdem  außerordentliche  Einnahmen“  besonders
anzugeben.

4.  Am  Schlusse  des  vorigen  Rechnungsjahrs  noch  ausstehende  gestundete  Beträge,  die  im  laufenden  Rechnungsjahr  nieder-#Scchla
  en  oder  vom  Bundesrat  erlassen  worden  sind,  sind  von  der  Solleinnahme  in  Spalte  3  abzusetzen  und  in  Spalte  8  als  „eingezahlt

Fglig  66  wrde  nachzuweisen.
5.  Bei  lfdr.  Nr.  13  unter  K  ist  nur  die  Einnahme  an  Reichsstempelabgabe  von  Warenumsätzen  ohne  Verwendung  von  Stempel
zelchen  nachzuweisen.  Der  Nachweis  der  Einnahme  aus  dem  Verkaufe  von  Umsatzstempelmarken  erfolgt  durch  die  Postverwaltungen.
        <pb n="206" />
        2

 

 

Laufende  Nummer

Bezeichnung  der  in

(far  grenundessiaat,  uorde
aufgekommenen  Einnahmen
für  das  1.  bis  .  Viiertel
des  Rechnungsjahrs  19

Roh-Solleinnahme


den  Einnahmebüchern
  einschließlich
der  Nacherhebungen
und  abzüglich  der
Erstattungen  für
unrichtige  Erhebungen
usw.

 

5—

ODO

Ausfuhrvergütungen

Hiervon  ab:

und
sonstige  Steuervergütunge
nach  Abzus  der  zurü  .
zahlten  Bergütungen

In  Anrechunung  genommene
Einfuhrscheine

.  In  Anrechnung  genommene

Gutscheine  und  aufgerechnete
  Steuerermäßigungswerte


M.

—

 

berichtigtes

Bleibt

Soll

 

4

Von  dem  Soll

 

eingezahlt,
rückständig  geblieben
oder
auf  eigene  Rechnung
freigeschrieben.

M
6

 

 

10
11

 

a)  Zölle

b)  Mit  den  Zöllen  an  die  Reichskasse
  abzuführende  außerordentliche
  Einnahmen  ..

 

--,-


  einschließlich  der  Ab—
gabe  von  Tabakersatzstoffen.

a)  Zigarettensteuer
b)  Kriegsaufschlag  für  zigarettensteuerpflichtige
  Erzeugnisse

Zuckersteuer

a)  Salzsteuer

b)  Mit  der  Salzsteuer  an  die  Reichskasse
  abzuführende  außerordentliche
  Einnahmen  ...

--.-—-—.—-——-———

 

 

 

 

 

X

 

 

 

Branntweinsteuer:
a)  1.  Verbrauchsabgabe

2.  Übergangsabgabe

 

 

 

 

 

 

b)  1.  Betriebsauflage
2  Zuschlag  dazu.

 

 

Essigsäureverbrauchsabgabe
Schaumweinsteuer
Leuchtmittelsteuer
Zündwarensteuer

a)  Brausteuer  .
b)  Übergangsabgabe  von  Bier

 

 

 

Spielkartenstempel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1——..——  —  —

 

Seite

 

 

Zu  Spalte  4.

 

1)  Vergütung  der  Steuer  für  Proben  usw.

2)  Steuernachlässe  nach  §  28  der  Ausführungsbestimmungen.
3)  Steuerersatz  für  verdorbene  gestempelte  Spielkarten.
        <pb n="207" />
        Nr.  25.

125

 

 

 

 

in  Spalte  5  sind  Von  d  stundete
on  den  gestundeten  .-Säeltrggeth
  die  am  Mithin
usse  des  vorigen  «
noch  Rechnungsjahrs  Erhebungs·  und  find  an  die
ausstanden,  sind  fällig  Verwaltungs-  Reichskasse  Bemerkungen
det  geworden  oder  vor
gestun  e  dem  Zeitpunt  ab  uführen
der  Fälligkeit  eingezahlt  in  Anrechnung  ĩ
AM  M  *z7
7  8  11  12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  Spalte  10.

 

 

 

 

 

 

 

—  —  ———  —  .  —
s  7
1
„  1
1

6%  S.  Anlage  I.

Bei  den  laufenden  Nummern  2,  4,  6  und  10  sind  unter  a  die  Erhebungskosten,  unter  b  die  Verwaltungskosten,  bei
der  laufenden  Nummer  6  unter  c  die  Ausgaben  für  die  erstmalige  Anschaffung  von  Sammelgefäßen  usw.  nach  Anlage  5.
bei  den  laufenden  Nummern  4  und  10  unter  c  solche  für  bauliche  Einrichtungen  in  den  Zuckerfabriken  und  in  den
Zündwarenlageru  anzugeben;  die  letzteren  Angaben  sind  in  der  Bemerkungsspalte  zu  erläutern.
        <pb n="208" />
        126

 

 

Laufende  Nummer

Bezeichnung  der  in

(ar  m  d  vorde)
aufgekommenen  Einnahmen
für  das  1.  bbs  Viertel
des  Rechnungsjahrs  19

Roh-Solleinnahme


den  Einn
n  ern  einschlie
der  Nacherhebungen
und  abzüglich  der
Erstattungen  für
unrichtige  w  hetnon

Hiervon  ab:

àA.  Ausfuhrvergütungen  und

##n  ige  Steuervergütungen
Abzug  der  zurückgetahlten

  ergütungen.

D.  d  Anrechnung  genommene

ne.

#  #rrscheine  genommene
utscheine  und  ausgerechnete
  Steuerermäßigungswerte.



4

Bleibt
berichtigtes

Soll

Von  dem  Soll

 

eingezahlt,
rückständig  geblieben
oder
auf  eigene  Rechnung
freigeschrieben

##

 

—

2

3

4

5

6

 

—
—

14

15
16

17
18

19

 

Übertrag
Reichsstempelabgaben  von:
A.  Gesellschaftsverträgen.
B.  Wertpapieren
C.  Gewinnanteilschein=  u.  Zinsbogen
D.  Kauf-  undsonstigen  Anschaffungsgeschäften



E.  Privatlotterielosen  usw.

a)  Wetteinsätzen  bei  inländischen

Pferderennen  (erhobene  Hälfte
der  gesetzlichen  Abgabe)
b)  inländischen  Losen  anderer  Art
)  ausländischen  Losen
F.  Frachturkunden.
G.  Personenfahrkarten.
H.  Steuerkarten  für  Kraftfahrzeuge

J.  Vergütungen  an  Aufichtsratsmitglieder
  usw.

K.  Warenumsätzen  (ohne  Verwendung
  von  Stempelzeichen)

L.  Grundstücksübertragungen
M.  Versicherungen

Zusammen  lfd.  Nr.  13
Besitzsteeer

Kriegsabgabe  .
Abgabe  vom  Absatz  von  Kalisalzen:
a)  allgemeinn

b)  für  Überschreitung  der  2
teiligungsziffern.

Zuwachssteuer

Erbschaftssteuer
Zusammen

Statistische  Gebühr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Isteinnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erlös  für  den  Verkauf
von  Vordrucken  zu  Anmeldescheinen
  und  von
sonstigen  für  Zwecke
der  Statistik  beschafften
Gegenständen

 

 

Liervon  ab  die
Kard  ahlungen  an
atistischer  Gebühr
        <pb n="209" />
        Nr.  25.

127

 

 

in  Spalte  5  find

 

noch
gestundet

#

Von  den  gestundeten
Beträgen,  die  am
Schlusse  des  vorigen
Rechnungsjahrs
ausstanden,  sind  fällig
geworden  oder  vor
dem  Zeitpunkt
der  Fälligkeit  eingezahlt

-“m“

Summe
der  Spalten
6  und  8

Hierauf
kommen  an
Erhebungs=  und
Verwaltungskosten

in  Anrechnung

4

Mithin
sind  an  die
Reichskasse
abzuführen

AM

Bemerkungen

 

7

8

10

11

12

 

 

 

 

)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  Spalte  7.  1)  Die  auf  eigene  Rechnung  länger  als  neun  Monate  gestundeten  Lotteriestempelbeträg
mungen)  sind  nach  Ablauf  der  neun  Monate  in  Spalte  8  oder  6  als  „eingezahlt  oder  fällig  geworden“  nachzuweisen.
Bei  lfdr.  Nr.  14  find  unter  a)  die  Vergütungen  für  die  Veranlagung  und  Erhebung,  unter  b)  die  Sonderentschädi.
gungen  für  den  Ausfall  an  Erbschaftssteuer,  bei  lidr.  Nr.  17  unter  a)  der  Anteil  der  Gemeinden,  unter  b)  der  Anteil
des  Bundesstaats  und  bei  lfdr.  Nr.  18  der  Anteil  des  Bundesstaats  anzugeben.

Zu  Spalte  10.

 

Betra
der  Entschädigungen
für  die  Verwalter
der  Anmeldestellen

 

 

 

Pauschbetrag

der  sächlichen

Verwaltungskosten


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

O  Fsdr.  Nr.  18  unter  B  und  C.
alte  8.

Bon  den  fällig  gewordenen  usw.
Beträgen  waren  gestundet  im
Rechnungsjahr

zusammien  K.
wie  in  Spalte

Spalte  7  (Bemerkung  nur  in  der
lbersicht  für  das  1.  bis  4.  Viertel
auszufüllen).  Außerdem  stehen
an  gestundeten  Beträgen  noch
aus  aus  dem  Rechnungsjahr

B.

—

Zu  lfdr.  Nr.  13  unter  D.  Spalte  8.

Darunter  für  Anschaffung  von
Waren  nach  Nr.  40  des  Taris-Fur

  Arbitragegeschafte  sind  zurückgezahlt
  und  von  der  Solleinnahme

  in  Spalte  8  abgeseht
...................  JE,

darunter  für  Geschäfte  im  Ar

——*

Zu  lIsdr.  Nr.  17.

Spalte  8.  Für
stellen.

Spalte  9.  ee  ein  Biertel  des
Jahrespauschbetrags.

Anmeldee

  (§  237  der  Ausführungsbestim-32
        <pb n="210" />
        128

Nach  Spalte  11  auf  Seite  5  der  Übersicht  sind  an  die  Reichskasse  abzuführen

Erstattungen  an  Wechselstempel

Hiervon  gehen  ab:  serrr-  an  Warenumsatzstempel,  der  durch  Verwendung
  von  Umsatzstempelmarken  entrichtet  ist,

–.

 

Hiervon  sind  der  Reichskasse  bereits  überwiesen

Mithin  bleiben  zu  überweisen.

 

Bleiben.

 

 

 

—.
·

 

 

 

 

in  den  Vormonaten

in  den  des  für  Zusammen
Für  Preusten.  Vorvierteljahreu  etten  Vierteljahrs  den  letzten  Monat
Von  der  Isteinnahme  an  Reichssteuern  nach  Spalte  9  1
auf  Seite  5  lfd.  Nr.  1  bis  16  sind  #  A  M  4

 

abgeliefert  an  die  Regierungs-Hauptkasse  zu

 

 

 

zur  Deckung  nahe  bevorstehender  Ausgaben  für
Rechnung  des  Reichs  zurückbehalten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  Spalte  3  unter  laufender  Nummer  1b  der  Übersichte)

Bei  den  Zöllen  sind  unter  den  außerordentlichen  Einnahmen  enthalten:

1.  Einnahmen  für  Lagerausgleich  und  für  Zinsen  aus  einem  Veredelungsverkehre

2.  Verwaltungskostenbeiträge
3.  Zollgebühren.

4.  andere  außerordentliche  Einnahmen.

Zusammen  (wie  in  Spalte  3  unter  laufender  Nummer  1b)

-  Die  Berlegung  dieser  Einnahmen  ist  nur  zur  Einnahmeübersicht  für  das  Rechnungsjahr  und  zur  schließlichen

  Einnahmeübersicht  erforderlich.

 

 

 

 

 

—

——  —  —  “

«

 

 

Im  1.  bis  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19  sind  ausgestellt

Zu  1.  Einfuhrscheine

Zu  6  Branntweinsteuervergütungsscheine:
a)  Verbrauchsabgabe
b)  Betriebsauflage

Branntweingutscheine

Zusammen.

über  den  Betrag  von

4
        <pb n="211" />
        Nr.  25.  129
Bundesstaat:  Anlage  1  des  Musters  IV

Direktiv!  ehörde:

1.  aunuch  ermittelter  Flächeninhalt  der  im  Erntejahr  19

zu  den  Abrechnungsbestimmungen.

„.hur  Werechnung  der  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten.

mit  Tabak  derslanzten  Grundstücke  (im  2.,  3.  und  *  Viertel  des

echn-  W#zufüllen).  uImn
einschließlicgg  9a  äam,,  von  denen  die  Tabakernte  wegen  Mitwachses  ober  dergleichen  nicht  eingebracht
worden  ist.

Flächen,  von  denen  nach  der  Haupternte  eine  Nachernte  erzielt  worden  ist,  dürfen  nur  einmal  zum  Ansa##  gelangen.

*)  Außerdem  aus  Vorjahren  .  n
2.  u)  Menge  der  im  1.  bis  .  Viertel  des  ãchuincendei  1½%
erzeugnisse

6  Auberdem  aus  Voriahren.  .
wMengebesimlbisViertelbes  Rechnungslahks  III
Spalte  8  der  nochstehenden  Berechnung  ...  .  de
-  ·)  Außerdem  ansBornrhren.  ..  .(12
:3.Meagedesim1brsVierteldes  Rechnungsjahrö  l»  ....

aus  den  ****.  entnommenen  Zuckerdz


#"sm

iabneizeicten  und  verarbeiteten  Nohzuckers  nc

k
ku

nach  den  Abnahme.  und  Absindungsbüchern  erzeugten

 

Alkohosls  ......·....  111
«)  Außerdem  aus  Vorjahren.  ........-..........  hl
Berechnung

der  Rohzucermengen,  welche  von  den  mit  vollständig  eingerichtetem  Raffineriebetriebe  versehenen  und  den  Rohzucker
vorherrschend  zu  Verbrauchszucker  verarbeitenden  Fabriken  im  eigenen  Betrieb  erzeugt  und  verarbeitet  worden

sind  (Anlage  G  §  1  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Zuckersteuergesetze).

 

 

 

 

 

1.  bis  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Bestand  an  enge:  bdes  im  Davon  umi
i  ierte  –  —  —.  ·
—Bezeichnung  Helusterzeuctem  des  Rechnungs-  Zusammen  am  Schlusse  des  -
-.  jahrs  19  im  Spalten  .Viertels  des  als  Rohrucker  im  eigenen  S
—  der  r  Schlusse  des  eigenen  Be-  Nechnungsinhrs  aus  der  Fabrik  Betrich  —
72  Zucker  fab  rik  Nechmungsjahrs  trieb  erzeugten  3  und  1  10  inm  Bestande  der.  Fabri  c  riebe  7
2n  .  Nohzuckers  verblieben  ausgeführt  verarbeitet  *
d-  s  d-  l-  5ô  a-  1z  (  *

2  3  4  5  6  7  i*  9

 

i
I!i

tits- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

«)ZI!1,2und8.0iersinddiezurBerichtigungderAnaabenindenEimialmcciibersichtenfür-früheresmhreenoaIII-oder

-7-«IuieuendenFlöchenoderMengenuntekAuqnvedesCsrntesoderRedisttttIg-Jj(1hki«,aufdasdieBerichtigungsichbezieht,

Inst-lebendeFlächenundMengenmitroterTiute)erlidiklimznmachet-.

besonders
        <pb n="212" />
        130

ausgestellt  haben.

(Zu  Spalte  10  der  Einnahmeübersicht.)

Zusammenstellung  der  angerechneten  Branntweingutscheine  nach  den  Direktivbehörden,  die  diese  Scheine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  Von  den  bei  den  Steuerstellen  n  den  Gutschein
ntb  Frwan  n6  .  ieren  rur  9  hinen  e
S  Direktivbe  h  örde  haben  die  Direktivbehörden  ünd  bei.  Steuerstellen  der
2  Staat  der  in  der  Spalte  2  genannten  nSe#k1  palte  „  genannten
2  Staaten  ausgestellt  daten  angerechnet?)
5u  Bet
—  Betrag  etrag
#  4  4
1  2  3  4  5
I.  Gutscheine.
11Preußen  Königsberg.  ———  —  —  —  —  —
Danzig  .  —-—.——-——-Berlin
  .  —  —
Stettin  .  —
Poer.  —  —  —
Breslau.  .  —  ——  —
Magdeburg  —  —  —  —  —
Altona  .  -——————..———
Hannover  .  —--Münster.
  .  —  ——
Cassel  —  —  —
Cöln.  .  ————.——«——-Erfurt
  .  —  —
2  Bayern  München  ——  —
3Sachsen  Dresden  —
41Mürttemberg  Stuttgart  –  —  —
5  Baden  Karlsruhe  —  —  ——  —  —
6  Hessen  Darmstadt  ;;  6
7  Mecklenburg-Schwerin  Schwerin  —  -
8  „  Strelitz  „  [QQT.TWT77  ;;;
Sachsen-Weimar  Erfurt  —  —
10  „Meiningen  „  ·  ———  —  —
11  „Altenburg  »  —  .
12  „  Coburg  und  Gotha  „  —  —  —
18  JSchwarzburg-Sondershausen  »  -«—-——-——
14  („  Rudolstadt  „  ——  —  —
15  JReuß  älterer  Linie  »  —  —
16  „jüngerer  Linie  »  ————-———-170ldcnburg:

a)  Herzogtum  Oldenburg  ——  ———  —
b)  Fürstentum  Birkenfeld  Cöhn  v
18  Braunschweig  Braunschweig  —  —  —  1—
19  Anhalt  Magdeburg.
20  Rübeck  Altona  ——  —
21  Bremen  Bremen.  —  —  —  —  —
22  BHamburg  Hamburg  —  —  —  —
23  JElsaß-Lothringen  Straßburg.  —  —  —  —  —  —  —  —  —

 

 

Summe  J1.

Hierzu:ll.  Summe  der  aufgerechneten  Steuerermäßigungswerte

 

lberhaupt

 

 

 

 

 

 

*)  Die  Spalte  5  ist  nur  bei  Aufstellung  der  Übersicht  für  das  Rechnungsjahr  und  der  schließlichen

 

Übersicht  auszufüllen.
        <pb n="213" />
        Nr.  25.  131

nNachweisung)

der
in  Anrechnung  gebrachten  Zollverwaltungskosten.

 

 

Für  das
1.  bis  Viertel
Etatssumme  des  Rechnungsjahrs
  19.
sind  anzurechnen

4  AM

Bezeichnung

 

 

 

 

 

e)  In  den  Nachweisungen  für  die  ersten  drei  Viertel  jedes  Rechnungsjahrs  sind  außer  dem  entsprechenden  Teile  der  Schlußsumme
  des  nach  dem  Stande  vom  31.  März  des  abgelaufenen  Rechnungsjahrs  berichtigten  Zollverwaltungskosten-Etats  diesenigen  gemein
schaftlichen  Ausgaben  nachzuweisen,  für  welche  die  Etatssumme  keinen  Ersatz  gewährt.  Bei  der  Aufstellung  der  vorläufigen  Ausgabenachweisung
  für  das  1.  bis  4.  Viertel  jedes  Rechnungsjahrs  sind  die  Bestimmungen  unter  Ziffer  8  und  9  der  Vergütungsvorschriften
zu  beachten.

Der  Aufstellung  dieser  Nachweisung  für  die  schließliche  Einnahmefeststellung  bedarf  es  nicht;  es  genügt  der  Hinweis  auf  die
beizufügende  besondere  Zollverwaltungskosten-Aufrechnung.
        <pb n="214" />
        132

Nachweisung
des
in  Anrechnung  gebrachten  Besoldungsaufwandes  für  die  Salzsteuerbeamten  auf  den  Salzwerken  *).

 

 

 

Für  das
1.  bis  Viertel
-  Etatssumme  des  Rechnungs-Bezeichnung
  jahrs  19.
sind  anzurechnen
M  M

 

 

 

 

 

 

i

 

«)Sichc8issek4derVorschkiftenüberdichrgiitungdesBesoldungsauftvaudcsfürdicErhclntugnnd  Kontrollierung  der
Salzsteuer  auf  den  Salzwerken  und  die  Anmerkung  auf  Seite  3.
        <pb n="215" />
        Nr.  26.  133

Anlage  2  des  Musters  IV  ist  in  Wegfall  gekommen.  ers#utmachung  vom  10.  Juli  1918,
Zentralbl.  f.  d.  D.  Reich  S.  680.)

 

 

S#Sundesstaatf:  Anlage  3  des  Musters  IV
Direktivbehörde:  «  zu  den  Abrechnungsbestimmungen.

Zerlegung

der  noch  ausstehenden  gestundeten  Beträge  nach  dem  Zeitpunkt  ihrer  Fülligkeit.

 

 

 

 

1.  btis  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19
Am  Schlusse  des  Hiervon  sind  fällig  im
Viertels  des
Rechnungsjahrs
stehen  noch  ans  ten  ten  ten  ten

-  —  Rechnungs-Rechnungsa.
  aus  Borjahren  .  .
v-«usdemlcufeuveuViekt-c191..Bienenst-Viertel191»Viekte1191-.10h119----10ht19--·--Jahre



4  4  4

 

1.  Zölle
2.  Tabaksteuer

 

 

 

 

 

1
l
I
l
l
l

garettensteuer  ..  *'•5
.  iegsaufschlag  für  zigaret.
*d  Erzeug=  6·
nisse

 

 

4  Zuckerstener  1

65.  Sau  zsteuer  .  -  -—  —--Branntwecnverbrauchss
  J.  —  —  .  —  —
abgabe  in

7.  Esstesänreverbrandh.

abgabee  .

l
l

 

 

 

 

i

i
I
l

8.  Schaumweinsteuer

 

9.  Leuchtmittelsteuer.

 

l.
Il
l
x
i

10.  Zündwarensteuer

11.  Bransteuer

12.  Spielkartenstempel
13.  Reichsstempelabgabe  von
B.  Wertpapieren.

C.  Gewinnanteilschein=  und
Zinsbogen")

E.  Privatlotterielosen

L.  Grundstücksübertragungen


 

—
l
t
l
s
l
I

 

 

.  .  .  .  .

I
l
I

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammen  —  —-  —  —  —
        <pb n="216" />
        134

 

Bundesstaat::::  Anlage  4  des  Musters  IV
Direktivbehörde:  zu  den  Abrechnungsbestimmungen.

nachweisung

über  den  Verkauf  von  Steuerzeichen  und  ausgefüllten  Steuerzeichenvordrucken  zur  Entrichtung  der  Zigarettensteuer

und  des  Kriegsaufschlags  im  Rechnungsjahr  19

 

 

Bezeichnung

Wertbetrag  der  Steuerzeichen

an  Zigarettensteuer

4

an  Kriegsaufschlag

4

Bemerkungen

 

St#

—1

 

Bessand  an  an  vollständig  bedruckten  Steuerzeichene  am  Schlusse  des  Nechnungs.
ahrs  19
Im  Rechnungsjahr  19.  sind:
a)  von  der  Reichsdruckerei  bezogen
b)  gegen  Rückzahlung  des  Ankaufspreises  zurückgenommen  6##  2i
und  24  Abs.  2  Satz  3  der  Ausführungsbestimmungen)
c)  Steuerktichenvordrucke  ausgefüllt,  6  11  Abs.  8  der  diuafudrunasvorschriften)


Zusammen  1  und  2.
Dagegen  sind:
a)  “  Ersatz  für  andere  Steuerzeichen  abgabenfrei  verabfolgt
(§8  22,  23  Abs.  1,  24  Abs.  2  Satz  1  und  25  Abs.  1  Ziffer  a  in
erbindung  mit  dem  ersten  Teil  des  2.  Satzes  von  Abs.  2))
b)  bei  den  Zoll=  und  Steuerstellen  verdorben  und  nach  Vemichtung
in  Abgang  gestellt  .

Zusammen  3.
Bleibt  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  19

Der  Bestand  an  vohständig  bedruckten  Steuerzeichen  am  Saluse  des
Rechnungsjahrs  19  beträgt
Mithin  Geldeinnahme

Hierzu  treten:

a)  die  aufgekommenen  Nacherhebungen,  soweit  sie  nicht  zum  Ankauf
von  Steuerzeichen  verwendet  sind,  sowie  die  Mehrbeträge  infolge
Abrundung  bei  der  Erhebung

b)  der  infolge  Überschreitung  des  Kontingents  ohne  Abgabe  von
Steuerzeichen  erhobene  erhöhile  Kriegsaufschlag  (rt.  III  Abf-  3
des  Gesetzes  vom  12.  Juni  19160  ..

Dagegen  gehen  ab:  —

a)  die  Rückzahlungen  für  zurückgenommene  Steuerzeichen,  die  dem
Bestande  hinzugetreten  sind  (s.  oben  20)

b)  die  Rückzahlungen  für  vernichtete  Steuerzeichen  6  24  Abs.  2
Satz  2  und  3  sowie  §  25  Abs.  1  unter  b  in  Verbindung  mit
dem  zweiten  Teil  des  2.  Satzes  von  Abs.  2)

6)  andere  Herauszahlungen  usw.  sowie  Minderbeträge  infolge  Abrundung
  bei  der  Berechnung  des  Wertbetrags  der  Bestände

Bleibt  Einnahme  im  Rechnungsjahr  19.

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

–—G

 

 

 

 

 

 

 

Übereinstimmend  mit  Sp.3
der  Re  chssteuerübersicht.

Die  Richtigkeit  der  Nachweisung  wird  auf  Grund  der  Bestandsnachweisungen  der  nachgeordneten  Behörden,  der  ergangenen
Entscheidungen  der  Direktivbehörde  und  der  geprüften  Vernichtungsverhandlungen  bescheinigt.

„den  19

Direcktion.
        <pb n="217" />
        Nr.  25.  135

Bunde-staat:  Aulage  5  des  Musters  IV
hden  Abrechnungsbestimmungen.

 

Direktivbehörde:

 

nNachweisung

der

durch  die  Anschaffung  und  Aufstellung  von  Sammelgefäßen,  Meßuhren,  Metallkappen,  Kunstschlössern  usw.
für  Brennereien  entstandenen,  von  der  Branntweinsteuergemeinschaft  zu  tragenden  Kosten.

 

Rechnungsjahr  191..———.
        <pb n="218" />
        136

5·——

 

 

Die  der  Branntweinsteuergemeinschaft  zur  Last  fallenden  Kosten  betragen  für

 

 

Sammelgefäße
  Meßuhren
%  -“
1  2

 

Kappen  Kunstund
  schlösser
Überrohre
AM  M
3  4

sonstige
Einrichtungen

M

Zusammen

 

5

S
        <pb n="219" />
        137

 

 

 

 

—  —  —
Kosten  *
Nerenung  Überbaupt  "
und  (Spalten  6  und  7)  Crläuterung  der  Ansätze  in  den  Spalten  5  und  7
Aufstellung
#
7  8  *∆)
        <pb n="220" />
        138

Bundesstaat:  ..--.........-....-............-.-.-..-.  Anlage  6  des  Musters  IV
Direktivbehördeiein:  .....  zu  den  Abrechnungsbestimmungen.

 

—  nNachweisung

über  den  Verkauf  von  Schaumweinsteuerzeichen  im  Rechnungsjahr  19.

 

 

Wertbetrag
Bezeichnung  der  Stenerzeichen  Bemerkungen

M  M

 

—

Bestand  an  Steuerzeichen  am  Schlusse  des  Nechnungsjahrs  19.

2  Im  Rechnungsjahr  19  sind:

a)  von  der  Reichsdruckerei  bezogen

b)  gegen  Rückzablung  des  Ankaufspreises  zurückgenommen
(§  16  der  Ansführungsbestimmungen)  ...

 

 

 

 

 

Zusammen  1  und  2.

 

3Deoegegen  sind:

a)  als  Ersatz  für  andere  Steuerzeichen  frei  verabfolgt
(§§  17  und  18  der  Ausführungsbestimmungen)  .
b)bccden30lliundctcuerstellenverdorbennndnach  Vernichtung

  in  Abgang  gestellt.
-Pc)  unentgeltlich  verabfolgt  (§  10  uo.  2  der  Ausführuigs
bestimmungegeggg  *  ...  .

 

 

 

 

Zufammen3...  —  —

 

 

 

 

 

4  Bleibt  am  Schlusse  des  Nechnungsjahrs  19..  1—b  —  —
5  Der  Besland  am  Schlusse  des  Rechunngsjahrs  19  beträgt  .  ..  —  —
6  Mithin  Geldeinnahme  ............
7  Hierzu  treten  die  aufgekommenen  Nacherhebungen,  soweit  sie  nicht  zum  Ankauf  von

Steuerzeichen  verwendet  sindd..w  —„  —  —
“—:

 

8  Dagegen  gehen  ab:

a)  die  Rückzahlungen  für  zurückgenommene  Steuerzeichen,  die  dem  Bestande  hinzugetriten
  sind  (s.  oben  20))  .

b)  andere  Herauszahlungen  usw.“)  ..  .........·..

 

IL

 

 

 

.  .  .  übetriustimmeudwit6.s
BleibtEinnahmedeöNcchsmugssahrs19.--..  ...  der  Reichssteuerübersicht.

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  der  Nachweisung  wird  auf  Grund  der  Bestandsnachweisungen  der  nachgeordneten  Behörden,  der  ergangenen
Niederschlagungsverfügungen  und  Entscheidungen  der  Direktivbehörde  und  der  geprüften  Vernichtungsvechandlungen  bescheinigt.

 

——  Deeeieirekktion.

 

6)  Die  Vergütungen  der  Steuer  für  Proben  (Spalte  4  der  Reichssteuerübersicht)  sind  hier  nicht  mit  anzusetzen.
        <pb n="221" />
        Nr.  26.  189
S##undesstaat:  Anlage  7  des  Musters  IV
Direktivbehörde:.  zu  den  Abrechnungsbestimmungen.

nNachweisung

über  den  Verkauf  von  Stempelzeichen  (Vordrucken  zu  Schlußnoten,  Stempelmarken  und  ausgefertigten  Gesellschaftsund

  Grundstücksstempelbogen)  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  im  Rechnungejahr  19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wertbetrag  der  Stempelzeichen  für
Geselll  Kauf=  und  4  -  Grund
ichssistzxciksiszBssskgxxkkxsiiicksiidss  Bsis
verträgegkichcisteru  fahrkarten  tragungen
"  4  4  K1%
1  2  3  4  5  6  7  8
1/  Bestand  an  Siembellzeichen  am  Schlusse  des  Nechnungsjahrs
  19.  —
2  Im  Re  nungsjahr  19.  sind
a)  von  der  Reichsdruckerei  bezogen
b)  gegen  Rückzahlung  des  Ankaufspreises  zurückgenommen
  (8§  209  der  Ausführungsbestimmungen).
  .  ...  .  —  —  —
e)  Gesellschafts-  und  Grundstücksstempelbogen
ausgefertigt  .........  —  —
Zusammen  1  und  2.  —  —  —  ——  —  —  —
3]  Dagegen  sind:
a)  als  Ersatz  für  unbrauchbar  gewordene  Stempelzeichen
  usw  abgabenfrei  verabfolgt  (§§  210,
211  und  212  der  Ausführungsbestimmungen)  —
b)  bei  den  Amtsstellen  verdorben  und  nach  d  Vernichtung
  in  Abgang  gestellt  .  —
Zusammen  83.  ..  «-  ———--»---—7—--«—
4Bleibt  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  19.  –  .  —  W  —  —
5  Bestand  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  19  .  ..  6
einschl.  des  eisernen  Bestandes  der  Eisenbahn-  k  )  Darunter  4
dienststellen  an  Frachtstempelmarken.  —  *  iserner  Bestand  der
Ha  seme  —  —  ··—
empelmarken.
a)  die  Einnahmen  ohne  Verwendung  von  Stem-  n“———  den
pelzeichen  .  —  stellen  ein  eiserner
b)  die  aufgekommenen  Nacherhebungen,  soweit  Bestand  an  gestemsie
  nicht  zum  Ankauf  von  n  Sienpezeichen  ver-  pelten  Eisenbahnwendet
  sind.  ##A  —  Lostkosafrng  und
Henbahnpaket=Seite
  „  —  —  —  adrehen  ze  etem.
8  Dagegen  gehen  ab  pelwerte  von  zua)
  die  Rückzahlungen  für  zurückgenommene  Stem-  n.  #
1eigeichen  die  dem  Bestande  hinzugetreten  Stempelabgabe
end  (  20)  ·  —  überwiesen  worden.
b)  andere  Herauszahlungen  usw.  ——  —  —  —
Zusammen  8.  —  ——.2—  ccerreiniimmend  n
Bleibt  Einnahme  des  Rechnungsjahrs  199..  —  –  *r  5  bra  mh
keuernbersicht

Die  Richtigkeit  der  Nachweisung  wird  auf  Grund  der  Bestandsnachweisungen  der  nachgeordneten  Behörden,  der  Bescheinigungen

der  Eisenbahndienststellen  über  den  Stempelwert  der  ihnen  als  eiserner  Bestand  ohne  Abgabenentrichtung  überwiesenen  Frachtstempelmarken
  und  gestempelten  Eisenbahnfrachtbriefe  und  Eisenbahnpaketadressen,  der  Entscheidungen  der  Direktivbehörde  und  der  geprüften
Vernichtungsverhandlungen  bescheiniat.

19

 

 

„den

Airektien.
        <pb n="222" />
        <pb n="223" />
        Blulf

    

eseh  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

Nr.  26.

München,  den  19.  Mai  1917.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  15.  Mai  1917,  betreffend  Anderung  der  Anlage  (  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  —
Auszug  aus  der  Adels  Matrikel  des  Königreichs.

 

 

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie  folgt,

geändert:
Ur.  la.  Sprengstoffe

Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel
1.  Gruppe  a)

Hinter  dem  mit  „Detonit  VI“  beginnenden  Absatz  wird  nachgetragen:
Detonit  14,  auch  mit  angehängten  Buchstaben  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,
Pflanzenmehlen,  höchstens  2,  Prozent  Mononitroverbindungen  der  aromatischen
Reihe,  höchstens  10  Prozent  Kalisalpeter  und  von  neutralen,  beständigen,  die
Gefahr  nicht  erhöhenden  Salzen,  auch  mit  Zusatz  von  höchstens  4  Prozent  gelatiniertem
  Nitroglyzerin).
35
        <pb n="224" />
        142

Ur.  le.  Sroffe,  die  in  Berührung  mir  Wasser  entzuͤndliche  oder  die
Herbrennung  unrerstünende  Gase  enewickeln

Abschnitt  A.  Verpackung.  Absatz  (2)  b)

Hinter  den  Worten  „der  Ziffer  3“  wird  ein  Kreuz  f)  und  am  Fuße  der  Seite

folgende  Anmerkung  gesetzt:

#  Während  des  Krieges  dürfen  mit  Natriumsuperoxyd  gefüllte  Gefäße  aus  verzinntem
Eisenblech  bei  Aufgabe  als  Wagenladung  auch  in  eiserne  Schutzkörbe  eingesetzt  werden.  Sie
müssen  mit  diesen  fest  verbunden  sein.  «

Nr.ll.SelbstentzündlicheSrosse
Eingangsbestimmungen

Am  Ende  der  Ziffer  9  wird  nachgetragen:
Hochofenfilterstaub

Ur.  VI.  Faͤulnisfaͤhige  Stoffe
A.  Verpackung

Im  Absatz  (2)  a)  Ziffer  2)  wird  hinter  „Güterwagen“  ein  Sternchen  *)  und  am
Fuße  der  Seite  folgende  Anmerkung  gesetzt:

*)  Während  des  Krieges  dürfen  frische  Klauen  und  Knochen  abweichend  von  den  Bestim—
mungen  unter  a)  und  5)  unverpackt  befördert  werden,  wenn  sie  nach  Übergießen  mit  geeigneten
Desinfektionsmitteln  keinen  fauligen  Geruch  verbreiten  und  mit  Dachpappe  vollständig  eingedeckt
sind.  Die  Pappe  muß  gegen  Verschiebungen  gesichert  sein.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  15.  Mai  1917.

v.  Keidlein.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  und  Kompagnieführer  im  Res.-Inf.-Regt.

des  Königreichs.  Nr.  20  Ludwig  Ritter  von  Rudolph  für

seine  Person  als  Ritter  des  Militär-Max-In

  die  Adels-Matrikel  wurde  eingetragen:  Joseph-Ordens  bei  der  Ritterklasse  Lit.  R,
am  10.  Mai  1917  der  Leutnant  d.  R.  Fol.  85.
        <pb n="225" />
        eseh  und  Verorhunngsgt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  27.

München,  den  29.  Mai  1917.

Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  21.  Mai  1917  über  das  Rechtsstudium  und  die  juristischen  Prüfungen  der  Kriegsteilnehmer.
  —  Königliche  Verordnung  vom  22.  Mai  1917,  die  Anderung  der  Notariatsgebührenordnung
betreffend.  —  Königliche  Verordnung  vom  22.  Mai  1917  über  Wildabschuß.

—

Königliche  Verordnung  über  das  Rechtsstudium  und  die  juristischen  Prüfungen  der  Kriegsteilnehmer.


Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen,  was  folgt:

I.  Abschnitt.
Begriff  der  Kriegsteilnehmer.
1.

Kriegsteilnehmer  im  Sinne  dieser  Verordnung  ist,  wer  während  des  Hochschulstudiums
oder  während  des  Vorbereitungsdienstes  in  dem  gegenwärtigen  Kriege  mindestens  sechs  Monate

Kriegsdienst  geleistet  hat.
36
        <pb n="226" />
        144

Als  Kriegsdienst  wird  angesehen:

1.  Der  Dienst  bei  dem  Heere,  der  Marine  oder  der  Schutztruppe  vom  Tage  der
Mobilmachung  an  bis  zur  Abrüstung,

2.  der  Dienst  bei  der  freiwilligen  Krankenpflege,  der  vaterländische  Hilfsdienst  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  5.  Dezember  1916  (RGBl.  S.  1333)  oder  jede  sonstige  Dienstverrichtung,
  die  für  unmittelbare  Zwecke  des  Heeres,  der  Marine  oder  der  Schutztruppe  auf
Anforderung  geleistet  wird,  soferne  durch  diese  Dienstleistungen  der  regelmäßige  Betrieb  des
Hochschulstudiums  oder  die  Ableistung  des  Vorbereitungsdienstes  wesentlich  erschwert  oder
unmöglich  gemacht  wird,

3.  die  Zeit,  während  deren  ein  Kriegsteilnehmer  der  vorbezeichneten  Art  infolge  einer
Gesundheitsbeschädigung  oder  aus  sonstigen  Gründen  über  die  Abrüstung  hinaus  beim  Heere
zurückgehalten  wurde,

4.  die  Zeit  des  unfreiwilligen  Aufenthalts  im  Auslande  oder  in  einem  Schutzgebiete.

Dem  Dienste  bei  dem  deutschen  Heere  usw.  wird  der  Dienst  bei  einem  der  verbündeten
Heere  gleich  geachtet.

II.  Abschnitt.

Hochschulstudium.
§  2.

Den  Kriegsteilnehmern  wird  der  Kriegsdienst  bis  zur  Dauer  eines  Jahres  auf  das
vorgeschriebene  Hochschulstudium  von  vier  Jahren  angerechnet.  Ein  Nachlaß  an  dem  in  §  2
Abs.  2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vorgeschriebenen  dreijährigen  Studium  der  Rechtswissenschaft
  ist  jedoch  ausgeschlossen.

Aus  der  Anrechnung  des  Kriegsdienstes  darf  sich  nicht  der  Vorteil  ergeben,  daß  ein
Kriegsteilnehmer  seine  Ausbildung  in  kürzerer  Zeit  beendet,  als  es  ihm  in  Friedenszeiten
möglich  gewesen  wäre.

83.

Den  Kriegsteilnehmern  wird  der  Nachweis,  daß  sie  während  der  Zeit  des  Universitätsstudiums

  acht  ordentliche  philosophische  Vorlesungen  gehört  haben,  erlassen.

Zwischenprüfung.
§  4.
Die  Zwischenprüfung  wird  den  Kriegsteilnehmern  erlassen.  Sie  dürfen  auch  bei  der
Universitätsschlußprüfung  aus  Gegenständen  der  Zwischenprüfung  nicht  geprüft  werden.
        <pb n="227" />
        Nr.  27.  146

Universitätsschlußprüfung.

§  5.

Für  Kriegsteilnehmer  wird,  solange  ein  Bedürfnis  dafür  besteht,  auch  am  Schlusse
des  Winterhalbjahrs  eine  Universitätsschlußprüfung  abgehalten.

Der  schriftliche  Teil  dieser  Prüfung  findet  gegen  Ende  des  Winterhalbjahrs  statt;  der
mündliche  Teil  wird  am  Ende  des  Winterhalbjahrs  und  vor  dem  oder  am  Aufange  des
Sommerhalbjahrs  abgehalten.  6

86.

Müßte  einem  Kriegsteilnehmer  bei  der  erstmaligen  Ablegung  der  Universitätsschlußprüfung
  der  Erfolg  versagt  werden,  so  ist  die  Prüfung  nicht  als  nicht  bestanden,  sondern
als  nicht  abgelegt  anzusehen.

Hat  ein  solcher  Kriegsteilnehmer  im  schriftlichen  Teile  der  Prüfung  nicht  mehr  als
eine  ganze  oder  zwei  halbe  Aufgaben  ungenügend  bearbeitet,  so  ist  ihm  die  Wiederholung
des  schriftlichen  Teiles  der  Prüfung  erlassen;  eine  Aufgabe,  zu  deren  Bearbeitung  weniger
als  4  Stunden  zur  Verfügung  stehen,  gilt  als  eine  halbe  Aufgabe.

Der  Prüfungsausschuß  kann  einem  Kriegsteilnehmer,  der  die  Prüfung  das  erste  Mal
nicht  mit  Erfolg  ablegte,  bei  der  Verkündung  des  Ergebnisses  gestatten,  daß  er  nur  die  mündliche
Prüfung  in  bestimmten  Gegenständen  zu  wiederholen  hat.

§  7.

Wenn  ein  Kriegsteilnehmer  ohne  genügende  Entschuldigung  oder  ohne  das  Gesuch  um
Zulassung  zur  Prüfung  rechtzeitig  zurückgenommen  zu  haben,  der  Einberufung  zur  erstmaligen
  Ablegung  der  mündlichen  Universitätsschlußprüfung  nicht  Folge  leistet  oder  nach
dem  Beginne  der  erstmaligen  Prüfung  ohne  genügenden  Grund  den  Rücktritt  von  der
Prüfung  erklärt,  so  ist  die  Prüfung  nicht  als  nicht  bestanden  (§§  15,  21  Abs.  2  der
Verordnung  vom  4.  Juli  1899/18.  Oktober  1910)  sondern  als  nicht  abgelegt  anzusehen.

§  8.

Ein  Kriegsteilnehmer,  der  sich  der  Universitätsschlußprüfung  erstmalig  mit  dem  Ergebnis
unterzogen  hat,  daß  die  Prüfung  als  nicht  abgelegt  anzusehen  ist,  kann  die  Prüfung  erst
wiederholen,  wenn  er  ein  weiteres  Halbjahr  dem  Studium  der  Rechtswissenschaft  gewidmet
hat.  Erzielt  er  auch  in  der  wiederholten  Prüfung  ein  unzureichendes  Ergebnis,  so  ist
die  Prüfung  nicht  mit  Erfolg  abgelegt.

Für  die  Wiederholung  der  nicht  mit  Erfolg  abgelegten  Prüfung  gelten  die  gleichen
Vorschriften,  welche  Anwendung  finden,  wenn  der  Prüfling  nicht  Kiiegsteillehmer  wäre.

3  i
        <pb n="228" />
        146

§  9.

Hat  ein  Kriegsteilnehmer  die  Universitätsschlußprüfung  ohne  Erfolg  abgelegt,  ehe  er
die  Eigenschaft  als  Kriegsteilnehmer  erlangte,  so  wird  die  Prüfung  als  nicht  abgelegt  angesehen.
  Er  kann  die  Prüfung  nach  Maßgabe  der  §§  6—8  wiederholen,  wenn  er  ein
weiteres  Halbjahr  dem  Studium  der  Rechtswissenschaft  gewidmet  hat.

III.  Abschnitt.
Vorbereitungsdienst.
8  10.

Die  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern  werden  für  die  Fälle,  in  denen
sie  auf  Grund  der  Vorschrift  in  §  37  Abs.  II  der  Verordnung  vom  4.  Juli  1899/18.  Oktober
  1910  Unterbrechungen  infolge  des  Kriegsdienstes  auf  den  Vorbereitungsdienst  anrechnen,
ermächtigt,  die  verbleibende  Zeit  des  Vorbereitungsdienstes  abweichend  von  den  Vorschriften
in  §  30  der  genannten  Verordnung  unter  Berücksichtigung  des  etwa  schon  geleisteten
Vorbereitungsdienstes  angemessen  auf  die  einzelnen  Abschnitte  des  Vorbereitungsdienstes  zu
verteilen.

Staatsprüfung  für  den  höheren  Justiz=  und  Verwaltungsdienst.
8  11.

Nach  dem  Kriege  wird,  solange  ein  Bedürfnis  dafür  besteht,  eine  Staatsprüfung  für
den  höheren  Justiz-  und  Verwaltungsdienst  jährlich  zweimal  im  Frühjahr  und  im  Herbst
abgehalten.  Die  Prüfungen  sollen  in  der  Regel  im  April  und  im  Oktober  stattfinden.
Die  Prüfung  am  Schlusse  des  Jahres  entfällt.  An  jeder  der  Prüfungen  können  auch
Nichtkriegsteilnehmer  teilnehmen.

Die  im  Frühjahr  und  Herbst  eines  Jahres  stattfindenden  Staatsprüfungen  gelten
zusammen  als  die  Staatsprüfung  dieses  Jahres.

§  12.

Ein  Kriegsteilnehmer  kann  die  Prüfung  geteilt  in  der  Weise  ablegen,  daß  er  an  zwei
Prüfungen  teilnimmt,  die  Teilnahme  bei  der  einen  Prüfung  aber  auf  die  Justiz=  und  bei
der  anderen  auf  die  Verwaltungsabteilung  beschränkt.  In  welcher  Abteilung  er  die  Prüfung
zuerst  ablegt,  bleibt  seiner  Wahl  überlassen.  Er  kann  die  Erklärung,  daß  er  sich  der
Prüfung  nur  in  einer  Abteilung  unterziehen  will,  auch  nach  Beginn  der  Prüfung  noch  abgeben.

13.

Für  die  geteilte  Prüfung  wird  die  Gesamtnotensumme  in  gleicher  Weise  berechnet  wie
für  die  ungeteilte  Prüfung.  "
        <pb n="229" />
        Nr.  27.  147

8  14.
Ein  Kriegsteilnehmer  kann  bei  der  erstmaligen  Ablegung  der  Prüfung  nach  dem  Beginne
der  schriftlichen  Prüfung  ohne  Angabe  eines  Grundes  erklären,  daß  er  von  der  Prüfung
zurücktrete.  Die  Prüfung  gilt  alsdann  als  nicht  abgelegt.

§  15.

Ein  Kriegsteilnehmer,  der  die  Prüfung  zum  ersten  Male  abgelegt  hat,  kann  sie
wiederholen,  auch  wenn  er  sie  bestanden  hat,  ohne  auf  das  Prüfungsergebnis  verzichten  zu  müssen.

Hat  ein  Kriegsteilnehmer  bei  der  erstmaligen  Ablegung  der  Prüfung  eine  Gesamtnotensumme
  von  mehr  als  100  erhalten,  so  gilt  die  Prüfung  als  nicht  abgelegt.

Ist  das  Ergebnis  der  erstmaligen  Prüsung  derart,  daß  sie  nach  den  Vorschriften  in
§  52  Abs.  II  in  der  Fassung  der  Verordnung  vom  27.  Juli  1912  mit  Erfolg  nur
abgelegt  ist,  wenn  sich  der  Prüfling  einer  mündlichen  Prüfung  mit  Erfolg  unterzieht,  so
kann  der  Kriegsteilnehmer  sich  der  mündlichen  Prüfung  unterziehen;  besteht  er  sie  nicht,  so
gilt  die  gesamte  Prüfung  als  nicht  abgelegt.  Das  Recht,  die  Prüfung  ohne  Verzicht  auf
das  Prüfungsergebnis  zu  wiederholen,  hat  er  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  sich  der  mündlichen
  Prüfung  unterzieht  oder  nicht.

§  16.

Ein  Kriegsteilnehmer  kann  sich  darauf  beschränken  nur  eine  Abteilung  der  Prüfung
zu  wiederholen.  In  diesem  Falle  wird  das  Ergebnis  der  wiederholten  Prüfung  in  der
Weise  berechnet,  daß  die  Gesamtnotensumme  der  wiederholten  und  die  der  nicht  wiederholten
Abteilung  zusammengezählt  wird.  Die  Absicht,  nur  eine  Abteilung  zu  wiederholen,  muß
der  Kriegsteilnehmer  bei  der  Anmeldung  zur  Prüfung  äußern  und  dabei  angeben,  welche
Abteilung  er  wiederholen  will.

§  17.

Hat  ein  Kriegsteilnehmer  auf  Grund  des  §  15  Abs.  1  die  Prüfung  wiederholt,  so
gilt  für  ihn  das  Ergebnis  derjenigen  Prüfung,  die  für  ihn  günstiger  ausgefallen  ist.

Hat  er  auf  Grund  des  §  16  nur  eine  Abteilung  wiederholt,  so  bleibt  die  Wiederholung
  außer  Betracht,  wenn  sie  ein  ungünstigeres  Ergebnis  hatte  als  die  frühere  Prüfung

in  der  Abteilung.
8  18.

Hat  ein  Kriegsteilnehmer  die  Prüfung  ganz  oder  nur  in  einer  Abteilung  wiederholt,  so
gelten  für  eine  nochmalige  Wiederholung  der  Prüfung  die  gleichen  Vorschriften,  welche  Anwendung
  finden,  wenn  der  Prüfling  nicht  Kriegsteilnehmer  wäre.  Die  Prüfung  gilt  auch
dann  als  wiederholt,  wenn  der  Kriegsteilnehmer  nach  ihrem  Beginne  oder  sofern  er  nur  eine
Abteilung  wiederholt,  nach  deren  Beginne  von  der  Prüfung  ohne  zureichenden  Grund  zurücktritt.
        <pb n="230" />
        148

8  19.

Ein  Kriegsteilnehmer,  der  die  Staatsprüfung  abgelegt  hat,  ehe  er  die  Eigenschaft  als
Kriegsteilnehmer  erlangte,  kann  die  Prüfung  nach  Maßgabe  der  88  12  18  wiederholen;
es  wird  dabei  so  angesehen,  als  lege  er  die  Prüfung  zum  ersten  Male  ab.  Hatte  er  die
frühere  Prüfung  mit  Erfolg  abgelegt  oder  hatte  er  sie  zwar  nicht  mit  Erfolg  abgelegt,  eine
höhere  Notensumme  als  100  aber  nicht  erhalten,  so  muß  er  auf  das  Ergebnis  der  früheren
Prüfung  verzichten.

IV.  Abschnitt.
Einstellung  in  die  Reihenfolge  früher  Geprüfter.
8  20.

Ein  Kriegsteilnehmer,  der  durch  Ableistung  des  Kriegsdienstes  an  der  rechtzeitigen  Ab—
legung  der  Universitätsschlußprüfung  oder  der  Staatsprüfung  gehindert  worden  ist  oder  diese
Prüfungen  nicht  am  Schlusse  des  Universitätsstudiums  oder  des  Vorbereitungsdienstes  sondern
später  abgelegt  hat,  wird  auf  Ansuchen  nach  Maßgabe  des  Ergebnisses  der  Prüfung  in  die
Reihenfolge  früher  Geprüfter  eingestellt.

8  21.

Für  die  Jahre  1914  und  1915,  in  denen  eine  Staatsprüfung  für  den  höheren
Justiz=  und  Verwaltungsdienst  nicht  abgehalten  wurde,  werden  die  Prüfungsjahrgänge  dadurch
  gebildet,  daß  aus  den  Teilnehmern  an  der  im  Dezember  1916  abgehaltenen  Staatsprüfung
  diejenigen,  welche  die  Prüfung  unter  normalen  Verhältnissen  im  Jahre  1914  oder
im  Jahre  1915  hätten  ablegen  können,  ausgeschieden  und  so  angesehen  werden,  als  ob  sie
die  Prüfung  im  Jahre  1914  oder  im  Jahre  1915  abgelegt  hätten.

V.  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
8  22.

Ein  Kriegsteilnehmer  kann  die  Entscheidung  darüber,  ob  ihm  die  Eigenschaft  als  Kriegsteiluehmer
  im  Sinne  dieser  Verordnung  zukommt,  jederzeit  beantragen.  Der  Antrag  ist
bei  dem  zuständigen  Staatsministerium  mit  den  nötigen  Belegen  einzureichen.  Zuständig
sind  für  die  Anträge  von  Studierenden  das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  im  Benehmen  mit  den  Staatsministerien  der  Justiz  und  des
Innern,  für  die  Anträge  von  Rechtspraktikanten  die  Staatsministerien  der  Justiz  und  des
Innern.
        <pb n="231" />
        Nr.  27.  149

ä23.

Über  Gesuche  um  Anrechnung  des  Kriegsdienstes  auf  das  Universitätsstudium  entscheidet
das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  im  Benehmen
mit  den  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Die  Entscheidung,  ob  der  in  §  1  Abs.  1  Nr.  2  bezeichnete  Dienst  als  Kriegsdienst
anzusehen  ist,  behalten  sich  bei  Studierenden  das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten,  bei  Rechtspraktikanten  die  Staatsministerien  der  Justiz  und  des
Innern  vor.

8  24.

Die  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Innern
beider  Abteilungen  und  der  Finanzen  werden  mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung  beauftragt.
Sie  werden  ermächtigt,  aus  wichtigen  Gründen  Abweichungen  von  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  zu  genehmigen  oder  nachzusehen.

München,  den  21.  Mai  1917.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Bertling.  v.  Thelemann.  v.  Preunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Anuilling.  Dr.  v.  Grettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
statt  dessen:
Ministerialrat  Alzheimer.
        <pb n="232" />
        150

Königliche  Verordnung,  die  Änderung  der  Notariatsgebührenordnung  betreffend.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  fKönig  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen  auf  Grund  des  Art.  55  des  Kostengesetzes  zu  verordnen,
was  folgt:

I.  Die  Notariatsgebührenordnung  vom  24.  Juni  1915  wird  dahin  geändert:

1.  Dem  Art.  85  wird  folgender  Absatz  beigefügt:

Zu  den  Post=  und  Telegraphengebühren  und  den  im  Fernsprechverkehre  zu
entrichtenden  Einzelgebühren  (Abs.  1  Nr.  1)  gehören  auch  die  mit  diesen  Gebühren
auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  21.  Juni  1916  (REBl.  S.  577)  zu  erhebenden
  Reichsabgaben.  Der  einzuziehende  Betrag  wird  nötigenfalls  auf  volle
Pfennige  aufgerundet.

2.  Der  Art.  86  erhält  folgende  Fassung:

1  Für  die  Herstellung  des  Schreibwerks  bei  dem  Schriftwechsel  mit  Beteiligten
oder  Behörden  aus  Anlaß  eines  Amtsgeschäfts  sowie  zur  Deckung  der  bis  zur
Aufnahme  der  Urkunde  (Not  Ges.  Art.  24  ff.)  erwachsenden  Postgebühren  und
Botenlöhne  —  einschließlich  der  mit  den  Postgebühren  auf  Grund  des  Reichsgesetzes
  vom  21.  Juni  1916  (Rl.  S.  577)  zu  entrichtenden  Reichsabgaben  —
sowie  der  sonstigen  nicht  zu  ersetzenden  baren  Auslagen  erhält  der  Notar  einen
Pauschsatz  in  der  Höhe  von  fünfzehn  vom  Hundert  der  zum  Ansatze  gelangenden
Geschäftsgebühr,  jedoch  mindestens  achtzig  Pfennige  und  höchstens  dreißig  Mark
für  je  eine  Urkunde.  Fallen  für  eine  Urkunde  mehrere  Geschäftsgebühren  an,
so  wird  der  Pauschsatz  aus  der  Summe  der  Geschäftsgebühren  berechnet.  Bei
unvollendeten  Geschäften  (Art.  19)  wird  er  nur  dann  geschuldet,  wenn  der  Entwurf
zur  Urkunde  im  wesentlichen  fertiggestellt  ist.

I.  Im  Zwangsversteigerungsverfahren  erhält  der  Notar  die  in  Abs.  1  Satz  1
bezeichneten  Sätze  zur  Deckung  der  bis  zur  Erteilung  des  Zuschlags  erwachsenden
Postgebühren,  soweit  diese  nicht  auf  die  Zustellungen  von  Amtswegen  entfallen,
sowie  der  Botenlöhne  und  der  sonstigen  nicht  zu  ersetzenden  baren  Auslagen.
Der  Berechnung  des  Pauschsatzes  wird  die  Gebühr  des  Art.  52  Abs.  1,  wenn
        <pb n="233" />
        Nr.  27.  151

aber  eine  Gebühr  nach  Art.  19  oder  nach  Art.  52  Abs.  2  anfällt,  diese  zugrunde
gelegt.  Die  Vorschrift  des  Art.  7  Abs.  2  Satz  2  des  Kostengesetzes  bleibt  unberührt

l  Für  Urkunden  über  Ergänzungs=  und  Berichtigungserklärungen  wird  der
Pauschsatz  nicht  erhoben.

II  Die  Vorschriften  unter  I  finden  auf  alle  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung
  noch  nicht  beendigten  Geschäfte  Anwendung.

III.  Das  Staatsministerium  der  Justiz  wird  ermächtigt,  die  erhöhten  Süätze  des  Art.  86
Abs.  1  auf  die  ursprünglichen  Beträge  zu  ermäßigen,  sobald  die  Verhältnisse  es  gestatten.

München,  den  22.  Mai  1917.

Ludwig.

v.  Thelemann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Möller.

 

Nr.  2119  a  11.
Königliche  Verordnung  über  Wildabschuß.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
gerzos  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Polizeistrafgesetzbuchs  und  des  Artikel  23

Absatz  1  Ziffer  5  des  Jagdgesetzes  zu  verordnen,  was  folgt:  u
        <pb n="234" />
        162

Für  das  Jahr  1917  wird  in  Abänderung  der  Hegezeit  des  8  2  der
Königlichen  Verordnung  vom  6.  Juni  1909  (GVBl.  Seite  409)  der  Beginn
der  Schußzeit  für  Gelt=  und  Schmaltiere  auf  den  1.  August  sestgesetzt.

München,  den  22.  Mai  1917.

Ludwig.

Dr.  v.  Srettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Völk.
        <pb n="235" />
        eseh  und  Verardunngsglet

Königreich  Bayern.

Nr.  28.

München,  den  31.  Mai  1917.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1917,  Anderung  der  „Bedingungen  für  die  Teilnahme  an  einem  staatlichen
Ortstelephonnetz“  betreffend.

 

 

 

Bekanntmachung,  Anderung  der  „Bedingungen  für  die  Teilnahme  an  einem  staatlichen  Ortstelephonnetz“
  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Bedingungen  für  die  Teilnahme  an  einem  staatlichen  Ortstelephonnetz  (GVBl.
1916  S.  165  ff.)  werden  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1917  an  geändert  wie  folgt:

1.  In  §  1  ist  nach  dem  zweiten  Absatz  der  folgende  neue  Absatz  einzufügen:

In  Ortstelephonnetzen  mit  weniger  als  1000  Teilnehmern  wird  eine  Anmeldung  im
Laufe  des  Kalendervierteljahres  (Bauabschnitt)  im  Rahmen  des  hiefür  aufgestellten  Arbeitsplanes
  nur  berücksichtigt,  wenn  sie  zu  Beginn  des  Kalendervierteljahres  bereits  vorgelegen
hat.  Für  ausnahmsweise  Berücksichtigung  einer  verspäteten  Anmeldung  oder  einer  rechtzeitigen
  Anmeldung  außerhalb  des  Arbeitsplanes  ist  die  von  der  Telegraphenverwaltung

hiefür  festgesetzte  besondere  Vergütung  im  voraus  zu  entrichten.
38
        <pb n="236" />
        164

2.  In  §  3  sind  am  Schluß  die  folgenden  zwei  neuen  Absätze  anzufügen:

Die  Einrichtungen  werden  nach  der  Reihenfolge  der  Anmeldungen  zum  gleichen  Ortstelephonnetz
  hergestellt.  Für  ausnahmsweise  Berücksichtigung  einer  Anmeldung  außerhalb
der  Reihenfolge  ist  die  von  der  Telegraphenverwaltung  hiefür  festgesetzte  besondere  Vergütung
im  voraus  zu  entrichten.

Der  Teilnehmer  hat  kein  Recht  auf  eine  bestimmte  Rufnummer.  Diese  kann  aus
Betriebsrücksichten  oder  aus  anderen  Gründen  von  der  Telegraphenverwaltung  ohne  Haftung
für  etwaige,  dem  Teilnehmer  daraus  erwachsende  Nachteile  jederzeit  geändert  werden.

3.  In  §  5  sind  am  Schluß  die  folgenden  sechs  neuen  Absätze  anzufügen:

In  das  Verzeichnis  werden  Name  und  Stand,  das  Geschäft  des  Teilnehmers,  die
Wohn=  oder  Geschäftsräume,  in  denen  sich  der  Anschluß  befindet,  die  Rufnummer  und  auf
Antrag  auch  die  Geschäftszeit  des  Teilnehmers  eingetragen.  Diese  Eintragungen  erfolgen
bei  Hauptanschlüssen  und  bei  den  für  andere  Personen  als  den  Teilnehmer  und  den  auf
einem  anderen  Grundstück  als  dem  des  Hauptanschlusses  eingerichteten  Nebenstellen  kostenlos.

Nimmt  ein  Eintrag  mehr  als  drei  Druckzeilen  der  Teilnehmereinträge  in  Anspruch,
so  wird  für  jede  weitere  Zeile  eine  Jahresgebühr  von  5  K  erhoben.

Die  gleiche  Zeilengebühr  ist  zu  entrichten  für  Wiederholung  der  Einträge  an  anderer
Stelle,  für  Hinweise  und  für  den  Eintrag  von  Nebenstellen,  die  für  den  Inhaber  des
Hauptanschlusses  auf  dem  nämlichen  Grundstück  eingerichtet  sind.

Gebührenpflichtige  Einträge,  die  nicht  bis  zu  dem  von  der  Telegraphenverwaltung  festgesetzten
  Zeitpunkt  gekündigt  sind,  werden  unter  Forterhebung  der  Gebühr  in  die  Neuauflagen
  des  Verzeichnisses  aufgenommen.

Von  der  Aufnahme  eines  Anschlusses  in  das  Teilnehmerverzeichnis  wird  auf  Wunsch
des  Teilnehmers  abgesehen.

Für  die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  der  Einträge  im  Teilnehmerverzeichnis  übernimmt
  die  Telegraphenverwaltung  keine  Haftung.

4.  §  7  erhält  folgenden  Wortlaut:

Wird  auf  Verlangen  eines  Teilnehmers  eine  Telephoneinrichtung  innerhalb  desselben
Raumes  oder  nach  einem  anderen  Raum  auf  dem  gleichen  Grundstück  verlegt  oder  eine
Telephoneinrichtung  unter  Belassung  auf  dem  nämlichen  Grundstück  in  sonstiger  Weise
geändert,  so  hat  der  Teilnehmer  die  von  der  Telegraphenverwaltung  hiefür  festgesetzte  Vergütung
  zu  entrichten.  Die  Vergütung  kann  im  voraus  erhoben  werden.

Die  Verlegungen  und  Anderungen  werden  nach  der  Reihenfolge  der  Anmeldungen  im
gleichen  Ortstelephonnetz  ausgeführt.  Für  ausnahmsweise  Berücksichtigung  einer  Anmeldung
außerhalb  der  Reihenfolge  ist  die  von  der  Telegraphenverwaltung  hiefür  festgesetzte  besondere
Vergütung  im  voraus  zu  entrichten.
        <pb n="237" />
        Nr.  28.  155

Der  Antrag  eines  Teilnehmers,  wonach  eine  bestehende  Telephoneinrichtung  auf  ein
anderes  Grundstück  verbracht  werden  soll,  wird  nicht  als  Verlegung  angesehen.  Der  Teilnehmer
  hat  in  diesem  Fall  die  bestehende  Telephoneinrichtung  unter  Einhaltung  der  in  den
§§  10  und  11  festgesetzten  Mindestdauer  und  Kündigungsfrist  schriftlich  zu  kündigen  und
gleichzeitig  Antrag  auf  Herstellung  der  von  ihm  gewünschten  neuen  Telephoneinrichtung  zu
stellen.  Mit  dem  Tag  der  Inbetriebnahme  der  letzteren  beginnt  die  Mindestdauer  (8  10)
von  neuem.  Die  Bestimmungen  in  §  1  Abs.  3  und  §  3  Abs.  4  finden  auch  auf  solche
Neuanmeldungen  Anwendung.

5.  §  10  erhält  folgenden  Wortlaut:

Die  Mindestdauer  der  Teilnahme  an  einem  staatlichen  Ortstelephonnetz  beträgt  bei
Hauptanschlüssen,  die  bis  5  km  einschließlich  von  der  Umschaltestelle  entfernt  sind,  ein  Jahr
und  bei  jenen,  die  mehr  als  5  km  bis  10  km  einschließlich  von  der  Umschaltestelle  entfernt
sind,  zwei  Jahre.  Bei  Hauptanschlüssen,  die  von  der  Umschaltestelle  mehr  als  10  km
entfernt  sind,  wird  die  Mindestdauer  von  der  Telegraphenverwaltung  in  jedem  Falle  besonders
bestimmt.

Die  Mindestdauer  der  Teilnahme  am  Vororts=  und  Nachbarortsverkehr  beträgt  ein  Jahr.

Für  die  in  §  13  Abs.  1  Ziff.  2  ff.  des  Telephongebührentarifs  für  das  Königreich
Bayern  aufgeführten  Einrichtungen  beträgt  die  Mindestdauer  ein  Jahr.

Die  Mindestdauer  beginnt  mit  dem  Tag  der  Übergabe  der  Einrichtungen  oder  im
Falle  des  Abs.  2  mit  dem  Tag  der  Zulassung.  Fällt  der  Endpunkt  der  Mindestdauer
nicht  mit  dem  Ablauf  eines  Kalendervierteljahres  zusammen,  so  erstreckt  sie  sich  bis  zum
Schluß  des  Kalendervierteljahres.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  für  Hauptanschlüsse  finden  auf  Nebenanschlüsse  sinngemäße
  Anwendung.

Für  Ausstellungen,  Festlichkeiten,  Tagungen  und  ähnliche  Veranstaltungen  können  Anschlüsse
  und  Einrichtungen  mit  kürzerer  als  der  gewöhnlichen  Mindestdauer  hergestellt  werden.
Die  Bedingungen  und  Gebühren  für  solche  Anschlüsse  und  Einrichtungen  werden  von  der
Telegraphenverwaltung  im  einzelnen  Falle  festgesetzt.

München,  den  27.  Mai  1917.
v.  Sridlein.
        <pb n="238" />
        <pb n="239" />
        eseh  und  Verurdunngs-glat

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  29.

München,  den  4.  Juni  1917.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  30.  Mai  1917,  die  Unfallversicherung  bei  staatlichen  Bauarbeiten  betreffend.  —
Bekanntmachung  vom  2.  Juni  1917  über  die  Unfallversicherung  bei  staatlichen  Bauarbeiten.  —  Bekanntmachung
  vom  1.  Juni  1917  über  die  Arzneitare  für  1917.

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  8/Wvo.

Königliche  Verordnung,  die  Unfallversicherung  bei  staatlichen  Bauarbeiten  betreffend.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.
Die  Verordnung  vom  10.  Dezember  1892,  die  Unfallversicherung  bei  dem  staatlichen
Tiefbau  betreffend  (GVl.  S.  755),  wird  mit  Wirkung  vom  1.  Mai  1917  an  aufgehoben.

§  2.
Die  Ausführungsbehörden  für  die  Unfallversicherung  bei  den  auf  Rechnung  des  Staates
zur  Ausführung  kommenden,  in  §  627  der  Reichsversicherungsordnung  bezeichneten  Bauarbeiten
39
        <pb n="240" />
        158

werden  durch  die  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  gemeinschaftlich

  bestimmt.
München,  den  30.  Mai  1917.

Ludwig.

v.  Seidlein.  Dr.  v.  Srettreich.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  v.  Völcker.

 

 

Nr.  8/Wvo.
Bekanntmachung  über  die  Unfallversicherung  bei  staatlichen  Bauarbeiten.
fl.  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Vom  1.  Mai  1917  an  sind  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Ausführungsbehörde
für  die  auf  Rechnung  des  bayerischen  Staates  zur  Ausführung  kommenden,  in  §  627  der
Reichsversicherungsordnung  bezeichneten  Bauarbeiten,  soweit  die  oberste  Aufsicht  hierüber  nach
der  Verordnung  vom  29.  April  1917,  die  Formation  der  Staatsministerien  betreffend
(GVBl.  S.  89)  und  der  Verordnung  vom  29.  April  1917,  das  Staatsministerium  für
Verkehrsangelegenheiten  betreffend  (GVBl.  S.  91),  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
  zusteht,  von  dem  Wohlfahrtsamte  der  Verkehrsanstalten  in  Rosenheim,  und
soweit  nach  den  bezeichneten  Verordnungen  die  oberste  Aussicht  dem  Staatsministerium  des
Innern  zukommt,  von  der  bei  diesem  Ministerium  bestehenden  Obersten  Baubehörde  wahrzunehmen.

Die  Leistungen  der  Unfallversicherung  werden  in  allen  Fällen  durch  die  Ausführungsbehörde
  festgestellt.

München,  den  2.  Juni  1917.

v.  Seidlein.  Dr.  v.  Brettreich.

 

Nr.  5191a  3.
Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  für  1917.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  3  der  Königlichen  Verordnung  vom  26.  Dezember  1906,  GVl.
S.  887,  wird  bestimmt,  daß  mit  Wirksamkeit  vom  1.  Juni  1917  an  die  in  der  Deutschen
Arzneitaxe  1917,  Ministerialbekanntmachung  vom  20.  Dezember  1916  Ziff.  2,  GVBl.
S.  674,  festgesetzten  Preise  für  Arzneimittel  und  Gefäße  nach  Maßgabe  der  amtlichen
Ausgabe  des  Nachtrags  zu  dieser  Arzneitaxe,  der  in  der  Weidmann'schen  Buchhandlung
in  Berlin  S8W.  68,  Zimmerstraße  94,  erschienen  ist,  geändert  werden.

München,  den  1.  Juni  1917.
Dr.  v.  Brettreich.
        <pb n="241" />
        Grsetzund  Verorduuiigs-Blul

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  30.

München,  den  6.  Juni  1917.
Inhalt:  .

Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1917  wegen  der  ferneren  Gewährung  einer  Kriegsteuerungsbeihilfe.  —  Bekannt
machung  vom  5.  Juni  1917,  die  Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914  betreffend.

Nr.  16299.

—  —  —

 

 

 

Bekanntmachung  wegen  der  ferneren  Gewährung  einer  Kriegsteuerungsbeihilfe.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aubern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  #inanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.


Wegen  der  ferneren  Gewährung  einer  Kriegsteuerungsbeihilfe  an  die  Staatsbeamten
und  die  diesen  gleichzuachtenden  Personen  sowie  an  die  in  den  Staatsbetrieben  der  Ziodilverwaltung
  beschäftigten  Arbeiter  wird  mit  Wirkung  vom  1.  Juni  1917  unter  Aufhebung
der  Bekanntmachungen  vom  13.  Dezember  1916  Nr.  35345  (GVhBl.  S.  500  ff.)  und

vom  6.  Februar  1917  Nr.  3876  (GVhl.  S.  13  f.)  für  den  Geschäftskreis  der  Zidvilstaatsministerien
  verfügt:

I.  Kriegsteuerungsbeihilfe  für  Staatsbeamte.
1.

1  Die  Staatsbeamten  und  die  diesen  gleichzuachtenden  Personen  erhalten  auf  Kriegsdauer
Kriegsteuerungsbeihilfen.

n.  Die  Kriegsteuerungsbeihilfen  zerfallen  in  allgemeine  Beihilfen  und  in  Kinderzulagen.


40
        <pb n="242" />
        160

2.
!  Die  allgemeine  Beihilfe  wird  nach  verschiedenen  Sätzen  gewährt,  die  sich  nach
der  Höhe  des  Diensteinkommens,  nach  dem  Familienstande  und  nach  den  Teuerungsverhältnissen
  des  Wohnorts  richten.

I  Für  die  Bemessung  der  Beihilfen  nach  dem  Diensteinkommen  werden  drei  Gruppen

von  Beamten  gebildet:

Die  erste  Gruppe  umfaßt  die  Beamten  mit  einem  jährlichen  Diensteinkommen  bis  zu
2700  X  einschl.,

die  zweite  Gruppe  jene  mit  einem  jährlichen  Diensteinkommen  von  mehr  als  2700  J,
aber  nicht  mehr  als  5500  M,

die  dritte  Gruppe  jene  mit  einem  jährlichen  Diensteinkommen  von  mehr  als  5500  ,
aber  nicht  mehr  als  9000  K.  ·

IIIDieBeamtendererstenGruppeerhalteuhöhereallgemeineBeihilfenalsdiederzweiten
Gruppe.  Die  Beamten  der  dritten  Gruppe  erhalten  keine  allgemeine  Beihilfe,  sondern  nur
Kinderzulagen.  «

IV  Ledige  Beamte  erhalten  nur  in  der  ersten  Einkommensgruppe  eine  Beihilfe.  Für  verheiratete
  Beamte  wird  die  Beihilfe  höher  bemessen  als  für  ledige.

W  Nach  der  Verschiedenheit  der  gegenwärtigen  Verteuerung  der  Lebenshaltung  werden  die
in  Betracht  kommenden  Gemeinden  in  vier  Ortsklassen  eingeteilt,  wie  aus  der  Beilage  1
zu  dieser  Bekanntmachung  zu  ersehen  ist.

3.

!  Die  Kinderzulage  wird  den  Beamten  gewährt,  denen  der  Unterhalt  von  Kindern
obliegt.
II  Zu  berücksichtigen  sind:

1.  Kinder  bis  zum  vollendeten  15.  Lebensjahre,

2.  Kinder  vom  vollendeten  15.  bis  zum  vollendeten  18.  Lebensjahre,  die  kein  nennenswertes
  eigenes  Vermögen  oder  Einkommen  besitzen  und  sich  noch  in  der  Schuloder
  Berufsausbildung  befinden,

3.  ohne  Rücksicht  auf  das  Lebensalter  die  Kinder,  die  wegen  körperlicher  oder  geistiger
Gebrechen  erwerbsunfähig  sind.  ·

II!  Die  Kinderzulage  wird,  nach  Ortsklassen  abgestuft,  ohne  Rücksicht  auf  die  Kinderzahl
für  jedes  einzelne  Kind  in  gleichem  Betrage  gewährt.
        <pb n="243" />
        Nr.  30.  161

Als  allgemeine  Beihilfe  erhalten:
1.  ledige  Beamte  der  ersten  Gruppe
in  der  Ortsklasse  I  monatlich  12  1#,

»»  »II,,11.-,
»,,  ,,11I,,10.-,
»  »  77  IV  77  9  .

2.  verheiratete  Beamte
a)  der  ersten  Gruppe
in  der  Ortsklasse  1  monatlich  20  4#,

7  ?  7½“  II  7  18  +  ,
»  »  »  III  1  1  6  M  /
7  77  15  IV  »  1  5  MA

b)  der  zweiten  Gruppe
in  der  Ortsklasse  I  monatlich  16  M,

77  7y  1  II  1  14  MA  /
„  „  „  II.  „  13,
77  77  '77  IV  1  1  2  M  «

llDieKinderzulagebeträgtfürBeamtederdreiGruppen
in  der  Ortsklasse  I  monatlich  10  4F,

7  157  7,  II  »  8  MA  „
7  r  7  III  ½  7  ,
7)  7  7½  IV  »  6  MÆ.

l  Für  diejenigen  Beamten,  die  keine  allgemeine  Beihilfe,  sondern  nur  eine  Kinderzulage
beziehen,  beträgt  der  Mindestbezug  10  A  monatlich.

IV  Die  hiernach  für  die  Beamten  in  der  Regel  sich  berechnenden  Beträge  an  Kriegsteuerungsbeihilfen
  sind  in  der  Beilage  2  zu  dieser  Bekanntmachung  übersichtlich  zusammengestellt.


5.

1  Zu  den  Beamten  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  zählen  nicht  nur  die  etatsmäßigen
Beamten  sondern  auch  die  Beamten  im  Sinne  des  Art.  1  des  Beamtengesetzes,  ferner  auch
die  Personen,  die,  ohne  als  Beamte  im  Sinne  des  Art.  1  erklärt  zu  sein,  mit  den  Verrichtungen
  solcher  Beamten  ständig  betraut  sind,  sowie  die  entlohnten  Staatsdienstanwärter.
Wieweit  auch  den  im  Staatsdienst  auf  Dienstvertrag  verwendeten  Personen  die  Beihilfe
zu  gewähren  ist,  bleibt  der  Entscheidung  der  Staatsministerien  im  einzelnen  Falle  vorbehalten.

Die  übrigen  Ministerien  werden  sich  hierüber  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  benehmen.
40“
        <pb n="244" />
        162

nAuch  die  weiblichen  Beamten  fallen  unter  die  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung,
soweit  nicht  ausdrücklich  Ausnahmen  vorgesehen  sind.

III  Ausgeschlossen  von  der  Beihilfe  sind:

1.  die  verheirateten  weiblichen  Beamten,  soforn  sie  nicht  an  Stelle  des  Ehemanns
den  Unterhalt  der  Familie  bestreiten,

2.  die  Beamten,  die  zum  Heeresdienst  eingerückt  oder  im  Sanitätsdienste  tätig  sind
(ogl.  die  M.  vom  18.  Juni  1915  —  GVl.  S.  65)  oder  die  bei  den  Verwaltungen
  in  den  besetzten  Gebietsteilen  verwendet  sind,

3.  Personen,  die  infolge  des  Krieges  mit  den  Verrichtungen  von  Beamten  vorübergehend
  betraut  sind.  Sofern  ihr  Bezug  nicht  bereits  unter  Berücksichtigung  der
Teuerungsverhältnisse  bemessen  ist,  darf  er  entsprechend  erhöht  werden.

I7  Sind  die  in  Abs.  III  Ziff.  2  vorstehend  bezeichneten  Beamten  in  militärischen  Stellen
geringeren  Dienstgrades  verwendet,  mit  denen  neben  den  Naturalbezügen  eine  Kriegsbesoldung
von  höchstens  40  &amp;amp;#  im  Monat  verbunden  ist,  so  kann  ihnen  im  Falle  des  Bedürfiisses
auf  Ansuchen  die  Kriegsteuerungsbeihilfe,  die  ihnen  ohne  die  militärische  Verwendung  zustehen
  würde,  mit  dem  Teil  gewährt  werden,  der  den  Betrag  von  25  K  monatlich  übersteigt.
  Die  näheren  Bestimmungen  werden  gesondert  erlassen.

6.

!  Zu  dem  Diensteinkommen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  zählen  außer  dem
Gehalt  oder  dem  die  Stelle  des  Gehalts  vertretenden  fortlaufenden  Bezug  auch  die  persönlichen
  Zulagen  nach  Art.  211  Abs.  3  des  Beamtengesetzes,  dann  die  besonderen  Zulagen
nach  §  5  der  K.  Verordnung  vom  6.  September  1908  sowie  etwaige  regelmäßig  anfallende
Nebenvergütungen  aus  öffentlichen  Kassen,  ferner  eine  etwaige  Zivilpension,  Militärrente,
Gendarmeriepension  oder  Unfallrente.  Dagegen  bleiben  Kriegs=  und  Verstümmelungszulagen,
dann  Dienstaufwandsentschädigungen  bei  der  Feststellung  des  Diensteinkommens  außer  Betracht.

II  Den  Beamten  mit  einem  jährlichen  Diensteinkommen  von  mehr  als  2700  K.  (erste
Gruppe)  oder  5500  —K  (zweite  Gruppe)  oder  9000  .XKx  (dritte  Gruppe)  sind  die  Kriegsteuerungsbeihilfen
  gegebenenfalls  bis  zur  Erreichung  desjenigen  jährlichen  Gesamtbetrags  an
Diensteinkommen  und  Kriegsteuerungsbeihilfe  zu  zahlen,  den  sie  erhalten  würden,  wenn
sie  ein  Diensteinkommen  von  2700,  5500  oder  9000  KK  bezögen.  Der  so  berechnete
Betrag  der  Beihilfe  ist  gegebenenfalls  auf  den  nächsten  vollen  Marktbetrag  aufzurunden;  die
Beihilfe  beträgt  mindestens  3.  monatlich.

lIn  Ist  außer  dem  Beamten  auch  seine  Ehefrau  beim  Staate  beschäftigt,  so  sind  für  die
Entscheidung  der  Frage,  ob  und  nach  welchem  Satze  den  Beamten  die  Beihilfe  gebührt,
die  Dienstbezüge  beider  zusammenzurechnen.
        <pb n="245" />
        Nr.  30.  163

7.

1  Den  ledigen  Beamten  im  Sinne  der  Ziff.  2  werden  die  verwitweten  und  geschiedenen
Beamten,  die  keinen  eigenen  Haushalt  führen  und  keine  Kinder  zu  unterhalten  haben,  gleichgeachtet.

Die  ledigen  Beamten,  dann  die  verwitweten  oder  geschiedenen  Beamten,  die  nachweislich
  erwerbsunfähige,  d.  h.  im  Sinne  des  §  1255  der  Reichsversicherungsordnung  invalide
Eltern,  Großeltern  oder  Geschwister  ganz  oder  vorwiegend  unterhalten,  bekommen  die  gleiche
Beihilfe  wie  die  verheirateten  Beamten.  Das  gleiche  gilt  für  verwitwete  und  geschiedene
Beamte,  die  einen  eigenen  Haushalt  führen  oder  Kinder,  die  nach  Ziff.  3  Abs.  II  zu  berücksichtigen
  sind,  zu  unterhalten  haben.

II  Zu  den  Kindern  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  zählen  neben  den  ehelichen  Kindern
auch  die  übrigen  Kinder,  die  von  dem  Beamten  ganz  oder  vorwiegend  unterhalten  werden
(Stiefkinder,  an  Kindes  Statt  angenommene  Kinder,  uneheliche  Kinder,  ferner  auch  Pflegekinder,
  deren  Unterhalt  ohne  Entgelt  bestritten  wird).

IV  Ist  die  Ehefrau  eines  kinderlosen  Beamten  wegen  Gebrechlichkeit  oder  nichtvorübergehender
  Krankheit  pflegebedürftig,  so  kann  der  Beamte  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses
wie  ein  Verheirateter  mit  einem  Kinde  behandelt  werden.  Im  gleichen  Falle  kann  einem
Beamten,  der  Kinder  hat,  bei  der  Gewährung  der  Beihilfe  ein  Kind  mehr  angerechnet
werden.

8.
I  Wohnort  im  Sinne  der  Ziff.  2  Abs.  1I  ist  der  Ort,  an  dem  der  Beamte  seinen
Haushalt  hat  oder  der  Beamte  ohne  eigenen  Haushalt  tatsächlich  wohnt.

.  Für  Beamte,  die  außerhalb  Bayerns  ihren  Dienstsitz  haben,  gilt  dieser  als  Wohnort.

9.

1  Die  Beihilfen  der  Beamten  werden  von  der  Kasse  ausbezahlt,  die  den  Gehalt  des
Beamten  zahlt.)

Die  Anweisung  der  Beihilfen  bei  dieser  Kasse  obliegt  dem  Vorstande  der  Behörde,  bei
der  der  Beamte  verwendet  ist,  oder  dem  er  untersteht,  für  die  Gendarmerie  dem  Gendarmeriekorpskommando.
  Die  Beihilfen  für  die  Vorstände  von  Behörden  werden  von  der  unmittelbar
vorgesetzten  Behörde  angewiesen.

*)  Soweit  im  Geschäftskreise  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern  f.  K.  u.  Sch.A.  die  Gchalte  durch
die  bei  den  einzelnen  Anstalten  eingerichteten  besonderen  Kassenverwaltungen  gezahlt  werden,  gilt  die  Auszahlung
der  Kriegsteuerungsbeihilfen  als  vorschußweise  geleistet.  Der  Aufwand  ist  am  Jahresschlusse  der  staatlichen  Kasse,
von  der  die  zahlende  Kasse  ihre  Betriebsmittel  bezieht  (Rentamt,  Kreiskasse  oder  Zentralstaatskasse),  unter  Übergabe
  der  Zahlungsnachweise  zuzurechnen.  Diese  Kasse  hat  die  Ausgabe  auf  Ziff.  1V  Kap.  5  des  Etats  des
Staatsministeriums  des  Innern  f.  K.  u.  Sch.A.  zu  verrechnen.  (Bek.  d.  Staatsmin.  d.  Innern  f.  K.  u.  Sch.  A.
und  d.  Fin.  v.  5.  Mai  1916  —  Ml.  f.  K.  u.  Sch.A.  S.  111;  FMl.  S.  83).
        <pb n="246" />
        164

III  Zur  Anweisung  ist  das  bisherige  Formblatt  zu  verwenden.

IV  Die  für  die  Anweisung  erforderlichen  Unterlagen  sind  auf  dem  einfachsten  und  kürzesten
Wege  zu  beschaffen.  Von  der  Erholung  von  Familienstandszeugnissen,  Geburtsurkunden,
gemeindlicher  Bestätigungen  u.  dgl.  ist  abzusehen,  wenn  die  Verhältnisse  dem  zur  Festsetzung
der  Beihilfe  zuständigen  Beamten  aus  eigener  Kenntnis  oder  sonst  zuverlässig  bekannt  sind.

V  Der  Empfang  der  Beihilfe  wird  in  gleicher  Weise  wie  der  Gehaltsbezug  bestätigt.

10.

1  Die  Beihilfe  wird  für  jeden  Monat  zu  Beginn  des  folgenden  Monats,  für  den
Monat  Juni  sohin  zu  Beginn  des  Monats  Juli  ausgezahlt.  Sie  wird  auch  für  die  Zeit
des  Urlaubs  und  der  Erkrankung  gezahlt.

II  Beamte,  die  aus  dem  Heeresdienste,  dem  Sanitätsdienst  oder  aus  der  Verwendung
bei  der  Verwaltung  in  den  besetzten  Gebietsteilen  ausscheiden  und  im  Laufe  des  Monats
ihren  Dienst  wieder  aufnehmen,  treten  mit  Beginn  dieses  Monats  in  den  Genuß  der  Beihilfe.
  Ebenso  erhalten  Beamte,  die  im  Laufe  eines  Monats  in  den  Heeresdienst,  den
Sanitätsdienst  oder  in  den  Dienst  einer  Verwaltung  in  den  besetzten  Gebietsteilen  treten,
für  diesen  Monat  den  ganzen  Betrag  der  monatlichen  Beihilfe.

I  Anderungen  in  den  Verhältnissen  des  Beamten,  die  die  Gewährung  oder  die  Höhe  der
Beihilfe  beeinflussen,  sind  von  dem  Beamten  alsbald  der  zur  Anweisung  der  Beihilfe  zuständigen
  Behörde  anzuzeigen.  Fällt  die  Anderung  auf  den  ersten  Tag  eines  Monats,  so
wird  sie  bereits  von  diesem  Monat  ab  berücksichtigt.  Anderungen,  die  sich  nach  dem  ersten
Tage  eines  Monats  ergeben,  äußern  ihre  Wirkung  erst  vom  nächsten  Monat  ab.

11.
1  Die  Beihilfen  werden  wie  seither  auf  die  gleichen  Titel  wie  die  sonstigen  Beihilfen
und  Unterstützungen  verrechnet.
I1  Zu  diesem  Zwecke  ist  in  den  Rechnungen  —  und  zwar  auch  in  den  Kreisfinanzrechnungen,
  den  Generalrechnungen  und  der  Hauptfinanzrechnung  —  die  Unterabteilung
„Kriegsteuerungsbeihilfen  für  Beamte"“
zu  eröffnen.
II.  Kriegsteuerungsbeihilse  für  Staatsarbeiter.
12.

1!  Nach  den  gleichen  Grundsätzen  wird  den  in  den  Staatsbetrieben  der  Zivilverwaltung
beschäftigten  Arbeitern  eine  Kriegsteuerungsbeihilfe  gewährt,  sofern  nicht  schon  durch  die
Lohnregelung  den  Teuerungsverhältnissen  Rechnung  getragen  ist.
        <pb n="247" />
        Nr.  30.  165

Lohnerhöhungen,  die  mit  Rücksicht  auf  die  herrschende  Teuerung  seit  Kriegsbeginn
gewährt  worden  sind,  werden  auf  die  Kriegsteuerungsbeihilfen  angerechnet,  soweit  hierdurch
nicht  das  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  von  dem  Arbeiter  zuletzt  bezogene
Gesamtdiensteinkommen  (Lohn  und  seitherige  Kriegsteuerungsbeihilfe)  eine  Schmälerung  erfährt.

13.

Personen,  die  nur  gelegentlich  oder  vorübergehend  für  den  Staat  beschäftigt  werden,
(ogen.  Gelegenheitsarbeiter)  sind  von  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  ausgeschlossen.

14.

1  Die  Versicherungsbeiträge  (Pflichtbeiträge)  dürfen  von  dem  Diensteinkommen  abgerechnet
  werden.

11  Das  jährliche  Diensteinkommen  wird  ermittelt  bei  den  für  alle  Tage  des  Jahres
entlohnten  Arbeitern  durch  Vervielfältigung  des  durchschnittlichen  täglichen  Verdienstes  mit
365  und  bei  den  nur  für  die  Arbeitstage  entlohnten  Arbeitern  durch  Vervielfältigung  des
durchschnittlichen  täglichen  Verdienstes  mit  300.

III  Für  Arbeiter,  die  nicht  während  des  ganzen  Monats  beschäftigt  waren,  ist
zur  Ermittlung  des  Betrags  der  Beihilfe  zunächst  der  durchschnittliche  Tagesverdienst  durch
Teilung  des  für  den  Monat  erzielten  Gesamtverdienstes  mit  der  Zahl  der  tatsächlichen
Arbeitstage  festzustellen,  sodann  der  auf  den  Tag  treffende  Teil  der  Beihilfe  durch  Teilung
des  Monatssatzes  mit  der  Zahl  30  zu  bestimmen;  auf  dieser  Grundlage  ist  die  Beihilfe
in  der  Weise  zu  berechnen,  daß  der  ermittelte  Tagessatz  der  Beihilfe  mit  der  Zahl  der  Tage
vervielfältigt  wird,  an  denen  in  diesem  Monate  der  Arbeiter  oder  die  Arbeiterin  im  Dienste
der  Verwaltung  gestanden  ist.  Dabei  werden  für  die  Bemessung  der  Höhe  der  Beihilfe
auch  die  von  den  Arbeitstagen  eingeschlossenen  Sonn=  und  Feiertage  mitgezählt.  War  z.  B.
ein  Arbeiter  der  Staatsbauverwaltung  oder  der  Staatsforstverwaltung,  der  in  einer  zur
Ortsklasse  IV  gehörenden  Gemeinde  wohnt  und  3  Kinder  unter  15  Jahren  zu  ernähren
hat,  im  Monat  Juli  vom  10.  bis  einschließlich  31.  beschäftigt  und  hatte  er  an  den  in
diese  Zeit  fallenden  19  Arbeitstagen  einen  Gesamtverdienst  (an  Tag=  oder  Stücklohn  oder
an  Tag=  und  Stücklohn)  von  85,50  —X  erzielt,  so  beläuft  sich  der  durchschnittliche  Tagesverdienst
  bei  Teilung  des  Gesamtverdienstes  zu  85,50  “  mit  der  Zahl  19  —  der  Zahl
der  tatsächlichen  Arbeitstage  —  auf  4,50  M,  sohin  das  Jahreseinkommen  auf  1350  M;
aus  dem  Monatsbetrage  der  Beihilfe  zu  33  KXK  berechnet  sich  bei  Teilung  dieses  Betrags
durch  die  Zahl  30  ein  Tagessatz  von  1,,10  —#.  Die  Beihilfe  ist  hiernach  mit
22  K  1,10  +&amp;amp;.  =  24,20  “  anzuweisen,  da  die  3  in  diese  Zeit  fallenden  Sonntage
mitzuzählen  sind.
        <pb n="248" />
        166

15.
1  Die  Anweisung  der  Beihilfen  der  Arbeiter  obliegt:
a)  bei  der  allgemeinen  Staatsbauverwaltung  den  Bauämtern  (einschl.  der  Neubauämter)
  und  den  Sektionen  für  Wildbachverbauung,
b)  bei  der  Staatsforstverwaltung  den  Forstämtern,
c)  bek  den  Berg-,  Hütten=  und  Salzwerken  den  Vorständen  dieser  Werke,
d)  bei  der  Münzanstalt  dem  Hauptmünzamte,
e)  bei  dem  Hofbräuhause  dem  Hofbrauamte,
f)ßim  übrigen  den  für  die  Festsetzung  der  Löhne  zuständigen  Behörden.
II  Die  Anweisung  erfolgt  nach  Ablauf  jedes  Monats.  Zur  Anweisung  sind  die  üblichen
Lohnlisten  sowie  das  bisherige  Formblatt  zu  verwenden.

16.
1  Die  Beihilfen  der  Arbeiter  werden  wie  seither  auf  die  gleichen  Titel  wie  die  staatlichen

.  ..  .  .  28.  Februar  1888
Zuschüsse  zu  den  Familienunterstützungen  nach  dem  Reichsgesetze  vom  4.  Auguft  1914

II  Zu  diesem  Zwecke  ist  in  den  Rechnungen  —  und  zwar  auch  in  den  Kreisfinanzrechnungen,
  den  Generalrechnungen  und  der  Hauptfinanzrechnung  —  nach  dem  Vortrage
„Zuschüsse  zu  den  Familienunterstützungen  nach  dem  Reichsgesetze  vom  —
die  weitere  Unterabteilung

 

verrechnet.

 

„Kriegsteuerungsbeihilfen  für  Arbeiter“
zu  eröffnen.
17.

Auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  können  für  die  einzelnen  staatlichen  Betriebsverwaltungen
  von  dem  zuständigen  Staatsministerium  oder  der  von  ihm  beauftragten  Behörde
besondere  Regelungen  getroffen  werden,  die  sich  der  Eigenart  der  einzelnen  Betriebe  und  den
verschiedenen  Lohntarifen  anpassen.

III.  Kriegsteuerungsbeihilfe  für  die  Beamten  und  Arbeiter  der  Staatseisenbahnverwaltung
und  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung.

Für  das  Personal  der  Staatseisenbahnverwaltung  und  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung
werden  die  näheren  Bestimmungen  über  die  nach  den  Grundsätzen  in  den  Abschn.  I  und  II  zu
gewährenden  Kriegsteuerungsbeihilfen  in  den  Amtsblättern  dieser  Verwaltungen  bekanntgegeben.

München,  den  6.  Juni  1917.  „

Dr.  Graf  v.  Hertling.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  u.  Kunilling.  Dr.  v.  Srettreich.
J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Anzner.
        <pb n="249" />
        Nr.  30.

167

Keilage  1.

Klasseneinteilung  der  Orte.

Ortsklasse  I.

Berlin

Bern  (Schweiz)
Ingolstadt
Ludwigshafen
München
Nürnberg

Pasing

Wien  (0stterreich).

Ortsklasse  II.

Amberg
Aschaffenburg
Augsburg

Bamberg
Berchtesgaden

Eger  (Osterreich)
Feldmoching
Frankenthal
Franzensbad  (Osterreich)
Freising

Fürth

Garmisch

Gauting
Germersheim

Hof

Homburg

St.  Ingbert
Ismaning
Kaiserslautern
Karlsbad  (0Osterreich)
Kempten

Kissingen  (Bad)
Krailling

Kufstein  (Osterreich)
Landau  i  Pf.
Lindau  i  B.

Marienbad  (Osterreich)
Mittenwald
Murnau,  B.  A.  Weilheim
Neustadt  a.  H.
Neu-Ulm
Oberschleißheim
Oggersheim
Partenkirchen
Pirmasens

Planegg

Regensburg
Reichenhall  (Bad)
Reutin
Rheingönheim
Rosenheim

Salzburg  (Osterreich)
Schliersee
Schweinfurt

Solln

Speyer

Starnberg

Stein  b.  Nürnberg
Tegernsee

Tölz'

Traunstein

Tutzing
Wolfratshausen
Würzburg
Zweibrücken.

Ortsklasse  III.
Aibling
Allach
Ansbach
Asch  (Osterreich)
Aubing
Bayreuth

41
        <pb n="250" />
        Benediktbeuern
Buchloe
Dachau
Deggendorf
Deidesheim
Dillingen
Donauwörth
Dürkheim
Edenkoben
Edigheim
Eichstätt
Erlangen
Forchheim
Freilassing
Fürstenfeldbruck
Füssen
Gemünden
Großostheim
Grünstadt
Günzburg
Gunzenhausen
Hammelburg
Hassel
Hausham
Heinersdorf  bei  Rothenkirchen
Hettenleidelheim
Holzkirchen
Immenstadt
Kaufbeuren
Kitzingen
Kochel
Kulmbach
Landsberg  a.  L.

Landshut

Lauf  a.  P.
Lechbruck
Lehesten
Lichtenfels
Markt  Redwitz
Meiningen
Miesbach
Neuburg  a.  D.
Neumarkt  i.  O.
Oberkotzau
Obermenzing
Oberstaufen
Oppau

Passau
Perlach,  B.  A.  München
Plattling
Probstzella
Rohrbach  bei  St.  Ingbert
Schwabach
Selb

Sennfeld
Sonthofen
Stadtamhof
Straubing
Sulzbach  i.  O.
Weiden
Weilheim
Weißenburg
Wunsiedel.

Ortsklasse  IV.
Alle  übrigen  Orte.
        <pb n="251" />
        30.  169

Beilage  2.
Abersicht  über  die  Sezüge  an  Kriegsteuerungsbeibilfen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Kriegsteuerungsbeihilfe  beträgt  —
in  dei  einem  jährlichen  Diensteinkommen
Familienstand  der  bis  zu  2700  4  von  2701  bis  6600  Ævon  5501  bis  9000%
Orts-  einschließlich  einschließlich  einschließlich
lasse  monatlich  jährlich  )  monatlich  jährlich  monatlich  jährlich
r  4  4  vt  M
Ledige  1112  144  —  —  —  —
II  11  132  —  —  —  —
III  10  120  —  —  —  —
Verheiratete  IV  ¾  108  —  —
ohne  Kinder  1.  20  240  16  182  —  —
II  18  216  14  168  —  —
III  16  192  13  156  —  —
IV  15  180  12  144  —-  —
mit  1  Kinde  1  30  360  26  312  10  1220
II  26  312  22  264  10  120
III  23  276  20  240  10  120
IV  21  252  18  216  10  120
mit  2  Kindern  J  40  480  36  432  20  240
II  34  408  30  360  16  182
III  30  360  27  324  14  168
IV  27  324  24  288  12  144
"6  I
mit  3  Kindern  I  50  600  46  552  30  360
II  42  504  38  456  24  288
III  37  444  34  408  21  252
IV  33  396  30  360  18  216
mit  4  Kindern  I  60  720  56  672  40  430
II  50  600  46  552  32  384
III  44  528  41  492  28  336
IV  39  468  36  432  24  288
mit  5  Kindern  I  70  840  66  792  50  600
II  58  696  54  648“  40  480
III  51  612  48  576  35  420
IV  45  540  42  504  30  360
Für  jedes  weitere  Kind  I  10  120  10  120  10  120
II  8  96  8  96  8  96
III  7  84  7  84  7UTN(-  84
IV  6  72  6  72  6  #  72
        <pb n="252" />
        170

Nr.  22/1325
E  III2.
Bekanntmachung,  die  Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914  betreffend.

#4#Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

 

1.  Die  Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914  (GWl.
Nr.  26  vom  12.  Juni  1914)  wird,  wie  folgt,  geändert:
In  8  1  Abs.  V  erhält  der  erste  Satz  folgende  Fassung:
Auf  jedem  Konto  muß,  solange  es  besteht,  eine  Stammeinlage  von  25  +

gehalten  werden.
2.  Die  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

München,  den  5.  Juni  1917.

v.  Seidlein.
        <pb n="253" />
        Gesetzs  und  HVerorhungsgut

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

Nr.  31.

München,  den  8.  Juni  1917.
Inhalt:

Bestätigungsurkunde  vom  1.  Mai  1917,  betreffend  das  von  Elmenaufsche  Familienfideikommiß.

Bestätigungsurkunde.
Das  von  SDlmenau'sche  Familienfideikommm  berreffend.
Im  MNamen  Seiner  Maszestät  des  Königs  von  Bapern.

Der  unterfertigte  Gerichtshof  beurkundet  hiermit,  daß  der  Gutsbesitzer  und  Rentner
Leonhard  von  Elmenau,  genannt  Emanuel  in  München  mit  Stiftungsurkunde  vom

4.  April  1916  und  Nachträgen  vom  7.  August,  7.  September  1916,  16.  März,  27.  März
und  24.  April  1917  ein  Familienfideikommiß  unter  dem  Namen

„von  Elmenau'sches  Familienfideikommiß“
errichtet  hat.

42
        <pb n="254" />
        VI
*ê7  6  1.  Abschnitt.  (8  1  und  2.)  4%  Fv
J  J  *  –  *êbb  2xr“•  r  “  z.(  1v.  5
·  Licfumdkcclcdcxs;s-,-kdeklkcmttittsseg.  kkz  H
-Es—--  ·  .ik-.«.-::-r
  qr  "v  7  *  *  -  *7  e
4m  I.  Liegenschaktont.
K  V  u#-  ·  C

a)  Amtosgerichtsbezirt  München.
Rentamtsbezirk  München  I.
Steuergemeinde  Thalkirchen.
Plannummer  «
581½1  Wohnhaus  mit  Anbau,  Terrasse,
Gartenanlage  mit  Salettchen  und.
Vorhalle,  Springbrunnen,  Waldung
und  Hofraum,  Hs.-Nr.  29  an  der
Heilmannstraße  zu  0,522  ha

Fläche

5871/7  Teil  des  alten  Leitenweges  zu  u.  0,021  „„
588½⅛  Auengrund  mit  Gebüsch  zu.  0,192  „
589½  Fabrikbachteil  zu  0,015  „

il)  Amtsgerichts=  und  Landrentamtsbezirk  Mün  chen.
Steuergemeinde  Solln.
357½  Wohnhaus  mit  Garten  und  Hofraum,
Hs.-Nr.  10  an  der  Heilmannstraße  zu  0,118.  *  »

Ess-.
:)Amtsgcrichts:und  Rentamtsbezirk  Mallersdörf.
Steuergemeinde  Ergoldsbach.  7121,  ⅞nt  E
195  ½  Prinkoserwicse  I.  B.  zu.  0)061  ha
1951/9  Teil  von  der  Prinkofer=  oder  Turmwicse
  l.  B.,  Wiese  zu.  u0.010  „
197  kleincs  Fleckl  r.  B.,  Wiese  zu  .  .  0,0376,
201  ½.Prinkoferwiese  zu..
312  am  Holzweg,  Langenzannfeld,  Acker  zu  1,823  „  1

4
—

316  am  Harzmann,  Waldung  zu.  0,266  „
317  Harzmannfeld,  Acker  zu  3,06  „
7y91a  großer  Siegerdorferacker  31  .  53,950  „
7915  „  „  „  124465  „
10  „  Wohn=  und  Wirtshaus  mit  Stall  und

Abort"=  dann.  Dreschmaschinenhans.

Motorhaus,  Hofraum,  Hs.-Nr.  28

in  Prinkosfen  zu.  O,109  „
104)  Hausgartenwiese  mit  Backofen  zu  0,515  „

Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzanteil
  an  den  noch  unverteilten  Ge-.

  -«·44181-10  »  I«  »
.-—-—-.--i.«-s-ow-«M«««"

 

 

 

 

meindebesitzungen

Plannummer

11#KLV½  Kellergebäude  mit  Hofraum  zu

1601  oberer  Hartmannacker,  Harzmanfeld,
Nü#er  zu  ....

14591chncsti("sjcnkcmdc1jol:,  Waldung  zu

!18.  beim  garosen  Niegel,  Acker  zu  0,518  „

1501  2  Weg  zu  ....  .0,()24,,

1911  großer  Riegel  im  Guarrerfeld,  Acker  zu  2,164  „

Fläche
0,003  ha

1,240
1,  751  „

(1I)  Amtsgerichts=  und  Neutamtsbezirk  Straubin  g.
1  Steuergemeinde  Alburg.

374½  am  Asterweg,  Acker  zu  0,290  U:

377  Möshöllacker  zu.  0,705  „
378  Angerackerl  zu  0,283  „
378½  Angeräckerl  zu  0,201  „
379  unterer  Asteracker  zu  0,341„,
382  Wirteacker  zu.  ..-  .  1,6S)().,
38:31/2.  vom  Aster-Gerneracker,  Acker  zu  0),170  „

39.)  Oberacker  im  Lindlohfeld  zu  1,278  „

—  -  ·  W
—x«·—»-»k0'—«:·«s--Ik-k-—  -W«·  *

2.  Stenergemeinde  Hornstorf.

—  —  —

418½  Donauwörthwicse  .  ..  in  2,711  ha
-s  «.---i«;.-n-.s1-«-J.»
«  —.«..  okzås  »

-·-.  ,  —  —  —  —

3.  Steuergemeinde  Kagers.

37a  Breitenfelderwiese  zu  1,658  ha
5790  Gebüsch,  gu  der  Breitenfelderwiese,
J  Wiese  zu  3,302  „
W—  I1———  11.  2
4.  Steuergemeinde  Straubiülg.
222  3  kurzes  Breitl  am  untern  Steinweg.
Acker-zus4e  ..  3  ha
lange  Gwanden  am  untern  Steinweg,
Acker  zu  ½7  ner-  :  1*5,274  11
Spißacker  am  grasigen  Weg  zu.  0684
bibacker  am  grasig  Weg  zu.  .  *  600
großer  Neigenacker  zu.  I1,68%,
(

2291

2700
2711

q1

-  -...
1  .
!  *

II.  Bewegliche  Sachen#
1  Schätzungswerte  von  dreiundfünfzigtausendzmeihnnderkfünfzig  Mark.  53  250  —
laut  Verzeichnisse  vom  4.  April  1916  und  27.  März  1917  (Akten  Nr.  2  ———-S
        <pb n="255" />
        Nr.  31  uͤg

1  ")1  !7  6  1652

——n–rbenn  4i  wusiher  c.DnSineTG  7

***  „on  *v  n  tt  sit  E  ila  Jem.  nSöimmalitci  790  of  of
I  Wha#lllelern  gegesn,  diz  *'  en  in  Obhen  vano  inhundeirtnenhigtausenul
ataachthundertzweiundsiebzig  Mark  siebenundfünfzig  Pfennig  —  190  87257  4  —,

2.  Hy  kochermnimn  ererncrben  Nunhunder  ethu  gei  gus  nd  n20  —
aun  n  l  nennn  odin!  275  1#n  It  W  r  Akten  Fort  37),

3.  Buchforderungen  in  Höhe  SEosn  unarn  Heift  nd  Mark  —  310  000  ∆G  —,
Umns  nIl  ängren  is  das  Reichs=  und  Prrußistht  Fuanheiln  1
ei  #445  Wertpayiere  in  Rennwerte#don  Zivvihundertsechstäuseinb  Mark1—  205  000“  in
EIIL  layt  Verzeichnisses  vom  303  Män  1917  ((Beilage  Vi  4#  Alteit  Nit  30  u
iciMm58Baxgelde  in  ;  Blragn  ho  jinfh  unnberisiehen  Marl  fuufsin  Pfeinig  560  J  7  #

•q  J  .  e  4#„Tl
u29  nn19d1A#kten.  Na-  4  1%  .  „  gun

2  ——  NN  NNGN  66  14f14150
önspöm20  imimmon!  7  .....  ·

imstnnlimskunny

Der  Stifter  coen  sich  eine  Vergröffrung  des.  Geundiciushen  des  te
dunhjölmmugau#sn#n#ness  obte-  achrib  Gälie  im  Werie  von  sechehunderttansend  Mark.  —##
600#96  Oralsdu##.  Wf  ISe  Kaufpreis-  sol  soweit  det  volhandene  Barbestand  ucht,  ausreihte
——  Berllußerung  von“  Shpocheken,  Buchforberungeh.  Wertpapizren.  bdern
den#do  ontcheir  dis  Stüdt  Költ  flüsfig  gemacht  werden.  Außerdem'  behält.  er  „sich  n

.  n  ½n

au##r####g#anchssih  Wilten!  Bänteit  und  bauliche  Veiänderungen  auf  den  22  5.

stüchrnn  l#onzus  ft  4#v  dreißigtansend  Mark  —  30  000  ½  –  6  •525  /½½.
—“*  Nai  «  *m-  zo
1123190  J  172  n  42.-  hiht.  —5  »Ist-.
jfoMYMnDM  BRUNO-d  Vetbmhlnytmim  dwaukdem  Miteflwmth  knifprtngen  «
ofjfmbfismstxcs.  1.  Algeneines,  «

59  gsihan  däs  Statut  verwieseii  ibird'  (8  3—  8.

*  5  *
i  ;  "t

2.  Fideikarmißnerwultunm##i#  sumbollenddcket  267  kutisnie  des  ghdeldiiseh  en

a  nwhlltohherli  dgeũbaugelegenheilen  deg,  polahris  ganarhue  ð  Fideis  Unißbesiegréadü
werden,  sofern  er  nicht  unter  Vormundschaft“  stehter  bis  zu  seinem  vollendeten  25.  Lebensjahre
von  einem  Verwalter  geführt;  an  der  Rechtsfähigkeit  des  großjährigen  Fideikommißbesitzers
und  an  der  Rechtswirksamkeit  der  von  ihm'  älleil'  gef  lossenen  Rechtsgeschäfte  wird  durch
die  Bestellung  des  Besmalters  #ichts  ge#ndert.  Derselbe  wird  vom  Flbtelkommißpvertreter
angestellt,  beaufsichtigt  und  agus  michtigen,  Gründen,  mötisensasta  a#tlassen.  Sein  Honorar
wird  vom  Fieeikommifgertreter  emeinsam  mit.  dem  nsrsie  us  onn  Wenn
i

diesensich  Susit  Abg  Viel  *-  bessel  lben  einthin  1  eulsch  he  Stogu  u  den  Antras#einesmusn  ihnjenni
das  Fideikommißgericht.
427
        <pb n="256" />
        174

Hat  der  Fideikommißbesitzer  während  seiner  Minderjährigkeit  einen  Vormund  gehabt,
so  soll  der  Fideikommißvertreter  diesen  vor  der  Anstellung  des  Verwalters  hören.  Die
Anstellung  des  früheren  Vormundes  als  Verwalter  ist  zulässig.

3.  Teilung  der  Einkünfte  während  der  Vormundschaft  über  den  Fideikommißbesitzer  und
der  Fideikommißverwaltung.

§  10.  Während  der  Minderjährigkeit  des  Fideikommißbesitzers  und  bis  zur  Vollendung
seines  26.  Lebensjahres  werden  aus  den  Reineinkünften  des  Fideikommisses  zunächst  die
Kosten  für  die  standesgemäße  Erziehung  und  den  standesgemäßen  Unterhalt  des  Fideikommißbesitzers
  bestritten;  demnächst  werden  die  Einkünfte  zur  Bezahlung  von  Schulden  des  Fideikommisses
  und,  falls  solche  nicht  vorhanden  sind,  zur  Vornahme  zweckdienlicher  Verbesserungen
verwandt;  der  Rest  dient  zur  einen  Hälfte  zur  Vergrößerung  des  Fideikommißvermögens,
zur  anderen  fällt  er  in  den  Hilfsfonds.  (§  27.)

In  Zweifelsfällen  entscheidet  der  Fideikommißvertreter  über  die  Höhe  der  standesgemäßen
Erziehungs=  und  Unterhaltungskosten  sowie  über  die  Zweckdienlichkeit  geplanter  Verbesserungen.
Vor  seiner  Entscheidung  hat  er,  wenn  tunlich,  den  Fideikommißbesitzer  zu  hören,  falls  dieser
über  18  Jahre  alt  ist,  und  außerdem  dessen  Mutter,  falls  diese  sich  in  erreichbarer  Nähe
befindet.  Gegen  seine  Entscheidung  steht  dem  Fideikommißbesitzer  oder  dessen  gesetzlichem
Vertreter  die  Beschwerde  an  das  Fideikommißgericht  zu.  Unter  allen  Umständen  muß  dem
Fideikommißbesitzer  der  volle  Genuß  des  zur  Gründung  eines  Fideikommisses  erforderlichen
Mindestvermögens  gemäß  §  2  des  Edikts  über  die  Familienfideikommisse  unbeschwert  bleiben.

§  11.  Steht  der  Fideikommißbesitzer  nach  erreichter  Volljährigkeit  unter  Vormundschaft
und  ist  er  entweder  unverheiratet  oder  verwitwet  und  ohne  eheliche  Nachkommenschaft,  so
fällt  derjenige  Teil  der  Einkünfte,  der  nicht  zu  seinem  standesgemäßen  Unterhalt  notwendig
ist,  in  den  Versorgungsfonds.  (8  12.)

Die  Bestimmungen  des  §  10  Absatz  1  und  2  finden  sinngemäße  Anwendung.

Die  Verwaltung  des  Fideikommißvermögens  steht  dem  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt
über  den  minderjährigen  Fideikommißbesitzer  nicht  zu.

3.  Abschnitt.
Ansprüche  der  Mitglieder  der  nachfolgeberechtigten  Familie.
1.  Versorgungen  (Apanagen  und  Wittümer).

§  12.  Die  Versorgungen  (Apanagen  und  Wittümer)  werden  entrichtet  aus  den  Zinsen
eines  zu  diesem  Zwecke  gebildeten  Fonds.
        <pb n="257" />
        Nr.  31.  175

Der  Versorgungsfonds  besteht  aus:

1.  den  Einlagen,  die  der  Fideikommißbesitzer  alljährlich  in  zwei  am  30.  Juni  und
31.  Dezember  fälligen  Raten  von  je  zweitausendfünfhundert  Mark  —  25004.  —
zu  machen  hat;

2.  den  vom  Hause  Heilmannstraße  10  für  die  Zeit,  daß  keine  wohnungsberechtigte
Witwe  vorhanden  ist,  eingehenden  Reineinkünften;  wird  das  Haus  veräußert,  so
hat  der  Fideikommißbesitzer  alljährlich  als  Ersatz  für  die  weggefallene  Miete
zweitausendvierhundert  Mark  —  2400  —  in  zwei  am  30.  Juni  und
31.  Dezember  fälligen  Raten  von  je  zwölfhundert  Mark  —  1200  4  —  in
den  Fonds  zu  zahlen  und  zwar  auch  während  der  Zeit,  daß  eine  oder  mehrere
Witwen  vorhanden  sein  sollten;

3.  den  Überweisungen  gemäß  §  11;

4.  etwaigen  Zuwendungen  und

5.  den  ihm  zuwachsenden  Zinsen.

§  13.  Der  Versorgungsfonds  wird  von  dem  Fideikommißbesitzer  unter  Aussicht  des
Fideikommißvertreters  verwaltet.  Dieser  hat  insbesondere  darüber  zu  wachen,  daß  der  Fonds
mündelsicher  angelegt  wird.  Die  Kosten  der  Verwaltung  und  der  auf  den  Fonds  entfallende
Anteil  der  Steuern  und  Abgaben  werden  aus  dem  Fonds  bestritten.

§*  14.  Die  Entrichtung  von  Apanagen  und  Wittümern  erfolgt  erst,  wenn  der  Fonds
die  Höhe  von  fünfhunderttausend  Mark  —  500  000  —#&amp;amp;  —  erreicht  hat.  Von  diesem
Zeitpunkte  ab  werden  die  Apanagen  und  Wittümer  alljährlich  für  das  kommende  Jahr  vom
Fideikommißvertreter  unter  Beobachtung  der  in  den  §§  15,  16,  17  enthaltenen  Grundsätze
und  gegebenenfalls  der  Bestimmungen  der  §§  23,  24,  26  festgesetzt.

Die  Bezugsberechtigten  sind  verpflichtet,  auf  Anfordern  des  Fideikommißvertreters  diesem
über  die  Höhe  ihres  Einkommens  unter  Vorlegung  der  Belege  genaue  Angaben  zu  machen
und  deren  Richtigkeit  ehrenwörtlich  zu  versichern.  Wer  dem  Anfordern  des  Fideikommißvertreters
  nicht  innerhalb  eines  Monats  Folge  leistet,  verliert  für  das  kommende  Jahr  sein
Bezugerecht.

Bis  zu  dem  in  Absatz  1  bezeichneten  Zeitpunkte  und  überhaupt  als  Mindestverpflichtung
besteht  die  Alimentationspflicht  des  Fideikommißbesitzers  gegenüber  seinen  Geschwistern  und
den  Witwen  seiner  Vorfahren  nach  §  46  des  Edikts  über  die  Familienfideikommisse.

§  15.  Bezugsberechtigt  sind

1.  die  nicht  im  Besitze  des  Fidcikommisses  befindlichen  Kinder  eines  Vorfahren  des
Fideikommißbrsitzers;  die  Töchter  verlieren  ihr  Bezugsrecht  nicht  durch  Verheiratung
mit  einem  Bürgerlichen;
        <pb n="258" />
        176
GyVTI  I8  .156

2.  die  Witwen  der  Vorfahren  des  Fideikommißhesitzers  und  Zwgp=  Olerbe  sig  berüglich
ann  inn  gdet  Berechuung  der,  Höhe  ihres,  „MWittums.  so  behandelt,  als  wenm'aße  Köchter
n  os,  Safsterbeuen.  Gemah#e  gewesen  ’we#.  „Hatasa  beispielsweise-,  der  letzte

orfahre  bes  Fidclkommüßbesiters  zwei  apanageberechtigte  Kinderpund  —  Witwe
uni  —  hinterlgssen,  so,  erhalten  diese  drei  gleich  hohe.  Versorxgungen.-,  0
Sa  16.  „Die,  Versorgung.  eines.  Kindes.unde  dex  Witwe)  desusletzten  Wulsahren  des
emibesers,  jst.  doppelt  so.  groß  wie  diereine#s-  Kindes  (und  der,  Witwe  eines  früheren

erfahren.  Die  letztere  darf.  außerdem  nux  bis  zur  Höhe;  vond'sechsteusendol#Mark  —
0  —„ausbezahlt,  werden;  der  sechstausend  Mart#  6  0003#  —  üclrrsteigende
Belra  wächst,  zu.  brei.  Vierteln  den  Versorgungen  der  vomulestem  Verfahreu  abstämmenden
apelselerrchten  Kinder  (und  seiner  Witwe)  an;  Mni#em  Viertel-  fällt,  er  innken  Hilfsfonds
  (§  27).  Sind  keine  vom  letzten  Vorfahren,  pbsmsnden  "apanngebertchtügten  Kinder
(und  keine  Witwe  von  ihnen)  vorhanden,  so  fällt  er  ganz#in  den  Hifsfondsoln?  Sind  in
einem  Jahre  keine  Apanage=  und  Wittumsberechtigte  vorhanden,  sofgelangenubie  1Zinsei  des
Versorgungsfonds,  nachdem  eventuell  ein  Abzug  in  „Gemäßheit  des  §.  26  gemacht  gist,  ʒ  zur
einsür  ln  Denrdaln  Häföfonds,  itig  ür  aanderen  stchen“  sie  dem  Fideitommißkesster  -zmistusdn  -  52
50  17.  Hat  ein  Bezugsberechtigter  (Apanageberechtigker,  Wittumssberechtigte)  Eink  Wansnenm
das  tücht  aus  gewinnbringender  Beschäftigung  entspringt,  so.  vermindert  i°  seins,  Verse  orgungunt
(Apanage,  Wittum)  um  die  Hälfte  des  zwanzigtausend  Mark  —  20000  .  kbersteigenden
  Betrages  dieses  Jahreseinkommens.!!  Als  Einkommen  eines  -panageberechtigten
giltnguch  das  Einkommen  seines  Ehegatten  ½00  150  2
mAber  die  Höhe  des  Einkommens  ans  nicht  gewinnbringender  Beschäftigung  sowie  därütitt!  E
ob  Und  in  welchem  Umfange  die  durch  die  Versorgungsminderung  frei  werdendem  S#tri
zur  Erhöhung  anderer  Verforgungen  zu  benutzen  oder  denjenigen,  deremn  Verforgugen  he-n
mindert:  werden,  wieder  zuzuwenden  oder  dem  Hilfsfonds  zu  überweisen  sind,  enkscheidet  der
Fidfisemmißvertreter  unter  Würdigung  aller  in  Betracht  kommenden  Vechältnisse  #  4  L

*§.  18.  Führt  ein  Bezugsberechtigter  einen  ehrlosen  oder  unsittlichen  Lebenswantze  son
kann.  ihm  auf  Antrag  des  Fideikommißbesitzers  durch  den  Fideikommißvertreter  sein
ganz  oder  zum  Teil,  für  immer  oder  auf  bestimmte  Zeit  entzogen  werden.  mané

Vor  der  Entscheidung  ist  der  Bezugsberechtigte  zu  hören.  "·

Gegen  die  dem  Bezugsberechtigten  ungünstige  Entscheidung  d  des  —

ist  Beschwerde,  an  das  Fideikommißgericht  zulässig.  fis-.  Hirn-»Man
8  19.  Die  Apanagen  und  Wittümer  sind  in  biericcjährüchen  Raten  im  Bonäus  Zu
hlen.  ###

äüt.  die  Berechtigung  im  n  Laufe  eines.  Vorrtelahres  weg,  so  wird  angenommen,  daß
sie  &amp;amp;#U  am  Schlusse  des  Vierteljahres  weggefallen  sei.  11•
        <pb n="259" />
        HEII

Nr.  31.  177

§  20.  Das  Bezugsrecht  einer  Wilicell  heginnt  mit  dem  ersten  Tage  des  Monats,
in  dem  ihr  Gemahl  gestorben  ist;  es  endet  mit  ihrer  Wiederverheiratung.  Bei  dieser  erhält
semien  „Hilfsfends  (§.  27)  den  zmeifachen  Betrag  derjenigen  Summe,  die  ihr,  wenn
sie  Witn  ecv  gebliahen  wäre,  als  Wittum  für  das  laufende  Rechnungsjahr  zustehen  würde.
non  §.  21.  Dgs,Recht  auf  den  Bezug  von  Apanagen  und  Wittümern  ist  unübertragbar.
1A11;01  5,  34  Wenn,  im,  Lause  der  Zeit  eine  Anderung  des  gesetzlichen  Zinsfußes  und  des
Geldwertes  eintritt,  so  ist  der  Fideikommißbesitzer  befugt,  mit  Genehmigung  des  Fideikommißvertreters
  und  des  Fideikommißgerichts  den-  in  §)  16“  angegebenen  Satz  von  6000  -  und
den  in  §  17  angegebenen  Satz  von  20  000  A  zeitgemäß  neu  zu  bestimmen.  1.  Die  Neubestimmung
  ist  dem  Fideikommißgericht  anzuzeigen.  2##v.##

1rn  nu  nou  53.-Wohnungerecht  der  Witwen  der  Fibeilommifbesier.  *½b

§  23.  Außer  dem  Wittum  steht  den  Witwen  der  Vorfahren  des  Fireikommistesiders  bis
zuz  rL  ihr#  W  Wverheirhtunguein  Wohnungsrecht  bezw  ein  Recht  auf  Wohnungsentschãdigung  zu.
u  Zums  stwensitz  ist  das  Haus  Häilmannstraße  Nr.  10  bestimmt.  Es  ist.  Kroß  genng,
u##3  ei,  Witwen  Wohnung.  zu  gewähren  **m-o2  4  11
unp  Sindhr  als  zwei  Witwen  vorhanden,  so  erhalten  die  ferneren  Witwen  eine  Wohmunzel
entschädigung  von  je  zwölfhundert  Mark  —  1200  —X#  —  in  zwei  gleichen  halbjährlichen  Raten
al#  den  Biisene  des  Versorgungsfonds  6  12).  Entstehen  Meinungsyerschiedenheiten  darühen/
Wie  sicht,  zwel  Witwin  in  die  Benutzung  des  Hauses  teilen  sollen,  oder  darühen,  melche.
Wiiibell  nt  Haust  wohnen  uni  welche  Wähnuügsentschädigung  erhalten  sollen,  so  entscheidgtiöher
dieselben  nach  Anhörung  der  Beteiligten  und  des  Fideikommißbesitzers  der  Fideikommißvertreter.
§  24.  Im  elle.  der  Veräußerung  des  zum  Witweunsitz  bestimmten  Hauses  irhalten
sät  5  98  eine.  Wohnungseutschädigung  in  Gemäßheit  des  8  23  Abs.  Zoit
lüuter  den  in  §  22  angegebenen  Voraussetzungen  ist  eine  menn  der
Sae  z  *  hitwen  gebührenden  Wohnuygsentschädigung.  zuläsfig.  Dieselbe  ist  denn  Fideikansnese
  anzuzeigen.  .  ,

3.  Unterstütungsansprüche  ber  Kinder  eines  versarbenen.  gralisaitlcze
§  26.  Die  noch  nicht  26  Jahre  alten  Kinder  eines  verstorbenen  apanageberechtigten
Fa#miliemmitglidtoszs  haben  beim  Mangel  eines  ausriichenden  eigenen  Vermögens  oder  Einkommens##
  Ansprashf  auf  Erziehung  und  Unterhalt  aus  den  Zinsen  des  Versorguigsfonde.
moss  Bnsübe  ob  nd  siniwelcher  Höhe  die  Unterstũtzung  zu  gewähren  ist,  entscheidet  all,

jährlich  fsüri#mas  kommettde  Jahr  unter  Würbigung  aller  in  Betracht  kommenden  Verhältuisse

der#  Fidcikommmi#otreterl  Detselbẽ  foll,  wenn  tunlich,  vor  seiner  Ents  scheidun  ug  den  ideiké
kommißtesitzer  härmiritzz  100  Guln  Luln-„n  C  12  %  0  #no  Un/TI/„ü  7J  1II  aodd2
        <pb n="260" />
        178

4.  Hilfsfonds.
8  27.  Der  Hilfsfonds  besteht  aus
1.  den  Einlagen,  die  der  Fideikommißbesitzer  alljährlich  in  Höhe  von  zweitausend
Mark  —  2000  MA  —  in  vier  am  Schlusse  eines  jeden  Kalendervierteljahres
fälligen  Raten  zu  machen  hat;  wenn  und  solange  der  Fonds  die  Höhe  von
dreihunderttausend  Mark  —  300.000  —  erreicht  hat,  sind  jedoch  keine
Einlagen  zu  machen;
2.  den  Uberweisungen  gemäß  8§§  6,  10,  16;
3.  etwaigen  Zuwendungen;
4.  den  ihm  zuwachsenden  Zinsen.

§  28.  Der  Hilfsfonds  darf  erst  angegriffen  werden,  wenn  er  die  Höhe  von  hunderttausend
  Mark  —  100000  +  —  erreicht  hat.

§  29.  Der  Hilfsfonds  wird  vom  Fideikommißbesitzer  unter  Aufsicht  des  Fideikommißvertreters
  verwaltet.  Die  Bestimmungen  des  §  13  Satz  2,  3  finden  entsprechende  Anwendungen;
  jedoch  ist  ein  angemessener  Teil  der  Fondsgelder,  wenn  und  solange  der  Fonds
die  in  §  28  angegebene  Höhe  erreicht,  so  anzulegen,  daß  er  jederzeit  flüssig  gemacht  werden  kann.

§  30.  Zu  jeder  Entnahme  aus  dem  Hilfsfonds  bedarf  der  Fideikommißbesitzer  der
Genehmigung  des  Fideikommißvertreters.  Diese  wird  ersetzt  durch  die  Genehmigung  des
Fideikommißgerichts.  Dasselbe  soll,  wenn  tunlich,  vor  seiner  Entscheidung  den  Fideikommißvertreter
  hören.

§  31.  Eine  Entnahme  aus  dem  Hilfsfonds  ist  insbesondere  zulässig:

1.  wenn  außerordentliche  Instandsetzungen  an  Fideikommißbestandteilen  notwendig  sind;

2.  wenn  der  Fideikommißbesitzer  bei  einem  Tauschgeschäft  eine  Herausgabe  zu  leisten  hat;

3.  zur  Gewährung  von  Aussteuern  an  die  Töchter  und  Schwestern  des  Fideikommißbesitzers;


4.  zur  Unterstützung  hilfsbedürstiger  Familienglieder;

5.  in  den  Fällen  der  §§  20,  47  Abs.  2.

8§  32.  Ist  die  Notwendigkeit  der  in  §  31  Ziffer  1  genannten  Instandsetzungen  auf
ein  Verschulden  des  Fideikommißbesitzers  zurückzuführen,  so  darf  der  Hilfsfonds  erst  angegriffen
  werden,  wenn  feststeht,  daß  der  Fideikommißbesitzer  nicht  in  der  Lage  ist,  die  Kosten
aus  seinem  Allod  zu  bestreiten.  Der  Fideikommißvertreter  hat  in  solchem  Falle  darauf  hinzuwirken,
  daß  der  Fideikommißbesitzer  dem  Hilfsfonds  aus  den  Einkünften  des  Fideikommisses
Ersatz  leistet;  er  bestimmt  auch  die  Höhe  der  Jahresraten  und  der  Verzinsung.
        <pb n="261" />
        Nr.  31.  179

5.  Abschnitt.
Fideikommißnachsolge  und  Substitution.
1.  Nachfolgerecht  und  Nachfolgeordnung.

§  33.  Erster  Fideikommißbesitzer  ist  der  Stifter.  Dieser  behält  sich  das  Recht  vor,
die  dem  Fideikommiß  gewidmeten  Gegenstände  zu  veräußern.  Selbstredend  hat  er  den  gesamten
Erlös  als  Ersatz  für  die  veräußerten  Gegenstände  in  das  Fideikommiß  in  mündelsicheren
Werten  wieder  einzubringen.

Soweit  von  ihm  Grundvermögen  veräußert  wird,  darf  der  ganze  Erlös  wieder  in
Grundvermögen  eingebracht  werden.

Die  Bestimmung  letzten  Absatzes  des  §  2  bleibt  unberührt.

Der  Stifter  darf  das  Grundvermögen  nicht  unter  den  in  §  2  des  Fideikommiß-Edikts
vorgeschriebenen  Umfang  vermindern.

§  34.  Nachfolgeberechtigt  sind  die  ehelichen  Nachkommen  des  Stifters.  Die  durch
nachfolgende  Ehe  legitimierten  werden  den  ehelich  geborenen  gleich  geachtet,  dagegen  gehören
zur  nachfolgeberechtigten  Nachkommenschaft  nicht  für  ehelich  erklärte  Kinder  und  an  Kindes
Statt  angenommene  Personen.

Von  der  Nachfolge  ist  ausgeschlossen,  wer  nach  den  Zölibatsvorschriften  der  römischkatholischen
  Kirche  eine  Ehe  nicht  eingehen  darf,  es  sei  denn,  daß  er  der  letzte  Nachkomme  ist.

§  35.  Zur  Nachfolge  gelangt  zunächst  der  Mannesstamm.  Nach  seinem  Abgange
ist  die  weibliche  Nachkommenschaft  mit  fortdauerndem  fideikommissarischen  Verbande  zum
Fideikommiß  berufen.  "

§  36.  Die  Nachfolgeordnung  bestimmt  sich  nach  den  §§  87,  90,  91  des  Edikts
über  die  Familienfideikommisse.

2.  Substitution.

§  37.  Nach  dem  Wegfall  der  gesamten  zur  Fideikommißnachfolge  berufenen  Nachkommenschaft
  geht  das  Fideikommißvermögen  —  jedoch  ohne  die  in  den  §§  12,  27  aufgeführten
  Fonds  —  mit  der  in  §52  angegebenen  Maßgabe  in  das  Eigentum  des  Bayerischen
Staates  über.  Dieser  ist  verpflichtet,  dasselbe  ausschließlich  zu  kulturellen  Zwecken  zu  verwenden,
  über  die  in  einem  zwischen  ihm  und  dem  Stifter  abzuschließenden  Vertrage  nähere
Bestimmungen  getroffen  werden  sollen.  Wird  der  Witwensitz  (§  23)  von  einer  oder  von
zwei  Witwen  innegehabt,  so  hat  er  diese  bis  zu  ihrem  Tode  bezw.  bis  zu  ihrer  Wiederverheiratung
  wohnen  zu  lassen.

Die  vorerwähnten  Fonds  behält  der  letzte  Fideikommißbesitzer  als  freies  Eigentum.
Falls  Versorgungsberechtigte  vorhanden  sind,  hat  er  diesen  die  ihnen  zustehende  Versorgung
(Apanage,  Wittum)  bis  zu  ihrem  Tode  bezw.  (den  Witwen)  bis  zu  ihrer  Wideroheiratung
        <pb n="262" />
        180

zu  bezahlen.  Sind  Witwen  im  Bezuge  von  Wohnungsentschädigung,  so  hat  er  ihnen  diese
bis  zu  ihrem  Tode  bezw.  ihrer  Wiederverheiratung  weiter  zu  gewähren.  Er  hat  den  Be—
rechtigten  Sicherheit  zu  leisten  (88  232  ff.  BGB.).

3.  Auseinandersetzung  bei  der  Nachfolge.

§  38.  Auf  Antrag  der  sämtlichen  Beteiligten  hat  der  Fideikommißvertreter  die  Auseinandersetzung
  zwischen  dem  Fideikommißnachfolger  und  den  Erben  des  Vorbesitzers  zu  vermitteln.
  Unerledigte  Streitigkeiten  entscheiden  die  ordentlichen  Gerichte.

§  39.  Nach  dem  Tode  des  Fideikommißbesitzers  werden  die  Einkünfte,  die  aus  dem
Fideikommiß  während  des  Rechnungsjahres  fließen,  innerhalb  dessen  der  Todesfall  eingetreten
ist,  im  Verhältnis  der  Dauer  der  beiderseitigen  Berechtigungen  zwischen  dem  Fideikommißnachfolger
  und  den  Erben  des  Vorbesitzers  geteilt.  Die  Teilung  erfolgt  nach  Fertigstellung
der  Jahresrechnung.

§  40.  Die  Bestimmungen  der  §§  38,  39  finden  sinngemäße  Anwendung,  wenn
die  Auseinandersetzung  der  verschiedenen  Vermögensmassen  aus  einem  anderen  Anlaß  als
wegen  Todes  des  Fideikommißbesitzers  erfolgt.

4.  Besondere  Verpflichtungen  des  Fideikommißnachfolgers.

§  41.  Stirbt  der  Fideikommißbesitzer,  so  hat  der  Fideikommißnachfolger  aus  den
Fideikommißeinkünften  die  Kosten  der  standesgemäßen  Beisetzung  in  der  Familiengruft  zu
tragen.  Er  ist  verpflichtet,  den  Familienangehörigen  des  Vorbesitzers,  die  zur  Zeit  von
dessen  Tode  zum  Hausstand  gehört  haben,  die  Benutzung  der  Wohnung  und  der  Haushaltungsgegenstände
  für  den  Rest  des  laufenden  und  das  folgende  Kalendervierteljahr  in  dem
bisherigen  Umfange  zu  gestatten.

§  42.  Gelangt  infolge  des  Todes  des  Fideikommißbesitzers  ein  Seitenverwandter  in
das  Fideikommiß,  so  ist  dieser  verpflichtet,  der  Witwe  des  Vorbesitzers  aus  den  Fideikommißeinkünften
  eine  Summe  zu  zahlen,  die  dem  Werte  der  Hälfte  vom  Durchschnittsbetrage  der
Einkünfte  der  letzten  drei  dem  Tode  des  Vorbesitzers  vorhergehenden  Rechnungsjahre  entspricht.
Der  Fideikommißvertreter  bestimmt  die  Zahlungstermine  für  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung.
Die  Termine  sind  tunlichst  so  zu  legen,  daß  die  Verpflichtung  innerhalb  zweier  Jahre  nach
dem  Tode  des  Vorbesitzers  erfüllt  wird.

§  43.  Meinungsverschiedenheiten  über  die  Verpflichtungen  aus  den  Bestimmungen
der  §§  41,  42  entscheidet  auf  Antrag  eines  Beteiligten  der  Fideikommißvertreter.

§  44.  Wer  durch  weibliche  Abstammung  zur  Fideikommißnachfolge  gelangt,  ist  verpflichtet,
  innerhalb  Jahresfrist,  nachtdem  er  von  dem  Fideikommißanfall  Kenntnis  erlangt  hat,
die  landesherrliche  Genehmigung  nachzusuchen,  neben  seinem  eigenen  Namen  und  Wappen
        <pb n="263" />
        Nr.  31.  181

den  Namen  und  das  Wappen  der  Familie  von  Elmenau  führen  zu  dürfen  und,  wenn
ihm  die  Genehmigung  erteilt  wird,  von  ihr  überall  Gebrauch  zu  machen.  Diese  Verpflichtung
beginnt  erst  mit  der  Volljährigkeit  des  Verpflichteten.

Es  wird  der  Wunsch  ausgesprochen,  daß  auch  der  Gemahl  eines  zur  Nachfolge  in  das
Fideikommiß  gelangten  weiblichen  Familienmitgliedes  die  vorbezeichnete  Genehmigung  nachsuuche,
und,  wenn  sie  erteilt  wird,  von  ihr  Gebrauch  mache.

6.  Abschnitt.

Handelt  von  dem  Fideikommißvertreter  (Kurator)  bezüglich  dessen  auf  den  Inhalt
des  Statuts  (§§  45—  49)  verwiesen  wird.

7.  Abschnitt.
Besondere  Bestimmungen.

à)  Zu  Gumsten  der  Witwe  des  Stifters.

§  50.  Wenn  die  derzeitige  Gemahlin  des  Stifters  Elisabeth  geborene  Glas  den
Stifter  überlebt  und  ihr  Sohn  Johannes  zur  Nachfolge  in  das  Fideikommiß  gelangt,  so
finden  die  Bestimmungen  des  §  10  keine  Anwendung,  es  fallen  vielmehr  die  sämtlichen
Einkünfte  des  Fideikommisses  der  genannten  Gemahlin  für  die  Zeit  ihres  Lebens  zu,  die  dafür
aber  auch  in  alle  dem  Fideikommißbesitzer  obliegenden  Verpflichtungen  eintritt.  Sie  ist  verpflichtet,
  ihrem  Sohne  eine  standesgemäße  Erziehung  und  standesgemäßen  Unterhalt  zu  gewähren.
Es  steht  ihr  das  lebenslängliche  Wohnungsrecht  im  Hause  Heilmannstraße  29  zu.
§  51.  UÜberlebt  die  Witwe  des  Stifters  dessen  Nachkommenschaft,  so  steht  ihr  der
lebenslängliche  Nießbrauch  an  den  in  §  2  Ziffer  1  bis  7  des  Statuts  aufgeführten  Gegenständen

  zu.
b)  Betreffend  Einlagen  in  die  Fonds.

§  52.  Der  Stifter  und  seine  Gemahlin  Elisabeth  geborene  Glas  (§  50)  sind  nicht
verpflichtet,  die  in  §  12  Ziff.  1  und  2  und  §  27  Ziff.  1  angegebenen  Einlagen  in  die
Fonds  zu  machen.

Ist  der  erste  Fideikommißnachfolger  bei  Antritt  des  Fideikommisses  noch  minderjährig,
so  erhöht  sich  die  von  ihm  nach  §  12  Ziff.  1  in  den  Versorgungsfonds  zu  machende  Einlage
für  die  Zeit  seiner  Minderjährigkeit  von  halbjährlich  zweitausendfünfhundert  Mark  —
2500  —+—M  —  auf  halbjährlich  fünstausend  Mark  —  5000  +  —.

Ib)  Betreffend  Bestellung  des  Fideikommißvertreters,
bezüglich  dessen  auf  §  53  des  Statuts  verwiesen  wird.
        <pb n="264" />
        182

d)  Zu  Gunsten  des  Sohnes  des  Stifters.

§  54.  Dem  Sohne  des  Stifters  soll  es  nach  erlangter  Volljährigkeit  freistehen,  das
Anwesen  Heilmannstraße  29  mit  Einwilligung  des  Fideikommißvertreters  zu  veräußern  (zu
verkaufen  oder  zu  vertauschen).  Der  letztere  darf  die  Genehmigung  nicht  versagen,  wenn
wirtschaftliche  Gründe  die  Veräußerung  des  Hauses  als  im  Interesse  des  Sohnes  des  Stifters
liegend  erscheinen  lassen.

Die  Einwilligung  des  Fideikommißvertreters  kann  durch  die  des  Fideikommißgerichts
ersetzt  werden.  Im  Falle  der  Veräußerung  muß  dem  Fideikommiß  der  Wert  des  veräußerten
Anwesens  ersetzt  werden  und  zwar  entweder  durch  Grundbesitz  oder  mündelsichere  Hypotheken
oder  mündelsichere  Wertpapiere.  Sollte  der  Veräußerungspreis  den  Wert  übersteigen,  so  ist
er  doch  in  voller  Höhe  in  der  vorangegebenen  Weise  in  das  Fideikommiß  einzubringen.

Es  ist  Wunsch  des  Stifters,  daß,  wenn  er  an  der  Ausführung  des  im  letzten  Absatze
des  §  2  ausgedrückten  Vorhabens,  für  sechshunderttausend  Mark  —  600  000—  Grundvermögen
  zu  erwerben,  durch  seinen  Tod  verhindert  werden  sollte,  sein  Sohn  oder  dessen
gesetzlicher  Vertreter  den  Erwerb  mache  und  zwar  mit  Einwilligung  des  Fideikommißvertreters.
Auch  in  diesem  Falle  soll  dessen  Einwilligung  durch  die  des  Fideikommißgerichts  ersetzt
werden  können.

8.  Abschnitt.

Geltung  der  GBestimmungen  der  Sayer.  Gesetzgebung  und  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  für  das
Veutsche  Reich

bezüglich  dessen  auf  §  55  des  Statuts  verwiesen  wird.

IV.  Lasten  des  Fibeikommisses.

1.  Auf  den  Grundstücken  Pl.  Nr.  587½⅛2  589  1½  und  588  /8  St.Gde.  Thalkirchen
lastet  zu  Gunsten  der  im  Besitze  des  Trottoirsteinfabrikanten  Adolf  Wenz  in  Großhesselohe
befindlichen  Pl.  Nr.  467,  468,  456,  457¼,  471  /,  ,  469,  470c  und  470  a  der
Steuergemeinde  Pullach  Grunddienstbarkeit  wegen  der  Benützung,  Unterhaltung  und  Räumung
eines  Wassergrabens,  Anlegung  eines  Dammes,  Errichtung  von  Brücken  an  bezw.  über
diesen  Graben  nach  Maßgabe  der  Urkunde  des  K.  Notars  Otto  hier  vom  21.  Juli  1880
R.Nr.  1064  und  laut  Urkunde  des  K.  Notariats  München  VII  vom  23.  Februar  1904
R.Nr.  454.  Eingetragen  im  Grundbuch  lt.  Vergleichs  zu  Protokoll  des  K.  Landgerichts
München  I,  VI.  Zivilkammer  vom  9.  Juni  1902  i.  S.  Wenz  Adolf']Heilmann  Jakob,
Pr.  Reg  Nr.  3569/00  A  und  Antr.  des  K.  Adv.  J.  R.  Schuster  hier  vom  9.  Juli  1902.

2.  Baubeschränkung  an  Pl.Nr.  357  ½  Steuergemeinde  Solln  für  die  Stadtgemeinde
München  nach  der  näheren  Bezeichnung  in  der  Eintragungsbewilligung  vom  5.  Oktober  1905,
Urkunde  des  K.  Notariats  München  VII  GRNr.  3133.
        <pb n="265" />
        -

Nr.  31.  183

3.  Wasserleitungsrecht  zu  Gunsten  der  jeweiligen  Eigentümer  der  Pl.  Nr.  357  der
Steuergemeinde  Solln  nach  der  näheren  Bezeichnung  in  der  Eintragungsbewilligung  vom
9.  Juni  1906,  Urkunde  des  K.  Notariats  München  III  GRMNr.  2124.

 

 

Dieses  nach  seinen  Bestandteilen  und  wesentlichen  Bestimmungen  vorstehend  beschriebene
von  Elmenau'sche  Familienfideikommiß  wird  nach  beendigter  Instruktion  auf  Grund
wiederholter  Prüfung  als  den  gesetzlichen  Bestimmungen  entsprechend  mit  Vorbehalt  der
Rechte  der  Pflichtteilsberechtigten  auf  den  Pflichtteil  hiermit  bestätigt.

Zugleich  wird  angeordnet,  daß  das  Fideikommiß  in  die  Fideikommißmatrikel  des  Gerichtshofes
  eingetragen  und  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  öffentlich  bekannt
gemacht  werde.

München,  den  1.  Mai  1917.

K.  Oberlandesgericht  München.

Der  K.  Präsident:
von  Beinzelmann.
        <pb n="266" />
        <pb n="267" />
        185

seh  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  32.
München,  den  14.  Juni  1917.
Inhal  t:  mW

Königliche  Verordnung  vom  14.  Juni  1917  über  die  Versicherungsanstalten.  —  Bekanntmachung  vom
5.  Juni  1917  über  die  Versteuerung  ausländischer  Wertpapiere  ohne  Abstempelung.  —  Bekauntmachung
vom  6.  Juni  1917,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn,  Verkehrsordnung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  1056  f  58.
Königliche  Verordnung  über  die  Versicherungsanstalten.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  in  Ergänzung  Unserer  Verordnung  vom  29.  Dezember  1911
über  das  Landesversicherungsamt  und  die  Versicherungsanstalten  folgendes  zu  verordnen:

Das  Staatsministerium  des  Innern  kann  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges
auch  andere  Beamte  als  Beamte  der  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  als  beamtete
Worstandsmitglieder  der  Versicherungsanstalten  und  ihre  Stellvertreter  bestellen.

Leutstetten,  den  14.  Juni  1917.

Ludwig.

Dr.  v.  Brettreich.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:

Ministerialrat  Völk.
45
        <pb n="268" />
        186
Nr.  16238.
Bekanntmachung  über  die  Versteuerung  ausländischer  Wertpapiere  ohne  Abstempelung.
K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Nachstehend  wird  die  im  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  für  1917  S.  129
veröffentlichte  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  25.  Mai  ds.  Is.  über  die  Versteuerung
ausländischer  Wertpapiere  ohne  Abstempelung  zum  Abdrucke  gebracht.

München,  den  5.  Juni  1917.

J.  A.
Staatsrat  Dr.  v.  Günder.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  242  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze
vom  3.  Juli  1913  bestimme  ich  folgendes:

1.  Bis  auf  weiteres  kann  bei  der  Versteuerung  ausländischer  Wertpapiere  von  der  in
den  §§  26  bis  30  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vorgeschriebenen
Abstempelung  der  Papiere  abgesehen  werden,  sofern  dies  in  der  Anmeldung  —  Muster  4  der
Ausführungsbestimmungen  —  unter  entsprechender  Anderung  des  Wortlauts  beantragt  wird.
Wird  die  Versteuerung  ausländischer  Wertpapiere  ohne  Abstempelung  beantragt,  so  ist  dem
Anmeldenden  über  jedes  einzelne  versteuerte  Wertpapier  eine  dem  nachstehenden  Muster  entsprechende
  Bescheinigung  zu  erteilen.  Zu  diesen  Bescheinigungen  dürfen  nur  von  der  Reichsdruckerei
  gelieferte  Vordrucke  verwendet  werden.  Die  Vordrucke  haben  Viertelbogengröße,
tragen  beiderseits  einen  netzartigen  Schutzdruck  von  gelbbräunlicher  Farbe  und  sind  in  der
oberen  linken  Ecke  mit  einem  Prägestempel  in  roter  Farbe  versehen.  Der  Prägestempel
trägt  die  Unterscheidungsnummer  1  und  entspricht  der  im  §  26  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen
  gegebenen  Beschreibung  mit  der  Einschränkung,  daß  die  Angabe  über  Tag,
Monat  und  Jahr  der  Abstempelung  fehlt,  das  dafür  bestimmte  Feld  vielmehr  farbig  ausgefüllt
  und  durch  schmale  helle  Linien  begrenzt  sowie  in  der  Mitte  von  einer  ebensolchen
Längslinie  durchzogen  wird.

2.  Jeder  Inhaber  eines  nach  diesen  Bestimmungen  versteuerten  Wertpapiers  kann  bei
der  Steuerstelle,  welche  die  Bescheinigung  ausgestellt  hat,  gegen  deren  Rückgabe  die  steuerfreie
  Abstempelung  des  zugehörigen  Wertpapiers  beantragen.  Dem  Antrag  ist  von  der
Steuerstelle  zu  entsprechen,  wenn  Zweifel  gegen  die  Echtheit  der  Bescheinigung  und  ihre
Zugehörigkeit  zu  dem  abzustempelnden  Wertpapiere  nicht  bestehen,  auch  eine  Erstattung  der
Abgabe  nicht  erfolgt  ist.  Das  Verfahren  regelt  sich  nach  den  §§  26  bis  31  der  Aus-
        <pb n="269" />
        Nr.  32.  187

führungsbestimmungen  vorbehaltlich  der  durch  die  Steuerfreiheit  der  Abstempelung  bedingten  Anderungen.
  Die  Steuerstelle  hat  die  über  die  abgestempelten  Papiere  eingelieferten  Bescheinigungen
zu  vernichten  und  die  Vernichtung  in  der  Anmeldung  zur  Abstempelung  zu  bescheinigen.

3.  Sollen  nach  diesen  Bestimmungen  versteuerte  Wertpapiere  gemäß  §  14  Abs.  3  des
Reichsstempelgesetzes  in  das  Ausland  versandt  werden,  so  ist  nach  den  §§  35,  36  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  verfahren  mit  der  Maßgabe,  daß  mit  den  auszuführenden  Wertpapieren
  die  zugehörigen  Bescheinigungen  der  zuständigen  Steuerstelle  einzureichen  sind  und
die  Ungültigmachung  des  Steuerstempels  durch  Vernichtung  der  Bescheinigungen  erfolgt.

Berlin,  den  25.  Mai  1917.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Jahn.

Hrägestemgelabdruch.  —
Bescheinigung
über
Versteuerung  eines  ausländischen  Wertpapiers  ohne  Abstempelung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Des  Wertpapiers  —
Bezeichnung  nach  ·
Nennwert  in
Gattuns  Ort  Tag  ausPK  Bemerkungen
—  Reihe  Buchstabe  Nummer  der  Ausfectigung  ländischer  deutscher
Währung
M
I  2  8  4  5  6  7  8  9
Der  Abgabebetrag  ist  mit  —  Pf.,  in  Worten:

M  .,t,  bei  der  unterzeichneten  Steuerstelle  gezahlt  und  unter  kcr.

des  Einnahmebuchs  4  nachgewiesen.

(Amtsstempel-  (Amtsbezeichnung)
abdruck)  (Unterschrift)  .,
        <pb n="270" />
        188

Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

K.  Stgatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVl.  1909  S.  29)  wird,  wie  folgt,

geändert:
Dr.  Id.  Oerdichtere  und  verflössigre  Gase.

Abschnitt  F.  Sonstige  Vorschristen.

Im  Absatz  (6)  b)  Ziffer  2.  am  Ende  wird  ein  Doppelsternchen  '*)  und  am  Fuße

der  Seite  folgende  Anmerkung  gesetzt:

**)  Während  des  Krieges  dürfen  zur  Beförderung  der  verflüssigten  Gase  der  Ziffer  5.  in
den  Monaten  April  bis  Oktober  einschließlich  auch  offene  Wagen  mit  Decken  verwendet  werden,
wenn  bedeckte  Wagen  nicht  gestellt  werden  können.  Die  Decken  müssen  dicht  sein  und  auf  Holzgestellen
  so  befestigt  werden,  daß  zwischen  den  Flaschen  und  den  Decken  ein  freier  Raum  verbleibt.

Die  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Mürnchen,  den  6.  Juni  1917.
v.  Seidlein.
        <pb n="271" />
        esetz  und  Perurdunugs-guat

für  das

Königreich  Vayern.

*-*#  Nr.  33.

München,  den  19.  Inni  1917.

 

 

l

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  13.  Juni  1917  über  das  Apothekenwesen.  —  Bekanntmachung  vom  13.  Juni  1917,
Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.  —  Bekauntmachung  vom

19.  Juni  1917,  die  Einführung  von  Dienstwertzeichen  für  den  amtlichen  Verkehr  betreffend.

 

 

 

Nr.  5154  a-16.
Bekanntmachung  über  das  Apethekenwesen.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Zum  Vollzug  der  Königlichen  Verordnung  über  das  Apothekenwesen  vom  27.  Juni  1913
(GWVl.  S.  343)  und  in  Ergänzung  der  Ministerialbekanntmachung  vom  28.  Juni  1913
(GBl.  S.  367)  wird  bestimmt:

1.  Ziffer  14  Abs.  3  der  Ministerialbekanntmachung  vom  28.  Juni  1913  —  GWl.
S.  367  —  erhält  folgenden  Wortlaut:

Als  Militärdienst  gilt

a)  sowohl  der  Dienst  als  Militärapotheker  als  auch  jener  mit  der  Waffe,  gleichgültig,
  ob  der  Betreffende  auf  Grund  seiner  aktiven  Dienstpflicht,  als  Angehöriger
des  Beurlaubtenstandes  des  Landsturms,  als  Freiwilliger  oder  als  Kriegsfreiwilliger
  dient;

b)  die  Zeit  der  Behinderung  in  der  Berufstätigkeit  bis  zur  Höchstdauer  von  9  Monaten,
wenn  die  Behinderung  durch  eine  im  Kriegsdienst  erlittene  und  über  die  Zeit
der  Beendigung  des  Krieges  oder  der  Entlassung  aus  dem  Militärverhältnis
hinausreichende  mit  Arbeitsunfähigkeit  verbundene  Gesundheitsschädigung  verursacht

worden  ist.
46
        <pb n="272" />
        190

Dem  Militärdienst  wird  gleich  gerechnet
F)  die  Dienstleistung  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst
vom  5.  Dezember  1916  —  RGl.  S.  1333  —,  und  der  Dienst  bei  der  freiwilligen

  Krankenpflege,  wenn  er  gemäß  einer  auch  für  den  Etappendienst  übernommenen
  Verpflichtung  erfolgt  ist;

d)  der  Dienst  bei  der  Schutztruppe  und  in  den  verbündeten  Armeen;
e)  die  Zeit  eines  unfreiwilligen  Aufenthalts  im  Auslande  oder  in  einem  Schutzgebiete
  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §  10  Abs.  3  der  Königlichen  Verordnung.

München,  den  13.  Juni  1917.
Dr.  v.  Hrettreich.

 

Nr.  17028.

Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

##  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Seine  Majestät  der  König  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  13.  Juni  1917
anzuordnen  geruht,  daß  beginnend  vom  1.  Juli  1917

1.  die  Försterstelle  zu  Schönau,  Forstamts  Schönau,  in  eine  etatsmäßige  Waldwärterstelle
  und

2.  die  Försterstelle  zu  Brücklas,  Forstamts  Wunsiedel,  in  eine  Forstassistentenstelle
umgewandelt  werde.

München,  den  13.  Juni  1917.
v.  Erennig.
Bekanntmachung,  die  Einführung  von  Dienstwertzeichen  für  den  amtlichen  Verkehr  betreffend.
K.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Verband  bayerischer  Arbeitsnachweise  führt  seit  1.  Juni  1917  den  Namen
„Verband  bayer.  Arbeitsämter".

Hiernach  berichtigt  sich  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  vom  30.  März  1917  (GBl.
S.  71).

München,  den  19.  Juni  1917.
v.  Breunig.  Dr.  v.  Grettreich.
        <pb n="273" />
        Gesetz  und  Verurdungschurt

Königreich  Bayern.

 

Nr.  34.

Müuchen,  den  28.  Juni  1917.

Iunhalt—;

Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1917,  die  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  16.  Juni  1904
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  27.  Juni  1917,  Anderung  der  Telegraphenordnung  für  das  Königreich
Bayern  vom  29.  Juni  1904  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreichs.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  25/1458
T  III2.

Bekannntmachung,  die  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  16.  Juni  1904  betreffend.
4.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  16.  Juni  1904  in  der  vom
1.  August  1916  an  geltenden  Fassung  (ogl.  Gl.  1904  S.  202  ff.,  1909  S.  389ff.,
1913  S.  395  ff.  und  1916  S.--152)  ist  durch  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom
23.  Juni  1917  mit  Wirkung  für  den  Telegraphenverkehr  zwischen  Bayern,  dem  Reichspostgebiete

  und  Württemberg,  wie  folgt,  geändert  worden:
47
        <pb n="274" />
        192

1.  Im  §7  „Gebühren  für  gewöhnliche  Telegramme“  ist  als  letzter  Abs.  einzuschalten:
V.  Ein  bei  der  Berechnung  der  Telegrammgebühr  sich  ergebender,  durch  5  nicht
teilbarer  Pfennigbetrag  wird  bis  zu  einem  solchen  aufwärts  abgerundet.
2.  Im  §10  fällt  der  Abs.  III  (Abrundung  der  Gebühr  für  die  Vergleichung  auf
volle  Pfennige)  weg.
Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  Juli  1917  in  Kraft.

München,  den  26.  Juni  1917.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Endres.

 

 

Nr.  25/1408
TIIII.

Bekanntmachung,  Änderung  der  Telegraphenordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  29.  Juni  1904
betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Telegraphenordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  29.  Juni  1904  in  der
vom  1.  Angust  1916  an  geltenden  Fassung  (vgl.  Gl.  1904  S.  179  ff.,  1909  S.  401  ff.,
1913  S.  398  und  1916  S.  153  ff.)  wird  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1917,  wie  folgt,

geändert:
1.  87  erhält  folgende  Fassung:

§  7.
Gebühren  I.  Für  das  gewöhnliche  Telegramm  wird  auf  alle  Entfernungen  eine  Gebühr  von
Reichsabgabe  5  Pf.  für  jedes  Wort,  mindestens  jedoch  der  Betrag  von  50  Pf.  erhoben.
für  Daneben  sind  als  Reichsabgabe  2  Pf.  von  jedem  Wort,  mindestens  10  Pf.  von  jedem

gewöhnliche

Telegramme.  Telegramm  zu  entrichten.

II.  Für  gewöhnliche  Stadttelegramme  (Telegramme  an  Empfänger  im  Orts=  oder
Landbestellbezirke  des  Aufgabepostorts)  wird  eine  Gebühr  von  3  Pf.  für  jedes  Wort,  mindestens
  jedoch  der  Betrag  von  30  Pf.  erhoben.

Daneben  sind  als  Reichsabgabe  2  Pf.  von  jedem  Wort,  mindestens  10  Pf.  von  jedem
Telegramm  zu  entrichten.
        <pb n="275" />
        Nr.  34.  193

Für  Stadttelegramme  nach  dem  Landbestellbezirke  tritt  hierzu  noch  der  wirklich  er—
wachsende  Botenlohn.

Für  Telegramme  nach  dem  Landbestellbezirke  des  Auflieferungsorts,  die  gegen  die
Gebühr  für  Stadttelegramme  einschließlich  der  Reichsabgabe  und  die  wirklich  entstehenden
Botenkosten  zur  Beförderung  durch  Eilboten  aufgegeben,  jedoch  telegraphisch  übermittelt  worden
sind,  wird  nachträglich  die  volle  gewöhnliche  Telegrammgebühr  einschließlich  der  Reichsabgabe
berechnet.  Zur  Deckung  des  Unterschieds  werden  die  vorausbezahlten  oder  hinterlegten  Botenkosten
  verwandt;  der  etwa  verbleibende  Betrag  wird  dem  Absender  erstattet,  ein  etwaiger
Fehlbetrag  aber  von  ihm  eingezogen.

III.  Ein  bei  der  Berechnung  der  Telegrammgebühr  sich  ergebender,  durch  5  nicht  teilbarer
  Pfennigbetrag  wird  bis  zu  einem  solchen  aufwärts  abgerundet.

Die  Reichsabgabe  wird  erforderlichenfalls  auf  die  dem  Gesamtbetrage  der  Abgabe  zunächstliegende,
  durch  5  teilbare  Zahl  nach  oben  oder  unten  abgerundet.

2.  §  8  erhält  folgende  Fassung:
§  8.

Der  Absender  eines  Privattelegramms  kann  für  dieses  den  Vorrang  bei  der  Be-Dringende
förderung  und  der  Bestellung  vor  den  gewöhnlichen  Privattelegrammen  erlangen,  egramme.
wenn  er  das  Wort  „dringend“  oder  abgekürzt  die  Bezeichnung  =  D  =  vor  die  Adresse
setzt  und  die  dreifache  Gebühr  eines  gewöhnlichen  Telegramms  von  gleicher  Länge  zuzüglich
der  Reichsabgabe  erlegt  (vgl.  §  7).  Für  dringende  Telegramme  wird  demnach  eine  Gebühr
von  15  Pf.,  bei  Stadttelegrammen  eine  Gebühr  von  9  Pf.  für  das  Wort,  mindestens
jedoch  der  Betrag  von  1—X  50  Pf.  bezw.  von  90  Pf.  erhoben.  Die  Telegrammgebühr
und  die  Reichsabgabe  werden  nötigenfalls  in  gleicher  Weise  abgerundet  wie  bei  gewöhnlichen
Telegrammen.

3.  8  10:

à)  Ziff.  II  erhält  folgenden  Wortlaut:

II.  Die  Gebühr  für  die  Vergleichung  eines  Telegramms  ist  gleich  einem  Viertel  der
Gebühr  für  ein  gewöhnliches  Telegramm  von  gleicher  Länge  ohne  die  Reichsabgabe.

b)  Ziff.  III  (Abrundung  der  Gebühr  für  die  Vergleichung  auf  volle  Pfennige)
fällt  weg.

München,  den  27.  Juni  1917.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Endres.
        <pb n="276" />
        194

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  am  18.  Juni  1917  der  Oberleutnant  der

des  Königreichs.  Reserve  des  K.  1.  Jäger-Bataillons  Joseph
Ritter  von  Schmid  für  seine  Person  als

Ritter  des  K.  Militär-Max-Joseph-Ordens
In  die  Adels-Matrikel  wurde  eingetragen:  bei  der  Ritterklasse  Lit.  S,  Fol.  187.
        <pb n="277" />
        Gesetz  und  Verudungschutt

Königreich  Bayern.

Nr.  35.

Müuchen,  den  12.  Juli  1917.
Inhalt:

Gesetz  vom  1.  Juli  1917,  betreffend  die  Ausarbeitung  eines  ausführlichen  Entwurfes  für  die  aerstellung  einer
i

 

 

 

 

Großschiffahrtstraße  von  Aschaffenburg  bis  zur  Reichsgrenze  unterhalb  Passau.  —  König  e  Verordnung
  vom  6.  Juli  1917,  die  Kaminkehrer  betreffend.

 

Nr.  4  Skmad.

Gesetz,  betreffend  die  Ausarbeitung  eines  ausführlichen  Entwurfes  für  die  Herstellung  einer
Großschiffahrtstraße  von  Aschaffenburg  bis  zur  Reichsgrenze  unterhalb  Passau.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.
Behufs  Ausarbeitung  eines  ausführlichen  Entwurfes  für  die  Herstellung  einer  Großschiffahrtstraße
  von  Aschaffenburg  bis  zur  Reichsgrenze  unterhalb  Passau  wird  als  erster
Teilbetrag  die  Summe  von  1005.000  K  aus  staatlichen  Mitteln  bereitgestellt.

Artikel  2.

Der  K.  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  den  hienach  erforderlichen  Bedarf
vorläufig  den  bereiten  Mitteln  der  Zentralstaatskasse  zu  entnehmen.

48
        <pb n="278" />
        196

Wegen  der  endgültigen  Deckung  dieses  Bedarfes  wird  im  Finanzgesetze  für  die  nächste
Finanzperiode  Vorsorge  getroffen  werden.

München,  den  1.  Juli  1917.

Ludwig.

Dr  Graf  v.  Vertling.  v.  Srennig.  Dr.  v.  Kinilling.  Dr.  v.  Brettreich.  v.  Bellingrath.
J.  V.  J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Endres.  Staatsrat  Dr.  v.  Anzner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.

 

Nr.  41520  14.
Königliche  Verordnung,  die  Kaminkehrer  betreffend.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  der  §§  39  und  47  Absatz  II  der  Gewerbeordnung
  für  das  Deutsche  Reich,  Artikel  15  des  Gesetzes  vom  30.  Januar  1868,  das
Gewerbewesen  betreffend,  S  368  Nr.  8  des  Reichsstrafgesetzbuches  und  Artikel  2  Ziffer  14
des  Polizeistrafgesetzbuches  zu  verordnen,  was  folgt:

In  §  16  Absatz  III  Unserer  Verordnung  vom  26.  März  1903,  die  Kaminkehrer
  betreffend,  werden  die  Worte  „nach  kollegialer  Beratung“  gestrichen.

Leutstetten,  den  6.  Juli  1917.

Ludwig.

Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialdirektor  Völk.
        <pb n="279" />
        Gesetz  und  Veradungsgunt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  36.

München,  den  18.  Juli  1917.
Juhalt:

Königliche  Verordnung  vom  28.  Juni  1917,  die  Organisation  der  Gendarmerie  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  16.  Juli  1917,  die  Errichtung  der  Oberversicherungsämter  betreffend.

 

 

 

Nr.  2164  à  1/17.

Königliche  Verordnung,  die  Organisation  der  Gendarmerie  betreffend.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Lerzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:
Der  §  16  Abs.  2  der  Verordnung  vom  21.  Dezember  1908,  die  Organisation  der

Gendarmerie  betreffend  (GVl.  S.  1189),  erhält  folgende  Fassung:
49
        <pb n="280" />
        198

Bei  zufriedenstellender  Dienstleistung  wird  den  Gendarmen  nach  einer  entsprechenden
Zahl  von  Dienstjahren  der  Titel  und  Rang  der  Sergeanten  und  weiterhin  der  Vizewachtmeister
  durch  das  Korpskommando  verliehen.

Leutstetten,  den  28.  Juni  1917.

Ludwig.
Dr.  v.  Brettreich.  v.  Hellingrath.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Völk.

 

Nr.  1340  11.

Bekanntmachung,  die  Errichtung  der  Oberversicherungsämter  betreffend.
4.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  wird  Ziffer  6  Abs.  3  der  Bekanntmachung
vom  30.  November  1912  (GVl.  S.  1229)  abgeändert,  wie  folgt:

Die  weiter  erforderlichen  Stellvertreter  werden  vom  Staatsministerium  des

Innern  aus  der  Zahl  der  Referenten  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  bestellt.

München,  den  16.  Juli  1917.
Dr.  r.  Grettreich.
        <pb n="281" />
        eseh  und  HVerorhunngsgut

Königreich  Bayern.

 

Nr.  37.

München,  den  21.  Juli  1917.

Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  28.  Juni  1917,  die  Schutzmannschaft  für  die  Haupt-  und  Residenzstadt  München
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  18.  Juli  1917,  Dienstkleidung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  der
K.  Schutzmannschaft  München  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1917,  die  Postordnung  für
das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.

 

 

 

 

 

 

Nr.  1129  a  5/16.

Königliche  Verordnung,  die  Schmmannschet  für  die  Haupt=  und  Residenzstadt  München
betreffend.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen,  was  folgt:

§  4  der  Verordnung  vom  21.  Dezember  1908,  die  K.  Schutzmannschaft  für  die
Haupt=  und  Residenzstadt  München  betreffend  (GVl.  S.  1204)  erhält  folgenden  Abs.  II:
50
        <pb n="282" />
        200
Bei  zufriedenstellender  Dienstleistung  wird  den  Schutzmännern  nach  einer  entsprechenden
Zahl  von  Dienstjahren  der  Titel  Vizewachtmeister  durch  die  K.  Pelizeidirektien  verlichen.
Leutstetten,  den  28.  Juni  1917.

Ludwig.
Dr.  v.  Srettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Völk.

 

Nr.  1123  à  2.

Bekanntmachung,  Dienstkleidung,  Bewaffnung  sün  Ausrüstung  der  K.  Schutzmannschaft  München
etreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Seine  Majestät  der  König  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  28.  Juni  1917
zu  genehmigen  geruht,  daß  die  Vorschriften  über  Dienstkleidung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung
der  K.  Schutzmannschaft  München  (GVBl.  1911  Seite  1019)  in  §  3  die  in  der  Anlage
ausgeführte  Fassung  erhalten.

München,  den  18.  Juli  1917.

J.  V.
Staatsrat  Kuözinger.

Anlage.

Vorschriften  über  Dienstkleidung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  der  K.  Schutzmannschaft
  München.

§  3.

Wachtmeister  und  Vizewachtmeister  haben  die  Bekleidung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung
der  Schutzmänner  mit  folgenden  Unterschieden:

Dienstmütze.  Kokarde  aus  weißmetallenem,  mit  blauem  Samt  unterlegten  Ringe.

Waffenrock.  Auf  den  Schulterklappen  keine  Ordnungsnummer;  dafür  Einfassung
wie  an  dem  Kragen  und  den  Aufschlägen.

Auf  beiden  Seiten  des  Kragens  die  Wachtmeister  einen  großen,  die  Vizewachtmeister
einen  kleinen  Auszeichnungsknopf  (von  Neusilber  und  übersilbert)  nach  Muster  der  Beilage
zur  Allerhöchsten  Verordnung  vom  12.  Mai  1888,  GVl.  S.  458.
        <pb n="283" />
        Nr.  37.  201

Bluse.  Schulterklappen  wie  am  Waffenrock.

Mantel.  Schulterklappen  und  Auszeichnungsknöpfe  wie  am  Waffenrock;  Kragen  mit
karmesinrotem  Vorstoße.

Umhang.  Ohne  Metallschließe.

Seitengewehr.  Die  Wachtmeister  langen  Säbel  mit  weißmetallenem  Bügel  und
gebogener  Klinge  in  blanker  Stahlscheide.  Schwarzlederne  Unterschnallkoppel  mit  Trag=  und
Schwungriemen.  Die  Vizewachtmeister  Säbel  und  Koppel  wie  die  Schutzmänner.

Portepee  von  Silber  und  blauer  Seide  an  einem  Bande  von  weißer  und  blauer  Seide.

Die  berittenen  Wachtmeister  und  Vizewachtmeister  tragen  den  Säöbel  der  berittenen
Mannschaft;  das  Band  des  Portepees  innen  mit  rotem  Juchten  besetzt.

 

Nr.  23/1573
P  I2.

 

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.
K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  ist  durch  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  3.  Juli  1917  mit  Wirkung  für  den  Postverkehr  zwischen  Bayern,
dem  Reichspostgebiete  und  Württemberg,  wie  folgt,  geändert  worden:

1.  Im  §  18  a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  v  unter  B  und  C  folgende  Fassung:

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,
werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
à)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914
bis  einschließlich  29.  Oktober  1917  eingetreten  ist,
am  31.  Oktober  1917;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  29.  Oktober  1917  eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  nach
der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,
daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten
Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt
  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos
bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die
verlängerte  Protestfrist“"  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags  auszudrücken.
        <pb n="284" />
        202

Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme
  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung
des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle
deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in
den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“
einzutragen  „nebst  Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,
nämlich  vom  ..  .  .  ...  ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu
berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des
Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,
so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme  und  der  Zinsen
ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht
gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser
ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der
Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der
Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung
behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Oktober  1917
(Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Mühnchen,  den  14.  Juli  1917.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Endres.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  gefallene  Oberleutnant  der  Reserve  und  Kom-Königreichs.

  pagnieführer  im  K.  23.  Infanterie-Regiment
·  Alfred  Ritter  von  Dickhaut  für  seine  Person

 

In  die  Adelsmatrikel  wurde  eingetragen  als  Ritter  des  K.  Militär-Max-Joseph-Ordens
am  17.  Juli  1917  der  am  3.  September  1916  bei  der  Ritterklasse  Lit.  D,  Fol.  38.
        <pb n="285" />
        Geset  und  Verorduungs  att

für  das

Königreich  Bayern.

—.  —  —  —  —  —  —  —  —

Nr.  38.

Maüunchen,  den  26.  Juli  1917.
Juhalt:

Bekanntmachung  vom  17.  Juli  1917  über  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Gesetze  vom
B.  Täril  1P1  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  und  zum  Reichsstempelgesetze  vom
3.  Juli  1913.

——  —  -isrn  —isttZBU.  #—nmrODit½

Nr.  20316.

Bekanntmachung  über  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Gesetze  vom  8.  April  1917
über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  und  zum  Reichsstempelgesetze  vom  3.  Juli  1913.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  Juli  1917  beschlossen,  den  nachstehend
abgedruckten

Ausführungsbestimmungen  zu  den  die  Besteuerung  des  öffentlichen  Eisenbahn-Güterverkehrs

  betreffenden  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung
  des  Personen=  und  Güterverkehrs,

Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  3.  Juli  1913“)
die  Zustimmung  mit  der  Maßgabe  zu  erteilen,  daß  die  bisherigen  gestempelten  Vordrucke  für
Eisenbahnfrachtbriefe  zu  10  und  20  Pfennig,  und  gestempelten  Vordrucke  für  Eisenbahnpaketadressen
  zu  10  Pfennig  unter  Verwendung  von  Zusatzstempelmarken  aufgebraucht  werden  können.

München,  den  17.  Juli  1917.

 

—  ——  nmm---2——i/--k

J.  A.
Staatsrat  Dr.  v.  Günder.

*)  Gl.  1913  S.524,  1916  S.  218.

 

51
        <pb n="286" />
        204

Ausführungsbestimmungen
zu
den  die  Besteuerung  des  öfzentlichen  Eisenbahn-Güterverkehrs  betreffenden
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  April  1917  über  die  Besteuerung  des

Personen-  und  Güterverkehrs.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  329.)

§  1.
I.  Allgemeines.  (1)  Unter  Eisenbahnen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  sind  auch  die  Kleinbahnen  und
die  Straßenbahnen  zu  verstehen.

(2)  Der  Gepäckverkehr  gilt  nicht  als  Güterverkehr  im  Sinne  dieser  Bestimmungen
(ogl.  jedoch  §  7  Abs.  1).

(3)  Die  Beförderung  von  Gütern  auf  Straßenbahnen  unterliegt  der  Besteuerung  nicht,
soweit  es  sich  lediglich  um  die  Abfuhr  und  Zufuhr  von  Gütern  von  und  zu  Bahnhöfen
oder  Schiffsladeplätzen  oder  sonst  um  einen  nicht  dem  allgemeinen  Verkehr  eröffneten  Betrieb
handelt  und  in  beiden  Fällen  die  Beförderung  nur  innerhalb  geschlossener  Ortschaften  und
nicht  planmäßig  stattfindet.

§  2.

Zum  §3  Abs.  1  Ziffer  2  und  zum  8.33  des  Gesetzes.

2.  Dienstgut.  Unter  die  Befreiungen  des  §  3  Abs.  1  Ziffer  2  und  des  §  33  des  Gesetzes  fallen
sowohl  Betriebs=  wie  Baudienstgüter  der  Eisenbahnen.

8  3.
Zum  84  Abs.2  des  Gesettzes.

8.  Grenzüber—  (1)  Im  grenzüberschreitenden  Verkehre  deutscher  Eisenbahnen  auf  ausländischem  Gebiet
eitener  und  ausländischer  Eisenbahnen  auf  Reichsgebiet  ist  der  der  Abgabe  zugrunde  zu  legende
Beförderungspreis  wie  folgt  zu  berechnen:

a)  Reichen  Strecken  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  in  das  Gebiet  eines  ausländischen
  Staates,  so  sind  die  Strecken  zwischen  der  Grenze  und  der  Betriebswechselstation
  zu  berücksichtigen.  Die  Landesregierung  kann  bestimmen,  daß  die
im  Ausland  liegenden  Strecken  ganz  oder  zum  Teil  unberücksichtigt  bleiben.
        <pb n="287" />
        Nr.  38.  205

b)  Reichen  Strecken  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen  in  das  deutsche  Reichsgebiet,
  so  kann  die  Landesregierung  bestimmen,  daß  die  Strecken  zwischen  der
Grenze  und  der  Betriebswechselstation  ganz  oder  zum  Teil  unberücksichtigt  bleiben.
)  Durchschneiden  Strecken  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  das  Gebiet  eines  ausländischen
  Staates,  so  sind  die  im  Ausland  gelegenen  Strecken  zu  berücksichtigen.
Die  Landesregierung  kann  bestimmen,  daß  diese  Strecken  ganz  oder  zum  Teil
unberücksichtigt  bleiben.  1
d)  Durchschneiden  Strecken  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen  Reichsgebiet,  so
kann  die  Landesregierung  bestimmen,  daß  die  im  Reichsgebiete  gelegenen  Strecken
ganz  oder  zum  Teil  unberücksichtigt  bleiben.
e)  Erstreckt  sich  eine  deutsche  Kleinbahn  oder  Straßenbahn  ohne  Betriebswechsel  in
ausländisches  Gebiet,  so  gilt  die  Reichsgrenze  als  Tarifgrenze.  Die  hiernach  zum
Zwecke  der  Steuerberechnung  aufzustellenden  Tarifsätze  werden  auf  Vorschlag  der
Kleinbahn=  oder  Straßenbahnverwaltung  von  der  Eisenbahn-Aufsichtsbehörde  festgesetzt.
Die  Landesregierungen  haben  die  von  ihnen  auf  Grund  der  Ermächtigungen  in  a  bis  d
getroffenen  Bestimmungen  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.

(2)  Der  Verkehr  auf  Strecken  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  im  Ausland  ist  abgabefrei,
  soweit  er  die  Grenze  nicht  überschreitet;  der  Verkehr  auf  Strecken  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen
  im  Reichsgebiet  ist  der  Abgabe  unterworfen,  soweit  er  die  Grenze  nicht
überschreitet.

(3)  Privatanschlußfrachten  und  andere  örtliche  Gebühren,  die  im  Inland  entstehen,
sind  der  Abgabe  in  allen  Fällen  unterworfen.

§  4.
Zum  §4  Abs.  3  des  Gesetzes.

(1)  Im  Güterverkehre  zwischen  deutschen  und  ausländischen  Orten  sowie  im  Verkehre
vom  Ausland  zum  Ausland  durch  das  Reichsgebiet  (internationaler  Güterverkehr)  ist  die
Abgabe,  sobald  sie  nach  §.  7  Abs.  2  des  Gesetzes  in  die  direkten  Tarife  eingerechnet  ist,
nach  dem  Teil  des  Beförderungspreises  zu  berechnen,  der  von  den  deutschen  Bahnen  auf
deutscher  Strecke  in  den  Gesamtbeförderungspreis  eingerechnet  ist.

(2)  Bis  zur  Einrechnung  der  Abgabe  in  die  direkten  Tarife  ist  die  Abgabe

a)  im  Verkehre  deutscher  Stationen  mit  dem  Ausland  nach  dem  Beförderungspreise
zu  berechnen,  der  erhoben  werden  würde,  wenn  das  Gut  von  oder  nach  der  auf
dem  Leitungswege  liegenden  Grenzstation  nach  den  ordentlichen  Klassen  des
deutschen  Tarifs  zu  befördern  wäre.  Wenn  die  Verkehrsleitung  zeitlich  wechselt,
so  ist  der  kürzeste  Leitungsweg  maßgebend;

517

4.  Internationaler

Verkehr.
        <pb n="288" />
        5.  Beförderungspreis.


6.  Einrechnung

206

b)  im  Verkehre  von  Ausland  zu  Ausland  nach  dem  Beförderungspreise  zu  berechnen,
der  zu  erheben  wäre,  wenn  das  Gut  auf  dem  deutschen  Durchlauf  nach  den
ordentlichen  Klassen  des  deutschen  Tarifs  abzufertigen  wäre.  Der  der  Abgabe
unterworfene  Anteil  des  inländischen  Betriebsunternehmens  am  Beförderungspreis
ist  jedoch  soweit  zu  ermäßigen  als  es  notwendig  ist,  um  die  Ablenkung  des
Gutes,  insbesondere  auf  ausländische  Strecken,  zu  vermeiden.

§  5.
Zum  85  des  Gesetzes.

(1)  Im  Güterverkehre  gelten  als  Beförderungspreis  alle  tarif=  oder  vertragsmäßigen
Gebühren,  die  die  Eisenbahn  als  Gegenleistung  für  die  Fortbewegung  der  Güter  auf  dem
Schienenwege  von  der  Verladung  bis  zur  Entladung  zu  fordern  hat.  Hierzu  gehören  auch
besonders  zu  berechnende  Abfertigungsgebühren,  feste  Frachtzuschläge  nach  8§  44,  60  der
Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung,  Anschlußfrachten  sowie  Gebühren  für  die  Bewegung  des  Gutes

innerhalb  der  Bahnhofsanlagen.

(2)  Sind  Gebühren  für  Nebenleistungen  in  abgabepflichtige  Gebühren  eingerechnet,  so
ist  die  Abgabe  von  der  Gesamtgebühr  zu  berechnen.

§  6.
Zum  §7  Abs.  2  des  Gesetzes.
(1)  Der  Zeitpunkt  der  Einrechnung  der  Abgabe  in  die  einzelnen  Tarife  bleibt  den

in  di  arife  Eisenbahnverwaltungen  überlassen.

Abrundung.

7.  Abgabepflichtige

Güter.

(2)  Es  wird  zugelassen,  daß  in  den  Militärtarif  und  in  Tarifsätze,  die  die  Beförderung
  von  Personen,  Reisegepäck  und  Gütern  gleichzeitig  umfassen,  die  Abgabe  nicht  eingerechnet
  wird.

(3)  Abgabebeträge,  die  nicht  in  die  Tarifsätze  eingerechnet  sind,  werden  bei  einem  Frachtbetrage
  von  nicht  mehr  als  einer  Mark  auf  volle  fünf  Pfennig,  bei  höheren  Frachtbeträgen
auf  volle  zehn  Pfennig  aufgerundet.

§  7.

Zum  812  des  Gesetzes.

(1)  Zu  den  Gütern,  deren  Beförderung  der  Abgabe  von  7  v.  H.  unterliegt,  gehören
außer  den  unter  die  Gütertarife  der  Eisenbahnen  und  den  Militärtarif  fallenden  auch  lebende
Tiere  und  Fahrzeuge,  die  auf  Frachtbrief  oder  Beförderungsschein  abgefertigt  werden,  Expreßgut
  mit  Einschluß  des  nach  den  Sätzen  des  Expreßguttarifs  abgefertigten  Reisegepäcks  und
Leichen.
        <pb n="289" />
        Nr.  38.  207

(2)  Der  Abgabe  von  7  v.  H.  unterliegen  auch  die  Gebühren  für  die  Beförderung  von
Schutzwagen,  für  Leerläufe  von  Privatgüterwagen  und  Leerläufe  von  Sonderzügen  und
besonders  bestellten  Wagen,  die  der  Beförderung  von  Gütern  gedient  haben  oder  dienen
sollen,  sowie  die  Bahnbewachungsgebühren  für  Gütersonderzüge.  Leerlaufgebühren,  die  bei
Abbestellung  von  Sonderzügen  oder  besonders  bestellten  Wagen  erhoben  werden,  sind  abgabefrei.

(3)  Bei  gemischten  Sonderzügen  ist  die  Abgabe  von  7  v.  H.  von  dem  Anteil  zu
erheben,  der  von  dem  Gesamtbeförderungspreis  auf  die  Güterbeförderung  entfällt.

88.
Zu  den  88  14,  15  und  31  des  Gesetzes.

(1)  Offentliche  Eisenbahnen,  die  das  vom  Reichs-Eisenbahnamt  aufgestellte  Normal-  8.  Abbuchungsverfahren
  oder  ein  diesem  entsprechendes  Buchungsverfahren  anwenden,  haben  die  wenn
Abgabe  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  nach  §  14  des  Gesetzes  zu  entrichten;  eine
Abrechnung  über  die  einzelnen  Abgabebeträge  unterbleibt.  Das  gleiche  gilt  für  sonstige
Eisenbahnen,  soweit  nicht  von  der  Landesregierung  des  Bundesstaats,  in  dem  der  Sitz  der
Betriebsverwaltung  ist,  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  eine  abweichende
  Regelung  getroffen  wird.

(2)  Die  in  Abs.  1  bezeichneten  Eisenbahnen  mit  Ausnahme  der  Kleinbahnen  und
Straßenbahnen  haben  auf  die  von  ihnen  zu  entrichtende  Abgabe  für  jeden  Kalendermonat
bis  zum  25.  des  folgenden  Monats  unter  Vorlegung  von  Lieferscheinen  in  doppelter  Ausfertigung
  Abschlagszahlungen  in  der  mutmaßlichen  Höhe  der  aufgekommenen  Abgabe  zu  leisten.

(3)  Sie  haben  ferner  für  die  deutschen  Güterverkehre  monatlich,  sobald  die  Einnahmen
abgerechnet  sind,  eine  Verkehrsnachweisung  nach  Muster  1  aufzustellen.  In  die  Nachweisung  Mu,
sind  die  abgabepflichtigen  Beträge  einzustellen,  die  für  die  Betriebsrechnung  festgestellt  worden
sind.  Auf  der  Nachweisung  muß  bescheinigt  sein,  daß  die  daselbst  angegebenen  abgabepflichtigen
  Einnahmebeträge  mit  den  für  die  Betriebsrechnung  festgestellten  Beträgen  übereinstimmen.

(4)  Die  Nachweisungen  sind  von  den  kontrollführenden  Eisenbahnverwaltungen  der  für
den  Sitz  ihrer  Verwaltung  zuständigen  Steuerstelle  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen.  Falls
mehrere  Verwaltungen  eine  gemeinsame  Kontrolle  eingerichtet  haben,  hat  die  Verwaltung,
der  diese  Kontrolle  unmittelbar  untersteht,  die  Nachweisungen  zugleich  für  die  übrigen  Verwaltungen
  einzureichen,  und  zwar,  soweit  die  Bücher  für  jede  einzelne  Verwaltung  getrennt
geführt  werden,  derart,  daß  die  der  Abgabe  unterworfene  Einnahme  jeder  einzelnen  Verwaltung
  ersichtlich  ist.

(5)  Für  die  Wechsel=  und  Durchgangsverkehre  mit  dem  Ausland  hat  die  abrechnende
deutsche  Verwaltung  oder,  wenn  die  Abrechnung  von  einer  ausländischen  Verwaltung  besorgt
wird,  die  mit  der  Geschäftsführung  für  die  deutschen  Eisenbahnen  betraute  Verwaltung  alsbald
        <pb n="290" />
        208

nach  Abrechnung  der  Einnahmen  der  für  sie  zuständigen  Steuerstelle  eine  Nachweisung  über

ms—  die  in  den  einzelnen  Verkehren  nach  I  4  berechneten  Abgaben  nach  Muster  2  in  zwei  Ausfertigungen
  vorzulegen.  Auf  der  Nachweisung  muß  bescheinigt  sein,  daß  die  darin  verzeichneten
  Abgabebeträge  mit  der  Verkehrsabrechnung  übereinstimmen.

(6)  Ist  die  Abgabe  in  die  Tarifsätze  eingerechnet,  so  bleibt  es  den  im  Abs.  5  genannten
Verwaltungen  überlassen,  an  Stelle  der  Nachweisung  nach  Muster  2  eine  solche  nach  Muster  3
*4  in  zwei  Ausfertigungen  vorzulegen,  in  der  die  gesamten  deutschen  Frachtbezüge  einzutragen
sind.  In  diesem  Falle  ist  auf  der  Nachweisung  zu  bescheinigen,  daß  die  in  die  Nachweisung
eingetragenen  Frachtbezüge  mit  den  laut  Verkehrsabrechnung  den  deutschen  Eisenhahnen  zugeschiedenen
  Einnahmen  übereinstimmen.

(7)  Die  in  den  Abs.  3,  5,  6  bezeichneten  Bescheinigungen  sind  bei  Staatsbahnen  durch
den  Vorstand  der  Verkehrskontrolle,  bei  Privatbahnen  durch  einen  Beamten  der  Steuerverwaltung
  abzugeben.

(8)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Nachweisungen  (Abs.  3,  5,  6),  stellt  in  beiden  Ausfertigungen
  die  Abgabe  fest  und  trifft  für  ihre  Erhebung  die  nötigen  Anordnungen.  Bleiben
die  Abschlagszahlungen  hinter  dem  festgestellten  Betrage  zurück,  so  ist  der  fehlende  Betrag
nachzuerheben,  im  umgekehrten  Falle  der  sich  ergebende  Mehrbetrag  bei  der  nächsten  Abschlagszahlung
  anzurechnen.  Die  eine  Ausfertigung  der  Nachweisungen  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche,
  die  andere  wird  mit  Empfangsbekenntnis  zurückgegeben.

(9)  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen  haben  über  die  im  Laufe  eines  Kalendermonats
vereinnahmten  steuerpflichtigen  Frachtbeträge  bis  zum  25.  des  folgenden  Monats  eine  Nachweisung
  nach  dem  Vorbild  des  Musters  1  in  doppelter  Ausfertigung  bei  der  für  sie  örtlich
zuständigen  Steuerstelle  einzureichen  und  die  Abgabe  gleichzeitig  einzuzahlen.

(10)  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen,  die  ihre  Betriebsführung  einer  Verwaltungsgesellschaft
  übertragen  haben,  kann  auf  Antrag  gestattet  werden,  daß  sie  diese  Gesellschaft
als  Vertreter  bestellen  und  die  Abrechnung  und  Entrichtung  der  Abgabe  durch  diese  bewirken
lassen.  Die  Verwaltungsgesellschaft  hat  durch  eine  schriftliche  Erklärung  anzuerkennen,  daß
ihr  die  gleichen  Verpflichtungen  obliegen,  die  durch  das  Gesetz  und  die  zu  seiner  Ausführung
  erlassenen  Vorschriften  dem  Betriebsunternehmer  auferlegt  sind.  Über  den  Antrag
  entscheidet  die  für  die  Kleinbahn  oder  Straßenbahn  zuständige  oberste  Landesfinanzbehörde,
  und  zwar,  wenn  der  Sitz  der  Bahn  und  der  Sitz  der  Verwaltungsgesellschaft  in
verschiedenen  Bundesstaaten  liegen,  im  Benehmen  mit  der  für  die  Verwaltungsgesellschaft
zuständigen  obersten  Landesfinanzbehörde.  Die  Verwaltungsgesellschaft  hat  im  Falle  der

Genehmigung  mit  der  für  sie  zuständigen  Steuerstelle  abzurechnen  und  die  Abgabe  bei  dieser
einzuzahlen.
        <pb n="291" />
        Nr.  38.  209
§  9.
Zum  8§  31  des  Gesetzes.

Sind  die  Gebühren  für  Militärgut=  und  gemischte  Militärtransporte,  die  gegen  9.  Militär-Stundung
  auf  Frachtbrief  oder  Militärfahrschein  abgefertigt  sind,  pauschaliert,  so  kann  von  gutsendungen.
der  obersten  Landesfinanzbehörde  im  Benehmen  mit  der  Landeseisenbahnbehörde  mit  Zustimmung
  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  auch  die  Berechnung  der  Abgabe  nach  einem  vereinfachten
  Verfahren  angeordnet  werden.

§  10.
Zum  §  33  des  Gesetzes.

(1)  Die  Staatsbahnverwaltung,  die  die  Rückvergütung  nach  §  33  des  Gesetzes  be=  10.  Abgabeansprucht,

  hat  der  Steuerbehörde  monatlich  eine  Nachweisung  aller  Sendungen  mit  Angaberückergütung.
der  Bezugsorte,  der  Art  des  Gutes  und  des  verwendeten  Frachturkundenstempels  vorzulegen.
Beim  Bezug  aus  dem  Inland  müssen  aus  der  Nachweisung  die  mit  der  Abgabe  belasteten
Beförderungspreise  im  einzelnen  und  insgesamt  hervorgehen.  Beim  Bezug  aus  dem  Ausland
  ist  der  gezahlte  Abgabenbetrag  nachzuweisen.  Die  Rückvergütung  umfaßt  die  Abgabe
von  der  Güterbeförderung  mit  1%  des  nachgewiesenen  mit  der  Abgabe  belasteten  Gesamtbeförderungsbetrags
  und  den  Frachturkundenstempel.

(2)  Die  Rückvergütung  hat  durch  die  für  die  den  Antrag  stellende  Eisenbahnbehörde
zuständige  Steuerstelle  zu  erfolgen.

11.

(1)  Die  mit  der  Erhebung  und  Verwaltung  der  Abgabe  betrauten  Steuerstellen  und  11.  Steuerdie
  Oberbehörden,  denen  sie  unterstehen,  werden  von  den  Landesregierungen  bestimmt  und  stellen.
öffentlich  bekanntgemacht.

(2)  Ein  Verzeichnis  der  Steuerstellen  und  Oberbehörden  ist  unter  Angabe  ihrer  Geschäftsbezirke
  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.  Das  gleiche  hat  mit  etwaigen
späteren  Veränderungen  zu  geschehen.

8  12.

Jede  zur  Erhebung  der  Abgabe  ermächtigte  Steuerstelle  hat  über  die  Einnahmen  ein  12.  Einnahme-Einnahmebuch
  zu  führen,  dessen  Einrichtung  die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt.  Das  buch.
anliegende  Muster  4  dient  als  Vorbild.  2

¾lv

—
        <pb n="292" />
        210

8  13.

13.  Anmel-  Als  Vor=  und  Gegenbuch  zum  Einnahmebuch  ist  von  jeder  Steuerstelle  ein  Anmeldungsbuch.
  dungsbuch  zu  führen,  für  welches  das  Muster  5  als  Vorbild  dient.  In  dieses  sind  die
W##  zur  Entrichtung  der  Abgabe  vorgeschriebenen  Nachweisungen  sowie  die  Abschlagszahlungen

5
einzutragen.
§  14.

14.  Prüfung  (1)  Das  Einnahmebuch  und  das  Anmeldungsbuch  werden  für  die  Dauer  des  Rech-1und
  Uuf-  nungsjahrs  geführt  und  nach  Jahresschluß  abgeschlossen  mit  den  dazu  gehörigen  Belegen  an
ewahrung  „  .  .  ·
der  Bücher.  die  Oberbehörde  zur  Prüfung  eingereicht.
(2)  Das  Einnahmebuch,  das  Anmeldungsbuch  und  die  dazu  gehörigen  Belege  sind

nach  ihrem  Abschluß  noch  10  Jahre  aufzubewahren.

8  16.

15.  Be-  Die  bei  den  Steuerstellen  eingehenden  Nachweisungen  zur  Entrichtung  der  Abgabe  und
ban  ung  ver  die  Lieferscheine  über  Abschlagszahlungen  sind  mit  dem  Tage  des  Einganges,  der  Nummer
des  Anmeldungsbuchs  und  einem  deutlichen  Abdruck  des  gewöhnlichen  Amtsstempels  der
Steuerstelle  zu  versehen.  Die  Nachweisungen  und  Lieferscheine  sind  nach  den  Nummern

dieses  Buches  zu  ordnen  und  ihm  als  Belege  beizufügen.

8  16.

16.  Ande-  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  wird  ermächtigt,  die  vorstehenden  Bestimmungen,

rungsbefugnis  soweit  sie  die  Form  der  Erhebung  der  Abgaben  und  die  Buchführung  betreffen,  nach  Bedes

  Reichs.
kanzlers.  dürfnis  abzuändern  oder  zu  ergänzen.
        <pb n="293" />
        Eingegangen,  den  ten.  19  Muster  1
Nrr  .  .  .  .  .  .  ..  des  Anmeldungsbuchs  (Ausführungsbestimmungen  §  8  Abf.  3)
Nr.....  des  Einnahmebuchs

(Amtsstempelabdruck)

Nachweisung

————m—..  19
durch  die  kontrollführende  Eisenbahndirektiogin  ...  für  die  Eisenbahndirektionsbezireeeee
  c....  vereinnahmten  Beförderungspreise

  aus  dem  deutschen  Güterverkehre,  soweit  sie  nach  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917
über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  der  Abgabe  unterliegen.

 

 

Abgabepflichtiger  Gesamtbeförderungspreis  (§  13  des  Gesetzes)

Titel  ]Pos.  aus  der  Beförderung  von

Mark  BVf.

 

Eil-  und  Expreßgut  einschließlich  Fahrzeuge  aller  Ant  .  ..

Frachtgut  einschließlich  Fahrzeuge  aller  Art

Militärgut  auf  Militärfahrscheine  oder  Frachtbrief  einschließlich
Pferde  und  Fahrzeuge

Vieh  einschließlich  Perd,  auch  Luxuspferde,  eusgenommen  Ounde
auf  Hundekarten  oder  Gepäckscheine.  ..

Leichen

Nebenerträge,  soweit  sie  der  Abgabe  unterliegen

Zusammen
Hiervon  beträgt  die  Abgabe  7  v.  H.  4  —  .......  l
l

 

OO  Or  #.—

 

 

 

 

Auf  die  Abgabe  sind  abschläglich  am  1329  ötbgeführt
  —  Nr.  des  Einnahmebuch  —  ..  ...

Demnach  bleiben  zu  zahlen
„  „  „erstatten.

..,denten..·.......·....·.........-.  19....

Es  wird  bescheinigt,  daß  die  oben  angegebenen  steuerpflichtigen  Verkehrseinnahmen  mit  den
für  die  Betriebsrechnung  festgestellten  Beträgen  übereinstimmen.

Der  Vorstand  der  Verkehrskontrolle.“)
(Unterschriftt).  ........................·......-..........

 

 

.·.,den.....;g  19

(Amtsbezeichnung
(Unterschrift::.

6N)  Bei  Privatbahnen:  Name  und  Dienststellung  des  Beamten  der  Steuerverwaltung.

 

52
        <pb n="294" />
        212

Festsetzung  der  Abgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungsmonat  abzuliefernde
Gesamtabgabebetrag  festgestellt  worden  zu..  .  Pf.
Darauf  ist  anzurechnen  laut  vorgelegter  Quittung  die  Abschlags
zahlung  vom...  hen  19.  —  Nr.  des
Einnahmebuchs  —  für  den  Monttttt  19.  mit.  „  b„
zahlen

Es  bleiben  somit  zu  erstatten

,  den  ten  19

 

(Amtsbezeichnungn)
(Unterschrift)

Empfangsbekenntnis.

Vorstehender  Betrag  pov.  Pirf.,  in  Worren  -
....................................  Mark.---..---.Pf.,istheutegezahltundunterNr.desEinnahmcbuchs
vereinnahmt  worden.

„den  .  ten  19.

(Amtsbezeichungg.

(Amtsstempelabdruck)
·  (Unterschrift)..»...................-.............

Erstattungsbescheinigung.

Vorstehender  Betrag  von  ......  Pf.,  in  Worten
Mark  .  Pf.,  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  den  Monat
19  —  Nr.  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden.

„den  ten  19

(Amtsbezeichnung  der  Abrechnungsstellegn
(Unterschriftn.
        <pb n="295" />
        Nr.  38.  213

 

 

Eingegangen,  den  ten  ;  I;:.  19  Muster  2
#Nr.  des  Aumeldungsbuchs  (Ausführungsbestimmungen  §  8  Abs.  5)
Nrr.  des  Einnahmebuchs

(Amtsstempelabdruck)

MNachweisung
der  für  die  nachstehend  genannten  Wechsel=  und  Durchgangsgüterverkehre  mit  dem  Ausland

nach  dem  Gesetze  vom  8B.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs
abzuführenden  Abgaben.

 

 

 

 

 

 

 

 

Monat..............·..........»..·........·...........»...  19--.-..---d
  Die  nach  der  Verkehrs-Hrdnunat-
  Bezeichnung  des  Verkehrs  abrechmung  aufgrkommenen
Mark  Pf.
1  Norddeutsch-niederländischer  Verkeher
2  Südwestdeutsch-niederländischer  Verkehr
4  .....
Zusammen.
Abschläglich  wurden  abgeführt
im  Monat.  ...  ...  19..  laut  9r.  edes  Einnahmebuchs
im  Monat.  19.  lLaut  Nr.  des  Einnahmebuchs
im  Monat.  19  laut  Nr.  des  Einnahmebuchs
Zusammen
Demnach  bleiben  zu  zahlen.
„  „  „  erstatten
....................................  ,denL19.....
Es  wird  bescheinigt,  daß  die  unter  Ordnungsnummer  1  bis  angegebenen  Beträge  mit

der  Verkehrsabrechnung  übereinstimmen.
Der  Vorstand  der  Verkehrskontrolle.“)

(Unterschrift)

,  den  ten  19
(Amtsbezeichnung)

(Unterschrift)
*)  Bei  Privatbahnen:  Name  und  Dienststellung  des  Beamten  der  Steuerverwaltung.

 

25“
        <pb n="296" />
        214

Festsetzung  der  Abgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechuungsmonat  abzuliefernde

 

 

 

Gesamtabgabebetrag  festgestellt  worden  zu  ...  ..  ..-.--....  «.....  Pf.
Darauf  sind  laut  vorgelegten  Quittungen  anzurechnen  Abschlagezahlungen
vom  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19.  —füä.
vom  gçen-  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  ........-..  MBPf.
vom  ten  19  Nr.  bes  Einnahme—
buchs  für  den  Monat.  19  ...  —  Pf.
Zusammen  .  —  Pf.
Es  bleiben  somit  zu  zahlen  Pi.
erstatten
„  den  ten  19
Amtsbezeichnung
(Unterschrift)

Empfangsbekenntnis.

Vorstehender  Betrag  vd0v.  4  PFf.  in  Worren
Mark  „Pfl.  ist  heute  gezahlt  und  unter  Nr.  des  Einnahmebuchs
vereinnahmt  worden.
...........  ,den.-t-«L  19
(Amtsstempelabdruch  (imtsbeseichnung  --------------------------------------------------------Unterschrift)


Erstattungsbescheinigung.

Vorstehender  Betrag  pdodvo#  F#Wf.,  in  Worren
DPi.  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  den  Monat.  19
—  Nr.  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden.
,  den  tern  19

(Amtsbezeichnung  der  Abrechnungsstellen
(Unterschrift)
        <pb n="297" />
        Nr.  38.  215

 

 

Eingegangen,  den  en.  19.  Muster  3
Nkrr.1  des  Anmelbnngobuce  (Ausführungsbestimmungen  8  8  Abs.  6)
dNr.1  des  Einnahmebuchs

(Amtsstempelabbruck)

Nachweisung

der  deutschen  Einnahmen  aus  den  nachstehend  genannten  Wechsel=  und  Durchgangsgüterverkehren
  mit  dem  Ausland,  soweit  sie  nach  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917  über  die
Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  der  Abgabe  unterliegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Monat.-.-....-..---..-...--.-..................-....-..-..-..  19-....-...
Die  nach  der
Orbnungs-  Verkehrsabrechnung
aummer  Bezeichnung  des  Verkehrs  deusasgerommnenen
betragen
Mark  Pf.

1  Deutsch-dänischer  Verkehr

2  Deutsch—  chwedisch·  norwebischer  he  .

3

4  ....

Zufammön.

Die  hierfür  zu  entrichtende  Abgabe  beträgt  7  v.  H.  —

Auf  die  Abgabe  sind  abschläglich  abgeführt
im  Monaatatt  19  laut  ckKk.  des  Einnahmebuch.  DVif.
WWWWWööäö§ää  [  [  19  ½4%  „  ö"7“  2  »
—âR„  1717777721  19  «««««  11  t

Zusammen.
Demnach  bleiben  zu  zahlen
„  „  „  erstatten.
...........................  ,den..ten  l9..
Es  wird  bescheinigt,  daß  die  unter  Ordnungsnummer  1  bts  angegebenen  Beträge  mit  den

laut  Verkehrsabrechnung  den  deutschen  Eisenbahnen  zugeschiedenen,  abgabepflichtigen  Einnahmen
übereinstimmen.
Der  Vorstand  der  Verkehrskontrolle.")
(Unterschriftttt):  —

 

(Amtebezeichnung)
(Unterschrif))

*)  Bei  Privalbahnen:  Name  und  Dienststellung  des  Beamten  der  Steuerverwaltung.
        <pb n="298" />
        216
estsetzung  der  Abgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungsmonat  abzuliefernde

Gesamtabgabebetrag  festgestellt  worden  zu  Pii.
Darauf  sind  laut  vorgelegten  k#wunen  anzurechnen  Woschlagszahlungen
vom  (ten-  Nr.  des  Einnahmebuchs

  für  den  ers  19  —  Pf.
ten  Nr.  des  Einvon


nahmebuchs  für  den  *“  19  #  Pf.

von  4435en.  19  Nr  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  Pf.

 

zusamhmen  —  f.

Es  blei  Wt  zu  zahlen
Es  bleiben  somit  zu  erstaften  4  Pf.

„den  ten  19

(Amtsbezeichnung)
(Unterschrifft)t

Empfangsbekenntnis.

Vorstehender  Betrag  von  NfFP(.,  in  Worten
*  Mark  Pf.,  ist  heute  gezahlt  und  unter  Nr.

des  Einnahmebuchs  vereinnahmt  worden.
,  den  ten

(Amtsbezeichnung
(Unterschrift)

19

(Amtsstempelabdruck!)

Erstattungsbescheinigung.

Vorstehender  Betrag  von  M  Pf.,  in  Worten
Mark  Pf.,  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  den  Monat
—  Nr.  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden.

,  den  ten.  19

(Amtsbezeichnung  der  Abrechnungsstelle)

19

(Unterschriftt)
        <pb n="299" />
        Nr.  38.  217

Muster  4
(Ausführungsbestimmungen  §  12)

Einnahmebuck

de.

Gezeichnung  der  Steuerstelle)  cn.  zuüber

  das  Aufkommen  der  Abgabe  aus  der  Besteuerung  des  Güterverkehrs  für  das  Rechnungs- 



jahr  19
Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit
eiger  angesiegelfen  Schner  dercheogen  Sind.  Geführt  von
......  den  19....  (Name)
(Name)  (Dienststellung)
(Dienststellung)
Anleitung.
1.  Die  Eintragungen  erfolgen  bis  zum  Jahresschluß  unter  fortlaufender  Nummer.
2.  Das  Buch  wird  monatlich  abgeschlossen,  aber  fortlaufend  bis  zum  Vierteljahrsschluß  aufgerechnet.  Die

Summen  der  vier  Vierteljahre  werden  am  Jahresschlusse  wiederholt  und  aufgerechnet.
3.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.
        <pb n="300" />
        218

 

 

 

 

 

Tag  N  Stand  ##mi  Betrag
de.  ame,  Stan  irma  der
Lfde  der  Anmel-  GiD  )  erhobenen  Tagessumme  Bemerkungen
Nr.in-  ,und  Wohnort  des  Einzahlers
dungs  Abgabe
zahlung  buchs  -
Mark  Pf.  Mark  Hf.
1  2  3  4  5  6  7
        <pb n="301" />
        Nr.  38.  219

Muster  5
(Ausführungsbestimmungen  §  13)

Anmelungsbuch

 

de
(Bezeichnung  der  Steuerstellen)  -·------------.--.-—---.  zu  -·.-.---.·--.---  –g
über  die  Erhebung  der  Abgabe  aus  der  Besteuerung  des  „Cüteroertehro  für  das  „  Nechnungs.
jahr  19
Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit
einer  angesiegelten  Schnitr  dirchæogen  Sinid.  Geführt  von
,  den  19  Name)
(Name)  Dienststellung)
(Dienststellu.i)
Anleitung.

—

.Die  Eintragungen  erfolgen  bis  zum  Jahresschluß  unter  sortlaufender  Nummer.

.In  das  Anmeldungsbuch  sind  alle  Anmeldungen  und  Nachweisungen  sowie  sonstigen  Anzeigen,  auf  Grund
deren  eine  Abgabenerhebung  erfolgt,  einzutragen.

.Das  Buch  ist  am  Jahresschluß  abzuschließen  und  in  der  Spalte  5  aufzurechnen.

4.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit

fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.  53

10

L#
        <pb n="302" />
        220

 

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—  —

 

Der  Betrag
Gegenstand  der  Q„
·  eitraum,  alte  5
.  Tag  der  Name,  Stand  (Firma)  Anmeldung  Betrag  Zeit  den  Str  nach.
Nr  Ein-  und  Wohnort  des  nachussehren::  der  Ddie  Mbgabe,  gewiesen  Bemerkungen
Nr.  ..  Eisenbabnen.  entrichtet  im  Eintragung"
  AnmeldungspflichtigenAbgabe  ist  mnahmebuch
ujw.)  Mark  Af.  unter  Nr.
1  2  3  4  5  6  7  8
        <pb n="303" />
        Nr.  38.  221

Anderungen

der

Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze.

I.  Im  Abschnitt  VI  der  Ausführungsbestimmungen  wird
1.  die  Uberschrift  geändert,  wie  folgt:

VI.  Frachturkunden.

Zur  Tarifnummer  6  und  zu  den  88  43  bis  51  des  Gesetzes  in  der  Fassung

des  Frachturkundenstempelgesetzes  vom  17.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  555)

und  der  §§  32,  33  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs
  vom  8.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329).

2.  Der  §  92  Abs.  1,  2  wird  geändert,  wie  folgt:
(1)  Sendungen,  die  mit  Eilfrachtbrief  aufgeliefert  werden,  sind  als  Eilgut,
Sendungen,  die  mit  gewöhnlichem  Frachtbrief  aufgeliefert  werden,  als  Frachtgut
zu  behandeln;  jedoch  sind  Stückgutsendungen,  die  mit  Eilfrachtbrief  aufgeliefert,
aber  zu  ermäßigten  Frachtsätzen  befördert  werden,  als  Frachtgut  zu  behandeln.
(2)  Sendungen,  die  mit  Eisenbahnpaketadresse  aufgegeben  werden,  sind  als
Expreßgut  zu  behandeln.  Ebenso  gilt  als  Expreßgut  solches  Reisegepäck,  das  zu
Expreßgutsätzen  ohne  Vorlegung  von  Fahrkarten  auf  Gepäckschein  befördert  wird.
3.  §  92b  Abs.  1,  2  wird  geändert,  wie  folgt:
(1)  Zur  Entrichtung  der  in  Tarifnummer  6  bezeichneten  Abgabe  dienen
Stempelmarken  zu  5,  10,  15,  20,  25,  30,  40,  50,  75  Pfennig,  1,  1½.
2,  3,  4,  5,  6  und  10  Mark,  gestempelte  Vordrucke  für  gewöhnliche  Eisenbahnfrachtbriefe
  zu  15  Pfennig  und  gestempelte  Vordrucke  für  Eisenbahnpaketadressen
zu  15  Pfennig.
(2)  Die  Marken  haben  eine  Länge  von  38  und  eine  Breite  von  20  Millimeter.
  Sämtliche  Wertarten  zeigen  in  einem  von  einem  Perlenrand  umgebenen  Kreise
einen  bei  den  Markwerten  nach  links,  bei  den  Pfennigwerten  nach  rechts  sehenden
        <pb n="304" />
        12a.  Stempelrückvergütung


für  Kohlenfrachtbriefe.


222

Merkurkopf,  die  Aufschrift  „DEUTSCHES  RETCH"“,  „FRACHTSTEMPEL“‘,
die  Wertbezeichnung  und  auf  guillochiertem  Grunde  am  unteren  Rande  den  Vordruck
„den“  für  den  Tag  der  Verwendung.  Die  Marken  zu  5  Pfennig  sind  schokoladebraun,
  diejenigen  zu  10  Pfennig  rot,  zu  15  Pfennig  blaugrau,  zu  20  Pfennig
blau,  zu  25  Pfennig  orange,  zu  30  Pfennig  braun,  zu  40  Pfennig  schiefergrau,
zu  50  Pfennig  violett,  zu  75  Pfennig  grün,  zu  1  Mark  grün  und  rot,  zu
1½  Mark  rotbraun  und  hellviolett,  zu  2  Mark  blau  und  gelb,  zu  3  Mark
braungrün  und  hellgrüngrau,  zu  4  Mark  grau  und  braun,  zu  5  Mark  rot
und  orange,  zu  6  Mark  grün  und  violett,  zu  10  Mark  violett  und  grau.
4.  Im  §  93  sind

à)  im  Abs.  1  die  Worte  „Vordrucke  zu  Eisenbahnfrachtbriefen“  usw.  zu
ersetzen  durch  die  Worte  „Vordrucke  zu  gewöhnlichen  Eisenbahnfrachtbriefen  und
Eisenbahnpaketadressen  mit  einem  Stempelaufdruck  im  Wertbetrage  von  15  Pfennig
versehen  werden“,

b)  im  Abs.  2  Satz  3,  5  sind  die  Worte  „20  Pfennig“  zu  ersetzen  durch
„15  Pfennig“.

5.  Im  §  93a  ist  der  Eingang  zu  fassen,  wie  folgt:

„Die  Bestimmungen  des  §  47  Abs.  2  sind  auf  die  Abstempelung  von
Vordrucken  für  Eisenbahnfrachtbriefe  und  Eisenbahnpaketadressen  mit  dem  Stempelaufdruck
  im  Wertbetrage  von  15  Pfennig  durch  zuverlässige  Privatdruckereien““  usw.

6.  8  93b  erhält  folgende  Fassung:

Über  die  Aufdruckung  des  Reichsstempels  auf  Vordrucke  für  Frachtbriefe
und  Eisenbahnpacketadressen,  die  in  eigenen  Druckereien  der  Eisenbahnverwaltungen
des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  hergestellt  werden  oder  ihnen  zur  Anbringung
des  Eisenbahnprüfungsstempels  vorgelegt  werden  müssen,  durch  diese  Druckereien
und  über  die  Abführung  der  Stempelabgabe  Bestimmungen  zu  treffen,  bleibt  der
obersten  Landesfinanzbehörde  unter  Zustimmung  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)
  vorbehalten.

7.  Hinter  §  103  werden  folgende  Bestimmungen  eingestellt:

§  103  a.

(1)  Die  Rückvergütung  des  Frachturkundenstempels  nach  Tarifnummer  6d
Abs.  2  Satz  2  ist  bei  der  Steuerstelle  zu  beantragen,  in  deren  Bezirk  die  Frachtsendung
  aufgegeben  worden  ist.  Uber  den  Antrag  entscheidet  die  Direktiobehörde
oder  die  von  ihr  ermächtigte  Unterbehörde.
        <pb n="305" />
        Nr.  38.

223

(2)  Dem  Antrag  auf  Rückvergütung  darf,  sofern  nicht  Abs.  3  ff.  Anwendung
  finden,  nur  stattgegeben  werden,  wenn  die  beiden  ordnungsmäßig  versteuerten
Frachtbriefe  sowie  die  Schiffsfrachturkunde  und  gleichzeitig  Bescheinigungen  über
die  Nämlichkeit  des  aus  dem  Eisenbahnverkehr  in  den  Wasserstraßenverkehr  und
umgekehrt  übergegangenen  Gutes  beigebracht  werden.  An  Stelle  der  Vorlegung
des  ersten  Frachtbriefs  genügt  die  Bescheinigung  einer  öffentlichen  Behörde  und
bei  den  durch  die  Rheinische  Kohlenhandel=  und  Reederei-Gesellschaft  in  Mühlheim
  a.  d.  R.  verfrachteten  Kohlensendungen  eine  Bescheinigung  dieser  Gesellschaft,
daß  die  auf  die  Schiffsfrachturkunde  versandten  Kohlen  mit  ordnungsmäßig  versteuertem
  Frachtbrief  auf  der  Eisenbahn  angekommen  waren  und  auf  das  in  der
Schiffsfrachturkunde  bezeichnete  Schiff  umgeschlagen  worden  sind.

(3)  Auf  Antrag  des  Versenders  kann  von  einer  Verstempelung  der  Frachtbriefe
  über  die  an  den  Umschlag  auf  die  Wasserstraße  anschließende  zweite  Eisenbahnbeförderung
  abgesehen  werden,  wenn  sich  der  Versender  den  nachfolgenden
Bedingungen  unterwirft.  Über  den  Antrag  entscheidet  die  für  die  geschäftliche
Niederlassung  des  Versenders,  von  der  aus  die  zweite  Versendung  mit  der  Eisenbahn
  erfolgt,  zuständige  Direktivbehörde.  Von  der  Entscheidung  ist  der  für  die
Aufgabe  des  Frachtguts  zuständigen  Eisenbahnbehörde  Kenntnis  zu  geben.

(4)  Die  Vergünstigung  im  Abs.  3  ist  an  folgende  Bedingungen  geknüpft:
a)  Der  Versender  hat  über  die  für  ihn  eingegangenen  Kohlen  usw.  ein
Buch  (Steuerbuch)  zu  führen,  in  dem  —  für  jede  Gattung  (Steinkohlen,
  Braunkohlen,  Koks,  Preßkohlen)  in  einer  besonderen  Abteilung
—  die  eingegangenen  Sendungen  getrennt  danach  anzuschreiben  sind,
ob  sie  mit  der  Eisenbahn  oder  auf  dem  Wasserweg  eingegangen  sind
und  ob  im  letzteren  Falle  der  Beförderung  auf  dem  Wasserweg  eine
Eisenbahnbeförderung  auf  ordnungsmäßig  verstempelten  Frachtbrief
vorausgegangen  ist.  Die  auf  diese  Beförderung  bezüglichen  Eintragungen
  sind  durch  die  im  Abs.  2  bezeichneten  Bescheinigungen  zu
belegen.

b)  Die  Frachtbriefe  über  die  Weiterversendung  der  Kohlen  usw.  mit  der
Eisenbahn  sind  unter  laufender  Nummer  in  ein  monatlich  zu  führendes
Überwachungsverzeichnis  unter  Angabe  der  auf  jeden  Frachtbrief  beförderten
  Menge  getrennt  nach  ihrer  Gattung  einzutragen  und  die
Frachtbriefe  selbst  mit  der  laufenden  Nummer  und  dem  zu  unterschreibenden

  Aufdruck:
-  54
        <pb n="306" />
        224
„Zweiter  Umschlag.  Stempelfrei.  Ülberwachungsverzeichnis  Nr.

mir
Haftung  für  die  Steuer  von  —  übernommen“

zu  versehen.  Die  Frachtbriefe  sind  bei  der  Aufgabe  des  Gutes  der
Eisenbahngüterstelle  mit  dem  Uberwachungsverzeichnisse  vorzulegen.  Diese
hat  in  einer  besonderen  Spalte  des  Verzeichnisses  durch  Beidrückung
des  Tagesstempels  die  Annahme  des  Gutes  und  des  Frachtbriefs  zu
bescheinigen.

c)  Das  Überwachungsverzeichnis  sowie  das  Steuerbuch  sind  am  Schlusse
des  Monats  abzuschließen  und  bis  zum  5.  des  folgenden  Monats  der
Steuerstelle  vorzulegen.  Die  Steuerstelle  hat  die  Mengen  der  nach  dem
Überwachungsverzeichnisse  mit  der  Eisenbahn  weiter  versendeten  Steinkohlen,
  Braunkohlen,  Koks  oder  Preßkohlen  mit  den  Mengen  zu  vergleichen,
  die  nach  dem  Steuerbuch  an  solchen  Steinkohlen,  Braunkohlen,
Koks  oder  Preßkohlen  als  Bestand  ausgewiesen  sind,  die  auf  dem  Wasserweg
  eingegangen  und  auf  diesen  nach  vorausgegangener  versteuerter
Eisenbahnbeförderung  umgeschlagen  waren.  Ubersteigt  die  mit  der  Eisenbahn
  weiter  versendete  Menge  die  im  Steuerbuch  angeschriebene  Menge
nicht,  so  hat  die  Steuerstelle  sie  im  Steuerbuch  abzuschreiben,  andernfalls
  die  Abgabe  für  diejenigen  Frachtbriefe  nachzuerheben,  die  nach  UÜberschreitung
  der  angeschriebenen  Menge  ausgestellt  worden  sind,  und  gegebenenfalls
  das  Strafverfahren  einzuleiten.

§  103b.

12b.  Stempel-  Für  die  Rückvergütung  des  Frachturkundenstempels  im  Falle  des  §  33  des  Gesetzes
rückvergütung  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  gilt  §  10  der

—  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetze.

II.  Im  Abschnitt  XIII  der  Ausführungsbestimmungen  werden  im  §  210  Abs.  1  die
Worte  „der  vom  Reiche  und  den  Bundesstaaten  betriebenen  Eisenbahnen“  ersetzt  durch  die
Worte  „der  Eisenbahnen  und  Kleinbahnen“.
        <pb n="307" />
        Gesetz-und  Vererdumgs-uat

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  39.

München,  den  30.  Juli  1917.
Inhalt:

Abschied  vom  18.  Juli  1917  auf  die  Verhandlungen  der  Landräte  für  1917.

 

 

 

 

Abschied  auf  die  Verhandlungen  der  Landräte  für  1916.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  Uns  über  die  Verhandlungen  der  Landräte  vom  November  1916  Vortrag
erstatten  lassen  und  erteilen  hierauf  folgenden  Abschied:

J.
Den  Kreisvoranschlägen  (Beilagen  1—8)  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

II.
Im  einzelnen  bemerken  Wir  folgendes:
1.  Von  den  auf  die  Kriegsfürsorge  bezüglichen  Beschlüssen  der  Landräte  haben  Wir
mit  Befriedigung  Kenntnis  genommen;  die  Beschlüsse  haben  Wir  bereits  unterm
22.  Mai  1917  gerne  genehmigt.
2.  Zu  dem  Beschlusse  des  Landrats  von  Oberbayern  über  die  allenfallsige  Aufwendung
von  Kreismitteln  für  die  Personal=  und  Geschäftsbedürfnisse  des  bandarmen-
        <pb n="308" />
        226

verbandes  verweisen  Wir  auf  die  Verhandlungen  Unseres  Staatsministeriums
des  Innern.

3.  Wegen  des  Beschlusses  des  Landrats  von  Niederbayern  über  die  Bereitstellung  von
Mitteln  für  Einreihung  des  nichtetatsmäßigen  Pedells  an  der  K.  Landwirtschaftsschule
in  Pfarrkirchen  unter  die  etatsmäßigen  Beamten  verweisen  Wir  auf  die  Entschließung
  Unseres  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  vom  28.  April  1917.

4.  Der  Beschluß  des  Landrats  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  den  beteiligten
Gemeinden  und  Distrikten  zur  Einrichtung  und  zum  Betriebe  der  Arbeitsämter
einen  Zuschuß  von  1200  &amp;amp;  zu  gewähren,  wird  mit  der  Maßgabe  genehmigt,
daß  dieser  Betrag  auf  2000  -JN  erhöht  wird.

5.  Zu  dem  Beschlusse  des  gleichen  Landrats  über  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens
verweisen  Wir  auf  die  mit  Unserer  Ermächtigung  ergangene  Entschließung
Unserer  Staatsministerien  des  Innern  beider  Abteilungen  vom  16.  Juni  1917.

6.  Hinsichtlich  der  wiederholten  Anträge  der  Landräte  der  Oberpfalz  und  von
Regensburg,  dann  von  Schwaben  und  Neuburg,  auch  das  letzte  Viertel  des
Gesamtaufwands  für  den  Kulturbaudienst  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen,
verweisen  Wir  wiederum  auf  Ziff.  II  3  des  Abschieds  auf  die  Verhandlungen
der  Landräte  für  1914.

7.  Der  wiederholten  Bitte  des  Landrats  von  Schwaben  und  Neuburg  auf  Errichtung
eines  weiteren  K.  Kulturbauamts  im  Kreise  Schwaben  kann  nicht  nähergetreten  werden.

III.

Im  übrigen  erteilen  Wir  den  Beschlüssen  der  Landräte,  soweit  dies  in  Betracht  kommt
und  nicht  schon  bei  besonderem  Anlasse  geschehen  ist,  Unsere  Genehmigung.

 

Indem  Wir  den  Landräten  diesen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihnen  für  ihre
ersprießliche  Tätigkeit  Unsere  Anerkennung  aus  und  versichern  sie  Unserer  Huld  und  Gnade.

Leutstetten,  den  18.  Juli  1917.

Ludwig.
J.  V.

v.  Hreunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Knilling.  Dr.  v.  Brettreich.  Staatsrat  v.  Lößl.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialdirektor  Völk.
        <pb n="309" />
        Nr.  39.

Abersicht

227

Beilage  1.

der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungs- 



bGezirkes  Oberbapern  für  das  Jahr  1917.

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  —  Vortrag  Betrag
—#
I.  Abschnitt.
Kreis-  Ausgaben.
J  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen.  500—
II  Bedarf  des  Landrates.
Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  16  300—
Tagegelder  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  sständigen  en
Landratsausschusse  2000—
Für  Geschäftsbedürfnisse  15  000—
——  —  a  33  300—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
Volksschulen.
1.teändige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  8  13550
b)  aus  der  Kreisschuldotation  19  103|87
c)  Anschlag  der  vom  Staat  überlassenen  Dienstwohnungen  und
Dienstgründe  110.4  30  7.  —  —
2  a)  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonalĩ  in  Gemeinden
ohne  Ortsstattt.  1  066  782/70
b)  Desgleichen  infolge  Trennung  des  Mesnerdienstes  vom  Schuldienste.
  .  5000—
3Dtenstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  an  das  Lehrpersonal  der
Volksschulen  in  Gemeinden  unter  10  000  Einwohnen  970  0O000—
4  a)  Außerordentliche  Zulagen  für  das  Lehrpersonal  in  diesen
Gemeinden  225  683—
b)  Fortzugewährende  frühere  Aufbesserungszulagen  aus  Kreismitteln
  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  Mai  1916  A  Xl)  15  000—
5  Vergütungen  für  Aushilfslehrer  in  Gemeinden  ohne  Ortsstatut  gemäß
Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28  Juli  1902  .  70000—
6  Besondere  Vergütungen  und  Unterstützungen  für  das  Lehrpersonal
und  zwar:
a)  im  allgemeinen  4000—
b)  Umzugskostenentschädigungen.  ..  1  715—
I)  für  dürftige  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  während  der  Ableistung
  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  (aus  Staatsmitteln)  700—
d)  für  die  das  litärdienstplichtlahr  ableistenden  Lehrpersonen
aus  Kreismitteln  2  500—

 

 

 

 

 

55*
        <pb n="310" />
        228

S—......—

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
IIH  71Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Säulbedarfgesetzes
  .  764  56774
b)  weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  183  500—
c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstattutt.  107  294/03
4)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulka  sen:
1.  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  3  264/76
2.  aus  Kreismitteln  für  weibliche  Klosterschulen  19  573  46
3.  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  zur  Unterstützung
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  55  000—
8  Beiträge  zum  Sachbedarf  der  Schulen  und  zu  Schulhausneubauten:
a)  Beiträge  zum  Sachbedarf:
1.  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  1  963|74
2.  aus  Kreismitteln  ..  1  909|87
b)  Beiträge  zum  Unterhalte  von  1  Schulhifern  und  zu  Skhul
hausneubauten  150  000r—
9  Ständige  Bauausgaben  1718
10|  Prüfungs=  und  Ausfsichtskosten:
a)  Entschädigung  der  Distoiksschulinspektoren  für  d  die  Vornahme
der  Schulprüfungen  u.  dll.  40  000.—
b)  für  die  Hreisschulinspertoren:
1.  Gehaltet  34  833|33
2.  für  Dienstreisen  6000—
3.  Ruhegehaltte  7707—
11Kuhegehalte  und  Unterstützungen  für  dienstunfähige  Lehrpersonen:
à)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen:

1.  aus  Staatsmitteln  365  330—
2.  aus  Kreismitteen  359  740—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  .  153000—
c)  zur  Unterstützung  der  pensionierten  Lehrpersonen  aus  Staatsmitteln
  17  300—
d)  desgleichen  aus  Kreismitteln  ..  10  000—
e)  an  den  Verein  zur  Unterstützung  dienstunfähiger  Volksschullehrer
  aus  Kreismitteln  ..  2000—
12  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  aus  Staatsmitteln:
1.  Unterhaltsbeiträge  204  1600—
2.  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebene  11  200—
3.  für  dürftige,  dem  brterzühngsal  entwachse  ene  Lehrerwaisen
  2  000—
        <pb n="311" />
        Nr.  39.

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberbayern.
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4—4
III  b)  aus  Kreismitteln:
1.  Unterhaltsbeiträge  97545—
2.  allgemeiner  Zuschuß  an  den  Kreisverein  —  —
-  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  6  000—
4.  an  die  Witwen=  und  Waisentasse  der  Vvolteschulle  hrer
in  München  4000—
13  brige  Ausgaben:
a)  Unterstützungen  für  Kandidaten  und  Kandidatinnen  des  Volksschuldienstes
  während  der  Ableistung  ihrer  Schulpraxis  5000—
b)  auf  die  Fortbildung  des  Volksschullehrpersonals:
1.  Entschädigungen  der  Bezirksoberlehrter  23  150—
2.  Reiseentschädigungen  an  Fortbildungspflichtige  zu
Besuche  der  Konferenzen  3  000—
3.  zur  Förderung  der  Gezirtale  hrerbibliotheten  3200—
Jc)  für  Schulbibliotheken  500  —
d)  zur  Hebung  des  Unterrichts  in  den  weiblichen  Handarbeiten  38  000—
e)  Stellvertretungskosten  für  die  zu  Fortbildungskursen  beurlaubten
Volksschullehrer  in  Gemeinden  mit  Ortsstatut  .  1  600—
f)  für  Schulsuppenanstalten  7000—
g)  für  das  Kreismagazin  für  Lehrmittel  und  Schleimrichmnge
gegenstände  8  351|67
h)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates:
1.  für  die  Feiertagsschule  in  München  42857
2.  Entschädigung  dieser  Schule  für  delthographschenaftat  2  05715
3.  zur  Unterstützung  armer  Schultinder  ..  3772
14Für  unvorhergesehene  Ausgaben  3  000—
—.  z  5  091  85129
2  Fortbildungsschulen.
1  fIm  allgemeinen  155  500—
2  Für  einzelne  Städte:
Für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen  der  Stadt  München  678  943s|29
3  Fuür  die  Fortbildungsschulen  für  Mädchen  in  München  ..  66  867|21
Summe  8§  2  901  31050
3  Taubstummen-Anstalten.
1  /An  die  K.  Landestaubstummenanstalt  München:
a)  Für  45  Freiplätze  (zu  je  420  0h)0).  18  900—
b)  Freiwilliger  Zuschuß  zum  Gesamtaufwand  der  anstalt  11  590—
2  An  die  Anstalt  für  weibliche  Taubstumme  in  Hohenwart:
a)  Für  34  Freiplätze  (zu  je  240  4t)  8  160—
b)  Zuschuß  für  einen  Spezialohrenarzt  ...  500:
Summe  §  3  39  150—
        <pb n="312" />
        230

——————  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
□—.—x
III  4  Blinden-Anstalten.
1.  |Für  18  Freiplätze  in  der  K.  Landesblindenanstalt  in  Winchen  Gu
je  420  4)  .  7560—
2  Zuschuß  an  das  Blindenheim  in  Burgrain  bei  Isen  600  #
Summe  z  8  160—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1/Für  30  Freiplätze  in  der  K.  Landesanstalt  für  krüppelhafte  Kinder
in  München  (zu  je  420  +)  12  600—
2  BZuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  für  den  Neuban
der  bezeichneten  Anstalt.  13  440—
3  Für  8  Freibetten  in  der  K.  orthopibischen  Klinik  bei  bieser  Anftlt
(zu  je  800  t)  6  400—
Süre  7  5  32  440—
6  Höhere  Lehranstalten.
1.  Progymnasien  und  Lateinschulen.
Zuschüsse:
à)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates.  —  —
b)  aus  der  Kreisschuldotation  .  2  576|32
c)  aus  Kreismitteln:
1.  für  das  humanistische  Gymnasium  Ingolstadt  (1  bis
Klassese  .  46  429|67
2.  7  das  Progymnasium  Pasing  47  977|98
Z  Traunstei  42  472|67
4.  Gehalt  des  Turnlehrers  und  des  Musinehrers  am
Progymnasium  Schäftlarn.  7500—
2  „Oberrealschulen  und  Realschulen
a)  Luitpold-Kreisoberrealschule  in  München.  244  46744
b)  Realschulen  und  zwar:
1.  Gisela-Kreisrealschule  in  München  146  372s01
2.  Ludwigs-Kreisrealschule  in  München  193  217|77
3.  Maria  Theresia-  Kreisrealschule  in  München  120  990—
4.  Rupprecht-Kreisrealschule  in  München  119  98614
5.  Realschule  in  Freising  .  56  252—
6.  »  „  Ingolstadt  79  406|82
7.  »  „  Landsberg  55  40457
8.  »  „  Rosenheim  92  082|66
9.  „  „  Traunstein  69  522|133
10.  »  „  Wasserburg  54  270/68
11.  „  Weilhei  54  545|17
c)  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Erbauung  eines  neuen  wealschugebäudes
  in  Wasserburg  15  000—
d)  zur  Ansammlung  eines  Baufonds  für  die  Errichtung  einer
5.  Kreisrealschule  in  Minnchen  —  dritter  Teilbetrag  —  100  000—
3  Prüfungskosten  .  2200s
Summe  §  6  1550  674123
        <pb n="313" />
        Nr.  39.  231
Oberbayern.
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
4
III7  Gewerblicher  Unterricht.
1.  Luchuß  an  die  K.  Bauschule  mit  Gewerbelehrerinstitut  in  München  7000—
2  Zauschuß  an  die  Meisterschule  für  Bauhandwerker  in  Traunstein  3000—
3  Fachschulen  für  Holzschnitzerei  in
a)  Berchtesgaden  18  900—
b)  Oberammergau.  12  819/67
)  Partenkirchen  nebst  Zweiganstalten.  20  779—
4  Fachschule  für  Geigenbau  in  Mittenwald.  13  33610
5  Bauschuß  an  die  Lehr=  und  Versuchsanstalt  für  BPhographie.  ubei
graphie,  Lichtdruck  und  Gravüre  in  München  4000—
Summe  z  79  834/77
8  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1vandwirtschaftliche  Kreislehranstalten  in  Landsberg.  (Ackerbauschule
und  landwirtschaftliche  Winterschule.)
3  Betriebszuschß  56  655—
für  Umbauarbeiten  bei  den  lundwirtschaftichen  Fneilhr
anstalten  in  Landsberg  –  —
LLandwtrtschaftltche  Krewwmterschulen
a)  in  Erding  ...  12150——
b)mMühldorf  8575—
c)  in  Pfaffenhofen  6  000—
d)  in  Traunstein  7740—
e)  in  Wolfratshausen  .....  8496—
Summe  88  99  616—
9  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  für  die  weibliche
  Jugend.
1.Beiträge  an  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  aus  der  er  Kreisschuldotation.
  5  996/57
2  Kreislehrerinnenbildungsanstalt  in  München  128  499/91
3  Betriebszuschuß  an  die  Frauenarbeitsschule  in  München  .  10  000—
4  An  den  Verein  für  wirtschaftliche  Frauenschulen  auf  dem  Lande
a)  zur  Abhaltung  von  Wanderkochkursen  800—
b)  zum  Betriebe  der  wirtschaftlichen  Frauenschule  in  Miesbach  2000—
c)  zu  Stipendien  für  Heranbildung  von  Wanderkochlehrerinnen
und  wirtschaftliche  Lehrerinnen.  ...  600—
5FllrdtehauswtrtschaftltcheKretswanderlehrerm  3000—-—
6  An  die  Haushaltungsschule  auf  dem  Gute  Warnberg  bei  Solln,
Zuschuß  zu  Freistellen  für  ärmere  Mädchen  4000—
7Der  Stadtgemeinde  Erding,  Zuschuß  zur  rascheren  Tilgung  des  zur
Bestreitung  des  Bauaufwandes  für  die  Haushaltungsschule  in
Hl.  Blut  aufgenommenen  Anlehens  500—
8  An  den  Zuchtverband  für  oberbayerisches  Alpenfleckvieh,  zuschuß  zum
Betriebe  einer  Viehhaltungs=  und  Melkerschule  im  Großthalerhof  6  0000—
        <pb n="314" />
        232

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  /8  Tit.  Vortrag  Betrag
7  J
III.  9  9  JAn  den  Verein  für  hauswirtschaftliche  Frauenbildung,  Zuschuß  zum
Betriebe  seiner  Anstalten  und  Einrichtungen  3  000  —
10An  den  genannten  Verein,  einmaliger  Zuschuß  zu  den  Kosten  der
Inneneinrichtung  seines  neuen  Schulgebäudes  an  der  Antonienstraße  3
hier,  4.  Teilbetrag  von  10  OC00  K.  ....  .  2000—
11  An  die  Hauswirtschaftliche  Zentrale  in  München  500.—
Summe  ¾l  166  896/48
10  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten.
1  /Fur  Kindergärten:
a)  Für  die  Kindergärten  in  München  10  000—
b)  Für  die  Kindergärten  im  übrigen  Oberbayern.  12  000—
2  Für  Kinderhorte:
1.  An  den  Verein  „Knabenhort“  e.  V.  in  München  2000—
2.  An  den  Pfennigverein  St.  Bonifaz  e.  V.  in  München  800
3.  An  den  St.  Josephsverein  e.  V.  in  München  100—
4.  An  die  Konferenz  Heilig  Kreuz  des  Vereins  vom  heil.  binen
von  Paul  in  München  100  —
5.  An  den  Verein  „Kinderhort  Neuhausen"  Re.  U.  300—
6.  An  den  Kinderhortverein  „Dom  Pedro“  e.  V.  in  München.  200|—
3  Für  Kinderheime:
1.  An  den  St.  Marien-Ludwig-Ferdinand-Verein  in  München.  1  000
2.  An  das  St.  Josephsasyl  in  Traunsteinn  150—
3.  An  die  Konferenz  St.  Bonifaz  II  des  Vereins  vom  hl.  Vinzenz
von  Paul  in  München  200—
4.  An  die  Konferenz  St.  Maria  Neuhausen  des  ti  2
von  Paul  in  München  .  300—
5.  An  den  St.  Vinzentiusverein  Salshurghofen  100.—
6.  An  den  Krippenverein  München  .  1000—
7.  An  den  Verein  Kinderheim  in  München.  300—
4  An  die  Hilfsschule  des  Seraphischen  Liebeswerles  in  1  urosburg.
a)  fuüͤr  den  Betrieb  ..  1  200—
b)  für  Einrichtungskosten  1  000—
Sume  Tẽ  30  750  —
11  Stipendien  für  Studierende  und  Sculer:
1  der  Universitäten.  —  —
2  der  K.  Technischen  Hochschule  ..  .  2  800
3  Her  humanistischen  Gymnasien,  und  zwar
à)  für  Zöglinge  des  Erziehungsinstituts  Albertinum  in  München
(4  Freiplätze)  3  200—
b)  für  Zöglinge  des  Studienseminars  zu  Vurzbausen  (5  Frehläte  2250—
4  des  K.  Realgymnasiums  1  000.—
5  Ter  Oberrealschulen  und  Realschulen  5200—
6  des  K.  Technikums  in  Nürnberg  300—
7  zum  Besuch  einer  Kunstgewerbeschule  900|  —
        <pb n="315" />
        Nrr.  39.  233
——x
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
·  Æld
111118derLehretbtldungsanstalten  10000—
9  der  Lehrerinnenbildungsanstalten  1  500—
10  d  er  Fachschulen  für  Holeschnitzerei  in  den  Amtsbezirken  Berchtesgaden
  und  Garmisch  500—
11  der  K  Akademie  für  Landwirischaft  und  Brauerei  in  Weihenniephan  500—
12  Der  Kreisackerbauschule  in  Landsberg  .  3000—
13derlandwcrtschaftltchen  Kreiswinterschulen.  .  3000—
14  fur  Schüler  des  Wiesenbaukurses  in  Landsberg  und  für  Anschaffuns
und  Reparatur  von  Geräten  der  Wiesenbauschule  1200—
15  zum  Besuche  von  Molkereischulen  1  300—
16  zum  Besuche  der  Gartenbauschule  und  der  Obstbau.  und  Baumwärterkurse
  in  Weihenstephan  2000|—
17C/Ler  Brennereischule  in  Weihenstephan  500—
18  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichttes  3  500—
19  An  den  Verein  zur  Gründung  eines  Mädchengymnasiums  in  München
zur  Gewährung  von  Stipendien  an  kreisangehörige  Schülerinnen
des  vormals  Sickenbergerschen  Instituts  für  Privat-Gymnasialunterricht
  für  Damen  500—
20  FürSchülerinnen  der  Frauenarbeitsschulei  in  München  (Kreisangehörige)  4500—
Summe  §  11  47  650—
12  Übrige  Ausgaben  auf  Erziehung  und  Bildung.
1.|  Vaterländische  Jugendpflege.
à)  Beitrag  zu  den  Kosten  der  militärischen  Iugenderziehung
während  des  Krieges  .  5000—
b)  Zuschuß  an  den  Wehrkraftverein  München  1  500—
c)  Zuschuß  an  die  Münchener  Vereinigung  zur  Förderung  der
Leibesübungen  unserer  Jugend  (Münchener  Jugendwandern)  300  —
d)  Beiträge  für  Lehrlingsheime  und  zwar  für:
1.  den  Verein  „Lehrlingsschutz'"  in  München  1  000—
2.  das  Lehrlingsheim  des  kaufmännis  chen  Vereins  Mürchen
1873  200—
3.  den  kath.  Verein  „Vehrlingsschutz  in  Bad  Reichenhall  100—
4.  den  Lehrlingshort  des  evang.  Handwerkervereins  hier  200  —
5.  das  Lehrlingsheim  des  evang.  Handwerkervereins  hier  200—
6.  den  evang.  Lehrlingshort  des  christl.  Vereins  junger
Männer  in  München  200—
7.  die  Jugendabteilung  des  tath.  kaufmännischen  Vereins
„Hansa,  in  München  200—
e)  An  den  Bezirksverband  der  katholischen  Jugendvereine  für
die  im  Erwerbsleben  stehenden  Mädchen  in  München  1  000—
f)  Zuschuß  an  den  Ortsausschuß  für  weibliche  Jugendpflege
in  München  500|—
8)  An  die  Münchener  Vereinigung  für  Jugendheimstätten  .  500——
h)AndenBerbandderkath  männlichen  Jugendvereine  der
Erzdiözese  München-Freising  .  1500.—

 

56
        <pb n="316" />
        234

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
12
III  13  Bur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  2000—
3  Buschuß  an  den  Historischen  Verein  von  Oberbaynrn  1  000—
4  Beitrag  an  die  Anthropologische  Gesellschaft  in  München.  500%
5  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
a)  An  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  500  —
b)  Zur  Erweiterung  des  Ortsmuseums  in  Bad  Tölz  (erster
Teilbetrag  von  6000  fl)  2000—
c)  An  den  Verein  zur  Herausgabe  eines  historischen  Atlasses  von
Bayern  —  fünfter  Teilbetrag  eines  Zuschusses  von  1000  —  200  —
d)  An  den  Verein  für  bayerische  Volkskunde  und  Mundartforschung  200—
e)  An  den  Verlag  der  illustrierten  Wochenschrift  „Das  Bayerland“  500—
.  k)  An  den  Verein  für  Volkskunst  und  Volkskunde  in  München  1000—
6  8)  An  die  Botanische  Gesellschaft  zur  Erforschung  der  beimischen
6  Flora  500—
h)  An  die  Ornithologische  Gesellschaft  in  München  ..  200—
i)  1.  Zuschuß  zur  Errichtung  eines  Zoologischen  Gartens  in
München  —  vierter  Teilbetrag  von  10  000  MÆ  —.  2000|—
2.  Außerordentlicher  Zuschu  1  000—
k)  An  den  Verein  der  Privatlehrerinnen  Bayerns  zur  Unterstützung
  erwerbsunfähiger  Mitglieder:
1.  ordentlicher  Jahreszuschuß  300  —
2.  außerordentlicher  Zuschuß.  500—
1)  An  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen  in
Bayern  e.  .  ..  500—
m)  An  den  Verein  katholischer  Exzieherinnen  Bayerns  200—
n)  An  den  Wohlfahrtsverein  für  Hilfsschulen  200—
o)  An  das  Bayer.  Lehrer-Waisenstift.  .  1000—
p)  An  die  Waisenkasse  des  kath.  Lehrervereins  300|—
a)  An  den  Hilfsverein  der  Lehrerinnen  in  München  (e.  V.)  300—
t)  An  die  Hilfskasse  des  Bayerischen  Lehrerinnenvereiinss  300—
6  Zuschuß  an  den  Kreispensionsfonds  für  Lehrer  der  technischen  Schulen  78  090  —
7  An  den  Hauptlehrer  Hermann  in  München  Zuschuß  zur  Deckung
des  Fehlbetrages  des  aufgelassenen  Kindergärtnerinnenseminars  1  000.—
Summe  8  12  106  690  —
Summe  Kap.  II  155  02327
IV  Auf  Gewerbe,  Industrie,  Landwirtschaft  und  Bodenkultur.
1  Auf  Industrie  und  Gewerbe.
1.Beitrag  zur  Handelskammer  München  3000—
2  Kosten  der  Handwerkskammer  für  Oberbayern  37300—
3  Zuschuß  zu  dem  Deutschen  Musem  6  000—
4  Zuschuß  für  den  gemeindl.  Arbeitsnachweis  in  Oberbayern  .  16000—
5  Zuschuß  an  den  Verein  zur  Hebung  des  Fremdenverkehrs  in  Minchen
und  im  bayerischen  Hochlande  3  000—
        <pb n="317" />
        56“

Oberbayern.
.  Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
S
IV6  Buschuß  an  den  Polytechnischen  Verein  in  München  2000|—
7  ln  den  Münchener  Bund  für  angewandte  Kunstt  1  000.—
8  Arn  die  Bayerische  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  1  000—
2  Auf  Landwirtschaft  und  Bodenkultur.
1Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt:
a)  Förderung  von  Bodenkulturunternehmungen  65  000—
b)  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Moorkulturversuchsstationen  in
Oberbayuern.  1  000—
)  Beitrag  zur  Verstärkung  des  denaumoosregiierungefonte  ·
beim  Distrikt  Schrobenhausen  200—
4)  Für  Hebung  der  Alpwirtschaft  5000—
e)  Stipendien  zum  Besuche  der  r*  —  Schuei  in  !•
kirchen  300—
2  Fuür  den  Kulturbaudienst:
Zuschuß  der  Kreisgemeinde  an  den  Staat  zu  den  persönlichen!  und
sächlichen  Ausgaben  für  den  Kulturbaudienst  .  46  000—
3  5Fur  Kulturvorarbeiter:
Für  Bereitstellung  von  Kulturvorarbeitern  zur  Beihilfe  für  Genossenschaften,
  Gemeinden  und  einzelne  Landwirte:
a)  für  29  etatsmäßige,  ständige  Kulturvorarbeiter  und  die  Pension
der  Witwe  des  Kulturvorarbeiters  Franz  Ober  in  Mühldorf  61  818—
b)  für  nichtetatsmäßige,  ständige  und  unständige  Kulturvorarbeiter  53  000—
I)  für  Unterstützungen  an  die  Familien  der  im  Felde  stehenden
Kulturvorarbeiter  und  ständigen  Kulturarbeiter  und  für  Kriegsteuerungsbeihilslen
  .  ..  ...  22000—
4FürlandwtrtschaftltcheZwecke
1.  Oberbayerische  Kreiggeflügelzuchtanstalt  in  1  Erding.
Bedarf  derselben  für  den  Betrieb  ..  16  600.—
2.  Für  den  Kreiswanderunterricht:
a)  Wanderlehrer  für  Bienenzucht  5250—
b)  17  1  Fischzucht  ·  6250—
c)  n  »  Hufbeschlag  6700|—
d)  R„  6„  Landwirtschaft  —  —
im  allgemeinen:
a)  Bezirk  Rosenheim.  8  000—
6)  „  Starnberg  7  133|33
7)  Landwirtschaftlicher  Wanderunterricht  iim  Nebenamt  5350—
)  Sustentation  der  Landwirtschaftslehrerswitwe  S  Stock  720  —
e)  Molkerei-Inspektor.  .  ..  7200—
f)  Wanderlehrer  für  Obsiban  .  710833
g)Saatzuchtmspektor..  5700——
3.  Zuschuß  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß  von  Oberbayern
  für  landwirtschaftliche  Zwecke  im  allgemeinen  .  3000—
Zuschuß  an  den  Kreisackerbauverband  10  000.—
5.  Für  Hebung  der  Bienenzucht,  dem  oberbayer.  Bienenzuchtverein  1000—
6.  Zuschuß  an  das  brennereitechnische  Institut  in  Weihenstephan  500—
        <pb n="318" />
        236

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
+  2
IV  4  7.  a)  Für  Hebung  der  Fischzucht,  dem  Kreisfischereiverein  5000—
b)  Zuschuß  an  die  Fischereischule  in  Starnberg  500—
c)  Zuschuß  zu  den  Anlagekosten  der  teichwirtschaftlichen  Versuchsstation
  10  000
8.  Für  Hebung  des  Hopfenbaues  .  2000—
9.  Zuschuß  an  den  Kreisverein  oberbayerischer  Kaninchenzüchter  300—
10.  Für  Obstbaumpflege:
)n  im  allgemeinen  4500—
b)  Zuschuß  an  den  oberbayerischen  Kreisobstbauverband.  1  500—
)  Gehaltszuschüsse  für  17  Bezirksobstgärtter  13  600—
d)  zur  Abhaltung  von  Obstverwertungskursen  in  Oberbayern  50—
11.  Für  Hebung  der  Pferdezucht:
¾3  für  Prämiierung  von  Privatbeschälhengsten  15  000—
b)  dem  Verein  für  Hebung  der  Pferdezucht  für  die  Fohlenaufzuchtstationen:

a)  Jahreszuschu  ..  6  000—
6)  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  eines  Anlehens
zum  Ankaufe  einer  Wiese  behufs  der  Erweiterung  der
Fohlenaufzuchtanstalt  Gammerhot  ....  600  —
c)  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Abblinge
a)  allgemeiner  Zuschuß  ..  500
9  für  eine  Fohlenweide  500
d)  Zuschuß  zur  Prämiierung  von  Buchihengsien  aniahüich  des
Zuchthengstmarktes  in  Erding  .  ..  600—
e)  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Freising.  500—
f)  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Friedberg  500—
g)  dem  Remontezuchtverein  Fürstenfeldbruck  1  000—
h)  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Garmisch  500—
i)  dem  Remontezuchtverein  Geisenfeld,  2000—
k)  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Landsberg  500—
1)  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Moosburg  500—
m  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Mühldorf  500—
der  Pferdezuchtgenossenschaft  Rosenheim.  500  —
ö)  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Schongau  500—
p)  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Traunstein  und  Umngebung:
a)allgemeiner  Zuschuß  500—
9)  Zuschuß  zur  Tilgung  der  behufs  Ankaufs  der  T
alpe  aufgenommenen  Anlehen  .  500-der
  Pferdezuchtgenossenschaft  Weilheim—  Murnau  500—
)  der  Pferdezuchtgenossenschaft  Wolfratshausen  500
12.  Für  Hebung  der  Rindviehzucht:
a)  Im  allgemeinen  48  000—
b)  zum  Ausbau  der  zenossenschafilichen  Biehverwertung  in
Bayern  500—
        <pb n="319" />
        Nr.  39.  237
Oberbayern.
Festgesetzter
Kap.  /8  Tit.  Vortrag  Betrag
–
IV.  4  13.  Für  Hebung  der  Schafzucht  2000—
a)  Zuschuß  an  den  Verband  aberbayersccher  Schweinezichter
und  -Mäster  1  500—
b)  Zur  Förderung  der  Kleintierzucht.  5000—
14.  Zuschuß  an  den  Tabakbauverein  in  Pöttmes  .  300—
15.  Zuschuß  an  die  staatlich  autorisierte  Vogelschutzkommission  .  300—
16.  Für  Schutz  und  Pflege  von  Privatwaldungen  und  speziell
zur  Anlage  von  Saatkämpen  und  Verschulungen,  sowie  zur
Heranbildung  von  Waldkulturvorarbeitern,  dann  bis  zum
Betrage  von  2000  MA  für  den  Bezug  auswärtiger  Pflanzen  10  000—
Summe  Kap.  IV  551  379|66
V  Auf  Gesundbeit.
Zuschüsse  an  Arzte  in  armen  Gegenden  6  000  —
Auf  Maßnahmen  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  in
Oberbayern:
a)  Allgemeine  Aufwendungen  3000—
b)  Jahresbeitrag  an  den  Landesverband  zur  Bekämpfung  der
Tuberkulose  in  Bayrrn  100—
c)  An  die  Prinzregent-  Luitpold-Landesheilstätte  für  tuberkulose
Kinder  in  Scheidegg-Oberschwenden,  K.  Bezirksamt  Lindau,
für  Freiplätze  an  Angehörige  des  Kreises  Oberbayern  6  000—
Zur  Bekämpfung  der  Geschlechtskrankheiten:
à)  Zuschuß  an  die  Ortsgruppe  München  der  Deutschen  Gesellschaft
  zur  Bekämpfung  der  Geschlechtskrankheiten  250—
b)  Zuschuß  behufs  Errichtung  unentgeltlicher  Abendsprechstunden
für  Geschlechtskranke  an  der  dermatologischen  Poliklinik  dahier  250—
Bekämpfung  der  Trunksucht:
à)  Zuschuß  an  den  Deutschen  Verein  gegen  den  Mißbrauch
geistiger  Getränke,  Bezirksverein  München  250—
b)  Zuschuß  an  die  Trinkerfürsorgestelle  München,  St.  Annastr.  ,.  500—
c)  Zuschuß  an  den  Verein  „Blaues  Kreuz“  behufs  Bekämpfung
der  Trunksucht  200—
Auf  Maßnahmen  zur  Bekämpfung  der  Säuglingssterblichkeit
  in  Oberbayern:
a)  Allgemeine  Aufwendungen  15000—
b)  Jahresbeitrag  an  den  Verein  „Zentrale  für  Säuglingsfürsorge-  100—
Zur  Seuchenbekämpfung,  Pauschalvergütung  an  die
K.  Bakteriologische  Untersuchungsanstalt  in  München.  23  200  —
Zur  Ausbildung  von  Desinfektoren  und  Anschaffung  von
Desinfektionsapparaten  für  leistun  3/  schwach=  Gemeinden
  ..  2  000—
Für  Kranken-  Fürsorge  und  „Pfleg  e:
a)  an  den  Verein,  Krankenfürsorge  **8  Ordens  in  Bayern  (e.  V.)“  600—
b)  an  den  Hauspflegeverein  in  München  e.  V.  200.—
J)  an  den  protestantischen  Krankenpflegeverein  Mürchen-Ost  e.  V.  200/—
        <pb n="320" />
        Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
A
W8  0  an  den  Bayer.  Frauenverein  vom  Roten  Kreuz  für  Zwecke
der  Landkrankenpflege  3  0000—
e)  Zuschuß  an  die  Freiwillige  Sanitätshauptkolonne  Mürchen.  1  000—
#)  Zuschuß  an  die  Freiwillige  Rettungsgesellschaft  München  1  000—
g)  Zuschuß  an  die  oberbayerischen  Sanitätskolonnen  außerhalb
Münchens  3000—
h)  Zuschuß  an  den  Samariterverein  für  dirurgisch  vrihopadische
Hilfe  100—
9  Für  Kostkinderaufsicht  und  Kleinkinder  fürsorge:
An  den  Kinderfürsorge-Verein  für  das  Land  10  000.—
10  Zuschuß  an  den  Bayer.  Landesverein  zur  Förderung  des
Wohnungswesens  .  500—
11  Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zur  Sustentation  von
Distriktstierärzten  und  von  Distrikten  sustentierter
prakt.  Tierärzte  ..  .  16870:
Summe  Kap  V  93
VI  Auf  Wohltätigkeit.
1  Bedarfszuschuß  für  den  Landarmenverband  2200  000  —
2  Kreis.  Heil-  und  Pflegeanstalten.
1I|sßIn  Eglfing
Betrieb  einschließli  der  Bauunterhaltungskosten  und  der  technischen
  Betriebszentrale  für  die  Anstalten  Eglfing  und  Haar  120  000—
2  in  Gabersee:
*  der  Anstalt  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  51  220—
3in  Haar:
Betrieb  der  Anstalt  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten.  33  855/—
4Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  vereinigten  Kreisanlehen  zur  Errichtung
  der  Heil-  und  Pflegeanstalten  Eglfing  und  Haar,  dann
zur  Erweiterung  der  Heil-  und  Pflegeanstalt  Gabersee  und  endlich
für  eine  elektrische  Licht=  und  Kraftanlage  in  der  letztgenannten
Anstalt  zu  ursprünglich  15  300  0O00  4  nach  genehmigtem  Tilgungsplane
  vom  20.  November  1912  einschließlich  des  Betrages  von
2000  ∆M  für  Verwaltungskosten  1  542  000—
5  An  den  Pensionsfonds  für  die  Bediensteten  der  oberbayerischen  beiund
  Pflegeanstalten  23  000  —
6  Fur  den  Kreisbaumeister:  Gehalt;  Reise-  und  Regiekosten  3  950—
3  Sonstige  Krankenanstalten.
11  Füur  die  K.  Poliklinik  München  5000—
2  Fur  die  Volksheilstätte  in  Krailling  1  000—
3  Fuür  das  Sanatorium  am  Hausstein  500  —
4  Fur  die  Universitäts-Augenklinik.  1  000—
5  Für  das  Prinz-Regent  Luitpold-  Gerefungshein  *  augentrante
arme  Kinder  in  Bad  Tölz  —

 

S.
        <pb n="321" />
        Nr.  39.

 

 

 

 

Oberbayern.
Festgeseter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4–—2
VI  3  7Fir  die  Heilanstalt  für  Sprachkranke  von  Alois  Gentner  in  Müuchen  300—
8  Fuür  das  Dr.  von  Hauner'sche  Kinderspital  in  München  2  000  —
9—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
10Für  das  „Prinzessin  Ludwig“-Kinderheim  in  Stockdorf  500—
11üFMr  die  Rekonvaleszentenanstalt  an  der  Baumstraße  in  Müinbhn  .  1000—
12ZuschußandenBeremfür  Heilerziehungsheime  .  500—
13FürdteAnstaltfürmännltcheUnhetlbaremAttl
a)  bisheriger  Jahresbeitrag  4000—
b)  für  2  Freiplätze  II.  Klasse  in  dieser  Anstait  552—
41  1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
5  Universitäts-Frauenklinik  in  München.  8  000—
6  Zur  teilweisen  Deckung  der  Kosten  der  Teilnahme  von
Hebammen  an  den  VWiederholungskursen.  1  500—
7  Kretinen-Anstalten.
1  Für  die  Anstalt  in  Ecksberg:
a)  allgemeiner  Zuschuß.  .  5000
b)  für  18  ganze  und  6  halbe  Freiplätze  .  7350—
2FürdteAnstaltSchönbrunn..  3000—
3  Für  die  Kretinen-,  Blinden=  und  Taubstummen-Anstalt  Ursberg:
a)  Zuschuß  zur  Verwendung  für  arme  Angehörige  des  Kreises
1  Oberbayern  5000—
b)  Zu  Freiplätzen  für  bedürftige  Pfleglinge  bieser  Anstalt  aus
Familien,  die  nicht  der  öffentlichen  Armenpflege  zur  Last
fallen  wollen  3  000.—
4  Andie  Unterrichts=  und  Versorgungsanstalt  für  geistesschwache  Mädchen
in  Holzhausen,  K.  Bez.-A.  Landsberg:
a)  Betriebs=  und  Schuldentilgungszuschuß  1  000—
b)  für  10  halbe  Freipläctze  1  800—
5  Buschuß  für  die  Pflegeanstalten  in  Nenendetielsau,  Poisingen.  bimmel.
kron  und  Bruckberg  500—
8  Ausgaben  für  Ingendfarsorge.
1Erziehungsbeiträge  für  Zöglinge  in  der  St.  Nikolausanstalt  für
katholische  Knaben  in  Andechs  1  000—
2  Für  die  St.  Josephsanstalt  im  Institut  der  Englischen  Fräulein  zu
Burghausen  600—
3JFür  Freiplätze  an  der  Rettungsanstalt  für  Knaben  in  schelbach  bei
Pfaffenhofen  6500—
4  An  die  Mädchen-Rettungsanstalt  Ettmannsdorf,  K.  Vezictsami  burk
lengenfeld  200  —
5  An  das  protestantische  Rettungshaus  in  **
a)  10  Freiplätze  à  300  f  .  3000—
b)  Bauzuschuß  ..  500  —
6  ün  den  St.  Vinzentius-Zentral-  Perein  sir  die  Enabenerzichunge
anstalt  Grunertshofen  ..  .  1  000—
        <pb n="322" />
        240

——  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Festgesetzter
Kap.Tit  Vortrag  Betrag
4—
VI|die  Rettungsanstalt  für  katholische  Mädchen  in  Indersdorf  und  zwar:  #
a)  für  15  Freiplätze  für  Pfleglinge  aus  dem  Kreise  Oberbayern  3000—
b)  Beiträge  zur  Personal=  und  Realexigenz  der  Schule  der  Anstalt  4028—
8  An  den  Verein  Kinderschutz  in  München  für  die  Mädchenerziehungsanstalt
  Oberbrunn  und  die  Knabenerziehungsanstalt  Nieberaltenburs  1  000—
9  Zauschuß  an  die  Erziehungsanstalt  Rummelsberg  100—
10  Un  den  evangelischen  Waisenhaus=  Verein  in  München?  e.  V.  2000—
11Für  das  städt.  Waisenhaus  in  Weilheim.  200—
12  Für  die  Waisenanstalt  in  Gaimersheim  300
13  An  die  St.  Antoniusanstalt  in  Marktt.  1  000—
14  An  den  Verein  für  innere  Mission  in  München  .  B.  «
a)  im  allgemeinen  .  .  1000—-—
b)  für  die  Jugendhilfe  des  Vereins  ..  2000—
15  An  den  Verein  „Seraphisches  Liebeswerk  in  Altötting  e.  V.  4  .  200--—
16AndenKketgverbandoberbayertscherJugendfürsorgeverecmguugen.  300—
17ZuschußandasMünchenerJugendhetm..  .  4000—
18  HZuschuß  an  den  evangelischen  Magdalenen-Verein  in  München  ..  500—
19  Ander  kath.  Verein  zur  Erziehung  der  verwahrlosten  Jugendi  in  n  Milnchen  500  —
20  An  das  Münchener  Burschen-Asol  200  —
21  ˙  Uun  den  Münchener  Jugendfürsorgeverband  1  000—
21a/  An  denselben  außerordentlicher  Zuschuß  500—
22  An  den  Bezirksverband  München-Land  zur  teilweisen  d  der
Kosten  des  Sammelvormundes  .  300»—
23  n  den  kathol.  Jugendfürsorgeverein  der  Dihzese  Augsburg  .  100—
24  An  den  kathol.  Jugendfürsorgeverein  der  Erzdiözese  München-  Freising  2  500—
0909—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –4  –
10  Zur  Unterstützung  der  aus  Strafanstalten  und  Arbeitshäusern
  Entlassenen  .  ..  520—
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.
1enten  des  Maximilians-Hilfsfonds  für  außerordentliche  Not=  und
Unglücksfälle  .  .  7400—
2AndenBerem  „Institut  für  soziale  Arbeit“  e.  V.  in  München.  .  1000—
3  An  den  St.  Elisabethen-Verein  in  München  zur  Unterstützung  armer
Kranker  und  verwahrloster  Kinder  e.  V.  .  400  —
4  An  den  Asylverein  für  Obdachlose  e.  V.  in  München  .  500—-5
  An  die  Diakonissenanstalt  in  München  500
6  An  den  Maria-Hilf-Verein  in  München  für  Erziehung  armer  Linder
zu  braven  Dienstboten  500—
7  An  den  Verein  „Maria-Martha-Stift“  e.  V.  in  Michen  500—
8  Für  die  Arbeiterkolonie  Herzogsägmühle  .  2500—
9  Zur  Förderung  der  Wanderarmenfürsorge:
a)  Ersatzleistung  an  die  Distriktsgemeinden  und  unmittelbaren
Städte  gemäß  Art.  65  des  neuen  Armengesetzes  ½  der  Aufwendungen
  für  Wanderarmenfürsorge  8000—
b)  Zuschuß  an  den  Kreisverband  *  ch  s  dwabij  *  Wanderverpflegsstationen
  "  1  0001—
        <pb n="323" />
        Nr.  39.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberbayern.
—  Festgesetzter
Kap.  8  CTit.  Vortrag  Betrag
4
VI.1¼110  b  Kn  den  Verein  für  Ferienkolonien  in  München  e.  V.  1  000—
11  ü  AUn  den  Sanitätsverband  für  München  und  Umgebung  fur  seine
Ferienkolonien.  .  500—
12  Füur  die  Ferienkolonien  des  Bezirksverbandes  der  taib  Arbeiter-  und
Arbeiterinnenvereine  in  München  .  150—
13ZuschußandenFrauenverem  ,,Arbe1termnenhecm«  .  200—
14ZuschußandenBerem»Mar1enhe1m«mJngolstadt  300—
15AndenBerem»Freundmnen1ungerMadchen«m  Mürchen  200—
16  An  den  kath.  Marianischen  Mädchenschutzverein,  Beitrag  zu  den
Kosten  der  Bahnhofmission  in  München  200—
17  An  den  katholischen  Fürsorgeverein  für  Mädchen,  Frauen  und  Kinder,
Ortsgruppe  in  München  .  300—
18AndenPensionsverembayer  Polizeisoldaten  und  Schutzmãnner  500—
19  An  den  Verein  „Marianum“  in  München:
a)  ordentlicher  Zuschuß.  .  500
b)  außerordentlicher  Zuschuß  1  000—
20Für  das  Kaufmanns-Erholungsheim  in  Traunstein.  .  400
21  Zuschuß  zur  Ausgestaltung  und  zum  Betriebe  der  Dr.  Karl  Riemerschmid-Stiftung
  in  Oberaudorf  —  Erholungsheim  für  Lehrerinnen
und  ehemalige  wie  dermalige  Schülerinnen  der  Dr.  Riemerschmidschen
  Handelsschule  —.  500.—
22  An  den  Bayer.  Handwerker-  und  Gewerbebund  zur  Errichtung  eines
Erholungsheims  für  bayerische  Handwerker  500
23  An  die  Fürsorgestiftung  für  die  ehren=  und  nebenamilichen  Gemeindebeamten
  mittelbarer  Gemeinden  Bayerns  1  000—
24Für  die  Hilfsaktion  des  Frauenklubs  München  1  000—
25  Buschuß  an  den  Verein  „Veteranenhilfe“  in  München.  6  000—
26  Zuschuß  für  Kriegererholungsheime  1  000—
27  n  den  Landesverband  für  das  weht  bi  sabedurstiser  Taubsiummer
in  Bayern  500—
Summe  Kap-  *#  4  103  625—
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserban.
1  Beiträge  zu  Distriktsstraßen  280  000—
2  Desgleichen  zur  Verbesserung  der  beterislenverhltoift
der  Distriktstechniker  3357880
3  Beiträge  zur  Verbesserung  der  nateriellen  Berbaliniss.
der  Distriktsstraßenwärter  80  36840
4  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  der  Dihritistaben
wärter  im  diesrheinischen  Bayern  800  —
5  Zur  Unterstützung  von  Gemeinden  für  Herstellung  und
Unterhaltung  der  Gemeindeverbindungswege  .  50000—

57
        <pb n="324" />
        242

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  .
Festgesetzter
Kap.Tit.  Vortrag  Betrag
A□□
VII  6  Wasserbauten  des  Kreises.
1Für  Uferschutzbauten  an  öffentlichen  Flüssen  —  Art.  92  W.-G.  —  14  450  —
2  wSchutzbauten  an  Privatflüssen  n  mit  erheblicher  Vochwassergefahr  —
Art.  98  Abs.  1—3  W.-G.  .  161000—
7  Wasserbauten  des  Staates  und  der  Beteiligten.
1  vogwasserdanmbarten  des  Staates  an  öffentlichen  Flüssen  —
Art.  94  Abs.  1  W.-G.  —  30  200—
2  Schutzbauten  der  Beteiligten  an  öffentlichen  Flüssen,  sowie  an
Dribatflülsen  und  Bächen  —  Art.  94  Abs.  2,  100  u.  101  abs  3
W.-G.  —  183  041—
8  Reserve  einschließlich  der  unfallkosten.  .  41  309—
9  Instandhaltungsarbeiten  der  Beteiligten  an  Privatflüssen
  und  Bächen  und  Bildung  von  Unterhaltungsrücklagen,
  Art.  100  u.  101  Abs.  2  u.  3  des  W.-G.,  §  183
der  V.-B.  202  000—
10  Zuschuß  an  die  Stadtgemeinde  Landsberg  zur  Bildung
eines  Brückenbaufonds  (Sandauerbrück-)  —  fünfte
Rate  von  30000  M  —.  3  000—
11  An  die  Gemeinde  Vohburg,  Zuschuß  -zur  Bildung  eines
Unterhaltungsfonds  für  die  große  und  die  kleine  6„
Donaubrücke  bei  Vohburg  —  zweite  Rate  von  2400.4  —  1  200—
1n0.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
13  Beitragzuden  Grunderwerbungskostender  Stadtgemeinde
Tölz  für  die  Erbauungeinerneuen  Isarbrücke  —  zweiter
Teilbetrag  von  20  000  fl—  5000—
14  Kreisfondszuschuß  zum  Baue  einer  neuen  Brücke  Über  die
Isar  in  Bad  Tölz  —  erster  Teilbetrag  von  50000.  —  10  000—
Summe  Kap.  VII  1  095  94670
VIII  Übrige  Kreisausgaben.
1  Für  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren
  7500—
2  Für  Inspektion  der  oberbayerischen  Feuerwehren  und  für
Regie  des  Kreisausschusses  derselben  1  500—
3  An  den  Verein  „zur  Errichtung  eines  Invaliden.  und
Genesungsheimes  für  die  Feuerwehren“  300.—
4  Unfallversicherungsbeiträge  nach  §§  825,  828  der  Reichs-Versicherungs-Ordnung
  für  das  Jahr  1916  11  000.—
5  Beitrag  zu  den  Vorausleistungen  der  Interessenten  für
die  staatliche  Schiffahrt  auf  dem  Ammersee  und  der
Amper  400|—
6  Zuschuß  an  den  Landesausschuß  für  Naturpflege  ..  300——
l7  Zuschuß  an  die  Rechtsschutzstelle  für  Frauen  in  München  300—
        <pb n="325" />
        243

 

 

 

Oberbayern.
———....——.  —
Festgesetzter
Kap.Tit.  Vortrag  Betrag
12
VIII  Ausgaben  auf  die  Gebäulichkeiten  2c.  der  aufgelassenen
Kreisirrenanstalt  München  14000—
9  An  die  Stadtgemeinde  Traunstein,  Zuschuß  zur  Ermöglichung
  der  Einverleibung  der  Gemeinde  Au  —  vierter
Teilbetrag  von  15  000.  —  1  500—
10  Verbandsumlage  für  1917  zum  27  Versorgungsverband
  68  000—
11  Zur  Bildung  eines  Fonds  für  gering  verzinsliche  Darlehen
  an  kriegsbeschädigte  Angehörige  des  Mittelstandes  115.  000—
Summe  Kap.  VIII  219  800—
IX  Allgemeiner  Rückhalt  für  allenfallsige  weitere  Kreisausgaben  —
insbesondere  auch  für  Zwecke  der  Krecgssürsorge  —  und  zum
Ausgleiche  von  Einnahme-Ausfällen.  1  347  829/68
Surime  der  —  15  600  724/13
II.  Abschnitt.
Kreis-  Einnahmen.
I  Altivrest  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  110320233
II  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1uf  besonderen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Pflicht.
beiträge  —  —
2  Aus  der  Hreischuldotarion,  2576|32
Summe  —  1  2  57682
2  Oberrealschulen  und  Realschulen.
Staatszuschuß  zum  Aufwande  für  die  K.  uttpold-greisoberrealschule
in  München  .  43352—
Summe  §  2  für  sichl
3  Volksschulen.
1Auf  besonderen  Rechtstiteln  Bewilligungen  beruhende  Pflichtbeiträge
  ..........  15  88744
2  Ständige  Bauausgaben  .  1718
3  a)  Seitherige  Kreisschuldotation  .  76  01810
b)  Neue  Kreisschuldotation  zur  unterstützung  der  mit  Schullasten
überbürdeten  Gemeinden  86  500—
4  Zuschüsse  an  die  Kreisgemeinde  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Zif.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  fur«  Gemeinden
mit  weniger  als  10  000  Einwohnern  .  216  880  70

 

 

 

 

 

 

 

 

577
        <pb n="326" />
        244

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
—
II  35  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  764  56774
6  Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  Schulbedarfgesetzes  150  000—
71Dienstalterszulagen  an  das  Lehrpersonal  der  Volksschulen  mit  Gemeinden
  unter  10000  Einwohnen.  970  OCO0—
8  AAnußferordentliche  Zulagen  für  das  Lehrpersonal  in  diesen  Gemeinden  100  000—
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensonsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  365  330—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bejogenen
Dienstalterszulagen  .  153  000—
c)  Zur  Unterstützung  der  pensionierten  Lehrpersonen  17  300  —
10  4fv  t2stützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Vellsschulthrern
a)  Unterhaltsbeiträgeg  .  204160—
s  b)  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  ..  11200—
c)fürdürfnge,demUnterstützungsalterentwachsene  Lehrerwaisen  2000—
11|ßUu  den  Kosten  der  Schulprüfungen  4130—
12F  ZBur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes
während  der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  700—
Summe  §8  3  3  137  691s16
Summe  Kap.  IA3  183  619·48
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Landwirtschaft.
1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen
überhaupt  2  575/—
C.  Zuschüsse  aus  zentralfonds  für  Polizeiverwaltung
1  Ersatz  der  Hälfte  des  Aufwandes  für  Wanderarmenfürforge  auf
Grund  des  neuen  Armengesetzes  4000—
Summe  Ka#  *  3  190  194|48
FI  Pflicht=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
IV  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmequellen.
1  Renten  des  allgemeinen  deutschen  Schulfonds  nach
Abzug  der  Verwaltungskosten  .  57000—
2  Renten  aus  dem  Maximilianshilfssonds-  7  400  —
3  Übrige  Einnahmen:
1.Einnahmen  aus  der  Vermietung  und  Verpachtung  der  Gebäulichkeiten
und  Grundstücke  der  aufgelassenen  Kreisirrenanstalt  München  20  O000  —
2  Buschußbeitrag  der  Bayerischen  Stickstoff-Aktien-Gesellschaft  Trostberg
zu  den  Kosten  der  Alzkorrektion  in  Höhe  von  25  vom  Hundert  der
jeweiligen  Staatsgebühren  für  Wasserkraftausnützung  in  Trostberg  2  14750
Summe  Kap.  IV  86  547550
V.  Kreisumlage  zu  46  vom  Hundert
der  Steuersumme  von  24  393  O00  .  11  220  780|—
Summ̃e  der  Kreiseinnahmen  15  600  724|1
        <pb n="327" />
        Abersicht

245

Beilage  S.

der  Kreis-AUusgaben  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungsbezirkes

  Nieberbayern  für  das  JSahr  1917.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
I3
I.  Abschnitt.
Kreis-Ans  gaben.
I  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Eimnahmen.  300—
n  Bedarf  des  Landrates.
Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  4200  —
Tagegelder  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landrats-Ausschusses
  .  .  800  —
Für  Geschäftsbedürfnisse  1  800—
—  Kh.  7  6  800—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
Volksschulen.
1.|öEStändige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates.  8  980/69
b)  aus  der  Kreisschuldotation  4644|4
c)  Anschlag  der  vom  Staat  überlassenen  Dienstwohnungen  und
Dienstgründe  80  KM  23%.  —  —
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  dehrbersonal  in  Gemeinden  ohne
Ortsstatut.  887  320/07
3ä  Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  an  das  Lehrpersonal  der  «
Volksschulen  in  Gemeinden  unter  10  000  Einwohnen  833  37128
4  Außerordentliche  Zulagen  für  das  Lehrpersonal  in  diesen  Gemeinden  191  930—
5  Vergütungen  für  Aushilfslehrer  in  Gemeinden  ohne  Ortsstatut
gemäß  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  28  500—
6  Besondere  Vergütungen  und  Unterstützungen  für  das  Lehrpersonal
und  zwar:
a)  im  allgemeinen  .  5000—
b)  Umzugskostenentschädigungen.  —  —
c)  für  dürftige  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  während  der
Mleistung  ürer  geseblichen  Militärdienstpflicht  us  e  Staatsmitteln)
  500  —
        <pb n="328" />
        d
2

 

—

 

 

—  —

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
IIIATAllgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000
und  mehr  Einwohnern  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  *
bedarfgesetzes.  .  6579266
b)  Weitere  Beiträge  an  bie  Schulkassen  dieser  Gemeinden  25  67560
)  Zuschüsse  an  die  Schultassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstataut  26  053|35
d)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
.  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  —  —
aus  Kreismitteln  ..  24  83112
3.  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  zur  unterstützung  der
mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  .  85000«—
8  Beiträge  zum  Sachbedarf  der  Schulen  und  zu  Schulzausbauten
a)  Beiträge  zum  Sachbedarf:
1.  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  46014
2.  aus  Kreismitteln.  1  720—
b)  Beiträge  zum  Unterhalte  von  n  Schulhüusern  und  1  Schuhausneubauten.
  85.720—
9  Ständige  Bauausgaben  3977
10  Prüfungs=  und  Aussichtskosten:
a)  Entschädigung  der  Dnltoikteschulinspektoren  fürd  die  Vornahme
der  Schulprüfungen  und  dll.  13  715—
b)  Für  die  Freisschulinspektoren:
1.  Gehalte.  .  ..  17175—
2.  für  Dienstreisen  .  3000—
3.  Ruhegehalte  2343—
11  Ruhegehalte  und  Unterstützungen  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen:

1.  aus  Staatsmitteln  142  600—
2.  aus  Kreismitten  125  496—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  74  9089
c)  Zur  Unterstützung  der  pensionierten  Lehrpersonen  aus  Staatsmitteln
  ..  12  300  —
d)  Zur  Ünterstützung  von  Lehrpersonen,  die  vor  dem  1.  danuar
1904  pensioniert  wurden,  aus  Kreismitteln.  1  000—
12  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  aus  Staatsmitteln:
1.  Unterhaltsbeiträge  120  000|—
2.  Zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  10  400—
3.  Für  dürftige,  dem  Unterstlizungsalter  entwachiene
Lehrerwaisen  .  ..  2000—
        <pb n="329" />
        Nr.  39.

 

 

 

 

 

247
Niederbayern.
Festgesetzter
Kap.it.  Vortrag  Betrag
—#
III  12  b)  aus  Kreismitteln:  3
1.  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der
Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer.  .  28  322—
2.  Beitrag  an  den  Privatverein  zur  Unterstützung  bienstunfähiger
  Schullehrer  in  Niederbayuren  1  000—
3.  Zur  Unterstützung  der  Lehrer-Hinterbliebenen.  8  200—
13|  Ubrige  Ausgaben:
à)  Unterstützungen  für  Kandidaten  und  Kandidatinnen  des  Volksschuldienstes
  während  der  Ableistung  ihrer  Schulpraxis  1  000—
b)  auf  die  Fortbildung  des  Volksschullehrpersonals:
1.  Entschädigungen  der  Bezirksoberlehter  13  000—
2.  Reiseentschädigungen  an  Fortbildungspflichtige  zun
Besuche  der  Konferenzen  1  000—
3.  Zur  Förderung  der  Bezirkslehrerbibliotheken  .  500——
c)  Zur  Hebung  des  Unterrichts  in  den  weiblichen  Handarbeiten  11  600—
d)  zur  Unterhaltung  und  Ergänzung  der  Lehrmittelausstellung
in  Straubing  .  500—
e)  zur  Unterstützung  armer  Gemeinden  i  bewfe  ushsfung  von
Büchereien  500—
14Für  unvorhergesehene  Ausgaben  1  40145
Summe  z  ĩ  2  867500  —
Fortbildungsschulen.
Im  allgemeinen  (nach  Maßgabe  der  Verordnung  über  die  Berufsfortbildungsschulen
  und  der  &amp;amp;  13  und  16  der  Schulpflicht
verordnung)  12  000—
Summe  J  z
Taubstummenanstalten.
1An  die  K.  Kreistaubstummenanstalt  Straubing  ..  40  856|60
2  Unterhaltsbeitrag  für  die  Taubstummenlehrerstochter  Eie  Wa#nr
in  Straubing  .  300——
ZZuschußfürdte  Taubstummenanstalt  Mtchelfeld  200—
Summe  J  ʒ  41  35660
Blinden-Anstalten.
1Für  7  Freiplätze  in  der  Landesblindenanftol  in  Müuchen  cu  ie
40  MA.  2940—
2  guscag  an  das  Blindenheim  in  München  100—
—  J  3040—
Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1  Für  9  Freiplätze  in  der  K.  Landesanstalt  für  früppelhafte  Kinder
in  München  (zu  je  420  dh0t)  3  780—
2  Bauschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  für  den  Neubau
  der  bezeichneten  Anstalt  4672—
3FFür  11/  Freibetten  in  der  K.  orthopädischen  Klinik  bei  bieser  Anstalt  1  200—
Summe  8  5  9  652  —
        <pb n="330" />
        Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
W
III  sl  Höhere  Lehranstalten.
1Oberrealschulen  und  Realschulen:
a)  Kreisoberrealschule  Passau:
1.  Personal=  und  Sachenbedaf  121  471  48
2  Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  zum  Erweiterungsbau
  ausgenommenen  und  bis  31.  Dezember  1940
rückzuzahlenden  Anlehens  von  ursprünglich  115  000  A;
5.  Teilbetrag.  718750
b)  Realschulen  und  zwar:
1.  in  Landshut  77  17355
2.  in  Straubing  39  743|68
3.  in  Deggendorf  34  416  34
2  Prüfungskosten  1  000—
Summe  §  6  280  992/55
7  Gewerblicher  Unterricht.
1.J/Fachschule  für  Maschinenbau  und  Elektrotechnik  in  Landshut  14  013/12
2  Fachschule  für  Glasindustrie  und  Holsschmierei!  in  Zweesel  .  1200|—
3äKeramische  Fachschule  in  Landshut.  .  Inb-4StemhauerfchulemMetten
  ..  140I—
·  Summe  §7  1706812
8  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1  K.  Landwirtschaftsschule  Pfarrkirchen:  T
a)  Personalbedarf  31  755.36
b)  Betriebszuschuß  für  das  Versuchsfeld  ..  200—
c)ZuschußandteStadtgememdePfarrkcrchen  zur  Verzinsung
und  Tilgung  des  Anlehens  von  254  000  K¾  für  den  Neubau
eines  Landwirtschaftsschulgebäudes,  einer  Kulturbauschule  und
einer  Winterschule  (Schuldentilgungsplan  vom  20.  Sewt
tember  1905,  Tilgungsende  1943)  ..  ..  2500——
2  Kreisackerbauschule  in  Schöndrunn:  000  24
uletat  .  .  33
a)  Bedarf  der  Schule  (Schuretat  7  9  33  000—
b)  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  von  100  Ooo  4
für  den  Neubau  eines  Schulgebäudes.  (Restschuld  Ende  1916:
92  000  ,  Tilgungsende  1925);  2.  Teilbetrag  12  000—
3  Landwirtschaftliche  Winterschulen
a)  in  Deggendorf  2000|—
b)  in  Kötztigng  2200—
)  in  Landshut,  für  die  Schule  1  850—
für  das  Internat  1  000—
assan  2  800—
e)  Pfarrkirchen  2  350  —
6  f)  Straubing  .  500—
·  g)  Allgemeine  Reserve  —  500|—
Summe  §  8  92  655|36
        <pb n="331" />
        Nr.  39.  249
Niederbayern.
—  —  —
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
4  2
III  9  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten  für  die  weibliche
ugend.
1An  die  Haushaltungsschule  für  erwachsene  Mädchen  in  Deggendorf  500
2  Für  die  hauswirtschaftliche  Unterweisung  der  ländlichen  Bevölkerung  1  000
Summe  89  1  500—
10  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten.  —  —
11  Stipendien  für  Studierende  und  Schüler:
1  der  tierärztlichen  Fakultät  der  K.  Unirersitt  in  Munchen  800|—
2Wder  humanistischen  Gymnasien  540—
35Der  Lehrerbildungsanstalten  3000—
44  der  Lehrerinnenbildungsanstalten.  640—
5K  per  K.  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in  1  Beihenstear  600|—
6  der  Landwirtschaftsschule  Pfarrkirchen  .  600—
7derMolkerecschulemWethenstephan  300—
8  der  Brennereischule  in  Weihenstephan  300—
9  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichts  ....  1800-—
«  Summe§11  8580:
12  Übrige  Ausgaben  auf  Erziehung  und  Bildung.
1||ßur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  400—
2  Bauschuß  an  den  Historischen  Verein  in  Niederbayern.  800  —
3  Bauschuß  an  den  Historischen  Verein  in  Straubing  100—
4  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Justitute:
a)  an  den  Naturwissenschaftlichen  Verein  für  Niederbayern  in
Passau  172.—
b)  an  den  Naturwissenschaftlichen,  vormals  Boranischen  Verein
in  Landshut  ...  86—-c)
  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  100|—
4)  an  den  Lehrlingsverein  in  Zwiesel  300.—
5  dZuschuß  an  den  Pensionsfonds  für  Lehrer  technischer  Schi  in
Niederbayern  ..  3282—
6Knuhegehalt  des  Weblehrers  Grübl.  .  1  455—
Sumnr  F  6  695  —
Summe  Kap.  I334103963
v  Auf  Industrie  und  Kultnr.
1  Auf  Industrie  und  Gewerbe.
1Auf  Industrie  überhaupt  ..  1  020—
2  Beitrag  zur  Handelskammer  in  Passau  ..  1000—
3KostenderHandwerkökammerfür  Niederbayern.  9000—
4  Zuschuß  an  das  Deutsche  Museum  in  München  200—
5  Für  sonstige  industrielle  Zwecke  und  zwar:
à)  Beitrag  zur  Muster=  und  Modell-Sammlung  in  Landshut  858—
b)  Beitrag  zur  Bayer.  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  100.—
c)  Beitrag  zu  der  in  Landshut  errichteten  Nebenstele  der
Bayer.  Landesgewerbeanstalt  2000—
6  ]  Für  Arbeitsämter  überhaupt.  2  000

 

 

58
        <pb n="332" />
        260

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
+  4
IV  Auf  Kultur.
1  Zuschuß  zur  Förderung  der  gemeindlichen  und  genossenschaftlichen
Bodenkulturunternehmungen  im  allgemeine  10  000—
2  Buschuß  an  die  Isarmoosentwässerungsgenossenschaft  B  in  der  Höhe
von  in  3  Teilbeträgen  zu  3000  M,  2  000  +  und  3000.%
für  1917:  2.  Teilbetrag  2000—
33—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
4  Zuschuß  an  die  Isarmoosentwässerungsgenossenschaft  D  in  der  Höhe
von  16  000  K,  zahlbar  in  3  Teilbeträgen  von  5000  .X&amp;amp;  5000  .4
und  6000.4;  für  1917:  2.  Teilbettgeeggg  5000—
5  Zuschuß  an  die  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des  Jarmooses
zwischen  Gündlkofen  und  Altdorf  in  der  Höhe  von  3000  .4,
zahlbar  in  2  Teilbeträgen  zu  je  1500  .K;  für  1917:  1.  Teilbetrag  1  500—
6  Zuschuß  an  die  Genossenschaft  zur  Entwässeruug  des  Isarmooses
zwischen  Pilsting  und  Gannacker  in  der  Höhe  von  3350  .4,  zahlbar
in  2  Teilbeträgen  zu  je  1675  .4;  für  1917:  1.  Teilbetrag  1  675—
7Für  den  kulturtechnischen  Dienst:
a)  Zuschuß  der  Kreisgemeinde  an  den  Staat  zu  den  persönlichen
und  sächlichen  Ausgaben  für  den  üulturtechnischen  Dienst  *
der  Gesamtkosten)  20  807—
b)  Für  Kulturvorarbeiter  20  000—
8  Stipendien  zum  Besuche  der  gKulturbauschule  in  Pfarrkirchen  500—
9  Für  landwirtschaftliche  Zwecke:
1.  für  Förderung  der  Pferdezucht:
a)  Beitrag  zur  Hebung  der  Pferdezucht  behufs  Prämiierung
von  Privatbeschälern  ..  6  000—
b)  Zuschuß  an  den  Verein  zur  Hebung  der  Pferdezucht  in
Niederbayern  für  die  Fohlenweide  Gaishausen  2000—
2.  zur  Förderung  der  Rindviehzucht,  insbesondere  mittels  Genossenschaftsbildung
  20  O0O00—
3.  zur  Verbesserung  und  vernehrung  der  Schweinezch  in
Niederbayern  ..  .  3500—
4.  zur  Förderung  der  Ziegenzucht.  .  .  500-——
5.  Zuschuß  an  den  Kreisgeflügelzuchtverein  ...  500—
6.  Zuschuß  an  den  Kreisverband  niederbayerischer  Konincher
züchter  100—
7.  Zuschuß  an  den  Kreisbienenzuchtverein  800—
8.  zur  Förderung  des  Obstbaues:
a)  Für  den  Kreiswanderlehrer  für  Obstbau.
1.  Gehalt.  5000—
2.  Für  Dienstreisen  2  000.—
3.  Für  Geschäftsbedürfnisse  100
b)  Zuschuß  an  den  Kreisverband  niederbayerischer  T
bauvereine  .  1500—
c)8uschußzur  Aufstellung  von  Obstbaumwarten  2500°  —
        <pb n="333" />
        Nr.  39.  261
Niederbayern.
—  —  —
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
2
Iy  2  9  d)  Für  Abhaltung  eines  Obstbaukurses  für  Lehrer,  Geistliche,
  Verwaltungsbeamte  2c.  (einschlietl.  Stipendien)  in
Landshut  .  600—
e)  Für  Abhaltung  des  Baumwärterkurses  in  Landshut  600—
9.  Zuschuß  an  den  Milchwirtschaftlichen  Verein  in  Niederbayern  2  000
10.  zur  Förderung  des  Acker=  und  Pflanzenbaues  4000—
11.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
12.  Förderung  der  Fischzucht.
a)  Für  den  Kreisfischerei,  Sachverständigen:
1.  Gehalt.  4000—
2.  Für  Dienstreisen.  .  ..  1500——
3.  Für  Geschäftsbedürsnifse  200—
b)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
c)  Stipendien  für  niederbayerische  Schüler  der  Fischereischule
  in  Starnberg  .  100s—
Summe  Kop-  7x  135  169—
V.  Auf  Gesundbeit.
1  Beihilfen  an  Hebammen  behufs  Teilnahme  an  den
Wiederholungskursen  ...  .  ...  200—
2——-—-———-———————————  —  —
3  Zur  Unterstützung  von  Distriktstierärzten  und  prakt.  Tier—
ärzten.  .  8  500—
4  Unterstützung  zum  Besuche  von  Desinfektionskursen  .  200—
5  Zur  Bekämpfung  der  Säuglingssterblichkeit  und  zur  Förderung
  der  Säuglingsfürsorge  1  000—
6  Jahresbeitrag  zum  Verein  „Zentrale  fur  Säuglingse
fürsorge  in  Bayern“  ..  50—
7  Zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  1  000—
8  Zur  Unterstützung  bestehender  und  zu  eründender  Sanitätskolonnen
  1  000—
9  Remunerationen  für  prakt.  Arzte  in  armen  Gegenden.  2500—
Summe  Kap.  V.  14  450|—
VI  Auf  Wohltätigkeit.
1  Bedarf  des  Landarmenverbandes  Niederbayern  485  600—
2  Kreis-Heil=  und  Pflegeanstalten:
1  a)  Für  den  Betrieb  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Deggendorf
einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  166  000—
b)  Für  den  Betrieb  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Maintosen  einschließlich
  der  Bauunterhaltungskosten  79  000—

 

 

 

 

587
        <pb n="334" />
        252

 

 

 

 

 

—  —  —  —
·  Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
—G—
VI  2  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  für  die  Anstalt  Deggendorf
  und  zwar:
a)  des  zum  Neubau  eines  Pavillons  für  unruhige  männliche
Kranke  in  den  Jahren  1901  und  1902  aufgenommenen
Anlehens  von  148  000  .XK  (Schuldenstand  mit  Schluß  1916:
67205.A&amp;amp;  13  3  —  Verzinsung  2688  .X  213,  VII.  Tilgungsbetrag
  17761.4  7939)  20  450—
b)  des  zum  Neubau  eines  Pavillons  für  unruhige  weibliche
Kranke  in  den  Jahren  1904  und  1905  aufgenommenen
Anlehens  von  154  000.4“  (Schuldenstand  mit  Schluß  1916:
67  131  X+  35  3  —  Verzinsung  2349  .&amp;amp;  60  3,  XII.  Til--gungsbetrag
  9  650  Kf  40  3  12  000—
3Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  für  Errichtung  der  Heilund
  Pflegeanstalt  Mainkofen  und  zwar:
a)  für  Verzinsung  und  Tilgung  des  1908—1913  ausgenommenen
4%  igen  Kreisanlehens  zu  2  840  000.K“;  (Schuldenstand  mit
Schluß  1916  —  2751  346.  56  —J)  IV.  Tilgungsbetrag  (1%)
31  946.4  14  J,  Verzinsung  (4%)  —  110  053.4&amp;amp;  86—.  142  000—
b)  42.  und  43.  Halbjahresabzahlung  zu  je  900  A  an  die
Bayer.  Hypotheken=  und  Wechselbank  aus  ursprünglich
40  000  4∆K  Hypothekkapital  (Schuldrest  mit  Schluß  1916:
33  739  +  —  3)  4%  Zins,  ½%  Tilgung  (Schuld  beim
Anwesenskaufe  mitübernommen)  .......  1800——
Sonstige  Krankenanstalten.
1  An  die  Augenheilanstalten:
a)  an  die  Universitäts-Augenklinik  in  München  343—
b)  an  die  Augenklinik  des  prakt.  Arztes  Dr.  Leonhard  in  Landahut  200—
2  An  das  Dr.  von  Haunerksche  Kinderspital  in  München  300|—
3  An  das  Gisela-Kinderspital  in  München  100—
4  An  das  Mathilden-Margarethen-Kinderspital  in  Negensburg  ..  200—
5  An  den  Bagyerischen  Frauenverein  vom  Roten  Kreuz  für  die  ortho.
pädische  Anstalt  des  Vereins  in  München  500—
6  Für  das  Prinz-Regent  Luitpold-  Genesungsheims  für  arme  auden
kranke  Kinder  in  Bad  Tölz  ..  100—
7  Für  das  Sanatorium  am  Hausstein  200—
An  den  Bayerischen  Frauenverein  vom  Noten  FSreus
für  Förderung  der  Landkrankenpflege  1  200—
An  die  K.  Universitäts-  Frauenklinik  und  die  K.  veb—
ammenschule  in  München.  1  500—
Kretinen-Anstalten.
1  An  die  Kretinenanstalt  Deggendorf  Beitrag  zur  Tilgung  der  Bauschuld  2000|—
2  #An  die  St.  Joseph-Kongregation  in  Ursberg  für  ihre  Blöden-Anstalten  1000—
3  An  die  evang.  luth.  Diakonissenanstalt  in  Neuendettelsau  für  ihre
Blödenanstalt  %  ......  .....  50—
        <pb n="335" />
        Nr.  39.

 

Tit.

Niederbayern.
Festgesetzter

Bortrag

Betrag

253

 

4

2

 

VI

VII

 

 

10

 

 

Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.

Zuschuß  an  die  vom  Marianischen  Verein  geleitete  Nettungsanstalt
in  Landshut

Zuschuß  an  das  Kloster  der  Frauen  vom  guten  dirten  in  München
für  seine  Erziehungs=  und  Besserungsanstalt

An  das  Seraphische  Liebeswerk  für  arme  und  verwahrloste  Kinder

Für  die  Arbeiterkolonie  Herzogsägmühle

Bereitstellung  von  Mitteln  für  Fälle  der  Not  und
außerordentliche  Unglücksfälle.  1443.4

Zur  Verstärkung  des  Fond-  für  besondere  Unglücks=  und  Notfälle
  2750  A

Ersatzleistungen  an  die  Distriktsgemeinden  und  unmittelbaren
  Städte  gemäß  Art  65  Abs.  II  des  Armengesetzes
  vom  21.  August  1914  ⅛  der  Aufwendungen
für  Wanderarmenfürsorge

Zuschuß  an  die  Wanderunterstützungsvereine  Landshut,  Passau  und
Straubing  zur  Erhaltung  ihrer  Wanderfürsorgestätten  750.4

100
100
300

1  600

 

Summe  Kap.  VI:  5143..4#

Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten.
Beiträge  zu  Distriktsstraßen.  .
Beiträge  für  wichtige  Gemeindewege  und  Frücken

Für  Ufer=  und  Hochwasserschutz  an  öffentlichen  Flüssen.

Für  gewöhnliche  Uferschutzbauten,  ferner  für  regelmäßig  wiederkehrende
  Unterhaltung  der  bestehenden  Uferschutzbauten  an  der
Donau,  am  Inn,  an  der  Isar,  am  Regen  und  an  der  Ilz
(Art.  92  des  Wassergesetzes)

Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  in  den  Jahren  1911  und  1913  genehmigten
  und  bis  31.  Dezember  1952  zu  tilgenden  Anlehens  im
Gesamtbetrage  von  500  000  .&amp;amp;  zur  Gewährung  von  Beiträgen  an
die  gemäß  Art.  94  des  Wassergesetzes  vom  Staate  zu  den  Kosten
von  Hochwasserdämmen  an  der  Donau  und  Isar  herangezogenen
Beteiligten,  ferner  zur  Durchführung  mehrerer  Teilkorrektionen  der
Rott  behufs  Verbesserung  der  Flußverhältnisse  (Krt.  98  W.  S.
für  1917:  6.  Teilbetrag  .

Kreisfondswasserbaureserve

Erhöhung  und  Verstärkung  des  Hochwasserdammes  der  Stadtgemeinde
Neustadt  rechts  der  Donau  mit  zusammen  132040.  ;  hievon  treffen
den  Kreis  11  235  .∆;  für  1917:  4.  Teilbetrag  (Art.  94  W.G)

Neuherstellung  eines  Hochwasserdammes  für  die  oberbayerische  Gemeinde
  Pförring  und  die  niederbayerischen  Gemeinden  Marching
und  Irnsing  links  der  Donau  mit  zusammen  234  000.4;  hievon
treffen  den  Kreis  Niederbayern!  16  065  für!  1917:  4.  *
(Art.  94  W.  G)

 

917143

60  000
15  000

23  240

25  000
4000

2  000

 

3  000
        <pb n="336" />
        254

 

 

Kap.

Tit.

Vortrag

Festgesetzter

Betrag

 

4

2

 

VII

VIII

 

 

 

Neuherstellung  von  Sommer-Hochwasserdämmen  links  der  Donau
zum  Schutz  der  Gemeindeflur  Hienheim  mit  zusammen  85  800  .#;
hievon  treffen  den  Kreis  15000  1;  für  1917  erster  Teilbetrag
(Art.  94  W.  G.)

Für  Instandsetzung  von  Privatflüssen  mit  erheblicher
Hochwassergefahr  (Art.  98  W.  G.).

Für  Uferschutzbauten  an  der  Rott,  die  nicht  im  Anlehen  vom  Jahre
1911  vorgesebhen  sind,  innerhalb  der  Bezirksämter  Griesbach  und
Passau  einschließlich  Unterhaltung  der  dort  bestehenden  Bauten

Für  Uferschutzbauten  an  der  Rott  oberhalb  Pfarrkirchen  in  den  Amtsbezirken
  Pfarrkirchen  und  Eggenfelden;  ¼  der  auf  9715./  veranschlagten
  Gesamtkosten

Für  Instandsetzung  sonstiger  Privaflüsse  (Art.  101  W.  -K

Zuschuß  an  die  Wassergenossenschaft  zur  Entwässerung  und  Hochwasserableitung
  im  Vilstale  zwischen  der  Kreisgrenze  bei  Babing
und  Vilsbiburg;  2.  von  5  gleichen  Jahresteilbeträgen  zur  Deckung
des  als  Kreiszuschuß  in  Betracht  kommenden  Gesamtbetrages
von  73  150  fl.

Für  Wiederherstellung  der  Verbauungen  in  den  Wildbächen  bei
Obernzell;  für  1917

a)  fünfter  u.  letzter  Teilbetrag  des  40%,  d.  s.  48000  7  betragenden
  Kreiszuschusses  zu  den  Gesamtbaukosten  von  120  000.4

b)  zur  Bildung  eines  Unterhaltungsfonds  von  zusammen  15000.6;
hievon  erster  Teilbetrag  des  40%  igen  Kreisbeitrages  zu
6000  A  mit.

Teilverbauung  des  Schweinbaches  zwischen  Jenkofen  und  Schweinbach,
  Bez.-Amts  Landshut;  Gesamtkosten  24  000  .á;  hievon
treffen  auf  den  Kreis  5%  =  8000  .4;  für  1917:  2.  und  letzter
Teilbetrtg

Teilverbauung  des  Aichbaches  in  den  Gemeinden  Ober-  und  Niederaichbach,
  Bez.-Amts  Landshut;  Gesamtkosten  31  200  K;  hievon
treffen  auf  den  Kreis  **  —  10400  4;  für  1917:  2.  und  lebter
Teilbetrag.  ..  .

3000

2  046

2:  429

 

4  630

7000

1  500
4000

5200

 

Eumme  —.2

übrige  Kreis-Ausgaben.

Zur  Hebung  bestehender  und  Gründung  neuer  Feuerwehren,
  dann  zum  Ankaufe  von  Löschgeräten  für  arme
Gemeinden

Zur  Bestreitung  der  Reisekosten  der  Mitglieder  des
Kreisausschusses  der  freiwilligen  Feuerwehren

Zuschuß  an  den  Verein  zur  Errichtung  eines  Genesungsund
  Invalidenheims  für  die  Feuerwehren  des  Bayer.
Landesfeuerwehrverbandes  und  des  pfälzischen  Kreisfeuerwehrverbandes
  .  .

 

172  045

4000
300

150
        <pb n="337" />
        Nr.  39.

 

255

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Niederbayern.
Festgesetzter
Kap.]s  Tit.  Vortrag  Betrag
4—
VIII!  Beiträge  gemäß  §  828  der  RVO.  für  1916  6  000—
5  Beitrag  an  den  Pensionsverein  der  Distriktsstraßenwärter
  des  Königreichs  Bayern,  diesseits  des  Rheins  200  —
6.—————  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7  Beitrag  an  den  Bayer.  Veteranen=  und  Kriegerbund
zur  Errichtung  von  Freiplätzen  und  zur  Anschaffung
von  Einrichtungsgegenständen  in  den  Erholungsheimen
für  erholungsbedürftige  Krieger  .  300—
8  Umlage  der  Kreisgemeinde  Niederbayern  zum  vaver
Versorgungsverband  ....  6  30250
Summe  Sat  r  17  252)50
1X  Allgemeiner  Reservefonds  .......  9663291
Summe  Kap.  IX
Summe  der  Kreis-Ausgaben:  514444718  08454
II.  Abschnitt.
Kreis-Einnahmen.
J  Aktivrest  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  .  11602648
II  A.  Zuschüsse  aus  den  Staatsmitteln  für  Erziehung
und  Bildung.
1  Progymnasien  und  Lateinschulen.  .....  —  —
Summe  §  1  —  –
2  Oberrealschulen  und  Realschulen.
Für  die  Kreisoberrealschule  Passau  .....  21468:
Summe§2
3  Volksschulen.
1Auf  besonderen  Rechtstieln  und  Bewilligungen  beruhende  Pflicht.
beiträge  9440|883
2  Ständige  Bauausgaben  39/77
3  Kreisschuldotation  und  zwar:
a)  seitherige  Kreisschuldotatiin  99  590|17
b)  neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  110  700—
4  HBuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  2  und  Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes
  vom  28.  Juli  1900.  207  839/|86
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  100000  und
mehr  Einwohnern  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  65  792|66
6  uschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  Schulbedarfgesetzzes  255  000—
7/Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Vollsschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern.  .  833  371|28
        <pb n="338" />
        256

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4  2
II  8  Außerordentliche  Zulagen  für  das  Lehrpersonal  in  diesen  Gemeinden  171  0000—
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  in  Niederbayern  142  600—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  74  90839
c)  zur  Unterstützung  der  pensionierten  Lehrpersonen  12  300—
10  „  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Vollsschultehrer
a)  Unterhaltsbeiträge  .  120000—
b)  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  ..  10400—
c)fürdürfttge,demunterstützunqsalterentwachsene  Lehrerwaisen  2000—
11¼¼  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Schulprüfungen  3  060—
12  Zur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  wahrend
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  500—
»  »  §  52118542k96
SummeKap.1lA214002896
B.  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  für  Landwirtschaft.
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen
überhaupt  2575—
Zum  Gehahe  des  Kreisfischerei-Sachverständigen  2250—
Summe  Kap.  II  B  4  825—1
C.  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  für  Polizeiverwaltung.

Ersatz  der  Hälfte  des  Aufwandes  für  Wanderarmenfürsorge
  auf  Grund  des  Art.  65  Abs.  II  des  Armengesetzes
  vom  21.  August  1914  800—
Summe  Kap.  1  2  145  653|96
III  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  –  –
IV  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmequellen.
Zuschuß  aus  den  Renten  des  Maximilians-Hilfsmagazinsfonds
  und  zwar:
a)  zur  Bereitstellung  von  Mitteln  für  Fälle  der  Not  oder  außerordentliche
  Unglücksfälle  1  43  MA  —  —
b)  Zur  Verstärkung  des  Fonds  für  besondere  Unglücks=  und
Notfälle  .  2750  A  —  —
c)  für  die  Wanderunterstützungsvereine  Landshut,  Passau  und
Straubing  zur  Erhaltung  ihrer  Wanderfürsorgestätten  750  .4  —  —
Summe  Kap.  IV:  5143.4  —  —
V  Kreisumlage  zu  57  vom  Hundert
der  Steuersumme  von  4  309  481  .∆  383  2  456  40410
Summe  der  Kreiseinnahmen:  3  1.—  4  718  08454
        <pb n="339" />
        Nr.  39.

Abersicht

257

Beilage  3.

der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Ginnahmen  des  RegierungsbGezirkes

  der  Pfalz  für  das  Jahr  1917.

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
—W#—
I.  Abschnitt.
Kreis-  Ausgaben.
1.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreiseinnahmen  zur  Bestreitung
der  Regieausgaben  400—
II  Bedarf  des  Landrates.
Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  4000—
Tagegelder  und  Reisekosten  der  t  Mitglie  der  des  Landrats-Ausschusses
  .  1  000—
Für  Geschäftsbedürfnisse  ..  1  240—
—.  Dr  II  6240—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
Volksschulen.
18tändige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  Aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  —  —
b)  Aus  der  Kreisschuldotation  —  —
c)  Anschlag  der  vom  Staat  überlassenen“  Dienstwohnungen  und
Dienstgründe  —  —
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal.  in  Gemeinden  ohne
Ortsstatunt  928  949—
3  Dienstalterszulagen  aus  Staatsfonds  an  das  Lehrpersonal  der  Volksschulen
  in  Gemeinden  unter  10000  Einwohnenn  1  312  112380
4  a)  Außerordentliche  Zulagen  für  das  Lehrpersonal  in  diesen
Gemeinden  312  100—
b)  Fortzugewährende  frühere  Aufbesserungszulagen  aus  Kreismitteln
  (Min.-Bek.  vom  11.  Mai  1916  A  Kl.)  -  10500———
o)FortzugewahrendebisherigeAufbesserungszulagenaus  Kreismitteln
  an  das  Lehrpersonal  in  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern.  22  000.—
5  Vergütungen  für  Aushilfslehrer  in  Gemeinden  ohne  Ortsstatut  gemäß
Art.  11  Abs.#A  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  19002  74  000—
6Besondere  Vergütungen  und  Unterstützungen  für  das  Lehrpersonal
und  zwar:
a)  im  allgemeinen  3  500—
b)  Umzugskostenentschädigung  1  500  —
xc)  für  dürftige  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  während  der  Ableistung
  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  (aus  Staatsmitteln)  2  500—

 

 

 

 

 

 

59
        <pb n="340" />
        258

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
—.
III  7Allgemeine  Beiträge  an  Schul-  (bezw.  Gemeinde-)  Kassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Kassen  der  Gemeinden  mit  10000  und  mehr
Einwohnern  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  (einschließlich
  des  Bauschbetrages  für  die  Kreistanbstummenanstalt)  403  13262
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Kassen  dieser  Gemeinden  9548—
I)  Zuschüsse  an  die  Kassen  der  übrigen  Gemeinden  mit  Ortsstatut  50  969—
d)  Sonstige  Zuschüsse  an  die  Gemeindekassen:
1.  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates.  —  —
2.  aus  Kreismittenn  –  –
a)  zur  Unterstützung  dürftiger  Gemeinden  aus  Anlaß  der
Einführung  von  Abteilungsunterrict.  2.000  —
6)  zur  Unterstützung  dürftiger  Gemeinden  aus  Anlaß  der
Trennung  des  Mesner=  oder  niederen  Kirchendienstes
vom  Schuldienste.  200  —
3.  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  zur  unterstützung  der
mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  75  000.—
8  Beiträge  zum  Sachbedarf  der  Schulen  und  zu  Schulhausbauten:
a)  Beiträge  zum  Sachbedarf  —  —
b)  Beiträge  zum  Unterhalten  von  -chulhiufern  u  und  4  Schuhaus
neubauten  50  000—
9  Ständige  Bauausgaben  —  —
10Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
a)  Entschädigung  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  Vornahme
der  Schulprüfungen  und  für  sächliche  Ausgaben  54200—
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
1.  Gehalte.  20  700—
2.  für  Dienstreisen.  4120—
1148  Ruhegehalte  und  Unterstützungen  für  dienstunfähige  Lehrpersonen:
a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen:

1.  aus  Staatsmitteln  135  304|92
2.  aus  Kreismitteln:  —  —
a)  zur  Deckung  der  Mehrausgabe  für  1915.  17  000.—
5)  alljährlicher  Zuschuß  50  000—
7)  zur  Gewährung  von  Zulagen  an  die  vor  dem  Jahre
1904  in  den  Ruhestand  getretenen  Lehrpersonen  8  000—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  .  6213167
c)zurUnterstützungderpensionterten  Lehrpersonen  aus  Staatsmitteln
  12  000|—.
12  nterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  aus  Staatsmitteln:  .
1.  Unterhaltsbeiträge  174  864|0
2.  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  13  500
3.  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene
Lehrerwaisen  .........  2000—
        <pb n="341" />
        Nr.  39.  259
Pfalz.
Festgesetzter
.8Tit.  Vortrag  Betrag
—  —
II]  1|12  b)  aus  Kreismitteln:
1.  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der
Hinterbliebenen  der  Volksschullehrter  40  000—
2.  Zuschuß  an  die  Kreisschulinspektorswitwe  Littig
zu  ihrem  Bezuge  aus  der  Lehrerwitwenkasse  336—
3.  Zuschuß  an  das  pfälzische  Lehrerwaisenstift  1000—
13  übrige  Ausgaben:
a)  Unterstützungen  für  Kandidaten  und  Kandidatinnen  des  Volksschuldienstes
  während  Ableistung  ihrer  Schulpraxis  2000—
b)  auf  die  Fortbildung  des  Volksschullehrpersonals:
1.  Entschädigungen  und  Sachbedarfder  Bezirksoberlehrer  19  500—
2.  zur  Förderung  der  Bezirkslehrerbibliotheken  700—
Jc)  Zur  Hebung  des  Unterrichts  in  den  weiblichen  Handarbeiten
und  in  anderen  Fertigkeiten  2000—
d)  Stellvertretungskosten  für  die  zu  Fortbildungskursen  für  Lehrer
an  Fortbildungsschulen  beurlaubten  Vooksschullehrer  in  Gemeinden
  mit  Ortsstatut  .  300—.—
14FürunvorhergeseheneAusgaben  2  000—
Sun  —  ĩ  3879  667161
2  Fortbildungsschulen.
1erufsfortbildungsschulen  (einschl.  der  Verufsfortbildungsschulen  für
Mädchen  und  der  Fachzeichenschulen)  30  000—
2  Fach=  und  Wanderunterricht  an  Voltsforkbildungeschlen
a)  gewerblicher  Unterricht  .  500—
b)  landwirtschaftlicher  Unterricht  3  500—
I)  hauswirtschaftlicher  Unterricht  4500—
3  Fortbildungskurse  für  Lehrer  an  kleineren  Berufsfortbildungsschulen  5000—
4  Bieausfsichtigung  des  Berufsfortbildungs=  und  Fachunterrichts  .  1500—
Summe  8  2  45  000—
3  Taubstummenanstalten.
Kreistaubstummenanstalt  Frankenthal.
Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Banunterhaltungskosten  und  für
außerordentliche  Ausgaben.  .  84  842|17
Summe  z  z  für  sich
4  Blindenanstalten.
1||/FFreiplätze  in  der  K.  Landesblindenanstalt  in  München  (zuje  420.4)  5040|—
Summe  §  4  für  sich.
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1|Für  4  Freiplätze  in  der  K.  Landesanstalt  für  krüppelhafte  Kinder
in  München  (zu  je  420  ff.  1  680—
2  Zaschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  für  den  Neubaun
der  bezeichneten  Anstalt  2  568
3ä  Fur  ein  Freibett  in  der  K.  orthopädischen  Klinik  bei  dieser  Anftalt  800—
4  Zur  Fürsorge  für  bildungsfähige  krüppelhafte  Kinder  innerhalb  der  Pfalz  2:  000.—
Summe  8  5  7  048

597
        <pb n="342" />
        260

 

 

.

 

 

Festgesetter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
#
III  6  Höhere  Lehranstalten.
1Progymnasien  und  Lateinschulen.
a)  Kreisanstalten:
1.  Progymnasium  in  Frankenthal  (1.  bis  5.  Klasse)  28  059/43
2.  „  Grünstadt  23  65216
b)  Ubrige  Anstalten:  Personalbedarf  nach  Art.  188  des  B.-G.
1.  Progymnasium  in  Dürkheim.  .  .  1898580
2.  »  „  Edenkoben  16  4984
3.  »  „  Frankenthal  (6.  Kl.)  1  70520
4.  „  „  Germersheim.  20  399/s20
5.  »  „  Homburg  21  92240
6.  “  „  St.  Ingbert  24  40854
7.  »  „  Kirchheimbolanden  15  759/66
8.  Kusel  .  1489680
9  Humanist.  Gymnasium  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  1.  b.6.  Kl.)  19  422  —
10.  „  Pirmasens  (1.  bis  6.  llasse-  27  939|80
11.  Lateinschule  in  Bergzabern  .  .  1173932
12.  »  „  Landstuhl.  14  550/23
13.  „  Winnweiler  14  004—
c)  Für  besondere  Ausgaben  2000—
2  Oberrealschulen  und  Realschulen.
a)  Kreisoberrealschule  in  Kaiserslautern  128  114|75
b)  Oberrealschule  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  (Versonalbedarf  nach
Art.  188  des  Beamtengesetzes)  155  08994
c)  Realschulen  und  zwar:
1.  in  Landau  (Personalbedarf  nach  Art.  188  des  B.-G.  )  43571—
2.  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  desscl.  6  000—
3.  in  Neustadt  a.  H.  „  49  526|66
4  in  Pirmasens  „  55  22066
5.  in  Speyer  »  41746—
6.  in  Zweibrücken  51  11650
4)  Außerordentliche  zuschüsse  für  Lehruiitel  1  370—
)  Für  besondere  Ausgaben  2000.—
3  Prüfungskosten  .  .....  500—-Summe
  §  6  810  19899
7  Gewerblicher  Unterricht.
1  1|Kreisbauschule  (mit  Handwerkerschule)  in  Kaiserslauten  92  916  63
2  Fachschule  für  Maschinenbau  und  Elektrotechnik  mit  Werlmeisterschul
in  Kaiserslauter  .  2158433
3Zuschuß  an  die  höhere  Webschule  in  Lambrecht  2  000.—
4  Zuschuß  an  die  Meisterschule  für  Bauhandwerker  in  Frankenthal.  1  500—
#  Summe  817  118  000  96
        <pb n="343" />
        Nr.  39.

261

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pfalz.
Festgesetzter
Kap.Tit.  Vortrag  Betrag
—  —
III  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1.8Kreisackerbauschule  in  Kaiserslautern  18  800—
2  Landwirtschaftliche  Kreiswinterschulent
a)  in  Alsenz  .  2000—
b)mFraukenthal  2000—
c)  in  Haßloch  2000—
4)  in  Homburg  2000—
e)  in  Kandel  ..  2000—
f)  in  Kirchheimbolanden  .  2000—
g)  in  Landau  2000—
h)  in  Speyer  2000  —
i)  in  Wolfstein.  2000—
k)  in  Zweibrücken  2000—
3  Zuschuß  an  die  Lehr-  und  vorstchsanflt  ur  Wein-  und  Oobar
in  Neustadt  a.  H.  2  400  —
Eun  z  ẽ  41  200—
9  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  für  die  weibliche
Jugend.
1||0schuß  an  die  Frauenarbeitsschule  Speyoer.  500  —
2  Für  Wanderkochkurse  und  hauswirtschaftliche  ünterweising  der  ländlichen
  Bevölkerung  2500—
Sunine  z  —  3  000.—
10  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten.
Schwimmschulen.  .  .  472—
Summe  10  für  sich—
11  Stipendien  für  Studierende  und  Schüler.
1./Ler  Universitäten  und  Gymnasien  .  3000——
2dertierärztltchenFakultätderK  Universität  München  500—
35Doer  Oberrealschulen  und  Realschulen  sowie  der  Anstalten  für  T
lichen  Unterricht  4500—
4  der  Privatrealschulen.  1  500.—
5per  Lehrerbildungsanstalten  8  000—
6  er  Lehrerinnenbildungsanstalten  1500—
741##K.  Akademie  für  Landwirtschaft  in  Weihenstephan,  der  K.  eechnischen
  Hochschule  in  München  und  der  kulturtechnischen  Schule
in  Pfarrkirchen  1  700—
8  TDer  landwirtschaftlichen  Schulen,  insbesondere  der  Kreisackerbauschule
Kaiserslauten  3  700—
9  der  Lehr--  und  Versuchsanstalt  für  Wein-  und  Obstbau  in  Neustadt
a.  H.,  sowie  der  Wein-,  Obst=  und  Gartenbauschule  in  Veitshöchheim  1  000—
10|  zum  Besuche  des  Molkerei=  und  Brennereikurses  in  Weihenstephan  300
11¼  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichtes  ..  350—
(Ansätze  Tit.  3  und  4  wechselseitig  übertragbar.)
Summe  §  11  26  0501—
        <pb n="344" />
        5
3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
§  Tit.  Vortrag  Betrag
12
III  12  Übrige  Ausgaben  auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Vaterländische  Jugendpflege:
Für  Zwecke  der  militärischen  Jugendziehung  3  000  —
2  Bur  Erhaltung  von  Naturdenkmälern,  Kunstdenkmälern  und  Altertümern,
  insbesondere  der  vorhandenen  Ruinen  ...  2500—
3,  Buschuß  an  Historischen  Verein  der  Pfalz  655—
4  Historisches  Museum  der  Pfalz:
a)  Gehalt  des  Konservators  Dr.  Sprater.  MA  4000.—
b)  Gehalt  des  Werkmeisters  Jung  MA  2250.  —
c)  Beitrag  zum  Betrieb  des  Museums  +&amp;amp;  3750.—  10  000—
5  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
à)  an  das  germanische  Museum  in  Nürnberg  200  —
b)  an  die  Verwaltungskommission  des  Museums  in  Speyer  345—
c)  an  die  naturwissenschaftl.  Gesellshaft  „Pollichia“  in  Bad
Dürkhei  .  500—
d)  an  den  pfälzischen  Kunstverein  .  300—
e)andenPensiongvetemstaatltch  geprüfter  vchrerinnen  Vahern-  200—
t)  an  den  pfälzischen  Verschönerungsverein.  .  800—
g)  an  den  Pfälzer  Waldverein  800—
h)  an  den  Bayer.  Verein  für  Volkskunst  und  Volkskunde  e.  V.
in  München,  einmaliger  Beitrag  .  200—
Summe  ̃  5  040  019/73
IV  Auf  Industrie,  Bodenkultur  und  Landwirtschaft.
1  Auf  Industrie.
1  Beitrag  für  die  gewerbliche  Sutwickelung  i  im  Allgemeinen  6  000—
2  Beitrag  an  die  Handelskammer  .  3000—
3  Beitrag  an  die  Handwerkskammer  10  000
4  Beitrag  an  das  Gewerbemuseum  Kaiserslautern  und  zwar  zur  freien
Verfügung  des  Verwaltungsrates  ......  6  000—
5  Unterstützungen  zum  Besuche  von  Meisterkursen  500—
6  Zur  Unterstützung  der  Gemeinden  bei  Errichtung  und  zum  Betriebe
von  Arbeitsämtern  ..  .  ..  5000—
7  schüsse  für  Rechtsauskunftsstellen  1  000—
8  Buschuß  an  den  pfälzischen  Verkehrsverband  200—
9  Zuschuß  an  das  Deutsche  Museum  in  München  1  000—
2  Auf  Bodenkultur  und  Landwirtschaft.
1Auf  den  Kulturbaudienst:
a)  Zuschuß  an  die  Staatskasse  zu  den  Kosten  des  Kulturbandienstes  20  703—
b)  Entlohnung  der  Kulturvorarbeiter  15  500—
2  Für  die  Förderung  von  Bodenkulturunternehmungen.  4000—
3  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Errichtung  einer  Abteilung  der  ür
bereinigung  in  der  Pflalsz  30  000/—
        <pb n="345" />
        Nr.  39.  263

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pfalz.
Festgesetzter
Kap.s  Tit  Bortrag  Betrag
L#
IV4  Landwirtschaftliche  Fachberater:
a)  Kreiswanderlehrer  für  Weinbau:
a)  Gehalt  .  ..........  3  500
6)  Für  Dienstreisen  .............  1500—
y)FürGeschaftsbedütfmsse..........  340
b)  Kreiswanderlehrer  für  Obstbau-—-
  .........  5000—
OFürDtenstretsen.............  1800——
y)FürGeschaftsbedürfnisse...........  200—
ck)Kanzletaushtlfe.  ........  200—
o)Kretswanderlehrer  für  *
a)  Gehalt  .........  5000—
6)  Für  Dienstreisen  ..........  1000—
7)  Für  Geschäftsbedürfnisse  .....·.....  340
d)  Kreisfischereisachverständigera)
  Gehalt  37(  3500—
68)  Für  Dienstreisen  .............  1800—
7)  Für  Geschäftsbedürfnisse  ...  340—
e)  Für  Einrichtungsgegenstände  der  Kreiswanderlehrer  ...  500—
5  Zuschüsse  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß:
a)  für  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupft  3  503—
b)  a)  für  laufende  Ausgaben  der  landwirtschaftlichen  Geidversiche
station  in  Kaiserslautern.  .  ..  4500
6)  für  Erbauung  einer  Feldschuummmmnmnmn  7500—
c)  für  Förderung  des  Acker=  und  Pflanzenbaues  1  000
d)  für  Zuchtbezirke  der  Glan-Donnersberger  Bucht  6Gresuh
viehmärkte)  ..  4  oool
6)  für  Unterstützung  von  Zuchtverbänden  .......  20000—
«k)fürHebungderSchweinezucht.........  2000—
g)  für  Hebung  der  Ziegenzuchtt  ....  1000-h)fürHebungderKamnchenzucht.
  ......  100-6SonstigeZuschüssefürlandwkrtschaftltche
  Zwecke
à)  an  den  Pferdezuchtverein  der  Pfalz  für  Hebung  der  Pferdezucht  50000
b)  an  den  Kreisverband  für  Geflügelzucht  in  der  Pfalz  ..  400—
J)  an  den  pfälzischen  Bienenzuchtverein  .-.  200
d)  an  den  pfälzischen  Kreisfischereiverein:
a)  jährlicher  Zuschuß.  .......  500—
6)  für  die  Fischzuchtanstalt  Eußerthal  .......  600—
e)  Zuschuß  zur  Fischereischule  Starnberg  100  —
f)  Beihilfen  für  Schüler  aus  der  Pfalz  zum  Besuche  der
Fischereischule  in  Starnberg  100—
g)  an  die  Kommission  für  Vogelschutz  in  Bayern  ....  200—
h)  an  den  Weinbauverein  für  die  Rheinpflalsssz  500  —
i)  an  den  Kreisobstbauverband  300—
k)  Beihilfen  zum  Besuche  von  Obstbaummärtera  und  Obntbau.
züchterkursen  1  000|—
        <pb n="346" />
        264

 

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesehter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
2
IV6  1)  an  den  Verband  pfälzischer  landwirtschaftlicher  Genossenschaften  750—
m)  an  den  Raiffeisen'schen  Revisionsverband  der  Pfalz  250—
Summe  Kap.  7S  181  426—
V.  Auf  Gesundheit.
1  Zuschüsse  für  Arzte  in  armen  Gegenden  1  600—
2  Ausgaben  für  Hebammen.
1  Unterstützung  dürftiger  Hebammen  bezw.  des  pfulzischen  Hebammenvereins
  .  400—
2  Unterstützung  von  Hebammen  zur  Teilnahme  an  Wiederholung.
kursen  ...  .  500l—
3  Beitrag  an  die  Hebammenschule  in  Erlangen“  .  400.—
3  Zur  Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten.
1|)  Zur  Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten  insbesondere  des  Typhus
und  der  Tuberkulose  8  000—
2  BBuschuß  an  die  K.  Bakteriologische  untersuchungsstation  in  Landau  7000—
4  Für  Zwecke  der  Säuglingsfürsorge  3000—
5  zindenandesvereinzzur  förderungdeshohnungswesens  100|—
6  Für  Zuschüsse  an  Distriktstierärzte  5000|—
Summe  Kap-  V.  26  000—
VI  Auf  Wohltätigkeit.
1  Zuschuß  an  den  Landarmenverband  1  200  100—
2  Kreis-Heil-  und  Pflegeanstalten.
1  Heil-  und  Pflegeanstalt  Homburg:
a)  Für  den  Betrieb  einschliesiich  Bauunterhaltungskosten  .  133  000—
b)  9.  und  letzte  Rückzahlungsrate  an  den  Maximilianshilfsfonds  zur
Tilgung  des  aus  demselben  entnommenen  unverzinslichen  Anlehens
  im  Betrage  von  350  000  1  ......  30  000—
c)  Verzinsung  der  Bauschuld  129  3751—
d)  Tilgung  der  Bauschule;  110  000—
Heil=  und  Pflegeanstalt  Klingenmünster:
·  L  a)  Für  den  Betrieb,  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  201  000—
b)  Für  außerordentliche  Ausgaben  3000—
—  O)  Rückzahlung  des  aus  dem  Maximilianshilfsfonds  entnommenen
unverzinslichen  Anlehens  180  615|81
3  Kreis-Kranken-  und  Pfleg  eanstalt  Frankenthal.
1fFür  den  Betrieb,  einschließlich  d  Bauunterhaltungskosten  70  000  —
2  Rückzahlung  des  aus  dem  Maxmilianshilfsfonde  entnommenen  unverzinslichen
  Anlehens  ...  120  000  —
4  Sonstige  Krankenanstalten.
1Beitrag  an  den  Verein  für  Volksheilstätten  in  der  Pfalz  500—
2  Für  Heilung  armer  Augenkranker  840—
3Freiplatz  in  der  Prinzregent-Luitpold-Kinderheilstätte  bei  Sheivegs  1  000—
4  Beitrag  an  die  Kinderheilstätte  in  Bad  Dürkheim.  1  800—
        <pb n="347" />
        Nr.  39.  265
Pfalz.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
A
VI5  UAn  den  Verein  zur  Gründung  eines  Sanatoriums  für  Lungenkranke
aus  dem  Mittelstande  in  Bayern  e.  V.  in  Münbdhen  100—
5  Ausgaben  für  verlassene  und  verwahrloste  Kinder.
1|/  Zum  üUnterhalte  verlassener  Kinder  und  armer  Waisen  bei  Privaten,
dann  in  Waisen=  und  Rettungshäuseen  45  000—
2  Zuschüsse  für  Rettungshäuser,  Asyle,  Fursorgeanstlten  *  fonhige
derartige  Einrichtungen  12  500  —
6  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.
1|  Unterstützung  Armer  außerhalb  des  Armenhauses  8500—
2  nterstützung  armer  Familien  bei  Elementarschäden  und  schlechten
Wohnungsverhältnissen  2040—
3  Ersatzleistung  an  die  Distriktsgemeinden  für  Wanderarmenfürsorge  vaw
Art.  65  des  Armengesetzes  /  der  Aufwendungen  22  440—
4  Beitrag  an  den  Pfälzischen  Arbeiterkolonie-Berrin  4000—
5  Zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  an  den  baderischen  Franewoerei  750—
6  Zuschuß  an  das  pfälzische  Ferienheim  Elmstein  e.  4000—
7/  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
8  Bauschuß  an  den  K.  bayerischen  Veteranen=  und  Kriegerbund  für  die
Kriegererholungsheime  200—
9  Zuschußan  das  Bayerische  Landeskomitee  für  freiwillige  Krankenpflegei  im
Kriege  in  München  für  Pflege  der  verwundeten  und  erkrankten  Kreeger  10  000—
10  Zuschuß  für  die  Ostpreußenhilfe  .  37500—
11|Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  Kriegsteilnehmer.  50  000
12  3ur  Unterstützung  der  durch  den  Krieg  geschädigten  Angchörien
des  Mittels  tandes  200  000—
Summe  —  Vi  2578  26081
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beitrag  zu  den  Distriktsstraßen:
a)  Unterhaltungskostenn..  ...  150  000—
b)  Neubauteeeeen  20  000
2  Beitrag  zu  den  Gemeindestraßen  .  4000—
3  Zur  gewöhnlichen  Unterhaltung  der  Riheindämme.  18  000—
4  Belohnung  für  Beanzeigung  von  Baumfreveln  an  öffentlichen
  Straßen  und  Zuschüsse  für  Vertilgung  von  wilden
Kaninchen  im  Gebiete  der  Hauptrheindamme  600—
5  Für  Uferschutz  an  öffentlichen  Flüssen  2  733133
6  Instandhaltung  von  Privatflüssen  und  Bächen.  1  000—
7  Zuschuß  zur  Entwässerung  der  Rheinniederung  von
Berg  bis  Sondernheim  3.  Rate  von  208  100.4  35  10425
Summe  Kap.  VE#  231  437|58

 

60
        <pb n="348" />
        266

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

deecher
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
+1
VIII  Übrige  Kreis-Ausgaben.
1  Zuschuß  zu  dem  Pensionsfonde  für  pfälzische  Kreisbeamte...................
  35  4861—
2  Beitrag  an  den  Bayerischen  Versorgungsverband  4  750—
3  Landwirtschaftliche  Kreisversuchsstation  undöffentliche
Untersuchungsanstalt  für  Nahrungs-  und  Genußmittel  in
Speyer  30  0O00—
4  Ausgaben  in  Bezug  auf  die  Beteiligung  der  Kreisgemeinde
  an  den  Pfalzwerken  A.-G.
1  Tilgung  des  Kreisanlehens  für  die  Übernahme  von  Aktien  75000.—
2  Zinsen  des  Kreisanlehens  für  die  Ubernahme  von  Aktien.  161  68750
3  Zinsen  der  an  die  Pfalzwerke  A.-G.  weitergegebenen  Kreisanlehen
für  den  Ausbau  der  pfälz  Überlandzentrale.  ..  250000—
4  Gebühren  für  die  Hinterlegung  der  Pfalzwerkaktien  der  Kreisgemeinde
  bei  der  K.  Filialbank  Ludwigshafen  o.  Nh.  364/90
5  Unfallversicherungs-Beiträge  nach  §§  825  u.  828  der
Neichs-V.-O.  für  1916  6500—
6  Unterstützung  des  pfälzischen  Feuerwehrverbandes  und
zur  Gründung,  Ausrüstung  und  Bildung  von  Feuerwehren  2000  —
7  Zur  Verstärkung  des  Ausgleichsfonds  ..  300000—
Summe  Kap.  i  905  788140
IX  Allgemeine  Betriebsrücklage  .........  171  64115
Summe  Kap.  IX  für  sich
Summe  der  Kreis-Ausgaben  9141  213s|67
II.  Abschnitt.
Kreis-  Einnahmen.
l
I  Altivrest  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  857  602  66
II  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  für  Erziehung  und
ildung.
1  Progymnasien  und  Lateinschulen  —  —
2  Oberrealschulen  und  Realschulen  ..  —
Zuschuß  für  die  Kreisoberrealschule  basserslauter  und  für  die  Oberrealschule
  Ludwigshafen  a  Rh.  54117—
Summe  z  7  für  sich
3  Volksschulen.
1/21—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
        <pb n="349" />
        Nr.  39.

 

 

 

 

 

 

267
Pfalz.
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4  2
II3  Budgetwäßige  Kreisschuldotation:
5)  Neue  Kreisschuldotation  zur  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  99  000—
4  uschüsse  an  die  Kreisgemeinde  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Zif.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden
mit  weniger  als  10  000  Einwohnern  274  059/090
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000  und
mehr  Einwohnern  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  403  132|62
6uschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  Schulbedarfgesezes.  335  000—
7Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10000  Einwohnen  1  312  11280
8  Zur  Gewährung  außerordentlicher  Zulagen  für  das  Lehrpersonal  der
Volksschulen  in  diesen  Gemeinden  264  600.—
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  135  304|92
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  62  13167
c)  Zur  Unterstützung  der  pensionierten  Lehrpersonen  12  000—
10|  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Vollsschilehrer
a)  Unterhaltsbeiträüge  17486410
b)  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  ..  13  500—
I)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2000—
11¼¼  Fuschuß  zu  den  Kosten  der  Schulprüfungen  3775—
12  Zur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  wöhredd
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  2500—
Summe  J  —  3  093  980  51
Summe  Kap.  IA14
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Landwirtschaft.
1  Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  2575—
2  Hälfteanteil  des  Staats  an  dem  Gehalte  eines  Kreiswanderlehrers
  für  Weinbau.  1  750—
3  Zuschuß  für  den  Kreiswanderlehrer  für  Tabakbau  3  500—
4  Anteil  des  Staates  an  dem  Gehalte  des  Kreisfischereisachverständigen.
  .  1  500—
——  D#  1#  9  325—
C.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Polizeiverwaltung  und
für  Wohltätigkeit.
1  Ersatz  der  Hälfte  des  Aufwandes  für  Wanderarmenfürsorge
  nach  Art.  65  des  Armengesetzes  11220—
2  Budgetmäßige  Entschädigung  der  pfälzischen  Kreissonds
für  den  Entgang  eines  Drittels  der  Polizeistrafgelder  8571.—
Summe  Kap.  II  19  791|—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

60*
        <pb n="350" />
        268

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  ——  —  —„í
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
A
II  D.  Sonstige  Zuschüsse  aus  Zentralfonds.
1  Hälfteanteil  des  Staates  an  den  1  Gehältern  der  Dammmeister
  .  .  .  6740—
Summe  Kap  11  3  183  953s51
III  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.
Zuschuß  der  beteiligten  Distritisgemeinden  für  den  1  Tabatbausach
verständigen  1  850—
IV  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
1  Pachtertrag  von  Rheindammflächen  21  27810
2  Pachtertrag  aus  den  Rheindammgräsereien  ..  1008143
3  Erkennungsgebühren  für  Benützung  kleinerer  eindammflächen
  zu  verschiedenen  Anlagen  .  346—
4  Gewinnanteil  aus  dem  Besitz  der  Kreisgemeinde  an
Pfalzwerkaktien  .  109  470—
5  Zinsen  der  an  die  Pfalzwerke  A.-G.  weitergegebenen
Kreisanlehen  für  den  Ausbau  der  pfalzischen  Überland—
zentrale  250  000—
65%—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7  Aus  Kassenüberschüssen  der  Kreisanstalten  116  631|97
Summe  Kap.  WrIa  507  80750
V  Kreisumlage  zu  45  vom  Hundert
der  Steuersumme  von  10  200  000.#  4590000s|—
Summe  Kap.  V  für  sich.  #
Summe  der  Kreiseinnahmen914  213|67
        <pb n="351" />
        Nr.  39.

Abersicht

269

der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes
  der  Oberpfalz  und  von  KRegensburg  für  das  JSahr  1917.

 

Beilage  4.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.]  Tit.  Vortrag  Betrag
·  4
I.  Abschnitt.
Kreis-  Ausgaben.
I  Auf  Erhebung  und  Berwaltung  der  Kreiseinnahmen  2050—
II  Bedarf  des  Landrates.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  3600—
2  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Mitsglieder  des  s  ständigen
Landratsausschusses  .  500—
3  Für  Geschäftsbedürfnisse  1  400—
Summe  KapK  47  5.500—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates.  21  782/91
b)  aus  der  Kreisschuldotation  41  469|87
c)  Anschlag  der  vom  Staat  überlassenen  dienswohmngen  und
Dienstgründe  3086  109  —  —
2ehaltsergänzungszuschüsse  für  das  bebrpersonal.  in  Gemeinden
ohne  Ortsstatut.  674  800—
3  Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  an  das  Lehrpersonal  der  Volksschulen
  in  Gemeinden  unter  10  000  Einwohnern.  .  790  000—
4  Außerordentliche  Zulagen  für  das  Lehrpersonal  in  diesen  Gemeinden  173  500—
5ä  Vergütungen  für  Aushilfslehrer  in  Gemeinden  ohne  Ortsstatut  gemäß
  Art.  11  Abs.  I  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  9000  —
6  Besondere  Vergütungen  und  Unterstützungen  für  das  Lehrpersonal
und  zwar:
a)  im  allgemeinen  2  500—
b)  Umzugskostenentschädigungen.  —  —
c)  Für  dürftige  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  während  der  Ableistung
  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  (aus  Staatsmitteln)  1  000—
llllgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000
und  mehr  Einwohnern  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzez
  96  063/45
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  23  038/70
)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit  Ortsstatut  25  438|15
        <pb n="352" />
        270

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —
—  Festgesegzter
Kap.#Tit.  Vortrag  Betrag
—.
III  7  d)  Sonstige  Zuschüsse  an  die  Schulkassen:
1.  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  82184
2.  aus  Kreismitteln  475456
3.  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  zur  Unterstützung  der
mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  95  000—
8  Beiträge  zum  Sachbedarf  der  Schulen  und  zu  Schulhausbauten:
à)  Beiträge  zum  Sachbedarf:
1.  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  70349
2.  aus  Kreismitteln.  3428
b)  Beiträge  zum  Unterhalt  von  Schulbausern  und  zu  Schultausneubauten
  52500  —
c)  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  arme  überbürdete  Schulgemeinden
  behufs  Anschaffung  und  d  Ergänzung  von  n  Lehrmitteln  1  0000—
95Ständige  Bauausgaben  425  —
10  Prüufungs-  und  Aufsichtskosten:
a)  Entschädigung  der  Distriktsschulinspektoren  furt  die  Vornahme
der  Schulprüfungen  und  dergle.  16.510  —
b)  Für  die  Kreisschulinspektoren:
a)  Gehalte  11  475—
6)  für  Dienstreisen  2000—
11Kuhegehalt  und  Unterstützungen  für  dienstunfähige  Lehrpersonen:
a)  Zuschußan  die  Kreispensionsanstaltf.  dienstunfähigesehrpersor  onen:
1.  aus  Staatsmitteln  .  112  800  —
2.  aus  Kreismitteln.  76  335—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  ..  46300—
c)zurlllnterstützungderpensioniertenLehrpersonen  aus  Staats-«
  mitteln..  13  500  —
12  HUnterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  aus  Staatsmitteln:
1.  Unterhaltungsbeiträüge  114  850—
2.  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen.  ..  9200-—
3.  für  dürftige,  dem  Unterstutzungsalter  entwachiene
Lehrerwaisen  2000—
b)  aus  Kreismitteln:
1.  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der
Hinterbliebenen  der  Volksschullehter  16  O00—
2.  für  besonders  dürftige  Schullehrerswitwen.  1000—
13  Ubrige  Ausgaben:
a)  Unterstützungen  für  Kandidaten  und  Kandidatinnen  des  Volksschuldienstes
  während  der  Ableistung  ihrer  Schulpraxis  1  000—
b)  Auf  die  Fortbildung  des  Volksschullehrerpersonals:
1.  Entschädigungen  der  Bezirksoberlehrer  11  500—
2.  Reiseentschädigungen  an  Fortbildungspflichtige  zu
Besuche  der  Konferenzen  .  —  —
3.  Zur  Förderung  der  Bezirkslehrerbibliotheken  .  500|—
        <pb n="353" />
        Oberpfalz  und  Regensburg.

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.KTit.  Vortrag  Betrag
1
III  13  c)  Zur  Hebung  des  Unterrichts  in  den  weiblichen  Handarbeiten  7000—
d)  Stellvertretungskosten  für  die  zu  Fortbildungskursen  für
Lehrer  an  Fortbildungsschulen  beurlaubten  Volksschullehrer
in  Gemeinden  mit  Ortsstatut  .  250—
e)  Für  Schulsuppenanstalten  1  000—
f)  für  die  ständige  Kreielchrmütelaustllung  in  enebn  500—
14  Für  unvorhergesehene  Ausgaben.  1  65671
—  J  l  245920896
Fortbildungsschulen.
1Inm  allgemeinen  ..  10  300—
2  Für  einzelne  Städte  .....  —  —
Summe  §  2  10  300—
Taubstummenanstalten.
1|fKreistaubstummenanstalt  Regensburg:
a)  Zuschuß  zur  Bestreitung  des  Aufwandes  der  Anstalt.  37  800—
b)  zur  Verzinsung  der  Schulden  für  das  als  Bauplatz  für  die
neuen  Gebäude  angekaufte  Grundstück  am  Sportsplat  .  520—
c)  Für  32  Freiplätze  (zu  je  200  J0)  6  400—
2  DTaubstummenanstalt  Zell:
à)  Für  11  Freiplätze  (zu  je  220  A).  2  420—
b)  Zuschuß  für  einen  Spezialohrenarzt  250—
I)  Beitrag  für  den  Religionsunterricht  50
3  Beitrag  zur  Privat-Taubstummen=  und  Versorgungsanstalt  Michelfeld  200/—
Summe  8  3  47  640—
Blindenanstalten.
1/Für  5  Freiplätze  in  der  K.  Landesblindenanstalt  in  München  (zu
je  420-“4)  .  2100—
LZuschußanden  Kreisblindenunterstützungsverein  in  Regensburg  100|—
Summe  §  4  2200—
Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1.|  Für  13  Freiplätze  in  der  K.  Landesanstalt  für  krüppelhafte  Kinder
in  München  (zu  je  420  MA)  ..  5  460—
2  Zauschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  für  den  Neuban
der  vorbezeichneten  Anstalt  .  —  —
3  Für  Freibetten  in  der  K.  orthopädischen  Klinik  bei  bieser  Anstalt  .  —-  —
4  Zuschuß  an  den  Verein  für  Krüppelfürsorge  in  Nürnberg  200|—
Summe  8  5  5660—
Höhere  Lehranstalten.
11  rrogymnasien  und  Lateinschulen.
Zuschusse  aus  Kreismitteln.
1.  Für  das  humanistische  Gymnasium  Weiden  (1.—6.  Klasse
Personalbedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes  19043|—
        <pb n="354" />
        272

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
12
III2Oberrealschulen  und  Realschulen.
a)  Kreisoberrealschule  Regensburg:
1.  Persönlicher  und  sächlicher  Bedalff  147000—
2.  Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  für  den  RNerban
aufgenommenen  Schuldkapitals  zu  600000  fl.  33  300—
b)  nn-  (persönlicher  Bedarf  nach  Art.  188  des  Beamtengesetzes):

1.  Realschule  in  Amberg  50  873|93
2  6„  „  Neumarkt  i.  O.  34  309/|67
"  „  Weiden  i.  O.  49  068—
3  Priungskofien  (Kreisoberrealschule  Regensburg)  ....  200—
Summe  §  6  333  79460
7  Gewerblicher  Unterricht.
11  n#schuß  an  die  städtische  Bauschule  in  Regensbucg  6  000—
Summe  8§  7  6  0001—
8  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1hmnschuß  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß  für  die  landwirtschaftlichen
  Winterschulen  15  000.—
—.  z  z  15  000—
9  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  für  die  weibliche
  Jugend  —  —
Sumnme  —  ¾  —  —
10  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten.  —  —
«  Summe  8  10  —  —
11  Stipendien  für  Studierende  und  Schüler.
1|Stipendien  an  Studierende  und  Schüler  der  K.  Akademie  für  Landwirtschaft
  und  Brauerei  in  Weihenstephan  und  ihrer  Nebenanstalten
  (Molkereischule  und  Melkkurs,  Brennereischule),  dann  der
gewerblichen  und  landwirtschaftlichen  Mittel=  und  Fachschulen,
sowie  der  K.  kulturtechnischen  Schule  in  Pforrtirchen  und  der
Fischerschule  in  Starnberg.  ..  3000—
2derLehrerbtldungganstalten  4000—
3derLehrertnnenbtldungsanstalten.  —  —
4zumBesuchederHaushaltungsschule  Amberg  160—
5  zum  Besuche  des  Hufbeschlagunterrichts  600|—
—  F  1  7  760—
12  Übrige  Ausgaben  auf  Erziehung  und  Bildung.
1.|/|Vaterländische  Jugendpflege:
a)  Fer  Zwecke  der  militärischen  Jugenderziehung.  1  000—
b)  Beitrag  für  Jugendfürsorge  1  000—
I)  Beitrag  für  die  städtischen  Lehrlingsheime  Regensburg  400—
4)  Beitrag  an  den  kathol.  Lehrlingeschutverein  St.  Emmeram  in
Regensburg.  .  ..  100—
        <pb n="355" />
        Nr.  39.

 

Oberpfalz  und  Regensburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
–4
II/13Bur  Erhaltung  von  gunstdenknölern  und  Altertümern  ..  300—
3  Buschuß  an  den  historischen  Verein  der  Oberpfalz  und  von  Megensbung  800—
4  Beitrag  an  die  K.  Kreisbibliothek  Regensburg  1  000—
5  guschuß  an  die  K.  Provinzialbibliothek  Amberg  200—
6  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
a)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  200—
b)  an  die  Botanische  Gesellschaft  in  Regensburg  300—
c)  an  den  Naturwissenschaftlichen  Verein  in  Regensburg  300—
b)  an  den  Ortsausschuß  für  Naturpflege  in  Regensburg  und
Amberg  100—
0)  an  den  Herausgeber  der  Monatsschrift  „Die  Oberpfalz“  100
Summe  8§  12  5  800—
Summe  Kap.  IIj2  93  36356
IV  Auf  Industrie  und  Landwirtschaft.
1  Auf  Industrie.
I  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2Beitrag  zur  Handelskammer  ..  1200
3  Beitrag  zur  Deckung  der  Kosten  der  Handwerkskammer  in  Regensburg  15000—
4  huschuß  zu  den  Kosten  der  Nebenstelle  Regensburg  der  t  Baher.  Landes-·
  gewerbeanstalt  2500—
2  Auf  Landwirtschaft.
llKMr  Förderung  landwirtschaftlicher  Interessen  überhaupt  6  000  —
2  ur  Förderung  des  Acker=  und  Pflanzenbaues  ..  1000—
3ZurFörderungvonBodenkulturunternehmungen  9000—
4Für  genossenschaftliche  Viehverwertung.  500—
5  Fuür  den  Kulturbaudienst:
a)  Leistung  an  die  Staatskasse  mit  ¼  von  den  Gesamtausgaben
für  den  Kulturbaudienst  im  Kreise  26  000
b)  Für  Kulturvorarbeiter  25000—
6  Für  sonstige  Zwecke  und  zwar:
à)  Für  den  landwirtschaftlichen  Wanderunterricht.  500
b)  Beitrag  zur  Hebung  der  Pferdezucht  3  500—
c)  Beitrag  zur  Hebung  der  Rindvieh=  und  Schweinezucht  12  000—
d)  Für  Förderung  der  Fischzucht:
1.  Zu  Prämien  für  Erlegung  von  Fischottern  500—
2.  Beitrag  für  den  Kreisfischereiverein  500—
3.  Für  einen  Kreiswanderlehrer  für  Fischerei
aa)  Gehalt  3  500—
bb)  Für  Dienstreisen  1  500—
cc)  Für  Geschäftsbedürfnisse  ..  100-4.
  Zuschuß  für  die  Fischerschule  in  Starnberg  100—
e)  Beitrag  zur  Hebung  der  Geflügelzucht  .  500—
i)BeittagzurHebungbei-Bienenzucht..  350—
g)  Beitrag  zur  Hebung  der  Kaninchenzucht  200—

 

 

 

 

61
        <pb n="356" />
        274

 

 

—  e—  —
—  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
—
IV  6  h)  Zur  Förderuug  des  Obst=  und  Gartenbaues:
1.  im  allgemeinen  und  zu  Stipendien  für  Besucher  von
Obst=  und  Gartenbauschulen  sowie  zu  Beihilfen  für  die
Aufstellung  von  Bezirksbaumwarten  2  600—
2.  Für  den  Kreiswanderlehrer  für  Obst  und  Gartenbau:
aa)  Gehallt  4000—
bb)  Für  Dienstreisen  1  500—
cc)  Für  Geschäftsbedürfnisse  100—
i)  Zur  Hebung  der  Waldwirtschaft  1  000—
k)  Zur  Förderung  des  Vogelschutzes  ......  200—
Summe  Kap.  IV.  118  850—
V  Auf  Gesundheit.
Vergütung  an  praktische  Arzte  in  armen  Gegenden  9730—
a)  Unterstützung  von  Hebammen  behufs  Teilnahme  an
den  Wiederholungskursen  300|—
b)  Zür  Förderung  der  Säuglingsfürserge,  im  Regierungsbezirke
  .  1000—
c)Be1tragder  Ereisgemeinde  an  die  Zentrale  der
Säuglingsfürsorge  in  München  ..  50
d)  Für  das  Säuglingsheim  in  Regensburg  ..  600—
Vergütung  an  Distriktstierärzte  und  prakt.  Tierärzte  4200—
Zuschuß  zur  Ausbildung  von  Desinfektoren  wie  zur  Ausgestaltung
  des  Desinfektionswesens  überhaupt  200.—
a)  Beitrag  der  Kreisgemeinde  an  den  Vayerischen
Landesverband  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  in
München  50—
b)  Zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  und  zur  unterstützung
  von  Tuberkulosefürsorgestellen!  in  der  Oberpfalz.
  400  —
c)  Beitrag  der  Kreisgemeinde  an  den  Verein  zur
Gründung  eines  Sanatoriums  für  Lungenkranke
aus  dem  Mittelstande  in  München.  ....  50—
Summe  Kap.  V.  16  580—
VI  Auf  Wohlltätigkeit.
Maximilians-Kreishilfssonds  9720—
(Aus  den  Renten  des  Maximilians-Kreishilfsfonds  sollen  bestritten
werden:
a)  Jahresbeitrag  an  den  Verein  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose
in  der  Oberpfaltz  1  000  .
b)  Beitrag  zum  Deutschen  hentralivmitee  iu  bein  gst
Tuberkulose  in  Berlin  .  20  A
Jc)  Rentenrest  mit  rund.  8700  4
zur  Unterstützung  in  außerordentlichen  Not-  und  Unglücksfällen).
        <pb n="357" />
        Nr.  39.

Oberpfalz  und  Regensburg.

 

 

Kap.

Tit.

Vortrag

Festgesetzter

Betrag

 

M

-

 

 

 

 

Zur  Deckung  des  Mehrbedarfes  des  Jahresvoranschlags
  des  Landarmenverbandes  ......
Kreis-Heil=  und  Pflegeanstalten.
a)  Für  den  Betrieb  der  oberpfälzischen  Heil=  und  Pflegeanstalt
Regensburg  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten.
b)  Für  die  Anstalt  Wöllershof
Verzinsung  und  Tilgung  der  Kreisanlehen.  aus  Anlaß  der  Bauten:
a)  Frist  nach  dem  Tilgungsplane  für  das  Kreisanlehen  vom
Jahre  1880  ursprünglich  630000  4
(Verlosungsbetrag  14500  %  ¾  |
Zinsscheine  nach  3½%  12591.4  25  J)
b)  Vergütung  für  Einlösung  der  verlosten  Obligationen  und
Zinsscheine
c)  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  bei  der  Landesversicherungsanstalt
  Oberpfalz  im  Jahre  1899  im  Betrage
von  500000  MA
(3½%  —imi'  und  1%  Tülgung:
19.  Tilgungsrate  .  99287.4  45  3)
und  Zinsen  13212  55  -
d)  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanlehens  bei  derselben
  Anstalt  im  Jahre  1901  im  Betrage  von  200  000
(3/2%  Verzinsung  und  1%  Tilgung)
17.  Tilgungsratt  l  3467.497  J
und  Zinsen  .  5532  4  03  —N)
C)  Zur  Verzinsung  und  Tilgung.  des  Kreisanlehens  bei  derselben
Anstalt  im  Jahre  1904  im  Betrage  von  245.000  .4
(37/16⅝%  Verzinsung  und  1%  Tülgung)
13.  Tilgungsrautt  3788  88  -
und  Zinsen  7726-4  12  3)
f)  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  für  den  Erwerb  eines  für
die  Taubstummenanstalt  benötigten  Grundstückes  von  der
Landesversicherungsanstalt  Oberpfalz  aufgenommenen  Darlehens
  im  Restbetrag  zu  20  790.K  —  J
1.  Zinsen  nach  3/1%  „  ....
2.  Zur  Tilgung  dieser  Schuld  .
Für  Errichtung  der  neuen  Heil=  und  Pflegeanstalt:
a)  Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  beim  Gutsankauf  übernommenen
  Annnitätendarlehens  zu  70  000  .(.,  Annnität  für  1917
b)  d  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  zu  2  000  000.
nach  4%
I)  Verzinsung  und  Tilgung  bes  Anlehens  zu  50  000  4
(4,3  %  Verzinsung  und  1,5%  Tilgung)  .

Sonstige  Krankenanstalten.
Der  Dr.  Schneider'schen  Privataugenheilanstalt  in  Regensburg
Der  Dr.  Brunhuber'schen  Privataugenheilanstalt  in  Regensburg

 

300  000

70  000
10  100

27  091

70

22  500

9  000

11  515

769
2970

3  150
112  300
21900

 

500

617
        <pb n="358" />
        276

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
W
VI|  3  Der  Dr.  Kayser'schen  Privataugenheilanstalt  in  Amberg  100—
4Der  Maximiliansanstalt  in  Nürnbeerrg  315—
5Deroorthopädischen  Anstalt  des  Bayerischen  Frauenvereins  vom  Roten
Kreuz  in  München  100—
6  uschuß  an  den  bayerischen  Frauenverein  vom  Roten  Kreuz  in
München  zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  2  800—
7Dem  Dr.  von  Hauner'schen  Kinderspital  in  München  200—
48Dem  Mathilden-Margarethen-Kinderspital  in  Regensburg  1  000—
51  hBeitrag  an  die  Diakonissenanstalt  in  Neuendettelsau.  250—
6  Für  Entbindungsanstalten:
a)  in  Regensburg  (Kreis-Entbindungsanstalt).  3600|—
b)  in  München  (Universitäts-Frauenklinik,  bebammerschl  650|—
c)  in  Erlangen  (Universitäts-Frauenklinik)  500  —
76——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
8  Beiträge  zu  den  Anstalten  für  Blödsinnige  usw.
1  Der  Pflegeanstalt  Karlshof  (bisher  Kretinenanstalt  Lauterhofen):
a)  für  34  halbe  Freiplätze  zu  je  135  M.  ...  4590—
b)  für  Unterbringung  unheilbarer  weiblicher  Irren  .  500—
2  Der  Anstalt  für  schwachsinnige  Mädchen  in  Holnstein  für  24  halbe
Freiplätze  zu  je  135.  4  .  3240—
3Der  Wohltätigkeits=  und  Pflegeanstalt  in  eichrboch:
a)  für  23  halbe  Freiplätze  zu  je  200  .4  4600—
b)  für  Besoldung  des  Anstaltsarztees  500—
4  Zuschuß  an  die  Ursberger  Anstalten  für  Kretinen,  T  Taubstumme,
  Epileptische  und  Krüppelhafte  ...  1000  —
9  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
1Zum  Betrieb  der  Rettungsanstalt  Burglengenfeld  .  6  800—
—  2  Fur  Freiplätze  ebendort  1  825—
3  Der  Rettungsanstalt  für  Mädchen  in  Eitmamehar  ftr  Frehiz
und  als  Betriebszuschuß.  .  5  84346
4  Den  Seraphischen  Liebeswerk  in  Altötting  100—
5  Dem  Kinderasyl  St.  Josef  in  Parsbetrrg  100—
6Der  Erziehungsanstalt  Rummelsberg  bei  Nürnberg.  50.—
7  Der  Kinder-  und  Krankenhausverwaltung  Kallmiunz  100—
8Dem  Kinderasyl  Reinhausen.  .  100——
,10———————-——————-——————  —  —
11#U  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
12  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit:
1  a)  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern#.  600  —
«  b)  an  den  Verein  zur  Obsorge  für  entlassene  Gefangene  der
Kreishauptstadt  Regensburg  100  —
c)  Für  Wanderunterstützung  und  für  Ersatzleistungen  nach  Art.  65  I
«  des  Armengesetzes  ..  .  2000—
(1)BeuragandenVerem  für  Heilerziehungsheime  25  —
        <pb n="359" />
        Nr.  39.

Oberpfalz  und  Regensburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
[.
VI.  12  Unterstützung  an  Private  zum  Unterhalt  von  Angehörigen  in  den
Kreisheil-  und  Pflegeanstalten  Regensburg  und  Wöllershof  24  000
3  Unterstützung  armer  Kreisangehöriger  500—
4  Zuschuß  an  den  Verein  der  Freundinnen  junger  Mädchen  in  München  50—
5  Zuschuß  an  den  Marianischen  Mädchenschutzverein,  Lokalstelle  Regens-  r
urg  100—
6  Zuschuß  zur  ünterstützung  und  Förderung  der  Sanitätskolonnen  300—
19—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –
14  Ersatzleistung  an  unmittelbare  Gemeinden  für  Unterbringung
  von  Geisteskranken  und  Blöden  in  Frrenund
  Blödenanstalten  nach  der  K.  Deklaration  vom
10.  Mai  1902  ...  ..  .  28  55554
—  —  Koy-  677  679/48
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbanten.
1  Beiträge  für  Distriktsstraßen  und  wichtige  Gemeindeverbindungswege
  einschließlich  Zuschüsse  zu  den  Gehalten
der  Bezirksbautechniker  100  000|—
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen-  welche  der  Schiff-  und
Floßfahrt  dienen  18  500—
3  Zuschüsse  zur  Instandhaltung  von  Privatflüssen  und
Bächen  nach  Art.  101  Abs.  2  des  Wassergesetzes  2500  —
4  Beiträge  zu  Brücken-  und  Wasserbauten,  welche  den
Gemeinden  obliegen  8  000—
——  Fc.  n  129000  —
VIII  Übrige  Kreisausgaben.
1  Auf  Förderung  des  Feuerlöschwesens:
1  a)  Unterstützung  freiwilliger  Feuerwehren  und  armer  Gemeinden
zu  Feuerlöschzwecken  2  000—
b)  Reiseentschädigung  der  Mitglieder  des  sreieseierwehr.  aus
schusses  und  für  Regiezwecke  dieses  Ausschusses  .  200—
2  Bauschalentschädigung  für  Besichtigungereisen:
a)  des  Kreisfeuerwehrvertreters.  .  200——
b)  des  Kreisfeuerwehrersatzvertreters  .  100—
2  Beiträge  gemäß  §  828  der  RO.  (rüher  "  32  des  Vonun
  fallversicherungs-Gesetzes)  4100—
3  Unterstützung  von  gemeindlichen  Arbeitsämtern.  2000—
4  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  Neubaues  für  das  Deutsche
Museum  in  München  500—
5  Zuschuß  für  den  foberpfälzischen  Frendenvertebr  Verband
  (E.  V.)  in  Regensburg  .  300—
        <pb n="360" />
        278

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
*
VIII  6  Mitgliederbeitrag  an  den  Bayer.  Landesverein  zur
Förderung  des  Wohnungswesens  50—
7  a)  Zuschuß  zu  dem  Pensionsfonds  für  oberpfälzische
Kreisbeamte  und  Kreisbedienstete  19  000—
,  b)  Zur  Bestreitung  des  Bedarfes  des  Kreises  als  Mits
  glied  des  Bayer.  Versorgungsverbandes  .  50001—
8—-——————-.———.—-.-———.  —  —
9—-———-———————————-—-—  —  —
10  Zuschuß  an  den  Verband  der  Landgemeinden  Bayerns
„zur  Fürsorgestiftung“  ..  300—
Sune  Kap-  33
IX  Allgemeiner  Rückhalt  ..........  9283146
Summe  der  Kreis-AusgaberB  967  80450
II.  Abschnitt.
Kreis-Einnahmen.
I  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Progymnasien  und  Lateinschulen.
2  Oberrealschulen  und  Realschulen:
à)  Zuschuß  für  die  frühere  Kreisrealschule,  nun  Kreisoberrealschule
  Regensburg  97715
b)  Zuschuß  für  die  Kreisoberrealschule  Regensburg  26  123—
Summe  8  z  27  10015
3  Volksschulen.
1Auf  besonderen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Pflichtbeiträge
  32  418—
Anschlag  der  vom  Staat  überlassenen  Dienstwohnungen  und  Dienstgründe
  3086  .K4  10  J.
2  Ständige  Bauausgaben  425—
3  Kreisschuldotation  und  zwar:
a)  seitherige  Kreisschuldotati  69  446.56
b)  neue  Kreisschuldotation  behufs  mnersüsung  der  mit  **
lasten  überbürdeten  Gemeinden.  .  118  150  —
        <pb n="361" />
        Nr.  39.  279
Oberpfalz  und  Regensburg.
—  —
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
—i
1.  4  Buschüsse  an  die  Kreisgemeinde  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  2  und  Abs.  3
des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1900  186  536|10
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  gemäß  Art.  14  Abs.  I  des  Schulbedarfgesetzes  96  063|45
6  Zauschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  Schulbedarfgesetzes  .  255000—
7DienstalterszulagenfürdasLehrpersonalandenVolksschulenin
Gemeindenunter10000Emwohnekn..  790000—
8ZurGemährungaußerordentlicherZulagenfür  das  Lehrpersonal  iu
diesen  Gemeinden.  155  000—
9  a)  Zuschuß  an  die  Freispensinsanfto-  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  112  800—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Dritiel  der  zuletzt  beiogene
Dienstalterszulagen  46  300—
JPc)  zur  Unterstützung  der  pensionierten  Lehrpersonen  13  500—
10  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  Unterhaltsbeiträüge  .  114  850—
b)  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  9200  —
I)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2.000—
11|¼  uschuß  zu  den  Kosten  der  Schulprüfungen.  2950—
12  mur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  nährend
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  1  000—
Summe  8  ʒ  2005  63911
Summe  Kap.  LA  203273926
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Landwirtschaft.
1Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaunt  .  2575—
2  hum  Gehalte  des  Kreiswanderlehrers  für  Fischerii.  ..  1  500—
—  B  4075—
C.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Polizeiverwaltung.
Ersatz  der  Hälfte  des  Aufwandes  für  Wanderarmenfürsorge.  1  000—
Summe  Kap.I87  S1426
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmequellen:
Die  Jahreszinsen  des  Maximilians=  Kreishilfssonds  1917
durchlaufend  .  9  **  —
        <pb n="362" />
        280

 

 

 

 

 

 

 

 

—  J  Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
O  —  2
IV  Kreisumlage  zu  55  vom  Hundert
der  Steuersumme  von  3544  568  97.  nach  abg  von  1#
vom  Hundert  für  Rückstände  und  Nachlässe  1  920  270|24
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  ..  —  —
Summe  der  Kras-Einnahmen  3  967  80450
        <pb n="363" />
        Nr.  39.

Ucbersicht

281

4

Beilage  5.

der  Kreis-Musgaben  und  Kreis-Einnahmen  des  Regierungsbezirkes

  Oberfranken  für  das  Jahr  1917.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
–
1.  Abschnitt.
Kreis-  Aus  gaben.
1  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen.  500—
II  Bedarf  des  Landrates.
Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landrats-Mitglieder  4950—
Tagegelder  und  Reisekosten  der  t  Mitglieder  des  Landrats-Ausschusses.
  .  .  1000-—-Für
  Geschäftsbedürfnisse  1  500—
—  Ka  ũ  7  450—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1HStändige  Bezüge  des  Lehrpersonales:
a)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  11  286|49
b)  aus  der  Kreisschuldotatio  17  100—
2  Gehaltsergänzungszzuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Gemeinden  chne
Ortsstatut.  807000|—
3  Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  an  das  Lehrpersonal  der
Volksschulen  in  Gemeinden  unter  10000  Einwohnern  930  000—
4  Aupßerordentliche  Zulagen  für  das  Lehrpersonal  in  diesen  Gemeinden  210  000—
5ergütungen  für:
à)  Aushilfslehrer  in  Gemeinden  ohne  Ortsstatut  gemäß  Art.  11
Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  19002..  46  000—
b)  Erteilung  des  Abteilungsunterrichts  an  überfüllten  Schulen
6  Besondere  Vergütungen  und  Unterstützungen  für  das  Lehrpersonal
und  zwar:
a)  im  allgemeinen  .  7000—
b)  Umzugskosten-Entschädigungen  2  000—
)  für  dürftige  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  während  der
Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  (aus  Staatsmitteln)
  700.—
d)  für  die  Müführng  ausmartiger  Schulen  während  d  der  ariegs
dauer  10  000|—

 

62
        <pb n="364" />
        282

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  §  Tit.  Vortrag  Betrag
2
III.  7Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzezs
  .  212597—
b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  ..  58  283|4
c)  Zuschüsse  an  die  Schulkafsen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatut  .  72700—
d)  Sonstige  Zuschüsse  an  die  Schulkassen:
aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  2  353|68
1  aus  Kreismitteln.  .  3124—
3.  aus  der  Kreisschuldotation,  wie  seither  1  53266
4.  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  zur  Unterstützung
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  90  000  —
8  Beiträge  zum  Sachbedarf  der  Schulen  und  zu  Schulhausbauten:
a)  Beiträge  zum  Sachbedarf  aus  Kreismittlin  6  000—
b)  Beiträge  zum  Unterhalte  von  Schulhäufern  und  zu  Sthul
haus-Neubauten.  ..  60000—
9SmndtgeBauausgaben..  980
10PrufungssundAufnchtgkosten
a)  Entschädigung  der  Ostoiktsschulinspektoren  für  d  die  Vornahme
der  Schulprüfungen  und  dgl.  .  25055—
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
1.  Gehalte  13  425—
2  für  Dienstreisen  2160—
11%  Kuhegehalte  und  Unterstützungen  für  dienstunfähige  Lehrpersonen:
a)  Zuschuß  an  die  Kreis-Penstonsanftalt  für  bienstunfähge  Ehrpersonen

1.  aus  Staatsmitteln  107500—
2.  aus  Kreismitteln  111  000—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  58  000.—
J%)  zur  Unterstützung  der  pensionierten  Lehrpersonen  aus  Staatsmitteln
  ..  10  000—
d)  zur  Unterstützung  der  pensionierten  Lehrpersonen  aus  Kreismitteln
  ..  4500—
12  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Voltsschullehrer:
a)  aus  Staatsmitteln:
1.  Unterhaltsbeiträge  133  000—
2.  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  .  9700—
3.  für  dürftige,  dem  Ümterstlihungsalter  entwachsene  Lehrer
Waisen  2000.—
b)  aus  Kreismitteln:
1.  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der
Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer  17000|—
2.  Vensionszulagen  n  und  Unterstützungen  für  d  die  L
witwen.  .  25000—
        <pb n="365" />
        3.  283
·  Oberfranken.
Festgesetzter  6
Kap.]itt.ô  Vortrag  Betrag
14
II12  3.  zur  Unterstützung  der  Lehrerwaisen  1  500|—
4.  Zuschuß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstit  200—
13  Ubrige  Ausgaben:
a)  Unterstützungen  für  Kandidaten  und  Kandidatinnen  des  Volksschuldienstes
  während  der  Ableistung  ihrer  Schulpraxis.  1  000  —
b)  auf  die  Fortbildung  des  Volksschullehrpersonals:
1.  Entschädigungen  der  Bezirksoberlehrer  15000—
2.  zur  Förderung  der  Bezirkslehrerbibliotheken  –  —
c)  zur  Gewährung  persönlicher  Vergütungen  an  die  Arbeitslehrerinnen
  für  Erteilung  des  Unterrichts  in  den  weiblichen
Handarbeiten  5000—
0  zur  Einrichtung  und  Unterhaltung  der  Kreislehrmittelanstalt  400—
)  Zuschüsse  an  Gemeinden  zur  Deckung  von  Ausfällen  am
Schuldiensteinkommen  wegen  der  Abtrennung  der  Mesnerdienste
  von  den  Schuldiensten  500—
k)  Zuschuß  an  den  Bayreuther  Provinzial-Schulfonds  aus
pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  3  428|60
6)  Entschädigung  aus  Staatsfonds  an  das  Englische  Fräulein-Institut
  in  Bamberg  wegen  des  öffentlichen  Unterrichts  an
den  dortigen  Mädchenschulen  2249/|15
h)  für  Schulsuppenanstalten,  Ferientolonten.  etindererholungeheime
  und  Kinderheilstätten  5000
14Für  unvorhergesehene  Ausgaben.  10  000—
Sun#  z  l  311030472
2  Fortbildungsschulen.
1|/|ßIm  allgemeinen  .  .....  11  500  —
Summe  §  2  11  500—
3  Taubstummen-An  stalten.
11  AMn  die  Taubstummenanstalt  Bamberg:
a)  zur  Bestreitung  der  Betriebskosten  3  455—
b)  außerordentlicher  Zuschuß  für  den  künftigen  Neubaur  6  000—
2  An  die  Taubstummen-Anstalt  Bayreuth:
a)  Lehrerbesoldungen  und  Unterhaltsbeiträge  für  Ointerbliebene
von  Lehrpersonen  4259—
b)  zur  Bestreitung  der  Betriebskosten  7000—
e)  außerordentlicher  Zuschuß  zum  Neubau  eines  Anstaltsgebäudes  6  000—
3,  8Zur  Gewährung  von  Beihilfen  an  das  Taubstummen-Lehrpersonal
zum  Besuche  von  Fortbildungskursen,  ferner  zur  Deckung  der
Kosten  der  Schulprüfungen  und  zur  Bestreitung  sonstiger  Ausgaben  100—
Summe  8  3  26  81

 

 

 

 

 

 

 

 

 

62
        <pb n="366" />
        284

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
2
III/  Blinden-Anstalten.
1|/Für  8  Freiplätze  in  der  K.  Landesblindenanstalt  in  München  6
je  420  4)  3  360—
2  Beitrag  zum  Blindenhilfsverein  sür  Oberfranken  900
3  RBur  Erstarkung  des  Grundvermögens  für  den  Bau  einer  Blindenanstalt  3  000—
Summe  §  4  7260—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1|Für  6  Freiplätze  in  der  K.  Landesanstalt  für  krüppelhafte  Kinder
iu  München  (zu  je  420  KM)  2•520|—
2  Bu  schuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  für  den  Neubau
  der  bezeichneten  Anstalt  2  630—
3  Für  2  Freibetten  in  der  K  6  rihoisch  Klinik  bei  dieser  Anjial
(zu  je  800  4)  1  600—
«  Summe  Z  5  6750—
6  Höhere  Lehranstalten.
1  Progymnasien  und  Lateinschulen.
Zuschusse  aus  Kreismitteln:
1.  für  das  Luitpold-Progymnasium  Forchheim
a)  Personalbedarf  ..  32  151.34
b)  außerordentlicher  Zuschuß.  3  000—
2.  für  das  Progymnasium  Wunsiedel
a)  Personalbedaaf  11  954|832
b)  außerordentlicher  Zuschuß  .  —  —
3.  Vergütungen  für  die  Leitung  der  Tuͤrnjpiele  an  den  Bvꝛro.
gymnasien  .  150—
2  Oberrealschulen  und  Nealschulen.
Zuschüsse
a)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates:
Für  die  Realschule  Kulmbach  .  122974
b)  aus  Kreismitteln:
aa)  Kreisoberrealschule  Bayreuth:
1.  Personal-  und  Sachenbedarf  105  000—
2.  Zur  Verzinsung  des  Anlehens  vom  Jahre  1908.  zu
339  000  MA  für  Erbauung  eines  Kreisoberrealschel-  ilgebäudes
  (Tilgung  beginnt  1921)  13  560—
bb)  Realschulen  und  zwar:
1.  Realschule  in  Bamberg  104  066/|67
2.  »  »Hof.  8890367
3.  „  „  Kronach  31  752|01
1  g  4.  »  »Kulmbach  3696747
·  5.  „  Wunsiedle.  46  660  32
·  ce)  Außerordentlicher  Zuschuß  für  die  Realschule  Kronach  7000—
"  dd)  Außerordentlicher  Zuschuß  für  die  Realschule  Kulmbach  7000|
1  Ge)  Vergütungen  für  die  Leitung  der  t  Turnspiele  an  den
Realschulen  *  350  —
        <pb n="367" />
        Nr.  39.—  285
Oberfranken.
5J  Festgesetzter
Kap.Tit.  Vortrag  Betrag
———
III66C6B3  Prüfungskosten  250—
4  5Einma#liger  Zuschuß  für  eine  städtische  Realschule  in  Lichtenfels.  1  000—
Summe  §  6  490  995|54
7  Gewerblicher  Unterricht.
1|  Zuschuß  an  die  K.  höhere  Webschule  in  Münchberg  2.  000—
2  |  Zuschuß  an  die  Meisterschule  für  Bauhandwerker  in  Bamberg.  1500—
3  Buschuß  an  die  Fachschule  für  Korbflechterei  in  Lichtenfels  1  000—
4  Bauschuß  an  die  Fachschule  für  Porzellanindustrie  in  Selb  .  1000—
Summe§7  5500—
8  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1  .  Landwirtschaftliche  Kreiswinterschule  Bayreuth  und  Kreisgut
„Außerer  Spital=  und  Lettenhof“:
Betriebszuschuß  und  Bauaufwand  20  600—
2  Luandwirtschaftliche  Winterschulen.
1.  Zur  Aufstellung  ständiger  Assistenten  an  den  landwirtschaftlichen
  Winterschulen  Bamberg  und  Wunsiedel  2000—
2.  Zuschuß  zu  den  Obst=  und  Gartenbaulehrkursen  an  der
K.  landwirtschaftlichen  Winterschule  Bamberg
a)  Betriebszuschuß  300—
b)  Einrichtung  und  Betrieb  eines  Muslergemüsegartens  500—
)  Aufstellung  einer  ständigen  Hilfskraft  des  Fach=  und
Wanderlehrers  für  Obst=  und  Gartenbau  an  der
K.  landwirtschaftlichen  Winterschule  Bamberg.  2000—
Summe  §  8  25  400—
9  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten  für  die  weibliche
  Jugend.
1  Zur  Färderung  der  hauswirtschaftlicen  Unterweisung  der  ländlichen
Bevölkerung  ..  500-—
Summe  §  9  500-—-10
  Sonstige  Unterrichts-  und  Erziehungs—  Anstalten.
1An  die  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach.  500—
Sen  F  10  500—
11  Stipendien  für  Studierende  und  Schüler:
1/er#  gehreroihungsanstalten  5000—
2  dber  Lehrerinnenbildungsanstalten  1990!—
35er  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  .  1  260—
45er  landwirtschaftlichen  Schulen  und  Anstalten  ...  2000——
5zumBesuchevonMeisterkursenundHufbeschlagfchulen  .  600|—
Summe  8  ñ  10  850|—
        <pb n="368" />
        286

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
Festgesetzter
Kap.  8§#  Tit.  Vortrag  Betrag
——..
III  12  Übrige  Ausgaben  auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Vaterländische  Jugendpflege:
a)  Zuschuß  zur  Förderung  der  militärischen  Jugenderziehung  3000|—
b)  Zuschuß  an  den  Kreisverband  für  Jugendfürsorge  in  Oberfranken
  3  500
2  ur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  1  000—
3Für  die  Kreisbibliotheken  in  aberg  und  d  Bahreuth  aus  der
Kreisschuldotation  .  .  173690
4  Für  die  Naturalienkabinette:
a)  in  Bamberg  260—
b)  in  Bayreuth  172.—
5  Bieiträge  an  Vereine  und  Institute:
a)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  200  —
b)  an  die  Gesellschaft  für  fränkische  Geschichte  mit  dem  Sitz  in
Würzbunrg  700.—
c)  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen  in  Bayern
e.  V.  mit  dem  Sitz  in  Schweinfurt  .....  100-6FurHemmtschutzundNaturpfleqe..
  500—
7RuhegehalteundUnterhaltsbecträgefür  Lehrer  an  Real—  und  Landwirtschaftsschulen,
  dann  für  Hinterbliebene  solcher  Lehrer  .  757245
8  Beitrag  an  den  Kreisverein  zur  Gründung  von  Hilfsanstalten  für
bildungsfähige  Schwachsinnige  in  Oberfranken  500—
Summe  F  12  19241|5
Summe  Kap  IIII8715  615/|61
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1lB#schuß  an  die  Bayerische  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  200—
2  Beitrag  zur  Handelskammer  für  den  Negierungebezrt  Obafranke
in  Bayreuth  ..  ...  2500—
3  Bedarf  der  Handwerkekammer  für  Oberfranken  .  18  310—
4  /  Zur  Förderung  der  gemeindlichen  Arbeitsvermittlung  2500
5  Zuschuß  an  die  Nebenstellen  der  Bayerrischen  Landesgewerbeanfal
in  Oberfranken  5000  —
6  Zuschuß  an  das  deutsche  Museum  in  München  .  500—
2  Auf  Kultur.
1Betriebszuschuß  an  den  Landwirtschaftlichen  8  Kreisverein  von  Oberfranken
  .  ...  2000—
2  Kosten  des  kulturtechnischen  Dienstes:
1.  Anteil  der  Kreisgemeinde  an  den  Gesamtksten  des  Kulturbaudienstes
  16  3300—
2.  Anteil  der  Kreisgemeinde  an  der  Pension  der  Wiesen-  ·
baumeisterswitwe  Charlotte  Horn  in  Staffelstein.  .  153—-
        <pb n="369" />
        Nr.  39.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberfranken.
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
2
IV  2  3.  Anteil  der  Kreisgemeinde  an  der  Pension  der  Wiesenbaumeisterswitwe
  Margareta  Scheurmann  z.  gi  in  r  Kifingen  .  22838
4.  Für  Kulturvorarbeiter  20  000—
5.  Zuschüsse  für  Bodenkulturunternehmungen  10  000—
3Füur  sonstige  Zwecke  und  zwar:
a)  für  Förderung  der  Rindviehzucht  5000—
b)  für  Förderung  der  Pferdezucht  1  500—
c)  Prämien  zur  Bekämpfung  der  Fischfeinde  und  des  Fischfrevels  50
4)  zur  Förderung  des  Obst=  und  Gartenbaues:
aa)  dem  Kreisverband  oberfränkischer  Obstbauvereine  2•500—
bb)  dem  Kreiswanderlehrer  für  Obst=  und  Gartenbau  in
Bayreuth:
1.  Gehalltt  2  400—
2.  für  Dienstreisen  ..  1000—
3.  für  Geschäftsbedürfnisse  200—
e)  zur  Förderung  der  Kaninchenzucht.  200.—
f)  zur  Förderung  der  Bienenzucht  500—
gu)  zur  Förderung  der  Nutzgeflügelzucht  300—
h)  zur  Förderung  der  Fischzucht:
1.  a)  Gehalt  des  Kreiswanderlehrers  4000—
b)  für  Dienstreisen  .  1  500—
c)  für  Geschäftsbedürfnisse  .  300—
2.  Zuschuß  für  die  Fischereischule  Starnberg  200—
i)  zum  Ausbau  der  genossenschaftlichen  Viehverwertung.  300—
k)  zur  Förderung  der  Vogelschutzbestrebungen  200—
1)  zur  Förderung  des  Acker=  und  flanzenbaues  3  000—
m)  zur  Förderung  der  Schweinezucht  .  300—
n)  zur  Förderung  der  Ziegenzucht.  300—
o)  zur  Förderung  der  Waldwirtschaft  auf  dem  Jura.  200—
p)  zur  Gründung  eines  Unterhaltungsfonds  für  die  Wasserversorgung
  im  fränkischen  Jura  in  den  Amtsbezirken  Ebermannstadt
  und  Pegnitz:
1.  an  die  Wiesent-Gruppe  4000—
2.  an  die  Püttlach-Gruppe  .......  1000:
Summe  Kap.  IV  06  67188
V.  Auf  Gesundheit.
Zuschüsse  für  Arzte  in  armen  Gegenden  6  300—
Beiträge  an  Distriktsgemeinden  zum  unterhalt  von
Distrikts-Tierärzten  3  000—
Zuschüsse  an  Desin  fektoren  zum  Besuche  von  Desinfektorenschulen
  und  Wiederholungskursen,  dann  zur
Ausbildung  von  Krankenpflegepersonal  in  der  fortlaufenden
  Desinfektion  300—
Zur  Unterstützung  von  Hebammen  für  die  Teilnahme  an
den  Wiederholungskursen  der  Hebammenschule  Bamberg  100|—
        <pb n="370" />
        288

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
——G
WV5  Zuschüsse  an  Gemeinden  und  Vereine  zum  3  wecker  der
Säuglingsfürsorge  .  .  1  500—
6  Zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  2000—
7  Zur  Stiftung  eines  Freiplates  in  der  Landesheilstãtte
für  tuberkulose  Kinder  .  1000—
Summe  Kap  14200—
VI  Auf  Wohltätigkeit.
1  Zuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreis-Hilfsfondszur
  Unterstützung  in  außerordentlichenUnglücks.
und  Notfällen  .  8000—
2  Kreis-  -Frrenanstalten.
1llgeil-  und  Pflegeanstalt  Bayreuth:
Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten.  91  000—
2|Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
¾r  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
c)  des  Kreisanlehens  von  1901  zu  153  500  MA  (Restschuld
Ende  1915:  25  900  K,  Ende  1916:  14200  ;  die  Tilgung
  endet  1918))  12  597—
d)  des  Kreisanlehens  von  1900  zu  250  000  4  (Bestschuld
Ende  1915:  231  000.4“.  Ende  1916:  180  000  „  die  Tilgung
  endet  1920)  ..  58  300—
3  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –4  —
4  Heil=  und  Pflegeanstalt  Kutzenberg:
Für  den  Betrieb  einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten.  36  000—
5  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  und  zwar:
a)  des  Kreisanlehens  vom  Jahre  1904  über  1  100000  x  (die
Tilgung  beginnt  1917  und  endet  19360)  42  430—
b)  des  Kreisanlehens  vom  Jahre  1912  im  Teilbetrage  von
2135  000-4¾  (das  neue  Kreisanlehen  vom  Jahre  1912  im
Höchstbetrage  von  2500000  ¾  kann  bis  zum  30.  Juni  1922
weder  gekündigt  noch  verlost  werden,  muß  aber  spätestene
am  31.  Dezember  1960  getilgt  seinn.  91  912550
c)  des  Kreisanlehens  vom  Jahre  1906  zu  185  000  4  (in
Jahresraten  von  beiläufig  15  000  &amp;amp;  zu  tilgen;  Restschuld
Ende  1915:  50  000  ,,  Ende  19106:  35  000  —")  16  31250
6  Kosten  der  Verwaltung  der  Kreisanlehen  vom  Jahre  1904  und  1912;
Vergütung  an  Kreiskassebeamte  ......  27—
b)  sächliche  Ausgaben  120—
c)  Vergütung  (/8%  )  für  cimifung  der  Binsscheine  duis  die
Bankanstalten  160—
3  Sonstige  Krantenanstalten.
1.|Beitrag  zur  chirurgischen  Klinik  in  Erlangen  400
2  Beitrag  zur  Universitäts-Augenklinik  in  Erlangen  400  —
3  Beitrag  zur  Maximilians-Heilanstalt  für  Augenkranke  in  Nürnberg  300  —
        <pb n="371" />
        Nr.  39.  289
Oberfranken.
Festgesetzter
Kap.]Tit.  Vortrag  Betrag
[.
VI  3  4Beitrag  zur  Augenheilanstalt  in  Bayreuth  ..  700—
5  Beitrag  zur  Universitäts-Frauenklinik  in  Erlangen  400  —
4  Beitrag  an  die  Diakonissen-Anstalt  in  Neuendettelsau  300  —
5  Beitrag  für  das  Liebfrauenhaus  in  Herzogenaurach  250|—
6  à)  Auf  Unterstützung  von  Rettungsanstalten  in  Oberfranken
  .  5000—
b)  Zuschuß  an  die  Erziehungsanstalt  Rummelsberg  200
c)  Zuschuß  an  die  Rettungsanstalt  Martinsberg  zum
Gehalte  eines  Hilfslehrers  .  800—
d)  Zuschuß  an  das  Rettungshaus  Fassoldshof  zum  Gehalte
  eines  Lehrers  740—
7  Unterstützung  von  aus  Strafanstalten  und  Arbeitshäusern
  Entlassenen  100—
8  Zur  Gewährung  von  Bade—  Unterstützungen  an  bedürftige
oberfränkische  Kurgäste:
a)  in  Alexandersbad.  200—
b)  in  Bad  Steben  500—
10  Zuschuß  an  den  Verein  für  Arbeiterkolonien  in  Bayern
zum  Unterhalte  der  beiden  Kolonien  Simonshof  und
Herzogsägmühle  500
11  Zuschuß  an  den  Bayer.  Frauenverein  vom  Roten  Kreuz
zum  Unterhalte  von  Land-Krankenpflegerinnen.  2  750.—
12  Zuschuß  an  die  freiwilligen  Sanitätskolonnen  500—
13  Zuschuß  an  den  Verein  für  Volksheilstätten  in  Oberfranken  1  500—
14  Betriebskosten-Zuschuß  an  den  Verein  zur  Gründung
eines  Sanatoriums  für  Lungenkranke  aus  dem  Mittelstande
  in  Bayern  200.—
15  Für  Wandererfürsorge  und  Ersatzleistungen  nach  rt.  65
des  Armengesetzes  1  500—
16  Beitrag  zur  Armenerholungsstätte  Heiligenstadt  100—
17  Beitrag  zur  evangelischen  Trinkerheilstätte  öutschdorf
  und  deren  Zweiganstalt  Neuenmarktn  200—
18  Beitrag  an
a)  den  Bayer.  Landesverein  „Freundinnen  junger
Mädchen“  in  München  50—
b)  den  Marianischen  Mädchenschupwverein  in  Bamberg  50  —
19  Zur  Unterstützung  von  gering  bemittelten  Familien,  die
für  Kosten  der  Anstaltspflege  oder  Anstaltserziehung
von  körperlich  oder  geistig  gebrechlichen  Personen  aufzukommen
  haben  6  000.—
20  Ungedeckter  Bedarf  des  Landarmenverbandes  Oberfranken
  für  1917.  ......  367700—
Summe  eh  V  748  199/—

 

 

 

 

 

63
        <pb n="372" />
        290

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festeesehter
Kap.s  Tit  Vortrag  Betrag
+  y1
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten.
1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  57  7001—
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff.  und
Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  92  des  Wassergesehes  vom
23.  März  1907.  20  000—
3  Behufs  Gewährung  von  Zuschüssen  an  Gemeinden  oder
Ortschaften  des  Kreises  zur  Förderung  im  Wegbau.  20  000—
4  Zuschuß  zur  Pensionskasse  der  discktestraßenwärten  200.—
Summe  Kap.  VII  97200/—
VIII  Übrige  Kreis-Ausgaben.
1  a)  Zur  Förderung  bestehender  und  Gründung  neuer
Feuerwehren  6  000—
b)  Zuschuß  zum  Besten  erkrankter  bayer.  freiwilliger
Feuerwehrleute.  200.—
2  Beitrag  gemuß  8  828  der  neichvversicherungsornung
  5000—
3  Zuschuß  an  den  Nordbayerischen  Verkehrs-  Verein-  Ce.  #.)
in  Nürnberg  100  —
4  Beitrag  zum  Bayerischen  Landesverein  zur  Förderung
des  Wohnungswesens  100  —
5  Zuschuß  an  den  K.  Bayer.  Veteranen-  und  Kriegerbund
  zum  Besten  von  Krieger-Erholungsheimen.  1  000—
6  Spende  zur  Ostpreußenhilfe,  II  Rate  .  5000—
7  Umlage  an  den  bayer.  Versorgungsverband  *  17500—
8  Zur  Unterstützung  der  durch  den  Krieg  beschädigten  Angehörigen
  des  Mittelstandes  .  60  000—
Stn#e  #a#  e  94  900—
IX  Allgemeiner  Rückhalt  und  zur  außerordentlichen  Schuldentilgung
durch  freiwilligen  Rückkauf  von  Schuldverschreibungen  bei  sich  bietender
günstiger  Gelegenheit  sowie  zur  Ansammlung  eines  Ausgleichsfonds  165  8014
Summe  Kap.  IX
Summe  der  Kreis-Ausgaben  4  951  237|13
II.  Abschnitt.
K  rei  6-  Einnahmen.
I  A.  Zuschüsse  aus  den  Staatsmitteln  für  Erziehung  und
Bildung.
1  Progymnasien  und  Lateinschulen  —  —

 

 

 

 

 

 

 

Summe  §  1
        <pb n="373" />
        Nr.  39  291
Oberfranken.
—  .
Festgesetzter
Kap.  Tit  Vortrag  Betrag
2
I  Obetrealschuleu  und  Realschulen:
Für  die  Kreisoberrealschule  Boyreuth  16  733—
Für  die  Realschule  Kulmbach  .....  122974
Summe  82  17  96274
Volksschulen.
1AuFfbesonderen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Pflicht.
beiträge  19  317092
2  Stiändige  Bauausgaben  .  980
3  Kreisschuldotation  und  zwar:
a)  Heuherige  Kreis-Schuldotatio  125  017|87
Neue  Kreis-Schuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schul-2
  überbürdeten  Gemeinden  114  200,—
4  Zuschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Zif.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  19002.  233  603|02
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetes
—  Kap.  III  §  1  Tit.  7  a  der  Kreis-Ausgaben  —  212597—
6  Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  Schulbedarfgesetzes.  285  000—
7  Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  an  das  Lehrpersonal  der
Volksschulen  in  Gemeinden  unter  10  000  Einwohnern  —  Kap.  III
§  1  Titel  3  der  Kreis-Ausgaben  —  930  000—
8  Bur  Gewährung  außerordentlicher  Zulagen  für  das  Lehrpersonal
der  Volksschulen  in  den  Gemeinden  unter  10000  Einwohnern  184613—
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  107  500—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  *
Dienstalterszulagen.  58  000—
e)  zur  Unterstützung  der  pensionierten  Lehrpersonen  .  10  000—
10  nterstützungs-Beiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Veltsschallhrer
a)  im  allgemeinen  133  000—
b)  zur  Unterstützung  der  Lehrer-Hinterbliebenen  9  700—
I)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2•000—
11  uschuß  zu  den  Kosten  der  Schulprüfungen  2  770—
12  hBur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  wahrend
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  700—
Summe  —  z  2428028111
Summe  Kap.  IA12445  990|85
B.  Zuschüsse  aus  den  Staatsmitteln  für  Landwirtschaft.
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Zwecke  überhaupt  2575—
Zum  Gehalte  des  Kreiswanderlehrers  für  Fischereiwesen  2000—
Summe  z  4575—
Summe  Kap.  II  2  450  565|885

 

637
        <pb n="374" />
        292

 

 

 

 

 

Festgesehter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
!m—  2
II  Beiträge  der  Gemeinden.
Schulgeldanfall  der  Realschulen  Bamberg,  Hof  und  Wunsiedel  25  800—
Summe  Kap.  II  25  800—
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsgquellen.
1lllzMuschuß  aus  den  Jahreszinsen  des  Maximilians-Kreishilfsfonds  zur
Unterstützung  in  auherordentlichen  unglücks-  und  -  Notälle  8000—
2Hhörige  Einnahmen.  .  .  330—
Summe  NKa#  iu  8  330—
IV  Kreis-Umlage  nach  46  vom  Hundert
der  Steuersumme  zu  5  200  000  4  nach  Abzug  von  2  vom  Hundert  #
für  Rückstände  und  Nachlässe  2  344  160—
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  122  38128
Summe  der  ——  4  951  23713
        <pb n="375" />
        Nr.  39.  293
Beilage  6.
Abersicht
der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Ginnahmen  des  RegierungsbGezirkes
  Mittelfranken  für  das  Jahr  1917.
·  Festgesetzter
Kap.Tit.  Vortrag  Betrag
I.  Abschnitt.
Kreis-Aus  gaben.
1.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreis-Einnahmen  500  —
II  Bedarf  des  Landrats.
Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  8  500—
2  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Land-  "
ratsausschusses  -..  1  500—
3  Für  Geschäftsbedürfnisse  .  3000-—-Summe
  Kap.  Il  13  000—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1Ständige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  34  058/26
b)  aus  der  Kreisschuldotation  18  498s07
c)  Anschlag  der  vom  Staat  überlassenen  wehmngen  und
Dienstgründe  333  #  089  —  —
2Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  vchipersonal  in  Gemeinden
ohne  Ortsstatut.  ..  700  000—
3Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  an  das  Lehrpersonal  der
Volksschulen  in  Gemeinden  unter  10000  Einwohnern  880  O00—
4  Außferordemtliche  Zulagen  für  das  Lehrpersonal  in  diesen  Gemeinden  150  989—
5  Vergütungen  für  Aushilfslehrer  in  Gemeinden  ohne  Ortsstatut  gemäß
  Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  70  000.—
6  Besondere  Vergütungen  und  Unterstützungen  für  das  Lehrpersonal
und  zwar
a)  im  allgemeinen  7000—
b)  für  dürftige  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  während  der
Ableistung  hrer  gesetzlichen  Militaͤrdienstpflicht  laus  Staatsmitteln)
  300—
71/4/ÜMlemeine  Beiträge  an  Schulkassen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10000
und  mehr  Einwohnern  gemäß  Art.  14  al  1  des  Sculbedarfgesetzes
  743  968|86
        <pb n="376" />
        294

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
4  2
III  7  b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  13  951|64
c)  Zuschüsse  an  die  Schulkaffen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatntt.  .  71  814142
d)  Sonstige  Zuschüsse  an  die  Schulkassen:
1.  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  —  —
2.  aus  Kreismitteln:
a)  Zur  Gewährung  von  Zuschüssen  aus  Anlaß  der  Trennung
des  Mesnerdienstes  vom  Schuldienste  ..  1  500—
b)  Ständiger  Beitrag  zur  älteren  Schulfondskasse  in  Ansbach  3  430—
3.  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  zur  Unterstützung
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  55  000—
8  Beiträge  zum  Sachbedarf  der  Schulen  und  zu  Schulhausbauten:
a)  Beiträge  zum  Sachbedarf:
1.  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  172—
2.  aus  Kreismitteln
b)  Beiträge  zur  Unterholtung  von  1  Schulhäusern  und  zu  Schulhausneubauten
  .  84000—
9StändtgeBauausgaben...  220—
10Prüfungs=  und  Aussichtskosten:
a)  Entschädigung  der  Distoiktsschulinspektoren  für  die  ie  Vornahme
der  Schulprüfungen  und  dergl.  20  000—
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
1.  Gehalt  ....  20  475—
2.  Für  Dienstreisen  3  600.—
3.  Ruhegehalte.  —  –
11  Kuhegehalte  und  Unterstützungen  für  dienstunfähige  Lehrpersonen:
a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen

1.  aus  Staatsmitteln  168  000—
2.  aus  Kreismitteln  160  000—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  .  90000—
c)zur  Unterstutzung  der  pensionierten  Lebrbersonen  aus  Staatsmitteln
  ..  8  300—
d)  Desgleichen  aus  Kreismittelnl  6  000—
12  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:  .
a)  aus  Staatsmitteln
1.  Unterhaltsbeiträge  174000—
2.  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen.  9000—
3.  für  dürftige,  dem  Unterstlizungsalter  ewene
Lehrerwaisen  .  2000—
b)  aus  Kreismitteln
1  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der
interbliebenen  der  Volksschullehrer  .  63000—
Zuf  uß  an  das  bayerische  Lehrerwaisenstift  1  030—
B7  Zuschuß  an  die  Reliktenkassedes  katholischen  Lehrervereins  70|—
        <pb n="377" />
        Nr.  39.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelfranken.
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
—  ½
III  12  4.  Unterhaltsbeiträge  und  Unterstützungen  für  Lehrerhinterbliebene
  in  besonderen  Fällen  2000—
13  HUbrige  Ausgaben:
à)  Unterstützungen:
für  Kandidaten  und  Kandidatinnen  des  Volksschuldienstes
während  der  Ableistung  ihrer  Schulpraxrtis  .  2500-b)
  auf  die  Fortbildung  des  Volksschullehrpersonals:
1.  Entschädigungen  der  Bezirksoberlehter  17200—
2.  Reiseentschädizungen  an  Fortbildungspflichtige  zun
3.  Sesache  der  Konferenzen  1  500—
.  zur  Förderung  der  Bezirkslehrerbibliotheken  3  700—
2.  für  das  Schulmuseum  des  Nürnberger  Lehrervereins  400—
c)  zur  Hebung  des  Unterrichts  in  den  welblichen  Handarbeiten  12  500  —
d)  Stellvertretungskosten  für  die  zu  Fortbildungskursen  für
Lehrer  an  Fortbildungsschulen  beurlaubten  Volksschullehrer
in  Gemeinden  mit  Ortsstatut.  3000.—
e)  für  das  Kreismagazin  für  Lehrmittel  und  Schuieimrichmngegegenstände
  sowie  für  die  Kreisschulbibliothek  400—
f)  für  Schulsuppenanstalten  2  000|—
g)  zur  Förderung  des  Zeichenunterrichts  i  in  mittelbaren  Gemeinden  3  300—
h)  zur  Förderung  des  Turnunterrichts  in  solchen  Gemeinden.  1  000—
i)  zur  Förderung  des  Knabenhandfertigkeits-  und  des  Hilssschulunterrichtts
  600
.  k)  zur  Förderung  des  Schulgesangs  500—
14%Für  unvorhergesehene  Ausgaben  .....  1515
Summe  §  1  3  612  49225
Fortbildungsschulen
(Ausgaben  nach  Maßgabe  der  Verordnung  über  die  Berufsfortbildungsschulen
  und  der  6  13  und  16  der  r  Schulpflichtordnung)
1|/Im  Allgemeinen.  23000—
2  Im  Besonderen:
B¾r  Gewerbliche  Fortbildungsschule  in  Ansbach  2  100—
»  »  »  Dinkelsbühl.  1  000—
3  »  »  »Etchstatt..  .  2200—
d)  »  »  »Rothenbukgo.T.  700—
e)  »  »  „  Weißenburg  i.  B.  1  200—
).a  „  Nürnberg  —  —
g)  Berujsfortbildungsschule  in  Erlangen.  3  000—
h)  )  „  Fürt,  17200|—
i)  »  „  Nürnberg  60000—
k)  „  Schwabach  2  700—
1)  zur  Abhaltung  von  Fortoildungskursen  für  Lehrer  an  n  gewerd—
lichen  Fortbildungsschulen  7000—
m)  Sonderrücklage  ..  2000—
Summe  §2I122100—
        <pb n="378" />
        296

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
4
III  Taubstummen-Anstalten.
1Kreistaubstummen--Anstalt  in  Nürnberg
a)  zur  Bestreitung  der  Betriebskosten  67200—
b)  Verzinsung  und  Tilgung  des  für  Erbanung  der  Kreistaubstummenanstalt
  ausgenommenen  Anlehens  von  625  000  29  800  —
2Jährlicher  Betriebszuschuß  für  die  Taubstummenanstalt  in  Zell.  750—
3  Unterstützungenen  für  Zöglinge  in  Taubstummenanstalten  15  500—
4  Vergütungen  für  Erteilung  des  Unterrichts  an  Taubstumme  200—
5  Für  ohrenärztliche  Untersuchung  d  der  Zöglinge  mittelfräntischer  Taubstummenanstalten.
  750  —
Summe  z  z  114200—
4  Blinden-Anstalten.
1.ährlicher  Betriebszuschuß  zur  Blinden-Erziehungs-,  Unterrichts-,

Beschäftigungs=  und  Versorgungsanstalt  in  Nürnberg  .  12000—
2FretplcitzefürZögltnqemdieserAnstalt..  720—
3Jährlicher  Betriebszuschuß  für  das  mittelfränkische  Blindenheim.  1  0001——
4  Zur  Unterstützung  von  in  Blindenheimen  untergebrachten  bedürftigen

Blinden  1  000—
5  ZJährlicher  Betriebszuschuß  anden  Blindenunterstützungsverein  Nürnberg  500  —

Summe  §  4  15  220—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1|ür  5  Freiplätze  in  der  K  Landesanstalt  für  krüppelhafte  Kinder

in  München  (zu  je  420  )  2  100.—
2  Buschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  für  den  Neubau

der  bezeichneten  Anstalt  4606—
3Für  3½  Freibetten  in  der  K.  orthopädischen  Klinik  bei  beefe  kunsan

(zu  je  800  -.)  2  800—
4  Dem  Verein  für  Krüppelfürsorge  in  Nurnberg:

a)  für  einen  Freiplatz  300—
b)  zur  Bestreitung  90P  Betriebstosten  3000—⅛

c)  III.  Teilbetrag  aus  einem  Kreiszuschusse  von  20  000  4  zum
Bau  einer  Krüppel-,  Heil=  und  Erziehungsanstalt  in  Nürnberg  —  —
Summe  §  5  12  806—

6  Höhere  Lehranstalten.
1Progymnasien.
Zuschüsse:
à)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  2191358
b)  aus  der  Kreisschuldation  .  757679
c)ausKretsmttteln

1.  für  das  Progymnasium  in  Dinkelsbühl  21  24005
2.  „  „  »  „  Hersbruck  32  274  67
3.  „  „  »  »NeustadtaA..  30  559|32
4.  „  „  "„  „  Rothenburg  o.  T.  35  064/17
5.  „  „  6  „  Schwabach  51  255|02
6.  „  „  6„  „  Uffenheim  —  –
        <pb n="379" />
        Nr.  39  297
·  Mittelfranken.
Festgesegter
Kap.  8§  Tit.  Vortrag  Betrag
——
III  6  1  7.  für  das  Progymnasium  in  Weißenburg  i.  B.  27  83170
8.  „  „  6„  „  Windsbach  23  301|67
9.  „  Windsheim  32  073|—
2  Oberrealschulen  und  Realschulen:
E  a)  Kreisoberrealschule  in  Nürnberg:
1.  Personal-  und  Sachenbedarnf  228  049/62
2.  Verzinsung  und  Tilgung  des  für  das  Anstaltsgebäude
aufgenommenen  Kreisanlehens  zu  600  O00  fl.  33  645—
b)  Realschulen  und  zwar:
1  Kreisrealschule  I  in  Nürnberg:
Personal-  und  Sachenbedarf  156  382  73
2.  Kreisrealschule  II  in  Nürnberg:
a)  Personal-  und  Sachenbedanf  105  619.29
b)  Verzinsung  und  Tilgung  des  für  das  Anstaltsgebäude
  ausgenommenen  Kreisanlehens  von  450000.4  28  69442
3.  Nealschule  in  Ansbach  .  ..  ..  58  39814
4.  „  Dinkelsbühl  48  769  88
5.  »  Eichstätt  52  61666
6.  „  „  Erlangen  62  077|84
7.  »  „  Fürth  146  551|2
8  „  „  Gunzenhausen  46  742|92
9.  »  „  Rothenburg  o.  T.  53  381—
10.  v  „  Weißenburg  i.  B.  52  632.—
x)  Zuschuß  einschl  Zinsen  zu  den  Kosten  des  Neubaues
1.  der  Realschule  in  Fürth  ..  ..  33  301|79
2.  des  Rektorwohnhauses  der  Realschule  boseit  1  757|62
3.  der  Ludwigsrealschule  in  Rothenburg  o.  T.  17  898.87
3  HPrüsungskosten  2  100—
Summe  z  ẽ  1  392  70957
7  Gewerblicher  Unterricht.
llmMschuß  an  die  Städtische  Bauschule  in  Nürnberg  52  000—
#  2  Fachschule  für  Maschinenbau  und  Elekrotechnik  an  der  nealscuue  in
Ansbach  .  3355067
BZuschußandte  Handwerkersachschule  für  Holzindustrie  in  Furth  2u000|—
4  Beitrag  an  den  kaufmännischen  Verein  Merkur  in  Nürnberg  zur  Abhaltung
  von  Unterrichtskursen  1  000—
5  An  sonstige  kaufmännische  Vereine  zur  Abhaltung  von  Unterrichtskursen  1  500—
6  Gewerbefortbildungskurse  des  Gewerbevereins  Fürth  1  000—
7  Für  sonstige  Fachschulen  und  Fachkurse.  –.1  4000·—
Summe  §  7  85  05067
8  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1Kreislandwirtschaftsschule  in  Nürnberg:
Personal-=  und  Sachenbedarf.  39  000—
2  Kreisackerbauschule  in  Triesdorf:
Kreiszuschuß  für  die  Schule  und  das  Kreisgut  38  500.—

 

64
        <pb n="380" />
        298

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
—.  I
IITIHH3  Für  die  landwirtschaftliche  Kreisversuchsstation  in  Triesdorf  .  ..  5300—
4  urdielundwirsschafiche  reishanshaltungsschaleinkrisborfund  war
a)  für  die  Haushaltungsschule  .  14000—
b)  für  den  hauswirtschaftlichen  Wanderuuierricht  8  500—
IPc)  Unterhaltsbeiträge  für  die  Lehrerinnen  der  früheren  Haushaltungsschule
  zu  Henfenfeld.  1  000.—
5  uschüsse  an  die  landwirtschaftlichen  Winterschulen  in  Altdorf,  Ansbach,
  Eichstädt,  Fürth,  Hersbruck,  Neustadt  a.  A.  und  Weißenburg  ..
a)  zum  Gesamtaufwand  je  1400  f.  9  800  —
b)  zur  Aufstellung  ständiger  Assistenten  je  800  #.  .  5600-—
c)fürDtenftretsenderstandtgenAfsistentenjebOOJ..  3500—
6ZufchußandteDtstnkteErlangenundFürthzur  Herstellung  eines
Gebäudes  für  die  landwirtschaftliche  Winterschule  2  eilbetrag
von  40000  .....  10000—
7Landwtrtschaftltche  Sonderlehrkurje  und  zwar:
a)  für  Abhaltung  eines  Schäferlehrkurses  in  Triesdofoy  –  —
b)  für  Abhaltung  von  Unterweisungskursen  durch  grnosfenschaf-  -
liche  Verbände  500
8  Buschuß  für  die  gärtnerische  Fachschule  in  Nürnberg  500—
9  Zuschuß  für  die  Abhaltung  von  Wanderkochkursen.  .  1000
Summe§8  137200——
9  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  für  die  weibliche
Jugend.
1./Städotische  höhere  weibliche  Bildungsanstalt  (Maria  ThereseSchule)
in  Erlangen  6  000  —
2  Stähdtische  höhere  Mädchenschule  Theresienanstalt  in  Anebach  6  000—
3  Städtische  höhere  Mädchenschule  in  Fürto  7000—
4Städtische  höhere  Mädchenschulen  in  Nürnberg  ...  15  000—
5  Stähdtische  höhere  Mädchenschule  in  Rothenburg  v.  T.  6000—
6  Prinate  höhere  Mädchenschule  in  Schwabach  5000—
78ôEtädtische  Handelsschule  für  Mädchen  in  Ansbach  500—
8Städtische  Handelsschule  für  Mädchen  in  Fürth.  1  800—
9Städtische  Handelsschule  für  Mädchen  in  Nürnberg  5000—
10  An  den  Verein  Frauenwohl  in  Nürnberg
a)  für  das  Handarbeitslehrerinnen-Seminar  .  1000-b)
  für  das  Wirtschaftslehrerinnen-Seminar  Frauenwohl  in
Nürnberg  2000—
11/  Beiträge  an  gut  organisierte  und  genügend  besuchte  Frauenarbeitsschulen
  1  500  —
12|  Für  die  mit  der  Narnberger  ranenarbeitaschule  “  verbundene  og—
schule  200  —
Summe  9  ¾  52  500—
10  Sonstige  Unterrichts=  und  Ertehungsanstalten.
Der  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  1  000—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Spu##  8  m  für  sch  »
        <pb n="381" />
        Nr.  39.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitellsanker.
·  Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
.  J
II1  Stipendien  für  Studierende,  Schüler  und  Schülerinnen
aus  Mittelfranken:
1|  ber  technischen  Schulen  im  allgemeinen  2500—
2es  Technikums  in  Nürnberg  900  —
3des  Realgymnasiums  daselbst.  500—
4  der  Lehrerbildungsanstalten  6  000—
5bber  Lehrerinnenbildungsanstalten.  2000—
6  der  städtischen  Bauschule  in  Nürnberg  1  000—
71  der  Lehr-  und  Versuchsanstalt  für  pborographie  *  und
Gravüre  in  München  300—
8DDer  Kreislandwirtschaftsschule  in  Nürnberg  1  800—
9  der  Kreisackerbauschule  in  Triesdoof  4320—
10  der  landwirtschaftlichen  benehalemngeschule  in  Triesborf  500
11  der  Obstbaulehrkurse  in  Triesdorf  500
12  der  landwirtschaftlichen  Winterschulen.  5000—
13  eer  K.  Hufbeschlagschule  in  Nürnberg  1  200—
14%  ann  einer  von  einem  Frauenorden  geleiteten  Haushaltungsschule  für
katholische  Landmädchen  100  —
15Hder  K.  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in  Weihenstephan
und  der  Tierärztlichen  Fakultät  der  K.  Universität  Munchen  500  —
16der  K.  Molkereischule  Weihenstephan  400—
179  der  K.  Brennereischule  daselbst  .  ..  250|—
18  dber  K.  Lehranstalt  für  Wein-,  Obst-  und  Gartenbau  in  Veisc
heim,  sowie  zum  Besuche  der  Obstbaulehrkurse  daselbst  200  —
19  der  Fischereischule  in  Starnberg  .  250—
Summe  F  1  28  220—
12  Übrige  Ausgaben  auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Vaterländische  Jugendpflege
à)  Zuschüsse  für  Zwecke  der  Jugendfürsorgge  6000—
b)  Zur  Förderung  der  Gründung  und  Unterhaltung  von  Jugendhortgärten
  .  500—
2FürdieFörderungvon  Einrichtungen  und  von  Vereinen  für  Volkserziehung
  und  Volksbildung  ....  5000—
3ur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Aliertümern  2500
4  Zuschuß  an  den  historischen  Verein  von  Mitelfranken  700—
5  Beitrag  zur  Kreisbibliothek.  .  300—
6  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute
a)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  2500—
b)  an  den  Verein  für  die  Geschichte  der  Stadt  Nürnberg  350—
c)  an  die  Naturhistorische  Gesellschaft  in  Nürnberg  800—
d)  an  den  Naturwissenschaftlichen  Verein  in  Ansbach  200—
e)  an  die  physikalisch-medizinische  Sozietät  in  Erlangen.  300—
t)  zur  Förderung  der  Herausgabe  von  Ortsgeschichten  500—
8)  an  die  Gesellschaft  für  fränkische  Geschichte  1  0001—

 

 

64“
        <pb n="382" />
        300

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
3
l
111127FürErhaltungvonNaturdenkmalern..  300·——
8  An  die  Kreisausschüsse  für  Naturpflege  zur  Bestreitung  sachlicher  Be—
dürfnisse  100|—
9  uschuß  an  den  Kreispensionsfonds  für  Lehrer  der  technischen  Schulen  21  404|19
Summe  §  12  4  .  454|19
Summe  Kap.  IHIHIS615  95268
IV  Auf  Industrie  und  Kultur.
1  Auf  Industrie.
1  –—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –  —
2  Beitrag  an  die  Handelskammer  3  000.—
3  Beitrag  für  Zwecke  der  Wittelsbacher  Landesstiftung  2000—
4%—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
5  Bieiträge  für  sonstige  Zwecke:
a)  für  die  Bayerische  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  15  000—
b)  Bedarf  der  Handwerkskammer  23  000.—
c)  zur  Unterstützung  von  Gemeinden  bei  Einrichtung  und  Betrieb
von  Arbeitsämtern  und  zur  Förderung  der  Kreisarbeitsver-6
  mittlung  8  500  —
d)  für  das  Deutsche  Museum  in  München  1  000—
2  Auf  Kultur.  U
#  1  zur  Förderung  der  Landwirtschaft  überhaupt:
àa)  Dem  landwirtschaftlichen  Kreisausschusse  von  Mittelfranken.  5000—
b)  demselben  für  den  landwirtschaftlichen  Wanderunterricht  900  —
2  Für  den  Kulturbaudienst:  ,-a)
  Stipendien  für  Besucher  der  Kulturbauschule  in  Pfarrkirchen  300  —
b)  Anteil  der  Kreisgemeinde  an  den  Gesamtausgaben  für  den  .-staatlichenKulturbaudienftimKrciseW«degAufwandes).
  20  000—
c)  Für  Kulturvorarbeiter
1.  für  5  etatsmäßige  Kulturvorarbeiter  8  950|—
2.  für  unständige  Kulturvorarbeiter.  20  000
3ä  Für  sonstige  Zwecke.
à)  zur  Förderung  der  Pferdezucht  im  Benehmen  mit  dem  landwirtschaftlichen
  Kreisausschuß  .  .....  16000—
b)  für  dörderung  der  Rindviehzucht  und  zwar:
1.  an  die  Distrikte,  insbesondere  auch  zur  Unterstützung
ärmerer  Gemeinden  im  Benehmen  mit  den  landwirtschaftlichen
  Bezirksausschüssen  12  C00—
2.  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß  zur  Ver-  5
anstaltung  von  Rinderschanen  nach  Maßgabe  der
Grundbestimmungen  3000—
3  zur  Unterstützung  der  beiden  nitielftani  schen  Buchr
verbände  10  000—
c)  1.  für  Förderung  der  Schweinezucht.  3  000—
2.  für  Hebung  der  Schafzucht  1  000—
3.  für  Hebung  der  Ziegenzucht.  2  0000  —
        <pb n="383" />
        Nr.  39.  301
Mittelfranken.
Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
—  J
IV  3  d)  zur  Hebung  der  Kaninchenzucht  1000—
e)  für  Geflügelzucht:
1.  Kreisgeflügelzuchtanstalt  Erlangen:
Laufender  Betrieb  11  010—
2.  dem  Kreiswanderlehrer  für  Geflügelzucht  für  Dienstreisen
  1  000—
3.  zur  Förderung  der  Geflügelzucht  dem  Mittelfränkischen
Geflügelzuchtverbande  600|—
4.  Stipendien  für  Besucher  der  religeluchtanl
Erlangen  600
f)  für  die  Fischzucht  und  zwar:
1.  Beitrag  an  den  Kreisfischereiverein.  3  000—
2.  dem  Kreisfischereisachverständigen:
a)  Gehalt  .  3500—
b)  Für  Dienstreisen  1  500  —
c)  Für  Geschäftsbedürfnisse  ..  250—
3.  Zuschuß  an  den  Fischereiverein  Altmühl  300—
g)  für  Förderung  der  Bienenzucht  dem  Mittelfränkischen  Bienenzüchterverbande
  1  000—
h)  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisansschub  iur  4rderung  bes
Getreide=  und  Fruchtbauis  3  000—
i)  für  den  Obstbau
1.  dem  Kreisverbande  mittelfränkischer  Obstbauvereine  1  500—
2.  Zuschüsse  zur  Haltung  von  Bezirks-,  Distrikts=  und
Verbands-Obstbauwärteen  7  000—
3.  dem  Kreisobstbaulehrer  in  Triesdorf  für  Dienstreisen  1  000—
4.  dem  Kreisobstbaulehrer  in  Nürnberg:
a)  Gehalt  .  2700—
b)  für  Dienstreisen  1  500—
J)  für  Geschäftsbedürfnisse  .  200—
5.  Zuschüsse  zu  kleineren  Unternehmungen  und  Anschaffungen
  1  000—
k)  für  Dienstleistungen  des  Wanderlehrers  für  Weinbau  in  Franken  400—
1)  dem  landwirtschaftlichen  Kreisausschüsse  von  Mittelfranken
Beitrag  zur  Gewährung  von  Prämien  an  minderbemittelte
Gemeinden,  Genossenschaften  und  Private:
bei  Anschaffung  von  landwirtschaftlichen  Maschnen  und
Geräten  1  000—
bei  Anschaffung  von  Hopfentrockenapparaten  2000  —
m)  zur  Förderung  von  Bodenkulturunternehmungen  18  000—
n)  Zuschuß  an  die  Genossenschaft  zur  Instandhaltung  der  mittleren
Altmühl  (3.  Rate  zu  den  Mehrkosten)  .  30000—
o)  dem  Unterverbande  für  genossenschaftliche  Viehverwertung  in
Franken  1  000—
p)Beitrag  an  die  staatlich  autorisierte  Kommisson  sir  Vogelschus  500|—
a)  zur  Förderung  des  Gemüsebaues  100  —
        <pb n="384" />
        Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
MA  L
IVV4  9)  für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anlehen  zur  Übernahme  von
Aktien  des  Fränkischen  Uberlandwerks,  A-G.  in  Nürnberg  und  zur
vertragsmäßigen  Gewährung  von  Darlehen  an  das  Überlandwerk  658  637—
b)  Vergütung  an  die  aus  dem  Landrat  gewãhlten  Aufsichtsratsmitglieder
  .·  .  .  3000—
c)  Gründungskosten.  4268190
Eune  Ka-  7  915  215s|90
V  Auf  Gesundheit.
1  Beihilfen  für  praktische  Arzte  in  armen  Gegenden  4700—
2  Zur  Unterstützung  an  die  zu  Wiederholungskursene  einzuberufenden
  Hebammen  1  500—
3  Beihilfen  für  Distrikts-  und  praktische  Tierärzte  ..  6700—
4  Bauschvergütung  für  bakteriologische  Untersuchungen  10  100  —
5  Zur  Gewährung  von  Zuschußleistungen  zur  Ausbildung
von  Desinfektoren  und  für  Kurse  zur  Ausbildung  der
Krankenpflegepersonen  in  der  laufenden  Desinfektion  500|—
Summe  Kap.  V.  23  500—
VI  Auf  Wohltätigkeit.
1  Maximilianshilfsmagazin  —  —
2  Mittelfränkische  Heil-  und  Pflegeanstalten.
1  Mittelfränkische  Heil-  und  Pflegeanstalt  Ansbach  für  den  Betrieb
einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten  296  000—
2  Mittelfränkische  Heil-  und  Pflegeanstalt  Erlangen  *  den  Betrieb
einschließlich  der  Bauunterhaltungskosten.  484  000—
3Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden:
a)  Kreisanlehen  zur  Deckung  der  Kosten  für  Errichtung  der  Heilund
  Pflegeanstalt  Ansbach  und  für  den  Neubau  des  Küchenund
  Werkstättengebäudes  bei  der  Heil=  und  Pflegeanstalt
Erlangen  vom  Jahre  1901  und  19002  272  585
b)  von  der  Landesversicherungsanstalt  Mittelfranken  für  Neubauten
  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Ansbach  in  den  Jahren  1905
und  1906  aufsgenommenes  3  ½2  %  iges  Anlehen  zu  200  000  11  000—
c)  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  in  den  Jahren  1910  und
1911  für  Neubauten  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  in  Ansbach
bei  der  Landesversicherungsanstalt  Mittelfranken  aufgenommenen
  4%  igen  Schuld  von  345  000  fl.  24  600  —
4)  für  Verzinsung  und  Rückerstattung  des  dem  unterstützungsfonds
  für  das  Pflege=  und  Dienstpersonal  bei  den  beiden
mittelfränkischen  Heil=  und  Pflegeanstalten  zur  Erbauung
eines  zweiten  Arztewohnhauses  bei  der  Heil=  und  Pflegeanstalt
  Ansbach  entnommenen  Betrages  3  000.—
e)  Kreisanlehen  zur  Deckung  der  Kosten  für  die  Erweiterungsbauten
  bei  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Ansbach
        <pb n="385" />
        Nr.  39.

 

 

 

 

 

 

 

 

Z  303
Mittelfranken.
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
M  EF
VI  3  1.  Verzinsung  und  Tilgung  der  von  der  Stuttgarter  Lebensversicherungsbank
  in  Stuttgart  aufgenommenen  750  000.“4  54  171.002
2.  Verzinsung  und  Tilgung  der  von  der  Reichsversicherungsanstalt
  für  Angestellte  in  Berlin-Wilmersdorf  aufgenommenen
  305  000  K..  22  112|50
3.  Verzinsung  und  Tilgung  des  bei  der  K.  Hauptbank  in
Nürnberg  auf  Rechnung  des  mit  Gesetz  vom  22.  Juni  1914
(G.  V.  Bl.  S.  307/08)  genehmigten  Kreisanlehens  zu
1500  000  ausgenommenen  ungedeckten  Darlehens  65  000—
k)  Schuld  für  Erbauung  eines  Arztewohnhauses  in  der  Heilund
  Pflegeanstalt  Erlangen  2  81347
8)  Schuld  zur  Bestreitung  der  Kosten  für  bie  Erweiering  der
Heil=  und  Pflegeanstalt  Erlangen.  19  237|990
Konvertiertes  Kreisanlehen.
4,,  Zur  Gewährung  von  Freiplätzen  an  mittelfränkische  minderbemittelte
Geisteskranke  in  den  Heil=  und  Pflegeanstalten  Ansbach  und  Er-  »
langen  22  000—
1  An  Krankenanstalten  und  sonhige  Veranstaltungen  zur
Krankenpflege  ...  .....  .  13500—
2  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –.  –
3  Für  freiwillige  Sanitätskolonnen  2000—
Beitrag  für  die  Diakonissen  anstalt  Neuendettelsau  800
Zuschüsse  an  Säuglingsfürsorgestellen  zur  Gewährung
von  Beiträgen  an  stillende  Mütter,  sowie  an  die  Zentrale
für  Säuglingsfür  sorge  und  zur  Unterstuung  der  t  Sauslingsfürsorgerinnen
  10  050—
1  Zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  .  3000—
2ZurSttftungvon2Fre1platzenzur  Landesbeilstätte  für  tuberkulose
Kinder  in  Oberschwenden,  Gemeinde  Scheidegg  .  2000—
Unterstützungen  zum  Zwecke  der  Unterbringung  von
Blöden  und  Epileptischen  in  geeigneten  Anstalten  5000/—
Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
1|  Hur  Unterstützung  von  Rettungshäusern  des  Regierungsbezirks.  8  000  —
2  Beitrag  zur  Unterbringung  verwahrloster  Kinder  8  575—
3  Beitrag  an  die  Erziehungsanstalt  für  arme  Mädchen  in  Nürnberg  500—
10  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
11  Unterstützung  von  aus  Straf=  und  Polizeianstalten
Entlassenen  .  600—
12  a)  Zur  Gewährung  von  Unterstützungen  an  Gesellen-,
Herberg=  und  Arbeiter-Vereine,  sowie  an  Vereine
ähnlicher  Art.  3  500—
b)  Zur  Gründung  und  unterhaltung  von  Lehrlingsheimen
  2000—
13  unterstützungsbeitrag  an  den  Verein  fur  Arbeiterkolonien
  in  Bayern  .  .  1000——
        <pb n="386" />
        304

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
—  12
VI  14  Zuschuß  zur  Unterstützung  der  Natural-Verpflegsstationen
  und  für  Ersasleistungen  nach  Art.  65  des  Armengesetzes
  6000—
15  Zuschuß  an  den  Luthard!  schen  Unterstützungsverein  für
verschämte  Arme  jeder  Konfession  in  Nürnberg  .  200·—
16  Jahreszuschuß  für  12  Freiplätze  in  dem  Veteranen—
erholungsheim  auf  der  Wülzbunrg  500.—
17  Für  das  Erholungsheim  für  Nürnberger  Heimarbeiterinuen
  in  Behringersdorf  .  300—
18  Betriebszuschuß  an  den  Verein  für  innere  Mission  in
Nürnberg  für  die  Fürsorge-Erziehungsanstalt  für  schulentlassene
  Mädchen  in  Nürnberg-Schafhof  fel.l  2000—
19  Ungedeckter  Bedarf  des  Landarmenverbandes  780  700—
Summe  Kap.  VID  2  126  744|889
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserban.
1,  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen:
1
a)  Beiträge  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Distriktsstraßen  160  000—
b)  Zur  Aufstellung  und  Honorierung  berufsmäßiger  und  vorzüglich
qualifizierter  Bautechniker,  eventuell  zur  außerordentlichen
I  Unterstützung  der  Distriktsgemeinden  im  Straßenbau.  35  000—
220——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –  —
3  Beiträge  zu  den  Brückenbauten,  welche  den  Gemeinden
obliegen.  ........  5000—
4  Beiträge  für  Gemeindewege:
a)  für  Neubauten  15  000  —
6  b)  für  Wegunterhaltung  75  000—
15  1  Zur  Instandhaltung  von  Privatflüssen  mit  erheblicher
3  Hochwassergefahr,  für  Vornahme  der  erforderlichen
6  Flußräumungen  und  Herstellung  der  beantragten  Uferschutzbauten
  an  der  Pegunitz  20  000—
2  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  zur  Pegnitzregulierung  aufgenommenen
  Kreisanlehens  38  700—
6  Zuschüsse  hur  Insandheltung  sensiiger  Brivatfluffe  und
äche  10  000—
Summe  Kap-  v  358  700.—
VIII  übrige  Ausgaben.
1  a)  Zum  Ankaufe  von  Feuerlöschgerätschaften  für  neu

 

 

 

zu  gründendeundbestehende  Feuerwehren,  ferner  zu
gleichem  Zwecke  für  arme  Gemeinden  von  2  500  Einwohnern
  und  darunter

b)  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Sachausgaben  des
Kreisfeuerwehrausschusses  von  Mittelfranken

 

 

5000—

1  500—
        <pb n="387" />
        Nr.  39.  5
Miteelsraufen.
*  Festges  etzter
Kap.  82Tit.  Vortrag  Betrag
—.
VIII  Beiträge  gemäß  8  828  der  RBVO...  8  000—
3  Beitrag  an  den  Kor  s  Verkehrsverein  500—
4  Jahresbeitrag  an  den  Bayerischen  Landesverein  zur
Förderung  des  Wohnungswesens  in  München  .  100——
5  Verbandsumlage  an  den  Bayerischen  Versorgungsverband
  36  900—
Summe  Kar-  52060|—
IX  Allgemeiner  Rückhalt
(einschl.  12  000  sfür  besondere  Not=  und  Unglücksfälle)  264  654|85
Summe  der  Kreis-Ausgaben  9  370  26882
II.  Abschnitt.
reis-  Einnahmen.
1.  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
#  A.  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  für  Erziehung  und  Bildung.
1  Progymnasien  und  Lateinschulen.
14uf  speziellen  Rechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhenden  Pflicht.
«  beiträge  291358
2Aus  der  Kreisschuldotation  .  114822
Summe  *  1.  10  661|80
2  Oberealschulen  und  Realschulen.
1Für  die  Kreisoberrealschule  in  Nürnberg  37440—
2  Für  die  Kreisrealschule  1  in  Nürnberg  bezw.  r  die  damit  verbundene
  gewerbliche  Fortbildungsschule  .  —  —
3Für  die  Realschule  in  Ansbach  515—
4  Für  die  Realschule  in  Gunzenhausen.  .....  108|39
f  Summe§2  38069139
3  Volksschulen.
1Auf  besonderen  Rechtstiteln  and  Bewilligungen  beruhende  Pflichtbeiträge  34  058/26
2Ständige  Bauausgaben  .  220-——
3  Kreisschuldotation,  und  zwar:
a)  seitherige  Kreisschuldotatio  91  78667
b)  neue  Kreisschuldotation  behufs  unterstützung  der  mit  Schul-  1
lasten  überbürdeten  Gemeinden  78  250  —
4  “uschüsse  an  die  Kreisgemeinde  gemäß  Art.  16  abs.  2  giff.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden
mit  weniger  als  10  000  Einwohnen  197  482  66
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
l  mehr  Einwohnern  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  43  968  86
6  Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  Schulbedarfgesetzes.  210  000  —
7  Dienstalterszulagen  an  das  Lehrpersonal  der  Voltsschulen  in  Gemeinden
  unter  10  000  Einwohnern  .  ....  880000——

 

 

 

 

 

 

 

 

 

65
        <pb n="388" />
        306

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittelfranken.
Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
—  z
J  8Außerordentiche  Zulagen  für  das  Lehrpersonal  in  diesen  Gemeinden  85  0o#
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispenstonsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen
  168  000.—
b)  Pensionszulage  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  besgenen
Dienstalterszulagen  90  000—
IC)  zur  Unterstützung  der  pensionierten  Lehrpersonen  8  300—
10|  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  voltsschaliehrer
1.  Unterhaltsbeiträge  174  000—
2.  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen  .  9000—
3.  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2
11  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Schulprüfungen  und  dergl.  2  595—
12F  Zur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschulgienste  wahrend
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  ..  300.:
Summe  z  2774  96145
Summe  Kap.  LA492  2369264
B.  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  für  Landwirtschaft.
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen
überhaupft  2575—
Zuschuß  zum  Gehalte  des  Kreisfischereisachverständigen  1  750—
Summe  Kap.  18  4  325|—
Summe  Kap.  1  2  828  01764
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden.  –  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmequellen:
Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Instandhaltung  von  Privat—
flüssen  mit  erheblicher  Hochwassergefahr  10  000—
Aus  der  Beteiligung  der  Kreisgemeinde  am  Fränkischen  überlandwerk,
  A.-G.  in  Nürnberg:
1.  an  Dividenden  aus  den  Aktien  120  000—
2.  an  Zinsen  und  Tilgungsraten  aus  Darlehen  538  637—
3.  an  Tantiemen  der  Aufsichtsräte  3  000—
Überschuß  aus  der  Verpachtung  der  müümertakellgrundsuck=  zu
Weißenburg  i.  B.  130.—
25  %iger  Beitrag  der  gesetzlich  Beteiligten  zu  den  Kosten  der  Instandhaltung
  von  Privatflüssen  mit  erheblicher  Hochwassergefahr
nach  Art.  98  Abs.  3  des  Wassergesetzes  5000—
Rückersatz  aus  Staatsmitteln  für  den  Hälfteanteil  der  Wanderfürsorge  3  000  —
Summe  Kap.  III  679767—
IV  Kreisumlagen  zu  42%
der  Steuersumme  von  14  316  199.4  46  —  nach  Abzug  von  2½  -
für  Rückstände  und  Nachlässe  im  reinen  Betrage  von  ..  5  862  483  68
V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  .  —  —
Summe  der  —-—.  9  370  268|32
        <pb n="389" />
        Nr.  39.

Abersicht

307

Beilage  7.

der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Ginnahmen  des  Regierungsbezirkes
  Anterfranken  und  Alschaffen  burg  für  das  JSahr  1917.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit  Vortrag  Betrag
—.—
I.  Abschnitt.
Kreis  -  Ansgaben.
1.  Auf  Erhebung  und  Verwaltung  der  Kreiseinnahmen  1  500.—
II  Bedarf  des  Landrates.
Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  6  100.—
Tagegelder  und  Reisekosten  der  Mitglieder  des  Landratsausschusses
  .  .  500—
Für  Geschäftsbedürfnisse  1  500|—
Sunne  Kar-  2  8  100  —
III  Auf  Erziehnng  und  Bildung.
Volksschulen.
1EStändige  Bezüge  des  Lehr-Personals:
a)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates.  26  584  41
b)  aus  der  Kreis-Schuldotation  .  720.—
c)  Anschlag  der  vom  Staat  überlassenen  dientwohnunger  und
Dienstgründe  351  4  71  —  —
#  2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrpersonal  in  Gemeinden  ohne
:  Ortsstatut.  806  500.—
3  Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  an  das  Lehrpersonal  der  Volksschulen
  in  Gemeinden  unter  100000  Einwohnern.  1  140  OCO00  —
E  4AußerordentltchegulagenfurdagLehrpersonalmdiesen  Gemeinden  216  000  —
5  Vergütungen  für  Aushilfslehrer  in  Gemeinden  ohne  Ortsstatut  gemäß
Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom  2.  Juli  102  17  000  —
6  Besondere  Vergütungen  und  Unterstützungen  für  das  Lehrpersonal
"  und  zwar:
#  a)  im  allgemeinen  3  000|—
1  b)  Umzugskostenentschädigungen  .  —-  —
s  c)  für  dürftige  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  während  der
Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  (aus  Staatsmitteln)
  500  —
7Allgemeine  Beiträge  an  Schulkafsen:
a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
i  und  mehr  Einwohnern  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarf-.
  gesetzes  ..  176  749/24
l  b)  Weitere  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  —

65*
        <pb n="390" />
        308

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
-  %½
III  7  c)  Zuschüsse  an  die  Schulkassen  der  übrigen  Gemeinden  mit  Ortsstatut:

1.  aus  Staatsmitteln.  900  —
2  aus  Kreismitteln  ..  2902  —
24)  Sonstige  Zuschüsse  an  Schulkassen:
1.  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  —  —
2.  aus  Kreismitteln:
a)  zur  Bestreitung  der  ordentlichen  (sächlichen)  Schulbedürfnisse
  70  740  —
b)  zur  Förderung  der  Trennung  der  Mesnerdienste
von  den  Schuldiensten  600—
3.  aus  der  neuen  Kreisschuldotation  zur  Unterstützung
der  mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  80  O000—
8  Beiträge  zum  Sachbedarf  der  Schulen  und  zu  Schulhausbauten:
«  à)  Beiträge  zum  Sachbedarf:
·  1.  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  —  —
2  aus  Kreismitteln  ..  —  —
b)  Beiträge  zum  ünterhalter  von  Schuhüusern.  und  4  Echuhausneubauten.
  .  60  000—
9  Ständige  Bauausgaben  178.31
10Prüfungs=  und  Aufsichtskosten:
a)  Entschädigung  der  Distriktsschulinspektoren  für  die  ie  Vornahme
der  Schulprüfungen  u  dlll.  25  340—
b)  für  die  HKreisschulinspektoren:
1  Gehalte  .  11  891|67
2.  Für  Dienstreisen  3200—
.  3.  Ruhegehalte  .  3  672—
I  4.  Hinterbliebenenbezüuge  3  300  —
1118Knuhegehalte  und  Unterstützungen  für  dienstunfähige  Lehrpersonen:
a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen:

z  1.  aus  Staatsmitteln.  169  500—
s  2.ausKretsnutteln..  151  000—
b)  Ruhegehaltszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt
5  bezogenen  Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  86  607—
J)  zur  Unterstützung  der  pensionierten  Lehrpersonen
aus  Staatsmitteln  12  200—
12  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  aus  Staatsmitteln:
1.  Unterhaltsbeiträge  168  240—
«  2.  zur  Unterstützung  der  Lehrerhinterbliebenen.  12  000—
3.  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  vehrerwaisen
  .  2000——
b)  aus  Kreismitteln:
1.  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der
Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer  32  000—
        <pb n="391" />
        Unterfranken  und  Aschaffenburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag
MA  L
III  112  2.  Zuschuß  an  das  bayr.  Lehrerwaisenstift  .  360l-—
3.  Zur  Unterstützung  von  Lehrerwitwen  und  Waisen  1600—
13  Ubrige  Ausgaben:  —
a)  Unterstützungen  für  Kandidaten  und  Kandidatinnen  des  Volksschuldienstes
  während  der  Ableistung  ihrer  Schulpraxis  6  000.—
b)  auf  die  Fortbildung  des  Volksschullehrpersonals:
1.  Entschädigungen  der  Bezirksoberlehrter  12  600  —
2.  Reiseentschädigungen  an  Fortbildungspflichtige  zin
Besuche  der  Konferenzen  .  —  —
3.  Zur  Förderung  der  Bezirkslehrerbibliotheken  .  650—
c)zurHebungdesUntemchtsmdenwetbltchen  Handarbeiten  4000—
d)  Stellvertretungskosten  für  die  zu  Fortbildungskursen  für
Lehrer  an  Fortbildungeschulen  beurlaubten  Volksschullehrer
in  Gemeinden  mit  Ortsstatut  500—
e)  Für  Schulsuppenanstalten  —  —
f)  für  die  Kreislehrmittelanstalt  (Schulmuseum)  700—
g)  für  Zeichenkurse  des  Volksschullehrpersonals.  .  .  —  —
h)  zur  Begründung  und  Unterhaltung  von  Schülerbüchereien  .  800——
i)  Beitrag  zur  Sterbekasse  der  unterfränkischen  Volksschullehrer  250—
14Für  unvorhergesehene  Ausgaben  4000|—
—  1.  3  314  78466
2  Fortbilbungsschulen.
1|/Im  allgemeinen  .........  32000,—
Summe  §  2  für  sich!
3  Taubstummen-Anstalten.
1  lnn  die  Taubstummenanstalt  Würzburg:
a)  Beiträge  zu  den  Besoldungen  der  Lehrer.  45  535  —
b)  für  Freiplätze  6  869—
c)  Zuschuß  an  Universitätsprofessor  Dr.  Kirchner  für  besondere
Untersuchung  der  Zöglinge  300  —
d)  Zuschuß  an  die  Hofrat  Dr.  Rosenbergersche  Klinik“  in  Würzburg
  für  die  chirurgische  Behandlung  der  Zöglinge  200—
e)  Für  Verzinsung  und  Tilgung  der  zur  Erbauung  eines  neuen
Anstaltsgebäudes  aufgenommenen  Anlehen  21  516.64
2  An  vsn  Pensionsfond  für  die  Lehrer  der  Taubstummen-  und  Blinden-Anstalt:

Zuschuß  .....  135183
Summe  83  75  772147
4  Blinden-Anstalten.
18Für  2  Freiplätze  in  der  K.  Landesblindenanstalt  in  München  —  —
Summe  §  4  —  —
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1Für  Freiplätze  in  der  K.  Landesanftalt  fir  rüppelhaste  Kinder  in
München.  2  100  —
        <pb n="392" />
        310

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  §  Tit.  Vortra)  Betrag
W
III  z  2Für  Beihilfe  an  unbemittelte  Kreisangehörige  zum  Zwecke  der  Behandlung
  und  Ausbildung  ihrer  krüppelhaften  Kinder  in  der
Dr.  Riedinger'schen  Klinik  in  Würzburg  12  000—
3  änuur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Bauschul  der  Ansteit  sur  **
fürsorge  in  Würzburg.  6  000—
—  z  5  20  100—
6  Höhere  Lehranstalten.
1|  Progymnasien  und  Lateinschulen.
Zuschüsse  aus  Kreismitteln:
1.  für  das  humanistische  Gymnasium  in  Lohr  1  —6.  Klasse)-  18  678|01
2.  „  „  Progymnasium  Kitiingen  .  2094513
3.  „  „  Progymnasium  in  Miltenberg  18  183|70
4.  „  „  Progymnasium  in  Hammelburg  13  171|40
2  Oberrealschulen  und  Realschulen.
a)  Kreisoberrealschule  in  Würzburg.  152  580|98
b)  Realschulen  und  zwar:
Realschule  in  Aschaffenbor.regg  57  157/|69
„  „  Bad  Kissingen  .....  2610246
»  „  Kitzingen  36  32786
.  »  „  Schweinfurt  38  225|23
3HPrüsungskostten  .....  312—
Summe§6  381  6846
7  Gewerblicher  Unterricht.  6
1I/Höhere  Fachschule  für  Maschinenbau  in  Würzburg  20  766.67
2  Kreisbauschule  Würzbunrg  27  869/|77
3  Gewerbe-,  Zeichen=  und  Modeuierschule  des  Polytechnischen  Zentralvereins
  in  Würzburg  (Nebenstelle  der  Bayer.  Landesgewerbeanstalt)  3000—
4Für  die  sonstigen  Unterrichtskurse  des  Polytechnischen  Bentralvereins
in  Würzburg  ..  1  000/—
5  Für  die  Meisterschule  für  Bauhandwerker  in  Aschaffenburg  1000  -
6Fachschulen  für  Holzschnitzerei:
a)  Bischofsheim  v.  d.  Rhön.  2  500—
b)  Neuhammer  1000  —
7Zuschuß  zu  der  Schifferschule  in  Miltenberg  500—
8  Zuschuß  zu  der  Steinhauerschule  in  Miltenberg  200—
9  uschuß  zu  den  Wanderkursen  für  Schneidergesellen  der  Aschaffen
burger  Konfektionsindustrie  400—
Summe  z  ;  58  236144
8  Landwirtschaftlicher  Unterricht.
1  Für  die  Haushaltungsschnle  in  Tückelhausen  ..  1000  —
2  Landwirtschaftliche  Winter--  bezw.  Bauernschule  in  Würzburg:
a)  Zuschuß  zu  den  Betriebskosten  5000—
b)  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  für  Erbauung  eines  eigenen
.  Gebäudes  aufgenommenen  Bauanlehens  von  250  000  4
6  —  XVII.  Tilgungsbetrag  —  ...  ....  17590
        <pb n="393" />
        s

311

Unterfranken  und  Aschaffenburg.

 

 

 

 

 

#  Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
4  J12
III8  3Landwirtschaftliche  Winterschule  in  Aschaffenburg
Zuschuß  zu  den  Betriebskosten  .....  1  600—
Summe  §  8  25  19027
9  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten  für  die  weibliche
  Jugend.
1|H  guschüsse  r  Abhaltung  von  Wanderkochkursen  700|—
Summe  8  ¾  für  412
10  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten.
1ür  Kindergärten.  2230|—
2  Für  Kinderhorte  900  —
3  Beitrag  zum  Pfarr-Waisenhaus.  in  Windsbach  ....  360  —
Summe  §  10  3  490.—
11  Stipendien  für  Studierende  und  Schüler.
1  Ker  technischen  Unterrichtsanstalten  1  500  —
2W  er  höheren  weiblichen  Bildungsanstalt  aschaffeuburg  ..  1  860.—
3der  Akademie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei  in  Weihenbe  und  I
sonstiger  landwirtschaftlicher  Kurse  500  —
4  zum  ache  der  Lehranstalt  für  Wein-,  Obst=  und  Gartendau  in  Veitshöchheim.
  ...  800.—
5  zum  Besuche  der  Fachschulen  für  Gewerbegehilfen  500|—
Summe  F  ĩ  5160—
12  UÜUbrige  Ausgaben  auf  Erziehung  und  Bildung.
1/Vaterländische  Jugendpflege:  6
a)  Beitrag  zu  den  Kosten  der  militärischen  Jugenderziehung
während  des  Krieges  ...
b)  Beiträge  für  Lehrlingsheime  2260—
2  Zur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern  1  000—
3  Beitrag  an  den  historischen  Verein  in  Würzburg.  700.—
4  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
a)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  300—
b)  an  den  Kunst=  und  Altertumsverein  in  Würzburg  400.—
I)  an  die  Gesellschaft  für  fränkische  Geschichte  1  000—
d)  1.  VIII.  von  10  Teilbeträgen  à  5000  &amp;amp;¾  für  Errichung  des
Fränkischen  Museums  5000—
2.  zur  Deckung  der  Berriebskosten  dieses  Museums  an  den
Kunst=  und  Altertumsverein  in  Würzburg  2500.—
#  e)  an  den  Verein  für  bayerische  Volkskunde  und  Mundarkforschung  —  l-5
  k)andenBeremfürVolkskunstundVoltskundemMUnchen  —
g)an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  Lehrerinnen  in
Bayern  e.  V.  200—
5  Pensionen  und  Unterhaltsbeitrüge  für  dienstunfähige  Lehrer  an  den  I
Real-und  Landwirtschaftsschulen  und  für  Hinterbliebene  solcher
l  Lehrer.  969779
        <pb n="394" />
        314

 

 

 

Festgesetzter
Kap.]s  Tit.  Vortrag  Betrag
M  m
VI  Auf  Wohltätigkeit.
I  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  A.  Kreis-Heil=  und  Pflegeanstalt  Werneck.
1|jür  den  Betrieb  einschließlich  der  Bau-Unterhaltungskosten  131  000
2-  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  –
3  Pension  des  Medizinalrats  u.  Direktors  a  D  Dr.  Severin  Kaufmann  6  216—
4BPension  der  Assistenzarztenswitwe  Lina  Graf  .....  636——
5  Pension  der  Verwalterswitwe  Kathinka  Hübsch  1  470.
6Pension  der  Oberpflegerswitwe  Eva  Maria  Urlaub  und  deren  **
Leo  Franz  Josef  .  540
B.  Kreis-Heil=  und  Pflegeanstalt  Lobr  on
C.  Kreisanstalt  für  Unheilbare  15  500  —
3  Sonstige  Krankenanstalten.  -
1V.  und  lehter  von  fünf  Teilbeträgen  eines  Zuschusses  von  10  000  M  —
für  das  neuerrichtete  Sanatorium  für  weibl.  Lungenkranke  in  Sackenbach
  bei  Lohr  2  000|—
2  |Der  Heilanstalt  für  strophulöse  Kinder  in  Bad  Lissingen  ..  400
3FtlrdtePunzcssmLudwtgKmdethetlanstaltmNeuftadtaS
a)  V.  und  letzter  von  fünf  Teilbeträgen  eines  Zuschusses  von
10  000  .K  als  Gründungsbeitrag  .  2000  —
b)  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  laufenden  Betriebskosten.  1000—
4  Zuschuß  an  die  bayer.  Frauenvereine  vom  Roten  Kreuz  zur  Förderung
der  Krankenpflege  auf  dem  Lande  ..  .  ..  1000—
·4————-—-————-——————————  —
5  Kreis-Entbindungsanstalt  Würzburg  bezw.  an  die
K.  Universität  daselbst:
Vertragsmäßiges  Jahresfigrme.  7000—
61  1  Für  Hebammen—  Wiederholungskurse  300/—
2  BZum  Besuche  von  Desufektionskursen  400|
7  Beiträge  für  Blödenanstalten.
1Beitrag  zur  Gründung  von  Freiplätzen  in  den  mit  der  Diakonissen-Anstalt
  in  Neuendettelsau  verbundenen  Anstalten  für  Blödsinnige  1  600
2  Beitrag  zur  Gründung  von  Freiplätzen  in  der  Idioten-Anstalt  bei
Gemünden.  9000
8  Beiträge  für  sonstige  Wohltätigkeitsanstalten  und  Vereine  15  610
0  Für  Unterstützung  gemeindlicher  und  distriktiver  Armen-  -
pflegen.
1—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2  Unterstützung  armer  Gemeinden  zur  Begründung  distriktiver  Krankenanstalten
  ...  4000
3  Unterstützung  dem  Verein  für  Arbeiter-Kolonien  in  Bayern  500
4  Ersatzleistungen  nach  Art.  65  und  09  des  Armen-  Gesebes  16  000
10  Für  den  unterfränkischen  Landarmenverband  410  000
11  Sonstige  Ausgaben  auf  Wohltätigkeit.
        <pb n="395" />
        Nr.  39.

Unterfranken  und  Ashhsferburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

66*

 

—  –  —  —
Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
—  2
VI  112  Für  Unterstützungen  bei  außerordentlichen  Not-  und  Unglückssällen
aus  den  Renten  des  Kreisgetreidemagazins-Fonds,  ev.  zur  Förderung
  der  Raiffeisenschen  Darlehenskassenvereine  .  656742
3FürJugendfürforgemtRegierungsbeztrke...  1000—
4zFür  Freiplätze  in  der  Heilstätte  für  männliche  Lungenkranke  Luitpoldheim
  Lohr  o.  M.  und  in  der  Heilstätte  für  weibliche  Lungenkranke
  Maria-Theresia-Heim  in  Sackenbach  a.  M.  6  000—
5  Fur  die  Krieger-  Erholungsheime  des  Bayerischen  Veteranen=  und
Krieger-Bundes  200—
—  —  —  vi  746  939/42
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
11  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen.  100  000—
2  Beiträge  zu  den  Gemeindeverbindungswegen  13  000—
2  Für  den  Uferschutz  an  Flüssen,  welche  der  Schiff-  und
Floßfahrt  dienen,  nach  Art.  92  des  Wassergesetzes  vom
23.  März  1907.  1200—
31  Für  Instandhaltung  von  Privatflüssen  und  Bächen  mit
erheblicher  Hochwassergefahr,  hier  Saale  von  Gräfendorf
bis  Neustadt  a.  S.  5000—
2  Für  Instandhaltung  insbesondere  Negulierung  von  gewöhnlichen
Privatflüssen  und  Bächen  5000—
4  Zuschuß  an  den  Pensionsverein  der  Distrii  tsstraßenwärter
  in  Bayern  r.  Rh.  1000—
Summe  Ee-  V#  124  300  -
VIII  übrige  Kreis-Ausgaben.
1  a)  Zur  Unterstützung  der  freiwilligen  Feuerwehren  1  500—
b)  Zuschuß  an  die  Sterbekasse  der  unterfränkischen
Feuerwehren  500—
c)  Zuschuß  an  den  Verein  zur  Errichtung  eines
Genesungs=  und  Invalidenheims  für  die  Feuerwehren
  des  Boyerischen  Landesverbandes  mit  dem
Sitz  in  Cadolzburg  ........  100—
2  Beiträge  gemäß  §  828  der  RVO.  .  5500—
3  Zur  Verzinsungund  Tilgung  der  bereits  ausgenommenen
und  noch  aufzunehmenden  Anlehen  für  Kreisneubauten:
1.  der  Stuttgarter  Lebens-Versicherungsbank  A.-G.
(Alte  Stuttgarter)  in  Stuttgart  urspr.  Anlehen
2500  000¾  nach  4  v.  H.  verzinslich,  rückzahlbar
  in  45  Jahren  1911  mit  1955  =  120  65616
2.  der  Deutschen  Lebensversicherungsbank  Arminia
A.-G.  in  München  urspr.  Anlehen  1  000  000.4
nach  4½  .  H.  verzinslich,  rückzahlb.  in  40  Jahren
1911  mit  1950  =  61  093s75
        <pb n="396" />
        316

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit  Vortrag  Betrag
*
VIII  3  3.  ebendahin  1  500  000  Anlehen  nach  4¼  v.  H.
verzinslich,  rückzahlbar  in  36  Jahren  —=  104731—
4.  der  Landesveisicherungs-Anstalt  für  Invaliden=Z
  und  Altersversicherung  Unterfranken  aus
«  450000JAnlehen4V4vHftlr1917—  19125—
»  5.  der  K.  Filialbank  Würzburg  aus  einem  bewillig—
ten  und  dermalen  mit  rund  249  790  M  in  An—
spruch  genommenen  Kredit  nach  dem  jeweil.
Bankzinsfuß  für  1917  rund  —  15  000.—
Summe  Kay  VIII  328  205  91
IX  Allgemeiner  Reservefonds  .........  1970471232
,  Summe  der  Kreisausgaben  5  548  323  72
II.  Abschnitt.
Kreis-Einnahmen.
I  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  den  Staatsmitteln  für  Erziehung
und  Bildung.
1  Progymnasien  und  Lateinschulen  —  —
2  Oberrealschulen  und  Realschulen:
Zuschuß  für  die  K  Kreisoberrealschule  in  Würzburg  32  080—
Summe  §2  für  sch  Ü
3  Volksschulen.
1Siändige  Bezüge  des  Lehrpersonals  aus  pflichtmäßigen  Neichnsssen
des  Staates  26  58441
2  Ständige  Bauausgaben  17r.  34
3Kreisschuldotation  und  zwar:
a)  Seitherige  Kreisschuldotation  47  433  86
b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  104  6
14  Zuschüsse  an  den  Kreis  gemäß  Art.  16  Abs  2  Ziff.  2  und  Abs.  3

5

 

des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  für  Gemeinden  unter
10  000  Einwohnern.

Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gememden  mit  10.000  und
mehr  Einwohnern  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes
—  Kap.  III  §  1  Tit.  7a  der  Kreisausgaben

Zuschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  Schulbedarfgesetzes

Dienstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  unter  10  000  Eiwohnern  Gap.  III  *  1  Tit.  3  der
Kreisausgaben)  .  ...

 

 
 

24750637

176  749/24
320  000  —

 

1  140  OC00  —
        <pb n="397" />
        317
Unterfranken  und  Aschaffenburg.
E—  Festgesetzter
Kap.  #8  Tit.  Vortrag  Betrag
–  3
I  8ZurGemährnnganßerordentlicheanlagenfiirdasLehrpersonalder
Volksschulen  in  diesen  Gemeinden  187736—
9  a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen.
  169  500—
b)  Ruhegehaltszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogeuen
Dienstalterszulagen  86  607.—
I)  zur  Unterstützung  der  pensionierten  Lehrpersonen  .  12200—
10UnterstutzungsbettragefürdteHmtetblcebeneuder  Vollsschulehrer
a)  Unterhaltsbeiträge  .  168  240  —
b)  zur  Unterstützung  der  Lehrer-Hinterbliebenen  12  000  —
c)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen  2  000.—
111|.ßt#schuß  zu  den  Kosten  der  Schulprüfungen  2950—
12F  Zur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  während
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  500|—
Summe  z  z  2  704  185  22
Summe  Kap.  LA2  736  65  22
B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Landwirtschaft.
Auf  Landeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  2  575
C.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Polizeiverwaltung.
Ersatz  der  Hälfte  des  Aufwandes  der  Wanderarmenfürsorge  —
Art.  65  und  69  des  Armengesetzes  8  000/—
Summe  Kar-  I  2747440«22
II  andatiotts-nndDotationsbeitkägedecGemeinden-.  —  —
III  Zuschüsse  aus  sonstigen  Einnahmequellen.
1Aus  dem  Maximilians-Hilfs-Getreide-Magazinsfonds  ..  6  56742
2  Rentenanfall  aus  dem  Fonds  für  Unterbringung  armer  Wöchnerinnen
in  der  Universitäts-Frauenklinik  in  Würzburg;  aus  79  450  —
Aktivkapitalien  zu  5,  4  und  5  "*7  für  1917  (nach  Abzus  der  Verwaltungskosten)
  265175
3,  Uhrige  Einnahmen  und  zwar:
Vom  Bayer.  Versorgungsverband  .......  559440
Summe  Kap.  III  14  81357
IV  Kreisumlage  zu  47  vom  Hundert
der  Steuer-Summe  von  5910241  &amp;amp;  393  nach  Abzug  von  2  vom
Hundert  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Reinetrage  von  2722  25710
V.  Aktivrest  der  Kreisfonds  früherer  Jahre  .....  6381274
SummederKrciseinnahmen554832372
        <pb n="398" />
        <pb n="399" />
        Nr.  39.

Abersicht

319

Beilage  8.

der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnabmen  des  Regierungsbezirkes

  Schwaben  und  MAeuburg  für  ?  das  Dahr  1917.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6  5  Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
MA  4%
I.  Abschnitt.
Kreis-  Ausgaben.
I  AnfEkhebuugunt-VerwaltungdetKreis-Eiuuahmen.  500-—
11  Bedarf  des  Landrates.
1  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landratsmitglieder  10  000—
2  Tagegelder  und  Reisekosten!  der  Mitglieder  des  Landratsausschusses
  .  .  .  .  1500—
3  Für  Geschäftsbedürfnisse  .  2500«:
Summe  Kap.  lI  14000—
III  Auf  Erziehung  und  Bildung.
1  Volksschulen.
1Siändige  Bezüge  des  Lehrpersonals:
a)  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates  5  768.57
b)  aus  der  Kreisschuldotation.  31045110
c)  Anschlag  der  vom  Staat  überlassenen  diensiohmuge  und
«  Drenstgrunde114·-«.  —  —
2  Gehaltsergänzungszuschüsse  für  das  Lehrbersonal  in  Gemeinden  ohne
Ortsstatut  768  000—
3  Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  an  das  Lehrpersonal  an  den
Volksschulen  in  Gemeinden  unter  10000  Einwohnern  1  081  520—
4  a)  Außerordentliche  Zulagen  für  das  Lehrpersonal  in  diesen
Gemeinden  217969/—
b)  Fortzugewährende  frühere  Aufbesserungszulagen.  aus  Kieismitteln
  (Ministerialbekanntmachung  vom  11.  Mai  1916  A  Xl)  4031—
c)  Zur  Gewährung  widerruflicher  jährlicher  Zulagen  von  je
100  an  das  nicht  definitiv  angestellte  weltliche  Lehrpersonal
  in  Gemeinden  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern.  12  000—
5  Vergütung  für  Aushilfslehrer  in  Gemeinden  ohne  Ortsstatut  gemäß
Art.  11  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902.  42  500|—
6  Besondere  Vergütungen  und  Unterstützungen  für  das  Lehrpersonal
und  zwar:
a)  im  allgemeinen  .  3500—
b)  Umzugskostenentschädigungen  .  —  —
        <pb n="400" />
        320

Kap.

Tit.

Vortrag

Festgesetzter
Betrag

 

–

 

III

 

 

 

9
10

 

c)  Für  dürftige  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  während  der

Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militaͤrdienstpflicht:
aa)  aus  Staatsmitten  .
bb)  aus  Kreismitteln

d)  Besondere  Zulagen  für:

aa)  Lehrer  in  Gemeinden  des  Donaumooses
bb)  den  Lehrer  in  der  Gemeinde  Balderschwang
cc)  den  Schulverweser  in  Birgsau
dd)  die  Schulverweserin  in  Kornau
ce)  die  Schulverweserin  in  Laufenegg
kf)  den  Volksschullehrer  in  Unterjoch

Allgemeine  Beiträge  an  Schulkassen:

a)  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000
und  mehr  Einwohnern  gemäß  Art  14  Abs.  1  des  Schulbedarf
gesetzes

b)  Lhe“  Beiträge  an  die  Schulkassen  dieser  Gemeinden  ..

c)  Zuschüsse  an  die  Schultassen  der  übrigen  Gemeinden  mit
Ortsstatut.

d)  Sonstige  Zuschüsse  an  die  Schulkassen
1.  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates
2.  aus  Kreismitteln  und  zwar:

aa)  zur  Gewährung  von  fortlaufenden  Zuschüssen  zur
Trennung  des  Mesnerdienstes  vom  Schuldienst  und
zur  Entschädigung  der  Mesnerstellvertreter.

bb)  Zuschüsse  an  Schulkassen  zur  Verköstigung  armer
Schulkinder  während  der  Wintermonate

 

cc)  Zuschuß  an  die  Gemeinde  Offingen  zum  uUnterhalte

  der  dortigen  Klosterschule.
3.  uus  der  neuen  Kreisschuldotation  zur  Unterstützung  der
mit  Schullasten  überbürdeten  Gemeinden  .
Beiträge  zum  Sachbedarf  der  Schulen  und  zu  Schulhausbauten:
a)  Beiträge  zum  Sachbedarf:
1.  aus  pflichtmäßigen  Reichnissen  des  Staates
2.  aus  Kreismitteln
b)  Beiträge  zum  Unterhalte  von  Schulhäisern  und  öschuchasbanten
Ständige  Bauausgaben  .  ...
Pittftcnqs-11ndAufnchtskosten
a)  Entschädigung  der  Distrikteshuliuspettoren  für  die  ie  Vornahme
der  Schulprüfungen  und  dgll.
dann  für  sachliche  Bedürfnisse
b)  für  die  Kreisschulinspektoren:
1  Gehalte  ..
2.  Für  Dienstreisen
3.  Für  Geschäftsaushilfe.
4.  Ruhegehalte  und  Hineerbliebenenbezüge  .
(-)FürDtenstresfendesKreIsschulreferenten

 

500—

641667

 

230  317|61

1  390

24  496|32

 

11  000

 

180—
        <pb n="401" />
        Nr.  39.  321
Schwaben  und  Neuburg.
Festgesetzter
Kap.  /8Tit.  Vortrag  Betrag
*  1|
III  11  Ruhegehalte  und  Unterstützungen  für  dienstunfähige  Lehrpersonen:
a)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehr—
personen:
1.  aus  Staatsmitteln.  165  000
2.  aus  Kreismitteln  170  000
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  aus  Staatsmitteln  80  O000  —
c)  zur  Unterstützung  der  pens  Lehrpersonen  aus  Staatsmitteln  12  400
d)  zur  Gewährung  von  Pensionszuschüssen  für  das  vom  1.  Januar
  1896  bis  1.  Januar  1904  pensionierte  Lehrpersonal
aus  Kreismitten  1  000
e)  Außerordentliche  Unterstützungen.  für  dienstunfähige  Sculr
lehrer  aus  Kreismitteln  2  500
12  UHnterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer:
a)  aus  Staatsmitteln:
Unterhaltsbeiträge  .  ..  149  600
.  zur  Unterstützung  der  Lehrer-  Hinterbliebenen  11.000
3.  für  dürftige  dem  ünterstügungsalter  entwachsene  eehrer
waisen  2  000
b)  aus  Kreismitteln:
1.  Zuschuß  an  den  Kreisverein  zur  Unterstützung  der  Hinterbliebenen
  der  Volksschullehrer  33  500
2  Zuschuß  an  das  bayer.  Lehrerwaisenstift  515
3  Außerordentliche  Unterstütungen  für  2Alererhinerbliebene
  8  500
4.  Unterhaltsbeiträge  an  Angehörige  von  Lehrern,  die
wegen  Unverbesserlichkeit  entlassen  werden  mußten  und
keinen  Anspruch  an  den  Kreisverein  mehr  haben  3000
6  5  zur  Unterstützung  minderjähriger  schwäbischer  Lehrerwaisen,
  deren  Väter  keinem  Lehrerverein  angehörten  300|1.
13  Ubrige  Auegaben:

 

 

 

 

 

a)  Unterstützungen  für  Kandidaten  und  Kandidatinnen  des  Volks-1
  chuldienstes  während  der  Ableistung  ihrer  Schulpraxis  und  zwar:
.  zu  ihrer  methodischen  Auesbildung  und  zur  Entschädigung
  ihrer  Lehrer
2.  zur  Unterstützung  dürftiger  und  würdiger  Kandidaten
und  Kandidatinnen  des  Volksschuldienstes  .
b)  Auf  die  Fortbildung  des  Volksschullehrpersonals:
.zur  Entschädigung  der  Bezirksoberlehrer.
2.  zur  Förderung  der  Sczakslehrerbbbltotheken  und  für
sonstige  Ausgaben
c)  Zur  Abhaltung  von  Ausbildungskursen  von  Handarbeitslehrerinnen
  an  Landschulen
d)  1.  Stipendien  zur  Erlernung  des  Handarbeitsunterrichtes
2.  Zuschuß  zur  Abhaltung  eines  Fortbildungskurses  für
Handarbeitsunterricht  in  München

 

4500
6000
15  000
        <pb n="402" />
        322

 

 

 

—  A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8Tit.  Vortrag  Betrag
MA  s
III1|13  e)  Zur  Abhaltung  von  Ausbildungskursen  für  den  Fachunterricht
  (Zeichnen  und  Buchführung  an  Volksfortbildungsschulen)  2  900
kl)  zur  Gründung  und  Erhaltung  von  SEchulüchereien  an
Volksschulen  1  000—
14%Für  unvorhergesehene  Ausgaben  5000
Sumne  —  1.  3253  44060
2  Fortbildungsschulen.
1,¼  uschüsse  zur  Förderung  von  Derufsfortblldungschuen  und  von
Fachkursen  an  Volksfortbildungsschulen  70  O000|.
2  Ausfsicht  auf  die  Berufs=  und  Volksfortbildungsschulen  .  .  1200—
3Für  die  Stellvertretung  des  zu  Fortbildungskursen  am  Gewerbelehrerinstitut
  in  München  einberufenen  Volksschullehrpersonals  1  200—
Summe  §  2  72  400—
3  Taubstummen-Anstalten.
1Beiträge:
a)  für  die  Kreistaubstummenanstalt  in  Augsburg  und  zwar:
1.  Zuschuß  zum  Gesamtaufwand  der  Anstalt  31  408|98
2.  Freiplätze  für  25  Knaben  zu  je  300  +.  7500—
3  Ruhegehalte  und  Hinterbliebenenbezüge  2  750—
b)  für  die  Taubstummenanstalt  in  Dillingen:
1  Betriebszuschßf.  6000—
2  Freiplätze  für  28  Mädchen  *  300  “*7  in  der  Taubstummenanstalt
  8  400  —
3  Freiplätze  für  10  Mädchen  Ge  300  5  in  der  Taubstummenversorgungsanstalt
  .  3000—
2EntschädigunqdesSpezialarztesfurdte  Taubstummenanstalten  in
Augsburg  und  Dillingen  1  000.—
3  5Freiplätze  für  2  protest.  Mädchen  in  der  K.  Landesiaubstummen
Anstalt  in  München  (je  420.4)  «  .  .  840—
Summe  z  60  898/98
4  Blinden-Anstalten.
11  Zuschuß  für  die  Blindenanstalt  in  Augsburg  5  000  —
2  BZuschuß  zur  Pensionskasse  für  das  Lehrpersonal  dieser  Anstalt  1  0O000  —
3Widerrufliche  Zulage  an  den  Hilfslehrer  der  r  Anstalt  100—
4/  Für  Freiplätze  in  dieser  Anstalt  .  ...-..  5040—
Summe§4  11140—
5  Anstalten  für  krüppelhafte  Kinder.
1Für  13  Freiplätze  in  der  K  Landesanstalt  für  krüppelhafte  Kinder
in  München  (je  420  )  5  4600—
2  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  für  den  Neubau
der  bezeichneten  Anstalt  5  404
3  JFür  2  Freibetten  in  der  K.  orthopädischen  Klinik  bei  dieser  Anstali  1  600—
Summe  §  5  12  464—
        <pb n="403" />
        .39.  323
Ar  Schwaben  und  d  Neuburg.
.  Festgesetzter
Kap.  Tit  Vortrag  Betrag
III  Höhere  Lehranstalten.
1rogymnasien  und  Lateinschulen.
Zuschüsse:
à)  aus  pflichtmäßigen  Neichnissen  des  Staates  für  d  das  ynnasium
  in  Günzburg  1  97618
b)  aus  Kreismitteln:
1.  für  das  humanistische  Gymnasium  Günzburg  l.  bis
6.  Klassse  .  2642734
2.  für  das  Progymnasium  Donauwörth  28  654—
3.  „  „  „  Kaufbeuren  26  23434
4.  „  „  »  Memmingen  25  461105
5.  „  „  »  Nördlingen.  27026—
6.  "„  Oettingen  24  438|4
7.  „  die  Lateinschule  Lindau  15  149|84
2  Oberrealschulen  und  Realschulen:
a)  Kreisoberrealschule  Augsburg.  142  262—
b)  Realschulen  und  zwar:
1.  Kaufbeuren  44561—
2.  Kempten  56  594|666
3.  Lindau.  44  331|67
4.  Memmingen  4  968|78
5.  Neuburg  a.  D.  37  02801
6.  Neu-Ulm  38736—
7.  Nördlingen  38  074|33
c)  Besondere  Zuschüsse  sur  Parallelturje  6#  je  **  3  000.—
3  HPrüfungskosten  1  000.—
Sumne  —.  628  923/04
Gewerblicher  Unterricht.
1  Zuschuß  zur  städtischen  Bauschule  Augsburg  17  919|76
2Ruschüsse  zu  den  gewerblichen  Fachschulen  der  Stadt  Augsburg  und  zwar:
a)  zur  Fachschule  für  Maschinenbau  und  Elektrotechnik  8  425—
b)  zur  Fachschule  für  Schoosser.  chreiner,  Spenglet  und  Iustallateure
  .  15640—
czuden  Gesellenkursen  ..  2000——
chzurFachschulesurSpmnerec  und  Weberei  ...  2025—
Summe  §  7  46  009|76
Landwirtschaftlicher  Unterricht.  6
1|ßuschuß  zur  landwirtschaftlichen  Winterschule  Immenstadt.  —  —
2  Buschuß  zu  den  landwirtschaftl.  Winterschulen  Lauingen  und  Neuburg  —
3  Besoldungsbeitrag  für  die  Assistenten  an  den  landwirtschaftlichen
Winterschulen  im  Kreise  Schwaben  und  Neuburg.  ..  4000  —
4  Zuschuß  zur  Obst=  und  Weinbauschule  in  Schlachters  bei  Lindau  1  800—
5  Zuschuß  zur  ländlichen  Haushaltungsschule  in  Lindenberg  im  Allgäu  300.—
Summe  §  8  6  100—

677
        <pb n="404" />
        324

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  8  Tit.  Vortrag  Betrag

–S

III/|19  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten  für  die  weibliche

  Ingend.

llhKschuß  an  die  Ludwigslehrerinnenanstalt  in  Memmingen  3  500—
2uschuß  an  die  Koch=  und  Haushaltungsschule  in  Augsburg.  1  600—

3  Zuschuß  an  die  Frauenarbeitsschule  für  Schwaben  und  Neubung  in
Augsburg  1  6000.

4  Zuschuß  an  den  Verein  für  winscsice  Franenschuien  auft  dem
Lande  in  München  .  500-—
hZufchußdeiiiWaiseiihaus  Lohhof  200
Summe  —  z  7•400|—

10  Sonstige  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten.
1||Beitrag  an  die  Musikschule  Augsburg  .  800—
2  Beitrag  an  das  Kinderasyl  in  Gundelfingen  1  500—
3der  Kinderbewahr=  und  Kiippenanstalt  Augsburg-  Pfersee  300—
4der  prot  Kinderbewahranstalt  mit  Jugendhort  in  Augsburg-  vfersee  200—
5  der  Pfarrwaisenanstalt  in  Windsbach  ..  500——
Summe  F  i  0  3  300—
11  Stipendien  für  Studierende  und  Schüler.

1  dder  Tierärztlichen  Fakultät  der  K.  Universität  München  1  200—

2  der  K.  Techmischen  Hochschule  in  München  und  des  K.  rehtun
in  Nürnberg.  3  500—

3DSes  K.  Realgymnasiums  und  der  K.  Kreisoberrealschule  in  Augsburg,

  ferner  der  Realschulen  und  der  gewerblichen  Tagessortbildungsschulen

  .  .  3500«—
4dcr  Lehrerbildungsanstalten  .  7000—
5derLehreriniiciibilouiigsaiiftalten  .  2500—
6eiKAkademiefiirLandwirifchaft  und  Brauerer  in  Weiheustephan  600  —

7  z3um  Besuche  der  Gartenbauschule  und  der  Obstbau-und  Baumwärterkurse
  in  Weihenstephan  1000—
8  zum  Besuche  der  K.  Molkereischule  in  Weihenstephan  .  500—

9  für  kreisangehörige  Bauernsöhne  zum  Besuche  landwirtschejtlicher
Schulen  500—
10sür  Besucher  der  Viehhaltungs-  und  Melkerschule  Gaishof  500—
11sür  Besucher  der  Obst=  und  Weinbauschule  in  Schlachters  1  200—
12  für  Besucher  von  Bienenzuchtlehrkursen.  .  300—
13  fr  Besucher  der  Fischereischule  Starnberg  250—
11  für  Besucher  der  Hufbeschlagschulen.  1  500—

15für  tüchtige  und  unbemittelte  Handwerker  (Meister  und  Gesellen)
des  Regierungsbezirkes  zum  Besuche  von  Meister=  und  Fachkursen  2  000—

«  Summe  §  11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

26  050%
        <pb n="405" />
        Nr.  39.  325
Schwaben  und  Neuburg.
Festgesetzter
Kap.  Tit  Vortrag  Betrag
.  2
III  9  Ubrige  Ausgaben  auf  Erziehung  und  Bildung.
1|  Vaterländische  Jugendpflege:
Dem  Verein  „kath.  Lehrlingsheim“  in  Augsburg  150—
2  Bur  Erhaltung  von  Kunstdenkmälern  und  Altertümern.  1  500—
3  a)  Zuschuß  an  den  historischen  Verein  von  Schwaben  und  Neuburg  1  000  —
6  b)  Zuschuß  an  der  historischen  Verein  für  das  Allgäu  in  Kempten  —  —
4  Beitrag  an  den  Naturwissenschaftl.  Verein  von  Schwaben  und  Neuburg  515
5  Lehrgeldbeiträge  für  arme  Knaben  im  Donaumoose  1  200—
6  Unterbringung  verwahrloster  und  verlassener  Mädchen  aus  dem  #
Donaumoose  in  Erziehungs=  und  Rettungsanstalten  1000—
7  Beiträge  an  sonstige  Vereine  und  Institute:
à)  zum  Unterhalte  der  Kreisbibliothek.  .  3000—
b)  an  das  Germanische  Museum  in  Nürnberg  .  250—
chndenKrecsausschußfurNaturpflegem  Auggburq..  300—
d)  an  den  Verein  für  Volkskunst  und  Volkskunde  in  München  400  —
o)  an  den  Pensionsverein  staatlich  geprüfter  ehrerinnent  in  Bayern,
e.  V..  202  —
8  Buschuß  an  den  Kreispensionsfonds  für  Lehrer  an  Real=  und  Landwirtschaftsschulen
  und  deren  Hinterbliebenen,  dann  für  Studien-  1
lehrer  an  unvollständigen  Lateinschulen  und  für  Hinterbliebene
von  solchen  ..  ....  .  11  450—
Summe  F  19  965—
Summe  Kap.  III4148  09188
IV  Auf  Gewerbe,  Judustrie,  Landwirtschaft  und  Bodenkultur.
1  Auf  Industrie  und  Gewerbe.
1Zuschuß  an  die  Allgemeine  Handelslehranstalt  in  Augeburg.
a)  für  Schulgeldbefreiungen  .  .  1  000—
b)  zum  Betriebe  5  2.000—
2  a)  Beitrag  an  die  Handelskammer  .  3000—
b)  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Handwerkskammer  für  Schwaben
und  Neuburg  für  das  Jahr  1917  18  000—
3  Beitrag  für  Zwecke  der  Wittelsbacher  Landesstiftung  3000—
4  guschuß  zum  Deutschen  Museum  in  München.  .  1000—
5  Beitrag  zur  Förderung  des  Arbeitsnachweises  i#  in  Schwaben  und  Neuburg  6  500—
6  Zuschuß  an  den  Polgytechnischen  Verein  in  München  .  300—
7ZuschußandencchwabKretsverbandgewerbl  Genossenschaften  .  200
8ZuschußandenMünchenerBund(EB)  Vereinigung  für  anger
wandte  Kunst  500.—
9  An  die  Bayer.  Landesgewerbeanstalt  in  Nürnberg  ..  150—
10“%  Zuschuß  zur  Nebenstelle  Augsburg  der  Bayer.  Landesgewerbeanstalt  3  000—
2  Ausgaben  für  Kulturzwecke.
1.Für  Beseitigung  unhaltbarer  Ansiedelungen  im  Donaumoose  2000—
        <pb n="406" />
        Festgesetzter
Kap.  8  Tit  Vortrag  Betrag
———
IV/2  a)  Beiträge  an  den  landwirtschaftlichen  Kreisausschuß:
1.  Beitrag  zum  Bedarf  des  landwirtschaftlichen  Kreisausschusses  28  000—
2.  Zuschuß  zur  Prämiierung  von  Privatbeschälern  im  Kreise  3000—
3.  Zuschuß  an  die  Allgäuer  Herdebuchgesellschaft  2000—
4.  Zuschuß  an  den  Zuchtverband  für  das  schwäbische  Fleckvieh  2000—
5  Zuschuß  an  bedürftige  Gemeinden  zur  Beschaffung  von  Bullen  500—
6.  Zuschuß  zur  Förderung  des  Acker=  und  Pflanzenbaues  3000—
7.  Zuschuß  zur  Förderung  der  Schweinezucht  und  Schweinemast  3  O000—
b)  Beiträge  an  sonstige  Vereine:
1.  Beitrag  an  den  Milchwirtschaftlichen  Verein  im  Allgän  7000,—
2.  Beitrag  an  die  Kreisverbände  der  Darlehenskassenvereine
Raiffeisen'scher  Organisation  zur  Bestreitung  der  Kosten  der
Verbandsleitung  und  Rechnungsrevisio  1200|—
3.  Beitrag  an  den  Kreisverband  für  genossenschafiliche  Vieh
verwertung  in  Schwaben  2000—
3  Zuschuß  zur  Fischereischule  Starnberg  250—
3ZawBeitrag  an  den  Fischereiverein  von  Schwaben  und  Neuburg.  1  800—
3b  Kreissischereisachverständigera)
  Gehalt  .  4000  4
b)  Für  Dienstreisen.  .  1800  „
c)  Für  Geschäftsbedürfnisse  100  „  5900—
4  Kosten  des  Kulturbaudienstes:
I.  Zuschuß  an  den  Staat  zu  den  des  Kulturbaudienstes
  im  Kreise  .  30760
II.  Kulturvorarbeiter.  .  55500-—-5
  Förderung  von  Bodenkulturunternehmungen  22  000
6  Zuschuß  an  die  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des  Ober-  und
Unterthürheimer  Riedes  in  den  Gemeinden  Ober=  und  Unterthürheim,
  II.  von  4  Raten  .  .......  4000-—
7——-.....--——————————-.  —  —
8  Zuschuß  an  die  Geltnachkorrektionsgenossenschaft  in  den  Gemeinden
Stötten  a  A.  bis  Bertoldshofen  bezw.  Bießenhofen,  V.  von
sechs  gleichen  Raten  10  000—
9Zuschuß  an  die  Gennachkorrektionsgenossenschaft  in  der  Gemeinde
Buchloe,  III.  von  5  Raten  2000—
10  Zuschuß  an  die  Genossenschaft  zur  Korrektion  der  Kranzegger  Ache
und  Entwässerung  des  Achtales  in  den  Gemeinden  Rettenberg
und  Vorderburg,  II.  von  3  Raten  6  000  —
11  Huschuß  an  die  Günzkorrektionsgenossenschaft  Waldstetten  —  Ichenhausen
  usw.,  II.  von  4  gleichen  Raten  5250—
12  ¼  Zuschuß  an  die  Mindelkorrektionsgenossenschaft  Apfeltrach  Dirlewang,
  II.  von  4  Raten  2  500—
13  Buschuß  an  die  Genossenschaft  zur  Korrektion  der  Paar  und  Entwässerung
  des  Paartales  in  den  Gemeinden  Bayerdilling,  Gempfing
usw.,  I.  von  2  Raten.  ..  ..  4000—-
        <pb n="407" />
        Schwaben  u  und  Nerburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit  Vortrag  Betrag
——..—
Iy  214Zuschuß  an  die  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des  Oberndorfer-Ellgauer
  Riedes  in  den  Gemeinden  Ellgau,  Oberndorf,  Mertingen
usw,  I.  von  4  Raten.  9  000—
15  Zuschuß  an  die  Genossenschaft  zur  Entwässerung  des  Rothtales  in
den  Gemeinden  von  Unterroth  bis  Bubenhausen,  I.  von  4  Raten  7300—
16  Zuschuß  an  die  Genossenschaft  zur  Korrektion  der  Iller  und  Entwässerung
  des  Illertales  II.  bis  IV.  Abteilung  von  Fischen  bis
Immenstadt,  I.  von  3  Raten.  5  900.—I
I7|Kreismolkereisachverständiger:
a)  Gehalt  2400  M
b)  Für  Dienstreisen  2000  „
c)  Bauschvergütung  für  Bureaumiete,  Veheizung  Beleuchtung
  und  Reinigung  .  350»
d)  Für  Geschäftsbedürfnisse  .  150  „
18  a)  Obstbauwanderlehrer:  4900—
1.  Gehalt  4500  A4
2.  Für  Dienstreisen  .  2400  „
3.  Für  Geschäftsbedürfnisse  .  100,.
7000—
b)  Zuschüsse  zum  Gehalt  der  Bezirksbaumwarte  und  Reiseaversum
19  für  den  Assistenten  der  K.  Obst-  und  Weinbauschule  in  Schlachters  4200—
Der  Kommission  für  Vogelsthutz  in  Bayern  100—
#  Summe  Sem  IV  RUDO-1
  Auf  Gesundheit.
2a2——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Zuschuß  zur  Universitäts-Frauenklinik  in  München
wegen  Benützung  derselben  zum  Unterrichteder  Hebammen-3
  schülerinnen  aus  Schwaben  und  Neuburg  1  300  —
Unterstützung  von  ebammen  zum  Besuche  der  Wieder-4
  holungkurse  .  .  .  500——
5-—..———-——-—-......-—-—  —  —
Unterstützungen  zum  Besuche  von  Desinfektionskursen
6  für  Desiufektoren  500—
Für  Säuglingsfürsorge,  insbesondere  zur  Förderung
7  des  Stillgeschäftes  4000—
Zuschuß  an  den  Verein  für  Errichtung  und  zum  Betriebe
  eines  Säuglingsheims  für  den  Kreis  Schwaben
8  und  Neuburg  1  000—
Zuschuß  an  den  Hebammenkreisverband  sur  Schwaben
9  und  Neuburg  300—
10  Zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  3000—
Zur  Seuchenbekämpfung,  Bauschalvergütung  an  die
K.  Bakteriologische  Untersuchungsanstalt  in  München  7100  —
Summe  Kap.  V  17  700|—
        <pb n="408" />
        328

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.  Tit  Vortrag  Betrag
#  r
VI  Auf  Wohltätigkeit.
Kreis-Heil=  und  Pflegeanstalten.
1  Für  den  Betrieb:
a)  der  Heilanstalt  Kaufbeuren  einschl.  der  Bauunterhaltung  227000—
b)  der  Pflegeanstalt  Irsee  einschl.  der  Bauunterhaltung  81  O00
J)  der  Heil=  und  Pflegeanstalt  Günzburg  142  000—
2  Neubauten.
a)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
b)  Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kreisanleher  s  zu  284  000  =  20  000—
c)  Für  Verzinsung  eines  neuen  Kreisanleheuns  zu  730  000  —.  51  100  —
4)  Für  Verzinsung  und  Tilgung  von  Vorschissen  sür  die  Kreis-Heil=
  und  Pflegeanstalten  155  000  —
Sonstige  Krankenanstalten.
1Der  Augenheilanstalt  des  Dr.  E.  Mayr  in  Augsburg  2  700|—
2  Der  Dr.  Reisinger'schen  Anstalt  in  Augsbug  ·  blö-3DeiorthopadtschannImltdcsBayerFrancnverems
  in  München  300—
4Der  Wohltätigkeits=  und  Pflegeanstalt  Schweinspoint:
a)  zur  Sustentation  des  Oausargies  .  700—
P  für  Freiplätze  ..  .  3600—
d)  außerordentlicher  Zuschuß  zum  Erwerb  der  Lorenziwiesen
und  des  Raab'schen  Anwesens  —  5.  von  6  Jahresraten  U
à  1000.  1000  —
e)  zur  außerordentlichen  Schuldemtilgung.  3  000  —
5Der  Elisabethenstiftung,  Weibliche  Vsegcanai  in  :  La
a)  für  deren  Betrie  .  2000  —
b)  für  8  halbe  Freipläze  1  320
J)  für  Schuldentilgung  und  Verziusung  1  000—
6Der  Kinderheilanstalt  in  Augsburg  600—
Der  Universitäts-Kinderklinik  und  Poliklinik  in
München.  500—
Dem  von  Rothmund  schen  unterstützungsverein  für
arme  Augenkranke  —  e.  V.  —  in  München  300—
Für  2  Freiplätze  in  der  Landesheilanstalt  für  tuberkulöse
Kinder  in  Oberschwenden,  Gde.  Scheidegg,  B.-A.  Lindau  2000—
Beiträge  an  Anstalten  für  Blödsinnige:
1  a)  für  Zöglinge  der  Kretinenanstalt  in  Ursberg  ..  7500—
b)  Unterstützung  der  Kretinenanstalt  in  Ursberg  als  solcher  2  700—
2  Füur  Unterstützung  der  Blödenanstalt  in  Neuendettelsau  2  400  —
3  aà)  für  das  Schutzengelheim  Deybach  in  Lautrach  2000—
b)  für  20  halbe  Freiplätze  in  dieser  Anstalt.  3600—
)  Zuschuß  zur  Schuldentilgung  3  000—
d)  zur  Tiltzung  und  Verzinsung  der  durch  Grumerwerbunger
im  Jahre  1912  erwachsenen  Schlld.  2  000|—
        <pb n="409" />
        Nr.  39  329
Schwaben  und  Neuburg.
Festgesetzter
Kap.  18  Tit.  Vortrag  Betrag
—
VI8  Ausgaben  für  verwahrloste  und  verlassene  Kinder.
11  die  Kreiserziehungs=  und  Beschäftigungsanstalt  für  arme  Knaben
in  Ottobeuren  11  820—
2  An  die  Kreiserziehungs-  und  Beschäftigungsanstalt  für  arme  Mädchen
in  Wörishofen  6  058—
3Für  Unterbringung  von  Kindern  protestantischer  Konfession  in
Rettungsanstalten  800—
4  An  die  Rettungs=  und  besferungsunfalt  der  Frauen  vom  guten  Hirten
in  München  100|—
5Der  Rettungsanstalt  Josephsheim  in  meitenbuch  des  hristichen  zur
sorgevereins  in  Augsburg  800
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
11  Sonstige  Ausgaben  für  Wohltätigkeit.
1.puppenanstalt  in  Altenberg  .....  300—
2  Krippenverein  Augsburg  300|  —
3  Bethaus  der  Wertachvorstadt  in  Augsburg  für  Kinderpflege  300—
4chutzengelhaus  Möhren  200  —
5Dem  Verein  für  Krippe  und  Kinderbewahranstalt  Wobling  sar
seine  Pflegeanstalt  (Zwangserziehungsanstalt)  300—
6  Dem  katholischen  St.  Johanniszweigverein  in  Kugsburg  300—
7|/Dem  kath.  Fürsorgeverein  in  Augsburg  für  Mädchen,  Frauen  und
Kinder  ..  500
8  Au  den  Schwäbischen  Kreisverband  ur  Jugendfürsorge  1  800—
9Dem  Augsburger  Jugendfürsorgeverband  300—
10  An  den  kath.  Jugendfürsorgeverein  der  Diözese  Augsburg  300  —
11/Dem  Verein  der  Freundinnen  junger  Mädchen  in  München.  200
12  Dem  Marianischen  Mädchenschut-  Verein  für  Bayern  —  Zweigverein
Augsburg  —  .  200—
IZDemBerem  Marthaheim  in  Augsburg  200—
14Dem  Volkserziehungsverein  Augsburg  100|—
15.Der  Wohllätigkeitsanstalt  des  Dr.  Kohnle  in  Pfronten  500  —
16  a)  Dem  Verein  zur  Errichtung  einer  „Herberge  zur  *
in  Augsburg  .  600—
b)  ebendemselben  für  sein  Lehrlings-  und  ngengeim  300
17Der  Zwangserziehungsanstalt  Rummelsberg  100
18  Dem  Verein  für  Arbeiter-Kolonien  in  Bayern  ..  1200—
19  Dem  Bayer.  Frauenverein  zur  Förderung  der  Landkrankenpflege  durch
den  Frauenverein  vom  Roten  Kreuz  im  Kreise  Schwaben  und  Neuburg  5000—
20  Dem  Schwöbischen  Kreisverband  für  ambulante  Krankenpflege  in
Wiedergeltingen  400—
21  Dem  Hauspflegeverein  Augsburg.  500—
22,  Dem  Frauenverein  für  Gründung  und  unterhaltung  eines  Wöchnerinnenheims
  in  Augsburg  1200—
23  Dem  Verein  zur  Gründung  eines  Sanatoriums  für  Lungenkranke
aus  dem  Mittelstaden  .......  500—

68
        <pb n="410" />
        330

 

 

 

 

 

 

“  ·  Festgesetzter
Kap.  18Tit.  Vortrag  Betrag
2
VI  11224Der  Versorgungs=  und  Beschäftigungsanstalt  für  erwachsene  Blinde
—  Blindenheim  e.  V.  —  München  100—
25  Dem  Verein  für  öffentliche  Speiseanstalten  r  in  den  Wertachvortädten
Augsburg  .  ..  400—
Demselben  außerordentlicher  Zuschuß  200—
26|]Dem  Pensionsverein  der  berufsmäßigen  bayerischen  Polizeisoldaten
·  und  Schutzmänner  100—
27  Für  außerordentliche  Notfälle,  eventuel  aft-  Mehrung  des  *
des  Maximilianshilfsfonds  4000s—
28  Für  Krieger-Erholungsheime  500—
12  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —-13——————————-—-—————
  —-14
  Mehraufwand  für  die  Landarmenpflege  584  5000—
Summe  Kap.  UU043  813|—
VII  Auf  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau.
1  Beiträge  zu  den  Distriktsstraßen  240  569—
2  Beiträge  zu  den  Gemeindewgen  25  000
2  Offentliche  Flüsse.
1|  Für  den  Uferschutz  an  öffentlichen  Flüssen  nach  Art.  92  des  Wassergesetzes
  vom  23.  März  19007)  —  —
2Zur  Verstärkung  des  Spezialfonds  zu  Hochwasserdammbauten  an
öffentlichen  Flüssen,  bezw.  für  Zuschüsse  an  Beteiligte:
an  die  Gemeinde  Feldheim,  II.  und  letzte  Rate  8  OCO00—
3  Freiwilliger  Zuschuß  für  Beseitigung  der  Hochwassergefahr  der
Wertach  für  Pfersee  und  Göggingen  an  die  Stadtgemeinde  Augsburg,
  II.  Nate  20  000—
3  Für  Instandsetzung  von  Privatflüssen  und  Bächen  mit
erheblicher  Hochwassergefahr  nach  Art.  98  des  Wasser—
gesetzes  vom  23.  März  1907  ..  —  —
4  Beiträge  für  Instandhaltung  und  Korrektionen  an  den
sonstigen  Privatflüssen  und  Bächen  nach  Art.  101  des
Wassergesetzes  vom  23.  März  1907:
Beitrag  zur  Verbauung  der  Quellbäche  des  Oberdorfer  Wildbaches,
B.-A.  Sonthofen,  einzige  RKate.  —  —
Beitrag  für  die  Verbauung  des  oberen  Berg-  und  Mühlenbaches  in
der  Gemeinde  Nesselwang  gemäß  Landratsbeschluß  vom  28.  November
  1913  —  —
1  Beitrag  zur  Verbauung  der  Ostrach  zwischen  Lexenmühlwehr  und
Bruck,  Gemeinde  Hindelang,  Bez.-A.  Sonthofen,  III.  und  letzte
Rate.  18  000—
2  Beitrag  zur  Verbauung  der  Winkler  Starzlach,  Gemeinde  Sorihofen
K.  Bezirksamt  Sonthofen,  IV.  und  letzte  Rate  8  750—
3  Für  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlehens  zu  Wasserbauten  40  000—
Für  Verzinsung  von  Vorschüssen  auf  das  /  Kreisanlehen  an  die  Ver-4
  sicherungsanstalt.  ...  10600—
        <pb n="411" />
        Schwaben  und  Neuburg.
Festgesetzter
Kap.]s  Tit.  Vortrag  Betrag
4
VII  5  Beiträge  an  die  Distrikte  zur  Ablöhnung  von
Dammwarten  1  34675
Zuschuß  zum  Bau  einer  Brücke  über  den  kleinen  See  bei  Lindau,
III.  und  letzte  Rate  —  —
An  die  Stadtgemeinde  Günzburg  Buschuß  zur  neuen  Chnbrück  in
Günzburg,  (II.  Rate  aus  5000  .#  Gesamtzuschuß)  .  —  —
An  die  Stadtgemeinde  Donauwörth  Zuschuß  zur  neuen  inneren
Wörnitzbrücke  beim  Riedertor  in  Donauwörth  (II.  Rate  aus  4000  4
Gesamtzuschuß)  2000.4  —  —
6  Zuschuß  zum  Bau  einer  Brücke  über  den  bei  Mundrachug
II.  von  5  gleichen  Raten.  2  000|—
Summe  Kaf  v  374  265|75
VIII  Übrige  Kreisausgaben.
11  Zur  Förderung  des  Feuerlöschwesens  6200—
2  Beitrag  an  den  Verein  zur  Errichtung  eines  Genesungs-  und
Invalidenheims  bayer.  freiwilliger  Feuerwehren  300—
SGBeitrag  an  die  freiwilligen  Sanitätskolonnen  des  Roten  Kreuzes  im
Regierungsbezirke  1  500—
2  Beiträge  gemäß  T  und  828  der  neichsversicherunge
ordnung.  .  7000—
3  Zuschuß  an  den  Bayer.  Landesverein  zur  Förderung
des  Wohnungswesens  100—
4  Dem  Vereinzur  Hebung  des  Fremdenverkehrs  in  Augsburg  200—
2  Dem  Verein  zur  Hebung  des  Fremdenverkehrs  in  München  und  im
Bayer.  Hochland  e.  V.  200—
5  Dem  Bayer.  Versorgungsverband  Umlagenbetrag.  9  855|50
Summe  Kap.  VIII  25  355|50
IX  Allgemeiner  Reservesonds  277  161/79
Sumüre  Tr  Krcksansgaben  6  481  59742
II.  Abschnitt.
XKreis-  Einnahmen.
1  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse.
A.  Zuschüsse  aus  den  Staatsmitteln  für  Erziehung  und
Bildung.
1  Progymnasien  und  Lateinschulen.
1.|/Die  auf  besonderen  Rechtstiteln  und  Vewilligungen  beruhenden
Pflichtbeitrühe  .  1  976|18
2  „Aus  der  Kreisschuldotatton  —  —
—  z  ĩ  1  976|8
        <pb n="412" />
        332

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fegoeschtr“
Kap.  Tit.  Vortrag  Betrag
M  E
1  Oberrealschule  und  Realschulen.
Staatszuschuß  zu  den  Ausgaben  fr  die  e  Ereisoberrealschule  Augsburg
  21  725—
Summe  z  für  sic.
Volksschulen.
11UAuf  besonderen  Nechtstiteln  und  Bewilligungen  beruhende  Pflicht.
beiträge  .  5  768.57
2  Ständige  Bauausgaben  ..
3  a)  Seitherige  Kreisschuldotation.  69  082  26
b)  Neue  Kreisschuldotation  behufs  Unterstützung  der  mit  Schullasten
  überbürdeten  Gemeinden  88  600  —
4  Buschüsse  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  zif.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902  für  Gemeinden
mit  weniger  als  10  000  Einwohnern  234  522s94
5  Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und
mehr  Einwohnern  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des  Schulbedarfgesetzes  230  au#er
6BRauschuß  nach  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  4  des  Schulbed.-Ges.  v.  28.  Juli  1902  250  000—
7/i:aenstalterszulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnen  1  081  520—
8  Zur  Gewährung  außerordentlicher  Zulagen  für  das  Lehrpersonal
der  Volksschulen  in  den  Gemeinden  mit  weniger  als  10  000  Einwohnern
  ..  175000—
9  à)  Zuschuß  an  die  Kreispensionsanstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen.
  165000—
b)  Pensionszulagen  nach  einem  Drittel  der  zuletzt  bezogenen
Dienstalterszulagen  80  000—
c)  Zur  Unterstützung  der  pensionierten  Lehrpersonen  12  400—
10  Unterstützungsbeiträge  für  die  Hinterbliebenen  der  Vokksschullehrer:
a)  im  allgemeinen  149  600  —
b)  zur  Unterstützung  der  Lehrer-Hinterbliebenen  11  000—
c)  für  dürftige,  dem  Unterstlizungsaller  entwachsene  L
waisen  2000|—
11  lzuschuß  zu  den  Kosten  ber  Schuprifungen  2770—
12  %  Kur  Unterstützung  dürftiger  Kandidaten  des  Volksschuldienstes  nähren
der  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstpflicht  500  —
—  z  z  2558  08138
Besondere  nachträgliche  Bewilligungen  —  —
Vergütung  des  *  Mebrbetrages  der  Normal-  gehent  die  2
preise  o  o  o  o  «  o  o  o  o  —  —

 

 

 

 

Summe  Saf- 



 

2  581  782,.56
        <pb n="413" />
        .39.  333
v7v  3  Schwaben  und  Neubmg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgesetzter
Kap.s  Tit.  Vortrag  Betrag
—  42
1  B.  Zuschüsse  aus  Zentralfonds  für  Landwirtschaft.
1Auf  VLandeskultur  und  landwirtschaftliche  Interessen  überhaupt  ..  2575—
2  Zu  den  Ausgaben  für  Aufstellung  eines  Kreismolkereisachverständigen  1  500—
3Desgleichen  für  Ausstellung  eines  Kreiswanderlehrers  für  dischereiwesen
  ...  2000—
Summe  Kap  IB  6  075—
Summe  Kap.  I13  587  857|56
II  Fundations=  und  Dotationsbeiträge  der  Gemeinden  —  —
III  Zuflüsse  aus  sonstigen  Einnahmsquellen.
1|ente  aus  Kreisfonds  für  Förderung  landwirtschaftlicher  Interessen  2c.  3  150—
2  Rente  aus  dem  Maximilianshilfsfonds  behufs  Verleihung  von  Unterstützungen
  in  außerordentlichen  Notfällen  4000—
Sumt  —  öf#  7150—
IV  Kreisumlage  zu  44  vom  Hundert

von  der  Steuersumme  zu  8928570  M  nach  Abzug  von  2  vom
Hundert  für  Rückstände  und  Nachlässe  im  Nettobetrage  dovo3850  000  —

V.  Aktivreste  der  Kreisfonds  früherer  Jahhrer  36  589|86
Summe  der  —2  6  481  59742
        <pb n="414" />
        <pb n="415" />
        Geset-und  Verorduuugs  Plull

für  das

FKönigreich  Bayern.

–—  ——  –  —

Nr.  40.

München,  den  31.  Juli  1917.

 

An  Meine  Bapern!

Von  neuem  jährt  sich  der  Tag,  an  dem  das  Deutsche  Volk
zur  Verteidigung  des  Vaterlandes  zu  den  Waffen  gerufen  wurde.
Bayerns  tapferes  Heer  hat  in  treuer  Blutsgemeinschaft  mit  allen
deutschen  Stämmen  und  im  engen  Verein  mit  Deutschlands
Verbündeten  Unvergleichliches  geleistet.  Mit  Gottes  Hilfe  ist
es  gelungen,  der  ungeheueren  Ubermacht  der  Feinde  zu  trotzen
und  unser  schönes  Heimatland  vor  den  Verheerungen  des  Krieges
zu  bewahren.  An  den  Grenzen  und  im  Feindeslande  schlugen
unsere  Truppen  siegreiche  Schlachten.  Gerade  in  diesen  Tagen
wurde  der  Feind,  dem  wir  vergeblich  Frieden  angeboten,  mit

wuchtigen  Stößen  erneut  geworfen.
70
        <pb n="416" />
        336

In  treuer  Opfer=  und  Arbeitsgemeinschaft  steht  die  Heimat
zur  Front.  Stadt  und  Land  wetteifern  in  Pflichttreue  und
Opfermut,  in  ernster  schwerer  Arbeit  und  in  starker  zäher  Ausdauer.


Hart  und  drückend  ist  oft  die  Not  am  häuslichen  Herd,  aber
alle  nehmen  Einschränkungen  und  Entbehrungen  willig  auf  sich.

Was  früher  starke  Manneskraft  an  Pflug  und  Erntewagen
geleistet,  vollbringen  Mütter  und  Frauen,  Kinder  und  Greise.
Und  der  Himmel  ist  mit  ihnen.

Am  Feuer  der  Esse  schmieden  Männer,  Frauen  und  Mädchen
dem  Heere  Wehr  und  Waffen.

Das  Geld  für  des  Reiches  Rüstung  haben  alle  freudig  gegeben,
  auch  der  kleine  Sparer  seinen  Notpfennig.

Während  der  Krieger  draußen  dem  Feinde  trotzt,  schützt  die
Heimat  sein  Weib  und  Kind  vor  Not.

Lange  Nächte  wachen  sorgende  Schwestern  am  Leidensbett
verwundeter  und  erkrankter  Krieger.  Für  den  Arm,  den  die
feindliche  Kugel  gelähmt,  für  die  Tapfern,  die  Gesundheit  und
Kraft  geopfert,  schaffen  hundert  Herzen  und  Hände.

Inmitten  rastloser  Arbeit  des  Alltags  wecken  und  stärken
führende  Männer  die  seelischen  und  sittlichen  Kräfte.

So  geben  einmütig  alle  ihr  Bestes  und  Letztes  für  das  Wohl
des  Volkes  und  für  die  Ehre  und  Freiheit  des  Vaterlandes.

Ich  empfinde  es  als  Herzensbedürfnis,  Meinen  lieben  Bayern
für  all  die  Kriegsarbeit  der  Heimat  heißen  Dank,  aufrichtige
        <pb n="417" />
        Nr.  40.  337

Anerkennung  und  stolze  Bewunderung  auszusprechen.  In  der
innigsten  Dankbarkeit  beugen  wir  alle  uns  vor  den  Müttern,  die
ihre  Stütze  und  Hoffnung  dem  Vaterland  geweiht,  vor  den  Frauen,
die  den  Gatten,  den  Vater  und  Ernährer  ihrer  Kinder  für  immer
hingegeben  haben.  Die  Opfer  sind  nicht  vergebens  gebracht.
Drei  Jahre  hat  Bayerns  Volk  nun  schon  gekämpft,  geblutet,
gestritten  und  gelitten.  Aber  ungebrochen  ist  unsere  Zuversicht,
unzerstörbar  unser  Gottvertrauen  und  der  Glaube  an  die  Zukunft
des  Vaterlandes.  In  bewährter  deutscher  Treue  steht  Bayern
zu  Kaiser  und  Reich;  ungebrochen,  unbezwingbar  beschützen  Meine
Bayern  ihr  liebes  Heimatland,  bis  für  Kind  und  Kindeskind  der
heiß  ersehnte  glückliche  Friede  erkämpft  ist.  Ihn  gebe  Gott!

München,  den  31.  Juli  1917.

Ludwig.
        <pb n="418" />
        <pb n="419" />
        gat

    

Gesetund  Verorduungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  41.

München,  den  2.  August  1917.

Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  26.  Juli  1917,  die  Übergangsabgabe  für  Bier  und  Malz  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  31.  Juli  1917,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.  —  Auszug  aus
der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.

–  –—

-

 

—  —  —  —

 

Nr.  20420.

Königliche  Verordnung,  die  Übergangsabgabe  für  Bier  und  Malz  betreffend.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:

An  die  Stelle  der  nach  §  1  der  Königlichen  Verordnung  vom  21.  August  1911,
die  Übergangsabgabe  für  Bier  und  Malz  betreffend,  der  Berechnung  der  ÜUbergangsabgabe
71
        <pb n="420" />
        340

zugrunde  zu  legenden  Mindestmalzmenge  von  21,5  kg  für  1  hl  Bier  tritt  für  die  Zeit
vom  1.  August  1917  bis  zum  30.  September  1918  eine  Mindestmalzmenge  von  9,5  kg.

Leutstetten,  den  26.  Juli  1917.

Ludwig.

v.  Hreunig.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
J.  V.
Ministerialrat  Pfaffinger.

 

Nr.  7/Zmo  I.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  und  fl.  Kriegsministerium.

Die  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  Juli  1917  (RGBl.  Seite  608)
verfügte  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung  hat  auch  für  die  Bayerischen  Eisenbahnen
  zu  gelten.

München,  den  31.  Juli  1917.
J.  V.
v.  Hellingrath.  Staatsrat  v.  Weigert.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  ordens  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritteram

  24.  Juli  1917  der  Major  im  1.  Bayer.

In  die  Adels-Matrikel  wurden  eingetragen:  Fuß-Artillerie-Regiment  August  Ritter  von

am  23.  Juli  1917  der  bulgarische  General=  Döderlein  für  seine  Person  als  Ritter  des
konsul  Ludwig  Ritter  von  Steub  in  München  Militär-Max-Joseph-Ordensbeider  Ritterklasse
für  seine  Person  als  Ritter  des  Verdienst=  Lit.  D,  Fol.  39.
        <pb n="421" />
        11

    

seh=  und  Verordnungs  L

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  42.

München,  den  10.  August  1917.

Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  29.  Juli  1917,  die  Bildung  von  Schulbeiräten  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  1.  August  1917,  betreffend  vorübergehende  Anderung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  —  Auszug  aus
der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.

#—.

Nr.  18909.
Königliche  Verordnung,  die  Bildung  von  Schulbeiräten  betreffend.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

 

 

 

 

Wir  finden  Uns  bewogen,  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  13.  August  1905,
die  Schulkommissionen  betreffend,  und  der  Verordnung  vom  3.  Dezember  1908,  den  Obersten
Schulrat  betreffend,  über  die  Bildung  von  Schulbeiräten  bei  den  K.  Regierungen,  Kammern
des  Innern,  und  bei  dem  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  zu  verordnen,  was  folgt:  1

§  1.

Zum  Zwecke  der  fachmännischen  gutachtlichen  Beratung  wichtiger  Angelegenheiten  der
Lehrer=  und  Lehrerinnenbildungsanstalten,  der  höheren  weiblichen  Unterrichtsanstalten,  der
Volkshaupt=  und  Volksfortbildungsschulen  und  der  Berufsfortbildungsschulen  wird  bei  jeder
Regierung,  Kammer  des  Innern,  ein  besonderer  Beirat  —  Kreisschulbeirat  —  gebildet.
        <pb n="422" />
        342

Die  Kreisschulbeiräte  setzen  sich  zusammen  aus  den  beteiligten  Regierungsbeamten,  den
Kreisschulinspektoren  und  einer  Anzahl  weiterer  Mitglieder,  die  von  Uns  aus  dem  Kreise
der  weltlichen  und  geistlichen  Schulaufsichtsbeamten  sowie  der  Leiter  und  Lehrpersonen  der
aufgeführten  Anstalten  und  Schulen  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren  nebenamtlich  ernannt  werden.

Den  Vorsitz  bei  den  Beratungen  des  Kreisschulbeirats  führt  der  Regierungspräsident,
im  Falle  seiner  Verhinderung  der  Regierungsdirektor  der  Kammer  des  Innern  oder  bei  dessen
Verhinderung  ein  vom  Regierungspräsidenten  dafür  im  Einzelfalle  bestimmtes  Mitglied  des
Biirats.

§  2.

Die  Kreisschulbeiräte  werden  durch  die  Regierung  nach  Bedarf  zu  den  Beratungen
einberufen.  Von  der  Regierung  werden  die  Beratungsgegenstände  bestimmt,  sowie  die  Berichterstatter
  und  Mitberichterstatter  aufgestellt.  Das  Staatsministerium  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  kann  die  Regierungen  zur  Einholung  gutachtlicher  Außerungen
  der  Kreisschulbeiräte  über  Angelegenheiten  der  in  §  1  aufgeführten  Anstalten  und
Schulen  anweisen.  Die  Mitglieder  der  Kreisschulbeiräte  sind  befugt,  bei  den  Beratungen
der  Beiräte  in  Bezug  auf  Angelegenheiten  der  Anstalten  und  Schulen  Fragen  zu  stellen,
Wünsche  zu  äußern  und  Anträge  einzubringen.

83.

Je  nach  dem  Gegenstande  der  Beratungen  können  zu  diesen  die  sämtlichen  Mitglieder
der  Kreisschulbeiräte  oder  nur  jene  berufen  werden,  die  nach  ihrer  Berufsausbildung  und
dienstlichen  Wirksamkeit  den  dabei  in  Betracht  kommenden  Anstalten  und  Schulen  besonders
nahestehen.  Die  Anordnung  hierüber  wird  jeweils,  vorbehaltlich  der  Verfügung  durch  das
Ministerium  im  Einzelfalle,  durch  die  Regierung  getroffen.

Die  Regierung  kann  nach  Bedarf  zu  den  Beratungen  auch  noch  andere  sachverständige
Personen,  insbesondere  ärztliche  und  baukundige  Sachverständige,  beiziehen.  Das  Ministerium
kann  ihre  Beiziehung  im  Einzelfalle  veranlassen.

§  4.
Zum  Zwecke  der  fachmännischen  gutachtlichen  Beratung  wichtiger  Angelegenheiten

1.  der  höheren  Lehranstalten,

2.  der  Lehrer=  und  Lehrerinnenbildungsanstalten,

3.  der  höheren  weiblichen  Unterrichtsanstalten,

4.  der  Volkshaupt-  und  Volksfortbildungsschulen  und  der  Berufsfortbildungsschulen
wird  bei  dem  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  ein
besonderer  Beirat  —  Landesschulbeirat  —  gebildet.
        <pb n="423" />
        42.  343

Der  Landesschulbeirat  setzt  sich  zusammen  aus  den  beteiligten  Beamten  des  Ministeriums
und  einer  Anzahl  weiterer  Mitglieder,  die  von  Uns  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren
nebenamtlich  ernannt  werden.  Als  solche  nebenamtliche  Mitglieder  werden  Personen  ernannt
werden,  die  sich  auf  dem  Gebiete  des  Unterrichts-  und  Erziehungswesens  besondere  Kenntnisse
und  Erfahrungen  erworben  haben.

Der  Landesschulbeirat  gliedert  sich  in  vier  Abteilungen  nach  den  in  Absatz  1  aufgeführten
  Gruppen  von  Anstalten  und  Schulen.  Jedes  Mitglied  wird  einer  Abteilung  zugeteilt.

Den  Vorsitz  bei  den  Beratungen  des  Landesschulbeirats  und  seiner  Abteilungen  führt
der  Staatsminister  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  oder  das  von  ihm
dafür  im  Einzelfalle  bestimmte  Mitglied  des  Beirats.

8  5.

Die  Beratungen  des  Landesschulbeirats  werden  in  der  Regel  innerhalb  der  Abteilungen
gepflogen.  Das  Ministerium  ist  ermächtigt,  auch  einzelne  Mitglieder  einer  Abteilung  sowie
mehrere  oder  alle  Abteilungen  zusammen  zu  Beratungen  beizuziehen,  ferner  zu  den  Beratungen
einer  oder  mehrerer  Abteilungen  Mitglieder  anderer  Abteilungen  sowie  sonstige  sachverständige
Personen  zu  berufen,  die  nicht  Mitglieder  des  Landesschulbeirats  sind.

Der  Landesschulbeirat  und  seine  Abteilungen  werden  zu  den  Beratungen  nach  Bedarf
durch  das  Ministerium  einberufen,  das  auch  die  Berichterstatter  und  Mitberichterstatter  aufstellt.
  Die  Mitglieder  sind  befugt,  bei  den  Beratungen  in  Bezug  auf  Angelegenheiten  der
Anstalten  und  Schulen,  um  die  es  sich  dabei  handelt,  Fragen  zu  stellen,  Wünsche  zu  äußern
und  Anträge  einzubringen.

§  6.
Über  den  Gang  der  Verhandlungen  bei  den  Beratungen  der  Kreisschulbeiräte  sowie
des  Landesschulbeirats  und  seiner  Abteilungen  sind  Niederschriften  aufzunehmen.
Die  nebenamtlichen  Mitglieder  der  Beiräte  erhalten  nach  Maßgabe  ihrer  Inanspruchnahme
  Vergütungen  aus  Staatsmitteln.

87.

Zur  fachmännischen  gutachtlichen  Beratung  wichtiger  Angelegenheiten  der  gewerblichen
Fachschulen  und  der  Kunstgewerbeschulen  kann  das  Ministerium  nach  Bedarf  besondere  Beiräte
bilden  und  für  sich  allein  oder  zusammen  mit  Abteilungen  oder  einzelnen  Mitgliedern  des
Landesschulbeirats  oder  sonstigen  Sachverständigen  zu  Beratungen  einberufen.  Auf  diese
Beratungen  finden  die  Bestimmungen  in  den  §§  4  mit  6  sinngemäß  Anwendung.
        <pb n="424" />
        344

88.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1918  in  Kraft.
Das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  erläßt  die
im  Vollzug  erforderlichen  Anordnungen.

Leutstetten,  den  29.  Juli  1917.

Ludwig.

.  Dr.  v.  AKnuilling.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Matt.

 

Nr.  6,Oo.
Bekanntmachung,  betreffend  vorübergehende  Anderung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
##Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.
§  31  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  wird  bis  auf  weiteres  wie  folgt  geändert:

§  31.
Verpackung.  Bezeichnung.

(1)  Wie  bisher.

(2)  Jedes  Gepäckstück  muß  die  genaue  und  dauerhaft  befestigte  Adresse  des  Reisenden
(Name,  Wohnort,  Wohnung)  sowie  den  Namen  der  Aufgabe=  und  Bestimmungsstation  tragen.
Nicht  derartig  gekennzeichnetes  Gepäck  kann  zurückgewiesen  werden.  Altere  Bezeichnungen  usw.
wie  bisher.

Die  Anderung  tritt  am  15.  August  in  Kraft.

München,  den  1.  August  1917.

J.  V.
Staatsrat  v.  Weigert.

 

—.  —  —  ——  —  —

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  dienstordens  der  Bayerischen  Krone  bei  der
am  1.  August  1917  der  Leutnant  der  Re-In
  die  Adels-Matrikel  wurden  eingetragen:  serve  und  Bataillonsadjutant  im  K.  1.  Jägeram
  26.  Juli  1917  der  Landesökonomierat,  Bataillon  Hans  Ritter  von  Neubert  für
Rittmeister  der  Landwehr-Kavallerie  a.  D.,  seine  Person  als  Ritter  des  Militär-Max-Johann
  Friedrich  Ritter  von  Wolff  in  Eben=  Joseph-Ordens  bei  der  Ritterklasse  Lit.  N,
roth  für  seine  Person  als  Ritter  des  Ver=  Fol.  22.
        <pb n="425" />
        Gesetz  und  Verurdungsgict

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  43.

München,  den  13.  August  1917.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  12.  August  1917  über  den  Beginn  der  Schußzeit  auf  Feldhühner.  —  Auszug
aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.  ·

 

 

 

 

Nr.  2119  a  35.

Königliche  Verordnung  über  den  Beginn  der  Schußzeit  auf  Feldhühner.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Polizeistrafgesetzbuchs  und  des  Art.  23
Abs.  1  Ziff.  5  des  Jagdgesetzes  zu  verordnen,  was  folgt:
73
        <pb n="426" />
        346

Für  das  Jahr  1917  wird  in  Abänderung  der  Hegezeit  des  §  2  der
K.  Verordnung  vom  6.  Juni  1909  (GVBl.  S.  409)  der  Beginn  der  Schußzeit
für  Feldhühner  auf  den  15.  August  festgesetzt.

Leutstetten,  den  12.  August  1917.

Ludwig.

J.  V.
Staatsrat  Kuözinger.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialdirektor  Völk.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  am  6.  August  1917  der  Major  im  Generaldes

  Königreichs.  stab  Friedrich  Ritter  von  Tumma  für  seine
Person  als  Ritter  des  Militär-Max-Joseph-In
  die  Adels-Matrikel  wurde  eingetragen:  Ordens  bei  der  Ritterklasse  Lit.  T,  Fol.  25.
        <pb n="427" />
        Gestt  und  Verarhunngsgut

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  44.

München,  den  20.  August  1917.
Inhal  t:

Bekanntmachung  vom  14.  August  1917,  Vollzug  des  Kriegssteuergesetzes  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  11.  August  1917,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.

 

—  —„  —„  —

 

Nr.  23154.
Bekanntmachung,  Vollzug  des  Kriegssteuergesetzes  betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  19.  Juli  1917  —  §647  der  Protokolle  —
beschlossen:

Die  Abgabe  nach  §  9  Abs.  1  Nr.  2  des  Kriegssteuergesetzes  wird  in  den  Fällen,  in
denen  das  Endvermögen  auch  nach  Abzug  des  besitz=  oder  kriegssteuerpflichtigen  Vermögenszuwachses
  —  gegebenenfalls  des  höheren  von  beiden  —  noch  höher  ist  als  das  Anfangsvermögen,
  aus  Billigkeitsgründen  auf  den  Betrag  ermäßigt,  der  sich  ergibt,  wenn

a)  von  einem  nach  dem  Kriegssteuergesetz  ermittelten  Vermögenszuwachse  von  nicht
mehr  als  3000  ∆  1  vom  Hundert  und

b)  von  dem  Endvermögen,  das  nach  Abzug  des  besitz=  oder  kriegssteuerpflichtigen
Vermögenszuwachses  sowie  gegebenenfalls  auch  nach  Abzug  eines  unter  a)  fallenden

Zuwachses  noch  verbleibt,  1  vom  Tausend  erhoben  würde.
74
        <pb n="428" />
        348

Hierzu  tritt  der  Zuschlag  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  9.  April  1917  über  die
Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer.

München,  den  14.  August  1917.

J.  A.
Staatsrat  Dr.  v.  Günder.

Nr.  7/Bmo  I.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.
fl.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten  und  fl.  Kriegsministerinm.

Die  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  28.  Juli  1917  (Rl.  S.  672)
verfügte  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung  hat  auch  für  die  Bayerischen  Eisenbahnen
zu  gelten.

München,  den  11.  August  1917.

J.  V.
v.  Hellingrath.  Staatsrat  v.  Weigert.
        <pb n="429" />
        Gesetz  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  45.

München,  den  25.  August  1917.

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt#:
Bekanntmachung  vom  23.  August  1917  wegen  der  Gewährung  von  Kriegsteuerungszulagen  an  die  Staatsbeamten.

—  —“"'
Nr.  23777.

Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  von  Kriegsteuerungszulagen  an  die  Staatsbeamten

A.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  der  Instiz,  des  Innern,
des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.


I.  Laufende  Kriegsteuerungszulagen.

Den  Staatsbeamten  werden  neben  den  Kriegsteuerungsbeihilfen  auf  Grund  der  Ministerialbekanntmachung
  vom  6.  Juni  19171(GWVBl.  S.  159  ff.)  bis  auf  weiteres  mit  Wirkung
vom  1.  Oktober  1917  an  Kriegsteuerungszulagen  nach  folgenden  Grundsätzen  gewährt:

1.

!  Die  verheirateten  etatsmäßigen  Beamten  werden  für  die  Bemessung

der  Zulagen  in  vier  Gruppen  eingeteilt.
75
        <pb n="430" />
        350

II  Die  erste  Gruppe  umfaßt  die  Beamten  der  Klassen  4—7,
die  zweite  Gruppe  jeue  der  Klassen  8—13,
die  dritte  Gruppe  jene  der  Klassen  14—17,
die  vierte  Gruppe  jene  der  Klassen  18—  30  der  Gehaltsordnung.
III  Die  Zulagen  betragen  für  die  Beamten
der  ersten  Gruppe  jährlich  630  M,
der  zweiten  Gruppe  „  540  “,
der  dritten  Gruppe  „  450  74,
der  vierten  Gruppe  „  360  .
IV  Die  verheirateten,  ständig  gegen  Entgelt  beschäftigten  Staatsdienstanwärter  erhalten
gleichfalls  Kriegsteuerungszulagen.  Sie  werden  nach  den  Sätzen  derjenigen  Gruppe  behandelt,
  in  die  sie  bei  der  ersten  etatsmäßigen  Anstellung  einzureihen  wären.

2.

1Den  ledigen  etatsmäßigen  Beamten  mit  einem  Diensteinkommen  von  nicht  mehr
als  6000  M  wird  eine  Zulage  von  300  jährlich  gewährt.

II  Die  gleiche  Zulage  erhalten  auch  die  ledigen,  ständig  gegen  Entgelt  beschäftigten
Staatsdienstanwärter.

Wieweit  außer  den  Staatsdienstanwärtern  (siehe  Ziff.  1  Abs.  IV  und  Ziff.  2  Abs.  II
oben)  noch  anderen  Personen,  die  im  Staatsdienste  ständig  verwendet  werden,  die  Zulage
zu  gewähren  ist,  bleibt  der  Entscheidung  der  Staatsministerien  im  Einzelfalle  vorbehalten.
Die  übrigen  Staatsministerien  werden  sich  hierüber  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen

benehmen.
4.
1  Ausgeschlossen  von  der  Zulage  sind:
1.  die  verheirateten  weiblichen  Beamten,  soferne  sie  nicht  an  Stelle  des  Ehemanns

den  Unterhalt  der  Familie  bestreiten,
2.  Beamte  mit  einem  Diensteinkommen  von  mehr  als  12000.#,

3.  die  Beamten,  die  zum  Heeresdienst  eingerückt  oder  im  Sanitätsdienste  tätig  sind
(ogl.  Min.-Bek.  v.  18.  Juni  1915,  GVl.  S.  65)  oder  die  bei  den  Verwaltungen

in  den  besetzten  Gebietsteilen  verwendet  sind.
Stehen  die  in  Abs.  I  Ziff.  3  bezeichneten  Beamten  im  Genuß  einer  Kriegsteuerungsbeihilfe
  (gemäß  Ziff.  5  Abs.  IV  der  Min.-Bek.  vom  6.  Juni  1917,  GVl.  S.  159  ff.),  so
wird  ihnen  auch  die  Kriegsteuerungszulage  gewährt.  Anderen  der  in  Abs.  1  Ziff.  3  bezeich-
        <pb n="431" />
        Nr.  45.  951

neten  Personen  kann  im  Falle  eines  besonderen  Bedürfnisses  die  Zulage  ganz  oder  zum  Tei
zugebilligt  werden.  Die  Gesuche  hierwegen  sind  im  allgemeinen  nach  Maßgabe  der  Min.=Bek.
  vom  29.  Juni  1917  Nr.  17589,  abgedruckt  im  Bayerischen  Staatsanzeiger  Nr.  150  a
vom  2.  Juli  1917,  zu  behandeln;  jedoch  wird  die  in  Ziff.  II  der  letzteren  Bekanntmachung
auf  9000  á  festgesetzte  Einkommensgrenze  auf  12000  —K  erweitert.

5.

1  Zu  dem  Diensteinkommen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  zählen  außer  dem  Gehalt
auch  die  persönlichen  Zulagen  nach  Art.  211  Abs.  3  des  Beamtengesetzes,  dann  die  besonderen
  Zulagen  nach  §  5  der  K.  Verordnung  vom  6.  „September  1908  sowie  etwaige
regelmäßig  anfallende  Nebenvergütungen  aus  öffentlichen  Kassen,  ferner  eine  etwaige  Zivilpension,
  Militärrente,  Gendarmeriepension  oder  Unfallrente.  Dagegen  bleiben  Kriegs=  und
Verstümmelungszulagen,  dann  Dienstaufwandsentschädigungen  bei  der  Feststellung  des  Dienst.
einkommens  außer  Betracht.

un  Den  ledigen  Beamten  mit  einem  jährlichen  Diensteinkommen  von  mehr  als  6000  MA
(Ziff.  2  Abs.  D  und  den  Beamten  mit  einem  jährlichen  Diensteinkommen  von  mehr  als  12000  #
(Ziff.  4  Abs.  I  Nr.  2)  sind  die  Kriegsteuerungszulagen  gegebenenfalls  bis  zur  Erreichung  dessenigen
  jährlichen  Gesamtbetrags  an  Diensteinkommen  und  Kriegsteuerungszulage  zu  zahlen,
den  sie  erhalten  würden,  wenn  sie  ein  Diensteinkommen  von  6000  oder  12000  .K&amp;amp;  bezögen.
  Der  so  berechnete  Betrag  der  Zulage  ist  gegebenenfalls  auf  den  nächsten  durch  3  ohne
Rest  teilbaren  Markbetrag  aufzurunden;  die  Zulage  beträgt  mindestens  36  &amp;amp;  jährlich.

6.

1  Den  ledigen  Beamten  im  Sinne  der  Ziff.  2  werden  die  verwitweten  und  geschiedenen
Beamten,  die  keinen  eigenen  Haushalt  führen  und  keine  Kinder  zu  unterhalten  haben,
gleichgeachtet.

n  Die  ledigen  Beamten,  dann  die  verwitweten  oder  geschiedenen  Beamten,  die  nachweislich
  erwerbsunfähige,  d.  h.  im  Sinne  des  §  1255  der  Reichsversicherungsordnung  invalide
Eltern,  Großeltern  oder  Geschwister  ganz  oder  vorwiegend  unterhalten,  bekommen  die  gleiche
Zulage  wie  die  verheirateten  Beamten.  Das  gleiche  gilt  für  ledige,  verwitwete  und  geschiedene
  Beamte,  die  einen  eigenen  Haushalt  führen  oder  Kinder,  die  nach  Ziff.  3  Abs.  II
der  Min.-Bek.  vom  6.  Juni  1917  (GWVBl.  S.  159  ff.)  zu  berücksichtigen  sind,  zu  unterhalten

  haben.
7.

1  Die  Zulagen  werden  in  monatlichen  Teilbeträgen  im  voraus  gleichzeitig  mit  den  Gehaltsbezügen
  ausbezahlt.
        <pb n="432" />
        352.

Im  übrigen  gilt  für  die  Anweisung,  Auszahlung  und  Verrechnung  der  Zulagen  sinngemäß
  das  gleiche  wie  für  die  Kriegsteuerungsbeihilfen  (Ziff.  9—11  der  Min.-Bek.  vom
6.  Juni  1917  G  Bl.  S.  159  ff.)

II  Die  Kriegsteuerungszulagen  bilden  keinen  Bestandteil  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens
  oder  des  Sterbegehalts.  Sie  können  jederzeit  widerrufen  werden;  ihre  Auszahlung
  unterbleibt  mit  dem  Ablaufe  des  auf  die  Verfügung  der  Einstellung  folgenden
Monats.

II.  Einmalige  Kriegsteuerungszulagen.

8.

1  Beamte,  die  für  die  Gewährung  einer  laufenden  Kriegsteuerungszulage  nach  Abschnitt  1I
in  Betracht  kommen  und  die  seit  mindestens  1.  Juli  ds.  Is.  ein  Diensteinkommen  beziehen,
erhalten  zu  Beginn  des  Monats  September  ds.  Is.  eine  einmalige  Kriegsteuerungszulage.

1  Die  Zulage  beträgt:

a)  für  verheiratete  Beamte  (vgl.  auch  Ziff.  6  Abs.  II)

der  ersten  Gruprprer  1060  4.,
der  zweiten  Grupde  140  -#
der  dritten  Gruppe  ’#l10  “,
der  vierten  Gruppe  100  ;

b)  für  ledige  Beamte  (vgl.  auch  Ziff.  6  Abs.  1)  60  —.

9.

Die  einmalige  Zulage  wird  in  gleicher  Weise  wie  die  laufende  Kriegsteuerungszulage

angewiesen  und  verrechnet.
10.

Die  Staatsministerien  behalten  sich  vor,  Härten,  die  sich  beim  Vollzuge  vorstehender
Bestimmungen  ergeben  sollten,  durch  entsprechende  Anordnungen  im  Einzelfalle  zu  beseitigen.
Die  übrigen  Staatsministerien  werden  sich  hierbei  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen
benehmen.

München,  den  23.  August  1917.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  v.  Thelemann.  v.  Srennig.  Dr.  v.  finilling.  Dr.  v.  Prettreich.
J.  V.
Staatsrat  v.  Weigert.
        <pb n="433" />
        11

    

eh  und  Verordnungs

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

.  Nr.  46.

München,  den  31.  Angust  1917.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  29.  August  1917,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.
  —  Bekanntmachung  vom  29.  August  1917,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom
24  März  1917  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  29.  August  1917,  die  Posischeckordnung  für  das  Königreich
  Bayern  vom  7.  Juni  1914  betrefsend.  —  Druckfehler-Berichtigung

—  —  —  —."/

 

 

 

—  —„

 

Nr.  23/1915
P  U2.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  betreffend.
##.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  ist  durch  Verordnung
des  Reichskanzlers  vom  26.  August  1917  mit  Wirkung  für  den  Postverkehr  zwischen  Bayern,
dem  Reichspostgebiete  und  Württemberg,  wie  folgt,  geändert  worden:

1.  Im  §  7  „Postkarten“  erhält  der  2.  Satz  des  Abs.  II  folgende  Fassung:
Gestempelte  Formulare  zu  Postkarten  werden  zum  Nennwerte  des  Stempels,
ungestempelte  zum  Preise  von  5  Pf  für  je  5  Stück  verabfolgt.

2.  Im  §  12  „Pakete“  erhält  der  letzte  Satz  des  Abs.  VI  folgende  Fassung:
Unbeklebte  Formulare  werden  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück  abgelassen.

76
        <pb n="434" />
        .Im  8  18  „pPostaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur  Einholung  von

Wechselakzepten“  erhält  der  2.  Satz  des  Abs.  III  folgende  Fassung:
Derartige  Formulare  werden  von  den  Postanstalten  zum  Preise  von  5  Pf.  für
je  5  Stück  verabfolgt.

.  Im  §  18  aà  „Postprotest“  erhält  der  1.  Satz  des  Abs.  I  folgende  Fassung:

Für  diese  Aufträge  sind  besondere  von  der  Postverwaltung  hergestellte  Formulare
zu  benutzen,  die  von  den  Postanstalten  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück
verkauft  werden.

.  Im  §  19  „Postnachnahmesendungen“  erhält  der  5.  Satz  des  Abs.  1  folgende  Fassung:

Formulare  zu  Nachnahmepaketkarten  und  Nachnahmekarten  mit  anhängender  Postanweisung
  können  durch  die  Postanstalten  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück
bezogen  werden.

Im  8  20  „Postanweisungen“  erhält  der  2.  Satz  des  Abs.  III  folgende  Fassung:
Gestempelte  Formulare  werden  zum  Nennwerte  des  Stempels,  ungestempelte  zum
Preise  von  5  Pf.  je  5  Stück,  ungestempelte  Formulare  mit  angehängter  Postkarte
zur  Empfangsbestätigung  zum  Preise  von  10  Pf.  für  je  5  Stück  verabfolgt.

.  Im  §  25  „Briefe  mit  Zustellungsurkunde“  erhält  der  letzte  Satz  des  ersten  Absatzes

unter  VI  folgende  Fassung:
Die  Formulare  können  bei  den  Postanstalten  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück
bezogen  werden.

Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  September  1917  in  Kraft.

München,  den  29.  August  1917.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Endres.

 

Nr.  23/1915
P  II  1.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  24.  März  1917  betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.
Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  24.  März  1917  (Gesetz=  und

Verordnungsblatt  Nr.  21  vom  20.  April  1917)  wird,  wie  folgt,  geändert:
1.  Im  §  7  „Paketkarte“  erhält  die  Ziff.  VI  folgende  Fassung:

VI.  Paketkarten  können  bei  den  Postanstalten  zum  Preise  von  1  Pf.  für  1  Stück
bezogen  werden.
        <pb n="435" />
        Nr.  46.  855

2.  Im  §  11  „Postkarten“  erhält  die  Ziff.  II  folgende  Fassung:

II.  Die  Postanstalten  verkaufen  mit  dem  Postwertzeichenstempel  bedruckte  Postkarten
  zum  Nennwerte  des  Stempels,  ungestempelte  Postkarten  zum  Preise  von
1  Pf.  für  1  Stück.

3.  Im  §  17  „Postanweisungen“  erhält  die  Ziff.  III  folgende  Fassung:
III.  Die  Postanstalten  verkaufen  mit  dem  Postwertzeichenstempel  versehene  Postanweisungen
  zum  Nennwerte  des  Stempels,  ungestempelte  Formulare  zum  Preise
von  1  Pf.  für  1  Stück,  ungestempelte  Formulare  mit  anhängender  Postkarte  zur
Empfangsbestätigung  zum  Preise  von  2  Pf.  für  jedes  Stück.

4.  Im  §19  „Postnachnahmesendungen“  erhilt  der  2.  Satz  des  2.  Abs.  der  Ziff.  1.

folgende  Fassung:

Die  Formulare  mit  anhängender  Postanweisung  verkaufen  die  Postanstalten  zum
Preise  von  1  Pf.  für  1  Stück.

5.  Im  §20  „Postaufträge“  erhält  der  3.  Satz  der  Ziff.  UI  folgende  Fassung:
Die  Formulare  mit  anhängender  Postanweisung  und  solche  für  Postaufträge  zur
Annahmeeinholung  verkaufen  die  Postanstalten  zum  Preise  von  1  Pf.  für  1  Stück.

In  demselben  §  20  erhält  der  3.  Satz  des  2.  Abs.  der  Ziff.  XXIII

folgende  Fassung:
Die  Formulare  mit  anhängender  Postanweisung  verkaufen  die  Postanstalten  zum
Preise  von  1  Pf.  für  1  Stück.

6.  Im  §  21  „Briefe  mit  Postzustellungsurkunde“  erhält  der  2.  Satz  der  Ziff.  VI

solgende  Fassung:

Die  Formulare  sind  bei  den  Postanstalten  zum  Preise  von  1  Pf.  für  1  Stück
zu  beziehen.

8.  Borstehende  Anderungen  treten  am  1.  September  1917  in  Kraft.

München,  den  29.  August  1917.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Endres.

 

Nr.  27
EII3.

 

Bekanntmachung,  die  Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914  betreffend.

I.  Die  Poftscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914  (GWBl.  Nr.  26
vom  12.  Juni  1914)  wird  wie  folgt  geändert:
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        1.  In  §  2  erhält  der  erste  Satz  des  Abs.  II  folgende  Fassung:
II.  Die  Zahlkarten  werden  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück  verabfolgt.
2.  In  §  4  erhält  der  Abs.  V  folgende  Fassung:
V.  Die  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  und  zum  Postprotest  mit  anhängender
  Zahlkarte,  die  Nachnahmepaketkarten  und  die  Nachnahmekarten
mit  anhängender  Zahlkarte,  sowie  die  blauen  Nachnahmezahlkarten  werden
von  den  Postscheckämtern  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück  verabfolgt.
II.  Die  Anderungen  treten  am  1.  September  1917  in  Kraft.

München,  den  29.  August  1917.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Endres.

 

Druckfehler-Berichtign#g.

Im  Gesct=  und  Verordnungs-Blatt  1917  Nr.  39  muß  es  auf  SE.  255  in  der  Üübersicht  der  Kreisansgaben
und  Kreiselnnahmen  des  Regierungsbezirkes  Niederbayern  für  das  Jahr  1917  richtig  heißen:
Kreis-Ausgaben:
Kap.  IX  „Allgemeiner  Reservefonsassstttee  113  885.4  41—
Kreis-Einnahmen:  ·
Mahllggs.FütdiesteisoberrealfchulePassaM..21486.«.
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        Gesetz  und  Vrrarhunngsgt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  47.

München,  den  31.  August  1917.

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  21.  August  1917,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  betreffend.

8

 

Nr.  23/1789
P  II2.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  auf  Grund  des  8§  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
vom  Reichskanzler  unterm  28.  Juli  1917  erlassene  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich
wird  nachfolgend  mit  dem  Beifügen  veröffentlicht,  daß  sie  am  1.  Oktober  1917  an  die
Stelle  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (GVl.  1900  Seite  311  ff.)  tritt  und
auch  für  den  Postverkehr  zwischen  Bayern  einerseits,  dem  Reichspostgebiet  und  Württemberg
anderseits  gültig  ist.

Die  besonderen  Vorschriften  über  die  Verlängerung  der  Wechselprotestfristen  für  Elsaß-Lothringen,

  die  in  der  Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1917  veröffentlicht  sind  (GVl.  1917
Seite  20  1/202)  behalten  ihre  Geltung.

München,  den  21.  August  1917.

J.  V.
Staatsrat  v.  Weigert.
77
        <pb n="438" />
        358

Poslordnung  für  das  Deulsche  Keich
vom  28.  Juli  1917.

 

Auf  Grund  des  8  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  wird
nachstehende  Postordnung  erlassen.

Abschnitt  I.

Postsendungen.
Allgemeines.
&amp;amp;ä1.  1  Als  Postsendungen  werden  zugelassen:
1.  Briefe,
2.  Pakete,

3.  Postanweisungen,
4.  Zeitungen,  die  der  Post  zum  Vertrieb  übergeben  werden.
Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapiere,  Warenproben  und  Mischsendungen  sind  offene
Briefe;  sie  werden  weiterhin  unter  den  „Briefsendungen“  mit  einbegriffen.
II  Die  nicht  eingeschrieben  (§  13)  und  nicht  unter  Wertangabe  (§  14)  aufgelieferten
Briefsendungen  und  Pakete  werden  als  gewöhnliche  bezeichnet.

Meistgewicht.
&amp;amp;  2.  Das  Mieistgewicht  beträgt:

für  Briefe  250  g,

für  Drucksachen  1  kg,

für  offene  Blindenschriftsendungen  3  kg,

für  Geschäftspapiere  1  kg,

für  Warenproben  500,

für  Mischsendungen  1  kg,

für  Pakete  50  kg.
Autzenseite.

&amp;amp;  3Z.  1  Anßer  den  Angaben  über  die  Beförderung  darf  der  Absender  auf  der  Außenseite

seinen  Namen,  Stand  und  Wohnort  nebst  Wohnung  vermerken  und  dazu  auch,  außer  bei
Wertbriefen  (§  14)  und  bei  Postanweisungen  (8  20),  aufgeklebte  Zettel  benutzen.
        <pb n="439" />
        Nr.  47.  359

Bei  Postkarten  verfügt  er  über  die  Rückseite  und  den  linken  Teil  der  Vorderseite.
Bei  Drucksachen  in  Form  offener  Karten  (8§  8,  vu)  können  auf  dem  linken  Teil  der  Vorderseite
Angaben  jeder  Art  durch  Druck  oder  durch  ein  anderes  mechanisches  Vervielfältigungsverfahren
angebracht  werden.  Bei  den  übrigen  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Briefsendungen  sind
weitere  Angaben,  die  nicht  die  Eigenschaft  einer  brieflichen  Mitteilung  haben,  und  Abbildungen
zulässig,  wenn  sie  in  keiner  Weise  die  Deutlichkeit  der  Aufschrift  sowie  die  Anbringung  der
Stempelabdrücke  und  der  postdienstlichen  Vermerke  beeinträchtigen.  Geschäfts-Anpreisungs-,
Wohltätigkeits-,  Gedenk=  und  ähnliche  Marken  dürfen  nicht  auf  den  rechten  Teil  der
Vorderseite  der  Karten  oder  auf  die  Vorderseite  der  übrigen  Briefsendungen  geklebt  werden.
Über  die  besonderen  Bestimmungen  für  Paketkarten  und  Postanweisungen  s.  §  12  und  20.

II  Die  Freimarken  sind  in  die  obere  rechte  Ecke  der  Vorderseite,  bei  Paketen  an  dieselbe
Stelle  der  Paketkarte  zu  kleben.

Aufschrift.

&amp;amp;4.  1  In  der  Ausschrift  sind  Empfänger  und  Bestimmungsort,  bei  großen  Orten
auch  Straße  und  Hausnummer,  deutlich  und  so  bestimmt  zu  bezeichnen,  daß  jeder  Ungewißheit
vorgebeugt  wird.  Die  Lage  nicht  allgemein  bekannter  Orte  muß  näher  bezeichnet  werden.
Bei  Sendungen  nach  Orten  ohne  Postanstalt  ist  die  Postanstalt  anzugeben,  von  der  die
Sendung  bestellt  wird  oder  abgeholt  werden  soll.

Postlagernde  Sendungen,  für  die  die  Post  keine  Gewähr  leistet,  dürfen  statt  des  Namens
des  Empfängers  Buchstaben,  Ziffern,  einzelne  Wörter  oder  kurze  Sältze  tragen.

II  Bei  gewöhnlichen  Briefsendungen  kanu  der  Absender  sogenannte  Fensterbriefumschläge
verwenden  und  die  Aufschrift  auf  der  Briefeinlage  selbst  anbringen,  wenn  der  über  der
Aufschrift  befindliche  Teil  des  Umschlags,  das  Fenster,  so  durchscheinend  und  die  Briefeinlage
  in  dem  Umschlag  so  verwahrt  ist,  daß  die  Ausschrift  leicht  gelesen  werden  kann.
Das  Fenster  darf  keinen  störenden  Glanz  zeigen,  muß  die  Anbringung  einer  leicht  und  gut
haftenden  Schrift  gestatten,  einen  festen  Bestandteil  des  Umschlags  bilden  und  darf  nicht
eingeklebt  sein.  Die  Aufschrift  muß  den  Langseiten  des  Umschlags  gleichgerichtet  sein.

III  Das  Paket  muß  dieselbe  Aufschrift,  auch  dieselben  Vermerke  über  Freimachung,  Eilbestellung
  usw.  erhalten  wie  die  Paketkarte,  so  daß  es  nötigenfalls  auch  ohne  sie  bestellt
werden  kann.  UÜber  die  Einschreib-,  Wert=  und  Nachnahmepakete,  die  dringenden  Pakete
und  die  Pakete  gegen  Rückschein  s.  §  13,  u.  14,  n,  19,  u,  24,  u  und  26,  u.

IV  Die  Aufschrift  eines  Pakets  kann  auf  der  Umhüllung  selbst  stehen  oder  ganz  aufgeklebt
oder  sonst  haltbar  befestigt  oder  auf  einer  Fahne  von  Pappe,  Pergament,  Holz  oder  anderem
dauerhaften  Stoff  angebracht  sein.  Besonders  groß  und  deutlich  muß  der  Name  der  Bestimmungs-Postanstalt
  geschrieben  oder  gedruckt  sein.  1n
        <pb n="440" />
        360

Ausschließung  von  der  Postbefoͤrderung.
&amp;amp;5.  1  Von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen  sind:
1.  Sendungen,  deren  Außenseite  oder  sichtbarer  Inhalt  gegen  die  Gesetze  oder  das
öffentliche  Wohl  oder  die  Sittlichkeit  verstößt;
2.  Gegenstände,  deren  Beförderung  gefährlich  ist,  namentlich  alle  durch  Reibung,
Luftzudrang,  Druck  oder  sonst  leicht  entzündlichen  Sachen  und  ätzende  Flüssigkeiten.
U  Vermutet  die  Post  in  einer  Sendung  Gegenstände  der  unter  1,  2  genannten  Art,  so
kann  sie  vom  Absender  die  Angabe  des  Inhalts  verlangen  und,  wenn  er  sie  verweigert,
die  Annahme  ablehnen.
II  Wer  den  Inhalt  der  unter  1,  2  bezeichneten  Sendungen  verschweigt  oder  unrichtig  angibt,  haftet
—  von  der  gesetzlichen  Strafe  abgesehen  —  für  allen  daraus  entstehenden  Schaden  (§  27,  m.).
IV  Die  Post  darf  die  Annahme  und  Beförderung  von  Sendungen  ablehnen,  die  sie  mit
den  vorhandenen  Verbindungen  und  Mitteln  nicht  nach  dem  Bestimmungsort  bringen  kann.

Bedingte  Zulassung  zur  HDostbeförderung.
&amp;amp;G6.  Flüssigkeiten,  schnell  verderbende  oder  faulende  Sachen,  unförmig  große  Gegenstände

  und  lebende  Tiere  können  zurückgewiesen  werden.  Bei  Sendungen  mit  lebenden
Tieren  hat  der  Absender  auf  der  Ausschriftseite  (bei  Paketen  auch  auf  der  Paketkarte)  zu
bestimmen,  was  geschehen  soll,  wenn  der  Empfänger  die  Sendung  nicht  binnen  24  Stunden
nach  postamtlicher  Benachrichtigung  annimmt  oder  wenn  sie  aus  anderem  Grunde  unbestellbar
wird.  Die  Bestimmung  hat  zu  lauten:  ·
„Wenn  unbestellbar,  zurück“  oder
„Wenn  unbestellbar,  an  N.  in  N.“  oder
„Wenn  unbestellbar,  verkaufen“  oder
„Wenn  unbestellbar,  telegraphische  Nachricht  auf  meine  Kosten“.
Ebenso  kann  der  Absender  über  Pakete  mit  leicht  verderblichem  Inhalte,  z.  B.  frischen
Blumen,  für  den  Fall  der  Unbestellbarkeit  voraus  verfügen.
Die  Verfügung  des  Absenders  ist  maßgebend,  außer  wenn  der  Inhalt  voraussichtlich
vor  der  Ausführung  verderben  würde  (8  45,  v).

11  Wenn  solche  Sendungen  oder  leicht  zerbrechliche  oder  in  Schachteln  verpackte  Sachen
infolge  ihrer  Beschaffenheit  oder  ihrer  Verpackung  beschädigt  werden  oder  verloren  gehen,  so
leistet  die  Post  keinen  Ersatz.

III  Zündhütchen,  Zündspiegel  und  Patronen  für  Handfeuerwaffen  sind  zulässig,  wenn  sie
in  Kisten  oder  Fässern  fest  von  außen  und  innen  verpackt  und  als  solche  auf  der  Paketkarte
und  auf  der  Sendung  bezeichnet  sind.  Die  Patronen  müssen  für  Zentralfeuer  bestimmt
und  außerdem  derart  beschaffen  sein,  daß  weder  das  Geschoß  noch  das  Schrot  noch  das
Pulver  aus  den  Hülsen  herausfallen,  noch  bei  Pappepatronen  die  Pappe  brechen  kann.
        <pb n="441" />
        Nr.  47.  361

I!V  Rohes  Zellhorn  sowie  Lichtspielfilme  aus  Zellhorn  werden  nur  in  festen  Holzkisten
zugelassen;  Waren,  die  ganz  oder  zum  Teil  aus  Zellhorn  bestehen,  müssen  —  auch  bei
Briefsendungen  —  in  starke  Pappe  verpackt  sein.  Alle  Sendungen,  die  rohes  Zellhorn  oder
Zellhornwaren  enthalten,  müssen  augenfällig  als  solche  gekennzeichnet  sein;  auch  auf  der
Paketkarte  ist  der  Inhalt  anzugeben.

V  Radium=  oder  mesothorhaltige  Körper  mit  einem  Gehalt  von  über  ein  Milligramm
Radium-Element  müssen  in  Kisten  von  mindestens  25  cm  Kantenlänge  so  verpackt  sein,  daß
sie  sich  in  der  Mitte  der  Kiste  befinden.  Der  Inhalt  ist  auf  dem  Paket  und  der  Paketkarte
  in  die  Augen  fallend  anzugeben.

V.  Vermutet  die  Post  in  einer  Sendung  Gegenstände  usw.  der  unter  :  bis  v  genannten
Art,  so  kann  sie  vom  Absender  die  Angabe  des  Inhalts  verlangen  und,  wenn  diese  verweigert
  wird,  die  Annahme  ablehnen  (8  5,  u1).

Vuflber  die  Haftbarkeit  der  Absender  bedingt  zugelassener  Gegenstände  s.  §  27,  un.

Dostkarten.
&amp;amp;  ü7.  1  Postkarten  müssen  offen  versandt  werden.

I  Die  Post  verkauft  mit  dem  Freimarkenstempel  versehene  Postkarten  zum  Nennwerte
des  Stempels,  ungestempelte  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück.

In  Andere  Postkarten  werden  zugelassen,  wenn  sie  in  Form,  Größe  und  Papierstärke  nicht
wesentlich  von  den  amtlich  ausgegebenen  abweichen.  Die  Aufschrift  „Postkarte“  brauchen
sie  nicht  zu  tragen.

IV  Bilderschmuck  und  Aufklebungen  auf  der  Rückseite  und  auf  dem  linken  Teile  der
Vorderseite  sind  zulässig,  wenn  sie  nicht  die  Eigenschaft  der  offenen  Postkarten  aufheben.
Die  Zettel  usw.  müssen  ganz  aufgeklebt  sein.  Warenproben  (8  10)  mit  Postkarten  zu
vereinigen,  ist  nicht  gestattet.

V  Mit  den  Postkarten  dürfen  Antwortkarten  verbunden  sein.  Diese  Doppelkarten  müssen
in  beiden  Teilen  den  Bestimmungen  entsprechen;  die  Antwortkarte  muß  als  solche  bezeichnet  sein.

VM  .  Die  Gebühr  einschließlich  der  Reichsabgabe  (Gesetz  vom  21.  Juni  1916)  beträgt
7½  Pf.  für  die  einfache  freigemachte  Postkarte  oder  für  jeden  der  beiden  Teile  der  Doppelkarte,
  15  Pf.  für  die  nichtfreigemachte  einfache  Postkarte.

V  Für  unzureichend  freigemachte  Postkarten  beträgt  die  Gebühr  das  Doppelte  des  Fehlbetrags,
  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach  oben  abgerundet.

VIII  Postkarten,  die  den  Bestimmungen  (7,  mr  bis  y)  nicht  entsprechen,  unterliegen  dem  Briefporto.

Drucksachen.
&amp;amp;ä8.  1  Als  Drucksachen  gegen  ermäßigte  Gebühr  werden  zugelassen:  alle  auf  Papier'
Pergament  oder  Steifpapier  durch  Buchdruck,  Kupferstich,  Stahlstich,  Holzschnitt,  Lithographie,
        <pb n="442" />
        362

Metallographie,  Photographie,  Hektographie,  Papyrographie,  Chromographie  oder  ein  ähnliches
mechanisches  Verfahren  hergestellten  Abdrucke  oder  Abzüge,  die  nach  ihrer  Form  und  sonstigen
Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind,  endlich  unter  derselben  Bedingung
  zum  Gebrauche  der  Blinden  bestimmte  Papiere  mit  erhabenen  Punkten  oder
Buchstaben.

Über  die  zulässigen  schriftlichen  Anderungen  und  Zusätze  s.  unter  X.  Briefe  dürfen
den  Drucksachen  nicht  beigefügt  sein;  ebense  ist  es  nicht  gestattet,  den  Blindenschriftsendungen
Angaben  in  gewöhnlicher  Schrift  und  in  gewöhnlichem  Druck  beizufügen,  abgesehen  von  den
etwa  in  den  Büchern  usw.  enthaltenen  Angaben  über  Titel,  Verleger  und  von  sonstigen
Vermerken,  die  nicht  die  Eigenschaft  einer  brieflichen  Mitteilung  haben.

I!  Als  Drucksachen  gelten  auch  Abdrucke  oder  Abzüge,  die  durch  verschiedene  Vervielfältigungsverfahren
  (1),  z.  B.  teils  durch  Buchdruck,  teils  durch  Hektographie,  hergestellt  find.

III  Nicht  als  Drucksachen  gelten  die  mit  Durchdruck,  Paus-(Kopier-Presse  oder  Schreibmaschine
  hergestellten  Schriftstücke,  ferner  Drucksachen  mit  Zeichen,  die  eine  verabredete
Sprache  darstellen  können.

Die  Sendungen  können  unter  der  Aufschrift  bestimmter  Empfänger  oder  als  außergewöhnliche
  Beilagen  der  durch  die  Post  vertriebenen  Zeitungen  und  Zeitschriften  eingeliefert
werden.

a)  Drucksachen  unter  der  Aufschrift  bestimmter  Empfänger.

V  Die  Sendungen  sind  offen,  und  zwar  entweder  unter  Streif=  oder  Kreuzband  oder
umschnürt  oder  in  einem  offenen  Umschlag  oder  einfach  zusammengefaltet  einzuliefern,  so  daß
ihr  Inhalt  leicht  geprüft  werden  kann.  Unter  Band  usw.  können  auch  Bücher,  gleichviel
ob  gebunden  oder  geheftet,  versandt  werden.  Die  Aufschrift  der  offenen  Blindenschriftsendungen
muß  in  gewöhnlichen  Schriftzeichen  hergestellt  sein  und  den  Vermerk  „Blindenschrift“  tragen.

V1  Drucksachen  in  Rollenform  dürfen  75  cm  in  der  Länge  und  10  cm  im  Durchmesser
nicht  überschreiten.

VII  Drucksachen  sind  auch  in  Form  offener  Karten  zulässig.
VIII  Die  Sendung  kann  eine  innere,  mit  der  äußeren  übereinstimmende  Aufschrift  enthalten.

IX  Mehrere  zu  einer  Sendung  vereinigte  Drucksachen  dürfen  nicht  mit  verschiedenen  Aufschriften
  versehen  sein.  Über  die  Vereinigung  mit  Geschäftspapieren  und  Warenproben  s.  §  11.

7*  Es  ist  zulässig:

1.  auf  gedruckten  Besuchskarten,  Weihnachts=  und  Neujahrskarten  Namen,  Stand
und  Wohnort  nebst  Wohnung  des  Absenders  anzugeben,  sowie  mit  höchstens  fünf
Worten  oder  mit  den  üblichen  Anfangsbuchstaben  gute  Wünsche,  Glückwünsche,
Danksagungen,  Beileidsbezeigungen  oder  andere  Höflichkeitsformeln  handschriftlich
hinzuzufügen;
        <pb n="443" />
        Nr.  47.

#.

10.

11.

12.

13.

14.

363

auf  den  Drucksachen  selbst  Absendungstag,  Unterschrift  oder  Firma  sowie  Stand
und  Wohnort  nebst  Wohnung  des  Absenders  und  des  Empfängers  handschriftlich
oder  mechanisch  anzugeben  oder  zu  ändern;

uDruckfehler  zu  berichtigen;
Berichtigungsbogen  die  Urschrift  (Manuskript)  beizufügen,  in  den  Bogen  zu

ändern  und  zuzusetzen  und  Bemerkungen  über  die  Berichtigung,  die  Form  und
den  Druck  zu  machen  und  solche  Zusätze  auch  auf  besonderen  Zetteln  anzubringen;
Stellen  des  Druckes  zu  streichen;  ·

Wörter  oder  Teile  des  Druckes  durch  Anstriche  hervorzuheben  und  zu  unterstreichen;


bei  Preislisten,  Börsenzetteln,  Geschäftsanzeigen,  Handelsrundschreiben  und  Anzeigenanerbieten,
  Zahlen  nebst  Zusätzen,  die  als  Bestandteile  der  Preisbestimmung
zu  betrachten  sind,  bei  Reiseankündigungen  den  Namen  des  Reisenden,  die  Zeit
seines  Eintreffens  und  den  Namen  des  Ortes,  den  er  zu  besuchen  beabsichtigt,
handschriftlich  oder  mechanisch  einzutragen  oder  zu  berichtigen  und  in  Anzeigen
über  Warensendungen  den  Tag  der  Absendung  handschriftlich  anzugeben;

in  Anzeigen  über  Abfahrt  oder  Ankunft  von  Schiffen  den  Tag  und  die  Namen

der  Schiffe  handschriftlich  anzugeben;

in  Einladungs=  und  Einberufungskarten  den  Namen  des  Eingeladenen  oder
Einberufenen  und  Zeit,  Zweck  und  Ort  der  Zusammenkunft  zu  vermerken;

auf  Bücher,  Noten,  Zeitungen,  Zeitschriften,  Bilder  und  Landkarten  eine  Widmung
zu  schreiben,  die  Rechnung  beizulegen  und  diese  mit  handschriftlichen  Zusätzen
über  den  Inhalt  der  Sendung  zu  versehen;  die  Zusätze  dürfen  nicht  die  Eigenschaft
einer  besonderen,  selbständigen  Mitteilung  haben;

bei  Bücher=  und  Sammelbestellzetteln  für  buchhändlerische  Werke,  Bücher,  Zeitungen,
Zeitschriften,  Bilder  und  Noten  die  bestellten  oder  angebotenen  Werke  handschriftlich
  zu  bezeichren  und  die  gedruckten  Mitteilungen  ganz  oder  teilweise  zu
streichen  oder  zu  unterstreichen;

Landkarten,  Trachtenbilder  usw.  auszumalen;

bei  Ausschnitten  aus  Zeitungen,  Zeitschriften  und  Büchern  den  Titel  und  Tag,
die  Nummer  und  Bezeichnung  der  Veröffentlichung,  der  der  Ausschnitt  entnommen
ist,  handschriftlich  oder  mechanisch  hinzuzufügen;

bei  Quittungskarten  der  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung  die  durch  die
Reichsversicherungsordnung  zugelassenen  Eintragungen  handschriftlich  oder  mechanisch
vorzunehmen,  die  Beitragsmarken  aufzukleben  und  die  aufgeklebten  Marken  zu
entwerten  oder  zu  vernichten;
        <pb n="444" />
        364

15.  bei  Drucksachen,  die  von  Berufsgenossenschaften  oder  Versicherungsanstalten  oder
ihren  Organen  auf  Grund  der  Reichsversicherungsordnung  abgesandt  werden  und
auf  der  Außenseite  mit  dem  Namen  der  Berufsgenossenschaft  oder  der  Versicherungsanstalt
  bezeichnet  sind,  Zahlen  oder  Namen  handschriftlich  oder  mechanisch
einzutragen  oder  zu  ändern  und  den  Vordruck  ganz  oder  teilweise  zu  streichen.

Alle  anderen  Zusätze  oder  Anderungen  sind  unzulässig,  gleichviel  ob  sie  handschriftlich

oder  mit  Durchdruck,  Paus-(Kopier-)  Presse,  Schreibmaschine  (ur)  oder  durch  Überkleben,
Unterpunkten,  Unterstreichen,  Durchstreichen,  Wegschaben,  Durchstechen,  Ab=  und  Ausschneiden
von  Wörtern,  Ziffern  oder  Zeichen  usw.  hergestellt  sind.  Durch  die  nach  5  und  6  erlaubten
Streichungen,  Anstriche  und  Unterstreichungen  dürfen  keine  brieflichen  Mitteilungen  in  offener
oder  verabredeter  Sprache  entstehen.
*Drucksachen,  die  den  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  nicht  besördert.

XII  Drucksachen  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr  beträgt:

bis  50  g  einschließlich.  3  Pf.,

über  50  „  100  „  „  ""55  „,
„  100  „  250  „  „  ..  .  .  10  ,„„
„250,  500,  „  ...  20,,,
,,500gbtslkg  ,,  30,,.

Für  Blindenschriftsendungen  beträgt  die  Gebühr:

bis  50  g  einschließlich  3  Pf.,

über  50  „  100  „  „  .  ..5,,,
„100g,  1  ktg  „  .  10,,,
,,1lcg,,  2,,  »  ....20,,,
»  2  “  ½  3  7  7  30  %

Nichtfreigemachte  Drucksachen  werden  nicht  abgesandt
Am  Für  unzureichend  freigemachte  Drucksachen  beträgt  die  Gebühr  das  Doppelte  des
Fehlbetrags,  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach  oben  abgerundet.

b)  Drucksachen  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen.

IV  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  müssen  den  Bestimmungen  unter  2  und  n  entsprechen
und  sich  in  Größe  und  Stärke  des  Papiers  sowie  in  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung
  in  den  Zeitungspaketen  eignen;  sie  dürfen  nach  Form,  Papier,  Druck  oder  anderen
Merkmalen  nicht  als  Bestandteile  der  Zeitung  oder  Zeitschrift  gelten  können,  mit  der  sie
versandt  werden  sollen.  Drucksachen,  die  über  zwei  Bogen  stark  oder  geheftet,  geklebt  oder
gebunden  sind,  werden  nur  dann  zugelassen,  wenn  sie  von  einem  Absender  herrühren  und
sich  die  Bogenzahl  und  das  Gewicht  der  einzelnen  Teile  unzweifelhaft  feststellen  läßt.  Aus-
        <pb n="445" />
        Nr.  47.  365

geschlossen  sind  Drucksachen  verschiedener  Auftraggeber,  die  als  ein  Ganzes  hergestellt,  dabei
aber  so  angeordnet  sind,  daß  sie  sich  in  mehrere,  einzeln  versendbare  Teile  zerlegen  lassen,
z.  B.  vereinigte  Anpreisungs=  und  Bestellkarten  verschiedener  Firmen.

*V  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  hat  der  Verleger  in  die  Zeitungen  und  Zeitschriften
lose  einzulegen;  sie  dürfen  nicht  eingeheftet  oder  eingeklebt  sein.

XVI  Der  Verleger  hat  jede  Versendung  bei  der  Verlags-Postanstalt  unter  Entrichtung  der
Gebühr  vorher  anzumelden  Bei  Berechnung  der  Gebühr  gilt  als  Regel,  daß  die  Beilage
der  ganzen  Postauflage  der  Zeitung  oder  Zeitschrift  beigefügt  wird;  ist  sie  ausnahmsweise
nur  einem  Teil  der  Postauflage  beigelegt,  so  ist  die  Gebühr  nur  für  diesen  Teil  zu  entrichten.
  In  derartigen  Fällen  hat  der  Verleger  bei  der  Einlieferung  die  bei  den  Postanstalten
  zu  erfahrenden  besonderen  Bedingungen  einzuhalten.

Der  Gesamtbetrag  der  Gebühr  wird  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach
oben  abgerundet.  #.
#  Die  Gebühr  beträgt  ½  Pf.  für  je  25  g  jedes  einzelnen  Beilagestückes.  Dabei  gilt
jeder  Teil  bis  zur  Stärke  von  zwei  Bogen  oder  Blättern,  wenn  Stärke  und  Farbe  des
Papiers  gleich  ist  und  Druck  und  Inhalt  die  Zusammengehbrigkeit  erweist,  als  besondere
Beilage.  Sonst  wird  die  Gebühr  für  jeden  einzelnen  Bogen  oder  für  jedes  einzelne  Blatt
berechnet.  Als  Bogen  gilt  bei  ungeklebten,  ungehefteten  oder  ungebundenen  Drucksachen  jedes
in  der  Bogenform  zusammenhängende  gefaltete  oder  ungefaltete  Blatt  ohne  Rücksicht  auf
seine  Größe,  während  bei  den  anderen  die  Zahl  der  durch  Falzen  und  Kleben  oder  Heften

entstandenen  Blätter  auch  dann  maßgebend  ist,  wenn  die  Bogen  nicht  durch  Aufschneiden  in
einzelne  Blätter  zerlegt  sind.

Geschäftepapiere.

G  O.  1  Als  Geschäftspapiere  gegen  ermäßigte  Gebühr  werden  zugelassen:  alle  Schriftstücke
  und  Urkunden,  die,  ganz  oder  teilweise  mit  der  Hand  geschrieben  oder  gezeichnet,  nicht
die  Eigenschaft  einer  eigentlichen  und  persönlichen  Mitteilung  haben,  wie  Prozeßakten;  von
öffentlichen  Beamten  aufgenommene  Urkunden  jeder  Art;  Frachtbriefe  oder  Ladescheine;  Rechnungen,
  Quittungen  auf  gestempeltem  oder  ungestempeltem  Papier;  verschiedene  Dienstpapiere
der  Versicherungsgesellschaften,  Berufsgenossenschaften,  Krankenkassen  usw.;  offene  Briefe  und
Postkarten,  die  ihren  ursprünglichen  Zweck  erfüllt  haben;  Abschriften  oder  Auszüge  außergerichtlicher
  Verträge  auf  gestempeltem  oder  ungestempeltem  Papier;  geschriebene  Notenblätter
und  Notenhefte  (Partituren);  die  für  sich  versandten  Urschriften  (Manuskripte)  von  Werken
oder  Zeitungen;  nicht  durchgesehene  oder  durchgesehene  Schülerarbeiten,  außer  wenn  sie  mit
einem  Urteil  über  die  Arbeit  versehen  sind;  Militärpässe;  Lohn-,  Dienst=  oder  Arbeitsbücher
  usw.

78
        <pb n="446" />
        366
t  Nach  Form  und  äußerer  Beschaffenheit  unterliegen  sie  denselben  Vorschriften  wie  die
Drucksachen  (§  8).  Die  Aufschrift  muß  die  Bezeichnung  „Geschäftspapiere“  enthalten.

III  Mehrere  zu  einer  Sendung  vereinigte  Geschäftspapiere  dürfen  nicht  mit  verschiedenen
Aufschriften  versehen  sein.  Über  die  Vereinigung  mit  Drucksachen  und  Warenproben  (.  §  11.
IV  Geschäftspapiere,  die  den  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  nicht  befördert.

Geschäftspapiere  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr  beträgt:

bis  250  g  einschließligg.  10  Pf(f.,
über  250  „  500  „  „  ...  ..20,,,
„  500  g  bis  1  kg  „  ..  30,,.

Nichtfreigemachte  Geschäftspapiere  werden  nicht  abgesandt.
VI  Für  unzureichend  freigemachte  Geschäftspapiere  beträgt  die  Gebühr  das  Doppelte  des
Fehlbetrags,  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach  oben  abgerundet.

warenproben.

*10.  1  Als  Warenproben  gegen  ermäßigte  Gebühr  werden  zugelassen:  Proben  und
Muster,  kleine  Warenmengen,  einzelne  Schlüssel,  abgeschnittene  frische  Blumen,  Tuben  mit
Serum  und  pathologische  Gegenstände,  die  so  zubereitet  und  verpackt  sind,  daß  sie  keinen
Schaden  anrichten  können,  naturgeschichtliche  Gegenstände,  getrocknete  oder  haltbar  gemachte
Tiere  und  Pflanzen,  geologische  Muster  usw.

II  Sie  müssen  sich  nach  Verpackung,  Form  und  sonstiger  Beschaffenheit  zur  Beförderung
mit  der  Briefpost  eignen;  sie  dürfen  30  cm  lang,  20  cm  breit  und  10  cm  hoch  oder  in
Rollenform  30  cm  lang  und  15  cm  hoch  sein.

11  Briefe  dürfen  nicht  beigefügt  werden;  es  ist  jedoch  gestattet,  Name,  Stand  und  Wohnort
nebst  Wohnung  des  Absenders  und  des  Empfängers,  Fabrik=  oder  Handelszeichen,  Nummern,
Preise,  Gewicht,  Maß,  Ausdehnung,  verfügbare  Menge,  Herkunft  und  Natur  der  Ware
handschriftlich  anzugeben.

!V  Die  Sendungen  sind  unter  Band  oder  in  offenen  Umschlägen,  Kästchen  oder  Säckchen
einzuliefern,  so  daß  der  Inhalt  leicht  geprüft  werden  kann.

VDie  Aufschrift  ist  möglichst  auf  der  Sendung  selbst  oder,  wenn  dies  nicht  angeht,  auf
einer  haltbar  befestigten  Fahne  von  Pappe,  Pergamentpapier  oder  anderem  festen  Stoff  anzubringen.
  Die  Aufschrift  muß  den  Vermerk  „Warenproben“  oder  „Proben“  oder  „Muster"
enthalten.

VI  Mehrere  zu  einer  Sendung  vereinigte  Warenproben  dürfen  nicht  mit  verschiedenen  Aufschriften
  versehen  sein.  ÜUber  die  Vereinigung  mit  Drucksachen  und  Geschäftspapieren  s.  8  11.

Gegenstände  aus  Glas,  Flüssigkeiten,  Ole,  fette  Stoffe,  Pulver  sowie  lebende  Bienen
werden  unter  folgenden  Bedingungen  zugelassen:
        <pb n="447" />
        Nr.  47.  367

1.  Glas  muß  in  Metall,  Holz,  Leder  oder  Pappe  fest  verpackt  sein,  so  daß  jeder
Gefahr  für  andere  Sendungen  und  die  Beamten  vorgebeugt  wird;

2.  Flüssigkeiten,  Ole  und  leicht  schmelzbare  Stoffe  müssen  in  Glasfläschchen  fest
verschlossen  sein.  Jedes  Fläschchen  muß  in  ein  Kästchen  von  Holz  oder  starker
Pappe  mit  Sägespänen,  Baumwolle  oder  einem  schwammigen  Stoffe  so  verpackt
sein,  daß  beim  Zerbrechen  die  Flüssigkeit  aufgesaugt  wird.  Das  Kästchen  selbst
muß  in  eine  Hülse  von  Metall,  von  Holz  mit  angeschraubtem  Deckel  oder  von
starkem  und  dickem  Leder  eingeschlossen  sein.  Werden  die  Fläschchen  in  durchlochte
  Holzblöcke  verpackt,  die  hinreichend  widerstandsfähig,  mit  aufsaugenden  Stoffen
angefüllt  und  mit  einem  Deckel  verschlossen  sind,  so  ist  kein  zweites  Behältnis
nötig.  Ebenso  kann  von  der  doppelten  Verpackung  abgesehen  werden  bei  Kästchen
aus  starker  Wellpappe,  wenn  die  Fläschchen  sicher  verschlossen,  sämtliche  Zwischenräume
  mit  aufsaugenden  Stoffen  angefüllt  sind  und  jedes  von  mehreren  Fläschchen
mit  einer  besonderen  Hülle  von  Wellpappe  versehen  ist;

3.  schwer  schmelzende  Fettstoffe  wie  Salben,  weiche  Seife,  Harze  usw.  müssen  zunächst
  in  eine  besondere  Hülle  (Kästchen,  Säckchen  von  Leinwand,  Pergament  usw.)
eingeschlossen  und  dann  in  ein  Kästchen  von  Holz,  Metall  oder  starkem  und
dickem  Leder  verpackt  sein;

4.  Pulver  müssen  in  Pappkästchen  verpackt  und  diese  in  Säckchen  von  Leinwand
oder  Pergament  eingeschlossen  sein;

5.  lebende  Bienen  müssen  in  Kästchen  versandt  werden,  die  die  Gefahr  des  Entweichens
  ausschließen.

Die  Verpackung  muß  in  allen  Fällen  so  eingerichtet  sein,  daß  der  Inhalt  geprüft
werden  kann.  "
VIII.  Sendungen,  die  den  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  werden  nicht  befördert.  Dasselbe
gilt  für  Warenproben  usw.,  deren  Beförderung  mit  Nachteil  oder  Gefahr  verbunden  ist.
1X  Die  Sendungen  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr,  beträgt:
bis  250  g  einschließlich  ..  .10·Pfg.,
übet250bi8500geinschließlich......20,,
Nichtfreigemachte  Sendungen  werden  nicht  abgesandt.
*  Für  unzureichend  freigemachte  Warenproben  beträgt  die  Gebühr  das  Doppelte  des
Fehlbetrags,  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach  oben  abgerundet.

Mischsendungen.
&amp;amp;  11.  1  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Warenproben  dürfen  zusammengepackt
werden,  wenn

787
        <pb n="448" />
        368

1.  kein  Gegenstand  für  sich  die  für  ihn  gültige  Gewichtsgrenze  oder  Ausdehnung
überschreitet;
2.  das  Gesamtgewicht  nicht  über  1  kg  beträgt.
II  Die  Sendungen  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr  beträgt:

bis  250  g  einschließligggg  10  Pf.,
über  250  „  500  „  „  .  ......20,,,
,,5008b161kg,,  ......30,,.

Nichtfreigemachte  Sendungen  werden  nicht  abgesandt.
I  Für  unzureichend  freigemachte  Sendungen  beträgt  die  Gebühr  das  Doppelte  des
Fehlbetrags,  auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach  oben  abgerundet.

Dakete.  "
&amp;amp;ä12.  1  Den  Paketen  muß  eine  Paketkarte  beigegeben  sein.

I.  Auf  eine  Paketkarte  dürfen  bis  drei  Pakete  befördert  werden,  bei  Nachnahme  aber
immer  nur  eins  (8  19).

I  Auf  eine  Paketkarte  dürfen  nicht  gewöhnliche,  Wert=  oder  Einschreibpakete  mit  einander
befördert  werden.

IV  Gehören  mehrere  Wertpakete  zu  einer  Paketkarte,  so  muß  darauf  der  Wert  eines
besonders  angegeben  sein.

V  Die  oberste  Postbehörde  kann  die  Befugnis,  mehrere  Pakete  mit  einer  Paketkarte  zu
versenden,  vorübergehend  aufheben.

VI  Die  Post  verkauft  mit  Freimarken  beklebte  Paketkarten  zum  Nennwert,  unbeklebte  zum
Preise  von  5  Pfg.  für  je  5  Stück

VII  Andere  Paketkarten  müssen  in  Größe,  Farbe  und  Papierstarke  sowie  im  Aufdruck  mit
den  amtlich  ausgegebenen  übereinstimmen.

VIII  Den  Abschnitt  der  Paketkarte  kann  der  Absender  zu  Mitteilungen  benutzen.

IX  Die  Paketkarte  geht  mit  den  Freimarken  bei  der  Einlieferung  in  das  Eigentum  der
Post  über.  Der  Empfänger  oder  bei  Unbestellbarkeit  der  Absender  muß  sie  an  die  Post
zurückgeben,  gleichviel  ob  er  das  Paket  annimmt  oder  nicht;  den  Abschnitt  kann  er  jedoch
bei  Annahme  des  Pakets  abtrennen  und  behalten.

*  ber  Verpackung  und  Verschluß  der  Pakete  s.  §  15  und  16.

X!  Auf  Antrag  bescheinigen  die  Postanstalten  die  Einlieferung  gewöhnlicher  Pakete  Die
Gebühr  hierfür  beträgt  10  Pf.  Über  mehrere  zu  einer  Paketkarte  gehörende  Pakete  wird
eine  gemeinschaftliche  Bescheinigung  ausgestellt.

XII  Die  Post  verkauft  Vordrucke  zu  Einlieferungsscheinen  in  Blöcken  zu  100  Stück  für
20  Pf.  Einzelne  werden  unentgeltlich  abgegeben.  Nicht  von  der  Post  bezogene  Vordrucke
müssen  mit  den  amtlich  ausgegebenen  genau  übereinstimmen.
        <pb n="449" />
        Nr.  47.  369

I  Der  Absender  hat  in  dem  Einlieferungsschein  seinen  Namen,  die  Zahl  der  zur  Paketkarte
  gehörenden  Pakete,  den  Namen  des  Empfängers  und  den  Bestimmungsort  anzugeben
sowie  die  Gebühr  durch  Aufkleben  von  Freimarken  zu  entrichten.

Einschreibsendungen.

&amp;amp;  13.  u1  Briefsendungen  und  Pakete  können  eingeschrieben  werden.  Einschreibsendungen
werden  weder  unter  Wertangabe  (§  14)  noch  als  dringende  Pakete  (§  24)  befördert.  Zustellungsurkunden
  (§  25)  dürfen  nicht  beigefügt  werden.

Der  Absender  hat  die  Sendung  mit  dem  Vermerk  „Einschreiben“  zu  versehen,  bei
Paketen  auch  die  Paketkarte,  auf  die  sich  die  Gewährleistung  nicht  erstreckt.  Über  Verpackung
  und  Verschluß  der  einzuschreibenden  Pakete  s.  §  15  und  16.

Ul  Die  Einlieferung  wird  bescheinigt.

IV  Außer  dem  Porto  wird  eine  Einschreibgebühr  von  20  Pf.  ohne  Rücksicht  auf  Entfernung
  und  Gewicht  erhoben.

Wertsendungen.

8  14.  1  Briefe  und  Pakete  können  unter  Wertangabe  befördert  werden.  Wertsendungen
werden  weder  eingeschrieben  (§  13)  noch  als  dringende  Pakete  (8  24)  befördert.  Zustellungsurkunden
  (§  25)  dürfen  nicht  beigefügt  werden.  Über  Verpackung  und  Verschluß  s.  §  15  bis  17.

u  Der  Wert  ist  in  der  Aufschrift,  bei  Paketen  auch  auf  der  Paketkarte,  in  Reichswährung
in  Ziffern  anzugeben.  Der  angegebene  Betrag  soll  den  gemeinen  Wert  der  Sendung  nicht
übersteigen.

II  Von  kurshabenden  Papieren  ist  der  Kurswert,  den  sie  zur  Zeit  der  Einlieferung  haben,
von  pfandrechtlichen  Papieren,  Wechseln  und  ähnlichen  Urkunden  sind  als  Wert  die  Kosten
anzugeben,  die  eine  neue  rechtsgültige  Ausfertigung  der  Urkunde  oder  die  Einziehung  der
Forderung  bei  Verlust  der  Urkunde  verursachen  würde.  Entspricht  die  Wertangabe  diesen
Grundsätzen  nicht,  so  kann  die  Sendung  zur  Berichtigung  zurückgegeben  werden.  Aus  einer
zu  hohen  Wertangabe  darf  kein  Anspruch  auf  Erstattung  des  entsprechenden  Teiles  der  Versicherungsgebühr
  hergeleitet  werden.

IV  Die  Angabe  eines  Nachnahmebetrags  gilt  nicht  als  Wertangabe.  Nachnahmesendungen
werden  daher  nur  dann  als  Wertsendungen  behandelt,  wenn  außerdem  noch  ein  Wert  angegeben
  ist.

V  Die  Einlieferung  wird  bescheinigt.

Verpackung  der  Hakete  und  wertsendungen.
&amp;amp;  15.  1  Pakete  und  Wertsendungen  sind  je  nach  ihrem  Umfang  und  Inhalt  sowie

nach  der  Länge  der  Beförderungsstrecke  haltbar  und  sicher  zu  verpacken.
        <pb n="450" />
        370

II  Bei  Gegenständen  von  geringem  Werte,  die  nicht  unter  Druck  leiden  und  kein  Fett
und  keine  Feuchtigkeit  absetzen,  ferner  bei  Akten=  oder  Schriftensendungen  genügt  bei  einem
Gewicht  bis  3  kg  eine  Hülle  von  Packpapier  mit  fester  Verschnürung.

III  Schwerere  Gegenstände  müssen  mindestens  in  mehrfachen  Umschlägen  von  starkem  Packpapier
  verpackt  sein.

IV  Sendungen  von  bedeutendem  Werte,  besonders  solche,  die  durch  Nässe,  Reibung  oder
Druck  leicht  Schaden  leiden,  z.  B.  Spitzen,  Seidenwaren,  müssen  je  nach  ihrem  Wert,  Umfang
und  Gewicht  sicher  in  Wachsleinwand,  Pappe  oder  in  festen,  unter  Umständen  mit  Leinen
überzogenen  Kisten  usw.  verpackt  sein.

V  Sendungen,  durch  deren  Inhalt  andere  Schaden  leiden  könnten,  müssen  so  verpackt
sein,  daß  das  verhütet  wird.  Fässer  mit  Flüssigkeiten  müssen  starke  Reisen  haben.  Leicht
zerbrechliche  Gefäße  (Flaschen,  Krüge  usw.)  mit  Flüssigkeiten  sind  in  festen  Kisten,  Kübeln
oder  Körben  zu  verwahren.

VWWertbriefe  müssen  mit  einem  haltbaren,  aus  einem  Stücke  hergestellten  Umschlage
versehen  sein;  er  darf  keine  farbigen  Ränder  haben.

Vllber  die  besonderen  Anforderungen  bei  Geldsendungen  f(.  §  17.

Verschluß  der  Hakete  und  Wertsendungen;  Kennzeichnung  der  von  der  Reichsabgabe  befreiten  Hakete.

&amp;amp;  16.  1  Gewöhnliche  und  Einschreibpakete  müssen  so  verschlossen  sein,  daß  ohne  Offnung
oder  Beschädigung  des  Verschlusses  ihrem  Inhalte  nicht  beizukommen  ist.  Siegel  sind  entbehrlich,
  wenn  der  Inhalt  nach  seiner  Beschaffenheit  durch  Packung  und  Verschluß  ganz
gesichert  ist.  Der  Verschluß  kann  durch  eine  gut  geknotete  Verschnürung  oder,  wenn  die
Hülle  aus  Packpapier  besteht,  mit  gutem  Klebstoff  oder  mit  Siegelmarken  hergestellt  werden.
Auch  bei  anderer  Verpackung  können  Siegelmarken  angewandt  werden,  wenn  damit  ein  haltbarer
Verschluß  erzielt  wird.  Verschlossene  Reisetaschen,  Koffer  und  Kisten,  gut  bereifte  und  fest
verspundete  Fässer  und  fest  vernagelte  Kisten  bedürfen  keines  weiteren  Verschlusses.  Gut
umhüllte  Maschinenteile,  größere  Waffen  und  Werkzeuge,  Kartenkasten,  einzelne  Stücke  Wildbret,
z.  B.  Hasen  und  Rehe,  können  ohne  besonderen  Verschluß  angenommen  werden.

Von  der  Reichsabgabe  befreite  Pakete,  enthaltend  Zeitungen  oder  Zeitschriften,  dürfen
nicht  durch  Lacksiegel,  Siegelmarken  oder  Prägedruck  verschlossen  sein.  Sie  müssen  über  der
Aufschrift  einen  weißen  Zettel  mit  der  groß  gedruckten  Bezeichnung  „Zeitungen,  Zeitschriften“
tragen.  Derselbe  Vermerk  muß  auf  der  Paketkarte  angebracht  sein.  Die  Postanstalten
sind  berechtigt,  die  Offnung  der  so  gekennzeichneten  Pakete  zur  Prüfung  des  Inhalts  an
Amtsstelle  zu  verlangen  oder  selbst  vorzunehmen.

I  Wertsendungen  müssen  soviel  Abdrücke  desselben  Siegels  in  gutem  Siegellack  erhalten,
daß  dem  Inhalt  ohne  sichtbare  Beschädigung  der  Hülle  (des  Briefumschlags)  oder  der  Siegel
        <pb n="451" />
        Nr.  47.  371

nicht  beizukommen  ist.  Bei  Wertbriefen  müssen  die  Siegelabdrücke  sämtliche  Klappen  des
Umschlags  treffen.  Uber  die  besonderen  Anforderungen  bei  Geldsendungen  #.  §  17.

Besondere  Anforderungen  an  Derpackung  und  Verschluß  der  Geldsendungen.

S  17.  1  Geldstücke  in  Briefen  müssen  so  eingeschlagen  und  befestigt  sein,  daß  sie  ihre
Lage  nicht  ändern  können.

II  Bei  Geldpaketen  im  Gewicht  bis  2  kg,  deren  Wert  bei  Papiergeld  10  000  K  und
bei  barem  Geld  1000  —K  nicht  übersteigt,  genügt  eine  Hülle  aus  starkem,  mehrfach  umschlagenem
  Papier  mit  guter  Verschnürung  und  Versieglung.  Geldpakete  von  größerem
Gewicht  oder  von  höherem  Werte  sind  in  haltbare  Leinwand,  in  Wachsleinwand  oder  in
Leder  zu  verpacken,  gut  zu  umschnüren  und  zu  vernähen  und  auf  der  Naht  hinreichend  oft
zu  versiegeln.

II  Unverpackte  Geldbeutel  aus  einfacher  starker  Leinwand  sind  nur  zulässig,  wenn  das
Geld  gerollt  oder  zu  Päckchen  vereinigt  ist;  sonst  müssen  sie  aus  wenigstens  doppelter  Leinwand
  bestehen.  Die  Naht  darf  nicht  auswendig  und  der  Kropf  nicht  zu  kurz  sein;  die
Umschnürung  muß  durch  ihn  hindurchgezogen  sein.  Wo  der  Knoten  geschürzt  ist,  und
außerdem  über  beiden  Schnurenden  muß  das  Siegel  aufgedrückt  sein.  Derartige  Sendungen
dürfen  nicht  über  25  kg  wiegen.

Geldbeutel  der  Reichs=  und  Staatsbehörden  und  der  Reichsbankanstalten  werden  auch
mit  Bleiverschluß  zugelassen,  wenn  die  Einrichtung  und  Beschaffenheit  der  Bleisiegel  den
Anforderungen  der  Post  entspricht.

IV  Geldkisten  müssen  aus  starkem  Holz  gefertigt,  gut  gefügt  und  fest  vernagelt  sein  oder
gute  Schlösser  haben.  Der  Deckel  darf  nicht  überstehen;  die  Eisenbeschläge  müssen  gut  befestigt
  und  so  eingelassen  sein,  daß  sie  andere  Gegenstände  nicht  zerscheuern  können.  Über
25  kg  schwere  Kisten  müssen  gut  bereift  und  mit  Handhaben  versehen  sein.

V  Geldfässer  müssen  gut  bereift,  die  Schlußreifen  vernagelt  und  die  beiden  Böden  so  verschnürt
und  versiegelt  sein,  daß  sie  ohne  Verletzung  der  Schnüre  oder  Siegel  nicht  zu  öffnen  sind.

VI  Bares  Geld  in  größeren  Beträgen  muß  gerollt  sein.  Geld,  das  in  Fässern  oder
Kisten  versandt  werden  soll,  muß  zunächst  in  Beuteln  oder  Paketen  verpackt  sein.

Dostaufträge.
6  18.  1  Die  Post  kann  beauftragt  werden,
1.  Beträge  bis  800  .K  einschließlich  einzuziehen  (Postaufträge  zur  Geldeinziehung);
2.  Wechsel  zur  Annahmeerklärung  vorzuzeigen  (Postaufträge  zur  Annahmeeinholung);
3.  Wechsel  zur  Zahlung  vorzuzeigen  und,  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  Protest
mangels  Zahlung  nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung  zu  erheben  (Postprotestaufträge).
        <pb n="452" />
        372

Ausgeschlossen  von  der  Protesterhebung  durch  die  Post  sind:

Wechsel  über  mehr  als  800  ,

Wechsel  in  fremder  Sprache,

Wechsel,  die  auf  eine  ausländische  Münzsorte  lauten,  wenn  der  Aussteller  durch
das  Wort  „effektiv“  oder  einen  ähnlichen  Zusatz  die  Zahlung  in  der  benannten
Münzsorte  ausdrücklich  bestimmt  hat,

Wechsel  mit  Notanschrift  (Notadresse)  oder  Ehrenannahme,

Wechsel,  die  unter  Vorlegung  mehrerer  Stücke  desselben  Wechsels  oder  unter
Vorlegung  der  Urschrift  und  einer  Abschrift  zu  protestieren  sind.

1  Es  ist  beizufügen:

1.  dem  Postauftrage  zur  Geldeinziehung  das  einzulösende  Papier  (quittierte  Rechnung,
  quittierter  Wechsel,  Zinsschein  usw.).  Mehrere  Papiere  —  bis  zu  10  —
dürfen  beigefügt  werden,  wenn  sie  demselben  Zahlungspflichtigen  gleichzeitig  zur
Einlösung  vorzuzeigen  sind  und  die  einzuziehende  Gesamtsumme  800  AM  nicht
übersteigt;

2.  dem  Postauftrage  zur  Annahmeeinholung  der  zur  Annahme  vorzuzeigende  Wechsel.
Mehrere  Wechsel  dürfen  beigefügt  werden,  wenn  sie  derselben  Person  gleichzeitig
zur  Annahmeerklärung  vorzuzeigen  sind;

3.  dem  Postprotestauftrage  der  quittierte  Wechsel;  mehrere  Wechsel  beizufügen,  ist  nicht
gestattet.

III  Der  Postauftrag  ist  auf  besonderem  Vordruck,  der  Postauftragskarte,  zu  erteilen.  Es
gibt  Postauftragskarten

1.  a)  für  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  mit  anhängender  Postanweisung,

b)  für  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  mit  anhängender  Zahlkarte;

2.  für  Postaufträge  zur  Annahmeeinholung;

3.  a)  für  Postprotestaufträge  mit  anhängender  Postanweisung,

b)  für  Postprotestaufträge  mit  anhängender  Zahlkarte.

Die  Post  verkauft  je  5  Vordrucke  zu  5  Pfg.  Vordrucke  mit  anhängender  Zahlkarte
sind  bei  den  Postscheckämtern  käuflich.  Nicht  von  der  Post  bezogene  Vordrucke  müssen  in
Größe,  Farbe  und  Papierstärke  sowie  im  Aufdruck  mit  den  amtlichen  genau  übereinstimmen.

IV  Der  Auftraggeber  hat  auf  der  Vorderseite  der  Postauftragskarte  anzugeben:

1.  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die
zahlen  soll,  den  einzuziehenden  Betrag,  die  Zahl  der  Anlagen  und  den  eigenen
Namen  und  Wohnort.  Er  kann  auch  den  Tag  angeben,  an  dem  der  Betrag
eingezogen  werden  soll.  Dieser  Tag  ist  dann  für  die  Vorzeigung  maßgebend.
Beantragt  der  Auftraggeber  die  Uberweisung  auf  das  Postscheckkonto  eines  Dritten
        <pb n="453" />
        Nr.  47.  373

so  hat  er  am  Fuße  der  Vorderseite  der  Postauftragskarte  „Zahlkarte  P.  Sch.  f4
(Ort))  Konto  9üN.  N.  in  M.

und  auf  dem  Abschnitte  der  Zahlkarte  seinen  Namen  zu  vermerken;

2.  bei  Postaufträgen  zur  Annahmeeinholung  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die
die  Annahmeerklärung  abgeben  soll,  den  Betrag  der  vorzuzeigenden  Wechsel  und
den  eigenen  Namen  und  Wohnort.  Er  kann  auch  den  Fälligkeitstag  des  Wechsels
und  die  Wechselnummer  angeben;

3.  bei  Postprotestanfträgen  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die  zu#en  soll,  die
Wechselsumme,  den  Tag,  an  dem  nach  dem  Inhalt  des  Wechsels  zu  zahlen  ist,
bei  Wechseln,  die  auf  Sicht  lauten,  den  Tag,  an  dem  der  Wechsel  vorgezeigt
werden  soll,  ferner  den  eigenen  Namen  und  Wohnort.  Stimmen  die  Angaben
in  der  Postauftragskarte  über  die  Wechselsumme  und  den  Zahlungstag  mit  denen
des  Wechsels  nicht  überein,  so  ist  der  Wechsel  maßgebend  Ist  auf  dem  Wechsel
eine  Teilzahlung  vermerkt,  so  ist  in  die  Postauftragskarte  nur  der  noch  nicht  bezahlte
  Rest  einzutragen.  Ist  ein  auf  Sicht  lautender  Wechsel  bereits  vor  Erteilung
  des  Postauftrags  zur  Zahlung  vorgezeigt  worden,  so  hat  der  Auftraggeber
  auf  der  Rückseite  der  Postauftragskarte  zu  vermerken  „Der  Wechsel  ist
vorgezeigt  worden  an  ...  (Tag  der  Vorzeigung)“.

Die  Karten  können  ganz  oder  teilweise  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  usw.
ausgefüllt  werden.  Der  einzuziehende  Betrag  (Wechselsumme  usw.)  ist  stets  in  Reichswährung
  anzugeben  und  die  Marksumme  in  Buchstaben  zu  wiederholen.

Der  Auftraggeber  hat  die  der  Postauftragskarte  anhängende  Postanweisung  oder  Zahlkarte
  auszufüllen;  er  ist  dafür  verantwortlich,  daß  auf  der  anhängenden  Postanweisung  oder
Zahlkarte  der  Empfangsberechtigte  richtig  bezeichnet  ist.

V  Der  Auftraggeber  kann  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehunng  oder  zur  Annahmeeinholung
  auf  der  Rückseite  der  Karte  bestimmen,  daß  sie  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung
  oder  dem  ersten  vergeblichen  Versuch  an  ihn  zurück=  oder  an  eine  andere  Person
innerhalb  des  Deutschen  Reichs  weitergesandt  werden.  Diesem  Zwecke  dienen  die  Vermerke
„Sofort  zurück"“  oder  „Sofort  an  N.  in  N."  unter  genauer  Bezeichnung  eines  anderen
Empfängers.  Wünscht  der  Auftraggeber  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme  des
Wechselprotestes  befugte  Person,  so  genügt  der  Vermerk  „Sofort  zum  Protest“  ohne
Namensangabe.

VI  Die  Postauftragskarte  bleibt  bei  Einziehung  des  Veirags  o  oder  bei  Annahme  des  Wechsels
oder  bei  postseitiger  Protestierung  im  Gewahrsam  der  Post;  sie  darf  nur  zu  den  nach  i1v

und  v  zulässigen  Angaben  benutzt  werden;  Briefe  dürfen  nicht  beigefügt  werden.
79
        <pb n="454" />
        VII  Der  Postauftrag  ist  in  einem  verschlossenen  Umschlag  mit  der  Aufschrift  „Postauftrag
nach  .....  (Name  der  Besümmung--Postansalh  einzuliefern.  Als  Bestimmungs-Postanstalt
  ist  zu  nennen

1.  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  und  zur  Annahmeeinholung  die  Postanstalt,
die  den  Geldbetrag  einziehen  oder  die  Annahmeerklärung  einholen  soll;

2.  bei  Postprotestaufträgen  die  Postanstalt,  zu  deren  Bezirk  der  im  Wechsel  angegebene
Zahlungsort  gehört,  auch  wenn  die  Person,  die  zahlen  soll,  nicht  an  den  im
Wechsel  angegebenen  Zahlungsort  wohnt,  z.  B.  nach  Ausstellung  des  Wechsels
verzogen  ist.

Soll  der  Postauftrag  an  einem  bestimmten  Tage  vorgezeigt  werden,  so  darf  er  nicht
früher  als  7  Tage  vorher  eingeliefert  werden.  Mehrere  Postaufträge  dürfen  nicht  zu  einer
Sendung  vereinigt  werden.

VIII  Die  Einlieferung  wird  bescheinigt.

I1X  Die  Bestimmungs-Postanstalt  läßt  den  Postauftrag  dem  Berechtigten  vorzeigen,  um
den  Geldbetrag  gegen  Aushändigung  der  quittierten  Anlagen  einzuziehen  oder  die  schriftliche
Annahmeerklärung  des  Berechtigten  auf  dem  Wechsel  zu  erwirken.  Als  berechtigt,  einen
Postauftrag  zur  Geldeinziehung  einzulösen,  gelten  die  im  §  39,  bis  v  bezeichneten  Personen.
Postaufträge  zur  Annahmeeinholung  sind  nur  der  in  der  Postauftragskarte  genannten  Persen
oder  ihrem  Bevollmächtigten  vorzuzeigen.  Wenn  nicht  bei  der  Post  eine  besondere  Vollmacht
für  die  Annahme  von  Wechseln  niedergelegt  ist,  gilt  jeder  als  bevollmächtigt,  der  berechtigt
ist,  für  die  in  der  Postauftragskarte  bezeichnete  Person  Wertsendungen  von  über  800  M  in
Empfang  zu  nehmen  (8  39,  vn).

An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  werden  Postaufträge  nicht  vorgezeigt.

*  Der  eingezogene  Betrag  wird  dem  Auftraggeber  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  durch
Postanweisung  (8  20)  übermittelt.  Ist  eine  Postauftragskarte  mit  Zahlkarte  (uu)  benutzt  worden,
so  wird  der  eingezogene  Betrag  auf  das  in  der  Zahlkarte  angegebene  Postscheckkonto  überwiesen.
Der  angenommene  Wechsel  wird  an  den  Auftraggeber  ohne  Verzug  eingeschrieben  zurückgesandt

*1  Wird  der  Postauftrag  nicht  eingelöst,  die  Annahmeerklärung  nicht  erteilt  oder  bleibt
der  Versuch,  den  Postauftrag  vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  folgendermaßen  verfahren:

1.  Wenn  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  und  zur  Annahmeeinholung  die  Person,
die  zahlen  oder  die  Annahmeerklärung  abgeben  soll,  nicht  zu  ermitteln  ist  oder
die  Einlösung  des  Postauftrags  oder  die  Abgabe  der  Annahmeerklärung  verweigert,
wird  der  Postauftrag  sofort  zurückgesandt.

Postaufträge  mit  dem  Vermerke  „Sofort  zurück“  oder  „Sofort  an  N.  in  N.“
oder  „Sofort  zum  Protest“  hält  die  Post  am  Tage  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung
oder  des  ersten  Versuchs  noch  bis  zum  Schlusse  der  Postschalterstunden  zur  Ein-
        <pb n="455" />
        Nr.  47.

375

7

lösung  oder  Annahmeerklärung  bereit,  schickt  sie  dagegen  sofort  zurück  oder  weiter,  wenn
der  auf  der  Postauftragskarte  angegebene  Tag  (1V)  bereits  verstrichen  ist.  Mit  der
Aushändigung  des  Postauftrags  und  seiner  Anlagen  an  den  Gerichtsvollzieher,
Notar  usw.  oder  den  zweiten  Empfänger  ist  die  Aufgabe  der  Post  erfüllt.  Die  Protestkosten
  hat  der  Auftraggeber  unmittelbar  an  den  Erheber  des  Protestes  zu  entrichten.

Hat  der  Auftraggeber  nichts  Besonderes  bestimmt,  so  erhält  der  Berechtigte
auf  Verlangen  eine  siebentägige  Frist,  in  der  er  den  Postauftrag  bei  der  Post
einlösen  kann;  sie  rechnet  vom  Tage  nach  der  ersten  Vorzeigung  oder  nach  dem
ersten  Vorzeigeversuch  an.  Wird  der  Postauftrag  innerhalb  dieser  Frist  nicht  eingelöst,
  so  wird  er  am  folgenden  Werktage  nochmals  vorgezeigt  und,  wenn  die  Ein-Einlösung
  verweigert  wird,  sofort  zurückgesandt.  Bleibt  die  Vorzeigung  oder  der
Versuch  aus  einem  anderen  Grund  erfolglos,  so  wird  der  Postauftrag  noch  bis
zum  Schluß  der  Postschalterstunden  bei  der  Post  zur  Einlösung  oder  Annahmeerklärung
  bereitgehalten.

Teilzahlungen  werden  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  nicht  angenommen.

Die  Annahme  eines  Wechsels  gilt  als  verweigert,  wenn  die  Annahmeerklärung
  auf  einen  Teil  der  Wechselsumme  beschränkt  wird  oder  andere  Einschränkungen
  enthält.

2.  Postprotestaufträge  werden,  wenn  die  Wechselsumme  nicht  gezahlt  wird  oder  der

Vorzeigeversuch  erfolglos  bleibt,  bei  der  Post  bis  zum  Schluß  der  Postschalterstunden
  des  ersten  Werktags  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  zur  Einlösung
bereitgehalten.  Wird  auch  bis  dahin  nicht  gezahlt,  so  wird  der  Wechsel  mit  dem
Postauftrag  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  nochmals  zur  Zahlung
vorgezeigt.  Bleibt  die  zweite  Vorzeigung  oder  der  Versuch  erfolglos,  so  wird  gegen
die  in  der  Postauftragskarte  bezeichnete  Person  Protest  nach  den  Vorschriften  der
Wechselordnung  erhoben.

Schon  nach  der  ersten  Vorzeigung  wird  der  Protest  erhoben,  wenn  dabei
die  Zahlung  ausdrücklich  verweigert  worden  ist.  Ebenfalls  wird  schon  nach  der
ersten  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  Versuche  der  Vorzeigung  protestiert,  wenn
der  Postprotestauftrag  mit  dem  Vermerk  „Ohne  Protestfrist“  versehen  ist  oder
die  Protestfrist  mit  dem  Tage  der  Vorzeigung  abläuft  oder  wenn  die  Person,
die  zahlen  soll,  am  Zahlungsort  des  Wechsels  weder  einen  Geschäftsraum  (Geschäftslokal)
  noch  eine  Wohnung  hat  oder  wenn  es  die  Post  aus  einem  anderen
Grunde  für  erforderlich  hält.

Als  Zahlungsverweigerung  gilt  in  jedem  Falle  nur  die  Erklärung  der  Person,  die
zahlen  soll,  oder  ihres  Bevollmächtigten.

79*
        <pb n="456" />
        376

XI  Der  protestierte  Wechsel  wird  mit  der  Protesturkunde  eingeschrieben  an  den  Auftraggeber
  unter  Einziehung  der  Gebühren  (zVI)  und  der  etwa  entstandenen  Stempelkosten  zurückgesandt.
  "“

Zahlt  eine  vom  Aussteller  des  Wechsels  nicht  bezeichnete  Person  innerhalb  der  Protestfrist
als  Ehrenzahler  die  Wechselsumme  und  die  Protestkosten  an  den  Postprotestbeamten,  so  wird
ihr  der  Wechsel  mit  der  Protesturkunde  ausgehändigt.

nl  Die  Protesterhebung  durch  die  Post  unterbleibt:

1.  wenn  dem  Postprotestauftrage  Wechsel,  die  von  der  Protesterhebung  durch  die  Post
ausgeschlossen  sind,  oder  mehrere  Wechsel  beigefügt  sind;

2.  wenn  die  für  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  oder  zur  Annahmeeinholung  vorgeschriebene
  Postauftragskarte  benutzt  ist.

Postaufträge  auf  unrichtiger  Postauftragskarte  sowie  Postaufträge,  denen

Wechsel  in  französischer  Sprache,

Wechsel  mit  Notanschrift  (Notadresse)  oder  Ehrenannahme,

unter  Vorlegung  mehrerer  Stücke  desselben  Wechsels  oder  unter  Vorlegung  der

Urschrift  und  einer  Abschrift  zu  protestierende  Wechsel

beigefügt  sind,  werden  zunächst  dem  Berechtigten,  bei  Wechseln  mit  Notanschrift  (Notadresse)
oder  Ehrenannahme  nur  dem  Bezogenen,  vorgezeigt.  Bleibt  die  Vorzeigung  oder  der  Versuch
der  Vorzeigung  vergeblich,  so  werden  sie  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  weitergegeben.
  Alle  übrigen  Postaufträge  der  unter  1  bezeichneten  Art  werden  ohne  Vorzeigung
an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  weitergegeben.

Die  Protesterhebung  durch  die  Post  kann  unterbleiben,  wenn  der  Auftrag  erst  am
letzten  Tage  der  Protestfrist  bei  der  Postanstalt  eingeht,  die  den  Protest  zu  erheben  hat.

IV  Solange  der  Postauftrag  noch  nicht  eingelöst,  nicht  angenommen,  zurückgesandt  oder
weitergesandt  ist  oder  solange  noch  nicht  Protest  erhoben  worden  ist,  kann  der  Absender
unter  Vorlegung  eines  Doppels  der  ausgefüllten  Postauftragskarte  und  unter  den  sonstigen
Bedingungen  des  §  33  den  Postauftrag  zurückziehen;  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung
und  zur  Annahmeeinholung  kann  er  auch  die  Angaben  in  der  Postauftragskarte  ändern
lassen.  Bei  den  Anlagen  sind  nachträgliche  Anderungen  nicht  zulässig.

*V  Die  Post  haftet  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  und  Annahmeeinholung  für
die  Postauftragsendung  wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief  und  für  den  eingezogenen
Betrag  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.  Sind  die  Anlagen  eines
Postauftrags  ausgehändigt  worden,  ohne  den  Postauftragsbetrag  ordnungsgemäß  einzuziehen,
so  ersetzt  die  Post  dem  Absender,  vorbehaltlich  der  Abtretung  seines  Anspruchs  gegen  den
Empfänger  der  Anlagen,  den  unmittelbaren  Schaden  bis  zum  Betrage  des  Postauftrags.
Eine  weitergehende  Gewähr,  insbesondere  für  rechtzeitige  Vorzeigung  oder  für  rechtzeitige
        <pb n="457" />
        Nr.  47.  377

Rück=  oder  Weitersendung  des  Postauftrags,  leistet  sie  nicht;  sie  übernimmt  auch  keinerlei
Verpflichtung  zur  Erfüllung  der  besonderen  Vorschriften  des  Wechselrechts.

Bei  Postprotestaufträgen  haftet  die  Post  für  die  ordnungsmäßige  Ausführung  eines
vorschriftsmäßigen  (Abs.  bis  rv)  Protestauftrags  nach  §  4  des  Gesetzes,  betreffend  die
Erleichterung  des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai  1908  (R.  G.  Bl.  S.  321).  Diese
Hastung  beginnt  mit  dem  Eingange  des  Postauftrags  bei  der  Postanstalt,  die  den  Protest
zu  erheben  hat,  und  endet,  sobald  der  protestierte  Wechsel  nebst  Protesturkunde  zur  Beförderung
  an  den  Auftraggeber  nach  Abs.  uu  eingeliefert  worden  ist.  Bis  zum  Eingang  des
Postauftrags  bei  der  Postanstalt,  die  den  Protest  zu  erheben  hat,  haftet  die  Post  wie  für
einen  eingeschriebenen  Brief.  In  demselben  Umfang  haftet  sie  für  den  Brief  mit  dem
protestierten  Wechsel  und  der  Protesturkunde,  sobald  er  von  der  Postanstalt  zur  Beförderung
an  den  Auftraggeber  eingeliefert  worden  ist.  Wird  die  Wechselsumme  gezahlt,  so  haftet
die  Post  für  den  eingezogenen  Betrag  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten
Beträge.

Für  die  Beförderung  von  Postprotestaufträgen,  die  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.
weitergegeben  werden,  haftet  die  Post  wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief.

XVI  Es  werden  erhoben,  einschließlich  der  Reicheabgabe.
1.  für  den  Postauftragsbrief.  ..  ..  .  .  35  Pf.;
2.  a)  für  die  Übermittlung  des  eingezogenen  Betrags  die  Postanweisungsgebũhr  nach
8  20,  nu  oder  die  Zahlkartengebühr  nach  §  5  Ziffer  1  des  Postscheckgesetzes
vom  26.  März  1914;
b)  für  die  Rücksendung  des  angenommenen  Wechsels  .  35  Pf.;
3.  wenn  die  Wechselsumme  nicht  gezahlt  worden  ist:
à)  für  die  Erhebung  des  Postprotestes

bei  Wechseln  bis  500  .  einschließlich  ...1,
becWechselnübet500.«...  ..l  50  Pf.;
b)  für  die  Rücksendung  des  protestierten  Wechsels  und  der
Protesturkude  ....  35  Pf.,
im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr  (#  37)  ....  28  Pf.

Zur  Zahlung  der  Gebühren  sowie  zur  Erstattung  der  nach  den  Landesgesetzen  entstehenden
  Stempelkosten  für  die  Protesturkunde  ist  der  Auftraggeber  verpflichtet.

Diie  Gebühr  für  den  Postauftragsbrief  (1)  ist  vorauszuzahlen.  Die  Postanweisungsgebühr
  (2  a)  wird  von  dem  eingezogenen  Betrag  abgezogen,  die  Zahlkartengebühr  vom  Postscheckkonto
  abgebucht  (Postscheckgesetz  §  5  und  Postscheckordnung  §  10,  1).  Die  Gebühren
unter  2b  und  unter  3  nebst  den  landesgesetzlichen  Stempelkosten  werden  bei  Übersendung
des  angenommenen  oder  des  protestierten  Wechsels  erhoben.
        <pb n="458" />
        378

Ist  die  Zahlung  des  Geldbetrags  oder  die  Annahme  des  Wechsels  verweigert  worden,
so  wird  der  Postauftrag  gebührenfrei  zurück-  oder  weitergesandt.
V  Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  über  Postprotestaufträge  gelten  sinngemäß  auch
für  Schecke,  die  protestiert  werden  sollen.

DNachnahmesendungen.

*ä19.  1  Postnachnahme  ist  bis  800  —K  einschließlich  bei  Briessendungen  und  Paketen
zulässig;  sie  gilt  nicht  als  Wertangabe  (8  14,v).  Zustellungsurkunden  (§  25)  dürfen
den  Nachnahmesendungen  nicht  beigefügt  werden.

Der  Absender  hat  bei  Paketen  oder  Karten  mit  Nachnahme  Nachnahme-Paketkarten
und  Nachnahmekarten  mit  anhängender  Postanweisung  oder  Zahlkarte,  bei  Briefen  usw.  mit
Nachnahme,  deren  einzuziehender  Betrag  einem  Postscheckkonto  überwiesen  werden  soll,  eine
blaue  Nachnahme-Zahlkarte  (mit  Klebeleiste)  auszufüllen.  Die  Post  verkauft  je  5  Vordrucke
zu  5  Pf.  Vordrucke  mit  anhängender  Zahlkarte  sind  bei  den  Postscheckämtern  käuflich.
Nicht  von  der  Post  bezogene  Vordrucke  müssen  in  Größe,  Farbe  und  Papierstärke  sowie  im
Aufdruck  mit  den  amtlichen  genau  übereinstimmen.

II  Briefsendungen  und  Pakete,  deren  Nachnahmebetrag  dem  Absender  durch  Postanweisung
übermittelt  werden  soll,  müssen  in  der  Aufschrift  den  Vermerk  enthalten  „Nachnahme  Mark
Pf.“  (Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben)  und  unmittelbar  darunter  Namen  und  Wohnort
—  in  größeren  Städten  auch  die  Wohnung  —  des  Absenders.  Auf  den  Nachnahme-Paketkarten
  und  Nachnahmekarten  sind  Name  und  Wohnort  des  Absenders  nicht  nötig.

Briefsendungen  und  Pakete,  deren  Nachnahmebetrag  dem  Absender  oder  einem  Dritten

durch  Zahlkarte  überwiesen  werden  soll,  müssen  in  der  Briefaufschrift  oder  auf  dem  Paket

den  Vermerk  enthalten  „Nachnahe  Mark  .  Ff.“  (Marksumme  in  Zahlen  und
Buchstaben)  und  unmittelbar  darunter  „Zahlkarte  W.  Sch.  A.  (Ort)  .  .  ...  .  .  .  ...
Konto  Nr.  .  .  .  N.  ..  .  ...  E—

Beantragt  der  Absender  bei  einer  Nachnahme  die  Überweisung  auf  das  Postscheckkonto
eines  Dritten,  so  hat  er  auf  dem  Abschnitt  der  Zahlkarte  seinen  Namen  anzugeben.

Der  Absender  ist  dafür  verantwortlich,  daß  auf  der  anhängenden  Postanweisung  oder
Zahlkarte  sowie  auf  der  blauen  Nachnahme-Zahlkarte  der  Empfangsberechtigte  richtig  bezeichnet
  ist.

III  Der  Nachnahmebetrag  wird  bescheinigt.  Wird  die  Einlieferung  der  Sendung  ohnehin
bescheinigt,  so  wird  der  Nachnahmebetrag  dabei  mit  vermerkt.

IV  Am  Bestimmungsorte  wird  die  Nachnahmesendung  dem  Empfänger  vorgezeigt  und  gegen
den  Nachnahmebetrag  ausgehändigt.

An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  werden  nur  Nachnahmesendungen  mit  dem
Vermerk  „Durch  Eilboten“  oder  „Postlagernd“  und  auch  diese  nur  zum  ersten  Mal  (vIl)  vorgezeigt.
        <pb n="459" />
        Nr.  47.  379

Der  eingezogene  Betrag  wird  dem  Absender  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  durch
Postanweisung  (§  20)  übermittelt.  Auf  dem  Abschnitt  der  Postanweisung  ist  die  Nachnahmesendung
  zu  bezeichnen.  Ist  ein  Vordruck  mit  anhängender  Zahlkarte  oder  eine  Nachnahme-Zahlkarte
  mit  Klebeleiste  benutzt  worden,  so  wird  der  eingezogene  Betrag  auf  das  in
der  Zahlkarte  angegebene  Postscheckkonto  überwiesen.

VI  Wird  die  Einlösung  der  Nachnahme  verweigert,  so  wird  die  Sendung  sofort  zurückgeschickt,
  wenn  sie  nicht  zunächst  als  unbestellbar  zu  melden  ist  (§  45).

Auf  Verlangen  wird  dem  Empfänger  eine  siebentägige  Einlösungsfrist  gewährt,  die  vom
Tage  nach  dem  Eingang  an  rechnet.  Sonntage  und  allgemeine  Feiertage,  an  denen  die
Nachnahmesendung  bestimmungsgemäß  nicht  vorgezeigt  worden  ist,  zählen  dabei  nicht  mit.
Wird  die  Sendung  bis  zum  letzten  Tage  der  Frist  nicht  eingelöst,  so  wird  sie  an  diesem
Tage  nochmals  vorgezeigt  und,  wenn  die  Einlösung  verweigert  wird,  sofort  zurückgesandt.
Bleibt  die  Vorzeigung  oder  der  Versuch  aus  einem  anderen  Grund  erfolglos,  so  wird  die
Sendung  noch  bis  zum  Schluß  der  Postschalterstunden  zur  Einlösung  bereitgehalten.

Die  Einlösungsfrist  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Aufschrift  (bei  Paketen  auch  die  Nachnahme-Paketkarte)
  den  Vermerk  „Sofort  zurück“  oder  eine  ähnliche  Angabe  enthält.

Nachnahmesendungen  mit  dem  Vermerk  „Postlagernd“  werden  7  Tage  lang  vom  Tage
nach  dem  Eingang  zur  Verfügung  des  Empfängers  gehalten,  wenn  er  nicht  vorher  die
Annahme  verweigert.

Bei  Nachsendung  (§  44)  wird  die  Einlösungsfrist  von  7  Tagen  für  jeden  neuen
Bestimmungsort  besonders  berechnet.

VII  Der  Absender  kann  unter  den  Bedingungen  des  §  33  die  Nachnahme  nachträglich
streichen  oder  ändern  lassen.

VIII  Ist  eine  Nachnahmesendung  ohne  ordnungsmäßige  Einziehung  des  Nachnahmebetrags
ausgehändigt  worden,  so  ersetzt  die  Post  dem  Absender,  vorbehaltlich  der  Abtretung  seines
Anspruchs  gegen  den  Empfänger,  bei  Einschreib=  und  Wertsendungen  sowie  bei  gewöhnlichen
Paketen  den  unmittelbaren  Schaden  bis  zum  Betrage  der  Nachnahme.

IX  Für  Nachnahmesendungen  werden  erhoben:

1.  Das  Porto  und  die  Reichsabgabe  für  gleichartige  Sendungen  ohne  Nachnahme,
bei  Einschreib=  und  Wertsendungen  auch  die  Einschreib=  und  die  Versicherungsgebühr;


2.  eine  Vorzeigegebühr  von  10  Pf.;

3.  für  die  Übermittlung  des  eingezogenen  Betrags  die  Postanweisungsgebühr  nach
§  20,  u  oder  die  Zahlkartengebühr  nach  dem  Postscheckgesetz  §  5  Ziffer  1.

Die  Vorzeigegebühr  (2)  wird  zugleich  mit  dem  Porto  usw.  erhoben;  sie  ist  auch  zu  entrichten,
  wenn  die  Sendung  nicht  eingelöst  wird.  Die  Postanweisungsgebühr  (3)  wird  von
        <pb n="460" />
        380

dem  eingezogenen  Betrag  abgezogen,  die  Zahlkartengebühr  vom  Postscheckkonto  abgebucht
(Postscheckgesetz  §  5  und  Postscheckordnung  §  10,  .

Dostanweisungen.
&amp;amp;  20.  a)  Gewöhnliche  Postanweisungen.
1  Geldbeträge  bis  800  K  einschließlich  können  durch  Postanweisung  übermittelt  werden.
II  Postanweisungen  sind  freizumachen.  Die  Gebühr  beträgt:

bis  5  K  einschließlihggg  10  Pf.,

über  5  „  100  „  „  20  „,
„  100  „  200  „  „  .  30  „,

„  200  „  400  „  „  .  ....40,,,

,,400»600,,  »  .  ....50,,,

»  600  7°  800  7  7  60  2

Bei  Postanweisungen  mit  anhängender  Karte  zur  Enpsangsbestätigung  ist  auch  die  Karte,
nach  der  Gebühr  für  Postkarten,  freizumachen.

III  Zu  Postanweisungen  dürfen  nur  die  Vordrucke  der  Post  benutzt  werden.  Die  Pest
verkauft  sie  zum  Neunwert  des  Freimarkenstempels,  ungestempelte  zu  5  Pf.  für  je  5  Stück,
ungestempelte  mit  Postkarte  zur  Empfangsbestätigung  zu  10  Pf.  für  je  5  Stück.

IV  Die  Postanweisung  muß  entweder  handschriftlich  mit  Tinte  oder  durch  Druck,  mit  de
Schreibmaschine  usw.  ausgefüllt  werden.  Der  Betrag  ist  in  Reichswährung  anzugeben,
die  Marksumme  in  Ziffern  und  Buchstaben.

Bei  Postanweisungen  mit  anhängendem  Posteinlieferungsschein  ist  auch  dieser  vom  Ab—
sender  auszufüllen.

V  Der  Abschnitt  der  Postanweisung  dient  zu  Mitteilungen  des  Absenders.

V.  Die  Einzahlung  des  Betrags  wird  bescheinigt.

VI.  Die  Auszahlung  hat  der  Empfänger  auf  der  Rückseite  zu  bescheinigen;  den  Abschnitt
kann  er  abtrennen.  Auch  die  anhängende  Postkarte  wird  ihm  überlassen.

VII  Die  Postanweisung  und  die  Freimarken  gehen  bei  der  Einlieferung  in  das  Eigentum
der  Post  über;  sie  müssen  ihr  auch  dann  zurückgegeben  werden,  wenn  auf  die  Auszahlung
des  Betrags  verzichtet  oder  seine  Annahme  verweigert  wird.

I  Stehen  der  Bestimmungs-Postanstalt  die  erforderlichen  Geldmittel  nicht  zur  Verfügung,
so  wird  der  Betrag  ausgezahlt,  nachdem  die  Mittel  beschafft  sind.

7  Verliert  der  Empfänger  eine  Postanweisung,  so  hat  er  es  der  Bestimmungs-Postanstalt
mitzuteilen.  Diese  setzt  die  Zahlung  bis  auf  weiteres  aus.  Es  ist  Sache  des  Empfängers,
den  Absender  zu  veranlassen,  daß  dieser  bei  der  Aufgabe-Postanstalt  die  Ubersendung  eines
von  ihm  auszufertigenden  Doppels  der  Postanweisung  erwirkt.  Bei  der  Einlieferung  des
        <pb n="461" />
        Nr.  47.  381

Doppels  ist  die  Einlieferungsbescheinigung  über  die  abhanden  gekommene  Postanweisung  vorzulegen.
  Das  Doppel  wird  von  dem  Aufgabe=  nach  dem  Bestimmungsort  gebührenfrei  übersandt.

b)  Telegraphische  Postanweisungen.

*  Auf  Postanweisungen  eingezahlte  Beträge  werden  auf  Verlangen  des  Absenders  telegraphisch
  überwiesen.

FII  Das  Uberweisungs-Telegramm  wird  von  der  Aufgabe-Postanstalt  ausgefertigt.  Mitteilungen
  für  den  Empfänger,  die  in  das  Telegramm  aufgenommen  werden  sollen,  muß  der
Absender  der  Postanstalt  schriftlich  übergeben.

IlII  Von  Orten  ohne  Telegraphenanstalt  wird  das  Überweisungs-Telegramm  eingeschrieben
mit  der  nächsten  Post  der  Telegraphenanstalt  übersandt,  die  am  schnellsten  zu  erreichen  ist,
oder-  die  das  Telegramm  nach  Lage  ihrer  Dienststunden  am  schnellsten  dem  Bestimmungsort
zuführen  kann.

Nach  Postorten  ohne  Telegraphenanstalt  wird  das  Überweisungs-Telegramm  von  der
letzten  Telegraphenanstalt  mit  der  nächsten  Post  eingeschrieben  weiterbefördert.

*Der  Absender  hat  zu  entrichten:

1.  die  Postanweisungsgebühr,
2.  die  Telegrammgebühr.
Außerdem  werden  zutreffendenfalls  erhoben:
3.  das  Porto,  die  Reichsabgabe  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des
Telegramms  zur  nächsten  Telegraphenanstalt  (Au#,
4.  das  Porto,  die  Reichsabgabe  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Telegramms
  von  der  letzten  Telegraphenanstalt  bis  zur  Bestimmungs-Postanstalt  (Arvy),
5.  das  Eilbestellgeld  für  die  Bestellung  an  den  Empfänger  (KX1).
Die  Gebühren  unter  3  hat  stets  der  Absender  vorauszubezahlen,  die  Entrichtung  der
Gebühren  unter  4  und  5  kann  er  dem  Empfänger  überlassen.

XVITelegraphische  Postanweisungen  werden  am  Bestimmungsort  nach  den  Vorschriften  für
Eilsendungen  (§  22,  u)  bestellt,  wenn  sie  nicht  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“  versehen  sind.
Der  Betrag  wird  gegen  Empfangsbescheinigung  auf  dem  zurückzugebenden  Telegramm  gezahlt.
n  Nachgesandt  werden  telegraphische  Postanweisungen  in  der  Regel  mit  der  Post,  telegraphisch
  nur  dann,  wenn  es  der  Absender  ausdrücklich  vorgeschrieben  oder  der  Empfänger
beantragt  hat.  Auch  gewöhnliche  Postanweisungen  werden  auf  Verlangen  des  Absenders
oder  Empfängers  telegraphisch  nachgesandt.

PDostkreditbriefe.

6  21.  1  Postkreditbriefe  können  auf  alle  durch  50  teilbare  Summen  bis  3000  %
ausgestellt  werden.  Sie  gelten  4  Monate,  vom  Tage  der  Ausstellung  an  gerechnet.
80
        <pb n="462" />
        382

II  Sie  werden  von  den  Postscheckämtern  ausgefertigt.  Bestellungen  darauf  nimmt  jede
Postanstalt  entgegen.  Der  Besteller  zahlt  den  Betrag,  auf  den  der  Kreditbrief  lauten  soll,
mit  Zahlkarte  an  das  für  den  Einzahlungsort  zuständige  Postscheckamt  zur  Gutschrift  auf
ein  anzulegendes  Kreditbrief-Konto  und  bezeichnet  in  der  Zahlkarte  die  Person,  für  die  der
Kreditbrief  ausgestellt  werden  soll,  genau  nach  Namen,  Wohnort  und  Wohnung.  Soll  der
Kreditbrief  an  eine  andere  Anschrift  gesandt  werden,  so  ist  dies  auf  dem  Abschnitt  zu  beantragen.
  Der  Besteller  kann  den  Betrag  auch  von  seinem  Postscheckkonto  auf  das  bei
demselben  Postscheckamt  anzulegende  Kreditbrief-Konto  überweisen.  Der  Kreditbrief  wird  der
als  Inhaber  bezeichneten  Person  unverzögert  portofrei  übersandt.

III  Der  Inhaber  kann  bei  jeder  Postanstalt,  der  er  den  Kreditbrief  vorlegt  und  seine
Empfangsberechtigung  durch  eine  auf  ihn  lautende  Postausweiskarte  (§  41,  1)  nachweist,
während  der  Postschalterstunden  Beträge  des  Guthabens  abheben.  Dieser  Anspruch  ist  nicht
übertragbar.  Die  Beträge  müssen  durch  50  teilbar  sein.  Mehr  als  1000  ZX  darf  er
an  einem  Tage  nicht  abheben.  Er  bescheinigt  den  Empfang  auf  einem  der  im  Kreditbrief
enthaltenen  zehn  Vordrucke,  den  der  auszahlende  Beamte  aus  dem  Hefte  trennt.  Handschriftlich
  dürfen  die  Vordrucke  nur  mit  Tinte  ausgefüllt  werden.

IV  Stehen  der  Auszahlungs-Postanstalt  die  erforderlichen  Geldmittel  nicht  zur  Verfügung,
so  wird  der  Betrag  ausgezahlt,  nachdem  die  Mittel  beschafft  sind.

VDDie  Post  haftet  für  die  auf  Kreditbrief-Konto  gutgeschriebenen  Beträge  wie  für  Postanweisungen.


Alle  Nachteile,  die  aus  Verlust  oder  Mißbrauch  des  Postkreditbriefs  entstehen,  trägt  der
Inhaber.

VI  Es  werden  erhoben:

1.  für  die  Einzahlung  mit  Zahlkarte  oder  für  die  Uberweisung  von  einem  Postscheckkonto
  die  Gebühr  nach  dem  Postscheckgesetz  §  5  Ziffer  1  oder  3;

2.  für  die  Ausfertigung  des  Postkreditbriefs  50  Pf.;
3.  für  jede  Rückzahlung
a)  eine  feste  Gebühr  von  5  Pf.,
b)  eine  Steigerungsgebühr  von  ..  5  Pf.

für  je  100  —&amp;amp;¾  oder  Teile  davon
Die  Gebühren  unter  1  und  2  hat  der  Antragsteller  bar  oder  durch  Abbuchung  von
seinem  Postscheckkonto  zu  entrichten.  Die  Rückzahlungsgebühren  (3)  werden  bei  jeder  Abhebung
  eingezogen.
VII  Nach  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer  zahlt  das  Postscheckamt,  das  den  Kreditbrief  ausgefertigt
  hat,  auf  Antrag  des  Inhabers  den  etwaigen  Rest  durch  Zahlungsanweisung  oder
Gutschrift  auf  sein  Postscheckkonto  nach  Abzug  der  Gebühr  für  die  Geldübermittlung  oder
        <pb n="463" />
        Nr.  47.  383

Überweisung  zurück.  Dem  Antrag  muß  der  Kreditbrief  mit  den  übriggebliebenen  Vordrucken
beiliegen.

Wird  während  der  Gültigkeitsdauer  das  Guthaben  vollständig  abgehoben,  so  behält  bei  der  letzten
Abhebung  die  Auszahlungs-Postanstalt  den  Kreditbrief  mit  den  übriggebliebenen  Vordrucken  zurück.

Durch  lEilboten  zu  bestellende  Sendungen.
&amp;amp;  22.  1  Postsendungen  werden  durch  besonderen  Boten  zugestellt  (Eilbestellung),  wenn

es  der  Absender  in  der  Aufschrift,  bei  Paketen  auch  auf  der  Paketkarte,  durch  den  unterstrichenen
  Vermerk  „Durch  Eilboten“  verlangt.  Andere  Bezeichnungen  wie  „Dringend“,
„Eilig“  usw.  reichen  hierzu  nicht  aus.
II  Sie  werden  sogleich  nach  der  Ankunft  bestellt,  zwischen  10  Uhr  abends  und  6  Uhr
früh  aber  nur  dann,  wenn  der  Absender  dem  Eilbestellvermerk  hinzugefügt  hat  „auch  nachts".
III  Der  Absender  zahlt  die  Gebühr  für  die  Eilbestellung  (v)  voraus  oder  überläßt  die
Zahlung  dem  Empfänger,  je  nachdem  er  hinzufügt  „Bote  bezahlt“"  oder  nicht
IV  Gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen,  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen,
gewöhnliche  und  eingeschriebene  Pakete  bis  5  kg  und  Sendungen  mit  einer  Wertangabe  bis
800  —KX  und  bis  5  kg  überbringt  der  Eilbote  selbst,  dagegen  bei  schwereren  Paketen  und
bei  Sendungen  mit  höherer  Wertangabe  nur  die  Paketkarte  oder  den  Ablieferungsschein.
Die  oberste  Postbehörde  ist  berechtigt,  die  bezeichneten  Gewichts=  und  Wertgrenzen  für
bestimmte  Orte  dauernd  oder  vorübergehend  zu  erweitern  und  die  unter  v  festgesetzten  Gebühren
  entsprechend  zu  erhöhen;  anderseits  kann  sie  für  Wertsendungen,  Postanweisungen
oder  Pakete  die  Nacht-Eilbestellung  beschränken.
V  Für  die  Eilbestellung  sind  zu  entrichten:
A.  wenn  sie  der  Absender  vorauszahlt,
1.  für  jede  Briefsendung,  jede  Postanweisung,  jeden  Wertbrief,  jeden  Ablieferungsschein
  und  jede  Paketkarte
im  Ortsbestellbezirk  .  .  .25Pf.,
im  Landbestellbezirk  60  „,
im  Landbestellbezirk  des  Aufgabe-  Postorts  jedoch  die  wirklichen  Botenkosten,  zu
deren  Deckung  der  Absender  auf  Verlangen  einen  angemessenen  Betrag  zu  hinterlegen
  hat,  mindestens  aber  25  Pf.;
2.  für  jedes  Paket
im  Ortsbestellbezirk  40  Pf.,
im  Landbestellbezrk  0p0D0  „
B.  wenn  der  Empfänger  den  Botenlohn  zu  ahlen  bat,  bei  allen  Sendungen  die  wirklichen
Botenkosten,  mindestens  jedoch  25  Pf.  für  einen  der  Gegenstände  zu  A  1  und  40  Pf.

für  ein  Paket.
80“
        <pb n="464" />
        384

VI  Trägt  ein  Bote  mehrere  Eilsendungen  an  denselben  Empfänger  gleichzeitig  ab,  für  die
diesem  die  Zahlung  des  Botenlohns  überlassen  ist,  so  ist  zu  erheben:

1.  wenn  nur  Briefsendungen  abgetragen  werden,  für  eine  Briefsendung  der  volle
Betrag  und  für  die  anderen  je  10  Pf.;

2.  wenn  nur  Pakete  abgetragen  werden,  für  jedes  Paket  mindestens  40  Pf.;

3.  wenn  Briefsendungen  und  Pakete  abgetragen  werden,  der  Botenlohn  für  die  Pakete
und  10  Pf.  für  jede  Briessendung.

Was  an  Eilbestellgeld  vorausbezahlt  ist,  wird  dem  Empfänger  zugute  gerechnet.  Die
für  etwa  gleichzeitig  abzutragende  Telegramme  vorausbezahlte  Bestellgebühr  bleibt  hierbei
außer  Betracht.

VI  Reichen  bei  Briefsendungen,  die  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  die  Freimarken
zur  Deckung  der  Gebühren  für  Beförderung  und  Eilbestellung  (v  A)  nicht  aus,  so  werden
die  Sätze  unter  v  B  abzüglich  des  Wertes  der  die  Beförderungsgebühr  übersteigenden  Freimarken
  erhoben.

VIII  Vom  Einlieferungsort  nach  einem  anderen  Postort  werden  keine  Sendungen  durch  Eilboten
  befördert.  Dagegen  können  Sendungen,  die  einer  Postanstalt  von  einer  anderen  zugehen,
  nach  einer  dritten  durch  Eilboten  befördert  werden,  wenn  diese  nicht  über  15  km
entfernt  ist.  In  diesen  Fällen  muß  die  Aufschrift  unter  der  Angabe  des  Bestimmungsors
den  Vermerk  enthalten  „Von  .  (Bezeichnung  der  Postanstalt,  von  der  aus
die  Beförderung  durch  Eilboten  erfolgen  soll)  durch  Eilboten“.  Für  derartige  Eilsendungen
sind  stets  die  wirklichen  Botenkosten,  mindestens  aber  die  unter  v  A  für  die  Landbestellung
festgesetzten  Beträge,  zu  entrichten.  Der  Absender  hat  auf  Verlangen  einen  angemessenen
Betrag  zur  Deckung  dieser  Kosten  zu  hinterlegen.

1X  Hat  der  Absender  den  Botenlohn  nicht  oder  nicht  voll  vorausbezahlt  und  verweigert
der  Empfänger  die  Zahlung,  so  ist  die  Sendung  als  unbestellbar  zu  behandeln  und  dem
Absender  gegen  Entrichtung  der  nach  v  B  oder  nach  vu  zu  berechnenden  Gebühr  zurückzugeben.

*  Auch  auf  Antrag  des  Empfängers  kann  ausnahmsweise  Eilbestellung  stattfinden,  wenn
es  der  Dienstbetrieb  erlaubt.  Dann  ist  der  Botenlohn  nach  v  B  zu  erheben,  aber  ohne
die  unter  VvI  vorgesehene  Ermäßigung  bei  gleichzeitigem  Abtragen  mehrerer  Gegenstände.

Bahnhofebriefe.

&amp;amp;23.  1  Wünscht  ein  Empfänger  Briefe  eines  bestimmten  Absenders  am  Bahnhof
unmittelbar  nach  Ankunft  der  Eisenbahnzüge  in  Empfang  zu  nehmen  (Bahnhofsbriefe),  so
hat  er  dies  der  Postanstalt  seines  Wohnorts  mitzuteilen,  die  ihm  gegen  die  festgesetzte
Gebühr  (17)  einen  Ausweis  aushändigt.

II  Der  Empfänger  muß  den  Absender  veranlassen,  die  Bahnhofsbriefe  stets  zu  demselben
Zuge  aufzuliefern.
        <pb n="465" />
        Nr.  47.  385

III  Sie  müssen  sich  nach  Form  und  Beschaffenheit  zur  Beförderung  als  Briefe  eignen;
sie  dürfen  nicht  eingeschrieben  werden  und  das  Gewicht  von  250  g  nicht  überschreiten.  Die
Umschläge  müssen  einen  breiten  roten  Rand  haben  und  am  Kopfe  in  großen  Buchstaben  die
Bezeichnung  „Bahnhofsbrief“,  auf  der  Rückseite  den  Namen  des  Absenders  tragen.

IV  Sie  müssen  vom  Absender  freigemacht  werden.  Die  vom  Empfänger  vorauszuzahlende
Gebühr  für  die  tägliche  Aushändigung  je  eines  mit  einem  bestimmten  Eisenbahnzuge  beförderten
  Briefes  desselben  Absenders  beträgt  12  KX  für  den  Kalendermonat  oder,  wenn  die
Beförderung  für  kürzere  Fristen  erfolgen  soll,  4  #  für  die  Woche  oder  den  Teil  einer  Woche.

V  Bahnhofsbriefe  werden  nur  gegen  Vorzeigung  des  Ausweises  ausgehändigt.  Meldet
sich  der  Abholer  nicht  rechtzeitig,  so  werden  die  Briefe  gegen  die  im  §  22,  vB  festgesetzte
Gebühr  durch  Eilboten  bestellt.

Dringene  Dakete.

&amp;amp;  24.  l  Auf  Verlangen  des  Absenders  werden  Pakete  als  „dringend“  mit  den
schnellsten  Postgelegenheiten  befördert.  Einschreiben  und  Werrangabe  sind  dabei  nicht  zulässig.
II  Sie  müssen  augenfällig  durch  einen  farbigen  Zektel  gekennzeichnet  sein,  der  in  fettem
schwarzem  Druck  oder  deutlich  und  groß  geschrieben  die-  Bezeichnung  „Dringend“  trägt.
Die  Paketkarten  sind  mit  demselben  Vermerk  zu  versehen.
III!  Sie  werden  durch  Eilboten  abgetragen  (§  22),  wenn  sie  nicht  mit  dem  Vermerk  „Postlagernd“
  versehen  sind.
IV  Der  Absender  hat  bei  der  Einlieferung  vorauszuentrichten:
1.  Das  Paketporto  nebst  der  Reichsabgabe,
2.  eine  besondere  Gebühr  von  1  4,
3.  u.  U.  (1i1)  die  Eilbestellgebühr  (8  22).

Briefe  mit  Justellungsurkunde.

&amp;amp;  25.  1  Die  Zustellung  von  Briefen  wird  auf  Verlangen  des  Absenders  nach  den

Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  beurkundet.  Die  Urkunde  wird  dem  Absender  übersandt.
II  Die  Zustellung  kann
a)  gewöhnlich  oder  b)  vereinfacht  sein.

Bei  der  gewöhnlichen  Zustellung  erhält  der  Empfänger  eine  beglaubigte  Abschrift  der
Urkunde,  bei  der  vereinfachten  wird  nur  der  Tag  der  Zustellung  auf  dem  Briefe  vermerkt.
Über  die  Bestellung  sf.  §  40.

111  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  müssen  verschlossen  sein,  auf  der  Aufschriftseite  Namen
und  Wohnort  des  Absenders  tragen  und  im  übrigen  den  Vorschriften  der  Postordnung  entsprechen.
  Der  Absender  hat  für  die  gewöhnliche  Zustellung  (ma)  zwei  Vordrucke  von  weißem
        <pb n="466" />
        386

Papier  (Urschrift  und  Abschrift),  für  die  vereinfachte  (uv)  einen  graublauen  Vordruck  dem
Briefumschlag  haltbar  äußerlich  beizufügen  und  entsprechend  in  der  Aufschrift

entweder  „Hierbei  ein  Vordruck  zur  Zustellungsurkunde  nebst  Abschrift“

oder  „Hierbei  ein  Vordruck  zur  Zustellungsurkunde.  Vereinfachte  Zustellung“
zu  vermerken.

IV  Der  Absender  muß  den  Kopf  des  Vordrucks  und  der  Abschrift  ausfüllen  und  den
Vordruck  mit  der  für  die  Rücksendung  erforderlichen  Aufschrift  versehen

Soll  der  Brief  nicht  ersatzweise  an  die  in  den  Paragraphen  181,  183  und  im
§  184  Abs.  1  der  Zidvilprozeßordnung  bezeichneten  Personen  zugestellt  werden,  so  muß  der
Absender  in  der  Aufschrift  und  auf  dem  Vordruck  zur  Urkunde  unmittelbar  unter  dem
Namen  usw.  des  Empfängers  mit  roter  Tinte  augenfällig  vermerken  „Eine  Zustellung
an  (z.  B.  an  die.  Ehefrau,  an  den  Vermieter  N.,  an  das  Dienstmädchen  N.)
darf  nicht  stattfinden“.

Soll  in  der  Zustellungsurkunde  die  Zeit  näher  bezeichnet  werden,  so  muß  der  Absender
  auf  die  Aufschriftseite  des  Briefes  und  an  den  Kopf  der  Vordrucke  schreiben  „Mit
Zeitangabe  zustellen“  und  diese  Worte  rot  unterstreichen.

VI  Zu  den  Urkunden  werden  zwei  verschiedene  Vordrucke  verwandt,  die  die  Post  zum  Preise
von  5  Pf.  für  je  5  Stück  verkauft.  Eine  Art  ist  für  Zustellungen  an  Unteroffiziere  und  Gemeine
des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven  Marine,  die  andere  für  alle  übrigen  Fälle  bestimmt.

Den  Gerichten,  Gerichtsschreibereien  und  Gerichtsvollziehern  werden  die  Vordrucke  unentgeltlich
  geliefert.

VII  Einschreiben,  Wertangabe,  Nachnahme,  Eilbestellung  und  der  Vermerk  „Postlagernd“
sind  bei  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  unzulässig.

VIUn  Für  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  werden  erhoben:
1.  das  gewöhnliche  Briefporto  einschließlich  der  Reichsabgabe,
2.  eine  Zustellungsgebühr  von  20  Pf.,
3.  das  Porto  (einschließlich  der  Reichsabgabe)  von  15  Pf.  für  die  Rücksendung
der  Zustellungsurkunde;  über  die  Ausnahme  im  Orts-=  und  Nachbarortsverkehr
s.  8  37,  m.

Die  Beträge  zu  1  bis  3  hat  sämtlich  entweder  der  Absender  bei  der  Einlieferung
oder  der  Empfänger  bei  der  Aushändigung  zu  entrichten.  Bruchpfennige  des  Gesamtgebührenbetrags
  für  nichtfreigemachte  Briefe  werden  auf  volle  Pfennige  nach  oben  abgerundet.
Im  übrigen  haftet  der  Absender  für  alle  Beträge,  die  der  Empfänger  nicht  bezahlt.  Kann
der  Brief  nicht  zugestellt  werden,  so  ist  bei  nichtfreigemachten  Briefen  nur  das  Porto  usw.  zu  1
zu  entrichten;  bei  freigemachten  Briefen  werden  die  unter  2  und  3  bezeichneten  Beträge
dem  Absender  erstattet.
        <pb n="467" />
        Nr.  47.  387

Ruͤckschein.
&amp;amp;  26.  1  Auf  Verlangen  wird  dem  Absender  eines  Pakets  oder  einer  Wert=  oder

Einschreibsendung  die  Bescheinigung  des  Empfängers  übersandt  (Rückschein).

II  Sendungen  gegen  Rückschein  sind  freizumachen  und  in  der  Aufschrift,  bei  Paketen  auch
auf  der  Paketkarte,  mit  dem  Vermerk  „Rückschein“  und  dem  Namen  und  der  Wohnungsangabe
  des  Absenders  oder  der  Person  zu  versehen,  an  die  der  Rückschein  auszuhändigen
ist.  Die  Gebühr  für  den  Rückschein  beträgt  20  Pf.;  sie  ist  vorauszuentrichten.

III  Weigert  sich  der  Empfänger,  den  Rückschein  zu  vollziehen,  so  gilt  das  als  Verweigerung
der  Annahme  der  Sendung.

IV  Der  Absender  kann  gegen  eine  vorausbezahlte  Gebühr  von  20  Pf.  auch  nachträglich
einen  Rückschein  verlangen.

Behandlung  vorschriftswidriger  Sendungen.
&amp;amp;  27.  1  Sendungen,  die  vorschriftswidrig  verpackt  und  verschlossen  usw  sind,  können

dem  Einlieferer  zur  Beseitigung  der  Mängel  zurückgegeben  werden.

I1  Verlangt  er  trotzdem  die  Beförderung,  so  ist  die  Sendung  anzunehmen,  wenn  aus
ihrer  mangelhaften  Beschaffenheit  kein  Nachteil  für  andere  Postsendungen  und  keine  Störung
des  Dienstbetriebs  zu  befürchten  ist;  der  Einlieferer  nuß  aber  durch  den  von  ihm  zu  unterschreibenden
  Vermerk  „Auf  meine  Gefahr“  —  bei  Paketen  auch  auf  der  Paketkarte  —
auf  jede  Entschädigung  verzichten.  Den  Verzicht  vermerkt  die  Postanstalt  auf  dem  Einlieferungsschein.


I  Auch  wenn  die  Annahme  nicht  beanstandet  worden  ist,  hat  der  Absender  alle  Nachteile
zu  vertreten,  die  aus  vorschriftswidriger  Verpackung,  Verschließung  und  Aufschrift  entstehen.
Ebenso  hat  er  den  Schaden  zu  ersetzen,  der  durch  die  Beförderung  ausgeschlossener  oder  nur
bedingt  zugelassener  Gegenstände  (§  5  und  6)  entsteht.

Seitungsvertrieb.
&amp;amp;  28.  Soll  eine  Zeitung  der  Post  zum  Vertrieb  übergeben  werden,  so  hat  der  Verleger
eine  schriftliche  Erklärung  in  der  vorgeschriebenen  Fassung  bei  der  Postanstalt  niederzulegen.

Ort  der  Winlieferung.

&amp;amp;  29.  1  Läßt  es  der  Umfang  und  die  Beschaffenheit  der  Gegenstände  zu,  so  sind
gewöhnliche  Briefsendungen  ohne  Nachnahme  durch  die  Briefkasten  einzuliefern.  Sie  dürfen
auch  unterwegs  den  im  Dienste  befindlichen  Postbegleitern,  Postillionen,  Beförderern  von
Botenposten  und  Führern  der  zu  Postzwecken  dienenden  Privatfuhrwerke  übergeben  werden.

II!  Die  übrigen  Sendungen  sind  bei  den  Annahmestellen  einzuliefern.  Die  Posthilfstellen
haben  nicht  die  Eigenschaft  von  Postanstalten  und  sind  in  der  Annahme  von  Postsendungen
beschränkt  (vun).
        <pb n="468" />
        388

ul  Wo  die  Paketbestellfahrten  mit  Pferden  ausgeführt  werden,  dürfen  die  Paketbesteller
gewöhnliche  Pakete  zur  Ablieferung  an  die  Postanstalt  annehmen.  Die  Abholung  aus  der
Wohnung  kann  schriftlich  oder  durch  Fernsprecher  bei  der  Post  bestellt  werden.  Für  die
Bestellschreiben  oder  -karten  wird  keine  Gebühr  erhoben;  sie  können  in  die  Briefkasten  gelegt
oder  den  bestellenden  Boten  mitgegeben  werden.

Die  Landbesteller  dürfen  auf  ihren  Bestellgängen  zur  Ablieferung  an  die  Postanstalt
oder  zur  Bestellung  unterwegs  annehmen:

gewöhnliche  und  einzuschreibende  Briefsendungen,
Postanweisungen,

gewöhnliche  und  einzuschreibende  Pakete,
Nachnahmesendungen  und

Wertsendungen  bis  800  X  im  einzelnen.

Zur  Mitnahme  von  Paketen  sind  die  Landbesteller  zu  Fuß  nur  soweit  verpflichtet,
als  sie  die  Pakete  geschützt  unterbringen  können  und  keine  Unzuträglichkeiten  für  die  Beförderung
  oder  Bestellung  anderer  Sendungen  zu  befürchten  sind.

Die  Landbesteller  nehmen  auf  ihren  Bestellgängen  auch  Bestellungen  auf  Zeitungen  an.

IV  Jeder  Landbesteller  führt  auf  seinem  Bestellgang  ein  Annahmebuch  mit  sich,  in  das  er
einzutragen  hat:
die  angenommenen  Wert=  und  Einschreibsendungen,  Postanweisungen,  Pakete  und
Nachnahmesendungen,  1
die  zum  Freimachen  dieser  Sendungen  bar  entrichteten  Beträge,
die  Bestellungen  auf  Zeitungen  nebst  den  ihm  hierfür  übergebenen  Geldbeträgen.

Ein  Annahmebuch  führt  auch  jeder  zur  Annahme  gewöhnlicher  Pakete  ermächtigte  Paketbesteller
  mit  sich.

Der  Einlieferer  oder  Auftraggeber  ist  berechtigt,  sich  von  der  Eintrugung  in  das  Annahmebuch
  zu  überzeugen;  auch  kann  er  sie  selbst  vornehmen.

Einlieferungsscheine  über  angenommene  Sendungen  und  Quittungen  über  Zeitungsgelder
stellt  nur  die  Postanstalt  aus;  sie  werden  dem  Einlieferer  usw.  beim  nächsten  Bestellgang
überbracht.  «

VMuß  die  Postanstalt  des  Landbestellers  portopflichtige  Einschreibbriefsendungen,  Pakete
bis  2½  kg  einschließlich,  Postanweisungen  und  Wertbriefe  (u),  die  er  auf  seinem  Bestell—
gange  sammelt,  nach  einer  anderen  Postanstalt  weitersenden,  so  ist  für  jede  Sendung  außer
dem  Porto,  der  Reichsabgabe  und  den  sonstigen  Gebühren  eine  Nebengebühr  von  5  Pf.,
für  jedes  Paket  von  höherem  Gewicht  als  2  ½  kg  eine  solche  von  20  Pf.  vorauszuentrichten.

VI  Für  gewöhnliche  Pakete  (in),  die  die  Paketbesteller  auf  ihren  Fahrten  einsammeln,  ist
außer  dem  Porto  und  der  Reichsabgabe  eine  Nebengebühr  von  10  Pf.  vorauszuentrichten.
        <pb n="469" />
        Nr.  47.  389

VII  Die  Posthilfstelle  nimmt  gewöhnliche  Briefsendungen  an  und,  wenn  sie  dazu  besonders
ermächtigt  ist,  auch  gewöhnliche  Pakete.  Die  Annahme  von  Wert=  und  Einschreibsendungen
und  Postanweisungen  gehört  nicht  zu  ihren  dienstlichen  Pflichten,  doch  darf  sie  solche  Sendungen
  in  dem  unter  un  festgesetzten  Umfang  zur  Weitergabe  an  den  Landbesteller  übernehmen.
Die  Ubergabe  ist  lediglich  Vertrauenssache  des  Absenders  zum  Posthilfstellen-Inhaber.  Die
Haftpflicht  der  Post  beginnt  erst  mit  der  Ablieferung  an  den  Landbesteller.  Die  eingelieferten
Pakete,  die  übernommenen  Wert=  und  Einschreibsendungen  und  Postanweisungen  hat  der
Posthilfstellen-Inhaber  sogleich  in  sein  Annahmebuch  einzutragen.  Der  Einlieferer  kann  sich
davon  überzeugen  oder  die  Sendung  selbst  eintragen.

Eine  Nebengebühr  wird  nicht  erhoben.

Zeit  der  Einlieferung.  ç
&amp;amp;30.  1  Die  Sendungen  sind  bei  den  Postanstalten  während  der  Postschalterstunden
und,  wenn  sie  mit  der  nächsten  dazu  geeigneten  Post  befördert  werden  sollen,  vor  deren
Schlußzeit  einzuliefern.
I  Die  Postschalterstunden  werden  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  festgesetzt  und  durch
den  Postbericht  im  Schaltervorraum  bekanntgemacht.
III  Als  Schlußzeit  bei  den  Annahmestellen  gelten  in  der  Regel  die  nachbezeichneten  Fristen
vor  dem  planmäßigen  Abgang  der  Post:
1.  für  gewöhnliche  Briefe  und  Postkarten
eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde;
2.  für  gewöhnliche  Drucksachen,  Geschäftspapiere,  Warenproben  und  Mischsendungen
eine  halbe  bis  eine  Stunde;
3.  für  einzuschreibende  Briefsendungen
eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde;
4.  für  alle  anderen  Gegenstände
eine  Stunde.

IV  Ist  die  ordnungsmäßige  Bearbeitung  innerhalb  der  Fristen  wegen  besonderer  Verhältnisse
unansführbar,  so  können  die  Schlußzeiten  angemessen  verlängert  werden.  Dasselbe  gilt  im
Einzelfalle,  wenn  ein  Absender  gleichzeitig  größere  Mengen  einliefert.

Bei  Beförderung  durch  die  Eisenbahn  werden  die  Schlußzeiten  um  so  viel  verlängert,
als  erforderlich  ist,  um  die  Sendungen  nach  dem  Bahnhof  zu  befördern  und  dort  zu  verladen.

VI  Für  Posten,  die  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehen,  bildet  spätestens
deren  Ablauf  die  Schlußzeit.

VII  Die  Briefkasten  an  und  in  den  Posthäusern  werden  bei  Eintritt  der  Schlußzeit  jeder
Post,  zu  den  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehenden  Posten  auch  noch  vor

1
        <pb n="470" />
        390

deren  Abgang  geleert.  Die  Leerungszeiten  der  anderen  Briefkasten  werden  nach  den  örtlichen
Bedürfnissen  festgesetzt;  die  Zeit  der  nächsten  Leerung  ist  an  jedem  Briefkasten  ersichtlich.
Die  Briefkasten  auf  den  Bahnhöfen  werden  möglichst  kurz  vor  dem  planmäßigen  Abgang
jedes  zur  Postbeförderung  benutzten  Zuges  geleert.  Gewöhnliche  Briefsendungen  können,
soweit  nicht  für  einzelne  Züge  Einschränkungen  bestehen,  durch  den  Briefeinwurf  am  Bahnpostwagen
  bis  zum  Abgang  des  Zuges  eingeliefert  werden.

VII  Gestatten  es  die  örtlichen  Verhältnisse,  so  nehmen  Postanstalten  Einschreibsendungen
und  gewöhnliche  Pakete,  selbständige  Telegraphenanstalten  Einschreibbriefsendungen  außerhalb
der  Schalterstunden  an.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  werden  durch  den  Postbericht  (u)
bekanntgemacht.  Für  jede  Sendung  ist  eine  Einlieferungsgebühr  von  20  Pf.  vorauszuentrichten.


inlieferungeschein.

&amp;amp;31.  Der  von  der  Post  ausgestellte  Einlieferungsschein  beweist  die  Einlieferung
der  Sendung;  der  Einlieferer  hat  sich  daher  nicht  zu  entfernen,  ohne  ihn  in  Empfang
genommen  zu  haben.  Vermag  er  den  Schein  nicht  vorzulegen,  so  gilt  im  Streitfalle  die
Einlieferung  als  nicht  geschehen,  wenn  sie  nicht  aus  den  postamtlichen  Buchungen  ersichtlich
ist  oder  anderweit  vom  Absender  überzeugend  nachgewiesen  wird.

leitung  der  Dostsendungen.
&amp;amp;32.  Die  Postbehörde  bestimmt,  wie  die  Sendungen  zu  leiten  sind.

zurückziehung  von  Hostsendungen  und  Änderung  von  Aufschriften  durch  den  Absender.
&amp;amp;  33.  1Der  Absender  kann  eine  Postsendung  zurücknehmen  oder  ihre  Aufschrift  ändern
lassen,  solange  sie  dem  Empfänger  noch  nicht  ausgehändigt  ist.

II  Die  Rücknahme  kann  am  Aufgabeort  oder  am  Bestimmungsort  erfolgen,  ausnahmsweise
auch  an  einem  Zwischenort,  wenn  dadurch  der  Dienst  nicht  gestört  wird.

III  Wer  eine  Sendung  zurückfordert,  muß  außer  dem  etwa  erteilten  Einlieferungsschein
ein  Doppel  des  Briefumschlags,  der  Postanweisung  oder  der  Paketkarte  vorlegen,  und  zwar
von  der  Hand,  die  die  Aufschrift  der  Sendung  geschrieben  hat.

17  Wer  eine  bereits  abgegangene  Sendung  durch  Vermittlung  der  Aufgabe-Postanstalt
zurückfordert,  muß  sie  schriftlich  so  genau  bezeichnen  (1u),  daß  sie  unzweifelhaft  als  die  verlangte
  zu  erkennen  ist.

V  In  gleicher  Weise  ist  die  Anderung  der  Ausschrift  zu  beantragen.

Dagegen  kann  der  Absender  eine  bloße  Berichtigung  der  Aufschrift  gewöhnlicher  Briefsendungen
  (ohne  Anderung  des  Namens  oder  des  Standes  des  Empfängers)  auch  unmittelbar
bei  der  Bestimmungs-Postanstalt,  also  ohne  Erfüllung  der  Vorschriften  unter  m,  beantragen.
        <pb n="471" />
        Nr.  47.  391

VI  Die  Rückforderung  oder  das  Verlangen  der  Aufschriftänderung  wird  brieflich  oder  telegraphisch
  von  der  Aufgabe-Postanstalt  der  anderen  übermittelt,  die  den  Auftrag  ausführen
soll.  Der  Absender  hat  dafür  zu  entrichten:  "

1.  bei  brieflicher  übermittlung  das  Porto  und  die  Reichsabgabe  für  einen  einfachen
Einschreibbrief,
2.  bei  telegraphischer  Ubermittlung  die  Gebühren  für  das  Telegramm.

VII  Ist  die  Sendung  noch  nicht  abgegangen,  so  erstattet  auf  Verlangen  die  Post  die
vorausgezahlten  Beträge  bei  Rückgabe  des  Briefumschlags  usw.

VIII  Ist  die  Sendung  bereits  abgegangen,  so  wird  das  Porto  für  den  Rückweg  und  die
Reichsabgabe  wie  bei  einer  gewöhnlichen  Rücksendung  (§  45,  vun)  erhoben.  Wird  die
Sendung  zurückgeleitet,  bevor  sie  den  Bestimmungsort  erreicht  hat,  so  ist  das  Porto  (einschließlich
  der  Reichsabgabe)  für  den  Hinweg  und  für  den  Rückweg  nach  der  wirklich  zurückgelegten
  Entfernung  abzüglich  der  etwa  vorausgezahlten  Beträge  zu  entrichten.

Aushändigung  von  Dostsendungen  an  den  Empfänger  an  Zwischenorten.

&amp;amp;ä34.  1  Auf  dem  Beförderungswege  können  Sendungen  an  den  Empfänger  ausgehändigt
werden,  wenn  er  sich  gehörig  ausweist,  sonst  keine  Bedenken  entstehen  und  der  Dienst  nicht
gestört  wird.  '

II  Das  Porto  usw.  wird  nach  der  wirklichen  Beförderungsstrecke  berechnet.  Porto  und
Reichsabgabe  für  freigemachte  Sendungen  wird  nicht  erstattet.

Herschließung  und  Offnung  der  Sendungen  durch  Dostbeamte.
&amp;amp;  35.  1  Hat  sich  der  Verschluß  einer  Sendung  gelöst,  so  wird  er  postamtlich  wiederhergestellt.


I.  Ist  durch  die  Beschädigung  usw.  bei  einem  Wertbrief  oder  einem  Paket  die  Herausnahme
  des  Inhalts  möglich  geworden,  so  wird  vor  Wiederherstellung  des  Verschlusses  die
Sendung  geöffnet  und  der  Inhalt  festgestellt.  Die  Postbeamten  müssen  sich  dabei  jeder  über
diesen  Zweck  hinausgehenden  Besichtigung  enthalten.

II  Der  Beamte,  der  den  Verschluß  oder  die  Verpackung  wiederherstellt  oder  den  Inhalt
feststellt,  muß  tunlichst  einen  Zeugen  hinzuziehen.  Beide  haben  einen  auf  die  Sendung  zu
setzenden  Vermerk  über  den  Hergang  oder  die  darüber  aufzunehmende  Verhandlung  zu  unterzeichnen.

1V  Beim  Eingang  von  Wertbriefen  und  Paketen,  die  bestimmungsgemäß  postamtlich  verschlossen
  worden  sind,  wird  der  Empfänger  ersucht,  die  Sendung  innerhalb  einer  bestimmten
Frist  auf  der  Post  in  Gegenwart  eines  Postbeamten  zu  öffnen.  Über  den  Befund  bei  der
Offnung  und  eine  etwaige  Beanstandung  des  Inhalts  wird  eine  Verhandlung  ausgenommen.
Erscheint  der  Empfänger  nicht  oder  verzichtet  er  ausdrücklich  auf  die  Offnung  der  Sendung,
iso  wird  sie  n  gewöhnlicher  Weise  ausgehändigt.

81*
        <pb n="472" />
        392

Die  Postbeamten  sind  ohne  weiteres  befugt,  Sendungen  mit  Drucksachen,  Geschäftspapieren,
  Warenproben  oder  Mischsendungen  zu  öffnen  und  einzusehen,  um  die  Zulässigkeit
der  ermäßigten  Gebühr  zu  prüfen.

VI  Muß  eine  Sendung  infolge  mangelhafter  Verpackung  postamtlich  neu  verpäckt  werden,

so  hat  der  Empfsänger  oder,  wenn  von  ihm  keine  Zahlung  zu  erlangen  ist,  der  Absender
die  Kosten  zu  tragen.

Bestellung  und  Bestellgebühren.

&amp;amp;  36.  1  Die  Verpflichtung  der  Postverwaltung,  die  angekommenen  Gegenstände  dem

Empfänger  ins  Haus  senden  (bestellen)  zu  lassen,  erstreckt  sich:
1.  im  Ortsbestellbezirk

a)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen,

b)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Pakete,

c)  auf  Sendungen  mit  einer  Wertangabe  bis  einschließlich  3000  Jx,

d)  auf  Postaufträge,

e)  auf  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen,

1)  auf  Ablieferungsscheine  und  Paketkarten  zu  Wertsendungen,  die  nach  c  nicht
bestellt  werden,  sowie  auf  Paketkarten  zu  zollpflichtigen  Paketen;

2.  im  Landbestellbezirk

a)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen,

b)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Pakete,  soweit  sie  im  einzelnen  nicht
über  5  kg  wiegen  und  in  der  Landbestellertasche  untergebracht  oder  durch
andere  Vorkehrungen  gegen  Nässe  usw.  geschützt  werden  können,

)  auf  Sendungen  mit  einer  Wertangabe  bis  einschließlich  800  K,  bei  Paketen
unter  den  Voraussetzungen  zu  b,

d)  auf  Postaufträge,

e)  auf  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen,

s)  auf  Paketkarten  und  Ablieferungsscheine  zu  Paketen  und  Wertsendungen,
die  nach  b  und  c  nicht  bestellt  werden,  sowie  auf  Paketkarten  zu  zollpflichtigen
  Paketen.

Die  Postbehörde  kann  die  Verpflichtung  zur  Bestellung  aus  besonderen  Gründen  beschränken
  und  für  bestimmte  Orte  dauernd  oder  vorübergehend  erweitern.

Gewöhnliche  Briefsendungen  und  Pakete  —  ausschließlich  der  Nachnahmen  —  nach
Landorten  mit  Posthilfstelle  können  dieser  zugeführt  und  entweder  durch  den  Posthilfstellen-Inhaber
  abgetragen  oder  dem  Empfänger  zur  Abholung  (8  42)  bereitgehalten  werden;  sind  sie
bis  zur  nächsten  Ankunft  des  Landbestellers  nicht  abgeholt,  so  werden  sie  von  diesem  abgetragen.
        <pb n="473" />
        M.  4.  393

UlÜbernimmt  die  Post  nicht  die  Bestellung,  so  müssen  gewöhnliche  und  eingeschriebene
Pakete,  Wertsendungen  und  Postanweisungsbeträge  auf  Grund  der  Paketkarte,  des  Ablieferungsscheins
  oder  der  Postanweisung  von  der  Post  abgeholt  werden  (8  43).

III  Für  die  Bestellung  der  gewöhnlichen  Pakete  und  der  Einschreibpakete  im  Ortsbestellbezirk
  werden  erhoben:

1.  bei  den  Postämtern  I.  Klasse
a)  für  Pakete  bis  5  kg  einschließlich  ..  .  10Pf.,
b)  für  schwerere  Pakktte  15  „
Für  einzelne  große  Orte  kann  durch  die  eberste  Postbehörde  die  Bestellgebühr
  bei  Paketen  bis  5  kg  auf  15  Pf.  und  bei  schwereren  Paketen  auf  20  Pf.

festgesetzt  werden.  Über  die  Einschreibpakete  s.  auch  v.

2.  bei  den  übrigen  Postanstalten
a)  für  Pakete  bis  5  kg  einschließlich  5  0fl.
b)  für  schwerere  Paklte  10  „
Gehört  mehr  als  ein  Paket  zu  einer  Paketkarte,  so  wird  für  das  schwerste  Paket  die
ordnungsmäßige  Bestellgebühr,  für  jedes  weitere  Paket  aber  nur  eine  Gebühr  von  5  Pf.  erhoben

IV  Für  die  Bestellung  der  Wertsendungen  im  Ortsbestellbezirk  werden  erhoben:

1.  für  Wertbriefe
à)  bis  1500  SK  .·..  .  .5Pf.
b)  über  1500  bis  3000  %  ..  .  .  .  .10·,,.
2.  für  Wertpakete
die  Sätze  für  die  Bestellung  gewöhnlicher  Pakete  (un),  mindestens  aber  die
Sätze  unter  1.

An  Orten,  wo  Sendungen  mit  höherer  Wertangabe  als  3000  Jx  bestellt  werden,
ist  dafür  eine  Bestellgebühr  von  20  Pf.  zu  erheben.  Für  große  Orte  kann  die  oberste
Postbehörde  die  Bestellgebühr  auch  bei  Einschreibpaketen  und  bei  Paketen  mit  Wertangabe
von  3000  &amp;amp;  und  weniger  auf  20  Pf.  festsetzen.

VI  Für  das  Abtragen  der  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen  ist  im  Orts=  und
Landbestellbezirk  eine  Bestellgebühr  von  5  Pf.  für  jede  Postanweisung  zu  erheben;  auch  dann,
wenn  die  Geldbeträge  auf  ein  Girokonto  der  Reichsbank  überwiesen  werden.

VII  Für  das  Abtragen  nach  dem  Landbestellbezirk  werden  für  Briefe  mit  einer  Wertangabe
bis  einschließlich  800  ##5  Pf.,  für  gewöhnliche  Pakete,  Wert=  und  Einschreibpakete  bis
zum  Gewichte  von  2⅛½  kg  einschließlich  10  Pf.  und  für  Pakete  von  höherem  Gewicht
20  Pf.  für  das  Stück  erhoben.

Bei  Bestellung  der  Pakete  durch  den  Posthilfstellen-Inhaber  beträgt  das  Bestellgeld
10  Pf.  für  das  Stück.
        <pb n="474" />
        394

VIIl  Der  Absender  kann  die  Bestellgebühren  vorausentrichten.  Er  vermerkt  dann  in  der
Aufschrift  „Frei  einschließlich  Bestellgeld"“.  Vorausbezahlte  Bestellgebühren  werden  nicht
erstattet,  wenn  die  Sendung  am  Bestimmungsort  abgeholt  wird  (§  42).  Über  Anrechnung
des  vorausbezahlten  Bestellgeldes  bei  Rückgabe  einer  unbestellbaren  Sendung  ##  8  46,  n.

IX  Die  Bestellgebühren  werden  auch  für  portofreie  Sendungen  erhoben.

*  Für  das  Abtragen  der  Zeitungen  und  Zeitschriften  sind  im  Orts=  und  Landbestellbezirk
  für  jedes  Stück  monatlich  zu  entrichten:
2  Pf.  für  seltener  als  wöchentlich  einmal  abzutragende  Zeitungen,
4  „  „  wöchentlich  einmal  abzutragende  Zeitungen,

6  „  „  „  zweimal  „  „  „

8  „  „  „  dreimal  „  „  „

10  „  „  „  viermal  „  „  „

12  „  „  „  fünfmal  „  „  „

14  „  „  „  sechs-  und  siebenmal  abzutragende  Zeitungen,

16  „  „  „  achtmal  abzutragende  Zeitungen,

18  „  „  „  neunmal  „  „  ,

20  „  „  „  zehnmal  „  „  ,

22  „  „  „  elfmal  „„  „

24  „  „  „  zwölf=  bis  vierzehnmal  abzutragende  Zeitungen,

26  „  „  „  fünfzehnmal  abzutragende  Zeitungen,

28  „  „  „  sechzehnmal  „  „  „

30  „  „  „  siebzehnmal  „  „  „

32  „  „  „  achtzehn=  bis  einundzwanzigmal  abzutragende  Zeitungen,
34  „  „  „  zweiundzwanzigmal  abzutragende  Zeitungen,

36  „  „  »  dreiundzwanzigmal  „  „  „

38  „  „  „  vierundzwanzig-bis  achtundzwanzigmal  abzutragende  Zeitungen,

2  „„  „  anmtliche  Verordnungsblätter.
Das  Zeitungsbestellgeld  wird  für  die  Dauer  der  Bezugszeit  vorauserhoben,  und  zwar
vom  1.  des  Monats  ab,  in  dem  die  Abtragung  beginnt  Die  Zeitungen  usw.  werden  so
oft  abgetragen,  als  Gelegenheit  dazu  vorhanden  ist.

Gebühren  für  Sendungen  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr.
&amp;amp;  37.  Für  Ortsbriefe  (an  Empfänger  im  Orts=  oder  Landbestellbezirk  des  Aufgabe-Postorts)
  werden  einschließlich  der  Reicheabgabe  erhoben.
freigemacht  .  ..  .  71J2Pf.,
nichtfreigemacht  15  „
        <pb n="475" />
        395

I!  Dieselben  Gebühren  werden  erhoben  im  Verkehr  der  Nachbarorte,  auf  die  der  Reichskanzler
  durch  Artikel  1  Ziffer  II  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Anderungen  von  Bestimmungen
  über  das  Postwesen,  vom  20.  Dezember  1899  den  Geltungsbereich  der  Ortsgebühr
(Ortstaxe)  ausgedehnt  hat  (Nachbarortsverkehr).

III  Für  eingeschriebene  Briefe,  Briefe  mit  Nachnahme  oder  Zustellungsurkunde  kommen  die
Gebühren  nach  §  13,  19  und  25  hinzu;  für  Rücksendung  der  Zustellungsurkunde  wird  im
Ortsverkehr  keine  Gebühr,  im  Nachbarortsverkehr  eine  solche  von  7  ½  Pf.  erhoben.

IV  Für  unzureichend  freigemachte  Briefe  beträgt  die  Gebühr  das  Doppelte  des  Fehlbetrags,
auf  eine  durch  5  teilbare  Pfennigsumme  nach  oben  abgerundet.

VDie  hier  nicht  bezeichneten  Postsendungen  unterliegen  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr
denselben  Gebühren  (einschließlich  der  Bestellgebühren,  §  36)  wie  im  Fernverkehr;  soweit
dabei  die  Entfernung  in  Betracht  kommt,  wird  der  Satz  für  die  geringste  Entfernungsstufe
angewandt.  «

VI  Im  Orts=  oder  Landbestellbezirk  des  Aufgabe-Postorts  genießen  Postsendungen  keine
Porto=  und  Gebührenfreiheit.

Seit  der  Bestellung.

§  38.  Die  Postbehörde  bestimmt  die  Bestellungszeiten.  Uber  Eilsendungen  s.  8  22.

An  wen  die  Sendungen  auszuhändigen  sind.
§  39.  1  Die  Sendungen  werden  an  den  Empfünger  selbst  oder  an  seinen  Bevollmächtigten
  ausgehändigt.  Uber  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  s.  §  40.

II  Für  die  Empfangsberechtigung  bei  Sendungen  an  Handelsfirmen  (Einzelfirmen  und
Handelsgesellschaften),  Genossenschaften  und  Vereine  sind,  wenn  diese  in  die  Handels-,
Genossenschafts=  und  Vereinsregister  eingetragen  sind,  die  darin  über  die  Vertretungsbefugnis
enthaltenen  Bestimmungen  maßgebend.  Sendungen  an  nicht  eingetragene  Handelsfirmen,
Genossenschaften  und  Vereine  sowie  an  Gesellschaften,  Direktionen,  Ausschüsse,  Bureaus,
Geschäftstellen  und  ähnliche  Firmen,  in  deren  Aufschrift  der  Empfänger  nicht  namentlich
bezeichnet  ist,  sind  an  die  Person  aus  uhändigen,  die  der  Postanstalt  als  Inhaber,  Direktor,
Vorsteher  usw.  bekannt  ist  oder  sich  als  solcher  unzweifelhaft  ausweist.

II!I  Wer  einen  anderen  zur  Empfangnahme  der  für  ihn  bestimmten  Sendungen  bevollmächtigen
  will,  hat  die  Vollmacht  schriftlich  auszustellen  und  darin  die  Arten  der  Sendungen
genau  zu  bezeichnen,  für  die  sie  gelten  soll.  Steht  seine  Unterschrift  für  die  Post  nicht
ganz  außer  Zweifel,  so  muß  sie  von  einem  Beamten,  der  zur  Führung  eines  amtlichen
Siegels  berechtigt  ist,  damit  beglaubigt  sein.  Die  Vollmacht  ist  bei  der  Postanstalt  niederzulegen,
  die  die  Sendungen  auszuhändigen  hat.
        <pb n="476" />
        396

IV  Ist  in  der  Aufschrift  außer  dem  Empfänger  noch  ein  anderer,  wenn  auch  nur  zur
näheren  Bezeichnung  der  Wohnung,  genannt,  z.  B.  „An  A.  bei  B.“,  so  ist  dieser  zweite
auch  ohne  ausdrückliche  Ermächtigung  als  Bevollmächtigter  des  erstgenannten  zur  Empfangnahme
  von  gewöhnlichen  Briefsendungen  anzusehen.  Ist  in  der  Aufschrift  ein  Gasthof,  ein
Bank=  oder  Reisegeschäft  oder  eine  ähnliche  Stelle  als  Wohnung  des  Empfängers  angegeben,
so  gilt  der  Gastwirt  oder  der  Inhaber  des  Geschäfts  usw.  auch  dann  als  bevollmächtigt  zur
Empfangnahme  gewöhnlicher  Briefsendungen  und  gewöhnlicher  Pakete,  wenn  der  Empfänger
noch  nicht  eingetroffen  ist.  Sind  bei  Postaufträgen  mehrere  Personen  bezeichnet,  so  wird
der  Postauftrag  nur  der  zuerst  genannten  Person  oder  ihrem  Bevollmächtigten  vorgezeigt.

V  Gewöhnliche  Briefsendungen  und  Pakete  oder  die  Paketkarten,  auch  die  Anlagen  der
Postaufträge  zur  Geldeinziehung,  wenn  der  Betrag  sogleich  gezahlt  wird,  werden  an  einen
Haus-(Geschäfts-)  Beamten,  ein  erwachsenes  Familienglied,  einen  anderen  Angehörigen  oder
einen  Dienstboten  des  Empfängers  oder  seines  Bevollmächtigten  ausgehändigt,  wenn  diese  nicht
selbst  in  der  Wohnung  anzutreffen  sind.  Ist  auch  von  den  anderen  niemand  anzutreffen,  so
kann  die  Aushändigung  an  den  Hauswirt,  den  Wohnungsgeber  oder  den  Pförtner  des
Hauses  geschehen.

VI  Hat  der  Empfänger  oder  sein  Bevollmächtigter  (un)  an  seiner  Wohnung  oder  an  seinen
Geschäftsräumen  einen  Briefkasten,  so  benutzt  ihn  der  Besteller  für  die  gewöhnlichen  freigemachten
  Briefsendungen,  soweit  es  möglich  und  nicht  anders  verabredet  ist.

VII  Einschreibsendungen  und  Sendungen  mit  Wertangabe  bis  800  —X¾  oder  die  zugehörigen
Ablieferungsscheine  und  Paketkarten  (§  36,  1  und  u)  sowie  Postanweisungen  bis  800  “
können  bei  der  Bestellung,  wenn  der  Empfänger  oder  sein  Bevollmächtigter  in  der  Wohnung
nicht  angetroffen  oder  der  Besteller  nicht  vorgelassen  wird,  an  ein  erwachsenes  Familienglied
des  Empfängers  ausgehändigt  werden.  Sendungen  von  höherem  Wert  und  häöhere  Postanweisungsbeträge
  dürfen  jedoch  nur  an  den  Empfänger  oder  seinen  Bevollmächtigten  selbst
ausgehändigt  werden.

Sind  Wert=  und  Einschreibsendungen  und  Postanweisungen  vom  Absender  mit  dem
Vermerk  „Eigenhändig“  versehen,  so  sind  sie  oder  die  zugehörigen  Ablieferungsscheine  und
Paketkarten  (§  36,  1  und  n)  stets  an  den  Empfänger  selbst  auszuhändigen  (§  42,  v,  3).

VIll  Wert=  und  Einschreibsendungen,  Postanweisungen  und  gewöhnliche  Pakete  mit  der
Ausfschrift:

„An  A.  zu  erfragen  bei  B.“  )  werden  an  den  zuerst  genannten  Empfänger
oder  „An  A.  abzugeben  bei  B.“  (A.),  seinen  Bevollmächtigten  oder  einen
oder  „An  A.  im  Hause  des  B.“  anderen  Empfangsberechtigten  (v  und  vn)
oder  „An  A.  wohnhaft  bei  B.“  ausgehändigt;
        <pb n="477" />
        Nr.  47.  397

lautet  die  Aufschrift  dagegen:

so  dürfen  sie  sowohl  an  den  zuerst  genannten
„An  A.  zu  Händen  des  B.“"Empfänger  (A.)  als  auch  an  den  zuletzt  geoder

  „An  A.  abzugeben  an  B."  nannten  (.),  ihre  Bevollmächtigten  oder

oder  „An  A.  für  B.“,  anderen  Empfangsberechtigten  (v  und  vu.)

ausgehändigt  werden.

I1X  Sendungen  gegen  Rückschein  dürfen  nur  an  den  Empfänger  selbst  oder  seinen  Bevollmächtigten
  ausgehändigt  werden.

*  Wert=  und  Einschreibsendungen  und  Postanweisungsbeträge  sowie  gewöhnliche  Pakete
gegen  Rückschein  dürfen  nur  gegen  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt  werden;  die  Person,
an  die  die  Bestellung  erfolgt,  hat  den  Ablieferungsschein  (Rückschein)  oder  die  auf  der  Rückseite
der  Postanweisung  oder  der  Paketkarte  vorgedruckte  Quittung  mit  deutschen  oder  lateinischen
Schriftzeichen  handschriftlich  zu  vollziehen.  Des  Schreibens  unkundige  oder  am  Schreiben
verhinderte  Personen  unterzeichnen  mit  Handzeichen,  das  der  Gemeinde=  oder  Bezirksvorsteher
oder  eine  andere  zur  Führung  eines  amtlichen  Siegels  berechtigte  Person  durch  Unterschrift
und  Amtssiegel  zu  beglaubigen  hat.

X.I  Sendungen  an  Bewohner  von  Schlössern  regierender  deutscher  Fürsten,  an  Militärpersonen
  sowie  an  Zöglinge  in  Erziehungs=  und  Unterrichtsanstalten  usw.  werden  nach  besonderem
  Abkommen  mit  der  zuständigen  Behörde  oder  Leitung  an  Beauftragte  ausgehändigt.

XII  Sendungen  an  Kranke  in  öffentlichen  Krankenanstalten  dürfen  an  den  Vorstand  ausgehändigt
  werden,  wenn  dem  Besteller  der  Zutritt  zu  dem  Kranken  nicht  gestattet  wird.

FIlI  Sendungen  an  Verstorbene  dürfen  den  Erben  ausgehändigt  werden,  wenn  diese  sich  durch
Vorlegung  des  Testaments,  des  gerichtlichen  Erbscheins  usw.  ausweisen;  solange  dieser  Nachweis
nicht  erbracht  ist,  können  nur  gewöhnliche  Briefsendungen  nach  Abs.  v  ausgehändigt  werden
Ist  ein  Testamentsvollstrecker,  ein  Nachlaßpfleger  oder  Nachlaßverwalter  ernannt  worden,  so
sind  ihm  die  Sendungen  auszuhändigen.

IlV  Für  Sendungen  durch  Eilboten  gelten  dieselben  Bestimmungen.

Zollpflichtige  Sendungen  werden  der  zuständigen  Zoll=  oder  Steuerstelle  zur  zollamtlichen
  Abfertigung  übergeben.  Mit  der  ordnungsmäßigen  Übergabe  erlischt  die  Haftpflicht
der  Post.

 

Bestellung  der  Briefe  mit  Justellungsurkunde.

§  40.  Für  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  gelten  die  Bestim
mungen  in  den  Paragraphen  180  bis  186,  195,  208  und  212  der  Zivilprozeßordnung
und  die  Anweisung  über  das  Verfahren,  betreffend  die  postamtliche  Bestellung  von  Briefen

mit  Zustellungsurkunde  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1914,  S.  208).
82
        <pb n="478" />
        398

Aushändigung  postlagernder  Sendungen.

§  41.  1  Sendungen  mit  dem  Vermerk  „Postlagernd“  werden  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt
  aufbewahrt  und  dem  Empfänger  ausgehändigt,  wenn  er  sich  meldet  und  auf
Erfordern  ausweist.  Personen,  die  das  16.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  müssen
bei  der  Abholung  postlagernder  Sendungen  auf  Verlangen  glaubhaft  nachweisen,  daß  ihre
Eltern,  Erziehungsberechtigten,  Lehr=  oder  Brotherren  mit  der  Abholung  einverstanden  sind.

Auf  Antrag  stellt  jedes  Postamt  gegen  eine  Schreibgebühr  von  50  Pf.  Postausweiskarten
  aus,  die  bei  allen  Postanstalten  gelten.

Postanstalten,  die  die  Ausgabe  von  Briefsendungen  besorgen,  stellen  auf  Antrag  gegen
eine  Schreibgebühr  von  25  Pf.  Postlagerkarten  aus.  Sie  berechtigen  zum  Empfang  gewöhnlicher
  Briefsendungen,  die  ohne  persönliche  Aufschrift  eingehen  und  die  Bezeichnung  „Postlagerkarte“
  sowie  die  in  der  Karte  angegebene  Nummer  tragen.

II  Die  Aufbewahrungsfrist  beträgt:

1.  bei  Sendungen  mit  lebenden  Tieren  2mal  24  Stunden  nach  dem  Eintreffen,

2.  bei  Sendungen  mit  Postnachnahme  7  Tage  vom  Tage  nach  dem  Eintreffen,

3.  bei  sonstigen  Sendungen  14  Tage  vom  Tage  nach  dem  Eintreffen.

Abholung  der  Sendungen.
§  42.  1  Wer  seine  Sendungen  abholen  oder  abholen  lassen  will,  muß  eine  Abholungserklärung

  in  vorgeschriebener  Fassung  bei  der  Postanstalt  niederlegen.  Für  die  Beglaubigung
der  Unterschrift  gelten  die  Vorschriften  des  §  39,  ur.

Die  Postbehörde  kann  anordnen,  daß  dieselbe  Person  sich  höchstens  zum  Empfang  der
für  drei  Abholer  eingegangenen  Sendungen  melden  darf.

Bei  Posthilfstellen,  die  sich  mit  dem  Ausgabedienst  befassen,  können  Postsendungen  ohne
Abgabe  einer  schriftlichen  Erklärung  abgeholt  werden.

II  Die  Aushändigung  erfolgt  bei  der  Bestell-Postanstalt,  für  Pakete  bei  dem  Paketbestellamt,
  am  Postschalter  innerhalb  der  Postschalterstunden  (§  30,  u)  oder,  wenn  dem  Abholer
auf  besonderen  Antrag  ein  verschließbares  Abholungsfach  (Schließfach)  überlassen  ist,  durch
Einlegen  in  dieses  Fach,  das  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  auch  außerhalb  der  Postschalterstunden
  geleert  werden  kann.  Doch  sind  zu  große  Sachen  oder  mit  Porto  belastete
Sendungen,  für  die  der  Empfänger  das  Porto  nicht  stunden  läßt,  oder  Nachnahmen  am
Postschalter  in  Empfang  zu  nehmen.

#IUI  Für  ein  gewöhnliches  Schließfach  nebst  zwei  Schlüsseln  ist  eine  jährliche  Gebühr  von
12  —  ,  für  ein  größeres  von  18  K  vierteljährlich  vorauszuentrichten.  Die  Miete  gilt
zunächst  für  ein  Jahr.  Endigt  es  nicht  mit  dem  Ablauf  eines  Kalendervierteljahrs,  so
dauert  sie  bis  zu  dessen  Ablauf.  Wird  nicht  drei  Monate  vorher  schriftlich  gekündigt,  so
verlängert  sich  die  Uberlassung  auf  unbestimmte  Zeit  unter  Vorbehalt  einer  dreimonatigen,  nur
        <pb n="479" />
        Nr.  47.  399

zum  Ende  eines  Kalendervierteljahrs  zulässigen  schriftlichen  Kündigung.  Beim  Todesfall

des  Schließfachinhabers,  bei  Verlegung  des  Wohnsitzes  oder  des  Geschäfts,  bei  Aufgabe  des

Geschäfts  oder  aus  anderen  wesentlichen  Billigkeitsgründen  können  die  Verpflichteten  auf

Antrag  schon  vor  Ablauf  der  Überlassungsdauer  aus  ihrer  Verbindlichkeit  entlassen  werden.
Die  Post  ist  zur  Uberlassung  eines  Schließfachs  nicht  verpflichtet.  Sie  ist  berechtigt,

es  jederzeit  zu  entziehen;  die  zuviel  erhobene  Gebühr  wird  erstattet.

IV  Wenn  die  Aufschrift  außer  dem  eigentlichen  Empfänger  A.  eine  zweite  Person  B.  derart
benennt,  daß  nach  §  39,  1  und  vm  die  Aushändigung  auch  an  sie  erfolgen  darf,  so  wird
auf  diese  Sendungen  eine  von  B.  für  seine  eigenen  Postsachen  gegebene  Abholungserklärung
ohne  weiteres  angewandt.  Dasselbe  gilt  für  gewöhnliche  Briefsendungen  und  gewöhnliche
Pakete,  wenn  ein  Gasthof  als  Wohnung  genannt  ist  und  der  Gastwirt  zu  den  Abholern  gehört.

V  Für  die  Bestellung  oder  Abholung  von  gewöhnlichen  oder  eingeschriebenen  Paketen,
Wertsendungen  oder  Geldbeträgen  zu  Postanweisungen  gelten  als  zusammengehörig:

1.  die  gewöhnlichen  und  die  Wert=  und  Einschreibpakete  nebst  den  Paketkarten  sowie
Ablieferungsscheinen,

2.  die  Wertbriefe  nebst  den  Ablieferungsscheinen,

3.  die  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen,  gleichviel  ob  diese  dem  Empfänger
bar  ausgezahlt  oder  auf  sein  Girokonto  der  Reichsbank  überwiesen  werden.

VI  Die  gewöhnlichen  Briefsendungen  werden  für  den  Abholer  während  der  Postschalterstunden
spätestens  eine  halbe  Stunde  nach  Ankunft  bereitgestellt;  die  Frist  kann  mit  Genehmigung
der  obersten  Postbehörde  verlängert  werden.

VII  Bei  eingeschriebenen  Briefsendungen  und  Wertbriefen  wird  dem  Abholer  zunächst  nur
der  Ablieferungsschein,  bei  gewöhnlichen  und  Wert=  und  Einschreibpaketen  nur  die  Paketkarte
oder  der  Ablieferungsschein  und  bei  Postanweisungen  nur  die  Postanweisung  ohne  den  Betrag
ausgehändigt.

VIII  Die  Bestellung  erfolgt  trotz  der  Abholungserklärung  des  Empfängers  durch  Boten  der
Postanstalt:

1.  wenn  der  Absender  die  Eilbestellung  verlangt  hat;
2.  wenn  es  sich  um  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  oder  Postaufträge  handelt;
3.  wenn  Wert=  und  Einschreibsendungen  oder  Postanweisungen  vom  Absender  mit
dem  Vermerk  „Eigenhändig“  versehen  sind;

"4.  wenn  der  Empfänger  den  lagernden  Gegenstand  nicht  am  Tage  nach  dem  Eingange,
  bei  Sendungen  mit  lebenden  Tieren  (8  6)  nicht  binnen  24  Stunden
nach  dem  Eintreffen  abholen  läßt.

Lehnt  der  Empfänger  im  Falle  zu  4  Zahlung  der  Bestellgebühr  ab,  so  gilt  das  als

Verweigerung  der  Annahme.
·  82*
        <pb n="480" />
        400

Aushändigung  der  Sendungen  und  Geldbeträge  gegen  Rückgabe  der  Daketkarten,  Ablieferungsscheine  und
PDostanweisungen.  "

§  43.  1Nach  Aushändigung  der  Paketkarten,  Ablieferungsscheine  und  Postanweisungen
(§  36,  1  und  n,  §  4,  on)  werden  die  abzuholenden  Sendungen  und  Geldbeträge  während
der  Postschalterstunden  an  den  ausgehändigt,  der  sich  zur  Abholung  meldet  und  bei  gewöhnlichen
  Paketen  die  Paketkarte,  bei  Wert=  und  Einschreibsendungen  und  Postanweisungsbeträgen
die  mit  dem  Namen  des  Empfangsberechtigten  unterschriebene  Empfangsbescheinigung  (Paketkarte,
Ablieferungsschein,  Postanweisung)  abgibt.

II  Die  Echtheit  der  Unterschrift  und  des  etwa  auf  den  Ablieferungsschein  usw.  gedruckten
Siegels  sowie  die  Berechtigung  des  Uberbringers  zu  prüfen,  liegt  der  Post  nach  §  49  des
Gesetzes  über  das  Postwesen  nicht  ob.

III  Unterläßt  der  Empfänger,  die  Sendungen  oder  Geldbeträge  auf  Grund  der  abgeholten
Paketkarten,  Ablieferungsscheine  und  Postanweisungen  bei  der  Postanstalt  abzufordern,  so  werden

1.  gewöhnliche  Pakete,  wenn  sie  sich  zur  Bestellung  eignen,  am  zweiten  Tage  nach
dem  Eingang  unter  Beachtung  der  Vorschriften  des  §  42,  vun  in  die  Wohnung
bestellt;

2.  gewöhnliche  Pakete,  die  sich  nicht  zur  Bestellung  eignen,  Wert=  und  Einschreibsendungen
  und  Postanweisungsbeträge  am  achten  Tage  nach  dem  Eingang  als
unbestellbar  behandelt.

Die  Bestimmung  unter  2  wird  auch  auf  die  Sendungen  angewandt,  bei  denen  nach
§  36,  1  und  §  42,  vim  die  Paketkarten  usw.  bestellt  worden  sind.  Bei  Bemessung  der
Fristen  bleiben  die  Sonntage  und  allgemeinen  Feiertage  außer  Betracht.

Sendungen  mit  lebenden  Tieren  (§  6)  werden  in  den  Fällen  zu  1  und  2  bereits
nach  Ablauf  von  24  Stunden  nach  dem  Eingang  bestellt  oder  unbestellbar  behandelt.

Nachsendung  der  Dostsendungen.
§  44.  Hat  der  Empfänger  seinen  Aufenthalts=  oder  Wohnort  verändert  und  ist

sein  neuer  Aufenthalts=  oder  Wohnort  bekannt,  so  werden  gewöhnliche  und  eingeschriebene
Briefsendungen  und  Postanweisungen  nachgesandt,  wenn  nicht  er  oder  der  Absender  anders
bestimmt  hat.  Dasselbe  gilt  von  den  Postaufträgen  nebst  ihren  Anlagen,  falls  der  Absender
nicht  sofortige  Rücksendung  oder  Weitergabe  zum  Protest  oder  Absendung  an  eine  andere,
namentlich  bezeichnete  Person  verlangt  hat.

II  Pakete  und  Wertbriefe  werden  nur  nachgesandt,  wenn  es  Absender  oder  Empfänger
verlangt.

Al  Hat  der  Absender  durch  einen  Vermerk  in  der  Aufschrift,  der  bei  Paketen  auf  der
Paketkarte  wiederholt  sein  muß,  die  Nachsendung  ausgeschlossen,  so  darf  sie  auch  auf  Antrag
des  Empfängers  (1  und  u)h  nicht  stattfinden.
        <pb n="481" />
        Nr.  47.  401

IV  Für  Pakete  und  Wertbriefe  wird  im  Falle  der  Nachsendung  das  Porto,  die  Reichsabgabe
  und  die  Versicherungsgebühr  von  Bestimmungsort  zu  Bestimmungsort  zugeschlagen,
der  Portozuschlag  von  10  Pf.  aber  nicht  erhoben.  Für  andere  Sendungen  findet  kein  neuer
Portoansatz  statt.  Einschreib-,  Postanweisungs=  und  Postauftragsgebühren  sowie  die  Gebühr
von  1  —&amp;amp;  für  dringende  Pakete  und  die  Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen  werden
nicht  noch  einmal  berechnet.

Überschreiten  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefe  den  Geltungsbereich  der  Ortsgebühr
des  Aufgabeorts  (8  37),  so  unterliegen  sie  der  Ferngebühr.

VEine  bei  der  Post  bestellte  Zeitung  wird  auf  Verlangen  des  Beziehers  an  eine  andere
Postanstalt  überwiesen.  Liegt  diese  in  einem  anderen  Postort,  so  ist  eine  Gebühr  von
50  Pf.  zu  entrichten.  Die  Gebühr  ist  doppelt  zu  entrichten,  wenn  die  Uerweisung  gleichzeitig
  für  den  Rest  der  laufenden  und  für  die  kommende  Bezugszeit  beantragt  wird.  Sie
wird  auch  für  jede  folgende  Uberweisung,  nicht  aber  für  die  Rücküberweisung  nach  dem
früheren  Bezugsort  erhoben.

Behandlung  unbestellbarer  Dostsendungen  am  Bestimmungsort.
§  45.1  Postsendungen  gelten  als  unbestellbar:

1.  wenn  der  Empfänger  am  Bestimmungsort  nicht  zu  ermittteln  und  die  Nachsendung
nach  §  44  unmöglich  oder  unzulässig  ist;

2.  wenn  die  Annahme  verweigert  wird;

3.  wenn  eine  Sendung  mit  dem  Vermerk  „Postlagernd“  nicht  innerhalb  14  Tagen
vom  Tage  nach  dem  Eintreffen,  bei  Sendungen  mit  lebenden  Tieren  (8  6)  nicht
spätestens  innerhalb  2mal  24  Stunden  nach  dem  Eintreffen  von  der  Post  abgeholt
  wird;

4.  wenn  eine  Sendung  mit  Postnachnahme,  auch  wenn  sie  mit  „Postlagernd“  bezeichnet
ist,  nicht  innerhalb  7  Tagen  vom  Tage  nach  dem  Eingang  eingelöst  wird;

5.  wenn  Wert=  und  Einschreibsendungen  und  zur  Bestellung  ungeeignete  Pakete  oder
bei  Postanweisungen  die  Geldbeträge  nicht  innerhalb  7  Tagen  vom  Tage  nach
dem  Eingang  in  Empfang  genommen  werden  (§  43,  mu#  unter  2);

6.  wenn  die  Sendung  Lose  oder  Anerbieten  zu  einem  Glücksspiel  enthält,  an  dem
sich  der  Empfänger  nach  den  Gesetzen  nicht  beteiligen  darf,  und  wenn  sie  sofort
nach  der  Offnung  an  die  Post  zurückgegeben  wird.

I1  Die  unbestellbare  Sendung  ist  unverzüglich  an  den  Absender  zurückzusenden.  Ausgenommen
  sind  Pakete  in  den  Fällen  zu  Abs.  unter  1  bis  5;  ihre  Unbestellbarkeit  ist  der
für  den  Wohnort  des  Absenders  zuständigen  Postanstalt  zu  melden,  um  seine  Bestimmung
über  die  weitere  Behandlung  des  Pakets  einzuholen.  Die  Meldung  unterbleibt,  wenn  der
        <pb n="482" />
        402

Absender  durch  einen  Vermerk  auf  der  Vorderseite  der  Paketkarte  und  des  Pakets  die  sofortige
Rücksendung  nach  dem  ersten  vergeblichen  Bestellversuch  oder  nach  Ablauf  der  Lagerfrist  verlangt
oder  voraus  die  Zustellung  an  einen  anderen  Empfänger  innerhalb  des  Deutschen  Reichs
vorgeschrieben  hat.  Sie  unterbleibt  ferner  bei  Sendungen  mit  lebenden  Tieren  und  bei  Paketen
mit  leicht  verderblichem  Inhalte  (§  6,  1),  wenn  der  Absender  verlangt  hat,  daß  die  Sendung
verkauft  oder  daß  er  auf  seine  Kosten  von  der  Unbestellbarkeit  telegraphisch  benachrichtigt  wird.

Ist  ein  Wertbrief  oder  eine  Postanweisung  deshalb  unbestellbar,  weil  der  Empfänger
aus  der  Ausschrift  nicht  sicher  erkennbar  ist,  so  muß  ebenfalls  eine  Unbestellbarkeitsmeldung
erlassen  werden,  wenn  der  Absender  angegeben  ist.

Für  jede  Unbestellbarkeitsmeldung  und  die  Antwort  darauf  hat  der  Absender  eine  Gebühr
von  20  Pf.  zu  entrichten.

III  Uber  ein  unbestellbar  gemeldetes  Paket  kann  der  Absender  dahin  verfügen,  daß  entweder
die  Bestellung  nochmals  an  den  ursprünglichen  Empfänger  oder  an  eine  zweite  und  nötigenfalls
an  eine  dritte  Person  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  erfolgen  soll,  oder  daß  das  Paket  an  ihn
selbst  zurückgesandt,  auf  seine  Rechnung  und  Gefahr  verkauft  oder  der  Post  preisgegeben  wird.

Ist  keine  dieser  Bestellungen  ausführbar,  so  wird  das  Paket  ohne  nochmalige  Unbestelbarkeitsmeldung
  an  den  Absender  zurückgesandt.

Gibt  er  die  Sendung  preis,  so  bleibt  er  trotzdem  verpflichtet,  das  aufgelaufene  Po##o“
und  die  Reichsabgabe,  die  Gebühr  für  die  Unbestellbarkeitsmeldung  und  andere  Kosten  zu
entrichten,  soweit  sie  nicht  durch  den  Verkauf  des  Pakets  gedeckt  werden.

IV  Weigert  er  sich,  die  Gebühr  von  20  Pf.  (u)  zu  zahlen,  so  wird  seiner  etwaigen  Bestimmung
  ungeachtet  die  Sendung  an  ihn  zurückgesandt.

Dasselbe  hat  zu  geschehen,  wenn  der  Absender  seine  Erklärung  nicht  innerhalb  7  Tagen
nach  Empfang  der  Benachrichtigung  bei  der  Postanstalt  abgibt,  die  ihm  die  Unbestellbarkeitsmeldung
  zugestellt  hat.

V  Ist  bei  Sendungen,  die  schnell  verderben,  nach  Ansicht  der  Bestimmungs-Postanstalt  zu
befürchten,  daß  der  Inhalt  auf  dem  Rückwege  verdirbt,  so  wird  von  der  Rücksendung  abgesehen
und  der  Inhalt  für  Rechnung  des  Absenders  verkauft.

V.  Der  Grund  der  Rücksendung  oder  des  Verkaufs  wird  auf  dem  Briefe  oder  auf  der
Paketkarte  usw.  vermerkt.

VII  Die  zurückzusendenden  Gegenstände  dürfen  mit  Ausnahme  der  im  Abs.##  unter  6  bezeichneten
  nicht  geöffnet  sein.  Hat  eine  mit  dem  Empfänger  gleichnamige  Person  irrtümlich
einen  Brief  geöffnet,  so  ist  tunlichst  dahin  zu  wirken,  daß  sie  dies  unter  Namensnunterschrit
auf  der  Rückseite  bescheinigt.

VI  Bei  zurückzusendenden  Paketen  und  Wertbriefen  ist  Porto,  Reichsabgabe  und  Versicherungsgebühr
  auch  für  die  Rücksendung  zu  entrichten;  der  Portozuschlag  von  10  Pf.  wird  jedoch
        <pb n="483" />
        Nr.  47.  403

nicht  erhoben.  Bei  anderen  Sendungen  findet  kein  neuer  Portoansatz  statt.  Einschreib-,
Postanweisungs=  und  Postauftragsgebühren  sowie  für  die  Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen
  werden  nicht  noch  einmal  berechnet.  Dagegen  wird  für  dringende  Pakete  die  Gebühr
von  1  J¾  noch  einmal  angesetzt,  wenn  der  Absender  ausdrücklich  verlangt  hat,  daß  das  Paket
auch  bei  der  Rücksendung  als  „Dringend"“  behandelt  wird.

Behandlung  unbestellbarer  und  unzulässiger  Dostsendungen  am  Aufgabeort  oder  am  wohnort  des  Absenders.
§  46.  1  Die  als  unbestellbar  nach  dem  Aufgabeort  zurückgelangten  sowie  die  als
unzulässig  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossenen  Sendungen  werden  an  den  Absender
zurückgegeben.  Wohnt  er  nicht  am  Aufgabeort,  so  werden  sie  ihm  nach  den  Bestimmungen
des  §  44,  1V  nachgesandt.  ÜUberschreiten  Briefe,  die  ursprünglich  nach  der  Ortsgebühr  freigemacht
  waren,  den  Geltungsbereich  der  Ortsgebühr,  so  unterliegen  sie  der  Ferngebühr  (§  44,  17).
II  Die  Aushändigung  an  den  Absender  geschieht  nach  denselben  Vorschriften  wie  an  den
Empfänger.  Vorausbezahltes  Bestellgeld  wird  dabei  auf  die  zu  erhebende  Bestellgebühr  angerechnet,
  aber  nicht  erstattet,  weder  wenn  die  Sendung  abgeholt  wird,  noch  wenn  es  die
am  Aufgabeort  zu  erhebende  Gebühr  übersteigt.

III  Kann  die  Post  am  Aufgabeort  den  Absender  nicht  ermitteln,  so  wird  die  Sendung  an
die  vorgesetzte  Ober-Postdirektion  eingesandt  und  dort  nötigenfalls  geöffnet.  Die  mit  dem
Offnen  beauftragten  Beamten  sind  zu  strenger  Verschwiegenheit  besonders  verpflichtet;  sie
haben  möglichst  nur  die  Unterschrift,  die  Angabe  des  Wohnorts  und  der  Wohnung  (Straße
und  Hausnummer)  sowie  erforderlichenfalls  die  innere  Aufschrift  und  Anrede  festzustellen,  sich
aber  jeder  weiteren  Durchsicht  zu  enthalten.  Die  Sendung  wird  darauf  mit  Siegelmarken
oder  Dienstsiegel,  die  eine  entsprechende  Inschrift  tragen,  wieder  verschlossen.

!V  Wenn  der  Absender  ermittelt  wird,  aber  die  Annahme  verweigert  oder  innerhalb  7  Tagen
nach  Aushändigung  der  Paketkarte  oder  des  Ablieferungsscheins  oder  der  Postanweisung  die
Sendung  oder  den  Geldbetrag  nicht  abholen  läßt,  so  können  die  Gegenstände  zum  Besten
der  Post-Unterstützungskasse  verkauft  oder  verwandt,  Briefe  und  die  zum  Verkaufe  nicht
geeigneten  wertlosen  Gegenstände  aber  vernichtet  werden.

V  Ist  der  Absender  auch  mit  Hilfe  der  Ober-Postdirektion  nicht  zu  ermitteln,  so  werden
gewöhnliche  Briefsendungen  und  die  zum  Verkaufe  nicht  geeigneten  wertlosen  Gegenstände
nach  Verlauf  von  drei  Monaten,  vom  Tage  ihres  Eingangs  bei  der  Oberpost-Direktion
gerechnet,  vernichtet.  Dagegen  ist  der  Absender

1.  bei  Einschreibsendungen,  bei  Wertbriefen  oder  bei  Briefen,  in  denen  sich  Gegenstände
  von  Wert  vorgefunden  haben,  ohne  daß  dieser  angegeben  war,  sowie  bei
Postanweisungen,

2.  bei  Paketen  mit  oder  ohne  Wertangabe
        <pb n="484" />
        404

öffentlich  aufzufordern,  innerhalb  4  Wochen  die  unbestellbaren  Gegenstände  in  Empfang  zu
nehmen.  Die  Aufforderung  muß  die  Sendung,  ihren  Aufgabe=  und  Bestimmungsort,
Empfänger  und  Tag  der  Einlieferung  bezeichnen.  Sie  wird  durch  Aushang  im  Schalter—
vorraum  der  Aufgabe-Postanstalt  bekanntgemacht.

VI  Inzwischen  lagern  die  Sendungen  auf  Gefahr  des  Absenders.  Sachen,  die  schnell
verderben,  können  sofort  verkauft  werden.

VII  Bleibt  die  öffentliche  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  werden  die  Sendungen  oder  Geldbeträge
  zum  Besten  der  Post-Unterstützungskasse  verkauft  oder  verwandt,  Briefe  und  zum
Verkauf  usw.  nicht  geeignete  Gegenstände  aber  vernichtet.

Laufschreiben  über  Dostsendungen.
§  47.  1Die  Gebübr  für  den  Erlaß  eines  Laufschreibens  beträgt  20  Pf.  Sie  wird
erst  erhoben,  wenn  die  richtige  Aushändigung  der  Sendung  an  den  Empfänger  festgestellt  wird.
II  Für  Laufschreiben  über  portofreie  Sendungen  wird  keine  Gebühr  erhoben.

Nachlieferung  von  zeitungen.

§  48.  Wünscht  der  Bezieher  einer  Zeitung  die  nochmalige  Lieferung  einzelner  Nummern
oder  bei  verspäteter  Bestellung  die  Nachlieferung  der  für  die  Bezugszeit  bereits  erschienenen,
so  ist  für  das  an  die  Zeitungsverlags-Postanstalt  abzulassende  Schreiben  eine  Gebühr  von
10  Pf.  zu  entrichten.

VDerkauf  von  DOostwertzeichen.

§  49.  1  Die  Freimarken  sowie  die  gestempelten  Kartenbriefe,  Postkarten  und  Postanweisungen
  werden  zu  dem  Nennwert  des  Stempels  verkauft.  Postwertzeichen,  deren  Nennwert
  auf  Bruchpfennige  lautet,  werden  in  Mengen  durch  zwei  teilbar,  sei  es  desselben
Neunwerts  oder  verschiedener  Nennwerte,  auf  ausdrückliches  Verlangen  jedoch  auch  einzeln
unter  Abrundung  des  Neunwerts  auf  volle  Pfennige  aufwärts  abgegeben.

II  Postwertzeichen  werden  von  den  Postanstalten,  den  Posthilfstellen  und  amtlichen  Verkaufstellen
  und  in  kleineren  Mengen  auch  von  den  bestellenden  Boten  verkauft.  Die  Landbesteller
  nehmen  ferner,  wenn  ihr  Vorrat  nicht  reicht,  Bestellungen  auf  Wertzeichen  an.  Sie
tragen  die  Bestellungen  nebst  den  ihnen  dafür  übergebenen  Barbeträgen  in  ihr  Annahmebuch
(§29,  17)  ein.  Der  Auftraggeber  kann  sich  davon  überzeugen  oder  die  Bestellung  selbst
eintragen.

III  Die  Reichsdruckerei  übernimmt  es,  Kartenbriefe,  Postkarten,  Briefumschläge  Streifbänder
  und  offene,  zur  Versendung  als  Drucksachen  bestimmte  Karten  mit  dem  Freimarkenstempel
  zu  versehen;  die  Bedingungen  sind  bei  jeder  Postanstalt  zu  erfragen.
        <pb n="485" />
        Nr.  47.  405

IV  Außer  Umlauf  gesetzte  Postwertzeichen  werden  innerhalb  der  durch  den  Deutschen  Reichs-Anzeiger
  und  andere  öffentliche  Blätter  bekanntzumachenden  Frist  bei  den  Postanstalten  zum
Nennwerte  gegen  gültige  umgetauscht.  Nach  Ablauf  der  Frist  hört  der  Umtausch  auf.

WFreimarkenstempel,  die  aus  gestempelten  Kartenbriefen,  Postkarten  und  Postanweisungen
sowie  aus  den  nach  Abs.  uu  gestempelten  Briefumschlägen  usw.  ausgeschnitten  sind,  dürfen
nicht  zum  Freimachen  benutzt  werden.

V.  Die  Post  ist  nicht  verpflichtet,  Postwertzeichen  bar  einzulösen  oder  umzutauschen.

Jzahlung  des  Hortos  und  der  anderen  Gebühren.

§  50.  1  Der  Absender  kann  die  Sendung,  wenn  ihre  Freimachung  nicht  ausdrücklich
vorgeschrieben  ist,  auch  nichtfreigemacht  einliefern.  Auf  die  freizumachenden  Briefsendungen
und  auf  die  Postanweisungen  hat  er  vor  der  Einlieferung  zur  Post  die  erforderlichen  Freimarken
  zu  kleben.

II  Sendungen,  in  deren  Aufschrift  der  Freivermerk  durchgestrichen,  weggeschabt  oder  geändert
ist,  werden  zurückgewiesen,  wenn  der  Absender  die  Entrichtung  der  Gebühren  verweigert.
Werden  Briefsendungen  dieser  Art  oder  mit  Freivermerk,  für  die  das  Porto  und  die  Reichsabgabe
  überhaupt  nicht  oder  nicht  zureichend  durch  Postwertzeichen  entrichtet  ist,  im  Briefkasten
vorgefunden,  so  werden  sie  mit  einer  amtlichen  Bescheinigung  versehen  und  als  nichtfreigemacht
oder  unzureichend  freigemacht  behandelt.

I  Reicht  die  am  Abgangsort  entrichtete  Gebühr  usw.  nicht  aus,  so  hat  der  Empfänger
das  Nachschußporto  zu  zahlen,  das  bei  Bruchpfennigen  auf  volle  Pfennige  aufwärts  abgerundet
  wird.  Wird  die  Nachzahlung  verweigert,  so  gilt  dies  bei  gewöhnlichen  Briefsendungen
  sowie  bei  allen  Sendungen  vom  Ausland  als  Verweigerung  der  Annahme.  Bei
unzureichend  freigemachten  Wert=  und  Einschreibsendungen  sowie  bei  unzureichend  freigemachten
Paketen  aus  dem  Inlande  kann  der  Empfänger  die  Auslieferung  ohne  Portozahlung  verlangen,
  wenn  er  den  Absender  namhaft  macht  und  bei  Briessendungen  den  Briefumschlag
zurückgibt.  Den  Fehlbetrag  hat  alsdann  der  Absender  zu  entrichten.

IV  Verweigert  der  Empfänger  die  Annahme  einer  Sendung  oder  kann  er  nicht  ermittelt
werden,  so  ist  der  Absender,  selbst  wenn  er  die  Sendung  nicht  zurücknehmen  will,  verpflichtet,
das  Porto,  die  Reichsabgabe  und  die  Gebühren  zu  zahlen.  Dies  gilt  auch  für  die  Nachsendung,
  wenn  sie  der  Absender  nicht  ausgeschlossen  hatte  (§  44,  m).

V  Für  Sendungen,  die  erweislich  auf  der  Post  verloren  gegangen  sind,  ist  kein  Porto
und  keine  Reichsabgabe  zu  zahlen;  gezahlte  Beträge  werden  erstattet.  Dasselbe  gilt  von
beschädigten  Sendungen,  deren  Annahme  der  Empfänger  verweigert,  wenn  die  Post  den

Schaden  zu  vertreten  hat.
83
        <pb n="486" />
        406

VI  Hat  der  Empfänger  die  Sendung  angenommen,  so  ist  er,  wenn  nicht  der  unter  in
bezeichnete  Fall  vorliegt,  zur  Zahlung  des  Portos,  der  Reichsabgabe  und  der  Gebühren
verpflichtet  und  kann  sich  davon  durch  spätere  Rückgabe  der  Sendung  nicht  befreien.  Nachforderungen
  an  Porto  und  Reichsabgabe  für  Sendungen,  die  nachträglich  als  unzureichend
freigemacht  erkannt  werden,  hat  der  Absender  zu  berichtigen,  wenn  der  Empfänger  die  Zahlung
ablehnt.

Reichs=  oder  Staatsbehörden  können  nach  der  Annahme  und  Offnung  einer  Sendung
das  Porto  und  die  Reichsabgabe  vom  Absender  durch  die  Post  einziehen  lassen;  dazu  bedarf
es  bei  Postkarten  und  Paketen  eines  schriftlichen  Antrags,  bei  anderen  Sendungen  der  Rückgabe
der  Umschläge.

VII  Für  die  Stundung  von  Portobeträgen  usw.  ist  monatlich  eine  Gebühr  zu  entrichten,
die  5  Pf.  für  jede  volle  oder  angebrochene  Mark,  mindestens  aber  50  Pf.  beträgt.  Sie
fällt  aus,  wenn  kein  Porto  zu  stunden  war.  Die  Post  ist  zur  Stundung  nicht  verpflichtet.

VI  Befördert  die  Post  auf  Antrag  des  Beteiligten  verschlossene  Taschen  zur  Zustellung
der  für  ihn  eingehenden  oder  zur  Einlieferung  der  von  ihm  abzusendenden  gewöhnlichen  Briefsendungen
  und  Zeitungen,  so  wird  dafür  eine  Gebühr  von  50  Pf.  monatlich  erhoben.

Abschnitt  II.
Personenbeförderung.
1.  Personenposten.
UMeldung  zur  Reise.

§  51.  1  Meldungen  zur  Reise  mit  den  Personenposten  nehmen  die  Postanstalten  der
Poststrecke  entgegen.  Ob  sich  Personen  außerdem  unterwegs  an  Haltestellen  oder  an  beliebiger
Stelle  melden  können,  wird  für  jede  Strecke  besonders  festgesetzt  und  im  Postbericht  (8§  30,  n)
veröffentlicht.

II  Die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  ist  frühestens  zulässig  am  Werktage  vor  der  Reise
und  spätestens  .
5  Minuten  vor  der  planmäßigen  Abfahrtszeit,  wenn  im  Hauptwagen  oder  in
schon  gestellten  Beiwagen  noch  Platz  ist,
15  Minuten  vor  der  planmäßigen  Abfahrtszeit,  wenn  infolge  der  Meldung  erst
Beiwagen  bestellt  werden  müssen.

Späteren  Meldungen  kann  nur  entsprochen  werden,  wenn  dadurch  die  Abfahrt  der  Hauptund
  Beiwagen  nicht  verzögert  wird.

III  Postanstalten  mit  Beiwagengestellung  können  Meldungen  nur  dann  wegen  Platzmangels
ablehnen,  wenn  zu  einer  Post  Beiwagen  überhaupt  nicht  oder  nur  in  beschränktem  Umfang
        <pb n="487" />
        Nr.  47.  407

gestellt  werden  und  die  Plätze  im  Hauptwagen  schon  vergeben  oder  unterwegs  bei  Ankunft
der  Post  schon  besetzt  sind.

IV  Postanstalten  ohne  Beiwagengestellung  nehmen  Meldungen  nur  unter  dem  Vorbehalt  an,
daß  in  dem  Hauptwagen  und  in  den  etwa  mitkommenden  Beiwagen  unbesetzte  Plätze  vorhanden
  sind.

Bei  Posten,  zu  denen  keine  Beiwagen  gestellt  werden,  können  Plätze  nach  einem  vor
der  nächsten  Postanstalt  belegenen  Zwischenort  nur  insoweit  vergeben  werden,  als  sich  bis
zum  Abgang  der  Post  für  die  vorhandenen  Plätze  nicht  Personen  gemeldet  haben,  die  darüber
hinaus  reisen  wollen.  Doch  kann  sich  der  Reisende  einen  vorhandenen  Platz  dadurch  sichern,
daß  er  bei  seiner  Meldung  das  Personengeld  bis  zur  nächsten  Postanstalt  bezahlt.

VI  Die  Meldung  an  Haltestellen  kann  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn  Plätze  im
Hauptwagen  oder  in  den  Beiwagen  unbesetzt  sind.

VI  Wer  sich  die  Beförderung  von  einer  Postanstalt  ohne  Beiwagengestellung  oder  von  einer
Haltestelle  ab  sichern  will,  muß  sich  bei  der  vorausliegenden  Postanstalt  mit  Beiwagengestellung
melden  und  von  da  ab  seinen  Platz  bezahlen.

Dersonen,  die  von  der  Reise  mit  der  Dost  ausgeschlossen  sind.
§  52.  Von  der  Reise  mit  der  Post  sind  ausgeschlossen:

1.  Kranke,  die  mit  epileptischen  oder  Gemütsleiden,  mit  ansteckenden  oder  Ekel  erregenden
Übeln  behaftet  sind;

2.  Personen,  die  durch  Trunkenheit,  durch  unanständiges  oder  rohes  Benehmen  oder
durch  unanständigen  oder  unreinlichen  Anzug  Anstoß  erregen;

3.  Gefangene;

4.  Personen  mit  geladenen  Schießwaffen.

Dersonengeld;  Fahrschein.
§  53.  1Das  Personengeld  wird  von  der  Postverwaltung  bestimmt  und  für  jede  Poststrecke
durch  den  Postbericht  (§  30,  u)  bekanntgegeben.

II  Jeder  Reisende  erhält  von  der  Postanstalt,  bei  der  er  sich  meldet,  gegen  Zahlung  des
Personengeldes  einen  Fahrschein.  Wer  über  die  Poststrecke  hinaus  auf  einer  anschließenden
weiterreisen  oder  unterwegs  auf  eine  Seitenstrecke  übergehen  will,  aber  nur  einen  Fahrschein
bis  zum  End=  oder  Ubergangspunkt  der  zuerst  benutzten  Strecke  erhalten  kann,  muß  sich  hier
wegen  Fortsetzung  der  Reise  von  neuem  melden.

II!  Wer  unterwegs  an  Stellen  ohne  Postanstalt  einsteigt,  löst  den  Fahrschein  für  seine  ganze
Reisestrecke  bei  der  nächsten  Postanstalt.  Geht  er  schon  vorher  wieder  ab,  so  hat  er  vor  dem
Einsteigen  an  den  Postschaffner  oder  Postillion  zu  zahlen.  8

8  *
        <pb n="488" />
        408

IV  Kinder  bis  zum  vollendeten  vierten  Lebensjahre,  für  die  kein  besonderer  Platz  beansprucht
wird,  sind  frei.  Für  ältere  wird  das  volle  Personengeld  erhoben.  Nimmt  aber  eine  Familie
einen  abgeschlossenen  Wagenraum  oder  eine  Sitzbank  ganz  ein  und  beschränkt  sie  sich  mit
den  Kindern  auf  die  bezahlten  Plätze,  so  kann  sie  ein  Kind  bis  zu  zehn  Jahren  unentgeltlich
und  zwei  bis  zu  diesem  Alter  für  das  einfache  Personengeld  mitnehmen.  Für  Beiwagen
behält  sie  diese  Vergünstigung  nur  so  lange,  wie  sie  ihre  ursprünglichen  Plätze  behalten  darf.

(Erstattung  von  ersonengeld.
§  54.  1  Das  Personengeld  wird  erstattet:
1.  wenn  und  soweit  die  Post  die  durch  die  Annahme  des  Reisenden  eingegangene
Verbindlichkeit  ohne  sein  Verschulden  nicht  erfüllen  kann;
2.  wenn  der  Reisende  an  der  Benutzung  der  Post  verhindert  ist  und  die  Erstattung
mindestens  15  Minuten  vor  dem  planmäßigen  Abgange  der  Post  beantragt.
II!  Der  Reisende  muß  den  Fahrschein  zurückgeben  und  den  Empfang  des  erstatteten  Betrags
bescheinigen.

Verhalten  der  Reisenden  bei  der  Abreise.

§  55.  Die  Reisenden  müssen  rechtzeitig  vor  dem  Posthaus  oder  an  den  sonst  dazu
bestimmten  Stellen  den  Wagen  besteigen,  auch  den  Fahrschein  als  Ausweis  bei  sich  führen.
Andernfalls  können  sie  von  der  Mit=  oder  Weiterreise  ausgeschlossen  werden,  ohne  daß
ihnen  das  Persönengeld  erstattet  wird.  Das  Reisegepäck  wird  in  solchem  Falle  bis  zu  der
Postanstalt  befördert,  auf  die  der  Fahrschein  lautet,  und  dort  aufbewahrt,  bis  die  zurückgebliebene
  Person  darüber  bestimmt  hat.

Dlane  der  Neisenden.
§  56.  1Die  an  demselben  Orte  zugehenden  Reisenden  haben  in  der  Reihenfolge

Anspruch  auf  die  verfügbaren  Plätze,  in  der  sie  sich  zur  Reise  gemeldet  haben  und  die  aus
der  Nummer  des  Fahrscheins  hervorgeht;  unter  den  freien  Plätzen  des  Hauptwagens  steht
ihnen  hierbei  die  Wahl  nach  der  Reihenfolge  der  Fahrscheinnummern  frei.

II  Die  Plätze  im  Hauptwagen  sind  mit  Nummern  versehen.  In  den  Beiwagen  werden
zuerst  die  Eckplätze  und  dann  die  Mittelplätze  besetzt.

kIII  Gehen  unterwegs  Reisende  ab,  so  können  die  Weiterfahrenden  in  die  frei  werdenden
Plätze  vorrücken.  «

»DieunterwegshinzutretendenPersonenstehendenfrüherzugestiegeneninderPlatzfolgenach.

Reisende  nach  Orten  ohne  Beiwagengestellung  müssen,  wenn  durch  ihren  Abgang  ein
Beiwagen  frei  wird,  in  diesem  Beiwagen  Platz  nehmen.
        <pb n="489" />
        Nr.  47.  409

VI  Reisende,  die  der  Postschaffner  oder  Postillion  unterwegs  an  Orten  ohne,  Postanstalt
aufnimmt,  stehen  bei  der  Weiterreise  über  die  nächste  Postanstalt  hinaus  den  bei  dieser  bereits
eingeschriebenen  Reisenden  im  Platze  nach.

VIl  Im  Streitfall  entscheidet  der  abfertigende  Beamte  und,  wenn  sich  die  Reisenden  hiermit
nicht  zufrieden  geben,  der  Vorsteher  der  Postanstalt,  dessen  Anordnung  für  sie,  vorbehaltlich
späterer  Beschwerde,  bindend  bleibt.

Mitnahme  von  Tieren.
§  57.  Tiere  dürfen  in  die  Postwagen  nicht  mitgenommen  werden.  Hunde  werden
zugelassen,  wenn  die  Mitreisenden  nicht  widersprechen.

Reisegepäck.

§  58.  1  Die  Reisenden  können  kleine  Gepäckstücke  und  andere  Gegenstände  geringen
Umfangs,  die  sie  unter  ihrer  Aufsicht  mit  sich  führen  wollen,  im  Personenraum  unterbringen,
soweit  es  ohne  Belästigung  der  anderen  Reisenden  möglich  ist.

I  Anderes  Gepäck,  das  zur  Versendung  mit  der  Post  geeignet  sein  muß  (§  1,  2,  5  und  6),
ist  der  Postanstalt  zur  Verladung  zu  übergeben.  An  Stellen  ohne  Postanstalt  kann  es  nur
mitgenommen  werden,  soweit  es  ohne  Aufenthalt,  besonders  ohne  Offnung  der  Packräume
und  ohne  Belästigung  der  übrigen  Reisenden,  untergebracht  werden  kann.  An  Orten  mit
Postanstalt  darf  das  Reisegepäck  nur  am  Postschalter  aufgeliefert,  nicht  aber  dem  mitfahrenden
Postschaffner  oder  Postillion  übergeben  werden.

III  Reisegepäck  mit  Wertangabe  muß  vorschriftsmäßig  verpackt,  verschlossen  und  bezeichnet
sein  (§  15  und  16),  den  Vermerk  „Reisegepäck“  tragen  und  in  der  Aufschrift  die  Wertangabe,
  den  Namen  des  Reisenden  und  den  Ort,  bis  zu  dem  die  Einschreibung  lautet,  enthalten.

IV  Soweit  das  Reisegepäck  nicht  in  den  Personenraum  mitgenommen  oder  unterwegs  an
Orten  ohne  Postanstalt  zugeführt  wird,  muß  es  spätestens  15  Minuten  vor  der  Abfahrt
bei  der  Postanstalt  unter  Vorzeigung  des  Fahrscheins  eingeliefert  werden.  Sonst  ist  auf
Mitbeförderung  nur  zu  rechnen,  wenn  der  Abgang  der  Post  durch  die  Annahme  und  Verladung
  nicht  verzögert  wird.  Beim  Ubergang  von  einer  Post  oder  Eisenbahn  auf  eine
unmittelbar  anschließende  Post  wird  das  Gepäck  umgeschrieben,  solange  der  Reisende  ohne
Versäumnis  der  Post  noch  zur  Weiterfahrt  zugelassen  werden  kann.

V  Der  Reisende  erhält  über  das  eingelieferte  Reisegepäck  einen  Gepäckschein,  gegen  dessen
Rückgabe  es  ihm  ausgeliefert  wird.

Überfrachtporto  und  Versicherungsgebühr.
§*  59.  1  Jedem  Reisenden  steht  auf  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck  ein  Freigewicht
  von  15  kg  zu.
        <pb n="490" />
        410

II  Für  jedes  volle  oder  angebrochene  Kilogramm  darüber  ist  an  Überfrachtporto  zu  entrichten:
1.  bei  Strecken  bis  75  km  5  Pf.,  mindestens  25  Pf.,
2.  bei  weiteren  Strecken  10  Pf.,  mindestens  50  Pf.

III  An  Versicherungsgebühr  für  Reisegepäck  mit  Wertangabe  werden  für  jedes  Stück  ohne
Unterschied  der  Entfernung  und  unabhängig  vom  Gewicht  5  Pf.  für  je  300  &amp;amp;  oder  einen
Teil  von  300  —),  mindestens  aber  10  Pf.  erhoben.

IV  Haben  mehrere  Reisende  ihre  Plätze  auf  einen  Fahrschein  genommen,  so  ist  das  Freigewicht
  für  die  darauf  vermerkte  Anzahl  von  Personen  nur  dann  von  dem  Gesamtgewicht
abzuziehen,  wenn  sie  zu  einer  Familie  oder  zu  einem  Hausstande  gehören.

Vberfrachtporto  und  Versicherungsgebühr  werden  nach  denselben  Grundsätzen  erstattet  wie
Personengeld  (§  54).

Verfügung  der  Reisenden  über  das  Reisegepäck  unterwegs.
§  60.  1  Den  Reisenden  kann  die  Verfügung  über  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck
nur  während  des  Aufenthalts  an  Orten,  wo  sich  eine  Postanstalt  befindet,  und  gegen  Rückgabe
oder  Hinterlegung  des  Gepäckscheins  gestattet  werden.
II  Reisende  nach  Zwischenorten  müssen  ihr  Reisegepäck  bei  der  vorausliegenden  Postanstalt
in  Empfang  nehmen.

HOerhalten  der  Reisenden  auf  den  Oosten.
§  61.  1  Die  Reisenden  stehen  unter  dem  Schutze  der  Postbehörden.

II  Rauchen  ist  im  Postwagen  nur  unter  Zustimmung  der  Mitreisenden  erlaubt.

II!  Pflicht  der  Reisenden  ist  es,  die  Anordnungen  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  und
der  Sicherheit  in  den  Posten  und  Wartezimmern  zu  befolgen.  Reisende,  die  dagegen  verstoßen,
  kann  —  vorbehaltlich  der  Bestrafung  nach  den  Reichs=  und  Landesgesetzen  —  die
Postanstalt,  unterwegs  der  Postschaffner  oder  Postillion,  von  der  Mit=  oder  Weiterreise  ausschließen
  und  aus  dem  Wagen  entfernen.  Erfolgt  der  Ausschluß  unterwegs,  so  ist  das  Gepäck
bei  der  nächsten  Postanstalt  abzuholen.  Personengeld  und  Überfrachtporto  wird  in  diesem
Falle  nicht  erstattet.  ·  «

WartezimmerderPostanstalten.
§62.IBeidenPostanstaltenwerdennachBedürfnisWartezimmerunterhalten.Der
Aufenthalt  darin  ist  den  Reisenden  gestattet:
1.  am  Abgangsort  eine  Stunde  vor  dem  Abgang,
2.  auf  der  Reise  mit  derselben  Post  während  der  Abfertigung  bei  jeder  Postanstalt,
3.  am  Endpunkt  eine  Stunde  nach  der  Ankunft,
4.  beim  Ubergang  von  einer  Post  auf  eine  andere  während  3  Stunden.
        <pb n="491" />
        411

I  Personen,  die  Reisende  zur  Post  begleiten  oder  auf  die  Ankunft  einer  Post  warten,  kann
der  Aufenthalt  ausnahmsweise  gestattet  werden.

2.  Güter=  und  Karriolposten.
Rege'ung  der  Benugung.

§  63.  Die  Bestimmungen  der  §§  51  bis  62  gelten  auch  für  Güter=  und  Karriolposten
  mit  Personenbeförderung.

3.  Landpostfahrten.
Regelung  der  Benugung.

&amp;amp;§  64.  1  Die  Meldung  zur  Reise  erfolgt  bei  dem  Landbriefträger.  Er  entscheidet
über  die  Mitnahme  der  Reisenden.  Fahrscheine  werden  nicht  ausgegeben.
II  Für  das  Personengeld  gilt  §  53,  1.  Reisegepäck  wird  in  dem  für  jede  Landpostfahrt
festgesetzten  Umfang  unentgeltlich  mitbefördert.

Abschnitt  III.
Schlußbestimmungen.

Rohrpostsendungen.

§  65.  Die  Bedingungen  für  die  Benutzung  der  Rohrpost  werden  durch  eine  besondere
Rohrpostordnung  festgesetzt.
Inkrafttreten.

§  66.  Gegenwärtige  Postordnung  tritt  am  1.  Oktober  1917  in  Kraft.

Berlin,  den  28.  Juli  1917.

Der  Zeichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.
        <pb n="492" />
        <pb n="493" />
        ch  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  48.

München,  den  4.  September  1917.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  4.  September  1917,  die  Einberufung  des  Landtags  betreffend.  —  Bekanntmachung
vom  10.  August  1917,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend  —  Auszug
aus  der  Adels-  Matrikel  des  Königreichs.

 

 

 

Nr.  3551b  22.
Bekanntmachung,  die  Einberufung  des  Landtags  betreffend.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Gayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  beschlossen,  den  Landtag,  dessen  Versammlung  Wir  durch  Unsere  Verfügung
  vom  28.  März  1917  bis  auf  weiteres  vertagt  haben,  auf

Freitag,  den  28.  September  1917
einzuberufen.
84
        <pb n="494" />
        414

Wir  beauftragen  die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  die  in  ihrem  Kreise  gewählten
  Abgeordneten  für  die  zweite  Kammer  sogleich  unter  Zustellung  eines  Abdrucks
dieser  Ausschreibung  einzuladen,  rechtzeitig  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  zu  erscheinen.


Nürnberg,  den  4.  September  1917.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Dertling.  v.  Thelemann.  v.  GBreunig.  v.  Beidlein.  Dr.  v.  fiuilling.
Dr.  v.  Hrettreich.  v.  Hellingrath.

Auf  Allerhöchsten  Befehl.:
Der  Generalsekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrat  Neubert.

 

Nr.  23445.
Bekanntmachung,  Auflöfung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

fl.  Staatsministerinm  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Seine  Majestät  der  König  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  17.  August  1917
anzuordnen  geruht,  daß  beginnend  vom  1.  Oktober  1917  die  Försterstellen  in  Beratzhausen,
Forstamts  Pielenhofen,  Burk,  Forstamts  Feuchtwangen,  Bundorf,  Forstamts
Bundorf  und  in  Kirchschönbach,  Forstamts  O  berschwar  zach,  in  etatsmäßige  Waldwärterstellen
  umgewandelt  werden.

München,  den  19.  August  1917.

 

vn.  Greunig.
Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  am  22.  August  1917  der  Generalleutnant
des  Königreichs.  und  Kommandeur  einer  Infanterie-Division

Hugo  Ritter  von  Huller  für  seine  Person
als  Ritter  Des  Militär-Max-Joseph-Ordens
In  die  Adels-Matrikel  wurde  eingetragen:  bei  der  Ritterklasse  Lit.  H,  Fol.  130.
        <pb n="495" />
        Grsetzund  Verurdunngs-git

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  49.

München,  den  10.  September  1917.

—ts.-.“31  ––...

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  3.  September  1917  über  die  Unfallversicherung  beim  Betriebe  des  staatlichen  Hafenpolizeibootes
  in  Ludwigshafen.  —  Bekanntmachung  vom  4.  September  1917,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

—t.-63

 

 

 

 

Nr.  8,  Wvo.

Bekanntmachung  über  die  Unfallversicherung  beim  Betriebe  des  staatlichen  Hafenpolizeibootes
in  Ludwigshafen.

fl.  Staatsministerien  des  Innern,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Ausführungsbehörde  für  den  staatlichen  Betrieb
eines  Hafenpolizeibootes  in  Ludwigshafen  werden  auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  dem
Wohlfahrtsamte  der  Verkehrsanstalten  in  Rosenheim  übertragen.

Die  Leistungen  der  Unfallversicherung  werden  in  allen  Fällen  durch  die  Ausführungsbehörde
  festgestellt.

München,  den  3.  September  1917.

J.  V.  J.  V.
Dr.  v.  Srettreich.  Staatsrat  Dr.  v.  Günder.  Staatsrat  Dr.  v.  Endres.
        <pb n="496" />
        416

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrs-'
  ordnung.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird,  wie  folgt,
ergänzt  und  geändert:  ·
Nr.la.Sprengstosse

Abschnitt  A.  Verpackung

Unter  2.  Gruppe  der  Sprengmittel  Ziffer  2  und  unter  3.  Gruppe  der
Sprengmittel  Ziffer  3  wird  im  Abst.  (1)  letzter  Satz  hinter  „verzinkt“  ein  Kreuz  #4)
und  am  Fuße  der  Seite  folgende  Anmerkung  gesetzt:

#)  Während  des  Krieges  dürfen  die  Wände  der  Behälter  mit  gewöhnlichen  eisernen  Nägeln
zusammengefügt  werden.  Zum  Aufnageln  der  Deckel  verwendete  eiserne  Nägel  müssen  jedoch  verzinkt
  sein.

Unter  Schießmittel  wird  in  der  Ausnahmebestimmung  e)  erster  Sat  hinter
den  Worten  „verzinnten  Holzschrauben“  ein  Sternchen  ')  und  am  Fuße  der  Seite  folgende
Anmerkung  gesetzt:

*)  Während  des  Krieges  darf  der  Deckel  mit  unverzinnten  eisernen  Schrauben  befestigt  sein.

Dr.  Ib.  Munition
Abschnitt  A.  Verpackung

Zu  4a)  Sprengkapseln.  Abs.  (2)  y)  erster  Satz.  Hinter  „verzinnten  Holzschrauben“
  wird  ein  Doppelsternchen  ?*)  und  am  Fuße  der  Seite  folgende  Anmerkung  gesetzt:

*'*)  Während  des  Krieges  dürfen  die  Deckel  der  Holzbehälter  mit  unverzinnten  eisernen
Schrauben  befestigt  sein.  7

Nr.  II.  Selbstenrzündliche  Sroffe

In  Ziffer  8  a  der  Eingangsbestimmung  wird  am  Schlusse  in  der  Klammer
hinter  „Korkfüllmasse“  nachgetragen:
,  Lupulin
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  4.  September  1917.

J.  A.
Ministerialrat  Graßmamn.
        <pb n="497" />
        Gesetz  und  VPerardunngs-girt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  50.

München,  den  14.  September  1917.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  9.  August  1917,  die  Erneuerung  der  Landesvermessung  betreffend.

 

 

Nr.  15492.
Bekanntmachung,  die  Erneuerung  der  Landesvermessung  betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Im  Benehmen  mit  den  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern  wird  nachstehende
  Anweisung  für  die  Erneuerung  der  Landesvermessung  erlassen.  Die  Instruktion

für  neue  Katastermessungen  in  Bayern  vom  15.  Februar  1898  (GVBl.  S.  51)  tritt
außer  Kraft.

München,  den  9.  August  1917.

v.  Breunig.  66
        <pb n="498" />
        Grundzüge

der  Landes-Permessung.


418

Anmeisung  für  die  Ernenerung  der  TLandesvermessung.
J.
Die  bayerische  Landesvermessung.
§  1.

I.  Der  bayerischen  Landesvermessung  liegt  das  Laplace'sche  Sphäroid  (Erdellipsoid)  mit
einem  Achsenverhältnisse  von  306:  305  und  einer  Umdrehungshalbachse  von  6°355•.776  m
zu  Grunde.  Für  die  Dreiecks=  und  Koordinatenberechnung  wird  das  Sphäroid  durch  eine
Kugel  mit  einem  Halbmesser  gleich  der  Normalen  von  München  (R=  6°388  17m,
log  RK  =  6,8053766)  ersetzt  Der  Berührungspunkt  der  Kugel  mit  dem  Sphäroid  wurde
für  das  rechtsrheinische  Bayern  in  der  Normalen  angenommen,  die  durch  die  Mitte  der
Helmstange  des  nördlichen  Frauenturms  in  München  geht.  Für  die  Pfalz  ist  er  in  die
durch  die  Mitte  (Turmachse)  der  alten  Sternwarte  in  Mannheim  gehende  Normale  gelegt.

II.  Um  die  für  eine  zusammenhängende  Aufnahme  der  einzelnen  Grundstücke  erforderliche
  Grundlage  zu  gewinnen,  ist  das  ganze  Königreich  mit  einem  astronomisch  orientierten
Netze  von  geodätischen  Dreiecken  überzogen  worden.  Das  Dreiecksnetz  schließt  an  drei  auf
die  Meereshöhe  bezogene  Grundlinien  an,  die  bei  München  1801,  Nürnberg  1807  und
Speyer  1819  gemessen  wurden.

III.  Die  Bestimmung  der  Lage  der  nsecspunk  erfolgte  durch  rechtwinklige  sphärische
(Soldner'sche)  Koordinaten.  Als  Koordinaten-Nullpunkt  wurde  für  das  rechtsrheinische
Bayern  die  Mitte  der  Helmstange  des  nördlichen  Frauenturms  in  München,  für  die  Pfalz
die  Mitte  (Turmachse)  der  alten  Sternwarte  in  Mannheim  angenommen.  Der  Meridian
des  Nullpunkts  bildet  die  Vermessungsachse.  Zieht  man  von  einem  Netzpunkt  aus  einen
Großkreisbogen  senkrecht  zur  Vermessungsachse,  so  wird  dieser  Bogen  die  Ordinate  (y)  und
das  Stück  der  Vermessungsachse  zwischen  Nullpunkt  und  Ordinatenkreis  die  Abszisse  (7)
des  Punktes  genannt.  Die  Abszissen  sind  nördlich  vom  Nullpunkte,  die  Ordinaten  westlich
von  der  Vermessungsachse  positiv.  Verbindet  man  zwei  Netzpunkte  durch  einen  Großkreisbogen,
  so  werden  die  Winkel,  die  dieser  Bogen  mit  den  westlichen  Ordinatenkreisen  bildet,
als  Direktionswinkel  (O)  bezeichnet;  sie  zählen  in  rechtsläufigem  Sinne,  also  von  West  über
Nord,  Ost  und  Süd.

Bezeichnen
X.  V....  die  Koordinaten  eines  gegebenen  Punktes  Pr,
X.,  wW.  „  „  „  gesuchten  „  Pa,
Luden  Direktionswinkel  der  Seite  Pr.  Pe  in  P,
Se  „  „  „  „  P  Pe  in  P,

8ddie  aus  dem  Dreiecksnetz  abgeleitete  Entfernung  Pr  P;  und  wird
        <pb n="499" />
        Nr.  50.  419

—  gesen-  dann  lauten  die  Koordinatenformeln:)

1.  X2  —  X1  m  4  3  ——  (7
2

-  m  n  –
2.  “ätnt  7  JTnJ

3.nn—  Orn  180-t#  ((““.7  —  ————

Die  Glieder  erster  Ordnung  auwehen  den  Formeln  der  ebenen  Trigonometrie.  Die
Glieder  höherer  Ordnung  —  O),  □  und  (O  —  nennt  man  die  sphärischen  Ergänzungen.
  Sie  treten  erst  in  die  Erscheinung,  wenn  ihre  algebraische  Vereinigung  die  Recheneinheit
  erreicht,  was  bei  dem  großen  Divisor  2R#2  nur  bei  größeren  Werten  von  y,  m
und  n  der  Fall  ist.

IV.  Bei  der  Landestriangulierung  wurde  zwischen  dem  Dreiecksnetz  I.  Ordnung  (Hauptnetz)
und  dem  Dreiecksnetze  II.  Ordnung  (Sekundärnetz)  unterschieden.  Zum  Sekundärnetze  zählten
alle  koordinierten  Punkte,  die  nicht  dem  Hauptnetz  angehörten,  sohin  auch  Punkte  von
geringerer  Bedeutung.  Für  beide  Netze  war  die  Winkelmessung  so  durchzuführen,  daß  die
Lage  eines  jeden  neuen  Dreieckspunkts  aus  mehreren  Dreiecken  berechnet  werden  konnte.  Die
Ausgleichung  der  überschüssigen  Messungen  erfolgte  nach  besonderen,  von  Soldner  ausgearbeiteten
  Vorschriften.“"  Weitere  Netzpunkte  wurden  im  Anschluß  an  die  Dreieckspunkte  I.
und  II.  Ordnung  graphisch  mit  dem  Meßtisch  und  der  Kippregel  bestimmt.

V.  Die  für  die  Herstellung  der  Katasterpläne  vorgeschriebene  Blatteinteilung  lehnt  sich
an  das  rechtwinklig  sphärische  Koordinatensystem  an.  Durch  den  Meridian  des  Nullpunkts
(Vermessungsachse,  Abszissenachse)  und  dessen  Ordinatenkreis  wird  die  Landesoberfläche  in
die  vier  Regionen  Nordwest,  Nordost,  Südost,  Südwest  geschieden.  Der  Meridian  selbst
ist  nördlich  und  südlich  vom  Nullpunkt  in  gleiche  Teile  zu  800  Ruten  =  2334,87  m  geteilt.
Die  von  diesen  Teilpunkten  ausgehenden  Ordinatenkreise  werden  durch  Parallelkreise  zur
Vermessungsachse  in  ebensolche  Teile  zerlegt.  Das  so  entstehende  Netz  von  Vierecken  mit
nahezu  quadratischer  Form  ergibt  die  einzelnen  Aufnahmsblätter  (Meßtischblätter).  Die  Lage
eines  Blattes  in  Bezug  auf  den  Ordinatenkreis  des  Nullpunkts  (Schichte)  wird  durch
römische,  in  Bezug  auf  die  Abszzissenachse  (Nummer)  durch  arabische  Ziffern  bezeichnet.
Region,  Schichte  und  Nummer  bestimmen  somit  unzweideutig  die  Lage  jedes  Blattes.

*)  Diese  Formeln  hat  Soldner  für  den  praktischen  Gebrauch  durch  Reihenentwicklung  aus  den  Formeln  der
sphärischen  Trigonometrie  hergeleitet.

*8)  Bei  einer  späteren  Bearbeitung  der  Ergebnisse  der  Landestriangulierung  durch  Oberstleutnant  von  Orff
(ogl.  das  1873  erschienene  Werk  „Die  bayerische  Landesvermessung  in  ihren  wissenschaftlichen  Grundlagen")  wurde
die  Ausgleichung  des  in  29  Polygone  zerlegten  Hauptdreiecksnetzes  nach  der  Methode  der  kleinsten  Ouadrate
durchgeführt.  Diese  systematische  Ausgleichung  ließ  das  Sekundärnetz  unberührt.  Für  die  Zwecke  der  Landesvermessung
  fanden  deswegen  die  Ergebnisse  keine  Verwendung.

 

86“
        <pb n="500" />
        422

b)  eine  sichere  Punktbestimmung  auf  dem  einfachsten  Wege  sich  erreichen  läßt,

c)  eine  gegenseitige  Verbindung  benachbarter  Punkte  (vgl.  hierzu  die  88  15  und  16)
ermöglicht  wird,

4)  das  Polygonnetz  an  die  Dreieckspunkte,  insbesondere  an  die  Punkte  IV.  Ordnung,
in  zweckmäßiger  Weise  angeschlossen  werden  kann.

IV.  Vor  der  Auswahl  neuer  Dreieckspunkte  ist  zu  erheben,  welche  Anderungen  an
den  gegebenen  Luftzeichen  seit  ihrer  letztmaligen  trigonometrischen  Festlegung  vorgekommen  sind.

Versicherung  der  Dreieckspunkte.

§  6.

I.  Die  Bodenpunkte  sind  vor  Beginn  der  Winkelbeobachtungen  unterirdisch  durch  hartgebrannte
  Ton=  oder  Klinkerröhren  und  oberirdisch  durch  Granitsteine  zu  versichern.  Die
unterirdische  Versicherung  hat  unmittelbar  (zentrisch),  die  oberirdische,  wenn  nicht  besondere
Verhältnisse  ebenfalls  eine  unmittelbare  Versicherung  erfordern,  seitwärts  zu  erfolgen.  Bei
der  unterirdischen  Versicherung  ist  darauf  zu  achten,  daß  das  obere  Ende  der  Röhre  eine
tiefere  Lage  erhält  als  die  Grundfläche  des  Versicherungssteins.  Der  Versicherungsstein  muß

##e  von  der  in  der  Anlage  1  vorgeschriebenen  Beschaffenheit  sein.  Er  soll,  soferne  hierdurch
—  nicht  die  Feldbestellung  oder  der  Verkehr  an  Wegen  erschwert  und  eine  Zerstörung  des
Steines  begünstigt  wird,  so  gesetzt  werden,  daß  er  bis  zu  0,10  m  aus  dem  Boden  herausragt,
  ferner  daß  im  Falle  der  seitlichen  Versicherung  die  Stirnseite  des  Steines,  d.  i.  die
Seite  mit  dem  eingemeißelten  Dreieck,  Osten  zugewendet  ist.  Das  durch  den  Dreieckspunkt
gehende  Lot  muß  von  der  Mitte  der  Stirnseite  um  0,10  m  rechtwinklig  abstehen.  In  der
Regel  wird  es  sich  empfehlen,  nach  vollzogener  Beobachtung  den  Dreieckspunkt  auch  oberirdisch
  durch  Pfähle  oder  Röhren  unmittelbar  zu  versichern.

II.  Ist  eine  Versicherung  nach  Abs.  1I  nicht  möglich,  so  hat  eine  den  örtlichen  Verhältnissen
  angepaßte  Versicherung  Platz  zu  greifen.

III.  Der  Dreieckspunkt  ist  durch  Anmessung  von  benachbarten  festen  Punkten  so  festzulegen,
  daß  im  Falle  des  Verlustes  der  oberirdischen  Versicherung  die  unterirdische  auf
möglichst  einfachem  Wege  wieder  aufgefunden  werden  kann.  Wo  geeignete  feste  Punkte
fehlen,  können  sie  durch  Anbringung  zweckentsprechender  Marken  geschaffen  werden  (Rückversicherung).


IV.  Werden  zur  Ausführung  von  Winkelmessungen  besondere  Bauten  (8  7)  errichtet,
so  sind,  unbeschadet  der  Versicherung  des  Dreieckspunkts,  auch  der  Zielpunkt  und  der  Standpunkt
  zu  versichern.  Die  Versicherung  hat  vön  den  Eckpunkten  eines  um  den  Bau  zu
legenden  Vielecks  aus  durch  Messung  der  Winkel  zu  erfolgen,  welche  die  Seiten  des  Vielecks
        <pb n="501" />
        Nr.  50.  423

mit  den  Berbindungslinien  Eckpunkt  —  Zielpunkt  und  Eckpunkt  —  Standpunkt  bilden.  Die  Eck—
punkte  sind  ober=  und  unterirdisch  unmittelbar  zu  versichern  und  zu  koordinieren.

V.  In  gleicher  Weise  sind  wichtige  Luftzeichen  (Kirchtürme  u.  dgl.)  zu  versichern,  wenn
sie  voraussichtlich  eine  häufigere  Verwendung  finden  werden.  Außerdem  sollen  am  unteren
Mauerwerk  Eisenbolzen  angebracht  und  die  Winkel  Bolzenmitte  —  Eckpunkt  des  Vielecks  —  Zielpunkt
(z.  B.  Mitte  der  Helmstange)  gemessen  werden.

VI.  Über  die  Anmessungen  nach  Abs.  III  und  die  Versicherungen  nach  Abs.  IV  und  V
sind  vervielfältigungsfähige  Handrisse  zu  führen.  Die  Handrisse  über  die  Anmessungen  sind
den  Rechnungsbänden  (§  22  Abs.  J),  die  Handrisse  über  die  Versicherungen  den  Beobachtungsheften
  (§  14  Abs.  D  beizureihen.

Sichtbarmachung  der  Dreieckspunkte.

§  7.
Die  Sichtbarmachung  der  Dreieckspunkte  hat  je  nach  dem  Bedürfnisse  mit  Säulen,
Stangen  oder  Zielstäben  zu  erfolgen.  In  außergewöhnlichen  Fällen  können  auch  besondere
Bauten  notwendig  werden.

Numerierung  der  Dreieckspunkte.

§  8.

I.  Die  Bodenpunkte  III.  und  IV.  Ordnung  sind  einschließlich  der  schon  vorhandenen
älteren  Punkte  fortlaufend  zu  numerieren  und  zwar  in  jeder  Steuergemeinde  mit  Nr.  1
beginnend,  gegebenenfalls  im  Anschluß  an  die  letzte  Nummer  der  in  der  Steuergemeinde
etwa  bereits  vorhandenen  Dreiecks=  und  Polygonpunkte.

II.  Nach  vollzogener  Versicherung  sind  Lage  und  Nummern  der  Dreieckspunkte  unter
Beachtung  der  bestehenden  Zeichnungsvorschriften  in  einen  Katasterplanabdruck  mit  roter  Farbe
einzutragen.  Der  Abdruck  vertritt  sowohl  die  Stelle  eines  Lage=  wie  Ubersichtsplans  und
hat  daher  auch  die  Grenzen  der  Steuergemeinden  aufzuzeigen.

Punktbestimmung.

§  9.

I.  Die  Dreieckspunkte  III.  und  IV.  Ordnung  sind  in  der  Regel  als  Einzelpunkte  Art  der  Punk“
durch  Einschneiden  im  Anschluß  an  das  vorhandene  Dreiecksnetz  zu  bestimmen.  Die  Be=  bestimmung.
stimmung  kann  durch  Vorwärtseinschneiden,  Rückwärtseinschneiden,  oder  Vorwärts=  und  Rückwärtseinschneiden
  (zusammengesetztes  Einschneiden)  erfolgen.  Beim  Vorwärtseinschneiden  werden
Richtungen  von  den  gegebenen  Ausgangspunkten  nach  dem  Neupunkte  (äußere  Richtungen),
        <pb n="502" />
        Vorlänfige
Netzübersichtskarte.


Theodolit.

424

beim  Rückwärtseinschneiden  Richtungen  von  dem  Neupunkte  nach  den  gegebenen  Ausgangspunkten
  (innere  Richtungen),  beim  Vorwärts=  und  Rückwärtseinschneiden  beide  Arten  von
Richtungen  gemessen.  Die  zur  Bestimmung  dienenden  Anschlußpunkte  sollen  sich  möglichst
gleichmäßig  oder  doch  so  auf  den  Umkreis  des  Neupunkts  verteilen,  daß  sich  die  zu  beobachtenden
  Richtungen  annähernd  rechtwinklig  im  Neupunkte  schneiden.

II.  Vorwärts  oder  rückwärts  eingeschnittene  Punkte  müssen  sich  auf  4  bis  8,  vorwärts
und  rückwärts  eingeschnittene  Punkte  auf  3  bis  6  Ausgangspunkte  stützen.  Innerhalb  dieser
Grenzen  richtet  sich  die  Zahl  der  Ausgangspunkte  nach  deren  Verlässigkeit  und  Lage.  Treten
Netzunsicherheiten  auf,  so  kann  die  Zahl,  insbesondere  durch  Heranziehung  von  Punkten
nahezu  gleicher  Richtung,  entsprechend  erhöht  werden.

III.  Mangelt  die  zur  Einzelbestimmung  erforderliche  Zahl  günstig  gelegener  Ausgangspunkte,
  so  können  zur  Festigung  des  inneren  Zusammenhanges  mehrere  Neupunkte  zusammengefaßt
  und  in  gemeinsamer  Ausgleichung  an  das  gegebene  Netz  angeschlossen  werden.  Bei
Punkten  IV.  Ordnung  ist  in  solchen  Fällen  auch  die  Anlage  eines  Kranzes  oder  einer  Kette
von  Dereiecken  gestattet.

IV.  Punkte  von  untergeordneter  Bedeutung  können  als  Brechpunkte  eines  mit  erhöhter
Schärfe  zu  messenden  Polygonzugs  (Landesvermessungszug),  dessen  Länge  drei  Kilometer
nicht  überschreiten  soll,  festgelegt  werden.  In  unübersichtlichem  Gelände,  insbesondere  in
ausgedehnten  Waldgebieten,  ist  es  ausnahmsweise  auch  gestattet,  geeignete  Bäume  trigonometrisch
  zu  bestimmen.

8  10.

Die  Dreieckspunkte  und  die  zu  bestimmenden  Richtungen  sind  in  einer  vorläufigen
Übersichtskarte  darzustellen.  Diese  Ubersichtskarte  hat  als  Behelf  für  den  Beobachter  und
als  Unterlage  für  den  Rechnungsgang  zu  dienen.  Vgl.  auch  §  24.

Winkelmessung.
§  11.

I.  Zu  den  Winkelmessungen  sind  Theodolite  mit  einem  360teiligen,  verstellbaren
Horizontalkreise  zu  verwenden.  Der  Theodolit  muß  mindestens  20“  unmittelbare  Ablesung
gestatten.

II.  Vor  Beginn  der  Winkelmessungen  ist  der  Theodolit  zu  prüfen.  Die  Prüfung  hat
sich  insbesondere  auf  die  Untersuchung  der  Horizontalachse,  der  Vertikalachse  und  der  Zielachse
  zu  erstrecken.  Sie  ist  in  angemessenen  Zwischenräumen  zu  wiederholen,  auch  wenn
keine  besonderen  Umstände  dazu  nötigen.
        <pb n="503" />
        Nr.  50.  425

§  12.

I.  Bei  Spitz=  und  Kuppeltürmen  hat  die  Mitte  der  Helmstange  unmittelbat  unter  Zielpunkte.
dem  Knopfe  als  Zielpunkt  zu  gelten.  Muß  wie  bei  Satteltürmen,  hohen  Gebäuden  usw.
eine  Wetterfahne,  ein  Blitzableiter  oder  ein  anderer  Zielpunkt  gewählt  werden,  so  ist  der
angezielte  Punkt  sowohl  im  Beobachtungshefte  (S§  14  Abs.  1)  als  auch  im  Koordinatenverzeichnisse
  (§  23)  durch  eine  Handzeichnung  genau  darzustellen.

II.  Bevor  die  nach  §  6  Abs.  IV  und  V  versicherten  Luftzeichen  verwendet  werden,
ist  durch  Nachmessung  der  Versicherungswinkel  festzustellen,  ob  die  Zielpunkte  noch  ihre
ursprüngliche  Lage  haben.  Veranlaßten  Falls  sind  die  Koordinaten  der  Luftzeichen  neu  zu
bestimmen.

§  13.
I.  Die  Winkelmessung  hat  durch  satzweise  Richtungsbeobachtungen  zu  erfolgen.  Die  Wintel-Richtungsbeobachtungen
  sind  in  beiden  Lagen  des  Fernrohrs  vorzunehmen.  nessung.

II.  Für  Punkte  III.  Ordnung  genügen  4  bis  6,  für  Punkte  IV.  Ordnung  3  bis  4
vollständige  Sätze.  Die  Mindestzahl  der  Sätze  gilt  nur  für  ganz  besonders  günstige  Verhältnisse.
  Lange  Satzreihen  sind  in  einzelne  Satzgruppen  zu  zerlegen,  wobei  der  Zusammenhang
  durch  mindestens  drei  allen  Gruppen  gemeinsame  Leitpunkte  gewahrt  bleiben  muß.

III.  Die  Mittelwerte  (arithmetischen  Mittel  der  Ablesungen)  und  die  hieraus  für  jeden
Satz  abzuleitenden  Richtungen  nach  den  einzelnen  Dreieckspunkten  (Zielpunkten)  sind  auf
ganze  Sekunden,  die  aus  sämtlichen  Sätzen  einer  Standbeobachtung  zu  berechnenden  Mittelwerte
  der  Richtungen  für  die  Punkte  III.  Ordnung  auf  zehntel,  für  die  Punkte  IV  Ordnung
  auf  ganze  Sekunden  anzugeben.  Die  Mittelwerte  der  Ablesungen  werden  den  Aufschreibungen
  der  einzelnen  Sätze,  die  Mittelwerte  der  Richtungen  der  Aufschreibung  des  ersten
Satzes  beigesetzt.  Wurde  eine  Satzreihe  in  Satzgruppen  zerlegt,  so  sind  die  Mittelwerte
der  Richtungen  aus  den  einzelnen  Satzgruppen  zusammenzustellen.  Diese  Zusammenstellung
(Standtafel)  hat  sich  an  die  Aufschreibung  der  Winkelbeobachtungen  anzuschließen.

IV.  Der  aus  den  Beobachtungsergebnissen  abzuleitende  mittlere  Fehler  #  des  Mittelwerts
einer  gemessenen  Nichtung  darf  bei  Punkten  III.  Ordnung  2  Sekunden  und  bei  Punkten  IV.  Ordnung
  6  Sekunden  nicht  übersteigen.  Der  berechnete  mittlere  Fehler  ist  dem  ersten  Satze
der  Standbeobachtungen  oder,  wenn  eine  Standtafel  hergestellt  wurde,  dieser  beizuschreiben.

V.  Bei  unvollständigen  Satzreihen  (wenn  nicht  in  jedem  Satze  sämtliche  Zielpunkte
vorkommen)  hat  eine  Ausgleichung  der  beobachteten  Richtungen  (Standausgleichung)  stattzufinden.
  ·

§14.
I.  Zur  Aufschreibung  der  Winkelbeobachtungen  sind  Hefte  (Beobachtungshefte)  zu  ver-Beobachtungswenden,

  die  später  zu  Bänden  (Beobachtungsbäuden)  vereinigt  werden.  Bei  den  einzelnen  häfkte.
87
        <pb n="504" />
        Nebenstände.

Nebenziele.

Hand—
zeichnung.

Allgemcincs.

46

Sätzen  sind  die  Beobachtungszeit,  ferner  die  Witterungs=  und  Beleuchtungsverhältnisse  vorzumerken.
  Die  Winkelaufschreibungen  im  Felde  können  mit  hartem  Blei  erfolgen;  alle
weiteren  Aufschreibungen  müssen  mit  Tinte  geschehen.  Vgl.  auch  §  6  Abs.  VI.

II.  Die  Titelseite  des  Beobachtungsbandes  muß  die  Bezeichnung  des  Triangulierungsgebiets,
  die  Zeit  der  Winkelbeobachtung,  die  Bezeichnung  des  verwendeten  Theodolits  sowie
dessen  Angabe  (Zeiger-,  Trommelangabe),  ferner  den  Namen  des  Beobachters  ersehen  lassen.

Mittelbare  Winkelmessungen.
§  15.

I.  Kann  der  Theodolit  über  einem  Dreieckspunkte  nicht  unmittelbar  aufgestellt  werden,
so  hat  die  Winkelbeobachtung  mittelbar  von  einem  Nebenstand  oder  von  mehreren  Nebenständen
  aus  zu  erfolgen.

II.  Sind  die  zu  beobachtenden  Punkte  nicht  oder  nicht  alle  vom  Dreieckspunkt  aus  sichtbar,
so  sollen  die  Richtungen  nach  den  nicht  sichtbaren  Zielpunkten  von  Nebenständen  aus  gemessen
  werden.

III.  Die  mittelbar  gemessenen  Richtungen  sind  rechnerisch  auf  den  Dreieckspunkt  zu
beziehen  (Standpunktmittelung)  und  die  hieraus  sich  ergebenden  Satzgruppen  nach  Ausgleichung
der  Widersprüche  in  Standtafeln  zu  vereinigen  (§  13  Abs.  III).

8  16.

Ist  ein  Zielpunkt  nicht  sichibar  (§  15  Abs.  ID,  so  kann  auch  ein  Nebenziel  beobachtet
werden.  Dieses  Nebenziel  wird  entweder  mit  Richtung  und  Entfernung  von  seinem  Hauptpunkt
  aus  koordiniert  und  es  werden  die  Koordinaten  an  Stelle  jener  des  Hauptziels  in  der
Berechnung  benützt  oder  die  gemessene  Richtung  wird  auf  das  Hauptziel  zurückgeführt
(Zielpunktmittelung).

§  17.

Dem  Beobachtungshefte  (§  14)  ist  eine  Handzeichnung  über  die  Lage  des  Nebenpunkts

beizufügen.

Koordinatenberechnung.
§  18.

I.  Für  ein  und  denselben  Dreieckspunkt  dürfen  verschiedene  Koordinatenwerte  nicht  festgesetzt

  werden.
II.  Zur  Berechnung  der  Punkte  III.  Ordnung  sind  siebenstellige,  zu  jener  der  Punkte
IV.  Ordnung  sechsstellige  Logarithmen  zu  verwenden.  Als  Rechnungsgrenzen  haben  für
        <pb n="505" />
        Nr.  50.  427

Punkte  III.  Ordnung  der  Zentimeter  und  die  zehntel  Sekunde,  für  Punkte  IV.  Ordnung
der  Zentimeter  und  die  ganze  Sekunde  zu  gelten.

III.  Die  sphärischen  Ergänzungen  sind  stets  zu  berücksichtigen.  Sie  können  bei  kleineren
Beträgen  aus  Hilfstafeln  entnommen  werden.

IV.  Zur  Vereinfachung  der  Rechnungsarbeiten  ist  es  gestattet,  die  Punkte  III.  und
IV.  Ordnung  in  Teilnetzen  nach  Dr.  J.  H.  Franke,  Geodätische  Punktkoordinierung  in
sphärischen  Kleinsystemen,  zu  berechnen.  Die  so  errechneten  Koordinaten  sind  jedoch  in  Werte
des  allgemeinen  Netzes  (Landesdreiecksnetzes)  umzuwandeln.

V.  Soweit  die  Koordinaten  älterer  Punkte  noch  in  Ruten  angegeben  find,  ist  eine
Umrechnung  der  Ruten  in  Meter  vorzunehmen.  Die  Prüfung  hat  durch  Rückumwandlung
der  Meter  in  Ruten  zu  geschehen.  Hierbei  dürfen,  abgesehen  von  der  Rechenmaschine,  nicht
die  gleichen  Hilfsmittel  wie  bei  der  Umrechnung  der  Ruten  in  Meter  benützt  werden.  Die
in  Metern  ausgedrückten  Koordinaten  sowie  die  in  der  Punktbezeichnung  etwa  eingetretenen
Anderungen  (§  8  Abs.  1)  sind  mit  roter  Tinte  in  den  älteren  Koordinakenverzeichnissen  bei
den  einschlägigen  Punkten  nachzutragen.

19.

I.  Die  Koordinatenberechnung  beginnt  mit  dem  günstigst  gelegenen,  vom  Ausgangsnetz
aus  am  besten  bestimmten  Neupunkt  und  entwickelt  sich  vom  Großen  zum  Kleinen.  Ein
zweckmäßig  angelegter  Rechnungsgang  trägt  wesentlich  zur  Ausgleichung  der  Netzspannungen
bei  und  kürzt  die  Beobachtungszeit,  wenn  er  schon  vor  Beginn  der  Beobachtungen  in  großen
Zügen  festgestellt  ist.

II.  Für  jeden  Neupunkt  werden  zunächst  vorläufige  Koordinaten  berechnet.  Die  Berechnung
  kann  durch  Rückwärtseinschneiden,  Vorwärtseinschneiden  oder  Seitwärtsabschneiden  geschehen.
  Von  den  vorliegenden  Bestimmungsstücken  (§  9  Abs.  II)  sind  hierbei  die  bestgeeigneten
  zu  verwenden.

III.  Aus  den  vorläufigen  Koordinaten  werden  die  endgültigen  durch  Ausgleichung  der
auftretenden  Widersprüche  gewonnen.  Zur  Ausgleichung  sind  sämtliche  gemessenen  Bestimmungsstücke
  zu  verwerten.

—

8  20.

I.  Die  Ausgleichung  hat  nach  der  Methode  der  kleinsten  Quadrate  zu  erfolgen.  Zur
Erleichterung  der  Rechnung  können  die  Koeffizienten

#esind  600S  2
ur  *  und  6  —

aus  Diagrammen  entnommen  werden,  wobei  8  entsprechend  den  Entfernungen  durch  10  8  oder
100  8  zu  ersetzen  ist.  Die  Verbesserungen  der  Koordinaten  berechnen  sich  dann  in  Dezi-877


Rechnungsgang.


Ausgleichung.
        <pb n="506" />
        Näherungsausgleichung.



Rechnungshefte.


428

metern  oder  Zentimetern  statt  in  Metern.  Bei  Bildung  der  Normalgleichungen  und  bei  deren
Auflösung  soll  der  Rechenschieber  möglichst  ausgedehnte  Verwendung  finden.
II.  Alle  inneren  Richtungen  (§  9  Abs.  l  erhalten  das  Gewicht  p=  1.  Für  die  äußeren

Richtungen  ist  das  Gewicht  p  —  wobei  n  die  Zahl  der  zur  Ableitung  benützten  Richtungen

Fun.
nach  gegebenen  Punkten  bezeichnet.  Das  Gewicht  darf  gleich  der  Einheit  gesetzt  werden,  sobald.
es  den  Wert  erreicht  hat.

III.  Die  Fehlergrenze  (zulässige  Abweichung  zwischen  dem  beobachteten  und  endgültigen

 

15“
bIi  wird  für  die  Punkte  III.  Ordnung  auf  nnd  für  die  Punkte  IV.  Ord- 



nung  auf  —  festgesezt.  Wo  Unsicherheiten  in  den  Koordinaten  der  Ausgangspunkte

vorliegen,  kann  das  Landesvermessungsamt  eine  Erhöhung  der  Fehlergrenze  eintreten  lassen.
IV.  Die  mittleren  Direktionswinkel=  und  Koordinatenfehler  sind  abzuleiten  und  der  Punktrechnung
  beizuschreiben.

V.  Durch  unabhängige  Berechnungen  sind  auf  ihre  Richtigkeit  zu  prüfen:

a)  sämtliche  Direktionswinkelableitungen,  insbesondere  die  Koordinatenunterschiede  und
ihre  Logarithmen,

b)  die  zu  verteilenden  Widersprüche  (Unterschiede  zwischen  vorläufiger  Berechnung  und
Beobachtung),

xc)  Die  Koeffizienten  der  Normalgleichungen.

VI.  Die  endgültigen  Direktionswinkel  sind  in  das  Beobachtungsheft  einzutragen  und
zwar  für  die  Punkte  III.  Ordnung  auf  zehntel,  für  die  Punkte  IV.  Ordnung  auf  ganze
Sekunden.  Vgl.  §  13  Abs.  III.  Sie  haben,  wenn  der  ausgeglichene  Punkt  zur  Bestimmung
weiterer  Neupunkte  verwendet  wird,  mit  den  nach  Abs.  II  zu  berechvenden  Gewichten  bei  der
Ableitung  der  äußeren  Richtungen  Verwertung  zu  finden.

§  21.

Die  Ausgleichung  nach  der  Methode  der  kleinsten  Ouadrate  kann  bei  Punkten  IV.  Ordnung
  durch  eine  solche  nach  Näherungsverfahren  ersetzt  werden,  wenn  die  Näherungsverfahren
jede  Willkür  in  ihrer  Anwendung  ausschließen  und  ähnlich  wie  das  strenge  Verfahren  die
Ableitung  genäherter  mittlerer  Direktionswinkel=  und  Koordinatenfehler  gestatten.  Ob  diese
Vorauesetzungen  erfüllt  sind,  hat  das  Landesvermessungsamt  zu  entscheiden.

§  22.

I.  In  den  Rechnungsheften  sind  die  Punktrechnungen  mit  fortlaufenden  Nummern  (Berechnungsnummern)
  zu  versehen.  Die  Rechnungshefte  mit  den  zugehörigen  Hilfsrechnungen
werden  zu  Bänden  (Rechnungsbänden)  vereinigt.  Vgl.  auch  §  6  Abs.  VVv.
        <pb n="507" />
        Nr.  50.  49

II.  Jedem  Rechnungsband  ist  ein  Vorbericht  beizugeben.  In  dem  Vorberichte  sind  die
Verhältnisse,  durch  welche  die  Feld=  und  Rechnungsarbeiten  hauptsächlich  beeinflußt  wurden,
kurz  darzulegen.  Außerdem  sind  hierin  die  nicht  aufgefundenen  oder  nicht  mehr  benützbaren
und  daher  zu  streichenden  älteren  Punkte  sowie  die  Punkte,  die  durch  andere  ersetzt  werden
mußten,  unter  Angabe  der  einschlägigen  Katasterpläne  (§  8  Abs.  II)  und  der  Nummern  der
älteren  Rechnungsbände  zu  bezeichnen.

III.  Der  Titel  des  Rechnungsbandes  hat  die  Bezeichnung  des  Triangulierungsgebiets,
die  Namen  des  ausführenden,  des  leitenden  und  des  mit  der  Prüfung  betrauten  Beamten
sowie  die  Zeit  der  Ausführung  der  Triangulierungsarbeiten  zu  enthalten.

IV.  Die  Rechnungsbände  werden  numeriert.  Ueber  das  in  den  einzelnen  Rechnungsbänden
  behandelte  Triangulierungsgebiet  gibt  eine  im  Archive  des  Landesvermessungsamts
aufbewahrte  und  fortgeführte  Uebersichtskarte  Aufschluß.

4.  Koordinatenverzeichnis.
§  23.

I.  Den  Rechnungsbänden  ist  ein  Koordinatenverzeichnis  beizufügen.

II.  Im  Koordinatenverzeichnisse  sind  zunächst  die  Ausgangspunkte  und  sodann  nach
ihrer  Netzordnung  und  innerhalb  dieser  nach  der  alphabetischen  Reihe  der  Steuergemeinden
die  neuen  Bodenpunkte  in  aufsteigender  Nummernfolge  vorzutragen.  Die  Art  der  oberirdischen
  Versicherung  der  Bodenpunkte  ist  in  der  Bemerkungsspalte  durch  8—  seitlich  und

=  unmittelbar  (§  6  Abs.  I  und  II)  zu  bezeichnen.  Im  Falle  einer  Versicherung  nach
8  6  Abs  II  muß  in  dieser  Spalte  auch  die  Sonderart  der  Versicherung  angegeben  werden.
Am  Schlusse  einer  jeden  nach  der  alphabetischen  Reihe  der  Steuergemeinden  gebildeten  Abteilung
  sind  die  neubestimmten  Luftzeichen  mit  ihren  Bezeichnungen  aufzusühren.  Vgl.  auch
§  12  Abs.  I.  -

III.  Für  die  beteiligten  Regierungssinanzkammern  und  Messungsämter  sind  Auszüge
aus  den  Koordinatenverzeichnissen  herzustellen.  Die  Auszüge  haben  die  auf  die  Neupunkte
sich  beziehenden  Einträge  zu  enthalten.  Die  bei  den  Regierungsfinanzkammern  und  den
Messungsämtern  vorhandenen  Koordinatenverzeichnisse  sind  durch  Nachtragung  der  bei  den
älteren  Dreieckspunkten  eingetretenen  Aenderungen  zu  ergänzen.

5.  Dreiecksnetzgkarte.
§  24.
I.  Als  Beilage  zum  Rechnungsband  ist  unabhängig  von  dem  in  §  8  Abs.  II  vorgeschriebenen
  Katasterplaneintrag  und  der  im  §  10  erwähnten  vorläufigen  Netzübersichtskarte
eine  eigene  Dreiecksnetzkarte  nicht  kleiner  als  im  Maßstab  1:  100000  anzufertigen.  Diese
        <pb n="508" />
        430

Karte  muß  sämtliche  Dreieckspunkte,  die  beobachteten  Richtungen,  die  Berechnungsnummern,
die  Blatteinteilung,  die  Steuergemeindegrenzen  (annähernd)  und  in  Zahlen  das  Verjüngungsverhältnis
  ersehen  lassen;  sie  ist  behufs  späterer  Vervielfältigung  auf  lichtdurchlässiges  Papier
zu  zeichnen.

II.  Die  Augangspunkte  mit  ihren  Nummern  un)  Zeichen  sind  schwarz,  die  Neupunkte
rot,  die  Berechnungsnummern  in  kleinen  Kreisen  blau  und  die  beobachteten  Richtungen
ebenfalls  blau  einzutragen.  Der  Eintrag  der  Richtungen  hat  mit  ausgezogenen  Linien  zu
erfolgen,  wenn  die  Richtungen  vor=  und  rückwärts  beobachtet  wurden;  wo  einseitige  Beobachtungen
  vorliegen,  werden  die  Linien  von  der  Mitte  nach  dem  Zielpunkte  zu  punktiert.

6.  Bestimmung  von  Ersatz-Dreiechspunkten.
§  25.

I.  Wird  die  Ersetzung  eines  Dreieckspunkts  durch  einen  anderen  Punkt  notwendig,  so
kann  bei  Entfernungen  bis  zu  60  m  im  ebenen  und  bis  zu  40  m  im  unebenen  Gelände
die  Bestimmung  des  neuen  Punktes  (Ersatzpunkts)  mit  Hilfe  von  Polarkoordinaten  erfolgen.
In  allen  anderen  Fällen  muß  der  Punkt  durch  Einschneiden  neubestimmt  werden.

II.  Die  Versicherung  des  Ersatzpunkts  hat  nach  §  6  zu  geschehen.  Vom  alten  Punkte
ist  lediglich  die  oberirdische,  nicht  aber  auch  die  unterirdische  Versicherung  zu  entfernen.

III.  Die  gegenseitigen  Richtungsbeobachtungen  sind  im  alten  Punkte  und  im  Ersatzpunkt
  an  eine  Anzahl  gleicher  Zielpunkte  anzuschließen.

IV.  Bei  Bestimmung  des  Ersatzpunkts  mit  Hilfe  von  Polarkoordinaten  ist  die  Entfernung
  des  Ersatzpunkts  vom  alten  Punkte  viermal  mit  Latten  zu  messen,  die  auf  das
Normalmaß  abgeglichen  wurden.

V.  Der  Ersatzpunkt  erhält  die  Nummer  des  bisherigen  Punktes  mit  dem  Buchstaben  a.
Die  Bestimmung  des  Punktes  ist  in  dem  älteren  Rechnungsbande  sowie  in  den  Koordinatenverzeichnissen
  vorzumerken  und  im  Vorberichte  zum  neuen  Rechnungsbande  (§  22  Abf.  II)
zu  erwähnen.

7.  Wiederherstellung  verloren  gegangener  Dreiechspunkte.
§  26.

I.  Soferne  die  oberirdische  Versicherung  eines  Dreieckspunkts  zu  Verlust  gegangen  ist,
hat  die  Aufsuchung  der  unterirdischen  Versicherung  mit  Hilfe  der  Anmessung  (§  6  Abs.  III)
oder,  wo  ein  versichertes  Polygon=  und  Liniennetz  (§§  28,  67)  bereits  vorliegt,  mit  Hilfe
von  Bestimmungsstücken  zu  erfolgen,  die  im  Polygon=  und  Liniennetze  gegeben  sind  oder
aus  ihm  abgeleitet  werden.

II.  Läßt  sich  das  Nachgraben  nach  der  unterirdischen  Versicherung  nicht  ermöglichen  oder
ist  diese  Versicherung  verloren  gegangen,  so  wird,  wenn  ein  ausreichendes  Polygonnetz  vorliegt,  der
        <pb n="509" />
        Nr.  50.  431

Dreieckspunkt  aus  der  Polygonisierung  bestimmt.  Zu  diesem  Zwecke  ist  der  Punkt  mit
Hilfe  der  gemessenen  Polygonwinkel  und  Polygonseiten  näherungsweise  aufzusuchen  und  der
Näherungspunkt  zu  koordinieren.  Aus  den  Koordinaten  des  Näherungspunkts  und  jenen
des  zu  bestimmenden  Punktes  werden  sodann  die  kleinen  Rückungsmaße  abgeleitet,  um  die
der  Näherungspunkt  zu  ändern  ist.  Einem  auf  diesem  Wege  wiederhergestellten  Dreieckspunkte
kommt  nur  noch  die  Bedeutung  eines  Polygonpunkts  zu,  weshalb  er  auch  als  solcher  zu
versichern  und  im  Koordinatenverzeichnisse  vorzutragen  ist.

III.  Bei  der  rein  trigonometrischen  Wiederherstellung  eines  Dreieckspunkts  sind  immer
die  nächstgelegenen  Punkte  zu  verwenden,  auch  wenn  dadurch  die  Ordnung  des  Punktes  eine
niedrigere  wird.  Insbesondere  müssen  solche  nahe  gelegene  Punkte  berücksichtigt  werden,  die
früher  als  Ausgangspunkte  gedient  haben  (§  5  Abs.  III  Buchst.  b).

8.  Abschluß  der  Triangulierungsarbeiten.
§  27.

I.  Das  gesamte  Beobachtungs=  und  Berechnungsmaterial  mit  Einschluß  der  Maßumwandlungen,
  der  Planabdrucke  (§  8  Abs.  II),  der  Dreiecksnetzkarte  (§  24)  und  der
Prüfungsrechnungen  (§  20  Abs.  V.  Buchst.  a,  b)  ist  nach  Abschluß  der  Arbeiten  dem
Landesvermessungsamte  zur  Prüfung  vorzulegen.

II.  Gleichzeitig  ist  für  jede  Steuergemeinde  ein  Verzeichnis  vorzulegen,  woraus  die
Nummer  des  Dreieckspunkts,  die  Art  der  Versicherung,  ferner  die  Bezeichnung  des  Grundstücks
ersehen  werden  kann,  worauf  der  Versicherungsstein  des  Dreieckspunkts  sich  befindet.  Das
Landesvermessungsamt  hat  eine  Abschrift  dieses  Verzeichnisses  nebst  einem  Abdrucke  der  Steinzeichnung
  (§  6  Abs.  I  und  Anlage  1)  an  die  beteiligte  Gemeinde  hinauszugeben  und  hierbei
auf  die  Pflicht  zur  Erhaltung  der  Versicherungen  hinzuweisen.

B.  Polygonisierung.
1.  Allgemeines.
§  2.

I.  Das  Polygonnetz  bildet  die  Grundlage  der  Stückmessung  (Aufnahme  der  einzelnen
Grundstücke).  Es  schließt  sich  unmittelbar  an  das  Dreiecksnetz  an  und  gliedert  sich  in
Linienzüge  (Polygonzüge)  und  Einzelpunkte  (trigonometrische  und  polygonometrische  Beipunkte).

II.  Bei  den  Polygonzügen  werden  Haupt=  und  Nebenzüge  unterschieden.  Die  Hauptzüge
sollen  Dreieckspunkte  oder  Dreieckspunkte  und  Punkte  von  Hauptzügen  miteinander  verbinden.
Die  Nebenzüge  haben  sich  an  die  Hauptzüge  nach  den  Bedürfnissen  der  Stückmessung  anzuschließen.
  Bei  der  Punktauswahl  sind  die  Erfordernisse  des  Fortführungsdienstes  im  Auge
zu  behalten.
        <pb n="510" />
        432

III.  Die  trigonometrischen  Beipunkte  sind  als  Anschlußpunkte  für  Polygonzüge,  die
polygonometrischen  Beipunkte  als  Anschlußpunkte  für  Polygonzüge  und  nach  den  Bedürfiissen
der  Stückmessung  zu  bestimmen.

2.  Polygonzüge.
Anschluß  und  Anlage  der  Polygonzüge.
§  29.

Anschluß-  I.  Die  Polygonzüge  müssen  von  Dreieckspunkten,  trigonometrischen  Beipunkten,  Polygontunkte.

  punkten  oder  polygonometrischen  Beipunkten  ausgehen  und  in  solchen  Punkten  endigen.

II.  Wird  ein  Polygonzug  nahe  an  einem  Dreieckspunkt  oder  einem  bereits  bestimmten
Polygonpunkte  vorbeigeführt,  so  soll  er  damit  verbunden  werden.

8  30.

Auswahl  l.  Den  Polygonzügen  ist,  soweit  dies  ohne  Nachteil  für  den  Polygonisierungszwec
ker  Slst  geschehen  kann,  eine  möglichst  gestreckte  Form  zu  geben.
·  II.  Die  Länge  der  einzelnen  Polygonseiten  darf  in  der  Regel  300  m  nicht  überschreiten.
Große  Unterschiede  der  Längen  zwischen  zwei  unmittelbar  aufeinander  folgenden  Seiten  sind
insbesondere  bei  stärker  gebrochenen  Zügen  zu  vermeiden.
III.  Bei  der  Auswahl  der  Polygonpunkte  ist  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  die
örtlichen  Verhältnisse  eine  dauernde  Erhaltung  der  Punktversicherungen  (§  32)  begünstigen.
Über  die  im  Polygonisierungsgebiet  etwa  vorhandenen  Rohrleitungen,  Kabelführungen  usw.
sind  daher  noch  vor  Beginn  der  Netzabsteckung  Erhebungen  zu  pflegen.  Abgemarkte  oder
abzumarkende  Grenzpunkte  sollen  in  der  Regel  nicht  als  Polygonpunkte  ausgewählt  werden.
IV.  Die  Zahl  der  zu  bestimmenden  Polygonpunkte  richtet  sich  nach  den  örtlichen
Verhältnissen.  Allzugroße  Weitmaschigkeit  der  Netze  ist  ebenso  zu  vermeiden  wie  die  übermäßige
  Häufung  der  Punkte.
V.  Polygonzüge,  die  in  geringen  Abständen  annähernd  parallel  zu  einander  verlaufen
(Parallelzüge),  sind  durch  Querverbindungen  in  Zusammenhang  zu  bringen.

69  31.

Zug.  In  bewaldeten  Gebieten,  in  Ortslagen  usw.  kann  es  sich  empfehlen,  drei  oder  mehr
verknoiung.  Züge  von  gegebenen  Punkten  aus  auf  einen  Punkt  (Knotenpunkt)  hinzuführen  und  diesen
Punkt  als  gemeinschaftlichen  Endpunkt  der  Züge  zu  bestimmen.  Bei  solcher  Zugbildung
(Zugverknotung)  ist  darauf  zu  achten,  daß  sich  die  zu  verknotenden  Züge  möglichst  gleichmäßig
gegenüber  liegen.
        <pb n="511" />
        Nr.  50.  433

Versicherung  der  Polygonpunkte.
§  32.

I.  Sämtliche  Polygonpunkte  sind  vor  Beginn  der  Winkel=  und  Seitenmessungen  zu
versichern  (zu  vermarken).  Die  Versicherung  hat  unmittelbar  (zentrisch)  zu  erfolgen.

II.  Zur  Versicherung  sind  in  der  Regel  Granitsteine  zu  verwenden.  Der  Steinsatz
hat  so  zu  geschehen,  daß  die  Kopffläche  des  Steines  eine  wagrechte  und  bodengleiche  Lage
erhält.  In  gepflasterten  Straßen  kann  die  Versicherung  ausnahmsweise  auch  mittels  Eisenröhren
  bewirkt  werden.  Die  Eisenröhren  müssen  eine  Länge  von  60  bis  80  cm,  eine
lichte  Weite  von  2  bis  3  cm  und  eine  Wandstärke  von  4  bis  5  mm  haben.  Beim  Einbringen
  der  Steine  und  insbesondere  der  Eisenröhren  in  den  Boden  ist  darauf  zu  achten,
daß  vorhandene  unterirdische  Rohrleitungen,  Kabelführungen  usw.  nicht  beschädigt  werden
(ogl.  auch  §  30  Abs.  III).

III.  Ist  eine  Versicherung  nach  Abs.  II  nicht  möglich,  so  hat  eine  den  örtlichen  Verhältnissen
  angepaßte  Versicherung  z.  B.  durch  zwei  aufeinandergestellte  Tonröhren,  durch
Eingießen  von  Metallbolzen  in  Felsen  usw.  Platz  zu  greifen.

IV.  In  Ortslagen  sollen  die  Polygonpunkte  durch  Anmaße  von  scharfen  Mauerecken
und  von  Metallbolzen  aus  besonders  gesichert  werden  (Rückversicherung).  Die  Bolzen  sind
am  Fuße  von  Bauwerken  tunlichst  so  anzubringen,  daß  der  rückzuversichernde  Polygonpunkt
in  die  Verbindungsgerade  (lotrechte  Ebene)  zweier  gegenüber  liegender  Bolzen  fällt.  Die
Bolzen  sind  ihrerseits  durch  Anmaße  festzulegen.  Zur  Anbringung  von  Bolzen  an  Gebäuden
ist  die  Zustimmung  der  Gebäudeeigentümer  erforderlich.

V.  Die  außerhalb  des  Neumessungsgebiets  liegenden  Polygonpunkte  sind  von  festen
Punkten  aus  anzumessen,  damit  ihr  Wiederauffinden  und  veranlaßten  Falls  ihre  Wiederherstellung
erleichtert  wird.  In  gleicher  Weise  ist  bei  schwer  auffindbaren  Polygonpunkten  innerhalb
des  Neumessungsgebiets  zu  verfahren.

VI.  Über  die  Anmessungen  nach  Abs.  IV  und  V  sind  vervielfältigungsfähige  Handrisse
zu  führen,  die  bei  einer  Höhe  von  33  cm  eine  Breite  von  21  cm  haben  (Reichspapierform).
Abdrucke  der  Handrisse  sind  in  Heftform  dem  Rechnungsbande  (§  37)  nach  dem  Koordinatenverzeichnisse
  (§  42)  beizufügen.

Numerierung  der  Polygonpunkte.
§  33.

I.  Die  Numerierung  der  Polygonpunkte  erfolgt  nach  Steuergemeinden  im  Anschluß
an  die  letzte  Nummer  der  in  der  Steuergemeinde  schon  vorhandenen  Dreiecks=  und  Polggonpunkee
        <pb n="512" />
        Winkelmessung.


Messung
der  Polygon-=seiten.


434

II.  Sämtliche  Punkte  sind  nebst  ihren  Nummern  unter  Beachtung  der  Zeichnungsvorichriften
  mit  blauer  Farbe  in  einen  Katasterplanabdruck  einzutragen  und,  in  gleicher  Weise
wic  sic  zu  Zügen  zusammengefaßt  wurden,  durch  rote  Linien  mit  einander  zu  verbinden.
Den  Nummern  der  an  der  Grenze  einer  Steuergemeinde  liegenden  Punkte  ist  der  Anfangsbuchstabe
  bes  Namens  der  Steuergemeinde  vorzusetzen.

III.  Der  durch  den  Eintrag  des  Polygonnetzes  ergänzte  Planabdruck  dient  späterhin
als  Handrißübersichtskarte.  Vgl.  §  74  Abs.  III.

Messung  der  Polygonzüge.
8  34.

I.  Zur  Festlegung  der  Polygonzüge  sind  in  ihren  Anfangs=  und  Endpunkten  die  Anschlußwinkel
  nach  gegebenen  Punkten  (Anschlußpunkten)  und  in  den  zu  bestimmenden  Polygonpunkten
  die  Brechungswinkel  (Polygonwinkel)  zu  messen.  Bei  wichtigeren  und  bei  langen
Zügen  sollen  Dreieckspunkte  als  Anschlußpunkte  verwendet  werden.  Entferntere  Dreieckspunkte
verdienen  hierbei  in  der  Regel  den  Vorzug.

II.  Der  Anschluß  an  Luftzeichen  (§  29  Abs.  II)  soll  durch  Messung  eines  geeigneten
Dreiecks  erfolgen.  Er  ist  stets  herbeizuführen,  wenn  außer  dem  Luftzeichen  ein  weiterer
Dreieckspunkt  sichtbar  ist,  durch  dessen  Einbeziehung  der  Zuganschlußwinkel  für  das  Luftzeichen
berechnet  werden  kann.

III.  Die  Winkelmessung  hat  durch  einmalige  Richtungsbeobachtungen  in  beiden  Lagen
des  Fernrohrs  zu  geschehen.  Der  zur  Anwendung  gelangende  Theodolit  muß  einen  360  teiligen
Horizontalkreis  haben.  Als  unmittelbare  Zeigerangabe  genügt  eine  halbe  Minute.  Der
genauen  Aufstellung  des  Theodolits  und  der  lotrechten  Stellung  der  Zielstäbe  ist  besondere
Sorgfalt  zuzuwenden.

IV.  Die  Winkelablesungen,  Mittelwerte  (arithmetischen  Mittel)  und  Richtungen  (a)
sollen  in  zehntel  Minuten  angegeben  Qerden.

V.  Zur  Winkelaufschreibung  sind  Hefte  (Winkelhefte)  zu  verwenden,  die  später  zu  Bänden
(Winkelbüchern)  vereinigt  werden.  Die  Winkelausschreibungen  im  Felde  können  mit  hartem
Blei  erfolgen;  alle  weiteren  Ausschreibungen  müssen  mit  Tinte  geschehen.

ä35.

I.  Zum  Messen  der  Polygonseiten  (s)  sind  im  ebenen  und  schwach  geneigten  Gelände
5  m  lange,  im  steilen  Gelände  3  m  lange  Latten  zu  verwenden.  Die  Latten  sind  vor
Beginn  der  Seitenmessungen  und  sodann  in  Zwischenräumen  von  8  bis  14  Tagen  mit
dem  Normalmeter  zu  vergleichen.  Die  Abweichungen  vom  Normalmaße  dürfen  bei  Fünfmeterlatten
  1.5  mm  und  bei  Dreimeterlatten  1,0  mm  nicht  überschreiten.  In  besonderen
        <pb n="513" />
        Nr.  50.  435

Fällen,  wie  zum  Messen  von  Polygonseiten,  die  quer  über  Gewässer  und  Schluchten  führen,
können  statt  Latten  auf  das  Normalmaß  abgeglichene  Stahlbänder  Verwendung  finden.

II.  Die  Seitenmessung  hat  doppelt  zu  erfolgen.  Die  zweite  Messung  ist  in  entgegengesetzter
  Richtung,  jedoch  nicht  unmittelbar  nach  der  ersten  Messung  auszuführen.  Für  den
gleichen  Zug  sollen  die  gleichen  Lattenpaare  verwendet  werden.  Die  Messung  geschieht  in
der  Regel  mittels  wagrechter  Abstaffelung  (Staffelmessung)  unter  Ausschluß  von  Neigungsmessern
  oder  ähnlichen  Vorrichtungen.

III.  Die  Lattenablesungen  sind  auf  Zentimeter  zu  betätigen  und  in  das  Winkelheft
einzutragen.  Stimmen  die  Ergebnisse  der  beiden  Seitenmessungen  nicht  innerhalb  der  aus
Anlage  2  ersichtlichen  Fehlergrenze  ()  miteinander  überein,  so  ist  eine  dritte  und  ver-  M%
anlaßten  Falls  eine  vierte  Messung  vorzunehmen.  Ueberschreitungen  der  Fehlergrenze,  die
durch  Nachmessungen  nicht  behoben  werden  konnten,  sind  im  Winkelhefte  kurz  zu  begründen.

§  36.

I.  Polygonseiten,  die  über  breite  Wasserläufe,  steile  Hänge,  Schluchten  u.  dgl.  führen  Mittelbare
und  unmittelbar  nicht  mit  der  erforderlichen  Genauigkeit  gemessen  werden  können,  sind  aus  Messung
geeigneten  Hilfsdreiecken  abzuleiten.  der  Giaupbon

II.  Von  den  Hilfsdreiecken  sind  eine  Seite  und  sämtliche  Winkel  zu  messen.  Die  bei
den  Winkelsummen  auftretenden  Widersprüche  werden  gleichheitlich  auf  die  gemessenen
Winkel  verteilt.

Koordinatenberechnung.
§  37.

I.  Die  Polygonzüge  sind  fortlaufend  zu  numerieren.  Die  Numerierung  hat  in  der  Allgemeines.
Reihenfolge  der  Berechnung  zu  erfolgen.

II.  Als  Rechnungsgrenze  wird  der  Zentimeter  festgesetzt.

III.  Die  Koordinatenberechnung  erfolgt  in  Heften,  die  zu  Bänden  (Rechnungsbänden)
vereinigt  werden.

§  38.

I.  Zum  Zwecke  der  Koordinatenberechnung  sind  für  die  beiden  Anschlußseiten  (Anfangs=  Direntionspunkt—Anschlußpunkt
  und  Endpunkt—  Anschlußpunkt)  des  Polygonzugs  die  Direktionswinkel  winkel.
abzuleiten.  Die  Ableitung  hat  aus  Koordinaten  zu  geschehen  und  ist  durch  eine  unabhängige
Berechnung  (vgl.  auch  §  20  Abs.  V)  zu  prüfen.  Sovweit  jedoch  die  Winkel  schon  bei
vorausgegangenen  Trianaulierungs=  und  Polygonzugsrechuungen  ermittelt  wurden,  sind  sie

diesen  zu  entnehmen.
88“
        <pb n="514" />
        436

II.  Aus  dem  Direktionswinkel  der  Seite  Anfangspunkt  —  Anschlußpunkt  und  der  Summe
der  gemessenen  Winkel  (Anschluß-  und  Polygonwinkel)  ist  der  Direktionswinkel  der  Seite
Endpunkt  —  Anschlußpunkt  zu  berechnen.  Der  auf  diese  Weise  ermittelte  Winkel  muß  mit

*  2-  dem  aus  Koordinaten  abgeleiteten  (Abs.  I)  innerhalb  der  nach  Aulage  2  zulässigen  Fehler-—

  grenze  (Kp)  übereinstimmen.  Nur  wenn  ganz  besondere  Verhältnisse  Ausnahmen  zu  begründen
  vermögen,  dürfen  Ueberschreitungen  der  Fehlergrenze  bis  zu  ⅛  ihres  Betrags
zugelassen  werden.  In  solchen  Fällen  sind  die  maßgebenden  Gründe  in  einem  Vorberichte
zu  den  Berechnungen  (§  45  Abs.  I.)  darzulegen.  "

III.  Der  beim  Direktionswinkel  auftretende  Widerspruch  ist  in  der  Regel  gleichheitlich
auf  die  gemessenen  Winkel  zu  verteilen.  Wird  mit  Vv  die  Größe  des  Widerspruchs  und
mit  n  die  Zahl  der  gemessenen  Winkel  bezeichnet  und  ist  v  nicht  ohne  Rest  durch  n#  teilbar,
so  soll  der  Rest  bei  jenen  Winkeln  berücksichtigt  werden,  zu  denen  die  kürzesten  Polygonseiten
  gehören.  «

IV.  Mit  den  verbesserten  Winkeln  sind  die  Direktionswinkel  der  Polygonseiten  abzuleiten.

8  39.

Koordinaten-  I.  Aus  den  Direktionswinkeln  und  Polygonseiten  werden  mit  Hilfe  von  Rechenmaunterschiede.
  schinen  und  Rechentafeln  oder  logarithmisch  die  Koordinatenunterschiede  (Abszissenunterschiede
—  Xx,  Ordinatenunterschiede  =  y)  berechnet.  Zur  Prüfung  der  Rechnungsergebnisse  ist
eine  unabhängige  zweite  Berechnung  durchzuführen.  Hierbei  dürfen  nicht  die  gleichen  Hilfsmittel

  benützt  werden.
II.  Beziffern  die  Ordinaten  60  km  oder  mehr,  so  ist  bei  den  Abszissenunterschieden

die  sphärische  Ergänzung  zu  berücksichtigen.  Die  Ergänzung  ((I)  wird  für  den  ganzen

Polygonzug  aus  Hilfstafeln  entnommen  (vgl.  auch  §  18  Abs.  III)  und  auf  die  einzelnen
Abszissenunterschiede  nach  Verhältnis  ihrer  Größe  verteilt.

III.  Aus  den  Koordinaten  des  Anfangspunkts  und  den  Summen  der  Abszissen=  und
Ordinatenunterschiede  (Abs.  1  und  II)  ergeben  sich  die  mit  den  Fehlern  der  Polygonseiten
und  Polygonwinkel  sowie  mit  den  etwaigen  Fehlern  der  Ausgangspunkte  behafteten  Koordinaten
  des  Endpunkts,  woraus  die  Längen=  und  Querabweichungen  zu  berechnen  sind.

ge  2—  Diese  Abweichungen  dürfen  die  nach  Anlage  2  zulässigen  Fehlergrenzen  (K##  und.  Au)
s-x  «  nicht  überschreiten.  Nur  wenn  besondere  Verhältnisse  eine  Ausnahme  zu  begründen  vermögen,
können  die  Fehlergrenzen  um  ½,  ihres  Betrags  erhöht  werden.  Ueberschreitungen  der

erhöhten  Fehlergrenzen  sind  durch  Nachmessungen  zu  beheben.  Bleiben  die  Nachmessungen

erfolglos,  so  sind  die  mutmaßlichen  Gründe  der  Ueberschreitung  darzulegen.
        <pb n="515" />
        Nr.  50.  437

IV.  Werden  die  Widersprüche  zwischen  den  gegebenen  und  den  nach  Abs.  III  abgeleiteten
  Koordinaten  des  Endpunkts  mit  v.  und  V.,  die  Längen=  und  Querabweichungen  mit
v,  und  v.,  bezeichnet  und  stellt  L  die  Entfernung  zwischen  Anfangs=  und  Endpunkt  des
Polygonzugs  dar,  so  ist

V,  —  I,  -

——.  —
L
Die  Werte  L,  v,  und  v.,  können  graphisch  ermittelt  werden.
V.  Die  Verteilung  der  Koordinatenwidersprüche  Vvr  und  v.,  auf  die  Koordinatenunterschiede
  Ar  und  HFzhat  nach  den  Formeln

 

VV  —

Vx
dx  -  I  *  S
-  (Ausgleichung  1)
V
dy  —  .  ·*  S

s
oder  nach  den  Formeln

m  -  %

B9  ¾  (Ausgleichung  II)
—  —  —W.
W  1I
zu  erfolgen.  Hierbei  werden  durch  dx  und  dy  die  auf  die  einzelnen  Abszissen=  und  Ordinatenunterschiede

  treffenden  Verbesserungen  bezeichnet.  Die  Ausgleichung  I  ist  bei  Polygonzügen
  mit  Brechungswinkeln  von  150°  bis  2106  anzuwenden,  wenn  die  Bedingungsgleichung

V.,  für  Hauptzüge  —  0,00015,
.  für  Nebenzüge  =  0,00025
rungen  nach  Ausgleichung  II  zu  berechnen.

erfüllt  ist.  In  allen  übrigen  Fällen  sind  die  Verbesse-§

  40.
I.  Bei  Zugverknotungen  wird  der  Direktionswinkel  der  Seite  Knotenpunkt—  Anschlußpunkt
zunächst  für  jeden  einzelnen  Zug  aus  dem  Direktionswinkel  der  Seite  Anfangspunkt—Anschlußpunkt
  und  der  Summe  der  gemessenen  Winkel  (Anschluß=  und  Polygonwinkel)  abgeleitet.

Aus  diesen  vorläufigen  Winkeln  (0)  berechnet  sich  sodann  der  endgültige  Winkel  zu  0
.

10
wohei  p  das  Winkelgewicht  —  und  n  die  Zahl  der  gemessenen  Winkel  bezeichner.  Als
L

Anschlußpunkt  kann  veranlaßten  Falls  auch  ein  nicht  koordinierter  Punkt  gewählt  werden.

Zugverknotung.
        <pb n="516" />
        438

II.  Die  Koordinaten  des  Knotenpunkts  werden  ebenfalls  zunächst  aus  jedem  einzelnen
Zuge  abgeleitet.  Aus  diesen  vorläufigen  Koordinatenwerten  x  und  yergibt  sich  die  end- 



 

 

gültige  Abszisse  zu  lp  und  die  endgültige  Ordinate  zu  n  n  .  Die  Gewichte  p,
xX
und  p,,  werden  aus  den  Formeln
(m  +  1)  k
r  (Sl+  Hval.  abs.  Axl)  und
(m  T  1)  K
Dy

 

m  (I(Sl  +  Tval.  abs.  Ay])
berechnet.  Mit  k  wird  eine  beliebige  Konstante,  mit  m  die  Zahl  der  in  jedem  Zuge
gemessenen  Polygonseiten  bezeichnet.

3.  Trigonometrische  und  polygonometrische  Geipunkte.
§  41.

I.  Die  trigonometrischen  Beipunkte  zählen  zu  den  Polygonpunkten  und  werden  wie
diese  versichert.  Ihre  Bestimmung  erfolgt  unmittelbar  aus  dem  Dreiecksnetze.  Die  Zahl
der  Ausgangspunkte  beträgt  in  der  Regel  3  bis  4.  Bei  den  Winkelbeobachtungen  und
der  Koordinatenberechnung  sind  die  Vorschriften  für  Triangulierung  in  sinngemäßer  Vereinfachung
  anzuwenden.  Fehlerberechnungen  haben  zu  unterbleiben.  Die  Zahl  der  zu  beobachtenden
  Sätze  kann  auf  2  bis  3  beschränkt  werden.

II.  Als  polygonometrische  Beipunkte  sind  jene  Punkte  des  Polygonnetzes  zu  bestimmen,
die  zur  Vermeidung  stark  ausspringender  Ecken  von  der  Einbeziehung  in  Polygonzüge  ausgeschlossen
  werden.  Die  Festlegung  dieser  Punkte  hat  mit  Hilfe  von  Dreiecken  zu  erfolgen,
wovon  zwei  Eckpunkte  mit  gegebenen  Netzpunkten  (Dreiecks-,  Polygonpunkte)  zusammenfallen.
Die  polygonometrischen  Beipunkte  werden  wie  Polygonpunkte  behandelt  und  bezeichnet.

4

5
III.  Die  Fehlergrenzen  werden  für  die  trigonometrischen  Beipunkte  auf  —2  für

 

polygonometrische  Beipunkte  auf  —2  festgesetzt.  Zur  Berechnung  sind  in  der  Regel
fünfstellige  Logarithmen  zu  verwenden.

4.  Roordinatenverzeichnis.
8  42.

I.  Im  Koordinatenverzeichnisse  sind  nach  alphabetischer  Ordnung  der  Steuergemeinden
und  innerhalb  dieser  nach  aufsteigender  Nummernfolge  (vgl.  §  33)  die  Polygonpunkte  sowie
        <pb n="517" />
        Nr.  50.  439

die  trigonometrischen  und  polygonometrischen  Beipunkte  vorzutragen.  Die  trigonometrifchen
Beipunkte  werden  in  der  letzten  Spalte  mit  dem  Zusatze  „trg.  B.“,  die  polygonometrischen
Beipunkte  mit  dem  Zusatze  „polyg.  B.“  gekennzeichnet.  In  dieser  Spalte  ist  für  sämtliche
Punkte  auch  die  Art  der  Versicherung  (z.  B.  Granitstein,  Tonröhre)  anzugeben.

II.  Das  Koordinatenverzeichnis  ist  dem  Rechnungsband  anzufügen.  Für  die  beteiligten
Regierungsfinanzkammern  und  Messungämter  werden  Abschriften  in  Heftform  angefertigt.
Die  Hefte  sind  nach  Steuergemeinden  anzulegen  und  für  die  Fortführung  einzurichten.

5.  Polygonnetzkarte.
§  43.

I.  Die  Polygonnetzkarte  ist  unter  Beachtung  der  Zeichnungsvorschriften  in  einem  die
Deutlichkeit  nicht  beeinträchtigenden  Maßstabe  herzustellen.  Sie  muß  außer  dem  Polygonnetz
alle  innerhalb  des  Netzes  und  in  dessen  Nähe  gelegenen  Dreieckspunkte,  die  Grenzen  und  Bezeichnungen
  der  Steuergemeinden,  die  Abgrenzung  des  Neumessungsgebiets  und  die  Blatteinteilung
  ersehen  lassen.

II.  Die  Gemeindegrenzen  sind  durch  einen  roten,  die  Grenzen  des  Neumessungsgebiets
durch  einen  grünen  Farbstreifen  hervorzuheben.  Die  allgemeine  Blatteinteilung  ist  schwarz,
die  der  Neumessung  zu  Grunde  zu  legende  Einteilung  blau  einzuzeichnen.  Der  Eintrag  der
Dreieckspunkte  hat  schwarz,  jener  der  Bei=  und  Polygonpunkte  blau  zu  erfolgen.  Die  Polygonseiten
  sind  rot  und  zwar  bei  Hauptzügen  stärker,  bei  Nebenzügen  schwächer  auszuziehen,
soweit  sie  aus  Hilfsmessungen  berechnet  wurden,  zu  punktieren.

III.  In  der  Mitte  des  Polygonzugs  wird  parallel  zur  Längsrichtung  die  Nummer  des
Zuges  (§  37  Abs.  1)  vorgemerkt.  Die  Richtung  der  Zugsberechnung  ist  am  Anfange  der
ersten  Polygonseite  durch  einen  kurzen  Querstrich  und  am  Ende  der  letzten  Polygonseite
durch  einen  Pfeil  zu  bezeichnen.

6.  Wiederherstellung  verloren  gegangener  Polygonpunkte.
8  44.

Bei  der  Wiederherstellung  verloren  gegangener  Polygonpunkte  haben  die  Vorschriften
unter  §  26  sinngemäße  Anwendung  zu  finden.  Sind  verlässige  Rückversicherungen  (§  32
Abs.  IV)  vorhanden,  so  kann  die  Wiederherstellung  auf  Grund  der  Rückversicherungsmaße
erfolgen.

7.  Abschluß  der  Polygonisierungsarbeiten.
§  45.

I.  Das  gesamte  Beobachtungs-  und  Berechnungsmaterial  einschließlich  der  Prüfungsrechnungen
  ist  nach  Abschluß  der  Arbeiten  dem  Landesvermessungsamte  zur  Prüfung  vorzulegen.

II.  Waren  besondere  Verhältnisse  zu  berücksichtigen,  so  sind  diese  in  einem  Vorberichtzu
  den  Rechnungsbänden  darzulegen.
        <pb n="518" />
        zorarbeiten.

Besitzliste.

440

C.  Abmarkung.
1.  Allgemeines.
§  46.

I.  Den  vom  Staatsministerium  der  Finanzen  angeordneten  Neumessungen  hat  die  Abmarkung
  der  in  das  Neumessungsgebiet  fallenden  Gemeinde=  und  Grundstücksgrenzen  nach
Maßgabe  des  Abmarkungsgesetzes  und  der  Vollzugsvorschriften  hierzu  voranzugehen.

II.  Zur  Vornahme  der  Abmarkungen  sind  die  Geometer  zuständig,  die  das  Landesvermessungsamt
  aus  der  Reihe  seiner  Beamten  hierzu  bestimmt.  Das  Staatsministerium
der  Finanzen  behält  sich  vor,  in  besonderen  Fällen  die  Abmarkung  von  Neumessungsgebieten
auch  Messungsämtern  zu  übertragen.

2.  Besitzliste  und  numerierter  Plan.
§  47.

Für  die  Zwecke  der  Abmarkung  und  zum  Gebrauche  beim  weiteren  Neumessungsfortgange
sind  über  die  von  der  Neumessung  berührten  Grundstücke  Besitzlisten  und  numerierte  Pläne
herzustellen.

8  48.

I.  In  die  Besitzlisten  sind  sämtliche  von  der  Neumessung  berührte  Grundstücke  nach
ihrem  katastermäßigen  Beschriebe  sowie  die  Namen  der  Eigentümer  unter  Angabe  des  Wohnorts
und  der  Haus=  oder  Besitzuummer  einzutragen.  Steht  ein  Grundstück  im  Miteigentume
mehrerer  Personen,  so  sind  sämtliche  Miteigentümer  aufzuführen.  Dabei  ist  entweder  die
Anteilsberechtigung  in  Bruchteilen  anzugeben  oder  das  für  die  Gemeinschaft  maßgebende
Rechtsverhältnis  (allgemeine  Gütergemeinschaft,  fortgesetzte  Gütergemeinschaft,  Errungenschaftsgemeinschaft,
  Fahrnisgemeinschaft,  Erdengemeinschaft,  Gesellschaftsverhältnis)  zu  bezeichnen.
Bei  Grundstücken  von  Stiftungen  und  bei  Grundeigentümern,  die  unter  Vormundschaft  stehen
oder  anderweitig  gesetzlich  vertreten  werden,  sind  auch  die  gesetzlichen  Vertreter  zu  benennen.

II.  Die  Besitzliste  wird  auf  Grund  des  Katasters  und  des  Grundbuchs  hergestellt.
Zu  diesem  Zwecke  hat  das  Rentamt  dem  Landesvermessungsamte  das  auf  den  neuoesten
Stand  ergänzte  Grundsteuerkataster  einzusenden.  Dem  Grundbuchamt  obliegt  die  Prüfung,
ob  der  Inhalt  der  Besitzliste  mit  den  Eintragungen  im  Grundbuch  übereinstimmt.  Bestehende
Widersprüche  wird  das  Grundbuchamt  im  Benehmen  mit  dem  Rentamt  aufklären.  Nach
Maßgabe  der  Aufklärungen  ist  die  Besitzliste  zu  berichtigen.  Soweit  erforderlich,  werden
das  Grundbuchamt  und  Rentamt  auch  für  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  und  Katasters
sorgen.
        <pb n="519" />
        Nr.  50.  441

III.  In  angemessenen  Zeitabständen  ist  die  Besitzliste  dem  Rentamte  zum  Nachtrage
der  im  Eigentum  und  im  Bestand  oder  in  der  Bezeichnung  der  Grundstücke  eingetretenen
Anderungen  zu  übermitteln.

8  49.

I.  Zu  den  numerierten  Plänen  werden  Katasterplanabdrucke  verwendet.  In  die  Katasterplanabdrucke
  sind  die  Gemeinde=  und  Flurgrenzen,  die  Grenzen  des  Neumessungsgebiets,
ferner  die  Grenzen  und  Plannummern  sowie  die  Haus=  und  Besitznummern  für  die  beteiligten
Grundstücke  nach  dem  Stande  des  Katasters  einzutragen.

II.  Die  Rentämter  und  die  Messungsämter  haben  dem  Landesvermessungsamte  die  zur
Herstellung  der  numerierten  Pläne  benötigten  Behelfe  (Flächenrepertorien,  Messungsverzeichnisse
  usw.)  einzusenden.

3.  Ladung.
§  50.

I.  Die  Ladung  der  beteiligten  Grundeigentümer  oder  deren  Vertreter  zu  den  Abmarkungsgeschäften
  hat  auf  Grund  der  Besitzliste  zu  erfolgen.

II.  Steht  ein  Grundstück  im  Miteigentume  von  Eheleuten  oder  anderen  Personen,  so
sind  alle  Berechtigten  zu  laden.

III.  Gehört  ein  Grundstück  zum  Gesamtgut  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  (allgemeine
Gütergemeinschaft,  Errungenschaftsgemeinschaft,  Fahrnisgemeinschaft),  so  hat  die  Ladung  beider
Ehegatten  zu  erfolgen.  Gehört  ein  Grundstück  zum  Gesamtgut  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,
  so  sind  der  überlebende  Ehegatte  und  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  zu
laden.  Die  Ladung  der  Ehefrau  und  der  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  kann  unterbleiben,
wenn  die  abzumarkenden  Grundstücksgrenzen  in  Ubereinstimmung  mit  dem  rechtlichen  Bestande
der  Grundstücke  unbestritten  feststehen.

IV.  Ist  eine  Ehefrau  in  der  Besitzliste  als  Alleineigentümerin  vorgetragen,  so  sind
beide  Eheleute  zu  laden.  Vgl.  hierzu  §  53  Abs.  II.

V.  Wenn  Grundstücke  des  Staates  abzumarken  sind,  ist  unter  kurzer  Darlegung  des
Sachverhalts  die  Stelle  zu  laden,  deren  Verwaltung  die  Grundstücke  unterstehen.

4.  Prüfung  und  Fessstellung  der  Grenz-  und  Eigentumsverhältnisse.
§  51.

I.  Der  Abmarkung  hat  eine  allgemeine  Prüfung  und  Feststellung  der  Grenzverhältnisse
(auf  der  Grundlage  von  Handrissen  über  frühere  Messungen  usw.)  sowie  eine  Prüfung  der

Eigentumsverhältnisse  (auf  Grund  der  Besitzliste)  voranzugehen.
89

Numerierter
Plau.
        <pb n="520" />
        442

II.  Ergeben  sich  tatsächliche  Anhaltspunkte,  daß  Grundstücksgrenzen  ohne  Grundbucheintrag
geändert  wurden,  so  sind  die  Beteiligten  zur  Erklärung  zu  veranlassen,  ob  sie  die  gesetzlichen
Erfordernisse  der  Eigentumsänderung  nachholen  oder  die  Abänderung  der  Grenze  nach  dem
rechtlichen  Stande  herbeiführen  lassen  wollen.  Die  erforderlichen  Messungsanträge  sind  aufzunehmen
  und  dem  Messungsamte  zur  Erledigung  zuzusenden.  Sind  Grenzen  verdunkelt,
bestritten  oder  angezweifelt  und  stellen  die  Parteien  Antrag  auf  Vornahme  von  Grenzermittlungsmessungen,
  so  sind  auch  diese  Anträge  dem  Messungsamte  zuzuleiten.  Das
Messungsamt  wird  für  eine  förderliche  Vornahme  der  Messungen  und  Abmarkungen  Sorge
tragen.  Die  Gebühren  für  die  vom  Messungsamte  zu  vollziehenden  Messungen  fallen  den
Beteiligten  zur  Last.

III.  Weicht  ein  Eintrag  in  der  Besitzliste  von  der  Wirklichkeit  ab,  so  sind  die  Beteiligten
  darauf  aufmerksam  zu  machen.  Außerdem  ist  das  Grundbuchamt  zu  benachrichtigen.
Das  Grundbuchamt  wird  den  Grund  der  Abweichung  aufklären  und  eine  etwa  erforderliche
Beurkundung  vornehmen,  wenn  es  dazu  zuständig  ist.  Ist  es  nicht  zuständig,  so  wird  es
an  der  Hand  des  Grundbuchs  und  der  sonstigen  Behelfe  die  Sach=  und  Rechtslage  kurz
feststellen  und  das  Ergebnis  dem  von  den  Beteiligten  zu  beuennenden  Notar  übermitteln,
der  die  Beurkundung  vornimmt.

IV.  Ist  der  in  der  Besitzliste  als  Eigentümer  Eingetragene  gestorben,  so  sind  die  Erbberechtigten
  zu  veranlassen,  für  ihre  Eintragung  im  Grundbuche  zu  sorgen  oder  sich  durch
einen  Erbschein  über  ihr  Eigentum  auszuweisen.

5.  Vollzug  der  Abmarkung.
§  52.

I.  Die  Grenzzeichen  sind  in  der  Regel  an  den  zu  sichernden  Grenzpunkten  anzubringen.
Kann  dies  besonderer  Hindernisse  halber  (z.  B.  weil  die  Grenze  auf  ein  Gewässer  aufstößt)
nicht  geschehen,  so  soll  das  Grenzzeichen  von  dem  zu  sichernden  Grenzpunkt  abgerückt  und
in  die  abzumarkende  Grenzlinie  als  Läufer  oder  Weiser  eingeschaltet  werden.

II.  Werden  in  verschiedenem  Eigentume  stehende  Grundstücke  durch  Fahrwege  (Feldwege)
  getrennt,  die  Bestandteile  dieser  Grundstücke  bilden,  so  sind  die  beiden  Weggrenzen
abzumarken.  Vgl.  auch  §  61  Abs.  III  Buchst.  a  Soweit  die  abzumarkenden  Punkte  nicht
in  Grundstücksgrenzen  liegen,  ist  tunlichst  durch  Pfeile,  die  auf  dem  Kopfe  der  Steine  eingemeißelt
  und  mit  schwarzer  Olfarbe  eingelassen  werden,  auf  die  Wegmitte  hinzuweisen.

III.  Werden  in  verschiedenem  Eigentume  stehende  Grundstücke  durch  einen  trockenen
Graben  getrennt,  der  einen  Bestandteil  dieser  Grundstücke  bildet,  so  ist  in  der  Regel  die
Mittellinie  des  Grabens  abzumarken.  Vgl.  auch  §  61  Abs.  III  Buchst.  c.
        <pb n="521" />
        Nr.  50.  443

IV.  Alte  Grenzzeichen,  die  den  Anforderungen  und  dem  Zwecke  einer  dauerhaften
Grenzabmarkung  nicht  genügen,  sollen  im  Benehmen  mit  den  Grundeigentümern  durch  vorschriftsmäßige
  Grenzzeichen  ersetzt  werden.

V.  Entbehrliche  Grenzzeichen  sind  auf  Antrag  der  beteiligten  Grundeigentümer  zu  ent—
fernen.  Veranlaßten  Falls  ist  auf  die  Stellung  des  Antrags  hinzuwirken.

VI.  Besteht  die  Pflicht  zur  Abmarkung  von  Grundstücksgrenzen,  wird  aber  die  Abmarkung
  auf  Antrag  der  Beteiligten  im  Interesse  einer  einheitlichen  Bewirtschaftung  der
Grundstücke  ausgesetzt,  so  ist  bei  der  seinerzeitigen  Ausarbeitung  des  Neumessungsverzeichnisses
den  Plannummern  der  beteiligten  Grundstücke  ein  „N“  beizufügen,  z.  B.  125  N  (Alleineigentum
  des  Ehemanns),  125  ½  N  (Alleineigentum  der  Ehefrau).  Durch  die  Beifügung
des  Buchstabens  „N“  zu  den  Plannummern  wird  gekennzeichnet,  daß  im  Falle  einer  Veräußerung
  die  gemeinsamen  Grenzen  abzustecken  und  abzumarken  sind,  soweit  infolge  der
Veräußerung  die  Gründe  zur  Aussetzung  der  Abmarkung  in  Wegfall  kommen.

VII.  Bei  Grundstücken,  deren  Grenzen  im  Rechtsstreite  begriffen  sind,  ist  nach  §  23
Nr.  1  Abs.  1  der  Vollzugsvorschriften  zum  Abmarkungsgesetze  zu  verfahren.

VIII.  Weigern  sich  die  beteiligten  Grundeigentümer,  festgestellte  Mängel  in  der  Abgrenzung
  der  Grundstücke  (§  51  Abs.  II)  auf  dem  ordnungsmäßigen  Wege  zu  beseitigen,
so  ist  der  Neumessung  der  im  Grundbuche  vorgetragene  Eigentumsstand  zu  Grunde  zu  legen,
die  Abmarkung  aber  auszusetzen.

6.  Abmarkungsprotokoll.
§  53.

I.  Die  Abmarkungsprotokolle  sind  mit  dauerhafter  Tinte  in  Heften  zu  führen,  die
nach  Steuergemeinden  (Sektionen)  zu  Büchern  (Protokollbücher)  vereinigt  werden.  Die  Protokolle
  sind  in  der  Regel  täglich  abzuschließen.  Hierbei  haben  die  Feldgeschworenen  ihre
Unterschriften  unmittelbar  unter  den  Protokolltext  zu  setzen.

II.  In  den  Fällen  des  §  50  Abs.  II,  III  ist  die  Anerkennung  des  Abmarkungsgeschäfts
  von  sämtlichen  Geladenen  oder  deren  Vertretern  im  Abmarkungsprotokoll  unterschriftlich
bestätigen  zu  lassen.  Gehören  die  Grundstücke  zum  Gesamtgut  einer  ehelichen  oder  fortgesetzten
  Gütergemeinschaft  und  stehen  die  abzumarkenden  Grundstücksgrenzen  unbestritten  fest,
so  genügt  bei  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  die  Bestätigung  des  Ehemanns,  bei  der
fortgesetzten  Gütergemeinschaft  jene  des  überlebenden  Ehegatten.  Ist  eine  Ehefrau  Alleineigentümerin
  eines  Grundstücks  (§  50  Abs.  IV),  so  haben  beide  Ehegatten  das  Abmarkungsgeschäft
  anzuerkennen.  Weist  die  Ehefrau  nach,  daß  das  Grundstück  ihr  Vorbehaltsgut  ist
oder  daß  sie  mit  ihrem  Manne  in  Gütertrennung  lebt,  so  ist  nur  sie  zur  Anerkennung  des

 

½6)  Das  nähere  Verfahren,  das  bei  der  Behandlung  solcher  Nachbargrundstücke  zu  beachten  ist,  wird  durch
eine  besondere  Bekanntmachung  geregelt  werden.  89
        <pb n="522" />
        Landesgrenze.

Gemeindegrenz-



444

Abmarkungsgeschäfts  berechtigt;  des  Nachweises  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Ehemann  das
Vorbringen  der  Ehefrau  bestätigt.

III.  Zur  Vereinfachung  des  Verfahrens  empfiehlt  es  sich,  in  allen  Fällen,  in  denen
hinsichtlich  eines  Grundstücks  eine  Ehefrau  als  Alleineigentümerin  oder  als  Miteigentümerin
nach  Bruchteilen  oder  überhaupt  mehrere  Personen  beteiligt  sind,  darauf  hinzuwirken,  daß
die  Ehefrau  ihren  Ehemann  bevollmächtigt  und  die  übrigen  Personen  einen  gemeinsamen

Bevollmächtigten  aufstellen.
7.  Abmarkungsplan.

§  54.

Sämtliche  Grenzzeichen  sind  im  Katasterplanabdruck  (Abmarkungsplan)  nach  dem
Anugenmaß  in  Punktform  einzutragen,  die  neuen  und  ausgewechselten  mit  unverwaschbarer
roter,  die  alten  mit  unverwaschbarer  schwarzer  Tusche.  Die  ausgewechselten  Grenzzeichen
werden  durch  ein  aufgesetztes  rotes  Marksteinhäubchen  besonders  kenntlich  gemacht,  falls  es
sich  um  Steine  handelt.  Werden  (ausnahmsweise)  Holzmarken  verwendet,  so  sind  sie  in
gleicher  Weise  mit  dem  Pfahlzeichen  zu  versehen.  Planmäßige  Grenzzeichen,  die  in  der  Natur
fehlen  und  nicht  ersetzt  werden,  sind  schwarz,  Grenzzeichen,  die  als  entbehrlich  entfernt  werden
(§  52  Abs.  V),  sind  rot  zu  durchkreuzen.  "

8.  Gebühren  der  Feldgeschworenen.
§  55.

Sind  in  der  Dienstanweisung  für  die  Feldgeschworenen  besondere  Gebühren  für  Flurabmarkungen
  nicht  vorgesehen,  so  setzt  die  Distriktsverwaltungsbehörde  die  Gebühren  fest.

D.  Landes=  und  Gemeindegrenzen.
§56.

I.  Wird  die  Landesgrenze  von  einer  Neumessung  berührt,  so  ist  das  zuständige  Bezirksamt
  hiervon  zu  verständigen.  Das  Bezirksamt  wird  für  die  Prüfung  und  etwaige  Instandsetzung
  der  in  Betracht  kommenden  Grenzvermarkung  Sorge  tragen.

II.  Das  Landesvermessungsamt  hat  auf  Ersuchen  des  Bezirksamts  bei  der  Grenzprüfung
mitzuwirken.

III.  Die  Landesgrenze  gilt  zugleich  als  Gemeindegrenze.

8  57.

I.  Besteht  zwischen  den  Bezirken  der  politischen  Gemeinden  und  den  Bezirken  der
Steuergemeinden  keine  Uebereinstimmung,  so  ist  auf  Herbeiführung  der  Uebereinstimmung
für  die  von  der  Neumessung  berührten  Teile  hinzuwirken.
        <pb n="523" />
        Nr.  50.  445

II.  Hat  eine  Gemeindegrenze  einen  ungünstigen  Verlauf,  so  soll  eine  entsprechende
Grenzänderung  in  Anregung  gebracht  werden.  Als  neue  Grenze  ist  in  der  Regel  eine  mit
Eigentumsgrenzen  zusammenfallende  Linie  vorzuschlagen,  die  eine  wesentliche  Anderung  der
Größe  der  Gemeindebezirke  nicht  verursacht.

III.  Anderungen  der  Grenzen  von  politischen  Gemeinden  sind  nach  vorgängigem  Be—
nehmen  mit  den  beteiligten  Gemeinden  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde  anzuregen,
Anderungen  der  Grenzen  von  Steuergemeinden  nach  Einvernahme  der  beteiligten  Grundeigentümer,
  des  Grundbuchamts  und  der  Regierungsfinanzkammer  beim  Staatsministerium
der  Finanzen  zu  beantragen.  Die  zur  Einleitung  und  Durchführung  der  Verhandlungen
notwendigen  Pläne  und  Flächenverzeichnisse  hat  das  Landesvermessungsamt  herzustellen.

IV.  Gemeindegrenzänderungen,  die  aus  Anlaß  von  Neumessungen  angeregt  und  genehmigt
  werden,  sind  in  den  Neumessungsverzeichnissen  und  zwar  in  besonderen  Vorträgen
auszuweisen.  Vgl.  hierzu  §  100  Abs.  I.

8  68.

I.  Haben  sich  an  einem  Flußlaufe  natürliche  Veränderungen  durch  Erhöhung  des  Wasser=  Gemeindestandes,
  durch  Zurücktreten  des  Wassers,  durch  An=  oder  Abschwemmung  von  Bestandteilen  arensanderer
  Grundstücke  (vgl.  Art.  2,  6,  8,  Art.  14  Abs.  I,  Art.  21,  23  und  24  des  Wasser-  enderun  *’•
gesetzes)  ergeben  und  erstrecken  sich  die  Veränderungen  auf  Grundstücksgrenzen,  die  zugleich  kraft  Gesetzes
Gemeindegrenzen  bilden,  so  tritt  mit  der  kraft  Gesetzes  erfolgenden  Anderung  im  Bestande  emntreten.
der  Grundstücke  von  selbst  die  gleichmäßige  Anderung  der  Gemeindegrenzen  ein.  Solche
Gemeindegrenzänderungen  sind  bei  Neumessungen  wie  Berichtigungen  zu  behandeln.

II.  Fallen  die  Gemeindegrenzen  mit  Grenzen  von  Amts=  und  Regierungsbezirken  zusammen,

  so  tritt  auch  bei  diesen  Grenzen  die  gleichmäßige  Anderung  von  selbst  ein.

§  59.

Die  Grenzen  der  Ortsfluren  sind  nach  ihrem  bisherigen  Verlaufe  zu  übernehmen.  Ortsflur=Soweit
  jedoch  die  bisherigen  Grenzen  Grundstücke  durchschneiden,  sind  sie  in  geeignete  Grund=  Freuzen.
stücksgrenzen  zu  verlegen.

E.  Stückmessung.
1.  Allgemeines.
§  60.
Das  Verfahren  bei  der  Stückmessung  (Aufnahme  der  Einzelgrundstücke)  gliedert  sich  Verfahren.

in  die  Anlage  und  Versicherung  des  Liniennetzes,  in  die  Aufmessung  und  in  die  Herstellung
der  Handrisse.
        <pb n="524" />
        446

§  61.
Die  I.  Die  Stückmessung  hat  sich  mit  der  in  den  folgenden  Absätzen  gemachten  Einschränkung
Gegenstände  auf  nachbezeichnete  Gegenstände  zu  erstrecken:
Stückmessung.  à)  Die  Landes-,  Kreis-  und  Gemeindegrenzen,  ferner  die  Eigentums=  und  sonstigen

Grundstücksgrenzen,  sämtliche  nebst  den  zugehörigen  Grenzzeichen;

b)  die  Grenzen  der  Eisenbahnen,  Gewässer  und  Wege  (vgl.  auch  Abs.  II  Buchstabeb
und  Abs.  III),  soweit  sie  nicht  ohnehin  unter  Buchstabe  a  fallen;

c)  die  Gebäude  (vgl.  auch  Abs.  IV,  V,  VI)  und  Hofräume;

d)  die  Grenzen  der  bleibenden  Kulturarten  (vgl.  auch  Abs.  VIII  bis  XI),  die  Steinbrüche,
  Erz-,  Kies-,  Lehm-,  Mergel=  und  Sandgruben;

e)  die  Bewirtschaftungsgrenzen  wie  Schneisen,  Geräumte,  sofern  ein  längerer  Bestand
angenommen  werden  kann;

f)  die  Durch=  und  Uberfahrten,  Brücken,  Stege,  Schleusen,  Wasserdurchlässe,  Fähren,
Wehre;

g)  die  Springbrunnen  mit  ihren  Wasserbecken,  die  sonstigen  Brunnen;

h)  die  steinernen  Treppen  mit  einer  Breite  von  mehr  als  1  m,  die  Stütz=  und
sonstigen  Mauern,  die  freistehenden  Kamine,  ferner  die  Kanten  der  Randsteine;

i)  die  Erdwälle,  Dämme,  künstlichen  Böschungen;

k)  die  Denkmäler,  geschichtlichen  Befestigungsanlagen,  Ruinen,  Steinkreuze  und  ausgezeichneten
  Bäume;

1)  die  Bogenmarken,  Neigungszeiger,  Warnungstafeln,  Drehkreuze  und  Schranken
der  Eisenbahnen,  die  Kilometer=  und  ähnlichen  Steine,  die  Pegel,  Eichpfähle,  oberirdischen
  Hydranten,  Höhenmarken;

m)  die  abgemarkten  Grenzlinien  der  Fischereirechte.

II.  Von  der  Stückmessung  bleiben  ausgeschlossen:

a)  die  Festungswerke  nebst  ihren  Anlagen,  soweit  die  Heeresverwaltung  deren  Geheimhaltung
  für  notwendig  erachtet;

b)  alle  zu  einer  nur  vorübergehenden  Verwendung  bestimmten  Einrichtungen.

III.  Bei  Privatflüssen  und  Bächen,  die  Bestandteile  der  Grundstücke  bilden,  zwischen
denen  sie  hindurchfließen  (Art.  21  des  Wassergesetzes),  ferner  bei  Wegen  und  Gräben,  die
Bestandteile  der  Grundstücke  bilden,  über  die  sie  führen,  ist  folgendes  zu  beachten:

à)  Von  den  Privatflüssen  und  Bächen,  von  den  Fahr=  und  breiten  Fußwegen  sowie
von  den  breiten  Gräben  sind  die  beiderseitigen  Grenzen  (Uferlinien,  Grabenkanten,  Weggrenzen)
aufzumessen.  Die  Aufmessung  der  Fußwege  in  Anlagen,  Gärten  u.  dgl.  ist  jedoch  nur  vorzunehmen,
  wenn  hierzu  ein  besonderer  Anlaß  besteht  oder  wenn  die  Anlagen  usw.  der  öffentlichen
  Benutzung  unterliegen.
        <pb n="525" />
        Nr.  50.  447

b)  Schmale  Fußwege  und  Gräben,  deren  Flächen  im  Katasterplane  sich  nicht  darstellen
lassen,  werden  als  unausscheidbare  Bestandteile  der  Grundstücke  behandelt,  über  die  sie  führen.
Sie  sind  nur  nach  der  Mittellinie  unter  streckenweiser  Angabe  der  mittleren  Breite  aufzumessen.
  Die  Aufmessung  solcher  Fußwege  ist  auf  die  öffentlichen  Fußwege  (Kirchen=  und
Schulwege  usw.)  zu  beschränken.

c)  Trockene  Gräben  sollen  nur  aufgemessen  werden,  wenn  sie  mindestens  1  m  breit
und  wie  Straßengräben  künstlich  hergestellt  sind.  Vgl.  auch  §  52  Abf.  III.

IV.  Die  Gebäude  sind  nach  der  Art  ihrer  Nutzung  auszuscheiden.  Eine  zu  sehr  ins
einzelne  gehende  Ausscheidung  ist  jedoch  zu  vermeiden.

V.  Die  Aufmessung  der  Holzgebäude  hat  sich  auf  jene  Gebäude  zu  beschränken,
die  —  z.  B.  durch  ein  gemauertes  Fundament  —  mit  dem  Grund  und  Boden  fest  verbunden
  sind  und  durch  ihre  ganze  Anlage  einen  dauernden  Bestand  verbürgen.  Das  gleiche
gilt  für  die  auf  Pfeilern  ruhenden  Schutzdächer.

VI.  Von  Unterkellerungen  (Kellern  ohne  Oberbau)  ist  nur  der  Kellereingang  auszumessen.
Wenn  jedoch  Unterkellerungen  auf  Grund  eines  Parteiantrags  in  einem  Messungsverzeichnisse
behandelt  wurden,  so  sind  sie  auch  im  Neumessungsverfahren  vollständig  nachzuweisen.  Hierbei
sollen  nach  Möglichkeit  die  in  den  einschlägigen  Handrissen  der  Messungsämter  niedergelegten
Messungsergebnisse  übernommen  werden.

VII.  In  den  Bahnhöfen  und  auf  dem  Bahnkörper  sind  nur  die  zur  längeren  unveränderten
  Verwendung  bestimmten  Einrichtungen  aufzumessen.  Dazu  gehören  außer  den  in
Abs.  I  bereits  bezeichneten  Gegenständen  die  Weganlagen  einschließlich  der  Bahnsteige,  die
Uberfahrten,  Ladestraßen,  Ladeplätze,  Laderampen,  Drehscheiben  und  festen  Einfriedigungen,  ferner
die  geschlossenen  lebenden  Zäune.  Bei  den  Dämmen  sind  die  oberen  und  unteren  Böschungskanten,
  bei  den  Einschnitten  die  oberen  Einschnittkanten,  die  eigentlichen  Bahnkronenkanten
und  die  Grabensohlen  aufzumessen.  Die  Aufmessung  der  Gleise,  Signale,  Telegraphenstangen,
Läut=  und  Fernsprecherbuden,  Beleuchtungsmaste,  Prellböcke  u.  dgl.  hat  zu  unterbleiben.

VIII.  Privatgärten,  die  nicht  der  öffentlichen  Benutzung  unterliegen,  sollen  lediglich
nach  der  Kulturart  (Grasgarten,  Ziergarten  usw.)  ausgeschieden  werden.

IX.  Raine  sind  nur  aufzumessen,  wenn  sie  bleibende  Bewirtschaftungsgrenzen  bilden
oder  eine  Breite  von  mindestens  2  m  aufweisen.  Innerhalb  des  Baugeländes  von  Städten
und  größeren  Ortschaften  hat  die  Aufmessung  von  Kultur=  oder  Bewirtschaftungsausscheidungen
zu  unterbleiben.

X.  Von  besonders  hervortretenden  Baumreihen  wie  bei  Alleen  ist  nur  die  Richtung
aufzumessen.  Die  Aufmessung  der  einzelnen  Bäume  hat  nicht  stattzufinden.

XI.  Wenn  Zäune  auf  Grundmauern  angebracht  sind,  so  werden  entweder  die  Zäune
oder  die  Mauern  aufgemessen,  je  nachdem  die  Zäune  oder  die  Mauern  als  Einfriedigung
        <pb n="526" />
        Besondere
Gegenstände
der

448

stärker  in  die  Erscheinung  treten.  Bei  Grundmauern  die  nicht  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung
mindestens  O,5  m  über  den  Boden  herausragen,  ist  stets  der  Zaun  aufzumessen.  Vgl.
hierzu  §  73  Abs..  VI.
8  632.
Wenn  besondere  Verhältnisse  zu  berücksichtigen  sind  oder  wenn  von  den  beteiligten  Staatsbehörden
  oder  Gemeinden  die  Aufmessung  weiterer  Gegenstände  beantragt  wird,  ist  das  Landes-Stückmessung.

  vermessungsamt  ermächtigt,  für  diese  Fälle  die  Zahl  der  aufzumessenden  Gegenstände  entsprechend

Unvermarkte
Eigentumsgrenzen.


zu  erweitern.  Anträgen  auf  Einmessung  umfangreicher  Einrichtungen  (z.  B.  der  Gleise  von
Straßenbahnen)  soll  jedoch  nur  entsprochen  werden,  wenn  sich  die  Antragsteller  verpflichten,  die
an  den  Einrichtungen  im  Laufe  der  Zeit  etwa  eintretenden  Anderungen  und  Erweiterungen  auf
ihre  Kosten  durch  das  Messungsamt  aufmessen  und  in  den  Katasterplänen  nachtragen  zu  lassen.

§  63.

I.  Eigentumsgrenzen,  die  wegen  bestehender  örtlicher  oder  sonstiger  Hindernisse  (z.  B.
wegen  Überbauung  der  Grenze,  Nichtanerkennung  der  Abmarkungspflicht)  nicht  abgemarkt
werden  können,  sind  im  Benehmen  mit  den  beteiligten  Grundeigentümern  festzustellen  und
soweit  möglich  durch  Anbringung  von  Nägeln,  Pfählen  u.  dgl.  erkennbar  zu  machen.  Die
Grenzanerkennung  ist  in  einer  Niederschrift  von  den  Beteiligten  unterschriftlich  bestätigen
zu  lassen.  Bei  Herbergen  (Stockwerkseigentum)  soll  der  Niederschrift  eine  die  Eigentumsverhältnisse
  erläuternde  Handzeichnung  angefügt  werden.

II.  Soweit  Gewässer  die  Grenze  eines  Grundstücks  bilden,  kann  nach  den  bestehenden
Vorschriften  auf  Abmarkung  durch  Grenzsteine  oder  Pflöcke  verzichtet  werden.  Die  unvermarkt
  bleibenden  Grenzen  der  öffentlichen  Flüsse  sowie  der  im  Eigentume  des  Staates
stehenden  Privatflüsse  und  Bäche  (Art.  6,  23  des  Wassergesetzes)  sind  im  Benehmen  mit
dem  zuständigen  Straßen=  und  Flußbauamt  oder  Kulturbauamte  zu  ermitteln  und  in  dem
für  die  Zwecke  der  Aufmessung  erforderlichen  Umfange  mit  Pfählen  zu  bezeichnen.  Als
Grenzen  der  Privatflüsse  und  Bäche,  die  im  Eigentume  dritter  Personen  stehen  (Art.  24
des  Wassergesetzes),  sind  beim  Mangel  von  Markzeichen  die  Grenzen  der  anliegenden  Ufergrundstücke
  aufzumessen.  Bei  Kanälen  und  geregelten  Wasserläufen  mit  künstlich  abgeböschten
Ufern  haben  die  Wassergrenze  und  die  obere  Böschungskante  zur  Aufmessung  zu  gelangen.
Wenn  Gewässer  und  Ufer  dem  gleichen  Eigentümer  gehören,  wird  in  der  Regel  die  obere
Böschungskante  auch  als  obere  Ufergrenze  anzunehmen  sein.  Stehen  die  Kanäle  und
geregelten  Wasserläufe  im  Eigentume  des  Staates,  so  ist  statt  der  Wassergrenze  die  Grenze
des  mittleren  Wasserstandes  aufzumessen.  ·

III.  Die  nach  Abs.  I  und  II  veranlaßte  Ermittlung  von  Eigentumsgrenzen  soll,  soweit
sie  nicht  in  Verbindung  mit  der  Abmarkung  stattfindet,  kurz  vor  Beginn  der  Aufmessung
vorgenommen  werden.
        <pb n="527" />
        Nr.  50.  449

§  64.

I.  Von  den  Gebäuden  sind  die  Sockelecken  aufzumessen.  Steht  die  Sockelwand  nicht  Gebäude
lotrecht,  so  gelangen  die  Schnittpunkte  der  Kanten  mit  der  Bodenfläche  oder  in  besonderen  Stiun.
Fällen  die  oberen  Sockelkanten  zur  Aufmessung.  Bildet  der  Mauerleib  die  Eigentumsgrenze,
so  werden  Sockel  und  Mauerleib  aufgemessen.  Balkone  und  sonstige  überhängende  Gebäudeteile,
  die  nicht  durch  Pfeiler  u.  dgl.  mit  dem  Erdboden  fest  verbunden  sind,  bleiben
unberücksichtigt.

II.  Bei  nicht  lotrechten  Stützmauern  ist  wie  bei  den  schrägen  Sockeln  zu  verfahren.

Die  zur  Aufmessung  gelangenden  Punkte  sind,  auch  soweit  sie  nicht  in  einer  Eigentumsgrenze
liegen,  durch  Anbringung  von  Nägeln  u.  dgl.  dauernd  erkennbar  zu  machen.

2.  Linienmetz.
§  65.

I.  Das  Liniennetz  wird  von  den  zur  Aufnahme  der  Einzelgrundstücke  erforderlichen  Anschluß
Messungslinien  gebildet.  bas  iecs.
II.  Die  Messungslinien  sind  an  das  Dreiecks-  und  Polygonnetz  so  anzuschließen,  daß  und
die  Endpunkte  der  Messungslinien  auf  einfachem  Wege  koordiniert  werden  können.  Reicht  Volygonnet.
das  gegebene  Dreiecks=  und  Polygonnetz  hierzu  nicht  aus,  so  können  Hilfspolygonzüge  und
Sackpunkte  eingeschaltet  werden.  6

III.  Bei  Hilfspolygonzügen  sollen  Anfangs=  und  Endpunkte  mit  gegebenen  Punkten
des  Dreiecks-,  Polygon=  und  Liniennetzes  zusammenfallen.  Kann  der  Endpunkt  nicht  in
einen  gegebenen  Punkt  gelegt  werden,  so  ist  wenigstens  ein  linearer  Anschluß  durch  Spannmaße
  anzustreben.  Sackpunkte  (einzelne  in  die  Anwesen,  Hofräume  usw.  vorgeschobene
Punkte)  sind  von  einem  gegebenen  Punkte  aus  durch  Winkel=  und  Seitenmessung  zu  bestimmen
  und  womöglich  mit  nahegelegenen  gegebenen  Punkten  durch  Spannmaße  zu  verbinden.

IV.  Die  zur  Festlegung  der  Hilfspolygon=  und  Sackpunkte  erforderlichen  Winkel  sind
auf  halbe  Minuten  zu  messen.  Die  Seitenmessung  hat  doppelt  zu  geschehen.  Vgl.  hierzu  §  77.

8  66.

I.  Bei  Anlage  des  Liniennetzes  ist  darauf  zu  achten,  daß  Anlage
a)  die  Grundstücksgrenzen  und  die  aufzumessenden  sonstigen  Gegenstände  von  Messungs=  des  Linienlinien
  aus  mittels  kurzer  Maße  (rechtwinkliger  Abstände,  Verlängerungen,  Schnitte)  nebes.
aufgenommen  werden  können,
b)  die  unmittelbare  Verwendung  der  Messungsergebnisse  zur  Flächenberechnung  ermöglicht
  wird  und
Jc)  im  Fortführungsverfahren  die  Messungslinien  ohne  allzu  weites  Ausgreifen  und
mit  voller  Sicherheit  wieder  hergestellt  werden  können.
90
        <pb n="528" />
        Punktversicherung.


Allgemeines.

460

II.  Die  zur  Aufnahme  von  Grundstücksgrenzen  notwendigen  Messungslinien  sollen  der
allgemeinen  Grenzrichtung  folgen.  Die  Länge  der  Messungslinien  ist  in  der  Regel  so  zu
bemessen,  daß  zur  Aufmessung  eines  Grenzzugs  eine  Messungslinie  genügt.  Womöglich  sind
die  Messungslinien  in  die  Grenzen,  annähernd  gleichlaufend  hierzu  oder  über  abgemarkte
Grenzpunkte  (Grenzeckpunkte,  sonstige  Grenzpunkte)  zu  legen.  In  geeigneten  Fällen  können
auch  sogenannte  Steinlinien  als  Messungslinien  übernommen  werden.

III.  Werden  zur  Aufnahme  einer  einzelnen  Grenze  mehrere  Messungslinien  notwendig,
so  kann  ein  Hilfspolygonzug  eingelegt  werden.  Handelt  es  sich  um  die  Aufnahme  einer
Feldlage  mit  langen,  stark  gekrümmten  Grenzzügen,  so  sind  zunächst  Messungslinien  in  annähernd
  senkrechter  Richtung  über  die  Grenzen  zu  führen  und  sodann  die  Schnittpunkte  dieser
Linien  mit  den  Grenzen  in  geeigneter  Weise  für  die  Grenzaufnahme  miteinander  zu  verbinden.

IV.  Auf  einfache  Gestaltung  des  Liniennetzes  ist  Bedacht  zu  nehmen.  UÜberflüssige
Messungslinien  und  Messungslinien,  die  sich  kreuzen,  sollen  vermieden  werden.  Vorkommenden
  Falls  sind  die  Schnittpunkte  der  sich  kreuzenden  Linien  zu  bestimmen.

§  67.

I.  Alle  Liniennetzpunkte  (Endpunkte  der  Messungslinien,  die  in  Verbindungslinien  von
Punkten  des  Dreiecks=  und  Polygonnetzes  oder  in  gegebenen  Messungslinien  liegen),  ferner
alle  Hilfspolygon=  und  Sackpunkte  sind  zu  versichern.  In  geeigneten  Fällen  ist  außer  der
unmittelbaren  Versicherung  auch  eine  Rückversicherung  (z.  B.  durch  Einbinden  der  Messungslinien
  in  Grenzlinien  und  Gebäudefluchten,  Anbringung  von  Eisennägeln  in  Mauern  usw.)
vorzunehmen.  —

II.  Zur  Versicherung  sind  in  der  Regel  gut  durchgebrannte  Klinker-  oder  Tonröhren
zu  verwenden.  Bei  hartbodigen  Grundstücken  wie  gepflasterten  Straßen  können  statt  der
Tonröhren  einfache  oder  gespitzte  Eisenröhren,  starke  schmiedeiserne  Nägel  und  veranlaßten
Falls  Keile  aus  Hartholz  benützt  werden.  Auf  den  Keilen  sind  die  zu  versichernden  Punkte
mit  Nägeln  zu  bezeichnen.

III.  Die  Versicherung  des  Liniennetzes  hat  in  Verbindung  mit  der  Linienabsteckung,
sohin  vor  Beginn  der  Aufmessung  zu  erfolgen.

3.  Aufmessung.
§  68.
I.  Die  Längenmessungen  sind  mit  Fünf=  oder  Dreimeterlatten,  wo  Latten  nicht  verwendet

  werden  können,  mit  Stahlbändern  von  20  m  Länge  und  mindestens  1  cm  Breite
auszuführen.  In  angemessenen  Zwischenräumen  hat  eine  sorgfältige  Prüfung  der  Meß-
        <pb n="529" />
        Nr.  50.  451

geräte  stattzufinden.  Die  Abweichungen  vom  Normalmaße  dürfen  bei  der  Dreimeterlatte

1  mm,  bei  der  Fünfmeterlatte  1,5  mm,  bei  dem  Stahlbande  3  mm  nicht  überschreiten.
Die  wirkliche  Länge  der  Latten  und  Stahlbänder  ist  auf  den  Handrissen  vorzumerken.

II.  Erfolgt  die  Aufmessung  mittels  rechtwinkliger  Abstände  (Koordinatenmessung;
vgl.  §  66,  Abs.  I,  Buchst.  a)  und  ist  der  Abstand  bei  dauernd  markierten  Punkten  (z.  B.
abgemarkten  Grenzpunkten,  Hausecken)  größer  als  1m,  bei  nicht  dauernd  markierten  Punkten
(z.  B.  Punkten  von  Kulturausscheidungsgrenzen  und  Uferlinien)  größer  als  5  m,  so  ist  der
Scheitelpunkt  des  rechten  Winkels  mit  Hilfe  eines  Prismenkreuzes,  eines  Winkelprismas
oder  eines  ähnlichen  Instruments  zu  bestimmen.  Beträgt  die  Länge  der  Ordinate  für  einen
dauernd  markierten  Punkt  mehr  als  10  m,  so  ist  die  Absteckung  des  Scheitelpunkts  (Fußpunkts)
  durch  Hypotenusenmessung  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  zu  prüfen.

III.  Die  Längenmessungen  sollen  mittels  Staffelung  (§  35  Abs.  II)  ausgeführt  werden.
Die  Maße  für  dauernd  markierte  Punkte  sind  auf  Zentimeter,  für  alle  übrigen  Punkte  auf
Dezimeter  abzulesen.

IV.  Alle  Messungslinien  werden  durchlaufend,  sohin  nicht  in  einzelnen  Abschnitten
gemessen.

§  69.

I.  Die  Messung  beginnt  in  der  Regel  bei  den  Verbindungslinien  der  Punkte  des
Dreiecks=  und  Polygonnetzes  und  erstreckt  sich  sodann  auf  die  an  diese  Linien  unmittelbar
angeschlossenen  übrigen  Messungslinien.  Hierbei  ist  darauf  zu  achten,  daß  eine  Messungslinie
  erst  dann  für  die  Zwecke  der  Aufmessung  verwendet  werden  soll,  wenn  die  zur  Koordinierung
der  Endpunkte  notwendigen  Einbindemaße  ermittelt  sind.

II.  Alle  Polygonseiten  und  Messungslinien  die  zur  Festlegung  des  Liniennetzes  oder
unmittelbar  zur  Stückmessung  benützt  werden,  müssen  zur  Erlangung  einer  sofortigen  Probe
für  die  Richtigkeit  der  Messung  und  behufs  angemessener  Verteilung  der  unvermeidlichen
Messungsfehler  ihrer  ganzen  Länge  nach  gemessen  werden.  Eine  Ausnahme  ist  zulässig,
wenn  nicht  mehr  als  ¼  der  ganzen  Linie  von  der  Messung  berührt  und  der  berührte  Teil
doppelt  gemessen  wird.  Die  Ergebnisse  beider  Messungen,  sind  im  Handrisse  vorzumerken.

III.  Werden  auf  einer  bereits  gemessenen  Linie  weitere  Messungen  ausgeführt,  so  ist
die  ursprüngliche  Messungsrichtung  beizubehalten.

IV.  Wenn  der  Neumessung  Grundstücksabmarkungen  durch  das  Messungsamt  vorausgegangen
  sind  und  die  zur  Aufmessung  der  Grenzzeichen  benützten  Messungslinien  auch  zur
Aufmessung  im  Neumessungsverfahren  verwendet  werden  können,  so  hat  dies  in  der  Regel

zu  geschehen.
90°

Ausführung
der  Messung.
        <pb n="530" />
        Aufmessung
der  Grenzen
und  Gebäude.

Tachymetrische

Aufmessung.

Form,
Einteilung
und  Anlage
der  Handrisse.

452

8  70.

I.  Bei  der  Aufmessung  der  Grenzzeichen  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  diese  im
Verlustfall  oder  bei  späterer  Anfechtung  ihrer  Richtigkeit  mit  voller  Zuverlässigkeit  wieder
hergestellt  oder  hinsichtlich  ihres  Standorts  geprüft  werden  können.  Mit  Rücksicht  hierauf
sind,  unbeschadet  der  Aufmessung  der  Grenzpunkte  von  Messungslinien  aus,  die  einzelnen
Entfernungen  zwischen  den  auf  der  Grenze  einander  folgenden  Grenzzeichen  (Längsspannungen)
sowie  zwischen  den  einander  gegenüberliegenden  Grenzzeichen  (Querspannungen)  zu  ermitteln;
auch  empfiehlt  es  sich,  zweckdienliche  Spannungen  zwischen  den  Grenzzeichen  und  benachbarten
festen  Punkten  zu  messen.  Die  Messung  der  Querspannungen  kann  auf  Wege  und  ähnliche
schmale  Grundstücke  beschränkt  werden.  Wenn  bei  geradlinig  begrenzten  Grundstücken  die
Grenzzeichen  in  sogenannten  Steinlinien  (§  66  Abs.  III)  liegen,  so  sind  die  Längsspannungen
nur  in  den  äußeren  Grenzen  sowie  in  einzelnen  Zwischengrenzen  zu  messen.

II.  Treffen  in  einem  Grenzpunkte  mehrere  Grenzen  zusammen,  die  von  verschiedenen
Messungslinien  aufgemessen  werden,  so  ist  der  Grenzpunkt  von  jeder  Messungslinie  aus
festzulegen.

III.  Wird  eine  Grundstücksgrenze  von  mehreren  aufeinander  folgenden  Messungslinien
aus  aufgenommen,  so  sind  die  Endpunkte  der  Messungslinien  ihrerseits  von  der  Grenzlinie
aus  durch  rechtwinklige  Abstände  aufzumessen.

IV.  Gebäude  mit  scharfen  Umrissen  sind  durch  Einbinden  der  Sockellinien  in  das  Netz
und,  wenn  die  Hausecken  zugleich  Grenzpunkte  bilden,  außerdem  durch  Ordinatenmessung
aufzunehmen.  Wo  immer  tunlich  sind  ferner  die  äußeren  Maße  der  Gebäude  sowie  die
Abstände  nahe  bei  einander  liegender  Gebäude  zu  messen.

V.  Alle  Schnitte  der  Messungslinien  mit  Eigentumsgrenzen  und  Gebäudefluchten
(Sockellinien)  sollen  abgelesen  werden.

§  71.

I.  Für  schwierig  zu  erreichende  und  dabei  minder  wichtige  Grenzen  und  Punkte  (z.  B.  auf
Inseln,  Kies=  und  Sandbänken)  ist  die  tachymetrische  Aufmessung  gestattet.  Längenmaße,  die
mit  Hilfe  eines  Distanzmessers  ermittelt  werden,  sind  im  Handrisse  mit  einem  angehängten
„D“  zu  bezeichnen.  Die  Aufschreibung  der  gemessenen  Winkel  hat  im  Handrisse  zu  erfolgen.

II.  In  besonderen  Fällen  (z.  B.  bei  Gebirgsmessungen)  kann  das  Landesvermessungsamt
auch  eine  weitergehende  Anwendung  des  tachymetrischen  Verfahrens  anordnen.

4.  Herstellung  der  Handrisse.
§  72.

I.  Die  Ergebnisse  der  Stückmessung  sind  in  Handrissen  aufzuzeichnen,  die  eine  Breite
von  56  cm  und  eine  Höhe  von  38  cm  haben.  Handrißpapier  und  Handrißeinträge
        <pb n="531" />
        Nr.  50.  453

müssen  so  beschaffen  sein,  daß  die  Handrisse  (Urhandrisse)  unmittelbar  durch  Druck  vervielfältigt
  werden  können.  Die  Handrißblätter  dürfen  nur  auf  einer  Seite  beschrieben  und
nicht  gebrochen  werden.

II.  Die  Überschriften  sind  oben  rechts  und  gleichlaufend  mit  dem  oberen  (längeren)
Blattrand  anzubringen.  Die  zeichnerische  Darstellung  soll  so  erfolgen,  daß  Norden  durch
den  oberen  oder  den  rechten  Blattrand  näherungsweise  bezeichnet  wird.

III.  Bei  der  Einteilung  der  Handrißblätter  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  auf
jedem  einzelnen  Blatte  ein  durch  feststehende  Linien  (Grundstücksgrenzen,  Messungslinien)
begrenzter  Geländeabschnitt  zur  Darstellung  gelangt.

IV.  Der  Maßstab  für  die  Handrißführung  ist  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zu
bestimmen.  Er  ist  so  zu  wählen,  daß  sich  die  Darstellung  der  Messungsergebnisse  übersichtlich
und  deutlich  vollziehen  läßt.  Dabei  sollen  Randzeichnungen  vermieden  werden.

V.  Wenn  der  Maßstab  auch  nur  als  Näherungsmaßstab  zu  gelten  hat,  so  ist  er  doch
mit  einer  solchen  Genauigkeit  anzuwenden,  daß  größere  Messungsfehler  schon  beim  Eintrage
der  Messungsergebnisse  in  den  Handriß  festgestellt  werden  können.

VI.  In  der  Regel  sind  noch  vor  Beginn  der  Aufmessung  die  in  Betracht  kommenden
Dreiecks=  und  Polygonpunkte  in  die  Handrißblätter  einzutragen.  Der  Eintrag  hat  mit
Hilfe  der  gemessenen  Winkel  und  Seiten  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  zu  erfolgen.

8  73.

I.  Die  Ergebnisse  der  Messung  sind  sogleich  im  Felde  mit  schwarzer,  wasserfester
Tusche  in  die  Handrisse  einzutragen.  Lediglich  die  Messungslinien  dürfen  vorläufig  mit
Bleistift  eingezeichnet  werden.

II.  Die  Handrisse  sind  so  deutlich  und  übersichtlich  zu  führen,  daß  barnach  die  Kartierung
  und  Flächenberechnung  ohne  Anstand  bewirkt  werden  können.

III.  Beim  Einschreiben  der  Maßzahlen  in  die  Handrisse  ist  folgendes  zu  beachten:

a)  Die  für  Messungslinien  geltenden  Maße  (Abszissen-,  Einbindemaße  usw.)  sind
rechtwinklig  gegen  diese  Linien  und  auf  der  den  zugehörigen  Ordinaten  und  Verlängerungen
  abgewendeten  Seite  anzuschreiben.  Die  Endmaße  werden  doppelt,
die  Maße  für  Liniennetzpunkte  und  Verlängerungen,  ferner  für  Schnittpunkte
mit  geraden  Linien  einfach  unterstrichen.  Werden  in  sonstigen  Linien  (Ordinaten,
  Verlängerungen  usw.)  mehrere  Maße  abgelesen,  so  ist  in  gleicher  Weise  zu
verfahren.  Maße  für  Grenzzeichen,  die  in  den  Messungslinien  liegen,  sind  nicht
zu  unterstreichen.  "  #

b)  Einzelne  Ordinaten=  und  Spannmaße,  denen  weitere  Maße  in  gleicher  Richtung
nicht  folgen,  werden  gleichlaufend  zur  Richtung  geschrieben,  in  der  sie  gemessen  wurden.

Handrißführung.
        <pb n="532" />
        454

c)  Den  Maßen,  die  Bestimmungsstücke  von  Kurven  bilden,  ist  ein  K  anzuhängen;
unsichere  Maße  sind  in  eckige  Klammern  zu  setzen.  Vgl.  §  90  Abs.  II.

d)  Buchstaben  sind  den  Maßen  auch  in.  anderen  Fällen  anzuhängen,  wenn  die  Bedeutung
  der  Maße  der  Klarstellung  bedarf.  Vgl.  hierzu  auch  §  71.

e)  Maße,  die  durch  wiederholtes  Messen  ermittelt  werden,  sind  übereinander  zu
schreiben  und  durch  eine  Klammer  zu  verbinden.  Hierbei  kann  die  Angabe  der
zuletzt  ermittelten  Maße  auf  die  Dezimeter  und  Zentimeter  beschränkt  werden,
wenn  die  verschiedenen  Messungen  die  gleiche  Meterzahl  ergeben  haben.

IV.  Messungslinien,  die  Verbindungslinien  von  Punkten  des  Dreiecks=  und  Polygonnetzes
  bilden,  sind  mit  „Strich-Punkt“,  alle  übrigen  Messungslinien  einfach  gestrichelt  darzustellen.

V.  Die  Darstellung  der  Eigentumsgrenzen  hat  mit  kräftig  hervortretenden  Linien,  die
der  sonstigen  Grundstücksgrenzen  sowie  der  Kulturgrenzen,  Raine,  Gebäude,  Straßenkanten  u.  dgl.
mit  stetigen  feinen  Linien  zu  erfolgen.

VI.  Wenn  ein  Zaun  auf  einer  Grenzmauer  angebracht  ist  und  nach  §  61  Abs.  XI
außer  der  Grenze  nur  der  Zaun  aufgemessen  wird,  so  soll  gleichwohl  für  kurze  Strecken
auch  die  Mauer  im  Handriß  angedeutet  werden.

VII.  Bei  Mauern,  Zäunen,  Hecken  u.  dgl.  muß  aus  der  Handrißzeichnung  der  Verlauf
  der  Eigentumsgrenze  zweifelsfrei  ersehen  werden  können.

VIII.  Die  Kulturarten  sind  mit  einzelnen  Buchstaben  einzutragen  und  zwar  Ackerland
  mit  A.,  Weingärten  mit  WG.,  Hopfengärten  mit  HG.,  Grasgärten  mit  GG.,  Gemüse-,
  Obst=  und  Ziergärten  mit  G.,  Wiesen  mit  W.,  Viehweiden  mit  V.,  Laubholz  mit  LH.,
Nadelholz  mit  NlI.,  gemischter  Wald  mit  LXH.,  Wasser  mit  Wa.,  Odungen  mit  Oe.,
Hofräume  mit  Hk.  Bei  Gebäuden  ist  die  Nutzungsart  anzugeben,  z.  B.  Wohngebäude  (Wg.),
Nebengebäude  (Ng.).  Diese  Einträge  sollen  parallel  zum  oberen  Blattrand  erfolgen.

IX.  Bei  seitlich  versicherten  Dreieckspunkten  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Stellung
des  Dreiecks  (des  Zeichens  für  seitliche  Versicherung)  die  örtliche  Lage  richtig  wiedergibt.
Die  übrigen  Einträge  sind  unter  Beachtung  der  hierfür  gültigen  Vorschriften  zu  vollziehen.

X.  In  den  Handrissen  ist  durchweg  die  lateinische  Schrift  anzuwenden.

8  74.
Ausarbeitung  I.  Zur  Fertigstellung  der  auf  dem  Felde  geführten  Handrisse  sind  die  in  Blei  dar-Zumunerun,
  gestellten  Messungslinien  mit  schwarzer  Tusche  auszuzeichnen  und  die  erforderlichen  sonstigen
Ergänzungen  (vgl.  auch  §  101  Abs.  VI)  vorzunehmen.
II.  Insbesondere  sind
à)  die  Haus=  oder  Besitzuummern  (nicht  aber  auch  die  Namen  der  Eigentümer)  einzutragen,
        <pb n="533" />
        Nr.  50.  455

b)  die  Namen  der  Ortschaften,  Straßen,  Flüsse  u.  dgl.  einzuschreiben,  wobei  auf
die  richtige  Schreibweise  besonders  Bedacht  zu  nehmen  ist,

c)  die  Handrisse  zu  numerieren,

d)  die  Anschlüsse  zwischen  den  Nachbarhandrissen  herzustellen,

e)  die  Aufschriften  und  Nordpfeile  unter  Angabe  des  Maßstabs  anzubringen.

III.  Die  Numerierung  der  Handrisse  hat  nach  Steuergemeinden  zu  erfolgen.  Sie  beginnt
  mit  Nr.  1  oder  schließt,  wenn  schon  Neumessungshandrisse  vorliegen,  an  die  bestehende
letzte  Nummer  an.  Sämtliche  Handrisse  sind  mit  ihren  Nummern  in  einer  Ülbersichtskarte
(Handrißübersichtskarte,  ogl.  §  33  Abs.  III)  nachzuweisen.

75.

I  Wenn  Witterungs=  oder  sonstige  Verhältnisse  eine  vorschriftsmäßige  Handrißführung  Ausnahmsunmöglich
  machen,  sind  die  Messungsergebnisse  zunächst  in  ein  Feldbuch  einzutragen  und  bestimmung.
hieraus  alsbald  nach  der  Messung  in  den  Handriß  zu  übernehmen.

II.  Der  Übertrag  ist  sorgfältig  mit  dem  Feldbuche  zu  vergleichen  und  die  Vergleichung
auf  jedem  Feldbuchblatte  mit  Namensunterschrift  zu  bestätigen.  Bgl.  hierzu  §  76  Abs.  III.

§  7°6.

I.  Die  fertiggestellten  Handrisse  sind  in  Bezug  auf  Führung  und  Ausarbeitung  sowie  Abschlußinsbesondere
  auf  ihre  Eignung  zur  Vervielfältigung  zu  prüfen.  Bestehende  Mängel  müssen  arbeiten.
sofort  behoben  werden.

II.  Nach  Behebung  der  Mängel  ist  für  den  Dienstgebrauch  von  jedem  Handriß
ein  Abdruck  herzustellen.

III.  Die  Winkelhefte  (§  65  Abs.  IV)  und  Feldbücher  (§  75)  sind  als  Beilagen  zu
den  Handrissen  zu  sammeln.  «

F.  Koordinierung  der  Hilfspunkte.
§  77.

I.  Sämtliche  Hilfspolygon=  und  Sackpunkte  sowie  die  zu  koordinierenden  Liniennetz=  Numerierung.
punkte  sind  zu  numerieren.
II.  Die  Numerierung  geschieht  gruppenweise  und  folgt  der  Richtung  der  Längenmessung,
bei  Hilfspolygonpunkten  der  Zugrichtung.  Sie  beginnt  für  jede  Gruppe  bei  den  Hilfspunkten,
  die  von  Punkten  des  Dreiecks=  und  Polygonnetzes  aus  unmittelbar  bestimmt  sind
und  greift  dann  auf  die  übrigen  Hilfspunkte  über.  Der  dem  Ausgangspunkt  am  nächsten
liegende  Hilfspunkt  wird  hiernach  in  der  Regel  die  Nummer  1  erhalten.  Die  Nummern
der  Hilfspunkte  werden  der  Nummer  des  Ausgangspunkts  als  Exponenten  beigefügt,  z.  B.  255.
        <pb n="534" />
        456

III.  Grenzpunkte  sind  im  Falle  der  Koordinierung  wie  Liniennetzpunkte  zu  behandeln.
Wird  der  Schnittpunkt  einer  Messungs=  oder  Grenzlinie  mit  einer  Blattseite  berechnet,  so
tritt  zur  Punktbezeichnung  noch  ein  s,  z  B.  255°.

IV.  Die  Numerierung  der  Hilfspolygon=  und  Sackpunkte  sowie  der  hiermit  in  Zusammenhang
  stehenden  Liniennetzpunkte  hat  während  der  Stückmessung  und  zwar  vor  Beginn
der  Winkelbeobachtungen  (§  65  Abs.  IV)  zu  erfolgen.

V.  Über  die  koordinierten  Punkte  ist  für  jede  Steuergemeinde  ein  Verzeichnis  (Hilfspunktverzeichnis)
  zu  führen.  Die  Nummern  der  Punkte  des  Dreiecks=  und  Polygonnetzes
sind  hierin  nach  ihrer  Reihenfolge  in  einer  wagrechten  Spalte,  die  fortlaufenden  Nummern
der  Hilfspunkte  bei  den  Nummern  der  einschlägigen  Dreiecks=  und  Polygonpunkte  in  einer
senkrechten  Spalte  vorzutragen.

VI.  In  den  Handrissen  wird  die  Bezeichnung  der  Hilfspunkte  mit  schwarzer  Tusche
vorgemerkt.

78.

Koordinaten-  I.  Die  Berechnung  der  Koordinaten  für  die  Hilfspolygon=  und  Sackpunkte  hat  nach
berechnung,  den  Vorschriften  des  §  39  zu  erfolgen.  Koordinatenanschlußfehler,  die  bei  den  Hilfspolygonzügen
  auftreten,  sind  nach  Verhältnis  der  Seitenlängen  auf  die  Koordinatenunterschiede  zu
verteilen.
II.  Die  Koordinaten  der  Liniennetzpunkte  werden  mit  Hilfe  ähnlicher  Dreiecke  berechnet.
Zur  Prüfung  der  Linienmessung  ist  die  Entfernung  zwischen  dem  Anfangs=  und  Endpunkt
aus  den  Koordinatenunterschieden  abzuleiten.  Die  abgeleitete  und  die  gemessene  Entfernung
##  müsten  innerhalb  der  in  Anlage  3  angegebenen  Fehlergrenze  übereinstimmen.  Größere  Abweichungen
  sind  durch  Nachmessung  zu  beheben.
III.  Zur  Koordinatenberechnung  können  Rechenmaschinen  und  hnliche  Hilfsmittel  oder
fünfstellige  Logarithmen  verwendet  werden.
IV.  Sämtliche  Berechnungen  sind  zu  prüfen.  Bei  Liniennetzpunkten  kann  die  Prüfung
durch  Berechnung  der  Koordinaten  vom  Endpunkte  der  Messungslinie  aus  erfolgen.

G.  Kartierung.
1.  Allgemeines.
§  79.

Arbeitsgang  I.  Die  Kartierung  beginnt  mit  der  Herstellung  des  Blattgerippes  (Quadratnetzes),  in
und  —  welches  das  Punkt=  und  Liniennetz  aufzutragen  ist  (Netzauftragung).  Auf  die  Netzauftragung
behandlung.  folgen  die  Einzelkartierung  und  die  planmäßige  Ausarbeitung.
        <pb n="535" />
        Nr.  50.  467

II.  Die  Auftragung  des  Punktnetzes  (der  Dreiecks-,  Polygon=  und  Liniennetzpunkte)
erfolgt  auf  Grund  von  Koordinaten,  die  Einzelkartierung  unmittelbar  auf  Grund  der  Maßzahlen
  in  den  Handrissen.  Wenn  sich  —  wie  in  Ortslagen  —  die  Messungslinien
häufen,  so  können  auch  Liniennetzpunkte  unmittelbar  auf  Grund  der  Maßzahlen  im  Handriß
  aufgetragen  werden.

8  80.

I.  Der  Maßstab,  in  dem  die  Kartierung  vorzunehmen  ist,  wird  vom  Staatsministerium  Maßstab.
der  Finanzen  auf  Antrag  des  Landesvermessungsamts  bei  Anordnung  der  Neumessungen
bestimmt.

II.  In  der  Regel  hat  der  5000teilige,  2500teilige  oder  1000  teilige  Maßstab  Anwendung
  zu  finden.

#81.

I.  Der  Kartierung  ist  die  für  die  bayerische  Landesvermessung  festgesetzte  Blatt=  Blatteinteilung
  (§  1  Abs.  V)  zu  Grunde  zu  legen.  Sie  hat  im  Rahmen  von  Vierecken  zu  einteilung.
erfolgen,  die  für  die  Gebietsteile  nächst  der  Vermessungsachse  als  Quadrate  mit  einer  Seitenlänge
  von  46,697  cm  (—  16  bayerische  Dezimalzoll  bei  einer  wirklichen  Länge  von
2334,8733  m  =  800  Ruten)  angenommen  werden  können.  Für  Gebiete,  die  von  der
Vermessungsachse  weiter  entfernt  sind,  wo  also  die  Nummer  (e)-  des  Katasterplans  eine
erheblichere  Höhe  erreicht,  tritt  an  Stelle  des  Quadrats  ein  Rechteck.  Bei  dem  Rechtecke
sind  die  der  Vermessungsachse  gleichlaufenden  Seiten  etwas  kürzer  als  die  unverändert
bleibenden  beiden  anderen  Seiten.  Der  Unterschied  beträgt  für  die  in  den  5000teiligen
Plänen  dargestellten  wirklichen  Seitenlängen  4  —  0,000156  n  (n  —  1)  Meter.

II.  Soweit  Neumessungspläne  bestehen,  die  nicht  im  Rahmen  des  allgemeinen  Blattnetzes
  hergestellt  sind,  kann  für  Anschlußmessungen  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums
der  Finanzen  das  bestehende  Blattnetz  beibehalten  werden.

§  82.
I.  Die  bisherige  Bezeichnung  der  5000  teiligen  und  2500teiligen  Katasterblätter  Bezeichnung
(§5  1  Abs.  V  und  V1)  erleidet  keine  Anderung.  der  Katasterblätter.


II.  Bei  Kartierungen  im  1000  teiligen  Maßstabe  werden  die  auf  jedes  5000  teilige  ter

Blatt  entfallenden  1000  teiligen  Blätter  in  der  Richtung  von  links  nach  rechts  fortlaufend
so  numeriert,  daß  die  linke  senkrechte  Blattreihe  von  oben  nach  unten  die  Nummern  1,  6,
11,  16  und  21  erhält.  Durch  Hinzufügung  dieser  fortlaufenden  Nummern  zur  Bezeichnung
des  5000  teiligen  Blattes  wird  jedes  einzelne  1000  teilige  Blatt  in  unzweideutiger  Weise
gekennzeichnet.  Die  Nummern  der  1000  teiligen  Blätter  sind  in  kleiner  Zahlenschrift  anzubringen,

  z.  B.  J.  W.  X.  5.  Nr.  4.
91
        <pb n="536" />
        468

III.  Pläne,  die  im  Maßstab  1:  600  oder  1:  250  hergestellt  werden,  erhalten  die
Bezeichnung  des  1000  teiligen  Stammblatts  mit  beigefügten  Buchstaben  und  zwar  die
500teiligen  Pläne  mit  großen,  die  250  teiligen  Pläne  mit  kleinen  lateinischen  Buchstaben,
z.  B.  NW.  X.  5.  Nr.  4A.  Die  Reihenfolge  der  Buchstaben  richtet  sich  nach  dem  für  die
Numerierung  der  1000  4teiligen  Blätter  in  Abs.  II  aufgestellten  Grundsatze.

2.  Netzauftragung.
§  83.

I.  Das  Quadratnetz  wird  von  wagrechten  und  senkrechten  Linien  gebildet,  die  1  dm
von  einander  abstehen.

—  II.  Vom  Quadratnet  aus  werden  zunächst,  die  Koordinaten  der  Blattecken  (ogl.  Anlage  4)
—  und  sodann  die  Koordinaten  der  Punkte  des  Dreiecks-,  Polygon=  und  Liniennetzes  aufgetragen.
Hierbei  sind  den  einzelnen  Linien  des  Quadratnetzes  runde  (beim  1000kteiligen  Maßstabe
durch  100,  beim  2500  teiligen  Maßstabe  durch  250  teilbare)  Koordinatenwerte  beizulegen.
III.  Die  Punktauftragung  kann  mit  Hilfe  des  Koordinatographen  oder  des  Zirkels
geschehen.  Sie  ist  mit  Rücksicht  auf  die  Papierveränderungen  tunlichst  rasch  und  möglichst

in  einem  Zuge  durchzuführen.  Die  Messungslinien  sind  mit  hartem  Blei  auszuziehen.
IV.  Liniennetzpunkte,  die  nicht  koordiniert  sind,  werden  nach  Handrißmaßen  aufgetragen.
V.  Erreicht  die  der  sphärischen  Ergänzung  entsprechende  Kürzung  der  Blattseiten  (Blatthöhen)
  eine  Größe,  die  bei  der  Kartierung  nicht  mehr  vernachlässigt  werden  kann,  so  ist  sie
beim  Auftrage  der  Blattecken  und  des  Punktnetzes  (Abs.  II)  zu  berücksichtigen.  Die  Kürzung
der  Blattseiten  (§  81  Abs.  I  und  Anlage  4)  hat  durch  entsprechendes  Einrücken  der  mit
den  größeren  Abszissen  bezeichneten  Blattecken  zu  erfolgen.  Für  die  Eintragung  des  Punktnetzes

  sind  die  Abszissen  um  den  Betrag  1  zu  vermindern,  wobei  d  die  Kürzung  der

Blattseite,  s  die  Länge  der  Blattseite  und  u  den  Unterschied  zwischen  der  Abszisse  des  aufzutragenden
  Punktes  und  der  kleineren  Abszisse  der  Blattränder  bedeutet.

3.  Einzelkartierung.
§  84.

I.  Die  Einzelkartierung  erfolgt  nach  Abdrucken  von  den  Urhandrissen.  Sie  wird  zunächst
  mit  Blei  vollzogen.

II.  Bei  der  Kartierung  der  einzelnen  Punkte  müssen  alle  im  Handriß  enthaltenen
Sicherungsmaße  verprobt  werden.
        <pb n="537" />
        Nr.  50.  459

III.  Die  im  Netze  etwa  vorhandenen  Abweichungen  sind,  soweit  sie  die  zulässige  Fehlergrenze
  (Anlage  3)  nicht  überschreiten,  nach  Verhältnis  der  gemessenen  Längen  auf  die  einzelnen  #atg
Strecken  zu  verteilen.  Größere  Abweichungen  und  sonstige  Anstände  werden  behufs  Be-  ·
seitigung  in  einem  Verzeichnisse  vorgemerkt.

IV.  Wenn  Grenzen  innerhalb  gemeinschaftlicher  Gebäudemauern  verlaufen,  ist  nur  die
Grenzlinie  zu  kartieren.  Das  gleiche  hat  zu  geschehen,  wenn  bei  freistehenden  gemeinschaftlichen
  Mauern  (Grenzmanern)  die  Grenze  nicht  in  der  Mittellinie  liegt  oder  wenn  die
Mauer  so  schmal  ist,  daß  sie  im  Plane  nicht  mehr  mit  Doppellinien  dargestellt  werden  kann.

V.  Uberkartierungen  über  die  Blattseiten  sind  nur  bis  zu  3  cm  zulässig.

4.  Ausarbeitung  der  Arpläne.
§  85.

I.  Die  Ausarbeitung  der  Urpläne  hat  nach  den  hierfür  bestehenden  Zeichnungsvorschriften
  zu  erfolgen.  Soweit  Anstände  bestehen  (§  84  Abs.  III),  bleibt  sie  bis  nach
deren  Beseitigung  ausgesetzt.

II.  Alle  Reinzeichnungen  und  Einträge  sind  mit  schwarzer  Tusche  zu  vollziehen.  Die
Gebäudeflächen  werden  mit  Farben  angelegt,  die  Grenzen  der  Gewässer  sowie  die  Gemeindeund
  Flurgrenzen  mit  farbigen  Bändern  versehen.

III.  Beim  Ausziehen  der  Grenzen  dürfen  die  Zirkel=  und  Nadelstiche,  wodurch  die
einzelnen  Punkte  bezeichnet  sind,  nicht  mit  Tusche  verdeckt  werden.  Nur  bei  Anlagen,  die
baulich  oder  gärtnerisch  in  regelmäßigen  Krümmungen  verlaufen,  werden  die  Linien  ununterbrochen
  ausgezogen  oder  punktiert.

IV.  Bei  der  Einzeichnung  der  Dreieckspunkte  werden  nur  unmittelbar  und  seitlich
versicherte  Punkte  unterschieden.  Eine  Unterscheidung  nach  Rangordnung  findet  nicht  statt.
Bei  den  seitlich  versicherten  Dreieckspunkten  ist  darauf  zu  achten,  daß  Kreis  und  Dreieck
die  im  Handriß  angegebene  Lage  erhalten  (§  37  Abs.  IX).

V.  Den  Punkten  des  Dreiecks=  und  Polygonnetzes  ist  die  Nummer  und,  sofern  sie  auf
oder  nächst  der  Steuergemeindegrenze  liegen,  auch  der  Bezeichnungsbuchstabe  beizusetzen.  Das
Einschreiben  der  Nummern  für  die  Hilfspolygon-,  Sack=  und  Liniennetzpunkte  hat  zu  unterbleiben.
  Die  für  versicherte  Hilfspunkte  vorgeschriebene  Bezeichnung  kann  im  Falle  sehr
starker  Häufung  von  Liniennetzpunkten  auf  ein  zweckmäßiges  Maß  eingeschränkt  werden.

VI.  Die  Koordinaten  der  Blattränder--  und  der  Linien  des  Quadratnetzes  sind  am
östlichen  und  südlichen  Blattrande  vorzumerken.  Die  Schnitte  der  Linien  des  Quadratnetzes
  innerhalb  des  von  den  Blattseiten  umschlossenen  Vierecks  (die  sogenannten  Blattintersektionen)

  werden  durch  kleine  schwarze  Kreuzchen  bezeichnet.
91-
        <pb n="538" />
        Allgemeine
Grundsätze.

Neunumerierung.


460

VII.  Plan=  und  Besitzuummern  sind  nicht,  Hausnummern  nur  in  die  Gebäudeflächen
mit  schwarzer  Tusche  einzuschreiben.

VIII.  Jedes  Blatt  ist  von  dem  Beamten  oder  Beamtenanwärter,  der  die  Kartierung
vollzogen  hat,  zu  unterschreiben.

H.  Plannummernbezeichnung  der  Grundstücke.

§  86.
I.  In  der  Regel  ist  die  bestehende  Plannummernbezeichnung  beizubehalten.  Etwaige
Mängel  sind  jedoch  zu  beseitigen.
II.  Vollständige  Neunumerierungen  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums
der  Finanzen  vorgenommen  werden.  Den  hierauf  abzielenden  Anträgen  sind  die  Außerungen
der  beteiligten  Grundbuchämter  und  Rentämter  beizugeben.  ·

887.  ·
I.  Die  Neunumerierung  erfolgt  für  den  Steuergemeindebezirk  durchlaufend.  Sie  beginnt
bei  Hausnummer  1  des  Hauptorts  und  geht  beim  Ubergreifen  auf  die  übrigen  Ortsfluren
jedesmal  wieder  von  Hausnummer  1,  bei  sfortlaufender  Hausnumerierung  in  der  Gemeinde
von  der  niedersten  Nummer  aus  weiter.  Die  Neunumerierung  darf  keine  sprungweise,
sondern  muß  eine  stetige  sein.
II.  Im  einzelnen  ist  bei  der  Neunumerierung  folgendes  zu  beachten:

a)  Jedes  Grundstück  wird  mit  einer  Nummer  (Plannummer,  gekürzt  „PlNr.")
bezeichnet.  Die  Plannummer  soll  eine  ganze  Zahl  sein.  Bruchzahlen  sind  nur
in  Ausnahmefällen  zulässig.  Die  Plannummern  können  mit  Buchstaben  oder
mit  einem  Sterne  versehen  werden.

b)  Durch  Beifügung  kleiner  lateinischer  Buchstaben  zu  einer  Plannummer  wird
angedeutet,  daß  das  an  sich  einheitliche  und  zusammenhängende,  im  Eigentum
einer  Person  stehende  Grundstück  —  z.  B.  1706-2,  17065,  1706%  —  von
verschiedener  Bodengüte  oder  von  verschiedener  Bebauung  ist.  Ein  Grundstück,
das  eine  solche  Verschiedenheit  nicht  aufweist,  darf  daher  nicht  mit  einer  Buchstaben-Plannummer
  bezeichnet  werden.

Jc)  Durch  Beisetzung  eines  „XN“  zu  Plannummern  wird  gekennzeichnet,  daß  die  Abmarkung
  der  Grundstücksgrenzen  ganz  oder  teilweise  ausgesetzt  worden  ist  und
die  Grenzen  im  Falle  der  Veräußerung  der  Grundstücke  abzustecken  und  abzumarken
  sind.  Vgl.  hierzu  §  52  Abs.  VI.

d)  Die  Beisetzung  eines  Sternes  zu  einer  Plannummer  (z.  B.  1007)  zeigt  an,  daß
die  Plannummer  entgegen  dem  sonst  festgehaltenen  Grundsatz  im  Kataster  der
gleichen  Steuergemeinde  nicht  einfach,  sondern  mehrfach  gebucht  ist  oder  gebucht
        <pb n="539" />
        Nr.  50.  461

werden  soll.  Die  mehrfache  Buchung  einer  Plannummer  mit  Stern  ist  zulässig
im  Falle  gesonderter  Katastrierung  der  Anteile  an  einem  in  ungeteilter  Gemeinschaft
  stehenden  Grundstücke,  ferner  im  Falle  der  Uberbauung  eines  fremden  Grundstücks.
  Dem  Falle  der  Überbauung  eines  fremden  Grundstücks  ist  der  Fall  der
Errichtung  eines  Bauwerkes  unter  der  Oberfläche  eines  fremden  Grundstücks
gleich  zu  behandeln.

Im  übrigen  wird  auf  die  einschlägigen  Bekanntmachungen  des  Staatsministeriums
der  Finanzen  hingewiesen.

III.  Besteht  eine  Steuergemeinde  aus  mehreren  Abteilungen  (Sektionen),  so  können
veranlaßten  Falls  die  Grundstücke  jeder  Abteilung  selbständig  numeriert  werden.  Umfaßt
eine  Steuergemeinde  die  Bezirke  mehrerer  politischen  Gemeinden,  so  hat  das  Landesvermessungsamt
  zu  prüfen,  ob  nicht  die  Zusammenlegung  der  politischen  Gemeinden  oder  die  Bildung
einer  Steuergemeinde  für  jede  politische  Gemeinde  anzuregen  ist.  Vgl.  hierzu  §  57.

J.  Flächenberechunng.
1.  Allgemeines.
§  88.

I.  Die  Flächenberechnungsarbeiten  gliedern  sich  in  die  Herstellung  des  Rechnungsplans,  Rechnungsin
  die  Massenberechnung,  in  die  Einzelberechnung  und  in  die  Anfertigung  des  Flächen-  gang  unoverzeichnisses.
  grenze.

II.  Als  Rechnungsgrenzen  werden  für  die  Teilergebnisse  der  Quadratdezimeter,  für  die

Schlußflächen  der  Quadratmeter  festgesetzt.

§  89.

I.  Soweit  die  Berechnung  der  Koordinaten  von  Hilfspunkten  notwendig  wird,  ist  nach  Rechnungsden
  Vorschriften  der  8§  77  und  78  zu  verfahren.  unterlagen.
II.  Für  die  Flächenberechnung  sind  Handrißabdrucke  (Rechnungshandrisse)  herzustellen.

8  90.

I.  Wenn  mehrere  aneinander  grenzende  Grundstücke  oder  Grundstücksteile  des  nämlichen  Vereinigung
Eigentümers  eine  wirtschaftliche  Einheit  bilden  und  es  steht  nach  den  Angaben  des  Eigen-  nsiunlung
tümers  und  dem  Inhalte  des  Grundbuchs  der  Vereinigung  dieser  Grundstücke  oder  Grund=  von
stücksteile  unter  einer  Plannummer  ein  Hindernis  nicht  entgegen,  so  ist  die  Vereinigung  Grundstücken.
vorzunehmen  und  die  zusammengelegte  Fläche  mit  der  niedersten  von  den  in  Betracht  kommenden

  Plannummern  zu  bezeichnen.  Bestehen  die  Plannummern  aus  ganzen  Zahlen  und
        <pb n="540" />
        462

Bruchnummern,  so  ist  die  niederste  ganze  Zahl  beizubehalten.  Vgl.  hierzu  auch  §  87  Abs.  D
Buchst.  b.  Die  Einvernahme  des  Eigentümers  hat  gelegentlich  der  Grundstücksabmarkung  zu
erfolgen.

II.  Können  Grundstücke  oder  Grundstücksteile,  die  wirtschaftliche  Einheiten  miteinander
bilden,  nach  dem  Inhalte  des  Grundbuchs  nicht  unter  einer  Plannummer  vereinigt  werden,
so  sind  die  verdunkelten  Grenzstrecken  aus  den  Handrissen  des  Messungsamts  oder,  wenn
Handrisse  nicht  vorliegen,  aus  dem  Katasterplane  zu  übernehmen  und  in  den  Neumessungsplänen
  sowie  in  den  Neumessungshandrissen  mit  punktierten  Linien  darzustellen.  Im  Neumessungshandriß
  ist  auf  die  Handrisse  des  Messungsamts  hinzuweisen.  Werden  Grenzen
oder  Grenzstrecken  aus  dem  Katasterplan  übernommen,  so  sind  die  zum  Uübertrag  erforderlichen
  Planmaße  auf  Messungslinien  zu  beziehen  und  zur  Verwertung  bei  der  Flächenberechnung
  sowie  bei  späteren  Grenzabsteckungen  (ogl.  §  52  Abs.  VI)  in  die  Neumessungshandrisse
  einzutragen,  jedoch  zur  Kennzeichnung  als  Planmaße  in  runde  Klammern  zu  setzen.
In  gleicher  Weise  ist  im  Falle  des  §  52  Abs.  VIII  zu  verfahren,  wenn  Grundstücksgrenzen
nicht  aufgemessen  werden  konnten.

III.  Bauplätze  und  sonstige  Grundstücke  des  nämlichen  Eigentümers,  die  zu  Veräußerungs=
  oder  anderen  Zwecken  im  Wege  der  Grundstücksteilung  gebildet  und  abgemarkt
wurden,  ferner  Anwesen,  die  verschiedene  Hausnummern  führen,  dürfen  nur  mit  Zustimmung
des  Eigentümers  unter  einer  Plannummer  vereinigt  werden,  auch  wenn  der  Inhalt  des
Grundbuchs  einer  Vereinigung  nicht  entgegensteht.

IV.  Sind  aneinander  grenzende  Grundstücke  (Acker,  Hopfengärten  usw.)  des  nämlichen
Eigentümers  durch  Hochraine  oder  breite  Grasstreifen,  die  Bestandteile  dieser  Grundstücke
bilden,  getrennt,  so  sollen  —  auch  bei  sonst  gegebener  Voraussetzung  —  Grundstücksvereinigungen
  unter  einer  Plannummer  nur  mit  Zustimmung  des  Eigentümers  vorgenommen
werden.

V.  Die  Ausfschlüsse  darüber,  ob  Grundstücke  oder  Grundstücksteile  des  nämlichen  Eigentümers
  nach  dem  Inhalte  des  Grundbuchs  unter  einer  Plannummer  vereinigt  werden  können
oder  nicht,  wird  das  Grundbuchamt  erteilen.

2.  Herstellung  des  Rechnungsplans.
§  91.

I.  Zur  Herstellung  des  Rechnungsplans  werden  Abdrucke  der  Kartierungen  (Urpläne)
verwendet.

II.  In  diese  Abdrucke  sind  die  Gemeinde=  und  Flurgrenzen  sowie  die  Plannummern
einzutragen.  Hierbei  müssen  auch  etwaige  Mängel  in  der  Abgrenzung  der  Grundstücke
durch  Einzeichnung  von  Menniglinien  behoben  werden.
        <pb n="541" />
        Nr.  50.  463

III.  Wege,  Wasserläufe  und  Bahnkörper  sind  für  jede  Ortsflur  je  mit  einer  Plan—
nummer  zu  bezeichnen.  Im  Bedarfsfalle  können  für  einen  Weg  usw.  auch  mehrere  Plannummern
  gebildet  werden.  Bei  der  Numerierung  der  Wasserläufe  wird  es  sich  empfehlen,
auf  die  Abgrenzung  der  Fischereirechte  Rücksicht  zu  nehmen.

IV.  Die  durch  Brücken  und  Stege  überbauten  Teile  von  Rinnsalen  fließender  Gewässer
  dürfen  aus  der  Wasserfläche  nicht  ausgeschieden  werden.  Die  Brücken  und  Stege
werden  lediglich  in  den  Katasterplänen  dargestellt.  «

V.  Die  Ausscheidung  unbedeutender  Flächen  nach  Kulturarten  zum  Zwecke  der  Be—
zeichnung  mit  Buchstabenplannummern,  insbesondere  die  Ausscheidung  kleiner  Hausgärten
in  Gemeinden  und  Ortschaften,  in  denen  die  Miethaussteuer  eingeführt  ist,  soll  unterbleiben.

VI.  Innerhalb  ausgedehnter  Grundstücke  (z.  B.  Fabriken,  Vieh-  und  Schlachthöfen,
Kasernen  und  Bahnhöfen)  sind  die  einzelnen  Gebäudegruppen,  Gärten  und  sonstigen  Anlagen
mit  besonderen  Plannummern  zu  bezeichnen.  Bei  der  Bildung  von  Bruchplannummern
erhalten  die  Hofräume,  Bahnkörper  usw.  die  Stammplannummer.

3.  Massenberechnung.
§  92.

I.  Bei  der  Massenberechnung  wird  das  Neumessungsgebiet  in  Unterabteilungen  (Blöcke)
zerlegt  und  der  Flächeninhalt  für  jeden  Block  berechnet.

II.  In  der  Regel  sollen  die  Blöcke  natürlich  begrenzte  Flurteile  (Gewannen  und  Baublöcke)
  umfassen.  Größere  Besitzungen  wie  Einzelhöfe,  große  Plätze,  breite  Wasserläufe  und
Straßen  können  als  eigene  Blöcke  behandelt  werden.  Die  in  einem  Handrisse  dargestellten
Grundstücke  sind  tunlichst  dem  gleichen  Blocke  zuzuteilen.

III.  Die  Grenzen  der  Blöcke  haben  den  Grenzen  der  Grundstücke  zu  folgen  und
dürfen  von  den  Grenzen  der  Steuergemeinden  nicht  durchschnitten  werden.  In  den  Rechnungsblättern
  sind  sie  durch  schmale  grüne  Farbenbänder  hervorzuheben.

IV.  Die  Blöcke  werden  nach  Steuergemeinden  fortlaufend  numeriert.  Die  Nummern

sind  in  den  Rechnungsplan  einzutragen.
§  93.

I.  Der  Flächeninhalt  der  Blöcke  ist  aus  Polygonen  (Blockpolygonen)  und  den  zur
Erreichung  der  Blockgrenzen  notwendigen  Ab=  und  Zugängen  zu  berechnen.

II.  Die  Berücksichtigung  der  sphärischen  Ergänzung  bei  der  Flächenberechnung  hat  in
der  Weise  zu  erfolgen,  daß  die  Flächenkürzung  für  den  ganzen  in  Betracht  kommenden
Katasterplan  (Katasterblatt)  berechnet  und  hieraus  der  nach  Flächenverhältnis  auf  jedes  einzelne
  Blockpolygon  treffende  Betrag  bestimmt  wird.  Die  Kürzung  für  einen  Plan  beträgt
0,00003642  n  (n1)  ha,  wobei  n  die  Nummer  des  Katasterplans  bezeichnet.  Vgl.
hierzu  Anlage  4.  «

Bildung
und
Numerierung
der  Blöcke.

Berechnung
der  Blöcke.

A,

ce
        <pb n="542" />
        464

§  94.
Bildung  I.  Die  Blockpolygone  werden  nach  Messungslinien  abgegrenzt  und  aus  den  Koordinaten
Verunnnne  der  Umfangspunkte  berechnet.
der  Block-  II.  Zur  Verprobung  der  Polygonflächen  sind  mehrere  Blockpolygone  oder  Teile  von

und  Haupt=  solchen  zu  einem  Hauptpolygone  zusammenzufassen.  Die  Fläche  des  Hauptpolygons  muß
polygone.  mit  der  Summe  der  Flächen  der  Block-  und  Teilpolygone  übereinstimmen.

III.  Als  Hauptpolygone  sind  in  der  Regel  Vierecke.  zu  wählen,  deren  Seiten  den
Blattseiten  des  Katasterplans  entsprechen.  Demgemäß  sind  die  über  mehrere  Blätter  sich
erstreckenden  Blockpolygone  nach  Maßgabe  der  Blattseiten  in  Teilpolygone  zu  zerlegen  und
die  nicht  von  den  Blockpolygonen  erfaßten  Teile  des  Hauptpolygons  (Vierecks)  als  Er—
gänzungspolygone  zu  berechnen.  Die  auf  einem  5000  teiligen  Katasterplane  mit  der  Nummer  n
dargestellte  Fläche  ist  545,1634—0,00003642  n  (n-  1)  ha  groß.

IV.  Die  Berechnung  der  Polygonflächen  hat  nur  einmal  zu  erfolgen.

V.  Die  Blockpolygone  führen  die  fortlaufenden  Nummern  der  Blöcke.  Werden  Blockpolygone
  in  mehrere  Teilpolygone  zerlegt,  so  erhalten  die  Teilpolygone  zur  Blocknummer
noch  eine  Kennziffer.

§  95.
Berechnung  I  Zur  Berechnung  der  Flächenstreifen  zwischen  den  Grenzen  der  Blöcke  und  Blockund
  Sreng.  polygone  (Ab=  und  Zugänge,  vgl.  §  93  Abs.  1)  sind  unmittelbar  die  Maßzahlen  der
Handrisse  zu  verwenden.  Flächenteile,  die  bei  einem  Blockpolygon  als  Abgänge  und  bei
einem  anstoßenden  Blockpolygon  als  Zugänge  auszuweisen  sind,  müssen  bei  jedem  Polygon
berechnet  werden.

II.  Die  Flächenstreifen  werden  auf  Grund  des  Handrisses  in  Rechnungsfiguren  zerlegt.
Die  einzelnen  Figuren  sind  mit  feinen  blauen  Linien  in  den  Rechnungsplan  einzutragen
und  hierin  sowie  im  Rechnungshandrisse  mit  blauer  Tusche  zu  numerieren.  Die  Numerierung
hat  in  der  Richtung  von  Westen  über  Norden  zu  geschehen.

4.  Einzelberechnung.
§  96.

I.  Die  Einzelberechnung  (Berechnung  der  Fläche  der  einzelnen  Grundstücke)  hat  in  der
Regel  unmittelbar  auf  Grund  der  Maßzahlen  im  Handrisse  oder  nach  Koordinaten  und
Handrißmaßen  zu  erfolgen.  In  geeigneten  Fällen  kann  sie  auch  nach  Handriß=  und  Planmaßen,
  nur  nach  Planmaßen  oder  mit  Hilfe  eines  Planimeters  vollzogen  werden.

II  Unmittelbar  auf  Grund  der  Maßzahlen  im  Handrisse  sind  insbesondere  die  Grundstücke
  von  geringerem  Umfange  zu  berechnen.  Die  Berechnungsfiguren  werden  hierbei  im
Rechnungshandrisse  mit  blauer  Farbe  numeriert.
        <pb n="543" />
        Nr.  50.  465

III.  Für  die  Berechnung  nach  Koordinaten  und  Handrißmaßen  kommen  namentlich
unregelmäßig  begrenzte  Grundstücke  von  erheblichem  Umfang  in  Betracht.

IV.  Bei  geradlinig  begrenzten  schmalen  Grundstücken,  auch  wenn  sie  in  größerer  Zahl
unmittelbar  nebeneinander  liegen,  wird  die  Flächenberechnung  in  der  Regel  mittels  Handriß=
  und  Planmaßen  —  z.  B.  mittels  der  gemessenen  Breiten  und  der  aus  den  Urplänen
entnommenen  Höhen  —  erfolgen  können.

V.  In  geschlossen  gebauten  Ortslagen  kann  die  Flächenberechnung  auf  Grund  des
Urplans  nach  Planmaßen  oder  mit  Hilfe  eines  Planimeters  vollzogen  werden.  In  beiden
Fällen  sind  die  Blattänderungen  (Eingang  und  Ausgang  des  Papiers)  nach  der  Fläche  zu
berücksichtigen.  Wird  eine  Gruppe  von  nebeneinanderliegenden  Grundstücken  auf  Grund  des
Urplans  berechnet,  so  soll  die  Gesamtfläche  der  Gruppe  nach  Abs.  III  bestimmt  werden,
sofern  sie  sich  nicht  zur  Bildung  eines  Blockes  eignet.  Veranlaßten  Falls  ist  die  Giuppenberechnung
  auf  Grund  des  Urplans  vorzunehmen.

VI.  Sind  Grundstücke  mit  Buchstabenplannummern  bezeichnet,  so  werden  zunächst  die
Flächen  der  ganzen  Grundstücke  berechnet  und  sodann  die  Flächen  der  einzelnen  Grundstücksteile
  ausgeschieden.  Die  Flächenausscheidung  kann  auf  Grund  des  Urplans  nach  Planmaßen
oder  mit  Hilfe  eines  Planimeters  vollzogen  werden.

VII.  Die  Einzelberechnungen  nach  Abs.  II,  III  und  1V  sind  einmal,  jene  nach  Abft.
V  und  VI  sowie  die  Gruppenberechnungen  nach  Abs.  V  Schlußsatz  zweimal  auszuführen.
Die  zweite  Berechnung  ist  unabhängig  von  der  ersten  und  von  einem  anderen  Rechner
vorzunehmen.

5.  Flächenberechnungshefte.
§  97.

I.  Für  jedes  Hauptpolygon  (§  94  Abs.  II,  III)  nebst  den  zugehörigen  Block=  und
Ergänzungspolygonen  sowie  für  jeden  Block  ist  ein  Berechnungsheft  anzulegen.

II.  In  den  Berechnungsheften  für  die  Hauptpolygone  sind  die  Polygonflächen  zu
berechnen  und  zusammenzustellen.

III.  In  den  Berechnungsheften  für  die  Blöcke  werden  die  Ab=  und  Zugänge  (§  93
Abs.  I,  §  95)  sowie  die  Flächen  der  Einzelgrundstücke  berechnet  und  die  Blockflächen  gebildet.

6.  Verstellung  der  Flächenverzeichnisse.
§  98.
I.  Die  Ergebnisse  der  doppelt  ausgeführten  Einzelberechnungen  (§  96  Abs.  VII)  werden
in  einem  Hefte  (Mittelungsheft)  für  jeden  Block  zusammengestellt,  gemittelt  und  auf  die
etwa  vorgerechneten  und  im  Falle  des  §  96  Abs.  V  Schlußsatz  gleichfalls  gemittelten  Flächen
92
        <pb n="544" />
        466

von  Grundstücksgruppen  abgeglichen.  Treten  bei  der  Mittelung  unzulässige  Abweichungen
auf,  so  sind  sie  zu  beheben.  Veranlaßten  Falls  ist  eine  dritte  Berechnung  vorzunehmen.

—  Die  Fehlergrenzen  für  die  auf  Grund  des  Urplans  berechneten  Flächen  sind  aus  Anlage  5
zu  ersehen.  1

II.  Nach  Abschluß  der  Mittelung  werden  aus  den  Berechnungs=  und  Mittelungsheften
für  jeden  Block  die  Flächen  der  Einzelgrundstücke  zusammengestellt.  Die  Summe  dieser
Flächen  muß  bis  auf  geringfügige  Abweichungen  mit  der  Fläche  des  Blockes  übereinstimmen.
Die  bestehenden  Unterschiede  sind  auf  die  Flächen  der  Einzelgrundstücke  unter  Berücksichtigung
der  Berechnungsart  sachgemäß  zu  verteilen.

III.  Aus  den  blockweisen  Zusammenstellungen  werden  die  Grundstücke  mit  ihren  Flächen
nach  Steuergemeinden  und  für  jede  Steuergemeinde  in  der  Reihenfolge  der  Plannummern
zusammengetragen  (Flächenverzeichnis).  Gehören  Grundstücke,  wie  Wege,  Wasserläufe  usw.
zu  verschiedenen  Blöcken,  so  sind  die  Grundstücksflächen  aus  den  einzelnen  Teilflächen  zu
bilden.  Die  Summe  der  Flächen  der  Einzelgrundstücke  und  Grundstücksteile  muß  mit  der
Summe  der  Blockflächen  übereinstimmen.

IV.  Die  auf  Quadratmeter  berechneten  Grundstücksflächen  werden  auf  zehntel  Are  aufoder
  abgerundet.  Die  Summe  der  Einzelflächen  muß  die  Gesamtfläche  ergeben.

K.  Neumessungsverzeichnis.
8  99.

Allgemeines.  I.  Die  Neumessungsergebnisse  sind  in  Messungsverzeichnissen  (Neumessungsverzeichnissen)
auszuweisen,  die  als  Bestandteile  den  bisherigen  und  nunmehrigen  Besitzvortrag  sowie  die
Planbeilagen  enthalten.

II.  Eigentumsänderungen,  die  noch  zu  verlautbaren  sind,  dürfen  in  die  Neumessungsverzeichnisse
  nicht  aufgenommen  werden.

III.  Auszüge  aus  den  Neumessungsverzeichnissen  für  den  Amtsgebrauch  werden  nicht
angefertigt.

§  100.

Besitzvorträge.  I.  Die  Zusammenstellung  der  Besitzvorträge  erfolgt  nach  Steuergemeinden.  Zunächst
sind  die  Gemeindegrenzänderungen,  die  aus  Anlaß  von  Neumessungen  angeregt  und  genehmigt
werden  (§  57  Abs.  IV)  und  anschließend  hieran  die  übrigen  Anderungen  zu  behandeln.

II.  Die  bisherigen  Besitzvorträge  —  linke  Seite  —  und  die  nunmehrigen  Besitzvorträge
  —  rechte  Seite  —  sind  nach  Plannummern  oder  Besitzständen  zu  ordnen.  Für
den  bisherigen  Vortrag  haben  die  Besitzliste  und  der  numerierte  Plan,  für  den  nunmehrigen
Vortrag  die  gleichen  Behelfe,  ferner  das  Flächenverzeichnis,  die  Handrisse  und  der  Rechnungsplan
die  Grundlage  zu  bilden.
        <pb n="545" />
        Nr.  50.  467

III.  Die  Anderungen  des  Flächenstandes  und  der  Grundsteuerverhältniszahlen  der
einzelnen  Grundstücke  werden  beim  bisherigen  Besitzvortrag  in  der  Bemerkungsspalte,  die
Anderungen  der  Gesamtfläche  und  der  Gesamtsumme  der  Grundsteuerverhältniszahlen  am
Schlusse  des  Neumessungsverzeichnisses  ausgewiesen.

IV.  Bei  der  Ausarbeitung  der  Neumessungsverzeichnisse  sind  insbesondere  die  Vorschriften
über  die  Bezeichnung  von  Grundstücken  mit  Sternplannummern,  die  katastermäßige  Beschreibung
  von  Grundstücken  und  Miteigentumsverhältnissen,  die  katastertechnische  Behandlung  von
Privatflüssen,  Bächen,  Wegen  und  Gräben,  ferner  über  die  geometrische  Behandlung  von
Unterkellerungen  zu  beachten.  Vgl.  auch  §  23  Ziff.  1  der  Vollzugsvorschriften  zum  Abmarkungsgesetze
  (FMl.  1901  S.  121).  «

§101.

I.  Zu  den  Planbeilagen  werden  auf  Karton  gedruckte  Neumessungspläne  verwendet.  Planbeilagen
II.  In  diese  Abdrucke  sind  die  Grenzen  der  Steuergemeinden  und  Ortsfluren,  die  urhe  ise.
nach  vollzogener  Prüfung  der  Stückmessung  im  Bestande  der  Grundstücke  eingetretenen
Anderungen  sowie  die  Plannummern  mit  den  zugehörigen  Haus-  und  Besitznummern  nach
dem  neuen  Stande  einzutragen.  Der  Eintrag  der  Anderungen,  der  Haus=  und  Besitznummern
  hat  mit  Karmin,  jener  der  Plannummern  mit  schwarzer  Tusche  zu  erfolgen.  Die
Grenzen  der  Steuergemeinden  sind  durch  ein  karminrotes,  die  Grenzen  der  Ortsfluren  durch
ein  blaues  Farbenband  hervorzuheben.  Stimmen  die  Bezirke  der  politischen  Gemeinden  und
die  Bezirke  der  Steuergemeinden  nicht  überein,  so  ist  auch  die  Grenze  der  politischen  Gemeinde
und  zwar  mit  einem  violetten  Bande  zu  kennzeichnen.
III.  Fällt  die  Grenze  des  Neumessungsgebiets  nicht  mit  der  Grenze  der  Steuergemeinde
zusammen,  so  wird  in  der  Planbeilage  die  Neumessungsgrenze  mit  einem  grünen  Farbenbande
  versehen.  «
IV.  In  Ortslagen  und  bei  unsicheren  Abgrenzungen  werden  die  Grundstücksgrenzen
durch  Menniglinien  erkennbar  gemacht.
V.  Die  Namen  der  Steuergemeinden  sind  am  Rande  der  Planbeilagen  mit  Karmin
anzugeben.
VI.  Spätestens  gelegentlich  der  Ausarbeitung  der  Planbeilagen  müssen  die  dem  nunmehrigen
  Besitzvortrag  entsprechenden  Plannummern  in  die  Urhandrisse  eingetragen  werden.

8  102.

I.  Anderungen  im  Bestande  der  Fischereirechte  sind  in  gesonderten  Messungsverzeichnissen  Fischereirechte.

(Fischwasser-Neumessungsverzeichnisse)  vorzutragen.
92*
        <pb n="546" />
        468

II.  Diese  Neumessungsverzeichnisse  werden  nach  Amtsgerichtsbezirken  angelegt  und

müssen  die  nämlichen  Spalten  wie  die  Fischwassersteuerkataster  enthalten.
III.  Als  Planbeilage  ist  den  Messungsverzeichnissen  ein  Ausschnitt  aus  der  Amtsgerichtsübersichtskarte

  beizugeben.
§  103.

Behandlung  Anderungen  im  Bestande  der  Grundstücke  Und  Fischereirechte,  die  nach  erfolgter  Prüfung
wwchrüan  der  Stückmessung  anfallen  und  bis  zum  Vollzuge  des  Neumessungsverzeichnisses  in  das
im  Bestande  Grundbuch  eingetragen  werden,  sind  auf  Grund  der  einschlägigen  Messungsverzeichnisse  und
der  Handrisse  des  Messungsamts  in  das  Neumessungsverzeichnis  zu  übernehmen.  Vgl.  hierzu

Ansr  nlte  109  Abs.  II  und  §  115.  Im  Urhandriß  ist  auf  den  Fortführungshandriß  hinzuweisen.

rechte.  .  .
L.  Prüfung  und  Ergänzung  der  Neumessungsarbeiten.

1.  Allgemeines.
§  104.
I.  Die  Neumessungsarbeiten  sind  während  der  Durchführung  der  Neumessung  abschnittsweise
  zu  prüfen.
II.  Die  Prüfung  obliegt  dem  Landesvermessungsamte.

L.  Triangulierung.
8  105.
Von  den  Triangulierungsarbeiten  sind  die  Netzanlage  und  die  Berechnungen  zu  prüfen.
Die  Prüfung  der  Netzanlage  hat  an  Ort  und  Stelle  zu  erfolgen.  Bei  den  Berechnungsarbeiten
  sind  insbesondere  die  nach  der  Ausgleichung  übrig  bleibenden  Fehler  zu  würdigen.

3.  Polygonisierung.
8  106.

Die  örtliche  Prüfung  der  Polygonisierung  geschieht  durch  Bildung  neuer  Züge  aus
Polygonpunkten,  die  verschiedenen  Zügen  des  Polygonnetzes  angehören.  Die  Berechnungsarbeiten
  werden  durch  Verprobung  geprüft.  Hierbei  soll  den  Zügen  mit  größeren  Anschlußfehlern
  besonderes  Augenmerk  zugewendet  werden.

4.  Abmarkung
§  107.

I.  Bei  der  Prüfung  der  Abmarkung  ist  darauf  zu  achten,  ob  ein  entsprechendes
Steinmaterial  zur  Verwendung  gelangte  und  die  Auswahl  der  abgemarkten  Grenzpunkte
sowie  der  Steinsatz  sachgemäß  vollzogen  wurden.

II.  Außerdem  ist  zu  prüfen,  ob  die  Ladung  und  Protokollierung  den  Vorschriften  entspricht.
        <pb n="547" />
        Nr.  50.  469

5.  Stüchmessung.
§  108.

I.  Die  Prüfung  der  Stückmessung  hat  sich  auf  die  Anlage  und  Versicherung  des  Prüfungs-Liniennetzes,
  auf  die  Vollständigkeit  der  Aufnahme,  auf  die  Genauigkeit  der  Messung  und  tätigkeit.
auf  die  Erhebung  der  Kultur=  und  Gebäudebezeichnungen  zu  erstrecken.

II.  Die  Anlage  und  Versicherung  des  Liniennetzes  ist  bei  weniger  geübten  Stückmessern
schon  während  des  Messungsvollzugs  zu  prüfen.  Im  übrigen  sollen  die  Prüfungsarbeiten
in  Feld=  und  offen  gebauten  Ortslagen  tunlichst  im  Anschluß  an  die  Stückmessung,  in
geschlossen  gebauten  Ortslagen  tunlichst  im  Anschluß  an  die  Kartierung  ausgeführt  werden.
Spätestens  beim  Beginne  der  Flächenberechnung  muß  die  Prüfung  abgeschlossen  sein.

III.  Zur  Verprobung  der  Richtigkeit  und  Genauigkeit  der  Messung  sind  insbesondere
die  Einbindemaße  für  die  wichtigeren  Liniennetzpunke,  die  Ordinaten  für  alle  abgemarkten
Grenzpunkte,  ferner  sämtliche  Maße  in  den  als  Messungslinien  übernommenen  sogenannten
Steinlinien  nachzumessen.  Die  Abweichungen  dürfen  die  Fehlergrenzen  in  Anlage  3  nicht  69.3
überschreiten.

IV.  Die  übrigen  Prüfungsarbeiten  (Abs.  1I)  sollen  auf  Stichproben  beschränkt  und  in
Verbindung  mit  den  Nachmessungen  ausgeführt  werden.

V.  Die  durch  Nachmessung  geprüften  Maßzahlen  sind  in  den  Urhandrissen  mit  kleinen
Häkchen  als  Prüfungszeichen  zu  versehen.  Berichtigungen  und  Ergänzungen  sollen  ebenfalls
in  den  Urhandrissen  vollzogen  werden.  Lassen  sich  ausgedehntere  Ergänzungsmessungen  hierin
nicht  deutlich  darstellen,  so  sind  Ergänzungshandrisse  anzulegen.  Die  Ergänzungshandrisse
erhalten  die  Nummern  der  Urhandrisse  mit  den  beigesetzten  Exponenten  a,  b  usw.  In  den
Urhandrissen  ist  auf  die  Ergänzungshandrisse  hinzuweisen.

8  109.

I.  Mit  der  Prüfung  der  Stückmessung  sind  alle  noch  der  Erledigung  harrenden  Nach=  Nach=  und
messungen  (§  78  Abs.  II  und  §  84  Abs.  III)  zu  verbinden.  Außerdem  sind  alle  Ande-  /nrn
rungen  im  Bestande  der  Grundstücke  aufzumessen,  die  sich  nach  der  Stückmessung  ergeben  haben.  gen.

II.  Liegen  über  die  im  Bestande  der  Grundstücke  eingetretenen  Anderungen  Fortfüh—
rungshandrisse  des  Messungsamts  vor,  die  sich  zur  Übernahme  eignen,  so  ist  von  einer  noch—
maligen  Aufmessung  der  Anderungen  abzusehen  und  im  Neumessungshandrisse  lediglich  der
Fortführungshandriß  vorzumerken.

III.  Nachmessungen  geringeren  Umfangs,  die  nach  Abschluß  des  äußeren  Dienstes  der
Neumessung  notwendig  werden,  können  zum  Vollzuge  den  Messungsämtern  übertragen  werden.
Messungsgebühren  kommen  für  die  Nachmessungen  nicht  in  Ansatz.
        <pb n="548" />
        470

8  110.
Abschluß-  I.  Der  Eintrag  der  Anderungen  und  Prüfungszeichen  in  die  Urhandrisse  hat  mit  lichtarbeiten.
  undurchlässiger  roter  Tinte  zu  geschehen.  «
II.  Ist  die  Kartierung  der  Prüfung  der  Stückmessung  vorausgegangen,  so  sind  die  in
den  Ur-  und  Ergänzungshandrissen  nachgewiesenen  Anderungen  und  Nachträge  auch  in  den
Urplan  einzutragen.

6.  Kartierung,  Flächenberechnung  und  Neumessungsverzeichnis.
§  111.

I.  Die  Prüfung  der  Kartierung  und  Flächenberechnung  sowie  des  Neumessungsverzeichnisses
  ist  auf  alle  Teile  dieser  Ausarbeitungen  zu  erstrecken.  Sie  soll  eine  Gewähr  dafür
bieten,  daß  die  den  Ausarbeitungen  etwa  anhaftenden  Fehler  und  Mängel  aufgedeckt  werden.
Die  Behebung  der  Fehler  und  Mängel  soll  tunlichst  durch  den  mit  der  Prüfung  betrauten
Beamten  erfolgen.

II.  Anderungen  des  Urplans  sind  mit  schwarzer  Tusche  auszuführen.

III.  Die  Prüfung  der  Massen=  und  Einzelberechnungen  hat  der  Anfertigung  des  Flächenverzeichnisses
  vorauszugehen.

M.  Vollzug  des  Neumessungsverzeichnisses.

§  112.
Übernahme  I.  Die  Ubernahme  der  Neumessungsergebnisse  in  das  Grundsteuerkataster  erfolgt  in
der  Messungs=  der  Regel
ergebnisse  »  .  ,  ..  .  »  »  .
in  dasKatafter.  a)  für  Steuergemeinden,  die  teilweise  bis  höchstens  zur  Hälfte  der  katastrierten

Grundstücke  einer  Neumessung  unterstellt  wurden,  auf  dem  Wege  der  Umschreibung
durch  das  Rentamt,

b)  für  Stenergemeinden,  die  ganz  oder  doch  annähernd  zur  Hälfte  der  Grundstücke
einer  Neumessung  unterstellt  wurden,  auf  dem  Wege  der  Katastererneuerung  durch
das  Landesvermessungsamt.

Die  rentamtliche  Katasterumschreibung  ist  von  Fall  zu  Fall  zu  veranlassen.

II.  Die  Umschreibung  im  Gefälls-,  Haussteuer=  und  Fischwassersteuerkataster  obliegt
dem  Rentamte

III.  Als  Beleg  für  die  Prüfung  der  Grundsteueroperate  genügt  eine  Bestätigung  des
Landesvermessungsamts  über  die  eingetretenen  Grundsteuermehrungen  oder  -Minderungen.
        <pb n="549" />
        Nr.  50.  471

§  113.
I.  Zum  Zwecke  der  Eintragung  der  Neumessungsergebnisse  in  das  Grundbuch  ist  dem  Vorllug
Grundbuchamte  das  geprüfte  Neumessungsverzeichnis  zu  übermitteln.  der

II.  Wird  das  Neumessungsverzeichnis  im  Grundsteuerkataster  auf  dem  Wege  der  Kataster-  sreresiungt

erneuerung  umgeschrieben,  so  hat  das  Landesvermessungsamt  auf  rechtzeitiges  Ersuchen  des  im
Grundbuchamts  auch  das  Sachregister  kostenlos  anzulegen.  Die  erforderlichen  Formpapiere  Grundbuche.
werden  vom  Grundbuchamte  geliefert.
§  114.
Nach  dem  Vollzuge  werden  die  Neumessungsverzeichnisse  bei  den  Messungsämtern  ver=  Verwahrung

wahrt.  Die  Planbeilagen  hierzu  verbleiben  beim  Landesvermessungsamte.  —m

N.  Fortführung  der  Neumessungen.  verzeichnisse.

§  115.

I.  Ist  die  Stückmessung  für  eine  Steuergemeinde  oder  einen  Teil  davon  beendigt,  so
hat  das  Messungsamt  die  in  diesem  Gebiet  anfallenden  Messungen  nach  den  für  die  Fortführung
  der  Neumessungen  bestehenden  Vorschriften  zu  betätigen.

II.  Von  der  Beendigung  der  Stückmessungsarbeiten  sind  die  Regierungsfinanzkammer
und  das  Messungsamt  zu  verständigen.  Die  zum  Vollzuge  der  Messungen  erforderlichen
Unterlagen  werden  dem  Messungsamt  auf  sein  Ersuchen  vom  Landesvermessungsamte  zunächst
von  Fall  zu  Fall  zur  Verfügung  gestellt.

III.  Nach  Abschluß  der  Kartierungsarbeiten  erhält  das  Messungsamt  Abdrucke  der
Urpläne  als  vorläufige  Korrektionsblätter  (Fortführungspläne)  sowie  eine  Uübersichtskarte  über
das  Neumessungsgebiet.

IV.  Die  Uberweisung  der  endgültigen  Fortführungspläne  sowie  der  übrigen  Behelfe
erfolgt,  sobald  die  Neumessungsverzeichnisse  im  Kataster  umgeschrieben  sind.  Vor  der  Herstellung
  der  endgültigen  Fortführungspläne  hat  das  Landesvermessungsamt  die  vorläufigen
Fortführungspläne  einzuziehen  und  die  hiernach  veranlaßten  Gravierungen  vorzunehmen.

V.  Anderungen  im  Bestande  und  in  der  Bezeichnung  der  Grundstücke,  die  nach  erfolgter
  Einziehung  der  vorläufigen  Fortführungspläne  sich  ergeben,  sind  vom  Messungsamt
in  die  endgültigen  Fortführungspläne  einzutragen.

O.  Herstellung  neuer  Katasterpläne  und  Vervielfältigung  der  Handrisse.

8  116.  Gravierung

I.  Sofort  nach  dem  Vollzuge  der  Neumessungsverzeichnisse  werden  die  Neumessungs-  der
pläne  graviert.  Vor  der  Gravierung  sind  die  Blattanschlüsse  miteinander  zu  vergleichen  nrumessunge.
und  in  Ubereinstimmung  zu  bringen.  vielfältigung

der  Handrisse.
        <pb n="550" />
        472

II.  Die  Gravierung  findet  auf  Grund  der  Urpläne  und  der  Planbeilagen  zu  den
Neumessungsverzeichnissen  statt.

III.  Unmittelbar  nach  dem  Vollzuge  der  Neumessungsverzeichnisse  sind  auch  die  Ur—
und  Ergänzungshandrisse  durch  Druck  zu  vervielfältigen.

117.

Anfertigung  Unter  Verwendung  von  Abdrucken  der  Neumessungspläne  sind  neue  numerierte  Katasterdat
  a  6  pläne  als  Beilagen  zu  den  bestehenden  numerierten  Plänen,  ferner  neue  Fortführungspläne
asterp  enesowie  Beilagen  zum  Umschreibatlas  und  zu  den  gemeindlichen  Umschreibplänen  herzustellen.

P.  Hinausgabe  der  neuen  Katasterpläne  nebst  Beilagen.
§  118.

I.  Von  den  neuen  Katasterplänen  nebst  Beilagen  sind  hinauszugeben:
a)  den  beteiligten  Regierungsfinanzkammern:
numerierte  Pläne,  Auszüge  aus  den  Koordinatenverzeichnissen  (§  23  Abs.  III.
§  42  Abs.  II),  Abdrucke  der  Dreiecks=  und  Polygonnetzkarten  (§§  24,  43),
Abdrucke  von  den  Handrissen  über  die  Anmessungen  der  Dreiecks=  und  Polygonpunkte
  (§  6  Abs.  VI,  §  32  Abs.  VI),  ferner  Abdrucke  der  Stückmessungsund
  Ergänzungshandrisse  (§  116  Abs.  III,  §  108  Abs.  V),  eine  Handrißübersichtskarte
  (§  74  Abs.  III)  und  eine  Ubersichtskarte  über  das  Neumessungsgebiet;

b)  den  beteiligten  Rentämtern:
numerierte  Pläne;
I)  den  beteiligten  Messungsämtern  der  Finanzverwaltung:
numerierte  Pläne,  Fortführungspläne,  Beilagen  zum  Umschreibatlas,  Auszüge
aus  den  Koordinatenverzeichnissen,  Abdrucke  der  Dreiecks=  und  Polygonnetzkarten,
  Abdrucke  von  den  Handrissen  über  die  Anmessungen  der  Dreiecks=  und
Polygonpunkte  (zweifach),  Abschriften  von  den  Handrißübersichtskarten,  ferner
Abdrucke  der  Stückmessungs=  und  Ergänzungshandrisse  (zweifach),  die  Koordinatenberechnungen
  der  Hilfspunkte  nebst  den  zugehörigen  Übersichten  (8§  77,  78);
d)  den  beteiligten  Gemeinden:
numerierte  Pläne,  Beilagen  zu  den  unschreibplänen  und  Abschriften  von  den
Ubersichten  über  die  Versicherung  der  Dreieckspunkte  nebst  Abdrucken  von  Anlage
  1  (§  6  Abs.  I,  §  27  Abs.  II.).
II.  Die  neuen  Katasterpläne  nebst  Beilagen  sollen  spätestens  unmittelbar  nach  Vollzug
des  Neumessungsverzeichnisses  ausgehändigt  werden.
        <pb n="551" />
        Nr.  50.  473

III.  Die  Anfertigung  beglaubigter  Abschriften  von  den  Abmarkungsprotokollen  für  die
Messungsämter  (8  28  Ziff.  4  der  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1900,  FMl.  1901
S.  122)  hat  bis  auf  weiteres  zu  unterbleiben.  Im  Bedarfsfalle  sind  die  Urschriften  der
Protokolle  oder  beglaubigte  Auszüge  hieraus  den  Messungsämtern  zu  übermitteln.

IV.  Werden  auf  Antrag  einer  Gemeinde  über  ein  Neumessungsgebiet  oder  Teile  hier—
von  besondere,  der  amtlichen  Fortführung  nicht  unterliegende  Pläne  hergestellt,  so  sind  außer
den  Katasterplänen  auch  Abdrucke  dieser  besonderen  Pläne  an  die  Messungsämter  hinauszugeben.

  "„
Q.  Schlußbestimmungen.
§  119.
Das  Landesvermessungsamt  hat  Beginn  und  Ende  einer  jeden  Neumessung  dem  Staatsministerium
  der  Justiz  anzuzeigen.
§  120.

Die  zum  Vollzuge  dieser  Dienstanweisung  erforderlichen  Vorschriften  werden  gesondert
erlassen.

 

93
        <pb n="552" />
        474

 

 

 

Zu  86.  Anlage  1.
Versicherungs-Steine.
A  B.
100  cm  .S  -
i
E
80  i  %  6
*
6  "6
*  4

a)  Der  Stein  4  dient  zur  seitlichen,  der  Stein  B  zur  unmittelbaren  (zentrischen)  Punktversicherung.

b)  Bei  ungünstigen  Bodenverhältnissen  können  die  Steine  B  auch  eine  größere  Länge  erhalten.

c)  Das  Zeichen  an  der  Stirnseite  von  A  ist  vertieft  und  geschwärzt.

d)  Das  Loch  2  in  der  Kopfoberfläche  von  B  hat  1—1  ½  cm  Durchmesser  und  5—6  cm  Tiefe.
Statt  des  Loches  kann  auch  ein  Kreuz  angebracht  werden.
        <pb n="553" />
        Nr.  50.  475
Zu  8§  35,  38,  39.  Anlage  2.
Fehlergrenzen
A.  für  Polygonseitenmessungen,
B.  für  Polygonwinkelmessungen,
C.  für  Anschlüsse  der  Polygonzüge.
A.
s  As  s  As  s  Ma  8  As
50  mm  7cm  150  m  ll  cm  250  m3cm  350  m  15  cm
60  7  160  11  260  13  360  15
70  8  170  11  270  14  870  15
80  8  180  11  280  14  380  16
90  9  1900  12  2900  14  390  16
100  9  200  12  300  14  400  16
110  9  210  12  310  14  410  16
120  10  220  12  3220  15  420  116
180  10  230  13  380  15  —
140  10  240  13  340  15  440  17
As  0,007  Vss  4  0,02.
B.
r  U  &amp;amp;%  n  TR  2  o
1  1,2  73  6  2.  143  11  3.1  184  16  3.6  217
2  1,5  93  7  2,5  152  12  3,2  191  17  3.7  223
3  1,8  108  8  2,7  161  13  8,8  198  18  3,8  229
4  2.0  121  9  28  169  14  3,4  205  19  3,9234
5  2,2  132  10  2,9  177  15  3,5  211  20  4.0  240
—  48  Un·  +25
C.
(el  *—  ls)  A  Aw  ls)  Ai  MAw  s)  -##
50  m  10em  6cm  550  m  37S60m  19em  1050m  63cm  31  cem  1550  S7em  44  cm.
100  13  7  600  40  20  1100  65  32  1600  89  145
150  16  8  650  43  21  1150  67  34  1650  92  16
200  19  10  700  45  22  1200  70  35  1700  94  47
25022  11  750  48  24  1250  72  36  1750  97  149
300  24  12  800  650  25  1300  75  37  1800  99  50
350  27  14  850  653  26  1850  77  39  1850  101)51
400  30  15  900  55  27  1400  80  40  1900  104  62
450  82  16  950  68  29  1450  82  4  1950  1066  54
500  85  17  1000  60  30  1500  85  42  2000  109  155

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M  0,0085  Vssj  0,  00044  s]  4  0,05  m.  Ar  =  0,00025  (Sl  +  0,05  m.

Anmerkungen.
s  —  Polygonseite.
n  =  Anzahl  der  Punkte  des  Polygonzugs.
ls  Summe  der  Polhygonseiten.
        <pb n="554" />
        476

Zu  8§  78,  84,  1/8.  Aunlage  3.

Feklergrenzen

A.  für  Liniennetzrechnungen  und  Nachmessungen  im  Felde,
B.  für  Kartenmaße  gegenüber  der  unmittelbaren  Messung.

 

 

 

A.
S  As  8  OAs  s  As  s  As  s  As  s  Os
In  Cn  II1  Ccm  111  Cm  II  CIn  In  Cum  In  Cm
10  6  110  16  210|  23  310  29  Alo  36  510  41
20  7  20  17  20  24  20130  20  86  20  42
30  9  30  17  30  24  30  31  30  37  30  43
10  10  10  1  40  25  10  81  10  37¼%  43
50  11  50  19  50  26  50  32  —  30  44
60  12  60  19  60  26  60  33  60  39  60  44
70  12  70  20  70  27  —  70  39  70  45
80  13  80  21  80  28  80  34  80  40  80  45
90  11  90  22  90  28  90  34  90  40  90  46
100  15  200  22  300  29  100  35  500  41  600  48

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

As  -  0,008#N  TCO,OOO  s  +  0,03  u.

B.
x  =  10  em  für  1000teilige  Pläne,
As  156  “  r  2500  li  ?
As  +—  20  „  „  5000  „  »
        <pb n="555" />
        Nr.  50.  477
Zu  88  83,  93.  Aula  4.
A.  Koordinaten  der  Blattränder.

B.  Kürzungen  der  Blattliösien  und  der  Klattflicken
infolge  Herüchsichtigung  der  spkärischen  Ergänzungen.

Kürzung  der  Kürzung  der  Kürzung  der

Schichte  x  Blatt-  Blatt=  Schichte  x  Blatt-  Blatt.  Schichte  x  Blatt-]  Blatt-  Schichte  x
Nummer  J  böhes  släche  Nummer  7  höhe  fläche  Nummer  V  höhe  fläche  Nummer  y
Cm  Im  —  Gm  cm  Gm
1  K440  o  11  44  S61  140092-  444tt2%  10
2  2334.87  1323  2  31  62  142427.27½199%ê1734
3  4  669  75  0  2  33  747159516  3285  63  144  762.151  14233  93  214  808.34
4  7u004.62  0  4  34  77  050.8218  409  644722  63  1468  9a  21714.22
5  9  339.49  0  7  35  79  385.69  19  433  6511  9  431.89  65  1515  95  219  478.09
6  1174377  11  36  81720.5  20  45966  151  766.77½1%  9  221  812.96
7  14  009.24  1  15  37  84  055.44  485  67  154  101.64  69  1610  97  224147.84
8.15634.1114  203388  863903112  512  68  156  436.511  7112  .  22  421
9  18  678.99  1  2639  88725  1923  540%69  158  771.39993  170  99  228817.58
10  21013.861  s  40  91060.06  580  0  161  106.26  5  %1
11  23  348.73  2  40  33-3  597  71.  163  441.138  18100101233  487.38
1225683.61  2  48  42  95729.8117  627  72  165776.0  90J10222322.
13  28018.48  2  57  4398064  66  65  73168  110.88882  1911103238  157.08
14  30353.35  3  66  44  100  399.55  30  689  74  170  445.75  84  196ö7  104  240  491.95
15  32  688.23  3  76  45  102  734.431  721  755872780  63  s87  201105  242  -26.82
16  35  023.10  4  s376  105  069.30  754  76  175115.50  276106.  245  161.70
177357.97  4  99  4707““,17119646  787  77174450.37191¼111074  57
18  39  692.85  5  111  48  109  739.005  822  78.179785  25  2187  108  249  31.  1
19  42027.72  5  150  49  112073.9242  857  79  182  120.1296  24410%12
20  44362.59  6  138  50  114  408.79  1  892  80184  454  9990  202  110  254  501.19
21  46  697.47  7  153  51.116  7483.6714  929  81.186  789.86  1111256  836.06
22  49  032.34  7  168  52  119  078.54644  966  82189  12474  112259  170.94
2313867.21414  121  413.41444%%3  4  113261  505.81
24  53  702.090)  9  201  54  1123  748.29  45  1042  84  193  794.48  11463840.·68
25  586  036.96  2  29  55.126  083  1  1  85.96  129.36  1152566  175.56
26  58371.8810é  RHS  UB6  198464.23  116  268  510.43
27  60  706.714  256  57130752.9110  1163  87  200  799.10  117|270  845.30
28  63  041.58  275  58  133  087.78  ½  1204  88.  203  133.98.  118  273  10.18
29  65  376.45513  296  59  135  422.66  4  1246  89  205  468.85  119275  515.05
30  67711.33  317  60  137757.503  1  90  207  803.72  120  277849.92

 

 

 

 

 

Kürzung  der  Blatthöhe  =  0,0156
Kürzung  der  Blattfläche  —  0642

 

 

 

 

 

n  (n—  1)  cm,
Im  (n  —  1)  am,

wobei  n  die  Nummer  des  Blattes  bedeutet.

 

 

 

 

94
        <pb n="556" />
        478

3%  Fekllergrenzen  —
für  Flächenberechnungen  auf  Grund  des  Katasterplans.
A  Einselberechnungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fehlergrenze  Fehlergrenze  Fehlergrenze
Fläche  "n  Fläche  1  1  Fläche  n  1  Bemerkungen:
ha  1000  2500a  1000  2500  ha  1000  2500
OGooos  1  21  0,5600  37  74,  5000  179  358
10  2  3  6000  39  782,0000  183  367
15  2  4  7000  4244„  187375
20  2  400  45F  90  140  192  383
25  2  5  9000  48  95  5000  196  391
Ol  oono  30000  50%00%4oon  200  399
4  3  6  1000  53  105  5000  204  407
50  4  7  2000  55  110  500  208  415
60  4  8  3000  57  115  5000  212  43
70  4  8  4000  60  119910000  215  431
0,  Ooso  4  81  1,5000  62  123  17,0000  223  446
90  5  9  6000  64  127  230  4461
100  5.  10  7000  66  13119,80000  238  475
120  5H1  8000  68  13500  245  490
140  6  12  9000  70  139  21,,0000  252  504
0,160  6  131000  7111143220000  259  518
0180  713  2000  75  150  00  266  532
0200  74  4000  78  1574%0  273  546
(250  8  16  6000  §2  16300  280  559
0300  9  17  8000  85  170  2  000  286  572
o,  05  9  198,0000  117627000  293/  586
010  10  20  2500  92  183  299  599
0450  11  21  5000  95  190  29,  0000  306  612
0500  1122  7500  99  19740,0000  312  624
0600  12  25  31,0000  319  637
o,  o700  13  2640000  102  20432,0000  325  660
0800  14  298  5000  108  2174500  331162
0900  15  30  5,  0000  11429%  337  675
1000  16  32  5000  120  24145,0000  34  687
1200  11  3560000  126  252  35/0000  350  700
0,  1400  1%  .  6,5000  132263
1600  20  40%  13774
1800  21  12  5000  142284  "
2000  22  45%8.0000  141294  ormeln  für  di
2000  22  #  0%  1  F  für  die  Fehlergrenzen.
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0  5  0000  1  «  —..  ....
-  M  FZ  Es  9«  5000  151  9#5  =  0,010  dfdt2  für  2500  teilige  Pläne.
4000  32  63114  166  332
4500  34  67  5000  170  341
5000  3565  711  11,0000  175  849

 

 

 

 

 

 

 

 

B.  Gruppenberechnungen.
Ar  —R  2  B  0,0008  F  für  1000teilige  Pläne,

At  0  oois  F  für  2500tellige  Pläne.
        <pb n="557" />
        LL  Vrrorduuugs  Plull

Königreich  Bayern.

 

Nr.  51.

München,  den  17.  September  1917.

nhalt##

Bekanntmachung  vom  13.  September  1917  über  den  Vollzug  des  Güterzertrümmerungsgesetzes.  —  Bekanntmachung
  vom  6.  September  1917  über  die  Zulassung  ron  Meßwerkzeugen  für  Flüssigkeiten  zur  Eichung.  —
Bekanntmachung  vom  6.  September  1917  über  die  Zulassung  von  Präzisionsgewichten  aus  Eisen.  —  Bekanntmachung
  vom  6.  September  1917  zur  Eichordnung.  —  Bekanntmachung  vom  10.  September  1917,
betreffs  Übergangsbestimmung  für  die  Neucichung  von  Meßwerkzeugen  für  Flüssigkeiten  mit  gleichartiger  Einteilung.
  —  Bekanntmachung  vom  10.  September  1917  zur  Eichordnung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  6045  al-32.
Bekanntmachung  über  den  Vollzug  des  Güterzertrümmerungsgesetzes.
fl.  Staatsministerium  des  Junnern.

Auf  Grund  des  Güterzertrümmerungsgesetzes  vom  13.  August  1910  Art  1  Abs.  1
Ziff.  3  wird  die  Bayerische  Landessiedelung,  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  in  München,  bei  Verkäufen  geschlossen  bewirtschafteter  landwirtschaftlicher  Grundstücke
  an  Güterhändler  als  vorkaufsberechtigt  erklärt.

München,  den  13.  September  1917.

Dr.  v.  Srettreich.  655
        <pb n="558" />
        480

Nr.  433.
Bekanntmachung  über  die  Zulassung  von  Meßwerkzeugen  für  Flüssigkeiten  zur  Eichung.
fl.  Normal-Eichungskommission.

Auf  Grund  des  §  19  und  §25  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908
(Rel.  S.  349)  werden  nachstehende  Bestimmungen  erlassen:

§  1.  Z
1.  Zur  Eichung  werden  zugelassen  zylindrische  Meßwerkzeuge  mit  gleichartiger  Einteilung
(ogl.  8  38  Nr.  3  der  Eichordnung),  deren  Maßraum  unten  durch  den  Abflußhahn  begrenzt  wird.
2.  Als  Material  für  die  Gefäße  ist  nur  durchsichtiges  Glas,  für  die  Hahnfassungen
nur  Metall  zulässig.
3.  Die  Meßgeräte  enthalten  nur  Teilabschnitte  zu  ein  Viertel  Liter,  deren  Zahl  nicht
weniger  als  zehn  und  nicht  mehr  als  zwanzig  betragen  darf.

4.  Die  Strichmarken  für  die  ganzen  Liter  müssen  länger  als  die  übrigen  und  um
etwa  den  halben  Umfang  des  Glasgefäßes  geführt  sein.  Bei  den  untersten  drei  Teilabschnitten
kommen  die  Strichmarken  in  Wegfall.  Der  Abstand  zweier  benachbarter  Marken  darf  nicht
weniger  als  2,5  Zentimeter  betragen.  Die  Marken  für  die  ganzen  Liter  müssen  bezeichnet
sein.  Die  Bezifferung  beginnt  mit  der  untersten  Strichmarke  für  einen  Liter.

5.  Im  übrigen  gelten  für  Gestalt  und  Einrichtung  die  allgemeinen  Bestimmungen  über
Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten  im  §  40  der  Eichordnung.

6.  Die  Fehlergrenzen  betragen:  5  Kubikzentimeter  für  jede  aus  4  aufeinanderfolgenden
Teilabschnitten  zusammengesetzte  Maßgröße  von  einem  Liter.

§  2.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

München,  den  6.  September  1917.
Neubert.

 

Nr.  434.
Bekanntmachung  über  die  Zulassung  von  Präzisionsgewichten  aus  Eisen.

fl.  Normal-Eichungskommisson.

Auf  Grund  des  §  19  und  §25  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908
(Rel.  S.  349)  wird  nachstehende  Bestimmung  erlassen:
        <pb n="559" />
        Nr.  51.  481

§  1.
Neben  den  nach  §  1  Nr.  3  der  Bekanntmachung  vom  22.  September  1915  (GVhl.
S.  678)  zulässigen  Präzisionsgewichten  aus  Eisen  mit  Justierhöhlung  zu  500  Gramm,  1  Kilogramm
  und  2  Kilogramm  dürfen  bis  auf  Weiteres  auch  eiserne  Präzisionsgewichte  dieser
Größe  ohne  Justierhöhlung  geeicht  werden  Die  Gewichte  müssen  die  Form  eines  geraden
Kreiszylinders  mit  Knopf  haben  in  den  Abmessungen,  die  in  §  76  der  Eichordnung  für
die  gleichen  Gewichtsgrößen  festgesetzt  sind.  Ihre  Oberfläche  muß  glatt  abgedreht  und  mit
einem  gegen  Rost  schützenden  festhaftenden  Überzug  (Metall  oder  Oxyd)  bedeckt  sein.  Für
die  Einrichtung  im  übrigen,  Bezeichnung,  Fehlergrenzen  und  Stempelung  gelten  die  entsprechenden
  Vorschriften  über  die  Gewichte  ohne  Justierhöhlung  in  den  §§  77  bis  80  der
Eichordnung.
§  2.

Die  vorstehende  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
München,  den  6.  September  1917.
Neubert.

 

Nr.  435.
Bekanntmachung  zur  Eichordnung.

fl.  Normal-Eichungskommission.

Die  Eichordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  10  Dezember  1911  (GVBl.  S.  1163)
wird  dahin  ergänzt  und  abgeändert:
Artikel  1.

§  9  Abs.  2  erhält  folgenden  Zusatz:
Für  die  Stempelung  der  aus  Eisen  gefertigten  Meßwerkzeuge  für  trockene
Gegenstände  sind  Niete  oder  Plättchen  aus  weichem  Eisen  zulässig.

Artikel  2.
Im  §  43  Nr.  3  treten  an  Stelle  von  Satz  2  folgende  beide  Sätze:
Besteht  die  Wand  aus  mehreren  Stücken,  so  ist  deren  Zusammenhang  durch
Stempelung  zu  sichern.  Bei  den  Maßen  von  mehr  als  20  Liter  muß  nötigenfalls
die  Wand  außen  durch  Reifen  verstärkt  sein.

Artikel  3.
Die  Bestimmungen  der  Artikel  1  und  2  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

München,  den  6.  September  1917.
Neubert.
        <pb n="560" />
        482

Nr.  436.

Bekanntmachung  betreffs  Ubergangsbestimmung  für  die  Neueichung  von  Meßwerkzeugen  für
Flüssigkeiten  mit  gleichartiger  Einteilung.

fl.  Normal-Eichungskommission.

Auf  Grund  des  §  19  und  §  25  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908
(Röl.  S  349)  wird  nachstehende  Übergangsbestimmung  erlassen:

Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten,  die  zur  Erleichterung  der  Benutzung  mit  einer  Verlängerung
  des  Abflußhahns  bis  zur  Nullmarke  versehen  sind  (vgl.  Bildliche  Darstellungen  II
Blatt  4  Fig.  13  und  14  und  Beschreibung  und  Erläuterung  Seite  19  und  20)  sind  nur
noch  bis  zum  31.  Dezember  1917  zur  Neueichung,  bis  zum  31.  Dezember  1921  zur
Wiederholung  der  Eichung  zugelassen.

München,  den  10.  September  1917.
Neubert.

 

Nr.  437.
Bekanntmachung  zur  Eichordnung.

fKl.  Normal-Eichungskommission.

I.  Im  Art.  4  Nr.  8  der  über  Anderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung  ergangenen
Bekanntmachung  vom  1.  August  1915  (GVBl  S.  654)  ist  an  Stelle  von:
„8.  §  105  Nr.  3  erhält  folgende  Fassung:“"
zu  setzen:
„8.  §  105  Nr.  3  Absl.  1  erhält  folgende  Fassung:“
II.  Im  Art.  1  der  über  Anderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung  ergangenen  Bekanntmachung
  vom  1.  Dezember  1916  (GVl.  S.  496)  ist  §  27  Nr.  3  zu  streichen.

München,  den  10.  September  1917.
Neubert.
        <pb n="561" />
        esetz  und  Perardunngscglat

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  52.

München,  den  22.  September  1917.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  19.  September  1917  über  die  Arzneitaxe  für  1917.  —  Bekanntmachung  vom  20.  September
  1917,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  24.  März  1917  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  20.  September  1917  über  die  Verlegung  des  Bezirksamts  Neustadt  a.  WN.  nach  Weiden.  —
Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.

 

 

—.  ——

 

Nr.  5191  a  6.
Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  für  1917.

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  3  der  Königlichen  Verordnung  vom  26.  Dezember  1906,  GVl.
S.  887,  wird  bestimmt,  daß  mit  Wirksamkeit  vom  20.  September  1917  an  die  in  der
Deutschen  Arzneitaxe  1917,  Ministerialbekanntmachung  vom  20.  Dezember  1916  Ziff.  2,
GVl.  674,  festgesetzten  Preise  für  Gefäße  nach  Maßgabe  der  amtlichen  Ausgabe  des
Zweiten  Nachtrags  zu  dieser  Arzneitaxe,  der  in  der  Weidmann'schen  Buchhandlung  in
Berlin  SW.  68,  Zimmerstraße  94,  erschienen  ist,  geändert  werden.

München,  den  19.  September  1917.

Dr.  v.  Srettreich.  656
        <pb n="562" />
        484

Nr.  23/1754
PIII.

Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  24.  März  1917  betreffend.
fl.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  24.  März  1917  (GVl.  Nr.  21
vom  20.  April  1917)  wird,  wie  folgt,  geändert:

1.  Im  §  3  „Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände“  ist  als  2.  Absatz
der  Ziff.  IV  einzuschalten:

Radium=  oder  mesothorhaltige  Körper  mit  einem  Gehalt  von  über  ein  Milligramm
  Radium-Element  müssen  in  Kisten  von  mindestens  25  cm  Kantenlänge
so  verpackt  sein,  daß  sie  sich  in  der  Mitte  der  Kiste  befinden.  Der  Inhalt  ist
auf  dem  Paket  und  der  Paketkarte  in  die  Augen  fallend  anzugeben.

2.  Im  §  17  „Postanweisungen“  ist  in  Ziff.  III  als  erster  Satz  einzuschalten:

Zu  Postanweisungen  dürfen  nur  die  Vordrucke  der  Post  benutzt  werden.

3.  Im  §  37  „Postlagernde  Sendungen“  erhält  die  Angabe  in  Ziff.  II  unter  c)
folgende  Fassung:
I)  bei  sonstigen  Sendungen  14  Tage  vom  Tage  nach  dem  Eintreffen.

4.  Im  8  39  „Zustellung  der  Postsendungen“  erhält  der  2.  Satz  der  Ziff.  IV.
folgende  Fassung:

Ist  in  der  Aufschrift  ein  Gasthof,  ein  Bank=  oder  Reisegeschäft  oder  eine
ähnliche  Stelle  als  Wohnung  des  Empfängers  angegeben,  so  gilt  der  Gastwirt
oder  der  Inhaber  des  Geschäfts  usw.  auch  dann  als  bevollmächtigt  zur  Empfangnahme
  gewöhnlicher  Briefsendungen  und  gewöhnlicher  Pakete,  wenn  der  Empfänger
noch  nicht  eingetroffen  ist.

5.  Im  §  45  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte  oder  am  Wohnorte
des  Absenders“  erhält  die  Ziff.  I  folgende  Fassung:

I.  Die  nach  §  44  unbestellbaren  und  deshalb  nach  dem  Aufgabeorte  oder
nach  dem  Wohnorte  des  Absenders  zurückgeleiteten  Sendungen  werden  an  den
Absender  zurückgegeben.  Das  gleiche  gilt  für  die  als  unzulässig  von  der  Postbeförderung
  ausgeschlossenen  Sendungen,  sofern  nicht  ihre  Einbehaltung  geboten
erscheint.  Wohnt  der  Absender  nicht  am  Aufgabeort,  so  wird  ihm  die  Sendung
nach  den  Bestimmungen  des  §  43  IV  nachgesandt.
        <pb n="563" />
        Nr.  52.

485

6.  Im  §  46  „Laufschreiben  über  Postsendungen“  erhält  die  Ziff.  Ifolgende  Fassung:

I.  Die  Gebühr  für  den  Erlaß  eines  Laufschreibens  beträgt  20  Pf.

Sie.

wird  erst  erhoben,  wenn  die  richtige  Aushändigung  der  Sendung  an  den  Empfänger

festgestellt  wird.

In  demselben  §  (46)  sind  die  Ziff.  II  und  III  zu  streichen;  die
Ziff.  IV  erhält  die  Bezeichnung  II.
7.  Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  Oktober  1917  in  Kraft.

Muünchen,  den  20.  September  1917.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Endres.

 

Nr.  1004b  6.

Bekanntmachung  über  die  Verlegung  des  Bezirksamts  Neustadt  a.  WN.  nach  Weiden.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Seine  Majestät  der  König  haben  allergnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß  vom
1.  November  1917  ab  zunächst  auf  die  Dauer  der  Kriegsverhältnisse  der  Sitz  des  K.  Bezirksamts
  Neustadt  a.  WN.  und  zugleich  der  Amtssitz  des  K.  Bezirksarztes  und  des  Bezirkstierarztes
  von  Neustadt  a.  WN.  nach  Weiden  verlegt  werden.

München,  den  20.  September  1917.

Dr.  v.  Grettreich.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreichs.

In  die  Adels-Matrikel  wurden  eingetragen
für  ihre  Person  als  Ritter  des  Verdienst—
ordens  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritter—
klasse  am  12.  September  1917:

der  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium
des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,
  Ministerialdirektor  Dr.  Theodor  Ritter
von  Winterstein,

der  Ministerialdirektor  im  K.  Staatsministerium
  der  Finanzen,  Ministerial-Forstabteilung,
  Hermann  Ritter  von  Reisenegger,

der  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium
der  Finanzen  und  stellvertretender  Bundesratsbevollmächtigte,
  Ministerialdirektor  Dr.  Wilhelm
  Ritter  von  Wolf,

die  Ministerialräte  im  K.  Staatsministerium
für  Verkehrsangelegenheiten  Ferdinand  Ritter
von  Stiegelschmitt,  Johann  Ritter  von
Wicklein  und  Eugen  Ritter  von  Hausladen,
        <pb n="564" />
        486

der  Generalmajor  und  Chef  des  Gendarmerie=  und
korps  Wilhelm  Ritter  von  Knorr,  am  15.  September  1917  der  lebenslängder
  Generalmajor,  Abteilungschef  im  K.  liche  Reichsrat  der  Krone  Bayern  Franz  Ritter
Kriegsministerium  Paul  Ritter  von  Köberle  von  Buhl,  Weingutsbesitzer  in  Deidesheim.
        <pb n="565" />
        eseh  und  Verorhunngsgat

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  53.

München,  den  25.  September  1917.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  23.  September  1917,  die  Formation  der  Staatsministerien  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  20.  September  1917,  betreffend  Staatsvertrag  zwischen  den  Königreichen  Württemberg
und  Bayern  vom  4.  Juni  1917  über  die  Ausnützung  der  Wasserkräfte  der  Iller.

 

Königliche  Verordnung,  die  Formation  der  Staatsministerien  betreffend.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  beschlossen  im  Hinblick  auf  die  Verordnung
  vom  9.  Dezember  1825  §  70  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.
Dem  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  wird  aus  dem  Wirkungskreise
  des  Staatsministerium  des  Innern  die  Aufsicht  und  oberste  Leitung  des  Reichsarchivs
und  der  diesen  untergeordneten  Kreisarchive  überwiesen.  Bezüglich  der  Aussicht  über  die

Gemeindearchive  verbleibt  es  bei  der  Zuständigkeit  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern.
97
        <pb n="566" />
        488

§  2.
Mit  der  Überweisung  des  unter  §  1  aufgeführten  Gegenstandes  an  das  K.  Staatsministerium
  des  Kgl.  Hauses  und  des  Aeußern  gehen  alle  bisherigen  bezüglichen  Zuständigkeiten
  des  Staatsministeriums  des  Innern  an  das  erstere  über.  Dem  K.  Staatsministerium

des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern  wird  hienach  das  K.  Allgemeine  Reichsarchiv  mit  den
acht  Kreisarchiven  untergeordnet.
§  3.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Jannar  1918  in  Kraft.
Der  Staatsminister  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern  und  der  Staatsminister
des  Innern  sind  mit  dem  Vollzuge  beauftragt.

Gegeben  zu  Leutstetten,  den  23.  September  1917.

Ludwig.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  finilling.  Dr.  v.  Brettreich.
v.  Hellingrath.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.

Nr.  77128  10.

 

Bekanntmachung  betreffend  Staatsvertrag  zwischen  den  Königreichen  Württemberg  und  Bayern
vom  4.  Juni  1917  über  die  Ausnützung  der  Wasserkräfte  der  Iller.

Kl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aubern,  des  Innern,  der  Finanzen
und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Nachstehend  wird  der  zwischen  den  Königreichen  Württemberg  und  Bayern  über  die
Ausnützung  der  Wasserkräfte  der  Iller  am  4.  Juni  1917  abgeschlossene  Staatsvertrag  mit
dem  Beifügen  bekannt  gegeben,  daß  die  Auswechslung  der  Ratifikationsurkunden  stattgefunden  hat.

München,  den  20.  September  1917.

J.  A.  J.  N.
v.  Breunig.  Dr.  v.  Brettreich.  Staatsrat  Dr.  v.  Endres.  Staatsrat  v.  Meinel.
        <pb n="567" />
        Nr.  53.  489

Staatsvertrag

zwischen  den  Königreichen  Bayern  und  Wärktemberg  über  die  Kusnühung  der
Masseckräfte  der  Isler.

 

Seine  Majestät  König  Ludwig  von  Bayern  und
Seine  Majestät  König  Wilhelm  von  Württemberg

sind  übereingekommen,  die  Ausnützung  der  Wasserkräfte  der  Iller  vom  Beginn  der  gemeinsamen
Korrektion  bis  zur  Mündung  in  die  Donau  (km  59,286  bis  km  0,0)  durch  Vereinbarung
zu  regeln.  Zum  Zwecke  der  Feststellung  dieses  Ubereinkommens  haben  Ihre  Mojestäten
Bevollmächtigte  ernannt  und  zwar  Seine  Majestät  König  Ludwig  von  Bayern

1.  den  Ministerialrat  im  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern

Dr.  Georg  Schmidt,
2.  den  Ministerialrat  im  Staatsministerium  des  Innern  Dr.  Joseph  Cassimir,
3.  den  Oberregierungsrat  im  Staatsministerium  des  Innern  Hans  Schneider;

Seine  Majestät  König  Wilhelm  von  Württemberg
1.  den  Vorstand  der  Verwaltungsabteilung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
Direktor  Dr.  Walter  Sigel,
2.  den  Ministerialrat  im  Ministerium  des  Innern  Dr.  Wilhelm  Hofacker,
3.  den  Oberbaurat  beim  Ministerium  des  Innern,  Abteilung  für  den  Straßen=  und
Wasserbau,  Max  Gugenhan.
Von  diesen  Bevollmächtigten,  die  ihre  Vollmachten  gegenseitig  ausgewechselt  und  in
Ordnung  befunden  haben,  wurde  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen  Allerhöchsten  Ratifikationen

folgender  Staatsvertrag  vereinbart:
Art.  I.

Dem  Bayerischen  Staate  kommt  die  volle  Verfügung  über  die  Wasserkräfte  zu,
die  gewonnen  werden  auf  der  Illerstrecke  vom  Ende  des  Rückstaues  des  gegen  den  jetzigen
Zustand  um  einen  Meter  erhöhten  Filzinger  Wehres  abwärts  bis  zur  Donau  (etwa  km  31,9
bis  km  0,0)  mit  Ausnahme  von  1,3  chm  in  der  Sekunde,  die  Württemberg  oberhalb
des  Filzinger  Wehres  das  ganze  Jahr  hindurch  an  den  Kirchdorfer  Kanal  abzugeben  berechtigt
  ist  und  oberhalb  des  Vöhringer  Anstichs  wieder  in  die  Iller  einzuleiten  hat.

Das  zwischen  km  31,9  und  km  0,0  ausgenützte  Wasser  ist  1,1  km  unterhalb  der
Mündung  des  Illerflusses  in  die  Donau  einzuleiten.
        <pb n="568" />
        490

Art.  II.

Dem  Württembergischen  Staate  kommt  die  volle  Verfügung  über  die  Wasserkräfte
  zu,  die  gewonnen  werden:

a)  auf  der  Illerstrecke  vom  Beginn  der  gemeinsamen  Korrektion  bis  zum  Ende  des
Rückstaues  des  gegen  den  jetzigen  Zustand  um  einen  Meter  erhöhten  Filzinger
Wehres  (km  59,  286  bis  etwa  km  32,0),

b)  durch  den  bestehenden  Kirchdorfer  Kanal  mit  dem  jetzigen  Wasserbezugsrechte  von
1,3  chm  in  der  Sekunde.

Das  zwischen  km  59,286  und  km  32,0  ausgenützte  Wasser  ist  oberhalb  des  Filzinger
Wehres  wieder  in  die  Iller  einzuleiten.  Soweit  zeitweise  Wasser  zurückgehalten  oder  aufgespeichert
  wird,  ist  für  einen  entsprechenden  Ausgleich  vor  der  Wiedereinleitung  in  die  Iller
zu  sorgen.  Durch  diese  Bestimmungen  sollen  jedoch  kleinere  Wassernutzungen  und  der  etwa
bei  Wasserversorgung  benachbarter  Orte  und  bei  Wässerungen  von  geringer  Ausdehnung  bewirkte
  Wasserverbrauch  nicht  getroffen  werden.

Art.  III.

Dieser  Vertrag  nebst  dem  angefügten  Plan  und  Schlußprotokoll  soll  ratifiziert  und
die  Ratifikationsurkunden  sollen  sobald  als  möglich  in  München  ausgetauscht  werden.

Mit  dem  Tage  der  Ratifikation  tritt  der  Staatsvertrag  in  Kraft.  Die  beiderseitigen
Regierungen  werden  für  seine  Bekanntgabe  und  Ausführung  Sorge  tragen.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  in  zwei  gleichlautenden
Ausfertigungen  unter  Beidrückung  der  Siegel  eigenhändig  unterzeichnet.

So  geschehen  in  Ulm  am  vierten  Juni  eintausend  neunhundert  und  siebzehn.

(L.  S.)  gez.:  Dr.  Georg  Schmidt,  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium  des  K.  Hauses
und  des  Außern,

(L.  S.)  gez:  Dr.  Joseph  Cassimir,  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium  des  Innern,

(L.  S.)  gez.:  Hans  Schneider,  Oberregierungsrat  im  K.  Staatsministerium  des  Innern,

(L.  S.)  gez.:  Dr.  Walter  Sigel,  Direktor  und  Vorstand  der  Verwaltungsabteilung  der
Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen,

(L.  S.)  gez.:  Dr.  Wilhelm  Hofacker,  Ministerialrat  im  Ministerium  des  Innern,

(L.  S.)  gez.:  Max  Gugenhan,  Oberbaurat  im  Ministerium  des  Innern,  Abteilung  für
den  Straßen=  und  Wasserbau.
        <pb n="569" />
        491

useh-  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

    

 

Nr.  54.

München,  den  29.  September  1917.
Inhalt#:

Bekanutmachung  vom  6.  September  1917  über  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zu  den  die
Besteuerung  des  Güterverkehrs  betreffenden  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  vom  8.  April  1917.  —  Königliche
Verordnung  vom  11.  Sentember  1917  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung
des  Personen=  und  Güterverkehrs.

 

 

 

Nr.  25100.

Bekanntmachung  über  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zu  den  die  Besteuerung
des  Güterverkehrs  betreffenden  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  vom  8.  April  1917.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  23.  August  1917  beschlossen,  den  nachstehend
abgedruckten  Ausführungsbestimmungen  zu  den  die  Besteuerung  des  Güterverkehrs  betreffenden
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs
  (Rl.  S.  329)  mit  der  Maßgabe  zuzustimmen,  daß  die  §§  1  bis  10,  43  bis  47
und  49  an  die  Stelle  der  durch  den  Beschluß  vom  5.  Juli  19177)  genehmigten  Ausführungsbestimmungen
  zu  den  die  Besteuerung  des  öffentlichen  Eisenbahngüterverkehrs  betreffenden
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und
Güterverkehrs  treten.

München,  den  6.  September  1917.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Gtlinder.

 

)  GVBl.  1917  S.  204.
98
        <pb n="570" />
        492

Kusführungsheslimmungen

zu  den

die  Besteuerung  #es  Güterverkekirs  betreffenden  Vorschriften  des  Gesetzes
vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Dersonen=  und  Güterverkekrs.

(Reichs-Gesetzbl.  S.  329.)

I.  Offentlicher  Eisenbahngüterverkehr.
#  1.

1.  All-  (1)  Unter  Eisenbahnen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  sind  auch  die  Kleinbahnen  und
gemeines,  die  Straßenbahnen  zu  verstehen.

(2)  Der  Gepäckverkehr  gilt  nicht  als  Güterverkehr  im  Sinne  dieser  Bestimmungen
(ogl.  jedoch  §  7  Abf.  1).

(3)  Die  Beförderung  von  Gütern  auf  Straßenbahnen  unterliegt  der  Besteuerung  nicht,
soweit  es  sich  lediglich  um  die  Abfuhr  und  Zufuhr  von  Gütern  von  und  zu  Bahnhöfen
oder  Schiffsladeplätzen  oder  sonst  um  einen  nicht  dem  allgemeinen  Verkehr  eröffneten  Betrieb
handelt  und  in  beiden  Fällen  die  Beförderung  nur  innerhalb  geschlossener  Ortschaften  und
nicht  planmäßig  stattfindet.

§  2.
Zum  §  3  Abs.  1  Ziffer  2  und  zum  §  33  des  Gesetzes.

Unter  die  Befreiungen  des  §  3  Abs.  1  Ziffer  2  und  des  §  33  des  Gesetzes  fallen
sowohl  Betriebs=  wie  Baudienstgüter  der  Eisenbahnen.

§  3.
Zum  8§  4  Abs.  2  des  Gesetzes.

*3.  Grenz-  (1)  Im  grenzüberschreitenden  Verkehre  deutscher  Eisenbahnen  auf  ausländischem  Gebiet

über-  und  ausländischer  Eisenbahnen  auf  Reichsgebiet  ist  der  der  Abgabe  zugrunde  zu  legende  Becheee
  förderungspreis  wie  folgt  zu  berechnen:

a)  Reichen  Strecken  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  in  das  Gebiet  eines  ausländischen

  Staates,  so  sind  die  Strecken  zwischen  der  Grenze  und  der  Betriebswechselstation

  zu  berücksichtigen.  Die  Landesregierung  kann  bestimmen,  daß  die  im

Ausland  liegenden  Strecken  ganz  oder  zum  Teil  unberücksichtigt  bleiben.
        <pb n="571" />
        Nr.  54.  493

b)  Reichen  Strecken  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen  in  das  deutsche  Reichsgebiet,
so  kann  die  Landesregierung  bestimmen,  daß  die  Strecken  zwischen  der  Grenze
und  der  Betriebswechselstation  ganz  oder  zum  Teil  unberücksichtigt  bleiben.

c)  Durchschneiden  Strecken  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  das  Gebiet  eines  ausländischen
  Staates,  so  sind  die  im  Ausland  gelegenen  Strecken  zu  berücksichtigen.
Die  Landesregierung  kann  bestimmen,  daß  diese  Strecken  ganz  oder  zum  Teil
unberücksichtigt  bleiben.

d)  Durchschneiden  Strecken  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen  Reichsgebiet,  so  kann
die  Landesregierung  bestimmen,  daß  die  im  Reichsgebiete  gelegenen  Skrecken  ganz
oder  zum  Teil  unberücksichtigt  bleiben.

e)  Erstreckt  sich  eine  deutsche  Kleinbahn  oder  Straßenbahn  ohne  Betriebswechsel  in
ausländisches  Gebiet,  so  gilt  die  Reichsgrenze  als  Tarifgrenze.  Die  hiernach  zum

Zwecke  der  Steuerberechnung  aufzustellenden  Tarifsätze  werden  auf  Vorschlag  der

Kleinbahn=  oder  Straßenbahnverwaltung  von  der  Eisenbahn-Aufsichtsbehörde  festgesetzt.
Die  Landesregierungen  haben  die  von  ihnen  auf  Grund  der  Ermächtigungen  in
a  bis  d  getroffenen  Bestimmungen  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.
(2)  Der  Verkehr  auf  Strecken  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  im  Ausland  ist  abgabefrei,
  soweit  er  die  Grenze  nicht  überschreitet;  der  Verkehr  auf  Strecken  ausländischer
Eisenbahnverwaltungen  im  Reichsgebiet  ist  der  Abgabe  unterworfen,  soweit  er  die  Grenze
nicht  überschreitet.
(3)  Privatanschlußfrachten  und  andere  örtliche  Gebühren,  die  im  Inland  entstehen,
sind  der  Abgabe  in  allen  Fällen  unterworfen.

§  4.
Zum  §  4  Abs.  3  des  Gesetzes.

(1)  Im  Guüterverkehre  zwischen  deutschen  und  ausländischen  Orten  sowie  im  Verkehre
vom  Ausland  zum  Ausland  durch  das  Reichsgebiet  (internationaler  Güterverkehr)  ist  die
Abgabe,  sobald  sie  nach  §  7  Abs.  2  des  Gesetzes  in  die  direkten  Tarife  eingerechnet  ist,
nach  dem  Teile  des  Beförderungspreises  zu  berechnen,  der  von  den  deutschen  Bahnen  auf
deutscher  Strecke  in  den  Gesamtbeförderungspreis  eingerechnet  ist.

(2)  Bis  zur  Einrechnung  der  Abgabe  in  die  direkten  Tarife  ist  die  Abgabe

a)  im  Verkehre  deutscher  Stationen  mit  dem  Ausland  nach  dem  Beförderungspreise
zu  berechnen,  der  erhoben  werden  würde,  wenn  das  Gut  von  oder  nach  der  auf
dem  Leitungswege  liegenden  Grenzstation  nach  den  ordentlichen  Klassen  des
deutschen  Tarifs  zu  befördern  wäre.  Wenn  die  Verkehrsleitung  zeitlich  wechselt,

so  ist  der  kürzeste  Leitungsweg  maßgebend;
98*

4.  Internationaler

Verkehr.
        <pb n="572" />
        5  Beförderungspreis.


ö.  Einrechnung

494

b)  im  Verkehre  von  Ausland  zu  Ausland  nach  dem  Beförderungspreise  zu  berechnen,
der  zu  erheben  wäre,  wenn  das  Gut  auf  dem  deutschen  Durchlauf  nach  den
ordentlichen  Klassen  des  deutschen  Tarifs  abzufertigen  wäre.  Der  der  Abgabe
unterworfene  Anteil  des  inländischen  Betriebsunternehmens  am  Beförderungspreis
ist  jedoch  so  weit  zu  ermäßigen,  als  es  notwendig  ist,  um  die  Ablenkung  des
Gutes,  insbesondere  auf  ausländische  Strecken,  zu  vermeiden.

§  5.
Zum  8  5  des  Gesetzes.

(1)  Im  Güterverkehre  gelten  als  Beförderungspreis  alle  tarif=  oder  vertragsmäßigen
Gebühren,  die  die  Eisenbahn  als  Gegenleistung  für  die  Fortbewegung  der  Güter  auf  dem
Schienenwege  von  der  Verladung  bis  zur  Entladung  zu  fordern  hat.  Hierzu  gehören  auch
besonders  zu  berechnende  Abfertigungsgebühren,  feste  Frachtzuschläge  nach  §§  44,  60  der
Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung,  Anschlußfrachten  sowie  Gebühren  für  die  Bewegung  des  Gutes
innerhalb  der  Bahnhofanlagen.

(2)  Sind  Gebühren  für  Nebenleistungen  in  abgabepflichtige  Gebühren  eingerechnet,  so
ist  die  Abgabe  von  der  Gesamtgebühr  zu  berechnen.

86.
Zum  8  7  Abs.  2  des  Gesetzes.
(1)  Der  Zeitpunkt  der  Einrechnung  der  Abgabe  in  die  einzelnen  Tarife  bleibt  den

in  die  Tarife  Eisenbahnverwaltungen  überlassen.

und
Abrundung.

7  Abgabepflichtige

Güter.

(2)  Es  wird  zugelassen,  daß  in  den  Militärtarif  und  in  Tarifsätze,  die  die  Beförderung
von  Personen,  Reisegepäck  und  Gütern  gleichzeitig  umfassen,  die  Abgabe  nicht  eingerechnet  wird.

(3)  Abgabebeträge,  die  nicht  in  die  Tarifsätze  eingerechnet  sind,  werden  bei  einem
Frachtbetrage  von  nicht  mehr  als  einer  Mark  auf  volle  fünf  Pfennig,  bei  höheren  Frachtbeträgen
  auf  volle  zehn  Pfennig  aufgerundet.

87.
Zum  812  des  Gesetzes.

(1)  Zu  den  Gütern,  deren  Beförderung  der  Abgabe  von  7  v.  H.  unterliegt,  gehören
außer  den  unter  die  Gütertarife  der  Eisenbahnen  und  den  Militärtarif  fallenden  auch  lebende
Tiere  und  Fahrzeuge,  die  auf  Frachtbrief  oder  Beförderungsschein  abgefertigt  werden,
Expreßgut  mit  Einschluß  des  nach  den  Sätzen  des  Expreßguttarifs  abgefertigten  Reisegepäcks
und  Leichen.
        <pb n="573" />
        Nr.  54.  495

(2)  Der  Abgabe  von  7  v.  H.  unterliegen  auch  die  Gebühren  für  die  Beförderung  von
Schutzwagen,  für  Leerläufe  von  Privatgüterwagen  und  Leerläufe  von  Sonderzügen  und
besonders  bestellten  Wagen,  die  der  Beförderung  von  Gütern  gedient  haben  oder  dienen  sollen,
sowie  die  Bahnbewachungsgebühren  für  Gütersonderzüge.  Leerlaufgebühren,  die  bei  Abbe—
stellung  von  Sonderzügen  oder  besonders  bestellten  Wagen  erhoben  werden,  sind  abgabefrei.

(3)  Bei  gemischten  Sonderzügen  ist  die  Abgabe  von  7  v.  H.  von  dem  Anteil  zu  erheben,
  der  von  dem  Gesamtbeförderungspreis  auf  die  Güterbeförderung  entfällt.

88.
Zu  den  88  14,  15  und  31  des  Gesetzes

(1)  Offentliche  Eisenbahnen,  die  das  vom  Reichs-Eisenbahnamt  aufgestellte  Normalbuchungsverfahren
  oder  ein  diesem  entsprechendes  Buchungsverfahren  anwenden,  haben  die
Abgabe  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  nach  8  14  des  Gesetzes  zu  entrichten;  eine
Abrechnung  über  die  einzelnen  Abgabebeträge  unterbleibt.  Das  gleiche  gilt  für  sonstige
Eisenbahnen,  soweit  nicht  von  der  Landesregierug  des  Bundesstaats,  in  dem  der  Sitz  der
Betriebsverwaltung  ist,  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  eine  ab—
weichende  Regelung  getroffen  wird.

(2)  Die  im  Abs  1  bezeichneten  Eisenbahnen  haben,  soweit  sie  nicht  aus  Abs.  9  für
Kleinbahnen  und  Straßenbahnen  etwas  anderes  ergibt,  auf  die  von  ihnen  zu  entrichtende
Abgabe  für  jeden  Kalendermonat  bis  zum  25.  des  folgenden  Monats  unter  Vorlegung  von
Lieferscheinen  in  doppelter  Ausfertigung  Abschlagszahlungen  in  der  mutmaßlichen  Höhe  der
aufgekommenen  Abgabe  zu  leisten.

(3)  Sie  haben  ferner  für  die  deutschen  Güterverkehre  monatlich,  sobald  die  Einnahmen
abgerechnet  sind,  eine  Verkehrsnachweisung  nach  Muster  1  aufzustellen.  In  die  Nachweisung
sind  die  abgabepflichtigen  Beträge  einzustellen,  die  für  die  Betriebsrechnung  festgestellt  worden
sind.  Auf  der  Nachweisung  muß  bescheinigt  sein,  daß  die  daselbst  angegebenen  abgabepflichtigen
  Einnahmebeträge  mit  den  für  die  Betriebsrechnung  festgestellten  Beträgen  übereinstimmen.


(4)  Die  Nachweisungen  sind  von  den  kontrollführenden  Eisenbahnverwaltungen  der  für
den  Sitz  ihrer  Verwaltung  zuständigen  Steuerstelle  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen.
Falls  mehrere  Verwaltungen  eine  gemeinsame  Kontrolle  eingerichtet  haben,  hat  die  Verwaltung,
  der  diese  Kontrolle  unmittelbar  untersteht,  die  Nachweisungen  zugleich  für  die
übrigen  Verwaltungen  einzureichen,  und  zwar,  soweit  die  Bücher  für  jede  einzelne  Verwaltung
  getrennt  geführt  werden,  derart,  daß  die  der  Abgabe  unterworfene  Einnahme  jeder
einzelnen  Verwaltung  ersichtlich  ist.

8.  Abrechnungs-



2
        <pb n="574" />
        496

(5)  Für  die  Wechsel=  und  Durchgangsverkehre  mit  dem  Ausland  hat  die  abrechnende
deutsche  Verwaltung  oder,  wenn  die  Abrechnung  von  einer  ausländischen  Verwaltung  besorgt
wird,  die  mit  der  Geschäftsführung  für  die  deutschen  Eisenbahnen  betraute  Verwaltung  alsbald
  nach  Abrechnung  der  Einnahmen  der  für  sie  zuständigen  Steuerstelle  eine  Nachweisung

—  über  die  in  den  einzelnen  Verkehren  nach  8  berechneten  Abgaben  nach  Muster  2  in  zwei
Ausfertigungen  vorzulegen.  Auf  der  Nachweisung  muß  bescheinigt  sein,  daß  die  darin  ver—
zeichneten  Abgabebeträge  mit  der  Verkehrsabrechnung  übereinstimmen.

(6)  Ist  die  Abgabe  in  die  Tarifsätze  eingerechnet,  so  bleibt  es  den  im  Abs.  5  genannten

der  2.  Verwaltungen  überlassen,  an  Stelle  der  Nachweisung  nach  Muster  2  eine  solche  nach  Muster  3

ts  in  zwei  Ausfertigungen  vorzulegen,  in  der  die  gesamten  deutschen  Frachtbezüge  einzutragen

sind.  In  diesem  Falle  ist  auf  der  Nachweisung  zu  bescheinigen,  daß  die  in  die  Nachweisung

eingetragenen  Frachtbezüge  mit  den  laut  Verkehrsabrechnung  den  deutschen  Eisenbahnen  zugeschiedenen
  Einnahmen  übereinstimmen.

(7)  Die  in  den  Abs.  3,  5,  6  bezeichneten  Bescheinigungen  sind  bei  Staatsbahnen
durch  den  Vorstand  der  Verkehrskontrolle,  bei  Privatbahnen  durch  einen  Beamten  der  Steuerverwaltung
  abzugeben.

(8)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Nachweisungen  (Abs.  3,  5,  6),  stellt  in  beiden  Ausfertigungen
  die  Abgabe  fest  und  trifft  für  ihre  Erhebung  die  nötigen  Anordnungen.  Bleiben
die  Abschlagszahlungen  hinter  dem  festgestellten  Betrage  zurück,  so  ist  der  fehlende  Betrag
nachzuerheben,  im  umgekehrten  Falle  der  sich  ergebende  Mehrbetrag  bei  der  nächsten  Abschlagszahlung
  anzurechnen.  Die  eine  Ausfertigung  der  Nachweisungen  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche,
  die  andere  wird  mit  Empfangsbekenntnis  zurückgegeben.

(9)  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen  haben,  soweit  sie  nicht  auf  ihren  Antrag  dem
in  Abs.  2  ff.  vorgeschriebenen  Verfahren  unterstellt  werden,  über  die  im  Laufe  eines  Kalendermonats
  vereinnahmten  steuerpflichtigen  Frachtbeträge  bis  zum  25.  des  folgenden  Monats  eine
Nachweisung  nach  dem  Vorbild  des  Musters  1  in  doppelter  Ausfertigung  bei  der  für  sie
örtlich  zuständigen  Steuerstelle  einzureichen  und  die  Abgabe  gleichzeitig  einzuzahlen.

(10)  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen,  die  ihre  Betriebsführung  einer  Verwaltungsgesellschaft
  übertragen  haben,  kann  auf  Antrag  gestattet  werden,  daß  sie  diese  Gesellschaft
als  Vertreter  bestellen  und  die  Abrechnung  und  Entrichtung  der  Abgabe  durch  diese  bewirken
  lassen.  Die  Verwaltungsgesellschaft  hat  durch  eine  schriftliche  Erklärung  anzuerkennen,
  daß  ihr  die  gleichen  Verpflichtungen  obliegen,  die  durch  das  Gesetz  und  die  zu  seiner
Ausführung  erlassenen  Vorschriften  dem  Betriebsunternehmer  auferlegt  sind.  Über  den  Antrag
entscheidet  die  für  die  Kleinbahn  oder  Straßenbahn  zuständige  oberste  Landesfinanzbehörde,
und  zwar,  wenn  der  Sitz  der  Bahn  und  der  Sitz  der  Verwaltungsgesellschaft  in  verschiedenen
  Bundesstaaten  liegen,  im  Benehmen  mit  der  für  die  Verwaltungsgesellschaft  zustän-
        <pb n="575" />
        Nr.  54.  497

digen  obersten  Landesfinanzbehörde.  Die  Verwaltungsgesellschaft  hat  im  Falle  der  Genehmigung
  mit  der  für  sie  zuständigen  Steuerstelle  abzurechnen  und  die  Abgabe  bei  dieser  einzuzahlen.


§  9.

Zum  8  31  des  Gesetzes.

Sind  die  Gebühren  für  Militärgut=  und  gemischte  Militärtransporte,  die  gegen  Stundung
  auf  Frachtbrief=  oder  Militärfahrschein  abgefertigt  sind,  pauschaliert,  so  kann  von  der
obersten  Landesfinanzbehörde  im  Benehmen  mit  der  Landeseisenbahnbehörde  mit  Zustimmung
des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  auch  die  Berechnung  der  Abgabe  nach  einem  vereinfachten
Verfahren  angeordnet  werden.

§  10.

Zum  8  33  des  Gesetzes.

9.  Militärgut-



(1)  Die  Staatsbahnverwaltung,  die  die  Rückvergütung  nach  §  33  des  Gesetzes  be-  10.  Abgabeansprucht,
  hat  der  Steuerbehörde  monatlich  eine  Nachweisung  aller  Sendungen  mit  Angabe  rückvergütung.

der  Bezugsorte,  der  Art  des  Gutes  und  des  verwendeten  Frachturkundenstempels  vorzulegen.
Beim  Bezug  aus  dem  Inland  müssen  aus  der  Nachweisung  die  mit  der  Abgabe  belasteten
Beförderungspreise  im  einzelnen  und  insgesamt  hervorgehen.  Beim  Bezug  aus  dem  Ausland
ist  der  gezahlte  Abgabenbetrag  nachzuweisen.  Die  Rückvergütung  umfaßt  die  Abgabe  von

7
der  Güterbeförderung  mit  107  des  nachgewiesenen  mit  der  Abgabe  belasteten  Gesamtbeförderungsbetrags

  und  den  Frachturkundenstempel.
(2)  Die  Rückvergütung  hat  durch  die  für  die  den  Antrag  stellende  Eisenbahnbehörde  zuständige
  Steuerstelle  zu  erfolgen.

II.  Offentlicher  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen.
11.
Zu  den  8§8  1  bis  3  des  Gesetzes.

(1)  Als  Güterbeförderung  auf  Wasserstraßen  gilt  auch  die  Flößerei  mit  Ausnahme  der  1.  Begrif

wilden  Flößerei.

(2)  Als  Wasserstraße  gilt  jedes  schiffbare  Gewässer  einschließlich  der  Binnenseen  und,
soweit  die  Flößerei  in  Betracht  kommt,  jedes  flößbare  Gewässer.

(3)  Der  Eisenbahnfährbetrieb  gilt  als  Teil  des  Eisenbahnverkehrs.  Im  übrigen  ist
als  Fährbetrieb  im  Sinne  des  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  die  Güterbeförderung  mittels  eines
Fahrzeugs  nur  anzusehen,  wenn  der  Betrieb  ausschließlich  dazu  bestimmt  ist,  die  Verbindung
der  gegenüberliegenden  Ufer  herzustellen  (Übersetzfähren).

der  Güter

beförderung

auf  Wasserstraßen.
        <pb n="576" />
        2.  Befreiungen.


498

(4)  Unter  Güterverkehr  zwischen  deutschen  Nord=  und  Ostseehäfen  im  Sinne  des  8  2
Abs.  1  unter  b  und  des  §  3  Abs.  1  Nr.  3  des  Gesetzes  ist  sowohl  die  Güterbeförderung
zur  See  zwischen  einem  deutschen  Nordseehafen  und  einem  deutschen  Ostseehafen  als  auch
eine  Beförderung  zu  verstehen,  die  nur  zwischen  Nordseehäfen  oder  nur  zwischen  Ostseehäfen
stattfindet.

(5)  Unter  dem  im  §8  2  Abs.  1  unter  c  des  Gesetzes  erwähnten  Verkehre  sind  nur
solche  Beförderungen  zu  verstehen,  deren  Anfangs=  und  Endpunkte  nach  dem  zugrunde  liegenden
Frachtvertrage  die  dort  bezeichneten  Häfen  sind.  Daß  im  transozeanischen  Verkehre  die  Schiffe
etwa  während  der  Beförderung  einen  der  genannten  fremden  Häfen  angelaufen  haben,  macht
die  Beförderung  nicht  steuerpflichtig.  Das  gleiche  gilt  von  dem  Zwischenhafenverkehre,  wenn
binnenländische  Häfen  ohne  Löschung  der  Güter  in  der  Fahrt  vom  Ausland  nach  dem  Ausland
berührt  werden.

8  12.
Zum  §  3  Abs.  1  Nr.  3  des  Gesetzes.

(1)  Als  Beförderung  zur  See  gilt  auch  die  Beförderung  durch  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal.

(2)  Die  Befreiungsvorschrift  greift  nur  Platz,  wenn  die  Güter  aus  dem  Ausland  seewärts
nach  einem  deutschen  Hafen  eingegangen  oder  seewärts  von  einem  deutschen  Hafen  nach  dem
Ausland  ausgegangen  sind.  Die  Befreiung  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  die  Einfuhr
oder  Ausfuhr  seewärts  über  einen  anderen  deutschen  Hafen  als  denjenigen  erfolgt,  von  dem
aus  die  Güter  nach  dem  deutschen  Bestimmungshafen  weiterversendet  werden  sollen,  oder  nach
welchem  sie  vom  deutschen  Versendungshafen  aus  eingegangen  sind.  Erfolgt  die  Versendung
der  Güter  von  dem  Einfuhr=  oder  Ausfuhrhafen  nach  diesem  anderen  Hafen  im  Binnenschiffsverkehr
  oder  mit  der  Eisenbahn,  so  erstreckt  sich  die  Abgabebefreiung  nicht  auch  auf
diesen  Teil  der  Beförderung.

(3)  Die  Befreiung  greift  bei  aus  dem  Ausland  eingegangenen,  nicht  zu  den  im  Abfs.  4
bezeichneten  Stapelgütern  gehörenden  Waren  ferner  nur  Platz,

a)  wenn  die  Waren  nachweislich  (Abs.  6  unter  a)  auf  Durchkonnossement  oder,  ohne
in  den  freien  Verkehr  des  Zollgebiets  getreten  zu  sein,  unter  Zollkontrolle  nach
dem  deutschen  Bestimmungshafen  weiterversendet  sind;

b)  wenn  die  Einfuhr  der  Waren  gemäß  Abs.  6  unter  b  bescheinigt  und  ihre  Ablieferung
  im  deutschen  Bestimmungshafen  binnen  drei  Monaten  nach  dem  in  der
Bescheinigung  angegebenen  Tage  der  Einfuhr  erfolgt  ist;

c)  wenn  die  Einfuhr  der  Waren  gemäß  Abs.  6  unter  c  bescheinigt  ist  und  ihre  Ablieferung
  im  deutschen  Bestimmungshafen  binnen  drei  Monaten  nach  dem  Tage
der  Ausstellung  der  Bescheinigung  erfolgt  ist.
        <pb n="577" />
        Nr.  54.  499

Bei  zur  Ausfuhr  bestimmten  Gütern  greift  die  Befreiung  nur  Platz,  wenn  die  Ausfuhr
binnen  drei  Monaten  nach  dem  Eintreffen  des  Gutes  im  deutschen  Ausladehafen  erfolgt  ist.
Auf  Antrag  können  die  vorbezeichneten  Fristen  im  Einzelfalle  um  längstens  neun  Monate
verlängert  werden.  Über  den  Antrag  entscheidet  die  Steuerstelle,  die  beim  Bestehen  einer
Abgabepflicht  für  die  Erhebung  der  Abgabe  zuständig  sein  würde.  Die  Befreiung  fällt  weg,
wenn  aus  dem  Ausland  eingegangene  oder  nach  dem  Ausland  ausgehende  Güter  vor  ihrer
Weiterbeförderung  eine  Verarbeitung  oder  eine  solche  Bearbeitung  erfahren  haben,  die  über
die  übliche  kaufmännische  Behandlung  hinausgeht.  Als  übliche  kaufmännische  Behandlung
ist  das  Sichten,  Reinigen  und  Erhalten  auf  dem  Lager,  das  Auspacken,  Umpacken,  Ver—
packen,  Umfüllen,  Umstellen,  Zeichnen  (Märken),  Umzeichnen  (Ummärken),  Probeziehen,  Be—
seitigen  von  Beschädigungen  und  Auseinandernehmen  zum  Zwecke  der  weiteren  Beförderung
anzusehen.  Als  übliche  kaufmännische  Behandlung  gilt  bei  Kaffee  das  Schälen,  Waschen
und  Polieren.

(4)  Der  Nachweis  der  Einfuhr  aus  dem  Ausland  gilt  für  die  folgenden,  Gegenstand
des  Stapelverkehrs  deutscher  Häfen  bildenden  Waren  als  geführt:

Asphalt,  Bimsstein,  Chilisalpeter,  Erdwachs,  Schwefel,  Zeresin.

Mineralöle.

Baumwolle,  roh.

Jute,  Jutegarn,  Sisalhanf,  Manilahanf,  Kapok,  Espartogras,  Kokosfasern,

Pflanzenhaar  von  Palmen,  Piassava.

Bambus=  und  Stuhlrohr.

Korkholz  und  Kork.

Quebrachoholz,  Gerbstoff  und  Gerbstoffauszüge.

Farbhölzer  und  Farbholzauszüge.

Kopal,  Gummi,  Kautschuk,  roh:  Guttapercha,  roh;  Balata,  Kampfer,  Katechu.

Tropische  Hölzer  (Mahagoni,  Okume,  Polisander,  Tiekholz,  Zeder,  Sandelholz,

usw.)  und  aus  solchen  geschnittene  Furniere.

11.  Baumwollsaat,  Baumwollsaatmehl,  Rizinussaat,  Erdnüsse,  Sojabohnen,  Palmkerne,
  Kopra,  Johannisbrot,  Schinüsse,  Elipenüsse,  Kapoksaat,  Mowrasaat,  Sesamsaat,
  Kokoskuchen.  »

12.  Südfrüchte,  frisch  oder  getrocknet  (Bananen,  Apfelsinen,  Mandarinen,  Zitronen,
Ananas,  Datteln,  Feigen,  Rosinen,  Korinthen,  Mandeln).

13.  Kaffee,  roh;  Kakao,  roh;  Tee.

14.  Reis,  Reismehl,  Reiskleie,  Marokkoerbsen  (Garbanzos),  indische  Erbsen  (Grams).

15.  Gewürznelken,  Ingwer,  Pfeffer,  Piment,  Vanille,  Kaneel,  Kassia,  Muskatnüsse,
Muskatblüten,  Sago,  Tapioka.

K  —

S#  #

99
        <pb n="578" />
        det

500

16.
17.
18.
19.
20.

Chinarinde

Tabak.

Steinnüsse.
Elfenbein,  Fischbein.
Guano.

Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  kann  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesstaate  des  Einfuhrhafens
  auch  für  andere  Güter,  die  Gegenstand  des  Stapelverkehrs  eines  deutschen  Hafens
sind,  bestimmen,  daß  der  Nachweis  ihrer  Einfuhr  aus  dem  Ausland  als  geführt  anzusehen

  ist.

(5)  Bei  der  Einfuhr  anderer  als  der  im  Abs.  4  bezeichneten  Güter  sowie  bei  der
Ausfuhr  kann  die  Abgabebefreiung  nur  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  der  Nachweis
erbracht  ist,  daß  die  Voraussetzungen  für  die  Steuerbefreiung  vorliegen.

(6)  Der  Nachweis  (Abs.  5)  kann  geführt  werden

à)  für  die  Einfuhr  seewärts  durch  Beibringung  eines  Durchkonnossements  in  Urschrift

oder  Abschrift  oder  durch  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Zollabfertigungspapiers,
falls  die  eingegangenen  zollpflichtigen  Waren  vom  deutschen  Zwischenhafen  unter
Zollkontrolle  nach  dem  deutschen  Empfangshafen  weiterversandt  worden  sind  und
sich  aus  dem  Abfertigungspapiere  die  Einfuhr  aus  dem  Ausland  seewärts  ergibt;

b)  für  die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  seewärts  durch  Beibringung  einer  Bescheinigung

der  Reederei,  welche  die  Ware  vom  Ausland  eingeführt  oder  nach  dem  Ausland
ausgeführt  hat.  Die  Bescheinigung  ist  nach  dem  Muster  4  auszustellen  und
muß  den  Namen  des  Schiffes,  bei  der  Einfuhr  den  Abladehafen,  bei  der  Ausfuhr
den  Empfangshafen,  bei  der  Einfuhr  den  Zeitpunkt  und  Ort  der  Ankunft,  bei
der  Ausfuhr  den  Zeitpunkt  und  Ort  der  Abfahrt  des  Schiffes  und  die  Bezeichnung
  der  Ware  nach  Gattung,  Menge,  Art  der  Verpackung,  Marke,  Nummer
und  sonstigen  Unterscheidungsmerkmalen  enthalten.  Ist  nach  Erteilung  der  Bescheinigung
  infolge  veränderter  Bestimmung  der  Ware  oder  aus  einem  anderen
Grunde  die  Ausfuhr  unterblieben,  so  hat  die  Reederei  die  Bescheinigung  von
dem  Absender  unverzüglich  wiedereinzuziehen;  für  den  Fall,  daß  die  Wiedereinziehung
  auf  Schwierigkeiten  stößt,  ist  die  für  die  Reederei  zuständige  Steuerstelle
  zu  benachrichtigen;

Tc)  für  die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  seewärts  durch  Bescheinigungen  der  zuständigen

Stellen  nach  Muster  5.  Die  Bescheinigung  muß  den  Namen  des  Schiffes,  bei
der  Einfuhr  den  Abladehafen,  bei  der  Ausfuhr  den  Empfangshafen,  bei  der  Einfuhr
  den  Zeitpunkt  und  Ort  der  Ankunft,  bei  der  Ausfuhr  den  Zeitpunkt  und
Ort  der  Abfahrt  des  Schiffes  und  die  Bezeichnung  der  Ware  nach  Gattung,
        <pb n="579" />
        Nr.  54.  501

Menge,  Art  der  Verpackung,  Marke,  Nummer  und  sonstigen  Unterscheidungsmerkmalen
  enthalten.  Der  Landesregierung  bleibt  überlassen,  für  Erteilung  der
Bescheinigungen  eine  Gebühr  bis  zu  50  Pfennig  für  jede  Bescheinigung  zu  erheben.
  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  gibt  die  Stellen,  welche  von  den
Landesregierungen  mit  der  Ausstellung  dieser  Bescheinigungen  beauftragt  sind,
bekannt.  Die  Bescheinigungen  haben  Gültigkeit  für  das  Reichsgebiet.

(7)  Ist  der  Betriebsunternehmer  zum  Abrechnungsverfahren  (8§§  19,  20)  zugelassen,
so  hat  er  die  Nachweise  (Abs.  6)  mit  der  Nummer  des  Eintrags  der  Sendung  im  Steuerbuche
  (§  20  Nr.  2)  zu  versehen,  sie  bei  dem  Steuerbuch  als  Beleg  geordnet  aufzubewahren
und  der  Steuerbehörde  auf  Verlangen  vorzulegen.  Ist  er  zum  Abrechnungsverfahren  nicht
zugelassen  (§8  21  ff.),  so  hat  er  im  Falle  der  Einfuhr  der  Steuerstelle  des  deutschen  Empfangshafens
  die  Nachweise  mit  den  Frachtpapieren  vorzulegen.  Die  Steuerstelle  prüft  beide  auf
ihre  Übereinstimmung  und  gibt  sie  zurück.  Im  Falle  der  Ausfuhr  hat  der  nicht  zum
Abrechnungsverfahren  zugelassene  Betriebsunternehmer  die  Abgabe  nach  §§  21  ff.  zu  entrichten
und  es  bleibt  ihm  überlassen,  ihre  Rückzahlung  im  Wege  der  Erstattung  unter  Vorlegung
der  Nachweise  bei  der  Steuerstelle  zu  beantragen.  Über  die  Erstattung  entscheidet  die
Oberbehörde.

8  13.

Zum  8  3  Abs.  1  Nr  5  des  Gesetzes.

Anträge,  mehrere  Hafengebiete  als  ein  Hafengebiet  oder  mehrere  Orte  als  einen  Ort
im  Sinne  des  §  3  Nr.  5  des  Gesetzes  zu  erklären,  sind  an  die  Oberbehörde  zu  richten
und  durch  Vermittlung  der  Landesregierung  mit  einem  Gutachten  der  Oberbehörde  dem
Bundesrate  zur  Beschlußfassung  vorzulegen.

§  14.
Zum  8  4  Abs.  1  des  Gesetzes.

(1)  Als  Betriebsunternehmer  ist  im  öffentlichen  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen  derjenige
  anzusehen,  der  dem  Versender  gegenüber  die  Ausführung  der  Güterbeförderung  in
eigenem  Fahrzeug  oder  mit  fremdem  Schiffsraum  übernommen  hat.  Uberträgt  er  die  Ausführung
  einem  Dritten,  so  begründet  es  keinen  Unterschied,  ob  die  Frachturkunde  (Konnossement,
Ladeschein)  von  ihm  oder  demjenigen,  der  die  Beförderung  ausführt,  gezeichnet  ist  oder  mitgezeichnet
  ist.

(2)  Hat  jemand  zur  Beförderung  einen  fremden  Schiffer  angenommen  und  stellt  er
die  Schleppkraft  zur  Ausführung  der  Beförderung  selbst,  so  hat  er  als  Betriebsunternehmer

im  nichtöffentlichen  Verkehre  zu  gelten  und  die  Abgabe  von  einem  Betrage  zu  entrichten,
99°

3.  Betriebsunternehmer.
        <pb n="580" />
        4.  Berührung

fremden
Hoheitsgebiets.


5.  Beförderungspreis.


6.  Abrundung

der  Steuerbeträge.


502

der  im  öffentlichen  Güterverkehr  einschließlich  des  Schlepplohns  als  Beförderungspreis  zu
zahlen  wäre;  §  30  Abs.  1  Satz  3  findet  Anwendung.  Der  Schleppschiffahrtsunternehmer
ist  in  keinem  Falle  als  Betriebsunternehmer  im  Sinne  des  Gesetzes  anzusehen.

§  15.
Zum  8  4  Abs.  2  des  Gesetzes.

Wird  bei  einer  Beförderung  fremdes  Hoheitsgebiet  berührt,  so  ist  im  Zweifel  der  auf
dieses  Gebiet  entfallende  Teil  des  Beförderungspreises  nach  dem  kilometrischen  Verhältnis  zu
berechnen,  in  dem  die  ausländische  Beförderungsstrecke  zur  Gesamtlänge  der  Beförderungsstrecke
  steht.

Zum  8§  5  des  Gesetzes.
§  16.

(1)  Als  Beförderungspreis  ist  derjenige  Betrag  anzusehen,  der  für  die  Fortbewegung
der  Güter  vom  Zeitpunkt  der  beendeten  Verladung  bis  zum  Zeitpunkt  der  Anlegung  des
Schiffes  oder  des  Floßes  zum  Zwecke  der  Löschung  an  den  Betriebsunternehmer  zu  zahlen
ist.  Liegegelder  gehören  nicht  zum  Beförderungspreis,  Anlegegelder  nur  insoweit,  als  sie
sich  als  Hafengelder  darstellen.

(2)  Nicht  zum  Beförderungspreise  gehören  ferner  die  Kosten  der  Versicherung  sowie
diejenigen  Kosten,  die  infolge  von  Naturereignissen  bei  der  Beförderung  entstanden  sind,  soweit
  letztere  Kosten  nicht  im  gewöhnlichen  Verkehre  bei  der  Frachtberechnung  mit  in  Ansatz
gebracht  werden.

(3)  Wird  die  Fracht  unter  Berücksichtigung  von  Leerfahrten,  die  der  Güterbeförderung
vorausgegangen  sind  oder  ihr  nachfolgen,  und  der  für  solche  Leerfahrten  bezahlten  Schlepplöhne
  berechnet,  so  dürfen  die  hierauf  entfallenden  Beträge  für  die  Steuerberechnung  nicht
aus  dem  Beförderungspreis  ausgeschieden  werden,  und  sie  sind,  wenn  sie  dem  Frachtschuldner
neben  dem  Beförderungspreis  in  Rechnung  gestellt  werden,  dem  Beförderungspreise  für  die
Steuerberechnung  hinzuzuschlagen.  Im  übrigen  unterliegen  das  Entgelt  für  Leerfahrten  und
die  Schlepplöhne  für  solche  der  Besteuerung  nicht.

§  17.

(1)  Die  Abgabebeträge  sind  für  jede  auf  eine  Frachturkunde  abgefertigte  Sendung  in
der  Art  zu  berechnen,  daß  bei  einem  Frachtbetrage  von  nicht  mehr  als  einer  Mark  nicht
durch  fünf  teilbare  Beträge  auf  volle  fünf  Pfennig,  bei  einem  höheren  Frachtbetrage  nicht
durch  zehn  teilbare  Beträge  auf  volle  zehn  Pfennig  aufzurunden  sind.

(2)  Es  ist  zulässig,  im  Stückgutverkehre  der  Steuerbehörde  gegenüber  den  Beförderungspreis
  für  die  nach  einem  und  demselben  Orte  bestimmten  Güter  in  einem  Gesamtbetrag
  anzugeben  und  danach  die  Abgabe  einheitlich  zu  berechnen.
        <pb n="581" />
        Nr.  54.  503

Zu  den  88§  14  bis  18  des  Gesetzes.
§  18.
(1)  Die  Entrichtung  der  Abgabe  von  der  Güterbeförderung  auf  Wasserstraßen  erfolgt  7.  Besteuea)
  entweder  für  einen  bestimmten  Zeitraum  im  Wege  der  nachträglichen  Abrechnung  kungsarten.
mit  der  Steuerstelle  (Abrechnungsverfahren),
b)  oder  für  jede  einzelne  Beförderung  gesondert.

(2)  Die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  (Abs.  1  unter  a.)
findet  für  die  vom  Reiche  oder  einem  Bundesstaate  betriebenen  Beförderungsunternehmungen
und  für  die  auf  Antrag  nach  §  19  zu  diesem  Verfahren  zugelassenen  privaten  Beförderungsunternehmungen
  nach  Maßgabe  des  §  20,  die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  der  Einzelversteuerung
  (Abs.  1  unter  b)  in  allen  übrigen  Fällen  nach  Maßgabe  der  §8§  21  bis  25  statt.

(3)  Im  Falle  der  Abrechnung  erfolgt  die  Entrichtung  der  Abgabe  jeweilig  für  die
im  Laufe  eines  Kalendermonats  abgelieferten  Güter.  Für  Reichs=  und  Staatsbetriebe
können  mit  Zustimmung  der  zuständigen  obersten  Landesfinanzbehörde  der  Zeitraum,  für.
den,  und  die  Güter,  über  die  abgerechnet  werden  soll,  auch  in  anderer  Weise  abgegrenzt,
der  Abrechnungszeitraum  darf  jedoch  auf  nicht  länger  als  sechs  Monate  festgesetzt  werden.
Privaten  Beförderungsunternehmungen  kann  auf  Antrag  von  der  Oberhörde  gestattet  werden,
für  die  in  ihrem  Betrieb  im  Laufe  eines  Vierteljahrs  abgerechneten  Güter  die  Abgabe  bis
zum  20.  des  auf  den  Schluß  des  Vierteljahrs  folgenden  Monats  zu  entrichten.  In  den
in  den  Sätzen  2,  3  bezeichneten  Fällen  sind  auf  die  zu  entrichtende  Abgabe  nach  näherer
Bestimmung  der  genehmigenden  Behörde  monatliche  Abschlagszahlungen  zu  leisten.  Die
Leistung  der  Abschlagszahlungen  hat  unter  Vorlegung  von  Lieferscheinen  in  doppelter  Ausfertigung
  zu  erfolgen.

(4)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses
unter  Anordnung  von  Überwachungsmaßnahmen  für  den  Abrechnungsverkehr  Ausnahmen  von
den  Vorschriften  im  Abs.  3,  unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  Leistung  monatlicher  Abschlagszahlungen,
  zuzulassen.

§  19.

(1)  Die  Genehmigung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  im  Abrechnungsverfahren  (8  18  F.  Abrech-Abs.
  1  unter  a)  ist  nur  solchen  privaten  Beförderungsunternehmungen  zu  erteilen,  die  im  rananlen.
Inland  eine  geschäftliche  Niederlassung  besitzen  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  einen  a)  Genehmigeeigneten,
  für  die  Erfüllung  ihrer  steuerlichen  Verpflichtungen  haftenden,  im  Inland  wohn=  gung  für
haften  Vertreter  bestellen.  Privatschiffern  ist  die  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  nur  efkere  .
zu  gestatten,  wenn  sie  einen  solchen  Vertreter  bestellen;  in  diesem  Falle  kann  die  Zulassung  unterfür
  sämtliche  von  ihnen  als  Betriebsunternehmer  ausgeführte  Beförderungen  oder  für  einen  nehmungen.
näher  zu  bestimmenden  Kreis  dieser  Beförderungen  ausgesprochen  werden.
        <pb n="582" />
        504

(2)  Der  Vertreter  ist  bei  Stellung  des  Antrags,  ein  späterer  Wechsel  in  seiner  Person
der  Steuerstelle  spätestens  mit  dem  Eintritt  des  Wechsels  unter  Bezeichnung  seines  Wohn—
sitzes  (Ort,  Straße,  Hausnummer)  namhaft  zu  machen.  Der  Vertreter  hat  gleichzeitig
mit  einer  unterschriftlich  vollzogenen  Erklärung  anzuerkennen,  daß  ihm  dieselben  Verpflichtungen
obliegen,  die  nach  dem  Gesetz  und  den  zu  seiner  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen  dem
Betriebsunternehmer  auferlegt  sind.

(3)  In  dem  Antrag  auf  Zulassung  ist  anzugeben,  auf  welchen  Linien  und  zwischen
welchen  Orten  die  Güterbeförderung  im  regelmäßigen  Verkehre  betrieben  werden  soll.
Anderungen  sind  der  Steuerstelle  spätestens  mit  Eintritt  der  Anderungen  anzuzeigen.

(4)  Über  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaats,  in
dessen  Gebiet  die  Niederlassung,  beim  Vorhandensein  mehrerer  Niederlassungen  die  Hauptniederlassung
  und,  wenn  sich  keine  Niederlassung  im  Inland  befindet,  der  Wohnort  des  nach
Abs.  1  zu  bestellenden  Vertreters  gelegen  ist.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  ihre  Befugnisse

  den  Oberbehörden  übertragen,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Zulassung  von  Privatschiffern

b)  Verfahren.

zum  Abrechnungsverfahren  handelt.  Soll  die  Entrichtung  der  Abgabe  durch  verschiedene  Geschäftsstellen
  des  Antragstellers,  die  in  verschiedenen  Bundesstaaten  liegen,  erfolgen  (§  20  Nr.  1
Satz  2),  so  ist  die  Entscheidung  von  der  für  die  Hauptniederlassung  zuständigen  obersten  Landesfinanzbehörde
  im  Benehmen  mit  den  beteiligten  übrigen  obersten  Landesfinanzbehörden  zu  treffen.
(5)  Die  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  erfolgt  vorbehaltlich  des  jederzeitigen
Widerrufs  und  ist  bei  Privatunternehmungen  von  der  Bestellung  einer  Sicherheit  in  Höhe
des  durchschnittlichen  anderthalbfachen  Monatsbetrags  der  Abgabe  abhängig  zu  machen.  Die
Sicherheit  ist  nach  den  für  die  Sicherheitsleistung  bei  Zollstundungen  geltenden  Vorschriften
zu  bestellen.
8  20.
Für  das  Abrechnungsverfahren  gelten  die  folgenden  näheren  Bestimmungen:

1.  Über  die  Abgabe  ist  mit  der  Steuerstelle  abzurechnen,  in  deren  Bezirk  die
Niederlassung,  bei  mehreren  Niederlassungen  die  Hauptniederlassung,  und  wenn
eine  Niederlassung  im  Inland  nicht  vorhanden  ist,  der  Wohnort  des  nach  §  19
Abs.  1  bestellten  Vertreters  liegt.  Sind  für  den  Geschäftsbetrieb  des  Unternehmers
  verschiedene  Verwaltungsbezirke  gebildet,  so  kann  auf  seinen  Antrag
über  die  Abgabe  durch  die  einzelnen  Geschäftsstellen  hinsichtlich  der  von  diesen
abzuwickelnden  Beförderungsgeschäfte  mit  den  für  sie  zuständigen  Steuerstellen

gesondert  abgerechnet  werden.
2.  Über  die  im  Laufe  des  Kalendermonats  abgelieferten  —  im  Falle  des  §  18  Abs.  3
Satz  3  über  die  im  Laufe  des  Vierteljahrs  in  seinem  Betrieb  abgerechneten  —
Gütersendungen  hat  der  Unternehmer  eine  für  jeden  Abrechnungszeitraum  neu
        <pb n="583" />
        Nr.  54.

505

anzulegende  Aufstellung  (Steuerbuch)  nach  Muster  6  zu  führen.  In  das
Steuerbuch  sind  unter  fortlaufender  Nummer  die  einzelnen  Sendungen  nach
Einladungsort  und  Absender,  Ausladungsort  und  Empfänger,  Art  der  Verpackung,
Gattung  und  Gewicht  der  Güter,  bei  Flößen  Zusammensetzung  und  Umfang,
ferner  die  vereinbarte  Fracht  einschließlich  des  Schlepplohns  und  der  im  gewöhn—
lichen  Verkehre  berechneten  Kosten  der  Ableichterung  und  der  fällige  Abgabebetrag
einzutragen.  Sind  in  die  vereinbarte  Fracht  nicht  zum  abgabepflichtigen  Be—
förderungspreise  gehörige  Beträge  oder  Beträge,  die  auf  eine  durchfahrene  ausländische
  Strecke  entfallen,  eingerechnet,  so  sind  sie,  falls  ihre  Ausscheidung  für
die  Steuerberechnung  beansprucht  wird,  nach  Art  und  Betrag  besonders  auf—
zuführen.

In  das  Steuerbuch  sind  auch  Beförderungen,  die  nach  §  3  Abs.  1  Nr.  2,  3
des  Gesetzes  steuerfrei  sind,  aufzunehmen;  an  die  Stelle  der  Angabe  der  Fracht
und  des  Abgabebetrags  hat  ein  Vermerk  über  den  Grund  der  Steuerfreiheit  und
die  Angabe  der  Belege  für  diese  zu  treten.  Zur  Ausfuhr  bestimmte  Güter,  für  die
die  Steuerbefreiung  nach  §  3  Abs.  1  Nr.  3  des  Gesetzes  in  Anspruch  genommen
wird,  sind  in  das  Steuerbuch  für  denjenigen  Zeitraum  einzutragen,  in  dem  die
Ausfuhr  erfolgt.  Ist  zur  Zeit  des  Ablaufs  der  im  §  12  Abs.  3  bezeichneten
Frist  die  Ausfuhr  noch  nicht  erfolgt,  so  sind  die  Güter  in  das  Steuerbuch  für
denjenigen  Zeitraum  einzutragen,  in  dem  die  Frist  abgelaufen  ist.

Das  Steuerbuch  ist,  soweit  sich  nicht  aus  §  18  Abs.  3  Satz  2,  3  etwas
anderes  ergibt,  mit  Ablauf  des  Monats  abzuschließen,  in  der  Spalte  für  den
Steuerbetrag  aufzurechnen,  von  dem  Unternehmer  oder  seinem  bevollmächtigten
Vertreter  unter  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  darin  enthaltenen
  Angaben  zu  unterschreiben  und  bis  zum  20.  des  zweitfolgenden  Monats
der  Steuerstelle  unter  Einzahlung  des  Abgabebetrags  vorzulegen.

Zugleich  mit  dem  Steuerbuch  ist  der  Steuerstelle  eine  Nachweisung  nach
Muster  7  einzureichen,  welche  die  Zahl  der  Eintragungen  im  Steuerbuch  und
den  Gesamtbetrag  der  sich  nach  diesen  Eintragungen  ergebenden  Abgabe  enthält.
Enthält  das  Steuerbuch  keine  Eintragungen,  so  ist  Fehlanzeige  zu  erstatten.

Die  Steuerstelle  prüft  die  Eintragungen  in  das  Steuerbuch,  stellt  den  Gesamtabgabebetrag

  fest,  vereinnahmt  ihn  und  bescheinigt  den  Empfang  auf  dem  Steuerbuch
und  auf  der  Nachweisung  unter  Angabe  der  Nummer  des  Einnahmebuchs.  Der
Steuerstelle  sind  auf  Verlangen  die  den  Eintragungen  in  das  Steuerbuch  zugrunde
liegenden  Schriftstücke  (Ladelisten,  Manifeste,  Frachturkunden  usw.)  und  Geschäftsbücher
  vorzulegen.

NVuosster  6
—  .

i
        <pb n="584" />
        506

Das  Steuerbuch  ist  an  den  Unternehmer  zurückzugeben,  die  Nachweisung
als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

Sind  über  die  Ladungen  eines  Schiffes  besondere  Ladelisten  (Manifeste)  ausgestellt,

  welche  unter  fortlaufender  Nummer  die  geladenen  Einzelsendungen  nach
den  gemäß  Nr.  2  erforderten  Angaben  vollständig  aufführen  und  in  einer  gleichlautenden
  Abschrift  bei  der  Geschäftsstelle  aufbewahrt  werden,  so  genügt  es,  wenn
in  dem  Steuerbuch  an  Stelle  der  Eintragung  der  in  der  Ladeliste  aufgeführten
einzelnen  Sendungen  auf  die  mit  laufender  Nummer  zu  versehenden  Ladelisten
Bezug  genommen  und  nur  der  aus  jeder  Liste  sich  ergebende  Gesamtfrachtbetrag
und  Gesamtsteuerbetrag  in  das  Steuerbuch  übernommen  wird.  In  diesem  Falle
ist  die  Versicherung  über  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Angaben  des
Steuerbuchs  auch  auf  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Ladelisten  zu  erstrecken.

.Auf  Antrag  kann  von  der  Oberbehörde  zugelassen  werden,  daß  als  Steuerbuch

andere  über  das  Frachtgeschäft  des  Unternehmers  geführte  Geschäftsbücher  verwendet
  werden,  sofern  sich  aus  diesen  die  für  das  Steuerbuch  erforderten  Angaben
  ergeben.

Auf  Antrag  kann  von  der  Oberbehörde  ferner  gestattet  werden,  daß  die  Vorlegung

der  Geschäftsbücher,  Ladelisten  und  sonstigen  Schriftstücke,  die  den  Eintragungen
in  das  Steuerbuch  zugrunde  liegen,  sowie  der  Geschäftsbücher,  die  nach  Nr.  5
als  Steuerbuch  verwendet  werden,  und  die  Prüfung  dieser  Unterlagen  durch  einen
Beamten  der  Steuerstelle  in  den  Räumen  der  Geschäftsstelle  des  Unternehmers  erfolgt.

Die  Steuerbücher  oder  die  an  ihre  Stelle  tretenden  Geschäftsbücher  sind  nach

Monaten  geordnet  jahrgangsweise  fünf  Jahre  lang  nach  Ablauf  des  Jahres,  in
dem  die  Beförderung  stattgefunden  hat,  aufzubewahren.  Soweit  in  den  vorgenannten
  Büchern  auf  Ladelisten  Bezug  genommen  ist,  sind  auch  diese  in  gleicher
Weise  aufzubewahren.

Jede  abgefertigte  Gütersendung  und  jedes  abgefertigte  Floß  muß  von  einer  vom

Betriebsunternehmer  unterschriebenen  Bescheinigung  (Steuerbegleitzettel)  in  doppelter
Ausfertigung  begleitet  sein,  daß  er  die  Abgabe  für  die  in  der  Bescheinigung  nach
Art  und  Umfang  vollständig  aufzuführenden  Güter  zur  Entrichtung  bei  der
namentlich  zu  bezeichnenden  Steuerstelle  übernommen  hat  oder  daß  es  sich  um
Güter  handelt,  für  die  die  Steuerbefreiung  auf  Grund  des  §  3  Nr.  2,  3  des
Gesetzes  in  Anspruch  genommen  wird,  und  daß  die  aufgeführten  Güter  unter  der
Nummer  des  Steuerbegleitzettels  im  Steuerbuch  eingetragen  sind.  Die  für  denselben
  Ausladungsort  bestimmten  Güter  sind  tunlichst  in  einem  Steuerbegleitzettel
vereinigt  aufzuführen.
        <pb n="585" />
        Nr.  54.  507

Für  die  Ausstellung  von  Steuerbegleitzetteln  dient  die  Anlage  8  zum  Muster.  —
Als  Steuerbegleitzettel  können  auch  Abschriften  der  Frachtpapiere  oder  Lodelie
dienen,  sofern  in  sie  eine  Bescheinigung  des  bezeichneten  Inhalts  aufgenommen
und  vom  Betriebsunternehmer  oder  von  seinem  bevollmächtigten  Vertreter  unterschrieben
  ist.  Der  Steuerbegleitzettel  oder  die  an  seine  Stelle  tretenden  Frachtpapiere
  oder  Ladelisten  sind  fortlaufend  zu  numerieren  und  unter  diesen  Nummern
im  Steuerbuche  (Spalte  2)  einzutragen.

9.  Private  Betriebsunternehmer  und  die  von  ihnen  bestellten  Vertreter  haben  sich
schriftlich  zu  verpflichten,  für  jeden  Fall,  in  welchem  ein  zur  Beförderung  angenommenes
  Gut,  für  das  die  Abgabe  fällig  geworden  ist,  zum  Zwecke  der  Steuererhebung
  nicht  entsprechend  den  vorstehenden  Bestimmungen  nachgewiesen  worden
ist,  oder  in  welchem  eine  Bescheinigung  der  in  Nr.  8  bezeichneten  Art  erteilt
worden  ist,  obwohl  die  Voraussetzungen  hierfür  nicht  vorlagen,  eine  von  der
Steuerbehörde  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  festzusetzende  Vertragsstrafe  bis  zu
100  Mark  unabhängig  von  der  damit  etwa  verwirkten  gesetzlichen  Strafe  zu  zahlen.

10.  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  im  Einvernehmen  mit  dem
Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  Abweichungen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen
zuzulassen.

Zum  §  17  des  Gesetzes.
§  21.

(1)  Soweit  nicht  das  Abrechnungsverfahren  (§  20)  Platz  greift,  sind  Güter,  die  nach  9.  Einzeleinem
  inländischen  Orte  verladen  sind,  der  für  den  Ort  der  Ausladung  zuständigen  Steuer-versteuerung.

stelle  alsbald  nach  der  Ankunft  schriftlich  in  doppelter  Ausfertigung  anzumelden.  ***-  mün
(2)  Die  Anmeldung  hat  zu  enthalten:  labungsorte.

Namen  und  Wohnort  des  Beförderungsunternehmers  und  des  Schiffers  sowie
die  Bezeichnung  des  Schiffes,

Namen  und  Wohnort  oder  Geschäftssitz  des  Empfängers,

die  Bezeichnung  der  geladenen  Waren  nach  Art  der  Verpackung,  Gattung  und
Gewicht,  bei  Flößen  nach  Zusammensetzung  und  Umfang  des  Floßes,  sowie

die  vereinbarte  Fracht  einschließlich  des  Schlepplohns  und  der  im  gewöhnlichen
Verkehre  berechneten  Kosten  der  Ableichterung.  Sind  in  der  vereinbarten
Fracht  nicht  zum  abgabepflichtigen  Beförderungspreise  gehörige  Beträge  oder
Beträge  eingerechnet,  die  auf  eine  durchfahrene  ausländische  Strecke  entfallen,
und  wird  deren  Ausscheidung  für  die  Steuerberechnung  beansprucht,  so  sind

sie  nach  Art  und  Betrag  besonders  aufzuführen.
100
        <pb n="586" />
        508

Zur  Bezeichnung  des  Empfängers,  der  Ladung  und  des  Beförderungspreises  kann  auf  Lade—
listen  (Manifeste)  Bezug  genommen  werden,  wenn  diese  die  vorgeschriebenen  Angaben  richtig
und  vollständig  enthalten,  vom  Anmelder  unterschrieben  und  den  Anmeldungen  fest  angeheftet
sind.  In  den  Ladelisten  ist  in  diesem  Falle  eine  besondere  Spalte  für  die  steueramtliche
Berechnung  der  Abgabe  vorzusehen.
(3)  Die  Anmeldung  ist  vom  Anmeldenden  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und
Vollständigkeit  seiner  Angaben  zu  unterzeichnen.
ger  .  (4)  Zu  den  Anmeldungen  sind  Vordrucke  des  anliegenden  Musters  9  zu  verwenden.
sG—  Die  Vordrucke  können  von  den  Steuerstehen  und  anderen  amtlich  bekannt  gemachten  Stellen
zu  den  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  festgesetzten  Preisen  bezogen  werden.
(5)  Mit  der  Anmeldung  sind  die  Frachtpapiere,  sofern  sie  die  Güter  begleiten,  andernfalls
Abschriften  der  Frachtpapiere  sowie  die  sonstigen  Ladungspapiere  vorzulegen.

8  22.

(1)  Die  Steuerstelle  hat,  vorbehaltlich  ihrer  weitergehenden  Überwachungsbefugnisse
nach  8  26,  die  Anmeldungen  auf  ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit,  insbesondere  auf  ihre
Übereinstimmung  mit  den  Frachtpapieren  und  sonstigen  Ladungspapieren  zu  prüfen,  den
Abgabebetrag  in  der  Anmeldung  festzustellen  und  die  Abgabe  zu  vereinnahmen.  Ein  Stück
der  Anmeldung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.

(2)  Das  zweite  Stück  der  Anmeldung  ist  mit  Empfangsbekenntnis  über  die  gezahlte
Abgabe  an  den  Anmelder  nebst  den  abzustempelnden  Fracht-  und  Ladungspapieren  zurückzugeben.
  Es  dient  als  fernerer  Ausweis  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  und  ist  vom
Schiffer  über  die  Schiffsreise  hinaus  bis  zur  Aushändigung  einer  neuen  Anmeldung  aufzu
  bewahren  und  mitzuführen.

(3)  Die  Aushändigung  der  Güter  darf  erst  erfolgen,  nachdem  die  Abgabe  entrichtet
oder  sichergestellt  ist,  sofern  nicht  die  Steuerstelle  die  Aushändigung  ausdrücklich  ohne  vorgängige
  Entrichtung  oder  Sicherstellung  der  Abgabe  genehmigt  hat.  Für  Hafenplätze  kann
von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Fahrzeuge  an  der  zur
Erhebung  der  Abgabe  bestimmten  Stelle  nicht  vorüberfahren  dürfen,  bevor  nicht  die  Abgabe
gezahlt  oder  sichergestellt  ist.  «

§  23.
b)  Am  inlän-  (1)  Die  Anmeldung  und  Versteuerung  kann  auch  bei  der  für  den  Ort  der  Verladung
Aochen  er-  zuständigen  Steuerstelle  erfolgen.  In  diesem  Falle  dürfen  die  Güter  am  Bestimmungsort
erst  ausgehändigt  werden,  nachdem  der  für  diesen  zuständigen  Steuerstelle  die  Versteuerung
durch  Vorlegung  der  mit  Empfangsbekenutnis  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  versehenen
zweiten  Ausfertigung  der  Versteuerungsanmeldung  (§  22  Abs.  2)  nachgewiesen  ist,  es  sei
        <pb n="587" />
        Nr.  54.  509

denn,  daß  die  Steuerstelle  die  Aushändigung  ohne  vorgängige  Vorlegung  dieser  Ausfertigung
genehmigt  hat.  Würde  die  für  den  Bestimmungsort  zuständige  Steuerstelle  in  der  Fahrt
erst  nach  dem  Ausladungsort  erreicht  werden  können,  so  ist  die  im  Satz  2  bezeichnete
Versteuerungsanmeldung  statt  dieser  Stelle  dem  Stromaussichtsbeamten  und,  wenn  dieser
nicht  erreichbar  ist,  dem  Gemeindevorsteher  des  Ausladungsorts  vor  der  Aushändigung  der
Güter  vorzulegen.  Daß  die  Vorlegung  geschehen,  ist  von  dem  Stromaufsichtsbeamten  oder
dem  Gemeindevorsteher  auf  der  Anmeldung  zu  vermerken;  diese  selbst  ist  zurückzugeben.  Sind
für  die  UÜberwachung  der  Abgabe  nach  §  26  Abs.  2  Satz  3  besondere  amtliche  Stellen
bestimmt,  so  treten  diese  an  die  Stelle  des  Stromaussichtsbeamten.

(2)  Werden  Güter  infolge  veränderter  Bestimmung  der  Ware  oder  aus  anderen  Gründen
an  einem  anderen  als  dem  ursprünglich  bestimmten  Orte  ausgeladen  und  hat  sich  hierdurch
der  Betrag  der  Fracht  erhöht,  oder  hat  sich  die  Ladung  unterwegs  infolge  von  Zuladungen,
die  eine  erhöhte  Fracht  zur  Folge  haben,  vermehrt,  so  sind  die  Güter  zur  anderweiten
Berechnung  der  Abgabe  der  für  den  Ausladungsort  zuständigen  Steuerstelle  unter  Vorlegung
der  im  Abs.  1  bezeichneten  zweiten  Ausfertigung  der  Versteuerungsanmeldung  nach  §  21
anzumelden  und  der  fehlende  Steuerbetrag  nachzuentrichten.  Die  zweite  Ausfertigung  der
ursprünglichen  Versteuerungsanmeldung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.  Besindet  sich
am  Orte  der  Ausladung  keine  Steuerstelle  und  würde  die  für  diesen  Ort  zuständige  Steuerstelle
  in  der  Fahrt  erst  nach  der  Ausladung  erreicht  werden  können,  so  sind  die  Güter  bei
der  nächsten  nach  Eintritt  des  die  Frachterhöhung  bewirkenden  Umstandes  berührten  Steuerstelle
  zur  Nachversteuerung  anzumelden;  §  24  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.
Ergibt  sich  aus  einer  nachträglichen  Veränderung  der  Bestimmung  des  Gutes  oder  aus
einer  nachträglichen  Verminderung  der  Ladung  eine  Verringerung  der  Fracht  und  damit
auch  ein  geringerer  als  der  entrichtete  Abgabebetrag,  so  bleibt  es  dem  Beförderungsunternehmer
  überlassen,  sich  die  Ausladung  an  dem  neuen  Bestimmungsort  oder  die  Verringerung
der  Ladung  bei  der  Ausladung  von  der  Steuerstelle  bescheinigen  zu  lassen  und  die  Erstattung
des  zuviel  entrichteten  Abgabebetrags  bei  der  Steuerstelle,  an  die  Abgabe  gezahlt  worden
ist,  unter  Vorlegung  der  Bescheinigung  zu  beantragen.  Diese  Steuerstelle  ist  für  die
Erstattung  zuständig.  In  Zweifelsfällen  ist  die  Entschließung  der  Oberbehörde  einzuholen.
Befindet  sich  am  Orte  der  Ausladung  keine  Steuerstelle,  so  kann  die  Bescheinigung  auch
von  dem  Stromausfsichtsbeamten  oder  der  Gemeindebehörde  oder  einer  nach  §  26  Abs.  2
Satz  3  mit  der  Überwachung  der  Abgabenentrichtung  betrauten  amtlichen  Stelle  erteilt  werden.

(3)  Wird  ein  Teil  der  vorausbesteuerten  Ladung  unterwegs  abgeleichtert,  und  löscht
das  Leichterschiff  an  einem  anderen  Orte  als  das  abgeleichterte  Schiff,  so  hat  der  Führer
des  letzteren  dem  Leichterführer  eine  Bescheinigung  über  die  Vorausbesteuerung  des  übergeladenen
Ladungsteils  zu  erteilen,  während  der  Leichterführer  auf  dem  in  den  Handen  de  Schiffs-#
        <pb n="588" />
        e)  Ausladungen

außerhalb

510

führers  verbleibenden  Empfangsbekenntnisse  (§  22  Abs.  2)  die  Abschreibung  des  abgeleichterten

Ladungsteils  zu  bescheinigen  hat.  ·
8  24.
(1)  Die  Anmeldung  und  Versteuerung  muß  bei  der  für  den  Ort  der  Verladung
zuständigen  Steuerstelle  erfolgen,  wenn  sich  am  Orte  der  Ausladung  der  Güter  keine  Steuerdes

  Ortes  der  stelle  befindet  und  die  für  den  Ausladungsort  zuständige  Steuerstelle  in  der  Fahrt  erst  nach
Steuerstelle.  der  Ausladung  erreicht  werden  würde.

d)  Ausfuhr.

(2)  Befindet  sich  auch  am  Orte  der  Verladung  keine  Steuerstelle,  so  sind  die  Güter  bei
der  nächsten  nach  Einnahme  der  Ladung  berührten  Steuerstelle  anzumelden  und  zu  versteuern.

(3)  Wird  im  Falle  des  Abs.  2  bis  zum  Orte  der  Ausladung  keine  Steuerstelle  berührt
oder  ist  der  Schiffer  ohne  störenden  Aufenthalt  nicht  in  der  Lage,  bei  der  im  Abs.  2  bezeichneten
Steuerstelle  zum  Zwecke  der  Steuerentrichtung  die  Fahrt  zu  unterbrechen,  weil  er  z.  B.
im  Schleppzug  fährt  oder  die  Steuerstelle  außerhalb  der  Amtszeit  passiert,  so  hat  er  die
Anmeldung  zur  Versteuerung  in  doppelter  Ausfertigung  vor  der  Ausladung  dem  Stromaufsichtsbeamten
  vorzulegen.  Dieser  hat  die  Anmeldung  mit  den  Fracht=  und  Ladepapieren
zu  vergleichen,  sich,  soweit  möglich,  von  der  Ubereinstimmung  der  Ladung  mit  den  vorgelegten
Papieren  zu  überzeugen,  den  Befund  auf  den  Anmeldungen  unter  Angabe  der  Steuerstelle,
bei  der  die  Anmeldung  und  Versteuerung  zu  geschehen  hat,  sowie  des  Tages,  an  dem  nach
der  Angabe  des  Schiffers  die  Löschung  der  Ladung  erfolgen  soll,  zu  vermerken  und  die  eine
der  Ausfertigungen  der  für  den  Ort  der  Ausladung  zuständigen  Steuerstelle  zu  übersenden,
die  andere  Ausfertigung  aber  dem  Schiffer  zurückzugeben.  Unter  Vorlegung  der  letzteren
sind  die  Güter  der  genannten  Steuerstelle  spätestens  binnen  3  Tagen  nach  dem  im  Vermerke
des  Stromaufsichtsbeamten  angegebenen  Tage  der  Löschung  der  Ladung  anzumelden  und  zu
versteuern.  Hat  der  Schiffer  den  Stromaussichtsbeamten  nicht  erreichen  können,  so  hat  er,
ehe  er  mit  der  Ausladung  beginnt,  die  Anmeldungen  dem  Vorsteher  der  Gemeinde,  in  deren
Bezirk  die  Ausladestelle  liegt,  in  doppelter  Ausfertigung  vorzulegen.  Der  Vorsteher  hat
mit  der  Anmeldung  gemäß  Satz  2  zu  verfahren.  Sind  für  die  Überwachung  der  Abgabenentrichtung
  nach  §  26  Abs.  2  Satz  3  besondere  amtliche  Stellen  bestellt,  so  treten  diese
an  die  Stelle  der  Stromaufsichtsbeamten.  Soweit  es  sich  um  die  Ausladung  von  Gütern
handelt,  von  denen  die  Abgabe  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  zu  entrichten  ist,  ist
mit  dem  Steuerbegleitzettel  (§  20  Nr.  8)  in  gleicher  Weise  zu  verfahren  wie  nach  den

Sätzen  1,  2,  4  bis  6  mit  der  Steueranmeldung.
§  25.T

(1)  Sind  die  Güter  nach  einem  Orte  des  Auslandes  bestimmt,  so  sind  sie  im  Seeverkehre
  der  für  den  Ausfuhrhafen  zuständigen  Steuerstelle  spätestens  vor  der  Ausfahrt,  im
        <pb n="589" />
        Nr.  54.  511

Binnenschiffsverkehre  der  dem  Grenzausgangspunkte  nächstgelegenen  Steuerstelle  spätestens  vor
deren  Uberschreitung  nach  Maßgabe  des  §  21  anzumelden.

(2)  Ist  im  Binnenschiffsverkehre  die  Ladung  an  einem  anderen  als  dem  Grenzausgangsorte
  (Abs.  1)  eingenommen,  so  kann  die  Anmeldung  und  Versteuerung  auch  bei  der
für  diesen  anderen  Ort  zuständigen  Steuerstelle  erfolgen.  Die  Ausfuhr  darf  in  diesem  Falle
erst  geschehen,  wenn  der  dem  Grenzausgangspunkte  nächstgelegenen  Steuerstelle  durch  Vorlegung
  der  mit  Empfangsbekenntnis  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  versehenen  zweiten
Ausfertigung  der  Anmeldung  die  Entrichtung  der  Abgabe  nachgewiesen  ist.  §  23  Absl.  2

findet  entsprechende  Anwendung.
§  26.

(1)  Unternehmungen,  die  die  Schleppschiffahrt  betreiben,  sind  verpflichtet,  die  von  ihnen  10.  Übergeschleppten
  Fahrzeuge  der  Steuerstelle  des  Bestimmungsorts  der  Fahrzeuge  alsbald  nach  der  E
Ankunft  an  diesem  Orte  schriftlich  anzumelden.  verkehrs.

(2)  Die  Steuerstellen  haben  darüber  zu  wachen,  daß  am  Orte  der  Steuerstelle  keine  3)  Anzeige-Güter
  ausgehändigt  werden,  bevor  nicht  die  Anmeldung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  erfolgt  pschpe.
oder  der  Nachweis  erbracht  ist,  daß  die  Abgabe  bei  einer  anderen  Steuerstelle  entrichtet  oder  fahrtsunterdaß
  die  Entrichtung  der  Abgabe  von  einem  Beförderungsunternehmen  im  Wege  der  Abrechnung  nehmungen.
übernommen  worden  ist  oder  daß  die  Güterbeförderung  abgabefrei  ist,  es  sei  denn,  daß  die  warhunbern
Steuerstelle  die  Aushändigung  der  Güter  ausdrücklich  ohne  vorgängige  Entrichtung  oder  die  Steuer-Sicherstellung
  der  Abgabe  oder  Beibringung  der  Nachweise  gestattet  hat.  Bei  Beförderungen  stellen.
in  den  Fällen  des  §  3  Nr.  2,  4  bis  7  des  Gesetzes  ist  die  Aushändigung  zulässig,  ohne
daß  vorher  ein  Nachweis  der  Steuerfreiheit  erbracht  ist.  Die  Überwachung  kann  anderen
amtlichen  Stellen  übertragen  werden,  insbesondere  für  Ausladeplätze,  bei  denen  sich  keine
Steuerstelle  befindet.  Die  sich  hieraus  für  das  Verfahren  ergebenden  abweichenden  Bestimmungen
  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

(3)  Wird  zum  Nachweis,  daß  hinsichtlich  der  auszuladenden  Güter  den  steuerlichen
Vorschriften  genügt  ist,  die  mit  Empfangsbekenntnis  versehene  zweite  Ausfertigung  der  Versteuerungsanmeldung
  oder  ein  Steuerbegleitzettel  in  doppelter  Ausfertigung  vorgelegt,  so  hat
die  Steuerstelle  die  vorgelegten  Nachweise  zu  prüfen  und  die  Nachweise  mit  einem  Prüfungsvermerke
  zu  versehen.  Die  Ausladung  der  Güter  und  die  Wiederausfahrt  des  Fahrzeugs
darf  durch  eine  Prüfung,  ob  die  Nachweise  mit  den  geladenen  Gütern  übereinstimmen,  nicht
aufgehalten  werden.  Haben  sich  bei  der  Prüfung  Anstände  nicht  ergeben,  so  ist  die  Versteuerungsanmeldung
  und,  wenn  die  Sendung  auf  Steuerbegleitzettel  gegangen  ist,  die  eine
Ausfertigung  des  Steuerbegleitzettels  zurückzugeben.  Für  die  Pflicht  zur  Aufbewahrung  und
Mitführung  der  letzteren  gilt  §  22  Abs.  2  Satz  2.  Die  zweiten  Stücke  der  im  Laufe  des

Monats  abgegebenen  Steuerbegleitzettel  hat  die  Steuerstelle  nach  den  Ausstellern  und  der
        <pb n="590" />
        c)  Überwachung

  durch
die  Aufsichtsbeamten.



1.  Begriff
des  nichtöffentlichen

Güterverkehrs.


512

Nummerfolge  zu  ordnen  und  bis  zum  5.  des  folgenden  Monats  der  Steuerstelle  zu  übersenden,
  bei  der  das  zum  Abrechnungsverfahren  zugelassene  Beförderungsunternehmen  die
Abgabe  zu  entrichten  hat.  Die  letztere  Steuerstelle  hat  gelegentlich  der  Prüfung  der  Steuerbücher
  sich  zu  überzeugen,  ob  die  ausgestellten  Steuerbegleitzettel  mit  dem  Steuerbuch  und
seinen  Unterlagen  übereinstimmen,  ob  insbesondere  also  alle  Sendungen,  über  die  Steuerbegleitzettel
  ausgestellt  sind,  sich  auch  verbucht  finden.

(4)  Die  Steuerstelle  ist  befugt,  sich  vom  Schiffer  den  Nachweis  der  steuerlichen  Erledigung
  der  mit  der  letztvorhergegangenen  Schiffsreise  ausgeführten  Güterbeförderung  führen
zu  lassen.  Zu  diesem  Zwecke  hat  der  Schiffer  auf  Verlangen  die  auf  diese  Güterbeförderung
bezügliche  zweite  Ausfertigung  der  Versteuerungsanmeldungen  sowie  die  ihm  zurückgegebenen
zweiten  Ausfertigungen  der  Steuerbegleitzettel  vorzulegen.  Ergibt  sich  der  Verdacht,  daß  in
der  Zwischenzeit  Güterbeförderungen  unter  Umgehung  der  Steuerpflicht  ausgeführt  worden
sind,  so  ist  das  zur  Einleitung  des  Strafverfahrens  Erforderliche  zu  veranlassen.

§  27.

Die  Hafen-,  Kanal=  und  Stromaufsichtsbeamten  sowie  die  Zoll=  und  Steueraufsichtsbeamten
  sind  berechtigt,  von  den  Führern  von  Schiffen  und  Flößen,  die  in  Fahrt  befindlich
sind  oder  an  Stellen,  an  denen  sich  keine  Steuerstelle  befindet,  angelegt  haben,  oder  die  im
freien  Wasser  in  andere  Fahrzeuge  löschen,  die  Ladungspapiere  vorlegen  und  sich  den  Nachweis
  der  steuerlichen  Erledigung  hinsichtlich  der  seit  Antritt  der  Reise  bereits  gelöschten
Güter  und  hinsichtlich  der  auf  der  letztvorhergegangenen  Schiffsreise  beförderten  Güter  führen
zu  lassen.  Die  Aufsichtsbeamten  haben  von  dieser  Befugnis  in  allen  Fällen,  in  denen  der
Verdacht  der  Umgehung  einer  Abgabepflicht  besteht,  außerdem  auch  von  Zeit  zu  Zeit  in
unverdächtigen  Fällen  Gebrauch  zu  machen.

III.  Nichtöffentlicher  Güterverkehr  auf  Eisenbahnen  und  Wasserstraßen.
Zum  §  3  Abs.  3,  §  6  des  Gesetzes.
§  28.

Eine  Beförderung  von  Gütern  im  nichtöffentlichen  Verkehre  liegt  insoweit  vor,  als  die
Beförderung  nicht  im  Betrieb  eines  Beförderungsgewerbes  erfolgt.  Hat  der  Betriebsunternehmer
  die  Güter  im  Betriebe  seines  Gewerbes  oder  seiner  Wirtschaft  von  Dritten  erworben
oder  an  Dritte  veräußert,  so  ist  ihre  Beförderung  mit  den  eigenen  Betriebsmitteln  als
Ausübung  eines  Beförderungsgewerbes  auch  dann  nicht  anzusehen,  wenn  die  Kosten  der
Beförderung  im  ersten  Falle  dem  Veräußerer,  im  anderen  Falle  dem  Abnehmer  zur  Last
fallen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Beförderung  lediglich  für  Rechnung  von  Personen  übernommen
  wird,  die  mit  dem  Beförderungsunternehmer  in  einem  Verhältnis  der  Interessengemeinschaft
  stehen  oder  für  deren  Zwecke  das  Beförderungsunternehmen  unterhalten  wird
        <pb n="591" />
        Nr.  54.  513

8  29.

(1)  Die  Befreiung  im  §  3  Abs.  3  Nr.  1  des  Gesetzes  greift  nicht  Platz,  wenn  abgelagerte
  Abfallstoffe  (z.  B.  Thomasschlacke)  zur  Aufbereitung  von  der  Ablagerungsstätte  wieder
abbefördert  werden.

(2)  Die  Geschlossenheit  einer  Betriebsanlage  im  Sinne  des  §  3  Abs.  3  Nr.  2  à  des
Gesetzes  hängt  nicht  davon  ab,  daß  die  Anlage  räumlich  durch  Zäune,  Mauern  und  dergleichen
  eingefriedigt  ist.  Sie  wird  ferner  nicht  schon  dadurch  ausgeschlossen,  daß  sie  von
einer  öffentlichen  Straße,  einer  öffentlichen  Eisenbahn  oder  einem  Flußlauf  durchschnitten
wird  oder  daß  Teile  eines  technisch  zusammenhängenden  Betriebs,  z.  B.  der  Kalkbruch  einer
Zementfabrik  und  die  Fabrikanlage,  durch  einen  zu  überquerenden  fremden  Grundstücksstreifen
getrennt  sind.  Ist  eine  geschlossene  Betriebsanlage  an  eine  öffentliche  Bahn  angeschlossen,
so  wird  die  Befreiungsvorschrift  des  §  3  Abs.  3  Nr.  2àà  nicht  dadurch  ausgeschlossen,
daß  der  Ubergabebahnhof  nach  seiner  örtlichen  Lage  einen  Teil  der  geschlossenen  Betriebsanlage
bildet.

(3)  Für  die  Länge  einer  Bahnanlage  im  Sinne  des  §  3  Abs.  3  Nr.  2b  des  Gesetzes
ist  das  Gesamtausmaß  der  zusammenhängend  betriebenen  Bahnstrecken  maßgebend,  auch  wenn
die  Anlage  der  Strecken  keinen  durchgehenden  Bahnbetrieb  gestattet.  Bei  mehreren,  örtlich
auseinanderliegenden  Bahnanlagen  desselben  Unternehmens  ist  die  Länge  für  jede  der  außer
Zusammenhang  miteinander  stehenden  Bahnanlagen  gesondert  zu  bestimmen.  Für  die  Bemessung
  der  6  km  Länge  kommen  nur  die  der  eigentlichen  Beförderung  dienenden  Hauptgleise
  in  Betracht,  dagegen  nicht  Aufstellungs-,  Auszieh-,  Verschiebe=  und  andere  Nebengleise.


(4)  Erstreckt  sich  die  Beförderung  über  die  Grenze  der  geschlossenen  Betriebsanlage
hinaus,  so  greift  die  Befreiung  im  §  3  Abs.  3  Nr.  2a,  b  des  Gesetzes  nicht  Platz,  wenn
die  Gesamtlänge  der  Bahnanlage  —  gleichgültig,  ob  die  Beförderung  über  die  gesamte
Bahnstrecke  oder  nur  über  einen  Teil  geschieht  —  mehr  als  6  km  beträgt.

(5)  Ist  eine  nichtöffentliche  Bahnanlage  an  eine  öffentliche  Bahn  angeschlossen,  so  ist
für  die  Beförderung  auf  der  nichtöffentlichen  Anschlußbahnstrecke  die  Abgabe  nur  einmal,
und  zwar  von  der  Anschlußfracht,  zu  entrichten.

(6)  Als  zu  vorübergehenden  Zwecken  angelegt  ist  eine  Bahnanlage  im  Sinne  des  §  3
Abs.  3  Nr.  20  des  Gesetzes  regelmäßig  dann  anzusehen,  wenn  sie  nicht  ortsfest  angelegt  ist.
Ist  eine  Bahn  nur  teilweise  ortsfest  angelegt,  so  ist  die  Beförderung  nur  insoweit  steuerpflichtig,
  als  sie  auf  dem  ortsfest  angelegten  Teile  geschieht.  Militärische  Ubungs=  sowie
Armierungsbahnen  (schmalspurige  und  Vollbahnen)  gelten  als  zu  vorübergehenden  Zwecken
angelegt  auch  dann,  wenn  sie  ortsfest  angelegt  sind.

2.  Befreiungen
        <pb n="592" />
        514

830.
Zum  8§  6  des  Gesetzes.

3.  Festsetzung  (1)  Im  nichtöffentlichen  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen  hat  der  Betriebsunternehmer
“’  im  Steuerbuche  (§  33)  oder,  falls  er  nicht  zum  Abrechnungsverfahren  zugelassen  ist,  in  der
preises  Steueranmeldung  für  die  einzelnen  Beförderungen  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  Absk.  3
im  Verkehr  den  Beförderungspreis  anzugeben,  der  unter  gleichen  oder  ähnlichen  Verhältnissen  im  öffent-W’
  lichen  Güterverkehre  gezahlt  wird.  Dies  hat  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  die  Beförderung
für  Rechnung  eines  Dritten  geschieht  (§  28  Satz  2,  3)  und  die  hierbei  vereinbarten  Beförderungspreise
  andere  sind.  Er  ist  jedoch  berechtigt,  die  vereinbarten  Preise  einzustellen,  wenn
er  gleichzeitig  die  schriftliche  Versicherung  abgibt,  daß  im  öffentlichen  Güterverkehr  unter
gleichen  oder  ähnlichen  Verhältnissen  durchschnittlich  keine  höheren  Beförderungspreise  gezahlt

worden  sind.

(2)  Die  Steuerstellen  haben  sich  über  die  im  öffentlichen  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen
gezahlten  Beförderungspreise  aus  den  Steuerbüchern  und  Anmeldungen  sowie  in  sonst  geeigneter
  Weise  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.  Hat  die  Steuerstelle  Bedenken,  die  vom
Betriebsunternehmer  im  nichtöffentlichen  Güterverkehr  angegebenen  Beförderungspreise  für
richtig  anzunehmen,  so  ist  die  Abgabe  auf  Grund  der  Anmeldungen  vorläufig  und  unter
Vorbehalt  der  Nachprüfung  einzuziehen.  Kommt  hiernächst  mit  dem  Betriebsunternehmer
keine  Einigung  zustande,  so  hat  die  Steuerstelle  den  maßgebenden  Beförderungspreis  durch
Anhörung  von  Sachpverständigen  zu  ermitteln  und,  falls  der  danach  geschuldete  Steuerbetrag
höher  als  der  eingezahlte  Abgabebetrag  ist,  den  Unterschiedssteuerbetrag  unter  Mitteilung
der  Feststellungsgrundlagen  nachzuerheben.

(3)  Lassen  sich  nach  Lage  der  Verhältnisse  eines  bestimmten  Verkehrsgebiets  Frachtsätze,
die  unter  gleichen  oder  ähnlichen  Verhältnissen  im  öffentlichen  Verkehre  gezahlt  werden,  nicht  fortlaufend
  mit  Sicherheit  ermitteln,  so  kann  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers  die  Steuerstelle  mit
diesem  die  Einstellung  bestimmter  mittlerer  Frachtsätze  in  die  Steuerberechnung  vereinbaren.
Die  Vereinbarung  hat  jeweilig  für  einen  bestimmten  Zeitraum,  der  drei  Monate  nicht
übersteigen  darf,  zu  erfolgen  und  bedarf  der  Genehmigung  der  Oberbehörde.

/31.

4.  Anmeldung  (1)  Wer  die  Beförderung  von  Gütern  im  nichtöffentlichen  Verkehre  betreibt,  hat  dies
Kaes  Be.  spätestens  vierzehn  Tage  vor  dem  Beginne  des  Betriebs  und,  wenn  der  Betrieb  bereits  bei
F#rderunge.  Inkrafttreten  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Besteuerung  des  Güterverkehrs  bestand,
nehmens.  spätestens  vierzehn  Tage  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Vorschriften  der  für  den

Betriebsunternehmer  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  anzumelden.
        <pb n="593" />
        Nr.  54.  515

(2)  Die  Anmeldung  hat  den  Namen  und  Wohnort  des  Betriebsunternehmers  oder
Firma  und  Sitz  des  Unternehmens,  die  Art  des  gewerblichen  oder  wirtschaftlichen  Betriebs,
in  welchem  die  Güterbeförderung  stattfindet,  sowie  eine  Angabe  darüber  zu  enthalten,  ob  die
Güterbeförderungen  auf  eigenen  Schienenbahnen,  mit  eigenen  Schiffen  oder  im  eigenen
Flößereibetrieb  erfolgen.  Bei  nichtöffentlichen  Bahnen  sind  die  betriebenen  Strecken,  bei  der
nichtöffentlichen  Güterbeförderung  auf  Wasserstraßen  ist  anzugeben,  auf  welchen  Linien  oder
zwischen  welchen  Orten  die  Güterbeförderung  im  regelmäßigen  Verkehre  stattfindet.

Zu  den  8§§  15,  31  des  Gesetzes.
§  32.

(1)  Betriebsunternehmern,  die  Güter  im  nichtöffentlichen  Verkehre  befördern,  kann  auf
Antrag  gestattet  werden,  für  diese  Beförderungen  die  Abgabe  im  Wege  der  nachträglichen
Abrechnung  über  die  im  Laufe  eines  Kalendermonats  ausgeführten  Beförderungen  (Abrechnungsverfahren)
  zu  entrichten.

(2)  Auf  die  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  finden  die  Vorschriften  des  §  19
über  das  Abrechnungsverfahren  im  öffentlichen  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen  Anwendung.
Über  die  Zulassung  entscheidet  die  Oberbehörde.  Sie  kann  hierbei  anordnen,  daß  von  einer
Sicherheitsleistung  abgesehen  wird.

(3)  Betrieben,  in  denen  die  Beförderungen  unregelmäßig  oder  nur  in  einem  Teile  des
Jahres  stattfinden  oder  für  die  kein  höherer  Jahressteuerbetrag  als  eintausend  Mark  in
Betracht  kommt,  kann  die  Abrechnung  für  einen  längeren  als  einmonatigen  Zeitraum  oder
jährliche  Abrechnung  gestattet  werden.  In  diesem  Falle  ist  die  Sicherheitsleistung  nach  dem
anderthalbfachen  Betrage  der  für  den  Abrechnungszeitraum  durchschnittlich  geschuldeten  Abgabe
zu  berechnen.

8  33.

(1)  Betriebsunternehmer,  die  die  Güterbeförderung  sowohl  im  öffentlichen  wie  im
nichtöffentlichen  Verkehre  betreiben,  haben  über  jeden  dieser  Verkehre  gesondert  abzurechnen.

(2)  Als  Grundlage  für  die  Berechnung  im  nichtöffentlichen  Verkehre  hat  der  Betriebsunternehmer
  nach  näherer  Bestimmung  der  Oberbehörde  ein  Steuerbuch  zu  führen,  in  dem
die  innerhalb  des  Steuerzeitraums  ausgeführten  Gütersendungen  mit  den  für  die  Steuerberechnung
  erforderlichen  Angaben  anzuschreiben  sind.  Im  nichtöffentlichen  Bahnverkehre
muß  sich  aus  dem  Steuerbuche  mindestens  die  Art  und  Menge  der  Güter  sowie  die  Zahl
der  geleisteten  Tonnenkilometer  für  jede  Beförderungsstrecke  gesondert  ergeben.  Im  nichtöffentlichen
  Verkehr  auf  Wasserstraßen  sind  die  einzelnen  Beförderungen  nach  Absendungsund
  Empfangsort,  Art  und  Gewicht  der  Güter,  bei  Flößen  nach  Zusammensetzung  und

«  101

5.  Abrechnungs-
        <pb n="594" />
        6.  Abfindung.

7.  Einzelversteuerung.


516

Umfang  unter  Angabe  des  Beförderungspreises  aufzuführen,  der  im  öffentlichen  Verkehr
einschließlich  des  Schlepplohns  und  der  im  gewöhnlichen  Verkehre  berechneten  Kosten  der
Ableichterung  gezahlt  wird.

(3)  Das  Steuerbuch  ist  mit  Ablauf  des  Abrechnungszeitraums  abzuschließen,  in  der
Spalte  für  die  Tonnenkilometer  oder  den  Beförderungspreis  aufzurechnen,  und  es  ist  von
dem  sich  ergebenden  Gesamtbetrage  die  Abgabe  zu  berechnen.  Der  Unternehmer  hat  das
Steuerbuch  mit  der  Versicherung  zu  unterschreiben,  daß  die  darin  enthaltenen  Angaben  vollständig
  und  richtig  sind,  und  das  Buch  bis  zum  20.  des  folgenden  Monats  der  Steuerstelle
mit  einer  Nachweisung,  entsprechend  dem  Muster  7,  einzureichen,  welche  die  Zahl  der  Eintragungen
  des  Steuerbuchs  und  den  Gesamtbetrag  der  sich  danach  ergebenden  Abgabe.  enthält.

(4)  Die  Bestimmungen  des  §  20  Abs.  1  Nr.  3  bis  7  und  9,  für  den  Schiffs=  und
Flößereiverkehr  auch  Nr  8,  finden  sinngemäße  Anwendung.

§  34.
Zum  8§  31  des  Gesetzes.

Die  Oberbehörde  kann  unter  den  von  ihr  festzusetzenden  Bedingungen  auf  Antrag
widerruflich  genehmigen,  daß  in  den  im  §  32  Abs.  3  bezeichneten  Fällen,  sofern  die  Feststellung
der  Abgabebeträge  mit  unverhältnismäßigen  Schwierigkeiten  und  Kosten  verbunden  sein  würde,
die  Berechnung  und  Abführung  der  Abgabe  im  Wege  der  Abfindung  stattfindet.  Der  Abfindungsbetrag
  ist  nach  dem  Durchschnitt  der  Frachten  zu  berechnen,  die  der  Betriebsunternehmer
  in  den  vorangegangenen  fünf  Geschäftsjahren  zu  zahlen  gehabt  hätte,  wenn  die  Beförderung
im  öffentlichen  Verkehr  erfolgt  wäre.  Hat  der  Betrieb  noch  nicht  solange  bestanden  oder
wesentliche  Anderungen  in  dieser  Zeit  erfahren,  so  ist  der  Abfindungsbetrag  nach  dem
geschätzten  Jahresfrachtbetrage  festzusetzen.  Die  Festsetzung  hat  von  drei  zu  drei  Jahren  und,
wenn  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  den  Steuerertrag  wesentlich  beeinflussende  Anderungen  des
Betriebs  eingetreten  sind,  unmittelbar  nach  Eintritt  dieser  Anderungen  von  neuem  zu  erfolgen.  Der
Abfindungsbetrag  ist  für  den  nach  §  32  Abs.  3  festgesetzten  Abrechnungszeitraum  unter
Vorlegung  von  Lieferscheinen  in  doppelter  Ausfertigung  bis  zum  20.  des  folgenden  Monats
einzuzahlen.

§  35.
Zum  §  18  des  Gesetzes.

(1)  Soweit  die  Abgabe  nicht  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  oder  der  Abfindung
entrichtet  wird,  hat  der  Unternehmer  die  beförderten  Güter  vorbehaltlich  der  Bestimmung
im  Abs.  2  der  für  das  Betriebsunternehmen  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  binnen  vierzehn
        <pb n="595" />
        Nr.  54.  517

Tagen  nach  Ausführung  der  Beförderung  nach  Muster  10  in  doppelter  Ausfertigung  unter
Einzahlung  der  Abgabe  anzumelden.  Die  Anmeldung  kann,  sofern  hierdurch  die  im  Satz  1
angeordnete  Frist  nicht  überschritten  wird,  mehrere  Beförderungen  umpfassen.

(2)  Erfolgt  im  Falle  des  Abs.  1  die  Beförderung  auf  dem  Wasserwege  zur  Ausladung
an  einem  nicht  dem  Betriebsunternehmer  gehörigen  Orte,  so  hat  die  Anmeldung  und  Versteuerung
  bei  der  Steuerstelle  zu  erfolgen,  die  für  die  Versteuerung  bei  Beförderung  im
öffentlichen  Güterverkehre  nach  §§  21,  23  bis  25  zuständig  sein  würde.  Die  zurückerhaltene
zweite  Ausfertigung  hat  der  Steuerpflichtige  als  Beleg  bei  den  von  ihm  nach  §  18  Satz  2
des  Gesetzes  zu  führenden  Anschreibungen  aufzubewahren.

8  36.

(1)  Die  Aufsichtsbeamten  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung  sowie  im  Verkehr  auf
Wasserstraßen  die  Hafen-,  Kanal=  und  Stromaufsichtsbeamten  sind  befugt,  die  von  dem
Betriebsunternehmer  über  die  Güterbeförderungen  zu  führenden  Anschreibungen  jederzeit  einzusehen
  und  sie  auf  ihre  richtige  und  vollständige  Führung  hin  zu  prüfen.

(2)  Die  Bestimmungen  des  §  27  finden  auch  auf  den  nichtöffentlichen  Verkehr  auf
Wasserstraßen  Anwendung.

IV.  Güterverkehr  auf  Landwegen.
*  37.
Zum  8§  1  Abs.  2  des  Gesetzes.

(1)  Als  planmäßig  im  Sinne  des  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes  sind  Fahrten  dann  anzusehen,
  wenn  sie  in  zeitlich  bestimmter  Wiederkehr  und  nicht  nur  nach  Bedarf  stattfinden.
(2)  Für  die  Abrundung  der  Abgabebeträge  gilt  §  17  Abs.  1.

8  38.
Zum  814  des  Gesetzes.

Soweit  eine  nach  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes  steuerpflichtige  Beförderung  von  Gütern
auf  Landwegen  vom  Reich  oder  einem  Bundesstaate  betrieben  wird,  werden  die  näheren
Bestimmungen  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  gemäß  §  14  des  Gesetzes  von  der  obersten
Landesfinanzbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  getroffen.

9  39.

(1)  Wer  außer  den  Fällen  des  §  38  die  Beförderung  von  Gütern  auf  Landwegen

durch  ein  dem  öffentlichen  Verkehre  dienendes  Unternehmen  mit  motorischer  Kraft  auf  be-1017


e  7%
*

S.  Überwachung



durch  die
Ausfsichtsbeamten.



1.  Im

allgemeinen.

2.  Reichsund
  Staatsbetriebe.


3  Anmeldung

des  Besörderungs-
        <pb n="596" />
        518

stimmten  Linien  mit  planmäßigen  Fahrten  betreiben  will,  hat  dies  spätestens  vierzehn  Tage
vor  Beginn  des  Betriebs  und,  wenn  der  Betrieb  bereits  bei  Inkrafttreten  der  gesetzlichen
Vorschriften  über  die  Besteuerung  des  Güterverkehrs  bestand,  spätestens  vierzehn  Tage  vor
dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Vorschriften  der  für  den  Betriebsunternehmer  örtlich
zuständigen  Steuerstelle  anzumelden.

(2)  Die  Anmeldung  hat  den  Namen  und  Wohnort  des  Betriebsunternehmers  oder
Firma  und  Sitz  des  Unternehmens  und  die  Art  des  Betriebs  anzugeben  und  die  Orte  zu
bezeichnen,  zwischen  denen  der  Betrieb  im  regelmäßigen  Verkehre  stattfindet.

8  40.
Zum  §  15  des  Gesetzes.
4.  Steuer-  (1)  Dem  Betriebsunternehmer  ist  unter  den  nachfolgenden  Bedingungen  widerruflich  geentrichtung

  stattet,  die  Abgabe  erst  nach  Aushändigung  der  Güter  in  vierteljährlichen  Zeitabschnitten  durch
Sbrecnung.  Einzahlung  bei  der  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  zu  entrichten.

verfahren.  (2)  Zur  Verrechnung  mit  der  Steuerstelle  über  die  Abgabe  hat  sich  der  Betriebsunternehmer
  in  seinem  Betriebe  der  von  der  Steuerstelle  käuflich  zu  beziehenden  amtlichen  Frachtzettelblöcke
  zu  bedienen.  Jeder  Frachtzettelblock  besteht  aus  einem  Umschlag  und  zweihundertfünfzig
  Einlageblättern,  ist  mit  einer  Nummer  versehen  und  entspricht  dem  anliegenden
MMuster  11.  Der  Bedarf  an  Blöcken  ist  der  Steuerstelle  mindestens  vierzehn  Tage  vor  Eintritt
Wf  des  Bedarfs  anzuzeigen.  Über  die  ausgegebenen  Blöcke  hat  die  Steuerstelle  ein  Verkehrssteuer-Merkbuch

  zu  führen.
(3)  Die  einzelnen  Blätter  des  Frachtzettelblocks  haben  einen  netzartigen  grauen  Unterdruck.
Sie  bestehen  aus  einem  mit  dem  Umschlag  fest  verbundenen  Stammabschnitt  A,  dem  Frachtzettel
  (Abschnitt  B)  und  einem  aus  sechs  Nummerzetteln  bestehenden  Abschnitt  C.  Die  Abschnitte
  B  und  C  sind  abtrennbar.  Die  einzelnen  Blätter  des  Blocks  sind  durchlaufend
numeriert.  Die  Nummer  des  Blattes  trägt  sowohl  der  Abschnitt  A  wie  Abschnitt  B;  sie
befindet  sich  auch  auf  jedem  der  sechs  Nummerzettel.  Die  Abschnitte  A  und  B  enthalten  gleichmäßig
  einen  Vordruck  für  die  Bezeichnung  des  Tages  der  Beförderung  und  der  Orte,  zwischen
denen  die  Beförderung  des  Gutes  stattfindet,  für  die  Bezeichnung  des  Gutes  nach  Zahl,
Art  und  Gewicht  der  Frachtstücke  und  nach  dem  Beförderungspreise  sowie  für  die  nach
diesem  zu  berechnende  Abgabe,  ferner  für  die  Unterschrift  des  Betriebsunternehmers  nach  Namen

und  Wohnort.

(4)  Die  von  den  Steuerstellen  zu  verkaufenden  Frachtzettelblöcke  werden  durch  die  Reichs—
druckerei  hergestellt  und  zu  einem  vom  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  festgesetzten  Preise  ab—
gegeben.  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  nur  denjenigen  Amtsstellen  Frachtzettelblöcke,  welche
        <pb n="597" />
        Nr.  64.  519

ihr  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  als  zum  unmittelbaren  Bezuge  berechtigt  bezeichnet
werden.  Eine  Verabfolgung  an  Privatpersonen  durch  die  Reichsdruckerei  findet  nicht  statt.  Die
Rechnungen  über  die  bezogenen  Frachtzettelblöcke  sind  mit  den  gquittierten  Lieferscheinen  zu
belegen  und  von  der  Reichsdruckerei  den  obersten  Landesfinanzbehörden  oder  den  von  ihnen
bezeichneten  Behörden  einzureichen.  Letztere  lassen  den  Betrag  der  Rechnung  an  die  Reichsdruckereikasse
  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  der  Reichshauptkasse  zahlen.

(5)  Der  Betriebsunternehmer  hat  bei  Annahme  des  Gutes  die  Abschnitte  A  und  B  des  Frachtzettels
  gleichmäßig  auszufüllen,  den  Abschnitt  B  dem  Versender  auszuhändigen  und  die  anhängenden
  Nummerzettel,  soweit  dies  die  Frachtstücke  zulassen,  zu  deren  Beklebung  zu  benutzen.  Reichen
die  sechs  Nummern  nicht  aus,  so  werden  zwei  oder  mehr  Frachtzettel  verwendet  und  in  jedem
die  zugehörenden  Frachtstücke  verzeichnet.  Ubrigbleibende  Nummern  sind  sofort  zu  vernichten.

(6)  Bis  zum  10.  des  auf  den  Vierteljahrsschluß  folgenden  Monats  hat  der  Betriebsunternehmer
  die  gebrauchten  Blöcke  mit  den  in  ihnen  enthaltenen  Stammabschnitten  der  Steuerstelle
mit  einer  Nachweisung  des  Musters  12  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Ist  eine  Beförderung
  nicht  zur  Ausführung  gekommen,  so  sind  die  darüber  ausgestellten  Frachtzettel  beizufügen.
Die  Steuerstelle  stellt  die  Abgabe  auf  beiden  Ausfertigungen  der  Nachweisung  fest,  vereinnahmt
  sie  und  gibt  die  zweite  Ausfertigung  mit  einem  Bekenntnis  über  den  Empfang  der
Abgabe  unter  Bezeichnung  der  Nummer  des  Eintrags  im  Einnahmebuche  zurück.

(7)  Enthält  ein  Block  noch  leere  Blätter,  so  ist  in  der  Nachweisung  die  Zahl  der  benutzten
Blätter  und  der  sich  aus  ihnen  ergebende  Abgabenbetrag  anzugeben.  Nach  Feststellung  der
Abgabe  hat  die  Rückgabe  dieses  Blocks  gegen  Empfangsbekenntnis  zu  erfolgen.  Die  Steuerstelle

hat  die  Wiedervorlegung  aufgebrauchter  Blöcke  durch  das  Merkbuch  (Abs.  2  Satz  4)  zu  überwachen.

(8)  Private  Betriebsunternehmer  und  die  von  ihnen  bestellten  Vertreter  haben  sich  schriftlich
  zu  verpflichten,  für  jeden  Fall,  in  welchem  ein  zur  Beförderung  angenommenes  Gut,  für  das
die  Abgabe  fällig  geworden  ist,  zum  Zwecke  der  Steuererhebung  nicht  entsprechend  den  vorstehenden
  Bestimmungen  nachgewiesen  worden  ist,  eine  von  der  Steuerbehörde  unter  Ausschluß
des  Rechtswegs  festzusetzende  Vertragsstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  unabhängig  von  der
damit  etwa  verwirkten  gesetzlichen  Strafe  zu  zahlen.

(9)  Die  Oberbehörde  kann  Abweichungen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  anordnen,
soweit  dies  nach  der  Besonderheit  des  Betriebs  des  Unternehmers  erforderlich  erscheint.  Sie
kann  auf  Antrag  an  Stelle  der  Entrichtung  der  Abgabe  auf  Grund  des  vorstehenden  Abrechnungsverfahrens
  die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  der  Abfindung  gestatten,  sofern  der  Jahresbetrag
der  Abgabe  eintausend  Mark  nicht  übersteigt  und  das  vorstehend  angeordnete  Verfahreu  für  den
Betriebsunternehmer  mit  unverhältnismäßigen  Kosten  oder  Schwierigkeiten  verbunden  sein
würde.  Auf  die  Abfindung  findet  §  34  Satz  2  bis  5  sinngemäße  Anwendung.
        <pb n="598" />
        5.  Einzelversteuerung.


Steuerstellen.

1.  Einnahmebuch.



520

8  41.

(1)  Der  Unternehmer  oder  der  von  ihm  bestellte  Fahrtleiter  (Wagenführer,  Schaffner)  ist
verpflichtet,  den  in  Gebrauch  befindlichen  Frachtzettelblock  während  der  Fahrt  mit  sich  zu
führen.

(2)  Die  Aussichtsbeamten  der  Sicherheitspolizei  und  die  Zoll=  und  Steueraufsichtsbeamten
sind  berechtigt  und  verpflichtet,  in  Fällen  des  Verdachts  und  von  Zeit  zu  Zeit  in  unverdächtigen
  Fällen  den  Betrieb  des  Unternehmers  an  den  Haltestellen  und  unterwegs  auf  die  Beobachtung
  der  vorstehenden  Vorschriften  hin  zu  prüfen.  Der  Unternehmer  oder  der  von  ihm
bestellte  Fahrtleiter  ist  verpflichtet,  ihnen  den  Frachtzettelblock  vorzulegen  und  die  Prüfung
der  Übereinstimmung  der  Angaben  des  Blockes  mit  den  geladenen  Frachtstücken  und  den  ihnen
aufgeklebten  Zettelnummern  zu  gestatten,  letzteres  unterwegs  jedoch  nur,  soweit  dies  ohne
Ausladung  der  Frachtstücke  möglich  ist.

(3)  Für  die  Erfüllung  der  in  Abs.  1,  2  bezeichneten  Verpflichtungen  durch  den  Fahrtleiter
  ist  neben  diesem  der  Unternehmer  verantwortlich.

8  42.

Der  Widerruf  der  Zulassung  des  im  8  40  angeordneten  Verfahrens  erfolgt  durch  die
Oberbehörde.  Sie  hat  bei  Erklärung  des  Widerrufs  gleichzeitig  zu  bestimmen,  in  welcher
Art  der  Betriebsunternehmer  die  Einzelversteuerung  künftighin  zu  bewirken  hat.

V.  Allgemeine  Bestimmungen.
§  43.

(1)  Die  mit  der  Erhebung  und  Verwaltung  der  Abgaben  vom  Güterverkehre  betrauten
Steuerstellen  und  die  Oberbehörden,  denen  sie  unterstehen,  werden  von  den  Landesregierungen

bestimmt  und  öffentlich  bekanntgemacht.
(2)  Ein  Verzeichnis  der  Steuerstellen  und  Oberbehörden  ist  unter  Angabe  ihrer  Geschäftsbezirke

  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.  Das  gleiche  hat  mit  etwaigen
späteren  Veränderungen  zu  geschehen.

VI.  Erhebung  und  Verrechnung  der  Abgaben.
§  44.
Jede  zur  Erhebung  der  Abgaben  ermächtigte  Steuerstelle  hat  über  die  Einnahmen  ein

Einnahmebuch  zu  führen,  dessen  Einrichtung  die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt.  Das
anliegende  Muster  13  dient  als  Vorbild.
        <pb n="599" />
        Nr.  54.  521

g  45.

(1)  Als  Vor=  und  Gegenbuch  zum  Einnahmebuch  ist  von  jeder  Steuerstelle  ein  An=  2.  Anmelmeldungsbuch
  zu  führen,  für  welches  das  Muster  14  als  Vorbild  dient.  In  dieses  sind  dungsbuch.
alle  zur  Entrichtung  der  Abgabe  vorgeschriebenen  Anmeldungen,  Lieferscheine  und  Nachweisungen  Nuster  4
einzutragen.  —

(2)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  bestimmen,  daß  in  einzelnen  Fällen  das  Ein—
nahmebuch  und  das  Anmeldungsbuch  zu  einem  Buche  vereinigt  werden.

8  46.

(1)  Das  Einnahmebuch  und  das  Anmeldungsbuch  werden  für  die  Dauer  des  Rechnungs=  3.  Prüfung
jahrs  geführt  und  nach  Jahresschluß  abgeschlossen  mit  den  dazu  gehörigen  Belegen  an  die  und  Auf-..
  .  .  .  bewahrung
Oberbehörde  zur  Prüfung  eingereicht.  der  Bücher.
(2)  Das  Einnahmebuch,  das  Anmeldungsbuch  und  die  dazu  gehörigen  Belege  sind  nach
ihrem  Abschluß  noch  10  Jahre  aufzubewahren.

§  47.

Alle  bei  den  Steuerstellen  eingehenden  Anmeldungen  und  Nachweisungen  zur  Entrichtung  4.  Behandlung
der  Abgabe  und  die  Lieferscheine  über  Abschlagszahlungen  sind  mit  dem  Tage  des  Einganges,  irnn.
der  Nummer  des  Anmeldungsbuchs  und  einem  deutlichen  Abdruck  des  gewöhnlichen  Amtsstempels
  der  Steuerstelle  zu  versehen.  Die  Anmeldungen,  Nachweisungen  und  Lieferscheine
sind  nach  den  Nummern  dieses  Buches  zu  ordnen  und  ihm  als  Belege  beizufügen.

§  48.
Zum  §  30  des  Gesetzes.

(1)  Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Abgabe  vom  Güterverkehr  erhalten  die  ö.  Verwal.
Bundesstaaten  den  Betrag  von  zwei  vom  Hundert  der  aufgekommenen  Gesamteinnahme  tungskosteneinschließlich
  Nacherhebungen  und  abzüglich  Erstattungen  und  Rückvergütungen.  Der  Aus-  vergitung.
schuß  des  Bundesrats  für  Rechnungswesen  verteilt  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  diesen
Gesamtbetrag  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  nach  dem  Verhältnis  der  diesen  in  dem  gleichen
Rechnungsjahre  zufließenden  Verwaltungskostenvergütung  für  den  Frachturkundenstempel.

(2)  Den  Bundesstaaten  steht  es  frei,  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  bei  den  monatlichen
und  vierteljährlichen  Abrechnungen  zwischen  den  Landeskassen  und  der  Reichshauptkasse  zwei
vom  Hundert  der  in  ihrem  Gebiet  aufgekommenen  Einnahme  vorläufig  zurückzubehalten.
        <pb n="600" />
        622

VII.  Schlußbestimmungen.
§  49.
ünderungs-  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  wird  ermächtigt,  die  vorstehenden  Bestimmungen,
befugnis  soweit  sie  die  Form  der  Erhebung  der  Abgaben  und  die  Buchführung  betreffen,  nach  Bedes

  Reichs-  Z„
kanzlers  dürfnis  abzuändern  oder  zu  ergänzen.
        <pb n="601" />
        Nr.  54.  523

 

 

Eingegangen,  den  ten.  19.  Muster  1  7)
Nrr.  des  Aunmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  8  Abs.  8)
(Amtsstempelabdruck)

Aachetsung

der  für  den  Monat  19

durch  die  kontrollführende  Eisenbahndirektinviinn.  für  die  Eisenbahndirektionsbeziree

  c..  vereinnahmten  Beförderungspreise  aus

dem  deutschen  Güterverkehre,  soweit  sie  nach  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung
des  Personen=  und  Güterverkehrs  der  Abgabe  unterliegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Titel  Abgabepflichtiger  Gesamtbeförderungspreis  (§  13  des  Gesetzes)
ite  os.  aus  der  Beförderung  von
Mark  Vf.
2  1.|il=  und  Expreßgut  einschließlich  Fahrzeuge  aller  Art
2  Frachtgut  einschließlich  Fahrzeuge  aller  AÄrt
4  Militärgut  auf  Militärfahrscheine  oder  Frachtbrief  einschließlich  Pierde
und  Fahrzeuge
5  VBieh  einschließlich  Pferde,  auch  Luxuspferde,  auagenommen  Vunde
auf  Hundekarten  oder  Gepäckscheine  .
6  Leichen
8  Nebenerträge,  soweit  sie  der  Abgabe  unterliegen  .
Zusammen
Hiervon  beträgt  die  Abgabe  7  v.  H—.  ...
Auf  die  Abgabe  sind  obschläglich  am.....................................  –  atreführ  —
Nr.  ....  des  Einnahmebuch  —.
Demnach  bleiben  zu  zahlen
(:  :  „  erstatten.
den.  .  ..  tten.  19.

Es  wird  bescheinigt,  daß  die  oben  angegebenen  steuerpflichtigen  Verkehrseinnahmen  mit  den  für
die  Betriebsrechnung  festgestellten  Beträgen  übereinstimmen.

Der  Vorstand  der  Verkehrskontrolle.“)

(Unterschrifftt);  .  .....
......................................  ,deu-t-g«19

(Amtsbezeichnung)................................................-.

Materien-im.....................................................,..

 

«)DasMustitsgiltfürkleinbahtienundStraßenbahuen,diedie  Abgabe  in  die  Tarifsätze  eingerechnet  haben,
mit  der  Maßgabe,  daß  die  Abgabe  nicht  mit  7  v.  H.,  sondern  mit  —  von  dem  die  Abgabe  mitumfassenden  Beförderungs-107


preise  zu  berechnen  ist.
*)  Bei  Privatbahnen:  Name  und  Dienststellung  des  Beamten  der  Steuerverwaltung.

102
        <pb n="602" />
        524
:eftsetzung  der  Kbgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungsmonat  abzuliefernde  Gesamtabgabebetrag
  festgestellt  worden  zu  ....·..·....-......  M  Pf.
Darauf  ist  anzurechnen  laut  vorgelegier  Quittung  die  #bschlagszahlung

vom  keu-  19  —  Nr.  des  Einnahmebuchs
  —  für  den  Monat  .  .  ...  .  .  .  ....  19  mit  ................---  ou

 

zahlen
erstatten
,  den  ten  19

Es  bleiben  somit  zu  —

(Amtsbezeichnung)

(Unterschrift)

Empfangsbekenntnis.

Vorstehender  Betrag  o0vo#  .  Pf.,  in  Worten

Mark  Pf.,  ist  heute  gezahlt  und  unter  Nr.  des  Einnahmebuchs  vereinnahmt
  worden.

,  den  ben  19

(Amtsbezeichn  ung)
(Amtsstempelabdruck)

(Unterschrift)

Erstattungsbescheinigung.

Vorstehender  Betrag  o0vo##  Pf.,  in  Worten
Mark.  Pf.,  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  den  Monat  19
—  Nr  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden.
„,  den  Aien.  19

(Amtsbezeichnung  der  Abrechnungsstellen

(Unterschrift)
        <pb n="603" />
        Nr.  51.  525

 

 

Eingegangen,  den  tten  1c9  Muster  2.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  8  Abs.  5)
(Amtsstempelabdruck)

Nachweisung
der  für  die  nachstehend  genannten  Wechsel=  und  Durchgangsgüterverkehre  mit  dem  Aueland  nach  dem
Gesetze  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  abzuführenden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgaben.
Monat......-..·.....-.......·........·......·.···....·......  19
Ord  Die,  nach  do  Verkehrs-2
  u
Bezeichnung  des  Verkehrs  a  Abgaben  ditragen
Mark  Pf.
1  Norddeutsch-niederländischer  Verkehe
2  Sudwestdeutsch-niederlandischer  Vertehr
3  .
4  ..  .
Zusammen
Abschlagltch  wurden  abgeführt
unonat-.......-..........  9.....lautNr  des  Einnahmebuchs
im  Monat  19.  laut  Nr.  des  Einnahmebuchs
im  Monat  ...·..·...·  19·....lautNt..  des  Einnahmebuchs
gusammen
Demnach  bleiben  zu  zahlen
eerstatten
........................................  „den  ten  19
Es  wird  bescheinigt,  daß  die  unter  Ordnungsnummer  1  bis.  angegebenen  Beträge  mit  der

Verkehrsabrechnung  übereinstimmen.
Der  Vorstand  der  Verkehrskontrolle.")

(Unterschrift):)

,  den  ten  19
(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)

 

*)  Bei  Privatbahnen:  Name  und  Dienststellung  des  Beamten  der  Steuerverwaltung.

1027
        <pb n="604" />
        526
FPestsetzung  der  Rbgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungsmonat  abzuliefernde  Gesamt- 



 

 

abgabebetrag  festgestellt  worden  zia.  —  Pf.
Darauf  sind  laut  vorgelegten  Quittungen  anzurechnen  Abschlagszahlungen
vom.tten  19..  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  ....  19.#  —  Pf
vom  ten  .  19..  Nr.  .  .  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19.  uoi.
vom.  tten  19.  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  ....  19.  M  Pf.
Zusammen  ...........  m  Pf.
.  .  zahlen
Es  bleiben  somit  zu  erstatter  Si  .
|  den  tzten.  19
(Amtsbezeichung.  ---·----.--·---.-.
(Unterschrift)

Empfangsbekenntnis.

Vorstehender  Betrag  p0ov.  Pf.,  in  Worrren
...........................................  MarkPfIstheutegezahltundunterNrdesEinnahmebuchs
vereinnahmt  worden.

...............  ,  den  ten  19
(Amtsbezeichnung
(Amtsstempelabdruck)
(Unterschrit)  ...........  ......................-....
Erstattungsbescheinigung.

Vorstehender  Betrag  von  ..  M  Pf.,inWorten..--.-....·.........-..........--......-·-....·,·»
..................  Mark--........Pf.,istvondetAbschlagszahlungfürdenMonat19..-.

—  Nr.  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden

..........................................  Amt-L  19.

(Amtsbezeichnung  der  Abrechnungsstelle)
(Unterschritttttt):
        <pb n="605" />
        Nr.  54  527

 

 

Eingegangen,  den  en.  19.(  Muster  3.
#rr.  —  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  8  Abfs.  6)
(Amtsstempelabdruck)

Nachweisung
der  deutschen  Einnahmen  aus  den  nachstehend  genannten  Wechsel=  und  Durchgangsgüterverkehren  mit

dem  Ausland,  soweit  sie  nach  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personenund
  Güterverkehrs  der  Abgabe  unterliegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Monat......................................-.........·.··...  19
Die  nach  der
Ordnungs-  Verkehrsabrechnung
aummer  Bezeichnung  des  Verkehrs  deutschcht  Frachtbczüge
betragen
Mark  Pf.
1  Deutsch-dänischer  Verkhbher
2  Deutsc-  schwedisch-norwegischer  Verthr
3
4  .....
Zusammen.
DiehierfürzuentrichtendeAbgabebeträgt7v.H.-Auf
  die  Abgabe  sind  abschläglich  abgeführt
im  Monat  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  19  .  .  .  .  laut  Nr.  ..  .  .  .  .  .  ..  des  Einnahmebuchs.  &amp;amp;E  Pf.
»»......-..-.............  19  »  »  »  »
19  5„  „“.  „
Zusammen.
Demnach  bleiben  zu  zahlen
„  „  erstatten.
........................................  ,  denkL119
EswtrdbeschetmtdaßdreunterOrdnungsnummetllus.........  angegebenen  Beträge  mit

den  laut  Verkehrsabrechnung  den  deutschen  Eisenbahnen  zugeschiedenen,  abgabepflichtigen  Einnahmen
übereinstimmen.

Der  Vorstand  der  Verkehrskontrolle.)

(Unterschriftft:  ...........................
........................................  ,den..  4hen  19

(Amtsbezeichnnng

(Unterschrifft);;;

 

*)  Bei  Privatbahnen:  Name  und  Dienststellung  des  Beamten  der  Steuerverwaltung.
        <pb n="606" />
        528

Festsetzung  der  Abgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungsmonat  abzuliefernde

 

 

 

Gesamtabgabebetrag  festgestellt  worden  zu.  .....-.-..  J......Pf.

Darauf  sind  laut  vorgelegten  Quittungen  anzurechnen  Abschlagzahlungen

vom.  te.  19  .  .  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  ...  19.  P.
vom.  teen.  19.  .  Nr.  des  Einnahnebuchs
  für  den  Monat.  19  .  HPDPif.
vom.  ten  19.  Nr.  bes  Einnahnebuchs
  für  den  Monat  19  .  HPif.
Zusammen  .
Z  .  zahlen
Es  bleiben  somit  zu  erstatten  uff
.......................................  ,  den  tten  19
(Amtsbezeichugngng
(Unterschritffftt):):.
Empfangsbekenntnis.

Vorstehender  Betrag  pdodv#.  #  Pf.,  in  Worren.
......................................................  Mark  PfIstheutegezahltundunterNrdesCtnnthMe
buchs  vereinnahmt  worden.

den  t3en  19
(Amtsbezeichuuggg
(Amtsstempelabbruc)  (Unterschrify  ..............-..............··........
Erstattungsbescheinigung.

Vorstehender  Betrag  vo  Pf.,  in  Woren  4
..................  Mark  Pf»istvonderAbschlagszahlungfürdenMonat.............--..19
—  Nr.  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden.

.......................................  ,denxsg  19

(Amtsbezeichnung  der  Abrechnungsstelle)
(Unterschrift)
        <pb n="607" />
        Nr.  54.  529

Muster  4.
(Ausführungsbestimmungen  812  Abs.  6h

Zescheinigung.

Die  unterzeichnete  Reederei  (Schiffsmaklerfirma)  bescheinigt  hiermit,  daß  die  nachstehend  bezeichneten-—
  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabebefreiung  von  (Firmaaaaaa.  :.-in...··..................................................

  zur  Beförderung  nach  dem  Ausland  verladenen*)  —  Waren,  nämlich

(Bezeichnung  der  Waren  nach  Gattung,  Menge,  Art  der  Verpackung,  Marke  und  Nummer  und  sonstigen
Unterscheidungsmerkmalen)

mit  ihrem  Schiffe

von..............................-..-.................-  von..................................-.....-...

(Angabe  des  ausländischen  Abladehafens)  (Angabe  des  deutschen  Abladehafens)
in.......................  nach...............................

(Angabe  des  Ankunftshafens)  (Angabe  des  Empfangshafens)

aaannn.  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  am............·.............................................

(Angabe  des  Zeitpunkts  der  Ankunft  (Angabe  des  Zeitpunkts  des  Abganges

des  Schiffes)  des  Schiffes
eingeführt  sind.  ausgeführt  sind.
,  den  ten  19

(Unterschrift  der  Reederei  ldes  Schiffsmaklers])

 

*)  Falls  nicht  zutreffend,  zu  streichen.
        <pb n="608" />
        530

Muster  5.
(Ausführungsbestimmungen  §  12  Abs.  6  0)

Zescheinigung.

Die  unterzeichnete  Behörde  bescheinigt  hiermit,  daß  die  nachstehenden  —  mit  dem  Anspruch  auf
Abgabebefreiung  von  (Firmnaaa  í  í  ,  innn.
zur  Beförderung  nach  dem  Ausland  verladenen')  —  Waren,  nämlich

(Bezeichnung  der  Waren  nach  Gattung,  Menge,  Art  der  Verpackung,  Marke  und  Nummer  und  sonstigen
Unterscheidungsmerkmalen)

mit  dem  Schiffe  mit  dem  Schiffe.
von...............................-...-..-.....--..--...--..-...........-.  von
in  nach-...................·....-.--.-.-..--....-..--.-.---..-...--.-.--..---·--am.....-.....................-...
  am...............................................................·.....·...
eingeführt  sind.  ausgeführt  sind.

)  ,  den  ten.  19

(Bezeichnung  der  Behörde)

(Amtsstempelabdruck)  (Unterschriffft)t);

)  Falls  nicht  zutreffend,  zu  streichen.
        <pb n="609" />
        Nr.  54.  531

Muster  6.
[Ausführungsbestimmungen  8  20
Nr.  2  Abf.  1)
Steuerbuckh
über  die
vonde...............-.··..-.-.-........··.-·.-......·..........-.·.............  .  in
imLaufedesMonats.·..·».».«.·......-»....··.........·............·.................  19

abgelieferten  Gütersendungen.

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  in  das  Steuerbuch  unter  laufender  Nummer  1  bis
gemachten  Eintragungen  wird  bescheinigt).
Es  wird  ferner  bescheinigt,  daß  in  den  im  Steuerbuch  in  Bezug  genommenen  Ladelisten  (Manifesten)
  sämtliche  Einzelsendungen  vollständig  aufgeführt  sind  und  daß  gleichlautende  Abschriften  dieser
Ladelisten  bei  der  Geschäftsstelle  aufbewahrt  werden').

.  den:  19
.......................................  Unterschrift)  D
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  Mark  Pf.,
inBuchstaben------------.--.-.-................-..-...----.-...·.--..-..-.-.............-------.----.---...............
DieserBetragistheuteeingezahltundimEinnahmebuchunterNr...............  vereinnahmt  worden.
,  den  19
(Amtsbezeichnung)
(Amtsstempelabdruck)
(Unterschriftft)

*)  Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.

103
        <pb n="610" />
        532

 

 

 

 

a)  Zahl  der  «  .
Nr.  Pachstücke  erine  e  Fracht  deon  ver,  wrrrinberen  Fracht  (Spalte  6)
au-  Einlad  »  und  Art  derl  der  einschließlich  des  auf  die  ausländische  Strecke  als
fend  des  ungs=  Ausladungs,  Verpackung  Güter  neben  der  Fracht  in  sicht  abgabepflichtiger  Beförderungspreisende
  Steuer-  ort  und  ort  und  5)  Gattung  Sung  gebrachten  anteil
Nr  egleit-  Abs  C)  Gewicht  einschließlich  der  im  à)  es
"  sender  ä  wöhnlichen  amte  Bezettels
  Empfänger  oder  g  wöhnlichen  Lerfeir  förderungsstrecke
d)  Zusammen-)  des  der  Ableichterung  km
setzung  F  b)  ausländische  Be-  Betrag
m•1  e)  Umfan  Flo-  förderungsstrecke
1.  2  g  ßes  Mark  yf.  km
3  4  s  «  Mark  Fif.
6  7  8
f

3

—
        <pb n="611" />
        Nr.  54.  533
«  -  ----·  Abgabenländischer
  Indie  vereinbarte,  auf  die  inländische  Strecke  "  *
nnn  .  entfallende  Fracht  (Spalte  9)  sind  folgende  wichtiger  Be  Fälliger  Bemerkungen
preisanteil  nicht  zum  abgabepflichtigen  Beförderungs-  sor  erungs-  Steuer-  einsbesondere  über  Steuerpreise
  gehörige  Beträge  eingerechnet.  preis  freiheit  der  Sendung  nach
(Spalte  8  weniger  (Spalte  9  weniger  betrag  53  Ub#  1  Nr.2,  3  bes  Gesetzes
Spalte  8)  Spalte  11)  sowie  Angabe  der  Belege)
Art  Betrag  .
Warthk  «  MarkIPi.  Mart  Bf.  Mark  pf.
9  10  11  12  13  14
I
l
i
i
l
!
i
I
I
Zusammen.

 

 

 

 

 

1037
        <pb n="612" />
        <pb n="613" />
        Nr.  54.  535

 

Eingegangen,  den  ten.  19  Muster  7.
Ar.  es  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  20  Nr.  2  AbkK.  4)
(Anrtsstempelabdruck)

Machweisung

 

⅛*de  .....  in
über
1%  Steuerbuche  *“  3.  c  ;
die  in  dem  er  ceremurh)  für  den  Monat  19  eingetragenen

Gütersendungen  und  den  Gesamtbetrag  der  sich  nach  diesen  Eintragungen  ergebenden  Abgabe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der
Eintragungen  Gesamtbetrag
in  dem  der  abzuführenden  Steuer  Bemerkungen
Steuerbuche
Mark  [□t
1  2  8
in  Buchstaben
.....  ,den’-«—!  19
(Unterschritf)))
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  vo.+à  Mark  Pf.,  in  Buchstaben
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  r  .  vereinnahmt
worden
..............................................  ,den;2  19
(Amtsbezeichnung)
(Amtsstempelabdruck)  (Unterschrift)

 

7)  Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.
        <pb n="614" />
        536

Muster  8.
(Ausführungsbestimmungen  8  20  Nr.  8  Abs.  2)
Gefärderungsunternehmer:
Schiffer
Elofführer
Schiff:

 

Steuerbegleitzettel  Rr.

Der  unterzeichnete  Betriebsunternehmer

—  bekennt  hierdurch,  das  die  Reichsabgabe  von  der  Beförderung  der  nachstehend  unter  Nr.  1  bis

verzeichneten  9s  von  ihm  zur  Entrichtung  beide  (GBegeichnung  der.  Steuerstelle).  rrv.  „
in...-..........-...........-....-.................·.-....................  übernommen  worden  ist*),  —

—  bescheinigt  hiermit  zur  Erlangung  der  Steuerbefreiung  gemäß  §  3  Abs.  1  Ziffer  2,  3  des  Gesetzes
daß  die  nachstehend  unter  9r.  aufgeführten  Güter  —  den  Zmwecken  des  eigenen  Beförderungsunternehmers
  dienen  —  aus  dem  Ausland  eingegangene  —  nach  dem  Ausland  auszuführende  —
Waren  betreffen').

Die  Fürr  sind  im  Steuerbuche  des  Unterzeichneten  unter  der  Nummer  dieses  Steuerbegleitzettels
  eingetragen.
,  den  ten.  19
(Firmenstempel)  (Firmagggz

 

 

 

a)  Zahl  der  Packstücke

und  Art  der  Verpackung  Angabe  der  näheren  Zweck- 



Ausladungsort  des  Gutes
Lfd.  b)  Gattung  bestimmung  des  Gutes  bei
und  c)  Gewicht
Nr.  oder  Inanspruchnahme
Empfänger  d)  Zusammenstellun  ·
g  J  der  Steuerbefreiung
1  2  3  4

 

 

 

 

 

*)  Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.
        <pb n="615" />
        Nr.  54.  537

Eingegangen,  den  ten.  19  Muster  9.
Ur.  des  Anmeldungsbuths.  (Ausführungsbestimmungen  821  Abs.  4)
(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung  zur  Gntrichtung  der  Reichsahgabe  für  Aie  Heförderung
von  Gütern  oder  HKlöhen  im  öffentlichen  Güterverkesir  auf  Tasserstraßen
  im  Wege  der  Einzelversteuerung.
        <pb n="616" />
        538

 

 

 

 

 

Namen  a)  Zahl  der  Von  der  vereinbarten  Fracht  (Spalte  5)
und  Wohnort  Namen  Packstücke  derereinbarte  Frachtentfällt  auf  die  ausländische  Strecke  als
a)  des  Beförde-  und  Art  der  [Gü=  inschließ  ich  des  neben  nicht  abgabepflichtiger  Beförderungsn
  und  Wohnort  Verpackung  der  Frocht  inn  sichuung  preisanteil
·  ebrachten  S  ohn
Lfd.  rungsunter  oder  b)  Gattung  ter  und  elnsenlichlich  der  in  a)  gesamte  Be-Nr.
  nehmers,  Geschäftssitz  R)  Gewicht  gewöhnlichen  Vertehre  förderungsstrecke
.  icnetcsn.otse
b)  des  Schiffers.  des  d)  gusarbden.  des  "6  Wbleichrerung  "  b)  auslänlen  Be-  7  Detrag
Bezeichnung  Empfängers  setzung  lo-  förderungsstrecke
des  Schiffes  e)  Umfang  es  Mark  ’.  110  km  MarkK
1  2  3  4  6  5  6  7
a)  km
b)  km
        <pb n="617" />
        Nr.  54.  539

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inländischer  In  die  vereinbarte  auf  die  inländische  Strecke  Abgabepflichtiger
Beförderungs.  entfallende  Fracht  (Spalte  8)  sind  folgende  nicht  Beförderungs-  Bemerkungen
preisanteil  zum  abgabepflichtigen  Beförderungspreise  ge-  preis  Fälliger  (insbesondere
hörige  Beträge  eingerechnet  über  Steuerfreiheit  der
(Spalte  5  orige  Setrage  eingerechne  (Spalte  8  Steuerbetrag  Sendung  nach  §  3
*  *  sss
Spalte  7)  Art  Betrag  Spalte  10)  6  der  Belege)
Mart  pf.  Mark  Sf.  Mart  sf.  Mark  Hf.
8  9  10  11  12  13
l
I
!
l
!
Zusammen
l
Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Eintragungen  wird  hiermit  bescheinigt.
..........................................  ,den:e—319
(Unterschtift)-------.--.-...--.·.---...»-.....-....--.·.--........·.
GeprüftundfestgesetztaufdenBetragvon----------.-...-.--.-...---.--...·..---...-.-......--.-.  Mark---.....-  Pf.,
inBuchstaben---..-.-..----...-...........-....--..........-.-....-..-........--...--.--.---........-.---..-..-.......-....-.--.--...--.....................
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  untr  r.  vereinnahmt
  worden.
..........................................  ,denI-eL19
(Amtsbezeichnung.  W“°“
(Amtsstempelabdruck)
(Unterschritttt).
        <pb n="618" />
        <pb n="619" />
        Nr.  54.  "  541

 

 

Eingegangen,  dean  en.  19  Muster  10.
Nrr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  35  Abs.  1)
(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung  zur  Gntrichtung  der  RKeichsabgabe  für  die  Beförderung
von  Gütern  oder  Flöhen  im  nichtöffentlichen  Güterverkelir  im  Wege
der  Einzelversteuerung.

 

104“
        <pb n="620" />
        542

 

 

Name  (Firma)

 

Beförderung  im  nichtöffentlichen  Bahnverkehr

#m——!““"“:

 

 

Die
und  rP.  Be-Lfd.
  Wohnort  .9  Art  Menge  zeichnung  Länge
Nr.  (Geschäftssitz)  ausdes
  Betriebs-  geführt  der  Güter  der  Beförderungsunternehmens
  am  strecke
Tonnen  km
1  2  3  4  5  6  7

Zahl

 

Beder
  förderungsgeleisteten
  preis
Tonnenkilometer

Mark  Ff
8  9
        <pb n="621" />
        Nr.  54  543

 

 

 

 

 

Beförderung  im  nichtöffentlichen  Verkehr  auf  Wasserstraßen

 

 

#  Vemmerbungen  1
r  inr  noss  s  n
a)  Absendungs=  b)  Gewicht]  Güter  der  in  offentlicken  .  9  in  Spalte  13  eingeort
  oder  Verkehre  gezulte  Fail  der  Steuerbetrag  pest  ist.  Eie  vs  do
und  e)  Zusam-·  es  ernne  k  ei  seildc  ereinbarte  Ausführungsbestimb)
  Empfangsort  men-  Flo-  und  der  in  gewöhulichen  Beförderungs-  mungen  vorgeschriesetzung
  bes  Kosten  der  Ableichterung  preis  bene  Bescheinigung)
d)  Umfang  Mark  FSiff.  Mark  Sf.  Mark  Iff.
10  11  12  13  14  15

 

 

 

 

Zusammen

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Eintragungen  wird  hiermit  bescheinigt.

den  t1een  19
(Unterschrift)·-........-..·-.......·..............·....-...................
GeprüftundfestgesetztaufdenBetragvon.....-...............................................-.  Mark--.......  Pf.,
inBuchstaben..............-....................................................................  ,.......................·---.---...........-...........-..
DieserBetragistheuteeingezahltundimEinnahmebuchunterNr.....---......---......-.---.  vereinnahmt
  worden.
.........  ,den-t—e—11  19
(Amtsbezeichung.

(Amtsstempelabdruck)
(Unterschrift)  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ......-.....-.-.-.-.-...-..-.....»
        <pb n="622" />
        <pb n="623" />
        (Umschlag)

 

 

 

in

Dieser  Block  enthält  250  Blätter  mit  durch-  Ausgehändigt  am..  ten
laufender  Nummer.

(Amtsbezeichung

(Unterschrift)

(Amtsstempelabdruck)

(Ausführungsbestimmungen  §  40  Abs.  2)

 

 

Muster  11.

Nr.  54.

545
        <pb n="624" />
        (Einlage)

 

 

Stammabschnitt  A

Der  Unterzeichnete  hat  an
19..  die  nachverzeichneten  Güter  zur  Beförderung
  n  nach

(Abschnitt  B)
Der  Unterzeichnete  hat  sn  «...................  W
19...  die  nachverzeichneten  Güter  zur  Beförderung
  ddn  ene.  nach;

 

 

Zahl  und  Art  der  .  Beförde=  Zahl  und  Art  der  Befördext
  Mark  Pf.  kg  Mark  /##f.
¼  "

916
916

 

1

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XEI

 

 

 

(0

913
913
G

 

 

 

*

 

 

 

 

 

 

Zusammen  Z  Zusammen...

 

 

 

 

 

Hiervon  sind  7  vom  Hundert  als  Reich=  Hiervon  sind  7  vom  Hundert  als  Reichsabgabe
  mit  Mark  Pf.  zu  ent=  abgabe  nit  Mark  ...  n  Pf.  zu  entrichten.
  richten.  E

(Name  (Name

—  —des  Betriebsunternehmers  W.—
Wohnort  h  Wohnort

916
916

des  Betriebsunternehmers)

————————————————————————————————————IS-————————————————————  Q.——.e)IremeensmenoWieeeerd-——.7

 

546

(Noch

*
2

 

Muster  11)
        <pb n="625" />
        Nr.  54.  547

Eingegangen,  den  n.  %  19.  Muster  12.

NVNVr.  des  Aumeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  40  Abs.  6)
(Amtsstempelabdruck)

Nachweisung

über
die  im  Vierteljahr  19  von  dem
in  ausgeführten  Güterbeförderungen.

Der  Unterzeichnete  hat  in  dem  vorbezeichneten  Zeitraum  die  in  den  anbei  abgelieferten  Stammabschnitten
  der  Blöcke  kcr.  bis  aufgezeichneten  Güter  zu  den  darin  bezeichneten  Beförderungspreisen
  befördert  und  meldet  die  hiervon  geschuldete  Abgabe  zur  Entrichtung  an.

 

 

 

 

 

 

Nummer  der  einzelnen  Blöcke  Gesamtbetrag  der  Abgabe
Mark  If.
Nr...................................-.-.....
Zusammen---.........-.-...-......·-.......
...........................  ,den  ten  19
(Unterschrifft
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  Mark  Pf.,  in  Buchstaben
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt  worden.
,  den  ten  19
(Amtsbezeichnung)
(Amtsstempelabdruck)
(Unterschriftt):  A
        <pb n="626" />
        <pb n="627" />
        549

Muster  13.

(Ausführungsbestimmungen  §  44)

Nr.  54.
Einnahmebuch
de
(Bezeichnung  der  Steuerstelle).  zu

Dieses  Buch  enthält.  Blätter,  die  mit
einer  angesiegelten  Schnur  durchæaogqen  Sind.

(GName)  ..  .  ...
.............  ,den19  wimststelluw
(N2me)·--·.-...........-.-................-...........-.......
(Dienststellung)

Anleitung.

1.  Die  Eintragungen  erfolgen  bis  zum  Jahresschluß  unter  fortlaufender  Nummer.

Geführt  von

2.  Das  Buch  wird  monatlich  abgeschlossen,  aber  fortlaufend  bis  zum  Vierteljahrsschluß  aufgerechnet.  Die  Summen

der  vier  Vierteljahre  werden  am  Jahresschlusse  wiederholt  und  aufgerechnet.

3.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufenden

  Blattzahlen  handelt.

105“
        <pb n="628" />
        550

 

 

 

 

Tag  Nr.  Betrag
Lfd.  des  Name,  Stand  (Fi  und  der  Tages
der  Anmel-  —  Girma)  erhobenen  summe  Bemerkungen
Nr.  Ein  .  dungs-  Wohnort  des  Einzahlers  Abgabe
zahlung  buchs
Mark  Pf.  Mark  VPf.
1  2  8  4  5  6  7
        <pb n="629" />
        Nr.  54.  551

Muster  14.
(Ausführungsbestimmungen  8  45)

Anmeldungsbuch

(Bezeichnung  der  Steuerstelle)  4  ““Wm  uu„9.
über  die  Erhebung  der  Abgabe  aus  der  Besteuerung  des  Güterverkehrs  für  das

Rechnungsjahr  19

 

Dieses  Buch  enthält..  Blätter,  die  mit
einer  angesiegelten  Schnur  durchæogen  Sind.  Geführt  von
,  den  19  m“m  (Namen  .  ...
(Name)  .....................  (Dienststellung)
diensstelunggggg  «
Anleitung.

1.  Die  Eintragungen  erfolgen  bis  zum  Jahrsschluß  unter  fortlaufender  Nummer.

2.  In  das  Anmeldungsbuch  sind  alle  Anmeldungen,  Lieferscheine  und  Nachweisungen  sowie  sonstigen  Anzeigen,  auf
Grund  deren  eine  Abgabenerhebung  erfolgt,  einzutragen.

3.  Das  Buch  ist  am  Jahresschluß  abzuschließen  und  in  der  Spalte  5  aufzurechnen.

4.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufenden
  Blattzahlen  handelt.
        <pb n="630" />
        552

 

Lfd.
Nr.

 

 

 

 

Tag  der
Eintragung



Name,  Stand  (Firma)
und  Wohnort  des
Anmeldungspflichtigen

 

Gegenstand
Verkehrsnachweisung
  der
Ersenbahnen,
Nachweisungen,
Anmeldungen.
Abschlagszahlung,
Abfindung  usw.)

Betrag
der
Abgabe

Mark  1  Pf.

 

3

4

5

 

ZeitraumDer  Betrag
für  den  Spalte  5  ist
die  Abgabes  nachgewiesenBemerkungen
.  im  Einentrichtet
  nahmebuch
ist  unter  Nr.
6  7  8
        <pb n="631" />
        Nr.  54.  553
Nr.  25010.

Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung
des  Personen-  und  Güterverkehrs.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die
Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  (RGBl.  S.  329)  mit  Bezug  auf  die  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  (GVBl.  1917  S.  492)  und  §  4  Abs.  2  des  Reichsgesetzes
  vom  22.  April  1871,  die  Einführung  norddeutscher  Bundesgesetze  in  Bayern  betreffend
(Bel.  S.  87),  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.

Zur  Erhebung  der  Abgabe  von  der  Güterbeförderung  im  öffentlichen  Eisenbahngüterverkehre
  sind,  soferne  die  Abgabe  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  nach  §  14  des  Gesetzes
zu  entrichten  ist,  die  Kreiskassen  zuständig.  Im  Falle  der  Einzelversteuerung  nach  §  17
des  Gesetzes  bestimmt  das  Staatsministerium  der  Finanzen  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium
  für  Verkehrsangelegenheiten  die  zur  Erhebung  der  Abgabe  zuständige  Steuerstelle.

§  2.
1.  Zur  Erhebung  der  Abgabe  von  der  Güterbeförderung  im  öffentlichen  Güterverkehr  auf
Wasserstraßen  sind,
soweit  die  Abgabe  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  nach  S  14  des  Gesetzes
entrichtet  wird,  die  Rentämter,
soweit  die  Abgabe  im  Wege  der  Einzelversteuerung  nach  §  17  des  Gesetzes  zu
entrichten  ist,  die  Rentämter  und  die  an  den  Hafenorten,  Schiffsanlegeplätzen
  und  Grenzausgangsorten  befindlichen  Hauptzollämter  und  Zollämter
zuständig.

II  Falls  sich  Hafenanlagen  und  Schiffsanlegeplätze  in  der  Verwaltung  von  staatlichen
Behörden  oder  von  Gemeindebehörden  befinden,  kann  vom  Staatsministerium  der  Finanzen
im  Benehmen  mit  den  beteiligten  anderen  Ministerien  die  Entgegennahme  der  Versteuerungsanmeldung
  und  die  Erhebung  der  Abgabe  für  Rechnung  des  zuständigen  Rentamts  den  bezeichneten
  staatlichen  Behörden  oder  den  Gemeindebehörden  übertragen  werden.
        <pb n="632" />
        554

III  Die  Gemeinden  erhalten  für  die  Mitwirkung  bei  der  Erhebung  der  Abgabe  eine  Vergütung
  von  zwei  v.  H.  der  von  ihnen  eingehobenen  und  an  das  Rentamt  abgelieferten  Beträge.
Wird  ein  von  der  Gemeinde  an  das  Rentamt  abgelieferter  Betrag  an  den  Abgabenschuldner
zurückerstattet,  so  ist  die  hierauf  treffende  Vergütung  zurückzuersetzen.

§  3.
Zur  Erhebung  der  Abgabe  von  der  Güterbeförderung  im  nichtöffentlichen  Güterverkehr

auf  Eisenbahnen  und  Wasserstraßen  sowie  im  Güterverkehr  auf  Landwegen  sind  die  Rentämter
  zuständig.
§  4.

Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten,  die  das  Gesetz  und  die  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats  den  Oberbehörden  zuweisen,  werden  von  den  Regierungsfinanzkammern
wahrgenommen.

§  5.

1  Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  und  die  zu  dessen  Ausführung
erlassenen  Bestimmungen  sind  zur  Feststellung  des  Tatbestandes  im  Verwaltungsstrafverfahren,
zur  Erlassung  von  Strafbescheiden  in  diesem  Verfahren  und  zur  Zwangsbeitreibung  der  in
solchen  Strafbescheiden  festgesetzten  Geldstrafen  die  Rentämter  und  die  mit  der  Erhebung  der
Abgabe  betrauten  Hauptzollämter  zuständig.

II  Zur  Vornahme  einzelner  Untersuchungshandlungen  sind  auch  die  übrigen  zur  Erhebung
der  Abgabe  zuständigen  Zollbehörden  befugt.

III!  Die  Erhebung  von  Anklagen,  die  Vertretung  und  Antragstellung  vor  Gericht  und  die
Einlegung  von  Rechtsmitteln  kommt  ausschließlich  den  Regierungsfinanzkammern  und  den

Hauptzollämtern  zu.
§  6.

Die  weiter  erforderlichen  Vollzugsvorschriften  erläßt  das  Staatsministerium  der  Finanzen
im  Benehmen  mit  den  beteiligten  anderen  Ministerien.

Leutstetten,  den  11.  September  1917.
Ludwig.
J.  V.

v.  Thelemann.  v.  SBeidlein.  Dr.  v.  Brettreich.  Staatsrat  Dr.  v.  Günder.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Dr.  v.  Deybeck.
        <pb n="633" />
        11

    

tz  und  Verordnungs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  55.

München,  den  1.  Oktober  1917.
Juhalt:  3

Bekanntmachung  vom  21.  September  1917  wegen  der  Dienst-  und  Besoldungsverhältnisse  der  zum  Kriegsdienst
eingerückten  Staatsbeamten,  dann  wegen  der  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  im  Kriege  gefallenen  oder
infolge  einer  Kriegsdienstbeschädigung  gestorbenen  etatsmäßigen  Beamten.  —  Bekanutmachung  vom  22.  September
  1917  über  die  Anderung  der  Bezeichnung  einzelner  Behörden.

 

 

 

 

 

 

Nr.  24360.

Bekanntmachung  wegen  der  Dienst=  und  Besoldungsverhältnisse  der  zum  Kriegsdienst  eingerückten
Staatsbeamten,  dann  wegen  der  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  im  Kriege  gefallenen  oder
infolge  einer  Kriegsdienstbeschädigung  gestorbenen  etatsmäßigen  Beamten.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  fü#chen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  verkehrsangelegenheiten.


Unter  Bezugnahme  auf  Ziff.  16  der  Bekanntmachung  vom  18.  Juni  1915  (GVBl.
S.  65)  wird  im  Einverständnisse  mit  dem  K.  Bayerischen  Kriegsministerium  nachstehendes
bekanntgegeben:

Über  die  Fortzahlung  der  militärischen  Gehalts=  und  Löhnungsbeträge  sowie  der  Familienzahlungen
  für  die  Angehörigen  vermißter  Kriegsteilnehmer  sind  auf  Grund  Allerhöchster  Entschließung
  vom  16.  März  1917  durch  Bekanntmachung  des  K.  Kriegsministeriums  vom
28.  März  lid.  Is.  (Verordnungsblatt  des  Kriegsministeriums  Nr.  19)  neue  Bestimmungen

getroffen  worden.
106
        <pb n="634" />
        556

2  Nach  diesen  Bestimmungen  können  die  nach  88  12  Ziff.  2  und  23  Ziff.  2  der  Kriegsbesoldungsvorschrift
  bewilligten  Gehalts=  und  Löhnungsbeträge  sowie  die  nach  §  7  der
Anlage  4  zur  Kriegsbesoldungsvorschrift  gewährten  Familienzahlungen  für  die  Angehörigen
vermißter  Kriegsteilnehmer  mit  Ablauf  des  letzten  Tages  des  auf  das  Vermißtsein  folgenden
sechsten  Kalendermonats  eingestellt  werden.  An  die  Stelle  dieser  Zuwendungen  können,
soweit  auf  Grund  des  §  34  des  Militärhinterbliebenengesetzes  vom  17.  Mai  1907  eine
Versorgung  möglich  ist,  Vorschüsse  bis  zur  Höhe  der  hiernach  zu  bewilligenden  Gebührnisse
treten.  Für  die  Angehörigen,  für  die  eine  Hinterbliebenenversorgung  nach  dem  Militärhinterbliebenengesetz
  nicht  in  Betracht  kommt,  dürfen  die  bisher  aus  der  Besoldung  gewährten
Zuwendungen  vom  Tage  nach  der  Einstellung  der  oben  genannten  Zahlungen  ab  in  halber
Höhe  noch  bis  zu  drei  Monaten  weiter  gewährt  werden.

3  Im  Anschlusse  hieran  wurde  in  Ziff.  II  der  bezeichneten  Bekanntmachung  des  Kriegsministeriums
  bestimmt,  daß  Kriegsteilnehmer,  die  bereits  länger  als  18  Monate  vermißt
werden,  als  verschollen  und  im  Kriege  geblieben  gelten,  so  daß  die  Voraussetzungen  des  §  34
des  Militärhinterbliebenengesetzes  allgemein  als  erfüllt  anzusehen  sind;  den  Hinterbliebenen
dieser  Verschollenen  wird  daher  beim  Zutreffen  der  übrigen  gesetzlichen  Voraussetzungen  das
Witwen=  und  Waisengeld  sowie  die  Kriegsversorgung  in  den  gesetzlich  zustehenden  Beträgen
auf  Grund  des  §  34  des  Militärhinterbliebenengesetzes  angewiesen.

Im  übrigen  sind  die  Voraussetzungen  und  das  Verfahren  hinsichtlich  Zahlbarmachung
der  Hinterbliebenenversorgung  —  je  nachdem  es  sich  hierbei  um  Offiziere,  Beamte,  Unteroffiziere
  oder  sonstige  Mannschaften  handelt,  die  länger  als  6  Monate  vermißt  werden,  in
Ziff.  VI  der  Bekanntmachung  vom  28.  März  lfd.  Is.  geregelt.

5.  Bezüglich  der  in  Ziff.  VI  Nr.  1a  der  Bekanntmachung  vom  28.  März  lfd.  Is.  bezeichneten
  Versorgungsberechtigten  haben  die  Stellv.  Intendanturen  festzustellen,  für  welche
der  mit  Vermißtseinszuwendungen  nach  §  12  Ziff.  2  oder  §  23  Ziff.  2  der  Kriegsbesoldungsvorschrift
  oder  mit  Familienzahlungen  nach  §  7  der  Anlage  4  a.  a.  O  bedachten
Angehörigen  der  länger  als  6  Monate  vermißt  gemeldeten  Kriegsteilnehmer  die  Anwendung
des  §  34  des  Militärhinterbliebenengesetzes  in  Frage  kommt.  Für  die  Ehefrau,  die  ehelichen
und  legitimierten  Abkömmlinge  sowie  die  Eltern  und  Großeltern,  denen  nach  §  22  des
Militärhinterbliebenengesetzes  Kriegselterngeld  bewilligt  werden  kann,  sind  sodann  unverzüglich
die  Vermißtseinszuwendungen  und  die  Familienzahlungen  einzustellen,  die  Versorgungsgebührnisse
  nach  Möglichkeit  zu  berechnen  und  die  Ersatztruppenteile  anzuweisen,  Vorschüsse  hierauf
in  angemessener  Höhe  an  Stelle  der  bisherigen  Vermißtseinszuwendungen  und  Familienzahlungen
  zu  zahlen.  Für  die  in  Ziff.  VI  Nr.  1b  bezeichneten  Versorgungsberechtigten  gelten
betreffs  der  Anweisung  von  Vorschüssen  die  sonst  hierüber  bestehenden  Bestimmungen.

Im  übrigen  wird  die  Anweisung  von  Vorschüssen  an  Stelle  der  bisherigen  Vermißt-
        <pb n="635" />
        Nr.  55.  557

seinszuwendung  usw.  für  die  Folge  nur  in  Betracht  kommen,  wenn  die  Zahlung  der  Versorgungsgebührnisse
  noch  nicht  nach  Ablauf  des  auf  das  Vermißtsein  folgenden  6.  Kalendermonats
  einsetzen  kann.

7.  Für  solche  Angehörige  Vermißter  Geschwister,  Geschwisterkinder  und  Pflegekinder  —,
denen  eine  Hinterbliebenenversorgung  nach  dem  Militärhinterbliebenengesetze  nicht  zuteil  werden
kann,  sind  die  bisherigen  Zuwendungen  gleichfalls  unverzüglich  einzustellen.  An  ihre  Stelle
können  nach  der  Allerhöchsten  Entschließung  vom  16.  März  1917  die  bisherigen  Bezüge  in
halber  Höhe  bis  zu  3  Monaten  weiter  gewährt  werden.

à  Die  vorstehend  dargelegten  Bestimmungen  über  die  Einstellung  der  militärischen  Bezüge
der  Vermißten  und  über  die  Bewilligungen  für  ihre  Familienangehörigen  sind  auch  für  die
Frage  der  Fortzahlung  des  Zivildiensteinkommens  von  Bedeutung.  Wie  nämlich
in  Ziff.  16  Buchst  e  der  Bekanntmachung  vom  18.  Juni  1915  bestimmt  wurde,  ist  die
Zahlung  des  Zirildiensteinkommens  (hienach  des  Gehaltes,  Ruhegehaltes  oder  sonstigen  fortlaufenden
  Bezugs)  jedenfalls  dann  einzustellen,  wenn  den  Angehörigen  Verschollener  auf  Grund
des  Militärhinterbliebenengesetzes  die  Kriegsversorgung  bewilligt  wurde;  diese  Voraussetzung
ist  auch  dann  gegeben,  wenn  das  Witwen=  und  Waisengeld  und  die  Kriegsversorgung  auf
Grund  des  §  34  des  Militärhinterbliebenengesetzes  angewiesen  wurden.

2.  Der  Einzug  des  Zidvildiensteinkommens  vermißter  Kriegsteilnehmer  kommt  ferner  dann
in  Frage,  wenn  seitens  der  Militärbehörde  die  Vermißtseinszuwendungen  und  die  Familienzahlungen
  eingestellt  und  wenn  Vorschüsse  auf  die  Hinterbliebenenversorgungsgebührnisse  angewiesen
  werden.  .

Die  bewilligenden  Militärbehörden  werden  von  jeder  Anweisung  militärischer  Hinterbliebenenbezüge
  für  die  Angehörigen  von  Staatsbeamten  wie  auch  von  der  Einstellung  der
Vermißtseinszuwendungen  usw.  und  der  Anweisung  laufender  Vorschüsse  derjenigen  Stelle,
die  das  Zivildiensteinkommen  oder  das  Wartegeld  oder  den  Ruhegehalt  des  Beamten  bei
der  zahlenden  Kasse  anweist  (zu  vgl.  Ziff.  12  der  Bek.  v.  18.  Juni  1915  und  Anlage  hierzu,
GVl.  S.  88)  durch  Mitteilung  eines  Abdruckes  der  betreffenden  Verfügung  sofort  Kenntnis  geben.

*  Diese  Stelle  hat  alsdann  die  mit  der  Auszahlung  des  Zivildiensteinkommens  betraute
Kasse  behufs  Zahlungseinstellung  ungesäumt  zu  verständigen  oder  die  Einstellung  des  Ziovildiensteinkommens
  zu  verfügen.  Im  Falle  des  Vorhandenseins  pensionsberechtigter  Witwen
oder  Waisen  ist  hierbei  durch  Benehmen  mit  der  einschlägigen  Pensionsregelungsstelle  Sorge
zu  tragen,  daß  mit  dem  Zeitpunkte  des  Einzugs  des  Diensteinkommens  die  Hinterbliebenenbezüge
  aus  der  Zivildienststellung  in  widerruflicher  Weise  angewiesen  werden.

5.  Endlich  ist  von  vorstehenden  Anlässen  abgesehen  hinsichtlich  aller  zum  Kriegsdienst
  eingerückten  Beamten,  die  schon  länger  als  18  Monate  vermißt  werden,
die  Einstellung  der  Zahlung  des  Zivildiensteinkommens  herbeizuführen;  die  Amter  7d  Kassen,

1
        <pb n="636" />
        558

die  das  Zivildiensteinkommen  solcher  schon  länger  als  18  Monate  vermißter  Kriegsteilnehmer
auszahlen,  haben  diese  Fälle  der  in  Spalte  3  der  Anlage  zu  Ziff.  12  der  Bek.  v.  18.  Juni  1915
bezeichneten  Stelle  anzuzeigen.  Hierbei  sind  die  nach  Ziff.  16e  der  Bek.  v.  18.  Juni  1915
vorgenommenen  Erhebungen  vorzulegen  Die  den  vermißten  Beamten  vorgesetzten  Stellen
haben  auf  Grund  dieser  Berichte  die  Einstellung  der  Zahlung  des  Zivildiensteinkommens
und  vom  gleichen  Zeitpunkt  an  die  vorläufige  Anweisung  der  Hinterbliebenenbezüge  zu  veranlassen,
  falls  pensionsberechtigte  Hinterbliebene  vorhanden  sind.

6  Während  der  Fortzahlung  des  Zivildiensteinkommens  vermißter  Kriegsteilnehmer  haben
die  hiermit  betrauten  Amter  und  Kassen  wie  bisher  von  Zeit  zu  Zeit  in  der  in  Ziff.  166
der  Bekanntmachung  vom  18.  Juni  1915  bezeichneten  Weise  sich  darüber  zu  vergewissern,
ob  der  vermißte  oder  gefangene  Beamte  noch  lebt.  Auch  ist  bei  der  Fortzahlung  des  Zivildiensteinkommens
  vermißter  Beamten  an  pensionsberechtigte  Angehörige  wie  bisher  von  letzteren
eine  schriftliche  Einverständniserklärung  zu  verlangen,  daß  bei  etwaiger  nachträglicher  Anweisung
  der  Hinterbliebenenbezüge  die  Beträge,  die  ihnen  als  Gehalt  fortgewährt  wurden,
auf  die  ihnen  für  die  gleiche  Zeit  zustehenden  Hinterbliebenenbezüge  aus  Zivil=  und  Militärfonds
  (einschließlich  der  Guadengebührnisse)  angerechnet  werden.

7  Für  die  gerichtliche  Todeserklärung  Kriegsverschollener  ist  die  Bekanntmachung  des

18.  April  1916  .  .
.  August  191  (REl.  1917  S.  704)  maßgebend.  Soweit  Kriegsverschollene

bereits  für  tot  erklärt  worden  sind,  ist  der  Sterbegehalt  sowie  das  Witwen=  und  Waisengeld
nach  dem  Beamtengesetze  oder  die  sonstigen  Pensionsbezüge  der  Hinterbliebenen  sofort  endgültig
  anzuweisen,  unbeschadet  einer  entsprechenden  Berichtigung  im  Falle  der  späteren  Aufhebung
  der  Todeserklärung.  Werden  Verschollene  nach  der  vorläufigen  Bewilligung  der
Hinterbliebenenbezüge  (Art.  80  des  Beamtengesetzes)  für  tot  erklärt,  —  z.  B.  auf  Antrag
ihrer  Angehörigen  —  so  ist  die  vorläufige  Bewilligung  der  Hinterbliebenenbezüge  soweit
veranlaßt,  nach  Maßgabe  der  gerichtlichen  Entscheidung  zu  berichtigen.

*  Ist  der  Tod  eines  Kriegsteilnehmers  bereits  standesamtlich  beurkundet,  so  gilt  er,  auch
wenn  er  von  den  militärischen  Dienststellen  noch  als  vermißt  geführt  wird,  als  tot,  insolange
nicht  bestimmte  Anzeichen  für  das  Leben  des  Vermißten  vorhanden  sind;  es  müßte  demnach
in  einem  solchen  Falle  unverzüglich  die  Einstellung  der  Zahlung  des  Zivildiensteinkommens
und  die  Anweisung  der  Hinterbliebenenbezüge  beantragt  werden.

 

 

Bundesrats  vom

München,  den  21.  September  1917.

J.  A.
v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Prettreich.  Staatsrat  v.  Meinel.
        <pb n="637" />
        Nr.  65.  559

Nr.  43328  V  1.  München  28.  März  1917.

Kriegsministerium.
Betreff:  Bewilligungen  für  die  Angehörigen
  Vermißter.
Seine  Majestät  der  König  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  16.  3.  17
das  Nachstehende  Allergnädigst  zu  verfügen  geruht:

Ich  bestimme  unter  Hinweis  auf  die  Bundesratsverordnung  über  die  Todeserklärung
  Kriegsverschollener  vom  18.  April  1916,  daß  die  nach  den  §§  12,  und
23,n  der  Kriegs-Besoldungsvorschrift  bewilligten  Gehalts-  und  Löhnungsbeträge  sowie
die  nach  §  7  Anlage  4  a  a.  O  eingerichteten  Familienzahlungen  für  die  Angehörigen
vermißter  Kriegsteilnehmer,  mit  Ablauf  des  letzten  Tages  des  auf  das  Vermißtsein
folgenden  sechsten  Kalendermonats  eingestellt  werden  können.  An  die  Stelle  dieser
Zuwendungen  können,  soweik  auf  Grund  des  §  34  des  Militärhinterbliebenengesetzes
vom  17.  Mai  1907  eine  Versorgung  möglich  ist,  Vorschüsse  bis  zur  Höhe  der
hienach  zu  bewilligenden  Gebührnisse  treten.

Zugleich  will  Ich  aus  Gnade  genehmigen,  daß  für  die  Angehörigen,  für  die
eine  Hinterbliebenenversorgung  nach  dem  Gesetze  nicht  in  Betracht  lommt,  die  bisher
aus  der  Besoldung  gewährten  Zuwendungen  vom  Tage  nach  der  Einstellung  der
vorgenannten  Zahlungen  ab  in  halber  Höhe  noch  bis  zu  drei  Monaten  weitergewährt
werden  dürfen.

Das  Kriegsministerium  hat  das  Weitere  zu  veranlassen.

Vorstehende  Allerhöchste  Entschließung  wird  mit  Folgendem  zur  Kenntnis  der  Armee

gebracht:

I.  Nachdem  sich  im  Laufe  der  Zeit  mehr  und  mehr  geklärt  hat,  welche  von  den  früher
als  vermißt  gemeldeten  Kriegsteilnehmern  kriegsgefangen  sind  und  welche  tatsächlich
noch  vermißt  werden,  steht  der  Anwendung  des  §  34°)  des  Militärhinterbliebenengesetzes
  vom  17.  Mai  1907  auf  die  Ehefrauen,  Kinder  und  Eltern  der  länger  als
sechs  Monate  Vermißten  nichts  mehr  entgegen.

 

*)  §  34  des  Militärhinterbliebenengesetzes  lautet:  Ist  eine  Person,  deren  Hinterbliebenen  auf  Grund  dieses
Gesetzes  Witwen=  und  Waisengeld  oder  Kriegsversorgung  zustehen  würde  oder  bewilligt  werden  könnte,  verschollen,
so  kann  den  Hinterbliebenen  von  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  das  Witwen-=  und
Waisengeld  oder  die  Kriegsversorgung  auch  schon  vor  der  Todeserklärung  gewährt  werden,  wenn  das  Ableben  des
Verschollenen  mit  hoher  Wahrscheinlichkeit  anzunehmen  ist.  Den  Tag,  mit  welchem  die  Zahlung  des  Witwen-  und
Waisengeldes  oder  der  Kriegsversorgung  beginnt,  bestimmt  in  diesem  Falle  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
des  Kontingents.
        <pb n="638" />
        560

II.

III.

IV.

Soweit  die  Kriegsteilnehmer  bereits  länger  als  18  Monate  vermißt  werden,  gelten
sie  als  verschollen  und  im  Kriege  geblieben,  so  daß  demgemäß  auch  die  Voraussetzungen
  des  §  34  des  Militärhinterbliebenengesetzes  —  vorbehaltlich  der  Nachprüfung
  (Absatz  2)  —  allgemein  als  erfüllt  anzusehen  sind.  Den  Witwen  und
Waisen  und  Eltern  der  Verschollenen  wird  daher  beim  Zutreffen  der  übrigen  Voraussetzungen
  des  Gesetzes  auf  Grund  des  8  34  Militärhinterbliebenengesetzes  das
Witwen=  und  Waisengeld  sowie  die  zregsversorgung  in  Grenzen  der  gesetzlichen
Sätze  bewilligt  werden.

Die  Festsetzung  und  Zahlbarmachung  der  ziernach  im  Einzelfalle  in  Frage  kommenden
  Versorgungsgebührnisse  erfolgt  nach  Prüfung  der  vorbereiteten  Anträge  bezüglich
  der  Oberklassen  sowie  der  Unterbeamten  durch  das  Kriegsministerium,  bezüglich
  der  Unterklassen  ausschließlich  der  Unterbeamten  durch  die  stellvertretenden
Intendanturen  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Zahlung  von  dem  Tag  ab  erfolgt,  von
dem  ab  bereits  Vorschüsse  gewährt  sind  (s.  Ziffer  VI),  im  übrigen  aber  mit  dem
auf  die  Anweisung  folgenden  Monatsersten  beginnt.

Sämtliche  Anträge  sind  von  den  Ersatztruppenteilen  usw.  unmittelbar  an  die
stellvertretenden  Intendanturen  einzusenden.

Versorgungsanträge,  die  nach  Ziffer  II  von  den  Intendanturen  nicht  endgültig  erledigt
werden  können  (alle  Anträge  von  Angehörigen  der  Oberklassen  sowie  der  Unterbeamten,
die  Anträge  von  Angehörigen  der  Unterklassen  ausschließlich  der  Unterbeamten,  wenn
der  Kriegsteilnehmer  noch  nicht  18  Monate  vermißt  wird,  ferner  in  Zweifelsfällen),
sind  wöchentlich  mittels  besonderer  Verzeichnisse  getrennt  nach  Oberklassen  (einschließlich
Unterbeamte)  und  Unterklassen  —  die  Belegshefte  entsprechend  geordnet  —  dem
Kriegsministerium  zur  Entscheidung  vorzulegen.

Auf  Grund  der  später  zu  Ziffer  III  bezüglich  der  Unterklassen  ausschließlich  der
Unterbeamten  ergehenden  Entscheidungen  des  Kriegsministeriums  haben  die  Intendanturen
  das  Weitere  nach  Ziffer  II,  Absatz  2,  herbeizuführen.

Für  die  Anträge  auf  Bewilligung  der  Versorgungsgebührnisse  sind  die  üblichen  Muster

nebst  Bemerkungen  maßgebend.  An  Stelle  des  Todestages  ist  der  Tag  des  Vermißtseins

  anzugeben,  der  auch  als  Abschlußtag  für  den  Militärdienst  gilt.
Gnadengebührnisse  kommen  nicht  in  Betracht,  dagegen  sind  Angaben  darüber

erforderlich,  in  welcher  Höhe  und  aus  welcher  Kasse  Vermißtseinszuwendungen,

Familienzahlungen  oder  Lohnbeihilfen  (Staatszuschüsse)  gewährt  werden.

VI.  1.  Die  Vorbereitung  der  Versorgungsanträge  ist  unter  Beachtung  der  darüber  bestehenden

  Bestimmungen  zu  veranlassen:
        <pb n="639" />
        Nr.  55.

561

à)  von  Amtswegen,  also  ohne  besonderen  Antrag  der  Beteiligten  durch  die  stellvertretenden
  Intendanturen  bezüglich  der  Augehörigen  der  länger  als  6  Monate
vermißten  Offiziere,  Beamten  und  Unteroffiziere  allgemein,  bezüglich  der  Angehörigen
  der  sonstigen  länger  als  6  Monate  Vermißten  in  den  Fällen,  in
denen  schon  aus  einer  Beamtenstelle  des  Vermißten  Witwen=  und  Waisengelder
oder  gleichstehende  Gebührnisse  gewährt  werden;

b)  auf  besonderen  Antrag  der  Beteiligten  in  der  üblichen  Weise  bezüglich  der  Angehörigen
  der  übrigen  länger  als  6  Monate  Vermißten.

Für  die  Anträge  zu  Ziffer  VI,  Ia  kommen  zunächst  die  Nachweisungen  in  Betracht,

die  den  stellvertretenden  Intendauturen  gemäß  der  an  die  Armee-Oberkommandos  usw.
ergangenen  preuß.  K.  M.  E.  vom  25.  8.  16  Nr  2757/8.  16.  B4  und  20.  12.  16
Nr  2460/12.  16.  B4  (bayer.  K.  M.  E.  vom  13.  9.  16  Nr  94013,  18.  9.  16
Nr  18591  PV  und  8.  1.  17  Nr  147920/16,  bekanntgegeben  an  die  stellvertretenden
  Generalkommandos  und  die  stellvertretenden  Intendanturen)  von  den  Feldtruppen
  und  -behörden  zugegangen  sind.

Auf  Grund  dieser  Nachweisungen  haben  die  genannten  Intendanturen  unmittelbar
  nach  Bekanntwerden  dieses  Erlasses  festzustellen,  für  welche  der  mit
Vermißtseinszuwendungen  nach  §§  12,,  und  23½/  der  Kriegs-Besoldungsvorschrift
oder  mit  Familienzahlungen  nach  §  7  Anlage  4  a.  a.  O.  bedachten  Angehörigen
der  länger  als  6  Monate  vermißt  gemeldeten  Kriegsteilnehmer  eine  Anwendung
des  §  34  des  Militärhinterbliebenengesetzes  in  Frage  kommt.

Für  die  Ehefrauen,  die  ehelichen  oder  legitimierten  Abkömmlinge  sowie  die  Eltern

und  Großeltern,  denen  nach  §  22  des  Militärhinterbliebenengesetzes  Kriegselterngeld
  bewilligt  werden  kann,  sind  alsdann  unverzüglich  die  Vermißtseinszuwendungen
  und  die  Familienzahlungen  einzustellen,  die  Versorgungsgebührnisse  nach
Möglichkeit  zu  berechnen  und  die  Ersatztruppenteile  anzuweisen,  Vorschüsse  hierauf
in  angemessener  Höhe  an  Stelle  der  bisher  gezahlten  Vermißtseinszuwendungen
und  Familienzahlungen  zu  zahlen.  Diese  Vorschüsse  dürfen  aber  bei  Ehefrauen
und  Kindern  von  Offizieren  des  Beurlaubtenstandes  die  Kriegsversorgung,  bei
Eltern  und  Großeltern  von  Vermißten

a)  der  Oberklassen  den  Betrag  von  25  K  monatlich,

b)  der  Unterklassen  den  Betrag  von  15  —K  monatlich

nicht  übersteigen.  Die  erforderlichen  näheren  Ermittelungen  zur  Feststellung  der
Versorgungsansprüche  sind  baldigst  nachzuholen.  Der  Betrag  des  Vorschusses,
der  bei  der  Anweisung  der  Versorgungsgebührnisse  anzurechnen  ist,  ist  seinerzeit
im  Versorgungsantrage  zu  vermerken.
        <pb n="640" />
        562

Für  andere  Versorgungsberechtigte  (Ziffer  VI,  1b)  gelten  betreffs  der  Anweisung

von  Vorschüssen  die  sonst  hierüber  bestehenden  Bestimmungen.

Im  übrigen  wird  die  Anweisung  von  Vorschüssen  an  Stelle  von  Zuwendungen

usw.  für  die  Folge  nur  in  Betracht  kommen,  wenn  die  Zahlung  der  Versorgungsgebührnisse
  noch  nicht  nach  Ablauf  des  6.  Monats  einsetzen  kann.

Die  Lieferungsverbände  usw.  sind  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.  Siehe  K.  M.  E.

vom  23.  12.  14  Nr.  11673a  P.,  vom  14.  2.  16  Nr.  2032  P,  ferner  die
an  die  stellvertretenden  Intendanturen  usw.  ergangenen  Erlasse  vom  8.  2.,  24.  5.
und  1.  8.  16  Nr.  1994  P,  9207  PV,  13995  P.)

Bei  den  Erhebungen  haben  die  stellvertretenden  Intendanturen  auch  zu  ermitteln,

ob  die  Vermißten  zu  den  Lohnangestellten  der  Reichs-,  Staats=  oder  Gemeindebehörden
  gehörten,  deren  Angehörigen  Beihilfen  gezahlt  werden  konnten,  wie  sie
in  den  Erlassen  vom  25.  August  1914  Nr.  28507  —  V.  Bl.  S.  562  —
und  vom  23.  Oktober  1914  Nr.  40418  —  V.  Bl.  S.  689  —  für  Lohnangestellte
  der  Heeresverwaltung  vergesehen  sind.  Bejahendenfalls  sind  die  Behörden
zu  ersuchen,  etwaige  Vorschüsse  auf  die  militärischen  Hinterbliebenenbezüge  —  vogl.
Ges.  und  V.  Bl.  1915  S.  101  Ziffer  8  und  K.  M.E.  vom  28.  3.  16  Nr  25126  —
V.  Bl.  S.  303  —  weiter  zu  zahlen,  bis  die  endgültige  Anweisung  der  Bezüge
erfolgt.  Der  Versorgungsantrag  erhält  einen  bezüglichen  Vermerk,  und  die  stellvertretende
  Intendantur  veranlaßt  das  Weitere  in  sinngemäßer  Anwendung  des
vorstehenden  Erlasses.

Für  solche  Angehörigen  Vermißter  —  Geschwister,  Geschwisterkinder  und  Pflegekinder

  —,  denen  eine  Hinterbliebenenversorgung  nach  dem  Militärhinterbliebenengesetz
  nicht  zuteil  werden  kann,  sind  die  bisherigen  Zuwendungen  gleichfalls
unverzüglich  einzustellen.  An  ihrer  Stelle  können  nach  der  vorstehenden  Allerhöchsten
  Entschließung  die  bisherigen  Beträge  in  halber  Höhe  bis  zu  drei  Monaten
weitergewährt  werden.  Die  Bewilligungsbefugnis  wird  den  vorgenannten  Intendanturen
  übertragen,  die  dafür  zu  sorgen  haben,  daß  in  den  zur  Bewilligung
geeigneten  Fällen  die  Zahlung  der  halben  Beträge  mit  dem  Zeitpunkt  der
Einstellung  der  bisherigen  Zuwendungen  einsetzt.  In  besonderen  Fällen  wäre
wegen  Gewährung  von  Zuwendungen  aus  Kapitel  84  a  das  Weitere  zu  veranlassen.

mDie  Ersatztruppenteile  setzen  die  Angehörigen  bei  der  ersten  Zahlung  von  der

Anderung  ihrer  Bezüge  unter  kurzer  Darlegung  des  Sachverhalts  in  Kenntnis.
Für  die  Zukunft  sind  die  Beteiligten  bereits  bei  der  Aufforderung  zur  Vorlage
der  vorgeschriebenen  Urkunden  usw.  auf  die  beabsichtigte  Anderung  ihrer  Bezüge
hinzuweisen.
        <pb n="641" />
        Nr.  55.  563

VII.  Hinsichtlich  der  länger  als  sechs  Monate  vermißten  Offiziere  usw.  zu  Ziffer  VI,
1à  wird  auf  Grund  der  vorbezeichneten  Nachweisungen  von  der  Vorlage  der  in
Ziffer  245)  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Militärhinterbliebenengesetz  vorgeschriebenen
  Ausweise  abgesehen.  Sind  indessen  nach  Vorlage  der  Nachweisungen
bei  den  Feldtruppen  und  -behörden  andere  Meldungen  über  einen  Vermißten  eingegangen,
  etwa  daß  er  kriegsgefangen  ist  oder  Verdacht  der  Fahnenflucht  vorliegt,  so
ist  dies  den  stellvertretenden  Intendanturen  unverzüglich  durch  Vermittlung  der
Ersatztruppenteile  mitzuteilen.  1  1

Betreffs  der  Vermißten  zu  Ziffer  VI,  1b  ist  nach  der  Ausführungsbestimmung
24  des  Militärhinterbliebenengesetzes  zu  verfahren.

VIII.  Da  sich  die  zu  Ziffer  VI  erwähnten  Nachweisungen  der  Vermißten  nur  auf  die  Zeit

bies  zum  30.  September  1916  beziehen,  sind  von  den  Feldtruppen  und  behörden
in  Zukunft  gleiche  Nachweisungen  über  diejenigen  vermißten  Offiziere  usw.  (Ziffer  VI,  15)
aufzustellen,  von  denen  seit  länger  als  vier  Monaten  ein  Lebenszeichen  nicht  mehr
eingegangen  ist.  Diese  Nachweisungen,  die  insbesondere  auch  sämtliche  Untceroffiziere
enthalten  sollen,  müssen  auch  kurze  Angaben  im  Sinne  der  Ziffer  24  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Militärhinterbliebenengesetz  enthalten.  Sie  sind  zum
10.  jedes  Monats  —  erstmalig  zum  10.  Mai  1917  —  fur  diejenigen,  die  am
1.  Mai  über  vier  Monate  vermißt  werden,  den  Ersatztruppenteilen  einzusenden  und
von  diesen  zum  15,.  jedes  Monats  —  erstmalig  zum  15.  Mai  1917  —  den  stellvertretenden
  Intendanturen  zuzustellen.

IX.  Nach  Eingang  der  neuen  Nachweisungen  veranlassen  die  Intendanturen  unverzüglich
die  Vorbereitung  der  Versorgungsanträge  nach  Maßgabe  der  Ziffer  VI.

X.  Werden  Verschollene  nach  Bewilligung  der  Versorgungsgebührnisse  für  tot  erklärt,
so  ist  die  Versorgung  unter  Anrechnung  der  bereits  gezahlten  Beträge  für  die  bis
zum  Todestage  zurückliegende  Zeit  nach  den  dafür  geltenden  Vorschriften  endgültig
zu  regeln.  Die  Lieferungsverbände  usw.  sind  hierauf  besonders  hinzuweisen.  Ein
Kriegsteilnehmer,  der  zwar  bei  den  militärischen  Dienststellen  als  vermißt  geführt
wird,  dessen  Tod  aber  bereits  standesamtlich  beurkundet  ist,  gilt  so  lange  als  tot,
als  nicht  bestimmte  Anzeichen  für  das  Leben  des  Vermißten  vorhanden  sind.  Die
Hinterbliebenen  sind  nach  den  Grundsätzen  für  Hinterbliebene  von  Gefallenen  abzufinden.

*)  Die  Ausführungsbestimmung  Ziffer  24  lautet:

Zu  §  34.  Den  an  das  Kriegsministerium  zu  richtenden  Anträgen  sind  Ausweise  darüber  beizufügen,  seit
wann  und  unter  welchen  Umständen  die  betreffenden  Personen  vermißt  und  welche  Schritte  zu  ihrer  Ermittelung
geschehen  sind,  sowie  ob  und  welche  Tatsachen  für  die  hohe  Wahrscheinlichkeit  des  Ablebens  sprechen.  Diese  Ausweise
  sind  zu  erholen:

a)  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  bezüglich  der  während  ihrer  Zugehörigkeit  zum  Heere  vermißten  Personen,

b)  von  der  Behörde  des  Wohnsitzes  oder  des  letzten  Aufenthalts  bezüglich  der  nach  dem  Ausscheiden  aus

dem  Dienst  vermißten  Personen.
107
        <pb n="642" />
        564

XI.  Die  Bestimmungen  in  den  §§  12,2,  23,,  und  §  7  der  Anlage  4  der  Kriegs-Besoldungsvorschrift
  sowie  der  Erlaß  vom  8.  1.  16  Nr  123486/15  —  V.  Bl.  S.  23—
ändern  sich  entsprechend  vorstehender  Allerhöchster  Entschließung  auf  die  in  den  genannten
  Vorschriften  handschriftlich  hinzuweisen  ist.

XII.  Bezüglich  der  Einsendung  von  Abdrücken  über  die  von  den  stellvertretenden  Intendanturen
  bewilligten  Versorgungsgebühren  an  das  Kriegsministerium  usw.  ist  nach
den  bisherigen  Bestimmungen  zu  verfahren.

v.  Hellingrath.

 

Nr.  24989.
Bekanntmachung  über  die  Anderung  der  Bezeichnung  einzelner  Behörden.

fl.  Staatsministerien  des  Junern,  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schnlangeltgenheiten
und  der  Finanzen.

Seine  Majestät  der  König  haben  Allerhöchst  angeordnet,  daß  die  nachgenannten
Behörden  und  Einrichtungen  künftig  die  beigesetzten  neuen  Bezeichnungen  führen:
Agrikulturbotanische  Anstalt  „Anstalt  für  Pflanzenbau  und  Pflanzenschutz“,
Hydrotechnisches  Büro  =  „Landesstelle  für  Gewässerkunde“,
Landeskulturrentenkommission  —=  „Landeskulturrentenstelle"“,
Moorkulturanstalt  =  „Anstalt  für  Moorwirtschaft",

Staatlich  autorisierte  Vogelschutzkommission  —  „Staatlich  anerkannter  Ausschuß
für  Vogelkunde"“,

Zigeunerzentrale  —  „Zigeunerpolizeistelle",

Antiquarium  und  Vasensammlung  =  „Museum  antiker  Kleinkunst“,
Biologische  Versuchsstation  für  Fischerei  =  „Biologische  Versuchsanstalt  für  Fischerei“,
Direktion  der  staatlichen  Galerien  —=  „Direktion  der  Staatsgemäldesammlungen“,

Ethnographisches  Museum  =  „Museum  für  Völkerkunde“,
Generalkonservatorium  der  Kunstdenkmale  und  Altertümer  Bayerns  —=  „Landesamt
für  Denkmalpflege“",

Generalkonservatorium  der  wissenschaftlichen  Sammlungen  des  Staates  =  „Verwaltung
  der  wissenschaftlichen  Sammlungen  des  Staates“,

Landwirtschaftliche  Zentralversuchsstation  an  der  K.  Technischen  Hochschule  —
„Hauptversuchsanstalt  für  Landwirtschaft  an  der  K.  Technischen  Hochschule",

Meteorologische  Zentralstation  —-=  „Landeswetterwarte",
Münzkabinett  =  „Münzsammlung“,
Zentralstaatskasse  —  „Staatshauptkasse",
Zentralzollkasse  =  „Zollhauptkasse".
München,  den  22.  September  1917.
v.  Sreunig.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Hrettreich.
        <pb n="643" />
        565

    

esth  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  56.

München,  den  9.  Oktober  1917.
J  nih  alt:

Bekanntmachung  vom  27.  September  1917  über  den  K.  Prüfungsausschuß  für  den  höheren  Baudienst.  —
Bekanntmachung  voms.Oktober  1917über  die  Fortgewähruna  außerordentlicher  Kriegsteuerungsunterstützungen
an  im  Ruhestande  befindliche  Staatsbeamte  sowie  an  Hinterbliebene  von  Staatsbeamten.  —  Auszug  aus  der
Adels-Matrikel  des  Königreichs.

—  —  —  ——  —–/-.  ——  —  —

—..——..si

Nr.  9022  c  10.
Bekanntmachung  über  den  K.  Prüfungsausschuß  für  den  höheren  Baudienst.

 

1

 

 

 

fl.  Staatsministerium  des  Junern  und  fKl.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  Grund  des  §  11  der  Königlichen  Verordnung  vom  27.  Mai  1911  (GWl.
S.  753)  wird  die  Bekanntmachung  vom  19.  Mai  1912  über  die  Zusammensetzung  des
K.  B.  Prüfungsausschusses  für  den  höheren  Baudienst  (GVBl.  S.  629)  abgeändert  wie  folgt:
Als  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses  scheiden  aus
bei  der  Hochbau-Abteilung
Ministerialdirektor  Ludwig  von  Stempel  und
Oberbaurat  Cajetan  Pacher  infolge  Ruhestandsversetzung,
bei  der  Kulturbau-Abteilung

Ministerialrat  Dr.  Joseph  Spöttle  infolge  Ablebens.
108
        <pb n="644" />
        566

An  ihrer  Stelle  werden  zu  Mitgliedern  des  Prüfungsausschusses  ernannt  und  der
Hochbau-Abteilung  zugeteilt:  «
Wilhelm  Maxon,  Regierungs=  und  Baurat  in  Ansbach  und
Richard  Schachner,  städt.  Baurat  in  München,
ferner  wird  ernannt  und  der  Kulturbau-Abteilung  zugeteilt:
Georg  Schultheiß,  Bauamtmann  in  Landeshut.

München,  den  27.  September  1917.
v.  Seidlein.  Dr.  v.  Brettreich.

 

Nr.  27905.

Bekanntmachung,  über  die  Fortgewährung  außerordentlicher  Kriegsteuerungsunterstützungen
an  im  Ruhestande  befindliche  Staatsbeamte  sowie  an  Hinterbliebene  von  Staatsbeamten.

Kl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Junern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.


Mit  Rücksicht  auf  die  fortschreitende  Teuerung  wurden  die  Mittel  zur  Gewährung
außerordentlicher  Kriegsteuerungsunterstützungen  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung  vom
20.  Mai  1916  (GVhl.  S.  85)  für  das  zweite  Halbjahr  1917  weiter  erhöht.

Künftig  soll  in  der  Regel  erst  bei  einem  Gesamtjahreseinkommen  von  4200  K  der
Bezug  einer  solchen  Unterstützung  ausgeschlossen  sein.

Wer  nicht  bereits  um  eine  außerordentliche  Kriegsteuerungsunterstützung  für  das
laufende  Jahr  nachgesucht  hat,  kann  noch  bis  zum  Ende  Oktober  1917  bei  der  zur
Bewilligung  zuständigen  Stelle  um  eine  solche  nachsuchen.

München,  den  6.  Oktober  1917.

Dr.  Graf  v.  Pertling.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  Dr.  o.  Kuilling.  Dr.  v.  Srettreich.
J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Endres.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  am  20.  September  1917  der  Oberst  Jakob
des  Königreichs.  Ritter  von  Danner,  Führer  eines  Reserve-Infanterie-Regiments,
  für  seine  Person  als
Ritter  des  Militär-Max-Joseph-Ordens  bei

In  die  Adels-Matrikel  wurde  eingetragen:  der  Ritterklasse.
        <pb n="645" />
        etz  und  Verordnungsfür

  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  57.

München,  den  16.  Oktober  1917.
Inhelt:

Bekanntmachung  vom  11.  Oktober  1917  wegen  der  ferneren  Gewährung  einer  Kriegsteuerungsbeihilfe.  —  Bekanntmachung

  vom  13.  Oktober  1917,  den  Allgemeinen  Unterstützungsverein  für  die  Hinterlassenen  der

*  B.  Slaatsdiener  und  die  hiermit  verbundene  Töchterkasse  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des
önigreichs

 

 

Nr.  28400.

Bekanntmachung  wegen  der  ferneren  Gewährung  einer  Kriegsteuerungsbeihilfe.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  firchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.


1.  Die  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1917  (GWBl.  S.  159  ff.)  wird  mit  Wirkung
vom  1.  Oktober  1917  wie  folgt  geändert:
a)  Ziffer  7  Abs.  II  Satz  2  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:
„Das  gleiche  gilt  für  ledige,  verwitwete  und  geschiedene  Beamte,  die  einen
eigenen  Haushalt  führen,  oder  Kinder,  die  nach  Ziffer  3  Abs.  II  zu  berücksichtigen

sind,  zu  unterhalten  haben.“
109
        <pb n="646" />
        568

b)  Der  Ziffer  7  wird  folgender  Absatz  V  beigefügt:
„Ein  eigener  Haushalt  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  ist  bei  einem
Beamten  als  gegeben  zu  erachten,  der  eine  Wohnung  mit  eigener  Geräteausstattung
besitzt,  eigene  Küche  führt  und  eine  Person  unterhält,  die  durch  die  Besorgung
seiner  Hauswirtschaft  ausschließlich  oder  vorwiegend  in  Anspruch  genommen  ist.“
2.  Die  Beilage  1  zur  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1917  (GVl.  S.  159  ff.)
wird  mit  Wirkung  vom  1.  Juni  1917  durch  die  Beilage  zur  gegenwärtigen  Bekanntmachung  ersetzt.

München,  den  11.  Oktober  1917.

Dr.  Graf  v.  Verlling.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  Dr.  v.  Knilling.  Dr.  v.  Grettreich.
J.  V.  «
Staatsrat  Dr.  v.  Endres.

Beilage.
Klasseneinteilung  der  Gemeinden.)
Klasse  I.  Klasse  II.
Berlin  Aeschach
Bern  (Schweiz)  Amberg
Ingolstadt  einschl.  des  unmittelbar  an-  Asch  (Osterreich)
grenzenden  Ortes  Ringsee  Aschaffenburg
Ludwigshafen  Aubing
Mannheim  (Baden)  Augsburg
München  Baar
Nürnberg  einschl.  des  unmittelbar  an-  b
grenzenden  Ortes  Zerzabelshof  d
Pasing  einschl.  der  unmittelbar  an—
Berchtesgaden
grenzenden,  zur  Gemeinde  Obermenzing  Z
gehörenden  Teile  der  Villenkolonien  I  Bubenhausen,  B.  A.  Zweibrücken
und  II  Dürkheim  (Bad)
Wien  (Osterreich)  Ebenhausen  bei  Ingolstadt

 

*)  Soweit  bei  den  Gemeindebeseichnungen  nichts  anderes  gesagt  ist,  ist  hierunter  der  ganze  Bezirk  der
politischen  Gemeinde  dieses  Namens  zu  verstehen.
        <pb n="647" />
        Nr.  57.

Edigheim

Eger  (Osterreich)
Erbach-Reiskirchen
Feldafing

Feldmoching
Frankenthal
Franzensbad  (Osterreich)
Freimann,  B.  A.  München
Freising

Fürth

Garmisch

Gauting

Germersheim

Gmain

Göggingen

Großhadern

Grünstadt

Hambach,  B.  A.  Neustadt  a.  H.

vof
Homburg

Hoyren

Immenstadt

St.  Ingbert
Ismaning

Irheim
Kaiserslautern
Karlsbad  (Osterreich)
Kaufbeuren

Kempten

Kissingen  (Bad)
Königssee

Krailling

Kufstein  (Osterreich)
Landau  i.  Pf.
Lindau  i.  B.

Marienbad  (Osterreich)

569

Meiningen

Mittelbexbach

Mittenwald

Murnau,  B.  A.  Weilheim

Neustadt  a.  H.

Neu-Ulm

Obermenzing

Oberndorf  bei  Schweinfurt

Oberschleißheim

Oberstdorf

Oggersheim

Oppau

Partenkirchen

Passau

Pirmasens

Planegg

Pöcking

Queichheim

Regensburg

Reichenhall  (Bad)

Reichertshofen  bei  Ingolstadt

Reutin

Rheingönheim

Rosenheim

Salzburg  (Osterreich)

Schliersee

Schweinfurt

Solln  einschl.  der  angrenzenden,  zur  Gemeinde
  Pullach  gehörenden  Ortschaft
Großhesselohe

Sonthofen

Speyer

Stadtamhof

Starnberg

Stein  bei  Nürnberg

Tegernsee
109*
        <pb n="648" />
        570

Tölz

Traunstein  einschl.  der  angrenzenden  Ortschaft
  Haslach

Tutzing

Unsernherrn  ausschl.  des  Ortes  Ringsee

Weiden
Wolfratshausen
Würzburg
Zweibrücken

Klasse  III.

Achdorf
Agatharied
Aibling
Albersweiler
Allach
Alsenborn
Altenglan
Altrip
Altstadt
Amorbach
Aunweiler
Ansbach
Arnshausen

Bayrischzell

Bellheim

Benediktbeuern

Berg  ob  Landshut

Bergzabern

Berneck

Bierbach

Bischofswiesen

Bliesbrücken  (Elsaß-Lothringen)
Blies-  Ebersingen  (Elsaß-Lothringen)
Bobenheim  a.  Rh.

Bodenmais

Böhl
Bruchweiler-Bärenbach
Brückenau
Brunnenreuth
Buchloe
Bundenthal
Burgalben
Burgfarrnbach
Busenberg
Contwig
Dachau
Dahn
Dannstadt
Deggendorf
Deidesheim
Dellfeld
Diedesfeld
Dillingen
Dirmstein
Donanwörth
Donsieders
Ebernburg
Edenkoben
Edesheim
Eichstätt
Eisenberg,  B.  A.  Kirchheimbolanden
Eisenstein
Elmstein
Enkenbach
Ensheim
Eppstein
Erlangen
Esthal
Fischbach  bei  Hochspeyer
Fischbachau
Flomersheim
        <pb n="649" />
        Nr.  57.

Folpersweiler  (Elsaß-Lothringen)
Forchheim

Frankeneck

Frankenstein

Freinsheim

Fröschen

Fürstenfeldbruck

Füssen

„Garitz

Gemünden
Gimmeldingen-Lobloch
Godramstein

Goldbach  bei  Aschaffenburg
Gräfelfing

Grafenwöhr

Großkarlbach

Großostheim

Günzburg

Gunzenhausen

Haardt,  B.  A.  Neustadt  a.  H.
Haibach  bei  Aschaffenburg
Hammelburg

Hassel

Haßloch

Hauenstein

Hausen,  B.  A.  Kissingen
Heidingsfeld

Heinersdorf  bei  Rothenkirchen
Hermersberg

Herrsching

Herxheim,  B.  A.  Landau  i.  Pf.
Heßheim

Hettenleidelheim

Heuchelheim  bei  Frankenthal
Hinterweidenthal

Hochspeyer

571

Höchst  im  Odenwald
Höhmühlbach

Hohenecken

Holzkirchen

Iggelheim

Jägersburg

Jockgrim

Kandel

Karlstadt

Karlstein,  B.  A.  Berchtesgaden
Kirkel-Neuhäusel
Kirrweiler

Kitzingen

Kleinkarlbach

Kochel

Kreuth,  B.  A.  Miesbach
Kronach

Kulmbach

Kusel

Lambrecht

Lambsheim

Landsberg  a.  L.
Landshut

Landstuhl

Lauf  a.  P.

Laufamholz

Laumersheim

Lauterecken

Lautzkirchen

Lechbruck

Lechfeld  einschl.  von  Lager  Lechfeld
Lehesten

Lichtenfels

Limbach,  B.  A.  Homburg
Lindenberg,  B.  A.  Neustadt  a.  H.
Lindenberg  im  Allgäu
        <pb n="650" />
        Lohr

St.  Lorenz

Ludwigstadt

Maikammer

St.  Mang

Markt  Redwitz

Maudach

Maxau  (Baden)
Meisenheim  am  Glan  (Preußen)
Memmingen

Miesbach

Miltenberg

Mitten

Moorlautern

Mühldorf

Münchweiler  a.  d.  Rodalb
Münster  a.  St.  (Bad)  (Preußen)
Mußbach

Mutterstadt

Neidenfels

Neuburg  a.  D.
Neuleiningen

Neumarkt  i.  O.
Neunkirchen  bei  Saargemünd
Neustadt  im  Odenwald
Niederauerbach
Niederwürzbach
Nördlingen
Oberammergau
Oberkotzau

Oberwürzbach

Offenbach  a.  d.  Queich
Ostin

Otterbach

Pappenheim

Perlach,  B.  A.  München

Pfortz

Plattling

Pressath

Prien

Probstzella  (Sachsen-Meiningen)
Puchheim
Queichhambach
Rammelsbach

Ramsau

Reinhausen
Reiterswiesen
Rieschweiler

Rinnthal

Rodalben

Rohrbach  bei  St.  Ingbert
Röthenbach  bei  Lauf
Rothenkirchen

Rottach

Rottendorf,  B.  A.  Würzburg
Roxheim

Ruhpolding

Rumbach

Salzberg

Salzburghofen
Sandbach  im  Odenwald
Schaching

Scheidegg

Scheidt  bei  St.  Ingbert
Schellenberg  Markt
Schifferstadt

Schindhard

Schwabach

Schweinheim

Selb

Sennfeld

Sondernheim
        <pb n="651" />
        Nr.  57.  573

 

 

Staufen,  B.  A.  Sonthofen  Weilheim
Steben  (Bad)  Weisenheim  a.  S.
Steinweg  Weißenburg
Straubing  Wilgartswiesen
Studernheim  Winden,  B.  A.  Germersheim
Sulzbach  i.  O.  Wörth  a.  Rh.
Thaleischweiler  Wunsiedel
Theisbergstegen  Zwiesel
Treuchtlingen
Unterwössen  Klasse  IV.
dimn  Alle  übrigen  Gemeinden.
Waldfischbach  Soweit  einzelne  Teile  von  Gemeinden
Waldmohr  wegen  besonderer  örtlicher  Verhältnisse  in  eine
Weichs  höhere  Klasse  eingereiht  worden  sind,  ist  dies
Weidenthal  im  vorstehenden  bemerkt.

Nr.  28687.

Bekanntmachung,  den  Allgemeinen  Unterstützungsverein  für  die  Hinterlassenen  der  K.  B.  Staatsdiener
  und  die  hiermit  verbundene  Töchterkasse  betreffend.

#  Staatsministerium  der  Finanzen.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  aus  Anlaß  des  Ablebens  des  bisherigen  Vorstandes
  des  Verwaltungsrats  des  Allgemeinen  Unterstützungsvereins  für  die  Hinterlassenen
der  K.  B.  Staatsdiener  und  der  hiermit  verbundenen  Töchterkasse,  des  Präsidenten  des  K.  Obersten
Rechnungshofs  a.  D.  Anton  Ritter  von  Ulsamer  am  11.  Oktober  1917  allergnädigst
geruht,  den  Präsidenten  des  Obersten  Rechnungshofs  Andreas  Ritter  von  Stoeckle  zum
Vorstande  dieses  Verwaltungsrats  zu  bestimmen.

München,  den  13.  Oktober  1917.

u.  Breunig.
        <pb n="652" />
        574

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Mönigreichs.

 

In  die  Adels-Matrikel  wurden  eingetragen
für  ihre  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse

am  24.  September  1917  der  Professor
der  Akademie  der  bildenden  Künste  in  München
Ludwig  Ritter  von  Herterich,

der  Generalmajor  z.  D.  Franz  Ritter  von
Martin,

am  3.  Oktober  1917  der  Generalmajor,
Abteilungschef  bei  der  Zentralstelle  des  Generalstabs,
  kommandiert  zum  K.  Preußischen  Großen
Generalstab  Eugen  Ritter  von  Zoellner  und

der  Geheime  Kommerzienrat  und  Großbrauereibesitzer
  in  Würzburg  Gustav  Ritter
von  d'’Hengelière;

für  ihre  Person  als  Ritter  des  Militär-Max-Joseph-Ordens
  bei  der  Ritterklasse

am  27.  September  1917  der  Hauptmann
im  Generalstab  einer  Infanterie-Division  Hilmar
  Ritter  von  Mittelberger,

der  Oberleutnant  der  Reserve  des  2.  Telegraphen-Bataillons
  Friedrich  Ritter  von
Raffler  und

am  3.  Oktober  1917  der  Hauptmann  und
Batterieführer  im  Bayerischen  Reserve-Feld-Artillerie-Regiment
  Nr.  9  Otto  Ritter  von
Heilingbrunner.
        <pb n="653" />
        eset  und  L

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  58.

München,  den  17.  Oktober  1917.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  15.  Oktober  1917  über  die  Gewährung  von  Vorschüssen  zur  Beschaffung  von  Winter
vorräten  und  von  Kleidung.

 

 

 

 

 

 

 

 

-—

Nr.  28800.

Bekanntmachung  über  die  Gewährung  von  Vorschüssen  zur  Beschaffung  von  Wintervorräten
und  von  Kleidung.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Äußern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  firchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.


1.

1  Den  etatsmäßigen  Staatsbeamten,  dann  den  Beamten  im  Sinne  des  Art.  1  des
Beamtengesetzes  und  den  Personen,  die  ohne  als  Beamte  im  Sinne  des  Art.  1  des  Beamtengesetzes
  erklärt  zu  sein,  mit  den  Verrichtungen  solcher  Beamten  ständig  betraut  sind
(Art.  25  B.),  kann,  sofern  sie  einen  Gehalt  oder  einen  fortlaufenden  Bezug  aus  der
Kasse  des  Staates  oder  der  K.  Bank  erhalten,  zur  Beschaffung  von  Wintervorräten  (an
Kartoffeln,  Gemüse,  Heizstoffen  usw.)  und  von  Kleidung  auf  Antrag  ein  Vorschuß  gewährt

werden.
110
        <pb n="654" />
        576

n  Die  Anträge  sind  schriftlich  nach  anliegendem  Muster  zu  stellen.  Zur  Gewährung
des  Vorschusses  sind  zuständig:
a)  für  die  Vorstände  von  Behörden  die  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde,
b)  für  alle  übrigen  Beamten  die  Vorstände  der  Behörden,  bei  denen  sie  verwendet  sind.
Diese  Dienststellen  prüfen  die  einkommenden  Anträge  und  geben  sie,  falls  keine
Erinnerung  hiergegen  besteht,  mit  Zahlungsanweisung  an  die  zuständige  Kasse  weiter.

n  Bei  der  Stellung  der  Anträge  haben  die  Beamten  die  Art  und  Menge  der  anzuschaffenden
  Gegenstände  und  die  dafür  zu  zahlenden  Kaufpreise  anzugeben.  Zugleich  haben
sie  sich  damit  einverstanden  zu  erklären,  daß  ihnen  der  Vorschußbetrag  in  zehn  gleichen  Teilen
bei  der  Zahlung  der  Bezüge  für  die  Monate  Februar  bis  einschließlich  November  1918
einbehalten  wird.

IV  Die  Vorschüsse  dürfen  einen  Monatsbetrag  des  Gehalts  oder  des  Bezugs  des  Antragstellers
  nicht  übersteigen.  Sie  sind  auf  durch  zehn  teilbare  Markbeträge  nach  unten
abzurunden.

V  Die  Dienststellen  haben  die  Anträge  nach  den  Verhältnissen  der  Antragsteller  zu  prüfen.
Die  Gewährung  eines  Vorschusses  soll  dann  versagt  werden,  wenn  der  zuständigen  Dienfststelle
  bekannt  ist,  daß  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Antragstellers  einen  Vorschuß
nicht  erfordern.

VW.Die  Vorschußempfänger  haben  auf  Verlangen  der  Dienststellen  die  zweckentsprechende
Verwendung  des  Vorschusses  nachzuweisen.

VII  Die  bezahlten  Vorschüsse  sind  unter  den  Besoldungen  zu  verbuchen.  Dementsprechend
ist  bei  den  späteren  Gehaltszahlungen  lediglich  der  nach  Abzug  der  eingehobenen  Tilgungsrate
gezahlte  Gehaltsrest  zu  verbuchen.  Die  Bestimmungen  in  Ziff.  II  A  3  der  Bekanntmachung
vom  9.  Juni  1915  über  die  von  der  K.  B.  Staatsregierung  mit  Lebensversicherungsanstalten
zur  Erleichterung  der  Hinterbliebenenfürsorge  geschlossenen  Verträge  (FMBl.  S.  205)  sind
entsprechend  anzuwenden.  Eingehende  Tilgungsraten,  die  wegen  des  Erlöschens  des  Gehalts
an  den  Gehaltszahlungen  nicht  mehr  abgezogen  werden  können,  sind  unmittelbar  durch  Kürzung
an  den  Ausgaben  für  Besoldungen  zu  vereinnahmen.  In  den  Zahlungslisten  ist  wegen  der
rechtzeitigen  Einhebung  der  Tilgungsraten  Vormerkung  zu  machen.

VIII  Die  Tilgung  der  Vorschüsse  hat  durch  Abzüge  bei  den  Gehalts=  usw.  Zahlungen  für
die  Monate  Februar  bis  einschließlich  November  1918  zu  erfolgen.  Stirbt  ein  Beamter
vor  der  vollen  Rückzahlung  des  Vorschusses  oder  scheidet  er  ohne  Ruhegehalt  aus  dem  Staatsdienst
  aus,  so  wird  der  noch  nicht  getilgte  Vorschußrest  sofort  fällig.  Die  mit  der  Angelegenheit
  befaßte  Kasse  hat  alsbald  wegen  der  vollen  Rückzahlung  des  Vorschusses  nach
pflichtgemäßem  Ermessen  geeignete  Maßnahmen  zu  treffen,  jedoch  muß  auch  in  diesem  Falle
der  Vorschuß  bis  spätestens  1.  Dezember  1918  zurückbezahlt  sein.
        <pb n="655" />
        Nr.  58.  577

IK  Wird  ein  Beamter  vor  der  vollen  Rückzahlung  des  Vorschusses  zum  Kriegsdienst  einberufen,

  so  wird  die  Rückzahlung  der  noch  nicht  getilgten  Teilbeträge  von  dem  Monat  der
Einberufung  auf  die  Dauer  der  Einberufung  gestundet.

2.

Aus  Gründen  einer  gleichmäßigen  Behandlung  wird  den  K.  Regierungen,  Kammern
des  Innern,  nahegelegt,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  auch  den  Beamten,  die  ihren  Gehalt
nicht  aus  einer  der  in  Ziff.  1  Abs.  I  genannten  Kassen  beziehen,  insbesondere  den  Beamten
nach  Art.  188,  189  und  190  des  Beamtengesetzes  Gehaltsvorschüsse  nach  den  in  Ziff.  1
aufgestellten  Grundsätzen  gewährt  werden.

3.

!  Nach  den  vorstehenden  (sinngemäß  anzuwendenden)  Bestimmungen  können  auch  den
ständigen  Arbeitern  der  Staaksbetriebe  Vorschüsse  gewährt  werden.
I  Die  Bescheidung  der  Anträge  obliegt:
a)  bei  der  allgemeinen  Staatsbauverwaltung  den  Bauämtern  (einschließlich  der  Neubauämter)
  und  den  Sektionen  für  Wildbachverbauung,
b)  bei  der  Staatsforstverwaltung  den  Forstämtern,
c)  bei  den  Berg-,  Hütten=  und  Salzwerken  den  Vorständen  dieser  Werke,
d)  bei  der  Münzanstalt  dem  Hauptmünzamte,
e)  bei  dem  Hofbräuhause  dem  Hofbrauamte,
f)  im  übrigen  den  für  die  Festsetzung  der  Löhne  zuständigen  Behörden.
II  Die  Lohnvorschüsse  sind  durch  Abzüge  bei  den  Lohnzahlungen  innerhalb  der  Zeit  vom
1.  Februar  bis  Ende  „November  1918  zurückzuerstatten.

4.

Die  Vorstände  der  Behörden  haben  ihr  Personal  auf  diese  Vergünstigungen  alsbald
hinzuweisen.  Die  Gesuche  um  Gewährung  von  Vorschüssen  sind  rasch  und  unter  Vermeidung
aller  unnötigen  Weiterungen  zu  bescheiden.

München,  den  15.  Oktober  1917.

Dr.  Graf  v.  Hertling.  v.  Thelemann.  v.  Lreunig.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Hrettreich.
J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Endres.
        <pb n="656" />
        Geprüft:

(Der  Amtsvorstand)


(Die

vorgesetzte
Behörde)

578

Muster.

Antrag

auf  Gewährung  eines  Vorschusses  zur  Beschaffung  von  Wintervorräten  und  von  Kleidern.

Ich  bitte  zur  Bezahlung  oder  als  Ersatz  für  die  Bezahlung  von  Wintervorräten  und
von  Kleidern  und  zwar

 

von.·........................-........-.............................-..-...  zu  M.
von...·....·..-...·............·..........-...........·.-....·.-.·.-..........  zu...-..........  »H...-...--von.....................-...-·.............-...·.............»....·..-.......
  #zu  ——  7
ven  n.  zu  ——
zusammen  vo  6

um  Gewährung  eines  Vorschusses  o0ov.  MA

 

Ich  erkläre  mich  damit  einverstanden,  daß  der  Vorschuß  in  zehn  gleichen  Teilen  bei
der  Zahlung  meiner  Bezüge  für  die  Monate  Februar  bis  November  1918  einbehalten  wird.
Der  Vorschuß  oder  der  noch  nicht  getilgte  Rest  desselben  soll  sofort  fällig  werden,  wenn
ich  sterben,  aus  dem  staatlichen  Dienste  freiwillig  ausscheiden  oder  daraus  ohne  Ruhegehalt
entlassen  werden  sollte  oder  wenn  ich  den  Vorschuß  nicht  in  zweckentsprechender  Weise  verwende.

...........................................  ,den  Oktober  1917.

(Name  und  Diensteigenschaft  des  Antragstellers)

An  das  K.  Rentamt  (Kreiskasse,  Staatshauptkasse  usw.)
«  in

zur  Auszahlung  eines  Vorschusses  von

Betrag  erhalten.
,  den  1917.
        <pb n="657" />
        r  das

Ge  eh  und  Verordnungs-Blatt

Königreich  Bayern.

—

Nr.  59.

München,  den  5.  November  1917.
Junhall  sp-Bekanntmachuugvocu19.0ktobcr1917überdieEinbcrufuugdcrLandrätc.—Be-kanntmachungvom


28.  Oktober  1917,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.  —  Auszug  aus
der  Adels  Matrikel  des  Königreichs.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  3515  a  18.
Bekanntmachung  über  die  Einberufung  der  Landräte.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Im  Namen  Seiner  Muajestät  des  Königs.

Zufolge  Allerhöchster  Anordnung  sind  die  Landräte  zu  den  Jahresversammlungen
für  1918  auf
Montag,  den  12.  November  1917

in  die  Kreishauptstädte  einzuberufen.

München,  den  19.  Oktober  1917.

Dr.  v.  Srettreich.  111
        <pb n="658" />
        580

Nr.  30226.

Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Seine  Majestät  der  König  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  26.  Oktober
  1917  anzuordnen  geruht,  daß  beginnend  vom  1.  Dezember  1917
1.  die  Forstamtsassessorstelle  beim  Forstamt  Marquartstein-West  in  eine  Forstassistentenstelle

  umgewandelt,

2.  die  Försterstelle  in  Gehrweiler,  Forstamts  Winnweiler,  aufgelöst  und
3.  die  Försterstelle  in  Straß,  Forstamts  Unterhausen,  in  eine  etatsmäßige
Waldwärterstelle  umgewandelt  werde.

München,  den  28.  Oktober  1917.

v.  Breunig.

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreichs.

 

In  die  Adels-Matrikel  wurden  eingetragen:

am  12.  Oktober  1917  der  ordentliche  Professor
  an  der  Universität  München,  K.  Geheimer
Rat  und  K.  Preußischer  Geheimer  Justizrat
Dr.  Karl  Ritter  von  Gareis  für  seine  Person
als  Ritter  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone  bei  der  Ritterklasse,

für  ihre  Person  als  Ritter  des  Militär-Max-Joseph-Ordens
  bei  der  Ritterklasse

am  14.  Oktober  1917  der  Hauptmann
und  Bataillonsführer  in  einem  Reserve-Infanterie-Regiment
  Joseph  Ritter  von  Schäffer
und

am  19.  Oktober  1917  der  Leutnant  der
Reserve  des  Infanterie-Leib-Regiments  Wilhelm
  Ritter  von  Meng.
        <pb n="659" />
        seh=  und  Verurdinagsirt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  60.

München,  den  8.  November  1917.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  5.  November  1917  über  Veröffentlichung  der  Satzungen  der  Pfälzischen  Hypothekenbank

nach  §  1115  Abs.  2  BGB.  —  Bekanntmachung  vom  8.  November  1917  über  die  Arzneitaxe  für  1917.  —
Bekanntmachung  vom  8.  November  1917,  vorübergehende  Anderung  des  §  30  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  6.  November  1917,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


 

1

 

 

Nr.  669  à  6.

Bekanntmachung  über  Veröffentlichung  der  Satzungen  der  Pfälzischen  Hypothekenbank  nach
§  1115  Abs.  2  BGB.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.  «

Gemäß§1115Abs.2BGB.und§11derZuständigkeitsverordnungvom24.Dezember
  1899  wird  auf  Antrag  der  Pfälzischen  Hypothekenbank  der  Wortlaut  des  §  5  des
Gesellschaftsvertrages  und  der  auf  Grund  dieses  Paragraphen  erlassenen  und  genehmigten
§8§  5  und  10  der  Grundzüge  der  Bedingungen  für  hypothekarische  Darlehen  veröffentlicht.

a)  Gesellschaftsvertrag.

§  5.

Gegenstand  des  Unternehmens  sind  die  hypothekarische  Beleihung  von  Grundstücken  in

Deutschland,  zunächst  in  der  Pfalz  und  den  übrigen  bayerischen  Regierungsbezirken,  nach
112
        <pb n="660" />
        582

Maßgabe  des  Hypothekenbankgesetzes  und  der  von  der  Bank  aufgestellten  Grundzüge  der
Bedingungen  für  hypothekarische  Darlehen,  ferner  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf
Grund  der  erworbenen  Hypotheken  und  Grundschulden,  endlich  die  in  den  §§  6  und  7
bezeichneten  Geschäfte.

b)  Grundzüge  der  Bedingungen  für  hypothekarische  Darlehen.

85.

Wenn  die  Zinsen  oder  Annuitäten  nicht  am  Verfalltage  bezahlt  werden,  sind  sie  vom
Fälligkeitstag  ab  mit  5  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen.  Sind  die  Zinsen  oder  Annuitäten
länger  als  vier  Wochen  im  Rückstande,  so  erhöht  sich  der  jährliche  Zinssatz  des  Kapitals
für  die  abgelaufene  Zinsperiode  um  ½  vom  Hundert.

Wird  das  Kapital  nicht  am  Fälligkeitstage  zurückgezahlt,  so  sind  5  vom  Hundert  Verzugszinsen
  vom  Fälligkeitstag  ab  zu  entrichten.

8  10.

Alle  infolge  des  Darlehensgeschäfts  bis  zu  dessen  Abwicklung  durch  Befriedigung  der
Rechtsansprüche  der  Bank  entstehenden  Kosten,  z.  B.  auch  diejenigen  für  anwaltschaftliche
Vertretung  in  gerichtlichen  Verfahrenssachen,  in  denen  die  Bank  nicht  betreibende  Gläubigerin
ist,  für  nachträgliche  Vermerke  auf  den  Hypothekenbriefen,  Registerauszüge,  Stempel,  Taxen,
Tilgungspläne  usw.  fallen  den  Schuldnern  und  Grundstückseigentümern  zur  Last.  Bei
Amortisationsdarlehen  haben  die  Schuldner  jeweils  nach  Ablauf  von  10  Jahren  eine  Talon—
steuervergütung  von  2  vom  Tausend  des  jeweiligen  Kapitalrestes  zu  bezahlen.

Bevor  die  Bank  Urkunden,  insbesondere  den  Hypothekenbrief  aus  der  Hand  gibt,  ist
sie  berechtigt,  von  den  Schuldnern  und  Grundstückseigentümern  Deckung  wegen  aller  Kosten
zu  fordern,  an  deren  Zahlung  etwa  künftig  die  Zurückgabe  der  Urkunden  geknüpft  werden
könnte.

Den  Schuldnern  fallen  weiter  die  Kosten  der  Schätzungen  und  der  von  der  Bank  bis
zur  Heimzahlung  des  Darlehens  für  notwendig  gehaltenen  Begutachtungen  zur  Last.

München,  den  5.  November  1917.

Dr.  v.  Hrettreich.
        <pb n="661" />
        583

Nr.  5191  a  8.

Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  für  1917.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  §  3  der  Königlichen  Verordnung  vom  26.  Dezember  1906,  GWBl.
S.  887,  wird  bestimmt,  daß  mit  Wirksamkeit  vom  1.  November  1917  an  die  in  der
Deutschen  Arzneitaxe  1917,  M.B.  vom  20.  Dezember  1916  Ziff.  2,  GVBl.  S.  674,
festgesetzten  Preise  für  Arzneimittel  nach  Maßgabe  der  amtlichen  Ausgabe  des  Dritten  Nachtrags
  zu  dieser  Arzneitaxe,  der  in  der  Weidmann'schen  Buchhandlung  in  Berlin  S.  W.  68,
Zimmerstraße  94,  erschienen  ist,  geändert  werden.

Der  Erste  Nachtrag  zur  Arzneitaxe  1917  wird  außer  Kraft  gesetzt.

Der  Zweite  Nachtrag,  der  nur  Anderungen  von  Gefäßpreisen  enthält,  bleibt  in  Kraft.

München,  den  8.  November  1917.
Dr.  r.  Prettreich.

 

Nr.  6/Oo.

Bekanntmachung,  vorübergehende  Anderung  des  §  30  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

§  30  der  Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung  wird  für  die  Dauer  des  Krieges  wie  folgt
ergänzt:

Im  Abs.  (1)  wird  am  Ende  nachgetragen:

Das  Gewicht  eines  Gepäckstückes  darf  50  Kilogramm  nicht  überschreiten;  Ausnahmen
können  durch  den  deutschen  Eisenbahn-Personen=  und  Gepäcktarif  —  Teil  I  —  zugelassen
werden.

Die  Anderung  tritt  am  15.  November  1917  in  Kraft.

München,  den  8.  November  1917.

v.  Beidlein.
        <pb n="662" />
        584

Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegeuheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1909
S.  29)  wird,  wie  folgt,  geändert:
Tr.  la.  Sprengstoffe
Abschnitt  A.  Verpackung
Unter  „Schießmittel“  d  wird  im  Abs.  (1)  am  Ende  ein  +)  und  am  Fuße  der  Seite
folgende  Anmerkung  gesetzt:

+)Während  des  Krieges  dürfen  Schießmittel  der  2.  Gruppe  statt  in  Metallhülsen
in  sicher  verschnürte,  dichte  Kästchen  aus  starker  Pappe  mit  gutschließendem  Deckel
verpackt  sein.

Die  Schießmittel  müssen  in  den  Kästchen  in  zugebundene,  dichte  Stoffbeutel  oder
gut  (auch  durch  Umfalten)  verschlossene  Tüten  gefüllt  sein;  leere  Räume  in  den
Kästchen  müssen  mit  Holzwolle  oder  anderen  geeigneten,  trockenen  Verpackungsstoffen
so  fest  ausgefüllt  werden,  daß  jedes  Schlottern  ausgeschlossen  ist.

Tr.  lb.  LUunirion
Abschnitt  A.  Verpackung.  Zu  7
In  der  Anmerkung  ")  zu  Abs.  (1)  am  Fuße  der  Seite  wird  hinter  „Eierhandgranaten“
eingefügt:
und  Handnebelbomben

Tr.  III.  Brennbare  Flössigkeiten
Abschnitt  B.  Sonstige  Vorschriften
In  der  Anmerkung  *)  zu  Abs.  (2)  am  Fuße  der  Seite  wird  hinter  „Militär-Kraftfahrzeuge“
  eingefügt:
und  notgelandete  Militär-Flugzenge
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  6.  November  1917.

von  Keidlein.
        <pb n="663" />
        585

Fseh-  und  Der  Blatt

gonigreic  Vayern.

       

ordnungsdas



 

Nr.  61.

München,  den  17.  November  1917.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  12.  November  1917,  betreffend  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.  —  Erhebung
  in  den  Adelsstand.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.

 

 

Nr.  7/Bmo  I.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  des  Militärtarifs  für  Ersenbahnen.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  und  fl.  Kriegsministerium

Der  Militärtarif  für  Eisenbahnen  ist  wie  folgt  zu  ändern:
1.  Unter  Abschnitt  IV  wird  hinter  Tarifnummer  24  /  eingeschaltet:

3.  Beschleunigtes  Eilgut  Ptennig
24c  Ein  Wagen  bis  zu  6000  kg  Befrachtung  .  ..  80
244%  Ein  Wagen  von  mehr  als  6  000  kg  Befrachtung  120

Ausserdem  in  beiden  Fällen  eine  Abtertigungsgehühr
von  24  für  den  Wagen.

 

 

113
        <pb n="664" />
        586

2.  Der  zweite  Satz  des  Absatzes  (0)  der  Besonderen  Bestimmungen  zu  IV  wird  folgendermaßen
  gefaßt:

Werden  Wagen  von  mehr  als  10  000  kg  Ladegewicht  verlangt  und  gestellt,  so  sind
für  das  10  000  kg  übersteigende  Gewicht  der  Ladung  auf  je  angefangene  1000  kg

bei  Frachtgut  ..  3  Pfennig,
bei  Eilgut  6  Pfennig  und
bei  beschleunigtem  Egut  12  Pfennig

Fracht  für  das  Kilometer  zu  berechnen.

3.  In  der  ÜUberschrift  von  Nr.  26  wird  hinter  „Eilstückgu“  eingefügt  „beschleunigtes
Eilstückgut“.  Der  letzte  Satz  von  Nr.  26  wird  im  Eingang  gefaßt:  „Wird  Militärgut
als  beschleunigtes  Eilstückgut  oder,  wenn  ...  ufw.“

Diese  Bestimmungen  sind  am  29.  Oktober  1917  in  Kraft  getreten  und  gelten  auch
für  gestundete,  noch  nicht  abgerechnete  Sendungen.

Unter  Berücksichtigung  dieser  und  der  bisher  eingetretenen  Anderungen  lautet  der  Abschnitt
  IV  des  Militärtarifs  nunmehr  wie  folgt:

 

 

 

 

 

 

Tur  Für  das
aar  Gegenstand  gllemener  #nP
Pfennig
IV.  Mllitaͤrgut
Wagenladungen
1.  Frachtgut
23  Ein  Wagen  bis  zu  6000  kg  Befrachtung  .  .  20
24  Ein  Wagen  von  mehr  als  6000  kg  Befrachtung  30
Außerdem  in  beiden  Fällen  eine  Abfertigungsgebühr  von  6  M
für  den  Wagen.
2.  Eilgut
24a  Ein  Wagen  bis  zu  6000  kg  Befrachtung  .  40
24bEmWagenvonmehralssooOkgBeftachtnng..  60
Außerdem  in  beiden  Fällen  eine  Abfertigungsgebühr  von
12  X  für  den  Wagen.
3.  Beschleunigtes  Eilgut

24%%  Ein  Wagen  bis  zu  6  000  kg  Befrachtug  80
244%  Ein  Wagen  von  mehr  als  6000  kg  Befrachtunng  120

Ausserdem  in  beiden  Fällen  eine  Abfertigungsgebühr

von  24  +X  für  den  Wagen.
        <pb n="665" />
        Nr.  61.  587

 

 

Für  das

 

Tarif-  Kilomcter  sind
Nr.  Gegenstand  .  vergten
Pfennig
Frochtstücgut
25  Für  1000  0B  9

Außerdem  eine  Absertigungsgebühr  von  1%  #  für  1000  ka.
Eilstückgut,  beschleunigtes  iistheksut  und  Expressgut
26  Für  1000  S  ..  18

Außerdem  eine  Abfertigungsgebühr  von  2  für  1000  r.

Wird  Militärgut  als  beschleunigtes  Eilstückgut  oder,  wenn
es  sich  zur  Beförderung  im  Packwagen  eignet,  als  Expressgut
aufgegeben,  so  wird  der  vorstehende  Satz  für  das  doppelte
wirkliche  Gewicht  (mindestens  für  40  kg)  berechnet.

Militär-Luftfahrzeuge
(siehe  §  56a  der  Militär-Transport-Ordnung)
26a—  Die  Fracht  für  Militär-Luftfahrzeuge  oder  Teile  von  solchen,
Zubehör=  oder  Ersatzstücke  ist  je  nach  der  Art  der  Aufgabe  gemäß
Tarifnummer  23  bis  26  zu  berechnen  mit  folgenden  Abweichungen:
1.  Bei  Aufgabe  als  Eilstückgut  sind  die  Sätze  der  allgemeinen
Stückgutklasse  des  gewöhnlichen  Verkehrs,  bei  Aufgabe  als
beschleunigtes  Eilstückgut  oder  als  Expressgut  die  Eilstückgutsätze
  des  gewöhnlichen  Verkehrs  zu  berechnen.
2.  Werden  Lenkluftschiffe  oder  Teile  von  solchen  von  mehr
als  7  m  Länge  als  Fracht=  oder  Eil=  oder  beschleunigtes
Eilstückgut  aufgegeben,  so  ist  für  jede  Fahrschein=  oder  Frachtbriefsendung
  ein  Mindestgewicht  von  1500  kg  zu  berechnen.
3.  Werden  Flugzeuge  oder  Teile  von  solchen,  die  in  gedeckt
gebaute  Wagen  nicht  durch  die  Seitentüren  verladen  werden  können,
als  Fracht--  oder  Eil-  oder  beschleunigtes  Eilstückgut  aufgegeben,
  so  ist  für  die  in  einem  Wagen  verladenen  Stücke  ein
Mindestgewicht  von  1000  kg  oder,  wenn  darunter  Stücke  von
mehr  als  7m  Länge  sind,  von  1500  kg  zu  berechnen.

München,  den  12.  November  1917.
v.  Beidlein.  v.  Hellingrath.
        <pb n="666" />
        588
Erhebung  in  den  Adelsstand.

7—  —

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  am  7.  November  1917  allergnädigst
bewogen  gefunden,  die  Brüder  Dr.  jur.  Friedrich
Bassermann-Jordan  in  Deidesheim  und
Professor  Dr.  phil.  Ernst  Bassermann-Jordan
  in  München  in  den  erblichen  Adelsstand
  des  Königreichs  mit  dem  Prädikate  „von“
zu  erheben.

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreichs.

In  die  Adels-Matrikel  wurde  eingetragen:

am  7.  November  1917  der  auf  dem  Felde  der
Ehre  gefallene  Hauptmann  und  Bataillonsführer
im  K.  3.  Infanterie-Regiment  Christian  Ritter
von  Schneider  für  seine  Person  als  Ritter
des  Militär-Max-Joseph-Ordens  bei  der
Ritterklasse.
        <pb n="667" />
        589

seh=  und  Verordnungs-Blatt
Königreich  Vayern.
Nr.  62.

München,  den  22.  November  1917.

 

 

 

 

 

Inhalt:
Königliche  Verordnung  vom  19.  November  1917,  Detreffend  die  Rechte  der  zur  Bewachung  von  Kriegsgefangenen
bestellten  Zivilpersonen.  —  Königliche  Entschließung  vom  22.  November  1917,  die  Verlängerung  des
Landtags  betreffend.  —  Auszug  aus  der  Adelsmatrikel  des  Königreichs.

 

"#

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Rechte  der  zur  Bewachung  von  Kriegsgefangenen  bestellten
Zivilpersonen.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Gayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  us  m.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:

Den  von  den  zuständigen  militärischen  Stellen  zur  Bewachung  von  Kriegsgefangenen
bestellten  Zivilpersonen  kommen  in  Ausübung  dieses  Dienstes  die  Befugnisse  der  Beamten
des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  zu.

Gegeben  zu  München,  den  19.  November  1917.

Ludwig.
v.  Thrlemann.  Dr.  v.  Grettreich.  v.  Hellingrath.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Zentralabteilung  des  Kriegsministeriums:

v.  Beckenbauer,
Generalmajor  z.  D.
        <pb n="668" />
        590
Nr.  3551  4.
Königliche  Entschließung,  die  Verlängerung  des  Landtags  betreffend.

TLudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreuel

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  nach  Vorschrift  des  Tit.  VII  §  22  Absatz  3  der  Verfassungsurkunde
  zu  Ende  gehende  Dauer  der  Sitzungen  des  gegenwärtig  versammelten  Landtags
bis  einschließlich  30.  April  1918  zu  verlängern.

7  .  .  Reichsräte

Indem  Wir  dieses  der  Kammer  der  Abgeordneten
und  Gnade  gewogen.

St.  Bartholomae,  den  22.  November  1917.

eröffnen,  bleiben  Wir  ihr  in  Huld

Ludwig.

v.  Bandl.  v.  Thelemann.  v.  Lreunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Srettreich.  v.  Hellingrath.

 

An  Auf  Allerhöchsten  Befehl:
1.  die  Kammer  der  Reichsräte,  Der  Generalsekretär:
2.  die  Kammer  der  Abgeordneten.  Ministerialdirektor  Völk.
Auszug  ans  der  Adels-Matrikel  am  10.  November  1917  der  Ministerialdes
  Königreichs.  rat  a.  D.  Philipp  Ritter  von  Kremer  für

 

seine  Person  als  Ritter  des  Verdienstordens
In  die  Adelsmatrikel  wurde  eingetragen:  der  Bayerischen  Krone  bei  der  Ritterklasse.
        <pb n="669" />
        seh=  und  Verardnngsgrt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  63.

.  Münuchen,  den  8.  Dezember  1917.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  28.  November  1917,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.
  —  Bekanntmachung  vom  5.  Dezember  1917  wegen  der  Gewährung  der  Kriegsteuerungsbeihilfe
und  der  Kriegsteuerungszulage  an  die  zum  Heeresdienst  eingerückten  Staatsbeamten  und  Staatsarbeiter.

 

 

 

Nr.  33009.
Bekanntmachung,  Auflösung  und  anderweitige  Organisation  von  Forstdienststellen  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.

Seine  Majestät  der  König  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  20.  November
  1917  anzuordnen  geruht,  daß  beginnend  vom  1.  Dezember  1917
1.  das  Forstamt  Schnaittach  aufgelöst  und  dafür  eine  dem  Forstamt  Hersbruck
zu  unterstellende  Forstamtsassessorstelle  in  Schnaittach  errichtet  und
2.  die  Försterstellen  in  Laubau,  Forstamts  Ruhpolding-Ost  und  in  Aschach,
Forstamts  Kissingen,  in  etatsmäßige  Waldwärterstellen  umgewandelt  werden.

München,  den  23.  November  1917.

v.  Brennig.  115
        <pb n="670" />
        592

Nr.  34256.

Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  und  der  Kriegsteuerungszulage
  an  die  zum  Heeresdienst  eingerückten  Staatsbeamten  und  Staatsarbeiter.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  nirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.


Wegen  der  Gewährung  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  und  der  Kriegsteuerungszulage  an
die  Beamten  und  Staatsarbeiter,  die  zum  Heeresdienst  eingerückt  oder  im  Sanitätsdienste
tätig  oder  bei  den  Verwaltungen  in  den  besetzten  Gebieten  verwendet  sind,  wird  mit  Wirkung
vom  1.  Oktober  1917  folgendes  bestimmt:

J.

Abs.  II  Nr.  2  und  Abs.  IV  der  Ziff.  5  der  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1917
(GVl.  S.  159),  ferner  die  Bekanntmachung  vom  29.  Juni  1917  (Staatsanzeiger  Nr.  150  4
vom  2.  Juli  1917)  sowie  Abs.  1  Nr.  3  und  Abs.  II  der  Ziff.  4  der  Bekanntmachung  vom
23.  August  1917  (GWVl.  S.  349)  werden  an  ehoben.

II.

Die  eingangs  bezeichneten  Beamten  erhalten  die  Kriegsteuerungsbeihilfe  (Bekannt--machung
  vom  6.  Juni/11.  Oktober  1917)  und  die  laufende  Kriegsteuerungszulage
(Bekanntmachung  vom  23.  August  1917)  unter  nachstehenden  Einschränkungen:

1.

Auf  den  Gesamtbetrag  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  und  der  laufenden  Kriegsteuerungszulage
  wird,  wenn  der  Beamte  von  der  Militär=  usw.  Verwaltung  volle  Beköstigung  (in
Natur  oder  in  Geld)  erhält,  ein  Teil  seines  Zivildiensteinkommens  im  Sinne  von  Ziff.  7
der  Bekanntmachung  vom  18.  Juni  1915  (GVhl.  S.  70)  als  Ersparnis  angerechnet.
Der  anzurechnende  Betrag  wird  in  der  Weise  ermittelt,  daß  das  Zivildiensteinkommen  des
Beamten  um  30  Hundertteile  gekürzt  und  aus  dem  Restbetrage  ein  der  Kopfzahl  der
Familienangehörigen  entsprechender  gleicher  Teil  als  Ersparnis  angenommen  wird.  Zu  den
Familienangehörigen  im  Sinne  dieser  Bestimmung  zählen  außer  dem  Beamten  und  seiner
Ehefrau  die  nach  Ziff.  3  Abs.  II  und  Ziff.  7  Abs.  III  der  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1917
zu  berücksichtigenden  Kinder.  Der  hiernach  errechnete  Betrag  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  und
-zulage  ist  auf  den  nächsten  durch  drei  ohne  Rest  teilbaren  Markbetrag  aufzurunden.
        <pb n="671" />
        Nr.  63.  593

2.

Die  Gesamtbezüge  des  eingerückten  Beamten  dürfen  durch  den  nach  der  vorstehenden
Ziff.  1  berechneten  Gesamtbetrag  an  Kriegsteuerungsbeihilfe  und  Kriegsteuerungszulage  nicht
über  den  Gesamtbetrag  des  Zidvildiensteinkommens  erhöht  werden,  das  der  Beamte  ohne  militärische
  Dienstleistung  bezöge.  Gegebenenfalls  ist  der  Gesamtbetrag  der  Kriegsteuerungsbeihilfe
und  der  Kriegsteuerungszulage  entsprechend  zu  kürzen  oder  ein  solcher  Betrag  überhaupt  nicht
zu  gewähren.  Der  sich  ergebende  Betrag  ist  auf  den  nächsten  durch  3  ohne  Rest  teilbaren
Markbetrag  aufzurunden.  Er  ist  als  Kriegsteuerungszulage  und,  soweit  er  über  diese  hinausgeht,
  als  Kriegsteuerungsbeihilfe  zu  gewähren.

3.

Bei  der  Vergleichung  der  Gesamtbezüge  des  eingerückten  Beamten  mit  dem  Diensteinkommen,
  das  er  ohne  militärische  Dienstleistung  bezöge,  sind  gegenüberzustellen:

a)  die  militärischen  Bezüge  einschließlich  des  auf  den  Zivilgehalt  nicht  anzurechnenden
Teiles  der  Kriegsbesoldung  und  des  fortzuzahlenden  Teiles  des  Zivildiensteinkommens  sowie
der  nach  Abschn.  II  Ziff.  1  dieser  Bekanntmachung  errechnete  Betrag  an  Kriegsteuerungsbeihilfe
  und  Kriegsteuerungszulage,

b)  das  volle  Zivildiensteinkommen  (Ziff.  7  der  Bekanntmachung  vom  18.  Juni  1915,
GVBl.  S.  70)  und  der  ungekürzte  Gesamtbetrag  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  und  der
laufenden  Kriegsteuerungszulage.

4.

Die  Berechnung  des  dem  Beamten  zu  gewährenden  Gesamtbetrags  an  Kriegsteuerungsbeihilfe
  und  Kriegsteuerungszulage  gestaltet  sich  hiernach  beispielsweise  wie  folgt:

A.  Für  einen  als  Gemeinen  eingerückten  verheirateten  Kanalaufseher  mit  1  Kinde
und  mit  jährlich  1400  &amp;amp;  Gehalt  in  einem  Orte  der  Ortsklasse  IV:

1.  Berechnung  nach  Abschn.  II  Ziff.  1:
Kriegsteuerungsbeihilfe  monatlicig  21.—  4
Kriegsteuerungszulage  monatlich  30.—

zusammen  51.—  “;  hiervon  ab
ein  Kopfteil  (½)  des  um  30  Hundertteile  gekürzten  monatlichen
Zivildiensteinkommens:  116.66  —  (50/10.  X  116.66):  3  =  27.22  ;  es  verbleiben
vom  Gesamtbetrage  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  und  der
Kriegsteuerungszulge  33278·—,  abgerundet  24.6.
        <pb n="672" />
        2.  Berechnung  nach  Abschn.  II  Ziff.  2  und  3:

a)  Gesamtbezüge  des  eingerückten  Beamten:
Zivilgehat..  116.66  “,.
Löhnung  .  15.90  „  „
errechnete  Kriegsteuerungsbeihilfe  und  Kriegsteuerungszulage  24.—  „  „

zusammen:  156.56  MÆ.

b)  Zivildiensteinkommen,  das  der  Beamte  ohne  militärische  Dienstleistung

  bezöge:

 

Zivilgehalt..  1416.66  -J,
Kriegsteuerungsbeihile  21.—  „  „
Kriegsteuerungszuleeeee  30.—  „  „

 

zusammen:  167.66  J.

Die  Gesamtbezüge  des  eingerückten  Beamten  werden  sohin  durch  den  nach  Abschn.  I
Ziff.  1  berechneten  Gesamtbetrag  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  und  der  Kriegsteuerungszulage
nicht  über  den  Gesamtbetrag  des  Zivildiensteinkommens  erhöht,  das  der  Beamte  ohne  militärische
  Dienstleistung  bezöge.  Der  Beamte  erhält  deshalb  den  vollen  nach  Abschn.  II
Ziff.  1  errechneten  Betrag  von  24  X  als  Kriegsteuerungszulage.

B.  Für  einen  als  Feldwebelleutnant  im  mobilen  Verhältnis  eingerückten  verheirateten
Bezirksamtssekretär  mit  4  Kindern  und  mit  jährlich  2400  —&amp;amp;  Gehalt  in  einem  Orte  der
Ortsklasse  1:

1.  Berechnung  nach  Abschn.  II  Ziff.  1:
Kriegsteuerungsbeihilfe  monatlich  .  ...60.—.--Kriegsteuetungszulagemonatlich..
  ....37.50,,,

zusammen  97.50  #:  hiervon  ab

ein  Kopfteil  (½)  des  um  30  Hundertteile  gekürzten  monatlichen
  Zivildiensteinkommens:  200  —  (3/10  K  200):  6  =  23.33  +#  ;  es  verbleiben
vom  Gesamtbetrage  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  und  der
Kriegsteuerungszulaeee  474K(7K4.17  ,  abgerundet  75  —.

 

 

 

2.  Berechnung  nach  Abschn.  II  Ziff.  2  u.  3:
a)  Gesamtbezüge  des  eingerückten  Beamten:

Kriegsbesolduungg  .  ..310.——-E,
RestdesZwtldtenstemkommens...  ....83.—»,
errechnete  Kriegsteuerungsbeihilfe  und  Kriegsteuerungszulage  75.—  „

 

zusammen:  468.—  4
        <pb n="673" />
        Nr.  63.  595

b)  Zivildiensteinkommen,  das  der  Beamte  ohne  militärische  Dienstleistung  bezöge:

Zivilgehalt...  ......  200.  —  A
Kriegsteuerungsbeihilee  60.—  „„
Kriegsteuerungszulsee  37.50  „

 

zusammen:  297.50  M.

Die  Gesamtbezüge  des  eingerückten  Beamten  übersteigen  den  Gesamtbetrag  des  Zivildiensteinkommens,

  das  er  ohne  militärische  Dienstleistung  bezöge,  um  mehr  als  den  nach

Abschn.  II  Ziff.  1  errechneten  Gesamtbetrag  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  und  der  Kriegsteuerungszulage.
  Der  Beamte  hat  sohin  nichts  zu  erhalten.

C.  Für  einen  als  Leutnant  im  mobilen  Verhältnis  eingerückten  verheirateten  Ministerialsekretär
  mit  5  Kindern  und  mit  jährlich  4200  .Kx  Gehalt  (Ortsklasse  D:

1.  Berechnung  nach  Abschn.  II  Ziff.  1:
Kriegsteuerungsbeihilfe  monatlich  66.—  4
Kriegsteuerungszulage  monatlich  .  37.50  „,
zusammen:  103.50  K;  hiervon  ab
ein  Kopfteil  (/0)  des  um  30  Hundertteile  gekürzten  monatlichen

 

Zivildiensteinkommens:  350  —  (30/10  7  350):  7—  35.—  —4;  es  verbleiben
vom  Gesamtbetrage  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  und  der
Kriegsteuerungszulgeess  68.50  —X,  abgerundet  69  éK.

2.  Berechnung  nach  Abschn.  II  Ziff.  2  und  Z:
à)  Gesamtbezüge  des  eingerückten  Beamten:

Kriegsbesoldung  310  W,
Rest  des  Zirildiensteinkommens  ..  ....133,,,
errechnete  Kriegstenerungsbeihilfe  und  Kriegsteuerungszulage  f.  69  „„

 

zusammen:  512  E.

b)  Zivildiensteinkommen,  das  der  Beamte  ohne  militärische  Dienstleistung
  bezöge:

Zivildiensteinkommen  3650.—  M
Kriegsteuerungsbeihillee  606.—  „  „
Kriegsteuerungszulgee  3Z37.50  „

 

Zusammen:  453.50  E.
116
        <pb n="674" />
        696

Die  Gesamtbezüge  des  eingerückten  Beamten  würden  sohin  durch  den  nach  Abschn.  II
Ziff.  1  errechneten  Gesamtbetrag  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  und  der  Kriegsteuerungszulage
um  512  —  453.50  +KM  =  58.50  &amp;amp;  über  den  Gesamtbetrag  des  Zivildiensteinkommens
erhört,  das  er  ohne  militärische  Dienstleistung  bezöge.  Er  erhält  deshalb  nur  den  um  diese
Erhöyung  gekürzten  Betrag  von  69  —  58.50  +M  =  10.50  X  odber  abgerundet  12  4
als  Kriegsteuerungszulage.

Haben  eingerückte  Beamte  bisher  einen  höheren  Betrag  an  Kriegsteuerungsbeihilfe  oder
-zulage  angewiesen  erhalten,  als  sich  nach  dieser  Bekanntmachung  für  sie  berechnet,  so  darf
von  der  Rückforderung  des  zuviel  Gezahlten  abgesehen  werden.

III.

Den  eingangs  bezeichneten  Arbeitern  in  militärischen  Stellen  niederen  Dienstgrades,
mit  denen  neben  den  Naturalbezügen  eine  Kriegsbesoldung  von  höchstens  96  &amp;amp;#x  im  Monat
verbunden  ist,  wird  die  Kriegsteuerungsbeihilfe  (Bekanntmachung  vom  6.  Juni/11.  Oktober
  1917)  gewährt,  jedoch  unter  Abzug  von  25  —X&amp;amp;  monatlich  bei  einer  Kriegsbesoldung
bis  zu  40  —X&amp;amp;  einschließlich  und  von  30  monatlich  bei  einer  höheren  Kriegsbesoldung.

IV.

Beamte  und  Arbeiter,  die  die  Gewährung  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  und  der  Kriegsteuerungszulage
  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  anstreben,  haben  dies  der  Heimatdienststelle
  mitzuteilen  und  dabei  anzugeben:

a)  ihren  Dienstgrad  und  ihren  Truppenteil,
b)  die  monatliche  Kriegsbesoldung  einschließlich  etwaiger  Zulagen  und
xc)  den  für  die  Festsetzung  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  maßgebenden  Familienstand.

In  dem  Gesuch  ist  auch  anzugeben,  ob  freie  Beköstigung  gewährt  wird  oder  nicht.

Jede  Anderung  der  Kriegsbesoldung  ist  ohne  Aufforderung  der  Heimatdienststelle  mitzuteilen.


München,  den  5.  Dezember  1917.
v.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Brettreich.
        <pb n="675" />
        1

 

eseh=  und  Veardumsgutt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  64.

München,  den  17.  Dezember  1917.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  .  Dezember  1917  über  die  praktische  Ausbildung  und  die  Staatsprüfung  für  den
höheren  Bandienst;  hier  Bestimmungen  für  Kriegsteilnehmer.  —  Bekanntmachung  vom  I7.  Dezember  1917
wegen  der  Gewährung  einer  einmaligen  Kriegsteuerungszulage  im  Monat  Dezember  1917.

 

 

 

 

 

Königliche  Verordnung  über  die  praktische  Ausbildung  und  die  Staatsprüfung  für  den  höheren
Baudienst;  hier  Bestimmungen  für  Kriegsteilnehmer.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Vorschriften.
1.

Kriegsteilnehmer  im  Sinne  dieser  Verordnung  ist,  wer  während  des  Hochschulstudiums,
während  der  praktischen  Ausbildung  oder  in  der  Zeit  zwischen  beiden  Vorbildungsstufen  in

dem  gegenwärtigen  Kriege  mindestens  sechs  Monate  Kriegsdienst  geleistet  hat.
117
        <pb n="676" />
        598

Als  Kriegsdienst  wird  angesehen:

1.  Der  Dienst  beim  Heere,  bei  der  Marine  oder  bei  der  Schutztruppe  vom  Tage
der  Mobilmachung  an  bis  zur  Abrüstung,

2.  der  Dienst  bei  der  freiwilligen  Krankenpflege,  der  vaterländische  Hilfsdienst  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  vom  5.  Dezember  1916  (Rl.  S.  1333)  oder  jede
sonstige  Dienstverrichtung,  die  für  unmittelbare  Zwecke  des  Heeres,  der  Marine
oder  der  Schutztruppe  auf  Anforderung  geleistet  wird,  soferne  durch  diese  Dienstleistungen
  der  regelmäßige  Verlauf  des  Hochschulstudiums  oder  der  praktischen
Ausbildung  wesentlich  erschwert  oder  unmöglich  gemacht  wird,

3.  die  Zeit,  während  deren  ein  Kriegsteilnehmer  der  vorbezeichneten  Art  infolge  einer
Gesundheitsschädigung  oder  aus  sonstigen  Gründen  über  die  Abrüstung  hinaus
beim  Heere  zurückgehalten  wurde,

4.  die  Zeit  des  unfreiwilligen  Aufenthalts  im  Auslande  oder  in  einem  Schutzgebiete.

Dem  Dienste  bei  dem  Deutschen  Heere  usw.  wird  der  Dienst  bei  einem  der  verbündeten

Heere  usw.  gleich  geachtet.
§  2.

Die  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  werden  ermächtigt,
bei  Kriegsteilnehmern  von  der  Einhaltung  der  Bestimmungen  in  §  1  Abs.  II  Ziff.  2  der
Verordnung  vom  27.  Mai  1911  abzusehen.

II.  Praktische  Ausbildung.

§  3.
Der  Beginn  der  praktischen  Ausbildung  wird  durch  die  zuständigen  Staatsministerien
ohne  Rücksicht  auf  die  Eidesleistung  für  jeden  Kriegsteilnehmer  festgesetzt.

§  4.

Die  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  werden  ermächtigt,
Kriegsdienst  bis  zur  Dauer  von  zwölf  Monaten  auf  die  praktische  Ausbildung  anzurechnen;
es  muß  somit  ein  Mindestzeitraum  von  24  Monaten  für  die  praktische  Ausbildung  verbleiben.
  Allenfallsige  sonstige  Behinderungen  sind  nach  Maßgabe  des  §  7  der  Verordnung
vom  27.  Mai  1911  anzurechnen.

Kriegsdienstleistungen,  die  den  in  §  1  bezeichneten  Zeitraum  von  6  Monaten  nicht
erreichen,  sind  nach  dem  tatsächlichen  Anfall  anzurechnen.

Kriegsdienst,  der  auf  das  Hochschulstudium  bereits  angerechnet  ist,  bleibt  bei  Anrechnung
auf  die  praktische  Ausbildung  außer  Betracht.
        <pb n="677" />
        Nr.  64.  599

III.  Staatsprüfung.

§  5.

Nach  dem  Kriege  wird,  solange  ein  Bedürfnis  dafür  besteht,  jährlich  zweimal  eine
Staatsprüfung  für  den  höheren  Baudienst  abgehalten.  Diese  Prüfungen  stehen  auch  für
Nichtkriegsteilnehmer  offen.  Die  beiden  innerhalb  eines  Kalenderjahres  stattfindenden  Staatsprüfungen
  gelten  zusammen  als  die  Staatsprüfung  dieses  Jahres.

§  6.

Über  die  Zulassung  zur  Staatsprüfung  entscheidet  künftig  das  Staatsministerium  des
Innern  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.  Diesen
Staatsministerien  wird  auch  die  Befugnis  erteilt,  bedürftigen  Prüflingen  die  Gebühr  ganz
oder  teilweise  zu  erlassen.

§  7.

Die  Einreihung  in  die  einzelnen  Jahrgänge  erfolgt  künftig  durch  das  Staatsministerium
  des  Innern  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
in  der  Weise,  daß  in  jedem  einzelnen  Falle  ermittelt  wird,  in  welchem  Jahre  der  Baupraktikant
  die  Prüfung  hätte  ablegen  können,  wenn  die  Kriegsverhältnisse  nicht  eingetreten
wären.  Hierbei  ist  es  ohne  Belang,  ob  in  dem  betreffenden  Jahre  eine  Staatsprüfung  tatsächlich
  stattgefunden  hat  oder  nicht.

Vorreihungen  nach  Maßgabe  des  §  17  der  Verordnung  vom  27.  Mai  1911  sind  hierdurch
nicht  ausgeschlossen.

§  8.

Ein  Kriegsteilnehmer  kann  bei  der  erstmaligen  Ablegung  der  Prüfung  vor  Beendigung
der  schriftlichen  Prüfung  ohne  Angabe  eines  Grundes  erklären,  daß  er  von  der  Prüfung
zurücktrete.  Die  Prüfung  gilt  alsdann  als  nicht  abgelegt  und  kommt  bei  Wiederholung
der  Prüfung  nicht  in  Betracht.

Von  dieser  Vergünstigung  kann  nur  einmal  Gebrauch  gemacht  werden.

§  9.

Ein  Kriegsteilnehmer,  der  die  Prüfung  zum  erstenmale  abgelegt  hat,  kann  sie  wiederholen;
  hatte  er  die  Prüfung  bestanden,  so  braucht  er  auf  das  Prüfungsergebnis  nicht  zu
verzichten.

Hat  ein  Kriegsteilnehmer  bei  der  erstmaligen  Ablegung  der  Prüfung  als  Summe  der
Produkte  85  oder  mehr  erhalten,  so  gilt  die  Prüfung  als  nicht  abgelegt;  weitere  Prüfungen
sind  jedoch  als  Wiederholung  zu  betrachten.
        <pb n="678" />
        600

8  10.

Ein  Kriegsteilnehmer,  der  die  Prüfung  mit  Erfolg  abgelegt  hat,  kann  einzelne  Prüfungsgebiete
  in  der  unmittelbar  darauffolgenden  Prüfung  wiederholen.  In  diesem  Falle  wird  für
das  Ergebnis  der  Prüfung  die  Gesamtnotensumme  aus  den  wiederholten  und  den  nicht  wiederholten
  Gebieten  zusammen  errechnet.  Die  Prüfung  zählt  zu  dem  Kalenderjahre,  in  dem  sie
vollständig  erledigt  wird.  .
§11.

Hat  ein  Kriegsteilnehmer  auf  Grund  des  8  9  Abs.  1  die  Prüfung  wiederholt,  so  gilt
für  ihn  das  Ergebnis  derjenigen  Prüfung,  die  für  ihn  günstiger  ausgefallen  ist;  diese  Prüfung
ist  gleichzeitig  bestimmend  für  die  Einrechnung  in  den  Jahrgang.

Hat  er  auf  Grund  des  §  10  nur  einzelne  Prüfungsgebiete  wiederholt,  so  bleibt  die
Wiederholung  außer  Betracht,  wenn  sie  ein  ungünstigeres  Ergebnis  hatte  als  die  frühere
Prüfung  in  diesen  Gebieten.

§  12.

Hat  ein  Kriegsteilnehmer  die  Prüfung  ganz  oder  teilweise  wiederholt,  so  gelten  für  eine
nochmalige  Wiederholung  der  Prüfung  die  gleichen  Vorschriften,  welche  Anwendung  finden
würden,  wenn  der  Prüfling  nicht  Kriegsteilnehmer  wäre.

13.

Ein  Kriegsteilnehmer,  der  die  Staatsprüfung  abgelegt  hat,  ehe  er  die  Eigenschaft  als
Kriegsteilnehmer  erlangte,  kann  die  Prüfung  nach  Maßgabe  der  §§  9—12  wiederholen;
dies  wird  so  angesehen,  als  lege  er  die  Prüfung  zum  erstenmale  ab.  Hatte  er  die  frühere
Prüfung  mit  Erfolg  abgelegt,  so  muß  er  auf  deren  Ergebnis  verzichten.

IV.  Schlußvorschriften.
8  14.

Ein  Kriegsteilnehmer  kann  die  Entscheidung  darüber,  ob  ihm  die  Eigenschaft  als  Kriegsteilnehmer
  im  Sinne  dieser  Verordnung  zukommt,  jederzeit  beantragen.  Der  Antrag  ist
mit  den  nötigen  Belegen  beim  Staatsministerium  des  Innern  einzureichen,  das  sich  wegen
der  Verbescheidung  mit  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  ins  Benehmen
setzen  wird.

§  15.

Die  Entscheidung,  ob  der  in  §  1  Abs.  1  Nr.  2  bezeichnete  Dienst  als  Kriegsdienst
anzusehen  ist,  bleibt  den  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  vorbehalten.
        <pb n="679" />
        Nr.  64.  601
8  16.

Die  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  werden  mit  dem
Vollzuge  dieser  Verordnung  beauftragt.  Sie  werden  ermächtigt,  aus  wichtigen  Gründen
Abweichungen  von  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zu  genehmigen  oder  nachzusehen.

München,  den  9.  Dezember  1917.

Ludwig.

u.  Seidlein.  Dr.  u.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialdirektor  Völk.

 

Nr.  34741.

Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  einer  einmaligen  Kriegsteuerungszulage  im  Monat
Dezember  1917.

Kl.  Staatsmiuisterien  des  föniglichen  FHauses  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.


Die  Staatsbeamten  und  die  ihnen  gleichstehenden  Personen  sowie  die  in  den  Staatsbetrieben
  der  Zivilverwaltung  beschäftigten  Arbeiter  erhalten  im  Monat  Dezember  1917
eine  einmalige  Zulage  zu  den  Kriegsteuerungsbeihilfen  (Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1917
GVl.  S.  159)  nach  folgenden  Grundsätzen:

J.
Zulage  für  die  Staatsbeamten.
1.

1  Die  Staatsbeamten  erhalten  als  Zulage  einen  Grundbetrag  von  60  M.

I!  Neben  diesem  Grundbetrage  wird  für  jedes  Kind,  das  kein  nennenswertes  eigenes
Vermögen  oder  Einkommen  besitzt,  eine  Kinderzulage  zu  30  —X  gewährt,  wobei  in  Betracht
kommen

a)  Kinder  bis  zum  vollendeten  18.  Lebensjahre,

b)  Kinder  im  Alter  von  mehr  als  18  Jahren,  die  sich  noch  in  der  Schul=  oder
Berufsausbildung  befinden  oder  die  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen
erwerbsunfähig  sind.

I1  Ziff.  7  Abs.  III  und  IV  der  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1917  findet  entsprechende
Anwendung.

118
        <pb n="680" />
        602

2.

Beamte,  die  zum  Heeresdienst  eingerückt  oder  im  Sanitätsdienste  tätig  sind  oder  die
bei  den  Verwaltungen  in  den  besetzten  Gebieten  verwendet  sind,  erhalten  die  einmalige
Zulage,  wenn  sie  eine  fortlaufende  Kriegsteuerungsbeihilfe  (Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1917)
oder  eine  fortlaufende  Kriegsteuerungszulage  (Bekanntmachung  vom  23.  August  1917)  nach
der  Bekanntmachung  vom  5.  Dezember  1917  (Staatsanzeiger  Nr.  284)  beziehen.

3

Ausgeschlossen  von  der  Zulage  nach  Ziff.  1  Abs.  I  und  I  sind

a)  die  ledigen,  verwitweten  und  geschiedenen  Beamten,  bei  denen  die  Voraussetzungen
in  Ziff.  7  Abs.  II  der  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1917  in  der  Fassung
der  Bekanntmachung  vom  11.  Oktober  1917  (GVl.  S.  567)  nicht  gegeben  sind,

b)  Beamte  mit  einem  Diensteinkommen  von  mehr  als  5500  —X,  wobei  Ziff.  6  der
Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1917  sinngemäß  anzuwenden  ist,

c)  Beamte,  die  erst  nach  dem  30.  September  1917  in  ein  zum  Bezuge  der  Kriegsteuerungsbeihilfe
  berechtigendes  Dienstverhältnis  eingetreten  sind.

4.
Die  einmalige  Zulage  zu  den  Kriegsteuerungsbeihilfen  wird  in  gleicher  Weise  wie
diese  angewiesen  und  verrechnet.

5.
Die  Staatsministerien  behalten  sich  vor,  Härten,  die  sich  beim  Vollzuge  vorstehender
Bestimmungen  ergeben  sollten,  durch  entsprechende  Anordnungen  im  Einzelfalle  zu  beseitigen.
Die  übrigen  Staatsministerien  werden  sich  hierbei  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen

benehmen.
II

Zulage  für  die  Staatsarbeiter.
1Nach  den  gleichen  Grundsätzen  wird  den  in  den  Staatsbetrieben  der  Zivilverwaltung
vollbeschäftigten  Arbeitern  die  einmalige  Zulage  zu  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  gewährt,
soweit  nicht  schon  durch  die  Lohnregekung  den  Teuerungsverhältnissen  Rechnung  getragen  ist.
I  Für  die  einzelnen  staatlichen  Betriebsverwaltungen  können  von  dem  zuständigen  Staatsministerium
  oder  der  von  ihm  beauftragten  Behörde  besondere  Regelungen  getroffen  werden,
die  sich  der  Eigenart  der  einzelnen  Betriebe  und  den  verschiedenen  Lohntarifen  anpassen.

München,  den  17.  Dezember  1917.
v.  Bandl.  v.  Thelemann.  v.  Kreunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Srettreich.
        <pb n="681" />
        11

T

    

Gesetz  und  Verordunngs

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  65.

Müuchen,  den  22.  Dezember  1917.
Inhalt:;

Gesetz  vom  20.  Dezember  1917  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Staatshaushalts  für  die  Jahre  1918  und  1919.  —
Bekanntmachung  vom  18.  Dezember  1917,  betreffend  vorübergehende  Anderung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  —  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1917  wegen  der  Fürsorge  für  die  Familien  der  zum
Kriegsdienst  eingerückten  oder  im  Dienste  der  freiwilligen  Krankenpflege  verwendeten  Arbeiter  der  Staatsbetriebe
  der  Zivilverwaltung.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreichs.

 

 

 

Gesetz  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Staatshaushalts  für  die  Jahre  1918  und  1919.

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung
der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  in  Bezug  auf  die  vorläufige
Bestreitung  der  Ausgaben  des  Staates  und  ihre  Deckung  im  ersten  Halbjahr  1918  beschlossen
und  verordnen,  was  foldgt:

119
        <pb n="682" />
        604

Art.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  bis  zur  endgültigen  Festsetzung  des  Haushaltsplans
  der  Jahre  1918  und  1919  die  zur  Fortführung  des  Staatshaushalts  notwendigen
ordentlichen  Ausgaben  bis  zur  Höhe  der  Willigungen  der  Jahre  1916  und  1917  nach
Bedarf  bestreiten  zu  lassen.

Ferner  wird  die  Staatsregierung  ermächtigt,  die  im  Entwurfe  des  ordentlichen  Staatshaushalts
  der  Jahre  1918  und  1919  aufrechterhaltenen  freiwilligen  Leistungen  des  Staates
bis  zur  Höhe  der  für  ein  Jahr  des  Haushaltszeitraums  1916/17  bewilligten  Summen
nach  Bedarf  bestreiten  zu  lassen.

Art.  2.

Die  im  ordentlichen  und  außerordentlichen  Staatshaushalte  der  Jahre  1918  und  1919
gegenüber  dem  letzten  Haushaltsplane  mehr  oder  neu  angeforderten  Summen  dürfen  vor
der  endgültigen  Festsetzung  des  Haushaltsplans  verausgabt  werden,  soweit  hierzu  bei  ihrer
Bewilligung  die  beiden  Kammern  des  Landtags  ihre  Zustimmung  erklärt  haben.

Art.  3.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  die  Einkommensteuer,  die  Gewerbsteuer,
  die  Kapitalrentensteuer,  die  Grundsteuer  und  die  Haussteuer  vorläufig  mit  der  Hälfte
der  Normalsteuer  nach  dem  Einkommensteuergesetze,  dem  Gewerbsteuergesetz  und  dem  Kapitalrentensteuergesetze
  vom  14.  August  1910,  dann  dem  Grundsteuergesetz  und  dem  Haussteuergesetz
  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  14.  August  1910,  betreffend  die  Anderung  der  Gesetze

über  die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer,  zu  erheben.

10.  März  1879
20.  Dezember  1897
ist  vorläufig  mit  einem  um  zweiundzwanzig  vom  Hundert  erhöhten  Betrage  zu  erheben.

 

Die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nach  dem  Gesetze  vom

Art.  4.

Hinsichtlich  der  Höchstsätze  der  Tarife  für  die  Beförderung  auf  den  Staatseisenbahnen
und  der  Kanalgebühren  für  den  Ludwig-Donau-Main-Kanal  bleiben  die  Bestimmungen  in
§  4  des  Finanzgesetzes  vom  15.  Juli  1916  bis  zum  30.  Juni  1918  in  Geltung.

Die  K.  Staatsregierung  wird  jedoch  ermächtigt,  die  bisherigen  Höchstsätze  der  Staatseisenbahnen


a)  bei  den  Gebühren  für  die  Beförderung  von  Personen,  Gütern  und  lebenden  Tieren
bis  zu  einer  Grenze  von  30  vom  Hundert,
        <pb n="683" />
        Nr.  66.  605

b)  bei  den  Gebühren  für  die  Beförderung  von  Reisegepäck  bis  zu  einer  Grenze  von
50  vom  Hundert
zu  überschreiten.

Gegeben  zu  München,  den  20.  Dezember  1917.

Ludwig.

v.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  Brenunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  fßnilling.  Dr.  v.  Srettreich.
v.  Dellingrath.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Jnnern:
Hartmann.

Nr.  6/00.

Bekanntmachung,  betreffend  vorübergehende  ÄAnderung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
##Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

§  12  Abf.  (1)  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  wird  bis  auf  weiteres  wie  folgt  geändert:


(1)  Sind  auf  den  Stationen  Tarifauszüge,  die  die  Preise  der  dort  verkäuflichen  Fahrkarten
  enthalten,  nicht  ausgehängt  oder  ausgelegt,  so  erteilen  die  Fahrkartenausgabestellen
über  die  Preise  auf  Verlangen  Auskunft.

Die  Anderung  tritt  am  1.  Januar  1918  in  Kraft.

München,  den  18.  Dezember  1917.
v.  Seidlein.
        <pb n="684" />
        606
Nr.  29747.

Bekanntmachung  wegen  der  Fürsorge  für  die  Familien  der  zum  Kriegsdienst  eingerückten  oder
im  Dienste  der  freiwilligen  Krankenpflege  verwendeten  Arbeiter  der  Staatsbetriebe  der  Zivilverwaltung.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aubern,  des  Innern,  des  Innern
für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

J.

18.  Juni  1915  (GBBl.  1915  S.  91  ff.)
Die  Bekanntmachung  vom  23.  Mai  1916  (6  3  l.  1916  S.  22  f.

1.  Juli  1917  ab  geändert,  wie  folgt:

wird  mit  Wirkung  vom

Ziff.  1  Abs.  2  des  Abschn.  II  wird  gestrichen.

2.

Ziff.  8  Abs.  7  des  Abschn.  II  erhält  folgende  Fassung:
„Tritt  der  Einberufene  infolge  einer  Verwundung  oder  Krankheit  in  den  Genuß
von  Militärversorgungsgebührnissen,  so  sind  die  staatlichen  Zuschüsse  gleich  der
reichsgesetzlichen  Unterstützung  während  dreier  Monate  über  den  Zeitpunkt  hinaus
fortzuzahlen,  von  dem  an  diese  Gebührnisse  zuständig  sind."“

3.

Die  beiden  ersten  Sätze  des  Abs.  9  der  Ziff.  8  des  Abschn.  II  erhalten  folgende  Fassung:
„Stirbt  der  Einberufene,  so  werden  die  staatlichen  Zuschüsse,  gleich  der  reichsgesetzlichen
  Unterstützung  während  dreier  Monate  über  den  Zeitpunkt  hinaus
weitergewährt,  von  dem  an  die  den  Hinterbliebenen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
17.  Mai  1907  (Rl.  S.  214)  zu  zahlenden  OHinterbliebenenbezüge  zuständig
sind.  Die  Fortzahlung  der  Stabtszuschüsse  ist  davon  abhängig,  daß  die  Empfänger
sich  schriftlich  damit  einverstanden  erklärt  haben,  daß  ihnen  etwa  darüber  hinaus
bezahlte  Staatszuschüsse  auf  die  ihnen  für  die  gleiche  Zeit  zustehenden  Hinterbliebenenbezüge,
  wozu  auch  die  Gnadengebührnisse  gehören,  angerechnet  werden.“

II.

Die  Erklärung  nach  Ziff.  8  Abs.  9  des  Abschn.  II  der  Bek.  vom  18.  Juni  1915
(GVBl.  S.  91  ff.)  —  ogl.  Abschn.  II  der  Bek.  vom  23.  Mai  1916  (GVBl.  S.  93)  —

erhält  küuftig  folgenden  Wortlaut:
        <pb n="685" />
        Nr.  65.  607

„Sollten  mir  im  Falle  des  Todes  meinee  staatliche  Zuschüsse  über  den
Zeitpunkt  hinaus  gezahlt  werden,  bis  zu  dem  die  reichsgesetzliche  Unterstützung
weitergewährt  wird,  so  erkläre  ich  mich  damit  einverstanden,  daß  diese  staatlichen
Zuschüsse  auf  die  mir  nach  dem  Reichsgesetze  vom  17.  Mai  1907  zustehenden
Hinterbliebenenbezüge  angerechnet  werden."

III.

Nach  Abschn.  II  Ziff.  3  Abs.  5  der  Bek.  vom  18.,  Juni  1915  (GVBl.  S.  96)
dürfen  die  reichsgesetzliche  Unterstützung  und  die  staatlichen  Zuschüsse  zusammen  75  vom
Hundert  des  vom  Arbeiter  zuletzt  bezogenen  Lohnes  nicht  übersteigen.

Im  Anschluß  an  die  Bekanntmachungen  vom  15.  September  1916  (GVBl.  S.  390)
und  vom  26.  Dezember  1916  (GVl.  S.  675)  wird  genehmigt,  daß  bei  Berechnung  dieser
Höchstgrenze  auch  die  infolge  des  Bundesratsbeschlusses  vom  2.  November  1917  erfoldgte
weitere  Erhöhung  der  Familiennnterstützungen  (vgl.  Staatsanzeiger  Nr.  256  vom  4.  November
1917)  außer  Betracht  bleibt.

IV.

Der  „vom  Arbeiter  zuletzt  bezogene  Lohn“  (Ziff.  3,  7  des  Abschn.  II  der  Bek.  vom
18.  Juni  1915)  ist  mit  Wirkung  vom  1.  Dezember  1917  ab  auch  für  die  früher  zum
Kriegsdienst  eingerückten  Arbeiter  unter  Zugrundelegung  der  am  1.  Dezember  1917  geltenden,
der  Kriegsteuerung  entsprechend  erhöhten  Lohnsätze  zu  berechnen.  Dadurch  sollen  die  Verschiedenheiten
  in  der  Höhe  des  „zuletzt  bezogenen  Lohnes“  der  zu  verschiedenen  Zeitpunkten
eingerückten  Arbeiter  soweit  ausgeglichen  werden,  als  sie  in  der  während  des  Krieges  eingetretenen
  Lohnsteigerung  ihren  Grund  haben.  Für  den  Geschäftsbereich  der  Verkehrsverwaltung
ergehen  hierzu  besondere  Vollzugsbestimmungen.

München,  den  21.  Dezember  1917.
v.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  Sreunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Srettreich.

 

 

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  am  26.  November  1917  der  auf  dem  Felde
des  Königreichs.  der  Ehre  gefallene  Leutnant  der  Reserve  einer
Minenwerfer-Kompagnie  Wilhelm  Ritter  von

—  Schaaff,

In  die  Adelsmatrikel  wurden  eingetragen:  am  27.  November  1917  der  Oberleutnant
für  ihre  Person  als  Ritter  des  Militär-Max=  der  Reserve  des  2.  Pionier-Bataillons  Rudolf

Joseph-Ordens  bei  der  Ritterklasse  Ritter  von  Pérignon,
120
        <pb n="686" />
        608

der  Oberst  und  Kommandeur  eines  Reserve-Infanterie-Regiments
  Alfons  Ritter  von
Bram,

der  Leutnant  der  Landwehr,  Kompagnie--führer

  im  11.  Infanterie-Regiment  Ernst  Ritter

von  Steindorff,

der  Major  und  Kommandeur  eines  Feld-Artillerie-Regiments
  Theodor  Ritter  von
Herrmann,

am  4.  Dezember  1917  der  Generalmajor
und  Kommandeur  einer  Infanterie-Brigade
Friedrich  Ritter  von  Kunzmann,

der  Leutnant  der  Reserve  Hans  Ritter  von
Drechsler,  eingeteilt  beim  16.  Infanterie-Regiment
  und

am  11.  Dezember  1917  der  auf  dem  Felde
der  Ehre  gefallene  Major  und  Bataillons-Kommandeur
  in  einem  Reserve-Infanterie-Regiment
  Eugen  Ritter  von  Halder;

am  28.  November  1917  der  Gutsbesitzer
Dr.  jur.  Friedrich  von  Bassermann-Jordan
in  Deidesheim  und  dessen  Bruder  der  Professor
und  Kunsthistoriker  Dr.  phil.  Ernst  von  Bassermann-Jordan
  in  München  in  erblicher  Weise
bei  der  Adel  klasse.
        <pb n="687" />
        Fseh  und  Verurdumsgtt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  66.

München,  den  27.  Dezember  1917.

#—issrssss

Inhalt:

Gesetz  vom  24.  Dezember  1917  über  die  Verlängerung  der  Wahlzeiten  für  die  Gemeinde-,  Distrikts=  und  Landratswahlen
  und  über  die  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1915  zur  Wahrung  der  Rechte  von  Kriegsteilnehmern.
  —  Bekanntmachung  vom  24.  Dezember  1917  über  die  neue  Fassung  des  Gesetzes  zur  Wahrung
der  Rechte  von  Kriegsteilnehmern.  —  Bekanntmachung  vom  24.  Dezember  1917  zum  Vollzuge  des  Gesetzes
über  die  Verlängerung  der  Wahlzeiten  für  die  Gemeinde-,  Distrikts=  und  Landratswahlen  und  über  die  Ergänzung
  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1915  zur  Wahrung  der  Rechte  von  Kriegsteilnehmern  vom  24.  Dezember
  1917  (GWVl.  S.  609).

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —

 

—  —

 

 

 

Gesetz  über  die  Verlängerung  der  Wahlzeiten  für  die  Gemeinde-,  Distrikts-  und  Landratswahlen
und  über  die  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1915  zur  Wahrung  der  Rechte  von  Kriegsteilnehmern.


Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten,  bezüglich  des  Art.  2  Ziff.  1  unter  Beobachtung
  der  in  der  Verfassungsurkunde  Tit.  X  §  7  vorgeschriebenen  Formen  beschlossen

und  verordnen,  was  folgt:
121
        <pb n="688" />
        610

Art.  1.

1  Die  laufende  Wahlzeit  des  Art.  176  Abs.  1I  der  Gemeindeordnung  für  die  Landesteile
diesseits  des  Rheins,  des  Art.  9  des  Gesetzes  über  die  Distriktsräte  und  Art.  12  des  Gesetzes
über  die  Landräte  wird  um  ein  Jahr  verlängert.

Das  Staatsministerium  des  Innern  kann  jede  dieser  Wahlzeiten  bis  zu  einem  Jahre
weiter  verlängern.

Art.  2.
Das  Gesetz  vom  19.  Dezember  1915  (GBl.  S.  733)  zur  Wahrung  der  Rechte  von
Kriegsteilnehmern  wird  in  folgender  Weise  ergänzt:
1.  Art.  1  und  3  erhalten  als  Abs.  II:

„Das  gleiche  gilt  entsprechend  für  die  Personen,  die  im  Vaterländischen

Hilfsdienste  tätig  sind  (RG.  vom  5.  Dezember  1916,  ReBl.  S.  1333).“
2.  In  Art.  4  hat  der  Eingang  des  Abs.  I  zu  lauten:

„Werden  infolge  der  Kriegsteilnahme  oder  der  Tätigkeit  im  Vaterländischen
Hilfsdienste  usw."

3.  Art.  4  Abs.  I  erhält  als  Ziff.  3:

„3.  verfügen,  daß  sich  die  Gemeindeverwaltung  durch  Zuwahl  aus  wählbaren
  Personen  bis  zu  einem  Drittel  des  Sollstandes  an  Mitgliedern  ergänzt.
Auf  diese  Zuwahl  finden  im  übrigen  die  Bestimmungen  über  die  Gemeindewahlen
  Anwendung.  Den  Wiederaustritt  der  einzelnen  Zugewählten  kann  die
Staatsaufsichtsbehörde  mit  dem  Wegfalle  des  Bedürfnisses  anordnen."

4.  Art.  4  erhält  als  Abs.  III:

„Wenn  aus  den  in  Abs.  1  bezeichneten  Umständen  die  Beschlußunfähigkeit
der  Gemeindeversammlung  droht,  so  kann  das  Bezirksamt  für  einzelne  Angelegenheiten
  bestimmen,  daß  es  zur  Gültigkeit  des  Beschlusses  nach  Art.  149  der  Gemeindeordnung
  für  die  Landesteile  diesseits  des  Rheins  genügt,  wenn  drei  Viertel
der  ortsanwesenden  Stimmberechtigten  erschienen  oder  mehr  als  die  Hälfte  der
durch  die  ortsanwesenden  Gemeindebürger  abzugebenden  Stimmen  vertreten  ist.
In  diesem  Falle  darf  ein  einzelner  nicht  mehr  Steuerstimmen  haben  als  ein
Drittel  der  Zahl  sämtlicher  ortsanwesenden  Stimmberechtigten."

Art.  3.

Die  Ziff.  1  und  2  des  Art.  2  wirken  vom  6.  Dezember  1916  an.
Im  übrigen  tritt  dieses  Gesetz  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  in  Kraft.
        <pb n="689" />
        Nr.  66.  611

Art.  4.

Das  Staatsministerium  des  Innern  wird  ermächtigt,  das  Gesetz  vom  19.  Dezember  1915
zur  Wahrung  der  Rechte  von  Kriegsteilnehmern  (GVBl.  S.  733)  mit  den  durch  dieses
Gesetz  eingetretenen  Ergänzungen  und  mit  dem  Tag  dieses  Gesetzes  zu  veröffentlichen.

Art.  6  erhält  dabei  folgenden  Wortlaut:

„Dieses  Gesetz  tritt  an  Stelle  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1916
(GVBl.  S.  733).

Die  Absätze  II  des  Art.  1  und  3,  die  in  Art.  4  eingeschalteten  Worte:
„oder  der  Tätigkeit  im  Vaterländischen  Hilfsdienste"  wirken  vom  6.  Dezember  1916,
die  Ziff.  3  des  Abs.  I  und  der  Abs.  III  des  Art.  4  wirken  vom  Tage  der  Verkündigung
  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  im  übrigen  wirkt  das  Gesetz  vom
1.  August  1914  an.“  #

Gegeben  zu  München,  den  24.  Dezember  1917.

Ludwig.

v.  Dandl.  v.  Thelemam.  v.  Kreunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Krettreich.
v.  Bellingrath.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.

Nr.  306712.

 

Bekanntmachung  über  die  neue  Fassung  des  Gesetzes  zur  Wahrung  der  Rechte  von  Kriegsteilnehmern.


K.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  Art.  4  des  vorstehenden  Gesetzes  vom  24.  Dezember  1917  über  die
Verlängerung  der  Wahlzeiten  für  die  Gemeinde-,  Distrikts=  und  Landratswahlen  und  über
die  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1915  zur  Wahrung  der  Rechte  von  Kriegsteilnehmern
  wird  der  Wortlaut  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1915,  wie  er  sich  aus
Art.  2,  3  und  4  des  Gesetzes  vom  24.  Dezember  1917  ergibt,  nachstehend  bekannt  gemacht.

München,  den  24.  Dezember  1917.

Dr.  v.  Grettreich.  12.
        <pb n="690" />
        612

Gesetz  zur  Wahrung  der  Rechte  von  Kriegsteilnehmern.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Berzoz  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten,  bezüglich  des  Art.  1  unter  Beobachtung
der  in  der  Verfassungsurkunde  Tit.  X  §  7  vorgeschriebenen  Formen  beschlossen  und  verordnen,
  was  folgt:

Art.  1.

1  Beim  Vollzuge  des  Landtagswahlgesetzes  Art.  3  Ziff.  3,  Art.  7  Abs.  I  Ziff.  3  wird
Kriegsteilnehmern,  die  bei  dem  Beginn  der  Kriegsteilnahme  eine  direkte  Steuer  entrichten,
die  Zeit  bis  zum  Ablaufe  des  Jahres  nach  dem  Entlassungsjahr  auch  dann  angerechnet,
wenn  sie  in  dieser  Zeit  keine  direkte  Steuer  entrichten.

1.  Das  gleiche  gilt  entsprechend  für  die  Personen,  die  im  Vaterländischen  Hilfsdienste
tätig  sind  (Re.  vom  5.  Dezember  1916,  RGl.  S.  1333).

Art.  2.

1  Beim  Vollzuge  des  Heimatgesetzes  Art.  6,  7,  8,  10,  11,  12  Abs.  IV,  27  und  29
Abs.  X  (GVhl.  1899  S.  470)  gilt  die  Zeit  der  Kriegsteilnahme  als  Fortsetzung  des  Aufenthalts
  und  der  Beschäftigung.

II  Der  Anspruch  auf  Verleihung  der  Heimat  und  der  Heimaterwerb  kraft  Gesetzes  werden
bei  Kriegsteilnehmern  nicht  dadurch  beeinträchtigt,  daß  diese  vom  Beginn  der  Kriegsteilnahme
an  keine  direkten  Steuern  an  den  Staat  bezahlen  oder  ihre  Pflichten  gegen  die  Gemeindeoder
  Armenkasse  nicht  erfüllen.

Art.  3.

1  Die  Fähigkeit  zum  Erwerb  und  der  Anspruch  auf  Verleihung  des  Bürgerrechts,  das
Bürgerrecht  selbst  und  seine  Ausübung  werden  bei  Kriegsteilnehmern  nicht  dadurch  beeinträchtigt,
  daß  diese  aus  Anlaß  der  Kriegsteilnahme  vorübergehend  den  Wohnort  in  der
Gemeinde  aufgeben  oder  daß  sie  in  der  Zeit  vom  Beginn  der  Kriegsteilnahme  bis  zum
Ablaufe  des  Jahres  nach  dem  Entlassungsjahr  in  der  Gemeinde  mit  keiner  direkten  Steuer
angelegt  sind  oder  eine  solche  Steuer  oder  die  entsprechenden  Gemeindeabgaben  nicht  entrichten.

II  Das  gleiche  gilt  entsprechend  für  die  Personen,  die  im  Vaterländischen  Hilfsdienste
tätig  sind  (RG.  vom  5.  Dezember  1916,  RE#l.  S.  1333).
        <pb n="691" />
        Nr.  66.  613

Art.  4.

1  Werden  infolge  der  Kriegsteilnahme  oder  der  Tätigkeit  im  Vaterländischen  Hilfsdienste
Mitglieder  der  Gemeindeverwaltung  auf  längere  Zeit  an  der  Ausübung  ihres  Amtes  in
solcher  Zahl  behindert,  daß  die  Beschlußunfähigkeit  der  Gemeindeverwaltung  droht,  so  kann
die  nächst  vorgesetzte  Staatsaufsichtsbehörde  für  die  Dauer  der  Behinderung

1.  nach  Bedarf  die  gewählten  Ersatzmänner  einberufen,

2.  bestimmen,  daß  zur  Beschlußfähigkeit  die  Teilnahme  eines  Drittels  des  Sollstandes
an  Mitgliedern  genügt,

3.  verfügen,  daß  sich  die  Gemeindeverwaltung  durch  Zuwahl  aus  wählbaren  Personen
bis  zu  einem  Drittel  des  Sollstandes  an  Mitgliedern  ergänzt.  Auf  diese  Zuwahl
  finden  im  übrigen  die  Bestimmungen  über  die  Gemeindewahlen  Anwendung.
Den  Wiederaustritt  der  einzelnen  Zugewählten  kann  die  Staatsaufsichtsbehörde
mit  dem  Wegfalle  des  Bedürfnisses  anordnen.  6

11  Das  gleiche  gilt  entsprechend  für  die  Gemeindebevollmächtigten  in  Gemeinden  mit
städtischer  Verfassung,  den  Armenpflegschaftsrat,  den  Armenrat,  den  Ortsausschuß,  die  Kirchengemeindebevollmächtigten,
  den  Distriktsratsausschuß,  den  Landratsausschuß  und  den  Landarmenrat.
  Für  den  Landratsausschuß  stehen  die  Befugnisse  des  Abs.  I  der  Regierung,
Kammer  des  Innern,  zu.

l  Wenn  aus  den  in  Abs.  1  bezeichneten  Umständen  die  Beschlußunfähigkeit  der  Gemeindeversammlung
  droht,  so  kann  das  Bezirksamt  für  einzelne  Angelegenheiten  bestimmen,  daß
es  zur  Gültigkeit  des  Beschlusses  nach  Art.  149  der  Gemeindeordnung  für  die  Landesteile
diesseits  des  Rheins  genügt,  wenn  ¾  der  ortsanwesenden  Stimmberechtigten  erschienen  oder
mehr  als  die  Hälfte  der  durch  die  ortsanwesenden  Gemeindebürger  abzugebenden  Stimmen
vertreten  ist.  In  diesem  Falle  darf  ein  einzelner  nicht  mehr  Steuerstimmen  haben  als  ein
Drittel  der  Zahl  sämtlicher  ortsanwesenden  Stimmberechtigten.

Art.  5
Als  Kriegsteilnehmer  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  diejenigen  Personen,  die  sich
aus  Anlaß  des  derzeitigen  Krieges
1.  in  einer  den  Kriegszwecken  dienenden  Eigenschaft  bei  dem  deutschen  Heere,  der
Marine  oder  den  Schutztruppen  oder  bei  den  Streitkräften  eines  mit  dem  Reiche
verbündeten  Staates  befanden,
2.  auf  Veranlassung  des  Reichs  oder  des  Staates  wegen  des  Krieges  außerhalb  des
Königreichs  aufhielten,
in  der  Gewalt  des  Feindes  befanden  oder
sonstwie  an  der  Rückkehr  verhindert  waren.
        <pb n="692" />
        614

Art.  6.
Dieses  Gesetz  tritt  an  Stelle  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1915  (GVBl.  S.  733).
Die  Absätze  II  des  Art.  1  und  3,  die  in  Art.  4  eingeschalteten  Worte:  „oder  der
Tätigkeit  im  Vaterländischen  Hilfsdienste"  wirken  vom  6.  Dezember  1916,  die  Ziff.  3  des
Abs.  I  und  der  Abs.  III  des  Art.  4  wirken  vom  Tage  der  Verkündigung  im  Gesetz=  und
Verordnungsblatt,  im  übrigen  wirkt  das  Gesetz  vom  1.  August  1914  an.

Nr.  306713.

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  die  Verlängerung  der  Wahlzeiten  für  die
Gemeinde-,  Distrikts=  und  Landratswahlen  und  über  die  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember
  1915  zur  Wahrung  der  Rechte  von  Kriegsteilnehmern  vom  24.  Dezember  1917  (GVBl.  S.  609).

fl.  Staatsministerium  des  Innern.

1.  Der  Art.  1  verlängert  die  laufende  Wahlzeit  des  Art.  176  Abs.  I  der  Gemeindeordnung
  für  die  Landesteile  diesseits  des  Rheins,  des  Art.  9  des  Gesetzes  über  die  Distriktsräte
  und  des  Art.  12  des  Gesetzes  über  die  Landräte,  zunächst  um  1  Jahr.

Mit  der  Verlängerung  der  Wahlzeit  für  die  3  Vertretungen  verlängert  sich  auch  die
Tätigkeit  der  Ausschüsse,  welche  von  diesen  Vertretungen  auf  die  Dauer  ihrer  Wahljzeit  gewählt
  worden  sind.

Es  verlängert  sich  demnach  ohne  weiteres  die  Tätigkeit  des  ständigen  Landratsausschusses,
  des  Landarmenrats,  des  Distriktsausschusses  und  der  nach  Art.  106  rrh.  GO.  gebildeten
  besonderen  Ausschüsse.

Ebenso  verlängert  sich  die  Tätigkeit  der  vom  Distrikt  auf  die  Dauer  seiner  Wahlzeit
gewählten  Sachverständigen  zur  Bildung  des  Ausschusses  für  die  Entscheidung  bei  Viehverlusten
  (Art.  4  des  AG.  zum  Reichsviehseuchengesetze  vom  13.  August  1910,  GVBl.  S.  615)
und  der  in  gleicher  Weise  gewählten  Mitglieder  der  Einquartierungskommission  (ME.  vom
27.  August  1875,  Weber  Ges.  und  VO.  Sammlung  Bd.  11  S.  134).  Die  Wahl  der
2  landwirtschaftlichen  Unternehmer,  aus  denen  die  Mitglieder  der  Genossenschaftsversammlung
für  die  land=  und  forstwirtschaftliche  Berufsgenossenschaft  entnommen  werden,  ist  vom
Distriktsrate  gleichzeitig  mit  der  Wahl  der  Vertreter  zum  Landrate  vorzunehmen;  sie  wird
durch  Verschiebung  der  Landratswahlen  von  selbst  hinausgeschoben.  (Art.  10  des  Ausführungsgesetzes
  zur  Reichsversicherungsordnung  vom  5.  November  1912,  GVl.  S.  1135).
Die  Verbandsausschüsse  für  die  Zweckverbände  nach  §  527  RVO.  gelten  für  die  Dauer
der  Wahlzeit  der  Distrikte  gewählt.  Ihre  Tätigkeit  verlängert  sich  ebenfalls  ohne  weiteres.

2.  Die  neue  Ziff.  3  im  Abs.  I  des  Art.  4  des  Gesetzes  zur  Wahrung  der  Rechte  von
Kriegsteilnehmern  sieht  eine  weitere  Möglichkeit  vor,  die  Gemeindeverwaltungen  und  die  im
Abs.  II  dieses  Artikels  ihnen  gleichgestellten  Vertretungen  zu  ergänzen.  Die  Ergänzung  erfolgt
  durch  Zuwahl.
        <pb n="693" />
        Nr.  66.  616

Die  Zuwahlen  sind  nach  Wesen  und  Zweck  Ersatzwahlen,  deshalb  nur  für  solche
Stellen  zulässig,  für  welche  überhaupt  Ersatzmänner  gewählt  werden  können,  also  z.  B.
nicht  für  Bürgermeister,  Beigeordnete,  Adjunkten.  Für  die  Magistratsräte,  für  welche
sonst  nur  in  Gemeinden  über  4000  Seelen  Ersatzmänner  gewählt  werden,  läßt  das  Gesetz
selbst  die  Zuwahl  ohne  Beschränkung  zu.

Die  Zuwahl  soll  regelmäßig  ersehen  lassen,  welches  Mitglied  ersetzt  werden  soll;  bei
dessen  Rückkehr  soll  der  Zugewählte  regelmäßig  ausscheiden;  er  kann  aber  auch  von  der  Aufsichtsbehörde
  im  Ausschusse  belassen  werden,  wenn  Zweckmäßigkeitsgründe  dafür  sprechen;
jedenfalls  haben  mit  Beginn  der  nächsten  regelmäßigen  Wahlzeit  alle  Zugewählten  auszutreten,
  weil  mit  diesem  Zeitpunkt  das  Bedürfnis  wegfällt.  Dieser  Austritt  ist  von  der
Aussichtsbehörde  seinerzeit  besonders  zu  verfügen.

Die  Zuwahl  soll  nicht  dazu  dienen,  die  bisherigen  Parteiverhältnisse  zu  verschieben;  in
Gemeinden,  in  denen  zuletzt  Verhältniswahlen  stattgefunden  haben,  soll  auf  die  Vorschlagsliste
  des  Ersetzten  zurückgegriffen  werden,  bei  städtischen  Bezirkswahlen  der  Zugewählte  dem
betreffenden  Bezirk  angehören.

Die  Zuwahl  erfolgt  formlos,  auch  ein  einzelnes  noch  verbliebenes  Mitglied  kann  sie
ausüben;  es  wählt  zunächst  den  ersten  Ersatzmann,  die  beiden  wählen  den  nächsten  usw.,
bis  ein  Drittel  des  Sollstandes  erreicht  ist.  Über  die  Zuwahl  soll  eine  Niederschrift  aufgenommen
  werden,  welche  ersehen  läßt,  wie  und  für  wen  die  Zuwahl  stattgefunden  hat.

Die  Zuwahlen  sind  Wahlen,  keine  Beschlüsse.  Die  sonstigen  Bestimmungen  über
Wahlen  finden  soweit  als  möglich  entsprechend  Anwendung  (insbesondere  Art.  172/102,
173/103,  174,  175/104  der  beiden  Gemeindeordnungen  oder  die  anwendbaren  Vorschriften
des  Landrats-,  Distriktsrats-,  Armengesetzes,  der  Kirchengem  O.  für  die  in  Abs.  II  des
Art.  4  des  alten  Gesetzes  ausgezählten  Vertretungen).  Es  können  nur  wählbare  Personen
zugewählt  werden.  Für  diese  besteht  die  Annahmepflicht,  wenn  kein  Ablehnungsgrund  gegeben.
  Die  Ausübung  der  Zuwahl  kann  nicht  erzwungen  werden.  Das  Ergebnis  der
Wahl  ist  der  Aufsichtsbehörde  anzuzeigen.

Auch  wenn  die  Beschlußunfähigkeit  nur  teilweise  durch  die  Behinderung  von  Kriegsteilnehmern
  verursacht  sein  sollte,  ist  die  Zuwahl  zulässig  und  in  diesem  Zusammenhang
auch  für  Lücken,  welche  nicht  von  Kriegsteilnahme  herrühren.  Beispielsweise  seien  in  einer
Gemeinde  neben  dem  Bürgermeister  und  Beigeordneten  noch  10  Gemeindebevollmächtigte
zum  Sollstand  erforderlich  und  von  den  10  Gemeindebevollmächtigten  8  ohne  jede  Beziehung
auf  Kriegsteilnahme  weggefallen,  der  9.  krank  und  der  10.  als  Kriegsteilnehmer  abwesend
oder  gefallen.  So  kann  für  2  Mitglieder,  nämlich  den  Kriegsteilnehmer  und  eines  der
8  Ausschußmitglieder  durch  den  Bürgermeister  und  Beigeordneten  zugewählt  werden  in  der
Weise,  daß  diese  beiden  zunächst  den  dritten  und  diese  drei  den  vierten  zuwählen.  Der
        <pb n="694" />
        616

Ausschuß  ist  dadurch  auf  ½  seines  Sollstandes  ergänzt.  Kehrt  der  etwa  abwesende  Kriegsteilnehmer
  zurück,  so  können  trotzdem  die  beiden  Zugewählten  von  der  Aufsichtsbehörde  im
Ausschusse  belassen  werden,  weil  hier  Zweckmäßigkeitsgründe  dafür  sprechen.  Das  Ausscheiden
ist  aber  immer  zu  verfügen,  wenn  sonst  die  Höchstzahl  des  Sollstandes  überschritten  würde.

Die  dehnbare  Fassung  der  Bestimmung  soll  überhaupt  die  möglichst  breite  Anwendung
des  zu  schaffenden  Notbehelfs  auf  der  einen  Seite  sichern,  auf  der  anderen  aber  verhindern,
daß  aus  der  vorübergehenden  Bestimmung  langwierige  Streitigkeiten  erwachsen.  Diese  Anweisungen
  tragen  deshalb  die  Eigenschaft  von  Sollvorschriften.  Wenn  Zweifel  oder  Meinungsverschiedenheiten
  entstehen,  insbesondere  weil  überhaupt  keine  oder  eine  unvollständige  Niederschrift
vorliegt,  so  kann  die  Aufsichtsbehörde  durch  Verfügung  des  Austritts  die  Zweifel  beseitigen.
In  derlei  Fällen  ist  die  Gemeindeverwaltung  selbst  vorher  mit  ihrer  Außerung  zu  hören.

3.  Der  neue  Abs.  III  des  Art.  4  soll  die  Beschlußfähigkeit  der  Gemeindeversammlungen
da  herstellen,  wo  die  Verhältnisse  es  nicht  mehr  möglich  machen,  die  Voraussetzungen  des
Art.  149  der  Gemeindeordnung  für  die  Landesteile  diesseits  des  Rheins  zu  erfüllen.  Die
Bestimmung  gilt  nur  für  die  Gemeindeversammlungen  in  Landgemeinden  und  nur  für  das
rechtsrheinische  Bayern.  In  der  Pfalz  sind  nach  der  Fassung  des  Art.  81  der  pfalzischen
Gemeindeordnung  Aushilfs-Bestimmungen  nicht  notwendig.

Die  Gültigkeit  des  Beschlusses  ist  davon  abhängig,  daß  das  Bezirksamt  die  Genehmigung
zur  Anwendung  der  Ausnahms-Vorschrift  erteilt  hat  oder  nachträglich  erteilt.  Dabei  soll
das  Bezirksamt  prüfen,  ob  die  Angelegenheit,  die  der  Beschlußfassung  unterstellt  werden
soll,  wirklich  dringlicher  Natur  ist  und  ob  nicht  Rücksichten  auf  die  abwesenden  Kriegsteilnehmer
  die  Zurückstellung  der  Angelegenheit  nahelegen.  Die  Anwendung  der  Bestimmung
soll  dadurch  vor  Mißbrauch  geschützt  werden.  Die  Genehmigung  kann  also  nicht  allgemein
erteilt  werden.

Auf  jene  Beratungsgegenstände,  für  welche  die  Gemeindeordnung  eine  besondere  Anwesenheit
  verlangt  (z.  B.  Art.  27/20  und  28/21  der  beiden  Gemeindeordnungen,  Art.  9
der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung)  findet  die  Ausnahmebestimmung  keine  Anwendung.

4.  Das  alte  Gesetz  ist  jetzt  auch  auf  die  Beschäftigung  im  Vaterländischen  Hilfsdienst
anwendbar  (RGes.  vom  5.  Dezember  1916,  GVl.  S.  1333).  Wenn  auch  §  8  des
Reichsgesetzes  vorschreibt,  daß  bei  der  Überweisung  zur  Beschäftigung  neben  sonstigen  Verhältnissen
  auch  der  Wohnort  nach  Möglichkeit  zu  berücksichtigen  sei,  so  ist  eben  dadurch
keineswegs  ausgeschlossen,  daß  der  Vaterländische  Hilfsdienst  bisweilen  ähnlich  wirken  wird
wie  der  Heeresdienst.  Die  Anwendbarkeit  ist  in  dieser  Hinsicht  auf  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
  des  Reichsgesetzes,  d.  i.  den  6.  Dezember  1916,  zurückbezogen.

München,  den  24.  Dezember  1917.
Dr.  v.  Brettreich.
        <pb n="695" />
        L  Vrrorduungs  Blull

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  67.

München,  den  28.  Dezember  1917.
Inhalt:

Kreisanlehen-Gesetz  vom  24.  Dezember  1917.  —  Bekanutmachung  vom  24.  Dezember  1917  wegen  Gewährung
  eines  Teuerungszuschlages  zu  den  Entschädigungen  der  Beamten  bei  Vornahme  auswärtiger  Dienstgeschäfte.
  —  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1917  über  die  Arzneitaxe  für  1918.  —  Auszug  aus  der
Adels-Matrikel  des  Königreichs.

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreisanlehen-Gesetz.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Der  Kreisgemeinde  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  wird  die  Genehmigung  erteilt,
zur  Vornahme  von  baulichen  Maßnahmen  bei  den  Heil=  und  Pflegeanstalten  Regensburg
und  Wöllershof  sowie  für  Zwecke  der  Kriegsfürsorge  ein  aus  Kreismitteln  zu  verzinsendes
und  zu  tilgendes  Anlehen  bis  zum  Hoöchstbetrage  von  250,000  K  aufzunehmen.

12
        <pb n="696" />
        618

Die  Tilgung  hat  mit  dem  Jahre  1918  zu  beginnen  und  muß  spätestens  15  Jahre
hienach  beendet  sein.

Gegeben  zu  München,  den  24.  Dezember  1917.

Ludwig.

v.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  Brennig.  Seiidlein.  Dr.  v.  Knilling.  Dr.  v.  Brettreich.
v.  Bellingrath.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat

im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.

 

——..—  ––  —  ——  —  –  —  W  —–  —  —  —  —-  —

Nr.  36245.

Bekanntmachung  wegen  Gewährung  eines  Teuerungszuschlages  zu  den  Entschädigungen  der
eamten  bei  Vornahme  auswärtiger  Dienstgeschäfte.

fl.  Aatsministerien  des  Königlichen  Bauses  und  des  Aubern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.


Auf  die  Dauer  des  Krieges  wird  den  Beamten  vom  1.  Januar  1918  an  zu  den  in
§  7  der  Königlichen  Verordnung  vom  17.  Juli  1915  (GVl.  S.  565)  bestimmten  Aufwandsentschädigungen
  ein  Zuschlag  zu  -0  vom  Hundert  gewährt.

Der  Zuschlag  wird  auch  zu  den  nach  §§  9  Abs.  III,  11,  17  der  Verordnung  vom
17.  Juli  1915  sowie  nach  der  Ministerialbekanntmachung  vom  18.  Dezember  1916  (GWVl.
S.  673)  abgeminderten  Aufwandsentschädigungen  gewährt.

Die  Gewährung  von  Zuschlägen  zu  den  Pauschvergütungen  (Ziff.  12  Abs.  1I  der  Bekanntmachung
  vom  20.  Juli  1915  —  GVl.  S.  578  —)y  und  die  Erhöhung  der  festgesetzten
  jährlichen  Höchstbeträge  (Ziff.  12  Abs.  II  a.  a.  O.)  bleibt  für  den  Fall  des  Bedürfnisses
  vorbehalten.

Die  Zuschläge  sind  der  Summe  der  in  einer  Kostenaufrechnung  vorgetragenen  einfachen
Aufwandsentschädigungen  in  einem  Betrage  zuzuschlagen  und  gleichmäßig  mit  diesen  auszuzahlen
  und  zu  verrechnen.

München,  den  24.  Dezember  1917.

J.  V.
v.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  Lreunig.  Dr.  v.  Knilling.  v.  Seidlein.  Staatsrat  Kuözinger.
        <pb n="697" />
        Nr.  67.  619

Nr.  5191a  25.
Bekanntmachung  über  die  Arzneitaxe  für  1918.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  8  3  der  Königlichen  Verordnung  vom  26.  Dezember  1906,  GVBl.
S.  887,  wird  folgendes  bestimmt:  «

1.  Die  Arzneitaxe  erhält  mit  Wirksamkeit  vom  1.  Januar  1918  an  für  Bayern  die
Fassung  der  amtlichen  Ausgabe  der  Deutschen  Arzneitaxe  1918,  die  in  der  Weidmann'schen
Verlagsbuchhandlung  in  Berlin  S8W.  68,  Zimmerstraße  94,  erschienen  ist.

2.  Die  Apotheken  haben  den  öffentlichen  Anstalten  und  Kassen  (auch  Krankenkassen)
für  die  Arzneien  einen  Abschlag  von  den  Preisen  der  Deutschen  Arzneitaxe  in  der  Höhe
von  10  vom  Hundert  zu  gewähren,  wenn  der  dem  Abschlag  unterliegende  Betrag  binnen
3  Monaten  nach  Einreichung  der  Rechnung  bezahlt  wird.

Die  Pflicht  zur  Gewährung  des  Abschlags  besteht  nicht  bei  der  Abgabe  von  Heilsera,
von  Tuberkulin  in  unverdünntem  Zustande,  dann  von  fabrikmäßig  hergestellten  Zubereitungen,
die  nur  in  fertiger  Aufmachung  ohne  Zusatz  einer  handschriftlichen  Gebrauchsanweisung  abgegeben
  werden;  gegenüber  den  auf  Grund  der  Reichsversicherungsordnung  bestehenden  Krankenkassen
  besteht  ferner  die  Pflicht  nicht  bei  der  Abgabe  von  Mitteln,  die  zu  den  nach  Ziff.  2
der  Ministerialbekanntmachung  vom  4.  November  1913,  GVl.  S.  768,  festgesetzten  Handverkaufspreisen
  abgegeben  werden.

Ergeben  sich  bei  der  Gewährung  des  Abschlags  Bruchteile  eines  Pfennigs,  so  sind  sie
auf  volle  Pfennige  ohne  weitere  Aufrundung  zu  erhöhen.

In  den  Arzneirechnungen  ist  der  Abschlag  auszuweisen.

3.Die  Apotheker  sind  berechtigt,  bei  jeder  auf  ärztliche  Verordnung  abgegebenen  Arznei
einen  Teuerungszuschlag  von  20  Pfennig  zu  dem  Arzneipreis  zu  erheben,  mit  der  Maßgabe,
daß  von  diesem  Zuschlag  ausgenommen  bleiben  fabrikmäßig  hergestellte  Zubereitungen,  die
nur  in  fertiger  Aufmachung  (Originalpackung)  in  den  Handel  kommen  und  nach  Ziffer  21
Abs.  1  der  allgemeinen  Bestimmungen  der  Arzneitaxe  berechnet  werden,  sowie  die  nach  den
geltenden  Bestimmungen  auch  außerhalb  der  Apotheken  verkäuflichen  Arzneimittel,  soweit  sie
unvermischt  und  ungeteilt  abgegeben  werden.

München,  den  27.  Dezember  1917.

Dr.  v.  BHrettreich.
        <pb n="698" />
        620
Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  am  11.  Dezember  1917  der  Rittmeister
Königreichs.  und  Eskadronführer  im  K.  2.  Ulanen-Regiment
Otto  Ritter  von  Rizzi  und
am  15.  Dezember  1917  der  auf  dem  Felde
In  die  Adels-Matrikel  wurden  eingetragen  der  Ehre  gefallene  Leutnant  der  Reserve  Rudolf
für  ihre  Person  als  Ritter  des  Militär-Max=  Ritter  von  Kardel,  eingeteilt  beim  K.  3.  In-Joseph-Ordens
  bei  der  Ritterklasse  fanterie-Regiment.
        <pb n="699" />
        eseh  und  LL

Königreich  Bayern.

 

Nr.  68.

München,  den  31.  Dezember  1917.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1917  über  die  Kriegsteuerungsbeihilfen  für  Beamte  im  Ruhestand  und
Beamtenhinterbliebene  und  über  die  Kriegsteuerungsunterstützungen  für  vormalige  Staatsarbeiter  und  Staatsarbeiterinnen
  sowie  die  Hinterbliebenen  von  Staatsarbeitern  und  Staatsarbeiterinnen.

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  36691  II.

Bekanntmachung  über  die  Kriegsteuerungsbeihilfen  für  Beamte  im  Ruhestand  und  Beamtenhinterbliebene
  und  über  die  Kriegsteuerungsunterstützungen  für  vormalige  Staatsarbeiter  und
Staatsarbeiterinnen  sowie  die  Hinterbliebenen  von  Staatsarbeitern  und  Staatsarbeiterinnen.

4.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  ußern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.


Wegen  der  fortdauernden  Teuerung  wird  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1918  unter
Aufhebung  der  Bekanntmachungen  vom  20.  Mai  und  13.  Dezember  1916  (GVBl.  S.  85,  507)
und  vom  6.  Oktober  1917  (GVl.  S.  565)  für  den  Geschäftsbereich  der  Zivilstaatsministerien
bestimmt:

I.  Kriegsteuerungsbeihilfen  für  Staatsbeamte  im  Ruhestande  und  für  Beamtenhinterbliebene.
1.

1  Die  Staatsbeamten  im  Ruhestande  und  die  Beamtenwitwen  erhalten  auf  Kriegsdauer
fortlaufende  Beihilfen  (Kriegsteuerungsbeihilfen).
123
        <pb n="700" />
        622

II.  Zu  den  Staatsbeamten  im  Ruhestande  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  gehören  auch
die  vormaligen  pragmatischen  Staatsbeamten,  die  vormaligen  nichtpragmatischen  Staatsbeamten
und  Staatsbediensteten  sowie  die  übrigen  Beamten=  und  Bedienstetengruppen,  denen  die  Aussicht
auf  eine  Pension  oder  einen  Unterhaltsbeitrag  eröffnet  war,  wie  die  vor  dem  Jahre  1900
aus  dem  Dienste  geschiedenen  Gerichtsvollzieher,  die  vormaligen  Rentamtsgehilfen  usw.,  ferner
auch  die  im  Ruhestande  befindlichen  Beamten  und  Bediensteten  der  vormaligen  Pfalzbahnen.
Das  gleiche  gilt  für  die  Hinterbliebenen  der  Beamten.

III.  Die  Kriegsteuerungsbeihilfen  der  Staatsbeamten  im  Ruhestande  und  der  Beamtenwitwen
zerfallen  in  allgemeine  Beihilfen  und  in  Kinderzulagen.

2.

I  Die  allgemeine  Beihilfe  wird  nach  verschiedenen  Sätzen  gewährt,  die  sich  nach
der  Höhe  des  Gesamteinkommens  und  dem  Familienstande  richten.
I  Als  allgemeine  Beihilfen  erhalten:  #
1.  ledige  Beamte  im  Ruhestande,  dann  Beamtenwitwen,  die  keine  Kinder  zu  unterhalten
  haben,
a)  bei  einem  jährlichen  Gesamteinkommen  bis  2700  KK  einschließlich

monatlich..  18.“4,
b)  bei  einem  jährlichen  Gesamteinkommen  von  mehr  als  2700  bis  3600  4

einschließlich  monatligggnnnn  15  ;

2.  Beamtenwitwen,  die  Kinder  zu  unterhalten  haben

a)  bei  einem  jährlichen  Gesamteinkommen  bis  2700  X  einschließlich  monatlich  21  —##,
b)  bei  einem  jährlichen  Gesamteinkommen  von  mehr  als  2700  bis

4200  einschließlich  monatlich  1822,
c)  bei  einem  jährlichen  Gesamteinkommen  von  mehr  als  4200  bis

5700  —X  einschließlich  monatlitgg  ...  ...  lö-;

3.  verheiratete  Beamte  im  Ruhestande:
a)  bei  einem  jährlichen  Gesamteinkommen  bis  2700  JK  einschließlich

monatlich  24—½  ,
b)  bei  einem  jährlichen  Gesamteinkommen  von  mehr  als  2700  bis
4200  □K  einschließlich  monatlich  21  M,

c)  bei  einem  jährlichen  Gesamteinkommen  von  mehr  als  4200  bis
5700  K  einschließlich  monatliggggg  18,
4)  bei  einem  jährlichen  Gesamteinkommen  von  mehr  als  5700  K  bis
7200  X  einschließlich  monatlich..  15-.
        <pb n="701" />
        Nr.  68.  623

III.  Beamte  im  Ruhestande  und  Beamtenwitwen,  deren  Einkommen  die  in  Absk.  II  bezeichneten
  Beträge  übersteigt,  aber  hinter  jenem  Gesamtbetrag  an  Einkommen  und  Kriegsteuerungsbeihilfe
  (allgemeine  Beihilfe  und  gegebenenfalls  Kinderzulage)  zurückbleibt,  der  sich
bei  der  von  ihnen  überschrittenen  nächstniedrigeren  Einkommensgrenze  berechnen  würde,  erhalten
  die  Kriegsteuerungsbeihilfe  bis  zur  Erreichung  dieses  Gesamtbetrages.)

3.

1.  Die  Kinderzulage  wird  gewährt  den  Beamten  im  Ruhestande  bis  zu  einem  jährlichen
  Gesamteinkommen  von  7500  &amp;amp;  und  den  Beamtenwitwen  bis  zu  einem  jährlichen
Gesamteinkommen  von  6300  K,  wenn  ihnen  der  Unterhalt  von  Kindern  ganz  oder  vorwiegend
  obliegt.

II.  Zu  berücksichtigen  sind  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  kein  nennenswertes  eigenes
Einkommen  oder  Vermögen  besitzene

1.  Kinder  bis  zum  vollendeten  18.  Lebensjahr,

2.  Kinder  im  Alter  von  mehr  als  18  Jahren,  die  sich  noch  in  der  Schul=  oder
Berufsausbildung  befinden,  oder  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  erwerbsunfähig
  sind.

III  Als  Kinderzulage  erhalten  —  ohne  Rücksicht  auf  die  Kinderzahl  —

1.  die  Beamten  im  Ruhestande  für  jedes  Kind  monatlich  5  -&amp;amp;,

2.  die  Beamtenwitwen  für  jedes  Kind  monatlich  7  #.

IV.  Ziffer  2,  Absatz  III  findet  auf  die  Kinderzulage  entsprechende  Anwendung.  Bei  der
Berechnung  des  jährlichen  Gesamteinkommens  ist  die  allgemeine  Beihilfe  nach  Ziffer  2  mit
zu  berücksichtigen.“)

4.

1  Den  ledigen  Beamten  im  Sinne  der  Ziffer  2  Absatz  II  werden  die  verwitweten  und
geschiedenen  Beamten,  die  keinen  eigenen  Haushalt  führen  und  keine  Kinder  zu  unterhalten
haben,  gleichgeachtet.

II.  Die  ledigen,  die  verwitweten  und  die  geschiedenen  Beamten  im  Ruhestande,  sowie  die
Beamtenwitwen,  die  nachweislich  erwerbsunfähige,  d.  h.  im  Sinne  des  §  1255  der  Reichsversicherungsordnung
  invalide  Eltern,  Großeltern  oder  Geschwister  ganz  oder  vorwiegend
unterhalten,  erhalten  die  gleiche  allgemeine  Beihilse  wie  Beamtenwitwen,  die  Kinder  zu
unterhalten  haben.  Das  gleiche  gilt  für  ledige,  verwitwete,  geschiedene  Beamten  im  Ruhestande,
  die  einen  eigenen  Haushalt  führen  oder  Kinder  ganz  oder  vorwiegend  zu  unterhalten
haben,  auch  wenn  bei  diesen  Kindern  die  in  Ziffer  3  Absatz  II  bezeichneten  Voraussetzungen

*)  Beispiel  in  Anlage  3.

 

123“
        <pb n="702" />
        624

nicht  vorliegen.  Auch  Beamtenwitwen,  die  Kinder  zu  unterhalten  haben,  erhalten  die  allgemeine
  Beihilfe  nach  Ziffer  2  Absatz  II  Nr.  2  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  bei  den  von
ihnen  unterhaltenen  Kindern  die  Voraussetzungen  nach  Ziffer  3  Absatz  II  vorliegen.  Ferner
erhalten  die  allgemeine  Beihilfe  nach  Ziffer  2  Absatz  II  Nr.  2  Beamtenwitwen,  die  einen
eigenen  Haushalt  führen.  Ziff.  7  Abs.  V  der  Bek.  vom  6.  Juni  1917  in  der  Fassung
der  Bekanntmachung  vom  11.  Oktober  1917  (GVBl.  S.  567)  findet  entsprechende  Anwendung.
  Dabei  ist  bei  Beamtenwitwen  von  dem  Erfordernis  abzusehen,  daß  eine  Person
unterhalten  wird,  die  durch  die  Besorgung  ihrer  Hauswirtschaft  ausschließlich  oder  vorwiegend
in  Anspruch  genommen  ist.

Ul  Zu  den  Kindern  im  Sinne  von  Ziffer  2  bis  4  zählen  auch  Stiefkinder,  an  Kindesstadt
  angenommene  Kinder,  uneheliche  Kinder  und  Pflegekinder,  vorausgesetzt,  daß  sie  von
dem  Beamten  oder  der  Beamtenwitwe  ganz  oder  vorwiegend  unterhalten  werden.

!7.  Den  Beamten  im  Ruhestande  wird  die  Kinderzulage  nach  Ziffer  3  Abs.  III  Nr.  1
auch  für  ihre  Ehefrauen  gewährt,  wenn  diese  wegen  Gebrechlichkeit  oder  nichtvorübergehender
Krankheit  pflegebedürftig  sind.  s

I  Doppelverwaiste  minderjährige  Beamtenkinder,  die  ledig  sind  und  deren
jährliches  Gesamteinkommen  600  N&amp;amp;  nicht  übersteigt,  erhalten  auf  Kriegsdauer  eine  fortlaufende
  Beihilfe  (Kriegsteuerungsbeihilfe)  von  monatlich  8.

II  Doppelverwaiste  volljährige  Beamtenkinder,  die  ledig,  unversorgt  und
nachweislich  erwerbsunfähig  sind,  und  deren  jährliches  Gesamteinkommen  1200  -—X  nicht
übersteigt,  erhalten  auf  Kriegsdauer  eine  fortlaufende  Beihilfe  (Kriegsteuerungsbeihilfe)  von
monatlich  10  -.

IAUl  Ziffer  2  Absatz  III  gilt  entsprechend.

I!V.  Als  Doppelwaisen  im  Sinne  der  Ziffer  5  gelten  auch  solche  vaterlose  Waisen,  deren
Mutter  zu  Witwenbezügen  aus  der  Staatskasse  nicht  berechtigt  ist.

6.

1  Die  nach  Ziffer  2  Absatz  III  Ziffer  3  Absatz  IV  und  Ziffer  5  Absatz  III  sich  berechnenden
  Beträge  sind  gegebenenfalls  auf  den  nächsthöheren  Markbetrag  aufzurunden;  die
Kriegsteuerungsbeihilfe  beträgt  mindestens  3  X  monatlich.

II.  Zum  Einkommen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  zählen  außer  dem  Ruhegehalt,  dem
Wartegeld  und  dem  Witwen=  und  Waisengeld  namentlich  auch  alle  anderen  Pensionsbezüge,
  Unterhaltsbeiträge  und  Pensionszulagen,  fortlaufende  Unterstützungen,  Militärpensionen,
-renten  und  Hinterbliebenenbezüge,  die  Renten  aus  der  reichsgesetzlichen  Versicherung,  die
        <pb n="703" />
        Nr.  68.  625

Bezüge  aus  den  Unterstützungsvereinen  und  Töchterkassen,  Leibrenten,  das  Reineinkommen
aus  Bermögensbesitz,  aus  Gewerbebetrieb  und  aus  Dienstverhältnissen  aller  Art.  Kriegsund
  Verstümmelungszulagen,  dann  Dienstaufwandsentschädigungen  bleiben  bei  der  Feststellung
des  Einkommens  außer  Betracht.  k

I.  Die  Kriegsteuerungsbeihilfen  werden  auf  Antrag  gewährt.  Die  Beamten  im  Ruhestande
  und  die  Beamtenhinterbliebenen,  die  für  die  Bewilligung  solcher  Beihilfen  in  Betracht
kommen,  demnach  insbesondere  Beamte  im  Ruhestande  und  Beamtenhinterbliebene,  die  bisher
mit  außerordentlichen  Kriegsteuerungsunterstützungen  bedacht  wurden,  sind  auf  die  Möglichkeit,
  eine  Kriegsteuerungsbeihilfe  zu  erhalten,  durch  ein  Formblatt  nach  anliegendem  Muster  —  Me  „
aufmerksam  zu  machen.  Dieses  Formblatt  ist  den  Beteiligten  von  der  Behörde,  die  ie
Pensionsbezüge  auszahlt  oder  etwaige  ihnen  angewiesene  Unterstützungen  auszuzahlen  hat,
durch  die  Post  zuzusenden,  soferne  sich  nicht  in  nächster  Zeit  anderweit,  insbesondere  bei  der
Auszahlung  der  Pensionsbezüge  Gelegenheit  ergibt,  ihnen  das  Formblatt  persönlich  zu  übergeben.
  Das  Formblatt  kann  von  den  Beteiligten  zugleich  als  Antrag  benützt  werden,  indem
es  vollständig  ausgefüllt,  mit  Unterschrift  versehen  und  sodann  bei  der  Pensionszahlungskasse
eingereicht  wird.  Der  Antrag  ist  stets  bei  der  Pensionszahlungskasse  einzureichen,  von  der
den  Beteiligten  ihre  Pensionsbezüge  ausbezahlt  werden  oder  etwaige  ihnen  angewiesene  Unterstützungen
  auszuzahlen  wären.

II.  Die  Kriegsteuerungsbeihilfen  werden  von  den  Stellen  festgesetzt  und  angewiesen,  die  den
Pensionszahlungskassen  der  Antragsteller  unmittelbar  übergeordnet  sind.  Als  Pensionszahlungskasse
für  Antragsteller,  die  nicht  im  Genusse  von  Pensionsbezügen  stehen,  gilt  jene  Behörde,  die  die
Pensionsbezüge  auszuzahlen  hätte,  wenn  dem  Antragsteller  solche  Bezüge  angewiesen  wären.

III.  Die  Ministerien  behalten  sich  vor,  für  bestimmte  Dienstbereiche  die  Zuständigkeit  zur
Festsetzung  und  Anweisung  der  Kriegsteuerungsbeihilfen  abweichend  von  Absatz  II  zu  regeln.

8.

1  Die  Pensionszahlungskassen  haben  zu  den  Beihilfeanträgen  der  Beamten  im  Ruhestande
und  Beamtenhinterbliebenen  die  etwa  erforderlichen  Erhebungen  zu  pflegen  und  zwar,  soweit
die  Voraussetzungen  für  sie  nicht  ohnehin  amtsbekannt  sind,  auf  dem  einfachsten  und  kürzesten
Wege.  Von  der  Erholung  von  Familienstandszeugnissen,  Vermögenszeugnissen,  gemeindlichen
Bestätigungen  und  dgl.  ist  abzusehen,  wenn  die  Verhältnisse  der  Pensionszahlungskasse  aus
eigener  Kenntnis  oder  sonst  zuverlässig  bekannt  sind,  oder  wenn  angenommen  werden  kann,
daß  sie  der  zur  Bewilligung  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  zuständigen  Stelle  bekannt  sind.

II.  Die  Pensionszahlungskasse  hat  sodann  die  Anträge  mit  den  etwaigen  Erhebungen  und
Belegen  der  Stelle  vorzulegen,  die  zur  Bewilligung  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  zuständig  ist.
        <pb n="704" />
        626

9.
—*  .  I.  Zur  Bewilligung  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  ist  das  anliegende  Formblatt  zu  verwenden.
·  Die  Urschrift  der  Bewilligung  bleibt  bei  der  anweisenden  Stelle,  eine  Abschrift  ist  der  Stelle
mitzuteilen,  die  zur  Gewährung  von  Unterstützungen  für  den  Antragsteller  zuständig  ist.

II  Die  Beihilfen  werden  wie  die  Pensionsbezüge  monatlich  vorausgezahlt.  Der  Empfang
der  Beihilfe  wird,  soweit  die  Empfänger  Ruhegehalte,  Witwengeld  oder  sonstige  Hinterbliebenenbezüge
  (Unterhaltsbeiträge,  Waisengelder,  Töchterkassepräbenden)  beziehen,  auf  der
nämlichen  Quittung  bestätigt,  wie  der  bisherige  Bezug.

III.  Anderungen  in  den  Verhältnissen  des  Beihilfenempfängers,  die  die  Gewährung  oder
die  Höhe  der  Beihilfe  beeinflussen,  sind  von  dem  Beihilfenempfänger  alsbald  der  zur  Bewilligung
  der  Beihilfe  zuständigen  Stelle  anzuzeigen.  Fällt  die  Anderung  auf  den  ersten
Tag  eines  Monats,  so  wird  sie  bereits  von  diesem  Monat  ab  berücksichtigt.  Anderungen,
die  sich  nach  dem  ersten  Tag  eines  Monats  ergeben,  äußern  ihre  Wirkung  erst  vom  nächsten
Monat  ab.

10.

!  Die  Kriegsteuerungsbeihilfen  werden  auf  die  gleichen  Titel  wie  die  sonstigen  Beihilfen
und  Unterstützungen  verrechnet.

II.  Zu  diesem  Zwecke  ist  in  den  Rechnungen  —  und  zwar  auch  in  den  Kreisfinanzrechnungen,
  den  Generalrechnungen  und  der  Hauptfinanzrechnung  —  die  Unterabteilung

„Kriegsteuerungsbeihilfen  für  Beamte  des  Ruhestandes  und  Beamtenhinterbliebene"
zu  eröffnen.

II.  Kriegsteuerungsunterstützuugen  für  vormalige  Staatsarbeiter  und  Staatsarbeiterinnen,
daun  die  Hinterbliebenen  von  Staatsarbeitern  und  Staatsarbeiterinnen.

11.

I.  Den  vormaligen  Staatsarbeitern  und  Staatsarbeiterinnen,  die  nach  längerer  Verwendung
  im  Staatsbetriebe  arbeitsunfähig  geworden  sind,  sowie  den  Hinterbliebenen  von
Staatsarbeitern  und  Staatsarbeiterinnen  mit  langjähriger  Dienstzeit  im  Staatsbetriebe
werden  wie  bisher  auf  Antrag  außerordentliche  Kriegsteuerungsunterstützungen  gewährt.

II.  Diese  außerordentlichen  Kriegsteuerungsunterstützungen  werden  wie  bisher  verrechnet.

III.  Schlußbestimmung.
12.—
Über  die  Kriegsteuerungsbeihilfen  für  die  Staatsbeamten  im  Ruhestande,  die  im  Staatsdienste
  wiederverwendet  sind,  werden  besondere  Bestimmungen  ergehen.
München,  den  29.  Dezember  1917.
v.  Pandl.  v.  Thelemann.  v.  Hreunig.  v.  Seidlein.  Dr.  u.  Kuilling.  Dr.  v.  Grettreich.
        <pb n="705" />
        Nr.  68.  627

Aulage  1.

Gewährung  von  Kriegsteuerungsbeihilfen  für  Beamte  des  Ruhestandes
und  Hinterbliebene  von  Beamten.

I.  Voraussetzungen  und  Höhe  dieser  Beihilfen.

1.  Den  Beamten  im  Ruhestande  und  den  Beamtenhinterbliebenen  (Witwen  und  Doppelwaisen)

  werden,  sofern  ihr  Gesamteinkommen  die  nachstehend  bezeichneten  Beträge  nicht  übersteigt,

fortlaufende  Kriegsteuerungsbeihilfen  gewährt.  Diese  Kriegsteuerungsbeihilfen  setzen  sich  bei  den

Beamten  im  Ruhestande  und  den  Beamtenwitwen  aus  der  allgemeinen  Beihilfe  und  gegebenenfalls

den  Kinderzulagen  zusammen.

Die  allgemeine  Beihilfe  wird  den  Beamten  im  Ruhestand  und  den  Beamtenwitwen  in  verschiedenen,
  nach  der  Höhe  ihres  Einkommens  abgestuften  Sätzen  gewährt  und  zwar

à)  den  ledigen  Beamten  im  Ruhestande,  dann  Beamtenwitwen,  die  keine

Kinder  zu  unterhalten  haben,  bis  zur  Erreichung  eines  Jahresgesamteinkommens

  von  .  3780  A,
b)  den  Beamtenwitwen,  die  Kinder  zu  unterhalten  haben,  bis  zur  Erreichung

eines  Jahresgesamteinkommens  von  .  .  .  .5880·-,
c)denverheiratetenBeamtenimRuhestande,biszurErreichungeinesJahresgesamteinkommens

  von  .  .  .  7380  ,

2.  Als  Kinderzulage  erhalten  für  Kinder,  bei  denen  die  nachstehend  unter  Ziff.  II  Nr.  5
bezeichneten  Voraussetzungen  gegeben  sind,
à)  die  Beamten  im  Ruhestande  monatlich  5  4  für  jedes  Kind,
b)  die  Beamtenwitwen  monatlich  7  4¾  für  jedes  Kind.
r2%  Kinderzulagen  werden  bis  zu  einem  höheren  Jahresgesamteinkommen  als  die  allgemeinen
Beihilfen  gewährt,  nämlich  den  Beamten  im  Ruhestande  noch  bei  einem  Gesamtjahreseinkommen
von  7500  K  und  den  Beamtenwitwen  noch  bei  einem  Jahresgesamteinkommen  von  6300  .

3.  Ledige  und  unversorgte  minderjährige  Doppelwaisen  erhalten  eine  Kriegsteuerungsbeihilfe
  von  monatlich  84,  bis  zur  Erreichung  eines  Jahresgesamteinkommens  von  696  ,

ledige,  unversorgte  Doppelwaisen,  die  volljährig  und  erwerbsunfähig  sind,  eine
Kriegsteuerungsbeihilfe  von  monatlich  10  4,  bis  zur  Erreichung  eines  Jahresgesamteinkommens
  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .1320.-«.

4.  Der  Antrag  auf  eine  Krihsteuerungsehir  ist  bei  der  staatlichen  Behörde  (Kasse)  einureichen,
  die  den  Ruhegehalt  oder  den  sonstigen  Pensionsbezug  des  Antragstellers  oder  der  Antragsellerin
  oder  etwaige  Unterstützungen  auszuzahlen  hat,  falls  solche  den  Beteiligten  angewiesen  werden.

Anumerkung  zu  Ziff.  1  Nr.  1.

Den  ledigen  Beamten  werden  die  verwitweten  und  geschiedenen  Beamten,  die  keinen  eigenen  Haushalt
führen  und  keine  Kinder  zu  unterhalten  haben,  gleichgeachtet.  Die  ledigen,  die  verwitweten  und  die  geschiedenen
Beamten  sowie  die  Beamtenwitwen,  die  nachweislich  erwerbsunfähige,  d.  h.  im  Sinne  des  §  1255  der  Reichsversicherungsordnung
  invalide  Eltern,  Großeltern  oder  Geschwister  ganz  oder  vorwiegend  unterhalten,  bekommen  die
gleiche  allgemeine  Beihilfe  wie  die  Beamtenwitwen,  die  Kinder  zu  unterhalten  haben.  Das  gleiche  gilt  für  ledige,
verwitwete  und  geschiedene  Beamte  im  Ruhestande  und  Beamtenwitwen,  die  einen  eigenen  Haushalt  führen  oder
Kinder  zu  unterhalten  haben,  auch  wenn  bei  diesen  Kindern  die  in  Ziff.  II  Nr.  5  bezeichneten  Voraussetzungen  nicht
vorliegen.  Ein  „eigener  Haushalt"  ist  bei  solchen  Personen  als  gegeben  zu  erachten,  die  eine  Wohnung  mit  eigener
Geräteausstattung  besitzen,  eigene  Küche  führen  und  eine  Person  unterhalten,  die  durch  die  Besorgung  der  Hauswirtschaft
  ausschließlich  oder  vorwiegend  in  Anspruch  genommen  ist.  Dabei  ist  bei  Beamtenwitwen  von  dem  Erfordernis,
  daß  eine  Person  unterhalten  wird,  die  durch  die  Besorgung  ihrer  Hauswirtschaft  ausschließlich  oder  vorwiegend
  in  Anspruch  genommen  ist,  abgesehen  worden.  Zu  den  Kindern  im  Sinne  vorstehender  Bestimmungen
zählen  auch  Stiefkinder,  an  Kindesstatt  angenommene  Kinder,  uneheliche  Kinder  und  Pflegekinder,  vorausgesetzt,
daß  sie  von  dem  Beamten  oder  der  Beamtenwitwe  ganz  oder  über  wiegend  unterhalten  werden.  Den  Beamten  im
Ruhestande  wird  die  Kinderzulage  auch  für  ihre  Ehefrau  gewährt,  wenn  diese  wegen  Gebrechlichkeit  oder  nichtvorübergehender
  Krankheit  pflegebedürftig  ist.
        <pb n="706" />
        628

II.  Der  Antrag  kann  unter  Benützung  dieses  Formblattes  gestellt  werden  und  ist
hierin  anzugeben:

1.
2.

*

Name  des  (der)  Antragstellers  (in)

zuletzt  bekleidete  Dienstesstellung  (bei  Witwen  und  Doppelwaisen  die  zuletzt  bekleidete
Dienstesstellung  des  Gatten  oder  Vaters,  sowie  die  staatliche  Stelle  oder  Behörde,  bei
der  diese  letzte  Dienstesstellung  bekleidet  wurde

Wohnort  des  der)  Antragstellers  (in)

 

Einkommen  des  (der)  Antragstellers  (in):  .  .  .
a)  Ruhegehalt  oder  sonstiger  Pensionsbezug  aus  der  Staatskasse  —  —  ..  .  ...  M.  ..9
sonstige  fortlaufende  Bezüge  aus  fientlichen  Kassen  .  .-......  ,,..,,

Kapitalrente  .  .-......  ,,..,,
d)  sonstiges  Einkommen  .—  .  .  .  ...  „  „
Gesamchekrag-  .......  —

Etwaige  Schuldzinsen  dürfen  vom  Gesamteinkommen  abgerechnet  werden.
Dem  Einkommen  der  Beamten  im  Ruhestande  ist  das  Einkommen  ihrer  Ehefrau
hinzuzurechnen.
Zahl,  Alter  und  Namen  der  Kinder  ohne  nennenswertes  eigenes  Vermögen  oder  Einkommen,
  die
9  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,

by)  oder  die  sich  noch  in  der  Schul-  oder  Berufsausbildung  befinden.  oder  wegen
törperlichera  oder  geistiger  Gebrechen  erwerbsunfähig  find,

Sind  sonstige  Kinder,  bei  denen  die  Voraussetzungen  unter  giff.  5  nicht  vorüiegen.
vom  Antragsteller  ganz  oder  überwiegend  zu  unterhalten?

(Zahl,  Alter  und  Name  dieser  Kinder  braucht  nicht  angegeben  zu  werden).

.Sind  sonstige  Verhältnisse  geltend  zu  machen,  die  für  die  Kriegsteuerungsbeihilfe  von

Einfluß  fid  G  vgl.  Anmerkung  zu  !•“½  1  Nr.  1)

Auf  Grund  der  vorstehenden  wahrheitsgetreuen  Angaben  stelle  ich  den  Antrag,  mir  eine
fortlaufende  Kriegsteuerungsbeihilfe  zu  bewilligen.

..............  den...Januar1918.

(Unterschrift).
        <pb n="707" />
        Nr.  68.  629

Anlage  2.

Ariegsteuerungebeihilfe  für  Beamte  des  Auhestandes  und  Beamtenbinterbliebene.


Namen:  Anton  Schwarz  Wohnort:  Moorenweis,  Rentamts  Fürstenfeldbruck.
Stand:  Bezirksamtssekretär  a.  D.  letzter  Dienstsitz:  Stadtsteinach.

Familienstand:  Witwer  mit  4  Kindern.
Pensionsbezug:  2700  .“.
Jahresgesamteinkommen:  2940  .

Hienach  berechnet  sich  eine  allgemeine  Beihilfe  von  monatlich  18  —X,  jährlich  216  M,
zahlbar  vom  1.  Januar  1918  an  bis  auf  weiteres.

Dem  Gesuchsteller  wird  ferner  für  die  Kinder:
Anna:  geboren  den  14.  April  1897  —  taubstumm  —,
Leopold:  geboren  den  1.  Oktober  1900  —  Schüler  der  Oberrealschule  —,
Anton:  geboren  den  1.  Dezember  1901  —  „  „  „  —
eine  Kinderzulage  von  monatlich  je  5  M,  im  ganzen  monatlich  15  ,  bewilligt,  zahlbar
bis  auf  weiteres.

Für  den  am  1.  August  1895  geborenen  Sohn  August  konnte  eine  Kinderzulage  nicht
bewilligt  werden,  da  er  infolge  seiner  Verwendung  im  Hilfsdienst  monatlich  90  —X  bezieht.

Hiernach  Betrag  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  jährlich  396  ,  monatlich  33  M,
zahlbar  vom  1.  Januar  1918  an  bis  auf  weiteres.

Festgesetzt  und  angewiesen:
München,  den  27.  Januar  1918.

K.  Regierung  von  Oberbayern,

Kammer  der  Finanzen.

 

An  «  Abschriftu.11.
duszssi.RcutmntFürstenfcldvruck  an  die  K.  Regierung  von  Oberfranken,
zur  Vorlage  vom  19.  Jannar  l.  Js.  Kammer  des  Innern.

124
        <pb n="708" />
        630

Anlage  3.

Berechnung  der  Rriegsteuerungsbeihilfe  nach  Ziff.  a  Abf.  III  und
Jiff.  3  Abs.  IV  der  Bekanntmachung.

1.  Beispiel.

Bezirksarzt  a.  D.  Dr.  P.  bezieht  einen  Ruhegehalt  von  4500  ,  ferner  1224  —
Reineinkommen  aus  Privatpraxis,  hiernach  im  ganzen  .  58124  J,
Er  hat  2  Kinder,  bei  denen  die  Voraussetzungen  nach  Ziff.  3  Abs.  II  gegeben

sind  und  ist  verheiratet.

Dr.  P.  erhält  demnach  an  allgemeiner  Beihilfe  (6700  M  4216  4)  -5T2  4%  192  J%

an  Kinderzulagen  2  K  6C0  ..  .  ..  120  A,
Jahresbetrag  der  Kriegsteuerungsbeihilfe  312  ".
Monatsbetrage,  „  26  M.
2.  Beispiel.

Regierungsrat  a.  D.  N.  bezieht  einen  Ruhegehalt  von  6000  M  und
1590  sM.  Kapitalrente,  hiernach  ein  Gesamteinkommen  o0vo  7590•
Er  hat  4  Kinder,  bei  denen  die  Voraussetzungen  nach  Ziff.  3  Abs.  II  nachgewiesen
  sind.  Für  diese  Kinder  erhält  er  an  Kriegsteuerungsbeihilfe  (Kinderzulage)
  den  Betrag  von  ¾  60  +)  —  90  .-jährlich
  ...  ...  .  .  150.«,
monatlich  12,50  A/.
        <pb n="709" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
